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Full text of "Syrisch-römisches rechtsbuch aus dem fünften jahrhundert"

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SYRISCH-RÖMISCHES 


RECHTSBUCH 


AUS  DEM  FÜNFTEN  JAHRHUNDERT. 


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SYRISCH -ROMISCHES 


ßECHTSBUCH 


AUS   DEM   FÜNFTEN  JAHRHUNDERT. 


HIT  UNTERSTÜTZUNG  DER  AKADEMIE  DER  WISSENSCHAFTEN  ZU  BERLIN 
AUS  DEN  ORIENTAUSCHEN  QUELLEN  HERAUSGEGEBEN,  ÜBERSETZT  UND  ERLÄUTERT 


VON 


Dr.  KARL  GEORG  BRUNS 

PBOPBMIOR  DMR  BBCHTB  UND  MIT(4LIKD  DER  AKADKMIB  DKR  WlfMRNRüHAPTKN  £U  BERLIN 


UND 


Dr  EDUARD  SACHAU 

PROPBSaOR  DKR  ORIBNTALIKCHKN    UTERATUR   IN   BKRUN. 


LEIPZIG : 

F.   A.   BROCKHAUS. 
1880. 


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VORREDE. 


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Das  syrische  Rechtsbuch ,  welches  die  beiden  Herausgeber  hier  dem  Publicum 
vorlegen,  ist  bereits  im  Jahre  1858  von  dem  holländischen  Theologen  und  Orien- 
talisten Land  in  einer  syrischen  Miscellanhandschrift  des  Britischen  Museums  auf- 
gefunden und  im  Jahre  1862  von  ihm  im  ersten  Bande  seiner  'Anecdota  syriaca' 
mit  einer  lateinischen  üebersetzung  in  Leyden  herausgegeben*.  Die  Ausgabe  war 
aber  sehr  mangelhaft  und  zur  Benutzung  des  Buches  für  die  Rechtswissenschaft 
wenig  geeignet  theils  wegen  der  Fehlerhaftigkeit  der  Handschrift  theils  wegen  der 
Mängel  der  üebersetzung,  die  Land  ohne  eigene  Rechtskenntniss  und  ohne  Zu- 
ziehung eines  Rechtskundigen  angefertigt  hatte.  Dazukam,  dass  Land  noch  keine 
Ahnung  hatte  von  der  Wichtigkeit  und  weiten  Verbreitung,  die  das  Werk  unter 
dem  Titel  'Statuta  imperatorum',  oder  'Libri  basilicwn'  oder  'Leges  Constantini 
Theodosii  et  Leonis'  im  Mittelalter  im  Orient  gehabt  hat,  von  seiner  Üebersetzung 
ins  Armenische  und  Arabische,  seiner  Aufnahme  unter  jenem  Titel  in  die  ara- 
bischen kirchenrechtlichen  Sammlungen,  und  dass  es  in  dieser  Form  unerkannt 
in  einer  Menge  von  arabischen  Handschriften  der  Vaticanischen  und  der  Bod- 
leianischen  Bibliothek  existirt  und  in  späteren  syrischen  Werken  citirt  ist.  Man 
hatte  diese  Handschriften  und  Gitate  allerdings  schon  längst  ^.gekannt,  namentlich 
waren  die  Vaticanischen  arabischen  Handschriften,  so  wie  die  syrischen  Citate  von 


'  Anecdota  Syriaca.  CoUegit  edidit  explicuit  J.  T.  N.  Land,  theol.  doctor.  Tom.  I.  Lug- 
duni  Batavorum.  MCCCCLXII.  (sie)  Das  Rechtsbuch  steht  unter  dem  Titel  'Leges  saeculares» 
p.  128—155,  Anmerkungen  dazu  p.  184— 198,  eine  Vorbemerkung  über  die  Handschrift  p.  43. 


VI 

dem  Maroniten  J.  S.  Assemani  in  seiner  grossen  Bibliotheea  orientalis  (1719 — 
1728)  aufgeführt  S  allein  man  hatte  den  Inhalt  jener  'Statuta'  u.  s.  w.  nie  unter- 
sucht, sondern  sie  einfach  für  Justinianisches  oder  gar  Basilikenrecht  gehalten.^ 
Daher  hatte  auch  Bickell  noch  in  seiner  'Geschichte  des  Kirchenrechts'  (1843) 
bei  der  Aufzählung  jener  arabischen  Handschriften  in  ihren  Inhaltsangaben  die 
'Statuta'  u.  s.  w.  mit  aufgeführt,  ohne  eine  Ahnung  von  ihrer  Bedeutung  zu  haben.  ^ 
Alle  dieses  konnte  nur  durch  eine  Verbindung  der  orientalistischen  und  juristischen 
Wissenschaft  erkannt  und  ins  Reine  gebracht  werden.  Diese  kam  aber  erst  hier  in 
Berlin  bei  der  Akademie  der  Wissenschaften  zwischen  den  drei  Mitgliedern  Rudorff 
von  juristischer  und  Rödiger  und  Petermann  von  orientalistischer  Seite  zu  Stande. 
In  Folge  davon  machte  Rudorff  im  Jahre  1866  eine  Mittheilung  in  der  Akademie* 
über  das  Werk  und  seine  juristische  Bedeutung,  und  kündigte  an,  dass  Rödiger  und 
Petermann  eine  neue  kritische  Ausgabe  des  syrischen  Textes,  sowie  der  arabischen 
und  armenischen  Uebersetzung  desselben  übernommen  hätten,  womit  dann  eine  neue 
lateinische  Uebersetzung  und  eine  juristische  Bearbeitung  des  Inhalts  von  ihm  ver- 
bunden werden  solle.  In  Verfolgung  dieses  Planes  machte  Petermann  im  Jahre 
1867  in  der  Akademie^  Mittheilungen  über  die  armenische  Bearbeitung  des 
Werkes  und  Rudorff  veröffentlichte  im  Jahre  1868  bei  Gelegenheit  des  Doctor- 
Jubiläums  von  v.  Bethmann-Hollweg^  elf  einzelne  Paragraphen  des  Werkes  in 
der  Land'schen  Uebersetzung  mit  einzelnen  Verbesserungen  von  Rödiger  unter 
Beifügung  einer  juristischen  Beurtheilung  des  Inhaltes.  Zwei  andere  Paragraphen 
sind  im  Jahre  1869  von  Mommsen  im  'Hermes'  (3,  429)  publicirt  und  commentirt. 
Die  weitere  Ausführung  des  Planes  wurde  aber  durch  verschiedene  Umstände  ver- 
zögert und  endlich  durch  den  leider  zu  früh  erfolgten  Tod  der  drei  verdienst- 
vollen Gelehrten  ganz  aufgehoben.  Rudorff  starb  1873,  Rödiger  1874,  Peter- 
mann 1876. 

Durch  meinen  Eintritt  in  die  Akademie  (1875)  trat  für  mich  die  Veranlassung 
ein,  die  verwaiste  Arbeit  wieder  aufzunehmen.  Dabei  überzeugte  ich  mich  bald,  dass 
eine  gedeihliche  Ausführung  des  Planes  nur  möglich  sein  würde  durch  eine  ganz  un- 
mittelbare und  fortwährende  Verbindung  der  sprachlichen  und  der  juristischen  Seite  bei 
der  Arbeit.   Ein  glücklicher  Zufall  fügte  es,  dass  ich  in  Herrn  Professor  Sachau  einen 


*  J.  S.  Assemani,  bibliotheea  orieDtalis  Clementino-Vaticaiia.  Romae,  1719 — 1728.  (III  voll, 
fol.)  1,  587.  3,  267.  269.  278.  339.  351. 

^  Letzteres  wegen  des  Titels  Libri  basilicc5n.    Assemani,  1.  c.  2,  300 — 301. 

3  Bickell,  Geschichte  des  Kirohenrechts ,  B.  I,  S.  203  —  211,  nro.  3.  4.  7.  9.  10.  13. 

*  Monatsberichte  der  Akademie,  1866,  Sitzung  vom  29.  November  S.  752. 

*  Monatsberichte,  1867,  Sitzung  v.  11.  Juli,  S.  419. 

®  Symbolae  Bethmanno-Hollwegio  oblatae  d.  XII  Sept.  1868,  p.  104. 


VII 

Mitarbeiter  fand,  der,  aller  drei  Sprachen  zugleich  mächtig,  ein  lebendiges  Interesse 
fiir  den  Gegenstand  fasste  und  daher  bereitwilligst  auf  meinen  Vorschlag  einging, 
mit  mir  zusammen  das  Werk  neu  zu  bearbeiten  und  herauszugeben.  In  Folge  da- 
von brachte  er  zunächst  die  erreichbaren  Handschriften  im  Originale  oder  in  Ab- 
schriften oder  Collation  zusammen^  und  machte  danach  den  Entwurf  einer  Ueber- 
setzung,  die  w^ir  dann  gemeinschaftlich  in  langen  Conferenzen  Satz  für  Satz  durch- 
gingen ,  bei  den  Schwierigkeiten  die  sprachlichen  und  sachlichen  Möglichkeiten  und 
Anforderungen  gegen  einander  austauschend  und  ausgleichend  und  danach  Text 
und  Uebersetzung  feststellend.  Dem  entsprechend  wurde  dann  die  juristische  Er- 
läuterung von  mir  ausgearbeitet. 

Die  äussere  Anlage  der  Ausgabe  erhellt  aus  der  Inhaltsübersicht.  Die 
Scheidung  der  Texte  und  Uebersetzungen  nach  den  verschiedenen  Handschriften 
und  Sprachen  wurde  typographisch  nothwendig.  Eine  synoptische  Zusammenstellung 
wäre  zwar  für  den  Vergleich  bedeutend  bequemer  gewesen,  allein  bei  der  verschiedenen 
Länge  der  einzelnen  Versionen  wären  dadurch  zu  grosse  Unzuträglichkeiten  ent- 
standen. 

Die  Uebersetzung  ist  möglichst  wörtlich  dem  Urtexte  sich  anschliessend  an- 
gelegt. Es  war  uns  mehr  darum  zu  thun,  den  Typus  und  Charakter  der  Urtexte 
zu  bewahren  und  eine  Art  Abbild  auch  von  ihrer  sprachlichen  Eigenthümlichkeit 
zu  geben,  als  nur  ihren  Sinn  in  glattem  und  elegantem  Deutsch  wiederzugeben. 
Namentlich  war  es  für  mich  ein  Bestreben,  der  juristischen  Beurtheilung  eine 
möglichst  objective  und  sichere  Grundlage  zu  geben,  auf  der  sie  weitere  Unter- 
suchungen auch  ohne  steten  Rückgriff  auf  die  Urtexte  vornehmen  könne. 

Den  Commentar  habe  ich  nicht  in  einer  systematischen  Darstellung  des  ge- 
sammten  Inhalts  ausgearbeitet,  sondern  getrennt  für  die  einzelnen  Paragraphen. 
Ich  hielt  es  für  meine  Hauptaufgabe,  bei  jedem  Paragraphen  genau  festzustellen, 
ob  und  woher  sein  Inhalt  uns  bereits  bekannt  sei,  oder  ob  und  in  w^elchem  Um- 
fange neue  Aufschlüsse  aus  ihm  gewonnen  werden  könnten.  Die  dadurch  entstan- 
dene Form  ist  allerdings  für  das  einfache  Lesen  des  Commentars  nicht  gerade  sehr 
angenehm,  theils  wegen  der  systematischen  Unordnung  des  Ganzen,  theils  weil 
viele  Paragraphen  nur  längst  bekannte  Dinge  wiederholen.  Allein  der  eigentliche 
und  bleibende  Werth  des  Werkes  liegt  auch  nicht  in  seinem  Gesammtinhalte,  son- 
dern in  den  Belehrungen  und  Aufschlüssen,  die  wir  aus  den  einzelnen  Angaben 
gewinnen  können,  und  dabei  gibt  die  getrennte  Behandlung  sowohl  für  das  Ver- 


*  Von  der  Oxforder  arabischen  Handschrift,  die  dem  arabischen  Texte  von  IL  Prof.  Sac  hau 
KU  Grunde  gelegt  ist  (S.  160 — 161),  hatte  sich  Rödiger  eine  Abschrift  machen  lassen,  die  uns  von 
seinem  Sohne,  H.  Bibliothekar  Dr.  Rödiger  in  Königsberg,  mit  anderen  Papieren  bereitwilligst 
2ur  Benutzung  überlassen  ist. 


VIU 

ständniss  als  fiir  die  weitere  wissenschaftliche  Forschung  eine  ungleich  festere  und 
bequemere  Grundlage.  Die  systematische  Uebersicht  über  das  Ganze  und  die  Auf- 
findung der  einzelnen  Gegenstände  wird  durch  das  systematische  Inhaltsverzeichniss 
am  Schlüsse  des  Werkes  zur  Genüge  vermittelt. 

Ueber  die  Quellen,  Entstehung,  Verbreitung  und  Ueberlieferung  des  Buches, 
sowie  über  seine  juristische  Bedeutung  und  seinen  Werth  für  die  heutige  Rechts- 
wissenschaft geben  die  beiden  Abhandlungen  I  und  III  im  dritten  Theile  des  Werkes 
die  erforderlichen  Ausführungen,  namentlich  sind  auf  S.  340  die  Paragraphen  zu- 
sammen gestellt,  in  denen  hauptsächlich  eine  Bereicherung  unserer  Kenntniss  des 
römischen  Rechts  enthalten  ist. 

Schliesslich  füge  ich  noch  hinzu,  dass  die  Herausgabe  des  Werkes  von  mir 
allein  hat  bevorwortet  werden  müssen,  weil  mein  Herr  Mitarbeiter  sich  gegenwärtig 
auf  einer  wissenschaftlichen  Reise  in  den  Orient  in  Syrien,  der  Heimath  unseres 
Buches,  befindet. 

Berlin,  1.  Februar  1880. 

Bmns. 


INHALTSÜBERSICHT. 


ERSTER  THEIL. 

DIE  ORIENTALISCHEN  TEXTE. 

äeit« 

I.    Die  syrische  Version  aus  der  Londoner  Handschiift 3 

IL    Fragment  einer  syrischen  Version  aus  einer  anderen  Londoner  Handschrift 37 

IIL   Die  syrische  Version  aus  der  Pariser  Handschrift 39 

rV.    Die  arabische  Version 67 

V.   Die  armenische  Version 95 


ZWEITER  THEIL. 

DIE  ÜBERSETZUNGEN. 

I.    üebersetzung  des  syrischen  Textes  nach  der  Londoner  Handschrift 3 

IL   üebersetzung  des  syrischen  Fragments 41 

ni.   üebersetzung  des  syrischen  Textes  nach  der  Pariser  Handschrift 44 

rV.   üebersetzung  des  arabischen  Textes 75 

V.   üebersetzung  des  armenischen  Textes 115 


DRITTER  THEIL. 

DIE  ERLÄUTERUNGEN. 

I.    Die  üeberlieferung  des  Rechtsbuches  im  Orient. 

Von  Sachau. 

A.  Die  Handschriften 153 

B.  Das  Verkältniss  der  Versionen  zu  einander 164 

C.  Practische  Behandlung  des  Rechtsbuches  im  Orient 173 

BömiCHBS  BSCBTSBUCB.  * 


r 

i 


■ 


X 

II.   Die  Erklärung  der  einzelnen  Paragraphen  des  Rechtsbuches. 

Von  Bruns. 

Seit« 

A.  Die  Paragraphen  der  Londoner  Handschrift 181 

B.  Die  Pai*agraphen  der  Pariser  Handschrift ,  die  in  der  Londoner  fehlen 294 

Anhang.     Das  Intestaterbrecht  des  RcclitsbuclieM 303 

III.    Allgemeine  juristische  Bcurtheilung  des  Rechtsbuches. 

Von  Bruns. 

A.  Quellen  und  Entstehung 317 

B.  Wissenschaftliche  Bedeutung 331 


Register 


338 


ERSTEE  THEIL. 


DIE  ORIENTALISCHEN  TEXTE. 


BÖHXMBBi  SbORTSBUOH. 


I. 


DIE   SYRISCHE  VERSION 

AUS 

DER  HANDSCHRIFT  DES  BRITTISCHEN  MUSEUMS 

Add.  14,528  Bl.  192»— 228». 

Bezeichnet  mit  L. 


f^Vk.i  «K^ua  »aWo   .f^oiu.i    ^hiL   kIo  f<Sa\^^f^o  «.^^C^-  192  r.)  §  1. 

.^^1\Aeq  f<ia\?i  »cooia  ^^.oooAaX  oaükO^OT^  ^^  Ia^^  ^cd  .ooiaIoi  obaja^oK" 

»^j^  .KlzLa.!  AfA  ^iai.i  A^aLl  «rtlis  oA  AuX  ^.i  «.j^  «f^ia^  oA  «..^dii^ 

hisf^  kAo    :f^o&u.i   Aodn^  K^    .Vk    *.rdAx.  pQ    T^ia\^  diodoi   ^.i   ^...4^  10 
»oscuiK'  -.  K^H.!   onA  iuK'o  K^Ua   K^O   I^OK"  K^O  K^aK"  K^   (f.  192  v.)  onA 
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10  f^oai^  >\idiicn.i    'oaS^f^i^ojD    ^f<l2aocDi    KLftioAe«.!     .Klik^iK'  ^osnxs 

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A.jLao  .»cDoiflL*  )a.iSQ  A.AJSI.1  ^^.ooriA  f<nosn  :u^  .r^a^  »^^oooA  aAva 
^    ^^.oaiA   K^ijL    '.K^va^K^  ftllCD    .^  \  w    oqp    Af<    .oaA    09a:k.ioLf^ 

20  ^.1  ^^CD  •  «.^„ooriA  AOX^  K^.l  )a.vo  K^ivÄCDCLM  «^MoA  A^.i  r^, 
f^ii^iJL.1  K'dio^iA  ^ijiAwM  K^  M^ijjLSa  ^^.oax^^rc^  ^n\^ini^iK' 
•aOCDo  •  »^.ooriA  ^liuAwsa  ftAK^  ^^.ooiaLujK^I  oK^  ^^.oaxftCoaK^^  (f.  193  v.) 
^A*v^  K'^CLM  ^  K'Cttl^  ^^K'lio  /K'^oIa  f<jl»f^  ^  rd^VkOI  «^.oooA 
oooftioiM   flLsivSk^r^    f^2QCU   ocb    ^  ^ii\.   K^    .oaäoui  Kill   ^iusai 

25  1^.1  »^.o^osas  tt..^  «.^.ooA  KlA  Af^  .rk\^'%nVJitMf^  cuia^K^o  .f^L.i  ^büd 


1  Hds  ^ldi.i  OK'  f^ASn.to  K:\Ji.i  für  K^^^i  oK'  ^idi.i  k!^.!. 

2Hds^a3^CU»K'>:k.0^oalMK'>:k..   'HdsQaS^Qal\OjD.  «  Hds  überall  cA^&IaasaiK'. 


OCD< 


JL9^  •^J^  ftlXo    •  »^.oaucaaK^  |^i*hm   ».J^  ^in\AiT*w    )a.TStta    ^.i    r^JlSlf^ 

•  lijiU3  f^sn  ftliAiSQ  rdsafk  *.cd\  ^K^  (f.  194  r.)  K'.iii^  ^  iijiU.i  v^a^o 
^^.oaaA  11  Mi*yi  oqs  f<^sn  .^i^  oK^  rtlxxi  in  it  \  n  K^na:^  oqa  .1^4«  ».J^ 
KlzaoMi  ^1  f^uisn  po  «liuiii  KlXo  ^1^  ^1  t^^^  po  .aiLi  i^o^ia 
K^iM  .^^^  ft^^wiib,  K'lca^  ^  ,^^.em^^  ilJiUi  K^o  r^ioa^  r^laos^  10 
f<ui  liubii  f<ia\^  *^^  •K'rtldaA  f<l2a.iJk.  ^iA^i  i^uisn  ^  .^di  ^ 
Ia^  f<ui\^  liukio  JL.i^  ^1  »^-!^  .KlxMoio  ^ica^  ^ocDi  \A^^f<  ^sn 
^via  K&sttfik  ^  K&stta^i  f^uisn  ocp  f^isaAea    •K'oocbQi  ^.m&i  Kliuso  ^ 

oooi^   ^liufin    >cDci.ia:k.  ^„^oaA&i  cba  AoAuao    .i^o^i  UK^  ^^    «^i  i5 

»ISO    «Quaiui    ^SA^    t^^^    ft^iltn   ^  i  \  \i   ^AaK"!    •K'QoQdQi  Ak'^K'   §  5. 
^uL  f^ioa^^i^  ^19  KlftOCDi  r^Lsn«^  K^Aul!^  ,^,Mn\ii  ^^sn  ^ux.  r^l^afk 

ool  r^ia^  .^ux.  K^ica^^i^  ^1  ^ia:k.i  KIsq  .r^^i  ^oivskiui  (f.  194  y.)  20 
icJ^lflLai  f<i  n  \  AT  Ai.A^4»^  oaA  Kl^ocoo  .rdüoi^^^K^i  K^i-S-^CUL  ^.sn 
.iq!^iojdi  i^^aK"  Aum^  K'KjiA^  f<*ocDi  f^iai  pQo  .ftL^a^  >\i^icni 
:^Aix.  K'lQB^jsiK^  f^o.tab.  «f<^i\\  A,f^  k!i&cd  .f<la^i  .ia^^i  coi  \%\r, 
f^lOB^jaiK"  p8  .r^laiui  «a^  T^sn  r^o  •K^OiS^i^'i  ocb  r^J^asL  Auj»^ 
f<la^l  oqpr  a^o  «iq^^iojdi  f<i\\nT.  Aluj^  ooi  K'ocb  .A^o  ^ux.  ^3  25 
ff<aas^  't*^*"*  ^^^  iQ^^iOjDi  f^i\\Ay.  ftujj^  ^1  ^^.ooaift^K'  .v^a^  «--^I^ 
.KLsaAa  f<ia\^  ft^iV\y  K'ocb  >T^  uo  ^iQftJ^  ^o    .^sociO  ^loa^  f<aA 

^  .caaJLäA  cbji-An:»  ca\  ^  *i  ^kIsqi  K'di^K'i    cboaK"  K|^sa  «^-TI.  §  ^- 

•  o   «o   «009  f^ff«ao  f^laiab.  «aeoB  30 


5 


oAuao  .f<la^.i  :iaabio  f<^^  K^da  nasma  K'ia^^  dioaoi  »^J^  §  '^• 
(f.  195 r.)  f^o^.i  .«lasbi  t^  ^.i  «..4^  .i^lsvL  ^eo«  kA  .k^AuX  ^Kl&oiS^K' 
rdxiK^  00CD.1    icpginn   ^^ooia    iuK^   »--!^  Mt!«!»  iioaxio  ^osaso  K^ia\^ 

:^i\\.i    KUjLa    f^&iio    irclsAu.!   ao^h^  f<\  .Vk  i^'ia^^  ^oMi   ^.1  «^j^ 

KImK"  19  onA  ^K'o   :rtl4*f^  oA  iuX  ^.1   ».^^  .i^iulaa  «uiSkio  .r^liaiul 
••:-.CD.i.i   »liA    iq!^iOjd    ok"  ^r^d^iS^K'  K'^osois  coa  K'ocnJ   .r^lÜLA^z^n 

f^^&ü*.i  ^^.oaaeaK^  codiiuK^  rtlja^o  .  kUsK^  oA  iuK^  Kilo  :  r^la&u:i  «sodn^ 
»CDOSOüD  rt^OAO  ^BAO^o  K^i^K^i  K!ai.ii  «^.loii^  ciA  kAo  .«^.oiK^  «ui&iui 
rtlsbK^^  f^'dioKlX  KlaoJuLSo.!  f^isn^J^  .rtL»ocD  KlX  rtlii^jK"  K^i  n  \\.i 
GOAla.!  ft^l\\  AQo^.i  r^ia^  K'^iuK'  r^JlSlK'  ^.1  ».j^  (f-  195  v.)  .AosoaCD^K".! 
15  ^  aico.i  %r<lijLi  ^^.oooftiuK'.i  f<if\JL»Xsnn  r^^V^iS^QoKA  .in&  K'ooQdQi  %rtSbiu 

K'ocb.i  yJK"  A^.i  :i.n^   ^.1   K'ooosaa    .Qaji.AN:».i  i^jla-Xa.!  ft^\  i  w   XnnnN 
\  \-i  l2^.i   •  AOOL*   K'OoQJ   v^avaL  .Klsbiu   Ajk.  icJ^icsuo  oi^  r^LSkoO^v^" 

•  rtfzif^  00CD.1  pQ  ^^oA  7i\t*iho    .K^iü.1  «..^OoHaIoo  ^^.^ooiI'qb^  ^ooioJSi 
20  .f^la'i^  »^^^^  K^.1   K'Qoosas  .in&  .qoiq!^iojd  ^^icn  oua^ia.!   ^A^K" 

:  oA  ^•TAJk.iiaLSio  K^o  i^xiK^  oocdo   .  K^da  oA  ^K^i  K^ia\^  huf^  ^^-^  §  ^* 
f<ia\^  f^la^o  :  oA  ^i\  ,»*m  et\  ■»*»!  ^K"  :  »cooiüosA  Kdaoooo  ^ocd  kAk" 

25  iA^  (f.  196  r.)  ^CDO  .Aiuo  Kla^.1  ^oAua.!  v^a^.i  A^.i  -.iCdöcb^o  oai4io.i 
aA^  .1:9k  Aiu.i  %aA  ^f<^  )a.isa  A^.i  j^aiK"  ^  K".!«»  fCDO&uK"!  Qs^iLlOf^' 
^20  K^U»  ocb  ^^Q  t^Lii  \  y  *yt  r^iVi  ^^^aa«u.i   «909013  »^ 

•  o.  K^AiaLal  «^K^O  K^Vk.1  tt^j<^      ^#^%.%*t  vyf^  ^^posoaK^^  oai4lo.i  JkaiK^ 


1  Add.  lO^lOjD  Of^".       2  Hds  KImK"  da  OK"  kUaK".        ^  Hds  Kl&OlSi^K'.l . 


^f<la^.lA  K'Qofiboi  cQioi&^a    K^.1    .Kl&ii    K'^oia   ^i^iKU»    >ia3 


^.iJLaK'o    •K'l.ioAo   fda^cuLicDO  ^,,om*w  \i  k'KjLiio  t^onSri  i*wo  ^3^001^0    5 


ftlo.it   (f.  196  Y.)  f^diiur<A   oA    ^ooL»  ^aIs  kSsu^^  K'ooasaa   At^^^k"  §  10. 
K'^^a^k.  p83   f^^ftlAo    •di.iL^K'  f^f<Ai  ^19    öaiA^    p8.i    K'^aK^    .  ft^tlna 

rCkjaiK"  9Aa  ^.^IIm^K"  K'^OSA^  ^.1  K'^Af^o   .rt!«!».!  f^o.ll   oA  ^001»^» 

•  o.  K1U93  f<A3l   oA  .seaBicn 


10 


Q0Oi\lflLa    K^O    K^OlA^V^"   f<lX    ^^.OOdU    f<A.l    •K'^CLSlIsqA    K".!  1  \  T^3  15 

•  UK"  •&!•»  f<A*3  OK"  k!i*.i  ^^.opnf^.1   ^^.asoaai  oooi^^W  rdlo   .ft^abiu^ 
'pa  ^liaiica^   ftlsn.Tk.   Kla*.i   ^^^o^Kü.i  »^^onA    ■\i\T    ^.i  «^.ookub&i  •&!•» 

.n^^^j^jd    K'ia^^  ftlllMKA.!   v^ä^    ^ia^  f<^.tab.    ^.i    «.J^  «ans«    AK'iwD.i 


^CD3  li\a  pa  cb^i&  Aj^  o&qoOmÜ  K'AiiuK'  Kl^^M  «^-l^  (^- 197  r.)  §  13. 
Of^  :douxif^3   K^^^i«    pa  r<lÄio   oi^"  k'qb^  cqA   ^^.o^ftli   «.J^  «K'lnyN 
»CO  Klft^so    :  ^..ociiiso   %at^3   K'K'io.i   pa   oK"  :  cb^ix..!   f<\i|.i   pa   .*u»  pa  25 
rdSkOoosoo    *.cn\\n\    oA   o^v^    küjJjA   ».^oonA   i^lsiosoo    .K^ocofiA    K^^co 
r^oiifkl  ^^f^    .^K^QoOdOi    f^lsAvA   cn\\*i\    r^xadi  OK^   .cb^uiisk   Ajk.    »^onA 


1  Lücke/  fehlt  yielleicht  Kü'iw»  kA.        2  Hds  i^öiu.l.        3  ^q  fehlt  in  Eds. 
4  Hds 


8 

ocD&OAiL 

5  cD^iCL^nLs  ^Qo^iijLio    ; cpi  n  u.\  «^^oouL»  UK^  AoAua  ^.1  «^j^  . coin m  \ 

•:•  iCD  K^AJl^i^  f^ooni  K^  k!i&cd  ^.1  «..^  •  iCD  K^vix.   :  rdaiu^s 

jftAxsn   «^j:^  .r<lAiQo   i^HmK"  (f.  197  y.)  f<i'ik.o«BS9   OK"  t^n  \ji    co^KiKlX 

oi^iuf^    KÜlAo3.1   K'^i^K'    üAS  cofio^  f^VLl    ^.1   tt.^!^   «OCD  f^M  K'cUaJl 

10  ^f^ajjLl.i  ^mA3LS9  •^-^  ^M#'i»  ^liA  rt!M.tab.  *.aA  f^^l  lica  ^  .»o^  .^.lOA^i 

^isodi  «^-1^    «coLka   ^K^   »--!^  K^^^K^   K^iik^^sa   r^^asr^    K^-VK^  §  16. 

CD^OSO  1K9  pQ  ^Aj*l«  K'ica^  oA  ^adoiz..!  )a.to    tftuiMK"  f<Sa;^  K'ocodio 

15  .»odn^  )B.lsa  ».J^    •  f^cboMi  cbiflLAK"  col  ^aSa*t^o    •  »cd  K'^ia^^  'coL^a.! 

^OCD    K^     •f^'lA^i.^    f^QOCbll    p8    ^OCD.l     f<SJkf^   ^|i\^Cn    f^lA^K'   ^    §  17. 

r<\%\y  kA  .cboaK".!  ^f<s»f<a  cbojai^'  m>.1  K&su^  rt'^iuK'  (f.  198  v.)  §  18. 
.*^CD  «^.o^osas  ^.1  «^  f^  .k^^oia  cbiuaifika  >ja^o  .f<lo&u.i  doivsk^i 
•  cbiuiifika  f^^M^^  »Olica  rcf^^AjL  ^.IaCD  «•QOftcaaK'.i  ft^l\\nT.  ^  .it^^o 
f^lsK"  OK"   »CDOaK"  »41.1  f<ia\^  ^f<  Kli^co    .A^^o  Aoivskdi  f^aa^3   ^saX.i 

.0   «o   .r^laftu.!   .aoAua.!  f^^sn  kA   '.»CDOarC^ 


20 


1  Hds   CDIISIO.  2  K'OiJLl.i   fehlt  in  Hds.  ^  Hds   coLka 

4  Hds   K'ooäK'o. 


OK"  .*K!&\sai  ^cofio.!  K'^f^sJbo  ^^^ogo^aIm  .^oiJ&ao   /  >^^gm  i  \  ^    J^Ajljso^ 

^cofiQ   ^isn  k!ia3.i  oai.%Da&ao   '.K'idiK':!   k!ia.i\  «..^oäL  «.^^aaias.!   .Kli&as 

Ausnx  9i\snf<  .cbiuiiftl  i^'dii^a  i^'ocoici  K'di^i^'  re^AuLsa    i^^^oi^'  §  20.    5 
f^^ixxsn  ^3aCdo  «coLka  iusa  »...^  ^cd  i^ivso  '.obosT^i  icoosi^o  cbosK^ 

(f.  198  Y.)  •>  cb^i&a 
^  lA^    •K'lCDQo    )a3a    cot»  coi    iiiiCda.1    r^'äiajb^  iimAcm    Ia&z.  «..j^    §  21. 

•  llM^f^    f^ika:w  ocb.i   ^AnnSk   »coodioi«   «A    ^AnT,    :  iv».!    ocb  ii^a.i  i^^ 

K^oi   ooi    >laLSoo    %if^    f^^oa^i    K'K'io.i    sauLi  ocb   f<^sn    m.^.^   §  22.  i5 
•^coia  »JL9  OK^  CD^va  OK^  CDVa  »cdcKj^K^  •.*<     .-aULSn  oiaocu  wflL&aii3 


j^  .f^f^iosa  ^..^ooA  A^.i  )a.isa  ocb  a«u  vvflL&oaJ.i  »cocuuLa  ocd 

•  o  .cniso  .9«^  ^flL&onio  K'^sn  ftl\  .ocb  Klfttfl^oi  ^3 
(f.  199  r.)  . ocp  f<^sn  >cDa*.iA^jo  vva&oai.i  K'.iajk.  iiufin.i  ocb  f^^sn  m^^^  §  23. 
31^  T^   ,mi*w  i^A^v^"  Ol \ \i ■  *yi.i  €011^3  oob  cnA.iJL^  »cDCuaiLa  ».i^  ^^ 

•  o  «rtlASa^fi  cdtmX  K^^a^  coA  ^K^ooodOi 
f^oca  •K'^oa^  Kl&i^^  OK"  K'K'io.i  %Af<^  K'ia^^  AoAua  »..«^  §  24. 
p8  A^  -.onA  f<!a^ic9a.i  Kl&i^^  >:k.  oi^  K'r^oi  >:k.  -.onA  )qLbi  kA  ^3 
f^^oio  :  K'K'103  jDohs^  cD^vA  OK"  CD vA  ^3  ».j;^  •  K'v ix.  kA  t cDO^f^3 
•  o  .i»ix.  kA  ^3  Klftifl^oA  «oqa  viaL  ^ocd  can:k^  Kättfik  :cdvA  >Lbi  kA  25 
lA:k.Qo    y&a3    )a3S03   ^m  ■  \  \  n  «^^a^^Jl^^3    K'ooOSas    jaoa^  i^  rtliLlA   §  25. 

oooLftisa  ^,^a\j\yn  13  K'ooosaa  a«^  K'üui^  kA  .^K"  «KlatAa  ftli*Tk.OQo 


1  Hd8   CD^ia.  2  K'QooMi  fehlt  in  Hds. 

BÖMUOKM  BmnfBUCK.  2 


10 
h^f<n  «..Mi^'iaQ  JLk.  «^^ooijLi:!  ^^^s«  «..^  f^f<    . f<TVn  ftlitab.aito 

W^T  i  i  1  n.l    ^AaK"    .f^ASbl    ^iftlL»    K^ftH^    Of^  /f^^O^iM^    Küo^jK"  »^^ooA 

Ajk.  (f.  199  Y.)  ..icuftla  KLaJLaa  ».J^  i^i^"  .-^coa  ^^^omsm^.!  ^i\i\T.  KlX 
A   cD.vi^    *^-Xl\Vl^    *'<^^**<   f^"»:^  liufim   ocp   f^sn  »-J^  §  ^^« 

•  o   .K^Qooaoi   f^3CD  ocp  .in&  .f^icMK^  ^  ^^Aft.!   .f^^a^3   aA*.i 
10  ooftiuK^i   •  K^^o^iA  QftAoJOK^  .^JL^  f<l2a3^  rdfikii.!  f^Qoosas  .in&  .  i^oiusa 

iCDO.'uv^a  .»oAua  s&  •  oA  K^ii.1  K^ia^  cA  .^i^t    •  ^^^gV\i\  oK^  K^^o^i».i 

•  fdaaSnai^    coCSOZ.    «aodn^    r^t^l»    .^.v    kA    «^4^  .ago*.!   f<!ao^  3a9  Oi^ 

15  ••:•.  nmriTn  oA  aoolk^  )a.t^  ocdo  ^_a2^^1  oA  .»€0*30 

ocp   obiJdo    .Kl^jLa  (f.  200  r.)  r^&i^  KS.aL\3  eoM\if^  ^osodi  »-i^   §  ^^' 

ft^inn\^o  K^UiiT»  v^3  ^.1  K!A3aOi&    .  f^ASn.ia   K^ooOSttla  f^ia\^  cbiuiiSk.i 

f^n\  OT.  ^  cA  ^.it^o  •K'^iuK^  cboaK"  ^osas  ^3  »..j;^.  «^«^^^  cbia\^ 

20  .->.  ^^^oqq!L3    K^oai   ft^T»  A^  coia\^  obiuii&   cbi&  cA  ^v  ^."ucd   -.  aA*3 

f^^&   K^l^o   .ftlo^3   3A2k.iui  cbA  .^i^T    '.r^aÄa   cbA  i\Mf<  f<\  ^3   »..^ 

•  o.  r<Ua^3  ^aA  cbiuii&3 
r^&oiSi^äf^  OK"  .ooiAina  K^^Ax.  cd3*in\  >aa13  K'ia^  •\%\r,  «^j^  §  30. 
^AftK"  Ajw  >f<i\y\nT    >:k.   f^3oflü&  jiJäiic9a3  oA   A^  ^^^on  i\\iT^  or^ 

••>•  «..^OW    lOJ^«U3    CD3*1n\    3afi:&l3    oA    ^K^3 

fh\  \  n\   ft^i\y\nT.  A^ii3  K'cboMi  pa  cbA   «^Ajl    -•K'^iKU»    r^^^K"  §  31. 
^iiYi^^in  (f.  200  Y.)  ^3  K"!  n  \\     .*:••  eb^qfliaLio    coiaIo    QajiJLi3 


1  Eds   ^.*uL3.  2  Hds   CK 


11 

»cdÖqb^  JLk.  rd&oiV^T^  K'ocai.i   .cdvA  f^i\\nT    A^.i  K'ooösas  col  «^^K" 


jab^o  .  ^A!^.i  r<!Ala  onA  ^K^o  .  rdoiu.i  :i*i\i.i  ft!a^o  AiKte.i  f<ia\^  §  84. 
>\^^i\ T,o  .f^QoOdOi  coA  ocp  «aca»  *.>CDaia  A^  ic^ioa  oi^  rd&otS^K^  ».^oaA 
coA  \a\T,  .r^la^^a  iCDfluiiaM  (f.  201  r.)  i^  ^f<  .ioA^iOjd  »cpnt^nifii:! 
f€D  r<Aio:icDQo   K^CD   >cp    Af<    oCDCXia  Ajk»  v^ä^i    ^^is    icpni^ini:!  coianA  15 

••:••  f^iuuka  Qoa  ^t^3  t^dioiKU».!  K'iia^ 
•  K'ikuiSk  ciA  iuX.i  K'AiiuK'  po  Klüa  coA  ^K'^  K'ia^^  iui^  «^-X^  §  ^^* 
00p  A^Ax.  •K'QoOMa  onA  ocp  AOOL»  :»^^aiK'  diioio  f^oiu.i  ao^haji  v^a^o 
f^  «'<^c*  f-ft.l  «^K"    «».Oif^  iCDOia.!  K'iOSOO  f^o&U9a  «^oA   ao^h^  .Vk 


.*>.  AoAua  f<!ä^.i  ftli^AK"  00p  A^Ax.  K'^o^i»  »..oaA  ao^h^  Klii^oA.i  20 
coA  oocDO  •  K'iuiiSk  r<^3  ^  f^'iusoüD  ^ub  ^diidi  K'ia^  ^oco  ».^f^  §  36- 
^^„^  .auan  r<!Aia  oA  oocdo  .^f^ooQdOi  K^diii>f^  oA  ^ocdo  .ciiiso  r<LüLa 
«dk  «iuKlftaz.  tt^^oif^^  ^iai.i  r^ta^  onA  oqs  A^Ax.  «.^.oorA^  ^^i»  ^f<AAXi. 
kAo  .f^i&oi  K^^oi*  K^iuiiSk  coA  AiA^  >cb.i  oiuaX  .f^tfl^oi  «^^oooA  r^^ 
«^j;^  ocoäia  )a:k.  f^^OiU   «^^K^  1*1\13  f<!a^  kAi^  .  tcoäia  ^^^ooA  r^^  25 

.0.  K'iuiisk  ^.1  ^CD  ^^Ia  m^o&u.i  :iaabi  kA  ^.i 
iCDOSO^a  «^^oiiosaso  r^üa    ooA    &Uf^:i    K'ia^^  K'ooni   ».J^  (i^-  201  y«)  §  37. 


1  Hds  r^AuiMf^O   f^hi^f^^n.  2  Hds  »_paA. 


12 

t^l  n  \\  hsm^f^  *^-!^  ^«<^  ^aülsaa  ^»^^^^^  ^cd  Af<  .r^&ia  ^oA  oocdo 
•  coiua  >iä  ^oA  ^icüo    .f^o^.i  .1*1^1,1  K!»^  ^---^  .kUsK^  >ia  oi^  r<U»f^ 

/cD^CUiK^  >lä.l  f^CQi^  Ak!^  ^.t»cd   .coiua  >iä.i  i^osi^  oA  »i&or^  ^1  •'--^ 

^3  tt^j^   .^\\y"i  f^duxao    .f^^o^iA   ^ii\Acw  f^i^.i  ^.1  ^osi^  A&  ^ 

•  o  .o  .f^&iiLca  ^v^j^  ^.T»cD  K'ia^i  iCdoqsi^  ^^^ooA^  po  f^Vk.i  cu&oi^ 

A&.1    OK"  r^.vi:^.l    oi^"  r^!iAi£.i   OK"  f^ifsön    K^iaoi    i»u.o    >&o    ».j^  §  38. 

10  f<^Sni\\   |^i>i\t.o  .f^osA  r^iiaisn  (f-  202  r.)  iua  i^'ocd.i  f^_^  ^    *^^^ 

lASa.U    Ak'Ai&K'  KSaA.1  ^^K"    i^K"    .^^ivsooft^r^   rtd    ^UmI 
A^  Kl&i^i^  Aodi\aJ:i 
K!i  diiaL.1  f<^i\o    /Aca«i\2a  K^  f^oacoio   .>i\  tip  f^^n  %\  kÜLm^o 

.K^^a.a^.1  on  I  *n  \\  ^J3.1  KlA^».ia  ocoA  »..^  f^f<  .KlllaiSQ  ^Wl.i  u\ti 
f^casf^  K!if<  «auua^  ^  ^u  K!i.i  f^ASn.ia  Af^di\aLr^  KSaA.1  ^»..i^  K!if^ 
r<^>ii\   ^r^LsQ^o    •f^ASn.u.i    oxaox.  Ajk.  K^i^^  Aodi\^.i  r^liisisoA  ooA 

•  .  .  coiai   oA  >ixio 
20  K^iai    :f<laoiab.   K'ocd   K!i.i    f<^a\    i^".*»^    K'na:^   K'ia^^  ^U    ».^^  §  39. 


9 


onA  iioi&a  ^.1  ».j^  •  «aoo».!  kIsojlS^  cms«  a«uo  (f.  202  v.)  .  f^ASn.u  coisol 
25  Aoi^i  ft^SiV^  aajjsn  j^jd^o  coiai.!  ocb  yi\  Tic   ^cuali    .caiai^    ocb  coA 


1  Hds  ^iuM.  2  Hds  fcbo.1.1   »la   oA.  '  Hds   iCDOcnaK".!. 

4  Hds  cn^CUiK^  >la   >ia.i.  ^  Lücke,  aasgefallen  etwa  .Zlf^.i   f^ooosas   tUkSk 

KlllaiSQ   ^Wl.l    u\Tl   f^   r^iMf^.  6  Lücke,  zu  ergänzen  KÜOacDi   »^^r^ 

J3oa»^r^  kA.  7  Hds  ^^i^"    ohne  kAk".  8  Hds  A^o.  d  Hds  aco». 


18 


f<i\\  f<ijab\,  ^U  (^  ».^  «oto.  f^4a^  ooi  aJlm 
0«al  «sA   vk,mwi^   K!b^   •f^flu.i  f^sawa  oaa  t^Oj»^  ^3  ».^^  .T^^if^laL   5 


•  ^  •  ^  • 


»cDO^f^  (f*  203  r.)   •  «^^o«a«9:i  t^tn\  at    po  rdioa  «.^oiK"  ^liMSn  r<v^f^  lo 


•  «#  • 


VL&  f^  iCPCLaJu»  f<!n*:i  iaor^^  cd^awX  t»ftli3  f<Sa\^  ^^^^  ^-^^  ^  ^^' 

•  •  f^ia*r^a  ^Ox.  K^is    \\^  *.^K!1a3 
*.f¥il\\oT>  iiMtdi  ^  |CDflUWl3   coia  iijiU.1  r^a^  ^^^^  ^*^  «^-^  §  ^"^^  ^^ 

•  •  ocp    iiLiiTi 
OK"  f^iiUftlJD   Of^    f<h\€Lsa^    K^  n\^   ^Ul   «^.S^  §  ^« 

f^i&iiuKll  oaA  oqp  vix.  «.j^  •dsdioAoiia  pa  mnmi3  cp Aia  ■  V \  ^ior^ 
po  ^9  ^  f^  •  vis»  r<A:i  f^Q9QdQi  via  •  oocsix.  JLk.  cbia^  oA  ^i:i  rtliai  90 
Of^  ««Buicif^:!  ^  oA  ^^dif^  f^dio^v  .coii^f^  col  iu^r^:i  K'iuiisk  iKs 
«•ogfiAX.  JLk.  r^Aioa^  ^i  t^oiifki  po  ^^^oooiSQO  rcbiuaizji  |^in\^  po  .ia»  po 
f^ii^f^  f<Sa\^  ia.*U  «^.J^  •  •  •  cbewL  Aj^  ^19  >.!»  'ocb.i  r^llai  oqi  i»ix. 
^:U«  Of^  f^^ia  (f.  203  y.)  oK"  m^T.  Ajk»  t^^cjs^  t^V^^  t^AtlsniK' 
r^laoai  |CD    ;<rt*wiTi  AiX.  ^13  K'dioa^  |Cd.i  f<90CLi  coA  A^  tt-^-ll.  •r^iMK'25 

Ajk.   iiiaxifA  K'^oa^.l  cb^t»  K'^^kA  onA  f^»a^ 
»kA   f^ia.\ji    iCDcLka   ^k'q^omj    >^in\¥*gri   ^^    §  44. 


•"•-• 


1  Besser  f<!n*.i.        >  Hds  ^^f^3«         >  Hds  oco.        4  Hds  »Ims  f^Q9&ai 

&  ^  ogpoai^i   iCDOaKA  fehlt  in  Hds. 

2* 


14 


cD^iAs»    .«^ACDOai^^    icpoardi    ^^casttLl    t^siaüksa«   ftA 


5  ».4^   •jii^K'3    f^ius«.u    fds    f^vix.  K!i    «ot^^    »Jk.i^f^   f^o^.i  r^diiMf^ 

)asa  ^^cDCflLSn  ^^^oocolo  .01=1^.1  reloASaai  ocb  >:k.  ^.icooo  r^iA^  ^^.oooai 
009.1  cneaoa  pQ  ^  ^\^t.  ^3  ^aSA*  311  t^do^AJ^  ^  H 
•  •ftiM^xaLf^  rdX  cba  )a.T290O  .1^0^.1  i^ioaa  .^«^3  ^aS^Q  rdJos  i^ia^ 
10  jaif\^  s&  •  f^dvi^s^Q.!  QoOAft3\j^  oqs  f^oiuiX  (f.  204  r.)  oA  iiksq  t^ocoio 
vyK"  f<laiu3   K^Iais»  KlftOaso   .  i^lV^äum^ood  ^iM^i^Aea.!   f^3cba^  coa 

•  o*o.  «^iusn^  ^AJUr^  )BS|0  r^3»f^  ona  ^jaai3  ^tcb 
.  K'rdjk.\«Li  ^.ji\Vji  V  rdlfiki^io  1^0^.1  diK^.1  f^ia\^  doiifka  ».j^  §  46. 
oosooafki   ^^^ocoJlfkio    oai4io  caJL^^    j^jdiK^  pa    f^:uM   K^^oiA   jloi&i  rtlXo 

orA  kAo   «iusn.!  r^vi\^  ocb.i  1^0001^3  A^'if^  ^  r^^  f<\»^eo3 
po  iia&i  iuiMT^  OK"  QaiaiK"  dii»3  kI^qoot^  ftlaAM  »..j^  •K'dioi^  1 

•  0.0.  «^.oaA   K'^K'3   vyK"  rd&ix.  »^^oaA   -^&lO   lAjarif^ 
20  ^^„^Mftlio   .00*000^^3  «^.^siKajio  oai  1 1»  >.^   f^ia^  k'tjls  ».j;^  §  47. 
A:^.  v^a93  f^i«f^3  Qft*QocA*.Ta  »^^^sii  r<^n\^  «^.ooui^  K^iiaocbos 
ycaU  jeüJL  KA3   ^3   (f.  204y.)   K!a\^  *.f<!aa933   1^1090*»  ago»  r^oonl 

25  ^m:l.^o    •r^.TAJk.  r^ia^   K^^^r^   K'lrdu   ^ia   K'^iur^  f^oo3^  »-^^  §  ^^- 

>a>ij  -^T*»  ^    1^3  «^^  .o.o.  r^di03-aL:LA    .xi&aÜ^Jsa    ^1   ocuia   ^cp  KloAi 


1  HdB  ^€0.  2  Hds  K'^iCQK'o. 


16 

•o.o-  coLaa:!  ^  :i^^  f^^o^Aikl  oiA:i  k 
ocb  KlaiAA.i   ^.ti  9A    •  f<:&i.^Of^c<  fd«iJL&  i^iA^  Aim  «^j^  §  50. 

9^  ^  9^^  (f*  205  r.)  rdiilfik  vyi^  coLaa^  ocb  :  ^i«»r^ 
•.^f<l^«flL&:i  fdJuLXM   f<iCL9CDi  Aioo    :r^^€La^   f^in\^  ^Wi  »^.r^  §  51. 

•o.o.  caioacei  aaoaw  %ACU^cai  rtüosai  ocd  »a:i  .^f^    .rCA^^ 


•  ^•^* 


•o.o.  caioacei  aaoaw  ^AOi^cai  roosai  ocd  ^:i 
r^i^  .CAJLAJLS3  \  ■  \t  1  r^i*rd\  f^va  «oA  aqbi:i  K^  i  \\  vw.  «^^  §  52. 
i^Vik^  OLAJftJl  ^.1  »^^  .o.o.  VW-  fttA  r^l*3  79:10  mTftl  .soitAJI  «..J^ 
f^OjaaJ^^D  ^9-0:1  coA  kAo  .fCDcLus  ^sn  .i.4jlA  r^vs  coA  A^3  .aiint>\ 
i^cooaoJLa  «oA  Ti\Tmo  013*?^  iuji^  ^.sn  coA  t^w.  :i^  aBijaA  lOioA^  15 
^>^i^  Yj^V%i^  f^^cML^  ^.AiaAtAi\.aoo  «oxA  au9oa^3  ^^ia  ooxA  ft^ii  n:i 
rdftJus«  ^:i  t^Vn    ,t<n^  «^^ooLftiAiA  K^^   »«vw.   ^ocoo  K^V^nidoJ&oai 

•  o.o.  f^^osa^  1^309  A\^*ifi:i  f<s3^  ^vis*  kA  r^i*:i  ot^ 
^1:1  v^  j^nsn  . «oA  oqp  >\i\t    f^^CL9^  r^Ti\    ^u  «...^  §  ^^* 

(f.  205  Y.)  .o.o«  «^.oiau^  7B:iaa  ocp  viaLO  lOio^i^  obtm:!  20 

^\^\;^  ocp  :tn^Ti8  r^ooai  kA  «K^co  01^  K^t^  oA  ^1^:1  ooA 
OOB  K!\2^  tt^«^  ..icuiia  K^oA  ftä«.*!^  rc^f^  «oiaoA  rtAo  lOBOsarc^ 
i^Vik^  i^odb.!  ft!90.*i^  fOUbioil^o  «oA  lAir^  79.13«  ocb  «^^o^js^ 
^:i  *^j^  •  _^.^\V^^^  iCDfluaCBi.1  oA  ocp  J^i\t,  r^isois.»  ocd  r^ta^  ^^  25 
>&if^  _^^\;}  .9CBi:i  OCD  f^ia^  onaoA  ar<  iCDOskA  r^ocai  Klua^ 
KloAico:!  K^o.jiLio    ,f^i  >i\   n^  i  V   .^.iclsd   i^ocoj   .codiiaA   or^  cDijaLA 


1  Hds  lixJdo.        2  Lücke,  2u  ergänzen  KlllaV^A  o?^  rdloavA  oA  «\i\t,  r^ 
^CU^coi:!.        3  Lies  ^CU^cal   ^.j^  für  ^CU^cnlo« 


16 


ji^\iVif  i^K^aa  ^saCR   .w*i\\ftgi  «^iak\^  aa\  ««p^a  t€a»a   .<mb 


•  ^•' 


•  ^« 


f^^^MX  AsA^o  rei!^  AO^^o  m\%T^  >i^  f^MfUf^  Alf^^  «.j^  §  55. 

.f^lf^Hk   f^iftibn  >i«Bio   (f.  206  r.)  coii^i^  >i^   i^vi^  AlftlA   «^  §  56. 

«ai^  rd\i^   .m\  V  1   ^Bjw.  t^\T    Ai:ia^:i  f^M^if^  r^ia^j^Mon  r^ 

10  Kis-iga  f€sn%Jh.  ^^j\\^9n\nm  K^iadv2wi   f<i*i<  'Klix.!»   kIam  f^i*i^  §  57. 
Aoiaiu  oA  redo    .«ai*^:!   rtüco  ft!an!^,^iA  A^  ^asl-is  ^A*K!i  \i\r,  r^iux. 

15  ecp   f^^M    .IKSflUlO    ^IQB^    fduäL    iA   i^ocd   f^O   .oco   tt^i\\   Of<  kS^V^ 

•  o.o.  ^n\\r*n  K^a^  r^oco  i^oce  r^^  \\ri  .r^\9  ocbo  ftCaaji»!  c<oc0 

iCDfiU9ll^3   f<!a^o   K!L:i  (f.  206  t.)  ^:ia    i^ia  «oA  aoAiaa   %>f^  ^-J^  §  ^^' 

i^coCLMui   cqA   ^mwii    CQXA&  la   oDiaA  r^  .&i^  .i^«»äaa.i  coA  ^co*  kA 

20  ml\y\nT.  ^^  f<VLlo  «...^1^  iittJ.i  v<^9^  (••!  «--^  .hiMf^auSkto  %if<  9oS\i.i 

•  •  •  oA  J^i\t,   r^i^3  )B.ia  C0.t*i^  &uji^:i 
oii:ia€LAa  «..r^  'kAk"  .^b.!^«  .^oi^:i  v^AAco  i^  coia  .ftL»  r<ar^  §  59. 


•  o.o.  f<i«€kacaa  ^^ooJuk.  a^  «^.J^   i^r^  .icocuti^  .ftL«>  r^iftr^o  § 


25  ,cDfiU9aiaLi.i  «.^  kAk"    .ct^i\pOfi\   Ao\ni.i    f<vi^  i^«»qmi  aco*  kA  §  60. 


.naA    .coLka   A^  ^CD^^o  Aani^i  K'ii^rcA    ciA    i^o   itliai    K!2a&  §  61. 
.rdilMK"  f<ia^  f^ocD^  ^o   .cbvi^  A^  ^ocdAiA«  ^v  f^QB^:i  K'cooMi 


1  Hds  KlA.ia.  2  ^  fehlt  in  Eds.  >  Eds  ftbA^. 


17 

ndcM   f^Vl^f^  ^   oA    ^|\\^    •K'Q^aaoil    iCD  t^^^m^^   1^:103   •^aji'U    C^ti^ 

^in^a    9A   mV^.Ti    oaA   jB^^jk   ^f^ia^i^   (f.  207  r.)   )a»ao   *^.£^    •f<^li<j» 

vyf^  acD  i^^ion  .au»  f^hSsmf<  oc<  i^idoiva  f<Sa\^  ^o3^  «.^  §  62.   b 

•ceMiaf^    oa^oiiv   «aoiiAAs   i^ia\^  r^^sn  «..j^  i^coqmi   Ar^Aubr<  §  63. 

«■A  J^iLc  .cbiuaii^  1^  ^:an  ^,^o\\i\  coA  K!&ii30  .K^a^xa  «^ 

•<••  r^^ioi*  >iuBio  f<Diu9  «aoiua  K^s^^  ^f^  i^ia^  10 

^t\\n  cA   tn\    ftA:i   .i^iovcui  f<3CD   pa  cA   iiA   .coa  j^acat^icoo 
r^^i^X^üD  «f^Ai^AKsa  r^SQOi  tj^  f<fk09  Aft*i    «coaas.  A.^  pi9 

f^!kttL&  OOP    tt^    ^ü    ^kS^^     .cbjÖji^   co^iu*f^    f<!aOQU»KM  15 

. . .  ACtt^^ii^  mL.i  ^  (f.  207  r.)  i^Aioa^ 
^  i^ika*sam  c<iiäei^  f^ooimsA  ^nmm  ynn  kSa^  f^«»äMi  ^xn^  §  65. 
•  '«^.Muso  pu  f<l  79920  «pOAoa^m  »cb  ^K'^oa^  «A  ^.inv¥^a  ^A*r^ 


%^r^    •»cooaamjbj   uir^  kAo   ^uaL   iqb^  r^Axa 
f^Aiotao  «u  f<:*iif^  f<liia>f<  r^Kl^  ^   01^    .r^XAxan  pi.i  r^^oa^  oiA 
Aaa^Cftfi«  «--üt.   •^^^^^'i'^^  ^>*9  ftlAl^i^  «oA  i9k.  yJr^  kAo  .r^AiCLa^  tt 
caajj«.  %Ar^  kA^  Ajb.  .^19  i^iai  ocp  isXL    :r^^i<a  oua  rd^oa^  r^oos 


1  TJnter  t^icui^  hat  Hds  das  Arabische  P|    was    wohl   als    Tilgungszeichen  zu 
deuten  ist.  3  f^^09\  ?  s.  §  11.  3  Hds  «^^ocolUM. 

SWUTIBUCB*  3 


•  O.   f^COOdQ 


18 

f<i^r^  i^coOMi  «oA  oqa  «sco*   (f.  208  n)    :  rda*Mi  ocd  r^iiir^  ^:9Ui 
«oA  f^ocD   >i««»3   ^BS^a  Of^   .coL^  üd^^&^j<  ,^j3^:i  ^uaL  ^icnA 

f^ooii:i  ^,^nn i\\if^  ^diU3  ^•^9^'V  r^ia^  ftlurdl    «r^^n^  ^oA   iiA   «^^^o 

<*ieD<ual   ^^.OiK^  Aji^^^   i^coCLSaJt  coA  caaao  «td    .f^i^oi  iicA  ^^„oooA 
(f.  208  Y.)  ..^^^^jkA  rdi«:i  Aia^l.!  «..^ooA  J^iLl  kA  f^maK'  >i^  rdila 

icb:i  f^Aioiao:!  tt^i\^\nT.  r^r^ionn  f^sahsksa  au9   «oA    Adiuo    .f^iMK"  ^pn^n 
^  f^toi^^K^n  K^oai43    .f^^as3^3   f<iJl^  ^n  AoMjiM   .icu^K":!  i^^oa^ 

K:a&iaa  :i^f^ia.i  oA  .a^.i  ^  ooA  ^f<  i^iAJ  t^iJiiL:!  f<!a^  ^:i  «..^ 
20  f^f^oü    «oA    .aAtA.!    ^  ocbA    K'ivlAiL    ^i^    >Ajli  «oA  «a^L^:!  rtüiaif^ 


^3  K'^o^v:!  KliiK"  &ua  K^^Oi^  f^ocai  «.^§70. 

25  ,f^Tin  rdl'i-^OQD  A^.  rdliMK"  K^ai^  A3\nl.l   t<li  V^  ^"^^^  ^^-^  §  ^^' 
lO  >BK!a.i  K^H^  AdiU  «..^  kAk"  .  f^QDflCaoi  fft^l\y\nT.  oA   ^coa   i^ 
^Oo   ocb   vy (<   •  IQOA»  (f.  209  r.)  t^ooii   >i.aai    i^    ^.i   «^-I^   *  ^••^nMo 

.ft^Tin  rdi^OQ»  oA  f<ocD  i^Qoi  ocb  K^ocd  «^jV^Aoo.! 

Eds  .^SkiiK'. 


19 
oA  «asw  9&  K!i*9   Tate   «oA   i^ijL  «f^^M  r^lidkoa    %CD^iiv  ^  »CDOuitMi 

A.^  tdSf^   kSa^  009   »CDO^i^  «--l!t.  '^'^   ^isn:i  oob  >i^  >\xio   6 
^«fio  «^^<M  f^o    .o9^oiftlttA   oA  iQftuaa  ^iox.  ^iqb^  ia   .009  f<!ia;»^ 
aLii^  01^  01^^  .9000  ft^^i\p\    ca^^  «^-S^  &ui^i«iu   «f^clvoMi  ^ 

•o.o.  aiiai.i  ociA  i^^asw  n^  .  oiiais  f<!jam  v^vi^ 

^iQB^  ^   v^  cBftiui^  ««-St.  «^^^^s  Kikuiika  .soiaAi^  Of^   .^599%^  10 
f^AjJko  i^^coasi^  ^  r^iao  f^^^^sno    •K'o^aau  coA  ^t\  iOt*o    .^lub 
^iCBJk.  ^  ^shu   ;milT.  ^rt"  {{'  209  v.)  ^..^f^j\«»   ^3  «.^  .f^^Oir^üiA 
obLuu   ooA   Of^  /cQiai:!   ooA   r^iooi^  KlxiAo  .o9^iKUi  ^iicbmi^   /^aXx. 


•  «»•  «»• 


r^i^  .Kli»9  i^oou  ^o    «ftliil^i^  l^U9  i\j^9  itlsLa  itliai  r^o&  §  75.  16 
Kliaoi«  i^ia    .f^iox*  rdLai  '.sqbj  r<!a^i^  ^o  .r^Aiaas^  ^09)10909  »cd 

•  «^.O^0^9   «<Ao    ^H*    f<^Alf^  f^A^i&    Msiubf^.!    f^te    .f^A^i^   ^«9 
.>*:io   »ix.^  01^  %asn^  »cooiuf^  r<\i\n  ftUiv  ^  \  ■■>!  oik&KxsQ  ftAi^ 

•  ^H*  f^s^kjoif^   t<iii*o  ^:an  .f<\  %\^  rCkri^  «..^09  i-A^^^^^rt"  ^«a^ 
i^cooaoi  ^   ^ai*:i   i^iai   ^9  «..^om^iui^  .lOM^   »cooiur^  ocb  cooAo»  9Q 
ftü^*9  ^  ^A^kaioo:!  K'iJJbL  \\n   .kUjl^  «^.oepi^o  i^iuLO  i^iA^  r^Mt* 

•  i^^l^i^  ^AAAi»i:i  Klsn  ^f^   f<'^o.ia9Q9  AA^o   .f^AiaOM.!  i^HA^  .\\**i 

•  K£iaoco^oi&.i  K'id^jo  oiiftS  ^r^AuLsan  ocb  in\  13  ^.1%  Klrso  (f.  210  r.)  §76.  25 
f^A^i&  ^wi:i    :r^i*A  9^<&co:i  r^vi^  oA  r^o  .rdjaQOD^oi^  >Ajl3  i^te 


1  Eds  QPA\o^in1^1f<^,         2  Hds  lüAifiOO.         s  Hds  ^Qal.         «  Hds  Olio 
ffir   r^l*:i  A&ja.  &  Lücke.         «  yielleioht  K'iaoK'ioon.  7. Hds  «^K"    kAk". 


20 


»KlusA  An  nni  ^u&ta  ^^aui  f€:k.CLa^  ^«tdoa  .f€un  \\r%   «ftlU9  J^%m 

«ow»Of^  f(liM:ia   f^iavB«   vyi^  Kluiil  »<p<in\\ni   K£iaoco^oi&.i  t<Ai  \  \  \  n 
aaif4   ■\\n   ocp9    A\|y*w   .cqi*3    A  v*i  )b.^   .Tarua  oiA  iur^  i^o    >'c¥iui\ 

^i^t*iu   .KIJA9  Tt^ni^  *.oa3  i^iioan  «au»  Tt^ni^  f^ia^Ajk  ».^  §  77. 

10  f^&oi^  •  r^«»tt«l  ^  «^^f^  «^OS«  »aIü  f^H^sa  ^ism  ^K"  (£.  210  V.)  §  78. 

».o.f<\l»äMI    ^   ^■Tw\>^¥,ni    I^^CLMmI    «...^OOUSnO    «f^Va    f^^Kll    ^sAuLS« 


•:• 


!:^-\  ^«   I.-»..-    -^^^»ü.        -..    3 


•  o.o«  »^„oaA  ^Asco*  ftCsLia  ^aCft^Q 
oii^  K^ioa  palu  f^iuaoi^  »iäjk  r^%a\^  §  81. 


»^«^« 


•^•^« 


.7B.%aQ  f^^o^v  oA  >&if^a  COS  «auj»o  .f^^i*  vwi^  i<Aio^iA  oA  .soini 
85...i^^a^i«  ^  k^som  cap  »V^  ^f^  •^Bsun  Ad^  •x.oi^s  r^o^asni  oA  9nfi^ 


Hds  i<u:i  mLs  für  rdloo  f^i*:i.      >  Hds  aiU9  misar^o.       >  Hds 


•  w»««* 


21 

H^BKBM  ^f<uisoo  r^i\.aoa9QO   .«.^^oeBioAa  K^ixal'^L^  «^^osAiaao  .f^AuilMI^  5 
«^itt«CM   A^   v^SaLiAco   i^ooai:!    i^cdomi    ^snli    yAaui   v^^a^  ociA  .f^üi^ll 


%^f<n  f^^ur^  f<xj^\^  >i^  K'dicuM^'  AaicAJi.1  i^i^^  k!9^  ^--^  §  ^*  ^^ 
ooA  ^r^ÜL^    .ftuKlftOx.  ocp  «^^omL.1    ^Ua3  OK^  t^^    ^^   ««..^«^  r^rf 


•o.o.i^Aiaäl  Ktio  kS&.i  f^o    «oA  ^.m^T^w  K^  kSa^  cd^Vs  lia  §  87. 


f<ikAif^  ^n  m..^  .loS^ioo.!  coiObos  .f<Msy^n  ^mI  K'ooo^i  oA  ocp  \%\r, 
r^n^  io!^iao.i    cdAiIm  ft^.i  f^o^oäi   ^   cbA  ocp  J^i\t,   k^AiiV^it^  »cd 

•:•  K'tai^  f^ocD^.i   caM*f<xo  chfini^   i^AiIm 
fdiiJM^  kImi^  iusM    .^JlAaolm.!  r^K"  iua  ^ocd.i  KI^cLa   (f.  212  r.)  §  89.  20 
i>€^aa  «^.oooai  f^ifsS^ifsAs»  »^.^  .io2^iao  ort'  k!&oi2^«<  «^^ooA  &uf<:i 
K^iiOAl^  Of<  KUsoLk.  Oft'  fdba  •^^f<^   «»...^v^  ^vix-   rtlaiiä    K^.i    oK 


1   . ft^Auiaazdo  ft'i^aMLnss  ^rt'ocD.i  rCSsn  »^A^^.!  o:^A.i  i^mi^  ^cd  ^  25 
•  oilUa  r^ibjaJO  caL.i   .^ja^.!  oA   «aoriAftoo    .^Äix.  ^SOmO  ^loa^  v> 

.o.o.  ^OjAs    ■\yi\T.    CD^Q^& 

1  Kds  f^lMJCm  OK".  2  Kdfl  «^^ooai& .  3  Hds  OOCD.1 . 

3* 


22 

\%\i,  f^   >cTiiin\    i^^^v  ^f^Ski^o   rdlA^:!   i^^^K"  ao^^  ^.4^^  §  90. 
(f.  212  Y.)  An\^  .  «^^1^  «ai^.i  loS^ioo  01^  Kl&oi^i^  «.jAoaV  >4ci^i  oA 

ftb«  OCIU9  ^K!&oi^^f^  f^SM^OkA   >4ci^.i  oaA  \%\r,    .la^ioo  ot^  «^.oaA 

ft^Ti  n    K'^iof^    «oA    K'ocoii.i    kSi\^     K'^iuf^    f<l«:ioAuLao    »..^  §  91. 

^j^  ,nilAT.i    ocb    iiaaoio  f<(&^AliMf^  f^^aä^.1  rdioiao^o  r^aco^io  K'AOlxm 
pQ  Of<  .AOlslo.!   >B.%aQ   acp   »cDoJLif<  ^   aukjLif^  oK"  K'iuiA^  i^^jsiiAon 

01^  cbiiAM  ^  filiKlsa  Of^  KÜOsacDi  ftOlSLo^  >B3^Q3  cQ^Sk   «.conaLJo  oaLks 
f^lzJf^  oA  iiA  «..^^   .&US03   cbvASQ  ocb.i  »CDOaLif^  r^iai«  •.»cocULif^  ^ 

^J9Q   CqA    iuf^:i    >B3^Q    A^O    •  CDi«l.i.2L2n    cqA    »CD    r^SL^u    .ouiiA^    f^QaA\^ 

15  (f.  213  r.)  ^  'pQ  OK"  obiA^ao 

aooiiuai  au^:i  Ja%sn  %A^r<  caL.i  r^f^ian  aA&o  cbi^Aii^  oA  .scai  §  92. 
r^^oi^Q»  1^3  r^ta^  pa  f<aidiUf^  r^a^  i^qcd^  «-^!^   .f<i&cD  adA«  »qao 

K'^Oi^^ax.o    f^^^f^    Klfti&^aLM    t^ia^    r^^osnsa    ^n    ».^^    «^    «aia.! 

20  coA^o  cb^Ljuli^  QfiAa^  f^^ifLlf^  f^\  nT.  f<oeD^  1^3^  ^i\^A.a  «^^ooo^i^i 
i^^oaiiax.  f^iftuLi«  K^^^f^.!  f^i\osns9  ^n  m.^^  .fh\\i  oA  «siia.!  1^1^10.1 
vyn\  K'ia^  AfiTi  K'ooai  ftlua  Aul  «..^.r^  Kljkia  if^r^  «^-7^  «^.oeoftiiui 
.cdAi^iUK'  oA  iiaia^  r^Auii^.!  ai^&o  cd^^kA  .siai  K'f^ia.i  ciA&  cdAicA 
•  K^K"  ciA    Aul    ^.1    «^^    •cdAiAuk':!    cboai^    KlLSfiQ   K'aoai    rd^Sk  acba 

25  1  ■*  ^  ^T   oaA    >\y  ■  \  T  o    .K'AiAokA   cqA  r^Auii^i    rd^Sk  acb  KliSfiQ  K'aoai 


i  Hds  K!aAu.l  rd&iAiD.      2  go  Land,  Kds  K'AioAii«.      ^  Eds  pQO  für  ^  DK". 

4  Lücke,  fehlt  Ende  des  §  91  und  Anfang  des  §  92,  zu  ergänzen  aus  P  §  45  und  §  41: 


K^ixJ   »^^^   f^ODCSOLl   .TI1&   §  92.      .VLO   K^Doal   cbL.i   cbvASQ   ^f< 
K'ooal   K^Aiai^co  kA.1   eDAiAuK".  5  Hds  ^. 


23 

,rhil  i\   (f.  213y.)  ftlua   cbA  ^f<  »..^  «kIa^a:!  ^mA   .sioi^A^o  rdlaius 

i^ooai  f^ia\ji   OK"  r^Muf^:i   r^^oao.!  tt^T.i\^  ^n  ok"  .K!Wa.i.i  K'^i^K'  5 

••:••  ouavs  79920  Aoflk  ftli*.i  ^4l«.i  »^.oocai:!  ^9n^  v^SaLiOi^ 
i^MuK"  ^«9^3  r^f^o:i30  K^A^Aii^^  .K^XJ?^  »ias   ^:i   K^VP^^   ■\\^  §  93. 

^^K"  ^.^.^X^o  .ftlab  ^,^OT\^i  f<lftQ9CDiika.i    ..icuiia   r^co  »...oaA    r^a^o»  10 

(f.204r.)  ^ocD9  f^SLxn  ^ccuia  ^^^oi?^  ^^vo  .f<ia;^  i^^^t^  iua  ^^iem 
AflkS  r^Q9cbai  vyr^  ^0011  Kl^cocDiika  »j^  icuiia  t^'ia^  r^AuiiSk  kA:i 
r^i^AiiA  ^«oA  AlaA  ».j^  ^.ajl.t\^  r^L.i^  ^:an   «...^loao»   ^.i   ^iaJcd    .i^r^  15 

•  ^:icoQ9  KLkAx.  ^JL^  Aur^csflOQi  ca»i laoo  K!aiu.i  K'ia^^  Aoiua  «.J!^  §  94. 
.  aaa^:i  ^  ocb  AiOMio  .^^„ooLftiüLas.  onaMiuUQ  i^^cboo  cos  ^^..aaiuao  20 
f^ixa:i  ^AS^o  .«^.ocaL:!  ^,ji\^\  ^a^lsi^  :i&  •K'iio'iA  K'iü^^^  «^^aaLMJOo 
f^&ooK"  Of^  K'.iajw  «-.^  *^^    *^>.g\\A  «..^oA   »^i^K"  r^odk^  ^^„a^si 
^.^A^  n\  u  »CO   K^AlaAo    .iuAiSQO   K!aiu*.%A  ousAtA^  ^sn  ocb  ^  li^^?^ 

^:iebQ9  ^1^  (f.  214  v.)  ^1x11:1   .  iusoo  fdaiu.i  .9^3  ocm  K'^aiA  ^.i  oA  25 

OK"  ^1^  ^■\  n  nAiCft^wi   K'.icoQD   ^^cd  »cDCLSQ.iiAO  . f^Aux^.T2a:i   rdV^flu&iK' 


1  Hds  .^OIK'.  2  Hds  ^col'AiaX. 


•  • 


24 
aif^  ^ftZk^ruo  ^^vw.  ^iu»n  r^ab^  .coiau»  ^o  ^  k^ik".! 

rtS\^  OK"  ^r^ÜL&  ^'^^^V.  «s:^^^^   t**l  »-J^  (^-  215  r.)   .AiuL  f^CU&biK'  ^ 
f^Aif^    ^:an    r^la&u:!    K'^t^iio    i!2^i«i«o    tüliiMK'    f^^r<a    oK"    oaiiiK^ 

*.cbaaoM4»3  r^obo»  f^ici2^  *..^f<^  ^«au#i.i  A^mo  *•  Giiix.iai^o  «oLji»  »^.o^si« 
15  »oBO&Uf^  r<!a^K^  i^io»«^«:!  mnii\KA  Aa  n  n  13  f<^ixA  ^:i  ooA  kAo 
rdiA&us  f^iio.^  iCDOS«.^o:i  f^iu^stM.*!  aiL.i  r^cu&iKA  :iclq^:i  •K'^i* 
j^%n  ^1  i*in  igiaw.!  ^.A^iMf^  ^210009  r^a^-ajB.  t^^oi*  ^.sn  ^^^oi^ioo  .^Aa^ 
cbof^ix«:!    KSda    aus    ^ASiAtA   .ta    »coCLSoiiA    K!a^.i    ^^.^oi&io    :  KfS^OAa^W 

20  (f.  215  Y.)  » vu»  >iw  K'Auiasi  OK^  Auiisi   t^iu^iiata  ft^a^ii^.!  ^Lfi^^  Küa&u.'A 
^  ^.*lo   »laLM  >ik^  obiuw.Q   ,f^\if    cfiÄ^u»  ^lixjdoo  f<\in\.i  •K'.iora 

^  KÜK^    .f^iiav  cos  .a^D    iKl&iK'  &ua  ^o.att^^K'o    .^  i^iiai«  pa 


i^A^a  vtla^.l3  f^Aiöa^D   '.f^la^u.!  t^ia^  Aoiuki  r<&uiaa   ^.1   »^^^§  95. 


1  Kds  ^VW-O.  2  r^jjAsQ?.  3  Hds 


26 
^n   AiA^CBi    :KW.ni\  (f.  216  r.)  ot^  it^aof^csa    ndr^an   ot^  f^idxM  K^C0:i.i 


•seal   rt!lc   rCaaj»    K^cni    ^a^    ^^J^   t*'    ^liia   ^    .^Uai    ^inai    ^^i 

.K1&19»    •^Jsiio    mhssiOM    ^    rtlacut    r^isn    oA   icbm    ».^r^    .f^ciu    vyi^ 

•  o.o.  *****"**^    Klil^   coinatiui  ^  K^A«!^  l^lA&U  «^j^ 


10 


ml  >i«CBJ   K^   f<ifib¥Hto    •,  filioj9L^i:i  K'li^X  K'va^  AxclI  «.^^  §  97. 

i^Q^cbu   ^:i   ^«EL&    .)B.T2a   i^auji»  oA   ^^t*w   f^:i    \\^    .»ceoaai^  pQ  oK" 

^s^a    ft^n\i:i    /rei&ioaA    kImioK"  (f.  216  y.)   oA   ftuK"  ^i^o    .^^^s^r^ 

••:••  oA  «auj»A«Aco:i 

..  ceiua:!   K'^oLjjfin  .iakJ:i   KlA^k.  0099  coisA  f^l»^^  ocb.i  coiao  i^sio 


ocb  A^  jiJkf^i  K^i&vüAJ   iKla^u»^  f<iua:i  coisA  K'Aua:! 

iua:i    ceiaA    r^A:^  f^iua:i    cdt90   •aco«    t^ocai    •.K^&uai 

ooi»   1^.11  1^^090.19   «9   •.Ajifiadiu   f<*iu*^  1^.1  «^K"    .co^oImasq  »001^3 

mX   f<lA^   K'iua^ 


^  Hds  •■Tim  • 

BdxnoHxs  Bbobtibuoh. 


26 

^CD^a*^u»&i9  ^ocd:i  «n&sa  .:k*Qaii9  .KliL^  f^iua.i  cotso  ocp  «saj*  ^:i  ^ana 
.i^iü3dU.i  f<!^&  amo  A^  (f.  217  r.)  ft'iM  ocp  um  «^  .Kl^iutAi  i^iua:i 
f<d\ji   .«^^o»  ^i\  ^*iaQ  K'id^  «--^^   .«^.o^  ^^1^  ^T2a  ^i^  *--^ 

^^MB^iuai  »Ol^  K'oaaiio  . Kli&K&n  Kl^ir^  kSsl^  t^ia^  ^\t^i  «..^  §  99* 

:  f^i«Q90Q9   OK"  K'AwaLaJi  r^idooi  t^ta^  ^%t>i  1  ^.i  «^.^  ••>•  f<i-&io.attA 

•  r^i&ioan:i   cnfia:^.   kSa:^^   fdtfl^   k'ocdAi^    k!&ow   >iw    r^iaioaoX    rdi^o 
10  ocb  ocp  cbiaa:i  rtlxfULMM^  f^i4:La   t^^i*:!  ^.i   t^^i*    •  oiAtti&:i  t^iuai  .fti«t 

•  r^WkJi  oK^  f^i:^.:!  K'lvV^  f<i  *i  V^  f^i-Ai^  ^fk¥*Mrwi  ^  «^.^  .oni^aLsnn 
k!&qb&x   f^&uai   .aL»   k'ocd^ *  •  i^il\3   f^iiDiL:!   «^.oosiaAa   >oai«  r^ocoiio 

kSi\9I  KlAikSQ  ^:i  f<luiS0  (f.  217  Y.)  .f<:ij^.i  Klaiik:io  f^^u\j^i  k!«Q910^ 
15  .o.o.  coisoi  f^il\^  couisn  jar<n  t^ooii  .r^i^L.  ^  coasa  ^iusoi  ^AaK"  JbLii 
ftSsOi  oA  A^o  .K^iooK^  f<!iajtaa  cotajiA  K^ia\^  >i«Qai  «^.r^  «^rt"  r^i&CD 
^^^^  .coisB  Aun  K!&tti&.i  f^Auai  .aL»  f^ooii  •.coLiiAaa  cnfia:^.  jAa^A«:! 
Kl^n:i  1^:^11^  ^^V»  ^    »«^W^  ocb^  ^^^K"  cdi-so:!  KIaIs  ca\  «^^oocoi  ^^ 

20 

K^s'*!^  oiaao  .aOBio  :  Kl^tti^^  rtlijuan  kSsl^  ^^^^  «aioa  ^:i  ^...^  §  1^- 
«atoK^i  ocb  Ai^oaio  :«aioK^  oca\  A\^n  ocb  .^oi^  kA  «i..^  -.f^Siajbao 
f^iAjbol  ^.^K"  ^uo  JL.i^  ^.1  ».^  .oA  ^ASa»Q9.i  rdiskaLsn  ^U  «.mL«!  A^ 
^oiA    .^^^K"  J101.AJI.1    .f^^snn    rdiat    «oA    K'iiKÜo    :«aw«l  ocb^ 

.o.o.  tt^^oiK"  jioi^i  oA  \%\r,  kA 
(f.  218  r.)  Axcan  rdivir^  K'ViV^  «...aoA^Irda  K'Vi^^  non^  «^  §  101. 
r^l&toso  ^  f^a\^oo  ocp  f^^sao  .Klai^  vyK^  cA  %au»A«r^  ».UkA  K1&QB& 
«o.o.  f<iuaio  Küio 


'•«»• 


1   CD^Ojjlsi  ? 


27 
^»oafiOf^  ^   «^    .^9aluf<  >i^  «.^^t*  ^osni  ».J!^  r^ta\ji  OB^da  §  102. 

^•coiutr^  ^  «M  ^OMio  .^QoeoK"  Klu»o  ^cDOsir^s  i^AiOM  i^  poo  .t.i^  5 

ca\  iuK^  »--!^   •.oneoK^  k^m»  üji  ocp  ^OMio  ^:i  dL.1^0   iK'iusAj».»   f<^ia  10 
cD^io^v:!  «.^opo  ir\ik  ^  %€oain  va  oK^  00:1:1  oA  ^i»  ».i^:!«  va  ot^  r^^ 

tK"  K^^v  «^^^n  ^^1^  .  «^.oaAai  (f.  218  y«)  i^iu»  K^ 
^11^   f^:i   KlASOiia   r^\Ji.i   1^  ^   t^^\ynAra   •.^:i   K'iisüi»   ^  §  104. 

:f^^:i   >;k.    f^ftuLoi    »^.AnKli    Kti    :^cd.i   ^caaia    oa   i^o    .i^iSOAm    Oa  16 
^X^m    •.K'l^^    ^Klila^    K'Qal\^  »CDaK*r^    :Klar^    K'tto^^  lAOK"  ^.1    «...r^ 
a3Qai\^  Ar^  >&oK^  ^:i  »..^  •  K^AiaÄA  ^0:1  Klaf<:i  oaoai^  K'^^iA  Ak!^ 
•  f^ia^   coeoK":!    r^OEa\^  i^iioiiiA   f^icioo   ^.^ucd   «.K'iiaAA   ^.1    Klaf^:i 

•>  i«v  ocpo  ouia  <usa3  t^cocboi  ^  i^a^eno 
f^l\^  OK"  r^AooK"  cbiuiiSia  cA  f<(^^o  K'^diUK'  t^ia^  na^i  «.^  §  105.  20 
»CDoiuf^  f^:^lf<!si    ciiiua:!    rdl\    ^K  ^    •i^A^aIimK'  K'Aiöa^    Of^   .Klu^ 
K'iuiiika    ^iaAco3    ^cd    Klüa   f^üü    ».^A»   ».^f^  Ktir^   .Klacuia   r^lUs 


^^^^o^^^o  i^imK"  k'qu^  Df^  •K'lD^i   f^iAA  OK"  f^UL.:i  f^iv\^  01^ 
(f.  219  r.)   r^ia^  iua    r<!:x.iCL&    K'oqqi    •i.J^.   •  ^9^3    KUia   ^ 


f^Ai^K".!    obia^    K'.iL:!    f<ivif^   r^^S^o    .&iaia.i    ^rdlAT»    cni&o    .K'ooai 
K":!:!«*   Au^a   iuA    r<a^o    «coiaA»   poi^    r<ia^    r^n    K'ooii    »..^  §  106. 


1  Kds  KUia.  2  Kds  »^^aaiQal^.  s  Hds  r^Ula 


10 


28 
OK"   •K'Aiox.iMs   Of<  f^Aini\mV*i  ok"  ^K'Aioai^  ^.i  i^K"  isoK"   .itüua 

^cD  vyK'A  •o.icDQDf^  K'liaBD.i  (f.  219t.)  ^asa^o  .r^oAi^  K!LLM:ia  it^uinT 
^co  iaAa    f<*idix5«:i   i^^osa^  ^ü    ».^^    .^ux.  %sn»30   ^loa^   ^   viu^ 

•  r^^Oa^   A^   ^^KlK2a    rdiai    ocbo    «i^^oa^^    ciiL:i    r^i*9:i    »cooa 

15  oocD  f^ix^r^  itliai  acaa:i  K'^cbo»  ^cd  OMAhsJLf^  ».^f^  •  rdiat  oA  r^M^i 

«^.r^  •  «.^.009^030909  Aaa^^  ^aIx.  iksmuio  ^loa^  ^  viu  00013  *,ft^i^\T*w 

Aaa^i«   Kti    «.^ftU.   %2aMO   ^loa^   ^   »00b  ^^^»j>a3    kUix.   pkJu»ioo   ^.i 

•  0«0.  ^    OCOOI02I09QP 

•.oiAiencua  ^.it.iVji  K'iiAJüL  \\^n  qiaQd.iK'A«   KlfJbn   rdiao^  xn^  §  107. 

20  .^jaii^r^  Ktio  :  f<!&QB&.i  rduisn  oiiajA  K'vi^^  «AMto  f^ooiOi^  ^K"  »..^^ 
.^jadiu«!  r^iaioaoX  kImioK"  oA  f<acoi^  (f.  220  r.)  i^  :  ^aIx.  ^^^  räo.i^ 
«a?^  f<i&cD  .^aJlx.  ^iAi«  ^oA  ^>Ha:l.3  A^  »o9äxal  K^o  oA  «aami  ooA 
>i«CBi  »..^  *«30jAa  K'^oa  rt!lf^  .^.^jaAa^  f^^ao  »coouial  or^  r<ai^  i^ 
rdiiaiK"  )B32n  »^^r^  ftdjoA»  ».^^  .-f^^^.i*o  f^x.iAM.i  K'Aioa^  f^^eoAXsn  oA 

25  r^iaioaoX  oA  iiooi  KliAxaasn.1  i^^oa^  §01  iuajLSoiif^  kC^o  /kSb^  ^oA.i 

K'rrio.TJa    OK"    ftL4A3tf^    Oi^    /09l^U9     ^    Klli^f^    ^k!&0^iJl1 


1  Lücke.  2  Hds  f^iiOAl^i.  »  Eds  K^30.  «  Lücke,  vielleicht 

zu  ergänzen  f^.iib^  Ktio .        ^  Hds  ^KCaLSQ.i .         6  Hds  JL.i\^  •         ^  Hds 
8  Hds  11^1^3.  9  Hds  f^Qoioal. 


29 


fifia^  «qA  &ur^:i  799^«   Aj^  «^.j^    zKüLiifi»  ftfi^aLSn  ftibtt^o»«   f<(iia»^ 


€DV^  i^JkJi  (f.  220t.)  f^iscuu  f^ian  rrtnyX  coA  \  1  \  t.  rd\   .^oiiaA 
•^M^  f^LalsL  j^%o  diA^  ^ix.  f^a-  .f^ii^a^    i^iA^    aiA^   iui^    o 


f^^Jkj^^  A.^   «.J!^    .r^iio^i«   A.^  «^-^^    .K^sflui»  A.^  *--^  .flLa^  Aa  10 
«f<!iAi9:i  f^i^n\ti  A^  «i^..!^  •K'Aiaa^  K'Aioa^ax.  A^  »^.f^   .r^«»cbai9 
f^AflüM  rdaAoo  kIaM.!  nri^ni  A.^   «„^r^    .  K'iu^lK':!    r^oö-ji»^  A.^  *--S^ 
vJr^  %>r^  K^l9S3  ^.is*o  f<S^fi^\K^   ^   ^Aa&^aLM:!    K£iab  A^  «.^f^   .i^i^ 
^kA^  f^o    :^ux.  ^iA^  mL^   Qoncu   ^   i\\nio   a.9^  ,^  r^    .i^iiiA^aaa 

r^i&i^f^o  .f^MfOf^  AQBi  ftA  »oacuif^  ^^i^  iUf^.i  f^ü»ofinA  ^«n^  §  108. 
AO^  K'ia^p  .  cbia^ji  »cDCUtr^  K^^^r^  f<oa3^  kA  (f.  221  r.)  rdlbaiioo:! 
lUf^  ^f^  .CD^i^f^  cb^LjiA   r^^iuf^  QoA    «aiQftJ  r^    .cd^^i^  i^Aii^iSo:! 

Mui^  *^^^^\^  >M^3  ^:i  oioo  •K'i^Vjia  cutiiubf^  i^k!j\q9  pQ  asj|\£i 
<oc^  icAMi  , tOPO \ \ no  cn\  ^  n\  ft^\*in  pop  «^^ooui^  oocdc  %»cDaai»f< 
«fbia^  »cDO^^^o  «...ocEui^  t^^L^aoo»  oocdo  .cbaa^^  »cocutKA  t^^^r^ 
omJA^c^  f^^L^ooQ»  «...^oooLfti^  OOCDO  •  oi^^iUf^:!  K'ftuA  K'ia^^  aoA«  >u»i 
iwoV^no  cbiu»:i  cbvi^  K'Muf^  .so^  Aoomi  ,ft^Simu-t  f^vi\^  oi^^i^  25 
09aAo   ^f€iskmn   r^\^oi   r^cocuau  n\\*i  i^^ojbjls  K^iiob  A^^^   .cbiuA 


^  %Jr^  kAo  •«^^rt'  «^.o^irdi  i^  ^^..omiin  «.KlftAib  ^.^a  ^^i^lab.! 
1^0039  ({.  221  Y.)  ^^^oaii>JLAA.i  K!^oova  ^^.om*«  \  a*in\  ti  «^^O0B&>.s9*ijL 
Xf^AiCLa^   ^\j.^   f^&iJLOio   f<\  'ki   ^1^  f^  ^9    «.^  •c<iijkAcL9  kA:i  30 


4* 


80 

•:•  ,^  octtiua  «^^oouia  ^^.o^ifCi 
5  »cooaif^  ^isA    f^   f^^^i^  oA  ACal  Wr^  w^    .  rCc^oaoi  AoJk  ^JUb  §  109« 

.^i\M  (f.  222  r.)  oaoiua  r<d:i  .f<<»cbai  «^^f<  o\a  .^aI^P^Uso  t^^flUtiJdaaia 
oco^is.  ^  %if^  iuf^  *^-2^  i^^^ocbOaXo  «^^o^it^  r<Af^  * ^^.omVofiMio 


.1  ^«„.^f^  «.^.o^if^  :^^.ooa^paA  JB^  ttA:i 


QoA  «^^coJO  »i^iuiiAja   ^f<<»a2nJ  f<^iuf^  r^vaL\^  1^31   ».^  §  HO. 

»Qsaai^a  f<aif<sA  Of<  .oaBai^s  coiuA  ot^  »CDOai^a  coiuA  Of<  •.coAiiuf^ 
80  ^CD  «.^.o^if^  kA  •.^ousn  f<«i»  ^  KUia  «..^oomao  .»oPAai^  Ai^r<A  ot^ 

«^.ooA   f^oco   \Ar,    r<A:i    iV\*th    .f^iuM:ia   »cb    ^   ^t^coOMi    oA    oooi;! 

(£  222  Y.)  •:•  4»iMi  ftA.i  «^msaskA  «^.^^a  r^osA 

AcuA   Aoi\Mo    :f^^<^i\c9    f^lxkt^   ^    f^^^aSk    kSa^  «^it^   «.^j<^  §  111. 

25  :f<i&iaaA  .^i^  r<Aa  f<ijx\^  ^omjo   /m%m^.i   rdjuosm  f^^ä^  kSs^ 

:.^iAiian  itfjiana^  f<aaai  i^iam  .aiA  ^f<a  Aa  Of<  mi  a  i  n  sk^co  itAo 

:caA   iuf^  «^^K    ^oaiAj^ao    •caL»a    t^i^ioao    oi^^t^a   i^^iao 


1  Hds  f^A^coa.    2  Heb  ^ocoa .    ^  Yielleioht  «..OAcp  «.JAit^.    «  Hds  caJiiUb^o. 


31 


^■\*w>i*ii  ^m   \f^^äA%Sk  ^ftf  ^»»SA   »...!^   »^ajUi^M  f<*S\9U   t^iioanm 


ir^li^  «al  «aioikua  .kSs^  ^  fd&Mi.i  rduiaa  ^^'^^^^  41lf^  »--I^  §  ^^^' 
^  .oA  f^CMBS.!   f^^f^   >:i^tto   f^iaa   >9^«   f<Aajt2«  oA  >ii*CBio 

^i<MAiftjL.  >a»^  caa^f^   ^OB*<»if^  ftditCa  f^saüb.  r^ia^  ^ui  »..^  §  l-l-S. 

(f.  223  r.) 


f^teccaoi  o«Dik  .f^rcjb  Of^  t<^iT\p  r^Kbk  .f^CDcbiA  f^ba*C9.i  rClasac^iioil^ 


f^    . 


1X> 


.♦. 


%a  ooA  ^ 


AQttO    .OlAal^    r^-i^a^    r^;i^K^A    » 

,o    ;  A a\\  I    K!\.i  f^fSk^iatfk  t^oaia  i^Aixas»  »cuiii  >.^iiiea3 

KjJaA  f<Kanf^  oi<  Hri\\  ocp  rdjooiA^..!  >T,t\j  ^n  *^r^    . 
Of^  ft^a^\\   .ft\\*w  f^fiLal  oof  f<^^    ,ft^ni^  oi^ 

oof  «<^a*  ftdc^  .1^.101  .icuftla  olo  (f.  223y.)  t^iieor^d 
1^^   ^1    ^OB*<»if^f<io   tt..^  ^cuiia   ^JLiui^    ^9J&a.i   ftSh  >\   At^    r^!ia^  SP 
p^0  ,fi^^l  K!\o  f<^  f^  \^\  f^hsaus  »oiica  ^.i  »^j^  .^co  .^^  oqp 

oi^Wia  f^siA  »^  f^f^z.  AS  MAMje^  f^^^rf  f^ial^  a«u  ^^j<    §  114. 

■a^Mkl  f^9<%tkn  aJbkO  oA  icawi  f<^uilAi  oJb^  cnl  A*jt  .r^biHäL  ciA  r^ooB  S6 

ocb  f<^iuftd  oA  «axM  :  coaIsi:!  K^a^o  cna  »sni^t^  cuaaiinaoo 
•o.o.oA  .amm  ftd  oA  .a^.!  ^.1  f^f<io:i  »cbiuiiAa  oA 

1  lag.  OB*Q»f^lft  ftdf^o.  2  leg.  OBftC»fei&  rtfto*.  >  Hds  t^oi^lAflD, 

O  Ibhlty  Loch  im  Pergament.         ^  .^ka^  ?  &  leg.  caftCor^^  ftda* 


82 


^^:i  oicD   «r^i^.!  f<ii^Of^  ^chiT.i^o   t^Mut^  «^'^^^^  -^^^  «^-ll.  §  ^^^' 

ooA  jajLM  .f<^i«ir^  .9«uo  ca*ixi.l  f<a^o    ,t^a\^  ^  t^Mur^  (f.  224  r.) 
r<d   •.tt^.OQai   hurt»    f<liSQ.ia  r^aflUt  ^  ^:i  ».j^   .aA*:i  f<f^o:io  dsiuii^ 


5  .cbAufOaLSa  vwf<  cii*<»ioiio  .cbiancuk.  coA  jlovBlj^  «a^M   .ca*ttJ.i  f<a. 


•o.o.  f^i^Of^  r^^^K!\  chT.i\^  ^^^omiinjin  al:i  A^^ 
Moni    .f^iQAao   r^&üu:i:9oa    ^K^  ^H&<»  Afk.i  r^i^lbsiio  f<^öc9f^  §  116» 
1^0  f<x.i  AQask  '«„.oliu  k:\.i  ^:i  f^f<  isiar^  .i^iir^^iaa  Afk  ^  ^liMfio 

10  •  •  •  r^iix&s  T^%&C90  r^i^  ^«»kSsq  f<iiöc9rA  Ao^« 

coiiüAi.  f<K^j\59  f^.*iaa&Ai  icv»  OCD  Ar^  Cttli\i\ogan  f^^sn  f<\n€i\   §  117. 
kA.i  f<^rC3iaa  Acuk  ^  cünb>i  %\n\  «^^ajf<  iia»o  ^A\ji.i  (^^1.1  f<itiT*ift,i 

(f.  224  Y«)  •  ^^.ooiidLlf<.i  f<9PLwaz.  ^  Ar^  OAftHAal  ^n  «^^OW 
15  cpiiriAi.   icv»    coiiOQCUsi   ocp   .^t^    .r^JSiuwBn   rd^Jfin    «^.or<d    f<inA\   §  118. 

.  «..^orajJ^I^ AJB9    ^^.OAiLXuiu   r<d.i    f^i\At.o   Miif<o   K!il'9    A^ao    .ftla&a.i«i 


f<div^aii   .^a^o   ,  CD^  n  u  \   vvCLaAj 


\j^   m^S^  .r^iKaCU»    A:w    «...Miisn  siA  >Lu   %Jlf^  kA^   .GAftHAal  f<.icaa 
ca^&  KAQA^i^C9f<  ^iVnT.  »^^oocQ^.i  rua^    V  i\  n  A:w  «...r^  palxao   »\C9 

f<caAf<.i    co^qajJ^    iurdlASnr^   r^i^c»    «auS^    XA,    .1^*^90.10    Kliaia  §  119. 
^  A^oi^iUO  ^hd^xsn  «_aiaa.i  .  r^icafia»o  f^nlial  i 


i  Hds   wiiTi^^i    O    ist    abgerissen.  ^   ^:i    ergänzt   von    Land,    Loch    im 

Pergament.  '    «^„^lAiui    fehlt    in    Hds.  ^   Vorhanden   nor    «^.o^ 


vorher  Biss. 


I 


88 
iua  f^äwflut^  ^aanc90  .f<Aii»ayn»it  f^kcLir^  «^^^^^o  .>B«»Lk 

jAi^  Kd^aol  osMuo  .r^^ior^a   Källa«  owblso   .r<djOM 

f<A^LA  osicRuo   .f^CDOJattisi  «.^.^r^  oaoMA  f<(Ku.Tam  rdiIi.aA  Ai^  §  120. 
^  f^naaLf^  .f^^:i   kSoboi    V\*t>io   r^jba.i   i^i^    V\*th   K^ioAanX  i^&NftS* 

f^OJkO   rdwi^   t<nnT  t<a 


(f.  225  ▼.)  :  f^o^o  Kfi^iao  i^i^  »-^  *  r^oian  i^^iiirA  ocoacu  AaooIo 
f^Skii:!  'qoA  f<kaioa  /i^n^n  iuf<  r^iiA  .iclmJLs  i^inaoi^  i^lba  ^..^ 
f^^ioi   f^<x&   ^.1    «...^    .f^^   ^jLs«f<  ^iii^    «.f^iAia   oai^    A^   ftteoi 

«^.r<^  .f^oaAo  r^i^ii  Kbooi  t^a^li:!  «r^Uia  f^idoi  oA  rido  ^ibof<  .^kait^  15 
f^i^  ^a   *^^  •ftSib.ir^a   f^noi   oA   iut^  kA    .i^a^   Kfi^ii   i^ixia  ^:i 
•  r^i^  f<!Ali9  oA  ftdo  ^jsSif<  ^^1^  -.f^ö^  ftd:i   f^ia^  rd&ii 
•  f^SUAa    f<^i»n¥^  n   f^A^oocoi  «^aJisa  jijiaa  n£x^ai  ^:i   f^^LiJif^  §  121. 

f^«M    >ii*C9Mif<   •.f^ni&   ^iIAJL^   f^^as^   «JiaikJi    r^^i\flu    tfoa»    .i^o^  so 

•.f<AS«:ia    f^iui    ^Aio    ^iQa:^o   ^%snua    ^^i^n    .:u»    fVf^    Ottcut^ 
l\^  (f. 226r.)  ^oB*  .f^o]^  ^Aio  ^aX^omo  f^V^ttkailf<  .:!«•  |\^  Ottoit^ 
f^lVP^    ^ftikaW    «.KfiaS^.!    ftän*C90    x^x^^n    f^A^ii^   Af<   itLi^oi    «r^lut 
Of^  f^AftC9  f<ä^i^  ^.1  «...f^  .r^^  t\5^  ^ca*  •.^ftlisa^  i^tidsk  ^.lax^  sft 
^Vfli    ^iaca»    .^itte^o    ^c^i^n    i^iAJL^    ^kuw    ^iJ^^    ^ioL.     :f<!au^ 


1  Hdfl  ^C90 •         3  Hds  «^.ooA .         3  vSQjtO  fehlt  in  Hds.  Ende  der  Zeile  nach 
^Jkf^SQ.         ^  O  r^r^liM  fehlt  in  HdSi  hinzugefügt  von  Land. 


KflüTKn»  BaaonBUOH. 


84 
HUvadi^  i^alm  Msi«ii^  Mur^d  feia  iNT^iflyi^  ^  M£i\liktk  ^.^oiai  4Miu^i^ 

pttsLML  i^bdi^   ^ir^küJ^ai»  Miam    .«i<jkibil  t^k^A  iuj»   f^Ä^^^vM  nd« 
lifts»   «j^aoIVp   f€äni9U.i    •f<Uik.i  M^3:i   ftSaihiHT  tslfti  AiiUM^ffa   ,^^,rwin\n 

^^f<^suto  MICD0  ^f^inA^  ii*f^  ^1^1  M»f<a  Sdu  f<i%mn  i^Mjul 

Ä«ao  4bcp:i  (f.  226  y.)  rdUf^  iNTia^  i^i^oi^  f<oms  «^  §  122. 
^^\r    r<d  •  iQAft<»K\  r^^i^^  oiai&a  o^  Aiuo  .CDs:)i^  rM»o.iii^ii^fift  ¥i»coft 

•  '«^..ooaA  ^da^n  tL&  suuL  t^tttfki^r^  k:\  «^di&dltA   .i^MIiid  oni\tfi\  iki»flf 

15  f^iai   ^:i  ^m^j€^   .voLn  n^t^ioa^  tfi^sia  iMuita   i^Aikirf  rdiai.  f<6cD^ 

:^säk»ittk  i^^iii^  f<fkaa  ^  a^  .t^rda«  «jAii^  f<i^iuiD  ^  \Aasa  «.^ 

aooX  aia^if^  ^a  «.J^   .f^^^f<i^  itdaaL  <i  227  r.)  ^^^ateaaacual 

aco\  iuf^  ^  »-.I^  .iH^^iuf^  f^Qott»  ^.^a^aaai  ^a  ^JE^  .«idax.  ^^.aaaLa 

t^^^f<  i^Leul  ff<!^ftk    .ft^Ala  i^iuii^si  AaoBA^f^  i^^iomk:!  6f<  t^asüJL 

^f<  \t€i\ifiir^  f^aoi  i^^aaaaa  aka  ^  ftliaoi  «aii^fiia  twa^aT»  itS^^a 

^5  ar^   .f<i6tft«i   K^iAsi  at^  .r^iu^^a   ai^  r^vLn  af<  Ai^<ia  rduk^  f^iv\^ 

i^ft&a3  '••«^^acn:;aLa  t^l^^  ^^auo  1^  ^a  ^ijn^  .^sjaoiCaLa  i^^^  .rf^iiaf^ 


86 

cal^  iXl#   #€»uiZ^  f^n   fTia^  f^^ia^  41%ai   «^    §124. 

«A  %M%M^  HOkm^n  fCum  (f  Sanr  v.)   q9ia«l   i<ia^  AiCLA   «^  §  125.   5 
^«a   KSai^o  4»iMi  ^9   ».j^  .r^^acD^i^  ^9a  ad^om  f<la^:i  r^CLM 
at^  f^ak«Uk:i  rduiaa  i^iuii^si  öA^ojiao  co^ia  t^ia!^  >Jlxi  «.^f^  §  126. 

»cniia\^io  :oiAiLSf<  oA  «^^iu  «„j^  .*f<iiui&  ^  oA  «aAM^ieo:!  ^9^« 
^«js«  ^  oA  .ajL»>^iea  ^9  «..^  .^sui^  Vax.  f^iuai^si  .a*^.i  ^9^« 
>9J&a  0039  /f^^iuK^  cbia^  f^i\^  ^sui^  «^.^«ai  .i^iuaiAsi  .A*^a 
^  aajMi   >B9J&a   ^A^i&  ^^^oooni   f^ii:^*«*  f<liSQC9^oi&  9^ji  oA   JiAj»^f^  15 

1^0  :  ai^kif^9  f<iuai&  ^  ^«aa  f<ia^  aaj^^Au  ^.1  ».j^  (f-  228  r.) 
j^tsn  .^kaia  1^9  :>aiaan9a  f^\ci\f^  oA  ^nu^^f^  /^ux.  tfoa»  9:k.  .^kaiu 

f^ooaio  JL9^o  .coiAM  AuA  f<lftiAa^  f^o^i&  v^^^-^t!^  >ii*ca&  «.jn^  §  127. 
tcpiuaa  f<iai  iiL^  f<iiJLa9  ff<!:^9*iea  9^  :f<^Aa^  »co  901^^0  :f^9o* 
f^cU9   *A\y^   »€D09f<^  Aea*C9^iif<!i    i^la^ia   ^i^iaJ^  ocb   .^oi^   rid 


i  HdB  i^^Aa^o  fflr  t^AiAa^  Ot^.  >  K!a^  fehlt  in  Eds.  >  Wahr- 

flchamlioh  0b*«9O^i^.  «  kSs^  fehlt,  Loeh  im  Pergament.  &  A\*w  fehlt, 

liooh  im  Pergament.         <  Eds  )bLb.. 


86 

ftSLi^ja  fdaiiüU  [fdi]«H-o  JLiOpfl^  f^co  f^iuAttai  {aa]KflLaa\  >1&^ 
«L«o»^i<^o   ^€\\  %\\\vt^  n\   ^020^093   f^iJ^Vv    ftä:ia€Ü&o  f^CDoaojio 
i!i^^i«LsA  «^^oaiii&o:i  .f^oAf^  taoMto  rd^io  ftSfiAl'ooM  f^laA»  [«^..ondljo 


II. 


FRAGMENT  DERSELBEN  VERSION 

AUS 

DER  HANDSCHRIFT  DES  BRITTISCHEN  MUSEUMS 

Add.  18,296  Bl.  148»— 148»». 

Beieichnet  mit  F. 


.^^lilnS  ^Omo  >ji^a\s  GG%  ^^ai#|T^  ^^  ^oi^e  ^f^]  ^^  ^-^o  ('^^lsa' VȊ:kaJ  \^ldojj 
\if^l  V^r^o  «Qjf  Lft^o  L^a!^  f^o\  >J^i}y  ^^  ^om  )^i4)o)9  ^iSp|if>  ?|«^no>  |^  V^V-^ 

•  •  ^  •  •  • 

•  •  • 

^alSo  1$QJ;  .«^jd  )^   )<n^  ^^  >.S0ViZ)  i^^Ai^o    ^üina>  V»^^^  P^     .)Zoils)  ^A^^ii^ 

^alS^;  ^a^AJ  \2m  .ooi^^  ^sn^s    n\na>  Ur^^Ar  )^^  hm  ^oo      .^enolnS  ^^oaaJ 

yj*s  fo  Uoi|^;  V^^i^'B^  l^^'v  .^^*tV^iiaso  ?luJ*^)  Uas^  ^viUi^;  .cqii'f?>n\ni  .ooi^ 
^  )i^  ^  \r\m.i  ^üi^^V)  ^son»  vr^^  Uo»^  U?o  ?»o  ..  «nS>,fu.}  P  ^sn^flS  ^ 
,^tS»}  } ill if'^  ^QgiS^S  ^a«^q4  ^^  ^i^^  *^^^^^^A  t^'  l^r^  ]omo  )^^J|^  )^^e^s 
t^soiQ.^  ^S9W*  (7iZ^  i^aSo  .ffiZg^I^  jl'i'^na  ^9i^^  x^  j}i*^a>  V^bo^oJ  «.solide  -os.) 
.h^jo  \lA2iEum  V^^  .o0iJ^  ..soi^o  .V^^oVt  i^o^;  H^Jjpfg  ^^SviN  CTloni^; 
.o^|J   \mam:^i    \m'o^oJi    fm'ijo;    ^snsflS    .eoii^;    )^S|dA^   (?i^f^    f^o    .001^    |*"^S  a.o 

nSna.  X^Qj^j  Va>a&AJ  ^^  .o^}^J  l^on^VT'i  Q^t>  ^Nn^flS  ^^  o)  i^a:)^  ^^;  ^^^  w^iS 
.)9il^9  %»ginmn\m^  \om  ^iktO)  J^\'^m^st  0ai^iL\o  .ooii«VyS  Vfi^ö^oJ  nsn«o  .)tL^ 
^fncupöaoJe  V*^^  XU|^  |i?  .^«^^  ^^|^  j^^s  ^ä^  ^^^  )o(7i  ls\  idLo  0}  ]ys^M  ^^  ILs) 
)^?^;e    l^ntooyyo   V*^^)^  \^<^l  }\ni'i'\u  ^eo\^  ^^  ^.iL^I^au^    l^i^  «.s^^i^;  ^*^^9i 


5* 


38 

oi^l^äos  ^^iffn\fl.1  ^.1^  ^i  ^^J^     .^e|S92j  V^a^als;  iLDmoäc  {991  ^^^v^  ^^s\o 


(fi:^  Zi^  ^)o  .);;  JLs^Z^  .);;  oiJ^  2ui)o  Ui»fo  M  f  e  M  f  inJ^  M  9e  ^^Zi^; 
ia-sMTi     .)iiAAJ  ^)^  ^r*^    *)lH^?  ^01^10;  ^;  cJm    >]hS^^  \t:^fS  V*r-0^     t^^Sr^ 

>Q;ik  ^l9p  P;  ^01^100  \kl  ^0%^  ^ä0il:^  ^lilvo;  i-o^;  o)  )2J^  e)  ^5l>  ^)>  ^ 
^LoAtn  ^\  ^^obL)  >Q^  ^LiUl  Ul^  )^^  t^  ^oiJ^  Li)  .^oiL.)  Jlg  >q^  e)  ^<jiL] 
1^   ^^;^^      .^iSO|,  0  V^^9    ^j  cJm      .^(nla^fe  ^ouL|ie   ^#0\a4UP      -Yhi^^r    f> 

.^ooiasP  0(71  ^rtkmv>  ^e(7ias];  «^oias);  o)  ^eoiasj  Jim  -^^-*^  ^?ae 


^  Hds  .^).  '  Hds  \ysi^  ^^  mit  drei  Pankten  als  Tilgaogszeichen  Aber  I^sl^. 
'  Hds  Vif-oiü^o.  ^  Hds.  ^^iIom)  >q^o  ^owm)  >q^  mit  drei  Pankten  als  Tilgnngszeicbon 
Ober  ^(nZa^j. 


DIE  SYRISCHE  VERSION 

AUS 

DER  HANDSCHRIFT  DER  BIBLI0TH£QUE  NATIONALE  IN  PARIS 

Syr.  112  Bl.  263'— 276*. 

Bezeichnet  mit  P. 


BL  263^  )IaläfiU0io  ^^  \1a^^  U^}  }^\\f>i  Vj^4ia^!;  }siu9 


]vh%'\m  ^efo  is)  ^«cBOAtt^eUe     -l^^^o  Vi£^  l"i\v) 


)ov!^  %.SOy    ^i^•i*^  ^6    l^yl  V^yo  ViJJ^M,   ^npQVQl 

.i2uM;  t^v>»o  jjfitt*^  |«s«  Uv^)    .^alilnS  ^o^o 
2uAO    .&AA^  ^o]  ^;)9    .(a^:^  fA&  ]0i2^  ^  «^aji 

•  •  • 

)^o    .jann^y  ^o)  ^oaao  yiift\  f^)  ^.«»qJ;  ^^ 

•  •    *      ^ 

f^^^  '^^  ^^  V^^  ^Ao  ^qin ln\  w^ioaaJ 


k 


40 

)  (no  >iA^.iL^  ijü^NnS  hor^  \l\o  )no     .>  «^  SJ^^} 

•  ^*  ••*  • 

.\IjslL  ^^ffi^i^  xi^  it^kAA  V»aäaJ  >jsc\ao    .^ulio 
%.soii«  91^^  fdoo     V^^}  qisog^D  ^n^^r)  )2laiA|»d  9iiL^^^ 

•  •  •  *  •  •  • 

•  *  •  *      •      » 

•      ^  •  ^       • 

^    ..ooi*rfa\*^  Lflpo^aJ  nsn«o  ^^«^^  V^^^' 
Bl.  263^.  .)9il^;  Va>nv>l^  )o<n'  ^;2^0;  w^I^a^Is  oom  ^A^7^J^ 

^\nv>s  ^^  i^ia!^  \ofj%  la]  V»Q^^;  \siLo  0}  }f^  r^  Its) 

iilV>o  i^r^;  iip^^^^  ^eoiJ^  ^tf  )9il^  (n^ 
.^M^I^A^i  Zo^  lo<ni  )£J^  }7<7i  ^e     .^V^o  U^kOo^jo^ 

^(tioaSj  ^^  2u^a^    !)2ÄaJe  )*^;  Ills  V^^o 
j/aäso  iJ^  ^  \^  ^i  \lsiA2    ,^L'iL  \L<Lli^  1*^;  ,  inmi  |^ 

^J^^e  (71^^  _^o\l^  ^|-^^^  ^soiJ  (7i2JLSk^o     .q\1^*^. 
.)^a^  01^  ^L^  i2ULs    :]*^;  V^äsd  01^  2uli  ^)o    .^^9  V>p 

^  ^Aa^Z.V»;e    .-oii^  2ul^  V^iso  jiöso    .^aSa>  ^lo  Zo^oj 


• .  •• 


Am  Bande  i\x  dieser  Zeile  ^i^je  U^o^;  p^)  ^ 


41 

\Lol^  ^^  \^m\  \a^  av^\  ^\o     .iuV»Q^  mlQ^\o  ^(tiÖm) 

.^.sLd  |i  ojoa^V*!®  W^  ^  /nsql  ^^    JIJls  |io  (lis  9o 

^  ^  912:^  ^jio^  ^io    ,?jjj  ^o<nJ^;  ill»    %V|fj  ^^Vh  ? 

Iia:^;  091^  ^(TioÄ^    U|i    'i?!!®  ^?!  i^r^ 
ji^    ,\L'L.\  JLoj  ?to^  ^t^  \'®    -^J^ö-J  JLoj  i^Ä^ 

'  •    •  '^  •     '        •         ■        •    •        •  • 

i?^  ]LoL^j  )lscu  )o9i  VL-£><7io   :)2h^ifiJ  ^L^  )'fs;  2uli  Je 

.Irenas]  ^  i-s  ^^hfl^IV*!  wseiiaa;  )r^^  ^  j*^^'  J;     -^^h   ^"^  ^  ^' 

Bl.  264'.  ^1  j"^^-  LlmL    -ViJLs  oiJ^  2u)  ^)     .^  ^(nas)  1^  ^-«^^^i^.' 

•..o(na&);  }s);  o)     .^00100)9  ]lm  ^iSnoi*^  ^n  1  n  1;  00^719 

y^ai\r\'»l\si  ^0|nvl;  i^^  ^);      .^o(7ias|i   een  g*^^f^    ^  L  5. 
)2^aM  \®r^:^^?  ^S^  ^^^^^  >äX£io  V^ijio  ^^iSt;  ,^tSt} 

v-ya^  <n:^  ^^^1^  s,,-4^  JiHi^»^  ^  j^^:^  Mms^ 

V2(7i  ^9  ^liiv>  ^^    »:*^ila>  ^^e  ^'fiA:^  ^t^  ^^Pl 

>äAsL\äi  ^j^s^  IjiSf  o    .}AiSvnaso  av^l^i  \ÜJ\    %^  SsSo 

)a^  ^.a)  (i.s(7i  «i-gLI^o^?  }/oiSj^so  P;    '1^^^^  t^' 

Li^  ^^ji^L]^]  ins.l;  ov^  ^  jiN^>   .■•!•.  «a^Amo 


1  Hds  ^L^,      »  Hds  flö^J  Jl^i  ii»^  o)  jlo-l      «  Hds  ji}^. 

BOVnCBSS  BVOBTBBUCa. 


L 


42 

•ooi^Mff  .QlaJ^;^     .^^ila  ^^mO  ,^i'|mS    ^aIs  oo<719 
ili^;    «iSoLaJ  f  ^  )t^\  ^Q^^k^  Tf9^^     -i-is'i^  ^^soii  |i  ^ 
Bl.  2G4\  yJDJ»  w(7i(L.)  ^  l^ju^    .)!)  91^  L»)e  ^^A^;  Uls  VsfJe 

•  ^  •  •  • 

fe    .iZ2j)  91^  tu»)e    -^A^;  Uis  ^iOiJe  J^sl^  Zo^  ^^) 
);^^*i  ^ooua)  ^^^^^  ^^  ^^  ^)  V^    .aAi*li^?  «.so&^ 

«dOtfli  )Z2j)  V^I  f  ^jjj    •>}a^(nZi;  iv>Ai\  Uol|^ 


L&^  jll'lm  ^oo^'^i  '  ^f^    -isik  ^oSAl  fi  i^AO^AJ  yAÄ 


^iLftAZ2^0 


^  Ursprünglich  ^iOiJ,  ersetzt  durch  wseiiaa. 


43 

<  SAy\r>     .^^xul^;  inSNflS  )t^^  i^^  v^®     ^-l^anJ  Je 
Bl.  267'.  ysa^    % )oC^  ^  ^-*^!!  I'V»  ^«^  U3i\    Vi^lS   (7iZol|; 


.^oaü^l  jjiSaS  e)  |ligS  ^pe    .^a^ 


VIaJLD  ^sjp  i^!!  Pi^ooase 


92ls  ^>  ^9  -  j-^-  y\l  U^is»;  U)|iio  e)  U^o«. 


i^li^oa  ^t^)      li'o^  ^eoiJ^  y^s^i  ^f^  eh%  \s^l  ^\  ^aiJL^ 


^  Hds  .omyl^y.       ^  Hds  cnJ^Jj. 


L 


Bl.  265\  Vbo:^^  .);    .^^^;  9     .^;  ^^.sal^    .ocn  |^^  cn^ 

V»a:^  UV^  Vofi  ?r=\  i^!  V^JLo!  JV^«-»!  r" 

■  • 

» 


^  •  ■  •  * 


0iJ^  ^  jiSa>  ^ t!  \^\  <7iIoZ^  ^^^  ^jiS^i  vi^m;  }|n.\   V* 
^ I  nr>| *^soo  ^  j^S^^qin'ail  w^:^  9i|;a^  va^al;  }|n^^ 
>aJP  e)     .(yi|n\S  vi^m;  ^     .«i.^  ^  j*"^*  )Xd(7i     .^I  ^) 


^.^^idiJ;  l^au^  \^  U-^);    -^i  $o:^^aJ;  mf»D  \s^[j  >js^  L  32. 


)2u&  yA^  )f£i;^  91.^  Mo    .U^  oii^    2^^^  'r^H  ^'  \} 

liLV»!  v-SoiiaJ    o)     .w(7ia^$§^?  ^K^      ,\^m^     T^l   ®' 


^  Hds  9<*e.  a  Hds  Li^.      ^  Hds  -^10  für  .^s^i  e). 


Bl.  266'. 


45 


ha\o  «a£uZU;  |*^\  V  U=>lO  ^i^!  '^^^  ^mols^^^ 

.^<7iQjLs  ^^^  ^  I  j  Sn  a.  012^  '-^^^!  h^  "^7*  r^  "^^^     oC^ 

i^J  ^y  Mis  rf^  U^^);     Uo9V*»>  efuLi)  )2)   91^  L  35. 

^^;  V^ld^  ^^fi  P-^^);    »soLäJ  iol;  pLa^)  o\Lk  on  o^    L  36. 
^|n^\  ^o^  ^       .\Lh2'^  ^jo  ?^Jf^7  VÄJ 
oiJ^  oono     .)2u3|A  ^i  ^^^v>^^o  ^;  )^    .■  lal  _«1VZ 

on  >,JiA\ii>     .^il*^  \j(n  ^^  >^o  o\Lk  oeno     .{^aJjA 
^^;  Hanois  ^^v^v  )|j^  ^    .^aa^ZV«)  |n^  ^  )9a3o 

>#najLo  ^Lomd  ^   :  nMs  ^ilnS  ^  Z^  ^^^h  V  ^  ^^* 

-^0iJ^  oono     .hn,.S  -iii)  >n\a.}>  )2l1s  oiJ^  ^^jo 
h^\o     '^f^  ^ouOso  yll^  ^^  "-^i®       Ills 

^ j^v^^  ^r>o^^  0t2^  fAe    .   nJjLs  ^i*1*^\  ^'^! 

^Z^    .]1\  0%^  lu^  ^t^'     -^noM)  iJLso  ^no«) 

^"^      01^  %Aeo)  ^f^\     ..eoidkls  o)  ^no^^  0ii^ 

>*0o)  .)o    .n2JLs  «^X&9  i'^^  ^i^  ^r*^    .^nos)) 


« 

^  Hds  i2uJ^    (yoiikO  P;e,  aber  O^t^  ™it  Tilgnngszeichen.  ^  Hds  n^uis. 

^  Hds  nA^o. 


L38. 


46 

Bl.  266^       ^     ^.(Tiüal*)  s^ls^i  ^^^  ^«M^  ^r'^    .mJiis  saLoj  tnl^  01^ 

.0(71  ^of  9u^  ^^lJn^v)  |i;  ^fe     .oU^.  ^  U^r^  l^Q^l 
.^•^^•^  ]^Qp  9  \UskH  U^v-0  ^Jn.T"'l  \  oiJ^  2u]^  ^)o 

091  i3nW]\     .ji^np^S  ^ll^)y>    AisnSal  Ixooio      .^ooi^^Z 

)ya:k  I^Ok.  ^P  ^\  )f?^  U^o^  ^■\jv>    ib«Vf^;  oUUe  ^f >  ^  L  39*. 

•  »      *  •  ^  •  * 

01^    *^v^^^r^  91^  \l^9  \^^  6ilo}i  ob%  m'yh^o  \^ 
IfSu^  ^p  T^p)  iJLo^o.*  9;  ^;U£>!>^>  ^-^k^)  \f^      \f?^    ^  L  39. 


v.v 


©?  ?Zo»^  Jja^  ^p  ^?  U^li»  'k*^*  '^^'^^^J  '^^t=^'  "^    l^   L  51. 
.0^)  \iAQ  ]aa^9  ^^-'^H"     .^Igysffi^  w^o  ^lil  n  ^^"A^ 

Bl.  267'.  is^  P  Vlasi  ^)o     .i^}s  sAaJ>  VIost«)  J:^     .Ui£v>^ 


^  Hds M71ÜO,  darüber  (nloJi}^        ^  Hds  ^-V^^i  '  Hds  |^)^;o 


47 


Viaooi^ 


i^\o  }^^^  ^?P!  'r^^  ^  i^^*'  ^i  ^<y*  ^c^-d  ^  ^^* 


^  \tO^  )^e|M  %.Sjv>     .aiJL^  «^9tOLiCLAJ9  91^  -J-^r^ 

.«^(Tiialo  «aIs  e)  HA9ialo  ^)     .91^  ^  e)  cn^  $^ÄJ9  )h^  ^^ 

I  Sn^>  ^oüC^  )9ai^  ^     .Vl^^  k)^  ))c|m  .001^  ^.seLsU 

^e^-uois);  \Lo^i  }Loh^ä\  ^'^l^  ^j  |i     .jJ't^'^CiO 
.^l^l  i^iS»};  Ua^  ^^     .^m1  ^S  ^*^);  i^iStj  UoZ|j  ^^ 


92ls  ^  ^io^ü  «Att^li^»  9^  ^)    ^001^  )Lx)     .Vl^9  k>^ 
i7on*|iO;  ]m^l  ^)     .^eoi^^ei«  52l&  ^^  ^eoiJ^  ^®^!  y*^»? 

.Jifin^t  )>o|m)  i^pOMU  ^^ii^      ..eotl^  Lom  }gn\aV);  Jen 

Isle     .viiSi»  ^  e)       .91^1^9  ^  e]  «^n^Zi^y  |nvl;  )ta-^^  Wt  ^) 

•  •    •  *•         • 

.5|«mJ>  f^  i^A^  ^^  ^lilv>  Uod     .oiJ^  2uf9  1,^:^  )^; 

$^Äl9  9^  h""^^  i^^t^o  ^iiw>i>>  ^lilso  ^^e     -'rMJ; 

^   /2u^  ^  i^     .^2lI;S!2l^  V^o,^  )^a^  ^e     .^sov^l^ 

Bl.  267^  ^  )^  )^a^  $^>  ]^     .)i&a:^  V^  T^2^  t:'!  \i^22>o 

'f^  ^rH®  ^r^  ^f^'     .Uä,o  ^t-i-  ^o<yij     .^ko>? 

.m$>^  ^QjaJ   9  i^DOkA]  ^fA^'   lli1V>  ^   iit&« 


rt 

L 


48 

)|jmJ9  l^hS  gi'^ar  ^)     .i^](A^  ^a^QjsJ  ^^mOfS^  .001.^  |i}     L  21. 
.)o      .Vs^AS  ^lmIJ  häia»  ^^     .(n2c^)  i]  (TifAik  ^) 

*  "      •  •  • 

^üi'^^>  ]ni\W  )J^QUD  >^\       \\jUJk^O   \L^  saM^9  k>^    ^9ioiu) 

*  '  •  •  • 

.01^9  ^^iSnnif»      .91990«;  ^^as  oi^Odfü  |io      .(yi,ns\ 

•     •  •  • 

,\^sx^  oön;  qililnS  o\Lk  ^^iSnä;   u^moLofs      - j -^-      .)|A^^ 


)|^2L^   y^i^l  091  )^^  ^jj        .(TIMQ«)   i^^^■^1^  %.s£udl)   7 9   s  S  j^^ 

o|^^:^j     .^910^].^  haoioÄms  ^t^)  «^^lo^^a^njü   ^QbdoiJ  wSo2;  01^  L  23. 

•  •       •      *  «        ,     •         m  ^  .      

^^;  ir^^!  ^!  ^iT^S  ^^"^  oiya^  V^P!  'rf^!  ®*^  'sr^ . )  a^  L  26. 
9nn'=^l;  )r^h^  \^l  x)      )o9i29  V^o^a^  \jm  091  ^ü    .^^igiSi  )2i:td) 

.9ii^  '  J  -^f-  |io  jnnnsnl  yAs  |i  ^^9in «^Sm  \JUi  ^aa^9  en^s^J^  y^  L  41. 


•  •  •  .  •  • 

)^£^.  ^nnl  Jo     .}jnsS  91^  ^nnso;  ^^  091    -•r-«^^    L  50. 

9i\no;  091  >«^|^  fjd    Va^.^0  91^  y'^äl  o;   \9iJ^f  |i;  ^^S'n 


*<#)  p9  )|r^^,^\  fo      .^910^^  9i,ns\  ^,\n  jnl;  <*Jf  .,ji\^  f;  ^«^  ^«^Ar34 


«49io'^is  9i|*^'^  \  ^iSo  jnl;  jjn^S  ^1  jSna>  ^q^äj  ^äSimL  f 


^  Hds  9VJ^.  ^  Hds  ffLLiO    w^Oft^o  für  911^  -.j^   ^^>;^?o  ^  9ks  ws^^^' 


49 


.^  Sj  oil  nSj  o^v>     .)Ia^  >jsum  jjn^S  o)     .jin  jnS 


•      *•••  •  ••      

V^OiAJ  ^u     .^,on?^l  ^^9ie  a\l^  x^  o)  9i|&  xua^  5|«J^^9  ^  Ar  36. 

^f^l      -iJUxTi  )|A^  )|ii2^^  ^f  .#flLJ^o     .o\Lk  om 

oiAaJ  >.^  ^);  'r^^  ^'^  HA^Tio^^)  .)     .oiJ^  ^?i^!  ®^ 
.)  oUÄv  ^i^  eo\Lk  )*a^  )e0O>  ^\jd  \Xo(no     .pUJ^o 


Li^  i^i^Ilo     .^91  )2j^|;  (futaJ  vJ^  ^^^^U  U'W  )^^)  ^-^^  ^74. 
.^i^aIa.  >m:!ou0O  ^|a^  <nJu.  ^'^£1^  ^^)      .}2o9V>^ 


•Uis  9klVD  01^  ^eeoiJ  .)o     .>^2i^>  >Ls  ^^  ]h>D\ 


^^)      .01^^  .»jpoiASn  ^^  \mimo  ]h^  :o^o     .Von naif))  k>^ 

•  *  •  •     •         *  ^ 

^  j\«>>\MaV>  )^a2>o>  ^-^9  iJ|^)  ^^-^^  V*^fiu«  U}^0 


^  Hds  \lx»o  :oi;^ 

•  •     ■ 

BöMUOSM  BSCBTIBVCH. 


k. 


50 


^,a^  ilisn  fOo     -iia^  i^ef^s  .eois  |^)  _«&e}e  ^ 

^  ^Vf»  1^     .t^S0|0  s^atopDJ  \fs}  2um1  )eoiJ  jj^s  av>  9) 

?y£^  't^x  ^P  0?  "^  ^^^     .V>»^^^^!  i3fpaa>  ^\  Uoyau 

«^Qj2kS  i^L^  o)  )f£^  )t^x  ^^P  v^      .oiIlaas  ^^»o;^  ^jd  )2käo)  e) 

..(na-Ä^j  ^i;  l^a^  lo^  ^J     .^aji  9;  *U-Afi  lls>s>  }UfS 

^p)     .oLls^i  jfijs  9;  «^  Üaas  «ja3k=>>  %  Sjv> 


i)&L4  ^     .j|nsS  tfUdl;  o«i^  s^^siL  l^f^oo     >.  *^Js'l; 
ijfa'^X  tnlp}  ]Lm^  ^•nl^o  ^p)     .01JÄO  ^^;  ^^>r^l 

.j/|i«^^  %4Qj2bO  j|n^\  jjnsS  )r^  ^P  \)  j/|i?^^  ^#01/; 
'      *  •         •  •  • 


Bl.  269'.  %0i^oi9  ^^  om  j|^^^  ^^moAlfiJ;  01^  ^  jiSa  9      V^  l^i-^ 

i^Liio)  o)  \^sn^  Vb^oaaJ  *o-p^^  iJ)  Vl^ii^o      .oLls^y  ^:^  oou^ 


.)ZAjV=>  "^wa^  I^Ob^  ^    ♦j7nSn»  "^rf^  O1JU0;  U^«) 


Hds  Va^is.        s  Hds  2uo.         '  Hds  ^^  (olsi;  «  ]^^%  fehlt  in  Hds. 


Bl.  269\ 


51 

^nS'  oi^>  H^o>o       ;^-^*^  a%L^yo  ai^  fbo^     -tl'^^ 


•>AdhlS9  \^xmß  %^  (nilj);  öi^;  M^o;e  oi^^  gi/oS 

ÄaIs  ^001^  oi^iioe     .\äio  a^  0091;  )Z2j}  /ny/  ^fi) 

oi^taO  if^Ai«  ^nS      .^e<nM^s  \lij\  ^  la^^o      ^-^|  ^  ^ikO 

lifo;  oii^  9iZoJ^  ^^s^     .^^ila  '2k^  01^0^  V«Uo      .a%\\'^ 

.]ä,}L  i^ila.  ^AkOit  ^fi)    •>(nluJ|j0;  V09)  ^^  )^e    oi^; 

9L^  ?^a^  ^nS       ^-^-  va^^  i^t^  V*ia  0\^  0091  9  ^ 

^n»^}sj  ^g*^y>  9ilaü);  iv)nA*^  01^  %o|nl     .  9100)  %m>  9  \}^ 

aiSso  xu^  U2J)  UU  ^^1   "^'Vi^;  ,^^S  oilui^je  V^^üo 

ifOf^  /aVo      .Mi9  )oi^  )s^  VkQ^  Ö)     -i^Iu  e)  ^i1^  ^\2:»BL 

«a£uZ^>  ^gny/t  oiZo^;  iv)nA*^  oUk  ^jcnni^jOJ     .910:^) 
)em  U^>  KSf>  091   //|nv  f  «An^^^yo      .01^  lu^  Va^o 


iA^iSo;  l^odAl  ^-|^*>  ^J;  I^Q^aiko  V:^  f]faa.o>  V>2^    >-^  ^  ^^^ 
»^  eVn     .ffLä^aJy  isle     -U^J)  l^s^  fa:!^;  il^fluoi;^ 


*  Hds  J^}©.         2  Hd8  ^LyL 


52 

.{Lü^as  yjs^lJ     .j|n^\  Q^o^  ius  ^ä^  ouo^  i^^uiio) 

^•^mV)  .)o      .))9e|^  ^^^^A  ^^  "-s^Ja  ^i^lt;  )V^Äs      -fZos. 
^^i^|nv>  ^^^a^  \l£i(no     .>^^V)  jy^^^sn  ^)o      «Vvta:^ 

.}/nSnm  ^i  mÜJ]  )|£^  )^  ^^  V"»^:^^  ^ü  ilj;  V^^a.  .  S jv>    ]:^  L  92. 

)Z2lJ)  yi9i  ^^)     .n^OfSo  )LJ|A0  ^ecnlLftS^;  to^^o  ^  ntA  o; 
Bl.  270'.  .VflpoNQiS  ^s»|t>  ^^  ^;^Vo^  ^^^k-ä«)  f  |^      ^''r^  ^r^  iasJ 

Lla  )Lj^  )Z^}  vinm/     .^ai^ylj  iLo^LoA  'UyLäCtO  \r^^l 
^L»^^^o     .9iZ^P  ^-^r^!  ))'®!  9*-^     .(nZal^  ^aa^o  )f^t 

i^Sk.  2us  .oma^^J  )t^;  t^^Las;  )|Ji^  ^ooiJ^  2u^;      L  93. 


^  Hds  i^Lo,  am  Rande  ]'^^ 


j. 


68 

.))9o>o  )2uJ]p  ^Atfi^  lu^9  .  S jv>     .^^aI^  Vf^  (Ti     .)'I)  >J^^; 


mllJ]  ]h^l  ^.soZ  ^r^ e     .jZ^)  .  nml  fi  ^^910«}  Z^) 
-^Z?^::^  ^  (nZ2j)9  ^2ui^  i^li«)  ]üj\  oxL.    -^-^  fl 

?|Ä^  XJ^Jj  ^j  V>)  r^i     -'^i^»  q-jLa.?,  ?Vs^ 
Bl.  270\  *^'?  )^^)  ''^^  'r^    -.^otfu?!  oo9ie     .^cno«)  Z2ü| 

^0|S^  )j.d(7io  )r^!  "^^^^9  \^\  >JsoL  ^jifiuye      .|Ia^;    . 
.cnLtJ  qt|n^\  )ZlJ)o  (tiZLi);  9i2u*^  'v^H  ""^^^  ^^^^' 

•     •  •  • 

^9  V^o^l  V>'n  ^^  ^y^2^^>  i^iSij  V*is    .091  V>^ 

.o^^uttJo       ..ooi^oisij  Uo<^|iS  Uo*^   .0001J  |i  ^  mnsQl 
>^);)  V^oo>s  .001:^0^  oi^^^i^;  ^^iSij  .om2^s*^  ^Äkl)  wa) 

•  )o     .HAffios);  )L909|^  |ie     .^^fTios)  Z2üf  fio     .oiZ^s^  fio 
.|\Am1  $9  ,inf);  p^lfe^^  pen  90^a1o  ^^^^  ^) 


^  Hds  ifS»  9  91^9  mit  den  Zeichen  der  Transposition. 


iL. 


64 


VsOftOJ  J^^      .Va^:ib;  )l^  &.^s  ^aJ)  ^iL^iJ;  9o      .^Smy  ^  L  110. 

\llj]  \ysL^  sjs^  y\  ^9  <n^  ^^  U^  t:^^)<»  Um; 

^ils^o     .V^ls  ^kl;^  o\Lk  ^o<nJe     .)tuJf&s  2uV»Q^flJ 
^^oiom)  ZAjV  (n  \iim\  \ÜJ\  ciL  .AaJo  ^  ?Z2j)  Zo^ 

.oodiJo     .%«(nQiS)9  )2l^o>|^  o)     .«^oiosi  Z2j9  o)      .01^)9 

s40UiJo^»)j  9)     .j^lft^^^;  W^e^  ^^  01^  oecn»  V*is>  ^a^oi 


^(Tl 


Bl.  271'.  i^f^  ^  Sjv)     .jZou^;  Wool  ^  ^eoMis9  ^^^"^V    0uo  L  91. 

^n\nnlo     .)IiJ)  <a^  \oati}  }|n^S  )2ul4  i^>H^  ^) 

>än#|  o  ILfi^e  01^  lu^  ^?o      .  ]n\  ^  ou^  ^-^-^  ^;      -^-j 

•  •  •      •      ^  • 
.)Lb^^^  jlol^^  91^  )eoi  ^;  V   v^ginliü}  ^^s  o)  ^ctiom) 

•  •  •      \  •  •    • 


.)Z2j)  ?|^^  >Q.£ttaJ  ^)  )90LA^  ^Sjsp     .)j&A^;  Ö)  ILdV^;    a^  Ar56. 


'  Hds  Lj\2  9;  für  I^^j;  fio.  ^  woio^f  ii^Z  fehlt  in  Hds.  '  Hds  (^ 

^  Hds  ^.n^^.         *  So  Hds! 


55 

•  •  •  •  •       • 

^asJ  jN^Sj;  ^kAjj]  ^f^\   •  (TiZ^iAa^Q^  ^]  ff%^ 

(nl|£)  )r^  om  Y\\aii  ^   <r\l^tJ  \a^\     .IditOf^  ^*-^r*^      L  126. 
.)2uJ}m)  I^ASff  o\      '}*^mn7  ^lilSfi      .)2uJ^  A^  .ooJo 
Bl.  271^  ]l^  f  ^a^rtiiS  e)  )^  V^dq^^^      .(fiLü^  wiC>^^^o 

Q^9  >0^   i^i^jT»  .00009       .  ^h2ki4f4   ^iV^m/o^as 

^eooiJ   %);(yi  ol!^  og^n;  )^o      .^o(nI|S7  )2uJ^  ^i^ 
^  Ui^\  \^\   s<k^ll.\  o}  )LJ^;  aiJj\  ^.v^ 

)LuX^  ^1, j iSi  •)     .01^  lu^  irj^)  t)  \0t2^  ^^^«AäiD;  ^^ 
^o(7i2u^hUD  li;  }|*^^S  ]omLf  \m]o  ]u>]  oi^  2^);    (s)  ^^;  jk^^^i    >u>  L  88. 


i^Li^  e)  (moA.  "^^  Ua£>^  ^V®  UlIi^oS)  )Z^)  )^^  ..saJ  ^4iU>L43^ 


*  Hds  rfiüo^^ÄÄi^j.       "  ?2ulÄCi—  ?       ^  Hds  } ,  undeutlich.       *  Hds  lioj       ^  Hds  \LL^ 


64 


iaj)  Jja^  ^ajü  5,1  ^*  fl^  ^^  Viiö  ,,^?o  \l2i 

^i^e     .V^ls  ^Ll;^  01^  ^o<yUe     .)tuJf&s  2uV»Q^aJ 

.«oia«.?  iliJV  m  ]Liä0\  \lbj\  <a^  «AaJo  ^  )i2j?  Zo^ 

.00000     .%«(nQiS)>  )2l^o>|^  o)      .<«9ias)  Z2j9  o)      .0U0)9 

>^a%^oLj\2  P)     .jZft^jSo;  W^^l  ^^  ^^  oooi>  V»is  ^-^^ 

^ilnS  ^o0i^  )om  ^ji^Sf.  f;  ^Sjso     JluJjAS  ^na'l>  Jin 
Bl.  271'.  i^f^  ^  Sjv)     .{lAmy^i  Vcoo^  ^^  ^ooiaasP  ^^^^^; 

^  \n  n  lo     .)Iij)  01^  \oatIj  }|n^S  i2u^  i-^H^^  v^ 

.0vo^>  09I  Zoioao    '.)iaaoi$;  )^>^  \i^\  w<n  o)  oiljj) 

•  *  * 

Jo  )'^;  ^)  •  '^^l  ^r^!  ®^!    ^cioaJV  il«^  ««(Tiaftj)  ^^o     .(Ti^*a^ 

%A0iaMfi  ^Qj)  VI     -loi^)  01^  lu^  y\o      -^i«?  ^1^  ^)o     .Ui^ 

>än#|  r>  ILfilo  01^  lu^  .)o     .  ]n\  ^  oC^  ^-^-^  n;      -^-} 

•  •  •      •      ^  • 
.)Lb^^^  jlol^.  d^  \om  ^\  9  %^qinliii}  ^^s  o)  ^010«) 

^aajJ     »iLi^  iUuM  «i     .%A0iQjü)  o\  001  o)     .^J^  ^jS0w 

•  ••\  •  •• 


.)Z2j)  ?|^^  ^Qp^^koJ  ^  \yoja^  ^SjSP     .)j&A^>  Ö)  IL^V^; 


'  Hds  l9p  9;  für  l9p9  90.  ^  ^010*29  \lJbL  fehlt  in  Hds.         '  Hds  (^  IaxIs). 

*  Hds  ^n^i.         »  So  Hds! 


55 

%,0|4>;  Uo  ^  Son  oOasm^  |Sa^'      .)^)  Ä^  ^ 
^aoI  jiiiSi;  ^kAjj)  ^f^\   •  gi/.|in\Q\; 


ml^  \t^^  CM9I  y^S^'i  ^)   {-^e&J  \a^\      Ui^^  ^<^v^^*^ 
.)2uJ}m)  iZasi.  e)      ,]*^mr)j  ^liiso     .{LU^  A^  .ooJo 

•  •  •  •  • 


^  \Ji.\  \i^\  .st^xLA  i\  \l^i  «IaI)  ^.l^ia:» 


iLu:^^:^  s4^Ll 


^o(7i2u^kUD  |i9  j|n^S  ]om2j  \Jio  \^\  oi^  l^\i    (s)  ^^;  ]lu>Li    }u>  L  88. 
i^Li^  e)  (fua^  "^^  Ua£>t  «^Po  ULl:ko5)  )ZAj)  }i^L^  ..saJ  ^4iU>L43^ 


*  Hds  ^üc^-ÄÄi.;.       "  ?2u1äc— ?       ^  Hds  } ,  undeutlich.       *  Hds  V^J       *  Hds  }LL^ 


\ 


64 


?Z2j)  )|A^  ..AJü  ^?  ^9  0^  r:^  Vila  t:^^)<»  VM! 

^I^o     .V^ls  ^Ll;^  01^  ^o<nJo     .jKiljn^  2uV»Q^flJ 

.«oio«*)  iliJf  m  \L^\  U2J)  «^  «AaJo  ^  U2J?  Zo^ 

eo0iJo      .%«(nQiS)i  )Loo>^  o)      .<«9ias)  lLl9  o}      .aiu>h 

s40UiJol9)j  9i     .jZft^|;ao;  Vc^^l  ^^  ^^  OO019  V*ls  ^^iSm 

Bl.  271'.  i^f^  '  ^J^     .\Lo^y^i  Woo^  ^^  ^ooiaasP  ^^^^^;    av^  L91. 

^n  \n n  lo     .]il2]  olL  \oatIj  }|n^S  )2u^  i-^H^^  \) 

Jo  }'il^l  t )     '^^^J  (Ti^Aiü);  e<Ti;    ^010^9  VL0^  «AtnoAj)  ^^o      .gui'iV) 

•  •  •      •      ^  • 
.)Lb^^^  jlol^^  d^  )oüi  ^9  9  v^qtnliii}  ^^s  o)  ^ctiom) 

•  ••\  •  •• 

.)iUj)  'r^^  »oaaflJ  ^)  )?ola^  %  S^y>     .V*&a^;  0}  9-£>V^;    a^  Ar56. 


.iI2J9  (nJi  ^-i^=^rP!  «^1  ^  ö)     .^laIL»)  ^  0)  oUaJ)  ^ 


'  Hds  Lj\2  9;  für  I9p9  9o.  ^  ^010*29  ii^i  fehlt  in  Hds.         '  Hds  (^ 

*  Hds     ^^^;  »  So  Hds! 


55 

^o^;  Uo  ^  Son  oOasm^  ^s^oL      -U^)  ^i^  ^L^poj^ 
^aoI  }\i\i>  ^kAjJi  ^f^\   •  (nZ^i^a^Q^  ^\  ffC^ 

ml^  \V^\  e»'(n  viSa*^  ^   <'\l^hJ  \aiL\     .Uii^>^  |*^^-*^     L  126. 
.)2uJ}m)  {Zas.  Ö)      ,\^ajiJ  ^lilSfi     .]2uJ|A  A^  .ooJo 
Bl.  271\  ]ho&J  f  ?a^rtnS  e)  \}Sl}  V^dq^^^       (TiLüia  .«£>LaZle 

^  p^)  \i^\  .(fi^Jl.)  »)  ilu^;  «I^?  ^.^^ 

^ecn^uiijyd  9?  jj*^  s^S  )emi;  V^)o  )^)  ^1^  iu);  ^(s)  ^;  iii:^^^'     }u>  L  88. 
i^Li^  o)  (fua^  "^^  Uo£>^  ^V'='  )^^^^^)  )^)  )r^  ^-^=^  ^^^  ^'^*^^- 


*  Hds  ^üo^-ÄÄi^j.       '  iLii^os— ?       *  Hds  } ,  undeutlich.       *  Hds  V10?       ^  Hdß  |ZZ? 


IL 


56 


Bl.  272'.  (tlI.  ^-*£<n^  ^;^Jls  I^slo]  %^  ^l^  ^<^^  Veo^  )t^  ^^    ^  ^^' 


^«^nnov>  |Z2j)  V*^  v^!  V»^!  Vpü  ^>^  ^^^     -«^cn  Ji^saV)  s.aJ  L  13. 
^oüii^  ^«^fl>nV)n      .qiS\n\  n^  oL\j  }\'il  00  ^m'^lS 


'Ti^SL^;  (TiioiikD  ^^  ^^  }11jH  sdiLbL  hoL^l  ^o(n  oj^l^]    oU  L  16. 
*  Hds  rfL^^^.fiJ;.         ^  Hds  «^^^*nJj. 


57 


\y»^     -'^V>;  Uof^  -aiSs^  2|^;  )m  }22üf 
•    »J                    •        '        •  •    •  • 

_  • 

v^eoiZo^fo      -M  ZlJ);  ei     J^o«.;  .^imoSnl  f  Woo]  ^:»0 


.«^ria«*f  %^|^nl;  \Jß  H»)     .^o^ii^  ^^i:^^  ^a^  ^r^l 
'I'^o^ajAl  |^\w  \^i  ^|aAa  U^kfiDy  jgnSiS  ^  j^N»' 

09I  (71^  (Jio  yüfxy^min  \t°\l  ^vt^i  «^^0^  ^)      L'  2^' 


2uo  91^0:^  .ijws/o  \2L3i\  \^sx^  ^¥^^^  ^^  ^^  )^ 

Bömucb»  Bechtbbvch.  3 


k 


58 


^(Tio^^lailo     .  )ZIJ)  xlm-^  \^a^  ^^\  \LoH^  ]^i  l^s^  «J^^  <^  L  48^ 

Bl.  273'.  fjt'^  ifk^  on  \^o:^  oi^  ^.^^     .ml^SiSi  \Ilj\  «^m 

•  •  •    *  • 

.|o      -^aIs]  *^^     .fTiiS^  ^  Snnl  f;     .Jen  )Z2j|  Za^  offi  if£^; 

^\  ^     .},ns\  )Z2j)  ^gin  iSn  o/  ■  il^] 
•     •  •  •  ^ 


•a    •  *• 


n  }^  ^\     MofSX^  \LLji9  ^  L  63. 


^  f    n<n|S  Jls^  ?^1^  Vs>$^  ^j^ll^i  U2J? 
)I2j|  ifSL^  ^sioJ  ^)      .<n2;^  001  .  jiSf  o  ]si\  ,oci^  L»|;  >  Sgsn  V»  ^  105. 
.\^sx^  ViOlls;  ^liln  )e<nJ  U-aen     -V^M;  ^liln  Pv^i  o^ 

.^^lAAS  ^pi^^*^  «OOlItyi^  ^  ^jv>o    :tiio  \^r^^  ^?.^! 

tn^y  ^^l  r  Sjv>      -U^?;  cn^Qi^  ^  nml  ^p}«;  )r^!  V^r^l 

JILi?  Ija^  >ÄÄa  ^J  Ui:^  )fa^  La;  V^o^ü  o^JZ^l  ZZTliiö. 

^i*^|i^  )sa»  ^A  ^)o      .^i^i  W^ojo   ffi^  (7i2uJ^  ^L^ 
gw»;OitVfc*;s  )2us  n^  ^o^aJ  .091^  Ion  ha\i    ^lfAJ;  |^  P 

Uls  <fi:;^  ^ocrio  }|n^\  \^o<hi  V^  ')Z2j)      iV^^o)  )^|!   Ar  83. 
•.9i92^s  |/ffiS^jp  ^^fS^  ^  m^m]  ^  ^  ^AiPgyl;  ^^^^  2u)$^ 


Hds  )^.        3  Hds  Z2J).        »  q^  ^^  f^  ^  ^|. 


59 


Bl.  273\ 


^  •    •  • 

•  HflL^  looil  )JLd(n      .9L^;  )2uiJ^  |Z2j)  ^inm/;  )m>o)  ^ois 

Ä^  -^^)     I^aI^  9^  )o<jiZ.  ^.0(71  ^s^il;  ilA«)   ^  Uali#; 

.^  ntAo;  llilv>  ^)     «^o^;  ILa^  )o(7il  lJL.09«      -H'o;;  Va^cu» 

)ooU  U-ooi  .als;]?;  i^flu^  ^]  .als>9])  als)>;tf  ^r^t  IgnsS 
Ha^  )e^  .9i^f  ?/i*^  n^  ^oojnJ  ^i^i  -^^t^^s.  ^^  ila^ 
VfSL^  %£^  9   {)j4^  ^  ^  ^ZoAfta  '^aq:>o  ^yjj     .AJis;  V^^ 

^\  f )  91^  .  jiSf  f  (TiZ2ü)  )|aJ;  i^SL^  ^^^     .^(Tiaa^  ilaJ;  ^  Ar  86. 

)Zas.  )VfZ;  ^o|^e)2C^  i^l?  ^)     '^r^^  oiJ^oa  ^^  ,;fc\r> 

|La^  f  ^  ^^;  091  ^  j^S^     «U^t  ^aSm  ^^  }fm 

^  9l^^§^  ^A  ^1^  01^  Ar  87. 


•  •  •   \  • 

|l  1^     .^Lü},c  >inm/o  giS\n\  e)  moj^ 


^  Hds  ^).         '  Das  Ende  dieser  ond  der  folgenden  vier  Zeilen  ist  stark  verwischt. 

'  Hds  ..^osJ.         ^  Hds  7i2u3|^o.         ^  Hds  Za:^Z. 

8* 


60 

j^)  t^^^"^--  P;  ctiIlü^  ^'^mLe      .»*j*ns7?  jZij) 
BL  274'.  Jf^OijmS  o)  t^^iA'r^       .^(n  ^ociuIm]}      .U^^o^;:^ 

<n::^  ^2^2  ^  )Z2ü)  )9W;  Vi^:^  <^^^^^  ^\  \^^^^^       9lH> 


^.aa^Iu;  f ;  Loäcü  ^)  ifCL^;  (TiMs  )&io9  ]LoJL^  ^.^  (TiLiJ|^  a«  L  102. 
^rnao)  9^o  ^oktf)  .|o     -tip;  ^dv^)  xi^  %^(7i'asfl  \^ 

•  •  •  • 

nja^^V*;  ^l  )t^  /n^fll  ^^1     *'^!  oin^  \^o     .^aiXiO  y»  L  103. 
e'en  Zau^Jo  ^7  ^r^     .?2Uf^^A  \^t^  o\  \^f^Ms  )fS  Vs^e 

ial^^  Uo^^^  ^U^  ^f^m      .)'p9  V*^!  't^!  ^'1    "^^f  ^H' 

ioX^     .^)  ^^;  )2aqJ;  )^^^  ^^  rf9^^     .)2iajDJ  ^;  i^l; 

Q^9  -  *->^^^^  ^     .}lo/|iS  )^&;»o  ^t^\l  ^^^h 


»  Hds  ui 


61 


L 


ooisaI^  \^  Cos  >o,n%lla1;  V»a^^  |.ad  • )      .ot^  091  ^  ^A\m<i  Inxivil  >.^  Ar  94. 


^)niSonl^  Vli^t  «jo^  ^)     .wka^e  <«sLd9  Jiin  ^]  ^at  }fSf^     m\^l  j^o 


OJL  ^«^       .^2u^9  ^^al(TI  ^1^   \f^]  OIA  V*^^9  ^   ^i  ydA^I\^9     t^  L  47. 


i^OiO   :)j|itfGLM  ^j^aCs  \o<nJ  cn|£iM  «J^^  <^(7i9  \ls\y  )2^a^2LAo  01,0 

*^^*B  ^9  la^  o'fi'  Vipa&aa  ^aä     .^osLai?  V^^  ^001^9^  t^^. 

^>    )a>2Jo  »#oJto  X.BB9  v>|^  001  ^A^     .01^ 


91^  ^■*^^^  T^l  ,aJ)  ^)  V»|paJ  V^lS9  V»Q^^  ^^^  %^l  t^l  VB>a^^  >.a^  L  58. 

•atno^  '  ^^-  Po      .^^qin.    i>)  ^  nS^  fj®      .01^)  %.«^S-  )Ld)o 
ySkJ  ^)    tiL^;  )^^A  "-^4^     *^r^  f/o^^-gt  ^ecTkAÜ^^  ^sfL  ^)  P)  ^  Ar  106. 


.^^  "^Q^j-Qj  |inl^  o)    x?io^!  V>i^fi^  ^^n^lo  i^m  )^£^ 
^9t:^9  -  ^A;%  91^  >  'n^i  09  ^^lm\  ^  e)     .is)  ^S^j  09  091^  ^l^  )ooiJo 


^  Biese  and  die  folgenden  drei  Zdlen  sind  überklebt  und  daher  schwer  lesbar.        ^  Hds 
.jbO^lV*^  flbr  .A&i4^9    «J^^.  '  Hds  i&iiiDQJ.  ^  Hds  ...sIld  fßr  cl-s    wsLd. 

>  Hds  ^aJoi;  f&r  ^oJn  :c|^.         *  —  '  Von  ^oJ^  bis  .ouiVl  flberklebt         ^  Hds  ))2^Je. 


62 


p^  j'^v  ^giniSjni  «4aio'^^9  on 9  )1|^  ^.^^^'AS  9i^  ^  j^S^  P 


_L0  ^^     .^gini^*^1  ^  i|v^^  ^\y     .jljSnar  «^i^lP  ^<nni^Sa)  P)    oi^  Ar. 


I   V  V  .•       V         ^T ^    107.  108. 


m^  ^^^9  ^A^^^  f^  ^.d(Ti      .vnSto  ^  na^;  vo^  e<7i  ^)   %  oti» 
V^y  !^^4J!  V^^  ^tnaJß  ^^^jl^i  %.^  <  S^  olJ  ^^j  pAv^ 

\  •     *  •    •    * 

^^  sj^j^U,}  lie      .]r\mni  \^fs  llilv>  qi|nii\  )r^  ^nty;  )t^? 

^^^  ^^iSm  ^'^s^  ^^»^     ..^qinlnS  ^\      -^am;  \t^^  ooi^ 

9^      .^^o  ^§ia^9  )^^t  llaLtftiO  |w>ig  ^)     .)JLd(n  fS^; 

^  ^  •  •  • 

.opi  \Xs\  ^^o«  ^^wstfd  *A?iSy  \loy^  o\     .}\jl|nn  l\oowl) 
<n^  L*);  so|^So  ^)o  )a^a^  ^\      .\2am^  loffi  |^im;  )^ao.  ^|J) 

.^li^so«  ^  ^Sm  ^nnSl;  {JjdI^^^  ^^  ^  jiSf.  ^-^--  ^^^\/  )t^*^^ 
j/n1aav>  Ut«*)  *hA^  ]loy^  ^t^\       gi/nS  )^aa«;  j/nl^aso 

L»)'  op.  J^  \l£iai     .^r>n\l  9i^  |i  qA^^/^^  j/nlnaso;  H») 

%j[i.  ^)o      .\h^ih  Iwiii/  >.^  ^)o     -UaLd;  |if>njü  %^  ^(o     .\Lq^Lix^ 

J      .^fnio^i'o  ^-ft^en  ^0vL^      .)2J^y&as  ^j]  ^9  UV|S  ^i^o  W<^i 
U{i^)  ^(filiNO  i:^^^  ^ JLsd^  üo  ^^Ju.  ^^^  |ASf}Sf>  ^=^0  ^f^ 


1  Fehlt  der  Schluss  der  Zeile  in  Hds.      »  Hds  ^^'j .      ^  h^s  s-^äIZI  .      *  Hds  ^<ni^. 


63 

.)2JLa  ^)o  \m^  A     .ejn;  )aA^  U^l!  1lnipnn\  V^? 
gi^nVil^^  tligS  %#<ytniSi*plo     .0uok  ^iV?  ^^^l  ^^^^s  is.  fl  ^)o 


.|ius  e)  )iu|iD  )|;^  T^>^  0  ^^^1^  ^^1  ^^   >)fi^  ^(ne2u)  l^  L  66. 


^o9i9  ^t^     .jv8\iS  .001^ 

'    •    •  •  •         •  ~ 


1  Hds  (tU^.        *  Hds  ^i:^,        ^  Eds  ..k&U>. 


L 


64 


Usa«*9  )iD^^  ^^  u^^  Xm\  o\  }s)  *  "^na.;  wa#  ^  una} 
^^^hJ  \l£\^  ^o     »*  Sna.  iooiJ  91^;    ^i^     '^f^  V»»o)s^ 

A 

^.ft^V^  }A^9  V»a:Ai  %4tnoilä«  Zo^  c)     )r^'  ^oias>)  Za^ 


•  -  ■»»•■•• 

m  •  •  ^ 

Bl.  276'.      t  s*n^^;  \ysL^l  aoiosl  i  ü^aso  Ai^ij  >.naJo   %iJf«ii  i^au.     ii^^ 

L^  U(^f^S  ^\  y\nm  i^l^  ^{;  <iiis»  %.^  ^  5^)  9i     -^1 


)Zcu!iis  %oi:^)^  (Ti^'fi^  ^^  iajI  ö|  CT  >i  if}  o)  01^)9  olLliI 
Vn'^t!!^  ^91^  ^  m1|^v>  ^  ^^^S  ^4^?'^^''^^^  ««S01I«  -.^^inas); 


^  ^LD  (n^7  unsicher,  überklebt  *  i^ovi;  nnsiclier,  überklebt.  ^  ^a^k^o  an- 

sicher, tiberklebt  und  Loch  im  Papier.  *  '»^  unsicher,  überklebt.  *  }^j  Con- 

jectur.     Platz   für    4  Buchstaben.     Erhalten   am   Ende   des   Wortes   )^,    vielleicht    j^. 
^  Die  Buchstaben    -^-j  ganz  yerwischt.         ^  Der  Anfang  dieser  und  der  folgenden  3  Zeilen 

ist  überklebt,  ausserdem  Löcher  im  Papier.  ^  Hds  ^-^  für  ^  ^. 


65 

V^   %ffi|nM\  )r^^  ^-e]cL3  .|  )^»e}«;  jmn^l  (nhjs^'^  ^^  o|   «~d 

•isov*^  ovVbo     .)o(nJ  ^J.o]n^QS     .^^^a^  \h^l  \^9Lo^i  ov^^a; 

)o<nJ9      V^Qi«;  ^AJAA'^  j«^^^  r^r^  )2uiaa^  ^  S jv>  ^.^-9L1]9^ 


^Ül      .\ij2si      01X0  H.^  V^iDQJ  V^iJ;  91^  l^2yi:kO    -.loilc)  L») 

^dis   -:*^P;  <n2;^  ??  ^^  ^9l  %)a2  fl;  itSL^  \^i^  ;aM^A>  L  117. 
.^ali^J  P  V^^  ^  ^Bio?  U)^  Pn-s;     .^^^(71  ^nSso  ^Qj9i  «.oel 

^;  |&^:^V|     .^nnml  )&^e^c>  ^o    :|ois)9  ]^  ^loo   -.^ooilA^i? 
.^eooiJ  ^cou^;  |*fa^^o  )V|Je  )1^;  |&s<na:^     .]  ^Sv); 


^  Hds  ^o9U0)9.      ^  Lücke.      '  Hds  )^^  ^|j|  verwischt.       ^  Hds  ^qJcti.       ^  Hds  ^ 

BAMtSOBBB  BCOHTSBUOK.  9 


k 


66 

Uali)e  V<^)  ^eoiJi^  ^^jliD  .ogn9iJo      .^ooi  iS\  i^iJiS<ip  ^oo0iJo 
•        ■  ^  •  «J 

...0(7ltL^V^   ^inm'l    \^OtfmSl   Uo^9i£20   )laA4|ASO       .Uni*^!*^ 

-.nfl^L  )^ole   ^^al:^  ^Ji^:!      V^^»     a<3^  ^-^^'^      i^'«^^  r^'^ 
.*Vs>a4iO  9^  \'f£i       Vr\l^i  V^Snf)  ^«i^fTi    {»l^  )M^  V»;^^® 


<n^o  |Z2j)  ^i^^  -  *^t'  P   tt^Wy^  ^JoXo  ^iiposnl  |i  V^^^l!  i^'Od   ovs 
^I'il  9i^so  )fS^  ^)o  >«^j    :  SiU)\     m^o    t)iLij)  ifS^  )i-s|e  <•&;      .(7l2^ 

•    •      •  ^^        '  ••        ••  ^^ 

(nZ|p  "UJo  )ZM  ?tS^  ^)e  e;    icfi^SL;^  (tiI^  "UJo  ?^?  iiA^  Mo 

)LD)e  ^    {^9iai#|l  (Tii^  J^iJe  |iLiJ|  )r^^  ^)o  ];     .moMJi 

Bl.  277'       i^    :9iZ2j);  );;  ^  Mo  Z^  :9iiu.  Z^  Ö)   -.(nU^jy  )2u.  .s^J 

wooj;  Mo  fsJ   il^  2L2\  Mo  w^;    i);;  ^1  o|    ti«.)  «s  Z2j|  Mo 

^^l  \lJmtj^Ma^^  -  '^T^  P^e  a«;   sTf;  \l^  «-^  Uen;  <^rpia«>|  ^^ 

i^;  iooiJ  fl  r^     'W^  i^^^^!  )2^^  \)  f)     -V^^rr^  m^ia^  ^ai^o  |Snsv> 

•  •  •  •  • 


^  Hds  (71^ 


67 


tiSo      ..e^^jlZ^  .o^H^o  ^eoio     ..O9oi^]l  V^r-c  )«e^  ^f*^i  poXo 


9* 


IV. 

DIE  ARABISCHE  VERSION 

AUS 

DER  HANDSCHRIFT  DER  BODLEIAN  LIBRARY  IN  OXFORD 

thom.  Roe  26  BL.  338*— 356*. 

Bezeichnet  mit  Ar. 


jjUjüI  ibss^  y^;r9-ä^'  c^^r-^'  '^f^^  ^^-^  v^ 

bUs  s jj6  j^ju^ipüDoi«  Jas  i)i«  ^1  idiyi  u- jjüi  -jyij  ^^i»j  v^'  »J^'  r-? 

t>^4X»tj  xJuM&l  i^^jLuJI  ^^«».  ^y*^)  ch».*^'  c>5^^  u*'^^^*»'}^}'^'}  v'*'*'**'^^  ^;..*ti«h*«*S 
10  'bb  ^jyiJ^}  &ät«  L^tXe^  i^SaaUo  Jjel  JU  L^  '>«^9  |^>>^  <5^  8t>^4^JI 

lüjkit  lüJU.  J^l  ^ Ja«  Lüe^l^  bJou»  ^1^  sJ^\  <u«^i  u^^l  ^^  u;^  J^l  o' 

u«üJi^  xx:^^»  «Ail  (JU^  »ix»  ^^.  Ljju*  iL^Ä  y  ^  'jy»!^»  ,5*  ^M»Jt  «3^^ 

du 6  -fö  ^j,!^  IxäJI^  »JCL4JI  i  w»i3*  »iU.>  oüU.  ^^  bi  «j  ^f  ti  jyJlft  pUf  ^^ 

16  JljU  ^  «^1  *i-  _^  4X4Ä  JU  ^jjir  i5  jJI  ,^byyi  Jl  jy^f  ^jA»  -»I  Jüu  tX»!, 
^  Hds  ^^y  darttber  Jax. 


69 
*v>»U«ill  ^b  ^,  fj  .>Uä»^I  si  Jjjl  ,»A«  cj'^  |i*««  »«JJj  l^^i  e;'  JlJ«  Lljl  dJ^ 

9  9  9** 

LüDÜe  ^^  aüCJUj  Lo  M^  sjJj  i^^Jüe  jLd.^    Jj  vs/]|^  ^t  |Syotj   uJU.  ftJÜI  ÜtUsxi 

^sy2  ^   ^^jxj\  ^i  »lyu^l  Ö3  jUdLüI;    gwJU^  äÜIitf  ^   «>^-U^I  ^ 

^^  ^^^-«^  \s3^^)  ^LaoI  si^4^  «Lo^  Ijuy^  Sy^UaJt  ä^y^  ^  <X^\  v5^'  4X^1  nJ 
yfiLkJt  x^Jo  Lg^^iflls  ^1  Jjl  2ÜUJ   ^  &JuJ^I  ^^JuLlt  M^^y  o^liiil  ^  «^Lbi  i^ 
[fol.  339*]  ^^LaJI  d^JU  w^^  iüUMj  JuiiAj  &^t  |VJ  ftJiXj  fj^y  iJUj  lyM  l^xi  U^t^ 
l^^di  114J  i^^s^di^t^  w^ä-äJI  114J  tXlfc^  ÄJ  ,jU->ill  &ij*40  i^Laä.^  cj^Lj  ^xXl^lJt 

(5««'>^  cM  cX^.  r'  '^^  '^^  cH^  *r^  v5^'  J^lr^l  v>Aj  ftl^  '^^  '^l  J^'  1^ 
Jd.^  Cft  Jjt  ^  Ujk^i  ^t  «aJUi.^  ^^^  v^Uf  Jlj  iaa.  ^^  wU5^wyu£j|  ^  Ji^^ 

Si>L&<t^  &mX».  ^  'I^Jut  Uj  &>  ^^jjOxyJI  d^jJUt  L^Jte^^  stX»!^  SjLw  s_>yLktJf  fi*s^  20 

.'.  &>Iam  «Jul  JXtf  >^«X)I  ^^AJaJxiJ»  l9j.ajl  «iü jo  ^^l>lki\  ^J\i^ 

«,1^1  ^^  ^yJ^^I  iiyJU  JJUuoy  «yLÄAie  eUJI  dUUI  ^y»ki,h...g  JU  J^STZAJ? 
*:^L  f^^  bbl^  ij^  ISSI^I  oUä.^  «io,  v-iX^  y,l  ^  y^c  i4;  öLe  ^^f  iü« 

J^   ^»  1^-  ^yilt  fjiX^  LxÄ  JUL»    y;U)   ^JUOJ   ^jf  «>lpf  ,^Ü  Ub^f  jJLo  ^I-OAJj  25 

^j5l  waJ.  Uä»  »«xJ,  «i»J>!5X4«  b.  «m  üiUj  ^i-flj  ^^1  id,  jJDjL^i  ^yi  «jU 


>  Hds  oUa.^1,  darflber  v^Ua^I.  :>  Hds  I4J  ,v4JI^I.  '  Hds  \yx^x^l 

*  Hds  |U(yu(XJ.  <>  Hds  tju£».f  «X^L,  darflber  ftUil.  <>  Hds  f^Jo.!  ,^bt, 

darflber  Ljuc^f.         ^  Hds  t.Jot. 


L 


70 


y»     Jy      «JL    ^^\      iiXS     ^y^ji    J^^l    ^^y\     ^♦^      ^y^     ^j\y     dJjo    ^U  IUJlI 

säyfli  lL.  »^1  y;X}  ^  y,Li  lla^  ^J,lr  ^j,f  »^1  «5^  4-^  (foi.  ssg")  s-*;:Xi  ^y 

r>  "^y  Ul  oiJLi£  ,J  ye  ^^1^  »iy^^  Uo^^l  (jdju  LA».  Jile  JI^  ^^^  mI^  '^''^)  '^f^^ 
|J  ^f^  mUcI  JJ^  xi^  ,.Ufit  x3  ^  |J  ^Li  mUaI  Jd^  s^t  ^,  Jj^  'Üy  (ii 
^^  |J  ^J,U  **&►!  .>bf,t  «S^  jwUftI,  lujf  SJLuS  *va4i*  «XS  ^j,!^,  jU  JJj  «1  v:>X;» 
&^yü  ;^ä  t>^^t  I4J  ^^^.^aj  |J  ^;U  |vfu  ^^JJt  l»(>y^f  )\  nJut-  »if»  <ä«^i  JJj 

^y  oLäJI   ««  (jyUjt   (j^yÜö  ^^^f  JUUiajl  ^y  ^\y^\  t»ljE*i9  ^JyS3  ItXXJ»^  '  sä)U^t 

10  v:^^^'  ^  uH^'^^^b  '^'>«^'  u^^T^  ^  UOuu  Loj  LübÜl  &£JJt  Doli  A  Jk»yi  o^^t 

^^  ^/üf  «JiJf  » JJ«,  Ljsl^^  LjS^I,  L4aüJI^  L^^  ^^U  4-^'^  ^:^*  ^y^ 

xi  Jijiiy  «y^yf  ^  sjyif  ÄjtyÜI  y;-c  ^(T  Lcj  jyAJÜf  gs^l   ejy»-  LUuuI.  ^J,il  >if\^\ 
^^.yAi^  O-ii-'  c^*  *^'^'  va»<xi>  jjU  v^^'  Cr*4-'  »Ti'-ÄJj  *y«U*Ä;^l  «A-^yij 

15  (jM^iiMju  ^^y  jUxi^^L  iJ  JUjj  'u^;^(  J^  y^  ^F^'  »LujJI  (j<mL^  VV^  tXlu» 

J  ^iX;.  ,^f  LL-  »yl  j^fT  ^jl  da-5>  ^Lai  y-J,  .^yÜI  Jüu  yjJJI  y-oil  »;*-*«i*5 
vaoi'  ye  Ujt  »JLe  Ji^  iu^l  jjLkJJL  ^gi  »Jj,  j  y»  «^^  LIjI  JJ^  si  ^jK"  ,^1^  »1«, 

auuf  Ju 

20  u'  45^'  <5-»>^'  tf  *>^  «=^'  **^'  t)^  Jl^     **-^'  V'j^ts*  '-^  U*>J^  (5^3  **-«3 

SJ^  j&A  ^-^f  ^Xsf,  Vol»  J^S  *S  JUb  ^ JJf  ye,  &u.  ^  ^1  ^l^JU  ^L 
lib  «*si.LJI  iJ  Jüü  ^5 jJI  y>,  ^jjyi  i5tXj  o^'  -A.ÖJ  ,»j  ^"Sf  yjLkJL,  ^^  «*».^ 

dJj^  'iUo^t  vJLiXj  (Bl.  340*)  ^\  iXXJuj».  L4J  \yii  (X£i  ^^f  u$Jo   v:;/^'  o^Lo 

(wUu«!  töU  JÜu»  ^.&«  iüu^t  ^g>cyi\  ^g^Xi  oo^'  ,^^  <Xa.(,  jiT^yCJ  ^UUÜt  ^  Jyü 

25  iü-fl^f  v_^  y,»  «J  )U.j  ^yi\  &ji>j  va*^  ^Le^  ^pi  &i$y  ^J-c  ^^  ij-yUJI  »tX»  jJ 

^^=^  '£o\j  g^cf  iü;l4S  '^^'  ^;  r^'  ;'^  ^'^  "^^^  "^^  ;^  ''^'^  *^  uj/^^ 

i»g,Jt    \jdyM   Uj&«joL    LjLuO   Lo   L4n^ 

^  Hds  darüber  v^yjuü.         ^  Hds  darüber  auryevti;.         ^  Hds  ^5*0^^^'-         *  Hds  L4J. 


71 


^^^1  ^f  »xlcy  ^gi  wJtf'ja  ^j,K',  ÜLü  5^5J,I  üJ^^  ^^  «yU  jj,l  JU,  '*J^U 

i«M^     JuL»     «*3l     tXi     »^^     y;^    ^f    y^f    «J    y,ir^     8^f    *J    y,^     ^     y,Li     ^löl     JUl*     10 

,.,»£1^  |J^  sLot  jj  ojlj'^  l;U«e  t>>^^l  uLJIa.^  «s>Le  yD  ^^f^  ^yA  SySifli  &U.  (jj^^^ 


«iwoj  «fib^t  iüLli  JL&  xJL*  'y;j«  JaJUuty»^  «^  Vjb»  <^^  yj^  «^'r^  |»4*^  Cj' 
8^Ü  Lull  ^li  1ÜÜ.U1.  ij^  5jJ^  ^^1  Lyi  a^;^  eLj^  JlcL  vs^Lo  ^f  ^^lyuelill  wLJI 


^  ^  mm 


^  Hds  11.^1 9  darüber  xaJI.  ^  Hds  l^v«;  darüber  ^J^  ^jjo«  '  Hds  ^. 

^  Hds  ciju,  darüber  syüju.  ^  Hds  lü^,  darüber  ^^.  ^  Hds  s^U^I,  darüber 
sLa».I.  ^  Hds  ^I,  darüber  ^K'^^l.  »  Hds  JU,  darüber  ^.  »  Hds  «üb^4>  ^. 
^0  Hds  ^1,  darüber  ,j^. 


72 


L>  ^^  ^iie^\y  JUiyi^  (5^SyS  u^^^JCÄuäJt  dJJJ^  ^t^l  ^(^^  vvLJJ-f 

«jJüÜI   äülyÜI,   JIJU^^I   ^5J,:^f  ^Jyi 


10  dU6  )^  51  JL5  '*4J  *L.-£  *4ift  jj-ö*^  jl  j^f^l  JS  *^Jtft  -.lJ.1  ^5^^^  1^  «jtxj 
I^Lf  «^Jb  j^UJI  i^^l  (Bl.  341»)  yjU  ^^UJf  ^f  f^4U3f<il,»^viU.J)^  xJCI  ,,^ 

5i>yü«*Ai  «AS  ^^  ^j,l  Luä  »J  v_*^  jf  S^^  ^4?S  jÄ.y  )^  Jje  4^  y;-oU}|  v^^' 

^  >iUö  dy:«o  ^J,I  ^^  JJU  «äjI  Jj^  ^1  »jJ,  ydju  «J  v^^  v5<3J»  ^JK'  yj  JLs  'jo* 


20 


^5j.Äj  ye  u«jJj  v-^yül  LoLi  uu»  fy)l^  Le  ^^pÄ»  ,wJÄaf  |V^I  (_>LxÖf  ^Ju  |J^  «ÄüiJ 

'oür^  t^y»  *XI^  U/'^^l  auLo,  ^^  tMyi  wJ^  c«  )y!^  >  J^  ^lÄÜJniÄJi 


:^    «J^iOLj  v^'UOl  vi^a-)   ^^t   Leli   &«^Lj    «JU  ^&a1^;->^    J>d.l  Lw 


^  Hds  klo^l  ^5!.         »d.Lplp^L         »  Hds  si>i>U,  s.  §.  34.  101.        [    ]  Sinnlose 
Interpolation.  ^  Hds  Uj«x,  darüber  Le^.  ^  Hds   «juoj,  darüber  ^^juu. 

^  Hds  kltf^  •!  für  auye^^.        ^  Hds  a^Ai^  ^1. 


73 


J^ioj  ^1  iJ  ^^  Jo  |«jü  JlS  *dLf<>  XA^(  L*  jf  tSi\jo  ^JJO  «Jju  *l(}Uij 

jy^y     »jf^l    j^^     «4«^    j^    StXJ^    Jfli--J    ^j,l   J**JJ  )>!^    ÖJt  yU  sfeJLÜI   V-ÄJI 


u 


iä*bl,  »^^  oi>^»  &«»«A.  id  ^^K"  ^J,I  JU  'jüLjlys  y;-!  ,v»;-ii  iJ,  »L^  (.Uä^»  U-d^ 

jj  ^^li'  y,Li   Ifyxi.  ^Jyö    Sj)fy)fy    iUjtjJ  Jl««JL   »y*Uy    JlJÜI  IJü»   «a«  ^yr  iisLL  jj,U 

V^  ^Lü3U  l43,  ,\  llflj  «,^9.  c»  15^6  j5-*IJEi»  »r«»»  (Bl-  841»)  «>iJ^I  L«-^  y^  Jil 

4«,  ^>xX;.  ^jl  „^U  ^U-fl  soil^l  ^^lr^  jcjUj  j4-;  ^  ^f  JH 

UkAft    U^    ^3**    V^    o'      .         ,    ,    ,       ,^ 

<iJJ6  jJ  yjji  15 


^  »^y»  '^^a  |J  «A-oj  ;**J  va»L  ye  y,U  jui»  )>(;i>.>j  iJ,  GyJf  *3;yf  g^,^^  ^f  so 

•Sye  yj^o  «iLiS^^  «ä»l«Ajl  ^Lo^  y^\  vaJi>  «ifyt  yp  sjJ^ 
«£»Lj  jJ  ^^1$'^  tjk»t  l^iJÜii  f}y  «JLi  lyiUi  O^^l  JÜ  J^^  ^;l^  yjS  ^  ^üül  wUI 

^  «yLi  y»  yjU  v^„  U^  J*b  yjl  J^U  aj.>  y,Li  «ÄU  Jk*l  »si»j^,  «Lfi^  »y^f 
«:rüJ  y^  |J  yjU  jütLü  o^y\  <ä*^  jlua*  jujf  &JUaS  o^Us  ^^U  mUaI  o^^I  ^I 


•   'Hds,..;,^.      «  Hds  darttber  LftJLüu .       '  Hds  vK>b^t  fiber  jüL». .       *  Hda  xxjas  . 

BOmzschsi  Bbcktibuch.  IQ 


74 


A£  ^^^  lyy^'  1^  "^(^u  l^y^  o,«JW  ^  JLa  Iftity^j  fLo  Co  (Bl.  342«)  dJ<> 

^  ^f  J4;  c^*  <5^'  ^^-^  Cr«  ^'  *£*^'  r**^   '^^  ^^  ^^}^^^   *^!>^' 
JjU»^  (5j-^I  tXiyi  fJy  Jüübi«(  ye  ^U  j(Jue  KJUAAJ  aMjLw  v^OJI  XAa.L0  ^gXA  >jAj»i 

CK^5    «^    Cjl^    Uj    ^I   lUi  ^   oLxf  ,v«iAJ   y)^    (J"^*'^    V**'    CJ^    ***    2*« 


10 


jjf  »if,  «JLft  \,.0J>  U  J^  »^y1,  »^Ü9f  Jo  p^f  »Ai  ,v4J  yb  <5-ÄUJf  j5J^  ^^ 
^j^^  Ju  ,^,UI,  ^1  xi?^,  I^y  ^,  UikJI  ^  JUb  .Sy»,  Jjuuli  ^üül  yjju 

^f^i  u^i  ^j,p^  (^  ii,  ^Läji  ^^o^  ^j^  f^:kie\  vUiT ^ ^j^r ^j,»  ^^  ^^ 

15  «Cd^f  K.A-^5  if,  ^  tt,;l,  51,  f,  g  1  h  J  ^^1  JaS  lyir  ^^tXJI  ,v«ibfyr  ^j-c  fyU 

^Ll  8L»  ^^  »Le,JI  y^  ^Jy»i^  if,  I,jLi  I3f  ^Ll  ^juXj  ^jyd^ji  ^,  (*4^;'> 

y^  tyOJel  Jki-  ^t  iff  t,:;a.f  ^j^  f^\y,\  &M«j;  ,f  p^jXJU«  ^jXA  ^jx  ,1 
^jjir  yjf,  «Lo,  ^  U^Äift  *i  ),ai  Jul*  *j^U5f  ,f  fj^f,  l<x**  jJ  ^^Ü'  ^^f  JLs   j3ä«5 

j^Li  li^U.  Ud£i  ^  tX^f,  J^j  ^^f  (^SjLi  ^J\  »Jx  v-*^.  iXÄi  Juu*  S1Ü  «J 
^U  i^^iöi  ,3*ju  ^j,f  jJ  ^,**JUi  Sy^  ,f  X--4Ä.  f,jli',  »Juw*  (Bl.  342")  gj^  .>f^ 
^j^,  *4Ju«  väJLÜf  fJXMj  ^j,f  »J  ^jAAAAi  ^JJJJJ  ,f  5-&*  y^yjjijf  f  JJ6  y^  ja'f  fyli' 
^f  ^3Xe  y»  ^^Li  jj,^,  «-^  (»*,  ,^4**  ^pf  «jxe  »J  ),aJ.  *AJf  ^f  ^j,HiJf 

,4*«  f  J^f  jjAft  »J  ^  iki  ;fykt  »Juu*  2*^  y,f  «sic,  ^  v-*if  ^J^,  «5;^! 
"jLJ^U  liW  ^ 

1  Hds  c^l ,  darüber  fi^UII .         '  Hds  aaJI  ,  darüber  f^LJf .         '  Besser  jaaa^  f^ 
Jl  <5^XÄjf  ,j-o  ^_j^l.         *  Hds  Lfljl  ^^^  luuoj.         *  Hds  ^Uii^  liXÄ^I^. 


25 


75 


L 


dij 


10 


^  u'  *^  O^^  U-hJ  '^Xjl^  ^;   J4^;  gW  ^1  u^r^'j   ^LJI  v^' 
slyudtl  ^iXJt  'luJLi»  ^^uJLi^^l  iüuJI  ^U^ 


«X**  L^,!  j^;  Uäf  3^xI5r3iJi 

ijuua.  Jujüt  ,Jv«  ...LttXii.  JouJt  «4  Sji>»AAif  .Jl   »9  <>«J  ,.tl  ««b 


UJj  «*iü  «if  jjjj  y»,  ^f  Jl*,  ^3ü  Jui  J^p  M  ^yJjÜI,  ^^oU.1  oUl 


«j 


>   ^L,    J^-;    U^f  ^yiXli\^    ^^LÜI  OJf 


>  Hds  juie.  darüber  j»^JLc.        *  Hds  ,_JÜ0. 

10 


76 


•> 


>  ^^  *J  U^iU  ^1  üLkLl  jj,^  ,j,l  «Aft  , 

^.«M»-  «j^    «JUftJ   ^b  Lull    ^li  Vi>yJJ 


slyc^l  ^  IjuA  (^iUxi  xftL  ^  jJI  jL».Jf  dJo  Jo«  JU^  cM« 

iUw  ^j,;,^  ^  Jjff  iuj»  oJir  ^^1  JLs  ^;iyü-  ,ydl  syjf  ^  ^  *yi^  y\  ^U  ^ji 

l4*ift  oJt  Jüi  o-l^  j^l,  jj-iLiül  LjjUl  outt..  ^^l5  L4J  dJi  %^.  J 


20 


3^  ^b  LuLm  ^^Li  »jot  (.^  lüy*,  i^;l  slyil  5I  Jia..  UjI  ^J,yiJUJI 


'  KiLa^l  &ju«l,  dU6 


iilJt  au  v:^^l  ^^JJI  vttö^t  yftj  ^4^1  iüu«!  iUJCj  JuJ»  ^  ^  m.^  ^I  Ua^  Sly:^ 


*  ^1  fehlt.        *  Am  Rande  derselbe  Paragraph  in  folgender  Fassung:  Jl».«  v.*». I  ^1 
Jju   y^    »JJ^  £«  |»AÄ^   y,l  lüüyoj    i    s5>Äi   le  lüde   io^,   *du^    ,3a«j  ^^I 

«J  ^U.  viUc>  y,Li  ^IT  U  ^    mJJo^   jj,f^    »x^Lw   ^joJu-    «ÄXft 
^  Hds  «A.0:;..        ^  Hds  x^  sLx^t. 


77 

^li  «J  dJi  ^^  y«jcU  «xU  »J^  jj,l  ^^ycÄJf  ol^l  1*5  luix  ^^  ^J,I  «J  y»J  »il. 


Ldjf  ^^ 


«4^1  u;^  8jJ,  ft^^  Sf  ^L  ^b  Lull  ^jli  uul«  1^  o^^i  Lfu  «J  jJy  S^L*  ^^yu 

»JtSsS  ^5  JJf  »iJ^  *i1^  ^^^  Jo 


10 


Ju»&>>y»^  Ju  &I^(  *J  ^  5J^  (JÄ*  JUi  u«üJi  &JL^I  l^^-ia«  |J  ^J,|J  f^  ^Lo, 

(.jjudj  ^1  ^^^xJJI  ikXjb  .*.,^^I  oM^Jüüt  vsj^JllU  iX^tj  aLuL«  ^b  fiX^j)  «^jf^ 


•LwjJI    ^y^  J>^^  «iUJf  y^j5l  yjJU.    yjJ»    |»tXSl    ^jÄj    p^^nOJLjt    ^yKmy'd^ 

^  «yül  w^l  s-AA«  ,^i>  «Ai  y^o«  o^  v^J^  w/^'  v*'  ^^•  v&uuxU  «if^l 
j4^i  u^^ü'^  ^4^*  ''V'  ^;^  "'^^  ^^)  u*^;  -^^  ^7^  Jk^ixJU  sy^t 

I4J,  -e^i^df  SS^  y^  «*jL  JJU  (Bl.  844")  Ij».^^  l^iA  «yUi  y;^<>«>ly:*  sT^5»^ 
L«^3)  o^^J  *V'  **^'^  t»*^  t>^  1*^  ^'  •*^^'  ^  «J*^  i:''^  ^j^^y  ^y^  '^^^  c>'  ''^ 

cwjI  k&m».  iu  ^j^  'U«  ,«4;^  (X»lj  jy  |VM.I  J^  i^Uel  &;Ji  Jt  Lfüf  ^jI  ^I  J^ 


Hds  dartt\ier  ^.^i.        *  Hds  «jejuu.        '  Besser  U^. 


78 


vauäU  ^5*  ^J,I^   «>.Aa.l  <-»4^   «y^M  ^^J  Lj5Lä  ^  «j  ^j-o^Jj  U-^  ^yiUj  l^ys 
5  ^'5<<  v.Ä.«aJI,  ^(  v_L.aJ^  )l44>l   r^y^  «^y    1^'  '^*^')  ^  7-^  (5^1  ««^ 

Xip^f  jy^»  y^4i-j  jliil  S-ft-f^  y^f  j^  iasiJ^  v->y»5«J  «7*^'  i^)!-^  ;4'^' 

^j  u  iuÄJüü  ^j  duo  Juu  xJU  auiiaui  m>^  ^I  xJ  (j«uJU   LU»  ^^yüi  Kij»  ^JA,\ 

jf  La^  sSj»  ^L  (B1.  346«)  yP^  |J^  ^O  ^  y\  «*if  wJ66  5!  ;Ufc  5I  ^b  yjjo  yj»^ 

9  9  "" 

1^  iu^  ^^yÜJ  jo^  ju^y  Li  5^  41  ^^  ^1  *J  ^j^  iUiXj  ^  ^yi  ^^  ^  16« 
3  sLJf  (5)1^^^  (5^*'r^l^  c)*^^^'  "^^^^  vr*^'^  ä5^(^  ^jj^^^  vs^LyuJl^ 


jc^i  ,.,>A^  üjoUJt  üijji  i",jc^i  (5^UJt  Ji^i  o^^  (5^^'  4'  x^*"^  r<^)  '^ 


1  Für  ^jl^yXx.        *  Hds  |»»«>K.         *  Hds  ^,1^.        ♦  Hds  JuJ^. 


79 

ftj^  (ji.1  xJ  X4..aÄ.  ^J^  ^y  tÄck,  ^Lät  JJU  j/:)(t  8^t  ^  Jüü  Ui'  (vX^I  JJuU 

LjJL^^  y,l  ^,*Aii  ^^1  JUiff,  «4^5«  &«.5«  ^4X*  i  ^^L-*^  iJ  u^rfÄJ'  cH' 

SLdiJÜ  *vs»jLai  U  Jk».f  ^  tiU<^j  ^4^1  &««mJ  JJ3  Juu  ^^^  ^^1  JLÜJ  v^JUaJt 
sJU.t  ^li  5^^  JLa  ^^..diX«^  (5^^(  c^öJI  49'  '^'^  u^l^ai^  i  L^l  «uJLfi  (5JJI 

^^  i  v:,«'  t,«5  J-^r^f  &X-,  »JU  Jf^f  ^a  Jl^  ^  i  y,!^  ^^Li  ;^  *iX5 

'^1  &Jt»J  J^^l  ^1^  viJU<>  ^  tXjut 

»äjC^i  viUö  ^  ,f  "iyjt  )\  Sj,yS  ^j  ^^ySJ&.\  ^\  Lull  y^  ^^yu^iJIj  ^j-oUJI  ^Ju^\ 

,1  IIjDj   ^^Ü"  «il   ^«jkrf  iJ,    »Xi    jJ    y*^   (Jj   tXa-f    L4Ai    56^    ^    ^j^xi«    8yU   54XaJ   15 

jUe  aSU  5>5  yA^U  lui  jj  y4^  ^  «il  >iÜi^  ^^  »f^  äjÜcX^  LLU  J6  ^Jy 

««.«A.  ^^^  iua}  Uxi  KAA.  «.JLiff  ^  sJ  (^ou  UiuU  ^;Li  i>^t  djb-  ^  ,.(Xj> 
duo  )^U  ^jU  J  y*J  Lo  ^5^f  ^^jJI  ^^  viUö  ^  ^1  *ll»^  y^ir  ^j,f  ii«  ^;^^  20 

M(X».|  JU  v^Ua^  ^jt  «J  (jx^aJ^  'ü»  Jiu  4X£i  Kit»,  v_»Afag  |J^  «x«.  i^^y"^ 
ju*ül  (Bl.  846*)  oui*  «il  ^  ^).«>ih...<  «yl^L  Je,A*JI  ^J^333?7^IÜFZXjf 

^jUaJLjf  *^yi  yj^  y-Lüi  v^  Uo  vsU6  «x^f  ur,  ^ylf^  &j^f  ^.^j^  ^^, 


1  ^UaJ  ?         *  Hds  JboJf .  »  Hds  ...KJ, .  ^  Hds  ll«j-.  »  Hds  darüber 


Ik 


80 

v_jläJi  Ul>,  s^i^iiiJi,  bujij  «utj^  ^j^  t/^^3  v^^';  ^'^'^  iua^u^l  K...«4irtt 

15  ju^la.  Jul  viJUi  -x*aj  y^\  ^  Lfljf  ^1  Lc  f jjo  (BL  346")   ^Jj^-^^Zr^^jOUTZAjT 
li^yue  lL&  LfJ   IjjI-flJ,  L*JM  1^^  ^jl  ST^I  IJ^I  i/^  Jo^yj  io,^  \Jej^y 
0^  (^  <iUo  JkMäl  Le  jf  ^1^  ,f  v'^<>  ^'  ^)  ^1  ^  ;'  ^«^  ^^  vaJU»  ^  y)t 

**  •&    *• 

iüUj  L4li,  *U)4^  ;Lijo  juL  jüT^f  J^yi  ^1  ^^1,  -1^  dü.>  JjU  sfl^f  *L.y 

Juel  s.»U  ^  y,y  vjr^l  J^l  i^  rAÄ  JU  ^  JLuJI  s joo,  ^^bov^  U4j^  <iiüÖ, 

25  Jo^f    ^^   U4ÄAJ 


iü  »i,*«*  jU*  ojK'  IIL-,1  -Aft  ^  L^jv  jx  00.^  ^^  ^\  »LJI  LöjI  »iJUjk^ 

L^^^  L^jLfc  väjLo  ^Li  L4jIU,Lj  i^lya^  CuÄ  iJ/  bö^L^Ä»  ^  5f^  l^rf^  v:;^  4Xä.U 


I  Hds  darüber  ^jjf.         «  Vulgär  für  lI^I^.         3  Hds  Jkr^.         ^  Hds  U^-^j 
NB.!  Verwechslung  von  wjjcl  und  y^.         ^  Hds  v-wudj,  darüber  uLiaaj. 


81 

tXJ,  «A4  ST^  ^J^y  ^j^l  ^^  sT^f  oJU  y^f^  *U^  vjLoJj  i^ir  U)L4»  LjJLi 
uLoJf,  »«Jf  »üJUa.  ^f  ^Lj4-I  oUoJ^  ^1  ^1  iJLi  Jj^  LjJU  «J  ^j,^  ^  ^1 

^  ^^  a^l  J  JeysJf  J^  ^J\i^  dXJ\  yj^'i  JuS  ^^1  i  .LiAJI  U,  «4*»  ^;^J 
(BL  34V)  lüyJI  *>M  ^  lujJo  y^K"  ^5dJ^  ^iUaJI  S»^i  "^7*^  ^^"^  01^^  V^  s 

8^1  oJ  1^-   oöaxJ    (»a^n«?   iülJÜI    Sol^^   u^^iai^  (5^^^^?  »ti»*^!  &iyu)  JLa 

syjf  p5yü-  5>^  »Aä.f  «yf  J^yi  _.;,^  5>  ^jf  Lull  ^  ^^^-»♦sLl,  ^Lüf  vUl  15 
^^y  U^Li;  4X«J  v:^»  51;  "L^iff  i  j^,  «iy «  o^b  J*y»  ^^^  iJ^  Lj*,)  ^b 

(j.ä^  ^^  ^i  dJ:>;  p^  ijOl^f  ^  ,»y)  ^  vsMd««  &3EU5  «Lui^  «J.U.  uLi\  bJü» 

jL».p  LäjI  til!JL5^  uwUi  s^;  U»»:^  juJLa  bjbu«  lUAAe^  luikt  Sfwol 

sT^I  Lojf;  uu^l  |v»o  «sLol  ^^1  |«^b  UB^kjJU  ljtA«A.  L^JU  b^bu«  «il^i  v»ä.I 

«Ji>yi   JuLftb^t    sJkiD   J^l   ^^   p^b  ÜB^LüU  L^aJLc    b^bui  L4;L».t   -.^^   vsaa:^!  20 

U*  ^g&^  U43I  5^5  s*ip  U^AAj  ^  ,J,  b^  y;^  sT^f  ^yfii  ^J,f  4^;  w^f  ^^b 

^if^  ^«^  «i  (Bl.  347»)  ajufkyi  s^^  xJt  wJLiaJj  «iUJI  J*  <^<>  ^r«^  «UjU^  25 
M3\yA  o^b  viü j^  dJUt  si  u^Öt  161  KAä.1  syb  -.^yü  1^  y»  v.,M^  ^9;  ye  b 


1  Leg.  U^L^A.  >.ä.<u,  ^LTbft^  L^JLi.  *  Leg.  >Juaiy  g*a.|^L^( 

JuJi  käJUa-  ^ JJt  ^^*f.      '  Hds  JuilOfI; .      *  Hds  st^t^ ,  darflber  Let; .      ^  Hds  ^. 

BOMXioBis  Bechtibucb.  11 


L 


82 

l^blyu  iSf^  ,^1^1  f^;A-aä5  |*4«^|7-^  1^'^'  c^j  |**HW  «J^^  t^l  ^^ 

il  Ju>4  »i^  ^J^i  «iLo  » tX*  M/  f^  yjS^fJ  J^  (>«Wj 


10  s<>^^l  ^^^  ^1  b^l  (XÄi  IjJ,  S^^uJÜt  ^y»  J^l  ^JJ>  «i  ^^1^^  lujf  S^^  ^t  luol 

juJL«  (.tiXS^t^  JjuJt  t  jje  JJi«  ^  fv^^Ll 
16  v«U»».H  J^  Jl  v£>Le  |«i  l^^-  ^t  CxLo  ^1  CsUk.  li^«£  J^yt  ouo  Jjet  ^  L4AAJ  JjdI 

O-ili  L^i«.  UT,,  L^JLft  *fj,\.  L^  o«;4  (Bl.  348«)  JiL  Jl  ijir  ijf  «if 


l4^aJUI 


,if|  -^f  i  L4JI  ««io  L.  il  ^^f  L4J* 


^^o*o».<m 


1  Leg.  Ü8^44J, .        »Hdspjjf^l 


83 

y^i;.  ,J  y,U  (.Lf  Jüu  viJU.i  lu*  vhM'  »-J^MJ  *)M>'  7-^  '"^t  ^:^^  U»  Li,  ^^ 
o-dJLi  dU.i  ^^  ;tXiij»  J  ^J,li  *aA*  Uj  15*^  ^^  lüuj  JjftI  ^j-»  yoyAOi  »tXi* 
dÜi  I3f  yo  li>U  jüüjI  vLja.  jjjo  äaJU  ^  Lp  ^^yi  ^^  ^37"  r*^'  ^'  ^'  *^ 

liJÜo  «.Jliff  «J  )^  ^^  (»4^  v«^!  ^fu^l  (XÄi  ^^Ju»  U.MÄ.  dJJJ  (^,  ju  v^(iu 


l.4«yju  ^  Iflyt  l^J  ^U.  xiiib  JkSU  ä|U  sLet  ojI^  ^;f^  t^t,  «36Lj  L^  ^ä 


L4J  ^^1  dL)6  xLe  L4*^Ij  v^«CH  (5vAJ(  v^  Ulkel^  «jUi^  &c&l  Le  ^1  ^^(  ,t 

^^ir  ^j,U  jJU  ^  ^^ir  ^1  «iUo^^Äu  i>  JU  I4)  dJj>  ),Äi  Jj»  UU- i  L4;  ^5^ 

^Ul  &jyie  waS«^  lf»<jU  JLe  (5)«^  ^V 


I  Hds  darflber  (yuj'l. .        '  vi  ^~-  in  diesem  §  =  dos.        ^  U  g»^  =  dos.        *  Hds 
»tJ^TJ;-         *  Hds  ää.Li5. 

11* 


10 


84 

..  ^  ijuiÄjj  U^irjut  .J  juu  ..VC  »T^u  J^ju  s»Äj  )f TliZLju  Ajt Ji  wUii 

JJoL  ^  dJ6  ^  ^K'  ^1^  Jis^  4XAi  8 jLÄjt^  ^[jSJ\  ^6  ^  Lo  JU  4X4^1 

^5^1*  L^  ye^  j^  lüT^I  Jö.yi  oJJÜ  jj«  ^j^  ;^  J£-«  ^J,yüJf^  y«-olaU  vM' 
«xJoJ  ^^  lit  y«LJI  *^  itU  8LJÜ  *A-aj  ^yo5M  ^^l  Jul«  ^^yuJI^  (j«i>LJi  v^LJf 


^y(k.^  Jo  &ÄJ4XJI  ^f  ^JX  ,1  dJUl  ^1  vj-«  ^  ^gX^  Uly»  if,  ujiXJi  ^  *L,,^ 

yj*i  ^x^  yj*  L^iia.  -A-a3  ,1  LfSl-»^ 


20        '•'^'' 


»J  ^,Äj  51  Läj|  jlyi  (Bl.  349")  dJ J^  va,^fpl  L4J  JUi  j^^yf,  va*A*f  ^JJ   Uy^ 

U^t  oL«  IJ>I  JLs  U.^  .i^  ..XSaXl  8LJÜ  ...Ju  ..jüo  JJLI  ..,«&mJ(.  «^üüf  «.iLJI 


cr^^ 


i  Hds  darüber  I4JI.        ^  Hds  darüber  ,j^.        '  Hds  iuj>*. 


85 


•  •  •• 


^  >aA»^  JkS  oiil^,  ^^  l^yt  *»'^  \J^  vÄoJÜt   (4».; J,   «1^1  ^^  vÄojJt  jJU 

^^^  (J  ^j,li  L*5H  Uo5>,l  ,»«1^  «5^  l^;iy  idT  ^«  ^j,^  jJLuaf  Lja^I  ^sO. 

vauA.1  U  Uj^  oLaij  ^»UaS  ,jt  LgJ  ^L»i  o5tj»  I4J  10 


^  «AäUJf j  ^4^  ^yJ,5H  o-tr,  ^\y,\  J^y  ^j,!^  ^t  JJL,  ^jjyu-JI,  eJLÜI  ^^3» 
Jls  ij^lj  IIl»»  U^jüo  s<>5>)f  ui)J^  ^jf  JuM^yJ  J«  (o5(,t  IjU4>»>  U^  JJ,l>  ^ 

^g*M.o  5l;I?yÜI  &5;PI  i)y^\  ^  ST^f  y^  »OiJ^I  Ji^  fJb\<>\  tJ  vtU6  ;ySU  tXS  15 
^j,ir  (Bl.  350»)  »iAiJu  (>^.  |J  y»  ^Jli  «AAj  ^  &3^j  fJ»;*^  ^^,1  w^l  Uil  Jo  »o5>;l 

iaÄi  ^^Jl  uufö  kSt^l  ^^üo  u^ij JJt  «>5>,5U  &ä(^ 

Sj^  Sl^l  tju£  «La.!  ^U  Juux   i^^JLXi   «>5(,5lf  ^^  oJJ;  Lo;  8^   L^li  ^ji^iil  20 

y-jJ;   »sT^iJ   »31^  ^^4»  ji-^l  V^  y;l  )yp^   Jj6  Jil  ^j,yU*Jlj  y*<Lil|   vM' 


^  Hds  LaJ  ijhüJ.        *  So  Hds,  besser  L^Jlaj. 


k 


86 


L^JU  Ui,t  L^^)  ul^u'^  T**'/^'  "^**^'  &ol^«^-  ^  düj^vtt^l^  l^t^  LÜ 
"    '      '*  *  '  '"    ■    '        I4JU4J  UucUI.  yjU  jJU  y^  L 


JjB  Jit«.  (BL  3500)  (^ytyJI^  ^U)l  oUI 
L^jf^  ^j,(  L4ÄJ  JJii  «jji.1  vsMAf  ^  Lu«  y>^yi*  y^  Juil  SJUl  j,*^  IJJB  vaJLai 


20 


4,f  ^Ll  J^  f^^xm  f,^j^  £)^5  ,»4*^  ,,4Jx  M:^  L-0^  il,  U^  ^  ^*^- 
U,  LLi  4,»  ^  J«S  j^l  L4J  v,Äj  jjii  ^^y  4,  ^  ^j,|(,  Loüü  f^ir  4^U  väJÜ  Jo 

"  s 

jUi  ^y  •XoL  U)l4a.  ^  »*2U  gyU  Ji^  ^,yi-  ^,1  ^jj^Uil^  45oU.t  oUl 

yuJI^  |UiÜI,  Lol^l  oJJI^  is^^;'^h  e'^'  1^  7^  U«^  'luAl^l  8  jje  ^U  Jü^ 

syJÜ  o^^^l  dLb  v.A,«aAi  üs^  U4JU0  ojij^  |«i-  ^t>j^  yUo  ^^  L^j  wTL».  ^f 


.fy^if, 


'  Hds  Ljj  ^j,!,  for  L4J^ . 


87 

O^^l  «yl  J  S*>5VÄ*  «*jl^  (Bl.  351»)  lol  8l^  ^^  Jje  Jll*  '^JIÜinj'ÄJUJrZÄji 
JLik.b  ^t  L^JLJC^j  Jls  iXjjS  le  Jl«  ^MOyr^  kaIa  {JJtJ3  UjOe  s^^ya^i  UejJ^  (jöu 

ÜDlyD  ^  ^  Ljay»'»  y»  vj»  «4ft  ^-AÄJ  ^<*^ 


U^Lj*  vM  vaöir  ^^t  lyJJ  ^g^uJJJ  U^5  U)Lj*.  <Xi.b  ^^1  Lj**  sT^  ^^ä^j  10 

<SU6  |»]^£AJLi  vsJULikt  Jü>  oLJl^  ^^1^  U(X».UJLi  ^g^  I4JU  ^k&ü  |J  lOtX».  L4JU.  ^^ 

y,»^  ^  Lo  ^^  tV«.ljdli  «^  I4L.  1.AJ  (»^  ^Uä  y\  CiA  ^1  iJb  L4JL0  oJfL,  vaJl^ 
vsijJ^  Lo  oLiOj^  iJJl^  ^^  IÜ  \:i>\X^  Le  J^UJLi  Xc^t  vmI^^  '^^  L^Jbe  ^  ^^  J  ^^ 

J^'  C^"  ^))^  iS^^^  UuajJi^  LjJuo  -^*o  Le^  L^t^l  i^  ULoj^  ^s^'^J'  »<J^ 
ye  Le  ^^  sJkd.UJLi  ^^Jt  ^  L^j3  LjJ  s.jJ:^Le  Lel^  aJLe  ^  ssa^I^  l.gAijic  ^1 
Lfjue  va^fU.  ^f  dUd^  LjJju  Jka.U  ^1  LjJ  j.*JLi  ^1^1  ^  *^  va>Le  ^Ij  s^yXXa 
Jj^l  vuL.aJ  L^JLi  »teVI^  (XaajJI  jJf^  ^U  jv«^  ^  I«  v:^*^'^!  |v43(Vä.l  Xef^  lOuuJU 

(Bl.  361»)  '«öJLicu 

«ffiuLe  Jui  M.^1  iJüD  I4J  y^  Ujf  ^i^  ^U  ^^1  I jje  ^  JLx^j  Jb  L^ÄJLfeu  J 
•^yf  I Jj6  ^j,li'  ^J,I^  l^xJLdwj  ^f^l  ye  ^^l  w  «yj^AVj-  Uii^  U^l  Ui'  Ljli  »J1 

,j«LUf  S*i3  Ur  L4Äj^yi  ^5yD  luö,  LfU  4U jj  |J*>  jJ,  <^^>^'  *M  c^•  '-*^  25 
s^Le  UI5  &?  o^4Äj  LOTLjAlaÄj  ^»  äAßis  L^;Uj  ^I  v^I  |^  |Jx  ^  ^ 

&J  ^i»  Jl9  L^t  XJÜO  xjJx  ^jMuJi  x)Le  ^  lu  ^  LjJ 


Uj^  Lj^^  ^f  &5l^l  (jJLb  ^f  Jä»^  ^^äj  Jjö  JlI«.  u^UÜI^  ^JNV>L»J^  ^M' 


^  Hds  luSy^.  *  Hds  ^|^, 


88 

^  JLi  L^Lo^^  ^"^kie  «J  v^^XJ  ^ILu«.  L^Jx 
tdJ  J  JU«(j  ;5*AÄj  ^  ^  4'  ''^  T^*^  ^1^1  ^f  «*A»3  ^^^  ^1  Swot  ^^  kkx«  ^ 

LjJ  yD  Uo  l^A  L^Jwu  V,  LjäJJu  ^jjl  iJ  ),ÄJ  JJÜ  dUi  JJLc  l^lu  vLo«  yD  j^U 

..V. ,  siiLwi  our u^,J  s-*iJi- ..,» si^ 


v^liTwJdÖ  ^J^  )ypo  5J  Jls  U^  JläU,  l^a.,^  L^  Ul  ^»  slUiH  ^^feis  ^j,l  ^ 
iLuJI  ouoUl  j^  ^J^  dJj  L4J  ^yeu  tXj^  Lj*,)  Li^  iR  Iflyjx  J^Ls,  «S^Jf 

y,  (BL  352*)  di<>  ^^  &£yju  ^  U»)L^,  U^  iXiJ^y  l^^Uu  CUT  wJ:b  ^1 


^U,  ^  ^j^^^}  v:)J»L»f  ^^  ^^li  Jj^  «J  ^  |Jj  ^^  o^  yi^  ^J^  t*a.ill  ^ 

J^L  UjJj  «4  tüo  ,.^lj  al^L  ^;-^t^  o^y^^ 

25  «JÜ  ^  pUet  Jj,  5I  pU*l  J  ^jjli'  ^^U  ftlAa-ifl  ^  pj>\y  iüb^«,  ^1^«  dJö  «yU  ^• 

^/'JJf  j-o  .^ill  Ju«J  Jkii  ^jLi  ^/jJI  yij  •«  vjybiJf  yu  vä»^.  il  «jf  ^jÄfil  j-j3Uj  yü 

>  Hds  l^^.         ^  Hds  ^j^iuc,  daraber  ^j.^. 


89 

V;Ji»  0;^5  tXAaJ»  ^yU3  «lij». 


L4JU  cXi,  iüui  IV  y^  ^5  Lj-i-A  i^-  ,vi-  syi  ^p  ^yyS  ^J^  ^J^,*-MÜI  v-,LJf 

u»UÜf  >tU:(  t4^  I4JU  ^iuü>-,  (jJLi.  iXS  lj»)L^  (^1^  ^U  U;4«  uuai,  Li»)L^ 

gUJI  <SU<>  (BL  36S»)  Jul«  ^  u;^^  yjiSi\  ;LcJt  liJ^^f  Jjd,  JU,U^f  loj  gUJt 

jJ^I  oLi&>  L^JLi  tjjJiy  J3  »Ls^l^  OuuaJt  ^(^  ^^1^  vuy^\  ^.^yt  ^  yj^yi^ 
L*  ,1  JU^  ^1  yb  ^1  ^  ^^  L(«4  >£,IU.  y^l  dJ JL$^^  ^^yi  j^^y  ^^1  Uooii\y 
yjuai  v>ÖJ^^  «MÄJ  (Xl  «ui^  ^1^  8?^  (9^  LfJU.  ^  «ul^  ^;(  aJö  JU^I 

^j,3L«jÜf  i  ^1  dJi^  -.UJ1  v-i-flj  LjJLi  L^Ui  ^^  v^L.  tX«  «Jir  4^1,  ^UJI 

JlaJI^  16 

by^  »U*4  ^«*ii  c)'  *^  tt)'^»^'  «J>**  ü;*^ 
jJ,  pi-  ^UJ»  i5dL}  ^;;ju  «Äüi  ^1  »Jul  juLyi  (JäaI  ^Jl  ;^JZIDi7^^iE5r30i 

f^4JÜLl  |v«Aj|  (j^:£  (Xj^  y^  l^iXJ,  |k4i^  ^jUal«  ,»,(1  ft  ^  r  «J  u**^  «>^^l  «a^^  ao 


«J  ^U  üUo  Uil  ««51  « Jui  .^1  Jy  »)  »eU  J  ),ÄÄ 


dJ,  \JA  JLs  itXi,  iXij  Ju».yi  lylaii  ^1  &uJI  ^  jLiD  Jju  y^^a...?!!^  ^lyi  v^UI 


i  Hds  U«*  ^.        «Am  Bande  |««<Xa.^  Ut;^  ^  fir  «jetX»  «^^^  ^.        >  Besser 
jti^Ajl  ^  ft)  Le  far  p.^^^  L«.       *  ygi^  Oder  (54i<lj' 

MaiMBH  Bwarravoa.  12 


k 


92 
.0  ^^  ,.>ii3^  ^^  ji'i  ^1^1  Jii  lu-L?  v'JsÖt  vyiX^  fj  vi***  ^  U«4 


***  «*Ä^  yjf  -^  JU  ^J,b  y,lj  »wo 


10  <_*i^  duk,  ,.»-0  I»-  i»4X»,!  ye  y,i,  ^jiyi  45*)^  y;js#  fvfJ^  (5***^^  *^  1*4'*'^ 

djö  y,ir,  u  M^  y^t  vy^i  i^frÄ  ju^y  j^^  «^  ^J\  SrfW»,  ^  <jpiUJi  oui 

iUiÜt^  (BL  SM**)  JüueU.  ^  xj\  wUXJI  «i«»^  «iUö  xa^I  Lo  ^I  lO^e  ^1  it^Jt  ^g^\ 
16  y,l  v-**l  ^  y;Li  «Jl  ^O,  VÜXII  «J  ^ryi  <^  *J  «i/i«  4US  y^  ^  ^1 

J^     (J^O     y^     lÜjÜi      JÄ.IJ^      iüJl 

jAkf  ^f^\  i^  f>^  L.  I,*,.**!«  ,»5  0^  ,w*i  5>^  lPl#^  if,  v^  i»*^  utf^ 
30  dJ^  ^  Lau  yjü  v'^J' 

säIJI  ^  ^  jüA^s  .L^l  JoL;  ^  ^^  y,»  ji.;  ol;l  y,»  *aUf,  ^  ^yf  oUt 
y,Li  J^yi  plyil^  b^  JMliU  Jyi  4  ftStW  «wyj  Kil^  "^^f^  Ji  S\  <jU^  »J 

y  j4yf  ^^  «yM  c)'^  c**'^'  J^  r/*^'  O"*  r/*  *^'^  ^^'^'^  *^  ;*^- 1*^  >* 

\'yo\   Jiyi  41  «lU  J4^  ^  ^^  ^j,|   J4.y  ^^Äj  if  S^UJt^  yUA  ^0LJ\   vl+JI 
»  Hds  U^ilf.        »  Hds  (jÄai  ^1. 


sa 


.iUi  »;  ^^.  «if  «-»iJuiüUirjipt  ,j^^l^  y^  Jos  Jul  J4.;J  ,5«-^  ^jf  ;JJb 

'ä*4j  «jyLe.  ^y.  jJ^  tJiAAjJ  ^:,U 


■.*  ^  »  .* 


i|^  JJm  ^j,t  ^  Ju*^  )ypm  Ju»  JJL-,  (Bl.  356»)  S^UI,  y&s.  ^[a\  wLJI 

«djo  ^L^  iim  c^jT^A  Jul«  oJl  ai  ^^  ^t  JLs  JUM4«>  ^^  ,^  «4iLu^  «J«>^L» 
'atyul  ^cUi  fjoe  ^  4Ur^  ji«L  ^^<kJt  JU  ^  ju*S-  uLoü  (Ua  jy^  ^  »u^ 


(»4j^ä  ^  v«^  J^  r-««i^-  tf'^l  <i^  uM*  ^7^^  uAj^l  ^Ul  4*  i^^AÄ^ 

IjKjImljI 

^j^  i^j^A  v^^  Uui.  ^  ««5i<>»Jf  e,,*«^  ^<Xä  iiu5""|^Ä«JvlJu!FZlji 


20 


<^i^  1»^  Ul,  ^giüa  ^  Uf,  JuESi  Jos  L»l  l^^yu.1  Upjüü  t^Lu 
«J  jd  Lo^l  U-  yai  ^J,li'  ^J,^,  juj^  ju»  »4»;iyii  ^.*i«j  ^jl  Luüul  ^^  ^jli  y^«>  juJU 

>  Hds  3  .03  tar  ^^  Oi.        *  So  Hds.         »  Hds  iJLä,        ^  Hds  ^yüu- 


96 

lunuiui  pü     rLnuj[uiii[i*U     li     tun.uiptruja     ii£iii*uri.[uink'|_^  jutjluiun^u     •        innnLiT 
o-^iiJL.     uifLUJiT    fjul^ß-     Ll    u]^(3-     qjr^ni[if     li     iT^Aiill     jfünj     ll    ^nj     o^on 
uI^iT       ul^iT  o^^uiL.    qiijni|iuipuujri.    ll    nuin    Ifiiina.[i     utrplAi     a^^unL^n.  p^      h 
uJuAiI^      LTfAiiLl      quipniu^iiiLr    nn     miiut.      qhuui^iulf      lULtuitop^      luj     L. 
b  [luui^ujlf    q  jiulfnp    li  juilfnp    ahrnl^nniuuutu  ^lu^ujiifünnu^  **(?•£  lun-^Ai   onl*liu 

qcriiiti.iiAia.nLß^Aiu  ll  quiniijani.ittOTf  }fi.pnq  wpg^f^if  «fLp^^tlmts^nj  QnpfÜiif 
[iLp    li    tin    *linquj    criiifi.u/lia.nL(3-[iJli.        li    luppui^uiiT  criiinjui*ua.tqnjq    ^pui— 

10  q  [iuJujI^  ujj  pui^[iL^  uininiijpu  i|iiintiiiq  |i  crijjfL4iAiajijIfqnL0-t^l^^*  ^nfU'^ 
ui^u  li  [luui^uilj  juil|npiiij  li  jujlfnp  |i  i[iiinouflit|^  jtcuiu^innu  cfiuiLuAi— 
cj-tranja  f{u[ilffiir  jni[ifti|iiii]  '<n'p*J  fn-nnLir  t[np  luiriuq  0-1^  "P'^'L  f'^'L  ^ 
uintnuii/p  uinuiqufj.  li  |i  unquAiI^  rAin.ptquiL.  opt^^Up  iijfi.ufp^|ip  cruinjiAi— 
a.tqnL.qiiAiti      [iLpiiipurliiJiLp     quuiiuanLUJOnf     |ii-p     ^PV^^     ^^^"5     ^    J'UJ^ 

15  a.tntq|ilf  ii£UJin'2Cufn.I^u  uiiu|/li  miT  MiQQ^  C\rtfuu  quuiuiqnLUJOnf  fiLpna 
cruin.u/lia.k'qnL.qiiAik'i  nnri.na  [lupna  •  |iulj  0-1^  ny  yjfu^iqffu  nprüip  luuiiii 
c^uin.uj'^f^tqnLqui^i^  hliT  Ll  lfiiiLr[i«  ll  iui|q^  ^tß-uAinuiuq  |9-l^iijlpn  li 
jmjL  op]^*üu  uijL  uiJL  M"^  iTJ****  «•Mti^npiw^^'iiu  fiLi|j[ifi  t^mq^fu  iTf-fuilL 
qufin    iTtp    iu     pu     np     I;-iiifi.     iTuipiTlfu      [i     uppnj    IfnLuI;-*U    L.    Ifuii/tuL.     ^op 

20  tnU  i/uipr|.  uic{uiuit|_^  {i  i/n|npnL|9-trli]^  qnpn.[iu  Juipn.Ifui^  nnp  hunTbaufu 
nn  Ll  uiLtinuiniii^mljui^  i[iJipri.uiii{tuinLP4riiii/iftj  tin  qopl^liu  a.tntqhlju  ll. 
Ift^fLui^uinuipif  '^^'^n^5'M  ^^^"}*  ^  t>  unLpp  i^Iftntqlv  (iLp  jujpnjq 
ISnjiCLuiLnpu  puiptiifujiiinu  jinß-nn.  [Aip^iuI|iu^Lß-tujVli  c|>fi.ui^I|ujq  li  tin 
^nniij    iTjiwu    [i  ^UJLuiinif  'S^Wuip^inu   nnp   Lu    ^^luquj^ljrLtqnLqfAi    qunTt^uiAf 


^  Hda    ui^j^uip^u^  Pet.  jtuju     iii^'[uuin^.         ^  Hds  opI;-*üu  juTj    i|iiift^L.<if 
uitft^uilfiii^^  «  3  Hds  uiji^  *  Hds  iiijii.  ^  P*et.  -^ii-fjiljf/iMjtqLnq. 


97 


Ufa  g.u     lfiiinii.|i     onffuiudu   jAji,         U  *uni£iifL.     i|tijntq[Ai    qß-uia.iiiLnnni4^[iLhju 
fiLnnq     jp^*^^J['     uiSi/uiu^U     luqcLp      ^PJ^     liiuiThmifu     op^fuoo      «tf'nf'L      ^ 
^hßttfunuiuq     |i    gfnt^u^ul^  lun^ffu    qii{UJifi'2Cuiau   U   trüi'u    onlfuu    fmi^uiqu/uu 
»lunujBUiIfu/lJu     |i    cruiiruAiiulju    [iLnna    nn    uin.  ^nuiu     |ii/tinfinni/lip     bnlltquAi 
li   ^UtCiftftqu/lj    |iuriiiil;'[ujqnc|^    nnp    i|uin]^|/li    on^^iiiL£lf    iSu      qh     ll    uij^  n<     5 
np     |i    ^iftmitul^    uinriLf^li    mAit^^   i^^jin    IfuiiT  fuiui.u     puAi    qiL/ni|ifl;if    iii][_  ^ui— 
^iiia.riAi    I^n     Jni^lpi    onffuiut^jlu    cfnn    tui   ^ui/iu    luo-  ^uAi    cmii/lrlJiiiyii  [ii/iu-^ 
uifinL.^u^      ^tjj/liiuqnq     ll     iii(3-t^iiignq     U     '^n.ni|Jujjtqnq     U     I|tiiini.niiiqnq 
nnp    t^    tf^[iii[uiiiiq[ip.     li    iiint.iin.    ii^iiinil.LL    onffumqu    uij     [i  Atn!u    i/ni[ij[iu[i 
^UfUiil^|J[i    nnp    on[AjiULp    i|tijntqiijii  li    quijf^  uiqcLu    ^*ljuj|uu/iiA      p^pf*  uiO^fAj  10 
mmiuipuilfii/li     onjfuop     p'^P^     ^"'P9-^L   ^^^5l^      ^     Q-u'Mit.uin     mil     iTtn     nn 
^uji[iuj^k'iiiq     li     ^\iiuqn]q     qonl^uU      Snilajiufi      ^Lnni|^    uJL.tiniijniiAjuiL^     li 
bnitujq      i{5'P^>"Ü"     ^     cj^tß-u/unu     juiLtimunu/uujljuilj      on^^u     fiLn      nnnLcT 
^ijji.iiiiniiiq[Ai     tnij/litiiJ|_^  li    i^iijn.iuL.nnbiii[^(9nija.uji.nn  prli     uljutujj     fi    iTto-J^^ 
I|nuuiij/ljrf.[AjnuI^    nn    Erin   quiju    o^I;-^ .  15 


II  l|ii/ljrflj    tunjLU;jlfu    i^muli    criijaji/lja.ni.(3-tu/lj. 

Win    np    tß-Ij-    i/lmjiAjli    li    nc    <f-nii'    Ijinuil^.         li    ß-ntmi.    nnr^fiu    uinni. 
li     1^    iTlmiiiflTU    criiin.4irlia.t^.         li    t/9^    fhP^   Ifiniul^    c^iijn.ii/lia.tqnLqii/liI^ 
InniLLnq    ("-pnqj    nnuflpi    li    ^^ul^^^      li       ri.uintnujcflj   intuj  iTfinj    i/^[vni    qjpui- 
tt-ffuu    (>t-pn5     nn  [^jfti^  J'^P^5    ifiuaufuq  f^jhq^    i^(i   JtiJuU.         li  jfiVu   SmuU  20 
I|UJDnLDuAiI^    q^iijnjii*lja.nL.(3-^L.^     nnrLnq    hi-nnq     IituiToD    hL.nni|^pI    [lulj    t(3-]^ 


^  Hds  uifUf.[i  ^ui[uu/uJt.  ^Hds  li  (i-iun,ufua.bqni.quhil^.  '  li  fehlt 

*  Hds  I|Uiir[i  np^f-HJ  ^^P"5  uiu'L» 

RÖ1II8CHE8  Rechtsbuch.  18 


98 

^orhsm       luiuiu    (3-)^    n<    tr^  'linniij    nnn.[ip    auirLufua.lrnni.nuiul^    hl lT  ll    l^iuiTfi» 
hul^    tß-I^  juj^Ijiijna"uil{[i    ifyrLuflifi  ll   n<     niAi^i    nnr(-[lP    l^   n<    4-nV  ^u'U'^ 

^uji/uintuD^i     frpnll  qiTli   ]^P^^^^     •    ^L  ^ouiuujnE7un[i    [i  criijn.uAif^nL(3-^L.Vli. 


t|uii/li    nnp  jii/liljujnd*uilj^    iTtnLuj^l/lj    ll    n<     CLntr^    I|iiiujI|. 

(^(3-1^  iTtnLiij'uli  jui^I|uinO"uiI^[i  iijjn  iTuinn.  ll  n<  Q-pV  Iji««"^»  ^L  ^uijn 
ll  i/uijn  ^ni/iifi  ll  n<  "P^flP*  ^^P^  '^fLF^JOf  1^^  I|ui*uJ  'unpuj  criijn.u/iiii.b^» 
10  ll  (3-I;-  ^iui.nU  tn  puinrfli  uiqa-*ü  uAintuiL  l^  jiiin.uiq  Ijn<  [Ai  nnn.[ip  otnifti« 
[lulj  tP"^  ui*ijntuji  I7  ll  ujqii.*li  iiiju  •  i^P^hE  ^oniiiptnrfti  jiunLUio  l^nyhfu 
uinni.  qujL.iiiIf  p^.  ll  ß-I^  n<  l^ufli  uinnLp  uiujui  JinuAil/li  J^tLp^u.  ll 
unuiuhu    Ijuii   ntr*!!    qcf uin.ui^fl.nLß-^iAjii     [1    rLuinu    ll     [1    criuLTui^uuiIju  I 


l^uiuli    cfuinLui^fi.ni-(3-tui^i.  ^J^ 

15  iQUinLuiq  |i*ii  l^ufUfhiU  a.nk tjuiD  ^uiLuiumn       cruifi-iiJ^il.tL  "PT-"//^  *^  fj-uint- 

nuiEjU  inncruiiT  ^uiin*ij  LTbnLui^fi  iiAil|iiiuiIj.  piyj7  inncruiiT  u<  fc*li  fff-fjP  ll 
ri.uintnp  uijl  ^tfi-[i  uiqiLuiljiii^  o  ll  nprf-[yj  ^linmiu  n<  cruin-ui*lJij.(Ai  [^*l"f. 
^on     tn  puijniAi     ll     n*lirf-     "pl^hP    *l'nrjui         Ijii/liiijj  d*1i    ll    ^p^flR  ^nnuj.       ""JL 


*  Hds  ll    n<      t(3-l^  p   ^"Up^li    ui    ljt*lifj.uAil^.  *  Hds   J-uin-Ui^Ufj-I^. 

•'  Hds    nnfj-ni/li.  *  Hds  f7ul|    t(3-{;-   uiijjj/li    uiju    ui^u^fcui^   t»  *  Hds  lupni. 

quji-ujl|.  8  Hds  iTfiuiufl^u  ^    V   addit    IjuiiT  p*ur|-    tr^pu^p"^    Ll  [^*lifj. 


99 

fiLnnq    iiijuii|Ipi  I      luvnl^jfu    pVlit^    4.i^^M£"^n    utniTVli   ll    nn   i/bifiijjt.nn    1^ 
iJ  tnAtqnLDiiAljf/lj       q^iu     fi    criiiajji^a.nL.(3-hi.*U .        uAliiiil7qlJuiuinL.u    uiju    f^  P*lJ 
Uiruifuq    IjuinO^Erujn :     |iulf   luu^ui    ß-I^    LTtrnAiuL.nn    mcrc^^    '^uiuiEruii     I^    nn    1^ 
"^lujnlAiffu      l^iu^iu*uq      uiq   afu     juiAiiT    ^tuil^      LTErnAt^iu'^ ,        U      ujfiiii^l^u    5 

"unL^-^i.^    'hP^L  U^^U  •        P-I^u{l^in    Ll    nihifi    nnn.j-iu ,       ^"''^'jh      ^     *^^P*£"J 
^^UujiWliri^nL^-tui'^     ^iiiLpli     [iLnnLLT    I^«        U    qnn     (^5      uinu/liu/li    nnr^jijlu 
juiL.ni.nu      Ijt^fpi/lini-P-tui'^      ^iiiLrrli      (iL.nnq      l^tuiT     ^iui.niht         b^P^^     C^t  ^^ 
^uinalt    i/uiiij  : 


rL^  t|uju^  ^wlu^^u ij  (3-1^  •£"'^^  ^^^q  L^^^  i/u/unLi^^ : 

«i^uiriqui^t^    qonl^^u    ß-Ij-    nn  d    L/ui^Ijujc|.nyii  p    fAi    ui[inif   p       l^iunnr^  tr*li 

O-nti  Ijinuilj  IjiuiT  vufu^  111  Jul  all  1_Jt*1'['  "P  ^("'P^'L  ^  '^P'^L•  »"'ig/'J/ü 
ir[i*ü<LL  ih^li^i  J-p  ujJuiq  j^  [i  ^litn  pnj  Atn.ijjq  tuffiuipniijfAi  li  n<  Ijuipl^  1^ 
lunAiti  Ijiniijlj,  li  innJ-iwif  ui^qiij^l^  I^F  "'*'**^  tijii/lilj-  [i  ^^uifmi*ur|.ni.. 
P-t^uIj-  ^niijjujjnnji*ü,  [li  jtui  tt-iuiTufutul^^fu  nn  luquiuitnuit.  luqohlfu  (i 
i^niuIfiunni-ß-Er^I^-J  (ii  [uiij*ljnLP-[iiAi  nCufi  lunhib^^  ui[iuj(3-[iIj  :  [lulj  uinnt. 
ifiu^ni-I^  iTjftijli  d'r^    uJiT*!!    [i  ^l^tn  onj  ^^Umqurlin-nLP-tiijVli  ^niuiTuijnnJfli  l^ 


1  Hds   iftpÄ-tjni-jiii^ül^.         «  Hds  /i.         »  Hds   IjtAifpii*u]^.         *  Hds    <Jiiijp 
"PT""3    ^  '<>iiii-nL*ü  ,  *  Hds  in[iijjL.  D  ,  •  Hds  yufyuffu ,  ^  Hier  in  V 

folgender  Passus:  li  n<  Iji^ipk  'hC^L  M^^M*  ^  ^  ^T  »"^^  /i  i[t"p  '/i 
'^'ijiiiqii/ljrLni-ß-t uAi  Ifnt.niiJuini.n|/li  iTfAi^li  q  [it  lui/u ,  li  fit  luJuiq  i/ui. 
^hlI^    L^*^^    "UP     I^iuuiuintuiL  ll    iiiilq|iI^    I|[fti    ljiiJiniii{itiu|_, 


100 

rrli<ho    nnpriq    nn  p    t^    tujtjiip    LL    tß-j^    "VJL  HE   tujluiun'^iuljufuutq     trLtiui 
ijfuhfu     ^nuiiTuhiUii.    ß-iucpULnpiua    tnp    1  [Aif*     i/u/ljnt.lj*|j     eft     uii/uio    b^uful^ 
'[i    ^^iiicmAjrf.ni.(3-t^I^'  '^nc^^puipAni/u    li    iT^AiUi    q[it    luiT  {jfAi^    JuAjni.If^ 
5  ujjp    ljujiniiiptiij]_. 


ijuju^    t|ituiijj[i^    (S-Jj-    Lrt7n.ui^[i    ll    (3-nnnL     lj[i*li    LL    npri.[i :  W 


P*^  iTknjuhifi  ifituuf^  Ll  {juiiTfi  ^uijp  Ifuncfu  ^nij.UiL  fjnpff-fiu^  tß^I;- 
muij  tpui)  [umi-np  uiTLfuni.  [i2juii/ljnL.(9-[iL^  ^"fl-"*!^»  ^*'^  ^"UP  "P  ^ 
iTtrijirliti^    ^P^    Ijtfiujij    U   npr|.nn^    np  p    if^tiuu    nppu    lu^nLui^I^    iiituni.cu 

10  Ll    ijtpiijl|ujcini-u     Ijujpl^   ^iii     ^nfi.iij{^  qnppu^    Ll    5tnujj    I^ptuijuiuLnp , 

ujuiui  (9-1^  i/iiipri^li  np  Lrtn.ii/ii[i  n<  uin/iil^  IjuiujIj  LL  (9-nnni.  nprLhu 
U  cLiniiAifi  jnnr^^ifu  fib  luJiuq ,  *üiii  Ijuinnn  Ij-  ^inj-ui^  itfjpuijpu^  Ll 
uui^JuAiti  Ll  5LnuJJ  tpuj2j[uiui.np ,  [lulj  tß-I;-  i/iij^I|uja.njPij  (/u  np^{i  P*!' 
Ll   npu^I^u    luutuntup    ^uipuip     Ijuimlj   '^uijp*ii ,     t^-Ij-    nihifi    ^Tpuiip  d    ^niudufu 

15  uiuij  uiLpI;-*lipu  uiii^i/iij*iitL  (*  ^Unqui^uJ^  ijnp  iijujpiiAj  I7  if'*^''!  ^"'^""^5  LL 
um^Jtifuon  tfLpiiup  nnr^naU ,  LL  (J-Jj-  nc  ni/lifi  tnpuijp  LL  Ipuj  tnniULn 
nprLh  Ij III uitup bull  j  tfli|i  uijuni.  op[AjiuljiiJL.  i|tp<uIjiiiqnL.  LL  ^ptui/uijon  Ll 
ifitunL<    ^op     tnpuiLp*ü    nnr^nqu : 

rLUJpAtrui^    (J-Jj-     np     iTtii-iiiL*!!     nc      ni/iil^p     trq  puijpu    li        n<      tnGuiLn 
"P'^f'^    I  ^    "i_  '^P^^  I    ^^^   ^iijuiijI|iijl.    Ll    n<     iLptiun    tjiniijl(    npuj^u     luuiuatup 
Ll  ju/uA^    iijnL*ljnL    i/uilp    nppnnlj  ^nii.ui£^  ü^l^ui^il^nlSiU    f^Lp,     ii^iijpiii[i    *ljui  oAiuii 
Ll    0"ii/iinL.nti      ri.iiJiniiJi-np[i     tfitrnnfu     LL    lunhil^     ^^iJfHR     "5     |  K^^l     "'"-**' 


20 


1  Hds  nL*u[i .  2  Hds    npr}.[iu  .  ^  Hds    U   *üm  .  *  Hds    utpiTu/ütL. 

^  Hds  IpuiT, 


101 

oVlinnu     LL    iiituni-<u     nnp    ifinunnnlj    li    inu/u    quunAu    hinniu    putn    iijuiifi2uj. 
^fAi ,        li    nn  p     lun/linL^     ^'J"     juAliA^    ^lunl^    l^    uiuji      tniiJ2juiiji.nnu     q  h 

*ljnqiij     ^    l{tfiujlj*U     nnujl^u    ijtnm    a.ntriujp        cuiuj^U    tnun  [uiuLnn    q  h    biui/uiL 

c^  i7(^V    uifiui^ujj     '^ujjn    nnn.^  D    li    a.uj^      [i    ljujuTuinl7|nL(3-[TL.^    li    [tuuiiu 

^niuSufuiuu     ^onli     luU'^^wniifun.p     Lf'^^7^*^     ^     iu*ljujna.t*lj     q^uj ,        tß-Ij- 
IfiuLT^     '^uj'ljtL   tfunuui   J       Ji     crujn-ui*lja.nLp-t^I;-*li     ^2_[""'^"*-P"['"-*^     niSih      fi  lo 
ijtnuij      uinuiqnLiiJO^nn      ^Lnnn ,         p^'J'/     jK^^      liuju^I^      £^5^'/^      ^puiLnujI^ 
onl;-^  pu     lTJi     Juiu^     uiuii    *Unriui ,        li    uijuujl^u        qpni|ufljri.uilj    jfuKuU     fftiO- 
<nnu     pmcruAiI;-     li    qiTfv     iTmuU      [i    ^"n^iA'    J^^^        i/uiu^     uinAiI^     li    jhVu 
iTiuu^il^      '^uiuuiuujpl;-       [i      i|tnuij      ^nnui      nn<uft^     li     t*lJ      u/li'^^ujquAljri.D^ 
tß-Ij-   lupni-p    li    tß-I^   J^^J-^  •     ^  jüncruiiT  ^pl^    Ijiiiuilj   "^"yP*^    "P   "'puiuipwtiiiri  15 
qnpn.hu^      li      uiLuiuip      cruin-iulii}.     (3-nqnL.     ^nuiiJuijI;-    opl^-^lipu     ii/UA^ühi  fuu/ii 
P-nnnLj     q^uinLurlin^<^        q  [1    u/upuii/puiu    ifSiutunt^    l^inuilfu    [lup  ,    li  uijunphL 
hr\i    npp     n<      (7*11    uind-ufu^     Py^    ^9''^ü?     uipuiuipu     cruin.uAjfi.nL (3- t^I~li    ujn. 
2^nL0;tuji/p      i|uiu/linrip     Py^^     ^    ^uwU     unnjfu ,         uijuu^fiutuiou     Ijuipl;- 
ctnujf     q^uinLuAjf^nt.(?-[iL.^,       li    tß-l^    uiuij    puiiTpuufi    l^inutlfu    i{uiu^    urU^*Uui_  20 
iWliri.    npn.ni/li    juiqq-uiinn^if  I;-*li    [iLniTtj- : 

t>  f^P'^T*    Q-pt*ü    qnp     (1    Ijuiuil^  li  \iut   n<     liujiTfi   uin-*ljnLL  q^uin-uftiiLnLp-fiA 


*  Pet.  nni-nujp  ,  *  Hds  n<     ^^uiqui*ljn.fAj    ^uiLp^    (J-Ij-    I^uilT^i    lAinuui , 

*  Hds  li    I^;-    uijuJq  ,  *  Hds  [iVü  .  ^  Hds  cfuin.urUf^    ffuy/lt ,  «  Hds  juip  , 


18^ 


102 

ß4^  jiiin.ufa    piirU    qiiia^ijnL.|\i    uiuij    UMI    nioTtrp    ni/u^    [iiJutiiUnL^^i/lJ« 

^tunl^uj^uflJiijulj     IjuiiTfr     I^ujiT    ji      i|in[uu    ii^uininnL.i/lJ    n<     i^    l^tunnn     tun^uti 
5  uirL.iuUo    Ijuil/iud    ri.iutfiiui-nn[i^,        'MIL  ^u^^n^^uful^  ^i/ui  ll  ^niui/uAiiiii.  ^nnfAi 
a"iu|ul^    ^\?7-h»-      ]iunri.h-iuUaU    nn    puiLiuljii/lj    1^   '^iunI|[Ai    nn     fi     4|tniuj    Ijiiij : 

[^(3-1^    np    uinhil^    inni.ujn      ll    rLuinAtiui     I^uiiTfi    iijn.*ljni.|      fi   puio,      t(9-i^  {3\ 

(3-tu/ii    ^LnnLiT  quini-tiiiL  piiJcf*[iVlJ : 
10  [^ul{     TuunAiruii^  ^ß'h     HE     ^^     innLui^     ll     ^tuuinuiini^     ll     cf-uii/iuliuili  J^ 

^2j/u'^^>'■•       ^     ^ß*^     "ri-"J     M^^    r{.uintrji     ^pl^    ^nqiuju     ^umumtmnihi    ly 

111 L. mill n 111 cfli    ii<    q*     ^uiiffinuiinnL.^  : 

% 
f7P"V      TE      quiirt*üiiij*ü      uiniujni.uiö-u      [iLp      ^-pV      ui[iiiiP-IjniL     m-iTferp  J^  II 

15  uti[iiiiI|iiAi,         ^niiii/iiijfc"*ü     0|il;-^ii     np     iTjAicll     Qf/li*ü     (3-nnnL,        luju     f>^^ 
[i  y^pf}4^  qcTJiVu  puicfii/lil^  j{iVli  ll  tpnnnr|.  Juiuli  iPtiuij  c^iiin.iiiiiii.iiiL.nniiioli : 

n<     ll     k-nIjnLqnL!bf/b     tqt^     "P^h£     ^     '^l^^    Ijujir|i    ^uijn'b    luiTh^ubantSiO 
lT^tiijii^I^ii    uiiii|_^    qa-iijrr4irlicj.ni.(9-[ii/li    Ijiiinnrf     I^    ifiiiJK        ll    '^uiJiiinh    qnrin.hu'^ 


»  Hds  if.pt    [i    Ijiniiil/u.  «  ll  fehlt  Hds.  »  Hds    Z^uiiT/i   fur   Ijiiiir^ 

I^ujtr     [i,  *  Hds   ^?  1"^L:.  *  ^  ^®^^^  ^^®*  *  ^^^  ifinLuin     nn    l^    i/ui^n 

nuin  jijjniiiu£l|uiu    ll   nuin  '^u^jna  ii/uA^fli  ^ffu   uiqaLuiVli.  ^  Pet  qu/uouAji^. 

®  iniui^^  fehlt  Hds. 


108 

nnp  jtiJlJUffiJiLa.  Ifltno^u  {ippÜ.  quiLifiuin  c/-uiflLiulia.fi<tf  II  <ii/ljnLu/ljl^  t^nuiu 
fuMll  ({"P^u  VP"  IlifiTtniut-  cfiiinLuflicj.u  (9-nnnLj^  [lulj  t/9-I;^  rK  uinjui^ 
I|iniiil|    ^P^Jf,    u{n-ni.r^iuL.p    Ifurcfu    c/-iijn.ui^a.t^    (^ui : 

^^^J>  LLiP     IE     '^P't     nihi^     lunni.     nnrL^iu     li     nnrL^iiAj     iTtn-u/li^Aj    juifi-uia  [i 

Vinnui  IL  <ni/li[rli  nnrL^u.  ^{3*^*  "^-^^  rLumtnu  uiLrnL.uliiijat7uj{u  nnp  nihiffu  5 
nnrL^iu  LL  nnrüiifu  S\nuqffu  li  rLumtriprli  iTb'n.tixii  t^  ll  tunSil^  in[iuj(9-[ilf 
LL  inujj  q^iijrr4i/lja.ni-(3-[iL.^  nnrLnn  rLuintnujtrli  Ifiunnn  1^  lunhikri  nnujl^u 
ll  IjujiT^i»  Ll  yß'l^  nihtft  ''1P"yilH  ^'"^  tnpujLn  "PT-(lP  "5  Ijiiint^ 
^iijljujn.iiilj[i[.  |iulj  tP^i^  Lrtn.urli[i  uin.u/uu  I|tfiuilj[i  ^H  puJjnp^  li  tnpuiL.n 
nnrLhprli    c/'ujrrairlici.k'^*     li    tß"!;*    OiluJi    t-npuijnp  ^on   tn£iuijnp*li   cruin.urlia.(/li  10 

h     (riurL.iuUEi.nt.ß-^ihi*       ujii^ui     (9-1^    ri.uinE7niijrf     luq  ofli     ^ixitntuij      1^      ji    JL^^P 
nnfLnoli    iTinufuhhi^       jiuiTliUiufu  juiqri.iijIjiirlinL.(9-fii/li    nn  li   iT^UuiU    Ijt^irLurli^iu 
auinnL£lj  cruinLu/ucLu  rAiinnt^  ^'^'^ij'  [uui i/iurutuji    1^  jintutflt   cruin.urlia.nL.(^fii/li  i5 
np<iJJt^    Ijuij    uinni.     quiLiuIj     cruiaiirlif^[i<,        ^ulj     t/S-J^    n<      CLnj     uipnt.      iiiu^ui 


X^^y^  LLiP    HE    fe"P^    I|iiiir(i    aAit-L  inmAiu    IpuiT  o-uinLUJiu   li   uijl  fft'J    "P     f' 

ifui^iunLuAinqli     OTif[ufi     li     iiin.^t^    5^'^    ^^P"5    ^^2il^S^    ^    ft-fii/nii    <utii/lj 
li     C|^a.[AjprU     nn     ^uiLu/liErourU     tTfiiTkutUo     y^^utnb^     P^J5     ^(vujAi    pufufii.  so 
^luin^  qiJXfiafli,    ^muifiiijl^  onl^^Upu   nn  n<    ^  Ifujnfir;    un^  nuTtrp  i{iij^ujfi.{r^ 
paAi  juniMiAinfu  tin  qjf.fi*uu   t^uiin,    ^ulf  t(3'I;'  juiruiio^fAj^  Ijuji/nt^  d  f^Lpnil^  d 
P^ruu.     fi    pufo    tn^n    t[ysb4^    tutCuni.     fi  ^Ju/liJ^  0-ni.{iiiii   li   quAimhi   |inuicAi 


1  V  fehlt  Hds.  «  Hds  li.  »  ujpnL  fehlt  in  Hds.  *  Hds  l^^. 


k 


104 


L?(^^    np    lucmiinl^    cjnnr^^u     [iLn     l^iuiT   i^f^p^^u    ^Pt^B     ^^^"9    ufiunui   I^  <^(^ 
fj^nb*!^    ^nq^^      9'^^     iKiIujinnL.(3-turli     juin.iuo  [i       fLiuiniuL. nn[Ai     li    CLn^uAiiiii 
q^nourlil^      i|uiu^      ^^iijqtirliri.nL.ß-tu/11      qnn      qni.q^\i     fii.n      li     LTto^uintufi 
iijiijinnt.tn[i^    li    "^tunl^bnuiU    nnufl^u    ^}}^J^l_^hp    ^^uti.njfu    li   i^iifu  uirlinn^l| 
Ö  mcmiijil^      qhtnuui        fi      ^*lnuqiuUr^ni.^kr\il^     [iLniTJj-      iirliA^[il  |]iurliu      LK^t"K 
li    tß-l^  {juilT^i   uiuiL  innLpu   [i*li<   *Unnuj    IjuinnrL  V  P^M^  juin-uiq  [i  ri.ujuiuiL.nnh*li 
u^uinui   I^    uiiu[.       li    nnri.[iprli    nn    ujquiifitnuAlJ    uij[^  n<    Ijuint^      [i    cftun.oi/lin.nt.. 
ß-ftihi     ^tui.nu    iTtnAt^lJiiiL  uyL  L^*^^*^    oiniun  juiLTEr^uirli      c^tijnLii/lia.nL.(3-t*lii^ 
i/ui^nil^  li    Ijt^op,       li    cjj/ufr    luquiuinL^-tu/li    nn    tnU.  juinLuja  fi  ri.uiinuit-nnh*ii 

a.t^    ^"'    "P^hn^    I^uiiT   rLuinbnjAi     nn  jtin    uiqiijtfini.p-tu/li   tr nt^    huiiT  u'JI 
ujqri.ijjljii/lj£li«     li    t*lJ    uijUHL.   ^tuili  ujfmiifituiip^  ujiijnijiuiljui*u  ^^uiquAirLni.» 
(3-triirli     '^uiLfvli     [iLnnn,        li    t(3-^    iiftijuiui'^[i     LTb'n.ii/lit^   luquiin    nnri.ni/lj      h 

Ijt^a.ii/iinLß-tu/ii    '^op^    ^^^"^    ^Ij'^pV      "'P'h'^ir^L  ^f'^P't'^    lunfuti^   "'Jl 
15  fihiubufup     QH^y*     ^     q   puuiuinnLUjo-u     ['"-nnn    uui'^i/u/ut^u     nnujl^    IjuiiTh^li 
qfi    uiqujiiip    t*li      [i    '^*liiiJijui*lifi.nLP-fcr*lj]^    -^uji-n*!! : 

uiquiinfrL  q5"ujfi-UJju    [iLp    ß-l^    tfli     i^     IpiiiT    tpl^ni.    I^uipnn     1^   iiiquiiiik-|_«        U 

hrß-l^     H-     tAi    qtjiljnLu^     ii^uipin[i    (J-nfjnn^        li    jki.ßhi]^    ir[i*ü<li     '^   eft 

20  qUl;-ü*U    iifuininfi    P-nqnLj^      li      [i     cf tl^^     iTji^U^    j    [_    ^^    J^pbS^    /^"»UJ«-!. 

uiquiinl^  «E"'^  TUP  ^P«*'^"m'^  *üiui-i/uilu*Ij  uilItl^i*!!  iT^liuij  cruinji/lif^uii.nniucAi, 
hull  tP"lj"  np  uitihil^  Ijinuilj  li  ij-pl;-  uiqiiiin  qutiTlAiuijU  o-iunaiiju^  if*üui*U 
uiift^liuiftip    0"uifi-uij  p    cfaunai/lic}.uit.nnuiyii  * 


«  Für  liifuuicL^i.         «  Hds  ij.n<JiiAiiui.         ^  Hds  uiiTt^ümj^ü,        «  Hds  ^Ijujpl/ii. 


105 

J-fct^  t^P'^T*    *!£   ZjuiiT^i   uiquiifitL  qCT-üifuiiju    [ilh     uftiinin    I;-    juin-uiq  ^    tuf^uljn. 

i|inuiijq  LL    Dui^ui*üuij[in   uiqiiiint|^      U    irß-}^     [i    ipiJi.uin.u   lui  [uiiifi'^[i*u    Lf»lü[f 
jutnjuoh      prntu{[iuljni|inu[i^     U     tn^iquAjrfli     nnu^l^u     '^nim/uiji^      u^uJjOTijnLflj 
h    (?*iija.ujL.nnii    iTto^^    IjnuinuAjtn[iii/ljnii : 

^J^  C^  •Qnntriutr     np     qO"üinLüij      [ilh    uiquiinl;'    u^tunin    I;-    li   qpuiMuuani.iua'u    li    5 

fi.nI;-    juAinui/ul^    qijiniijqni.iij^ulJ     qnn   uiqufiii(7iijq    i7j|^(*    <^uinMn^^     mna-tuiT 
i|uii|^ti/li[i     mlyH    o^iunaujh'lj     lurtfuni/li    trntifh^utufu    [i^<i/lj    luquiin    OTxin.iifj^'li 

C7^  1^  r^P'V    *!£   luquiinl;-    ^uinjuj    Ifuinnn     I;*    rLuinAtuiL  jtinu    uinAinLi    p-I;-  n<  :  10 

^    ^UiTufu}^     Ijiunnn    l^     rLuinAtuji      jiunLuio  ^     ci.i  [uujt.nn[i    infrnnAj    Q-uii        li 
qni^qu/utt    ll   ^Ln     o.tuinLß'k'iiii/p   iiJiihini.1     jtinu  I 

uiiii|_   ß-j^     n<     ^i/u/uuju^l^'u      nnrLnj      o*uinLuij[i^*         U£uiinuiu{uu/li[i :      ^nmJiujI:^  15 
onl^Upif    ^uii/uinAujljni-(?-tiij|/p   uinhihi     'TH'J"* 

V»  |J  L?(^^     IE     uuiu/uuij      a*iifn.uij     ll    T  (i^(i      f*    '^^9      innLnIxiiinLni.p-tuii/p^ 

uui^i/u/u    nn     n<      1^    ^^1. 5"rL  ^    piiinI;'Lr[iiii    ll    ufuiunium.         [i    i^nuij    lujun 
iuuiinnfi      i|uilCuinnrAj     aAjna.h^      tnuii       '^uiiTtnni.fT*^!.^     frnjiT^uu     q^    uin.      ^ 
i^nnAti      i^iij.       ^     ^    *!_  u'^^f*"^    l^ß*^   cpnu/ui^     [i   ^i/iu  luniuui      [ii  {uu/uni.—  20 
p-ht.^    ni/lj[i  juii.n[/ljuirjii    rLuinAni-quAlj{7f    ll  uinLfljni.{_^  qj[Aj<u    (i^p*       (iül|    t(7*];- 


^  Pet    ^niaifuijtuin.  »   Hds    [ii-n,  •   1il^^    *^"P**    ^'^hlt  in   Hds. 

*  «p"LfeWt  Hds.  *  ^Lp  fehlt  Hds.  •  Hds  ufumpiuw, 

KOMISCHES   BSCHTSBUCH.  14 


L 


106 

[^(3-1^    cjo*iijnLiiii    np    o*ui{ul^      ijjiijji/ui^ni|^  ß-l^    |ujl    U    ß-l^    n^  li    i^jni.  p  p^ 
ujixjii/luVu    jtui      ujfun     n<      ^^pl^    a.^nrAj    n.ujnAni.niij'ljk'i      ^    inl^rAj.        P^JB 
5  iThuifü     (3-1;-    jtinnj     0.1x1*11      ^    a.[itnni-(?-[iL.^     nn    uijuuj^iun    I;*,      iinuni.     ujiuui. 
lCiijn.iiJt.u    n.iunAni.qiij^I;'    li   ^i/ui     '^uinlj     I7    iijn.^ni-i: 

Q^P*!;-    np      ^niuiTiujl^    ö-iutiLtujffu    f»Lnnj    juimt^fi    t^n{uii/li    [iLn   {uuinitL  J^  ^J^ 
li    lunAitrL  [ipaiLnLliu    (i^U^,      <nL.*li[i    '^nuii/uj^    jiiii.n[i^iiinii    o-iuruiufu    {uoiitf^ 
i^uiiAu    ^nnui    q  [1     CT"iu n.iuj*li    li    iiJ*liA*lj[i7   [uuiVu     <t*lj    '^lULiuumn  : 

10  [?P't    "MP    IE    £^rLnL.*ii[i    uin.  fftjpfü     qi^iii[unLDtuiL   a"uin.uji    li  t^^inl^n   \^g^ 

nn    0"uin.iiij    I^n    '^nuii/uijj^    uiLnJ^^Upu    qfi    nn  rAjri.ni/lj(7nuji.     nnu^I;-!!   O'lunjuj 
piunjkuahr^      tfuiu     ^    ri.iuiniuuinufu    inl^-np  •  a*uin.tijjh^    ui fuiTfilj : 

f?P*V     'IE     [^rj,nL*ü[i      q^[ftjni.nn     nn      n<     I7     [iLn     li    fj-niiiO"    1^   J^^JIPJ   t*  (j^ 
rL[ii.iiJ^iija.[in  li   a.[iinujn  t(3-l^  "(JL  f'J  ("i"*^*"^  qffuni.nniuq  l^n  li   nj     r|.iijnAnjq 
^^J^*HE'^^     "ÜL    '"'*'"9"'^     j["-P       0-nL.*lirL*ii      nniulpi     nJfuni.nnU^        ^nflJii|i^u 
li   *liiu     IiiyiuiiTp^i      ^    intuin.^1^    q  [i*linLnn[i : 

f^(3-I;-     CT"iiin.uij      np     [»*li<      I^uiiT^i     oflitrL   ink-iunht      fv^pni      '^piiii/iii*UuiL  J^  ,S} 
[11  [uui*linLP*[iL.*li    nL.^[i    uinifiitL  ijiiijIj: 

t?^''?     T£    0"ui[ul;-    [i*ü<^  li    uin/uni.    uin.-^iuLiiiin^trujj    uiju    [i*lj£ü    n.[ii/n*u   J^  p^ 
20  li    ri.tijpJl(7ui{_^    [1    jtm      ujn.^ni..       ^puji/uijl;-    iuLpI;-*lipu    ^Jiu     ^p^f^^    Uui^niL 
rLiupAni.ntiJ^t[_^    qiiin.^iiit.tijtn((7uij      [1    inni.nnli  : 


^  Hds  (71-    5"iijn-iiiju    on    i-iufutuij,  *  Hds  pn.  ^  g^g  £ftjf|.nL.*ütjo. 

*   Hds  ^^"p2^"3^*l'•  '^  Hds  [iLp.  «  Fehlt  Hds.  ^    quiju    fehlt   Hds. 

«  Hds  jtin.  ^  Hds  uit.nhfupu    ^p^fv'ü     f|.iijpinL^iiJ*üt|^ 


109 

L  t^  1^0'^    Qrmnjuj   uiquiinfi    li    iT'liufj   [fy^  ^i  [uu/unuß-tuii/p  mkuinlu    ^^n"! 

uAiA^^i  [uiiAi  ll  uin/uni.  l^ffu  jiur^mfffubiua  mbiunhi  c{Vu^  ui qui uini^lru/li 
U  o^'liii/lifi^  fi  'iil/u/iiI^  nnr^^if*  n<  cf-iurrau^^l/lj  cjQiui  nnri.^  uinui^^nAi 
Ulli     (f'uin.u/ua.    I  (Ai(i    'li i/ui    nn    uicjuiuituiq    cj^Jui ' 

J   p  Ijn     np     uiquiini^     o*uin.uij     u£uinui[i     uin/lit[_^   ijujijuiuinL.ß-^1.^     ^^h      f*    ^ 

DUinui  d[i  ^ui^ri.^U£[i  juiruuq  [i  (rii£[iul|nii£nu^^  ll  q^  dui^ui^uij^  i^0-I^  ^ 
a.tn  [A15  L^5^  J""*-"'^  t  Dnntii£[iuljnujnu^*li  U  tn[iquAiq  «J-tn  Ai  li  t 
uinu/uq  li  uiiTk^uifli  'jp'^n  9^  nnu^I;'U  q  [1  'Unpui  i^I|uijtuqb^  Atn.'liuia.nni[^ 
juiquiifihi.(9-^i/lj  tß-I;-  ^  ^^^!f!£^  ^ui^^fvu^fv  1^  ''ß'V  f*  ^'^T.  ^  uijuufj^ 
uiquiuituii  CtuirLutfu  ijjfnf^  u/UA^fi;  [uuAi.  [iul|  t(?-I;-  uijuu^I;-»  n<  uiquiifi^  10 
<I^  ^rJuip^^  uiimiifini.(?-[iL.^  lufu^  ^JL.  ^'"P'^l' u'l  innO-miT  ^uil^^f  inl^nU  ^ 
^^uiquAiri.nt.(?*[iL.^    I;*    o*uin.uiini-(?*(ruAi    ^nnui     nniifl;u    '^nuii/uiit^    ui Lnl^^Iipif : 

|_^  [^  '^nuii/uijk-^    uiLnl^^Upu    ir(?-]^    np    (jp'ul^    'ih'' 'L   'i''''^  uini/u     I^uiiT    ri.nui^in 

I|uiir  UIJI  (1*115  ^  ^^5_*£''  'H)"  (j^puiLuiIju/li  l^n  hrrüriui^  uin.  uijU  nn  i^tuiCiunArmJu 
cj^niVu.  U  n<  (1  iijuiui^uin.1^  bP^3  ^P^^^^^  f*  ^^"^t*^  tfunflfu  uij^  15 
miifi  I|uii/uiq  (iL.f1  i|iiJ^uin.tuiq  i|iiiu^  ^{7nLu/liui[iij  uti|iuilju/u  uiniuannjfu 
JUI1  ^uin'^1^^  li  iT'liuij  i|ui^uiairui|^  uAin.uiuuiu/li'li  I|ui&r  ifini/u  mtt,  t^nrfu 
J-  mJ]  U  ß-]^  J^''*  ""  uiiTfi'li  juiiiffufi  lutiAUotfu  uii^pli  juifu  ui2hiuin'^^i 
li  <uin.^l^  [""J"  ^  ^'(^''*^^  (^7-  O.'linr^  quiiT  iT^i,  iT'liuij  '^uiuuiuiuini.^ 
\iir^  qnn  a.^(ru/q  q_^[i  n<  uinuin  {u^rj^n  qtuiT'li«  (lulj  tß-l^  ^ui  nn  20 
'^tn.ouqtuiAi  l^n  I^uiiT  i(tiilCuiruu[|u/li  I;*fi  IjuiiT  q  [i^ni.nn  '^nuii/uiji^  uiL.nl~Iipu 
&r^^<li  [1  I^nL[_^^  uii/uiq  [i/lir{.^n  uia'lit'^  ^Ln  uuituqni.iu&'nali  f|nn  a.nuii.uiI|uAi 
l^n  (rr|.(7ui[,  uiu£ui  ß-1^  C^'l'  ^  ^^^  uiliquAj^  ^JL  "5  ff.uin.'liuii  ^ 
^ui     on[Aiop    : 


*  li  fehlt  Hds.  •  Hds  ij.'ünqjj-'ü.  »  Hda   uinju^^i.  *  Meint  [unj  q^ 

^  Hds  a.nr^«  ^  Hds  uilhIj^^u. 


14* 


110 

>^6iuinDufub*U  quiLnl^^u  ß-ly  p  nun[iJp  c^u/u  ^  rLiijmiiiuiniiAi  ll  jiunAuilftj^^  1u 
finiULu/uo  nn  iijiijniniiJt.nn[i  [u'un.nl^  ^^ujJptnnL^-fiL.^  ^K^5  iiftiinifi  Ij^  uinfulrj^^ 
fiaiJifiiiJL.nn[/li,  ii^ujiniuufuu/lifT«  tß*!;-  [uUr|.nI;-  ^uii/ptfini.(?*^t.^  quiiTfiuii  n. 
iniua[i  'lufui  li  J  tin  lujlin  ^u^PtV  '^"'  nunfu*!!  [i  rLuiinuJuinu/l/li.  ll  irß-l^ 
5  [unnuia.[iinnL(?*{7UJLrp  [it.nni|^  rLiunAtriii^^^  [u'lin.nl^  '^ufjptnni.(?-[ii/lj  inuij  ^i/ui 
C|^n[iif  uiLTfiuu,  [lulj  tß-I;-  tfinnnr|.  uAiK^uiiT  [u^fLnl;-  ^uiJhknnL.ß-^ihi  ^uii^fl 
[uiiJi|iiiAlj|jrj_^  qrjLUJinuJuinujVlJ  pu'J^  uiiuj  ^i/ui  onl^^Upu  trnfinu  u/ua-UJiT  '^uii/pt. 
nnLfT-fithi  p  uilT^iuu  uii|^,  U  jhin  iuj\innj-ilj  tß*!;-  funi.uiii[ul^  I|nnniu 
qrpuuiuiuinujVli    [ii.n  : 

10  \^^^    jnp^iuiT    inuij     *üi/üi     q^uji/pt7jinP-[ii.*ü    fjl     luiT^u    U    '<>ii/uri.^u(^    '^  1"  I 

'unquful^  J"*■L^*'  ^  ^ni£inti/ptn  C<>uji/ujn[i^  q^p  uiiTfiu'li  qiiijunuhl|  '[i 
^uiJptnni.(?'[ii.Vu  q_[i  (uiiii|iiii*ütiiJL  t^ü  ,  li  cfiuju/uiulj  -^iwiTptnnP-tuiVu 
um^iTufulrqiui.  ß-  ujiT^iu  nn  piuLiiiIjii/lJ  I^  ilufu^li  ^lurLiiAj  nn  IjiiJj  h 
tT^iQ  [i    qnn    ^^r|.nt^f     [i    fj-uiinuji-nnl^-^    li   IfuiiT  i|uju^   i^Jjiuj^iAj    nnp    L[ft'[fti 

15  '[i  ^tn-uiLnn  tplffin.  l^^  P'V  P*ui«J-uii-np  (^pl^pf^  IjuitT  rj.ujinuji.nn'u  jiui  [ump'^ 
]y^  a.  ujiTfiu  inuAi  q^uiiTptpni-P-Jii/ü.  li  ß-l^  J^^JL  ^7(" "**!'" lP"[ii-*u  I^ 
^P^4^  ^l^^üb  ^P^^nL^üp  r^ujiniuuinii/|j[i  ^nq^^  q  uiiT^uif  inu/u  q^ufi/pt«- 
pn^ß-fiiAi.    *üui   ß-If  U    "^JL  [^T-pV   criiji/uAiiiiI|  fpuinaiLnp   [ipiuLUj^chi     intunl;': 

l{nuinu/ljn.[iuj^nu     (?-iiJC^iiJL.np^    jfiiuiinuili    ^npui     iiii-p^^ni.(?-(7iiji/p    iifiii.  Kj  f 
20  inni.(riiiq     quin.uiptjui[juAi     '^1{'^15'5(*        ^      [*    ^iftij     criiin.ii/ija.iiJL.npiiicfli     nuui 
[ii.pujptij'u^  [iLp    uiuin[ilCuAj[i   u^uipc^litufi^   ^n.nc^ii     [i    (?-uic^iiii.npui[jiij^   I^i_^9^ 
juiifl/uiufu     mtn   [ill   li  ^nfu   (i^U£U    trj^   opt;-^u  li  mquiintiuq   q^ujnajj^a.iuLnpu 


^  Hds  [u^ürj-pl^-.  2  2^g  J-^  s  jj^g  Juiui/iiulitDiijL.  *  Hds  ^lu'^nju. 

Hds    l^p.  ^  Hds  [ipoiuürfü,  ^  Hds   J^'l^ti^tq^i,  «  Hds  lutTt^üujfti , 


Ill 

nnp  uii{iijuuji.nnb^  jtlitntrihu  [i  juiiTk^Uuijhi  ^lunlfuta  ll  [i  ri.[ii/nuiijljiijii 
ununuikiutfu  i^nl|(riiicr  ll  uiquiinif  uiniun  [i  LfujfiLr^iijt.nn  ^i  ["^^''^(^^^^9  ^ 
^iiji|iii/ljttija      ^  'unau/ul^    qinLO*    ^luinb^^    '^'liujcjiuljrLnL.ß-tu/l/lJ : 

]v^  l{nuinui^rL[m/ljnu    (?-uia.uii.nrAj    ^niuLTuijbiuq   ufiunr^Uu   tljll7r|tqtuin      op^u^ 

innu[i     a.[ii.nii     li    u/urLuiuinu/uii    iiuiTt^uijU      uihnhu    ni.iiin[i    {^ni/li   u{[iinm  p       5 
uiijiijuuit.nnni.(?-ll7ti/lj     inujlCujriiiJa    luuinnLO^nj.      ll   jiujiii/ii/ljl;'        I^tniijljn[Ai    tr? - 

^ujuiijntijl|uja  ^nah^U  uinuJL(3-[ii^  ufujuipd'  u^ui'^tual^  ujuuiiilujO*  q  (3-iija.iiJLn— 
nni.ß-[ii.^  j(rfiI|niJiuiri.nLtiJO"u      luLTt^ujIjiiji       unt.np   (7nnnnri.ni.(?*tuiVlJ  I 

fv   p  ^ti.n^     (?-iija.tiJLnn^       [i     (riiji/uAjuiI|u     [ii.n     u^iuinnLtujn    iluji.n     I|[ifiuiI|I^^  10 

juinni.(?*tu/li     Dnhutiinu[i     ll    tn.    onfftiuiLp    qh     [i  ^i/iu  {uuit^u/utuafAi  uinpni... 
'liujljui'li    '^uinli  D    ll    fLUJiniiJUin  uAip.     qh    lULTt'liujjljp    ijjiunuiu{tiii{_^  d  u/ütnlf^Ln 
uninht.  (rnnni|tiii[_  J^^b^^^^^    pnfiuinnu^  iliuinni.au fub^ü  uinuJL(3-u  fAjri.ni/ljtihu 
lun.    uiuuinLtiia*    ll   tn.    luvnlfuu      [i     lj[iniuljl^    tuL.n    iflJiiiL.    n<      rii/pn.^ti      anp 

ll     [lAjfj-nfrL     ujuipinu    ll    ni      uin/linLL    'iJLpV"     y^P     4-nnO-nti.     "ML  "PU/V"  ^* 
i^niija.nflJ    wuutuwp    j[iL.niijpuflJ<  [ii.n       uijjumn^u    {uiuniijnni.(?-tiiJL/p  (rnnni^k] 
jtljtntnfiu    IL    lun^tL    iuniUL.ß-u     ufubnljhL.n       [i    ri.ujiiiisjLnn]^    ll     h    ujuininiu— 
inhni^    Ll      ji  \inq^*U    uuimuutunnuiq     I 

%u  (p^  ^^ntui/ufuiiJi.     [Jbi-rflj     ß-tuo.tuL.nnf/lj     trj^iui.     onl-lju     i^ujuU     iiffi.nLa.uj a    ll 

uisj'^L/uj^tuJi.    ujjuiiflpi.        t^n     lfli<      p'^n^    I|^VlJ    ii{fi.nLa.u     fLntunb^    VHfJ^*  ^^ 
hin^uil^u    tf.nkuqt/u    qmnLiunli    unu    (Aip^ü    qi/uinAtu^u'li   nn    I^   Jiu^n.       nnuilpi 


*  Hds  uufuiuonpt^j,  *  Hds  ^ujjpt*ü[f    '^lunlfttua    U  '^^uiqtubrLnt.ß-b'uj^fa. 

*  Hds  jtljr^tu^i  *  Hds  luiT.  *  Hds  "{^thp.  *  Hds    uijuiTufuly, 

'  Hds  j'^lj'L5nj.  *  Hds  tplfpufiuuinLuj^.  »  Hds  luiTt^iir.         ^o  Hds  ffLniu. 

I|iii*lJ<  [iLn.  11  Hds   uufujuonnisjq. 


112 

^uiiMfü^  uijrfu  fi  uiturjt^hi  U^  liffliU  '^  i|iiinAiiAfiff^  fjpnlr'li  '^uiuuiiiiinnt/li 
bß-l^     nul|[i     tp*]^     uif.b'ifin    tp-i^    uin^uiß-   tß-i^  ä^uiruuiif    tp^    ttiumunCup 

tp*!;-   in-qui  tß-I^  [""*>  ^*4p     ^^h  tJ'**'5     ^  ^5'^•     •H'^^'lt   J^H?"!£"'*'5^*-p 

IUI  {uuin^u  miui  uni^nni.ß-(riiAi  ptnt^  I|ii/lfiiijp^  auin.nja.uU  li  lujnp^  uiuAi 
5  qiiujnAii/bulJ  iiirrjiiL.t{^  IiuiiT  U£iiiljiiiif.  "HL  ^  ß'tucpuL.nnuiIjiiAi  Duiniii£li 
l|nififiii/ur{.^^nt.ii£0[_^^u  U  juiirt'uuijU  (rnl|[in^  iiiriUi/ui[iq  tP'i^  P^O^  I|(iVli 
IC  rpij'^(rl|iij'li  ^ni^u£l^u  mujj  ^]P^  ^  ri.iij^tl|iif^.  fiifl|  ui)  [uuin^^ 
lunlitj^^^q  ni.^[i  ujjl  uni[nnnL(3-^i.*li  qh  ^  ptntL  ^  r|-iii'^fc"I|iuli  lfun€fu 
inujj    ujjn^   ^     ri.tij^tljii/li : 

10  Left  um^Jutubuia  ^iiiLi/nt.if  (9-iiiii.iiiL.nrAi   jti.rfli    qfi    ß-i^  J^ui  uii.n'^^nt.—  \u  |^ 

ß-tuAi  ii£uiijIj|Ai  li  &r^ufL.nnni.{9'tiijij  lunhi  li  Ifuncfu  uinAuiIjI^  "^JP^  ^^^^ 
^i-n  uirrju^iD  uiiuuOCturuji  hphjl  ^^J  ^  ^"^  ounn/uuiAj  uja.nja.uli  qnn 
tptn  li  quinLuirAj  nnuji^  CLptuii  l^n  ^  ß-luinffu  nn  I^n  ^  ^^7  9  ^nqui. 
li     {9-]^     I|fiVli     t^^li]^    jtunhil^     luriMiUq    u^uiui^uin.^    qnn    finuiLuia^    rLuiui|i 

15  iuL.nlflijfu     iuruifuq     mnjrii.a,iuq     li     iutiMiüq     uinmin^     t|juljl^     li     iT^uij    uijif 
lutu  uijrAi    on^^op : 

|^ut|  yß'^  iTfflAi  ^  hinquhtt^  (r|u/ljl^  untu|u/liuiLp  li  puicrujlifi  uijn  fi  Kj  t^ 
I^no^  li  Ifjfü^  jiunhil^  M^^uiLp  tlitqb-qnjlj  jn^  (rl| tntqnfu  (S-ntfirui 
ujn.  ri4uuiuiL.nn^  li  ^  ß-fuui[Aj  anLouAii^  cjifniu|uAiu^,  ^0-1^  ^P^  ^ 
20  '"llf'L!?'L  <{U(n.njfjp^  li  q_i|ujnAu/uu^  pni^'^rpul|  r|.uinAni.qu/ul^  fi  I|^^^i« 
^^u^  tß-l^  I|^^^  ly  uqiii|nf^  rpunAnt.auju]^  ^Jff^  qiuRjiia^U  li  qüuinAu/liuti 
ujna.t|ni-    i{iui/li    ju/u quAiuiq    Ifuncfu : 


1  Hds  *unj^ii(   U.  «  t(3-l5r  nLiL(3-    tß-Ij-  ]uiu2jfup  fehlt  in  Hds.  »  uiuij 

fehlt  Hds.  *  Hds   iT^ionpni-P-t.  *  Hds   I;-.  «  Hds  jtlft-qt^nyu. 

'  Hds  jtljtrjt^nyü.  •  Hds  (i   juyp^. 


113 

U      uinAiuljfi     ^i-n"5     Lrk-nAiiJi.nnni./3-fii.'li     U     (nLU[Ai      "n7-(lP     uin.^ni.      IifAj'u 
qiijfi.nja.u^    [it.n    li    cjuini.ujnfi'lj     Ifl^ulJ.        ll    ß-l^    nthifi    npr^fip    iuirtfuni.    (A15 

\u[^  Ji^ß'h     mf^     iTkrLufu^    U    nLü[i     nnrj,[iu    iiinc^t[ni.    uJjnU     £jii(nLni.c|-uU     U     5 

qiiini.iiin^    ufuni-iuJh.    nnrjLng^ : 

^  f^ß-Ij-     Shrruufu^      I|[i*ü*U      U     nj  nLlj[i      nnr|.[iu      u  rrfuni.      uijn^      'LIj'?*' 

iiifi.nia.iijnlj    Ll    muSthjiufu    i^nAtiAuulJ  LL   a  l^t^aU  uni     ^^ J    ^^P   Ifuncfu^      li. 

ß-}^     n<      nLli[i     "^"'JP     9-pt     in^^ß-filj  [j[iVij     Ll    hliT    IjuiiT^    iniui    ,        P^J3 

ufju    1^    onl^^p     Ifuncfu     nn     Ijiijnfriii^^  1^  [fy^    luiLfu     iiii/jni./3-tiiJi/p    q   puiqjiL.Lr  10 

c/'iuifii/utijlju        Ll    qiniijn[iii      ^     iTfiuiuffu  jtnljiijntiiJi       t^ 

^%   ij^  \^uh    tß-I;-   iTtnLiulJ^     lj[i*li     nnnj     tnt*li    nnrL[ip    LL    iTkruufu  jtunjuofi    [ilh 

Ll  fAj£^  1iA'^  *^"5"'-  lupiJ-fcrjnL  ujjn*li  q^ifufnAUi^ulJ  juj*linL*ii  nnrL.nqU  nn 
o**lJiii*li  *ljnoiiJ  Ll  tr[i  i/uii/u  ^  q  i/uju^I^  ij^n.ni-a.uif/lj.  LL  (3*1^  Ij[iVij  O- 
iulT  ljiiicitiii|_  I^n  f^r^  ujn.^  iiJna.t^i.  cmnf  t^ixjfu  i^nAu/uulj  ll  iTfi  [1  15 
iTübS  u{n-nLCLiiJD*li.  Ll  (3-1^  t  luiT  IjiuotiiiL  ^p  [^T-  *wfL?li  iTffu^lX  al^ 
uiiThi  Ll  5|^n^^  ^i/iu  np^flP  uina.tjni.  ijL[iiJnAui^u^  li  Q^ppnpri-  iTiuuU 
^  iifn-nLCLiiJalj  LL  Q  p  iTiuuU  nn  iThiun  mmj  ^  '^^JP  ^^ncfu*  hub  t(?-l^ 
n<  !;•  ^^JP^  Ijt*lifi_iu*li[i  mul^  nljfiVli  uiniu  in[itij(?-^Ij  U  hliT  IfixjiT^u  /3-nn^ 
qi/iiju^  on.  uiiifuj  ß-l^  lj[iVlJ  [fuiotuji  I^  P^T-  lunht  [ii.nni.Lr  cf-p  uiiT  LL  20 
jijjn.4iiauia.nflj  pufu  i{Lujp  iTtnou^fi  ujna.tjni.  uijp^  qjJujnAu/bu'u  LL  oUhu 
ii£n.ni.c^ui^  IL  qiT^iLu  Ijl;-u  uiuij  ^on  Ifuncfu  ß-l^  Ijtr^rLui^fi  Ij-  U  tß-Ij- 
<l|t*urj-uj*ü[i    I7    ^jiujifuijlj-    Ifuncht      [1    Ijuiuj!fu     [iLn    (3-niinLL  hliT   I^ujiTfi.      U 


1  Pet.  P-nrjnL.  »-«  fehlt  in  Hds.  »  U  fehlt  Hds.  *  Hds   iT^ui^. 

*  Hds  qiT^iu. 

BÖMT8CHE8  Rechtsbuch.  15 


114 

qeuitrftVii     ^i.n     umhim.^     hrnpiunj^     li      hutiT    i/iiJi.ijiuit.nn      iiinci.hi.        iL 
jiiii.ni.n       ßvtnJufu     IfunoSi     ^niuiTiuil^    *UutLdIiui.ifu     hnl^nuq    IfnnJltfUgU    putn 
fiLnujpu/li<  fiLn     fjpnj[i*ü     '^uAiti^  onijfuu      fi    ^hnutj     ii.tntqJtiAf{i^     U     uu£Uf«» 
5  uiuLnniua    hljlrnkanfli  I 

vi?  [""'P^   h     "P    nihiji   unilnnnL.ß'^iihi   [iiT*!!    q_[i   qu{n.ni.a.*li  li  qiinnt.iijfAi  o^  r* 
<fi.nt^       h      ß-rijß-fi      ^Jl      iTfiiuyu     ujiiinqujpuin     üjJiilu'iiuAiuAi     li     tim^ni.^ 
f|U{uuil^    uiL.n^'lini.ß-tu/ii.     ^fi.ni.^fi    onl^^lipu    quiAjiiffiuffti   nnuttipi   imi/liiiifffilj 
nn    iLnt^    qu{itnt.ii.iAj.     ll    >*n'l-{>P^    "p    L^'^^*^  J'iunMiUa.k'u    ^ff^Sy  ^iuliAi* 
10  ll    [_fv^(>    uMtf     pum   ^nt/nufi    li    niiin    uni|nnnLP*tijAi    tnt|nfi*lj: 

l^J^fLnu     P-uJCUiJi.nn*li    jfiliiJiiiiiil|     *linniii     ujLn'^'ljni.p*tiut/p     tri.     ujt.n[^^u  O^  i^ 
hß'ly      pn^mnrfüürmj     np     muinuifi     tj'^S      if^^^Pb      f>i-pni-<^  ^     <  ^^Urijitnujt. 
fi     ^i/u/ül^     iT^^^li     r     luiT*!!    jtui     uijup     Vp^^^      ^ujiiiiJiifiiin^     ^'^'^p'^l£I 
l^uiif    fi    ^UifiiAiJ^    I|UfLr  fii-pn?    uio  fpuljii/ljujqii      ^'Ml       ^^    ^'^P''{^'-    ^'>     ^fi£'^ 
15  qnn     niful^     "'JT'^     Vp       (ji^i^    iijninuji|iijn     mtn      I|UJtr    amirLJijj     tiiuiT    innL.*b 
IjuiiT  ^i/u/u     unqfi*u  .      "Jp^     l'ß^     nt-^l^n      quijunufilj    mn.   fi^Upii    ll    n<     l^n 
a.niiji.uil|ii/lj     li     n<      mujuhutq     iuj|ni.ir     li    n<     tin    ittn.ni.a.u    li     Aiiui^    *^Jl 
inl^n      n<      ifinjutnuii.       fi     ijtpuM     (f^5  ^5'^     P*I;-ii{l^     li     u/ua    f^^    ufuiji/uAi 
L     iuJiuqli      [ii   |uii/lini.p-^i.*lJ     nL*li^     inl^lu     qh\iyfu     ("*l*1-|itL.       [lulj     tß-Ij- 

«0  ifinfutquji.      [1*050*11      lun.    ujjl    »"ItP     "5       U^ph     R   ffuyfu      I"*^'I-p'*L     "IfJ*"*** 
q^|i     jtifi     |2   ujiTh^lj    |uuii|iii/litui|_  1^    uiLTt^UuijU    ujuJuilCiijn^    (?*I^    '^lujnt'lihp 


^  Pet  uinAilj-    infiiuP-filj.  •  Hds    m    ni-n.  »   Hds  jtI|tqtanjU.  *  !;• 

fehlt  Hds.  5  Hds  (Aiij-tp.  «  Hds  ^{J^lf  tjo.         ^  Lücke.  *-»  Hds  IfutS 

lupin  l^iuS  uinihi    l^utiT  Snii  n.iijj    IjiuiT  ^oTufup   unpffu.  •  Hds  nn    nt.*blqi. 


115 


1^  ßj;-  uinuinnLUichp  ß-l^  uiw^üufup  11/bri.uivuiuAjuia  ßi^  ^PTpflE  ^^ 
[iiiit«mi|iijlj  9P^n9  ^P  i/^nuAit^  |i  P^n^Jl}*  I^  pucruAifi^  fi  juinljii  ^Lnui. 
pii/lj<  hi.nu.         ß-I^    juinaiiti     J!}^     IJL.    ^^^     i^l^     ^'*^^^P      uijuuifiub'iijau 

{u^rLntuja      ll      ^uinumui'^ujnk'nuji-      jnL^nnt^i         tnp     l\iuni;^     a.inii/lj(7{_^     ^t.n    5 
iiJi.a.'liujI|ii/ljni.(?-[iL.^      [u^rLnl^     li     uin.'üni.     li     ß-ni.[i^     ujiTiua     {t-iuiTufuiul^phi 
miui    {u^urinmii    li.    n<       miin    ni-*ljt[nflJ : 

fiLnnj     U     uijnfv     Ifltncfu     ^     Jiunß-     Lf^^l^^L   4^*^     ^l-F^P    uin/ii    (i>-nnj.        ll 
iiffi.*li      v^nj    ^fr^^ü    iTtn-u/ufi    <j^     ujuinin    iiinL*linL|^   ^^£^]P    V^"9.   f^^P")    ^J"  ^^ 
h*Ifp^     qtnljni.u       Dnjnu^.         li     cjuiju        uui^i/uflil^     iiji.nl;'^ipu      tinu^Ipf      ah 
fuuii^ufukuqfi     <iun     Ufuiinui'^i/ni/ljp     nn     ^ii/tirjL[iii^[i     puiqi/uin      ^    i/uinr^ljuAiJ^ 
fijjp     [mujiiiujfLJii[j|i^    auAiI^ni.(?-(ruii/p    uiju    [»"üp*!!    q  [»     t/H^    "^^'7     "(IP    ^J<^'^ 
tq  piut.n     f'Lp'M     tnt*!!      (rnl|ni^^*lj     '^uiuiiinLuilj      iT^iTbufun    li    uuiu/uu/ut^i 
«mffn     ^n^    iTiu^moni.    f^fc-qni|    p.        ufintuin    lj[i*li*li     qtn   pujjn    uinhj    fvi.nnj  t5 
li     jnt.uni^    iiji/ni.u^ni.(3-tuAii     ^(i^uij     li     uufu/utiAiI^     lifJP*^     f^^P*         "/^P^ 
uijn    q^">-P     Ifi^nq    /*^pnj    ^    uuju/uu/lil;'    c^[iVlj    nnu^I^u    U     l^iuiTh^        ilujii^ 
iiiiuiii[iuh     yitn     li     iiii/pijin[i2Ln     a.nnO"nn     [uuii^iu^tuifi    onl^^Upu     quii/nLu^ni.— 
ß'^iihiu    <{uiju.        Ll    t(?*l^    np    jtij^ri.a.^[i    Ll    luiLful^    1ifJ''"{^''^    '^^P'^^'^npni-* 
ß-hCliu  lunjLuUa  ^nuidiifuiuu   ß-tua.iULnniuij    nnri.^^    nn    a^u/li^*li    ny     criu 041/11«.  go 
ti.h\i     tfuntiiu    li     n<      iijj[_    np      jiiiqq.iijIfiu^nL(?-t^I~lj    nnp     IjuiiTiulj^qn    l^fihi 
ciun     qnLpuiL.nnni.ß'b'iii^       uiful^fl^,       fiiil|     vipji^     ^ui^^^qf^ihl        uirLfliti       Quiju 


*   P-1^  fehlt  Hds.  «  aywyoff?  »  Hds  jnAtrjj^lü.  *    nj^  fehlt  in  Hd. 

«  i]ujju  fehlt  Hds.  «  Hds  ^iijljiiiti.uil|^  '    no  fehlt  Hds.  »  80  Hds  für  ijnu-. 

fpifLnnnLfT-tiiJ^.  ^  Hds  I|iiii/uil|[iq    l^[i'li. 


116 

mutnui^^U   utnuiyifuu  i/uiinni.aii/liti    ßtuajiJL.nnfi^   ll  ^ntiii/iuliujL.  'linnui  uiofunL.] 
qb[i*li     tq   pujLn*li     l^iuiT    QPnjn      IfUncfu     li    a.nni^   ^niuJufu^    ßtua.ujL.nnfi^ 
crui  rui/lja.t'lj    qiiiniijqni.uja*u    [ii.n     nnrL[i£lJ     fv^p. 

O  no-fc-jnu      uii.nl^*ljp*li     li     qrLni.uinn     tif  puiLnü     lunAinLi       ^     I|^ni.(?*^i/li   ^  jj^ 

5  Ll     17^  "JP      tTuii-nU      Ll     ojffv^      '^un-rTu      ll     qui  qui  [u[i^      '^opU*         ^      "P     1£ 

juj'urLa.'ljfi    uiirfütL    nc     c/'uinLu/ua.t'li    q^ui     n<      ni.uintri£U    Ll    n<      rLuuitrip^ 

Ll     n<      m q  ilui l{ luupu       nn     iTfiuipu/ufrrjui'lj     f^rL    ^nuiu.       Ll    ß-l^    yq.inafuk'\i 

np      iiiqa.uil|ii/ljujalj     uii-muin     juifuiT     {^np^nT-nj      cT'uin.tu^q.I^     c^nu^^u     tiini.^ 

a^ufUAnuq    (?*tijq.tiji.nn[i^. 

10  \JLjP     1£     "P     *""-*!'""-     ht'*^      on[i*liuiLnn     iqn.ni.q.op     U    &"*iiu/lj[i*lj     "pq-^JP   J^cri 

Ll    ql/uh     ^J^P     tThn^ufufi    m^Vu    U  *liui    uiafuni.   uiji      lj(»*Ii    IjuiiT  Qvpin    Hlh 

lj*linc^  I|Uiir  qjj('*l'  ^1^P"^Ü  ^''P"J  ^'"'^  'L^*^P"iH"JP  ^^P  Ij*"*^  TJ^^P  ^*"P 
iijqui{u[i^  IjujiT  qjj[»^  "^on  fvLpni  li  OTiuj*li[i^  "PT-flH  J"y""l^"^  jw^*-u— 
'üni.p-ü/lilj-  ^niuiTuht  inuij  onl^^Upu  n<  cruin.uAjq.ti  nnq.ni/lj  u/lJont\jnL.(7*tiij^ 
15  P*liq-  "PT-"5*^  "P*E  ^^^^  juin.ujq  Ji*lj  l^nal;-*lj  q_[i  [inuii.uiq[i  nnq.nD^ 
ui^Ijujn   Ij-   '^^^"MP*^    'LP^l^L  J^'^l'OpV^      q.nnO"m*lJ. 

|J  qofilj^lj     nn      '^ui^q.knA[i     juii/nLu^ni-(9-[ii.^     li       [1    Atn.'lj    inuij^     ^^J   N^  ti 

Ifuncfu    [uujC     IjujiT  JtumiuU^f     l^lu^^   "Ml      ^*^5_     ^     <cruii/ui*ljl^    {uoutui{_^  ^JP^ 

^     uiuuil^     irfrn-ui*lj(i.        (3-1^    C^'T-^'^^hE     '""^'^     (u*urj-n  t*lj     qui/u      [1     I^nql;-*li 

20  IiuilT   juiqa-uiIjuAjuinlJ      -^nun/uiiI;-     uiLnJ^^Upu     q_^(i     ß-q-    intuuji.     q^lj[i*lj*lJ     liuiiF 

^uii/pni.ntuiu     uin-^ni.    qjjl^u*ü    j[inuii/u     li    q_I|l^u^      q.uinAni.riu/uI^    iffurLufujiu 

[iLn     tq^puijnij*lJ     I|UJir     [1     iruJjn*ü    IjuiiT  juij^  iTtnAuiLnn      uiq^q.uiljui'ljulj.        LL 


*  Hds  jujqjj.ujI|ujWü.  2  Hds  q.(i*ü.  3  g^s  uijp*li.  *  Pet  fügt 

hinzu  li   i?*E"jn    ^P  ^'-P"J•  *  ^^  ui*üopI^*ü.  ®  jfinuiq^    li    qJ|l^uU    fehlt 

Hds.  '  Hds  iTtpJtonp, 


117 

^-1^  ynhi^f  ^JP  ^uiiT  b**!  pujpu  ^nua/uAi  man  onl^DU  q_(i  BuiTh-^Uuifu 
[uoutuii  Ifuncfu  iThiumql^  qnn  fv^^  inin.^*ls  ih^Up^«  uuj^iii  |34^  iuuiui/u. 
tiijn^  n<  tintu  q_b|i*li*li  "ML  tr[i<Ainnfj.nL(3-tiiiJp  cm nfrlj  1111/100*11  nLnnb-auiL. 
puhhi  fLuinÄnLauAiI^  t||i^^  qnn  (''ü^  ptnuii.  IjuitT  juinJu  inni/u^  IfuiiT 
JUIJI  uiqQ-iiiIjtMtiJii«  ^ulj  tß*!;*  Ij^^^  Lrf7n.ii/lj^  lunJüni.  uiin^  IjuilT  hi.n  5 
uiqcLiiiIjii/lip^  ffunTt'liuijli  aifinLtui]\i.  ll  mf^J^^l  ^  cr<>iiia.nL.a(7iui  ua.tuiiiu 
n<     njJinAni.qui'li]^    ll    nc      qp-ui^u     btnuiljnna^, 

^d^         \Jjn     np     tp-I^-     IjuilTJi     uirtfunLL    Ijf'*!'    'J'-     AtnAi   ifiiiij    tq^puinq    I^n<Ai    U 
iiiaci.iii!iiiAiiiiati    ll     mtuj     ifini.nu    ^lunujiVu    iTiuiniuU^    IiuilT  niilj|i   tjuiiT  njn^t. 
I|u/U£.         ß-lj-     jtin     M<fun     'LP?^     qjjiui/u     juifv^itjmi     fj^JwiiLutruiL     'll'*^**  ^0 
l^nnnL-uuful^    qnp     f^^üj      tin.        [lulj    tß-lj"    «"^LffiP    ^^n(fu   [utiii/iifAitji^    I^milT^^ 
quiifiul^    qifini.nu*U  qnj    ^  Atn!u  intii^*^  uilji^  uiaf/b   ljnl|(i^  r{.iiinAni.qii/li(7^. 

(iul|  trPlj-  lujL  ^*^5  j'^*"  "y'^P  iiiLnL.p*ü  iun.[i^  n<  lj^lJ^^  "ML  'Öf"/^ 
ipiin  Ant.qtuli  t  ^. 

eiiAi|ii.  ll  1|W|fop  IfupniL  J^  mn^WvLL  "'jp  ^  tun-^iK.  lujn  qjfn  nuijt  puijq 
^Ln  ^nij-I^piiinA^i^  ^puii/uftiuiL.  uiujui  (3-l^  ""L9  ^V**  ^f^  ^  tpiUHfffntiiiL 
nt^uh     hi  |uii/li|ii-(3-^l.^    juii-n|/liuinu    uinuiAjq    iiiqjLiiil|iiiUiiiq    Ijuii/uiq^    ll    iiii|.ti/uq 

ll  Mf**^   uinhi    nnnj  juftinL^    ^h   "yp    ^^p       IjuiiT  «j.tn     l^iuS  uij^  ['*1'5    P't  *^ 


*  Hds   '(1    |uu«uAiiiij|i*ü;            *  Hds  ptpo.           »  Hds  tuti-V  *  Hds  Ji"1^ 

junIiMiWii  Hr  ju'n     uiqQ-uiI|u/Wuu             ^  Hds  ^^iiiAic|.ni.0irHi|^  ^  Hds  {um« 

t^uAfttruii.             ^  Hds    oni^^,              ^   mjp    fehlt  Hds.           *  Pet.  '^n^mqjir[^{i'u. 
^«  Pet  i^tnmljmqnL^i.             "  [ii-p  fehlt  Hds. 


15* 


118 

"r  J^''I?    uAiniAj    CLnljrciujt.    nniifl^u    Q   fvi-P- 

Ifuncfu  qnn  I^uin.  ^  !jni.iini-(?*t^I;'  1^  Ifuncfu  ß-l^  ny  .  ii£iiJifiuiu[utij'lj[i : 
5  ny  ]y  iC^LTujnfiin  (?*I^  J^^^  uinuiuni.uia'nqu  ahihiua  quijii  uijn'ü.  t(?*i^  ^ 
crtijn.uAia.ni.(?*[ii/ij  IfunoU  iiini.tuii  j[i^n  r^rLu/utuia  IfuiLT  h  ii£n.ni.ri.iijn^ 
IfmiT  j|Aj<  [icfb  qnn  inni-[i^  n^ri.ii/lj[ip  Ifuncfu  a.^f*Up  ^niuau  fiLn  1^  uti/iuiIju/lJ 
ll    lT^uij  'ui/tu   uifi^iAin    ^iijljtiin.ni.(3-tii/ba. 

^P-I^   np  jtuifiTiniijljl^  lii"J"    IjuiiT  qjj^»^     "P    "5     nLlj[i   uijp    i/ui^uiiifiiinui  V|  p» 
10  [^  ß-l^   U    n<     LTtnAfrquit.     ^  *iiiii,        i{uiu^  jtiji|i2iniijljni.{9'tti/ü    n^ii^lpf    2^"''jf"'L 
cAiiif    inu/liotql^  D.  ! 

^(9-1^  I|iijnnnnt.(9-[it.^  Ifuncfu  juiLt[ni.iua*  uinLfuti  ^  iltnuij  ^Lp  ii£Ti.nt.—  l{  ^j|> 
a.uinU  h  ifint.^^  iiifihi  t(?*l^  n<^  ß-I;*  ^i.n  luqcLuiI^u/liprii  mni.[i^  4-^'-'L 
LuiiT  lujL  ^*^5  J^fliJufiil^  mnhil^  [ii-n  jiiiLtjni.uiO"  li  ptnl^;-  juirrjuah 
15  lunhi  li  ^uf  iiin.tiij^  f^ij  (i  'ii^P"!)  u{n.nL.a.uiq^*  ^ul|  (9-1^  n<  [uuip  1^ 
I|iiiir  aHntu/ij  l^iuiT  (uj^  (*^5  np  i^uJuiU^  iunhtni.  ß^nt.juß'  I|^Vu  juirLflil^^ 
jliiLumuflj    lufüiT   [ipuiq. 

Win     li      Ii^^li^     J^*"     LTtnAiULnnnLP-tii/li     nn<uii|i     t*lj      ^    iTfiumfi^    li  L|  ^ 
ni.'lj^'li      imiiTnLuUnLP-JiLli     n<      I|uint^     SfnTlrufuq     inuiL   "*"-   ui*üA[i*lJ*lJ     Cli<  • 
20  q  [i     inntt-iuiT    l^iuiT^i*!!    2J^"P*'*"*1'     qinnLnu*!!«     [iul|      [i     i/uf^nL^li    Ijiniulfu    qnn 
ß-nnnihi    [ipuiq    ^ufumujinni.^    I;*   • 


^  Hds  quinuiqnL.uiq'u    ^tn.  *— *  Hierfür  Pet.    liW'"P^*"    Ifunc^     l^    ^(I£^ 

nn  jf»«-p    iiAinL*ü    q.'utquii.    ß-l^    nc.  »  Hds  fii-p.  *  I|uiir  q^IjfAi  fehlt  Hds. 

5  Pet  muAi.  «  Hds  juiLtiui^»  '  Pet  tilgt  ^fVu.  «  Pet  fiigt  hinzu  li 

rftiri,nL*ütL(i     on[i*lJiiiqii. 


119 

piiii/pjiut|_^      cfuiu      fi     yuni^ß-^iihi     l^iuiT  JuyL     ^*^5      ju/liqu/liii.      (3*1^    qni^qiuul^ 
^uiuiniuinniSi     Ijujnnn     I^.      ll     ß-l^     i^uiuU     jiuUnufuiurfu     lunAujIjI;'    qL[i^^    U. 
ifiujj     [iLn     ß-ni.juß'     ujnAujIjLrii/lj^.       lT^üj^Ij     q   p     ujiTfiuu.       (T-I^      i^nniiuifi'u 
Ltuua.'ul^     q  piuVu     ll     '^luuinujuil^    lunhint.    quiULtriahi      [i    If'uno^'lj    ll    I  (i^fv    ^ 
^mtij     [jiiiinuiniiiijf     piutruj^ni-ir^. 

1   nph    U.   uirrfuni.    "'JL    "'JP   Jiun-uiq    ^"'*^    'LI^if^^L         uitT^iiiii    f^'-P")    »wjpni-— 

onl-Upu     qu^iiiin[iL.     \jnn[/lj.       li     (3-I;-     ujjp^     t^nbuiq     ^lh     puicr^'li     uiLnl-lipu  10 
mnhini.    tnufu      fv    ^i/uAjI^    i£uiu1j     q  [i    <^uii/ptntujn     qinuiu'u    uiiT^u^. 

Vj  t^  ^^lunqiuub^U     t^munlfuu     tß-Ij-     ^('I'S       ^"'P^     V     "^'"L    "P7-"5*^    diuunU 

ctucZ-fAi       [i     '^uiint/utujiilj    jnncruiir   (iLntiihip*li     iTtn-u/u^i*!!.       Ij[i^^     nn   ju/u. 
Jk^[i2^[uu/ijni  (9-tiiAj      Ij-      OTjfcuiL     ^^*^5^      J"PT"5*^      nnrj,[iu      rjLUirLfuuij    lun. 
•liui      cfiijn.uAia.ni.(?-[it.'lj      nnrjLni/li   .       U      Ifunc^      nn       [i     uinnni.ljni.(?-tiij^     I;-  i6 
Lrh^<li.        h      2I*PP"PT'      ß-nn-iiLlJu*!!      uiu/u      ^liiTji*!!      crui  n-ui^uo-ti         qumuici. 
fiL.  uiOni     nnrjLnq^. 

tl  [J^  iQnnirij-    ii^iiiinnLnj    qjilij»*!'    i/iiipf|_[ilj  npp    L^Aif»*!!   joji^^üiiirfü  ^ui[uiiiintij^. 

iiifliiijhiih£U      nn      5_L^*'*^*'^      u^uimij-uii/iiiLnjTp     U     n<      ^uinmuinuiuu/lip        I|iiitr 
ilJjiijj  D       [i     rLuimuminuflj     n<      oiu'^ui'ümj  p     nj      ifii{iiJiiuii.nnp     ß-iiia.uii.nn[i     li  20 
nj     mß-nn.uilwtuqU.     n<     lC^'^'^  f|_uiinuiLnjip      [i  ^ujq^<p(i    U    n<     i|tniiiljtijqni.u 
juij}uiun^\i    li    n<     -^mpuonrip   ß-ujij-uiLnjiuiIjii/ü    uuuunnL.iu&'nqU,    uiU    juiirt-. 
'uuij^      ujiiiifinLnj    (3-ujiJ.iiJLnnnP-tiuü    ilP^"*""    ^'^• 


^  Hds    piiiJujiiiiitL.  *  Hds    uijL    juj*uqiii*üiiiq.  «  Hds    i^[u9ti/u[i 

*  Hds  jnnrLntfti.  *  Pet.  ^uininuiuii/lip.  •  Hds  uTif] 


120 


HLiT    U     IiuiiTiff      ^     (|iniijl^[i^.       ujjuiifl^    ll    ujjn    ifuinri.    nn<uj<^    ^ifijnli    |ii.n 
6  ^h*ur^.iuufi    l^    Ijiii&r  ^op^    ^uijnU    lU     Ijuinl^    ^'P'^L  ^^'*^^* 


ruHL. 


If.iiiq'li  [iLtt.  ßl;*  ir(rn.ii/u|i  -^uijrAj  [iLn  U  irf7n.ta^[i  jfrm  luftin  lujn  [iL.n* 
ifiiifui    ({inpnn    I^    m/i»(r|^  [17  [uiii^ini-(9-[it.^    ii£ti.ffn.fLiijcflj. 

lOjujint^^i  ß-I^  IHÜ"  ^'^i_  ^  4ifü^  a.nna*tqtn.  ^tii  li  n<  hnpiunaU  ifiuij 
'^nuiJu/b  <{t'T  puJjnu^  piuJpujub'j^^  i^u^U  jutn  tLnpö-noU.  ll  n<  O'lijn.uiifiq*!! 
ifiuij  ^niuifaj^  cjuitiiinu^  puj|/f2uiatj_^  IfuiLT  i/iiJifflit|.  puiIQ  ß*!^  {|tijnb'^ 
nnLnuAitf^  fil^  cLnrmiqttij{_^  I^  fj^o^fimfufiu  (7*uHi.tui.nnuiI|ii/li  IjiuiT  hl^^i  tun, 
[iLn    pujn[l^u    iifuiinm.tijljiulju   P*iiia.ni.q(riij[ii    nn  iT^nujU   ß-iua.iui.nn^*U   >^jfri     1^. 

15  (7^^^    'i^^    &rtruu'li[l   jiuiuuo  {1    uin.^    U  nar^.ntjU.    unnU    }y    uil^n    ii|fijii.«»  .«i^  p% 

tl-utifli  juin.iiiq  [1  onfi'liiiii^^i  qrin  '^nuii/untuici  itLrfu.  p^5  ^P'V  ^^JP 
Ifuncfu  ljfr^ri.tuli[i  1^  iijn.^nL.  qUV"  u^n-nLC^uiq^  U  lujnU  ^i.n  c^bl^u^* 
uiuiui  p-l;^  irtn.tuj|^  i^  ^^JP  ^"^  crmrL4ulia.l^  ^JP^  quiiTt^uji^  U£n.ni.fi.u*b 
jiuUnL^     nnr|.ncfti     nnp     tjt^r{.iulj[ip     t*li.         [iul|     tß-Ij-     n<^    O-rfu     nnrjL[ip      |i 

SO  Lrh9[>  fv)  [uuAjnt.(9-[iL.^  ni/li[i  Ij[i^'li  iiin.^(7{_^  Ijinujlj  li  qjjl^u  u^runLfiaiiD^ 
inui|i_   hllT  li    IjuiLTtuafi« 

(^ß-I;*     l_^[i^[i    uitihi    p    Ifli*!!    li    mnuuo  [iVu    l^    lunjuhiq       ij£ti.ni.c^iiiq    nn  ^^^  ^^ 
li     a-^liujL.    ^iTji*!!     nnrL^ip     U     Ipufu     lj[i*li      iT^i    mjl       on[i*liiiii-p     o^^ütuiL     ^ 


*  Hds  jnncfuii/!  •  Pet  nL*ütL.  *  Hds  jmnjuliq. 


121 


^1  ^tuljni.(9-^i/li  '^luifAj  ^uiLUiuuin  mtui  iiJirt^(ranL.^a.  U.  ufuni.ufu]^  annrLhuU 
uAiu^nLnjo.  Ifuncfii  lULUiiun  crtijn.ii/li a.[i<u  c^npu  miui  [iL.nni.Lr  l^tuiTiuAi  uinuin 
criijaji/ljii.iiil|[iuu  nnrLncfu.  uiujui  /3-]^  n(  tun.*!!!^  i^ujuU  uijun  I^muilj  cruiaai/u* 
fi.b^    'flf"'    "PT-flE^    o^tiii[_^  p      ji     Ifuna^U    np    tptn    qu^n.nja.*ii.  5 

Ljfi'li  nn  uiL/nLu^uAiuij  iiin.*li  o*uin.iijj[i  li  pUtiiI|]^  [i  mnt.^  uitiun/li 
^nnui  iiiqiii[u[i^  L^^^  ^^^  ^  "P  o^'uu/u^i^  fi  ^lTuAiI^  [i  innL.^  mtuin/li . 
[iul|  yß-l^  n<  IiiulT^i  «J-ptL  qiii*üA^  fii-n  [i  CT-iiin.iiijnL(3-tuj*u  tjuiiil;'  (i'üp^ 
li    nnri.[i£li    iT^iufu     [i    a*iiia4ujnL.ß-[iL.^. 

(7  170"^     ""lun-uij     u[inl^     'Ü^^*^     "P     umiuui     1^     U     ffur^^nuufi     qb^iVü       [i  lo 

jiiinl|u     intuinAi     fvi-pni     lunjiipl^     ^^P     ^uin^unfi^      h    I|[lVli    tn[i  ou    u/iicLuiLT 
(W;-    lT^i    p^iuljtn     [AiO-    o-iun-iujfi^      li    (3-Ij-   J  tin      tnfiqu    ujutjnAi     f/ürLnL.*ü[i* 
mjiVu     n^iutuuifu     [i2j[uu/ünL.P"[iL?li     nihi^i    ml;-n*li    jonfi'liuinu   Jf}up2^1     nUfiVu 
Jill  qui ^iiinnL(?*[ii/lJ   • 

^^mpqufulAi     fjopI^Uu     (3-1^     1^    4*"p'^L^     "'"-*^     W'^L    ^"*n-iii*üij-nLP-[ii.*ü  16 
I^n<j^  np    n<    ni/u[i    np rj^[ip.      (3-1;-   nL^ufi    npfj.[ip    «J-pV     ^    I|iniiil^  cfuin-uAi a. ti 
£Airj^    ^nuiu*       uiufiii     ß-I^-     r<       ß-nnnu    *ünn^^     piiicr[i*li     ^J{^^'     iiin-nL.q.iiirfli 
li    npiijlpi    IiuiiTfi    uijp^    nL.^[i  [ii  [uu/ijnL.(9-[iL/ij    I|iiJ^afijf7^  [ii.n  c/-iiia4ii^a.h<ulj* 

IJ^LpI^-^lipif    n<      inuij     ^piiiL/ui*u     Ifunc/u     Lf^ti      tpuii  ^uiLnp     n<     li    'h 
.i^  J\  -fc^puiifuAj     inuij     uiLpI^^Upu    l^ufuufuq       qj^    ß-l^     lfiuirji*U    inuAi    ^piuiTufu 

»  '(i  fehlt  Hds.         «  jtm  fehlt  Hds.         »  Hds  uiuti^i    niAi^i.  *  Pet.  qJj[Ai*ü 

^up.  *  Für  juiqui[ij'unL{9'[iL.'li.  «   Hds    l{unc^ 

RÖMISCHES  Rechtsbuch.  16 


122 

^l^     n<      ■'ML.    ^^PQ-^>^^    irP"    l{iuirtfu    wufu     f^uiju    |i)  ^uAinLP-fiL^    {[tniu— 

Ijiumt.   L^ftitL  ^'-p"if   bc^3^* 

^jj-^     9-pV     4^*^     lnnujl|    li    P-nnni.    cf  ujn.uJiii}.nL(}'[iL*lJ    ß-nnjufunU    ^n Ju|i  -^^  |3 
Ö  [ij  (uui*unLp-[iL.*li     I|uinnLnuj^lr^  *UnD^*li    '^nmJiijjnfL  l^    uitunLj,       q_^|i    ^lujnlj 
ni/lifi    [i2^[uij/linLp-[iLflj    Ijuiiif|.iuL.nnt^  t^nu^fu.       iijii£U4   (3-^    "PK   ^*^  'I'^LifK^ 
'^nuji/tinnn     ll    uitunLC      qnn    P-nniiL, 

f^P-Ji^  lun^ni.  uijn  I|[i*li  li  ptn^  ^J^^^  ^*-P  "1"""J9"  ""^"-"y^  "5  l"*"C£  ^^ 
tnujjiijl|  D  IpLO^p  tquAiq  li  UJJI  'I  ^*^5  ^  ^//V  tnnLnp  li  uinujnni.iija^ 
^^  "P  L^*^^5^  *^n'J-lj"'*l'  ^  jtm  lui^unnfili  ^*liiij*li|i^  iijmij{u[i^  IjuAjuijd^ 
nnfj.[ip  li  ^iui.iii£lj  li  (uun  |i*lip*li  prnqjufvufu  li  I^iuiT  luu  |»*ü<,  tß-j^- 
L[i*Ii[i  piiicruj*lini.Lr*li  fftiO.  "MP***  1^^-  f^T-  Ijf»*!'*^  auijuiijjiutiuqu  lULTt'ub'qni/liq 
ujii.'uni.  qjj^u  Ä-*lin^fj.nq*Ii  U  q^uiJturAj  ijnn  tctn.  (lulj  iiin-*lJ  iT^Uuij 
I|^if    0"*li£Airj^lruiVu    i[iiju*li    ri.tunJiuub'infu. 

15  L?P"V    uifiAini.    ujjn    I|[i*U    li  f|.inuAi(i    rf.[ii.iij'^iijn    li  ^^uS^1  ij^ui  iijpÄuiI|t^  ^^  (J 

jtinnj     tinnLin,        ^l^  jtui     ii£ifiiilffi'u    1^    JintuJL  ii{uinmuil|iuli    1^    t^iTi/uutJu 

iiffi.ni.f|.u^      li      qi/tu'^nu     qnn     CLntuin      Ifuncfu     inuii         ^     *1iiij  •        luiifuj     (9-l^ 

jmrLUj^     Pufu     nu^uuilfu    l|ujjn      ^    ^i/ui     rLLAj     li    n<      CL^inuin    ujipU      ^'JU  • 

20    [i  jujiiÄujIjk'iYi    uiuij    tL^ii-n    ii£ii.ni.fj-u*li    j^JiiJ^     P^J'if   f^^^p*^    "5    ii£uinin|i  uiiu^ 

Q^ß-^    ujii.'unL.    ujjn     I|[i*U    li    f|.inui^fi      [iLn   ^trjni.p-[iL.*li   L/ujnLr*lim    jtmnj    O^  p^ 
Dui^      qiq  uuil^'u      li      qiui/lj     uj^ii£iijinniijuiii     luii.'lj^     ^'''     u'i/nL.u^ini.p-tu/lJ     li 


8  lu'l'l-pt'L  [iLjitm*üq  fehlt  Hds.  ^  Pet.  tilgt    PuAi   qjquml^         ^  jj^  ^  «m/^ 

*  Hds  ujj'lip.  »  Hds  *Up  fur  t^ju.  «  Pet.  tügt  iifufu.  ?  Pet.  <^u/ur}.fiii{(i. 


123 


oud'ufUnL.ir'li  iJ^'^t'  ^  '^^9  \inniu  ufuininfi  iniui  Ifuncfu  oh^p  u{n.nLii?lj 
ll  q  ^Ln  iliunAufuifu  nn  I;'  mu^n.  luiuui  ß-^  i[iijuU  jiiiii.uja  [i^  "^P"J*^ 
nn  I|UMn  (i  ^^9  "5  I^uiiTfi  qiifnÄiiiI|t|^  'f-'^V  ^^  ^  I|tntiil|fil;-  nuin 
piULiiiIjii/lj[i*li     qJifiVli     nn     i|^7inujnuji.    jiijl|ijji/ujj     nuii.naU  . 

^2r  ^1^  -^^uinniihit*li      quiLnl^-'lJU     (3-^    ^    4"'P"'l     4^*^^    "P     nL*li[i    uijn     li    0*^1111.    5 

fi    *1ii/ii/ijI;-    nnn.[ip    ll    ii^ujin^iuruui.    (i^fvp    puKTufu^      iiJii.nLfi.op    ^un^  lUTUuua 
ani.ni.tL.iua    li    innri.nihi    uinfunLj^    'L^^^^    ^^P'       ^puii/ut^    ^'"J    ^^pV^H^    ß'V 
juij^criiJLr    lunhini,     tnp     {unuinni[ii/ljfi     ß-I;-     uiju     nnrL^u      ^     i^ni-ß-t^I;'     ^, 
puAjq  ^    on[i^iuLp    CT'lituji      nnri.[ip    fftirL    ^onU    ^niuiTiuUiUi.    t*!!. 

^J,  ^  t?P"V     h     IjiwpnnnLP-JiiAi       Ifuncfu     [ij  (uiu*linLp-tiiii/p     t|uj*litL   jiunhil^.  10 

iijuiiniiju{uii/ljfi.  ß'l^  juji^imujt|t'iijrj  fUuiu  I^^^u  lunjufuq  hiuJluu  ^i.n  rAjinuj. 
^tiuq  Ll  n<  tinnL^j  'ui/ui  u^n-nja.  l|ujnnn  ^  '^uijplj  {u^in-p!^]^  qri.uintpii 
fiLnnj  iiAjiiinfi.uAju*li  inncriuiT  ll  {''^p'u  IjuiLTtrun^  ll  tjnuJ^I;'  juiaful^^ 
pn.*!!  nL{3- tuji/p. 

^Cm  t?  \?ß'h^     L.^^^      cm(riifunL.ir\i     lunhi      ll     Ifuncfu     l^iuiT    i/iu'^ni.uii/p     Ijuiir  15 

luji     11/uiin^uiii.iiJi.    nn     I|uii    ^ii/ljiijii£ujn^'lj    Ifuncfu   iijiiAini.|_^  '1L^^P   uinjiLO-ulJ* 


imuinuiujuiuuh.       ujiuiuI^-u       I;*     u^iunin     iiiii.^ni.i      ß-^     ni^U^     uo-tuin     ufuJiuy 
iijn.*ljni.     tfunfiiU     hul|     tß-^     uicLuii.     ll     i/uiituin      lunfuni.    ^"  ^^^    ^^*^5^ 
^nn    ^n    nuin    nnnt-iT  uiut^u    i|ui^ujn.ujljui*ljp^   nn  a^t^   iAjnj*li     fi   quAiiuiWli 
DUinuipif,        fc'ß-I;-     nul|fi     pitntuii     l^       IjiuiT    n.uj'^t'tju/ijp     I|iiJir    ^nn    lun.'uni. 
nUnfliU,       ujujiu     ß-I;-     ptntuiL     V     ^uinnu     ^luS  fuui^    l^iuiT  t*q   [i^lip      I|uiir 
ni.nintnp     ll     11111^1110.(7111111-     ujn.*linL.     c/ünq^^    c|.[iVli.        ll    ß-l^    ^llfu    lun.'uni. 


1  Pet.    ^[iLiii*lir|,nLP-t*liI;-.  *   Zu  ergänzen   bjufuki?  »  Pei    (i2^|uui- 

^rlP^i-^*  *  Hds  uinfunL.  *  Hds  ju«(.         •  Hds  i/iiJ2fc*quiL.  ^  Hds  t*li. 

»  Hds  bcijfu. 


124 


ufj^  ^uiSiunniQi  qnn  tptn  li  qJ^I^u  d^^r/urLnDli  Ik  Ifl^u  d^n*ljri.ni3li 
iT^iuj  lunhi  iluiifu  n.iiini/uAjlr|nAi.  ll  quint-UipU  ^tui  iiJfi.ni.fi.uioli  uiii^ni.« 
ll  ]ufumuUnu\i  ß-l^  iTbnJrun^  h\i  <  I|iiij  u/uiniiip  ^  i^niiij  lunhi  ^i^^pi^l 
quii*U,  ufjuu^I^-u  P"!;-  (i  0"ui  11.1111  ^n*ii  t*li  iTtn-tiui  n<  I|iiii  i|3^uin  iiijL 
5  i^nn  I|uiVlJ  uiafuni.  ll  ß-l^  i|uj^ujii.touji.  qq.^^urlf.  ll  (9-1;*  quiLUiIj  p  t^ 
ui^ffcrntuiL    l|Vii*ü     lfun:fu    ll    qbl^-u^li    tunfu. 

CLuinli     inncriuLT    n<      ni.^^     onfi^uiLnn     uiiuui^uin.      ^     i^nuij    hinpiu»        115_ 
Lmn^     uin.'ub'i       Q^ju     p^J7     onfi^uii.nn      ii/uiin^uiii.ujonLDiiAjI^     nn     1^     mju  • 

10  (9-i^     i^uinuii.     I|fiVlJ  '  r^fjf-     ouimn     uijn     IiuilT    o{3-lrgiiii.      ^    inni.^    nn    n<     l^ 

^Lnnn     lurLAifUü     lunSlt     ^nuii/urU^     IiuilT    ß-j^     afuujo    Ji^^4lH)^LI!?^5      {uuimi     Ll 

nn    (i*li<      hiJuful^     unqji\i,        tnp    uuinLO.^    juijuqufljl;-    u^ujui^iun.    2^ni.(?-(ru/u 

^     i^nuij    Ifunf^    iunXtulfl^    ahf^Vu    lunMfua    iifii.nLCf-ujq*u.       uiu^ui    ß-l^    'HJL 

iiJUiin^iiJii.iiJL.     I|uiLr^     iiJriAujI|ti       U    jiujuuffiufi       yunhriunu     n<       uuini-CLl^      ^ 

15  i^l^n^J    *ünnuj    n<     IjuipV  uin.*ljni.i     qu^n.ni.fi.u^    ll    n<      ifljuji.      nL.*lj^    ^niuJufu 
iijujljiiiuk'nni.nu/ljt|_    f^pu* 

t^  I|iijnnnnL.ß-fiLhi  Ifuncfu  ^^]  P-nLnO-  iifnAiijI|L/iiAi  [i  uI|lrifnLnli  ^^  1:^ 
IfuiiT  juijnl'  I^  iiin.^nL.{^  qii£n.ni.a-u^  lutiMiUa  nni.quj^t|^j  juia.*ljl^^  ^fÜflif^B* 
f}<  ^  I|iiinnrjnLP-^i.*U  Ij'un^  luofliti  quiju  i^ijniijpujn  pujq  P"V  ^un-iu— 
20^tqnL.qtulil^  fi  ii^uiui^uio^lj  cjuijn'u  Ii  quI|tunL.plJ.  umim  (9-i^  Ijuij  iU|iij— 
inL^-^thi  lrnljni.q  ll  ^pf^H  P'i^  0"to"tmn  unpli  c|J|[iVli  lun-uAuq  onfi^uio 
ll  uituufuu  iifiijin^uin.[i  IiuilT  a.nna*(7uiq  uin.  f^^jf^  a.nna*  nnni[^  ^nuii-uiqfi 
^      puicru/liti^      nn      t^li     uiju«         I|ui|uuinrLnL.(?-[iL^li      2^ni.p-^L*li      tL.nnni.ß-jjiihi 


^  Hds  ui'Jf fc-L.  *  Hds  irhi    uijuu|.  «  Hds  uijifu|^u^.  *  Hds  |ftio, 

Hds  finoiuq^» 


125 


ß'^iihi  ^tin  htnnfi^U  jfur^ufuiruitfu  U  nj  iT^iuiAj  uiju  uijl  P'V  t^uin 
cAiui  ppnij^  IfuiiT  {uui/iuiqui^nt|^  nnii{I;'u  0*ujn.tiij  IiuilT  >{^n^J'M5  ^  'l^P^'fJ 
'unnli^  unun  ('^f'  miin  iiiiifijj|iu|i  iiiiiiin7Cuin.ujnu  uuinuf^nL^-tuAi  ^tnl;- 
ujLn^^ljpu  (?-nL|uin  uimi  uinAiuIji/uAi  li  uin/unL  j[f^li£li  quiojiLCLuli  [it.n  5 
uin.iiAijn  ^ujl|iiin.ujI|ni.{3-l;iiAj.  pujja  uin.  ^lh  ul|l;-unuiir/li  oiiAj^  I|fiVlJ  pu/u 
|u^r|.nm.  ^ul|  (}^  I^T*  '^"P^^  ^ntui/uAjiui.  ^  iifii.ni.Cj^^  ^nnfi^  ^ntui/ii/liujL 
tunflini.  qui n.nifi.u^  t^uiLT  [i^4£U  i[Jjujjtiiin  ^  \infliU  IjiuiT  jivn  Xlrnhi  ft 
iTl^cfu    ^n    q   [i    ß-l^  iiijujf^u    ^   ^niiJLnt.^fp    I;-     [i  *liifiuli^    K^'T-P^L  ^"{"-"LaAj. 

^(rui  bnpuipAi,  li  /^l^  i/uiin^  liA'^  ^^P^  Sbn^ufufi  lurLufuq  IjuiiuIjuicjLfih 
LL  Cj^ui  nMuilrnjfu  ^luuiuumn  bnpmnqU  triuruufutLbhi,  uiujui  ß-l^  tnc 
'^ujjrAj  I|t^riiiAjfi  I^n  li.  iijn.ni.a-iiii^  (r^u/li  c^nuuj  [i  inu/ui^^  ptnt^ 
c|mifi.ni.cjLifli  mit.  tn  puinuU  U  iL^t^  [i  i^t^  ^  L^^^  P*"^"'*l'ni-i/^*ü 
'^uiLUiuiun  ^  4l^P^J  "l^nöiii.  |iulj  t(3-]^  ^^tin  ^onU  Siu^niht  i/uijn^  15 
Ij(7^r}.uAifi  I^-n  li  trk'ii.iiAli[i'li  JinfjLnn  (i^png  li  yunhil^  IjinuiI|uicL^n  J-ain.ufU' 
O-bht  tfuiu  ^"jnP*l*  ^tin  JbrAi  li  iwjl  til  ptun 9*11  li  iTiujnU  I  [i*li^  '^uii.uiuuin 
c/-iiifiaiAia.fi<^    nprunnU   li    fjpuintnuic^. 

O  D*  lijP       '^P'V    iririt.ui*ü[i     luru'diUa    l|inujlj[i    li    (J-nfjiii-    iT^iuio-Ji^ü    nnri.^    IjiuiT 

n.nt.uinn     L.     ^iiAirjL^ii^[i     ir(7ii.uAjf7i      li    *lit/ui     li    Juiin^    iTjiiufu   ^    Ijt'uri.iii^fi  20 
ß-I;-     niAifi     innuijU      nn     LTtn-uii.     ^uilh     ^-0  p^yP     Iju'tT    ^on     tq   pop     nnri.[i 
(TUinMiUaJ^     ^on     t"'LP"MP*^      I|iuLf    *linn[i*lJ     nnrtfAi     jf^Lp*!'      puicr*lil;-*li      jtpho 
JiuuufuAi    aSfiVu»      li    ({^pI|nL    i/uiuli    t/-iiin.iii^Cj^^    ^lh    JuiirAi    q_fi      I|u/liuAliri 


1  Hds  iltpnj^.  «  IjfiVü  fehlt  Hds.  »  Hds  '(i    puAi.  *  Hds  *ü  iTfi^ü. 

6-5  fehlt  in  Hds.  «  Hds  Llpi-        '  Hds  U.        »  Hds  \^i.  uijp.         »  Hds  li  für  i^fi. 


16* 


126 

iijqcx.^*li  criijn.iij*lja-nL./7-[iL.'lJ  |uuji^iiAljtiij|  ^  jiijn.uia  ^*lj  iiJuifi|i^iijVlf«  <a'iijn.iuli«. 
ii-tqni.qii/lit*li  ^tin  ^uijnt^lifi  luqq.^^  apubn  ^P^k]f^  ^  "J  htnq^ 
nnri.|ip*li.  fiul|  bß^l^  i|2^iijntoiiii.  luqohi  ^uiint'u^  uiiifui  iTuiuful^  iTunphrli^t 
ri.ujuif  fi  a-iurL.iuUtL.nL.ß-fiihi  ll  ^nmJiujl^  onl^uu  mjuiifl;-!!  oVuti  ll  nn 
5  LrtnAiiji.nn*li       ^   ^tiiT^i*!!    uiuji     ao'um.iuUa.nt.ß'jiihi. 

(Jin     nn     I^-iun.    I|[fti     ll     SbtiAui,     li    n<       t(3-nfL  "Pf-IlP    uinAinu    I|hVlJ     I, 
qu{fi.njfi!lj     Ll     f{J|l^u     i/iii'^n[i*li.        ll     ß-^     I|iijqtuii      I;-     [^f|-     uirt.*li     piiiqni.Lr 
uiiun^p     ll     i/ui2k'iij][^   1^     [iLn     ucL tuinpij     nn     i^n      ^    ii£n.nia.*lj    ujn.'ljni.    fl-h*lJ 
CLf»*li5     uiO-J^n    ^UnrTlJ,       U     ß-l^     (i    ^-tfjo     1^    U    ß-l^    |i  ^u^rjuip    i^   t^jimh^Jji 

10  1^  ff.fi*lJiAj  uin.  i{iijXiijnLiiiI|ii/iiuli,  *Uui  ß-l^  nul|fi  ^  IiuiiT  ujno~iij(9-  U  (7-1^ 
ii/iin.uiuiniij*li  fi.[ft/lj  jiujuflifi  I^.  (iul|  t/S-I;-  o~iiinLiiji  p  l^iuiT  ujniii|i/liiiij  p 
qnnu  11(7^0.11/11^  t^  lunhinu  ll  nnp  iTtnjuVu  f^pplJ^  qiiui^tjuAiujcfni.u 
qtVu  Ifuncfu  l^.  ll  ß-I;-  P-nijtujL  fc"*li  "PT-h£  l^t"*^  mnAini.  I|[A/lj  U 
qbtuU    c/-uin.ii/lJCLiiji.nnp    mn-Vli.      mjuufl^u    ß-l^    n<Juujn    tptn    IiujiT  [uuJI  ^Aip 

15  it[fp  l^iuiT  nL.nifitn  ^nnu  ^bhIr^luU^  b\i  lunhinu  ll  ^l{^u  a-^j-furunau  ll 
irtn.lriij|D    n<    jf'2^*l'«       *linyiiii£l^    U    ß-l^    iTtrjnLp    (iijft'u   . 

'^nuii/tui^     iiJLni^'ljpu     q^[i      nnp     «jj-nnO"iiiI|iiiL  p     t^     '^nn.ni/ujjt'nnq     ll  ^ 

q  {3-iiif].iiJLnniijI|ii/lj     qtfii^iiJUiiJi.nnni./7-fiL.^     ujn.^t*lj    jiunpnL.'ljfiu'lJ     n<      n.*ljti       h 

*linnuAj^      ^nfjpI^-pujnAni.        [1      4t^P"'J      £^5  ^5      "nF"5      ^     "5«    i/inii/iit*lj       ^ 

20  rLUJinujuiniifli     ll      luuhrhi      i^u^li      "'JlP/jf     p^'*^     "JL     '^^^J^         i^ujuU      ^Lnnq 

u/liAuAlJq'lj      l^^'P"']       '^*^     iiiutL^    Sffu<lL    ntnO-uAiffti    jiiJnpri/liiiiI|Uilf    ^ntL.nthi. 

l^ß'l^    uiqunnl;-      Jiunri.    i{nn^[*  [»Ln    IiuiiT  qri.nL.uinn    jutrLuioh  r|.iiiiniiJi.nnfAj  0 


1  Hds  <J"iun.uAnj.t*li.  *  Hds  uiju.  ^  Hds  iTtpAonjAi.         *  Hds  iTtrjop 

ohne  ["«jft"^.  *  iTjiiujli  fehlt  Hds.  ^  Hds  mnuiintuiL^    t« 


127 

LL  iijn.*ljl^  i^iu  ^fvpu^ijhjuhi  luninujpnj  [itn  ^^ujqiuljr}.ni.(3-k'uAj  li  itfuh 
hiiTiu  ^l(^j^  ujijiinnnLP-tuiVu  ^P^kp»  "5  ni.*li^  [ii  [uiii*iinLp-|iL*ii  '^uijnU 
q  ß-nn-niAiu^      fi    ^^tuqu/lirLnLß-t^I;-    ii^uiu^nL^li    luqujinti. 

L   l>  f^L      ujjn     tP"V     uiqiwinl;"     9"^^-^      ^•-P      "P     t     i/iiAini-l|     '^nuii/u/lj     mujj 

i^  j[^  '^'iJiijqufljri.lrnnLnuAljI;'    lULnl^^iipu    ^Jipff-fiu    "FT"fif^    lifiuiijnL.*!!.     fiulj   nnrLhp 

fLuuitplJ  n<  u{iijnin[i^  lifj"  '^^iijqiii^rLni.ß-[iL^if  ^u/üq  ff  fi  i|tniiji  rLUintn^ 
ni/u^    [i2j[uuAjnLß-^iAj    fiul|      [f     i|tniijj    ^linnfAi    nnri.naU    ny, 

U  L?  l^V    "MP    TH    ««"^*l^J^      ^iijjuiiiii-[iO"    tjinuitjfi    U    n<    n_n^    *liniVli    '^uiuuiui. 

innL(3-tiiii/p  li  IjUijn  [i  u^inui  uinAj  uin-*liti  u'JI  l|inuil|  n<  I;-  rftirLni/liti  fi  10 
f}.ntui|Yi  .  [iul|  t(3-^  Lrtn.iuljfi  li  n<  fLntiun  tfunjlfu  '^iiiuif]UJinnL{3-triiji/G 
a.  iU|iijj[iL£lj  nn  ifft'Cl*  '1LiA'^  ^UniTjiIju^i*!!  nn  4-pV5  qß-ni.fuufu  tLiuu 
U  iU|iijjt^  jujn.iiia  ^  ajuiniiJL.nnfi*lj  li  tnri.*ljniAj  q^[i  [i  *linn[i*li  pbnufunflt 
|ni.uflj  qnn  [»^lij  ij-ntujL  t  ^  Ijmuil|*li  li  (i*li<  ^  ^l/uj  <^  i^n[uiiia~« 
li  ^luuinuiwl^  tfumVu  ri.iiiifiiiJLnn  «£"''7!f!£^^  ^  'FF^  ^  ^limVli  4  h^-P  ^^ 
^iu'^uJ4-(ip^«  '1Li^*^^  "'J^P  L^^^  ^•u/"'P^"*  1^0^11^*11  nnml^-u  li  iijj*li  qnn 
uinAii^    ^^P^     ^    cruji/uAjiu tj    i|iii{u^ii/lifi*lj    ^uiuiniuinni/u. 

ß-ni-^in     ii£tijji/tif*ljfi     li    tnr|.*ljni/lj     trpljni.    IjnmThi    tnrLnLLT^lj    iU|uii[ii-p.        nn 
rLiuii/liiiJi       fi     rLuii^iuoU     inuij     tn  puiLn     ^LnnLiT   qwuiii/ui*lj*lJ     nn    CLntriii|_^   ^  20 
li    "iqt^liliji      nnujl^-u    -^nuii/iujl;-    uiL.n^*ljpu     i|j|t*liujl|    . 


^  Hds  uinAjnL«  ^  [iLn    Hds  fehlt.  ^  Pet.  schiebt  ein    fiuuiL^lj    mjufi^lip^li* 

*  Hds  «J-(»p^.  *  Hds  Lt»*!*^.  ®  Pet.  tiu^jiljnujfti.  '  Pet.  tf|jrj-(iljnu. 

8  Hds  uijjfti.  Ö  Hds  iiJit*ü(i.  10  Pet.  tilgt  iijit*iiiiil|. 


128 


f^Pij-    IfutiTfi    i/ui|ir|.    iJui'Jfuiit.tL   [v^^y    ^    lunhini.     ^    ^hinr^yu   ru^i/iAi«  ^  tj^ 

fi    f|.^nrAj.      ^ulj    tß-i^   t^nr^   nn    tin  ijm.fii/rfti^    <  IiuilT^    i|.^t|Yi    I|nfini.ifu/lj^ 
iT^iuihi    qii.|ii/ri^^   cjnn      tin  U   iT^Uiuj    uijU    uin.    i^^uin.nri^. 

5  t^    '{'''P'^L^    i/ujnfj,nfti    luafunLi       [iLn    £[nn    IiuiiTfi    nnf]L[i  juijlju{[iutiiJD*U      O    p 

nn  juj:]uiuinL(9-fii/lJ  t*li  0"*U tiuj.  nj  1^  '}(Wiup^''■  /^t  "5  uioflinL  a.nniL 
jiiiajuq/i  fi.uiinuiLnnuia  puAjq^^  u^uinin  1^  lunAj  ^ui^tgnLnuj^ti  q  lAjIjtfAi 
[iLn  uin.  ^  "'"'L  li^^V^  J"PT""5*"  *IinniiJ  [iLn  jnnfjf.1;"  <)-(inu.  U  ^mnl^  i^ 
juiama  [i  r^iijinuji.nnfi^  *""^L  1!IP'^t^^P*^  9"n"*L  ^  ^nn[i*li  fi.^inni.(9-tuiilp. 
lOjtin  uijun  urnhjni.  cj^uj  n^fl-  Atauii/p  ['i-pni[^  nnu^^u  qon^^uiLnn  nnrL[i 
U  ^^tiiqiiAir{.[f  hiiT^fu  JafumAfu  (ippli  "^op-  \}^^  "Ji^ui  P*!;-  ff.nt^  J^l"'" 
inuiIjnL.(9-[ii.*lJ  npr^i^t^nni.^k'ufu  itnl|ni.o  I|nr|Jui^yu  li  nc  ^  juin.uj9  ^ 
ri.uitnujLnn[i    tuitT   (7-tiia.uiLnn[i     (^   ^1l/^'P^"^   9-^^^    "P    i{uiu^    ^J^P* 

{yP-l^  (9-nnni.  i/iunn.  Ifiniijl|ni|_  nLiTtn  c/-iiin.iirLfCj^nL{3-fii.*lJ  nn  n<  ^  J^*-^  U  I^ 
15  uiqn,^  IL  ^  'uiii  uijn  I|iiiiniifntuii  j[fi.n  AtoflAi  lT^uij  i  ^nuiinuii.^*!!  ll 
n<  [i  ^uiLp*ii  [ft-nnj  Ätn.*lj  .  pHI5  ^^[»«W^  ß'h  i^^i'nLlj  1^  cf-uiL/uAjujI|uji. 
uinAjni.  ^uyn*li  q_^L[inuJinuii.Vli  U  u^ui^I;-  ir[i*licU.  l(Ai(»  "yp  Ipniniuptuii, 
ujufuj  P"^  ly  lujp  I|ujiniiiptiiii  ^1  (""^"*-P"^*-*^  V  ^i/ui  uinAjnLi  'LL^'IIf" 
inujL.Vli  .  U  ß-l^  pa^UiijrLUJinl^  ^^  ^^JP^  IluiiT  u^uiujl^  uin^Unui  onLau/ul^ 
20  a.tiJinuji.npfi^    li  lunhinL.   fii  |uiij^ni.p*[iL.^   [^[fnuiinuiiAj[i      jf^i-p  u{I;'inu^  o^m^utn 


^  Pet.  qnn     fftij      n-[ii/rfti.  *  Hds  iijiuii|fiutujulj.  ^  Hds  ujquiinni.. 

(3-[iLü.  *  Hds  jnpfj.I;-i|.pni.p-tiiAi.  *  Hds  (iLp.  «  Hds  cf iijn.4i/U(j^nt.(9-fiL*u, 

'  Hds  Ä"tn-[i.  *  Hds    qJ"iiin-uAifj-nLp-[iL*ii.  »  Hds    HjJ"uin.ii/ü«jf.nLP-|iL.*ü. 

^'^  Hds  I^iT  ujLUjp.  ^^  Hds  cfiiiaiihi«jf.nLP-tiuü. 


129 

S^  '^ncL^puinAniAfp       inn      ^tiJLiijinuin[i^      qnnpu^     li     q^^*li<ii     \inqui      tnp 

*>^  \]  lipT    "f    uin-*lini.    O-nniL  "P9-^    J"'"-»"9  [»    rLUJinuii.nn[i*li  ß-I;-  IjuiiT^     jEruinj 

ujninuipnj     0"£Llri      n<     ^^]     t**-n    onl^-^üpu    P"nii,       n<     q   Ainuß-tiui/p    nnrL[i*li    ö 
iniuj    ^UiTjfti    on^*ljpu     -^uiijijo-ti      rLuiinuinlj.        uiii|iii    (3-I;-    l^iuiTfi    ^ufuh-]     tfuiu 
j|iLn        [i;  (uiij*linLP-t*lil^*li     U       ^      ^*liiijqui*lifi-nLP-t*li^*U     juinjiiq  ^      rLuiuiui. 

^niui/iulJiiJi.     mnmn     c^uininuli.        ll    n<     ifin|uiiAjiijI|    luulrnnau    ^^\gl}^    qifit.  10 
uuij^lj      U      nj        i^njuuftimlj     '^Hp^P^     ^'LP^^JP      F"U5     '^P't     tnuii  (uujLnn 

I  ^*li[iii[i  J"y*l'  pui*li*li,  '^ncj^J^puinAni.  nnnntfu  l^uinnn  Jj"  iiiriiii<tri  U  |"*l''l-ntrL 
nuinujanL.ujo~u     nnpntfu   jnnnn     ii|uinin[f*li    ll   rLUiinuiL.nn*lj    uiiuj  *liir|i*lj    ^niuSufu 

V 

5>^  ^  l^j     mujj    •^nuii/uAi    onl^^lipu   nLiTtrp    uuj uAjuAut^  cm.nrflj.      puMjf    i/iuinnL—  15 

nu/li^       tfuut    tun.  ri.uJinuiL.nn'lJ    ll   *ljui     nuin    uincrufufihi    rLiuinl^, 

II  ntflih  uii|u/ljufljtiii|^  ^'HIP  Iji^'^  ^'LP^JP  1|"^^  "UL  ^^p^iUL.nnj3 
t'^^P'^L  ^l^n^^*^^*  '^S  nL^fAu  ^)  t"''^"^ß'^^'^  Atn-uii/p  fvi-nnq  ifii|ufljufljt^ 
UJJ1    inu/u   cjQjuj     ^   rf.uiiniiJi.nnu'lJ    nnp    nL^lifi^U    fi)  [uii/ifni.ß-[iiAj  ^^rjLnti     ilnl^-cru«  20 

5^  t?  lipT"     '^(^^     T.P^V     'L^*-P     [^^^p^    ^nuii/uij^    onl^*lipu     r|.iunAnLqiij^tr^ 

qujfli<iii i[i     ff^S       t*    "l*"*     nnii|l^u    q   nl  ufljuiq*li    ^ujifi    l^n. 


1  Hds    l|iiiif tuq|i.  *  Hds    [iLn.  «  Für  ß-m\uiuu2ifit.u    oder   /^iii{uiiAj. 

JkuAiop«  *  Pet.  ^aiunuqafubij  *  Hds  fj-uAi.  ®  Hds  uii|ufiiuAjni.Lr^» 

RÖMISCHES  Rechtsbuch.  17 


130 

JUII1.UJQ  fi  rLUJiniijLnn[/lf  uiifu^uflj[T  fi'^P*!'.  IJ«  ^P  ^'^5  uiu^  np  ^  ilbnuij 
r/iiljlrn[i  ("-pni  ui^uonl^-'unL^-tuAj  puAi  li  n<  ^^i^h'  Ijiii*lia-*liti  ji  ^tntijj 
^nnuj.        nnuil^-u     l^utSji    rLiiJinuii.nri^     wminriL.'^uiul^    aiuunrful 

^      {^ß'i^  'j-'^V  *^'PT-  '^^*"'L  ^"'^  o"iijfi-uij  i|iiiir  "ML  ^*^5  j"**!*"*-*^  "ul  5i^  t* 

ni.nnLp      ll    [iL.n    l^n    a.[iVlJ    nnni|^  l^uiru  juAjni/u    uji.iniijn[i^.      i^ß*^     qu^innLn 
^nnfAi      luri^lini.      S '{"M      i^uiu^U     u'J^p     (3-tnnL.ß-^iAj     uin.     uiju  *  jnnnj     ufuniLU 
ahibuiq,      Jiy^^t}     ^^^     tp     n-\fifu    li    ni.*li[i      [i    i^nuij    *linn[i*li    fii  [uui^ni.-» 

10  -^^nuji/u/lj     inuij     uiLnI;''lJpu     luftflj     inn      ^uiLiuinuioh^    ai[tniiiIjiuoni.ß-|iL.*lJ    y\  {^ 

DUifiuip^       n<     t'l^J     J"'Y^'if'"^V     "BE      ^     '^*lim£m/lirLnLp-tiij*li     t*li    cAti     ^Lp 

ujn.     ufuA^Vu     n<      inniAi      n<       fLpujJuin     n<      ^nn      "5      '"JL    uiniuanLuia^« 

^nj'uujl;-!!     ^puji/uAu     inuij     op^'upu     lufuiT    nn     [r    i|in|u    inuij    li    a.piiji.uiljii/li 

uinhitit.    n<    nhibi^  aiuiuninutl^ufufihi   innihfu  IiiuiT  QUiJI     (r^^     iTfi^^li  qujuininu^lj 

15  il^aml^    li    puin     Ifiuitlua    i|uj^ujn.I^. 

P]p    u/ljiiipfi.fi   jnpfj-nj      (i^pnj    IpuiT  (3-^      uiji     ui^opI;-*ljnL.ß-fiL.*li    o-npo-t*!!  ^^  |^^ 
[iLp      "P7-(l£^*      41JIUU    uhmmiLiuUtunii    [11  (uiij*lini.p-[ii.*li    nL*li^    ^uijp*li    mii/libi 
i^nu[i^    juinLuio  fi    rj.ufiniiJi.nn^'lj.      fiul|     ilutuU     <ufp    fi.npo~nnlJ    qnp    uiniup^^U 
uin.     omiup     i/uipri.[il|     n<^  inuij    ^liiTiu    opI^Upu    ^puiJuAi    piujpujulri     cinpri.^u*lJ 
20  juinjiio  fi    fi.uimuiL.np[i*lj. 

f^nfi.[ip    [ftiO-    ^*-P"5    "5     nL.*li[i*U    [11  [uui*UnL(3-[iL.*li  i/inu/lik-i^    ^  ß-l^uiinntfu*   *^  ^ 


^  Hds  uujtiAuuAjnrp  *  uij^  ^ehlt  Hds.  ^  Hds    nuiftp,  *  Hds  np. 

^  ^u'riu!p(T    fehlt  Hds.  ®  Hds  [1    miuUn'u.  '  Hds    npf|.nj.  *  (3-I;-   fehlt 

Hds.  0  (iLp  fehlt  Hds. 


131 

I|iiiu  inniAi  ^lu^^  muruun  Ix  tnuij  'uiTh^  ß-nt.juß-  ^uiuuiiuinnLß-tu/lj. 
(11  ^uAihlP-^ii/u  ntflj^  iiij^ni.  '^(rinli  »"hpti  *liir[i*li  nnni|^  ii^ujinnLtiiuji.  ll 
uinti/liiiij  li  f^mVlJ  uk'ii{'^ujl|iif*litriij][^  i|ujjt|I;-.  ^"'*^'iL  ^  [11  ^iiAinLP-[iL.*li 
Ipuru  jnniTl^  ^bwl^  CLntnuii.  hiiT^i'u»  luu^ui  ß-l^  t^iuLTfi  EnrnL,ufu  rpiipAnL.  5 
niii*litL  tun-  mj^  nn  tin  tfumVü  fii.n  (3-|uinni|^.  rLuinAnLnui'lj^  li  (r^Up^ 
in[i|il^   *liir[i*ü    ir[i2in. 

11  1,0       ^linom      ß-ni.{uin,         ^nuii/uijlj-     onI;-*lipu      nn     ^iJuipt'*'*     V     "'J*liU((TU^  10 
piiJcrii/lini.Lr*li, 

^  C7*  I*  l^P't      puii/puiu^      i/uinri.      qi/uinn.      i|ujuIj      "((^Ty"       O-nnO-nri     onuij     [iLn 

onl^^lipif      |ii  {uuAini.ß-^i.*li      i|ijjjniijpujn.       [tuI|      t/S-I;-     puii/piiunrAi     I|iunnn       I;- 
IjuAlja^t|_^    qui uuiri till lYi      ^uii/uinAujIjI^.        tiJii|iij    ß-^    n<      Iju^P^    '^uiuiniuintri 
i^Jlt^Ilfi      nnuil^u     Q|f>J*^      ^*^5_      "P      ^^       ^      'li^P^'J      tiiohi      cjnn     jfiiuiinui.  15 
t|tujq      [1    uunU. 

^^T^  l^P^t     i/"'pq-     üioJlinL    i/uAfni.I|    U    O-n^    ij^ui    nnri-^    ^i-n    ori[i*lJUit-p    ß-l^ 

l^miT^    iljtriuuifi^    ujnAuitjk'|_^  tfuiu   jfvi-n    criunLu/lja.nL(?-t*ljI/li.     uij^Uu^i^if    [^(^^(i 
t|yu/lit|^      ^   *ljJuj*lj]^   jiurraija  ^    r|.ui inuJLnnfi*li    nnii^Ipj    c&ni.ß-tiiJirp    nnr^fi. 

'  ^  l^  t^    Iliuntj^^    i/ufnr|.nj    mutL    i|uijnuipiiin     ^   ■li^P'^J    uiJinLiT*!!    uu^u/unLiT^  20 

l^miT  uijL  jtwH   9-"p""«      "5    Ij^^pt  "iut"L  p"y3  iTjuuju   (3-I;-  L^*^^    ""i"*— 

^tiuj^f      "^^Jp      [v^p     IjUiiT     ujji        iijqq.uil|ii/li«        fiuL     oiniun     ijuii/u     iiJLinujn|i 
ß-l^     uiul^     inuij     tnuii  ^uiLnn     pij/lj[i*lj     '^muiniiiiJini.ß-lruj'lj.        ^ulj     ß-ly     lPp(> 


1  Hds  iijtfj&-.  a  Lfi*ij(i  fehlt  Hds. 


182 

nnni|^   q^nii^iunintuiq     q   £ftil|tn*li. 

f^/S-I^     L/ujnr|.     puji/pujul;-    OJAUI      np      (r    "if^l^    a-nnO"u.        4"'n"'L  ^    "'/*'    ^^  J" 
nn      puiiTpuJufi      rLtuii.*liiiii       II      ptiiiTpiiJuti       q  <uiniii{uou'lJ      [it-n       *ljui|u     ^uAi 

[i    i|triuij     uiruiJ^nAi.        [ruL     rLtuinuiLiiplJ   V^*^'^"'!      qJ7nl|nL.nniAjolj    mkuufltl^ 
Ll    i|2^iifnl^   jfiniiJi.iuo*li. 

l^iTt^liiiijlj     ^^HjV     miupiniulfufv     (7*11     i/uj^ni..  ^"H       "P      ^     9-^2^^^    5l^  (}" 

juii|i2inujljl^  ujn.uiLt{_^  uiiiininujI|uAlj    I^   i/uj'^ni..    li  utflt  nn  p    9-^2i^P^   ni/pii.^h^ 

10  iTui'^nL      ri.uiin[T*li     jonfi^iun*!!,        ^ul|       nn      onnlrlfu  li      ^i.uni|^      ii-nnii/liui*lj 
i|j[t*lilj[i^    iT^iiujU, 

(juinrL^Ij     nn     cLnnu/liii/lJ    qujquiinu      ^    0*11104111  nL/S-fiL.*!!   i/iu^uiujiijnifip    (7^.     ^^  ^ 

{juipr^.^!^     nn  D     L^*^^**'     piiAiuuinI|ni-p    li     Dui^nLup     jujint*li^^     li    mn.  ^^  J^ 
r|.minuii.nnif    q_<iui|i     uinnt-ß-tui^    piuufiaU     I|in-truq^    rLiiJinuiL.npli    U     ÄO-tiicil^ 
15  i^nuiif    jujpunnu«     ll    puqi/niAip      ji   hinuufui^     ji    i/iu^    i/uiufuh^    ]uiL.nji*Uiuun* 

Jjn  p      Cf-'uuAi      CL(rn(r*lj      iiAiiiiunL.*lip      l^^u^^      Jiunri.fip     iun.u/iin     uin  onL^lih    ^\  ]^ 
^niujufuiuq.        ji    \inauful^    AO-fi^    juipunnu    jufLiniun     uji  {utun^ii,       IX    nnuilpi 
intuiiAil^      rpijiniiii.nn^    quniii|uAliu^    O'ufunuitini.quful^    Qjipt^"'    fu^Uruini.ß'hihi 
qnn    ii{iu^iij*liql^, 

^^  fin      HE      uilju/u      ^uiinuj^I;-      cminL*li      i[iiju^      c|.nnni.ß-tii/lj     Jui^uiUfUinun    ^\   [^ 

^    jon^^iunu« 


111   « 


*  Hds  r^uinhiuii^  p    q   <ujnui{uoulJ    [iLn    111    piui/puiutj^  ^  Hds  jiiiint*li[i*li« 

3  intuufui^  fehlt  Hds. 


183 

^1^  \%  p%  ijn    np    CLnnO*    uiirflil^    i/ui^hl.      rniin    lunJ-ufunfu    l[»*ü(»    li    i/üJ^ni.*li    Ll 

ufuiinnL'^iiJiffi'lJ.        U    lujU     nn    fi.nno~l^    i|atui'lj    i|j[t*ljl|tu^l^    cj^m    uii.nl~ljpif. 

^^  J^  ^  Pji-irtrp      nnnj     P-nnriL.^     c/'ujnLUJ*lif].ni.ß-[TL'lj     I|mujlpii.     li    *liiii    lun/linL.    li 

cruia4iAjfi.I^.       uiuininp     nn     I|iuj      ^    i|tniiJi    ß-^    uuiI|iiil    ll.    ß-I^    2if'^       ^*M£^ 

'^nuiifu/Uiiii.     onfi*ljiiJiiu     uij|_^  iThiiui    *LinflJ         ^     iifiilriifiu*li. 


y^  \^  ^  t?P*V     (J-nijni.     Jtunrf.     nLiTtp     c/-uja4iAjf}.nLß-^i^U     l|ifiuil|iui.     U    \iiu     n< 

uifi^Uni.    iui][^    inujj    Ju^L.    HE    qo-iijn.iiAljfi.nL/^|iL.^.        'llft'^n^'Iff^       I^P    P'nntrujf 
I;-     I'li^n     £^5  ^'jf^     ^*4£^     >13^'''r'7      ^'^     "P     I|inuil^       O-ntqujL.        qfi    ^*H£^ 
tin    t(ynfu    ^p^i}*^    uifiiuqnn   fAj.  10 

5l^  I^  t?  t?P*V    uioflini-    i/iiinr|.    puAi    [i*li<^   irCtm   jful^bp^i    (n-pni    ll    l(i*Ii[i    ^ütT^^ü 

^uiuiniijinni.ß-^LlJ     l|iiJir    4-n(i    (9-nL{uiii    ll    n.'ut*!!    a.nuiL     ^uit/tiin     nul|m    ^uli^ 
tprLnLiT^.     on    n<^    '^'liiijqtuljn.^    iiiuiii/iulj[i*li    inuij    qq.niiji/lj    juifti    nn    ^\iiu^ 
cjuAirj^^    nn    f»*üj     trj^iiJL*lj     [i    iTI^-a.      ll.    ^nim/uijl;-    on^^iipu    i/nV^    uin/linLi 
fi   ^u/uAiI^    i^ujuli    bpr^iTuhfu    U    uin/unL*li     ^    ^Jti/ul;-  qu^n-^uuifii/iAj   qnn    tin.  15 

^  1^  c^  (^P'^tT     l|iMi/'(»     IP     «J-p^L    P-nL^m     tr|^piijjpni.p-tii/u     £^I|tnnjU     uin.     |i 

L^*litL  *linjuj  iTfiijjpuAj  U  unn  t»*"^  ni.*ü[i*ü  li  qnn  fi^lijj  L^**'^^^ 
^lULUJUujp  ^2^{ut^  li  c/-ujn.ujljc}.t*lj«  ifiuiljl^  lULnl^-^pu  qujju  li  (ippli 
cju/u^ujifinuiin  ^uji^ui^ul;-.  ^"'l''?  ^  ^"'^^"'J^E  *l*"9"'  l^  "PT-h£  "5  Uiunkhi 
L[i*litL    iT^uipui*!!. 


1  U    ß4^    2"^in  fehlt  *  Hds  nc/-uinaiAi£j-ni.p-^i?ü.  «  Hds  uijl  *lii/i"   f» 

^nj^«  ^  Hds  iiij|_.  ^  Hds  ll    qu^injiifipii«  <  Hds  iifiupin^.         7  nJb^^ 

ll    qnn    ["^y  fehlt  Hds.  ^  Hds  ufu^uiuinuiin. 


17* 


134 

uinnL£lj    li    n<^  l^ajfu    . 

p^uicruAinLiT*!!       nn      L^*^^       (*     *^t9       '^'LF"'f?5     "ᚠ    '^^     I|unnuintuii      ^^  K  | 

5  l^  juiLnfAuuinu  ß-I^  ß-Juinnifni.  li  ß-I^  luruufun  ß-|uiii^.  [lulj  (3-1^  *lit*iia-nL«. 
/3-[iLli  l^uiiT  a.nnnLß-[TiAj  I^uiiT  Q  nl/"'*4P  tj-inuj*li[i  ^  iTI^-a  *linn^*li  {uiui^uAuuio- 
t^  juiLn[i'ljuiou  uijU  pujcr[i*li£ii  q^Ji  ^t^a.nL{3-[iL*lj  rLinuiL.  [i  iTl^cfu,  li  (J-lj- 
I^uij  q  nljuio"  j'^'Lp*"P9*^  inncruiiT  O-iiij  ^  lfujinuint|nLß-|iL^  li  ifft'f' 
[it  uii/uin.  ^niuiTufu  uiuij  iiJL.nI;-^lfpu  i^nuinfAi  D^/linLß-fiL.'u  uinhiki  iuinuja.u 
10  *ünn^*ü  piiic/-[i*ü.  li  juiiTI^  UIJU  pVuni.{3-fiiAfU  iTjAiyli  ^n  uiiT*!!.  Ix  jJ-I;- 
uAjnuAuI^  £?'T  "U"  (uiiJi|iii/liI;-  on^^ljpu  "ML  J"Jt.  *linn[i*li.  li  jnpii-iuS 
nuict-ufufthi  [iLnuipui*li<  [iLn  np  nL.*lj[T  [ij^^(uii/linL(3-[iLli  iTliuifti  |i  4i^nuij 
[iLn    puicr[i*li. 

f^P"]^      mn/uni.      np      "»qj^J     "pp     uipnL     l^unT      i^ij.        ^P"J     "5       9-^'^'^*  ^^  H  t 

ntuio  I|iiiir  lujL  intf]  ^u  .  li  u^nL.tjuful^  lAm  I|ui(?-iiji/p.  '^uinou/ui^ 
qonI;-'lJU  tß-I;-  innJ-uiiT  lu'iCl^  ^.^*^5  t  ^"'^ptui^  0"uinLujj  tß-^  luquiui« 
'<Jnuii/uijI;-  ^UuiLiTuiLUU  ß-I;-  npii|I;-u  l|uiif  ^  u^nLnniL^i*!!  tn  ^n^.  ß4^ 
iTtaii/lifi  li  (3-nnnL.  cAjui  C^utruujnuß-lrufu  uAinLiui/p  a~uin.uij  Iin<  h,  li 
20  ß-l^    ujouiin    nniiftu    c^nr|.^    ujcmiinfi    u*lJnjn    mquiinni-ß-trui^    "^^^    V» 

(7P-I;-      inuij      i/iijpr}.nj     np       fi     i/in(u     ^uii/uf|i     rj^iii^b-I|ui*ljuiq     nn^uii^     li  ^^  I 
1  [i*li[io[i      li     uinL*ünL     f^^iuLiutfui^lj        nuljji     uino^uiß-     l|ujir     ujjl     ^*^5»        P'V 


*  Hds  nn    '^*liuiqiiftifj.[i*li.  ^  g^g  ujnnLij.*li    li    n<     I^ff-^li.  '  Hds  f^fh' 

nL*utiiiL         *  Hds  q_njq_;  *  Hds  I^«         *  Pet.  puinufubiuq*         '  Hds  iftn-ui- 

*ü[in[i.  •  Hds  f].nuiLuil|ni/lJU. 


135 

IiiuniuLinh  nn  tin^  fi  i|in|ii  li  mu^  niiiijininiifl|ii/lj*li.  mru  ^JPiP  tLniut-tul^uflfu 
LL  innLn  [r^A  qujuininuU  li  htut  yiinhtl^  ifinjß-.  jnjr  ^^^  ^^  '^P^'jf" 
u/liCLuii/!  li  t^ß'i^  jujjui/uAjI;-  ufui^mß-  uin.'ul^  LL  yunhint.  qja.nuji.iiftjiiAj^ 
ll  inuji  qufiuninu^lf.  ^i  ["^*^'^^ß'^^*^  nihifi  i|in{uiiJiiinLhi  0"iii[ul7|_^  qq.nujLiij— 
hufliU  nniiil^u  iuntrufu  ^.  ß-l^  upjl|uiul;-  jfv>-n  u{iiiniiini.o*li  uin.'unL  ji  u^uininiij—  ^ 
LuAiI^'u    ll    ß'l^    uin.uiLl;{_^      L^'^^    ^'P^'^l.^'^'^V    ""^  f].niijLuiljiiAlj[i*lJ    inni.nriii* 

<nL'ljh     ^jhiufuni.ß-^ihi     nn     trin     qJin{u     ujn.*ljni-][^     fi    ii£iijninuiI|tuliI~lJ    (^puiii 
O-niiiLiijIjuAj.      li      ß-l^    lunhtnL.    ^nmJufUiuL.    l^^P^^^    rL.iunAni.qiuul^   ^niui/tulJuiL. 
ruiuinuiunn^fu     q  O-nuji-UiljiiiVli     li    nnu^^u    QuiAi    trn^nii,       li    uiiifuj    puAlifi    [iLn  10 

^  I    p%  t?P"V     L^*^^     *litnp*liiinnnL.^*li     uijinLiT     li     i|iiJinni.cr     I^     i^n*liuimnL.'lJ*lj« 

jhrtiini-rjii/lj^  \iknpUtuinuiU\t  Anu^ntfu  uij^iT  nn  l^  ^i  i^riifuiinni.Vlf 
(3-1;-  uji/niiian  qmnLlJU.  li  ß-^  'uui  uAuifinjß-  uin.*lj]^  nCu^  [ii  {utuljnLß-^i.*lj 
nn  ^  fi  *litn£lJUJinni.Vli  p^P^I  uinnLtumujL.nnu  li  ^uAitri  q  <uiifiiiji.nn  15 
0"uj{uu  j^hinuß-kuhi  li  "ijfl^t*  Q-  uii/unj  inuij  nn  ^  ^  i^n^ui  mn  iAj^ 
qo~ui{uu^  qnn  t-^u/li  [i  l[i^nLp-t ufti  ujjlj<iiii|i  Pym  nnnuiT  [iLn  intul/u 
l^;-n    puicZ-ji'u    li    n<      qtnl|ri.i/li    li    miuj    quiif'^i/tulitui|_^   "liHi^l"*^     4p4^*^• 

lumuj     ß-l^    \ihnjfUiuinnihiU        L.^*^^     ijiumni.c/'     li     iijul;-     nn      fi    i^fAi    ^ 
7  [i*litL   t^nnifu     hibnjfuwmiuliU     li    uji/niiinnL.nuAjt^       ii{UiriiniiiI|ii/u    ^    ^*^£"  20 
^^P    h^J      b    ilj^p^uiinu/i/li    iiiui|_^   qO'iij[uuli   lujuufl^u.      ß-l^    iT^    i|tnliujinni.*lj   ^. 
inuij     qjji^u    a-iii(unL^*ü    li    ß-I;-    p  l|pl|(i^    U    ß-^    9-    'J-^^^.        '1^^     *^'^f!H^**' 


1  li  fehlt  Hds.  «  Hds  jmi-tLfi.  »  /ipiuj  fehlt  Hds.  *  li    fehlt  Hds. 

*  Hds    fj.uimuiLnp[i*li  für  ("-pniL«  ^  Hds    pni.ii?ii,  ^  jj^U  Jüiftii/I  ®  [ii-p 

fehlt  Hds.  ^  Hds    fi   *ljtrip^iiiinnL.Vli, 


136 

uiuin^^uiVu     l^     np     punStaij      Hjlbn^iVu,       li     nnifjfu     jtplini.^'^      '^^(^^     h 

ii|uiji/iulJ     nn    qi/ni.inu    '^nnnL^li     ufuininujiiil^-filj    ifinfutun^'u    i^uii  {u^^U    ll    u^iupinfi 

5  iT^aifu    qi|2^uin*li    i^n|uujii.niAj.        uiii^ui    ß-I;-    np    rL*uI;-   a-niiiLiiiljuj*li    ^2.  ^^"    ^t* 

l|uiir   n<  [uuin    l|uiir    ^jni^  ll    uiu^   ß-I;-    i^iuinuili'u    l|iiJir  ^jfiß"   uAiujulinou    Lf^'jff' 

[i     on     ^ihf^    7fWiii(i(iiJi    ^.       (lulj    ^-^uniStr^tu   np    L^**'^      ^    ^'»"l.  P"^   ^ 

ri.puii.uilfii/li    t*lj    intuiahj    jinuafu    t^U. 

10  iTl^cfu  ßi^  JfiLuipTlJ  np  L^^^  J"5  ("'"p"'«jfl'  ifinfuutnl^  l^  4U')  ^'^5*"•  *^*" 
np  uia.*ljni.  fi  &-*Uffur^nnU  U  [r  Ijß-I/lJ  inuij  qi[iiipAu  ^ni|iiJiAj  ll  I|tpuil|ni.p 
rufltaU  ll  ii£iii^^  u/ljii{iiil|uiu  qß'fiL.  '^uii/tupfi'u  np  n.ufnAjuji  fi  umiuanr^, 
uiii^uj  (9-1^  ^^^T*  i^p^  ujn.  ^Lp  fAiIjtp^  ujniij|ufi^  fii.p.  ilumuiiulfu  I^^^f* 
i|in{uuipl;'^   "lif)  ^'^*^•     ^  P'V  L^^^  "PT-hn  tii'iu'^*l'nj*li  juinoiiq  [i*li  uuuuqnn^ 

15  fc-*li     nprj^fip.     q   ^    "5      h   *^'pq-  *lii/ui*li    tpl|p^    IjuilT  u/liujuiina    npnq     2^"p^^ 

1]    inuij    qiiJifinL.n, 


uiuiiini.d~ni    inuii    aiiJifinL.i 


f7P*t   """M    i/iwp^   i|in|u   nLiTtrp    ll   i|iiji/u    nLiTfcrp    tpiui  {uuiunp    ll    tpiii2*   ^S  l^^ 

{uuiLnp^        inuij        cLpuiLtuLu/lj     (9-^     <  i|2^iiip^     np     ^uin.    lutupimAi    ll    1  (>^f> 

ufuriJ^mnkmn    t^n|uiifinnLfi*li    o^ui^ti     qq.puiL.ujI|uAi.      (9-^  ^V^^   ^JgLnlUl.uil^uflfu 

20  tpuii  [uuiLnp^.     tpc  inufj    qiLhVlJ    iiiuipiniuIjuiVli      uin-^ni.     fi  'ui/ii/lil;-    qq.piii.. 

Ltiilfiif^^«        uiii£ui     (9-^     uji.inuip     np     fl-*ul^    n<      ni/u^     ^i  ^'"'*^"'-0'^^^    u{uip. 


1  Hds  i}-piiii.cjp.*ljl^.  ^  Zu  ergänzen  l/u^L«]^?         *  Pet-  L^*^^5^•        *  ^^  "L" 

{uuipuia^.  5  Hdß    np    n<    für    npnq.  ^  Hds  jtpuii  (uiijLnp*li.  ^    iniuj 

fehlt  flds.  ®  Pet  ii£uipinimnl;-p*ü. 


137 

^^  I^  \^  l?(^V    ^^h     f-tiunri.     tutu     t/uinrL,       uint.n     utju     ufunuafu       fi     ifin[u,       nn 

'^nuJi/uJinrAi     I;*    ^lut/iuniua*    I;*   nnufl^'u    qb'niu2^[uuii.nn«     Ijiiinnnni.(9'|Ti.^   I;*  \iJut 

y(  I^  c^  1?^"^    i^PT-      ^     i/in|u    uinfuni.      [i     puiqJuja    ll    tJ-nV  ^noui  jnnna    l^mnhi 

uin.    u/uAfi^^     Atn.*ljiui^finu     ll     iTirrLtultfi    ll    ol^Cuinl;'    c^nuui    jnnnq    Ipun.    5 
qtuujninu*!!  .     cpuj  jmn-uio  |tVij    ll  uin.^nt.    Q  (ii-n  u[iuninu^  ll  i{Vij(t   tnljnnnr|.^ 
ll     bppnpr^.      ll     ujjuu^l^       L^^^     >|3^^F*^*      ^     ^^^     ^^i*     mtunj^Uli    ll 
^ujpufi^^    ^^^     ^    u^uininu^,    (9-1;'  luiin  t^  ^iiinuni/li£li   qtiin.iii<Ainyii  ujfi.^nt!li 
nn    tljtiijf^  I;*     |t    inntVu.    ß-l^   yi^^uinft    um^uj    c|k'nlfnnnr|.fi*lj« 

^^  [^  C^  [7(^V    uin-^ni-    L/iijnr|.      fi    i^n[u    ^uji/iun    nuljm    ll    K^pV  inni.nq  fAi    ufujn-  10 

uinLoli  i^lrn  ll  O.^ul;'  iijn.  ^uj  a.n in lui I|ui^  qnn  ffny  l^  nt/li|T  ll  ^uj^ri.fiui^ 
'[i  i^nj  D^  '^'L^'MB  "P  "5  ^^  J^l!"  ju/unLiiAil;-.  ^nmSiujl^  onl^^Upu 
f^nu[i^  nn  i|ijjuiniii!|uii.nrip  t^  fii.n  '^ui^tj^  fi  a.niiii.iiiI|iiAjni.(9't*ljI^^  fi 
cpnna*  [iLp. 

^^  LCL  '^CÜ^^^ßy       ^^f^P}*    ijuJuU    P^JU^S   ^   ijujulJ    ijtijnri.iiiii|tiniijq       ll    ijuiu^  15 

juitTt^uifu    CLfrifftjiiilju/liuja    4-nnii    nnp    (r^        fi  J^uiqujpu   ll     |t    a.fit.mf    lunujin 
L^ftit^    juiiTt^iiiAj    '^uinljiiiq •       ll    5UuM    (17  {uui^uni-P-^ii/lj    c|^nu|/lj    ^ujnl|t| 
IfuiiT  ii/bii|UJinnt.tj^  IjiutT  ^lunljuAitj^  IjuilT  11/lJiiJna.tjj     ll    ^nmuuiaft   l^  ujn.*ljt| 
fr      ^nquful^     ^ncLl^-puinAni.     ^Pp^H*         ^     incmjinl;'     i^nuin    ^iiJt.t/tij luu     qjb 
p</-fi2l|  P*lJ    t^    qifiunSffliU   ll   i|ujnri.iiJiJft'inp*lj    c{[|^ni^fiu^.  20 


^  Hds    i/in[uiiin.ni..              '  J"P"5    V^'^    c{[ii{iijninu*lj  fehlt  Hds.           '  Hds  uiju 

*  Pet.   luufuiLinfii^u    (Hypothek).  *    mit.    *üiii   fehlt  Hds.           •"•  Von    '^nuijuijl;' 

bis  ijuinrpuijftiniiiq  fehlt  Hds.  "^  Pei  Iju/li« 

BÖMI8CHE8  Bbchtbbücu.  18 


138 


i|J^n  IfLUiT  uijL^ljturiLP-^ii/lj  Lffti[i  [i  t/üJntTfiVu  li  p^jlt^  ^""PHJ  'Ui^t'liiiiyii 
nt^J-ml^ll   ^fii.ii/liri.*lj    uimj    uUnqffu    ljujnAu.      n<    ni.^fi   fi2j[iiu/lini.(9'|TLlJ   Juinr}^ 

fjLuiftfüuJL      ^   m-nt^    |i    pc/'iU'^*^     llf^y   "P    '^*"    P"^    uifi-nqa     If  li    (J-I;-    n<  . 
liijuuil^'u      LL     lufu      nn     inuij       a[uiui.|uiuinfiljnu*lj      <l^tunl^     rLiijnAtiij]^      iijn.^ni.| 
5  q  i|uinAu    ^tuninuinuiuu/liujq        (9-1^    I  (^^f^    (^i-P    puArü    fi-l^   n<  • 

(yP-If    mmj    Lfuinr|.   L/iiipr|.nj    [i   i[in[u    (J-^il    rpij^tljii/uujq   li    r^l^     (i    iTI;-«^     ^f   |u 
ujni/u/li     iTfi^^li    *[i   5    uiiT^iulJ    >(3^ujnt[ni.        <nLlifi    |ii  juiii*ljni.p-[iulJ    innt.ntfu 
ni.qti     jiijn.nntli    jiunjija    ^u'^     ciii|nt/iijVli.       li    (9-1;'    iijn.*ljl;'    i^^ppm-ß-fit.*!!    li 
*ütqj;-    *(i    [u*ür|-ntj\i    I|nnnt.uii/ulf   ^L?i-[4£^* ' 

^AjfLnti  i|iiinAu  J^'VHE}'  iAi[|^f}-tiuVli.  mnJ-miT  f^u/u  fi  I|iiJiniiin(7iiJ|_^  ^iijuuil| 
mwiu  {lAifLnl;'.  nulj  fi  c/'iijn.u/lifi.ni.ß't^I;'*!!  qnn  nihiffu  n<  I7  ^t/ui  li^iunin 
hAirLnti.  li  quijii  ujul;'  ^nfü^-puinAnt/li  tun.  n.iiiinuii.nnlj  U  ^unniu  finmumuafu 
hAjrLnl;'     |t    IjuiiniuntiiJi    ^ujuuiYü    li    n<    uiaoi/lia    rLiijiniiji.nnf/li    qni. quAi t^ni. 

15  l?(^V   LrtiLii/lj|T  t/iunri.   mnjLkfuq    Ijinuiljfi    li   ß-nnni.   J-ujruii*ljf].nnrpf   nnrj^fiu     ^\  |u  | 

li  n.uintnu  li  ^iiAiri^ii||T  iTfrnuif  [1  ^nqu/ul^  tr(rn.ii/lit|_.  c/-uinuuljf}.t^ 
c^uj  |n.n     tncunnp^    li   ß-l^   ifuijnU    Ijt*ljr|^ii/lifi    1^    ^uiLUJUUinfi     fi   puic/'f/lili, 

f^P-I;-    111     nnri.[i    I;-    i/ufnr|.m    li    tTtnLuAifi    ql/ufi    ^onU.        ^nuiJiuli    inujj     ^^  ju^ 
ont^-^lipu       iijrL?lini.j^     t/on       nnpnj*lj     p     t/iuuU       [1     c/-ujn.uflia.ni./9-t^l!f     li     ^on 
20  tfjpujnrflj    ür    t/iuuU.        li    P-If    fi<      I|iuj    ^on     '^H  p^MP    ^    "5     *ljnn[i*li     nnn.fi 
J-iun^afuai^    quitTt^uifli    ifiujnli»      li    Dtn.fAi£ii  li  *ijnqffti  nnri.[iprii  n<    JiuLinfAi 


^  Hds  iiij{^  ri.iijn.^iij|_.  ^  Hds  iTujniniijniiiuujq*  '  Pet.  li   IQ-LP^tlE*^* 

^   Hds   li    Ijiupnqni.(9'fit/u   far    I;*    Ijujpnim  ^    „n    b^    uiijuij  d    fehlt  Hds. 

«  Hds  Ijuij; 


139 

fi  c/'iijrui/lia.nK.(9'[ii/lj  nnuutfi  iTiujrfu  ll  ^iujn(/lifi  ujcj^^e^^  Iju/li«  iijii|iij  ß-l^ 
<LiiAi  ajuli  [i  cZ-uioaiAjf^lIri^^  phn^jfltp  •  (9-1;'  <iijfi?lint.  ujjn  |]^r|.  nnr|.fiu*lf 
cfiiiruiAiCL^  nnujl^  ll  o.nt'aiijp«  ujujiii  (9-1;'  iijfi.*ljni.  ujjn  ^^J  \}  cruioji/li. 
a-m-ß-liL^«  uiiuufl^  Ll  ^njnpii  c/-iijnaiAja.t^  ^u^/JH^  ß'V  "5  '^^  u^n-nLi^iua*« 
fiulj  tß-lf  ^ufuui^  khi  ptnt^  qiufi.ni.f}.u^  [uuifihit^j  ll  cftiiruij^i^t/ij  |£ur}.  ^ 
tn  puiinuU.  ll  ß-l^  ifiujrfu  q^bin  ^tuunU  iTtfi-iii^li^i  U  y^-fjh  ^'""''j 
criijn.aiAlja.t^    njimbnifu    niTiujnli    ^tin    tn  piiinq^. 

^  |u  ^  U^P^    "P    uTuni.qu/uI;'    i|iiju*u    luuinnLanj    nnp  ll    <^ujn.   ijtpiul|iijc^ni.(9'fii.^ 

'unJnunij^^  U    [u^rj^nl^     fi    'üt/u/ul;'     IiuuT    rpiJiniiit.nnU     IjifJiT    iuj{^    np     u^uj^iiiip 
n<     1;*     finiuLuiu^     iT^fUKlL     l^iuiniuphfu    ^ujuujIjiiji..         ujijjiii    /9-lf     ni/li[Ai    >nr^  10 
IfuiiT    innt.*lj     nncjfu     lurL^lint.     ufuininiuinl^'nli     Qujfü    ll    a.nna*!;'    ll    ijujnAl^    ll 
a.nl;'    uijuufl^u,        tu    luju    ufunihi    nn    iun.[i    qiufu    i/uinrj^nj    ii/lir|.iijuinii/li    Ijuiir 
qiiijf].|T     ujn.    ^u     cLniiiLUjIjiii^     ujju     Q-p^M^        ijJjuiini.ß'tiuL/p«         ll     quAil^     ll 
ni.inl;'      qj^nLuAi     ll     nnu^I^'u      IjuHTfi         [unp'^fi     ll     uin/ul;'   •  ll     iT^Utuj      |t 

'Unnuj      Atfi/u    intnh    U    uinihiU    iT^fltKll    jJfAjfAi    nnptrAi    fit    uji/iuq.        J^in  15 
luAjn     cpi/u    ll     {lAifLnt*!!      |t    ^l/uAiI^     qq.niiJi.tiij|hj       nn     lunhi    ll    ^iii2ni.[/li 

qi/ni-in     inmnktuqU     qnn      IjiumiL     ll     ^{[[ui?  (^'l'*        (^V      L^^^     ^^^LJ*      ^*M£^ 
ruunAni^quflil^  jnnptnli    ll    (9-1;'    uiujljuju    iJffUquiAt       nnptn^. 

^  Jtf  {y  tyP'V    '^    ^PT-"J    "PT-te    ^    ^*^"y    ^ff^   ^  ^nqu/iil;-    iiin.*unt.    fpu^t- 

I|u/lip  i^n[u  IfuitT  ijuiulj  i|iJj^iun.iijIjuAini.(9'tii/li   IfuJiT  ju<jl    uil^'inu    ll    tTtn-u/ufr  90 
nnr|.|/li     nn     I^-uin.     qi|in[u^      IfuJiT     i/iiij[unifintiil|tirlj     I  (^(^    J"'JL   '''2J"T^     * 
nt.*ljfi     fjjjuufuni.ß'^ihi     ii|iuniniijinl;'r/lj    ni.qti       |t    ^nnfAi    ^lULnl^^    au^iunmuU* 


^  Pet.    (1    c/-iiinaii*üi|-t|\i.  *  Lücke.  ^  Hds  ^tin.  *  Hds  «f-pi'"L* 

»  IfiuLTfi  fehlt  Hds.  «  Hds  lunAini..  »  Hds  (rfWu    für    (?   "ur^iui.  »  Hds 

c^piiii.t|%i«  »  Hds  (nJ^ftj^ut^.  i<>  Hds.  uijL  1112^  {uuip^I;-. 


140 

uji.ii/lir|.*lj    IfuiiT  ujAi      nnr|.m*lj    ii.iniii*ljfi    tun.  ^nuffti    [inp     iun.^nL    fr   u^iunuiuli« 
fiulj    (9-1;'    UfuininujIjiijVlJ    n<      nt/ufr    criiinaii^f].nn     It.    n<     uiniiiani.uia*    ■jot^Ifh 
5  i/in[uuiinni.*li. 

[^(9-1;'    nnri.fl     I^miT  r|.ni.uinn    i^niWliuij      |t    uiniijnni.iua*nq    ohtnniuqu   IiiuiT  ^\  |v 

lAinufi^  nnp  ujiunintuffti  It.  uiii.[/li  [i  ^iiTuful^  n^J^»  ufii|ui  (9-1^  h  rLntiLg 
klfu    (ippÜ.    qo-nn    li    tun.  •        r|.iiJiniiJt.nn|T*lj    |Tniiji.iiii/p    ri.iijnilnt.aii/ij]^. 

10  Ijn    np    cruin.ii/lia.I;'    [it.n    ^uijnt^fi    luqcLiuIju/liuja^    ll   iun.^ni.    qinni.nu*ii    ^^  lu  j 

Ijiniiiljiiji..  r^^  fii  [uiu^nK.(9'tiijL/p  ^OffrU  1;*  c/-iijnLu/lia.ni.(9'fii/ii*lJ  ll  fi  ^nn|Ai 
IjiiJt/uli.  luiifuj  (9-1;'  JonU  iijc{_^f^iul|ii/li£li  (9'nqni/u  Ju/liljii/u  (Aj<  Ijinuiljiiii. 
ll  inuAi  quifü  fi  ^uijnli.  n<  nK.^|T  [ii[uii/lin  1.(9*111/11  ii|iijljuiutani.aiij*ljl!ri  [i 
^JuAiI;'    pujja    (^(9'I;'    Lrtn.iulj[i    nnr|.f/li        uiruuoji    ^nnui. 

15  [7(^V     ^h     ^P^     iiJK.urljr|.     ll     Ijnujlj    u/uljui^fi     |iifin     u^ujiniu^Ju/u     ll      ^^  Ly 

liijnl;'  K{uiAi  ll  ^2f^P^^  ^J"*  uiquiin  l^  fi  i^ymnUr^nj  uiluAj run uiui^^ 
ijuju'lJ  q^fi  fi  inu/u  fiLn  Ijnujlj^  t^nflfu  Xiuniuljtiijq.  iijjuii|I;'u  bß-l^  lurL^lini. 
juii^iifiiuljnn    uji-ufquilj  D,         |t    uinm.a.t Ai^  unjuiul;'    u^tu^niAi. 

f^(9-I;-      tiii./9-fi     Jiunr^      [i     ii£iii'ur|.nl|fi     ll      ni/u[i      i{_[/^(i      (»«-p     nLnm      I;^   ^^  Lj 
20  u{uj[unl;'    IjuitT  A^i   ll   ^^]  ^^jnA    ii|u/limnI|iuii|tin[Ai    ll    unuquful^    aufuiuunihiu 
nn     ni.*ljfi       ll     ii|iijmiij^fi     a.nniii^tii|_.         ^nuit/ujil;'     iiii.nl;''ljpu     "'^l      Off/A/li 


^  Hds  tqpujnrfu .  *  Hds  Ji"Jl«.  *  Hdö'  l^iun,  für  ll  uiiu.         *  nnrj^ffti 

fehlt  Hds.  *  np    nihi^i  fehlt  Hds. 


141 

ii|iiAiri.nI|iiJii|t'iiiffti      nnuflpi     uincrj^     fi    i|iii^iiinaiiniijl/li.        luujui     ßi^     cmqnLiT 
lULni-nu        trnß-     ll     tl|     lunuin     {^O-     UM*^     1^     tnujj      fr     iTuhmLlfu     u^uAiinn. 

^\    O^  t7(^V    P'n'HIL    Juinrj^    qq.niiiuin    frLp     fi    ii|iiilir|.ni.Yü    l^    <tiji.ii/lir{J^  jnp 

[i    uiiiuiuuJi-nniijcrlj.       ß-I^     ii|uiiniiJ^[i     I|nnni.uin     5>LfiLl^'l^    (^i_    ■'{"^^'i^^^-    5 
iifiiAAi.        p^J9    iffiiufu    (rnrj^niuT^    uin.'uthj    q  |i    <!;•    fL^Tinrin    li    n<     ujui^niL 


^  Hds  oni.nu«  '  Hds  np. 


18* 


i 


ZWEITER  THEIL. 


DIE  ITEBER8ETZUNGEN. 


BöMISCB^S  RscnTtBDOB. 


UEBERSETZL'NG 

DES  SYRISCHEN  TEXTES 

NACH  DER  LONDONER  HANDSCHRIFT. 


Weltliche  ans  dem  Römischen  in  das  Aramäi&che  übersetzte  Gesetze. 

§  1- 

P.  1.     Ar.  1.    Arm-  1—2. 

Wenn  ein  Mann  stirbt,  ohne  ein  Testament  zu  schreiben,  und  er  hinterlasst  L.  I. 
Kinder,  männliche  und  weibliche,  so  erben  sie  gleichmas-^ig. 

Wenn  er  aber  ein  Testament  schreiben  will,  so  la&st  er  seine  Kinder  erben 
nach  seinem  Belieben:  aber  einer  jeden  seiner  Töchter  gibt  er  ihre  )iitgift.  M>Tiel 
auf  eine  jede  kommt  Ton  drei  Uncien  seines  Besitzes :  denn  diese  drei  Uncien  werden  Jl- 
Ton  Gesetzeswegen  anfalle  Kinder  des  Mannes  rertheilt:  aber  die  f  übrig  bleibenden^ 
neun  (Uncien)  lasst  er  seine  Kinder  erben,  wie  er  wilL  Falls  er  aber  meinen 
Töchtern  etwas  mehr  zu  geben  wünscht,  so  kann  er  es. 

Wenn  er  keine  mannlichen  Kinder  hat .  so  beerben  den  Mann  die  Töchter  oder 
die  Tochter  (alleini.  hat  er  aber  füberhauptf  keine  Kinder,  so  kann  er  erben  lassen, 
wen  er  wilL 

Wenn  er  plötzlich  stirbt  ohne  ein  Kind  zu  haben  und  ohne  ein  TevtaiLeLt 
zu  schreiben,  so  beerbt  ihn  —  falls  er  noch  lebt  —  der  Vater  des  Mannes:  lebt 
sein  Vater  nicht  mehr,  so  beerben  ihn  gleichmassig  s^ine  Bruder  und  fxrhwe^tern. 
Und  fills  seine  Mutter  noch  lebt,  so  wird  sie  bei  der  Erb^-haft  ihrcrs  i^ohne«  e^/en 
so  gerechnet  wie  eines  ihrer  Kinder. 

Wenn  der  Mann  plötzlich  stirbt,  ohne  ein  Testament  ra  schreiben  und  ohi^e 
Vater  oder  Mutter  oder  Kinder  <oder  G€schwisterf  zu  haben,  er  hat  aber  OnkeL 
Brüder  seines  Vaters,  so  beerben  ihn  diese:  uiid  wenn  er  keii-e  Oiikel  hat.  ^^  erl>en 
die  Söhne  der  OnkeL 

Werak  das  Geschlecht  des  Vaters  und  der  Onkel  erlosrfien  ist.  fcO  wird  her- 
beigercfen  das  Geschlecht  der  Tanten  *d-  h-  der  Schwesten.  des  Vattei^j.  d,  h-  das 
ihrer  i&annlichen  Kinder:  und  wenn  sie  keii^e  mänJicLei;  »Kii^er  haVeni.  alsdaxm 

treten  die  weiblicheT:  ein. 

1  * 


*     *  * 


L.  1.  Also  geschieht  die  Ueberlieferung  der  Erbschaft  von  Generation  zu  Generation: 

Nämlich  im  ersten  Grad  erben  die  Weiber  gleichmässig  mit  den  Männern.  Aber 
vom  zweiten,  dritten  und  den  übrigen  Graden  an  werden  die  Weiber  und  ihre  Kinder 
nicht  zugelassen  zu  erben  mit  ihren  Brüdern  oder  den  Kindern  ihrer  Brüder.  Denn 
die  Weiber  haben  nur  das  Erbrecht,  zugleich  mit  ihren  Brüdern,  ihre  Eltern,  ihre  Brüder 
und  ihre  Schwestern  zu  beerben,  falls  sie  ohne  Testament  sterben;  das  ist  aber 
der  erste  Grad. 

Denn  die  Gesetze  suchen  den  reinen  Saamen  heraus,  und  wer  davon  der 
nächste  ist,  den  bringen  sie  der  Erbschaft  nahe.  Römisch  heisst  er  Agnatus,  d.  h. 
das  nahe  Geschlecht. 

Wenn  das  nahe  Geschlecht  erloschen  ist,  so  wird  das  Geschlecht  der  Weiber, 
welches  dem  Erdreich  gleicht,  herbeigeholt.  Römisch  heisst  es  Cognatus,  d.  h.  das 
Geschlecht  nach  dem  nahen  Geschlecht. 

§2. 

P.  2.    Ar.  1.     Arm.  3. 

Wenn  der  Vater  eines  Mannes  noch  lebt,  während  dieser  stirbt,  so  kann  er 
kein  Testament  schreiben.  Und  wenn  er  auch  Kinder  hat,  so  stehen  sie  unter 
der  Gewalt  des  Vaters  ihres  Vaters;  und  was  die  Kinder  erwerben,  auf  welche 
Weise  sie  es  auch  erwerben,  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters  oder  Grossvaters,  unter- 
steht ihrem  Vater. 

§3. 

P.  23.    Ar.  21.    Arm.  15. 

Wenn  ein  Mann  freilassen  will  seinen  Sohn  oder  Sohnessohn,  seine  Söhne 
oder  Sohnessöhne,  so  schreibt  er  ihnen  einen  Freibrief,  indem  er  ihnen  bekennt, 
dass  sie  ihn  in  Allem  geehrt  haben  und  in  jeder  Sache  ihm  unterthänig  gewesen 
sind ;  und  dass  er  für  solche  Ehrerweisung  sie  loslöst  von  der  Untergebenheit  gegen 
ihn  vor  dem  Richter,  so  dass  sie  frei  sind  von  jeder  Untergebenheit.  Wenn  er 
ihnen  Geschenke  geben  will,  so  gibt  er  sie  ihnen  vor  dem  Richter. 

Diese  aber,  die  Emancipati,  welche  sind  befreite,  werden  nicht  herbeige- 
rufen zur  Erbschaft  der  Familie  ihrer  Eltern  oder  Verwandten,  sondern  sie  sind 
entfremdet  und  Fremde  geworden  gegenüber  ihren  erbenden  Brüdern.  Und  was  dem 
Geschlecht  (eines  Mannes)  zufällt  in  Folge  des  Todes  von  solchen,  die  ohne  Testament 
sterben,  geht  nicht  über  (auf  die  Emancipati)  von  dem  Tage  an,  an  welchem  ihr 
Freibrief  von  dem  Richter  geschrieben  ist  und  sie  Emancipati  genannt  worden  sind. 

Wenn  sie  ohne  Testament  sterben,  seitdem  sie  (Emancipati)  heissen,  so  sind 
ihre  Erben  nicht  die  Mitglieder  ihrer  Familie,  welche  sie  vor  ihrer  Freilassung 
hatten,  sondern  ihre  Erben  sind  ihre  Söhne  und  Töchter  und  ihre  Familien,  die- 
jenigen, welche  sie  bekommen  haben  nach  ihrer  Freilassung,  gemäss  dem  Grade 
der  Verwandtschaft. 

Sie  sind  ferner  zu  nichts  verpflichtet,  wenn  ihre  Eltern  Schulden  haben. 
Und  wenn  sie  zufällig  sterben,  während  ihre  Eltern  noch  leben,  so  können   diese 


/ 

I 


sie  nicht  verhindern  Testament  zu  machen,  wie  sie  wollen,  und  über  ihre  Besitz-  L.  3. 
thümer  zu  verfügen ,  weil  sie  befreit  sind  von  der  Botmässigkeit  gegen  ihren  Vater, 
der  sie  unterworfen  waren. 

§4. 

P.  24*.     Ar.  22.    Arm.  16. 

Wenn  ein  Mann  ein  Testament  machen  will,  sei  er  gesund  oder  krank,  und 
er  will  einige  von  seinen  Sklaven  freilassen,  wie  viele  darf  er  freilassen? 

Hat  er  nur  1  Sklaven  oder  2,  so  kann  er  sie  durch  sein  Testament  frei-       )/^  0^*^  ■    p 
lassen;  von  3  kann  er  2  freilassen;  von  5 — 10  kann  er  die  Hälfte  freilassen;  von 

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10 — ^30  ein  Drittel;  von  30 — 100  kann  er  den  vierten  Theil  freilassen,  d.  h.  (bis  zu)  25.        » /  »^    *    .  '      *''  . 

Wenn  aber  ein  Mann  eine  grössere  Anzahl,  als  die  Gesetze  gestatten,  frei-         hc^^'Vv'^^^     S'       '""^ 
lässt,  so  wird  abgezählt,  den  wievielten  Theil  die  Gesetze  freizulassen  gestatten,  und 
die  anderen ,  überzähligen ,  die  freigelassen  sind,  bleiben  als  Sklaven  in  der  Erbschaft. 

Wenn  aber  ein  Mann  ein  Testament  schreibt,  und  schreibt  darin,  dass  alle 
seine  Sklaven  frei  sein  sollen,  so  bleiben  alle  als  Sklaven  in  der  Erbschaft. 

§5. 

P.  3*.     Ar.  2.    Arm.  4. 

Das  Gesetz  ist  gefragt :  Können  Minderjährige  ein  Testament  machen ,  und 
in  welchem  Alter  können  sie  es  machen? 

Ein  Mädchen  ist  bis  zum  12.  Jahr  untergeben  dem  ^TcttpoTco^  d.  h.  Befehls-  ^^^^   /^ 

haber  (tutor),  und  darf  kein  Testament  machen.  Sobald  sie  aber  das  12.  Jahr 
überschreitet,  scheidet  sie  aus  der  Botmässigkeit  gegen  den  iizhfOKo^  und  kommt 
unter  die  Bo^inassiglceit  des  Curator,  d.  h.  Untersucher.  Von  dem  Augenblick  an, 
da  das  Mädchen  unter  der  Hand  des  Curator  steht,  kann  sie  ein  Testament  machen. 

Ebenso  steht  ein  Knabe  bis  zum  14.  Jahr  unter  der  Macht  des  iidigono^  und 
darf  kein  Testament  machen.  Aber  vom  14.  Jahre  an  und  darüber  ist  er  unter 
der  Macht  des  Curators  und  kann  ein  Testament  schreiben,  wenn  er  will. 

Unter  der  Macht  des  Curators  sind  Minderjährige  (die ,  welche  Kinder  sind) 
bis  zum  25.  Jahr;  vom  25.  Jahre  an  ist  der  Knabe  ein  vollkommener  Mann  und  das 
Mädchen  ein   vollkommenes  Weib. 

§6. 
P.  3^    Ar.  ^^A^m^ö.  ..^  ^ 

Ob  der  Vater  einer  Frau,    deren   Gatte  gestorben  ist,    ihre  Kinder  bevor- '^  < 

munden  kann?  n 

Er  kann  es,  wenn  er  Bürgen  stellt.  » 

§  7. 

P.  3^.    Ar.  3.    Ann.  5. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  und  Kinder  als  Waisen  hinterlässt,  wenn  er  ein 
Testament  macht  und  darin  einen  inCxf oxo^  für  die  Waisen  bestimmt,  so  brauchen 
diese  keine  Bürgen  zu  stellen. 


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L.  7.  Wenn  aber  ein  Mann  nicht  ein  Testament  macht  und  er  stirbt  und  hinterlässt 

Kinder,    und  wenn  unter  seinen  Söhnen  Männer  von  25  Jahren  sind,  so  fuhren 
diese  die  Vormundschaft  über  ihre  Geschwister,  ohne  Bürgen  zu  stellen. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  ohne  ein  Testament  geschrieben  zu  haben  und  hinterlässt 
minderjährige  Kinder,  und  wenn  er  Brüder  (oder  Bruderssöhne)  hat,  so  bestimmt 
das  Gesetz  einen  seiner  Brüder  zum  iid-cgoKo^  oder  Curator,  dass  er  die  Vormund- 
schaft führe  über  die  Bruderskinder,  indem  er  durch  den  Schreiber  alles,  was  den 
Waisen  gehört,  aufschreiben  lässt  und  geziemend  verwaltet. 

Wenn  er  aber  keinen  Bruder  hat,  dagegen  einen  erwachsenen  Bruderssohn, 
so  ist  dieser  in  gleicher  Weise  ^xitpoTcoc  oder  Curator  für  die  Kinder  seines  Onkels. 

§  8. 

P.  3*\    Ar.  3.    Arm.  5. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  und  hinterlässt  minderjährige  Kinder,  wenn  er  eine 
Frau  hat,  nicht  ein  Testament  schreibt  und  keine  Brüder  hat,  wenn  (in  diesem 
Fall)  die  Frau  die  Vormundschaft  über  die  Waisen  führen  will,  so  muss  sie  den 
Richter  der  Gegend  benachrichtigen  und  vor  ihm  die  Verpflichtung  übernehmen, 
keinen  andern  Mann  zu  heirathen,  bis  die  ihr  anvertraute  Sorge  um  die  Waisen 
ihr  Ende  gefunden. 

Wenn  aber  die  Frau  die  Last  ihrer  verwaisten  Kinder  nicht  auf  sich  nehmen 
will,  so  befiehlt  das  Gesetz  den  azpoLTrpfo^  der  Provinz,  welche  die  Vorsteher  sind, 
dass  diese  ihnen  einen  iKhgoizo^  oder  Curator  verschaffen,  ihm  einen  bestimmten 
Lohn  zahlend,  entsprechend  der  Besitzmasse,  die  er  verwaltet.  Das  Gesetz  aber 
gebietet,  dass  jeder  Mann,  der  Epitropus  oder  Curator  für  Waisen  ist,  dafür 
Bürgschaft  leisten  muss,  dass  er  mit  allen  Mitteln  das  Vermögen  und  den  Besitz 
der  Waisen  behüten  und  es  ihnen  übergeben  will,  sobald  sie  volljährig  (wörtlich: 
Menschen)  geworden. 

Denjenigen,  die  durch  Testamente  zu  (iKl^goKoi  oder)  Curatoren  bestimmt  wer- 
den, gebietet  das  Gesetz  nicht,  Bürgschaft  zu  leisten,  weil  die  Besitzer  des  Ver- 
mögens aus  eigener  Wahl  sie  zu  Vormündern  bestimmt  haben.  \ 


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§  9.  .  -^ 

P.  4.    Ar.  4.  5.     Arm.  (j. 

Wenn  ein  Mann  Kinder  hat,  die  erwachsen  sind  und  ihm  nicht  gehorchen, 
sondern  seinen  Befehlen  widerstreben  und  ihm  Unehre  bereiten;  wenn  er  diese  von 
seiner  Erlischaft  abzutrennen  wünscht,  so  kann  er  es.  Doch  kann  er  es  nur  mit 
OjJscien^seines  Besitzes  und  Vermögens,  nämlich  alles  (davon)  was  er  will  testa- 
mentarisch vermachen;  aber  die  3  Uncien,  d.  h.  ^4  seiner  ganzen  Habe,  muss  er 
testamentarisch  allen  seinen  Kindern  vermachen,  so  dass  die  (ihn)  entehrenden 
Kinder  von  dem  Viertel  der  Habe  ihres  Vaters  den  ihrer  Zahl  entsprechenden 
Theil  bekommen,  seien  sie  Männer  oder  Weiber. 


) 


Wenn  aber  ein  Mann  ein  Testament  macht  und  fremde  Erben  hinterlässt ,  so  L.  9. 
befiehlt  das  Gesetz,  dass  er  freigeborne  und  nicht  ehrlose  als  Erben  hinterlasse, 
damit  das  Gesetz  nicht  das  Testament  für  ungültig  erkläre  wegen  der  (ihn)  ent- 
ehrenden Kinder.  Es  sind  aber  Ehrlose,  sowohl  Männer  als  Weiber,  die  man  nicht 
erben  lassen  kann,  diejenigen,  welche  im  ieaxpov,  CTcmxa  und  in  dem  stadium  dienen, 
jxtjjiot  und  neben  ihnen  Freudenmädchen,  Tjvfoxot  und  Ludiarii,  und  diejenigen, 
Männer  oder  Weiber,  welche  des  Ehebruchs  beschuldigt  werden.  Diese  darf  kein 
freigeborner  Mann  als  Erben  einsetzen.  Im  entgegengesetzten  Fall  wird  das  Testa- 
ment angefochten  von  den  (ihn)  entehrenden  Kindern,  von  den  nahen  Geschlechtem 
(Agnaten)  und  von  denjenigen,  die  nach  ihnen  kommen  (Cognaten). 

§  10. 

P.  51.    Ar.  62. 

Das  Gesetz  ist  gefragt  worden:  Wie  viele  Kinder  geben  der  Frau  die  Ge- 
rechtsame von  Kindern,  derjenigen,  die  von  Natur  als  freie  geboren  ist,  und  der- 
jenigen, die  von  der  Sklaverei  befreit  ist?  — 

Es  befiehlt:  Derjenigen,  die  von  Natur  frei  ist,  werden  die  Gerechtsame  von 
Kindern  gegeben  wegen  3  Kinder,  und  derjenigen,  die  von  der  Sklaverei  befreit 
ist,  werden  die  Gerechtsame  von  Kindern  gegeben  wegen  4  Kinder.« 

§  11. 

'  Ar.  91.    Arm.  91. 

Das  Gesetz  befiehlt  denjenigen,  die  als  Römer  (Soldaten)  dienen  oder  in  einem 
andern  Dienst  (Tratte) ^  der  dem  Reich  untergeben  ist,  dass  sie  nicht  seien  iizlzgoKoi 
oder  Curatores  von  Waisen  und  nicht  als  ^vroXet^  (Bevollmächtigte)  eine  Rechts- 
sache oder  5tx7]y  für  Jemand  führen.  Für  sich  selbst  dürfen  sie  M)cir|v  sprechen, 
noch  bevor  sie  befreit  sind  von  den  dem  Reich  untergebenen  Plätzen  (Aemtern), 
welche  sie  ausgefüllt  haben. 

§  12. 

P.  5.    Ar.  6.    Arm.  7. 

Wenn  Jemand  von  einem  anderen  zum  Erben  eingesetzt  wird  und  er  will  die 
Erbschaft  nicht  antreten,  so  ist  es  ihm  erlaubt,  sie  nicht  anzutreten.  Wenn  er 
sie  aber  antritt,  und  etwas  damit  thut,  so  kann  er  sie  nicht  (mehr)  ausschlagen. 
Wenn  er  sie  aber,  bevor  er  sie  antritt,  einem  anderen  Mann  schenken  oder  ver- 
ehren  will,  so  kann  er  es. 

§  13. 

P.  52.    Ar.  63.    Arm.  63. 

Ob  eine  Frau,  nachdem  sie  sich  verheirathet,  ihre  Mitgift  vermehren  darf?  — 
Wenn  ihr  ein  Vermögen  oder  Güter  zufallen  aus  der  Erbschaft  ihrer  Eltern  oder 


8 

L.  13.  von  irgend  einem  Grade  ihrer  Familie  oder  durch  Geschenk  irgendeines  von  ihnen, 
so  kann  sie  es  thun;  sie  hringt  die  Besitzthümer,  die  ihr  angefallen  sind,  ihrem 
Gatten  und  fügt  sie  zu  ihrer  Mitgift  hinzu.  Oder  sie  fordert  von  ihrem  Gatten 
ein  Document  in  gesetzmässiger  Weise.  Sei  es  Geld  oder  (anderer)  Besitz,  er  schuldet 
ihr  ein  Document  über  dies  Geld  mit  seinen  Zinsen  und  über  den  (anderen)  Besitz 
mit  seinen  Einkünften. 

§  14. 

P.  53.    Ar.  64.    Ann.  64. 

Nachdem  Mann  und  Frau  verheirathet  sind,  kann  keiner  von  ihnen,  so  lange 
sie  bei  einander  sind,  und  der  Pact  ihrer  Gemeinschaftlichkeit  besteht,  dem  an- 
deren eine  Sopea  verschreiben.  Wenn  aber  einer  dem  anderen  etwas  verschreibt, 
und  er  bestätigt  es  im  Sterben  durch  das  Testament,  so  is(  es  gültig;  wenn  aber 
also  nicht  geschieht,  so  ist  es  ungültig. 

§  15. 

P.  54.    Ar.  65.    Ann.  65. 

Ob  ein  Mann,  so  lange  seine  Gemeinschaft  mit  seiner  Frau  besteht,  seine 
Frau  des  Ehebruchs  oder  anderer  hassenswerther  Handlungen  anklagen  kann?  — 

Wenn  er  es  beweisen  kann ,  so  kann  er  es.  Wenn  er  sich  aber  von  ihr  ge- 
trennt hat  durch  einen  Scheidungsbrief,  d.  i.  ^eico'iSiov  (repudium),  so  kann*  er  sie 
anklagen  bis  zu  2  Monaten  nach  der  Trennung,  wenn  er  den  Beweis  liefern  kann. 
Und  dies  alles  kann  sie  ihre  Mitgift  verlieren  lassen ,  wie  es  auch  geschehen  konnte, 
bevor  er  sich  von  ihr  getrennt  hatte. 

§  16. 

P.  55.    Ar.  6ö.    Arm.  66. 

Welche  Sache  macht  eine  Frau  ehrlos?  — 

Wenn  ihr  Gatte  stirbt  und  sie  sich  erfrecht  einen  anderen  Mann  zu  heirathen, 
bevor  10  Monate  nach  dem  Tode  ihres  Gatten  verlaufen  sind,  ist  sie  ehrlos  und  die 
Gesetze  nehmen  ihr  ihre  Ehre.  Und  wenn  ihr  Gatte  ihr  durch  das  Testament  ein 
XeyaTov  verschreibt,  so  berauben  sie  die  Gesetze  desselben,  weil  sie  nicht  (einmal) 
10  Monate  lang  sich  in  Beziehung  auf  ihren  Gatten  vernünftig  benehmen  konnte. 

§  17. 

P.  56.    Ar.  67.  .  Arm.  68. 

Der  Ehre  sind  beraubt  die  Menschen,  die  nach  dem  Gesetz  ehrlos  sind;  sie 
werden  nicht  Gesandte  noch  auyxXTiTtxof  (Senatoren),  sie  w^erden  nicht  Priester  noch 
Rathgeber  des  Königs,  sie  werden  nicht  Richter  der  Provinzen  noch  Beamte  in  den 
Städten,  sondern  von  allen  Ehren  sind  sie  ausgeschlossen. 


9 

§  18.  L.  18. 

P.  57».    Ar.  G8.    Arm.  69. 

Eine  Frau  kann,  so  lange  ihr  Vater  lebt  oder  der  Vater  ihres  Vaters,  nicht 
ein  Testament  schreiben  und  Erben  für  ihre  Mitgift  (9epvTq)  bestellen. 

Wenn  aber  diese  sterben,  und  sie  frei  wird  von  der  Gewalt  ihrer  Väter, 
dann  kann  sie  es,  wenn  sie  will,  schreiben  und  geben  gemäss  dem  über  ihre  Mitgift 
geschlossenen  Vertrage. 

Ebenso  kann  ein  Mann,  dessen  Vater  oder  Vaters-Vater  noch  lebt,  nicht  ein 
Testament  machen. 

§  11^ 

P.  6.    Ar.  7. 

Ob  ein  'EizizgoKo^  oder  Curator  von  Waisen  von  dem  Besitz  der  Waisen,  ct^'J-^^'-^' 
über  die  er  Macht  hat,  etwas  für  sie  verkaufen  kann  und  für  sie  die  Steuer  zahlen, 
die  man  dem  König  bringt,  oder  eine  Schuld,  welche  ihre  Eltern  schuldig  waren?  — 
Sie  dürfen  es  nicht  aus  ihrer  au^evria,-  sie  können  es  aber  also,  dass  sie  zum 
Richter  der  Provinz  gehen  und  ihn  benachrichtigen  (davon),  und  auf  Befehl  des 
Richters  wird  so  viel  von  dem  Besitz  der  Waisen  verkauft,  als  die  Schuld  beträgt. 

§  20. 

P.  57^    Ar.  G9.    Arm.  70. 

Wann  wird  das  Weib  ermächtigt,  Herrin  zu  sein  über  ihre  Mitgift  V  — 
Wenn  ihr  Vater  und  Vaters-Vater  gestorben  ist,  und  wenn  nach  diesen  auch 
ihr  Gatte  gestorben  ist,  dann  kann  sie  über  ihre  Mitgift  verfügen. 


§  21. 

P.  24^  34.    Ar.  23.  24.  43.    Arm.  17.  18. 

Wenn  gleich  ein  Sklave,  den  sein  Herr  vor  Zeugen  freilässt,  in  rechtmässiger 
Weise  freigelassen  ist,  so  ist  es  doch  besser,  dass  ein  Mann  seinen  Sklaven  oder 
seine  Sklavin  freilasse  vor  dem  Bischof  und  den  Presbytern,  und  wenn  er  in  der 
Xcopa  ist,  vor  dem  IleptoSeuTTj?  und  vor  den  Presbytern,  gemäss  dem  Befehl  des 
gepriesenen  Königs  Constantinus. 

Und  wenn  ein  Mann  schreibt,  dass  zugleich  mit  dem  Befreiten  auch  sein 
TCexouXtov  befreit  werde,  so  ist  es  befreit.  Wenn  er  aber  den  Namen  des  TuexouXiov 
nicht  schreibt,  so  nehmen  die  Erben  des  Freilassers,  sobald  er  stirbt,  das  tcsxou- 
Xtov  des  befreiten  Sklaven.     Nämlich  tusxouXwv  ist  das,  was  ein  Sklave  besitzt. 

§  22. 

P.  7.    Ar.  8. 

Ob  derjenige ,  der  die  Sopea  (Schenkung)  einer  Sache  Jemanden  macht  und  sie 
ihm  übergibt  zur  vo[jliq  (Besitz),  sie  wieder  von  ihm  nehmen  kann?  —  Ist  es  sein 


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L.  22.  Sohn  oder  seine  Tochter  oder  die  Kinder  seines  Sohnes  ^  so  kann  er,  so  lange  er 
lebt,  die  Sache,  die  er  itnen  als  Sopea  verschrieben,  ihnen  wieder  nehmen;  ist  es 
aber  ein  Fremder,  so  kann  er  sie  ihm  nicht  wieder  nehmen. 

§23. 

P.  25.    Ar.  25.    Arm.  19. 

Ob  der,  der  einen  Sklaven  freigelassen,  ihn  wieder  sich  unterwerfen  kann?  — 
Wenn  sein  Freilasser  bei  seinen  Lebzeiten  ihn  anklagt,  dass  er  von  ihm  verunehrt 
sei,  so  unterwirft  ihn  (das  Gesetz  wieder)  seinem  früheren  Herrn. 


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P.  8.    Ar.  9. 


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Wenn  Jemand  einem  anderen  eine  Sopea  oder  xara^pa^i]  über  eine  Sache 
schreibt,  ihm  aber  nicht  die  vofiij  übergibt  zugleich  mit  der  hogtd  oder  der  xa-ca- 
Ypa^TQ,  die  ihm  geschrieben  ist,  so  ist  alles,  was  es  auch  sei,  ungültig.  Wenn  er 
aber  seinem  Sohn  oder  seiner  Tochter  eine  Sopea  schreibt,  aber  die  vopii^  seinem 
Kinde  nicht  übergibt,  so  ist  es  gültig,  so  lange  sie  bei  ihm  sind;  für  den  Fremden 
ist  es  aber  nicht  gültig. 

§25. 

P.  57^    Ar.  70.    Arm.  71. 

Das  Gesetz  gestattet  den  Weibern  nicht  ihre  Gatten  zu  verklagen,  dass  sie 
etwas  Böses  gethan.  Auch  gestattet  das  Gesetz  dem  Bruder  nichts  seinen  Bruder 
zu  verklagen,  dass  er  böse  Handlungen  gethan.  Ferner  gestattet  das  Gesetz  den 
Sklaven  nicht,  ihre  Herren  zu  verklagen,  dass  sie  böse  Handlungen  thun,  es  sei 
denn,  dass  sie  gegen  ihre  Herren  beweisen  können,  dass  sie  Purpurgewänder  des 
Königthums  oder  werthvolle  Steine  haben,  deren  die  Menschen  sich  nicht  bedienen 
dürfen,  sondern  nur  allein  der  König.  Wegen  anderer  Dinge  dürfen  Sklaven  nicht 
Freie  anklagen.  Auch  erlaubt  das  Gesetz  den  Kindern  nicht,  ihre  Eltern  zu  ver- 
klagen, dass  sie  böse  Handlungen  thun. 

§26. 

P.  2G.    Ar.  26.    Arm.  20. 

Ob  der,  der  Sklaven  frei  lässt,  seinem  (freigelassenen)  Sklaven  ein  Xe^arcv 
hinterlassen  kann?  — 

Das  Gesetz  erlaubt  es  dem  Vater  desselben  (freigelassenen)  Sklaven,  der  ihm 
von  einer  Sklavin  geboren  ist. 


*  Der  Text  hat  „seiner  Tochter**. 


11 

§  27.  L.  27. 

P.  9.     Ar.  10.    Arm.  11. 

Ob  das  Gesetz  erlaubt,  dass  ein  Mann  die  Masse  des  Besitzes,  den  er  be- 
sitzt, im  Testament  hinterlasse  als  Xsyatov?  — 

Das  Gesetz  erlaubt,  dass  er  die  Erbschaft  bis  zu  9  Unciae  vermache,  d.  h. 
dass  er  3  Theile  von  seinem  Besitz  als  Xsyardv  vertheile,  und  einen  (Theil) 
seinen  Erben. 

.  §28. 

P.  10.     Ar.  11. 

Ob  derjenige,  der  ein  Testament  macht,  dem  vofjitxoc,  der  für  ihn  schreibt 
einen  Theil  der  Erbschaft  oder  ein  Xeyatov  hinterlassen  kann  ?  — 

Der  Mann  kann  ihm  (etwas)  hinterlassen,  indem  er  mit  seiner  Hand  oder 
durch  die  Hand  eines  Schreibers  schreibt,  dass  er  (es  ihm)  gibt,  falls  er  selbst  nicht 
schreiben  kann.  Er  schreibt  den  Namen  des  vo[jl(.xc5(;,  und  dass  er  ihm  ein  Xe^arov 
gegeben  und  die  Sachen,  die  er  ihm  gegeben,  mit  ihren  Kamen. 

§  29. 

P.  bl\    Ar.  71.     Arm.  72. 

Wenn  die  Frau  eines  Mannes  stirbt  und  Kinder  hinterlässt,  so  ist  der  Mann 
Herr  ihrer  9epvT(]  nach  dem  alten  Gesetz^  Der  Befehl  aber,  den  der  gepriesene, 
selige  König  Leo  erlassen,  ist  der,  dass,  wenn  der  Vater  der  Frau  noch  lebt,  ^o 
erbt  ihr  Vater  die  eine  Hälfte  der  Mitgift,  und  ihr  Mann  die  andere.  Wenn  aber 
der  Vater  der  Frau  stirbt  und  sie  von  seiner  Gewalt  frei  geworden  ist,  dann  erbt 
ihr  Mann  ihre  ganae  9£pvT(j  im  Namen  ihrer  Kinder.  Wenn  sie  aber  keine  Kinder 
hat,  so  kann  sie  ein  Testament  machen  und  kann  die  Hälfte  ihrer  9epvir)  hinter- 
lassen, wem  sie  will. 

§  30. 

P.  11.    Ar.  12. 

Ob  ein  Mann  seinen  Sklaven  als  Machthaber  über  seinen  Besitz  aufstellen 
kann  oder  als  iid^goTzo^  oder  ihm  ein  svroXtxov  d.  h.  Vollmacht  geben,  über  solche 
Dinge,  von  denen  sein  Herr  wünscht,  dass  er  sie  besorge?  — 

Das  Gesetz  erlaubt  ihm  seinem  Sklaven  zu  befehlen,  dass  er  alle  Machtbe- 
fugnisse, die  er  (selbst)  hat,  ausübe. 

§  31. 
P.  57.    Ar.  72.  13. 

Eine  freie  Frau  kann  nach  den  Gesetzen  ihrem  Gatten  die  Macht  geben 
durch  ein  ^vroXtxov,  dass  er  ihren  Besitz  und  ihr  Geld  verwalte. 

Dem  Mann  aber  erlauben  die  Gesetze,  seinem  Sohne  die  Macht  zu  geben, 
dass  er  i-dxgo'^zcQ  über  sein  Geld  und  über  seinen  Besitz  sei. 

2* 


12 

L.  32.  §  32. 

P.  12.    Ar.  14. 

Wie  kann  ein  Mann  sich  davon  frei  machen,   dass  er  nicht  eTctxpo^co^  von 
Waisen  werde  —  der  Kinder  seiner  Geschwister  oder  auch  fremder  —  nach  dem 
Befehl  des  Ortsrichters?  — 
•  Wenn  der  Mann  5  Kinder  hat,  männliche  und  weibliche,  so  befreien  ihn  die 

Gesetze  von  dieser  fremden  Arbeit  und  gestatten  ihm,  dass  er  arbeite  und  ernähre 
seine  eigenen  Kinder.  Wenn  er  aber  weniger  als  5  hat,  so  wird  er  gezwungen 
durch  die  Gesetze,  iKiT^oTzo^  oder  Curator  zu  sein  für  freunde  W^aisen. 

§  33. 
P.  13.    Ar.  15. 

Cl   /.  Wenn  ein  Mann  keine  Kinder  hat,  und  er  hat  einen  im  Hause  geborenen 

oder  um  GeldT erkauften  Sklaven,  und  er  will  ihn  befreien  und  ihn  durch  Testa- 


V     'J-wc».«^     'y\ 


ment  als  Erben  aufstellen,  so  erlauben  es  ihm  die  Gesetze. 


P.  14.    Ar.  16. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  und  will  ein  Testament  machen,  wenn  er  unmündige 
Kinder  hat  und  er  schreibt  (sie  als  Erben,  und  wenn  er  einen  seiner  Sklaven  durch 
das  Testament  befreit  und  will  ihn  aufstellen  als)  iKlxgoKo^  oder  Curator  über 
seine  Kinder,  so  erlaubt  ihm  das  das  Gesetz.  Und  er  kann  ihn  als  Curator  auf- 
stellen, wenn  er  ihn  auch  nicht  durch  das  Tetament  befreit.  Sein  Herr  kann 
ihn  über  seine  Kinder  aufstellen,  als  was  er  will.  Es  ist  dieses  ein  gutes  Zeugniss 
der  Freiheit  bezüglich  der  Sklaven.  ^ 

§  35. 

P.  15.    Ar.  17. 

Wenn  ein  Mann  Kinder  hat  von  einer  Frau  ohne  9ep*/Jj,  und  er  will  ein 
Testament  schreiben  und  sie  erben  lassen ,  so  erlaubt  es  ihm  das  Gesetz.  Er  kann 
es,  indem  er  ihnen  im  Testament  zuschreibt  und  bekennt,  dass  sie  seine  Kinder 
sind.  Wenn  er  aber  ihnen  als  Fremden  die  Erbschaft  zuschreiben  will,  so  kann 
er  schreiben  wie  er  will. 

§3G. 

P.  16.     Ar.  18.  73.    Arm.  73.  12. 

Wenn  ein  Mann  2  Frauen  hat,  eine  erste  ohne  cpepvij  und  er  hat  Kinder 
von  ihr,  und  eine  andere  in  gesetzmässiger  Weise  und  hat  auch  von  ihr  Kinder, 
ob  sie  alle  gleichmässig  erben?  — 

Der  Mann  kann  sie  gleichmässig  erben  lassen,  indem  er  sie,  die  Kinder  der 
Frau  ohne  9€pvTri,  Fremde  nennt,  fremde  Erben,  und  sie  nicht  seine  Kinder 
nennt,  dennoch  aber  sie  zusammen  mit  seinen  Kindern  zu  Erben  machen  will. 


13 

Wenn  er  aber  nicht  ein  Testament  macht,  so  erben  die  von  der  Frau  mit  L.  36. 
Mitgift. 

§37. 

P.  17.    Ar.  19.     Arm.  13. 

Wenn  ein  Mann  Söhne  hat  und  sie  sterben  vor  ihm,  indem  sie  keine  Söhne 
haben,  wenn  er  aber  eine  Tochter  hat,  und  sie  Männern  übergeben  (sie  verhei- 
rathet)  hat;  wenn  sie  Söhne  haben,  wenn  sie  selbst  sterben,  während  ihre  Söhne 
am  Leben  bleiben;  wenn  der  Mann  Brüder  oder  Bruderssöhne  hat;  —  wenn  er 
(in  diesem  Fall)  ein  Testament  machen  will  und  jene  als  die  Söhne  seines  Hauses 
erben  lassen  will,  so  steht  es  in  seinem  Belieben. 

Wenn  er  aber  ohne  Testament  stirbt,  so  beerben  ihn  seine  Brüder  oder  Bru- 
derssöhne. 

Wenn  er  keine  Brüder  hat,  so  beerben  ihn  die  Brüder  seines  Vaters  oder 
deren  Söhne. 

Wenn  das  Geschlecht  seiner  Väter  erloschen  ist,  dann  tritt  ein  das  Geschlecht 
der  Söhne  seiner  Töchter. 

Wenn  auch  das  Geschlecht  der  Söhne  seiner  Töchter  erloschen  ist,  so  tritt 
ein  das  Geschlecht  der  Söhne  seiner  Schwestern. 

Von  allen  Geschlechtern  aber  werden  die  männlichen  (Individuen)  ausge- 
wählt für  die  Erbschaft,  und  die  weiblichen  gehen  leer  aus.  Wenn  aber  die  männ- 
lichen aus  allen  Geschlechtern  des  Mannes  ausgestorben  sind,  dann  treten  die  weib- 
lichen ein. 

§38. 

P.  18.    Ar.  20.    Arm.  14. 

Wenn  festgestellt  und  gültig  ist  der  Verkauf  von  Häusern  oder  Ländereien 
oder  Sklaven  oder  jeder  (anderen)  Sache  durch  einen  Vertrag  zwischen  dem  Ver- 
käufer und  dem  Käufer,  und  sie  stimmen  überein  mit  einander  über  die  Tipnj  der 
verkauften  Sache,  und  eine  Arrha  ist  gegeben,  und  die  festgestellte  nfjii^ist  noch 
nicht  bezahlt,  (so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  der  Verkäufer  keinem  anderen  die  Sache 
verkaufen  könne,  als  dem  ersten,  der  den  Preis  der  Sache  versprochen  hat:)  Wenn 
nun  aber  der  erste  sich  weigert,  so  ist  dem  Verkäufer  olWol  (iveaxa(?),  eine  xaTaYpa9i] 
zu  schreiben  auf  den  Namen  des  ersteren;  die  Tipiij  wird  ganz  bezahlt  und  er 
übergibt  ihm  die  verkaufte  Sache,  aber  nicht  wird  die  Arrha  (zurück)gegeben. 

(Wenn  aber  nicht  wird  eine  Arrha  gegeben)  und  die  festgestellte  ttfjiTQ  nicht 
bezahlt  ist,  sondern  nur  ein  Vertrag  existirt,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  der  Ver-         /   ."  / /\ 

käufer  dennoch  keinem  anderen  (die  Sache)  verkaufen  könne  als  dem  ersten,  der 
den  Preis  der  Sache  versprochen  hat.  Wenn  aber  der  erste  sich  weigert,  freiwillig 
zu  kaufen,  so  ist  dem  Verkäufer  dtXXa  ovsaxa  (?),  eine  xaraypaqjiQ  zu  schreiben  auf 
den  Namen  des  ersten;  und  er  (der  zweite  Käufer)  zahlt  die  tiixk]  und  er  (der  Ver- 
käufer) übergibt  ihm  die  verkaufte  Sache. 


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14 

L.  3^.  §  39. 

p.  19.  20.    Ar.  27.  28.    Arm.  21—22. 

Wenn  ein  Mann  einen  Sklaven  kauft  als  einen  guten  Sklaven,  der  nicht  ein 
flüchtiger  (fugitivus)  ist,  so  gibt  man  ihm  Zeit  ihn  zu  prüfen,  die  Tage  von 
6  Monaten.  vTenn  er  sich  aber  als  nicht  gut  erweist,  bevor  die  Zeit  der  Monate 
voll  ist,  so  kann  der  Käufer  nach  den  Gesetzen  den  Sklaven  zurückgeben  und  ihn 
seinem  ersten  Herrn  (wieder)  übergeben,  und  von  ihm  die  Ttfiij  (zurück)nehmen, 
die  er  bezahlt  hat. 

Wenn  der  Sklave,  der  als  guter  Sklave  verkauft  ist,  flieht,  bevor  die  6  Mo- 
nate voll  sind,  und  der  Käufer  ihn  aufsucht,  so  packt  er  ihn  und  übergibt  ihn 
dem  Verkäufer  und  fordert  von  ihm  die  TiptiQ,  die  er  für  den  Sklaven  gezahlt  hat. 

Wenn  aber  ein  Mann  einen  BurscKen  kauft  als  Sklaven  in  einfacher  Weise, 
ob  er  gut  oder  schlecht  sei,  mit  der  Verabredung,  dass  keiner  auf  den  anderen 
zurückgreife,  was  griechisch  genannt  wird  aTcX*^  ovk],  und  der  Käufer  will  ihn  nun 
dem  Verkäufer  zurückgeben,  so  erlaubt  ihm  das  Gesetz  nicht,  dass  er  ihn  zurück- 
gebe. Er  kann  ihn  nicht  zurückgeben,  ausser  wenn  er  in  dem  Sklaven  einen 
Dämon  findet.  Wenn  in  dem  Sklaven  ein  Teufel  nachgewiesen  wird  und  er  es 
will,  so  gibt  er  ihn  dem  Verkäufer  zurück. 

» 

§40. 
P.  68*.    Ar.  92.    Ann.  92. 

Wenn  ein  Mann  einen  Sohn  oder  eine  Tochter  vor  dem  Richter  befreit  und 
entlässt  ihn  als  frei  aus  der  Hand  seiner  Macht,  und  sie  bekommen  Kinder,  nach- 
dem sie  befreit  worden  sind,  so  hat  der  Vater,  der  seinen  Sohn  freigelassen  hat, 
keine  Macht  über  die  Kinder,  die  diesem  geboren  sind  nach  seiner  Freilassung; 
sondern  die  Kinder  sind  frei  von  der  Unterwürfigkeit  gegen  ihren  Grossvater,  den 
Vater  ihres  Vaters. 

§  41. 

P.  27.    Ar.  29.    Arm.  23. 

Wenn  ein  Mann  seinem  Sklaven  sagen  will,  dass  er  8(x7]  spreche  für  ihn, 
so  erlaubt  es  ihm  nicht  das  Gesetz.  Er  darf  es  nicht,  weil  ein  Sklave  und  ein 
Freier  nicht  einen  Process  verhandeln  können,  weil  sie  nicht  gleich  sind  an  Ehre. 

§  42. 

P.  68.     Ar.  93.     Arm.  93. 

Wenn  ein  Mann  seinen  Sohn  (während  er  noch  ein  Kind  ist)  freilassen  will, 
und  ihn  entlassen  aus  seiner  Macht,  so  erlaubt  ihm  das  Gesetz,  dass  er  ihn  ent- 
lasse. Wenn  er  wünscht,  dass  sein  Grossvater  ihn  entlasse,  so  ist  dieses  auch 
erlaubt. 


15 

§  43.  L.  43. 

P.  49.  48.    Ar.  60.    Arm.  61. 

Wenn  ein  Mann  eine  Sache  kauft  oder  ein  Grundstück  oder  einen  Sklaven 
im  Namen  seines  jungen  Weibes,  die  er  als  Jungfrau  bekommen,  ob  für  die  Frau 
der  Kauf,  den  ihr  Mann  für  sie  gemacht,  gültig  ist?  — 

Das  Gesetz  befiehlt,  dass  er  nicht  gültig  ist.  Wenn  aber  nach  der  9epv7], 
die  seine  Frau  ihm  gebracht,  ihr  eine  Erbschaft  zugekommen  ist  von  ihren  Eltern 
oder  von  irgend  einer  Seite  ihrer  Familie,  und  er  mit  diesen  Geldern  eine  Sache 
in  ihrem  Namen  gekauft  hat,  so  ist  gültig  der  Kauf  desjenigen,  was  er  auf  ihren 
Namen  gekauft  hat. 

Wenn  ein  Mann  eine  verwittwete  Frau  heirathet  und  kauft  in  ihrem  Namen 
eine  Sache  oder  ein  Dorf  oder  etwas  anderes,  wenn  er  ihr  die  vopii]  der  Sache,  die 
er  in  ihrem  Namen  gekauft,  gibt,  so  macht  die  vofiij  die  Frau  zur  Herrin  der 
Sache,  die  in  ihrem  Namen  gekauft  worden  ist. 

§  44. 

P.  69.    Ar.  94.     Arm.  94.  127. 

Ob  die  Gesetze  die  Sohnes-Söhne  des  Mannes,  der  ihr  Grossvater  ist,  (ihm) 
unterwerfen?  — 

Die  Söhne  seines  Sohnes  unterwerfen  sie  ihm;  nicht  aber  unterwerfen  sie 
die  Söhne  seiner  Tochter  ihrem  Grossvater,  d.  h.  Vaters -Vater.  Denn  nur  über 
seine  Tochter  verfügt  der  Mann. 

§45. 

P.  70.    Ar.  95.    Arm.  95. 

Wenn  ein  Mann  ein  Testament  abfasst  und  er,  der  es  abgefasst,  nach  Kur- 
zem den  Gedanken  kundgibt,  dass  er  sich  entschlossen  habe,  ein  anderes  Testament 
abzufassen,  so  ist  das  erste,  das  er  abgefasst,  nicht  (mehr)  gültig. 

Wenn  aber,  nachdem  er  es  (das  zweite  Testament)  geschrieben  hat,  der  Tod 
ihm  zuvorgekommen  war  und  er  nicht  mehr  schreiben  konnte  in  dasselbe  (seine 
Unterschrift),  so  sollen  3  Zeugen  zusammen  mit  dem  vo|jLtxcc,  der  es  geschrieben, 
bezeugen  vor  dem  IkSixo^  einer  Stadt,  indem  sie  schwören:  „Wir  haben  aus  dem 
Munde  dieses  Mannes  dasjenige  gehört,  was  in  diesem  Testament  geschrieben  ist, 
und  nichts  ist  daran  geändert.''  Und  der  SkSixo^  der  Stadt  soll  das  Testament 
bestätigen,  indem  er  in  dasselbe  die  Erinnerungen,  d.  h.  uTüOfiyyjpiaTa  schreibt. 
Und  das  Testament  ist  gültig,  wie  dasjenige,  welches  sie  (die  Zeugen)  vor  dem 
Sterbenden  besiegeln. 

§  46. 

Ar.  96. 

Wenn  ein  sterbender  Mann  ein  Testament  schreibt  und  hinterlässt  mehreren 
ein  XeyaTov  und  nicht  bleibt  übrig  für  den  Erben  ein  Viertel  von  seinem  ganzen 


16 

L.  IG.  Besitz  und  seinem  ganzen  Vermögen,  so  soll  den  Legatarii  von  ihrem  XeyaTov  ab- 
gezogen und  dem  Erben  hinzugefügt  werden  so  viel ,  bis  ein  Viertel  von  der  oioia 
des  verstorbenen  Mannes  voll  ist.  Denn  es  kommt  dem  Erben  zu,  dass,  wenn  die 
cucjfa,  die  er  erbt,  annonas  schuldet  oder  etwas  anderes,  dies  bezahlt  wird  von 
der  ouafa  und  er  dann  mit  den  L'egatarii  die  Rechnung  mache,  für  sich  selbst  ein 
Viertel  abtrenne  und  den  Rest  unter  sie  vertheile,  wie  es  ihnen  zukommt. 

§  47. 

P.  71.     Ar.  97.     Arm.  OG. 

Wenn  ein  Mann  von  einem  anderen  sich  trennt  und  sie  schreiben  eine 
hidi\\)Ci4  und  schwören,  und  beide  Parteien  legen  in  die  StaXuot^,  dass  derjenige, 
der  sich  auf  den  andern  zurückwendet,  Busse  in  Geld  zahlen  soll;  die  Partei 
aber,  welche  nicht  übereinstimmt  mit  der  Partei,  welche  beharrt,  ist  tadelnswerth 
nach  den  Gesetzen  (infamis)  und  verliert,  was  Lügner  verlieren  sollen,  nämlich 
die  Busse. 

§  48. 

P.  58.  59.     Ar.  74.     Arm.  74.  75. 

Wenn  ein  freies  W^eib  die  Frau  eines  Sklaven  wird  und  sie  wohnt  mit  ihm 
im  Hause  seines  HeiTU,  so  wird  sie  Sklavin  zusammen  mit  denjenigen,  die  von  ihr 
geboren  werden  im  Hause  des  Herrn  des  Sklaven. 

Wenn  sie  sich  aber  nicht  selbst  in  die  Sklaverei  schreibt  und  will  fortgehen, 
so  geht  sie  fort,  ihre  Kinder  aber  werden  zurückbehalten  zur  Sklaverei. 

W^enn  ein  Sklave  ein  freies  W^eib  liebt,  und  das  Weib  ihn  empfängt  in  ihrem 
Hause  und  mit  ihm  wohnt,  so  soll  der  Herr  des  Sklaven  eine  TcapayyeXCa  (denun- 
tiatio) senden.  Wenn  das  Weib  aber  auch  nach  der  TcapayyeXLa  noch  den  Sklaven 
empfängt,  so  kann  der  Herr  des  Sklaven  nach  dem  Gesetz  das  Weib  in  die  Skla- 
verei ziehen. 

§  41). 

P.  28*.     Ar.  30.    Arm.  24. 

Wenn  Jemand  einen  Sklaven  aufnimmt,  der  nicht  ihm  gehört,  wissend,  dass 
es  ein  Sklave  ist,  und  er  wird  angeklagt,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  der,  der  ihn 
aufgenommen,  in  die  Sklaverei  gezogen  \sard. 

S  50. 

P.  28^     Ar.  31.    Arm.  25. 

W^enn  Jemand  einen  Bauern  £va7:6Ypa9ov  (adscriptitius)  aufnimmt,  wissend, 
dass  er  der  Bauer  eines  anderen  ist,  so  wird  der,  der  ihn  aufgenommen  hat,  von 
dem  Kläger  als  Bauer  in  die  Sklaverei  gezogen. 


17 

§  51.  L.  61. 

P.  21.     Ar.  32.  98.    Arm.  97.  27. 

Wenn  ein  Mann  eine  Sache  kauft  und  gibt  als  Arrha  eine  Summe  Geldes, 
und  der  Verkäufer  tritt  zurück,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  er  die  Arrha,  die  er 
bekommen,  verdoppele  gemäss  der  Summe  Geldes.  Wenn  aber  der  Käufer  zurück- 
tritt, so  verliert  er  seine  Arrha. 

§52. 

Ar.  99.     Arm.  98. 

Ob  es  gültig  ist,  dass  ein  Mann  sich  (Jemanden)  als  Sohn  nehme,  der  über 
sich  selbst  Macht  hat. 

Es  ist  nicht  gültig,  wenn  er  nicht  vor  dem  Richter  sich  selbst  verschreibt. 

Wenn  aber  Jemand  einen  anderen  überredet,  dass  er  ihm  einen  seiner  Söhne 
als  Sohn  gebe,  so  muss  er  seinen  Sohn  vor  dem  iqyejJLwv  geben,  indem  er  ihn  von  - 
seiner  Hand  lässt  und  ihn  nach  dem  Gesetz  der  Kinder  demjenigen  unterwirft,  dem 
er  ihn  gegeben  hat.  Und  es  werden  Erinnerungen  geschrieben,  d.  h.  uTcopivijfiara, 
und  die  Documente  sind  gültig  für  beide  Seiten.  Jedoch  ohne  den  König  oder 
Richter  sind  die  Documente  über  eine  solche  Sache  nicht  gültig. 

§53. 

P.  22.    Ar.  33.    Arm.  27. 

Dem  Sklaven  ist  erlaubt  eine  Sache  zu  kaufen.  Denn  was  der  Sklave  kauft, 
gehört  seinem  Herrn,  und  was  sie  kaufen,  ist  gültig. 

§  54. 

Ar.  100.    Arm.  99. 

Wenn  ein  Mann  durch  Testament  ein  Xsyarov  hinterlässt  einem  anderen,  der 
ihm  nicht  verwandt  ist,  der  Vater  oder  Grossvater  hat,  so  ist  das  Xeyatov  nicht 
seinem  Vater  oder  Grossvater  untergeben,  ausser  allein  so  lange  als  er  minder- 
jährig ist.  Sie  fordern  dasjenige,  was  er  ihm  hinterlassen,  und  bewahren  es  ihm, 
bis  er  ein  Mann  wird.  Wenn  er  aber  ein  volljähriger  Mann  ist,  so  kann  er  das 
Xeyarov  nehmen. 

Wenn  aber  der  Vater  oder  Grossvater  jenes  Mannes  den  Willen  hat,  das 
XcyaTov  zu  nehmen,  das  er  (der  Testator)  seinem  Sohn  oder  seiner  Tochter  hinter- 
lassen hat,  so  benachrichtigt  der  Mann  den  Richter  und  beweist,  dass  er  bedürftig 
ist,  und  sobald  dieser  ihm  Vollmacht  gibt,  dann  verfügt  er  über  das  XsyaTov  seiner 
Kinder. 

§55. 

Wenn  ein  Weib  mit  ihrem  Gatten  entleiht  und  einen  Schuldschein  schreibt 
und  das  Geld  bekommt,  so  wird  das  Geld  gefordert,  wenn  es  für  sie  oder  für  die 

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18 

L.  55.  ihr  von  ihren  Eltern  zugekommene  Erbschaft  verwendet  wird;  das  Geld  wird  aber 
nicht  gefordert,  wenn  es  verwendet  wird  auf  die  Sachen  ihres  Gatten. 


Ob. 

Wenn  ein  Mann  mit  seiner  Frau  entleiht  und  er  setzt  als  Pfander  Geräthe 
oder  Geld  oder  Besitz  von  seinem  Weibe,  dieses  Geld  aber  verwendet  wird  auf  die 
Sachen  ihres  Gatten,  dann  wird  nicht  die  Frau,  die  mit  ihrem  Gatten  den  Schuld- 
schein gemacht  hat,  aufgefordert  (zu  zahlen),  sondern  die  Gesetze  befehlen,  dass 
sie  auch  ihre  Pfänder  (zurück)bekomme. 

§57. 

Welche  Kraft  ist  in  der  Beschwerde,  die  genannt  wird  Ixaroarov?  — 

Bis  zu  einem  Jahr  ist  es  denen  erlaubt,  welche  Beschwerde  erheben  wegen 
des  Enterbungsgrundes,  der  im  Testamente  geschrieben  ist.  Er  muss  zum  Richter 
gehen  bis  zum  Verlauf  eines  Jahres  wegen  der  Sache,  wegen  der  er  klagt,  und  er 
gibt  an  seine  yvwfjit].  Bis  zum  Verlauf  von  5  Jahren  kann  er  mit  derselben  Sache 
vortreten. 

Wenn  er  aber  von  der  Sache  schweigt  und  5  Jahre  vergehen,  so  kann  nicht 
gefordert  werden. 

Wenn  aber  der  Mann  Soldat  oder  unmündig  ist  oder  noch  nicht  25  Jahre 
ist,  so  kann  er  die  Sache  fordern,  weil  der  Römer  (Soldat)  zufällig  im  Kriege  sein 
kann  oder  an  einem  fremden  Ort,  und  der  Unmündige,  weil  er  noch  nicht  ein  voll- 
kommener Mann  ist. 

§58. 

P.  72.     Ar.  102.    Arm.  101. 

Wenn  Jemand  sich  einen  Sohn  schreibt  voi^  iißiu  Richter  und  will  ihn  Ver- 
stössen, so  erlauben  es  ihm  die  Gesetze  nicht.  Auch  erlauben  die  Gesetze  ihm 
nicht,  dass  er  seinen  wirklichen  Sohn  ohne  Grund  Verstösse.  Wenn  er  sie  aber 
freilassen  will  und  loslösen  von  der  Botmässigkeit  unter  seiner  Hand,  so  kann  er 
es  vor  dem  Richter. 

§59. 

P.  73.    Ar.  103.    Arm.  102. 

Ein  Vater  ist  nicht  gehalten  für  seinen  Sohn  etwas  zu  zahlen,  ausser  wenn 
er  auf  Befehl  seines  Vaters  eine  Sache  gethan  hat.  Auch  ist  ein  Mann  nicht  ge- 
halten für  seine  Mutter  oder  seinen  Schwiegervater  oder  seine  Brüder  (zu  zahlen), 
ausser  wenn  er  für  sie  in  einer  Sache  Bürgschaft  geleistet  hat. 


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19 

§  60.  L.  ea 

Ar.  105.    Arm.  103. 

Das  Gesetz  gestattet  Niemandem  einen  Xtjartjc  zu  tödten,  sondern  dass  sie 
ihn  übergeben  dem  Machthaber  oder  den  Inquisitoren,  damit  sie  nach  seiner  That 
ihn  bestrafen. 

§  61. 
Ar.  78. 

Wie  lange  eine  Frau  Wittwe  sein  muss  und  sich  vernünftig  benehmen  um 
ihren  Gatten. 

Das  Gesetz  befiehlt,  dass  sie  10  Monate  sich  vernünftig  benehme  um  ihren 
Mann,  und  dann  einen  anderen  Mann  heirathe.  Wenn  aber  das  Weib  nach  dem 
Tode  ihres  Gatten  sich  erfrecht  und  nicht  10  Monate  nach  seinem  Tode  wartet, 
80  ist  sie  für  das  Gesetz  ehrlos,  und  man  beraubt  sie  der  Ehre  freier  Frauen. 
Und  wenn  ihr  Gatte  sterbend  ihr  etwas  zur  Ehre  zuschreibt  als  Xsyarov  im  Testa- 
ment, so  beraubt  sie  das  Gesetz  des  XsyaTov  und  der  Erbschaft. 

§62. 

P.  50.    Ar.  61.     Arm.  62. 

Wenn  Jemand  eine  Jungfrau  oder  Wittwe  raubt,  so  ist  er  todesschuldig, 
wird  verurtheilt  wie   ein  Ehebrecher. 

§  63. 

P.  60*.    Ar.  75.    Arm.  76. 

Das  Gesetz  ist  befragt  worden,  ob  ein  Mann  seine  Erbschaft  seiner  Frau 
zuschreiben  kann,  wenn  er  keine  Kinder  hat,  oder  sie  zusammen  mit  seinen  Kin- 
dern als  Erbin  in  das  Testament  einschreiben  kann,  falls  er  Kinder  hat,  und  ihr 
ein  Xeyaxov  hinterlassen  kann  ausser  ihrer  96pvi(]. 

Der  Mann  kann  das  Testament  schreiben  und  Erben  aufstellen,  wie  er  will. 

§  64. 

Ar.  109.    Arm.  107. 

Wenn  ein  Mann  ein  Gut  oder  einen  Sklaven  oder  eine  andere  Sache  kauft 
im  Namen  eines  anderen,  aber  die  vo(ii]  des  gekauften  Gutes  oder  des  Sklaven  bei 
ihm  ist  und  er  davon  Gebrauch  macht,  so  entsteht  ihm  daraus  kein  Nachtheil, 
dass  er,  der  gekauft  hat,  sich  nicht  eine  xaraYpa9iq  auf  seinen  Namen  gemacht  hat.  ^^^  -''■'  '^ 

Denn  überall  wird  nur  die  vo[jitq  erfordert  und  der  Tribut  des  Königs,  d.  i.  anno- 
na£^  wird  (vom  Besitzer)  gezahlt,  zumal  wenn  das  Geld,  die  Ttfiij  der  Sache,  von 
dem  seinigen  bezahlt  worden  ist. 


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20 

L.  65.  §  65. 

Ar.  110.     Arm.   -08. 

/  Die  Gesetze  befehlen,  dass  ein  Mann,  der  mit  der  Verwaltung  der  Sachen 

einer  Provinz  betraut  ist,   von   denjenigen,   welche  dem  ihm   anvertrauten  Amte 
unterworfen  sind,  nichts  kaufe,  weder  von  ihrem  Besitz,  noch  von  ihren  Häusern. 
Ebenso   befehlen  die  Gesetze,    dass    der  Leihgeber  von    seinem   Schuldner 
nichts  kaufe,  nicht  seinen  Besitz  noch  sein  Gebäude,  bis  dass  er  bezahlt  wird. 

§  66. 

P.  77.     Ar.  48.    Arm.  39. 

Die  Gesetze  befehlen :  wenn  Jemand  ein  Grundstück  kauft  oder  eine  andere 
vofjii}  und  er  ist  in  der  voixtq  der  Sache  in  Ruhe  während  10  Jahre,  wenn  Niemand 
ihn  belästigt,  weil  die  Sache,  die  jener  gekauft,  ihm  als  Pfand  gesetzt  sei  oder  aus 
irgend  einem  anderen  Grunde  die  Herrschaft  der  Sache  ihm  zukomme,  und  wenn 
Niemand  ihm  eine  Tcapa-fyeX^a  durch  Schriftstücke  geschickt  hat,  —  wenn  ein  Kläger 
an  demselben  Ort  hervortritt,  so  ist  der  Kauf,  den  jener  gemacht,  gültig,  weil 
Niemand  ihn  belästigt  noch  ihm  die  TcapayYeXia  geschickt  hat. 

Wenn  aber  der  Kläger  an  einem  anderen  fernen  Orte  ist,  entweder  als  Kauf- 
mann oder  als  Römer  oder  als  Soldat  des  Heeres,  oder  wenn  er  von  einem  fernen 
Orte  ist,  so  gibt  das  Gesetz  Raum  bis  zu  20  Jahren,  dass  er  seine  ayopj  fordere 
oder  das,  was  ihm  als  Pfand  gesetzt  worden  war  seit  der  Zeit,  da  jener  die  ihm 
nicht  gehörige  vojit]  in  Besitz  genommen  hat. 

Wenn  aber  20  Jahre  vergehen,  ohne  dass  er  fordert,  so  ist  der  Weg  der 
Forderung  nach  dem  Befehl  der  Gesetze  nichtig  geworden. 

§67. 

Ar.  76— 77.    Arm.  77-78.  \     '.  * 

Das  Gesetz  erlaubt  nicht  den  Weibern,  dass  sie  Bürgschaft  leisten  in  irgend 
einer  Sache,  (wohl)  aber  dass  sie  ihren  Männern  Vollmacht  geben,  wenn  sie  wollen 
durch  ein  £vToXtx6v,  dass  sie  ihre  Besitzthümer  und  Sachen  fordern.  Wenn  sie 
keine  Männer  haben,  so  können  sie  das  ^vroXixcv  geben,  wem  sie  wollen,  damit  er 
für  sie  klage. 

§68. 

Ar.  101.    Arm.  109—110. 

Wenn  ein  Mann  von  seinem  Sohn  oder  seinen  Kindern  entehrt  wird  und 
wenn  seine  Kinder  böse  Thaten  begehen,  so  kann  er  sich  über  seine  Kinder  wegen 
der  Schande,  die  sie  begangen,  beklagen  vor  dem  Machthaber.  Aber  wegen  böser 
Thaten,  wenn  sie  gegen  Fremde  begangen  worden,  erlaubt  ihm  nicht  das  Gesetz 
seine  Kinder  anzuklagen. 

Die  Kinder  dürfen  nicht  mit  den  Eltern  vor  Gericht  gehen. 


21 

§  69.  L.  69. 

Ar.  112.     Arm.  111. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  eine  Ehre  zuschreibt,  die  genannt  wird 
hQ^%6y  ein  Grundstück  oder  etwas  anderes,  und  er  gibt  ihm  durch  die  Schrift  der 
Sopea  die  Gewalt  des  Eigenthums  über  jene  Sache,  die  ihm  verehrt  worden  ist, 
behält  aber  das  Einkommen  der  Sache  zurück,  damit  er  von  dem  Einkommen  sich 
nähre,  so  erlaubt  es  ihm  das  Gesetz  und  er  kann  es  von  der  Zeit  an,  da  er  ihm 
die  Sopea  zugeschrieben  hatte. 

Wenn  er  aber  auch  die  Einkünfte  dem,  dem  er  die  &opea  zugeschrieben, 
zuwenden  will,  so  übergibt  er  durch  eine  andere  Schrift,  die  er  schreibt,  dem- 
jenigen, dem  er  die  5opea  des  Eigenthums  zugeschrieben  hatte,  auch  die  Einkünfte. 

§  70. 

Ar.  113.     Arm.  112. 

Wenn  unter  Brüdern  die  Theilung  der  Erbschaft  ihrer  Eltern  statt  findet, 
oder  unter  Menschen,  die  unter  einander  Theil  haben  an  etwas  Gemeinsamem,  und 
Schriftstücke  sind  nicht  da,  sondern  die  Sachen  werden  vor  Zeugen  getheUt,  so 
befehlen  die  Gesetze,  dass  die  Theilung  gültig  sei. 

§  71. 

Ar.  lU.     Arm.  113. 

Wenn  ein  Mann  einen  anderen  anklagen  will  wegen  böser  Thaten,  so  geben 
ihm  die  Gesetze  nicht  die  Macht,  ausser  wenn  er  Bürgen  dafür  gibt,  dass  er  in 
der  Anklage  beharren  und  sie  beweisen  wird.  W^enn  er  aber  nicht  beweist,  so 
wird  er  bestraft  gemäss  derselben  Anklage,  mit  der  verklagt  war  derjenige,  der 
die  böse  That  begangen  haben  sollte. 

§  72. 

Ar.  115.     Arm.  114. 

Wenn  sich  Jemand  einen  Sohn  schreibt  von  einem  fremden  Mann  auf  gesetz- 
liche Weise,  und  er  will  ihn  loslösen  von  seiner  Erbschaft,  so  kann  er  ihn  lösen 
vor  dem  Richter,  indem  er  ihn  zu  einem  Emancipatus  macht  und  ihn  freilässt  wie 
einen  eigenen  Sohn. 

§  73. 
P.  31.     Ar.  37.  118.    Arm.  32. 

Wenn  ein  freier  Mann,  indem  er  befragt  wird,  von  sich  selbst  sagt,  dass  er 
Sklave  sei,  und  stimmt  überein  mit  dem,  der  ihn  verkauft;  wenn  der  Mann,  der 
von  sich  sagt,  dass  er  Sklave  sei,  20  Jahre  alt  ist,  so  verliert  er  seine  Freiheit, 
und  er  kann  keine  Hülfe  bekommen  von  den  Gesetzen,   besonders  wenn  er  die 


22 

L.  73.  Tijii^  halbirt  hat  und  seine  Hälfte  bekommen  hat  oder  sie  (die  Tifiij)  Terzehrt  hat 
bei  dem  Mann  als  seinen  Kaofyreis.    Er  bleibt  als  Sklave  dem  Käufer. 

§  74. 
P.  32.    Ar.  38.  79.    Arm.  33. 

Wenn  eine  freie  Frau  von  sich  sagt,  dass  sie  Sklavin  sei,  und  sie  lässt  sich 
verkaufen,  oder  wird  in  der  96fV7]  einer  Frau  verschenkt,  wenn  sie  weniger  als 
20  Jahre  ist,  so  helfen  ihr  die  Gesetze,  und  sie  kann  fortgehen  aus  der  Sklaverei 
und  zurückkehren  zur  Freiheit.  Wenn  aber  ihre  Jahre  viele  sind,  mehr  als  20, 
so  hat  sie  ihre  Freiheit  verloren  und  bleibt  Sklavin  dem,  der  sie  gekauft  hat  oder 
dem,  der  sie  bekommen  hat  in  der  9e^. 

§  75. 

Ar.  46.    Arm.  40. 

Wie  viel  Zeit  verlangt  es  (das  Gesetz),  dass  gewartet  werde  nach  der  ica- 
pa-f^eXCot,  und  dann  der  Process  Statt  finde,  und  welches  ist  die  Beschaffenheit  der 
Sachen,  und  von  wo  nimmt  die  Zeit  den  Anfang  nach  dem  Herankommen  in  Folge 
der  ropaT^cXfa?  — 

Sobald  die  TCapayyeX^a  geschickt  ist,  müssen  4  Monate  voll  werden,  wenn 
nicht  zwischen  den  Monaten  ein  leerer  ist,  d.  i.  Tammuz  oder  Tishrin  I.  Denn 
diese  werden  ausgeschieden  als  leere  Monate  aus  der  Zahl  der  4  Monate.  Der 
Tammuz  ist  gleich  Julius. 

Die  Fristen  aber,  die  man  gibt  nach  den  Gesetzen,  sind  3  Monate  und  6 
und  danach  9  wegen  der  Dinge,  die  verlangt  werden  von  den  Richtern  wegen 
Schuld-Schreiben  oder  wegen  Zeugnisse,  je  nach  dem  die  Orte  fem  sind. 

Und  wenn  der  Verklagte  in  der  Macht  des  tjyeftov  ist  oder  des  Richters  der 
Provinz,  so  werden  3  Monate  gegeben,  [ist  er  in  einer  benachbarten  Provinz,  so 
werden  6  Monate  gegeben,  ist  er  in  einer  noch  ferneren,  so  ist  die  Zeit  9  Monate] 
als  Trpo^eafifo,  die  genannt  wird  StaTCovno^. 

§  76. 

P.  76^    Ar.  47.    Arm.  41. 

Was  muss  derjenige  thun,  dessen  Process  angefangen  wird  auf  Grundlage 
einer  Tcpo^eajjifa,  wenn  die  Tcpoi^eopifa  abgelaufen  ist? 

Der  Mann,  der  in  das  Gericht  gezogen  wird  (zieht?),  soll  seinem  Gegner 
die  TrapayyeXfa  schicken;  und  nach  der  TcapayyeXta  wartet  er  bis  zu  4  Monaten: 
Wenn  aber  ihr  Process  (nicht)  vor  den  Richter  kommt,  so  wird  er  hinfällig,  und 
der  Kläger  (muss)  von  neuem  den  Richter  angehen  und  wiederum  seinen  Gegner 
in  das  Gericht  ziehen.  Wenn  er  aber  zum  zweiten  Mal  durch  seine  List  vermit- 
telst der  Tcpo'iecjfjLCa  den  Process  hinfällig  macht,  wie  das  erste  Mal,  so  hat  er  seinen 
Process  verloren  und  hat  nichts  zu  thun  mit  seinem  Gegner,  weil  er  seinen  Process 


23 

zum  zweiten  Male  hat  hinfällig  werden  lassen.    Die  Gesetze  erlauben  aber  nicht,  L.  76. 
dass  er  ihn  zum  dritten  Mal  hinfällig  werden  lasse. 

Dieses  Gesetz  ist  aber  aufgestellt  wegen  solcher  5(xai,  welche  mit  Tcpo^eaixfa 
verhandelt  werden  vor  dem  Richter. 

§  77. 

Ar.  119.     Arm.  117. 

Ob  jeder  Dieb  den  Tod  verdient? 

Nächtliche  Diebe,  besonders  die  bewaffneten,  verdienen  den  Tod.  Tagesdiebe 
werden  mit  einer  Busse  bestraft. 

§  78. 

Ar.  120. 

Die,  welche  huren  mit  männlichen  (Individuen),  sind  todesschuldig  nach 
den  Gesetzen. 

Ebenso  werden  die  Betrüger  bestraft  nach  der  Stärke  ihres  Betrugs;  einige 
werden  in  die  Verbannung  geworfen  nach  einem  fernen  Ort,  andere  werden  den 
Schlägen  preisgegeben  nach  den  Gesetzen. 

§79. 
P.  37.     Ar.  39.    Arm.  34. 

Diejenigen  Männer  oder  Weiber,  welche  von  Sklaven  gestohlene  Sachen  an- 
nehmen, sollen  dem  Herrn  derselben  das  Vierfache  zahlen;  so  befehlen  die  Gesetze. 

§  80. 

Ar.  122.     Arm.  120. 

Diejenigen,  welche  Thiere,  Lastthiere  oder  Reitthiere,  oder  Menschen  rauben, 
sind  todesschuldig  nach  den  Gesetzen.  Einige  von  den  Räubern  sind  schuldig  des 
Exils,  dass  sie  in  ein  fernes  Land  geworfen  werden.  Die  Richter  geben  ihnen 
Strafen  für  ihre  Sünden,  je  nachdem  sie  halten  von  der  Schwere  ihrer  Verbrechen. 

§  81. 

Ar.  123.     Arm.  121. 

Diejenigen,  welche  Löcher  bohren,  sind  todesschuldig. 

§82. 

Ar.  121.     Ann.  122. 

Diejenigen,  welche  Thaten  begehen  mit  bösem  Willen,  sind  nach  ihren  Tha- 
ten  dem  Gesetz  verantwortlich.  Tod  demjenigen,  der  Todtschlag  begeht,  Verban- 
nung dem,  der  Verbannung  verdient,  Zriikla  dem,  der  (irjixfa  geben  muss. 


24 

L.  83.  §  83. 

Ar.  124.     Arm.  123. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  eine  Erbschaft  hinterlässt  durch  Testament, 
wenn  er  die  Erbschaft  antritt  als  Erbe,  und  der,  der  ihm  die  Erbschaft  hinter- 
lassen, war  etwas  schuldig,  so  befiehlt  ihm  das  Gesetz  alles  zu  zahlen,  wenn  die 
Schuld  auch  mehr  ist  als  die  Erbschaft.  Wenn  er  aber  die  Erbschaft  nicht  antritt, 
so  bezahlt  er  nichts  von  der  Schuld. 

§  84. 

Ar.  125.     Arm.  124. 

Wenn  Jemand  einem  Manne  eine  Erbschaft  hinterlässt  durch  Testament, 
und  dieser  sie,  ohne  dass  er  sie  antritt,  einem  anderen  schenkt,  und  wenn  der, 
der  das  Testament  gemacht,  Legatarii  hinterlassen  hat  oder  eine  Schuld  schuldig 
war,  so  bezahlt  dies  der  Erbe,  dem  die  Erbschaft  hinterlassen  worden  ist.  Weil 
er  sie  verschenkt  hat  oder  zu  einer  TcapaxcSpT^aic  gemacht  hat  für  einen  anderen, 
gibt  er  die  Xeyaira  und  bezahlt  die  Schulden. 

§  85. 

Ar.  126.     Arm.  125. 

Wenn  ein  Mann  mit  einem  anderen  eine  hiokoav;  macht,  d.  h.  Trennung  der 
Sachen,  oder  sie  machen  ein  anderes  Schriftstück  mit  einander  über  andere  Sachen 
und  schreiben  unter  sich  Schriften  und  einen  Eid  und  eine  Summe  Goldes,  dass 
der  Mann,  der  nicht  übereinstimmt  mit  den  Schriften,  die  zwischen  den  Parteien 
geschrieben  sind,  derjenigen  Partei,  die  übereinstimmt,  sie  zahle,  so  befehlen  die 
Gesetze,  dass  er  werde  tadelnswerth  (infamis)  wegen  des  falschen  Eides,  den  er 
geschworen,  und  es  soll  von  ihm  verlangt  werden  als  TCpoaTifiov  (multa)  die  Summe 
Goldes,  die  zwischen  ihnen  geschrieben  war. 

§  86. 
Ar.  127.     Arm.  126. 

Wenn  ein  Mann  Brüderschaft  schreiben  will  mit  einem  anderen,  dass  sie 
wie  Brüder  seien,  und  alles  was  sie  besitzen  oder  erwerben,  ihnen  gleichmässig 
gehöre,  so  hindert  sie  das  Gesetz  und  nicht  gültig  ist  das,  was  sie  einander 
schreiben.  Denn  ihre  Weiber  sind  nicht  gemeinsam  und  nicht  können  ihre  Kinder 
gemeinsam  sein. 

§  87. 

Ar.  128.     Arm.  127. 

Die  Kinder  der  Tochter  eines  Mannes  sind  ihm  nicht  untergeben,  ^weder  die 
männlichen  noch  die  weiblichen. 


25 

§  88.  L.  88. 

P.  47.    Ar.  58.    Arm.  59. 

Ob  ein  Mädchen,  die  vom  Vater  verwaist  ist,  aber  Mutter  und  Brüdet  hat, 
einen  Mann  heirathen  kann  ohne  das  Wort  ihrer  Mutter  und  ihrer  Brüder. 

Wenn  sie  einen  Curator  hat,  so  kann  sie  heirathen,  wen  sie  will,  mit  dem 
Wort  ihres  Curators.  Ist  sie  aber  ein  vollkommenes  Weib,  so  kann  sie  nach  dem 
Gesetz  einen  Mann  heirathen  ohne  das  Wort  des  Curators  und  ohne  das  Wort 
ihrer  Mutter  und  Brüder. 

§89. 

Ar.  129.     Arm.  128. 

Theilungen  unter  erwachsenen  Brüdern,  und  unter  anderen  Brüdern,  die 
einen  iKixgoKo^  oder  Curator  haben,  mögen  die  Theilungen  mittelst  Schriftstücke 
geschehen  oder  ohne  Schriften,  sind  gültig,  wenn  nicht  List  oder  Vergewaltigung 
oder  Dieberei  unter  ihnen  gefunden  wird.  Wenn  aber  eines  von  diesen  gefunden 
wird,  sind  sie  nichtig,  weil  List  und  Unterdrückung  dabei  war. 

Wenn  aber  unter  den  Brüdern,  welche  als  minderjährige  getheilt  haben, 
eine  Partei  ist,  die  vergewaltigt  ist,  sobald  sie  in  vollkommenem  Zustande  sind, 
d.  h.  25  Jahre,  kann  er  das  Seinige  fordern  und  seinen  Besitz  verlangen,  bis  er 
28  Jahre  alt  wird.  Wenn  er  aber  28  überschreitet,  hat  er  nicht  mehr  das  Recht, 
das  erste  zu  fordern. 

Denn  sobald  ein  Mann  mit  seinem  Bruder  getheilt  hat,  verfügt  er  nur  über 
seinen  Theil. 

§  90. 

P.  60^    Ar.  80.     Arm.  79. 

Wenn  eine  Frau  ein  Testament  schreibt  und  hinterlässt  eine  Erbschaft  ihren 
Kindern,  so  darf  nicht  der,  der  von  ihr  als  'E^ttpoTCo;  oder  Curator  aufgestellt  ist, 
über  sie  verfügen,  weil  ihr  Vater  Macht  hat  über  sie.  Wenn  sie  aber  Waisen  sind, 
und  keinen  'EirftpoTco^  oder  Curator  haben,  so  kann  sie  ihnen  einen  Curator  stellen 
für  das,  was  sie  ihnen  allein  hinterlässt. 

§  91. 
P.  45.    Ar.  55.    Arm.  57. 

Wenn  ein  Weib  einem  Mann  verspricht,  dass  sie  unter  den  Weibern  ihm 
Weib  sein  will,  und  ihre  Eltern  oder  das  Weib  selber  nehmen  in  Empfang  einen 
Ring  als  Arrha  ihrer  Verlobung  oder  einen  Metallschmuck  und  Gold  und  Geschenke 
anderer  Dinge,  und  der,  der  sie  geschenkt  hat,  stirbt;  —  wenn  nun  seine  Eltern 
oder  Brüder  oder  solche,  die  ihm  verwandt  sind,  von  dem  Mädchen  oder  ihren 
Elt«m  dasjenige,  was  sie  bekommen  hat,  zurückfordern;  —  wenn  dem  Mädchen 
ein  Brautgemach  geworden  ist  und  ihr  Gatte  sie  gesehen  und  geküsst  hat;  —  dann 

BöMIBCnF.S  RKCnTBBUCH.  4 


L 


26 

L.  91.  gibt  sie  die  Hälfte  von  dem,  was  sie  als  Arrha  oder  Geräthe  von  ihrem  Verlobten 
oder  seinen  Eltern  bekommen  hat,  den  Eltern  ihres  verstorbenen  Verlobten  zurück, 
und  wenn  seine  Eltern  nicht  mehr  leben,  seinen  Verwandten,  die  ihm  nahe  sind 
an  Geschlecht  (Agnaten).  Wenn  er  aber  keine  Verwandte  hat  oder  nahes  Ge- 
schlecht, so  ist  seine  Verlobte  ihm  die  nächste,  und  alles,  was  sie  von  ihrem  Ver- 
lobten hat  und  von  —  —    (Schluss  fehlt.) 

§92. 

P.  41*.     Ar.  51.     Arm.  46.  50. 
(Anfang  fehlt). 

—  gibt  er  ihre  ^epvYJ  und  ihre  ganze  5opea  gemäss  dem,  was  zwischen  ihnen  ge- 
schrieben ist. 

Ferner,  wenn  eine  Frau  fortgeht  vom  Mann,  ohne  ein  den  Gesetzen  bekanntes 
Vergehen,  so  geht  sie  fort  ohne  zu  bekommen  die  ^epvij  noch  die  Sopea,  die  er  ihr 
dargebracht. 

Wenn  aber  durch  den  Tod  des  Mannes  das  Weib  gelöst  wird  und  die  Genossen- 
schaft der  beiden  unter  einander,  so  nimmt  die  Frau  fort  ihre  ganze  9epviQ  und  ihre 
ganze  (halbe?)  Sopea,  die  ihr  Gatte  ihr  dargebracht. 

Wenn  durch  den  Tod  der  Frau  die  Genossenschaft  der  beiden  gelöst  wird, 
ob  Kinder  da  sind  oder  nicht,  so  trägt  der  Mann  davon  und  behält  bei  sich  ihre 
ganze  Sopea,  die  er  seinem  Weibe  dargebracht,  und  die  Hälfte  der  96pvTQ,  die  ihm 
sein  Weib  dargebracht  hat;  und  die  andere  Hälfte  gibt  er  zurück  dem  Vater  seines 
Weibes.  Wenn  sie  keinen  Vater  mehr  hat,  so  gibt  er  diese  Hälfte  der  ^epviq  dem 
Weibe  zurück,  und  sie  kann  ein  Testament  machen  und  es  verschreiben,  wem 
sie  will,  ihren  Kindern,  wenn  sie  Kinder  hat,  wenn  sie  keine  Kinder  hat,  jedem, 
dem  sie  will. 

Die  9epvai  vor  der  Zeit  des  Königs  Leo  entsprechen  den  alten  Gesetzen,  und 
den  Stipulationen  und  den  über  die  ocpvaf  geschriebenen  Verträgen  oder  den  bei 
Männern  und  Frauen  vorkommenden  Verhältnissen,  sei  es,  dass  wegen  der  repudia, 
(1.  h.  Scheidungsbriefe,  sei  es,  dass  wegen  des  Ereignisses  des  Tode^  des  Weibes 
oder  des  Mannes  eine  Scheidung  eintritt.  Sie  (die  Gesetze)  befehlen,  dass  man 
jede  Sache  nach  ihrer  Zeit  richten  solle. 

§  93. 

P.  4l\    Ar.  52.     Arm.  52. 

Was  betrifft  die  Ehe  der  Menschen,  die  ^epvYJ  und  die  Sopea,  welche  Weib 
und  Mann  unter  sich  schreiben,  so  gab  es  viele  Völker,  welche  nicht  die  Sitte  haben, 
sich  des  Schreibens  der  Schriften  zwischen  Weib  und  Mann,  welche  9spvat  heissen, 
zu  bedienen,  sondern  es  genügt  ihnen  das  allein,  dass  sie  mit  -za^^tsloL  die  Weiber 
verloben  und  sie  mit  der  gepriesenen  Krone  der  Jungfrauschaft  krönen,  damit  sie 
in  Friede  und  Freude  die  Weiber  vom  Hause  ihrer  Eltern  in  ihre  Häuser  führen. 


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27 

Und  diese  Tca^^Yjafa  nehmen  die  Gesetze  an  gleich  den  9epva£,  die  zwischen  Weib  L.  88. 
und  Mann  geschrieben  werden.  Und  die  Kinder  der  Frauen  ohne  9£pvTQ  beerben 
die  Männer  nur,  wenn  sie  mit  iza^^da  (gefreit)  sind  nach  den  Gesetzen  der  Provinz. 
Sie  aber  haben  Nachtheile  davon  in  Folge  der  eintretenden  Ereignisse,  wenn 
sie  nicht  ^tgval  oder  Sopsa^  von  ihren  Männern  haben;  die  Kinder  aber,  die  ge- 
boren werden  von  den  Weibern,  wenn  sie  durch  Tca^^ijaCa  die  Männer  geheirathet 
haben,  auch  wenn  sie  ohne  96pvat  sind,  —  (diese)  ihre  Kinder  sind  die  Erben 
ihrer  Eltern,  wie  die  Kinder  nach  dem  Gesetz,  deren  Mutter  eine  9epvY]  hat. 

§  94. 

Wenn  ein  Mann  ein  Testament  schreibt  und  es  gesetzmässig  bestätigt  vor 
7  Zeugen,  und  die  Zeugen  alle  7  schreiben  hinein  und  siegeln  es,  und  es  stirbt  der- 
jenige, der  es  geschrieben  hat;  wenn  die  legatarii  die  Erben  belästigen,  ihr 
XeTatov  fordernd  und  in  Wahrheit  wissen  wollend,  \^aeviel  ihnen  als  Xeyatov  hinter- 
lassen ist,  auch  ob  ein  Sklave  oder  eine  Sklavin  von  dem  verstorbenen,  der  das 
Testament  geschrieben,  freigelassen  sei,  —  so  gebühret  es  sich,  dass  sie  ein  avri- 
7pa9ov  des  Testaments  bekommen,  ob  dieselben  daraus  die  Wahrheit  ihrer  Be- 
freiung entnehmen. 

Der  Erbe  des  Verstorbenen,  der  das  Testament  geschrieben,  muss  2  Zeugen 
oder  3,  soviel  als  ihm  von  den  7,  die  das  Testament  besiegelt  haben,  begegnen, 
vor  den  dpxetoriQ^  der  Stadt  bringen.  Und  vor  ihm  sehen  diese  Zeugen,  die  sich 
treffen,  2  oder  3,  ihr  Siegel  und  ihr  Petschaft  und  erkennen,  dass  sie  sie  als  richtig 
befunden,  und  lösen  auf  das  Testament,  indem  es  der  dtpxetoriQC  sieht,  und  3  von 
ihnen  schreiben  hinein:  „Ich,  N  und  N,  wir  haben  es  gesehen;  die  Siegel, 
die  wir  gesiegelt  hatten,  sind  richtig  und  anerkannt,  und  wir  haben  das  Testament 
aufgelöst  nach  dem  Befehl  der  Gesetze."  Der  Erbe  gibt  dem  apxetoTt)^  ein  voll- 
ständiges avTt'ypa9ov  des  Testaments,  und  der  Erbe  schreibt  in  das  dmY?a9ov,  das 
er  dem  dpxeton»]^  gibt,  hinein:  „Ich  N,  der  Erbe  des  N,  habe  dies  ivdy^a^O'^  gegeben, 
damit  es  gelegt  werde  in  das  Archiv,  im  Monat  N  an  einem  gewissen  Datum,  in 
einem  gewissen  Jahr,  IvSixTtciv."  Und  der  dpxet<«)TTf]^  schreibt  in  das  au^evTTücov  des 
Testaments:  „Ich  habe  erhalten  das  arrfYpa9ov  des  Testaments  des  N  und  habe  es 
in  das  Archiv  der  Stadt  gelegt."     Wer  des  avT(Ypa9ov  bedarf,  nimmt  es  von  dem 

Wenn  ein  Mann  ein  Testament  schreibt,  ein  Seemann  oder  Kaufmann  oder 
Römer  an  einem  fernen  Ort,  der  seinem  (Heimaths-)  Ort  fem  ist,  und  er  stellt  auf 
einen  Erben  an  seinem  Ort  oder  an  einem  anderen  Ort,  und  das  Testament  wird 
bewahrt  und  kommt  von  dem  einen  Ort  zu  dem  anderen  Ort,  indem  es  gesetz- 
mässig von  7  Zeugen  besiegelt  ist,  —  so  nimmt  man  das  Testament  zu  dem  Ort, 
wo  der  Erbe  ist,  und  löst  es  auf  gesetzmässig,  damit  sie  seine  Bedeutung  und 
Deutung  erfahren.  Und  weil  die  Zeugen,  die  es  besiegelt  haben,  weit  entfernt  sind, 
80  muss  der  Erbe  den  2x8üco;  der  Stadt,  wo  der  Erbe  ist,  angehen,  damit  er  dem 

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28 

L.  94.  OLfyi^tiovri^  derselben  Stadt  erlaube,  dass  vor  ihm  das  Testament  des  N  aufgelöst 
werde.  Und  es  werden  von  dem  Erben  7  andere  Zeugen  herbeigerufen,  welche 
glaubwürdig  sind  vor  dem  apx^uunqc,  und  sie  lösen  das  Testament  vor  ihm  auf, 
indem  die  7  Zeugen,  sobald  sie  es  aufgelöst  haben,  hineinschreiben  also:  „Ich  N 
Sohn  des  N  vom  Orte  N  habe  gesehen  das  Testament  des  N,  das  geschrieben  war 
in  der  Provinz  N  oder  in  dem  Ort  N  mit  meinen  Älitzeugen,  dass  es  versiegelt 
war  und  seine  7  Siegel  richtig  waren,  und  ich  habe  es  aufgelöst  mit  meinen  Genossen 
vor  N  dem  apxetomj^.  Und  es  ist  gelesen  worden  vor  uns,  und  ein  dvTrtypaqjov 
desselben  ist  gegeben  worden  dem  dpx6M«yn]^  von  dem  Erben  N  und  ist  gelegt 
worden  in  das  Archiv".  Und  der  Erbe  schreibt  hinein:  „Ich  N  habe  dem  dp^etomQ^: 
N  vom  auSevTücov  ein  avr{Ypa9ov  gegeben,  damit  es  gelegt  werde  in  das  Archiv  der 
Stadt."  Und  der  ap^etonq^  schreibt:  „Ich  habe  das  avTtYpa9ov  bekommen  und  in 
das  Archiv  gelegt." 

§95. 

Wenn  ein  Mann  in  einem  Dorf  ein  Testament  schreibt  und  die  Sachen  des 
Testaments  sind  gering  und  ärmlich,  so  dass  keine  SaTtdvai  sind  nach  derselben 
Art,  wie  oben  geschrieben  ist,  so  versammeln  sich  die  Erben  vor  den  Presbytern 
und  Diakonen  und  den  Aeltesten,  die  das  Dorf  verwalten,  damit  auf  diese  Weise 
die  Testamente  geöffnet  werden.  Und  das  &r:lygoL(^^>  derselben  wird  —  anstatt  in 
das  Archiv  —  in  die  Kirche  gelegt  unter  die  Hand  des  olxovopio^,  wo  es  Sitte  ist, 
dass  die  SixaiufjiaTa  des  Dorfes  aufbewahrt  werden. 

§96. 

Arm.  130. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  eine  Summe  Geldes  leiht  und  er  bekommt 
von  ihm  ein  Pfand,  einen  Schmuckgegenstand  aus  Gold  oder  Geräth  von  Silber 
oder  Kleider;  wenn  aber  der  Schuldherr  das  Seine  nöthig  hat  und  er  den  Schuldner 
mahnt,  dass  er  sein  Pfand  nehmen  möge  und  seine  Schuld  bezahlen ;  wenn  aber  der 
Schuldner  nachlässig  ist  und  nicht  zahlt,  so  sendet  der  Schuldherr  ihm  drei 
zapaTYeXtet  zu  drei  Zeiten.  Wenn  der  Schuldner  aber  danach  auch  nachlässig  ist 
und  nicht  sein  Pfand  nimmt  noch  bezahlt,  so  kann  der  Schuldherr  das  Pfand  ver- 
kaufen um  seine  xtpiT],  die  es  werth  ist.  Und  wenn  es  dem  Schuldherrn  weniger 
einbringt  als  seine  Schuld,  so  fordert  er  den  Rest;  wenn  aber  die  Ttfxi]  mehr  beträgt 
als  seine  Schuld,  so  gibt  er  es  seinem  Schuldner  zurück. 

§97. 

Arm.  131. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  Sapeixoi  leiht,  aber  er  setzt  ihm  nicht  Pfänder, 
und  macht  ihm  nicht  einen  x^9'^^  ^®^  Anerkennung  der  Schuld,  sondern  er  gibt  ihm 
nur  auf  tciotic,  so  kann  der  Leihgeber  nicht  ein  Pfand  von  dem  Besitz  des  Schuldners 


29 

oder  von  seinem   Gelde  nehmen,  weil  der  Schuldner  ihm  nichts  verpfändet  hat.  L.  97. 
Die  Gesetze  befehlen,  dass  der  Schuldherr  das,  was  er  als  Pfand  genommen,  dem 
Schuldner  zurückgebe  im  dreifachen  (Betrage).    Und  dann  ist  dem  Leihgeber  der 
Weg,  dass  er  fordere  das,  was  ihm  geschuldet  wird. 

§  98. 

Arm.   132. 

Wenn  ein  Mann  ein  unteres  Haus  hat  und  ein  anderer  ein  oberes,  und  das 
obere  ist  baufällig,  und  der  Herr  des  unteren  mahnt  den  Herrn  des  oberen,  dass 
er  die  Baufälligkeit  seines  Hauses  mache  (restaurire),  und  er  ist  nachlässig  und 
macht  es  nicht,  so  kann  der  Herr  des  unteren  Handwerker  bringen  und  die  Aus- 
gaben, welche  für  den  Bau  des  Hauses  erforderlich  sind,  auslegen.  Wenn  er  aus- 
gelegt und  es  gebaut  hat,  wenn  bis  zur  7cpoi^w(ji£a  von  4  Monaten,  nachdem  die 
Baufälligkeit  des  Hauses  geheilt  ist,  der  Herr  des  Hauses  dem  Herrn  des  unteren 
Hauses  nicht  die  Auslagen  erstattet,  die  er  für  das  obere  Haus  ausgelegt  hat, 
sammt  den  Zinsen,  dann  soll  der  Herr  'des  oberen  Hauses  es  dem  Herrn  des 
unteren  Hauses,  der  seine  Schwäche  geheilt  hat,  geben. 

Wenn  aber  das  untere  Haus  baufällig  ist,  so  eimabnt  auf  gleiche  Weise  der 
Herr  des  oberen  Hauses  den  Herrn  des  unteren  Hauses,  dass  er  mache  (restaurire) 
die  Mauer  des  unteren  Hauses.  Der  Herr  des  oberen  Hauses  ist  aber  verpflichtet 
zu  helfen  zu  den  Saxavat,  welche  entstehen  aus  der  Reparatur  des  Unterhauses; 
wenn  1  Herr  über  demselben  wohnt,  die  Hälfte  der  Auslagen,  wenn  2  Herren, 
2  Theile,  wenn  3  Herren,  3  Theile.  Denn  die  unteren  Füsse  tragen  sämmtliche 
Stockwerke. 

Auch  die  Mittelmauern  der  Häuser  müssen  von  beiden  besitzenden  Parteien 
restaurirt  werden. 

§99. 

Arm.  133. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  ein  Land  als  Pfand  verpfändet  und  zwischen 
ihnen  ist  die  Bedingung,  dass  der  Leihgeber  das  Erträgniss  des  Landes  bekommen 
soll  anstatt  Zinsen  seines  Geldes,  so  ist  es  dem  Leihgeber  gültig. 

Wenn  aber  ein  Mann  eine  Eselin  verpfändet  oder  eine  Stute,  und  der  Leih- 
geber macht  mit  dem  Entleiher  die  Bedingung,  dass  das  Thier  arbeite  bei  dem 
Leihgeber  an  Stelle  der  Zinsen  seines  Geldes,  dann  gehört  das  Junge,  welches  das 
verpfändete  Thier  wirft,  seinem  Herrn,  der  es  verpfändet  hat. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  als  Pfand  gibt  eine  Heerde  von  Schaafen 
oder  Ziegen,  und  es  ist  die  Bedingung  unter  ihnen,  dass  die  Einkünfte  der  Heerde 
für  die  Zinsen  des  Geldes  sein  sollen,  so  ist  es  gültig.  Die  Wolle  der  Heerde  ist 
für  die  Zinsen  des  Geldes  und  die  Jungen  der  Heerde  für  den  Lohn  und  die  Unter- 
haltung des  Hirten  und  der  Schaafhunde,  die  vermehrte  Zahl  (der  Zuwachs)  der 


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30 

L.  100.  Heerde  dient  aber  zum  Ersatz  derjenigen,  welche  sterben  von  den  Schaafen,  es  soll 
stehen  bleiben  die  Zahl  der  Heerde  für  den  Herrn  derselben. 

Ebenso  wenn  ein  Mann  einem  anderen  als  Pfand  gibt  eine  Sklavin,  und  gibt  sie 
als  vopii^,  damit  sie  Arbeit  bei  ihm  verrichte,  so  soll  es  für  die  Zinsen  des  Geldes 
sein,  welches  ihr  Herr  geborgt  hat.  Wenn  sie  Kinder  bekommt,  so  gehören  sie 
ihrem  Herrn,  der  (das  Geld)  geborgt  hat.  Denn  eine  Menschentochter  gleicht  nicht 
der  Erde,  denn  die  Güte  Gottes  lässt  die  Früchte  aus  der  Erde  sprossen  für  die 
Menschen. 

§  100. 

Arm.   134. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  eine  Summe  Geldes  leiht  und  nimmt  von 

4 

ihm  Bürgen  und  Pfänder,  wenn  der  Entleiher  dem  Verleiher  nicht  zahlt  und  der 
Verleiher  braucht  das  Seinige,  so  verkauft  er  die  ihm  gesetzten  Pfänder.  Wenn 
aber  zufällig  der  Bürge  des  Entleihers  die  Pfänder  kauft  und  ihm  die  Zeit  kommt, 
wo  er  im  Stande  ist,  diese  Pfänder,  die  sein  Bürge  gekauft  hat,  auszulösen,  so 
darf  er  es.  Wenn  aber  ein  Fremder  sie  von  dem  Verleiher  kauft,  so  kann  er  sie 
nicht  auslösen. 

§  101. 
Arm.   135. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  durch  ^vroXucov  beauftragt,  dass  er  Jemandem 
Geld  leihe,  so  wird  er  gehalten  für  ihn  wie  ein  Bürge  und  der  Verleiher  kann 
Kapital  und  Zinsen  (von  ihm)  fordern. 

§  102. 

P.  66.    Ar.  88.    Arm.  88. 

Wenn  ein  Mann  stirbt,  so  erben  seine  Töchter  mit  ihren  Brüdern.  Wenn 
aber  ihre  Mutter  nach  ihrem  Vater  stirbt  ohne  Testament,  so  beerben  sie  auch 
ihre  Mutter  mit  ihren  Brüdern  gleichmässig. 

Wenn  sie  aber  noch  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters  heirathen  und  9epva£  be- 
kommen von  ihrem  Vater,  so  bringen  sie  die  96pva£  zu  dem  Gemeinsamen  und  erben 
gleichmässig. 

Wenn  es  sich  aber  trifft,  dass  nach  dem  Tode  ihres  Vaters,  während  ihre 
Mutter  noch  lebt,  einer  von  ihren  Brüdern  stirbt,  ohne  Testament  zu  machen  und 
ohne  Kinder  zu  haben,  so  beerben  sie  ihren  Bruder  zusammen  mit  ihren  anderen 
Brüdern  und  mit  ihrer  Mutter.  Denn  die  Mutter  wird  in  der  Erbschaft  neben 
ihren  Kindern  gezählt  wie  eines  derselben,  und  sie  beerben  den  Verstorbenen. 

§  103. 

P.  67».    Ar.  89.  Arm.  89. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  ohne  Testament  und  er  hinterlässt  einen  einzigen 
Sohn  oder  eine  einzige  Tochter,  und  es  trifft  sich,  dass  er  (das  einzige  Kind)  stirbt, 


31 

während  seine  Mutter  noch  lebt,  wenn  er  Vatersbrüder  oder  einen  Vetter  hat,  so  L.  103. 
beerbt  ihn  Onkel  oder  Vetter.    Von  den  3  Theilen  seiner  Erbschaft  gehört  1  Theil 
ihnen  allen,  und  2  Theile  erbt  seine  Mutter. 

§  104. 

P.  67^    Ar.  89.    Arm.  89. 

Den  Weibern  wird  die  Erbschaft  versagt  (abgeschnitten)  nach  dem  ersten 
Grad,  so  dass  sie  nicht  erben  mit  den  männlichen.  Ich  meine,  dass  nicht  die 
Söhne  der  Schwestern,  nicht  die  Söhne  der  Muttersschwestem ,  nicht  die  Söhne 
der  Vatersschwestem,  nicht  die  Söhne  von  den  Söhnen  dieser,  dass  nicht  die  (Kinder 
der)  weiblichen  erben  mit  den  (Kindern  der)  männlichen.  Wenn  aber  das  Geschlecht 
des  Vaters,  das  Geschlecht  der  männlichen  Kinder,  ausgestorben  ist,  dann  tritt  ein 
in  die  Erbschaft  das  Geschlecht  des  Vaters  von  den  weiblichen.  Wenn  aber  auch 
das  Geschlecht  des  Vaters  von  den  weiblichen  erloschen  ist,  sodann  wird  zur  Erb- 
schaft gerufen  das  Geschlecht  der  Mutter  des  Mannes.  Und  von  den  Gesetzen  wird 
untersucht,  wer  der  nächste  ist,  und  der  erbt. 

§  105. 

P.  61.    Ar.  81.    Arm.  80. 

Wenn  ein  Mann  ein  Weib  heimführt  und  sie  bringt  ihm  in  ihrer  9epviQ  eine 
Sklavin  oder  eine  Heerde  Schaafe  oder  andere  Dinge,  so  sind  die  Menschen  und 
Thiere  nicht  ein  Besitz  nach  der  Art  ihres  Besitzes  von  Land,  sondern  wenn  die 
Weiber,  die  in  der  9epvTQ  gebracht  sind,  Kinder  gebären,  oder  die  Schaaf heerde 
oder  die  Einderheerde  oder  eine  andere  Gattung,  und  sie  sich  mehren  an  Zahl  in 
Folge  der  Jungen,  die  sie  gebären,  wenn  dann  eine  Trennung  Statt  findet  zwischen 
Mann  und  Frau,  so  gehört  der  Frau  die  Hälfte  der  Geburt  jeder  Gattung,  die  sie 
in  der  fepvtj  mitgebracht  hat,  und  die  ganze  Zahl,  die  sie  mitgebracht  hat,  aber 
die  andere  Hälfte  der  Geburt  gehört  dem  Mann  der  Frau,  weil  sie  von  dem  Seinigen 
unterhalten  sind. 

§  106. 

Wenn  ein  Mann  mit  einem  anderen  eine  Rechtssache  hat,  und  eine  Schrift 
existirt  nicht  zwischen  ihnen,  welche  die  Sache  darlegt,  sondern  es  trifft  sich,  dass 
eine  von  den  Parteien  spricht,  dass  sie  Zeugen  habe,  so  nehmen  die  Gesetze  nur 
an  zwei  oder  drei,  glaubwürdige  freie  Männer,  die  niemals  bei  schlechten  Thaten 
gefunden  worden  sind,  z.  B.  bei  Diebstahl  oder  Raub  oder  Zauberei  oder  bei  irgend 
einer  ähnlichen  That;  und  denen  nicht  ist  e^opipoCa;  die  ferner  nicht  Verwandte  des 
Mannes  sind  oder  seine  Freunde  oder  solche,  die  nehmen  und  geben  mit  ihm  im 
Handel,  (und  nicht  Sklaven,)  sondern  freie  Leute. 

Diese  nehmen  die  Gesetze  an,  dass  sie  Zeugniss  ablegen  über  jede  Sache, 
die  sie  wissen,  indem  sie  die  gepriesenen  und  schrecklichen  Gesetze  Gottes  anfassen, 
und  schwören,  dass  sie  mit  Wahrheit  bezeugt  haben. 


32 

L.  lOG.  Solche  nimmt  das  Gesetz  an,  dass  sie  Zeugen  seien,  erwachsene  Menschen, 

d.  h.  die  mehr  als  25  Jahre  alt  sind. 

Wenn  aber  die  Sache,  welche  entschieden  wird  unter  den  Männern,  welche 
den  Streit  fuhren,  schon  sehr  alt  ist,  so  werden  die  Zeugen,  welche  der  Gegner 
des  Mannes  bringt,  gefragt,  wie  alt  sie  sind  zur  Zeit,  wo  sie  Zeugniss  ablegen  vor 
den  Hörern  des  Processes  dieser  Sache,  und  zu  derselben  Zeit  werden  sie  gefragt 
über  die  Sache,  wie  lange  sie  her  sei.  Findet  man  nun,  dass  diese  Zeugen  zu  jener 
Zeit  schon  erwachsene  Menschen  waren,  älter  als  25  Jahre,  so  wird  ihr  Zeugniss 
angenommen;  wenn  man  aber  nachrechnet,  dass  ihre  Jahre  weniger  waren  als  25, 
so  wird  ihr  Zeugniss  nicht  angenommen. 


]^  tCvvi 


§  107. 

P.  76\     Ar.  45.    Arm.  53. 

Der  glückselige  König  Theodosius  hat  befohlen,  wegen  Ursachen,  die  in 
seinen  Tagen  sich  ereigneten,  dass  wenn  zufällig  ein  Mann  einem  anderen  eine 
Summe  Geldes  schuldet  und  es  wird  30  Jahre  lang  nicht  von  ihm  gefordert,  so  hat 
der  Leihgeber  keinen  Weg  mehr,  es  zu  fordern  von  dem  Schuldner  und  seinen 
Kindern,  weil  die  30  Jahre  vergangen  sind.  Ebenso  kann  er  es  nicht  fordern  von 
dem  Bürgen  oder  seinen  Kindern.     Ausgenommen  allein  das  Folgende: 

Wenn  er  ihm  als  Pfand  gibt  eine  genau  bezeichnete,  bestimmte  Sache,  einen 
Acker  oder  etwas  anderes,  ähnliches,  und  die  dem  ursprünglichen  Leihgeber  ver- 
pfändete Sache  ist  nicht  auf  irgend  eine  Weise  weiter  verpfändet  oder  verkauft 
oder  weggegeben  als  Sopea  oder  als  96pviQ  oder  hat  nicht  auf  irgendeine  andere  W^eise 
die  Herrschaft  gewechselt;  —  sei  es  dass  die  als  Pfand  gegebene  Sache  eine  be- 
stimmte (einzelne)  sei,  sei  es,  dass  der  Mann  alles,  was  er  hat  und  besitzt,  ihm 
verpfändet,  und  sie  hat  nicht  die  Herrschaft  gewechselt,  —  so  kann  der  Leihgeber 
auch  wenn  seine  Schrift  über  30  Jahre  hinausgeht,  das  ihm  gegebene  Pfand  für 
seine  Schuld  anfassen.  Wenn  aber  das  Pfand  eine  andere  Herrschaft  eingetauscht 
hat  auf  irgendeine  Weise,  so  kann  der  Gläubiger,  dessen  Schrift  über  30  Jahre 
hinausgeht,  das  ihm  verpfändete  Pfand  nicht  fassen.  Denn  bei  jeder  Sache,  an  der 
er  einen  Grund  der  Forderung  hat,  wenn  sie  nicht  entschieden  ist  vor  30  Jahren, 
ist  nach  30  Jahren  jede  ayoYiq,  die  gesprochen  wird,  hinfällig,  jeder  Weg  zu  jeder 
Sache,  sei  es  wegen  einer  Schidd  oder  Erbschaft  oder  einer  Forderung  der  Gesetze 
oder  der  Gemeinschaft  einer  Sache,  sei  es  wegen  der  Plünderung  eines  Hauses  oder 
wegen  der  Grenzen  von  Ländereien  oder  wegen  der  vofjiat  für  fliessendes  Wasser 
zur  Bewässerung  der  Gärten,  oder  wegen  Wasser,  das  aus  dem  A-^oyo^  gebracht 
und  in  die  Häuser  der  einzelnen  Leute  in  der  Stadt  geführt  -vs-ird.  Wenn  er  etwa 
seine  vo|ia(  30  Jahre  lang  vernachlässigt  und  nicht  das  Seinige  fordert ,  so  ist  nach 
oO  Jahren  jede  (XYoyTQ  von  ihm  hinfällig  und  er  kann  nicht  mehr  fordern.  Denn  so 
verlangen  es  die  Gesetze. 


33 

§  108.  L.  108. 

P.  42.    Ar.  53.    Ann.  54. 

Die  Gesetze  befehlen,  dass  Niemand  die  Frau  seines  Bruders  zum  Weibe 
nehme.  Eine  verwittwete  Frau  kann  nicht  das  Weib  des  Bruders  ihres  Mannes 
werden. 

Ferner:  ein  Mann,  dessen  Frau  gestorben  ist,  darf  nicht  die  Schwester  seiner 
Frau  zum  Weibe  nehmen,  wie  man  sagen  könnte,  zwei  Schwestern. 

Dies  haben  die  Gesetze  bestimmt  wegen  böser  Ereignisse,  die  sich  ereignet 
haben,  von  Seiten  vieler,  welche  sich  ihrer  Begierde  hingegeben  haben,  dass  z.  B. 
der  Mann  das  Weib  seines  Bruders  liebte,  dass  sie  beide  gegen  ihren  Gatten  waren 
und  ihn  tödteten.  Femer  ein  Weib  liebte  den  Bruder  ihres  Gatten,  sie  waren 
beide  gegen  ihren  Mann  und  tödteten  ihn.  Der  Mann  liebte  die  Schwester  seines 
Weibes,  sie  waren  beide  gegen  das  Weib  des  Mannes  und  tödteten  sie  nur  aus 
Neid.  Femer  das  Weib  liebte  den  Mann  ihrer  Schwester  und  sie  tödteten  ihre 
Schwester. 

Wegen  solches  Unheils  haben  die  Gesetze  solche  Ehe  für  ungültig  erklärt 
und  haben  befohlen,  dass  von  denen,  welche  sich  erkühnen  in  solcher  Ehe  sich  zu 
verehelichen  —  ausgenommen  wenn  sie  den  König  darum  bitten  —  ihre  Kinder 
sie  nicht  beerben  noch  irgend  Jemand  von  ihren  Verwandten,  welche  mit  ihnen 
übereingestimmt  haben  zu  einer  ungebührlichen  Eheverbindung  zwischen  ihnen. 

Wenn  nicht  Betrug  und  Unrecht  in  der  Sache  ist,  so  muss  sie  in  dieser 
Weise  geschehen:  Der  Mann  bringt  eine  Bitte  vor  den  König  und  auf  seinen  Be- 
fehl kann  er  die  ursprüngliche  Frau  seines  Bruders  nehmen.  Ebenso  kann  er  auf 
Befehl  (des  Königs)  die  Schwester  seiner  Frau  zum  Weibe  nehmen.  Und  Kraft 
desselben  Documentes  erben  ihre  Kinder  ihren  Besitz. 


§  109. 

P.  43.    Ar.  53.    Arm.  55. 

Ferner  verbieten  die  Gesetze,  dass  Jemand  zum  Weibe  nehme  die  Tochter 
seines  Bruders,  die  Tochter  seiner  Schwester,  die  Schwester  seines  Vaters,  die 
Schwester  seiner  Mutter,  das  Weib  seines  Vaters,  das  Kebsweib  seines  Vaters. 

Wenn  Jemand  sich  er&echt  so  zu  handeln,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  ihre 
Söhne  und  Töchter  sie  nicht  beerben  sollen  noch  irgend  Jemand  von  ihrer  Familie 
von  denen,  welche  wussten,  dass  sie  diese  ungebührlichen  Thaten  begingen,  weil 
sie  mit  ihnen  übereingestimmt  und  sie  nicht  von  ihrer  Frechheit  zurückgehalten  haben. 

Denjenigen,  welche  in  Frechheit  sich  verheirathen ,  verbieten  die  Gesetze 
Testamente  zu  schreiben  und  als  Erben  jeden  Beliebigen  aufzustellen.  Sie  geben 
ihnen  nicht  die  freie  Verfügung  über  ihren  Besitz  und  ihre  Schätze,  sondern  es 
erben  ihren  Besitz  die  Leute  ihrer  Familie,  wenn  es  solche  gibt,  die  nicht  mit  ihrer 
Ehe  einverstanden  gewesen  sind,  nicht  ein  Geschenk  zu  ihrem  Hochzeitsmahl  dar- 

B<Mn8CBSB  Bbchtsbuoh.  5 


L 


34 

L.  109.  gebracht  haben  und  von  ihrer  Frechheit  nicht  gewusst  haben.  Diese  beerben  sie. 
Wenn  sie  aber  keine  Familie  haben,  die  nicht  mit  ihrer  Ehe  einverstanden  gewesen, 
so  beerben  sie  die  vom  Tajxtetcv. 

§  110. 

P.  44.    Ar.  54.    Arm.  56. 

Wenn  ein  Mann  ein  Weib  heirathet  in  gesetzmässiger  Weise  mit  9epvTQ  und 
er  hat  Kinder  und  seine  Frau  stirbt;  wenn  er  nun  als  zweite  Frau  nimmt  das 
Weib  seines  Bruders  oder  die  Schwester  seiner  Frau  oder  die  Schwester  seines 
Vaters  oder  die  Schwester  seiner  Mutter  oder  das  Kebsweib  seines  Vaters  oder  das 
Weib  seines  Vaters,  und  er  hat  Kinder  von  einer  derselben,  so  beerben  ihn  diese 
letzteren,  die  aus  der  Ehe  der  Schamlosigkeit  stammen,  nicht,  sondern  es  beerben 
ihn  seine  ersten  Kinder,  diejenigen,  die  er  auf  gesetzmässige  Weise  von  der  ersten 
Frau  hat;  weil  die  Kinder  ihren  Vater  nicht  von  der  Schamlosigkeit  zurückhalten 
konnten. 

§  111- 

Arm.  136. 

Wenn  Jemand  Geld  leiht  von  vielen  Menschen  und  er  schreibt  Jedem  eine 
Schrift  über  die  Summe  seines  Geldes,  und  er  stirbt,  ohne  die  Leihgeber  bezahlt 
zu  haben,  und  wenn  sein  Besitz  oder  alles,  was  er  hat,  nicht  ausreicht,  so  wird 
der  erste  Gläubiger  bezahlt  und  dann  die  anderen,  der  zweite  Gläubiger,  der 
dritte  u.  s.  w. 

Die  ^tgvT^  seiner  Frau  und  ihre  Scjpea  und  die  Einkünfte  derselben,  wenn 
solche  da  sind,  werden  ebenso  angesehen  wie  Schuldverschreibungen ;  und  wenn  sie 
älter  sind,  so  werden  sie  zuerst  ausbezahlt. 


§  112. 

Arm.  137. 

Wenn  ein  Mann  von  einem  anderen  eine  Summe  Geldes  leiht  und  schreibt 
ihm  einen  Schuldschein,  und  wenn  er  ihm  als  Pfand  gibt  das,  was  er  hat,  und 
das,  was  er  haben  wird ;  wenn  er  zufällig  Stiere  oder  Kühe  hat,  diese  werden  nicht 
als  Pfand  gegeben,  weil  sie  die  Sklaven  und  Bearbeiter  des  Bodens  sind.  Denn 
das  Gesetz  nimmt  die  Stiere  aus  von  der  Verpfändung. 


$  113. 

Vi 

a.  P.  36.     Ar.  40.    Arm.  36. 

Wenn  ein  Mann  einen  Sklaven  kauft  mit  xoat^  k^SLgi^.  welches  ist  guter  Ver- 
trag, und  er  findet  irgendetwas  an  dem  Sklaven  vor  dem  Ablauf  der  6  Monate, 


35 

welche  die  von  den  Gesetzen  bestimmte  rpo^sopita  sind,  eine  verborgene  Krankheit  L.  U3. 
oder  einen  Dämon,  so  erlauben  die  Gesetze,  dass  er  den  Sklaven  zu  dem  Manne, 
der  ihn  verkauft  hat,   zurückschicke  und  das  Geld,'  das  er  ihm  gegeben,  wieder- 
bekomme. 

Wenn  aber,  nachdem  er  ihn  gekauft,  (5  Monate  voll  werden,  und  er  niolit 
an  ihm  eine  verborgene  Krankheit  bemerkt  hat,  so  kann  er  ihn  nicht  mehr  seinem 
ersten  Herrn  zurückschicken;  ebenso  eine  Sklavin  nach  demselben  Recht. 

b.  P.  36.    Ar.  40.    Arm.  35. 

Wenn  aber  ein  Mann  einen  Sklaven  oder  eine  Sklavin  kauft  mit  xaxY)  Tcpaotc» 
oLKkii  wviq,  welches  übersetzt  wird  schlechter  Vertrag  und  einfacher  Kauf  ohne  UegreMH, 
und  der  Käufer  will  den  Sklaven  oder  die  Sklavin  zurückschicken,  so  kann  er  vh 
nicht,  weil  er  mit  schlechtem  Vertrag  gekauft  hat.  Wenn  er  aber  in  dem  Sklaven 
oder  der  Sklavin  einen  Dämon  findet,  so  kann  er  zurückgreifen  und  sein  (leld 
wiederbekommen. 

W^enn  es  aber  passirt,  dass  der  Sklave  oder  die  Sklavin  nach  dem  Hause 
ihrer  ersten  Herren  fliehen  und  etwas  stehlen,  so  kann  der  Käufer  den  Skhiven 
oder  die  Sklavin  zurückschicken,  und  nicht  das  allein,  sondern  er  kann  auch  von 
dem  Verkäufer  des  Sklaven  eine  Ttpn]  für  das,  was  er  gestohlen  hat,  fordern.  Dies 
kann  er  aber  nur  fordern,  wenn  er  mit  xaX-i)  izgaa^  gekauft  hat;  wenn  (»r  abc'r 
mit  schlechtem  Vertrag  gekauft  hat,  so  kann  er  weder  ihn  zurückschicken  noch 
eine  Forderung  stellen  wegen  dessen,  was  er  gestohlen  hat. 

§  114. 

Ar.  aO.     Arm.  81. 

Wenn  Jemand  eine  Frau  nimmt  und  er  findet  in  ihr  einen  Dämon,  wenn  er  ' 

sie  wegen  ihres  Dämons  entlassen  will,  wenn  die  Sache   untersucht  und  erkannt  "^    -AxAtvx 

worden  ist,  dass  sie  den  Dämon  bekommen  hat,  seitdem  er  sie  zur  Frau  genommen, 
so  schuldet  er  ihr  ihre  ganze  9£f'/r],  die  sie  ihm  gebracht,  und  die  ganze  5u;fa,  die 
er  ihr  verschrieben  hat. 

Wenn  sie  aber  den  Dämon  schon  gehabt  hat,  bevor  er  sie  genommen,  wenn 
er  es  nur  nicht  bemerkt  hat  und  über  sie  betrogen  worden  war,  und  er  will  nie 
entlassen,  so  schuldet  er  der  Frau  das,  was  sie  in  ihrer  9epvT^  gebracht  liat;  die 
ho^i  aber,  die  er  ihr  verschrieben,  schuldet  er  ihr  nicht. 


^  115. 


P.  62*.     Ar.  82.     Arm.  82. 


Wenn  Jemand  eine  Frau  nimmt  und  es  trifft  sie  ein  Leiden  de«  Körper», 
d*  Yl  wenn  etwa  ihr  Körper  zerstört  wird,  oder  irgend  ein  anderer  verborgener 
Schmerz,  der  eine  Frau  vom  Manne  trennt,  und  er  will  «de  entlasff^n  and  eine 


5* 


36 


'he, 


S'cjS 


L.  115.  andere  nehmen,  so  schuldet  er  ihr  ihre  96fvTQ  nnd  ihre  Supea.    Wenn  er  aber  wegen 

ihrer  alten  Liebe  sie  nicht  entlassen  will,  so  muss  er  ihr  besondere  Wohnung  und   ';  c  -j 
Unterhalt  gewähren  nach  ihrem  (der  fspri]  und  Supsa)  Maasse,  weil  nicht  nach 
ihrem  Willen  das  Leiden  die  Frau  betroffen  hat. 

§  116. 

Arm.  138. 

Die  Aerzte  und  Lehrer  aller  Bücher,  die  in  den  Städten  und  der  x^pa  sind, 
sind  befreit  von  jeder  Steuer,  d.  h.  sie  geben  nicht  Kopfgeld  noch  xp^apT^pov,  und  sie 
sind  nicht  gezwungen  i^cttpoTcot  oder  Curatores  zu  sein  für  Waisen,  weil  die  Aerzte 
den  Körper  heilen  und  die  Gelehrten  die  Seele. 

§  117. 

P.  83«^.    Ar.  49.    Arm.  42. 

Der  glückselige  König  Constantinus  beschenkte  durch  viele  Befehle  die  Kirche 
Christi,  die  verschiedenen  Grade,  und  befreite  die  xXiQpixo^  von  jeder  Abgabe,  dass 
sie  nicht  Kopfgeld  noch  xP^^otp^upcv  geben  sollten  noch  irgendetwas  dem  ähnliches. 
Er  befreite  die  xXtjpixo^  auch  von  der  Untergebenheit  gegen  ihre  Eltern. 

§  118. 

Ar.  50.     Arm.  44. 

Auch  der  glückselige ,  gläubige  König  Leo  in  seinen  Tagen  ehrte  die  Ejrche 
Christi  und  stürzte  die  atpextxof.  Er  ehrte  sehr  den  Tag  der  Auferstehung  unseres 
Herrn,  d.  h.  den  Sonntag,  und  er  verbot  den  Richtern  und  apxafund  Machthabem,  sich 
ihrer  Machtbefugnisse  zu  bedienen,  sondern  alle  soU^  in  Demuth  sich  versammeln 
in  der  Kirche  Christi.  Er  befahl,  dass  am  Sonntag  kein  Mensch  den  andern  fassen 
sollte  um  eine  Forderung  zu  stellen  wegen  irgend  einer  Sache,  nicht  wegen  einer 
Schuld  noch  wegen  der  Anklage  einer  schmachvollen  Handlung  noch  wegen  irgend- 
einer andern  Sache. 

Auch  dadurch  ehrte  er  ferner  die  xXYiptxot,  dass  Niemand  einen  von  ihnen  wegen 
einer  Schuld  überantworten  solle ,  sei  es  dass  er  ihn  wegen  viel  oder  wegen  wenig 
überantworten  wolle. 

Er  befahl,  dass  sie  als  sportula  zahlen  sollten  einen  halben  Denar;  wenn 
aber  sie  (d.  h.  die  „executores*')  mehr  forderten,  so  sollen  sie  das  Doppelte  als 
Strafe  zahlen. 

§  119. 
P.  83». 

In  alten  Zeiten,  indem  beständig  wirkte  die  Güte  Gottes  zu  jeder  Zeit,  gab 
sie  den  Menschen  Unter scheidungsgabe  und  Weisheit,  dass   sie  Städte  bauten  und 


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37 


5ri'         sie  mit  Mauern  umgaben,  sie  befestigten  durch  Thiirme  und  ihnen  Mauern  zogen,  L.  120.  ^1  /u  .'to 

„Jj^^    ^  dass  sie  alles  bewerkstelligten  und  auch  die  Ländereien  durch  ein  Maass  theilten.  '''a  / 

J  f&^  Sie  setzten  Grenzen  zwischen  Stadt  und  Stadt,  Dorf  und  Dorf,  Reich  und  Reich, 
und  sie  zogen  Strassen  von  Stadt  zu  Stadt,  theilten  sie  in  gleiche  Theile  durch 
das  Maass  der  Meilen  und  stellten  Meilen  auf  an  den  Strassen.    Der  Meile  gaben  • 


sie  1000  Schritt ,  welche  machen  500  Ruthen.    Das  Maass  der  Ruthe  enthält  8  Ellen. 
^-  ;•  §  120. 

P.  83^ 

Auch  die  Gebäude  der  Stadt  haben  sie  durch  Gesetze  bestimmt.  Sie  haben 
dem  Ausgang  eine  gewisse  Breite  gegeben  wegen  des  Abflusses  (?)  ^  des  Wassers 
und  wegen  der  Beleuchtung  der  Häuser. 

Die  Strassen  und  ctoolI,  welche  durch  die  Stadt  gezogen  sind,  gehören  dem 
ganzen  Volk. 

Diejenigen,  welche  Häuser  bauen,  die  an  die  Strassen  grenzen,  dürfen  an 
■den  Strassen  Thüren  und  Fenster  und  Wasserabflüsse  lassen.  Ebenso  auch  in 
den  cxoolL 

Wenn  Gebäude  gegen  Gebäude  steht  und  gegen  die  vo(jia£  einer  andern  Herr- 
schaft, wenn  er  einen  Wasserabfluss  und  Fenster  lässt,  wenn  die  Fenster  nur  eine 
volle  Elle  Breite  haben,  so  wird  verlangt,  dass  er  lasse  als  vopii^  für  das  ganze 
Gebäude  eine  Breite  von  2  Ellen. 

Wenn  aber  die  Fenster  gross  und  breit  sind  und  eine  kleine  Säule  zwischen 
beiden  steht  (?)^,  so  muss  der  Herr  des  Gebäudes  4  Ellen  lassen  als  vopnfj  für  den 
Kanal  und  die  Fenster. 

Wenn  er  aber  auf  dem  Dach  (?)3  Fenster  lässt,  so  hat  er  keine  vojjLifj  auf 
der  Erde. 

Wenn  der  Mann  einen  Wasserabfluss  lässt  ohne  Fenster,  so  muss  er  2  Ellen 
als  Wasserabfluss  lassen. 

§  121. 

Der  römische  König  hat  die  Länder  mit  dem  Maass  der  Ruthe  also  bemessen: 
100^  Ruthen_sind^  1  TcXfirpov. 

Das  louxQv^ist  gemessen  in  den  Tagen  des  Königs  Diocletian  und  ist  be- 
stimmt:  5  louYspa,  welche  machen  10  xXÄpa  Weinberg,  wurde  gesetzt  als  1  lou^ov. 

20  louyepa  Saatland,  welche  40  Kküiga  machen,  geben  die  annonae  von  1  loufov.  / 

225  Ruthen*  von  alten  Oelbäumen  geben  die  annonae  von  1  loufov. 


^  Unbekanntes  Wort.  Andere  Schreibweise  s.  bei  A.  Mai,  CoUeotio  nova,  X,  242  Col.  1,  Zeile  5 
und  Col.  2,  Z.  1. 

*  Hier  folgt  ein  Verbum:  ut  recipiant  (sie). 

*  Unbekanntes  Wort.    Uebersetzong  conjectural. 

*  Ruthen  Co^jectur.    Handschrift:  bases. 


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38 

L.  121.  450  Ruthen*  auf  dem  Berge  geben  1  icuyov. 

Ebenso  auch  Land,  das  geringer  ist  und  bestimmt  ist  als  gebirgig,  40  lou- 
Yspa,  welche  80  TrXßpa  machen,  geben  1  loOyov.  Wenn  es  aber  Tpirrj  gesetzt  oder 
geschrieben  ist,  so  geben  60  lou^epa,  welche  120  zXÄpa  machen,  1  louyov. 

Die  Berge  werden  in  folgender  Weise  eingeschrieben:  Zur  Zeit  der  Ein- 
schreibung haben  Männer,  denen  vom  Reich  die  Vollmacht  gegeben  worden,  andere 
Männer  herbeigerufen ,  Gebirgsbauern  aus  anderen  Gegenden  und  haben  nach  ihrer 
55xi(jLaaia  einschreiben  lassen,  wie  viel  Boden  1  modius  Weizen  oder  Gerste  im 
Gebirge  umfasst. 

Ebenso  haben  sie  auch  das  unbesäete  Land,  das  Weideland  für  Vieh,  ein- 
geschrieben, welche  owreXeta  es  macht  für  das  Tajxtetov.  und  für  das  Weideland 
hat  man  verlangt,  dass  es  jedes  Jahr  dem  rajxietov  1  Denar  gebe,  es  gibt  aber  anch 
solches,  das  2  und  3  Denare  gibt.  Und  diese  Abgabe  des  Weidelandes  erheben 
die  Römer  im  Monat  Nisän  für  ihre  Pferde. 

§  122. 

Arm.  139. 

Wenn  ein  Mann  ein  Leiden  hat,  was  es  auch  sei,  und  es  übernimmt  ihn  ein 
Arzt,  indem  er  ihn  behandelt  in  der  Tcepio&euaic,  und  der  Kranke  gibt  seinem  Arzt 
einen  Lohn,  so  kann  der  Kranke  sich  nicht  gegen  den  Arzt  zurückwenden  und  das, 
was  er  ihm  gegeben  hat,  zurücknehmen,  sei  er  nun  geheilt  oder  nicht. 

Ich  sage,  dass  in  gleichem  Falle  sind  die  oxoXaonxo^  und  die  Huren.  Nie- 
mand, der  ihnen  etwas  gegeben  hat,  kann  eine  avaTpo;rr]  machen,  um  das  Gegebene 
wieder  zu  bekommen. 

§  123. 

P.  63.    Ar.  90.     Ann.  90. 

Wenn  ein  Mann  ein  Weib  heirathet  und  er  stirbt  ohne  Kinder,  so  nimmt 
das  Weib  ihre  9epviQ  und  die  Hälfte  ihrer  Sopsa.  Wenn  sie  lange  Zeit  bei  ihrem 
Gatten  war,  und  die  Kleider  ihrer  9epvTl  abgenutzt  sind,  so  nimmt  sie  die  t»|i.ij 
derselben,  als  ob  sie  so  gut  wie  in  ihrem  neuen  Zustande  wären.  Aus  den  Flicken, 
die  davon  übrig  sind,  erkennt  der  Handwerker,  wie  gut  sie  waren.  Wenn  keine 
Flicken  existiren,  sei  es  dass  die  Kleider  von  demselben  Orte  sind  oder  von  einem 
andern  Orte  geschrieben  (in  den  Dotalvertrag),  so  wird  die  rtfiTj  der  Kleider  danach 
bestimmt. 

Wenn  es  Sklaven  oder  Sklavinnen  sind  und  sie  noch  existiren,  so  nimmt 
die  Frau  sie  in  Person.  Wenn  sie  aber  verkauft  sind,  so  nimmt  sie  ihre  tijjltj. 
Wenn  sie  sterben,  trägt  die  Frau  den  Verlust. 


'  Ruthen  Conjectur.    Handschrift:  bases.     S.  Hermes  lU,  430,  Anm.  4. 


39 

Wenn  die  Sklaven  oder  Sklavinnen,  die  als  9epvTj  gegeben  wurden,  Ender  L.  123. 
haben ,  so  nimmt  die  Frau  die  eine  Hälfte  und  die  Eltern  ihres  Gatten  die  andere. 

Ebenso  geschieht  femer  auch  der  Frau,  wenn  sie  gebracht  hat  eine  Heerde 
Schaafe  oder  Ziegen  oder  Lastthiere  oder  Heerden  von  Stieren  oder  weibliche  Last- 
thiere  oder  Stuten;  wenn  sie  noch  am  Leben  sind,  so  nimmt  die  Frau  sie  selbst 
und  die  Hälfte  ihrer  Jungen;  wenn  sie  aber  nicht  mehr  existiren,  nur  die  Hälfte 
ihrer  Jungen. 

Dasselbe  schuldet  man  der  Frau,  wenn  sie  Bienenstöcke  gebracht  hat. 

§  124. 

(cf.  Arm.  130.) 

Wenn  ein  Mann  einem  andern  borgt  ohne  Schuldschein ,  und  dieser  gibt  ihm 
Pfander,  wenn  er  nun  das  Seinige  braucht  und  der  Schuldner  will  ihn  nicht  be- 
zahlen, so  erinnert  der  Gläubiger  den  Schuldner  an  die  Schuld,  sprechend :  „Nimm 
dein  Pfand  und  gib  mir  das  Meinige.'*  Wenn  er  ihm  nicht  Folge  leistet,  so  kann 
der  Gläubiger  das  Pfand  verkaufen  und  sich  bezahlt  machen  durch  die  Tt|iiij. 

§  125. 

Arm.  140. 

Wenn  ein  Mann  einem  Andern  eine  Summe  Geldes  borgt  und  er  macht  ihm 
einen  Schuldschein,  dass  er  bis  zur  7rpoi^ea|i£a  von  6  Monaten  ihm  zahlen  werde, 
so  kann  der  Gläubiger  seine  Schuld  nicht  vor  der  Tcpoi^eajjita  verlangen.  Wenn  er 
sich  aber  erkühnt,  es  vor  der  Tcpo^eajxfa  zu  verlangen,  so  wird  er  des  Kapitals  beraubt. 

§  126. 

P.  46*».    Ar.  57. 

Wenn  ein  Mann  seine  Tochter  übergibt  und  er  verspricht  ihr  in  ihrer  96p\nr] 
eine  Summe  Geldes  oder  etwas  anderes  und  es  wird  in  ihrer  9epviq  niedergeschrieben, 
wenn  der  (Ehe-) Mann  am  3.  Tage  nicht  erfüllt  bekommt,  was  in  der  96pvTQ  der  Frau 
geschrieben  ist,  so  fordert  er  in  denselben  Tagen  das,  was  ihm  geschuldet  wird  an 
9epviQ.  Wenn  nun  ihre  Eltern  es  ihm  geben  und  erfüllen,  was  in  der  96pvT,  ge- 
schrieben ist,  so  handeln  sie  recht. 

Wenn  man  ihm  etwas  von  dem,  was  in  der  9epvTQ  geschrieben  ist,  schuldig 
bleibt,  so  sollen  sie  dem  Mann  der  Frau  einen  Schuldschein  machen  über  das, 
was  sie  ihm  schulden ,  dass  sie  bis  zu  einer  bestimmten  TcpoS^eöfiia  bezahlen  wollen^ 
was  sie  schuldig  sind  von  der  9epv7]  ihrer  Tochter.  Und  es  sollen  nehmen  von  dem 
Mann  der  Frau  die  Eltern  der  Frau  oder  ihre  Brüder  (einen  Schein),  indem  er 
schreibt:  „Ich  habe  erhalten  und  bin  befriedigt",  was  genannt  wird  TuXiQpoai^. 

Wenn  aber  dem  Mann  etwas  geschuldet  wird  von  der  96pvi]  der  Frau,  und 
er  fordert  es  nicht  5  Jahre  lang,  so  ist  ihm  die  iytrfri  versperrt,  so  dass  er  nichts 
fordern  kann,  wenn  er  nicht  einen  Schuldschein  hat. 


L.  127. 


40 

§  127. 

Arm.  14a 

Wenn  ein  Mann  bei  einem  andern  eine  Sache  als  iuapa^)a)  setzt  und  es  ent- 
steht zufällig  ein  Feuer  und  die  Sache  verbrennt,  indem  man  weiss,  dass  in  Wahr- 
heit das  Feuer  in  sein  Haus  gefallen  ist,  so  bezahlt  er  nicht  die  bei  ihm  gesetzte 
izcigoürpai^  weil  das  Feuer  sie  verzehrt  hat. 

Ebenso  ist  es  auch  für  das  Erbeutete. 


Es  endigen  die  Gesetze  und  Befehle  der  siegreichen  Könige. 

Vollendet  sind  in  diesem  Bande  die  Perikopen  aus  den  heiligen  Schriften 
und  die  weltlichen  Gesetze  und  Befehle,  welche  gegeben  sind  von  Constantinus, 
Theodosius  und  Leo,  den  gläubigen  und  siegreichen  und  gottliebenden  Königen. 
Ihr  Andenken  und  ihre  Gebete  mögen  zum  Segen  gereichen  für  die  Erde  und  ihre 
Völker. 

Und  der  Schreiber,  der  dieses  geschrieben,  möge  Gnade  finden  am  Tage 
der  Ankunft  des  Herrn!    Amen! 

Ruhm  sei  der  Dreieinigkeit! 
Amen! 


IL 


UEBERSETZUNG 


EINES  SYRISCHEN  FRAGMENTS 

EINER   LONDONER   HANDSCHRIFT. 


Gesetze  der  siegreichen  und  christlichen  Könige  Constantin, 
Theodosius  und  Leo,  der  Könige  der  Römer. 
Gute  und  passende  Gesetze  sind  es,  welche  unser  Herr  und  Gott  den  Men- 
schen von  Anfang  an  gegeben  und  kundgethan  hat.  Hat  er  uns  doch  im  1.  Buch 
der  Thora  mitgetheilt,  dass  Adam  den  Seth  gezeugt,  Seth  den  Enos,  und  so  fort 
die  Reihe  der  Erzväter  bis  zur  Sündfluth.  Noah  erzeugte  Sem,  Sem  den  Arpakhshad 
und  so  weiter  bis  auf  Abraham.  Abraham  zeugte  den  Isaak,  Isaak  den  Jacob, 
Jacob  die  zwölf  Väter.  Gott,  der  Herr  der  Welt,  hat  dies  gepriesene  und  vortreflF- 
liche  Gesetz  gegeben,  dass  jeder  Mensch  seinen  Besitz  auf  seine  Kinder  vererben 
soll;  wenn  aber  keine  Kinder  da  sind,  soll  er  seinen  Besitz  erben  lassen,  wen  er 
will.  Während  alle  Gesetze  der  Völker  in  vielen  Dingen  von  einander  abweichen, 
so  ist  dies  Erbrecht  bei  keinem  Volke  verändert  worden.  Es  hat  sich  fortgepflanzt 
bis  auf  unseren  Herrn  Jesus  Messias,  der  den  Leib  empfangen  von  der  heiligen 
Jungfrau  und  Mensch  wurde  aus  freiem  Willen,  der  alle  Menschen,  die  es  wollten, 
vom  Irrthum  befreite,  und  ein  schönes  Gesetz  neben  allen  anderen  Dingen  seiner 
Kirche  gab.  Und  durch  seine  Kirche  gab  er  die  Geschenke  seiner  Gnade  den 
christlichen  Königen  des  Volkes  der  Römer;  er  gab  ihnen  die  Kenntniss  von  dem 
Glauben  der  Wahrheit,  und  unterwarf  ihnen  durch  seine  Kirche  die  Geschlechter 
aller  Völker,  auf  dass  sie  nach  der  Ordnung  der  Gesetze  Christi  die  Menschen 
regieren  sollten,  nach  dem  Gesetz,  das  jene  Könige  von  der  Kirche,  die  ein  Ge- 
schenk für  alle  Menschen  ist,  empfangen  hatten.  Denn  jedes  Volk  und  alle  Völker, 
die  durch  ein  Gesetz  regiert  sein  wollten,  gingen  aus  von  dem  Gesetze  Moses', 
gaben  Gesetze  zu  ihren  Zeiten  und  folgten  dem  Beispiel  Israel's,  das  nach  den 
Gesetzen  Gottes  regiert  wurde.  Denn  keines  der  Völker  hat  eine  Schrift  oder  ein 
Buch  vor  Moses  gehabt,  sondern  Moses  und  seine  Gesetze,  diejenigen,  welche  Gott  Israel 
gegeben,  sind  früher  als  alle  Weisen  der  Griechen,  Athener,  Römer  und  Aegypter, 
wie  wir  oben  gesagt,  und  als  alle  Völker  und  alle  Sprachen.  Israel  wie  auch  den 
Völkern  ist  dies  Geschenk  gegeben,  dass  sie  nach  Gesetzen  regiert  werden.    Alle 

BÖVI8CHES  BZCHTBBUCH.  Q 


42 

Fr.  L.  1.  Gesetze  sind  aber  aufgehoben  durch  die  Ankunft  unseres  Herrn  und  für  alle  Völker 
ist  das  eine  Gesetz  des  Messias  gegeben  durch  die  christlichen  Könige,  angefangen 
Yon  dem  seligen  christlichen  Könige  Constantin,  dem  Erwählten  Gottes. 

§  1- 

Wenn  ein  Mann  stirbt  ohne  ein  Testament  zu  schreiben  und  er  hinterlässt 
Kinder,  männliche  und  weibliche,  so  erben  sie  gleichmässig.  Wenn  er  aber  ein 
Testament  schreiben  will,  lässt  er  seine  Kinder  erben,  wie  er  will. 

Jeder  einzelnen  seiner  Töchter  gibt  er  ihre  ^epvi],  was  auf  jede  einzelne 
kommt  Yon  den  drei  Uncien  seines  Besitzes.  Denn  diese  drei  Uncien  werden  nach 
dem  Gesetz  über  alle  Kinder  (wörtlich :  Söhne)  des  Mannes  vertheilt,  und  die  neun 
Uncien  lässt  er  seine  Kinder  (wörtlich :  Söhne)  erben,  wie  er  will.  Wenn  er  seinen 
Kindern  (wörtlich:  Söhnen)  etwas  mehr  geben  will,  so  kann  er  es. 

Wenn  er  keine  männlichen  Kinder  hat,  so  beerben  ihn  die  Töchter  oder 
die  Tochter. 

Wenn  er  keine  Kinder  hat,  kann  er  erben  lassen,  wen  er  will. 

Wenn  er  aber  plötzlich  stirbt  ohne  ein  Kind  zu  haben  und  ohne  ein  Testa- 
ment zu  schreiben,  so  beerbt  ihn  sein  Vater,  wenn  er  noch  lebt.  Wenn  er  nicht 
mehr  lebt,  beerben  ihn  seine  Brüder  und  Schwestern  gleichmässig.  Und  wenn 
seine  Mutter  lebt,  wird  auch  sie  bei  der  Erbschaft  ihres  Sohnes  gezählt  wie  eines 
ihrer  Kinder. 

Wenn  er  plötzlich  stirbt,  ohne  ein  Testament  zu  schreiben  und  ohne  Vater, 
Mutter  oder  Kinder  zu  haben,  er  hat  aber  Vatersbrüder,  so  beerben  ihn  die  Söhne 
(sie)  der  Vatersbrüder. 

Wenn  aber  das  Geschlecht  des  Vaters  und  der  Vatersbrüder  erloschen  ist, 
wird  herbeigerufen  das  Geschlecht  der  Tochterkinder  oder  der  Schwesterkinder. 
Und  wenn  auch  dies  Geschlecht  erloschen  ist,  so  wird  das  Geschlecht  der  Vaters- 
tanten herbeigerufen,  d.  h.  ihre  männlichen  Kinder.  Danach  kommen  die  weib- 
lichen herein. 

Also  geschieht  die  Ueberlieferung  der  Erbschaft  von  Geschlecht  zu  Geschlecht. 
Denn  nur  im  ersten  Grad  werden  die  Weiber  gleichgestellt  zu  erben  mit  den  Män- 
nern; aber  im  zweiten,  dritten  und  den  ferneren  Graden  werden  die  Weiber  und 
ihre  Kinder  entfernt,  sodass  sie  nicht  erben  können  mit  ihren  Brüdern  oder 
Bruderskindern.  Die  Weiber  haben  nämlich  das  Erbrecht,  zusammen  mit  ihren 
Brüdern  ihre  Eltern,  Brüder  und  Schwestern  zu  beerben,  wenn  sie  ohne  Testament 
sterben.  Das  ist  der  erste  Grad.  Denn  die  Gesetze  suchen  den  reinen  Saamen 
zu  erforschen,  und  bringen  den,  der  der  nächste  ist,  zur  Erbschaft  heran,  der  ge- 
nannt wird  auf  Römisch  andegnatus,  d.  h.  das  nahe  Geschlecht.  Wenn  das  nahe 
Geschlecht  erloschen  ist,  so  kommt  heran  das  Geschlecht  der  Weiber,  das  der 
Erde  gleicht,  genannt  auf  Römisch  cognatus,  d.  h.  das  Geschlecht  nach  dem 
nahen  Geschlecht. 


43 

§  2. 

Wenn  der  Vater  eines  Mannes  noch  lebt,  während  dieser  stirbt,  kann  er  Fr.  L.  2. 
nicht  ein  Testament  schreiben,  solange  sein  Vater  lebt.     Und  wenn  er  Kinder  hat, 
sind  sie  unter  dem  Befehl  des  Vatersvaters.    Alles,  was  die  Kinder,  auf  welche 
Weise  es  auch  sei,  erwerben  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters  oder  Vatersvaters,  unter- 
steht ihrem  Vater. 


i 


III. 


UEBERSETZI^NG 


DES  SYRISCHEN  TEXTES 


NACH   PARISER   HANDSCHRIFT. 


Buch   der  SikaiupiaTa 

der  siegreichen  christlichen  Könige,  der  wegen  des  wahren  Glaubens 
gepriesenen  und  guter  Erwähnung  würdigen,  des  Herrn  Constantinus 
des   auserwählten   und    gepriesenen   Königs,   Theodosius   des   Grossen 

und  Leo  des  Weisen. 
Schöne  Gesetze  und  gerechte  Entscheidungen  hat  Gott  von  Anfang  an  ge- 
geben und  den  Menschen  gezeigt.  Denn  wie  es  im  1.  Buch  des  Gesetzes  heisst, 
hat  Gott  uns  durch  Moses  gezeigt,  dass  Adam  den  Seth  zeugte,  Seth  den  Enos 
und  die  weitere  Reihe  der  Väter  der  Völker  bis  zur  Fluth  und  zu  den  Tagen 
Noah's.  Nach  der  Fluth  aber  —  so  hat  er  (Moses)  uns  gelehrt  —  zeugte  Noah 
den  Sem  und  Sem  den  Arpakhshad,  und  er  hat  die  Reihe  fortgeführt  in  demselben 
Buche  der  Geschlechter  der  Väter  bis  auf  Abraham.  Von  Abraham  aber  wurde 
Isaak  geboren,  Isaak  zeugte  den  Jacob  und  Jacob  zeugte  die  zwölf  Väter.  Auf 
diese  Weise  ist  dies  gepriesene  und  vorzügliche  Gesetz  von  Gott  dem  Herrn  des 
Alls  gegeben  worden,  dass  jeder  Mensch  sein  Gut  auf  seine  Kinder  vererben  soll. 
Von  hier  (d.  h.  aus  der  Bibel)  haben  alle  Völker  dies  Gesetz  entlehnt,  dass  jeder 
Mensch  sein  Gut  auf  seine  Kinder  vererbt,  und  wenn  er  keine  Kinder  hat,  sein 
Gut  erben  lässt,  wen  er  will.  Und  während  alle  Gesetze  der  Völker  in  anderen 
Dingen  differiren,  so  gibt  es  in  diesem  Gesetz  der  Erbschaft  auch  bei  keinem  Volk 
eine  Differenz,  noch  hat  es  je  eine  solche  gegeben.  Es  hat  sich  fortgepflanzt  bis 
auf  den  Messias,  der  verkörpert  und  Mensch  geworden  ist.  Und  er  hat  neben 
allen  guten  Dingen  auch  schöne  Gesetze  seiner  heiligen,  durch  sein  Blut  befreiten, 
siegreichen  Kirche  gegeben,  und  durch  seine  Kirche  hat  er  gute  Geschenke  den 
christlichen  Königen  des  Volkes  der  Römer  gegeben.  Er  hat  ihnen  die  Kenntniss 
des  Glaubens  und  der  Wahrheit  gegeben,  und  hat  durch  die  heilige  Erkenntniss 
ihnen  alle  Völker  unterworfen,  damit  sie  durch  die  Ordnungen  der  Gesetze  des 
Messias  die  Menschen  regieren,  durch  das  Gesetz,  das  sie  von  der  Kirche  Gottes, 
die  ein  Geschenk  Gottes  ist,  entlehnt  haben.  Denn  alle  Menschen,  welche  nach 
Gesetzen  regiert  werden  wollten,  entlehnten  von  dem  Gesetze  Moses'  und  gaben 


45 

Gesetze  in  ihrem  Volk,  Israel  naphahmend,  welches  nach  den  Gesetzen  Gottes 
regiert  wurde.  Denn  kein  Volk  hatte  vor  Moses  eine  Schrift  oder  ein  Buch  des 
Gesetzes,  sondern  Moses  und  die  Gesetze,  die  ihm  Gott  gegeben,  sind  älter  als 
alle  Gesetze  der  Meder,  Hellenen,  Römer  und  Aegypter.  Und  aus  diesem  Grunde, 
weil  es  bei  Israel  war,  wurde  dies  Geschenk  auch  den  (übrigen)  Völkern  gegeben, 
damit  sie  nach  Gesetzen  regiert  würden.  Es  sind  aber  alle  Gesetze  durch  die 
Ankunft  des  Messias  nichtig  geworden,  und  das  eine  Gesetz  des  Messias  ist  für 
alle  Völker  gegeben  worden  durch  die  christlichen  Könige,  deren  erster  der  aus- 
erwählte, heilige  und  siegreiche  König  Constantinus  war. 

§  1.  P.  1. 

L.  1.    Ar.  1.    Ann.  1 — 3. 

Zuerst  die  Theilung  der  Erbschaft. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  —  ohne  ein  Testament  zu  schreiben  —  und  hinter- 
lässt  Kinder,  männliche  und  weibliche,  so  erben  sie  seine  Besitzthümer  gleich- 
massig,  indem  die  männlichen  zwei  Drittel,   die  weiblichen  ein  Drittel  bekommen. 

Wenn  er  aber  ein  Testament  für  seine  Kinder  schreiben  will,  so  lässt  er  sie 
erben  nach  seinem  Belieben;  jeder  aber  von  seinen  Töchtern  gibt  er  ihre  Mitgift 
und  was  ihm  sonst  beliebt. 

Hat  er  keine  männlichen  Kinder,  so  beerben  den  Mann  die  Töchter.  Und 
hat  er  keine  Töchter,  so  kann  er  erben  lassen,  wen  er  will. 

Wenn  er  plötzlich  stirbt  —  ohne  Töchter  und  Söhne  zu  haben  und  ohne 
ein  Testament  geschrieben  zu  haben,  so  beerbt  ihn,  falls  er  noch  lebt,  sein  Vater; 
lebt  sein  Vater  nicht  mehr,  so  beerben  ihn  seine  Brüder  und  Schwestern  gleich- 
massig;  und  wenn  seine  Mutter  noch  lebt,  so  bekommt  sie  von  der  Erbschaft  ihres 
Sohnes  ebenso  viel  wie  eines  ihrer  Kinder. 

Hat  er  weder  Vater  noch  Mutter,  noch  Söhne  noch  Töchter  (noch  Ge- 
schwister), wohl  aber  Onkel,  d.  h.  Brüder  seines  Vaters,  und  er  stirbt  plötzlich 
ohne  ein  Testament  geschrieben  zu  haben,  so  sollen  ihn  diese  beerben,  oder  — 
falls  die  Onkel  nicht  mehr  leben  —  die  Söhne  der  Onkel. 

Wenn  das  Geschlecht  des  Vaters  und  der  Vatersbrüder  ausgestorben  ist,  so 
erbt  das  Geschlecht  der  Söhne  der  Schwestern  die  Besitzthümer  des  Verstorbenen. 

Wenn  aber  auch  das  Geschlecht  der  Schwesterkinder  ausgestorben  ist,  so 
erbt  das  Geschlecht  der  Tanten  und  ihrer  männlichen  Kinder  die  Besitzthümer  des 
Verstorbenen.     Wenn  aber  keine  Männer  vorhanden  sind,  dann  erben  die  Weiber. 

Also  geschieht  die  Ueberlieferung  der  Erbschaft  auf  die  kommenden 
Generationen. 

§  2. 

L.  2.     Ar.  1.    Arm.  3^ 

Ob  ein  Mann  ein  Testament  schreiben  kann,  solange  sein  Vater  noch  lebt? 
Wenn  ein  Mann  stirbt  zu  Lebzeiten  seines  Vaters,   so  kann  er  nicht  ein 


46 

r.  2.  Testament  schreiben,  solange  sein  Vater  lebt.  Und  wenn  er  Kinder  hat,  so  stehen 
sie  unter  der  Gewalt  des  Vaters  ihres  Vaters.  Und  was  die  Kinder  erwerben,  auf 
welche  Weise  es  auch  sei,  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters  oder  Grossvaters,  untersteht 
ihrem  Vater. 

L.  5.     Ar.  2.    Arm.  4. 

Ob  Minderjährige  ein  Testament  machen  können,  und  in  welchem  Alter 
sie  es  können? 

Ein  Mädchen  ist  bis  zum  zwölften  Jahr  untergeben  dem  iizh^oKo^^  d.  h.  Be- 
fehlshaber und  Verwalter  des  Hauses,  und  in  diesen  Jahren  darf  sie  kein  Testa- 
ment machen.  Sobald  sie  aber  über  12  Jahre  hinaufkommt,  kann  sie  ein  Testament 
machen,  aber  durch  Vermittlung  ihres  Lenkers  (Curators)  —  bis  zum  Alter  von 
25  Jahren.  Von  dem  Jahre  an  und  weiter  hinauf  ist  sie  ein  vollkommenes  Weib, 
und  kann  ein  Testament  machen,  wie  sie  will,  ohne  Vermittelung  ihres  Lenkers. 

Ebenso  steht  ein  Knabe  bis  zum  vierzehnten  Jahr  unter  der  Botmässigkeit 
des  ^icftpoTcoc  und  kann  nicht  ein  Testament  machen;  aber  von  diesem  Jahr  an  bis  zj^m. 
fünfundzwanzigsten  Jahr  kann  er  ein  Testament  machen  — jedoch  durch  Vermittelung 
seines  Lenkers.  Von  diesem  Jahr  an  und  weiter  hinauf  ist  er  dann  also  ein  voll- 
kommener Mann  und  kann  ein  Testament  machen,  wie  er  will. 

§3». 

L.  6 — 8.     Ar.  3.     Ann.  5. 

Wenn  der  Gatte  einer  Frau  stirbt,  so  bevormundet  ihr  Vater  ihre  Kinder, 
wenn  der  Vater  ihres  Gatten  nicht  mehr  lebt;  er  muss  aber  Bürgschaft  stellen 
dafür,  dass  er  nichts  von  ihrem  Vermögen  zu  Grunde  gehen  lassen  will.  Wenn 
aber  der  Vater  des  Vaters  der  Kinder  noch  lebt,  so  werden  sie  von  ihm  bevor- 
mundet und  sind  ihm  untergeben. 

L.  7.    Ar.  3.     Arm.  5. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  und  männliche  Kinder  hinterlasst,  und  macht  ein 
Testament,  worin  er  einen  iidTfOTzo^  oder  Curator  für  seine  Kinder  bestellt,  so  be- 
vormunden sie  die  Waisen,  ohne  Bürgen  zu  stellen. 

Wenn  aber  ein  Mann  ohne  ein  Testament  zu  machen  stirbt  und  Kinder 
hinterlasst  und  unter  seinen  Kindern  sind  Männer  von  25  Jahren,  so  bevormunden 
sie  ihre  Geschwister,  ohne  Bürgen  zu  stellen. 

Wenn  ein  Mann  stirbt,  ohne  ein  Testament  zu  schreiben,  und  hinterlasst  minder- 
jährige Kinder,  und  er  hat  Brüder,  so  bestimmt  das  Gesetz  einen  seiner  Brüder 
zum  teiTpoTcoc  oder  Curator  über  seine  Kinder,  dass  er  die  Vormundschaft  führe 
über  die  Bruderskinder,  indem  man  durch  die  Schreiber  alles,  was  den  Waisen 
gehört,  aufschreiben  lässt,  und  er  es  geziemend  verwalte. 


47 

Wenn  er  aber  keinen  Bruder  hat,  dagegen  einen  erwachsenen  Bruderssohn  P.  3*. 
—  ich  meine  einen  2öjährigen  Mann  —  so  ist  er  in  gleicher  Weise  iTzixfoizo^  oder 
Curator  für  die  Kinder  seines  Onkels. 

L.  8.     Ar.  3.    Arm.  5. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  und  hinterlässt  minderjährige  Kinder,  wenn  er  eine 
Frau  hat,  nicht  ein  Testament  schreibt  und  keine  Brüder  hat,  wenn  (in  diesem 
Fall)  die  Mutter  der  Waisen  die  Vormundschaft  über  sie  führen  will,  so  muss  sie 
den  Richter  der  Gegend  benachrichtigen  und  vor  ihm  die  Verpflichtung  über- 
nehmen, keinen  andern  Mann  zu  heirathen,  bis  sie  die  ihr  anvertraute  Erbschaft 
den  Waisen  übergeben. 

Wenn  aber  die  Frau  die  Last  ihrer  verwaisten  Kinder  nicht  auf  sich  nehmen 
will,  so  befiehlt  das  Gesetz  den  CTpanriYOt  der  Provinz,  welche  die  Vorsteher  sind, 
dass  diese  den  Waisen  einen  ixcirpoTüo^  oder  Curator  ernennen,  ihm  einen  bestimm- 
ten Lohn  zahlend  entsprechend  der  Besitzmasse. 

Das  Gesetz  gebietet,  dass  jeder  Mann,  der  iicCrpoTüoc  oder  Curator  für  Wai- 
sen ist,  dafür  Bürgschaft  leisten  muss,  dass  er  mit  allen  Mitteln  das  Vermögen  und 
den  Besitz  der  Waisen  behüten  und  es  ihnen  übergeben  wolle,  sobald  sie  volljährig 
(wörtlich:  Menschen)  geworden. 

Denjenigen,  welche  durch  Testamente  zu  irzhgoKoi  oder  Curatores  bestimmt 
werden,  gebietet  das  Gesetz  nicht,  Bürgschaft  zu  leisten,  weil  die  Besitzer  des 
Vermögens  sie  aus  eigener  Wahl  zu  Vormündern  bestimmt  haben. 

§4. 

L.  9.    Ar.  45.    Arm.  6. 

Ueber  ungerathene  (buchst,  entehrende)  und  ungehorsame  Kinder. 

Wenn  ein  Mann  Kinder  hat,  die  erwachsen  sind  und  ihm  nicht  gehorchen, 
sondern  seinen  Befehlen  widerstreben  und  ihm  Unehre  bereiten;  wenn  er  sie  von 
seiner  Erbschaft  abzutrennen  wünscht,  so  kann  er  es,  jedoch  nicht  ganz  und  gar. 
Sondern  von  allem,  was  er  hat,  gibt  er  ihnen  ein  Viertel,  und  schreibt  ein  Testa- 
ment für  alle  seine  Kinder,  aber  er  trennt  sie  von  einander,  indem  die  (ihn)  ent- 
ehrenden Kinder  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  nicht  mit  ihren  Geschwistern  erben 
können,  seien  sie  Männer  oder  Weiber. 

Und  wenn  ein  Mann  ein  Testament  machen  will  und  seine  Erbschaft  Frem- 
den geben,  freigeborenen,  gottesfürchtigen  Menschen,  so  soll  er  sie  sich  zu  Erben 
machen,  damit  nicht  die  (ihn)  entehrenden  Söhne  das  Testament  für  unrechtmässig 
und  erlogen  nalten.  Nämlich  solche,  die  (iipioi  sind  oder  Ehebrecher  oder  Hurer, 
oder  andere  ähnliche  Dinge  trieben,  dai*f  Niemand  die  Erbschaft  von  Kindern  erben 
lassen,  auch  wenn  sie  nicht  (ihn)  entehrende  sind,  damit  das  Testament  nicht  an- 


48 

P.  4.  gefochten  werde  von  den  (ihn)  entehrenden  Kindern,  von  den  nahen  Geschlechtern 
und  denjenigen,  die  nach  ihnen  kommen. 

§  5. 

L.  12.    Ar.  6.    Arm.  7. 

Ob  Jemand  einem  anderen  eine  Erbschaft  hinterlassen  kann,  diejenige,  die 
ihm  durch  Testament  von  dem  Herrn  derselben  übergeben?  — 

Wenn  er  die  Erbschaft  antritt  und  darüber  irgendeine  Verfügung  trifft,  so 
kann  er  sie  nicht  (mehr)  ausschlagen.  Wenn  er  sie  aber,  bevor  er  sie  angetreten 
hat,  einem  anderen  Mann  schenken  oder  als  Erbschaft  geben  will,  so  kann  er  es. 

§  6. 

L.  19.    Ar.  7.    Arm.  8. 

Ob  der  Vormund  von  Waisen  aus  eigener  Macht  etwas  von  dem  Besitz  der- 
selben verkaufen  darf?  — 

Er  darf  nichts  verkaufen,  ausser  wenn  ihnen  obliegt  eine  Schuld,  welche 
ihre  Eltern  schuldeten,  oder  eine  Steuer,  welche  dem  Könige  für  sie  bezahlt  wird. 
Der  Vormund  der  Kinder  geht  hin  und  spricht  zu  ihrem  Richter  oder  (sonstigen) 
Vorgesetzten,  und  auf  den  Befehl  des  Richters  wird  der  Besitz  verkauft  oder  etwas 
anderes  entsprechend  der  Schuld  oder  der  Steuer  des  Verkäufers. 

§7- 
L.  22.    Ar.  8.    Arm.  9. 

Kann  Jemand,  nachdem  er  eine  Sache  oder  etwas  anderes  Jemandem  gegeben 
und  verschrieben  hat,  sie  zurücknehmen?  — 

Ist  es  sein  Sohn  oder  seine  Tochter  oder  die  Kinder  des  ersteren  *,  so  kann 
er,  solange  er  lebt,  wenn  er  will,  ihnen  dasjenige,  was  er  ihnen  als  5opea  ver- 
schrieben hat,  wieder  nehmen;  ist  es  aber  ein  Fremder,  so  kann  er  ihm  das,  was 
er  ihm  einmal  verschrieben  und  gegeben  hat,  nicht  wieder  nehmen. 

§  8. 

L.  24.     Ar.  9.    Arm.  10. 

Wenn  Jemand  eineih  anderen  eine  Sopsa  schreibt  oder  die  >caTaypa9K]  einer 
Sache  macht,  und  er  die  vofxiq  nicht  mit  der  Sopea  erhält  oder  mit  der  xaTaYpa9'^, 
die  ihm  geschrieben  ist,  so  ist  es,  was  es  auch  sei,  ungültig. 

Wenn  aber  Jemand  seinem  Sohn  oder  seiner  Tochter  eine  hopsa  schreibt, 
die  vo(jLK]  aber  seinem  Kinde  nicht  übergibt,  so  ist  es  gültig,  solange  sein  Kind  bei 
ihm  ist;  für  den  Fremden  ist  es  aber  nicht  gültig. 


>  Der  Text  hat  „derselben"  (d.  h.  der  Tochter). 


49 

§  9.  P.  9. 

L.  27.     Ar.  10.     Arm.  11. 

Ob  das  Gesetz  erlaubt,  dass  ein  Mann  die  Masse  des  Besitzes,  den  er  besitzt, 
hinterlasse  als  legata?  — 

Das  Gesetz  erlaubt,  dass  er  vermache  bis  zu  9  ünciae  seines  Besitzes,  damit 
3  Unciae  den  Erben  verbleiben,  d.  h.  3  Theile  von  seinem  Besitz  vermacht  er  als 
legata,  und  einen  (Theil)  den  Erben. 

§  10. 
L.  2S.     Ar.  11. 

Ob  derjenige,  der  ein  Testament  macht,  dem  vopitx6(;,  der  für  ihn  schreibt, 
einen  Theil  der  Erbschaft  oder  ein  Xeyardv  hinterlassen  kann?  — 

Der  Mann  kann  es  schreiben  mit  seiner  Hand  oder  durch  die  Hand  eines 
Schreibers,  wer  es  auch  sei,  falls  er  nicht  schreiben  kann,  und  den  Namen  des 
vojjLtxo<;  angeben,  und  dass  er  ihm  ein  Xsyarov  gegeben  und  die  Sache,  die  er  ihm 
gegeben,  mit  ihrem  Namen. 

§  11. 
L.  30.    Ar.  12. 

Ob  ein  Mann  als  Machthaber  über  seine  Erbschaft  aufstellen  kann,  wen 
er  will?  — 

Der  Mann  kann  seinen  Sohn  aufstellen  als  Machthaber  und  Verwalter  über 
sein  Geld,  wenn  er  will;  auch  kann  er  seinen  Sklaven  aufstellen  oder  einen  anderen 
Mann,  wer  es  auch  sei,  und  ihm  die  Macht  geben  über  die  Dinge,  von  denen  sein 
Herr  wünscht,  dass  er  sie  besorge. 

§  12. 

L.  32.     Ar.  14. 

Wie  kann  sich  ein  Mann  davon  freimachen,  dass  er  nicht  iidxgoKo^  von 
Waisen  werde,  Kindern  seiner  Geschwister  oder  auch  fremden,  nach  dem  Be- 
fehl des  Ortsrichters?  — 

Wenn  der  Mann  bis  zu  5  Kinder  hat,  männliche  und  weibliche,  und  ihm 
die  Sache  zu  schwer  ist,  so  befreien  ihn  die  Gesetze  von  dieser  fremden  Arbeit, 
und  gestatten  ihm,  dass  er  arbeite  und  ernähre  seine  eigenen  Kinder.  Wenn  er 
aber  weniger  als  5  Kinder  hat,  so  wird  er  gezwungen  durch  das  Gesetz,  iidxpoKOQ 
zu  sein  für  fremde  Waisen. 

§  13. 

L.  33.     Ar.  15. 

Ob  Jemand  seinen  Sklaven  zum  Erben  machen  darf?  — 

Wenn  ein  Mann  keine  Kinder  hat  und  hat  einen  im  Hause  geborenen  oder 

B0MX8CRCS  BVCBTSBUCH.  7 


50 

r.  13.  um  Geld  gekauften  Sklaven,  wenn  er  ihn  befreien  will  oder  ein  Testament  schrei- 
ben und  ihn  als  Erben  aufstellen,  so  kann  er  es  nach  dem  Gesetze. 

§  14. 

L.  34.    Ar.  16. 

Ob  ein  Mann,  indem  er  seinen  Sklaven  befreit,  ihn  als  ^TctxpoTcoc  über  seine 
Kinder  aufstellen  kann?  — 

Wenn  ein  Mann  stirbt  und  will  ein  Testament  machen,  wenn  er  unmündige 
Kinder  hat  und  er  schreibt  sie  als  Erben,  wenn  er  einen  seiner  Sklaven  durch 
Testament  befreit  und  will  ihn  aufstellen  als  iTdxgoKOi;  über  seine  Kinder,  so  erlaubt 
es  ihm  das  Gesetz  und  er  kann  es  thun.  Und  wenn  er  den  Sklaven  auch  nicht 
im  Testament  befreit,  kann  er  es  thun.  Denn  es  ist  auch  das,  dass  er  ihm  die 
Macht  über  seine  Kinder  gibt,  schon  ein  Zeichen  seiner  Freiheit. 

§  15. 

L.  35.    Ar.  17.    Arm.  12. 

Wie  die  Kinder  von  verschiedenen  Frauen  erben. 

Wenn  ein  Mann  Kinder  hat  von  einer  Frau,  die  er  ohne  9epviQ  gefreit  hat, 
und  er  will  ein  Testament  schreiben  und  seine  Kinder  von  der  Frau  ohne  ^epviQ 
erben  lassen,  so  erlaubt  es  ihm  das  Gesetz  und  er  kann  schreiben,  wie  er  will. 

§  16. 

L.  36.    Ar.  18.    Arm.  73, 

Wie  die  Kinder  erben  von  einer  Frau  mit  9epviQ  und  einer  Frau  ohne  9epviQ. 

Wenn  ein  Mann  2  Frauen  (gehabt)  hat,  eine  erste  ohne  (^tgrq  und  er  hat  von  ilir 
Kinder,  und  er  hat  eine  andere  in  gesetzmässiger  Weise,  die  eine  fepviQ  hat,  und 
hat  auch  von  dieser  Kinder,  so  kann  der  Mann  sie  gleichmässig  erben  lassen. 
Auch  befiehlt  ihm  das  Gesetz,  dass  er  ein  Bekenntniss  ablege,  indem  er  das  Testa- 
ment macht,  indem  er  die  Kinder  der  Frau  ohne  fepvij  fremde  Erben  nennt  und 
sie  nicht  Kinder  nennt. 

§  17. 

L.  37.    Ar.  19.    Arm.  13. 

Wie  ein  Mann  die  Söhne  seines  Hauses  erben  lässt,  wenn  seine  Söhne  und 
seine  Töchter  sterben. 

Wenn  ein  Mann  Söhne  hat  und  seine  Söhne  sterben  vor  ihm  ohne  Söhne 
zu  haben,  er  hat  aber  Töchter,  die  er  Männern  übergeben  hat,  und  sie  haben 
Söhne;  (ferner)  wenn  diese  (die  Töchter)  sterben,  während  ihre  Söhne  am  Leben 
bleiben ;  wenn  der  Mann  Brüder  oder  Bruderssöhne  hat,  und  er  will  ein  Testament 
machen,  damit  er  die  Söhne  seines  Hauses  erben  lasse,  so  erlaubt  es  ihm  das 
Gesetz  und  er  kann  es  thun. 


51 

Wenn  er  aber  ohne  Testament  stirbt,    so  beerben   ihn   seine  Brüder   und  p.  17. 
Bruderssöhne. 

Wenn  er  keine  Brüder  hat,  so  beerben  ihn  seine  Vatersbrüder  oder 
ihre  Söhne. 

Wenn  aber  das  Geschlecht  seines  Vaters  erloschen  ist,  dann  tritt  ein  das 
Geschlecht  der  Söhne  seiner  Töchter. 

Wenn  auch  das  Geschlecht  der  Söhne  seiner  Töchter  erloschen  ist,  dann 
tritt  ein  das  Geschlecht  der  Söhne  seiner  Schwestern. 

Aus  allen  Geschlechtern  aber  werden  die  männlichen  (Individuen)  ausgewählt 
fur  die  Erbschaft,  und  die  weiblichen  gehen  leer  aus.  Wenn  aber  die  männlichen 
aus  allen  Geschlechtern  des  Mannes  ausgestorben  sind,  dann  treten  die  weib- 
lichen ein. 

§  18. 

L.  38.    Ar.  20.    Ann.  14. 

Ueber  den  Käufer  und  Verkäufer. 

Das  Gesetz  befiehlt,  dass  der  Verkäufer  keinem  anderen  verkaufen  darf  als 
dem  ersten,  der  die  Ttpii]  eines  Hauses  oder  Grundstückes  (wörtlich  Besitzes)  oder 
irgend  einer  anderen  Sache  versprochen  hat. 

Wenn  aber  etwa  der  erste  Käufer  von  seiner  (früheren)  Absicht  zurücktritt 
und  spricht,  dass  ihm  der  Kauf  nicht  erwünscht  sei,  und  wenn  der  erste  Käufer 
die  TtpLirj  der  Sache  nicht  vollständig  besitzt,  so  schreibt  ihm  der  Verkäufer  eine 
xa'caypa9t]  auf  den  Namen  des  Käufers,  und  der  Käufer  zahlt  (dann)  dem  Ver- 
käufer die  Ttpnj  vollständig  gemäss  dem  Pact  zwischen  ihnen  beiden.  Und  dann 
übergibt  der  Verkäufer  die  Sache  dem  Käufer,  der  von  ihm  gekauft  hat  in 
reiner  Weise. 

§  19. 

L.  39.     Ar.  27.     Arm.  21. 

üeber  den  Verkauf  eines  Sklaven. 

Wenn  ein  Mann  einen  Sklaven  kauft  als  einen  guten  Sklaven,  der  nicht  ein 
Flüchtling  ist,  so  werden  ihm  6  Monate  Zeit  gegeben  als  Mittel  zur  Beobachtung. 
Wenn  er  ihm  nicht  gefällt,  bis  dem  Sklaven  6  Monate  vergangen  sind,  so  kann 
der  Käufer  ihn  seinem  ersten  Herrn  zurückgeben  und  von  ihm  das  Geld  fordern, 
das  er  als  seine  Ti|xii]  gezahlt  hatte. 

Wenn  aber  der  gekaufte  Sklave  dem  Käufer  entflieht,  bevor  6  Monate  voll 
sind,  so  eilt  der  Käufer  ihm  nach,  bis  dass  er  ihn  bringt,  und  übergibt  ihn  seinem 
Herrn,  und  dann  fordert  er  das  Geld  (zurück),  das  er  für  den  Sklaven  gezahlt  hat. 
Wenn  er  ihn  aber  nicht  bringt,  so  kann  er  nichts  von  dem  Verkäufer  des  Sklaven 
zurückfordern. 

7* 


52 

P.  20.  §  20. 

L.  39.     Ar.  28.    Arm.  22. 

SklaTen,  die  verkauft  werden  ohne  Bestimmung. 

Wenn  aber  ein  Mann  einem  anderen  einen  Sklaven  verkauft  in  einfacher 
Weise,  d.  h.  ohne  Bestimmung  einer  gewissen  Zeit,  und  er  will  ihn  nach  kurzer 
Zeit  zurückgeben,  so  kann  er  ihn  nicht  dem  Verkäufer  zurückgeben,  wenn  er  nicht 
findet,  dass  in  dem  Sklaven  ein  Dämon  wohnt.  Wenn  aber  ein  Dämon  an  ihm 
bemerkt  wird,  ohne  dass  der  Käufer  es  wusste,  so  kann  er  ihn  zurückgeben.  Wenn 
aber  der  Käufer  zu  Anfang  (davon)  gehört  hat  oder  es  wusste,  so  kann  er  ihn 
nicht  zurückgeben. 

§21. 

L.  51.    Ar.  32.  98.    Arm.  26.  97. 

Ueber  den  Kauf  einer  Sache  und  die  Miethe  eines  Besitzes. 

Wenn  ein  Mann  eine  Sache  kauft  oder  miethet  einen  Besitz  und  gibt  als 
Arrha  eine  beliebige  Summe  Geldes,  so  ist  es  dem  Käufer  oder  Verkäufer  nicht 
erlaubt,  dass  er  zurücktritt. 

Wenn  aber  zurücktritt  der  Verkäufer,  so  gibt  er  das  Doppelte  von  der  Arrha, 
die  er  bekommen  hat.  Und  wenn  der  Käufer  nicht  kaufen  will,  so  wird  ihm  die 
Arrha,  die  von  ihm  genommen,  nicht  (zurück)gegeben. 

§22. 

L.  53.    Ar.  33.    Arm.  27. 

Darüber,  dass  ein  Sklave  nicht  eine  Sache  kaufen  kann  ohne  seinen  Herrn. 
Wenn  ein  Sklave  eine  Sache  kauft,  so  verfügt  er  nicht  über  sie,  weil  das, 
was  er  kauft,  seinem  Herrn  gehört,  und  sein  Herr  es  ihm  wegnehmen  kann. 

§23. 

L.  3.     Ar.  21.    Arm.  15. 

Ueber  Freilassung  von  Sklaven. 

Wenn  ein  Mann  freilassen  will  seinen  Sohn  oder  Sohnessohn,  seine  Söhne 
oder  Sohnessöhne,  so  schreibt  er  ihnen  einen  Freibrief  vor  dem  Richter,  indem  er 
bekennt,  dass  sie  in  allem  ihm  die  (schuldige)  Ehre  erwiesen  und  in  jeder  Sache 
ihm  unterthänig  gewesen,  und  dass  er  für  solche  Ehrerweisung  sie  befreit  von  der 
Unterthänigkeit  der  Sklaverei.  Und  wenn  er  ihnen  Geschenke  geben  will,  so  gibt 
er  sie  ihnen  vor  dem  Richter.    Diese  werden  genannt  „befreite". 

Sie  werden  nicht  herbeigerufen  zur  Erbschaft  der  Familie  ihrer  Eltern  und 
Verwandten,  sondern  sind  entfremdet  und  stehen  als  Fremde  gegenüber  den- 
jenigen Erbschaften,  welche  in  Folge  des  Todes  derjenigen,  welche  ohne  Testament 
sterben,  dem  Geschlecht  (dem  sie  eigentlich  angehören)  zufallen,  nämlich  von 
dem  Tage  an,  an  welchem  ihr  Freibrief  vor  dem  Richter  geschrieben  ist. 


53 

Wenn  sie  ohne  Testament  sterben,  nachdem  sie  befreit  worden,  so  sind  ihre  P.  24». 
Erben    nicht   die  Mitglieder  ihrer  Familie,   wie  sie  vor  ihrer  Freilassung  waren, 
sondern  ihre  Erben  sind  ihre  Söhne  und  Töchter  und  ihre  Familie,  die  sie  bekom- 
men nach  ihrer  Freilassung,  gemäss  dem  Grade  der  Verwandtschaft. 

Sie  sind  femer  zu  nichts  verpflichtet,  wenn  ihre  Eltern  Schulden  haben. 
Und  wenn  sie  zufällig  sterben,  während  ihre  Eltern  noch  leben,  so  können  ihre 
Eltern  sie  nicht  verhindern  Testament  zu  machen  und  ihren  Besitz  und  ihr  Ver- 
mögen zu  verwalten,  wie  sie  wollen,  weil  sie  befreit  sind  von  der  Gewalt,  der  sie 
uÄtergeben  waren. 

§24^ 

L.  4.     Ar.  22.  43.     Arm.  16.  17. 

Ueber  das  Gesetz  der  Sklaven-Freilassung. 

Wenn  ein  Mann  ein  Testament  machen  will,  sei  er  gesund  oder  krank,  und 
er  will  seine  Sklaven  freilassen,  wie  viele  darf  er  freilassen?  — 

Hat  er  nur  1  oder  2  Sklaven,  so  kann  er  sie  durch  sein  Testament  frei- 
lassen; im  übrigen  kann  er  in  folgender  Weise  freilassen:  von  dreien  kann  er  2 
freilassen;  von  5 — 10  kann  er  die  Hälfte  freilassen;  von  10 — 30  ein  Drittel;  von 
30 — 100  kann  er  ein  Viertel  freilassen,  d.  h.  (bis  zu)  25. 

Wenn  aber  ein  Mann  eine  grössere  Anzahl  freilässt,  als  die  Gesetze  ge- 
statten, so  ist  seine  Freilassung  nicht  gültig,  sondern  sie  verbleiben  als  Sklaven 
den  Erben. 

Wenn  aber  ein  Mann  ein  Testament  schreibt  und  schreibt  darin,  dass  alle 
seine  Sklaven  frei  sein  sollen,  so  ist  seine  Bestimmung  nicht  gültig,  sondern  alle 
seine  Sklaven  verbleiben  den  Erben. 

§  24^ 

L.  21.     Ar.  22.  43.    Arm.  16.  17. 

Wenn  ein  Mann  in  rechtmässiger  Weise  seinen  Sklaven  oder  seine  Sklavin 
freilassen  will,  so  geschieht  die  Freilassung  vor  Zeugen  mittelst  einer  Schrift. 
Wenn  er  in  der  Stadt  ist,  lässt  er  ihn  frei  vor  dem  Bischof  und  den  Presbytern, 
und  ist  er  auf  dem  Lande  (x^pa)  vor  den  Kirchenhäuptern  und  Presbytern,  ge- 
mäss dem  Befehl  der  gepriesenen  Könige  Constantinus  und  Theodosius. 

Wenn  ein  Mann  seinem  Sklaven  einen  Freibrief  schreibt,  und  er  nennt  nicht 
in  dem  Freibrief  sein  peculium,  d.  h.  dasjenige,  was  der  Sklave  besitzt,  so  haben, 
wenn  der  Freilasser  des  Sklaven  stirbt,  seine  Erben  das  Recht,  den  Besitz  jenes 
Sklaven  fortzunehmen,  weil  es  nicht  aufgeschrieben  ist  in  seinem  Freibrief. 

§25. 

L.  23.    Ar.  25.    Arm.  19. 

Ob  der,  der  einen  Sklaven  freigelassen,  ihn  sich  wieder  unterwerfen  kann?  — 
Wenn  er  zu  seinen  Lebzeiten  sieht,  dass  er  von  ihm  verunehrt  oder  von 


54 

P.  25.  ihm  missachtet  worden  ist,  oder  wenn  er  (der  Freilasser)  ihn  angeklagt  hat,  dass 
er  (der  Sklave)  ihn  verunehrt  habe,  so  kann  sein  Herr  ihn  wieder  in  die  Unter- 
thänigkeit  der  Sklaverei  bringen. 

§26. 

L.  26.    Ar.  26.    Arm.  20. 

Ob  der  Freilasser  seinem  freigelassenen  Sklaven  legata  hinterlassen  kann?  — 
Das  Gesetz  erlaubt,  dass  dies  geschehe  den  Kindern  des  Mannes,  die  (ihm) 
von  einer  Sklavin  geboren  sind. 

§27. 

L.  41.    Ar.  29.    Arm.  23. 

Wenn  ein  Mann  seinem  Sklaven  befehlen  will,  dass  er  einen  Process  fur 
ihn  übernehme,  so  erlaubt  es  ihm  das  Gesetz  nicht.  Er  darf  es  nicht,  weil  ein 
Sklave  und  ein  Freier  nicht  zusammen  mit  einander  vor  Gericht  verhandeln  können, 
weil  sie  nicht  gleich  sind  an   Ehre. 

§28. 

L.  49.  60.    Ar.  30.  31.    Arm.  24.  25. 

Ueber  einen  Menschen,  der  einen  Sklaven,  der  nicht  ihm  gehört,  aufnimmt, 
wissend,  dass  er  flüchtig  ist  oder  ein  Bauer. 

Wenn  Jemand  einen  Sklaven,  der  nicht  ihm  gehört,  aufnimmt,  wissend,  dass 
es  ein  Sklave  ist  und  entflohen  von  seinem  Herrn,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  der, 
der  den  Sklaven  aufnimmt,  in  die  Sklaverei  gezogen  werde. 

Wenn  ein  Mann  einen  Bauern  aufnimmt,  der  nicht  ihm  gehört,  £va7c6Ypa90v, 
(adscriptitius)  indem  der,  der  ihn  aufgenommen  hat,  weiss,  dass  es  der  Bauer  eines 
anderen  ist,  so  wird  er  an  seiner  Stelle  als  Bauer  von  dem  Kläger  fortgeführt. 

§  29. 

Ar.  34.     Arm.  28. 

Darüber,  dass  Niemand  seinen  Sklaven  mit  seiner  Hand  tödten  darf,  noch 
ein  Mann,  der  nicht  die  Vollmacht  hat,  einen  X7)anf]^  tödten  oder  einen  Mörder 
oder  einen  todesschuldigen  Mann. 

Das  Gesetz  gibt  keinem  Mann  das  Recht,  seinen  Sklaven  mit  seiner  Hand 
zu  tödten;  sondern  wenn  der  Sklave  eine  todeswürdige  That  begangen,  so  übergibt 
ihn  sein  Herr  den  Machthabem,  damit  sie  ihn  strafen  nach  seinen  Verbrechen. 

Wenn  aber  ein  Mensch,  der  nicht  die  Macht  vom  Könige  hat,  sich  erfrecht 
einen  X7}an[j<;  zu  tödten  oder  einen  Mörder  oder  einen  todesschuldigen  Mann,  so 
soll  getödtet  werden  der  sich  erfrechende  und  tödtende,  ohne  dass  er  die 
Macht  habe. 


55 

§  30.  P.  30. 

Wenn  ein  Mann  seinen  Sklaven  freilassen  will,  indem  er  ihm  die  Bedingung 
setzt,  dass  er  noch  bestimmte  Jahre  nach  der  Freilassung  bei  seinem  Sohn  oder 
seinem  Erben  arbeite,  und  dann  erst  fortgehe,  so  erlaubt  es  das  Gesetz  und  er 
kann  es  thun. 

Mit  Bedingung  wird  ein  Sklave  also  befreit,  dass  er  vor  die  Mitglieder 
der  Kirche  gestellt  wird  oder  vor  die  Richter,  oder  dass  die  Bedingung  der  Frei- 
lassung im  Testament  geschrieben  wird. 

§31. 

L.  73.    Ar.  37.  118.    Arm.  31. 

Wenn  ein  freier  Mann,  indem  er  befragt  wird,  von  sich  selbst  sagt,  dass  er 
ein  Sklave  sei. 

Wenn  ein  freier  Mann,  indem  er  befragt  wird,  von  sich  selbst  sagt,  dass  er 
Sklave  sei,  und  er  übergibt  seinen  Willen  demjenigen,  der  ihn  verkauft,  wenn  der 
Mann,  der  von  sich  sagt,  dass  er  Sklave  sei,  während  er  es  nicht  ist,  25  Jahre 
alt  ist,  so  verliert  er  seine  Freiheit,  und  er  kann  nach  dem  Gesetz  nicht  mehr 
befreit  werden,  sobald  er  verkauft  ist,  besonders  wenn  er  einen  Theil  von  seiner 
xi{jiiQ  bekommen  hat  oder  auch  die  ganze  Summe.  Also  verbleibt  er  als  Sklave 
desjenigen,  der  ihn  gekauft  hat. 

§32. 

L.  74.    Ar.  38.  79.    Arm.  33. 

Wenn  eine  freie  Frau  von  sich  sagt,  dass  sie  Sklavin  sei,  und  genommen  wird 
und  verkauft,  oder  verschenkt  in  der  ^epvi]  einer  anderen  Frau;  wenn  die  verkaufte 
Frau  weniger  als  25  Jahre  ist,  so  hilft  ihr  das  Gesetz,  und  sie  kann  aus  der 
Sklaverei  gehen  und  zur  Freiheit  zurückkehren.  Wenn  aber  ihre  Jahre  die  25 
überschreiten,  so  hat  sie  ihre  Freiheit  verloren  und  verbleibt  als  Sklavin  dem,  der 
sie  gekauft,  oder  dem,  der  sie  mit  der  9epviQ  der  Frau  bekommen. 

§  33. 

Ar.  42.     Arm.  37. 

Wenn  ein  Sklave  von  seinen  Herren  freigelassen  und  er  ein  Freier  wird, 
wenn  er,  nachdem  er  freigelassen,  dazu  neigt,  eine  Sklavin  zur  Frau  zu  nehmen, 
und  wenn  er  Kinder  von  ihr  hat,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  nicht  seine  Kinder 
von  der  Sklavin  ihn  beerben,  sondern  dass  ihn  beerben  seine  Herren,  die  ihn  frei- 
gelassen haben. 

§34. 

L.  21.    Ar.  24.    Arm.  18. 

Wenn  ein  Mann  seinem  Sklaven  einen  Freibrief  schreibt,  und  er  nennt  nicht 
in  dem  Freibrief  sein  peculium,  d.  h.  dasjenige,  was  der  Sklave  besitzt,  so  haben, 


56 

p.  34.  wenn  der  Freilasser  des  Sklaven  stirbt,  seine  Erben  das  Recht,  den  Besitz  jenes 
Sklaven  fortzunehmen,  weil  es  nicht  aufgeschrieben  ist  in  seinem  Freibrief. 

§  35. 

L.  113^.    Ar.  40.    Arm.  35. 

Wenn  ein  Mann  einen  Sklaven  oder  eine  Sklavin  verkauft,  indem  er  seinen 
Fehler  angibt. 

Wenn  ein  Mann  einen  Sklaven  oder  eine  Sklavin  verkauft  mit  schlechtem 
Vertrag,  mit  schlechtem  (einfachen)  Verkauf  ohne  Regress,  und  der  Käufer  will 
den  Sklaven  oder  die  Sklavin  zurückschicken  oder  jedes  Kaufsobject,  was  es  auch 
sei,  so  kann  er  es  nicht,  weil  er  es  gekauft  hat  mit  schlechtem  Vertrag  ohne  Re- 
gress. Wenn  er  aber  in  dem  Sklaven  oder  der  Sklavin  einen  Dämon  findet,  so 
kann  er  ihn  dem  Verkäufer  zurückschicken,  und  das  gegebene  Geld  wieder- 
bekommen. 

Wenn  es  aber  geschieht,  dass  der  Sklave  oder  die  Sklavin  in  das  Haus  ihrer 
früheren  Herren  flieht  oder  stiehlt,  so  kann  der  Käufer  sie  zurückschicken  und  kann 
auch  von  dem  Verkäufer  des  Sklaven  die  xipiig  für  dasjenige,  was  er  ihm  geraubt 
hat,  fordern.  Wenn  er  aber  mit  schlechtem  Vertrag  den  Sklaven  gekauft  hat,  so 
kann  er  ihn  nicht  zurückschicken  und  auch  nicht  das  Gestohlene  fordern. 

§  36. 

L.  118*.    Ar.  41.    Arm.  36. 

Ueber  den  Kauf  mit  gutem  Vertrag. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  einen  Sklaven  verkauft  mit  gutem  Vertrag, 
und  der  Käufer  findet  (etwas)  an  dem  Sklaven  vor  dem  Ablauf  von  6  Monaten, 
welche  die  von  den  Gesetzen  der  Könige  bestimmte  Kgo^ia[iloi  sind,  und  die  ge- 
rechnet wird  von  dem  Tage,  an  dem  er  den  Sklaven  gekauft;  wenn  er  an  ihm 
eine  verborgene  Krankheit  oder  einen  Dämon  findet,  so  erlaubt  (das  Gesetz)  dem 
Käufer  des  Sklaven,  ihn  seinem  Herrn  zurückzuschicken  und  von  ihm  das  Geld  zu 
nehmen  oder  dasjenige,  was  er  ihm  gegeben  hat. 

Wenn  aber  dem  Sklaven  6  Monate  vergangen  sind,  seitdem  er  verkauft 
wurde,  ohne  dass  an  ihm  eine  verborgene  Krankheit  bemerkt  wird,  so  kann  der 
Käufer  den  Sklaven  nicht  mehr  dem  Verkäufer  zurückschicken. 

Nach  dieser  Art  ist  in  gleicher  Weise  das  Gesetz  festgestellt  über  einen 
Sklaven  oder  eine  Sklavin. 

§37. 

L.  79.    Ar.  39.     Arm.  34. 

Ueber  diejenigen,  welche  gestohlene  Sachen  annehmen. 

Diejenigen  Männer  oder  Weiber,  welche  von  Sklaven  gestohlene  Sachen  an- 
nehmen oder  von  fremden  Menschen,  sollen  dem  Herrn  derselben  das  Vierfache 
zurückerstatten,  so  befiehlt  das  Gesetz. 


57 

§  38.  p.  33. 

Ar.  44.    Arm.  47.  49. 

Gesetz  über  die  9€pva(  der  Weiber. 

Wenn  Jemand  sich  von  seinem  Ehegenossen  trennen  will,  entweder  ein  Mann 
von  der  Frau  oder  eine  Frau  vom  Manne,  so  schickt  der  sich  trennen  wollende 
einen  Scheidungsbrief,  dass  aus  demselben  das  Vergehen  erkannt  werde. 

Wenn  ein  Mann  sich  vergeht  gegen  eine  Frau,  so  gibt  er  ihr  voll  ihre  9SPV13 
und  iidgioL. 

Wenn  die  Frau  sich  vergeht  gegen  den  Mann,  so  gibt  er  ihr  voll  nur  ihre 
9epvi],  aber  ihre  hog&d  behält  er  bei  sich  für  ihr  Vergehen. 

Wenn  aber  Mann  und  Frau  in  gleicher  Weise  in  Liebe  sind,  und  die  Ge- 
meinschaft wird  durch  den  Tod  des  Mannes  aufgelöst,  so  bekommt  die  Frau  ihre 
96pv7)  und  Swpea,  ob  sie  Kinder  hat  oder  nicht. 

Wenn  durch  den  Tod  der  Frau,  indem  sie  Kinder  hat,  die  Gemeinschaft 
aufgelöst  wird,  so  behält  der  Mann  bei  sich  ihre  9spvTq  und  ihre  Sciipea  im  Namen 
ihrer  Kinder. 

Wenn  die  Frau,  die  Kinder  geboren  hatte,  stirbt,  und  ihre  Kinder  waren 
schon  vor  ihr  gestorben,  und  sie  stirbt  nach  ihnen,  so  behält  der  Mann  ihre  ganze 
Sopsa  und  von  der  96pvTQ,  die  sie  ihrem  Gemahl  gebracht,  behält  er  ein  Sechstel 
für  jedes  einzelne  Kind,  das  ihm  gestorben  ist,  bis  zu  3  Kindern. 

Wenn  die  Frau  vor  ihrem  Gemahl  stirbt,  nachdem  sie  3  Jahre  mit  ihm 
gelebt,  so  behält  er  bei  sich  ihre  Sopea  und  ein  Viertel  ihrer  9epviQ.  Wenn  sie 
5  Jahre  mit  ihm  gelebt  hat,  ohne  Kinder  zu  bekommen,  bis  zu  7  Jahren,  so  behält 
der  Mann  die  ganze  Sopea  und  ein  Drittel  ihrer  96pvi5;  die  beiden  übrigen  Drittel 
gibt  er  ihrem  Vater.  Wenn  ihr  Vater  nicht  mehr  lebt,  so  bringt  er  es  ihr  an  ihrem 
Sterbetage,  damit  sie  ein  Testament  mache  und  ihre  9epvi(]  hinterlasse,  wem  sie  will. 

Wenn  die  Frau  mit  ihrem  Gatten  lebt  12  Jahre  lang  oder  mehr  oder  so- 
lange als  Gott  will,  dass  sie  lebe,  und  sie  stirbt  vor  ihrem  Gatten,  so  soll  ihr 
Mann  ihre  ganze  5(i>pea  behalten  und  die  Hälfte  ihrer  9epvin;  die  andere  Hälfte  soll 
er  ihrem  Vater  bringen,  falls  er  noch  lebt.  Wenn  ihr  Vater  nicht  mehr  lebt, 
bringt  er  es  ihr  an  ihrem  Sterbetage,  damit  sie  ein  Testament  mache  und  die 
Hälfte  der  9spviq  vermache,  wem  sie  will. 

Wenn  die  Frau  stirbt,  während  ihr  Vater  nicht  mehr  lebt,  und  sie  hat  kein 
Testament  gemacht,  so  wird  die  Hälfte  ihrer  9*pvTQ,  die  ihr  zukam,  ihren  Ge- 
schwistern gegeben;  und  wenn  sie  keine  Geschwister  hat,  denjenigen,  die  ihr  nahe 
sind  von  der  Familie  ihres  Vaters. 

§  39. 
Ar.  44.  Arm.  51. 

Ueber  die  Geräthe  des  Begräbnisses. 

lieber  das  Begräbniss  eines  Mannes  oder  einer  Frau  und  die  Geräthe,  die 

BSMTSCHltg   RkCHTBBUCH.  8 


58 

p.  39.  mit  ihnen  begraben  werden,  befehlen  die  Gesetze,  dass  Jedermann  gemäss  dem- 
jenigen, was  er  erbt,  hergebe  zu  den  xiiiaC  des  Begräbnisses. 

§40. 

Ar.  51.     Arm.  45. 

Ueber  die  Verlobung  der  Weiber. 

Die  Gesetze  der  gläubigen  Könige  befehlen:  Wenn  ein  Mann  sich  mit  einem 
Weibe  verlobt  und  sie  heirathen  will,  so  wird  das,  was  sie  mit  sich  vom  Hause 
ihres  Vaters  ihrem  Manne  bringt,  geschrieben  in  der  9epvTQ.  Und  dasjenige,  was 
der  Mann  bringt  und  dem  Weibe  gibt,  wird  geschrieben  in  der  5up€a,  wie  die 
beiden  Seiten  sich  unter  einander  geeinigt  haben  und  der  Vertrag  unter  ihnen  ist, 
sei  es  Gold  oder  Besitzthümer,  Kleider  oder  Silber,  Sklaven  oder  Lastthiere  oder 
Rcitthiere,    Kameele    oder  Schaafheerden,  jedes  Land  nach  seinem  Gesetz. 

In  folgender  Weise  bringen  die  Weiber  die  9cpvat:  In  den  Provinzen,  Städten 
des  Reiches  und  in  allen  Ländern  des  Untergangs  der  Sonne  (Westens)  ist  die  Sitte 
die,  dass  der  Mann  der  Frau  ebenso  viel  darbringt  in  der  Sopea,  die  er  ihr  schreibt, 
als  sie  darbringt,  von  allen  Besitzthümem,  allen  Arten  (von  Thieren)  und  allen 
Dingen.  Wenn  die  Frau  Sachen  um  100  Denare  darbringt,  so  verschreibt  er  ihr 
in  der  Sopca  Sachen  um  100  Denare.  Bringt  sie  mehr,  so  bringt  er  auch  mehr; 
bringt  sie  weniger,  so  bringt  er  auch  weniger.  Und  so  bringen  sie  einander  in 
gleicher  Weise,  (die  Frau)  in  der  96pviQ  und  der  Mann  in  der  Sopea. 

Im  Lande  der  Herrschaft  des  Ostens  existirt  aber  eine  andere  Sitte.  Sie 
besteht  darin,  dass,  wenn  die  Frau  in  der  fepvi^  Sachen  um  100  Denare  darbringt, 
der  Mann  die  Hälfte,  d.  h.  50  darbringt. 

§41*. 

L.  92.    Ar.  51.     Arm.  46.  50. 

Ueber  die  Entlassung  der  Weiber. 

Das  Gesetz  befiehlt:  Wenn  ein  Mann  seine  Frau  entlässt  ohne  ein  Vergehen 
(ihrerseits),  so  soll  er  ihr  geben  ihre  ganze  ^epviq  und  ihre  ganze  Sopea  gemäss  dem, 
was  geschrieben  steht  in  ihrem  Contract  über  die  9epv7]  und  Sopea. 

Wenn  aber  die  Frau  fortgeht  von  ihrem  Manne,  ohne  dass  er  ein  dem  Ge- 
setze bekanntes  Vergehen  gegen  sie  begangen,  so  geht  sie  leer  aus,  indem  sie  weder 
die  9epvig  noch  die  Sopea  bekommt. 

Wenn  durch  den  Tod  des  Mannes  die  Gemeinschaft  der  beiden  aufgelöst 
wird,  so  bekommt  die  Frau  die  96pviq,  die  sie  gebracht  hat,  und  die  Hälfte  der 
Sopsfli,  die  ihr  Mann  ihr  gebracht  hat. 

Wenn  durch  den  Tod  der  Frau  die  Gemeinschaft  aufgelöst  wird,  sei  es  dass 
sie  Kinder  hat  oder  nicht,  so  bekommt  der  Mann  und  nimmt  an  sich  die  ganze 
8opea,  die  er  seinem  Weibe  gebracht,  und  die  Hälfte  der  9spvig,  die  sie  ihm  ge- 
bracht, und  die  übrig  bleibende  Hälfte  der  9spvifj  wird  dem  Vater  der  Frau  gegeben. 


59 

Ist  kein  Vater  da,   so  kann  die  Frau  «ie  geben,  wem  sie  will;  sie  kann  sie  auch  P.  40. 
ihren  Kindern  geben,  wenn  sie  will. 

§  4P. 

L.  93.    Ar.  52.    Arm.  52. 

Es  gibt  nämlich  viele  Völker,  welche  nicht  die  Sitte  haben,  sich  zwischen 
Mann  und  Frau  geschriebener  Documente  zu  bedienen,  solcher  die  genannt  werden 
96pvij  und  5opea ;  sondern  es  genügt  ihnen ,  allein  mit  ica^^ofa  die  Weiber  zu  freien 
und  sie  zu  krönen  mit  Kronen  zum  Lobe  der  Jungfrauschaft.  Und  dann  führen  sie 
in  Frieden  und  Ruhe  die  Weiber  von  dem  Hause  ihrer  Eltern  nach  ihren  Häusern. 
Und  diese  KOL^^da.  nehmen  die  Gesetze  an  gleich  9cpva(,  die  zwischen  Mann  und 
Frau  geschrieben  werden. 

Die  Kinder  von  den  Frauen  ohne  Mitgift  beerben  die  Männer  als  ihre  Väter, 
wenn  sie  mit  Tca^^öfa  und  in  Frieden  und  Ruhe  (gefreit)  sind  nach  dem  Gesetz 
jedes  Landes.  Die  Weiber  sind  im  Nachtheil,  weil  sie  nicht  9epva{  und  Sopea 
haben.  Die  Kinder  aber,  welche  von  den  genannten  Weibern  geboren  werden, 
wenn  auch  ihre  Mütter  keine  9epva{  haben,  sind  doch  die  Erben  ihrer  Eltern,  wie 
die  legitimen  Kinder,  deren  Mütter  eine  96pvi]  haben. 

§42. 

L.  108.    Ar.  53.    Arm.  54. 

Dass  ein  Mann  nicht  zwei  Schwestern,  und  ein  Weib  nicht  zwei  Brüder 
heirathen  soll. 

Die  Gesetze  befehlen,  dass  Niemand  die  Frau  seines  Bruders  zum  Weibe 
nehme.  Femer  soll  ein  Mann,  dessen  Frau  gestorben  ist,  nicht  als  zweite  Frau 
die  Schwester  seines  Weibes  heirathen,  d.  h.  zwei  Schwestern.  Auch  kann  eine  ver- 
wittwete  Frau  nicht  den  Bruder  ihres  Mannes  heirathen. 

Dies  haben  die  Gesetze  bestimmt  wegen  böser  Ereignisse,  welche  vielen 
passirt  sind,  die  sich  ihrer  Begierde  hingegeben  haben,  dass  z.  B.  der  Mann  das 
Weib  seines  Bruders  liebte  und  dass  sie  beide,  der  Mann  und  das  Weib  das  er 
liebte,  gegen  den  Mann  des  Weibes  waren  und  ihn  tödteten  mit  tödlichem  Gift. 
Femer  ein  Weib  liebte  den  Bruder  ihres  Mannes  und  sie  thaten  dasselbe. 

Ferner  ein  Mann  liebte  die  Schwester  seiner  Frau,  und  eine  Frau  liebte  den 
Mann  ihrer  Schwester,  und  sie  tödteten  einander  auf  ähnliche  Weise. 

Wegen  solchen  grossen  Unheils  und  verbrecherischer  Thaten  haben  die  Gesetze 
eine  solche  Ehe  verboten,  indem  sie  befehlen,  dass,  wenn  sich  irgendwelche  er- 
kühnen, in  solcher  Ehe  sich  zu  verehelichen ,  die  aus  solcher  ungesetzmässigen  Ehe 
geborenen  Kinder  nicht  die  Erben  sein  sollen  für  die  Erbschaft  ihrer  Eltern.  Und 
verachtet  sollen  auch  ihre  Verwandten  werden,  welche  mit  ihnen  übereingestimmt 
haben  zu  einer  solchen  ungebührlichen  Ehe. 

8* 


60 

r.  43.  §  43. 

L.  109.     Ar.  53.    Arm.  55. 

Gesetz  darüber,  welche  Weiber  ein  Mann  nicht  heirathen  darf. 

Die  Gesetze  befehlen,  dass  ein  Mann  nicht  die  Tochter  seines  Bruders  zum 
"Weibe  nehme,  noch  die  Tochter  der  Schwester  seines  Vaters,  noch  die  Schwester 
seiner  Mutter,  noch  auch  ihre  Tochter,  noch  die  Frau  seines  Vaters,  noch  das  Kebs- 
weib seines  Vaters. 

Wenn  Jemand  sich  erkühnt  diese  That  zu  begehen,  die  nicht  begangen  werden 
soll,  so  sollen  die  Kinder,  die  von  ihnen  geboren  werden,  ihn  nicht  beerben,  noch 
irgendjemand  von  seiner  Familie,  der  von  dieser  That  gewusst  hat,  sie  aber  nicht 
verhinderte;  auch  können  sie  nicht  ein  Testament  schreiben  oder  zu  Erben  einsetzen. 
Diejenigen,  welche  in  einer  solchen  hassenswerthen  Ehe  gefasst  werden,  soll  der 
Schatz  des  Königs  beerben. 

§44. 

L.  110.     Ar.  54.    Arm.  56. 

Das  Gesetz  von  den  Weibern  und  welche  Kinder  einen  Mann  beerben. 

Wenn  ein  Mann  eine  Frau  nimmt  nach  gesetzmässiger  Weise  mit  9epviQ  und 
er  hat  Kinder  von  ihr  und  darauf  die  Frau  stirbt;  wenn  er  eine  zweite  Frau  nimmt, 
nämlich  die  Frau  seines  Bruders  oder  eine  andere ,  die  Schwester  seiner  Frau  oder 
die  Schwester  seines  Vaters  oder  die  Schwester  seiner  Mutter  oder  das  Weib  seines 
Vaters  oder  das  Kebsweib  seines  Vaters,  und  er  hat  Kinder  von  einem  dieser 
Weiber,  die  ich  genannt  habe,  so  beerben  ihn  nicht  diese  Kinder,  die  aus  der  Ehe 
der  Schamlosigkeit  stammen,  sondern  es  beerben  ihn  seine  Kinder,  diejenigen,  die 
er  auf  gesetzmässige  Weise  hat  von  der  ersten  Frau,  die  er  geheirathet  hat  mit 
9epv^,  weil  die  Kinder  ihren  Vater  nicht  von  der  Ehe  der  Schamlosigkeit  zurück- 
halten konnten. 

§  45. 
L.  91.    Ar.  55.     Arm.  57. 

Wenn  ein  Mädchen  für  einen  Mann  geworben  wird,  dass  sie  seine  Frau 
werde,  und  ihre  Eltern  oder  das  Weib  selbst  den  Ring  der  Arrha  empfangen,  und 
es  stirbt  der,  der  um  sie  geworben  hat,  so  befehlen  die  Gesetze,  wenn  dem 
Mädchen  irgendwo  ein  Brautgemach  geworden  ist  und  ihr  Verlobter  sie  gesehen 
und  geküsst  hat,  dass  sie  die  Hälfte  von  demjenigen,  was  sie  empfangen  hat  von 
ihrem  Verlobten  und  von  den  Eltern  ihres  verstorbenen  Verlobten,  (den  Eltern  ihres 
verstorbenen  Verlobten  zurückgebe),  seien  es  Denare  oder  Geräthe  oder  etwas  an- 
deres. Und  wenn  seine  Eltern  nicht  mehr  leben,  so  gibt  sie  es  seinen  Brüdern 
(oder  Verwandten),  die  ihm  nahe  sind  an  Geschlecht.  Wenn  er  aber  auch  keine 
Agnaten  hat,  und  seine  Verlobte  ihm  die  nächste  ist,  so  gehört  ihr  alles,  was  sie 
hat  von  ihrem  Verlobten  oder  von  den  Eltern  ihres  Verlobten. 

Wenn  aber  das  Mädchen  in  ihrer  Abwesenheit  ihm  verlobt  worden  ist 
durch  andere,  durch  ihre  Brüder  oder  ihre  Verwandte,   wenn  dem  Mädchen  kein 


61 

Brautgemach  geworden  ist,  wenn  ihr  Verlobter  seit  ihrer  Verlobung  sie  nicht  ge-  P.  45. 
sehen  und  nicht  geküsst  hat;  so  bekommt  er,  falls  das  Mädchen  stirbt,  alles  was 
er  ihr  gegeben  hat,  er  oder  seine  Eltern,    von  ihren  Geschwistern,   ausgenommen 
die   Kosten  für  Essen  und  Trinken. 

§  46*. 

Ar.  56.     Arm.  58. 

Ueber   die  Verlobung. 

Wenn  ein  Mann  sich  mit  einem  Weibe  verlobt,  (indem  sie  ihm  versprochen 
wird)  von  ihren  Eltern  oder  Verwandten  oder  von  irgendjemand,  der  dem  Weibe 
nahe  ist,  und  er  gibt  ihr  als  Arrha  einen  Ring  oder  einen  andern  Goldschmuck 
oder  Denare  oder  Geräthe,  und  darauf  will  aber  der  Verlobte  das  Weib  nicht 
heirathen,  so  verliert  er  seine  Arrha  und  alles,  was  er  ihr  als  seiner  Verlobten 
dargebracht  hat. 

Wenn  aber  die  Eltern  des  Mädchens  die  Verlobung  rückgängig  machen  wollen, 
und  sie  ihrem  Verlobten  nicht  übergeben,  so  geben  sie  die  Arrha,  das  doppelte 
von  dem,  was  sie  am  ersten  Tage  bekommen,  und  das  übrige,  was  sie  seit  dem 
Tage  als  Geschenk  des  Mädchens  von  ihrem  Verlobten  empfangen,  jede  Sache  so 
wie  sie  ist  (d.  h.  einfach,  nicht  doppelt).  Nur  das,  was  sie  am  ersten  Tage  be- 
][ommen  haben,  wird  doppelt  zurückgegeben. 

§  46^ 

L.  126.     Ar.  57.    Arm.  58. 

Wenn  ein  Mann  seine  Tochter  übergibt  und  er  verspricht  ihr  als  9epvig  eine 
Summe  Geldes  oder  andere  Dinge  und  ihre  9epvij  wird  niedergeschrieben,  und  es 
-wird  bis  zum  dritten  oder  fünften  Tage  dem  Mann  dasjenige,  was  in  der  <fgf^  ver- 
schrieben ist,  nicht  voll  geliefert,  so  sollen  sie  dem  Verlobten  des  Weibes 
einen  Schuldschein  schreiben  über  dasjenige,  was  an  der  9epv»]  fehlt,  mit  einer 
"bestimmten  Tcpoieafxfa,  dass  sie  dasjenige,  was  sie  von  der  9epvi]  ihrer  Tochter  noch 
schuldig  sind ,  zahlen  wollen.  Und  wenn  sie  ihm  dies  geschrieben  haben,  so  sollen 
die  Eltern  des  Mädchens  oder  ihre  Verwandten  einen  andern  Schuldschein  von 
ihrem  Verlobten  bekommen,  in  dem  geschrieben  ist:  „Die  96pv7]  ist  erhalten  und 
Toll  geliefert  mit  allem,  was  verschrieben  ist",  welches  Schriftstück  genannt  wird 
icXijpoaic,  d.  h.  Zahlung,  nämlich  in  gebührender  Weise. 

Wenn  aber  dem  Manne  etwas  von  der  9epv')Q  seiner  Frau  geschuldet  wird, 
und  er  fordert  es  nicht  bis  zu  5  Jahren,  so  ist  ihm  die  aycry»]  versperrt,  und 
er  kann  das  ihm  Geschuldete  nicht  mehr  fordern,  wenn  er  nicht  einen  Schuld- 
schein hat. 

§  47. 

L.  88.    Ar.  58.    Arm.  59. 

Ob  ein  Mädchen,  das  vom  Vater  verwaist  ist,  aber  noch  Mutter  und  Bruder 
hat,  einen  Mann  heirathen  kann,  ohne  das  Wort  ihrer  Mutter  und  ihrer  Brüder. 


62 

p.  47.  Wenn  sie  einen  Leiter  hat,  so  kann  sie  heirathen,  wen  sie  will,  aber  mit 

dem  Worte  ihres  Leiters.  Ist  sie  aber  ein  vollkommenes  Weib,  so  kann  sie  nach 
den  Gesetzen  einen  Mann  heirathen  ohne  das  Wort  des  Leiters  und  ohne  das  Wort 
ihrer  Mutter  und  ihrer  Brüder. 

§  48. 
L.  43.     Ar.  59.    Arm.  60. 

Wenn  ein  Mann  eine  Sache  kauft  oder  ein  Grundstück  oder  einen  Sklaven 
im  Namen  seiner  jungen  Frau,  die  er  als  Jungfrau  bekommen,  so  befiehlt  das  Ge- 
setz, dass  es  nicht  gültig  ist,  wenn  er  mit  seinen  Geldern  gekauft  hat. 

Wenn  aber  nach  der  ^epviq,  die  seine  Frau  ihm  gebracht,  ihr  eine  Erbschaft 
zugekommen  ist  von  ihren  Eltern  oder  von  irgend  einer  Seite  ihrer  Familie,  und 
er  mit  diesen  Geldern  eine  Sache  für  sie  gekauft  hat,  nämlich  in  ihrem  Namen, 
so  ist  gültig  der  Kauf  der  Sache,  die  er  im  Namen  seiner  Frau  gekauft  hat. 

§49. 

L.  4S\     Ar.  ÖO.    Arm.  61. 

Wenn  ein  Mann  eine  verwittwete  Frau  nimmt,  und  kauft  in  ihrem  Namen 
eine  Sache  oder  ein  Dorf  oder  etwas  anderes,  wenn  er  ihr  die  voiiii]  der  Sache, 
die  er  in  ihrem  Namen  gekauft  hat,  gibt,  so  macht  die  vofiig  die  Frau  zur  Herrin 
der  Sache,  die  in  ihrem  Namen  gekauft  worden  ist,  sodass  sie  gültig  wird. 

§  50. 

L.  62.    Ar.  61.    Arm.  62. 

Ueber  die,  welche  Weiber  rauben. 

Wenn  jemand  eine  Jungfrau  oder  Wittwe  entführt,  so  ist  er  todesschuldig, 
er  wird  verurtheilt  als  ein  verbrecherischer  Entführer. 

§  51. 

L.  10.    Ar.  62. 

Wegen  wie  vieler  Kinder  gibt  man  der  Frau  die  Gerechtsame  von  Kindern? 

Der  Frau,  welche  von  Natur  frei  ist,  werden  die  Gerechtsame  von  Kindern 
gegeben  nach  3  Kindern;  diejenige  aber,  welche  Sklavin,  welche  untergeben  ist, 
liat  nicht  die  Gerechtsame  von  Kindern. 

§  52. 

L.  13.    Ar.  63.    Arm.  83. 

Ob  eine  Frau  nach  ihrer  Verheirathung  ihre  Mitgift  vermehren  kann?  — 
Wenn  ihr  Geld  oder  (anderer)  Besitz  zufallen  aus  der  Erbschaft  ihrer  El- 
tern oder  von  einem  der  Grade  ihrer  Familie  oder  durch  Geschenk  irgendeines  von 
ihnen,  so  kann  sie  es  thun,  indem  sie  das  Geld  und  den  (anderen)  Besitz,  der  ihr 
zugefallen  ist,  ihrem  Gatten  bringt  und  ihn  zu  ihrer  Mitgift  hinzufügt.  Oder  sie 
fordert  von   ihrem  Gatten   ein  Document  in  gesetzmässiger  Weise.     Denn  sei  es 


63 

Geld  oder  anderer  Besitz,  so  ist  er  verpflichtet  zu  schreiben,  dass  er  dies  Geld  P.  52. 
mit  seiner  Vermehrung  und  diesen  Besitz  mit  seinen  Einkünften  ihr  schuldet. 

§53. 

L.  14.    Ar.  64.    Ann.  64. 

Ob  Mann  oder  Frau  sich  ein  Geschenk  (Sopea)  verschreiben  können,  solange 
sie  mit  einander  verbunden  sind?  — 

Solange  Mann  oder  Frau  mit  einander  verbunden  sind,  kann  nicht  einer  dem 
andern  ein  Geschenk  verschreiben,  ausser  im  Sterben,  indem  er  es  bestätigt  durch 
das  Testament.    Wenn  aber  also  nicht  geschieht,  ist  es  ungültig. 

§  54. 

L.  15.    Ar.  65.     Ann.  65. 

Ob  ein  Mann,  solange  seine  Gemeinschaft  mit  seiner  Frau  besteht ,  sie  Ehe- 
bruchs oder  anderer  hassenswerther  Handlungen  anklagen  kann?  — 

Wenn  er  die  Wahrheit  beweisen  kann,  so  kann  er  es.  Wenn  er  sich  aber 
von  ihr  durch  einen  Scheidungsbrief  scheidet,  auch  dann  kann  er  sie  anklagen  bis 
zu  2  Monaten  nach  der  Scheidung,  wenn  er  die  Wahrheit  beweisen  kann,  und  sie 
ihre  ganze  Mitgift  verlieren  lassen,  wenn  sie  sie  noch  hat,  und  wenn  er  in  Wahr- 
heit beweist,  dass  sie  Ehebruch  begangen,  während  sie  bei  ihm  war. 

§  55. 

L.  16.     Ar.  66.    Ann.  66. 

Wie  lange  eine  Frau  wartet  nach  dem  Tode  ihres  Mannes?  — 
Wenn  einer  Frau  ihr  Gatte  stirbt,  so  kann  sie  bis  zum  Verlauf  von  10  Mo- 
naten keinen  anderen  heirathen.    Wenn  sie  es  aber  thut,  wird  sie  alles  dessen 
beraubt,  was  ihrem  Gatten  gehört,  und  geht  leer  aus. 

Wenn  sie  aber  10  Monate  im  Hause  ihres  verstorbenen  Gatten  bleibt,  ohne 
fortzugehen,  so  bekommt  sie  ihren  ganzen  Schmuck  aus  Wolle  oder  Leinwand  oder 
Seide;  von  dem  Golde  oder  Silber  oder  den  Perlen  bekommt  sie  (nur)  ein  Drittel. 

§  56. 

L.  17.     Ar.  67.     Ann.  68. 

Welcher  Ehren  werden  die  Menschen  beraubt,  welche  geboren  sind  aus  un- 
gesetzmässiger  Ehe,  einer  ehebrecherischen  oder  (einer  Ehe)  mit  der  Frau  des 
Bruders  oder  ähnlichen  (Verbindungen)?  — 

Sie  werden  nicht  Gesandte,  sie  werden  nicht  auYxXtjTtxof,  sie  werden  nicht 
Priester,  sie  werden  nicht  Bathgeber  des  Königs,  auch  nicht  Beisitzer  des  Reiches 
und  nicht  Bichter  in  den  Provinzen,  weder  Beamte  in  den  Provinzen  und  Städten 
noch  Verwalter  der  Angelegenheiten  der  Könige  oder  Städte;  sondern  von  jeder 
Ehre  des  Reiches  sind  sie  ausgeschlossen. 


64 

p.  57.  §  57. 

L.  31.    Ar.  68—72.    Ann.  69—72. 

Eine  freie  Frau  kann  nach  dem  Gesetz  die  Macht  geben  ihrem  Gatten  oder 
einem  anderen,  dass  er  ihren  Besitz  und  ihr  Geld  verwalte. 

§  57*. 

L.  18. 

Ob  ein  Mann  oder  eine  Frau  ein  Testament  schreiben  kann,  während  ihre 
Väter  noch  leben?  — 

Eine  Frau  kann,  solange  ihr  Vater  oder  Vaters-Vater  lebt,  nicht  ein  Testa- 
ment schreiben  und  Erben  für  ihre  Mitgift  bestellen. 

W^enn  aber  diese  sterben  und  sie  frei  wird  von  der  Gewalt  ihrer  Väter,  so 
kann  sie  es,  wenn  sie  will,  durch  Testament  zuschreiben  oder  geben. 

Ebenso  kann  ein  Mann,  dessen  Vater  oder  Vaters- Vater  noch  lebt,  nicht  ein- 
Testament schreiben.    Ist  er  (Vater  oder  Grossvater)  gestorben,  dann  kann  er  es. 

§57^ 
L.  20. 

Wann  wird  das  Weib  ermächtigt,  Herrin  zu  sein  über  ihre  Mitgift?  — 
Wenn  ihr  Vater  und  ihre  Mutter  (!)  gestorben  sind,  und  wenn  nach  diesen 
auch  ihr  Gatte  gestorben  ist. 

§  57«. 
L.  25. 

Das  Gesetz  erlaubt  den  Frauen  nicht  ihre  Gatten  zu  verklagen,  dass  sie 
etwas  Böses  gethan;  auch  nicht  dem  Bruder,  seinen  Bruder  zu  verklagen,  und  nicht 
dem  Sklaven  seinen  Herrn,  noch  den  Kindern,  ihre  Eltern  zu  verklagen. 

Die  Sklaven  (Unterthanen?)  dürfen  sich  nicht  werthvoUer  Geräthe  des  Königs 
bedienen. 

§57<^. 

L.  29. 

Wenn  die  Frau  eines  Mannes  stirbt  und  hinterlässt  Kinder,  so  ist  ihr  Mann 
Herr  ihrer. 9epv»]. 

§58. 
L.  48.    Ar.  74.     Arm.  74. 

lieber  eine  Freie,  die  zur  Sklavin  wird. 

Wenn  ein  freies  Weib  die  Frau  eines  Sklaven  wird  und  mit  ihm  wohnt  im 
Hause  seiner  Herren,  so  wird  sie  Sklavin  mit  denjenigen,  die  von  ihr  geboren  werden, 
im  Hause  des  Herrn  des  Sklaven. 


65 

Wenn  sie  sich  aber  nicht  selbst  in  die  Sklaverei  schreibt,  und  will  fortgehen,  .  P.  58. 
so  geht  sie  fort,  ihre  Kinder  aber  werden  zurückbehalten  zur  Sklaverei. 

§59. 

L.  48.     Ar.  74.    Ann.  74. 

üeber  den  Sklaven,  der  die  Freiheit  sucht. 

Wenn  ein  Sklave  ein  Weib  liebt  und  das  Weib  empfängt  ihn  in  ihrem  Hause 
und  der  Herr  des  Sklaven  weiss  es,  so  sendet  der  Herr  jenes  Sklaven  zu  jenem 
Weibe  drei  Mal,  dass  sie  seinen  Sklaven  nicht  empfange.  Wenn  aber  das  Weib 
nach  den  drei  Malen  den  Sklaven  noch  empfängt j  während  sein  Herr  sagt,  dass 
sie  ihn  nicht  empfangen  soll,  so  kann  der  Herr  des  Sklaven  das  Weib  in  die 
Sklaverei  ziehen. 

§  60^. 

L.  63.    Ar.  75.  80.    Arm.  76.  79. 

Ob  ein  Mann  seine  Erbschaft  seiner  Frau  verschreiben  kann,  während  er 
Kinder  hat?  — 

Der  Mann  kann  schreiben  wie  er  will. 

§  60\ 

L.  90.    Ar.  80.    Ann.  79. 

Wenn  eine  Frau  ein  Testament  schreibt  und  vermacht  den  Kindern  ihres 
Sohnes  eine  Erbschaft ,  so  kann  sie  nicht  einen  iidxfOTco^  oder  Curator  für  sie  auf- 
stellen, weil  sie  einen  Vater  haben  und  er  über  sie  verfügt. 

§01. 

L.  105.     Ar.  81.     Arm.  80. 

Wenn  ein  Mann  ein  Weib  nimmt  und  sie  bringt  ihm  in  der  9ep^/K]  Sklavinnen 
oder  Heerden  von  Schaafen  oder  Heerden  von  Bindern,  so  wirkt  der  Besitz  von 
Menschen  nicht  ebenso,  wie  der  Besitz  von  Land:  sondern  wenn  die  Weiber,  diese 
Sklavinnen,  welche  in  der  96pviQ  gebracht  sind,  Kinder  gebären,  ebenso  Schaaf- 
heerden  und  Binderheerden  oder  jedwede  andere  Gattung  Junge  gebären,  und  sie 
vermehrten  sich  an  Zahl  wegen  der  Jungen ,  wenn  nun  zufällig  eine  Trennung  zwi- 
schen Mann  und  Frau  Statt  findet,  so  bekommt  die  Frau  die  ganze  Zahl,  die  sie 
gebracht  hat,  und  die  Hälfte  der  Geburten.  Die  andere  übrig  bleibende  Hälfte 
der  Geburten  bekommt  der  Mann  der  Frau,  weil  sie  von  dem  Seinigen  ernährt 
worden  sind. 

§62*. 

L.  115.    Ar.  82.    Arm.  82. 

Gesetz  über  das  Verhältniss  zwischen  Männern  und  Frauen. 

Wenn  ein  Mann  eine  Frau  nimmt  und  es  trifft  sie  ein  Leiden  des  Körpers, 

BöMxtcHU  Bbcbtbbvcr.  9 


66 

P.  61.  nachdem  er  sie  genommen  hat,  d.  h.  wenn  etwa  ihr  Körper  zerstört  wird,  oder  ein 
verborgener  Schmerz,  der  die  Frau  yom  Manne  trennt,  und  er  will  sie  entlassen 
und  eine  andere  nehmen,  so  gibt  er  ihr  ihre  ganze  9epyiq  und  Soped.  und  wenn 
er  sie  aus  alter  Liebe,  die  zwischen  ihnen  bestand,  nicht  entlassen  wiU,  so  gibt 
er  ihr  allein  ein  besonderes  Haus  und  ernährt  sie  nach  ihrem  (der  96pyiQ  und  SopMc) 
Maasse,  weil  das  Leiden  die  Frau  nicht  nach  ihrem  Willen  betroffen  hat. 

§  62^ 

Ar.  83.    Ann.  83—84. 

Wenn  eine  Frau  einen  Mann  heirathet  und  bekommt  Kinder,  wenn  sie  wegen 
eines  von  den  (Entlassungs-)  Gründen  von  ihrem  Mann  und  ihren  Kindern  fortgehen 
will,  kann  sie  dann  eines  von  ihren  Kindern  mitnehmen,  wenn  sie  fortgeht,  und 
es  leiten  nach  ihrem  Belieben?  — 

Wenn  es  aus  Ehebruch  ist,  so  kann  sie  es,  ist  es  ein  rechtmässiges,  so  kann 
sie  es  nicht. 

Will  sie  in  rechtmässiger  Weise  fortgehen,  indem  ihr  Mann  kein  Vergehen 
an  ihr  gefunden  hat,  sie  aber  vielleicht  geraubt  ist  gegen  den  Willen  ihrer  Eltern, 
so  kann  sie  auch  fortgehen  und  kann  auch  Ersatz  fordern  für  ihre  Schande  von 
dem,  der  sie  geraubt,  und  ihre  fepv^  aus  dem  Hause  ihrer  Eltern. 

§  63. 

L.  123.    Ar.  84.  90.    Arm.  86. 

Wenn  es  sich  ereignet,  dass  eine  Trennung  stattfindet  zwischen  Mann  and 
Frau  durch  den  Tod  oder  durch  andere  Ursachen,  in  denen  ein  Weg  ist,  dass  die 
Frau  die  fepv^  nehme,  dann  nimmt  sie  also  fort:  sie  nimmt  die  Geräthe  der  9cpvi), 
wenn  sie  noch  existiren,  Gold  oder  Gewänder  oder  Land,  alles,  was  sie  vom  Hause 
ihrer  Eltern  gebracht  hat. 

Wenn  sie  in  ihrer  qpepvij  Stiere  oder  Kameele  oder  Schaafe  gebracht  hat  und 
eine  von  diesen  Thierarten  verkauft  worden  ist,  so  bekommt  sie  die  tijiiq  soviel^ 
um  wieviel  sie  verkauft  worden.  Wenn  sie  aber  noch  vorhanden  sind,  so  nimmt 
sie  die  Zahl,  die  sie  gebracht  hat,  und  die  Hälfte  der  Geburt  von  jeder  Gattung, 
während  die  andere  Hälfte  der  Geburt  der  Schaafheerde  dem  Manne  der  Frau  ver- 
bleibt für  seine  Unterhaltung  von  ihr  und  den  Thieren,  weil  sie  aus  dem  Seinigen 
unterhalten  wurde. 

Die  Sopea,  die  ihr  Mann  ihr  gebracht  in  ihrer  9epvi],  nimmt  sie  gemäss  dem 
Betrage  der  Rechnung  der  8cjpeat  als  Gold,  entsprechend  dem  Betrage,  der  ge- 
schrieben steht. 

W^enn  aber  eines  von  den  Thieren  stirbt,  so  muss  sie  nicht  einen  Ersatx 
bekommen. 

Ebenso  auch ,  wenn  sie  in  ihrer  9epviQ  Sklaven  oder  Sklavinnen  gebracht  hat, 


67 

soll  sie  die  Sklaven  bekommen.    Wenn  sie  aber  yerkauft  sind,  so  soll  ihr  Mann  P.  68. 
ihr  erstatten  soviel  als  die  Ttfiiq  beträgt,  um  die  sie  verkauft  wurden. 

Wenn  aber  die  Sklavin  Kinder  hat,  so  soll  sie  die  Hälfte  ihrer  Kinder  be- 
kommen. 

Wenn  einer  von  den  Sklaven  stirbt,  so  ist  der  Mann  nicht  verpflichtet  dafür 
Ersatz  zu  leisten. 

§  64. 

Ar.  86.     Arm.  86. 

Ueber  den  Mann,  der  sein  Weib  entlässt. 

Er  kann  es  nicht,  ausser  wenn  er  Gründe  gefunden  hat  wie  diese:  wenn  sie 
Ehebruch  getrieben  oder  übernachtet  hat  in  einem  Hause,  das  nicht  das  ihrige 
war,  ohne  Erlaubniss  ihres  Mannes;  wenn  sie  in  das  ^sarpov  gegangen  ist,  um  un- 
schickliche Dinge  zu  sehen,  oder  alles,  was  dem  ähnlich  ist.  Wenn  er  eins  von 
diesen  Dingen  an  ihr  findet,  so  kann  er  sie  entlassen,  ohne  dass  sie  ihre  qpspvij  be- 
kommt. Wenn  er  sie  aber  wegen  eines  Grundes  entlassen  will,  während  er  einen 
von  diesen  Gründen  nicht  feststellt,  so  kann  er  sie  nicht  ohne  95pviij  entlassen; 
auch  kann  er  ihr  nichts  von  ihrer  (fggvr^  abziehen. 

§  65. 

Ar.  87.     Arm.  87. 

Ob  die  Frau  einen  Scheidebrief  geben  kann  ihrem  Schwiegervater  oder  ihrem 
Gatten  und  ihre  96pviq  zurückbekommen. 

Wenn  sie  nicht  ein  Vergehen  nachweist,  das  gegen  sie  begangen,  so  kann 
sie  nicht  einen  Scheidebrief  machen  noch  ihre  qpspviQ  bekommen  ohne  Einwilligung 
ihres  Gatten  oder  Schwiegervaters.  Wenn  sie  aber  drei  Männer  bringt,  welche  be- 
zeugen und  beschwören,  dass  ihr  Mann  sie  widerrechtlich  geschlagen  oder  Hand- 
lungen  gegen  sie   begangen,   welche   die   Scheidung  rechtfertigen,  d.  i.  folgende: 

^^  »  

Zauberei  oder  Baub  oder  Ehebruch,  oder  dass  er  in  sein  Haus  zu  seiner  Frau  eine 
Hure  hineingebracht,  oder  dass  er  sich  ein  Kebsweib  an  Stelle  seiner  Frau  beigefügt 
habe,  und  nicht  das  allein,  sondern  auch,  wenn  er  sie  geschlagen  mit  einem  Stock 
oder  einer  Geissei  oder  Peitsche  wie  einen  Sklaven,  oder  dass  er  Eisen  gegen  sie 
erhoben,  wegen  solcher  Gründe  kann  die  Frau  geschieden  werden,  indem  sie  ihre 
ganze  ^spviQ  fordert. 

§66. 

L.  102.    Ar.  88.    Arm.  141. 

Ueber  die  Erbschaft  der  Töchter. 

Die  Töchter  eines  Maunes,  wenn  er  ohne  Testament  stirbt,  beerben  ihren 
Vater  zusammen  mit  ihren  Brüdern.  Und  wenn  auch  ihre  Mutter  nach  ihrem 
Vater  ohne  Testament  stirbt,  so  beerben  sie  auch  ihre  Mutter  gleichmässig  mit 
ihren  Brüdern. 

9* 


68 

p.  66.  Wenn  sie  aber  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters  sich  verheirathet  haben  und  flire 

9epva(  von  ihrem  Vater  bekommen  haben,  so  bringen  sie  ihre  9epva{  zu  dem  Ge- 
meinsamen ihrer  Brüder,  vermischen  es  und  erben  gleichmässig. 

Wenn  aber  zufäUig,  nachdem  ihr  Vater  gestorben,  aber  ihre  Mutter  nocli 
lebt,  einer  von  ihren  Brüdern  stirbt,  ohne  ein  Testament  zu  machen  und  ohne 
Kinder  zu  haben,  so  beerben  sie  auch  ihren  Bruder  zusammen  4nit  ihren  anderen 
Brüdern  und  mit  ihrer  Mutter.  Denn  ihre  Mutter  wird  in  der  Erbschaft  mit  ihren 
Kindern  zusammengerechnet  wie  eines  von  ihnen  und  beerbt  den  Verstorbenen. 

§  67*. 

L.  103.     Ar.  89.  91.    Arm.  89.  91. 

Wenn  ein  Mann  ohne  Testament  stirbt  und  er  hinterlässt  einen  einzigen 
Sohn  oder  eine  einzige  Tochter,  wenn  zufällig  das  einzige  Kind  stirbt,  während  seine 
Mutter  noch  lebt,  wenn  er  Vatersbrüder  oder  Vettern  hat,  so  erbt  sein  Vaters- 
bruder oder  dessen  Söhne  einen  von  den  3  Theilen  seiner  Erbschaft.  Ein  Theil 
gehört  diesen  allen,  und  2  Theile  erbt  die  Mutter  des  Kindes. 

§  67^ 
L.  104. 

Den  Weibern  wird  die  Erbschaft  versagt  (abgeschnitten)  nach  dem  ersten 
Grad,  sodass  sie  nicht  erben  mit  den  männlichen.  Ich  meine,  dass  nicht  die  Söhne 
der  Schwestern,  nicht  die  Söhne  der  Vatersschwester,  nicht  die  Söhne  der  Mutter- 
schwester, noch  auch  die  Söhne  von  den  Söhnen  dieser,  dass  nicht  die  weiblichen 
zusammen  mit  den  männlichen  erben. 

Wenn  aber  der  Same  der  Männer,  der  männlichen  Kinder  erloschen  ist, 
dann  tritt  ein  in  die  Erbschaft  das  Geschlecht  des  Vaters  von  den  weiblichen. 
Wenn  aber  auch  das  Geschlecht  der  Weiber  vom  Vater  her  erloschen  ist,  dann 
wird  das  Geschlecht  der  Mutter  des  Mannes  zur  Erbschaft  gerufen,  indem  unter- 
sucht wird,  wer  der  nächste  ist;  und  der  erbt. 

§  68. 

L.  40.  42.     Ar.  92.  93.     Arm.  92.  93. 

lieber  die  Freiheit  der  Kinder. 

Wenn  ein  Mann  einen  Sohn  oder  eine  Tochter  vor  dem  Richter  befreit  und 
sie  entlässt  als  frei  aus  seiner  Macht,  wenn  sein  Sohn,  nachdem  er  freigelassen 
worden,  Kinder  bekommen  hat,  so  hat  der  Vater,  der  seinen  Sohn  befreit,  keine 
Macht  über  diese  Kinder,  die  seinem  Sohn  nach  seiner  Befreiung  geboren  sind, 
sondern  die  Kinder  sind  frei  von  der  Unterwürfigkeit  gegen  den  Vater  ihres 
Vaters. 

Wenn  ein  Mann  seinen  Sohn  freilassen  will,  während  er  noch  Kind  ist,  und 
ihn  entlassen  aus  seiner  Macht,  so  erlaubt  es  ihm  das  Gesetz  und  er  darf  es  thun. 


69 

§  69.  P.  69. 

L.  44.    Ar.  94.     Arm.  94.  127. 

Ob  das  Gesetz  befiehlt,  dass  die  Sohnessöhne  dem  Vater  ihres  Vaters  unter- 
geben sind?  — 

Die  Sohnessöhne  sind  dem  Vatersvaters  untergeben,  die  Tochtersöhne  sind 
aber  nicht  untergeben.    Nur  über  seine  Tochter  verfügt  der  Mann. 


§  70. 

L.  45.    Ar.  95.    Arm.  95. 

Ueber  ein  Testament,  das  abgefasst  wird,  und  der  Tod  tritt  ein,  und  es  wird 
nicht  besiegelt. 

Wenn  ein  Mann  ein  Testament  schreibt  und  besiegelt  es  nicht,  so  ist  es 
gültig  wie  dasjenige,  das  er  geschrieben  und  besiegelt  hat.      ^ 

Wenn  er  dem  vcSjxüco^,  der  das  Testament  geschrieben  hat,  die  Absicht  kund 
gibt,  dass  er  ein  anderes  Testament  abzufassen  beabsichtige,  was  es  auch  sei,  so 
ist  das,  was  er  geschrieben  hat,  nicht  gültig. 

Wenn  aber,  nachdem  er  es  abgefasst,  der  Tod  ihm  zuvorkommt  und  er  nicht 
(mehr)  schreiben  konnte  in  dasselbe  (seine  Unterschrift),  so  sollen  3  Zeugen  mit 
dem  vcpitxo^,  der  es  geschrieben  hat,  vor  dem  Oberhaupt  der  Stadt  bezeugen. 
Dann  ist  das  Testament  gültig  wie  dasjenige,  welches  besiegelt  ist  vor  dem 
Sterbenden. 

§  71. 

L.  47.    Ar.  96.  97.    Arm.  96. 

Ueber  die  Bedingung  der  Lösung  zwischen  2  Menschen. 

Wenn  ein  Mann  von  einem  anderen  sich  trennt  rücksichtlich  einer  beliebigen 
Sache  und  er  schreibt  es  in  eine  Schrift  und  beide  Parteien  schwören;  und  sie  legen 
in  die  Schrift,  dass  derjenige,  der  sich  auf  den  anderen  zurückwendet,  eine  Busse 
zahle,  soviel  als  beiden  Parteien  beliebt  zu  schreiben,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass 
diejenige  Partei,  welche  nicht  übereinstimmt  mit  der  anderen,  dasjenige  verlieren 
soll,  was  er  in  den  Contract  gesetzt  hat,  und  dass  er  tadelnswerth  (infamis)  sein 
soll  nach  dem   Gesetz  als  ein  Lügner. 


§  72. 

L.  58.    Ar.  102.    Arm.  101. 

Ueber  das  Gesetz  der  fremden  Söhne. 

Wenn  Jemand  sich  einen  Sohn  schreibt,  der  nicht  von  ihm  gezeugt  ist,  vor 
dem  Richter,  und  er  will  ihn  Verstössen,  nachdem  er  ihn  geschrieben  hat,  so  darf 
er  es  nicht. 


70 
P.  73.  §  73. 

L.  59.    Ar.  103.    Arm.  102. 

Das  Gesetz  der  haftbaren  Väter. 

Ein  Vater  ist  nicht  gehalten  für  seinen  Sohn  etwas  zu  zahlen,  ausser  wenn 
er  auf  Befehl  seines  Vaters  eine  Sache  gethan  hat;  auch  nicht  für  seine  Mutter 
noch  für  seine  Brüder  noch  für  seinen  Schwiegervater,  ausser  wenn  er  für  sie  in 
irgend  einer  Sache  Bürgschaft  geleistet  hat. 

§  74. 

Ar.  106.    Arm.  104. 

Wegen  der  Sache  des  Tödtens. 

Wenn  ein  Mann  Streit  macht  oder  er  begeht  eine  schändliche  List  oder 
er  tödtet  mit  Hinterlist;  wenn  der  Getödtete  einen  Vater  hat  oder  irgend  einen 
anderen,  der  ihm  nah  ist  und  sein  Blut  fordert,  so  darf  der  für  ihn  Bachefordemde 
ihn  nicht  mit  eigener  Hand  tödten,  sondern  er  muss  ihn  übergeben  den  Macht- 
habern,  damit  er  Entschuldigung  für  seine  Thaten  von  ihm  fordere. 

§  75. 

Ar.  107.  108.    Arm.  104. 

Ueber  den,  der  seinem  Nächsten  Gewalt  anthut. 

Jeder,  der  seinem  Nächsten  Gewalt  anthut,  was  es  auch  sei,  soll,  so  be- 
fiehlt das  Gesetz,  dem  Beschädigten  so  viel  geben,  als  er  ihn  beschädigt  und 
verletzt  hat. 

Wenn  ein  Mann  einen  anderen  verklagt,  dass  er  getödtet  habe,  ohne  den 
Beweis  zu  liefern,  so  soll  er  getödtet  werden,  weil  er  seinen  Bruder  verklagt  hat 
und  sein  Blut  mit  Unrecht  zu  vergiessen  begehrt  hat.  Ebenso  jede  Sache,  wegen 
deren  ein  Mann  verklagt  wird.  Wie  er  seinem  Nächsten  thun  will,  ebenso  soll 
ihm  gethan  werden. 

§  76^ 

L.    107.    Ar.  45.    Arm.  53. 

Ueber  die  Schuld. 

Wenn  ein  Schuldschein  da  ist,  dass  ein  Mann  einem  anderen  eine  bestimmte 
Summe  Geldes  schuldet,  und  sie  ist  nicht  zurückgefordert  worden  vor  dem  Ablauf 
von  30  Jahren,  so  kann  der  Leihgeber  sie  nicht  mehr  von  dem  Schuldner  fordern, 
auch  nicht  von  seinen  Kindern,  weil  diese  30  Jahre  vergangen  sind,  ohne  dass  er  sie 
gefordert  hat.  Auch  kann  er  sie  nicht  von  dem  Bürgen  oder  dessen  Kindern  for- 
dern.    Er  kann  aber  Folgendes  thun: 

Wenn  als  Pfand  gesetzt  ist  eine  bestimmte  bekannte  Sache,  ein  Feld  oder 
Weinberg  oder  Sklave  oder  Sklavin,  oder  etwas  anderes  diesem  ähnliches  und  wenn 
die  dem  ersten  Leihgeber  verpfändete  Sache  nicht  weiter  verpfändet  ist  an  eine 


71 

andere  Person  nach  ihm  oder  verkauft  ist  oder  als  &opea  gegeben  ist  oder  als  P.  7^. 
96pv)Q  gegeben  ist  oder  die  Herrschaft  auf  irgendeine  beliebige  Weise  gewechselt 
hat,  sei  es,  dass  die  als  Pfand  gegebene  Sache  eine  bestimmte,  sei  es,  dass  der 
Mann  alles,  was  er  hat  und  was  ihm  zukommt,  verpfändet,  und  es  hat  nicht  die 
Herrschaft  gewechselt,  so  kann  der  Leihgeber,  wenn  auch  der  Schuldschein  über 
30  Jahre  hinausgeht,  für  seine  Schuld  das  ihm  gegebene  Pfand  anfassen.  Wenn 
aber  das  Pfand  auf  irgendeine  Weise  eine  andere  Herrschaft  eingetauscht  hat,  so 
kann  der  Gläubiger,  dessen  Schuldschein  über  30  Jahre  hinausgeht,  nicht  das  ihm 
verpfändete  Pfand  fassen. 

Ebenso  ist  bei  jeder  Sache,  gegen  welche  ein  Grund  der  Forderung  vorliegt, 
die  nicht  entschieden  wird  vor  30  Jahren,  gemäss  den  Bestimmungen  der  Könige 
der  Christen  jede  aYcyyiQ  hinfällig,  d.  h.  jeder  Weg  zu  jeder  Sache  sei  es  wegen 
einer  Schuld  oder  Erbschaft  oder  einer  Forderung  des  Gesetzes  oder  einer  Theil- 
haberschaft  oder  wegen  der  Plünderung  von  Besitzthümem  oder  wegen  der  Grenzen 
von  Ländereien  oder  wegen  des  Rechts  auf  äiessendes  Wasser  zur  Bewässerung  der 
Gärten  oder  wegen  des  Wassers,  das  gebracht  wird  aus  den  iyorfol  und  welches  in 
die  Häuser  der  einzelnen  Leute  in  der  Stadt  fiiesst.  Bei  allen  diesen  und  ähnlichen 
Dingen,  wenn  etwa  mehr  als  30  Jahre  vergangen  sind,  ohne  dass  die  Forderung 
gestellt  ist,  so  ist  jede  äycrp]  zu  ihnen  hinfällig  und  man  kann  nicht  mehr  fordern. 

§  76^ 

L.  76.     Ar.  47.    Arm.  41. 

Leute,  die  einen  Process  mit  einander  haben,  wie  viel  Zeit  von  da  an  bis 
zur  Entscheidung  auch  vergeht,  sei  es  ein  Monat  oder  ein  Jahr,  lösen  mit  einander. 

Wenn  aber  die  Zeit  ihrer  Entscheidung  vergangen  ist  und  einer  den  anderen 
belogen  hat  und  sie  haben  nicht  gelöst,  so  klagt  derjenige,  der  behauptet,  dass  er 
verletzt  sei,  vor  dem  Richter.  Wenn  aber  sein  Gegner  nicht  mit  ihm  gehen  will, 
und  er  einmal  und  zweimal  durch  seine  List  die  Sache  hinfällig  macht,  indem  er 
sieht,  was  da  vorgeht,  so  ist  der,  der  die  Sache  hinfällig  gemacht  hat,  der  Schuldige. 

§77. 

L.  66.    Ar.  48.    Arm.  39. 

üeber  Kauf  und  Verkauf. 

Wenn  ein  Mann  ein  Grundstück  kauft  oder  ein  Haus  oder  Höfe,  und  es  ver- 
gehen nach  dem  Verkauf  10  Jahre,  und  Niemand  belästigt  ihn,  weil  es  nicht  ihm 
gehöre,  und  weil  die  Sache,  die  jener  gekauft,  ihm  als  Pfand  gesetzt  sei,  oder  aus 
irgendeinem  Grunde  Jemand  die  Sache  in  Anspruch  nimmt  oder  etwas  anderes 
^thut);  und  wenn  (nun)  Jemand  ist,  der  nach  10  Jahren  kommt  und  spricht,  dass 
^s  ihm  gehöre,  —  wenn  er  an  demselben  Orte  die  ganze  Zeit,  die  vergangen  ist, 
lebte  und  nicht  die  Sache  rückgängig  machte,  so  ist  der  Kauf  gültig  für  den  Käufer. 

Wenn  aber  der  Forderer  an  einem  fernen  Orte  ist  entweder  als  Kaufmann 


k 


72 

P.  77.  oder  als  Soldat,  und  wenn  er  kommt  von  einem  fremden  Ort,  so  kann  er  bis  zu 
20  Jahren  seine  äy^yy^  fordern  oder  das,  was  ihm  als  Pfand  gesetzt  ist  von  dem 
Verkaufer,  und  er  nimmt  das,  was  sein  ist. 

Wenn  aber  20  Jahre  vorübergehen,  nachdem  er  gekommen  ist,  und  er  hat 
nicht  gefordert,  so  ist  der  Weg  der  Forderung  nichtig  geworden. 


§78. 

Ann.  144. 

Ob  von  Demjenigen,  der  um  Gottes  Willen  Waisen  erzieht,  für  sie  Schulden 
oder  eine  Rechtssache  eingefordert  werden  können,  bevor  sie  zu  Jahren  sind  nach 
dem  Gesetz?  — 

Für  Waisen  wird  keine  Forderung  an  ihn  gestellt  ausser  in  folgender  Weise : 
Der  Gläubiger  behält  von  der  ouofa  der  Waisen  das,  was  ihm  verpfändet  ist  durch 
einen  xaprijc,  indem  er  ein  Schreiben  macht  vor  wahrhaftigen  Zeugen  und  also 
schreibt:  „Ich  N.  habe  behalten  von  der  ouaia  des  N.  das,  was  mir  verpfändet  war 
durch  einen  x^*^^-''  Und  er  säet  und  geniesst  die  Einkünfte  und  verwaltet  die 
Sache,  wie  er  will,  indem  er  seine  Abgabe  zahlt,  sei  es  Land  oder  ein  Haus  oder 
etwas  anderes.  Und  er  bewahrt  es  für  die  Waisen,  bis  sie  25  Jahre  alt  sind.  Wenn 
die  Waisen  erwachsen  sind  und  das  Pfand  aus  den  Händen  des  Gläubigers  fordern, 
so  wird  das  ganze  Einkommen  des  Pfandes,  das  er  hält,  berechnet;  und  wenn  das 
Einkommen  grösser  ist  als  die  Zinsen  der  Schuld,  so  wird  das  Pfand  seinem  Herrn 
zurückgegeben;  ist  es  kleiner,  so  machen  sie  es  voll  dem  Leihgeber. 


§  79. 

Arm.  145. 

Wenn  ein  Mann  Kinder  hat  und  eines  von  seinen  Kindern  borgt  Geld  von 
einem  anderen  Manne  oder  contrahirt  eine  Handels-Bechnung  oder  nimmt  andere 
Dinge,  die  für  seinen  Gebrauch  erforderlich  sind,  und  der  Sohn  des  Mannes,  der 
die  Schuld  contrahirt  hat,  stirbt  oder  flieht  in  ein  anderes  Land,  kann  der 
Gläubiger  die  Schuld  von  seinem  Vater  fordern  oder  von  seinen  Eltern?  — 

Der  Gläubiger  kann  nichts  von  der  Schuld  von  dem  Vater  oder  den  Brüdern 
fordern,  ausser  wenn  er  beweisen  kann,  dass  der  Vater  oder  die  Brüder  etwas 
von  der  Tcapa^iQXif]  der  Schuld  oder  von  dem  Handel  bekommen  haben. 

Wenn  aber  der  Vater  des  Mannes  beweist,  dass  in  dem  Handel  oder  in  der 
Gva(a  seines  Sohnes  auch  etwas  von  dem  Seinigen  war,  so  bekommt  er  es  und  auch 
der  Leibgeber  wird  bezahlt  aus  der  oua(a  des  Entleihers.  Wenn  aber  der  Entleiher 
nichts  hinterlässt,  Erbschaft  oder  Besitz,  so  verliert  Derjenige,  der  dem  Kinde  ge-^ 
borgt  hatte.  Denn  er  hat  keinen  Weg  der  Forderung  an  den  Vater  des  Mannes 
odr?r  an  fieine  Erben. 


73 
§  80.  P.  80.- 

Arm.  146. 

Gesetz  von  den  Kindern,  welche  eine  Schuld  erborgen  ohne  ihren  Vater. 

Wenn  Jemand  einen  Sohn  oder  eine  Tochter  hat,  und  einer  Ton  ihnen  nimmt 
ohne  den  Vater,  während  er  noch  bei  ihm  lebt,  irgend  etwas,  entweder  einen 
XapTijc,  aus  welchem  ihm  geschuldet  wird,  um  sich  von  dem  Schuldner  bezahlen 
zu  lassen,  wogegen  der  Schuldner  seinen  x^Ptiqc  zurückbekommt,  oder  eine  Sache  [um 
sie  zu  verkaufen  an  einen]  anderen  Mann,  um  die  xifxif]  derselben  zu  nehmen,  kann 
der  Vater  des  Mannes  die  Ttfjii]  dafür  fordern  von  Denjenigen,  welche  die  Rechnung 
mit  seinem  Sohne  gemacht  haben?  — 

Wenn  er  bei  ihm  wohnt  und  ihm  untergeben  ist,  so  kann  er  nicht  Process 
führen  mit  denjenigen,  welche  mit  seinem  bei  ihm  lebenden  Sohne  die  Rechnung 
gemacht  haben,  darüber,  dass  er  die  Sache  genommen  und  gegeben  oder  verkauft 
habe;  ausser  wenn  er  über  seinen  Sohn  nachweist,  dass  er  wie  ein  Dieb  die  Sachen 
genommen  und  gegeben  habe. 

§  81. 

Ann.  147. 

Wenn  Jemand  erbt  durch  Testament  oder  eine  &cjpea  bekommt  von  der 
Familie  seines  Vaters,  so  ist  das,  was  er  erbt  und  was  ihm  zufliesst  aus  der  5opca, 
seinem  Vater  unterworfen.  Ebenso,  wenn  er  etwas  gefunden  hat,  oder  etwas  kauft 
oder  auf  irgend  eine  Weise  erbt;  die  Käufe,  die  er  kauft,  die  Funde,  die  er  findet, 
die  Erbschaft,  die  er  erbt,  gehört  seinem  Vater,  kommt  bsinem  Vater  zu. 

Wenn  aber  die  Eltern  seiner  Mutter  oder  ihre  Verwandte  oder  Jemand  von 
der  Familie  seiner  Mutter  ihm  durch  Testament  oder  Sopea  ein  Qeschenk  hinter- 
lassen, so  lange  sein  Vater  lebt,  gibt  er  es  ihm,  damit  er  es  für  seinen  Sohn  auf- 
hebe, indem  er  die  Sachen  gut  verwaltet,  indem  er  nichts  davon  abziehen  kann, 
auf  keinerlei  Weise.  Aber  nach  dem  Tode  des  Vaters  gehören  sie  seinem  Kinde, 
weil  diese  Dinge  von  den  Eltern  seiner  Mutter  herstammen  oder  von  ihren  Ver- 
wandten. [Dem  Manne  zukommend  durch  Testament  oder  Supca,  aus  einem  Kauf 
oder  von  den  Eltern  seines  Vaters  oder  von  seiner  Familie.] 

§  82. 

Das  Gesetz  vom  Leihen. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  Weizen  oder  Gerste  zu  Leihe  gibt  und  das 
Jahr  ist  unfruchtbar,  wenn  er  mit  ihm  nicht  die  ti(jiii]  abgemacht  hat  am  Tage,  an 
dem  er  den  Weizen  oder  die  Gerste  borgte,  so  muss  er  ihn  zurückerstatten. 

Wenn  ein  Mann  von  einem  anderen  Geld  borgt,  wie  viel  es  auch  sei,  und 
er  verliert  es;  wenn  der  Leihgeber  sich  nicht  erbarmt,  so  muss  er  das  Ganze 
bezahlen. 

Wenn  er  es  aber  für  einen  Handel  genommen  hat,  indem  unter  ihnen  die 

BOmisobm  Rsobtsbvcb.  XO 


74 

P.. 82.  Bedingung  gemacht  ist,  dass  die  Hälfte  des  Gewinnes,  den  das  Geld  bringt,  dem 
Leihgeber  gehöre,  und  die  andere  Hälfte  dem  Entleiher,  so  muss  er  die  Hälfte 
des  Geldes  bezahlen.     Denn  gemäss  dem  Gewinn  ist  auch  der  Verlust. 

Wenn  er  aber  mit  einer  anderen  Verabredung  das  Geld  genommen  hat,  so 
muss  er  das  Ganze  dem  Leihgeber  zahlen. 

§  83*. 

L.  119. 

Wegen  der  Maasse  befehlen  die  christlichen  Könige  der  Griechen,  dass  eine 
Meile  gleich  1000  Schritt  sei,  welche  machen  500  Ruthen  nach  der  Ruthe,  welche 
8  Ellen  enthält. 

§  83^ 

L.  120. 

Die,  welche  an  Strassen  angrenzende  Häuser  besitzen,  können  ihnen  an  den 
Strassen  Thüren  und  Fenster  und  Wasser-Kanäle  lassen.  Ebenso  in  den  otoolC  und 
in  den  TcXaxefat. 

Wenn   aber   ein   Gebäude    gegenüber  einem    anderen   Gebäude    steht    und 

gegen  den  vofjioc  einer  anderen  Herrschaft,  wenn  er  Wasser -Kanäle  und  Fenster 

lässt,  wenn  die  Fenster  die  Breite  einer  Elle  haben,  so  wird  von  ihm  verlangt, 

dass  er  als  voixo^  für  das  ganze  Gebäude  die  Breite  von  2  Ellen  lasse.    Wenn  aber 

die  Fenster  gross  und  breit  sind  und  eine  kleine  oroa  steht  zwischen  beiden,  so 

muss  der  Herr   des  Gebäudes  2  Ellen  lassen   als  vcfxoc  für   den  Kanal  und   die 

Fenster.  —  Wenn  er  aber  im  Dach  (?)  ein  Fenster  lässt,  so  haftet  kein  vdpioc  an 

dem  Boden.  —  Wenn  der  Mann  nur  einen  Kanal   ohne  Fenster  lässt,  so  muss  er 

2  Ellen  lassen. 

§  83«. 

L.  117.     Ar.  49.     Arm.  42. 

Ferner  befehlen  dieselben  Könige,  dass  die  Priester  die  Abgabe  der  Kopf- 
steuer nicht  geben  sollen.  Denn  ihre  Kopfsteuer  ist  die,  dass  sie  beständig  vor 
dem  himmlischen  Könige  stehen,  dass  sie  nicht  wegen  der  Ursache  der  Kopfsteuer 
ihren  Herrn  wechseln.  Denn  sie  können  nur  dem  einen  Könige  dienen.  Sie  sind 
auch  befreit  von  der  Untergebenheit  gegen  ihre  Eltern  und  von  dem  Joche  der  Väter. 

§  83^. 

Und  Jungfrauen  sollen  sie  nehmen;  Wittwen  aber  und  verlassene  (geschiedene) 
Frauen  sollen  sie  nicht  nehmen.  Wer  solche  nimmt,  wird  gebeugt  unter  das 
Joch  der  Steuer  des  Königs.  Die  Geschenke  der  Kirche,  Gelübde  und  Zehnten 
sollen  ihnen  gehören  und  sie  sollen  darüber  verfügen  können;  und  sie  sollen  sich 
davon  nähren,  die  Brüder  und  Schwestern  und  der  ganze  Canon  der  Kirche,  und 
sie  sollen  beten  alle  zusammen. 


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IV. 
UEBERSETZUNG 

DES  ARABISCHEN  TEXTES. 


ERSTE  VORREDE. 


Gesetze  der  siegreichen  und  christlichen  Könige,  des  Königs  Constan- 
tinus,  des  Theodosius  und  Leo,  der  Könige  der  'Po|xalot  (Griechen). 
Schöne  und  sehr  geziemende  Gesetze  sind  es,  welche  unser  Herr  und  Gott  von 
Anfang  an  den  Menschen  gegeben  und  gezeigt  hat.  Denn,  wie  im  ersten  Buch  des 
Gesetzes  steht,  zeigte  er  uns,  dass  Adam  den  Seth  zeugte,  Seth  den  Enos  und  die 
weitere  Reihe  der  Väter  bis  zur  Fluth.  Noah  aber  zeugte  den  Sem,  und  Sem 
zeugte  noch  den  Arpakhshad.  Er  führt  die  Reihe  fort  und  das  Geschlecht  der 
Väter  kommt  bis  zu  Abraham.  Abraham  zeugte  den  Isaak,  Isaak  zeugte  den  Jacob 
und  Jacob  die  zwölf  Väter.  Und  dieses  gepriesene  und  vorzügliche  Gesetz  ist  von 
Gott,  dem  Herrn  des  Alls,  gegeben  worden,  dass  jeder  Mensch  sein  Gut  auf  seine 
Kinder  vererben  soll.  Wegen  dieses  schönen  Grundes  haben  alle  Völker  dies  Ge- 
setz aufgestellt,  dass  jeder  Mensch  sein  Gut  auf  seine  Kinder  vererbe,  und  dann 
wenn  er  keine  Kinder  hat,  er  sein  Gut  vererbe,  auf  wen  er  will.  Und  während 
alle  Gesetze  der  Völker  in  anderen  Dingen  differiren,  so  ist  dies  Gesetz  der  Erb- 
schaft auch  bei  keinem  Volk  verändert  worden.  Es  hat  sich  fortgepflanzt  bis  zu 
unserem  Herrn  Jesus  Messias,  der  den  Körper  nahm  von  der  heiligen  Jungfrau  und 
Mensch  wurde  aus  freiem  Willen.  Er  befreite  alle  Menschen,  die  es  wollten,  vom 
Irrthum  und  ein  schönes  Gesetz  gab  er  neben  allen  (anderen)  Dingen  seiner  Kirche. 
Und  durch  seine  Kirche  gab  er  die  Geschenke  seiner  Gnade  den  christlichen  Kö- 
nigen des  Volkes  der  Griechen;  er  gab  ihnen  Einsicht  vom  Glauben  und  von  der 
Wahrheit  und  unterwarf  ihnen  durch  seine  Kirche  alle  übrigen  Völker,  damit  sie  nach 
den  Ordnungen  der  Gesetze  des  Messias  die  Menschen  regierten,  nach  dem  Gesetze, 
welches  diese  Könige  von  der  Kirche,  die  ein  Geschenk  für  alle  Menschen  ist,  ge- 
nommen haben.  Denn  jedes  Volk  oder  alle  Völker,  welche  nach  einem  Gesetz: 
regiert  sein  wollten,  nahmen  die  Veranlassung  von  dem  Gesetze  Moses',  und  gaben 
Gesetze  zu  ihren  Zeiten,  und  ahmten  Israel  nach,  welches  nach  den  Gesetzen  Gottes 
regiert  wurde.  Denn  kein  Volk  hatte  eine  Schrift  oder  ein  Buch  vor  Moses,  son- 
dern Moses  und  seine  Gesetze,  diejenigen  welche  Gott  Israel  gegeben,  sind  älter 

10* 


76 

als  alle  Weisen  der  alten  Griechen  und  Athener,  der  Byzantiner  und  Aegypter,  wie 
wir  oben  gesagt  haben:  als  alle  Völker  und  als  alle  Sprachen.  Israel  und  auch 
den  Völkern  ist  dies  Geschenk  gegeben  worden,  dass  sie  nach  Gesetzen  regiert 
wurden.  Alle  Gesetze  sind  aber  hinfallig  geworden  durch  die  Ankunft  unseres  Herrn 
und  unter  allen  Völkern  ist  das  einzige  Gesetz  des  Messias  gegeben  worden  durch 
die  christlichen  Könige,  angefangen  Yom  seligen  und  christlichen  Könige  Gonstan- 
tinus,  dem  Erwählten  Gottes. 


ZWEITE  VORREDE. 

Buch  der  Entscheidungen  der  siegreichen,  durch  Orthodoxie  berühmten 

Könige,  Constantin  des  Auserwählten,  Theodosius  und  Leo,  welche  die 

edlen  Gesetze  gegeben  und  die  preiswürdigen  Beatimmungen  erlassen. 

In  130  Paragraphen. 

Preis  unserem  Herrn  in  Ewigkeit!   Amen. 

Im  Namen  Gottes  des  Vaters  und  des  Sohnes  und  des  heiligen  Geistes,  des 
lebendigen  Gottes,  der  vor  aller  Zeit  war  und  in  Ewigkeit  sein  wird. 

Dies  sind  die  Entscheidungen  der  siegreichen,  durch  Orthodoxie  berühmten, 
eines  hohen  Namens  würdigen  Könige,  des  Constantin  des  Auserwählten,  dee 
Theodosius  und  des  Leo,  welche  alle  die  guten  Gesetze  und  die  preiswürdigen 
Bestimmungen  in  ihrem  Lande  gegeben  und  danach  über  ihre  Unterthanen  ent- 
schieden haben.    Ihre  Zahl  beträgt  130  Paragraphen. 

Der  erste,  der  die  guten  und  edlen  Gesetze  gab,  war  unser  Herr  und  Gott, 
seitdem  er  zuerst  die  Welt  erschaffen  und  die  Elemente  nach  ihren  Substanzen  ab- 
gegrenzt, sodass  wir  keines  derselben  seine  Grenzen  überschreiten  sehen.  Und  er 
lehrte  seine  Gesetze  die  Engel  und  die  Menschen.  Wer  nun  auf  seinen  Geboten 
beharrt,  wird  gerettet;  wer  ihnen  widerstrebt,  yergeht  in  Verderben  und  Elend. 
Der  Bericht  hierüber  findet  sich  im  ersten  Buch  der  Thora,  wo  berichtet  wird, 
dass  Adam  den  Seth  zeugte,  Seth  den  Enos  u.  s.  w.  bis  zur  Sinthfluth,  die  zur  Zeit 
Noah's  Statt  fand.  Dann  fahrt  er  (das  Buch)  in  ähnlicher  Weise  fort  und  berichtet, 
dass  Noah  den  Sem  zeugte,  Sem  den  Arpakhshad.  Dann  folgt  die  Erwähnung  der 
Generationen  bis  auf  Abraham.  Von  ihm  wird  nun  berichtet,  dass  er  den  Isaak 
zeugte,  dass  Isaak  den  Jacob  zeugte,  dass  Jacob  zwölf  Kinder  zeugte,  die  Väter 
der  Stämme. 

Das  folgende  ist  nun  das  erste  Gesetz,  ein  edles,  preiswürdiges  Gesetz,  welches 
Gott  seiner  Creatur  gegeben,  indem  er  ihnen  befahl,  dass  jeder  Mann  seinen  ganzen 
Besitz  auf  seine  Kinder  vererben  solle.  Seitdem  haben  alle  Völker  sich  ihren 
Kindern  zugewandt  und  haben  sie  zu  Erben  ihrer  Güter  eingesetzt.  Wenn  nun  ein 
Mann,  nachdem  er  seine  Kinder  zu  Erben  eingesetzt,  eines  derselben  durch  den 
Tod  verliert  und  dann  keine  Kinder  mehr  hinterlässt,  so  soll  er  sein  Vermögen 


<\ 


77 

erben  lassen,  wen  er  will.     Während  die  Gesetze  der  Völker  in  vielen  Dingen  dif-  Ar.  1. 
feriren  und  abweichen,  sehen  wir,  dass  sie  rücksichtlich  der  Erbschaft  sich  alle 
darin  vereinigen,   die  Kinder  erben  zu  lassen;   darin  weichen  sie  nicht  von  ein- 
ander ab. 

Dies  Gesetz  ist  nun  bestehen  geblieben  bis  zur  Ankunft  unseres  Herrn  Jesus 
des  Messias  —  ihm  sei  Preis!  — ,  der  von  der  reinen  Maria  einen  Leib  empfing, 
freiwillig  Mensch  wurde  und  alle,  die  ihm  gehorchen,  Tom  Bösen  befreite,  der  die 
guten  Gesetze  gab  in  der  Kirche  Gottes,  welche  er  durch  sein  reines  Blut  erlöst 
und  in  der  er  das  Geheimniss  seines  Todes  und  die  Vertheilung  seines  Leibes 
hinterlassen  hat.  In  seiner  iiberschwänglichen  Gnade  gab  und  schenkte  er  dann 
den  Königen  der  Christen,  die  die  Römer  beherrschten,  die  Kenntniss  des  Glaubens 
an  ihn  und  er  machte  ihnen  die  Völker  unterthan  und  ergeben.  Deshalb  leiteten 
sie  die  Angelegenheiten  derselben  nach  dem  Gesetz  der  Kirche,  welches  ein  Ge- 
schenk Gk)ttes  des  Höchsten  ist. 

Wir  wissen  aber,  dass  Jeder,  der  für  sich  und  sein  Land  ein  Gesetz  machen 
will,  nur  das  Gesetz  Moses'  nachahmt  und  sich  ihm  anschliesst.  Und  jeder,  der 
das  Gesetz  annimmt,  folgt  dem  Beispiel  des  Volkes  Israel,  welches  nach  Gottes 
Gesetzen  handelte.  Denn  vor  Moses  hatte  kein  Volk  ein  Buch  oder  eine  Schrift, 
sondern  das  Buch  Moses  und  sein  Gesetz,  welches  er  von  Gott  dem  Allmächtigen 
empfangen,  ist  früher  als  alle  Weisen  der  Griechen  und  Bömer  und  anderer  Völker. 
Und  weil  er  früher  ist  als  alle  Weisen  der  Griechen  und  Römer  tmd  anderer  Völ- 
ker, so  ist  es  richtig  zu  behaupten,  dass  sie  sein  Beispiel  befolgt  haben,  indem  sie 
wünschten,  für  sich  selbst  und  ihre  Unterthanen  Gesetze  zu  machen. 

Jetzt  aber  sind  die  Gesetze  ungültig  geworden  durch  die  Ankunft  unseres 
Herrn,  des  Messias,  und  das  Gesetz  aller  Völker  ist  ein  einziges  Gesetz,  welches 
die  Väter  für  die  an  ihn  glaubenden  Kaiser  gegeben  mit  der  Weisheit  und  Einsicht, 
welche  sie  an  den  Tag  gelegt.  Den  Anfang  hiermit  machte  der  glückselige  Gon- 
stantin  der  Grosse,  der  Freund  Gottes  des  Allerhöchsten. 

i  §  1. 

L.  1.  2.    P.  1.  2.    Arm.  1—3. 

Constantin  der  König  hat  gesagt:  Die  Erbschaft  hat  (verschiedene)  Grade 
und  Stationen.  Die  erste  Station  ist  nun  die:  Wenn  ein  Mann  stirbt,  ohne  ein 
Testament  zu  schreiben,  und  hinterlässt  Kinder,  männliche  und  weibliche,  so  sollen 
sie  gleich  erben.  Wenn  er  aber  ein  Testament  schreibt,  so  soll  er  seine  Kinder 
erben  lassen,  wie  er  wünscht,  aber  jeder  einzelnen  von  seinen  Töchtern  soll  er 
ihre  Aussteuer  geben.  Er  soll  sein  Vermögen  in  Viertel  theilen.  Wenn  er  dann 
Yon  seinem  Vermögen  eine  barmherzige  Stiftung  machen  will,  so  stiftet  er  sie  mit 
einem  Viertel,  dann  bestimmt  er  für  seine  Töchter  ein  Viertel  für  ihre  Aussteuer. 
Mit  den  übrigen  drei  Vierteln  des  Vermögens  kann  er  machen,  was  er  will,  und 
seine  Kinder  erben  lassen,  wie  er  wünscht,  denn  das  gebietet  unser  Gesetz. 


78 

Ar.  1.  Wenn  aber  die  sämmtlichen  Kinder  des  Mannes  die  drei  Viertel  seines  Vermögens 

erben  und  er  seinen  Töchtern  etwas  mehr  zu  geben  wünscht,  so  ist  ihm  dies  gestattet. 

Wenn  er  nun  keine  männlichen  Kinder  hat,  so  gehört  seine  Erbschaft  seinen 
Töchtern.  Wenn  er  überhaupt  keine  Kinder  hat,  so  lässt  er  sein  Vermögen  erben, 
wen  er  wünscht.  Wenn  er  aber  plötzlich  stirbt,  kinderlos  und  ohne  ein  Testament 
geschrieben  zu  haben,  so  soll  ihn  sein  Vater  beerben,  wenn  er  noch  lebt.  Wenn 
aber  sein  Vater  nicht  mehr  lebt,  sollen  ihn  beerben  seine  Brüder  und  seine 
Schwestern  und  seine  Mutter,  denn  der  Mutter  ^  gebührt  der  gleiche  Theil  wie  einem 
ihrer  Kinder.  Wenn  er  aber  weder  Vater  noch  Mutter  noch  Kinder  noch  Brüder 
zurücklässt,  so  sollen  ihn  seine  Vatersbrüder  beerben.  Wenn  er  aber  keine  Vaters- 
brüder hat,  sollen  ihn  beerben  die  Kinder  seiner  Vatersbrüder.  Wenn  er  aber  keine 
Kinder  der  Vatersbrüder  hat  und  das  Geschlecht  seines  Vaters  und  seiner  Vaters- 
brüder erloschen  ist,  so  sollen  ihn  die  Kinder  seiner  Schwester  beerben.  Wenn 
er  aber  keine  Schwesterkinder  hat,  so  soll  ihn  seine  Vatersschwester  beerben  oder 
ihre  männlichen  Kinder;  wenn  sie  aber  keine  männlichen  Kinder  hat,  sollen  ihn 
beerben  seine  Vatersschwestem  oder  ihre  weiblichen  Kinder. 

Und  so  sind  die  Grade  der  Erbschaft:  Im  ersten  Grade  sind  gleich  die 
Söhne  mit  den  Töchtern,  das  sind  die  Kinder  des  Mannes.  Was  aber  betri£Ft  den 
zweiten  Grad  und  die  ferneren,  so  erben  die  Weiber  und  ihre  Kinder  nicht  zugleich 
mit  ihren  Brüdern  oder  mit  ihren  Söhnen  ihrer  Brüder.  Die  Weiber  können  nicht 
erben  ausser  mit  ihren  Brüdern  und  deren  Schwestern.* 

Wenn  ein  Weib  ohne  Testament  stirbt,  so  gehört  ihre  Erbschaft  ihren  Eltern, 
Brüdern  und  Schwestern. 

Dies  ist  der  erste  Grad  in  der  Erbschaft,  denn  unser  Gesetz  lässt  den  reinen 
Saamen  erben;  und  wer  nach  der  Verwandtschaft  der  Nächste  ist,  der  ist  der  Erbe, 
Er  heisst  auf  Römisch  7capa9\rcoc,  d.  h.  das  nahe  Geschlecht. 

Wenn  aber  die  Verwandtschaft  fem  ist  von  dem  nahen  Geschlecht,  so 
kommt  heran  das  Geschlecht  der  Weiber,  welches  ähnlich  ist  der  Erde,  und  das 
genannt  wird  cognatus,  d.  h.  das  Geschlecht,  das  nach  dem  nahen  (kommt). 

Es  ist  Niemand  erlaubt,  wenn  sein  Vater  noch  lebt,  sich  ein  Testament  zu 
schreiben,  auch  wenn  er  selbst  Kinder  hat,  weil  er  und  seine  Kinder  in  der  Macht 
seines  Vaters  sind  und  sein  ganzes  Vermögen  ausschliesslich  in  der  Hand  seines 
Vaters  ist. 

§  2. 
L.  5.    P.  3.    Arm.  3. 

Es  ist  gefragt  worden  nach  der  Bestimmung  über  die  Weiber,  ob  es  einer 
minderjährigen  unter  ihnen  erlaubt  sei,  ein  Testament  zu  schreiben,  und  wann  es 


^  Leg.  1^  L  1^1.  '  Dies  ist  Cormptel  des  syrischen  Textes. 


79 

ihr  erlaubt  sei,  ein  Testament  zu  schreiben.  Darauf  hat  er  gesprochen:  Das  Mäd-  Ar.  2. 
chen  untersteht  dem  Vormund  bis  sie  12  Jahre  alt  wird;  und  dieser  wird  genannt 
der  Befehlshaber.  Wenn  sie  aber  das  12.  Jahr  überschritten,  so  tritt  sie  heraus 
aus  der  Macht  des  Befehlshabers.  Dann  wird  sie  unterstellt  dem  Curator,  und  der 
wird  genannt  Untersucher.  Wenn  sie  nun  dem  Curator  untersteht,  dann  ist  ihr 
erlaubt  das  Testament  zu  schreiben. 

Ebenso  sagen  wir  rücksichtlich  der  Knaben:  Jeder  einzelne  von  ihnen  soll 
14  Jahre  dem  Vormund  unterstehen;  wenn  er  aber  diese  Jahre  zurückgelegt, 
kommt  er  aus  der  Aufsicht  des  Vormunds  heraus  und  kommt  unter  die  Auf- 
sicht des  Curators,  und  es  ist  ihm  erlaubt,  das  Testament  zu  schreiben,  wenn 
er  wünscht. 

Dann  müssen  Knabe  und  Mädchen  unter  der  Aufsicht  des  Curators  sein,  bis 
sie  25  Jahre  alt  geworden  sind.  Wenn  dann  diese  Zeit  vorüber  ist,  so  ist  der 
Knabe  ein  erwachsener  Mann  und  das  Mädchen  ein  erwachsenes  Weib  geworden, 
denen  erlaubt  ist,  was  immer  sie  thun,  und  die  völlig  selbstständig  sind. 

§  3. 
L.  6—8.    P.  3^—^.    Arm.  4.  5. 

Man  hat  gefragt:  Darf  der  Vater  des  Weibes,  wenn  ihr  Mann  ihr  weg- 
gestorben, die  Sachen  ihrer  Kinder  verwalten  und  ihnen  ihr  Vermögen  aufheben 
und  es  unter  sie  vertheilen  (auf  sie  verwenden),  bis  sie  mündig  werden?  Er  hat 
gesagt:   Er  darf  es,  wenn  er  dafür  einen  Bürgen  stellt. 

Auch  hat  er  gesagt:  Wenn  ein  Mann  stirbt  und  seine  Kinder  als  Waisen 
zurücklässt,  während  er  in  seinem  Testament  geschrieben  hat  den  Namen  des  Vor- 
mundes und  des  Curators,  so  sollen  sie  sein  Vermögen  in  die  Hand  nehmen  und 
es  unter  seine  Kinder  vertheilen  (auf  sie  verwenden),  ohne  dass  von  ihnen  ein 
Bürge  für  ihr  Vermögen  genommen  wird. 

Wenn  er  aber  stirbt  und  hinterlässt  Kinder  ohne  ein  Testament  zu  schreiben 
und  eines  unter  seinen  Kinder  bereits  25  Jahre  alt  ist,  so  soll  er  der  Verwalter 
der  Sache  seiner  Geschwister  sein,  ohne  dass  von  ihm  ein  Bürge  genommen  wird 
für  das  ihm  übergebene  Vermögen. 

Wenn  er  aber  stirbt  und  hinterlässt  kleine  Kinder,  ohne  ein  Testament  ge- 
schrieben zu  haben,  hat  aber  Brüder,  so  befiehlt  der  Beamte  einem  von  seinen 
Brüdern,  einem  rechtschaffenen  Manne,  dass  er  ihnen  Vormund  und  Curator  sei  und 
für  sie  verausgabe  von  dem  Nachlasse  ihres  Vaters,  wie  es  sich  geziemt;  und  er 
soll  alles  aufschreiben,  was  ihr  Vater  ihnen  hinterlassen  hat,  und  es  soll  aufbewahrt 
werden  bei  dem  Schreiber. 

Wenn  er  aber  keine  Brüder  hat,  aber  einen  Bruderssohn,  der  bereits  25  Jahre 
alt  ist,  so  soll  er  ihre  Sache  verwalten. 


80 

Ar,  3.  Wenn  er  aber  stirbt  und  hinterlässt  kleine  Kinder,  und  er  hat  ein  Weib, 

hat  aber  kein  Testament  geschrieben  und  hat  keine  Brüder,  —  wenn  dann  die 
Frau,  die  Mutter  der  Kleinen,  ihre  Sache  zu  verwalten  wünscht,  so  ziemt  es  ihr, 
den  Richter  in  jener  Stadt  zu  benachrichtigen  und  ihm  zu  versprechen^  dass  sie 
keinen  anderen  Mann  heirathen  wird,  bis  die  Kinder  mündig  geworden;  tmd  sie 
soll  die  in  ihrer  Hand  befindliche  Erbschaft  ihren  Kindern  übergeben,  wenn  sie 
mündig  geworden.  Wenn  die  Frau  aber  nicht  wünscht,  die  Sache  der  Kleinen, 
ihrer  verwaisten  Kinder  zu  verwalten,  so  befiehlt  unser  Gesetz,  dass  die  Vorsteher 
der  Stadt  für  die  Waisen  einen  Curator  oder  Vormund  aufstellen  und  ihnen  einen 
bestimmten  Lohn  nach  Maassgabe  der  Verlassenschaft  anweisen,  indem  man  von 
ihnen  Bürgen  nimmt  für  alles,  was  ihnen  übergeben  wird,  und  dass  sie  das  Ver- 
mögen der  Waisen  behüten  mit  ihrem  ganzen  Eifer,  bis  sie  es  ihnen  übergeben  bei 
ihrem  Mündigwerden.  Derjenige  aber,  den  der  Mann  in  seinem  Testament  zum 
Vormund  oder  Curator  macht,  stellt  keinen  Bürgen  für  das,  was  ihm  übergeben 
wird,  weil  der  Besitzer  des  Vermögens  ihn  ausgewählt  hat  und  ihn  zum  Verwalter 
über  seine  Kinder  und  sein  Vermögen  gemacht  hat. 

§4. 

L.  9.    P.  4.    Arm.  6. 

Wenn  ein  Mann  männliche  Kinder  hat,  die  ihm  nicht  folgen,  sondern  sich 
gegen  ihn  auflehnen  und  unbotmässig  und  geizig  gegen  ihn  sind,  und  er  nun  sie 
von  seiner  Erbschaft  auszuschliessen  wünscht,  so  ist  ihm  das  erlaubt.  Er  schaltet 
frei  über  drei  Viertel  von  seinem  Vermögen,  welches  er  hingeben  kann,  wohin  er 
will.  Aber  das  (vierte)  Viertel  bestimmt  er  für  seine  unbotmässigen  Kinder,  dana 
vertheilen  sie  es  unter  sich  gleichmässig,  die  Männer  und  Weiber. 

§  5. 

L.  9.     P.  4.    Arm.  6. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  und  hinterlässt  fremde  Erben,  d.  h.  seine  Kinder  von 
seiner  Sklavin,  so  heisst  ihn  unser  Gesetz  seine  Kinder  frei  zu  geben,  damit  er 
nicht  getadelt  werde.  Und  alle  diejenigen,  sowohl  Männer  als  Weiber,  die  sich 
ungebührlich  benehmen  und  Schande  machten,  ziemt  es  sich  nicHt  zu  Erben  zu 
machen ;  das  ist,  wie  ich  beschreiben  werde,  wer  sich  selbst  zu  einer  Schaustellung 
für  die  Leute  macht,  wer  im  Theater  und  im  Circus  auftritt,  und  gleichfalls  die 
Lustigmacher  und  die  Huren  und  die  Kunstreiter  und  die  Sodomiter  (L.:  ludiarii), 
und  jeder,  Männer  und  Weiber,  die  schmählicher  Dinge  geziehen  werden,  und 
ähnliche,  welche  von  dieser  Sorte  sind.  Keinem  Freien  ist  es  erlaubt,  sie  zu  Erben 
zu  machen.  Denn,  wenn  das  geschieht,  so  schändet  es  denjenigen,  der  ihnen  (etwas) 
vermacht,  den,  der  nichtswürdige  Kinder  und  nichtswürdige  Verwandte  zu  Erben 
macht. 


81 

§  6.  Ar.  6- 

L.  12.     P.  5.    Arm.  7. 

Man  hat  gefragt:  Wenn  Jemand  in  seinem  Testament  (etwas)  für  einen  Mann 
geschrieben  hat  und  ihm  etwas  von  seiner  Erbschaft  vermacht  hat,  steht  es  dem  . 
letzteren  frei,  das  nicht  anzunehmen?  —  Er  hat  gesagt: 

Wenn  er  das  Vermächtniss  annimmt  und  er  macht  etwas  damit,  so  darf  er 
es  nicht  mehr  ablehnen.  Wenn  er  sich  aber  nicht  darauf  einlässt  und  nichts  damit 
macht,  dann  aber  seinen  Theil  einem  anderen  zukommen  zu  lassen  wünscht,  (oder 
nichts  zu  verändern  und  nicht  auf  irgendetwas  von  der  Erbschaft  sich  einzulassen), 
80  steht  ihm  das  frei. 

§7. 
L.  19.     P.  6.    Arm.  8. 

Man  hat  gefragt :  Darf  der  Curator  oder  der  Vormund  etwas  von  dem  Ver- 
mögen der  Waisen,  das  er  für  sie  bewahrt,  verkaufen,  und  die  Steuer  für  sie  an 
den  Statthalter  zahlen  oder  für  sie  eine  ihnen  obliegende  Schuld  berichtigen?  — 

Er  hat  gesagt:  Das  ist  ihnen  nicht  erlaubt.  Jedoch  ist  es  ihnen  erlaubt, 
wenn  sie  zum  Richter  gehen.  Wenn  dann  der  Richter  sie  heisst  zu  verkaufen,  so 
verkaufen  sie,  was  genügt  zur  Bezahlung  der  Schuld,  die  den  Waisen  obliegt,  oder 
der  Steuer,  welche  sie  zu  zahlen  wünschen. 

§8. 

L.  22.    P.  7.    Arm.  9. 

Frage:  Darf  ein  Mann,  der  einen  Mann  ausrüstet  oder  ihm  etwas  schenkt 
dies  wiederum  von  ihm  zurückfordern? 

Antwort:  Wenn  der,  dem  er  gegeben,  eines  seiner  Kinder  oder  der  Kinder 
seines  Sohnes  ist,  so  darf  er  dies  zurückfordern  bei  seinen  Lebzeiten,  und  seine 
Schrift  ändern,  wie  er  will.  Wenn  aber  der  Mann  ein  Fremder  ist,  so  kann  er 
nicht  von  ihm  zurückfordern,  was  er  ihm  zugeschrieben. 

§  9. 

L.  24.     P.  8.     Arm.  10. 

Wenn  ein  Mann  einem  Mann  verschreibt,  dass  er  ihn  ausstatten  will,  oder 
er  verschreibt  ihm  etwas  von  seinem  Vermögen,  übergibt  ihm  aber  nicht  die  Schrift, 
80  ist  die  Schrift  für  Niemand  gültig,  wer  er  auch  sein  mag.  Wenn  er  aber  seinem 
Sohn  oder  seiner  Tochter  verschrieben,  ihnen  aber  die  Schrift  nicht  übergeben  hat, 
80  ist  ihr  Anrecht  gültig,  solange  sie  bei  ihm  bleiben,  ist  es  aber  ein  Fremder,  so 
ist  es  nicht  gültig. 

§  10. 

L.  27.    P.  9.    Arm.  11. 

Frage:  Darf  der  Mann  in  seinem  Testament  schreiben,  dass  alles,  was  er 
besitzt,  ein  Legat  sei? 

BAxisoH«8  Bbchtsbuoh.  W 


78 

Ar.  1.  Wenn  aber  die  sämmtlichen  Kinder  des  Mannes  die  dreiviertel  seines  Vermögens 

erben  und  er  seinen  Töchtern  etwas  mehr  zu  geben  wünscht,  so  ist  ihm  dies  gestattet. 

Wenn  er  nun  keine  männlichen  Kinder  hat,  so  gehört  seine  Erbschaft  seinen 
Töchtern.  Wenn  er  überhaupt  keine  Kinder  hat,  so  lässt  er  sein  Vermögen  erben, 
wen  er  wünscht.  Wenn  er  aber  plötzlich  stirbt,  kinderlos  und  ohne  ein  Testament 
geschrieben  zu  haben,  so  soll  ihn  sein  Vater  beerben,  wenn  er  noch  lebt.  Wenn 
aber  sein  Vater  nicht  mehr  lebt,  sollen  ihn  beerben  seine  Brüder  und  seine 
Schwestern  und  seine  Mutter,  denn  der  Mutter  ^  gebührt  der  gleiche  Theil  wie  einem 
ihrer  Kinder.  Wenn  er  aber  weder  Vater  noch  Mutter  noch  Kinder  noch  Brüder 
zurücklässt,  so  sollen  ihn  seine  Vatersbrüder  beerben.  Wenn  er  aber  keine  Vaters- 
brüder hat,  sollen  ihn  beerben  die  Kinder  seiner  Vatersbrüder.  Wenn  er  aber  keine 
Kinder  der  Vatersbrüder  hat  und  das  Geschlecht  seines  Vaters  und  seiner  Vaters- 
brüder erloschen  ist,  so  sollen  ihn  die  Kinder  seiner  Schwester  beerben.  Wenn 
er  aber  keine  Schwesterkinder  hat,  so  soll  ihn  seine  Vatersschwester  beerben  oder 
ihre  männlichen  Kinder;  wenn  sie  aber  keine  männlichen  Kinder  hat,  sollen  ihn 
beerben  seine  Vatersschwestem  oder  ihre  weiblichen  Kinder. 

Und  so  sind  die  Grade  der  Erbschaft:  Im  ersten  Grade  sind  gleich  die 
Söhne  mit  den  Töchtern,  das  sind  die  Kinder  des  Mannes.  Was  aber  betrifft  den 
zweiten  Grad  und  die  ferneren,  so  erben  die  Weiber  und  ihre  Kinder  nicht  zugleich 
mit  ihren  Brüdern  oder  mit  ihren  Söhnen  ihrer  Brüder.  Die  Weiber  können  nicht 
erben  ausser  mit  ihren  Brüdern  und  deren  Schwestern.^ 

Wenn  ein  Weib  ohne  Testament  stirbt,  so  gehört  ihre  Erbschaft  ihren  Eltern, 
Brüdern  und  Schwestern. 

Dies  ist  der  erste  Grad  in  der  Erbschaft,  denn  unser  Gesetz  lässt  den  reinen 
Saamen  erben;  und  wer  nach  der  Verwandtschaft  der  Nächste  ist,  der  ist  der  Erbe. 
Er  heisst  auf  Komisch  KagitfvrcoQ^  d.  h.  das  nahe  Geschlecht. 

Wenn  aber  die  Verwandtschaft  fern  ist  von  dem  nahen  Geschlecht,  so 
kommt  heran  das  Geschlecht  der  Weiber,  welches  ähnlich  ist  der  Erde,  und  das 
genannt  wird  cognatus,  d.  h.  das  Geschlecht,  das  nach  dem  nahen  (kommt). 

Es  ist  Niemand  erlaubt,  wenn  sein  Vater  noch  lebt,  sich  ein  Testament  zu 
schreiben,  auch  wenn  er  selbst  Kinder  hat,  weil  er  und  seine  Kinder  in  der  Macht 
seines  Vaters  sind  und  sein  ganzes  Vermögen  ausschliesslich  in  der  Hand  seines 
Vaters  ist. 

§  2. 
L.  5.    P.  3.    Arm.  3. 

Es  ist  gefragt  worden  nach  der  Bestimmung  über  die  Weiber,  ob  es  einer 
minderjährigen  unter  ihnen  erlaubt  sei,  ein  Testament  zu  schreiben,  und  wann  es 


*  Leg.  lÜU  1.  Jl^l.  *  Dies  ist  Corruptel  des  syrischen  Textes. 


83 

§  15.  L.  15. 

L.  33.    P.  13. 

Wenn  ein  Mann  (keine)  Kinder  hat  und  einen  Sklaven,  der  in  seinem  Hause 
geboren  oder  den  er  um  sein  Geld  gekauft,  und  er  wünscht  nun  ihn  frei  zu  lassen 
und  in  seinem  Testament  zu  bestimmen,  dass  er  ihn  unter  die  Zahl  seiner  Erben 
aufgenommen,  so  ist  ihm  das  erlaubt. 

§  16. 
L.  34.    P.  14. 

Wenn  ein  Mann  seinem  Tode  sich  nähert  und  er  hat  kleine  Kinder,  und  er 
wünscht  sie  durch  Testament  zu  Erben  einzusetzen,  oder  wünscht  in  dem  Testament 
die  Freilassung  eines  seiner  Sklaven  zu  bestimmen  und  ihn  zu  ihrem  Vormunde 
zu  machen,  so  erlaubt  unser  Gesetz  das. 

§  17. 
L.  85.    P.  15.     Arm.  12. 

Wenn  ein  Mann  Kinder  hat  von  einer  Frau,  die  er  ohne  Mitgift  geheirathet, 
von  der  ihm  Kinder  geboren  sind  und  er  wünscht  nun  sie  unter  seine  Erben  auf- 
zunehmen und  dies  in  seinem  Testamente  zu  bestimmen,  so  erlaubt  ihm  unser 
Gesetz  das. 

§  18. 
L.  36.    P.  16.    Arm.  73. 

Wenn  ein  Mann  zwei  Frauen  hat,  eine  ohne  Mitgift  und  eine  mit  Mitgift, 
und  er  hat  Kinder  von  ihnen,  so  erlaubt  ihm  unser  Gesetz  sie  gleich  erben  zu 
lassen.  Jedoch  werden  seine  Kinder  von  der  Frau  ohne  Mitgift  die  fremden 
Erben  genannt,  und  er  nennt  sie  nicht  seine  Söhne.  Denn  wenn  er  ohne  Testament 
stirbt,  so  erben  diese  nicht  mit  seinen  Kindern  von  der  Frau  mit  Mitgift,  sondern 
die  Erbschaft  gehört  diesen,  nicht  jenen. 

§  19. 

L.  37.     P.  17.    Arm.  13. 

Wenn  ein  Mann  Kinder  hat,  die  aber  vor  ihm  sterben,  ohne  jemand  zu  hinter- 
lassen, und  er  hat  Töchter,  welche  er  verheirathet  hat,  welche  Kinder  geboren 
haben,  dann  aber  gestorben  sind  und  ihre  Kinder  hinterlassen  haben,  und  wenn 
er  Brüder  hat  und  nun  wünscht,  seinen  Bruder  zu  seinem  Vormund  zu  bestimmen 
und  seine  Familie  erben  zu  lassen,  so  ist  ihm  erlaubt,  dass  er  thue,  wie  er  wünscht. 
Wenn  er  aber  ohne  Testament  stirbt,  dann  gehört  seine  Erbschaft  seinen  Brüdern 
oder  den  Kindern  seiner  Brüder;  wenn  er  keine  Brüder  hat,  so  gehört  seine  Erb- 
schaft seinen  Onkeln  oder  den  Kindern  seiner  Onkel.  Wenn  aber  das  Geschlecht 
seines  Vaters  erloschen  ist,  dann  erben  die  Kinder  seiner  Töchter.    Wenn  seine 

11* 


84 

Ar.  19.  Töchter  keine  Kinder  haben,  erben  die  Kinder  seiner  Schwestern.  Von  dei-  ganzen 
Verwandtschaft  erben  nur  die  Männer,  nicht  die  Weiber.  Und  wenn  die  Männer 
aus  seiner  ganzen  Verwandtschaft  ausgestorben  sind,  dann  erben  die  Weiber  von 
seiner  Verwandtschaft. 

§  20. 

L.  38.    P.  18.    Arm.  14. 

Wenn  zwischen  2  Männern  ein  Handel  stattfindet,  oder  der  Ankauf  von 
einer  Wohnung  oder  von  einem  Thier  oder  Stück  Land  oder  von  einem  anderen 
Kaufsobject  und  sie  einigen  sich  über  einen  bestimmten  Preis  und  sind  damit  ein- 
verstanden, wenn  sie  dann  sich  trennen,  ohne  dass  der  Käufer  dem  Verkäufer  eine 
Arrha  gibt,  noch  auch  den  Baarbetrag  des  Preises  oder  einen  Theil  desselben, 
wenn  nichts  weiter  geschehen  ist,  als  die  Vereinbarung  und  Abmachung,  —  dann 
heisst  unser  Gesetz  den  Verkäufer  diese  Sache  nicht  früher  einem  anderen  zu  ver- 
kaufen, als  bis  er  sie  nochmals  seinem  Kunden  angetragen,  mit  dem  er  gehandelt, 
um  sie  ihm  zu  verkaufen.  Wenn  dieser  aber  den  Handel  rückgängig  zu  machen 
wünscht  und  den  Kauf  nicht  will,  dann  verkauft  er  seine  Sache,  wem  er  will;  aber 
es  soll  sein  zwischen  ihnen  ein  Document,  worin  der  Verkäufer  angibt,  was  zwischen 
ihm  und  dem  ersten  Käufer  vorgefallen,  und  den  Preis,  über  den  sie  sich  geeinigt. 
Dann  nimmt  er  (den  Preis)  von  dem  zweiten  Käufer  und  übergibt  ihm  seine  Sache 
vor  Zeugen. 

§  21. 

L.  3.    P.  23.    Arm.  15. 

Wenn  ein  Mann  seine  Kinder  oder  Kindes -Kinder  zu  emancipiren  wünscht, 
so  soll  er  ihnen  vor  dem  Richter  ein  Document  schreiben,  worin  er  ihnen  bestä- 
tigt, dass  sie  ihm  gehorcht  und  ihn  geehrt  haben  mit  allem,  wozu  sie  im  Stande 
waren,  und  dass  er  sie  frei  lässt  von  dem  Dienst  und  der  Pietät  gegen  ihn  zur 
Vergeltung  für  das,  was  sie  gethan.  Wenn  er  nun  ihnen  etwas  von  seinem  Ver- 
mögen vor  dem  Richter  zu  geben  wünscht,  so  mag  er  es  thun.  Und  diese  werden 
genannt  Emancipirte;  sie  erben  nicht  die  Erbschaft  ihrer  Väter  und  Verwandten, 
sondern  sie  sind  fremd  der  Erbschaft,  welche  ihnen  gebührte,  wenn  von  ihren  Ver- 
wandten Jemand  ohne  Erben  und  ohne  Testament  stürbe,  von  dem  Tage  an,  als 
ihnen  das  Document  ihrer  Emancipation  vor  dem  Richter  geschrieben  wurde.  Sie 
werden  aber  auch  nicht  beerbt,  wenn  sie  sterben,  von  ihren  Verwandten,  welche 
sie  vor  ihrer  Emancipation  beerbt  haben  würden,  wenn  sie  kein  Erbe  und  kein 
Testament  hinterlassen  hätten,  sondern  ihre  Erben  sind  ihre  Söhne  und  Töchter 
und  deren  Familien,  welche  ihnen  erstanden  sind  nach  ihrer  Emancipation,  nach 
den  Stufen  ihrer  (Verwandtschafts-)Grade.  Sie  haften  nicht  für  die  Schuld  ihrer 
Väter,  wenn  sie  sterben.  Sie  werden  nicht  gehindert,  Testament  zu  machen  bei 
Lebzeiten  ihrer  Väter  oder  ihre  Sklaven  freizulassen  oder  ihre  Güter  zu  vertheilen 


85 

an  wen  sie  wollen,  sondern  sie  sind  nur  freigelassen  von  der  Untergebenheit,  die  Ar.  21. 
ihnen  oblag. 

§22. 

L.  4.    P.  24.    Arm.  16. 

Frage:  Kann  ein  Mann  im  Testament  die  Freilassung  seiner  Sklaven  be- 
stimmen und  wie  viele  kann  er  freilassen? 

Antwort:  Hat  er  einen  Sklaven  oder  zwei,  so  kann  er  sie  in  seinem  Testa- 
ment freilassen.  Hat  er  3  Sklaven,  so  muss  er  2  freilassen  und  einen  zurücklassen 
als  Diener  für  seine  Hinterlassenen.  Ist  die  Zahl  seiner  Sklaven  grösser,  sind  es 
5  oder  10,  so  darf  er  die  Hälfte  von  ihnen  freilassen.  Wenn  es  aber  noch  mehr 
sind  als  diese  Zahl,  10  oder  30,  so  darf  er  den  dritten  Theil  von  ihnen  freilassen. 
Von  30  bis  100  darf  er  den  vierten  Theil  freilassen,  das  sind  25.  Wenn  er  aber 
mehr  freilässt,  als  das  Gesetz  gebietet,  so  soll  nur  die  Zahl  frei  sein,  welche 
ihm  erlaubt  war,  aber  die  übrigen  sollen  in  die  Sklaverei  der  Erben  zurückgegeben 
werden.  Wenn  er  aber  im  Testament  bestimmt,  dass  alle  seine  Sklaven  frei  sein 
sollen,  so  erlauben  wir  ihm  nicht  die  Freilassung  eines  einzigen  derselben,  sondern 
sie  sind  alle  Sklaven  der  Erben. 

§  23.  cf.  §  43. 

L.  21.    P.  24.    Arm.  17. 

Es  ziemt  dem  Manne,  seinen  Sklaven  freizulassen  vor  Zeugen.  Aber  besser 
als  dies  ist,  dass  ein  Mann  seinen  Sklaven  freilasse  vor  dem  Bischof  und  den  Prie- 
stern. Und  wenn  er  in  einem  Dorfe  ist,  so  soll  er  den  Priester  des  Dorfes  und 
den  Periodeuta  zum  Zeugen  nehmen,  wie  der  gepriesene  glückselige  Constantin, 
der  grosse  König,  befohlen  hat. 

§  24. 

L.  21.    P.  24.     Arm.  18. 

Wenn  ein  Mann  seinem  Sklaven  den  Freilassungsbrief  schreibt  und  ihn  zum 
Herrn  seiner  selbst  und  seines  Vermögens  macht,  so  ist  er  ein  Freier.  Wenn  er 
aber  nicht  die  Erwähnung  seines  Vermögens  schreibt,  während  er  ihn  zum  Herrn 
seiner  selbst  macht,  so  können  seine  Erben  das  Vermögen  des  Freigelassenen  ihres 
Vaters  nehmen,  desjenigen,  den  er  freigelassen. 

§  25. 

L.  23.    P.  25.     Arm.  19. 

Frage :  Darf  ein  Mann,  der  seinen  Sklaven  freigelassen,  ihn  in  die  Sklaverei 
zurücknehmen? 

Antwort:  Das  darf  er,  wenn  er  ihn  anklagt  und  ausführt,  dass  er  ihn  ge- 
schmäht und  beleidigt  habe;  besonders  wenn  er  ihn  geschmäht  hat,  wird  er  wieder 
sein  Sklave. 


86 

Ar.  26.  §  26. 

L.  26.     P.  26.    Arm.  20. 

Frage:  Ist  es  erlaubt  einem  Manne,  der  seinen  Sklaven  freigelassen  hat,  dass 
er  seinem  Kinde,  demselben  (freigelassenen)  Sklaven,  der  ihm  geboren  ist  von 
seiner  Sklavin,  etwas  von  seinem  Vermögen  testamentarisch  vermache  oder  für 
dasselbe  als  Legat  festsetze? 

Antwort:  Das  erlaubt  unser  Gesetz. 

§  27. 

L.  39».    P.  19.    Arm.  21. 

Wenn  ein  Mann  einem  andern  einen  Sklaven  verkauft,  der  nicht  ein  Flücht- 
ling ist,  80  darf  der  Käufer  ihn  6  Monate  lang  prüfen.  Wenn  er  ihm  nicht  gefallt 
vor  Ablauf  der  6  Monate,  so  darf  er  ihn  dem  Verkäufer  zurückgeben  und  von  ihm 
den  Preis  (zurück)nehmen.  Wenn  aber  der  Sklave  flieht  vor  Ablauf  der  6  Monate, 
80  soll  der  Käufer  selbst  ihn  suchen,  bis  er  ihn  findet,  soll  ihn  dann  seinem  ersten 
Herrn  zurückgeben  und  von  ihm  den  Preis  (zurück)nehmen. 

§  28. 

L.  39.     P.  20.    Arm.  22. 

Wenn  ein  Mann  einem  andern  einen  Sklaven  verkauft  und  sie  unterlassen 
eine  Bestimmung  darüber  zu  treffen,  ob  er  gut  oder  schlecht  sei,  aber  sie  machen 
die  Verabredung,  dass  keiner  auf  den  anderen  zurückgreife,  wenn  dann  der  Käufer 
ihn  seinem  ersten  Herrn  zurückzugeben  wünscht,  so  ist  ihm  das  nicht  erlaubt,  es 
sei  denn,  das  ein  Dämon  an  ihm  offenbar  werde.  Wenn  dergleichen  an  ihm  offen- 
bar vnrd,  darf  er  ihn  Demjenigen,  von  dem  er  ihn  gekauft,  zurückgeben. 

§  29. 

L.  41.     P.  27.    Arm.  23. 

Ein  Mann  darf  nicht  seinen  Sklaven  zu  seinem  Stellvertreter  für  die  Ent- 
scheidung eines  Streites  vor  dem  Richter  machen,  weil  der  Sklave  und  der  Freie 
an  Ehre  nicht  gleich  sind. 

§  30. 
L.  49.    P.  28.    Arm.  24. 

Welcher  Mann  den  Sklaven  eines  anderen  aufnimmt  und  ihn  zum  Sklaven 
für  sich  selbst  nimmt,  während  er  weiss,  dass  es  ein  Sklave  ist,  so  befiehlt  unser 
Gesetz,  dass  er  selbst  mit  dem  Sklaven  in  die  Sklaverei  gegeben  werde  und  dass 
sie  alle  beide  dem  Herrn  des  Sklaven  dienen. 

§  31. 
L.  50.    P.  28.    Arm.  25. 

Welcher  Mann  den  Bauern  eines  anderen  aufnimmt,  während  er  weiss,  dass 
es  sein  Bauer  ist,  den  sollen  die  Steuereinsammler  bestrafen. 


87 

§  32.  Cf.  §  98.  Ar.  32. 

L.  51.    P.  21.    Arm.  26.  97. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  ein  Angebot  macht  für  eine  Sache,  die  er 
verkauft  und  gibt  ihm  als  Arrha  eine  bestimmte  Zahl  Drachmen,  bis  dass  er  wieder 
komme  mit  dem  ganzen  Preise,  wenn  dann  der  Verkäufer  ihn  hintergeht  und  (die 
Sache  ihm)  nicht  yerkauft,  so  befiehlt  unser  Gesetz,  dass  er  die  Arrha  zurückgebe 
und  noch  einmal  so  viel.  Wenn  aber  der  Käufer  nicht  mehr  zu  kaufen  wünscht, 
so  hat  er  peine  Arrha  verloren. 

§  33. 

L.  53.     P.  22.    Arm.  27. 

Frage:  Ist  dem  Sklaven  das  Kaufen  erlaubt? 

Antwort:  Alles,  was  der  Sklave  kauft,  gehört  seinem  Herrn,  und  es  ist  ihm 
erlaubt,  zu  kaufen. 

§  34.  cf.  §  105. 

L.  60.    P.  29.    Arm.  28.  104. 

Frage:  Hat  ein  Mann  das  Recht,  seinen  Sklaven  eigenhändig  zu  tödten? 

Antwort:  Wenn  der  Sklave  etwas  gethan,  wodurch  er  den  Tod  verdient,  so 
soll  er  ihn  zu  den  Beamten  bringen,  damit  sie  ihn  für  sein  Verbrechen  strafen. 
Erkühnt  er  sich  aber,  ihn  zu  tödten,  ohne  dass  er  sei  ein  Beamter  oder  einer,  der 
dazu  ermächtigt  ist,  oder  er  tödtet  einen  Räuber  oder  Mörder  oder  einen,  der  den 
Tod  verdient  hat,  so  befiehlt  unser  Gesetz,  ihn  zu  tödten,  weil  er  sich  erkühnt 
hat,  zu  tödten,  ohne  dass  er  dazu  bevollmächtigt  war. 


§  35. 

P.  30.     Arm.  29. 

Wenn  ein  Mann  seinen  Sklaven  freizulassen  wünscht  mit  der  Bedingung,  dass 
er  bei  seinem  Sohne  bleibe  noch  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  nach  seiner 
Freilassung  und  dass  er  ihm  diene,  worin  es  auch  sei,  so  ist  ihm  das  erlaubt. 

• 

§  36. 
P.  30. 

Wenn  ein  Mann  seinen  Sklaven  freizulassen  wünscht  und  ihm,  was  er  wünscht, 
als  Bedingung  auferlegt  in  seinem  Testament  oder  vor  der  Gemeinde  oder  vor  den 
Richtern,  so  ist  ihm  das  erlaubt,  wenn  er  die  Bedingung  erklärt  in  seinem  Testa- 
mente oder  vor  solchen  von  der  Gemeinde  und  den  Richtern,  welche  er  zu  Zeugen 
nimmt  für  seine  Freilassung  und  seine  Bedingung. 


88 

Ar   37.  §  37.  U.   118. 

L.  73.    P.  31.    Ann.  32. 

Frage:  Was  sagst  du  über  einen  freien  Mann,  der  behauptet,  er  sei  ein  Sklare 
und  einwilligt,  verkauft  zu  werden,  wenn  er  nun  befragt  wird  über  das  Sklaren- 
verhältniss  und  es  von  sich  selbst  aussagt? 

Antwort:  Wenn  er  20  Jahre  alt  ist,  so  ist  seine  Aussage  verbindlich  und 
seine  Freiheit  geht  verloren,  und  der  Beamte  kann  nicht  verfügen  über  seine  Frei- 
heit, besonders  wenn  er  mit  seinem  Herrn  seinen  Preis  getheilt  hat  oder  wenn  er 
den  Betrag  seines  Kaufspreises  verzehrt  hat  bei  demselben  Mann,  der  ihn  verkauft 
hat.     Er  bleibt  dann  als  Sklave  bei  dem  Käufer. 

§  38.  cf.  §  79. 

L.  74.    P.  32.    Ann.  33. 

Frage:  Ist  es  einer  freien  Frau  erlaubt,  von  sich  selbst  auszusagen,  dass  sie 
eine  Sklavin  sei  und  wünsche  verkauft  zu  werden  oder  unter  die  Mitgift  einer  sich 
verheirathenden  Frau  zu  kommen? 

Antwort:  Wenn  sie  weniger  als  20  Jahre  alt  ist,  so  ist  dies  ihr  nicht  er- 
laubt; und  wenn  sie  zurückgeht,  so  hilft  ihr  der  Richter.  Ist  sie  aber  bereits 
20  Jahre  alt,  so  verbleibt  sie  die  Sklavin  dessen,  der  sie  gekauft,  oder  demjenigen, 
zu  dem  sie  gekommen  ist  unter  der  Mitgift  seiner  Frau. 

§  39. 

L.  79.    P.  37.    Ann.  34. 

Wenn  ein  Mann  oder  eine  Frau  Sachen,  die  anderen  gestohlen  sind,  bei  sich 
aufnimmt,  so  befiehlt  unser  Gesetz  die  Zurückgabe  desselben  und  das  Vier- 
fache davon. 

§40. 

L.  113.    P.  35.    Arm.  35. 

Wenn  ein  Mann  einen  gesunden  Sklaven  kauft  und  macht  die  Bedingung, 
dass  er  derartig  sei  und  es  befällt  ihn  bei  dem  Käufer  ein  Fehler  oder  böse  Krank- 
heit vor  dem  Ablauf  von  6  Monaten  —  das  ist  die  Zeit,  welche  das  Gesetz  be- 
stimmt hat  als  Probe  zwischen  Käufer  und  Verkäufer  —  oder  eine  von  einem  Dä- 
mon herrührende  Krankheit,  so  soll  er  ihn  seinem  Herrn  zurückgeben  löad  den 
Preis  zurückverlangen.  Wenn  aber  die  Zeit  schon  abgelaufen  und  nun  etwas  von 
dem,  was  wir  erwähnt,  an  ihm  sich  zeigt,  so  darf  er  ihn  nicht  mehr  seinem  ersten 
Herrn  zurückgeben.     Diese  Bestimmung  ist  gültig  für  Männer  und  Weiber. 

§  41. 

L.  113.    P.  36.     Ann.  36. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  einen  Sklaven  oder  eine  Sklavin  verkauft 
und  gibt  dabei  die  Erklärung  ab,  dass  es  ein  nichtsnutziger  Sklave  sei  und  dass 


J 


89 

er  ihm  denselben  nicht  zurückschicken  dürfe,  wenn  dann  der  Käufer  ihm  denselben  Ar.  41. 
zurückgeben  will,  so  ist  ihm  das  nicht  erlaubt.  Wenn  er  aber  in  dem  Sklaven 
oder  der  Sklavin  eine  Dämonskrankheit  findet,  so  darf  er  sie  zurückgeben  und  sein 
Geld  wiedernehmen.  Was  ausserdem  ist,  als  Davonlaufen  oder  Stehlen  oder  andere 
Fehler,  deshalb  darf  er  sie  nicht  zurückgeben.  Wenn  er  ihn  aber  gekauft  hat 
unter  der  Bedingung,  dass  es  ein  braver  Sklave  sei  und  er  stiehlt  dann,  so  darf 
er  den  Sklaven  zu  seinem  Herrn  zurückführen  und  von  ihm  nehmen,  was  er  ge- 
stohlen hat. 

§  42. 

P.  33.     Arm.  37. 

Wenn  ein  Mann  einen  seiner  Sklaven  freilässt  und  er  wird  ein  Freier,  wenn 
er  nun  nach  der  Freilassung  eine  Sklavin  zu  heirathen  wünscht  und  ihm  dann  von 
ihr  Kinder  geboren  werden  und  er  nun  stirbt,  so  befiehlt  unser  Gesetz,  dass  ihn 
nicht  seine  Kinder  von  der  Sklavin  beerben  sollen,  sondern  dass  seine  Erbschaft 
seinem  Herrn,  der  ihn  freigelassen,  zukomme. 

§  43. 
L.  21.    P.  34.    Arm.  38.  of.  23. 

Wenn  ein  Mann  seinen  Sklaven  freilassen  will,  so  geziemt  es  ihm  ihn  frei- 
zulassen in  folgender  Weise:  Wenn  er  ihn  in  der  Stadt  freilassen  will,  so  soll  er 
zugegen  sein  lassen  den  Bischof  und  6  Presbyter  von  seinen  Priestern.  Will  er 
ihn  aber  freilassen  im  Dorf,  so  soll  es  geschehen  in  Gegenwart  des  bischöflichen 
Vicars  für  das  Dorf  und  aller  seiner  Presbyter,  die  dort  sind,  und  er  soll  ausser 
ihn  5  andere  Presbyter  zugegen  sein  lassen  und  die  Dorfbewohner.  Dann  sollen 
diese  alle  es  bezeugen  und  sich  einigen  über  das  Document  seiner  Freilassung. 
Wenn  der  Sklave  in  dieser  Weise  freigelassen  wird,  so  ist  seine  Freilassung  gültig 
und  er  wird  ein  Freier.  Wenn  aber  die  Priester  nicht  zugegen  sind,  so  ist  dort 
keine  Freilassung  und  seine  Freiheit  ist  nicht  vollgültig,  sondern  er  wird  angesehen 
als  ein  Sklave  seiner  Herren.    Dies  gebietet  unser  Gesetz. 

Preis  der  heiligen  Trinität.    Amen! 

Dies  sind  die  Gesetze,  welche  Theodosius  der  Siegreiche  gegeben  hat;  sie 
sind  älter  als  die  Gesetze  des  Königs  Leo. 

§  1.     Von  der  Mitgift  der  Frauen. 

§44. 

P.  38.    Ann.  47—49.  51. 

Wenn  die  Frau  sich  trennen  will  von  ihrem  Mann  oder  der  Mann  von  seiner 
Frau,  so  soll  der,  der  die  Trennung  wünscht,  ein  Scheidunggsschreiben  schicken,  in 
dem  er  erklärt,  aus  welchem  Grunde  er  die  Trennung  von  seinem  Genossen  wünscht. 

BGmiicrib  Bbohtibvor.  12 


90 

L.  44.  Wenn  das  Bösethun  von  Seiten  des  Mannes  ist,  so  soll  er  ihr  ihre  ganze  Mitgift 
(dos)  und  Eheschenkung  (donatio  ante  nuptias)  geben;  ist  es  von  Seiten  der  Frau, 
so  soll  sie  nur  ihre  Mitgift  bekommen,  während  der  Mann  ihre  Eheschenkung  bei 
sich  behält,  zur  Strafe  für  ihr  Bösethun. 

Wenn  Mann  und  Weib  sich  lieben  und  nun  ihr  Gatte  wegstirbt,  so  ist  sie 
aus  der  Ehegemeinschaft  ausgetreten  und  es  steht  ihr  frei,  ihre  Mitgift  und  Ehe- 
schenkung zu  nehmen,  ob  sie  nun  Kinder  habe  oder  nicht. 

Wenn  aber  die  Frau  stirbt  und  ihr  Gatte  aus  der  Gemeinschaft  mit  ihr 
ausscheidet  und  sie  Söhne  hat,  dann  soll  der  Mann  ihre  Mitgift  und  Eheschenkung 
für  seine  Kinder  behalten. 

Wenn  sie  ein  Kind  hat,  dies  stirbt  vor  ihr  und  sie  stirbt  nach  dem  Kinde, 
so  soll  ihr  Gatte  ihre  Eheschenkung  behalten  für  ihren  Sohnes -Sohn;  ebenso  soll 
die  Eheschenkung  bestimmt  werden  für  den  Sohn  ihres  Sohnes -Sohns  bis  zu  drei 
Geschlechtern,  auf  den  Namen  jedes  einzelnen  von  ihnen,  alles,  was  sie  als  Ehe- 
schenkung erhalten  hatte,  als  sie  zu  ihrem  Gatten  kam ;  und  ihrem  Gatten  soll  von 
der  Mitgift  ein  Sechstel  gehören. 

Wenn  die  Frau  yon  ihrem  Mann  wegstirbt,  nachdem  sie  3  Jahre  lang  mit 
ihm  gelebt,  so  gehört  ihm  ihre  ganze  Eheschenkung  und  ein  Viertel  der  Mitgift. 
Hat  sie  aber  5  oder  6  oder  7  Jahre  mit  ihm  gelebt,  so  gehört  ihm  die  ganze  Ehe- 
schenkung und  ein  Drittel  der  Mitgift,  während  zwei  Drittel  ihren  Eltern  gehören. 
Wenn  aber  ihre  Eltern  todt  sind,  so  soll  ihr  Gatte  ihr  die  zwei  Drittel  ihrer  Mit- 
gift bringen  und  diese  soll  sie  zu  Lebzeiten  vermachen,  wem  sie  will  und  wie  sie 
will.  Wenn  sie  aber  12  Jahre  mit  ihm  gelebt  hat  oder  noch  mehr  und  dann  stirbt, 
so  gehört  dem  Gatten  die  Eheschenkung  und  die  Hälfte  der  Mitgift,  während  die 
andere  Hälfte  ihrem  Vater  gehört,  wenn  er  noch  lebt;  wenn  er  aber  todt  ist,  so 
soll  die  Frau  zu  Lebzeiten  darüber  testiren  und  sie  vermachen,  wem  sie  will. 
Wenn  sie  aber  stirbt  ohne  Testament,  so  wird  dasjenige,  was  ihr  zukommt  von 
ihrer  Mitgift,  ihren  Verwandten  vom  Geschlecht  ihres  Vaters  zu  Theil  nach  Maass- 
gabe ihrer  Grade,  erst  dem  näheren,  dann  dem  nächst  nahen  u.  s.  w.  Dann  soll 
der  Preis  des  Leichentuches,  der  Lohn  des  Todtengräbers  und  der  Preis  des  Gra- 
bes bezahlt  werden;  von  jedem  einzelnen  der  Erben  soll  genommen  werden  nach 
Maassgabe  seines  Antheils  an  der  Erbschaft. 

§  45. 

L.  107.    P.  76.    Arm.  53. 

Wenn  ein  Mann  Christ  ist  und  er  schuldet  einem  anderen  etwas  und  dieser 
verlangt  die  Schuld  nicht  30  Jahre  lang,  so  kann  er  sie  nach  dieser  Zeit  nicht 
mehr  von  ihm  einfordern  und  ihn  deshalb  nicht  verfolgen,  noch  eines  seiner  Kin- 
der, weil  diese  Jahre  verflossen  sind,  nämlich  30  Jahre.  Ebenso  ist  die  Sache  bei 
der  Bürgschaft,  dass  weder  der  Bürge,  noch  seine  Kinder  wegen  etwas  Derartiges 
verfolgt  werden  können. 


91 

Wenn  aber  der  Kläger  als  Pfand  hat  ein  Haus  oder  irgendeinen  unbeweg-  Ar.  46. 
liehen  Besitz  oder  das  Gold  von  Gefässen  oder  etwas  anderes,  und  wenn  er  nichts 
davon  verkauft  oder  verpfändet  oder  verschenkt  hat,  und  es  nicht  aus  seinem  Be- 
sitz gekommen  ist,  und  er  es  nicht  in  den  Besitz  eines  anderen  hat  übergehen 
lassen,  dann  darf  der  Mann  sein  Recht  geltend  machen  noch  nach  30  Jahren  und 
jenes  Pfand  festhalten.  Wenn  aber  das  Pfand  aus  seinem  Besitz  in  den  eines 
anderen  gekommen  ist  aus  irgendeiner  Ursache,  so  darf  er  nicht  sein  Becht  gel- 
tend machen,  wenn  es  über  30  Jahre  hinausgeht.  Ebenso  sagen  wir:  Wenn  das 
Pfand  nicht  mehr  in  seinem  Besitz  ist,  so  darf  er  nicht  das  Pfand,  das  er  vor 
30  Jahren  empfangen,  zurückfordern,  damit  er  es  dann  seinem  Yerpfänder  zurück- 
stelle oder  einem  anderen  übergebe. 

Ebenso  hat  er  gesprochen  über  alle  Forderungen;  wenn  sie  nicht  verlangt 
werden  vor  30  Jahren,  sind  sie  nichtig  gemäss  dem,  was  bestimmt  ist.  Dazu  ge- 
hören: Schulden,  Erbschaften,  Strafen,  gesetzliche  Forderungen,  Genossenschaft, 
Raub,  Gebietsgrenzen,  Kanäle  oder  Wasserleitungen  in  den  Wohnungen,  den  Land- 
häusern und  Gärten  und  dem  ähnlichen.  Wenn  etwas  von  diesen  Dingen  in  anderen 
Besitz  kommt  und  30  Jahre  abgelaufen  sind,  so  kann  niemand  es  nach  dieser  Zeit 
zurückfordern,  und  wenn  er  es  zurückfordert,  so  wird  es  ihm  nicht  zugesprochen. 

§  46. 

L.  76.    P.  76.    Ann.  41. 

Frage:  Was  soll  der  thun,  den  sein  Kläger  heranzieht,  damit  der  Richter 
ihm  sein  Recht  zuspreche  und  der  hierbei  sich  des  Vorwandes  eines  Termins  be- 
dient, wenn  der  Termin  vorüber  ist,  ohne  dass  er  vor  ihm  erschienen  ist? 

Antwort:  Der  Recht  suchende  Mann  muss  zu  seinem  Gegner  jemand  schicken, 
der  ihn  benachrichtigt ;  darauf  soll  er  bis  zu  4  Monaten  warten.  Wenn  ihre  Streit- 
sache nicht  vor  den  Richter  kommt,  so  ist  sie  hinfällig,  und  der  Kläger  muss  von 
neuem  sein  Recht  suchen  und  seinen  Gegner  zum  Richter  bringen.  Wenn  dann 
der  Richter  zum  zweiten  Mal  die  Entscheidung  verschiebt  mittels  eines  Termins, 
und  er  (der  Kläger)  die  Entscheidung  hinfällig  macht,  wie  er  es  schon  das  erste 
Mal  gethan,  dann  hat  er  sein  Recht  verloren  und  er  hat  weiter  kein  Recht  mehr 
an  seinem  Gegner,  weil  er  übermässig  war  im  Suchen  seines  Rechtes  zwei  Mal. 
Und  unser  Gesetz  erlaubt  nicht  dem  Kläger,  dass  er  dies  mit  ihm  noch  ein  drittes 
Mal  thue.  Hierbei  ist  die  Sache  dem  Richter  überlassen,  dass  er  über  den  Termin 
entscheide,  und  sie  beide  herbeiholen  lasse  zu  einer  Zeit,  wo  sie  beide  bei  ihm  zu- 
sammenkommen, ohne  vorhergehende  Verabredung. 

§  47. 
L.  75.    Ann.  40. 

Frage :  Wie  lange  soll  gewartet  werden  nach  dem  Anhängigmachen  der  Klage, 
dass  dann  die  Entscheidung  erfolge,  und  wie  soll  gehandelt  werden  in  den  (Rechts) 
Sachen,  und  von  wo  ist  der  Anfang  für  die  Zeit  und  den  Termin? 

12* 


92 

Ar.  47.  Antwort:  Nach  der  Klage  wartet  er  bis  zu  4  Monaten,  ausgenommen  es  sei 

unter  diesen  Monaten  ein  Ferial-Monat;  das  ist  Tammüz  oder  Tishri  I,  denn  diese 
beiden  Monate  werden  nicht  gezählt  unter  die  Zahl  der  4  Monate.  Und  die  Ter- 
mine, welche  der  angegangene  (Richter)  bewilligen  soll,  sind  3  Monate  (und  6)  und 
danach  9  Monate.  Dies  ist  wegen  der  Geschäfte,  welche  den  Richtern  entstehen 
in  Betreff  der  Schuldscheine,  der  Kaufbriefe,  der  Zeugnisse  nach  dem  Maasse  der 
Entfernung  der  Länder.  Wenn  der  Verklagte  in  der  Macht  des  Statthalters  ist, 
über  dessen  Gebiet  der  Richter  richtet,  so  ist  sein  Termin  3  Monate.  Ist  er  aber 
nicht  in  der  Provinz  dieses  Statthalters,  so  hat  er  einen  Termin  von  6  Monaten; 
ist  er  aber  in  einem  noch  ferneren  Ort,  so  beträgt  der  Termin  9  Monate. 

§  48. 

L.  66.    P.  77.     Arm.  39. 

Es  ist  unser  Gesetz,  dass  wenn  ein  Mann  ein  Landgut  oder  ein  Haus  oder 
etwas  anderes  kauft,  wenn  es  10  Jahre  lang  in  seiner  Hand  bleibt,  ohne  dass 
ihn  Jemand  darin  verletzt,  noch  ihm  darin  entgegentritt,  noch  den  Anspruch  er- 
hebt, dass  es  ein  Pfand  sei  oder  dass  er  ein  Recht  darauf  habe  aus  irgendeinem 
Grunde  und  er  ihn  nicht  belästigt,  wenn  er  gegenwärtig  ist,  mündlich  oder  durch 
einen  Boten,  oder  wenn  er  abwesend  ist,  schriftlich,  —  dass  dann  sein  Kauf  rechts- 
kräftig ist,  deshalb,  weil  ihm  Niemand  darin  entgegengetreten  ist  und  ihn  Niemand 
daran  verhindert  hat. 

Wenn  aber  der  Kläger  in  fernen  Landen  ist  im  Handel  oder  auf  einer  Sen- 
dung, wie  die  Heere  in  den  Krieg  ziehen,  wenn  er  nun  von  jenem  Lande  kommt, 
dann  erlaubt  ihm  unser  Gesetz,  sein  Recht  zu  suchen  zwischen  ihm  und  seinem 
Gegner  20  Jahre,  wenn  es  ein  Pfand  ist  oder  etwas  anderes,  von  Demjenigen,  der 
gekauft  hat,  was  ihm  nicht  zukam.  Wenn  aber  diese  20  Jahre  vorüber  sind,  ohne 
dass  er  sein  Recht  gesucht,  so  ist  sein  Recht  hinfällig  und  es  ist  ihm  nicht  mehr 
gestattet,  eine  Forderung  gegen  jemand  zu  erheben. 

§49. 

L.  117.    P.  83«.    Arm.  42. 

Es  wird  berichtet,  dass  der  beglückte  Constantinus,  als  ihn  unser  Herr,  der 
Messias  —  ihm  sei  Preis !  —  zum  Königthum  erwählt,  die  Kirche  ehrte  mit  vielen 
Dingen  und  hochstellte  die  Grade  der  Priesterschaft;  er  befahl,  ihnen  zukommen 
zu  lassen  von  seinem  Gelde,  was  ihnen  gemeinsam  sein  sollte  als  Unterhalt,  jedem 
einzelnen  nach  Maassgabe  seines  Grades.  Der  Anfang  hierbei  (sollte  sein)  von  den 
Bischöfen;  dann  nach  ihnen  ihre  Vertreter,  dann  die  Priester,  dann  die  Diakonen 
und  die  niedrigere  Geistlichkeit.  Er  nahm  ihnen  ab  die  Kopf-  und  Einkonmien- 
steuer  und  all  dergleichen,  was  die  Menschen  trifft  von  Seiten  der  Vertreter  des 
Königs.  Und  er  befreite  die  Priester  von  dem  Dienste  ihrer  Familien  und  nahm 
ihnen  ab  das  Joch  ihrer  Eltern.     Dann  befahl  er  den  Kirchen  anzuweisen,  wovon 


93 

die  Wittwen  und  Waisen  und  Armen  leben  können.    Und  sie  beten  zu  Gott,  dass  Ar.  49. 
er   befestige   den  wahren  Glauben,   der   die  Dreieinigkeit  bekennt,   und    dass  er 
dauern  lasse  das  Reich  der  Christenheit. 

§  50. 

L.  118.     Arm.  44. 

Der  glückselige  Leo,  der  gläubige  König  —  abgesehen  davon,  dass  er  die 
Kirche  des  Messias  ehrte  und  die  Häretiker  vertrieb  und  besonders  die  Häresie  des 
besessenen  Mani,  und  der  da  gerad  richtete  die  Orthodoxie  zum  Preise  der  Drei- 
einigkeit —  ehrte  er  den  Sonntag,  welches  der  Tag  der  Auferstehung  des  Messias 
unseres  Herrn  ist;  und  er  gab  schöne  Gesetze,  und  er  verbot  die  Amtsthätigkeit 
der  Beamten  und  Richter  am  Sonntage,  und  befahl  ihnen,  dass  sie  nichts  von  ihren 
Strafen  vollziehen  sollten;  sondern  jeder  Mensch  sollte  zur  Kirche  kommen  mit 
Ehrfurcht  und  Demuth  und  Gebet,  sich  erniedrigen  vor  Ihm  mit  Weinen,  mit  Rein- 
heit und  Lauterkeit  des  Herzens,  damit  sie  ihre  Bedürfnisse  erlangten  und  ihre  Ge- 
bete erfüllt  würden.  Er  befahl,  dass  niemand  sich  erkühnen  solle,  sich  an  einen 
Mann  zu  hängen  am  Sonntage,  nicht  mit  ihm  zu  streiten  und  nicht  von  ihm  eine 
Schuld  zu  fordern  und  nicht  ihn  vor  Gericht  zu  ziehen  und  nichts  ähnliches;  son- 
dern jedermann  sollte  immer  in  der  Kirche  sein,  wie  es  befohlen  ist.  Und  er  er- 
laubte in  seinem  ganzen  Reich,  dass  die  Menschen  alle  hinausgehen  sollten  zur 
Kirche,  ohne  zu  fürchten  einen  Gläubiger  oder  einen  Richter  oder  Beamten  oder 
Steuereinnehmer.  Er  ehrte  die  Geistlichkeit  und  die  Mönche,  und  befahl,  dass  kein 
Steuereinnehmer  sich  an  sie  hängen  solle  an  den  übrigen  Tagen,  und  dass  sie  nicht 
gefangen  gesetzt  werden  sollen.  Wenn  aber  einer  sich  erkühnt,  diesen  Befehl  zu 
übertreten,  so  soll  ihm  seine  Gebühr  verweigert  werden,  d.  i.  ein  halber  Denar. 
Wenn  er  sich  aber  erkühnt,  eine  Gebühr  von  ihnen  zu  nehmen,  so  soll  er  zur  Zah- 
lung des  Doppelten  verpflichtet  sein. 

§  51. 

L.  92.    P.  41».    Arm.  4ö.  46.  50. 

Dies  ist  ferner,  was  über  die  Mitgift  verordnet  ist,  und  ist  gemacht  zu  einem 
Gesetz  fortgehend  bis  in  Ewigkeit. 

Leo,  der  König,  spricht:  Die  Yerheirathung  soll  stattfinden  durch  eine  Ueber- 
einstimmung  und  Vereinbarung  über  die  Mitgift  und  auf  Grund  eines  Contractes, 
worin  der  Mann  den  Curatoren  der  Frau  die  Verpflichtung  auferlegt,  dass  sie  mit 
ihr  schicken  und  ihr  zukommen  lassen  sollen  etwas  Bestimmtes,  Angegebenes.  Ebenso 
zahlt  der  Mann  das  Gleiche  von  dem,  was  die  Frau  bringt,  oder  er  leistet  Bürg- 
schaft dafür  nach  Maassgabe  dessen,  worüber  sie  sich  geeinigt,  wenn  sie  mit 
sich  bringt  Gold  oder  Silber  oder  Sklaven  oder  grosses  oder  kleines  Vieh  oder  dem 
ähnliches.  Jedes  Land  und  die  Gewohnheit  seiner  Bewohner  ist  nach  Maassgabe 
ihres  Gesetzes.     Und  was  für  Arten  von  Besitz  man  gibt  als  Mitgift  der  Weiber, 


94 

Ar.  51.  ebendasselbe  sollen  die  Curatoren  der  Frau  geben.  Wenn  der  Mann  seinem  Weibe 
100  Denare  als  Ehescbenkung  gibt,  so  gibt  der  Curator  ihr  auch  als  Mitgift 
100  Denare,  eine  Sache  für  die  andere,  sei  es  viel  oder  wenig  von  den  Besitzarten, 
welche  in  dem  Lande  üblich  sind  als  Mitgift  der  Weiber.  Dies  deshalb,  weil  sie 
Genossen  sind. 

Dies  Gesetz  ist  verschieden  von  dem  Gesetz  der  Leute  des  Ostens;  denn  der 
Brauch  der  Leute  des  Ostens  ist  es,  dass  das  Weib  als  Eheschenkung  die  Hälfte  von 
dem  bekommt,  was  der  Mann  als  Mitgift  bekommt. 

Der  König  hat  befohlen:  Wenn  ein  Mann  seine  Frau  enüässt  ohne  schlechtes 
Benehmen  (ihrerseits),  so  soll  er  ihr  ihre  ganze  Mitgift  und  Eheschenkung  geben 
nach  der  Stipulation,  die  zwischen  ihnen  gemacht  war. 

Ebenso:  Wenn  das  Weib  ihren  Mann  verlässt,  ohne  ein  schlechtes  Benehmen, 
das  von  ihm  bekannt  wäre,  dann  bekonmit  sie  nichts  von  ihrer  Mitgift  und  ihrer 
Eheschenkung  zur  Strafe  für  ihr  schlechtes  Benehmen. 

Wenn  ihr  ihr  Mann  wegstirbt,  so  gehört  ihr  ihre  ganze  Mitgift  und  die  Hälfte 
ihrer  Ebeschenkung.  Wenn  die  Frau  stirbt  und  der  Mann  bleibt  übrig,  mag  die 
Frau  einen  Sohn  von  ihm  haben  oder  nicht,  so  gehört  ihm  die  ganze  Ebeschen- 
kung und  die  Hälfte  der  Mitgift,  die  sie  ihm  gebracht  hat,  während  er  die  andere 
Hälfte  ihren  Kindern  zahlt.  Wenn  sie  aber  kein  lebendes  Kind  hat,  dann  soll  er 
es  ihr  zu  ihren  Lebzeiten  zur  Verfügung  stellen,  damit  sie  es  zukommen  lasse, 
wem  sie  will. 

Die  Entscheidung  über  die  Mitgiften  vor  dem  König  Leo  geschah  auf  Grund 
der  Stipulation  und  der  Verträge  ohne  ein  Document.  Dies  wurde  bekannt  ge- 
macht in  dem  Scheidungsbrief,  den  derjenige  schrieb,  der  die  Trennung  wünschte; 
dann  entschied  der  Bichter  darüber  nach  dem,  was  er  sah. 

§  52. 

L.  93.    P.  41^.    Ann.  5. 

Weil  viele  Menschen  sich  verheirathen  ohne  Eheschenkung  und  Mitgift,  so 
ist  dies  Gesetz  geworden  in  einigen  Ländern.  Sie  haben  nicht  die  Gewohnheit 
unter  sich  ein  Document  zu  schreiben,  sondern  sie  beschränken  sich  auf  die  lieber- 
einstimmung  der  Weiber,  um  die  gefreit  wird,  und  auf  das  Zeugniss  der  Verwandten 
untereinander.  Dann  wird  das  Weib  in  öffentlichem  Aufzuge  und  mit  der  Krone 
und  mit  Lustbarkeit  von  dem  Hause  ihres  Vaters  zu  der  Wohnung  ihres  Gatten 
geleitet.  Wir  haben  befohlen,  dass  der  Bichter  gestatte,  was  an  Verheirathung  von 
dieser  Art  vorkommt,  ohne  dass  es  allgemeine  Sitte  war,  wie  er  auch  die  Ver- 
heirathung mit  einem  Document  erlaubt;  und  ihre  (des  Weibes)  Kinder  sollen  ihren 
Vater  beerben.  Das  Weib  aber,  weil  sie  keine  Eheschenkung  erhalten  und  mit 
ihrem  Gatten  nichts  vereinbart  hat,  soll  nichts  bekommen.  Hu-e  Kinder  aber  stehen 
gleich  den  Kindern  einer  mit  einer  Mitgift  versehenen  Frau  in  Bezug  auf  die  Erb- 
schaft und  andere  Dinge. 


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95 

§  53.  Ar.  60. 

L.  108.  109.    P.  42.  43.    Arm.  54.  55. 

Es  ist  unser  Gesetz,  dass  kein  Mann  das  Weib  seines  Bruders  heirathen  soll, 
noch  ein  Weib  den  Bruder  ihres  Gatten,  noch  ein  Mann  die  Schwester  seiner  Frau, 
wenn  diese  noch  lebt,  und  auch  nicht  nach  ihrem  Tode.  Dies  Gesetz  haben  wir 
ergehen  lassen  wegen  schmählicher  Dinge,  welche  geschehen  sind  von  unmoralischen 
Leuten.  Nämlich  ein  Mann  hat  sich  verliebt  in  das  Weib  seines  Bruders  und  sie 
in  ihn;  dann  haben  die  beiden  einander  geholfen,  haben  ihn  vergiftet  und  er  ist 
gestorben.  Ferner:  ein  anderer  Mann  liebte  die  Schwester  seines  Weibes;  dann 
haben  sie  alle  beide  sich  geholfen  und  haben  sie  getödtet  durch  Gift,  nämlich  sein 
Weib,  durch  tödtliches  Gift.  Femer:  Ein  Weib  liebte  den  Gatten  ihrer  Schwester; 
dann  halfen  sie  einander  und  tödteten  sie  durch  Gift.  Wegen  dieser  bösen  Thaten 
-hat  unser  Gesetz  diese  Verheirathung  verboten.  Und  wir  haben  befohlen:  Wenn 
Jemand  ertappt  wird,  der  das  Gesetz  übertreten  und  bei  der  Verheirathung  begeht, 
was  wir  verboten  haben,  ohne  dass  der  König  ihm  dazu  die  Erlaubniss  gegeben, 
so  erben  ihre  Kinder  nicht  und  Niemand  von  ihrem  Stamm,  die  ihnen  dabei  ge- 
holfen haben  und  bei  ihrer  gesetzwidrigen  Verheirathung  zugegen  gewesen.  Wenn 
aber  ein  Mann  ein  Weib  von  denen,  die  wir  erwähnt,  heirathen  will  und  über  sie 
kein  Verdacht  und  kein  Argwohn  wegen  etwas  von  dem,  was  wir  beschrieben, 
herrscht,  so  soll  er  eine  Eingabe  machen  an  den  König  und  bei  ihm  nachsuchen 
und  ihm  in  Kenntniss  von  seinem  Verlangen  nach  dieser  Heirath,  wie  sie  ist  und 
warum.  Dann  kann  er  das  Weib  seines  Bruders  heirathen,  wenn  es  ihm  der 
König  gestattet;  ebenfalls  die  Schwester  seiner  Frau.  Und  der  König  schreibt  ihm 
dazu  ein  Schreiben,  worin  er  ihm  seine  Erlaubniss  dazu  mittheilt  und  ihm  befiehlt, 
seine  Kinder  erben  zu  lassen. 

Unser  Gesetz  verbietet  ferner,  dass  der  Mann  heirathe  die  Tochter  seines 
Bruders  oder  die  Tochter  seiner  Schwester  oder  die  Schwester  seines  Vaters  oder 
seine  Mutter  oder  die  Frau  seines  Vaters  oder  das  Kebsweib  seines  Vaters.  Wenn 
Jemand  sich  erkühnt  und  thut,  was  wir  verboten  haben,  so  befiehlt  unser  Gesetz, 
dass  die  Kinder  dieser  Menschen  absolut  nicht  erben  sollen,  noch  Jemand  von 
ihren  Verwandten,  welche  von  ihrem  Thun  gewusst  haben,  ohne  sie  davon  abzu- 
halten. Unser  Gesetz  verbietet  solchen,  welche  sich  erkühnen  zu  verbotener  Hei- 
rath, ein  Testament  zu  schreiben  und  Jemanden  zum  Erben  einzusetzen,  und  setzt 
eine  Schranke  zwischen  sie  und  ihren  Besitz  und  ihr  Vieh.  Und  sie  sollen  ihren 
Besitz  Erbschaft  ihrer  Verwandten  sein  lassen,  die  ihrem  Thun  nicht  nachgegeben 
haben,  welche  darum  wussten,  aber  nicht  zugegen  waren,  die  ihnen  kein  Geschenk 
gebracht  und  bei  ihrem  Festmahl  nicht  zugegen  gewesen.  Wenn  sie  keinen  Ver- 
wandten dieser  Art  haben,  so  wird  sein  Gut  zum  Fiscus  gebracht. 

§  54. 

L.  110.    P.  44.    Ann.  56. 

Wenn   ein    Mann   ein  Weib  nach  dem  Gesetze  heirathet  und  mit  Mitgift, 


96 

Ar.  54.  wenn  er  Kinder  von  ihr  bekommt  und  sie  stirbt,  wenn  er  darauf  heirathet  das 
Weib  seines  Bruders  oder  die  Schwester  seiner  Frau  oder  seine  Vatersschwester 
oder  Mutterschwester,  oder  das  Weib  seines  Vaters  oder  sein  Kebsweib,  und  wenn 
er  von  einem  dieser  Weiber  Kinder  hat,  so  haben  wir  befohlen,  dass  seine  Kinder, 
die  ihm  aus  der  frevelhaften  Ehe  geboren  werden,  nicht  erben  sollen,  sondern 
seine  ersten  Kinder  sollen  ihn  beerben,  die  von  seinem  ersten  Weibe  geborenen, 
welche  er  nach  dem  Gesetz  geheirathet  hatte,  wie  es  erlaubt  und  schön  ist;  des- 
halb, weil  die  Söhne  ihre  Väter  nicht  abhalten  können  von  solchem  Thun  und 
Vorhaben. 

§  55. 

L.  91.    P.  45.    Ann.  57. 

Wenn  ein  Mädchen  einem  Manne  versprochen  wird,  dass  er  sie  heirathe, 
wenn  nun  sie  oder  einer  von  ihrer  Familie  von  seiner  Familie  einen  Siegelring 
oder  ein  Kreuz  oder  ein  Gewand  als  Arrha  bekommt,  wenn  dann  der  Mann,  dem 
sie  versprochen  war,  stirbt  und  seine  Familie  von  ihr  oder  ihrer  Familie  zurück- 
verlangen, was  sie  ihr  gegeben  haben,  so  befehlen  wir  hierüber  und  sprechen: 
Wenn  der  Mann  mit  ihr  Hochzeit  gehalten  und  das  Hochzeitsmahl  für  sie  gefeiert 
und  sie  gesehen  und  geküsst  hat,  so  soll  die  Hälfte  von  dem,  was  ihr  von  seiner 
Seite  zugekommen  ist,  seiner  Familie  und  seinen  Erben  zurückerstattet  werden. 
Wenn  er  keine  Verwandtschaft  und  Familie  hat,  die  ihn  beerben,  so  hat  das 
Mädchen  das  nächste  Anrecht  darauf,  und  unser  Gesetz  befiehlt,  es  ihr  zurückzu- 
geben. Wenn  sie  ihm  aber  nur  versprochen  war  und  dies  geschah  durch  ein 
Schreiben  seiner  Verwandten  und  Vertrauten,  wenn  er  nicht  für  sie  das  Hochzeits- 
mahl gehalten  und  sie  nicht  gesehen,  seitdem  sie  ihm  versprochen  war,  und  sie  nicht 
geküsst  hat,  dann  kommt  alles,  was  er  und  seine  Familie  ihr  gegeben  haben,  wenn 
sie  stirbt,  zu  ihm  zurück;  er  bekommt  es  von  ihrer  Familie  und  ihren  Verwandten, 
ausgenommen  was  sie  gegessen  und  getrunken  hat. 

§56. 

P.  46.    Arm.  58. 

Wenn  ein  Mann  um  ein  Weib  bei  ihrer  Familie  und  ihren  Verwandten  wirbt, 
und  sie  ihm  als  Arrha  ein  Siegel  oder  ein  Kreuz  oder  Denare  gegeben,  wenn  er  sich 
aber  dann  weigert,  sie  zu  heirathen,  so  hat  er  sein  Arrha  verloren  und  alles,  was 
er  ihr  geschenkt  und  gegeben  hat.  Wenn  aber  die  Verwandten  des  Mädchens  ver- 
weigern, dass  sie  ihn  heirathe,  und  die  Sache  rückgängig  machen  und  sie  ihm  nicht 
übergeben,  so  sollen  sie  die  Arrha  zurückgeben,  das  sie  von  dem  Mann  am  ersten 
Tage  bekommen  haben,  und  noch  einmal  so  viel,  und  alles,  was  er  dem  Mädchen 
geschenkt  und  womit  er  sie  beehrt.  Ihr  aber  soll  nicht  die  doppelte  Schuld  auf- 
erlegt werden,  sondern  nur  das,  was  er  ihr  am  ersten  Tage  gegeben. 


97 

§  57.  Ar.  57. 

L.  126.    P.  46.    Arm.  48. 

Wenn  ein  Mann  seiner  Tochter  am  Tage  ihrer  Verlobung  einen  Besitz  be- 
stimmt oder  Gold  oder  Silber  oder  anderes,  und  er  mit  dem  Bräutigam  seiner 
Tochter  eine  Schrift  schreibt  und  sie  feststellen  das,  wozu  der  Vater  sich  ver- 
pflichtet; wenn  er  nun  seine  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  wenn  die  Zeit  der  Aus- 
steuer da  ist,  so  soll  der  Bräutigam  dies  von  ihm  nach  einigen  Tagen  verlangen. 
Wenn  er  es  nicht  hat,  so  soll  er  es  borgen  von  seiner  Familie,  bis  er  seine  Ver- 
pflichtung erfüllt.  Wenn  er  das  nicht  kann,  so  soll  ihm  ein  Termin  gesetzt  werden 
bis  zu  bestimmten  Tagen,  dass  er  bringe,  was  noch  an  der  Mitgift  seiner  Tochter 
fehlt.  Wenn  er  es  bringt,  so  soll  er  von  dem  Bräutigam  des  Mädchens  ein  offenes 
Schreiben  bekommen,  worin  dieser  erklärt,  dass  er  alles  erhalten  habe,  was  er  (der 
Vater)  ihm  als  Mitgift  seiner  Tochter  zugeschrieben  habe,  und  dass  er  das  Ganze 
bekommen  habe.  Wenn  aber  ein  Mann  von  der  Mitgift  seines  Weibes  noch  etwas 
von  ihrer  Familie  zu  fordern  hat,  wenn  er  es  nicht  fordert  und  darüber  5  Jahre 
vergehen,  so  ist  die  Sache  unter  ihnen  abgeschnitten,  und  er  darf  es  nicht  mehr 
fordern,  ausgenommen  er  habe  darüber  ein  offenes  Schreiben. 

§  58. 
L.  88.     P.  47.    Arm.  59. 

Frage :  Darf  sich  ein  Mädchen,  eine  Waise,  die  keinen  Vater  hat,  wohl  aber 
eine  Mutter  und  Brüder,  mit  einem  Manne  verheirathen ,  ohne  ihre  Mutter  und 
Brüder  um  Erlaubniss  zu  fragen  ? 

Antwort:  Wenn  sie  einen  Curator  hat,  so  darf  sie  es  thun  mit  seiner  Er- 
laubniss und  auf  sein  Geheiss.  Wenn  sie  ein  mannbares,  vernünftiges,  erwachsenes 
Weib  ist,  so  darf  sie  über  sich  selbst  verfügen  und  heirathen,  wen  sie  will,  ohne 
Mutter  und  Brüder  um  Erlaubniss  zu  fragen. 

§  59. 
L.  43.     P.  48.    Arm.  60. 

Wenn  ein  Mann  eine  Wittwe  heirathet,  dann  etwas  in  ihrem  Namen  kauft, 
z.  B.  ein  Haus  oder  einen  Grundbesitz  oder  ähnliches,  und  er  ihr  den  in  ihrem 
Namen  geschriebenen  Kaufbrief  gibt,  so  gehört  ihr  dieser  Gegenstand  und  ist 
ihr  Besitz. 

§  60. 

L.  43.    P.  49.    Arm.  61. 

Frage:  Wenn  ein  Mann  ein  Landgut  kauft  oder  einen  Sklaven  oder  dem 
Aehnliches  auf  den  Namen  seiner  Frau,  die  er  geheirathet  hat  in  ihrer  Jagend,  ist 
ihm  dies  gestattet? 

Antwort:    Das  ist  nicht  erlaubt,  wenn  es  von  seinem  Vermögen  ist;  wenn 

BOMUCHVB  BsCHTflBUOH.  13 


98 

Ar.  60.  es  aber  von  ihrer  Mitgift  ist,  die  sie  mit  sich  gebracht  von  ihrer  Familie,  oder 
aus  einer  Erbschaft,  die  ihr  von  einem  ihrer  Verwandten  zugekommen,  wenn  ihr 
Gemahl  mit  diesem  Vermögen  ihr  etwas  auf  ihren  Namen  kauft,  so  ist  es  erlaubt. 

§  61. 

L.  62.     P.  50.     Arm.  62. 

Wenn  ein  Mann  eine  Wittwe  raubt  und  sie  entehrt,  so  soll  er  getödtet 
werden.     Wenn  er  eine  Jungfrau  raubt,  so  soll  er  bestraft  werden  wie  ein  Hurer. 

§  62. 

L.  10.    P.  51.    Arm.  60. 

Frage:  Nach  wie  viel  Kindern  kann  die  Frau  beanspruchen,  dass  ihr  ihr 
rechtmässiger  Antheil  von  der  Erbschaft  der  Kinder  gegeben  werde? 

Antwort:  Nach  dreien,  wenn  sie  eine  Freigeborene  ist,  nach  vier,  wenn  sie 
eine  (freigelassene)  Sklavin  ist. 

§  63. 

L.  13.     P.  52.    Arm.  64. 

Frage:  Ist  es  erlaubt  und  möglich,  dass  eine  Frau  ihre  Mitgift  vermehre, 
nachdem  sie  sich  verheirathet? 

Antwort :  Es  ist  erlaubt,  wenn  ihr  ein  Vermögen  zukommt  aus  der  Erbschaft 
ihrer  Verwandten  oder  aus  einem  Testament,  das  für  sie  gemacht  ist,  dass  sie  es 
ihrem  Gatten  bringe  und  es  hinzufüge  zu  ihrer  Mitgift.  Und  sie  veranlasst  ihren 
Mann,  ihre  Mitgift  um  so  viel  zu  vermehren,  als  ihr  zugekommen  ist.  Oder  er 
garantirt  ihr  so  viel  als  ihr  zugekommen  ist,  und  er  schätzt  die  Sache  nach  dem 
Werthe  dessen,  was  ihr  zugekommen  ist,  und  dann  mehrt  es  sich  und  wird  grösser 
durch  die  Zinsen  und  Früchte. 

§  M. 
L.  14.    P.  53.     Arm.  64. 

Der  Mann  und  die  Frau  können  nicht,  nachdem  sie  sich  verheirathet  und 
vereinigt  haben,  einander  etwas  zuschreiben  von  ihrem  Vermögen.  Wenn  einer 
von  ihnen  das  Document  schreibt  und  dann  stirbt,  nachdem  er  den  Inhalt  dieses 
Documentes  hat  bezeugen  lassen  und  ihn  für  verbindlich  erklärt  hat,  so  ist  es  gül- 
tig; im  anderen  Fall  ist  es  ungültig. 

§  65. 

L.  15.    P.  54.    Arm.  65. 

Frage :  Kann  ein  Mann  sein  Weib  einer  Schändlichkeit  beschuldigen,  während 
er  mit  ihr  verheirathet  ist? 

Antwort:    Er  darf  es,  wenn  er  den  Beweis  dafür  liefern  kann.    Wenn  er 


99 

sich  von  ihr  scheidet  und  den  Scheidungsbrief  schreibt,  wenn  er  danach  sie  einer  Ar.  65. 
solchen  Sache  beschuldigen  will  bis  2  Monate  nach  dem  (Datum  des)  Scheidungs- 
briefes, so  ist  es  ihm  erlaubt.    Demgemäss  verdient  sie,  dass  er  ihr  Abzug  mache 
an  ihrer  Mitgift,  wie  er  dies  auch  konnte,  als  er  sich  von  ihr  schied. 

§  66  cf.  §  78. 
L.  16.    P.  55.    Arm.  66. 

Frage:  Was  wird  dem  Weib  zur  Schande  unter  den  Menschen,  wenn  sie 
es  begeht? 

Antwort:  Wenn  sie  sich  erkühnt  einen  Mann  zu  heirathen  vor  dem  Ablauf 
von  10  Monaten  nach  dem  Tode  ihres  Gatten;  dann  lässt  sie  unser  Gesetz  aus 
der  Zahl  der  anständigen  ausscheiden  und  ehrlos  werden.  Und  wenn  ihr  Mann 
ihr  etwas  von  seinem  Vermögen  vermacht  hat,  so  versagt  ihr  das  das  Gesetz,  weil 
sie  um  ihren  Gatten  nicht  10  Monate  warten  konnte. 

§  67. 

L.  17.     P.  56.    Arm.  68. 

Frage:  Welche  Ehren  werden  demjenigen  versagt,  der  in  seiner  Stadt  unter 
seinen  Nachbarn  ein  ausgeschiedener,  ausgeschlossener  ist? 

Antwort:  Keiner  von  ihnen  wird  geschickt  in  einer  Gesandtschaft  des  Königs 
und  wird  nicht  zu  ihm  geschickt.  Sie  können  nicht  Vezire  werden,  noch  Priester, 
noch  Geheimräthe  des  Königs,  noch  ihm  Rathgeber,  noch  Genossen;  sie  können 
nicht  Richter  in  den  Ländern  werden,  noch  Vorsteher  in  den  Städten,  noch  Ver- 
walter irgendeiner  Angelegenheit  des  Königs  oder  der  Stadt;  sondern  sie  sind 
ausgeschlossen  von  allen  Ehren  des  Königs. 

§  68. 

L.  18.     P.  57.     Arm.  69. 

Die  Frau  darf  nicht,  solange  ihr  Vater  oder  väterlicher  Grossvater  lebt,  ihr 
Testament  schreiben  oder  einen  Theil  ihrer  Mitgift  zukommen  lassen,  wem  sie  will. 
Wenn  diese  beiden  Männer  gestorben  sind,  so  ist  es  ihr  erlaubt,  ihre  Mitgift  zu- 
kommen zu  lassen,  wem  sie  will,  und  darüber  testamentarisch  zu  verfügen,  was  sie 
will,  in  Gegenwart  der  vom  Gesetz  vorgeschriebenen  Personen,  welche  bei  ihrer 
Verheirathung  zugegen  waren  und  Zeugen  waren  für  ihre  Mitgift. 

Ebenso  darf  ein  Mann  nicht  ein  Testament  schreiben,  solange  sein  Vater 
oder  Grossvater  am  Leben  sind. 

§  69. 

L.  20.     P.  57.    Arm.  70. 

Frage:   Wann  hat  die  Frau  die  Verfügung  über  ihre  Mitgift? 
Antwort:    Wenn  ihr  Vater  stirbt,  und  dann  ferner,  wenn  ihr  Gemahl  stirbt. 
Dann  kann  sie  über  ihre  Mitgift  verfügen  und  damit  machen,  was  sie  will. 

13  ♦ 


100 

Ar.  70.  §  70. 

L.  25.    P.  57.    Arm.  71. 

Unser  Gesetz  erlaubt  nicht  den  Weibern,  ihre  Gatten  wegen  schändlicher 
Dinge  anzuklagen,  noch  Brüdern,  ihre  Brüder  anzuklagen  und  sie  anzugreifen. 
Nicht  gestattet  ist  die  Aussage  der  Sklaven  über  ihre  Herren,  dass  sie  Unerlaubtes 
begehen,  ausgenommen,  sie  können  über  ihre  Herren  nachweisen,  dass  diese  etwas 
von  dem  Purpur  des  Königs  haben  oder  einen  Edelstein,  der  in  seiner  Kostbarkeit 
einen  Werth  hat,  wie  er  nicht  erlaubt  ist  bei  irgendwelchen  Schmucksachen  und 
Ziergegenständen  des  Volkes.  Im  übrigen  erlaubt  unser  Gesetz  den  Sklaven  nicht, 
zu  klagen  gegen  Freie  oder  Sklaven  ihresgleichen ;  die  Klage  wird  von  ihnen  nicht 
angenommen,  auch  nicht  von  Kindern  gegen  ihre  Eltern,  wenn  sie  über  diese  aus- 
sagen, dass  sie  schmähliche,  schändliche  Dinge  begangen  hätten. 

§  71. 

L.  29.     P.  57.     Arm.  72. 

Wenn  die  Frau  eines  Mannes  stirbt  und  hinterlässt  Kinder,  so  gehört  ihre 
Mitgift  ihrem  Gemahl.  So  war  das  Gesetz  ursprünglich.  Aber  König  Leo  hat 
befohlen  und  gesprochen :  Wenn  der  Vater  der  Frau  noch  lebt,  so  gehört  ihm  die 
eine  Hälfte  der  Mitgift  und  ihrem  Gemahl  die  andere.  Wenn  aber  ihr  Vater  vor 
ihr  stirbt,  und  sie  aus  der  Abhängigkeit  von  ihrem  Vater  bereits  ausgetreten  war, 
dann  gehört  die  ganze  Mitgift  ihrem  Gemahl,  der  sie  erbt  im  Namen  ihrer  lebenden 
Kinder.  Wenn  sie  aber  keine  Kinder  hat,  so  steht  ihr  frei,  mit  der  Hälfte  ihrer 
Mitgift  zu  machen,  was  sie  will. 

§  72. 

L.  31.     P.  57.    Arm.  72. 

Die  freie  Frau  ist  befugt,  ihren  Gemahl  zum  Verwalter  ihres  Vermögens  und 
ihres  Viehstandes  zu  machen. 

§  73. 

L.  36.     P.  16.    Arm.  73. 

Frage:  Wenn  ein  Mann  zwei  Frauen  hat,  die  eine  mit  Mitgift,  die  andere 
ohne  Mitgift,  wenn  er  nun  von  beiden  Kinder  bekommt,  kann  der  Mann  seine 
Kinder  von  allen  beiden  in  gleicher  Weise  erben  lassen? 

Antwort:  Er  kann  es,  wenn  er  seine  Kinder  von  der  Frau  ohne  Mitgift 
seine  „fremden  Erben"  und  nicht  seine  „Kinder"  nennt,  und  er  nur  wünscht,  sie 
nebst  seinen  Söhnen  zu  Erben  zu  machen.  Wenn  er  aber  dies  nicht  testamen- 
tarisch bestimmt,  so  gehört  seine  Erbschaft  ausschliesslich  den  Kindern,  die  ihm 
von  seiner  Frau  mit  Mitgift  geboren  sind. 


101 

§  74.  Ar.  74. 

L.  48.    P.  58.  59.    Arm.  74. 

Wenn  eine  freie  Frau  einen  Sklaven  heirathet  und  bei  ihm  wohnt  in  der 
Wohnung  seiner  Herren,  so  ist  sie  Sklavin  seiner  Herren,  sie  und  alle  Kinder,  die 
sie  gebärt.  Wenn  sie  aber  nicht  selbst  sich  ihnen  als  Sklavin  verschreibt  und 
fortzugehen  wünscht,  so  ist  sie  frei;  die  Kinder,  die  sie  geboren,  sind  aber  alle 
Sklaven.  —  Wenn  ein  Sklave  eine  freie  Frau  liebt  und  sie  ihn  aufnimmt  in  ihrer 
Wohnung  und  sein  Herr  davon  erfährt,  so  soll  er  zu  ihr  3  Männer  schicken  von 
Seiten  des  Richters  als  unparteiische  Zeugen.  Wenn  sie  ihn  dann  bei  sich  behält, 
nachdem  die  Beauftragten  des  Richters  zu  ihr  geschickt  sind,  so  befiehlt  unser 
Gesetz,  dass  er  sie  zu  sich  ziehe,  damit  sie  seine  Sklavin  sei;  er  hat  die  Macht 
dazu,  wenn  er  will. 

§  75. 

L.  63.     P.  60.    Arm.  76. 

Frage:  Kann  ein  Mann  seine  ganze  Erbschaft  seiner  Ehefrau  verschreiben, 
wenn  er  keine  Kinder  hat,  und  kann  er,  wenn  er  Kinder  hat,  sie  unter  der  Zahl 
seiner  Kinder  zum  Erben  einsetzen  im  Testament  und  ihr  etwas  hinterlassen,  d.  h. 
es  für  sie  bestimmen,  ausserdem  dass  er  ihr  ihre  Mitgift  vollständig  gibt? 

Antwort:  Der  Mann  darf  ein  Testament  schreiben  und  darin  zum  Erben 
machen,  wen  er  will. 

§  76. 

L.  67.    Arm.  77. 

Unser  Gesetz  befiehlt,  dass  die  Weiber  keine  Bürgschaft  und  Garantie 
leisten  sollen. 

§  77. 

L.  67.    Arm.  78. 

Unser  Gesetz  befiehlt:  Wenn  die  Weiber  wünschen,  ihren  Gatten  die  Voll- 
macht zu  geben  zum  Einfordern  ihrer  Rechte  oder  zur  Verwaltung  ihres  Grund- 
besitzes oder  ihres  Viehes,  so  ist  ihnen  das  erlaubt.  Wenn  sie  keine  Gatten  haben, 
60  können  sie  damit  beauftragen,  welche  Männer  sie  wollen. 

§  78. 

•    L.  61.  cf.  §  66. 

Frage:  Wie  lange  soll  eine  Frau  sich  der  Verheirathung  enthalten  nach  dem 
Tode  ihres  Gatten? 

Antwort:  Sie  soll  10  Monate  warten,  dann  heirathen,  wenn  sie  es  wilL 
Wenn  sie  sich  aber  erkühnt  zu  heirathen,  bevor  10  Monate  abgelaufen  sind,  so 
bringt  ihr  das  Infamie  nach  unserem  Gesetz;  dann  behält  sie  nicht  die  Ehren  der 


102 

Ar.  78.  freien  Frauen.  Und  wenn  ihr  Gatte  ihr  etwas  von  seinem  Vermögen  bestimmt  hat, 
80  verhindert  sie  unser  Gesetz,  es  in  Besitz  zu  nehmen,  und  (hindert  sie  auch) 
zugleich  mit  ihren  Kindern  zu  erben,  wenn  er  dies  testamentarisch  für  sie  be- 
stimmt hat. 

§  79  cf.  §  38. 

L.  74.    P.  32.    Arm.  33. 

Frage:  Darf  eine  freie  Frau  von  sich  behaupten,  dass  sie  eine  Sklavin  sei; 
und  wenn  sie  angibt,  eine  Sklavin  zu  sein  und  sich  verkaufen  lässt,  ist  ihr  das 
erlaubt  ? 

Antwort:  Wenn  sie  20  Jahre  alt  ist,  so  ist  es  erlaubt;  sie  muss  verkauft 
werden  und  bleibt  Sklavin,  solange  sie  lebt.  Wenn  sie  aber  dies  thut  in  einem 
Alter  von  weniger  als  20  Jahren  und  dann  die  Freiheit  verlangt,  so  gestatten  wir 
ihr,  Anzeige  davon  zu  machen,  dass  sie  dies  gethan  hat,  als  sie  noch  nicht  20  Jahre 
alt  war;  dann  gewähren  wir  ihr  die  Freiheit.  Ebenso  ist  es,  wenn  sie  zu  dem  ge- 
hört, was  als  Mitgift  einer  Frau  zu  ihrem  Gatten  geschickt  wird. 

§  80. 

L.  90.    P.  60.     Arm.  79. 

Wenn  eine  Frau  ein  Testament  schreibt  für  die  Kinder  ihres  Sohnes  und 
sie  zu  Erben  macht,  so  ist  ihr  nicht  erlaubt,  ihnen  einen  Curator  und  Vormund 
zu  geben,  der  ihr  Vermögen  für  sie  bewache  und  ihre  Ausgaben  unter  ihnen  ver- 
theile,  weil  ihr  Vater  dazu  der  nächste  ist.  Wenn  sie  aber  Waisen  sind,  und  sie 
haben  einen  Curator  und  Vormund,  so  kann  sie  ihnen  auch  einen  Curator  und 
Vormund  geben,  aber  nur  über  das,  was  sie  ihnen  hinterlässt. 

§  81. 

L.  105.     P.  61.    Arm.  80. 

Wenn  ein  Mann  ein  Weib  heirathet  und  sie  zu  ihm  kommt  mit  ihrer  Mit- 
gift von  Sklavinnen  und  einer  Schaar  von  Schaafen  und  Kühen,  da  gilt  für  diese 
Dinge  eine  andere  Bestimmung  als  über  die  Liegenschaften  und  Ländereien:  wenn 
die  Sklavinnen  und  die  Schaafe  und  Kühe,  die  sie  mitgebracht  hat,  gebären,  so- 
dass ihre  Zahl  gross  wird,  wenn  dann  eine  Trennung  zwischen  ihnen  stattfindet, 
so  gehört  der  Frau  die  Hälfte  dieses  Nachwuchses  mitsammt  allem,  was  sie  ge- 
bracht hat,  und  die  andere  Hälfte  dem  Mann,  weil  ihr  Unterhalt  aus  dem  Ver- 
mögen des  Mannes  gekommen  ist. 

§  82. 

L.  115.    P.  62.    Arm.  82. 

Frage:  Wenn  ein  Mann  ein  Weib  heirathet  und  sie  dann  nach  der  Verhei- 
rathung  eine  Krankheit  an  den  Händen  bekommt,  ich  meine  Elephantiasis  oder 


103 

Erätze  oder  anderes,  weshalb  er  sie  verlassen  muss,  wenn  er  sich  dann  von  ihr  Ar.  82. 
scheiden  will,  so  muss  er  ihr  ihre  Mitgift  und  Eheschenkung  geben;  will  er  sich 
aber  nicht  von  ihr  scheiden,   so  steht  ihm  frei,   sich  von  ihr  abzusondern  und  ihr 
Nahrungsmittel  nach  Maassgabe  seines  Vermögens  zukommen  zu  lassen,  weil  das, 
was  ihr  passirt  ist,  nicht  aus  ihrem  Willen,  noch  aus  seinem  Willen  geschehen  ist. 

§  83. 

P.  62.     Arm.  83.  84. 

Frage:  Ist  es  der  Frau  erlaubt,  wenn  sie  verheirathet  ist  und  Kinder  von 
ihrem  Gatten  hat,  und  sie  will  sich  von  ihm  trennen,  einerlei  ob  sie  ein  Anrecht 
auf  die  Mitgift  habe  oder  nicht,  —  eines  von  ihren  Kindern  mitzunehmen  und  bei 
sich  sein  zu  lassen,  indem  sie  seine  Kosten  bestreitet  und  es  erzieht,  wie  sie  will? 

Antwort:  Sie  kann  eines  ihrer  Kinder  nehmen,  wenn  sie  gesteht,  dass  dies 
Kind  ein  Kind  der  Hurerei  ist.  Wenn  sie  aber  wünscht  fortzugehen,  wie  anstän- 
dige fortgehen,  und  sie  nichts  Unrechtes  gethan,  so  kann  sie  ihre  Kinder  nicht 
bekommen.  Wenn  aber  der  Mann  sie  mit  Gewalt  geraubt  hat  ohne  die  Erlaubniss 
ihrer  Familie  und  sie  keine  Mitgift  hat,  so  darf  sie  eine  Sühne  verlangen:  nach 
Maassgabe  dessen,  was  ihr  Vater  ihr  als  Mitgift  geben  könnte,  hält  sie  ihren  Mann 
an,  ihr  als  Mitgift  ebensoviel  zu  geben.  Dasselbe  muss  er  leisten,  wenn  er  sie 
fortschickt  ohne  ihren  Willen. 

§  84. 

L.  123.     P.  63.    Arm.  90.  49. 

Wenn  eine  Scheidung  stattfindet  zwischen  Mann  und  Frau  wegen  irgendeines 
Grundes,  bei  der  es  der  Frau  gestattet  ist,  ihre  Mitgift  und  Eheschenkung  mit  sich 
zu  nehmen,  so  kann  die  Frau,  wenn  die  Kleider  ihrer  Mitgift  noch  neu  sind,  nichts 
abgeschlissen  ist,  sie  fortnehmen;  wenn  sie  aber  abgeschlissen  sind,  so  soll  einer 
von  den  Kaufleuten  sie  abschätzen  und  er  soll  einen  entsprechenden  Werth  er- 
setzen; dann  soll  sie  den  Werth  ihrer  Mitgift  fortnehmen.  Wenn  sie  mitgebracht 
hatte  Gold  oder  Denare  oder  wenn  sie  Land  hatte,  so  bekommt  sie  dies  alles  voll- 
ständig wieder,  wie  sie  es  von  ihrer  Familie  gebracht  hatte.  Wenn  sie  mit  sich 
gebracht  hatte  Kühe  oder  Schaafe  oder  Kameele  und  dann  etwas  von  diesen  ver- 
kauft ist,  so  soll  sie  den  Werth  des  Verkauften  bekommen;  und  wenn  nichts  davon 
verkauft  ist  und  die  Thiere  noch  leben,  so  bekommt  sie,  was  sie  gebracht  hat,  in 
seiner  (ganzen)  Zahl  und  die  Hälfte  von  dem,  was  dieses  Vieh  geboren  hat  und 
die  Hälfte  der  geschorenen  Wolle  und  was  daraus  gemacht  ist.  Die  andere  Hälfte 
verbleibt  ihrem  Gatten,  weil  sie  auf  seine  Kosten  ernährt  sind.  Was  ihr  ihr  Mann 
als  Eheschenkung  zugeschrieben,  das  soll  sie  bekommen,  wie  geschrieben  steht. 
Wenn  etwas  von  dem  Vieh  stirbt,  so  bekommt  sie  dafür  keinen  Ersatz.  Ebenso 
wenn  sie  Sklaven  und  Sklavinnen  mitgebracht,  so  nimmt  sie  sie  oder  auch  den 
Werth  desjenigen,  was  von  ihnen  verkauft  ist.     Wenn  die  Sklaven  und  Sklavinnen 


104 

Ar.  84.  sich  vermehrt  haben,  so  gehört  ihr  die  eine  Hälfte  der  Kinder  und  dem  Mann  die 
andere  Hälfte.  Wenn  einer  von  den  Sklaven  gestorben  ist,  so  ist  der  Mann  nicht 
verpflichtet  seinen  Werth  zu  zahlen  oder  ihn  zu  ersetzen. 

§  85. 

L.  114.     Arm.  81. 

Frage:  Wenn  ein  Mann  eine  Frau  heirathet  und  sich  herausstellt,  dass  sie 
an  Epilepsie  leidet,  darf  er  sie  verlassen? 

Antwort:  Man  hat  nach  Folgendem  zu  fragen:  Wenn  diese  Krankheit  sich 
erst  an  ihr  zeigt,  seitdem  sie  zu  ihm  gekommen  ist,  so  gebührt  ihr  ihre  ganze 
Mitgift  und  Eheschenkung,  wenn  er  sie  fortschicken  will.  War  aber  diese  Krank- 
heit schon  in  ihr,  bevor  sie  heirathete,  ohne  dass  es  von  ihr  bekannt  war,  er  aber 
wünschte  zu  heirathen,  wie  Menschen  es  in  ünkenntniss  thun,  wenn  er  dann  sich 
von  ihr  zu  scheiden  wünscht,  so  ist  er  verpflichtet,  ihr  ihre  ganze  Mitgift  zu  geben. 
Was  er  ihr  aber  von  seinem  Vermögen  verschrieben  hat,  das  braucht  er  ihr  nicht 
zu  übergeben,  sondern  es  verbleibt  ihm. 

§  86. 
P.  64.    Arm.  86. 

Frage:  Darf  ein  Mann,  wenn  er  sich  von  seiner  Frau  scheidet,  sie  ihrer 
Mitgift  berauben ,  ohne  dass  er  einen  Grund  gegen  sie  finde ,  wegen  dessen  er  sie 
fortschicken  und  sie  berauben  darf? 

Antwort:  Das  kann  der  Mann  nicht,  ausgenommen  er  finde  an  ihr  einen 
Verstoss,  auf  Grund  dessen  unser  Gesetz  ihre  Beraubung  nothwendig  macht,  z.  B. 
dass  sie  sich  ausschweifend  benommen  oder  übernachtet  habe  in  einem  anderen 
Hause  ohne  sein  Geheiss  oder  zu  den  Versammlungen  gegangen,  um  dort  unschick- 
liche Dinge  zu  sehen,  oder  dem  Aehnliches.  Wenn  er  etwas  Derartiges  an  ihr  findet, 
so  darf  er  sich  von  ihr  scheiden,  ohne  ihr  etwas  zu  geben  von  dem,  was  ihr  gehört, 
oder  etwas  von  ihrer  Mitgift.  Wenn  er  aber  falsche  Beschuldigungen  gegen  sie 
erhebt  und  solches  nicht  beweisen  kann  und  nun  sich  von  ihr  scheidet,  so  muss 
er  ihr  ihre  ganze  Mitgift  und  Eheschenkung  geben. 

§  87. 

P.  65.    Arm.  87. 

Frage:  Darf  die  Frau  ihrem  Gemahl  den  Scheidebrief  schreiben,  ohne  dass 
sie  eine  schlechte  Behandlung  darthut,  die  ihr  ihr  Mann  hat  angedeihen  lassen, 
und  ihre  Mitgift  mit  sich  nehmen? 

Antwort:  Sie  darf  den  Scheidungsbrief  nicht  schreiben  und  ihre  Mitgift 
nehmen  ausser  mit  Zustimmung  ihres  Mannes.  Dies  ist  ihr  aber  erlaubt,  wenn  sie 
durch  zwei  oder  drei  Männer  den  Beweis  liefert,  dass  ihr  Mann  sie  geschlagen  hat 
ohne  Schuld  und  ihr  solches  angethan  hat,  weshalb  er  von  ihr  geschieden  zu  werden 


105 

yerdient,  und  wenn  sie  dies  beschwören;  oder  wenn  sie  ihn  gesehen  hat  bei  Ar.  87. 
Zauberei  oder  Diebstahl  oder  Unzucht,  oder  wenn  er  eine  Buhlerin  in  ihr  Haus 
gebracht,  oder  wenn  er  neben  ihr  ein  anderes  Weib  genommen  hat  oder  ein  Kebs- 
weib, oder  wenn  er  sie  geschlagen  oder  sie  mit  dem  Fusse  gestossen  oder  mit 
einem  Strick  geschlagen,  oder  ihr  gedroht  mit  einem  Schwert,  wenn  er  etwas  der 
Art  gethan  hat,  so  erlaubt  ihr  unser  Gesetz  ihren  Scheidungsbrief  zu  schreiben 
und  ihre  Mitgift  und  Eheschenkung  mit  sich  zu  nehmen,  ohne  Abzug.  Sie  darf 
nicht  von  dem  Vater  ihres  Mannes  ihr  Hecht  fordern,  es  sei  denn,  dass  er  zuge- 
stimmt hat  zu  ihrer  Mitgift.  Wenn  der  Mann  auf  des  Vaters  Geheiss  ihr  die  Ehe- 
schenkung gegeben  und  dessen  Name  angegeben  ist  in  dem  Document,  was  sie  mit 
einander  gemacht,  so  darf  sie  von  ihm  ihr  Recht  fordern. 

§  88. 

L.  102.    P.  66.    Arm.  88. 

Die  Töchter  eines  Mannes  beerben  ihren  Vater,  wie  ihn  auch  die  Brüder 
beerben  in  gleicher  Weise,  wenn  er  kein  Testament  geschrieben.  Ebenso  beerben 
sie  ihre  Mütter  in  gleicher  Weise  mit  ihren  Brüdern,  wenn  sie  kein  Testament 
geschrieben.  Wenn  sie  geheirathet  haben  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters  und  ihre  Mit- 
gift bekommen  haben,  so  sollen  sie  zurückgeben,  was  sie  an  Mitgift  bekommen 
haben,  oder  den  Werth  desselben,  und  dann  mit  ihnen  in  gleicher  Weise  erben. 
Wenn  einer  von  den  Brüdern  stirbt  nach  dem  Tode  seines  Vaters,  während  die 
Mutter  noch  lebt,  ohne  dass  er  ein  Testament  gemacht  und  ohne  Kinder  zu  haben, 
so  beerben  sie  ihren  Vater  und  ihren  Bruder  in  gleicher  Weise  mit  ihren  übrigen 
Brüdern  und  ihrer  Mutter.    Die  Mutter  erbt  in  gleicher  Weise  mit  ihren  Kindern. 

§  89. 

L.  103.     P.  67.    Arm.  89. 

Wenn  ein  Mann  ohne  Testament  stirbt  und  hinterlässt  einen  Sohn  oder  eine 
Tochter,  wenn  dann  Sohn  und  Tochter  sterben,  während  die  Mutter  noch  lebt, 
wenn  er  Onkel  oder  Vettern  hat,  so  gebührt  ihnen  ein  Drittel  seiner  Erbschaft, 
das  sie  unter  sich  vertheilen,  während  die  zwei  Drittel  seiner  Mutter  gehören.  — 
Die  Erbschaft  geht  den  Weibern  ab  nach  dem  ersten  Grade;  dann  erben  sie  nicht 
mit  den  Männern,  d.  h.  es  erben  nicht  die  Söhne  der  Schwestern,  noch  die  Söhne 
der  Tanten  väterlicher  wie  mütterlicher  Seite,  noch  die  Söhne  ihrer  Töchter,  d.  h. 
die  Söhne  der  Weiber  erben  nicht  mit  den  Söhnen  der  Männer.  Wenn  das  männ- 
liche Geschlecht  des  Vaters  erloschen  ist,  dann  erbt  der  weibliche  Stamm.  Wenn 
der  weibliche  Stamm  erloschen  ist,  so  erbt  das  Geschlecht  der  Mutter  des  Mannes. 
Das  Gesetz  schliesst  den  Ferneren  aus  und  lässt  den  Näheren  erben. 

§  90. 

L.  123.    P.  63.    Arm.  90. 

Wenn  ein  Mann  eine  Frau  heirathet  und  dann  von  ihr  wegstirbt,  ohne  dass 
sie  Kinder  von  ihm  hat,  so  gebührt  ihr  ihre  Mitgift  und  die  Hälfte  ihrer  Ehe- 

BOiDSCHn  Bbchtibuch.  24 


106 

Ar.  90.  gehenkung.  Wenn  ihre  Mitgift  abgeschlissen  und  zerrissen  ist,  so  gebührt  ihr  der 
Werth  dieser  Kleider,  (den  sie  hatten)  als  sie  sie  brachte,  in  Drachmen ;  der  Maass- 
stab dafür  sind  neue  Kleider.  Wenn  das  Geräth  aufgebraucht  ist  und  nichts  mehr 
davon  übrig  ist,  woraus  man  seinen  ursprünglichen  Werth  und  Preis  beweisen 
kann,  so  soll  nachgesehen  werden  in  dem  Document,  das  zwischen  ihnen  abge- 
schlossen ist,  wie  das  Geräth  beschaffen  war  und  welcher  Art.  Dann  fragt  man 
jene  Kaufleute,  welche  mit  solchem  Geräth  handeln;  dann  soll  ihr  der  Preis  davon 
gezahlt  werden.  Wenn  unter  ihrer  Mitgift  Silber  ist  oder  Gold,  so  ist  der  Preis 
davon  bekannt;  ebenso  ist  es  mit  den  Ländereien.  Wenn  sie  aber  in  ihrer  Mitgift 
Sklaven  hat  oder  Sklavinnen,  und  diese  noch  leben,  so  nimmt  das  Weib  sie  mit 
fort.  Sind  sie  aber  verkauft  worden,  so  bekommt  sie  den  Preis  für  sie.  Wenn  sie 
aber  gestorben  sind,  so  kann  sie  keinen  Ersatz  dafür  verlangen,  noch  auch  ihren 
Preis,  weil  sie  Thiere  sind,  deren  Natur  es  ist  zu  sterben.  Wenn  die  Sklaven  und 
Sklavinnen  sich  vermehrt  haben,  so  gebührt  ihr  die  Hälfte  der  Kinder,  und  die 
andere  Hälfte  den  Erben  ihres  Mannes.  Ebenso  wenn  sie  eine  Heerde  von  Schaa- 
fen  oder  Kühen  oder  Kameelen  oder  ähnliches  mit  sich  gebracht  hat,  wenn  sie 
unverändert  sind,  so  gehören  sie  der  Frau;  wenn  sie  aber  geboren  haben,  so  be- 
kommt sie  die  Hälfte  des  Nachwuchses.  Wenn  sie  aber  gestorben  sind  und  ihr 
Nachwuchs  übrig  geblieben  ist,  so  gebührt  ihr  die  Hälfte  desselben.  Ebenso  ist 
die  Bestimmung  über  junge  Palmen  und  Bienen. 

§91. 

L.  11.     P.  67.    Arm.  91. 

Wenn  ein  Mann  zum  Heere  gehört  oder  zu  den  Beamten  des  Königs,  so  soll 
man  ihn  nicht  zum  Vormund  und  Curator  von  Waisen  machen  und  nicht  zum 
Administrator  noch  zum  Kläger,  es  sei  denn,  dass  er  nur  für  sich  selbst  klage. 
Wenn  er  aber  den  Dienst  des  Königs  verläisst,  so  kann  er  auf  die  Dinge  eingehen, 
die  wir  erwähnt. 

§  92. 

L.  40.     P.  68.    Arm.  92. 

Wenn  ein  Mann  seinen  Sohn  oder  seine  Tochter  vor  dem  Richter  freilässti 
und  sein  Sohn  dann  Kinder  bekommt,  so  hat  er  keine  Macht  über  sie,  weil  sie 
geboren  sind  nach  der  Freilassung  ihres  Vaters,  sondern  sie  sind  frei  von  der 
Herrschaft  ihres  Grossvaters. 

§  93. 

L.  42.    Arm.  93. 

Wenn  ein  Mann  sein  Kind  freilassen  will,  während  es  noch  unmündig  ist, 
und  es  entbinden  des  Gehorsams  gegen  ihn,  so  ist  ihm  das  gestattet.  Wenn  sein 
väterlicher  Grossvater  es  will,  so  ist  es  ihm  auch  gestattet. 


107 

§  94.  Ar.  H. 

L.  44.    P.  69.     Ann.  94. 

Frage:  Ist  es  im  Gesetz,  dass  ein  Mann  seine  Kindeskinder  als  ihm  unter- 
thänig  ansehe? 

Antwort:  Ueber  die  Kinder  seines  Sohnes  hat  er  die  gleiche  Macht  wie 
Sber  ihren  Vater;  aber  die  Eänder  seiner  Töchter  schulden  ihm  keinen  Gehorsam. 
Seine  Macht  erstreckt  sich  nur  auf  seine  Töchter. 

§95. 
L.  45.    P.  70.    Ann.  95. 

Frage :  Kann  ein  Mann  ein  Testament  schreiben,  ohne  dass  die  Zeugen  sich 
darin  genannt  haben,  die  er  will,  und  ist  das  Testament  gültig? 

Antwort:  Wenn  aus  demselben  bewiesen  wird,  dass  er  ein  anderes  Testa- 
ment (statt  eines  früheren)  schreiben  wollte,  so  ist  das  (frühere)  Testament  nich- 
tig. Wenn  aber,  während  er  es  schrieb,  ihn  der  Tod  ereilte,  bevor  er  darin  die 
Zeugen  nennen  konnte,  die  er  wünschte,  so  sollen  drei  Zeugen  über  dieses  Testa- 
ment vor  dem  Richter  der  Stadt  bezeugen,  dass  er  es  geschrieben,  und  sollen 
schwören,  dass  sie  aus  seinem  Munde  alles  gehört  haben,  was  in  dem  Testament 
geschrieben  ist,  und  dass  er  nichts  davon  verändert  hat.  Dann  soll  der  Bichter 
es  für  gültig  erklären  und  soll  eine  Copie  davon  machen  lassen  in  seinem  Bureau. 
Dann  ist  das  Testament  gültig,  wie  alle  bezeugte  Testaments-Urkunden  gültig  sind. 

§  96. 

L.  46.    P.  71.     Arm.  96. 

Wenn  ein  Mann  ein  Testament  schreibt  und  in  demselben  einen  Theil  seines 
Vermögens  fremden  Leuten  bestimmt,  so  soll  dies  untersucht  werden.  Wenn  er 
seinen  Erben  ein  Viertel  seines  Vermögens  hinterlassen,  so  werden  seine  Legate  aus- 
geführt. Wenn  das  Viertel  nicht  voll  ist,  so  wird  von  den  drei  Vierteln  der  Legate 
abgezogen  und  damit  die  Erbschaft,  d.  i.  ein  Viertel,  ergänzt.  Der  Erbende  muss, 
wenn  der  Verstorbene  eine  Steuer  oder  Schuld  zu  zahlen  hat,  zuerst  aus  der  Erb- 
schaft die  Steuer  und  Schuld  heraus  nehmen ;  dann  sondert  er  für  sich  ein  Viertel 
des  Bestes  ab  und  das  übrige  vertheilt  er  unter  die  Fremden,  denen  der  Besitzer 
des  Vermögens  es  vermacht  hat,  nach  Maassgabe  ihrer  Theile. 

§  97. 

L.  47.    P.  71.     Arm.  96. 

Wenn  zwischen  zwei  Männern  ein  Geschäft  oder  eine  Gemeinschaft  oder  ein 
Contract  existirt  und  sie  schreiben  ein  durch  Schwüre  erhärtetes  Document,  dass 
Bie  nicht  zurückgehen  wollen  von  dem,  was  sie  vereinbart,  und  dass,  wenn  einer 
'^on  ihnen  davon  zurücktritt,  ihm  wegen  der  Schuld  eine  Unze  Goldes  oder  was 
dem  entspricht  von  der  Schuld  obliegt:    wenn   nun    einer  von    ihnen   zurücktritt 

14* 


108 

Ar.  97.  von  dem,  was  in  dem  Document  steht,  so  tadelt  ihn  unser  Gesetz  und  legt  ihm 
diese  Schuld  auf,  weil  er  (den  Contract)  gebrochen. 

§98. 

L.  51.     P.  21.    Ann.  97. 

Wenn  ein  Mann  von  einem  anderen  eine  Sache  kauft  und  ihm  als  Arrha 
Drachmen  gibt,  bis  dass  er  zurückkomme  und  ihm  den  Rest  des  Preises  ganz  be- 
zahle, wenn  nun  der  Verkäufer  die  Arrha  an  sich  nimmt,  aber  ihn  hintergeht  und 
ihm  die  (gekaufte)  Sache  nicht  übergibt,  so  verpflichtet  ihn  unser  Gesetz  zu  dem 
doppelten  der  Arrha,  welche  der  Käufer  ihm  gegeben  hatte.  Wenn  aber  der  Käu- 
fer zurücktritt,  so  verliert  er  seine  Arrha. 

§99. 

L.  52.    Ann.  98. 

Frage:  Darf  ein  Mann  eines  seiner  lünder  fortgeben,  ohne  dass  er  dies 
niederschreibt  beim  Richter? 

Antwort:  Das  ist  nicht  erlaubt  und  nicht  gültig.  Wenn  aber  ein  Mann 
bittet  seinen  Bekannten,  dass  er  ihm  eines  seiner  Kinder  gebe,  dann  darf  er  es 
ihm  übergeben  vor  dem  Statthalter.  Er  entlässt  es  aus  seinem  Dienst  und  Gehor- 
sam und  unterwirft  es  demjenigen,  dem  er  es  übergeben  hat.  Den  Bericht  darüber 
lässt  er  in  dem  Bureau  des  Statthalters  schreiben.  Und  jeder  einzelne  von  ihnen 
nimmt  eine  Abschrift  davon  in  einem  offenen  Schreiben.  In  dieser  Weise  wird  ein 
solcher  Act  gültig,  weil  nichts  der  Art  gültig  wird  ausser  durch  ein  Document  des 
Königs  oder  des  Statthalters  in  dem  betreffenden  Lande,  auch  wenn  sie  mit  ein- 
ander im  Einvernehmen  eine  Schrift  darüber  aufsetzen. 

§  100. 

L.  54.     Ann.  99. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen,  der  nicht  zu  seiner  Familie  oder  seinen 
Erben  gehört,  ein  Vermögen  vermacht  und  es  ihm  als  Legat  hinterlässt,  und  wenn 
dieser  noch  einen  Vater  oder  Vaters -Vater  hat,  so  haben  gegen  diesen  Fremden 
dessen  Vater  und  Grossvater  kein  Rechtsmittel,  ausgenommen  wenn  dieser  Fremde 
minderjährig  ist;  in  diesem  Falle  sollen  sie  das,  was  ihm  zukommt,  sich  geben 
lassen  und  es  für  ihn  behüten,  bis  sie  es  ihm  übergeben  können,  wenn  er  gross- 
jährig ist.  Wenn  er  ein  grossjähriger  Mann  ist,  kann  er  auftreten  und  sein  Recht 
fordern.  Wenn  aber  der  Vater  oder  Grossvater  des  Legatars  etwas  von  dem  Legat 
zu  nehmen  wünschen,  was  er  (der  Testirer)  einem  ihrer  Kinder  zukommen  lässt, 
so  soll  er  davon  den  Richter  in  Kenntniss  setzen  und  von  seinem  Bedürfniss  da- 
nach. Wenn  ihm  dann  der  Richter  es  erlaubt,  so  ist  ihm  gestattet,  über  das  Legat 
des  Legatars  zu  verfügen. 


109 

§  101.  Ar.  101. 

Arm.  100. 

Wenn  ein  Mann  Vormund  für  Waisen  ist,  so  darf  er  sich  nicht  lossagen 
von  der  Vormundschaft  und  der  Verwaltung  dessen,  was  ihm  von  ihrem  Vermögen 
übergeben  ist,  wenn  er  die  Vormundschaft  angenommen  und  mit  dem  Vermögen 
schon  etwas  unternommen  hat. 

§  102. 

L.  58.    P.  72.    Ann.  101. 

Wenn  ein  Mann  ein  Kind  vor  dem  Bichter  adoptirt,  und  dann  es  wieder 
fortschicken  will,  so  erlaubt  ihm  unser  Gesetz  das  nicht.  Er  kann  dem  Rechte 
nach  sein  Kind  nicht  von  sich  fortschicken,  ohne  ihm  etwas  zu  geben.  Wenn  aber 
der  Vater  es  freizulassen  wünscht  aus  seinem  Dienst  und  Gehorsam  und  es  zu  ent- 
lassen aus  seiner  Herrschaft  vor  dem  Richter,  so  ist  ihm  das  erlaubt. 

§  103. 

L.  59.    P.  78.     Ann.  102. 

Der  Vater  haftet  nicht  für  die  Schuld  seines  Sohnes,  es  sei  denn,  dass  der 
Sohn  die  Schuld  contrahirt  habe  auf  Geheiss  seines  Vaters.  Der  Mann  haftet 
nicht  für  die  Schuld  seiner  Mutter,  noch  seines  Bruders,  noch  für  die  Schuld  seines 
Schwiegervaters,  es  sei  denn,  dass  er  für  sie  Bürgschaft  geleistet  habe;  dann  muss 
er  sie  bezahlen. 

§  104. 

Arm.  102. 

Der  Vormund  von  Waisen  kann  Jemanden  beauftragen,  ihre  Gelder  einzu- 
fordern.    Doch  geschieht  dieses  nur  mit  Erlaubniss  des  Richters. 

§  105. 

L.  60.    Arm.  103. 

Unser  Gesetz  erlaubt  keinem,  einen  Mörder  zu  tödten;  sondern  er  soll  ihn 
vor  den  Fürsten  bringen,  damit  er  ihn  bestrafe  für  seine  That. 

§  106. 

P.  74.    Arm.  104. 

Wenn  zwischen  zwei  Menschen  Hass  oder  Feindschaft  ist,  wenn  einer  dem 
anderen  nachstellt  und  ihn  tödtet,  wenn  der  Getödtete  einen  Sohn  hat  oder  einen 
Verwandten,  der  Blutrache  fordert,  so  darf  er  ihn  nicht  eigenhändig  tödten,  sondern 
er  bringt  ihn  vor  den  Beamten,  damit  er  ihn  tödte. 


no 

At.  107.  §  107. 

P.  75.    Arm.  105. 

Frage:  Womit  wird  der  Uebelthäter  bestraft ^  wenn  er  seinem  Nächsten 
Uebles  thut? 

Antwort:  Unser  Gesetz  befiehlt,  dass  er  ihm  ebenso  viel  zurückgebe,  als  er 
ihm  geraubt  und  wodurch  er  ihn  geschädigt. 

§  108. 

P.  75.     Arm.  106. 

Wenn  ein  Mann  gegen  einen  anderen  bei  dem  Beamten  eine  Klage  einreicht, 
dass  er  getödtet  habe,  dann  aber  für  seine  Klage  keine  Zeugen  oder  Beweis  hat, 
so  soll  dieser  getödtet  werden.  Ebenso  soll  jeder,  der  einen  anderen  wegen  eines 
Verbrechens  verklagt,  ohne  für  seine  Klage  Beweis  oder  Zeugen  zu  haben,  be- 
straft werden  nach  Maassgabe  des  Grades  der  Sache ,  wegen  deren  er  ihn  ver- 
klagt hat. 

§  109. 

L.  64.    Ann.  107. 

Wenn  ein  Mann  ein  Gut  kauft  oder  einen  Sklaven  oder  anderes  im  Namen 
eines  anderen,  und  die  Steuer  dieses  Gutes  oder  die  Nahrung  dieses  Sklaven  wird 
von  ihm  bestritten,  so  soll  er  das  Gut  und  den  Sklaven  gebrauchen,  und  er  hat 
keinen  Nachtheil  von  dem  was  er  thut,  wenn  er  das  Document  nicht  in  seinem 
eigenen  Namen  geschrieben  hat,  weil  an  jedem  Ort  die  Steuer  verlangt  wird  von 
dem  Inhaber  des  Gutes,  der  es  in  Besitz  hat;  und  sein  Name  steht  geschrieben  in 
der  Steuerrolle.  Ebenso  liegen  die  Ausgaben  für  den  Sklaven  ihm  ob,  ganz  be- 
sonders, wenn  auch  der  Preis  (für  dieselben)  von  ihm  bezahlt  ist.  Denn  dieser 
kommt  nicht  aus  seiner  Gewalt  heraus  (ohne  Gesetz). 

§  110. 

L.  65.    Arm.  108. 

Wenn  Jemand  angestellt  ist  über  Angelegenheiten  der  Stadt  oder  Vertreter 
des  Statthalters  für  die  Steuern  ist,  so  darf  er  nichts  verkaufen,  weder  Häuser 
noch  Sklaven,  und  nicht  seinem  Gläubiger  etwas  verkaufen,  bis  dass  er  den  Lohn 
seines  Amtes  verdient,  dann  fordert  er  (der  Gläubiger)  es  davon.  Wenn  es  ein 
Haus  ist,  darf  er  es  verkaufen,  und  wenn  es  Sklaven  sind,  ebenfalls ;  wenn  es  Geld 
ist,  so  geht  es  von  ihm  fort  zu  seinem  Gläubiger. 

§       111. 

L.  68.     Ann.  109. 

Wenn  einem  Manne  sein  Kind  oder  Kindeskind  Unehre  macht,  so  darf  er 
es  von  sich  entfernen  und  sich  von  ihm  lossagen  vor  dem  Beamten.    Wenn  sie 


Ill 

etwas  Böses  begangen  haben  gegen  einen  Fremden,  so  darf  er  sich  nicht  von  ihnen  Ar.  111:. 
lossagen.    Es  wird  Yor  dem  Richter  kein  Streit  und  kein  Process  von  den  Kindern 
gegen  ihre  Aeltem  angenommen. 

§  112. 

L.  69.    Arm.  111. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  etwas  verschreibt,  wodurch  er  ihn  zu  ehren 
wünscht,  und  dies  ist  eine  Wohnung  oder  ein  Sklave  oder  dergleichen,  und  er  ihm 
die  Urkunde  übergibt,  so  ist  es  sein  Eigenthum,  und  der  Ertrag,  der  sich  aus 
diesem  Eigenthum  ergibt,  gehört  ihm  von  dem  Tage,  an  dem  die  Urkunde  ge- 
schrieben ist  und  ihm  übergeben.  Wenn  er  aber  den  Ertrag  dem  Mann  zurück- 
zugeben wünscht,  der  ihm  die  Urkunde  geschrieben,  so  soll  er  in  einer  anderen 
Urkunde  die  Uebergabe  des  Ertrages  an  ihn  verschreiben,  und  er  soll  in  Zukunft 
den  Ertrag  bekommen. 

§  113. 

L.  70.    Arm.  112. 

Wenn  unter  Brüdern  oder  Genossen  die  Theilung  einer  Erbschaft  oder  von 
etwas  anderem  Statt  findet,  ohne  dass  sie  hierüber  eine  Urkunde  (Zeugniss  oder 
Zeugen)  haben,  wenn  sie  es  aber  unter  sich  vertheilen  in  Gegenwart  von  Zeugen 
ohne  eine  Schrift,  so  gestattet  dies  unser  Gesetz. 

§  114. 
Arm.  113. 

Wenn  ein  Mann  einen  anderen  wegen  schändlicher  Dinge  verklagen  will,  so 
erlaubt  ihm  dies  unser  Gesetz  nur  in  dem  Fall,  dass  er  einen  Bürgen  stellt  dafür, 
dass  er  die  Wahrheit  seiner  Aussage  bestätigen  wird  durch  Aufstellung  von  Zeugen 
oder  durch  das  Geständniss  des  Mannes.  Wenn  er  das  nicht  kann,  so  haftet  er 
für  dieselbe  Schuld,  welche  er  jenem  Manne  beilegte,  falls  sich  die  Sache  als  wahr 
herausgestellt  hätte.    Ebenso  ist  es  bei  der  Bestrafung. 

§  115. 

L.  72.     Arm.  114. 

Frage:  Darf  ein  Mann,  wenn  er  das  Kind  eines  anderen  adoptirt  hat,  es 
ausschliessen  von  seiner  Erbschaft? 

Antwort:  Er  kann  es,  wenn  er  zum  Richter  geht  und  ihm  eine  Emancipations- 
und  Freilassungsurkunde  schreibt,  wie  er  es  mit  seinem  eigenen  Kinde  thun  kann. 

§  116  cf.  114. 

L.  71.    Arm.  115. 

Es  darf'  kein  Mann  seinesgleichen  bei  dem  Richter  wegen  einer  Schändlich- 
keit verklagen,  dies  wird  nicht  von  ihm  angenommen^  ausgenommen  der  Betreffende 


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112 

Ar.  116.  sei  sein  Vater  oder  Verwandter.  Einen  Fremden  aber  kann  er  nicht  beschuldigen, 
dass  er  getödtet  habe,  ohne  dem  Richter  für  sich  einen  Bürgen  zu  geben  dafiir, 
dass  er  ihm  dies  beweisen  wird.  Wenn  nun  seine  Aussage  nicht  wahr  ist,  so  wird 
er  mit  ganzer  Strafe  bestraft. 

§  117. 

Ann.  116. 

Wenn  ein  Mann  seinesgleichen  beschuldigt,  etwas  Verbotenes  begangen  za 
haben,  so  darf  auch  dieser  ihn  beschuldigen,  aber  bevor  er  noch  seine  Klage  bei 
dem  Richter  niederschreibt,  damit  ihre  beiden  Klagen  zusammen  niedergeschrieben 
werden.  Dann  untersucht  der  Richter  die  Klage.  Wenn  nun  einer  von  ihnen  über 
den  anderen  ein  Vergehen  feststellt,  welches  grösser  ist  als  das,  dessen  dieser  ihn 
verklagt,  und  wenn  die  Aussage  beider  sich  als  wahr  erweist,  so  bestraft  er  beide, 
wie  sie  es  verdienen. 

§  118  cf.  37. 

L.  73.     P.  31.    Arm.  32. 

Frage:  Darf  ein  freier  Mann  aussagen,  er  sei  der  Sklave  eines  anderen,  und 
sich  mit  ihm  einigen,  dass  er  ihn  verkaufe? 

Antwort:  Wenn  er  20  Jahre  alt  ist,  so  darf  er  es,  und  er  kann  nicht  zur 
Freiheit  zurückkehren,  wenn  er  wünscht,  besonders  wenn  er  mit  dem,  der  ihm  ver- 
kauft hat,  seinen  Preis  sich  getheilt  oder  soviel  als  die  Hälfte  seines  Preises  ver- 
zehrt hat  aus  dem  Vermögen  dessen,  der  ihn  verkauft;  er  bleibt  als  Sklave  bei 
dem,  der  ihn  gekauft. 

§  119. 

L.  77.    Arm.  117. 

Frage:  Welcher  Räuber  verdient  den  Tod? 

Antwort:  Die  nächtlichen  Diebe,  welche  bewaffnet  in  die  Häuser  dringen, 
verdienen  den  Tod.  Aber  die  Tagesdiebe,  d.  i.  die  Beutelschneider  und  kleine 
Diebe  und  ähnliche  sollen  bestraft  und  zum  Schadenersatz  angehalten  werden. 

§  120. 

L.  78.    Arm.  122. 

Die,  welche  huren  mit  männlichen,  ebenso  die  Kinderdiebe,  seien  sie  Skkrefl 
oder  Freie,  befiehlt  unser  Gesetz  zu  tödten. 

§  121. 

L.  82.     Arm.  123. 

Verbrechen  werden  bestraft  nach  Maassgabe  ihrer  Verbrechen,  einige  aft 
Verbannung  nach  einer  fernen  Gegend,  andere  mit  dem  Tode. 


V 


1 


113 

§  122.  Ar.  132. 

L.  80.    Arm.  120. 

Wenn  Leute  au  anderen  vorbeiziehen ,  durch  ein  Dorf  oder  eine  Stadt ,  und 
von  dort  Thiere,  Pferde  oder  Lastthiere,  oder  Menschen  fortführen,  so  befiehlt 
unser  Gesetz  sie  sofort  zu  tödten  oder  sie  zu  verbannen  in  die  fernsten  Theile  des 
Landes.  Ihre  Sache  ist  dem  Bichter  zu  übergeben,  damit  er  sie  bestrafe  nach  der 
Grösse  oder  Kleinheit  ihrer  Vergehen. 

§  123. 

L.  81.    Arm.  121. 

Die,  welche  Häuser  durchbohren,  befiehlt  unser  Gesetz  zu  bestrafen  gemäss 
dem,  was  sie  verdienen.  Wer  den  Tod  verdient,  wird  mit  dem  Tode,  wer  Ver- 
bannung oder  Schadenersatz  verdient,  wird  mit  Verbannung  oder  Schadenersatz 
bestraft. 

§  124. 

L.  83.    Arm.  123. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  etwas  von  der  Erbschaft  in  seinem  Testa- 
ment verschreibt,  und  er  hat  eine  Schuld,  so  befiehlt  unser  Gesetz,  dass  der  Erbe 
davon  die  Schuld  bezahle,  auch  wenn  die  Schuld  mehr  beträgt,  als  er  ihm  ver- 
macht hat,  falls  er  sie  angenommen.  Wenn  er  die  Erbschaft  aber  nicht  ange- 
treten, so  hat  er  keine  Verpflichtung  noch  Schuldzahlung  zu  leisten. 


§  125. 
L.  84.    Arm.  124. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  seine  Hinterlassenschaft  hinterlässt  oder  ihm 
vermacht  durch  Testament,  und  dieser  sie,  bevor  er  sie  übernimmt,  einem  anderen 
schenkt  oder  verpfändet,  wenn  ferner  der  Testator  eine  Verpflichtung  oder  Schuld 
hatte,  so  muss  der  Erbe  für  den  Mann  die  Schuld  oder  Verpflichtung  leisten. 

§  126. 

L.  85.    Arm.  125. 

Wenn  ein  Mann  sich  trennt  von  seinem  Genossen  oder  mit  seinem  Bruder 
auftheilt,  wenn  sie  eine  Urkunde  schreiben  und  darin  schwören,  das  darin  Genannte 
auszuführen,  so  soll  der,  der  das  in  der  Urkunde  Genannte  nicht  leistet,  seine  Ver- 
pflichtung dem  anderen,  der  den  Inhalt  der  Urkunde  erfüllt  hat,  zahlen.  Der 
Richter  soll  ihn  bestrafen  wegen  falschen  Schwures  und  ihn  anhalten  zur  Zahlung 
des  Werthes  des  Gegenstandes,  um  den  es  sich  zwischen  ihnen  handelte. 

SöMnoKU  Bbchtibüoh.  15 


114 

At.  127.  §  127. 

L.  86.     Arm.  126. 

Wenn  ein  Mann  sich  Brüder  wünscht  oder  fur  seine  Kinder  Brüder  wünscht, 
so  darf  er  darüber  keine  Urkunde  aufsetzen,  um  ihnen  seine  Erbschaft  zuzuwenden. 
Das  ist  nicht  erlaubt,  wenn  sie  verheirathet  sind,  weil  ihre  Weiber  und  Kinder 
nicht  Gemeingut  sind. 

§  128. 

L.  87.    Arm.  127. 

Ein  Mann  hat  über  die  lünder  seiner  Tochter  keine  Gewalt,  seien  sie  männ- 
liche oder  weibliche. 

§  129. 

L.  89.    Arm.  128. 

Die  Theilung  unter  Brüdern,  die  volljährig  sind,  oder  unter  Brüdern,  die 
einen  Curator  haben,  ist  gestattet,  mag  sie  mit  einem  Document  geschehen  oder 
nicht,  wenn  nicht  Betrug  dabei  ist  oder  Diebstahl  ihrer  Rechte  oder  Beraubung. 
Wenn  sie  etwas  der  Art  finden,  so  ist  ihre  Theilung  nicht  gültig.  Der  Verletzte 
kann  sein  Recht  nehmen  und  fordern,  wenn  er  grossjährig  und  25  Jahre  alt  ge- 
worden ist.  Wenn  er  aber  älter  als  28  Jahre  geworden,  ohne  sein  Recht  gefordert 
zu  haben,  wenn  er  es  danach  fordert,  so  darf  er  seine  Brüder  nicht  angreifen. 
Jeder  verfügt  über  das,  was  er  bekommen,  und  thut  damit,  was  er  will. 

§  130. 

Arm.  129. 

Frage:  Wenn  ein  Mann  einen  Knaben  oder  Mädchen  von  den  Kindern  der 
Unzucht  oder  der  Armen  auf  der  Strasse  findet,  dessen  Eltern  unbekannt  sind, 
darf  er  es  zum  Sklaven  machen? 

Antwort:  Dies  hängt  ab  von  dem,  der  sie  erzieht  und  ihre  Kosten  bestreitet. 
Wenn  er  dies  nur  gethan,  damit  sie  Sklaven  wären,  so  sind  sie  Sklaven.  Wenn 
er  stirbt,  ohne  ihnen  etwas  zu  vermachen,  so  sind  sie  Sklaven;  wenn  er  befiehlt 
sie  freizulassen,  so  sind  sie  frei.  Wenn  er  sie  aber  erzogen  hat,  dass  sie  Freie 
seien,  so  sind  sie  frei;  sie  sind  frei,  ob  er  lebt  oder  stirbt. 

Ende  der  Gesetze  der  gläubigen,   siegreichen,    durch  ihi*e  Orthodoxie  berühmten 

Könige,  nämlich  Constantin  des  Auserwählten,  Theodosius  und  Leo,  welche 

die  edlen  Gesetze  und  preiswürdigen  Bestimmungen  gegeben. 

Der  heiligen  Trinität  Dank  bis  in  Ewigkeit! 

Amen. 


V. 


TTEBERSETZUNG 


DES  ARMENISCHEN  TEXTES. 


Gesetze  der  Könige  Constantin,  Theodosius  und  Leo, 

der  Könige  der  Römer. 

Von  AnÜEing  an  hat  Gott  der  Herr  dem  Menschen  das  gute  Gesetz  und  das 
Recht  gegeben.  Hat  doch  Moses  im  ersten  Buch  der  Schöpfung  uns  das  Gesetz 
gelehrt  und  geschrieben,  dass  Gott  dem  Menschen  das  Gesetz  setzte,  Yon  dem 
Baum  in  der  Mitte  des  Paradieses  nicht  zu  essen  noch  von  dem  Baum  der  Erkennt- 
niss  des  Guten  und  Bösen;  und  weil  er  das  Gesetz  nicht  befolgte,  haben  wir  sogleich 
an  ihm  die  Strafe  des  Gesetzübertreters  kennen  gelernt,  denn  Gott  sprach  zum 
Menschen:  „Dafür  dass  Du  gegessen  von  dem  Baum,  Yon  dem  ich  Dir  befohlen 
nicht  zu  essen,  soll  verflucht  sein  die  Erde  bei  Deiner  Arbeit  und  zum  Staub  sollst 
Du  zurückkehren,  von  wo  Du  genommen  bist."  Nachdem  er  die  Gesetzesübertreter 
auf  diese  Weise  bestraft,  trieb  er  sie  aus  dem  Paradiese  und  schickte  sie  fort  als 
Fremdlinge  zu  wandern  auf  Erden.  Darauf  zeugte  Adam  den  Seth  und  Seth  den 
Enos  u.  s.  f.  bis  zu  Noah,  dem  Vater  des  Sem.  Sem  zeugte  den  Arpachschad  und 
von  ihm  entstammen  die  Geschlechter  der  Reihe  nach  bis  zu  Abraham,  der  den 
Isaak  zeugte  nach  der  Yerheissung  Gottes.  Isaak  zeugte  den  Jacob  und  Jacob  die 
zwölf  Erzväter,  welche  von  Gott  dem  Allmächtigen  die  schönen  Gesetze  erhielten. 

Die  Väter  Hessen  die  Söhne  ihre  Erbschaft  und  Besitzthümer  erben,  wie 
denn  Noah,  seine  Söhne  segnend,  ihnen  die  Erbschaft  übergab.  Abraham  liess 
auf  Gottes  Befehl  seinen  Sohn  Isaak  seinen  Besitz  erben,  aber  den  von  einer 
Sklavin  geborenen  Ismael  schloss  er  gemäss  dem  Worte  Gottes  von  der  Erbschaft 
ans.  Gleicher  Weise  liess  Isaak  den  Jacob  erben  und  liess  Jacob,  als  er  in 
Aegypten  starb,  seinen  Sohn  Joseph  Sichem  erben,  von  dem  er  sagte:  „ich  habe 
es  mit  meinem  Schwert  und  Bogen  erworben."  Nachdem  diese  sich  das  vorzüg- 
liche Gesetz,  dass  jedermann  seine  Kinder  seine  Besitzthümer  erben  lässt,  erkoren 
hatten,  haben  aus  diesem  vortrefflichen  Grunde  alle  Völker  das  Gesetz,  ihre  Kinder 
ihre  Besitzthümer  erben  zu  lassen,  angenommen.  Falls  aber  keine  Kinder  vor- 
handen sind,  lässt  man  erben,  wen  man  will.    Auch  die  Völker  der  Heiden,  wie 

15* 


116 

Ann.  1.  verschieden  ihre  Gesetze  auch  waren,  wandelten  in  diesem  Brauch  den  rechten 
Weg,  bis  zur  Zeit  unseres  Herren  Jesu  Christi,  der  den  Leib  empfing  von  der 
heiligen  Jungfrau  und  auf  den  Wunsch  des  Vaters  Mensch  wurde,  um  die  Kinder 
der  Menschen,  welche  willig  waren,  vom  Irrthum  zu  befreien,  der  durch  seine 
evangelische  Lehre  schöne  und  belebende  Gesetze  seiner  Kirche  gab.  Und  in 
seiner  heiligen  Kirche  erweckte  er  fromme  Könige  auf  dem  Thron  der  Selbstherr- 
schaft der  Franken  und  richtete  ihren  Sinn  auf  den  wahren  Glauben,  und  diese 
unterwarfen  alle  Völker  der  Ordnung  des  Gesetzes  Christi.  Nach  ihm  regierten 
sie  ihre  Reiche,  Denn  alle  Völker  der  Heiden,  welche  nach  einem  Gesetz  regiert 
zu  werden  wünschten,  folgten  dem  Beispiele  Moses',  und  die  Weisen,  die  bei  ihnen 
auftraten,  gaben  zu  ihrer  Zeit  verschiedene  bürgerliche  Gesetze,  sodass  sie  den 
Israeliten  glichen,  welche  nach  dem  Gesetze  Gottes  wandelten.  Steht  es  doch  fest, 
dass  niemand  von  ihnen  ein  Buch  oder  eine  Tradition  hatte  ausser  Moses,  und 
Moses  mit  dem  Gesetz,  das  ihm  Gott  gegeben,  war  früher  als  alle  Weisen  der 
Hellenen,  Athener,  Römer  und  Keturäer,  d.  h.  Aegypter.  Das  Geschenk  des  Gesetzes 
Gottes  wurde  durch  Moses  den  Israeliten,  die  nach  dem  Gesetze  wandelten,  gegeben 
und  die  anderen  Völker  trieb  ein  edler  Wetteifer,  nach  trefflichen  bürgerlichen 
Gesetzen  regiert  zu  werden,  bis  zur  Ankunft  unseres  Herrn,  welcher  die  Gesetze 
Moses*  aufhob  und  antiquirte  durch  sein  Evangelium.  Hebräer  und  Heiden  rief 
er  zu  seinem  evangelischen  Gesetz,  an  welches  die  glückseligen  und  glorreichen 
Könige  glaubten,  angefangen  vom  grossen  Constantin,  der  diese  Gesetze  gegeben  hat. 

§  1. 

L.  1.    P.  1.    Ar.  1. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  ohne  Testament  und  hinterlässt  männliche  und  weib- 
liche Kinder,  so  erben  sie  gleichmässig.  Wenn  er  aber  ein  Testament  schreibt, 
so  lässt  er  seine  Kinder  erben,  wie  er  will.  Jeder  einzelnen  seiner  Töchter  gibt 
er  ihren  Theil,  d.  i.  einen  (entsprechenden)  Theil  von  den  drei  Theilen  (Uncien) 
des  Besitzes,  und  aus  neun  Theilen  constituirt  er  die  Erbschaft  für  seine  Söhne 
nach  seinem  Belieben.    Wenn  er  aber  seinen  Söhnen  mehr  geben  will,  so  kann  er  es. 

Wenn  er  nicht  männliche  Nachkommenschaft  hat,  aber  er  hat  eine  Tochter, 
so  erbt  sie  das  Vermögen  des  Vaters.  Wenn  er  überhaupt  keine  Kinder  hat,  lässt 
er  erben,  wen  er  will. 

Wenn  er  plötzlich  ohne  Kinder  und  ohne  Testament  stirbt,  so  beerbt  ihn 
sein  Vater,  und  wenn  sein  Vater  nicht  mehr  lebt,  beerben  ihn  seine  Brüder  und 
Schwestern.  Wenn  die  Mutter  noch  lebt,  soll  sie  wie  eines  der  Kinder  gezählt 
werden  und  soll  gleichen  Theil  haben  an  der  Erbschaft. 

§  2. 

L.  1.    P.  1.    Ar.  1. 

Im  ersten  Canon  haben  wir  beschrieben,  dass  Söhne  und  Töchter  gleich- 
mässig erben,    wenn  der  Vater  ohne  Testament  stirbt.    Wenn   aber  Söhne   und 


117 

Tochter  nicht  vorhanden  sind,  sondern  fernere  Verwandte  und  ihre  Kinder,  so  Arm.  2.' 
«rben  die  Weiher  und  ihre  Kinder  nicht  zusammen  mit  den  Vatershrüdem  und 
deren  Söhnen,  sondern  die  Weiher  erben  mit  ihren  Brüdern  und  mit  ihren  Ver- 
-wandten  in  folgender  Weise:  die  Gesetze  prüfen  den  reinen  Samen  und  wer  der 
nächste  ist,  den  bringen  sie  der  Erbschaft  nahe.  Andeghnatus  heisst  ohne 
Yermuthung.  Wenn  das  nahe  Geschlecht  erloschen  ist,  d.  i.  das  väterliche,  so 
kommt  danach  das  Geschlecht  der  Weiber  heran.  Also  kommt  einer  nach  dem 
anderen  in  der  Verwandtschaft. 

§3. 

L.  1.  2.    P.  1.  2.    Ar.  1. 

Wenn  ein  Mann  stirbt,  während  sein  Vater  noch  lebt,  so  darf  er  nicht  ein 
Testament  schreiben,  wenn  er  auch  Kinder  hat,  denn  er  steht  unter  dem  Befehl 
seines  Vaters  und  was  die  Kinder  erwerben  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters  oder  Gross- 
vaters, verbleibt  den  Vätern. 

§4. 
L.  5.    P.  3.    Ar.  2. 

Man  fragt  das  Gesetz,  ob  Minderjährige  ein  Testament  machen  dürfen  und 
in  welchem  Alter  man  ein  Testament  machen  kann? 

Das  Mädchen  untersteht  bis  zu  12  Jahren  dem  Epitropus  und  darf  nicht 
ein  Testament  schreiben.  Wenn  sie  älter  wird  als  12  Jahre,  kommt  sie  aus  dem 
Gehorsam  gegen  den  Machthaber  heraus,  und  nachdem  sie  von  der  Oberauf- 
sicht befreit  ist,  kann  sie  ein  Testament  machen. 

Das  männliche  Kind  untersteht  bis  zu  14  Jahren  dem  Machthaber.^)  Es 
werden  nämlich  Verwalter  über  die  Besitzthümer  von  Waisen  von  den  Königen 
bestimmt,  nämlich  die  Bischöfe,  und  wenn  ein  Laie  angestellt  wird,  so  geschieht 
es  auch  auf  Befehl  der  Könige.  Mit  15  Jahren  kommt  das  Kind  aus  dem  Gehor- 
sam gegen  den  Verwalter  heraus  und  mit  25  Jahren  wird  das  Kind  ein  voll- 
kommener Mann. 

§5. 

L.  6—8.    P.  3.    Ar.  3. 

Wenn  der  Schwiegersohn  eines  Mannes  stirbt  und  der  Vater  der  Frau 
wünscht  die  Curatel  über  die  Kinder  zu  führen,  so  kann  er  es,  wenn  er  einen 
Bärgen  stellt.  Wenn  aber  der  Vater  (der  Kinder)  sterbend  ein  Testament  schreibt 
und  für  seine  Kinder,  die  als  Waisen  zurückbleiben,  Aufseher  und  Vorgesetzte 
ernennt,  so  kann  ein  solcher  die  Curatel  über  die  Waisen  führen  ohne  einen 
Bürgen  zu  stellen. 


^  In  Y.  folgt  an  dieser  Stelle:  „und  darf  nicht  ein  Testament  machen.  Von  14  Jahren  bis 
za  25  Jahren  untersteht  es  dem  Curator.  Mit  25  Jahren  wird  der  Knabe  ein  vollkommener 
Maim  nnd  das  Mädchen  eine  vollkommene  Frau." 


118 

Arm.  5.  Wenn  ein  Mann  stirbt  ohne  Testament  und  hinterlässt  Kinder  und  unter 

seinen  Söhnen  findet  sich  ein  25jähriger,  so  kann  dieser  die  Curatel  über  seine 
Geschwister  führen  und  (alles)  verfügen,  ohne  einen  Bürgen  zu  stellen.  Wenn 
aber  die  Söhne  noch  minderjährig  sind  und  der  Vater,  wie  gesagt,  kein  Testament 
gemacht  hat,  wenn  er  aber  Brüder  hat,  so  befiehlt  das  Gesetz  zu  bestimmen,  wer 
von  ihnen  Aufseher  und  Vorgesetzter  der  Bruderskinder  werden  soll.  Wenn  er 
keinen  Bruder  hat,  wohl  aber  einen  erwachsenen  Bruderssohn,  so  wird  er  in  gleicher 
Weise  Vorgesetzter  und  Machthaber  und  Aufseher  für  die  Kinder  seines  Vaters- 
bruders. 

Ferner  wenn  der  Verstorbene  weder  Bruder  noch  Bruderssohn  hatte  noch 
einen  erwachsenen  Sohn  und,  wie  gesagt,  kein  Testament  gemacht  hat,  wenn  dann 
die  Mutter  der  Kinder  es  unternimmt,  die  Curatel  über  die  Kleinen  zu  fuhren, 
so  soll  sie  zum  Richter  des  Ortes  gehen  und  es  ihm  mittheilen  und  die  Verpflich- 
tung eingehen,  dass  sie  nicht  wieder  heirathen  will,  bevor  sie  nicht  das  Verspre- 
chen rücksichtlich  der  Kinder  erfüllt  hat.  Wenn  sie  aber  die  Last  ihrer  Kinder 
nicht  übernehmen  will,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  die  Machthaber  der  Stadt  In- 
spectoren  und  Aufseher  für  Waisenkinder  anstellen  und  ihnen  einen  gebührenden 
Lohn  geben.  Wer  dies  (Amt)  auf  sich  nimmt,  muss  Bürgen  stellen,  dass  er  die 
Besitzthümer  der  Kinder  sicher  behüten  will.  Wenn  aber  ihre  Namen  in  dem 
Testament  geschrieben  sind,  wie  wir  oben  geschrieben,  so  brauchen  sie  keinen 
Bürgen  zu  stellen,  weil  der  Vater  nach  seinem  Wunsch  sie  bestimmt  hat,  die 
Curatel  über  seine  Kinder  zu  fuhren. 


§  6. 

L.  9.    P.  4.    Ar.  4.  5. 

Wenn  ein  Vater  erwachsene  Kinder  hat  und  sie  werden  ungehorsam  gegen 
seine  Befehle  und  machen  ihm  Schande,  so  kann  er,  wenn  er  sie  von  der  Erb- 
schaft ausschliessen  will,  über  seine  Besitzthümer  (dem  entsprechend)  verfügen,  aber 
das  Gesetz  befiehlt  ihnen  einen  Theil  von  den  9  Theilen  seines  Besitzes  zu  geben. 
Seinen  ganzen  Besitz  theilt  er  in  4  Theile  und  einen  derselben  theilt  er  in  9  Theile, 
welche  er  gleichmässig  über  die  ungehorsamen  Kinder  vertheilt,  wie  viele  ihrer 
auch  sind,  männliche  und  weibliche. 

Wenn  der  Vater,  der  seine  Kinder  Verstössen  hat,  ein  Testament  macht  und 
einen  fremden  Erben  hinterlässt,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  er  nur  einen  Freien 
als  Erben  hinterlassen  soll,  damit  sein  Testament  unangefochten  bleibe.  (Im  Fol- 
genden ist  der  Text  verderbt,  soll  wohl  heissen:  Solche;  die  man  nicht  als 
Erben  einsetzen  soll,  sind  die ,  welche  huren  etc.) ,  welche  das  Vermögen  verschleu- 
dern und  ähnliche.  Solchen  darf  er  nicht  die  Erbschaft  geben;  wenn  er  es  aber 
thut,  so  wird  das  Testament  angefochten  von  seiner  Verwandtschaft  wegen  der 
ungehorsamen  Kinder. 


119 

§  7.  Arm.  7. 

L.  12.    P.  5.    Ar.  6. 

Wenn  man  Jemanden  im  Testament  zu  erben  einsetzt  und  er  will  die  Erb- 
schaft nicht  annehmen;  so  kann  er  es;  wenn  er  aber  die  Hand  daran  legt,  so  kann 
er  es  nicht  mehr.  Er  hat  auch  das  Recht,  sie  einem  anderen  zu  geben,  bevor  er 
sie  annimmt. 

§  8. 

L.  19.    P.  6.    Ar.  7. 

Wenn  der  Vormund  (von  Waisen)  etwas  von  ihrem  Vermögen  verkaufen  und 
damit  dem  Steuerempfänger  die  Steuern  oder  auch  Schulden  bezahlen  will,  so  darf 
er  dies  nicht  thun  ohne  des  Richters  Willen.  Er  hat  ihm  die  Sache  anzuzeigen 
und  auf  seinen  Befehl  verkauft  er  von  ihren  Sachen  genau  so  viel  als  genügt  für 
die  (Erfüllung  der)  obliegenden  Verpflichtung. 

§  9. 
L.  22.    P.  7.    Ar.  8. 

Wenn  Jemand  ein  Geschenk  macht  und  wünscht  es  wieder  zurückzunehmen, 
80  kann  er,  wenn  der  Beschenkte  sein  Sohn  oder  Tochtersohn  ist,  solange  er  lebt, 
die  geschenkte  Sache  zurücknehmen. 

§  10. 

L.  24.    P.  8.     Ar.  9. 

Femer  wenn  Jemand  ein  Geschenk  verschreibt  und  bestätigt  (die  Sache)  und 
es  vergeht  keine  (lange)  Zeit  darüber  und  nicht  geschieht  eine  Bestätigung  (sie), 
80  ist  dies  nicht  gültig.  Wenn  er  einem  Sohn  oder  einer  Tochter  ein  Geschenk 
zuschreibt,  ist  es  gültig.  Fremden  gegenüber  aber  nicht  gültig. 

§  11. 

L.  27.    P.  9.    Ar.  10. 

Wenn  Jemand  in  einem  Testament  seinen  ganzen  Besitz  einem  anderen  als 
Legat  verschreibt,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  er  bis  zu  9  Theilen  hinterlasse,  d.  h. 
eines  der  Viertel  theilt  er  in  neun  und  der  dritte  Theil  bleibt  den  Erben  (sie). 

§  12. 

L.  35.    P.  15.    Ar.  17. 

Wenn  ein  Mann  zwei  Weiber  hat,  von  denen  die  erste  eine  Mitgift  brachte, 
die  zweite  nicht,  wenn  beide  Kinder  haben  und  der  Vater  wünscht  allen  gleich- 
massig  die  Erbschaft  zukommen  zu  lassen,  so  kann  er  es.  Er  schätzt  die  Kinder 
der  Frau  ohne  Mitgift  wie  fremde  Erben  und  er  bezeichnet  sie  nicht  wie  seine 
Kinder,  die  er  als  Erben  zu  hinterlassen  wünscht.  Wenn  er  aber  nicht  ein  Testa- 
ment macht,  so  beerben  ihn  nur  die  Kinder  der  Frau  mit  Mitgift. 


120 

Arm.  13.  §  13. 

L.  37.    P.  17.    Ar.  19. 

Wenn  ein  Mann  Söhne  hat  und  diese  Söhne  sterben  kinderlos  Yor  ihm,  wenn 
verheirathete  Töchter  da  sind,  welche  Eonder  haben,  wenn  die  Töchter  gestorben 
sind,  während  ihre  Kinder  noch  leben;  wenn  er  nun  ein  Testament  macht  und  den 
Kindern  der  Töchter  die  Erbschaft  gibt,  so  hat  er  das  Recht  nach  Belieben  zu 
handeln.  Und  wenn  er  Brüder  hat  oder  Bruderskinder,  so  dürfen  diese  sich  nicht 
widersetzen. 

Wenn  er  aber  ohne  Testament  stirbt,  so  beerben  ihn  seine  Brüder  und 
Bruderssöhne,  und  wenn  er  keine  Brüder  hat,  so  beerben  ihn  die  Yatersbrüder 
oder  deren  Söhne. 

Ist  das  yäterliche  Geschlecht  erloschen,  so  kommen  die  Söhne  der  Töchter 
zur  Erbschaft;  wenn  aber  auch  das  Geschlecht  der  Töchter  erloschen  ist,  so  kom- 
men die  Schwestersöhne  zur  Erbschaft.  Man  wählt  unter  der  ganzen  Verwandt- 
schaft, soviel  ihrer  noch  leben,  die  männlichen  Erben  aus,  denn  den  Weibern  ist 
die  Erbschaft  nicht  zugänglich,  solange  noch  ein  männlicher  Erbe  vorhanden  ist. 
Wenn  aber  kein  männlicher  Erbe  mehr  da  ist,  dann  kommen  die  Weiber  zur 
Erbschaft. 

§  14. 
^/  L.38.    P.  18.    Ar.  20. 

Wenn  ein  Mann  Häuser  oder  Sklaven  kaufen  will  oder  etwas  anderes,  was 
auf  dem  Markt  verkauft  wird,  wenn  sie  die  Höhe  der  Rechnung  bestimmen,  aber 
keine  Arrha  geben  und  den  vereinbarten  Preis  nicht  bezahlen,  sondern  nur  münd- 
lich die  Sache  abmachen,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  der  Verkäufer  die  Sache 
keinem  anderen  als  dem  ersten,  der  mit  ihm  den  Preis  vereinbart,  übergeben  darf. 
Wenn  aber  der  erste  freivnllig  zurücktritt,  so  lässt  sich  der  Besitzer  der  Sachen 
von  ihm  ein  Schreiben  geben,  worin  er  die  Sachen  mit  Namen  nennt,  und  über- 
gibt dies  Schreiben  dem  Mann,  der  sie  in  Wirklichkeit  kauft. 

§  15. 

L.  3.    P.  23.    Ar.  21. 

Wenn  ein  Mann  seine  Söhne  oder  Sohnessöhne  freilässt,  so  muss  er  ihnen 
ein  Befreiungsschreiben  vor  dem  Richter  ausstellen;  er  ist  zufrieden  mit  ihnen 
rücksichtlich  des  Gehorsams,  den  sie  ihm  erwiesen;  hochschätzend  haben  sie  ihn 
geehrt  und  gegen  ihn  die  dem  Vater  schuldige  Pflicht  erfüllt;  deshalb  befreit  er 
sie  von  dem  Gehorsam  gegen  ihn,  damit  sie  Freie  werden.  Wenn  er  ihnen  Ge- 
schenke geben  will,  so  kann  er  es,  aber  er  muss  es  vor  dem  Richter  thun. 

Die  befreiten  Söhne  können  nicht  mehr  den  Vater  beerjben,  sondern  stehen 
der  Erbschaft  in  Tod  und  Leben  fremd  gegenüber.  Nach  der  vor  dem  Richter 
vollzogenen  Befreiung  kann  der  Mann  nicht  vor  ihnen  mehr  ein  Testament  Bchrei- 


121 

ben  (sic),  sondern  es  beerben  ihn,  wenn  er  stirbt,  die  Söhne  oder  Töchter,  welche  Arm.  16i 
nach  der  Befreiung  geboren  sind,  oder  andere  Verwandte.  Von  der  Befreiung  an 
sind  sie  ledig  des  dem  Vater  schuldigen  Gehorsams.  Und  wenn  die  befreiten 
Söhne  sterben  zu  Lebzeiten  ihres  Vaters,  so  konnte  er  sie  nicht  verhindem  ein' 
Testament  zu  machen,  denn  sie  verfügen  selbstständig  über  ihre  Sachen  und 
Besitzthümer,  wie  sie  wollen,  weil  sie  von  dem  Gehorsam  gegen  den  Vater  be- 
freit sind. 

§  16. 

L.  4.    P.  S4.    Ar.  22. 

Wenn  Jemand,  sei  er  gesund  oder  krank,  sein  Testament  macht  und  er  will 
seine  Sklaven  befreien,  so  kann  er,  wenn  es  einer  ist  oder  zwei,  sie  freilassen; 
von  4  kann  er  2  freilassen,  von  7  bis  15  die  Hälfte,  von  15 — 30  ein  Drittel,  von 
30 — 100  ein  Viertel.  Wenn  er  mehr  freilässt  als  der  Nomos  erlaubt,  so  verbleibt 
dies  Plus  den  Erben.  Wenn  aber  Jemand  ein  Testament  macht  und  er  verordnet 
die  Freilassung  aller  seiner  Sklaven,  so  verbleiben  alle  als  Sklaven  seinen  Erben. 

§  17. 

L.  21.    P.  24.    Ar.  23. 

Wenn  Jemand  seine  Sklaven  freizulassen  wünscht,  so  soll  er  es  thun  vor 
Bischöfen  und  Priestern,  oder  in  den  Provinzen  des  Reiches  vor  dem  Chorbischof 
und  den  Clerikem,  wie  der  glorreiche  unter  den  Königen,  der  grosse  Constantin, 
befiehlt.  ^ 

§  18. 

L.  21.    P.  34.    Ar.  24. 

Wenn  ein  Mann  seinen  Sklaven  freilässt,  so  soll  er  auch  seine  Sachen  und 
Besitzthümer  mit  ihm  freilassen  in  derselben  Schrift,  denn  wenn  er  die  Besitz- 
thümer, die  er  mit  dem  Sklaven  freilässt,  nicht  mit  Namen  nennt,  so  nehmen, 
wenn  der  Herr  des  Sklaven  stirbt,  seine  Erben  alle  Sachen  des  freigelassenen 
Sklaven  an  sich. 

§  19. 
L.  23,    P.  26.    Ar.  25. 

Wenn  Jemand  einen  Sklaven  befreit,  kann  er  ihn  wieder  zum  Sklaven  machen 
oder  nicht?  —  Antwort:  Wenn  er  durch  Zeugen  beweisen  kann,  dass  er  von  ihm 
verletzt  und  missachtet  wird,  so  kann  er  wieder  vor  dem  Vorstand  des  Ortes 
erscheinen,  den  Beweis  führen  und  mit  des  Vorstands  Wissen  ihn  wieder  zu  seinem 
Sklaven  machen. 

§  20. 

L.  26.    P.  26.    Ar.  26. 
Ob  Jemand,  der  einen  Sklaven  befreit,  ihm  ein  Legat  geben  kann,  ebenso 

BOMItOBBt  BaOBTSBUOH.  16 


122 

jMü.  20.  auch  dem  Sohne  des  Sklaven?  —  Antwort:  Das  Gesetz  gewährt  ihm  die  Freiheit 
dies  zu  thun. 

§21. 

L.  39.    P.  19.    Ar.  27. 

Wenn  Jemand  einen  Sklaven  kauft  und  es  wird  bei  dem  Handel  die  Be^ 
Stimmung  aufgestellt,  dass  er  nicht  ein  Ausreisser,  sondern  gut  und  fehlerlos  sein 
soll,  so  muss  in  Folge  dessen  der  Verkäufer  dem  Käufer  eine  Frist  von  6  Monaten 
geben,  um  ihn  zu  prüfen.  Wenn  er  innerhalb  6  Monate  einen  Fehler  an  ihm 
findet,  so  hat  er  nach  dem  Gesetz  das  -Recht  ihn  zurückzuschicken  und  sein  Geld 
wiederzubekommen.  Wenn  aber  der  Sklave  innerhalb  der  bestimmten  6  Monate 
flieht,  so  muss  der  Käufer  ihn  suchen  und  auffinden  und  seinem  ersten  Herrn 
wieder  übergeben,  dann  bekommt  er  sein  Kaufgeld  zurück. 

§22. 

L.  39.    P.  20.    Ar.  28. 

Wenn  Jemand  einen  Sklaven  verkauft  unter  dem  Pact,  dass  er  gut  oder 
schlecht  sein  dürfte,  und  er  führt  den  Pact  aus,  so  kann  danach  der  Käufer  ihn 
nicht  seinem  Herrn  zurückschicken.  Wenn  sie  aber  nachträglich  zu  der  Einsicht 
kommen,  dass  er  besessen  ist,  so  kann  der  Käufer  ihn  aus  diesem  Grunde  zurück- 
schicken und  der  Verkäufer  muss  ihn  zurücknehmen. 

§  23. 

L.  41.    P.  27.    Ar.  29. 

Wenn  Jemand  seinem  Sklaven  befiehlt,  im  Gericht  für  ihn  zu  sprechen  und 
einen  Process  zu  führen,  so  hat  der  Sklave  nach  dem  Gesetze  nicht  das  Recht  für 
ihn  zu  sprechen,  denn  ein  Sklave  und  ein  Freier  sind  einander  nicht  gleich. 

§24. 

L.  49.    P.  28.    Ar.  30. 

Wenn  Jemand  bei  sich  einen  geflohenen  Sklaven  aufnimmt,  wissend  dass  es 
ein  Sklave  ist,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  die  Herren  dieses  Sklaven  denjenigen, 
der  ihn  aufgenommen  hat,  wie  einen  Sklaven  in  das  Gericht  ziehen  sollen. 

§25. 
L.  50.    P.  28.    Ar.  31. 

Wenn  Jemand  einen  Soldaten  aufnimmt,  der  nicht  ihm  gehört,  sondern  ein- 
geschrieben ist  in  der  Rolle  anderer,  wenn  er  wusste,  dass  er  anderen  Herren 
dient,  und  ihn  nicht  von  selbst  zurückschickt,  sondern  ihn  als  Soldaten  für  seine 
eigene  Truppe  erwirbt,  so  soll  er  von  dem  Herrn  des  Soldaten  zur  Rede  gestellt 
werden. 


123 

§  26.  Arm.  26. 

L.  51.    P.  21.    At.  32. 

Wenn  ein  Sklave  etwas  zu  kaufen  wünscht  auf  Befehl  seines  Herrn,  so 
kann  er  es. 

§  27. 

L.  Ö3.    P.  22.    Ar.  33. 

Wenn  Jemand  etwas  verkauft  und  bekommt  eine  Arrha  und  nimmt  nun  die 
Sache  wieder  zurück,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  er  dem  Geber  der  Arrha  dieselbe 
in  doppeltem  Betrage  zurückerstatten  soll. 

§  28. 

L.  60.     P.  29.     Ar.  34. 

Das  Gesetz  erlaubt  Keinem,  seinen  Sklaven  mit  eigener  Hand  zu  tödten, 
sondern  wenn  ein  Sklave  etwas  Todeswürdiges  begangen  hat,  übergibt  man  ihn  dem 
Richter,  der  ihn  für  sein  Vergehen  bestraft. 

§29. 

L.  6.     P.  30.    Ar.  35.  36. 

Wer  einen  Dieb  oder  Mörder  oder  den  Tod  verdienenden  Sklaven  tödtet, 
ohne  die  Erlaubniss  dazu  vom  Könige  oder  Richter  zu  haben,  soll  selbst  getödtet 
werden;  so  befiehlt  es  das  Gesetz. 

§  30. 

Wenn  Jemand  seinen  Sklaven  freilässt  laut  Contract  und  bestimmt,  dass  er 
noch  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  nach  der  Freilassung  seinem  Sohne  oder 
Erben  dienen  soll,  so  darf  er  nach  dem  Gesetz  in  dieser  Sache  frei  verfügen. 

§  31. 

L.  73.    P.  31.    Ar.  87. 

Wenn  Jemand  nach  der  Freilassung  eines  Sklaven  laut  Contract  diesen  Con- 
tract der  Kirche  oder  einem  Kloster  vorzuzeigen  und  ein  Testament  (zu  seinem 
Gunsten?)  zu  schreiben  wünscht,  so  ist  das  rechtmässig. 

§  32. 

L.  73. 

Wenn  ein  Freier  vor  Gericht  gefragt  wird  und  von  sich  aussagt,  dass  er  ein 
Sklave  sei,  wenn  er  sich  selbst  einem  Käufer  übergibt  und  sich  selbst  überliefert, 
verliert  er,  wenn  er  schon  20  Jahre  alt  ist,  seine  Freiheit  und  das  Gesetz  kann 
ihm  nicht  helfen,  ganz  besonders,  wenn  der  Verkäufer  den  Preis  für  seine  Person 
mit  ihm  getheUt  hat  oder  wenn  er  seinen  Antheil  verzehrt  hat;  er  verbleibt  als 
Sklave  dem  Käufer. 

16* 


124 

Am.  88.  §33. 

L.  74.    P.  32.    Ar.  38. 

Wenn  ein  freies  Weib  von  sich  aussagt,  dass  sie  Sklavin  sei,  und  man  gibt 
sie  fort  in  einer  dos,  so  hilft  ihr  nicht  der  Nomos,  falls  sie  mehr  als  20  Jahre 
alt  ist,  sondern  sie  verliert  ihre  Freiheit  und  bleibt  als  Sklavin  dem,  der  sie 
gekauft  oder  in  der  dos  seines.  Weibes  bekommen  hat.  Wenn  sie  aber  weniger 
als  20  Jahre  alt  ist,  so  hilft  ihr  das  Gesetz  und  sie  kehrt  zurück  zur  Freiheit. 

§34. 

L.  79.    P.  37.    Ar.  39. 

Wenn  ein  Mann  oder  eine  Frau  etwas  Gestohlenes  zur  Aufbewahrung  nimmt, 
was  ein  Sklave  gestohlen  hat,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  er  (oder  sie)  dem  Herrn 
das  Vierfache  ersetzen. 

§35. 

L.  103.    P.  35.    Ar.  40. 

Wenn  Jemand  einen  Sklaven  kauft  laut  Contract  und  vor  dem  Ablauf  von 
6  Monaten,  welche  das  Gesetz  bestimmt,  an  ihm  ein  schmerzhaftes  Leiden  oder 
Besessenheit  entdeckt  wird,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  der  Käufer  den  Sklaven 
seinem  früheren  Herrn  zurückschicke  und  seinen  Kaufpreis  von  ihm  zurück- 
bekomme. Wenn  aber  die  6  Monate  ablaufen,  ohne  dass  ein  Fehler  an  ihm 
gefunden  wird,  so  kann  man  ihn  nach  dieser  Zeit  nicht  mehr  zurückschicken. 

§36. 

L.  113.    P.  36.     Ar.  41. 

Wenn  Jemand  einen  Sklaven  verkauft  nach  einem  unlösbaren  Contract,  dass 
er.  Mann  oder  Weib,  jeden  beliebigen  Fehler  haben  dürfe;  wenn  der  Käufer 
nun  wirklich  einen  Fehler  an  ihm  entdeckt,  so  kann  er  ihn  nicht  zurückschicken, 
weil  er  ihn  nach  dem  Contract  gekauft  hat;  nur  wenn  er  findet,  dass  er  besessen 
ist,  kann  er  ihn  zurückschicken. 

Wenn  er  bei  seinem  ersten  Herrn  ein  Leiden  bekommen,  das  sich  später 
wiederholt  hat  (sie),  we'nn  dies  Leiden  sich  erneuert,  kann  der  Käufer  ihn  nicht 
zurückschicken. 

Wenn  aber  der  Verkäufer  vor  Zeugen  den  Sklaven  als  fehlerfrei  verkauft 
hat  und  man  findet  hinterher,  dass  er  ein  Ausreisser  ist  oder  ein  Dieb,  so  kann 
der  Käufer  ihn  zurückschicken  und  sich  die  Sachen,  die  er  ihm  gestohlen  hat,  von 
dem  Verkäufer  zahlen  lassen. 

Wenn  der  Verkäufer  bei  dem  Handel  erwähnt  hat,  dass  der  Sklave  gut  oder 
schlecht  sein  könne,  und  der  Käufer  unter  dieser  Bedingung  gekauft  hat,  so  kann 
er  ihn  hinterher  nicht  wegen  eines  Fehlers  zurückschicken  noch  den  Kaufpreis 
zurückfordern. 


125 

,  §  37.  Am.  87. 

P.  33.    Ar.  42. 

Wenn  ein  Sklave  freigelassen  wird,  er  aber  als  Freier  in  der  Macht  seines 
Herrn  verbleibt  und  nach  seiner  ^Freilassung  ein  Weib  von  den  Sklavinnen  seines 
Herrn  heirathet  und  er  bekommt  Kinder  von  ihr,  so  beerben  ihn  nicht  die  Kinder 
der  Sklavin,  sondern  sein  Erbe  ist  der  Herr,  der  ihn  freigelassen  hat. 

§  38. 

L.  21.    P.  24.    Ar.  43. 

Wenn  Jemand  einen  Sklaven  freilässt,  so  muss  er  dies  thun,  wenn  es  in  der 
Stadt  geschieht,  vor  dem  Bischof  und  6  Priestern;  auf  dem  Lande  vor  dem  Chor- 
bischof, den  Clerikem  des  Ortes,  vor  5  Männern  und  der  ganzen  Gemeinde,  damit 
sie  durch  ein  Document  die  Freilassung  bezeugen,  sei  es  in  der  Stadt  oder  auf 
dem  Lande.  Ein  also  befreiter  Sklave  wird  ein  Freier.  Wenn  er  nicht  in  dieser 
Weise  freigelassen  wird,  ist  die  Freilassung  nicht  gültig,  sondern  er  befindet  sich 
wieder,  wenn  sein  Herr  es  wünscht,  unter  dem  Gehorsam  seines  Sklavendienstes, 
wie  es  das  Gesetz  vorschreibt. 

§  39. 

L.  66.    P.  77.    Ar.  48. 

Es  befiehlt  das  Gesetz:  wenn  Jemand  ein  Landgut  oder  Haus  oder  einen 
Garten  oder  etwas  anderes  kauft  und  diese  Sachen  waren  dem  Verkäufer  ver- 
p&ndet;  wenn  dieser  in  keiner  Weise  von  dem  Pfandgeber  belästigt  worden  war, 
sondern  nach  seinem  Belieben  die  Sachen  verkauft,  weil  der  eigentliche  Besitzer 
in  der  Ferne  weilt;  wenn  nun  das  verkaufte  Feld  oder  Haus  dem  Käufer  10  Jahre 
lang  verbleibt  und  danach  der  ursprüngliche  Besitzer  wieder  erscheint,  wenn  er 
während  eines  Jahres  die  Sachen  nicht  bei  dem  Käufer  reclamirt,  so  verbleibt  dem 
Käufer  das  Gekaufte  als  rechtmässiges  Eigenthum,  weil  der  Besitzer  nicht  inner- 
halb eines  Jahres  geklagt  hat.  Wenn  aber  der  in  der  Feme  weilende  Besitzer 
ein  Kaufmann  oder  Soldat  ist,  so  erlaubt  das  Gesetz,  dass  er  bis  Ablauf  von 
20  Jahren  sein  Eigenthum,  das  er  verpfändet  hatte,  reclamiren  kann.  Nach  Ablauf 
Ton  20  Jahren  kehrt  sein  Besitz  nicht  zu  ihm  zurück:  so  befiehlt  das  Gesetz. 

§40. 

L.  75.    Ar.  47. 

Man  fragt  das  Gesetz:  wenn  zwei  Gegner  in  das  Gericht  gehen  und,  während 
das  Recht  entschieden  wird,  derjenige,  der  verurtheilt,  wird  um  Aufschub  bittet, 
was  soll  der  Richter  thun?  —  Antwort:  Wenn  er  um  Aufschub  bittet,  soll  er  ihm 
4  Monate  geben  und  danach  zieht  ihn  sein  Gegner  wieder  in  das  Gericht.  Wenn 
er  in  listiger  Weise  wiederum  Aufschub  begehrt,  so  gibt  er  ihm  noch  3  Monate. 
Wenn  er  zum  dritten  Mal  um  Aufschub  bittet,  so  wünscht  er  den  Process  zu  ver- 
hindern,   doch  gibt  ihm  das  Gesetz  noch  zmn  dritten  Mal  einen  Aufschub  von 


126 

Arm.  40.  2  weiteren  Monaten.    Und  wenn  er  nach  dieser  Zeit  wieder  ausweicht ,  so  hat  er 
seinen  Process  verloren. 

§41. 

L.  76.    P.  76.    Ar.  46. 

Wenn  ihm  der  Richter  4  Monate  Frist  gewährt  und  unter  diesen  ist  zufallig 
Juli  und  October,  so  werden  diese  beiden  Monate  für  die  Frist  nicht  angerechnet, 
denn  sie  sind  ausgeschlossen.  Als  die  Zeit  der  Frist  sind  9  Monate  bestimmt, 
was  genügt  für  (die  Herbeischaffung)  einer  in  Frage  konmienden  Rechnung,  welche 
von  einem  Richter  einzuholen  ist,  oder  auch  für  die  Beschaffung  von  Zeugen,  welche 
in  fernem  Lande  sind.  Wenn  der  Landesfürst  oder  der  Richter  innerhalb  der 
Provinz  ist,  so  gibt  man  4  Monate  Frist.  Wenn  aber  derjenige,  von  dem  die 
Entscheidung  ihres  Processes  getroffen  wird,  in  einem  anderen  Reiche  ist,  so  gibt 
man  6  Monate  Frist.  Wenn  er  aber  noch  eine  andere  Zeit  begehrt,  so  soll  der 
Richter  nach  dem  Rechte  sehen. 

§  42. 

L.  117.    P.  83^    Ar.  49. 

Constantin  der  König  gesegneten  Andenkens  ehrte  die  apostolische  Kirche 
und  den  Clerikern  bescheerte  er  jedem  nach  seinem  Range  Stipendien  aus  dem 
königlichen  Besitz  an  allen  Orten.  Derselbe  gab  ein  Gesetz,  durch  welches  er  die 
Cleriker,  welche  in  den  Kirchen  ministriren,  von  allen  Abgaben  und  staatlichen 
Verpflichtungen  befreite  sowie  auch  von  der  weltlichen  Herrschaft;  auch  nahm  er 
ihnen  das  Joch  des  Gehorsams  gegen  die  Väter  ab. 

§43. 

L.  118.    P.  83'*.    Ar.  50. 

Gonstantinus  hat  den  Kirchen  Christi  an  allen  Orten  Dörfer  und  Felder 
geschenkt,  durch  deren  Ertrag  die  Bedürfhisse  des  Dienstes  in  den  Tempeln  Gottes 
bestritten  werden.  Davon  werden  auch  die  Brüder  und  Schwestern  und  Wittwen, 
welche  im  Schatten  der  Kirche  leben,  ernährt,  damit  in  Folge  ihrer  gemeinsamen 
Gebete  Gott  das  Reich  unbewegt  behüte  durch  die  weltumfassende,  allmächtige, 
heilige  Dreieinigkeit. 

§  44. 
L.  118.     Ar.  50. 

Leo  der  König  ehrte  zu  seiner  Zeit  den  Sonntag,  den  Tag  der  Auferstehung 
Christi,  und  er  bestimmte  durch  Gesetze,  dass  an  ihm  die  königlichen  Steuerämter 
und  Gerichte  geschlossen  sein  sollen,  damit  alle  die  Müsse  haben,  sich  mit  furcht- 
losem Herzen  in  der  Kirche  Christi  zu  yersammeln  und  fromme  Gebete  vor  Gott 
darzubringen.  Und  er  gab  das  Gesetz,  während  des  ganzen  Sonntags  Niemand  zu 
fassen  noch  Schuld  von  ihm  zu  fordern  noch  ihn  wegen  böser  Thaten  zu  bestrafen. 


127 

Vielmehr  sollen  sie,  wie  wir  oben  gesagt,  in  jedem  Lande  sich    friedlich  in  den  Arm.  44. 
Kirchen  versammeln  und  beten,  ohne  Furcht  vor  dem  Richter  und  dem  Gläubiger 
und  deren  Dienern. 

§45. 
P.  40.    Ar.  öl. 

Auf  Befehl  des  Königs  Leo  ist  ein  Gesetz  gegeben  über  die  dos,  das  also 
verordnet:  Was  alles  die  Frau  als  dos  bringt,  soll  man  aufschreiben;  ebenso  soll 
man  die  donatio  aufschreiben.  Wie  Mann  und  Frau  über  dos  und  donatio  sich 
einigen,  soll  man  verzeichnen  als  gültig,  sei  es  Gold  oder  Kleidung  oder  Silber, 
Sklaven,  Vieh,  Kameele,  Heerden  oder  anderes.  Denn  nach  der  Sitte  jedes  Landes 
bringen  die  Weiber  die  dos  und  die  Männer  die  donatio,  bald  mehr,  bald  weniger. 
In  der  königlichen  Stadt  Constantinopel  und  im  ganzen  Lande  des  Westens  gibt 
der  Mann,  wenn  die  Frau  100  Denare  bringt,  ebenfalls  100  Denare.  Aber  das 
Land  des  Ostens  hat  die  andere  Sitte,  dass  der  Mann,  wenn  die  Frau  100  Denare 
bringt,  der  Mann  nur  50  Denare  gibt. 

§46. 

L.  92.    P.  41».    Ar.  51. 

Der  König  Leo  hat  den  Nomos  gegeben,  dass,  wenn  nach  der  Einsegnung 
der  Krone  und  der  Vereinigung  von  Mann  und  Frau  der  Mann  seine  Frau  ohne 
irgendeinen  Grund  fortschickt,  er  ihr  die  ganze  dos,  die  sie  gebracht,  und  die 
donatio  geben  muss,  wie  es  verzeichnet  ist  in  ihrem  Ehecontract.  Wenn  das  Weib 
den  Mann  verlässt  ohne  einen  Grund,  den  das  Gesetz  für  berechtigt  hält,  so  geht  sie 
fort  ohne  dos  und  donatio,  und  dies  beides  verbleibt  dem  Mann  nach  dem  Gesetz. 

§47. 
P.  38.    Ar.  44. 

Wenn  einer  von  beiden  fortgeht  wegen  eines  Vergehens,  der  Mann  sich  trennt 
vom  Weibe  und  das  Weib  vom  Manne  nach  dem  Gesetze  der  Kirche,  so  schickt 
er  das  Schreiben  der  Kirche  zum  Richter  und  auf  dem  Schreiben  gibt  er  das  Ver- 
gehen an.  Wenn  der  Mann  sich  vergangen  hat,  so  übergibt  er  der  Frau  die  dos 
und  die  ganze  donatio ;  wenn  aber  das  Weib  sich  vergangen  hat,  so  gibt  der  Mann 
ihr  die  dos  zurück,  behält  aber  die  donatio  zurück  zur  Strafe  für  das  Vergehen 
des  Weibes. 

§48. 

P.  88.    Ar.  44. 

Wenn  aber  Mann  und  Frau  einander  lieben  und  ihre  Ehe  wird  gelöst  durch 
den  Tod  des  Mannes  und  sie  haben  keine  Kinder,  so  bekommt  das  Weib  ihre  dos 
und  die  Hälfte  der  donatio.  Wenn  sie  dagegen  Kinder  hat,  bekommt  sie  nichts, 
sondern  erbt  mit  den  Kindern. 


128 

Ana.  49.  §  49. 

P.  38.    Ar.  44. 

Wenn  die  Frau  stirbt  und  hat  Kinder,  so  behält  der  Mann  die  dos  und 
donatio  zurück  im  Namen  der  Kinder. 

§  50. 

P.  41».     L.  92.    Ar.  51. 

Wenn  die  Frau  kinderlos  stirbt,  so  bekommt  der  Mann  die  Hälfte  der  dos 
und  die  ganze  donatio,  und  die  andere  Hälfte  gibt  er  dem  Vater  der  Frau.  Wenn 
sie  keinen  Vater  mehr  hat,  so  schreibt  sie  ein  Testament  und  gibt  sie,  wem  sie 
will.  Dies  Gesetz  bezieht  sich  auf  ein  Weib,  das  lange  Zeit  in  Unfruchtbarkeit  mit 
ihrem  Manne  gelebt  und  mit  ihm  vereint  gewesen  ist. 

§51. 

P.  38.    Ar.  44. 

Wenn  eine  Frau,  die  Kinder  hat,  stirbt  und  die  Kinder  sterben  schon  vor 
ihr,  so  behält  der  Mann  die  donatio  im  Namen  der  Kinder,  die  ihm  geboren  sind, 
und  ein  Sechstel  der  dos. 

Wenn  die  Frau  4  Jahre  mit  dem  Mann  gelebt  hat,  so  behält  er  die  ganze 
donatio  und  ein  Viertel  der  dos. 

Wenn  sie  5—7  Jahre  mit  dem  Manne  gelebt  hat  ohne  Kinder  zu  haben, 
so  bekommt  der  Mann  die  donatio  und  ein  Drittel  der  dos,  und  die  beiden  anderen 
Drittel  gibt  er  dem  Vater  der  Frau.  Wenn  ihr  Vater  nicht  mehr  lebt,  so  spricht 
der  Mann  zur  Frau:  „Mach  ein  Testament  und  hinterlass  deinen  Theil,  wem 
Du  willst." 

Wenn  die  Frau  12  Jahre  mit  ihrem  Mann  gelebt  hat  und  sie  stirbt  vor  dem 
Mann,  so  behält  der  Mann  die  donatio  und  die  Hälfte  der  dos,  und  die  andere 
Hälfte  gibt  er  dem  Vater  der  Frau,  wenn  er  noch  lebt;  und  wenn  er  nicht  mehr 
lebt,  so  heisst  er  seine  Frau  sie  in  einem  Testamente  zu  yermachen,  wem  sie  will. 

Wenn  ein  Weib  stirbt  ohne  Kinder  und  Mann  zu  haben,  und  sie  schreibt 
kein  Testament,  so  erben  ihre  Brüder  oder  andere  nächste  Verwandte  ihren  Theil. 

Für  den  Tag  des  Begräbnisses  befiehlt  der  Nomos  beiden  Parteien,  nach 
ihrem  Vermögen  die  Kosten  zu  bestreiten  für  das  Grab  und  die  Diener  der  Kirche. 

§  52. 

L.  93.     P.  41^    Ar.  52. 

In  einer  Provinz  besteht  eine  Sitte,  dass  man  die  dos  und  donatio  nicht  in 
einem  Schreiben  aufschreibt,  sondern  dass  sie  frei  sich  verheirathen  und  die  Krone 
des  Segens  nehmen.  Das  Gesetz  erkennt  solches  an  gleich  wie  diejenigen,  welche 
die  dos  aufschreiben.  Die  Kinder,  welche  geboren  werden,  erben  das  Vermögen 
des  Vaters.    Dies  geschieht  nach  dem  vcfjio^  und  nach  der  Sitte  des  Landes. 


129 

§  53.  Arm.  ^ 

L.  107.    P.  76.     At.  45. 

Theodosius  der  König  gesegneten  Andenkens  gab  das  Gesetz,  dass  wenn  ein 
Clirist  seinem  Nächsten  etwas  schuldet  und  diese  Schuld  wird  innerhalb  30  Jahre 
nicht  von  ihm  zurückgefordert,  so  kann  nach  dieser  Zeit  der  ursprüngliche  Besitzer 
die  Sache  weder  von  ihm  noch  von  seinen  Angehörigen  einfordern. 

(Wenn  ein  Mann  einem  anderen  eine  bestimmte  Sache  verpfändet  hat  und 
dieser  hat  sie  nicht  einem  Dritten  verpfändet)  auf  irgendeine  Weise,  sei  es  ein 
Weinberg  oder  Feld  oder  Sklave  oder  Haus  oder  etwas  Aehnliches,  wenn  der  Pfand- 
inhaber das  Pfand  bei  sich  hat,  es  nicht  weiter  verpfändet  noch  einem  anderen 
verkauft,  wenn  er  es  nicht  als  dos  fortgegeben  hat,  überhaupt  die  Sachen  nicht 
ihren  Herrn  gewechselt  haben,  so  kann  der  ursprüngliche  Besitzer  auch  noch  nach 
dem  Ablauf  von  30  Jahren  sein  Eigenthum  fordern.  Wenn  aber  die  Sachen  an 
einen  anderen  Herrn  übergegangen  sind,  so  kann  er  sein  Eigenthum  nicht  mehr 
fordern,  weil  nach  30  Jahren  jeder  Weg  versperrt  ist,  sei  es  nun  ein  väterliches 
Erbe  oder  erworbenes,  Feldmarken  oder  Kanäle  oder  Wasserläufe  (a-yo-ydc),  die  in 
die  Städte  geleitet  und  über  die  einzelnen  (sie)  Dächer  vertheilt  werden.  Wenn  diese 
Dinge  nicht  vor  30  Jahren  gefordert  werden,  so  kann  danach  Niemand  mehr  fordern, 
wie  das  Gesetz  befiehlt.  Wenn  er  aber  gefordert  hat  (zur  rechten  Zeit)  und  ist 
von  dem  Pfandinhaber  in  seinem  Recht  verletzt  worden,  so  soll  er,  wenn  er  Hülfe 
finden  kann,  fordern  und  sein  Eigenthum  bekommen.  Die  Jahre  werden  gezählt 
nach  der  Zeit,  in  der  er  fordern  kann,  und  nicht  nach  der  Zeit,  seit  welcher  der 
Pfandleiher  die  Sache  hat. 

§  54. 
L.  108.    P.  42.     Ar.  53. 

Das  Gesetz  befiehlt  nicht  zu  heirathen  das  Weib  des  Bruders,  und  eine 
Wittwe  kann  nicht  den  Bruder  ihres  Mannes  heirathen.  Ein  Mann,  dessen  Frau 
stirbt,  soll  nicht  heirathen  die  Schwester  seines  Weibes,  d.  h.  zwei  Schwestern. 
Dies  befiehlt  das  Gesetz  zur  Verhinderung  böser  Vorkommnisse,  welche  bei  vielen 
geschehen,  die  sich  entehren  durch  ihre  Begierden:  z.  B.  wenn  ein  Mann  das 
Weib  seines  Bruders  liebt,  und  sich  die  beiden  vereinigen  und  tödten  den  Bruder 
mit  tödtlichem  Gift :  oder  es  liebt  das  Weib  den  Bruder  ihres  Mannes  und  in  der 
Ho£fnung  ihn  zu  heirathen,  hasst  sie  und  tödtet  sie  ihren  Mann;  oder  ein  Mann 
liebt  die  Schwester  seines  Weibes  und  tödtet  sein  Weib  seinem  Verlangen  gemäss. 
Wegen  solcher  böser  und  gottloser  Thaten  hat  das  Gesetz  solche  Ehen  verboten. 

Wenn  sich  jemand  erfrecht  und  geht  eine  solche  Ehe  ein  ohne  Erlaubniss 
des  Königs,  so  beerben  sie  nicht  die  Kinder,  die  geboren  werden,  noch  diejenigen 
ilirer  Verwandten,  welche  mit  dieser  bösen  Verbindung  einverstanden  waren.  Wer 
eine  solche  Ehe  eingehen  will,  muss  dem  Könige  ein  Gesuch  einreichen  und  mit 
dessen  Erlaubniss  kann    er  das  Weib  seines  Bruders  oder   die  Schwester  seines 

BOmuohu  Bsohtsbvch.  X7 


130 

Arm.  54.  Weibes  heirathen,  und  in  Folge  der  Erlaubniss  des  Königs  erben  seine  Kinder  seine 
Besitzthümer. 

§  55. 

L.  109.    P.  43.     Ar.  53. 

Das  Gesetz  verbietet  die  Bruderstochter  zu  heirathen,  die  Schwester  der 
Mutter,  die  Frau  des  Vaters,  die  Sklavin  des  Vaters.  Wenn  sich  Jemand  erfrecht 
es  zu  thun,  so  beerben  ihn  weder  seine  Söhne  noch  Töchter  noch  Verwandte,  die 
mit  ihnen  einverstanden  waren.  Wenn  man  unter  den  Verwandten  keinen  findet, 
der  diesem  Plan  fremd  war,  so  beerbt  sie  das  Schatzhaus  des  Königs. 


§  56. 
L.  110.     P.  44.    Ar.  54. 

Wenn  ein  Mann  ein  rechtmässiges  Weib  mit  Mitgift  heirathet  und  er  be- 
kommt Kinder,  wenn  danach  die  Frau  stirbt  und  er  wieder  heirathet  die  Schwester 
seiner  Frau  oder  das  Weib  seines  Bruders  oder  die  Schwester  seines  Vaters  oder 
die  Sklavin  seines  Vaters  oder  die  Frau  seines  Vaters  (oder  die  Schwester  seiner 
Mutter)  und  aus  dieser  Ehe  werden  Kinder  geboren,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dasa 
die  ungesetzlichen  Kinder  nicht  zusammen  mit  denen,  welche  von  der  ersten  Frau 
geboren  sind,  erben  sollen,  denn  die  rechtmässigen  Kinder  sind  nicht  im  Stande 
ihren  Vater  von  seinem  gesetzwidrigen  Thun  abzuhalten. 

§57. 

L.  91.    P.  45.    Ar.  55. 

Wenn  ein  Mädchen  sich  vorbereitet  auf  die  Heirath  und  der  Mann  gibt  ihr 
bei  der  Verlobung  ein  Kreuz  oder  einen  Ring  oder  etwas  anderes,  wenn  nun  der 
Verlobte  vor  der  Hochzeit  stirbt  und  seine  Verwandten  die  Geschenke  von  dem 
Weibe  oder  ihren  Verwandten  zurückverlangen,  so  befiehlt  das  Gesetz:  wenn  der 
Mann  sie  gesehen  und  geküsst  hat,  so  bekommt  sie  die  Hälfte  der  Sachen  und 
die  andere  Hälfte  gibt  sie  seiner  Familie,  seinen  Brüdern  oder  seiner  Mutter  oder 
seinen  anderen  nächsten  Verwandten  zurück.  Wenn  er  aber  Mutter  und  Brüder  nicht 
hat,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  die  Verlobte  alles  behalten  soll,  was  man  ihr 
von  ihm  gegeben  hat. 

Wenn  der  Verlobte  das  Weib  aber  nicht  gesehen  hatte ,  sondern  durch  Ver- 
mittelung  von  Freunden  die  Verlobung  abgemacht  war,  gibt  sie  alles  Erhaltene  der 
Familie  des  Mannes  oder  seinen  andern  Verwandten  zurück. 

Wenn  aber  das  Weib  stirbt,  so  bekommt  der  Mann  oder  seine  Verwandte 
alles  Geschenkte  zurück,  nur  die  abgebrauchten  und  getragenen  Kleider  und  die 
Kosten  der  Nahrung  gibt  sie  nicht  zurück. 


131 

§  58.  Arm.  58» 

L.  126.     P.  46.    Ar.  56-57. 

Wenn  ein  Mann  ein  Weib  zu  heirathen  wünscht  und  macht  die  Sache  ab 
mit  ihren  Brüdern  und  Angehörigen  und  er  gibt  der  Braut  Geschenke,  einen  Ring 
oder  Gold  oder  Denare,  wenn  er  danach  seinen  Sinn  ändert  und  das  verlobte 
Mädchen  nicht  nehmen  will,  so  verliert  er  seine  Geschenke.  Wenn  aber  die  Fa- 
milie des  Mädchens  die  Heirath  zu  verhindern  wünscht,  so  müssen  sie  die  Ge- 
schenke, welche  sie  am  Tage  der  Verlobung  empfangen  hatten,  doppelt  zurück- 
geben; wenn  sie  nach  dem  Tage  noch  mehr  bekommen  haben,  so  geben  sie  es 
nicht  doppelt,  sondern  einfach  zurück. 

§  59. 

L.  88.    P.  47.    Ar.  58. 

Ein  Mädchen,  das  keinen  Vater  mehr  hat,  wohl  aber  eine  Mutter  und  Brü- 
der, kann  mit  deren  Einwilligung  sich  verheirathen  mit  wem  sie  will,  aber  mit 
Erlaubniss  ihres  Vorgesetzten.  Wenn  das  Mädchen  ein  erwachsenes  Weib  geworden 
ist,  kann  sie  nach  dem  Gesetz  heirathen,  wen  sie  will,  ohne  Zustimmung  ihrer 
Verwandten  und  ihres  Vorgesetzten. 

§  60. 
L.  43.    P.  48.  51.    Ar.  59. 

Wenn  ein  Mann  im  Namen  seiner  Frau  ein  Landgut  oder  etwas  anderes 
kauft,  dann  eignet  sich  die  Frau  mit  Erlaubniss  des  Mannes  den  Besitz  oder  das 
Gut,  das  auf  ihren  Namen  geschrieben  ist,  als  ihr  Eigenthum  an. 

§  61. 

L.  43.    P.  49.    Ar.  60. 

Man  fragt  das  Gesetz:  Wenn  ein  Mann  ein  Landgut  oder  Schmuck  im  Namen 
seiner  Frau,  die  er  als  Jungfrau  geheirathet  hat,  kauft,  ob  dies  dem  Weibe  gehört 
oder  nicht?  —  Antwort:  Die  Sache  ist  nicht  gültig,  wenn  der  Mann  sie  gekauft 
hat  mit  seinen  eigenen  Mitteln;  wenn  aber  die  Sache  der  Frau  als  Erbtheil  von 
ihren  Verwandten  gegeben  oder  der  Preis  aus  der  dos  oder  mit  solchen  Dingen, 
welche  die  Verwandte  der  Frau  geschenkt,  bezahlt  wurde,  so  ist  es  ihr  Eigenthum 
und  bleibt^  ihr  ohne  Widerspruch. 

§  62. 

L.  62.    P.  50.    Ar.  61. 

Wer  eine  Jungfrau  oder  Wittwe  raubt,  ist  todesschuldig,  auch  wenn  er 
leinen  Verkehr  mit  ihr  gehabt  hat.  Wegen  des  Baubes  sollt  ihr  ihn  bestrafen 
wie  einen  Hurer. 

17* 


132 

Arm.  63.  §  63. 

L.  13.    P.  52.    Ar.  63. 

Ob  eine  Frau  im  Hause  ihres  Mannes  ihre  dos  vermehren  darf  oder  nicht? 
Wenn  ihre  Verwandte  ihr  ein  Landgut  schenken  oder  etwas  anderes,  so  kann  sie 
damit  ihre  dos  vergrössern;  sie  bringt  es  vor  ihren  Mann  und  er  empfängt  es 
und  legt  es  zu  der  dos.  Wenn  es  aber  Kleinvieh  ist  oder  Getreide  oder  etwas 
anderes,  was  verbraucht  wird,  so  bekommt  die  Frau  von  ihrem  Mann  ein  Schreiben 
als  Gedenkschreiben  hierüber. 

§  64. 
L.  14.    P.  52—53.    Ar.  64. 

So  lange  Mann  und  Frau  mit  einander  verkehren  und  verheirathet  sind, 
können  sie  einander  nichts  schenken;  denn  wenn  sie  es  wünschen,  bringen  sie  die 
Geschenke  in  Confusion  (sic).  Aber  das  Testament,  das  sie  bei  ihrem  Tode  hinter- 
lassen, ist  gültig. 

§  65. 
L.  15.    P.  54.    Ar.  65. 

Kann  ein  Mann,  solange  er  Verkehr  hat  mit  seinem  Weibe,  sie  verklagen 
wegen  Hurerei  oder  eines  anderen  Vergehens?  —  Wenn  er  es  beweisen  kann, 
kann  er  es.  Wenn  er  sie  fortschickt  wegen  ihres  Vergehens  und  ihr  den  Schei- 
dungsbrief gibt,  dann  warten  sie  2  Monate.  Wenn  er  danach  seine  Aussage  be- 
weist und  bestätigt,  so  nimmt  er  dem  Weibe  ihre  dos  und  ihre  Scheidung  ist 
vollzogen. 

§  66. 

L.  16.    P.  55.    Ar.  66. 

Was  macht  eine  Frau  nach  dem  Tode  ihres  Mannes  infam?  —  Wenn  sie 
sich  erfrecht,  einen  anderen  Mann  zu  heirathen  vor  dem  Ablauf  von  10  Monaten 
ihrer  Wittwenschaft,  wenn  sie  sich  vor  dieser  Zeit  die  Freiheit  dazu  nimmt,  so  ist 
sie  eine  Hure  und  das  Gesetz  nimmt  ihr  die  Ehre.  Wenn  der  Mann  ihr  ein  Erb- 
theil  verschrieben  hat,  so  nimmt  ihr  ihn  das  Gesetz,  weil  sie  sich  nicht  10  Monate 
gedulden  konnte. 

§  67. 

Man  fragt  das  Gesetz:  Welchen  Theil  des  väterlichen  Gutes  soll  man  der 
Mutter  der  Kinder  geben,  wenn  diese  sterben?  —  Das  Weib,  das  freigeboren  ist, 
bekommt  die  Erbschaft  ihrer  Kinder  bis  zu  den  Kindeskindern,  aber  das  Weib,  die 
Sklavin  ist,  kann  die  Besitzthümer  der  Kinder  bis  zu  den  vierten  Enkeln  erben  (sie). 

§  68. 

L.  17.    P.  56.    Ar.  67. 

Welcher  Ehre  werden  die  Männer  beraubt,  die  nach  dem  Gesetz  ehrlos 
sind?    —    Sie  werden  nicht  Botschafter,  nicht  Redner  noch  Zeugen  vor  Gericht, 


133 

nicht  Diener  des  Königs  noch  seiner  Beisitzer,  nicht  Richter  in  der  Stadt  noch  Arm. 68. 
Vorstand  in  der  Provinz,  nicht  Verwalter  königlicher  Besitzthümer ;  sondern  jeder 
Ehre  des  Beiches  sind  sie  beraubt. 

§  69. 
L.  18.    P.  57.    Ar.  68. 

Solange  der  Vater  oder  Grossvater  eines  Weibes  lebt,  darf  sie  nicht  einen 
Erben  für  ihre  dos  aufstellen.  Wenn  diese  aber  sterben  und  sie  von  ihrer  Macht 
befreit  wird,  so  verschreibt  sie  in  einem  Testament  ihre  dos,  wem  sie  will.  Ebenso 
kann  auch  ein  Mann,  solange  sein  Vater  oder  Grossvater  noch  lebt,  nicht  ein 
Testament  machen. 

§  70. 

L.  20.    P.  57.    Ar.  69. 

Wann  bekommt  die  Frau  die  Verfügung  über  ihre  dos?  —  Wenn  ihr  Vater 
stirbt  und  danach  ihr  Mann,  dann  darf  sie  über  ihre  dos  frei  verfügen. 

§  71. 
L.  25.    P.  57.    Ar.  70. 

Das  Gesetz  erlaubt  dem  Weibe  nicht,  ihren  Mann  zu  verklagen  und  vor 
Gericht  zu  sagen:  „Du  hast  dies  oder  jenes  begangen."  Auch  erlaubt  das  Gesetz 
Niemandem,  seinen  Bruder  wegen  böser  Thaten  zu  verklagen,  noch  erlaubt  es  den 
Sklaven  ihre  Herren  zu  verklagen  oder  anzugeben;  es  sei  denn,  dass  sie  beweisen 
können,  dass  er  königlichen  Purpur  gestohlen  hat  oder  werthvolle  Steine  bei  sich 
verborgen  hat,  die  nur  dem  Könige  zukommen. 

§  72. 
L.  29.    P.  57.    Ar.  71—72. 

Wenn  die  Frau  stirbt  vor  dem  Mann  und  den  Kindern,  so  ist  der  Mann 
zunächst  Herr  der  dos  nach  dem  Gesetze  Leo's.  Wenn  aber  der  Vater  der  Frau 
Boch  lebt,  so  bekommt  er  die  Hälfte  der  dos  und  ihr  Vater  die  andere  Hälfte. 
Wenn  aber  ihr  Vater  schon  todt  ist,  so  erbt  der  Mann  die  ganze  dos  im  Namen 
der  noch  lebenden  Kinder.  Wenn  keine  Kinder  mehr  da  sind,  so  kann  die  Frau 
ein  Testament  machen  und  die  eine  Hälfte  ihrer  dos  vermachen,  wem  sie  will. 

§  73. 

L.  36.    P.  16.    Ar.  73. 

Wenn  ein  Mann  zwei  Frauen  hatte,  die  erste,  von  der  er  Kinder  hat,  ohne 
dos,  und  eine  zweite  gesetzmässige  (d.  h.  mit  dos),  von  der  er  auch  Kinder  hat, 
erben  alle  seine  Kinder  in  gleicher  Weise  oder  nicht? 

Der  Vater  hat  die  Macht,  allen  seinen  Kindern  gleich  zu  geben;  er  nennt 


134 

Arm.  73.  aber  die  Kinder  der  Frau  ohne  Mitgift  fremde  Erben,  welche  er  nach  seinem  Be- 
lieben zusammen  mit  seinen  Kindern  erben  lässt.  Wenn  er  aber  hierüber  kein 
Testament  macht,  so  beerben  ihn  die  Kinder  der  Frau  mit  Mitgift. 

§  74. 
L.  48.    P.  58.    Ar.  74. 

Wenn  ein  Weib  einen  Sklaven  heirathet  und  wohnt  im  Hause  seines  Herrn, 
so  wird  sie  Sklavin  sammt  den  Kindern,  die  sie  im  Hause  des  Herrn  gebiert.  Wenn 
sie  aber  sich  selbst  nicht  in  die  Sklaverei  schreiben  will,  so  geht  sie  fort,  aber 
ihre  Kinder  bleiben  in  der  Sklaverei. 

§  75. 

L.  48.    P.  59.    Ar.  74. 

Wenn  ein  Sklave  ein  freies  Weib  liebt  und  er  empfängt  das  Weib  unter 
dem  Dach  seines  Herrn,  so  schickt  der  Herr  des  Sklaven  dreimal  zu  dem  Weibe 
die  Botschaft:  „Wohne  nicht  bei  dem  Sklaven."  Wenn  nach  dreimaligem  Sagen- 
lassen das  Weib  den  Sklaven  noch  empfängt,  so  kann  der  Herr  nach  dem  Gesetz 
das  Weib  in  die  Sklaverei  ziehen. 

§  76. 
L.  63.    P.  60.    Ar.  75. 

Man  fragt  das  Gesetz:  Kann  ein  Mann  seiner  Frau,  die  nicht  Kinder  hat, 
ein  Erbtheil  verschreiben?  —  Wenn  er  Kinder  hat,  so  bestimmt  er  durch  Testa- 
ment, dass  sie  zusammen  mit  den  Kindern  erben  soll.  Wenn  er  ihr  aber  neben 
ihrer  dos  kein  Erbtheil  hinterlässt,  kann  der  Mann  seine  Erben  bestimmen,  wie  es 
ihm  beliebt. 

§  77. 

L.  67.    Ar.  76. 

Das  Gesetz  erlaubt  nicht  dem  Weibe,  Bürge  zu  sein  für  irgendeine  Sache. 

§  78. 

L.  67.    Ar.  77. 

Das  Gesetz  erlaubt  den  Weibern,  dass  sie,  wenn  sie  wünschen,  ihren  Vätern 
den  Auftrag  geben,  ihre  Besitzthümer  einzufordern,  auch  dann,  wenn  sie  einen 
Mann  haben.  Wenn  nicht,  so  geben  sie  anderen  Männern  die  Vollmacht,  Ver- 
walter ihrer  Güter  zu  sein. 

§  79. 
L.  90.    P.  60.    Ar.  80. 

Wenn  eine  Frau  ein  Testament  macht  und  hinterlässt  die  Erbschaft  ihren 
Enkeln,  so  hat  sie  nicht  die  Macht,  ihnen  einen  Vormund  und  Aufseher  zu  bestel- 


135 

len,  denn  nur  der  Vater  ist  befugt,  über  seine  Söhne  zu  verfügen.    Wenn  aber  Arm.  79. 
die  Enkel  Waisen   sind,  so  sollen  diejenigen  Vormund  und  Aufseher  sein,  welche 
die  Erblasserin  bestimmt. 

§  80. 
L.  105.    P.  61.    Ar.  81. 

Wenn  ein  Mann  eine  Frau  heirathet  und  sie  bringt  mit  sich  als  dos  Schaafe, 
Heerden,  Gespanne  von  Ochsen  oder  andere  Geschenke  und  Besitzthümer,  wie  sie 
unter  den  Menschen  Brauch  sind;  wenn  nun  in  der  Folgezeit  die  Sklavinnen  Kin- 
der bekommen,  und  die  Heerden  und  Schaafe  u.  s.  w.  sich  vermehren;  wenn  nun 
eine  Trennung  zwischen  Mann  und  Frau  Statt  findet,  so  bekommt  die  Frau  von 
diesem  ganzen  Nachwuchs  die  Hälfte  und  ausserdem  dieselbe  Zahl,  die  sie  gebracht 
hatte;  dem  Mann  verbleibt  die  andere  Hälfte  des  Nachwuchses,  weil  er  sie  er- 
halten hat. 

§  81. 

L.  114.    P.  62.    Ar.  82. 

Wenn  ein  Mann  eine  Frau  heirathet  und  sie  ist  besessen  und  er  wünscht 
sie  fortzuschicken,  so  soll  darüber  nachgeforscht  werden,  ob  der  Dämon  schon  vor 
der  Hochzeit  in  ihr  war  oder  erst  nachher  in  sie  gefahren  ist.  Wenn  er  erst 
nach  der  Hochzeit  in  sie  gefahren  ist,  so  muss  der  Mann  ihr  die  ganze  dos  und 
die  ganze  donatio,  die  er  ihr  zugeschrieben,  geben.  Wenn  der  Dämon  aber  schon 
vor  der  Hochzeit  in  ihr  war  und  der  Mann  nichts  davon  wusste,  so  gibt  er  ihr 
bei  der  Scheidung  die  ganze  dos,  aber  die  donatio  braucht  er  ihr  nicht  zu  geben. 

§  82. 

L.  115.    P.  G2.    Ar.  82. 

Wenn  ein  Mann  eine  Frau  heirathet  und  sie  bekommt  nach  der  Hochzeit  . 
ein  körperliches  Leiden  und  die  Krankheit  macht  sie  untauglich  für  die  Ehe,  wenn 
nun  eine  Scheidung  Statt  findet,  so  muss  er  der  Frau  ihre  dos  und  donatio  geben. 
Wenn  er  aber  aus  alter  Liebe  nicht  wünscht  sie  fortzuschicken,  so  gibt  er  ihr 
Wohnung  und  nährt  sie  in  genügender  Weise,  die  Frau,  welche  leidet  unter  einem 
Uebel,  für  das  sie  nicht  verantwortlich  ist. 

§  83. 

P.  62.    Ar.  83. 

Man  fragt  das  Gesetz:  Kann  eine  verheirathete  Frau,  die  Kinder  hat  und 
aus  irgend  einem  Grunde  sich  scheidet  vom  Mann,  ihre  dos  mitnehmen  oder  nicht, 
und  auch  von  den  Kindern  einige  mitnehmen?  Das  Gesetz  befiehlt,  dass  die  Frau 
sie  mitnehmen  kann,  wenn  sie  bekennt,  dass  das  betreffende  Kind  aus  Ehebruch 
herstammt,  denn  rechtmässig  geborene  Kinder  sind  unter  der  Verfügung  des 
Vaters. 


136 

Arm.  84.  §  84. 

P.  62.    Ar.  83. 

Kann  eine  Frau  mit  Recht  von  ihrem  Manne  fortgehen?  —  Antwort:  Wenn 
er  die  Frau  geraubt  hat  wider  den  Willen  ihrer  Angehörigen  und  man  ihr  nicht 
eine  dos  gegeben  hat,  so  kann  der  Vater  Ersatz  fordern  für  die  Schädigung  seiner 
Tochter,  und  wenn  sie  will,  kann  sie  ihrem  Manne  mit  Gewalt  abgenommen 
werden. 

§  85. 
L.  123.    P.  63.    Ar.  84. 

Wenn  eine  Scheidung  zwischen  Mann  und  Frau  Statt  findet  wegen  Todes 
oder  einer  anderen  Ursache,  wie  kann  die  Frau  ihre  dos  wiederbekommen?  — 
Antwort:  In  folgender  Weise:  Wenn  sie  unverbrauchte  Kleider  hat,  so  bekommt 
sie  dieselben;  wenn  sie  sie  aber  getragen  und  aufgebraucht  hat,  so  bekommt  sie 
den  Preis  der  Kleider,  den  sie  hatten,  als  sie  neu  waren,  nach  dem  Gutachten  von 
Kaufleuten,  welche  solche  Dinge  in  verschiedenen  Städten  kaufen.  Hat  sie  Gold 
gebracht  oder  Denare,  oder  Land,  so  bekommt  sie  es  zurück.  Hat  sie  Heerden, 
Schaafe  oder  Rinder  oder  Kameele  gebracht  und  diese  sind  verkauft  worden,  so 
bekommt  sie  den  Kaufpreis  derselben;  wenn  sie  aber  noch  da  sind,  so  bekommt 
sie  dieselbe  Zahl  zurück,  die  sie  gebracht  hat,  sammt  der  Hälfte  des  Nachwuchses, 
während  die  andere  Hälfte  dem  Mann  verbleibt,  weil  er  sie  ernährt  hat.  Ausser 
der  dos  bekommt  sie  auch  die  donatio. 

Wenn  von  dem  Vieh  einiges  gestorben  ist,  so  ist  der  Mann  nicht  verpflichtet 
dafür  zu  zahlen.  Ebenso  wenn  von  den  Sklaven  einige  gestorben  sind,  hat  der 
Mann  nicht  für  sie  zu  zahlen,  sondern  die  noch  vorhandenen  bekommt  die  Frau 
zurück,  und  wenn  sie  verkauft  worden  sind,  den  Kaufpreis  derselben.  Haben  die 
Sklaven  Kinder  bekommen,  so  gehört  die  eine  Hälfte  dem  Weibe,  die  andere 
dem  Mann. 

§  86. 

P.  64.    Ar.  86. 

Kann  ein  Mann  seine  Frau  fortschicken  und  ihr  ihre  dos  nehmen,  wenn  er 
nicht  einen  gesetzmässigen  Scheidungsgrund  hat?  —  Das  kann  er  nicht,  ausser 
wenn  er  einen  gesetzmässigen  Grund  angibt,  z.  B.  dass  sie  mit  einem  fremden 
Mann  gehurt  oder  in  einem  fremden  Hause  ohne  Erlaubniss  ihres  Mannes  über- 
nachtet habe,  dass  sie  zu  unpassenden  Spielen  gegangen  sei,  und  ähnliches.  Wenn 
durch  diese  Dinge  der  Frau  Ehebruch  nachgewiesen  wird,  so  schickt  der  Mann  die 
Frau  fort  ohne  dos.  Wenn  er  aber  aus  einem  anderen  Grunde  sie  fortzuschicken 
wünscht  und  solche  Schlechtigkeiten  ihr  nicht  nachgewiesen  werden  können,  so 
darf  der  Mann  ihre  dos  nicht  nehmen  und  hat  durchaus  nicht  das  Recht,  ihr  ihren 
Besitz  irgendwie  zu  schmälern. 


137 

§  87.  Arm.  87. 

P.  65.    Ar.  87. 

Hat  die  Frau  das  Recht,  der  Schwiegermutter  oder  ihrem  Mann  den  Schei- 
dungsbrief zu  schicken  und  ihre  dos  zu  bekommen,  ohne  dass  sie  dem  Mann  ein 
Vergehen  nachweist?  —  Sie  darf  dies  nicht  ohne  Grund  thun,  es  sei  denn,  dass 
sie  die  Schwiegermutter  und  den  Mann  zum  Geständniss  eines  passenden  Grundes 
bringt.  Wenn  zwei  oder  drei  bezeugen,  dass  der  Mann  die  Frau  gesetzwidrig  und 
ohne  Grund  geschlagen  oder  ihr  irgendetwas  zugefügt  hat,  in  Folge  dessen  die 
Trennung  berechtigt  ist,  z.  B.  Zauberei,  Hurerei,  Diebstahl,  oder  dass  er  eine  Hure 
oder  einen  Knaben  in  das  Haus  gebracht,  oder  eine  Schändlichkeit  gegen  ihre 
Angehörigen  begangen  hat;  ferner  wenn  er  sie  mit  der  Faust  oder  Peitsche  ge- 
schlagen wie  einen  Sklaven  oder  auch  ein  Schwert  gegen  sie  erhoben  hat.  Wenn 
ein  solcher  Grund  nachgewiesen  wird,  erlaubt  das  Gesetz,  dass  die  Frau  dem  Mann 
den  Scheidungsbrief  gibt  und  ihre  dos  ohne  Widerspruch  zurückbekommt;  von 
ihrem  Schwiegervater  hat  sie  nichts  zu  verlangen.  Wenn  aber  die  dos  unter  seiner 
Verfügung  steht,  so  bekommt  sie  dieselbe  auf  sein  Geheiss  zurück,  sei  es  dass  er 
selbst  Zeugniss  darüber  abgelegt,  sei  es  dass  er  die  Sache  vermittelt  hat.  In  die- 
sem Fall  ist  es  rechtmässig,  von  ihm  die  dos  zu  verlangen. 

§  88. 

L.  102.    P.  66.    Ar.  88. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  ohne  Testament,  so  beerben  ihn  seine  Söhne  und 
Töchter;  und  wenn  die  Mutter  nach  dem  Vater  ohne  Testament  stirbt,  so  beerben 
auch  sie  die  Söhne  mit  den  Töchtern;  wenn  aber  der  Vater  zu  seinen  Lebzeiten 
die  Töchter  mit  einer  dos  von  Hause  fortgeschickt  hatte,  so  bringen  die  Töchter 
ihre  dos  den  Brüdern ;  diese  legen  sie  zu  dem  Uebrigen  und  vertheilen  das  Ganze 
gleichmässig  über  alle.  Wenn  nach  dem  Tode  des  Vaters  die  Mutter  noch  lebt, 
und  eines  der  Kinder  stirbt  ohne  ein  Testament  zu  hinterlassen,  so  beerben 
es  seine  Schwestern  sammt  der  Mutter  und  den  Brüdern.  Die  Mutter  erbt  in 
gleicher  Weise  wie  die  Söhne  und  Töchter. 

§  89. 

L.  103.  104.    P.  67.    Ar.  89. 

Wenn  ein  Mann  stirbt  ohne  Testament  und  hinterlässt  einen  einzigen  Sohn  oder 
Tochter,  wenn  dann  auch  das  Kind  stirbt,  während  die  Mutter  noch  am  Leben  ist, 
wenn  sie  zwar  ein  Kind  hatte,  dieses  aber  gestorben  ist,  so  beerben  der  Vatersbruder 
oder  dessen  Söhne  den  Vatersbruder  oder  dessen  Söhne,  und  zwar  ein  Drittel  der  Erb- 
schaft, während  die  anderen  zwei  Drittel  seine  Mutter  erbt.  Den  W^eibern  ist  die 
Erbschaft  verschlossen  nach  dem  ersten  Grad;  die  Schwesterkinder  und  deren 
Kinder  lässt  man  nicht  mit  dem  väterlichen  Geschlecht  erben.  Wenn  aber  das 
väterliche  Geschlecht  erloschen  ist,  dann  kommt  die  mütterliche  Linie  zur  Erb- 

BOmuosu  Bbohtibucb.  X8 


138 

Arm.  89.  ßchaft.    Da8  Gesetz  befiehlt  hierüber  Nachforschungen  anzustellen  und  demjenigen, 
der  der  nächste  Verwandte  ist,  die  Erbschaft  zu  geben. 

§  90. 

P.  68.    Ar.  90.  of.  Arm.  85. 

Wenn  ein  verheiratheter  Mann  stirbt  ohne  Kinder  zu  hinterlassen,  so  be- 
kommt seine  Frau  ihre  dos  und  die  Hälfte  der  donatio.  Wenn  sie  viele  Jahre  bei 
ihrem  Manne  war  und  ihre  Kleider,  die  sie  in  der  dos  mitbrachte,  aufgetragen  hat, 
so  bekonmit  sie  den  Kaufpreis,  den  die  Kleider  hatten,  als  sie  neu  waren.  Sei  es 
auf  dem  Lande  oder  in  der  Stadt,  man  muss  bei  den  Kaufleuten  den  Preis  erfah- 
ren. Wenn  es  sich  um  Gold,  Silber  oder  Land  handelt,  so  ist  der  Preis  bekannt. 
Wenn  ihre  dos  aus  Sklaven  und  Sklavinnen  besteht,  so  bekommt  sie  diejenigen, 
die  noch  leben,  zurück;  die  gestorbenen  aber  sind,  da  sie  einmal  sterbliche  Wesen 
sind,  ein  Opfer  der  Frau  (d.  h.  sie  hat  keinen  Ersatz  für  dieselben  zu  fordern). 
Wenn  Kinder  (der  Sklaven)  vorhanden  sind,  so  bekommt  die  Frau  die  Hälfte  und 
die  Erben  des  Mannes  die  andere  Hälfte.  Ebenso  ist  es,  wenn  die  dos  aus  Schaa- 
fen  oder  Ziegen,  Pferden  oder  Kameelen  besteht;  die  Frau  bekommt  die  noch 
lebenden  Thiere  und  die  Hälfte  des  Nachwuchses ;  die  gestorbenen  werden  nicht  in 
Rechnung  gezogen.    Ebenso  ist  es,  wenn  es  sich  um  Bienen  handelt. 

§  91. 

P.  67.    Ar.  91. 

Das  Gesetz  befiehlt,  dass  man  von  den  Anführern  der  Römer  und  denen, 
die  den  königlichen  Dienst  versehen  im  Palast,  Niemand  zum  Verwalter  für  die 
Güter  von  Waisen  aufstellen  soll;  auch  sollen  diese  nicht  in  das  Gericht  gehen 
und  andere  vertreten,  für  sich  selbst  aber  dürfen  sie  einen  Process  führen.  (Dies 
dauert  so  lange)  bis  sie  vom  königlichen  Dienst  befreit  sind. 

§  92. 
L.  40.    P.  68.    Ar.  92. 

Wenn  ein  Mann  seinen  Sohn  oder  seine  Töchter  vor  dem  Richter  freilässt 
und  ihn,  oder  sie  aus  seinem  Gehorsam  entlässt  als  freie  Wesen,  wenn  er  oder  sie 
nach  der  Freilassung  Kinder  bekommen,  so  hat  der  Vater  nicht  das  Recht,  aus  der 
Macht  des  Grossvaters  die  Enkel  zu  befreien. 


§  93. 
P.  68.    Ar.  93. 

Wenn  ein  Mann  sein  noch  unmündiges  Kind  freilässt,  so  erlaubt  ihm  das 
der  Nomos,  denn  der  Vater  hat  Macht  über  dasselbe. 


139 

§  94.  Amu  94. 

L.  69.    Ar.  94. 

Das  Gesetz  unterwirft  die  Sohneskinder  dem  Gehorsam  des  Grossvaters,  aber 
die  Tochterkinder  schulden  diesen  Gehorsam  nicht;  denn  ein  Mann  hat  wohl  die 
Macht  über  seine  Tochter,  aber  nicht  über  ihre  Kinder. 

§  95. 

P.  70.    Ar.  95. 

Wenn  ein  Mann  ein  Exemplar  seines  Testamentes  macht,  aber  es  nicht 
bestätigt;  wenn  er  dann  beabsichtigt  ein  anderes  Testament  zu  machen,  so  ist  das 
bereits  geschriebene  nicht  mehr  gültig.  Wenn  er  aber  stirbt,  bevor  er  dies  mit 
der  (erforderlichen)  Bestätigung  geschrieben  hat,  so  kommt  man  mit  vier  Zeugen 
und  dem  vo(U)ecc,  der  das  Schreiben  geschrieben  hat,  und  diese  bezeugen  vor  dem 
Richter  und  schwören,  dass  sie  aus  seinem  Munde  dasjenige  gehört  haben,  was 
geschrieben  steht  im  Testament,  und  dass  nichts  daran  geändert  ist.  Der  Richter 
der  Stadt  bestätigt  dasselbe  und  schreibt  hinein  seine  Unterschrift.  Danach  ist 
das  Testament  ebenso  gültig  wie  dasjenige,  welches  mit  (der  erforderlichen)  Bestä- 
tigung ein  Mann  macht  gegen  das  Ende  des  Lebens. 

§  96. 

L.  47.    P.  71.    Ar.  96-97. 

Wenn  ein  Mann  sich  vereinbart  mit  einem  anderen  über  gewisse  Sachen 
und  er  schreibt  eine  Vertragsschrift,  wenn  beide  Parteien  vor  Zeugen  einen  Eid 
schwören,  so  muss  der,  der  vom  Vertrage  abweicht,  den  Contract,  den  sie  ge- 
schrieben, zurückgeben,  und  er  wird  mit  einer  Busse  bestraft,  wie  das  Gesetz 
befiehlt. 

§  97. 

L.  51.    P.  21.    Ar.  98. 

Wenn  ein  Mann  Sachen  zu  verkaufen  wünscht  und  er  nimmt  von  dem  Käu- 
fer eine  arrha,  wenn  er  den  Kauf  rückgängig  macht,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass 
er  die  arrha  dem  Käufer  doppelt  zurückgeben  soll.  Wenn  aber  der  Käufer,  der 
die  Arrha  gegeben,  vom  Kaufe  zurücktreten  will,  so  verliert  er  nur  die  gegebene 
arrha,  die  dem  Verkäufer  verbleibt. 

§  98. 
L.  52.    Ar.  99. 

Ob  ein  Mann  von  den  Freigeborenen  einen  beliebigen  zum  Sohn  annehmen 
kann?  —  Das  ist  nicht  gültig,  wenn  er  nicht  adoptirt  mittelst  eines  Schreibens 
vor  dem  Richter;  denn  er  muss  seinen  Nächsten  überreden,  dass  er  ihm  eines  sei- 
ner  Kinder   als  Adoptivkind   hinterlässt.     Man   muss   ein   Adoptivkind   vor   dem 

18* 


140 

Arm.  98.  Eichter  und  mit  dessen  Wissen  mittelst  eines  Schreibens  übergeben.  Danach 
nimmt  er  ihn  mit  eigener  Hand  als  sein  rechtmässiges  Kind  und  das  Kind  gehorcht 
ihm  wie  seinem  Vater.  Wenn  aber  beide  Parteien  die  Gredenkschrift  über  die  Adop- 
tion schreiben,  jedoch  nicht  vor  dem  Richter  oder  König,  so  ist  die  Schrift  hier- 
über ungültig. 

§99. 
L.  54.    Ar.  100. 

Wenn  jemand  durch  Testament  eine  Erbschaft  hinterlässt  einem  anderen, 
der  ein  erwachsener  Mann,  aber  nicht  von  seiner  Familie  ist,  so  verbleibt  das 
Legat  in  seiner  Hand,  und  nicht  in  der  Hand  seines  Vaters.  Wenn  es  aber  ein 
unmündiges  Kind  ist,  so  nimmt  sein  Vater  das  Legat  und  behütet  es,  bis  das 
Kind  erwachsen  ist.  Wenn  es  erwachsen  ist,  hat  der  Erwachsene  das  Hecht,  sein 
Legat  zu  nehmen.  Wenn  aber  sein  Vater  oder  Grossvater  ihn  zwingen,  das  Legat 
zu  nehmen,  so  zeigt  er  es  dem  Richter  an  und  bekommt  die  Vollmacht  über  das 
Legat,  um  daraus  seine  Bedürfnisse  zu  bestreiten. 

§  100. 

Sachwalter,  denen  man  Waisen  und  ihr  Vermögen  anvertraut  hat,  haben 
die  Obliegenheiten  (z.  B.  Steuern)  zu  erledigen ,  eine  andere  Macht  haben  sie  nicht 
über  dieselben. 

§  101. 

P.  72. 

Wenn  Jemand  mittelst  Schreibens  einen  Sohn  adoptirt  vor  dem  Richter  und 
ihn  danach  wieder  Verstössen  will,  so  erlaubt  ihm  das  das  Gesetz  nicht.  Das 
Gesetz  gestattet  ihm  nicht,  mit  Gewalt  seinen  Sohn  leer  fortzujagen.  Wenn  er 
ihn  aus  seiner  Macht  und  seinem  Gehorsam  entlassen  will,  so  muss  es  vor  dem 
Richter  geschehen. 

§  102. 

L.  59.     P.  73.    Ar.  103. 

Ein  Mann  zahlt  nichts  für  seinen  Sohn ,  ausser  wenn  dieser  auf  des  Vaters  Be- 
fehl die  Schulden  gemacht  hat.  Man  soll  nicht  für  den  Schwiegervater  den  Schwieger- 
sohn verantwortlich  machen  noch  einen  Bruder  für  den  andern,  ausser  wenn  er  in 
einer  solchen  Sache  Bürge  ist. 

Der  Sachwalter  von  Waisen  kann  die  Besitzthümer  der  Waisen  von  denen, 
die  ihnen  schuldig  sind,  einfordern;  der  Richter  gibt  ihm  die  Erlaubniss,  die 
Forderung  ohne  Schonung  und  nach  dem  Gesetz  zu  betreiben. 


141 

§  103.  Ann.  103. 

L.  60.    P.  29.    Ar.  105. 

Das  Gesetz  erlaubt  keinem,  den  Dieb  zu  tödten,  sondern  er  soll  ihn  vor 
den  Richter  bringen  und  der  wird  ihn  nach  Gebühr  bestrafen. 

§  104. 
P.  74.    Ar.  106. 

Wenn  ein  Mann  Streit  macht  und  begeht  von  einem  Hinterhalt  aus  einen 
Mord,  und  der  Gemordete  hat  Vater  oder  Brüder  oder  andere  Verwandte,  sein 
Blut  zu  fordern,  so  haben  sie  nicht  das  Recht  den  Mörder  mit  eigener  Hand  zu 
tödten,  sondern  sie  übergeben  ihn  den  Richtern,  welche  befugt  sind  die  Strafe 
zu  yerhängen. 

§  105. 
L.  71.    P.  75.    Ar.  107. 

Wer  einen  anderen  beraubt,  soll  ihm  nach  dem  Gesetz  den  Betrag  des  Ge- 
raubten ersetzen. 

§  106. 

L.  71.    P.  75.    Ar.  108. 

Wenn  Jemand  von  einem  anderen  behauptet,  er  sei  ein  Mörder  und  kann 
nicht  vor  dem  Richter  die  Sache  beweisen,  so  wird  er  selbst  getödtet.  Wenn 
Jemand  einen  anderen  wegen  eines  Verbrechens  anklagt ,  ohne  es  ihm  beweisen  zu 
können,  so  soll  der  Richter  nach  Belieben  den  Kläger  bestrafen. 

§  107. 
L.  64.    Ar.  109. 

Wenn  Jemand  ein  Landgut  oder  einen  Sklaven  oder  etwas  anderes  im  Namen 
eines  anderen  kauft  und  ihm  gehört  das  Geld,  mit  dem  er  für  den  anderen  kauft; 
wenn  er  nun  das  Einkommen  der  Sache  an  sich  nimmt,  so  darf  ihn  deshalb  Der- 
jenige, in  dessen  Namen  er  gekauft  hat,  nicht  schmälern  in  seinen  Rechten.  Denn 
sein  war  der  Kaufpreis  und  darüber  hat  er  freie  Verfügung.  Aber  der  königliche 
Schatz  verlangt  seine  Steuern. 

§  108. 

L.  65.     Ar.  110. 

Das  Gesetz  befiehlt  dem  Mann,  dem  man  die  Verwaltung  einer  Stadt  an- 
vertraut hat,  von  seinen  Untergebenen  für  sich  selbst  nichts  zu  kaufen,  weder  Haus 
noch  Garten  noch  Land  noch  andere  Besitzthümer.  Ebenso  befiehlt  das  Gesetz 
Demjenigen,  der  ausleiht  und  ein  Pfand  annimmt,  dass  er  von  dem  Schuldner  kein 
Haus  noch  etwas  anderes  kaufen  soll,  bis  dieser  die  Schuld  bezahlt  und  nun 
ohne  Zwang  verkaufen  kann. 


Arm.  109. 


142 
§  109. 

L.  68.     Ar.  111. 

Wenn  Jemand  yon  seinem  Sohn  verunehrt  wird  und  wenn  seine  Söhne  irgend- 
etwas gesetzwidriges  begehen,  so  kann  der  Vater  sie  wegen  ihres  ehrlosen  Benehmens 
vor  den  Richter  führen.  Aber  wegen  böser  Thaten,  die  sie  gegen  andere  gethan 
haben,  gestattet  das  Gesetz  nicht  den  Vätern,  ihre  Söhne  vor  dem  Richter  zu 
verklagen. 

§  110. 

(cf.  L.  68.     Ar.  111.) 

Die  Kinder  mit  den  Ihrigen  haben  nicht  das  Recht  in  das  Theater  zu 
gehen  (sie). 

§  111. 

L.  69.     Ar.  112. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  ein  Landgut  oder  einen  anderen  Besitz, 
Haus  oder  Sklaven  zum  Geschenk  gibt,  und  gibt  ihm  ein  Schreiben  der  Be- 
stätigung, so  kann  dieser  danach  über  das  Geschenk  verfügen,  er  besitzt  es  und  er 
geniesst  es  als  sein  persönliches  Eigen thum;  denn  die  Macht  darüber  hat  er  be- 
kommen, seitdem  es  ihm  zugeschrieben  worden.  Wenn  er  das  Erträgniss  dem, 
der  ihm  die  Sache  durch  ein  Schreiben  geschenkt  hat,  zurückgeben  will,  so  kann 
er  es;  er  selbst  verfügt  über  die  Sache  immerdar. 

§  112. 

L.  70.    Ar.  113. 

Wenn  eine  väterliche  Erbschaft  oder  andere  (Besitz-)Theile  unter  Brüdern 
vertheilt  werden,  und  dies  geschieht  vor  Zeugen,  ohne  dass  eine  Schrift  aufgesetzt 
wird,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  eine  solche  Theilung  gültig  sei. 

§  113. 

L.  71.    Ar.  114.  116. 

Das  Gesetz  gestattet  nicht,  dass  ein  Mann  den  anderen  grundlos  wegen 
schlechter  Thaten  verklage.  Wenn  aber  der  Kläger  seine  Aussage  beweisen  kanti, 
so  erlaubt  es  das  Gesetz.  Kann  er  es  nicht  beweisen,  so  wird  er  bestraft  mit 
der  Strafe  des  Verbrechens,  das  er  Demjenigen  zur  Last  gelegt,  dessen  er  in  Bösem 
gedacht  hat. 

§  114. 
L.  72.    Ar.  115. 

Wenn  ein  Mann  ein  Kind  annimmt  und  sich  nach  dem  Gesetz  als  Sohn  zu- 
schreibt, wenn  er  es  wieder  von  seiner  Erbschaft  auszuschliessen  wünscht,  so  soll  das 
Kind  von  ihm  entlassen  werden  vor  dem  Richter  wie  ein  eigenes  Kind. 


143 

§  115.  Arm.  115. 

Ar.  116. 

Darf  ein  Mann  grundlos  von  einem  anderen  Mord  oder  ein  ähnliches  Ver- 
brechen aussagen?  —  Er  darf  es  nicht,  ausser  wenn  der  Getödtete  sein  Vater 
oder  ein  anderer  Verwandter  von  ihm  ist.  Wenn  Jemand  über  einen  Fremden  der- 
gleichen aussagt,  so  muss  er  einen  Bürgen  zur  Bestätigung  seiner  Aussage  stellen. 
Wenn  er  sich  aber  erfrecht  die  Aussage  zu  machen,  ohne  sie  beweisen  zu  können, 
so  yerhängt  man  über  ihn  die  Strafe  für  das  Verbrechen,  dessen  er  seinen  Nächsten 
beschuldigt  hat. 

§  116. 

Ar.  117. 

Wenn  ein  Mann  einen  anderen  wegen  schlechter  Thaten  verklagt,  kann  der 
Verkläger  seinen  Kläger  wiederum  anklagen,  bevor  noch  die  Gerichtsversammlung 
aufgelöst  wird,  wenn  es  auch  ein  grosses  Verbrechen  ist,  dessen  er  den,  der  zuerst 
geklagt  hat,  anklagt?  —  Der  Richter,  beide  prüfend,  soll  entscheiden  und  ver- 
gelten nach  dem  Recht. 

§  117. 
L.  77.    Ar.  119. 

Alle  Diebe  sind  des  Todes  schuldig;  ganz  besonders  ist  ein  Dieb,  der  bei 
der  Nacht  raubt,  des  Todes  schuldig.  Diebe,  die  bei  Nacht  gepackt  werden, 
werden  nach  dem  Gesetz  zum  Tode  verurtheilt;  die,  welche  bei  hellem  Tage  stehlen, 
werden  nur  zu  einer  Busse  verurtheilt. 

§  118. 
Diejenigen,  welche  Freien  ihre  Erbschaft  stehlen,  sind  todesschuldig. 

§  119. 

Wenn  Jemand  als  Verläumder  und  Ehrabschneider  vor  Gericht  und  den 
Richtern  auftritt,  so  sollen  die  Richter  das  Maass  der  Falschheit  seiner  Worte 
prüfen  und  ihn  in  die  Verbannung  schicken.  Viele  von  ihnen  werden  auch  nach 
dem  Gesetz  zum  Tode  verurtheilt. 

§  120. 

L.  80.    Ar.  122. 

Wer  Vieh  oder  Menschen  raubt  ohne  königlichen  Befehl,  wird  in  die  Ver- 
bannung in  ein  fernes  Land  geschickt,  und  wie  der  Richter  das  Vergehen  be- 
urtheilt,  demgemäss  soll  er  die  Strafforderung,  die  das  Gesetz  verlangt,  ver- 
schärfen. 


144 

Arm.  121.  §  121. 

L.  81.     Ar.  123. 

Wenn  Jemand,  um  zu  stehlen,  ein  Loch  in  ein  Haus  macht,  so  ist  er 
todesschuldig  nach  dem  Gesetz. 

§  122. 

L.  82.     Ar.  121. 

Wenn  Jemand  etwas  Todesschuldiges  begeht,  so  soll  er  in  gebührender  Weise 
dem  Tod  und  der  Strafe  übergeben  werden.  Wer  Schaden  anrichtet,  den  bestraft 
das  Gesetz  mit  Schadenersatz. 

§  123. 

L.  83.    Ar.  124. 

Wenn  Jemandem  durch  Testament  eine  Erbschaft  vermacht  wird,  wenn  er  sie 
annimmt  und  Erbe  wird,  so  muss  er  die  auf  der  Erbschaft  liegenden  Schulden, 
sei  es  viel  oder  wenig,  zahlen.  Wenn  er  aber  die  Erbschaft  ausschlägt,  so  hat  er 
nach  dem  Gesetz  nichts  zu  zahlen,  sondern  die  Erbschaft  bleibt  für  die  Schulden. 

§  124. 

L.  84.    Ar.  125. 

Wenn  Jemandem  eine  Erbschaft  durch  Testament  vermacht  wird,  er  sie  aber 
nicht  annimmt,  sondern  einem  anderen  gibt,  so  muss  der,  für  den  das  Testament 
gemacht  ist,  die  von  dem  Erblasser  hinterlassenen  Schulden  zahlen,  weil  er  sie 
selbst  dem,  der  sie  zuletzt  bekommen,  gegeben  hat. 

§  125. 

L.  85.    Ar.  126. 

Wenn  ein  Mann  mit  dem  anderen  eine  Verabredung  trifft,  die  bestätigt  wird, 
oder  sie  schreiben  ein  Document  und  bestimmen  als  Pfand  eine  Summe  Goldes 
oder  einen  Schwur,  so  soll  der,  der  den  Contract  bricht,  dem,  der  ihn  hält,  das 
bestimmte  Pfand  geben.  Das  Gesetz  befiehlt  ihn  zu  bestrafen  wegen  des  Eides 
(den  er  nicht  gehalten  hat)  und  das  von  ihm  gegebene  xpooTtpiov  wird  ihm  abge- 
nommen. 

§  126. 

L.  86.     Ar.  127. 

Wenn  Jemand  eine  Schrift  der  Verbrüderung  mit  einem  anderen  zu  schreiben 
wünscht,  damit  sie  geeint  werden  und  alles,  was  sie  haben  und  was  ihnen  zukommt, 
gemeinsam  besitzen  und  erben,  so  verbietet  dies  das  Gesetz  und  hebt  es  auf  als 
ungültig,  denn  ihre  Weiber  und  Kinder  können  nicht  gemeinsam  sei. 


145 

§  127.  Arm.  127. 

L.  87.    P.  69.    Ar.  128. 

Die  Kinder  der  Tochter  schulden  nicht  dem  Vater  ihrer  Mutter  Gehorsam, 
weder  die  männlichen  noch  die  weiblichen. 

§  128. 

L.  89.    Ar.  129. 

Eine  Theilung  unter  Brüdern,  sei  es  dass  sie  mündig  sind  oder  noch  un- 
mündig und  Vormünder  haben,  ist  zulässig  nach  dem  Gesetz,  sowohl  mit  einem 
Schreiben  wie  ohne  ein  solches.  Wenn  aber  Betrug,  Diebstahl  oder  Beraubung 
unter  ihnen  vorkommt,  so  wird  diese  Theilung  durch  das  Gesetz  aufgehoben,  weil 
Betrug  in  der  Sache  stattgefunden  hat. 

Wenn  aber  eine  Beraubung  unter  Brüdern  stattfindet  und  sie  bleibt  25  Jahre 
lang  bestehen,  so  befiehlt  das  Gesetz  diese  Theilung  von  neuem  zu  untersuchen. 
Die  Untersuchung  kann  von  diesem  Jahr  bis  zum  28sten  gehen.  Wenn  dieser  Termin 
überschritten  ist,  so  schliesst  das  Gesetz  eine  weitere  Forderung  aus. 

Nach  der  Theilung  hat  jeder  nur  die  Verfügung  über  seinen  besonderen  Theil. 

§  129. 
Ar.  130. 

Wenn  Jemand  ein  männliches  oder  weibliches  Waisenkind  annimmt,  von 
dem  er  nicht  die  Eltern  kennt,  oder  das  aus  Hurerei  entstanden ,  die  man  vor  die 
Thüren  der  Kirchen  und  Bäder  (var.  an  anderen  Orte)  hinwirft,  und  er  ernährt 
das  Kind  mit  Milch,  so  fragt  man  das  Gesetz,  wofür  das  Kind,  wenn  es  aufwächst, 
angesehen  werden  soll,  für  frei  oder  für  einen  Sklaven.  —  Der  Nomos  befiehlt,  dass 
es  werden  soll,  was  der  Ernährer  wünscht.  Wenn  er  stirbt  und  hinterlässt  das 
Kind  als  Sklaven,  so  wird  es  als  Sklave  bezeichnet;  wenn  er  es  aber  wie  ein 
freies  Kind  auferzogen  hat,   so  ist  es  ein  Freier. 

§  130. 
L.  90. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  eine  Summe  Denare  leiht,  wie  viel  es  auch 
sei,  und  er  bekommt  als  Pfand  Gold  oder  Silber  oder  etwas  anderes,  wenn  nun 
der  Leihgeber  seines  Geldes  bedarf  und  er  spricht  zum  Schuldner:  „Nimm  Dein 
Pfand  zurück  und  zahle  mir  Deine  Schuld",  wenn  der  Schuldner  sich  nicht  danun 
kümmert,  so  schickt  der  Leihgeber  dreimal  zu  ihm.  Wenn  er  auch  das  noch 
nicht  beachtet,  nicht  sein  Pfand  zurücknimmt  und  nicht  die  Schuld  zahlt,  so  darf 
der  Leihgeber  das  Pfand  verkaufen,  wie  es  sich  geziemt.  Ist  das  Pfand  weniger 
als  die  Schuld,  so  muss  der  Schuldner  den  Best  nachzahlen;  wenn  es  mehr  ist, 
80  gibt  der  Leihgeber  das  Plus  dem  Pfandgeber  zurück. 

BOmioHss  BacHTSBVCH.  |9 


146 

Arm.  131.  §  131. 

L.  97. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  etwas  leiht  und  bedingt  sich  nicht  ein  Pfand, 
so  hat  der  Leihgeber  nicht  das  Recht,  von  dem  Schuldner  ein  Pfand  für  die  Sachen 
zu  nehmen.  Wenn  er  es  aber  auf  eigenes  Geheiss  thut,  so  muss  er  das  Pfand  auf 
des  Richters  Befehl  zurückgeben  und  noch  dreimal  soviel.  Danach  steht  ihm  dann 
frei,  seine  Schuld  einzufordern. 

§  132. 
L.  98. 

Wenn  das  Erdgeschoss  einem  Manne  gehörte  und  das  Obergeschoss  (einem 
anderen,  und)  baufällig  ist,  so  mahnt  der  Bewohner  des  Erdgeschosses  den  Be- 
wohner des  Obergeschosses,  sprechend:  „Lass  das  Haus  fest  herstellen.^'  Wenn  dieser 
sich  nicht  darum  kümmert,  so  hat  der  Unten  wohnende  das  Recht,  Handwerker  her- 
beizuführen und  die  Kosten  des  Baues,  wie  hoch  sie  auch  sind,  auszulegen.  Nach 
4  Monaten  bezahlt  der  Obenwohnende  die  Baukosten  in  dem  Betrage,  der  dem  ihm 
gehörigen  Antheil  des  Hauses  entspricht,  und  nicht  für  beide.  Und  jener  (der 
Obenwohnende)  muss  die  vorgeschriebenen  Zinsen  doppelt  zahlen. 

Wenn  das  Erdgeschoss  baufällig  ist  und  der  Obenwohnende  befiehlt  die 
Mauer  des  Erdgeschosses  zu  bauen  und  zu  befestigen,  so  muss  der  Obenwohnende 
die  Kosten  nach  folgender  Rechnung  zahlen:  Wenn  nur  ein  Oberbau  da  ist,  zahlt  er 
die  Hälfte  der  Kosten;  wenn  zwei  Oberbaue  da  sind,  so  zahlen  sie  das  Doppelte,  und 
wenn  drei  Oberbaue  da  sind,  so  zahlen  sie  das  Dreifache.  Denn  das  untere  Haus 
ist  die  Stütze,  welche  das  obere  trägt.  Die  Mauern  müssen  von  beiden  Parteien 
restaurirt  werden. 

§  133. 
L.  99. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  sein  Land  verpfändet  und  sie  machen  mit 
einander  den  Contract,  dass  der  Leihgeber  den  Ertrag  des  Landes  als  Ersatz  für 
die  Zinsen  haben  soll,  und  dass  der  Schuldner  ihm  nur  die  Rückzahlung  schuldet; 
femer:  wenn  Jemand  verpfändet  einen  Esel  oder  Pferd  oder  Schaaf  oder  Kuh, 
und  den  Contract  macht,  dass  die  Arbeit  oder  die  Milch  der  Thiere  dem  Leih- 
geber an  Stelle  von  Zinsen  gehören  solle,  so  ist  die  Sache  gültig.  Aber  der  Nach- 
wuchs der  Thiere  gehört,  auch  wenn  sie  verpfändet  sind,  dem  ursprünglichen  Herrn. 

Wenn  Jemand  Yiehheerden  verpfändet  und  er  macht  den  Contract,  dass  der 

Ertrag  derselben  eine  Entschädigung  für  die  Zinsen  sein  solle,  so  bestreitet  der 

Pfandnehmer  aus  dem  Nachwuchs  und  der  Milch  die  Kosten  für  die  Hirten  und 

den  Unterhalt  der  Hunde,  und  behütet  unverkleinert  die  Zahl  der  Thiere,  die  dem 

'  Besitzer  wieder  übergeben  werden  muss. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  seine  Sklavin  verpfändet,  so  soll  ihre  Arbeit 


147 

Entschädigung  fur  die  Zinsen  sein.     Wenn  sie  Kinder  bekommt,  so  gehören  sie  Arm.lS3. 
dem  ersten  Herrn.     Denn  der  Mensch  ist  nicht  wie  die  Erde  und  das  Vieh,  da 
ihm  die  Gnade  Gottes  die  Frucht  verleiht. 

§  134. 
L.  100. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  etwas  leiht  und  für  den  Schuldner  yer- 
bürgt  sich  Jemand,  wenn  der  Bürge  ein  Pfand  gibt  für  den  Fall,  dass  der  Schuldner 
nicht  bezahlt;  wenn  nun  der  Leihgeber  gezwungen  wird  dasTfand  zu  yerkaufen, 
so  kann  der  Bürge  das  Pfand  kaufen,  und  der  Schuldner  bekommt  von  dem  Bürgen 
sein  Pfand  zurück,  wenn  er  ihm  den  Kaufpreis  zahlt.  Wenn  aber  ein  anderer 
das  Pfand  kauft,  so  hat  der  Schuldner  kein  Hecht  sein  Pfand  zurückzufordern. 

§  135. 
L.  101. 

Wenn  ein  Mann  zum  anderen  spricht:  „Leih'  dem  N.  N.  etwas",  so  wird  der 
Auffordernde  angesehen  als  Bürge.  Das  Gesetz  gibt  ihm  die  Macht,  von  dem  Leih- 
nehmer  Kapital  und  Zinsen  zu  fordern. 

§  13G. 
L.  111. 

Wenn  ein  Mann  von  Vielen  borgt  und  er  schreibt  Denen,  von  Denen  er  ge- 
borgt, Handschreiben;  wenn  er  stirbt  ohne  seine  Gläubiger  zu  bezahlen,  dann 
kommt  der  Erste  herein  und  nimmt  seine  Schuld,  dann  der  Zweite,  Dritte  etc.  Also 
geschieht  die  Zahlung.  Die  dos  seiner  Frau  und  Schwiegertochter  wird  (mit)  auf 
die  Zahlung  der  Schulden  verwendet.  Wenn  der  Schwiegertöchter  mehrere  sind, 
so  nimmt  man  zuerst  die  dos  der  zuerst  in  das  Haus  gekommenen;  wenn  die  Schuld 
damit  noch  nicht  bezahlt  ist,  dann  die  dos  der  zweiten  etc. 

§  137. 
L.  112. 

Wenn  ein  Mann  entleiht  eine  Summe  Goldes  und  er  schreibt  dem  Leihgeber 
einen  Schuldbrief;  wenn  er  ein  Pfand  gibt,  was  es  auch  sei,  und  zufällig  sind 
darunter  Stiere,  die  nicht  mit  Namen  bezeichnet  sind  (sie),  so  befiehlt  das  Gesetz 
die  Arbeit  Leistenden  von  der  Verpfändung  zu  eximiren,  damit  sie  seine  Arbeit  thun. 

§  138. 
L.  116. 

Das  Gesetz  befiehlt  rücksichtlich  aller  Aerzte,  Lehrer  und  Gelehrten  in  der 
Stadt  wie  auf  dem  Lande,  dass  sie  frei  sein  sollen  von  allen  Steuern.    Niemand 

19* 


148 

Arm.  138. hat  das  Recht  sie  zu  zwingen ,  zu  missachten,  zu  schlagen  oder  zu  beschuldigen. 
Das  Gesetz  erlaubt  nicht  sie  zu  Vormündern  von  Waisen  zu  machen.  Der  Nomos 
macht  sie  frei  (sie),  denn  sie  sind  die  Aerzte  des  Leibes  und  die  Lehrer  des  Geistes. 

§  139. 

L.  122. 

Wenn  ein  Mann  ein  Leiden  oder  eine  Krankheit  hat,  wenn  er  an  einer 
Wunde  leidet  oder  eine  Krankheit  in  seinem  Leibe  hat;  wenn  der  Arzt  ihn  mit 
ganzem  Eifer  behandelt  und  der  Kranke  bezahlt  ihm  einen  Lohn,  so  kann  er  nicht 
von  dem  Arzt  das  Gegebene  zuräckfordern ,  ob  er  nun  gesund  geworden  ist  oder 
nicht.  Ebenso  kann  auch  der,  der  dem  axoXacnxo^  einen  Lohn  gegeben,  nicht  den 
Redner-Lohn  reclamiren,  ob  nun  seine  Sache  durchgeht  oder  nicht. 

§  140. 
L.  125. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  eine  Zahl  Denare  leiht  und  dieser  verpflichtet 
sich  zur  Rückzahlung  innerhalb  6  Monate,  so  hat  der  Leihgeber  nicht  das  Recht 
vor  diesem  Termin  sein  Geld  von  dem  Schuldner  zu  fordern.  Wenn  er  aber  sich 
erfrecht  es  zu  thun  und  er  drängt  ihn  mit  seiner  Forderung,  so  verliert  er  sein 
Kapital. 

§  141. 

Kann  ein  Vormund  unmündiger  Waisen  eine  Bezahlung  verlangen  für  ihre 
Ernährung?  —  Er  darf  sie  verlangen,  wenn  die  Waisen  mündig  werden,  aber  von 
ihrer  Erbschaft  darf  er  nichts  verlangen.  Der  Vormund  legt  dem  Richter  die 
Sache  vor  und  nach  dessen  Entscheidung  stellt  er  seine  Forderung  bei  den  Er- 
wachsenen, aber  nicht  ohne  des  Richters  Nachweis. 

§   142. 

Wenn  ein  Mann  ohne  Testament  stirbt  und  hinterlässt  Erben,  Söhne  und 
Töchter,  und  einer  oder  eine  von  ihnen  stirbt,  so  beerben  ihn  (oder  sie)  seine 
(oder  ihre)  Brüder  (Geschwister).  Und  wenn  die  Mutter  noch  lebt,  bekommt  sie 
einen  gleichen  Theil. 

§  143. 

Wenn  ein  Mann  nur  ein  Kind  hat  und  es  stirbt  nach  dem  Vater,  so  befiehlt 
das  Gesetz,  dass  die  Mutter  des  Kindes  2  Drittel  von  der  Erbschaft  bekommen 
Boll  und  die  Vatersbrüder  1  Drittel.  Wenn  aber  keine  Vatersbrüder  noch  deren 
Kinder  vorhanden  sind ,  so  erbt  die  Mutter  alles.  Die  Mutterbrüder  kommen  nicht 
an  die  Erbschaft  heran,  solange  noch  die  Mutter  und  väterliches  Geschlecht  vor- 
lianden  ist;  wenn  aber  diese  nicht  mehr  existiren,  dann  kommen  die  Mutterbrüder 
zur  Erbschaft.    (Lücke.) 


149 

Wenn  sie  (sic)  nicht  verheiratbet  ist,  so  erbt  sie  mit  den  Kindern,  wie  wir  Arm.  143. 
geschrieben  haben;  wenn  sie  aber  einen  Mann  hat,  so  gehört  sie  nicht  mehr  zur 
Erbschaft.  Ebenso  beerben  die  Schwestern  die  Väter,  wenn  sie  noch  nicht  eine 
dos  bekommen  haben.  Wenn  sie  aber  bereits  fortgeschickt  sind  (von  Hause  als 
verheirathet) ,  so  bringen  sie  ihren  dos  herbei ,  yermischen  sie  mit  dem  übrigen  und 
erben  mit  ihren  Brüdern.  Wenn  die  Mutter  mit  dem  Vater  stirbt  ohne  Testament, 
so  beerben  sie  die  Töchter  mit  den  Brüdern. 

§  144. 
P.  78. 

Wenn  Jemand  um  Gottes  Lohn  ein  Waisenkind  ernährt  und  er  hat  nicht 
eine  gesetzmässige  Vormundschaft  übernommen ;  wenn  der  Richter  oder  ein  Anderer 
eine  Schuldzahlung  von  ihm  verlangt,  so  ist  das  nicht  früher  rechtlich  zulässig, 
als  bis  die  Waisen  mündig  geworden  sind.  Wenn  sie  Land  oder  ein  Haus  besitzen, 
so  nimmt  es  der  Gläubiger,  gebraucht  es  und  verwendet  es  und  schreibt  folgendes 
Schreiben:  „Ich  N.  N.  habe  das  Feld  oder  den  Weinberg  dieses  Mannes  als  Pfand 
zu  mir  genommen,  wie  dies  Schreiben  bezeugt.'*  Er  verwirthschaftet  und  verzehrt 
die  Einkünfte,  und  schaltet  und  waltet  damit,  wie  er  will.  Das  Gut  und  Haus 
bleibt  in  seiner  Hand,  bis  die  Waisen  25  Jahre  alt  sind.  Dann  kommen  sie  und 
verlangen  von  ihm  das  Pfand,  das  er  sich  angeeignet-,  sie  berechnen  die  Einkünfte, 
die  es  während  der  Jahre  seiner  Verwaltung  getragen  hat,  sammt  den  Zinsen. 
Wenn  dies  mehr  beträgt  als  die  Schuld,  so  gibt  er  das  Plus  den  Waisen  zurück; 
wenn  es  weniger  ist,  so  müssen  die  Waisen  das  Fehlende  ergänzen. 

§  145. 
P.  79. 

Wenn  ein  Mann  Kinder  hat  und  einer  von  ihnen  entleiht  Denare  entweder 
für  ein  Geschäft  oder  für  ein  anderes  Bedürfniss ;  wenn  der  Sohn ,  der  geborgt  hat, 
stirbt  oder  flüchtig  wird  nach  einem  anderen  Lande,  hat  der  Gläubiger  das  Recht 
die  Schuld  von  seinem  Vater  zu  fordern?  —  Antwort:  Das  Gesetz  befiehlt,  dass  er 
die  Schuld  weder  von  seinem  Vater  noch  von  seinen  Brüdern  fordern  kann.  Wenn 
er  aber  nachweisen  kann,  dass  sein  Vater  oder  seine  Brüder  etwas  von  den  (ge- 
borgten) Sachen  als  Depositum  haben  oder  dass  irgendwelche  Besitzthümer  von  ihm 
sich  bei  ihnen  finden ,  so  bekommt  sie  der  Gläubiger  als  Bezahlung  seiner  Schuld. 
Wenn  aber  der  Schuldner  keinen  Erben  hat  noch  Besitz,  so  verliert  der  Leihgeber 
(das  Geliehene). 

§  146. 

P.  80. 

Wenn  ein  Sohn  oder  eine  Tochter  ein  Besitzthum  der  Eltern  oder  ein 
Document  stiehlt  und  verkauft,  so  kann  der  Vater,  solange  das  Kind  bei  ihm  ist, 


150 

Arm.  146.  diejenigen,  welche  sich  vergangen  und  das  Gestohlene  von  ihm  bekommen  haben, 
verklagen.  Wenn  er  aber  von  draussen  kam  und  wie  ein  Dieb  die  Sache  nahm ,  so 
muss  er  nach  der  Entscheidung  des  Bichters  Schadenersatz  leisten. 

§  147. 

P.  81. 

Wenn  Jemand  von  seinen  väterlichen  Verwandten  erbt  und  er  bekommt  die 
Gaben  laut  Testament,  so  steht  die  Erbschaft  unter  der  Verfügung  und  dem  Willen 
des  Vaters.  Wenn  die  Verwandten  der  Mutter  einem  Kinde  durch  Testament  etwas 
hinterlassen  und  dies  seinem  Vater  übergeben,  so  darf  er  nichts  davon  wegnehmen, 
es  sei  denn,  dass  das  Kind  vor  ihm  stirbt. 

§  148. 

L.  127. 

Wenn  ein  Mann  einem  anderen  ein  Depositum  gibt,  und  es  entsteht  zufallig 
Feuer,  und  das  Depositum  verbrennt,  und  dies  wird  bestätigt,  so  ist  der,  der  das  De- 
positum bei  sich  gehabt  hat,  nicht  verpflichtet  es  zu  bezahlen,  weil  das  Feuer  in 
seinem  Hause  es  vernichtet  hat.  Dasselbe  gilt,  wenn  raubende  Banditen  es  nehmen; 
wenn  es  bestätigt  wird,  ist  er  frei  (von  der  Verpflichtung  der  Rückzahlung). 

§  149. 

Wenn  ein  Mann  in  einer  Herberge  übernachtet  und  er  bei  sich  hat  Kameele, 
Esel,  Stiere  oder  Pferde ;  wenn  er  dem  Wirth  einen  Lohn  zahlt  und  ihm  das  Vieh, 
das  er  hat,  anzeigt,  und  es  passirt  ein  Diebstahl,  so  befiehlt  das  Gesetz,  dass  der 
Wirth  den  Preis,  den  die  Thiere  auf  dem  Markte  haben,  ersetzt.  Wenn  der  Be- 
sitzer viele  Tage  mit  diesem  Vieh  bei  ihm  aus-  und  eingezogen  ist  und  er  über- 
gibt es  dem  Kinde  des  Wirthes,  ohne  dass  der  Wirth  dabei  ist,  so  zahlt  der  Wirth 
im  Fall,  dass  etwas  verloren  geht,  die  Hälfte  des  Preises. 

§  150. 

Wenn  ein  Mann  sein  Lastthier  in  der  Herberge  lässt  und  übergibt  es  nicht 
einem  der  Diener  als  Depositum,  so  braucht  der  Wirth,  falls  etwas  verloren  geht, 
keinen  Schadenersatz  zu  leisten;  aber  er  muss  schwören,  dass  er  von  der  Sache 
nichts  wusste  und  sie  nicht  zimi  Depositum  hatte. 


DRITTER  THEIL. 


DIE  ERLÄUTERUNGEN. 


Ill 


I. 


DIE  UEBERLIEFERUNG 


DES  RECHTSBUCHES  IM  ORIENT. 


A. 

DIE  HANDSCHRIFTEN. 

1.    Die  Londoner  Handschrift  (L). 

Berühmt  in  der  Geschichte  des  frühesten  christlichen  Mönchthums  ist  das 
Natron-Thal,  die  Nitrische  Wüste,  auch  die  Wüste  Scete  genannt,  im  Nord- 
westen Aegyptens.  Von  dem  eigentlichen  Leben,  welches  die  Nachfolge  des  heiligen 
Macarius  in  jenen  Gegenden  wach  gerufen,  legen  heute  nur  noch  vier  ärmliche 
Klosterruinen  mit  einigen  Insassen  Zeugniss  ab,  unter  diesen  das  Kloster  der  heiligen 
Gottesgeb'arerin  Maria,  S.  Maria  Deipara,  auch  das  Kl  oster  der  Syrer  genannt. 

Im  Jahr  927  n.  Chr.  Geb.  zog  der  neugewählte  Abt  dieses  Klosters,  Moses 
aus  Nisibis,  ein  geborener  Syrer,  nach  Bagdad  an  den  Hof  des  allmächtigen  Cha- 
lifen  Almu^tadir,  um  einen  Steuererlass  für  sein  Kloster  zu  erwirken.  Nach  er- 
folgreichem Verlauf  seiner  Sendung  machte  er  eine  grössere  Reise  durch  Mesopo- 
tamien und  Syrien ,  und  erwarb  theils  durch  Kauf,  theils  durch  Schenkung  eine  aus 
2ö0  Bänden  bestehende,  äusserst  werthyoUe  Sammlung  Syrischer  Literatur,  welche 
er  bei  seiner  Rückkehr  932  der  Bibliothek  des  Klosters  einverleibte.  Ueber  diesen 
Hergang  sind  wir  durch  ihn  selbst,  durch  kurze  Notizen,  welche  er  in  der  Regel 
auf  den  letzten  Blättern  der  Handschriften  eigenhändig  eingetragen  hat,  unterrichtet. 

Ein  Theil  der  Sammlung  des  Abtes  Moses  und  der  ganzen  übrigen,  aus  an- 
deren Quellen  zusammengeflossenen  Bibliothek  des  Klosters  hat  seit  1847  seinen 
Aufenthaltsort  in  der  Wüste  des  heiligen  Macarius  mit  demjenigen  im  Brittischen 
Museum  yertauscht. 

Zu  den  von  Abt  Moses  erworbenen  Handschriften  gehört  auch  Add.  14,  528, 
welche  zwei,  von  zwei  verschiedenen  Schreibern  geschriebene  Theile  enthält: 

1.  Bl.  1 — 151  eine  Sammlung  von  kirchlichen  Canones,  welche  nach  der 
Unterschrift  auf  Bl.  151*  A.  Graec.  812  =  A.  D.  501  in  Mabbogh  oder  Hierapolis 
aus  dem  Griechischen  in  das  Aramäische  übersetzt  worden  sind.    Wir  er- 

BüHUCBM  BaOHTSBUCH.  20 


154 

fahren  aus  dieser  Unterschrift  wohl  das  Datum  der  Uebersetzung,  nicht  aber  das 
Datum  der  Copie  dieser  Handschrift.  Paläographische  Erwägungen,  auf  die  wir 
hier  allein  angewiesen  sind,  weisen  die  Schrift  derselben  Zeit  an.  „This  manuscript 
was  not  improbably  written  in  the  same  year"  (nämlich  A.  D.  501),  sagt  W.  Wright 
in  seiner  Beschreibung  der  Handschrift,  Catalogue  of  Syriac  manuscripts  in  the 
British  Museum  II,  S.  1030—1033.  Ein  Facsimile  der  Schrift  ist  von  J.  P.  N.  Land, 
Anecdota  Syriaca  I,  Tabelle  III  nr.  8.  9  mitgetheilt. 

2.    Bl.  152—228.    Dieser  Theil  enthält: 

a.  ein  Lectionarium,  d.  h.  ein  Yerzeichniss  von  gewissen  Abschnitten  der 
Bibel  (Perikopen),  welche  an  Fest-  und  Heiligen-Tagen  wie  bei  besonderen  Feiern 
des  kirchlichen  Lebens  vorgetragen  werden  (Bl.  152 — 191). 

h.  Die  sog.  Gesetze  des  Constantin,  Theodosius  und  Leo  (BL 
192—228).    Die  Ueberschrift  lautet: 

Weltliche,  aus  der  Komischen  Sprache  in  die  Aramäische  über- 
setzte Gesetze. 

Die  Unterschrift  lautet: 

Beendet  sind  die  Gesetze  und  Befehle  der  siegreichen  Könige. 

Eine  zweite  Unterschrift,  die  sich  in  gleicher  Weise  auf  Theil  a  und  b  be- 
zieht, lautet: 

„In  diesem  Bande  ist  zu  Ikide  geschrieben  das  Yerzeichniss  der  Lectionen 
aus  den  Heiligen  Büchern  und  die  weltlichen  Gesetze  und  Befehle,  welche  gegeben 
sind  von  Constantin,  Theodosius  und  Leo,  den  gläubigen,  siegreichen  und  gott- 
liebenden Königen  gesegneten  Andenkens!  Mögen  ihre  Fürbitten  der  Welt  und  ihren 
Bewohnern  zum  Segen  gereichen,  und  möge  der  Schreiber,  der  dies  geschrieben, 
Gnade  finden  am  Tage  Seiner  Ankunft  (d.  h.  der  Ankunft  Christi  zum  Jüngsten 
Gericht).   Amen.    Preis  sei  der  Dreieinigkeit.    Amen.'* 

Diese  Unterschrift  ist  besonders  beachtenswerth  als  die  älteste  Quelle,  in 
der  unser  Rechtsbuch  bezeichnet  ist  als  die  Gesetze  des  Constantin,  Theo- 
dosius und  Leo.  ^ 

Leider  gibt  der  Schreiber  nicht  an,  in  welchem  Jahr  er  diese  Handschrift 
geschrieben  und  wann  er  sie  vollendet  hat.  Die  Entscheidung  dieser  Frage  fällt 
ausschliesslich  der  Paläographie  anheim. 

So  sicher  es  ist,  dass  die  beiden  Handschriften,  welche  in  Add.  14,  528  zu- 
sammengebunden sind,  von  zwei  verschiedenen  Händen  herrühren,  überhaupt  zwei 
besondere  Handschriften  waren,  was  allein  schon  durch  den  Umstand,  dass  die 
einzelnen  Lagen  der  beiden  Theile  besonders  numerirt  sind,  unwiderlegbar  dar- 
gethan  wird,  ebenso  sicher  ist  es,  dass  die  beiden  Schreiber  der  Zeit  nach  nicht 
weit  von  einander  entfernt  gewesen  sein  können;  und  wenn  man  die  Copie  des 
Theiles  I.  dem  Anfang  des  6.  Jahrhunderts  (vielleicht  dem  Jahre  501)  zuweist,   so 


1  Ueber  die  Rasur  des  Namens  Leo  s.  W.  Wright,  Catalogue  I,  S.  177  Note. 


155 

glaube  ich  auf  Grund  paläographischer  Prüfung  die  Ansicht  aussprechen  zu  dürfen, 
dass  Theil  II  in  einer  nicht  viel  späteren  Zeit,  etwa  zwischen  den  Jahren  510 — 520 
geschrieben  worden  sein  muss. 

Wo  der  Schreiber  ev.  der  Uebersetzer  geschrieben,  ist  nicht  mit  Sicherheit 
zu  bestimmen.  Wenn  man  aber  die  nahe  Verwandtschaft  der  Schrift  in  Hds.  I 
und  II.  und  femer  den  Umstand,  das  in  der  Nitrischen  Klosterbibliothek  beide 
Handschriften  bereits  zu  einem  Bande  vereinigt  waren,  in  Erwägung  zieht,  so  könnte 
man  wohl  vermuthen,  dass  diese  Vereinigung  schon  dort  stattgefunden  habe,  wo 
Hds.  I  übersetzt  (und  vermuthlich  auch  geschrieben)  worden  ist,  nämlich  in  Mab- 
bogh-Hierapolis.  Beide  vereinigten  sich  sehr  wohl  zu  einem  z.  B.  für  einen  Bischof 
oder  Priester  brauchbaren  Ganzen:  einer  Sammlung  kirchlicher  und  weltlicher 
Gesetze  sammt  einem  Lectionarium.  —  Schwerer  aber  wiegt  die  Thatsache,  dass 
sowohl  in  I  wie  II  die  syrische  Sprache  als  Lingua  Aramaea  (Arämäjä)  be- 
zeichnet wird  (W.  Wright,  Cat.  II,  1032  Col.  2  lin.  1.),  in  Widerspruch  mit  dem 
sonst  alleinherrschenden  Sprachgebrauch,  der  das  Syrische  als  Lingua  Syriaca 
(Surjäjä)  bezeichnet.  Diese  Uebereinstimmung  weist  entschieden  auf  eine  gemein- 
same Quelle  hin,  welche  ich  nicht  in  dem  Dialect  einer  besonderen  Gegend,  etwa 
demjenigen  von  Mabbogh,  sondern  vielmehr  in  der  gelehrt-archaisirenden  Tendenz 
eines  und  desselben  Uebersetzers  suchen  zu  müssen  glaube.  Hds.  II  hat  da- 
neben noch  die  andere  Eigenthümlichkeit,  dass  sie  das  Griechische  nicht  als 
Lingua  lonica  (Yaunäjä),  sondern  —  entgegen  dem  herrschenden  Sprachgebrauch  — 
als  Lingua  ßomaica  bezeichnet;  denn  dass  hiermit  nicht  das  Lateinische,  sondern 
das  Griechische  gemeint  ist,  wird  sich  in  weiterer  Folge  ergeben. 

Auf  Grund  dieser  Erwägung  kann  man  wohl  vermuthen,  dass  Hds.  H  nicht 
allein  ungefähr  derselben  Zeit  angehört  wie  I,  sondern  auch  an  demselben  Ort, 
nämlich  in  Mabbogh-Hierapolis ,  geschrieben  und  vielleicht  von  demselben  ueber- 
setzer übersetzt  worden  ist. 

Ich  darf  nicht  verhehlen,  dass  die  hier  versuchte  Wahrscheinlichkeitsrechnung 
auf  schwachen  Füssen  ruht.  Es  gibt  wohl  einen  Weg,  der  in  dieser  Frage  über 
Vermuthungen  hinaus  zu  positiven  Resultaten  führen  könnte,  nämlich  eine  ver- 
gleichende Untersuchung  der  stilistischen  Eigenthümlichkeiten  der  Hds.  I  und  II, 
welche  bei  der  characteristischen,  in  dem  Gesetzbuch  herrschenden  Uebersetzungs- 
weise  sicherlich  bald  markante  Resultate  ergeben  würde.  Diesen  Weg  einzu- 
schlagen, d.  h.  die  Hds.  I  im  Brittischen  Museum  mit  Bezug  auf  den  Stil  zu  unter- 
suchen, muss  ich  der  Zukunft  vorbehalten. 

Auf  alle  weiteren  Fragen,  von  wem  das  Griechische  Original  herrührt,  ob 
die  Rechtsschule  von  Beryt  oder  die  Schule  von  Edessa  oder  das  Patriarchat  von 
Antiochien  an  der  Abfassung  und  der  Verbreitung  dieses  Rechtsbuches  Theil  gehabt, 
wer  es  übersetzt  hat  und  welche  Auctorität  ihm  beigelegt  wurde  u.  s.  w.  —  auf 
diese  Fragen  gibt  die  älteste  Syrische  Version  keinerlei  Antwort.  Dass  der  Syrische 
Uebersetzer  ein  Cleriker  war,  ist  an  und  für  sich  wahrscheinlich,  und  wird  ausser- 

20* 


156 


dem  durch  eine  Rechtsverdrehimg  zu  Gnnsten  des  Cleros,  deren  Nachweis  der 
Commentar  zu  §  117  bringen  wird,  nahe  gelegt 

Das  letzte  Original  unserer  Gesetze  war  selbstverständlich  Latein;  der  Syrer 
aber  hat  nicht  aus  dem  Lateinischen  Original,  sondern  aus  einer  Griechischen 
Uebersetzung  übersetzt. 

Syrische,  direct  aus  dem  Lateinischen  geflossene  Uebersetzungen  sind  in  der 
älteren  Literatur  der  Syrer,  die  sonst  so  übersetzungsreich  ist,  durchaus  unerhört; 
Arbeiten  dieser  Art  erscheinen  erst  seit  wenigen  Jahrhunderten,  seitdem  die  Römische 
Kirche  in  ihrem  Bestreben,  die  orientalischen  Christen  zu  gewinnen,  ihre  Messbücher 
in  das  Syrische  übertragen  hat.  Der  specielle  Beweis  dafür,  dass  der  Syrer  aas 
dem  Griechischen  übersetzt  hat,  ergibt  sich  aus  der  Betrachtung  der  graecisirten 
Form  der  mehrfach  Torkommenden  Lateinischen  Wörter: 

,oJ  .iS  §  16  =  XsyaTov,  nicht  legatum. 

^^.Q-»  §  121  =  louyov,  nicht  jugum. 

^.v^ü^^  g  21  =  icexouXiov,  nicht  peculium. 

^;aä»9  §  15  =  ^ticov&iov,  nicht  repudium. 

QjuälfiJLo^l  §  3  =  ^ixayxäcaToi,  nicht  emancipate 

^n^j  o^i  §  34  =  ^vSuct(c9v,  nicht  indictio. 

Ausser  diesen  kommen  noch  manche  andere  Lateinische  Wörter  vor,  deren 
Form  für  den  Durchgang  durch  das  Griechische  nicht  stricte  beweisend  ist.  In 
folgendem  gebe  ich  das  Yerzeichniss  aller  in  dem  Gesetzbuch  yorkommenden  Latei- 
nischen und  Griechischen  Termini  nach  alphabetischer  Ordnung: 


^r^f  §  45.  94 
.,L,J  §  66.  170.  126 

■  m'inlsj  §   1 

\^jto\  §  46 
Ual^e)  §  95 
U^cj  §  19 

^an*^Z*j  §  94 

r  jVInl-.n.j  §  3.  72 

?.msnnm-.i  §  106 

ialJi  li)  §  38  (bis) 
Ui^^eiJ)  §  50 
^u^^]  §  94 
^mJij?  §  46.  64.  121 


agnatus 
unciae 

olxovd{j.o^ 

auSrevTixov 
emancipati 


^OÄ^^?  §  94  (bis) 
w^oI^Ul  §  11 
^cLo^Uj  §  30.  67.  101 

V 

U^t^\  §  122 


.^?§  9 
ja>j  §  120 

nniJmSnmj  §  122 
floi^Ä^J  §  118 
äXXa  cäveaxa(?)    Vöo^Uoj  §  5  (alias) 

indictio  ^m^o^J  §  (!)  126 

annonae  i^vj  §  94.  95 


avT^Ypo^ov 
^vToXixdv 

(avT(ppe\]it^?) 
oraSiov 

CXOOL 

OTpanjYof 

oxoXaonxoi 
sportula 

icXijpoaic 


157 


U 


^AffiV^i  OS 


\]i 


JO 


\^o\a^ 


s,?  §  118 
M§94 
§57 
§121 

§  13  (alias) 
§  47.  85 
§75 
§  11.  41 
§  76 
§95 
§  95-  98 


U- 


VJo&Q^.n  §  52.  75 
V^^isflf)öf?i  §  45.  52 
U^a^(?i  §  9 
iJoHscfi  §  39.  113 

^a^jt^m  §  57 

>>i  §  118 

U^h  §  82 

1  §  38  (alias) 


.  miaa"^^  §   11 

§  109.   121 


„a.  §  121 
?#.^a-  §  121 
§  75 


v^^^V 


§  116.  117 


\nia^  §  9 

UV^§84 
,a^^^  §  16 

J-^^  §  46 

Es  ist  eines  der 
unser  Gesetzbuch  mit 


ÄpXetonqC 

Soxi|xaa{a 
Sopea 

8ta7c6vTtoc 

8£xtj 

5{xai 

Sixaiuitaxa 

5a7cavai 

u7co|xvi]|taTa 

aTCA*^  GW) 

IxaTOOTOV 

aCpcTixoC 

TtJI,T 

Tapiiclov 

jugnm 
jugera 
Julius 

Xpuoapyw- 

pov 
XapxTQC 

ludiarii 

legata 

legatum 

legatarii 


§  107. 120 
§28 
ia:^a»  §  121 

•ffLi^  §  121 

-    m^m»^     §     97 

.v^#^>>  §  21 
U»/7i^  §  93  (bis) 


^jmS  §  60  ^<mfi 

Vf'Q^  §  121  medins 

)^B:,aI^  §  9  (xtuioi 

V^Qj  §  24.43.64.66.100  vo(j.i] 

voitixoc 

Ol«(?) 
OUYxXlQTÜCOi 

peculium 

TcappTjofa 
(TOpeaic?) 
^nvijfr^i*^  §  85  Tcpcatifiov 

?  i%Q  mlo^  §75.76.98.113.125  xpo^c0|x(a 
Uo?(9V>|d  §  21  icspioSei^Tiqc 

Va-o;(n^|j9  §  122  TccpicSeuat^ 

\msjq^^  §  84  icopaxc^P^^ 

§  48.66.75.76.96  TcoparreXtet 

9Cpviq 

TCapa^TQXT) 

cognatus 

curator 

curatores 

xataYpa^TQ 
xaXiq  Tcpaoi^ 

xXlQpüCOt 

xaxYiicpaaic 

repudia 

repudium 

i'foxpov 


}l^ys>  §  13  (alias) 

Uirs  §  127 

^"§  1 
$©450^  §  5  (alias) 

$a;"?a^  §  8 

Urr^U)  §  24.  28.  64 

J^U^  §  113  (?) 

.  ii^     117 
}^Uld  §  113  (?) 
Ujclsuj  §  92 
^;&2u5  §  15 

^Orl\i  §  9 


vielen  Verdienste  des  Leydener  Professors  J.  P.  N.  Land, 
ausgezeichneter  Sorgfalt  und  Sprachkenntniss  zuerst  heraus- 


158 

gegeben  und  übersetzt  zu  baben  (in  seinen  Anecdota  Syriaca  I  (S.  30 — 64,  Text, 
S.  123—155  Uebersetzung  und  S.  184—198  Anmerkungen)  Leyden  1862. 

In  dem  zweiten  Bande  seiner  Anecdota,  Leyden  1868,  tbeilt  Land  Be- 
richtigungen (auf  S.  19,  20)  und  eine  nochmalige  Collation  der  Handschrift  von 
W.  Wright  (auf  S.  24,  Z.  1  bis  S.  25,  Z.  15)  mit. 

Die  Arbeit  des  Syrischen  üebersetzers  hat  keinen  Anspruch  auf  hohes  Lob.  Da 
er  selbst  oft  nicht  ganz  verstand,  was  er  übersetzte,  muss  seine  Uebersetzung  dem 
normal  gebildeten  Syrer  seiner  Zeit  an  vielen  Stellen  ebenso  unverständlich  gewesen 
sein  wie  das  griechische  Original.  Er  war  nicht  Jurist,  und  ausserdem  ein  schlechter 
Stilist.  Gewissenlose  Verstösse  gegen  den  Genius  der  Syrischen  Sprache  und  eine  rohe 
Unbeholfenheit  der  Ausdrucksweise  characterisiren  seinen  Stil.  Allerdings  darf  man 
nicht  ausser  Acht  lassen,  dass  die  Syrische  Literatur  seiner  Zeit  eine  im  Detail 
ausgebildete  juridische  Terminologie  nicht  aufzuweisen  hatte,  aber  immerhin  hätte  eine 
sorgsame  Verwendung  der  vorhandenen  Mittel  der  Sprache,  verbunden  mit  einem 
sinnigen  Eindringen  in  die  Materie,  eine  adäquate  Wiedergabe  desGriechischen  Rechts- 
buches schaffen  können.  Unsyrisch  und  ungenau  wie  die  Sprache  des  Üebersetzers  ist, 
kann  sie  leicht  das  aus  classischen  Mustern  geschöpfte  Sprachgefühl  irre  machen, 
und  dem  Uebersetzer  die  Wahl  zwischen  verschiedenen  Möglichkeiten  erschweren. 

Der  innere  Werth  der  Handschrift  entspricht  nicht  ihrem  vertrauenerweckenden 
äusseren  Habitus.  Sie  hat  Lücken  und  Fehler  aller  Art,  und  macht  keineswegs  den 
pAudruck  eines  Autographs,  sondern  gibt  sich  als  das  Machwerk  eines  gedanken- 
und  verständnisslosen  Schreibers. 

Diese  Beschaffenheit  der  einzigen  Handschrift  sowie  die  angegebenen 
stilistischen  Mängel  der  Uebersetzung  legen  der  Behandlung  des  Textes  ganz  be- 
sondere Schwierigkeiten  in  den  Weg.  Correctes,  concinnes  Syrisch  herzustellen, 
wäre  Hyperkritik,  und  an  der  Hand  genauer  Kenntniss  des  bisher  bekannten 
Römischen  Rechtes  in  vem^orrene  Paragraphen  Ordnung  bringen,  verstümmelte 
Paragraphen  ergänzen  zu  wollen,  würde  den  Bearbeiter  der  Gefahr  aussetzen,  kleine 
Differenzen  und  Besonderheiten  unserer  Gesetze  gegenüber  dem  Gajus,  Coi-pus  juris 
u.  s.  w.  zu  verwischen  und  beachtenswerthe  Entwickelungsmomente  der  Komischen 
Rechtsgeschichte  verloren  gehen  zu  lassen.  Auf  Grund  dieser  Erwägung  habe  ich  meine 
Acnderungsvorschläge  zu  dem  überlieferten  Text  auf  das  geringste  Maass  beschränkt. 

Wenn  es  mir  gelungen  ist,  in  einigen  Punkten  über  den  ersten  Herausgeber 
]iiuauszukommen,  so  ist  dies  dem  Umstände,  dass  mir  bedeutend  mehr  Material 
(die  zweite  Syrische  Version,  die  Arabische  und  Armenische)  zur  Verfügimg  stand, 
viel  mehr  aber  noch  der  Sachkenntniss  meines  Herrn  Mitarbeiters  zu  danken. 

2.    Das  Londoner  Fragment  der  Syrischen  Version  (Fr.  L.). 

Ein  Fragment  derselben  Version  findet  sich  in  einer  zweiten  Handschrift  des 
Brittischen  Museums,  Add.  18,  295  (Bl.  148%  148**),  welche  ausserdem  die  Ethik 
des  Barhebraeus,  einen  Dialog  über  das  Friesterthum,  einen  Aufsatz  über  Muhamme- 


159 

dänische  Erbschaftsrechnung,  und  Auszüge  aus  Severus  von  Antiochien  (gegen  die- 
jenigen, welche  zum  zweiten  Mal  taufen)  enthält,  vgl.  W.  Wright,  Catalogue  etc. 
Ill,  p.  1183,  1184.  Die  Handschrift  ist  datirt  von  A.  D.  1603  und  geschrieben  von 
Behnäm  bar  Simeon,  Bischof  von  Antiochien.  Der  Titel  der  Sammlung  ist  hier 
bereits,  wie  noch  nicht  in  L:  Gesetze  der  siegreichen  christlichen  Könige  Canstantin, 
Theodosius  und  Leo, 

Leider  enthält  Fr  nur  die  beiden  ersten  Paragraphen  und  ausserdem  eine 
in  L  nicht  vorhandene  Einleitung,  ist  aber  trotzdem  von  bedeutendem  Werth. 

Die  Gestalt,  in  der  §  1,  vielleicht  der  wichtigste  der  ganzen  Sammlung, 
hier  erscheint,  beweist,  dass  L  an  mehrfachen  Lücken  krankt,  dass  aber  auch  Fr 
nicht  lückenfrei  ist.  Die  Combination  beider  ergibt  einen  vollständigen  Text.  Es 
erschien  mir  rathsam,  nicht  aus  beiden  Handschriften  einen  neuen  Text  herzustellen, 
sondern  jeden  für  sich  herauszugeben;  in  der  Uebersetzung  dagegen  sind  beide 
Texte  berücksichtigt. 

Die  Einleitung  ist  ein  werthloses  Machwerk.  Sie  müht  sich  besonders  zwei 
Punkte  festzustellen:  1.  dass  das  Recht  des  römisch-christlichen  Reiches  auf  Cliristus 
und  durch  ihn  auf  Moses  zurückgehe,  und  2.  dass  die  Vererbung  des  Eigenthums 
von  Vater  auf  Sohn  in  der  Reihenfolge  der  biblischen  Patriarchen  vorbildlich  an- 
gedeutet und  angeordnet  sei. 

Wer  diese  Einleitung  (die  sich  später  überall  wiederfindet)  verfasste,  ob  sie 
auch  ursprünglich  in  L  ^,  vielleicht  schon  gar  im  Griechischen  Original  vorhanden  war 
oder  erst  in  späteren  Jahrhunderten  von  einem  geistesarmen  Cleriker  unserem 
Gesetzbuch  vorgefügt  wurde,  sind  Fragen,  die  ich  nicht  beantworten  kann,  glück- 
licher W^eise  Fragen  ohne  Belang. 

3.    Die  Pariser  Handschrift  (P). 

Eine  andere,  kürzere  Redaction  unseres  Gesetzbuches  findet  sich  in  der 
Handschrift  der  Bibliotheque  Nationale  in  Paris,  Suppl.  38  St.  Germ«  45  (auf 
S.  263—276),  einem  Sammelbande  von  liturgischen  Schriften,  vgl.  H.  Zotenberg, 
Catalogue  des  Manuscrits  Syriaques  et  Sabeens  de  la  Bibliotheque  Nationale  p.  69 — 75. 

Diese  Handschrift  ist  geschrieben  in  Syrien  und  datirt  von  A.  D.  1269.  Das 
Gesetzbuch  führt  hier  den  Titel:  „Buch  der  SixatcipiaTa  der  siegreichen,  christ- 
lich rechtgläubigen  Könige  guten  Angedenkens,  des  auserwählten  und  glorreichen 
Constantin,  des  grossen  Theodosius  und  des  weisen  Leo^^ 

Abgesehen  von  einigen  wenigen  Stellen,  wo  das  Papier  zerbröckelt  und  jetzt 
neues  Papier  überklebt  worden  ist,  befindet  sich  die  Handschrift  in  gutem  Zustande. 
Sie  ist  sorgfältig  und  correct  geschrieben,  überhaupt  bedeutend  besser  als  L. 

Die  Pariser  Version  schliesst  sich  eng,  oft  wörtlich  an  die  Londoner  an,  und 
unterscheidet  sich  abgesehen  von  ihrer  grösseren  Kürze  nur  dadurch  von  letzterer, 


1  £•  ist  zu  bedenken,  dass  L,  wie  es  uns  vorliegt,  wahrscheinlich  seinen  Anfang  eingebästt  hat. 


160 

dass  ein  grosser  Theil  der  Lateinischen  und  Griechischen  Fremdwörter  durch  Syrische 
Worter  ersetzt  worden  ist. 

Ueher  den  Urheber  und  die  Heimath  von  P  gibt  die  handschriftliche  Ueberliefe- 
rung  keinerlei  Auskunft;  sicher  ist  nur,  dass  die  Handschrift  Jakobitischen  Ursprungs  ist. 

Im  Vergleich  mit  L  gibt  sich  P  als  eine  spätere  Bearbeitung.  Für  jeden  mit  der 
Uebersetzungsliteratur  der  Syrer  vertrauten  Philologen  folgt  dies  mit  Gewissheit 
aus  dem  Umstand ,  dass  der  Bearbeiter  von  P  die  zahlreichen  Fremdwörter  von  L, 
die  den  Syrern  vollkommen  unverständlich  waren,  durch  verständliches  Syrisch  ersetzt 
hat.  Die  in  P  vorkommenden  Griechischen  und  Lateinischen  Wörter  sind  folgende: 
V2)0|^)  ^7c£Tpo7coc  P.  3,    )q4'gld  curator  P.  3,  ^mviiV)  pJ^oL  P.  4,   >  mimn^  rotste  §  83% 

^iSnn^  peculium  §  24,  l^r^^  xa'caYpa9iq  §  8.  18,  V^ooJ  vo(&ij  §  8.  48.  83, 
^.»Qjkflj  vo|ia(  §  83,  ViUBo)  oua{a  §  78,  V^r^®^'  i^KtKoyfOjfo^  §  28%  ^-^.«0-«)  irfoyal 
P.  76.  46,  ViUB(n^  7cappiQa(a  §  41,  Vjj2>oVa^;  5ucauii(&a'ca  Titel,  «Aa;^oQj^^)  (icXiQpuaic) 
§  46,  \^lf^  icapa^XK]  §  79.  -  ^^-^Vr>  xX'^po^  §  34  kommt  in  L  nicht  vor.  Einiges 
hiervon  liess  P  bestehen  als  gelehrten  Aufputz  (z.  B.  I^öIa^^),  anderes  liess 
er  unübersetzt,  weil  er  es  nicht  verstand  (z.  B.     --  -  ■l^^v*».^    alte  Corruptel  für 

4.    Die  Arabische  Uebersetzung  (Ar). 

Neben  der  doppelten  Version  des  Gesetzbuches  in  Syrischer  Sprache  kommt  die 
Arabische  Version  in  Betracht,  welche  ich  aus  der  Handschrift  der  Bodleian  Library 
in  Oxford,  Thom.  Roe  26  (Bl.  338—356)  mittheile.  Die  Beschreibung  der  Hand- 
schrift, einer  grossen  Sammlung  kirchlicher  Canones  alter  und  neuer  Zeit,  s.  bei 
NicoU,  Catalogue  of  the  Arabic  Mss.  of  the  Bodleian  Library  p.  32 — 37.  Die  Hand- 
schrift ist  nicht  datirt;  sie  ist  1628  in  die  Bodleyana  gekommen  und  muss  vor 
1408  in  Aegjrpten  geschrieben  sein,  denn  auf  Bl.  3*  findet  sich  eine  Notiz  von  einem 
früheren  Besitzer  aus  dem  A.  Adami  6916  =  A.  D.  1408  und  die  Schrift  wie  die 
Koptischen  Zahlzeichen  weisen  nach  Aegypten.  Die  Handschrift  ist  gut.  T^'Ary 
früherer  Besitzer  hat  eine  andere  Handschrift  verglichen  und  an  manchen  Stellen 
bessere  Lesarten  im  Text  bei  einzelnen  Wörtern  angemerkt. 

Von  den  Handschriften  der  Arabischen  Version  sind  mir  noch  folgende  be- 
kannt geworden : 

1)  Bibliotheque  Nationale,   Paris,  Anc.  Fonds  136  Syr.  223   (s.  Zotenberg,   Cata- 

logues etc.  p.  170,  Nr.  47),  —  Karshüni  aus  dein  16.  Jahrh.    Eine  sehr  fehler- 
hafte Copie  und  nicht  ohne  Lücken;  die  §§  31,  82—89  fehlen. 

2)  Ancien  Fonds  128,  wahrscheinlich  aus  dem  13.  Jahrh. 

3)  Anc.  F.  127,  ägyptischen  Ursprungs,  wie  die  Koptischen  Zahlzeichen  beweisen. 

4)  Anc.  F.  82,  wahrscheinlich  aus  dem  14.  Jahrh. 

5)  Anc.  F.  83,  datirt  A.  Martyr.  1069  =  A.  D.  1352. 
0)  Anc.  F.  125. 


161 

Alle  diese  Handschriften  enthalten  dieselbe  Version  und  ihre  Differenzen  sind 
ausschlieslich  sprachlicher  Natur  und  Fehler.  Nur  in  seltenen  Fällen  hat  die 
Benutzung  derselben  mir  geholfen,  einem  Fehler  in  der  Oxforder  Handschrift  auf 
die  Spur  zu  kommen. 

AUe  Schreiber  haben  den  Text  mit  grösster  Willkühr  behandelt,  sodass  man, 
wenn  man  alle  Handschriften  consultiren  wollte,  ebenso  viele  Ausgaben  machen 
müsste,  als  Handschriften  da  sind.  Meiner  Ausgabe  liegt  eine  von  W.  Wright  ge- 
machte Copie  zu  Grunde,  welche  ich  in  Roediger^s  Nachlass  vorgefunden  habe. 

Die  Sprache  des  Arabers  ist  ein  wildes  Mönchs- Arabisch,  die  mittelalterliche 
Vulgärsprache  ungebildeter  Leute.  Störend  ist  hier  wie  in  L  der  Mangel  einer 
fertigen  juridischen  Terminologie,  weshalb  der  Ausdruck  oft  wenig  präds  und  recht 

unklar  ist  (z.  B.  in  Folge  der  Verwirrung  der  beiden  Begriffe  dos  j^  und  donatio 
«L^).  Wäre  der  Araber  ein  gebildeter  Mann  gewesen,  versirt  in  den  Werken  der 
muhammedanischen  Grammatiker  und  Juristen,  so  hätte  er  eine  Uebersetzung  liefern 
können,  welche  an  Präcision  hinter  dem  Lateinischen  Original  nicht  zurückgeblieben 
wäre,  an  Kürze  es  sicherlich  noch  übertroffen  hätte. 

Gegenüber  einem  Werke,  in  dem  Nominativ  und  Accusativ  als  vollkommen 
gleichwerthig  behandelt  werden,  einem  der  älteren  Denkmäler  der  Arabischen  Volks- 
sprache, musste  die  Aufgabe  des  Herausgebers  eine  sehr  conservative  sein.  Die 
Form  habe  ich  passiren  lassen,  wie  sie  ist;  aber  die  Rücksicht  auf  den  Inhalt  hat 
gelegentlich  eine  Aenderung  erforderlich  gemacht. 

Es  gibt  noch  anderweitige  Handschriften  der  Arabischen  Uebersetzung,  z.  B. 
in  Oxford;  diese  würden  aber  erst  dann  eine  besondere  Berücksichtigung  erfordern, 
wenn  sich  herausstellte,  dass  neben  der  von  mir  herausgegebenen  Uebersetzung 
noch  eine  zweite  selbständige  Uebersetzung  existirt. 

Der  Name  des  Arabischen  Uebersetzers  ist  in  den  Handschriften  nicht  an- 
gegeben. 

5.    Die  Armenische  Uebersetzung  (Arm). 

Meine  Ausgabe  der  Armenischen  Version  ist  geschöpft  aus  einer  Handschrift 
Petermann^s,  jetzt  Eigenthum  der  Königlichen  Bibliothek  in  Berlin,  MS.  or.  oct.  278, 

S.  11—59. 

Auf  S.  1 — 10  geht  ein  kurzes  Inhaltsverzeichniss  der  Kapitel  voraus  und  auf 

S.  60 — 267  folgt  das  ^\ua\nmu\nufuin^\ijj%n  oder  Corpus  juris  des  Mekhitar  Gösch, 

bestehend  aus  einer  Einleitung  und  250  Paragraphen. 

Auf  S.  268 — 329    fünfzig    kirchliche  Canones    von   Johannes   Eznkajensis 

(t  1326). 

Auf  S.  329 — 382  eine  Sammlung  von  Canones  (der  Apostel,  einzelner  Con- 

dlien  und  Kirchenväter).    Das  Ende  fehlt. 

Nach  einer  Notitz  auf  S.  10  ist  die  Handschrift  A.  Aer.  Armen.  1188  =  A.  D. 

BOMIBOHBB  BlCHTSBVOH.  21 


162 


1739  in  Grossarmenien  geschrieben.  Vgl.  über  die  Handschrift  Petermann,  Monats- 
berichte der  kgl.  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Berlin,  11.  Juli  1867. 

Petermann  hat  in  diese  Handschrift  die  Collation  einer  anderen  (besseren), 
mir  nicht  bekannten  Handschrift  sorgfaltig  eingetragen;  auch  hat  er  die  hier  feh- 
lenden Anfangsworte  aus  gleicher  Quelle  ergänzt.  Petermann's  Collation  hat  den 
Werth  einer  zweiten  Handschrift  und  ist  von  mir  als  solche  verwendet  (unter  dem 
Zeichen  Pet.)  * 

Anderweitige  Handschriften  (deren  es  z.  B.  auf  S.  Lazaro  gibt)  standen  mii^ 
nicht  zur  Verfügung.  Aus  einer  der  Venetianischen  Handschriften  habe  ich  einige 
Lesarten  notirt,  welche  in  meiner  Varietas  lectionis  mit  V  bezeichnet  sind. 

Wie  in  Ar,  ist  auch  hier  die  Sprache  keineswegs  die  classische  Sprache  der 
älteren  Literatur,  sondern  mittelalterliches  Mönchs- Armenisch  mit  einer  starken  Hin- 
neigung zu  den  Vulgärdialecten  unserer  Zeit.  Verschiedene  Handschriften  werden 
die  Formen  bald  mehr  bald  weniger  classisch  überliefern.  Für  den  Herausgeber 
ergibt  sich  unter  diesen  Umständen  die  Schwierigkeit,  entscheiden  zu  müssen,  was 
begründete  Vulgärform  und  was  Schreibfehler  ist,  und  damit  der  Leser  hierüber 
selbstständig  urtheilen  könne,  stelle  ich  in  Folgendem  zusammen,  was  nach  meiner 
Ansicht  als  Vulgär- Armenisch  zu  bezeichnen  ist^: 

(uiiii|iii/uiuä^  für  (uiui/iu/utuii    §  128 


iu*iiujn.ni.a.  fur  u/tiu^rtjija.  §  12 

piiinni.  für  pujni.ni  Einleitung 

c|.piiiä^  für  cj-ptiu^  §  2ö 

fj-pl^q  für  t^pkiuq  §  95 

fLiunAfiu  für  r^uinAqfiu  Einleitung 

tljtntqm  für  tIjtf|tqLnj    Einleitung 

§  31 
fr r^puy np  für  t''LP"'pp  §  1»  2.  13 

tn  piujnu*li  für  tiLpuinuü  §  3.  5 
[7nIjniiiU{iiJi|.ni.iua~  §  43 

q^nljiua"  für  qplj'^w'L  §  ^^ 


'^ujL/uinujd'  für  '^uji/uintuii    §  135 

'^lujjip  für  ^^QP  Einleitung 
<>iiAjiiiÄ-  für  <JiiAjtiiiL  §  1^*3 

^ni^l^pLUfiAnihi  für  ^nt^l^pmnX^iht  oder 

^ naivem pAnu^^  §  4 

jiiifi.uj<jj[i  für  lunjuc^Ji    §    17.     19.     109 
(alias) 

jiijn.iiiq  ^^  für  miiuiq  fi*li  §  36 
jtun^iucfunfu  für  mTi.iucfunfu  §  14 
jfi2uiä-  fiir  jfi2tujL§  137. 


^l_  j-    A-     L        L-         -  <■-  v:^      *ijiii|uiiiiniiio-  für  *iJiii/uiijintiiii  §  68 

uniubiiutjntfU  für  punmfrjuinLfinlj  bin-  i  l  L^ 


leitung 

jjrftirfüt^ü  für  LqnLnuhjt*ü  §   144 


nul|nj  für  nuIjLnj  §  125.  137 
nnpui^  für  nppp  §  100 


*  Die  Herstellung  des  Armenischen  Textes  ist  in  der  Hauptsache  Petermann's  Verdienst« 

*  Einiges  dieser  Art  schon  von  Petermann  a.  a.  0.,  S.  428  notirt 


163 

nQpkft  fur  np|!p  §  144  iLqt*uIjtrfijt|^flir  iLqfc"*uIjtqnLqu/ütL^ 

jnnptpU  für  jnnpu*U  §  5  §   ^^ 

L       «.    ^-  «.    ß  i>ii  intnnfü  für  intni.nfu  §  5.  19 

"PF  P"  ''PF"5     §  "*•  I-.  J     ^^ 

-..  Tl.  1  .X  /        XV  innmin  für  innLiuin  6  9 

nnr}.nj  fur  n{ir|.i.nj  Einleitung  (sonst)  *•  •'*•*' 

er-.  «.       T?«  1  -x     ^  innLUinh  für  innLiuiph  §  46 

nnr|.nau  für  nnn.i.ndu     Einleitung  i-*  JH    « 

,      ^.  ß  ^  uini-h^  für  kmnthi  §  57.  61.  63 

nLrwicrn  für  "Lfjiiip  §  90  * 

I         -..  ß  Q-  i/inluiuä-  für  ifinfuni.qtuji     §  95 

nL^mirnp  fur  nLqinp  §  85  ■    ^  ^    i       j       i-.  « 

«/uiq^^nit,^  für  ^uiq^oi^ti^   Ein.         -^"JßP"  fiir^"ß^*"  §  1 
leitung 
Der   Gebrauch   von   qjfufi   und   q^tm   in   der  Bedeutung  von  mit  ffur^ 
erinnert  an  einen  ähnlichen  Gebrauch  des  Syrischen  jh:^  in  P  §§  62.  64. 

Die  Handschrift  ist  toU  von  Schreiberfehlem  aller  Art  und  ohne  Petermann's 
Collation  wäre  es  ganz  unmöglich  gewesen,  einen  brauchbaren  Text  herzustellen. 

Petermann  spricht  a.  a.  0.  die  Vermuthung  aus,  dass  Mechitar  Gösch  der 
Verfasser  dieser  Uebersetzung  sei. 

Mechitar^,  Abt  eines  Klosters  in  Grossarmenien  (gest.  A.  D.  1207),  erlangte 
als  Gelehrter  und  als  Stilist  eine  grosse  Berühmtheit  unter  seinem  Volke.  Sein 
(bisher  noch  immer  nicht  übersetztes)  Fabelbuch  wird  zu  den  classischen  Mustern 
Armenischen  Stiles  gerechnet.  Abgesehen  von  einigen  theologischen  Schriften  ist 
sein  Hauptwerk  ein  Corpus  juris  civilis  et  canonici,  das  abgesehen  von  der  eben 
genannten  Petermann'schen  Handschrift  auch  noch  sonst  in  Europäischen  Hand- 
schriften vorhanden  ist.  Eine  Ausgabe  des  Werkes  existirt  bisher  leider  nicht;  es 
würde  dazu  eines  reichlichen  handschriftlichen  Materials  bedürfen,  weil  das  Werk 
von  den  Schreibern  mit  grosser  Freiheit  behandelt  worden  ist  und  die  Handschriften 
stark  von  einander  abweichen. 

In  der  Einleitung  gibt  Mechitar  eine  Uebersicht  über  seine  Quellen,  welche 
dieselben  sind  wie  diejenigen  aller  Nomocanones  der  Orientalischen  Kirchen.  Dass 
er  bei  diesen  Studien  auch  die  Gesetze  des  Constantin,  Theodosius  und  Leo  be- 
rücksichtigen musste,  liegt  sehr  nahe,  und  wenn  er  sie  nicht  selbst  übersetzt  hat, 
so  hat  er  sie  vielleicht  durch  einen  seiner  Schüler,  deren  er  überlieferter  Maassen 
sehr  viele  hatte,  übersetzen  lassen. '  Eine  Venetianische  Handschrift  ist  datirt  von 
A.  D.  1328,  121  Jahre  nach  Mechitar's  Tode. 


*  Vgl.  P.  Sukias  Somal,  Quadro  della  storia  letteraria  di  Armenia,  Yenezia  1829,  p.  100. 
101,  und  Patmuthian  Hajeren  dprutheanz,  Venedig  1865,  p.  559  ff.,  p.  504 — 566. 

'  Die  Sprache  der  Uebersetzung  ist  zu  ungeschickt,  als  dass  ich  sie  einem  grossen  Stilisten 
wie  Mechitar  Gösch  zur  Last  legen  möchte. 

21* 


164 

Nach  dem  bishergesagten  kann  man  vermuthen,  dass  die  Armenische  Ver- 
sion in  der  Umgebung  des  Mechitar  Gösch  entstanden  ist. 

Zum  Schluss  gebe  ich  eine  Uebersicht  des  vorhandenen  Materials: 

1)  L  —  Handschrift  wahrscheinlich  zwischen  510 — 520  in  Hierapolis  geschrieben, 

Syrisch. 

2)  Fr  —  Handschrift  datirt  A.  D.  1603,  Syrisch. 

3)  P  —  Handschrift  datirt  A.  D.  1239,  Syrisch. 

4)  Ar  —  älteste  Handschrift  aus  dem  13.  Jahrhundert  (Anc.  Fonds  128),  älteste 

datirte  Handschrift  A.  D.  1352. 

5)  Arm  —  älteste  Handschrift  datirt  A.  D.  1328,  wahrscheinlich  übersetzt  gegen  1200. 

Neben  diesen  Versionen  gibt  es  noch  eine  Georgische  in  St.  Petersburg,  welche 
ich  als  des  Georgischen  unkundig  nicht  verwerthen  konnte.  Bei  der  Abhängigkeit 
der  Georgischen  Kirche  von  der  Armenischen  darf  man  vermuthen,  dass  die  Georgische 
Version  aus  der  Armenischen  geflossen  ist. 

B. 
DAS  VERHAELTNISS  DER  VERSIONEN  ZU  EINANDER. 

Alle  vier  Versionen  geben  mit  anerkennenswerther  Treue  und  Vollständig- 
keit dasselbe  Rechtsbuch  wieder.  Sie  weichen  hauptsächlich  nur  in  zwei  Punkten 
von  einander  ab:  1.  im  Umfang,  2-  in  der  Art  der  Uebersetzung.  Dagegen  von 
solchen  Differenzen,  welche  aus  einer  Entwicklung  der  betreffenden  Rechtssätze  er- 
klärt werden  müssten,  findet  sich  kaum  eine  Spur.  Der  materielle  Inhalt  des  Buches 
ist  durch  alle  Versionen,  durch  alle  Jahrhunderte  hindurch  derselbe  geblieben.^ 

Die  älteste  Version  L  ist  einer  jeden  Eintheilung  in  Parapraphen  oder  andere 
Abschnitte,  überhaupt  eines  jeden  vernünftigen  Anordnungsprincips  vollkommen 
bar.  Auch  in  den  späteren  Versionen  ist  keinerlei  Ordnung  zu  erkennen,  wohl 
aber  weisen  sie  eine  Eintheilung  in  Paragraphen  auf,  die  jedoch  niemals  zu  kanoni- 
scher Geltung  gelangt  zu  sein  scheint.  Die  Paragraphirung  ist  verschieden  in  jeder 
einzelnen  Version  (Ar  und  Arm  stehen  sich  am  nächsten),  und  in  geringerem  Um- 
fang weicht  sogar  jede  Handschiift  von  der  anderen  ab.  Mit  ziemlicher  Wahrschein- 
lichkeit darf  man  vermuthen,  dass  auch  das  Griechische  Original  nicht  nach  be- 
stimmten Grundsätzen  geordnet  und  eingetheilt  war.^ 


^  Als  einen  Ansatz  von  selbstständiger  Bearbeitung  könnte  man  wohl  die  £rwähnang  der 
Palmen  bei  Ar.  90  betrachten.  Der  Armenier  (in  der  Berliner  Handschrift)  sucht  in  den  Bestim- 
mungen über  Vormundschaft  und  Ehescheidung  die  Bischöfe  einzufuhren,  wo  sie  nicht  hingehören. 

'  Eine  Spur  des  sinnlosen  Durcheinanderwürfelns  der  §§  zeigt  sich  z.  B.  in  L  23.     Es 

fehlt  das  Subject  des  Satzes  {}  a>n  sfl  l)  Der  §  wurde  aus  seinem  Zusammenhang  herausgerissen, 
ohne  dass  man  bemerkte,  dass  er  dadurch  seines  im  vorhergehenden  genannten  Snbjectes  be- 
raubt wurde.    Aehnliches  in  P  36. 


165 

Folgendes  ist  die  Zahl  der  Paragraphen  der  einzelnen  Versionen: 
L  —  §§  127  (nach  der  von  meinem  Mitarbeiter  gemachten  Eintheilung.) 
P  -  §§  83 
Ar  -  §§  130 
Arm  —  §§  149. 
Bevor  man  aus  diesen  Zahlen  Schlüsse  zieht,  ist  zu  beachten,  was  der  juridi- 
sche Commentar  im  Einzehien  darthun  wird,  dass  sämmtUche  Paragraphen  aUer 
Versionen    römisches   und   zwar   vorjustinianisches    Recht  enthalten.     Die 
Zahlen  lehren,   dass  Ax  und  Arm  Paragraphen  enthalten,   die  in  L  fehlen,   und 
dasselbe  gilt  auch  von  P.    Es  muss  also  zur  Zeit,  als  P,  Ar  und  Arm  (in  12.  Jahrh.) 
abgefasst  wurden,  entweder  noch  eine  grössere  Sammlung  von  vorjustinia- 
nischen Rechtssätzen  als  L,   oder  aber  es  muss  neben  L  noch  andere 
Sammlungen   gleichen   Inhalts  gegeben   haben:    eine   Thatsache,   die   bei 
künftigen  Untersuchungen  von  Rechtsbüchem  der  Orientalischen  Kirchen  und  bei 
Forschungen  nach  Handschriften  dieser  Art  wohl  zu  beachten  sein  wird. 

Im  Einzelnen  stellt  sich  die  Sache  folgendermaassen: 
P  hat  14  Paragraphen,  die  in  L  nicht  vorkommen, 
nämlich  30.  33.  38.  39.  40. 
64.  65.  74.  78.  79. 
80.  81.  82.  83^. 
Ar  hat  15  Paragraphen,  die  in  L  nicht  vorkommen: 
nämlich  35.  36.  42.  44.  56. 
83.  86.  87.  101.  104. 
106.  107.  108.  117.  130. 
Arm  hat  33  Paragraphen,  die  in  L  nicht  vorkommen: 

nämlich  29.  30.  32.  37.  45.  67.  83.  84.  86.  87.  90—95. 

100.  101.  104.  115.  116.  118.  119.  129.  140—146.  148.  149. 
Die  späteren  Versionen  haben  zusammen  55  Paragraphen^  mehr  als  L, 
welche  also  nicht  aus  L,  wenigstens  nicht  aus  L  in  der  Gestalt,  in  der  es  uns 
vorliegt,  geschöpft  sein  können.  Andrerseits  haben  diese  Versionen  auch  nicht 
den  ganzen  Inhalt  aus  L  herübergenommen,  denn  L  hat  7  Paragraphen  (55.  56. 
57.  94.  95.  106.  121.),  welche  in  P,  Ar,  Arm  nicht  vorkommen. 

Hiermit  ist  zur  Genüge  dargethan,  dass  L  nicht  die  unmittelbare  Quelle 
von  P,  Ar,  Arm  sein  kann.  Dass  P  nicht  die  Quelle  von  Ar,  Arm  gewesen  ist, 
braucht  nicht  erst  nachgewiesen  zu  werden. 

Dass  Arm  nicht  aus  Ar  geflossen  ist,  beweist  der  Umstand,  dass  Arm 
26  Paragraphen  enthält,  die  in  Ar  fehlen,  nämlich  30.  32.  67.  100.  101.  118.  119. 


^  Die  Zählung  nach  §§  ist  kein  ganz  verlässlicher  Maassstab,  da  zuweilen  eine  Version  ein 
Gesetz  in  mehrere  §§  zerlegt,  das  in  einer  andern  als  ein  §  erscheint,  und  umgekehrt. 


166 

130 — 149.    Eb  ist  kBam  etfordeilich  himaffigen,   dui  aiu  Reichem  Grande  Ar 
nicht  aas  Aim  geflosaen  b^  kEim. 

Wir  kommen  also  dnrch  die  rein  äoBserlicbe  Betrachtang  des  Um£u^  ta 
dem  Besaltat,  dus  die  lier  Vmcnooen  ebesso  viele  sdbststtndige  Bearbcötangeii 
desselben  Ori^nales  und. 


P  ist  dne  BearbeitaDg  von  L.  Der  YerfiusTr  ron  P  ersetit  die  rohe  S{aaohe 
von  L  daroh  dentliöhere,  mehr  oondnne  and  oorreotere  Wendongen,  dorch  bosearag 
SyiiscL  Syntactisidie  Hirteo  and  lenkalisehe  Besonderiieiten  ^Utet  and  modelt  er 
nach  dem  Spraehgebraaoh  einer  sp&terea  Literatoreitodiei.  Die  uUreiohaniB  L  TOr- 
kommenden  Gtrieohisalien  and  Lateiniachen  Wörter,  welche  dem  Leser  seiner  Zeit 
vollkommen  anreratilndlieh  waren,  äbersetit  er  in  das  Sjiisdie  aod  iwar  in  Allge- 
meinen mit  gatem  Vent&ndniSB  (TgL  §§  28.  3^.  6.  34^.  34. 19.  Sa  7a  68.  G9.  Tl.  47. 
76*.  44-  35.  36. 46^);  wenn  er  einielne  derselben  anfibersetit  stehen  liess,  so  gesdudi 
dies  waltrscheinlicli,  wie  ich  bereita  oben  (8. 107.)  anqjeeproohen,  weil  er  die  nicht 
mehr  rerstand. 

L  and  P  respribentiren  zwei  deatlich  geschiedene  Perioden  in  der  Geschichte 
der  Syrischen  UebersetmngA-Literatiir,  eine  erste,  in  der  die  rohe  Arbeit  getlian, 
in  der  anter  enger  Anlehnni^  an  die  Originalien  sklaTische  TTeberaetmngen  ge- 
Bcbaffsn  warden,  welche  dem  Gemos  der  Syrischen  Sprache  Hohn  sprediend  in 
einem  Stil,  der  dem  des  Griechischen  ankündigen  Syrer  oft  ^niUch  nnverständlidi 
sein  mnsste,  die  Werke  Griediischer  Theologen  und  Philosophen  wiedergaben. 
Diese  Tlmtigkeit  fällt  in  das  5.  6.  Jahrh.  nach  Chr.  Geb.  Sie  wieder  anfzonehmen  war 
einer  späteren  Zdt  vorbehalten,  dem  9.  IC  Jahrh-,  als  Negtorianische  Aente  und 
Geistliche  sich  wieder  dem  Stadium  Griechischer  Literatur  mwendeten,  alte  noch 
vorhandene  Vermonen  in  nene  verständliche  Formen  gössen,  oder  £b11b  diese  Ter- 
loren  gegangen  waren  (in  den  Kriegen  der  ersten  Jahrhanderte  des  Islam),  nene 
Uebersetzongen  versuchten.  Jene  erste  Periode  hatte  ihr  Centrum  in  Edessa,  diese 
Renaissance-Epoche  in  Bagdad.  Vgl.  im  Hermes,  Band  4, 1870,  meinen  Au&ati:  Ueber 
die  Beste  der  Syrischen  üebersetznngen  ClassiBch-Griechischer,  nicht  aristotelisc^Ler- 
Literatur  S.  74.  75. 

Die  Zahl  der  §g  in  P  ist  eine  geringere  als  in  L ;  die  einxelnen  §§  in  P  da^ 
gegen  erscheinen  durchgehends  in  demselben  Um&ng  wie  in  L. 

Der  Wert^  von  P  besteht  darin,  daas  er  den  Text  von  L  viel&oh  in  einer 
besseren  Gestalt  als  die  Londona*  Handschrift  äberliefert,  dass  die  Handschrift  ron 
L ,  aus  der  P  geflossen,  besser  war  als  die  Londoner,  wie  sich  ans  der  Betrachtang 
der  folgenden  §§  ei^bt. 

In  L  34  ist  eine  Lücke  zwischen  .enlk  und  1ao|^1  (S.  11,  Z.  13);  fdilt 
die  i>irilhnnng  des  Sklaven ,  von  der  alles  abhängt.  Mit  Hülfe  von  P  14  (nnier- 
stützt  durch  Ar  16)  lässt  sich  genau  feststellen,  was  gemeint  isL 


167 

In  L  fehlt  das  Ende  von  §  91  und  der  Anfang  von  §  92.  P  45  nnd  41* 
überliefert  beide  Paragraphen  in  bester  Ordnung  (ebenso  anch  Ar  und  Arm). 

L  92  (S.  22,  Z.  20—21)  ist  überliefert  }]w  o^l^o  ml^yD  oil^o^  Jedenfalls 
ein  alter  Fehler,  denn  mit  P  41*  (und  Ar  51)  muss  man  lesen:   ^^  -  "»^  *>   ^  ^^  ^' 

L.  42  handelt  von  der  Emancipation  eines  Minderjährigen,  aber  der  Minder- 
jährige ist  gar  nicht  erwähnt.  P  68^  fügt  hinzu  m  o^  |^  (ebenso  Ar  93,  Arm 
93),  was  jedenfalls  auch  einmal  in  dem  Text  von  L  gestanden  haben  muss. 

L  3  (S.  5,  Z.  3)  hat  .oovTcnsl      -^^  -    ^,   P  dagegen  .ooilois)  ^a^    ^.^ 

(ebenso  Ar  21,  Arm  15),  und  so  ist  zu  lesen. 

In  L  7  (S.  6,  Z.  1)  fehlt  die  Erwähnung  des  Curators.  P  3®  hat  Veo^^^b^d) 
904^0^0  und  so  ist  zu  lesen  (auch  mit  Ar  3^  und  Arm  5). 

In  L  23  zwingt  die  Grammatik  eine  Lücke  anzunehmen.  Wenn  man  aber 
die  ausführlichere  Form  dieses  Rechtssatzes  bei  P  25,  Ar  25  und  Arm  19  ver- 
gleicht, so  darf  man  wohl  annehmen,  dass  in  L  noch  mehr  ausgefallen  ist,  als 
ich  ergänzt  habe  (s.  L  S.  9,  Anm  2). 

L   1    kommt    in    P   nicht  in   seinem   ganzen    Umfang  Tor   und    die   Zeile 

•  Ual:^  i:^^}fM  ^l  )^ibI:J  .-^1?1  UcLL^  i'i^y  ^-^-^  ^  (S.  44,  Z.  24)  ist  von 
P  erfunden;  im  Uebrigen  aber  ist  der  Text  besser  überliefert  als  in  L.  In  L 
(S.  3  zwischen  Z.  9  u.  10)  fehlt  die  Bestimmung,  dass  die  Mutter  gleich  mit  den 
Kindern  erbt,  wie  es  in  P  (S.  45,  Z.  1  etc.  \^  ov^]  Ao)  richtig  vorkommt.  Dass 
L  diesen  Satz  ursprünglich  hatte,  wird  auch  dargethan  durch  Fr  (S.  42,  Z.  12. 13). 

Im  Allgemeinen  stand  P  dem  Yerständniss  des  Originals  und  des  Römischen 
Rechts  überhaupt  bereits  um  vieles  ferner  als  L.  Wo  das  Yerständniss  von  L  ihm 
Schwierigkeiten  macht  oder  wo  er  proprio  Marte  einen  Zusammenhang  herzustellen 
sucht,  ist  er  durchweg  unglücklich  (man  vgl.  §§  7.  57^.  13.  18.  28^.  76^).  Dass  er 
ein  Geistlicher  war  und  sich  nicht  scheute,  zum  grossem  Ruhm  und  Nutzen  der 
Kirche  zu  ändern  und  zu  modeln,  beweist  seine  Behandlung  von  L  §  117  (P  83®). 
Von  erläuternden  Glossen  finde  ich  bei  ihm  nur  eine  Spur,  nämlich  die  Worte  in 

§  56  (L  17)   ^fTiLeu^ho  l^\  llJ\h  o]  ho^,i  1i.fl>nsQl  f  i-^cci  ^  ^^^t^  (eine 

Erklärung  von  infames).  Diese  Worte  fehlen  in  L  und  dürften  ein  späterer, 
aus  L  108  abgeleiteter  Zusatz  sein. 

Eine  Anzahl  von  §§,  in  denen  P  Zusätze  und  redactionelle  Differenzen  gegen- 
über L  aufweist,  welche  aber  an  dem  bisher  gewonnenen  Resultat  nichts  ändern, 
sind  die  folgenden:  P  3^  4.  51.  54.  55.  57».  57^  57^  12.  19.  20.  70.  28*.  21. 
76^.  42.  46^ 

Schliesslich  muss  ich  auf  den  merkwürdigen  Umstand  aufmerksam  machen, 
dass  in  P  einige  §§  in  doppelter  Gestalt,   d.  h.  dieselben   Gesetze  in  zweifacher 


168 

Uebersetzung  und  Bearbeitung  neben  einander  vorkommen,  und  ich  will  gleich 
hinzufugen,  dass  dieselbe  Erscheinung  sich  in  Ar  und  Arm  wiederholt. 

P  24^  und  34  enthalten  dasselbe  Gesetz  in  yerschiedener  Fassung;  denn 
P  24^  entspricht  L  21,  dagegen  P  34  hat  in  L  keine  Correspondenz.  Auch  Ar  hat 
beide  Redactionen  (§  23—24  und  §  43). 

L  60  kommt  in  dieser  Form  nicht  in  P  vor,  wohl  aber  in  einer  erweiterten 
Redaction  (P  29),  die  sich  auch  bei  Ar  34  findet.  Während  P  nur  die  eine  Re- 
daction enthält,  hat  Ar  beide,  die  kürzere  §  105  wie  die  längere  §  34. 

Aehnlich  ist  es  mit  L  123.  Diesen  §  enthält  Ar  in  zwei  Redactionen,  §  90 
==  L  123,  und  §  84,  der  in  L  keine  Correspondenz  hat,  dagegen  mit  P  63  zusam- 
menfällt.   Die  andere  Redaction  (L  123,  Ar  90)  ist  von  P  nicht  aufgenommen. 

Hieraus  ergibt  sich,  dass  zu  der  Zeit,  als  Pentstand,  einzelne  Gesetze  (vielleicht 
die  ganze  Sammlung)  in  zweifacher  Redaction,  dass  also  neben  L  noch  eine  andere 
Ueberlieferung  vorhanden  war,  dass  P  zwar  in  der  Hauptsache  L  wiedergibt,  aber 
auch  einzelne  Paragraphen  aus  jener  andern  Ueberlieferung  herübergenommen  hat. 
Weiteres  Beweismaterial  für  diese  Ansicht  gibt  die  Betrachtung  von  Ar  und  Arm. 

Ar  ist  eine  Uebersetzung  von  L.  Der  Uebersetzer  bekundet  keineswegs  tiefe 
Kenntniss  des  Römischen  Rechts,  wohl  aber  gesunden  Menschenverstand;  seine 
Uebersetzung,  in  der  alle  Griechischen  termini  technici  Arabisch  wiedergegeben 
sind,  war  einem  Christlichen  Leser  des  Mittelalters  vollkommen  verständlich,  und 
ist  durchweg  eine  verständige  Arbeit. 

Ar  unterscheidet  sich  dadurch  von  L,  dass  es  aus  einer  bedeutend  besseren 
Handschrift  geflossen  ist,  wie  sich  in  folgenden  Fällen  erweisen  lässt: 

Ar  21.    |v4jLjI  »L^ä»  ^^  (ebenso  Arm)   vertritt  die    bessere  Lesart       -  - 
in  P  gegenüber  von      -^-    in  L  3. 

Das.  der  Zusatz  jv^JCJUo  '^^Xa  ^  ^1  (S.  116,  Z.  18),  der  in  L,  P,  Arm  nicht 
vorkommt,  ist  schwerlich  von  Ar  erfunden,  sondern  dürfte  aus  einer  älteren  bes- 
seren Handschrift  von  L  herübergenommen  sein. 

Ar  16  gibt  die  erste  Hälfte  von  L  34  wieder.  Der  in  L  verstümmelte  Text 
ist  hier  vollständig  überliefert  (wie  in  P). 

Ar  93.  Die  Bedingung  der  Minderjährigkeit  (^5-«^  y^))^  ^^  ^  ^^  ausgefallen, 
findet  sich  hier  in  P  und  Arm. 

Ar  75.  Die  Lücke  am  Ende  von  L  75  konnte  aus  Ar  (und  nur  aus  Ar) 
ergänzt  werden. 

Ar  55.  Die  Lücke  am  Ende  von  L  91  konnte  aus  Ar  (wie  aus  P.  45  und 
Arm.  57)  ergänzt  werden ;  ebenso  die  Lücke  zu  Anfang  von  L  92  aus  Ar  57  (P  41*). 

Ar  51.  Die  Hälfte  der  donatio  ü^wj^o  ^Juaj^  (ebenso  P  41')  ist  die  rich- 
tige Lesart  gegenüber  der  ganzen  donatio  in  L  92. 

Ar  90.     Der  Zusatz  sJ^^mjo  dü3  ^j^  ^li  wJöJ  jI  audi  üt^L^  ^  ^\i  ^li 


169 

^jji^jit^  siUji^,  der  auch  in  Arm  90  vorkommt,  aber  in  L  123  fehlt,  dürfte  aus 
einer  besseren  Handschrift  herübergenommen  sein. 

Ar  61  geht  wohl  auf  einen  anderen  Text  zurück  als  denjenigen ,  der  in  L  62 
überliefert  ist. 

Ar  70.  Der  Zusatz  (,^iJ^  Juula  J^  ^^  (S.  126,  Z.  4),  nicht  Torhanden  in 
L  2ö ,  macht  nicht  den  Eindruck  Ton  dem  Araber  erfunden  zu  sein ,  sondern  dürfte 
aus  einer  besseren  Handschrift  herübergenommen  sein. 

Ar  3^.    Lll^  ^1  Lloj  (S.  113,  Z.  18),  wie  auch  P  3^  hat,  ist  eine  bessere  Lesart 

gegenüber  dem  ^»904^0^  in  L  8.     Dagegen  kann  es  zweifelhaft  sein,  ob  v-yf^j^Jf 

in  Ar  und  )iol^^  in  P  gegenüber  dem  Uof  in  L  eine  bessere  Lesart  ist,  oder  eine 
Erleichterung. 

Ar  3^.  viy  p^'^  ^7^^  1^^'  (ähnlich  P  3®)  ist  eine  bessere  Lesart  als  in 
L  7  (S.  6  Z.  2). 

Ar  1  bietet  durchweg  einen  besseren  Text  als  L,  wie  ausserdem  die  Ueb^r- 
einstimmung  mit  Fr.  beweist. 

Ar  1.     Der  Satz  über  das    passive  Erbrecht   der  Weiber  slyel  vsoLo  ^U 

(S.  112,  Z.  11.  12),  L4-31^^  l-4-^>^»3  ^OJ\yi  L^l^  J^  My  ^  ^ 
kommt  in  L  1  nicht  vor,  wohl  aber  in  späteren  §§  von  L.  Man  könnte  wohl  auf  Grund 
dieses  Zusatzes  bei  Ar  vermuthen,  dass  die  Worte  in  L  1  ^oiIaJ)!  axLi;  ^y  .eZa^oJ .) 

(S.  4,  Z.  5.  6)  ^^nl<L^)lo  ^^(nJLJfo  in  folgender  Weise  zu  emendiren  wären: 

.^Amr(L*Po  ^9iILPo  ^ouLaJP  r^rnlol^  J  9^l^y  f^  ./.nsal  \\^  ^l  \}^} 

Wenn  Ar  in  vielen  §§  besseres  bietet  als  L  und  oft  als  alle  andern  Ver- 
sionen, so  hat  er  auch  in  manchen  §§  den  Sinn  vollständig  verfehlt,  vgl.  63.  15. 
95.  31.  99.  39.  125.  127. 

Die  clericale  Tendenz  des  Arab.  Uebersetzers  tritt  zu  Tage  in  §  1  4>M  ^\j) 

(*^yb  ^4X-o  L-i  JLc  ^  ^J^ÄJ  ^1  S.  111,  Z.  26,  in  §  49  und  50. 

Eine  Glosse  liegt  vor  in  Ar  5  (S.  113,  Z.  24  äIj^U.  ^  sjJ^  ^5^')- 

Ausserdem  bietet  Ar  eine  beträchtliche  Zahl  von  Differenzen  gegenüber  L, 
theils  Verkürzungen,  theils  auch  Zusätze,  welche  wohl  in  der  Hauptsache  als  Inter- 
pretationsversuche des  Arabischen  Uebersetzers  anzusehen  sind:  Differenzen,  deren 
Beurtheilung  an  dem  bisher  gewonnenen  Resultat  nichts  ändert;  vgl.  §§  22.  69.  23. 
24.  20.  30.  120.  45.  82. 

Schliesslich  sind  noch  diejenigen  §§  nachzuweisen,  welche  doppelte  Bearbei- 
tungen eines  und  desselben  Gesetzes  sind. 

Ar  23 — 24  entspricht  L  21.  Dasselbe  Gesetz  in  anderer  Bearbeitung  Ar  43 
(gleich  P.  34). 

Ar  37  entspricht  L  73,  Ar  118  gibt  dasselbe  Gesetz  nochmals,  aber  in 
anderer  Bearbeitung. 

SOmhobbs  Bboktibuoh.  22 


170 

Ar  38  entspricht  L  74,  Ar  79  gibt  dasselbe  Gesetz  in  anderer  Bearbeitung. 

Ar  73  entspricht  L  36,  Ar  18  anderer  Bearbeitung  desselben  Gesetzes. 

Ar  105  entspricht  genau  L  60.  In  erweiterter  Form  liegt  das  Gesetz  auch 
in  Ar  34  vor.    P  hat  nicht  die  kurze,  sondern  nur  die  erweiterte  Form  (P  29). 

Ar  90  entspricht  L  123,  Ar  84  andere  Bearbeitung  desselben  Gesetzes, 
welche  nahe  verwandt  ist  mit  P  63. 

Ar  98  entspricht  L  51,  Ar  32  eine  etwas  verschiedene  Form  desselben 
Gesetzes. 

Arm  ist  eine  Uebersetzung  von  L,  von  deren  Werth  im  Allgemeinen  das- 
selbe gilt  wie  von  Ar.  Ein  besonderes  Verständniss  des  Römischen  Rechts  kann 
man  bei  dem  Armenischen  Uebersetzer  nicht  erwarten.  Wo  Uncien  vorkommen 
(§§  l.  15),  geht  seine  Uebersetzung  in  die  Brüche,  und  auch  manches  andere  ist 
ihm  vollständig  misslungen  (vgl.  §§  65.  71.  99.  76.  124.  72  u.  a.).  Trotzdem  ist 
anzuerkennen,  dass  er  mit  grosser  Treue  und  nicht  ohne  Einsicht  das  Original 
wiedergegeben  hat. 

Arm  ist  (wie  Ar)  aus  einer  bedeutend  besseren  Handschrift  als  L  geflossen, 
wie  die  Betrachtung  der  folgenden  §§  ergibt. 

Arm  93.  Die  in  L  42  fehlende  Bestimmung  der  Unmündigkeit  ist  hier 
vorhanden  (wie  in  P  und  Ar). 

Arm  24.  In  L  49  fehlt  augenscheinlich  die  Bestimmung,  dass  der  Sklave 
seinem  Herrn  entlaufen  ist.  Arm  richtig:  einen  entlaufenen  Sklaven.  Und 
auf  diesen  Text  von  Arm  stützt  sich  meine  Emendation  zu  P  28*. 

Arm  57.  In  L  91  fehlt  das  Ende  des  Paragraphen,  während  er  in  Arm 
vollständig  überliefert  ist. 

Arm  19.  In  L  23  ist  eine  Lücke  und  wahrscheinlich  fehlt  noch  mehr  als 
ich  ergänzt  habe,  denn  Arm  (wie  auch  P  und  Ar)  bieten  einen  viel  ausfuhr- 
licheren Text. 

Arm  63  bietet  einen  in  L  13  nicht  vorhandenen  Zusatz,  der  schwerlich  von 
einem  armenischen  Mönch  des  Mittelalters  erfunden  sein  kann,  sondern  aus  einer 
besseren,  vollständigeren  Handschrift  herübergenommen  sein  muss. 

Arm  64    der   Zusatz    njji  jupJ-tuiT  IfuiiTfi^u  2jjf»"P'fc^    qmrn-nu^u,  der  in 

keiner  Version  vorkommt,  dürfte  aus  einer  älteren  Handschrift  entnommen  sein. 

Arm  5  hat  zu  Anfang  die  bessere  Lesart  epitropus  et  curator  (mit  P, 
Ar),  gegenüber  dem  epitropus  in  L  7. 

Arm  15.  Die  Lesart  ^  Ij{r^rpii^ni.ß-tiiAi  reprilsentirt  den  richtigen  Urtext 
^--    (in  P,  Ar),  gegenüber  dem  Fehler  ^>^-  in  L  3. 

Die  klerikale  Tendenz  des  Armenischen  Uebersetzers  offenbart  sich  in  §  42. 
Ausserdem  zeigt  auch  Arm  wieder  manche  Differenzen  gegenüber  L,  meistens 
Auslassungen  und  Zusätze,  welche  für  die  Beurtheilung  des  Ursprungs  dieser  Ver- 
sion von  keinem  weiteren  Belang  sind,  vgl.  §  54.  25.  20.  21.  7.  11.  18.  47. 


171 

Einzelne  Reste  einer  doppelten  Redaction,  die  wir  in  P  und  Ar  nachge- 
wiesen, lassen  sich  auch  in  Arm  nachweisen. 

Arm  73  entspricht  genau  L  36  (Ar  73),  Arm  12  gibt  dasselbe  Gesetz  in 
etwas  Teränderter  Form  (gleich  Ar  18). 

Arm  97  entspricht  L  51  (Ar  98),  Arm  26  gibt  dasselbe  Gesetz  in  anderer 
Redaction  (ähnlich  Ar  32). 

Es  kann  nun  weiter  die  Frage  sein,  ob  die  armenische  Uebersetzung  nach 
einer  Arabischen,  Syrischen  oder  Griechischen  Vorlage  gemacht  ist. 

Arm  berührt  sich  in  wenigen  Dingen  mit  Ar,  z.  B.  in  der  Reihenfolge  der 
§§  (wie  ein  Blick  in  die  Concordanz  zeigt);  ähnlich  in  beiden  (Arm  53,  Ar  45) 
ist  auch  der  Anfang  von  L  107. 

Dass  aber  trotzdem  Arm  nicht  aus  dem  Arabischen  übersetzt  hat,  ergibt 
mit  ziemlicher  Sicherheit  die  Betrachtung  der  folgenden  Paragraphen: 

Arm  16.  Der  Araber  hat  L  4  frei  bearbeitet  und  zu  Anfang  die  Worte 
m^'po  Y^  c)  >iA^  ^  o\  ausgelassen.  Arm  hat  diese  Worte,  kann  also  nicht  aus  Ar 
übersetzt  haben. 

Arm  4.  Die  termini  epitropus  und  curator  sind  in  Ar  Tollständig  ver- 
schwunden und  durch  Arabische  ersetzt;  Arm  gebraucht  dieselben,  kann  sie  also 
nicht  aus  Ar  entnommen  haben. 

Arm  125.  Der  Ausdruck  7cp6aTi|iov  ist  im  Ar  yerschwunden  und  durch 
Arab  ersetzt,  Arm  hat  ihn  beibehalten. 

Arm  98.  Der  Araber  (99)  hat  den  Anfang  von  L  52  vollkommen  falsch 
verstanden,  während  Arm  den  betreffenden  Passus  correct  wiedergibt. 

Arm  62.  Der  Araber  61  gibt  eine  eigenthümliche  Bearbeitung  von  L  62, 
der  vielleicht  ein  anderer  Text  als  L  zu  Grunde  liegt.  Auch  Arm  gibt  eine  eigen- 
thümliche Bearbeitung  desselben  Gesetzes,  die  aber  von  Ar  durchaus  abweicht. 

Arm  77/78.  Der  Araber  gibt  L  67  in  einer  erweiterten  Form  wieder,  von 
der  sich  in  Arm,  der  sich  genau  an  L  anschliesst,  keine  Spur  findet. 

Arm  124  und  Ar  125  geben  beide  L  84  ungenau  wieder,  aber  der  Unver- 
stand von  Arm  ist  derartig,  dass  er  nicht  aus  Ar  abgeleitet  werden  kann. 

Arm  82.  Der  Araber  82  gibt  L  115  in  etwas  erweiterter  Form  wieder, 
wahrend  Arm  sich  ohne  jede  Erweiterung  eng  an  L  anschliesst. 

Schwerer  ist  es  zu  entscheiden,  ob  Arm  aus  dem  Griechischen  oder  aus 
dem  Syrischen  übersetzt  hat.  Die  Lesart  iiiu{uji.in[ii|.u  i.  e.  uico^iqxir),  §  137  (in  der 
von  Petermann  verglichenen  Handschrift,  gegenüber  dem  ii{iiininni.n^  i}.[iji  der 
Berliner  Handschrift)  könnte  wohl  auf  eine  Griechische  Vorlage  hindeuten,  denn 
in  L  kommt  dies  Wort  nicht  vor;  es  kann  aber  immerhin  in  jener  älteren,  bes- 
seren Handschrift,  aus  der  Arm.  geflossen  ist,  vorhanden  gewesen  sein,  oder  aber 
es  kann  von  einem  späteren  Schreiber  in  den  Text  gesetzt  sein.    Jedoch  es  ist 

22* 


172 

kaum  wahrscheinlich,  dass  das  Griechische  Original  noch  im  12.,  13.  Jahrhundert 
ezistirt  haben  sollte,  und  andererseits  gibt  es  wenigstens  eine  Stelle,  welche  un- 
zweideutig auf  eine  Syrische  Vorlage  hinweist. 

Arm  I  hat  andeghnatus,  eine  Corruptel  für  agnatus.  Eine  solche  Gor- 
ruptel  konnte  nur  in  Syrischer,  nicht  in  Griechischer  Schrift  entstehen.  Ausserdem 
hat  der  Syrer  (Fr  S.  42,  Z.  21)  wirklich  dieselbe  Form,  andegnatus. 

Uebrigens  ist  es  ausserordentlich  schwer,  Beweise  für  die  Entscheidung  die- 
ser Frage  zu  gewinnen.  L  lehnt  sich  eng  an  die  Griechische  Vorlage  an,  und  die 
meisten  Stellen,  die  man  als  Belege  anziehen  möchte,  sind  der  Art,  dass  sie  sowohl 
aus  dem  Syrischen  als  aus  dem  Griechischen  übersetzt  sein  können.  Doch  scheint 
mir  die  grössere  Wahrscheinlichkeit  dafür  zu  sprechen,  dass  der  Armenier  aus  dem 
Syrischen  übersetzt  hat. 

Des  Verhältnisses  von  P  zu  den  Versionen  Ar  und  Arm  ist  bisher  nicht 
gedacht.  P  (ein  Auszug  von  L)  scheint  keinen  weiteren  Einfluss  ausgeübt  zu  haben. 
F  einerseits  und  Ar,  Arm  sind  vollständig  unabhängig  von  einander  und  begegnen 
sich  nur  darin,  dass  sie  alle  Spuren  einer  älteren,  doppelten  Redaction  aufweisen. 

Das  Verhältniss  der  Versionen  ist  in  Kürze  folgendes:  L  ist  die  älteste 
Gestalt  des  Buches.  Aber  L,  d.  h.  die  Londoner  Handschrift,  ist  schlecht  über- 
liefert, hat  manche  Fehler  und  Lücken.  Es  ezistirten  bessere  Handschriften  (eine 
Probe  davon  ist  Fr),  und  aus  solchen  besseren  Handschriften  ist  die  kürzere 
Sammlung  P  und  sind  die  beiden  Uebersetzungen  Ar  und  Arm  geflossen. 

Neben  L  (und  vermuthlich  aus  L  abgeleitet)  scheint  es  eine  etwas  ver- 
schiedene Redaction  desselben  Gesetzbuches  gegeben  zu  haben.  Damit  soll  nicht 
behauptet  sein,  dass  das  Griechische  Gesetzbuch  zweimal  in  das  Syrische  übersetzt 
worden  ist,  sondern  nur  soviel,  dass  die  Syrische  Version  frühzeitig  eine  neue  Be- 
arbeitung erfahren  hat,  und  dass  diese  Bearbeitung  neben  L  existirte  zu  der  Zeit, 
als  P,  Ar,  Arm  abgefasst  worden,  denn  in  allen  dreien  finden  sich  Spuren  derselben. 

Bevor  ich  diesen  Abschnitt  schliesse,  will  ich  noch  bemerken,  dass  die 
Ueberschriften  (meistens  Fragen)  von  allen  Schreibern  mit  grosser  Freiheit  behan- 
delt worden  (daher  auch  gelegentlich  missverstanden  sind  und  stark  von  einander 
abweichen);  man  hat  aber  keinen  Grund  anzunehmen,  dass  sie  etwa  im  Griechi- 
schen Original  gefehlt  hätten.    L  hat  am  wenigsten  von  diesen  Ueberschriften. 

Jeder  Orientalische  Schreiber  unseres  Rechtsbuches  ist  bis  zu  gewissem 
Grade  ein  neuer  Redactor,  und  so  viele  Handschriften  da  sind,  so  viele  Redactionen 
gibt  es,  d.  h.  was  den  Ausdruck  betrifft.  Dieser  Text  ist  nie  wie  ein  heiliger  Text 
behandelt,  und  die  Schreiber  haben  kein  Bedenken  getragen,  einzelne  Wörter  oder 
ganze  Wendungen  durch  andere  zu  ersetzen. 

Aus  den  Uebersetzungen  lassen  sich  wohl  einige  Rückschlüsse  auf  die  Ge- 
stalt des  Griechischen  Textes  machen,  der  im  Allgemeinen  nicht  schlecht  gewesen 


173 

Bein  kann.  Der  Griechische  Text  dürfte  keine  Zählung  der  §§,  noch  auch  eine  syste- 
matische Anordnung  derselben  gegeben  haben.  Der  erste  §,  einer  der  wichtigsten 
der  ganzen  Sammlung,  dürfte  schon  im  Griechischen  mancherlei  Schicksale  erlebt 
haben;  so  wie  er  Torliegt,  ist  er  nur  dadurch  in  das  richtige  Licht  und  die  rich- 
tige Ordnung  zu  bringen,  dass  man  einen  Theil  als  eine  in  den  Text  gedrungene 
Randglosse  ausscheidet. 

C. 
PRACTISCHE  BEHANDLUNG  DES  RECHTSBUCHES  IM  ORIENT. 

Es  ist  nicht  meine  Aufgabe  zu  untersuchen,  wie  weit  die  Jurisdiction  der 
christlichen  Bischöfe,  die  episcopalis  audientia,  in  den  orientalischen  Provinzen  des 
Römischen  Reiches  in  den  letzten  Zeiten  seines  Bestehens  sich  entwickelt  hatte. 
Als  die  Heere  Omar's  das  Römische  Reich  in  Syrien  und  Mesopotamien  vernich- 
teten, verschwanden  mit  demselben  auch  die  Civil-  und  Militärbehörden  desselben, 
während  die  hierarchischen  Institutionen  ziemlich  intact  bestehen  blieben.  Wie 
der  Islam  eine  rein  hierarchische  Organisation  hatte  (und  hat),  erkannte  er  auch  bei 
Andersgläubigen  nur  die  hierarchischen  Behörden  an,  also  die  Bischöfe  und  Rabbiner. 

Das  älteste  islamische  Staatsrecht  behandelte  diejenigen  der  Besiegten, 
welche  den  Islam  nicht  annahmen,  mit  staatsmännischer  Schonung.  Gegen  Ent- 
richtung gewisser  Steuern  und  gegen  Erfüllung  gewisser  Rücksichten  für  die  herr- 
schende Religion  wurde  ihnen  Sicherheit  der  Person  und  des  Besitzes,  Ausübung 
ihrer  Religion  und  ihrer  Verfassung,  d.  h.  ihrer  kirchlichen  Verfassung,  gewähr- 
leistet. Die  Christen  im  Chalifat  bildeten  einen  Staat  im  Staate.  Der  Chalife 
erkannte  die  Patriarchen  und  Bischöfe  als  die  Häupter  der  christlichen  Kirchen 
an,  und  andererseits  waren  Patriarch  und  Bischöfe  dem  Chalifen  gegenüber  in  jeder 
-Beziehung  verantwortlich  für  ihre  Gemeinden,  d.  h.  also  in  der  Hauptsache  für  die 
Aufbringung  der  obliegenden  Steuern. 

Der  Islam  brachte  den  Bischöfen  den  grössten  Gewinn.  Alle  Macht,  welche 
die  weltlichen  Behörden  der  Römischen  Kaiser  ausgeübt  hatten,  wurde  in  ihre 
Hände  gelegt.  Aus  Kirchenfürsten  mit  sehr  beschränkter  weltlicher  Machtsphäre 
wurden  sie  die  staatlich  anerkannten  Häupter  ihrer  Kirchen  und  Gemeinden  in 
allen  geistlichen  Angelegenheiten  wie  in  der  Administration  und  Jurisdiction. 

Was  speciell  die  Rechtsverfassung  der  Christen  im  Islam  betrifft,  so  lässt 
sie  sich  mit  folgendem  Worte  Mawerdi's  charakterisiren :  „Wenn  sie  untereinander 
einen  Rechtsstreit  haben  und  sie  führen  den  Process  vor  ihrer  eigenen  Behörde,  so 
steht  dem  nichts  im  Wege.  Wenn  sie  aber  den  Process  vor  unserer  (der  muhamme- 
danischen)  Behörde  führen S  so  entscheidet  diese  nach  dem  Gesetz  des  Islam,  und 


^  Mäwerdi  Constitutiones  politicae  ed.  M.  Enger,  S.  252,  Z.  7 — 9.    Mawerdi  gestorben  A . 
H.  448  -  A.  0.  1056. 


174 

die  ihnen  zuerkannten  Strafen  werden  ausgeführt  „d-  h-*  streitende  christliche  Par* 
teien  können  die  Entscheidung  ihrer  Priester  und  Bischöfe  anrufen,  dann  werden 
sie  nach  christlichem  Recht  heurtheilt  und  nöthigen  Falls  leiht  der  muhammedar- 
uische  Staat  seine  Executiv-Organe  zur  Ausfuhrung  der  von  den  christlichen  Rich- 
tern gefällten  Urtheile;  oder  aher  sie  wenden  sich  an  den  muhammedanischen 
Richter,  dann  werden  die  nach  Muhammedanischem  Recht  gerichtet/^ 

Und  dass  dieser  letztere  Fall  nicht  oder  möglichst  wenig  eintrat,  dafür 
wusste  die  christliche  Geistlichkeit  mit  ihrer  ganzen  Macht  auf  die  Gemüther  des 
Volkes  zu  sorgen,  ja  sie  yerhot  es  sogar  in  eigenen  Gesetzen.  In  dem  (weiter 
unten  zu  erwähnendem)  Gesetzbuch  des  "Ebed-Jeshtf  (S.  65,  Col.  1)  lautet  der 
1.  Canon  des  VI.  Tractatus:  Quod  nefas  sit  Christi  fideles  adire  extraneos  judices, 
und  auf  dem  Nestorianischen  Concil  des  Patriarchen  Johannes  Bar  Abgar  A.  D.  901 
wurde  ein  Anathema  gegen  jeden,  der  seine  Rechtssache  bei  einem  muhammeda- 
nischen Richter  anhängig  machen  würde,  ausgesprochen. 

Nach  dem  Aufhören  der  Römischen  Herrschaft  über  Syrien  bedurften  die 
syrischen  Bischöfe  als  höchste  Richter  über  Leben  und  Tod  —  neben  den  vor- 
handenen canonischen  Rechtsbüchem  —  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches,  und  ak 
solches  adoptirten  sie  das  vorliegende  Buch,  das  bald  unter  dem  Namen  der  Ge- 
setze des  Constantin,  Theodosius  und  Leo  weite  Verbreitung  gefunden  hat. 

Warum  grade  dies  Buch  adoptirt  wurde  und  nicht  das  Corpus  juris  von 
Justinian,  das  doch  zu  Anfang  des  7.  Jahrhunderts  in  Syrien  längst  eingeführt  war, 
ist  schwer  zu  sagen.  Vielleicht  war  dabei  der  Umstand  maassgebend,  dass  von 
unserem  Gesetzbuch  eine  s}rrische  Uebersetznng  bereits  existirte,  während  das 
Corpus  juris  noch  nicht  übersetzt  war  (noch  auch  seitdem  in  das  Syrische  oder 
Arabische  übersetzt  worden  ist).  Die  vorhandene  Uebersetzung  des  Gesetzbuches 
hatte  in  denjenigen  Materien,  die  der  episcopalis  audientia  vorzugsweise  angehör- 
ten, bereits  als  Rechtsbuch  der  Geistlichkeit  gedient  und  war  als  solches  bekannt; 
indem  man  die  Fremdwörter  aus  derselben  ausmerzte  und  die  stilistischen  Härten 
der  alten  Uebersetzung  milderte,  erhielt  man  ein  Gesetzbuch,  das  von  jedem  Pres- 
byter verstanden  und  als  Norm  gebraucht  werden  konnte. 

Eine  andere  Frage  ist  es,  welche  Umstände  die  erste  Uebersetzung  dieses 
Buches  —  vor  Justinian  und  lange  vor  dem  Islam  —  veranlasst  haben.  Dass  ein 
gelehrter  Kleriker  damit  einem  Bedürfniss  der  Laienwelt  entgegenkommen  wollte, 
ist  kaum  wahrscheinlich;  die  Arbeit  ist  eine  rein  kirchliche  und  dürfte  durch  kirch- 
liche Verhältnisse  veranlasst  sein. 

Im  5.  Jahrhundert,  besonders  in  der  zweiten  Hälfte,  vollzog  sich  die  Spal- 
tung der  Kirche,  die  Ablösung  der  Nestorianischen  und  Monophysitischen  Gemein- 
den von  Byzanz,  von  griechischer  Sprache  und  Literatur.  Diese  Spaltung  und  der 
Umstand,  dass  nun  die  beiden  genannten  Kirchen  einen  mehr  national-orientalischen 
Charakter  annahmen,  ist  eine  der  Hauptveranlassungen  für  das  Entstehen  der 
syrischen  Uebersetzungsliteratur.    Die  Kenntniss  des  Griechischen  unter  der  Greist- 


175 

lichkeit  wurde  seltener,  und  daher  ergab  sich  das  Bedürfniss,  ein  Rechtsbach,  das 
bei  vielen  Gegenständen  der  episcopalis  audientia  zu  consultiren  war,  in  die  Landes- 
sprache, d.  h.  in  das  Syrische  zu  übersetzen. 

Dies  sind  meines  Ermessens  die  Umstände,  unter  denen  die  Gesetze  Gon- 
stantin^s  etc.  aus  dem  Griechischen  in  das  Syrische  übergegangen  sind,  unter  denen 
sie  den  Sturz  des  Römerreiches  überdauert  und  sich  in  die  folgenden  Jahrhunderte 
hinein  gerettet  haben. 

Juridische  Studien  sind  in  den  orientalischen  Kirchen  zu  jeder  Zeit  eifrig 
betrieben  worden,  Yomehmlich  Studien  über  kanonisches  Recht,  aber  auch  die 
bürgerliche  Gesetzgebung  wird  in  ihren  Nomocanones  niemals  übergangen.  Werke 
dieser  Art  sind  nicht  als  rein  literarische  Lucubrationen  von  irgendwelchen  Gelehrten 
anzusehen,  sondern  sind  durchaus  aus  praktischen  Bedürfiiissen  hervorgegangen  und 
waren  bestimmt,  praktischen  Zwecken  zu  dienen.^ 

Werthvolle  Auskunft  über  diese  Bestrebungen  gibt  'Ebed-Jeshü'  in  der  Ein- 
leitung zu  seinem  Tractatus  UI:  De  divisione  hereditatum.  Wir  lernen  von  ihm, 
dass  abgesehen  von  der  durch  den  E^aiser  Yalentinian  veranlassten  Gesetzsamm- 
lung des  Ambrosius  von  Mailand  und  den  Gesetzen  von  Constantin,  Theodosius  und 
Leo^,  im  Nestorianischen  Osten  (d.  h.  in  Mesopotamien  und  Persien)  eine  reiche 
Rechtsliteratur  vorhanden  war,  systematische  Darstellungen,  Compendien  und  Ge- 
setzsammlungen'; dass  die  Differenzen  der  verschiedenen  Rechtsquellen  für  die 
Praxis  nachtheilige  Folgen  hatten  und  dass  man  daher  bemüht  war,  ein  einheitliches 
Gesetz  aus  ihnen  abzuleiten  und  zu  allgemeiner  Geltung  zu  bringen.  Von  den 
älteren  Autoren,  die  er  nennt,  ist  ausser  den  Namen  wenig  bekannt. 


'  J.  S.  Assemani,  Bibliotheca  Orientalis  II.,  cap.  43  sagt:   Hujnsmodi  juris  syntagmata  (wie 

das  \^iO'j%i  isL:^  oder  Liber  directionum  von  Barhebräus)  apnd  orientales  Christianos  syriaoe  et 
arabice  instituta  sunt  ot  episoopi  et  patrirohae  ad  manns  haberent  leges  ex  quibus  inter  Chris- 
tianos jus  dicere  possent.  Nam  ex  communi  disciplina,  variis  etiam  Chaliphamm  Soltanoromque 
privilegiis  confirmata,  Cbristianorum  inter  se  litigantinm  causae  apud  episcopos  aut  patriacbas 
judicari  debent  ex  legibus  antiquitus  receptis  etc. 

'  A.  Mai,  Nova  Colletio  X.,  praefatio,  p.  X.,  verwechselt  diese  beiden  Sammlungen  mit 
einander. 

'  Die  von  ihm  angeführten  Rechtsschrifbsteller  sind  folgende: 

1.  Mär  Abä,  gestorben  A.  0.  552  (Assem.  in,  75). 

2.  Jeshu -jab,  um  588  (Assem.  III,  111). 

3.  Simeon,  Metropolit  v.  Persien,  um  650—660  (Assem.  III,  127.  113). 

4.  'Anänjeshu    Catholicus,  erwählt  A.  0.  774  (ib.  HI,  155). 

5.  Jeshü*  bokht,  Metropolit  v.  Persien,  gestorben  800  (ib.  III,  194). 

6.  Timotheus  Catholicus,  gestorben  820  (ib.  III,  158). 

7.  Jeshu*  bar  Nun  Catholicus,  gestorben  820  (ib.  Ill,  165). 
^ '  8.  Gabriel,  Metropolit  v.  Bassora,  um  884  (ib.  III,  202). 

9.  Johannis,  um  900  (ib.  Ill,  232). 

10.  'Ebed-Jeshü*  bar  Bahriz  Metropolit  Assyriae  um  1028  (ib.  III,  174). 
An  diese  sohliessen  sich  Elias  Patriarcha,  Elias  Sobensis  und  'Ebed-Jeshü  bar  Brikhä  an. 


176 

Elias  I.  aus  Gedan,  Nestorianischer  Patriarch  ron  A.  D.  1028 — 1049  (friiher 
Bischof  von  Tirhän),  ist  bekannt  als  der  Verfasser  eines  grammatischen  und  eines 
juridischen  Werkes.  Die  Patriarchenwahl,  aus  der  er  hervorging,  wurde  geleitet 
von  einem  berühmten  in  Bagdad  lebenden  Gelehrten  Abü-alfara^  Ibn-Al(ajjib 
(t  1043),  der  noch  weiter  unten  zu  erwähnen  sein  wird. 

Sein  uns  nicht  bekanntes  Rechtsbuch  wurde  in  neuer  Bearbeitung  von  Elias 
Sobensis  oder  Elias  bar  Sinä,  Metropolit  von  Nisibis  (oder  Saubä),  herausgegeben, 
wie  es  scheint  unter  dem  Titel  4  Bücher  Canones.  Er  hat  ausserdem  eine 
Grammatik  und  eine  Chronologie,  von  der  leider  nur  Fragmente  (in  London)  vor- 
handen sind,  verfassi.  Sein  Todesjahr  ist  nicht  bekannt,  er  soll  aber  ein  Zeit- 
genosse des  Patriarchen  Elias  I.  (1028 — 1049)  gewesen  sein  und  ist  nach  ihm 
gestorben. 

Das  ebenfalls  nicht  mehr  vorhandene  Rechtsbuch  des  Elias  Sobensis  wurde 
von  'Ebed-Jeshü'  in  seine  Coüedio  canonum  synodicorum  aufgenommen  und  ist 
uns  auf  diese  Weise  erhalten. 

'Ebed-Jesh&'  bar  Brikhä  war  Bischof  von  Singär  um  A.  D.  1285,  Metropolit 
von  Nisibis  (Saubä)  und  Armenien  1290 — 1318.  Ausser  einem  Commentar  zu  einem 
Briefe  des  Aristoteles  an  Alexander  verfasste  er  eine  CoUectio  canonum  synodi- 
corum^ in  2  Bänden:  Band  I  (Buch  1 — 5),  weltliche  Gesetzgebung;  Band  11 
(Buch  6 — 9),  kirchliche  Gesetzgebung. 

Während  die  beiden  Elias ,  d.  h.  Elias  Patriarcha  und  Elias  Sobensis  Arabisch 
geschrieben  zu  haben  scheinen,  bedient  sich  'Ebed-Jesh&'  der  syrischen  Sprache. 

In  seinem  Werk,  das  also  eine  Bearbeitung  des  Werkes  des  Elias  Sobensis, 
einer  Bearbeitung  des  Werkes  des  Elias  Patriarcha  ist,  sind  die  Gesetze  des  Con- 
stantin,  Theodosius  und  Leo  verwerthet.^ 

'Ebed-Jeshu'  citirt  die  Gesetze  an  10,  genauer  an  12  Stellen: 
S.  47,  Col.  2  (§  XIII.  Anfang).  Diese  Andeutung  berieht  sich  auf  den  Inhalt  von  Ar  51. 
S.  48,  Col.  2  (§  XVI)  bezieht  sich  auf  L  61. 

S.  49,  Col.  2  (§  XVII  Ende)  bezieht  sich  auf  Ar  86.  87  (nicht  in  L). 
S.  67,  Col.  2  (§  m  Ende)  entspricht  L  41. 
S.  70,  Col.  1  (§  Vü)  entspricht  L  125  (fehlt  in  Ar). 
S.  72,  Col.  1  (§  VIII)  entspricht  L  99  (nicht  in  Ar). 
S.  74,  Col.  1  (§  XI)  entspricht  L  127  (fehlt  in  Ar). 
S.  75,  CoL  1  (§  XII)  entspricht  L  51. 

S.  77,  Col.  2  (§  XV),  zwei  Kaiser-Gesetze,  die  in  L,  P,  Ar,  Arm.  nicht  vorhanden  sind. 
S.  79,  Col.  2  (§  XVIII)  entspricht  L  116.  117.  118. 


'  Herausgegeben  und  übersetzt  von  Aloys  Assemani  bei  A.  Mai,  Scriptorum  veterum  nova 
collectio  torn.  X.  1888.    Text  S.  169—381.    üebersetzung  S.  8—168. 

*  In  seinem  berühmtesten  Werk,  seinem  Handbuch  Syrischer  Literatur  (Assem.  III.,  878)  er- 
wähnt er  sie  ebenfalls  -V*^'^  'mj»ad^oio]Lo  i e|ie  ^  »nlijl  j  nr>n  n  nsnm?  ]l2o^  VSSw  V^^^ 


I 
i 


177 

An  diesen  zehn  Stellen  werden  die  Gesetze  citirt  als  Leges  Imperatorum» 
'Ebed-Jeshü'  citirt  aber  noch  4  andere  Paragraphen  unserer  Sammlung. 

Das  Gesetz  —  angeblich  von  Jeshü'  bar  Nun  auf  S.  67,  Col.  2  (§  III)  — 
entspricht  L  71  und  die  Bestimmungen  auf  S.  76,  Col.  2  (§  XIY),  angeblich  von 
Jeshü'  bokht,  sind  Kürzungen  von  L  98.  119.  120.  Yermuthlich  hat  'Ebed-Jeshü' 
diese  Gesetze  aus  den  Schriften  der  beiden  Genannten  entlehnt,  ohne  zu  bemerken, 
dass  sie  zu  den  Leges  Lnperatorum  gehören. 

Die  Citationsweise  des  '£bed-Jeshü'  ist  in  der  Hauptsache  eine  Inhalts- 
wiedergabe und  ist  formell  zu  wenig  genau,  als  dass  sie  fur  die  Emendation  des 
Textes  unserer  Gesetze  etwas  beitragen  könnte. 

Es  verdient  aber  constatirt  zu  werden,  dass  die  Redaction  der  Leges,  welche 
'Ebed-Jeshü'  (und  Elias  Patriarcha)  benutzten,  mit  keiner  der  jetzt  bekannten  Ver- 
sionen übereinstimmt.  Einige  der  citirten  §§  finden  sich  nur  in  L,  andere  nur 
in  Ar,  und  andere  sind  weder  in  L  noch  in  Ar  (noch  in  P,  Arm)  vorhanden. 
Es  muss  also  noch  in  der  ersten  Hälfte  des  11.  Jahrhunderts  solche  Sammlungen 
unserer  Gesetze  gegeben  haben,  welche  von  den  uns  vorliegenden  bedeutend  differirten. 

Der  Zeitgenosse  des  Patriarchen  Elias,  sein  Secretär  Abü-al&rag  'Abdallah  ben 
Altajjib  (gest.  1043),  ein  Nestorianischer  Mönch  und  Presbyter,  schrieb  eine  Samm- 
lung von  Canones  slj\y>ajJ\  Aiii,  welche  auch  unsere  Leges  enthält;  s.  Assemani, 
Bibl.  Gr.  IH,  547  nach  der  Handschrift  des  Vatican.  Dies  ist  das  früheste  Vor- 
kommen der  Arabischen  Version. 

Ihn- Altajjib  schrieb  ausserdem  eine  Abhandlung  über  das  Erbrecht,  welche 
in  Oxford  vorhanden  ist  in  der  Handschrift  Hunt.  32  (Tractatus  de  haereditate, 
der  letzte  Abschnitt  im  2.  Bande  des  Nomocanon  von  Macarius),  wie  auch  in  Rom 
im  Vatican  (s.  Assemani  III,  547).  Die  Arabische  Version  rührt  möglicher  Weise 
von  Ihn- Altajjib  selbst  her,  wenn  auch  nicht  in  der  ungrammatischen  Form,  in  der 
sie  ein  Aegyptischer  Mönch  späterer  Zeit  abgeschrieben  hat. 

Die  bisher  genannten  Syrischen  Bechtsschriftsteller  waren  alle  Nestorianer. 
Dass  aber  auch  bei  den  Jacobiten  unsere  Gesetze  als  Rechtsquelle  das  gleiche  An- 
sehen genossen,  beweist  der  Gebrauch,  den  Barhebraeus  in  seinem  Nomocanon  von 
ihnen  gemacht  hat. 

Gregorius  Barhebraeus,  geb.  zu  Melitene  A.  D.  1226,  gest.  1286,  eine  stolze 
Erscheinung  in  der  Zeit  des  aussterbenden  Syrischen  Schriftthums,  schrieb  unter 
dem  Titel  X^iorrtj  V-^^l-o,  d.  h.  Liber  directionum,  ein  Corpus  juris  civilis  et  ca- 
nonici in  40  Capiteln.  ^  In  der  Einleitung  erwähnt  er  kurz  seine  Quellen  und 
sagt,  dass  er  in  weltlichen  Dingen  den  Griechischen  Kaisem  und  anderen,  die  das 


^  Uebenetzt  von  Aloys  ABsexnani  bei  A.  Mai.    Soriptorum  veteram  nova  coUectio  torn.  X, 
p.  3—286. 

BOmzmhbi  Bboktcbvgh.  23 


Becbt  tepHagt  UUtiiB,  «tfolgt 
retiqnis  qui  qaMMdi 

HubAtUBOs  oitirt  njuam  6«letH  MbAbt  nieht  4b  Wortlaut,  Bondern  nor 
dem  Uuthe  nufa,  vechalb  wir  fit  £e  T«xtgBM]ÜQfate  nkbts  von  ihm  lernen.     Er 


24 


74  (S.  nicht  Torliaiidea  in  li,  f  Ar,  Arm.) 


77  (S.  137)     —  n 

81  (S.    79)     —  8! 

82  (8.    79)      —  86 
86  (S.    74) 

86  (S.    74) 

87  (B.  88.89)  —  89 

88  (8.  72.76)  —  84 

89  (8.    72)     —  84 
99  (6.    87)      -  101 

142  (B.    89)      —  19 


-116 
-114 


—    87 


37 


161  (S.  108)  Qber  TSuatam  —  nicht  Torhanden  in  L,  P,  Ar,  Arm.. 

Ans  diefler  Vergleiclnmg  ergibt  aich  zweierlei: 

1.   Dus  Barliebraens  wahrsoheinHch  Ar  benntxt  hat,  weil  die  tod  Sun  gvr 
gebenen  Paragraphen-Zahlen  ziemlich  genau  mit  denen  in  Ar  ftbereinetinulieii.   " 

3.   Dass  die  von  Barhebraeos  benutrte  Handsobrift  too  Ar  mebr  Par%. 
graphen  erhielt  als  die  une  Torliegende,  denii  er  bemft  Bnih.anf  x*rä.< 
(§  74  und  161),  welche  in  anflet«m  Texte  fehlen. 


Soweit  wir  bisher  unsere  Oesetu  im  Orient  Terfolgt  haben,  sind  sie  mtis 
immer  als  eine  beeondeni  Sdirift  entgegengetreten,  während  sie  Ton  nun  an  ab 
Theil  eines  grösseren  Ganzen  auftreten,  nfimliob  als  das  zweite  Buch  der  Qnai* 
tuor  libri  statntoriim  imperatornm. 


179 

Ibn-al'assäl,  ein  Aegyptischer  Geistlicher  in  der  ersten  Hälfte  des  13.  Jahr- 
hunderts, schrieb  ein  Grosses  Rechtsbach  ^^^uJI^jUI  pj^jp^^  in  2  Theilen, 
Theil  1  zu  22  Capiteln  und  Theil  2  zu  29  Gapiteln.  In  der  Einleitung,  einem  für 
die  Geschichte  der  Orientalischen  Rechtsliteratur  werthvoUen  Documente,  berichtet 
er  über  seine  Quellen  und  nennt  als  die  14.  Quelle  die  Canones  Regum. 

„14.  Canones  Regum,  weltliche  Bestimmungen  enthaltend.  Sie  sollen 
ursprunglich  in  4  Büchern  von  den  Königen  aus  vielen  Aussprüchen  fur  das  Gondl 
von  Nicaea  zusammengestellt  und  für  Constantin  niedergeschrieben  worden  sein. 

Buch  I,  benannt  va^i»»ihxH,  i.  e.  oC  TfxXot,  in  40  §§.  Die  Melkiten  haben 
einen  Auszug  daraus  gemacht. 

Buch  II,  sowohl  bei  Kopten  wie  Melkiten  in  130  §§.  £s  gilt  auch  bei  den 
Nestorianern. 

Buch  III,  in  27  §§,  übersetzt  von  den  Melkiten. 

Buch  IV,  in  35  §§,  gezählt  als  §§  87 — 121,  meist  entlehnt  aus  der  Thora, 
was  zum  Theil  durch  das  Neue  Testament  nicht  bestätigt  ist.^^^ 

Dieselbe  Schrift  wird  genannt  unter  den  Quellen  des  Macarius,  eines  an- 
deren AegTptischen  Mönches,  des  Verfassers  eines  grossen  Nomocanon',  der  in  einer 
von  A.  D.  1680  datirten  Oxforder  Handschrift  vorhanden  ist.  Die  Zeit  des  Macarius 
lässt  sich  leider  nicht  näher  bestimmen;  wahrscheinlich  lebte  er  nach  Ibn-aFassal. 

In  dem  in  der  Einleitung  gegebenen  Verzeichniss  seiner  Quellen  heisst  es: 
„Femer  das  I.  Buch,  die  t{tXoi,  die  am  Hofe  Constantin's  in  Gegenwart  der 
318  Bischöfe  (von  Nicaea)  verfasst  sind,  40  an  der  Zahl,  über  vielerlei  Dinge. 

Das  II.  Buch,  oder  das  Buch  der  Könige,  in  130  Paragraphen. 

Das  III.  Buch  der  Könige  aus  den  Satzungen  der  318  Väter,  27  an 
der  Zahl. 

Das  IV.  Buch  der  Könige  in  11  Paragraphen.'^ 

Dass  das  Buch  II.  dieser  Sammlung  identisch  ist  mit  Ar.  in  der  von  mir 
edirten  Gestalt,  beweist  mir  eine  aus  Hunt.  32  gemachte  Copie  der  Einleitung  und 
der  ersten  3  §§,  welche  ich  unter  den  Papieren  Rödiger's  vorgefunden  habe. 

Schliesslich  wird  die  Sammlung  in  derselben  Handschrift  angeführt,  aus  der 
ich  den  Text  von  Ar  herausgegeben ,  Handschrift  der  Bodleyana ,  Thomas  Roe  26, 


^  In  das  Aethiopisob^  übersetzt  unter  dem  Titel  Fetha  Nagast  i.  e.  Lex  regum. 

'  Der  Arabische  Text   dieser  Stelle  findet   sieb  unter   den  Papieren  Rödiger's. 

»  Vorbanden  in  Oxford,  Bodlejana,  Hunt  31.  82.  (datirt  A.  0. 1680)  (Uri,  Catalogue,  p.  39. 
or.  LXI).  Eine  zweite  Handscbrift  im  Vatican  (cod.  arab.  149.  150)  s.  A.  Mai  Scriptorum  ve- 
temm  vova  coUeotio  tom  X,  praef.  p.  V.     Der  Verfasser,  von  Uri  nicbt  bemerkt,  nennt  sich 

\sjl^Ad&  iblo  vJyaAJI  (jmJL^Io  ^I  ^^JuÜI  y^O   ^j^^^mJ»   «X^I  hAJU  (Macarius  einer 

Ton  den  Möncben   des  Klosters   des   heiligen  Abu-Bokhons   des  Kurzen  in   der 
Wüste  Shihat  oder  Scete). 

23* 


180 

weldie,  vi«  «ban  Ibinarict,  iMrdts  T«r.l408  sescIiriebeD  gein  mass.  Die  Nummer  35 
dieser  Suunlmig  k&idigt  difi-QhuUtaar  lilwi  statutorum  imporatorum,  enthält  aber 
in  WilMicttaft  mu  du  L  Boidt,  vaA  lb  Hr.  48  der  Sammlung  dae  II.  Bucli, 
nasere  Qoootie  Am  Combutiii,'  TheodoaiH  niid  Leo. 


Wh  mm  dien  Qaattiuir  lilbci  betriSkt  ^o  i^t  zu  bemerken,  dass  sie  in  der 
Syriscltaa  LÜantv  Inibar  aicM  g^bndfln  eind,  dass  sie  nur  in  den  Nomoca- 
nones  dar  AlaaranfeiiiitihMi  SkctAiA  taStaaaaen  und  dasB  sie  vor  dem  13-  Jahr- 
hundert tUsblk  BMlisiingB«  Bind.. ';9&tte  diese  Sammlung  dem  Elias  Patriarcha, 
Elias  SobenaiB,  'Ebed-JediA''  und  Barhdnmeus  vorgelegen,  so  hätten  sie  dieselbe 
gewiss  nuflit  gaanriÜiat  .ybipen.  |l^  darf  daher  -wohl  vermuthen,  dass  sie  erst 
in  späterer  Zeit  in  der  Aletuubcinisdien  Kirche  entstanden  ist. 


n. 


DIE  ERKLÄRUNG  DER  EINZELNEN  PARAGRAPHEN 

DES  RECHTSBUCHES. 


A. 
DIE  PARAGRAPHEN  DER  LONDONER  HANDSCHRIFT  (L). 

§  1. 

Fr.  L.  1.    P.  1.    Ar.  1.    Ann.  1.  2. 

Der  Inhalt  des  ersten  Paragraphen  von  L  bildet  auch  in  den  andern  Texten,  L.  1. 
so  verschieden  auch  sonst  ihre  Ordnung  ist,  gleichmässig  den  Anfang  des  Ganzen. 
Er  handelt  vom  Erbrechte  und  beginnt  mit  dem  Satze ,  dass  die  Kinder  die  nächsten 
Erben  eines  Jeden  seien.  Die  Vorreden  haben  darauf  ein  besonderes  Gewicht  ge- 
legt; sie  sagen,  dieses  Gesetz  habe  von  Adam  an  gegolten  und  finde  sich  gleich- 
mässig bei  allen  Völkern,  auch  den  heidnischen,  und  sei  das  einzige,  was  bei  keinem 
Volke  verändert  sei. 

Der  Paragraph  handelt  eigentlich  nur  vom  Intestaterbrechte,  doch  findet 
sich  im  Anfange  eine  Einschaltung  über  das  Testament,  deren  Ursprung  indessen 
zweifelhaft  ist,  und  die  erst  später  eingeschoben  zu  sein  scheint.  Sie  ist  unten 
näher  zu  besprechen. 

Die  Ordnung  des  Intestaterbrechtes  ist  sehr  eigenthümlich.  Sie  schliesst  sich 
zwar  scheinbar  an  das  römische  Recht  an ,  ist  aber  in  der  That  wesentlich  davon 
verschieden.  Indessen  ist  sie  in  §  1  nur  unvollständig  enthalten,  so  dass  sie  ntu: 
im  Zusammenhange  mit  den  übrigen  Paragraphen ,  die  das  Erbrecht  betreffen,  voll- 
ständig erkannt  und  dargelegt  werden  kann.  Daher  wird  die  Ausfuhrung  darüber 
hier  ganz  übergangen  und  erst  am  Ende  des  ganzen  Commentars  in  einer  selbst- 
ständigen Abhandlung  gegeben. 

Hier  ist  nur  die  Einschaltung  über  das  Testament  näher  zu  besprechen.  Sie 
ist  in  allen  fünf  Texten  verschieden  und  überall  mehr  oder  weniger  unrichtig.  Am 
kürzesten  ist  sie  in  P,  und  aus  ihm  ist  daher  auch  der  Anhalt  zur  Erklärung  zu 


182 

..  «ntoehmen.      Die    ursprünglichen   Sätze,    die    in    allen    Testen    gleicli   sind,    ^na 
folgende : 

1.  Wenn  Jemand  ohne  Testament  stirbt  und  faicterläsat  Söhne  und  Töchter, 
so  erben  »ie  gleichmäseig. 

2.  Hat  er  keine  Söhne,  so  erben  die  Tochter  allein. 

3.  Hat  er  auch  keine  Töchter,  so  kann  er  erben  lassen  wen  er  will. 
Durch  die  Erwähnung  des  Testaments  im  ersten  Satze  ist  nun  entweder  schon 

der  erste  Verfasser  oder  ein  späterer  Bearbeiter  reranlasst,  die  Bemerkung,  riel- 
leicht  nur  als  Randglosse,  beizufügen,  die  sich  in  F  findet:  „wenn  er  aber  ein 
Testament  für  seine  Kinder  schreibt,  so  lässt  er  sie  erben,  wie  er  will,  aber  den 
Töchtern  gibt  er  ihre  Mitgift  und  was  er  sonst  will."  Dies  war  non  aber  nicht 
ganz  richtig,  weil  dabei  auf  das  allgemeine  Pflichttheilsrecbt  der  Kinder  keine 
Rücksicht  genommen  war  und  die  Töchter  bei  der  Erbschaft  gar  kein  besonderes 
itecbt  auf  eine  dos  haben,  sondern  nur  das  allgemeine  auf  den  Päichttheil,  der 
aber  grösser  ist,  als  die  dos,  die  der  Vater  zu  geben  verpflichtet  ist.'  Deshalb 
ist  in  L  bei  dem  Worte  „Mitgift"  der  weitere  Satz  eingeschaltet:  so  viel  auf  eine 
jede  Tochter  kommt  tod  drei  Uucien'  seines  Besitzes",  und  dabei  ist  dann  zur 
Erklärung  das  Princip  des  damaligen'  Pflichttheilsrechtcs  hinzugefügt:  „denn  diese 
drei  Uncien  werden  auf  alle  Kinder  vertheilt,  die  übrigen  9  lässt  er  seine  Kinder 
erben,  wie  er  will."  Dann  kommt  auch  bei  ihm  wieder  der  Schlosssatz  von  P: 
„falls  er  den  Töchtern  mehr  geben  will,  kann  er  es." 

Kur  aus  dieser  oder  einer  ähnlichen  Entstehungsart  des  Textes  von  L  er- 
klärt sich  der  sonderbare  unlogische  Gedankengang  desselben:  erst  der  scheinbare 
Unterschied  zwischen  Söbueii  und  Töchtern  und  das  besondere  Recht  der  doa, 
dann  das  allgemeine  Pflichttheilsrecht ,  was  das  vorhergehende  wieder  sufhebt,  und 
dann  wieder  der  danach  völlig  überflüssige  Satz,  dass  man  den  Töchtern  auch  mehr 
geben  könne  als  ilu"e  dos. 

Keinenfftlls  darf  man  in  jenen  Sätzen  etwa  Spuren  älteren  Rechts  suchen, 
namentlich  Unterschiede  zwischen  Söhnen  und  Töchtern  in  Betreff  des  Pflichttheil- 
rechtes.  Dieses  war  für  beide  von  jeher  gleich,  und  die  Unterschiede,  die  bei 
dem  sogen,  formellen  Notberbrechte  zwischen  ihnen  in  jener  Zeit  noch  stattfanden*, 
»ind  auf  das  Pflichttheilsrecht  nie  herübergezogen.  Auch  sagt  uu&er  Rechtsbuch 
selber  in  g  9:  „aber  die  drei  Uncien,  d.  h.  '/»  seiner  ganzen  Habe,  muss  er  testa- 
mentarisch allen  seinen  Kindern  vermachen,  —  seien  sie  Männer  oder  Weiber." 


'  Die  Grösse  dieaei'  dos  ist  xwar  gesetzHob  nicht  genau  festgestellt,  sie  soll  nur  „pro  modo 
iaunitstiatn  et  dkgoitote  natalium"  bestimmt  werden  (D.  itS,  3,  60.  69,  4.  5).  allein  dius  man  sie  gioli 
kleiaer  als  den  Pfliohtlheil  dachte,  erhellt  bqb  den  Beatiminungen  über  die  Einroohnuüg  der  dos 
in  den  Paiubttheil.     C.  3,  28  3<);  5,  18, 1,  12.  '  D.  h.  '/<   »ach  der  röuiscbcn  Bcreotinungs- 

weise  der  Erbsohaften  :  „Hereditss  plerumquc  dividitur  in  duodeoiui  uucias."  J.  2,  14, 5.  '  Erat 

Juitinian  hat  in  Nov.  18  die  Grösse  de«  PflicbttheiU  erhöht.    Er  sagt  dabei  vom  alten  Kechte : 
el  tm(8c(  —  TB  vptoÜYxioii  dcacpiisaini.  *  Oai.  3, 123 — 133.  J.  2, 13  pr.  §  1. 


183 

In  Ar  und  Arm  ist  der  §  1  völlig  confus  geworden.     Sie  haben  den  Text  L.  1, 
von  L  vor  sich  gehabt,  haben  ihn  aber  ungeschickt  behandelt.    Ar  sagt,  ^4  des 
Vermögens  sei  fiir  die  Aussteuer  der  Töchter,  die  übrigen  %  könne  der  Vater  nach 
Belieben  vertheilen.    Arm  sagt,  von  3  Theilen  des  Vermögens  bekomme  jede  Tochter 
ihren  Theil,  die  übrigen  9  Theile  könne  der  Vater  nach  Belieben  vertheilen. 

In  Ar  findet  sich  ausserdem  noch  eine  weitere  Einschaltung,  nämlich  dass 
der  Testirer  neben  der  Erbeinsetzung  der  Kinder  auch  eine  bftrmherzige  Stiftung 
machen  und  dazu  ^4  des  Vermögens  verwenden  könne.  Offenbar  ist  dies  erst  ein 
späterer  Zusatz,  der  mit  solcher  Gedankenlosigkeit  eingeschaltet  ist,  dass  daneben 
der  alte  Satz,  dass  V4  ^^^  die  Aussteuer  der  Töchter  sei  und  die  übrigen  %  zu 
freier  Verfügung  ständen,  ruhig  beibehalten  ist. 

§2. 

P.  2.    Ar.  1.     Arm.  3. 

Hier  ist  einfach  das  alte  Recht  der  römischen  väterlichen  Gewalt  aufgeführt, 
nämlich:  die  Söhne,  die  darin  stehen,  können  kein  Testament  machen;  was  sie  er- 
werben, gehört  dem  Vater;  ihre  Kinder  stehen  nicht  in  ihrer,  sondern  in  des  Gross- 
vaters Gewalt.  Auffallend  ist  dabei  höchstens,  dass  bei  dem  Erwerbe  nicht  die 
Ausnahmen  durch  die  Peculien  (castrense,  quasi  castrense,  adventitium)  er- 
wähnt sind.  Justinian's  Institutionen  (2,  9,  1.)  sind  in  dieser  Beziehung  genauer. 
Angeführt  sind  die  Ausnahmen  übrigens  wenigstens  zum  Theil  in  §  54  und  81. 

§3. 
P.  23.    Ar.  21.    Arm.  15. 

Die  Form  der  Emancipation  der  Kinder,  die  hier  beschrieben  wird,  ist  etwas 
ganz  Neues.  Justinian  sagt  in  seinem  Gesetze  vom  J.  531,  worin  er  die  alte  Eman- 
cipationsform  aufhebt,  dass  diese  bis  dahin  eingehalten  sei,  dass  sie  aber  von  nun 
an  authören  und  durch  eine  einfache  Erklärung  vor  dem  Richter  ersetzt  werden 
solle.  ^  Von  einer  schon  bestehenden  derartigen  Gewohnheit  erwähnt  er  nichts. 
Dass  sie  dennoch  schon  bestand«  zeigt  unser  Paragraph.  Denn  nur  als  Gewohnheits- 
recht wird  man  seinen  Inhalt  ansehen  können,  an  ein  kaiserliches  Gesetz  wird  man 
nicht  denken  dürfen.  Sehr  auffallend  ist  die  Urkunde,  die  hier  gefordert  wird. 
Justinian  schreibt  sie  bei  seiner  neuen  Form  nicht  vor,  ja  er  fordert  nicht  einmal, 
wie  bei  der  neuen  Form  der  Adoption*,  die  Aufnahme  eines  gerichtlichen  Proto- 
koUes,  die  sich  aber  freilich  wol  von  selber  verstand.  Eigenthümlich  ist  der  In- 
halt der  Freigebungs-Urkunde;  er  ist  offenbar  aus  der  factischen  Sitte  der  Zeit 
entnommen.    In  Betreff  der  Form  der  Urkunde  sagt  L  einfach:  „er  schreibt  ihnen 


'  C.  8,  48,  6:  „Cum  inspeximus   in  emancipationibns  vanam  observationem  cnstodiri,  — 
iubexnns  hoinsmodi  cirouitu  in  posteram  quiescinte  licentiam  esse,  etc."  '  C.  8,  47,  11: 

„ —  actis  intervenientibus  apnd  competentem  iudicem  manifestare"  — 


184 

L.  3.  einen  Freibrief*,  wogegen  P  Ar  und  Arm  hinzufügen:  „vor  dem  Richter."  Wahr- 
scheinlich ist  dieses  in  L  nur  ausgelassen,  da  ja  jedenfalls  in  der  Urkunde  stehen 
soll,  dass  er  den  Sohn  „vor  dem  Richter*'  frei  mache.  Unter  dem  Freibriefe,  den 
der  Yater  „vor  dem  Richter'*  schreiben  soll,  ist  aber  wohl  nichts  anderes  zu  ver- 
stehen, als  eine  Erklärung  zu  gerichtlichem  Protokoll.  Man  hat  daher  nicht  etwa 
an  eine  Analogie  von  der  manumissio  per  epistolam  bei  Sklaven  zu  denken. 

Zu  bemerke»  sind  auch  die  Worte:  „wenn  er  ihnen  Geschenke  geben  will,  so 
gibt  er  sie  ihnen  vor  dem  Richter.*'  Sie  stehen  wörtlich  ebenso  in  P.  Eine  Auf- 
nahme in  den  Freibrief  ist  bei  beiden  nicht  gefordert.  Es  entspricht  das  den 
Worten  von  Justinian's  Gesetze:  „licentiam  esse,  —  et  peculium  donare  vel  alias 
res  liberalitatis  titulo  in  eos  transferre**. 

Die  übrigen  drei  Absätze  des  Paragraphen  enthalten  die  Wirkungen  der 
Emancipation  für  das  Erbrecht  und  die  Yermögens-Selbständigkeit  der  emancipirten 
Kinder  und  geben  dabei  die  bekannten  Grundsätze  des  römischen  Rechts.  Sehr  auf- 
fallend ist,  dass  das  prätorische  Erbrecht  der  emancipirten  Kinder  gegen  den  Yater 
und  des  Yaters  gegen  die  Kinder  gar  nicht  er^^hnt  ist.  Es  hängt  das  mit  der 
allgemeinen  Umgestaltung  des  Intestaterbrechts  in  dem  Rechtsbuche  zusammen, 
worüber  unten  in  der  Abhandlung  über  das  Erbrecht  das  Nähere  nachzusehen  ist 

§4. 

P.  24».     Ar.  22.    Arm.  16. 

Hier  sind  die  Beschränkungen  der  testamentarischen  Freilassung  von  Sklaven 
aufgeführt,  die  durch  die  Lex  Fufia  Caninia  vom  J.  8  n.  Chr.  angeordnet  waren. 
Wir  kennen  sie  bereits  aus  Gai.  1,  42—46,  Gai.  epit.  1,  2,  2 — 4,  Ulp.  1,  24.  25, 
und  zwar  genauer,  als  sie  hier  angegeben  sind.  So  ist:  1.  die  Zahl  4  hier  aus  Yer- 
sehen  weggelasssen.  Das  Gesetz  hatte  die  Zahlen  1  und  2  gar  nicht  dagegen  als 
erste  Stufe  „plures  quam  duos  neque  plures  quam  decem.**  2.  Das  Gesetz  hatte 
als  höchste  Stufe  100 — 500;  diese  ist  hier  ganz  weggelassen.  3.  Ebenso  fehlt  die 
Bestimmung,  dass  man  bei  jeder  höheren  Stufe  jedenfalls  die  höchste  Zahl  der 
vorigen  Stufe  frei  hat,  von  der  Gains  sagt:  „et  hoc  ipsa  lege  provisum  est**. 

§5. 

P.  3*.     Ar.  2.    Arm.  4. 

Der  Paragraph  führt  die  bekannten  Grundsätze  des  römischen  Rechts  über 
den  Unterschied  der  puberes  und  impuberes  auf.  Hervorzuheben  ist  dabei  nur 
zweierlei: 

1.  Der  Unterschied  von  tutela  und  cura.  üeberall  in  §.  5.  wie  in  §.  7.  8. 
32.  34.  88,  werden  iiüxpoKo^  und  curator  unterschieden,  ebenso  wie  später  in  den 
Basiliken^.     Die   alten   Griechen   hatten   eben  nur  Eine  Art  Yormundschaft  und 


^  Bas.  87,  1.    Uepl  ^TCiTpoicuv  xa\  xouparcopuv. 


i 


185 

darum  auch  nur  das  Eine  Wort  ^TciTpoTco^  dafür.     Dieses  beschränkten  die  spätem  L.  5. 
Griechen  auf  den  tutor  und  nahmen  daneben  das  Wort  xoupa-rop  an.    Dabei  ist 
aber   eigenthümlich,   dass  die  cura  minorum  in  §.  5   als  stets  ohne  weiteres  un- 
mittelbar  mit  der  Beendigung   der  tutela  eintretend  dargestellt  wird,    ohne  alle 
Rücksicht  auf  den  Satz,  den  doch  noch  Justinian  in  J.  1,  23,  2  ausspricht:   „Inviti 
adulescentes  curatores  non  accipiunt."     In  Verbindung  damit  steht  femer ,  dass  in 
§  7.  8.  34  bei  der  Darstellung  der  testamentarischen  und  gesetzlichen  Vormund- 
schaft zwischen  Tutel  und  Cura  gar  nicht  unterschieden  wird,  sondern  die  Grund- 
sätze darüber  für  iTzhgoKoq   und  curator  immer  ganz  gleichmässig  ausgesprochen 
werden,  während  es  doch  noch  in  den  J.  1,  23,  1  heisst:  „curator  testämento  non 
datur,  sed  datus  confirmatur  decreto  praetoris"  und  eine  gesetzliche  cura  minorum 
gar  nicht  existirte.    Oflfenbar  hat  sich  der  Verfasser  des  Rechtsbuches  Tutel  und 
Cura  als  zwei  ganz  gleiche  Institute  gedacht,  zwischen  denen  in  Betreff  der  Noth- 
ifv^endigkeit   sowie   der   Delation  und  Entstehung  gar  kein  Unterschied  stattfinde. 
Aus   dieser   Annahme  der  allgemeinen  Nothwendigkeit  der  cura  minorum  erklärt 
sich  auch  wol,   dass  in  §  7  die  Volljährigkeit  schlechthin  zur  Fähigkeit  für  Tutel 
xind  Cura  gefordert  wird,  während  wir  aus  J.  1,  25,  13  wissen,   dass  die  Minder- 
jährigen früher  nur  nach  Umständen  eine  Excusation  hatten  S  aber  erst  Justinian 
in  C.  5,  30,  5  sie  schlechthin  für  unfähig  erklärt  hat. 

Die  Erklärung  für  diese  Gleichstellung  von  Tutel  und  Cura  in  unserm  Rechts- 
tuche  liegt  wol  in  nichts  anderm,  als  dass  der  ganze  Unterschied  in  seiner  forma- 
listischen Natur  für  die  Griechen  und  Orientalen,  die  von  ihrem  eigenen  Rechte  her 
xiur  eine  einzige  Vormundschaft  gewohnt  waren,  gar  keinen  rechten  Sinn  hatte  und 
^aher  nur  schwer  in  ihr  Bewusstsein  Eingang  fand.  Bei  einem  nicht  eigentlich  ro- 
xnanistisch  gebildeten  Kopfe,  wie  dem  Verfasser  unsers  Rechtsbuches,  kann  es  da- 
Iner  nicht  sehr  auffallend  sein,  wenn  er  zwar  die  beiden  vorgefundenen  römischen 
^A^usdrücke  beibehielt,  im  übrigen  aber  sich  auf  die  feinen  Unterschiede  von  beiden 
Xiicht  einliess,  sondern  beide  einfach  gleich  behandelte. 

2.  Ein  zweiter  Punkt,  auf  den  nur  kurz  aufmerksam  zu  machen  ist,  ist  der 
Sänzliche  Mangel  jeder  Beziehung  auf  die  tutela  muliebris  bei  den  Weibern.  Sie 
xxiuss  offenbar  schon  lange  und  vollständig  aus  dem  Leben  geschwunden  gewesen  sein. 
Is  bestätigt  dies  die  Ansicht,  dass  die  Weibertutel,  obgleich  sie  sich  noch  in  den  Vat. 
•.  325—327  findet,  doch  den  Cod.  Theod.  nicht  überdauert  habe.^  Denn  sonst  hätte 
»m  Bechtsbuche  die  Veranlassung  sehr  nahe  gelegen,  noch  auf  sie  einzugehen.  Die 
tex  Claudia,  die  die  Weiber  von  der  Agnatentutel  befreite,  hatte  diese  nicht  blos 
die  Erwachsenen  aufgehoben,  sondern  ganz  allgemein  ^  sodass  die  Agnaten  sich 
^«nach  ihrerseits  auch  von  der  Kindertut^l  bei  Mädchen  befreien  konnten.  Dazu 
jedoch  gar  kein  innerer  Grund,  und  daher  wurde  es  schon  durch  Constantin 


»  Z.  B.   Vat.    fr.  151.  182.  223.  «  Rudorff,  Vormundschaft,    1,  58—61.  »  Gai. 

X,    157.  171.  ülp.  11,  8.   Vgl.  Rudorff,  Vormundschaft  1,  214—215. 

Bömuobm  Bbohtbbuoh.  24 


186 

L.'ö.  verboten*,  und  dieses  in  einem  Gesetze  von  Leo  vom  J.  472  wiederholt.*  Unser 
Rechtsbuch  kann  nun  aber  entschieden  erst  nach  diesem  Gesetze  abgefasst  sein, 
und  der  Verfasser  hat  das  Gesetz  gekannt,  wie  sich  unten  bei  P  46*  zeigen  wird. 
Danach  hätte  er,  da  die  sonstige  Weibertutel  weder  durch  Claudius  noch  durch 
Constantin  aufgehoben  war,  wohl  Grund  gehabt,  sie  zu  berühren,  wenn  sie  irgend 
noch  eine  practische  Geltung  gehabt  hätte. 

§  6. 

P.  3^    Ar.  3.    Ann.  5. 

Die  Vormundschaft  des  mütterlichen  Grossvaters,  die  hier  ausgesprochen 
wird,  ist  höchst  auffallend.  Nach  unsem  bisherigen  Rechtsquellen  gab  es  bis 
Justinian  keine  Cognaten -Vormundschaft  ausser  bei  der  Mutter  über  ihre  Kinder 
und  bei  den  Söhnen  über  ihre  wahnsinnige  Mutter.'  Selbst  die  Vormundschaft  der 
emancipirten  Agnaten  ist  erst  durch  Anastasius  eingeführt^,  also  erst  nach  dem  vor- 
liegenden Rechtsbuche.  Dem  entsprechend  sind  auch  hier  in  §  7  als  gesetzliche 
Vormünder  ntu:  die  Agnaten  genannt  ohne  alle  Erwähnung  des  mütterlichen  Gross- 
vaters. Dieser  hatte  überhaupt  in  jener  Zeit  bei  der  Vormundschaft  noch  gar 
keine  andere  Bedeutung,  als  dass  er  durch  das  Gesetz  von  Gonstantius  vom 
Jahre  357*,  welches  alle  Grossältern  zur  Erbittung  (petitio)  von  Vormündern  ver- 
pflichtete, mit  umfasst  wurde.  Dies  ist  auch  selbst  in  Justinian's  Pandekten  noch 
ebenso,  und  ist  erst  durch  das  neue  cognatische  Erb-  und  Vormundscliaftssystem 
der  Nov.  118  anders  geworden. 

Danach  steht  die  Vormundschaft  des  mütterlichen  Grossvaters  in  §  6  ganz 
unvermittelt  da  und  legt  daher  die  Vermuthung  nahe,  dass  dabei  irgend  ein  Mis- 
verständniss  zu  Grunde  liege.  Die  technischen  Ausdrücke  iidxfOKo^  und  curator 
sind  dabei  nicht  gebraucht,  sondern  ein  Wort,  welches  nur  im  Allgemeinen  „ver- 
walten" bedeutet ;  indessen  ist  dasselbe  in  den  folgenden  Paragraphen  stets  bei  der 
vormundschaftlichen  Verwaltung  angewendet,  und  nur  dazu  passt  auch  das  auf- 
gestellte Erfordemiss  der  Bürgschaftsstellung.  In  P,  der  hier  vollständiger  ist,  ist 
noch  der  weitere  Satz  hinzugefügt,  dass  der  mütterliche  Grossvater  die  Vormund- 
schaft nur  habe,  wenn  der  väterliche  nicht  mehr  lebe,  sonst  habe  dieser  sie.  Dies 
ist  auch  ungenau,  denn  der  väterliche  Grossvater  hat,  wenn  der  Vater  in  seiner 
Gewalt  starb,  väterliche  Gewalt;  ebenso  wenn  er  den  Vater  ohne  die  Enkel  eman- 
cipirt  hatte;  wenn  sie  aber  erst  nach  der  Emancipation  des  Vaters  geboren  waren, 
hat  er  zwar  keine  väterliche  Gewalt,  aber  auch  keine  Vormundschaft,  weder  ag- 
natische noch  flduciarische. 

Danach  kann  die  ganze  Vormundschaft  der  beiden  Grossväter  nur  so  ver- 
standen werden,  dass  sie  entweder  nur  eine  factische  Verwaltung  ohne  wirkliches 


1  C.  Th.  3,  17,  2.  *  C.  5,  30,  3.    Das  Gesetz  ist  im  Cod.  zerstückelt.    Andere  Stellen 

daraus  stehen  C.  5,  1,  5;  5,  6,  8;  1, 18,  3.  '  Rudorff ,  Vormundschaft,  1,  169.  215—216.  241. 

*  C.  6,  30.  4.         *  C.  Th.  3, 18, 1. 


187 

Yormundschaftsrecht  ist,  etwa  wie  in  dem  Falle  von  C.  5,  46,  2,  oder  dass  damit  L*  & 
eine  Dativ-Tutel  in  Folge  der  petitio,  zu  der  beide  verpflichtet  sind,  gemeint  ist. 

§7. 

P.  3^    Ar.  3.    Arm.  5. 

Hier  sind  die  bekannten  Grundsätze  des  römischen  Rechts  über  testamen- 
tarische und  gesetzliche  Delation  der  Vormundschaft  aufgeführt,  jedoch  mit  folgen- 
den Abweichungen: 

1.  Tutel  und  Cura  sind  ganz  gleich  behandelt^,  worüber  bereits  oben  zu 
§  5  das  Nähere  ausgeführt  ist. 

2.  In  Verbindung  damit  steht,  wie  gleichfalls  bei  §  5  erwähnt,  dass  nur 
Volljährige  zur  Vormundschaft  zugelassen  werden. 

3.  Als  gesetzliche  Vormünder  sind  nur  die  Söhne,  Brüder  und  Neffen  des 
Verstorbenen  genannt,  also  die  Brüder,  Onkel  und  Vettern  der  zu  bevormundenden 
Kinder.  Gewiss  haben  aber  damit  die  entfernten!  Verwandten  nicht  ausgeschlossen 
werden  sollen. 

4.  Die  Cautionspflicht  scheint  hier  nicht  nur,  wie  in  J.  1,  24  pr.,  den  testa- 
mentarischen, sondern  auch  den  gesetzlichen  Vormündern  erlassen  zu  sein.  Bei  den 
Söhnen  des  Verstorbenen  ist  es  ausdrücklich  gesagt.  Bei  den  Brüdern  und  Neffen 
ist  sie  wenigstens  nicht  gefordert,  sondern  bei  den  Brüdern  nur  die  Errichtung 
eines  Inventars  vorgeschrieben,  und  bei  den  Neffen  heisst  es,  sie  würden  in  gleicher 
Weise  Vormünder  wie  die  Brüder. 

Indessen  wird  die  ganze  Abweichung  dadurch  wieder  zweifelhaft,  dass  es  in 
§  8  wie  in  J.  1,  24  pr.  heisst,  alle  Vormünder  müssten  Bürgen  stellen,  nur  die 
testamentarischen  nicht,  weil  diese  der  Testirer  aus  eigener  Wahl  bestimmt  habe.* 
Eine  klare  und  bewusste  Abweichung  von  den  eigentlichen  Vormundschaftsgrund- 
sätzen scheint  danach  doch  nicht  vorzuliegen. 

5.  Bei  den  Söhnen  des  Verstorbenen  heisst  es,  die  volljährigen  unter  ihnen 
^führten  die  Vormundschaft,  bei  den  Brüdern  imd  Neffen  dagegen,  das  Gesetz  be- 
stimme einen  von  ihnen  zum  Vormunde.    Eine  solche  Unterscheidung  kommt  sonst 
:xicht  vor.     Indessen  ist  es  auch  zweifelhaft,   ob  sie  nicht  auch  hier  nur  unbeab- 
^chtigt  durch  ungenaue  Redeweise  entstanden  ist.     Denn  Ar  und  Arm  sagen  auch 
^ei  den  Söhnen:  „nur  wenn  einer  darunter  volljährig  ist".   . 

§  8. 

P.  3**.    Ar.  3.    Ann.  5. 

Die  Vormundschaft   der   Mutter  ist  hier  ganz  so  dargestellt,    wie   sie   von 
""^alentinian  IL  und  Theodos  I.  im  Jahre  390  eingeführt  war  3,   namentlich  auch 


'  Beim  Testamente  spricht  zwar  L  nur  von  MrpoTcoc,  P,  Ar  n.  Arm  nennen  auch  hier 
en  Curator  daneben.  <  J.  1,  24  pr.:  „quia  fides  eorum  et  diligentia  ab  ipso  testatore  pro- 

ata  est."  »  C.  Th.  3,  17,  4. 

24* 


If^H 


L,  ^.  als  nur  subsidiäres  Recht  in  Ermangelung  von  Agnaten,  von  denen  hier  freilich 
nur  die  Brüder  genannt  sind. 

Auch  die  Beschreibung  der  gerichtlichen  Ernennung  von  Vormündern  ent- 
spricht den  bekannten  Grundsätzen.  Die  ^Tparr^Yci  oder  Vorsteher  der  Provinzen 
sind  die  praesides  provinciae,  die  nach  J.  1,  20,  4  damals  die  tutoris  datio  hatten. 
Wichtig  ist  nur,  dass  es  heisst,  der  Beamte  solle  den  von  ihm  ernannten  Vormündern 
stets  einen  Lohn  zahlen  nach  Massgabe  der  Grösse  des  Vermögens.  In  den  Pandekten 
ist  das  Honorar  der  Vormünder  nur  ganz  beiläufig  und  indirect  als  möglich  an- 
erkannt.^ Wir  haben  hier  aber  ofiFenbar  die  Praxis  der  spätem  Zeit  vor  uns.  Da- 
nach wurde  den  Dativ -Vormündern  stets  ein  Honorar  gegeben,  aber  ofiFenbar  in  der 
Ptegel  auch  nur  diesen;  für  die  testamentarischen  musste  der  Testirer  sorgen  und 
bei  den  Verwandten  hielt  man  den  alten  Charakter  der  Liebes-  und  Ehren- 
pflicht fest. 

lieber  die  Bürgschaftsstellung  der  Vormünder  ist  oben  zu  §  7  das  Xöthige 
gesagt. 

>5  9. 

P.  4.    Ar.  4.  5.     Arm.  »5. 

Dieser  Paragraph  enthält  zwei  sehr  aufiFallende  Bestimmungen: 

1.  Der  erste  Absatz  sagt,  man  dürfe  Kinder,  die  sich  ungehorsam  oder  ent- 
ehrend betrügen,  zwar  im  Erbrechte  beschränken,  aber  nie  ganz  ausschliessen: 
3  Uncien  oder  ^4  der  Erbschaft  müsse  man  stets  allen  Kindern  vermachen,  sodass 
auch  die  unwürdigen  einen  Kindestheil  davon  bekämen.  Vollständige  Enterbung 
ist  also  ganz  ausgeschlossen,  der  Pflichttheil  von  ^4  niuss  auch  den  unwürdigen 
Kindern  hinterlassen  werden. 

2.  Im  zweiten  Absätze  wird  gesagt,  wer  Kinder  habe,  dürfe  keine  Freigelassene 
und  keine  Infamen  zu  Erben  einsetzen,  sonst  können  die  ihn  entehrenden  Kinder, 
sowol  agnatische  als  cognatische,  das  Testament  anfechten.  In  P  heisst  es  noch 
abstracter.  Niemand  dürfe  Ehrlose  die  Erbschaft  von  Kindern  erben  lassen. 

Man  wird  bei  diesem  zweiten  Absätze  sofort  an  die  querela  inofficiosi  der 
Geschwister  erinnert,  die  ja  nach  zwei  Gesetzen  von  Constantino  nur  zulässig  ist, 
wenn  Freigelassene  oder  infames  eingesetzt  sind,  und  da  die  Bestimmungen 
beider  Absätze  des  Paragraphen  ofiFenbar  ein  Gemisch  von  römischem  und  un- 
römischem Rechte  enthalten,  muss  sich  die  Frage  aufdrängen,  ob  hier  nicht 
etwa  ein  reines  Missverständniss  des  römischen  Rechtes  zu  Grunde  liege.  In- 
dessen scheint  dies  doch  bedenklich.  Das  Missverständniss  wäre  gar  zu  grob.  Die 
Geschwister  und  die  Kinder  zu  verwechseln,  wäre  an  sich  schon  arg,  um  so  mehr 
aber   da   die   agnatischen    und    cognatischen  Descendenten    ausdrücklich    einander 


'  D.  3,  5,  37  (38):  (tutores)  gratuitam,  certe  integram  et  abstinentem  omni  luero  praestare 
debent  lidem.  D.  26,  7,  33,  3:  —  nisi  ab  eo  qui  euni  (tutorem)  dat  certum  salarium  ei  constitu- 
tum est.  «  C.  Th.  2,  19,  1.  3.  C.  J.  3,  28,  27. 


189 

gleichgestellt  werden,  während  doch  das  erste  obige  Gesetz  von  Constantin  über  L.  91 
die  Geschwister  gerade  mit  den  Worten  anfängt:  „Fratres  uterini  ab  inofficiosis 
actionibus  arceantur  et  germanis  tantummodo  fratribus  —  aditus  reseretur." 
Dazu  kommt,  dass  auch  im  ersten  Absätze  bei  der  Bestimmung  über  die  Unmög- 
lichkeit einer  vollen  Enterbung  doch  kaum  zu  begreifen  wäre,  wie  man  diese  selbst 
bei  arger  Gedankenlosigkeit  aus  dem  römischen  Rechte  hätte  herauslesen  können. 
Wenn  man  dann  weiter  bedenkt,  dass  gerade  im  Intestaterbrechte  das  System  des 
Rechtsbuches  wesentlich  anders  ist  als  im  römischen  Rechte,  so  tritt  doch  die  Mög- 
lichkeit nahe,  dass  auch  hier  beim  Notherbrechte  ein  anderes  Princip  zu  Grunde 
liegt.  Eine  Art  Bestätigung  dafür  ist  in  §  1  enthalten.  Dort  heisst  es  vom 
Testamente  zuerst,  man  könne  seine  Kinder  darin  einsetzen  nach  Belieben,  nur  V4 
(den  Pflichttheil)  müsse  man  ihnen  allen  gleichmässig  hinterlassen;  dann  aber  wird 
für  die  übrigen  %  nicht  volle  Testirfreiheit  angenommen,  sondern  nur  gesagt, 
dass  „er  sie  seine  Kinder  erben  lässt,  wie  er  will";  erst  zum  Schlüsse  heisst  es: 
„hat  er  aber  keine  Kinder,  so  kann  er  erben  lassen,  wen  er  will."  Verbindet 
man  dies  mit  §  9 ,  so  wäre  das  Princip,  dass  man  auch  seinen  unwürdigen  Kindern 
wenigstens  keine  Freigelassene  und  Ehrlose  vorziehen  kann,  und  seinen  würdigen 
überhaupt  gar  keinen  Fremden.  Daraus  würde  sich  dann  auch  erklären,  dass  in 
§  33  das  Recht,  im  Testamente  einen  Sklaven  freizulassen  und  zum  Erben  ein- 
zusetzen, nur  für  den  Fall  zugelassen  wird,  dass  man  keine  Kinder  habe,  eine  Be- 
schränkung, die  sich  in  unsern  bisherigen  Quellen  nicht  findet.  Ebenso  würde 
sich  daraus  die  sonderbare  Fassung  des  §  9  erklären,  dass  man  keine  Freigelassenen 
einsetzen  dürfe,  damit  das  Testament  nicht  wegen  der  „entehrenden"  Kinder  un- 
gültig sei  und  dass  es  sonst  von  den  „entehrenden"  Kindern  angefochten  werden 
könne.  Dies  kann  natürlich  nicht  heissen,  dass  nur  die  unehrenhaften  es 
anfechten  könnten  und  die  ehrenhaften  nicht,  sondern  die  „entehrenden"  werden 
nur  darum  allein  genannt,  weil  der  ganze  Paragraph  nur  von  dem  Falle  spricht, 
wenn  Jemand  ungehorsame  und  ihn  entehrende  Kinder  habe. 

Woher  nun  übrigens,  wenn  man  den  Inhalt  des  Paragraphen  nicht  als  Miss- 
verständniss  des  römischen  Rechtes  auffasst,  sondern  darin  selbständige  fremde 
Rechtssätze  sieht,  diese  stammen  können,  das  lässt  sich  hier  nicht  weiter  bestimmen, 
als  dass  sie  im  Zusammenhange  mit  den  fremdartigen  Grundsätzen  des  Intestat- 
erbrechtes, die  das  Rechtsbuch  hat,  stehen.  Es  ist  daher  dafür  auf  den  Excurs 
über  das  Intestaterbrecht  am  Schlüsse  des  Commentars  zu  verweisen. 

Merkwürdig  ist  der  Katalog  der  Ehrlosen  in  dem  zweiten  Absätze.  Es 
werden  aufgeführt: 

1.  alle  die  im  iforpov,  tTCTctxa,  stadium  dienen,  daneben  ptipioi,  "äivfoxoi,  ludiarii. 

2.  Huren. 

3.  Männer  oder  Weiber,  die  des  Ehebruchs  beschuldigt  werden. 

Dass  diese  Liste  der  Liste  der  infames  im  prätorischen  Edicte  nicht  ent- 
spricht, zeigt  der  erste  Blick.    Das  Edict  hatte  nur  die  erste  Klasse  und  nur  unter 


190 


L  r   i^-m 


eü  Ausdrucke:  qai  artis  ladicnie  pronontiandiTe  cansa  in  scaenam 
prodierit.'  Dagegen  waren  im  Edicte  noch  eine  Menge  anderer  Fälle  genannt,  die 
'li^t  ucht  aafgefohrt  sind.  Eine  nähere  Aehnlichkeü  mit  der  obigen  Liste  hat 
Theophilas  bei  der  qnerela  inoffidosi  der  Geschwister.^  Er  bezeichnet  die  Ehr- 
I'/ien  im  Allgemeinen  als  do^x?^'  irziirnt^  zpcsossY  nnd  fuhrt  als  Beispiele  an:  oLov 
ijisripu  ^fJjjfJ»^  >rx/i;y5«,  kujül  zi  axc  vjsjj^ic  V^i*K  irntx^uhou  Die  letztem  sind  offenbar 
Licht,  wie  Fabrot  meint',  die  ex  nefario  coitn  qnaesiti  (das  waren  ysyrMiLMt). 
sondern  (ron  tvtmjcxcj)  cogniti  oder  damnati^.  also  im  AUgemeinn  wie  im  obigen 
Terte  Haren  and  Ehebrecher.^  Ebenso  stehen  die  iiXpioi  and  y^Js^OL  im  obigen 
Texte,  die  Tornfrzi  zwar  nicht,  doch  gehören  sie  aach  zu  denen,  die  im  Theater  and 
Circos  dienen.  Unter  diesem  ..Dienen-  sind  nicht  Dienstleistangen  an  Schanspieler 
und  Kunstreiter  zu  rerstehen  (denn  solche  ..ministeria**  sind  in  D.  3,  2,  4  pr.  1 
von  der  InÜEunie  ausgenommen),  sondern  die  bezahlte  Thätigkeit  der  Schaa- 
bpieler  u.  s.  w.  selber,  es  ist  die  gewerbmässige  Thätigkeit  damit  bezeichnet,  wie 
es  in  D.  3,  2,  2,  5  heisst:  „eos  qui  quaestus  causa  in  certamina  descendunt,  et 
omnes  propter  praemium  in  scaenam  prodeuntes  Camosos  esse.^*  Wer  unter  den 
ludiarii  speciell  zu  rerstehen  sei,  ist  nicht  zu  sagen.  Das  Wort  kommt  in  dieser 
hubstantivischen  Form  nicht  weiter  vor. 

Warum  nun  übrigens  hier  wie  bei  Theophilus  nur  die  genannten  Klassen 
von  Ehrlosen  aufgeführt  sind,  und  nicht  auch  die  übrigen,  hat  wol  keinen  andern 
Grund,  als  weil  sie  die  häufigsten  und  piquantesten  waren.  Die  Fälle  sind  bei 
Theophilus  nur  als  Beispiele  angeführt,  hier  allerdings  nicht,  aber  natürlich  nur 
aus  Nachlässigkeit. 


§  10. 

P.  51.     Ar.  62. 

Dass  zur  Erlangung  des  ius  liberorum  für  Frauen  bei  ingenuae  3  Kinder  ge- 
nügten, bei  libertae  4  nöthig  waren,  wurde  durch  das  SC.  Tertullianum  vom  Jahre  158 
n.  Chr.  bestimmt.^ 


§  11- 


Ar.  91.    Arm.  91. 


Die  Ausschliessung  der  Soldaten  und  Beamten  von  der  Vormundschaft  ist 
durch  die  Kaiser  des  2.  und  3.  Jahrhunderts  eingeführt  ^  Die  Ausschliessung  Ton 
dhv  Procuratur  in  Processen  findet  sich   in  unsern  ßechtsquellen  nur  bei  den  Sol- 


'  h.  3,  2,  1  pr.  *  Theoph.  J.  2,  18,  1.  '  In   der  Ausg.  d.   Theoph.   von   Reitz^ 

M.  1,  S.  419,  Note  t.  *  D.   23,  2,  43,  12:   „quae  in  adulterio  deprehcnsa  est,  quasi  publico 

lU'iicio  damnata  est."  D.  3, 2. 3.  —  qui  1.  Julia  de  adulteriis  fuerit  damnatus,  ita  infamis  est,  ut  et<5. 
*  Das»  im  obigen  Texte  die  Beschuldigung,  nicht  die  Verurtheilung  genannt  ist,  beruht  wol 
nur  auf  Nachlässigkeit.  «  Paul.  sent.  rec.  4,  9,  1—9.  J.  3,  3,2.  "  Rudorff,  Vormund- 

schaft, B.  2.  §  82.  85—88.  93. 


191 

daten,  nicht  auch  bei  den  Beamten  (D.  3,  3,  8,  2.  C,  2,  12,  7.))  i^ur  als  defensores  L.  IL 
dürfen  diese  unter  Umständen  nicht  auftreten  (D.  3,  3,  54).  Der  Schlusssatz,  dass 
Soldaten  und  Beamte  für  sich  selbst  Processe  führen  dürften,  ist  in  L  so  gefasst, 
dass  Land  und  nach  ihm  Rudorff  (Sjrmb.  108)  daraus  entnommen  haben,  der 
Soldat  dürfe  auch  für  sich  selbst  nicht  klagen.  Die  obige  üebersetzung  wird  durch 
Ar.  91  und  Arm.  91  ausser  Zweifel  gestellt. 

§  12. 

P.  5.    Ar.  6.    Ann.  7. 

Die  beiden  ersten  Sätze  dieses  Paragraphen,  dass  man  Erbschaften  nach  Be- 
lieben antreten  oder  ausschlagen  könne,  letzteres  aber  nicht  mehr,  wenn  man  ein- 
mal angetreten  habe,  ist  altes  bekanntes  römisches  Recht.  Sehr  merkwürdig  und 
auffallig  ist  aber  der  Schlusssatz,  dass  man  Erbschaften  vor  dem  Antritte  ver- 
schenken und  auf  andere  übertragen  könne.  Da  der  Satz  indessen  in  §  84.  genauer 
und  ausführlicher  wiederholt  ist,  so  wird  die  Erklärung  dort  gegeben. 

§  13. 

P.  52.    Ar.  63.    Arm.  63. 

Die  Vermehrung  der  dos  durch  die  Frau  während  der  Ehe  wurde  früher  in 
Rom  wegen  der  Ungültigkeit  der  Schenkungen  unter  Ehegatten  für  unzulässig  ge- 
halten, wurde  aber  von  den  Kaisem  durch  besondere  Gesetze  für  erlaubt  erklärt. 
"Welcher  Kaiser  es  zuerst  gethan,  wissen  wir  nicht,  Justinian  sagt  aber  in  Nov.  97,  2, 
es  sei  geschehen  von  den  „Tcpo  •{jpiciv  vopio^^Tai^  xat  tjixiv  auxotc."  Aus  dem  obigen 
Texte  sieht  man,  dass  es  schon  von  einem  Kaiser  des  5.  Jahrhunderts  geschehen 
sein  muss,  und  wahrscheinlich  schon  vor  Leo,  da  dessen  Gesetze  sonst  immer 
speciell  genannt  sind.*  Der  Schlusssatz:  „Oder  er  fordert  ein  Document"  u.  s.  w. 
bedeutet,  dass  die  Frau  die  angefallene  Erbschaft,  statt  die  dos  damit  zu  ver- 
mehren, auch  als  parapherna  behalten  und  zwar  auch  ihrem  Manne  geben,  dann 
aber  Zinsen  und  Früchte  davon  verlangen  kann.  Dass  darüber  eine  Urkunde  aus- 
gestellt zu  werden  pflegte,  sagt  schon  Ulpian  in  D.  23,  3,  9,  3:  „mulier  res,  quas 
non  in  dotem  dat,  in  libellum  solet  conferre  eumque  libellum  marito  offerre,  ut  is 
subscribat,  quasi  res  acceperit,  et  velut  chirographum  eins  uxor  retinet." 

§  14. 

P.  53.    Ar.  64.    Arm.  64. 

Die  Ungültigkeit  der  Schenkungen  unter  Ehegatten  ist  bekanntes  altes  rö- 
misches Recht.  ^  Sehr  auffallend  ist  aber,  dass  zur  Convalescenz  der  Schenkungen 
beim  Tode  eine  ausdrückliche  Bestätigung  durch  Testament  gefordert  wird,  da  doch 


1  Justinian  sagt  in  J.  2,7,3  nur:   Justinas,   cum  augeri  dotes  et  post  nuptias  fuerat 
permissum,  —  etiam  ante  nuptias  donationem  augeri  —  permisit.  •  D.  24,  1,  1 — 3  pr. 


192 

L.  14.  bereits  durch  Caracalla  bestimmt  war,  dass  stets  von  selber  Convalescenz  eintrete, 
wenn  der  Schenker,  ohne  die  Schenkung  widerrufen  zu  haben,  vor  dem  Beschenkten 
sterbe.*  Eine  absichtliche  Abweichung  oder  eine  besondere  provinzielle  Gewohn- 
heit sind  der  Sache  nach  nicht  wahrscheinlich.  Es  scheinen  daher  nur  zwei  Er- 
klärungen möglich: 

1.  Dass  die  Stelle  sich  nur  auf  die  übermässigen  Schenkungen  bezieht,  die 
ja  in  der  That  nur  durch  testamentarische  Bestätigung  gültig  werden.* 

2.  Man  könnte  vielleicht  auch  unter  der  „Verschreibung"  einer  Schenkung 
das  blosse  Schenkungsversprechen  im  Gegensatz  zur  Schenkung  durch  Hingabe  ver- 
stehen, und  dann  hätte  man  hier  eine  merkwürdige  Anwendung  der  Ansicht,  dass 
das  Gesetz  von  Caracalla  die  blossen  Versprechen  nicht  mit  umfasst  habe.' 


§  15. 

P.  54.    Ar.  65.    Arm.  65. 

Nach  altem  Recht  durfte  der  Mann  die  Frau  wegen  Ehebruchs  nicht  ohne 
sich  von  ihr  zu  trennen  anklagen.  (C.  9,  9,  11.)  Constantin  erlaubte  die  Anklage 
auch  schon  bei  blossem  Verdachte  des  Ehebruchs  und  daher  auch  unter  vorläufiger 
Beibehaltung  der  Frau.*  Ein  Scheidebrief  war  früher  nicht  nöthig,  aber  schon  in 
der  frühern  Kaiserzeit  üblich*,  Theodos  II.  schrieb  ihn  allgemein  vor^  Die  Frist 
von  2  Monaten  stammt  aus  der  Lex  Julia  de  adulteriis.^  Der  Verlust  der  dos  trat 
nach  der  Lex  Julia  nur  bis  zur  Hälfte  ein*^,  nach  den  Gesetzen  der  Kaiser  des 
5.  Jahrhunderts  dagegen  ganz.^ 

§  16. 

P.  55.    Ar.  6ß.    Arm.  66. 

Dass  eine  neue  Ehe  während  der  Trauerzeit  Infamie  für  die  Frau  begründet, 
stand  zwar  nicht  in  dem  alten  Edicte  über  die  Infamie  (D.  3,  2,  1),  sondern  ist 
erst  durch  die  Lex  Julia  de  mar.  ord.  eingeführt,  ist  dann  aber  in  das  prätorische 
Edict  aufgenommen.*®  Die  Trauerfrist  von  10  Monaten  soll  schon  von  Numa  Pom- 
pilius  eingeführt  sein.**  Indessen  war  sie  bereits  von  Gratian  und  Valentinian 
durch  ein  Gesetz  vom  Jahre  381  auf  1  Jahr  erhöht.*^  Dass  dieses  hier  nicht  be- 
achtet ist,  ist  auffallend,  um  so  mehr,  weil  auch  der  Verlust  der  Legate  von  dem 
ersten  Manne  (sowie  aber  auch  anderer  Zuwendungen  von  ihm)  in  jenem  Gesetze 
eingeführt  ist.  Eine  besondere  Erklärung  für  diese  Auslassung  liegt  nicht  vor. 
Der  Paragraph  ist  fast  wörtlich  wiederholt  in  §  61.  (Ar  78.)  Die  10  Monate 
finden  sich  auch  noch  bei  Ebed-Jesu  in  der  coUectio  can.  svnod.  2.  16. 


1  D.  24,  1,  32  pr.  —2.  «  C.  5,  16,  25,  1.  cf.  1.  14  eod.  tit.  »  Vgl.  Savigny,  System 

des  röm.  Rechts,  4,  183-192.  *  C.  Th.  9,  7,  2.  C.  J.  9,  9,  29.  *  D.  24,  2,  7.  C.  5,  17,  6. 

*  Nov.  Th.  12.  "  D.  48,  5,  14,  2.  C.  9,  9,  6.  •  Paul.  rec.  sent.  2,  26,  14.  »  C.  Th. 

3,  16,  2.  C.  J.  5,  17,  8.  »'  Vat.  fr.  320.  Savigny,  System,  2,525—548.  **  Pint.  Noma  12. 

Vgl.  Mommscn,  röm.  Chronologie,  S.  48  n.  69.  "  C.  Th.  3,  8,  1. 


193 

In  P  55   findet  sich  bei  diesem  Paragraphen  noch  ein  eigenthümlicher  Zu-  L.  16. 
satz,  dass,  wenn  die  Frau  die  10  Monate  im  Hause  des  verstorbenen  Mannes  bleibe, 
sie  alle  ihre  Kleider  und  V»  ^o^  Gold-,  Silber-  und  Perlenschmuck  bekomme.    Dies 
stammt  keinenfalls  aus  dem  römischen  Rechte,  sondern  muss  ein  Zusatz  aus  späterem 
provinziellem  Gewohnheitsrechte  sein. 

§  17- 

P.  56.    Ar.  67.    Ann.  68. 

Die  Wirkungen  der  Infamie,  die  hier  aufgezählt  sind,  betreffen  säramtlich 
nur  das  öffentliche  Recht,  die  privatrechtlichen  und  processualischen  Folgen  sind  gar 
nicht  erwähnt.  Die  Stelle  zeigt  daher  deutlich,  dass  man  die  Ausschliessung  der 
Ehrlosen  von  allen  Ehren  und  Aemtern  in  jener  Zeit  immer  noch  als  die  Haupt- 
sache bei  der  Infamie  und  als  einen  festen  Rechtssatz  ansah,  der  als  solcher 
überall  anzuwenden  sei.  Sie  steht  insofern  in  directem  Widerspruche  mit  der  An- 
sicht von  Savigny,  dass  diese  Ausschliessung,  die  ja  auch  in  mehreren  Gesetzen 
des  Cod.  Just,  ausgesprochen  ist',  in  jener  Zeit  „nicht  mehr,  wie  früher,  eine  be- 
stimmte Rechtsregel  gewesen  sei,  bindend  für  alle  Behörden,  sondern  mehr  eine 
Ankündigung  dessen,  was  der  Kaiser  in  einzelnen  Fällen  thun  werde*",  und  dass 
überhaupt  die  ganze  Infamie  im  öffentlichen  Rechte  ihre  Wirkung  verloren  habe, 
und  „nur  noch  in  Nebenwirkungen  sichtbar  geblieben  sei^."  Die  obige  Stelle  hat 
diesen  Standpunkt  offenbar  nicht.  Dass  auch  andere  Gründe  gegen  Savigny 
sprechen,  namentlich  die  ganze  restitutio  famae  ^,  kann  hier  nicht  ausgeführt  werden. 

Im  Einzelnen  sind:  1.  unter  den  Gesandten  wol  weniger  die  kaiserlichen  an 
fremde  Völker  zu  verstehen,  als  die  städtischen,  von  denen  der  Pandektentitel  de 
legationibus  (50,  7)  handelt.  Die  Unfähigkeit  der  Infamen  hierzu  ist  speciell 
ausgesprochen  in  L.  5  §  1,  und  zwar  in  der  scharf  juristischen  Form:  „arena 
missum  non  iure  legatum  esse  missum". 

2.  Die  öuyxXTiTixot  sind  die  Senatoren,  doch  ist  dabei  nicht  nur  an  den 
Senat  in  Rom  zu  denken,  sondern  auch  an  die  der  Municipien,  wie  in  der  Lex 
Julia  munic.  v.  109:  „nei  quis  in  eorum  quo  municipio  —  in  senatu,  decurionibus 
—  esto",  und  in  der  Lex  Julia  de  vi  privata*:  „ne  senator  sit,  ne  decurio,  aut  uUum 
honorem  capiat."  ' 

3.  Bei  den  Priestern  ist  natürlich  nur  an  die  christlichen  zu  denken.  Die 
Unfähigkeit  der  Infamen  zum  Clericate,  sog.  defectus  famae,  findet  sich  zwar  im 
canonischen  Rechte  schon  früh^,  doch  existirt  in  den  römischen  Rechtsquellen 
keine  Stelle,  worin  sie  speciell  ausgesprochen  wäre. 

4.  Die  Ausschliessung  von  den  eigentlichen  Staats-  und  Gemeindeämtern  ist 


>  C.  10.  57, 1;  10,  31,  8;  12,  36,  3.  «  System  d.  heut.  röm.  Rechts,  2,  202.  »  System, 

2,  200.  *  S.  darüber:  Mar ez oll,  über  die  bürgerliche  Ehre,  S.  260—269.  »  D.  48, 

7,  1  pr.  cf.  D.  47,  10,  40.  «  Hinschi  us,  Kirohenrecht,  1,  30.  nro.  VIII. 

BöMItOBU  BxOHTSBXrCH.  25 


194 

L.  17.  in  Pandekten  und  Codex  nicht  so  specialisirt  ausgesprochen  wie  hier,  doch  ist  eine 
Verschiedenheit  in  keiner  Weise  anzunehmen. 

Schliesslich  ist  noch  zu  erwähnen,  dass  der  Paragraph  in  P  eine  ganz  sinn- 
lose Ueberschrift  hat,  nämlich  welche  Ehren  den  in  Ehebruch  oder  Incest  erzeugten 
Kindern  genommen  würden.  Sie  findet  sich  in  keinem  der  drei  anderen  Texte  und 
kann  nur  auf  einer  Verwechselung  beruhen. 

§  18. 

P.  57*.    Ar.  68.    Arm.  69. 

Dass  eine  Frau,  solange  ihr  Vater  oder  Grossvater  lebt,  kein  Testament 
machen  kann,  ist  eine  Folge  der  väterlichen  Gewalt.  Die  Stelle  zeigt  insofern,  dass 
man  die  Fortdauer  der  väterlichen  Gewalt  über  die  Tochter  auch  während  der  Ehe 
damals  noch  als  das  gewöhnliche  Verhältniss  ansah. 

Nach  der  Befreiung  von  der  väterlichen  Gewalt  soll  die  Frau  testiren  können  „ge- 
mäss dem  über  ihre  Mitgift  geschlossenen  Vertrage''.  Dies  kann  nicht  heissen, 
dass  die  Frau  durch  Dotalvertrag  das  Recht  bekommen  könne,  bei  Lebzeiten  ihres 
Mannes  über  ihre  dos  zu  testiren.  Paulus  sagt  Vat.  fr.  98 :  „ut  de  dote  sua,  cxuam 
apud  maritum  habet,  mulieri  testari  liceat,  inutiliter  convenissc  videri."  Dies  war 
ganz  natürlich.  Denn  da  die  dos  damals  noch  keineswegs  immer  bei  Auflösung 
der  Ehe  an  die  Frau  oder  ihre  Erben  zurückfiel,  so  konnte  die  Frau  nicht  regel- 
mässig über  ihre  dos  testiren,  sondern  immer  nur  über  das,  was  ihr  beim  Tode 
sicher  gehörte.  Dem  entsprechend  heisst  es  hier  in  §  20,  dass  die  Frau  auch 
nach  dem  Tode  ihres  Vaters  erst  dann  über  ihre  dos  testiren  könne,  wenn  auch 
ihr  Gatte  gestorben  sei,  und  in  §  92  und  den  entsprechenden  Paragi'aphen  der 
andern  Texte  sind  weitere  Bestimmungen  über  ihr  Testirrecht  gegeben. 

Die  Worte  „gemäss  dem  —  Vertrage"  können  daher  nur  bedeuten,  dass  wenn 
ilir  die  Rückgabe  der  dos  auf  ihren  Todesfall  durch  eine  Stipulation  „cum  moriar 
dari^"  ganz  oder  pro  parte *^  versprochen  ist,  sie  insoweit  darüber  testiren  kann', 
dagegen  wenn  die  dos  von  einem  Fremden  vertragsmässig  nur  als  dos  receptitia 
gegeben  ist,  sie  gar  nicht  darüber  testiren  kann."* 

§  19. 

P.  6.    Ar.  7. 

Hier  ist  die  Bestimmung  von  Sever  us  über  das  sog.  decretum  de  alienando 
])ei  der  Veräusserung  von  Mändelgütern  angeführt.*  Das  Gesetz  von  Severus  be- 
zog sich  nur  auf  Grundbesitz,  Constantin  hatte  es  aber  auf  alle  weilhvolleren 
ISachen  ausgedehnt.*^     Hier  ist  daher  einfach  allgemein  „der  Besitz"  der  ^lündel 


»  Wie  in  Vat.  fr.  98  und  C.  8,  37,  4;  5,  12,  25.  ^  Wie  in  C.  5,  12,  19.  '  Aehn- 

lieh  D.  32,  3  pr.  *  Vgl.  Bechmann,  d.  römische  Dotalrecht,  2,  437.  *  D.  27,  9,  de 

rebus  corum    qui  sub  tntela  vcl  cura  sunt,  sine  dccreto  non  alienandis  vel  supponendis. 
C.  5,  37,  22. 


195 

genannt.     In   P    scheint   allerdings   unter   Besitz    nur  Grundbesitz  verstanden  zu  L.  19. 
sein,  da  es  am  Schluss  heisst:    „wird  der  Besitz  verkauft  oder  etwas  anderes 
entsprechend  der  Schuld". 

Als  Grund  fiir  die  Ertheilung  des  Decretes  waren  in  dem  Gesetze  von 
Severus  nur  Schulden  angeführt,  in  einem  Gesetze  von  Constantino  jedoch  auch 
die  „debita  liscalia",  die  hier  als  „Steuern  an  den  König"  bezeichnet  sind.* 

Unter  dem  „Richter  der  Provinz"  ist  der  praeses  provinciae  zu  verstehen, 
der  in  den  Provinzen  überhaupt  die  obervormundschaftliche  Behörde  bildete.^  In 
dem  Gesetze  von  Severus  war  der  Prätor  genannt,  in  dem  zweiten  obigen  Gesetze 
von  Constantin  der  praetor  Constantinianus*,  in  dem  ersten  einfach  der  „iudex". 

§  20. 

P.  57^.    Ar.  69.    Ann.  70. 

Die  Erklärung  dieses  Paragraphen  ist  oben  zu  §  18  gegeben. 

§  21. 

P.  24»».  34.    Ar.  23.  24.  43.    Ann.  17.  18. 

Eine  Freilassung  vor  Zeugen  kommt  unter  diesem  Namen  in  unseren  bis- 
herigen Quellen  nicht  vor.  Indessen  hat  schon  Dirksen*  wahrscheinlich  gemacht, 
dass  unter  der  oft  genannten  manumissio  inter  amicos  ^  nichts  anderes  zu  verstehen 
sei,  als  eine  manumissio  coram  testibus.  Einerseits  hatten  die  Freunde  bei  einem 
solchen  Acte  juristisch  die  Bedeutung  von  Zeugen,  und  andererseits  nahm  man  zu 
Zeugen  vorzugsweise  seine  Freunde.^  So  sagt  Donat:  „Amicos  et  pro  testibus  veteres 
posuerunt",  und  Gaius  (2,  25)  bezeichnet  die  Mancipation  als  einen  Act,  den  man 
„praesentibus  amicis"  vornehme.  Danach  wird  man  auch  unter  der  obigen  Frei- 
lassung vor  Zeugen  keine  neue,  uns  bisher  unbekannte  Freilassungsform  zu  ver- 
stehen haben,  sondern  nur  einfach  die  alte  manumissio  inter  amicos.  Daraus  er- 
klärt sich  auch  wol,  dass  keine  Zahl  der  Zeugen  angegeben  ist,  so  wenig  wie  bei 
der  inter  amicos  die  Zahl  der  Freunde  bestimmt  war.  Eine  gewisse  Bestätigung 
dafür  liegt  auch  darin,  dass  es  in  L  und  Ar  23  heisst,  die  Freilassung  vor  Zeugen 
sei  zwar  „rechtmässig",  aber  „besser"  sei  die  vor  dem  Bischöfe.  Dieses  darf  man 
nicht  blos  als  fromme  Phrase  auffassen,  sondern  muss  darin  einen  rechtlichen 
Unterschied  in  den  Wirkungen  sehen.  Die  manumissio  in  ecclesia  hatte  schon  nach 
den  Gesetzen  von  Constantin  dieselbe  volle  Wirkung,  wie  die  alte  manumissio 
vindicta®,  nämlich  Freiheit  mit  römischer  Civität,  wogegen  die  manumissio  inter 
amicos  zu  jener  Zeit  und  bis  Justinian  nur  die  Freiheit  mit  Latinität  gab.    Der 


»  C.  Th.  3,  32,  2.  «  Confus  ist  die  DarsteUung  in  Arm.  100.  >  Rudorff,  Vor- 

mondBohaftBrecht,  1,  §  48.  *  Vgl.  über  diesen  Gothofr.  ad  C.  Th.  6,  4,  6.  *  Versuche, 

8.  88—95.  •  J.  1,  5,  1.  Gai.  1,  41.  44.  Ulp.  1,  10.  18.  Dosith.  6.  7.  Seneca,  de  vita  beata  24. 

^  Zu  Terent  Phorm.,  2,  1,  83.  ®  C.  1,  13,  2:  eodem  iure,  quo  —  oivitas  Romana  solennita- 

tibus  deoursis  dari  consuevit. 

25* 


196 

L.  21.  Freigelassene  wurde  hier  nur  sogen.  Latinus  Junianus.  ^  Dass  diese  unToll- 
kommene  Freilassung  doch  als  „rechtmässige"  bezeichnet  wird,  steht  nicht  ent- 
gegen, da  der  Zustand  der  Latini  Juniani  durch  die  Lex  Junia  Norbana  und  spätere 
Gesetze  genau  rechtlich  geordnet  war. 

üeber  die  manumissio  in  ecclesia  erfahren  wir  hier  einiges  Neue.  Constantin 
soll  darüber  drei  Gesetze  erlassen  haben.*  Wir  kennen  aber  bis  jetzt  nur  zwei 
davon.'  Nach  dem  einen  soll  die  Freilassung  geschehen  „sub  adspectu  plebis  ad- 
sistentibus  Christianorum  antistibus",  nach  dem  zweiten  wenigstens  „sub  adspectu 
antistitum".  Unter  diesen  antistites  sind  zwar  im  Allgemeinen  die  Bischöfe  und 
Presbytern  zu  verstehen,  allein  von  der  Verbindung  beider,  sowie  von  dem  Unter- 
schiede von  Stadt  und  Land  und  dem  Bischöfe  und  dem  icepioSeii-nj^  (visitator)  ist 
doch  keine  Rede  darin.  Doch  wird  die  Bestimmung  darüber  ausdrücklich  dem 
Constantin  zugeschrieben,  daher  wird  man  darin  eine  Spur  des  dritten  (Gesetzes  von 
Constantin  sehen  dürfen.  P  nennt  neben  Constantin  auch  noch  Theodosius.  Was 
daran  wahres  ist,  lässt  sich  nicht  bestimmen. 

In  Ar  43  und  Arm  38  finden  sich  übrigens  noch  weitere  Bestimmungen, 
bei  denen  noch  ein  anderes  Gesetz  zu  Grunde  zu  liegen  scheint.  Danach  soll  in 
der  Stadt  der  Bischof  mit  6  Presbytern  zugezogen  werden,  auf  dem  Lande  der 
Vicar,  nach  Arm  der  x^pzidaytoKo^  mit  allen  seinen  Presbytern,  und  ausserdem 
5  andere  Presbytern  und  alle  Dorfbewohner.  Der  ^ogzKlaxoKOQ  ist  mit  dem  Tcspto- 
Ssunf]^  keineswegs  identisch,  vielmehr  werden  beide  in  dem  Concil  von  Laodicea 
vom  Jahre  352  (c.  57),  worin  die  Anstellung  von  Chorbischöfen  verboten  wurde, 
gerade  in  Gegensatz  zu  einander  gestellt.  Es  heisst:  ou  Set  £v  xaj4  xcifiaic  >«ai  ^v 
xal^  X^?^*^  xa^föxaaS'at  ^tcioxo'ttou^,  aXXa  TcepioSsiixa^.  *  Dass  der  Arm  trotz  dieses 
Verbotes  doch  noch  Chorbischöfe  anführt,  bestätigt,  dass,  wie  schon  sonst  bekannt, 
die  Chorbischöfe  in  jenen  Gegenden  trotz  des  Concils  von  Laodicea  noch  Jahr- 
hunderte lang  beibehalten  sind.* 

Höchst  auffallend  ist  der  Schlusssatz  des  §  21  über  das  Peculium.  Es  war 
festes  römisches  Recht,  dass  bei  Freilassung  unter  Lebenden  das  Peculium  als  ge- 
schenkt galt,  wenn  es  nicht  ausdrücklich  genommen  war,  bei  testamentarischen  um- 
gekehrt als  genommen  galt,  wenn  es  nicht  ausdrücklich  vermacht  war.^  Hier  ist 
nun  für  die  kirchliche  Freilassung  das  Gegentheil  des  ersteren  Satzes  ausgesprochen 
und  ausdrückliche  Ueberlassung  des  Peculiums  im  Freibriefe  gefordert.  Vielleicht 
war  dies  eine  Besonderheit,  die  man  bei  dieser  Freilassungsart  annahm,  weil  hier 
die  Abfassung  einer  Urkunde  schon  von  Constantin  vorgeschrieben  war.^  Ferner 
ist  auffallend,  dass  erst  den  Erben  des  Freilassers"  das  Recht  der  Rücknahme  des 


*  Gai.  1,  22.  Ulp.  1,  10.  «  öozom.  hist  eccles.,  1,  7.  »  C.  J.  1,  13,  1.  2.   Das  zweite 

steht  auch  im  C.  Th.  4,  7,  1.  *  Bei  Gratian  D.  85,  5:  non  —  episcopos  sed  visitatores.    Hin- 

schiuB,  Kirchenrecht,  2,  §  85  n.  2.  10.  ^  Uinschius,    Kirchenrecht,   1,  §  85   n.   11. 

«  Vat.  fr.  261.  C.  7,  23,  1.  ^  C.  1,  13,  1.  *  Land  hat  fölschlioh:  des  Freigelassenen. 


197 

Peculium   zugeschrieben  wird.    Es  ist   wol   so    zu    erklären,  dass   dem  Erblasser  L.  21, 
das  Recht  nicht  abgesprochen  werden  soll,  sondern  nur  factisch  angenommen  wird, 
dass,  wenn  er  das  Peculium  bei  der  Freilassung  nicht  nimmt,  er  es  auch  später 
solange  er  lebt,  dem  Freigelassenen  in  der  Regel  lassen  wird,  so  dass  die  Frage  des 
Rechts  der  Rücknahme  factisch  erst  bei  seinen  Erben  hervortritt. 

§  22. 

P.  7.     Ar.  8. 

Die  hier  gestattete  Rücknahme  von  Schenkungen  an  Kinder  und  Enkel  ist 
daraus  zu  erklären,  dass  Kinder  in  der  Gewalt  gemeint  sind.  Bei  diesen  war  eben 
der  väterlichen  Gewalt  wegen  keine  gültige  Schenkung  möglich,  nicht  nur  im  älteren 
Rechte^,  sondern  auch  noch  im  Justinianischen*.  Eben  darum  galt  der  Satz  bei 
den  Enkeln  auch  nur  für  die  von  Söhnen,  nicht  für  die  von  Töchtern.  Richtig 
nennt  daher  Ar  nur  die  ersteren,  wogegen  L  und  P  fehlerhaft  gerade  die  letzteren 
nennen. 

Die  Worte  „so  lange  er  lebt"  gehen  darauf,  dass  bei  solchen  Schenkungen, 
wenn  sie  vom  Vater  beim  Tode  nicht  widerrufen  wurden,  Convalescenz  eintrat, 
schon  nach  kaierlichen  Rescripten  des  dritten  Jahrhunderts^,  obgleich  noch  Pa- 
pinian  das  Gegentheil  annahm.* 

Ueber  das  Erforderniss  der  Tradition  des  Besitzes  zur  Perfection  der  Schenkung 
8.  die  Note  zu  §  24. 

§  23. 

P.  25.    Ar.  25.    Arm.  19. 

Diese  Bestimmung  findet  sich  dem  Wortlaute  nach  nicht  in  unseren  Rechts- 
quellen, doch  ist  sie  wol  nur  eine  Umschreibung  des  Gesetzes  von  Constantin  über 
die  reductio  in  servitutem  im  C.  Th.  4,  10,  1:  „Libertis  ingratis  — ,  si  quadam 
iactantia  vel  contumacia  cervices  erexerint,  aut  levis  ofFensae  contraxerint  culpam, 
a  patronis  rursus  sub  imperia  ditionemque  mittantur.^' 

§24. 

P.  8.    Ar.  9. 

Das  Erforderniss  der  Tradition  des  Besitzes*  zur  Perfection  der  Schenkungen 
war  altes  Recht  nach  der  Lex  Cincia.^  Die  Abfassung  von  Urkunden  über  die 
Schenkung  war  zwar  früher  nicht  nothwendig,  aber  alte  Sitte',  Constantin  hat  sie 

>  Vat.  fr.  294—296.  *  D.  41,  6,  1,  1.  C.  8,  53,  11.  17.    Schilling,  Institutionen,  2, 

§  354  nro.  1.  «  C.  Gr.  3,  4,  2.  Vat.  fr.  274.  277.  278.  281.  *  Vat.  fr.  294—2%.     Vgl. 

Brnns,  quid  conferant  Vat.  fr.  p.  140 — 143.    Schilling,  Institutionen,  2,  830 — 831.  *  Der 

Text  des  Ar,  der  nur  von  Schrift  und  deren  Uebergabe  spricht,  ist  hier  offenbar  unverständig, 
c  Vat.  fr.  293.  313.  315.  316.  '  Vat.  fr.  26.*^.  268.  314. 


198 

L.  24.  geradezu  vorgeschrieben.^  Auffallend  ist,  dass  neben  der  Schrift  nicht  auch  die 
gerichtliche  Anzeige  als  erforderlich  angeführt  ist  (ebenso  in  §  69),  da  diese  be- 
reits von  Cönstantins  Vater  Constantius  Chlorus  vorgeschrieben  war*,  und  in  allen 
späteren  Gesetzen  beibehalten  ist.'  Ob  die  Auslassung  auf  Nachlässigkeit  beruht 
oder  andere  Gründe  hat,  ist  nicht  zu  entscheiden. 

Die  Ausnahme  bei  den  Kindern  beruht  auf  einem  Rescripte  von  Antoninus 
Pius,  welches  wir  zwar  nicht  mehr  haben,  was  aber  in  Rescripten  von  Diocletian 
und  Constantin  erwähnt  ist.*  Der  Inhalt  desselben  ist  allerdings  zweifelhaft.  ^  Der 
obige  Text  bestätigt  aber  die  Ansicht,  dass  die  Abfassung  und  Uebergabe  einer  Ur- 
kunde genügen  sollte.*  Die  Uebergabe  ist  zwar  nicht  ausdrücklich  genannt,  liegt 
aber  von  selbst  in  den  Worten:  „wenn  er  seinem  Sohne  schreibt,  aber  die  vo|n] 
nicht  übergibt."  Unter  den  Kindern  können  nur  solche  verstanden  werden,  die 
nicht  mehr  in  der  Gewalt  des  Schenkers  sind,  da  ja  bei  denen  in  der  Gewalt  die 
Schenkung  nach  §  22  ganz  ungültig  ist.'^  Auffallend  sind  daher  die  Worte:  „solange 
das  Kind  bei  ihm  ist."  Sie  finden  sich  gleichmässig  in  L  P  und  Ar  (Arm  hat  die 
Stelle  gar  nicht),  haben  aber  in  den  obigen  Rescripten  gar  keinen  Anhalt.  Dem 
Wortlaute  nach  kann  man  sie  fast  nur  von  der  väterlichen  Gewalt  verstehen,  doch 
darf  man  sie  keinenfalls  darauf  beziehen.  Eine  andere  Erklärung  ist  aber  freilich 
auch  nicht  ersichtlich,  und  man  wird  daher  irgendein  Missverständniss  annehmen 
müssen. 

§  25. 

P.  57^    Ar.  70.    Arm.  71. 

Der  Paragraph  bezieht  sich  auf  das  Recht,  Anklagen  in  Criminalsachen 
gegen  Jemand  zu  erheben.  Die  aufgeführten  Ausnahmen  für  Weiber,  Geschwister, 
Sklaven  und  Kinder  beruhen  auf  dem  alten  Rechte.^  Auffallend  ist,  dass  den 
Weibern  das  Recht  nur  gegen  die  Ehegatten  abgesprochen  wird,  da  sie  doch  ganz 
allgemein  ausgeschlossen  waren,  nur  mit  wenigen  Ausnahmen.  (D.  48,  1,  1.) 
Wollte  man  den  Satz  auf  die  civilen  actiones  poenales  und  famosae  beschränken 
die  ja  zwischen  Ehegatten  ausgeschlossen  sind,  so  fehlt  die  Gegenseitigkeit 
der  Ausschliessung.  C.  5,  21,  2.  Die  Beschränkung  auf  Injurienklagen  gegen 
den  Mann,  die  Rudorff  (Symb.  110)  annimmt,  beruht  auf  falscher  üeber- 
setzung. 

Die  Ausnahme  bei  den  Sklaven  findet  sich  in  dieser  Specialität  nirgends.  Sie 
wird  von  Rudorff  (Symb.  1 10)  mit  Recht  auf  die  Zulassung  der  Sklaven  beim  crimen 
maiestatis  zurückgeführt.  Der  Besitz  von  Purpurgewändern  wird  im  C.  Th.  10,  21,  3 
ausdrücklich  für  crimen  laesae  maiestatis  erklärt.   Ueber  die  Edelsteine  s.  C.  11, 12,  l. 


»  Vat.  fr.  249.  C.  Th.  8,  12,  1,  1.  2.  ^  c.  Th.  3,  5,  1.  »  C.  Th.  8,  12,  1.  3.  5.  6.  8. 

*  Vat.  fr.  314.  C.  Th.  R,  12,  4.  »  Schilling,  Instit.,  2,  894—895.  «  Buchholz,  edit. 

Vat.  fr.  §314.    Bruns,  quid  conferant  Vat.  fr.  p.  139.     Schilling,  a.  a-  0.,  S.  895.  "  Vgl. 

Schilling,  Inst.  2,  896  i.  A.  «  D.  48,  2,  8—11.  Rudorff,  röm.  Rechtsgesch.,  2,  425. 


199 

§  26.  L.  26. 

P.  26.    Ar.  26.    Arm.  20. 

Dieser  Paragraph  ist  sehr  auffallend.  Da  es  im  Eingange  heisst,  ob  der,  der 
Sklaven  freilässt,  ein  Legat  hinterlassen  könne,  so  kann  unter  dem  Sklaven,  dem 
das  Legat  gegeben  werden  soll,  nur  ein  freigelassener  Sklave,  also  einer,  der 
eben  nicht  mehr  Sklave  ist,  also  einfach  ein  Freigelassener  verstanden  werden. 
Die  Frage  ist  also,  ob  ein  Freilasser  dem  Freigelassenen  ein  Legat  hinter- 
lassen könne.  Die  Gültigkeit  der  Legate  an  Freigelassene  ist  nun  aber  so  ausser 
allem  Zweifel,  dass  schon  die  Frage  danach  auffallend  erscheint,  noch  mehr 
aber  die  Antwort,  das  Gesetz  erlaube  es  dem  Vater  des  Sklaven,  der  ihm  von 
einer  Sklavin  geboren  ist.  Dies  kann  dem  Wortlaute  nach  nur  heissen,  es  sei  er- 
laubt, wenn  der  Freigelassene  ein  natürliches  Kind  des  Freilassers  sei.  Eine  Be- 
schränkung auf  diesen  Fall  ist  aber  völlig  unerhört  und  unerklärlich.  Doch  stim- 
men P  und  Ar  mit  L  überein.  Anders  stellt  dagegen  Arm  die  Frage,  nämlich: 
„ob  Jemand,  der  einen  Sklaven  befreit,  ihm  ein  Legat  geben  kann,  ebenso  auch 
dem  Sohne  des  Sklaven."  Die  Frage  ist  auch  hier  auffallend,  wegen  der  Zweifel- 
losigkeit  der  Sache.  Indessen  ist  hier  keine  Beschränkung  angedeutet,  und  die 
Frage  allenfalls  aus  der  praktischen  Wichtigkeit  und  Häufigkeit  des  Falles  erklär- 
lich. Solche  zweifellose  und  selbst  triviale  Sätze  kommen  in  der  Sammlung  mehr- 
fach vor,  z.  B.  §  53,  87  und  sind  noch  kein  Grund  besondere  Feinheiten  dahinter 
zu  suchen.  Ob  aber  Arm  hier  ausnahmsweise  wirklich  den  richtigen  Text  hat, 
oder  nur  aus  Missverständniss  des  ächten  Textes  die  Sache  vereinfacht  hat,  muss 
dahin  gestellt  bleiben. 

§27. 

P.  9.     Ar.  10.    Arm.  11. 

Hier  ist  einfach  das  Princip  der  Lex  Falcidia  über  das  Maass  der  Legate 
ausgesprochen.^  Der  Verfasser  hat  auch  hier  die  Uncialbezeichnung  angewendet, 
wie  Gaius  sagt:  „ne  plus  legare  liceat  quam  dodrantem."  Das  Gesetz  selber 
sagte:  ne  minus  quam  partem  quartam  hereditatis  —  heredes  capiant."^ 

§28. 

P.  10.    Ar.  11. 

Diese  Entscheidung  beruht  auf  der  bekannten  Bestimmung  des  SC.  Libonianum 
vom  Jahre  16  n.  Chr.,  wonach:  „si  quis  legatum  (hereditatemve)  sibi  adscripserit, 
tenetur  poena  legis  Comeliae  (de  falsis).'"    Hervorzuheben  ist  nur  zweierlei: 

1.  Die  Frage  wird  nur  erhoben  für  den  „vopiixoc,  der  für  den  Testirer  das 
Testament  schreibt".    No(xtxo^  bedeutet  ursprünglich  iuris  consultus  oder  peritus, 


'  Gai.  2,  224—228.  J.  2,  22.  »  D.  35,  2,  1  pr.  »  D.  48,  10,  6  pr. 


200 

L.  28.  so  bei  Philoxenus  und  Theophilus^  später  aber  auch  tabellio.  Der  regelmässige 
Ausdruck  dafür  ist  zwar  in  den  Novellen  und  den  Basiliken  c\)[k^\oLi6ygou^o^^,  in- 
dessen wird  z.  B.  in  schol.  2  zu  Bas.  22,  1,  76  abwechselnd  dafür  vofiucc^  ge- 
braucht, und  die  Worte  „tabellionibus  sive  pragmaticis"  in  D.  48,  19,  9,  4  sind  in 
Bas.  60,  51,  9  übersetzt:  vo(xucoi(  xai  7cpaY(xa'cixoi(;.  Die  Stelle  zeigt  somit,  dass 
die  Abfassung  der  Testamente  durch  einen  tabellio  als  das  Regelmässige  galt,  dass 
man  dann  aber  Legate  an  den  Notar  selber  entweder  selbst  schreiben  oder  durch 
sonst  Jemanden  schreiben  lassen  musste.  Dass  indessen  die  Zuziehung  eines  ta- 
bellio überhaupt  nicht  eigentlich  nothwendig  war,  sondern  dass  man  das  Testament 
auch  im  Ganzen  selber  schreiben  oder  durch  einen  beliebigen  andern  schreiben 
lassen  konnte,  ist  ausser  Zweifel.^ 

2.  Dem  Wortlaute  nach  ist  die  Sache  so  dargestellt,  dass  der  Testirer  das 
ganze  Legat  an  den  vopiixo^  selber  oder  durch  einen  andern  schreibt.  Indessen 
ist  damit  doch  eigentlich  wol  nur  die  bekannte  subscriptio ,  die  wegen  des  SC.  Li- 
bonianum  bei  allen  Legaten  an  den  Schreiber  des  Testaments  üblich  war*,  ge- 
meint. Darauf  deuten  die  Worte  in  dem  Schlusssatze:  „Er  schreibt,  —  dass  er  ihm 
ein  XsyaTcv  gegeben,  und  die  Sache,  die  er  ihm  gegeben." 

§  29. 

P.  57**.    Ar.  71.     Arm.  72. 

Dieser  Paragraph  bietet  in  Verbindung  mit  §  92  und  93  und  einigen 
weiteren  bei  P  und  Ar  ein  ganz  besonderes  Interesse,  weil  wir  dadurch  über  die 
dos  und  donatio  ante  nuptias  mehrfach  neue  und  sehr  überraschende  Aufschlüsse 
bekommen.  Der  §  29  selber  bespricht  zwar  nur  erst  einen  Fall,  den  der  Auf- 
lösung der  Ehe  durch  den  Tod  der  Frau,  und  enthält  dabei  nur  eine  kurze  Gegen- 
überstellung des  alten  und  des  neuen,  durch  ein  Gesetz  von  Leo  eingeführten, 
Rechts,  die  übrigen  Stellen  geben  aber  eine  sehr  detaillirte  Darstellung.  Auf  diese 
kann  natürlich  erst  bei  den  betreffenden  Paragraphen  eingegangen  werden.  Hier 
sind  nur  zwei  Punkte  hervorzuheben: 

1.  Die  Relation  des  alten  Rechts  ist  sehr  auffallend:  beim  Tode  der  Frau 
bekomme  der  Mann  die  dos,  falls  Kinder  da  wären,  also,  muss  man  folgern,  nicht, 
wenn  keine  Kinder  da  sind.  Dieses  entspricht  dem  alten  Rechte,  wie  es  Ulpian 
(6,  4.  5)  darstellt,  nicht.  Dieser  sagt:  „adventitia  dos  semper  penes  maritum  per- 
manet"  dagegen:  „a  patre  profecta  ad  patrem  revertitur",  jedoch:  „quintis  in 
singulos  liberos  in  infinitum  relictis  penes  virum."  Zu  keiner  von  beiden  passt  der 
obige  Satz.  Entweder  ist  er  daher  falsch,  oder  muss  man  annehmen,  dass  das 
Recht  der  „quintae"  allmählig  dahin  geführt  hat,  dass  der  Mann,  wenn  Kinder  da 
waren,  stets  Alles  behielt.     Dies  wird  dadurch  unterstützt,  dass  in  Gesetzen  von 


1  Praef.  §  2  und  1,  10  pr.  «  Z.  B.  Nov.  73,  7.  Bas.  22,  1,  76.  »  C.  6,  23,  24.  28, 1. 

*  Vgl.  darüber  Bruns,  die  Unterschriften  in  den  römischen  Rechtsurkunden,  S.  96 — 97. 


201 

Honorius  von  422*  und  von  Valentinian  von  452*  das  Princip  der  Theilung  von  L.  29; 
Eigenthum  und  Niessbrauch,  was  später  für  Vater  und  Kinder  so  vielfach  angeordnet 
wurde,  auch  auf  die  dos  angewendet  ist,  und  zwar  wie  es  scheint  ohne  Unterschied 
zwischen  dos  profectitia  und  adventitia.    Näheres  wissen  wir  darüber  freilich  nicht, 
da  ja  das  alte  Recht  jedenfalls  schon  durch  Leo  wesentlich  verändert  ist. 

2.  Das  Gesetz  von  Leo,  was  hier  angeführt  ist,  war  uns  bisher  vollständig 
unbekannt.  Es  ist  wahrscheinlich  schon  bei  den  Byzantinern  verloren  gegangen, 
weil  Justinian  in  der  L.  un.  C.  de  rei  uxoriae  actione  (5,  13)  das  Dotalrecht  wieder 
neu  ordnete  und  damit  auch  das  Leonische  Gesetz  beseitigte.  Auffallend  ist  nur, 
dass  Justinian  nichts  von  dem  Gesetze  und  seiner  Aufhebung  sagt.  Rudorfif  meinte  des- 
halb, es  sei  eines  von  den  Gesetzen,  die  am  Schlüsse  von  Titel  5,  18  des  Codex 
gestanden  haben  und  daraus  verloren  sein  sollen.  Allein  die  ganze  Annahme 
solcher  verloren  gegangener  Gesetze  ist  völlig  ungerechtfertigt.  Sie  stammt  von 
Contius,  der  in  seiner  Ausgabe  des  Codex  (1569)'  zu  jenem  Titel  die  Bemerkung 
macht:  „Graeci  citant  XUII  constitutionem  huius  tituli;  puto  esse  constitutionem 
Justiniani."  Noch  bestimmter  sagt  zwar  Charondas  in  seiner  Ausgabe  (1575):  „Hie 
notatur  in  vct.  lib.  manuscr.,  graecas  constitutiones  desiderari,  quod  etiam  ex  28  lib. 
Basilicorum  constat.'^  Indessen  beruhen  beide  Bemerkungen  offenbar,  wie  Biener^ 
gezeigt  hat,  nur  auf  einer  Verwechselung  mit  dem  Titel  5,  9  de  secundis  nuptiis. 
Bei  diesem  findet  sich  allerdings  in  den  Bas.  28,  14,  l  schol.  13  ein  Citat:  „^ifJTei 
t}]v  i5'  8taTa$iv  xou  ^  tit.  xou  i  ßtß."  d.  h.  „quaere  const.  14  tit.  9  lib.  5",  und  ebenso 
werden  in  seh.  15  noch  eine  const.  13  und  18  citirt,  obgleich  der  Titel  5,  9  in 
unsem  Handschriften  nur  lö  Constitutionen  hat.*  Beim  Titel  5,  18  (soluto  matri- 
monio  quemadmodum  dos  petatur)  dagegen,  wo  das  Gesetz  von  Leo  allein  gestanden 
haben  könnte,  ist  nicht  der  geringste  Anhalt  zur  Annahme  von  verlorenen  Gesetzen. 

§  30. 
P.  11.    Ar.  12. 

Dass  man  Sklaven  zu  jeder  Art  von  Geschäftsführung  bevollmächtigen 
konnte,  ist  ein  allgemeiner  Satz,  der  zwar  als  solcher  nirgend  in  unsem  Quellen 
ausgesprochen  ist,  aber  überall  vorausgesetzt  wird.  Er  ist  namentlich  die  Grund- 
lage für  die  actio  institoria,  exercitoria  und  quod  iussu  aus  den  Geschäften  der 
Sklaven  gegen  den  Herrn.    Ueber  Processführung  für  den  Herrn  s.  unten  §  41. 

Eigenthümlich  sind  die  beiden  griechischen  Ausdrücke.  ^ET^TpoTco^  bedeutet 
hier  noch  wie  bei  den  alten  Griechen  einfach  den  Verwalter,  während  es  in  §  5 
bereits,  wie  im  Byzantinischen,  den  tutor  im  Gegensatze  zum  curator  bezeichnet. 
'EvToXtxov    ist    weder    altgriechisch   noch   byzantinisch,    beide  haben   nur   ^vtoXiq. 


*  C.  Th.  3,  12,  3.  *  Nov.  Valent.  III.  nov.  34,  §  10.  »In  den  Praetermissa  p.  14. 

*  Biener  u.  Heimbaoh,  Beitrage  zur  Revision  des  Justin.  Codex,  S.  157.  *  Vgl.  Krüger 

ed.  Cod.  ad  5,  9,  11—18. 

BöMXSOUl  Sboktibvch.  26 


L.  80.  (Bas.  14,  1.)    Vtak  Da  Cäage  konmt  m  nor  m  ktrohHchen  Schriften  ^ 
sonders  im  6.  Jahlrlnindsrt. 

5  81. 

P.  67.    Ar.  TS.  18. 

Unter  don   „BesÜM  und  Gelde",  deren  Verwaltoog  die  Frau  dein  Mann 
gebea  kann.,  ist  natörlidi  mur  ihr  Farf^phenul-Vennögen,  nicht  ihre  doe,  zu  verj 
stehen.     Dau  dtiVed-  Auftrag,  vad  actio  mandati  von  UiT  möglich  ist.   ist  aues« 
ZweifeLi 

Bai  dem  ytti^iaaaa  von  Vater  nod  Sohn  ist  water  iTzizpo-zai  uatürlich  nichd 
Vormund  sn  vattdun,  Bondera  «ie  in  g  30  bä  den  Sldaveu  einfach  Verwiüterj 
Die  Bevolhn&<dit^[fBig  der  Sohne:  steht, aher  der  der  Sklaren  gleich,  nicht  der  del 
Maonea  dmxih  die  Fraa,  da  äec  Vater  gegen  d^L  Sohn  nicht,  wie  die  Frau  ( 
den  Ibnn,  ditraioa  die  actio  mandati  hat. 


P.  18.   Ar.  14. 

'Die  Befireinng  von  der  Vomnndsohaft  v^n  eigener  Kinder  ist  zuerst  nach  1 
dem  HoBteBT  der  allgemeinen  moneca  d'riUa  Ton  HansAorel  eingeführt,  jedoch  nur  1 
für  Italien,  hieir  aber  gohon  bei  3  Siodem.  Doroh  ein  Rescript  von  Severuei  und'] 
Caraoalla  wurde  dies  dahin  ge&idert,  dass  nnr  in  Born  S  Kinder  genügen  soUteof,] 
im  übrigen  Italien  mir  4,  in  den  Pronnzen  5.*  Daea  Bom  und  Italien  hier 
nicht  erwUutt  werden,  tondern  nnr  die  6  Kinder  da-  Provinzen,  deutet  auf  deifi 
provinriellen  UrBpmng  der  Semmlnng. 


P.  18.    Ar.  15. 

Die  Möglichkeit,  die  eigenen  Bklaven  za  Erben  einzusetzen,  wenn  man  ihnm 
zugleich  die  IVeihdlt  gibt,  itt  altes  Recht*  Ob  sie  im  Hanse  geboren  oder  erst 
angekanft  sind,  ist  dabei  gleichgültig,  and  in  nnsem  Quellen  gär  nicht  hervor-j 
gehoben.  Sehr  anlSallend  ist  das  Hereinziehen  der  Kinder.  Dabei  ditferiren  unsere, 
Texte.  L  sagt:  wenn  er  keine  Kinder  bat,  F  nnd  Ar  nmgekehrt:  wenn  er  Kinderi 
hat.  Das  Letztere  kann  aber  nnr  anf  ranem  Schreibfehler  beruhen,  da  ja  die  EiQ.^. 
setznng  von  Sklaren  das  allgeaneine  Mittel  bildete,  wodurch  ühcrschuldete  Erb- 
lasset die  Schande  des  CpncorseB  von  ihrer  Erbschaft,  ab  auf  ihre  Sklaven  wendeten.^ 
Aber  anoh  der  Text  v^n  L  ist  schwer  erklärlich.  Denn  der  Satz,  dass  man  Sklareije 
nur  in  Ermangelung  Ton  Kindern  habe  einsetzen  können,  ündet  sich  nirgend.* 
Factisch  verstand  es  sich  allerdings  Ton  selbst,  dass  wer  Kinder  hatte  nicht  leichi. 


>  D.  28,  3,  9,  3.  '  Vat.   fr.   191.  197.  188.  M7.  C  0,  66,  L  •  Qai.  S,  iSfr^lf 

Ulp.  22,  7—12.  '  Gai.  2,  162—156. 


203 

Sklaven  neben  ihnen  oder  statt  ihrer  zu  seinen  Erben  ernannte,  und  daraus  er-  L.  33, 
klärt  es  sich  von  selbst,  dass  der  Fall  in  unsem  Rechtsquellen  nie  vorkommt. 
Allein  eine  rechtliche  Unzulässigkeit  folgt  daraus  noch  nicht,  und  Substitutionen, 
namentlich  Pupillarsubstitutionen  von  Sklaven  finden  sich  bei  Kindern  gar  nicht 
selten.^  Der  Satz  des  obigen  ^  33  ist  daher  wol  nur  daraus  zu  erklären,  dass 
darin  eine  factische  Regel  irrthümlich  wie  eine  rechtliche  angeführt  ist. 

§  34. 

P.  14.    Ar.  16. 

Dass  man  Sklaven,  die  man  im  Testamente  freiliess,  zugleich  zu  Vormündern 
seiner  Kinder  ernennen  konnte,  war  altes  Recht.  Anfangs  musste  dabei  die  Frei- 
lassung ausdrücklich  ausgesprochen  sein,  schon  zu  Ulpian's  Zeit  sah  man  aber  in 
der  Vormundsernennung  eine  stillschweigende  Freilassung  ^,  „ein  gutes  Zeugniss  der 
Freilassung",  wie  unser  Text  sagt.  Die  Lücke  im  Anfange  des  Paragraphen  und 
ihi'e  Ergänzung  ergiebt  sich  aus  der  Vergleichung  mit  dem  Texte  von  P  und  Ar. 

§  35.  36. 

P.  15.    Ar.  17. 

Diese  beiden  Paragraphen  können  nur  im  Zusammenhange  mit  §  93  ver- 
standen werden,  und  sind  daher  unten  in  Verbindung  mit  diesem  zu  erklären. 

§  37. 

P.  17.     Ar.  19.    Arm.  13. 

Dieser  Paragraph  kann  erst  unten  in  der  Abhandlung  über  das  Intestaterb- 
recht unseres  Rechtsbuches  erklärt  werden. 

§  38. 

P.  18.    Ar.  20.    Arm.  14. 

Dieser  Paragraph  bietet  verschiedene  Schwierigkeiten,  sowol  in  der  Fest- 
stellung des  Textes  als  in  der  Sache  selber.  Er  handelt  im  Allgemeinen  über  den 
Rücktritt  von  einem  abgeschlossenen  Kaufe.  Dabei  unterscheidet  L  in  zwei  ganz 
getrennten  Sätzen  die  beiden  Fälle,  ob  eine  Arrha  gegeben  ist  oder  nicht,  während 
die  drei  andern  Texte  nur  den  zweiten  Fall  haben. 

1.  Bei  dem  zweiten  Falle  gehen  alle  vier  Texte  übereinstimmend  davon  aus, 
dass  zur  Gültigkeit  des  Kaufvertrages  weder  Hingabe  einer  Arrha,  noch  eine  An- 
zahlung auf  den  Kaufpreis  nöthig  sei,  sondern  die  blosse  Vereinbarung  genüge, 
und  dass  daher  nach  deren  Abschlüsse  der  Verkäufer  nicht  mehr  zurücktreten  und 
die  Sache  an  einen  andern  verkaufen  dürfe.    Beides  entspricht  bekannten  Grund- 


1  D.  28,  5,  6,  3;  55.  D.  28,  6,  18  pr.  1.  C.  H,  27,  4.  «  D.  26,  2,  10,  4;  32,  2.  C.  7,  4,  10; 

6,  27,  5,  1. 

26* 


204 

L.  38.  Sätzen  des  römischen  Rechts.  Die  Geltung  des  Kaufes  ohne  Arrha  und  Anzahlung 
ist  ganz  direct  in  Verbindung  mit  einander  ausgesprochen  von  Gaius  und  danach 
auch  in  Justinian's  Institutionen.*  Dass  aber  der  neue  Verkauf  einer  schon  ver- 
kauften Sache,  obgleich  er  civilrechtlich  gültig  ist^,  doch  wenigstens  wenn  er  dolo 
geschieht,  als  falsum  bestraft  wird,  steht  in  den  Pandekten.^ 

Auffallend  sind  nun  aber  die  Bestimmungen  des  §  38  über  den  Rücktritt 
des  Käufers.  Dass  der  Verkäufer  sich  denselben  nicht  gefallen  zu  lassen  braucht, 
sondern  auf  die  Erfüllung  klagen  könne,  ist  nicht  gesagt,  doch  ist  es  wohl  nur  darum 
nicht  berührt,  weil  überhaupt  nur  der  Fall  ins  Auge  gefasst  ist,  dass  der  Ver- 
käufer eben  nicht  auf  die  Erfüllung  dringen  will,  sondern  die  Sache  lieber  an  einen 
andern  zu  verkaufen  wünscht,  lieber  diesen  zweiten  Verkauf  hat  L  die  räthsel- 
hafte  Bestimmung,  wenn  der  erste  Käufer  den  Kauf  nicht  erfüllen  wolle,  „so  ist 
dem  Verkäufer  „alaannka"  zu  schreiben  eine  „xaTaYpa9Tq"  auf  den  Namen  des  ersten 
und  er  (der  zweite)  zahlt  die  ti(xi]  und  er  (der  Verkäufer)  giebt  ihm  die  Sache". 
Dass  darunter  ein  zweiter  Verkauf  an  einen  zweiten  Käufer  zu  verstehen  sei,  ist 
zwar  klar  und  wird  durch  die  andern  Texte  bestätigt,  namentlich  durch  Ar.,  der 
den  Satz  damit  einleitet:  „dann  verkauft  er  seine  Sache,  an  wen  er  will."  Aber 
was  ist  „alaannka"  und  „xaTaYpa9ir]"  ?  P  sagt  einfach:  „so  schreibt  der  Verkäufer 
eine  xaxaYpa9iQ";  Ar:  „es  soll  sein  zwischen  ihnen  ein  Document",  Arm:  „er  nimmt 
von  ihm  ein  Schreiben."  Das  Wort  alaannka  ist  kein  syrisches,  muss  also  ein 
verdorbenes  griechisches  sein.  Zwei  Vermuthungen  scheinen  möglich,  zunächst  ava7>c»), 
entsprechend  dem  „es  soll  sein"  des  Ar.  Allein  dagegen  spricht,  dass  dann  das 
„ala"  unerklärt  bleibt,  und  dass  der  Syrer  die  griechischen  Worte  sonst  nur  bei 
den  unübersetzbaren  technischen  BegriflFen  des  griechischen  Textes  beibehält,  nicht 
aber  bei  den  gewöhnlichen  Ausdrücken  der  Darstellung.  Eine  andere  Möglichkeit 
wäre  SXkoL  oveaxa,  d.  h.  andere  Kaufurkunde.  Das  Wort  coveaxa  ist  zwar  nicht 
altgriechisch,  ist  aber  in  den  Basiliken  der  regelmässige  Ausdruck  für  instrumentum 
venditionis.*  Es  steht  ohne  Unterschied  theils  in  Verbindung  mit  oufißoXaia,  theils 
für  sich  allein,  oft  dicht  neben  einander,  z.  B.  Bas.  22,  1,  54:  2xXe\j>e  xa  i5ta  cjvsexxa, 
—  (XTccSXeae  xa  coveaxa  cn>(jLßcXaia.  Der  Sinn  in  dem  obigen  Satze  wäre  dann:  so  hat 
der  Verkäufer  das  Recht  eines  andern  Kaufbriefes,  nämlich  eine  xaxaYpa9Trj  u.  s.  w. 
zu  sclireiben.  Das  Wort  xaxaYpa9ir]  bedeutet  an  sich  Niederschreibung;  es  kommt 
zwar  im  Altgriechischen  noch  nicht  in  der  Bedeutung  von  rechtlicher  Urkunde  vor, 
wohl  aber  noch  zweimal  in  unserem  Rechtsbuche  (in  §  24  bei  Schenkungen,  in  §  64 
beim  Kaufe)  ^,  ebenso  xaxaYpa96iv  in  Nov.  44  c.  2,  und  speciell  als  Kaufurkunde 
mehrfach  in  dem  Romane  des  Chariton^,  der  im  5.  Jahrhundert,  also  ziemlich 
gleichzeitig  mit  dem  griechischen  Original  unseres  Rechtsbuches  geschrieben  ist. 


1  Gai.  3,  139.  J.  3,  23  pr.  «  D.   18,   4,  21.  »  D.  48,   10,  21 :  „Qui  duobus  in  so- 

lidum  eandem  rem  diversis  contraotibus  vendidit,  poena  falsi  coercetur."  *  Bas.  11,  2,  38; 

22,  1,  54;  25,  5,  21;  39,  1,  55;  47,   1,  35.  *  —  upwToxoXXov  oux'   outw  xaTaYeypatfjLfjLEvov.  — 

«  Char.  1,  14,  3.  4;  2,  1,  4.  6;  2,  4,  5. 


205 

Sehr  zweifelhaft  ist  aber  der  Inhalt  der  xoLxayga^  im  vorliegenden  Falle.  L.  38. 
Man  erwartet  einfach  eine  Urkunde  über  den  zweiten  Kauf,  allein  L  sagt:  „eine 
xaTaYpa9ij  auf  den  Namen  des  ersten  (Käufers)";  P:  „so  schreibt  ihm  (dem  ersten 
Käufer)  der  Verkäufer  eine  xar.  auf  den  Namen  des  Käufers"  (des  ersten  oder 
zweiten?);  Ar:  „ein  Document,  worin  der  Verkäufer  angiebt,  was  zwischen  ihm  und 
dem  ersten  Käufer  vorgefallen  ist,  und  den  Preis  über  den  sie  sich  geeinigt  haben" ; 
Arm :  „der  Verkäufer  nimmt  von  ihm  (dem  ersten  Käufer)  ein  Schreiben  und  schreibt 
hinein  den  Namen  der  Sachen";  dabei  ist  hinzugefügt,  was  die  anderen  nicht  haben: 
„und  giebt  das  Schreiben  dem  Manne,  der  der  gültige  Käufer  ist  (d.  h.  dem  zwei- 
ten)." Die  Widersprüche  und  Unklarheiten  sind  hier  so  handgreiflich,  dass  man 
deutlich  sieht,  dass  die  Uebersetzer  den  griechischen  Originaltext  nicht  verstanden 
haben.  Wenn  sie  indessen  nicht  ganz  unsinnig  übersetzt  haben,  so  muss  man  das 
jedenfalls  annehmen,  dass  die  Urkunde  nicht  einfach  den  zweiten  Kauf  enthalten 
soll,  sondern  dass  auf  irgendeine  Weise  auch  der  erste  Käufer  dabei  betheiligt  oder 
hereingezogen  sein  muss.  Auf  welche  und  zu  welchem  Zwecke  ist  freilich  schwer 
zu  sagen,  da  wir  in  unseren  bisherigen  Rechtsquellen  durchaus  nichts  Aehnliches 
finden.  Wenn,  wie  Arm  sagt,  der  erste  Käufer  die  Urkunde  ausstellt,  so  könnte 
es  eine  Erklärung  desselben  zur  Sicherung  des  Verkäufers  gegen  die  Strafe  des 
zweiten  Verkaufs  sein.  Wenn  aber,  wie  die  anderen  sagen,  der  Verkäufer  selber  die 
Urkunde  ausstellt  und  zwar  „auf  den  Namen  des  ersten  Käufers",  könnte  man  etwa 
an  ein  Verkaufen  auf  Kosten  und  Gefahr  des  ersten  Käufers  denken.  Indessen 
scheint  es  kaum  möglich,  eine  sichere  Vermuthung  darüber  aufzustellen. 

Immer  aber  ist  es  schon  sehr  auffallend,  dass  überhaupt  eine  Urkunde  ge- 
fordert wird ,  da  das  römische  Recht  diese  bei  Verträgen  ja  eigentlich  nie  verlangt. 
Allerdings  war  die  Ausstellung  von  Urkunden  factisch  in  der  Kaiserzeit ,  wie  schon 
die  Siebenbürger  und  Pompejaner  Wachstafeln  zeigen,  wohl  sehr  häufig,  allein 
die  Schriftlichkeit  scheint  doch  in  unserem  Rechtsbuche  noch  eine  grössere  und 
selbstständige  Bedeutung  zu  haben.  Die  Schrift  wird  hier  fast  bei  allen  Rechtsge- 
schäften geradezu  gefordert,  so  bei  Kauf,  §  64,  Darlehn,  55.  56.  97.  111.  112.  124, 
Schenkung,  22.  69,  Vergleich,  85,  Gesellschaft,  86,  Erbtheilung,  70,  Emancipation,  3, 
Adoption,  52,  dos,  donatio  und  parapherna,  13.  93.  Bei  der  dos  wird  es  in  §93 
überdies  als  etwas  Besonderes  hervorgehoben,  dass  es  Völker  gebe,  die  keine  Schrift 
bei  der  dos  für  nöthig  hielten,  wie  unten  näher  zu  besprechen  ist.  Ob  diese  grössere 
Anwendung  und  Bedeutung  der  Schrift  aus  griechischer  oder  orientalischer  Sitte 
herrührt,  ist  wohl  nur  nach  dem  allgemeinen  Ursprünge  des  Werkes  zu  entscheiden. 

2.  Der  erste  Absatz  in  L,  der  in  den  drei  anderen  Texten  fehlt,  behandelt 
an  sich  denselben  Fall  und  dieselben  Fragen  wie  der  erste,  gibt  auch  dieselbe  Ent- 
scheidung und  zwar  fast  mit  denselben  Worten,  der  Unterschied  ist  nur,  dass  hier 
neben  dem  Abschlüsse  des  Vertrages  durch  Consens  auch  noch  die  Hingabe  einer 
Arrha  (syrisch-rahbünä)  vom  Käufer  angenommen  wird,  und  für  den  Fall  des  Rück- 
tritts der  Verlust  derselben  ausgesprochen  wird.    Ueber  diesen  Verlust  findet  sich 


206 

L.  38.  in  §  51  noch  eine  besondere  allgemeinere  Bestimmung,  weshalb  die  genauere 
Ausführung  darüber  passender  dort  gegeben  werden  wird.  Hier  ist  nur  über  die 
Feststellung  des  Textes  von  §  38  Folgendes  hervorzuheben. 

Der  Text,  wie  ihn  Land  gibt,  hat  hier  offenbar  zwei  Lücken: 

1.  Die  erste  ist  die  in  der  Mitte  des  Absatzes,  die  durch  die  eingeklammerten 
Worte  ergänzt  ist.  Das  Dasein  der  Lücke  ergiebt  sich  daraus,  dass  in  den  Schluss- 
worten des  Absatzes  ebenso  wie  im  zweiten  Absätze  von  dem  ersten  Käufer  ge- 
sprochen wird,  was  ebenso  wie  dort  die  vorherige  Erwähnung  eines  zweiten  vor- 
aussetzt. Dazu  kommt,  dass  die  Auslassung  des  Verbotes  des  zweiten  Verkaufes 
für  den  Verkäufer  sehr  auffallend  wäre,  da  dasselbe  für  den  Verkauf  mit  Arrha 
natürlich  ebenso  ja  noch  mehr  wie  für  den  ohne  Arrha  gelten  muss.  Danach  kann 
bei  der  sonst  wörtlichen  Uebereinstimmung  beider  Paragraphen  die  Nothwendigkeit 
der  Einschaltung  der  eingeklammerten  Worte  aus  dem  zweiten  Absätze  kaum  einem 
Zweifel  unterliegen. 

2.  Die  zweite  Lücke  war  am  Ende  des  Absatzes.  Die  Schlussworte:  „nicht 
wird  die  Arrha  gegebenes  hatte  Land  zum  Anfange  des  zweiten  Absatzes  gemacht. 
Sie  müssen  aber  offenbar  doppelt  dastehen.  Denn  da  die  Gabe  der  Arrha  den 
einzigen  Unterschied  zwischen  den  beiden  Absätzen  bildet,  so  muss  der  erste  am 
Schlüsse  eine  Entscheidung  über  die  Arrha  enthalten,  und  der  zweite  im  Anfange 
die  Voraussetzung,  dass  keine  gegeben  ist.  Dass  die  fast  gleich  lautenden  Worte 
vom  Abschreiber  nur  einmal  geschrieben  sind,  ist  leicht  erklärlich.  Der  syrischen 
Handschrift  nach  aber  bilden  die  ächten  Worte  den  Schluss  des  ersten  Absatzes, 
und  muss  daher  der  Anfang  des  zweiten  aus  ihnen  ergänzt  werden. 

§39. 

P.  19.  20.     Ar.  27.  28.    Arm.  21—22. 

Dieser  Paragraph  handelt  von  der  ädilitischen  actio  redhibitoria  und  ist  mit 
§  113  zu  verbinden,  der  sich  auf  dieselbe  Frage  bezieht.  Beide  sind  in  verschie- 
denen Punkten  juristisch  äusserst  merkwürdig.  1.  Zunächst  ist  hervorzuheben,  dass 
die  sechsmonatliche  Frist  bei  der  redhibitoria  hier  nicht  als  eine  Verjährungsfrist  für 
die  Klage,  sondern  als  eine  Art  Prüfungsfrist  für  die  Fehlerlosigkeit  der  Sache 
behandelt  wird,  so  dass  nur,  wenn  sich  in  dieser  Zeit  ein  Fehler  gefunden  hat, 
die  Redhibition  zugelassen  wird.  Wiederholt  wird  namentlich  in  §  113  hervorge- 
hoben, dass  die  Frist  vom  Abschlüsse  des  Kaufes  an  berechnet  werde,  und  dass 
wegen  Fehler,  die  erst  nach  Ablauf  der  Frist  entdeckt  werden,  keine  Redhibition 
verlangt  werden  könne.  Es  entpricht  dieses  dem  Satze  der  D.  21,  1,  19,  6:  „tempus 
redhibitionis  ex  die  venditionis  currit.*'  Ebenso  entspricht  der  Satz,  dass  bei  einem 
verkauften  Sklaven,  wenn  er  fugitivus  ist,  die  Redhibition  nur  dann  zugelassen  werde, 
wenn  er  vor  Ablauf  der  6  Monate  fliehe,  der  Entscheidung  in  C.  4,  58,  2,  wo  die 
actio  quanti  minoris  aus  dem  Grunde  abgewiesen  wird:  „cum  proponas,  servum, 
quem  pridem  comparasti,  post  anni  tempus  fugisse." 


207 

Hiernach  bestätigen  die  beiden  Paragraphen  auf  eine  merkwürdige  Weise  L.  89^ 
die  Ansicht  von  Savigny^  dass  die  Verjährung  der  ädilitischen  Klagen  nicht  erst 
von  derKenntniss  des  Fehlers,  sondern  schon  vom  Abschlüsse  des  Kaufes  anfange. 
Allerdings  ist  von  der  Klage  selber  in  unserem  Texte  gar  nicht  die  Rede,  so  dass 
man  selbst  fragen  könnte,  ob  nicht  die  Frist  für  die  Entdeckung  des  Fehlers  von 
der  für  die  Anstellung  der  Klage  ganz  unterschieden  werden  müsse,  da  ja  sonst 
bei  einem  am  letzten  Tage  der  Frist  entdeckten  Fehler  die  Klage  überhaupt  ganz 
unmöglich  sein  würde;  indessen  ist  für  eine  solche  Unterscheidung  doch  kein 
weiterer  Anhalt  da,  so  wenig  wie  in  den  oben  citirten  Stellen  aus  den  Pandekten  und 
dem  Codex. 

Beide  Paragraphen  passen  daher  nicht  recht  zu  der  Stelle  von  Papinian  in 
D.  21,  1,  55:  „Cum  sex  menses  utiles,  quibus  experiundi  potestat  fuit,  praestantur, 
non  videbitur  potestatem  experiundi  habuisse,  qui  vitium  fugitivi  latens  ignoravit." 
Denn  hier  zeigen  die  Worte :  „quibus  exper.  pot.  fuit"  deutlich ,  dass  Papinian  die 
6  Monate  nur  als  Verjährungsfrist  der  Klage  aufgefasst  hat,  (was  ja  auch  nach 
den  Worten  des  Edicts  „in  sex  mensibus  —  indicium  dabo"  kaum  anders  möglich 
ist)  und  dass  er  die  Abrechnung  der  Zeit  der  Unkenntniss  nur  indirect  aus  dem 
Begriffe  der  experiundi  potestas  abgeleitet  hat.  Es  folgt  aber  daraus:  einerseits, 
dass  auch  ein  erst  nach  6  Monaten  entdeckter  Fehler  die  Klage  begründen  kann, 
und  andererseits,  dass  stets  von  der  Entdeckung  an  noch  volle  6  Monate  zur  Klage 
frei  sind.  Dieses,  besonders  das  erstere,  steht  mit  unserem  obigen  Texte  in  di- 
rectem  Widerspruche.  Man  wird  annehmen  müssen,  dass  unser  Text  nur  die  ge- 
wöhnliche Anwendung  des  Edicts  im  gemeinen  Leben  enthält,  und  die  feineren 
Modificationen  der  genaueren  Theorie  nicht  beachtet. 

2.  Der  zweite  Absatz  des  §  39  sagt,  dass  der  Käufer  den  flüchtigen  Sklaven 
aufsuchen  und  dem  Verkäufer  übergeben  müsse,  wenn  er  den  Preis  zurückhaben 
wolle.  P  fügt  hinzu:  dass,  wenn  er  ihn  nicht  bringe,  er  auch  nichts  bekomme.  Dies 
ist  im  Allgemeinen  richtig,  doch  machte  man  einen  Unterschied  zwischen  bona  und 
mala  fides  des  Verkäufers.  Im  letzteren  Falle  haftet  dieser  auch  ohne  Rückgabe^ 
and  der  Käufer  muss  nur  Caution  stellen,  „ut  hominem  persequatur  et  reddat'^' 
Bei  bona  fides  dagegen  haftet  der  Verkäufer  nach  einem  Rescript  von  Valentinian  L 
nur  bei  Rückgabe  des  Sklaven.^ 

3.  Ganz  besonders  wichtig  ist  der  dritte  Absatz  des  §  39,  worin  die  Red- 
hibition ausgeschlossen  ist  im  Falle  einer  axkii  uviq.  Hier  ist  nämlich  endlich  die 
Erklärung  der  räthselhaften  „simplaria  venditio''  in  D.  21,  1, 48,  ^  gefunden.  Es  heisst 
dort:  „Simplariarum  venditionum  causa  ne  sit  redhibitio  in  usu  est.^*  Schon  die  Glos- 
satoren stritten  über  die  Bedeutung  des  Ausdrucks,  verstanden  aber  darunter  stets 
nur  venditio  rei  simplariae,  und  erklärten  res  simplariae  entweder  fiir  unkörperliche 


>  System  8,413—414.     Vgl.   Unterholzner,   Verjahrnng,   §  270.  *  C.  4,  68,  1. 

»  D.  21,  1,  21,  3  *  r.  Th.  3,  4,  1.  =  C.  J.  4,  5S,  5.    Goth.  ad.  h.  L  Glück,  Fand.  20,  98. 


208 

L.  39.  oder  für  leblose  oder  für  werthlose  Sachen.    Die  letztere  Annahme  fand  die  meiste 
Verbreitung,  sie  findet  sich  bei  Donellus^  und  bei  allen  Neuem. ^ 

Das  yfort  simplarius  kommt  sonst  nirgend  weiter  vor  und  man  war  daher  auf 
etymologische  Ableitungen  beschränkt.  Auffallender  Weise  beachtete  man  dabei 
nie,  dass  es  nicht  heisst  rerum  simpl.  sondern  venditionum  simpL,  obwol  schon 
Baldus  gemeint  hatte,  simpl.  vend,  sei  die,  wobei  keine  duplae  stipulatio  statt- 
finde, sondern  nur  simplae  stip.  nach  D.  21,  2,  37,  1.  Selbst  Baevardus',  der 
zuerst  auf  die  (£icX^  Tcpaoi^  der  Basiliken  aufmerksam  machte,  kam  doch  wieder  auf 
die  res  viles  esculentae  und  potulentae  zurück.  In  neuerer  Zeit  hat  Zachariä^ 
wiederum  auf  die  Basiliken  aufmerksam  gemacht  und  dass  dort  die  dcicX^  icpooi^ 
als  avaiccSoToc  Tcpaot^  bezeichnet  wird,  aber  ohne  die  Sache  näher  zu  erklären. 
Durch  die  Verbindung  der  Basiliken  mit  unserem  Texte  bekommen  wir  nun  die 
zweifellose  Erklärung.  Die  Basiliken  übersetzen  die  obige  1.  48  so:  ouw)^^  ^an, 
[JLY]  (SepfjioCetv  DQv  Tüepl  avaaTpo9T]^  aycrpjv  inl  xm  otTcXuv  icpaaecjv  ^,  i.  e.  in  usu  est, 
non  competere  redhibitoriam  actionem  in  simplarüs  yenditionibus.  Dadurch  ist 
zunächst  die  Identität  der  simpl.  vend,  mit  der  irckr^  Tcpaai^  festgestellt.  Im  Tipucit 
ist  dieses  so  referirt:  xal  oxi  ird  tcjv  &7cXäv  Tcpaaeov,  "^toi  tuiv  avaiccSorov  ixpyjöSn 
aipeaiv,  iq  avaaxp^uaa  oux'  appioCet,  i.  e.  et  quod  in  simpl.  vend.,  i.  e.  non  reddendi 
conditionem  haben tibus,  redh.  non  competit.  Die  Basiliken  geben  dazu  das  Scho- 
lium: TCepl  Tov  (JL1QT6  sTcatvov  |nQT6  ijioyov  exovaöv  X^et,  i.  e.  de  iis  loquitur,  quae  neque 
laudem  neque  vituperationem  habent.  Dazu  kommt  noch  ein  von  Zachariä  heraus- 
gegebenes Scholium  von  Stephanos  au  Bas.  18.  G,  2:  touto  hi  vor|aov,  svS'a  iitj  &7cXqc 
xai  ava7üo86T(j>  icpaaei  tov  oix^rvjv  6  K^ivrfi  eTucoXiQae,  iid  ^ap  x&  ocTcXä^  xat  avaicoSoT«^ 
TzgoLTfi  ou  x^P^  '^  aeSiXix((jc  i.  e.  hoc  accipe,  si  non  simplarie  et  non  reddenda 
venditione  servum  venditor  vendiderit,  nam  etc. 

Die  SiKkii  Tcpooi^  der  Basiliken  ist  also  identisch  mit  der  dcTcX*^  c^  des  syrischen 
Textes,  da  ornj  und  Tcpaoi^  nur  emtio  und  venditio  sind.  Wenn  daher  §  39  sagt: 
„kauft  in  einfacher  Weise,  ob  er  gut  oder  schlecht  sei,  mit  der  Verabredung,  dass 
keiner  auf  den  andern  zurückgreife,  was  griechisch  genannt  wird  aicX-^  üvtq",  und 
§  113  sagt:  „AtcXt]  ovtq,  welches  übersetzt  wird  einfacher  Kauf  ohne  Regress",  so  ist 
klar,  dass  die  ava7c68oToc  afpsai^  der  syrischen  „Verabredung  nicht  zurückgreifen" 
oder  „ohne  Regress"  entspricht,  und  das  inJTs  eTcaivov  fjnfjte  ijidyov  dem  syrischen  „ob 
er  gut  oder  schlecht  sei".  Beides  darf  aber  nicht  getrennt  werden.  Die  Erklärung 
„ob  gut  oder  schlecht",  und  die  Verabredung  „nicht  zurückzugreifen"  sind  offenbar 
als  mit  einander  verbunden  gedacht  und  in  dem  Worte  aicX-i]  vereinigt.  Dieses  be- 
deutet also  einen  Kauf,  wobei  die  Sache  einfach  so  wie  sie  ist,  ob  gut  ob  schlecht, 
verkauft  wird,  und  wobei  daher  die  Parteien  gegenseitig  auf  alle  Ansprüche  gegen 


*  Comment,  iur.  oiv.,  13,  3,  5.  ^  Z.  B.  Glück,  Pand.  20,  45.    Windscheid,  Fand. 

§  394  n.  16.  8  Conject.  1,  12.  *  Zeitaoh.  f.  gesch.  R.-W.,  14,  135.  »  Bas.  19,  10,  48, 

au8  Synops.  p.  205,  wiederholt  in  Harm.  3,  8,  67. 


i 


209 

einander  verzichten,  der  Verkäufer  wegen  etwaigen  ihm  unbekannten  höheren  L.  39. 
Werthes,  der  Käufer  wegen  heimlicher  Fehler.  Die  Gegenseitigkeit  ist  in  §  39 
in  den  Worten  „keiner  auf  den  anderen  zurückgreife"  deutlich  ausgesprochen. 
Der  Vertrag  hat  insofern  etwas  von  einer  emtio  spei,  doch  ist  wohl  nicht  gerade 
an  diese  dabei  gedacht,  vielmehr  der  Verzicht  auf  die  Redhibition  als  die  Haupt- 
sache angesehen.  Die  Gültigkeit  solcher  Kaufverträge  kann  keinem  Zweifel 
unterliegen.  Denn  in  D.  2,  14,  31  heisst  es  ganz  allgemein:  „Pacisci  contra 
edictum  aedilium  omnimodo  licet,  sive  in  ipso  negotio  venditionis  gerendo  con- 
venisset,  sive  postea."  Ebenso  sagt  L.  14  §  9  de  aedil.  ed.  allgemein:  „remit- 
tentibus  actiones  suas  non  est  regressus  dandus",  und  Gellius  (7,  4)  führt  eine 
Stelle  von  Colins  Sabinus,  der  über  das  ädilitische  Edict  geschrieben  hatte,  an, 
worin  dieser  vom  Sklaven  verkaufe  sagt:  „pileus  impositus  demonstrabat,  eins  modi 
servos  venum  dari,  quorum  nomine  emtori  venditor  nihil  praestaret."  Man  hat  zwar 
früher  öfters  die  allgemeinen  Verzichte  auf  Ansprüche  wegen  heimlicher  Fehler  für 
ungültig  erklärt  und  nur  die  wegen  bestimmter  einzelner  Fehler  zulassen  wollen, 
und  selbst  in  Thöl's  Handelsrechte  (6.  Aufl.,  §  273  n.  30.  31)  findet  sich  diese 
Ansicht  wieder.  Allein  von  den  beiden  Stellen,  die  man  dafür  anführt,  sagt  die 
eine,  die  L.  14  cit.  nur,  dass  der  Verkäufer  bei  specieller  Ausnahme  einer  be- 
stimmten Krankheit  für  diese  nicht  hafte,  fügt  aber  als  allgemeinen  Grund  gerade 
den  obigen  Satz  hinzu:  remittentibus  enim  etc.;  die  andere  aber,  D.  19,  1,  39, 
sagt  nur,  dass  die  „generalis  exceptio  non  ad  ea  pertinere  debeat,  quae  venditor 
novit,  quaeque  specialiter  excipere  et  potuit  et  debuit,  sed  ad  ea,  quae  ignoravit  et 
de  quibus  emtorem  certiorare  nequivit."  Dadurch  ist  also  nur  Anspruch  wegen 
dolus  vorbehalten,  und  diesen  wird  man  auch  bei  der  simplaria  venditio  zulassen 
müssen,  da  auch  in  der  L.  14  cit.  hinzugefügt  ist:  „nisi  sciens  venditor  morbum 
consulto  reticuit,  tunc  enim  dandam  esse  de  dolo  malo  replicationem."  Ebenso  ist 
derselbe  Vorbehalt  auch  bei  einem  derartigen  Erbschaftsverkaufe  gemacht  in  D.  18, 
4,  10—12. 

Zwei  Fragen  bleiben  bei  dem  Begriffe  der  vend,  simplaria  noch  über,  näm- 
lieh  warum  es  in  der  L.  48  heisst,  es  sei  „in  usu",  dass  dabei  keine  Redhibition 
stattfinde,  und  dann  warum  blos  die  Redhibition  ausgeschlossen  wird,  und  nicht 
auch  die  Preisminderung.  Denn  wenn  der  Grund  der  Ausschliessung  der  Verzicht 
des  Käufers  ist,  so  wirkt  dieser  durch  sich  selber  und  nicht  durch  einen  besonderen 
usus,  und  muss  die  Preisminderung  eben  so  gut  ausschliessen  können,  wie  die  Red- 
hibition. Für  die  Erklärung  hiervon  gibt  der  §  113  einen  Anhalt.  Hier  wird  die  aKkr^ 
uvif)  auch  als  xaxiq  Tcpaat^  bezeichnet  und  in  Gegensatz  zu  einer  xoXiq  Tupaoi^  gestellt. 
Beide  unterscheiden  sich  aber  eben  nur  durch  die  Zulässigkeit  der  Redhibition. 
Daraus  sieht  man,  dass  der  Kauf  ohne  Redhibitionsrecht  im  Römischen  Leben  unter 
dem  Namen  simplaria  venditio  ein  allgemein  feststehender  Begriff  war,  bei  dem 
der  Verzicht  nicht  jedesmal  besonders  ausgesprochen  zu  werden  brauchte,  darum 
aber  im  Zweifel  auf  die  Redhibition  beschränkt  und  nicht  auf  die  Preisminderung 

B0MIBOHX8  RXOHTSBUOH.  27 


210 

L.  3P.  ausgedehnt  wurde.  Denn  dass,  wenn  man  wollte,  man  auch  auf  die  letztere  ver- 
zichten konnte,  kann  nach  den  obigen  Stellen  wol  kaum  bezweifelt  werden.  Ob 
die  Ausdrücke  xaXii]  und  xa>cf|  izgaaiQ  auch  schon  aus  römischem  Gebrauche  ent- 
sprungen oder  erst  von  den  Griechen  hinzugefügt  sind,  lässt  sich  nicht  ent- 
scheiden. 

Höchst  eigenthümlich  ist  bei  dem  Begriffe  der  (SitcXtj  (ov-v)  noch  die  Ausnahme, 
die  in  beiden  Paragraphen  besonders  hervorgehoben  wird,  dass  nämlich  doch  Red- 
hibition stattfinde,  wenn  sich  ein  Teufel  in  dem  Sklaven  finde.  Dies  ist  nicht 
römisch,  sondern  offenbar  orientalisch  christlicher  Zusatz.  Man  hat  an  die  Be- 
sessenen der  Bibel  zu  denken.  Arm  22  sagt  geradezu,  „dass  er  ist  besessen'^  Die 
Römer  haben  selbst  bei  der  gewöhnlichen  Redhibition  das  Princip:  „si  animi  vitium 
est,  redhiberi  non  potest^",  und  machen  auch  bei  fanatici,  bacchantes  und  9peviQTixoi 
nur  insofern  eine  Ausnahme,  als  das  „animi  vitium  ex  corporis  vitio  accidit,"  oder 
„corporale  vitium  usque  ad  animum  pervenit,  penetrat,  eumque  vitiat."* 

4.  Der  Schlusssatz  des  §  113,  dass  der  Verkäufer  bei  der  Redhibition  eines 
Sklaven  auch  die  von  ihm  beim  Käufer  gestohlenen  Sachen  ersetzen  müsse,  ist  be- 
kannt.'  Nur  gilt  der  Satz  nicht  so  einfach,  sondern  so,  dass  der  Verkäufer  sich 
durch  Verzicht  auf  die  Rückgabe  des  Sklaven  von  der  Haftung  frei  machen  kann.* 
Unbedingt  haftet  er  nur,  wenn  er  in  dolo  war.*  Dass  bei  der  dcTcX*^  oviq  mit  der 
Redhibition  selber  auch  diese  accessorische  Haftung  wegfiel,  versteht  sich  von  selber. 

§40. 

P.  68».    Ar.  92.    Ann.  92. 

Dass  die  Kinder  der  emancipirten  Söhne,  die  ihnen  erst  nach  der  Emanci- 
pation geboren  werden,  nicht  in  der  Gewalt  des  Grossvaters,  sondern  des  Vaters 
stehen,  ist  altes  zweifelloses  Recht.  Dass  im  Anfange  des  Paragraphen  neben  den 
Söhnen  auch  die  Töchter  genannt  sind,  hat  keinen  Sinn,  da  die  Kinder  der  Töchter 
überhaupt  nicht  in  die  Gewalt  des  Vaters  derselben  fallen,  wie  in  §  44  ausdrück- 
lich anerkannt  ist. 

§  41. 

P.  27.    Ar.  29.    Arm.  23. 

Dass  Sklaven  nicht  vor  Gericht  auftreten  können,  weder  für  sich  noch  für 
ihren  Herrn  oder  Dritte,  ist  ein  alter  zweifelloser  Rechtssatz,  von  dem  auch  in  der 
spätem  Zeit  nur  geringe  Modificationen  zugelassen  wurden.*^ 


»  D.  21,  1,  4,  4.  »  D.  21,  1,  1,  9.  10;  4,  1.  '  Paul,  2,  17,  11.  *  D.  21,  1, 

23,  8;  29,  3;  31  pr.;  58  pr.  *  C.  4,  58,  1.  «  Bethmann-HoUweg,  Civ.  Proc.  2,  42a 

Kudorff,  röm.  Rechtsgeschichte ,  2,  67.  Es  muss  auf  einem  Missverständniss  beruhen,  wenn 
Rudorff  (Symbolae,  p.  109)  den  §  41  für  unrömisch  erklärt  und  aus  dem  germanischen  Rechte 
ableiten  will. 


211 

§  42.  L.  42j 

P.  68.    Ar.  93.     Arm.  93. 

Bei  dem  ersten  Satze  dieses  Paragraphen  finden  sich  die  eingeklammerten 
Worte  in  allen  drei  andern  Texten,  und  müssen  danach  offenbar  in  L  ergänzt 
werden,  da  der  blosse  Satz,  dass  man  einen  Sohn  freilassen  könne,  zu  wenig 
sagend  wäre. 

Der  zweite  Satz,  der  über  den  Grossvater,  steht  nur  noch  in  Ar,  fehlt  aber 
in  P  und  Arm.  Er  lautet  eigentlich:  „wenn  der  Vater  wünsche,  dass  auch  der 
Grossvater  ihn  entlasse."  Allein  eine  solche  doppelte  Emancipation,  eine  Art  iteratio 
gibt  es  nicht.  In  Ar  ist  auch  nur  gesagt,  dass  auch  der  Grossvater  wie  der  Vater 
einen  unmündigen  Enkel  freilassen  könne. 

§43. 

P.  49.  48.    Ar.  60.    Arm.  61. 

Hier  ist  die  Frage  besprochen,  ob  der  Mann  Sachen  für  seine  Frau  und  auf 
ihren  Namen  kaufen  könne;  dabei  werden  drei  Fälle  unterschieden: 

1.  Der  Mann  kauft  im  Namen  seiner  ,  jungen  Frau",  die  er  als  Jungfrau  be- 
kommen.   Dann  ist  der  Kauf  ungültig. 

2.  Die  Frau  hat  nach  Abschluss  der  Ehe  eine  Erbschaft  bekommen,  und  mit 
Gelde  daraus  hat  der  Mann  in  ihrem  Namen  gekauft.    Dann  ist  der  Kauf  gültig. 

3.  Der  Mann  hat  eine  Wittwe  geheirathet,  in  ihrem  Namen  gekauft  und  die 
Sache  ihr  in  Besitz  gegeben.    Dann  hat  sie  das  Eigenthum  dadurch  erworben. 

Die  Unterschiede  zwischen  den  drei  Frauen  sind  an  sich  völlig  sinnlos.  Indessen  ist 
der  Unterschied  zwischen  den  beiden  ersten  offenbar  der,  dass  der  Kauf  bei  der 
ersten,  weil  sie  noch  kein  Vermögen  hat,  eine  Schenkung  enthalten  würde  und  darum 
nicht  gilt.  Der  Unterschied  zwischen  der  zweiten  und  dritten  aber,  dass  bei  der 
Wittwe  der  Besitz,  den  sie  bekommen,  entscheide,  bei  der  zweiten  das  Kaufgeld, 
was  sie  gegeben,  ist  einfach  falsch.  Der  frühere  Wittwenstand  kann  natürlich  gar 
nichts  ausmachen.  Im  Uebrigen  aber  entscheidet  nicht  die  Zahlung  des  Geldes, 
sondern  die  Tradition  des  Besitzes.  So  heisst  es  im  C.  4,  50,  6,  3:  „Si  —  negotium 
uxoris  gerens  comparasti  nomine  ipsius,  emti  actionem  nee  illi  nee  tibi  adquisisti, 
dum  tibi  non'  vis  nee  illi  potes,  quare  in  dominii  quaestione  ille  potior  habetur, 
cui  possessio  tradita  est."^  Ueber  die  Geldfrage  ist  dann  anderweitig  zu  ent- 
scheiden, wie  es  in  L.  1  eod.  tit.  heisst:  „traditione  matrem  tuam  dominam  constitu- 
tam;  plane  si  pecuniae  petitionem  competere  tibi  propter  numerationem  pretii  exis- 
timas,  civiliter  consiste."  Danach  wird  man  oben  bei  der  zweiten  Frau  die  Tradition 
wohl  hinzu  denken  müssen.  Auffallend  ist  aber,  dass  hier  der  „im  Namen  der 
I'rau"  abgeschlossene  Kauf  direct  für  gültig  erklärt  wird,  offenbar  im  directen  Wider- 


^  Ahnlich  1.  3  eod.  tit.:  Mancipia  —  si  —  vobis  tradita  sunt,  licet  instrumento  matrem  tuam 
pecuniam  nomerasse  contineatur  etc. 

27* 


212 

L.  43.  Spruche  mit  der  obigen  Stelle,  worin  es  gerade  von  der  Kaufklage  heisst:  „actionem 
emti  nee  illi  nee  tibi  adquisisti."  Der  dabei  hinzugefügte  Grund :  „tibi  non  vis,  illi 
non  potes^S  beruht  auf  einem  so  allgemeinen  Principe  des  römischen  Rechts,  dass 
man  hier  wohl  nicht  an  eine  abweichende  Ansicht  denken  darf,  sondern  irgendeine 
Ungenauigkeit  annehmen  muss. 

Wie  übrigens  der  Verfasser  zu  dem  Unterschiede  der  drei  Frauen  gekommen 
ist,  ist  schwer  zu  sagen.  Vielleicht  sind  sie  aus  kaiserlichen  Rescripten  ent- 
nommen, bei  denen  solche  Specialfälle  vorlagen. 

§44. 

P.  69.    Ar.  94.     Ann.  94.  127. 

Diese  Stelle  gewährt  ein  Interesse  nur  durch  die  scharfe  Anerkennung  der 
altrömischen  Unterscheidung  zwischen  den  agnatischen  und  cognatischen  Enkeln. 

§45. 

P.  70.    Ar.  95.    Arm.  95. 

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  waren  zwar  in  der  speciellen  Weise, 
in  der  sie  aufgeführt  sind,  bisher  nicht  bekannt,  indessen  stehen  sie  unzweifelhaft 
irgendwie  mit  dem  Gesetze^  von  Theodosius  II.  vom  J.  439  über  das  sog.  testa- 
,  mentum  posterius  imperfectum  in  Verbindung.  Nach  diesem  Gesetze  soll,  wenn 
jemand  „testamento  iure  perfecto  postea  ad  aliud  venerit  testamentum",  dieses  in 
der  Regel  nur  gelten,  wenn  es  „iure  fuerit  consummatum";  nur  wenn  in  ihm  die 
früher  ausgeschlossenen  Intestaterben  eingesetzt  sind,  soll  es  gelten  und  das  frühere 
Testament  entkräften,  „licet  imperfecta  videatur  scriptura  posterior",  doch  soll  es 
„non  quasi  testamentum  sed  quasi  ultima  voluntas  intestati  valere",  und  nur  wenn 
es  durch  „quinque  testium  iuratorum  depositiones"  bestätigt  wird.  In  dem  vor- 
liegenden Paragraphen  ist  nun  eine  ganz  ähnliche  Bestimmung  enthalten,  aber  aller- 
dings mit  folgenden  zum  Theil  sehr  wesentlichen  Verschiedenheiten: 

1.  Die  Einsetzung  der  Intestaterben  ist  nicht  gefordert. 

2.  Es  sind  nur  3  Zeugen  nebst  dem  Testamentsschreiber  (votitxo^)  nöthig. 

3.  Die  Zeugen  sollen  vor  dem  lx8txo^,  d.  h.  dem  defensor  civitatis  einen 
genau  bestimmten  Eid  leisten,  und  dann  soll  dieser  das  Testament  bestätigen  und 
ein  Protokoll  (uTuofjLVTQfjiaTa)  ^  darüber  in  das  Testament  schreiben  (oder  nach  Ar  eine 
Copie  von  dem  Testamente  in  seinem  Bureau  machen  lassen). 

4.  Das  Testament  soll  dann  ebenso  gültig  sein,  wie  ein  durch  Besiegelung 
vollendetes. 

Wie  diese  Bestimmungen  sich  zu  dem  Gesetze  von  Theodos  verhalten,  ist  schwer 
zu  sagen.  Indessen  gibt  die  Zahl  der  drei  Zeugen  doch  einen  gewissen  Anhalt. 
Durch  diese  wird  nämlich  ein  bisher  unverständlicher  Satz  eines  anderen  Gesetzes  von 


»  Nov.  Theod.  16,  7.  C.  J.  6,  23,  21,  5.  »  Wie  bei  Theoph.  1,  12,  8;  1,  23,  6. 


213 

Theodosius,  nämlich  des  Gesetzes  vom  Jahre  424,  wodurch  die  Testamentsform  auch  für  L.  45. 
die  Codicille  eingeführt  wurde  ^,  auf  einmal  klar  gemacht.  Der  Schlussatz  dieses 
Gesetzes,  der  früher  unbekannt  war,  sich  in  der  Gothofredischen  Ausgabe  noch 
nicht  findet,  und  erst  von  Hänel  in  einer  Wallensteinischen  Handschrift  des  Bre- 
viarium  Alaricianum  entdeckt  ist,  lautet  in  den  letzten  Worten:  „videlicet  ut  post 
hanc  sanctionem  divinis  et  liquescentibus  apicibus,  qui  trium  testium  numero  sint 
contenti."  Die  Worte  geben  so  gar  keinen  Sinn.  Schon  Hänel  hat  daher  vor- 
geschlagen, das  „ut"  zu  streichen  und  das  „et"  für  etiam  zu  nehmen.^  Allein 
das  liquescentibus  gibt  auch  dann  noch  keinen  Sinn.  Man  muss  offenbar  statt  „et 
liquescentibus"  lesen  „etiam  quiescentibus."  Der  Sinn  ist  dann,  dass  nun  auch  die 
Gesetze  (apices),  wonach  drei  Zeugen  genügen  sollen,  ruhen,  d.h.  aufgehoben  sein 
sollen.  Schon  Feip '  hat  bemerkt,  dass  dies  der  Sinn  sein  müsse,  nur  erklärt  er  das 
liquescentibus  nicht,  und  sagt,  dass  wir  von  solchen  Gesetzen  weiter  keine  Kennt- 
niss  hätten.  In  unserer  obigen  Stelle  ist  nun  offenbar  eine  Spur  von  einem  solchen 
Gesetze  enthalten.  Die  Worte  „etiam  quiescentibus"  deuten  an,  dass  jene  Gesetze 
nicht  die  gewöhnliche  allgemeine  Testamentserrichtung  betrafen,  sondern  nur  ge- 
wisse besondere  Nebenfälle,  wie  z.B.  gerade  den  des  Test,  posterius  imperfectum. 

Demnach  muss  man  annehmen ,  dass  schon  vor  Theodosius  über  diesen  Fall 
irgend  ein  Gesetz  erlassen  ist,  und  dass  eben  dessen  Inhalt  es  ist,  der  in  dem 
obigen  Paragraphen  referirt  ist.  Auffallend  bleibt  immer,  dass  die  Einsetzung  der 
Intestaterben,  die  doch  schon  ülpian  beim  alten  test,  posterius  imperfectum  hat*, 
aufgehoben  war,  dass  das  neue  Testament  als  volles  Testament  gelten  sollte,  und 
dass  Theodosius  die  Aufhebung  dieser  Sätze  nicht  ausdrücklich  hervorgehoben  hat. 
Indessen  sind  die  Worte  seines  Gesetzes:  „non  alias  —  infirmari  —  quam  — ,  nisi 
forte  — .  Eo  enim  casu  —  non  quasi  testamentum,  sed  — "  vielleicht  mit  be- 
sonderer Beziehung  auf  das  ältere  Gesetz  geschrieben  und  mit  besonderer  Emphase 
gemeint  gewesen.  Noch  weniger  aufzuklären  ist  der  Grund,  warum  der  Verfasser 
unseres  Rechtsbuches  das  Gesetz  vom  Theodos  nicht  gekannt  oder  nicht  berück- 
sichtigt hat. 

Wie  dem  aber  auch  sein  mag,  jedenfalls  wird  man  den  Paragraphen  in  zwei 
Beziehungen  zur  Erklärung  des  Gesetzes  von  Theodos  benutzen  dürfen : 

1.  Unter  dem  testamentum  imperfectum  ist  hier  offenbar  nur  ein  fertig  ge- 
schriebenes, aber  nicht  unterschriebenes  und  untersiegeltes  Testament  verstanden« 
Dasselbe  wird  man  daher  auch  in  dem  Theodosischen  Gesetze  anzunehmen  haben, 
und  daher  namentlich  eine  Beziehung  auf  mündliche  Testamente  ^  verwerfen  müssen. 

2.  Der  Eid  der  Zeugen  soll  dahin  gehen ,  dass  sie  von  dem  Testirer  das  ge- 
hört haben,  was  in  dem  Testamente  geschrieben  ist,   und  nichts  daran  geändert 


»  C.  Th.  4,  4,  7,  2.  *  C.  Th.  ad.  h.  1.  p.  360.  not.  o.  »  In  der  Fortsetzung  von 

Glück's  Fand.   Comm.  B.  44.  S.  385  n.  22.  *  D.  28,  2,  2.  *  Diese  nimmt  Mühlen- 

bruoh  an,   in  Glück's  Fand.  Comm.  B.  38.   S.  400.  40S  — 410. 


L.  4&.  ist    Dem  Wtntbate  nach  selsto  dies  voraus,  daas  der  Testirer  sio  mit  dem 
halte  bekannt  gemadit  fattte,  indesseu  ist  dieses  im  Anfauge  der  Stelle  nicht  | 
fordertf   nad  daher  viide  wobl  die  BeRchwörung  der  Identität  und  Authenticntat  ^ 
das  XflHtaaeBteB  «Is  genSgmd  aogfeeheu  werden  müssen.     In  diesem  Sinne  sind  da- 
her SBoh  die  „testäam  hiratonuB  äepositionea"   in  dem  Theodosischen  Gesetze   zu 
veretefaen.    An  eüien  Eäd  als  Fom  der  Disposition  selber  ist  nicht  zu  denken. '       j 
3.    Zu  der  CodüäUacfinsn  BteLt  die  ganze  Bestimmung  in  gar  keiner  6eziehun|^J 
Denn  da  das  Geseti  aber  die  drei  Zeugen  nach  der  obigen  Ausführung   älter   war  | 
als  die  Theodoäacbe  fiin^hniBg  der  Testamentsform  für  die  CodiciUe,    so  galt  zu 
seinar  Zeit  nodi  die  volle  Fomdotigkeit  der  Codicille,  und  somit  köimeu  die  drei 
Zeugen  in  keine  Terbindnng  mit  der  späteren  Coditdllarform  gebracht  werden,  ganz 
ahgeeelun  daTon,  daai  ja  dem  neiien  Testament  ausdriicklich  die  gleiche  Geltung 
mit  eäiem  voUendsten  nigasidKi^en  wird.    Dass  damit  auch  hei  dem  Tbeodosischeu 
Gesetae  der  Yerbindong  ait  den  Codicillen   der  Boden  entzogen  wird,   liegt  auf  ' 
der  Hand.*  ^ 


Bier  ist  nmäiäiat  vie  in  §  87  das  Prinäp  der  Qoarta  Fkld<Ba  utgestdlt 
und  nor  beeondera  berrfH^ehoben,  daaa  die  Bereduuu^  der  Qoarta  nadi  dem  Bete'- 
betrage  der  Erbecbaft  geecbiebt,  also  nadi  Absog  der  daraof  haftenden  ^enem  (ai^ 
nonae)  niid  Sdnilden.  Mokwfiidig  ist  die  besondere  Herroi^ebiing  der  StoMtt^ 
sie  findet  sidh  in  nnseren  bisherigen  Quellen  mcht 

fi  47. 
t.  TL    Ar.  97.    Arm.  96. 

Die  MüiüXtui  vird  in  §  85  definirt  als  „Trenmu^  der  8a<dien".  In  dm  B^ 
siliken  ist  es  aber  der  feste  tedmische  Aasdmck  för  Ve^Mch  (Bas.  11,8),  nndl 
dieser  Begriff  liegt  aveh  ofiirabar  hier  ni  Oninde.  Die  BeatÖBmnngen  darftber 
sind  offenbar  ans  einem  Oesetze  von  Arcadiiis  und  Honorins  vom  Jahre  395  überdi« 
Ver^eicbe  eirtnoraaieD.'  Dort  heisst  ee,  «er  anen  bescbworenoa  Vetgleidi  moht 
halte,  BoUe  infam  werden,  die  etwa  im  Vei^eich  feetgesetite  StrafiB  saUen,  wai 
alle  Vortheile  ans  dem  Tergleiohe  Terlieren.  Der  scbwübtige  Text  des  -GtoeetieB 
ist  in  der  sog.  Consult.  1, 12  schlagend  kniz  so  auBgedrücJd;:  poema  reddat^  cdu»- 
Inmenta  perdat,  ii^amiam  inoarrat.  Dem  Verfasser  unseres  Textes,  dem  (hieofaogi 
oder  dem  Syrer,  wurde  es  nicht  so  leicht,  die  Oedankan  knrz  wisdemgalMn.  Axuoh 
in  §  86,  vo  dieselbe  Bestimmni^  wiederholt  ist,  ist  dieselbe  ScbwerfiUli^tttt  des  Ans- 
druclcB.  Der  Verlost  der  Vwtheile  aus  dem  Ve^leidie  ist  Qbrigem  in  Usden  Pik 
ragiaphen  we^selassen,  aber  wohl  ohne  klai^B  Bewusstaein  und  Absicht 


<  Wi«H*resollmeiikteinGrolm.  Hv.4,S7StE.T^KIthlBnbrttoh,S.Sti»ii.6«tt.a* 
Fein  in  der  Fortwtmng  tob  QOcit'a  Pnd.  Cobul  46,  SSS-SSS.  •  G.  11t.  8,  %  iL 


k 


215 

§  48.  L.  4a 

p.  58.  59.     Ar.  74.    Arm.  74.  75. 

Dieser  Paragraph  enthält  die  Bestimmungen  des  SC.  Claudianum  vom  Jahre  52 
n.  Chr.  Dieses  stellte  zur  Verhinderung  oder  wenigstens  Beschränkung  der  Unzucht 
von  römischen  Bürgerinnen  mit  fremden  Sklaven  folgende  Sätze  auf:  1.  Wenn  der 
Umgang  wider  den  Willen  des  Herrn  geschieht,  so  wird  die  Frau,  wenn  sie  nach 
vorgängiger,  förmlicher  Denuntiation  nicht  ablässt,  Sklavin  des  Herrn.*  2.  Wenn 
der  Herr  einwilligt,  kann  sie  mit  ihm  ausmachen,  dass  sie  frei  bleibt,  die  Kinder 
aber  seine  Sklaven  werden.^ 

Diese  Bestimmungen  liegen  dem  obigen  Texte  zu  Grunde. '  Auffallend  ist 
die  Unterscheidung  nach  der  Wohnung.  Sie  findet  sich  sonst  nicht;  Gaius  und 
Ulpian,  und  ebenso  auch  Tacitus  (Ann.  12,  53)  sprechen  nur  von  coire  und  con- 
iungere,  doch  braucht  Paulus  daneben  fast  regelmässig  den  Ausdruck,  „contuber- 
nium  servi  secuta."  Daraus  ist  wohl  jedenfalls  der  obige  Ausdruck  „Frau  wird"  zu 
erklären.  Ein  Unterschied  nach  der  Wohnung  liegt  darin  aber  nicht,  auch  ist  es 
sicher  falsch,  dass  die  Denuntiation  nur  beim  contubemium  im  Hause  der  Frau 
nöthig  gewesen  wäre. 

Für  Männer,  die  „contubernium  alienae  ancillae  sequuntur",  galt  die  Bestim- 
mung nicht  (C.  7,  16,  3).  Auffallend  ist  ferner,  dass  die  späteren  Veränderungen 
des  Gesetzes  gar  nicht  berührt  sind,  so  namentlich,  dass  schon  Hadrian  die 
Sklaverei  der  Kinder  in  dem  zweiten  obigen  Falle  aufgehoben  hat  (Gai.  1,  84),  und 
dass  nach  späteren  Gesetzen  drei  Denuntiationen  und  zwar  vor  7  Zeugen  nöthig 
waren. ^  Sonderbarer  Weise  finden  sich  die  drei  Denuntiationen  bei  P  und  Arm,  und 
in  Ar  74  ist  daraus  eine  Sendung  von  3  Männern  gemacht.  Eine  Auslassung  in 
L  ist  nicht  wahrscheinlich,  man  müsste  also  einen  Zusatz  in  P  annehmen. 

§49. 

P.  28*.    Ar.  30.    Arm.  24. 

Die  Strafe  der  Sklaverei,  die  hier  auf  die  Aufnahme  und  Aneigung  fremder 
Sklaven  gesetzt  ist,  findet  sich  in  unsem  bisherigen  Rechtsquellen  nicht.  Nach  Ge- 
setzen von  Constantin  und  Valentinian  lU.  tritt  nur  Geldstrafe  und  Lieferung  eines 
oder  mehrerer  anderer  Sklaven  ein.* 

§  50. 

P.  28*».     Ar.  31.    Ann.  25. 

Unter  den  Bauern  oder  i^faizoyga^i  sind  die  coloni  und  adscriptitii  der  späteren 
Kaiserzeit  zu  verstehen.     Die  Aufnahme  und  Aneignung  derselben  wurde  ähnlich 


'  Gai.  1,  160.  Ulp.  11,  11.  Paul.  2,  21*.  »  Gai.  1,  84.  »  TtapayYeXfa  ist  denuntiatio, 

«.  unten  zu  §  75.  76.  *  Paul.  2.  21».  17.  C.  Th.  4, 11,  2.  6.    Vgl.  Bruns,  die  sieben  Zeugen  d. 

i-öm.  Rechts,  S.  11-12.  *  C.  6,  1,  4.  7. 


216 

L.  60.  wie  bei  den  Sklaven  von  den  Kaisern  des  vierten  Jahrhunderts  mit  Geld  und 
Lieferung  eines  anderen  colonus  bestrafte  Besondere  Bestimmungen  für  Palästina, 
Thrazien  und  lUyricum  finden  sich  in  C.  11,  51 — 93.  Die  Strafe  der  Sklaverei 
im  obigen  Texte  beruht  wohl  nur  auf  einem  falschen  Herüberziehen  vom  §  49. 
Nach  P  tritt  bei  Sklaven  Sklaverei,  bei  Colonen  Colonat  als  Strafe  ein.  Dies 
scheint  consequenter,  indessen  muss  man  überhaupt  bezweifeln,  dass  wirklich  der- 
artige Gesetze  existirt  haben,  es  liegt  wohl  nur  eine  Verwechselung  mit  der  Strafe 
der  Lieferung  eines  anderen  Sklaven  oder  Colonen  zu  Grunde. 

§  51. 

P.  21.     Ar.  32.  98.    Arm.  97.  27. 

Dieser  Paragraph  ist  für  die  Lehre  von  der  Arrha  von  grossem  Interesse. 
Allerdings  steht  er  mit  den  bisher  überlieferten  Grundsätzen  im  Widerspruche,  aber 
doch  so,  dass  eine  historische  Erklärung  möglich  ist. 

Zunächst  ist  der  Text  festzustellen.  Es  findet  sich  eine  auffallende  Differenz 
zwischen  P  und  L,  wobei  Ar  32.  98  und  Arm  26.  97  mit  L  übereinstimmen.  L 
sagt  einfach:  wenn  der  Käufer  eine  Arrha  gibt,  so  muss  der  Verkäufer,  wenn  er 
zurücktritt,  sie  doppelt  zurückgeben,  der  Käufer  aber  verliert  sie,  wenn  er  zurück- 
tritt. Der  Rücktritt  selber  scheint  beiden  Theilen  frei  zu  stehen;  die  Arrha  gibt 
also  beiden  ein  Reurecht,  enthält  dann  aber  für  beide  eine  Strafe.  Dies  wäre 
nun  ein  Satz,  den  man  zwar  früher  vielfach  bei  uns  angenommen  hat,  der  aber 
in  der  neueren  Theorie  mit  Recht  allgemein  verworfen  wird.  Die  Arrha  ist  an 
sich  nur  ein  Zeichen  der  Perfection  des  Vertrages,  ein  „argumentum  emtionis  et 
venditionis  contractae ^ ",  wie  Gaius  sagt,  und  ihre  Hingabe,  nur  „eo  pertinet,  ut 
evidentius  probari  possit,  convenisse  de  pretio". '  Ein  Reurecht  und  eine  Strafe 
kann  nur  durch  besondere  Verabredung  damit  verbunden  werden.  Allerdings  scheint 
in  zwei  Fällen  beides  von  selbst  einzutreten,  nämlich  bei  der  Arrha  sponsalitia 
und  nach  Justinians  Gesetze*  bei  mündlichem  Vorvertrage  für  einen  schriftlichen 
Hauptvertrag.  Allein  in  beiden  Fällen  ist  das  Reu-  oder  Rücktrittsrecht  nicht  Folge 
der  Arrha,  sondern  liegt  in  der  Unklagbarkeit  des  Vertrages  von  selber,  und  nur 
die  Strafe  des  Verlustes,  resp.  der  doppelten  Rückgabe,  ist  gesetzlich  mit  der  Arrha 
verbunden. 

Der  Widerspruch  von  L  mit  diesen  Grundsätzen  erscheint  nun  zwar  nicht 
aufgehoben,  aber  sehr  vermindert  durch  einen  Zwischensatz,  der  sich  im  Texte 
von  P  findet.  Während  dieser  sonst  fast  wortlich  mit  dem  von  L  übereinstimmt*, 
ist  nach  dem  Vordersatze:  „wenn  der  Käufer  eine  Arrha  gibt",  nicht  gleich  fort- 
gefahren: „und  der  Verkäufer  tritt  zurück",  sondern  zuvor  gesagt:  „so  ist  es  dem 


»  C.  Th.  5,  9,  1.  2.    C.  J.  11,  48,  12.  of.  C.  11,  64,  2.  *  Gai.  3,  139.    J.  3,  23,  pr. 

3  D.  18,  1,  35.  *  C.  4,  21,  17.  *  Nur  ist  neben  dem  Kaufe  auch  noch   die  Miethe 

genannt. 


217 

Käufer  oder  Verkäufer  nicht  erlaubt,  dass  er  zurücktritt",  und  dann  kommt  erst  L.  51. 
der  weitere  Satz:  „wenn  aber  der  Verkäufer  zurücktritt  u.  s.  w.  Damit  ist  das 
Reurecht  verworfen  und  das  Princip  ausgesprochen,  dass  keine  Partei  zurücktreten 
darf,  und  folglich  der  Gegner  stets  auf  die  Einhaltung  und  Erfüllung  des  Vertrages 
dringen  und  klagen  kann.  Wenn  daher  im  Schlusssatze  dann  doch  der  Verlust 
der  Arrha  als  Strafe  des  Rücktritts  ausgesprochen  wird,  so  kann  dies  nur  bedeuten, 
dass  der  Gegner  die  Wahl  hat,  entweder  auf  die  Erfüllung  des  Vertrages  zu  dringen 
oder  aber  den  Rücktritt  zuzulassen  und  dann  die  Arrha  zu  lucriren. 

Wie  diese  Differenz  zwischen  L  und  P  entstanden  ist,  lässt  sich  nicht 
nachweisen,  wahrscheinlich  beruht  sie  nur  auf  einer  unabsichtlichen  Auslassung  in 
L,  die  nur  durch  die  schnelle  Folge  des  doppelten  „zurücktritt"  veranlasst  ist. 
Jedenfalls  aber  muss  man  den  Text  von  P  für  den  ächten  halten,  also  in  L  eine 
Auslassung  annehmen  und  nicht  etwa  in  P  einen  fremden  Zusatz.  Abgesehen  von 
dem  Widerspruche,  der  sonst  mit  den  Pandekten  sein  würde,  spricht  dafür  der 
§38,  wo  es  erst  vom  Verkäufer  heisst,  dass  er  auch  bei  Empfang  einer  Arrha 
von  dem  geschlossenen  Vertrage  nicht  zurücktreten  könne,  und  dann  dass,  wenn 
der  Käufer  zurücktrete,  dieser  die  Arrha  verliere.  Dass  auch  dieser  nicht  einseitig 
zurücktreten  könne,  ist  dort  zwar  nicht  gesagt,  indessen  ist  der  Grund  davon  oben 
erklärt,  und  beide  Paragraphen  sind  daher  als  übereinstimmend  mit  einander  zu 
verbinden. 

Das  Resultat,  was  sich  hiemach  ergibt,  ist  auch  so  noch  dem  Inhalt  unserer 
bisherigen  Rechtsquellen  nicht  entsprechend.  Die  gemeine  Meinung  nimmt  wenigstens 
bei  uns  an,  dass  die  Arrha  an  sich  und  ohne  besondere  Verabredung  nie  pönal 
sei.  Mag  der  Geber  oder  der  Empfänger  der  Arrha  die  Erfüllung  des  Vertrages 
verweigern  oder  verzögern  oder  schuldvoll  sich  unmöglich  machen,  stets  kann  der 
Gegner  nur  auf  Erfüllung  oder  Schadenersatz  klagen,  die  Arrha  kann  dabei  stets 
nur  mit  eingerechnet  werden,  nie  aber  als  Strafe  daneben  oder  statt  dessen  in 
Anspruch  genommen  werden.  Eine  Ausnahme  ist  nur  bei  der  Lex  commissoria, 
wo  sie  aus  stillschweigender  Verabredung  erklärt  wird.^ 

Allerdings  ist  im  Gegensatze  dazu  in  neuerer  Zeit  von  May nz^  eine  Ansicht 
aufgestellt,  die  dem  obigen  Resultate  unseres  Rechtsbuches  entspricht,  nämlich: 
die  Arrha  sei  stets  pönal  in  der  W^eise,  dass  bei  schuldvoller  Nichterfüllung  des 
Vertrages  von  einer  Partei  der  Gegner  stets  die  Wahl  habe  zwischen  Klage  auf 
Erfüllung  oder  auf  Gewinnung  der  Arrha.  Indessen  ist  die  Begründung  dieser  Ansicht 
sehr  problematisch.  Aus  Justinian^s  Gesetze  und  aus  der  L.  6  de  lege  commiss. 
lässt  sie  sich  sicher  nicht  begründen,  wie  sich  unten  zeigen  wird,  und  aus  den 
allgemeinen  Grundsätzen  von  Vertrag  und  Arrha  lässt  sich  nur  folgender  meistens 
übersehener  Satz  ableiten.    Wenn  der  Geber  der  Arrha  die  Erfüllung  des  Ver- 


^D.  18,  3,  6.    Puchta,  Fand.  §254,    Arndts,  Fand.  §  249.    Windsoheid,  Fand.  §  325. 
'  Cours  de  droit  Romain,  §  259. 

BOXUOHXf  BlOHTBBUOH.  28 


218 

L.  51.  träges  verweigert  oder  schuldvoll  verhindert,  so  kann  der  Empfänger  allerdings 
auf  die  Erfüllung  oder  Schadensersatz  klagen,  allein  er  ist  nicht  dazu  verpflichtet, 
er  kann  vielmehr,  wenn  er  will,  den  Rücktritt  des  andern  geschehen  lassen,  braucht 
dann  aber  die  empfangene  Arrha  nicht  zurückzugeben.  Denn  wenn  der  Geber 
darauf  klagen  wollte,  so  würde  ihm  der  Empfänger  die  Einrede  (exceptio  doli) 
entgegensetzen ,  dass  was  zur  Perfection  des  Vertrages  gegeben  sei,  nicht  ohne  Er- 
füllung desselben  zurückgefordert  werden  könne.  Die  Einrede  wäre  zwar  an  sich 
nur  dilatorisch,  würde  aber  bei  verweigerter  oder  unmöglich  gemachter  Erfüllung 
von  selbst  peremtorisch  werden.  Dadurch  entsteht  dann  für  den  Empfänger  der 
Arrha  von  selbst  ein  Wahlrecht  zwischen  Erfüllung  und  Arrha.  Indessen  lässt 
sich  dieses  aber  auch  nur  für  diesen  Fall  construiren.  Denn  schon  bei  dem  um- 
gekehrten Falle,  wenn  der  Empfänger  der  Arrha  die  Erfüllung  verweigert,  lässt 
es  sich  nicht  begründen.  Hier  kann  der  Geber  allerdings  auf  Erfüllung  des  Ver- 
trages und  daneben  Rückgabe  der  Arrha  klagen ,  aber  doch  nur  auf  einfache  Rück- 
gabe derselben.  Eine  Klage  auf  doppelte  Rückgabe,  die  Maynz  ohne  weiteres 
annimmt,  folgt  aus  den  einfachen  Grundsätzen  von  Kauf  und  Arrha  nicht.  Der  einzige 
Grund  wäre  etwa  die  Ungleichheit,  die  sonst  zwischen  Geber  und  Empfänger  der 
Arrha  entsteht.  Der  letztere  hat  darin  den  Vortheil  einer  eventuellen  Strafe  für 
den  Fall  des  Rücktrittes  des  andern,  während  der  Geber  diesen  nicht  hat. 
Allein  dies  genügt  nicht,  um  dadurch  eine  neue  Klage  zu  begründen.  Der  Em- 
pfänger hat  eben  gegen  den  Geber  den  Vortheil,  dass  er  nur  eine  Einrede  braucht, 
während  dieser  eine  Klage  haben  müsste. 

Eben  darum  gestaltet  sich  die  Sache  auch  für  den  Empfänger  der  Arrha 
wieder  etwas  anders  in  dem  Falle,  wenn  er  seinerseits  den  Vertrag  bereits  erfüllt 
hat,  und  nun  der  Geber  der  Arrha  seine  Erfüllung  verweigert.  Dann  hat  der 
Empfänger  zwar  auch  die  Wahl  zwischen  Klage  auf  Erfüllung  und  Zurückbehaltung 
der  Arrha.  Allein  die  letztere  hilft  ihm  hier  nichts,  da  er  ja  dann  seine  gegebene 
Leistung  verlöre.  Er  müsste  diese  vor  allem  wieder  zurückfordern  können,  das 
kann  er  aber  nicht,  wenn  er  es  sich  nicht  besonders  ausbedungen  hat,  und  somit 
kann  er  hier  nur  auf  Erfüllung  resp.  sein  Interesse  klagen,  muss  aber,  wenn  er 
diese  bekommt,  die  Arrha  zurückgeben  oder  einrechnen.  Denn  dass  er  sie  auch 
daneben  als  reine  Strafe  für  die  Weigerung  behalten  könne,  wie  Savigny^  meint, 
hat  keinen  inneren  Grund,  sondern  bedarf  wieder  besonderer  Verabredung.  Nur  wenn 
man  sich  den  Rücktritt  vom  Verkaufe  durch  lex  commissoria  besonders  ausbedungen 
hat,  hat  man  neben  der  Klage  auf  Rückgabe  der  bereits  übergebenen  Sache  auch  das 
Recht,  die  empfangene  Arrha  zu  behalten.  Denn  wenn  der  Käufer  diese  hier  zurück- 
fordern wollte,  würde  ihm  auch  hier  die  obige  exe.  doli  entgegenstehen,  dass  er  ohne 
Erfüllung  zurückfordern  wolle,  was  zur  Perfection  des  Vertrages  gegeben  sei.  Eben 
darin  liegt  denn   auch  die  eigentliche  Erklärung   der  oben  berührten  L.  6. 


1  Oblig.  Recht,  2,  271. 


219 

Das  Resultat  ist  also,  dass  nach  unseren  bisherigen  Bechtsquellen  die  Arrha  L.  51. 
abgesehen  von  der  Lex  commissoria  nur  in  dem  Einen  obigen  Falle  von  selbst  in- 
direct eine  pönale  Wirkung  hat.  Es  ensteht  daher  die  Frage,  wie  man  sich  die 
allgemeine  Bestimmung  unseres  Rechtsbuches  erklären  soll.  An  ein  Ueberbleibsel 
des  alten  griechischen  oder  des  orientalischen  Rechts  zu  denken,  haben  wir  nicht 
den  geringsten  Anhalt.  Die  einzig  mögliche  Erklärung  scheint  daher  die  zu  sein, 
dass  der  Satz  in  der  That  schon  im  römischen  Rechte  vor  Justinian  gebildet  war, 
von  diesem  aber,  sei  es  absichtlich  oder  aus  Versehen,  in  seine  Rechtsbücher  nicht 
mit  aufgenommen  ist.  Es  ist  nicht  wahrscheinlich,  dass  der  Verfasser  unserer  Samm- 
lung, der  sie  aus  römischen  Quellen  zusammen  geschrieben  hat,  den  Satz  des  §  51 
selber  erdacht  und  hinzugefügt  habe.  Sicher  hat  er  auch  ihn  in  einer  seiner  Quellen 
gefanden  und  in  sein  Buch  aufgenommen.  Er  lag  ja  den  Römern  keinenfalls  fem, 
wie  die  arrha  sponsalitia  zeigt.  Bei  dieser  scheint  der  Verlust,  resp.  die  mehr- 
fache Rückgabe,  schon  früh  als  Strafe  für  grundlosen  Rücktritt  vom  Verlöbnisse 
gedient  zu  haben.  Schon  die  Worte  von  Paulus  in  einem  besonderen  Falle:  „arrhis 
tantummodo  redditis*'  (D.  23,  2,  38),  scheinen  ein  arg.  a  contr.  zuzulassen,  jeden- 
falls ist  die  poena  quadrupli,  die  in  einem  Gesetze  von  380  genannt  wird^  nicht 
erst  durch  dieses  Gesetz  eingeführt.  Durch  Leo  aber  ist  das  quadruplum  im 
Jahre  472  auf  das  duplum  reducirt  2,  und  dieses  findet  sich  auch  in  unserer  Samm- 
lung in  P,  worüber  unten  bei  P  46  das  nähere  nachzusehen  ist. 

Nun  ist  zwar  zwischen  Kauf  u.  Verlöbniss  der  wesentliche  Unterschied,  dass 
ersterer  klagbar  ist,  letzteres  nicht,  und  folglich  bei  ihm  die  Arrhalstrafe  die 
einzige  Sicherung  des  Verlöbnisses  enthält.  Die  Arrha  beim  Verlöbniss  ist  dadurch 
der  Arrha  beim  mündlichen  Vorvertrage  eines  schriftlichen  Hauptvertrages  ähnlich. 
Indessen  liegt  die  weitere  Anwendung  auf  den  Kauf  doch  sehr  nahe  und  findet  sich 
im  byzantinischen  Rechte  nach  Justinian  ganz  allgemein. 

In  den  beiden  ersten  grösseren  gesetzlichen  Bearbeitungen  des  Justinianischen 
Rechts,  'ExXoffj  tüv  vofiuv  von  Leo  Isaurus,  um  das  Jahr  740,  und  dem  Tcpoxetpo^ 
vofjLog  von  Basilius  Macedo,  zwischen  870  und  879,  finden  sich  folgende  zwei 
merkwürdige  allgemeine  Aussprüche  über  die  Arrha.    In  'ExX.  (9,  2)^: 

'Eav    appaßov   sv    oCoStqtcots  TcpaYfiaTi   ij   ouvaXXayfJiaxi   8o5"n,   w^  ctTsXouc   ovro^ 
Tou  ouvoXXaifpiaTo^  i^  dyvufjioauvT]^  |i&v  tou  SeSoxoTo^  töv  appaßuva,  £v  xighei  ys- 
v^^cj  Tou  XocßovTo^  6   So^el^  appaßuv,  ix.  5iaaTpo9^^  hi  tou  Se$a[Ji^vou  xov  appa- 
ßäva,  ava5i56a^(j  iiexa  xai  aXXov  Toaouxov  t^  SeSoxoTi  auTov.^ 
in  dem  Tcpoxetpo^  vofxo^  (2,  1)*: 


»  C.  Th.  3,  5,  11;  3,  6,  1.    Cf.  C.  J.  £,  2, 1.  »  C.  J.  5.  1,  5.  »  Zaohariae,  Col- 

leoüo  librorom  iuris  graeco-romani  p.  1.  ^  Cum  arrha  in  qualiconque  negotio  vel  contractu 

data  est,  si  contractus  inefficax  fit  e  fraudatione  eins,  qui  dedit  arrham,  luoro  sit  accipientis 
arrha  data,  si  vero  ex  perversitate  eius  qui  accepit  arrham,  tunc  reddatur  ab  eo  cum  altero  tanto 
ei,  qui  dedit  arrham.  ^Zachariae,   6  icp^x^^P^^  vd|jioc.  1837. 

28* 


220 

L.  51.  'O  appaß<!>v  9uatv  exet  Totaunqv,  iva,  et  jxev  6  Xaßc>v  tov  appaßciva  TcapatnljaTjTat, 

SiTuXaaiov  oTcep  eXaßev  a7uo5(5,  el  5e  o  5e5oxc!>c?  i^cizicri  tov  oppaßcSvov.  ^ 
In  Uebereinstimmung   damit   steht   ein   Kapitel   aus   dem    s.  g.   Rhodischen    See- 
rechte ^,  welches  später  als  die  'ExXottj  ist,  aber  noch  aus  der  Zeit  von  Leo  Isau- 
nis  stammt: 

'Eav  icXclov  TauXcSoiQTai  ti^,  Sdkrf]  hi  oppaßuva,  xal  pieT^TceiTa  eiTCT),  XP^^^^  ^^^ 
lx<^)  (XTcdXXuaiv  auTov  tcv  appaßova*  ^av  hi  b  vauxXiqpoc  aXXc^  rcovricji^  aicoSiSoTCj 
T^  IpiTüopcj)  StTcXouv  Tov  oppaßövo.  ^ 

In  allen  drei  Stellen  ist  die  pönale  Natur  der  Arrha  ganz  allgemein  ausge- 
sprochen, zugleich  aber  offenbar  auch  die  pönitentiale  vorausgesetzt,  also  ange- 
nommen, dass  jede  Partei  gegen  Verlust  der  Arrha  zurücktreten  könne.  Nun  stammt 
aber  der  Satz  des  Prochiron  von  der  9ucytc  der  Arrha,  obwohl  er  im  Titel  vom  Ver- 
löbnisse steht,  doch  unzweifelhaft  aus  einer  Relation  des  Justinianischen  Gesetzes 
über  den  schriftlichen  Kauf  in  C.  4,  21,  17.  Denn  in  den  Basiliken  *  ist  der  Schluss 
jenes  Gesetzes  so  referirt:  xeXeuei  hi  >cal  (6  v6(xo^)  tou^  appaßäva^  9uaiv  Ix^iv  oiottv]- 
po^  ToiauDQv,  iva  eire  6  5eSox(o^  (it)  tüXyjpoi  to  ouvaXXaypia,  iyadnrqi  xm  appaßcivoiv, 
eÜT£  6  Xaß<!>v  piT)  7cXY]poi,  5i7üXaaiov  ä7co5föoaiv.  Hier  entspricht  der  Anfang:  xeXeuei  hi 
xai  den  Worten  des  Gesetzes:  „illud  etiam  adicientes^S  und  das  aoTcrjpä^  den  Worten: 
.Jicet  nihil  de  arrhis  sit  expressum'';  der  Schluss  aber  ist  nicht  aus  dem  Gesetze, 
sondern  aus  den  Institutionen  genommen,  wo  es  heisst:  „is  qui  recusat  adimplere  con- 
tractiun,  si  quidem  emtor  est  perdit  quod  dedit,  si  vero  venditor,  duplum  restituere 
compellitur."  Vergleicht  man  dieses  mit  der  obigen  Stelle  des  Prochiron,  so  ist 
offenbar  nicht  der  Basilikentext  eine  Erweiterung  des  Prochiron,  sondern  umgekehrt 
dieses  ein  Auszug  aus  jenem,  folglich  muss,  da  das  Prochiron  älter  ist  als  die  Ba- 
siliken, der  Basilikentext  bereits  vor  dem  Prochiron  existirt  haben,  kann  also  wohl 
nur  von  einem  der  Justinianischen  Juristen  herstammen.  Es  folgt  daraus  das  merk- 
würdige Uesultat,  dass  schon  Justinian's  Juristen  und  ebenso  die  nachfolgende  Zeit 
Justinian's  Bestimmung  über  die  Arrha  in  der  L.  17  cit.  nicht  von  der  Vollendung 
d('s  mündlichen  Vertrages  durch  schriftlichen  Abschluss  verstanden,  sondern  allge- 
in(;iri  von  der  Nichterfüllung  eines  jeden  Kaufvertrages.  Daraus  erklärt  sich  denn 
auch  der  auffallende  Widerspruch  zwischen  dem  Gesetze  selber  und  seiner  Relation 
in  den  Institutionen,  der  von  jeher  so  viel  Streit  erregt  hat.  In  dem  Texte  des 
(i(3sctze8  selber  kann  die  Bestimmung  über  die  Arrha  gar  nicht  anders,  als  von 
dein  Verhältnisse  der  mündlichen  und  schriftlichen  Abschliessung,  verstanden  werden. 
l)i(;  Worte:  „super  facienda  emtione  —  non  procedente  contractu  —  qui  vendere 
])ollicitus  est,  venditionem  recusans  —  qui  emere  pactus  est  ab  emtione 

'  Arrha  naturam  habet  talcm,  ut  si  is,  qui  aocepit  arrham,  detrectaverit,  duplum  quod 
jKc-c.pit  reddat,  si  vero  i»,  <|ui  dedit,  arrham  amittat.  '  Gedruckt  bei  Pardessus,  ooUection, 

iU'.H  lois  maritimes,  1,  6,  18;  aber  auch  in  den  Bas.  (ed.  Heimbach)  53,  8,  19.  3  Si  quis  na- 

ve m  (;oDduxerit  et  arrham  dederit  ac  postea  dixerit:  opus  mihi  non  est,  arrham  amittit;  si  vero 
iiiii^'iHter  uavis  iniusto  feoerit,  reddat  mercatori  duplam  arrham.  *  Bas.  22,  1,  76. 


221 

recedens'S  lassen  gar  keine  andere  Deutung  zu.  Bei  der  Darstellung  der  Institu-  L.  51. 
tionen  dagegen  würde  man,  wenn  man  das  Gesetz  selber  nicht  hätte,  an  gar  nichts 
anderes  denken  können,  als  an  die  Nichterfüllung  perfecter  Kaufverträge,  sei  es 
schriftlicher  oder  mündlicher.  Die  Worte:  „sive  in  scriptis  sive  sine  scriptis  ven- 
ditio  cel^brata  est,  is  qui  recusat  adimplere  contractum,  si  quidem  emtor 
est,  perdit  quod  dedit"  etc.  geben  an  sich  gar  keinen  andern  Sinn.  Denn  adimplere 
bedeutet  nicht  „formell  vollenden",  sondern  einfach  erfüllen,  wie  in  D.  18,  1,  57; 
26,  7,  43,  1.  Dieses  bestätigt  das  7cXY]po5v  in  der  Basilikenstelle,  da  dieses  der  Aus- 
druck für  implere  oder  solvere  ist,  wie  auch  in  Bas.  26,  5, 126.  128.  131.  133;  48, 
3,70;  41,  1,90.  Nicht  anders  kann  auch  Theophilus  verstanden  werden,  wenn 
er  die  Stelle  so  wiedergibt:  etre  iy^gaxfo^  eixe  a.'^giffOQ  iq  kSloq  ytverat,  o  avax<«>pwv 
Tou  auvaXXaYpiaToc*  st  ptev  ayopaaTTjc  sw),  aTcoXXuat  xbv  appaßwva,  dbi  o  Tcpaniic,  fi  St- 
TcXouv  Tcapexetv  avaYxo^sTai.  ^  An  Theophilus  schliesst  sich  dann  wieder  im  Wort- 
laute eine  Stelle  im  Prochiron  im  Kauftitel  (14, 1).  Hier  wird  erst  die  icpaa?  aypot- 
9<i)^  und  ^YYpa9Ci)C  Ytvo|x^vTQ  unterschieden  und  dann  geradezu  gesagt:  xb  hl  hi  ig- 
potßiSvo^  Yivopievov  ^v  uaxspoßouXf^f  xefjxevov,  &iaXuo(Jiivnr]^  T^C'fpaöeo^,  etfiev  dyopaonq^  yi 
0  SiaXuov  xal  airox<>>p^v,  oazoXkoci  xov  appaßwva,  eiSc  7Cpanr](;,  Tb  8t7cXouv  Tcapaöxetv 
avaYxaJeTau  ^  Es  liegt  eigentlich  nahe ,  aus  allen  diesen  übereinstimmenden  Stellen 
die  Folgerung  zu  ziehen,  dass  schon  Justinian^s  Gesetz  selber  auch  denselben  Sinn 
gehabt  und  sich  nur  ungenau  ausgedrückt  habe.  Indessen  mag  das  hier  dahinge- 
stellt bleiben.  Jedenfalls  aber  muss  man  das  daraus  entnehmen ,  dass  wenn  unsere 
Sammlung  etwa  50  Jahre  vor  Justinian's  Institutionen  und  Codex  die  pönale  Natur 
der  Arrha  ausspricht,  dieses  keine  vereinzelte  willkürliche  Aeusserung  ist,  sondern 
dass  sich  darin  eine  Ansicht  ausspricht,  die  allgemeiner  im  Bewusstsein  der  Zeit 
enthalten,  und  auch  wohl  schon  in  den  älteren  Quellen  begründet  war. 

§52. 

Ar.  99.    Arm.  98. 

Jemanden  „als  Sohn  annehmen,  der  über  sich  selbst  Macht  hat^S  d.  h.  der 
sui  iuris  ist,  ist  adrogatio;  jemandem  „einen  seiner  Söhne  als  Sohn  geben^S  ist 
datio  in  adoptionem.  Bei  der  ersteren  muss  der  Sohn  „sich  selbst  verschreiben", 
d.  h.  adrogandimi  sese  dare  \  bei  der  zweiten  muss  der  Vater  den  Sohn  „von  seiner 
Hand  lösen"  und  dem  anderen  „unterwerfen",  d.  h.  er  muss  die  Form  der  eman- 
cipatio  und  der  in  iure  cessio  mit  einander  verbinden.* 

In  so  weit  stimmt  der  §  52  vollständig  mit  dem  bekannten  Rechte  der  Adop- 


^  Sive  in   scriptis  sive  sme  scriptis  venditio  fiat,    qui  recedit  a  contractu,  si  emtor  sit, 
amittit  arrham,  si  vero  venditor,    duplum  praestare  cogitur.  '  Quod  vero  per  arrham  fit, 

in  poenitentia  positum  est;  et  rescissa  venditione  si  emtor  est,  qui  resoindit  et  recedit,  amittit 
arrham,  si  vero  venditor,  duplum  praestare  cogitur.  '  J.  1,  11,  11.  *  Gai.  1,  134. 

Durch  die  erstere  wird  die  Gewalt  des  leiblichen  Vaters  aufgehoben,  durch  die  zweite  die  des 
Adoptivvaters  begründet.    Vgl.  Scheurl,  de  modis  liberos  in  adoptionem  dando. 


222 

>2.  tion  iiberein.  Zweifelhafter  ist  dag  übrige.  Die  Arrogation  boII  vor  dem  Richter 
geschehen,  die  Adoption  vor  dem  ^fs|juw,  beide  mit  Protokoll  (vT^n^vrma-ca.  wie 
§  45),  vas  f&t  beide  Theile  gelten  soll,  doch  sollen  Documente  ohne  den  König 
oder  Richter  nicht  gültig  sein.    Dabei  sind  folgende  Pnnkte  hervotituhebeii. 

1.  Bei  der  znletzt  genannten  Bestimmung  können  die  Worte  ,^önig  oder 
Kichter"  nnmöglich  beide  auf  beide  Adoptionsarten  gehen,  da  der  Kaiser  imt  da* 
datio  in  adoptionem  nie  etwas  zu  thnn  gehabt  hat.  Sie  sind  so  nt  Terstehen,  dasa 
der  Kaiser  anf  die  Arrogation,  der  Bichter  auf  die  Adoption  bezogen  wird.  Dans 
passt  der  Satz  m  beiden.  Denn  die  Arrogation  war  jedenfalls  seit  Diocletian  nnr 
noch  dnrch  kaiserliches  Besoript  möglioh,  wie  dieser  selber  sagt:  „Adrogationea 
eorum,  qni  sni  iuris  sunt,  nee  in  regia  urbe  nee  in  pronncüe  nisi  ex  resmipto 
principali  fieri  possont." '  In  Betreff  der  Adoption  aber  bestät^  ein  anderes  B«- 
script  Ton  Diocletian  die  Nothwendigkeit  der  geriohüichen  Vornahme:  „Adoptio 
non  tabulis,  licet  per  tabeUionem  confiaendis,  sed  solenni  iuris  ordine  apnd  prae- 
sidem  solet  copolari."* 

2.  Die  Nothwendigkeit  gerichtlidier  Protokolle  bei  beiden  Adoptionsartea 
ist  neu. 

a.  Bei  der  Arrogation  nimmt  man  allgemein  an,  dass  sie  seit  Diodetian 
einfach  dnroh  das  kaiserliche  Besoript  Tollzogeo  wurde,  doss  daher  tm  richterlidiea 
Protokoll  höchatenB  über  die  causae  cognitio,  die  dabei  stets  nöthig  war*,  aufge- 
nommen wurde.    AUein  die  Worte  des  ob^en  Textes:  „vor  dem  Richter  sich  selbat  j 
Terschreibt",  meinen  offenbar  etwas  anderes,  lämlich  dass  die  eigentliche  Arroga'l 
tionserklämng  selber  su  gerichüicbem  Protokoll  geschehen  mttss.     Es  bezieht  sich  1 
darauf  offenbar  der  meistens  übersehene*  Schlnsssatc  von  G.  8,  47,  2:   „Adrogatio  ^ 
ex.  indnlgentia  principali  facta  proinde  valet  apud  praetorem  Tel  praesidem  intimata, 
ac  ei  per  populum  iure  antiqno  facta  esset*'    Dieses  intimare  apad  praetorem,  kann 
nicht  etwa  die  Publication  des  kaiserlichen  Rescriptes  vom  Prätor  an  die  Partien 
bedeuten,  wie  das  Wort  intimare  alicni  sonst  vielfach  gebraucht  wird*,  sondern 
intimare  apud  aliqnem  bezeichnet  immer  nur,  wie  insinuare  apud  aliquem,  die  £r^ 
klärung  von  den  Parteien  an  den  Bichter  zu  ProtokoU.*    Dem  entsprechuid  be- 
deutet das  ex  rescripto  prindpis,  was  hier  durchgehend  gebraucht  ist',  nidit,  vie 
per  reBcriptum  oder  rescripto,  dass  die  Arrogation  formell  dnrch  das  Besoript 


>  C.  8,  47,  6.  6.    TgL  Zimmern,  röm.  ReohtagescUchte,  1,  812—614.  ■  C.  8,  47,  4. 

'  D.  1,  7,  16,  S — 17  pr.  *  Der  einiige,  der  daruif  eingegangen  iit,  ist  Donellni,  oomm.  S; 

23, 14—17.  *  Brisson  de  Y.  6.  t.  inümue  §  3.  ■  So  C.  8,  5S,  80;  C.  Th.  13,  1,  178. 

C.  J.  1,  3, 19.  '  C.  8,47,  3:  ex  indnlgentjft  prinoipftli;  6:  ex  reaoripto  principali;  8:  ex  noiteo 

rescripto;  9:  ezbenefioio  noetro;  10,5:  ex  angiuta  liberalitate.  Ebenso  D.  1,7,81:  ex  rMeripta,  md 
daneben  nur  1,  7,  3  pr.:  AvctoriUte prinoipiB  5,3,39,8:  inita  prinoipii,  nnr  iit  in  1,  7, 8,  8  dM 
„per  populum"  interpolirt  in  „per  prinoipem".  Andov  in  den  butitntioneii.  Hier  eteht(],  11)  baut 
hintereinander:  reaoripto,  anotoritaie,  per  resoriptnm,  per  imperatorem  iqpad praetorem,  ezbkbt 
gentia,  per  oraoalnm. 


223 

vollzogen  wird,  sondern  nur  dass  sie  auf  Grund  eines  kaiserlichen  Rescriptes  durch  L.  52. 
Erklärung  der  Parteien  zu  gerichtlichem  Protokoll  geschieht.  Demnach  war  diese 
letztere  bei  der  Arrogation  ebenso  nothwendig,  wie  bei  der  Adoption,  und  daraus 
erklärt  sich  der  obige  Text.  Dass  dies  durch  Justinian  geändert  sei,  lässt  sich 
nicht  sagen,  und  folgt  namentlich  nicht  schon  aus  dem  auf  S.  222  n.  7  hervorgehobenen 
ungenauen  Sprachgebrauche  der  Institutionen. 

b.  Bei  der  Adoption  im  engern  Sinne  war  in  der  älteren  Zeit  gerichtliche  Proto- 
kollirung  keinenfalls  nöthig.  Indessen  scheint  die  Abfassung  einer  Urkunde  über 
die  Adoption  in  der  Kaiserzeit,  des  Beweises  wegen,  bald  üblich  geworden  zusein, 
und  man  fing  an,  die  blosse  Abfassung  eines  solchen  Documentes,  wenn  sie  förm- 
lich durch  einen  tabellio  geschah,  für  genügend  zur  Adoption  zu  halten.  Dies 
wurde  durch  das  oben  angeführte  Rescript  von  Diocletian  verboten  und  vorge- 
schrieben, dass  der  „solennis  ordo  iuris"  nothwendig  sei.  Daraus  bildete  sich  dann 
offenbar  die  Sitte  der  gerichtlichen  Documentirung ,  wie  sie  in  unserem  Texte  steht.  ^ 
Wenn  daher  Justinian  in  C.  8,  47,  11  vorschreibt,  der  Vater  solle  seine  Erklärung 
„actis  intervenientibus  apud  competentem  iudicem  manifestare",  so  war  dies  nichts 
Neues,  sondern  ein  längst  hergebrachter  Gebrauch. 

3.  Dass  bei  der  Adoption  im  engern  Sinne  neben  dem  Protokolle  auch  noch 
die  alte  Form  der  Adoption,  nämlich  3  Mancipationen,  2  Manumissionen  und  1  in  iure 
cessio ^  zur  Zeit  unseres  Rechtsbuches  in  Uebung  war,  ist  sehr  zu  bezweifeln. 
Allerdings  sagt  es  Justinian,  indem  er  die  Einführung  seiner  neuen  Form  mit  den 
Worten  einleitet:  „Veteres  circuitus  in  adoptionibus ,  quae  per  tres  mancipationes 
et  duas  manumissiones  ^  —  fieri  solebant,  corrigentes  sive  tollentes";  auch  wird  man, 
wie  schon  oben  bemerkt,  die  Unterscheidung  zwischen  dem  „von  der  Hand  lösen" 
und  „dem  anderen  unterwerfen"  auf  die  alte  Verbindung  der  Form  der  Emancipation 
und  in  iure  cessio  beziehen  müssen;  allein  dass  jene  „Lösung"  noch  durch  die 
alte  Form  der  drei  Mancipationen  bewirkt  sei,  ist  nicht  wahrscheinlich,  da  nach 
§  3  unseres  Rechtsbuches,  wie  oben  ausgeführt  ist,  die  Emancipation  selber  bereits 
nicht  mehr  durch  die  drei  Mancipationen,  sondern  einfach  durch  gerichtliche  Aus- 
stellung eines  Freibriefes  vollzogen  wurde.  Dass  aber  die  in  iure  cessio  nicht  mehr 
vorgenommen  wurde,  kann  man  daraus  folgern,  dass  schon  Justinian  sie  gar  nicht 
mehr  neben  den  Mancipationen  und  Manumissionen  erwähnt.  Es  zeigt  sich  danach 
auch  hier,  dass  die  angebliche  Neuerung  von  Justinian  eigentlich  nur  eine  Bestä- 
tigung einer  schon  lange  vorhandenen  Gewohnheit  war. 

4.  Unter  dem  Richter  und  dem  rp[e\Lm  sind  nicht  zwei  verschiedene  Beamte 
zu  verstehen,  sondern  einfach  der  praeses  provinciae.  In  §  75  wird  der  Yj^efjicdv 
geradezu  als  Richter  der  Provinz  bezeichnet.    Nach  §  3  und  58  muss  die  Emanci- 


^  Genau  genommen  steht  zwar  nicht  da,  dass  der  Richter  die  vno|ivt)(jiaTa  schreibe,  und  man 
könnte  daher  darunter  auch  die  Privat-tabulae  der  L.  4  verstehen,  indessen  lässt  wenigstens  Ar 
den  „Bericht  im  Bureau  des  Statthalters  schreiben*^  '  Gai.  1, 134.  '  Die  in  iure  cessio 

lässt  er  weg. 


224 

L.  52.  pation  vor  dem  Richter  geschehen,  während  sie  unzweifelhaft  in  der  Regel  vor  dem 
})raeses  provinciae  vorgenommen  werden  musste.  Dem  entsprechend  wird  auch  der 
praeses  provinciae  in  C.  8,  47,  2,  1.  4,  und  J.  1,  11,  8  ebenso  wohl  bei  der  Arroga- 
tion  als  bei  der  Adoption  im  engern  Sinne  als  der  competente  Beamte  genannt, 
und  Justinian  nennt  ihn  bei  der  letzteren,  wo  der  obige  Text  den  ijYefUJV  hat,  all- 
gemein competentem  iudicem.^  Dass  aber  '^yeiiciv  eben  so  wie  apx<^  ^^^  praeses  be- 
deutet, hat  schon  Gothofred*  nachgewiessen. 


« 


§53. 

P.  22.    Ar.  33.    Arm.  27. 

Ein  zweifelloser  Satz  des  römischen  Rechts.  Gains  (2,  87)  sagt:  „quod  servi 
nostri  mancipio  accipiunt  vel  ex  traditione  nanciscuntur  vel  ex  aliqualibet  causa 
adquirunt,  id  nobis  adquiritur;  ipse  enim,  qui  in  potestate  nostra  est,  nihil  suum 
habere  potest." 


§  54. 

Ar.  100.    Arm.  99. 

Der  Inhalt  dieses  Paragraphen  ist  sehr  auffallend.  Wenn  Jemand  ein  Legat 
an  einen  Fremden,  d.  h.  nicht  mit  ihm  Verwandten,  vermacht,  der  in  väterlicher 
Gewalt  steht,  so  soll  dieses  dem  Vater  nicht  erworben  werden;  nur  bei  minder- 
jährigen Kindern  kann  der  Vater  das  Legat  fordern,  um  es  dem  Kinde  aufzube- 
wahren bis  zur  Volljährigkeit;  eine  Ausnahme  ist  nur,  wenn  der  Vater  bedürftig 
i>t,  dann  kann  der  Richter  ihm  die  Verfügung  über  das  Legat  zusprechen.  Wir 
kennen  bis  jetzt  durchaus  keine  Bestimmung  der  Art  im  römischen  Rechte.  Mau 
wird  an  die  bona  matema  und  matemi  generis  erinnert ,  bei  denen  schon  Constantin 
dem  Vater  die  Veräusserung  verbot  und  nur  den  Niessbrauch  mit  Aufbewahrung 
für  das  Kind  auf  die  Zeit  seiner  Befreiung  von  der  Gewalt  liess.  C.  Th.  8,  18- 
Allein  die  obige  Bestimmung  ist  doch  anders.  Hier  ist  kein  Niessbrauch,  dagegen 
im  Falle  der  Bedürftigkeit  volle  Verfügung,  und  ausserdem  Herausgabe  an  das  Kind 
nicht  bei  der  Emancipation,  sondern  bei  der  Volljährigkeit.  Dazu  kommt  die  Be- 
schränkung auf  Fremde.  Das  Princip  scheint  zu  sein,  dass,  weil  bei  Legaten  an 
Fremde  das  Vermögen  aus  der  Familie  kommt,  es  nur  den  betreffenden  Fremden 
sell)er  zukommen  soll,  nicht  seinem  Vater,  während  bei  Legaten  an  Verwandte 
das  Vermögen  in  der  Familie  bleibt,  und  daher  auch  das  alte  Recht  des  Vaters 
auf  den  Erwerb  des  Sohnes  bleibt.  Der  Satz  ist  zwar  ohne  alle  Analogie  im  römi- 
schen Rechte,  könnte  aber  im  Anschluss  an  die  bona  matema,  wenn  er  nicht  auf 
reinem  Missverständnisse  beruht,  durch  irgend  ein  Kaisergesetz  aufgestellt  sein,  was 
später  wieder  aufgehoben  und  darum  nicht  an  uns  gelangt  ist. 


>  C.  8,  47,  11. 


*  Zum  C.  Th.  6,  2,  4.  pag.  15,  b. 


225 

§  55.  L.  55. 

Dieser  Paragraph  bestätigt  die  Ansicht,  dass  Intercessionen  von  Frauen  gültig 
sind,  wenn  sie  in  ihrem  eigenen  Interesse  vorgenommen  sind,  d.  h.  wenn  das  Geschäft, 
für  welches  die  Frau  intercedirt,  ihren  eigenen  Vortheil  bezweckt,  also  z.  B.  wenn, 
wie  es  hier  heisst,  „für  sie  oder  für  die  ihr  zugekommene  Erbschaft"  ein  Darlehn 
aufgenommen  ist.^  Windscheid^  ist  gegen  diesen  Satz,  hauptsächlich  weil  in 
D.  16,  1,  17,  2  bei  einem  gemeinschaftlichen  correalen  Darlehn  unterschieden  werde, 
ob  das  Geld  zur  Erhaltung  einer  gemeinschaftlichen  Sache  oder  zur  Anschaffung 
einer  solchen  geliehen  werde,  und  nur  im  ersten  Falle  solidare  Haftung  der  Frau 
mit  Ausschliessung  des  Velleanum  angenommen  werden,  im  zweiten  dagegen  nur 
partiale.  Allein  in  diesem  zweiten  Falle  ist  das  Darlehn  ja  in  der  That  auch  nur 
zur  Hälfte  ,,für  sie"  oder  zu  ihrem  Interesse  aufgenommen  und  verwendet.  Denn 
dass  sie,  wie  Windscheid  sagt,  durch  ihre  Verbürgung  dem  Mitkäufer  den  Mit- 
kauf vielleicht  erst  möglich  macht,  und  dieses  vielleicht  Voraussetzung  für  ihren 
eigenen  Ankauf  war,  begründet  ja  noch  keine  reale  Verwendung  in  ihren  Nutzen. 

§  56. 

unter  der  Verpfändung  der  Sachen  der  Frau  vom  Manne  ist  hier  oflFenbar 
nicht  eine  eigenmächtige  und  unbefugte  zu  verstehen,  sondern  eine  mit  ihrer  Ein- 
willigung geschehene.  Darin  liegt  eine  Intercession  und  darum  tritt  dieselbe  Be- 
handlung ein,  wie  in  §  55. 

§57. 

Mit  Recht  hat  Rudorff  (Symb.  115)  diesen  Paragraphen  auf  die  querela 
inof&ciosi  bezogen,  doch  konnte  er  den  Hauptbeweis  dafür  noch  nicht  erkennen, 
nämlich  den  aus  dem  syrischen  Worte  für  Beschwerde.  Dieses  bedeutet  eigentlich 
Vorwurf  oder  Tadel,  und  ist  daher  offenbar  die  wörtliche  Uebersetzung  des  grie- 
chischen pi^t{>(^,  was  bei  Justinian  und  seinen  Juristen  der  technische  Ausdruck 
für  querela  war,  sowohl  bei  der  querela  inofficiosi  als  bei  der  querela  non  niune- 
ratae  pecuniae  und  dotis.^  Der  Ausdruck  ixaToorov  für  die  querela  inofficiosi  ist 
sonderbar  und  wohl  corrupt.  Er  weist  allerdings  auf  das  Centumviralgericht, 
allein  dieses  hiess  IxarovxavSpiov  SixaoxiQpiov,  wie  man  aus  einer  Theodorischen 
Scholie  zu  den  Basiliken  sieht.^ 

Die  Verjährungen  von  1  und  5  Jahren  stehen  im  Texte  ziemlich  unklar  neben 


1  Vangerow,  Pand.  3,  147.  •  Pand.  §  485,  n.  23.  '  So  in  Nov.  100  bei  der 

quer.  n.  n.  dotis,  bei  Theophüus  (2,  18  pr.)  und  in  den  Basiliken  bei  der  quer,  inofif.  Hier  hat 
der  ganze  Titel  von  der  quer,  inoff.  die  Ueberschrift :  icep\  (ji^|i\];e(i>c  dia^xT]?,  und  ebenso  ist  der 
Ausdruck  fortwährend  im  Texte  gebraucht  in  Bas.  39,  1,  bei  der  quer.  n.  n.  pec.  in  Bas.  23, 1,  70. 
^  Bas.  42,  1,  70,  sohol.  1. 

BOmsoHss  Bbohtibvob.  29 


L.  57.  einander,  doch  hat  RudorfF  die  erste  mit  Recht  auf  die  bonorum  posaessio  litis 
ordinandae  gratia  bezogen',  da  ja  die  Frist  der  bon.  poss,  für  Aeltern  und  Kinder 
stets  ein  Jahr  war.^  Die  5  Jahre  sind  die  bekannte  Verjährungszeit  fur  die  Querel 
selber.  Dass  die  Verjährung  bei  dieser  Klage  fur  Minderjährige  gar  nicht  läuft, 
ißt  durch  Valerian  bestimmt.'  Eine  besondere  Ausnahme  für  Soldaten  kenuen  wir 
nicht.  Sie  beruht  auch  wohl  nur  darauf,  daas  die  Soldaten  besonders  oft  in  der 
Lage  sind,  Restitution  gegen  die  Verjährung  wegen  Abwesenheit  fordern  zu  können.* 
Dieses  steht  in  der  Wirkung  einer  eigentlichen  Ausnahme  fast  gleich,  und  dass 
wirklich  nichts  anderes  gemeint  ist,  deuten  die  Worte  an ,  daas  er  „im  Kriege  oder 
an  einem  ü-emden  Orte  sein  könne".  Dass  aber  die  Restitution  wegen  Abwesenheit 
bei  den  Soldaten  besonders  häuSg  und  richtig  war,  sieht  man  daraus,  dass  sie 
Theodos  bei  der  30jährigen  Verjährung  besonders  mit  ausschliesst  in  den  Worten: 
,,non  eexus  fragilitate,  uon  absentia,  uou  militia  contra  banc   legem  defendendu". * 

P.  72.     Ar.  102.    Arm.  101. 

Eine  VerstoBsung  der  Kinder  ist  nach  römischem  Rechte  nicht  möglich-  Die 
Griechen  hatten  sie,  und  zwar  in  der  bestimmten  Form  einer  iTzox^fv^i^^  allein  sie 
wurde  von  den  Römern  auch  in  Griechenland  aufgehoben.'  Die  römische  emancipatio, 
die  am  Ende  des  Paragraphen  für  zulässig  erklärt  wird,  unterschied  sich  von  der 
ÄTtoxrfipuSiC  wesentlich  dadurch,  dass  sie  nicht  wider  den  Willen  des  Kindes  geschehen 
konnte^,  so  dass  selbst  bei  der  sog.  em.  Anastasiana  durch  kaiserliches  Rescript 
eine  ausdrückliche  Zustimmung  des  Kindes  gefordert  wurde."  Sonderbar  ist,  daas 
nur  bei  dem  Sohn,  den  man  sich  geschrieben  hat  vor  dem  Richter,  d.  b.  dem  adop- 
tirten,  einfach  gesagt  wird,  man  könne  ihn  nicht  Verstössen,  bei  dem  wirklichen 
d.  h.  dem  leiblichen,  Sohne  dagegen  nur  man  könne  ihn  nicht  ,,ohne  Grund"  Ver- 
stössen. Die  Verstossung  war  als  solche  bei  beidnn  gleichmässig  absolut  unzulässig. 
Ein  Unterschied  war  zwischen  beiden  höchstens  bei  der  Emancipation,  insofern 
hier  der  leibliche  Sohn  widersprechen  konnte,  der  adoptirte,  wie  es  scheint,  nicht, 
obgleich  dieses  streitig  ist.^"  Eine  iusta  causa  emancipationis  kommt  aber  über- 
haupt nur  bei  der  Arrogation  unmündiger  Kinder  vor,  hier  heisst  es:  ,,non  alias 
emancipare  cos  potest  adrogator,  nisi  causa  cognita  digni  emancipatione  fuerint,'"' 
Es  scheint,  als  ob  diese  Unterschiede  im  obigen  Texte  verwirrt  seien.  Richtiger 
sind  vielleicht  die  drei  anderen  Texte,  die  überhaupt  nur  von  einem  „adoptirten 
Kinde"  sprechen. 


>  D.  B,  2,  6,  1;  7  pr.  8. 
qui  diBoedere  Bignis  mne  pericnlo  t 

•  C.  7,  39, 3,1.  ■  Herrmna 

•  C.  8,  48,  ß.  '<•  Vgl.  Tai 
n.  12.            ■'  J.  1,  11,  .'}. 


'  D.  38,  9,  1,  12.  »  C.  2,  40,  2.  '  „MiHtes  omnes, 

on  poasunt,  rei  publicae  oausa  ahease  intellegantur."    D.  4,  6,  4fi, 
1,  gr.  PrJv.  Alt-jrlh.  §  11.  '  C.  8,  46,  6.  '  Paul.  2.  25,  5. 

gerow,  Pand.  §  267,   nro.  2.     Windsoheid,    Fand.  §  5Sß, 


d 


227 

§  59.  L.  50. 

P.  73.    Ar.  103.    Ann.  102. 

Dass  der  Vater  nicht  für  die  Schulden  seiner  Söhne  haftet,  ausser  wenn  sie 
auf  seinen  Befehl ,  oder  genauer  seine  Ermächtigung  (iussus),  contrahirt  haben,  ist 
zweifelloses  römisches  Recht  ^,  ebenso  dass  man  für  Mutter,  Schwiegervater  und 
Brüder  nicht  haftet,  ausser  wenn  man  sich  für  sie  verbürgt  hat. 

§60. 

Ar.  105.    Arm.  103. 

Dieser  Paragraph  lautet  in  jedem  der  vier  Texte  anders.  L  spricht  vom 
Bäuber,  Ar  vom  Mörder,  Arm  vom  Diebe,  P  hat  zwei  verschiedene  Sätze:  1.  der 
Herr  dürfe  seinen  Sklaven  nicht  tödten,  sondern  müsse  ihn  zur  Bestrafung  an  den 
Richter  geben;  2.  wer  einen  Räuber  oder  Mörder  oder  sonst  Todesschuldigen  tödte, 
solle  wieder  getödtet  werden.  Die  Verwechselung  von  Räuber,  Dieb  und  Mörder 
ist  nicht  gerade  wesentlich,  wohl  aber  die  mit  dem  Sklaven,  da  sie  ein  ganz  anderes 
Delict  hereinbringt. 

Der  ächte  Text  ist  wohl  sicher  in  L  enthalten,  da  P  den  XTjamjc  in  nro.  2 
gleichfalls  hat,  und  somit  nro.  1  ein  ganz  fremder  Zusatz  zu  sein  scheint,  der 
aber  allerdings  unzweifelhaft  richtig  ist,  da  die  Tödtung  der  Sklaven  schon  von 
Antoninus  Pius  verboten  und  dies  von  Constantin  noch  verschärft  war.*  Der  Satz, 
dass  man  Räuber  und  Diebe  nicht  tödten  dürfe,  ist  offenbar  zu  allgemein  gefasst; 
denn  der  Fall  der  Nothwehr  ist  jedenfalls  ausgenommen,  beim  Räuber  in  C.  9,  16, 
2.  3,  beim  fur  nocturnus  und  dem  qui  telo  se  defendit,  in  D.  9,  2,  4,  5  pr.;  48,  8,  9. 
Die  Bestimmung  über  die  Uebergabe  des  Räubers  an  die  Beamten  im  obigen  Texte 
beruht  wahrscheinlich  auf  Paul.  5,  23,  9  \  wo  es  von  der  Tödtung  des  bewaffneten 
Diebes  heisst:  „lege  Cornelia  de  sicariis  quidem  non  tenentur,  sed  melius  fecerit,  si 
eum  comprehensum  transmittendum  ad  praesidem  magistratibus  obtulerit". 

§  61. 

Ar.  78. 

Die  Stelle  enthält  die  bekannten  Bestimmungen,  dass  die  Wittwe,  die  im 
Trauerjahr  wieder  heirathet,  infamis  wird  und  alle  testamentarischen  Zuwendungen 
von  ihrem  ersten  Manne  verliert.*  Merkwürdig  ist  nur,  dass  hier  noch  die  alte, 
angeblich  von  Numa  Pompilius  angeordnete  *,  Zeit  von  10  Monaten  für  die  Trauer- 
zeit angeführt  wird,  während  diese  doch  bereits  im  Jahre  381  in  einem  Gresetz  von 
Valentinian  und  Theodosius  auf  12  Monate  erhöht  war.^  Da  dies  Gesetz  in  den 
C.  Th.  3,  8,  1  aufgenommen  war,  ist  es  schwer  erklärlich^,  warum  man  die  alte  Zeit 


^  C.  4,  13.  •  J.  1,  8,  2.    C.  Th.  9,  12,  1.  »  Auch  in  der  Coli.  7,  2.  *  C.  5, 

9,  1.  2.  ^  Plut.  Numa.  12.  *  L.  2  oit.    „Parvum  temporis  post  decern  menses  servan- 

dum  adicimus,  tametsi  id  ipsum  ezignum  putemas".  ^  Vgl.  unten  Abhdl.  III. 

29* 


.  festgehalten  hat.  Schwerlich  kann  man  ein  blosses  Versehen  annehmet].  Die  Stelle 
findet  sich  zwar  bei  P  und  Arm  nicht,  wohl  aber  im  Ar  78.  Auch  später  sind  die 
10  Monate  im  Onente  stets  festgehalten.    Sie  finden  sich  noch  bei  Ebed  Jesu  2,  IG. 


P.  50.     Ar.  61,     Arm.  62. 

Die  Todesstrafe  ist  für  Eiitfiihrnng  wie  für  Ehebruch  durch  Constanün  ein- 
geführt.' 


S  03. 
P.  60*.    Ar.  76.    Arm.  76. 

Der  Zwsifel,  ob  ein  Mann  seine  Erbschaft  seiner  Frau  zuschreiben  könn^ 
wenn  er  keine  Kinder  habe ,  scheint  sich  auf  die  Bestimmung  der  Lex  Papia  Pop- 
paea  zu  beziehen,  dass  kinderlose  Ehegatten  nur  eine  decima  ihres  Vermögens  von 
einander  durch  Erbeinsetzung  oder  Legat  erwerben  (capere)  könnten. '  Durch 
HonoriuB  und  Theodosius  war  dies  aufgehoben  und  den  Ehegatten  die  sogen,  solidi 
capacitas  ertheilt.*  Dass  Ehegatten  „mit  den  Kindern  zusammen"  eingesetzt  werden 
konnten,  war  nie  zweifelhaft.  Die  Erwähnung  der  ^ep«)  am  Schlüsse  geht  wohl 
darauf,  dass  scbon  nach  dem  älteren  Rechte  „mulier  praeter  decimam  dotem  (re-) 
legatam  sibi  capere  potest".* 

§  64. 
Ar.  109.    Arm.  107. 

Der  Paragraph  enthalt  zunächst  den  zweifellosen  Satz,  dass  wer  eine  Sache 
in  fremdem  Namen  kauft,  aber  sich  selber  den  Besitz  übergeben  lässt,  Eigeiithümor 
derselben  wird  und  sie  benutzen  kann,  selbst  wenn  in  den  Kaufbrief  nicht  sein 
eigener,  sondern  der  fremde  Name  eingeschrieben  ist,  dass  er  aber  hei  Grund- 
stücken dann  auch  die  Steuer  davon  zahlen  muss.  Das  erstere  entspricht  den  schon 
oben  bei  §  43  angeführten  Stellen  in  C.  4,  50,  namentlich  der  L.  4,  in  der  es  heisst 
„Quamvis  instrumento  emtionis  socrus  nomen  inscripsisti ,  tarnen  si  possessionem 
tenes  dominus  effectus  es."  Das  zweite  ist  allgemeines  Princip  des  römischen  Steuei 
Wesens.  Jeder  neue  Eigenthümer  mnsste  selber  darauf  antragen,  „censualibus  p»- 
ginis  nomen  suum  annotari."  '^  Noch  deutlicher  als  in  L  ist  die  Beziehung  auf  die 
Steuerzahlung  in  Ar  109  ausgesprochen.  Hier  beisat  es,  es  solle  dem  Käufer  nicht 
schaden:  „wenn  er  nicht  das  Docnment  in  seinem  eigenen  Namen  geschrieben  hat^ 
weil  an  jedem  Ort  die  Steuer  verlangt  wird  von  dem  Inhaber  des  Gutes,  der  es  ill 
Besitz  hat,  und  sein  Name  steht  gescbriebon  in  der  Steuerrolle." 


m-  A 

A 


»  C.  9,  9,  89,  4. 
'  ü^.  fr.  15,  1-8;  IG,  1. 


229 

§  65.  L.  65. 

Ar.  110.    Ann.  108. 

Der  erste  Theil  dieser  Stelle  bietet  keine  Schwierigkeiten,  sobald  man  ihn 
nicht  mit  Land^  vom  Verkaufen,  sondern  vom  Kaufen  versteht,  was  bei  dem  syri- 
schen Worte,  welches  je  nach  der  Ergänzung  der  nichtgeschriebenen  Vocale  Kaufen 
oder  Verkaufen  bedeutet,  vollständig  zulässig  ist.   Bestätigt  wird  es  durch  Arm  108.  ^ 

Das  Verbot,  dass  die  Proconsuln  und  sonstigen  Statthalter  in  den  Provinzen 
nichts  kaufen  durften,  ausser  was  zum  nothwendigen  Lebensunterhalte  gehöre,  stammt 
schon  aus  der  Republik,  und  hängt  mit  den  Verboten,  Geschenke  anzunehmen  und 
Wucher  zu  treiben,  zusammen.  Schon  Cicero  sagt  vom  Kauf:  „(maiores)  sanxerunt, 
ne  quis  emeret  mancipium,  nisi  in  demortui  locum"  ^;  und  führt  als  Grund  dafür 
an:  „quod  putabant  ereptionem  esse,  non  emptionem,  quum  venditori  suo  arbitrio 
vendere  non  liceret."  In  der  Kaiserzeit  ist  das  Verbot  mehrfach  wiederholt  und 
verschärfte  Ulpian  sagt:  „mandatis  (principum)  continetur,  ne  donum  —  procon- 
sul —  accipiat  ematve  quid  nisi  victus  cottidiani  causa."'  Ein  neues  sehr  ausführ- 
liches Gesetz  erliess  Valentinian  I.  im  Jahre  365*,  worin  das  Verbot  specialisirt  ist, 
„sive  agri  sint,  sive  domus,  sive  mancipia,  sive  quaecunque  mobilia",  was  vielleicht 
der  Aufzählung  bei  Arm  zu  Grunde  liegt:  „weder  Haus  noch  Garten,  noch  Vieh 
noch  andern  Besitz."  Dagegen  wurde  das  Verbot  von  Valentinian  UI.  im  Jahre  451 
durch  ein  Gesetz,  was  von  Rom  aus  für  das  occidentalische  Reich  erlassen  ist, 
und  unter  Valentinian's  Novellen  auf  uns  gekommen  ist^  vollständig  aufgehoben. 
Er  hält  es  für  unwürdig,  „his  solis,  qui  ad  honores  evehuntur  libertatem  in  con- 
tractibus  non  patere",  und  bestimmt  daher:  „censeo  igitur,  ut  in  quibuslibet  admi- 
nistrationibus  —  positis  emendi  quae  ceteris  copia  sit."  Das  Gesetz  ist  etwa  20  Jahre 
vor  der  Abfassung  unserer  Sammlung  erlassen.  Es  ist  daher  sehr  auffallend,  dass 
es  hier  vollständig  ignorirt  ist.  Die  Erklärung  dafür  liegt  wohl  darin,  dass  das 
Gesetz  eben  nur  für  das  occidentalische  Reich  erlassen  und  im  orientalischen  nicht 
recipirt  ist.  Hänel  hat  in  seiner  Ausgabe  der  Theodosischen  Novellen^  hervorgehoben, 
dass  bei  der  Publication  des  Theodosischen  Codex  durch  die  beiden  Kaiser  Theo- 
dos und  Valentinian  zwar  ausgemacht  wurde,  dass  beide  Kaiser  ihre  neuen  Gesetze 
einander  gegenseitig  zuschicken  wollten,  dass  sie  aber  Geltung  in  dem  andern  Reiche 
nur  durch  neue  Publication  in  demselben  erlangen  sollten,  und  dass  zwar  demge- 
mäss  die  Gesetze  von  Theodos  an  Valentinian  gesendet  und  von  diesem  publicirt 
sind,  dagegen  umgekehrt  die  Gesetze  von  Valentinian  entweder  gar  nicht  an  Theo- 
dos gesendet  oder  von  diesem  nicht  gebilligt  und  nicht  publicirt  zu  sein  scheinen. 


*  Bei  Land's  üebersetzung  ist  der  erste  Satz  nichtssagend  und  der  zweite  sinnlos.  '  Verr. 
2,  4,  5.  üeber  Schenkungen  s.  D.  1,  18,  18:  „plebiscite  continetur,  ne  quis  praesidum 
munus  donumve  caperet,  nisi  esculentum  potulentumve."  '  D.  1,  16,  6,  3.  cf.  D.  18,  1,  62; 

49,  14,  46,  2;  49,  16,  9  pr.  *  C.  Th.  8,  15,  5.  »  Nov.  Valent.  UI,  tit.  31.  •  Praef. 

p.  XXVIII.  XXIX. 


L.  66.  da  vir  nichts  dar&ber  finden  und  keines  derselben  von  Justinian  berücksichtigt  ist. 
UnBere  SammlDHg  enthält  eine  merkwürdige  Bestätigung  dieser  Annahme. 

Im  JiutiaisbiEchen  Codex  ist  das  Verbot  des  Kaufes  übrigens  wieder  herge- 
stellt, jedoch  mcht  durch  AuEuabme  des  alten  Gesetzes  von  Valentiniau  I.,  sondern 
durch  ein-  gaaa  neues  Gesetz  von  Justinian  selber  von»  Jahre  52ä  \  in  welchem  die 
früheren  Gesetse  gar  nicht  erwäknt  sind. 

Grone  Schwierigkeiten  macht  die  zweite  Hälfte  des  §  65.  Ebenso  wie  der 
Statthalt^  Ton  seinen  L'nterthauen  nichts  kaufen  darf,  soll  auch  der  Leihgeber, 
d.  h.  GUolnger)  von  seinem  Schuldner  nichts  kaufen  dürfen,  „bis  dass  er  bezahlt 
wird",  der  Axm  fügt  noch  hinzu:  ,,und  nach  Belieben  verkauft."  Dies  wäre  ein 
ganz  onerhorter  Satz!  Die  Parallele  zwischen  dem  Statthalter  und  dem  Gläubiger 
wegen  der  Höglic^eit,  ihre  Macht  zu  Erpressungen  zu  missbrauchen,  ist  zwar  klar, 
aber  der  Untanehied  zwischen  beiden  ist  doch  so  gross  und  so  Itandgreülich,  das« 
ein  so  allgemeinem  Verbot  fiir  deu  Gläubiger  geradezu  unsinnig  wire.  Der  Arm 
spricht  ea  denn  anch  nur  für  den  Pfatidgläubiger  aus,  allerdings  dem  Wortlaute 
nach  nicht  blos  in  BetrefT  der  Pfandsache,  sondern  allgemein,  also  auch  für  alle 
anderen  Sachen;  allein  dies  könnte  sehr  wohl  nur  ein  Missverstäudniss  oder  schiefe 
Darstellung  dee  Compilators  sein,  da  das  blosse  Pfand  an  sich  doch  keinen  Grund 
fiir  das  Verbot  dea  Kaufes  anderer  Sachen  vom  Schuldner  bilden  kann.  Somit  würde 
es  sich  eigentlich  nur  um  die  Frage  handeln ,  ob  der  Pfandgläubiger  die  Pfandsaclie 
vom  Stdmldner  kaufen  dürfe,  bevor  die  Schuld  getilgt  ist.  Auch  so  ist  das  Verbat 
immer  noch  aafßUlig  genug.  Die  Erlaubtheit  eines  solchen  Kaufes  konnte  im  altern 
Rechte,  so  lange  die  lex  commissoria  erlaubt  war,  gar  keinem  Zweifel  unterliegen. 
Sie  ist  daher  in  vielen  Stellen  der  Pandekten  theils  ausdrücklich  ausgesprochen, 
theils  ohne  weiteres  vorausgesetzt.*  Wenn  dabei  in  einigen  Stellen  mögliche  Zweifel 
angenommen  and  l)eseitigt  werden,  so  liegen  diese  nicht  in  der  Möglichkeit  eines 
Druckes  vom  Gläubiger  auf  den  Schuldner,  sondern  nur  in  Zweifeln  aus  den  Er- 
fordemissen  des  Eaufes,  so  z.  B.  wenn  Papinian  sagt:  „pignus  emere  posse,  quia 
in  dominio  manet  debitoris"  ^,  oder:  „pignos  recte  emit,  —  nee  incerti  pretü  venditio 
videbitur*' *,  u.  a.  Ein  Zweifel  an  der  Erlaubtheit  des  Kaufes  aus  dem  obigen  Gnmde 
konnte  überhaupt  nur  erst  nach  dem  Verbote  der  lex  commissoria  von  Constantin 
entstehen.  Dieser  gründete  sein  Verbot  darauf:  „Qaoniam  inter  alias  captiones  prae- 
cipue  commiBBOriae  legis  crescit  asperitas"';  und  man  sieht  daraus,  dass  hier  in  der 
That  viel&ch  Hissbrauch  der  Macht,  die  der  Gläubiger  über  den  Schuldner  hat, 
stattgefunden  hatte.  Insofern  war  daher  hier  der  Vergleich  mit  dem  Statthalter 
wirklich  allenfalls  möglich.  I 

Auf  ias  Verbot  der  lex  commissoria  wird  man  daher  achliearilch  das  gum 


>  C.  1,  68,  1.  '  D.  20,  6,  12  pr.;  20,  1,  16,  9;  18,  1,  81j  18,  7,  20,  3;  46,  S,  «;  6,  %]r 

9,  1.    Vgl  Dornhurg,  Pfandreohl,  B.  2.  8.  279—288.  »  D.  20,  5,  12  pr.  '  Vat  fr.  ^ 

•  C.  Tk  8,  a,  1.  =  C.  J.  8,  34,  3. 


231 

KaufVerbot  des  §  65  reduciren  müssen.  Damit  ist  dann  von  selber  gegeben,  dass  L.  65. 
der  Vergleich  zwischen  dem  Statthalter  und  dem  Gläubiger  nicht  auf  einer  Idee 
der  alten  Juristen  beruht,  sondern  ein  Gedanke  der  Nach-Constantinischen  Zeit  ist, 
vielleicht  nur  dem  Kopfe  unseres  Compilators  seinen  Ursprung  verdankt.  Auffal- 
lend bleibt  freilich  immer  noch,  dass  man  in  dem  Verbote  der  lex  commissoria 
unbedingt  auch  das  Verbot  eines  Kaufes  der  Pfandsache  gesehen  hat,  während 
wir  heutzutage  doch  beides  sehr  scharf  trennen.^  Indessen  liegt  eine  Erklärung  dafür  in 
der  Westgothischen  Interpretation  zu  Constantin's  Gesetze,  die  nur  kurze  Zeit  nach 
unserer  Sammlung  angefertigt  ist.  Diese  fasst  die  lex  commissoria  geradezu  als 
einen  bedingten  oder  zukünftigen  Kauf  auf,  indem  sie  sagt:  „Gommissoriae  cautio- 
nes  dicuntur,  in  quibus  debitor  creditori  rem  oppignoratam  ad  tempus  vendere 
promittit".  Dies  ist  nun  zwar  an  sich  unrichtig  und  auch  keinenfalls  Ansicht  der 
Justinianischen  Juristen  gewesen,  wie  die  Aufnahme  der  obigen  Stellen  in  die  Pan- 
dekten beweist,  allein  man  sieht,  dass  eine  derartige  Ansicht  vor  Justinian  jeden- 
falls bestand,  wie  sie  ja  auch  bei  uns  in  neuerer  Zeit  wieder  aufgestellt  ist.^ 
Ganz  corrupt  ist  die  Darstellung  in  Ar  111:  ein  städtischer  oder  ein  Steuer-Beamte 
dürfe  nichts  von  seinem  Vermögen  verkaufen,  um  seinen  Gläubiger  zu  befriedigen, 
bis  er  seinen  Lohn  verdient,  dann  fordere  der  Gläubiger  daraus  seine  Schuld. 

§  66. 

P.  77.    Ar.  48.    Arm.  39. 

In  einer  etwas  umständlichen  und  un juristischen  Weise  ist  hier  das  Becht 
der  praescriptio  longi  temporis,  wie  es  vor  Justinian  war,  dargestellt.  Besonders 
hervorzuheben  sind  dabei  nur  2  Punkte: 

1.  Dass  die  Unterbrechung  der  Verjährung  nicht  erst  durch  die  litis  contestatio 
sondern  schon  durch  Tcapa-y^eXfa,  die  durch  Schriftstücke  dem  Besitzer  geschickt 
sei,  angenommen  wird.  napaTyeXta  ist  denuntiatio  und  bedeutet  im  fünften  Jahrhunderte 
die  Ankündigung  oder  Erhebung  der  Klage  durch  Zufertigung  eines  libellus  con- 
ventionis,  wie  unten  bei  §  75  und  76  näher  besprochen  werden  wird.  Hier  kommt 
zunächst  nur  in  Betracht,  dass  die  TcapafyeXia,  wie  der  Text  sagt,  eine  „durch  Schrift- 
stücke zugeschickte"  Klage -Verkündigung  ist.  Diese  ging  der  wirklichen  Ver- 
handlung der  Klage,  die  mit  der  litis  contestatio  begann,  nach  Umständen  lange 
voraus.  Somit  bestätigt  unsere  Stelle  die  schon  von  Savigny'  aufgestellte,  aber  viel- 
fach bestrittene  Ansicht,  dass  die  Unterbrechung  der  praescriptio  longi  temporis 
sogar  schon  vor  Justinian  von  der  litis  contestatio  auf  die  Zeit  der  Mittheilung 
der  Klage  an  den  Beklagten  zurückgezogen  ist.  In  Stellen  von  Diocletian  *  ist  zwar 
noch  die  lit.  cont.  als  der  entscheidende  Zeitpunkt  bezeichnet;  in  einem  Gesetze 


1  Windsoheid,  Pand.  §  238  n.  3.  *  Weber,  Versuche,  S.  349  fg.    Vgl.  Warn- 

könig  im  civil.  Archiv,  24,  35.  312—331.  »  System,  5,  317.  *  C.  3,  32,  26;  7,  38,  10. 


L.  66.  Coa^itantiD's'  heisst  es  aber  bereits:  ,,taDquam  lite  ex  eo  die,  quo  possessor  a 
iudiciuiD  TOcatus  est,  ad  interminpendam  1,  t.  praescriptionem  contestata";  und  i 
Verla,nfe  des  vierten  Jahrhunderts  ist  dieses  dann  allgemein  auf  die  denontiatio  * 
übertragen.  Darauf  beruht  bei  Theodos  die  Unterbrechung  der  iSOjährigen  Ki^en- 
verjährUDg  durch  die  „subaecuta  conventio"  (C.  Th,  4.  14,  1,  1),  bei  Justiuus  die 
„iutarruptio  perconventionem  iütroducta"'',  und  bei  Justinian  das:  „silibellum  con- 
Tentionis  ci  transmiserit,  —  esse  interrupta  temporum  curricula."'  Die  lit.  cont- 
wird  dabei  nur  noch  im  Gegensätze  dazu  erwähnt,  so  von  Theodos:  ,,post  litem 
contestatam  —  denuo  triginta  annorum  devoluto  curriculo",  und  Ton  Justinss: 
„per  detentionem  (pignorum)  iuterruptio  fit  —  multo  magis,  quam  per  conventionem, 
quum  litis  contestationem  imitatur  ea  detentio."  Die  obigen  Stellen  von  Diocletian 
erscheinen  danach  als  antiqoirte  Reste  des  alten  Rechts. 

2.  Der  zweite  Punkt,  der  hervorzuheben  ist,  betrifft  den  bekannten  Unterschied 
von  10  und  20  Jahren  bei  der  Berechnung  der  praescriptio  inter  praesentcs  und 
absentee.  Kacb  Justinian's  Bestimmung  im  C.  7,  33,  12,  hängt  dieses  davon  ab,  ob 
die  beiden  Parteien  ihren  Wohnsitz  in  denselben  oder  in  verschiedenen  Provinzen 
haben.  Justinian  sagt  aier,  dass  darüber  im  älteren  Rechte  Zweifel  gewesen  seien. 
Welcher  Art  sie  waren,  sagt  er  nicht,  wir  erfahren  es  jetzt  aus  dieser  Stelle.  Als 
Fälle  der  20jährigen  Berechaung  werden  angeführt,  wenn  der  Kläger  entweder  „an 
einem  andern  ferneu  Orte  ist  oder  von  einem  andern  Orte  ist".  Das  letztere  be- 
deutet ofl'enbar  das  Domicil,  das  eratere  aber  den  blossen  Aufenthalt,  wie  die  Bei- 
spiele des  Kaufmanns  und  des  Soldaten  zeigen. 

§  I37. 
Ar.  76—77.     Arm.  77—78. 

Die  Ungültigkeit  der  Bürgschaften  der  Frauen  ist  bekannten  Rechtens.  Da- 
gegen unterlag  das  Recht,  Processvollmachten  an  andere  zu  ertbeilen,  im  späteren 
Rechte  keiner  besonderen  Beschränkung  und  findet  sich  auch  mehrfach  speciell 
anerkannt.*  Es  ist  daher  auffallend,  dass  das  Recht  hier  in  einen  so  specielleu 
Gegensatz  zu  der  Verbürgung  gesetzt  ist.  Wenn  die  Frau  umgekehrt  selber  einen 
anderen  im  Process«  vertreten  wollte,  so  könnte  das  zwar  eine  ungültige  Inter- 
cession enthalten',  allein  dass  sie  ihren  eigenen  Process  durch  einen  Vertreter  führt, 
ist  nie  eine  Intercession.  In  Ar  76-  77  und  Arm  77.  78  hangen  die  beiden  Sätze 
von  der  Bürgschaft  in  der  Vollmacht  auch  gar  nicht  mit  einander  zusammen, 
sondern  bilden  ganz  getrennte  Paragraphen.  Man  wird  daher  auch  wohl  in  L  kein 
besonderes  Gewicht  auf  die  Verbindung  legen  dürfen, 

Dass  übrigens  das  Recht,  eine  Process-Voltmacht  zu  ertbeilen,  überhaupt  su 
besonders  hervorgehoben   wird,    hat  seinen    Grund   wohl  in   dem   älteren  Rechte, 

'  C.  3,  19,  2.  '  C.  7,  39,  7,  ß.  *  C.  7,  40,  3.  •  VbI.  fr.  325—327.  C.  2,  12, 

2.  10.  11.  13.  U.  '  D.  16,  1,  2,  5.  3.  C.  2,  12,  18. 


233 

wonach  es  zweifelhaft  gewesen  zu  sein  scheint,  ob  Frauen  einen  Procurator  ohne  L.  67. 
tutoris  auctoritas  ernennen  könnten.  Zur  datio  cognitoris  war  sie  gewiss  nöthig, 
da  diese  ein  formeller  Civilact  war^  obgleich  es  nirgend  ausdrücklich  gesagt  ist, 
auch  nicht  von  Ulpian  da  wo  er  die  Fälle  der  Nothwendigkeit  aufzählt.  ^  Dagegen 
wurde  sie  für  die  Bestellung  eines  Procurator,  die  ein  freies  formloses  Mandat 
war,  nicht  gefordert.  Papinian  sagt:  „Mulieres  et  sine  tutoris  auctoritate  procura- 
torem  facere  posse."  Dass  dabei  indessen  anfangs  doch  Zweifel  gewesen  sein  mögen, 
liegt  von  selbst  nahe,  und  wird  durch  die  Phrase  „nuUi  dubium  est"  in  einem 
Rescripte  von  Diocletian  wahrscheinlich  gemacht.^ 

Schliesslich  könnte  man  noch  fragen,  ob  die  Unterscheidung  von  Ehemann 
und  Fremden  bei  der  Vollmacht  so  gemeint  sei,  dass  sie  für  die  letzteren  nur  sub- 
sidiär zulässig  sei.  Es  findet  sich  indessen  dafür  durchaus  kein  Anhalt,  und  ist 
an  sich  nicht  wahrscheinlich. 

Die  Behandlung  der  ganzen  Stelle  bei  Rudorff  Symb.  109  beruht  auf  Land's 
falscher  Uebersetzung. 

§  68. 

Ar.  101.    Arm.  109—110. 

Der  Unterschied,  der  hier  im  Anklagerechte  des  Vaters  gegen  seine  Kinder  ge- 
macht wird  zwischen  den  Delicten  gegen  ihn  selber  und  gegen  Fremde,  findet  sich  so 
direct  in  unseren  bisherigen  Quellen  nicht.  Wir  haben  zwar  die  Bestimmung,  dass  der 
Vater  bei  ungebürlichem  Benehmen  des  Sohnes  die  Beamten  um  Hülfe  angehen,  oder 
ihnen  den  Sohn  zur  Bestrafung  übergeben  kann*,  und  ferner  dass  der  Vater  wegen  Ehe- 
bruchs des  Sohnes  mit  seiner  (des  Vaters)  Frau  eine  eigentliche  Anklage  gegen  denselben 
erheben  kann,  und  ebenso  bei  Lebensnachstellungen  gegen  ihn^;  die  negative  Seite  aber, 
dass  er  ihn  wegen  Delicte  gegen  Fremde  nicht  anklagen  könne,  ist  nirgend  aus- 
gesprochen, auch  nicht  in  der  Hauptstelle  über  die  Anklagefähigkeit  in  D.  48,  2, 
8 — 11.  Danach  erklärt  ihn  Geib^  allgemein  für  fähig,  Rudorff^  umgekehrt  für 
unfähig.  Das  Richtige  möchte  wohl  in  der  Unterscheidung  unseres  Rechtsbuches 
liegen.  Den  Ausgang  hat  indessen  sicher  die  allgemeine  Ausschliessung  des 
Vaters  gebildet,  von  der  erst  später  Ausnahmen  zugelassen  wurden.  Der  Grund 
dafür  lag  jedoch  nicht  in  dem  allgemeinen  väterlichen  Verhältnisse,  sondern 
speciell  in  der  väterlichen  Gewalt.  Der  Vater  hat  selber  eine  Justiz  über  den 
Sohn,  und  zwar  bis  zur  Todesstrafe,  darum  kann  er  nicht  als  Ankläger  mit  ihm 
streiten,  „non  magis  cum  his,  quos  in  potestate  habemus,  quam  nobiscum  ipsis 
agere  possumus".®    Dieses  bezieht  sich  zwar  zunächst  nur  auf  die  civile  actio  furti. 


1  Gai.  4,  83—84.  •  ülp.  11,  27.    Rudorff,  Vormundschaft,  3,  372,  hat  die  Noth- 

wendigkeit ohne  weiteres  angenommen.  '  Yat.  fr.  325 — 327.  *  D.  1,  16,  9,  3;  C.  8, 

46,  3;  9,  15,  1.  »  D.  48,  8,  2.  (aus  ülp.  1.  I  de  adulteriis.)  C.  9,  1,  14.  «  Geschichte  des 

röm.  Criminalprocesses,  S.  516  n.  39.  '  Rom.  Rechtsgeschichte,  2,  425  nro.  6.  •  D.  47, 

2,  16. 

BöMXBCEBB  BkOBTBBUOH.  30 


234 

L.  GH.  ist  aber  an  sich  bei  der  Accusation  ebenso  begründet.  Natürlich  wäre  die  Aus- 
scliliessung  danach  aber  auf  die  Kinder  in  der  Gewalt  beschränkt.  Verkehrt  ist 
hier  wieder  die  Darstellung  von  Ar  111:  der  Vater  könne  sich  wegen  Vergehen  der 
Kinder  gegen  ihn  selber  von  ihnen  lossagen,  nicht  aber  wegen  Vergehen  gegen 
Fremde.  Der  Schlusssatz  des  Paragraphen,  dass  Kinder  nicht  mit  den  Eltern  vor 
Gericht  gehen  dürfen,  soll  wohl  die  Ausschliessung  der  Kinder  von  Anklagen  gegen 
die  Eltern,  die  oben  §  25  ausgesprochen  ist,  ausdrücken. 

§69. 

Ar.  112.     Arm.  111. 

Der  Paragraph  behandelt  den  Fall  der  Schenkung  einer  Sache  unter  Vorbehalt 
des  Niessbrauches.  Darin  ist  ein  constitutum  possessorium  enthalten,  daher  steht  eine 
solche  Vereinbarung  einer  wirklichen  Tradition  gleich,  das  Eigenthum  geht  über 
und  die  Schenkung  ist  perfect  geworden.  Zwar  hatten  die  Kaiser  Honorius  und 
Theodosius  dieses  einmal  im  Jahre  415  aufgehoben  und  bestimmt:  „ne  ususfructus 
exceptio  pro  traditione  possit  int^lligi "  ^,  allein  sie  hoben  schon  nach  2  Jahren  im 
Jahre  417  diese  Aufhebung  selber  wieder  auf  und  bestimmten  wieder:  „ut  quis- 
qiiis  rem  donando  usumfructum  eins  retinuerit,  eam  continuo  tradidisse  credatur/' * 
Dieses  Gesetz  ist  dann  auch  von  Justinian  beibehalten.'  Dass  der  Schenker  auf  den 
Niessbrauch  nachträglich  verzichten,  d.  h.  ihn  dem  neuen  Eigenthümer  auch  noch 
schenken  kann,  versteht  sich  von  selbst.*  lieber  die  Schrift  bei  der  Schenkung  s. 
oben  die  Erkärung  zu  §  24.  Ar  hat  im  Widerspruche  mit  §  24  den  Satz,  dass  mit 
der  Uebergabe  der  Schrift  das  Eigenthum  übergehe. 

§  70. 

Ar.  113.     Arm.  112. 

Dass  zur  Gültigkeit  von  Erbtheilungen  keine  Schrift  nothwendig  sei,  ver- 
steht sich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  römischen  Rechts  von  selber  und 
ist  in  einem  Rescripte  der  Kaiser  Gallus  und  Volusianus  vom  Jahre  252  ausdrück- 
lich anerkannt.  C.  3,  36,  12.  Dasselbe  ist  für  sonstige  Theilungen  von  Diocletian 
ausgesprochen  im  Jahre  294.  C.  3,  37,  4.  (Vgl.  §  47.  85.) 

§71. 

Ar.  114.     Arm.  113. 

Dass  der  Ankläger  in  Criminalprocessen  Bürgen  für  die  Durchführung  der 
Klage  stellen  müsse,  war  im  alten  Rechte  noch  nicht,  war  jedoch  schon  zu  Ulpian's 


1  C.  Th.  8,  12,  8.  «  C.  Th.  8,  12,  9.  »  C.  8,  53,  28.  35,  5.  *  Ar    112   hat 

hier  wieder  Unsinn,  indem   er  von  Uebergabe       d  Rückgabe  des   Niessbrauches  spricht. 


235 

Zeit  eingeführt  ^  und  ist  später  wiederholt  eingeschärft.^     Die  Strafe  der  Talion  L.  71, 
für  falsche  Anklagen  findet  sich  gesetzlich  zuerst  im  Jahre  373  in  einem  Gesetze 
von  Valentinian  P,  später  mehrfach*,  auch  im  Justinianischen  Rechte.*  Im  einzelnen 
kam  sie  freilich  auch  schon  früher  vor,  z.  B.  Suet.  Oct.  32.* 

§  72. 

Ar.  115.     Ann.  114. 

Dass  man  Adoptivkinder  eben  so  gut  emancipiren  kann,  wie  leibliche,  und 
dass  dieselben  dann  alles  Erbrecht  gegen  den  Adoptivvater  verlieren,  auch  nicht 
wie  die  leiblichen  die  bonorum  possessio  unde  liberi  haben,  ist  ein  bekannter  zwei- 
fellosser  Rechtssatz.  D.  38,  6,  1,  6.  Derselbe  gilt  an  sich  bei  der  Adrogation  so 
gut  wie  bei  der  Adoption  im  engern  Sinne,  nur  sind  bei  der  ersteren  im  Falle 
der  Adrogation  von  Unmündigen  die  bekannten  Beschränkungen  von  Antoninus 
Pius  in  Betreff  der  iusta  causa  emancipationis  und  der  sog.  Quarta  D.  Pii,  die 
in  den  Jnst.  1,  11,  3  ausgeführt  sind.  Da  der  obige  Text  davon  nichts  erwähnt, 
so  sieht  man,  dass  er  mit  den  Worten  „von  einem  fremden  Manne'*  speciell  die 
datio  in  adoptionem  vom  leiblichen  Vater  hat  bezeichnen  wollen. 

§  73. 

P.  31.     Ar.  37.  118.    Arm.  32. 

Die  Stelle  handelt  von  der  längst  bekannten  Bestimmung,  dass  ein  Freier, 
der  sich  ad  pretium  participandum  von  einem  andern  als  Sklave  verkaufen  lässt, 
zur  Strafe  nicht  zur  proclamatio  in  libertatem  zugelassen  wird,  und  folglich  wirk- 
lich in  Sklaverei  verfällt,  falls  er  nur  bereits  über  20  Jahre  alt  war.'  Drei  Punkte 
sind  dabei  besonders  hervorzuheben: 

1.  Dass  es  heisst,  der  Verkaufte  verliere  seine  Freiheit,  „besonders  wenn 
er  die  tijjlt]  halbirt  und  seine  Hälfte  bekommen  hat."  In  L.  1.  D.  40,  13  heisst  es 
ausdrücklich:  „ita  demum  ad  libertatem  proclamare  non  possunt,  si  pretium  ad  ipsum 
qui  veniit  pervenerit".  Dasselbe  ist  in  C.  7,  16,  5  und  7,  18,  1  gesagt.  Doch  steht 
das  „besonders"  auch  in  P  31  und  A  37  und  118,  wo  die  Stelle  sich  in  zwei  verschie- 
denen Fassungen  findet.  Die  Erklärung  ist  wohl  aus  L.  2  pr.  D.  40,  13  zu  entnehmen, 
wo  es  heisst:  „ —  prohibendum  de  libertate  contendere  D.  Hadrianus  constituit;  sed 
interdum  ita  contendendum  permisit,  si  pretium  suum  reddidisset". 

2.  In  P  31  heisst  es:  „wenn  er  einen  Theil  von  seiner  tijjltq  bekommen  hat, 
oder  auch  die  ganze  Summe."  Auch  in  den  Pandekten  ist  in  der  Regel  nur  vom 
*pretium  participandum'  die  Rede,  doch  heisst  es  in  zwei  Hauptstellen  schlechthin: 


»  D.  48,  2,  7,  1.  '  C.  9,  1,  3;  9,  46, 1.  2.    Vgl.  Geib,  Gesch.  d.  röm.  Criminalprocesses, 

S.  589.  »  C.  Th.  9,  1,  11.  *  C.  Th.  9,  1,  14.  19.  •  C.  9,  2, 17;  9,  12,  7.  •  Vgl. 

Geib,  röm.  Criminalproc,  S.  578—579.  '  D.   40,  13,  1;   40,  14,  2.    lieber  den  Ursprung 

dieses  Satzes  s.  Zimmern,  röm.  Kechtsgeschichte  §  198. 

30* 


286 

L.  73.  „61  pretimn  ad  emu  pervdnirei.'*  ^    Erne  VenchiedanheH  tat  luer  bo  venig  wie  in  P 
damit  gnnflint. 

3.  £i  L  iriid  nadi  dem  Empbnge  des  FreifeB  hinzugerügt:  „oder  er  sie 
(die  ttfLif)  veraehrt  hat  bei  dem  ICanne  als  «emen  Kaufpreis".  Dies  wäre  eine  Art 
in  Bolntom  datio.  äe  Ist  in  den  Pandekten  zwar  nicbt  ertvabot,  kann  aber  kein 
Bedenken  erregen.  Unter  „dem  Manne",  den  L  nennt,  kann  natürlicli  nur  der 
Verkäufer  gemeint  sein,  was  Ar  nnd  Arm  bestiLt^^en.  Man  sieht  nur  nicht  recht, 
wie  der  Yerkaofte,  der  doch  nnn  dem  Eänier  gehört,  noch  beim  Verkäufer  so  viel 
verzehren  kann.  Han  müsste  eine  Torherige  Verzehnuig  und  dadurch  contrahirte 
Schuld,  die  durch  den  Eaa^preis  gedeckt  werden  eoll,  nnnehmen. 

§  74. 
P.  8St.    Ar.  8a  79.    Am.  88. 

Hier  ist  der  Sats  des  §  73  anoh  für  Weiber,  die  sicli  Tei-k.iufen  lassen,  aii;^- 
geBproofaeo.  Dasa  ex  auch  fSr  sie  galt,  ist  aouer  Zmifsl.^  Zugleich  wird  hier  dem 
Verkaufe  auch  die  Uitgabe  in  einer  dos  gleich  gestellt.  Auch  dieses  ist  uicht  neu, 
vielmehr  beisst  es  in  L,  23  §  1  D.  40, 12:  i^n  sununa  sciendum  est,  quae  de  veu- 
ditis  serrie,  quibos  denegator  ad  libertatem  prodsmatio,  dicta  sunt,  etiam  ad  do- 
natos et  in  dotem  datoB  ref^ri  poese,  item  ad  eoe,  qui  pignori  se  dari  passi  sunt.'^ 
Ein  pretinm  als  Kaa^reis,  der  getbeilt  mrden  könnte,  kommt  hier  zwar  nicht 
vor,  doch  nmsa  irgend  eine  Werthsaniechnong,  an  der  der  verkaufte  Theil  uehmi 
kann,  auch  hier  immer  stattfinden. 


§  78.  76. 

Ar.  «.    Arm.  40.    P.  76*.    Ar.  4T.    Ann.  41. 


Diese  beiden  Paragraphen  gehören  wesentlich  zusammen.  Sie  betreffen  den 
sogenannten  DennnoiationsprocesB  der  alteren  Kaiserzeit,  wie  er  namentlich  im  Theo- 
dosiscben  Codex  hervortritt  Sie  sind  daher  aacb  bereits  in  den  Streit,  der  über' 
die  Gestalt  dieser  Proceasart  besonders  zwischen  Wieding*  und  Bethmann-Holl» 
weg  *  gefShrt  ist,  mit  hereingezogen;  Rndorff  hat  sie  znr  Unterstützung  der  An^ 
sichten  EoUweg's  in  der  Jnbilarsolirift  für  diesea  publidrt  nud  commentirt  \  beides? 
aber  nur  auf  Grundlage  des  Land'sohen  Textes  und  dämm  wenig  überzeugend,  so; 
dass  Wieding  dadorch  zu  einer  scharfen  Kritik*,  namentlich  in  Betreib  der  vorgeJ 
scblagenen  Textesanderungen,  veranlasst  wurde. 

Die  beiden  Paragraphen  bieten  nnn  allerdingB  grosse  Schwierigkeiten.  ^ 
sind  offenbar  von  den  orientalischen  Bearbeitern  gar  nidit  redit  verstviden.    ^«ipjp 


d 


>  D.  «^  12,  1  pr.j  «i  18,  2  pv.  '  1).  40,  12,  3.    C.  7,  16,  IG.  >  Der  Jasliniaw-  ■ 

Bobe  LibeUpröoeM,  S.  460— A79.  '  Der  rümieoLe  Civilproucfs,  Bd.  3,  S.  234— 211.    Dagegen 

wieder  die  Bvoenrion  von  Wieding  i.  d.  krit.  Vierteljalirsschrirt,  12,  2(iO— 265.  '  S^mbolae 

Bethm.  BoUwegio  obUtH  die  Ul.  Sept.  1868,  p.  115—113.  '  Rritisuhe  VierteljahraBohrift 

1?,  260-8(a. 


237 

P  und  Arm  sind  hier  völlig  confus  und  gar  nicht  zu  gebrauchen.     L  und  Ar  stim-  L.  75. 76. 
meu  zwar  im  wesentlichen  überein,  aber  L  hat  offenbar  Fehler  und  Lücken,  und 
in  Beiden  ist  die  Sprache  hier  ganz  besonders  unbehülflich  und  unjuristisch. 

Vor  der  Erörterung  der  Hauptfrage  ist  erst  die  Bedeutung  der  einzelnen 
griechischen  Ausdrücke  festzustellen. 

1.  HagoLff&Ua.  Dies  ist  der  allgemeine  wörtliche  griechische  Ausdruck  für 
die  römische  denuntiatio.  Der  Beweis  für  diese  noch  von  Hollweg  als  zweifelhaft 
hingestellte  Annahme  liegt  zunächst  in  unserem  Rechtsbuche  selber.  Das  Wort 
wird  gebraucht  in  §  48  für  die  Denuntiationen  beim  SC.  Claudianum,  in  §  96  für 
die  beim  Pfandverkaufe,  in  §  76  für  die  zur  Unterbrechung  der  1.  t.  praescriptio, 
in  §  75  und  76  für  die  processualische  Denuntiation.  Damit  stimmen  die  sonstigen 
byzantinischen  Quellen  überein.  So  braucht  Theophilus*  (3,  21,  1;  4,6,  15)  das 
Wort  für  die  Denuntiationen  beim  SC.  Claudianum  und  bei  der  alten  condictio; 
bei  dieser  findet  es  sich  auch  in  dem  sog.  Glossare  des  Philoxenus.^  In  den 
Basiliken  ist  es  der  feststehende  Ausdruck  für  alle  Arten  von  Denuntiationen,  so 
bei  der  operis  novi  nuntiatio^,  bei  der  Pfanddenuntiaton*,  bei  der  Litis  denun- 
tiatio ^  bei  der  detestatio^  und  bei  processualischen  Denuntiationen ' ;  in  letzterem 
Sinne  kommt  es  auch  in  Justinian's  Novellen  mehrfach  vor.®  Dass  diese  letztere 
Art  von  Denuntiation  auch  im  vorliegenden  Falle  gemeint  ist,  wird  sich  unten 
zeigen. 

2.  npo5*6ff(jLta.  So  heisst  im  allgemeinen  jeder  im  voraus  festgesetzte  (icpo- 
-ri^fj-t)  Tag,  Termin,  Frist.  Demgemäss  ist  das  Wort  gebraucht  in  §  98  bei  der 
Frist  von  4  Monaten  für  die  Erstattung  der  Reparaturkosten  beim  Miteigenthume, 
in  §  113  für  die  Verjährungsfrist  bei  der  redhibitoria,  in  §  125  und  126  für  ver- 
tragsmässig  festgesetzte  Zahlungsfristen.  Bei  vertragsmässigen  Fristen  kommt  es 
auch  bei  Theophilus^  vor,  für  die  gesetzlichen  Excusationsfristen  der  Vormünder 
schon  bei  Modestinus  ^^.  Namentlich  aber  ist  es  in  den  Basiliken  der  feste  Aus- 
druck für  dilatio,  d.  h.  alle  processualische  Fristen.  ^^  In  dieser  Bedeutung  ist  es 
auch  hier  gebraucht,  wie  unten  weiter  zu  zeigen  ist. 

3.  AiaTCOvTio^.  Die  Handschrift  hat  „dipuntos."  Rudorff  ^^  macht  daraus  8ia- 
TcavTo?,  und  sieht  darin  den  Ausdruck  für  das  bei  den  Decreten  übliche  'unum  pro 
omnibus'.^'  Indessen  wäre  dieser  Sprachgebrauch  jedenfalls  unerweislich,  da  die 
darauf  bezüglichen  Stellen  sämmtlich  in  den  Basiliken  weggelassen  sind,  im  Alt- 
griechischen aber  SiaTcavroc  nur  adverbial  vorkommt  im  Sinne  von  „immer,  durch- 
gängig^^  Dazu  kommt,  dass  der  Ausdruck  für  eine  feste  Frist  von  9  Monaten  über- 
haupt gar  nicht  passt.     Statt  dipuntos  ist  unzweifelhaft  zu  lesen:    SiaTrdvno^  i.  e. 


*  J.  3,  21,  1;  4,  6,  15.  ^  Rudorff,  über  die  lexikalen  Excerpte  aus  Gajus,  S.  348. 

'  Bas.  68, 10.  *  Bas.  25,  1,  4  schol.  1.  •  Bas.  19,  11,  46.  49.  52;  19,  19,  18.  21.  27. 

•  Bas.  2,  2,  37,  2.  229,  1.  ^  Bas.  39,  1,  7,  sohol.  1.  »  Nov.  88,  1.  2.  §  1.  Nov.  117, 

15 pr.  9  J.  3,  19,  19;  4,  6,  8.  "  D.  27,  1,  13,  1.  "  Bas.  7,  17,  11-17.  ^«  Sym- 

.  olae  cit.  p.  118.  »»  ö.  5,  1.  72.  C.  7,  43,  8.  D.  42,  1,  53,  1. 


238 

L.  75. 76.  transmarinus.  Die  drei  Fristen  von  3,  6,  9  Monaten,  die  der  §  75  anführt,  stammen 
nämlich  aus  einem  Gesetze  von  Diocletian,  C.  3,  11,  1,  worin  für  die  drei  Fristen 
unterschieden  sind:  die  'provincia  ubi  lis  agitur',  die  'provinciae  continentes',  und 
die  'provinciae  transmarinae';  bei  den  letzteren  aber  heisst  die  Frist  selber  geradezu 
dilatio  transmarina,  und  derselbe  Ausdruck  kommt  noch  ein  Mal  vor  in  L.  7.  ej.  tit. 
Das  ist  nun  aber  buchstäblich,  wie  der  §  75  sagt,  eine  „Tupo^eajjifot,  welche  8ta3c6v- 
Tto€  genannt  wird".  In  den  Bas.  (7,  17,  11.  17)  ist  das  Wort  SiaTcovnoc  auch  ge- 
braucht, es  ist  zwar  nicht  mit  Tcpoi^eapifa,  sondern  mit  ^jcapx^a  verbunden,  aber  oflFen- 
bar  im  gleichen  Sinne.  Dass  der  §  75  aber  für  diese  Frist  nicht  9,  sondern  nur 
3  Monate  nennt,  beruht  augenscheinlich  auf  einer  Lücke,  die  sich  aus  dem  Ver- 
gleiche mit  Ar  47  ergibt.  Dort  werden  wie  in  §  75  auch  erst  die  3,  6,  9  Monate 
kurz  angeführt,  dann  wird  der  allgemeine  Grund  angegeben,  und  darauf  der  Un- 
terschied der  drei  Fristen  nach  der  Entfernung  der  Provinzen  näher  bestimmt. 
Dieses  ist  an  sich  ebenso  in  §  75,  nur  sind  bei  der  näheren  Bestimmung  die  Worte, 
welche  die  6  und  9  Monate  betreffen,  in  der  Handschrift  ausgelassen,  so  dass  nun 
scheinbar  die  3  Monate  als  TupoS'eafjLfa  SiaTuovno^  erscheinen.  Die  Worte  sind  daher 
aus  Ar  zu  ergänzen,  so  wie  es  oben  im  Texte  geschehen  ist. 

4.  Die  beiden  Monate  Tammüz  und  Tischrin  I  sind  die  syrischen  Namen 
für  Juli  und  October.  Sie  stammen  jedoch  nicht  aus  der  syrischen,  sondern  aus 
der  alten  assyrischen  Sprache.  In  Syrien  hatte  Seleukus  Nikator  den  macedoni- 
schen  Kalender  eingeführt,  der  dem  attischen  ziemlich  gleich  war,  doch  war  es  ihm 
nicht  gelungen,  die  alten  syrischen  Monatsnamen,  wie  er  wollte,  aus  dem  Leben  zu 
verdrängen.  Diese  blieben  daher  ebenso  auch  später  noch  bei  der  Einführung  des 
römischen  Kalenders  durch  Cäsar  im  Volksleben  üblich,  und  wurden  auch  auf  die 
römischen  Monate  übertragen,  so  wenig  sie  auch  eigentlich  darauf  passten,  da  das 
macedonische  Jahr  ein  Mondjahr,  das  römische  ein  Sonnenjahr  war.  Der  Name 
Tischrin  I  beruht  darauf,  dass  im  syrischen  Kalender  zwei  Monatsnamen  doppelt 
kamen,  Tischrin  und  Conun,  ersterer  für  October  und  November,  letzterer  für  De- 
cember und  Januar.  Die  beiden  Namen  sind  übrigens  auch  in  den  jüdischen  Kalender 
übergegangen  als  Thamus  und  Thischri,  ja  sogar  in  den  türkischen,  wo  sie  noch 
jetzt  als  Timus  und  Tischrini  I  und  II  stehen.^ 

Die  Monate  Juli  und  October  sind  nun  im  allgemeinen  die  Zeit  der  Komemdte 
und  der  Weinlese,  und  bildeten  darum  in  Rom  die  Hauptzeit  für  die  Gerichtsferien, 
'messis  vindemiarumque  tempus'^,  'feriae  messivae'  und  'vindemiales'.^  Indessen  sind 
sie  doch  nirgend  so  schlechthin  wie  hier  als  Ferienmonate,  oder  leere  Monate, 
im  Griechischen  wahrscheinlich  {jlt^v6<;  axokdZo^^-ci^^  bezeichnet.^  Vielmehr  heisst  es  in 
denPandekten  in  einer  Stelle  von  Paulus  in  Betreff  der  Provinzen:  „Praesides  provincia- 


^  üeber  alle  dieses  vgl.  Id e  1er,  Lehrbuch  der  Chronologie,  S.  163  fg.  212.  499.  *  D.  2, 

12,  1.  3.  4.  3  interpr.  Visig.  ad  C.  Th.  2,  8,  19.  *  Wenigstens  sagen  die  Basiliken 

(7,  17)  Tjfxepa\  axo^^oi'^oijaoLi,  •  Auch  Plinius  (ep.  8,  21)   sagt  nur:    lulio  mense,  quo  maxime 

lites  interquiescunt. 


239 

rum  ex  consuetudine  cuiusque  loci  solent  messis  vindemiarumque  tempus  statuere".^  L.  75.  76, 
Vielleicht  war  indessen  in  der  Stadt  Rom  eine  feste  gesetzliche  Bestimmung,  und 
jedenfalls  bildeten  die  beiden  Monate  überall  die  Hauptzeit,  wie  sie  auch  Valen- 
tinian  III  „feriarum  gemini  menses"  nennt.^  In  unsern  bisherigen  Ausgaben  des 
Cod.  Just,  findet  sich  zwar  ein  angebliches  Gesetz  ^,  worin  die  Ernteferien  auf  24.  Juni 
bis  1.  August,  und  die  Weinleseferien  auf  23.  August  bis  15.  October  angesetzt 
sind,  indessen  ist  dies  nur  ein  falsches  Einschiebsel,  welches  aus  der  Westgothischen 
Interpretation  zu  C.  Th.  2,  8,  19  entnommen  ist,  und  daher  in  der  neuen  Ausgabe 
von  Krüger  mit  Recht  ganz  weggelassen  ist. 

Geht  man  nach  diesen  Vorfragen  auf  den  eigentlichen  Inhalt  der  beiden 
Paragraphen  ein,  so  bietet  dieser  in  L  durch  Corruption  des  Textes  besondere 
Schwierigkeiten,  während  er  in  Ar  deutlicher  und  unzweifelhafter  hervortritt.  Es 
ist  daher  passender  zunächst  dessen  Text  zu  Grunde  zu  legen.  Die  beiden  Para- 
graphen stehen  hier  in  umgekehrter  Ordnung  als  in  L,  doch  ist  das  ohne  weiteren 
Einfluss.     Der  §  46  enthält  nun  hier  über  den  Verlauf  der  Processe  folgende  Sätze: 

1.  Zuerst  soll  der  Kläger  seinem  Gegner  eine  „Benachrichtigung"  (d.  i.  :rap- 
ayyBXloi)  von  seiner  Klage  schicken. 

2.  Dann  soll  er  bis  zu  4  Monaten  warten. 

3.  Kommt  die  Sache  nicht  vor  den  Richter,  so  ist  sie  hinfällig. 

4.  Der  Kläger  kann  aber  sein  Recht  von  neuem  suchen  und  den  Verklagten 
vor  den  Richter  ziehen,  aber  nur  Einmal;  macht  er  die  Sache  zum  zweiten  Male 
hinfällig,  so  ist  sein  Recht  verloren. 

5.  Der  Grund  ist,  weil  er  übermässig  war  im  Suchen  seines  Rechts. 

Die  Sätze  klingen,  besonders  in  ihrem  arabischen  Gewände,  etwas  sonderbar. 
Sobald  man  indessen  davon  ausgeht,  dass  die  „Benachrichtigung"  in  nro.  1  nichts 
anderes  ist  als  die  römische  denuntiatio,  was  sich  einfach,  aber  vollständig  dadurch 
beweist,  dass  in  L  das  Wort  7capa77sX{a  dafür  gesetzt  ist,  so  gibt  sich  die  Er- 
klärung doch  mit  voller  Sicherheit.  Wir  haben  hier  einfach  den  sogen.  Denun- 
tiationsprocess  des  vierten  und  fünften  Jahrhunderts  für  den  Fall  der  Nachlässig- 
keit oder  Chikane  des  Klägers  vor  uns,  wie  er  sich  im  Cod.  Theod.  findet  und 
namentlich  zuletzt  in  einer  Novelle  Valentinian's  III  vom  Jahre  452  *  geordnet  ist. 
Dieses  Gesetz  ist  kurz  vor  der  Abfassung  unseres  Rechtsbuches  erlassen  und  wohl 
speciell  als  nächste  Quelle  für  den  Inhalt  des  Paragraphen  anzusehen.  Die  be- 
treffenden Bestimmungen  darin  lauten  in  §  14: 

„Si  quis  ad  indicium  quem  venire  compulerit,  et  —  non  urgeat,  quo  intra  IV 
menses  institutas  peragat  actiones,  —  petitor,  qui  secretarium  vitio  suo  noluit 
introire,  sumtus  restituat,  quoniam  actoris  tergiversationem  esse  non  con- 
venit  impunitam;  pulsatus  —  ab  observationis  necessitate  liber  abscedat,  in- 
tegro  petitori  negotio". 

»  D.  2,  12,  4.  Wiederholt  noch  in  den  Bas.  7,  17,  4.  ^  q^  xh.  2,  8,  19.  »  C.  J.  3, 

12,  2.  *  C.  Th.  Nov.  Valent.  III  tit.  34. 


240 

Ii.  75. 76. Hierin  sind  die  obigen  5  Sätze  sämmtlich  enthalten:  Die  Klage,  die  Frist,  die  cul- 
pose  oder  dolose  Yersäumniss  des  Klägers,  der  vorläufige  Verlust  des  Processes, 
und  die  Möglichkeit  einer  neuen  Klage ;  doch  sind  folgende  Punkte  noch  besonders 
in's  Auge  zu  fassen: 

1.    Die  Frist  der  4  Monate.     Einen  so  directen  Beweis,  dass  die  Frist  bei 
der  Denuntiation  4  Monate  betiiig,  haben  wir  bisher  noch  nicht  gehabt;  denn  das 
Gesetz  von  Valentinian  nennt  bei  seinen  4  Monaten  das  Wort  Denuntiation  nicht, 
und  für  die  frühere  Zeit  hatten  wir  nur  den  indirecten  Beweis  aus  der   Frist  für 
die  erneute  Klage.  ^     Zweifelhafter  ist  die  Bedeutung  der  Frist  selber.    Die  Worte 
„er  soll  bis  zu  4  Monat  warten"  scheinen  zu  sagen,  dass  erst  nach  Ablauf  der- 
selben die    Sache    an   den   Richter   kommen   soll.     Bethmann-Hollweg    nimmt 
dagegen  an,  dass  es  am  letzten  Tage  der  Frist  (summo  die)  habe  geschehen  müssen. 
Das  Gesetz  von  Valentinian  sagt  „intra  IV  menses  peragat  actiones",  und  ähnlich 
das  n.  1  citirte  Gesetz  von  Constantin.     Danach  müsste  auch  schon  die  Verhandlung 
innerhalb  der  4  Monate  geschehen.    Dieses  letztere  scheint  an  sich  natürlicher,  als 
dass  man  gerade  am  letzten  Tage  vor  oder  am  ersten  nach  dem  Ablaufe  der  Frist 
an  den  Richter  gehen  müsste ,  und  damit  sind  auch  die  Worte  unseres  Rechtsbuches 
sehr  wohl  vereinbar.     Denn  die  Worte  „bis  zu  4  Monate  warten"  können  recht  gut 
bedeuten,   dass    der  Kläger  bis   dahin  Zeit  habe,  die  Klage  zur  Verhandlung  zu 
bringen'^,  und  nicht  dass  er  es  gerade  erst  dann  thun  müsse.     Auch  die  Stellen 
aus  den  Briefen  des  Symmachus  (10,  45.  52),  auf  die  sich  Hollweg  beruft,  wider- 
sprechen dem  nicht.    Die  eine  sagt  geradezu  wie  die  obigen  Gesetze:  „intra  metas 
iusti  temporis  nequivit  exequi  propositas  actiones",  und  in  Verbindung  damit  kann 
man  auch  die  andere,  die  sich  in  demselben  Briefe  anschliesst:    „etiam  —  summo 
die  temporis  impetrati  excidit  cognitor",   nur  so  verstehen,    dass   besonders  her- 
vorgehoben ist,   selbst  der  letzte  Tag  der  Frist  sei  versäumt.    Die  dritte   Stelle 
aber:  „diem  legitimum  causae  lapsus  excidit'',    sagt  überhaupt  weiter  nichts,    als 
dass  der  gesetzliche  Endtag  der  Frist  versäumt  sei. 

Zweifelhafter  kann  die  Frage  sein,  was  eigentlich  innerhalb  der  4  Monate 
geschehen  müsse.  Hier  hat  Wie  ding  aus  den  Worten  'peragat  actiones'  in  dem 
Gesetze  von  Valentinian  entnommen,  dass  der  ganze  Process  in  der  Frist  der 
4  Monate  zu  Ende  geführt  werden  müsse,  sonst  eine  Processverjährung  eintrete, 
und  hat  in  unserer  Stelle  eine  Bestätigung  dafür  finden  wollen.  Allein  abgesehen 
von  der  ganz  unglaublichen  und  für  jene  Zeit  völlig  undurchführbaren  Kürze  einer 
solchen  Processverjährung,  bedeutet  ja  das  peragere  actiones  an  sich  gar  nichts 
anderes  als  die  Durchführung  oder  Ausführung  der  Klage  vom  Kläger  im  Gegen- 
satze zu  der  Vertheidigung,  besonders  den  Einreden,  des  Verklagten.     Man  sieht 


*  C.  Th.  2,  6,  1.  Constantinus :  Cum  —  redint6gratio  praestetur,  intra  IV  menses  iudicantis 
arbitrium  —  praeberi  oportet.    Bethmann-Hollweg,  3,  236,  n.  15.  *  Daraufgehen  die  Worte 

in  Ar  46:  „wenn  der  Termin  vorüber  ist,  ohne  dass  er  erschienen  ist". 


241 

das  schon  daraus,  dass  die  Bestimmung  so  begründet  wird:  ,,Petitorem  iubemus  L.  75. 76. 
—  probationibus  imminere,  quoniam  —  quemquam  prius  non  debet  uUus  attrahere, 
quam  omnia  documenta  praepararit.  —  Alias  si  —  non  urgeat,  quo  intra  IV  menses 
institutas  peragat  actiones"  etc.  Ebenso  ist  in  dem  obigen  §  75  nur  von  der  Thätig- 
keit  des  Klägers  die  Bede.  Dass  die  Vertheidigung  des  Verklagten  nicht  auch  in 
jenen  4  Monaten  mit  einbegriffen  sein  kann ,  sieht  man  deutlich  schon  daraus,  dass 
dieser  ja  stets  die  obigen  Fristen  von  3,  6,  9  Monaten  bekommen  kann.  Diese  sind 
mit  einer  Processverjährung  von  4  Monaten  völlig  unvereinbar.  Dem  entsprechend 
ist  schon  in  Gesetzen  von  Constantino  bestimmt,  dass  nur  dem  Verklagten,  nicht 
aber  dem  Kläger,  eine  Beweisfrist  gewährt  werden  soll,  dem  ersteren  wenigstens 
nur,  wenn  sie:  „intra  metas  lege  constitutas  valet  arctari",  nicht  aber  wenn  sie: 
„intra  spatium  lege  receptum  angustari  nequeunt",  wogegen  es  beim  Verklagten  heisst: 
„dari  debet,  etsi  impetrata  dimensio  sese  ultra  constitutionis  regulam  proferat." 

Gegen  Wieding's  Ableitung  einer  Processverjährung  aus  dem  obigen  §  14  des 
Gesetzes  von  Valentinian  spricht  übrigens  namentlich  noch,  dass  in  dem  Gesetze 
wirklich  dicht  vorher  in  §  13  eine  Processverjährung  eingeführt  ist,  aber  ganz 
selbstständig  neben  der  Frist  der  4  Monate  und  von  bedeutend  längerer  Dauer, 
zwar  nicht,  wie  Budorff  meint,  von  30  Jahren,  aber  so  dass  die  30jährige  Klagen- 
verjährung, wenn  die  Klage  vor  den  letzten  5  Jahren  angestellt  wird,  auch  für 
den  Process  gelten  soll,  sonst  aber  noch  5  Jahre  zugegeben  werden  sollen. 

2.  Der  zweite  Punkt  ist  der  lapsus  causae ,  oder  das  „hinfällig  oder  nichtig" 
werden  der  Klage,  was  nach  unbenutztem  Ablauf  der  4  Monate  eintreten  soll.  Nach 
früherem  Bechte  konnte  dann  nur  durch  eine  besondere  kaiserliche  'reparatio'  ge- 
holfen werden.*  Dagegen  scheint  nach  den  Worten  in  Valentinian's  Gesetze:  „Pulsatus 
liber  abscedat  integro  petitori  negotio"  gar  kein  lapsus  causae  mehr  angenommen 
zu  sein.'  Unsere  Stelle  zeigt  nun,  dass  man  zwar  immer  noch  von  lapsus  causae  sprach, 
aber  der  Kläger  ohne  weiteres  die  Klage  neu  erheben  konnte.  Zugleich  sieht  man 
dass  die  alte  Bestimmung  von  Gonstantin,  dass  a  secundo  lapsu  keine  Beparation  ge- 
geben werde*,  auch  auf  die  neue  Klage,  die  von  selber  zustand,  übertragen  wurde. 

Nach  allen  diesen  Ausführungen  steht  der  Text  von  Ar  mit  den  sonst  be- 
kannten Grundsätzen  des  Denuntiationsprocesses  in  voller  Harmonie.*  Zweifelhafter 
ist  dies  bei  L ,  doch  beruhen  seine  Abweichungen  offenbar  nur  auf  Corruption  des 
Textes  und  falscher  Satzverbindung.    Es  kommt  dabei  auf  drei  Punkte  an: 

1.  Gleich  im  Anfange,  wo  Ar  sagt,  der  Kläger  müsse  dem  Beklagten  die 
„Benachrichtigung"  schicken,  heisst  es  in  L,  „der  Mann,  der  in  das  Gericht  ge- 
zogen wird",  also  der  Verklagte,  müsse  seinem  Gegner,  also  dem  Kläger,  die  icap- 
ayyeXta  schicken.  Dies  würde  alles  umwerfen,  ist  aber  nach  dem  sonstigen  Be- 
griffe von  denuntiatio  eigentlich  ganz  unmöglich.     Budorff  hat  daher  ohne  wei- 

*  C.  Th.  2,  7, 1. 2.  »  B  e  t h  m  a  n  n  -  H  o  11  w  e  g ,  Civilprocess.  3, 237—238.  *  Dies  nimmt 

Hollweg  daher  an,  3,  241,  n.  42.  *  C.  Th.    11,  32,   1.  Symmach.  ep.   10,  52.  »  Der 

Sohlusssatz  in  §  47  ist  ein  oonfuser  Zusatz  des  Arabers,  der  in  L  ganz  fehlt. 

B0MZ8OBX8  BBGBTBBUCB.  31 


242 

L.75.76.  teres  in  Land's  Uebersetzung  'vocat'  statt  'vocatur'  gesetzt.  Wie  ding  verwirft  dieses, 
weil  unzweifelhaft  im  syrischen  Texte  nicht  das  Activum  sondern  das  Passivum 
stehe.  Dies  ist  richtig,  allein  man  muss  die  Emendation  doch  annehmen.  Es  spricht 
dafür  zunächst  der  ganze  Begriff  der  TcapayYsXfa,  dann  die  später  folgenden  Worte 
des  Paragraphen :  „wiederumzieht  er  in  das  Gericht",  die  ein  erstes  Mal  voraus- 
setzen und  bei  denen  unzweifelhaft  der  Kläger  gemeint  ist,  und  dazu  kommt  jetzt 
die  Auctorität  des  Ar.  Die  Sache  erklärt  sich  so:  Jemanden  ins  Gericht  ziehen 
heisst  in  der  damaligen  griechischen  ^  Sprache,  wie  die  Basiliken  ^  zeigen,  sXxeiv  nva 
fiJ^  Sixaönjpiov,  das  Medium  eXxeoS'af  Tiva  hat  aber  schon  im  Altgriechischen  die  re- 
flexive Bedeutung  des  an  sich  oder  zu  sich  Ziehens,  wie  es  z.  B.  in  einem  Gedichte 
vom  Charon  heisst :  eXxe-cai  et^  axaxov  ^uxci^.  ^  Offenbar  stand  nun  in  unserer  Stelle 
im  griechischen  Originale  einfach  oc  eXxsTai  d(;  Sucaanjpiov ,  ohne  Nennung  des 
Gegners,  weil  sich  dieser  aus  dem  Zusammenhange  von  selber  versteht.  Dies  hat 
der  syrische  Uebersetzer  dann  fälschlich  als  Passivum  genommen,  und  so  aus  dem 
Kläger  den  Beklagten  gemacht. 

2.  In  der  obigen  nro.  3  heisst  es  in  Ar:  „wenn  ihre  Streitsache  nicht  vor 
*  den  Richter  kommt,  ist  sie  hinfallig."  Bei  L  fehlt  dieses  „nicht",  er  sagt  umge- 
kehrt: „wenn  ihr  Streit  vor  den  Richter  kommt,  so  wird  er  hinfällig."  Offenbar 
wird  aber  das  „nicht"  des  Ar  auch  hier  durch  den  oben  dargelegten  Zusammenhang 
ganz  wesentlich  gefordert,  und  selbst  P  hat  es  in  seiner  sonst  confusen  Relation, 
indem  er  sagt:  „wenn  sein  Gegner  nicht  mit  ihm  gehen  will  und  er  einmal  und 
zweimal  durch  seine  List  die  Sache  hinfällig  macht";  und  ebenso  heisst  es  in  dem 
Gesetze  von  452:  „si  non  urgeat"  und  „si  noluit  introire".  Danach  muss  man  das 
„nicht"  unzweifelhaft  in  L  ergänzen.  Freilich  legt  Wieding,  der  jedoch  Ar  und  P 
nicht  kannte,  umgekehrt  ein  grosses  Gewicht  auf  das  Fehlen  des  „nicht",  indem  er 
den  Text  von  L  auf  die  alte  consumtio  actionis  bezieht,  und  darum  in  der  Stelle 
eine  wichtige  Bestätigung  seiner  Ansicht  über  die  Fortdauer  der  Klagen-Consumtion 
findet.  Allein  die  Hereinziehung  dieses  ganzen  Begriffes  ist  mit  den  Bestimmungen 
der  Stelle  über  die  zweite  Klage- Anstellung  völlig  unvereinbar,  namentlich  mit  dem 
Schlussatze:  „weil  er  seine  Rechtssache  zweimal  hat  hinfällig  werden  lassen;  die  Ge- 
setze erlauben  nicht,  dass  er  sie  zum  dritten  Male  hinfällig  werden  lasse."  Bei 
der  formalen  Natur  der  Klagen-Consumtion  sind  dolus  und  culpa  völlig  gleichgültig 
und  eine  zwei  und  dreimalige  Klagen-Ck)nsumtion  ist  nicht  möglich. 

3.  Eine  dritte  Schwierigkeit  bildet  der  Begriff  Tcpo^eafxfa,  der  viermal  in  der 
Stelle  vorkommt.  Er  macht  in  der  Satzverbindung,  wie  sie  Land,  und  nach  ihm 
Rudorff  gibt,  den  ganzen  Paragraphen  völlig  unverständlich.  Der  Anfang  lautet 
bei  Land  nämlich  so:  „Quid  facere  oportet  eum,  cuius  actio  Tcpo^efffxfotc  ergo  instituta 
est?   Quando  dies  constitutus  adest,   oportet  eum"  etc.    Nun  wäre  es  aber  völlig 


*  Auch  das  Gesetz  von  Valentinian  sagt:    ad  iudicii  observationem  adtrahere.  *  Bas. 

7,  17,  12;  7,  8,  21.  *  Athenaeus,  XIII,  597.  b. 


243 

unerklärlich,  was  für  eine  Frist  der  Denuntiation ,  die  ja  den  Anfang  des  Processes  L.  76.76. 
bildet,  voraufgehen  sollte.    RudorfiF  will  daher  unter  TCpoSreöjJifa  gar  keine  Process- 
frist  verstehen,  sondern  eine  Zahlungsfrist,  wie  sie  §  125  vorkommt,  die  in  dem 
Vertrage,  aus  dem  geklagt  werde,  ausgemacht  sei ,  und  will  demgemäss  den  ganzen 
Paragraphen  auf  Klagen  aus  solchen  befristeten  Forderungen  beschränken. 

Dabei  ist  zwar  das  richtig,  dass  TcpoS'eapiLa  auch  solche  Vertragsfristen  be- 
deutet, und  ferner  dass  bei  diesen  erst  nach  ihrem  Ablaufe  geklagt  werden  darf, 
also  auch  erst  dann  die  TcapaYYeXta  geschickt  werden  kann;  allein  im  übrigen  ist 
natürlich  von  da  an  der  ganze  Process  absolut  derselbe  wie  bei  einem  Vertrage 
ohne  Frist,  und  der  ganze  Paragraph  würde  daher  allen  Sinn  und  Zusammenhang 
verlieren,  wenn  man  jene  Bedeutung  zu  Grunde  legte.  Dazu  kommt,  dass  in  den 
beiden  letzten  Sätzen  diese  Bedeutung  ganz  unmöglich  ist,  namentlich  in  dem  vor- 
letzten: „wenn  er  zum  zweiten  Male  durch  seine  List  vermittelst  der  Tcpo^eajjifa  den 
Process  hinfällig  macht."  Dieses  hätte  bei  einer  Vertragsfrist  gar  keinen  Sinn, 
und  doch  zeigt  der  Zusatz  „wie  das  erste  Mal"  deutlich,  dass  das  Wort  Tupoieapita 
hier  dieselbe  Bedeutung  haben  muss,  wie  im  Anfange. 

Die  ganze  Schwierigkeit  löst  sich,  wenn  man  im  Anfange  die  Trennung  von  Frage 
und  Antwort  anders  macht,  als  es  Land  gethan.  Zunächst  ist  die  Uebersetzung: 
'Quando  dies  constitutus  adest\  nicht  genau,  es  muss  heissen:  „Wenn  die  xpo^eafjiia 
abgelaufen  ist."  Dann  aber  bildet  dieser  Satz  nicht  den  Anfang  der  Antwort  auf  die 
aufgestellte  Frage,  sondern  gehört  noch  zur  Frage  selber  und  bildet  ihren  Schluss. 
Die  Frage  lautet:  „Was  muss  der  thun,  dessen  Process  auf  Grundlage  einer  izgo- 
J^^c\lIol  angefangen  wird,  wenn  diese  TcpoS'eafjifa  abgelaufen  ist?"  Die  Antwort  ist 
dann  wie  in  Ar:  der  Kläger  muss  mit  der  Denuntiation  anfangen  und  hat  dann  die 
Frist  von  4  Monaten ;  diese  bilden  eben  die  TcpoS^eoptfa.  Die  Worte :  „wenn  —  abgelaufen 
ist",  bedeuten  nicht,  dass  er  innerhalb  der  Frist  nichts  thun  soll ,  sondern  beziehen 
sich  entweder  auf  die  zweite  Klage,  oder  ist  das  „wenn"  ungeschickt  statt  „bis" 
gesetzt.  Im  Ar  heisst  es:  „wenn  der  Termin  vorüber  ist,  ohne  dass  er  erschienen 
ist."  Der  Begriff  von  Processen,  die  auf  Grundlage  einer  TcpoS'sajjifa  angefangen 
werden,  bekommt  aber  seine  Erklärung  durch  den  Schlusssatz  des  ganzen  Paragraphen, 
worin  es  heisst:  „dieses  Gesetz  ist  für  solche  Sücai,  die  mit  KpoJ^&a^la,  verhandelt 
werden."  Es  bezieht  sich  dies  auf  ein  Gesetz  von  Arcadius  vom  Jahre  406S  worin 
für  schleunige  Sachen,  wie  Darlehns-,  Besitz-,  Fideicommissklagen  u.  a.,  die  Weit- 
läufigkeit der  Denuntiation  beseitigt  und  bestimmt  wird,  dass  sie  „ruptis  denuntia- 
tionum  ambagibus",  und  „denuntiatione  et  temporum  observatione  remota"  erledigt 
werden  sollen.  Die  obige  Umstellung  der  Grenze  von  Frage  und  Antwort  kann 
danach  kaum  einem  Zweifel  unterliegen.  Sie  ist  sprachlich  und  handschriftlich 
vollständig  zulässig,  und  wird  durch  Ar  bestätigt.  Dieser  hat  die  Frage  zwar 
offenbar  gar  nicht  verstanden  und  etwas  ganz  anderes  daraus  gemacht,  allein  die 


1  C.  Th.  2,  4,  6. 

31 


244 

L.  75. 76.  Worte  „wenn  der  Termin  vorüber  ist"  stammen  augenscheinlich  noch  aus  der  alten 
Frage,  wie  sie  bei  L  steht,  und  bestätigen  somit,  dass  die  Worte  noch  zur  Frage, 
und  nicht  zur  Antwort  gehören. 

§77. 

Ar.  119.     Arm.  117. 

Eigentliche  Todesstrafe  hat  in  Rom  nie  auf  Diebstahl,  auch  nächtlichem,  ge- 
standen, nur  war  die  Tödtung  des  fur  nocturnus  und  'qui  telo  se  defendit'  nach  den 
XII  Tafeln 8, 12. 13  erlaubt.*  Auch  dieses  war  aber  später  auf  den  Fall  derNothwehr  be- 
beschränkt ^,  und  bei  der  eigentlichen  Strafe  heisst  es  für  den  fur  nocturnus  ausdrück- 
lich :  „in  poena  operis  publici  temporarii  modum  non  egrediendum".  ^  Beim  fur  diur- 
nus  war  das  ius  ordinarium  die  civile  actio  furti  auf  Geldstrafe,^  daneben  nach 
Umständen  eine  extraordinaria  animadversio  mit  unbestimmter  Strafe.*  Hiernach  ist 
mit  dem  Ausdrucke  „den  Tod  verdienen"  im  obigen  Texte  wohl  nicht  Todesstrafe 
gemeint,  sondern  nur  das  alte  Tödtungsrecht. 

§  78. 

Ar.  120. 

Die  Verbindung  von  Sodomie  und  Betrug  in  diesem  Paragraphen  ist  sehr 
sonderbar.  Ar  120  hat  statt  des  Betruges  den  Diebstahl  von  Kindern,  was  näher 
läge.  Die  Todesstrafe  für  das  stuprum  cum  masculis  ist  erst  von  den  Söhnen 
Constantin's  eingeführt,  später  von  Valentinian  III  sogar  der  Feuertod.  C.  Th.  9, 
7,  3.  6.  Bei  Paulus  (2,  26,  12.  13)  ist  Todesstrafe  nur  bei  stuprum  in  invitum, 
sonst  nur  Geldstrafe. 

Der  zweite  Absatz,  den  Betrug  betreffend,  ist  entweder  auf  crimen  falsi  oder 
stellionatus  zu  beziehen.  Bei  beiden  sind  die  Strafen  unbestimmt,  und  gehen  bis 
zur  Deportation,  metalla,  auch  Todesstrafe.^  Der  Diebstahl  von  Kindern,  den  Ar 
hier  anführt,  bildet  im  römischen  Rechte  zwar  kein  besonderes  Verbrechen,  doch 
wurde  die  Wegnahme  von  Knaben  zur  IJnzucht  mit  dem  Tode  bestraft.^ 

§  79. 

P.  37.     Ar.  39.    Arm.  34. 

Die  Strafe  des  Vierfachen,  die  hier  für  die  Hehlerei  ausgesprochen  wird,  ist 
sehr  asifallend,  da  es  in  den  J.  4,  1,  4.  5  heisst:  „manifestissimum  est,  quod  omnes, 
qui  scientes  rem  furtivam  susceperint  et  celaverint,  furti  nee  manifesti  obnoxii 
sunt",  und:  „poena  furti  nee  manife  stidupli  est."  Ob  der  Diebstahl  von  Sklaven  oder 
Freien  begangen  ist,   ist  dabei  gleichgültig.    In  L.  14.  C.  6,  2  heisst  es  einfach: 


»  D.  9,  2,  4,  1.  »  D.  48,  8,  9.  '  D.  47, 17, 1. 

*  D.  47,  2,  93.  •  D.  48,  10,  1,  13;  47,  20,  3,  2.  Paul.  5,  25,  10. 

11,  1,  2. 


*  D.  47,  17,  2;  47,  1,  3 
^  Paul.  5,  4,  14.  D.  47, 


245 

„Eos,  qui  a  servo  furtim  ablata  scientes  snsceperint,  non  tan  turn  de  susceptis  con-  L.  79. 
veniri  sed  etiam  poenali  furti  actione."  Darunter  kann  nur  die  actio  furti  nee  mani- 
festi  gemeint  sein.  Uebrigens  fugt  auch  P  57  ausdrücklicli  hinzu:  „von  Sklaven 
oder  andern  Menschen",  und  Ar  39  nennt  die  Sklaven  gar  nicht.  Eine  poena 
quadrupli  tritt  ausser  beim  furtum  manifestum  nur  bei  dem  furtum  ex  incendio, 
ruina  etc.  ein.  (D.  47 ,  9,  1  pr.)  Dabei  aber  heisst  es  allerdings  schon  im  Edicte 
„rapuisse,  recepisse"  und  in  D.  47,  9,  3,  3  wird  besonders  hervorgehoben,  dass  „non 
tantum  qui  rapuit,  verum  is  quoque,  qui  recepit,  tenetur."  Vielleicht  ist  hieraus 
durch  Missverständniss  die  allgemeine  poena  quadrupli  in  §  79  entstanden. 

§  80. 

Ar.  122.     Arm.  120. 

Unter  dem  Raube  von  Last-  und  Reitthieren,  der  mit  dem  Tode  bestraft 
werden  soll,  ist  hier  offenbar  der  sogen.  Abigeat  verstanden,  d.  h.  der  Raub  von 
Vieh  in  grösserer  Menge  durch  Forttreiben  (abigere)  von  der  Heerde.  Die  Strafe 
dafür  war  schon  nach  einem  Rescripte  von  Hadrian  verschieden:  Todesstrafe,  me- 
talla,  Relegation  etc.  (D.  47,  14,  1  pr.— -3.)  Dass  der  Verfasser  auch  Sklaven  mit 
aufzählt,  beruht  wohl  nur  auf  Unachtsamkeit,  wenigstens  wurde  der  Raub  derselben 
nie  zum  Abigeat  gerechnet,  und  hatte  auch  sonst  nichts  besonderes. 

§81. 

Ar.  123.     Arm.  121. 

Dieser  etwas  sonderbar  ausgedrückte  Satz  bedeutet  einfach  den  Diebstahl 
mit  Einbruch,  oder  genauer  mit  Durchbruch  von  Mauern.  So  heisst  es  in  D.  48, 
13,  13:  „Qui  perforaverit  muros  vel  inde  aliquid  abstulerit",  und  in  D.  47,  18,  1,  2: 
„qui  effracto  perforatoque  pariete  pecuniam  abstulerat."  Die  Todesstrafe  findet  sich 
dabei  jedoch  in  unseren  Quellen  nicht,  vielmehr  heisst  es  in  der  letztem  Stelle: 
„In  effractores  varie  animadvertitur:  nocturni  —  fustibus  caesi  in  metallum 
dari  solent,  diurni  —  in  opus  perpetuum  vel  temporarium."  Der  Ar  123  hat 
übrigens  die  unbedingte  Todesstrafe  nicht,  sondern  lässt  sie  „bestrafen  gemäss  dem, 
was  sie  verdienen". 

§82. 

Ar.  121.     Arm.  122. 

Dieser  Ausspruch  ist  zu  nichtssagend  und  eigentlich  albern,  als  dass  sich 
ein  Commentar  dazu  geben  liesse. 

§  83.  84. 

Ar.  124.     Arm.  123.    Ar.  12ö.     Arm.  124. 

Diese  beiden  Paragraphen  behandeln  die  Haftung  des  Testamentserben  für 
die  Erbschaftssohulden.    Sie  unterscheiden  dabei  drei  Fälle: 


246 

L.83.84.  1-  Der  Erbe  tritt  die  Erbschaft  an:  dann  haftet  er,  und  zwar  auch  über  den 

Bestand  der  Erbschaft  hinaus. 

2.  Der  Erbe  tritt  nicht  an:  dann  haftet  er  auch  nicht. 

3.  Der  Erbe  schenkt  die  Erbschaft,  bevor  er  sie  antritt,  einem  dritten  oder 
macht  sie  zu  einer  Kafayio^ci^'  dann  haftet  er  und  zwar  fiir  Legate  wie  für 
Schulden. 

Ganz  ähnlich  wird  beim  Testamentserben  in  §  12  unterschieden: 

1.  Er  will  nicht  antreten:  das  ist  ihm  erlaubt. 

2.  Er  tritt  an:  dann  kann  er  nicht  mehr  ausschlagen. 

3.  Er  will  die  Erbschaft,  bevor  er  sie  antritt,  einem  andern  schenken :   das 
ist  erlaubt. 

Die  beiden  ersten  Fälle  sind  (in  §  12  wie  §  83)  einfach  und  klar;  aber  was 
ist  der  dritte,  Verschenkung  vor  der  Antretung?   Er  erinnert  sofort  an  die  in  iure 
cessio  hereditatis  antequam  adeatur  bei  Gaius  und  Ulpian^,  die  Beziehung  wird 
bestätigt   durch   die  Verbindung   mit  dem  Begriffe  Tcapax^piq^C'    Die  Handschrift 
hat  zwar  nur  die  Buchstaben  icpxv(>co?)piQC*   Land  hatte  daraus  ein  sinnloses  ^pro- 
curation gemacht.    Allein  unzweifelhaft  ist  darin  das  Wort  Tcapaxc^piQ^   enthalten. 
Dies  ist  aber  der  technische  Ausdruck  für  die  in  iure  cessio.    Das  Wort  x^^v 
bedeutet  im  allgemeinen  cedere,  allein  die  Byzantiner  brauchen  es  im  juristischen 
Sinne  nie  einfach,  sondern  stets  nur  in  den  Zusammensetzungen  ^xxc^elv  lupoxope^v 
und  Tcapaxupelv.    Das  erste  ist  für  die  Cession  der  Klagen^,  das  zweite  für  das 
cedere  des  dies  bei  Legaten^,  das  dritte  für  das  cedere  und  concedere  von  Servi- 
tuten.^   An  das  dritte  schliesst  sich  das  i^>  hocaavriglif  izagdyipfeh  an,  womit  in  dem 
Glossar  des  sog.  Philoxenos  die  in  iure  cessio  des  Gaius  übersetzt  ist.*    Im  vor- 
liegenden Texte  fehlen   zwar  die  Worte  iv  StxaatTjpfd),  und  die  gerichtliche  Vor- 
nahme ist  auch  sonst  nicht  ausgesprochen  oder  angedeutet,  indessen  ist  das  offenbar 
entweder  daraus  zu  erklären,  dass  mit  der  Form   des  alten  Scheinprocesses  die 
ganze  gerichtliche  Vornahme  verschwunden  war,  wie  es  ja  auch  bei  den  Servituten 
geschehen  ist^  oder  könnte  die  Auslassung  auch  auf  blosser  Kürze  des  Ausdrucks 
oder  auf  Nachlässigkeit  beruhen.    Jedenfalls  zeigt  die  eigenthümliche  Bedewendung: 
„verschenkt  hat  oder  zu  einer  icapaxwpYjat;;  gemacht  hat",  dass  der  Verfasser  sich 
dem  Begriff  noch  in  einem  eigenthümlich  formellen  Gegensatze  zu  dem  materiellen 
Begriffe  der  Schenkung   dachte.     Mehr   Bedenken    erregen   dagegen   zwei    andere 
Umstände: 

1.  Dass  in  §  12  wie  in  §  84  nur  von  testamentarischer  Erbschaft  die  Rede 
ist,  während  wir  doch  aus  Gaius  und  Ulpian^  ganz  unzweifelhaft  wissen,  dass  vor 


>  Gai.  2,  35—37.  3,  85—87.    ülp.  19,  11—15.  *  Bas.  14,  1,  84—86;   10,  4,  24. 

»  Bas.  44,  20,  1-6.    Theoph.  2,  20,  20.  *  Theoph.  2,  4,  3;  2,  3,  4,    Bas.  58,  3,  21;  bO, 

4,  11;  58,  7,  10.  •  Rudorff,  Die    lexikalen  Excerpte   a.  d.  Institut,   des  Gaius,  S.  351. 

•  Bei  der  Adoption  und  Emancipation  blieb  freilich  ein  gerichtlicher  Act.  ^  „Scriptus  heres  — 

ante  aditam  hereditatem  cedendo  nihil  agit.^*    Gai.  3,  86. 


247 

der  Antretung  gerade  nur  die  legitima  hereditas  cedirt  werden  konnte,  nicht  aberL.  83.  84. 
die  testamentaria,  bei  dieser  vielmehr  die  Cession  ein  völlig  nichtiger  Act  war. 

2.  Der  Erbe  soll  nach  §  84,  wenn  er  die  Erbschaft,  bevor  er  sie  ange- 
treten, verschenkt,  doch  für  die  Schulden  haften,  während  wir  aus  Gaius  und  Ulpian 
wissen,  dass  diese  Haftung  gerade  nur  bei  Cession  nach  der  Antretung  eintrat, 
dann  aber  ohne  Unterschied  zwischen  gesetzlicher  und  testamentarischer  Erbschaft. 
Auch  geben  beide  den  Grund  dafür  klar  dahin  an,  dass  bei  Cession  vor  der  An- 
tretung der  Cessionar  Erbe  wird,  bei  Cession  nach  der  Antretung  dagegen  der  Cedent 
Erbe  bleibt.  ^ 

Eine  Lösung  dieser  Widersprüche  ist  auf  dem  Boden  des  alten  Rechtes  nicht 
möglich,  wohl  aber  scheint  sie  in  folgender  Weise  begründet  werden  zu  können. 
Es  heisst  am  Schlüsse  des  §  84:  „weil  er  sie  verschenkt  hat  oder  zu  einer  Tcapa- 
yijtjgrriai^  gemacht  hat  fur  einen  anderen,  gibt  er  die  Legate  und  bezahlt  die  Schul- 
den." Also  die  Verschenkung  oder  Cession  der  Erbschaft  ist  der  Grund  der  Haf- 
tung für  Legate  und  Schulden.  Eine  solche  Haftung  ist  aber,  ohne  dass  man  Erbe 
ist,  nicht  möglich.  Somit  sieht  der  Verfasser  in  der  Schenkung  oder  Cession  selber, 
wenn  man  auch  vorher  nicht  angetreten  habe,  einen  Grund,  dass  man  Erbe  werde 
und  folglich  für  Legate  und  Schulden  hafte.  Er  sieht  also  in  der  Veräusserung 
der  Erbschaft  eine  stillschweigende  Antretung  derselben,  nimmt  also  an,  dass  die 
Verfügung  über  die  Erbschaft  den  Willen  in  sich  schliesse,  sie  zu  haben,  also  sie 
anzutreten,  wenn  auch  nur  eben  zum  Zwecke  der  Veräusserung.  Schenkung  und 
icapaxopYjOi^  sind  aber  ganz  gleich  gestellt,  in  beiden  wird  also  gleichmässig  eine 
solche  stillschweigende  Antretung  gesehen. 

Dieses  steht  nun  allerdings  mit  dem  alten  Rechte  der  in  iure  cessio,  wie  es 
bei  Gajus  und  Ulpian  dargestellt  ist,  in  directem  Widerspruche.  Denn  diese  sagen, 
die  in  iure  cessio  vor  der  Antretung  sei  bei  der  testamentaria  ein  nichtiger  Act, 
bei  der  legitima  bewirke  sie,  dass  der  Cessionar  pleno  iure  Erbe  werde,  wie  wenn 
ihm  selber  deferirt  wäre.'-*  Beides  ist  nur  möglich,  wenn  in  der  Cession  keine  An- 
tretung gesehen  wird.  Die  Cession  vor  der  Antretung  ist  daher  von  Gajus  und 
Ulpian  wesentlich  als  eine  Cession  ohne  alle  Antretung  Aufgefasst,  und  man  darf 
aus  dem  Worte  „ante  aditionem"  nicht  etwa  schliessen,  dass  hinterher  noch  eine 
Antretung  gefolgt,  oder  auch  nur  der  Idee  nach  als  gefolgt  angenommen  sei. 

Hiemach  ist  in  dem  Schlussatze  des  §  84  eine  wesentlich  andere,  oder  viel- 
mehr veränderte,  Anschauung  von  der  Cession  der  Erbschaft  enthalten,  als  im  alten 
Rechte,  aber  wie  ich  glaube  eine  vollständig  berechtigte.  Man  hat  bei  uns  schon 
längst  erkannt,  dass  die  alte  in  iure  cessio  hereditatis  ihrer  Form  nach  eigentlich 


*  „Si  antequam  adeatur  hereditas  in  iure  cessa  sit,  proinde  heres  fit,  cui  cessa  est,  acsi 
ipse  heres  legitimus  esset;  quodsi  postea  quam  adita  fuerit,  in  iure  cessa  sit,  is  qui  cessit  per- 
manet  heres,  et  ob  id  creditoribus  defuncti  manet  obligatus."    U 1  p.  19, 14.  *  „Pleno  iure  fit 

ille  heres,  cui  cessa  est  heredites,  proinde  acsi  ipse  per  legem  ad  hereditatem  vocaretur."  6  a  i.  3,  85. 


If. SS. 84.  keine  wirkliche  Uebertragung  dei'  Erbschaft  vax,  sondern  vielmehr  nur  eine  Dal- 
duBg  ihrer  Vindication  vom  Cessionar.'  Dieser  erwarb  die  Erbschaft  nicht  aas 
der  Person  des  Cedenten,  sondern  aus  seiuör  eigenen  durch  die  Vindication  und 
Addiction,  und  nur  darum  konnte  Gnjus  von  ihm  sagen:  „proinde  üt  heres,  acsi 
ipse  per  legem  ad  hereditatem  vocatus  esset",  und  ülpian:  „proinde  fit  heres,  ac 
«i  ipse  heres  legitimus  esset."  Es  ist  darum  auch  fälsch,  wenn  man  bei  uns  die  in 
iure  cessio  häufig  als  einen  Fall  der  Transmission  ansehen  will  und  als  „Ueber- 
tragung  des  Äntretungsrechtes"  bezeichnet.-  Materiell  und  der  Sache  nach  bekam 
der  Cessionar  sein  Recht  allerdings  nur  durch  die  Cession  vom  Cedenten,  der  juriati- 
schen  Con&tructiou  nach  war  die  in  iure  cessio  aber  keine  translatio  oder  truQS- 
mifisio  eines  Bechtes  und  bildete  daher  keine  Ausnahme  von  dem  l'rincip  der 
Persönlichkeit  und  Unvei-Üusserhchkeit  des  Antretungsrecbtes. 

Eben  darum  musste  ihre  Behandlung  auch  wesentlich  eine  andere  werden, 
als  die  alte  Form  den  Scheinprocesses  aufhörte,  und  zwar  musste  sie  im  weseul/- 
licben  so  werden,  wie  wir  sie  im  §  84  finden.  Mit  der  Proceseform  wurde  die  ganze 
VindicaÜonhidee  beseitigt,  es  blieben  nur  einfache  Erklärungen  vor  Gericht  übrig, 
und  diese  konnten  nun  nicht  anders  mehr  denn  als  wirkliche  Uebettragang  eiues 
Rechts  aufgefasst  werden.  Als  den  Gegenstand  dieser  Cession,  d.  h.  wirklichen  Bechts- 
übertragung,  konnte  man  nun  aber  unmöglich  das  Antretungsrecbt  ansehen.  Duuo 
dieses  galt  ja ,  da  die  in  iure  cessio  keine  üebertragung  war,  überhaupt  als  unver- 
äusserlich uud  unübertragbar ;  mau  hätte  also  dieses  Princip  aufgeben  und  annehmca 
müssen,  dass  der  Erbe  jetzt  sein  Antretungsrecbt  frei  auf  andere  übertragen  könne. 
Bo  dasa  diese  die  Antretiing  dann  aus  seiner  Person  und  seiner  Delation  ver- 
nehmen könnten.  Man  hätte  dann  aber  gar  keinen  Grund  gehabt,  das  Antretungs- 
recbt nicht  auch  auf  Erben  und  Legatare  übergehen  zu  lassen,  und  ebenso  es  ver- 
Icaufen,  verpfänden  zu  können  etc.,  mit  einem  Worte,  man  hatte  das  Princip 
der  Persönlichkeit  des  Antretungsr echtes  vollständig  aufgeben  müssen.  Es  ist  eine 
Inconseqnenz,  das  Antretungsrecbt  einerseits  für  ein  „höchst  personliches"  und  darunt 
an  V  er  erbliches  Recht  zu  erklären  uud  daneben  seine  Uebertragbarkeit  durch  Recht»- 
geschäfte  natürlich  zu  finden.* 

Hätte  man  das  Princip  der  alten  in  iure  cessio  in  der  neuen  festhalten 
wollen,  so  hätt«  mau  diese  auflösen  müssen  in  einerseits  einen  Verzicht  des  Erben 
auf  die  Antretung  zu  Gunsten  des  Cessionars,  uud  andererseits  eine  selbständige  An- 
tretung  der  Erbschaft  von  diesem.  Allein  dann  hätte  man  für  die  Antretung  von 
diesem  gar  keinen  eigentlichen  Rechtsgrund  gehabt,  uud  man  hätte  die  ganze  Cession 
daher  dann  nur  in  dem  Falle  zulassen  können,  wenn  sie  etwa  an  den  näcbstbe- 
recbtigten  Erben  geschehen  sollte.  Denn  bei  andern  wäre  kein  Grund  gewesen, 
den  Eintritt  der  successio  graduum  et  ordinum  für  den  nächstfolgenden  auszuschliesseo. 


'  Vgl.  Danx.  Genobiebte  d.  röm.  ßecliU,  ! 
,  Pandekteu,  §  tiOl  uro.  3.  §  Vif'. 


17:>. 


eilt» 


Wie  Wiadscheid, 


Pandekten,  §503.    Wi 
Pandekten,  §600,  6UI. 


id- 


1 


249 

Wollte  man  bei  der  neuen  Cession  den  Begriff  der  eigentlichen  Uebertragong,  L.  8B.  84. 
translatio,  zu  Grunde  legen,  so  musste  man  nothwendig  dem  Antretungsrecht  die 
-wirkliche  Erbschaft  substituiren,  diese  aber  natürlich  in  dem  Sinne,  wie  beim  ge- 
wöhnlichen Verkaufe  der  Erbschaft,  als  Erbschaft  ihrem  materiellen  Inhalt  nach. 
Dann  aber  war  es  weiter  nothwendig,  den  Cedenten  der  Erbschaft  als  wirklichen 
Erben  aufzufassen ,  somit  bei  der  Cession  eine  wenn  auch  nur  stillschweigende  An- 
•tretung  der  Erbschaft  zu  Grunde  zu  legen,  daraus  dann  aber  auch  die  Haftung 
•des  Cedenten  für  die  Schulden  der  Erbschaft  zu  folgern.  Natürlich  wurde  die  Ces- 
sion damit  etwas  ganz  anderes,  als  die  alte  in  iure  cessio,  und  es  war  daher  jetzt 
^kein  Grund  mehr,  sie  auf  die  gesetzliche  Erbschaft  zu  beschränken  und  sie  nicht 
bei  der  testamentarischen  gerade  eben  so  zuzulassen.  Auch  die  gerichtliche  Vor- 
nahme hatte  nun  keinen  Sinn  mehr,  und  endlich  war  damit  jeder  Grund  wegge- 
fallen, die  Cession  der  Erbschaft  von  den  materiellen  Geschäften  auf  Uebertragung 
der  Erbschaft,  Kauf,  Tausch,  Schenkung  u.  s.  w.  zu  trennen.  Sie  war  jetzt  kein  selb- 
ständiges Geschäft  mehr  neben  ihnen,  sondern  nur  die  allgemeine  abstracte  Erklärung 
ihrer  Ausführung  ähnlich  wie  die  Tradition  bei  Sachen  und  die  Cession  bei  Forderungen. 
Zwar  war  dieses  insofern  auch  schon  bei  der  alten  in  iure  cessio  ebenso  gewesen, 
als  diese  auch  nur  abstracte  Form  war  und  daher  eine  materielle  causa  wie 
Schenkung  oder  Kauf,  stets  hinter  sich  haben  musste;  allein  diese  hatte  doch  durch 
ihre  processualische  Form  immer  eine  gewisse  fictive  Selbständigkeit,  die  bei  der 
neuen  Cession  vollständig  fehlte. 

Alle  diese  Veränderungen,  die  der  Wegfall  der  alten  Form  der  in  iure  cessio 
nothwendig  für  den  ganzen  ßegriff  der  Cession  von  Erbschaften  nach  sich  ziehen  musste, 
sind  nun  in  der  That  in  dem  §  84  wirklich  enthalten,  und  zwar  so,  was  besonders 
wichtig  und  interessant  ist,  dass  man  den  Anhalt  an  die  alte  in  iure  cessio  noch 
deutlich  sieht,  aber  die  Consequenzen  aus  der  neuen  damit  verbunden  sind.  So 
zunächst  die  Gleichstellung  von  Schenkung  und  Cession.  Scheinbar  werden  beide 
von  einander  geschieden:  „weil  er  sie  verschenkt  oder  zu  einer  Kagayiügyfi^  ge- 
macht hat^S  allein  der  Sache  nach  werden  sie  ganz  gleich  behandelt:  beide  können 
vor  der  Antretung  geschehen,  beide  bei  testamentarischen  und  (muss  man  hinzufügen) 
um  so  mehr  bei  gesetzlichen,  bei  beiden  tritt  aber  Haftung  für  die  Schulden  ein, 
und  zwar  soll  bei  beiden  in  ihnen  selber  der  Grund  dafür  liegen,  bei  beiden  wird 
somit  in  ihnen  selber  eine  stillschweigende  Antretung  gesehen. 

Die  Vornahme  der  Cession  vor  der  Antretung  wird  zwar  noch  sehr  scharf 
hervorgehoben  und  als  dritter  Fall  hinter  Antretung  und  Ausschlagung  gesetzt,  • 
allein  offenbar  ist  dies  nur  noch  ein  leerer  Best  von  der  alten  in  iure  cessio;  an 
eine  Uebertragung  des  Antretungsrechtes  selber  ist  dabei  nicht  gedacht,  das  sieht 
man  aus  der  Haftung  für  die  Schulden,  die  sonst  gar  nicht  möglich  wäre,  und 
daraus,  dass  bei  der  Verfügung  vor  der  Antretung  nicht  die  Cession  an  erster 
Stelle  genannt  ist,  sondern  die  Schenkung,  und  in  §  12  überhaupt  nur  diese  allein. 
Darin  liegt  deutlich,  dass  der  Verfasser  gemeint  hat,  eine  gewöhnliche  Schenkung 

BdxiscHss  Bkchtsbuch.  32 


250 

L.88.84.  der  Erbschaft  mit  Haftung  für  die  Schulden  sei  Tor  der  Antretung  so  gut  möglidr 
als  nachher,  und  andererseits:  eine  icopaxcSpiqaic  ▼or  der  Antretung  ziehe  die  Haf- 
tung für  die  Schulden  eben  so  gut  nach  sich,  wie  die  nachherige.  Wenn  er  es 
daher  namentlich  in  §  12  so  besonders  hervorhebt,  dass  man  vor  der  Antretung 
schenken  oder  cediren  könne,  so  hat  dies  hier  nicht  mehr  wie  bei  der  alten  in 
iure  cessio  die  Bedeutung,  dass  man  ohne  alle  Antretung  schenken  könne,  sondern 
natürlich  nur  die,  dass  man  angefallene  Erbschaften  verschenken  und  cediren  könne 
auch  ohne  dass  man  sich  vorher  über  ihre  Antretung  erklärt  habe,  dass  aber  in 
der  Schenkung  und  Cession  selber  eine  Antretung  liege. 

Allerdings  kann  man  fragen,  ob  hiemach  diese  neue  Cession  überhaupt  noch 
als  eine  wirkliche  cessio  hereditatis  bezeichnet  werden  könne?  Denn  wenn  weder 
das  Antretungsrecht  noch  das  Erbrecht  als  solches  übergeht,  sondern  der  Cedent 
Erbe  wird  und  bleibt  und  auch  die  Haftung  für  die  Schulden  behält,  also  die 
Erbschaft  auch  nicht  einmal  indirect,  so  wie  beim  Universalfideicommiss  übergeht, 
so  muss  man  fragen,  wass  denn  dann  eigentlich  noch  durch  die  Cession  übertragen 
werde?  Bei  der  alten  in  iure  cessio  ging,  wenn  sie  ^post  aditionem'  gemacht  wurde, 
wenigstens  das  Eigenthum  an  allen  körperlichen  Sachen  über,  die  Forderungen  aber 
gingen  unter,  so  dass  die  Schuldner  frei  wurden  und  reinen  Gewinn  davon  hatten.^ 
Sollte  dies  geblieben  und  auf  alle  Cessionen  der  Erbschaft  übertragen  sein?  Ge- 
wiss nicht.  Mit  der  alten  Form  der  in  iure  cessio  mussten  auch  diese  Wirkungen 
wegfallen  und  wir  können  aus  der  Zusammenstellung  der  Schenkung  und  der  Ces- 
sion in  §  84  entnehmen,  dass  beide  im  wesentlichen  gleich  behandelt  wurden,  d.  h. 
die  Cession  überträgt  von  der  Erbschaft  nur  das,  was  überhaupt  durch  eine  ein- 
fache Erklärung  übertragen  werden  kann,  nämlich  nicht  mehr  das  Eigenthum  an 
den  körperlichen  Sachen,  wohl  aber  alle  Forderungsrechte  wie  bei  der  einfachen 
Cession  der  Obligationen.  Die  körperlichen  Sachen  müssen  einzeln  tradirt  werden, 
indessen  muss  man  sagen,  dass  in  der  Cession  jedenfalls  auch  eine  Ermächtigung 
und  Anweisung  liegt,  die  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen,  so  dass  der  Cessionar  durch 
die  spätere  Besitzergreifung  dann  sofort  das  Eigenthum  an  ihnen  erwirbt.*  Inso- 
fern ist  also  auch  die  neue  Cession  ein  selbständiger  mit  einer  Gesammtwirkung 
versehener  Rechtsact,  den  man  daher  mit  dem  Ausdrucke  Cession  der  Erbschaft  zu 
bezeichnen  wohl  berechtigt  ist.  Nur  in  diesem  Sinne  hat  auch  Justinian  die  ^cessio 
hereditatis'  aditae  in  C.  7,  75,  1  verstanden. 

Durch  diese  Bedeutung  der  neuen  Cession  wird  nun  auch  die  in  ihr  liegende 
stillschweigende  Antretung  der  Erbschaft  näher  begründet.  Man  hat  sie  bei  uns 
mehrfach  verworfen  wegen  D.  50,  17,  6,  wo  es  heisst:  „Non  vult  heres  esse,  qui  ad 
alium  transferre  voluit  hereditatem." '    Allein  diese  Stelle  ist  so  wörtlich  genommen 


^  „res   corporales  transferet,  —  debita  vero  pereunt,   eoque  modo  debitores  hereditarii 
lucrum  faciunt.**    Gai.  3,  85.  *  C.  8,  53,  6:  —  „donationes  —  ei  ex  voluntate  donantium  pos- 

sessionem hi,  quibus  donatum  est,  nanciscantur,  validas  esse."  *  Koppen,  Erbrecht,  1,  331 

n,  19.    Avenarius,  der  Erbschaftskauf,  S.  21.  n.  17. 


261 

offenbar  logisch  unrichtig.  Denn  man  kann  nichts  geben,  was  man  nicht  hat,  also  auch  L.  83. 84. 
keine  Erbschaft  übertragen,  die  man  nicht  hat,  und  eine  Erbschaft  hat  man  nur  wenn 
man  Erbe  ist;  also  muss  wer  eine  Erbschaft  übertragen  will,  selber  Erbe  sein  wollen. 
Gerade  in  Beziehung  auf  Erbschaften  sagt  daher  Ulpian^:  „Nemo  plus  iuris  ad  alium 
transferre  potest,  quam  ipse  habet.'^  Die  obige  L.  6  muss  daher  irgend  wie  eine 
andere  Bedeutung  haben.  Sie  ist  aus  „Ulp.  1.  VII  ad  Sabinum^^  In  diesem  Buche  be- 
handelte Ulpian  ^  die  Antretung  und  Ausschlagung  der  Erbschaften.  Bei  der  letzteren 
ging  er  namentlich  auch  auf  die  Ausschlagung  zu  Gunsten  eines  Dritten  ein.  Er  sagt 
dabei:  „Fuit  quaestionis,  an  pro  heredere  gerere  videatur  qui  pretium  here- 
ditatis  omittendae  causa  capit?  et  obtinuit,  hunc  pro  berede  non  gerere.'^'  Daraus 
sehen  wir,  dass  man  geneigt  war,  sogar  bei  Ausschlagung ,  wenn  sie  bezahlt  wurde, 
eine  stillschweigende  Antretung  anzunehmen,  offenbar  weil  darin  dem  Erfolge  nach 
eine  Art  Fortgeben  der  Erbschaft  gegen  G^ld  enthalten  sei.  Indessen  wurde  dieser 
Gedanke  verworfen  und  zwar  in  allen  seinen  Formen,  z.  B.:  „Licet  pro  berede  ge- 
rere non  videatur,  qui  pretio  accepto  praetermisit  hereditatem",  etc.*  Noth- 
wendig  muss  nun  Ulpian  dabei  auch  die  Frage  berührt  haben,  ob  nicht  in  der  in  iure 
cessio  eine  pro  berede  gestio  enthalten  sei.  Auch  diese  war  ja  ihrer  Form  nach  nur 
eine  Art  'praetermittere  hereditatem',  aber  der  Sache  nach  doch  eigentlich  ein  'ce- 
dere'  und  insofern  also  ein  'transferre'.  Wenn  man  sich  hier  die  Frage  wie  oben 
so  denkt:  „an  pro  berede  gerere  videatur,  qui  hereditatem  ad  alium  in  iure  ces- 
sit"?  so  passt  der  Ausspruch  Ulpian's:  „Non  vult  heres  esse,  qui  ad  alium  voluit 
transferre  hereditatem'',  nach  dem  alten  Rechte  ganz  direct,  und  war  hier  ganz  be- 
sonders wichtig,  weil  er  die  Freiheit  des  Cedenten  von  der  Haftung  für  die  Schul- 
den trotz  des  Begriffes  der  Cession  begründete.  Es  war  dies  aber  zugleich  auch 
der  einzige  Fall,  auf  den  sich  der  Satz  bezogen  haben  kann.  Denn  in  den  Fällen 
des  repudiare,  omittere  und  praetermittere  tritt  nur  ein  rein  negatives  Nichterwerben 
ein,  was  man  juristisch  nicht  als  ein  transferre  «bezeichnen  kann.  Andererseits 
war  aber  ein  transferre,  ohne  dass  man  Erbe  war,  auch  gar  nirgend  weiter  mög- 
lich, namentlich  weder  beim  Universalfideicommiss  noch  bei  der  gewöhnlichen 
Veräusserung  der  Erbschaft  durch  Verkauf,  Schenkung  u.  dgl. 

Mit  dem  Verschwinden  der  alten  Form  der  in  iure  cessio  fiel  daher  der 
einzige  Fall  der  Anwendbarkeit  jenes  Satzes  fort,  und  es  ist  reine  Gedankenlosig- 
keit, wenn  ihn  Justinian's  Compilatoren  doch  noch  aufgenommen  haben.  Er  könnte 
jetzt  nur  noch  bedeuten,  dass  in  der  nichtigen  Veräusserung  des  Antretungsrechtes 
keine  eigene  Antretung  enthalten  sei,  oder  muss  man  ihn  auf  jene  uneigentlichen 
Uebertragungen  durch  Ausschlagung  zu  Gunsten  eines  Dritten  beziehen.    Dagegen 


^  In  D.  50,  17,  54,  aus  Ulp.  1.  46  ed  edictum ,  was  von  Intestatsuccession  handelte.    U  o  m  - 
me  1,  paling.  3,  261—262.  *  Wie  man  aus  Hommel,  paling.,  3,  471—473  sieht.  »  D.  29, 

2,  24.  ^  Gleichfalls  aus  Ulp.  1.  YII  ad.  Sab.    D.  29,  4,  2.    Aehnlich  aus  demselben  Buche 

I).  39,  6,  8:   Qui  pretio  accepto  hereditatem  praetermisit,  —  mortis  causa  capere  videtur. 

32* 


252 

L.  88. 84.  muss  man  für  alle  Veräusserungen  und  Cessionen  der  Erbschaft  im  neuem  Rechte^ 
das  Princip  des  §  84  für  das  richtige  erklären.    Denn  die  neue  Cession  enthält, 
wie  oben  gezeigt  ist,  Ton  selbst  eine  Verfugung  über  die  einzelnen  Erbschaftsrechte^- 
und  insofern  also  eine  Einmischung  in  die  Erbschaft  oder  eine  pro  berede  gestio.. 
Der  Cession   ist   aber  in  §  84  'die  Schenkung  mit  Recht   gleich   gestellt.     Den& 
Schenken  ist  nicht  blos  Versprechen,  sondern  nach  römischer  Anschauung  vorzugs- 
weise wirkliches  dare  und  concedere.    Die  Schenkung  ist  insofern  selber  Cession 
und  daher  auch  pro  berede  gestio.    Man  kann  hiemach  im  neuem  Rechte  gar  nicht 
wirklich  cediren  oder  schenken  wollen,  ohne  zugleich  Erbe  sein  zu  wollen.     Die- 
obige  L.  6  müsste  daher  jetzt  gerade  umgekehrt  so  lauten:  „qui  hereditatem  trans-- 
ferro  vult,  heres  non  esse  volle  non  potest.'^  Eher  könnte  man  beim  Verkaufe  Zweifel: 
haben,  weil  der  Eaufcontract  an  sich  nur  ein  rein  obligatorisches  Geschäft  ist,  und 
daher  die  Antretung  nicht  nothwendig  in  sich  schliesst.    Man  kann  verkaufen  auch 
ehe  die  Antretung  nur  möglich  ist,  z.  B.  vor  der  Delation  oder  wenn  die  zur  An- 
tretung nöthige  subjective  Kenntniss  über  Art  und  Umfang  der  Delation  noch  nicht 
vorhanden  ist,  und  sonst;  allein  abgesehen  von  solchen  besondem  Fällen  muss  man 
auch  beim  Kaufe  sagen,   dass  der  einfache  Verkauf  einer  deferirten  Erbschaft,  da 
er  ohne  Antretung  derselben  gar  nicht  ausgeführt  werden  kann  und  der  Verkäufer - 
daher  zu  ihrer  Vornahme  verpflichtet  ist,  von  selber  den  Willen  in  sich  schliesst,, 
die  Erbschaft  zu  haben  und  als  Herr  darüber  zu  verfügen,  und  weiter  ist  ja  für 
die  Antretung  bei  ihrer  Formlosigkeit  nichts  nöthig.    Verschieden  hiervon  ist  die 
Frage,  ob  eine  stillschweigende  Antretung  durch  Cession  auch  dann  anzunehmen 
sei ,  wenn  der  Erbe  wirklich  nur  das  Antretungsrecht  selber  cediren  will.     Eine 
solche  C'Ossion  ist  an  sich  nichtig,  es  fragt  sich,  ob  man  sie  in  eine  Cession  der 
angetretenen  Erbschaft  convertiren  dürfe.    Die  Antwort  wird  durch  den  §  84  zu- 
nächst practisch  dahin  gegeben,  dass  eine  solche  Absicht  eben  nicht  vorkommen 
wird.     Denn   wenn  einmal  feststeht,    dass   das  Antretungsrecht   nicht   übertragen 
werden  kann,  so  kann  man  auch  in  der  Regel  nicht  annehmen,  dass  Jemand  ein 
Rechtsgeschäft  darauf  hat  abschliessen  wollen.     Wer  eine  Erbschaft  verkaufen  oder 
verschenken  will,  will  sie  eben  so  verkaufen,  wie  es  möglich  ist;  wenn  also  der  Ver- 
kauf ohne  Antretung  rechtlich  unmöglich  ist,  so  ist  anzunehmen,  dass  er  ihn  eben 
mit  Antretung  will;   das  ist  keine  Conversion,   sondern  einfache  Feststellung  des 
Willens.     Wenn  Jemand  freilich  absichtlich   und  entschieden  nur  die  unmögliche 
Cession  des  Antretungsrechtes  wollte,  ohne  alle  eigene  Antretung,  so  würde  sein 
Wille  einfach  nichtig  sein,  und  auch  durch  keine  Conversion  zu  halten  sein.^ 

Zum  Schlüsse  ist  noch  die  Frage  zu  berühren,  welche  Folgerungen  sich  aus 
dem  §  84  für  das  Justinianische  Recht  ziehen  lassen?  Sicher  keine  andere,  als  dass 
man  die  Erbscbaftscession  im  Justinianischen  Rechte  ebenso   auffassen  muss,   wie 


^  Sehr  schief  ist  diese  Frage  anfgefasst  von  Puchta,  Pandekteo,  §503  not.  d.    Koppen, 
Erbrecht,  1,  380.    Avenarius,  der  Erbschaftskauf,  S.  20—21. 


253 

es  in  §  84  geschehen  ist.  Wenn  man  nach  diesem  annehmen  muss,  dass  die  alte  L. 88. M.. 
in  iure  cessio  hereditatis  bereits  vor  Justinian  in  eine  einfache  Veräusserung  der 
materiellen  Erbschaft  umgewandelt  war,  so  kann  der  alte  Begriff  auch  Ton  Justinian 
weder  beibehalten  noch  wieder  hergestellt  sein.  Es  wird  daher  durch  unsere 
Sammlung  bestätigt,  was  man  im  Grunde  schon  bisher  mit  voller  Sicherheit  aus 
den  Quellen  entnehmen  konnte.  Die  ganze  Ausführung  über  die  alte  cessio  here- 
ditatis bei  Grains  und  Ulpian  ist  von  Justinian  nicht  aufgenommen,  ebenso  wenig 
aber  auch  irgend  eine  andere.  Gaius  hatte  sie,  wie  schon  oben  bemerkt,  in  seinen 
Institutionen  zweimal.  Beide  Stellen  sind  in  Justinian^s  Institutionen  weggelassen, 
und  zwar  die  in  §  85 — 87  in  der  auffallenden  Weise,  dass  die  vöraufgehenden 
§§  82 — 84  und  ebenso  die  nachfolgenden  §§  88—109  aufgenommen  sind,  und  gerade 
nur  dazwischen  die  3  Paragraphen  über  die  in  iure  cessio  weggelassen  sind.  Das. 
ist  kein  Versehen,  sondern  ganz  entschieden  absichtliche  Streichung.  Schwer  be- 
greiflich ist  es  daher,  wie  man  aus  der  einzigen  L.  4  §  28  D.  de  doli  exe.  (44,  4) 
die  Beibehaltung  der  alten  cessio  hereditatis  noch  mag  folgern  wollen.^  Die  Stelle 
hat  sich  zwar  ursprünglich  unzweifelhaft  auf  die  alte  in  iure  cessio  hereditatis  be- 
zogen, allein  sie  enthält  keine  Theorie  derselben,  sondern  nur  eine  einzelne  specielle 
Anwendung.  Es  ist  absolut  unmöglich,  aus  ihr  ohne  Zuziehung  von  Gaius  und 
Ulpian  auch  nur  einen  einzigen  Satz  der  so  höchst  eigenthümlichen  und  compli- 
cirten  Lehre  von  der  alten  in  iure  cessio  zu  entnehmen.  Die  Worte  „in  iure"  sind 
gestrichen,  mit  dem  Worte  legitima  ist  die  Ausschliessung  der  testamentaria  keines- 
wegs verbunden,  ein  Unterschied  zwischen  ^ante'  und  'post  aditionem^  ist  gar  nicht 
angedeutet,  ebensowenig  die  Haftung  oder  Nichthaftung  für  die  Schulden;  am  meisten 
sprechen  noch  die  Worte  'petat  hereditatem'  für  das  selbständige  Erbrecht  des 
Cessionars,  doch  lassen  auch  sie  sich  aus  einer  besondem  Cession  de  hered.  petitio 
erklären.  Unmöglich  kann  hiemach  Justinian  die  alte  in  iure  cessio  in  dieser  völlig 
unerkennbaren  Gestalt  aufgenommen,  und  dagegen  die  klare  Darstellung  von  Gaius 
ganz  absichtlich  gestrichen  haben.  Dass  man  aber  eine  Stelle,  die  Justinian  mit 
Absicht  unkenntlich  gemacht  hat,  durch  eine  andere  Stelle,  die  er  absichtlich 
ganz  gestrichen  hat,  historisch  wieder  zu  practischer  Geltung  herstellen  will,  ist 
eine  Anwendung  der  historischen  Methode,  die  alles  Maass  übersteigt.  Fragt  man 
aber,  wie  denn  die  L.  4  im  Justinianischen  Rechte  aufzufassen  sei,  so  gibt  jetzt 
unser  §  84  die  Antwort. 

Eine  andere  Frage  ist,  ob  man  die  Cession  des  Antretungsrechts  nach  Art 
unser  alten  in  iure  cessio  nicht  als  ein  sich  von  selber  verstehendes  ins  commune 
ansehen  dürfe.  Das  ist  Sache  der  juristischen  Speculation  und  hier  nicht  zu  er- 
örtern. Keinenfalls  darf  man  dann  den  Satz  an  die  Spitze  stellen^,  „das  Hecht 
aus  der  Berufung  ist  ein  höchst  persönliches,  welches  auf  die  Erben  nicht  über- 
geht'^   Ein  höchst  persönliches  Recht  kann  ebensowenig  verkauft  als  vererbt  werden. 


1  Windscheid,  Pandekten,  §  601  n.  4.  *  Wie  Windscheid,  Pandekten,  §601.  602» 


Ar.  126.    Arm.  125. 
Dieser  Paragraph  iBt  bereits  oben  bei  §  47  erklärt. 

*  S  8(i. 

Ar.  127.     Ann.  12G. 

Der  Inhalt  dieses  Paragraphen  hat  etwas  Rathselhaftes.  Denn  eine  Verein- 
barung oder  ein  Vertrag  zwischen  zwei  Personen,  dass,  wie  L  sagt,  „alles  was  sie 
tesitzen  oder  erwerben,  ihnen  gleicbmässig  gehöre",  oder  wie  Arm  sagt,  „alles  was 
sie  faabea  und  was  ihnen  zukommt,  gemeinsam  besitzen  und  erben",  ist,  wenn  man  es  auf 
das  Vermögen  bezieht,  eine  einfache  societas  omnium  oder  universorum  bonorum,  und 
das  ist  ein  völlig  erlaubtes  Verbältnisa,  was  in  Rom  gar  nicht  selten  gewesen  sein 
muss.  Aach  das  gemeinsame  Erben,  was  der  Arm  besonders  erwähnt,  d.  h,  die 
Gemeinschaft  der  Erbschaften ,  die  einem  der  socü  etwa  zufallen ,  ist  nichts  Be- 
■Eonderes,  sondern  in  jeder  solchen  Societät,  sofern  sie  nicht  auf  das  gegenwärtige 
Vermögen  beschränkt,  sondern  auch  auf  das  zukünftige  mit  gerichtet  ist,  von  selber 
enthalten.'     In  hohem  Grade  auffallend  ist  es  daher,  dass  in  unserer  Stelle; 

1.  eine  solche  Vereinigung  eine  Verbrüderung  oder  Brüderschaft  genannt  wird; 

2.  dass  dieselbe  durch  eine  besondere  „Schrift  der  Verbrüderung"  einge- 
gangen wird; 

3-  dass  sie  für  ungültig  und  gesetzlich  verboten  erklärt  wird; 

4.  dass  als  Grund  dafür  angegeben  wird,  dass  die  Weiber  und  Kinder  den 
Verbrüderten  nicht  gemeinschaftlich  sein  könnten.  Dieser  Grund  könnte  zwar 
seinem  Wortlaute  nach  möglicher  Weise  nur  die  Bedeutung  haben  sollen,  dass  eine 
Gemeinschaft  nicht  buchstäblich  auf  „alles"  geben  könne,  was  man  habe,  weil  ja  in 
dem  „alles"  auch  die  Weiber  und  Kinder  mit  einbegriffen  wären.  Indessen  wäre 
der  Satz  dann  so  unglaublich  trivial  und  eigentlich  albern,  dass  man  dies  doch 
nicht  annehmen  kann.  In  der  Brüderschaft  und  der  Verbrüdeningsschrift  mui^s 
doch  nothwendig  noch  irgend  etwas  anderes  stecken. 

Die  blosse  Benennung  der  Societät  als  Brüderschaft  würde  nun  auch  noch 
nichts  Besonderes  sein,  da  ja  auch  schon  Ulpian  einmal  sagt,  dass  die  , .societas 
ins  quodammodo  fratemitatis  in  se  habet".*  Ebenso  wenig  könnte  an  sich  die 
Abfassung  einer  Schrift  über  eine  Societät  ein  Bedenken  erregen,  da  wir  ja  schon 
untev  den  Siebenbürgischen  Wachstafeln  eine  über  eine  Societät  haben.'  Allein 
dieses  „Brüderschaft  schreiben",  oder  „Schrift  der  Verbrüderung  schreiben",  ist 
offenbar  etwas  anderes,  als  eine  blosse  Urkunde  über  eine  Societät.  Offenbar  soll 
iier  nicht  blos  eine  Societät  als  eine  Verbrüderung  benannt  und  beurkundet  werden, 
sondern   direct  wird  die  Verbrüderung  als   ein  selbständiger  Begriff  gedacht,   der 


>  D.  17,  2,  3,  1.  2;  73.  '  D.  17,  %  «3  jir.  »  Foutee  inr  rom.  hqL  [ed.  IV)  p.  209,  V. 


255 

durch  die  Schrift  begründet  werden  soll.  Femer  drängt  sich  die  Frage  auf,  ob  L.  8(^ 
nicht  der  Grund  vom  Verbote  der  Weibergemeinschaft  darauf  deute,  dass  diese 
doch  im  Leben  versucht  ist;  denn  in  der  Regel  wird  etwas  doch  nur  dann  yer- 
boten,  wenn  es  im  Leben  vorkommt  und  versucht  wird.  Auch  könnte  bei  dem  ge- 
meinsamen Erben  möglicher  Weise  eigentlich  ein  gegenseitiges  Beerben  gemeint  sein* 
Die  Frage  ist  daher:  was  kann  diese  Verbräderung  eigentlich  sein? 

Man  wird  von  selbst  auf  einen  allerdings  wenig  bekannten  und  noch  sehr 
unklaren  Begriff  des  byzantinischen  Rechts  hingewiesen,  die  oScXfOTcotta  oder  dcScX- 
^Tmhfii^  oder  oAgk^fOKoaidoL^  Diese  ,3nidermachung^'  erscheint  in  den  byzantinischen 
Rechtsquellen  vom  11.  Jahrhunderte  an  als  eine  Abart  der  Adoption,  eine  Bruder- 
adoption. Sie  ist  daher  stets  mit  dem  bekannten  Rescripte  von  Diocletian  über 
die  Bruderadoption  ^  in  Verbindung  gesetzt.  Li  diesem  heisst  es:  „Nee  apud  pere- 
grines fratrem  sibi  quisquam  per  adoptionem  facere  potest'^  ^uid  daraus  ist  gefolgert^ 
dass  wenn  Jemand  „velut  adoptatus  frater  heres  institutus  est^S  dieses  nicht  gelte.  ^ 
Dieses  Rescript  ist  auch  in  die  Basiliken  (35, 13,  17)  aufgenommen  und  von  da 
in  alle  deren  Bearbeitungen  übergegangen  bis  zum  Harmenopul  (5,  8,  92).  Li 
Folge  davon  wurde  die  oSsXfOTcotZd  wiederholt  für  ungültig  erklärt,  besonders  auch 
von  der  Kirche,  die  sie  namentlich  speciell  bei  den  Mönchen^  verbot.  Namentlich 
erlangte  die  Argumentation  eines  Erzbischofes  von  Bulgarien,  Demetrius  Cho- 
matinus,  aus  dem  13.  Jahrhundert,  grosse  Anerkennung  und  Verbreitung:  „iq  ^iavQ 
(adoptio)  (upiei  ri}v  fvoiv,  y]  9vaic  8i  vibv  ^myivupeei  5ia  ysvviQaecK,  aScX9oicoitav  5i 
o\)haj^ü^^^\  oder  wie  Haimenopul  (4,8,  7)  sagt:  „ouSelc  bi  ^swa  £auT^  äSeXfov.'^ 
Trotz  alle  dem  aber  fand  nun  aber  diese  „Adelphopoesie*^  dennoch  weite  Ver- 
breitung und  häufige  Anwendung.  Von  den  Historikern  werden  mehrfach  einzelne 
Beispiele  angeführt,  namentlich  von  Kaisern,  z.  B.  schon  von  Justinian  zwei,  dann 
von  Gonstans,  Michael,  Basilius.^  Im  Nomocanon  des  Manuel  Malaxus^  aus 
dem  16.  Jahrhunderte  ist  ein  eigener  Titel  Ilepi  dlSeX^oTcoitoc*  Darin  wird  erst  ge- 
klagt, dass  TcoXXol  ^y^orco  a5sX9bi  &4  xh  Syiov  ^uaf/^iov,  und  dann  gesagt,  dass 
qI  ^eioi  icarepec  c^t^ocv  xai  Idrijaav,  Zti  tcX&v  va  \L'tfih  tCvstou.  iq  avtr)  oSeXfoicotita. 
Indessen  hat  sie  sich  nach  den  Angaben  von  Maurer  und  Geib  bis  auf  den  heu- 


^  Die  Worte  wie  der  Begriff  sind  dem  Altgriechischen  fremd.  Die  erste  Aasfühnmg  darüber 
ist  von  Dn  Gange  im  Glossar,  ad  sor.  mediae  et  infimae  graecitatis,  sub  v.  ddeX90icoita,  and  in 
seiner  Ausgabe  der  Histoire  de  S.  Louis  p.  Joinville,  diss.  21.  Eine  nenere  Behandlung  ist  von 
Zachariä,  Geschichte  des  griech.  römischen  Rechts,  1877,  §  24.  Für  das  heutige  griechische 
Recht  ist  die  Sache  berührt  von  Geib,  Rechtszustand  in  Griechenland,  1835,  S.  38.  Maurer, 
das  griech.  Volk,  1835,  Bd.  2,  §  411.  "  C.  6,  24,  7.  »  Zwei  andere  Stellen,  die  dabei 

oft  ciÜrt  werden,  gehören  nicht  hierher,  D.  28,  5,  59.  C.  4,  19,  13.  *  SuvTcxvtec  ^l  t|  aÖcX- 

9oicoitac  TCOieiv  (lovaxouc  xexcoXufievov  ioTi,   ouSl  yap  6  vdfioc  d^x^tai  rac  Xe^dfievac  (i[8eX9oicoitac  SXca^. 
Nixi)9opoc,  ^moToXiQ  bei:  PaXXT)  xa\  üotXi),  avvTaYfia  tuv  !^e((i>v  xa\  UpeSv  xavdvuv.    'A^v^jaiv,  1852. 

5,  400.  *  Bei  'PoXXv],  5,  426.    Aehnlich  im  Proch.  auct.  8,  85  bei  Zachariä,  ius  graec.  rom. 

6,  84,  und  im  SuvTafiia  von  Blastares  bei  *PaXXT),  6,  126.  *  Die  Stellen  s.  bei  Du  Gange | 
7  Zachariä,  §  24  n.  312. 


256 

L.  86.  tigen  Tag  erhalten  und  ist  wenigstens  in  einigen  Gegenden  noch  fortwährend  in 
Uebung.  Auch  geschah  die  Eingehung  trotz  des  kirchlichen  Verbotes  doch  stets 
in  kirchlicher  Form^  und  man  nahm  an,  sie  begründe,  ähnlich  wie  die  Pathen- 
Schaft  bei  der  Taufe,  eine  TOfs\)\kCLxoai  oA&k^ovtfi  und  bewirke  dadurch  ein  Ehehin- 
derniss,  jedenfalls  zwischen  den  Verbrüderten*  (was  wieder  eine  Anwendung  auf 
Frauen,  also  eine  Verschwesterung  voraussetzt),  nach  anderen  auch  zwischen  den 
Kindern  der  Verbrüderten. ' 

Was  aber  eigentlich  die  leitende  Idee  und  der  rechtliche  Zweck  und  Erfolg 
der  „Brudermachung^^  gewesen  sei,  tritt  in  den  juristischen  Quellen  nirgend  hervor. 
Namentlich  ist  von  Gütergemeinschaft  und  Erbverbindung  nicht  die  entfernteste 
Spur.  Bei  den  Historikern  dagegen  finden  sich  ganz  andere  Andeutungen  über 
den  Zweck  in  ein  paar  merkwürdigen  Stellen,  die  von  Du  Gange  angeführt  sind, 
eine  aus  dem  Leben  des  Heil.  The  odor  us  Syceota:  „eiceiaev  auTov,  oSeXfOTCourjafav 
Tcvs'jfjiaTi.x'iiv  jist'  auT(}>  Tcowjaat,  fva  ^v  vji  '^(lepoc  (soxar»))  l'x'"']  a^o^  icpsaßeuTTQv  Ttpoc 
xou  ^sou",  die  andere  von  Leo  Grammaticus  über  Basilius  Macedo :  „pi'vjSev  sts- 
pov  iKiZtivqcoLQ  Tuap'  auTou,  ri  Tcveuiiaxucij^  aS6X96TiiT0^>*  Danach  wäre  der  Zweck 
mehr  ein  idealer,  religiös  spiritualistischer  gewesen  und  die  Verbrüderung  mehr 
eine  Art  fest  formulirter  Freundschaftsbund.  Zu  ersterem  würde  namentlich  eine 
Verbreitung  unter  den  Mönchen  passen.  Auf  einen  Freundschaftsbund  mehr  zur 
Sicherung  deutet  eine  Angabe  von  Nicetas  aus  der  Zeit  der  Kreuzzüge  und 
der  Frankenherrschaft,  indem  dieser  von  den  Griechen  sagt:  „tcoXXoi  hi  xai  9iXtav 
[xera  xwv  ^potfyov  TcotTqöavTe^  xat  d8eX907cotT)ö(av." 

Wenn  man  dies  alles  mit  der  Verbrüderungsschrift  in  unserem  Rechtsbuche 
zusammen  nimmt,  so  drängt  sich  der  Gedanke  auf,  dass  bei  der  ganzen  diiA^o- 
TCOLia  der  Standpunkt  der  Adoption,  den  Diocletian  und  die  byzantinischen  Juristen 
einnehmen,  eigentlich  nicht  der  richtige  ist,  dass  vielmehr  irgend  eine  selbständige 
Ycrbrüderungsidee  dabei  zu  Grunde  lag,  die  nur  die  Römer,  weil  sie  ihnen  völlig 
fremd  war,  unter  den  Begriff  ihrer  Adoption  brachten  und  danach  dann  für  un- 
gültig erklärten.  Vielleicht  beruht  darauf  auch  der  arabische  Text  unserer  Stelle, 
der  von  dem  syrischen  und  armenischen  etwas  abweicht.  Der  Ar  sagt:  „Wenn  ein 
Mann  sich  Brüder  wünscht  oder  für  seine  Kinder  Brüder  wünscht,  so  darf  er  darüber 
keine  Urkunde  aufsetzen,  um  ihnen  seine  Erbschaft  zuzuwenden.  Denn  das  ist 
nicht  erlaubt,  wenn  sie  verheirathet  sind,  weil  ihre  Weiber  und  Kinder  nicht  Ge- 
meingut sind.'*  Der  Text  hat  offenbar  logisch  gar  keinen  rechten  Zusammenhang, 
und  scheint  auf  einer  ungeschickten  Verbindung  des  Diocletianischen  Rescriptes  mit 
dem  Texte  von  L  und  Arm  zu  beruhen.  Der  Anfang  mit  der  Erbschaftszuwendung 
und  der  Urkunde  darüber,  d.  h.  einem  Testamente,  stammt  aus  dem  Diocletianischen 


*  —  et?  TO   ttYiov   t^T.yyikio'^  —   jjiexa   euxü>v  Upwv  —   8ta  £xxXr,j(ac,  Malaxus  a.  a.  0.     Vom 
Basilius  Macedo  sagt  Leo  Grammaticus:  £i  vfi  £xxXT,aia  tTtottjaav  dÖeX^oicoiTjaiv.  ^  rieCp<z,  49,  11. 

^  Cod.  Paris,  von  1166  bei  Zachariä,  n.  310. 


257 

Hescripte,  der  Schluss  dagegen  mit  der  Weibergemeinschaft  aus  dem  Texte  Ton  I^-  8fr. 
L  und  Arm. 

Wenn  das  nun  aber  auch  richtig  wäre,  so  würde  damit  freilich  die  Sache 
selber,  die  Verbrüderungsidee,  noch  gar  nicht  erklärt  sein.  Zunächst  bleibt  die 
Frage,  ob  die  alte  Verbrüderung  unserer  Stelle,  mit  Gütergemeinschaft  eventuell 
Weibergemeinschaft  und  gegenseitiger  Beerbung,  mit  der  spätem  spiritualistischen 
in  historischem  Zusammenhange  steht  oder  ganz  yerschiedene  Dinge  sind?  Daran 
knüpft  sich  die  Frage,  woher  der  ganze  Begriff  überhaupt  stammt?  Man  hat  darüber 
die  verschiedensten  Vermuthungen  aufgestellt.  Du  Gange  leitet  die  Verbrüderung 
.  aus  Privat-Schutzbündnissen  von  Byzantinern  mit  den  das  Beich  bedrohenden  fremden 
Völkern,  und  namentlich  mit  den  Franken  zui*  Zeit  der  Kreuzzüge  ab,  Geib  und 
Maurer  aus  Schutzbündnissen  der  Griechen  unter  einander  gegen  die  Türken, 
Zachariä  vermuthet  orientalischen  Ursprung.  Unsere  Stelle  zeigt  nun  aber,  dass 
die  Sache  viel  älter  als  der  Einfluss  jener  Völker  ist,  dass  sie  jedenfalls 
bereits  im  5.  Jahrhunderte  vorhanden  war,  ja  dass  eigentlich  wohl  schon  das  Re- 
script von  Diocletian  durch  einen  solchen  Verbrüderungsfall  veranlasst  ist.  Die  An- 
fangsworte des  Rescripts:  „Nee  apud  peregrinos  fratrem  sibi  quisquam  per  adop- 
tionem  facere  potest^S  deuten  darauf,  dass  der  Fall  einen  Nichtrömer  betraf,  was 
auch  der  Name  des  Adressaten  „Zizoni^^  wohl  bestätigt,  da  dieser  keinenfalls 
römisch,  aber  auch  wohl  nicht  griechisch,  sondern  eher  slavisch  ist.  Allerdings  gab 
es  seit  Caracalla  im  Keiche  selber  keine  Peregrinen  im  alten  Sinne  mehr,  indessen 
mag  man  die  Nichtrömer  immer  noch  factisch  Peregrinen  genannt  haben.  Dass 
nun  bei  den  germanischen  und  andern  alten  Völkern  eine  Sitte  der  Verbrüderung 
zu  gegenseitigem  Schutze  vielfach  bestanden  hat,  ist  ausser  Zweifel.  Grimm  ^  hat 
darüber  eine  Menge  Beispiele  und  Belege  beigebracht^,  namentlich  auch  über  die 
Form  des  Abschlusses  durch  beiderseitiges  Bluttrinken.  Diese  wurde  in  der  Zeit 
der  Kreuzzüge  vielfach  auch  von  den  Byzantinern  mit  fremden  Völkern  angewendet. 
Balduin  von  Flandern  sagt  darüber  in  seiner  Beschreibung  der  Eroberung  von  Con- 
stantinopeP:  „spurcissimo  gentilium  ritu  pro  fraterna  societate  sanguinibus  alternis 
ebibitis,  cum  infidelibus  saepe  ausa  est  (civitas  Constant.)  amicitias  firmare  ferales^^ 

Danach  hätte  man  eigentlich  drei  Arten  von  Verbrüderung,  die  alte  privat- 
rechtliche durch  Schrift,  eine  kriegerische  durch  Blut,  und  eine  kirchliche  durch 
Eid  und  Gebet.  Die  mittlere  scheint  jedenfalls  eine  fremdartige,  zwischen  den 
Griechen  selber  nicht  hergebrachte  zu  sein.  Die  erste  und  dritte  sind  dagegen  ent- 
schieden national.  Ob  und  wie  sie  aber  in  historischer  Verbindung  mit  einander 
stehen,  das  lässt  sich  nach  dem  bis  jetzt  vorliegenden  Quellenmaterial  nicht  wohl 
entscheiden. 


^  Deutsche  Reohtsalterthümer,  S.  192 — 194.  165 — 166.  '  Einige  weitere  stehen  bei  Du 

Gange  in  der  oit.  Dissert.  ^  fipistola  Balduini  imper.  ad  omnes  Christianos  de  expugnatione 

orbis  Constantinop.  bei  Du  Chesne,  hist.  Franoorum  scriptores,  5,  276. 

B0MI8OBE8  BbCBTSBUOH.  (^^ 


258 

L.  87.  §  87. 

Ar.  128.     Arm.  127. 

Dass  die  cognatischen  Descendenten  nicht  in  der  väterlichen  Gewalt  ihres 
GrosBvaters  stehen,  ist  bereits  oben  bei  §  40  besprochen. 

§88. 

P.  47.    Ar.  58.    Arm.  59. 

Eigentlich  fällt  die  Eheschliessung  der  Mädchen  und  Wittwen  nicht  unter 
das  Amt  der  Vormünder,  sowohl  Tutoren  als  Curatoren,  und  Alters-  und  Geschlechts- 
Yormünder.  Nur  zur  Bestellung  einer  dos,  und  früher  auch  zur  in  manum  conventio, 
war  ihre  Mitwirkung  nöthig.  In  Betreff  der  Curatoren  ist  dieses  wiederholt  aus- 
gesprochen: D.  23,  2,  20.  C.  5,  4.  8.  Noch  weniger  stand  der  Mutter  und  den  Ver- 
wandten ein  Consensrecht  zu.  Trotz  dem  brachte  es  die  Lebenssitte  mit  sich,  dass 
in  zweifelhaften  Fällen  sich  doch  sowohl  Vormünder,  als  Mutter  und  Verwandte, 
in  die  Verheirathung  wenigstens  der  Minderjährigen  einzumischen  pflegten.  Da  in- 
dessen keiner  ein  eigentliches  Entscheidungsrecht  hatte,  so  musste  die  Sache  dann 
stets  an  die  Beamten  kommen.  So  geschah  es  schon  in  dem  Falle,  den  Livius  vom 
Jahre  440  n.  Chr.  erzählt,  wo  sich  ein  Patricierund  ein  Plebejer  um  ein  schönes  Ple- 
bejermädchen bewarben  und  die  eitele  Mutter  für  den  ersteren,  die  parteifesten  Tu- 
toren für  den  letzteren  waren.  ^  Ganz  ebenso  entscheidet  Severus  im  Jahre  199, 
dass  bei  Streit  zwischen  Mutter,  Verwandten  und  Vormund  die  Sache  an  den  Richter 
zur  Entscheidung  kommen  solle.  ^  Daran  schliessen  sich  ähnliche  Bestimmungen 
der  Kaiser  des  4.  und  5.  Jahrhunderts.' 

Offenbar  beruht  nun  hierauf  die  Frage  im  obigen  Texte.  Auffallend  ist  aber 
die  Antwort ,  dass  die  Zustimmung  des  Curators  genüge.  Sie  entspricht  den  obigen 
Gesetzen  nicht;  denn  es  heisst  noch  in  dem  Gesetze  von  Honorius  vom  J.  409: 
„si  —  sub  curatoris  defensione  consistat,  —  coram  positis  propinquis  iudici  deli- 
berare  permissum  sit.^'  Es  ist  auch  nicht  abzusehen,  woher  die  Abweichung  stammen 
sollte.  Man  wird  daher  wohl  gar  keine  eigentliche  Abweichung,  sondern  nur  eine 
Ungenauigkeit  anzunehmen  haben.  Dass  die  Volljährigen  volle  Freiheit  haben,  ist 
ausser  Zweifel,  auch  darf  man  aus  den  Worten  „ohne  das  Wort  des  Curators** 
nicht  entnehmen,  dass  auch  die  Volljährigen  damals  noch  einen  Geschlechtsvor- 
mund gehabt  hätten. 

§89. 

Ar.  129.     Arm.  128. 

Dass  Erbtheilungen  wegen  Betruges,  Zwanges  und  Dieberei  angefochten 
werden  können,  ist  allgemeines  Recht,  auch  für  Grossjährige.*     Dass  aber   Min- 


^  Liy.  4,  9 :  Cum  res  peragi  intra  parietes  nequisset,  ventum  in  ius  est.  —  Postulatu  audito 
matris  tutorumque,  magistratus  secundum  parentis  arbitrium  dant  ius  nuptiarum.  '  C.  5,  4, 1. 

»  C.  Th.  3,  7,  1.  C.  J.  5,  4,  18.  20.  *  C.  Gr.  3,  C,  3.  4.  C.  J.  3,  38,  3;  3,  30,  3. 


259 

derjährige  noch  3  Jahre  lang  nach  der  Volljährigkeit,  also  bis  zum  vollendeten  L.  B9/ 
28.  Jahre,  die  Theilung  anfechten  können,  scheint  zwar  auffallend,  erklärt  sich  aber 
aus  dem  Rechte  der  restitutio  in  integrum.  Für  diese  war  nach  dem  prätorischen 
Edicte  ein  annus  utilis,  nach  Justinian  ein  quadriennium  continuum.  Dazwischen 
liegt  ein  Gesetz  von  Constantin,  wonach  für  Born  5  Jahre,  Italien  4  Jahre,  die 
Provinzen  3  Jahre  Frist  nach  der  Volljährigkeit  sein  sollten.    C.  Th.  2,  16,  2. 

§90. 

P.  60^    Ar.  80.    Ann.  79. 

Die  Mutter  kann  ihren  Kindern,  deren  Vater  noch  lebt,  keinen  Vormund 
ernennen,  auch  wenn  sie  dieselben  zu  Erben  einsetzt,  weil  die  väterliche  Gewalt 
die  Vormundschaft  ausschliesst.  Nach  dem  Tode  des  Vaters  kann  sie  ihren  Kindern 
zwar  einen  Vormund  ernennen,  aber  nur  wenn  sie  sie  zu  Erben  einsetzt,  und  auch 
dann  bedarf  derselbe  einer  gerichtlichen  confirmatio.  D.  26,  2,  4;  26,  3,  2.  Das 
letztere  ist  hier  ausgelassen,  aber  wohl  nur  aus  Nachlässigkeit.  Unrichtig  aber 
ist,  dass  sie  auch  dann  den  Vormund  nur  für  das  Vermögen  ernennen  könne ,  was 
sie  selber  den  Kindern  hinterlässt.  Dieses  widerspricht  der  Kegel,  dass  ein  Vor- 
mund nicht  'certae  rei^  gegeben  werden  kann,  und  nicht  neben  einem  anderen  schon 
vorhandenen.^  Nur  ausnahmsweise  ist  es  bei  besonderen  Umständen  zugelassen, 
z.  B.  ^ob  augmentum  facultatum\^ 

§  91. 

P.  45.    Ar.  55.    Ann.  57. 

Dieser  Paragraph  enthält  eine  interessante  und  wichtige  Zugabe  zu  der  be- 
rühmten Bestimmung  von  Constantin  über  den  Kuss  bei  Brautgeschenken^,  dass 
nämlich  die  Braut  beim  Tode  des  Bräutigams,  wenn  sie  von  ihm  geküsst  ist,  nur  die 
Hälfte  der  Brautgeschenke  an  seine  Erben  herauszugeben  braucht,  während  ja 
sonst  bei  allen  Auflösungen  von  Verlöbnissen  in  der  Regel  beiderseits  alle  Geschenke 
zurückgegeben  werden  müssen.  Die  Bestimmung  ist  hier  aber  nicht  als  ein  Gesetz 
von  Constantin  bezeichnet,  auch  enthält  der  Paragraph  mehrere  wesentliche  Ab- 
weichungen von  dem  Gesetze,  und  bietet  dadurch  einen  wichtigen  Anhalt  zur  Er- 
klärung des  auffallenden  Gesetzes. 

Es  ist  immer  noch  ein  Problem,  woraus  die  theuere  Bezahlung  dieses  ersten 
Kusses  eigentlich  zu  erklären  sei.  Früher  suchte  man  den  Grund  in  der  strengen  Sitte 
der  alten  Römer,  oder  der  Keuschheit  der  ersten  Christen,  oder  weil  die  öffentlichen 
Verlobungen  durch  Kuss  geschlossen  wären ^,  Klenze^  wollte  ihn  dagegen  aus  dem 
alten  ius  osculi  der  nächsten  Verwandten  ableiten;  Heimbach^  verbindet  die  Worte 
^osculo  interveniente^  n^it  'douatis\  und  beschränkt  das  Gesetz  auf  Geschenke,  für  die 


1  D.  26,  2,  13—15.  C.  5,  34,  10.  «  C.  5,  36,  5.    Vgl.  Rudorff,  Vormundschaft  1,  § 

51-55.  »  C.  Th.  3,  5,  6  =  C.  J.  5,  3,  16.  *  Glück,  Pandekten  Comm.,  24,  396—400. 

'  Zeitschnft  f.  geschichtliche  Eechtswissenschaft,  6,  72.  *  In  Weiske's  Bechtsle^ikon,  2,  466. 

33* 


260 

L.  91.  man  einen  Ku88  bekommen  hat;  Spangenberg^  will  alles  Gewicht  daranf  legen;, 
dass  das  Gesetz  Constantin^s  an  einen  'Vicarius  Hispaniarum^  gerichtet  ist  und  aucb 
nach  Spanien  geschickt  war,  wie  aus  der  Subscription  ersichtlich  ist*,  in  Spanien 
habe  aber  nach  einer  Stelle  von  Seneca  ein  besonderes  Recht  in  Betreff  des 
Küssens  bestanden ',  und  das  Rescript  Ton  Constantin  sei  daher  nur  eine  besondere- 
Bestimmung  für  Spanien  gewesen  und  habe  „nie  eine  allgemein  gültige  Kraft 
gehabt". 

Dieser  letzteren  Behauptung  steht  nun  schon  die  Aufnahme  des  Gesetzes  in 
den  Theodosischen  und  Justinianischen  Codex  entgegen,  und  vollständig  widerlegt 
wird  sie  jetzt  durch  die  vorliegende  Stelle.  Denn  hier  findet  sich  die  Bestimmung 
gerade  im  äussersten  Oriente  schon  vor  Justinian  in  voller  Geltung,  und  zwar  mit 
Abweichungen  von  dem  Costantinischen  Gesetze,  die  eine  selbständige  Anwendung 
der  Bestimmung  beweisen.  Ueber  den  Kuss  selber  ist  zunächst  Folgendes  gesagt 
Während  er  in  Constantin^s  Gesetze  nur  mit  den  beiden  Worten  „osculo  interve- 
niente"  bezeichnet  ist,  heisst  es  hier:  „wenn  dem  Mädchen  ein  Brautgemach  ge- 
worden ist,  und  ihr  Gatte  (P.:  Verlobter)  sie  gesehen  und  geküsst  hat",  in  Ar  5& 
sogar:  „wenn  der  Mann  mit  ihr  Hochzeit  gehalten,  oder  das  Hochzeitmahl  für  sie  ge- 
feiert und  sie  gesehen  und  geküsst  hat",  wogegen  der  Arm  57  wieder  nur  sagtr 
„wenn  er  das  Weib  gesehen  und  geküsst  hat."  Man  könnte  aus  der  Darstellung" 
des  Ar,  so  wie  aus  dem  Brautgemache  von  L  und  P  schliessen,  dass  sich  der  Ver- 
fasser den  Kuss  als  wirklichen  Abschluss  der  Ehe  gedacht  habe.  Indessen  ist 
dies  doch  entschieden  nicht  der  Fall.  Denn  abgesehen  davon,  dass  ja  mit  der 
Ehe  überhaupt  alles  besondere  Recht  der  Brautgeschenke  aufhört,  so  wird  auch 
als  eigentliche  Voraussetzung  für  das  Recht  auf  die  Hälfte  stets  nur  die  Verlobung: 
genannt.  So  sagt  L:  „Wenn  ein  Weib  verspricht  —  und  nimmt  in  Empfang  einen 
Ring  als  Arrha  ihrer  Verlobung  und  der  sie  geschenkt  stirbt  u.  s.  w.;  P:  „wenu. 
sie  den  Ring  der  Arrha  empfangen,  und  es  stirbt  der,  der  um  sie  geworben";  Ar: 
,,wenn  ein  Mädchen  einem  Manne  versprochen  wird,  und  —  einen  Ring  —  als 
Arrha  bekommt,  wenn  der  Mann,  dem  sie  versprochen  war,  stirbt";  Arm:  „wenn 
ein  Mädchen  sich  vorbereitet  auf  die  Heirath  und  der  Mann  gibt  ihr  bei  der 
Verlobung  einen  Ring,  —  wenn  nun  der  Verlobte  vor  der  Hochzeit  stirbt."  Auch. 
Bar  He  braus  (8,  5,  p.  74),  der  unsern  Paragraphen  speciell  als  „Lex  LIV  impe- 
ratorum"  anführt,  nimmt  den  Fall  so:    „Post  desponsationem  et  ante  symposium* 


*  Arohiv  f.  d.  civ.  Prax.  12,  263 — 274.  *  Sie  lautet:   Datum  Id.  Jul.   Constantinopoli. 

Accepta  XIV.  Kai.  Mai.  Hispali.  '  „Cordubenses  —  etiam  partam  (sponsam)  ne  osoulo  qui- 

ll em,  nisi  Cereri  (sacra)  feoissent  et  hymnos  reoinissent,  attingi  voluerunt.  Si  quis  osculo  solo,. 
octo  pareutibus  aut  vicinis  non  adhibitis,  attigisset,  huic  abducendae  quidem  spousae  ius  erat, 
ita  tarnen  ut  tertia  parte  bonorum  sobolem  suam  parens,  si  vellet,  multaret.*'  *  Das  sympo- 

sium oder  oonvivium  ist  ihm  der  Abschluss   der  Ehe.    £r  beschreibt  ihn  8,  2,  u.  64.    £&  findet 
eine  feierliche  *ductio'  der  Braut  vom  Manne  und  seinen  Freunden  statt,  erst  in  die  Kirche  undv 
dann  „in  domum  sponsi*',  und  „ita  perficitur  convivium  ac  iustificatur  coniugium^'. 


261 

si  sponsus  moritur,  dimidium  —  accipit  (femina).^^    Nor  will  er  auf  den  Kuss  kein  L.  91. 
Gewicht  mehr  legen,  indem  er  sagt:  „quod  earn  yiderit  et  oscnlatus  faerit,  id  non 
dignom  existimamus  definitione,  eo  quod  canonicum  non  est,  quod  illam  yideat  et 
oscnletur  ante  symposium/^ 

Zur  Zeit  unseres  Rechtsbuches  war  dies  noch  anders,  der  Yerlobungskuss  galt 
noch  nicht  als  „uncanonisch*^:  Tertullian^  bezeichnet  die  Verlobten  als  „mixtae 
per  osculum  et  dextras^S  Gonstantin's  Gesetz  sieht  das  „osculum  interveniens^'  keines- 
wegs als  etwas  Unzulässiges  und  Verbotenes  an,  und  selbst  noch  in  den  Novellen 
von  Alexius  Comnenus  (1081)  heisst  es  vom  Verlöbnisse^:  AcTeXelo^oi  pisTa  täv 
Guwj^uv  icapariQpiqaeciv,  9a|iiv  Siq  tov  ippoßcivo^  xal  tou  9tXiQ|iaT0C9  i.  e.  „perfici  con- 
suetis  observationibus,  dicimus  arrhae  et  osculi/^ 

Vollständig  bestätigt  wird  dieses  alles  endlich  in  unserem  Paragraphen  durch 
den  Gegensatz,  der  zu  dem  Kusse  gesetzt  wird,  wodurch  zugleich  erst  die  eigent- 
liche rechtliche  Bedeutung  desselben  klar  gemacht  wird.  In  L  findet  sich  der 
Gegensatz  zwar  nicht,  weil  die  Handschrift  hier  eine  grosse  Lücke  hat',  dagegen 
findet  er  sich  ToUständig  in  den  drei  anderen  Texten. 

In  P  heisst  es:  „wenn  aber  das  Mädchen  in  ihrer  Abwesenheit  ihm  verlobt 
worden  ist  durch  Andere ,  durch  ihre  Brüder  oder  Verwandte,  —  und  ihr  Verlobter 
sie  seit  ihrer  Verlobung  nicht  gesehen  und  geküsst  hat^S  in  Arm  57 :  „wenn  aber 
der  Verlobte  das  Mädchen  nicht  gesehen  hat,  sondern  durch  die  Vermittelung  von 
Freunden  die  Verlobung  abgemacht  ist",  der  Ar  55:  „wenn  sie  ihm  aber  nur  yer- 
sprochen  war  und  dies  geschah  durch  ein  Schreiben  seiner  Verwandten  und  Ver- 
trauten/^ Hiernach  ist  also  der  Unterschied  wesentlich  darauf  gestellt,  ob  „er  sie 
gesehen  und  geküsst  hat",  oder  ob  die  Verlobung  durch  fremde  Vermittelung,  und 
darum  ohne  sehen  und  küssen,  abgemacht  oder  eigentlich  mehr  nur  vorbereitet  ist. 
Das  erste  Sehen  und  Küssen  ist  offenbar  als  etwas  gedacht,  was  in  der  Regel  mit 
einander  verbunden  ist,  und  als  das,  wodurch  sich  die  eigentliche  eigene  und  volle 
Verlobung  von  der  blossen  vorherigen  Vermittelung  des  Verlöbnisses  durch  die 
Verwandten  unterscheidet.  Das  Brautgemach  und  das  Hochzeitmahl  sind  dagegen 
Zusätze,  die  auf  besondem  Sitten  und  Gebräuchen  beruhen  mochten. 

Hiemach  erscheint  also  der  verhängnissvolle  Kuss  nicht  als  ein  zufällig  ge- 
gebener oder  genommener,  was  dem  Gesetze  von  Constantin  einen  so  anstössigen 
Charakter  gibt,  sondern  als  das  allgemeine  Symbol  der  vollen  Verlobung,  und  somit 
in  Verbindung  mit  der  ersten  Entschleierung  vor  dem  Manne  als  der  Act,  wodurch 
die  Braut  den  Anfang  mit  dem  Opfer  ihrer  Jungfräulichkeit  macht,  wie  Tertullian 
sagt:    „per  osculum  et  dexteras  resignarunt  pudorem  spiritus,  per  commune  con- 


'  De  velandis  virginibus  c.  10.  '  Zachariä,  ins  gr.  rom.  4,  24.  31.  '  Der 

Schreiber  hat  zwischen  dem  Ende  von  fol.  212  und  dem  Anfange  von  213  ein  grosses  Stück  des 
Textes  ganz  übersprungen,  und  damit  die  zweite  Hälfte  von  §  91  und  den  Anfang  von  §  92* 
ganz  weggelassen.    Land  hat  dies  gar  nicht  gemerkt.    Vgl.  den  Gommentar  zu  §  92. 


262 

L.  91.  scientiae  pignus,  quo  totam  condixerunt  confusionem/'  Dass  daran  die  Bestimmung 
über  die  Lucrirung  der  Brautgeschenke  geknüpft  ist,  kann  nicht  so  sehr  auf&llen. 
Es  entspricht  der  allgemeinen  antiken  Anschauung.  Auch  die  alten  Griechen  hatten 
eigene  &cSpea  oTcriQpia  oder  avaxaXuTm^pia,  d.  h.  Geschenke,  die  der  Bräutigam  der 
Braut  bei  ihrer  ersten  Enthüllung  machte.^  Man  könnte  sogar  fragen,  ob  nicht 
darin  der  eigentliche  Ursprung  unsers  Gesetzes  liege.  Ein  allgemeiner  Zusammen- 
hang der  Ideen  ist  auch  wohl  unzweifelhaft,  nur  fand  jene  Entschleierung  nicht 
Bchon  bei  der  Verlobung,  sondern  erst  bei  der  Hochzeit  selber  statt',  so  dass  der 
Tod  des  Bräutigams  zwischen  Euss  und  Hochzeit  nicht  dazu  passt. 

Die  Beschränkung  des  Gonstantinischen  Gesetzes  ,auf  Spanien  ist  YÖllig  un- 
begründet. Ob  die  alte  Bitte  der  Cordubenser,  von  der  Seneca  erzählt,  eine  all- 
gemeinere war,  und  ob  davon  zu  Constantin^s  Zeit  noch  etwas  übrig  geblieben  war,, 
wissen  wir  gar  nicht.  Keinenfalls  steht  Constantin's  Gesetz  in  unmittelbarem  Zu- 
sammenhange mit  ihr,  und  dass  das  Gesetz  an  den  Präfecten  von  Spanien  gerichtet 
war,  entscheidet  gar  nicht.  Allerdings  richteten  die  Kaiser  ihre  allgemeinen  Ge- 
setze in  der  Regel  an  den  Senat  oder  einen  allgemeinen  Beichsbeamten ;  indessen 
ist  es  bekannt,  dass  sie  häufig  auch  Verfügungen  von  allgemeiner  Bedeutung,  wenn 
sie  durch  locale  Veranlassungen  hervorgerufen  waren,  an  Provinzialbeamte  erliessen, 
und  dass  sie  dann  doch  stets  allgemeine  Geltung  hatten,  sobald  es  in  ihrer  Ab- 
sicht lag.'  Es  finden  sich  genug  Beispiele  davon;  so  ist  z.  B.  ein  Gesetz  von  Con- 
stantin  über  die  querela  inofficiosi  der  Mutter  „ad  praesidem  Daciae^^  gerichtet  ^  eines 
über  querela  inofficiosae  dotis  „ad  praesidem  Giliciae*'^  eines  über  Schenkungen 
▼on  praedia  Italica  an  Emancipirte  „ad  proconsulem  Africae"^  eines  von  Valen- 
tinian  über  die  Sonntagsfeier  „ad  consularem  Venetiae"  '^j  u.  s.  w. 

Viel  schwieriger  ist  das  Verhältniss  des  Gesetzes  zu  unserer  Stelle  zu  be- 
stimmen. Es  kommt  dabei  hauptsächlich  auf  die  weiteren  Abweichungen  von  dem 
Gesetze  an.    Diese  bestehen  in  Folgendem: 

l.  Constantin's  Gesetz  stellt  die  beiden  Fälle,  dass  das  Verlöbniss  durch 
den  Tod  des  Bräutigams  oder  der  Braut  aufgehoben  wird ,  ausdi'ücklich  ganz  gleich, 
in  beiden  soll  „osculo  interveniente"  stets  nur  die  Hälfte  zurückgegeben  werden, 
„osculo  non  interveniente"  stets  das  Ganze.  Für  beide  wird  die  Gleichheit  ausdrück- 
lich hervorgehoben,  im  ersten:  „si  hunc  vel  illam  mori  contigerit",  im  zweiten: 
„sive  sponsus  sive  sponsa  obierit".  In  unserer  Sammlung  ist  dagegen  nur  der  Braut 
selber  falls  der  Bräutigam  stirbt  das  Recht  auf  die  Hälfte  gegeben;  wenn  sie  dagegen 
selber  stirbt,  kann  der  Bräutigam  stets  alle  Geschenke  von  ihren  Erben  zurück- 
fordern. Allerdings  ist  die  Darstellung  nicht  ganz  vollständig,  weil  in  dem  Haupt- 
texte L,  wie  oben  gesagt,  die  ganze  zweite  Hälfte  der  Stelle  fehlt;   indessen  hat 


*  Pollux,  onomast.  2,  59;  3,  36.  ^Herrmann,  griech.  Privataltertli.  330    n.   23. 

»  C.  1,  U,  3.  *  C.  Th.  2,  19,  2.  *  C.  Th.  2,  21,  1.  «  C.  Tk   8,   12,  2. 

^  C.  Th.  8,  8,  1. 


263 

die  erhaltene  erste  Hälfte  keinenfalls  die  Constantinisclie  Gleichstellung ,  sondern  L.  91. 
spricht  das  Kecht  auf  die  Hälfte  der  Geschenke  jedenfalls  nur  für  den  Fall  des 
Todes  des  Bräutigams  aus.    P  und  Ar  sind  ungenau ,  sie  setzen  nur  die  zwei  Fälle : 

1.  wenn  die  Braut  geküsst  und  der  Bräutigam  gestorben  ist; 

2.  wenn  sie  nicht  geküsst  und  selber  gestorben  ist. 
Es  fehlen  also  die  beiden  andern  Fälle: 

1.  wenn  sie  geküsst  ist  und  selber  stirbt; 

2.  wenn  sie  nicht  geküsst  ist  und  der  Bräutigam  stirbt. 

Allein  schon  darin,  dass  sie  im  Falle  des  Kusses  das  Recht  der  Braut  nur 
für  den  Fall  des  Todes  des  Bräutigams  aussprechen,  liegt,  dass  sie  es  eben  nur 
der  Braut  selber,  wenn  sie  die  überlebende  ist,  geben,  nicht  ihren  Erben,  falls 
sie  zuerst  stirbt. 

Vollständiger  ist  aber  Arm.  Er  unterscheidet  als  Hauptfalle  den  Tod  des 
Bräutigams  und  der  Braut;  bei  dem  ersteren  macht  er  den  weiteren  Unterschied^ 
ob  die  Braut  geküsst  ist  oder  nicht;  im  zweiten  Falle  dagegen  sagt  er  einfach 
allgemein,  dass  „alles  Geschenkte*^  zurückgegeben  werden  muss,  ohne  dass  ein. 
Unterschied  nach  dem  Kusse  angedeutet  wird.  Auch  Bar  Hebräus  macht  den 
Hauptunterschied  je  nach  dem  Tode  des  Bräutigams  oder  der  Braut,  und  lässt  bei 
dem  letzteren  den  Bräutigam  Alles  zurückbekommen.  Diese  Hauptunterscheidung 
muss  daher  schon  im  Urtexte  enthalten  gewesen  sein,  da  Bar  Hebräus  seinen  Text 
entschieden  nicht  aus  dem  Arm  genommen  hat. 

Die  Erklärung  dieser  Abweichung  von  dem  Gesetze  lässt  sich  erst  im  Zu- 
sammenhange mit  den  anderen  Abweichungen  geben. 

2.  Constantin's  Gesetz  gibt  die  Rückforderung  der  Hälfte  oder  des  Ganzen  stets 
allen  Erben  des  Verstorbenen  mit  dem  ausdrücklichen  Zusätze:  „cuiuslibet  gradus 
sint,  et  quocunque  iure  successerint'^  Nach  unserer  Sammlung  aber  sollen  zunächst 
die  Aeltem  des  Bräutigams  das  Rückforderungsrecht  haben,  und  wenn  sie  nicht 
mehr  leben,  seine  Verwandten,  „die  ihm  nahe  sind  am  Geschlecht^^  d.  h.  nach 
§  1  seine  Agnaten;  wenn  er  aber  keine  habe,  so  sei  ihm  die  Braut  die  nächste, 
und  darum  behalte  sie  nun  alles,  was  sie  bekommen. 

3.  Für  den  Fall  der  allgemeinen  Rückforderung  ist  in  unserer  Sammlung 
eine  eigenthümliche  Ausnahme  gemacht,  nämlich  nach  P:  „ausgenommen  die  Kosten 
für  Essen  und  Trinken^S  ^^ch  Ar:  „ausgenommen  was  sie  gegessen  und  getrunken'^ 
nach  Arm:  „nur  die  abgebrauchten  und  getragenen  Kleider  und  die  Kosten  der 
Nahrung  gibt  sie  nicht  zurück";  Bar  Hebräus  sagt:  „excepto  cibo  et  potu."  In  L 
steht  die  Ausnahme  nicht,  weil  dort  der  ganze  Schluss  des  §  91  fehlt.  Constantin^s 
Gesetz  hat  von  diesen  Ausnahmen  nichts,  sondern  es  heisst  einfach  „totam  in- 
firmari  donationem  et  donatori  sponso  sive  heredibus  eins  restitui". 

4.  Endlich  hat  Constantin's  Gesetz  nicht  nur  den  Fall  der  Geschenke  des 
Bräutigams  an  die  Braut  normirt,  sondern  ebenso  auch  umgekehrt  die  der  Braut 
an  den  Bräutigam.    Von  diesen  sagt  unsere  Sammlung  gar  nichts,  ebenso  wenig 


264 

L.  91.  auch  Bar  Hebräus.  Der  Grund  liegt  ivohl  in  der  Bemerkung  die  das  Qesetz  ein- 
schaltet: „quod  raro  accidit/^  Schenkungen  von  der  Braut  lagen  nicht  in  der  Sitte 
des  Lebens,  hatten  auch  kein  besonderes  Recht  und  wurden  deshalb  von  dem  ersten 
Verfasser  unseres  §  91,  der  mehr  unmittelbar  aus  dem  Leben  geschöpft  zu  haben 
scheint,  nicht  beachtet. 

Vergleicht  man  hiemach  unsere  Stelle  mit  dem  Constantinischen  Gesetze,  so 
ist  der  Unterschied  sehr  in  die  Augen  fällig.  Das  Gesetz  berührt  in  einem  ab- 
stracten  legislativen  Schematismus  alle  Fälle  und  Unterschiede,  die  möglich  sind, 
nämlich: 

1.  Schenkungen  des  Bräutigams  und  Schenkungen  der  Braut; 

2.  bei  beiden  wieder  ausdrücklich  Tod  des  Bräutigams  und  Tod  der  Braut, 
und  dann  wieder  in  beiden  Fällen  mit  Euss  und  ohne  Kuss; 

3.  bei  beiden  werden  alle  Erben  gleichgestellt  und  ebenso  alle  Schenkungen. 
Unsere  Stelle  dagegen  fasst  überhaupt  nur  die  Schenkungen  des  Bräutigams 

ins  Auge,  und  dabei  hauptsächlich  den  Fall  seines  Todes,  unterscheidet  nur  dabei, 
ob  er  sie  geküsst  oder  nicht,  und  macht  dabei  Unterschiede  zwischen  den  £rben 
und  Ausnahmen  nach  dem  Gegenstande  der  Schenkungen.  Es  ist  leicht  ersichtlich, 
dass  diese  Darstellung  unmöglich  aus  dem  Gesetze,  was  in  seinem  abstracten 
Schematismus  besonders  übersichtlich  und  klar  abgefasst  ist,  hervorgegangen  sein 
kann.  Es  ist  unmöglich,  die  Abweichungen  nur  als  Missverständnisse  des  Gresetzes 
anzusehen.  Vielmehr  hat  die  Beschränkung  des  Satzes  auf  die  Braut  selber,  wenn 
sie  geküsst  ist,  mit  den  näheren  Bestimmungen  in  Betreff  der  Erben  imd  der  Gegen- 
stände, unverkennbar  den  Charakter  einer  ursprünglichen  naiven  Bechtsbildung 
durch  Volkssitte.  Diese  könnte  nun  zwar  an  sich  sowohl  vor  als  nach  dem  Ge- 
setze vor  sich  gegangen  sein.  Indessen  ist  das  letztere  nicht  gerade  wahrschein- 
lich, vielmehr  liegt  es  viel  näher,  dass  das  Gesetz  die  Volkssitte  verallgemeinert 
und  nach  theoretischer  Abstraction  in  ein  gesetzliches  Schema  gebracht  hat.  Wir 
hätten  dann  hier  das  ältere  Kecht,  was  dem  Gesetze  zu  Grunde  lag,  vor  uns,  und  es 
vnirde  sich  danach  erklären ,  warum  die  Bestimmung  hier  nicht  für  ein  Gesetz  Con- 
stantin's  erklärt  ist.  Schwer  erklärlich  ist  nur,  aus  welcher  Quelle  der  Verfasser 
unserer  Sammlung  dieses  ältere  Recht  entnommen  haben  kann,  und  wie  er  das 
Gonstantinische  Gesetz,  was  doch  in  den  Theodosischen  Codex  aufgenommen  war 
so  vollständig  unbeachtet  lassen  konnte.  Eine  Antwort  auf  diese  Fragen  lässt  sich 
bei  unserer  Unkeuntniss  der  ganzen  Entstehungsart  der  Sammlung  nicht  geben.  ^ 

§  92. 

P.  41».     Ar.  51.    Arm.  46.  50. 

In  diesem  Paragraphen  ist  die  genauere  Relation  des  Gesetzes  von  Leo  über 
die  Rückgabe  der  dos  und  donatio  ante  nuptias ,  bei  Auflösung  der  Ehe  enthalten, 
was  oben  §  29  im  allgemeinen  angeführt  ist.     Der  Inhalt  des  Paragraphen  findet 

*  Vennuthungen  darüber  8.  unten  in  Abhdlg.  III,  A. 


265 

sich  fast  gleichlautend  wieder  in  P  41^  und  Ar  51 ,  Arm  46.  50.  Daraus  ergibt  L.  92. 
sich  zur  Evidenz,  dass  in  L  im  Anfange  des  §  92  eine  Lücke  ist,  und  dass  wie  zu 
§  91  bemerkt  ist  der  Schluss  von  91  und  der  Anfang  von  92  in  der  Handschrift 
ausgelassen  ist.  Die  Lücke  ergänzt  sich  aber  aus  den  anderen  Texten  ganz  von 
selbst.  Schwieriger  ist  das  Verhältniss  zu  einem  anderen  Paragraphen,  der  sich 
in  P  38  und  Ar  44,  Arm  47—49.  51  völlig  gleichlautend  findet,  aber  in  L  vollständig 
fehlt,  und  der  gleichfalls  die  Rückgabe  der  dos  und  donatio  behandelt  jedoch  in 
wesentlich  abweichender  Weise.    Der  §  92  bestimmt  Folgendes: 

1.  Wer  sich  ohne  Grund  scheidet,  sowohl  Mann  als  Frau,  verliert  dos  und  ' 
donatio  einfach  und  vollständig  an  den  anderen. 

2.  Bei  Auflösung  der  Ehe  durch  Tod  bekommt,  wenn  der  Mann  stirbt,  die 
Frau  die  dos  ganz  zurück  und  dazu  die  Hälfte^  der  donatio,  und  eben  so  bekonunt 
umgekehrt,  wenn  die  Frau  stirbt,  der  Mann  seine  donatio  ganz  und  dazu  die  Hälfte 
der  dos.  Die  andere  Hälfte  der  dos  soll  der  Vater  der  Frau  bekommen,  wenn  er 
noch  lebt,  sonst  kann  sie  darüber  testiren.*    . 

Diese  Bestimmungen  werden  im  Arm  46  direct  als  Gesetz  des  Kaisers  Leo 
bezeichnet,  in  L  indirect  dadurch,  dass  am  Schlüsse  hinzugefügt  ist,  vor  der  Zeit 
des  Königs  Leo  wäre  die  Rückgabe  verschieden  je  nach  Verträgen  und  sonstigen 
Verhältnissen  behandelt. 

Der  andere  Paragraph,  der  sich  in  P  38  und  Ar  44,  Arm  47—49  findet  aber 
in  L  fehlt,  wird  in  Ar  als  Gesetz  des  „siegreichen  Theodosius^^  bezeichnet  und  um- 
fasst  gleichfalls  Auflösung  der  Ehe  durch  Scheidung  und  Tod,  aber  mit  anderen 
Bestimmungen: 

1.  Im  Falle  der  Scheidung  muss  der,  wer  sich  scheiden  will,  dem  anderen 
einen  Scheidungsbrief  schicken ,  worin  der  Scheidungsgrund  angegeben  ist.  ^  Der 
schuldige  Theil  wird  bestraft,  aber  verschieden:  „Der  Mann  verliert  sowohl  dos 
als  donatio,  die  Frau  nur  die  donatio,  während  sie  ihre  dos  zurückbekommt.^^ 

2.  Bei  Auflösung  durch  Tod  ist  gleichfalls  ein  Unterschied  zwischen  Mann 
und  Frau: 

a.  Wenn  der  Mann  stirbt,  bekommt  die  Frau  stets  dos  und  donatio,  mögen 
Kinder  da  sein  oder  nicht 

b.  Wenn  die  Frau  stirbt,  so  bekommt: 

a,  wenn  sie  Kinder  hat,  der  Mann  dos  und  donatio,  aber  nur  „im  Namen 
der  Kinder",  oder  nach  Ar  „für  die  Kinder". 

ß,  wenn  sie  Kinder  hatte,  aber  diese  vor  ihr  gestorben  sind,  so  bekommt 
der  Mann  die  donatio  gleichfalls  ganz,  von  der  dos  aber  nur  eine  sexta  für 
jedes  Kind  bis  zu  dreien.     Dieses  erinnert  an  Ulpian^:  „liberorum  nomine  sex- 


>  So  P  und  Ar,  L  sagt  zwar:   „die  ganze  don.",  allein  in  L  123  heisa t  es  auch  nur  „die 
flälfte  der  dcopea'^  '  YgL  oben  §  18.  '  Die  Gründe  sind  dabei  nicht  angegeben,  doch 

stehen  sie  in  P  64—65,  Ar  86—87,  Arm  86—87.  *  ülp.  fragm.  6,  10. 

BöMISOHM  BSOHTSBVCH.  34 


L  92.  tae  retfaMBtor  lion  plHrMteBenqiuimtn8",iniTisi  die  Bfltflnfiaibn~0^iiBmehtflto 
YeTstorbeDe  Kinder  und  Mm  Tede  der  F^sa,  Mndem  fls  htiert:  n^vptar  Hberaa 
letentio  fit,  n  culpa  mnHerii  difortiam  iMtem.*'! 

T,  wenn  öe  keine  Bändeef  hat  oder  hatte,  eo  Ollt  die  donatio  ghiehfifli 
iriedor  stete  U  den  Mann  mrSflk,  von  der  dos  IwtoBmt  er  aber  nar  cfaun  tktäi 
nnä  Bwar  je  aadi  derDatur  der  Ehe,  wie  ee  hoaet,  nadt  3  Jahrw  V4>  »x'k  B — 9 
Jahrm  Vt )  Badi  13  mtd  mäa  V,.  Die  Mtttehahlen  6—7  nnd  aber  oüadiar  -KV- 
kehrt,  dam  wenn  18  Jahre  daa  minimom  rind  Ar  Vi>  ^Mr  6  auaieMwn  ftv  i^,  a» 
kann  die  gaaie  Zat  Tta  6 — 11  «»^  giairamia— ig  hnii««MUit'— «Itm,  alma  Xm  T^  i^ — ix 
nicht  andere  «ie  die  Ton  5 — 7.  Die  Sfadsn  kSanea  daher  nur  srinc  8—4,  fr— U« 
12  and  mekf.  Die  1lb«reehaaBi|e  Qaote  aber  hekesont  steta  Au  Täter,  «enn  «r 
noch  htbt,  ist  er  todt,  eo  kann  die  Viva  teetiren,  atnit  fiUlt  ^  an  Ihre  lateatatertiMi 

Tei^ddit  nan  dieae  BeetjmniBngBD  mit  denen  des  oMgw  Oeeefaae  wn  L— j 
60  sieht  man  leicM,  daes  sie  anf  onera  anderen  Prisc^  beraheB  und'  niAt  ris- 
fach  neben  ihnen  haben  beetehen  können.  Sie  sind  ocn^lkditer  «kd  (MtiiJtnB 
offenbar  den  Uebeijgang  ane  dem  atten  Bedite  in  dae  nene  eön&che  Syeten,  vekAes 
Leo  narst  angebahnt  nnd  Jsetinian  dann  vollendet  hat 

Ob  dieees  zwdte  Oeaeta  iririikh,  ine  Ar  sagt,  von  lleodoRiaa  iet,  mwi  di^ 
hingeetollt  bleiben.  Zu  den  drei  GesetMn  von  Theodos  9bar  ü»  ftnflflwifl  der 
Ehe,  die  vir  bis  jetat  haben*,  paaet  ee  niofct  Nnr  die  Beethaawmg  Hlwr  dea 
ScheiddMef  stammt  nntwcöfleJhaft  von  13ieodoe.  Ke  ist  aaerst  in  dem  Oeetae  tob 
439  ugeerdnet,  nitd  vSrUidL  «iederboit  in  dem  von  449.  KeiunlsBk  kam  daa 
Gesetz  Ton  Valentinian  m.  Ton  468*,  wdehes  glddi&Ils  die  Ym-hiHnieafi  bei  Juefr 
losang  der  Ehe  ordnet,  die  Qnelle  dee  g  88  sein,  ee  hat  mvr  aodk  dto  TbeOmag 
der  dos  nmcbea  dem  Hanne  nnd  dem  Vater,  aber  in  anderer  Wein. 

"Wtx  nnn  aber  aneh  der  Uiheber  diwer  Bestimminigen  geweawt  sein  mag^ 
jeden&Ilg  ist  ee  hScAist  sonderbar,  daes  sie  in  anserer  Sammhog,  vaügstens  in  Pj 
Ar  ond  Aim,  ein&ch  neben  denen  *on  Leo  anfgraommen  dnd,  ebgläoh  ele  doiA 
zam  Theil  vdUig  nnvordnbar  mit  ihnen  mod.  Die  Erklärang  daffir  darf  man  ^wiU 
nnr  in  der  Gedankenlosi^ät  des  Compilators  eochen,  der  entweder  den  Wider- 
spruch gar  nicht  sah,  oder  die  Lösnng  durch  Ansacheidang  im  angehobenen  andit 
zu  machen  wagte.  Wie  sich  das  aber  ancb  rerhalten  mag,  jedenfUb  geben  die 
beiden  Paragraphen  fUr  die  Geechiohto  des  Dotalredtte  in  zwd  Benehnngea  wichtig« 
AnfEcfalüsse:  > 

1.  Erstlich  sieht  man,  d&ss  der  Uebergang  aus  dem  alten  Systeme,  wie  ee 
noch  ht&  ül[äan  steht,  in  das  neue,  was  Justinian  in  der  L.  un.  0.  de  rei  uxoriae 
actione  anj^gestellt  hat,  noch  viel  mehr  durch  legislative  Versuche  und  Experimente 


■  OBaibKF  confua  ist  dieseB  bei  Ar.  Danach  soll  der  Mann  von  der  doB  steti  eine  eexta, 
die  doDitio  sber  lelber  behalten  für  ihre  Enkel  und  Urenkel  bis  zu  drei  GuoUechtem.  '  Daa 
erate  Ton  fil  in  C.  Tb.  3,  16,  2,  das  zweite  von  439  in  Nov.  Tb.  12,  du  dritte  von  449  in  C.  J; 
6,  17,  &  •  Kov.  Valentin.  12,  8-10. 


267 

vermittelt  ist,  als  man  bisher  nach  den  Gesetzen  des  Cod.  Theod.  annehmen  konnte,  L.  93. 
und  dass  bereits  im  5.  Jahrhunderte  das  Princip ,   dass  die  Frau  ein  festes  und 
gleichmässiges  Recht  auf  die  dos  haben  müsse,  zur  Anerkennung  und  Geltung  ge- 
bracht wurde. 

2.  Ausserdem  sieht  man  deutlich,  dass  der  Begriff  der  donatia  ante  nuptias 
gleichfalls  bereits  vor  Justinian  zu  einem  ganz  festen  und  regelmässigen  Verhält- 
nisse ausgebildet  war.  Wenn  man  hier  noch  die  merkwürdige  Notiz  aus  P  40  hin- 
zunimmt ^  die  unten  näher  besprochen  werden  wird,  dass  thatsächlich  die  donatio 
in  den  westlichen  Provinzen  stets  den  gleichen  Betrag  mit  der  dos  hatte,  in  den 
östlichen  dagegen  die  Hälfte  derselben  betrug,  und  femer  das  schon  bekannte  Ge- 
setz von  Leo,  dass  alle  pacta  über  dos  und  donatio  stets  gleich  sein  müssten,  so 
ergibt  sich  deutlich,  dass  der  Begriff  der  donatio  bereits  lange  vor  Justinian  im 
ganzen  Reiche  in  allgemeiner  Uebung  war  und  ganz  in  dem  Parallelismus  mit  der 
dos  ausgebildet  wurde,  den  Justinian  nur  noch  in  einzelnen  Punkten  weiter  ge- 
führt hat. 

§  93. 

P.  41*».    Ar.  52.    Ann.  52. 

Hier  wird  ein  eigenthümlicher  Gegensatz  aufgestellt  von  Völkern,  bei  denen 
die  Ehe  nur  mit  dos  und  donatio  und  Schriften  darüber  geschlossen  werden  kann,  und 
solchen,  bei  denen  sie  nur  mit  TzoLpgtfiia  und  feierlicher  deductio  in  domum  vollzogen 
wird.  Bei  der  letzteren  wird  die  Braut  nach  Ar  52  „in  öffentlichem  Aufzuge  und  mit 
Lustbarkeit  nach  dem  Hause  des  Mannes  geführtes  L  und  P  trennen  beides  und 
sagen:  „sie  wird  mit  der  Krone  der  Jungfrauschaft  gekrönt  und  dann  zu  dem  Hause 
des  Mannes  geführt.^'  Die  Krone  ist  wohl  nichts  anderes  als  die  corolla,  von  der 
Festus  sagt:  „diminutivum  est  a  corona;  coroUam  nova  nupta  de  floribus,  verbenis 
herbisque  a  se  lectis  ferebat.'^^ 

Zweifelhafter  ist  die  Bedeutung  des  Wortes  Kaggnrfila,.  Ln  Altgriechischen 
bedeutet  es  freies  Reden,  Freimüthigkeit,  bei  Theophilus^  Befugniss,  Freiheit, 
Philoxenos  übersetzt  es  mit  fiducia,  confidentia.  Alle  dieses  passt  hier  nicht; 
ic(xppi)a(a  als  Gegensatz  von  Schrift  könnte  an  sich  nur  buchstäblich,  von  Tcav-^oic 
bedeuten:  „ganz  oder  rein  mündlich^'.  Der  Ar  hat  das  Wort  nicht,  sondern  sagt: 
„sie  beschränkt  sich  auf  die  Uebereinstimmung  der  Weiber  und  auf  das  Zeugniss 
der  Verwandten  unter  einander.^'  Das  letztere  ist  natürlich  unwesentlich,  und  so- 
mit wäre  icappi)o{a  eine  nur  mündlich  erklärte  Uebereinstimmung.  Es  wäre  daher 
das  römische  Princip  gemeint  ^consensus  fOrCit  nuptias^  ^,  und  dazu  würde  auch  die 
feierliche  deductio  in  domum  passen.^    Zugleich  würde  sich  dadurch  die  Frage 


1  Vgl.  Rossbach,  die  römische  Ehe,  8.  2d2.  *  Theopb.  1,  2,  8;  1,  3,  4;  1,  8,  2; 

1,  26,  12;  2,  1,  4.  *  D.  50,  17,  80.  *  Im  Neuen  Testament  Marc.  8,  82,  Job.  7,  4;  11, 

14.  54;  18,  20,  Acta  ap.  18,  26,  Col.  2,  15,  bedeutet  7cai($^i)9{f  auch  öffentlich,  aber  auch  diet 
würde  hier  nicht  passen. 

84* 


L.  93.  beantworten,  welche  Völker  der  Verfasser  bei  seiner  Unterscbeidang  gemeint  hat. 
Da  er  griechisch  Bchrieb,  läge  es  am  nächeten  an  das  occidentalieche  und  orien- 
talische Reich  zu  denken.  Auch  in  P  40  und  Ar  51  werden  bei  der  dos  und  do- 
natio die  Länder  des  Unterganges  der  Sonne  und  des  Ostens  nntei'schieden.  Allein 
hier  sagt  Arm  45:  „in  der  königl.  Stadt  Constantinopel  und  dem  ganzen  Lande  des 
Westens",  zählt  also  Griechenland  zu  den  Ländern  des  Westens.  Jedenfalls  hat  man 
an  das  römische  Recht  zu  denken,  vas  ja  damals  schon  ToUständig  in  Griechenland 
eingebürgert  war.  Nun  waren  zwar  dos  und  donatio  damals  bei  den  Römern 
ganz  regelmässige  und  allgemeine  Sitte,  allein  altromisches  Princip  war  doch:  „non 
dotibus  sed  afTectti  matrimonia  contrahuntur'",  und  dass  Ehen  ohne  dos  vielfach 
vorkamen,  sieht  man  daraus,  dass  im  Jahre  458  Majorian*  im  Occident  ausdrück- 
lich bestimmte,  es  solle  keine  Ehe  ohne  dos  eingegangen  «erden,  und  zwar  bei 
Strafe  der  Nichtigkeit  und  überdies  der  Infamie  für  beide  Theile,  Das  Gesetz  stand 
indessen  mit  der  Volkssitte  in  entschiedenem  Widerspruche,  wie  man  daraus  sieht, 
dass  schon  sein  Nachfolger  Severus  im  Jahre  463  die  „iniustae  legis  Maioriani 
capita"  vollständig  wieder  aufhob.'  Da  diese  Gesetze  der  Abfassung  unserer  Snmm- 
Inng  dicht  voraufgehen,  so  ist  die  ganze  Stelle  vielleicht  gerade  mit  Beziehung  auf 
sie  geschrieben. 

Ebenso  war  auch  Abfassung  schriftlicher  Documente  über  Abschluss  der  Ehe 
und  Bestellung  der  dos  in  Italien  zwar  sehr  üblich*,  allein  nothwendige  Form 
waren  sie  nie,  „neqae  enim  tabulas  facere  matrimoniuni"'. '^  Gerade  vom  Orient 
aus  mag  indessen  das  Erforderniss  einer  schriftlichen  Abfassung  geltend  gemacht 
sein,  und  daraus  würde  sich  dann  das  Gesetz  der  Kaiser  Theodos  II  und  Va- 
lentinian  III  vom  Jahre  428  erklären,  worin  ausdrücklich  die  Ehe  bei  vorhan- 
denem consensus  für  gültig  erklärt  wird,  wenn  auch  „donationiim  vel  dotis  instm- 
menta  deiiierint", '  und  ebenso  die  dos,  „sive  scripta  fuerint  (verbal  sive  non." '  Beide 
Sielten  des  Gesetzes  hat  auch  Justinian  aufgenommen.  *  Dass  trotz  dem  im  Oriente 
das  Erforderniss  der  Schrift  festgehalten  ist,  ist  sehr  eigenthümlich  und  bestätigt 
wieder,    dass  die  Allmacht   der  kaiserlichen  Gesetze  doch  ihre  Grenzen  hatte. 

Die  erbrechtlichen  Bestimmungen  am  Schlüsse  des  Paragraphen  bedürfen 
keiner  besonderen  Erklärung.  Die  Kinder  aus  Ehe  mit  7capfT]o£a  sind  eheliche  und 
beerben  daher  ihre  Aeltem  (§  35 — 36),  die  Frau  kann  dagegen,  wenn  sie  keine  dos 
oder  donatio  hat,  von  der  Erbschaft  ihres  Manne«  nichts  verlangen,  da  sie  kein 
eigentliches  Erbrecht  gegen  den  Mann  hat. 

Hieraus  ist  nun  auch  die  oben  ausgesetzte  Erklärung  der  §§  35  und  36  im 
entnehmen.  In  §  3S  heisst  es,  wenn  Jemand  zwei  Frauen  habe,  eine  mit  dos  und 
eine  ohne  dos,  und  von  beiden  Kinder  habe,  so  erbten  nur  die  von  der  Frau  mit  dos. 


'  C.  ö,  17,  11.  '  Nov.  Major.  6.  9.  '  N 

(i:thl  BriBson.  de  formalts,  Bi  124.  '  D.  39,  5,  31. 

Vgl.  Bechmann,  d.  röm.  üotalreoht  2,  132.  n,  1. 


V.  Severi,  1  pr.  ' 

■  C.  Th.  3,  !,  3. 
C.  5,  4,  22;  5,  11,  6. 


ie  Belege  dttfär 

'  C.  J.5,  n,  &  J 


269 

Dieses  ist  nach  §  93  Ton  der  Sitte  des  Orients  zu  verstehen ,  wonach  ohne  dos  keine  U  98. 
Ehe  ist,  folglich  die  Frau  ohne  dos  nur  als  Concubine  gilt.  Für  den  Occident  ist 
daher  die  Beschränkung  zu  machen,  dass  wenn  die  Frau  ohne  dos  mit  icapprjafa 
geheirathet  ist,  sie  als  Ehefrau  gilt  und  daher  ihre  Kinder  erbfähig  sind.  Natür- 
lich konnte  man  aber  nicht  zwei  gültige  Ehen,  eine  mit  dos  und  eine  mit  TcappiQofa 
zugleich  haben,  Tielmehr  konnte  dann  immer  nur  eine  und  zwar  die  frühere  eine 
rechtliche  Geltung  haben. 

Höchst  auffallend  sind  die  Bestimmungen  über  die  Erbeinsetzung  der  unehe- 
lichen Kinder.  Yalentinian  I.  hatte  im  Jahre  371  bestimmt,  dass  man  uneheliche 
Kinder,  wenn  man  eheliche  habe,  nur  auf  eine  uncia,  d.  h.  Vi»  der  Erbschaft,  einsetzen 
dürfe,  und  auch  wenn  man  keine  eheliche  habe,  doch  nur  auf  dtei  unciae,  d.  h.  Vi-^ 
Diese  Bestimmung  ist  von  Theodosius  im  Jahre  405  wiederholt^  und  hat  dann 
bis  Justinian  fortgegolten,  der  sie  in  seinen  Codex  mit  aufgenommen  hat.'  In 
§  35  und  36  ist  nun  aber  die  Einsetzung  der  Kinder  von  einer  Frau  ohne  dos  ganz 
allgemein  zugelassen,  ja  in  §  36  sogar  mit  den  Kindern  von  einer  Frau  mit  dos 
zusammen,  nur  darf  er  sie  im  letzteren  Falle  nicht  als  seine  Kinder  bezeichnen,  son- 
dern nur  als  Fremde,  während  wenn  sie  allein  sind,  er  sie  nach  §  35  beliebig  als 
seine  Kinder  bekennen  oder  als  Fremde  einsetzen  kann.  Eine  Erklärung  hierfür 
scheint  nicht  anders  möglich,  als  dass  sich  im  Oriente  das  alte  Recht  provinziell 
erhalten  hat.  Auf  den  Unterschied,  ob  man  die  Kinder  als  Kinder  oder  als  Fremde 
bezeichnet,  bezieht  sich  vielleicht  ein  Satz  in  einem  Gesetze  von  Constantino 
über  die  Kinder  von  Senatoren  aus  verbotenen  Ehen.  Diesen  soll  der  Vater  nichts 
schenken  dürfen  ohne  Unterschied,  „sive  illos  legitimes  sive  naturales  dixerit/^  In- 
dessen ist  dies  schon  an  sich  etwas  anderes  und  ein  Zusammenhang  durchaus  nicht 
nachweisbar. 

§  94.  95. 

Die  Bestimmungen  über  die  Eröffnung  der  Testamente ,  die  in  diesen  beiden 
Paragraphen  gegeben  sind,  weichen  von  den  bisher  bekannten  zwar  in  einzelnen 
Punkten  ab,  schliessen  sich  ihnen  aber  im  wesentlichen  einfach  an  und  ergänzen 
sie  auf  eine  interessante  Weisse. 

1.  Neu  ist  zunächst  das,  was  von  den  Beamten,  von  oder  vor  denen  die 
Eröffnung  geschehen  soll,  gesagt  wird.  In  unseren  bisherigen  Quellen  sind  bei 
der  Eröffnung  der  Testamente  nur  höhere  Beamte  genannt,  Prätor,  Proconsul,  rec- 
tor provinciae,  magister  census  ^  in  Ravenna  die  Duumvim^  dagegen  sind  die 
Geistlichen  ausdrücklich  ausgeschlossen.^  Ganz  verschieden  davon  ist  in  unserem 
Rechtsbuche  als  der  regelmässige  Beamte  in  den  Städten  der  apx^ioSrijc  angeführt, 


»  C.  Th.  4,  6,  4,  «  C.  Tk  4,  6,  6  »  C.  J,  6,  27,  2.  «  C.  Th.  4,  6,  8.  -=  C. 

J.  5,  27,  1.  »  D.  29,  8,  1—7.    C.  6,  32,  1.  2;  6,  23,  18.  23,  •  Savigny ,  verm.  Schrif- 

ten, 8,  131  fg.  '  In  der  L.  23  cit.  von  Instinus. 


270 

L.9i.d5.  nor  bei  Testamenten,   die  an  fernen  Orten  errichtet  und   an   den  AYohnort   des 
Erben  gebracht  sind,  muss  erst  der  l>cStxoc  (d.  h.  defensor)  der  Stadt  dem  OLgxj'^uircrfi 
die  Eröffnung  besonders  erlauben.     In  den  Dörfern  aber  soll  die  Eröffnung  vor 
dem  Presbyter,  den  Diakonen  und  den  Dorfältesten  geschehen.  Das  Wort  opx^uiryjc 
scheint  in  dieser  Stelle  überhaupt  zum  ersten  Male  vorzukommen.     Stephanus 
(im  Thes.  ling,  gr.)  hat  es  gar  nicht,  Du  Gange  (im  Glossar,  med.  graec.)  fuhrt 
es  zwar  an,  führt  aber  als  Beleg  nur  eine  Pandektenstelle  anS  wopn  das  Wort 
^archeota^  vorkommt ,  was  sich  sonst  nicht  weiter  findet.    Der  Wortlaut  gibt  natür- 
lich von  selber,  dass  ojpituifoii;  der  Vorsteher  des  apx^c^ov  ist.    Dieses  aber  bedeutet 
zwar  ursprünglich  den  Herrschaftssitz,  oder  obrigkeitliches  Gebäude,  später  aber, 
wie  Suidas  sagt,  das  x^P^of^^^ov,  also  unser  Archiv,  wie  es  auch  in  D.  48,  19, 
9,  6  heisst:  „eo  loci,  quo  in  publico  documenta  deponuntur,  archio  forte  vel  gram- 
matophylacio'S  nur  hat  man  dabei  weniger  an  unsere  Staatsarchive  als  an  die  Ge- 
richtearchive  und  selbst  Registraturen  zu  denken.    Danach  ist  der  opxeurciQC  nicht 
eigentlich  unserem  Archivar  gleichzustellen,  sondern  ein  Beamter  fur  practische  Ge- 
schäfte, die  sich  auf  Urkunden,  die  im  Archive  aufbewahrt  werden,  beziehen.  Dazu 
gehört  dann  auch  die  Eröffnung  der  Testamente,  weil  diese,  wie  der  §  94  selber 
sagt,  nachher  im  Archive  aufbewahrt  werden  sollen.' 

2.  Der  archeota  war  aber  kein  selbständiger  städtischer  Beamter,  sondern  ge- 
hörte zu  den  ünterbeamten  (officia).^  Man  sieht  dies  aus  der  Gesellschaft,  in  der 
er  in  der  n.  1  cit.  L.  18  aufigeführt  wird:  „custodes  aedium,  vel  archeotae,  vel 
logographi,  vel  tabularii  \  vel  xenoparochi,  vel  limenarchae  —  muneribus  personali- 
bus  adstringuntur.^^  Es  ist  daher  sehr  auffallend,  dass  ihm  die  Competenz  für  die 
EröflEnimg  der  Testamente  zugeschrieben  wird.  Offenbar  hat  man  darin  keine  all- 
gemeine Bestimmimg  für  das  Reich  zu  sehen,  sondern  hat  es  aus  dem  Princip  zu 
erklären,  was  in  einem  Rescript  von  Valerian  vom  J.  256  ausgesprochen  ist':  „Testa- 
menti  tabulas  ad  hoc  tibi  a  patre  datas,  ut  in  patria  proferantur,  potes  illic  pro- 
ferro,  ut  secundum  leges  moresque  locorum  insinuentur.^^  Danach  war  die  Testa- 
mentseröffhung  den  'leges  moresque  locorum^  frei  gegeben  und  wurde  daher  wohl 
sehr  verschieden  behandelt.  Daraus  erklärt  sich  dann  auch  die  Eröffnungsart  in 
den  Dörfern.  Dagegen  entspricht  der  weitere  Satz  des  §  94,  dass  bei  Testamenten, 
die  in  der  Fremde  gemacht  sind,  der  SyhiKo^  erst  die  Erlaubniss  zur  Eröffnung 
geben  muss  und  dann  7  andere  Zeugen  zugezogen  werden  müssen,  der  Bestimmung 
des  obigen  Rescriptes:  „ut  testibus  non  praesentibus  adire  prius  —  rectorem  pro- 
vinciae  procures,  ac  permittente  eo  honestos  vires  adesse  faciat,  quibus  praesen- 


^  D.  50,  4,  18,  10.  '  Aach  Paulus,  sent.  4,  6,  1.  sag^:  testamentom  —  deinde  —  in  i^ 

ohivum  redigatur.  *  Vgl.  darüber  Bethmann-Hollweg,  Civilprooess.  Bd.  3,  §  143,  besonders 

S.  150.  160.  *  Hieraus  sieht  man,  dass  der  archeota  nicht  identisch  ist  mit  dem  tabularius. 

Die  aeditui  und  tabularii  werden  in  D.  43,  5,  3,  3  als  Personen  erwähnt,  denen  Testamente  vom 
Testirer  selber  zur  Aufbewahrung  gegeben  werden:  „Si  custodiam  tabulamm  aedituus  vel  tabu- 
larius suscepit<<  etc.  *  C.  6,  32,  2. 


271 

tibas  aperiantur  et  ab  his  mrBum  obsignentur/'    Aehnliche  Bestimmungen  geben  L.  91 95. 
anch  Grains  und  Paulus.^ 

3.  Die  £rö£Enung  geschieht  nach  vorgängiger  Recognition  der  Siegel  von 
den  Zeugen.  Nach  D.  28,  3,  6  soll  „maior  pars  signatorum^^  zugerufen  werden, 
hier  werden  2  oder  3,  „so  viel  von  den  7  begegnen^',  für  genügend  erklärt;  bei 
den  oben  genannten  Ravennatischen  Eröffnungen  waren  3 — 6  anwesend.  Auffallend 
ist,  dass  die  anwesenden  Zeugen  nichts  über  die  Siegel  der  anderen  sagen,  da  dies 
bei  den  Ravennatischen  stets  geschehen  imd  besonders  bemerkt  ist. 

4.  Die  Eröffnung  selber  wird  hier  stets  bezeichnet  mit  „lösen  das  Testament 
auf^  In  den  Ravennatischen  Urkunden  heisst  es  „inciso  lino.^^  Ob  dazwischen 
ein  Unterschied  war,  ist  nicht  zu  erkennen. 

5.  Die  „Auflösung"  des  Testaments  selber  wird  so  beschrieben:  „vor  dem 
Richter  sehen  die  Zeugen  ihr  Siegel,  —  und  lösen  auf  das  Testament,  indem 
es  der  apxcurn)C  sieht."  Also  die  Zeugen  lösen  selber  das  Testament  auf,  nicht 
der  Richter.  In  den  Ravennatischen  Urkunden  sagt  der  Antragsteller  zum  Richter: 
„resignari  praecipiatis,  linum  incidi,  operiri  —  faciatis.^ 

6.  Auffallend  ist,  dass  die  publica  recitatio  des  Testamentes  gar  nicht 
erwähnt  ist.  Sie  spielte  früher  eine  grosse  Rolle,  ist  noch  im  C.  6,  32,  1  anbe- 
fohlen und  auch  in  den  Ravennatischan  Urkunden  stets  als  vorgenommen  protokol- 
lirt.  Die  Auslassung  im  obigen  Texte  scheint  aber  doch  nicht  auf  Nachlässigkeit 
zu  beruhen. 

7.  Eigenthümlich  ist  die  Deposition  des  Testamentes.  Der  ofX'^^^^Q  be- 
kommt für  das  Archiv  nur  ein  dcvc^ypo^ov,  das  Original  bekommt  der  Erbe.  Die 
Zeugen  attestiren  ihre  „Auflösung"  im  Originale,  der  Erbe  attestirt  seine  Ueber- 
gabe  in  der  Abschrift ,  und  der  agyi^uivri^  attestirt  seinen  Empfang  wieder  im  Origi- 
nale. Diese  Behandlung  entspricht  der  Darstellung  von  Ulpian^  während  nach 
Paulus'  das  Original  in's  Archiv  kommt,  und  auch  nach  den  Ravennatischen 
Urkunden  das  Original  beim  Gerichte  bleibt. 

8.  Bei  der  Eröffnung  der  Testamente  in  den  Dörfern  in  §  95  ist  nur  her- 
vorzuheben, dass  sie  bei  geringem  und  ärmlichen  Erbschaften  mit  Rücksicht  auf 
die  Saicavai  geschehen  soll,  d.  h.  wohl  der  Kostenerspamiss  wegen.  Man  sieht 
daraus,  dass  für  die  Eröffnung  Sportein  gezahlt  werden  mussten,  was  in  unseren 
bisherigen  Quellen  nirgend  angedeutet  ist,  wenn  es  auch  von  selber  wahrschein- 
lich war. 


1  D.  29,  8,  7.    Paul.  sent.  4,  6,  2.  *  D.  10,  2,  4,  3:  Tabulas  testamenti  debebit  (iadex) 

ant  apad  emn,  qui  ex  maiore  parte  heres  est,  iabere  manere,  aat  in  aede  deponi;  nam  et  Labeo 
•eribit,  vendita  hereditate  tabulas  testamenti  desoriptas  deponi  oportere,  heredem  enim  exemplum 
debere  dare,  tabulas  vero  authenticas  ipsum  retinere  aut  in  aede  deponere.  'Paul.  sent. 

4,  $y  1:  —  describendi  exempli  fiat  potestas,  ac  deinde  signo  publico  obsignatum  in  archivum  redi- 
gatur,  ut  si  quando  exemplum  interciderit,  sit  unde  peti  possit. 


Hier  iat  in  der  gcvöliulicbcn  veitlÄnfigen  WuUe  de»  CompQators  das  einfache 
liüi'ht  dOH  ITatidvorkaufs  bcBcbriobeti.  Auffallend  Ut  nur  die  dreimalige  itaga-y^sySa., 
i.  I'.  dßnuiitititio,  da  docb  in  g  124  nur  eine  einmuligo  Mahnung  gefordert  ist.  Ea 
Int  (line  itbnliche  Differenz  wie  die  zwiHchen  I'aulus  (3,  5,  1.)  und  Ulpian  (D.  13, 
7,  4.):  dor  «rHtcre  fordert  di«  dreimaÜKe  Mahnung  für  jeden  P&udverkauf,  wenn 
duN  „pignUH  simpliciter  tiibi  depooituni"  iat,  d.h.  ohne  besonderes  pactum  ^ut  ven- 
dern  licent',  der  letztere  fordert  Bid  nur  bei  einem  ausdrückliclien  pactum,  'ne  vendere 
liceut.'  Die  Krklitruug  liegt  in  der  allmäliligcn  Eutwickelung  des  Verkanfsrechtea 
doH  I'fundgläubigerH. '  JusUuiau  hat  daher  die  Stelle  von  Paulus  nicht  mit  in  die 
Piuidektou  aufgenommen.  IJniicr  Oompilator  hatte  weniger  Umsiebt  und  nahm  die 
dreimalige  und  die  einmalige  Mahnung  einfach  neben  einander  auf.  Dass  er  bei 
der  omteron  an  ein  hosondereH  pactum  ne  vendere  liceat  gedacht  habe,  hat  er 
nicht  angedeutet  und  iKt  nicht  wahrscheinlich.  Uebrigens  fehlt  die  Stelle  über  den 
einmaligen  Verkauf  Howohl  bei  l'  ah  bei  Ar  und  Arm  ganz. 

S  37. 
Ami.   18t. 

&a^lX9C  int  eigentlich  die  alte  von  Darius  eingeführte  persische  Goldmünze. 
Da  dlwe  indoaaen  als  solche  damals  längst  ausser  Gebrauch  gekommen  war.  ao 
«cheint  m,  das»  das  Wort  als  allgemeiner  Ausdruck  für  Geld  im  Leben  sich  er- 
liaUoii  hatte.  Die  Stolle  spricht  somit  einfach  von  DarleJin,  und  sagt  dass  der 
Oliiiibigur  dem  Schuldner  nicht  eigenmächtig  Sachen  zum  Pfände  tFeguehmen 
diivf.  sich  daraus  beeahlt  su  machen.  Dies  i»t  ein  zweifelloser  Gechtssatz,  eigeo- 
thUiulioh  ist  dabei  nur,  dass  das  decretum  D.  Marci,  wxmach  der  Gläubiger  zur 
Strafp  ißine  game  Forderung  verliert,  hier  nicht  z\ir  Anwendung  gebracht  ist, 
Bundoru  nur  Rückgabe  mit  dreifachem  Krsatze  als  Strafe  angesetzt,  daneben  aber 
dmn  Ol&ubtgor  «eine  Klage  ausdrücklich  frei  behalten  wird.  Rudorff  (Symbolae 
p.  l^ )  will  dies  daraus  erklaren ,  ., quod  orientalium  provincianun  pacatior 
l|u»ui  oocidentaliuai  status  fuit."  Indessen  ist  diese  Erklärung  doch  wohl  sehr 
prtiblematUoh.  Dms  Raab  und  Gewalt  in  den  iistUcbDu  Provinzen  vobt  kaum  weniger 
als  in  dfln  veiUichen  vorkamen,  »igen  sovrohl  die  Gesetze  über  Gewalt  im  Theo- 
dosinctnn  Codex  als  ilie  Oesvtio  Justtntan's.  i.  B.  Kot.  5ä  und  60-  Auch  ist  Radorff 
ni  soimr  Anakiht  wohl  nur  durch  die  fol»che  Uebersetzung  von  Land  verleitet, 
«onaeh  gor  keine  Strafe  neben  der  Rückgabe  eintritt 

Land  übersetzt  nämlich  die  Schluaäworte  des  vorletzten  Satzes  der  Stdle 
on^tütl  „es  dem  Schuldner  dreifach  nuiickgebea"  mit  ..ad  debitorem  ter  re^ro- 


>  Darnbarf,  rfk«arc<4U  t  SS—Xi 


3 


273 

diatur."  Diese  bezieht  Rudorff  auf  die  Klage  im  Schlusssatze,  bezeichnet  sie  als  L.  97. 
Hrina  couTentio',  versteht  darunter  eine  dreifache  processualische  Denuntiation  und 
kommt  so  in  ein  ganz  fremdes  Gebiet.  Dass  die  Worte  aber  nur  eine  dreifache 
Strafe  bedeuten,  bestätigt  Axm  131,  wo  einfach  zu  der  Rückgabe  des  Pfandes  hin- 
zugefügt ist:  „und  dreimal  so  viel/^  (P  und  Ar  haben  den  Paragraphen  gar  nicht) 
Allerdings  erklärt  diese  poena  tripli  die  Auslassung  der  Strafe  des  decr.  D.  Marci 
immer  noch  nicht  voUstänig,  aber  doch  einigermaassen,  insofern  sie  mit  der  poena 
quadrupli,  welche  Justinian  in  Nov.  52  c.  1  auf  die  widerrechtlichen  Auspfändungen 
(h&x^giOLCiLO^)  setzt,  übereinstimmt,  da  dieses  quadruplum  die  Sache  selber  mit  ent- 
hält, wie  bei  der  actio  vi  bonorum  raptorum.  Woher  die  Strafe  überhaupt  stammt,  lässt 
sich  freilich  keinenfalls  sagen. 

Eine  andere  Erklärung  könnte  möglicher  Weise  in  den  Anfangsworten  ent- 
halten sein:  „macht  ihm  nicht  eine  Charta  der  Anerkennung  der  Schuld,  sondern 
gibt  ihm  nur  auf  irfortc."  Rudorff  (Symb.  120)  zieht  hieraus  ohne  weiteres  die  Con- 
sequenz,  „quod  documenta,  quae  medio  aevo  confessionata  sive  guarentigiata  di- 
cebantur,  iam  quinto  saeculo  atque  in  partibus  orientalibus  paratam  executionem 
habuisse  comperimus.^'  Dieses  ist  wohl  etwas  voreilig,  höchstens  könnte  man  sagen: 
wenn  die  Auspfändung  bei  Darlehn  ohne  Charta  verboten  ist,  so  muss  sie  per  arg. 
a  contr.  bei  Darlehn  mit  charta  erlaubt  sein.  Dann  hätte  man  hier  ein  ganz  neues 
und  eigenthümliches  Recht  der  Auspfändung  bei  Forderungen  mit  charta.  Indessen 
wäre  dieses  so  auffallend  und  unrömisch,  dass  man  etwas  vorsichtig  in  der  Annahme 
desselben  sein  muss.  Ein  arg.  a  contr.  ist  inmier  misslich  und  hier  ist  die  andere 
Erklärung  möglich,  dass  die  betreffenden  Worte  nur  zur  factischen  Begründung  der 
Pfändung  beigefügt  sind,  in  dem  Sinne,  dass  auch  wenn  Jemand  weder  Pfand  noch 
Schein,  sondern  nur  tcCgtu;  hat,  er  dennoch  kein  Pfand  eigenmächtig  nehmen  dürfe. 
Bestätigt  wird  diese  Annahme  dadurch,  dass  die  Worte  im  Arm  ganz  fehlen,  was, 
wenn  sie  wirklich  die  rechtliche  Voraussetzung  für  die  Strafe  bildeten,  unerklär- 
lich wäre. 

§  98. 

Arm.   132. 

Ein  Reparaturrecht,  wie  es  hier  im  ersten  Absätze  beschrieben  wird,  mit 
der  Pflicht  zum  Ersätze  der  Auslagen  nebst  Zinsen  binnen  4  Monaten  bei  Strafe 
des  Verlustes  des  Eigenthumes,  ist  durch  eine  Oratio  Divi  Marci  für  Miteigen- 
thümer  unter  einander  eingeführt.  ^  Die  Anwendung  auf  das  Verhältniss  von  oberen 
und  unteren  Häusern,  oder  Erdgeschoss  und  Obergeschoss  eines  Hauses,  wie  Arm  132 
sagt,  findet  sich  in  unseren  bisherigen  Quellen  nicht,  und  scheint  auch  insofern 
nicht  zu  passen,  als  dann  keine  Oemeinschaft,  sondern  ein  superficiarisches  Ver- 
hältniss stattfindet.    Bei  diesem  aber  hat,  wenn  in  dem  superficiarischen  Contracte 


>  D.  17,  2,  52,  10.  C.  8,  10,  4. 
BdimcHM  Bbohtsbvob.  35 


274 

L.  98.  nichts  anderes  ausgemacht  ist,  sowohl  der  Superficiar  gegen  den  Bodeneigenthümer 
als  umgekehrt  dieser  gegen  jenen  keine  andere  Reparaturpflicht  als  die  allgemeine, 
die  durch  die  cautio  damni  infecti  geltend  gemacht  werden  kann.  Demnach  muss 
sich  der  Verfasser  des  §  98  das  Yerhältniss  der  Herren  des  oberen  und  unteren 
Stockwerkes  doch  als  eine  Art  Miteigenthum  gedacht  haben,  nämlich  so,  dass  sie 
zwar  das  Haus  im  ganzen  gemeinschaftlich  besitzen  aber  auch  jeder  sein  Stockwerk 
möglichst  selbständig  für  sich  hat.  Dann  folgt  aus  der  festgehaltenen  Gemein- 
schaft, dass  wenn  das  eine  Stockwerk  baufällig  wird  und  dadurch  den  anderen 
Schaden  droht,  das  allgemeine  Reparaturrecht  der  Miteigenthümer  eintritt.  Dass 
der  Kostenersatz  dem  Wortlaute  nach  nicht  blos  zur  Hälfte,  sondern  vollständig  ge- 
fordert werden  kann,  ist  wohl  nur  Ungenauigkeit,  im  Arm  ist  er  ausdrücklich  auf 
seinen  Antheil  beschränkt,  sonst  müsste  man  es  aus  dem  besonderen  Theilungsver- 
hältnisse  erklären,  wonach  jeder  für  sein  Stockwerk  allein  zu  sorgen  hätte.  Bei 
der  Reparatur  des  unteren  Stockwerkes  vom  oberen  Eigenthümer  ist  die  Theilung 
der  Kosten  auch  in  L  ausdrücklich  ausgesprochen.  Dabei  sind  natürlich  unter  den 
zwei  und  drei  Herren  des  oberen  Hauses  nicht  einfache  Miteigenthümer  eines 
Stockwerkes  zu  verstehen,  sondern  die  Eigenthümer  von  mehreren  Stockwerken 
über  einander,  wie  der  beigefugte  Grund  zeigt,  dass  die  unteren  Füsse  sämmtliche 
Stockwerke  trügen. 

Unter  der  Mittelmauer  am  Schlüsse  der  Stelle  ist  wohl  die  paries  communis 
zu  verstehen,  deren  Reparatur  natürlich  beiden  Eigenthümem  gemeinsam  obliegt.* 

§99. 

Arm.  las. 

Der  Paragraph  enthält  zunächst  die  allgemeine  Zulässigkeit  der  sog.  An- 
tichrese  beim  Pfände,  und  dann  verschiedene  Detailbestimmungen  über  den  Um- 
fang derselben,  die  sich  zwar  als  solche  in  unseren  bisherigen  Quellen  nicht  finden, 
aber  dem  Begriffe  der  Antichrese  so  wie  der  Behandlung  der  Früchte  beim  Niess- 
brauch  entsprechen,  nämlich: 

1.  bei  Grundstücken  bekommt  der  Gläubiger  die  Früchte; 

2.  bei  Esel-  und  Pferdestuten,  wenn  nur  die  Arbeit  antichretisch  sein  soll, 
bekommt  er  die  Jungen  nicht; 

3.  bei  Schaaf-  und  Ziegenheerden  bekommt  er  die  Wolle  und  die  Jungen^, 
muss  aber  davon  den  Hirten  und  die  Schaafhunde  erhalten  und  den  Bestand  der 
Heerde  ergänzen^; 

4.  bei  Sklavinnen  bekommt  er  nur  die  Arbeit,  nicht  die  Kinder.  Der  dafür 
angeführte  Grund,  dass  eine  Menschentochter  nicht  der  Erde  gleiche,  weil  die 
Güte  Gottes  die  Früchte  für  die  Menschen  sprossen  lasse,  ist  wohl  die  christliche 
Wendung  des  Satzes  von  Gaius  in  D.  22,  1,  28,  1:   „Partus  ancillae  in  fructu  non 

»  Paul.  5,  10,  2.  D.  39,  2,  41.  *  D.  22,  1,  28  pr.  »  D.  7,  1,  68,  1—70,  5. 


275 

est;  —  absordom  enim  videbatur,   hominem  in  fiructu  esse,    com   omnes  fructus  L.  99. 
lerum  natura  hominum  gratia  comparayit. 

§  100. 

Arm.  IM. 

Hier  ist  das  bekannte  Princip  ausgesprochen,  dass  der  Pfandgläubiger  das 
Pfand  zwar  in  der  Regel  zu  vollem  Eigenthume  verkaufen  kann,  und  ohne  dass  der 
Schuldner  ein  Einlösungsrecht  behält,  dass  aber  eine  Ausnahme  ist,  wenn  ein 
Bürge  des  Schuldners  die  Sache  kauft,  dieser  soll  sich  nicht  durch  den  gewöhn- 
lich wohlfeilen  Pfand  verkauf  bereichem,  daher  wird  angenommen,  dass  er  die 
Sache  eigentlich  nur  in  weiterer  Ausfuhrung  seines  Bürgschaftsmandates  gekauft 
habe,  und  dass  daher  der  Schuldner  von  ihm  die  Einlösung  der  Sache  gegen  Zah- 
lung des  Preises  mit  der  actio  mandati  erlangen  kann.  ^ 

§  101. 

Arm.   135. 

Das  hier  genannte  ^vtoXuccv  ist  das  sog.  Creditmandat  (mandatum  qualifi- 
catum),  wobei  der  mandator  dem  fideiussor  gleich  steht,  weil,  wie  es  in  D.  17,  1,  32 
heisst,  „non  multum  refert,  praesens  quis  interrogatus  fideiubeat,  an  absens 
mandet.^^ 

§  102-104. 

P.  66.  67».  *».    Ar.  88.  89.    Arm.  88.  89. 

Diese  Paragraphen  beziehen  sich  auf  das  Intestaterbrecht,  und  sind  daher 
in  dem  Excurs  über  dieses  erklärt. 

§  105. 

P.  61.    Ar.  81.    Arm.  80. 

Die  hier  ausgesprochenen  Bestimmungen  sind  sehr  auffallend  und  von  dem 
uns  bekannten  römischen  Bechte  abweichend.  Es  wird  bei  der  dos  ein  Unterschied 
gemacht  in  Betreff  der  Erzeugnisse  zwischen  Grundstücken  einerseits  und  Sklaven 
und  Vieh  andererseits.  Die  Erzeugnisse  der  ersteren,  d.  h.  die  eigentlichen  Früchte, 
vermehren  oder  vergrössern  das  Grundstück  als  solches  nicht  und  gehören  daher 
schlechthin  dem  Manne.  Die  Kinder  der  Sklavinnen  und  die  Jungen  der  Thiere 
aber  vermehren  die  Zahl  der  eingebrachten  Sklaven  und  Thiere,  und  sollen  darum 
zwischen  Mann  und  Frau  bei  der  Scheidung  getheilt  werden.  Dieses  letztere  wi- 
derspricht dem  sonst  bekannten  Dotalrechte.  Vom  partus  ancillae  heisst  es,  „dotis 
esse  portionem",  d.  h.  er  fällt  unter  die  dos  und  gehört  insofern  der  Frau,  und 
zwar  so  sehr,  dass  sogar  „frustra  pacisci  maritum,  ut  inter  uxorem  et  se  partus 


»  D.  17,  1,  59,  1.  C.  2  21,  1.    Vgl  Dernburg,  Pfandrecht,  2,  166—169. 

35* 


276 

L.  105.  coTiiiiiunis  sit."*  Von  den  Thierjungen  heisst  es  dagegen:  „ad  maritum  pertinent, 
quia  fructibus  computantur",  nur  mit  Ersatz  der  verstorbenen  alten  Thiere  auf 
den  geborenen  neuen.  ^  Das  Gemeinschafts-  und  Theilungsprincip  des  Rechtsbuches 
ist  daher  absolut  unrömisch,  und  es  fragt  sich,  woher  es  stamme.  Man  könnte  zu- 
nächst an  das  Gesetz  von  Leo  über  die  dos  (oben  §  29)  denken,  doch  ist  we- 
nigstens nirgend  ein  specieller  Anhalt  dafür,  dass  es  so  detaillirte  Bestimmungen 
über  den  Gegenstand  der  Dotalrechte  enthalten  habe.  Abgesehen  davon  bliebe 
wieder  nichts  anderes  übrig  als  Localsitte.  Denn  dass  den  obigen  Ausführungen 
von  Papinian  und  Ulpian  gegenüber  eine  andere  Ansicht  schon  bei  den  grossen 
Juristen  existirt  habe,  ist  wohl  nicht  anzunehmen. 

8  106. 

Hier  werden  die  Erfordernisse  des  Zeugenbeweises  aufgeführt: 

1.  Die  Zahl  soll  „zwei  oder  drei"  sein.  Dies  ist  unrömisch.  Die  Römer 
haben  nur  die  Bestimmung,  dass  Ein  Zeuge  nicht  genügt  (C.  4,  20,  9),  dagegen 
zwei  in  der  Regel  ausreichen  (D.  32,  5,  12).  Dieses  unjuristische  „zwei  oder  drei" 
ist  dagegen  in  der  Bibel  im  alten  und  neuen  Testamente  die  regelmässige  Be- 
zeichnung. * 

2.  Die  Zeugen  sollen  freie  und  glaubwürdige  Männer  sein.  Für  das  letztere 
ist  gefordert,  dass  sie: 

a.  nie  bei  schlechten  Thaten  gefunden  sind,  wie  Diebstahl,  Raub  und 
Zauberei; 

b.  dass  ihnen  nicht  ist  i^opioaCa; 

c.  dass  sie  keine  Verwandte,  Freunde  oder  Handelsgenossen  des  Produ- 
centen  sind. 

Eine  solche  Specialisirung  der  Glaubwürdigkeit  der  Zeugen  findet  sich  für 
Civilsachen  sonst  im  römischen  Rechte  nicht,  es  wird  nur  im  Allgemeinen  gefordert, 
dass  „dignitas,  fides,  mores,  gra vitas  examinanda  est.'^^ 

Bei  den  obigen  Erfordernissen  ist  die  Anführung  der  „Zauberei"  wohl  christ- 
liche Zuthat,  da  sie  sich  sonst  im  römischen  Rechte  nirgend  findet.  Sehr  zweifel- 
haft ist  der  Begriff  der  i^o\kocla.  Rudorff  ^  versteht  ohne  weiteres  Meineid  darunter, 
übersetzt  es  mit  abiuratio  und  beruft  sich  dafür  auf  Is  id  or  ^:  „abiuratio  est  rei 
creditae  abnegatio."  Beweisender  dafür  wäre  noch  Servius^:  „abiurare  est  rem 
creditam  negare  periurio."  Indessen  bedeutet  abiuratio  an  sich  überhaupt  nicht 
nothwendig  falsches  Abschwören,  und  ausserdem  ist  ^opioofa  buchstäblich  nicht 
'ab-iuratio^  sondern  'e-iuratio\  und  dieses  hat  sonst  nirgend  die  Bedeutung  des  Mein- 
eides.   Es  bedeutet  nur  das  Ab-  oder  Los-schwören  von  etwas.     So  kommt  es  im 


>  D.  23,  3,  69,  9.  *  D.  23,  3,  10,  3.  '  5  Mos.  17,  6;  19.  15.  Matth.  18,  16.  2  Cor. 

13,  1.  1  Tim.  5,  19.    Nur  in  4  Mos.  35,30.  heisst  es  einmal:   „zwei,  nicht  einer.**  *  D.  22, 

5,  2.  3  pr  —  §  2.  »  Symbolae,  p.  119.  •  Orig.  5,  26,  20.  ^  In  Verg.  Aen.  8,  263. 


277 

Altgriecliisclien  vor>  bei  Saugen ,  die  sich  vom  Zeugniss  losschwören,  weil  sie  nichts  L.  IQB. 
yon  der  Sache  wissen,  und  vom  Beklagten,  der  sich  durch  eine  Einrede  von  der 
Klage  losschwört.  ^  Bei  den  Byzantinern  findet  es  sich  aber  nur  als  Losschwörung 
Ton  Realcaution,  also  als  sog.  juratorische  Caution.  So  sagt  Theophilus  (4,  11,  2): 
„iuratoria  cautio  tout£Otiv  ^^opioafa'S  und  in  dieser  Bedeutung  findet  sich  das  Wort 
in  einem  griechischen  Gesetze  von  Justinian*  und  sehr  häufig  in  den  Basiliken.' 
An  falsche  Eide  ist  dabei  nicht  von  fem  gedacht. 

Diese  Bedeutung  passt  nun  aber  auf  unsere  obige  Stelle  nicht,  eben  so  wenig 
aber  auch  die  altgriechische.  Das  Wort  i^o\i.oalaL  muss  daher  nothwendig  noch 
eine  andere  Bedeutung  gehabt  haben.  Nimmt  man  es  als  buchstäbliche  Ueber- 
setzung  von  ^eiuratio\  so  wird  man  auf  die  Definition  von  Festus  geführt:  „Eiu- 
ratio  significat,  id,  quod  desideretur,  non  posse  praestari'S  damit  ist  aber  eine 
Concurserklärung  gemeint,  wie  das  ^bonam  copiam  eiurare'  bei  Cicero  ad  famil. 
9,  16,  7  zeigt.  Die  nähere  Bestimmung  dieses  BegriflFes  ist  zwar  noch  sehr  zweifel- 
haft ^  indessen  genügt  hier  die  Beziehung  auf  den  Concurs,  da  die  Ausschliessung 
der  Concursschuldner  von  glaubwürdigem  Zeugniss  nichts  Auffallendes  haben  kann. 

3.  Höchst  sonderbar  ist,  dass  nur  volljährige,  d.  h.  über  25  Jahre,  als  Zeu- 
gen zugelassen  werden  sollen,  ja  dass  diese  sogar  nicht  einmal  über  Thatsachen 
aus  der  Zeit  ihrer  Minderjährigkeit  sollen  Zeugniss  ablegen  können.  In  unseren 
bisherigen  Quellen  sind  nur  die  unmündigen  ausgeschlossen^,  und  von  einer  Aus- 
schliessung des  Zeugnisses  der  Mündigen  über  Sachen  aus  der  Zeit  der  Unmün- 
digkeit findet  sich  in  den  römischen  Quellen  nichts,  obgleich  der  Gedanke  bei  uns 
in  der  Praxis  häufig  geltend  gemacht  ist.  ^  Jedenfalls  ist  die  Ausdehnung  auf  die 
Zeit  der  Volljährigkeit  so  übertrieben,  dass  dabei  wahrscheinlich  ein  Missverständ- 
niss  unseres  Compilators  zu  Grunde  liegt. 

4.  Die  Vereidigung  der  Zeugen  war  zwar  in  Rom  von  jeher  üblich,  zur 
festen  Kegel  ist  sie  aber  erst  von  Constantin  gemacht.^  Auffallend  ist  aber,  dass 
die  Vereidigung  nach  dem  obigen  Texte  dahin  gehen  soll,  „dass  sie  in  Wahrheit  be- 
zeugt haben'S  dass  sie  also  nach  der  Ablegung  des  Zeugnisses  durch  assertorischen 
Eid  geschieht,  während  sie  von  jeher  und  auch  nach  dem  Constantinischen  Gesetze 
geschehen  soll,  „priusquam  perhibeant  testimonium'^  &lso  durch  promissorischen 
Eid.  Die  Lösung  des  Widerspruches  ist  wohl  nur  in  der  Ungenauigkeit  des  Ver- 
fassers des  Rechtsbuches  zu  suchen.  —  Unter  den  „gepriesenen  und  schrecklichen 
Gesetzen  Gottes'S  die  der  Schwörende  beim  Schwüre  anfassen  soll,  sind  natürlich 
die  Evangelien  zu  verstehen.  Dieses  „tangere^^  der  Evangelien  hat  Justinian  zur 
allgemeinen  Regel  gemacht.^    Man  sieht  aber  aus  der  vorliegenden  Stelle,  dass  es 


1  Meier  und  Schömann,  attischer  Process,  672.  648.  '  G.  3, 1, 12,  2.  '  Bas.  6, 

1,  dS;  6,  28,  12;  48,  21,  1.  als  üebersetznng  von  C.  12,  1,  17  pr.;  12,   19,  12;  7,  17,  1,  1. 
«  Bethmann-Hollweg,  Civüprocess  2,  §  113.  n.  32.  *  D.  22,  5,  3,  5;  19,  1.  *  Wet- 

zeil, Civilprocess  §  23.  n.  3.  4.  ^  C.  Th.  11,  39,  3.  C.  J.  4,  20,  9.  •  C.  2,  59,  1,  1; 

2  pr.;  3,  1,  14  pr.,  1, 


L.  lOS.  sclioa  Torher  in  Uebung  war.    Die  Stelle  ist  jedoch  die  ei&zige,  in  der  ea  tieb 
RechtBquellen   vor  Jastinian   findet. 

§  107. 

P.  78».    Ar.  45.     Arm.  53. 

Hier  ist  die  3Qjährige  Klagenverjälirung  aufgenommen,  die  Ton  Theodos  II 
im  Jahre  424  eingeführt  war.'  Indessen  ist  die  Darstellung  so,  dass  der  Verfasser 
unmöglich  das  Gesetz  so,  wie  es  im  C.  Theod.  steht,  vor  sich  gehabt  haben  kann. 
Er  muBs  entweder  eine  anderweitige  Relation  desselben  als  Quelle  benutzt  haben, 
oder  muss  das  Gesetz  selber  ursprüngHcb  anders  gelautet  haben  und  seine  jetzige 
Fassung  erst  im  C.  Theod.  durch  Interpolation  erhalten  haben.  Das  letztere  ist 
nicht  unmöglich,  ja  eigentlich  wahrscheinlich.  Wenn  man  die  weitschweifigen  Ein- 
leitungen der  Theodosischen  Gesetze  in  seinen  Novellen  vergleicht,  so  ist  gar  nicht 
anitunehmen.  dags  das  Gesetz  urspränglich  so  ohne  weiteres,  wie  im  C.  Theod. 
steht,  mit  der  Bestimmung  angefangen  habe:  „Sicut  in  rem  speciales  ita  ad  uni- 
versitatem  ac  personales  actiones  ultra  XXX  annorom  spatia  minime  protendantur,'* 
Unzweifelhaft  ging  eine  Einleitung  vorauf  und  darauf  deuten  die  Eingangsworte 
unseres  Paragraphen:  „der  König  Theodosius  hat  befohlen  wegen  Ursachen,  die  ia 
seinen  Tagen  sich  ereigneten";  gewiss  waren  diese  „Ursachen"  in  der  Einleitung 
des  Gesetzes  näher  angegeben.  Danach  hat  unser  Verfasser  wahrscheinlich  nocli 
das  ursprüngliche  Gesetz  vor  sich  gehabt,  wie  er  ja  auch  an  anderen  Stellen  offen- 
bar nicht  aus  dem  C.  Theod.  geschöpft  hat.' 

Dass  freilich  auch  die  ganze  weitere  Verschiedenheit  der  Darstellung  darauf 
beruht,  ist  bedenklich  zu  behaupten;  die  Verandening  des  Gesetzes  im  Codes 
TUÜEste  darnach  allerdings  sehr  gross  gewesen  sein.     Unser  Ver&isser  fuhrt  an: 

1.  die  Geltung  für  Bürgen  und  Erben,  die  der  Cod.  nicht  hat; 

2.  die  Ausnahme,  die  bei  der  Pfandklage  gegen  den  Schuldner  selber  eintritt, 
beschreibt  er  sehr  weitläufig,  während  sie  im  Cod.  »ehr  kurz  ist; 

3-  dagegen  führt  er  die  Ausnahme  fiir  die  ,,petitio  finium  regundorum",  die 
der  Cod.  hat,  gar  nicht  au; 

4.  schliesslich  führt  er  eine  Reihe  einzelner  Anwendungsfälle  au,  die  d«r 
Cod.  nicht  hat,   lässt  dagegen: 

5.  den  ganzen  weitern  Inhalt  des  Gesetzes  im  Cod.  ganz  weg. 

Unter  den  einzelnen  Anwendungsfällon  ist  nur  der  letzte,  der  von  den  Was- 
serleitungen, wegen  seiner  Ausführlichkeit  auf&illend.  Hervorzuheben  ist  dabei  der 
Ausdruck  „vo[to(  von  fliessendem  Wasser".  Im  Texte  steht  ,,noms";  Land  hat 
daraus  'nummi'  gemacht,  allein  dieses  gibt  keinen  erträglichen  Sinn,  auch  haben 
die  anderen  drei  Texte  nichts  von  Geld,  sondern  sprechen  nur  von  dem  Rechte 
auf  Wafiserleitungen.    Eber  könnte  'noms'  'vo^lo^'  sein  etwa  im  Sinne  von  'lex  fundi' 


'  C.  Th.  4,  H,  1.  C.  J  7,  : 


'  Vgl.  oben  den  (^mmentar  an  §  91. 


279 

oder  '8erYituti8\  da  die  Basiliken  das  Wort  in  diesem  Sinne  gebrauchen,  z.  B.  vd|io^  L.  107. 
xaTaTciOTSTJTeoc  für  ^lex  commissoria'  (19,  3).  Indessen  findet  sich  im  Lexikon  von 
Hesychius  folgende  Worterklärung:  „NopLi^,  TP091Q,  ß6o)e7),  ico^viq,  |uplc  uSaxo^/^ 
Dazu  hat  schon M.  Meibom  (f  1711)  die  Bemerkung  gemacht:  „e  publico  aquaeductu 
concessa'^  Danach  kann  wohl  kaum  ein  Zweifel  sein,  dass  in  dem  „noms^^  nur  eine 
Corruption  des  Wortes  vopiiQ  oder  vopiai  zu  sehen  ist.  Die  vo|ia(  von  fliessendem 
Wasser  im  Gegensatze  zu  dem  Wasser,  was  aus  dem  aycryd^  in  die  Häuser  gefuhrt 
wird,  sind  die  Wasserantheile,  die  man  durch  Bohren  oder  Gräben  aus  einer 
grösseren  Wasserleitung  entnehmen  kann.  Dass  diese  eine  öffentliche  sei,  ist  nicht 
gerade  wesentlich  bei  der  Sache. 

§  108. 

P.  42.    Ar.  63.    Arm.  54. 

Das  Verbot  der  Ehe  mit  der  Schwägerin,  sowohl  der  Frau  des  Bruders  als 
der  Schwester  der  Frau,  war  dem  älteren  römischen  Rechte  fremd,  und  ist  zuerst 
durch  Constantin  eingeführt,  und  dann  durch  die  späteren  Kaiser  wiederholt  und 
neu  eingeschärft.  Es  finden  sich  nicht  weniger  als  6  Gesetze  darüber  im  Theod. 
und  Justin.  Codex.  ^  Näheres  darüber  s.  bei  Goth.  ad  1.  2.  cit.  Die  Nichtigkeit  der 
Ehe  und  damit  die  Dlegimität  der  Kinder  ist  gleich  in  dem  Gesetze  von  Constantin 
yorgeschrieben.  Merkwürdig  ist,  dass  die  Dispensation  von  dem  Verbote  in  im- 
serem  Texte  besonders  hervorgehoben  und  als  allgemein  zulässig  hingestellt  ist. 
Es  ist  dies  in  keinem  der  obigen  Gesetze  geschehen,  im  Gegentheil  sind  in  einem 
Gesetze  von  Zeno^  alle  Dispensationen,  die  der  Usurpator  Basiliscus  (der  den  Zeno 
eine  Zeit  lang  vertrieben  hatte)  ertheilt  habe,  für  ungültig  erklärt,  und  zwar  mit  fol- 
genden Worten:  „constitutiones  impias,  quae  quibusdam  personis  tyrannidis  tem- 
pore permiserunt  scelesto  contubemio  matrimonii  nomen  imponere,  ut  —  eam,  quae 
cum  fratre  quondam  nuptiali  iure  habitaverat,  uxorem  legitimam  turpissimo  con- 
sortio  Hceret  amplecti,  viribus  carere  decemimus,  ne  dissimidatione  culpabili  ne- 
fanda  licentia  roboretur^^  Dadurch  ist  offenbar  jede  Dispensation  ausgeschlossen. 
Dazu  kommt,  dass  das  Verbot  mit  dem  Verbote  der  Ehe  mit  der  Nichte,  die  Zeno 
ein  „nefandissimum  scelus'^  nennt,  zusammengestellt  ist,  und  bei  diesem  selbst  schon 
die  Bitte  um  Dispensation  von  Zeno  in  C.  5,  8,  2  noch  besonders  verboten  ist.  An- 
derseits zeigen  aber  gerade  diese  Bestimmungen,  dass  die  Dispensation  vorher  als 
möglich  angesehen  wurde.  Nun  bildet  der  Kaiser  Zeno  gerade  die  Grenze  für 
unser  Bechtsbuch,  es  enthält  nur  Gesetze  bis  zu  ihm,  aber  kein  einziges  von 
ihm.  Somit  würde  die  allgemeine  Zulassung  der  Dispensation  gerade  das  Becht 
vor  Zeno,  und  zwar  speciell  das  von  Basiliscus  angewendete,  enthalten.'  Jedenfalls 
ist  der  §  108  ein  eigener  Zusatz  des  Verfassers,  da  auch  die  Gesetze  im  C.  Theod. 
nichts  der  Art  sagen.    Vielleicht  hängt  damit  zusammen,  dass  die  beiden  Sätze  über 


C.  Th.  3, 12,  2.  3.  4.  C.  J.  5,  5,  5.  8.  9.  »  C.  J.  5,  5,  9.  »  Vgl.  unten  Abhdlg.  IIL  A. 


280 

L.  108.  die  Dispensation  bei  P  ganz  fehlen,  obgleich  sie  sich  freilich  bei  Ar  53  und  Arm' 54 
wieder  finden.  Die  Bestrafung  der  Verwandten,  die  zu  der  Ehe  geholfen  haben, 
stammt  aus  einem  Gesetze  von  Arcadius.  ^ 

§  109. 

P.  43.    Ar.  53.    Arm.  55. 

Hier  sind  zwei  Arten  von  Eheverboten  ausgesprochen: 

1.  Das  zwischen  Onkel  und  Nichte,  und  Tante  und  Neffen; 

2.  das  mit  der  Frau  des  Vaters  (d.  h.  der  Stiefinutter) ,  und  mit  der  Concu- 
bine desselben. 

1.  Das  erstere  ist  uralt  in  Rom.  Der  Kaiser  Claudius  liess  zwar,' um  seine 
Nichte  Agrippina  heirathen  zu  können,  die  Ehe  mit  des  Bruders  Tochter  durch  ein 
SC.  für  zulässig  erklären^,  indessen  wurde  das  Verbot  durch  Constantin  wieder 
hergestellt  und  sogar  Todesstrafe  darauf  gesetzt.^  Die  letztere  ¥rurde  zwar  durch 
Arcadius  und  Honorius  (A.  396)  wieder  aufgehoben,  die  Ungültigkeit  der  Ehe  selbst 
aber  bestätigt.^  In  diesem  Gesetze  sind  auch  die  im  obigen  Texte  aufgeführten 
Strafen  eingeführt,  nämlich  dass  sie  nur  von  ihren  legitimen  Verwandten,  die  un- 
schuldig bei  der  incestuosen  Ehe  sind,  beerbt  werden  sollen,  und  in  Ermangelung 
von  solchen  vom  Fiscus  (xafiieiov).  Genau  genommen  sollen  nicht  einmal  alle  Ver- 
wandten erben,  sondern  nur  Descendenten  und  Ascendenten,  Geschwister  und 
Onkel  und  Tante. 

2.  Das  Verbot  der  Ehe  mit  der  Stiefmutter  ist  gleichfalls  alt  in  Rom.* 
Auffallend  ist,  dass  es  hier  so  speciell  beschränkt  ist,  da  es  an  sich  allgemein  die 
ganze  Schwägerschaft  in  der  geraden  Linie  umfasst,  also  alle  Stief-  und  Schwieger- 
ältern  und  Kinder  in  allen  Graden.^  Auch  das  Verbot  der  Ehe  mit  der  Concubine 
ist  nicht  neu,  Ulpian  erklärt  es  schon  für  „prope  nefarium^S  die  Concubine 
des  Vaters  zur  eigenen  Concubine  zu  nehmen  ^  und  Severus  Ale  zander  erklärt 
die  Ehe  mit  ihr  geradezu  für  ungültig  (C.  5,  4,  4). 

§  110. 

P.  44.    Ar.  54.    Arm.  56. 

Dieser  Paragraph  wiederholt  die  Erbunfähigkeit  der  Kinder  aus  incestuosen 
Ehen.  Der  Gegensatz  gegen  die  frühere  gültige  Ehe  ist  dabei  nur  der  Anschau- 
lichkeit wegen  angeführt,   aber  an  sich  ohne  rechtliche  Relevanz. 

§  111. 

Arm.  136. 

Wenn  man  in  diesem  Paragraphen  unter  den  Worten:  „schreibt  Jedem  eine 
Schrift^^  einfache  Schuldscheine  versteht  und  somit   einen  Concurs   von  chirogra- 


>  C.  Th.  3,  12,  3.  '  Tac.  ann.  12,  5—7.  Gai.  1,  62.  «  C.  Tli.  13,  12,  1.  *  C. 

Th.  3,  12,  3.    Vgl.  Goth.  ad  h.  l.  •  J.  10,  7.  »Glück,  Fand.  Comm.  23,  362—367. 

'  D.  25,  7,  1,  3. 


281 

pharischen  Gläubigem  annimmt;  so  widersprechen  die  Bestimmungen  dem  ganzen  L.  IIL 
römischen  Concursrechte.  Denn  danach  werden,  wenn  Jemand  bei  seinem  Tode 
nur  chirographarische  Gläubiger  hinterlässt,  und  „sein  Besitz  nicht  ausreicht",  die 
Forderungen  nicht  nach  der  Priorität  ihrer  Entstehung  befriedigt,  sondern  con- 
cursmässig  jede  'pro  rata';  dagegen  hatte  die  dos  auch  schon  vor  Justinian's  Legal- 
hypothek ein  'Privilegium  exigendi',  und  wurde  also  keineswegs  „ebenso  angesehen 
wie  Schuldverschreibungen".  Der  ganze  Paragraph  wäre  um  so  auffallender,  weil 
gerade  der  Fall  des  Concurses  nach  dem  Tode  des  Schuldners  in  einem  Rescripte 
von  Diocletian  speciell  entschieden  ist,  mit  den  Worten:  „Quodsi  sine  successore 
communis  debitor  decessit,  —  possessione  bonorum  itemque  venditione  aequali  por- 
tione  pro  rata  debiti  quantitate  omnibus  creditoribus  consuli  potest."  ^  Auch  war 
das  keineswegs  eine  neue  Entscheidung,  vielmehr  zeichnet  sich  das  römische  Concurs- 
recht  gerade  dadurch  besonders  aus,  dass  es  schon  sehr  früh  das  Gemeinschaftsprincip 
der  Gläubiger  gehabt  hat;  das  „partis  secanto"  der  XII  Tafeln  (3,  6)  ist  ja  die  Grund- 
lage des  ganzen  römischen  (und  heutigen)  Concurses,  und  die  'venditio  bonorum'  bei 
den  'bona  mortuorum'  hatte  dasselbe  Princip.*  Eine  Erklärung  der  Stelle  aus  dem  rö- 
mischen Recht  wäre  hiernach  gar  nicht  möglich,  und  doch  kann  man  auch  nicht  an 
ein  fremdes  provinciales  Concursrecht  denken.  Die  einzige  Rettung  ist  daher,  unter 
der  Schrift  über  die  „Summe  seines  Geldes"  nicht  eine  Schrift  über  den  Betrag 
der  Forderung  eines  jeden  einzelnen  Gläubigers  zu  verstehen,  sondern  eine  über 
die  Gesammtheit  des  Vermögens  des  Schuldners  selber,  also  kurz  eine  General- 
Hypothek,  die  er  jedem  Gläubiger  verschreibt.  Dann  muss  allerdings  nach  der 
allgemeinen  Pfandregel  'prior  tempore  potior  iure'  die  Priorität  der  Entstehung 
der  einzelnen  Forderungen  entscheiden,  und  zwar  dann  auch  für  dos  und  donatio, 
da  das  Pfandprivilegium  derselben  erst  von  Justinian  stammt.  Dass  die  General- 
hypotheken damals  bereits  bestanden,  ist  ausser  allem  Zweifel  (cf.  §  112),  und  dass 
der  Verfasser  des  Buches  sich  so  ungenau  darüber  ausdrückt,  ist  bei  dem  Charakter 
der  ganzen  Schrift  wohl  erklärlich. 

§  112. 

Arm.  137. 

Die  Pfandverschreibung  eines  Schuldners  über  das,  „was  er  besitzt  und  das 
was  dazu  kommen  wird",  ist  die  „generalis  obligatio  rerum,  quas  quis  habet  ha- 
biturusque  est".^  Dass  dabei  Stiere  und  Kühe  ausgenommen  sind,  ist  in  unseren 
bisherigen  Rechtsquellen  nicht  direct  ausgesprochen.  Es  heisst  nur  zunächst  all- 
gemein: „ea  non  continebuntur,  quae  verisimile  est  quemquam  specialiter  obliga- 
turum  non  fuisse",  und  dann  werden  als  Beispiele  nur  aufgeführt  Hausgeräth  und 
Kleider,  und  von  den  Sklaven  einerseits  die  gewohnten  Diener,  andererseits  die 
eng  verbundenen,  wie  eine  Concubine  und  natürliche  Sander.^    Dass  man  indessen 


»  C.  7,  72,  6.  *  Gai.  3,  77—81.  »  D.  20,  1,  6.  *  D.  20,  1,  6. 

BöMUOHfli  BaoBTiavcM.  36 


282 

L.  112.  dazu,  namentlich  auf  dem  Lande  beim  Ackerbau,  auch  die  Acker-Ochsen  gerechnet 
habe ,  wäre  nicht  auffallend.  Möglich  wäre  aber  auch,  dass  der  Compilator  nur  eine 
Verwechselung  mit  der  von  Constantin  eingeführten  Ausnahme  der  „boves  aratorii" 
von  der  Execution  gemacht  hat.  ^ 

§  113. 
a.  P.  36.     Ar.  40.    Arm.  36.  --  b.  P.  36.    Ar.  40.    Ann.  35. 

Dieser  Paragraph  ist  bereits  oben  in  Verbindung  mit  §  39  erklärt. 

§  114.  115. 

Ar.  85.     Ann.  81.    P.  62».  Ar.  82.    Arm.  82. 

Diese  beiden  Paragraphen  schliessen  sich  der  oben  zu  §  29  über  das  Dotal- 
recht  gegebenen  Ausführung  an  und  sind  dort  bereits  erwähnt.  Nach  den  dort 
besprochenen  Gesetzen  von  Theodos  und  Leo  verliert,  wer  sich  ohne  Grund  scheidet, 
dos  und  donatio  an  den  anderen  Gatten,  ebenso  aber  auch  der,  der  schuldvoll  den 
Grund  zur  Scheidung  gibt.  Hier  ist  nun  gesagt,  dass  es  für  den  Mann  kein  ge- 
nügender Grund  ist,  wenn  er  in  der  Frau  einen  *Dämon'  findet,  oder  wenn  sie  ein 
körperliches  Leiden  trifft,  was  „eine  Frau  vom  Manne  trennt".  In  beiden  Fällen, 
also  geistiger  und  körperlicher  Krankheit,  kann  er  sich  zwar  bei  der  allgemeinen 
Freiheit  der  Scheidung  von  der  Frau  trennen,  allein  er  muss  ihr  dann  dos  und 
donatio  herausgeben.  Nur  in  Betreff  des  Dämon  ist  unterschieden,  ob  die  Frau 
ihn  erst  in  der  Ehe  bekommen  oder  schon  vorher  gehabt  hat,  ohne  dass  er  es  wusste: 
im  letzteren  Falle  muss  er  zwar  die  dos  zurückgeben,  kann  aber  die  donatio  be- 
halten. Der  Dämon  ist  in  Ar  85  als  Epilepsie  bezeichnet,  in  Arm  81  als  'besessen 
sein'  mit  der  Unterscheidung,  ob  der  Dämon  schon  vor  der  Hochzeit  in  ihr  war, 
oder  erst  nachher  in  sie  „hineingefahren  ist".  Dabei  liegt  also  die  neutestament- 
liche  Idee  von  den  Teufeln  und  Besessenen  zu  Grunde.  Die  Entscheidungen  der  bei- 
den Paragraphen  entsprechen  den  Principien  der  obigen  Gesetze,  doch  haben  sie  wohl 
nicht  ausdrücklich  darin  gestanden,  sondern  sind  nur  als  Consequenzen  daraus  ge- 
zogen. Die  alten  heidnischen  Juristen  hatten  übrigens  einen  humaneren  Stand- 
punkt. Ulpian  unterscheidet  nach  der  Art  und  dem  Grade  des  Wahnsinns  und 
sagt:  „si  intervallum  furor  habet,  vel  perpetuus  quidem  est,  tamen  ferendus  his, 
qui  circa  eam  sunt,  tunc  nullo  modo  oportet  dirimi  matrimonium."  Wenn  der 
Mann  sich  dann  doch  scheidet,  so  gilt  er  als  der  schuldige  Theil;  „quid  enim  tam 
humanum  est,  quam  ut  fortuitis  casibus  mulieris  maritum  participem  esse?"  Wenn 
dagegen  „tantus  furor  est,  ita  ferox,  ita  perniciosus,  ut  sanitatis  nulla  spes  su- 
persit,  (et  sit)  circa  ministros  terribilis",  dann  könne  der  Mann,  wenn  er  keine 
Kinder  habe  und  doch  welche  zu  haben  wünsche,  sich  allerdings  scheiden,  und  dann 
so:  „ut  nullius  culpa  videatur  esse  matrimonium  dissolutum". ^    Eigenthümlich  ist 


>  C.  8,  16,  7.  8.»  «  D.  24,  3,  22,  7. 


283 

noch  der  Schlusssatz  des  §  115,  dass  der  Mann,  wenn  er  bei  körperlicher  Krank-  L.  115. 
heit  der  Frau  sie  „wegen  ihrer  alten  Liebe  nicht  entlassen  will^',  ihr  dann  stan- 
desgemässen  Unterhalt  gewähren  „muss^^  Dieses  „muss^^  nimmt  sich  neben  der 
alten  Liebe  sonderbar  aus.  Wohl  practischer  setzt  Ulpian  beim  Wahnsinn  in  der 
obigen  Stelle  §  8  den  weiteren  Fall  so:  wenn  der  Mann,  um  die  dos  nicht  heraus- 
geben zu  müssen,  „calliditate  matrimonium  dirimere  non  vult,  spemit  autem  infe- 
licitatem  uxoris ,  et  non  ad  eam  flectitur,  nuUamque  ei  competentem  curam  inferre 
manifestissimus  est^S  dann  müsse  er  durch  den  curator  der  Frau  ^secundum  dotis 
quantitatem'  zur  Pflege  und  Erhaltung  derselben  gezwungen  werden.  Es  ist  wohl 
wahrscheinlich,  dass  der  obige  Text  nur  ein  irgend  wie  vermittelter,  unklarer  Nach- 
klang der  Ulpianischen  Stelle  ist. 

§  116. 

Arm.  138. 

Die  Befreiung  der  Aerzte  und  Lehrer  von  den  'munera  publica  personalia^ 
hat  ihren  Anfang  schon  in  der  frühen  Kaiserzeit  genommen,  den  Aerzten  soll  schon 
Augustus  nach  einer  Errettung  aus  schwerer  Krankheit  die  dcTeXeCa  ertheilt  haben. ^ 
Nach  ihm  wurde  sie  von  Vespasian,  Hadrian,  Gommodus  u.a.  auf  die  Lehrer 
ausgedehnt.^  Ueber  die  Befreiung  von  der  Vormundschaft  insbesondere  haben  wir 
eine  genauere  Ausführung  von  Modestinus  in  D.  27,  1,  6,  5 — 12.  (cf.  Vat.  149).  All- 
gemeine Bestätigung  und  weitere  Ausdehnung  der  Immunität  ertheilten  Constantin 
und  seine  Nachfolger.^  Auch  die  Steuerfreiheit  ist  schon  vor  Constantin  ertheilt, 
da  dieser  in  den  drei  Gesetzen  des  C.  Th.  13,  3,  1 — 3,  die  im  C.  J.  10,  53,  6  in  eines 
zusammengezogen  sind,  von  einer  Fortdauer  der  bisherigen  Privilegien  spricht.  Die 
Steuern  sind  dabei  theils  allgemein,  theils  einzeln  genannt:  „a  praestationibus  pu- 
blicis  liberi  permaneant^S  „ad  auri  et  argenti  et  equorum  praestationem  non  vocen- 
tur^^,  „ab  omni  functione  vacare.^^  Justinian  sagt  nur  noch  allgemein:  „ab  omni 
functione  et  ab  omnibus  muneribus  immunes  esse",  wobei  'functio'  die  Steuern, 
*munera'  die  bürgerlichen  Lasten  bedeutet.  Unter  den  ersteren  sind  aber  nur  die 
persönlichen  Steuern  verstanden,  nicht  auch  die  Grundsteuer,  diese  musste  „omni 
amoto  privilegio".und  „absque  ullius  beneficii  exceptione"  gezahlt  werden.*  Daraus 
erklärt  sich  der  obige  Text:  „befreit  von  jeder  Steuer,  d.  h.  sie  geben  nicht  Kopf- 
geld noch  xp^apyupov."  Kopfgeld  ist  das  *tributum  capitis',  oder  'capitatio  humana* 
im  Gegensatz  der  'terrena'.*  Dieses  war  früher  allgemein  für  alle,  die  keine  Grund- 
steuer zahlten.  Später  wurden  allerlei  Befreiungen  gegeben,  wozu  nach  dem  obigen 
Texte  auch  die  Aerzte  und  Lehrer  gehören,  die  sonst  nicht  speciell  genannt  sind, 


»  Dio,  53,  30.  «  D.  50,  4, 18,  30.  «  C.  Th.  13,  3.  C.  J.  10,  53.  *  Vgl.  Gothofr. 

ad  C.  Th.  13,  3,  1.  Kuhn,  Yerfassong  des  röm.  Reichs,  1,  83—105.  C.  Th.  11,  1,  26.  36. 
*  D.  50,  15,  8,  7.  Savigny,  verm.  Schriften  2,  69 — 90.  Marquardt,  röm.  Staatsverwaltuiig 
2,  191—192.  281. 

36* 


284 

L.  116.  und  desshalb  von  Savigny  (S.  85)  auch  noch  nicht  mit  aufgeführt  sind.  Von  Con- 
sta ntin  wurde  die  Kopfsteuer  für  die  Städte  ganz  aufgehoben  und  blieb  nur  auf 
dem  Lande  ^  daraus  ist  zu  erklären,  dass  im  obigen  Texte  so  genau  unterschieden 
wird  „die  in  den  Städten  und  der  x^fOL  sind". 

Die  andere  Steuer  xp^^apT^pov  war  eine  Gewerbesteuer,  die  in  C.  Th.  13,  1,  8 
und  13,  3,  3  'auri  et  argenti  collatio'  oder  'praestatio'  genannt  ist,  gewöhnlich  aber 
'lustralis  collatio'  hiess,  und  in  möglichster  Ausdehnung  auf  alle  und  jede  Art  von 
Erwerb,  bis  zu  den  'meretrices  und  lenones'  herunter,  gelegt  war.  * 

§  117. 

P.  83^    Ar.  49.    Arm.  42. 

Dieser  Paragraph  ist  höchst  sonderbar  und  ist  ein  Hauptzeichen  dafür,  dass 
das  ganze  Rechtsbuch  von  einem  Geistlichen  herrührt.  Die  ganze  Steuerfreiheit 
nämlich,  die  der  „glückselige  König  Constantin"  den  Geistlichen  ertheilt  haben  soll, 
ist  nicht  richtig.  Wir  haben  nicht  nur  kein  Gesetz  von  Constantin,  worin  dieses 
enthalten  wäre,  vielmehr  eine  Reihe  von  Gesetzen  von  seinem  Sohne  Constantius 
an  bis  Justinian,  worin  das  Gegentheil  steht.  Die  Freiheit  von  den  ^munera  per- 
sonalia' wurde  den  Geistlichen  zwar  ertheilt  3,  von  den  Steuern  wurden  sie  dagegen 
keineswegs  befreit.  Von  dem  'tributum  capitis'  ist  dies  schon  von  Savigny  nach- 
gewiesen*, von  der  Grundsteuer  wissen  wir  aus  C.  Th.  16,  2,  15,  dass  zwar  eine 
Synode  von  Rimini  diese  für  die  Kirche  in  Anspruch  genommen  hatte,  dass  sie 
aber  vom  Kaiser  Constantius  durch  ein  Gesetz  vom  Jahre  360  sehr  energisch  da- 
mit zurückgewiesen  wurde,  nur  der  Kirche  von  Thessalonich  war  die  Befreiung  von 
Theodos  II.  gegeben.'^  Vom  xP^^apT^pov,  d.  h.  der  Gewerbesteuer  (s.  ad  §  116), 
wurden  die  Geistlichen  zwar  durch  Constantius  353  befreit,  weil  ja  ihr  Erwerb  nur 
für  die  Armen  wäre^;  später  wurde  dies  aber  zurückgenommen  und  die  Steuer  nur 
bei  dem  Gewerbe  der  Leichenbestattung,  der  'negotiatio  alimoniae  causa'  und  der 
4n  usum  pauperum',  und  'ad  tenuem  victum  vestitumque'  der  Geistlichen  selber  er- 
lassen, während  aller  grössere  Geschäftsbetrieb  auch  bei  den  Geistlichen  der  Steuer 
unterworfen  blieb.  ^ 

Auch  das  weitere  Privilegium  der  Befreiung  der  Geistlicher;  von  der  väter- 
lichen Gewalt  ist  falsch.  Doch  wäre  es  möglich,  dass  damit  eigentlich  nur  die  Ein- 
führung des  sog.  'peculium  quasi  castrense'  für  die  Geistlichen  gemeint  wäre,  die 
von  Leo  im  Jahre  472  geschehen  ist.  Denn  unzweifelhaft  ist  unsere  Sammlung  erst 
nach  diesem  Jahre  abgefasst.  Auffallend  bliebe  aber^  dass  ein  so  neues  Gesetz  nicht 
speciell  hervorgehoben  wäre. 


»  C.  Th.  13,  10,  2.  C.  J.  11,  48.  1.    Savigny  S.  87—89.    Marquardt  S.  232.  *  Näheres 

darüber  8.  Gothofr,  ad  C.  Th.  13, 1,  Marquardt,  röm.  Staatsverwaltung  2,  227—231.        *  C.  Th.  16, 
2,  2.  40.  *  Yerm.  Schriften  2,  85—86.  »  C.  Th.   11,   1,  33.  •  C.  Th.  16,  2,  10. 

"  C.  Th.  13,  1,  1;  10,  2,  8.  14.  15.   Vgl.  Gothofr.  ad  1.  1.  und  1.  10.  C.  Th.  16,  2.  p.  39-40. 


285 


Die  Unwahrheit  des  ganzen  Inhalts  des  Paragraphen  ist  wohl  als  Grund  an-  L.  117. 
zusehen  für  die  verschiedenartige  Fassung  desselben  in  den  verschiedenen  Texten, 
namentlich  die  salbungsvolle  Breite  in  Ar  49  und  die  erbauliche  Begründung  der 
Freiheit  von  der  Kopfsteuer:  „Denn  ihre  Kopfsteuer  ist  die,  dass  sie  beständig  vor 
dem  himmlischen  Könige  stehen,  und  dass  sie  nicht  wegen  der  Kopfsteuer  ihren 
Herrn  wechseln,  denn  sie  können  nur  dem  einen  Könige  dienen/' 

§  118. 

Ar.  50.     Arm.  44. 

Von  den  kirchlichen  Gesetzen  des  „glückseligen  und  gläubigen  Kaisers  Leo" 
stehen  nicht  weniger  als  20  im  Justinianischen  Codex.  ^  Es  sind  davon  hier  nur 
für  den  obigen  Text  hervorzuheben: 

1.  Die,  wodurch  er  „stürzte  die  aCpsTtxoi/*  Es  sind  drei  im  C.  1,  5,  9 — 11. 
Das  letzte  davon  ist  das  gegen  die  Manichäer,  das  einzige  von  allen  Ketzergesetzen, 
welches  Todesstrafe  anordnete ,  was  darum  auch  wohl  der  Ar  50  besonders  rühmt 
mit  den  Worten:  „er  vertrieb  die  Häretiker  und  besonders  die  Häresie  des  be- 
sessenen Man  es." 

2.  Das  über  die  Sonntagsfeier,  in  welchem  die  in  obigem  Texte  angeführten 
Verbote  enthalten  sind.  ^  Der  fromme  Schlussatz  von  P  118  steht  zwar  nicht  darin, 
wohl  aber  die  merkwürdige  Bestimmung:  „Nee  tamen  haec  religiosi  diei  otia  re- 
laxantes  obscoenis  quemquam  patimur  voluptatibus  detineri;  nihil  eodem  die  sibi 
vindicet  scaena  theatralis  aut  circense  certamen  aut  ferarum  lacrimosa  spectacula", 
wobei  sogar  noch  hinzugefügt  ist:  „si  in  nostrum  natalem  celebranda  soUemnitas 
incident,  dififeratur." 

3.  Die  dritte  im  obigen  Texte  angeführte  Bestimmung  ist  nur  ein  kleiner 
Theil  eines  langen  Gesetzes  vom  Jahre  472  in  C.  1,  3,32,  worin  den  Geistlichen 
eine  Menge  Privilegien  in  Betreff  der  Rechtspflege  ertheilt  sind.  Der  obige  Aus- 
zug ist  in  einzelnen  Punkten  nicht  ganz  genau,  doch  lohnt  es  nicht  der  Mühe, 
näher  darauf  einzugehen.    In  P  und  Arm  fehlen  die  Bestimmungen  vollständig. 

§119. 

P.  83». 

Das  hier  angegebene  Längenmaass  ist  dem  römischen  nicht  entsprechend.  Es 
wird  hier  gerechnet: 

1  Meile  =  1000  Schritt  =  500  Ruthen  zu  8  Ellen. 

Nimmt  man  dabei  die  Elle  in  römischer  Weise  zu  1  Va  Fuss,  so  sind  8  Ellen  oder 
1  Ruthe  =:  12  Fuss,  folglich  500  Ruthen  =  6000  Fuss ,  also  1  Schritt  =  6  Fuss. 

Das  römische  System  ist  aber: 

1  Meile  =  1000  Schritt  zu  5  Fuss  =  500  Ruthen  (pertica,  decempeda)  zu 
10  Fuss  =  5000  Fuss. 


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aenel,  corpus  legum,  ind.  p.  78 — 81.  '  C.  3,  12,  9. 


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286 

L.  119.  Die  Elle  von  1  Va  Fuss  passt  zu  diesem  römischen  Systeme  überhaupt  eigent- 

lich nicht,  und  wurde  daher  auch  nur  daneben  im  gewöhnlichen  Leben  fiir  kleinere 
Maasse  gebraucht. 

Die  Vereinigung  der  beiden  Berechnungen  beruht,  wie  Mommsen*  nachge- 
wiesen hat,  darauf,  dass  die  Römer  in  Syrien  ihr  Meilensystem  mit  dem  ägyptisch- 
ptolemäischen,  dem  sog.  philetärischen  *,  Fusse  verbunden  haben.  Dieser  war  um  Vs 
grösser  als  der  römische,  er  verhielt  sich  zu  diesem  wie  5:6.  Danach  enthielt 
1  Elle  von  1 7»  römischen  Fuss  nur  1 V4  philet. ,  folglich  waren  4  Ellen  =  5  philet. 
Fuss,  also  8  Ellen  oder  1  Ruthe  =  10  Fuss,  und  500  Ruthen  =  5000  Fuss.  Die 
Gleichheit  mit  der  römischen  Meile  von  5000  Fuss  war  also  nur  eine  nominelle,  da  der 
Sache  nach  die  syrischen  5000  Fuss  =  6000  römische  Fuss  waren.  Näheres  darüber 
s.  bei  Mommsen  a.  a.  0.* 

§  120. 
P.  83»». 

Die  Bestimmungen  über  den  Häuserbau,  die  hier  gegeben  sind,  stammen 
wahrscheinlich  aus  einem  Baugesetze  des  Kaisers  Leo,  welches  dieser  nach  einem 
Brande,  durch  den  im  J.  469  ein  grosser  Theil  von  Constantinopel  zerstört  war, 
erlassen  hatte,  und  welches  in  dem  Baugesetze  von  Zeno  in  C.  8,  10,  10  erwähnt 
ist.*  Sie  beziehen  sich  in  Abs.  1 — 3  auf  die  Strassen,  in  4 — 7  auf  das  ^spatium 
legitimum'  (wie  es  in  D.  8,  2,  14  heisst)  zwischen  den  Häusern,  den  alten  ^ambitus' 
der  XII  Tafeln  (7,  1).  Wir  sehen  daraus,  dass  man  die  alte  Vorschrift,  so  wenig 
sie  in  Rom  eingehalten  war,  doch  im  Principe  stets  festhielt  und,  hauptsächlich 
der  Feuersgefahr  wegen,  in  Gesetzen  neu  ordnete.  Freilich  wissen  wir,  dass  trotz 
dem  gerade  in  Constantinopel  die  Häuser  factisch  meistens  dicht  an  einander  ge- 
baut waren.  ^  Die  Beschränkung  des  'spatium'  auf  2  resp.  4  Ellen  bestätigt  die 
Annahme  von  Dirksen,  dass  das  Siaonjfjia  von  wenigstens  12  Fuss,  was  in  dem 
Gesetze  von  Zeno  vorgeschrieben  ist,  nur  von  der  Strassenbreite  zu  verstehen  ist.^ 

Unklar  ist  der  Sinn  von  vo[j.ii].  Der  Begriff  Besitz  passt  nicht.  P  hat 
vojjLOC,  uiid  dies  ist  wohl,  das  richtige,  in  dem  Sinne  von  'lex  fundi\  Die  OToa 
zwischen  den  Fenstern  in  P  ist  nach  L  wohl  in  önqXt]  zu  ändern. 

§  121. 

Dieser  Paragraph  ist  für  die  Geschichte  der  römischen  Grundsteuer  in  der 
späteren  Kaiserzeit   von   ausserordentlicher  Wichtigkeit.      Er  ist  daher  schon  im 


1  Hermes,  3,  429  —  436.  ^  Nach  Böckh  von  Philetäros,  dem  Stifter  des  Perga- 

menischen  Reiches,  nach  Hultsch,  (Metrologie,  S.  267.  282)  von  dem  ptolemäischen  Beamten, 
der  das  „neue  System  berechnete  und  einführte".  *  Vgl.  Hultsch,  Metrologie,  S.  279—283. 

*  C.  de  aedificiis  privatis  (8, 10)  1. 12.  Vgl.  Dirksen,  das  Polizei-Gesetz  des  Kaisers  Zeno  über 
die  bauliche  Anlage  der  Privathäuser  in  Constantinopel.  Abh.  der  Berl.  Akad.  1844,  gel.  am 
8.  Febr.  Krüger,  ed.  Cod.  Just.  h.  t.  p.  728  n.  22.  »  Dirksen  p.  13.  •  Dirksen 

p.  17.  20. 


c  «■  ^ 


287 

Jahre  1869  von  Mommsen  in  Verbindung  mit  dem  obigen  §  119  nach  der  üeber-  L.  121. 
Setzung  von  Land,  mit  einigen  Verbesserungen  von  Rüdiger,  publicirt^  und  be- 
sprochen, und  in  Folge  davon  auch  von  Marquardt  bei  seiner  neuen  Darstellung 
des  römischen  Steuerwesens  ^  mit  zu  Grunde  gelegt. 

Wir  erfahren  zunächst,  dass  Diocletian  eine  neue  Vermessung  und  Boni- 
tinrng  der  Ländereien  für  die  Steuerveranlagung  hat  vornehmen  lassen.  Ob  es  für 
das  ganze  Keich  geschah  oder  nur  für  die  dortigen  östlichen  Provinzen,  lässt  sich 
aus  dem  unbestimmten  Ausdrucke  „hat  die  Länder  bemessen ^^  nicht  wohl  ent- 
scheiden; eben  so  wenig,  ob  es  die  erste  derartige  Vermessung  war,  oder  ob  ihr 
andere  schon  von  Augustus  oder  späteren  Kaisern  voraufgegangen  waren. 

Bei  der  Bemessung  ist  zunächst  für  das  angegebene  Flächenmaass  von  100 
□Ruthen  =  1  icXftpov  dieselbe  Differenz  mit  dem  römischen  Maasse,  wie  in  §  119 
beim  Längenmaasse ,  worüber  das  Nähere  bei  Mommsen  a.  a.  0.  nachzusehen  ist. 

Die  Hauptsache  ist  der  Begriff  des  4ugum'  als  Steuerhufe,  und  die  Frage, 
ob  dasselbe  als  eine  reale  oder  nur  als  ideale  Steuerhufe  aufzufassen  ist,  nach  der 
Unterscheidung,  wie  sie  Savigny  in  seiner  Abhandlung  über  die  römische  Steuer- 
verfassung' aufgestellt  hat.  Zunächst  stellt  sich  jetzt  in  §  120  ganz  bestimmt 
heraus,  dass  4ugum'  kein  Flächenmass  ist  wie  4ugerum',  sondern  dass  es  eine  für 
die  Grundsteuer  gebildete  Einheit  ist,  zu  der  eine  grössere  oder  geringere  Anzahl 
lugera'  je  nach  ihrer  Bonitirung  gehören.  Es  werden  unterschieden:  Wein-,  Oel-, 
Korn-  und  Weideland",  und  zwar  Oelland  wieder  in  zwei  Qualitäten  und  Korn  in  drei. 
Dadurch  entstehen  folgende  Klassen: 

1.  bei  Weinbergen  machen  schon  5  iugera  1  iugum  aus,  /.*■   j^  *  ■     ' ''  v  vvn.^ 

2.  bei  Komland: 

a.  erster  Güte  erst  20  iugera,  ^0 

b.  zweiter  Güte  40  iugera,  /^ 

c.  dritter  Güte  60  iugera,  ■ : 

3.  bei  Oelpflanzungen: 

a.  erster  Güte  225  Ruthen , 

b.  zweiter  Güte  450  Ruthen;  '•      > 

4.  beim  Weidelande  wird  kein   Landmaass  angegeben,   sondern  nur  gesagt, 
dass  es  eingeschrieben  werde  mit  einer  bestimmten  auvr^eta  von  1,  2  oder  3  Denaren  ^'^  - 
jährlich.    Das  Wort  ouvr^sta  deutet  dabei  vielleicht  auf  den  Begriff  der  compascua 
oder  Gemeinweide  der  Gemeinden;  doch  lässt  sich  nichts  Näheres  darüber  bestimmen. 

Bei  den  Oelpflanzungen  stellt  Mommsen  die  Vermuthung  auf,  dass  weil  bei 
diesen  in  zwei  auf  griechischen  Inseln  gefundenen  Inschriften  die  Steuer  nicht  nach 
dem  Landmaasse,  sondern  nach  der  Zahl  der  Oelbäume  bestimmt  ist*,  dieses  auch 


1  Hermes,  3,  429— 4d6.  *  Römische  Staatsverwaltung  2,  219  ff.    Die  alte  steht  in 

Beckers  Handb.  d.  röm.  Alt.  8,  2, 176  ff.  »  Vermischte  Schriften  2, 67—215.  *  Hermes, 

3,  430  n.  4;  437,  c. 


•  \ 


288 

L.  121.  wohl  hier  in  unserem  ßechtsbuche  ebenso  gewesen  sei.  Er  möchte  deshalb  den  Text 
ändern  und  statt  „Ruthen"  ein  Wort  annehmen,  was  Stamm  oder  Grube  (truncus, 
scrobs)  bedeute.  Auch  bei  den  Persem  wurden  Palmen  und  Oelbäume  nach  der 
Baumzahl  besteuert,  dagegen  finden  sich  bei  den  Arabern  beide  Besteuerungsarten 
für  sie  neben  einander  S  und  in  den  Pandekten  sind  sie  geradezu  mit  einander  ver- 
bunden.^ Die 'forma  censualis'  forderte  die  Angabe:  „olivae^  quot  iugerum  et  quot 
arbores  habeant",  doch  sollen,  „si  arbores  aruerint",  diese  abgeschrieben  werden. 
Die  Entscheidung  mag  dahin  gestellt  bleiben. 

In  der  Hauptfrage,  ob  das  iugum  ideale  oder  reale  Steuerhufe  ist,  nimmt 
Mommsen,  wie  Savigny,  das  erstere  an,  Marquardt  dagegen  meint,  dass  die  Stelle 
„einen  der  Savigny'schen  Auffassung  durchaus  entgegengesetzten  Aufschluss  liefert". 
Er  fasst  das  Yerhältniss  der  iugera  zum  iugum  so  auf:  das  vermessene  Land  sei  der 
Bonitirung  gemäss  nach  den  angegebenen  Zahlen  „in  iuga  zusammengelegt",  und 
danach  ein  Kataster  gemacht,  der  für  jeden  Steuerbezirk  die  Zahl  der  steuerbaren 
iuga  und  der  Steuer  davon  ergeben  habe. 

Allein  ein  solches  reales  Zusammenlegen  der  iugera  in  iuga  ist  in  der  Stelle 
in  keiner  Weise  ausgesprochen.     Es  heisst  nur: 

5  iugera  Weinland  wurden  gesetzt  als  1  iugum, 
20  iugera  Saatland  geben  die  annonae  von  1  iugum, 
225  Ruthen  Oelbäume  geben  die  annonae  von  1  iugum, 
40  (oder  60)  iugera  geringeres  Land  geben  1  iugum. 
Das  besagt  weiter  nichts  als:  die  Steuer  wird  stets  einfach  nach  iuga  bestimmt, 
jedes  iugum  zahlt  also  gleich   viel,   aber   wie   viel  Morgen  Land   zusammen   den 
Steuerbetrag  von  1  iugum  zu  geben  haben,  ist  nach  ihrer  Bonitirung  verschieden: 
5  Morgen  Weinberg,  so  wie  1  Vg  Morgen  Oelland,  zahlen  den  Steuerbetrag  von  1  iu- 
gum ebenso,  wie  20  Morgen  Saatland,  gelten  also  ebenso  als  1  iugum   wie   diese. 
Das  nur  sagen  die  Worte:  „sind  gesetzt  als  1  iugum,  geben  die  annona  von  1  iu- 
gum, geben  1  iugum."    Daraus  folgt  von  selbst,  dass  wer  z.  B.  nur  10  Morgen 
Saatland  hat,  auch  nur  die  Hälfte  der  annona   von  1  iugimi  gibt,  u.  s.  w.    Dass  seine 
10  Morgen  mit  bestimmten   10  anderen  real  zu  1  iugum  zusammengelegt  werden 
müssten ,  folgt  aus  den  Worten  nicht.    Wenn  es  sonst  bewiesen  wäre,  könnte  man  es 
allenfalls  hineinlegen,  allein  an  sich  enthalten  die  Worte  nur  das  Maass  und  die 
Berechnxmgsweise  für  die  Steueranlage. 

Man  sieht  aber  auch  nicht,  zu  welchem  Zwecke  eigentlich  die  reale  Zusammen- 
legung der  iugera ,  sei  es  von  einem  oder  von  verschiedenen  Eigenthümern,  zu  einem 
realen  iugum  hätte  dienen  sollen.  Denn  von  den  Eigenthümern  der  iugera  zahlte 
ein  jeder  doch  stets  nur  nach  der  Quote  vom  iugum,  die  seine  Aecker  ausmachten, 


^  Tabari,  Geschichte  der  Perser  zur  Zeit  der  Sassaniden ,  ed.  Nöldeke  1879,  p.  244. 
Beladsori,  liber  expugnationis  (arab.)  regionum,  ed.  de  Goeje  1866,  p.  269 — 271.  (Mittheilung 
von  Herrn  J.  Olshausen).  '  D.  50,  15,  4  pr.  1.  >  Ebenso  aber  auch  bei  ^vineae^ 

„quod  iugenim  et  quot  vites." 


d 


289 

und  dem  entsprechend  mussten  die  Steuererheber  die' Einziehung  von  den  einzelnen  L.  121. 
Eigenthümern  vornehmen.  Die  obere  Steuerverwaltung  aber  berechnete  zwar  die 
Auflage  und  die  Einnahme  der  Steuer  für  einen  ganzen  Bezirk  oder  eine  ganze 
Provinz  nur  im  ganzen  nach  der  Anzahl  der  iuga  in  derselben,  allein  dabei  wurde 
natürlich  die  gesammte  Morgenzahl  der  einzelnen  Grund-Eigenthümer  des  Bezirkes 
je  nach  der  Bonitirungsklasse  einfach  zusammengerechnet  und  auf  die  entsprechende 
Zahl  iuga  reducirt  und  danach  der  Gesammt- Steuerbetrag  bestimmt;  es  wäre  eine 
übermässige  und  völlig  werthlose  Mühe  gewesen,  die  einzelnen  iuga  real  abzugrenzen, 
und  für  jedes  eine  Reihe  von  bestimmten  einzelnen  wirklichen  iugera  anzusetzen. 
Man  bedenke  namentlich  die  Fälle,  wenn  die  verschiedenen  Arten  von  Ländereien 
und  die  verschiedenen  Bonitirungsklassen  bunt  durch  einander  lagen,  was  doch 
oft  vorkommen  musste,  und  wenn  sie  verschiedenen  Eigenthümern  gehörten  und  so, 
dass  die  iugera  des  einzelnen  kein  volles  iugum  oder  umgekehrt  etwas  mehr  aus- 
machten und  daher  zur  Ausfüllung  des  einzelnen  iugum  die  betreffende  Zahl  iugera 
von  anderen  dazu  genommen,  oder  umgekehrt  anderen  iuga  zugewiesen  werden 
mussten.  Es  hätte  das  eine  Menge  neuer  Abmessungen  nothwendig  gemacht,  und 
häufig  hätten  ^reale  iuga^  entstehen  müssen ,  die  doch  keinen  realen  Zusammenhang 
gehabt  hätten,  sondern  durch  Stücke  und  Parzellen  anderer  iuga  durchlöchert  und 
unterbrochen  gewesen  wären. 

Eine  nähere  Ausführung  darüber  unter  Herzuziehung  der  sonstigen  darauf 
bezüglichen  Stellen  unserer  Quellen  würde  hier  zu  weit  führen.  Zum  Schlüsse  mag 
nur  noch  beigefügt  werden,  dass  der  am  Ende  des  Paragraphen  genannte  Monat 
Nisän  der  April  ist. 

§  122. 
Arm.  139. 

Unter  TuepioSeuaic  versteht  man  in  der  mittleren  Gräcität  das  Herumgehen 
der  Aerzte  zur  Behandlung  der  Kranken,  aber  auch  eine  besondere  Art  von  Cur 
durch  einen  besonderen  Cyclus  (ev  XUXX9)  von  Diät  und  Arznei.  ^  Was  von  beidem 
hier  gemeint  ist,  ist  nicht  ersichtlich,  wahrscheinlich  aber  das  erste,  da  es  auch  in 
D.  27,  1,  6,  1  heilst:  „(aTpoi  oC  lüsptoSeural  xaXou|uyot.^'  Indessen  ist  es  für  die  Rechts- 
frage gleichgültig,  da  für  alle  Fälle  das  Princip  gleichmässig  gilt,  dass  der  Kranke 
das  Honorar,  was  er  dem  Arzte  gegeben,  nicht  zurückfordern  kann,  auch  wenn  er 
nicht  geheilt  wird;  denn  er  zahlt  es  für  die  Thätigkeit  und  nicht  für  den  Erfolg,  und 
darum  ist  auch,  abgesehen  von  besonderen  Verträgen,  die  Bückforderung  begründet, 
wenn    der  Arzt  seine  Thätigkeit  verweigert  oder  auch  nur  schuldvoll  nicht  leistet. 

In  den  Pandekten  sind  diese  Sätze  zwar  für  die  Aerzte  nicht  speciell  aus- 
gesprochen, sie  ergeben  sich  aber  aus  den  allgemeinen  Grundsätzen  über  die  'datio 
ob  causam'  von  selbst,  und  werden  durch  die  Analogie  von  den  Advocaten,  bei 
denen  die  Rückforderung  speciell  besprochen  ist ,  bestätigt.  *    Auch  der  obige  Text 

i  Du  Gange,  Glossar,  med.  graeo.  h.  v.  *  D.  19,  2,  38,  1;  50,  13,  1,  10.  13.    In  §  10 

wü-d  die  Rückforderung  ausgesohlossen:  „si  fidem  susceptam  exhibere  paratus  est.*' 

BöMIlCHlS  RaoHTsauoH.  37 


290 

L.  122.  stellt  beide  gleich,  denn  oxoXaaTixof  heissen  in  jener  Zeit  die  Advocaten.  Auffallend 
ist,  dass  der  Verfasser  nicht  die  Analogie  von  diesen  auf  die  Aerzte  zieht,  sondern 
umgekehrt  von  diesen  auf  jene.  Er  muss  wohl  über  die  Aerzte  specielle  Aeusse- 
rungen  gehabt  haben,  die  uns  fehlen.  ''^^S. 

Höchst  anstössig  und  sonderbar  ist  aber  die  Gleichstellung  der  Huren  mit  den 
Aerzten  und  Advocaten.  Denn  erstlich  fällt  der  Unterschied  von  Thätigkeit  und 
Erfolg,  der  bei  jenen  ist,  bei  ihnen  weg,  und  dann  findet  ja  bei  ihnen  stets  eine 
'turpis  causa  dantis'  statt,  die  jede  Rückforderung,  selbst  bei  Verweigerung  des 
Versprochenen,  ausschliesst.  ^  Es  ist  daher  kaum  anzunehmen,  dass  jene  Gleich- 
stellung von  einem  alten  Juristen  herrührt.  In  Arm  139  sind  die  Huren  gar  nicht 
genannt,  vielleicht  sind  sie  nur  ein  Zusatz  des  syrischen  Uebersetzers.  Denn  das 
Wort  avaxpoTDQ,  was  von  dem  griechischen  Originale  herrühren  muss,  würde  auch 
ohne  die  Huren  passen. 

§  123. 

P.  63.    Ar.  90.     Arm.  90. 

Ueber  die  Pflicht  zur  Rückgabe  der  dos  und  donatio  s.  oben  zu  §  92.  Hier 
handelt  es  sich  nur  noch  um  die  Gegenstände  der  Rückgabe  im  einzelnen.  Es 
werden  genannt: 

1.  Kleider.  Bei  diesen  soll,  wenn  sie  abgenutzt  sind,  der  ursprüngliche 
Werth  gezahlt  werden.  Nach  den  römischen  Principien  würde  dieses  nur  im  Falle 
einer  'dos  aestimata^  eintreten,  auf  die  hier  in  keiner  Weise  hingedeutet  ist.  Der 
Ai*  84.  90  macht  einen  Unterschied  zwischen  Scheidung  und  Tod,  bei  ersterer  könne 
die  Frau  nur  den  gegenwärtigen  Werth  fordern.  Ob  diese  Bestimmungen  auf  dem 
Leonischen  Gesetze  beruhen,  oder  woher  sie  sonst  stammen,  ist  nicht  zu  er- 
mitteln. 

2.  Sklaven  und  Thiere  sollen,  wenn  sie  noch  da  sind,  in  Natur  zurückge- 
geben werden,  wie  sie  auch  sind;  wenn  sie  verkauft  sind,  ist  der  Kaufpreis  zu 
geben;  wenn  sie  gestorben  sind,  wird  nichts  gegeben.  Dies  entspricht  den  sonstigen 
Grundsätzen.  Dass  die  Sklavenkinder  so  wie  die  Thierjungen  zwischen  Mann  und 
Frau  getheilt  werden  sollen,  ist  schon  bei  §  105  besprochen.  Dasselbe  soll  bei 
Bienenstöcken  gelten  und  nach  Ar  90  auch  bei  jungen  Palmen.  Das  letztere  ist 
wohl  ein  arabischer  Zusatz. 

3.  In  Ar  90  und  Arm  90  sind  in  der  Mitte  auch  noch  Gold  und  Silber  und 
Ländereien  genannt,  die  bei  L  fehlen,  und  in  Ar  auch  noch  Geräthe,  die  auch 
bei  Arm  fehlen.  Vielleicht  hat  man  darin  Zusätze  aus  eigener  praktischer  Er- 
fahrung zu  sehen. 

§  124. 

(cf.  Arm.  130.) 

Dieser  Paragraph  ist  schon  oben  bei  §  96  besprochen. 


>  D.  12,  5,  1;  4,  3;  12,  4,  1. 


291 

§  125.  L.  125. 

Arm.  140. 

Das  Wort  icpoi'eaji.Ca  bedeutet  hier,  wie  bei  Theophilus  (3,  19,  19  c),  tempus 
constitutum ,  d.  h.  vertragsmässige  Zahlungsfrist.  Dass  das  Verlangen  der  Zahlung 
vor  Ablauf  der  Frist  den  Verlust  des  Capitals  zur  Folge  haben  soll,  ist  wohl  mit 
Rudorff  (Symbolae,  p.  111)  so  zu  erklären,  dass  man  das  'Verlangen'  in  der  Be- 
deutung von  Elageanstellung  aufEasst,  wie  Arm  140  sagt:  „drängt  ihn  mit  seiner 
Forderung."  Dann  treten  die  Grundsätze  von  der  sog.  *plus  petitio  tempore'  ein, 
weil:  „qui  praemature  petit,  plus  petere  videtur",  und:  „si  quis  in  intentione  plus 
complexus  fuerit,  causa  cadit,  i.  e.  rem  perdit."^  Die  Stelle  enthält  insofern  nichts 
Neues,  ist  aber  wichtig  für  die  Bestimmung  der  Entstehungszeit  der  ganzen  Samm- 
lung. Denn  sie  muss  vor  dem  Gesetze  des  Kaisers  Zeno  über  die  'plus  petitio', 
worin  der  Verlust  der  Forderung  wegen  'plus  petitio'  aufgehoben  ist,  geschrieben 
sein.  Gerade  von  der  'plus  petitio  tempore'  heisst  es  in  J.  4,  G,  33:  „si  quidem 
tempore  plus  fuerit  petitum,  quid  statui  oportet,  Zenonis  loquitur  constitutio." 
Daraus  erklärt  sich  nun  wohl,  dass  später  in  der  CoUectio  canonum  von  Ebed- 
Jesu  (4,  7),  in  der  sich  die  Stelle  wiederfindet,  am  Schlüsse  die  Worte  stehen:  „si 
vi  petat  ante  tempus,  —  eum  sorte  privari."  Dieses  „vi"  ist  offenbar  eingeschoben, 
weil  die  Stelle  an  sich  zum  späteren  Rechte  nicht  mehr  passte.  Ob  dabei  speciell 
an  das  'decretum  D.  Marci'  gedacht  ist,  mag  dahin  gestellt  bleiben. 

§  126. 

P.  46»>.    Ar.  57. 

Dieser  Paragraph  enthält  neue,  aber  etwas  problematische  Bestimmungen. 
Er  stellt  3  Sätze  auf: 

1.  Der  Vater,  der  seiner  Tochter  eine  dos  versprochen  hat,  soll  diese  dem 
Mann  am  dritten  (nach  P  am  fünften)  Tage  (nach  der  Hochzeit)  auszahlen;  wenn 
er  es  nicht  vollständig  thut,  soll  er  ihm  einen  Schein  mit  einer  bestimmten  Frist 
für  die  Restzahlung  ausstellen. 

2.  Nach  Empfang  dieses  Scheines  soll  der  Ehemann  seinerseits  einen  Schein 
ausstellen,  dass  er  die  dos  vollständig,  wie  sie  versprochen,  erhalten  habe,  und 
dies  heisse  Tzkr^goau;^  d.  h.  Erfüllung. 

3.  Die  Klage  des  Mannes  auf  Erfüllung  verjähre  in  5  Jahren,  ausser  wenn 
er  einen  Schein  habe. 

Von  diesen  Sätzen  ist  nun: 

1.  Die  kurze  Zahlungsfrist  von  3  oder  5  Tagen  bisher  unbekannt.  Nach 
altem  Rechte  musste,  wie  wir  aus  Polybius  (32,  13)  wissen,  wenn  die  dos  in  Geld 
bestand,  dieses  jv  Tpialv  Ixeai,  gezahlt  werden,  d.  h.  'annua  bima  trima  die',  ebenso 
wie  bei  der  Rückzahlung  nach  Ulpian  (6,8);  dagegen  mussten  andere  bewegliche  Sachen 
(ImTcXa)  schon  el^  5ixa  (i.'^ac  überliefert  werden,  d.  h.  innerhalb  eines  (Romulischen) 


>  J.  4,  6,  33,  6.    Gai.  4,  &3. 

37 


292 

L.  126.  Jahres.  Für  Immobilien  gab  es  keine  Frist,  sie  konnten  also  sofort  gefordert  werden. 
Ob  diese  Fristen  noch  in  der  Kaiserzeit  fortgedauert  haben,  wissen  wir  nicht.  ^ 
In  den  Quellen  finden  wir  nichts  darüber,  doch  ist  es  kaum  wahrscheinlich,  da  auch 
Justinian  nichts  darüber  sagt,  sondern  nur  bestimmt,  dass  nach  zwei  Jahren  von 
der  Ehe  stets  Zinsen  und  Früchte  von  der  dos  geschuldet  werden  sollen,  und  dabei 
hinzufügt:  „licentia  minime  denegandamarito,  quando  Toluerit  dotem  petere".^  Der 
Ausdruck  „minime  deneganda"  bezeichnet  wohl  sicher  keine  neue  Anordnung, 
sondern  nur  Nichtaufhebung  des  schon  bestehenden  Rechts.  Wenn  nun  danach 
die  alten  Fristen  längst  abgekommen  waren,  so  ist  unser  Paragraph  so  zu  ver- 
stehen, dass  der  Ehemann  sofort  nach  der  Ehe,  in  3  oder  5  Tagen,  verlangen 
konnte,  dass  der  Vater  zahle  oder  wenigstens  einen  bestimmten  Termin  für  die 
Zahlung  ansetze  und  darüber  einen  schriftlichen  Schein  ausstelle. 

2.  Höchst  sonderbar  ist  der  zweite  Satz,  dass  der  Ehemann  nach  Empfang 
des  Scheines  eine  Quittung  über  die  wirkliche  Zahlung  der  dos  ausstellen  soll ,  und 
zwar  nach  P  mit  den  Worten:  „Die  9cpvT^  ist  erhalten  und  voll  geliefert  mit  allem, 
was  versprochen  ist.'^  Die  Pflicht,  eine  solche  Quittung  auszustellen,  nachdem  man 
einen  Schein  bekommen  hat,  dass  die  dos  noch  nicht  ganz  ausgezahlt  sei,  und 
eine  Frist  für  die  Restzahlung  angesetzt  sei,  scheint  so  widersinnig,  dass  man  eine 
Corruption  des  Textes  annehmen  muss,  obgleich  L  und  P  vollständig  übereinstimmen, 
und  namentlich  P  sagt:  „wenn  sie  ihm  dies  geschrieben  haben,  so  sollen  sie"  u.  s.  w. 
Das  Richtige  scheint  Ar  zu  haben,  der  sagt,  wenn  der  Vater  nicht  zahlen  könne, 
„so  soll  ihm  ein  Termin  gesetzt  werden,  bis  zu  bestimmten  Tagen,  dass  er  bringe, 
was  noch  an  der  Aussteuer  seiner  Tochter  fehlt.  Wenn  er  es  bringt,  so  soll  er 
vom  Bräutigam  des  Mädchens  ein  offenes  Schreiben  bekommen,  worin  dieser  er- 
klärt, dass  er  alles  erhalten  habe,  was  der  Vater  ihm  als  Aussteuer  zugeschrieben 
habe,  und  dass  er  das  Ganze  bekommen  habe."  Hiemach  soll  also  die  Quittung 
erst  nach  dem  wirklichen  Empfange  ausgestellt  werden.  Dies  kann  allein  das  Rich- 
tige sein,  offenbar  ist  in  L  und  P  die  Zahlung  zwischen  den  beiden  Scheinen  aus- 
gelassen. Hervorzuheben  ist  das  Wort  TcXijpoai^.  Die  Handschriften  haben  über- 
einstimmend ^eplomsis\  Daraus  hat  Land  octcX*^  SfJioCcjai^  gemacht,  was  aber  keinen 
Sinn  gibt.  Der  Zusammenhang  fordert  ein  Wort,  was  Erfüllung  bedeutet  und 
zwar  Erfüllung  durch  Restzahlungen.  Dieses  ist  TtXiqpoaic.  Die  einfache  Erfüllung, 
'solutio',  heisst  xaTaßoXiQ^,  dagegen  bedeutet  TcXiQpouv  buchstäblich  *  vollmachen', 
*implere',  also  eine  Erfüllung,  die  durch  mehrere  Handlungen  vollendet  wird,  ähnlich 
wie  bei  'implere  usucapionem,  annum,  mandatum'  u.  s.  w.  * 

3.  Eine  fün^ährige  Verjährung  der  Klage  auf  Auszahlung  einer  versprochenen 
dos  war  bisher  nicht  bekannt.    Sie  würde  aber  auch  an  sich  in  so  hohem  Grade  auf- 


^  Czyhlarz,  röm.  Dotalrecht,  S.  99,  meint  es.  <  C.  5,  12,  31,  5—8.  *  Bas.  26,  5. 

*  So  überaU  in  den  Basiliken:  Bas.  25,  5,  1;  26,  5,  126.   128.  131.  133;  51,  3,  14;  51,  5,  2;  85^ 
11,  71;  U,  1,  22,  11;   14,  1,  27,  2.  4;  19,  1,  50. 


293 

fallend  sein,  dass  man  sie  so  allgemein  gar  nicht  für  möglich  halten  darf,  vielmehr  an  L.  126. 
die  früheren  5  Jahre  der  'querela  non  numeratae  pecuniae'  und  deren  Uebertragung 
auf  die  'querela  n.  n.  dotis'  denken  muss.  Allerdings  bleibt  dabei  immer  noch  eine 
grosse  Schwierigkeit.  Justinian  sagt  in  der  Nov.  100  vom  Jahre  539,  die  'querela 
n.  n.  dotis'  sei  bisher  während  der  ganzen  Zeit  der  Ehe  zulässig  gewesen  und  er 
selbst  habe  dies  sogar  (in  L.  3  C.  5,  15)  noch  bis  auf  1  Jahr  nach  der  Ehe  ausge- 
dehnt, er  wolle  sie  aber  jetzt  zur  Befreiung  der  Frauen  von  der  Beweislast  be- 
schränken, nämlich  in  der  bekannten  Weise  je  nach  der  Dauer  der  Ehe  bis  auf 
1  Jahr  oder  3  Monate  nach  der  Auflösung  der  Ehe.  Dies  scheint  mit  den  5  Jahren 
unseres  Textes  in  absolutem  Widerspruche  zu  stehen. 

Doch  ist  vielleicht  folgende  Lösung  möglich.  Justinian  sagt  in  dem  Gesetze, 
worin  er  die  Verjährung  der  'exceptio  und  querela  n.  n.  pecuniae'  von  5  Jahren 
auf  2  Jahre  heruntersetzt  \  sie  solle  nur  für  Darlehn  und  ähnliche  Geschäfte  gelten, 
nicht  aber  für  andere,  namentlich  auch  nicht  „in  illis  securitatibus,  quae  post  con- 
fectionem  dotalium  instrumentorum  de  soluta  dote  ex  parte  vel  in  solidum  expo- 
nuntur."  Daraus  kann  man  folgern,  dass  sie  bei  diesen  bisher  zulässig  war,  und 
daraus  kann  man  weiter  schliessen,  dass  man  einen  Unterschied  machte  zwischen 
dem  allgemeinen  Bestellungsscheine  der  dos  und  den  einzelnen  späteren  Quittungen 
über  die  wirkliche  Auszahlung:  bei  dem  ersteren  war  die  'querela  und  exceptio' 
während  der  ganzen  Ehe  zulässig,  bei  den  letzteren  nur  5  Jahre.  Unterstützt  wird 
dies  dadurch,  dass  Justinian  in  dem  Gesetze  über  die  Verlängerung  der  'exceptio 
n.  n.  dotis'  im  Eingange  sagt^:  „In  dotibus,  quas  datas  esse  dotalibus  instrumentis 
conscribi  moris  est,  cum  adhuc  nulla  datio  sed  pollicitatio  tantum  subsecuta  sit, 
liceat  n.  n.  pecuniae  exceptionem  opponere  non  solum  marito,  —  sed  etiam  he- 
redibus  mariti  —  intra  annum  —  a  morte  mariti."  Hiemach  war  es  also  feste 
Sitte,  das  allgemeine  'instrumentum  dotale'  regelmässig  vor  dem  Empfange  der  dos 
auszustellen,  wogegen  die  'securitates'  der  L.  14  cit.  offenbar  stets  erst  nach  der 
wirklichen  Zahlung  ausgestellt  wurden.  Daraus  erklärt  sich  von  selbst,  dass  man 
die  'querela  n.  n.  dotis'  bei  dem  ersteren  während  der  ganzen  Ehe  zuliess,  bei  den 
letzteren  aber  erst  auf  die  5  Jahre  der  'querela  n.  n.  pecuniae'  beschränkte  und 
dann  ganz  aufhob.  Diese  'securitataes'  sind  nun  aber  das,  was  in  unserem  §  126 
die  7cXiQp(i)ai^  genannt  wird.  Demnach  ist  die  genannte  Verjährung  von  5  Jahren 
auf  die  Querel  gegen  diese  zu  beschränken,  und  dafür  spricht  auch,  dass  sie  gleich 
unmittelbar  dahinter,  wenn  auch  ohne  ausdrückliche  Beziehung  darauf,  angeführt 
ist.  Die  Ausnahme  aber,  die  am  Ende  der  Stelle  für  den  Fall  gemacht  ist,  dass 
der  Mann  einen  Schein  habe,  würde  dann  auf  den  vorher  beschriebenen  Schein 
des  Vaters  der  Frau,  dass  er  noch  nicht  alles  bezahlt  habe,  zu  beziehen  sein. 

Falls  diese  Auffassung  des  §  124  richtig  sein  sollte,  würde  die  scharfsinnige 
Ausfuhrung  über  die  'querela  und  exceptio  n.  n.  dotis'  von  Gneist,  (formelle  Ver- 


»  C.  4,  30,  14.  •  C.  5,  16,  3. 


L.  126.  träge  §  5),  der  vor  Justinian  überhaupt  gar  keine  Zulassung   einer  'exceptio   u,  n. 
dotis'  annehmen  will,  entsprechend  zu  modificiren  sein. 


napa^xi)  iet  Deposituui,  schon  in  der  alten  Sprache,  und  ebenso  noch  bei 
den  Byzantinern.  Dass  der  Depositar  nicht  für  den  Zufall  haftet,  ist  ein  zweifel- 
loser Satz.  Als  Beispiele  sind  Feuer  und  Wegnahme  von  Räubern  angeführt.  Die 
Schlussworte  sind  zwar  zweideutig,  dass  aber  Verlust  durch  Raub  gemeint  ist, 
zeigt  der  Ann  147,  wo  es  heisst  „ebenso  wenn  raubende  Banditen  es  nehmen". 
Beide  Falle  tinden  sich  speciell  entschieden  in  Stellen  aus  dem  Cod.  Herrn,  und 
Gregor,  und  Pauli  responsa,  die  in  die  Coli.  10,  3-  8.  9  aufgenommen  sind. 


DIE  PARAGRAPHEN  DER  PARISER  HANDSCHRIFT  (P), 
DIE  IN  DER  LONDONER  FEHLEN. 

§30. 

Ar.  35,  36.     Arm.  29. 

Der  Paragraph  enthält  nichts  Neues.  Bedingte  Freilassungen  waren  stets 
erlaubt  und  sehr  häufig,  namentlich  mit  der  Bedingung  „si  servient"  oder  .,si 
operas  dederit"  unter  näherer  Bestimmung  der  Zeit  oder  Art  des  Dienstes.  Die  so 
Freigelassenen  gehörten  zu  den  sog.  statu  Hberi.'  Die  Art  der  Freilassung  war 
dabei  gleichgültig.  Unsere  Sammlung  unterscheidet  dem  Rechte  ihrer  Zeit  gemäss 
die  durch  Testament  und  die  unter  Lebenden  entweder  vor  dem  Richter  (manu- 
mjssio  nndicta)  oder  vor  den  Mitgliedern  der  Kirche  (in  ecclesia). 

§  33. 
Ar.  42.     Arm.  37. 

Eine  Ehe  war  mit  einer  Sklavin  rechtlich  nicht  möglich,  auch  nicht  für 
einen  Freigelassenen.  Daher  gelten  die  Kinder  von  ihnen  rechtlich  nicht  als  seine 
Kinder,  und  können  ihn  nicht  beerben,  vielmehr  tritt  wie  sonst  in  Ermangelung 
von  Kindern  der  Patron  ein.  Es  existirt  zwar  in  unsom  bisherigen  Quellen  keine 
besondere  Bestätigung  fur  diese  Entscheidung,  indessen  kann  sie  an  sich  keinem 
Zweifel  unterliegen. 


Ar.  44.     Ami.  47.  49. 
Dieser   Paragraph  steht  in   enger  Verbindung  mit   P  41*  und  L  92  und  ist 
daher  bei  letzterem  mit  erklärt. 


<  D.  40,  7,  de  statQ  UberiB.  L  1.  4§4.   Madfti,  die  «tetu  Liberi  des  röm.  Rechts,  g  1.3,  10.  U. 


295 

§  39.  P.  39. 

Ar.  44.  Arm.  51. 

Dass  die  Kosten  der  Beerdigung  eines  Verstorbenen  alle  seine  Erben  pro 
rata  treflfen,  wenn  er  nicht  selber  etwas  anderes  darüber  in  rechtlicher  Weise  be- 
stimmt hat,  ist  ein  zweifelloser  Rechtssatz. ^  Eigenthümlich  ist  hier  nur,  dass  auch 
an  den  Geräthen,  die  mit  ihm  begraben  werden,  ein  jeder  Erbe  einen  Theil  zahlen 
muss.  Was  für  Geräthe  sollen  dies  sein?  Nach  römischer  Sitte  könnte  man  dabei 
nur  an  die  Gewänder  denken,  und  etwa  gewisse  Ehrenzeichen.*  Ob  hier  nach 
damaliger  orientalischer  Sitte  noch  andere  Geräthe  gemeint  sind,  muss  dahin  ge- 
stellt bleiben. 

§40. 

Ar.  51.     Ann.  45. 

Dieser  Paragraph  ist  interessant,  weil  er  einen  Blick  in  das  spätere  vor- 
justinianische Recht  gibt,  der  eine  viel  angefochtene  Bestimmung  von  Justinian  in 
ein  ganz  neues  Licht  setzt.  Bekanntlich  ist  Justinian  in  seinem  Eifer,  dos  und 
donatio  pr.  nuptias  möglichst  gleich  zu  stellen,  so  weit  gegangen,  dass  er  in  Nov.  97. 
c.  1.  2  vorgeschrieben  hat,  beide  müssten  in  ihrem  Betrage  stets  vollständig  gleich  sein, 
und  auch  eine  Vermehrung  der  einen  während  der  Ehe  solle  nur  zulässig  sein,  wenn 
auch  die  andere  vermehrt  werde.  Schon  Done llus^  hat  dieses  als  „absurde  con- 
stitutum" bezeichnet,  und  in  neueren  Zeit  meint  Bur  char  di*,  „die  Verordnung 
müsste,  um  schonend  zu  reden,  wenigstens  höchst  verkehrt  genannt  werden."  Nun 
erfahren  wir  hier,  dass  schon  vor  Justinian  ein  ganz  festes  Maass  für  dos  und 
donatio  allgemeine  Sitte  war,  und  zwar  so,  dass  in  den  Ländern  des  Westens  der 
Mann  eben  so  viel  als  donatio  darbrächte,  als  die  Frau  in  der  dos  gäbe,  dagegen  in 
den  Ländern  des  Ostens  die  donatio  stets  nur  die  Hälfte  der  dos  betrage.  Das 
Verhältniss  wird  als  Sitte,  Gewohnheit,  Gebrauch  bezeichnet;  zwar  wird  es  mit 
einem  Gesetze  über  dos  und  donatio  in  Verbindung  gebracht,  welches  Ar  und  Arm 
dem  Kaiser  Leo  zuschreiben  ^,  indessen  bezog  sich  das  Gesetz  nicht  auf  das  Maass 
und  den  Betrag  der  dos  und  donatio^,  sondern  bestimmte  nur,  dass  beide  bei 
der  Eingehung  der  Ehe  genau  festgesetzt  und  aufgeschrieben  werden  sollten,  aber 
ganz  nach  der  Vereinbarung  der  Parteien  und  der  Gewohnheit  des  Landes.  Daran 
knüpft  dann  der  Verfasser  unserer  Sammlung  seine  Bemerkung  über  die  Ver- 
schiedenheit der  Sitte  in  den  Ländern  des  Westens  und  des  Ostens.  Es  ist  darum 
kein  Widerspruch,  wenn  in  dem  Gesetze  von  Leo  über  die  Gleichheit  der  Verträge 
über  dos  uifd  donatio '  in  einem  Beispiele  gesagt  wird,  wenn  der  Mann  1000  als  do- 
natio gebe,  könne  die  Frau  „et  minoris  et  amplioris  quantitatis  dotem  offerre." 


1  D.  11,  7, 12,  4.  und  14,  17.  >  Mommsen,  röm.  Staatsrecht,  1,  425.  444.  *  Com- 

ment, iur.  oiv.  14,  9,  10.  *  Arohiv  f.  d.  oivil.  Praxis,  9, 225.  *  Wahrscheinlich  dem  (besetze, 

welches  oben  bei  L  29  besprochen  ist.  '  Bei  Ar  51  könnte  man  es  so  verstehen,  aber 

offenbar  sind  P  nnd  Arm  genauer.  '  C.  5,  14,  9. 


296 

p.  39.  Von  dem  Vorwurfe  der  Willkürlichkeit  und  Uebertreibung  ist  Justinian  hier- 

nach vollständig  freizusprechen,  und  es  ist  nur  auffallend,  dass  er  sich  nicht  auf 
die  Sitte  berufen  hat.  Dafür  geht  nun  aber  die  Frage,  die  man  bisher  an  Justinian 
richtete,  auf  die  Sitte  über,  nämlich  wie  es  möglich  war  ein  solches  Princip  durch- 
zuführen, da  ja  dadurch  jede  Ehe  oder  wenigstens  jede  angemessene  Dotirung  bei 
ungleichen  Vermögensverhältnissen  ganz  unmöglich  gemacht  zu  werden  scheint. 
Von  einer  Verkehrtheit,  wie  bei  einem  Gesetze,  kann  man  bei  einer  Sitte  nicht 
sprechen,  aber  eben  so  wenig  kann  man  bei  einer  factisch  bestehenden  Sitte  an. 
der  Möglichkeit  der  Durchführung  zweifeln.  Man  kann  sich  kaum  eine  andere  Er- 
klärung denken  als  die,  dass  zunächst  die  Ehen  möglichst  unter  gleichen  Ver- 
mögensverhältnissen geschlossen  wurden,  und  dass  femer  bei  einer  blossen  Sitte 
jedenfalls  Abweichungen  durch  besondere  Verabredungen  möglich  waren,  wie  ja 
auch  P  sagt:  „wie  die  beiden  Seiten  sich  unter  einander  vereinigt  haben  und  der 
Vertrag  unter  ihnen  ist^S  ^^^^^  ^'  9)nach  Maassgabe  dessen,  worüber  sie  sich  ge- 
einigt.^^  Damit  stimmt  denn  auch  das  obige  Gesetz  von  Leo  überein.  Endlich 
aber  ist  die  natürliche  Aushülfe:  nimmt  ein  reicher  Mann  eine  arme  Frau,  so 
braucht  er  ihr  auch  keine  grosse  donatio  zu  geben;  nimmt  dagegen  ein  armer 
Mann  eine  reiche  Frau,  mit  grosser  dos,  so  wird  die  gleiche  donatio  dadurch 
möglich,  dass  diese  ja  überhaupt  nie  sofort  gegeben,  sondern  stets  nur  erst  ver- 
sprochen wird,  aber  während  der  ganzen  Ehe  beim  Manne  in  Verwaltung  und  Nutzung 
bleibt.  Die  eventuelle  spätere  Zahlung  hängt  dann  von  den  Umständen  ab  und 
kommt  in  vielen  Fällen  nie  zur  Ausführung.  Dies  scheint  zu  Grunde  zu  liegen, 
wenn  P  sagt:  „Wenn  die  Frau  Sachen  um  100  Denare  bringt,  so  verschreibt 
er  ihr  in  der  &upea  Sachen  um  100  Denare ^S  und  Ar:  „Ebenso  zahlt  der  Mann. 
das  Gleiche  von  dem,  was  die  Frau  bringt,  oder  er  leistet  Bürgschaft  dafür, 
nach  Maassgabe  dessen,  worüber  sie  sich  geeinigt.'^  Hiernach  würde  das  Unpassende 
und  Verkehrte  in  Justinian's  Gesetze  nur  darin  liegen,  dass  er  als  absolutes  Ge- 
setz vorschrieb,  was  die  Sitte  in  freierer  den  Lebensverhältnissen  sich  anfügender 
Weise  durchführte. 

§  46». 

Ar.  56.     Arm.  58. 

Diese  Bestimmungen  über  Arrha  sponsalitia  und  Brautgeschenke  bei  grund- 
losem Rücktritt  von  dem  Verlöbnisse  entsprechen  den  Gesetzen  von  Constantin 
und  Leo,  die  im  G.  ö,  3,  15  und  C.  5,  1,  5  stehen.  Der  Paragraph  enthält  aber 
keine  eigentliche  Relation  jener  Gesetze,  sondern  gibt  nur  die  Hauptpunkte  an 
mit  Weglassung  der  mehrfachen  Unterscheidungen,  die  namentlich  das  Gesetz  von 
Leo  aufstellt;  auch  sind  nur  die  Geschenke  des  Bräutigams  an  die  Braut  in's  Auge- 
gefasst,  nicht  wie  in  dem  Gesetze  Leo's  auch  umgekehrt  die  von  ihr  an  ihn.  Das 
letztere  erklärt  sich  indessen  daraus,  dass  diese  nach  dem  Gesetze  Leo's  ebenso 
behandelt  werden  sollen,  und  im  practischen  Leben  selten  waren,  wie  es^in  einem 


297 

andern   Gesetze   von  Constantin   heisst:    „si   sponsa   donationis  titulo,    quod  raro  P.  46*- 

accidit,  fuerit  aliquid  sponso  largita" 

Die  Bestimmung  über  die  doppelte  Rückgabe  der  Arrha  ist  übrigens  für 
die  Festellung  der  Entstehungszeit  des  Rechtsbuches  wichtig.  Bis  zu  dem  Gesetze 
von  Leo  trat  nämlich  bei  grundlosem  Rücktritte  eine  'poena  quadrupli'  ein,  deren 
Ursprung  wir  zwar  nicht  kennen  \  die  sich  aber  noch  im  C.  Th.  3,  5,  6  findet^  und 
erst  durch  das  obige  Gesetz  von  Leo  auf  das  duplum  ermässigt  ist.  Das  Gesetz 
von  Leo  ist  aber  vom  1.  Juli  472,  somit  muss  unser  Rechtsbuch  nach  diesem  Datum 
geschrieben  sein.     Näheres  darüber  s.  unten  in  der  Abh.  IIL 

§  62  ^ 

Ar.  83.     Ann.  83—84. 

Dass  die  Frau,  wenn  ihre  Ehe  ohne  Schuld  des  Mannes  geschieden  wird, 
keines  ihrer  ehelichen  Kinder  mit  sich  nehmen  und  dem  Manne  entziehen  kann, 
ist  eine  natürliche  Folge  der  väterlichen  Gewalt  des  Mannes.  Auf  uneheliche  und 
ehebrecherische  kann  diese  aber  keinen  Einfluss  haben,  und  darum  kann  die  Frau 
diese  allerdings  mit  sich  nehmen.  Diese  Sätze  verstehen  sich  von  selbst,  sind  aber 
in  unsern  bisherigen  Rechtsquellen  nirgend  ausgesprochen.  Dass  das  Princip  dabei 
die  väterliche  Gewalt  ist,  ist  besonders  in  Arm  83  hervorgehoben  mit  den  Worten: 
„denn  die  rechtmässig  gebomen  Kinder  sind  unter  dem  Befehl  des  Vaters." 

Auch  für  die  zweite  Bestimmung  ist  in  unsern  bisherigen  Quellen  kein  specieller 
Anhalt.  Eine  Entführte  soll  fortgehen  können  vom  Entführer,  und  auch  Ersatz 
von  ihm  fordern  können  für  ihre  Schande  „und  ihre  9spv7]  aus  dem  Hause  ihrer 
Aeltem.''  Das  erste  versteht  sich  von  selbst,  das  zweite  folgt  aus  dem  Principe 
der  actio  iniuriarum,  das  dritte  ist  nicht  klar  und  wohl  aus  Ar  zu  verbessern,  wo 
es  erst  heisst:  „sie  darf  eine  Sühne  verlangen",  und  dann  hinzugefügt  wird:  „nach 
Maassgabe  dessen,  was  ihr  Vater  ihr  als  Mitgift  geben  könnte,  hält  sie  ihren  Mann 
an,  ihr  als  Mitgift  eben  so  viel  zu  geben."  Ob  dieses  in  einem  besonderen  Gesetze 
bestimmt  war,  ist  nicht  zu  entscheiden. 

§  64.  65. 

Ar.  86.  87.     Arm.  86.  87. 

Diese  beiden  Paragraphen  enthalten  einen  unvollständigen  Auszug  aus  dem 
Gesetze  von  Theodos  II  und  Valentinian  III  über  die  Ehescheidungsgründe,  welches 
im  C.  5,  17,  8  steht.    Besonders  hervorzuheben  ist  dabei  nichts. 

§  74. 

Ar.  106.     Arm.  104. 

Das  System  der  Blutrache,  was  diesem  Paragraphen  zu  Grunde  liegt,  war 
wenigstens  in  der  historischen  Zeit  in  Rom  nicht  mehr   in  Uebung.     Besondere 


^  Gothofr.  ad  C.  Th.  3,  5,  6  will  sie  aus  der  Lex  Papia  ableiten.  '  Auch  in  C.  Th.  3, 

5,  11;  3,  6,  1;  3,  10,  1.    Auch  im  C.  J.  ist  sie  noch  erwähnt:  6,  1,  5;  5,  2,  1;  6,  8,  1. 
KöMisoHss  Bbchtsbuoh.  88 


298 

p.  74.  Verbote  einer  Tödtung  aus  Rache  kommen  in  unseren  Quellen  gar  nicht  vor,  und 
die  Tödtung  aus  Rache  wird  nicht  anders  behandelt  als  jede  andere.  Der  Begriff 
der  Rache  ist  rechtlich  nur  von  Bedeutung  bei  der  Pflicht  und  dem  Rechte,  einen 
Mord  durch  Anklage  gegen  den  Mörder  zu  rächen.^  Daran  scheint  aber  hier  nicht 
gedacht  zu  sein. 

§  75. 
Ar.  107.  108.    Ann.  104. 

Der  erste  Absatz  dieses  Paragraphen  ist  in  seiner  Allgemeinheit  ganz  nichts- 
sagend, der  zweite  enthält  das  Talionsprincip  für  falsche  Anklagen,  was  auch  in 
L  71   ausgesprochen  und  dort  commentirt  ist. 

§  78. 
Arm.  144. 

Der  hier  besprochene  Fall  ist  deutlicher  in  Arm  144  eingeleitet  mit  den 
Worten:  „Wenn  Jemand  um  Gottes  Lohn  ein  Waisenkind  ernährt  und  er  hat 
nicht  eine  gesetzmässige  Vormundschaft  übernommen,  wenn  der  Richter  oder  ein 
anderer  eine  Schuldzahlung  von  ihm  verlangt,  so  ist  das  nicht  früher  rechtlich  zu- 
lässig, als  bis  die  Waisen  mündig  geworden  sind."  Die  Stelle  spricht  also  von 
einem  Pflegevater  ohne  Vormundschaft.  Dass  dieser  nichts  aus  dem  Vermögen 
des  Kindes  veräussern  kann,  also  auch  keine  Schulden  daraus  zahlen  kann,  ver- 
steht sich  von  selbst,  wenn  es  auch  in  unseren  Rechtsquellen  nirgend  ausdrücklich 
gesagt  ist.  Beim  Protutor  ist  die  Unfähigkeit  zur  Veräusserung  in  D.  27,  5,  2  aus- 
gesprochen. Die  im  Schlusssatze  dem  Pfand-Gläubiger  zugestandene  antichretische 
rfiindnutzung  entspricht  zwar  den  allgemeinen  Grundsätzen^;  doch  sieht  man  nicht, 
warum  nicht  gesagt  ist,  dass  ein  Vormund  bestellt  werden  müsse  und  dass  der 
Gläubiger  selber  auf  die  Bestellung  antragen  könne,  um  dann  gegen  diesen  seine 
Forderung  geltend  machen  zu  können,  wie  es  sich  in  D.  26,  6,  2,  3  und  C.  5,  31,  4 
findet.  Die  Ausstellung  des  neuen  x*?*^^  ^^^  auch  ohne  Beispiel.  W^oher  der 
Compilator  den  sonderbaren  Fall  genommen  haben  mag,  ist  nicht  zu  sagen.  Noch 
sonderbarer  ist,  dass  der  Arm  dem  Gläubiger  sogar  das  Recht  gibt,  sich  selber 
ein  Pfand  zu  nehmen.'    Dies  deutet  auf  ganz  fremdartige  BegriflFe. 

§  7!». 
Ann.  145. 

Die  Haftung  des  Vaters  für  die  Schulden  seiner  Kinder  ist  hier  etwas  sehr 
summarisch  behandelt.  Der  erste  Absatz  ist  unzweifelhaft  auf  die  'actio  de  in  rem 
verso'  zu  beziehen.  Die  Brüder  müssen  dabei  als  Erben  gedacht  werden,  da  die 
vorangestellte  Frage  am  Schlüsse  lautet:    „oder  von   seinen  Erben."     Die  Worte 


»  Rein,  d.  Criminalrecht  d.  Römer,  S.  38.  39.  MVindscbeid,    Fand.  §  234.  n.  2. 


299 

„etwas  von  der  7capa^)eir]  (depositum)  der  Schuld"  sind  im  Arm  144  deutlicher  so  P.  79. 
gegeben:  „dass  sie  von  jenen  Dingen  etwas  in  'deposito'  haben." 

Der  zweite  Absatz  scheint  die  'actio  tributoria  und  de  peculio'  im  Sinne  zu 
haben.  Die  Worte:  „in  dem  Handel  oder  der  ouoCa  seines  Sohnes"  wird  man  auf 
die  'merx  peculiaris'  und  das  'peculium'  beziehen  und  daraus  den  Satz  erklären 
müssen:  „wenn  in  dem  Handel  oder  der  ouaCa  seines  Sohnes  auch  etwas  von  dem 
Seinigen  war,  so  bekommt  er  es  und  auch  der  Leihgeber  wird  bezahlt  aus  der 
oicloL  des  Entleihers."  Es  beruht  dies  offenbar  auf  dem  bekannten  Satze,  dass 
bei  jenen  Klagen  der  Vater  seine  Forderungen  an  den  Sohn  ganz  oder  zum  Theil 
in  Abzug  bringen  kann.^  Allerdings  bedeutet  oicla  bei  den  Byzantinern  nie  'pe- 
culium',  sondern  stets  nur  eigenes  Vermögen  *,  und  darauf  scheint  auch  der  Wort- 
laut des  folgenden  Satzes  zu  gehen:  „Wenn  aber  der  Entleiher  nichts  hinterlässt, 
Erbschaft  oder  Besitz,  so  verliert  der,  der  dem  Kinde  geborgt";  allein  wenn  man 
dies  buchstäblich  nehmen  und  die  Stelle  von  einem  emancipirten  Sohne  verstehen 
wollte,  so  würden  die  gewöhnlichen  Erbrechtsgrundsätze  eintreten  müssen,  und  dann 
hätte  die  ganze  Stelle  gar  keinen  Boden  mehr. 

§  80. 

Arm.  146. 

Dieser  Paragraph  ist  unverständlich  und  wahrscheinlich  corrumpirt.  Wenn 
ein  Sohn,  der  bei  dem  Vater  „wohnt  und  ihm  untergeben  ist",  „ohne  den  Vater" 
(d.  h.  ohne  seine  Erlaubniss)  Sachen  desselben  verkauft  oder  Forderungen  desselben 
einzieht,  so  soll  der  Vater  keine  Klage,  gegen  den  Dritten  haben,  ausser  wenn 
er  beweist,  dass  der  Sohn  die  Sachen  „wie  ein  Dieb"  genommen  habe!  Im  Ge- 
gentheil  hat  der  Vater  hier  eine  doppelte  Klage,  entweder  kann  er  die  Ver- 
äusserungen  seiner  Sachen  als  nichtig  behandeln,  und  daher  Vindication  oder  Con- 
diction  daraus  anstellen,  oder  kann  er  die  Klage  des  Sohnes  aus  seiner  Person 
geltend  machen,  da  ja  nach  damaligem  Rechte  aller  Erwerb  des  Sohnes  von  selber 
dem  Vater  gehört,  wie  auch  noch  unser  Rechtsbuch  in  §  2  und  P  81  anerkennt. 

Der  Arm  146  hat  die  Sache  etwas  anders,  aber  auch  unklar.  Wenn  der  Sohn,  so 
lange  er  beim  Vater  ist,  eine  Sache  oder  Urkunde  der  Aeltern  stiehlt  und  verkauft,  so 
kann  der  Vater  die,  welche  „sie  von  ihm  bekommen  haben",  verklagen;  wenn  er  aber 
von  „draussen  kam  und  wie  ein  Dieb  die  Sache  genommen  hat",  soll  er  selbst  Schadener- 
satz leisten.  Man  wird  dieses  auf  Söhne  in  und  ausser  der  Gewalt  beziehen  und  auf  den 
Vater  beschränken  müssen.  Dann  ist  es  ungefähr  richtige  aber  immer  noch  sehr  ungenau« 

§  81. 

Arm.  147. 

Die  Stelle  spricht  im  ersten  Absätze  das  alte  Princip  der  väterlichen  Gewalt 
aus,  dass  aller  Erwerb  der  Kinder,  die  in  ihr  stehen,  schlechthin  dem  Vater  gehört. 


^  J.  4,  7, 3.  4.       '  Selbst  in  der  Bezeichnung  des  peculium  als  ^pusilla  peounia  vel  Patrimonium' 

38* 


300 

P.  81.  Daiiii  aber  wird  im  zweiten  Absätze  die  Ausnabme  von  dem  alten  Principe  ange- 
führt, die  znerst  von  Constantiu  für  die  'bona  materna'  gemacbt  und  später  von 
Yalentinifln  und  Tbeodos  I  auf  die  'bona  materni  generis'  ausgedehnt  ist, '  Her- 
voizuheben  ist  dabei  nur  zweierlei: 

1.  Dase  die  Stelle  dch  insofern  noch  enge  an  das  Constantiniache  Gesetz 
aut.cblie8at,  als  sie  eigentlich  noch  keine  wirkliche  Auanahme  von  dem  Erwerbe 
des  Vaters  macht,  sondern  nur  sagt,  dass  der  Vater  die  Güter  für  den  Sohn  auf- 
beben müsse,  und  sie  beim  Tode  des  Vaters  dem  Sohne  ausschliesslich  gehören. 
Es  entspricht  dies  den  Worten  des  Constantinischen  Gesetzes,  wie  es  im  C.  Tb.  8, 
lö,  I  steht:  „res  ita  sint  in  parentuni  potestate  atque  dominio,  ut  fruendi  ponti- 
ficium  babeant,  aljenandi  eis  Ijcentia  derogetur;  nam  maternum  Patrimonium  — 
patre  mortuo  —  praecipuum  habere  filios  —  placuit."  Nur  durch  Interpolation 
lautet  die  Stelle  im  C.  J.  6,  60,  I  so:  „res  ita  sint  in  parentum  potestate,  ut  fruendi 
duntaxat  babeant  facultatem ,  dominio  videlicet  earum  ad  liberos  pertinonte." 
Allerdings  ist  die  Idee  der  Scheidung  von  Niessbranch  und  Eigenthum  nicht  erst 
von  Justinian  erfunden,  sondern  findet  sich  bereits  in  einem  Gesetze  von  Tbeodos  II 
vom  Jahre  439'  und  einem  von  Leo  vom  Jahre  469.'  Indessen  ist  sie  in  diesen 
nur  erst  bei  besonderen  Fällen  ausgesprochen,  die  in  dem  obigen  Paragraphen  nicht 
berührt  sind. 

2.  Auffallend  ist,  dass  in  dem  zweiten  Absätze  die  'bona  materna'.  d.  h.  der 
Ei-werb  von  der  Mutter,  gar  nicht  genannt  sind,  sondern  nur  die  'bona  materni 
generis',  und  dass  zu  diesen  nicht  nur  der  Erwerb  von  den  Aeltern  der  Mutter  ge- 
rechnet wird,  sondern  auch  der  von  „ihren  Verwandten  oder  Jemand  von  der  Fa- 
milie seiner  Mutter".  Die  Auslassung  der  'bona  materna'  ist  wohl  nur  Verseben, 
die  .\usdebnung  der  'bona  materni  generis'  ist  aber  schwer  zu  erklären.  Denn  in 
den  drei  Gesetzen,  die  wir  über  das  "genus  maternum'  haben,  von  Theodos  I  (379), 
Arcadius  (395)  und  Theodos  II  (426)  sind  sowohl  im  Theodosischen  als  im  Justi- 
nianischen Codex  nur  die  Ascendenten  der  Mutter  genannt,  und  in  dem  ersten 
sogar  die  ,,ex  transversa  linea  facultates"  ausdrücklich  ausgeschlossen.*  Den  ein- 
zigen Anhalt  könnte  eine  zweifelhafte  Lesart  in  dem  Gesetze  von  Tbeodos  II  geben. 
Hier  beisst  es  in  den  meisten  Handschriften  des  C.  Th.:  „ams  avia,  proavus  pro- 
avia,  alio(ve)  modo  a  linea  materna  venientes.*'  unter  diesen  'aliove  modo  ve- 
nientes'  könnte  man  allenfalls  die  Seitenverwandten  verstehen.  Indessen  fehlen  die 
Worte  nicht  nur  im  C.  Jnst.,  sondern  nach  Hänel  auch  in  sechs  Handschriften 
des  C.  Tb.,  weshalb  Hanel  meint:  „videntur  haec  verba  spuria  esse."  Ob  irgend 
ein  Zusammenhang  zwischen  dem  Text  unseres  Bechtsbuches  und  jener  zweifelhaften 


in   D.  15,  1,  5,  3  wird  dieses  in  den  Bas.  IS,  5,  5,  3  niubt  mit  eüsb  übersetzt,  sondern  mil  fitxpiv 
xrijjia  Toü  uUS.  '  C.  Th.  8,  18.  1.  6.  '  Hov,  Theod.  et  Valent.  tit.  XIV.  •  C.  J.  6, 

61,  4.  *  C.  Th.  8,  18,  6.  7;  8,  ID,  I.    C.  J.  6,  60,  2;  6,  61,  1.     In  C.  J.  ß,  !l,  8,  6  heiaates; 

„niaterniun  anbstantiam  vel  ox  iQBterna  line*  ad  eos  devolntoni"  — 


301 

Lesart  stattfindet,  lässt  sich  nicht  entscheiden.   Jedenfalls  ist  unser  Text  eine  grosse  P.  81. 
Unterstützung  für  die,  die  bei  uns  unter  'bona  materna  generis'  „alles  Erbgut  von 
der  Mutterseite"  verstehen  wollen,  wie  z.  B.  Brinz  Pandekten,  B.  2.  S.  1190vi 


§  82. 
Hier  ist: 

1 .  für  das  Getreide-Darlehn  ein  praktisch  wichtiger  Satz  ausgesprochen,  dass 
nämlich  der  Empfänger  das  gleiche  Quantum  zurückgeben  muss,  wenn  auch  der 
Preis  inzwischen  wegen  Unfruchtbarkeit  des  Jahres  gestiegen  ist,  falls  nicht  gleich 
beim  Leihen  der  Preis  festgesetzt  ist,  so  dass  in  oder  nach  diesem  die  Rückgabe 
geschehen  kann.  Der  Satz  ist  unzweifelhaft  richtig  und  auch  sehr  wichtig,  findet 
sich  aber  in  unseren  bisherigen  Quellen  nicht.  Merkwürdiger  Weise  ist  er  im 
Preussischen  Landrechte  besonders  hervorgehoben,  indem  hier  bei  dem  sog.  un- 
eigentlichen Darlehn,  d.  h.  dem  von  Fungibilien  ausser  Geld,  nicht  nur  gesagt  ist, 
die  Sachen  müssten  in  gleicher  Quantität  und  Qualität  zurückgegeben  werden,  son- 
dern ausdrücklich  hinzugefügt  ist:  „es  mögen  dieselben  in  der  Zwischenzeit  am 
Werthe  gefallen  oder  gestiegen  sein."^ 

2.  Den  zweiten  Satz,  dass  beim  Gelddarlehn  der  Empfänger  die  Gefahr 
trägt,  und  daher  trotz  Verlustes  des  Geldes  die  ganze  Summe  zurückzahlen  muss, 
ist  bekannt.' 

3.  Eigenthümlich  ist  der  dritte  Satz,  dass  wenn  man  Geld  zu  einem  Handel 
mit  der  Verabredung  leiht,  dass  der  Gewinn  getheilt  werden  solle,  man  dann  im  Falle 
des  Verlustes  des  Geldes  nur  die  Hälfte  zurückzuzahlen  brauche,  weil  Gewinn  und 
Verlust  einander  entsprechen  müssten.  So  unmittelbar  ist  dieses  in  unseren  bis- 
herigen Quellen  nicht  ausgesprochen.  Es  ist  aber  unzweifelhaft  richtig,  sofern  man 
das  Gesellschaftsprincip  dabei  als  von  den  Parteien  beabsichtigt  annehmen  kann; 
es  ist  dann  dem  Vertrage  ähnlich,  wenn  bei  Hingabe  einer  Sache  zum  Verkauf 
eine  bestimmte  Theilung  des  Gewinnes  ausgemacht  wird,  was  nach  Umständen  gleich- 
falls als  Societät  aufgefasst  werden  kann  nach  D.  17,  2,  44  und  19,  5,  13  pr.  Ln 
übrigen  kann  es  allerdings  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  ein  Darlehn  mit  der 
Bestimmung,  dass  als  Zins  ein  Theil  des  Gewinnes  gezahlt  werden  solle,  auch  als 
gewöhnliches  Darlehn  ohne  Uebemahme  eines  Antheiles  an  der  Gefahr  des  Ver- 
lustes gegeben  werden  kann.  Dies  ist  auch  in  dem  obigen  Paragraphen  im  Schluss- 
satze ausdrücklich  hervorgehoben. 

§83^. 

Der  Satz,  dass  Geistliche  nur  Jungfrauen  heirathen  dürfen,  nicht  aber  Witt- 
wen ,  Geschiedene  und  Hetären ,  findet  sich  schon  in  den  sog.  'Canones  apostolorum' 


^  Vgl.  Windscheid,  Fand.  §  232  n.  9.  Die  Frage  ist  für  das  Pfandrecht,  was  die  Kinder 
wegen  der  bona  matema  und  mat.  gen.  am  Vermögen  des  Vaters  haben,  noch  immer  wichtig. 
2  Fr.  L.  R.  1,  11,  854.  »  J.  3,  14,  2. 


ist   offeabar    mehr    nur  eine   allgemeine    Phrase,    als.   eigentlich    juristische 
stiminaiig. 


ANHANG. 

DAS  INTESTAT-ERBRECHT  DES  RECHTSBÜCHES 


Das  Rechtsbach  enthält  im  Granzen  nur  römisches  Recht.  Die  einzelnen  Ab- 
weichungen von  den  uns  bekannten  Grundsätzen,  die  sich  finden,  beinihen  meistens 
entweder  auf  uns  unbekannten  Quellen  oder  auf  Missverständniss  oder  verschiedener 
Auffassung  der  bekannten  Rechtssätze,  nur  wenige  auf  selbständiger  provincialer 
Rechtsbildung.  Der  einzige  Theil  des  Rechtssystems,  in  welchem  eine  durchgrei- 
fende Verschiedenheit  der  Grundprincipien  vom  römischen  Rechte  hervortritt,  ist 
das  Intestaterbrecht  der  Familie.  Während  für  das  Testament  die  römischen  Grund- 
sätze vollständig  angenommen  sind,  findet  sich  beim  Intestaterbrechte  ein  System 
der  Erbfolge,  welches  zwar  auch  manche  Aehnlichkeiten  mit  dem  römischen  Rechte 
hat ,  aber  gerade  in  der  Grundlage  auf  einem  anderen  Boden  ruht  und  darum  auch 
in  den  Resultaten  zu  einer  wesentlich  anderen  Ordnung  führt.  Unverkennbar  ist 
dabei  eine  Aehnlichkeit  mit  dem  jüdischen  Erbrechte,  wie  es  in  der  mosaischen 
Gesetzgebung  begründet  und  im  Talmud  weiter  ausgebildet  ist.  Doch  sind  auch 
hier  so  grosse  Unterschiede,  dass  eine  einfache  Ableitung  daraus  nicht  möglich 
ist,  vielmehr  noch  irgend  eine  andere  Quelle  angenommen  werden  muss. 

Um  dieses  nachzuweisen  ist  es  nöthig,  zunächst  den  Unterschied  des  römi- 
schen und  jüdischen  Erbrechtes  in  den  Hauptpunkten  hervorzuheben,  und  danach 
dann  das  System  des  Rechtsbuches  im  Verhältnisse  zu  beiden  fest  zu  stellen. 

Das  Grundprincip  des  älteren  römischen  Erbrechts,  durch  welches  seine 
gesammte  concrete  Gestaltung  hervorgerufen  und  beherrscht  wurde,  war  die  Ord- 
nung der  Familie  durch  das  Recht  der  väterlichen  Gewalt.    Daraus  folgte: 

1.  Dass  das  ganze  Erbrecht  auf  die  durch  väterliche  Gewalt  Verbundenen 
beschränkt  war,  also  auf  die,  die  entweder  zusammen  in  einer  Gewalt  standen  oder 
gestanden  hatten  oder  stehen  würden,  wenn  der  gemeinsame  Stammvater  noch 
lebte,  d.  h.  also  auf  die  Agnaten,  die  durch  Mannsstamm  Verbundenen,  alle  Cog- 
naten,  d.  h.  durch  Weiber  Verbundenen ,  waren  vollständig  ausgeschlossen,  sowohl 
in  der  De-  und  Ascendenz  als  in  der  Seitenverwandtschaft.  Namentlich  war  daher 
zwischen  Mutter  und  Kind  als  solchen  kein  Erbrecht. 

2.  Kinder  in  der  väterlichen  Gewalt  konnten  überhaupt  nie  beerbt  werden, 


304 

-weil    sie    kein    eigenes  YermÖgeu  habeu  konnten;    der  Vater    konnte  daher  sein© 
Kinder  in  der  Gewalt  nie  beerben. 

3.  Durch  Emancipation  wurde  die  Agnation  eivilrechtlich  aufgehoben,  und 
dnmit  dann  auch  jeder  Erbnexu»  in  der  Familie,  sowohl  in  der  geraden  als  in 
der  Seitenlinie. 

4.  Die  Descendenten  in  der  Gewalt  beerbten  den  Hausvater  nach  Stämmen 
(in  stirpes),  weil  der  Enkel  mit  dem  Tode  seines  Vaters  neben  dessen  Brüdern  in 
die  unmittelbare  Gewalt  des  Grossvaters  trat,  während  er  sonst  nach  dem  Tode 
des  Groasvaters  in  die  Gewalt  seines  Vaters  fiel.  Bei  den  Seitenverwaudten  fiel 
dieses  Princip  weg,  daher  Hess  man  hier  nur  die  Gradesnähe  entscheiden;  dor 
nähere  Grad  schliesst  alle  entfernteren  absolut  aus,  gleich  nahe  haben  gleiches 
Erbrecht," 

5.  Zwischen  Männern  und  Weibern  war  im  alten  Rechte  kein  Unterschied, 
weder  in  der  Deacendenz  noch  in  der  Seitenverwandtschaft.  Später,  d.  h.  bald 
nach  den  XII  Tafeln,  wurde  aber  aus  socialen  Gründen  der  wichtige  Satz  angcj- 
nommen,  dass  die  Weiber  in  der  Seitenverwandtscbaft ,  mit  einziger  Ausnahme. 
der  Schwesteni  des  Erblassers,  von  allem  Intestaterbrechte  gan2  ausgeschlossen 
sein  sollten. 

Dieses  ganze  System  war  im  fünften  Jahrbundeiie  zur  Zeit  der  Entstehung 
unseres  Rechtsbuches  noch  immer  als  Grundlage  des  Erbrechts  in  Geltung, 
nur  war : 

1.  schon  durch  die  Prätoren  den  emancipirten  Kindern  ein  Erbrecht  gleicK 
denen  in  der  Gewalt  gegeben  und  allen  Cognaten  wenigstens  subsidiär  bei  Er- 
mangelung von  Agnaten,  und  zwar  dann  ohne  Unterschied  zwischen  Männern  und 
Weibern,  aber  nur  nach  dem  abstracteu  Principe  der  Gradesnähe. 

2.  zwischen  Mutter  und  Kind  war  im  zweiten  Jahrhunderte  n.  Chr.  ein  Erb- 
recht vor  oder  wenigstens  neben  den  Agnaten  eingeführt. 

3-  Am  Ende  des  vierten  Jahrhunderts  war  den  cognatischen  Enkeln  wenig- 
stens ein  beschränktes  Erbrecht  neben  den  Agnaten  gegeben. 

Das  jüdische  Erbsystem  ist  im  mosaischen  Rechte  nicht  auB  alter  Volk»- 
gewohnheit  abgeleitet,  sondern  auf  eine  unmittelbare  Verfügung  von  Moses  selber 
gegründet.  Es  heisst  im  4  Moses  27,  1 — 11,  ein  Mann  vom  Stamme  Manasse,  Ze- 
laphehad,  sei  ohne  Sohne  mit  Hinterlassung  von  5  Töchtern  gestorben;  diese  hätten 
von  Moses  verlangt,  dass  er  ihnen  die  Erbschaft  ihres  Vaters  zur  Erhaltung  ihres  ! 
Geschlechtes  zuspräche;  darauf  habe  Moses  folgendes  bestimmt:  1 

[nach  dem  hebräischen  Texte:] 

1.  Ein  Mann,  wenn  er  stirbt  und  ein  Sohn  ihm  nicht  ist,  soll  hinübergehen.' 
lassen  sein  Erbe  zu  seiner  Tochter. 

2.  Und  wenn  ihm  nicht  ist  eine  Tochter,  soll  er  geben  sein  Erbe  seinen 
Brüdern. 


Ä 


305 

3.  Und  wenn  ihm  nicht  sind  Brüder,  so  soll  er  geben  sein  Erbe  den  Brü- 
dern seines  Vaters.  ^ 

4.  Und  wenn  nicht  sind  Brüder  seinem  Vater,  soll  er  geben  sein  Erbe  seinem 
Fleische,  welches  ihm  das  nächste  ist  von  seiner  Familie. 

Es  sind  also  4  Arten  von  Erben: 

1.  Kinder,  d.  h.  zunächst  nur  Söhne,  und  nur  in  Ermangelung  von  ihnen 
auch  Töchter. 

2.  Brüder,  nicht  auch  Schwestern; 

3.  Brüder  des  Vaters,  nicht  auch  Schwestern. 

4.  Sonstige  Verwandte  nach  der  Gradesnähe. 

Die  Bestimmungen  sind  äusserst  dürftig  und  haben  auch  in  den  späteren 
Schriften  des  alten  Testaments  keine  nähere  Ausfiihrung  erhalten,  so  dass  erst  der 
Talmud^  zur  Ergänzung  dienen  kann.  Die  Hauptunterschiede  vom  römischen  llechte 
liegen  in  folgenden  Punkten: 

1.  Die  drei  ersten  Klassen  beruhen  offenbar  auf  dem  Principe,  dass  zuerst 
die  Kinder  des  Verstorbenen  erben,  dann  die  seines  Vaters,  dann  die  seines  Gross- 
vaters. Es  ist  also  ein  sog.  Lineal-  oder  Parentelensystem.  Ob  das  Erbrecht  buch- 
stäblich auf  die  Kinder  des  Erblassers  und  seines  Vaters  und  Grossvaters  beschränkt 
war,  oder  ob  es  auch  den  Vater  und  Grossvater  selber  und  die  entfernteren  Descen- 
deuten  derselben  in  jeder  Parentel  mit  umfasste,  und  ob  diese  nach  Stämmen  oder 
nach  Graden  erbten,  ist  nicht  gesagt.  Der  Talmud  hat  aber  vollständige  Lineal- 
succession  in  allen  drei  Parentelen  daraus  gemacht. 

2.  Das  Verhältniss  der  Agnaten  und  Cognaten  ist  an  sich  gar  nicht   be- 
stimmt ,  nur  könnte  man  in  der  zweiten  und  dritten  Parentel  aus  der  Ausschliessung 
der  Schwestern  und  Tanten  auch  die  Ausschliessung  ihrer  Nachkommen  folgern,  und 
ebenso  umgekehrt  in  der  ersten  Parentel  aus  der  Zulassung  der  Töchter  auch  die  Zu- 
lassung ihrer  Nachkommen.  Indessen  ist  dieser  Unterschied  in  der  jüdischen  Entwick- 
lung nicht  angenommen.  Im  Talmud  ist  den  Schwestern  und  Tanten  ebenso  ein  Erbrecht 
gegeben,  wie  den  Töchtern,  nämlich  so  dass  sie  in  Ermangelung  von  Brüdern,  resp. 
Onkeln  erbfähig  sind,  dann  aber  gleichfalls  wie  bei  den  Söhnen  mit  Stammessuccession 
und  Repräsentationsrecht.  Dabei  ist  indessen  der  Vorzug  der  Brüder  vor  den  Schwestern 
stets  festgehalten.   Nur  bruderlose  Weiber  können  erben,  und  ebenso  können  auch 
die  Nachkommen  der  Schwestern  immer  nur  erben,  wenn  keine  Nachkommen  von  Brü- 
dern da  sind.  Im  übrigen  ist  das  Geschlecht  gleichgültig,  so  dass  die  Tochter  oder 
Enkelin  eines  Bruders  den  Vorzug  hat  vor  den  Söhnen  und  Enkeln  der  Schwester* 

In  soweit  ist  also  zwischen  Agnaten  und  Cognaten  kein  Unterschied.  Da- 
gegen ist  er  bei  dem  Gegensatze  von  väterlichen  und  mütterlichen  Verwandten  sehr 
scharf  angenommen.    Das  Mosaische  Gesetz  berührt  die  Mutter  und  ihre  Verwandten 


^  Luther  übersetzt  ungenau:  „seinen  Vettern".  *  Dessen  Bestimmungen  stehen  kurz 

beisammen  im  Buche  'Bafa  Bathra'  8,  1—4.    Mischnah,  oder  Text  des  Talmud,  übersetzt  von 
Rabe  (1769),  4,  108—105. 

BOmuchis  Biohtsbvob.  39 


gar  nicht,  ja  es  spricht  eigentlich  überhaupt  nur  von   der  Beerbnwg  der  Mäuner, 
nicht  der  Frauen.     Im  TaJniud  ist  aber  angenommen: 

a.  Frauen  werden  eben  so  beerbt  wie  Männer,  also  vo»  ihren  Kindern, 
Brüdera  und  Onkeln.  Allein  unter  den  Brüdeni  und  Onkeln  sind  hier  wie  dort 
nur  die  vom  Vater  und  Grossvater,  also  die  agnatischen,  verstanden,  die  von  der 
Mutter,  die  coguatischen,  haben  kein  Erbrecht, 

b.  Die  Mutter  beerbt  ihre  Kinder  gär  nicht,  uml  ebenso  sind  auch  alle 
mütterlichen  Verwandten  von  der  Erbschaft  vollständig  ausgeschlossen. 

3.  Vater  und  Grossvater  sind  in  dem  Mosaischen  Gesetze  nicht  als  Erben 
genannt,  sondern  nur  ihre  Kinder,  d.  h.  die  Brüder  und  Oidtel  dee  Verstorbenen. 
Indessen  wäre  ihre  Ausschliessung  eigentlich  gegen  das  Parentelenprincip,  sie  ist 
daher  im  Talmud  nicht  angenommen,  vielmehr  sind  Vater  und  GroBSvater  als 
Krben  nicht  nur  zugelassen,  sondern  consequent  sogar  mit  Ausschliessung  ihrer  Kinder. 

4-  Auffallend  ist  die  Beschränkung  des  Erbrechts  auf  die  drei  Parentelen, 
und  unklar  die  Bestimmung,  wer  nach  ihnen  eintreten  soll,  namentlich  ob  unter 
dem  Fleische  von  seiner  Familie  nui-  die  Agnaten  verstanden  sind,  oder  auch  die 
Gognaten,  und  ob  unter  dem  „Nächsten"  die  absti-acte  Gradesnähe  wie  im  römischen 
Rechte  gemeint  ist,  oder  was  sonst.  Im  Talmud  findet  sich  der  Satz  gar  nicht 
mehr,  vielmehr  sind  die  l'arontelen  ins  Unendliche  zugelassen. 

Geht  man  nun  auf  das  Erbrecht  unseres  Rechts  hu  dies  eiu,  so  ist  deeseu 
System  zwar  nirgend  einfach  principiell  im  Zusammenhange  und  vollständig  dar- 
gestellt, auch  sind  im  einzelnen  Widersprüche,  Lücken  und  Incousequenzen,  indessen 
läset  sich  seine  Construction  im  Ganzen  doch  mit  ziemlicher  Sicherheit  feststellen. 

Im  allgemeinen  sind  es  hauptsächlich  folgende  vier  Principien,  vo»  denen 
es  beherrscht  wird : 

1.  Eine  Parentelen  Ordnung  von  drei  Parentelen,  wiü  im  Mosaischen  Rechte. 

2.  Ein  Vorzug  der  Agnaten  vor  den  Cognaten,  wie  im  römischen  Rechte. 

3.  Ein  Vorzug  der  väterlichen  Cognateit  vor  den  mütterlichen,  wie  in  keinem 
der  beiden  Rechte. 

4.  Ein  Vorzug  der  Milnner  vor  den  Weibern,  mit  Ausnahme  der  Töchter 
und  Schwestern,  wie  im  römischen  Rechte,  aber  mit  subsidiärer  Berechtigung  der 
letzteren,  die  dem  römischen  Rechte  wieder  fremd  ist. 

Bei  der  specielleren  Ausführung  der  Gestalt,  die  hiernach  das  Erbsystem  des 
Rechtsbuches  liat,  sind  zunächst  die  Verwandten  der  väterlichen  und  der  mütterlichen 
Seite  zu  unterscheiden,  und  bei  den  ersteren  wieder  die  agiiatischen  und  die  cognatischen. 


I.    VATERLICHE  VERWANDTE. 
1.   Agnatische  Linien. 
Ueber  das  Erbrecht  der  Agnaten  finden  sich  in  §  1  folgende  Bestimmungen: 
1.    ,,Wenn  ein  Mann  stirbt,  ohne  ein  Testament  zu  schreiben,  und  er  hinter- 


307 

lässt  Kinder,  männliche  und  weibliche,  so  erben  sie  gleichmässig.^"  Sind  sie 
bereits  gestorben,  so  erben  die  Kinder  seiner  Söhne,  §  37  und  104,  nicht  aber  die 
seiner  Töchter. 

2.  „Wenn  er  stirbt,  ohne  ein  Kind  zu  haben,  so  beerbt  ihn  der  Vater  des 
Mannes;  lebt  sein  Vater  nicht  mehr,  so  beerben  ihn  gleichmässig  seine  Brüder  und 
Schwestern",  (oder  die  Söhne  seiner  Brüder  §  37). 

3.  „Wenn  der  Mann  stirbt  ohne  Vater,  er  hat  aber  Onkel,  Brüder  seines 
Vaters,  so  beerben  ihn  diese,  und  wenn  er  keine  Onkel  hat,  so  erben  die  Söhne 
der  Onkel." 

In  diesen  drei  Sätzen,  die  in  andern  Wendungen  auch  in  §  37  und  102 — 104 
wiederkehren,  ist  das  agnatische  Parentelensystem  zwar  nicht  direct  ausgesprochen, 
aber  der  Sache  nach  vollständig  enthalten.  Der  Erblasser  mit  seinen  Kindern  ist 
die  erste  Parentel,  sein  Vater  mit  seinen  Kindern,  d.  h.  den  Geschwistern  des 
Erblassers,  die  zweite,  der  Grossvater  mit  seinen  Söhnen,  d.  h.  den  Onkeln  des 
Erblassers,  die  dritte.  Dabei  sind  unter  den  Kindern  in  jeder  Parentel  nicht  blos 
die  Kinder  ersten  Grades  zu  verstehen,  sondern  auch  die  Enkel  und  überhaupt  die 
gesammte  Descendenz.  Bei  den  Onkeln  sind  die  Söhne  der  Onkel  gleich  in  §  1  aus- 
drücklich mit  genannt,  bei  der  ersten  und  zweiten  Parentel  nennt  zwar  der  §  1 
nur  die  Kinder  und  die  Geschwister,  allein  in  §  37  und  103  werden  ausdrücklich 
auch  die  Söhne  der  Söhne  und  die  Söhne  der  Brüder  genannt,  und  allgemein 
sprechen  §  1.  37.  104  vom  „Geschlechte"  des  Vaters,  der  Onkel  u.  s.  w. 

Die  nähere  Ordnung  unter  den  Angehörigen  der  einzelnen  Parentelen,  d.  h. 
ob  man  reines  Linealsystem  hatte  mit  Repräsentation  der  ausgefallenen  durch 
ihre  Kinder,  oder  ein  sog.  Lineal-Gradualsystem,  so  dass  der  nähere  Grad  alle 
entfernteren  ausschloss,  ist  nicht  klar  entschieden.  Auf  das  Erstere  deuten  die 
Ausdrücke:  „erben  seine  Brüder  oder  Bruderssöhne"  oder  „die  Brüder  seines 
Vaters  oder  deren  Söhne",  in  §  37  dagegen  kann  der  Satz:  „wenn  er  keine  Onkel 
hat,  so  erben  die  Söhne  der  Onkel",  so  verstanden  werden,  dass  so  lange  ein 
Onkel  da  ist,  kein  Sohn  eines  Onkels  erben  kann. 

Auffallend  ist,  dass  in  der  dritten  Parentel,  der  des  Gross vaters,  der  Gross- 
vater selber  nicht  mit  genannt  ist.  Ausdrücklich  ausgeschlossen  ist  er  jedoch  auch 
nicht,  daher  beruht  die  Auslassung  wohl  nur  auf  Versehen,  wenigstens  ist  kein 
Grund  abzusehen,  warum  man  den  Grossvater  hätte  ausschliessen  sollen,  wenn 
man  den  Vater  zuliess.  Bei  Ebed-Jesu  ist  er  daher  auch  als  erbberechtigt  an- 
erkannt. 

lieber  das  Verhältniss  der  Männer  und  Weiber  in  den  einzelnen  Parentelen 
kann  erst  weiter  unten  das  Nähere  gegeben  werden. 


^  In  P  ist  der  widersprechende  Satz  hinzugefugt:  „indem  die  männliche  Vs?  die  weib- 
liche Vs  bekommt."  Er  muss  auf  einem  Versehen  beruhen,  da  ihn  keiner  der  übrigen 
Texte  hat. 

89» 


308 

2.    Cognatische  Linien. 

Die  Cognaten  sind  nicht  wie  im  römischen  Rechte  alle  in  eine  Klasse  ge- 
setzt, sondern  nach  den  Agnaten  werden  zunächst  nur  die  Cognaten  berufen,  die 
von  weiblichen  Verwandten  des  Vaters,  also  von  Agnatinnen,  abstammen.  Es  heisst 
in  ?J  37  nach  Aufzählung  der  agnatischen  Parentelen: 

a.  „Wenn  das  Geschlecht  seiner  Väter  erloschen  ist,  dann  tritt  ein  das  Ge- 
schlecht der  Söhne  seiner  Töchter." 

b.  „Wenn  auch  das  Geschlecht  der  Söhne  seiner  Töchter  erloschen  ist,  so 
tritt  ein  das  Geschlecht  der  Söhne  seiner  Schwestern."  In  §  37  wird  damit  abge- 
brochen, in  §  1  aber  heisst  es  nach  den  Schwestern: 

c.  „Und  wenn  auch  dies  Geschlecht  erloschen  ist,  so  wird  herbeigerufen  das 
(jeschlecht  der  Tanten"  (d.  h.  der  Schwestern  des  Vaters). 

Es  sind  also  hier  ganz  analog  den  drei  agnatischen  Parentelen  drei  cogna- 
tische Parentelen  angenommen,  aber  nicht  von  der  Mutter  her,  sondern  nur  von 
den  drei  Vätern  durch  Vermittlung  ihrer  Töchter.  Es  ist  das  etwas  höchst  Eigen- 
thümliches,  was  sich  sonst  in  keinem  Rechte  findet.  Nähere  Bestimmungen  über 
diese  Parentelen  finden  sich  nicht.  Sie  sind  natürlich  nach  Analogie  der  Agnatischen 
zu  beurtheilen. 

n.   MÜTTERLICHE  VERWANDTE. 

Diese  werden  in  §  104  den  väterlichen  Verwandten  in  folgender  Weise  ent- 
gegengesetzt: „Wenn  das  Geschlecht  des  Vaters,  das  Geschlecht  der  männlichen 
Kinder,  ausgestorben  ist,  dann  tritt  in  die  Erbschaft  das  Geschlecht  des  Vaters 
von  den  weiblichen.  Wenn  aber  auch  das  Geschlecht  des  Vaters  von  den  weib- 
lichen erloschen  ist,  dann  wird  zur  Erbschaft  gerufen  das  Geschlecht  der  Mutter 
des  Mannes."  Unter  diesem  „Geschlechte  der  Mutter  des  Mannes"  sind  zunächst 
die  Kinder  der  Mutter  aus  einer  anderen  Ehe  zu  verstehen,  also  die  Halbgeschwister 
des  „Mannes"  von  einem  andern  Vater,  die  sog.  'uterini',  so  wie  deren  etwaige 
Nachkommen.  Weiter  gehören  dann  aber  auch  die  Schwestern  der  Mutter  selber, 
und  zwar  gleichfalls  mit  ihren  weiteren  Nachkommen,  zum  „Geschlechte  der  Mutter**, 
und  demgemäss  werden  auch  in  §  104  die  Söhne  der  Mutterschwestem  den  Söhnen 
der  Vaterschwestem  parallel  gestellt. 

Es  ist  somit  auch  hier  ein  Parentelensystem,  wie  bei  den  väterlichen  Ver- 
wandten, doch  ist  es  nicht  so  speciell  ausgeführt,  wie  dort,  vielmehr  ist  nur  der 
allgemeinen  Berufung  des  Geschlechts  der  Mutter  der  Satz  beigefügt:  „und  von 
dem  (iesetze  wird  untersucht  wer  der  Nächste  ist,  und  der  erbt."  Man  kann  darin 
aber  offenbar  nicht  die  Anordnung  des  abstracten  Gradesprincipes  sehen,  sondern 
nur  eine  kurze  Hinweisung  auf  die  Grade  bei  den  väterlichen  Verwandten. 

Eigentlich  würden  nun  zu  diesen  mütterlichen  Parentelen  auch  die  Mutter 
selber  und  ihre  Kinder  gehören,    ebenso  wie  bei  den  väterlichen  Parentelen   der 


^ 


309 

Vater  und  seine  Kinder.  Dann  würde  aber  das  gegenseitige  Erbrecht  von  Mntter 
und  Kind  erst  hinter  dem  von  allen  väterlichen  Verwandten  stehen,  und  zwar  nicht 
nur  der  agnatischen,  sondern  auch  der  cognatischen.  Dies  wäre  nun  zwar  an  sich  bei 
einem  agnatischen  Erbsystem  ganz  wohl  möglich  und  eigentlich  gar  nicht  auffal- 
lend. In  Rom  hatten  Mutter  und  Kind  als  solche  anfangs  gar  kein  gegenseitiges 
Erbrecht,  und  sie  bekamen  es  auch  durch  die  Prätoren  nur  als  Cognaten  hinter 
den  Agnaten,  und  im  jüdischen  Rechte  hat  wenigstens  die  Mutter  sogar  bis  zuletzt 
gar  kein  Erbrecht  gegen  ihre  Kinder  bekommen.  Indessen  entspricht  doch  ein 
unmittelbares  Erbrecht  zwischen  Mutter  und  Kind  so  sehr  den  natürlichen  Ver- 
hältnissen, dass  es  in  entwickeltem  Zuständen  in  der  Regel  die  Rechte  der  Ag- 
naten durchbrechen  wird.  So  wurde  es  in  Rom  in  der  Kaiserzeit  durch  die 
SCC.  Tertullianum  und  Oi-fitianum  eingeführt  und  ähnlich  ist  es  auch  in  unserem 
Rechtsbuche : 

1 .  Von  dem  Erbrechte  der  Kinder  gegen  die  Mutter  ist  nur  an  Einer  Stelle 
die  Rede  in  §  102.  Hier  ist  nach  dem  Satze,  dass  die  Töchter  mit  ihren  Brüdern 
zusammen  den  Vater  beerben,  hinzugefügt:  „Wenn  aber  ihre  Mutter  nach  ihrem 
Vater  stirbt  ohne  Testament,  so  beerben  sie  auch  ihre  Mutter  mit  ihren  Brüdern 
gleichmässig.^'  Dieses  kann  nur  allgemein  so  verstanden  werden,  dass  sie  die  Mutter 
ebenso  wie  den  Vater  vor  allen  übrigen  Verwandten  beerben.  Dass  nur  der  Fall 
genannt  ist,  wenn  die  Mutter  nach  dem  Vater  stirbt,  ist  nur  zufallig,  oder  beruht 
nur  darauf,  dass  wenn  der  Vater  noch  lebt,  dann  die  Dotalvcrhältnisse  mit  eingreifen. 

2.  Für  das  Erbrecht  der  Mutter  gegen  die.  Kinder  ist  in  §  1  ganz  allgemein 
das  Princip  ausgesprochen:  „die  Mutter  wird  in  Rücksicht  auf  die  Erbschaft  ihres 
Sohnes  ganz  ebenso  gerechnet,  wie  eines  ihrer  Kinder."  Sie  beerbt  also  ihre 
Kinder,  wie  wenn  sie  eine  Schwester  derselben  wäre,  ähnlich  wie  sie  bei  der  alten 
römischen  Ehe  mit  'manus'  ihre  Kinder  'sororis  loco'  beerbte.  Ausgeschlossen  wird 
sie  daher,  wie  die  anderen  Geschwister,  sowohl  durch  die  Kinder  des  Verstorbenen 
als  durch  seinen  Vater.  Dagegen  findet  eine  Ausschliessung  durch  die  agnatischen 
Brüder,  wie  in  Rom  beim  SC.  Tertullianum  nicht  statt,  vielmehr  erbt  sie  einfach 
wie  eine  Schwester  mit  ihnen  zusammen.  Die  agnatischen  Onkel  des  verstorbenen 
Kindes  werden  aber  durch  die  Mutter  ganz  ausgeschlossen,  sie  werden  nach  §  1 
nur  dann  berufen,  „wenn  der  Mann  stirbt,  ohne  Vater  oder  Mutter  oder  Kinder  zu 
haben.''  Es  ist  das  die  einfache  Consequenz  des  Parentelen-Principes.  Auffeilend 
ist  daher,  dass  sich  in  §  102 — 103  eine  andere  Bestimmung  findet.  Danach  soll  die 
Mutter  nur  „neben  ihren  Kindern  wie  eines  derselben  gezahlt  werden",  so  dass, 
wenn  kein  Kind  weiter  da  ist,  das  Erbrecht  der  Onkel  oder  Vettern  eintritt,  jedoch 
nicht  absolut,  sondern  nur  neben  der  Mutter,  und  zwar  so,  dass  sie  zusammen 
nur  Va  bekommen  und  die  Mutter  ^/j.  Dies  ist  offenbar  völlig  principles  und  will- 
kürlich und  scheint  auch  nur  aus  einem  Gesetze  von  Constantin  ^  welches  aber  für 


»  C.  Th.  5,  1,  1. 


ganz   ändert?    Verhältiiiss.e    gegeben    war    und   daher    eigentücii   g;ir   nicht  hierher 
pasät,  hereingezogen  zu  sein. 

Ea  ist  nan  das  bereitü  oben  erwähnte  Princip  der  Zurücksetzung  der  Weiber 
gegen  die  Männer  nocli  besonders  ins  Auge  zu  fassen.  Es  schliesst  nicht  nur  die 
Zuriickaetzung  der  Weiher  selber  in  sich,  sondern  auch  die  ihrer  Kinder.  Die 
erstere  zieht  sich  durch  alle  Erhklasscn  hindurch,  die  zweite  begründet  den  Vor- 
rang der  Agnaten  von  den  Cognaten,  Das  Ilechtsbuch  spricht  beides  theils  in  \er- 
hindung  mit  einander,  theiU  getrennt  aus.  Es  beziehen  sich  darauf  drei  Ausspruche, 
zuerst  §  1,  wo  nach  der  Aufzählung  der  Erhklasscn  hinzugefügt  wird: 

„Also  geschieht  die  üeberlieferung  der  Erbschaft  von  Generation  zu  Gene- 
ration. Nämlich  nur  im  ersten  Grade  werden  die  Weiber  würdig  erachtet,  zu  erben 
mit  den  Männeni.  Aber  vom  zweiten,  dritten  und  den  übrigen  Graden  an  werden 
die  Weiber  und  ihre  Kinder  nicht  zugelassen,  zu  erben  mit  ihren  Brüdern  oder 
den  Kindern  ihrer  Brüder.  Denn  die  Weiber  haben  nur  das  Erbrecht,  zugleich 
mit  ihren  Brüdern  ihre  Eltern  und  ihre  Brüder  und  ihre  Schwestern  zu  beerben, 
falls  sie  ohne  Testament  erben;  das  ist  aber  der  erste  Grad." 

Die  Zurücksetzung  der  Weiber  selber  ist  allein  ausgesprochen  in  §  37,  wo 
es  am  Ende  heisst:  „Von  allen  Geschlechtern  aber  werden  die  männlichen  (Indi- 
viduen) ausgewählt  für  die  Erbschaft,  und  die  weiblichen  gehen  leer  aus.  Wenn 
aber  die  männlichen  aus  allen  Geschlechtern  des  Mannes  ausgestorben  sind,  dann 
treten  die  weiblichen  ein." 

Etwas  zweideutiger  drückt  sich  die  dritte  Stelle,  §  104,  aus.  Zuerst  heisst  es 
(wie  in  §37):  „Den  Weibern  wird  die  Erbschaft  versagt  nach  dem  ersten  Grade, 
so  dass  sie  nicht  erben  mit  den  männlichen."  Dann  aber  wird  hinzugefügt:  „Ich 
meine,  dass  nicht  die  Söhne  der  Schwestern,  nicht  die  Söhne  der  Muttcrscbwesteni, 
nicht  die  Söhne  der  Vaterschwestern,  nicht  die  Söhne  von  den  Söhnen  dieser,  dass 
nicht  die  Kinder  der  weihlichen  erben  mit  den  Kindern  der  männlichen."  Hier  geht 
der  erste  Satz  offenbar  auf  die  Weiher  selber,  der  zweite  dagegen  nur  auf  ihre 
Kinder,  so  dass  die  Verbindung  beider  durch  die  Worte  „ich  meine  dass"  u.  s.  w. 
nicht  eigentlich  dazu  passt.  Indessen  muss  man  oflenbar  alle  drei  Stelleu  zusammen 
nehmen,  und  danach  das  I'rincip  dahin  bestimmen,  dass  die  Zurücksetzung  der 
Weiber  eine  doppelte  ist,  indem: 

1.  ihre  Kinder  als  Cognaten  stets  den  Agnaten  imchstehen,  und  dann 

2.  sie  selbst  nur  im  ersten  Grade  den  Männern  gleich  stehen,  in  den  übrigen 
Graden  dagegen  durch  sie  ausgeschlossen  werden,  jedoch  wenn  keine  Männer  da 
sind,  'in  subsidium'  auch  sie  zur  Erbschaft  gelangen. 

Es  ist  das  ein  sehr  eigenth  um  liebes  Princip,  was  sich  weder  im  römischen 
noch  im  jüdischen  Rechte  findet.  Im  römischen  Rechte  waren  im  alten  Rechte  die 
Weiber  in  der  Deaceudenz  unbeschränkt  zugelassen,  in  der  Seitenlinie  aber  über 
die  Schwestern  hinaus  ganz  ausgeschlossen ,  im  prätcrischen  Rechte  wurden  sie  zwar 


311 

hinter  den  Agnaten  unter  den  Cognaten  mit  berufen,  dann  aber  ohne  allen  Unter- 
schied von  den  Männern.  Im  jüdischen  Rechte  waren  auch  die  Schwestern  schon 
durch  die  Brüder  und  ihre  Kinder  ausgeschlossen,  dagegen  konnten  Weiber  als  Nach- 
kommen von  Brüdern  auch  neben  und  selbst  vor  Männern  zur  Erbschaft  gelangen. 

Zweifelhaft  ist  die  Bedeutung  des  ersten  Grades  in  den  obigen  Stellen.  Speciell 
genannt  als  dazu  gehörig  sind  in  §  1  die  Töchter  und  die  Schwestern.  Nach  der 
römischen  Berechnungsweise  stehen  aber  die  Töchter  im  ersten,  die  Schwestern  im 
zweiten  Grade,  und  es  ist  nicht  möglich,  beide  in  einen  Grad  zusammen  zu  bringen. 
Auch  w^ren  bei  buchstäblicher  Auffassung  der  Worte  die  entfernteren  Weiber  nicht 
nur  in  der  Seitenlinie  ausgeschlossen,  sondern  auch  in  der  Descendenz,  als  En- 
kelinnen, Urenkelinnen  u.  s.  w.  Dies  wäre  schon  an  sich  unwahrscheinlich  und  würde 
nicht  dazu  passen,  dass  in  §  104  als  ausgeschlossene  Cognatinnen  nur  die  der 
Seitenlinie  genannt  sind.  Man  muss  daher  annehmen,  dass  hier  wie  im  römischen 
Rechte,  überhaupt  nur  die  Weiber  der  Seitenlinien  über  die  Schwestern  hinaus 
von  der  Succession  ausgeschlossen  sind ,  und  darum  die  Schwestern  als  erster  Grad 
bezeichnet  werden.  Denn  in  der  Seitenlinie  sind  die  Geschwister  der  nächste  Grad, 
und  insofern  dann  auch  der  erste.  Man  könnte  zwar  auch  an  die  spätere  sog^ 
canonische  Computation  denken ,  wonach  alle  auf  einer  Stufe  stehenden  Zeugungen 
als  ein  Grad  berechnet  werden,  daher  Geschwister  im  ersten,  Geschwisterkinder  im 
zweiten  Grade  verwandt  sind  u.  s.  w.  Auch  diese  bezieht  sich  nur  auf  die  Seiten- 
linien, und  in  der  geraden  Linie  wird  wie  im  römischen  Rechte  jede  Zeugung  als  ein 
Grad  berechnet,  so  dass  Enkel  im  zweiten,  Urenkel  im  dritten  Grade  zum  Stammvater 
stehen.  Indessen  ist  im  canonischen  Rechte  selber  diese  Berechnung  erst  seit  dem 
siebenten  Jahrhundert  entstanden,  und  auch  nur  für  die  Ehehindernisse ,  so  dass  eine 
Verbindung  mit  den  hier  vorliegenden  Sätzen  wohl  kaum  angenommen  werden  kann. 

Höchst  eigenthümlich  ist  übrigens  der  Grund,  der  für  die  Zurücksetzung 
der  Weiber  und  ihrer  Kinder  angeführt  wird.  In  §  1  heisst  es:  „denn  die  Ge- 
setze suchen  den  reinen  Saamen  heraus,  und  wer  der  Nächste  ist,  den  bringen 
sie  der  Erbschaft  nahe;  römisch  heisst  er  Agnatus,  d.  h^  das  nahe  Geschlecht. 
Wenn  das  nahe  Geschlecht  erloschen  ist,  so  wird  das  Gechlecht  der  Weiber,  wel- 
ches dem  Erdreiche  gleicht,  herbeigeholt;  römisch  heisst  es  Cognatus,  d.  h.  das 
Geschlecht  nach  dem  nahen  Geschlechte." 

Die  Idee,  dass  die  Männer  den  reinen  Saamen  fortpflanzen,  die  Weiber  nur 
wie  die  Erde  fremden  Saamen  in  sich  aufnehmen  und  ausbilden,  ist  wohl  eine 
griechische  Speculation.  Bei  den  Römern  findet  sie  sich  wenigstens  nicht  und  ißt 
auch  in  die  Worte  'adgnatus  und  cognatus'  ohne  alle  Berechtigung  hineingelegt. 
Bei  den  Griechen  ist  der  Gedanke  aber  namentlich  schon  von  Aeschylos  in  den 
Eumeniden  dem  Apollo  zur  Rechtfertigung  für  die  Verzeihung  des  Muttermordes 
des  Orestes  in  den  Mund  gelegt*  mit  den  Worten: 


1  Aeech.  Eumen.  «j55  — 661.  (628—631). 


312 

ouK  gaxi  (JLiQTyjp  iq  xexXiQfJievou  tsxvou 

Toxeu^,  TP090C  Sft  xupiato^  veooicdpou. 

Tixxsi  S'  0  ^pcScxuv,  1Q  S'  aTcep  ^evu  ^svy) 

ecoaev  epvo^,  olai  (jltj  ßXav]^-;)  ^^C*  ^ 
Die  Römer  haben  nichts  Aehnliches,  doch  führt  Varro-  eine  andere,  vielleicht 
uuch  griechische  aber  weniger  glückliche,  Idee  an:  „Duplex  causa  nascendi:  ignis 
et  aqua,  et  mas  ignis,  quod  ibi  semen,  aqua  femina,  quod  fetus  alitur  humore/^ 

Die  Agnation,  wie  sie  hier  beschrieben  und  der  Erbordnung  zu  Grunde  ge- 
legt ist,  hat  offenbar  mit  der  römischen  väterlichen  Gewalt  nichts  zu  schaffen.  Das 
Erbrecht  der  Kinder,  Geschwister,  Neffen  u.  s.  w.  ist  in  keiner  der  angeführten 
Stellen  auf  die  Kinder  in  der  Gewalt  beschränkt,  ein  Unterschied  von  den  Eman- 
cipirten  ist  gar  nicht  erwähnt  und  passt  auch  nicht  zu  dem  Systeme  der  Scheidung 
der  Agnaten  und  der  väterlichen  und  der  mütterlichen  Cognaten.  Das  Prindp  des 
alten  römischen  Rechts,  dass  der  Emancipirte  civilrechtlich  seine  Agnation  und  da- 
mit seine  Erbverbindung  mit  seiner  ganzen  Familie  verliert,  ist  damit  nicht  ver- 
einbar. Er  würde  damit  überhaupt  ganz  vom  Erbrechte  ausgeschlossen,  während 
im  römischen  Rechte  durch  die  ^bonorum  possessio  unde  liberi  und  unde  cognati^ 
hinreichend  für  ihn  gesorgt  war,  da  ja  die  prätorische  Cognatenklasse  nicht  blos 
die  durch  Weiber  verbundenen,  die  Cognaten  im  engeren  Sinne,  umfasste,  sondern 
alle  Cognaten  im  weiteren  Sinne,  d.  h.  überhaupt  alle  Blutsverwandte,  mögen  sie 
Agnaten  oder  Cognaten  im  engeren  Sinne  sein,  daher  namentlich  alle  Agnaten, 
deren  Agnation  civilrechtlich  durch  Emancipation  oder  sonst  eine  ^capitis  deminutio' 
aufgehoben  war.  In  unserem  syrischen  Erbsysteme  ist  dieses  nicht,  es  hat  keine  be- 
sondere Erbklasse  für  die  Emancipirten  und  in  der  Klasse  der  Cognaten  sind  nur 
die  Cognaten  im  engeren  Sinne,  also  Nachkommen  durch  Weiber,  gemeint.  Die 
Emancipirten  würden  also  wirklich  gar  kein  Erbrecht  haben,  weder  gegen  ihren 
Vater  noch  ihre  Geschwister  und  sonstigen  Seitenverwandten.  Dies  würde  für  jene 
Zeit  im  höchsten  Grade  auffallend  sein,  und  man  wird  daher  annehmen  müssen, 
dass,  da  bei  der  Aufzählung  der  Erben  zwischen  Kindern  in  und  ausser  der  Ge- 
walt gar  kein  Unterschied  gemacht  ist ,  beide  neben  einander  im  Erbrechte  gleich- 
stehen. Die  Analogie  vom  jüdischen  Rechte,  so  weit  sie  zulässig  ist,  würde  dieses 
gleichfalls  bestätigen. 

Allerdings  findet  sich  Eine  Stelle,  die  entschieden  das  Gegentheil  zu  sagen 
scheint.  In  §  3  wird  nämlich  bei  der  Lehre  von  der  Emancipation,  bei  der  Be- 
schreibung ihrer  Formen  und  Wirkungen,  unter  den  letzteren  vollständig  das  Prin- 


*^Iu  Droysens  Ueberaetzung: 

Es  ist  die  Mutter  dessen,  den  ihr  Kind  sie  nennt , 
Nicht  Zeugerin,  nur  Pfleg'rin  eingesäeten  Keims. 
Es  zeugt  der  Vater ,  aber  sie  bewahrt  das  Pfand  (?) 
Dem  Freund  die  Freundin,  wenn  ein  Gott  es  nicht  verletzt. 
2  De  lingua  latina,  5,  61. 


313 

cip  des  alten  römischen  Civilrechts  aufgeführt,  dass  die  Emancipirten  ganz  von 
ihrer  Familie  ausgeschieden  werden  und  ihre  ganze  active  und  passive  Erbverbin- 
dung mit  ihr  verlieren.  Dieses  scheint  alles  Obige  zu  widerlegen.  Allein  in  Wahr- 
heit liegt  dabei  nur  eine  unglaubliche  Gedankenlosigkeit  des  Verfassers  zu  Grunde. 
Er  will  das  praktische  römische  Recht  darstellen,  führt  daher  nur  die  Emanci- 
pationsform  seiner  Zeit  an,  und  denkt  gar  nicht  an  den  Unterschied  von  civilem  und 
prätorischem  Rechte.  Wenn  er  daher  allgemein  von  der  Entfremdung  der  Eman- 
cipirten von  ihren  Aeltern  und  Verwandten ,  und  der  Aufhebung  ihres  Erbrechts 
spricht,  so  lässt  er  ganz  ausser  Acht,  dass  diese  Entfremdung  praktisch  im  Resul- 
tate schon  längst  gar  nicht  mehr  bestand;  sie  hatten  zwar  noch  kein  civiles,  son- 
dern nur  prätorisches  Erbrecht,  allein  dieses  stand  in  jener  Zeit  dem  civilrecht- 
lichen  bereits  fast  völlig  gleich,  da  die  Form  der  Erbittung  der  'bonorum  pos- 
sessio^ längst  aufgehoben  war,  und  die  Unterschiede  im  Klagerechte  lAit  dem  Ver- 
schwinden der  Geschworenengerichte  ihre  Hauptbedeutung  verloren  hatten. 

Danach  kann  man  in  der  Stelle  nur  eine  gedankenlose  W^iederholuug  des 
alten  Emancipationsrechtes  nach  irgend  einer  älteren  Quelle  sehen,  mit  dem  selb- 
ständigem Erbrechte  des  Rechtsbuches  ist  dasselbe  nicht  vereinbar. 

Schliesslich  ist  noch  die  Frage  zu  berühren,  was  eintrat,  wenn  die  drei  oben 
beschriebenen  Parentelen  vollständig  ausgestorben  waren,  also  weder  Agnaten  noch 
Cognaten,  weder  Männer  noch  Weiber  da  waren,  die  zu  ihnen  gehörten.  Der  Fall 
war  natürlich  selten,  aber  doch  immer  möglich.  Im  Römischen  Rechte  waren  die 
Agnaten  nach  den  XII  Tafeln  in  infinitum  berufen,  die  Cognaten  nach  dem  prä- 
torischen  Edicte  nur  bis  zum  6.  Grade.  ^  Das  mosaische  Recht  war  ungenau,  wie 
oben  angegeben  ist.  Unser  Rechtsbuch  gibt  gar  keine  Entscheidung  darüber  und 
daraus  ist  es  zu  erklären,  dass  Bar-Hebräus  (10,  1,  p.  92)  sagt: 

Hie  desinit  genealogia,  quae  meretur  hereditatem,  et  illi  qui  sunt  post  gradum 
hunc  haud  merentur  hereditatem,  quia  hereditas  ecclesiae  debetur. 
Die  Kirche  hat,  wie  man  sieht,  in  sehr  verschiedener  Weise  für  sich  zu  sorgen 
gewusst. 

Die  Eigenthümlichkeiten  des  Erbsystemes  unseres  Rechtsbuches  liegen  hier- 
nach deutlich  vor.  Es  fragt  sich  nun,  wie  man  dieselben  zu  erklären  habe.  Die 
Darstellung  hat  gezeigt,  wie  es  zwar  im  Einzelnen  manche  Aehnlichkeiten  einer- 
seits mit  dem  römischen,  andererseits  mit  dem  jüdischen  Rechte  hat,  wie  es  aber 
im  ganzen  genommen  wieder  ein  selbständig  gedachtes  und  in  sich  einheitlich  zu- 
sammenhängendes System  bildet.  Die  erste  Frage  ist  daher,  wie  das  Verhältniss 
zu  jenen  beiden  Rechten  aufzufassen  ist.  Irgend  welche  Aeusserungen  oder  auch 
nur  entfernte  Andeutungen  darüber  finden  sich  nirgend,  man  ist  ganz  auf  Ver- 
muthungen  aus  dem  Inhalte  selber  angewiesen. 

Am  nächsten  scheint  die  Annahme  zu  liegen,  dass  das  ganze  einfach  eine 


*  Erst  von  Justinian  in  Nov.  118  in  infinitum. 

BOlUBOESS  BlOHTIBüOH.  40 


314 

Veibindung  des  lömischeii  uud  niOBaigcheii  Rechtes  sei.  Diese  Andcbt  ist  von 
Riidorff  in  ewiner  ßchrift  „aber  den  Ursprung  und  die  BeNtimmung  dei-  Lex  dei 
oder  mo«aicaruiii  ot  roroanarum  legum  collatio"'  aufgestellt.  Ev  niuimt  an,  daes 
in  jener  Zeit  die  Tendenz  gewesen  sei,  da«  liesetz  Mosis  mit  dem  römischen  Rechte 
zn  verbinden.  Daraue  sei  die  Collatio  hervoi^egangen ,  und  diese  sei  eine  Uaupt- 
quelle  filr  unser  Recbtsbnch  oder  vrenigstens  für  das  Erbrecht  deggelben.  Er  be- 
zeichnet das  Rechtsbuch  seinem  späteren  Titel  gemäss  als  die  Gesetze  Coustantins 
nnd  Leo's  und  sagt  von  diesen  S.  280:  ,,Sie  scheinen  die  collatio  benutzt  zu  haben, 
denn  der  erste  Artikel  enthält  ein  ganz  ähnliches  Gemisch  mosaischer  und  römi- 
scher Bestimmungen,  wie  der  Schlusstitel  der  Collatio."  Er  fiigt  dann  hineu: 
„Damit  stimmt  auch  die  ainnenische  Vorrode  aus  dem  Ende  des  12.  Jahrhun- 
derts, welche  bezeugt,  dass  die  Könige  der  Franken  von  (Jonstaiitin  anfangend, 
statt  alle  Völker  nach  den  von  den  Heiden  entlehnten  Gesetüeu  zu  regieren,  die 
mosDtschen  Gesetze,  welche  Gott  gegeben,  zur  Grundlage  der  ihrigen  gewählt  hätten." 

Das  ,f Zeugnis»"  dieser  „armeni sehen"  Vorrede  «her  die  „fränkischen" 
Könige  von  „Constantin"  an  ^  ist  nun  aber  wohl  schon  an  sich  nicht  gerade 
sehr  beweiskräftig,  und  noch  weniger  weil  wir  ja  die  ganze  Reihe  der  Gesetze  über 
das  Erbrecht  von  Constantin  bis  Justinian  sn  ziemlich  vollständig  haben,  und 
darin  bekanntlich  auch  nicht  die  aller  entfernteste  Spur  der  nngcbljchen  moeaiBchen 
„Grundlage"  enthalten  ist.  Nicht  besser  steht  es  mit  dem  angeblichen  „GeniiBch 
mosaischer  und  römischer  Bestimmungen"  in  dem  Schlusstitel  der  Collatio.  Der 
Titel  ist  gerade  ebenso  angelegt,  wie  die  übrigen  1:'»  Titel  des  eonderbaren  Werkes, 
d.  li.  im  Anfange  steht  eine  Stelle  des  mosaibehen  Hechts  (eben  die  oben  ange- 
führte 4,27,  I — 11)  und  dann  folgt  eine  Reihe  von  Excerpten  aus  römischen  Ju- 
risten, beide  wörtlich,  jene  mit  den  Worten  eingeleitet:  ,.Scriptura  divina  sie  dicit-', 
diese  mit  den  Worten:  „Gaius  sie  ordinat  succesaiones'' ;  im  übrigen  ist  kein  Wort 
hinzugefiigt.  Ofl'enbar  kann  man  dies  kein  , .Gemisch"  von  mosaischen  und  römi- 
schen Bestimmungen  nennen-  Wenn  man  aber  damit  den  §  1  unseres  Rechtsbuches 
vergleicht  in  der  Selbständigkeit  seiner  ganzen  Darstellung  und  der  Eigenthiinilich- 
keit  seiner  von  beiden  Rechten  abweichenden  Ordnung  der  Erbfolge,  so  kann  wohl 
gar  keine  Rede  mehr  davon  sein,  dass  er  „ein  ganz  ähnliches  Gemisch  mosaischer 
und  römischer  Bestimmungen  enthalte,  wie  der  Schlusstitel  der  Collatio". 

Wollte  man  trotzdem  an  der  Idee  festhalten,  dass  das  Erbsystem  des  Recbta- 
bnches  durch  eine  Verbindung  des  römischen  und  mosaischen  Rechts  entstanden 
sei,  so  müsste  man  annehmen,  dass  irgend  ein  speculativer  Kopf  durch  seine  Keniit- 
niKs   beider  Rechte  veranlasst  wäre,    sich  ein   neues   Erhsystem  auszudenken,  was 

■  Ana  den  Abhandlungen  der  Akademie  der  WUgecHubal'U'n  zu  Berlin,  1868,  S.  265—298. 
'  Eb  iet  die«  die  oben  S.  115 — 116  in  der  Ueheraetzung  abgedruckte  Vorrede,  die  sich  im  we«ent- 
liebeii  schon  ia  Fr  L  findet  (oben  S.  41),  bereits  oben  S.  159  als  ein  „wei-thloBee  MswUwerk" 
bezeifibnet  isl,  nud  unten  in  Abhdlj;.  III  noiib  nähnr  boupro'ibeii  wei-den  winU 


315 

Aehnlicbkeit  mit  beiden  Rechten  hätte,  und  daneben  doch  auch  manche  ron  beiden 
verschiedene  selbständige  Principien  aufstellte.  Ganz  unmöglich  wäre  das  ja  nicht  ge^ 
wesen,  aber  für  wen  hätte  dieses  neue  Recht  gelten  sollen?  Für  die  Römer  doch  gewiss 
nicht,  da  diese  ihr  altes  durch  Juristen  und  Kaiser  detaillii*t  ausgebildetes  und  gesetz- 
lich feststehendes  Recht  hatten,  und  keine  Veranlassung  zu  einer  plötzlichen  durch« 
greifenden  Veränderung  vorlag.  Für  die  Juden  aber  eben  so  wenig,  da  diese  b^eits 
in  der  Zerstreuung  lebten  und  um  so  fester  an  ihrem  Recht  und  Gesetz  festhielten.  ^ 

Somit  hätte  es  für  ein  drittes  Volk  jener  Zeit  gewesen  sein  müssen,  also 
für  die  Griechen  oder  die  Syrier.  Allein  das  eigentliche  Griechenland  hatte  ja 
längst,  und  namentlich  seit  Constantin,  vollständig  das  römische  Recht  angenommen, 
und  so  auch  später  einfach  an  dessen  Weiterbildung  durch  die  römische  Gesetz- 
gebung Theil  genommen,  wie  die  ganze  Justinianische  Gesetzgebung  zeigt. 

Bei  den  Syriern  kennen  wir  zwar  den  Rechtszustand  nicht  näher,  wir  wissen 
auch  nicht,  ob  sich  ihr  altes  Recht  in  jener  Zeit  noch  erhalten  hatte,  oder  ob  es, 
wie  in  Griechenland,  bereits  dem  römischen  Rechte  unterlegen  war.  Indessen  haben 
die  römischen  Beamten  jedenfalls  hier  so  gut  wie  überall  die  Romanisinuig  so  viel 
als  möglich  versucht  und  mussten  darin  gerade  hier  durch  die  Rechtsschule  in  Beryt 
gewiss  nicht  wenig  unterstützt  werden.  Möglich  ist  indessen,  dass  wenigstens  die 
Völker  des  nördlichen  Syriens  mit  einer  gewissen  Zähigkeit  an  ihrem  alten  Rechte 
festhielten,  ähnlich  wie  ihre  Nachbarn,  die  Armenier,  von  denen  wir  wissen,  dass 
sie  gerade  ihr  altes  Erbrecht,  namentlich  die  Ausschliessung  der  Weiber,  nicht  auf- 
geben wollten,  so  dass  Justinian  zwei  besondere  Gesetze  erliess,  worin  er  ihnen 
das  römische  Recht,  wie  es  in  seinen  Pandekten  und  Codex  stände,  aufzwingen 
wollte.  ^  Wie  das  aber  auch  gewesen  sein  mag,  jedenfalls  war  der  Kampf  nur 
zwischen  ihrem  eigenen  und  dem  römischen  Rechte.  Dass  man  aber  ein  drittes 
Recht,  was  durch  beliebige  Combination  des  römischen  und  jüdischen  und  Bei- 
mischung weiterer  subjectiver  Speculation  gebildet  wäre,  hätte  annehmen  sollen, 
dafür  können  wir  uns  weder  eine  Veranlassung  denken,  noch  die  Möglichkeit  der 
Durchfuhrung  den  römischen  Beamten  gegenüber. 

Auch  die  Gerichtsbarkeit  der  Kirche  gibt  keine  &klärung.  Denn  diese  war 
im  ganzen  5.  Jahrhunderte  in  weltlichen  Sachen  auf  compromissarisohe  Grerichts- 
barkeit  beschränkt,  und  dass  sie  dabei  im  Stande  gewesen  wäre,  ein  solche» 
neues  Erbrecht  einzuführen,  ist  in  keiner  Weise  wahrscheinlich.  Später  allerdings, 
als  sie  unter  der  persischen  und  mohammedanischen  Herrschaft  die  ganze  Gerichts- 
barkeit über  die  Christen  in  Häncten  hatte ,  hat  sie  offenbar  einen  grossen  Einflusa 
auch  auf  das  Erbrecht  ausgeübt,  wie  man  aus  den  Sckriften  von  Ebed-Jesu  und 
Bar-Hebräus  sieht.  Indessen  lässt  sich  daraus  für  die  rein  römische  Zeit  des  4.  und 
5.  Jahrhunderts  noeh  nichts  folgern. 


1  Aehnliche  Bedenken  hat  auch  schon  Rad  or  ff  S.  271  für  die  Collatio  aufgestellt,  sie  aber 
S.  290  keineswegs  beseitigt.  *  Nov.  21,  vom  J.  536.  Justin,  edictum  m,  vom  J.  535. 

40* 


316 

Unter  diesen  Umständen  wird  man  die  ganze  Idee  einer  künstlichen  und 
-willkürlichen  Verbindung  des  römischen  und  jüdischen  Rechtes  aufgeben  müssen 
und  jedenfalls  den  eigentlichen  Kern  und  Ausgang  des  Erbsystems  irgendwie  in  einem 
alten  Volksrechte,  und  zwar  einem  syrischen,  zu  suchen  haben.  Die  Aehnlichkeit 
mit  dem  jüdischen  Rechte  würde  sich  dann  aus  der  nahen  Verwandtschaft  der 
beiden  Völker  von  selbst  erklären,  da  ja  beide  zum  semitischen  Stamme  gehören 
und  ihre  nahe  Verwandtschaft  in  ihrer  Sprache  zur  Genüge  zeigen. 

Die  Aehnlichkeit  mit  dem  römischen  Rechte  würde  dagegen  dann  an  sich 
zwar  nur  eine  zufällige  sein,  indessen  versteht  sich,  dass  sie  durch  die  Bearbeitung 
von  einem  romanistisch  geschulten  Juristen  gesteigert  werden  musste,  wie  ja  auch 
in  der  obigen  Darstellung  in  einzelnen  Punkten  hervorgetreten  ist.  Gewisse  allge- 
meine Aehnlichkeiten  finden  sich  aber  fast  bei  allen  Völkern,  da  sie  in  der  Natur 
der  menschlichen  Verhältnisse  liegen,  und  beweisen  daher  für  den  concreten  Ur- 
sprung gar  nichts.  So  findet  sich  z.  B.  die  Ausschliessung  oder  Zurücksetzung  der 
Weiber  fast  überall  in  der  Urzeit  der  Völker,  ebenso  ein  Vorzug  der  Agnaten  vor 
den  Cognaten;  von  der  Parentelenordnung  ist  zwar  bei  den  Römern  keine  Spur, 
wohl  aber  ausser  bei  den  Juden  auch  bei  den  Indern  und  besonders  den  Germanen. 

Nähere  Bestimmungen  freilich,  wann  und  wie  und  wo  dieses  syrische  Erb- 
recht entstanden  sei,  scheinen  sich  in  keiner  Weise  ermitteln  zu  lassen.  Die  spä- 
teren Syrier  hatten  von  seiner  Entstehung  gar  keine  Ahnung  mehr.  Sie  sehen  es 
einfach  als  einen  gleichartigen  Bestandtheil  des  ganzen  Rechtsbuches  an,  halten  es 
für  römisches  Recht  und  leiten  es  wie  das  Werk  überhaupt  von  den  Gesetzen  der 
Kaiser  Constantin,  Theodos  und  Leo  ab,  in  dem  arabischen  Texte  wird  der  §  1 
sogar  speciell  dem  Constantin  zugeschrieben.  Ebed-Jesu,  der  in  seinem  'Trac- 
tatus  de  divisione  hereditatum'  etwas  auf  die  Geschichte  der  Behandlung  des  Erb- 
rechts eingeht,  sieht  daher  in  dem  Rechtsbuche  selber  keinen  Unterschied  zwischen 
römischem  und  syrischem  Rechte,  sondern  stellt  nur  das  ganze  Rechtsbuch  als  oc- 
cidentalisches ,  d.  h.  römisches  Recht,  in  Gegensatz  zu  den  späteren  syrischen  Be- 
arbeitern. So  sagt  er  ei*st:  „Ex  christianis  principibus  leges'et  iura  scripsere  Con- 
stantinus,  Theodosius,  Leo,  idque,  sicut  nobis  traditum  est,  in  occidente  praesti- 
tere.  In  Oriente  vero  nostro  id  ipsum  aggressi  sunt  Jesubochtus,  metropolita  Per- 
sidis,  Timotheus,  et  Josue  Barnum  etc."  Diese  lebten  alle  erst  in  viel  späterer 
Zeit,  vom  9.  bis  13.  Jahrhundert.  Bis  dahin  waren  allerlei  Veränderungen  in 
dem  Erbrechte  des  Rechtsbuches  eingetreten,  wie  man  aus  der  Darstellung  von 
Ebed-Jesu  selbst  und  Bar-Hebräus  sieht,  und  daher  sagt  der  erstere  etwas  später: 
„Si  quis  leges  olim  constitutas  circa  divisionem  hereditatum  examinaverit,  quae 
videlicet  a  maioribus  nostris  inventae  sunt,  ab  Ananiesu,  inquam,  Timotheo,  Josue 
Barnum,  Jesubochto  etc.,  et  eas,  quae  a  Constantino,  Theodosio  et  Leone,  romanis 
imperatoribus,  latae  fuerunt,  animadvertet,  eas  in  pluribus  variare  seque  invicem 
oppugnare  et  convellere."  Aus  diesen  Differenzen  lassen  sich  daher  für  den  Gegensatz 
des  alten  Rechtsbuches  selber  zum  römischen  Rechte  keinerlei  Folgerungen  ziehen. 


in. 

ALLGEMEINE  JURISTISCHE  BEUKTHEILUNG 

DES  RECHTSBUCHES. 


A. 
QUELLEN  UND  ENTSTEHUNG  DES  WERKES. 

Das  syrisch -römische  Rechtsbuch  ist  in  juristischer  Beziehung  ein  äusserst 
merkwürdiges  und  interessantes  Werk ,  und  fur  unsere  Wissenschaft  des  römischen 
Rechtes  von  nicht  geringer  Wichtigkeit.  Die  Grundlage  seines  Lahaltes  ist, 
abgesehen  vom  Intestaterbrechte,  durchaus  das  römische  Recht.  Indessen  ist  es 
von  allen  sonstigen  Werken  und  Sammlungen  des  4.  bis  6.  Jahrhunderts  wesent* 
lieh  dadurch  verschieden,  dass  es  nicht  wie  jene  eine  einfache  Sammlung  oder 
Zusammenstellung  von  römischen  Rechtsquellen,  d.  h.  Gesetzen  oder  Auszügen 
aus  den  Schriften  der  grossen  Juristen,  enthält,  sondern  eine  selbständige  Be- 
arbeitung und  Darstellung  der  römischen  Rechtssätze  gibt.  Allerdings  ist  sein 
Werth  dadurch  nach  der  einen  Seite  bedeutend  geschmälert,  weil  der  Verfasser 
nicht  die  geistige  Kraft  besass,  eine  solche  Arbeit  in  einer  entsprechenden  be- 
friedigenden Weise  auszuführen,  und  die  römischen  Rechtssätze  daher  nirgend  in 
ihrer  classischen  Reinheit,  sondern  in  einer  trüben  und  unklaren,  ja  zum  Theil  fast 
unkenntlichen  Weise  vorgeführt  werden.  Andererseits  ist  dadurch  aber  der  (aller- 
dings geringere)  Vortheil  gegeben,  dass  wir  das  römische  Recht  hier  in  der  un- 
mittelbaren practischen  Auffassung  und  Anwendung  der  Zeit  und  des  Landes,  in 
denen  das  Werk  entstanden  ist,  dargestellt  sehen,  und  ausserdem  auch  Zusätze 
aus  der  eigenen  practischen  Erfahrung  des  Verfassers  hinzugefügt  finden. 

Um  die  Bedeutung  des  Werkes  danach  genauer  würdigen  zu  können,  ist  es 
nöthig,  zunächst  Zeit,  Ort  und  Art  seiner  Entstehung  und  die  Quellen,  aus  denen 
es  entnommen  ist,  näher  zu  bestimmen.  Es  ist  dabei  von  den  Handschriften, 
durch  die  es  uns  überliefert  ist,  auszugehen.  Diese  sind  oben  in  der  ersten  Ab- 
handlung von  meinem  Herrn  Mitarbeiter  einer  genauen  Untersuchung  unterzogen, 
an  die  daher  hier  anzuknüpfen  ist. 


318 

Die  älteste  syrische  Handschrift  L  ist  danach,  wenn  nicht  gewiss,  doch  höchst 
wahrscheinlich  im  nordöstlichen  Theile  von  Syrien,  der  Provinz  Angusta  F.uphratesiaS 
in  der  Stadt  Hierapolis,  die  nordöstlich  von  Antiochia  im  Innern  des  Landes 
nicht  weit  vomEuphrat  lag,  geschrieben,  und  zwar  im  ersten  Viertel  des  6.  Jahr- 
hunderts, also  noch  vor  Justinian's  Regierung.  Der  syrische  Text  ist,  wie  oben 
weiter  nachgewiesen  ist,  eine  Uebersetzung  aus  dem  Griechischen,  aber  die  Hand- 
schrift L  ist  nicht  etwa  die  Originalhandschrift  der  Uebersetzung,  sondern  selber 
nur  eine  Abschrift  derselben,  und  zwar  eine  ziemlich  mangelhafte,  auch  existirten 
andere  wenn  nicht  Uebersetzungen  doch  wenigstens  Bearbeitungen  des  Urtextes, 
wie  die  andern  Versionen  zeigen.  Aus  diesen  Umständen  folgt,  dass  die  Entstehung 
des  griechischen  Originaltextes  selber  noch  eine  geraume  Zeit  früher  stattgefunden 
haben  muss,  als  die  Handschrift  L  geschrieben  ist. 

Weitere  Umstände  lassen  eine  noch  genauere  Zeitbestimmung  für  die  Ent- 
stehung zu.  Unter  den  Kaisergesetzen,  die  speciell  in  dem  Rechtsbuche  ange- 
führt sind,  sind  zwei  von  Kaiser  Leo  P  (457 — 474),.  und  ausserdem  ist  dem  Ver- 
fasser, wie  oben  zu  P  46*^  nachgewiesen  ist,  noch  ein  drittes  von  Leo  vom  Jahre  472 
bekannt  gewesen.  Jedenfalls  ist  das  Buch  also  nach  diesem  Jahre  geschrieben. 
Man  muss  aber  noch  weiter  gehen.  In  L  118  heisst  es  von  Leo:  ,^Der  glückselige 
König  Leo  in  seinen  Tagen  ehrte  die  Kirche^S  und  in  Arm  44:  „Leo  derKöfdg 
ehrte  zu  seiner  Zeit  den  Sonntag/'  Dies  kann  man  nicht  anders  verstehen^  als 
dass  Leo  wenigstens  zur  Zeit  der  Abfassung  dieser  Paragraphen  bereits  verstorben 
war.    Leo  starb  im  Januar  474. 

Bei  seinen  Nachfolgern  tritt  eine  eigenthümliche  Verkettung  von  Umständen 
ein,  aus  denen  sich  eine  noch  nähere  Bestimmung  für  die  Entstehungszeit  des 
Werkes  entnehmen  lässt.  Zunädist  folgte  ihm  sein  Enkel  Leo  II ,  unter  der 
Mitregentschaft  seines  Vaters  Zeno,  starb  aber  schon  im  November  474,  wodurdi 
Zeno  alleiniger  Kais^  wurde.  Dieser  wurde  aber  im  November  475  von  Basilis- 
cus,  dem  Schwager  von  Leo  I,  vertrieben,  und  kehrte  erst  nach  dessen  Be- 
siegung im  Sommer  477  auf  den  Thron  zurück  ^  auf  dem  er  dann  bis  zu  aeinem 
Tode  491  blieb. 

Nun  ist  von  Zeno  und  seinen  vielen  Gesetzen^  in  dem  ganzen  Rechtsbuche 
auch  nicht  die  geringste  Spur  zu  entdecken^  obgleich  doch  mehrere  von  ihnen  ganz 
speciell  einzelne  der  in  dem  Rechtsbuclie  behandelten  Fragen  treffen  ^,  so  dass  ntaa 
nothwendig  annehmen  musa^  der  Verfasser  habe  sie  entweder  noch  gar  nicht  gekannt 


*  Marquardt,  römische  Staatsverwaltung,  1,  267,  nro.  3.  *  L  29.  92.  118.     Ar  51. 

Arm  46.  '  Näheres  s.  bei  Tillemont,  histoire  des  empereurs  durani  les  six  premier» 

siecles,  6, 472 — 489.  *  Wir  keimen  mehr  als  70.    Die  ersten  aus  dem  J.  474  haben  die  Ueber- 

Schrift  „Leo  et  Zeno^S  ^^  das  erste  vom  XVII  K.  April  in  C.  2,  7, 16.  Vom  J.  475  ist  das  letzte 
von  K.  Sept.  in  C.  5, 5,  8.  Vom  J.  476  ist  keines  da.  Vom  J.  477  ist  das  erste  bereits  vom  X.  BL 
Mart,  in  C.  5,  27,  5 ,  das  zweite  dann  erst  von  Jd.  Dec.  C.  8,  4,  9.  *  Z.  B.  die  plus  petitio 

in  §  125,  die  Bauordnung  in  §  120.    S.  darüber  oben  S.  291.  286. 


319 

oder  er  habe  sie  absichtlich  ignorirt.  Dagegen  findet  sich  in  L  108,  wie  oben 
S.  279  nachgewiesen  ist,  eine  ganz  unverkennbare  Beziehung  auf  Gesetze  oder 
wenigstens  Verfügungen  gerade  des  Zwischenkaisers  Basiliscus,  die  Zeno  nach 
seiner  Restauration  für  ungültig  erklärte.  Dieser  Basiliscus  zeichnete  sich  nun  be- 
sonders dadurch  aus,  dass  er  die  Ketzersekte  der  Monophysiten,  deren  Lehre  im 
Concilium  von  Chalcedon  452  verworfen  war,  beschützte ^  im  Gegensatze  zu  den 
Kaisern  nach  ihm,  die  sie  verfolgten.  Die  Monophysiten  aber  und  die  ihnen  ver- 
wandten Sekten  sind  gerade  die,  wie  oben  S.  174 — 175  nachgewiesen  ist,  aus 
deren  Mitte  unser  ganzes  Rechtsbuch  entweder  gleich  hervorgegangen  ist,  oder 
bei  denen  es  wenigstens  nach  ihrer  Trennung  von  Byzanz  allein  seine  dauernde 
Wirksamkeit  erhalten  hat.  Danach  ist  wohl  eine  überwiegende  Wahrscheinlichkeit 
dafür,  dass  die  Entstehung  des  Rechtsbuches  gerade  in  die  Regierungszeit  des 
Basiliscus,  oder  kurz  nachher,  also  in  das  Jahr  476  oder  477  gesetzt  werden 
muss.  Denn  dass  der  Verfasser  die  Gesetze  von  Zeno,  wenn  er  sie  bereits  kannte, 
absichtlich  völlig  ignorirt  hätte,  lässt  sich  doch  wohl  nicht  annehmen. 

Die  nächste  weitere  Frage  ist  die  nach  dem  Verfasser.  Wer  kann  das  Buch 
geschrieben  haben?  Diese  Frage  lässt  sich  nicht  mit  derselben  Sicherheit  und  an- 
nähernden Genauigkeit  beantworten,  wie  die  vorige.  Zur  möglichsten  Ermittelung 
des  Verfassers  muss  man  von  den  Quellen  ausgehen,  aus  denen  das  Buch,  was  im 
wesentlichen  doch  eine  Art  Compilation  ist,  zusammengeschrieben  ist. 

Die  spätere  syrische  Handschrift  Fr.  L,  so  wie  Ar  und  Arm  geben  dem  Buche 
den  Titel:  „Gesetze  der  Könige  Constantin,  Theodosius  und  Leo."  Die  Be- 
zeichnung ist  aber  durchaus  falsch  und  irre  führend.  In  dem  ganzen  Werke  von 
120 — 130  Paragraphen  kommen  überhaupt  nur  5  Gesetze  vor,  die  speciell  jenen 
drei  Kaisem  zugeschrieben  werden,  2  von  Constantin,  1  von  Theodos,  2  von 
Leo^;  in  Ar  44  ist  nur  noch  ein  Gesetz  \^eiter  dem  Theodos  beigelegt.  Alles 
übrige  ist  entweder  altes  römisches  Recht,  wie  es  in  die  Schriften  der  grossen 
Juristen  aufgenommen  und  von  ihnen  und  von  den  frühem  Kaisem  ausgebildet 
war,  oder  durch  Gesetze  der  neueren  Kaiser  eingeführt  war.  In  Einer  Stellet 
der  über  die  Land-Maasse  und  die  Steuern,  §  121,  ist  auch  „der  König  Diocletian^ 
genannt.  Die  Bezeichnung  nach  jenen  drei  Kaisem  ist  daher  völlig  sinnlos.  Sie 
findet  sich  auch  in  L  noch  nicht.  Doch  hat  vielleicht  gerade  diese  Handschrift 
die  Veiunlassung  zu  der  Benennung  gegeben.  Der  Schreiber  derselben  hat  am 
Ende  den  Nachsatz  (oben  S.  40)  hinzugefügt:  „Vollendet  sind  in  diesem  Buche 
die  Gesetze,  welche  gegeben  sind  von  Constantinus,  Theodosius  und  Leo,  den 
gläubigen  und  gottliebenden  Königen.^^  Offenbar  wurde  er  dazu  durch  den  Umstand 
veranlasst,  dass  diese  drei  Namen  neben  Diocletian  überhaupt  die  einzigen  Namen 
sind,  die  in  dem  ganzen  Buche  vorkommen.     Dass  er  diese  verherrlichen  wollte 

^  S.  darüber  Tillemont,  memoire  a  l'histoire  ecolesiastique  des  «ix  premiers  sidcles,  16^ 
290—304.  «  Constantin  §  21.  117.  Theodos  §  107,  Leo  §  29.  (92).  118. 


320 

und  ihnen  ohne  weiteres  den  ganzen  Inhalt  des  Buches  zuschrieb,  kann  nicht  auf- 
fallend sein,  und  eben  so  wenig,  dass  er  den  Christenverfolger  Diocletian  nicht 
mit  den  „gläubigen  und  gottliebenden ^^  Königen  zusammenstellen  mochte.  Die 
nachfolgenden  Abschreiber  oder  Bearbeiter  haben  dann  aus  dieser  Nachschrift  des 
Abschreibers  eine  officielle  Ueberschrift  für  das  ganze  Buch  gemacht. 

Hiernach  hat  man  also  die  Quelle  unseres  Rechtsbuches  nicht  in  speciellen 
besondem  Gesetzen  der  Kaiser  zu  sehen,  sondern  in  den  allgemeinen  Quellen  des 
römischen  Rechts  überhaupt  zu  suchen.  Hier  bietet  nun  aber  die  nähere  Be- 
stimmung allerdings  fast  unüberwindliche  Schwierigkeiten.  Zunächst  dadurch,  dass 
ausser  jenen  Kaisern  auch  nicht  ein  einziger  Name  in  dem  ganzen  Werke  ange- 
führt ist,  kein  Name  eines  Juristen  oder  eines  Kaisers,  kein  Titel  irgend  einer 
Schrift,  ja  nicht  einmal  der  Name  eines  Landes  oder  einer  Stadt;  nur  werden  in 
P  40  die  Länder  des  Ostens  und  Westens  unterschieden,  und  in  Arm  45  wird  die  Stadt 
Constantinopel  erwähnt.  Dazu  kommt,  dass  das  ganze  Buch  nirgend  eine  einfache 
Uebersetzung  eines  alten  lateinischen  Buches,  oder  auch  nur  einzelner  Stellen  aus 
ihnen  ist,  sondern  überall  ein  selbständig  abgefasster  und  formulirter  Auszug,  oder 
genauer  noch  eine  bunte  Zusammenstellung  von  Rechtssätzen  und  Bestimmungen 
des  römischen  Rechts  in  einer  durchaus  selbständigen  Art  und  Form  der  Dar- 
stellung, zum  Theil  mit  selbstgemachten  Fragen  und  Antworten,  häufiger  aber  in 
einfach  referirender  Form.  Die  Weglassung  aller  Namen  ist  um  so  auffallender, 
weil  ja  das  bekannte  Gitirgesetz  von  Valentinian  HI,  nach  welchem  so  viel  auf  die 
Namen  der  Juristen  ankam,  erst  im  Jahre  426,  also  noch  nicht  50  Jahre  vor  der 
Abfassung  unseres  Rechtsbuches,  erlassen  und  noch  in  voller  Geltung  war. 

Die  Form  der  Darstellung  ist  nun  aber  eine  höchst  unvollkommene  und 
juristisch  ungebildete.  Der  Verfasser  war  allerdings  unzweifelhaft  ein  Jurist,  d.  h. 
ein  Kenner  des  Rechts,  und  zwar  des* unmittelbar  practisch  geübten  Rechts.  Die 
Sammlung  der  vielen  ganz  speciellen  und  detaillirten  Rechtssätze,  so  wie  die  mehr- 
fach zugefügten  eigenen  Bemerkungen,  worüber  unten  das  Nähere,  stellen  dies  ausser 
Zweifel.  Allein  die  ganze  Darstellung,  die  Beschreibung  der  Rechtsverhältnisse, 
der  Ausdruck  der  Rechtssätze  und  Regeln,  und  die  Aufführung  ihrer  Voraus- 
setzungen ist  so  unjuristisch,  ungenau,  unbeholfen  und  unklar,  dass  man  deutlich 
sieht:  entweder  hatte  der  Verfasser  die  alte  präcise  Technik  gar  nicht  mehr  und 
war  nicht  im  Stande  besser  zu  schreiben,  oder  er  wollte  absichtlich  populär  schreiben, 
und  wandte  darum  absichtlich  eine  so  ordinäre  und  vulgäre  Redeweise  an.  Die 
Entscheidung  kann  mitunter  zweifelhaft  sein,  z.  B.  wenn  in  §  124  die  Mahnung 
vom  Gläubiger  an  den  Schuldner  so  beschrieben  wird :  „Wenn  er  das  Seinige  braucht 
und  der  Schuldner  will  ihn  nicht  bezahlen,  so  erinnert  er  ihn  an  die  Schuld, 
sprechend:  Nimm  dein  Pfand  und  gib  mir  das  Meinige";  ähnlich  bei  der  Aus- 
stellung der  Scheine  in  §  126  und  P  78,  oder  wenn  bei  dem  Verbote  der  Ehe  mit 
der  Schwägerin  in  §  108  die  Begründung  in  der  trivialen  Weise  gegeben  wird: 
„Dieses  haben  die  Gesetze  bestimmt  wegen  böser  Ereignisse,  die  geschehen  sind 


321 

Tou  Seiten  vieler,  die  sich  ihrer  Begierde  hingegeben,  da^  z.  B.  der  Mann  das 
Weib  seines  Bruders  liebte,  dass  sie  beide  gegen  ihren  Gatten  waren  und  ihn 
tödteten;  femer  ein  Weib  liebt  den  Bruder  ihres  Gatten,  sie  waren  beide  gegen 
ihren  Mann  und  tödteten  ihn''  und  so  fort.  Diese  Fälle  erinnern  etwas  an  die  Dar- 
stellungsweise von  Theophil  US,  z.  B.  bei  der  Beschreibung  des  Litteralcontracts 
(3,  21)  oder  der  actio  constitutae  pecuniae  (4,  6,  8);  allein  was  bei  diesem  ent- 
schieden besondere  Absicht  war,  scheint  bei  unserem  Verfasser  doch  mehr  Natur, 
d.  h.  natürliche  Unfähigkeit  zu  sein,  so  namentlich  in  §  3  bei  der  Beschreibung 
der  Emancipation  der  Kinder,  in  §  9  bei  der  Enterbung  der  Kinder,  überall 
bei  der  Beschreibung  der  Kaufobjecte,  in  §  66  bei  den  Voraussetzungen  der  prae- 
scriptio  longi  temporis,  in  §  38  bei  dem  Doppelverkaufe  einer  Sache  u.  s.  w.  Oflfen- 
bar  liegt  hier  bei  der  Ungenauigkeit,  Unvollständigkeit  und  Unklarheit  der  Be- 
schreibung überall  eine  Unkenntniss  des  Verfassers  und  Unklarheit  seiner  Auf- 
fassungen zu  Grunde.  In  manchen  Fällen,  z.  B.  in  §  75  und  76  bei  der  processualischen 
Denuntiation,  geht  diese  bis  zur  vollen  Unverständlichkeit. 

Das  Werk  steht  in  dieser  Beziehung  unzweifelhaft  niedriger  als  die  beiden 
andern  selbständigen  Schriften  über  das  römische  Recht,  die  wir  aus  jener  Zeit 
haben,  die  sog.  consultatio  und  die  interpretatio  Visigothorum ,  obgleich  es  diese 
beiden  in  anderen  Beziehungen,  wie  sich  später  zeigen  wird,  wieder  überragt. 

Durch  alle  dieses  ist  das  ursprüngliche  eigenthümliche  Gepräge  der  la- 
teinischen Bücher  der  grossen  römischen  Juristen  nicht  nur  verwischt,  sondern 
vollständig  bis  auf  den  letzten  Zug  ausgelöscht.  Man  kann  die  römische  Quelle 
nur  noch  an  dem  Inhalte  der  einzelnen  Rechtssätze  wieder  erkennen,  und  kommt 
selbst  dabei  häufig  über  blosse  Vermuthungen  und  eine  Menge  Zweifel  nicht  hinaus. 
Indessen  kann  doch  trotz  alle  dem  darüber  nicht  der  mindeste  Zweifel  sein,  dass 
die  Schriften  der  alten  Juristen  und  die  Constitutionen  der  Kaiser  (ius  und  leges) 
die  eigentliche  Hauptquelle  des  Werkes  gewesen  sind,  zu  denen  nur  verschiedene  eigene 
Bemerkungen  und  Erfahrungen  des  Verfassers  hinzugekommen  sind.  Es  ist  darüber 
im  einzelnen  Folgendes  auszuführen. 

1.  In  Betreff  der  Schriften  der  alten  Juristen  kann  keine  Rede  davon  sein, 
dass  der  Verfasser  nur  ein  einzelnes  Buch,  etwa  Gajus'  oder  Ulpian's  Institutionen 
oder  Paulus'  Sentenzen,  zu  Grunde  gelegt  hätte.  Abgesehen  von  dem  Mange- 
jeglichen  Systemes,  der  dann  doch  sehr  auffallend  wäre,  enthält  das  Werk  eine 
Menge  ganz  specieller  praktischer  Detailfragen,  die  aus  keinem  jener  Bücher  ent* 
nommen  sein  können,  so  z.  B.  die  über  den  Doppelverkauf  von  Sachen  in  §  38, 
über  die  (XTcXij  ov^  und  die  xaXiQ  und  xok-^  Tupaoic  in  §  39,  über  den  Kauf  in  fremden 
Namen  §  43.  64,  über  die  Interventions-Darlehn  der  Frau  §  55.  56,  über  den  Vorbei 
halt  des  Niessbrauchs  bei  Schenkungen  §  69 ,  über  die  Antichrese  in  §  99,  über 
das  Getreide-Darlehn  in  P  82 ,  über  den  Denuntiationsprocess  in  §  75  76  u.  a.  m. 
Der  Verfasser  muss  danach  nothwendig  noch  andere  detaillirtere  Schriften  gehabt 
haben.    Indessen  findet  sich  nicht  der  geringste  Anhalt,  um  auch^nur  irgend  eine 


322 

Vermuthung  über  die  Ai*t  und  den  Verfasser  dieser  Quellen  aufstellen  zu  können. 
All  die  CoUatio  leg.  rom.  et  mos.  ist  keinenfstUs  auch  nur  von  ferne  zu  denkeut 
da  sie  ja  nur  Strafrecht  ^  und  Erbrecht  enthält  und  gerade  die  Entlehnung  in  Be- 
treif des  Erbrechts  oben  speciell  zurückgewiesen  ist.  Eber  wäre  eine  Benutzung 
der  sog.  Vaticanischen  Fragmente  denkbar,  da  diese  ja  ein  ausserordentUdi  reiches 
Detail  enthalten  haben  müssen  ^,  indessen  ist  ein  specieller  Anhalt  audi  dafür  nicht 
vorhanden. 

2.  Bei  den  Constitutionen  der  Kaiser  ist  eine  andere  Schwierigkeit,  nämlich 
die  Frage,  ob  der  Verfasser  die  älteren  Sammlungen,  den  Cod.  Gregorianus,  Her» 
mogenianus  und  Theodosianus  benutzt  habe.  Der  Cod.  Theod.  ist  im  J.  436 
publicirt,  also,  wenn  die  Abfassung  des  Rechtsbuches  in  die  Jahre  476—477  fallt, 
38 — 39  Jahre  vor  derselben.  Er  konnte  also  dem  Verfasser  nicht  wohl  unbekannt 
sein  und  musste  in  seiner  Heimath  in  voller  Geltung  sein.  Dennoch  ist  weder  der 
Theodosianu9  noch  einer  der  beiden  andern  Codices  irgend  wo  genannt,  noch  auch 
nur  angedeutet,  dass  derartige  Sammlungen  existirten  und  vom  Verfasser  benutzt 
seien.  Allerdings  folgt  daraus  noch  nicht,  dass  er  sie  nicht  doch  benutzt  habe, 
da  er  ja  seine  Quellen  überhaupt  nie  angibt.  Allein  es  ist  oben  im  Commentare 
bei  mehreren  Gesetzen,  namentlich  bei  den  beiden  berühmten  Gesetzen  von  Gon* 
stantin  und  Theodosius  über  den  Kuss  bd  Verlöbnissen  (§91)  und  über  die 
:lOjährige  Verjährung  (§  107)  nachgewiesen,  dass  die  Darstellung  des  Verfassers 
mit  dem  Texte,  den  die  Gesetze  im  Cod.  Theodos.  haben,  nicht  übereinstimmt, 
sondern  so  sehr  von  ihm  abweicht,  dass  man  in  der  That  kaum  annehmen  kann, 
der  Verfasser  habe  den  Cod.  Theod.  als  Quelle  vor  sich  gehabt.  Aehnlich  ist  e« 
bei  den  Gesetzen  über  die  unehelichen  Kinder,  §  35.  36,  und  dem  von  Theodos 
über  die  Ehescheidungen,  §  92«  Auch  die  Nichtbeachtung  des  Gesetzes  von  Gratia  u 
von  381  über  die  Erhöhung  des  Trauerjahres  der  Wittwe  von  10  Monaten  auf  12 
in  §  16  möchte  wohl  darauf  beruhen.  Falls  dieses  richtig  ist,  würden  die  beiden 
Fragen  entstehen:  1.  aus  welchem  Grunde  hat  der  Verfasser  den  Cod.  Theodos. 
nicht  benutzt?  2.  hat  er  den  Originaltext  der  Gesetze  vor  sich  gehabt,  oder  hat 
er  irgend  eine  andere  Sammlung  benutzt  und  welche?  Bei  den  Gesetzen  von  Con- 
sta ntin  könnte  man  z.  B.  an  die  schon  vorhin  genannten  Vaticanischen  Fragmente 
denken,  da  diese  ja  die  Gesetze  Constantin's  unverkürzt  im  Originaltexte  geben« 
Auf  die  Gesetze  von  Theodos  würde  dieses  jedoch  nicht  passen,  da  wenigstens  die 
uns  bekannten  Stücke  der  Vatic.  Fragmente  kein  Gesetz  von  Theodos  enthalten. 


*  Rudorff  nimmt  zwar  (ürgprung  der  Lex  dei,  S.  280)  bei  den  Paragraphen  über  Dieb* 
Btahl ,  Einbruch  und  Abigeat  (§  77.  78.  81)  Benutzung  der  CoUatio  an.  Allein  die  Gleichheit  der 
Bestimmungen  gibt  noch  keinen  Beweis  dafür,  da  sie  ja  auch  anders  woher  entnommen  sein 
köDDen;  und  dass  Land  in  seiner  Uebersetzung  des  §  81  für  den  Einbruch  statt  des  quellen<*> 
massigen  *perforare'  das  Wort  *perfodere',  was  die  Coli,  braucht,  genommen  hat,  kann  gar  nicht  in 
Betracht  kommen,  da  das  betreffende  syrische  Wort  nicht  die  geringste  Veranlassung  dazu  gibt. 
^  S,  Mo  mm  sen  iti  der  Quartausgabe  der  Vat.  fragm.,  p.  400, 


323 

Indessen  waren  die  Gesetze  von  Theodos  ja  noch  nicht  so  .alt  (das  über  die  Ver- 
jährung ist  z.  B.  vom  J.  424),  dass  man  sie  nicht  in  Privatsammlungen  noch  recht 
wohl  im  Originaltexte  hätte  aufbewahrt  haben  können.  Auffallend  wäre  zwar 
immerhin,  dass  man  beim  practischen  Gebrauche  nicht  den  Cod.  Theodos.  vorge- 
zogen hätte,  indessen  liesse  sich  das  allenfalls  aus  Liebhaberei  oder  sonstigen  be- 
sonderen Lebensverhältnissen  des  Verfassers  erklären.  Dass  er  endlich  die  Ge- 
setze Leo's  im  Originaltexte  gehabt  und  benutzt  hat,  versteht  sich  natürlich  von  selbst. 
3.  Neben  diesen  beiden  Hauptquellen  des  Rechtsbuches  steht  nun  aber 
noch  eine  höchst  eigenthümliche  und  wichtige  dritte,  nämlich  die  eigenen  Zusätze 
des  Verfassers  selber.  Der  Verfasser  hat  zum  Theil  geradezu  selber  unmittelbar 
aus  dem  practischen  Leben  geschöpft  und  bildet  dadurch  unmittelbar  selber  eine 
eigentliche  Rechtsquelle  für  uns.  Sein  Werk  zeichnet  sich  dadurch  sehr  wesentlich 
imd  vortheilhaft  vor  den  andern  Werken  jener  Zeit  aus.  lieber  die  Zahl  und  die 
Grenze  dieser  Zusätze  kann  man  allerdings  zweifeln.  Ganz  unzweifelhaft  ist  aber 
ein  solcher  Zusatz  enthalten  zunächst  in  der  in  L  fehlenden  Angabe  von  P  40 
über  die  Grösse  der  dos  und  donatio  propter  nuptias.  Im  Anfange  des  Paragraphen 
heisst  es  zwar:  „Die  Gesetze  der  gläubigen  Könige  befohlenes  und  damit  wird  ein 
Gesetz,  was  Ar  51  dem  Leo  zuschreibt,  angeführt,  wonach  der  Betrag  der  dos 
und  donatio  so,  wie  er  verabredet  sei,  stets  auch  schriftlich  aufgesetzt  werden  soll. 
Dann  aber  fügt  offenbar  der  Ver&sser  selber  hinzu:  „In  folgender  Weise  bringen 
die  Weiber  die  q^vai'S  und  gibt  nun  an,  dass  „in  den  Ländern  des  Untergangs  der 
Sonne  die  Sitte  ist^S  dass  dos  und  donatio  gleich  seien,  „im  Lande  des  Ostens 
aber  eine  andere  Sitte  existirt^S  nämlich  dass  die  donatio  nur  die  Hälfte  der  dos 
betrage.  In  Arm  45  ist  dasselbe  so  dargestellt:  „Nach  der  Sitte  jedes  Landes 
bringen  die  Weiber  und  die  Männer  bald  mehr  bald  weniger;  in  der  königlichen 
Stadt  Gonstantinopel  und  im  ganzen  Lande  des  Westens^^  sind  dos  und  donatio 
gleich,  „aber  das  Land  des  Ostens  hat  die  andere  Sitte^S  dass  der  Manu  nur  die 
Hälfte  der  dos  gibt.  Offenbar  ist  dies  kein  Gesetz,  sondern  nur  Sitte  und  Ge- 
wohnheit, die  der  Verfasser  selbständig  hinzufügt.  ^  Woher  er  die  Kenntniss  habe, 
ob  aus  eigener  Erfahrung  oder  aus  Büchern,  sagt  er  zwar  nicht.  Er  könnte  die 
Bemerkung  daher  ganz  wohl  irgendwo  abgeschrieben  haben,  allein  die  alten  Juri- 
sten können  sie  noch  nicht  gehabt  haben,  und  es  müssten  daher  practische  Auf- 
zeichnungen irgend  einer  Art  aus  der  späteren  Zeit  zu  Grunde  liegen.  Von  der- 
gleichen wissen  wir  aber  nichts,  und  wahrscheinlicher  ist  daher,  dass  es  ein  im 
practischen  Leben  allgemein  bekannter  Unterschied  zwischen  den  Ländern  des 
Westens  und  Ostens  war,  und  dass  der  Verfasser  ihn  einfach  danach  niederge- 
schrieben hat. 


^  Ar  51  ist  ungenau.  Bei  ihm  gehen  Gesetz  und  Gebrauch  durch  einander.  Erst  scheint 
es  als  ob  das  Gesetz  von  Leo  selber  die  Gleichheit  von  dos  und  donatio  vorgeschrieben  habe, 
dann  aber  heisst  es:  „dies  Gesetz  ist  verschieden  von  dem  Gesetz  der  Leute  des  Ostens;  denn 
der  Brauch  der  Leute  des  Ostens  ist,  dass  das  Weib  —  die  Hälfte  bekommt.'* 

41* 


Ein  anderer  Tall  einer  eigeuen  Bemerkung  de«  VerfaBsers  ist  in  L  93-  Er 
findet  sich  auch  in  den  andern  Texten.  Hier  ist  zu  dem  Gesetze  von  Leo  über 
die  schriftliclie  Aufzeichnung  des  Beti'ageB  von  doa  und  donatio  hinzugefügt,  es 
gebe  viele  Völker,  welche  nicht  die  Sitte  hätten ,  sich  des  Schreibens  der  Schriften 
zwischen  Weib  und  Mann  zu  bedienen,  sondern  denen  es  geniige,  die  Weiber  mit 
jcappTiöfa  zu  verloben  und  mit  feierlicher  HeimfüluTitig  zu  verheiratben ,  was  denn 
auch  als  volle  Ehe  gelte  und  Erbrecht  der  Kinder  begründe. 

Ein  weiterer  interessanter  Fall  ist  die  genaue  Beschreibung  der  Eröffnung 
der  Testamente  in  §  94  und  !I5-  Im  allgemeinen  haben  zwar  auch  schon  die  alten 
Juristen  die  Eröffnung  der  Testamente  beschrieben,  allein  die  speciellen  Angaben, 
die  hier  über  die  Beamten  und  die  Form  der  Eröffnung  gemacht  sind,  namentlich 
der  wörtliche  Inhalt  der  verschiedenen  Erklärungen  und  Aufschreibungeii ,  sind 
offenbar  nur  die  concrete  locale  oder  particulare  Gestaltung  der  allgemeinen  Grund- 
sätze, und  offenbar  bind  diese  nicht  aus  Gesetzen  oder  Büchern,  sondern  unmit- 
telbar aus  dem  Leben  entnommen. 

Andere  Beispiele  sind  zunächst  die  ganze  Darstellung  des  Intestaterbrechts  uach 
der  oben  S.  306 — ^13  darüber  gegebenen  Ausführung;  dann  eine  Menge  Einzelheiten, 
so  die  Formen  der  Emaneipatiou  und  Adoption,  3.  52,  die  Cession  der  Erbschaft, 
12-  84,  die  Verbrüderung  86,  der  eigeiitbümiche  Pfandschein  in  P  77,  der  Quit- 
tungsschein  in  P  120,  zum  Theii  gewiss  auch  die  Ausführung  über  den  Kusr  hei 
Verlöbnissen  in  §  92,  über  das  Alter  der  Zeugen  in  §  106  u.  a.  m. 

In  allen  diesen  Fällen  zeigt  sich  der  ^■erfas8er  als  einen  Kenner  des  prak- 
tischen Rechts  seiner  Zeit.  Die  Scttwerfälligkelt  der  Darstellung  ist  zwar  zum 
Theil  auch  hier,  doch  scheint  es,  als  ob  der  Verfasser  sich  hier,  wo  er  eigene  Ge- 
danken und  Erfahrungen  niederzuschreiben  hatte,  leichter  und  sicherer  bewegt 
habe,  als  bei  den  Relationen  aus  den  alten  Büchern. 

Nach  dieser  Feststellung  der  Quellen  des  Hechtsbuches  ist  nunmehr  auf  das 
Verhältniss  einzugehen,  in  welchem  der  syrische  Text  zu  dem  griechischen  steht, 
und  dieser  wieder  zu  den  lateinischen  Urquellen.  Hier  steht  zunächst  fest,  dass 
die  griechische  Sprache  die  Vermittelung  zwischen  dem  syrischen  Texte  und  den 
lateinischen  Quellen  gebildet,  der  Syrer  keinenfalls  unmittelbar  aus  diesen  ge- 
schöpft hat.  Dieses  ist  von  meinem  Herrn  Mitarbeiter  oben  S.  156  ff-  unzweifelhaft 
nachgewiesen.  Danach  wäre  dann  aber  doch  immer  noch  eine  dreifache  Möglich- 
keit für  das  Verhältnias: 

1.  Das  Werk  könnte  ursprünglich  lateinisch  geschrieben  und  aus  dem  Latei- 
nischen ins  Griechische  und  von  da  ins  Syrische  übersetzt  sein. 

2.  Es  könnte  ursprünglich  griechisch  geschrieben  sein,  und  zwar  wieder  ent- 
weder direct  aus  lateinischen  Quellen  oder  nur  aus  griechischen  Uebersetzungen  oder 
Bearbeitungen  der  lateinischen  Bücher. 

3.  An  sich  wäre  auch  noch  die  weitere  Möglichkeit,  dass  ea  schon  urspriing- 


Lfbyruug-     , 


325 

lieh  syrisch  geschrieben ,  aber  aus  griechischen  Uebersetzungen  oder  Bearbeitungen 
der  lateinischen  Schriften  entnommen  wäre. 

Für  diese  letztere  Möglichkeit  scheint  eigentlich  die  Unbeholfenheit  und 
Schwerfälligkeit  der  Sprache  und  Darstellung  am  meisten  zu  sprechen.  Indessen 
wird  ihre  Annahme  durch  die  Ueberschrift  von  L  ausgeschlossen,  worin  das  Buch 
als  aus  dem  Römischen  (d.  h.  Griechischen)  übersetzt  bezeichnet  wird.  An  der  Wahr- 
heit derselben  zu  zweifeln  haben  wir  keinen  Grund,  und  offenbar  kann  unter  der 
„Uebersetzung''  nicht  eine  blosse  Bearbeitung  nach  griechischen  Quellen  verstanden 
werden. 

Von  den  beiden  übrigen  Möglichkeiten  hat  wieder  die  erste  offenbar  weniger 
Wahrscheinlichkeit  für  sich.  Es  spricht  dagegen,  zunächst  dass  die  oben  S.  323 
besprochenen  Stellen  von  dem  Unterschiede  der  Länder  des  Ostens  und  Westens 
offenbar  vom  Standpunkte  der  Länder  des  Ostens  aus  geschrieben  sind  und  an 
einen  lateinischen  Schriftsteller  in  jenen  Gegenden  gewiss  nicht  zu  denken  ist. 
Zwar  könnten  die  Stellen  allenfalls  auch  spätere  griechische  oder  selbst  syrische 
Zusätze  sein,  indessen  ist  dies  dem  Zusammenhange  nach  nicht  wahrscheinlich. 
Dazu  kommt,  dass  bei  den  Gesetzen  Leo's,  die  er  in  Verbindung  mit  dem  occi- 
dentalischen  Kaiser  Anthemius  erlassen  liat,  dieser  gar  nicht  genannt  ist;  femer 
dass  die  Soldaten  als  Römer  bezeichnet  werden,  was  nur  von  einem  Nichtrömer 
geschehen  konnte;  auch  die  in  P  40.  63  Ar  51.  84.  90  vorkommenden  Beispiele  von 
Kameelen  und  Palmen  würden  auf  den  orientalischen  Ursprung  deuten,  doch  ist 
nicht  zu  übersehen,  dass  sie  in  L  123  nicht  stehen,  also  späterer  Zusatz  sein  können. 
Endlich  aber  spricht  die  ganze  Art  der  Anlage  des  Werkes  und  die  unbeholfene 
Art  der  Darstellung  gegen  den  lateinischen  Ursprung,  da  ein  lateinischer  Schrift- 
steller sich  gewiss,  schon  aus  Bequemlichkeit,  näher  an  seine  lateinischen  Quellen 
gehalten  haben  würde. 

Somit  bleibt  also  nur  die  zweite  obige  Annahme  übrig,  dass  das  Werk  ur- 
sprünglich griechisch  geschrieben  und  von  da  ins  Syrische  übersetzt  ist.  Ob  der 
Verfasser  dabei  direct  aus  den  lateinischen  Quellen  geschöpft  hat,  oder  ob  er  nur 
griechische  Uebersetzungen  oder  Bearbeitungen  vor  sich  gehabt  hat,  das  lässt  sich 
aus  der  syrischen  Uebersetzung  nicht  mehr  entscheiden.  Wir  haben  zwar  von 
griechischen  Uebersetzungen  der  lateinischen  juristischen  Bücher  aus  jener  Zeit 
keine  Kenntniss,  allein  dass  griechische  Commentare  über  die  lateinischen  Bücher 
in  jener  Zeit  von  den  Professoren  der  Berytenser  Rechtsschule  geschrieben  sind, 
ist  ausser  Zweifel,  wie  weiter  unten  zu  zeigen  ist.  Danach  wäre  die  Benutzung 
solcher  Schriften  nicht  unmöglich,  ja  die  zum  Theil  angewendete  Form  von  Frage 
und  Antwort  könnte  vielleicht  gerade  aus  solchen  Schriften  stammen.  Doch  muss 
die  Frage  dahingestellt  bleiben. 

Die  weiteren  Fragen  wären  nun,  von  wem?  wo?  zu  welchem  Zwecke?  die  Ar- 
beit gemacht  sein  kann.  Bei  einer  griechischen  Arbeit  muss  man  natürlich  zunächst 
an  Griechenland  und  die  Griechen  denken.    Doch  ist  es  nicht  wahrscheinlich,  dass 


326 

dort  der  Ur&pning  des  Werkes  zu  suchen  ist.  Zunächst  kann  die  schon  oben 
S.  323  besprochene  Stelle,  wo  die  Länder  des  Westens  und  Ostens  unterschieden 
werden,  keinenfalls  in  Griechenland  geschrieben  sein,  da  sie  die  Stadt  Constan- 
tinopel  zu  den  Ländern  des  Westens  rechnet.  Dass  sie  aber  ein  späterer  orienta- 
talischer  Zusatz  wäre,  ist  ¥rie  schon  oben  gesagt  ihrem  ganzen  Baue  nach  nicht 
wahrscheinlich.  Eher  wäre  dies  bei  den  auch  schon  oben  berührten  Beispielen  von 
den  Kaineelen  und  den  Palmen,  die  sonst  auch  gegen  Griechenland  sprechen  würden, 
möglicli.  Fast  unerklärlich  wäre  ferner  bei  griechischem  Ursprünge  die  Nichtbe- 
nutzung des  Cod.  Theodos.  und  besonders  die  Verschiedenheit  des  Erbrechtes  vom 
römischen  Erbrechte  und  seine  selbständige  Eigenthümlichkeit.  Auch  die  Unklarheit 
des  §  86  über  die  Verbrüderung  spricht  gegen  griechischen  Ursprung,  da  der  Be- 
griff nach  den  Ausführungen  oben  S.  254 — 257  in  Griechenland  näher  bekannt  sein 
musste.  Endlich  aber  und  hauptsächlich  spricht  gegen  Griechenland  die  Art  der 
ganzen  Darstellung.  Es  ist  kaum  zu  glauben,  dass  ein  Nationalgrieche  in  seiner 
Muttersprache  einen  solchen  Styl  geschrieben  haben  sollte.  Die  Schwerfälligkeit 
und  Unbehülflichkeit  der  Darstellung  ist  so,  dass  man  eher  meinen  sollte,  das 
Buch  wäre  aus  dem  Syrischen  ins  Griechische  übersetzt,  als  umgekehrt.  Man  kann 
auch  nicht  sagen,  es  sei  das  erst  durch  die  syrische  Uebersetzung  hineingekommen; 
denn  es  handelt  sich  nicht  um  einzelne  technische  Worte  oder  Phrasen,  sondern 
um  die  ganze  Art  der  Auffassung  und  Wiedergabe  der  Begriffe  und  Sätze.  Diese 
muss  im  wesentlichen  schon  im  griechischen  Originale  gewesen  sein,  sonst  würde 
die  Uebersetzung  gar  keine  eigentliche  Uebersetzung  gewesen  sein,  sondern  müsste 
in  einer  vollständigen  Umarbeitung  mit  selbständiger  Darstellung  bestanden  haben, 
und  dazu  würde  der,  dem  schon  die  Uebersetzung  so  schwer  geworden  ist,  wohl 
noch  weniger  fähig  gewesen  sein. 

Alle  diese  Umstände  weisen  darauf  hin ,  dass  der  Ursprung  der  Schrift  nicht 
in  Griechenland,  sondern  in  Asien  zu  suchen  ist,  und  zwar  gerade  in  Syrien,  wo 
auch  die  erste  Uebersetzung  entstanden  ist.  Dies  kann  auch  gar  nicht  au^Uig 
erscheinen.  Denn  die  griechische  Sprache  wurde  seit  Alexander  d.  Gr.  über  ganz 
Vorderasien  verbreitet  und  kam  dann  durch  die  christliche  Kirche  besonders 
bei  der  ganzen  Geistlichkeit  in  allgemeine  Kenntniss  und  Uebung.  Doch  aber 
wurden  die  alten  Volkssprachen,  namentlich  die  syrische,  keineswegs  dadurch  ver- 
drängt, vielmehr  blieben  sie,  abgesehen  etwa  von  den  Küstenländern,  stets  die 
eigentliche  Muttersprache  der  Völker  und  die  griechische  war  für  sie  stets  mehr 
nur  eine  angelernte.^  Daraus  würde  es  sich  erklären  lassen,  dass  man  einerseits 
ein  Buch  über  syrisches  Recht  in  griechischer  Sprache  schrieb  und  doch  andererseits 
Styl  und  Darstellung  ein  orientalisches  Gepräge  haben  und  nicht  zum  griechischen 
Charakter  zu  passen  scheinen.    Eigentlich  direct  beweisen  lässt  sich  dies  letztere 


Vgl.  Marquardt,  römische  Staatsverwaltung,  1,  270. 


327 

freilich  nicht,  doch  scheint  es  in  Verbindung  mit  den  andern  Gründen,  namentlich 
dem  vom  Erbrechte,  eine  grosse  Wahrscheinlichkeit  für  sich  zu  haben. 

Weiter  fragt  sich  nun,  was  für  eine  Art  Persönlichkeit  und  wes  Standes  der 
Verfasser  gewesen  sei,  und  was  für  einen  Zweck  er  danach  bei  seinem  Buche  gehabt 
habe?  Bei  einem  Bechtsbuche  muss  man  in  jener  Zeit  zuerst  an  die  Rechts- 
lehrer denken,  und  wenn  man  den  syrischen  Ursprung  animmt,  an  die  Lehrer  der 
Rechtsschule  in  Berytos,  wo  so  viel  wir  wissen  ganz  giiechisch  gesprochen,  ge- 
lehrt und  geschrieben  wurde.  Indessen  ist  es  nicht  wahrscheinlich,  dass  das  Buch 
dort  entstanden  ist.  Wir  wissen  zwar  von  der  Rechtsschule  und  den  Rechtslehrem 
von  Berytos  aus  jener  Zeit  sehr  wenig,  aber  doch  immerhin  einiges.  So  zunächst 
das  allgemeine  Lob  der  Berytenser  Rechtsschule  in  Justinian's  Gesetze  über  den 
Rechtsunterricht,  der  const.  Omnem  §  7,  wo  es  heisst:  „in  Berytensium  pulcherrima 
civitate,  quam  et  legum  nutricem  bene  quis  appellet^^;  dann  einzelne  Bemerkungen 
in  den  Scholien  zu  den  Basiliken.  Von  diesen  sind  die  älteren  bekanntlich  aus 
den  Schriften  der  Justinianischen  Juristen  entnommen,  und  diese  sprechen  mehr- 
fach von  den  älteren  Rechtslehrern  von  Berytos,  d.  h.  denen  aus  der  Zeit  vor 
Justinian  bis  in  die  Zeit  vor  Zeno  und  Leo  zurück,  also  gerade  aus  der  Zeit  der 
Entstehung  unseres  Rechtsbuches.*  Es  sind  besonders  fünf  Namen,  die  oft  genannt 
werden:  Kyrillos,  Domninos,  Demosthenes,  Eudoxios  und  Patrikios.  Sie 
werden  stets  mit  grossem  Respecte  angeführt.  Die  Justinianischen  Juristen  nennen 
sie  ihre  5iSaaxaXoi,  bezeichnen  sie  als  {jpoe^  euxXfioöc  oder  Tcepifocvou^  ixv^qfuijCi  xoivov 
vffi  oucou(x.ivT|^  (f^^)  Si5öfaxaXov,  und  citiren  ihre  Bücher  und  ihre  Meinungen.  Wir 
sehen  daraus,  dass  sie  namentlich  Commentare  zu  den  alten  Codices,  besonders 
zum  Hermogenianus  und  Gregorianus,  aber  auch  zum  Theodosianus  geschrieben  haben, 
doch  werden  auch  andere  Bücher  von  ihnen  erwähnt,  namentlich  ein  Werk  von 
Cyrillus  Oic6{i.yiQ|ia  tov  Sefivftciv,  i.  e.  comentarius  definitionum.  Von  diesem  sagt 
Thaleläus^  Cyrillus  habe  darin  alle  Fälle  von  pacta  contra  legem  zusammenge- 
stellt, und  fügt  hinzu :  „tov  yap  5^  xohxi^  tCtXov  v)7co|iw)|jiaT£^<i>v  teXeioc  >cai  aveXXiTcöc, 
xat  i)^  auT^  ixovw  Suvaröv  -^v,  ouv^^a^ev  toi  icspi  toutöv/'  Auch  Interpretationen 
einzelner  Stellen  von  Papinian  und  Ulpian  werden  rühmend  erwähnt  \  so  dass  man 
deutlich  sieht,  dass  die  Wissenschaft  dieser  Berytenser  Professoren  eine  ähnliche 
und  sich  eng  an  die  alten  Quellen,  ins  und  leges,  anschliessende  war,  wie  die  der 
Justinianischen  Juristen  selber,  und  dass  sie  mit  derselben  wohl  ziemlich  auf  gleicher 
Höhe  stand.  Dann  aber  ist  es  nicht  gerade  wahrscheinlich,  dass  ein  so  miserables 
Werk  wie  unser  Rechtsbuch  von  ihnen  ausgegangen  wäre.  Namentlich  würde  bei. 
ihnen  unzweifelhaft  ein  engerer  Anschluss  an  die  alten  Bücher  und  eine  speciellere 
Benennung  derselben  stattgefunden  haben.  Insbesondere  würden  sie  keinenfalls 
den  Cod.  Theodos.  ignorirt  haben,   auch   hätten  sie  wohl  keinenfalls  ein  solches 


*  8.  darüber  Heim  bach,  basilicomm  libri,  6,  1—2.  8—11.  *  Scb.  1  ad  Bas.  11, 1,  67. 

'  Heimbacb,  1.  c.  p.  0,  n.  12. 


328 

Krbrecht,  wie  das  unseres  Rechtsbuches,  schreiben  können,  wenigstens  nicht  ohne 
die  Differenzen  vom  römischen  Rechte  stark  geltend  zu  machen  und  die  überein- 
stimmenden Punkte  besonders  hervorzuheben. 

Kann  man  hiernach  den  Verfasser  unseres  Rechtsbuches  nicht  unter  den 
Rechtslehrern  von  Beryt  suchen,  so  wird  man  sich  zu  den  Männern  des  practischen 
Lebens  w^enden  müssen.  Hier  könnte  man  zunächst  an  die  Richter  und  Advocaten 
denken.  Von  den  ei*steren  wissen  wir  zwar  so  gut  wir  gar  nichts,  dagegen  wird  die  'Ad- 
vocatio'  oder  die  'Advocati'  von  'Syria  secunda,  Caesarea'  (in  Cappadocien  an  der 
Gränze  von  Syrien)  und  von  'Palästina'  in  den  Gesetzen  von  Justinian  mehrfach  in 
anerkennender  und  rühmender  Weise  en^^ähnt.  ^  Unter  diesem  könnte  daher  an  sich 
ganz  wohl  einer  gewesen  sein,  der  das  Buch  geschrieben  hätte.  Indessen  stehen 
auch  hier  dieselben  Gründe  entgegen,  wie  gegen  die  Urheberschaft  der  Professoren 
von  Beryt.  Höchstens  könnte  man  eine  Stelle  aus  Justinian's  Unterrichtsgesetze, 
const.  Omnem  §  7,  hierher  ziehen,  wo  er  sagt:  „audivimus  in  Alexandrina  civitate 
et  Caesariensium  et  in  aliis  quosdam  imperitos  homines  devagare  et  doctrinam  dis- 
cipulis  adulterinam  tradere,  quos  ab  hoc  conamine  repellimus"  etc.  Von  einem 
solchen  Winkel -Advocaten  oder  Repetenten  könnte  das  Buch  ja  wohl  möglicher 
Weise  geschrieben  sein.  Indessen  ist  es  doch  auch  wieder  nicht  wahrscheinlich, 
weil  solche  Leute  sich  gewiss  schon  damals  möglichst  den  Examens-Bedürfnissen 
ihrer  Schüler^  zu  accommodiren  gesucht  haben  und  daher  gewiss  einiges  über  die 
Gesetze  und  ihre  Sammlungen  aufgenommen  haben  würden. 

Die  gewöhnlichen  Sphären  des  Lebens,  aus  denen  die  juristischen  Bücher 
hervorzugehen  pflegen,  geben  danach  hier  keinen  genügenden  und  befriedi- 
genden Anhalt  zur  Erklärung  der  Entstehung  des  Werkes.  Man  wird  daher  den 
Verfasser  in  einer  ganz  anderen  Sphäre  suchen  müssen.  Dieses  kann  nun  aber 
keine  andere  mehr  sein,  als  die  Kirche  und  die  Geistlichkeit.  Die  Kirche  hatte  da- 
mals schon  eine  ziemlich  ausgedehnte  praktische  Thätigkeit  in  Rechtssachen.  Die  alte 
Sitte  der  ersten  Christen,  ihre  Streitigkeiten  nicht  an  die  weltlichen  Richter  zu 
bringen,  sondern  durch  Compromiss  dem  Bischöfe  zur  Entscheidung  vorzulegen, 
hatte  schon  durch  Constantin  in  der  sog.  'episcopalis  audientia^  eine  gesetzliche 
Anerkennung  und  Ordnung  gefunden,  ja  er  war  bereits  so  weit  gegangen,  sogar 
jeder  Partei  das  Recht  zu  geben,  auch  einseitig  die  andere  Partei  wider  ihren 
Willen  vor  das  bischöfliche  Gericht  ziehen  zu  können. '  Dieses  war  nun  zwar  schon 
von  Honorius  398  wieder  aufgehoben*  und  Valentinian  III  hatte  im  Jahre  452 


»  Vgl.    Sehr  ad  er   ad  J.  2,   8,  2.     C.  2,  7,  24  (al.  2,  8,  5):    „Petitioaes   virorum   diser- 
tissimorum  fori  praesidialis  secundae   Syriae    provinciae   advocatorum."  'Leo   bestimmt 

in  C.  2,  7,  11,  2:  „Juris  peritos  dootores  iubemus  iuratos  depromere,  esse  cum,  qui  subrogari 
(advocatis)  voluerit,  peritia  iuris  instructum"  '  In  den  sog.  Sirmondischen  Constitutionen 

(Haenel,  novellae  const,  imperatorum Theodosii  etc.  p.  445—446)  heisst  es  in  c.  1:  „Quicunque  litem 
babens  —  indicium  eligit  sacrosanctae  legis  antistitis«  illico  — ,  etiamsi  alia  pars  refragatur,  ad 
episcopum  dirigatur."  *  C.  J.  1,  4,  7. 


329 

allgemein  wiederholt:  „Aliter  episcopos  iadices  esse  non  patimur,  nisi  voluntas 
iurgantium  —  praecedat,  quoniam  constat,  episcopos  forum  legibus  non  habere;  — 
si  ambo  litigatores  nolint  vel  alteruter,  agant  publicis  legibus  et  iure  communi."* 
Dadurch  war  die  bischöfliche  Justiz  allerdings  wieder  ganz  von  dem  Willen  der 
Parteien  abhängig  gemacht,  und  sie  mag  daher  in  manchen  Gegenden  des  Reiches 
und  namentlich  in  den  grösseren  Städten  auf  ein  geringes  Maass  beschränkt  ge- 
wesen sein,  allein  in  anderen  abgelegenem,  wo  die  Justiz  der  Provinzialbeamten 
schwer  zu  erreichen  war,  und  wo  die  Geistlichkeit  einen  grösseren  und  überwie- 
genderen Einfluss  hatte,  ist  der  Umfang  dieser  compromissarischen  Rechtspflege 
sicher  ein  sehr  grosser  und  ausgedehnter  gewesen.  Dies  war  nun  aber  unzweifelhaft 
in  besonders  hohem  Grade  der  Fall  in  den  östlichen  asiatischen  Provinzen,  wo  ja 
das  religiöse  Element  überhaupt  stets  eine  grössere  Herrschaft  ausgeübt  und  eine 
Neigung  zur  Theocratic  begründet  hat.  Es  erklärt  sich  daraus  auch  die  rasche 
Ausbildung  der  vollen  bischöflichen  Jurisdiction  bei  dem  Eindringen  der  muhammeda- 
nischen  Herrschaft,  wie  das  bereits  oben  S.  173 — 174  von  meinem  Herrn  Mitarbeiter 
weiter  ausgeführt  ist. 

Unter  diesen  Umständen  hat  die  Annahme,  dass  in  der  Kirche  und  im  Klerus 
jener  Gegenden  der  ganze  Ursprung  unseres  Rechtsbuches,  sowohl  des  griechischen 
Originals  als  der  syrischen  Uebersetzungen,  zu  suchen  sei,  offenbar  nicht  nur  einen 
festen  Boden  der  Möglichkeit,  sondern  auch  einen  nicht  geringen  Grad  von  Wahr- 
scheinlichkeit. Schlechtes  Griechisch  wurde  in  jener  Gegend  und  Zeit  gewiss  von 
manchem  Kleriker  gesprochen  und  geschrieben,  und  eine  allgemeine  Rechtskennt- 
niss  war  für  jeden,  der  mit  der  kirchlichen  Jurisdiction  zu  thun  hatte,  ganz  unent- 
behrlich; aber  das  Bedürfniss  war  hier  ein  rein  practisches,  die  Natur  und  Form 
der  Quellen,  ob  sie  von  heidnischen  Juristen  oder  heidnischen  Kaisern  stammten, 
war  dem  strenggläubigen  aber  sehr  ungebildeten  Kleriker  völlig  gleichgültig;  nur 
die  christlichen  orthodoxen  Könige  Constantin  und  Theodosius  und  der  neueste 
Leo  hatten  fur  ihn  ein  Interesse,  den  Glanz  und  die  Grösse  des  alten  römischen 
Kaiserthums  kannte  er  vielleicht  gar  nicht,  jedenfalls  hatte  er  für  sie  nicht  den 
geringsten  Sinn.  Schon  die  Vorrede  zu  Fr.  L  spricht  nur  von  Moses,  Christus 
und  Constantin:  Moses  Gesetze,  sagt  sie,  sind  älter  als  alle  Weisen  der  Grie- 
chen und  Römer,  Christus  liat  alle  Gesetze  aufgehoben,  und  von  Constantin 
fangen  die  neuen  christlichen  Gesetze  an.  So  konnte  nur  ein  bornirter  Kleriker 
schreiben,  und  auch  wohl  nur  ein  orientalischer.  Doch  aber  ist  die  Vorrede  un- 
zweifelhaft alt^,  da  die  späteren  P,  Ar  und  Arm  sie  lediglich  wiederholen,  nur  in 
breiterer  Form.  Von  der  hohen  Anerkennung  und  dem  grossen  Respect,  den  alle 
griechischen  Kaiser  vor  den  grossen  römischen  Juristen  gehabt  haben  und  ebenso 
auch  vor  Augustus,   als  dem  ersten  der  Kaiser,   ist  hier  gar  keine  Spur,    denn 


1  Nov.  Valent.  III,  34,  1  pr.    Vgl.  Bethmann-Hollweg,  der  römische  Civilprooess ,  3, 
112—116.  «  Vgl.  oben  S.  169  und  S.  314  n.  2. 

RÖMISCHES  BbGHTSBUOH.  42 


330 

„die  Weisen  der  Griechen  und  Römer"  sind  doch  nur  nebenbei  ganz  allgemein  und 
verächtlich  genannt.  Dass  der  Mann  wirklich  gar  keine  Kenntniss  von  der  Ver- 
gangenheit gehabt  habe,  ist  zwar  kaum  glaublich,  aber  für  die  Völker  jener  Gegend, 
die  die  römische  Herrschaft  stets  nur  widerwillig  und  schwankend  duldeten,  doch 
am  Ende  nicht  ganz  unmöglich.  Nur  daraus  scheint  es  erklärlich,  dass  er  nie 
einen  Namen  nennt,  und  auch,  wie  oben  gezeigt  ist,  den  Cod.  Theodosianus  nicht 
gekannt  hat.  Natürlich  muss  man  dann  jeden  Gedanken  daran,  dass  der  Ver- 
fasser direct  aus  lateinischen  Quellen  geschöpft  hätte,  aufgeben  und  nothwendig  an- 
nehmen ,  dass  er  griechische  Quellen,  d.  h.  Uebersetzungen  oder  Bearbeitungen  der 
lateinischen  Quellen,  gehabt  hat.  Indessen  ist  dieses  nach  dem,  was  oben  über  die 
Rechtsschule  von  Beryt  angeführt  ist,  gar  nicht  unwahrscheinlich.  Denn  danach 
hat  dort  eine  juristische  griechische  Litteratur  existirt,  die  Commentare  zu  den 
Codices  und  den  Büchern  der  alten  Juristen  und  andere  Arten  von  Schriften  ent- 
hielt, und  die,  wenn  auch  auf  uns  nichts  davon  gekommen  ist,  doch  sicher  in  ganz 
Syrien  verbreitet  war  und  namentlich  bei  der  Kirche  die  Grundlage  der  Recht- 
sprechung bildete.  Aus  solchen  Büchern  wird  unser  Verfasser  seine  Rechtskenntniss 
geschöpft  haben,  und  dann  ist  es  gerade  sehr  charakteristisch,  dass  er  die  darin 
wahrscheinlich  noch  genannten  Quellen  einfach  weggelassen  hat.  Er  verstand  sie 
niclit  und  sie  hatten  für  ihn  keinen  Werth,  da  sie  für  ihn  keine  Auctorität  bildeten. 
Für  ihn  war  die  griechische  Schrift  des  Berytenser  christlichen  Professors  die  un- 
mittelbare Auctorität  und  eine  viel  grössere  als  die  des  alten  unbekannten  Heiden 
Ulpianus  oder  Gaius.  Es  war  etwas  Aehnliches,  wie  dass  man  im  Mittelalter  bei 
den  Abschriften  der  Pandekten  und  des  Codex  die  Inscriptionen  als  unnütz  wegliess. 

Unterstützt  wird  diese  Annahme  eines  syrisch  klerikalen  Ursprunges  unseres 
Rechtsbuches  durch  den  Inhalt  desselben.  Die  Materien,  die  von  allen  am  voll- 
ständigsten darin  behandelt  sind,  sind  das  Eherecht  und  das  Erbrecht,  und  diese 
sind  bekanntlich  die  zwei  Gegenstände,  die  für  die  Kirche  stets  und  überall  die 
wichtigsten  im  Privatrechte  gewesen  sind.  Dazu  kommen  dann  die  Paragraphen 
über  die  Geistlichen,  L  117.  118  und  P  83®  und  83^.  Diese  können  schon  ihrem 
Style  nach  mit  ihren  frommen  und  erbaulichen  Phrasen  fast  nur  von  Geistlichen 
geschrieben  sein,  besonders  die  in  P.  Zwar  wäre  es  nicht  unmöglich,  dass  diese 
Phrasen  erst  in  der  syrischen  Uebersetzung  hinzugefügt  wären,  wie  sie  ja  jeden- 
falls in  P,  Ar  49.  50  und  Arm  42.  43  noch  gesteigert  sind;  allein  die  Grundlagen, 
und  namentlich  die  freche  Ausdehnung  der  klerikalen  Privilegien  müssen  doch  schon 
im  Urtexte  gestanden  haben. 

Fragt  man  schliesslich  noch  nach  dem  Zwecke,  den  der  Verfasser  bei  seiner 
Arbeit  gehabt  haben  kann,  so  lässt  sich  dieser  allerdings  verschieden  denken.  Das 
Buch  konnte  zum  Gebrauch  bei  der  Rechtspflege  selber  für  den  Bischof  oder  die 
sonst  dabei  betheiligten  bestimmt  sein,  es  konnte  aber  auch  zur  Belehrung  für  die 
Geistlichen  oder  selbst  für  das  Volk  dienen  sollen.  Die  populäre  Art  der  Dar- 
stellung  könnte   auf  die  letzteren  schliessen  lassen,   indessen  wird  man  sich  die 


331 

Rechtsweisheit  der  Bischöfe  auch  nicht  so  gross  denken  dürfen,  dass  nicht  eine 
solche  Art  der  Darstellung  auch  für  sie  vielleicht  eine  ganz  angemessene  und  pas- 
sende hätte  sein  können.  Mehr  oder  weniger  waren  wohl  beide  Zwecke  vereinigt, 
keinenfalls  lässt  sich  für  die  Beurtheilung  des  Buches  ein  Resultat  von  Wichtigkeit 
daraus  entnehmen. 

B. 
JURISTISCHE  BEDEUTUNG  DES  WERKES. 

Es  ist  nunmehr  noch  die  Bedeutung  zu  beleuchten,  die  das  Werk  für  uns 
und  für  die  heutige  Rechtswissenschaft  hat.  Dabei  ist  zunächst  allerdings  ausser 
Zweifel,  dass  man  von  einem  Vergleiche  mit  anderen  neueren  Funden  des  juristi- 
schen Alterthums,  wie  Gaius,  den  Vaticanischen  Fragmenten  u.  a.  abstrahiren  muss, 
schon  aus  dem  einzigen  Grunde,  weil  wir  hier  nirgend  eine  reine  Quelle  haben, 
sondern  nur  einen  zwei-  und  dreifach  vermittelten  Absud  von  unberufener  und  unge- 
schickter Hand.  Die  Unklarheit  der  Gedanken,  die  Unsicherheit  des  Ausdruckes, 
die  populäre  Abstumpfung  aller  juristischen  Schärfe,  Uebertragung  in  eine  ganz 
andere  Denk-  und  Anschauungsweise  ziehen  den  Werth  der  Schrift  auf  einen  ziem- 
lich niedrigen  Grad  herunter,  ja  man  fühlt  sich  oft  geneigt,  dem  Ganzen  alle 
und  jede  Zuverlässigkeit  und  Beweiskraft  vollständig  abzusprechen. 

Allein  so  weit  darf  man  doch  nicht  gehen.  Wir  haben  darin  jedenfalls  ein 
Werk,  was  unverkennbar  und  unzweifelhaft  mittelbar  aus  wirklichen  römischen 
Quellen  hervorgegangen  ist,  und  was  bei  gehöriger  Würdigung  seiner  ganzen  Anlage 
und  Natur  vielfach  die  Möglichkeit  gibt,  wenigstens  gewisse  Resultate  mit  voller 
Sicherheit  daraus  entnehmen  zu  können. 

Abgesehen  davon  ist  es  aber  ein  Werk,  was  für  den  ganzen  Orient  von  Ar- 
menien bis  nach  Aegypten  von  einer  ganz  eminenten  practischen  Wichtigkeit 
gewesen  ist.  Das  zeigen  die  verschiedenen  Handschriften  und  Versionen  des 
Buches  und  seine  Benutzung  noch  in  den  sjTischen  und  arabischen  Schriften  des 
13.  und  selbst  14.  Jahrhunderts.  Die  näheren  Nachweisungen  darüber  sind  von 
meinem  Herrn  Mitarbeiter  oben  S.  173  ff.  gegeben.  Wir  sehen  daraus,  dass  unser 
Rechtsbuch  der  ganzen  Justinianischen  Gesetzgebung,  auch  den  Pandekten  und  dem 
Codex,  einen  unüberwindlichen  W^iderstand  entgegen  gesetzt  hat.  Es  klingt  fast 
unglaublich  und  ist  doch  unzweifelhaft  richtig,  dass  unser  miserables  Buch  wenn 
nicht  das  Eindringen  doch  jedenfalls  die  Fortdauer  der  Justinianischen  Gesetzge- 
bung für  jene  Gegenden  vollständig  vernichtet  hat.  Wenn  das  Werk  um  das 
Jahr  476  gescllrieben  ist,  so  waren  bis  zur  Publication  der  Pandekten  im  Jahre  533 
etwas  über  50  Jahre  vergangen.  In  dieser  Zeit  schon  muss  es  sich  im  practischen 
Gebrauche  fest  eingebürgert  haben,  sonst  hätte  es  durch  Justinian's  Gesetze  voU- 
'ständig  erdrückt  werden  müssen. 

Eine  Spur  des  Kampfes  gegen  Justinian  zeigen  vielleicht  die  beiden  schon 

42* 


oben  enräbnten  Erlaeec  von  Justioiaii  an  die  Armenier,  das  Ed.  3  vom  Jahre  535 

imd  Nov.  21  vom  Jahre  536,  worin  er  die  in  Armenieii  ebenso  wie  in  unserem 
Rechtsbuche  stattfindende  AusschliessuDg  der  Weiber  vom  Erbrechte  verbietet,  und 
ausdrücklich  befiehlt,  dass  man  die  von  ihm  in  den  Institutionen,  Pandekten  und 
Codex  aufgestellten  Grundsätze  anwenden  solle.  Allerdings  wissen  wir  nicht,  ob 
unter  Rechtsbuch  damals  auch  in  Armenien  schon  verbreitet  war,  aHein  jedenfalls 
war  die  ÄusschliesBung  der  Weiber  nach  unserem  Rechtebuche,  wie  oben  gezeigt 
ist,  auch  in  Syrien  altes  üewohnheitsrecht  und  hat  sich  hier  wohl  gerade  durch 
unäer  Rechtsbuch  auch  später  erhalten.  Unterschiede  waren  freilich  jedenfalls 
zwischen  Armenien  und  Syrien;  denn  Justinian  führt  in  dem  Gesetze  noch  andere 
armenische  Sitten  an,  die  unserem  Bechtsbuche  nicht  entsprechen,  nämlich  dasa 
die  Weiber  ohne  dos  heiratheten  und  von  ihren  Männern  gekauft  würden.  Dies 
war  nicht  syrisch,  hier  wurde  im  Gegentheil,  wie  L  35.  36  zeigt,  die  dos  für  noth- 
wendig  zur  Ehe  erklärt. 

Natürlich  hat  Justinian  seine  Gesetzbücher  für  Syrien  nicht  weniger  pubHcirt, 
als  für  Armenien  und  überhaupt  fiir  alle  Provinzen  des  Iteicbes,  und  sie  haben  daher 
zunächst  jedenfalls  volle  gesetzliche  Geltung  daselbst  erlangt.  Denn  dass  Justinian 
mit  seiner  Gesetzgebung  noch  alle  jene  Länder  vollständig  beherrschte,  zeigen  die 
mehrfachen  Specialgesetze,  die  er  dorthin  erlassen  hat,  so  drei  für  Armenien",  zwei 
für  Mesopotamien ^  eins  fur  Arabien',  zwei  für  Aegjpten.*  Wenn  daher  in  der 
späteren  Zeit  unser  Rechtsbuch  fortwährend  noch  in  Abschiiften  und  Uebersetzungeu 
verbreitet  wurde,  und  bei  den  spateren  dortigen  Schriftstellern  nie  ein  Wort  von 
Justinian's  Institutionen,  Pandekten  und  Codex  zu  finden  ist,  sondern  unter  deu 
Gesetzen  der  Romer  und  der  Kaiser  immer  nur  unser  Rechtsbuch  verstanden  wird, 
so  zeigt  sich  darin,  dass  Justinian's  Gesetze  dort  sich  nicht  erhalten  haben,  dass 
mau  das  ältere  Rechtsbuch  festhielt,  den  Justinianischen  Gesetzen  vorzog,  und  so 
diese  allmählig  wieder  verschwinden  Hess. 

Die  Thatsache  ist  an  sich  sehr  auffallend ,  weil  das  Recbtsbuch  gar  zu  dürftig 
zu  sein  scheint,  um  als  einzige  Quelle  des  Rechts  dienen  zu  können.  Indessen 
fehlt  es  doch  nicht  an  Gründen  zur  Erklärung.  Man  darf  sich  eben  das  Bedürf- 
nis!?  uaßh  einem  Gesetzbuche  in  jenen  weniger  cultivitten  Ländern  nicht  so  gross 
denken,  als  in  den  Hauptländern  des  römischen  Reichs.  Im  Gegentheil  waren 
Pandekten  und  Codex  auch  in  den  griechischen  Uebersetzungeu  für  jene  Gegenden 
viel  zu  gross,  schwcrfäüig  und  unverständlich.  Selbst  die  Institutionen  mussten  in 
vielen  Beziehungen  als  schwierig  und  mit  unpractischen  Dingen  überladen  erscheinen, 
während  sie  in  anderen,  namentlich  dem  ehelichen  Güterrechte,  nicht  speciell  ge- 
nug waren  und  im  Ei-brechte  ein  anderes  als  das  hergebrachte  nationale  System 
enthielten.  Das  Rechtsbuch  war  insofern  vielfach  brauchbarer,  und  was  fehlte 
konnte    man    nach    Gewohnheit    und    Lebenssitte    und    freiem  Ermessen    ergänzen. 


.  21.  31.  Ed.  3.  =  Suv.  154.  Cousl.  JiiBÜui  3.  '  Nov.  102.  '  Ed.  II,  13. 


333 

Vielleicht  war  gerade  die  Beschränktheit  des  Inhalts  der  kirchlichen  Justiz  ganz 
angenehm,  weil  sie  ihr  freiere  Hand  gab,  das  Recht  nach  ihren  Interessen  so  wie 
inach  den  Bedürfnissen  des  Volkes  und  der  verschiedenen  Zeiten  und  Zustände  zu 
gestalten.  Denn  dass  man  allmählig  an  den  Bestimmungen  des  Rechtsbuches  sehr 
vieles  änderte  und  neues  hinzufügte,  zeigen  die  Schriften  von  Ebed-Jesu  und 
Bar-Hebräus  sehr  deutlich.  Der  ganze  Zustand  würde  sich  bei  einer  allgemeinen 
und  Constanten  Rechtspflege  durch  weltliche  Beamte  sicher  ganz  anders  gestaltet 
haben,  allein  die  kirchliche  Justiz  hatte  eben  in  jenen  Ländern,  wie  schon  oben 
bemerkt,  stets  einen  grösseren  Umfang  und  blieb  bei  dem  Eindringen  der  mu- 
hammedanischen  Herrschaft  überhaupt  die  einzige  christliche  und  nationale,  yne 
oben  S.  173 — 175  nachgewiesen  ist.  Dazu  kam  die  kirchliche  Spaltung  zwischen 
dem  Orient  und  Byzanz,  die  durch  die  Sectenbildung,  namentlich  der  Monophy- 
siten  und  Nestorianer,  im  5.  und  G.  Jahrhunderte  eintrat.  Daraus  erklärt  sich 
namentlich,  dass  auch  die  kirchlichen  Gesetze  Justinian's,  durch  die  doch  die  Kirche 
sonst  so  sehr  begünstigt  wurde,  in  jenen  Ländern  sich  nicht  erhalten  haben,  weder 
in  den  Originalen  noch  in  den  verschiedenen  Sammlungen  und  Auszügen,  die  in 
Griechenland  davon  gemacht  wurden  \  und  eben  so  wenig  in  den  orientalischen, 
syrischen  und  arabischen,  kirchenrechtlichen  Sammlungen. ^  Dass  unter  diesen  Um- 
ständen unser  Rechtsbuch,  nachdem  es  einmal  die  Gefahr  der  Justinianischen  Ge- 
setzgebung überstanden  hatte,  sich  im  7.  Jahrhunderte  unter  der  muhammedanischen 
Herrschaft  vollständig  in  Geltung  erhielt,  war  ganz  natürlich. 

Die  weiteren  Schicksale  des  Buches  in  jenen  Ländern,  namentlich  seine  Be- 
nutzung von  den  späteren  dortigen  Schriftstellern  s.  oben  S.  175  ff.  Ein  genaueres 
Eingehen  auf  die  innere  weitere  Geschichte  der  in  ihm  enthaltenen  Grundsätze, 
namentlich  die  späteren  Veränderungen  in  seinem  Erbrechte,  die  sich  aus  den 
oben  genannten  Schriften  von  Ebed-Jesu  und  Bar-Hebräus  wohl  darstellen  Hessen, 
wäre  wenig  lohnend,  und  wird  daher  hier  ganz  unterlassen. 

Der  überraschende  Aufschluss,  den  uns  das  Werk  nach  dieser  Ausführung 
für  die  Fortdauer  des  römischen  Rechts  in  den  orientalischen  Ländern  verschafft, 
würde  nun  aber,  so  sehr  auch  die  historischen  Interessen  dadurch  berührt  werden, 
doch  die  mühsame  genauere  Bearbeitung  des  Buches  nicht  genügend  belohnen.  Es 
fragt  sich  daher,  ob  nicht  noch  ein  anderer  werthvoUerer  Gewinn  für  uns  aus 
demselben  zu  ziehen  ist.  Die  Hauptfrage  für  uns  muss  immer  die  sein,  ob  unsere 
Kenntniss  des  römischen  Rechts  selber  dadurch  erweitert  vnrd.  Dieses  lässt  sich 
nun  aber  mit  voller  Entschiedenheit  behaupten,  und  zwar  für  eine  ganze  Reihe 
wichtiger  und  interessanter  Fragen.  Allerdings  kann  man  hier  nicht  so  wie  bei 
Gaius  und  den  vaticanischen  Fragmenten  einfach  mit  voller  Hand  schöpfen,  man 
kann  vielmehr  bei  der  eigenthümlichen  Beschi^enheit  des  Buches  immer  nur  mit 


^  Biener,  Geschichte  der  Novellen  Justinian's,  S.  157.  218.  ^  Vgl.  darüber  Bickell, 

Geschichte  des  Kirchenrechts.  1,  144—147.  199—211. 


334 

vorsichtiger  Prüfung  des  Inhaltes  und  der  Form  der  Darstellung  und  genauer  Ver- 
gleichung  und  Abwägung  des  hier  Gegebenen  mit  dem  schon  sonst  Bekannten  zu 
irgend  welchen  einigermaassen  sicheren  Resultaten  gelangen.  Indessen  lassen  sich« 
diese  doch,  wie  hofifentlich  der  obige  Commentar  zeigt,  wirklich  vielfach  daraus 
gewinnen.  Eben  darum  kann  man  aber  auch  diese  Resultate  nicht  so  einfach 
massenweis  hier  zusammenstellen,  vielmehr  muss  dafür  auf  das  Werk  selber  und 
den  Commentar  verwiesen  werden.  Allerdings  wäre  eine  systematische  Darstellung 
der  Resultate  in  manchen  Beziehungen  bequemer,  allein  bei  den  vielen  längst  be- 
kannten Sätzen  des  Rechtsbuches  würde  eine  vollständige  systematische  Zusammen- 
stellung seines  Inhalts  einerseits  von  geringerer!^  Interesse  sein,  andererseits  durch 
die  vielen  Detailuntersuchungen  einzelner  specieller  Punkte  beständig  zerrissen 
werden  und  eine  ganz  unförmliche  Gestalt  bekommen.  Die  Hauptsache  ist  die 
genauere  selbständige  Prüfung  und  Erklärung  jedes  einzelnen  Paragraphen  für  sich, 
damit  dadurch  für  die  weitere  Benutzung  des  Werkes  in  der  Wissenschaft  eine 
feste  Grundlage  gegeben  werde,  an  die  sich  weitere  Untersuchungen  anknüpfen 
lassen.  Zur  systematischen  Orientirung  über  den  gesammten  Inhalt  und  zur  Auf- 
findung der  Einzelheiten  wird  ein  systematisches  Inhaltsverzeichniss  am  Schlüsse 
des  Werkes  genügen.  Hier  sollen  daher  nur  einzelne  Hauptpunkte  hervorgehoben 
werden. 

Zunächst  der  Inhalt  im  allgemeinen.  Dieser  ist  den  Gegenständen  nach  sehr 
umfassend.  Es  ist  keineswegs  blos  ein  Buch  über  Privatrecht,  sondern  daneben 
sind  auch  Strafrecht  und  Strafprocess  und  Civilprocess  mit  aufgenommen,  ja  in 
§  121  sind  auch  die  Katastermaasse  für  die  Veranlagung  der  Grundsteuer  aufge- 
führt, in  §  120  ein  Stück  Bauordnung,  in  §  117  die  Heilighaltung  des  Sonntages 
und  die  Privilegien  der  Kirchen  und  der  Kleriker.  Indessen  ist  doch  das  Privat- 
recht  weitaus  das  überwiegende.  Vom  Strafrechte  werden  nur  Diebstahl,  Geschlechts- 
vergehen und  Tödtung  berührt,  und  alle  dürftig  und  unvollständig,  vom  Straf- 
processe  nur  das  Anklagerecht,  vom  Civilprocesse  das  sog.  Denuntiationsverfahren, 
die  Vertretung  im  Processe,  der  Zeugenbeweis.  Auch  das  Privatrecht  ist  sehr 
ungleich  behandelt.  Zwar  sind  alle  Haupttheile  berücksichtigt,  aber  über  keinen 
ist  eine  vollständige  zusammenhängende  Ausführung  gegeben,  sondern  überall  nur 
einzelne  abgerissene  Sätze.  Dabei  gehen  manche  Punkte  bis  ins  kleinste  und 
feinste  Detail,  während  andere  wichtige  Hauptsachen  gar  nicht  berührt  sind.  Am 
vollständigsten  sind  Ehe,  väterliche  Gewalt,  Vormundschaft  und  Erbrecht  behandelt; 
ganz  dürftig  das  Sachenrecht;  vom  Eigenthume  kommt  weiter  nichts  als  Erwerb 
bei  Verträgen  und  Tradition,  Miteigenthum  an  Häusern,  und  die  praescriptio  longi 
temporis;  von  Servituten  ist  nur  der  Niessbrauch  gelegentlich  berührt;  vom  Pfand- 
rechte sind  der  Verkauf,  die  Antiobrese  und  die  Generalhypothek  besprochen; 
reichlicher  ist  das  Sklavenrecht  bedacht,  besonders  die  Freilassung;  beim  Obli- 
gationenrechte sind  zwar  die  wichtigsten  Verträge  meistens  berührt,  aber  inuner 
nur  in  einzelnen  Beziehungen,  am  meisten  noch  Kauf,  Darlehn  und  Schenkung,  der 


335 

erstere   aber   z.  B.  nur  in  Betreff  der  Arrha,    der   Redhibition   und    des  Kaufes 
für  andere. 

Schon  aus  dieser  Uebersicht  sieht  man,  wie  unvollständig  das  ganze  ist,  und 
dabei  ist  auch  nicht  eine  Spur  zu  entdecken  von  einem  Princip,  nach  welchem  die 
geringere  oder  umfassendere  Aufnahme  vorgenommen  wäre,  vielmehr  scheint  die 
reine  Zufälligkeit  dabei  entschieden  zu  haben ;  nur  kann  man  sagen,  dass  das  Ehe- 
recht und  Erbrecht  in  so  überwiegend  weitem  Umfange  aufgenommen  sind,  dass 
man  annehmen  muss,  dass  sie  beide,  wie  auch  schon  oben  S.  330  hervorge- 
hoben ist,  eine  ganz  besondere  practische  Wichtigkeit  für  den  Verfasser  gehabt 
haben  müssen. 

Die  vollständige  Zufälligkeit  scheint  sich  nun  auch  in  der  Ordnung,  oder 
vielmehr  in  der  absoluten  Unordnung,  in  der  das  Ganze  zusammengestellt  ist,  aus- 
zusprechen. Alles  geht  wild  und  bunt  durcheinander,  von  System  ist  keine  Spur. 
Wenn  ein  Paragraph  über  das  Intestaterbrecht  den  Anfang  macht,  so  ist  dies  auch 
nur  zufällig,  denn  keineswegs  steht  das  ganze  Intestaterbrecht  da  vollständig  bei- 
sammen, sondern  erst  viel  später  kommen  mehrere  sehr  wesentliche  Theile  desselben. 
Eben  so  zufällig  ist,  dass  ein  Paragraph  über  das  Depositum  den  Schluss  macht. 
Eine  Uebersicht  gibt  unten  das  zweite  Register  am  Schlüsse  des  Buches.  Die  andern 
Texte  haben  die  Ordnung  von  L  zwar  geändert,  aber  nur  eine  andere  Unordnung 
an  die  Stelle  gesetzt,  so  dass  es  nicht  der  Mühe  lohnt,  eine  Yergleichung  zwischen 
beiden  anzustellen.  Eine  solche  Unordnung  ist  nun  zwar  im  allgemeinen  nichts  dem 
Alterthum  Fremdartiges.  Denn  die  Ordnung  z.  B.  |in  der  Lex  Ursonensis  ist  um 
gar  nichts  besser,  und  in  der  Lex  Julia  municipalis  sind  zwar  immer  einige  zu- 
sammen gehörende  Capitel  zusammengestellt,  aber  im  übrigen  ist  die  Ordnung  auch 
so  bunt,  dass  man  sie  ja  früher  oft  gar  nicht  als  ein  zusammengehöriges  Gesetz 
hat  anerkennen  wollen.  Indessen  war  doch  in  der  Zeit  der  Entstehung  unseres 
Rechtsbuches  der  systematische  Sinn  etwas  weiter  entwickelt,  wie  man  daraus  sieht, 
dass  bereits  in  den  Codices  Hermog.,  Gregor,  und  Theodos.  eine  bestimmte  Ord- 
nung mit  Rubriken  angenommen  ist,  und  eben  so  in  der  CoUatio  und  den  vatica- 
nischen  Fragmenten.  In  so  fern  ist  die  absolute  Unordnung  in  unserem  Rechts- 
buche immerhin  sehr  auffällig  und  deutet  theils  auf  den  geringen  Bildungsgrad  des 
Verfassers,  theils  darauf,  dass  er  kein  bestimmtes  einzelnes  Werk  excerpirt,  sondern 
aus  verschiedenen  bunt  zusammen  compilirt  hat. 

Geht  man  auf  den  Inhalt  im  einzelnen  ein,  so  kann  zunächst  darüber  nicht 
der  mindeste  Zweifel  sein,  dass  in  dem  Buche  eigentlich  nur  das  damalige  wirk- 
liche, d.  h.  geltende,  römische  Recht  dargestellt  werden  sollte.  Die  einzige  princi- 
pielle  Ausnahme  davon  bildete  das  Intestaterbrecht  der  Verwandten,  was,  wie  oben 
S.  303—316  gezeigt  ist,  eine  wesentlich  andere  nicht  römische  Gestaltung  hat.  Im 
übrigen  will  der  Verfasser  nur  das  römische  Recht  seiner  Gegend  und  Zeit  dar- 
stellen. Allerdings  finden  sich  eine  Menge  Abweichungen  von  unseren  bisherigen 
Quellen  des  römischen  Rechts:  und  es  sind  das  gerade  die  interessantesten  und 


336 

wichtigsten  Stellen  für  uns.  Indessen  sind  die  Gründe  dabei  sehr  verschieden. 
Eine  Hervorhebung  der  Hauptgründe  dafür  wird  am  einfachsten  das  allgemeine 
Verhältniss  des  Rechtsbuches  zu  unseren  bisherigen  römischen  Rechtsquellen  klar 
legen.     Es  sind  folgende: 

1.  Ungenauigkeit,  Auslassungen  oder  Missverständnisse  des  Verfassers.  Dieser 
sind  sehr  viele,  sie  sind  so  häufig,  dass  fast  in  jedem  Paragraphen  irgend  eine  Un- 
genauigkeit  sich  findet,  eine  besondere  Aufzählung  daher  kaum  möglich  ist  und 
jedenfalls  ohne  allen  Nutzen  sein  würde. 

2.  Particuläre,  provinciale  oder  locale  Rechtsbildungen  oder  Gewohnheiten, 
die  der  Verfasser  aus  seiner  Heimath  beibringt  oder  wenigstens  zu  bringen  scheint ; 
denn  ausdrücklich  allerdings  spricht  er  nur  an  zwei  Stellen  von  particulärer  Ver- 
schiedenheit des  Rechts,  nämlich  in  L  93  in  Betreff  der  Eingehung  der  Ehe  mit 
oder  ohne  Schrift  und  dos,  und  in  P  40  in  Betreff  des  Betrages  von  dos  und  do- 
natio ante  nuptias.  In  anderen  Fällen  ist  aber  die  Annahme  particulärer  Rechts- 
sätze mit  Sicherheit  oder  wenigstens  mehr  oder  weniger  Wahrscheinlichkeit  be- 
gründet. Dahin  gehören,  abgesehen  vom  Intestaterbrechte,  die  häufige  Forderung 
oder  Voraussetzung  der  Schrift  bei  Verträgen,  wie  oben  zu  §  38  S.  205  näher  nach- 
gewiesen ist,  insbesondere  die  Nothwendigkeit  der  Schrift  für  Ehe,  §  93  (S.  268), 
ferner  die  speciellen  Bestimmungen  über  die  Eröffnung  der  Testamente,  94.  95,  die 
Verbrüderung,  86,  die  völlige  Ausgleichung  von  tutela  und  cura,  5  (S.  184),  das 
Honorar  der  Vormünder,  8,  das  Notherbrecht  der  Kinder,  9,  die  Erbeinsetzung 
der  unehelichen  Kinder,  35.  36  (S.  269),  die  Zahlung  der  Geräthe  beim  Begräb- 
nisse, P  39,  die  Blutrache,  P  79,  das  Pfandrecht  bei  Waisen  ohne  Vormund,  P  78, 
die  10  Monate  der  Wittwentrauer,  L  16.  61,  die  Bestimmung  über  die  Kleider  und 
den  Schmuck  der  Frau,  P  55,  die  Theilung  der  Dotalfrüchte,  L  105,  die  Behand- 
lung des  Zeugenbeweises,  106,  u.  a.  m. 

Manche  von  diesen  Fällen  lassen  vielleicht  eine  andere  Erklärung  zu.  Je- 
denfalls sieht  man  indessen,  dass  die  grosse  Rechtseinheit  des  römischen  Reiches 
doch  selbst  noch  im  5.  Jahrhunderte  allerlei  particuläre  Verschiedenheiten  im  Rechte 
zuliess,  und  mehr  als  man  sich  in  der  Regel  denkt.  Manche  der  hier  vorkommen- 
den sind  zwar  unbedeutend  und  auf  kleine  Verhältnisse  und  Fragen  beschränkt, 
einzelne,  wie  die  beim  Erbrechte  und  der  Ehe,  sind  dagegen  auch  von  tiefer  und 
weitgreifender  Bedeutung. 

Doch  wird  man  allerdings  vielleicht  annehmen  dürfen,  dass  gerade  in  der 
Provinz  unseres  Rechtsbuches,  da  sie  an  der  äussersten  und  stets  unsicheren  Gränze 
des  Reiches  lag,  das  allgemeine  römische  Recht  nicht  so  fest  und  gleichmässig 
durchdrang,  als  in  anderen  mehr  centralen  Ländern. 

3.  Ansichten,  die  zwar  von  den  bei  Justinian  recipirten  abweichen,  aber  doch 
auf  römischem  Boden  stehen,  wie  bei  der  Arrha  in  §  38.  51,  Schenkungen  unter 
Ehegatten,  14,  bei  den  Dotalfrüchten,  106,  u.  a.  m. 

4.  In  vielen  Stellen  sind  Rechtssätze  angeführt,   die  zwar  in  unseren  bis- 


337 

herigen  Rechtsquellen  nicht  stehen,  die  aber  doch  nur  unzweifelhaft  Consequenzen 
bekannter  Rechtsgrundsätze  oder  genauere  Bestimmungen  derselben  enthalten,  so 
z.  B.  bei  L  99.  122,  P.  33.  62^  81.  82. 

5.  Bei  manchen  Stellen  besteht  die  Eigenthümlichkeit  nur  darin,  dass  sie 
Sätze  enthalten,  die  zwar  dem  älteren  römischen  Rechte  fremd  waren,  zu  denen 
aber  die  spätere  Entwickelung  hinführte,  und  die  daher  durch  Justinian  ihre  wenn 
auch  modificirte  Bestätigung  erhielten,  so  namentlich  die  Bestimmungen  über  die 
Emancipationen  und  Adoptionen  in  §  3.  52. 

6.  Die  wichtigsten  und  interessantesten  Stellen  sind  natürlich  die,  in  denen 
wir  geradezu  neue  Aufschlüsse  und  Belehrungen  über  einzelne  Theile  und  Fragen 
des  römischen  Rechts  bekommen.  Solcher  Stellen  sind  eine  ziemliche  Menge,  doch 
ist  gerade  bei  ihnen  eine  genauere  Feststellung  des  Inhaltes,  Vergleichung  mit 
dem  schon  bekannten  Rechte  und  Entwickelung  der  Consequenzen  daraus  ganz  be- 
sonders nöthig  und  unentbehrlich,  und  deshalb  kann  hier  nur  auf  die  wichtigsten 
kurz  aufmerksam  gemacht  werden,  die  ganze  specielle  Ausführung  über  die  ein- 

•  

zelnen  Punkte  muss  oben  aus  dem  Commentar  entnommen  werden.  Es  gehören 
dahin  die  Paragraphen  39  und  113  über  die  simplaria  venditio,  38  und  51  über 
die  Arrha,  91  über  den  Kuss  bei  Verlöbnissen,  29.  92  und  P  40  über  die  dos  und 
donatio  ante  nuptias,  29.  93.  35.  36  über  die  Eingehung  der  Ehe ,  12  und  84  über 
die  in  iure  cessio  hereditatis,  86  über  die  Verbrüderung,  45  über  das  testamentum 
posterius  imperfectum,  121  über  die  Steuermaasse,  21  über  die  manumissio  in  ec- 
clesia,  54  über  die  Legate  an  Kinder  in  väterlicher  Gewalt,  u.  a.  m. 

Natürlich  ist  mit  den  hier  gegebenen  Ausführungen  das  Gebiet  der  Auf- 
klärungen, die  sich  aus  dem  Rechtsbuche  entnehmen  lassen,  nicht  abgeschlossen, 
vielmehr  werden  hoffentlich  neue  Untersuchungen  auch  noch  neue  Resultate  zu 
Tage  fordern. 

Schliesslich  ist  noch  hervorzuheben,  dass  die  geistesarme  Anlage  des  ganzen 
Werkes,  so  wie  die  Weglassung  fast  jedes  Namens,  auch  die  nachtheilige  Folge 
nach  sich  gezogen  hat,  dass  jeder  Nebengewinn  aus  dem  Buche  neben  dem  juristi- 
schen Inhalte,  also  für  Geographie,  Verfassung,  Geschichte  von  Syrien,  fast  voll- 
ständig abgeschnitten  ist.  Von  der  Verfassung  namentlich  erfahren  wir  weiter  gar 
nichts,  als  was  sich  aus  dem  Gebrauche  einzelner  griechischer  Amtsbezeichnungen 
folgern  lässt,  nämlich:  IxStxoc,  45,  94,  T^yejiov,  52.  75,  orpanrjYoc,  8,  apxe'-ox^?  94, 
TcepioSeurv]^,  21,  olx6vo|jio^,  95.  Diese  Begriffe  sind  aber  sämmtlich  altbekannte, 
und  auch  die  Art  ihrer  Anwendung  ist  so,  dass  sich  nichts  Neues  von  Wichtigkeit 
daraus  entnehmen  lässt.  Kleinere  Einzelheiten  sind  in  dem  Commentar  zu  den  be- 
treffenden Paragraphen  bemerkt. 


BöHlSOHBfl  BbCHTSBUOH 


43 


REGISTER 


I. 


SYSTEMATISCHES  INHALTSVERZEICHNISSE 


I.     PERSONENRECHT. 

A.   SKLAVEREI. 

1.  Entetehung. 

a.  Durch  Selbstverkauf,  bei  Männern,  73,  bei 

Weibern,  74. 

b.  ex  SC.  Claudiano.  48. 

2.  Wirkung. 

a.  Unfähigkeit   zur  Prooessfühning ,  41,   zur 

Ehe  mit  Freien.  P  33. 

b.  Erwerb  für  den  Herrn.  53. 

c.  Bevollmächtigung  durch  den  Herrn.  30. 

3.  Aufhebung. 

a.  Manumissio  coram  testibus  und  in  ecolesia.  21. 

b.  Manumissio  testamento, 33,  Beschränkungen 

durch  die  Lex  Fufia  Caninia.  4. 

c.  Manumissio    durch  Ernennung  zum   Vor- 

munde der  Kinder.  34. 

d.  Freilassung  unter  Bedingung.  P  30. 

e.  Widerruf  der  Freilassung.  23. 

B.   INFAMIE. 

1.  Gründe,  9,  bei  Frauen,  16.  61. 

2.  Wirkungen.  17. 

II.    SACHENRECHT. 

1.  Miteigenthum  an  Häusern.  98. 

2.  Praeecriptio  longi  temporis.  66.     Verjährung 

von  30  Jahren.  107. 

3.  Ni essbrauch.  69. 


4.  Wasserleitungsrecht.  107. 

5.  Pfandrecht. 

a.  Pfandverkauf.  100.  124. 

b.  Antichrese.  99.  P  78. 

c.  Generalhypothek.  112. 

d.  Auspfändung.  97. 

e.  Verbot    des   Pfandkaufes    fur    den   Gläu- 

biger. 64. 

III.    VERTRÄGE. 

1.  Kauf. 

a.  Rücktritt  des  Käufers.  38. 

b.  Verlust   der   Arrha  beim  Rücktritt  einer 

Partei.  38.  51. 

c.  Kauf  in  fremdem  Namen.  64.  43. 

d.  Ausschluss   der  Redhibition  bei  dizkri  tan) 

(simplaria  venditio).  39.  114. 

e.  Redhibition  von  Sklaven  wegen  Dämons. 

39.  114. 

2.  Darlehn,  ohne  Pfand,  97,  mit  Pfand,  100.  112, 

im  Concurse,  111,  ohne  Schein,  124, 
auf  Frist,  125,  von  Getreide,  P  82 
mit  Societät,  P  82. 

3.  Mandat,  vom  Herrn  an  den  Sklaven,  80,  von 

der  Frau  an  den  Mann,  31,  67,  vom 
Vater  an  den  Sohn,  31. 

4.  Societät,  Verbrüderung.  86. 

5.  Depositum.  127. 

6.  Schenkung. 


339 


a.  Form  und  Widerruf.  22. 

b.  Perfection.  24. 

c.  Schenkung    mit    Vorbehalt     des     Niess- 

brauchs.  69. 

7.  Vergleich.  47.  85. 

8.  Bürgschaft. 

a.  Intercession  der  Frauen  und  Ehefrauen,  67, 

Aufnahme  von  Darlehn  mit  dem  Ehe- 
manne. 55.  56. 

b.  Credit-Mandat.  101. 

9.  Innominat  Contracte  von  Aerzten,  Advocaten, 

Huren.  122. 

IV.   EHE. 

1.  Eheverbot. 

a.  wegen  Verwandtschaft.  103.  109. 

b.  Trauerjahr  der  Witt  we.  16.  61. 

2.  Verlöbniss. 

a  Eingehung.  Zustimmung  der  Mutter  und 
des  Vormundes  bei  Mädchen.  88. 

b.  Auflösung  durch  Tod  des  Bräutigams,  91, 
durch  Rücktritt  eines  Theiles.  P  46*. 

3.  Abschluss  der  Ehe. 

a.  Schrift  und  dos.  93. 

b.  Ehe  ohne  dos.  35.  36. 

4.  Recht  der  Ehegatten. 

a.  Schenkungen  unter  Ehegatten.  14. 

b.  Kauf  für  die  Frau.  43. 

c.  Paraphema,  Verwaltung  durch  den  Mann.  31. 

d.  Gemeinsame  Obligationen.  55.  56. 

e.  Jus  liberorum  der  Frau.  10. 

5.  Ehescheidung.    Scheidtingsgründe.  P.  64.  65. 

Entlassung  der  Frau  vom  Manne  ,  1 14. 
115.  P.  62»». 

6.  Dos  und  donatio  ante  nuptias. 

a.  Bestellung    durch  Schrift,  Betrag  beider. 

P  40. 

b.  Einforderung.     Exceptio    non    numeratae 

dotis.  126. 

c.  Vermehrung  während  der  Ehe.  13. 

d.  Rückgabe  nach  Auflösung  der  Ehe.     Ver- 

pflichtung, 29.  92.  P  38.  Gegenstände 
und  Früchte  derselben,  105.  123,  Ver- 
fügungsreoht  der  Frau.  18.  20. 

V.   VÄTERLICHE   GEWALT. 

1.  Entstehung. 

a.  bei  Enkeln.  40.  44.  87. 

b.  Adoption  und  Arrogation.  52. 

2.  Wirkung. 

a.  Vermögensunfähigkeit  der  Kinder  und  Er- 
werb für  den  Vater,  P  81,  Ausnahmen 


bei   bona   matema,  P  81,  bei  Legaten 
von  Fremden,  54. 

b.  Vollmacht  an  Kinder.  31. 

c.  Haftung  des  Vaters  für  die  Schulden  der 

Kinder.  59.  P  79. 

d.  Klage  des  Vaters  gegen  Dritte.  P  80. 
3.  Aufhebung. 

a.  Emancipation.  3.  40.  42.  72. 

b.  Verstossung.  58. 

c.  Befreiung  der  Geistlichen.  118. 

VI.  VORMUNDSCHAFT. 

1.  Noth wendigkeit  bis  25  Jahre.  5. 

2.  Delationsgründe. 

a.  Tutela  legitima, 

a.  Der  Agnaten,  7. 

ß.  Des  cognatischen  Grossvaters.  6. 

Y-  Der  Mutter.  8. 

b.  Tut.  testamentaria.  6.  7.  34.  90. 

c.  Tut.  dativa.  8. 

3.  Excusationes, 

a.  voluntariae.  32.  116. 

b.  necessariae.  11. 

4.  Verwaltung. 

a.  Inventar.  7. 

b.  Caution.  6.  7.  8. 

c.  Veräusserungen.  19. 

d.  Honorar  der  Vormünder.  8. 

5.  Forderungen  gegen  Kinder  ohne  Vormund. 

P  78. 

VII.    ERBRECHT, 

A.    TESTAMENT. 

1.  Testamenti  factio  activa. 

a.  Unmündige.  5. 

b.  Hauskinder.  2.  18. 

2.  Testamenti  factio  passiva. 

a.  Ehefrau  (capacitas).  63. 

b.  Uneheliche  Kinder.  35. 

c.  Sklaven.  33. 

c.  Freigelassene.  26. 

g.  Fremde  Hauskinder.  54. 

e.  SC.  Libonianum.  28. 

3.  Aufhebung  der  Testamente.  45. 

4.  Eröffnung  der  Testamente.  94—95. 

5.  Legate.    Lex  Falcidia.  27.  46. 

B.   INTESTATERBRECHT. 

1.  Fähigkeit, 
a.  Uneheliche  Kinder.  36. 

43* 


340 


b.  Inocßtuosi.  108.  109. 

c.  Emancipirte  leibliche  Kinder.  3. 

d.  Emancipirte  Adoptivkinder.  72. 

e.  Kinder  von  einer  Sklavin.  P  33. 
2.  Reihenfolge.  1.  37.  102—104. 

C.  NOTHERBRECHT. 

1.  Pflichttheil.  1.  9. 

2.  Verjährung  der  querela  inofficiosi.  57. 

D.   ERWERB  DER  ERBSCHAFT. 

1.  Antretung  und  Ausschlagung.  12.  84. 

2.  In  iure  cessio  der  Erbschaft.  12.  84. 

3.  Haftung  der  Erben  für  die  Schulden,  83,  für 

die  Begräbnisskosten,  P.  39. 

4.  Erbtheilung.  70.  89. 

VIII.   CIVILPROCESS. 

1.  Denuntiationsprocess.  75.  76. 

2.  Pluß  petitio  tempore.  125. 

3.  30jäbrige  Vei^jährung.  107. 

4.  Vertretung  im  Processe.  11.  41.  67. 

5.  Zeugen,  Fähigkeit  und  Alter.  106. 

6.  Schulden  im  Concurse.  111. 

IX.  STRAFRECHT. 

1.  Diebstahl. 


a.  Nächtlicher  und  bewaffneter.  77. 

b.  Mit  Einbruch.  81. 

c.  Diebshehler.  79. 

d.  Abigeat.  80. 

e.  Aneignung  fremderSklavenundcoloxiL49^. 

2.  Selbsthülfe.  97. 

3.  Privatrache.  60.  P  74.  75. 

4.  Entführung  und  Sodomie.  62.  78. 

5.  Gewaltthätigkeit.  P  75. 

X.  STRAFPROCESS. 

1.  Anklagerecht.  15.  25.  68. 

2.  Tergiversatio  und  calumnia.  71.  P  75. 

XI.  STAATSRECHT. 

1.  Grundsteuer.  64.  121. 

2.  Steuerfreiheit  der  Aerzte  und  Lehrer.  116. 

3.  Bauordnung.  120. 

4.  Längenmaasse.  119. 

5.  Verbot  für  die  Statthalter  der  Provinzen  in 

ihnen  etwas  kaufen.  65. 

XII.  KIRCHENRECHT. 

1.  Sonntagsfeier.  117. 

2.  Privilegien  der  Geistlichen,  117.  118.  P  88^. 


II. 
SYNOPTISCHE  ZUSAMMENSTELLUNG 

DER 

PARAGRAPHEN  DER  VIER  HANDSCHRIFTEN. 


A.  ZüSAMMENSTESLLÜNa  VON  L  MIT  DEN  ANDEREN. 

L  P 

1.  Intestaterbreolit 1 

2.  Testir-  und  Yermögensunfaliigkeit  der  Hauskinder 2 

3.  Form  und  Wirkung  der  Emancipation 23 

4.  Beschränkung  der  testamentarischen  Freilassungen 24* 

5.  Testimnfahigkeit  der  Unmündigen 3* 

6.  Vormundschaft  des  cognatischen  Grossvaters 3^ 

7.  Vormundschaft  durch  Testament  und  durch  Agnation 3*^ 

8.  Vormundschaft  der  Mutter 3** 

9.  Pflichttheilsrecht  der  Kinder 4 

10.  Jus  liberorum  der  Frauen '. 51 

11.  Unföhigkeit  der  Soldaten  und  Beamten  zu  Vormundschaft  und 

Procuratur — 

12.  Antritt,  Ausschlagung  und  XJebertragung  von  Erbschaften 5 

13.  Vermehrung  der  dos  während  der  Ehe 52 

14.  Schenkungen  unter  Ehegatten 53 

15.  Anklagerecht  des  Ehemanns  gegen  seine  Frau 54 

16.  Traueijahr  der  Wittwe 55 

17.  Wirkungen  der  Infamie 56 

18.  Testirunföhigkeit  der  Kinder  in  väterlicher  Gewalt 57* 

19.  Veräusserung  von  Mündelgütem 6 

20.  Verfogungsrecht  der  Frau  über  die  dos 57** 

21.  Form  der  Freilassung  von  Sklaven 24^.  84 

22.  Widerruf  von  Schenkungen  7 

28.  Widerruf  von  Freilassungen 25 

24.  Perfection  der  Schenkungen 8 

25.  Fähigkeit  zu  Criminalanklagen 57® 

26.  Legat  an  Freigelassene 26 

27.  Quarta  Falcidia 9 

28.  Legat  an  den  Testamentsschreiber 10 


Ar 

Arm 

1 

1.  2 

1 

3 

21 

15 

22 

16 

2 

4 

3 

5 

3 

5 

3 

5 

4.  5 

6 

62 

— 

91 

91 

6 

7 

63 

63 

64 

64 

65 

65 

66 

66 

67 

68 

68 

69 

7 

— 

69 

70 

23.24.43 

17.  18 

8 

— 

25 

19 

9 

— 

70 

71 

26 

20 

10 

11 

11 

_ 

342 

L  P 

29.  Vererbung  der  do» 57** 

30.  Bevollmächtigung  von  Sklaven 11 

31.  Vollmacht  von  der  Frau  an  ihren  Mann,  und  vom  Vater  an  seinen 

Sohn 57 

32.  Excusation  von  Vormundschaft  wegen  Kinder 12 

33.  Testamentarische  Freilassung  und  Erbeinsetzung  von  Sklaven...  13 

34.  Testamentarische  Freilassung  und  Vormundsernennung  von  Sklaven  14 

35.  Erbeinsetzung  von  unehelichen  Kindern  .  /. .    15 

36.  Erbeinsetzung  und  Intestaterbrecht  der  unehelichen  Kinder 16 

37.  Intestaterbrecht  der  Verwandten .17 

3H.  Rücktritt  des  Käufers  vom  Kaufe 18 

39.  Redhibition  von  gekauften  Sklaven 19.  20 

40.  Freiheit  der  Kinder  der  Emancipirten  vom  Grossvater 68 

41.  Unfähigkeit  der  Sklaven  zu  Processfiihrung 27 

42.  Emancipation  von  Kindern  und  Enkeln 68 

43.  Kauf  vom  Manne  für  seine  Frau 49.  48 

44.  Unterschied  der  agnatischen  und  cognatischen  Enkel 69 

45.  Testamentum  posterius  imperfectum 70 

46.  Berechnung  der  Quarta  Falcidia — 

47.  Wirkung  beschworener  Vergleiche    71 

48.  Sklaverei  an  Frauen  ex  SC.  Glaudiano 58.  59 

49.  Aufnahme  fremder  Sklaven 28 

50.  Aufnahme  fremder  coloni 28 

51.  Rücktritt  von  Kauf  mit  Arrha 21 

52.  An'ogation  und  Adoption  — 

53.  Gültigkeit  der  Verträge  der  Sklaven 22 

54.  Legate  an  fremde  Hauskinder — 

55.  Intercession  von  Ehefrauen  für  ihren  Mann — 

56.  Verpfändung  von  Sachen  der  Frau  für  ihren  Mann .  — 

57.  Verjährung  der  querela  inofficiosi — 

58.  Verstossung  und  Emancipation  der  Kinder 72 

59.  Haftung  des  Vaters  für  Schulden  der  Kinder 73 

60.  Tödtung  eines  Räubers ^ ... . —  ... 

61.  Trauerjahr  der  Wittwe 78 

62.  Entführung  von  Jungfrauen  oder  Wittwen 50 

63.  Capacitas  der  Ehefrauen » » 60* 

64.  Kaut'  in  fremdem  Namen — 

65.  Verbot  der  Käufe  des  praeses  provinciae  in  der  Provinz — 

66.  Praescriptio  longi  temporis  .• • 77 

67.  Hüri^schaft  und  Mandat  der  Frauen — 

68.  Anklage  des  Vaters  gegen  seine  Kinder — 

69.  Schenkung  mit  Vorbehalt  des  Niessbrauches — 

70.  Erbtheilung  ohne  Schrift — 

71.  Bürgenstellung  bei  Criminalanklagen.     Strafe  der  calumnia — 

72.  Emancipation  von  Adoptivkindern — 

73.  Öeibstverkauf  in  Sklaverei  pretii  participandi  causa 31 

74.  Dasselbe  bei  Weibern 32 

75.  Denuntiationsprocess »  — 

76.  Denuntiationsproce&s 76** 

77.  Todesstrafe  für  Diebstahl i . .  •  — 


Ar 

Arm 

71 

72 

12 

— 

72.  13 

.^_ 

14 

— 

15 

— 

16 

— 

17 

— 

18.  73 

73.  12 

19 

13 

20 

14 

27.  28 

21  22 

92 

92 

29 

23 

93 

93 

60 

60.  61 

94 

94.  127 

95 

95 

96 

— 

97 

96 

74 

74.  75 

30 

24 

31 

25 

32.  98 

97.  26 

99 

98 

33 

27 

00 

99 

102 

101 

103 

102 

105 

103 

61 

62 

75 

76 

109 

107 

110 

108 

48 

39 

76- 

-77 

77—78 

111 

109— la 

112 

111 

113 

112 

114 

113 

115 

114 

37. 

118 

32 

38. 

79 

33 

47 

41 

46 

40 

119 

. 

117 

343 

L 

78.  Sodomie  und  Betrug 

79.  Diebshehlerei .••.•.•.•.. 

80.  Abigeat ..,,.,,,.....,..,,,,,. 

81.  Diebstahl  mit  Einbruch 

82.  Verschiedene  Verbrechen ••••.•::•.•••.•.•.::■.:::::•:::• 

83.  Haftung  des  Erben  für  die  Schulden  des  Erblassers 

84.  Schenkung  und  Cession  von  Erbschaften  vor  dem  Antritt ...... 

85.  Bruch  beschworener  Vergleiche 

86.  Brüderschafts- Verträge 

87.  Freiheit  der  cognatischen  Enkel  von  der  Gewalt  des  Grossvaters 

88.  Consens  der  Mutter  und  des  Curators  zur  Heirath  bei  Mädchen 
89   Anfechtung  von  Erbtheilungen  unter  Brüdern  ................ 

90.  Vormunds-Ernennung  von  der  Mutter 

91.  Brautgeschenke  beim  Tode  des  Bräutigams 

92.  Dos  und  donatio  nach  Auflösung  der  Ehe 

93.  Schriftliche  und  mündliche  Eingehung  der  Ehe 

94.  Eröffnung  der  Testainente  in  den  Städten 

95.  Eröffnung  der  Testamente  auf  dem  Lande 

96.  Verkauf  des  Pfandes  vom  Gläubiger  

97.  Eigenmächtige  Auspfändung  vom  Gläubiger 

98.  Reparatur  bei  gemeinschaftlichen  Häusern 

99.  Antichrese  beim  Pfände 

100.  Verkauf  des  Pfandes  an  einen  Bürgen 

101.  Credit-Mandat 

102.  Intestaterbrecht  der  Verwandten 

103.  Dasselbe  . . .  .* 

104.  Dasselbe 

105.  Früchte  der  dos 

106.  Zeugenbeweis 

107.  Klagenverjährung  von  30  Jahren   

108.  Verbot  der  Ehe  mit  der  Schwägerin 

109.  Verbot  der  Ehe  mit  der  Nichte,  Tante  und  Stiefmutter 

110.  Erbunfähigkeit  der  incestuosi 

111.  Schulden  im  Concurse 

112.  Ausnahme  der  Ochsen  von  der  Generalhypothek 

113.  Redhibition  bei  xaXiQ  und  xaxiQ  updai? 

114.  Ehescheidung  wegen  Dämon 

115.  Ehescheidung  wegen  Krankheit  der  Frau 

116.  Steuerfreiheit  der  Aerzte  und  Lehrer 

117.  Steuerfreiheit  der  Geistlichen 

118.  Sonntagsfeier  und  Privilegien  der  Geistlichen 

119.  Maass  und  Meilen 

120.  Baugesetz  für  Städte 

121.  Landmaasse  für  die  Grundsteuer 

122.  Honorar  der  Aerzte ,  Advooaten  und  Huren  

123.  Rückgabe  der  dos 

124.  Pfandverkauf  vom  Gläubiger 

125.  Plus  petitio  tempore 

126.  Einforderung  der  dos 

127.  Depositum 


p 

Ar 

Arm 

120 

— 

37 

39 

34 

— 

122 

120 

— 

123 

121 

— 

121 

122 

— 

124 

123 

— 

125 

124 

— 

126 

125  . 

127 

126 

— 

128 

127 

47 

. .  .5.3 

59 

— 

129 

128 

60»» 

80 

79 

45 

55 

57 

41* 

51 

46.  50 

41b 

52 

52 

— 

130 

131 

— 

— 

132 

— 

— 

133 

— 

— 

134 

— 

— 

135 

66 

88 

88 

67* 

89 

89 

67*» 

89 

89 

61 

81 

80 

76* 

45 

53 

42 

53 

54 

43 

53 

55 

44 

54 

56 

— 

— 

136 

— 

137 

35.  36 

40—41 

35.  36 

85 

81 

62* 

82 

82 

— 

137 

83^ 

49 

42 

83« 

50 

44 

83* 

^ 

^ 

83»» 

— 

^^ 

_^ 

139 

63 

90.  84 

90 

«„ 

___ 

140 

46*» 

57 

— 

—^ 

—_ 

148 

344 

B.  PARAGRAPHEN  VON  P,  DIE  IN  L  FEHLEN.  * 

P  Ar  Arm 

30.  Freilassung  von  Sklaven  unter  Bedingung 35.  36     29 

33.  Ehe  von  Freigelassenen  mit  Sklavinnen 42  37 

38.  Dos  und  donatio  bei  Auflösung  der  Ehe 44  44-49. 

39.  Geräthe  des  Begräbnisses 44  51   [51 

40.  Schrift  über  den  Betrag  der  dos,  Verhältniss  von  dos  und  donatio 51  45 

46*.  Rücktritt  vom  Verlöbnisse 56  58 

62**.  Einseitige  Trennung  der  Frau  vom  Manne 83  83 

64.  Scheidungsgrunde  für  den  Mann 86  86 

65.  Scheidungsgründe  für  die  Frau 87  87 

74.  Blutrache 106  104 

75.  Gewalt  gegen  andere 107—8    105—6 

78.  Forderung  gegen  Kinder  ohne  Vormund. —  144 

79.  Schulden  der  Kinder  in  väterlicher  Gewalt —  145 

80.  Diebstahl  von  Kindern  gegen  den  Vater —  146 

81.  Erwerb  des  Vaters  durch  die  Kinder  ausser  bei  den  bona  materna —  147 

82.  Darlehn  von  Körn  oder  Geld —  — 

83.  Privilegien  der  Geistlichen —  — 


III. 


VERZEICHNISS  DER  GRIECHISCHEN  WÖRTER. 


A.  IN  DER  LONDONER  HANDSCHRIFT, 


'AYtoyii  66.  107.  126. 

alpcTixoC  118. 
aXXa  38. 
avötYXT)  (?)  38. 
avatpOTTT,  122. 

avTtY?3i?o^  94-  95* 
areXiq  (w'^^i)  39.  113. 
apxa(  118. 
dpxettoTT,?  94.  95. 
auiJevTia  19. 
au^evTixo;  94. 
rvwfxTj  57. 
AaTiavat  95.  98. 
j$ap£(xoi  97. 
SiaXjsi;  47.  85. 
d',a:covT{.3;  75. 
dixaibSfxaxa  95. 
d(xT,  11.  41.  76. 
SoxifjiaaCa  121. 

«i)pea  14.  22.  24. 69.  92. 93.  107. 111. 114. 115. 123. 
'ExaToatov  57. 
IxÖtxo«  45.  94. 
£va::6Y?a90^  50. 
^vToXeu;  11. 

ivToXtx(Jv  30.  31.  67.  101. 
iidxpoKQi  5.  7.  8.  11.  19.  30.  31—34.  89.  90. 118. 
iiui\LoaioL  106. 
'Hyc|xwv  52.  75. 
T^vCoxot  9. 
ZT.ji(a  82. 
O^ÄTpov  9. 
*lTCTi'.xa  9. 
KaXii  (Ttpd^t«)  113. 
xoxTJ  (npaatc)  113. 
xaTaYP29ii  24.  38.  64. 
BöKUoaii  Rbohtsbuoh. 


xXT;ptxo(  117.  118. 

AtjOtt^  (M). 

iSoKL3t(  107.  120. 

vofxr.  22.  24.  43.  64.  66.  99.  120. 

vofxtxrf;  23.  45. 

O^xovdfxoc  95. 

ouj(a  46. 

napaYY£A(a    48.  66.  75.  76.  96. 

Ttapa^r^xT)  127. 

Ttapa^cupTjii;  84. 

TCappr,a(a  93. 

Tcepiodeuai;  122. 

TreptoÄeu'HQ;  21. 

irfoTt;  97. 

TCX£!Sjpov  121. 

TtXTipoa»;  126. 

Tcpaai;  113. 

TCpoieojiCa  75.  76.  98.  113.  125.  126. 

TtpOJTlfXOC    85. 

SroaC  120. 

arpaTTjYo;  8. 

ouyxXtjTix^C  17. 

9\>vT^Xeia  121. 

axoXajTix^C  122. 

Tafxtctov  109.  121. 

Ta£i;  11. 

tijjlt;  38.  39.  64.  73.  96.  113.  123.  124. 

TpfTT)    121. 

*Y7to|xvT5fiaTa  45.  52. 

^cpvij  18.  29.  35.  36.  43.  63.  74.  92.  93.  102. 

103.  107.  110.  111.  114.  115.  123.  126. 
XapTT,?  97. 
XpuaapYvpov  116.  117. 
X(dpa  21.  116. 
'Dveoxa  38. 
uvi!  39.  113. 

44 


346 


B.   IN  DER  PARISER  HANDSCHRIFT. 


*Aywyt)  46»>.  76*.  77. 

aywYÖ?  76*. 

Acopea  8.  38.  41^  53.  62*.  63.  81. 

'EvaTCoypaqpoc  28. 

^TcCxpoT^o«  3».  3^  3**.  12.  14.  60*». 

G^axpov  64. 

KaTaYpa9T5  8.  18. 

Atjoti]?  29. 

NofxTi  8.  49. 

v(J(xo?  83*». 

Ov>c(a  78.  79. 

napa^T^xT)  79. 


TtappTjaia  41**. 

TCXateiat  83*». 

TcXiQpcoai^  46**. 

Tcpo^cafx(a  36.  46. 

SrpaTiQYd;  3**. 

oToat  83**. 

TifXTi  18.  19.  35.  39.  63.  80.  82. 

^Z9>iri  15.  16.  32.  38.  40.  41.  44.  46*».  48.  57«>. 

61.  62*.  62*».  63.  64.  65.  66. 
XofpTT)?  78.  80. 
Xcopa  24»*. 


IV. 


VERZEICHNIS  DER  LATEINISCHEN  WÖRTER. 


A.    IN  LATEINISCHER  FORM. 


Agnati  1. 

annona  46.  U.  121. 

arrha  38.  51. 

Cognati  1. 

curator  5.  7.  8.  32.  34.  88. 

Denarii  118.  121. 

Julius  75. 


iugera  121. 
Legatarius  46.  84. 
ludiarii  9. 
Modins  121. 
Sportula  118. 
Btadiam  9. 
Unoia  1.  9.  27. 


B.    IN  GRIECfflSCHER  FORM. 


'£(AaY3(iicaT0t  3.  72. 
^vdueiiuv  94. 
'Io\r]fov  121. 


AcYaxov  16.  26—28.  46.  54.  61.  63. 
UexouXiov  21. 
'PeTCovÖtov  15.  92. 


I>niok  Ton  F.  A.  Brookbaat  In  Leipsig. 


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