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SYRISCH-RÖMISCHES
RECHTSBUCH
AUS DEM FÜNFTEN JAHRHUNDERT.
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SYRISCH -ROMISCHES
ßECHTSBUCH
AUS DEM FÜNFTEN JAHRHUNDERT.
HIT UNTERSTÜTZUNG DER AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ZU BERLIN
AUS DEN ORIENTAUSCHEN QUELLEN HERAUSGEGEBEN, ÜBERSETZT UND ERLÄUTERT
VON
Dr. KARL GEORG BRUNS
PBOPBMIOR DMR BBCHTB UND MIT(4LIKD DER AKADKMIB DKR WlfMRNRüHAPTKN £U BERLIN
UND
Dr EDUARD SACHAU
PROPBSaOR DKR ORIBNTALIKCHKN UTERATUR IN BKRUN.
LEIPZIG :
F. A. BROCKHAUS.
1880.
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VORREDE.
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Das syrische Rechtsbuch , welches die beiden Herausgeber hier dem Publicum
vorlegen, ist bereits im Jahre 1858 von dem holländischen Theologen und Orien-
talisten Land in einer syrischen Miscellanhandschrift des Britischen Museums auf-
gefunden und im Jahre 1862 von ihm im ersten Bande seiner 'Anecdota syriaca'
mit einer lateinischen üebersetzung in Leyden herausgegeben*. Die Ausgabe war
aber sehr mangelhaft und zur Benutzung des Buches für die Rechtswissenschaft
wenig geeignet theils wegen der Fehlerhaftigkeit der Handschrift theils wegen der
Mängel der üebersetzung, die Land ohne eigene Rechtskenntniss und ohne Zu-
ziehung eines Rechtskundigen angefertigt hatte. Dazukam, dass Land noch keine
Ahnung hatte von der Wichtigkeit und weiten Verbreitung, die das Werk unter
dem Titel 'Statuta imperatorum', oder 'Libri basilicwn' oder 'Leges Constantini
Theodosii et Leonis' im Mittelalter im Orient gehabt hat, von seiner Üebersetzung
ins Armenische und Arabische, seiner Aufnahme unter jenem Titel in die ara-
bischen kirchenrechtlichen Sammlungen, und dass es in dieser Form unerkannt
in einer Menge von arabischen Handschriften der Vaticanischen und der Bod-
leianischen Bibliothek existirt und in späteren syrischen Werken citirt ist. Man
hatte diese Handschriften und Gitate allerdings schon längst ^.gekannt, namentlich
waren die Vaticanischen arabischen Handschriften, so wie die syrischen Citate von
' Anecdota Syriaca. CoUegit edidit explicuit J. T. N. Land, theol. doctor. Tom. I. Lug-
duni Batavorum. MCCCCLXII. (sie) Das Rechtsbuch steht unter dem Titel 'Leges saeculares»
p. 128—155, Anmerkungen dazu p. 184— 198, eine Vorbemerkung über die Handschrift p. 43.
VI
dem Maroniten J. S. Assemani in seiner grossen Bibliotheea orientalis (1719 —
1728) aufgeführt S allein man hatte den Inhalt jener 'Statuta' u. s. w. nie unter-
sucht, sondern sie einfach für Justinianisches oder gar Basilikenrecht gehalten.^
Daher hatte auch Bickell noch in seiner 'Geschichte des Kirchenrechts' (1843)
bei der Aufzählung jener arabischen Handschriften in ihren Inhaltsangaben die
'Statuta' u. s. w. mit aufgeführt, ohne eine Ahnung von ihrer Bedeutung zu haben. ^
Alle dieses konnte nur durch eine Verbindung der orientalistischen und juristischen
Wissenschaft erkannt und ins Reine gebracht werden. Diese kam aber erst hier in
Berlin bei der Akademie der Wissenschaften zwischen den drei Mitgliedern Rudorff
von juristischer und Rödiger und Petermann von orientalistischer Seite zu Stande.
In Folge davon machte Rudorff im Jahre 1866 eine Mittheilung in der Akademie*
über das Werk und seine juristische Bedeutung, und kündigte an, dass Rödiger und
Petermann eine neue kritische Ausgabe des syrischen Textes, sowie der arabischen
und armenischen Uebersetzung desselben übernommen hätten, womit dann eine neue
lateinische Uebersetzung und eine juristische Bearbeitung des Inhalts von ihm ver-
bunden werden solle. In Verfolgung dieses Planes machte Petermann im Jahre
1867 in der Akademie^ Mittheilungen über die armenische Bearbeitung des
Werkes und Rudorff veröffentlichte im Jahre 1868 bei Gelegenheit des Doctor-
Jubiläums von v. Bethmann-Hollweg^ elf einzelne Paragraphen des Werkes in
der Land'schen Uebersetzung mit einzelnen Verbesserungen von Rödiger unter
Beifügung einer juristischen Beurtheilung des Inhaltes. Zwei andere Paragraphen
sind im Jahre 1869 von Mommsen im 'Hermes' (3, 429) publicirt und commentirt.
Die weitere Ausführung des Planes wurde aber durch verschiedene Umstände ver-
zögert und endlich durch den leider zu früh erfolgten Tod der drei verdienst-
vollen Gelehrten ganz aufgehoben. Rudorff starb 1873, Rödiger 1874, Peter-
mann 1876.
Durch meinen Eintritt in die Akademie (1875) trat für mich die Veranlassung
ein, die verwaiste Arbeit wieder aufzunehmen. Dabei überzeugte ich mich bald, dass
eine gedeihliche Ausführung des Planes nur möglich sein würde durch eine ganz un-
mittelbare und fortwährende Verbindung der sprachlichen und der juristischen Seite bei
der Arbeit. Ein glücklicher Zufall fügte es, dass ich in Herrn Professor Sachau einen
* J. S. Assemani, bibliotheea orieDtalis Clementino-Vaticaiia. Romae, 1719 — 1728. (III voll,
fol.) 1, 587. 3, 267. 269. 278. 339. 351.
^ Letzteres wegen des Titels Libri basilicc5n. Assemani, 1. c. 2, 300 — 301.
3 Bickell, Geschichte des Kirohenrechts , B. I, S. 203 — 211, nro. 3. 4. 7. 9. 10. 13.
* Monatsberichte der Akademie, 1866, Sitzung vom 29. November S. 752.
* Monatsberichte, 1867, Sitzung v. 11. Juli, S. 419.
® Symbolae Bethmanno-Hollwegio oblatae d. XII Sept. 1868, p. 104.
VII
Mitarbeiter fand, der, aller drei Sprachen zugleich mächtig, ein lebendiges Interesse
fiir den Gegenstand fasste und daher bereitwilligst auf meinen Vorschlag einging,
mit mir zusammen das Werk neu zu bearbeiten und herauszugeben. In Folge da-
von brachte er zunächst die erreichbaren Handschriften im Originale oder in Ab-
schriften oder Collation zusammen^ und machte danach den Entwurf einer Ueber-
setzung, die w^ir dann gemeinschaftlich in langen Conferenzen Satz für Satz durch-
gingen , bei den Schwierigkeiten die sprachlichen und sachlichen Möglichkeiten und
Anforderungen gegen einander austauschend und ausgleichend und danach Text
und Uebersetzung feststellend. Dem entsprechend wurde dann die juristische Er-
läuterung von mir ausgearbeitet.
Die äussere Anlage der Ausgabe erhellt aus der Inhaltsübersicht. Die
Scheidung der Texte und Uebersetzungen nach den verschiedenen Handschriften
und Sprachen wurde typographisch nothwendig. Eine synoptische Zusammenstellung
wäre zwar für den Vergleich bedeutend bequemer gewesen, allein bei der verschiedenen
Länge der einzelnen Versionen wären dadurch zu grosse Unzuträglichkeiten ent-
standen.
Die Uebersetzung ist möglichst wörtlich dem Urtexte sich anschliessend an-
gelegt. Es war uns mehr darum zu thun, den Typus und Charakter der Urtexte
zu bewahren und eine Art Abbild auch von ihrer sprachlichen Eigenthümlichkeit
zu geben, als nur ihren Sinn in glattem und elegantem Deutsch wiederzugeben.
Namentlich war es für mich ein Bestreben, der juristischen Beurtheilung eine
möglichst objective und sichere Grundlage zu geben, auf der sie weitere Unter-
suchungen auch ohne steten Rückgriff auf die Urtexte vornehmen könne.
Den Commentar habe ich nicht in einer systematischen Darstellung des ge-
sammten Inhalts ausgearbeitet, sondern getrennt für die einzelnen Paragraphen.
Ich hielt es für meine Hauptaufgabe, bei jedem Paragraphen genau festzustellen,
ob und woher sein Inhalt uns bereits bekannt sei, oder ob und in w^elchem Um-
fange neue Aufschlüsse aus ihm gewonnen werden könnten. Die dadurch entstan-
dene Form ist allerdings für das einfache Lesen des Commentars nicht gerade sehr
angenehm, theils wegen der systematischen Unordnung des Ganzen, theils weil
viele Paragraphen nur längst bekannte Dinge wiederholen. Allein der eigentliche
und bleibende Werth des Werkes liegt auch nicht in seinem Gesammtinhalte, son-
dern in den Belehrungen und Aufschlüssen, die wir aus den einzelnen Angaben
gewinnen können, und dabei gibt die getrennte Behandlung sowohl für das Ver-
* Von der Oxforder arabischen Handschrift, die dem arabischen Texte von IL Prof. Sac hau
KU Grunde gelegt ist (S. 160 — 161), hatte sich Rödiger eine Abschrift machen lassen, die uns von
seinem Sohne, H. Bibliothekar Dr. Rödiger in Königsberg, mit anderen Papieren bereitwilligst
2ur Benutzung überlassen ist.
VIU
ständniss als fiir die weitere wissenschaftliche Forschung eine ungleich festere und
bequemere Grundlage. Die systematische Uebersicht über das Ganze und die Auf-
findung der einzelnen Gegenstände wird durch das systematische Inhaltsverzeichniss
am Schlüsse des Werkes zur Genüge vermittelt.
Ueber die Quellen, Entstehung, Verbreitung und Ueberlieferung des Buches,
sowie über seine juristische Bedeutung und seinen Werth für die heutige Rechts-
wissenschaft geben die beiden Abhandlungen I und III im dritten Theile des Werkes
die erforderlichen Ausführungen, namentlich sind auf S. 340 die Paragraphen zu-
sammen gestellt, in denen hauptsächlich eine Bereicherung unserer Kenntniss des
römischen Rechts enthalten ist.
Schliesslich füge ich noch hinzu, dass die Herausgabe des Werkes von mir
allein hat bevorwortet werden müssen, weil mein Herr Mitarbeiter sich gegenwärtig
auf einer wissenschaftlichen Reise in den Orient in Syrien, der Heimath unseres
Buches, befindet.
Berlin, 1. Februar 1880.
Bmns.
INHALTSÜBERSICHT.
ERSTER THEIL.
DIE ORIENTALISCHEN TEXTE.
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I. Die syrische Version aus der Londoner Handschiift 3
IL Fragment einer syrischen Version aus einer anderen Londoner Handschrift 37
IIL Die syrische Version aus der Pariser Handschrift 39
rV. Die arabische Version 67
V. Die armenische Version 95
ZWEITER THEIL.
DIE ÜBERSETZUNGEN.
I. üebersetzung des syrischen Textes nach der Londoner Handschrift 3
IL üebersetzung des syrischen Fragments 41
ni. üebersetzung des syrischen Textes nach der Pariser Handschrift 44
rV. üebersetzung des arabischen Textes 75
V. üebersetzung des armenischen Textes 115
DRITTER THEIL.
DIE ERLÄUTERUNGEN.
I. Die üeberlieferung des Rechtsbuches im Orient.
Von Sachau.
A. Die Handschriften 153
B. Das Verkältniss der Versionen zu einander 164
C. Practische Behandlung des Rechtsbuches im Orient 173
BömiCHBS BSCBTSBUCB. *
r
i
■
X
II. Die Erklärung der einzelnen Paragraphen des Rechtsbuches.
Von Bruns.
Seit«
A. Die Paragraphen der Londoner Handschrift 181
B. Die Pai*agraphen der Pariser Handschrift , die in der Londoner fehlen 294
Anhang. Das Intestaterbrecht des RcclitsbuclieM 303
III. Allgemeine juristische Bcurtheilung des Rechtsbuches.
Von Bruns.
A. Quellen und Entstehung 317
B. Wissenschaftliche Bedeutung 331
Register
338
ERSTEE THEIL.
DIE ORIENTALISCHEN TEXTE.
BÖHXMBBi SbORTSBUOH.
I.
DIE SYRISCHE VERSION
AUS
DER HANDSCHRIFT DES BRITTISCHEN MUSEUMS
Add. 14,528 Bl. 192»— 228».
Bezeichnet mit L.
f^Vk.i «K^ua »aWo .f^oiu.i ^hiL kIo f<Sa\^^f^o «.^^C^- 192 r.) § 1.
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.n^^^j^jd K'ia^^ ftlllMKA.! v^ä^ ^ia^ f<^.tab. ^.i «.J^ «ans« AK'iwD.i
^CD3 li\a pa cb^i& Aj^ o&qoOmÜ K'AiiuK' Kl^^M «^-l^ (^- 197 r.) § 13.
Of^ :douxif^3 K^^^i« pa r<lÄio oi^" k'qb^ cqA ^^.o^ftli «.J^ «K'lnyN
»CO Klft^so : ^..ociiiso %at^3 K'K'io.i pa oK" : cb^ix..! f<\i|.i pa .*u» pa 25
rdSkOoosoo *.cn\\n\ oA o^v^ küjJjA ».^oonA i^lsiosoo .K^ocofiA K^^co
r^oiifkl ^^f^ .^K^QoOdOi f^lsAvA cn\\*i\ r^xadi OK^ .cb^uiisk Ajk. »^onA
1 Lücke/ fehlt yielleicht Kü'iw» kA. 2 Hds i^öiu.l. 3 ^q fehlt in Eds.
4 Hds
8
ocD&OAiL
5 cD^iCL^nLs ^Qo^iijLio ; cpi n u.\ «^^oouL» UK^ AoAua ^.1 «^j^ . coin m \
•:• iCD K^AJl^i^ f^ooni K^ k!i&cd ^.1 «..^ • iCD K^vix. : rdaiu^s
jftAxsn «^j:^ .r<lAiQo i^HmK" (f. 197 y.) f<i'ik.o«BS9 OK" t^n \ji co^KiKlX
oi^iuf^ KÜlAo3.1 K'^i^K' üAS cofio^ f^VLl ^.1 tt.^!^ «OCD f^M K'cUaJl
10 ^f^ajjLl.i ^mA3LS9 •^-^ ^M#'i» ^liA rt!M.tab. *.aA f^^l lica ^ .»o^ .^.lOA^i
^isodi «^-1^ «coLka ^K^ »--!^ K^^^K^ K^iik^^sa r^^asr^ K^-VK^ § 16.
CD^OSO 1K9 pQ ^Aj*l« K'ica^ oA ^adoiz..! )a.to tftuiMK" f<Sa;^ K'ocodio
15 .»odn^ )B.lsa ».J^ • f^cboMi cbiflLAK" col ^aSa*t^o • »cd K'^ia^^ 'coL^a.!
^OCD K^ •f^'lA^i.^ f^QOCbll p8 ^OCD.l f<SJkf^ ^|i\^Cn f^lA^K' ^ § 17.
r<\%\y kA .cboaK".! ^f<s»f<a cbojai^' m>.1 K&su^ rt'^iuK' (f. 198 v.) § 18.
.*^CD «^.o^osas ^.1 «^ f^ .k^^oia cbiuaifika >ja^o .f<lo&u.i doivsk^i
• cbiuiifika f^^M^^ »Olica rcf^^AjL ^.IaCD «•QOftcaaK'.i ft^l\\nT. ^ .it^^o
f^lsK" OK" »CDOaK" »41.1 f<ia\^ ^f< Kli^co .A^^o Aoivskdi f^aa^3 ^saX.i
.0 «o .r^laftu.! .aoAua.! f^^sn kA '.»CDOarC^
20
1 Hds CDIISIO. 2 K'OiJLl.i fehlt in Hds. ^ Hds coLka
4 Hds K'ooäK'o.
OK" .*K!&\sai ^cofio.! K'^f^sJbo ^^^ogo^aIm .^oiJ&ao / >^^gm i \ ^ J^Ajljso^
^cofiQ ^isn k!ia3.i oai.%Da&ao '.K'idiK':! k!ia.i\ «..^oäL «.^^aaias.! .Kli&as
Ausnx 9i\snf< .cbiuiiftl i^'dii^a i^'ocoici K'di^i^' re^AuLsa i^^^oi^' § 20. 5
f^^ixxsn ^3aCdo «coLka iusa »...^ ^cd i^ivso '.obosT^i icoosi^o cbosK^
(f. 198 Y.) •> cb^i&a
^ lA^ •K'lCDQo )a3a cot» coi iiiiCda.1 r^'äiajb^ iimAcm Ia&z. «..j^ § 21.
• llM^f^ f^ika:w ocb.i ^AnnSk »coodioi« «A ^AnT, : iv».! ocb ii^a.i i^^
K^oi ooi >laLSoo %if^ f^^oa^i K'K'io.i sauLi ocb f<^sn m.^.^ § 22. i5
•^coia »JL9 OK^ CD^va OK^ CDVa »cdcKj^K^ •.*< .-aULSn oiaocu wflL&aii3
j^ .f^f^iosa ^..^ooA A^.i )a.isa ocb a«u vvflL&oaJ.i »cocuuLa ocd
• o .cniso .9«^ ^flL&onio K'^sn ftl\ .ocb Klfttfl^oi ^3
(f. 199 r.) . ocp f<^sn >cDa*.iA^jo vva&oai.i K'.iajk. iiufin.i ocb f^^sn m^^^ § 23.
31^ T^ ,mi*w i^A^v^" Ol \ \i ■ *yi.i €011^3 oob cnA.iJL^ »cDCuaiLa ».i^ ^^
• o «rtlASa^fi cdtmX K^^a^ coA ^K^ooodOi
f^oca •K'^oa^ Kl&i^^ OK" K'K'io.i %Af<^ K'ia^^ AoAua »..«^ § 24.
p8 A^ -.onA f<!a^ic9a.i Kl&i^^ >:k. oi^ K'r^oi >:k. -.onA )qLbi kA ^3
f^^oio : K'K'103 jDohs^ cD^vA OK" CD vA ^3 ».j;^ • K'v ix. kA t cDO^f^3
• o .i»ix. kA ^3 Klftifl^oA «oqa viaL ^ocd can:k^ Kättfik :cdvA >Lbi kA 25
lA:k.Qo y&a3 )a3S03 ^m ■ \ \ n «^^a^^Jl^^3 K'ooOSas jaoa^ i^ rtliLlA § 25.
oooLftisa ^,^a\j\yn 13 K'ooosaa a«^ K'üui^ kA .^K" «KlatAa ftli*Tk.OQo
1 Hd8 CD^ia. 2 K'QooMi fehlt in Hds.
BÖMUOKM BmnfBUCK. 2
10
h^f<n «..Mi^'iaQ JLk. «^^ooijLi:! ^^^s« «..^ f^f< . f<TVn ftlitab.aito
W^T i i 1 n.l ^AaK" .f^ASbl ^iftlL» K^ftH^ Of^ /f^^O^iM^ Küo^jK" »^^ooA
Ajk. (f. 199 Y.) ..icuftla KLaJLaa ».J^ i^i^" .-^coa ^^^omsm^.! ^i\i\T. KlX
A cD.vi^ *^-Xl\Vl^ *'<^^**< f^"»:^ liufim ocp f^sn »-J^ § ^^«
• o .K^Qooaoi f^3CD ocp .in& .f^icMK^ ^ ^^Aft.! .f^^a^3 aA*.i
10 ooftiuK^i • K^^o^iA QftAoJOK^ .^JL^ f<l2a3^ rdfikii.! f^Qoosas .in& . i^oiusa
iCDO.'uv^a .»oAua s& • oA K^ii.1 K^ia^ cA .^i^t • ^^^gV\i\ oK^ K^^o^i».i
• fdaaSnai^ coCSOZ. «aodn^ r^t^l» .^.v kA «^4^ .ago*.! f<!ao^ 3a9 Oi^
15 ••:•. nmriTn oA aoolk^ )a.t^ ocdo ^_a2^^1 oA .»€0*30
ocp obiJdo .Kl^jLa (f. 200 r.) r^&i^ KS.aL\3 eoM\if^ ^osodi »-i^ § ^^'
ft^inn\^o K^UiiT» v^3 ^.1 K!A3aOi& . f^ASn.ia K^ooOSttla f^ia\^ cbiuiiSk.i
f^n\ OT. ^ cA ^.it^o •K'^iuK^ cboaK" ^osas ^3 »..j;^. «^«^^^ cbia\^
20 .->. ^^^oqq!L3 K^oai ft^T» A^ coia\^ obiuii& cbi& cA ^v ^."ucd -. aA*3
f^^& K^l^o .ftlo^3 3A2k.iui cbA .^i^T '.r^aÄa cbA i\Mf< f<\ ^3 »..^
• o. r<Ua^3 ^aA cbiuii&3
r^&oiSi^äf^ OK" .ooiAina K^^Ax. cd3*in\ >aa13 K'ia^ •\%\r, «^j^ § 30.
^AftK" Ajw >f<i\y\nT >:k. f^3oflü& jiJäiic9a3 oA A^ ^^^on i\\iT^ or^
••>• «..^OW lOJ^«U3 CD3*1n\ 3afi:&l3 oA ^K^3
fh\ \ n\ ft^i\y\nT. A^ii3 K'cboMi pa cbA «^Ajl -•K'^iKU» r^^^K" § 31.
^iiYi^^in (f. 200 Y.) ^3 K"! n \\ .*:•• eb^qfliaLio coiaIo QajiJLi3
1 Eds ^.*uL3. 2 Hds CK
11
»cdÖqb^ JLk. rd&oiV^T^ K'ocai.i .cdvA f^i\\nT A^.i K'ooösas col «^^K"
jab^o . ^A!^.i r<!Ala onA ^K^o . rdoiu.i :i*i\i.i ft!a^o AiKte.i f<ia\^ § 84.
>\^^i\ T,o .f^QoOdOi coA ocp «aca» *.>CDaia A^ ic^ioa oi^ rd&otS^K^ ».^oaA
coA \a\T, .r^la^^a iCDfluiiaM (f. 201 r.) i^ ^f< .ioA^iOjd »cpnt^nifii:!
f€D r<Aio:icDQo K^CD >cp Af< oCDCXia Ajk» v^ä^i ^^is icpni^ini:! coianA 15
••:•• f^iuuka Qoa ^t^3 t^dioiKU».! K'iia^
• K'ikuiSk ciA iuX.i K'AiiuK' po Klüa coA ^K'^ K'ia^^ iui^ «^-X^ § ^^*
00p A^Ax. •K'QoOMa onA ocp AOOL» :»^^aiK' diioio f^oiu.i ao^haji v^a^o
f^ «'<^c* f-ft.l «^K" «».Oif^ iCDOia.! K'iOSOO f^o&U9a «^oA ao^h^ .Vk
.*>. AoAua f<!ä^.i ftli^AK" 00p A^Ax. K'^o^i» »..oaA ao^h^ Klii^oA.i 20
coA oocDO • K'iuiiSk r<^3 ^ f^'iusoüD ^ub ^diidi K'ia^ ^oco ».^f^ § 36-
^^„^ .auan r<!Aia oA oocdo .^f^ooQdOi K^diii>f^ oA ^ocdo .ciiiso r<LüLa
«dk «iuKlftaz. tt^^oif^^ ^iai.i r^ta^ onA oqs A^Ax. «.^.oorA^ ^^i» ^f<AAXi.
kAo .f^i&oi K^^oi* K^iuiiSk coA AiA^ >cb.i oiuaX .f^tfl^oi «^^oooA r^^
«^j;^ ocoäia )a:k. f^^OiU «^^K^ 1*1\13 f<!a^ kAi^ . tcoäia ^^^ooA r^^ 25
.0. K'iuiisk ^.1 ^CD ^^Ia m^o&u.i :iaabi kA ^.i
iCDOSO^a «^^oiiosaso r^üa ooA &Uf^:i K'ia^^ K'ooni ».J^ (i^- 201 y«) § 37.
1 Hds r^AuiMf^O f^hi^f^^n. 2 Hds »_paA.
12
t^l n \\ hsm^f^ *^-!^ ^«<^ ^aülsaa ^»^^^^^ ^cd Af< .r^&ia ^oA oocdo
• coiua >iä ^oA ^icüo .f^o^.i .1*1^1,1 K!»^ ^---^ .kUsK^ >ia oi^ r<U»f^
/cD^CUiK^ >lä.l f^CQi^ Ak!^ ^.t»cd .coiua >iä.i i^osi^ oA »i&or^ ^1 •'--^
^3 tt^j^ .^\\y"i f^duxao .f^^o^iA ^ii\Acw f^i^.i ^.1 ^osi^ A& ^
• o .o .f^&iiLca ^v^j^ ^.T»cD K'ia^i iCdoqsi^ ^^^ooA^ po f^Vk.i cu&oi^
A&.1 OK" r^.vi:^.l oi^" r^!iAi£.i OK" f^ifsön K^iaoi i»u.o >&o ».j^ § 38.
10 f<^Sni\\ |^i>i\t.o .f^osA r^iiaisn (f- 202 r.) iua i^'ocd.i f^_^ ^ *^^^
lASa.U Ak'Ai&K' KSaA.1 ^^K" i^K" .^^ivsooft^r^ rtd ^UmI
A^ Kl&i^i^ Aodi\aJ:i
K!i diiaL.1 f<^i\o /Aca«i\2a K^ f^oacoio .>i\ tip f^^n %\ kÜLm^o
.K^^a.a^.1 on I *n \\ ^J3.1 KlA^».ia ocoA »..^ f^f< .KlllaiSQ ^Wl.i u\ti
f^casf^ K!if< «auua^ ^ ^u K!i.i f^ASn.ia Af^di\aLr^ KSaA.1 ^»..i^ K!if^
r<^>ii\ ^r^LsQ^o •f^ASn.u.i oxaox. Ajk. K^i^^ Aodi\^.i r^liisisoA ooA
• . . coiai oA >ixio
20 K^iai :f<laoiab. K'ocd K!i.i f<^a\ i^".*»^ K'na:^ K'ia^^ ^U ».^^ § 39.
9
onA iioi&a ^.1 ».j^ • «aoo».! kIsojlS^ cms« a«uo (f. 202 v.) . f^ASn.u coisol
25 Aoi^i ft^SiV^ aajjsn j^jd^o coiai.! ocb yi\ Tic ^cuali .caiai^ ocb coA
1 Hds ^iuM. 2 Hds fcbo.1.1 »la oA. ' Hds iCDOcnaK".!.
4 Hds cn^CUiK^ >la >ia.i. ^ Lücke, aasgefallen etwa .Zlf^.i f^ooosas tUkSk
KlllaiSQ ^Wl.l u\Tl f^ r^iMf^. 6 Lücke, zu ergänzen KÜOacDi »^^r^
J3oa»^r^ kA. 7 Hds ^^i^" ohne kAk". 8 Hds A^o. d Hds aco».
18
f<i\\ f<ijab\, ^U (^ ».^ «oto. f^4a^ ooi aJlm
0«al «sA vk,mwi^ K!b^ •f^flu.i f^sawa oaa t^Oj»^ ^3 ».^^ .T^^if^laL 5
• ^ • ^ •
»cDO^f^ (f* 203 r.) • «^^o«a«9:i t^tn\ at po rdioa «.^oiK" ^liMSn r<v^f^ lo
• «# •
VL& f^ iCPCLaJu» f<!n*:i iaor^^ cd^awX t»ftli3 f<Sa\^ ^^^^ ^-^^ ^ ^^'
• • f^ia*r^a ^Ox. K^is \\^ *.^K!1a3
*.f¥il\\oT> iiMtdi ^ |CDflUWl3 coia iijiU.1 r^a^ ^^^^ ^*^ «^-^ § ^"^^ ^^
• • ocp iiLiiTi
OK" f^iiUftlJD Of^ f<h\€Lsa^ K^ n\^ ^Ul «^.S^ § ^«
f^i&iiuKll oaA oqp vix. «.j^ •dsdioAoiia pa mnmi3 cp Aia ■ V \ ^ior^
po ^9 ^ f^ • vis» r<A:i f^Q9QdQi via • oocsix. JLk. cbia^ oA ^i:i rtliai 90
Of^ ««Buicif^:! ^ oA ^^dif^ f^dio^v .coii^f^ col iu^r^:i K'iuiisk iKs
«•ogfiAX. JLk. r^Aioa^ ^i t^oiifki po ^^^oooiSQO rcbiuaizji |^in\^ po .ia» po
f^ii^f^ f<Sa\^ ia.*U «^.J^ • • • cbewL Aj^ ^19 >.!» 'ocb.i r^llai oqi i»ix.
^:U« Of^ f^^ia (f. 203 y.) oK" m^T. Ajk» t^^cjs^ t^V^^ t^AtlsniK'
r^laoai |CD ;<rt*wiTi AiX. ^13 K'dioa^ |Cd.i f<90CLi coA A^ tt-^-ll. •r^iMK'25
Ajk. iiiaxifA K'^oa^.l cb^t» K'^^kA onA f^»a^
»kA f^ia.\ji iCDcLka ^k'q^omj >^in\¥*gri ^^ § 44.
•"•-•
1 Besser f<!n*.i. > Hds ^^f^3« > Hds oco. 4 Hds »Ims f^Q9&ai
& ^ ogpoai^i iCDOaKA fehlt in Hds.
2*
14
cD^iAs» .«^ACDOai^^ icpoardi ^^casttLl t^siaüksa« ftA
5 ».4^ •jii^K'3 f^ius«.u fds f^vix. K!i «ot^^ »Jk.i^f^ f^o^.i r^diiMf^
)asa ^^cDCflLSn ^^^oocolo .01=1^.1 reloASaai ocb >:k. ^.icooo r^iA^ ^^.oooai
009.1 cneaoa pQ ^ ^\^t. ^3 ^aSA* 311 t^do^AJ^ ^ H
• •ftiM^xaLf^ rdX cba )a.T290O .1^0^.1 i^ioaa .^«^3 ^aS^Q rdJos i^ia^
10 jaif\^ s& • f^dvi^s^Q.! QoOAft3\j^ oqs f^oiuiX (f. 204 r.) oA iiksq t^ocoio
vyK" f<laiu3 K^Iais» KlftOaso . i^lV^äum^ood ^iM^i^Aea.! f^3cba^ coa
• o*o. «^iusn^ ^AJUr^ )BS|0 r^3»f^ ona ^jaai3 ^tcb
. K'rdjk.\«Li ^.ji\Vji V rdlfiki^io 1^0^.1 diK^.1 f^ia\^ doiifka ».j^ § 46.
oosooafki ^^^ocoJlfkio oai4io caJL^^ j^jdiK^ pa f^:uM K^^oiA jloi&i rtlXo
orA kAo «iusn.! r^vi\^ ocb.i 1^0001^3 A^'if^ ^ r^^ f<\»^eo3
po iia&i iuiMT^ OK" QaiaiK" dii»3 kI^qoot^ ftlaAM »..j^ •K'dioi^ 1
• 0.0. «^.oaA K'^K'3 vyK" rd&ix. »^^oaA -^&lO lAjarif^
20 ^^„^Mftlio .00*000^^3 «^.^siKajio oai 1 1» >.^ f^ia^ k'tjls ».j;^ § 47.
A:^. v^a93 f^i«f^3 Qft*QocA*.Ta »^^^sii r<^n\^ «^.ooui^ K^iiaocbos
ycaU jeüJL KA3 ^3 (f. 204y.) K!a\^ *.f<!aa933 1^1090*» ago» r^oonl
25 ^m:l.^o •r^.TAJk. r^ia^ K^^^r^ K'lrdu ^ia K'^iur^ f^oo3^ »-^^ § ^^-
>a>ij -^T*» ^ 1^3 «^^ .o.o. r^di03-aL:LA .xi&aÜ^Jsa ^1 ocuia ^cp KloAi
1 HdB ^€0. 2 Hds K'^iCQK'o.
16
•o.o- coLaa:! ^ :i^^ f^^o^Aikl oiA:i k
ocb KlaiAA.i ^.ti 9A • f<:&i.^Of^c< fd«iJL& i^iA^ Aim «^j^ § 50.
9^ ^ 9^^ (f* 205 r.) rdiilfik vyi^ coLaa^ ocb : ^i«»r^
•.^f<l^«flL&:i fdJuLXM f<iCL9CDi Aioo :r^^€La^ f^in\^ ^Wi »^.r^ § 51.
•o.o. caioacei aaoaw %ACU^cai rtüosai ocd »a:i .^f^ .rCA^^
• ^•^*
•o.o. caioacei aaoaw ^AOi^cai roosai ocd ^:i
r^i^ .CAJLAJLS3 \ ■ \t 1 r^i*rd\ f^va «oA aqbi:i K^ i \\ vw. «^^ § 52.
i^Vik^ OLAJftJl ^.1 »^^ .o.o. VW- fttA r^l*3 79:10 mTftl .soitAJI «..J^
f^OjaaJ^^D ^9-0:1 coA kAo .fCDcLus ^sn .i.4jlA r^vs coA A^3 .aiint>\
i^cooaoJLa «oA Ti\Tmo 013*?^ iuji^ ^.sn coA t^w. :i^ aBijaA lOioA^ 15
^>^i^ Yj^V%i^ f^^cML^ ^.AiaAtAi\.aoo «oxA au9oa^3 ^^ia ooxA ft^ii n:i
rdftJus« ^:i t^Vn ,t<n^ «^^ooLftiAiA K^^ »«vw. ^ocoo K^V^nidoJ&oai
• o.o. f^^osa^ 1^309 A\^*ifi:i f<s3^ ^vis* kA r^i*:i ot^
^1:1 v^ j^nsn . «oA oqp >\i\t f^^CL9^ r^Ti\ ^u «...^ § ^^*
(f. 205 Y.) .o.o« «^.oiau^ 7B:iaa ocp viaLO lOio^i^ obtm:! 20
^\^\;^ ocp :tn^Ti8 r^ooai kA «K^co 01^ K^t^ oA ^1^:1 ooA
OOB K!\2^ tt^«^ ..icuiia K^oA ftä«.*!^ rc^f^ «oiaoA rtAo lOBOsarc^
i^Vik^ i^odb.! ft!90.*i^ fOUbioil^o «oA lAir^ 79.13« ocb «^^o^js^
^:i *^j^ • _^.^\V^^^ iCDfluaCBi.1 oA ocp J^i\t, r^isois.» ocd r^ta^ ^^ 25
>&if^ _^^\;} .9CBi:i OCD f^ia^ onaoA ar< iCDOskA r^ocai Klua^
KloAico:! K^o.jiLio ,f^i >i\ n^ i V .^.iclsd i^ocoj .codiiaA or^ cDijaLA
1 Hds lixJdo. 2 Lücke, 2u ergänzen KlllaV^A o?^ rdloavA oA «\i\t, r^
^CU^coi:!. 3 Lies ^CU^cal ^.j^ für ^CU^cnlo«
16
ji^\iVif i^K^aa ^saCR .w*i\\ftgi «^iak\^ aa\ ««p^a t€a»a .<mb
• ^•'
• ^«
f^^^MX AsA^o rei!^ AO^^o m\%T^ >i^ f^MfUf^ Alf^^ «.j^ § 55.
.f^lf^Hk f^iftibn >i«Bio (f. 206 r.) coii^i^ >i^ i^vi^ AlftlA «^ § 56.
«ai^ rd\i^ .m\ V 1 ^Bjw. t^\T Ai:ia^:i f^M^if^ r^ia^j^Mon r^
10 Kis-iga f€sn%Jh. ^^j\\^9n\nm K^iadv2wi f<i*i< 'Klix.!» kIam f^i*i^ § 57.
Aoiaiu oA redo .«ai*^:! rtüco ft!an!^,^iA A^ ^asl-is ^A*K!i \i\r, r^iux.
15 ecp f^^M .IKSflUlO ^IQB^ fduäL iA i^ocd f^O .oco tt^i\\ Of< kS^V^
• o.o. ^n\\r*n K^a^ r^oco i^oce r^^ \\ri .r^\9 ocbo ftCaaji»! c<oc0
iCDfiU9ll^3 f<!a^o K!L:i (f. 206 t.) ^:ia i^ia «oA aoAiaa %>f^ ^-J^ § ^^'
i^coCLMui cqA ^mwii CQXA& la oDiaA r^ .&i^ .i^«»äaa.i coA ^co* kA
20 ml\y\nT. ^^ f<VLlo «...^1^ iittJ.i v<^9^ (••! «--^ .hiMf^auSkto %if< 9oS\i.i
• • • oA J^i\t, r^i^3 )B.ia C0.t*i^ &uji^:i
oii:ia€LAa «..r^ 'kAk" .^b.!^« .^oi^:i v^AAco i^ coia .ftL» r<ar^ § 59.
• o.o. f<i«€kacaa ^^ooJuk. a^ «^.J^ i^r^ .icocuti^ .ftL«> r^iftr^o §
25 ,cDfiU9aiaLi.i «.^ kAk" .ct^i\pOfi\ Ao\ni.i f<vi^ i^«»qmi aco* kA § 60.
.naA .coLka A^ ^CD^^o Aani^i K'ii^rcA ciA i^o itliai K!2a& § 61.
.rdilMK" f<ia^ f^ocD^ ^o .cbvi^ A^ ^ocdAiA« ^v f^QB^:i K'cooMi
1 Hds KlA.ia. 2 ^ fehlt in Eds. > Eds ftbA^.
17
ndcM f^Vl^f^ ^ oA ^|\\^ •K'Q^aaoil iCD t^^^m^^ 1^:103 •^aji'U C^ti^
^in^a 9A mV^.Ti oaA jB^^jk ^f^ia^i^ (f. 207 r.) )a»ao *^.£^ •f<^li<j»
vyf^ acD i^^ion .au» f^hSsmf< oc< i^idoiva f<Sa\^ ^o3^ «.^ § 62. b
•ceMiaf^ oa^oiiv «aoiiAAs i^ia\^ r^^sn «..j^ i^coqmi Ar^Aubr< § 63.
«■A J^iLc .cbiuaii^ 1^ ^:an ^,^o\\i\ coA K!&ii30 .K^a^xa «^
•<•• r^^ioi* >iuBio f<Diu9 «aoiua K^s^^ ^f^ i^ia^ 10
^t\\n cA tn\ ftA:i .i^iovcui f<3CD pa cA iiA .coa j^acat^icoo
r^^i^X^üD «f^Ai^AKsa r^SQOi tj^ f<fk09 Aft*i «coaas. A.^ pi9
f^!kttL& OOP tt^ ^ü ^kS^^ .cbjÖji^ co^iu*f^ f<!aOQU»KM 15
. . . ACtt^^ii^ mL.i ^ (f. 207 r.) i^Aioa^
^ i^ika*sam c<iiäei^ f^ooimsA ^nmm ynn kSa^ f^«»äMi ^xn^ § 65.
• '«^.Muso pu f<l 79920 «pOAoa^m »cb ^K'^oa^ «A ^.inv¥^a ^A*r^
%^r^ •»cooaamjbj uir^ kAo ^uaL iqb^ r^Axa
f^Aiotao «u f<:*iif^ f<liia>f< r^Kl^ ^ 01^ .r^XAxan pi.i r^^oa^ oiA
Aaa^Cftfi« «--üt. •^^^^^'i'^^ ^>*9 ftlAl^i^ «oA i9k. yJr^ kAo .r^AiCLa^ tt
caajj«. %Ar^ kA^ Ajb. .^19 i^iai ocp isXL :r^^i<a oua rd^oa^ r^oos
1 TJnter t^icui^ hat Hds das Arabische P| was wohl als Tilgungszeichen zu
deuten ist. 3 f^^09\ ? s. § 11. 3 Hds «^^ocolUM.
SWUTIBUCB* 3
• O. f^COOdQ
18
f<i^r^ i^coOMi «oA oqa «sco* (f. 208 n) : rda*Mi ocd r^iiir^ ^:9Ui
«oA f^ocD >i««»3 ^BS^a Of^ .coL^ üd^^&^j< ,^j3^:i ^uaL ^icnA
f^ooii:i ^,^nn i\\if^ ^diU3 ^•^9^'V r^ia^ ftlurdl «r^^n^ ^oA iiA «^^^o
<*ieD<ual ^^.OiK^ Aji^^^ i^coCLSaJt coA caaao «td .f^i^oi iicA ^^„oooA
(f. 208 Y.) ..^^^^jkA rdi«:i Aia^l.! «..^ooA J^iLl kA f^maK' >i^ rdila
icb:i f^Aioiao:! tt^i\^\nT. r^r^ionn f^sahsksa au9 «oA Adiuo .f^iMK" ^pn^n
^ f^toi^^K^n K^oai43 .f^^as3^3 f<iJl^ ^n AoMjiM .icu^K":! i^^oa^
K:a&iaa :i^f^ia.i oA .a^.i ^ ooA ^f< i^iAJ t^iJiiL:! f<!a^ ^:i «..^
20 f^f^oü «oA .aAtA.! ^ ocbA K'ivlAiL ^i^ >Ajli «oA «a^L^:! rtüiaif^
^3 K'^o^v:! KliiK" &ua K^^Oi^ f^ocai «.^§70.
25 ,f^Tin rdl'i-^OQD A^. rdliMK" K^ai^ A3\nl.l t<li V^ ^"^^^ ^^-^ § ^^'
lO >BK!a.i K^H^ AdiU «..^ kAk" . f^QDflCaoi fft^l\y\nT. oA ^coa i^
^Oo ocb vy (< • IQOA» (f. 209 r.) t^ooii >i.aai i^ ^.i «^-I^ * ^••^nMo
.ft^Tin rdi^OQ» oA f<ocD i^Qoi ocb K^ocd «^jV^Aoo.!
Eds .^SkiiK'.
19
oA «asw 9& K!i*9 Tate «oA i^ijL «f^^M r^lidkoa %CD^iiv ^ »CDOuitMi
A.^ tdSf^ kSa^ 009 »CDO^i^ «--l!t. '^'^ ^isn:i oob >i^ >\xio 6
^«fio «^^<M f^o .o9^oiftlttA oA iQftuaa ^iox. ^iqb^ ia .009 f<!ia;»^
aLii^ 01^ 01^^ .9000 ft^^i\p\ ca^^ «^-S^ &ui^i«iu «f^clvoMi ^
•o.o. aiiai.i ociA i^^asw n^ . oiiais f<!jam v^vi^
^iQB^ ^ v^ cBftiui^ ««-St. «^^^^s Kikuiika .soiaAi^ Of^ .^599%^ 10
f^AjJko i^^coasi^ ^ r^iao f^^^^sno •K'o^aau coA ^t\ iOt*o .^lub
^iCBJk. ^ ^shu ;milT. ^rt" {{' 209 v.) ^..^f^j\«» ^3 «.^ .f^^Oir^üiA
obLuu ooA Of^ /cQiai:! ooA r^iooi^ KlxiAo .o9^iKUi ^iicbmi^ /^aXx.
• «»• «»•
r^i^ .Kli»9 i^oou ^o «ftliil^i^ l^U9 i\j^9 itlsLa itliai r^o& § 75. 16
Kliaoi« i^ia .f^iox* rdLai '.sqbj r<!a^i^ ^o .r^Aiaas^ ^09)10909 »cd
• «^.O^0^9 «<Ao ^H* f<^Alf^ f^A^i& Msiubf^.! f^te .f^A^i^ ^«9
.>*:io »ix.^ 01^ %asn^ »cooiuf^ r<\i\n ftUiv ^ \ ■■>! oik&KxsQ ftAi^
• ^H* f^s^kjoif^ t<iii*o ^:an .f<\ %\^ rCkri^ «..^09 i-A^^^^^rt" ^«a^
i^cooaoi ^ ^ai*:i i^iai ^9 «..^om^iui^ .lOM^ »cooiur^ ocb cooAo» 9Q
ftü^*9 ^ ^A^kaioo:! K'iJJbL \\n .kUjl^ «^.oepi^o i^iuLO i^iA^ r^Mt*
• i^^l^i^ ^AAAi»i:i Klsn ^f^ f<'^o.ia9Q9 AA^o .f^AiaOM.! i^HA^ .\\**i
• K£iaoco^oi&.i K'id^jo oiiftS ^r^AuLsan ocb in\ 13 ^.1% Klrso (f. 210 r.) §76. 25
f^A^i& ^wi:i :r^i*A 9^<&co:i r^vi^ oA r^o .rdjaQOD^oi^ >Ajl3 i^te
1 Eds QPA\o^in1^1f<^, 2 Hds lüAifiOO. s Hds ^Qal. « Hds Olio
ffir r^l*:i A&ja. & Lücke. « yielleioht K'iaoK'ioon. 7. Hds «^K" kAk".
20
»KlusA An nni ^u&ta ^^aui f€:k.CLa^ ^«tdoa .f€un \\r% «ftlU9 J^%m
«ow»Of^ f(liM:ia f^iavB« vyi^ Kluiil »<p<in\\ni K£iaoco^oi&.i t<Ai \ \ \ n
aaif4 ■\\n ocp9 A\|y*w .cqi*3 A v*i )b.^ .Tarua oiA iur^ i^o >'c¥iui\
^i^t*iu .KIJA9 Tt^ni^ *.oa3 i^iioan «au» Tt^ni^ f^ia^Ajk ».^ § 77.
10 f^&oi^ • r^«»tt«l ^ «^^f^ «^OS« »aIü f^H^sa ^ism ^K" (£. 210 V.) § 78.
».o.f<\l»äMI ^ ^■Tw\>^¥,ni I^^CLMmI «...^OOUSnO «f^Va f^^Kll ^sAuLS«
•:•
!:^-\ ^« I.-»..- -^^^»ü. -.. 3
• o.o« »^„oaA ^Asco* ftCsLia ^aCft^Q
oii^ K^ioa palu f^iuaoi^ »iäjk r^%a\^ § 81.
»^«^«
•^•^«
.7B.%aQ f^^o^v oA >&if^a COS «auj»o .f^^i* vwi^ i<Aio^iA oA .soini
85...i^^a^i« ^ k^som cap »V^ ^f^ •^Bsun Ad^ •x.oi^s r^o^asni oA 9nfi^
Hds i<u:i mLs für rdloo f^i*:i. > Hds aiU9 misar^o. > Hds
• w»««*
21
H^BKBM ^f<uisoo r^i\.aoa9QO .«.^^oeBioAa K^ixal'^L^ «^^osAiaao .f^AuilMI^ 5
«^itt«CM A^ v^SaLiAco i^ooai:! i^cdomi ^snli yAaui v^^a^ ociA .f^üi^ll
%^f<n f^^ur^ f<xj^\^ >i^ K'dicuM^' AaicAJi.1 i^i^^ k!9^ ^--^ § ^* ^^
ooA ^r^ÜL^ .ftuKlftOx. ocp «^^omL.1 ^Ua3 OK^ t^^ ^^ ««..^«^ r^rf
•o.o.i^Aiaäl Ktio kS&.i f^o «oA ^.m^T^w K^ kSa^ cd^Vs lia § 87.
f<ikAif^ ^n m..^ .loS^ioo.! coiObos .f<Msy^n ^mI K'ooo^i oA ocp \%\r,
r^n^ io!^iao.i cdAiIm ft^.i f^o^oäi ^ cbA ocp J^i\t, k^AiiV^it^ »cd
•:• K'tai^ f^ocD^.i caM*f<xo chfini^ i^AiIm
fdiiJM^ kImi^ iusM .^JlAaolm.! r^K" iua ^ocd.i KI^cLa (f. 212 r.) § 89. 20
i>€^aa «^.oooai f^ifsS^ifsAs» »^.^ .io2^iao ort' k!&oi2^«< «^^ooA &uf<:i
K^iiOAl^ Of< KUsoLk. Oft' fdba •^^f<^ «»...^v^ ^vix- rtlaiiä K^.i oK
1 . ft^Auiaazdo ft'i^aMLnss ^rt'ocD.i rCSsn »^A^^.! o:^A.i i^mi^ ^cd ^ 25
• oilUa r^ibjaJO caL.i .^ja^.! oA «aoriAftoo .^Äix. ^SOmO ^loa^ v>
.o.o. ^OjAs ■\yi\T. CD^Q^&
1 Kds f^lMJCm OK". 2 Kdfl «^^ooai& . 3 Hds OOCD.1 .
3*
22
\%\i, f^ >cTiiin\ i^^^v ^f^Ski^o rdlA^:! i^^^K" ao^^ ^.4^^ § 90.
(f. 212 Y.) An\^ . «^^1^ «ai^.i loS^ioo 01^ Kl&oi^i^ «.jAoaV >4ci^i oA
ftb« OCIU9 ^K!&oi^^f^ f^SM^OkA >4ci^.i oaA \%\r, .la^ioo ot^ «^.oaA
ft^Ti n K'^iof^ «oA K'ocoii.i kSi\^ K'^iuf^ f<l«:ioAuLao »..^ § 91.
^j^ ,nilAT.i ocb iiaaoio f<(&^AliMf^ f^^aä^.1 rdioiao^o r^aco^io K'AOlxm
pQ Of< .AOlslo.! >B.%aQ acp »cDoJLif< ^ aukjLif^ oK" K'iuiA^ i^^jsiiAon
01^ cbiiAM ^ filiKlsa Of^ KÜOsacDi ftOlSLo^ >B3^Q3 cQ^Sk «.conaLJo oaLks
f^lzJf^ oA iiA «..^^ .&US03 cbvASQ ocb.i »CDOaLif^ r^iai« •.»cocULif^ ^
^J9Q CqA iuf^:i >B3^Q A^O • CDi«l.i.2L2n cqA »CD r^SL^u .ouiiA^ f^QaA\^
15 (f. 213 r.) ^ 'pQ OK" obiA^ao
aooiiuai au^:i Ja%sn %A^r< caL.i r^f^ian aA&o cbi^Aii^ oA .scai § 92.
r^^oi^Q» 1^3 r^ta^ pa f<aidiUf^ r^a^ i^qcd^ «-^!^ .f<i&cD adA« »qao
K'^Oi^^ax.o f^^^f^ Klfti&^aLM t^ia^ r^^osnsa ^n ».^^ «^ «aia.!
20 coA^o cb^Ljuli^ QfiAa^ f^^ifLlf^ f^\ nT. f<oeD^ 1^3^ ^i\^A.a «^^ooo^i^i
i^^oaiiax. f^iftuLi« K^^^f^.! f^i\osns9 ^n m.^^ .fh\\i oA «siia.! 1^1^10.1
vyn\ K'ia^ AfiTi K'ooai ftlua Aul «..^.r^ Kljkia if^r^ «^-7^ «^.oeoftiiui
.cdAi^iUK' oA iiaia^ r^Auii^.! ai^&o cd^^kA .siai K'f^ia.i ciA& cdAicA
• K^K" ciA Aul ^.1 «^^ •cdAiAuk':! cboai^ KlLSfiQ K'aoai rd^Sk acba
25 1 ■* ^ ^T oaA >\y ■ \ T o .K'AiAokA cqA r^Auii^i rd^Sk acb KliSfiQ K'aoai
i Hds K!aAu.l rd&iAiD. 2 go Land, Kds K'AioAii«. ^ Eds pQO für ^ DK".
4 Lücke, fehlt Ende des § 91 und Anfang des § 92, zu ergänzen aus P § 45 und § 41:
K^ixJ »^^^ f^ODCSOLl .TI1& § 92. .VLO K^Doal cbL.i cbvASQ ^f<
K'ooal K^Aiai^co kA.1 eDAiAuK". 5 Hds ^.
23
,rhil i\ (f. 213y.) ftlua cbA ^f< »..^ «kIa^a:! ^mA .sioi^A^o rdlaius
i^ooai f^ia\ji OK" r^Muf^:i r^^oao.! tt^T.i\^ ^n ok" .K!Wa.i.i K'^i^K' 5
••:•• ouavs 79920 Aoflk ftli*.i ^4l«.i »^.oocai:! ^9n^ v^SaLiOi^
i^MuK" ^«9^3 r^f^o:i30 K^A^Aii^^ .K^XJ?^ »ias ^:i K^VP^^ ■\\^ § 93.
^^K" ^.^.^X^o .ftlab ^,^OT\^i f<lftQ9CDiika.i ..icuiia r^co »...oaA r^a^o» 10
(f.204r.) ^ocD9 f^SLxn ^ccuia ^^^oi?^ ^^vo .f<ia;^ i^^^t^ iua ^^iem
AflkS r^Q9cbai vyr^ ^0011 Kl^cocDiika »j^ icuiia t^'ia^ r^AuiiSk kA:i
r^i^AiiA ^«oA AlaA ».j^ ^.ajl.t\^ r^L.i^ ^:an «...^loao» ^.i ^iaJcd .i^r^ 15
• ^:icoQ9 KLkAx. ^JL^ Aur^csflOQi ca»i laoo K!aiu.i K'ia^^ Aoiua «.J!^ § 94.
. aaa^:i ^ ocb AiOMio .^^„ooLftiüLas. onaMiuUQ i^^cboo cos ^^..aaiuao 20
f^ixa:i ^AS^o .«^.ocaL:! ^,ji\^\ ^a^lsi^ :i& •K'iio'iA K'iü^^^ «^^aaLMJOo
f^&ooK" Of^ K'.iajw «-.^ *^^ *^>.g\\A «..^oA »^i^K" r^odk^ ^^„a^si
^.^A^ n\ u »CO K^AlaAo .iuAiSQO K!aiu*.%A ousAtA^ ^sn ocb ^ li^^?^
^:iebQ9 ^1^ (f. 214 v.) ^1x11:1 . iusoo fdaiu.i .9^3 ocm K'^aiA ^.i oA 25
OK" ^1^ ^■\ n nAiCft^wi K'.icoQD ^^cd »cDCLSQ.iiAO . f^Aux^.T2a:i rdV^flu&iK'
1 Hds .^OIK'. 2 Hds ^col'AiaX.
• •
24
aif^ ^ftZk^ruo ^^vw. ^iu»n r^ab^ .coiau» ^o ^ k^ik".!
rtS\^ OK" ^r^ÜL& ^'^^^V. «s:^^^^ t**l »-J^ (^- 215 r.) .AiuL f^CU&biK' ^
f^Aif^ ^:an r^la&u:! K'^t^iio i!2^i«i«o tüliiMK' f^^r<a oK" oaiiiK^
*.cbaaoM4»3 r^obo» f^ici2^ *..^f<^ ^«au#i.i A^mo *• Giiix.iai^o «oLji» »^.o^si«
15 »oBO&Uf^ r<!a^K^ i^io»«^«:! mnii\KA Aa n n 13 f<^ixA ^:i ooA kAo
rdiA&us f^iio.^ iCDOS«.^o:i f^iu^stM.*! aiL.i r^cu&iKA :iclq^:i •K'^i*
j^%n ^1 i*in igiaw.! ^.A^iMf^ ^210009 r^a^-ajB. t^^oi* ^.sn ^^^oi^ioo .^Aa^
cbof^ix«:! KSda aus ^ASiAtA .ta »coCLSoiiA K!a^.i ^^.^oi&io : KfS^OAa^W
20 (f. 215 Y.) » vu» >iw K'Auiasi OK^ Auiisi t^iu^iiata ft^a^ii^.! ^Lfi^^ Küa&u.'A
^ ^.*lo »laLM >ik^ obiuw.Q ,f^\if cfiÄ^u» ^lixjdoo f<\in\.i •K'.iora
^ KÜK^ .f^iiav cos .a^D iKl&iK' &ua ^o.att^^K'o .^ i^iiai« pa
i^A^a vtla^.l3 f^Aiöa^D '.f^la^u.! t^ia^ Aoiuki r<&uiaa ^.1 »^^^§ 95.
1 Kds ^VW-O. 2 r^jjAsQ?. 3 Hds
26
^n AiA^CBi :KW.ni\ (f. 216 r.) ot^ it^aof^csa ndr^an ot^ f^idxM K^C0:i.i
•seal rt!lc rCaaj» K^cni ^a^ ^^J^ t*' ^liia ^ .^Uai ^inai ^^i
.K1&19» •^Jsiio mhssiOM ^ rtlacut r^isn oA icbm ».^r^ .f^ciu vyi^
• o.o. *****"**^ Klil^ coinatiui ^ K^A«!^ l^lA&U «^j^
10
ml >i«CBJ K^ f<ifib¥Hto •, filioj9L^i:i K'li^X K'va^ AxclI «.^^ § 97.
i^Q^cbu ^:i ^«EL& .)B.T2a i^auji» oA ^^t*w f^:i \\^ .»ceoaai^ pQ oK"
^s^a ft^n\i:i /rei&ioaA kImioK" (f. 216 y.) oA ftuK" ^i^o .^^^s^r^
••:•• oA «auj»A«Aco:i
.. ceiua:! K'^oLjjfin .iakJ:i KlA^k. 0099 coisA f^l»^^ ocb.i coiao i^sio
ocb A^ jiJkf^i K^i&vüAJ iKla^u»^ f<iua:i coisA K'Aua:!
iua:i ceiaA r^A:^ f^iua:i cdt90 •aco« t^ocai •.K^&uai
ooi» 1^.11 1^^090.19 «9 •.Ajifiadiu f<*iu*^ 1^.1 «^K" .co^oImasq »001^3
mX f<lA^ K'iua^
^ Hds •■Tim •
BdxnoHxs Bbobtibuoh.
26
^CD^a*^u»&i9 ^ocd:i «n&sa .:k*Qaii9 .KliL^ f^iua.i cotso ocp «saj* ^:i ^ana
.i^iü3dU.i f<!^& amo A^ (f. 217 r.) ft'iM ocp um «^ .Kl^iutAi i^iua:i
f<d\ji .«^^o» ^i\ ^*iaQ K'id^ «--^^ .«^.o^ ^^1^ ^T2a ^i^ *--^
^^MB^iuai »Ol^ K'oaaiio . Kli&K&n Kl^ir^ kSsl^ t^ia^ ^\t^i «..^ § 99*
: f^i«Q90Q9 OK" K'AwaLaJi r^idooi t^ta^ ^%t>i 1 ^.i «^.^ ••>• f<i-&io.attA
• r^i&ioan:i cnfia:^. kSa:^^ fdtfl^ k'ocdAi^ k!&ow >iw r^iaioaoX rdi^o
10 ocb ocp cbiaa:i rtlxfULMM^ f^i4:La t^^i*:! ^.i t^^i* • oiAtti&:i t^iuai .fti«t
• r^WkJi oK^ f^i:^.:! K'lvV^ f<i *i V^ f^i-Ai^ ^fk¥*Mrwi ^ «^.^ .oni^aLsnn
k!&qb&x f^&uai .aL» k'ocd^ * • i^il\3 f^iiDiL:! «^.oosiaAa >oai« r^ocoiio
kSi\9I KlAikSQ ^:i f<luiS0 (f. 217 Y.) .f<:ij^.i Klaiik:io f^^u\j^i k!«Q910^
15 .o.o. coisoi f^il\^ couisn jar<n t^ooii .r^i^L. ^ coasa ^iusoi ^AaK" JbLii
ftSsOi oA A^o .K^iooK^ f<!iajtaa cotajiA K^ia\^ >i«Qai «^.r^ «^rt" r^i&CD
^^^^ .coisB Aun K!&tti&.i f^Auai .aL» f^ooii •.coLiiAaa cnfia:^. jAa^A«:!
Kl^n:i 1^:^11^ ^^V» ^ »«^W^ ocb^ ^^^K" cdi-so:! KIaIs ca\ «^^oocoi ^^
20
K^s'*!^ oiaao .aOBio : Kl^tti^^ rtlijuan kSsl^ ^^^^ «aioa ^:i ^...^ § 1^-
«atoK^i ocb Ai^oaio :«aioK^ oca\ A\^n ocb .^oi^ kA «i..^ -.f^Siajbao
f^iAjbol ^.^K" ^uo JL.i^ ^.1 ».^ .oA ^ASa»Q9.i rdiskaLsn ^U «.mL«! A^
^oiA .^^^K" J101.AJI.1 .f^^snn rdiat «oA K'iiKÜo :«aw«l ocb^
.o.o. tt^^oiK" jioi^i oA \%\r, kA
(f. 218 r.) Axcan rdivir^ K'ViV^ «...aoA^Irda K'Vi^^ non^ «^ § 101.
r^l&toso ^ f^a\^oo ocp f^^sao .Klai^ vyK^ cA %au»A«r^ ».UkA K1&QB&
«o.o. f<iuaio Küio
'•«»•
1 CD^Ojjlsi ?
27
^»oafiOf^ ^ «^ .^9aluf< >i^ «.^^t* ^osni ».J!^ r^ta\ji OB^da § 102.
^•coiutr^ ^ «M ^OMio .^QoeoK" Klu»o ^cDOsir^s i^AiOM i^ poo .t.i^ 5
ca\ iuK^ »--!^ •.oneoK^ k^m» üji ocp ^OMio ^:i dL.1^0 iK'iusAj».» f<^ia 10
cD^io^v:! «.^opo ir\ik ^ %€oain va oK^ 00:1:1 oA ^i» ».i^:!« va ot^ r^^
tK" K^^v «^^^n ^^1^ . «^.oaAai (f. 218 y«) i^iu» K^
^11^ f^:i KlASOiia r^\Ji.i 1^ ^ t^^\ynAra •.^:i K'iisüi» ^ § 104.
:f^^:i >;k. f^ftuLoi »^.AnKli Kti :^cd.i ^caaia oa i^o .i^iSOAm Oa 16
^X^m •.K'l^^ ^Klila^ K'Qal\^ »CDaK*r^ :Klar^ K'tto^^ lAOK" ^.1 «...r^
a3Qai\^ Ar^ >&oK^ ^:i »..^ • K^AiaÄA ^0:1 Klaf<:i oaoai^ K'^^iA Ak!^
• f^ia^ coeoK":! r^OEa\^ i^iioiiiA f^icioo ^.^ucd «.K'iiaAA ^.1 Klaf^:i
•> i«v ocpo ouia <usa3 t^cocboi ^ i^a^eno
f^l\^ OK" r^AooK" cbiuiiSia cA f<(^^o K'^diUK' t^ia^ na^i «.^ § 105. 20
»CDoiuf^ f^:^lf<!si ciiiua:! rdl\ ^K ^ •i^A^aIimK' K'Aiöa^ Of^ .Klu^
K'iuiiika ^iaAco3 ^cd Klüa f^üü ».^A» ».^f^ Ktir^ .Klacuia r^lUs
^^^^o^^^o i^imK" k'qu^ Df^ •K'lD^i f^iAA OK" f^UL.:i f^iv\^ 01^
(f. 219 r.) r^ia^ iua r<!:x.iCL& K'oqqi •i.J^. • ^9^3 KUia ^
f^Ai^K".! obia^ K'.iL:! f<ivif^ r^^S^o .&iaia.i ^rdlAT» cni&o .K'ooai
K":!:!«* Au^a iuA r<a^o «coiaA» poi^ r<ia^ r^n K'ooii »..^ § 106.
1 Kds KUia. 2 Kds »^^aaiQal^. s Hds r^Ula
10
28
OK" •K'Aiox.iMs Of< f^Aini\mV*i ok" ^K'Aioai^ ^.i i^K" isoK" .itüua
^cD vyK'A •o.icDQDf^ K'liaBD.i (f. 219t.) ^asa^o .r^oAi^ K!LLM:ia it^uinT
^co iaAa f<*idix5«:i i^^osa^ ^ü ».^^ .^ux. %sn»30 ^loa^ ^ viu^
• r^^Oa^ A^ ^^KlK2a rdiai ocbo «i^^oa^^ ciiL:i r^i*9:i »cooa
15 oocD f^ix^r^ itliai acaa:i K'^cbo» ^cd OMAhsJLf^ ».^f^ • rdiat oA r^M^i
«^.r^ • «.^.009^030909 Aaa^^ ^aIx. iksmuio ^loa^ ^ viu 00013 *,ft^i^\T*w
Aaa^i« Kti «.^ftU. %2aMO ^loa^ ^ »00b ^^^»j>a3 kUix. pkJu»ioo ^.i
• 0«0. ^ OCOOI02I09QP
•.oiAiencua ^.it.iVji K'iiAJüL \\^n qiaQd.iK'A« KlfJbn rdiao^ xn^ § 107.
20 .^jaii^r^ Ktio : f<!&QB&.i rduisn oiiajA K'vi^^ «AMto f^ooiOi^ ^K" »..^^
.^jadiu«! r^iaioaoX kImioK" oA f<acoi^ (f. 220 r.) i^ : ^aIx. ^^^ räo.i^
«a?^ f<i&cD .^aJlx. ^iAi« ^oA ^>Ha:l.3 A^ »o9äxal K^o oA «aami ooA
>i«CBi »..^ *«30jAa K'^oa rt!lf^ .^.^jaAa^ f^^ao »coouial or^ r<ai^ i^
rdiiaiK" )B32n »^^r^ ftdjoA» ».^^ .-f^^^.i*o f^x.iAM.i K'Aioa^ f^^eoAXsn oA
25 r^iaioaoX oA iiooi KliAxaasn.1 i^^oa^ §01 iuajLSoiif^ kC^o /kSb^ ^oA.i
K'rrio.TJa OK" ftL4A3tf^ Oi^ /09l^U9 ^ Klli^f^ ^k!&0^iJl1
1 Lücke. 2 Hds f^iiOAl^i. » Eds K^30. « Lücke, vielleicht
zu ergänzen f^.iib^ Ktio . ^ Hds ^KCaLSQ.i . 6 Hds JL.i\^ • ^ Hds
8 Hds 11^1^3. 9 Hds f^Qoioal.
29
fifia^ «qA &ur^:i 799^« Aj^ «^.j^ zKüLiifi» ftfi^aLSn ftibtt^o»« f<(iia»^
€DV^ i^JkJi (f. 220t.) f^iscuu f^ian rrtnyX coA \ 1 \ t. rd\ .^oiiaA
•^M^ f^LalsL j^%o diA^ ^ix. f^a- .f^ii^a^ i^iA^ aiA^ iui^ o
f^^Jkj^^ A.^ «.J!^ .r^iio^i« A.^ «^-^^ .K^sflui» A.^ *--^ .flLa^ Aa 10
«f<!iAi9:i f^i^n\ti A^ «i^..!^ •K'Aiaa^ K'Aioa^ax. A^ »^.f^ .r^«»cbai9
f^AflüM rdaAoo kIaM.! nri^ni A.^ «„^r^ . K'iu^lK':! r^oö-ji»^ A.^ *--S^
vJr^ %>r^ K^l9S3 ^.is*o f<S^fi^\K^ ^ ^Aa&^aLM:! K£iab A^ «.^f^ .i^i^
^kA^ f^o :^ux. ^iA^ mL^ Qoncu ^ i\\nio a.9^ ,^ r^ .i^iiiA^aaa
r^i&i^f^o .f^MfOf^ AQBi ftA »oacuif^ ^^i^ iUf^.i f^ü»ofinA ^«n^ § 108.
AO^ K'ia^p . cbia^ji »cDCUtr^ K^^^r^ f<oa3^ kA (f. 221 r.) rdlbaiioo:!
lUf^ ^f^ .CD^i^f^ cb^LjiA r^^iuf^ QoA «aiQftJ r^ .cd^^i^ i^Aii^iSo:!
Mui^ *^^^^\^ >M^3 ^:i oioo •K'i^Vjia cutiiubf^ i^k!j\q9 pQ asj|\£i
<oc^ icAMi , tOPO \ \ no cn\ ^ n\ ft^\*in pop «^^ooui^ oocdc %»cDaai»f<
«fbia^ »cDO^^^o «...ocEui^ t^^L^aoo» oocdo .cbaa^^ »cocutKA t^^^r^
omJA^c^ f^^L^ooQ» «...^oooLfti^ OOCDO • oi^^iUf^:! K'ftuA K'ia^^ aoA« >u»i
iwoV^no cbiu»:i cbvi^ K'Muf^ .so^ Aoomi ,ft^Simu-t f^vi\^ oi^^i^ 25
09aAo ^f€iskmn r^\^oi r^cocuau n\\*i i^^ojbjls K^iiob A^^^ .cbiuA
^ %Jr^ kAo •«^^rt' «^.o^irdi i^ ^^..omiin «.KlftAib ^.^a ^^i^lab.!
1^0039 ({. 221 Y.) ^^^oaii>JLAA.i K!^oova ^^.om*« \ a*in\ ti «^^O0B&>.s9*ijL
Xf^AiCLa^ ^\j.^ f^&iJLOio f<\ 'ki ^1^ f^ ^9 «.^ •c<iijkAcL9 kA:i 30
4*
80
•:• ,^ octtiua «^^oouia ^^.o^ifCi
5 »cooaif^ ^isA f^ f^^^i^ oA ACal Wr^ w^ . rCc^oaoi AoJk ^JUb § 109«
.^i\M (f. 222 r.) oaoiua r<d:i .f<<»cbai «^^f< o\a .^aI^P^Uso t^^flUtiJdaaia
oco^is. ^ %if^ iuf^ *^-2^ i^^^ocbOaXo «^^o^it^ r<Af^ * ^^.omVofiMio
.1 ^«„.^f^ «.^.o^if^ :^^.ooa^paA JB^ ttA:i
QoA «^^coJO »i^iuiiAja ^f<<»a2nJ f<^iuf^ r^vaL\^ 1^31 ».^ § HO.
»Qsaai^a f<aif<sA Of< .oaBai^s coiuA ot^ »CDOai^a coiuA Of< •.coAiiuf^
80 ^CD «.^.o^if^ kA •.^ousn f<«i» ^ KUia «..^oomao .»oPAai^ Ai^r<A ot^
«^.ooA f^oco \Ar, r<A:i iV\*th .f^iuM:ia »cb ^ ^t^coOMi oA oooi;!
(£ 222 Y.) •:• 4»iMi ftA.i «^msaskA «^.^^a r^osA
AcuA Aoi\Mo :f^^<^i\c9 f^lxkt^ ^ f^^^aSk kSa^ «^it^ «.^j<^ § 111.
25 :f<i&iaaA .^i^ r<Aa f<ijx\^ ^omjo /m%m^.i rdjuosm f^^ä^ kSs^
:.^iAiian itfjiana^ f<aaai i^iam .aiA ^f<a Aa Of< mi a i n sk^co itAo
:caA iuf^ «^^K ^oaiAj^ao •caL»a t^i^ioao oi^^t^a i^^iao
1 Hds f^A^coa. 2 Heb ^ocoa . ^ Yielleioht «..OAcp «.JAit^. « Hds caJiiUb^o.
31
^■\*w>i*ii ^m \f^^äA%Sk ^ftf ^»»SA »...!^ »^ajUi^M f<*S\9U t^iioanm
ir^li^ «al «aioikua .kSs^ ^ fd&Mi.i rduiaa ^^'^^^^ 41lf^ »--I^ § ^^^'
^ .oA f^CMBS.! f^^f^ >:i^tto f^iaa >9^« f<Aajt2« oA >ii*CBio
^i<MAiftjL. >a»^ caa^f^ ^OB*<»if^ ftditCa f^saüb. r^ia^ ^ui »..^ § l-l-S.
(f. 223 r.)
f^teccaoi o«Dik .f^rcjb Of^ t<^iT\p r^Kbk .f^CDcbiA f^ba*C9.i rClasac^iioil^
f^ .
1X>
.♦.
%a ooA ^
AQttO .OlAal^ r^-i^a^ r^;i^K^A »
,o ; A a\\ I K!\.i f^fSk^iatfk t^oaia i^Aixas» »cuiii >.^iiiea3
KjJaA f<Kanf^ oi< Hri\\ ocp rdjooiA^..! >T,t\j ^n *^r^ .
Of^ ft^a^\\ .ft\\*w f^fiLal oof f<^^ ,ft^ni^ oi^
oof «<^a* ftdc^ .1^.101 .icuftla olo (f. 223y.) t^iieor^d
1^^ ^1 ^OB*<»if^f<io tt..^ ^cuiia ^JLiui^ ^9J&a.i ftSh >\ At^ r^!ia^ SP
p^0 ,fi^^l K!\o f<^ f^ \^\ f^hsaus »oiica ^.i »^j^ .^co .^^ oqp
oi^Wia f^siA »^ f^f^z. AS MAMje^ f^^^rf f^ial^ a«u ^^j< § 114.
■a^Mkl f^9<%tkn aJbkO oA icawi f<^uilAi oJb^ cnl A*jt .r^biHäL ciA r^ooB S6
ocb f<^iuftd oA «axM : coaIsi:! K^a^o cna »sni^t^ cuaaiinaoo
•o.o.oA .amm ftd oA .a^.! ^.1 f^f<io:i »cbiuiiAa oA
1 lag. OB*Q»f^lft ftdf^o. 2 leg. OBftC»fei& rtfto*. > Hds t^oi^lAflD,
O Ibhlty Loch im Pergament. ^ .^ka^ ? & leg. caftCor^^ ftda*
82
^^:i oicD «r^i^.! f<ii^Of^ ^chiT.i^o t^Mut^ «^'^^^^ -^^^ «^-ll. § ^^^'
ooA jajLM .f<^i«ir^ .9«uo ca*ixi.l f<a^o ,t^a\^ ^ t^Mur^ (f. 224 r.)
r<d •.tt^.OQai hurt» f<liSQ.ia r^aflUt ^ ^:i ».j^ .aA*:i f<f^o:io dsiuii^
5 .cbAufOaLSa vwf< cii*<»ioiio .cbiancuk. coA jlovBlj^ «a^M .ca*ttJ.i f<a.
•o.o. f^i^Of^ r^^^K!\ chT.i\^ ^^^omiinjin al:i A^^
Moni .f^iQAao r^&üu:i:9oa ^K^ ^H&<» Afk.i r^i^lbsiio f<^öc9f^ § 116»
1^0 f<x.i AQask '«„.oliu k:\.i ^:i f^f< isiar^ .i^iir^^iaa Afk ^ ^liMfio
10 • • • r^iix&s T^%&C90 r^i^ ^«»kSsq f<iiöc9rA Ao^«
coiiüAi. f<K^j\59 f^.*iaa&Ai icv» OCD Ar^ Cttli\i\ogan f^^sn f<\n€i\ § 117.
kA.i f<^rC3iaa Acuk ^ cünb>i %\n\ «^^ajf< iia»o ^A\ji.i (^^1.1 f<itiT*ift,i
(f. 224 Y«) • ^^.ooiidLlf<.i f<9PLwaz. ^ Ar^ OAftHAal ^n «^^OW
15 cpiiriAi. icv» coiiOQCUsi ocp .^t^ .r^JSiuwBn rd^Jfin «^.or<d f<inA\ § 118.
. «..^orajJ^I^ AJB9 ^^.OAiLXuiu r<d.i f^i\At.o Miif<o K!il'9 A^ao .ftla&a.i«i
f<div^aii .^a^o , CD^ n u \ vvCLaAj
\j^ m^S^ .r^iKaCU» A:w «...Miisn siA >Lu %Jlf^ kA^ .GAftHAal f<.icaa
ca^& KAQA^i^C9f< ^iVnT. »^^oocQ^.i rua^ V i\ n A:w «...r^ palxao »\C9
f<caAf<.i co^qajJ^ iurdlASnr^ r^i^c» «auS^ XA, .1^*^90.10 Kliaia § 119.
^ A^oi^iUO ^hd^xsn «_aiaa.i . r^icafia»o f^nlial i
i Hds wiiTi^^i O ist abgerissen. ^ ^:i ergänzt von Land, Loch im
Pergament. ' «^„^lAiui fehlt in Hds. ^ Vorhanden nor «^.o^
vorher Biss.
I
88
iua f^äwflut^ ^aanc90 .f<Aii»ayn»it f^kcLir^ «^^^^^o .>B«»Lk
jAi^ Kd^aol osMuo .r^^ior^a Källa« owblso .r<djOM
f<A^LA osicRuo .f^CDOJattisi «.^.^r^ oaoMA f<(Ku.Tam rdiIi.aA Ai^ § 120.
^ f^naaLf^ .f^^:i kSoboi V\*t>io r^jba.i i^i^ V\*th K^ioAanX i^&NftS*
f^OJkO rdwi^ t<nnT t<a
(f. 225 ▼.) : f^o^o Kfi^iao i^i^ »-^ * r^oian i^^iiirA ocoacu AaooIo
f^Skii:! 'qoA f<kaioa /i^n^n iuf< r^iiA .iclmJLs i^inaoi^ i^lba ^..^
f^^ioi f^<x& ^.1 «...^ .f^^ ^jLs«f< ^iii^ «.f^iAia oai^ A^ ftteoi
«^.r<^ .f^oaAo r^i^ii Kbooi t^a^li:! «r^Uia f^idoi oA rido ^ibof< .^kait^ 15
f^i^ ^a *^^ •ftSib.ir^a f^noi oA iut^ kA .i^a^ Kfi^ii i^ixia ^:i
• r^i^ f<!Ali9 oA ftdo ^jsSif< ^^1^ -.f^ö^ ftd:i f^ia^ rd&ii
• f^SUAa f<^i»n¥^ n f^A^oocoi «^aJisa jijiaa n£x^ai ^:i f^^LiJif^ § 121.
f^«M >ii*C9Mif< •.f^ni& ^iIAJL^ f^^as^ «JiaikJi r^^i\flu tfoa» .i^o^ so
•.f<AS«:ia f^iui ^Aio ^iQa:^o ^%snua ^^i^n .:u» fVf^ Ottcut^
l\^ (f. 226r.) ^oB* .f^o]^ ^Aio ^aX^omo f^V^ttkailf< .:!«• |\^ Ottoit^
f^lVP^ ^ftikaW «.KfiaS^.! ftän*C90 x^x^^n f^A^ii^ Af< itLi^oi «r^lut
Of^ f^AftC9 f<ä^i^ ^.1 «...f^ .r^^ t\5^ ^ca* •.^ftlisa^ i^tidsk ^.lax^ sft
^Vfli ^iaca» .^itte^o ^c^i^n i^iAJL^ ^kuw ^iJ^^ ^ioL. :f<!au^
1 Hdfl ^C90 • 3 Hds «^.ooA . 3 vSQjtO fehlt in Hds. Ende der Zeile nach
^Jkf^SQ. ^ O r^r^liM fehlt in HdSi hinzugefügt von Land.
KflüTKn» BaaonBUOH.
84
HUvadi^ i^alm Msi«ii^ Mur^d feia iNT^iflyi^ ^ M£i\liktk ^.^oiai 4Miu^i^
pttsLML i^bdi^ ^ir^küJ^ai» Miam .«i<jkibil t^k^A iuj» f^Ä^^^vM nd«
lifts» «j^aoIVp f€äni9U.i •f<Uik.i M^3:i ftSaihiHT tslfti AiiUM^ffa ,^^,rwin\n
^^f<^suto MICD0 ^f^inA^ ii*f^ ^1^1 M»f<a Sdu f<i%mn i^Mjul
Ä«ao 4bcp:i (f. 226 y.) rdUf^ iNTia^ i^i^oi^ f<oms «^ § 122.
^^\r r<d • iQAft<»K\ r^^i^^ oiai&a o^ Aiuo .CDs:)i^ rM»o.iii^ii^fift ¥i»coft
• '«^..ooaA ^da^n tL& suuL t^tttfki^r^ k:\ «^di&dltA .i^MIiid oni\tfi\ iki»flf
15 f^iai ^:i ^m^j€^ .voLn n^t^ioa^ tfi^sia iMuita i^Aikirf rdiai. f<6cD^
:^säk»ittk i^^iii^ f<fkaa ^ a^ .t^rda« «jAii^ f<i^iuiD ^ \Aasa «.^
aooX aia^if^ ^a «.J^ .f^^^f<i^ itdaaL <i 227 r.) ^^^ateaaacual
aco\ iuf^ ^ »-.I^ .iH^^iuf^ f^Qott» ^.^a^aaai ^a ^JE^ .«idax. ^^.aaaLa
t^^^f< i^Leul ff<!^ftk .ft^Ala i^iuii^si AaoBA^f^ i^^iomk:! 6f< t^asüJL
^f< \t€i\ifiir^ f^aoi i^^aaaaa aka ^ ftliaoi «aii^fiia twa^aT» itS^^a
^5 ar^ .f<i6tft«i K^iAsi at^ .r^iu^^a ai^ r^vLn af< Ai^<ia rduk^ f^iv\^
i^ft&a3 '••«^^acn:;aLa t^l^^ ^^auo 1^ ^a ^ijn^ .^sjaoiCaLa i^^^ .rf^iiaf^
86
cal^ iXl# #€»uiZ^ f^n fTia^ f^^ia^ 41%ai «^ §124.
«A %M%M^ HOkm^n fCum (f Sanr v.) q9ia«l i<ia^ AiCLA «^ § 125. 5
^«a KSai^o 4»iMi ^9 ».j^ .r^^acD^i^ ^9a ad^om f<la^:i r^CLM
at^ f^ak«Uk:i rduiaa i^iuii^si öA^ojiao co^ia t^ia!^ >Jlxi «.^f^ § 126.
»cniia\^io :oiAiLSf< oA «^^iu «„j^ .*f<iiui& ^ oA «aAM^ieo:! ^9^«
^«js« ^ oA .ajL»>^iea ^9 «..^ .^sui^ Vax. f^iuai^si .a*^.i ^9^«
>9J&a 0039 /f^^iuK^ cbia^ f^i\^ ^sui^ «^.^«ai .i^iuaiAsi .A*^a
^ aajMi >B9J&a ^A^i& ^^^oooni f^ii:^*«* f<liSQC9^oi& 9^ji oA JiAj»^f^ 15
1^0 : ai^kif^9 f<iuai& ^ ^«aa f<ia^ aaj^^Au ^.1 ».j^ (f- 228 r.)
j^tsn .^kaia 1^9 :>aiaan9a f^\ci\f^ oA ^nu^^f^ /^ux. tfoa» 9:k. .^kaiu
f^ooaio JL9^o .coiAM AuA f<lftiAa^ f^o^i& v^^^-^t!^ >ii*ca& «.jn^ § 127.
tcpiuaa f<iai iiL^ f<iiJLa9 ff<!:^9*iea 9^ :f<^Aa^ »co 901^^0 :f^9o*
f^cU9 *A\y^ »€D09f<^ Aea*C9^iif<!i i^la^ia ^i^iaJ^ ocb .^oi^ rid
i HdB i^^Aa^o fflr t^AiAa^ Ot^. > K!a^ fehlt in Eds. > Wahr-
flchamlioh 0b*«9O^i^. « kSs^ fehlt, Loeh im Pergament. & A\*w fehlt,
liooh im Pergament. < Eds )bLb..
86
ftSLi^ja fdaiiüU [fdi]«H-o JLiOpfl^ f^co f^iuAttai {aa]KflLaa\ >1&^
«L«o»^i<^o ^€\\ %\\\vt^ n\ ^020^093 f^iJ^Vv ftä:ia€Ü&o f^CDoaojio
i!i^^i«LsA «^^oaiii&o:i .f^oAf^ taoMto rd^io ftSfiAl'ooM f^laA» [«^..ondljo
II.
FRAGMENT DERSELBEN VERSION
AUS
DER HANDSCHRIFT DES BRITTISCHEN MUSEUMS
Add. 18,296 Bl. 148»— 148»».
Beieichnet mit F.
.^^lilnS ^Omo >ji^a\s GG% ^^ai#|T^ ^^ ^oi^e ^f^] ^^ ^-^o ('^^lsa' VȊ:kaJ \^ldojj
\if^l V^r^o «Qjf Lft^o L^a!^ f^o\ >J^i}y ^^ ^om )^i4)o)9 ^iSp|if> ?|«^no> |^ V^V-^
• • ^ • • •
• • •
^alSo 1$QJ; .«^jd )^ )<n^ ^^ >.S0ViZ) i^^Ai^o ^üina> V»^^^ P^ .)Zoils) ^A^^ii^
^alS^; ^a^AJ \2m .ooi^^ ^sn^s n\na> Ur^^Ar )^^ hm ^oo .^enolnS ^^oaaJ
yj*s fo Uoi|^; V^^i^'B^ l^^'v .^^*tV^iiaso ?luJ*^) Uas^ ^viUi^; .cqii'f?>n\ni .ooi^
^ )i^ ^ \r\m.i ^üi^^V) ^son» vr^^ Uo»^ U?o ?»o .. «nS>,fu.} P ^sn^flS ^
,^tS»} } ill if'^ ^QgiS^S ^a«^q4 ^^ ^i^^ *^^^^^^A t^' l^r^ ]omo )^^J|^ )^^e^s
t^soiQ.^ ^S9W* (7iZ^ i^aSo .ffiZg^I^ jl'i'^na ^9i^^ x^ j}i*^a> V^bo^oJ «.solide -os.)
.h^jo \lA2iEum V^^ .o0iJ^ ..soi^o .V^^oVt i^o^; H^Jjpfg ^^SviN CTloni^;
.o^|J \mam:^i \m'o^oJi fm'ijo; ^snsflS .eoii^; )^S|dA^ (?i^f^ f^o .001^ |*"^S a.o
nSna. X^Qj^j Va>a&AJ ^^ .o^}^J l^on^VT'i Q^t> ^Nn^flS ^^ o) i^a:)^ ^^; ^^^ w^iS
.)9il^9 %»ginmn\m^ \om ^iktO) J^\'^m^st 0ai^iL\o .ooii«VyS Vfi^ö^oJ nsn«o .)tL^
^fncupöaoJe V*^^ XU|^ |i? .^«^^ ^^|^ j^^s ^ä^ ^^^ )o(7i ls\ idLo 0} ]ys^M ^^ ILs)
)^?^;e l^ntooyyo V*^^)^ \^<^l }\ni'i'\u ^eo\^ ^^ ^.iL^I^au^ l^i^ «.s^^i^; ^*^^9i
5*
38
oi^l^äos ^^iffn\fl.1 ^.1^ ^i ^^J^ .^e|S92j V^a^als; iLDmoäc {991 ^^^v^ ^^s\o
(fi:^ Zi^ ^)o .);; JLs^Z^ .);; oiJ^ 2ui)o Ui»fo M f e M f inJ^ M 9e ^^Zi^;
ia-sMTi .)iiAAJ ^)^ ^r*^ *)lH^? ^01^10; ^; cJm >]hS^^ \t:^fS V*r-0^ t^^Sr^
>Q;ik ^l9p P; ^01^100 \kl ^0%^ ^ä0il:^ ^lilvo; i-o^; o) )2J^ e) ^5l> ^)> ^
^LoAtn ^\ ^^obL) >Q^ ^LiUl Ul^ )^^ t^ ^oiJ^ Li) .^oiL.) Jlg >q^ e) ^<jiL]
1^ ^^;^^ .^iSO|, 0 V^^9 ^j cJm .^(nla^fe ^ouL|ie ^#0\a4UP -Yhi^^r f>
.^ooiasP 0(71 ^rtkmv> ^e(7ias]; «^oias); o) ^eoiasj Jim -^^-*^ ^?ae
^ Hds .^). ' Hds \ysi^ ^^ mit drei Pankten als Tilgaogszeichen Aber I^sl^.
' Hds Vif-oiü^o. ^ Hds. ^^iIom) >q^o ^owm) >q^ mit drei Pankten als Tilgnngszeicbon
Ober ^(nZa^j.
DIE SYRISCHE VERSION
AUS
DER HANDSCHRIFT DER BIBLI0TH£QUE NATIONALE IN PARIS
Syr. 112 Bl. 263'— 276*.
Bezeichnet mit P.
BL 263^ )IaläfiU0io ^^ \1a^^ U^} }^\\f>i Vj^4ia^!; }siu9
]vh%'\m ^efo is) ^«cBOAtt^eUe -l^^^o Vi£^ l"i\v)
)ov!^ %.SOy ^i^•i*^ ^6 l^yl V^yo ViJJ^M, ^npQVQl
.i2uM; t^v>»o jjfitt*^ |«s« Uv^) .^alilnS ^o^o
2uAO .&AA^ ^o] ^;)9 .(a^:^ fA& ]0i2^ ^ «^aji
• • •
)^o .jann^y ^o) ^oaao yiift\ f^) ^.«»qJ; ^^
• • * ^
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40
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• ^* ••* •
.\IjslL ^^ffi^i^ xi^ it^kAA V»aäaJ >jsc\ao .^ulio
%.soii« 91^^ fdoo V^^} qisog^D ^n^^r) )2laiA|»d 9iiL^^^
• • • * • • •
• * • * • »
• ^ • ^ •
^ ..ooi*rfa\*^ Lflpo^aJ nsn«o ^^«^^ V^^^'
Bl. 263^. .)9il^; Va>nv>l^ )o<n' ^;2^0; w^I^a^Is oom ^A^7^J^
^\nv>s ^^ i^ia!^ \ofj% la] V»Q^^; \siLo 0} }f^ r^ Its)
iilV>o i^r^; iip^^^^ ^eoiJ^ ^tf )9il^ (n^
.^M^I^A^i Zo^ lo<ni )£J^ }7<7i ^e .^V^o U^kOo^jo^
^(tioaSj ^^ 2u^a^ !)2ÄaJe )*^; Ills V^^o
j/aäso iJ^ ^ \^ ^i \lsiA2 ,^L'iL \L<Lli^ 1*^; , inmi |^
^J^^e (71^^ _^o\l^ ^|-^^^ ^soiJ (7i2JLSk^o .q\1^*^.
.)^a^ 01^ ^L^ i2ULs :]*^; V^äsd 01^ 2uli ^)o .^^9 V>p
^ ^Aa^Z.V»;e .-oii^ 2ul^ V^iso jiöso .^aSa> ^lo Zo^oj
• . ••
Am Bande i\x dieser Zeile ^i^je U^o^; p^) ^
41
\Lol^ ^^ \^m\ \a^ av^\ ^\o .iuV»Q^ mlQ^\o ^(tiÖm)
.^.sLd |i ojoa^V*!® W^ ^ /nsql ^^ JIJls |io (lis 9o
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^ Ursprünglich ^iOiJ, ersetzt durch wseiiaa.
43
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^.^^idiJ; l^au^ \^ U-^); -^i $o:^^aJ; mf»D \s^[j >js^ L 32.
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Bl. 266'.
45
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^|n^\ ^o^ ^ .\Lh2'^ ^jo ?^Jf^7 VÄJ
oiJ^ oono .)2u3|A ^i ^^^v>^^o ^; )^ .■ lal _«1VZ
on >,JiA\ii> .^il*^ \j(n ^^ >^o o\Lk oeno .{^aJjA
^^; Hanois ^^v^v )|j^ ^ .^aa^ZV«) |n^ ^ )9a3o
>#najLo ^Lomd ^ : nMs ^ilnS ^ Z^ ^^^h V ^ ^^*
-^0iJ^ oono .hn,.S -iii) >n\a.}> )2l1s oiJ^ ^^jo
h^\o '^f^ ^ouOso yll^ ^^ "-^i® Ills
^ j^v^^ ^r>o^^ 0t2^ fAe . nJjLs ^i*1*^\ ^'^!
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^"^ 01^ %Aeo) ^f^\ ..eoidkls o) ^no^^ 0ii^
>*0o) .)o .n2JLs «^X&9 i'^^ ^i^ ^r*^ .^nos))
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^ Hds nA^o.
L38.
46
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.^•^^•^ ]^Qp 9 \UskH U^v-0 ^Jn.T"'l \ oiJ^ 2u]^ ^)o
091 i3nW]\ .ji^np^S ^ll^)y> AisnSal Ixooio .^ooi^^Z
)ya:k I^Ok. ^P ^\ )f?^ U^o^ ^■\jv> ib«Vf^; oUUe ^f > ^ L 39*.
• » * • ^ • *
01^ *^v^^^r^ 91^ \l^9 \^^ 6ilo}i ob% m'yh^o \^
IfSu^ ^p T^p) iJLo^o.* 9; ^;U£>!>^> ^-^k^) \f^ \f?^ ^ L 39.
v.v
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.0^) \iAQ ]aa^9 ^^-'^H" .^Igysffi^ w^o ^lil n ^^"A^
Bl. 267'. is^ P Vlasi ^)o .i^}s sAaJ> VIost«) J:^ .Ui£v>^
^ Hds M71ÜO, darüber (nloJi}^ ^ Hds ^-V^^i ' Hds |^)^;o
47
Viaooi^
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^e^-uois); \Lo^i }Loh^ä\ ^'^l^ ^j |i .jJ't^'^CiO
.^l^l i^iS»}; Ua^ ^^ .^m1 ^S ^*^); i^iStj UoZ|j ^^
92ls ^ ^io^ü «Att^li^» 9^ ^) ^001^ )Lx) .Vl^9 k>^
i7on*|iO; ]m^l ^) .^eoi^^ei« 52l& ^^ ^eoiJ^ ^®^! y*^»?
.Jifin^t )>o|m) i^pOMU ^^ii^ ..eotl^ Lom }gn\aV); Jen
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• • • *• •
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$^Äl9 9^ h""^^ i^^t^o ^iiw>i>> ^lilso ^^e -'rMJ;
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Bl. 267^ ^ )^ )^a^ $^> ]^ .)i&a:^ V^ T^2^ t:'! \i^22>o
'f^ ^rH® ^r^ ^f^' .Uä,o ^t-i- ^o<yij .^ko>?
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• • • •
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o|^^:^j .^910^].^ haoioÄms ^t^) «^^lo^^a^njü ^QbdoiJ wSo2; 01^ L 23.
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^^; ir^^! ^! ^iT^S ^^"^ oiya^ V^P! 'rf^! ®*^ 'sr^ . ) a^ L 26.
9nn'=^l; )r^h^ \^l x) )o9i29 V^o^a^ \jm 091 ^ü .^^igiSi )2i:td)
.9ii^ ' J -^f- |io jnnnsnl yAs |i ^^9in «^Sm \JUi ^aa^9 en^s^J^ y^ L 41.
• • • . • •
)^£^. ^nnl Jo .}jnsS 91^ ^nnso; ^^ 091 -•r-«^^ L 50.
9i\no; 091 >«^|^ fjd Va^.^0 91^ y'^äl o; \9iJ^f |i; ^^S'n
*<#) p9 )|r^^,^\ fo .^910^^ 9i,ns\ ^,\n jnl; <*Jf .,ji\^ f; ^«^ ^«^Ar34
«49io'^is 9i|*^'^ \ ^iSo jnl; jjn^S ^1 jSna> ^q^äj ^äSimL f
^ Hds 9VJ^. ^ Hds ffLLiO w^Oft^o für 911^ -.j^ ^^>;^?o ^ 9ks ws^^^'
49
.^ Sj oil nSj o^v> .)Ia^ >jsum jjn^S o) .jin jnS
• *••• • ••
V^OiAJ ^u .^,on?^l ^^9ie a\l^ x^ o) 9i|& xua^ 5|«J^^9 ^ Ar 36.
^f^l -iJUxTi )|A^ )|ii2^^ ^f .#flLJ^o .o\Lk om
oiAaJ >.^ ^); 'r^^ ^'^ HA^Tio^^) .) .oiJ^ ^?i^! ®^
.) oUÄv ^i^ eo\Lk )*a^ )e0O> ^\jd \Xo(no .pUJ^o
Li^ i^i^Ilo .^91 )2j^|; (futaJ vJ^ ^^^^U U'W )^^) ^-^^ ^74.
.^i^aIa. >m:!ou0O ^|a^ <nJu. ^'^£1^ ^^) .}2o9V>^
•Uis 9klVD 01^ ^eeoiJ .)o .>^2i^> >Ls ^^ ]h>D\
^^) .01^^ .»jpoiASn ^^ \mimo ]h^ :o^o .Von naif)) k>^
• * • • • * ^
^ j\«>>\MaV> )^a2>o> ^-^9 iJ|^) ^^-^^ V*^fiu« U}^0
^ Hds \lx»o :oi;^
• • ■
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50
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^ ^Vf» 1^ .t^S0|0 s^atopDJ \fs} 2um1 )eoiJ jj^s av> 9)
?y£^ 't^x ^P 0? "^ ^^^ .V>»^^^^! i3fpaa> ^\ Uoyau
«^Qj2kS i^L^ o) )f£^ )t^x ^^P v^ .oiIlaas ^^»o;^ ^jd )2käo) e)
..(na-Ä^j ^i; l^a^ lo^ ^J .^aji 9; *U-Afi lls>s> }UfS
^p) .oLls^i jfijs 9; «^ Üaas «ja3k=>> % Sjv>
i)&L4 ^ .j|nsS tfUdl; o«i^ s^^siL l^f^oo >. *^Js'l;
ijfa'^X tnlp} ]Lm^ ^•nl^o ^p) .01JÄO ^^; ^^>r^l
.j/|i«^^ %4Qj2bO j|n^\ jjnsS )r^ ^P \) j/|i?^^ ^#01/;
' * • • • •
Bl. 269'. %0i^oi9 ^^ om j|^^^ ^^moAlfiJ; 01^ ^ jiSa 9 V^ l^i-^
i^Liio) o) \^sn^ Vb^oaaJ *o-p^^ iJ) Vl^ii^o .oLls^y ^:^ oou^
.)ZAjV=> "^wa^ I^Ob^ ^ ♦j7nSn» "^rf^ O1JU0; U^«)
Hds Va^is. s Hds 2uo. ' Hds ^^ (olsi; « ]^^% fehlt in Hds.
Bl. 269\
51
^nS' oi^> H^o>o ;^-^*^ a%L^yo ai^ fbo^ -tl'^^
•>AdhlS9 \^xmß %^ (nilj); öi^; M^o;e oi^^ gi/oS
ÄaIs ^001^ oi^iioe .\äio a^ 0091; )Z2j} /ny/ ^fi)
oi^taO if^Ai« ^nS .^e<nM^s \lij\ ^ la^^o ^-^| ^ ^ikO
lifo; oii^ 9iZoJ^ ^^s^ .^^ila '2k^ 01^0^ V«Uo .a%\\'^
.]ä,}L i^ila. ^AkOit ^fi) •>(nluJ|j0; V09) ^^ )^e oi^;
9L^ ?^a^ ^nS ^-^- va^^ i^t^ V*ia 0\^ 0091 9 ^
^n»^}sj ^g*^y> 9ilaü); iv)nA*^ 01^ %o|nl . 9100) %m> 9 \}^
aiSso xu^ U2J) UU ^^1 "^'Vi^; ,^^S oilui^je V^^üo
ifOf^ /aVo .Mi9 )oi^ )s^ VkQ^ Ö) -i^Iu e) ^i1^ ^\2:»BL
«a£uZ^> ^gny/t oiZo^; iv)nA*^ oUk ^jcnni^jOJ .910:^)
)em U^> KSf> 091 //|nv f «An^^^yo .01^ lu^ Va^o
iA^iSo; l^odAl ^-|^*> ^J; I^Q^aiko V:^ f]faa.o> V>2^ >-^ ^ ^^^
»^ eVn .ffLä^aJy isle -U^J) l^s^ fa:!^; il^fluoi;^
* Hds J^}©. 2 Hd8 ^LyL
52
.{Lü^as yjs^lJ .j|n^\ Q^o^ ius ^ä^ ouo^ i^^uiio)
^•^mV) .)o .))9e|^ ^^^^A ^^ "-s^Ja ^i^lt; )V^Äs -fZos.
^^i^|nv> ^^^a^ \l£i(no .>^^V) jy^^^sn ^)o «Vvta:^
.}/nSnm ^i mÜJ] )|£^ )^ ^^ V"»^:^^ ^ü ilj; V^^a. . S jv> ]:^ L 92.
)Z2lJ) yi9i ^^) .n^OfSo )LJ|A0 ^ecnlLftS^; to^^o ^ ntA o;
Bl. 270'. .VflpoNQiS ^s»|t> ^^ ^;^Vo^ ^^^k-ä«) f |^ ^''r^ ^r^ iasJ
Lla )Lj^ )Z^} vinm/ .^ai^ylj iLo^LoA 'UyLäCtO \r^^l
^L»^^^o .9iZ^P ^-^r^! ))'®! 9*-^ .(nZal^ ^aa^o )f^t
i^Sk. 2us .oma^^J )t^; t^^Las; )|Ji^ ^ooiJ^ 2u^; L 93.
^ Hds i^Lo, am Rande ]'^^
j.
68
.))9o>o )2uJ]p ^Atfi^ lu^9 . S jv> .^^aI^ Vf^ (Ti .)'I) >J^^;
mllJ] ]h^l ^.soZ ^r^ e .jZ^) . nml fi ^^910«} Z^)
-^Z?^::^ ^ (nZ2j)9 ^2ui^ i^li«) ]üj\ oxL. -^-^ fl
?|Ä^ XJ^Jj ^j V>) r^i -'^i^» q-jLa.?, ?Vs^
Bl. 270\ *^'? )^^) ''^^ 'r^ -.^otfu?! oo9ie .^cno«) Z2ü|
^0|S^ )j.d(7io )r^! "^^^^9 \^\ >JsoL ^jifiuye .|Ia^; .
.cnLtJ qt|n^\ )ZlJ)o (tiZLi); 9i2u*^ 'v^H ""^^^ ^^^^'
• • • •
^9 V^o^l V>'n ^^ ^y^2^^> i^iSij V*is .091 V>^
.o^^uttJo ..ooi^oisij Uo<^|iS Uo*^ .0001J |i ^ mnsQl
>^);) V^oo>s .001:^0^ oi^^^i^; ^^iSij .om2^s*^ ^Äkl) wa)
• )o .HAffios); )L909|^ |ie .^^fTios) Z2üf fio .oiZ^s^ fio
.|\Am1 $9 ,inf); p^lfe^^ pen 90^a1o ^^^^ ^)
^ Hds ifS» 9 91^9 mit den Zeichen der Transposition.
iL.
64
VsOftOJ J^^ .Va^:ib; )l^ &.^s ^aJ) ^iL^iJ; 9o .^Smy ^ L 110.
\llj] \ysL^ sjs^ y\ ^9 <n^ ^^ U^ t:^^)<» Um;
^ils^o .V^ls ^kl;^ o\Lk ^o<nJe .)tuJf&s 2uV»Q^flJ
^^oiom) ZAjV (n \iim\ \ÜJ\ ciL .AaJo ^ ?Z2j) Zo^
.oodiJo .%«(nQiS)9 )2l^o>|^ o) .«^oiosi Z2j9 o) .01^)9
s40UiJo^»)j 9) .j^lft^^^; W^e^ ^^ 01^ oecn» V*is> ^a^oi
^(Tl
Bl. 271'. i^f^ ^ Sjv) .jZou^; Wool ^ ^eoMis9 ^^^"^V 0uo L 91.
^n\nnlo .)IiJ) <a^ \oati} }|n^S )2ul4 i^>H^ ^)
>än#| o ILfi^e 01^ lu^ ^?o . ]n\ ^ ou^ ^-^-^ ^; -^-j
• • • • ^ •
.)Lb^^^ jlol^^ 91^ )eoi ^; V v^ginliü} ^^s o) ^ctiom)
• • • \ • • •
.)Z2j) ?|^^ >Q.£ttaJ ^) )90LA^ ^Sjsp .)j&A^; Ö) ILdV^; a^ Ar56.
' Hds Lj\2 9; für I^^j; fio. ^ woio^f ii^Z fehlt in Hds. ' Hds (^
^ Hds ^.n^^. * So Hds!
55
• • • • • •
^asJ jN^Sj; ^kAjj] ^f^\ • (TiZ^iAa^Q^ ^] ff%^
(nl|£) )r^ om Y\\aii ^ <r\l^tJ \a^\ .IditOf^ ^*-^r*^ L 126.
.)2uJ}m) I^ASff o\ '}*^mn7 ^lilSfi .)2uJ^ A^ .ooJo
Bl. 271^ ]l^ f ^a^rtiiS e) )^ V^dq^^^ .(fiLü^ wiC>^^^o
Q^9 >0^ i^i^jT» .00009 . ^h2ki4f4 ^iV^m/o^as
^eooiJ %);(yi ol!^ og^n; )^o .^o(nI|S7 )2uJ^ ^i^
^ Ui^\ \^\ s<k^ll.\ o} )LJ^; aiJj\ ^.v^
)LuX^ ^1, j iSi •) .01^ lu^ irj^) t) \0t2^ ^^^«AäiD; ^^
^o(7i2u^hUD li; }|*^^S ]omLf \m]o ]u>] oi^ 2^); (s) ^^; jk^^^i >u> L 88.
i^Li^ e) (moA. "^^ Ua£>^ ^V® UlIi^oS) )Z^) )^^ ..saJ ^4iU>L43^
* Hds rfiüo^^ÄÄi^j. " ?2ulÄCi— ? ^ Hds } , undeutlich. * Hds lioj ^ Hds \LL^
64
iaj) Jja^ ^ajü 5,1 ^* fl^ ^^ Viiö ,,^?o \l2i
^i^e .V^ls ^Ll;^ 01^ ^o<yUe .)tuJf&s 2uV»Q^aJ
.«oia«.? iliJV m ]Liä0\ \lbj\ <a^ «AaJo ^ )i2j? Zo^
.00000 .%«(nQiS)> )2l^o>|^ o) .<«9ias) Z2j9 o) .0U0)9
>^a%^oLj\2 P) .jZft^jSo; W^^l ^^ ^^ oooi> V»is ^-^^
^ilnS ^o0i^ )om ^ji^Sf. f; ^Sjso JluJjAS ^na'l> Jin
Bl. 271'. i^f^ ^ Sjv) .{lAmy^i Vcoo^ ^^ ^ooiaasP ^^^^^;
^ \n n lo .)Iij) 01^ \oatIj }|n^S i2u^ i-^H^^ v^
.0vo^> 09I Zoioao '.)iaaoi$; )^>^ \i^\ w<n o) oiljj)
• * *
Jo )'^; ^) • '^^l ^r^! ®^! ^cioaJV il«^ ««(Tiaftj) ^^o .(Ti^*a^
%A0iaMfi ^Qj) VI -loi^) 01^ lu^ y\o -^i«? ^1^ ^)o .Ui^
>än#| r> ILfilo 01^ lu^ .)o . ]n\ ^ oC^ ^-^-^ n; -^-}
• • • • ^ •
.)Lb^^^ jlol^. d^ \om ^\ 9 %^qinliii} ^^s o) ^010«)
^aajJ »iLi^ iUuM «i .%A0iQjü) o\ 001 o) .^J^ ^jS0w
• ••\ • ••
.)Z2j) ?|^^ ^Qp^^koJ ^ \yoja^ ^SjSP .)j&A^> Ö) IL^V^;
' Hds l9p 9; für l9p9 90. ^ ^010*29 \lJbL fehlt in Hds. ' Hds (^ IaxIs).
* Hds ^n^i. » So Hds!
55
%,0|4>; Uo ^ Son oOasm^ |Sa^' .)^) Ä^ ^
^aoI jiiiSi; ^kAjj) ^f^\ • gi/.|in\Q\;
ml^ \t^^ CM9I y^S^'i ^) {-^e&J \a^\ Ui^^ ^<^v^^*^
.)2uJ}m) iZasi. e) ,]*^mr)j ^liiso .{LU^ A^ .ooJo
• • • • •
^ \Ji.\ \i^\ .st^xLA i\ \l^i «IaI) ^.l^ia:»
iLu:^^:^ s4^Ll
^o(7i2u^kUD |i9 j|n^S ]om2j \Jio \^\ oi^ l^\i (s) ^^; ]lu>Li }u> L 88.
i^Li^ e) (fua^ "^^ Ua£>t «^Po ULl:ko5) )ZAj) }i^L^ ..saJ ^4iU>L43^
* Hds ^üc^-ÄÄi.;. " ?2u1äc— ? ^ Hds } , undeutlich. * Hds V^J * Hds }LL^
\
64
?Z2j) )|A^ ..AJü ^? ^9 0^ r:^ Vila t:^^)<» VM!
^I^o .V^ls ^Ll;^ 01^ ^o<nJo .jKiljn^ 2uV»Q^flJ
.«oio«*) iliJf m \L^\ U2J) «^ «AaJo ^ U2J? Zo^
eo0iJo .%«(nQiS)i )Loo>^ o) .<«9ias) lLl9 o} .aiu>h
s40UiJol9)j 9i .jZft^|;ao; Vc^^l ^^ ^^ OO019 V*ls ^^iSm
Bl. 271'. i^f^ ' ^J^ .\Lo^y^i Woo^ ^^ ^ooiaasP ^^^^^; av^ L91.
^n \n n lo .]il2] olL \oatIj }|n^S )2u^ i-^H^^ \)
Jo }'il^l t ) '^^^J (Ti^Aiü); e<Ti; ^010^9 VL0^ «AtnoAj) ^^o .gui'iV)
• • • • ^ •
.)Lb^^^ jlol^^ d^ )oüi ^9 9 v^qtnliii} ^^s o) ^ctiom)
• ••\ • ••
.)iUj) 'r^^ »oaaflJ ^) )?ola^ % S^y> .V*&a^; 0} 9-£>V^; a^ Ar56.
.iI2J9 (nJi ^-i^=^rP! «^1 ^ ö) .^laIL») ^ 0) oUaJ) ^
' Hds Lj\2 9; für I9p9 9o. ^ ^010*29 ii^i fehlt in Hds. ' Hds (^
* Hds ^^^; » So Hds!
55
^o^; Uo ^ Son oOasm^ ^s^oL -U^) ^i^ ^L^poj^
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.)2uJ}m) {Zas. Ö) ,\^ajiJ ^lilSfi .]2uJ|A A^ .ooJo
Bl. 271\ ]ho&J f ?a^rtnS e) \}Sl} V^dq^^^ (TiLüia .«£>LaZle
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^ecn^uiijyd 9? jj*^ s^S )emi; V^)o )^) ^1^ iu); ^(s) ^; iii:^^^' }u> L 88.
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* Hds ^üo^-ÄÄi^j. ' iLii^os— ? * Hds } , undeutlich. * Hds V10? ^ Hdß |ZZ?
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56
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^«^nnov> |Z2j) V*^ v^! V»^! Vpü ^>^ ^^^ -«^cn Ji^saV) s.aJ L 13.
^oüii^ ^«^fl>nV)n .qiS\n\ n^ oL\j }\'il 00 ^m'^lS
'Ti^SL^; (TiioiikD ^^ ^^ }11jH sdiLbL hoL^l ^o(n oj^l^] oU L 16.
* Hds rfL^^^.fiJ;. ^ Hds «^^^*nJj.
57
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.«^ria«*f %^|^nl; \Jß H») .^o^ii^ ^^i:^^ ^a^ ^r^l
'I'^o^ajAl |^\w \^i ^|aAa U^kfiDy jgnSiS ^ j^N»'
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2uo 91^0:^ .ijws/o \2L3i\ \^sx^ ^¥^^^ ^^ ^^ )^
Bömucb» Bechtbbvch. 3
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58
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Bl. 273'. fjt'^ ifk^ on \^o:^ oi^ ^.^^ .ml^SiSi \Ilj\ «^m
• • • * •
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^\ ^ .},ns\ )Z2j) ^gin iSn o/ ■ il^]
• • • • ^
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^ f n<n|S Jls^ ?^1^ Vs>$^ ^j^ll^i U2J?
)I2j| ifSL^ ^sioJ ^) .<n2;^ 001 . jiSf o ]si\ ,oci^ L»|; > Sgsn V» ^ 105.
.\^sx^ ViOlls; ^liln )e<nJ U-aen -V^M; ^liln Pv^i o^
.^^lAAS ^pi^^*^ «OOlItyi^ ^ ^jv>o :tiio \^r^^ ^?.^!
tn^y ^^l r Sjv> -U^?; cn^Qi^ ^ nml ^p}«; )r^! V^r^l
JILi? Ija^ >ÄÄa ^J Ui:^ )fa^ La; V^o^ü o^JZ^l ZZTliiö.
^i*^|i^ )sa» ^A ^)o .^i^i W^ojo ffi^ (7i2uJ^ ^L^
gw»;OitVfc*;s )2us n^ ^o^aJ .091^ Ion ha\i ^lfAJ; |^ P
Uls <fi:;^ ^ocrio }|n^\ \^o<hi V^ ')Z2j) iV^^o) )^|! Ar 83.
•.9i92^s |/ffiS^jp ^^fS^ ^ m^m] ^ ^ ^AiPgyl; ^^^^ 2u)$^
Hds )^. 3 Hds Z2J). » q^ ^^ f^ ^ ^|.
59
Bl. 273\
^ • • •
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Ä^ -^^) I^aI^ 9^ )o<jiZ. ^.0(71 ^s^il; ilA«) ^ Uali#;
.^ ntAo; llilv> ^) «^o^; ILa^ )o(7il lJL.09« -H'o;; Va^cu»
)ooU U-ooi .als;]?; i^flu^ ^] .als>9]) als)>;tf ^r^t IgnsS
Ha^ )e^ .9i^f ?/i*^ n^ ^oojnJ ^i^i -^^t^^s. ^^ ila^
VfSL^ %£^ 9 {)j4^ ^ ^ ^ZoAfta '^aq:>o ^yjj .AJis; V^^
^\ f ) 91^ . jiSf f (TiZ2ü) )|aJ; i^SL^ ^^^ .^(Tiaa^ ilaJ; ^ Ar 86.
)Zas. )VfZ; ^o|^e)2C^ i^l? ^) '^r^^ oiJ^oa ^^ ,;fc\r>
|La^ f ^ ^^; 091 ^ j^S^ «U^t ^aSm ^^ }fm
^ 9l^^§^ ^A ^1^ 01^ Ar 87.
• • • \ •
|l 1^ .^Lü},c >inm/o giS\n\ e) moj^
^ Hds ^). ' Das Ende dieser ond der folgenden vier Zeilen ist stark verwischt.
' Hds ..^osJ. ^ Hds 7i2u3|^o. ^ Hds Za:^Z.
8*
60
j^) t^^^"^-- P; ctiIlü^ ^'^mLe .»*j*ns7? jZij)
BL 274'. Jf^OijmS o) t^^iA'r^ .^(n ^ociuIm]} .U^^o^;:^
<n::^ ^2^2 ^ )Z2ü) )9W; Vi^:^ <^^^^^ ^\ \^^^^^ 9lH>
^.aa^Iu; f ; Loäcü ^) ifCL^; (TiMs )&io9 ]LoJL^ ^.^ (TiLiJ|^ a« L 102.
^rnao) 9^o ^oktf) .|o -tip; ^dv^) xi^ %^(7i'asfl \^
• • • •
nja^^V*; ^l )t^ /n^fll ^^1 *'^! oin^ \^o .^aiXiO y» L 103.
e'en Zau^Jo ^7 ^r^ .?2Uf^^A \^t^ o\ \^f^Ms )fS Vs^e
ial^^ Uo^^^ ^U^ ^f^m .)'p9 V*^! 't^! ^'1 "^^f ^H'
ioX^ .^) ^^; )2aqJ; )^^^ ^^ rf9^^ .)2iajDJ ^; i^l;
Q^9 - *->^^^^ ^ .}lo/|iS )^&;»o ^t^\l ^^^h
» Hds ui
61
L
ooisaI^ \^ Cos >o,n%lla1; V»a^^ |.ad • ) .ot^ 091 ^ ^A\m<i Inxivil >.^ Ar 94.
^)niSonl^ Vli^t «jo^ ^) .wka^e <«sLd9 Jiin ^] ^at }fSf^ m\^l j^o
OJL ^«^ .^2u^9 ^^al(TI ^1^ \f^] OIA V*^^9 ^ ^i ydA^I\^9 t^ L 47.
i^OiO :)j|itfGLM ^j^aCs \o<nJ cn|£iM «J^^ <^(7i9 \ls\y )2^a^2LAo 01,0
*^^*B ^9 la^ o'fi' Vipa&aa ^aä .^osLai? V^^ ^001^9^ t^^.
^> )a>2Jo »#oJto X.BB9 v>|^ 001 ^A^ .01^
91^ ^■*^^^ T^l ,aJ) ^) V»|paJ V^lS9 V»Q^^ ^^^ %^l t^l VB>a^^ >.a^ L 58.
•atno^ ' ^^- Po .^^qin. i>) ^ nS^ fj® .01^) %.«^S- )Ld)o
ySkJ ^) tiL^; )^^A "-^4^ *^r^ f/o^^-gt ^ecTkAÜ^^ ^sfL ^) P) ^ Ar 106.
.^^ "^Q^j-Qj |inl^ o) x?io^! V>i^fi^ ^^n^lo i^m )^£^
^9t:^9 - ^A;% 91^ > 'n^i 09 ^^lm\ ^ e) .is) ^S^j 09 091^ ^l^ )ooiJo
^ Biese and die folgenden drei Zdlen sind überklebt und daher schwer lesbar. ^ Hds
.jbO^lV*^ flbr .A&i4^9 «J^^. ' Hds i&iiiDQJ. ^ Hds ...sIld fßr cl-s wsLd.
> Hds ^aJoi; f&r ^oJn :c|^. * — ' Von ^oJ^ bis .ouiVl flberklebt ^ Hds ))2^Je.
62
p^ j'^v ^giniSjni «4aio'^^9 on 9 )1|^ ^.^^^'AS 9i^ ^ j^S^ P
_L0 ^^ .^gini^*^1 ^ i|v^^ ^\y .jljSnar «^i^lP ^<nni^Sa) P) oi^ Ar.
I V V .• V ^T ^ 107. 108.
m^ ^^^9 ^A^^^ f^ ^.d(Ti .vnSto ^ na^; vo^ e<7i ^) % oti»
V^y !^^4J! V^^ ^tnaJß ^^^jl^i %.^ < S^ olJ ^^j pAv^
\ • * • • *
^^ sj^j^U,} lie .]r\mni \^fs llilv> qi|nii\ )r^ ^nty; )t^?
^^^ ^^iSm ^'^s^ ^^»^ ..^qinlnS ^\ -^am; \t^^ ooi^
9^ .^^o ^§ia^9 )^^t llaLtftiO |w>ig ^) .)JLd(n fS^;
^ ^ • • •
.opi \Xs\ ^^o« ^^wstfd *A?iSy \loy^ o\ .}\jl|nn l\oowl)
<n^ L*); so|^So ^)o )a^a^ ^\ .\2am^ loffi |^im; )^ao. ^|J)
.^li^so« ^ ^Sm ^nnSl; {JjdI^^^ ^^ ^ jiSf. ^-^-- ^^^\/ )t^*^^
j/n1aav> Ut«*) *hA^ ]loy^ ^t^\ gi/nS )^aa«; j/nl^aso
L»)' op. J^ \l£iai .^r>n\l 9i^ |i qA^^/^^ j/nlnaso; H»)
%j[i. ^)o .\h^ih Iwiii/ >.^ ^)o -UaLd; |if>njü %^ ^(o .\Lq^Lix^
J .^fnio^i'o ^-ft^en ^0vL^ .)2J^y&as ^j] ^9 UV|S ^i^o W<^i
U{i^) ^(filiNO i:^^^ ^ JLsd^ üo ^^Ju. ^^^ |ASf}Sf> ^=^0 ^f^
1 Fehlt der Schluss der Zeile in Hds. » Hds ^^'j . ^ h^s s-^äIZI . * Hds ^<ni^.
63
.)2JLa ^)o \m^ A .ejn; )aA^ U^l! 1lnipnn\ V^?
gi^nVil^^ tligS %#<ytniSi*plo .0uok ^iV? ^^^l ^^^^s is. fl ^)o
.|ius e) )iu|iD )|;^ T^>^ 0 ^^^1^ ^^1 ^^ >)fi^ ^(ne2u) l^ L 66.
^o9i9 ^t^ .jv8\iS .001^
' • • • • • ~
1 Hds (tU^. * Hds ^i:^, ^ Eds ..k&U>.
L
64
Usa«*9 )iD^^ ^^ u^^ Xm\ o\ }s) * "^na.; wa# ^ una}
^^^hJ \l£\^ ^o »* Sna. iooiJ 91^; ^i^ '^f^ V»»o)s^
A
^.ft^V^ }A^9 V»a:Ai %4tnoilä« Zo^ c) )r^' ^oias>) Za^
• - ■»»•■••
m • • ^
Bl. 276'. t s*n^^; \ysL^l aoiosl i ü^aso Ai^ij >.naJo %iJf«ii i^au. ii^^
L^ U(^f^S ^\ y\nm i^l^ ^{; <iiis» %.^ ^ 5^) 9i -^1
)Zcu!iis %oi:^)^ (Ti^'fi^ ^^ iajI ö| CT >i if} o) 01^)9 olLliI
Vn'^t!!^ ^91^ ^ m1|^v> ^ ^^^S ^4^?'^^''^^^ ««S01I« -.^^inas);
^ ^LD (n^7 unsicher, überklebt * i^ovi; nnsiclier, überklebt. ^ ^a^k^o an-
sicher, tiberklebt und Loch im Papier. * '»^ unsicher, überklebt. * }^j Con-
jectur. Platz für 4 Buchstaben. Erhalten am Ende des Wortes )^, vielleicht j^.
^ Die Buchstaben -^-j ganz yerwischt. ^ Der Anfang dieser und der folgenden 3 Zeilen
ist überklebt, ausserdem Löcher im Papier. ^ Hds ^-^ für ^ ^.
65
V^ %ffi|nM\ )r^^ ^-e]cL3 .| )^»e}«; jmn^l (nhjs^'^ ^^ o| «~d
•isov*^ ovVbo .)o(nJ ^J.o]n^QS .^^^a^ \h^l \^9Lo^i ov^^a;
)o<nJ9 V^Qi«; ^AJAA'^ j«^^^ r^r^ )2uiaa^ ^ S jv> ^.^-9L1]9^
^Ül .\ij2si 01X0 H.^ V^iDQJ V^iJ; 91^ l^2yi:kO -.loilc) L»)
^dis -:*^P; <n2;^ ?? ^^ ^9l %)a2 fl; itSL^ \^i^ ;aM^A> L 117.
.^ali^J P V^^ ^ ^Bio? U)^ Pn-s; .^^^(71 ^nSso ^Qj9i «.oel
^; |&^:^V| .^nnml )&^e^c> ^o :|ois)9 ]^ ^loo -.^ooilA^i?
.^eooiJ ^cou^; |*fa^^o )V|Je )1^; |&s<na:^ .] ^Sv);
^ Hds ^o9U0)9. ^ Lücke. ' Hds )^^ ^|j| verwischt. ^ Hds ^qJcti. ^ Hds ^
BAMtSOBBB BCOHTSBUOK. 9
k
66
Uali)e V<^) ^eoiJi^ ^^jliD .ogn9iJo .^ooi iS\ i^iJiS<ip ^oo0iJo
• ■ ^ • «J
...0(7ltL^V^ ^inm'l \^OtfmSl Uo^9i£20 )laA4|ASO .Uni*^!*^
-.nfl^L )^ole ^^al:^ ^Ji^:! V^^» a<3^ ^-^^'^ i^'«^^ r^'^
.*Vs>a4iO 9^ \'f£i Vr\l^i V^Snf) ^«i^fTi {»l^ )M^ V»;^^®
<n^o |Z2j) ^i^^ - *^t' P tt^Wy^ ^JoXo ^iiposnl |i V^^^l! i^'Od ovs
^I'il 9i^so )fS^ ^)o >«^j : SiU)\ m^o t)iLij) ifS^ )i-s|e <•&; .(7l2^
• • • ^^ ' •• •• ^^
(nZ|p "UJo )ZM ?tS^ ^)e e; icfi^SL;^ (tiI^ "UJo ?^? iiA^ Mo
)LD)e ^ {^9iai#|l (Tii^ J^iJe |iLiJ| )r^^ ^)o ]; .moMJi
Bl. 277' i^ :9iZ2j); );; ^ Mo Z^ :9iiu. Z^ Ö) -.(nU^jy )2u. .s^J
wooj; Mo fsJ il^ 2L2\ Mo w^; i);; ^1 o| ti«.) «s Z2j| Mo
^^l \lJmtj^Ma^^ - '^T^ P^e a«; sTf; \l^ «-^ Uen; <^rpia«>| ^^
i^; iooiJ fl r^ 'W^ i^^^^! )2^^ \) f) -V^^rr^ m^ia^ ^ai^o |Snsv>
• • • • •
^ Hds (71^
67
tiSo ..e^^jlZ^ .o^H^o ^eoio ..O9oi^]l V^r-c )«e^ ^f*^i poXo
9*
IV.
DIE ARABISCHE VERSION
AUS
DER HANDSCHRIFT DER BODLEIAN LIBRARY IN OXFORD
thom. Roe 26 BL. 338*— 356*.
Bezeichnet mit Ar.
jjUjüI ibss^ y^;r9-ä^' c^^r-^' '^f^^ ^^-^ v^
bUs s jj6 j^ju^ipüDoi« Jas i)i« ^1 idiyi u- jjüi -jyij ^^i»j v^' »J^' r-?
t>^4X»tj xJuM&l i^^jLuJI ^^«». ^y*^) ch».*^' c>5^^ u*'^^^*»'}^}'^'} v'*'*'**'^^ ^;..*ti«h*«*S
10 'bb ^jyiJ^} &ät« L^tXe^ i^SaaUo Jjel JU L^ '>«^9 |^>>^ <5^ 8t>^4^JI
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yfiLkJt x^Jo Lg^^iflls ^1 Jjl 2ÜUJ ^ &JuJ^I ^^JuLlt M^^y o^liiil ^ «^Lbi i^
[fol. 339*] ^^LaJI d^JU w^^ iüUMj JuiiAj &^t |VJ ftJiXj fj^y iJUj lyM l^xi U^t^
l^^di 114J i^^s^di^t^ w^ä-äJI 114J tXlfc^ ÄJ ,jU->ill &ij*40 i^Laä.^ cj^Lj ^xXl^lJt
(5««'>^ cM cX^. r' '^^ '^^ cH^ *r^ v5^' J^lr^l v>Aj ftl^ '^^ '^l J^' 1^
Jd.^ Cft Jjt ^ Ujk^i ^t «aJUi.^ ^^^ v^Uf Jlj iaa. ^^ wU5^wyu£j| ^ Ji^^
Si>L&<t^ &mX». ^ 'I^Jut Uj &> ^^jjOxyJI d^jJUt L^Jte^^ stX»!^ SjLw s_>yLktJf fi*s^ 20
.'. &>Iam «Jul JXtf >^«X)I ^^AJaJxiJ» l9j.ajl «iü jo ^^l>lki\ ^J\i^
«,1^1 ^^ ^yJ^^I iiyJU JJUuoy «yLÄAie eUJI dUUI ^y»ki,h...g JU J^STZAJ?
*:^L f^^ bbl^ ij^ ISSI^I oUä.^ «io, v-iX^ y,l ^ y^c i4; öLe ^^f iü«
J^ ^» 1^- ^yilt fjiX^ LxÄ JUL» y;U) ^JUOJ ^jf «>lpf ,^Ü Ub^f jJLo ^I-OAJj 25
^j5l waJ. Uä» »«xJ, «i»J>!5X4« b. «m üiUj ^i-flj ^^1 id, jJDjL^i ^yi «jU
> Hds oUa.^1, darflber v^Ua^I. :> Hds I4J ,v4JI^I. ' Hds \yx^x^l
* Hds |U(yu(XJ. <> Hds tju£».f «X^L, darflber ftUil. <> Hds f^Jo.! ,^bt,
darflber Ljuc^f. ^ Hds t.Jot.
L
70
y» Jy «JL ^^\ iiXS ^y^ji J^^l ^^y\ ^♦^ ^y^ ^j\y dJjo ^U IUJlI
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SJ^ j&A ^-^f ^Xsf, Vol» J^S *S JUb ^ JJf ye, &u. ^ ^1 ^l^JU ^L
lib «*si.LJI iJ Jüü ^5 jJI y>, ^jjyi i5tXj o^' -A.ÖJ ,»j ^"Sf yjLkJL, ^^ «*».^
dJj^ 'iUo^t vJLiXj (Bl. 340*) ^\ iXXJuj». L4J \yii (X£i ^^f u$Jo v:;/^' o^Lo
(wUu«! töU JÜu» ^.&« iüu^t ^g>cyi\ ^g^Xi oo^' ,^^ <Xa.(, jiT^yCJ ^UUÜt ^ Jyü
25 iü-fl^f v_^ y,» «J )U.j ^yi\ &ji>j va*^ ^Le^ ^pi &i$y ^J-c ^^ ij-yUJI »tX» jJ
^^=^ '£o\j g^cf iü;l4S '^^' ^; r^' ;'^ ^'^ "^^^ "^^ ;^ ''^'^ *^ uj/^^
i»g,Jt \jdyM Uj&«joL LjLuO Lo L4n^
^ Hds darüber v^yjuü. ^ Hds darüber auryevti;. ^ Hds ^5*0^^^'- * Hds L4J.
71
^^^1 ^f »xlcy ^gi wJtf'ja ^j,K', ÜLü 5^5J,I üJ^^ ^^ «yU jj,l JU, '*J^U
i«M^ JuL» «*3l tXi »^^ y;^ ^f y^f «J y,ir^ 8^f *J y,^ ^ y,Li ^löl JUl* 10
,.,»£1^ |J^ sLot jj ojlj'^ l;U«e t>>^^l uLJIa.^ «s>Le yD ^^f^ ^yA SySifli &U. (jj^^^
«iwoj «fib^t iüLli JL& xJL* 'y;j« JaJUuty»^ «^ Vjb» <^^ yj^ «^'r^ |»4*^ Cj'
8^Ü Lull ^li 1ÜÜ.U1. ij^ 5jJ^ ^^1 Lyi a^;^ eLj^ JlcL vs^Lo ^f ^^lyuelill wLJI
^ ^ mm
^ Hds 11.^1 9 darüber xaJI. ^ Hds l^v«; darüber ^J^ ^jjo« ' Hds ^.
^ Hds ciju, darüber syüju. ^ Hds lü^, darüber ^^. ^ Hds s^U^I, darüber
sLa».I. ^ Hds ^I, darüber ^K'^^l. » Hds JU, darüber ^. » Hds «üb^4> ^.
^0 Hds ^1, darüber ,j^.
72
L> ^^ ^iie^\y JUiyi^ (5^SyS u^^^JCÄuäJt dJJJ^ ^t^l ^(^^ vvLJJ-f
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^ >iUö dy:«o ^J,I ^^ JJU «äjI Jj^ ^1 »jJ, ydju «J v^^ v5<3J» ^JK' yj JLs 'jo*
20
^5j.Äj ye u«jJj v-^yül LoLi uu» fy)l^ Le ^^pÄ» ,wJÄaf |V^I (_>LxÖf ^Ju |J^ «ÄüiJ
'oür^ t^y» *XI^ U/'^^l auLo, ^^ tMyi wJ^ c« )y!^ > J^ ^lÄÜJniÄJi
:^ «J^iOLj v^'UOl vi^a-) ^^t Leli &«^Lj «JU ^&a1^;->^ J>d.l Lw
^ Hds klo^l ^5!. »d.Lplp^L » Hds si>i>U, s. §. 34. 101. [ ] Sinnlose
Interpolation. ^ Hds Uj«x, darüber Le^. ^ Hds «juoj, darüber ^^juu.
^ Hds kltf^ •! für auye^^. ^ Hds a^Ai^ ^1.
73
J^ioj ^1 iJ ^^ Jo |«jü JlS *dLf<> XA^( L* jf tSi\jo ^JJO «Jju *l(}Uij
jy^y »jf^l j^^ «4«^ j^ StXJ^ Jfli--J ^j,l J**JJ )>!^ ÖJt yU sfeJLÜI V-ÄJI
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«:rüJ y^ |J yjU jütLü o^y\ <ä*^ jlua* jujf &JUaS o^Us ^^U mUaI o^^I ^I
• 'Hds,..;,^. « Hds darttber LftJLüu . ' Hds vK>b^t fiber jüL». . * Hda xxjas .
BOmzschsi Bbcktibuch. IQ
74
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^f^i u^i ^j,p^ (^ ii, ^Läji ^^o^ ^j^ f^:kie\ vUiT ^ ^j^r ^j,» ^^ ^^
15 «Cd^f K.A-^5 if, ^ tt,;l, 51, f, g 1 h J ^^1 JaS lyir ^^tXJI ,v«ibfyr ^j-c fyU
^Ll 8L» ^^ »Le,JI y^ ^Jy»i^ if, I,jLi I3f ^Ll ^juXj ^jyd^ji ^, (*4^;'>
y^ tyOJel Jki- ^t iff t,:;a.f ^j^ f^\y,\ &M«j; ,f p^jXJU« ^jXA ^jx ,1
^jjir yjf, «Lo, ^ U^Äift *i ),ai Jul* *j^U5f ,f fj^f, l<x** jJ ^^Ü' ^^f JLs j3ä«5
j^Li li^U. Ud£i ^ tX^f, J^j ^^f (^SjLi ^J\ »Jx v-*^. iXÄi Juu* S1Ü «J
^U i^^iöi ,3*ju ^j,f jJ ^,**JUi Sy^ ,f X--4Ä. f,jli', »Juw* (Bl. 342") gj^ .>f^
^j^, *4Ju« väJLÜf fJXMj ^j,f »J ^jAAAAi ^JJJJJ ,f 5-&* y^yjjijf f JJ6 y^ ja'f fyli'
^f ^3Xe y» ^^Li jj,^, «-^ (»*, ,^4** ^pf «jxe »J ),aJ. *AJf ^f ^j,HiJf
,4*« f J^f jjAft »J ^ iki ;fykt »Juu* 2*^ y,f «sic, ^ v-*if ^J^, «5;^!
"jLJ^U liW ^
1 Hds c^l , darüber fi^UII . ' Hds aaJI , darüber f^LJf . ' Besser jaaa^ f^
Jl <5^XÄjf ,j-o ^_j^l. * Hds Lfljl ^^^ luuoj. * Hds ^Uii^ liXÄ^I^.
25
75
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^ u' *^ O^^ U-hJ '^Xjl^ ^; J4^; gW ^1 u^r^'j ^LJI v^'
slyudtl ^iXJt 'luJLi» ^^uJLi^^l iüuJI ^U^
«X** L^,! j^; Uäf 3^xI5r3iJi
ijuua. Jujüt ,Jv« ...LttXii. JouJt «4 Sji>»AAif .Jl »9 <>«J ,.tl ««b
UJj «*iü «if jjjj y», ^f Jl*, ^3ü Jui J^p M ^yJjÜI, ^^oU.1 oUl
«j
> ^L, J^-; U^f ^yiXli\^ ^^LÜI OJf
> Hds juie. darüber j»^JLc. * Hds ,_JÜ0.
10
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> ^^ *J U^iU ^1 üLkLl jj,^ ,j,l «Aft ,
^.«M»- «j^ «JUftJ ^b Lull ^li Vi>yJJ
slyc^l ^ IjuA (^iUxi xftL ^ jJI jL».Jf dJo Jo« JU^ cM«
iUw ^j,;,^ ^ Jjff iuj» oJir ^^1 JLs ^;iyü- ,ydl syjf ^ ^ *yi^ y\ ^U ^ji
l4*ift oJt Jüi o-l^ j^l, jj-iLiül LjjUl outt.. ^^l5 L4J dJi %^. J
20
3^ ^b LuLm ^^Li »jot (.^ lüy*, i^;l slyil 5I Jia.. UjI ^J,yiJUJI
' KiLa^l &ju«l, dU6
iilJt au v:^^l ^^JJI vttö^t yftj ^4^1 iüu«! iUJCj JuJ» ^ ^ m.^ ^I Ua^ Sly:^
* ^1 fehlt. * Am Rande derselbe Paragraph in folgender Fassung: Jl».« v.*». I ^1
Jju y^ »JJ^ £« |»AÄ^ y,l lüüyoj i s5>Äi le lüde io^, *du^ ,3a«j ^^I
«J ^U. viUc> y,Li ^IT U ^ mJJo^ jj,f^ »x^Lw ^joJu- «ÄXft
^ Hds «A.0:;.. ^ Hds x^ sLx^t.
77
^li «J dJi ^^ y«jcU «xU »J^ jj,l ^^ycÄJf ol^l 1*5 luix ^^ ^J,I «J y»J »il.
Ldjf ^^
«4^1 u;^ 8jJ, ft^^ Sf ^L ^b Lull ^jli uul« 1^ o^^i Lfu «J jJy S^L* ^^yu
»JtSsS ^5 JJf »iJ^ *i1^ ^^^ Jo
10
Ju»&>>y»^ Ju &I^( *J ^ 5J^ (JÄ* JUi u«üJi &JL^I l^^-ia« |J ^J,|J f^ ^Lo,
(.jjudj ^1 ^^^xJJI ikXjb .*.,^^I oM^Jüüt vsj^JllU iX^tj aLuL« ^b fiX^j) «^jf^
•LwjJI ^y^ J>^^ «iUJf y^j5l yjJU. yjJ» |»tXSl ^jÄj p^^nOJLjt ^yKmy'd^
^ «yül w^l s-AA« ,^i> «Ai y^o« o^ v^J^ w/^' v*' ^^• v&uuxU «if^l
j4^i u^^ü'^ ^4^* ''V' ^;^ "'^^ ^^) u*^; -^^ ^7^ Jk^ixJU sy^t
I4J, -e^i^df SS^ y^ «*jL JJU (Bl. 844") Ij».^^ l^iA «yUi y;^<>«>ly:* sT^5»^
L«^3) o^^J *V' **^'^ t»*^ t>^ 1*^ ^' •*^^' ^ «J*^ i:''^ ^j^^y ^y^ '^^^ c>' ''^
cwjI k&m». iu ^j^ 'U« ,«4;^ (X»lj jy |VM.I J^ i^Uel &;Ji Jt Lfüf ^jI ^I J^
Hds dartt\ier ^.^i. * Hds «jejuu. ' Besser U^.
78
vauäU ^5* ^J,I^ «>.Aa.l <-»4^ «y^M ^^J Lj5Lä ^ «j ^j-o^Jj U-^ ^yiUj l^ys
5 ^'5<< v.Ä.«aJI, ^( v_L.aJ^ )l44>l r^y^ «^y 1^' '^*^') ^ 7-^ (5^1 ««^
Xip^f jy^» y^4i-j jliil S-ft-f^ y^f j^ iasiJ^ v->y»5«J «7*^' i^)!-^ ;4'^'
^j u iuÄJüü ^j duo Juu xJU auiiaui m>^ ^I xJ (j«uJU LU» ^^yüi Kij» ^JA,\
jf La^ sSj» ^L (B1. 346«) yP^ |J^ ^O ^ y\ «*if wJ66 5! ;Ufc 5I ^b yjjo yj»^
9 9 ""
1^ iu^ ^^yÜJ jo^ ju^y Li 5^ 41 ^^ ^1 *J ^j^ iUiXj ^ ^yi ^^ ^ 16«
3 sLJf (5)1^^^ (5^*'r^l^ c)*^^^' "^^^^ vr*^'^ ä5^(^ ^jj^^^ vs^LyuJl^
jc^i ,.,>A^ üjoUJt üijji i",jc^i (5^UJt Ji^i o^^ (5^^' 4' x^*"^ r<^) '^
1 Für ^jl^yXx. * Hds |»»«>K. * Hds ^,1^. ♦ Hds JuJ^.
79
ftj^ (ji.1 xJ X4..aÄ. ^J^ ^y tÄck, ^Lät JJU j/:)(t 8^t ^ Jüü Ui' (vX^I JJuU
LjJL^^ y,l ^,*Aii ^^1 JUiff, «4^5« &«.5« ^4X* i ^^L-*^ iJ u^rfÄJ' cH'
SLdiJÜ *vs»jLai U Jk».f ^ tiU<^j ^4^1 &««mJ JJ3 Juu ^^^ ^^1 JLÜJ v^JUaJt
sJU.t ^li 5^^ JLa ^^..diX«^ (5^^( c^öJI 49' '^'^ u^l^ai^ i L^l «uJLfi (5JJI
^^ i v:,«' t,«5 J-^r^f &X-, »JU Jf^f ^a Jl^ ^ i y,!^ ^^Li ;^ *iX5
'^1 &Jt»J J^^l ^1^ viJU<> ^ tXjut
»äjC^i viUö ^ ,f "iyjt )\ Sj,yS ^j ^^ySJ&.\ ^\ Lull y^ ^^yu^iJIj ^j-oUJI ^Ju^\
,1 IIjDj ^^Ü" «il ^«jkrf iJ, »Xi jJ y*^ (Jj tXa-f L4Ai 56^ ^ ^j^xi« 8yU 54XaJ 15
jUe aSU 5>5 yA^U lui jj y4^ ^ «il >iÜi^ ^^ »f^ äjÜcX^ LLU J6 ^Jy
««.«A. ^^^ iua} Uxi KAA. «.JLiff ^ sJ (^ou UiuU ^;Li i>^t djb- ^ ,.(Xj>
duo )^U ^jU J y*J Lo ^5^f ^^jJI ^^ viUö ^ ^1 *ll»^ y^ir ^j,f ii« ^;^^ 20
M(X».| JU v^Ua^ ^jt «J (jx^aJ^ 'ü» Jiu 4X£i Kit», v_»Afag |J^ «x«. i^^y"^
ju*ül (Bl. 846*) oui* «il ^ ^).«>ih...< «yl^L Je,A*JI ^J^333?7^IÜFZXjf
^jUaJLjf *^yi yj^ y-Lüi v^ Uo vsU6 «x^f ur, ^ylf^ &j^f ^.^j^ ^^,
1 ^UaJ ? * Hds JboJf . » Hds ...KJ, . ^ Hds ll«j-. » Hds darüber
Ik
80
v_jläJi Ul>, s^i^iiiJi, bujij «utj^ ^j^ t/^^3 v^^'; ^'^'^ iua^u^l K...«4irtt
15 ju^la. Jul viJUi -x*aj y^\ ^ Lfljf ^1 Lc f jjo (BL 346") ^Jj^-^^Zr^^jOUTZAjT
li^yue lL& LfJ IjjI-flJ, L*JM 1^^ ^jl ST^I IJ^I i/^ Jo^yj io,^ \Jej^y
0^ (^ <iUo JkMäl Le jf ^1^ ,f v'^<> ^' ^) ^1 ^ ;' ^«^ ^^ vaJU» ^ y)t
** •& *•
iüUj L4li, *U)4^ ;Lijo juL jüT^f J^yi ^1 ^^1, -1^ dü.> JjU sfl^f *L.y
Juel s.»U ^ y,y vjr^l J^l i^ rAÄ JU ^ JLuJI s joo, ^^bov^ U4j^ <iiüÖ,
25 Jo^f ^^ U4ÄAJ
iü »i,*«* jU* ojK' IIL-,1 -Aft ^ L^jv jx 00.^ ^^ ^\ »LJI LöjI »iJUjk^
L^^^ L^jLfc väjLo ^Li L4jIU,Lj i^lya^ CuÄ iJ/ bö^L^Ä» ^ 5f^ l^rf^ v:;^ 4Xä.U
I Hds darüber ^jjf. « Vulgär für lI^I^. 3 Hds Jkr^. ^ Hds U^-^j
NB.! Verwechslung von wjjcl und y^. ^ Hds v-wudj, darüber uLiaaj.
81
tXJ, «A4 ST^ ^J^y ^j^l ^^ sT^f oJU y^f^ *U^ vjLoJj i^ir U)L4» LjJLi
uLoJf, »«Jf »üJUa. ^f ^Lj4-I oUoJ^ ^1 ^1 iJLi Jj^ LjJU «J ^j,^ ^ ^1
^ ^^ a^l J JeysJf J^ ^J\i^ dXJ\ yj^'i JuS ^^1 i .LiAJI U, «4*» ^;^J
(BL 34V) lüyJI *>M ^ lujJo y^K" ^5dJ^ ^iUaJI S»^i "^7*^ ^^"^ 01^^ V^ s
8^1 oJ 1^- oöaxJ (»a^n«? iülJÜI Sol^^ u^^iai^ (5^^^^? »ti»*^! &iyu) JLa
syjf p5yü- 5>^ »Aä.f «yf J^yi _.;,^ 5> ^jf Lull ^ ^^^-»♦sLl, ^Lüf vUl 15
^^y U^Li; 4X«J v:^» 51; "L^iff i j^, «iy « o^b J*y» ^^^ iJ^ Lj*,) ^b
(j.ä^ ^^ ^i dJ:>; p^ ijOl^f ^ ,»y) ^ vsMd«« &3EU5 «Lui^ «J.U. uLi\ bJü»
jL».p LäjI til!JL5^ uwUi s^; U»»:^ juJLa bjbu« lUAAe^ luikt Sfwol
sT^I Lojf; uu^l |v»o «sLol ^^1 |«^b UB^kjJU ljtA«A. L^JU b^bu« «il^i v»ä.I
«Ji>yi JuLftb^t sJkiD J^l ^^ p^b ÜB^LüU L^aJLc b^bui L4;L».t -.^^ vsaa:^! 20
U* ^g&^ U43I 5^5 s*ip U^AAj ^ ,J, b^ y;^ sT^f ^yfii ^J,f 4^; w^f ^^b
^if^ ^«^ «i (Bl. 347») ajufkyi s^^ xJt wJLiaJj «iUJI J* <^<> ^r«^ «UjU^ 25
M3\yA o^b viü j^ dJUt si u^Öt 161 KAä.1 syb -.^yü 1^ y» v.,M^ ^9; ye b
1 Leg. U^L^A. >.ä.<u, ^LTbft^ L^JLi. * Leg. >Juaiy g*a.|^L^(
JuJi käJUa- ^ JJt ^^*f. ' Hds JuilOfI; . * Hds st^t^ , darflber Let; . ^ Hds ^.
BOMXioBis Bechtibucb. 11
L
82
l^blyu iSf^ ,^1^1 f^;A-aä5 |*4«^|7-^ 1^'^' c^j |**HW «J^^ t^l ^^
il Ju>4 »i^ ^J^i «iLo » tX* M/ f^ yjS^fJ J^ (>«Wj
10 s<>^^l ^^^ ^1 b^l (XÄi IjJ, S^^uJÜt ^y» J^l ^JJ> «i ^^1^^ lujf S^^ ^t luol
juJL« (.tiXS^t^ JjuJt t jje JJi« ^ fv^^Ll
16 v«U»».H J^ Jl v£>Le |«i l^^- ^t CxLo ^1 CsUk. li^«£ J^yt ouo Jjet ^ L4AAJ JjdI
O-ili L^i«. UT,, L^JLft *fj,\. L^ o«;4 (Bl. 348«) JiL Jl ijir ijf «if
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1 Leg. Ü8^44J, . »Hdspjjf^l
83
y^i;. ,J y,U (.Lf Jüu viJU.i lu* vhM' »-J^MJ *)M>' 7-^ '"^t ^:^^ U» Li, ^^
o-dJLi dU.i ^^ ;tXiij» J ^J,li *aA* Uj 15*^ ^^ lüuj JjftI ^j-» yoyAOi »tXi*
dÜi I3f yo li>U jüüjI vLja. jjjo äaJU ^ Lp ^^yi ^^ ^37" r*^' ^' ^' *^
liJÜo «.Jliff «J )^ ^^ (»4^ v«^! ^fu^l (XÄi ^^Ju» U.MÄ. dJJJ (^, ju v^(iu
l.4«yju ^ Iflyt l^J ^U. xiiib JkSU ä|U sLet ojI^ ^;f^ t^t, «36Lj L^ ^ä
L4J ^^1 dL)6 xLe L4*^Ij v^«CH (5vAJ( v^ Ulkel^ «jUi^ &c&l Le ^1 ^^( ,t
^^ir ^j,U jJU ^ ^^ir ^1 «iUo^^Äu i> JU I4) dJj> ),Äi Jj» UU- i L4; ^5^
^Ul &jyie waS«^ lf»<jU JLe (5)«^ ^V
I Hds darflber (yuj'l. . ' vi ^~- in diesem § = dos. ^ U g»^ = dos. * Hds
»tJ^TJ;- * Hds ää.Li5.
11*
10
84
.. ^ ijuiÄjj U^irjut .J juu ..VC »T^u J^ju s»Äj )f TliZLju Ajt Ji wUii
JJoL ^ dJ6 ^ ^K' ^1^ Jis^ 4XAi 8 jLÄjt^ ^[jSJ\ ^6 ^ Lo JU 4X4^1
^5^1* L^ ye^ j^ lüT^I Jö.yi oJJÜ jj« ^j^ ;^ J£-« ^J,yüJf^ y«-olaU vM'
«xJoJ ^^ lit y«LJI *^ itU 8LJÜ *A-aj ^yo5M ^^l Jul« ^^yuJI^ (j«i>LJi v^LJf
^y(k.^ Jo &ÄJ4XJI ^f ^JX ,1 dJUl ^1 vj-« ^ ^gX^ Uly» if, ujiXJi ^ *L,,^
yj*i ^x^ yj* L^iia. -A-a3 ,1 LfSl-»^
20 '•'^''
»J ^,Äj 51 Läj| jlyi (Bl. 349") dJ J^ va,^fpl L4J JUi j^^yf, va*A*f ^JJ Uy^
U^t oL« IJ>I JLs U.^ .i^ ..XSaXl 8LJÜ ...Ju ..jüo JJLI ..,«&mJ(. «^üüf «.iLJI
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i Hds darüber I4JI. ^ Hds darüber ,j^. ' Hds iuj>*.
85
• • ••
^ >aA»^ JkS oiil^, ^^ l^yt *»'^ \J^ vÄoJÜt (4».; J, «1^1 ^^ vÄojJt jJU
^^^ (J ^j,li L*5H Uo5>,l ,»«1^ «5^ l^;iy idT ^« ^j,^ jJLuaf Lja^I ^sO.
vauA.1 U Uj^ oLaij ^»UaS ,jt LgJ ^L»i o5tj» I4J 10
^ «AäUJf j ^4^ ^yJ,5H o-tr, ^\y,\ J^y ^j,!^ ^t JJL, ^jjyu-JI, eJLÜI ^^3»
Jls ij^lj IIl»» U^jüo s<>5>)f ui)J^ ^jf JuM^yJ J« (o5(,t IjU4>»> U^ JJ,l> ^
^g*M.o 5l;I?yÜI &5;PI i)y^\ ^ ST^f y^ »OiJ^I Ji^ fJb\<>\ tJ vtU6 ;ySU tXS 15
^j,ir (Bl. 350») »iAiJu (>^. |J y» ^Jli «AAj ^ &3^j fJ»;*^ ^^,1 w^l Uil Jo »o5>;l
iaÄi ^^Jl uufö kSt^l ^^üo u^ij JJt «>5>,5U &ä(^
Sj^ Sl^l tju£ «La.! ^U Juux i^^JLXi «>5(,5lf ^^ oJJ; Lo; 8^ L^li ^ji^iil 20
y-jJ; »sT^iJ »31^ ^^4» ji-^l V^ y;l )yp^ Jj6 Jil ^j,yU*Jlj y*<Lil| vM'
^ Hds LaJ ijhüJ. * So Hds, besser L^Jlaj.
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L^JU Ui,t L^^) ul^u'^ T**'/^' "^**^' &ol^«^- ^ düj^vtt^l^ l^t^ LÜ
" ' '* * ' '" ■ ' I4JU4J UucUI. yjU jJU y^ L
JjB Jit«. (BL 3500) (^ytyJI^ ^U)l oUI
L^jf^ ^j,( L4ÄJ JJii «jji.1 vsMAf ^ Lu« y>^yi* y^ Juil SJUl j,*^ IJJB vaJLai
20
4,f ^Ll J^ f^^xm f,^j^ £)^5 ,»4*^ ,,4Jx M:^ L-0^ il, U^ ^ ^*^-
U, LLi 4,» ^ J«S j^l L4J v,Äj jjii ^^y 4, ^ ^j,|(, Loüü f^ir 4^U väJÜ Jo
" s
jUi ^y •XoL U)l4a. ^ »*2U gyU Ji^ ^,yi- ^,1 ^jj^Uil^ 45oU.t oUl
yuJI^ |UiÜI, Lol^l oJJI^ is^^;'^h e'^' 1^ 7^ U«^ 'luAl^l 8 jje ^U Jü^
syJÜ o^^^l dLb v.A,«aAi üs^ U4JU0 ojij^ |«i- ^t>j^ yUo ^^ L^j wTL». ^f
.fy^if,
' Hds Ljj ^j,!, for L4J^ .
87
O^^l «yl J S*>5VÄ* «*jl^ (Bl. 351») lol 8l^ ^^ Jje Jll* '^JIÜinj'ÄJUJrZÄji
JLik.b ^t L^JLJC^j Jls iXjjS le Jl« ^MOyr^ kaIa {JJtJ3 UjOe s^^ya^i UejJ^ (jöu
ÜDlyD ^ ^ Ljay»'» y» vj» «4ft ^-AÄJ ^<*^
U^Lj* vM vaöir ^^t lyJJ ^g^uJJJ U^5 U)Lj*. <Xi.b ^^1 Lj** sT^ ^^ä^j 10
<SU6 |»]^£AJLi vsJULikt Jü> oLJl^ ^^1^ U(X».UJLi ^g^ I4JU ^k&ü |J lOtX». L4JU. ^^
y,»^ ^ Lo ^^ tV«.ljdli «^ I4L. 1.AJ (»^ ^Uä y\ CiA ^1 iJb L4JL0 oJfL, vaJl^
vsijJ^ Lo oLiOj^ iJJl^ ^^ IÜ \:i>\X^ Le J^UJLi Xc^t vmI^^ '^^ L^Jbe ^ ^^ J ^^
J^' C^" ^))^ iS^^^ UuajJi^ LjJuo -^*o Le^ L^t^l i^ ULoj^ ^s^'^J' »<J^
ye Le ^^ sJkd.UJLi ^^Jt ^ L^j3 LjJ s.jJ:^Le Lel^ aJLe ^ ssa^I^ l.gAijic ^1
Lfjue va^fU. ^f dUd^ LjJju Jka.U ^1 LjJ j.*JLi ^1^1 ^ *^ va>Le ^Ij s^yXXa
Jj^l vuL.aJ L^JLi »teVI^ (XaajJI jJf^ ^U jv«^ ^ I« v:^*^'^! |v43(Vä.l Xef^ lOuuJU
(Bl. 361») '«öJLicu
«ffiuLe Jui M.^1 iJüD I4J y^ Ujf ^i^ ^U ^^1 I jje ^ JLx^j Jb L^ÄJLfeu J
•^yf I Jj6 ^j,li' ^J,I^ l^xJLdwj ^f^l ye ^^l w «yj^AVj- Uii^ U^l Ui' Ljli »J1
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96
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uI^iT ul^iT o^^uiL. qiijni|iuipuujri. ll nuin Ifiiina.[i utrplAi a^^unL^n. p^ h
uJuAiI^ LTfAiiLl quipniu^iiiLr nn miiut. qhuui^iulf lULtuitop^ luj L.
b [luui^ujlf q jiulfnp li juilfnp ahrnl^nniuuutu ^lu^ujiifünnu^ **(?•£ lun-^Ai onl*liu
qcriiiti.iiAia.nLß^Aiu ll quiniijani.ittOTf }fi.pnq wpg^f^if «fLp^^tlmts^nj QnpfÜiif
[iLp li tin *linquj criiifi.u/lia.nL(3-[iJli. li luppui^uiiT criiinjui*ua.tqnjq ^pui—
10 q [iuJujI^ ujj pui^[iL^ uininiijpu i|iiintiiiq |i crijjfL4iAiajijIfqnL0-t^l^^* ^nfU'^
ui^u li [luui^uilj juil|npiiij li jujlfnp |i i[iiinouflit|^ jtcuiu^innu cfiuiLuAi—
cj-tranja f{u[ilffiir jni[ifti|iiii] '<n'p*J fn-nnLir t[np luiriuq 0-1^ "P'^'L f'^'L ^
uintnuii/p uinuiqufj. li |i unquAiI^ rAin.ptquiL. opt^^Up iijfi.ufp^|ip cruinjiAi—
a.tqnL.qiiAiti [iLpiiipurliiJiLp quuiiuanLUJOnf |ii-p ^PV^^ ^^^"5 ^ J'UJ^
15 a.tntq|ilf ii£UJin'2Cufn.I^u uiiu|/li miT MiQQ^ C\rtfuu quuiuiqnLUJOnf fiLpna
cruin.u/lia.k'qnL.qiiAik'i nnri.na [lupna • |iulj 0-1^ ny yjfu^iqffu nprüip luuiiii
c^uin.uj'^f^tqnLqui^i^ hliT Ll lfiiiLr[i« ll iui|q^ ^tß-uAinuiuq |9-l^iijlpn li
jmjL op]^*üu uijL uiJL M"^ iTJ**** «•Mti^npiw^^'iiu fiLi|j[ifi t^mq^fu iTf-fuilL
qufin iTtp iu pu np I;-iiifi. iTuipiTlfu [i uppnj IfnLuI;-*U L. Ifuii/tuL. ^op
20 tnU i/uipr|. uic{uiuit|_^ {i i/n|npnL|9-trli]^ qnpn.[iu Juipn.Ifui^ nnp hunTbaufu
nn Ll uiLtinuiniii^mljui^ i[iJipri.uiii{tuinLP4riiii/iftj tin qopl^liu a.tntqhlju ll.
Ift^fLui^uinuipif '^^'^n^5'M ^^^"}* ^ t> unLpp i^Iftntqlv (iLp jujpnjq
ISnjiCLuiLnpu puiptiifujiiinu jinß-nn. [Aip^iuI|iu^Lß-tujVli c|>fi.ui^I|ujq li tin
^nniij iTjiwu [i ^UJLuiinif 'S^Wuip^inu nnp Lu ^^luquj^ljrLtqnLqfAi qunTt^uiAf
^ Hda ui^j^uip^u^ Pet. jtuju iii^'[uuin^. ^ Hds opI;-*üu juTj i|iiift^L.<if
uitft^uilfiii^^ « 3 Hds uiji^ * Hds iiijii. ^ P*et. -^ii-fjiljf/iMjtqLnq.
97
Ufa g.u lfiiinii.|i onffuiudu jAji, U *uni£iifL. i|tijntq[Ai qß-uia.iiiLnnni4^[iLhju
fiLnnq jp^*^^J[' uiSi/uiu^U luqcLp ^PJ^ liiuiThmifu op^fuoo «tf'nf'L ^
^hßttfunuiuq |i gfnt^u^ul^ lun^ffu qii{UJifi'2Cuiau U trüi'u onlfuu fmi^uiqu/uu
»lunujBUiIfu/lJu |i cruiiruAiiulju [iLnna nn uin. ^nuiu |ii/tinfinni/lip bnlltquAi
li ^UtCiftftqu/lj |iuriiiil;'[ujqnc|^ nnp i|uin]^|/li on^^iiiL£lf iSu qh ll uij^ n< 5
np |i ^iftmitul^ uinriLf^li mAit^^ i^^jin IfuiiT fuiui.u puAi qiL/ni|ifl;if iii][_ ^ui—
^iiia.riAi I^n Jni^lpi onffuiut^jlu cfnn tui ^ui/iu luo- ^uAi cmii/lrlJiiiyii [ii/iu-^
uifinL.^u^ ^tjj/liiuqnq ll iii(3-t^iiignq U '^n.ni|Jujjtqnq U I|tiiini.niiiqnq
nnp t^ tf^[iii[uiiiiq[ip. li iiint.iin. ii^iiinil.LL onffumqu uij [i Atn!u i/ni[ij[iu[i
^UfUiil^|J[i nnp on[AjiULp i|tijntqiijii li quijf^ uiqcLu ^*ljuj|uu/iiA p^pf* uiO^fAj 10
mmiuipuilfii/li onjfuop p'^P^ ^"'P9-^L ^^^5l^ ^ Q-u'Mit.uin mil iTtn nn
^uji[iuj^k'iiiq li ^\iiuqn]q qonl^uU Snilajiufi ^Lnni|^ uJL.tiniijniiAjuiL^ li
bnitujq i{5'P^>"Ü" ^ cj^tß-u/unu juiLtimunu/uujljuilj on^^u fiLn nnnLcT
^ijji.iiiiniiiq[Ai tnij/litiiJ|_^ li i^iijn.iuL.nnbiii[^(9nija.uji.nn prli uljutujj fi iTto-J^^
I|nuuiij/ljrf.[AjnuI^ nn Erin quiju o^I;-^ . 15
II l|ii/ljrflj tunjLU;jlfu i^muli criijaji/lja.ni.(3-tu/lj.
Win np tß-Ij- i/lmjiAjli li nc <f-nii' Ijinuil^. li ß-ntmi. nnr^fiu uinni.
li 1^ iTlmiiiflTU criiin.4irlia.t^. li t/9^ fhP^ Ifiniul^ c^iijn.ii/lia.tqnLqii/liI^
InniLLnq ("-pnqj nnuflpi li ^^ul^^^ li ri.uintnujcflj intuj iTfinj i/^[vni qjpui-
tt-ffuu (>t-pn5 nn [^jfti^ J'^P^5 ifiuaufuq f^jhq^ i^(i JtiJuU. li jfiVu SmuU 20
I|UJDnLDuAiI^ q^iijnjii*lja.nL.(3-^L.^ nnrLnq hi-nnq IituiToD hL.nni|^pI [lulj t(3-]^
^ Hds uifUf.[i ^ui[uu/uJt. ^Hds li (i-iun,ufua.bqni.quhil^. ' li fehlt
* Hds I|Uiir[i np^f-HJ ^^P"5 uiu'L»
RÖ1II8CHE8 Rechtsbuch. 18
98
^orhsm luiuiu (3-)^ n< tr^ 'linniij nnn.[ip auirLufua.lrnni.nuiul^ hl lT ll l^iuiTfi»
hul^ tß-I^ juj^Ijiijna"uil{[i ifyrLuflifi ll n< niAi^i nnr(-[lP l^ n< 4-nV ^u'U'^
^uji/uintuD^i frpnll qiTli ]^P^^^^ • ^L ^ouiuujnE7un[i [i criijn.uAif^nL(3-^L.Vli.
t|uii/li nnp jii/liljujnd*uilj^ iTtnLuj^l/lj ll n< CLntr^ I|iiiujI|.
(^(3-1^ iTtnLiij'uli jui^I|uinO"uiI^[i iijjn iTuinn. ll n< Q-pV Iji««"^» ^L ^uijn
ll i/uijn ^ni/iifi ll n< "P^flP* ^^P^ '^fLF^JOf 1^^ I|ui*uJ 'unpuj criijn.u/iiii.b^»
10 ll (3-I;- ^iui.nU tn puinrfli uiqa-*ü uAintuiL l^ jiiin.uiq Ijn< [Ai nnn.[ip otnifti«
[lulj tP"^ ui*ijntuji I7 ll ujqii.*li iiiju • i^P^hE ^oniiiptnrfti jiunLUio l^nyhfu
uinni. qujL.iiiIf p^. ll ß-I^ n< l^ufli uinnLp uiujui JinuAil/li J^tLp^u. ll
unuiuhu Ijuii ntr*!! qcf uin.ui^fl.nLß-^iAjii [1 rLuinu ll [1 criuLTui^uuiIju I
l^uiuli cfuinLui^fi.ni-(3-tui^i. ^J^
15 iQUinLuiq |i*ii l^ufUfhiU a.nk tjuiD ^uiLuiumn cruifi-iiJ^il.tL "PT-"//^ *^ fj-uint-
nuiEjU inncruiiT ^uiin*ij LTbnLui^fi iiAil|iiiuiIj. piyj7 inncruiiT u< fc*li fff-fjP ll
ri.uintnp uijl ^tfi-[i uiqiLuiljiii^ o ll nprf-[yj ^linmiu n< cruin-ui*lJij.(Ai [^*l"f.
^on tn puijniAi ll n*lirf- "pl^hP *l'nrjui Ijii/liiijj d*1i ll ^p^flR ^nnuj. ""JL
* Hds ll n< t(3-l^ p ^"Up^li ui ljt*lifj.uAil^. * Hds J-uin-Ui^Ufj-I^.
•' Hds nnfj-ni/li. * Hds f7ul| t(3-{;- uiijjj/li uiju ui^u^fcui^ t» * Hds lupni.
quji-ujl|. 8 Hds iTfiuiufl^u ^ V addit IjuiiT p*ur|- tr^pu^p"^ Ll [^*lifj.
99
fiLnnq iiijuii|Ipi I luvnl^jfu pVlit^ 4.i^^M£"^n utniTVli ll nn i/bifiijjt.nn 1^
iJ tnAtqnLDiiAljf/lj q^iu fi criiiajji^a.nL.(3-hi.*U . uAliiiil7qlJuiuinL.u uiju f^ P*lJ
Uiruifuq IjuinO^Erujn : |iulf luu^ui ß-I^ LTtrnAiuL.nn mcrc^^ '^uiuiEruii I^ nn 1^
"^lujnlAiffu l^iu^iu*uq uiq afu juiAiiT ^tuil^ LTErnAt^iu'^ , U ujfiiii^l^u 5
"unL^-^i.^ 'hP^L U^^U • P-I^u{l^in Ll nihifi nnn.j-iu , ^"''^'jh ^ *^^P*£"J
^^UujiWliri^nL^-tui'^ ^iiiLpli [iLnnLLT I^« U qnn (^5 uinu/liu/li nnr^jijlu
juiL.ni.nu Ijt^fpi/lini-P-tui'^ ^iiiLrrli (iL.nnq l^tuiT ^iui.niht b^P^^ C^t ^^
^uinalt i/uiiij :
rL^ t|uju^ ^wlu^^u ij (3-1^ •£"'^^ ^^^q L^^^ i/u/unLi^^ :
«i^uiriqui^t^ qonl^^u ß-Ij- nn d L/ui^Ijujc|.nyii p fAi ui[inif p l^iunnr^ tr*li
O-nti Ijinuilj IjiuiT vufu^ 111 Jul all 1_Jt*1'[' "P ^("'P^'L ^ '^P'^L• »"'ig/'J/ü
ir[i*ü<LL ih^li^i J-p ujJuiq j^ [i ^litn pnj Atn.ijjq tuffiuipniijfAi li n< Ijuipl^ 1^
lunAiti Ijiniijlj, li innJ-iwif ui^qiij^l^ I^F "'*'**^ tijii/lilj- [i ^^uifmi*ur|.ni..
P-t^uIj- ^niijjujjnnji*ü, [li jtui tt-iuiTufutul^^fu nn luquiuitnuit. luqohlfu (i
i^niuIfiunni-ß-Er^I^-J (ii [uiij*ljnLP-[iiAi nCufi lunhib^^ ui[iuj(3-[iIj : [lulj uinnt.
ifiu^ni-I^ iTjftijli d'r^ uJiT*!! [i ^l^tn onj ^^Umqurlin-nLP-tiijVli ^niuiTuijnnJfli l^
1 Hds iftpÄ-tjni-jiii^ül^. « Hds /i. » Hds IjtAifpii*u]^. * Hds <Jiiijp
"PT""3 ^ '<>iiii-nL*ü , * Hds in[iijjL. D , • Hds yufyuffu , ^ Hier in V
folgender Passus: li n< Iji^ipk 'hC^L M^^M* ^ ^ ^T »"^^ /i i[t"p '/i
'^'ijiiiqii/ljrLni-ß-t uAi Ifnt.niiJuini.n|/li iTfAi^li q [it lui/u , li fit luJuiq i/ui.
^hlI^ L^*^^ "UP I^iuuiuintuiL ll iiiilq|iI^ I|[fti ljiiJiniii{itiu|_,
100
rrli<ho nnpriq nn p t^ tujtjiip LL tß-j^ "VJL HE tujluiun'^iuljufuutq trLtiui
ijfuhfu ^nuiiTuhiUii. ß-iucpULnpiua tnp 1 [Aif* i/u/ljnt.lj*|j eft uii/uio b^uful^
'[i ^^iiicmAjrf.ni.(3-t^I^' '^nc^^puipAni/u li iT^AiUi q[it luiT {jfAi^ JuAjni.If^
5 ujjp ljujiniiiptiij]_.
ijuju^ t|ituiijj[i^ (S-Jj- Lrt7n.ui^[i ll (3-nnnL lj[i*li LL npri.[i : W
P*^ iTknjuhifi ifituuf^ Ll {juiiTfi ^uijp Ifuncfu ^nij.UiL fjnpff-fiu^ tß^I;-
muij tpui) [umi-np uiTLfuni. [i2juii/ljnL.(9-[iL^ ^"fl-"*!^» ^*'^ ^"UP "P ^
iTtrijirliti^ ^P^ Ijtfiujij U npr|.nn^ np p if^tiuu nppu lu^nLui^I^ iiituni.cu
10 Ll ijtpiijl|ujcini-u Ijujpl^ ^iii ^nfi.iij{^ qnppu^ Ll 5tnujj I^ptuijuiuLnp ,
ujuiui (9-1^ i/iiipri^li np Lrtn.ii/ii[i n< uin/iil^ IjuiujIj LL (9-nnni. nprLhu
U cLiniiAifi jnnr^^ifu fib luJiuq , *üiii Ijuinnn Ij- ^inj-ui^ itfjpuijpu^ Ll
uui^JuAiti Ll 5LnuJJ tpuj2j[uiui.np , [lulj tß-I;- i/iij^I|uja.njPij (/u np^{i P*!'
Ll npu^I^u luutuntup ^uipuip Ijuimlj '^uijp*ii , t^-Ij- nihifi ^Tpuiip d ^niudufu
15 uiuij uiLpI;-*lipu uiii^i/iij*iitL (* ^Unqui^uJ^ ijnp iijujpiiAj I7 if'*^''! ^"'^""^5 LL
um^Jtifuon tfLpiiup nnr^naU , LL (J-Jj- nc ni/lifi tnpuijp LL Ipuj tnniULn
nprLh Ij III uitup bull j tfli|i uijuni. op[AjiuljiiJL. i|tp<uIjiiiqnL. LL ^ptui/uijon Ll
ifitunL< ^op tnpuiLp*ü nnr^nqu :
rLUJpAtrui^ (J-Jj- np iTtii-iiiL*!! nc ni/iil^p trq puijpu li n< tnGuiLn
"P'^f'^ I ^ "i_ '^P^^ I ^^^ ^iijuiijI|iijl. Ll n< iLptiun tjiniijl( npuj^u luuiuatup
Ll ju/uA^ iijnL*ljnL i/uilp nppnnlj ^nii.ui£^ ü^l^ui^il^nlSiU f^Lp, ii^iijpiii[i *ljui oAiuii
Ll 0"ii/iinL.nti ri.iiJiniiJi-np[i tfitrnnfu LL lunhil^ ^^iJfHR "5 | K^^l "'"-**'
20
1 Hds nL*u[i . 2 Hds npr}.[iu . ^ Hds U *üm . * Hds utpiTu/ütL.
^ Hds IpuiT,
101
oVlinnu LL iiituni-<u nnp ifinunnnlj li inu/u quunAu hinniu putn iijuiifi2uj.
^fAi , li nn p lun/linL^ ^'J" juAliA^ ^lunl^ l^ uiuji tniiJ2juiiji.nnu q h
*ljnqiij ^ l{tfiujlj*U nnujl^u ijtnm a.ntriujp cuiuj^U tnun [uiuLnn q h biui/uiL
c^ i7(^V uifiui^ujj '^ujjn nnn.^ D li a.uj^ [i ljujuTuinl7|nL(3-[TL.^ li [tuuiiu
^niuSufuiuu ^onli luU'^^wniifun.p Lf'^^7^*^ ^ iu*ljujna.t*lj q^uj , tß-Ij-
IfiuLT^ '^uj'ljtL tfunuui J Ji crujn-ui*lja.nLp-t^I;-*li ^2_[""'^"*-P"['"-*^ niSih fi lo
ijtnuij uinuiqnLiiJO^nn ^Lnnn , p^'J'/ jK^^ liuju^I^ £^5^'/^ ^puiLnujI^
onl;-^ pu lTJi Juiu^ uiuii *Unriui , li uijuujl^u qpni|ufljri.uilj jfuKuU fftiO-
<nnu pmcruAiI;- li qiTfv iTmuU [i ^"n^iA' J^^^ i/uiu^ uinAiI^ li jhVu
iTiuu^il^ '^uiuuiuujpl;- [i i|tnuij ^nnui nn<uft^ li t*lJ u/li'^^ujquAljri.D^
tß-Ij- lupni-p li tß-I^ J^^J-^ • ^ jüncruiiT ^pl^ Ijiiiuilj "^"yP*^ "P "'puiuipwtiiiri 15
qnpn.hu^ li uiLuiuip cruin-iulii}. (3-nqnL. ^nuiiJuijI;- opl^-^lipu ii/UA^ühi fuu/ii
P-nnnLj q^uinLurlin^<^ q [1 u/upuii/puiu ifSiutunt^ l^inuilfu [lup , li uijunphL
hr\i npp n< (7*11 uind-ufu^ Py^ ^9''^ü? uipuiuipu cruin.uAjfi.nL (3- t^I~li ujn.
2^nL0;tuji/p i|uiu/linrip Py^^ ^ ^uwU unnjfu , uijuu^fiutuiou Ijuipl;-
ctnujf q^uinLuAjf^nt.(?-[iL.^, li tß-l^ uiuij puiiTpuufi l^inutlfu i{uiu^ urU^*Uui_ 20
iWliri. npn.ni/li juiqq-uiinn^if I;-*li [iLniTtj- :
t> f^P'^T* Q-pt*ü qnp (1 Ijuiuil^ li \iut n< liujiTfi uin-*ljnLL q^uin-uftiiLnLp-fiA
* Pet. nni-nujp , * Hds n< ^^uiqui*ljn.fAj ^uiLp^ (J-Ij- I^uilT^i lAinuui ,
* Hds li I^;- uijuJq , * Hds [iVü . ^ Hds cfuin.urUf^ ffuy/lt , « Hds juip ,
18^
102
ß4^ jiiin.ufa piirU qiiia^ijnL.|\i uiuij UMI nioTtrp ni/u^ [iiJutiiUnL^^i/lJ«
^tunl^uj^uflJiijulj IjuiiTfr I^ujiT ji i|in[uu ii^uininnL.i/lJ n< i^ l^tunnn tun^uti
5 uirL.iuUo Ijuil/iud ri.iutfiiui-nn[i^, 'MIL ^u^^n^^uful^ ^i/ui ll ^niui/uAiiiii. ^nnfAi
a"iu|ul^ ^\?7-h»- ]iunri.h-iuUaU nn puiLiuljii/lj 1^ '^iunI|[Ai nn fi 4|tniuj Ijiiij :
[^(3-1^ np uinhil^ inni.ujn ll rLuinAtiui I^uiiTfi iijn.*ljni.| fi puio, t(9-i^ {3\
(3-tu/ii ^LnnLiT quini-tiiiL piiJcf*[iVlJ :
10 [^ul{ TuunAiruii^ ^ß'h HE ^^ innLui^ ll ^tuuinuiini^ ll cf-uii/iuliuili J^
^2j/u'^^>'■• ^ ^ß*^ "ri-"J M^^ r{.uintrji ^pl^ ^nqiuju ^umumtmnihi ly
111 L. mill n 111 cfli ii< q* ^uiiffinuiinnL.^ :
%
f7P"V TE quiirt*üiiij*ü uiniujni.uiö-u [iLp ^-pV ui[iiiiP-IjniL m-iTferp J^ II
15 uti[iiiiI|iiAi, ^niiii/iiijfc"*ü 0|il;-^ii np iTjAicll Qf/li*ü (3-nnnL, luju f>^^
[i y^pf}4^ qcTJiVu puicfii/lil^ j{iVli ll tpnnnr|. Juiuli iPtiuij c^iiin.iiiiiii.iiiL.nniiioli :
n< ll k-nIjnLqnL!bf/b tqt^ "P^h£ ^ '^l^^ Ijujir|i ^uijn'b luiTh^ubantSiO
lT^tiijii^I^ii uiiii|_^ qa-iijrr4irlicj.ni.(9-[ii/li Ijiiinnrf I^ ifiiiJK ll '^uiJiiinh qnrin.hu'^
» Hds if.pt [i Ijiniiil/u. « ll fehlt Hds. » Hds Z^uiiT/i fur Ijiiiir^
I^ujtr [i, * Hds ^? 1"^L:. * ^ ^®^^^ ^^®* * ^^^ ifinLuin nn l^ i/ui^n
nuin jijjniiiu£l|uiu ll nuin '^u^jna ii/uA^fli ^ffu uiqaLuiVli. ^ Pet qu/uouAji^.
® iniui^^ fehlt Hds.
108
nnp jtiJlJUffiJiLa. Ifltno^u {ippÜ. quiLifiuin c/-uiflLiulia.fi<tf II <ii/ljnLu/ljl^ t^nuiu
fuMll ({"P^u VP" IlifiTtniut- cfiiinLuflicj.u (9-nnnLj^ [lulj t/9-I;^ rK uinjui^
I|iniiil| ^P^Jf, u{n-ni.r^iuL.p Ifurcfu c/-iijn.ui^a.t^ (^ui :
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Vinnui IL <ni/li[rli nnrL^u. ^{3*^* "^-^^ rLumtnu uiLrnL.uliiijat7uj{u nnp nihiffu 5
nnrL^iu LL nnrüiifu S\nuqffu li rLumtriprli iTb'n.tixii t^ ll tunSil^ in[iuj(9-[ilf
LL inujj q^iijrr4i/lja.ni-(3-[iL.^ nnrLnn rLuintnujtrli Ifiunnn 1^ lunhikri nnujl^u
ll IjujiT^i» Ll yß'l^ nihtft ''1P"yilH ^'"^ tnpujLn "PT-(lP "5 Ijiiint^
^iijljujn.iiilj[i[. |iulj tP^i^ Lrtn.urli[i uin.u/uu I|tfiuilj[i ^H puJjnp^ li tnpuiL.n
nnrLhprli c/'ujrrairlici.k'^* li tß"!;* OiluJi t-npuijnp ^on tn£iuijnp*li cruin.urlia.(/li 10
h (riurL.iuUEi.nt.ß-^ihi* ujii^ui (9-1^ ri.uinE7niijrf luq ofli ^ixitntuij 1^ ji JL^^P
nnfLnoli iTinufuhhi^ jiuiTliUiufu juiqri.iijIjiirlinL.(9-fii/li nn li iT^UuiU Ijt^irLurli^iu
auinnL£lj cruinLu/ucLu rAiinnt^ ^'^'^ij' [uui i/iurutuji 1^ jintutflt cruin.urlia.nL.(^fii/li i5
np<iJJt^ Ijuij uinni. quiLiuIj cruiaiirlif^[i<, ^ulj t/S-J^ n< CLnj uipnt. iiiu^ui
X^^y^ LLiP HE fe"P^ I|iiiir(i aAit-L inmAiu IpuiT o-uinLUJiu li uijl fft'J "P f'
ifui^iunLuAinqli OTif[ufi li iiin.^t^ 5^'^ ^^P"5 ^^2il^S^ ^ ft-fii/nii <utii/lj
li C|^a.[AjprU nn ^uiLu/liErourU tTfiiTkutUo y^^utnb^ P^J5 ^(vujAi pufufii. so
^luin^ qiJXfiafli, ^muifiiijl^ onl^^Upu nn n< ^ Ifujnfir; un^ nuTtrp i{iij^ujfi.{r^
paAi juniMiAinfu tin qjf.fi*uu t^uiin, ^ulf t(3'I;' juiruiio^fAj^ Ijuji/nt^ d f^Lpnil^ d
P^ruu. fi pufo tn^n t[ysb4^ tutCuni. fi ^Ju/liJ^ 0-ni.{iiiii li quAimhi |inuicAi
1 V fehlt Hds. « Hds li. » ujpnL fehlt in Hds. * Hds l^^.
k
104
L?(^^ np lucmiinl^ cjnnr^^u [iLn l^iuiT i^f^p^^u ^Pt^B ^^^"9 ufiunui I^ <^(^
fj^nb*!^ ^nq^^ 9'^^ iKiIujinnL.(3-turli juin.iuo [i fLiuiniuL. nn[Ai li CLn^uAiiiii
q^nourlil^ i|uiu^ ^^iijqtirliri.nL.ß-tu/11 qnn qni.q^\i fii.n li LTto^uintufi
iijiijinnt.tn[i^ li "^tunl^bnuiU nnufl^u ^}}^J^l_^hp ^^uti.njfu li i^iifu uirlinn^l|
Ö mcmiijil^ qhtnuui fi ^*lnuqiuUr^ni.^kr\il^ [iLniTJj- iirliA^[il |]iurliu LK^t"K
li tß-l^ {juilT^i uiuiL innLpu [i*li< *Unnuj IjuinnrL V P^M^ juin-uiq [i ri.ujuiuiL.nnh*li
u^uinui I^ uiiu[. li nnri.[iprli nn ujquiifitnuAlJ uij[^ n< Ijuint^ [i cftun.oi/lin.nt..
ß-ftihi ^tui.nu iTtnAt^lJiiiL uyL L^*^^*^ oiniun juiLTEr^uirli c^tijnLii/lia.nL.(3-t*lii^
i/ui^nil^ li Ijt^op, li cjj/ufr luquiuinL^-tu/li nn tnU. juinLuja fi ri.uiinuit-nnh*ii
a.t^ ^"' "P^hn^ I^uiiT rLuinbnjAi nn jtin uiqiijtfini.p-tu/li tr nt^ huiiT u'JI
ujqri.ijjljii/lj£li« li t*lJ uijUHL. ^tuili ujfmiifituiip^ ujiijnijiuiljui*u ^^uiquAirLni.»
(3-triirli '^uiLfvli [iLnnn, li t(3-^ iiftijuiui'^[i LTb'n.ii/lit^ luquiin nnri.ni/lj h
Ijt^a.ii/iinLß-tu/ii '^op^ ^^^"^ ^Ij'^pV "'P'h'^ir^L ^f'^P't'^ lunfuti^ "'Jl
15 fihiubufup QH^y* ^ q puuiuinnLUjo-u ['"-nnn uui'^i/u/ut^u nnujl^ IjuiiTh^li
qfi uiqujiiip t*li [i '^*liiiJijui*lifi.nLP-fcr*lj]^ -^uji-n*!! :
uiquiinfrL q5"ujfi-UJju [iLp ß-l^ tfli i^ IpiiiT tpl^ni. I^uipnn 1^ iiiquiiiik-|_« U
hrß-l^ H- tAi qtjiljnLu^ ii^uipin[i (J-nfjnn^ li jki.ßhi]^ ir[i*ü<li '^ eft
20 qUl;-ü*U iifuininfi P-nqnLj^ li [i cf tl^^ iTji^U^ j [_ ^^ J^pbS^ /^"»UJ«-!.
uiquiinl^ «E"'^ TUP ^P«*'^"m'^ *üiui-i/uilu*Ij uilItl^i*!! iT^liuij cruinji/lif^uii.nniucAi,
hull tP"lj" np uitihil^ Ijinuilj li ij-pl;- uiqiiiin qutiTlAiuijU o-iunaiiju^ if*üui*U
uiift^liuiftip 0"uifi-uij p cfaunai/lic}.uit.nnuiyii *
« Für liifuuicL^i. « Hds ij.n<JiiAiiui. ^ Hds uiiTt^ümj^ü, « Hds ^Ijujpl/ii.
105
J-fct^ t^P'^T* *!£ ZjuiiT^i uiquiifitL qCT-üifuiiju [ilh uftiinin I;- juin-uiq ^ tuf^uljn.
i|inuiijq LL Dui^ui*üuij[in uiqiiiint|^ U irß-}^ [i ipiJi.uin.u lui [uiiifi'^[i*u Lf»lü[f
jutnjuoh prntu{[iuljni|inu[i^ U tn^iquAjrfli nnu^l^u '^nim/uiji^ u^uJjOTijnLflj
h (?*iija.ujL.nnii iTto^^ IjnuinuAjtn[iii/ljnii :
^J^ C^ •Qnntriutr np qO"üinLüij [ilh uiquiinl;' u^tunin I;- li qpuiMuuani.iua'u li 5
fi.nI;- juAinui/ul^ qijiniijqni.iij^ulJ qnn uiqufiii(7iijq i7j|^(* <^uinMn^^ mna-tuiT
i|uii|^ti/li[i mlyH o^iunaujh'lj lurtfuni/li trntifh^utufu [i^<i/lj luquiin OTxin.iifj^'li
C7^ 1^ r^P'V *!£ luquiinl;- ^uinjuj Ifuinnn I;* rLuinAtuiL jtinu uinAinLi p-I;- n< : 10
^ ^UiTufu}^ Ijiunnn l^ rLuinAtuji jiunLuio ^ ci.i [uujt.nn[i infrnnAj Q-uii li
qni^qu/utt ll ^Ln o.tuinLß'k'iiii/p iiJiihini.1 jtinu I
uiiii|_ ß-j^ n< ^i/u/uuju^l^'u nnrLnj o*uinLuij[i^* U£uiinuiu{uu/li[i : ^nmJiujI:^ 15
onl^Upif ^uii/uinAujljni-(?-tiij|/p uinhihi 'TH'J"*
V» |J L?(^^ IE uuiu/uuij a*iifn.uij ll T (i^(i f* '^^9 innLnIxiiinLni.p-tuii/p^
uui^i/u/u nn n< 1^ ^^1. 5"rL ^ piiinI;'Lr[iiii ll ufuiunium. [i i^nuij lujun
iuuiinnfi i|uilCuinnrAj aAjna.h^ tnuii '^uiiTtnni.fT*^!.^ frnjiT^uu q^ uin. ^
i^nnAti i^iij. ^ ^ *!_ u'^^f*"^ l^ß*^ cpnu/ui^ [i ^i/iu luniuui [ii {uu/uni.— 20
p-ht.^ ni/lj[i juii.n[/ljuirjii rLuinAni-quAlj{7f ll uinLfljni.{_^ qj[Aj<u (i^p* (iül| t(7*];-
^ Pet ^niaifuijtuin. » Hds [ii-n, • 1il^^ *^"P** ^'^hlt in Hds.
* «p"LfeWt Hds. * ^Lp fehlt Hds. • Hds ufumpiuw,
KOMISCHES BSCHTSBUCH. 14
L
106
[^(3-1^ cjo*iijnLiiii np o*ui{ul^ ijjiijji/ui^ni|^ ß-l^ |ujl U ß-l^ n^ li i^jni. p p^
ujixjii/luVu jtui ujfun n< ^^pl^ a.^nrAj n.ujnAni.niij'ljk'i ^ inl^rAj. P^JB
5 iThuifü (3-1;- jtinnj 0.1x1*11 ^ a.[itnni-(?-[iL.^ nn uijuuj^iun I;*, iinuni. ujiuui.
lCiijn.iiJt.u n.iunAni.qiij^I;' li ^i/ui '^uinlj I7 iijn.^ni-i:
Q^P*!;- np ^niuiTiujl^ ö-iutiLtujffu f»Lnnj juimt^fi t^n{uii/li [iLn {uuinitL J^ ^J^
li lunAitrL [ipaiLnLliu (i^U^, <nL.*li[i '^nuii/uj^ jiiii.n[i^iiinii o-iuruiufu {uoiitf^
i^uiiAu ^nnui q [1 CT"iu n.iuj*li li iiJ*liA*lj[i7 [uuiVu <t*lj '^lULiuumn :
10 [?P't "MP IE £^rLnL.*ii[i uin. fftjpfü qi^iii[unLDtuiL a"uin.uji li t^^inl^n \^g^
nn 0"uin.iiij I^n '^nuii/uijj^ uiLnJ^^Upu qfi nn rAjri.ni/lj(7nuji. nnu^I;-!! O'lunjuj
piunjkuahr^ tfuiu ^ ri.iuiniuuinufu inl^-np • a*uin.tijjh^ ui fuiTfilj :
f?P*V 'IE [^rj,nL*ü[i q^[ftjni.nn nn n< I7 [iLn li fj-niiiO" 1^ J^^JIPJ t* (j^
rL[ii.iiJ^iija.[in li a.[iinujn t(3-l^ "(JL f'J ("i"*^*"^ qffuni.nniuq l^n li nj r|.iijnAnjq
^^J^*HE'^^ "ÜL '"'*'"9"'^ j["-P 0-nL.*lirL*ii nniulpi nJfuni.nnU^ ^nflJii|i^u
li *liiu IiiyiuiiTp^i ^ intuin.^1^ q [i*linLnn[i :
f^(3-I;- CT"iiin.uij np [»*li< I^uiiT^i oflitrL ink-iunht fv^pni '^piiii/iii*UuiL J^ ,S}
[11 [uui*linLP*[iL.*li nL.^[i uinifiitL ijiiijIj:
t?^''? T£ 0"ui[ul;- [i*ü<^ li uin/uni. uin.-^iuLiiiin^trujj uiju [i*lj£ü n.[ii/n*u J^ p^
20 li ri.tijpJl(7ui{_^ [1 jtm ujn.^ni.. ^puji/uijl;- iuLpI;-*lipu ^Jiu ^p^f^^ Uui^niL
rLiupAni.ntiJ^t[_^ qiiin.^iiit.tijtn((7uij [1 inni.nnli :
^ Hds (71- 5"iijn-iiiju on i-iufutuij, * Hds pn. ^ g^g £ftjf|.nL.*ütjo.
* Hds ^^"p2^"3^*l'• '^ Hds [iLp. « Fehlt Hds. ^ quiju fehlt Hds.
« Hds jtin. ^ Hds uit.nhfupu ^p^fv'ü f|.iijpinL^iiJ*üt|^
109
L t^ 1^0'^ Qrmnjuj uiquiinfi li iT'liufj [fy^ ^i [uu/unuß-tuii/p mkuinlu ^^n"!
uAiA^^i [uiiAi ll uin/uni. l^ffu jiur^mfffubiua mbiunhi c{Vu^ ui qui uini^lru/li
U o^'liii/lifi^ fi 'iil/u/iiI^ nnr^^if* n< cf-iurrau^^l/lj cjQiui nnri.^ uinui^^nAi
Ulli (f'uin.u/ua. I (Ai(i 'li i/ui nn uicjuiuituiq cj^Jui '
J p Ijn np uiquiini^ o*uin.uij u£uinui[i uin/lit[_^ ijujijuiuinL.ß-^1.^ ^^h f* ^
DUinui d[i ^ui^ri.^U£[i juiruuq [i (rii£[iul|nii£nu^^ ll q^ dui^ui^uij^ i^0-I^ ^
a.tn [A15 L^5^ J""*-"'^ t Dnntii£[iuljnujnu^*li U tn[iquAiq «J-tn Ai li t
uinu/uq li uiiTk^uifli 'jp'^n 9^ nnu^I;'U q [1 'Unpui i^I|uijtuqb^ Atn.'liuia.nni[^
juiquiifihi.(9-^i/lj tß-I;- ^ ^^^!f!£^ ^ui^^fvu^fv 1^ ''ß'V f* ^'^T. ^ uijuufj^
uiquiuituii CtuirLutfu ijjfnf^ u/UA^fi; [uuAi. [iul| t(?-I;- uijuu^I;-» n< uiquiifi^ 10
<I^ ^rJuip^^ uiimiifini.(?-[iL.^ lufu^ ^JL. ^'"P'^l' u'l innO-miT ^uil^^f inl^nU ^
^^uiquAiri.nt.(?*[iL.^ I;* o*uin.uiini-(?*(ruAi ^nnui nniifl;u '^nuii/uiit^ ui Lnl^^Iipif :
|_^ [^ '^nuii/uijk-^ uiLnl^^Upu ir(?-]^ np (jp'ul^ 'ih'' 'L 'i''''^ uini/u I^uiiT ri.nui^in
I|uiir UIJI (1*115 ^ ^^5_*£'' 'H)" (j^puiLuiIju/li l^n hrrüriui^ uin. uijU nn i^tuiCiunArmJu
cj^niVu. U n< (1 iijuiui^uin.1^ bP^3 ^P^^^^^ f* ^^"^t*^ tfunflfu uij^ 15
miifi I|uii/uiq (iL.f1 i|iiJ^uin.tuiq i|iiiu^ ^{7nLu/liui[iij uti|iuilju/u uiniuannjfu
JUI1 ^uin'^1^^ li iT'liuij i|ui^uiairui|^ uAin.uiuuiu/li'li I|ui&r ifini/u mtt, t^nrfu
J- mJ] U ß-]^ J^''* "" uiiTfi'li juiiiffufi lutiAUotfu uii^pli juifu ui2hiuin'^^i
li <uin.^l^ [""J" ^ ^'(^''*^^ (^7- O.'linr^ quiiT iT^i, iT'liuij '^uiuuiuiuini.^
\iir^ qnn a.^(ru/q q_^[i n< uinuin {u^rj^n qtuiT'li« (lulj tß-l^ ^ui nn 20
'^tn.ouqtuiAi l^n I^uiiT i(tiilCuiruu[|u/li I;*fi IjuiiT q [i^ni.nn '^nuii/uiji^ uiL.nl~Iipu
&r^^<li [1 I^nL[_^^ uii/uiq [i/lir{.^n uia'lit'^ ^Ln uuituqni.iu&'nali f|nn a.nuii.uiI|uAi
l^n (rr|.(7ui[, uiu£ui ß-1^ C^'l' ^ ^^^ uiliquAj^ ^JL "5 ff.uin.'liuii ^
^ui on[Aiop :
* li fehlt Hds. • Hds ij.'ünqjj-'ü. » Hda uinju^^i. * Meint [unj q^
^ Hds a.nr^« ^ Hds uilhIj^^u.
14*
110
>^6iuinDufub*U quiLnl^^u ß-ly p nun[iJp c^u/u ^ rLiijmiiiuiniiAi ll jiunAuilftj^^ 1u
finiULu/uo nn iijiijniniiJt.nn[i [u'un.nl^ ^^ujJptnnL^-fiL.^ ^K^5 iiftiinifi Ij^ uinfulrj^^
fiaiJifiiiJL.nn[/li, ii^ujiniuufuu/lifT« tß*!;- [uUr|.nI;- ^uii/ptfini.(?*^t.^ quiiTfiuii n.
iniua[i 'lufui li J tin lujlin ^u^PtV '^"' nunfu*!! [i rLuiinuJuinu/l/li. ll irß-l^
5 [unnuia.[iinnL(?*{7UJLrp [it.nni|^ rLiunAtriii^^^ [u'lin.nl^ '^ufjptnni.(?-[ii/lj inuij ^i/ui
C|^n[iif uiLTfiuu, [lulj tß-I;- tfinnnr|. uAiK^uiiT [u^fLnl;- ^uiJhknnL.ß-^ihi ^uii^fl
[uiiJi|iiiAlj|jrj_^ qrjLUJinuJuinujVlJ pu'J^ uiiuj ^i/ui onl^^Upu trnfinu u/ua-UJiT '^uii/pt.
nnLfT-fithi p uilT^iuu uii|^, U jhin iuj\innj-ilj tß*!;- funi.uiii[ul^ I|nnniu
qrpuuiuiuinujVli [ii.n :
10 \^^^ jnp^iuiT inuij *üi/üi q^uji/pt7jinP-[ii.*ü fjl luiT^u U '<>ii/uri.^u(^ '^ 1" I
'unquful^ J"*■L^*' ^ ^ni£inti/ptn C<>uji/ujn[i^ q^p uiiTfiu'li qiiijunuhl| '[i
^uiJptnni.(?'[ii.Vu q_[i (uiiii|iiii*ütiiJL t^ü , li cfiuju/uiulj -^iwiTptnnP-tuiVu
um^iTufulrqiui. ß- ujiT^iu nn piuLiiiIjii/lJ I^ ilufu^li ^lurLiiAj nn IjiiJj h
tT^iQ [i qnn ^^r|.nt^f [i fj-uiinuji-nnl^-^ li IfuiiT i|uju^ i^Jjiuj^iAj nnp L[ft'[fti
15 '[i ^tn-uiLnn tplffin. l^^ P'V P*ui«J-uii-np (^pl^pf^ IjuitT rj.ujinuji.nn'u jiui [ump'^
]y^ a. ujiTfiu inuAi q^uiiTptpni-P-Jii/ü. li ß-l^ J^^JL ^7(" "**!'" lP"[ii-*u I^
^P^4^ ^l^^üb ^P^^nL^üp r^ujiniuuinii/|j[i ^nq^^ q uiiT^uif inu/u q^ufi/pt«-
pn^ß-fiiAi. *üui ß-If U "^JL [^T-pV criiji/uAiiiiI| fpuinaiLnp [ipiuLUj^chi intunl;':
l{nuinu/ljn.[iuj^nu (?-iiJC^iiJL.np^ jfiiuiinuili ^npui iiii-p^^ni.(?-(7iiji/p iifiii. Kj f
20 inni.(riiiq quin.uiptjui[juAi '^1{'^15'5(* ^ [* ^iftij criiin.ii/ija.iiJL.npiiicfli nuui
[ii.pujptij'u^ [iLp uiuin[ilCuAj[i u^uipc^litufi^ ^n.nc^ii [i (?-uic^iiii.npui[jiij^ I^i_^9^
juiifl/uiufu mtn [ill li ^nfu (i^U£U trj^ opt;-^u li mquiintiuq q^ujnajj^a.iuLnpu
^ Hds [u^ürj-pl^-. 2 2^g J-^ s jj^g Juiui/iiulitDiijL. * Hds ^lu'^nju.
Hds l^p. ^ Hds [ipoiuürfü, ^ Hds J^'l^ti^tq^i, « Hds lutTt^üujfti ,
Ill
nnp uii{iijuuji.nnb^ jtlitntrihu [i juiiTk^Uuijhi ^lunlfuta ll [i ri.[ii/nuiijljiijii
ununuikiutfu i^nl|(riiicr ll uiquiinif uiniun [i LfujfiLr^iijt.nn ^i ["^^''^(^^^^9 ^
^iiji|iii/ljttija ^ 'unau/ul^ qinLO* ^luinb^^ '^'liujcjiuljrLnL.ß-tu/l/lJ :
]v^ l{nuinui^rL[m/ljnu (?-uia.uii.nrAj ^niuLTuijbiuq ufiunr^Uu tljll7r|tqtuin op^u^
innu[i a.[ii.nii li u/urLuiuinu/uii iiuiTt^uijU uihnhu ni.iiin[i {^ni/li u{[iinm p 5
uiijiijuuit.nnni.(?-ll7ti/lj inujlCujriiiJa luuinnLO^nj. ll jiujiii/ii/ljl;' I^tniijljn[Ai tr? -
^ujuiijntijl|uja ^nah^U uinuJL(3-[ii^ ufujuipd' u^ui'^tual^ ujuuiiilujO* q (3-iija.iiJLn—
nni.ß-[ii.^ j(rfiI|niJiuiri.nLtiJO"u luLTt^ujIjiiji unt.np (7nnnnri.ni.(?*tuiVlJ I
fv p ^ti.n^ (?-iija.tiJLnn^ [i (riiji/uAjuiI|u [ii.n u^iuinnLtujn iluji.n I|[ifiuiI|I^^ 10
juinni.(?*tu/li Dnhutiinu[i ll tn. onfftiuiLp qh [i ^i/iu {uuit^u/utuafAi uinpni...
'liujljui'li '^uinli D ll fLUJiniiJUin uAip. qh lULTt'liujjljp ijjiunuiu{tiii{_^ d u/ütnlf^Ln
uninht. (rnnni|tiii[_ J^^b^^^^^ pnfiuinnu^ iliuinni.au fub^ü uinuJL(3-u fAjri.ni/ljtihu
lun. uiuuinLtiia* ll tn. luvnlfuu [i lj[iniuljl^ tuL.n iflJiiiL. n< rii/pn.^ti anp
ll [lAjfj-nfrL ujuipinu ll ni uin/linLL 'iJLpV" y^P 4-nnO-nti. "ML "PU/V" ^*
i^niija.nflJ wuutuwp j[iL.niijpuflJ< [ii.n uijjumn^u {uiuniijnni.(?-tiiJL/p (rnnni^k]
jtljtntnfiu IL lun^tL iuniUL.ß-u ufubnljhL.n [i ri.ujiiiisjLnn]^ ll h ujuininiu—
inhni^ Ll ji \inq^*U uuimuutunnuiq I
%u (p^ ^^ntui/ufuiiJi. [Jbi-rflj ß-tuo.tuL.nnf/lj trj^iui. onl-lju i^ujuU iiffi.nLa.uj a ll
uisj'^L/uj^tuJi. ujjuiiflpi. t^n lfli< p'^n^ I|^VlJ ii{fi.nLa.u fLntunb^ VHfJ^* ^^
hin^uil^u tf.nkuqt/u qmnLiunli unu (Aip^ü qi/uinAtu^u'li nn I^ Jiu^n. nnuilpi
* Hds uufuiuonpt^j, * Hds ^ujjpt*ü[f '^lunlfttua U '^^uiqtubrLnt.ß-b'uj^fa.
* Hds jtljr^tu^i * Hds luiT. * Hds "{^thp. * Hds uijuiTufuly,
' Hds j'^lj'L5nj. * Hds tplfpufiuuinLuj^. » Hds luiTt^iir. ^o Hds ffLniu.
I|iii*lJ< [iLn. 11 Hds uufujuonnisjq.
112
^uiiMfü^ uijrfu fi uiturjt^hi U^ liffliU '^ i|iiinAiiAfiff^ fjpnlr'li '^uiuuiiiiinnt/li
bß-l^ nul|[i tp*]^ uif.b'ifin tp-i^ uin^uiß- tß-i^ ä^uiruuiif tp^ ttiumunCup
tp*!;- in-qui tß-I^ [""*> ^*4p ^^h tJ'**'5 ^ ^5'^• •H'^^'lt J^H?"!£"'*'5^*-p
IUI {uuin^u miui uni^nni.ß-(riiAi ptnt^ I|ii/lfiiijp^ auin.nja.uU li lujnp^ uiuAi
5 qiiujnAii/bulJ iiirrjiiL.t{^ IiuiiT U£iiiljiiiif. "HL ^ ß'tucpuL.nnuiIjiiAi Duiniii£li
l|nififiii/ur{.^^nt.ii£0[_^^u U juiirt'uuijU (rnl|[in^ iiiriUi/ui[iq tP'i^ P^O^ I|(iVli
IC rpij'^(rl|iij'li ^ni^u£l^u mujj ^]P^ ^ ri.iij^tl|iif^. fiifl| ui) [uuin^^
lunlitj^^^q ni.^[i ujjl uni[nnnL(3-^i.*li qh ^ ptntL ^ r|-iii'^fc"I|iuli lfun€fu
inujj ujjn^ ^ ri.tij^tljii/li :
10 Left um^Jutubuia ^iiiLi/nt.if (9-iiiii.iiiL.nrAi jti.rfli qfi ß-i^ J^ui uii.n'^^nt.— \u |^
ß-tuAi ii£uiijIj|Ai li &r^ufL.nnni.{9'tiijij lunhi li Ifuncfu uinAuiIjI^ "^JP^ ^^^^
^i-n uirrju^iD uiiuuOCturuji hphjl ^^J ^ ^"^ ounn/uuiAj uja.nja.uli qnn
tptn li quinLuirAj nnuji^ CLptuii l^n ^ ß-luinffu nn I^n ^ ^^7 9 ^nqui.
li {9-]^ I|fiVli t^^li]^ jtunhil^ luriMiUq u^uiui^uin.^ qnn finuiLuia^ rLuiui|i
15 iuL.nlflijfu iuruifuq mnjrii.a,iuq li iutiMiüq uinmin^ t|juljl^ li iT^uij uijif
lutu uijrAi on^^op :
|^ut| yß'^ iTfflAi ^ hinquhtt^ (r|u/ljl^ untu|u/liuiLp li puicrujlifi uijn fi Kj t^
I^no^ li Ifjfü^ jiunhil^ M^^uiLp tlitqb-qnjlj jn^ (rl| tntqnfu (S-ntfirui
ujn. ri4uuiuiL.nn^ li ^ ß-fuui[Aj anLouAii^ cjifniu|uAiu^, ^0-1^ ^P^ ^
20 '"llf'L!?'L <{U(n.njfjp^ li q_i|ujnAu/uu^ pni^'^rpul| r|.uinAni.qu/ul^ fi I|^^^i«
^^u^ tß-l^ I|^^^ ly uqiii|nf^ rpunAnt.auju]^ ^Jff^ qiuRjiia^U li qüuinAu/liuti
ujna.t|ni- i{iui/li ju/u quAiuiq Ifuncfu :
1 Hds *unj^ii( U. « t(3-l5r nLiL(3- tß-Ij- ]uiu2jfup fehlt in Hds. » uiuij
fehlt Hds. * Hds iT^ionpni-P-t. * Hds I;-. « Hds jtlft-qt^nyu.
' Hds jtljtrjt^nyü. • Hds (i juyp^.
113
U uinAiuljfi ^i-n"5 Lrk-nAiiJi.nnni./3-fii.'li U (nLU[Ai "n7-(lP uin.^ni. IifAj'u
qiijfi.nja.u^ [it.n li cjuini.ujnfi'lj Ifl^ulJ. ll ß-l^ nthifi npr^fip iuirtfuni. (A15
\u[^ Ji^ß'h mf^ iTkrLufu^ U nLü[i nnrj,[iu iiinc^t[ni. uJjnU £jii(nLni.c|-uU U 5
qiiini.iiin^ ufuni-iuJh. nnrjLng^ :
^ f^ß-Ij- Shrruufu^ I|[i*ü*U U nj nLlj[i nnr|.[iu u rrfuni. uijn^ 'LIj'?*'
iiifi.nia.iijnlj Ll muSthjiufu i^nAtiAuulJ LL a l^t^aU uni ^^ J ^^P Ifuncfu^ li.
ß-}^ n< nLli[i "^"'JP 9-pt in^^ß-filj [j[iVij Ll hliT IjuiiT^ iniui , P^J3
ufju 1^ onl^^p Ifuncfu nn Ijiijnfriii^^ 1^ [fy^ luiLfu iiii/jni./3-tiiJi/p q puiqjiL.Lr 10
c/'iuifii/utijlju Ll qiniijn[iii ^ iTfiuiuffu jtnljiijntiiJi t^
^% ij^ \^uh tß-I;- iTtnLiulJ^ lj[i*li nnnj tnt*li nnrL[ip LL iTkruufu jtunjuofi [ilh
Ll fAj£^ 1iA'^ *^"5"'- lupiJ-fcrjnL ujjn*li q^ifufnAUi^ulJ juj*linL*ii nnrL.nqU nn
o**lJiii*li *ljnoiiJ Ll tr[i i/uii/u ^ q i/uju^I^ ij^n.ni-a.uif/lj. LL (3*1^ Ij[iVij O-
iulT ljiiicitiii|_ I^n f^r^ ujn.^ iiJna.t^i. cmnf t^ixjfu i^nAu/uulj ll iTfi [1 15
iTübS u{n-nLCLiiJD*li. Ll (3-1^ t luiT IjiuotiiiL ^p [^T- *wfL?li iTffu^lX al^
uiiThi Ll 5|^n^^ ^i/iu np^flP uina.tjni. ijL[iiJnAui^u^ li Q^ppnpri- iTiuuU
^ iifn-nLCLiiJalj LL Q p iTiuuU nn iThiun mmj ^ '^^JP ^^ncfu* hub t(?-l^
n< !;• ^^JP^ Ijt*lifi_iu*li[i mul^ nljfiVli uiniu in[itij(?-^Ij U hliT IfixjiT^u /3-nn^
qi/iiju^ on. uiiifuj ß-l^ lj[iVlJ [fuiotuji I^ P^T- lunht [ii.nni.Lr cf-p uiiT LL 20
jijjn.4iiauia.nflj pufu i{Lujp iTtnou^fi ujna.tjni. uijp^ qjJujnAu/bu'u LL oUhu
ii£n.ni.c^ui^ IL qiT^iLu Ijl;-u uiuij ^on Ifuncfu ß-l^ Ijtr^rLui^fi Ij- U tß-Ij-
<l|t*urj-uj*ü[i I7 ^jiujifuijlj- Ifuncht [1 Ijuiuj!fu [iLn (3-niinLL hliT I^ujiTfi. U
1 Pet. P-nrjnL. »-« fehlt in Hds. » U fehlt Hds. * Hds iT^ui^.
* Hds qiT^iu.
BÖMT8CHE8 Rechtsbuch. 15
114
qeuitrftVii ^i.n umhim.^ hrnpiunj^ li hutiT i/iiJi.ijiuit.nn iiinci.hi. iL
jiiii.ni.n ßvtnJufu IfunoSi ^niuiTiuil^ *UutLdIiui.ifu hnl^nuq IfnnJltfUgU putn
fiLnujpu/li< fiLn fjpnj[i*ü '^uAiti^ onijfuu fi ^hnutj ii.tntqJtiAf{i^ U uu£Uf«»
5 uiuLnniua hljlrnkanfli I
vi? [""'P^ h "P nihiji unilnnnL.ß'^iihi [iiT*!! q_[i qu{n.ni.a.*li li qiinnt.iijfAi o^ r*
<fi.nt^ h ß-rijß-fi ^Jl iTfiiuyu ujiiinqujpuin üjJiilu'iiuAiuAi li tim^ni.^
f|U{uuil^ uiL.n^'lini.ß-tu/ii. ^fi.ni.^fi onl^^lipu quiAjiiffiuffti nnuttipi imi/liiiifffilj
nn iLnt^ qu{itnt.ii.iAj. ll >*n'l-{>P^ "p L^'^^*^ J'iunMiUa.k'u ^ff^Sy ^iuliAi*
10 ll [_fv^(> uMtf pum ^nt/nufi li niiin uni|nnnLP*tijAi tnt|nfi*lj:
l^J^fLnu P-uJCUiJi.nn*li jfiliiJiiiiiil| *linniii ujLn'^'ljni.p*tiut/p tri. ujt.n[^^u O^ i^
hß'ly pn^mnrfüürmj np muinuifi tj'^S if^^^Pb f>i-pni-<^ ^ < ^^Urijitnujt.
fi ^i/u/ül^ iT^^^li r luiT*!! jtui uijup Vp^^^ ^ujiiiiJiifiiin^ ^'^'^p'^l£I
l^uiif fi ^UifiiAiJ^ I|UfLr fii-pn? uio fpuljii/ljujqii ^'Ml ^^ ^'^P''{^'- ^'> ^fi£'^
15 qnn niful^ "'JT'^ Vp (ji^i^ iijninuji|iijn mtn I|UJtr amirLJijj tiiuiT innL.*b
IjuiiT ^i/u/u unqfi*u . "Jp^ l'ß^ nt-^l^n quijunufilj mn. fi^Upii ll n< l^n
a.niiji.uil|ii/lj li n< mujuhutq iuj|ni.ir li n< tin ittn.ni.a.u li Aiiui^ *^Jl
inl^n n< ifinjutnuii. fi ijtpuM (f^5 ^5'^ P*I;-ii{l^ li u/ua f^^ ufuiji/uAi
L iuJiuqli [ii |uii/lini.p-^i.*lJ nL*li^ inl^lu qh\iyfu ("*l*1-|itL. [lulj tß-Ij-
«0 ifinfutquji. [1*050*11 lun. ujjl »"ItP "5 U^ph R ffuyfu I"*^'I-p'*L "IfJ*"***
q^|i jtifi |2 ujiTh^lj |uuii|iii/litui|_ 1^ uiLTt^UuijU ujuJuilCiijn^ (?*I^ '^lujnt'lihp
^ Pet uinAilj- infiiuP-filj. • Hds m ni-n. » Hds jtI|tqtanjU. * !;•
fehlt Hds. 5 Hds (Aiij-tp. « Hds ^{J^lf tjo. ^ Lücke. *-» Hds IfutS
lupin l^iuS uinihi l^utiT Snii n.iijj IjiuiT ^oTufup unpffu. • Hds nn nt.*blqi.
115
1^ ßj;- uinuinnLUichp ß-l^ uiw^üufup 11/bri.uivuiuAjuia ßi^ ^PTpflE ^^
[iiiit«mi|iijlj 9P^n9 ^P i/^nuAit^ |i P^n^Jl}* I^ pucruAifi^ fi juinljii ^Lnui.
pii/lj< hi.nu. ß-I^ juinaiiti J!}^ IJL. ^^^ i^l^ ^'*^^^P uijuuifiub'iijau
{u^rLntuja ll ^uinumui'^ujnk'nuji- jnL^nnt^i tnp l\iuni;^ a.inii/lj(7{_^ ^t.n 5
iiJi.a.'liujI|ii/ljni.(?-[iL.^ [u^rLnl^ li uin.'üni. li ß-ni.[i^ ujiTiua {t-iuiTufuiul^phi
miui {u^urinmii li. n< miin ni-*ljt[nflJ :
fiLnnj U uijnfv Ifltncfu ^ Jiunß- Lf^^l^^L 4^*^ ^l-F^P uin/ii (i>-nnj. ll
iiffi.*li v^nj ^fr^^ü iTtn-u/ufi <j^ ujuinin iiinL*linL|^ ^^£^]P V^"9. f^^P") ^J" ^^
h*Ifp^ qtnljni.u Dnjnu^. li cjuiju uui^i/uflil^ iiji.nl;'^ipu tinu^Ipf ah
fuuii^ufukuqfi <iun Ufuiinui'^i/ni/ljp nn ^ii/tirjL[iii^[i puiqi/uin ^ i/uinr^ljuAiJ^
fijjp [mujiiiujfLJii[j|i^ auAiI^ni.(?-(ruii/p uiju [»"üp*!! q [» t/H^ "^^'7 "(IP ^J<^'^
tq piut.n f'Lp'M tnt*!! (rnl|ni^^*lj '^uiuiiinLuilj iT^iTbufun li uuiu/uu/ut^i
«mffn ^n^ iTiu^moni. f^fc-qni| p. ufintuin lj[i*li*li qtn pujjn uinhj fvi.nnj t5
li jnt.uni^ iiji/ni.u^ni.(3-tuAii ^(i^uij li uufu/utiAiI^ lifJP*^ f^^P* "/^P^
uijn q^">-P Ifi^nq /*^pnj ^ uuju/uu/lil;' c^[iVlj nnu^I^u U l^iuiTh^ ilujii^
iiiiuiii[iuh yitn li iiii/pijin[i2Ln a.nnO"nn [uuii^iu^tuifi onl^^Upu quii/nLu^ni.—
ß'^iihiu <{uiju. Ll t(?*l^ np jtij^ri.a.^[i Ll luiLful^ 1ifJ''"{^''^ '^^P'^^'^npni-*
ß-hCliu lunjLuUa ^nuidiifuiuu ß-tua.iULnniuij nnri.^^ nn a^u/li^*li ny criu 041/11«. go
ti.h\i tfuntiiu li n< iijj[_ np jiiiqq.iijIfiu^nL(?-t^I~lj nnp IjuiiTiulj^qn l^fihi
ciun qnLpuiL.nnni.ß'b'iii^ uiful^fl^, fiiil| vipji^ ^ui^^^qf^ihl uirLfliti Quiju
* P-1^ fehlt Hds. « aywyoff? » Hds jnAtrjj^lü. * nj^ fehlt in Hd.
« i]ujju fehlt Hds. « Hds ^iijljiiiti.uil|^ ' no fehlt Hds. » 80 Hds für ijnu-.
fpifLnnnLfT-tiiJ^. ^ Hds I|iiii/uil|[iq l^[i'li.
116
mutnui^^U utnuiyifuu i/uiinni.aii/liti ßtuajiJL.nnfi^ ll ^ntiii/iuliujL. 'linnui uiofunL.]
qb[i*li tq pujLn*li l^iuiT QPnjn IfUncfu li a.nni^ ^niuJufu^ ßtua.ujL.nnfi^
crui rui/lja.t'lj qiiiniijqni.uja*u [ii.n nnrL[i£lJ fv^p.
O no-fc-jnu uii.nl^*ljp*li li qrLni.uinn tif puiLnü lunAinLi ^ I|^ni.(?*^i/li ^ jj^
5 Ll 17^ "JP tTuii-nU Ll ojffv^ '^un-rTu ll qui qui [u[i^ '^opU* ^ "P 1£
juj'urLa.'ljfi uiirfütL nc c/'uinLu/ua.t'li q^ui n< ni.uintri£U Ll n< rLuuitrip^
Ll n< m q ilui l{ luupu nn iTfiuipu/ufrrjui'lj f^rL ^nuiu. Ll ß-l^ yq.inafuk'\i
np iiiqa.uil|ii/ljujalj uii-muin juifuiT {^np^nT-nj cT'uin.tu^q.I^ c^nu^^u tiini.^
a^ufUAnuq (?*tijq.tiji.nn[i^.
10 \JLjP 1£ "P *""-*!'""- ht'*^ on[i*liuiLnn iqn.ni.q.op U &"*iiu/lj[i*lj "pq-^JP J^cri
Ll ql/uh ^J^P tThn^ufufi m^Vu U *liui uiafuni. uiji lj(»*Ii IjuiiT Qvpin Hlh
lj*linc^ I|Uiir qjj('*l' ^1^P"^Ü ^''P"J ^'"'^ 'L^*^P"iH"JP ^^P Ij*"*^ TJ^^P ^*"P
iijqui{u[i^ IjujiT qjj[»^ "^on fvLpni li OTiuj*li[i^ "PT-flH J"y""l^"^ jw^*-u—
'üni.p-ü/lilj- ^niuiTuht inuij onl^^Upu n< cruin.uAjq.ti nnq.ni/lj u/lJont\jnL.(7*tiij^
15 P*liq- "PT-"5*^ "P*E ^^^^ juin.ujq Ji*lj l^nal;-*lj q_[i [inuii.uiq[i nnq.nD^
ui^Ijujn Ij- '^^^"MP*^ 'LP^l^L J^'^l'OpV^ q.nnO"m*lJ.
|J qofilj^lj nn '^ui^q.knA[i juii/nLu^ni-(9-[ii.^ li [1 Atn.'lj inuij^ ^^J N^ ti
Ifuncfu [uujC IjujiT JtumiuU^f l^lu^^ "Ml ^*^5_ ^ <cruii/ui*ljl^ {uoutui{_^ ^JP^
^ uiuuil^ irfrn-ui*lj(i. (3-1^ C^'T-^'^^hE '""^'^ (u*urj-n t*lj qui/u [1 I^nql;-*li
20 IiuilT juiqa-uiIjuAjuinlJ -^nun/uiiI;- uiLnJ^^Upu q_^(i ß-q- intuuji. q^lj[i*lj*lJ liuiiF
^uii/pni.ntuiu uin-^ni. qjjl^u*ü j[inuii/u li q_I|l^u^ q.uinAni.riu/uI^ iffurLufujiu
[iLn tq^puijnij*lJ I|UJir [1 iruJjn*ü IjuiiT juij^ iTtnAuiLnn uiq^q.uiljui'ljulj. LL
* Hds jujqjj.ujI|ujWü. 2 Hds q.(i*ü. 3 g^s uijp*li. * Pet fügt
hinzu li i?*E"jn ^P ^'-P"J• * ^^ ui*üopI^*ü. ® jfinuiq^ li qJ|l^uU fehlt
Hds. ' Hds iTtpJtonp,
117
^-1^ ynhi^f ^JP ^uiiT b**! pujpu ^nua/uAi man onl^DU q_(i BuiTh-^Uuifu
[uoutuii Ifuncfu iThiumql^ qnn fv^^ inin.^*ls ih^Up^« uuj^iii |34^ iuuiui/u.
tiijn^ n< tintu q_b|i*li*li "ML tr[i<Ainnfj.nL(3-tiiiJp cm nfrlj 1111/100*11 nLnnb-auiL.
puhhi fLuinÄnLauAiI^ t||i^^ qnn (''ü^ ptnuii. IjuitT juinJu inni/u^ IfuiiT
JUIJI uiqQ-iiiIjtMtiJii« ^ulj tß*!;* Ij^^^ Lrf7n.ii/lj^ lunJüni. uiin^ IjuilT hi.n 5
uiqcLiiiIjii/lip^ ffunTt'liuijli aifinLtui]\i. ll mf^J^^l ^ cr<>iiia.nL.a(7iui ua.tuiiiu
n< njJinAni.qui'li]^ ll nc qp-ui^u btnuiljnna^,
^d^ \Jjn np tp-I^- IjuilTJi uirtfunLL Ijf'*!' 'J'- AtnAi ifiiiij tq^puinq I^n<Ai U
iiiaci.iii!iiiAiiiiati ll mtuj ifini.nu ^lunujiVu iTiuiniuU^ IiuilT niilj|i tjuiiT njn^t.
I|u/U£. ß-lj- jtin M<fun 'LP?^ qjjiui/u juifv^itjmi fj^JwiiLutruiL 'll'*^** ^0
l^nnnL-uuful^ qnp f^^üj tin. [lulj tß-lj" «"^LffiP ^^n(fu [utiii/iifAitji^ I^milT^^
quiifiul^ qifini.nu*U qnj ^ Atn!u intii^*^ uilji^ uiaf/b ljnl|(i^ r{.iiinAni.qii/li(7^.
(iul| trPlj- lujL ^*^5 j'^*" "y'^P iiiLnL.p*ü iun.[i^ n< lj^lJ^^ "ML 'Öf"/^
ipiin Ant.qtuli t ^.
eiiAi|ii. ll 1|W|fop IfupniL J^ mn^WvLL "'jp ^ tun-^iK. lujn qjfn nuijt puijq
^Ln ^nij-I^piiinA^i^ ^puii/uftiuiL. uiujui (3-l^ ""L9 ^V** ^f^ ^ tpiUHfffntiiiL
nt^uh hi |uii/li|ii-(3-^l.^ juii-n|/liuinu uinuiAjq iiiqjLiiil|iiiUiiiq Ijuii/uiq^ ll iiii|.ti/uq
ll Mf**^ uinhi nnnj juftinL^ ^h "yp ^^p IjuiiT «j.tn l^iuS uij^ ['*1'5 P't *^
* Hds '(1 |uu«uAiiiij|i*ü; * Hds ptpo. » Hds tuti-V * Hds Ji"1^
junIiMiWii Hr ju'n uiqQ-uiI|u/Wuu ^ Hds ^^iiiAic|.ni.0irHi|^ ^ Hds {um«
t^uAfttruii. ^ Hds oni^^, ^ mjp fehlt Hds. * Pet. '^n^mqjir[^{i'u.
^« Pet i^tnmljmqnL^i. " [ii-p fehlt Hds.
15*
118
"r J^''I? uAiniAj CLnljrciujt. nniifl^u Q fvi-P-
Ifuncfu qnn I^uin. ^ !jni.iini-(?*t^I;' 1^ Ifuncfu ß-l^ ny . ii£iiJifiuiu[utij'lj[i :
5 ny ]y iC^LTujnfiin (?*I^ J^^^ uinuiuni.uia'nqu ahihiua quijii uijn'ü. t(?*i^ ^
crtijn.uAia.ni.(?*[ii/ij IfunoU iiini.tuii j[i^n r^rLu/utuia IfuiLT h ii£n.ni.ri.iijn^
IfmiT j|Aj< [icfb qnn inni-[i^ n^ri.ii/lj[ip Ifuncfu a.^f*Up ^niuau fiLn 1^ uti/iuiIju/lJ
ll lT^uij 'ui/tu uifi^iAin ^iijljtiin.ni.(3-tii/ba.
^P-I^ np jtuifiTiniijljl^ lii"J" IjuiiT qjj^»^ "P "5 nLlj[i uijp i/ui^uiiifiiinui V| p»
10 [^ ß-l^ U n< LTtnAfrquit. ^ *iiiii, i{uiu^ jtiji|i2iniijljni.{9'tti/ü n^ii^lpf 2^"''jf"'L
cAiiif inu/liotql^ D. !
^(9-1^ I|iijnnnnt.(9-[it.^ Ifuncfu juiLt[ni.iua* uinLfuti ^ iltnuij ^Lp ii£Ti.nt.— l{ ^j|>
a.uinU h ifint.^^ iiifihi t(?*l^ n<^ ß-I;* ^i.n luqcLuiI^u/liprii mni.[i^ 4-^'-'L
LuiiT lujL ^*^5 J^fliJufiil^ mnhil^ [ii-n jiiiLtjni.uiO" li ptnl^;- juirrjuah
15 lunhi li ^uf iiin.tiij^ f^ij (i 'ii^P"!) u{n.nL.a.uiq^* ^ul| (9-1^ n< [uuip 1^
I|iiiir aHntu/ij l^iuiT (uj^ (*^5 np i^uJuiU^ iunhtni. ß^nt.juß' I|^Vu juirLflil^^
jliiLumuflj lufüiT [ipuiq.
Win li Ii^^li^ J^*" LTtnAiULnnnLP-tii/li nn<uii|i t*lj ^ iTfiumfi^ li L| ^
ni.'lj^'li imiiTnLuUnLP-JiLli n< I|uint^ SfnTlrufuq inuiL "*"- ui*üA[i*lJ*lJ Cli< •
20 q [i inntt-iuiT l^iuiT^i*!! 2J^"P*'*"*1' qinnLnu*!!« [iul| [i i/uf^nL^li Ijiniulfu qnn
ß-nnnihi [ipuiq ^ufumujinni.^ I;* •
^ Hds quinuiqnL.uiq'u ^tn. *— * Hierfür Pet. liW'"P^*" Ifunc^ l^ ^(I£^
nn jf»«-p iiAinL*ü q.'utquii. ß-l^ nc. » Hds fii-p. * I|uiir q^IjfAi fehlt Hds.
5 Pet muAi. « Hds juiLtiui^» ' Pet tilgt ^fVu. « Pet fiigt hinzu li
rftiri,nL*ütL(i on[i*lJiiiqii.
119
piiii/pjiut|_^ cfuiu fi yuni^ß-^iihi l^iuiT JuyL ^*^5 ju/liqu/liii. (3*1^ qni^qiuul^
^uiuiniuinniSi Ijujnnn I^. ll ß-l^ i^uiuU jiuUnufuiurfu lunAujIjI;' qL[i^^ U.
ifiujj [iLn ß-ni.juß' ujnAujIjLrii/lj^. lT^üj^Ij q p ujiTfiuu. (T-I^ i^nniiuifi'u
Ltuua.'ul^ q piuVu ll '^luuinujuil^ lunhint. quiULtriahi [i If'uno^'lj ll I (i^fv ^
^mtij [jiiiinuiniiiijf piutruj^ni-ir^.
1 nph U. uirrfuni. "'JL "'JP Jiun-uiq ^"'*^ 'LI^if^^L uitT^iiiii f^'-P") »wjpni-—
onl-Upu qu^iiiin[iL. \jnn[/lj. li (3-I;- ujjp^ t^nbuiq ^lh puicr^'li uiLnl-lipu 10
mnhini. tnufu fv ^i/uAjI^ i£uiu1j q [i <^uii/ptntujn qinuiu'u uiiT^u^.
Vj t^ ^^lunqiuub^U t^munlfuu tß-Ij- ^('I'S ^"'P^ V "^'"L "P7-"5*^ diuunU
ctucZ-fAi [i '^uiint/utujiilj jnncruiir (iLntiihip*li iTtn-u/u^i*!!. Ij[i^^ nn ju/u.
Jk^[i2^[uu/ijni (9-tiiAj Ij- OTjfcuiL ^^*^5^ J"PT"5*^ nnrj,[iu rjLUirLfuuij lun.
•liui cfiijn.uAia.ni.(?-[it.'lj nnrjLni/li . U Ifunc^ nn [i uinnni.ljni.(?-tiij^ I;- i6
Lrh^<li. h 2I*PP"PT' ß-nn-iiLlJu*!! uiu/u ^liiTji*!! crui n-ui^uo-ti qumuici.
fiL. uiOni nnrjLnq^.
tl [J^ iQnnirij- ii^iiiinnLnj qjilij»*!' i/iiipf|_[ilj npp L^Aif»*!! joji^^üiiirfü ^ui[uiiiintij^.
iiifliiijhiih£U nn 5_L^*'*^*'^ u^uimij-uii/iiiLnjTp U n< ^uinmuinuiuu/lip I|iiitr
ilJjiijj D [i rLuimuminuflj n< oiu'^ui'ümj p nj ifii{iiJiiuii.nnp ß-iiia.uii.nn[i li 20
nj mß-nn.uilwtuqU. n< lC^'^'^ f|_uiinuiLnjip [i ^ujq^<p(i U n< i|tniiiljtijqni.u
juij}uiun^\i li n< -^mpuonrip ß-ujij-uiLnjiuiIjii/ü uuuunnL.iu&'nqU, uiU juiirt-.
'uuij^ ujiiiifinLnj (3-ujiJ.iiJLnnnP-tiuü ilP^"*"" ^'^•
^ Hds piiiJujiiiiitL. * Hds uijL juj*uqiii*üiiiq. « Hds i^[u9ti/u[i
* Hds jnnrLntfti. * Pet. ^uininuiuii/lip. • Hds uTif]
120
HLiT U IiuiiTiff ^ (|iniijl^[i^. ujjuiifl^ ll ujjn ifuinri. nn<uj<^ ^ifijnli |ii.n
6 ^h*ur^.iuufi l^ Ijiii&r ^op^ ^uijnU lU Ijuinl^ ^'P'^L ^^'*^^*
ruHL.
If.iiiq'li [iLtt. ßl;* ir(rn.ii/u|i -^uijrAj [iLn U irf7n.ta^[i jfrm luftin lujn [iL.n*
ifiiifui ({inpnn I^ m/i»(r|^ [17 [uiii^ini-(9-[it.^ ii£ti.ffn.fLiijcflj.
lOjujint^^i ß-I^ IHÜ" ^'^i_ ^ 4ifü^ a.nna*tqtn. ^tii li n< hnpiunaU ifiuij
'^nuiJu/b <{t'T puJjnu^ piuJpujub'j^^ i^u^U jutn tLnpö-noU. ll n< O'lijn.uiifiq*!!
ifiuij ^niuifaj^ cjuitiiinu^ puj|/f2uiatj_^ IfuiLT i/iiJifflit|. puiIQ ß*!^ {|tijnb'^
nnLnuAitf^ fil^ cLnrmiqttij{_^ I^ fj^o^fimfufiu (7*uHi.tui.nnuiI|ii/li IjiuiT hl^^i tun,
[iLn pujn[l^u iifuiinm.tijljiulju P*iiia.ni.q(riij[ii nn iT^nujU ß-iua.iui.nn^*U >^jfri 1^.
15 (7^^^ 'i^^ &rtruu'li[l jiuiuuo {1 uin.^ U nar^.ntjU. unnU }y uil^n ii|fijii.«» .«i^ p%
tl-utifli juin.iiiq [1 onfi'liiiii^^i qrin '^nuii/untuici itLrfu. p^5 ^P'V ^^JP
Ifuncfu ljfr^ri.tuli[i 1^ iijn.^nL. qUV" u^n-nLC^uiq^ U lujnU ^i.n c^bl^u^*
uiuiui p-l;^ irtn.tuj|^ i^ ^^JP ^"^ crmrL4ulia.l^ ^JP^ quiiTt^uji^ U£n.ni.fi.u*b
jiuUnL^ nnr|.ncfti nnp tjt^r{.iulj[ip t*li. [iul| tß-Ij- n<^ O-rfu nnrjL[ip |i
SO Lrh9[> fv) [uuAjnt.(9-[iL.^ ni/li[i Ij[i^'li iiin.^(7{_^ Ijinujlj li qjjl^u u^runLfiaiiD^
inui|i_ hllT li IjuiLTtuafi«
(^ß-I;* l_^[i^[i uitihi p Ifli*!! li mnuuo [iVu l^ lunjuhiq ij£ti.ni.c^iiiq nn ^^^ ^^
li a-^liujL. ^iTji*!! nnrL^ip U Ipufu lj[i*li iT^i mjl on[i*liiiii-p o^^ütuiL ^
* Hds jnncfuii/! • Pet nL*ütL. * Hds jmnjuliq.
121
^1 ^tuljni.(9-^i/li '^luifAj ^uiLUiuuin mtui iiJirt^(ranL.^a. U. ufuni.ufu]^ annrLhuU
uAiu^nLnjo. Ifuncfii lULUiiun crtijn.ii/li a.[i<u c^npu miui [iL.nni.Lr l^tuiTiuAi uinuin
criijaji/ljii.iiil|[iuu nnrLncfu. uiujui /3-]^ n( tun.*!!!^ i^ujuU uijun I^muilj cruiaai/u*
fi.b^ 'flf"' "PT-flE^ o^tiii[_^ p ji Ifuna^U np tptn qu^n.nja.*ii. 5
Ljfi'li nn uiL/nLu^uAiuij iiin.*li o*uin.iijj[i li pUtiiI|]^ [i mnt.^ uitiun/li
^nnui iiiqiii[u[i^ L^^^ ^^^ ^ "P o^'uu/u^i^ fi ^lTuAiI^ [i innL.^ mtuin/li .
[iul| yß-l^ n< IiiulT^i «J-ptL qiii*üA^ fii-n [i CT-iiin.iiijnL(3-tuj*u tjuiiil;' (i'üp^
li nnri.[i£li iT^iufu [i a*iiia4ujnL.ß-[iL.^.
(7 170"^ ""lun-uij u[inl^ 'Ü^^*^ "P umiuui 1^ U ffur^^nuufi qb^iVü [i lo
jiiinl|u intuinAi fvi-pni lunjiipl^ ^^P ^uin^unfi^ h I|[lVli tn[i ou u/iicLuiLT
(W;- lT^i p^iuljtn [AiO- o-iun-iujfi^ li (3-Ij- J tin tnfiqu ujutjnAi f/ürLnL.*ü[i*
mjiVu n^iutuuifu [i2j[uu/ünL.P"[iL?li nihi^i ml;-n*li jonfi'liuinu Jf}up2^1 nUfiVu
Jill qui ^iiinnL(?*[ii/lJ •
^^mpqufulAi fjopI^Uu (3-1^ 1^ 4*"p'^L^ "'"-*^ W'^L ^"*n-iii*üij-nLP-[ii.*ü 16
I^n<j^ np n< ni/u[i np rj^[ip. (3-1;- nL^ufi npfj.[ip «J-pV ^ I|iniiil^ cfuin-uAi a. ti
£Airj^ ^nuiu* uiufiii ß-I^- r< ß-nnnu *ünn^^ piiicr[i*li ^J{^^' iiin-nL.q.iiirfli
li npiijlpi IiuiiTfi uijp^ nL.^[i [ii [uu/ijnL.(9-[iL/ij I|iiJ^afijf7^ [ii.n c/-iiia4ii^a.h<ulj*
IJ^LpI^-^lipif n< inuij ^piiiL/ui*u Ifunc/u Lf^ti tpuii ^uiLnp n< li 'h
.i^ J\ -fc^puiifuAj inuij uiLpI^^Upu l^ufuufuq qj^ ß-l^ lfiuirji*U inuAi ^piuiTufu
» '(i fehlt Hds. « jtm fehlt Hds. » Hds uiuti^i niAi^i. * Pet. qJj[Ai*ü
^up. * Für juiqui[ij'unL{9'[iL.'li. « Hds l{unc^
RÖMISCHES Rechtsbuch. 16
122
^l^ n< ■'ML. ^^PQ-^>^^ irP" l{iuirtfu wufu f^uiju |i) ^uAinLP-fiL^ {[tniu—
Ijiumt. L^ftitL ^'-p"if bc^3^*
^jj-^ 9-pV 4^*^ lnnujl| li P-nnni. cf ujn.uJiii}.nL(}'[iL*lJ ß-nnjufunU ^n Ju|i -^^ |3
Ö [ij (uui*unLp-[iL.*li I|uinnLnuj^lr^ *UnD^*li '^nmJiijjnfL l^ uitunLj, q_^|i ^lujnlj
ni/lifi [i2^[uij/linLp-[iLflj Ijuiiif|.iuL.nnt^ t^nu^fu. iijii£U4 (3-^ "PK ^*^ 'I'^LifK^
'^nuji/tinnn ll uitunLC qnn P-nniiL,
f^P-Ji^ lun^ni. uijn I|[i*li li ptn^ ^J^^^ ^*-P "1"""J9" ""^"-"y^ "5 l"*"C£ ^^
tnujjiijl| D IpLO^p tquAiq li UJJI 'I ^*^5 ^ ^//V tnnLnp li uinujnni.iija^
^^ "P L^*^^5^ *^n'J-lj"'*l' ^ jtm lui^unnfili ^*liiij*li|i^ iijmij{u[i^ IjuAjuijd^
nnfj.[ip li ^iui.iii£lj li (uun |i*lip*li prnqjufvufu li I^iuiT luu |»*ü<, tß-j^-
L[i*Ii[i piiicruj*lini.Lr*li fftiO. "MP*** 1^^- f^T- Ijf»*!'*^ auijuiijjiutiuqu lULTt'ub'qni/liq
ujii.'uni. qjj^u Ä-*lin^fj.nq*Ii U q^uiJturAj ijnn tctn. (lulj iiin-*lJ iT^Uuij
I|^if 0"*li£Airj^lruiVu i[iiju*li ri.tunJiuub'infu.
15 L?P"V uifiAini. ujjn I|[i*U li f|.inuAi(i rf.[ii.iij'^iijn li ^^uS^1 ij^ui iijpÄuiI|t^ ^^ (J
jtinnj tinnLin, ^l^ jtui ii£ifiiilffi'u 1^ JintuJL ii{uinmuil|iuli 1^ t^iTi/uutJu
iiffi.ni.f|.u^ li qi/tu'^nu qnn CLntuin Ifuncfu inuii ^ *1iiij • luiifuj (9-l^
jmrLUj^ Pufu nu^uuilfu l|ujjn ^ ^i/ui rLLAj li n< CL^inuin ujipU ^'JU •
20 [i jujiiÄujIjk'iYi uiuij tL^ii-n ii£ii.ni.fj-u*li j^JiiJ^ P^J'if f^^^p*^ "5 ii£uinin|i uiiu^
Q^ß-^ ujii.'unL. ujjn I|[i*U li f|.inui^fi [iLn ^trjni.p-[iL.*li L/ujnLr*lim jtmnj O^ p^
Dui^ qiq uuil^'u li qiui/lj uj^ii£iijinniijuiii luii.'lj^ ^''' u'i/nL.u^ini.p-tu/lJ li
8 lu'l'l-pt'L [iLjitm*üq fehlt Hds. ^ Pet. tilgt PuAi qjquml^ ^ jj^ ^ «m/^
* Hds ujj'lip. » Hds *Up fur t^ju. « Pet. tügt iifufu. ? Pet. <^u/ur}.fiii{(i.
123
oud'ufUnL.ir'li iJ^'^t' ^ '^^9 \inniu ufuininfi iniui Ifuncfu oh^p u{n.nLii?lj
ll q ^Ln iliunAufuifu nn I;' mu^n. luiuui ß-^ i[iijuU jiiiii.uja [i^ "^P"J*^
nn I|UMn (i ^^9 "5 I^uiiTfi qiifnÄiiiI|t|^ 'f-'^V ^^ ^ I|tntiil|fil;- nuin
piULiiiIjii/lj[i*li qJifiVli nn i|^7inujnuji. jiijl|ijji/ujj nuii.naU .
^2r ^1^ -^^uinniihit*li quiLnl^-'lJU (3-^ ^ 4"'P"'l 4^*^^ "P nL*li[i uijn li 0*^1111. 5
fi *1ii/ii/ijI;- nnn.[ip ll ii^ujin^iuruui. (i^fvp puKTufu^ iiJii.nLfi.op ^un^ lUTUuua
ani.ni.tL.iua li innri.nihi uinfunLj^ 'L^^^^ ^^P' ^puii/ut^ ^'"J ^^pV^H^ ß'V
juij^criiJLr lunhini, tnp {unuinni[ii/ljfi ß-I;- uiju nnrL^u ^ i^ni-ß-t^I;' ^,
puAjq ^ on[i^iuLp CT'lituji nnri.[ip fftirL ^onU ^niuiTiuUiUi. t*!!.
^J, ^ t?P"V h IjiwpnnnLP-JiiAi Ifuncfu [ij (uiu*linLp-tiiii/p t|uj*litL jiunhil^. 10
iijuiiniiju{uii/ljfi. ß'l^ juji^imujt|t'iijrj fUuiu I^^^u lunjufuq hiuJluu ^i.n rAjinuj.
^tiuq Ll n< tinnL^j 'ui/ui u^n-nja. l|ujnnn ^ '^uijplj {u^in-p!^]^ qri.uintpii
fiLnnj iiAjiiinfi.uAju*li inncriuiT ll {''^p'u IjuiLTtrun^ ll tjnuJ^I;' juiaful^^
pn.*!! nL{3- tuji/p.
^Cm t? \?ß'h^ L.^^^ cm(riifunL.ir\i lunhi ll Ifuncfu l^iuiT i/iu'^ni.uii/p Ijuiir 15
luji 11/uiin^uiii.iiJi. nn I|uii ^ii/ljiijii£ujn^'lj Ifuncfu iijiiAini.|_^ '1L^^P uinjiLO-ulJ*
imuinuiujuiuuh. ujiuiuI^-u I;* u^iunin iiiii.^ni.i ß-^ ni^U^ uo-tuin ufuJiuy
iijn.*ljni. tfunfiiU hul| tß-^ uicLuii. ll i/uiituin lunfuni. ^" ^^^ ^^*^5^
^nn ^n nuin nnnt-iT uiut^u i|ui^ujn.ujljui*ljp^ nn a^t^ iAjnj*li fi quAiiuiWli
DUinuipif, fc'ß-I;- nul|fi pitntuii l^ IjiuiT n.uj'^t'tju/ijp I|iiJir ^nn lun.'uni.
nUnfliU, ujujiu ß-I;- ptntuiL V ^uinnu ^luS fuui^ l^iuiT t*q [i^lip I|uiir
ni.nintnp ll 11111^1110.(7111111- ujn.*linL. c/ünq^^ c|.[iVli. ll ß-l^ ^llfu lun.'uni.
1 Pet. ^[iLiii*lir|,nLP-t*liI;-. * Zu ergänzen bjufuki? » Pei (i2^|uui-
^rlP^i-^* * Hds uinfunL. * Hds ju«(. • Hds i/iiJ2fc*quiL. ^ Hds t*li.
» Hds bcijfu.
124
ufj^ ^uiSiunniQi qnn tptn li qJ^I^u d^^r/urLnDli Ik Ifl^u d^n*ljri.ni3li
iT^iuj lunhi iluiifu n.iiini/uAjlr|nAi. ll quint-UipU ^tui iiJfi.ni.fi.uioli uiii^ni.«
ll ]ufumuUnu\i ß-l^ iTbnJrun^ h\i < I|iiij u/uiniiip ^ i^niiij lunhi ^i^^pi^l
quii*U, ufjuu^I^-u P"!;- (i 0"ui 11.1111 ^n*ii t*li iTtn-tiui n< I|iiii i|3^uin iiijL
5 i^nn I|uiVlJ uiafuni. ll ß-l^ i|uj^ujii.touji. qq.^^urlf. ll (9-1;* quiLUiIj p t^
ui^ffcrntuiL l|Vii*ü lfun:fu ll qbl^-u^li tunfu.
CLuinli inncriuLT n< ni.^^ onfi^uiLnn uiiuui^uin. ^ i^nuij hinpiu» 115_
Lmn^ uin.'ub'i Q^ju p^J7 onfi^uii.nn ii/uiin^uiii.ujonLDiiAjI^ nn 1^ mju •
10 (9-i^ i^uinuii. I|fiVlJ ' r^fjf- ouimn uijn IiuilT o{3-lrgiiii. ^ inni.^ nn n< l^
^Lnnn lurLAifUü lunSlt ^nuii/urU^ IiuilT ß-j^ afuujo Ji^^4lH)^LI!?^5 {uuimi Ll
nn (i*li< hiJuful^ unqji\i, tnp uuinLO.^ juijuqufljl;- u^ujui^iun. 2^ni.(?-(ru/u
^ i^nuij Ifunf^ iunXtulfl^ ahf^Vu lunMfua iifii.nLCf-ujq*u. uiu^ui ß-l^ 'HJL
iiJUiin^iiJii.iiJL. I|uiLr^ iiJriAujI|ti U jiujuuffiufi yunhriunu n< uuini-CLl^ ^
15 i^l^n^J *ünnuj n< IjuipV uin.*ljni.i qu^n.ni.fi.u^ ll n< ifljuji. nL.*lj^ ^niuJufu
iijujljiiiuk'nni.nu/ljt|_ f^pu*
t^ I|iijnnnnL.ß-fiLhi Ifuncfu ^^] P-nLnO- iifnAiijI|L/iiAi [i uI|lrifnLnli ^^ 1:^
IfuiiT juijnl' I^ iiin.^nL.{^ qii£n.ni.a-u^ lutiMiUa nni.quj^t|^j juia.*ljl^^ ^fÜflif^B*
f}< ^ I|iiinnrjnLP-^i.*U Ij'un^ luofliti quiju i^ijniijpujn pujq P"V ^un-iu—
20^tqnL.qtulil^ fi ii^uiui^uio^lj cjuijn'u Ii quI|tunL.plJ. umim (9-i^ Ijuij iU|iij—
inL^-^thi lrnljni.q ll ^pf^H P'i^ 0"to"tmn unpli c|J|[iVli lun-uAuq onfi^uio
ll uituufuu iifiijin^uin.[i IiuilT a.nna*(7uiq uin. f^^jf^ a.nna* nnni[^ ^nuii-uiqfi
^ puicru/liti^ nn t^li uiju« I|ui|uuinrLnL.(?-[iL^li 2^ni.p-^L*li tL.nnni.ß-jjiihi
^ Hds ui'Jf fc-L. * Hds irhi uijuu|. « Hds uijifu|^u^. * Hds |ftio,
Hds finoiuq^»
125
ß'^iihi ^tin htnnfi^U jfur^ufuiruitfu U nj iT^iuiAj uiju uijl P'V t^uin
cAiui ppnij^ IfuiiT {uui/iuiqui^nt|^ nnii{I;'u 0*ujn.tiij IiuilT >{^n^J'M5 ^ 'l^P^'fJ
'unnli^ unun ('^f' miin iiiiifijj|iu|i iiiiiiin7Cuin.ujnu uuinuf^nL^-tuAi ^tnl;-
ujLn^^ljpu (?-nL|uin uimi uinAiuIji/uAi li uin/unL j[f^li£li quiojiLCLuli [it.n 5
uin.iiAijn ^ujl|iiin.ujI|ni.{3-l;iiAj. pujja uin. ^lh ul|l;-unuiir/li oiiAj^ I|fiVlJ pu/u
|u^r|.nm. ^ul| (}^ I^T* '^"P^^ ^ntui/uAjiui. ^ iifii.ni.Cj^^ ^nnfi^ ^ntui/ii/liujL
tunflini. qui n.nifi.u^ t^uiLT [i^4£U i[Jjujjtiiin ^ \infliU IjiuiT jivn Xlrnhi ft
iTl^cfu ^n q [i ß-l^ iiijujf^u ^ ^niiJLnt.^fp I;- [i *liifiuli^ K^'T-P^L ^"{"-"LaAj.
^(rui bnpuipAi, li /^l^ i/uiin^ liA'^ ^^P^ Sbn^ufufi lurLufuq IjuiiuIjuicjLfih
LL Cj^ui nMuilrnjfu ^luuiuumn bnpmnqU triuruufutLbhi, uiujui ß-l^ tnc
'^ujjrAj I|t^riiiAjfi I^n li. iijn.ni.a-iiii^ (r^u/li c^nuuj [i inu/ui^^ ptnt^
c|mifi.ni.cjLifli mit. tn puinuU U iL^t^ [i i^t^ ^ L^^^ P*"^"'*l'ni-i/^*ü
'^uiLUiuiun ^ 4l^P^J "l^nöiii. |iulj t(3-]^ ^^tin ^onU Siu^niht i/uijn^ 15
Ij(7^r}.uAifi I^-n li trk'ii.iiAli[i'li JinfjLnn (i^png li yunhil^ IjinuiI|uicL^n J-ain.ufU'
O-bht tfuiu ^"jnP*l* ^tin JbrAi li iwjl til ptun 9*11 li iTiujnU I [i*li^ '^uii.uiuuin
c/-iiifiaiAia.fi<^ nprunnU li fjpuintnuic^.
O D* lijP '^P'V iririt.ui*ü[i luru'diUa l|inujlj[i li (J-nfjiii- iT^iuio-Ji^ü nnri.^ IjiuiT
n.nt.uinn L. ^iiAirjL^ii^[i ir(7ii.uAjf7i li *lit/ui li Juiin^ iTjiiufu ^ Ijt'uri.iii^fi 20
ß-I;- niAifi innuijU nn LTtn-uii. ^uilh ^-0 p^yP Iju'tT ^on tq pop nnri.[i
(TUinMiUaJ^ ^on t"'LP"MP*^ I|iuLf *linn[i*lJ nnrtfAi jf^Lp*!' puicr*lil;-*li jtpho
JiuuufuAi aSfiVu» li ({^pI|nL i/uiuli t/-iiin.iii^Cj^^ ^lh JuiirAi q_fi I|u/liuAliri
1 Hds iltpnj^. « IjfiVü fehlt Hds. » Hds '(i puAi. * Hds *ü iTfi^ü.
6-5 fehlt in Hds. « Hds Llpi- ' Hds U. » Hds \^i. uijp. » Hds li für i^fi.
16*
126
iijqcx.^*li criijn.iij*lja-nL./7-[iL.'lJ |uuji^iiAljtiij| ^ jiijn.uia ^*lj iiJuifi|i^iijVlf« <a'iijn.iuli«.
ii-tqni.qii/lit*li ^tin ^uijnt^lifi luqq.^^ apubn ^P^k]f^ ^ "J htnq^
nnri.|ip*li. fiul| bß^l^ i|2^iijntoiiii. luqohi ^uiint'u^ uiiifui iTuiuful^ iTunphrli^t
ri.ujuif fi a-iurL.iuUtL.nL.ß-fiihi ll ^nmJiujl^ onl^uu mjuiifl;-!! oVuti ll nn
5 LrtnAiiji.nn*li ^ ^tiiT^i*!! uiuji ao'um.iuUa.nt.ß'jiihi.
(Jin nn I^-iun. I|[fti ll SbtiAui, li n< t(3-nfL "Pf-IlP uinAinu I|hVlJ I,
qu{fi.njfi!lj Ll f{J|l^u i/iii'^n[i*li. ll ß-^ I|iijqtuii I;- [^f|- uirt.*li piiiqni.Lr
uiiun^p ll i/ui2k'iij][^ 1^ [iLn ucL tuinpij nn i^n ^ ii£n.nia.*lj ujn.'ljni. fl-h*lJ
CLf»*li5 uiO-J^n ^UnrTlJ, U ß-l^ (i ^-tfjo 1^ U ß-l^ |i ^u^rjuip i^ t^jimh^Jji
10 1^ ff.fi*lJiAj uin. i{iijXiijnLiiiI|ii/iiuli, *Uui ß-l^ nul|fi ^ IiuiiT ujno~iij(9- U (7-1^
ii/iin.uiuiniij*li fi.[ft/lj jiujuflifi I^. (iul| t/S-I;- o~iiinLiiji p l^iuiT ujniii|i/liiiij p
qnnu 11(7^0.11/11^ t^ lunhinu ll nnp iTtnjuVu f^pplJ^ qiiui^tjuAiujcfni.u
qtVu Ifuncfu l^. ll ß-I;- P-nijtujL fc"*li "PT-h£ l^t"*^ mnAini. I|[A/lj U
qbtuU c/-uin.ii/lJCLiiji.nnp mn-Vli. mjuufl^u ß-l^ n<Juujn tptn IiujiT [uuJI ^Aip
15 it[fp l^iuiT nL.nifitn ^nnu ^bhIr^luU^ b\i lunhinu ll ^l{^u a-^j-furunau ll
irtn.lriij|D n< jf'2^*l'« *linyiiii£l^ U ß-l^ iTtrjnLp (iijft'u .
'^nuii/tui^ iiJLni^'ljpu q^[i nnp «jj-nnO"iiiI|iiiL p t^ '^nn.ni/ujjt'nnq ll ^
q {3-iiif].iiJLnniijI|ii/lj qtfii^iiJUiiJi.nnni./7-fiL.^ ujn.^t*lj jiunpnL.'ljfiu'lJ n< n.*ljti h
*linnuAj^ ^nfjpI^-pujnAni. [1 4t^P"'J £^5 ^5 "nF"5 ^ "5« i/inii/iit*lj ^
20 rLUJinujuiniifli ll luuhrhi i^u^li "'JlP/jf p^'*^ "JL '^^^J^ i^ujuU ^Lnnq
u/liAuAlJq'lj l^^'P"'] '^*^ iiiutL^ Sffu<lL ntnO-uAiffti jiiJnpri/liiiiI|Uilf ^ntL.nthi.
l^ß'l^ uiqunnl;- Jiunri. i{nn^[* [»Ln IiuiiT qri.nL.uinn jutrLuioh r|.iiiiniiJi.nnfAj 0
1 Hds <J"iun.uAnj.t*li. * Hds uiju. ^ Hds iTtpAonjAi. * Hds iTtrjop
ohne ["«jft"^. * iTjiiujli fehlt Hds. ^ Hds mnuiintuiL^ t«
127
LL iijn.*ljl^ i^iu ^fvpu^ijhjuhi luninujpnj [itn ^^ujqiuljr}.ni.(3-k'uAj li itfuh
hiiTiu ^l(^j^ ujijiinnnLP-tuiVu ^P^kp» "5 ni.*li^ [ii [uiii*iinLp-|iL*ii '^uijnU
q ß-nn-niAiu^ fi ^^tuqu/lirLnLß-t^I;- ii^uiu^nL^li luqujinti.
L l> f^L ujjn tP"V uiqiwinl;" 9"^^-^ ^•-P "P t i/iiAini-l| '^nuii/u/lj mujj
i^ j[^ '^'iJiijqufljri.lrnnLnuAljI;' lULnl^^iipu ^Jipff-fiu "FT"fif^ lifiuiijnL.*!!. fiulj nnrLhp
fLuuitplJ n< u{iijnin[i^ lifj" '^^iijqiii^rLni.ß-[iL^if ^u/üq ff fi i|tniiji rLUintn^
ni/u^ [i2j[uuAjnLß-^iAj fiul| [f i|tniijj ^linnfAi nnri.naU ny,
U L? l^V "MP TH ««"^*l^J^ ^iijjuiiiii-[iO" tjinuitjfi U n< n_n^ *liniVli '^uiuuiui.
innL(3-tiiii/p li IjUijn [i u^inui uinAj uin-*liti u'JI l|inuil| n< I;- rftirLni/liti fi 10
f}.ntui|Yi . [iul| t(3-^ Lrtn.iuljfi li n< fLntiun tfunjlfu '^iiiuif]UJinnL{3-triiji/G
a. iU|iijj[iL£lj nn ifft'Cl* '1LiA'^ ^UniTjiIju^i*!! nn 4-pV5 qß-ni.fuufu tLiuu
U iU|iijjt^ jujn.iiia ^ ajuiniiJL.nnfi*lj li tnri.*ljniAj q^[i [i *linn[i*li pbnufunflt
|ni.uflj qnn [»^lij ij-ntujL t ^ Ijmuil|*li li (i*li< ^ ^l/uj <^ i^n[uiiia~«
li ^luuinuiwl^ tfumVu ri.iiiifiiiJLnn «£"''7!f!£^^ ^ 'FF^ ^ ^limVli 4 h^-P ^^
^iu'^uJ4-(ip^« '1Li^*^^ "'J^P L^^^ ^•u/"'P^"* 1^0^11^*11 nnml^-u li iijj*li qnn
uinAii^ ^^P^ ^ cruji/uAjiu tj i|iii{u^ii/lifi*lj ^uiuiniuinni/u.
ß-ni-^in ii£tijji/tif*ljfi li tnr|.*ljni/lj trpljni. IjnmThi tnrLnLLT^lj iU|uii[ii-p. nn
rLiuii/liiiJi fi rLuii^iuoU inuij tn puiLn ^LnnLiT qwuiii/ui*lj*lJ nn CLntriii|_^ ^ 20
li "iqt^liliji nnujl^-u -^nuii/iujl;- uiL.n^*ljpu i|j|t*liujl| .
^ Hds uinAjnL« ^ [iLn Hds fehlt. ^ Pet. schiebt ein fiuuiL^lj mjufi^lip^li*
* Hds «J-(»p^. * Hds Lt»*!*^. ® Pet. tiu^jiljnujfti. ' Pet. tf|jrj-(iljnu.
8 Hds uijjfti. Ö Hds iiJit*ü(i. 10 Pet. tilgt iijit*iiiiil|.
128
f^Pij- IfutiTfi i/ui|ir|. iJui'Jfuiit.tL [v^^y ^ lunhini. ^ ^hinr^yu ru^i/iAi« ^ tj^
fi f|.^nrAj. ^ulj tß-i^ t^nr^ nn tin ijm.fii/rfti^ < IiuilT^ i|.^t|Yi I|nfini.ifu/lj^
iT^iuihi qii.|ii/ri^^ cjnn tin U iT^Uiuj uijU uin. i^^uin.nri^.
5 t^ '{'''P'^L^ i/ujnfj,nfti luafunLi [iLn £[nn IiuiiTfi nnf]L[i juijlju{[iutiiJD*U O p
nn juj:]uiuinL(9-fii/lJ t*li 0"*U tiuj. nj 1^ '}(Wiup^''■ /^t "5 uioflinL a.nniL
jiiiajuq/i fi.uiinuiLnnuia puAjq^^ u^uinin 1^ lunAj ^ui^tgnLnuj^ti q lAjIjtfAi
[iLn uin. ^ "'"'L li^^V^ J"PT""5*" *IinniiJ [iLn jnnfjf.1;" <)-(inu. U ^mnl^ i^
juiama [i r^iijinuji.nnfi^ *""^L 1!IP'^t^^P*^ 9"n"*L ^ ^nn[i*li fi.^inni.(9-tuiilp.
lOjtin uijun urnhjni. cj^uj n^fl- Atauii/p ['i-pni[^ nnu^^u qon^^uiLnn nnrL[i
U ^^tiiqiiAir{.[f hiiT^fu JafumAfu (ippli "^op- \}^^ "Ji^ui P*!;- ff.nt^ J^l"'"
inuiIjnL.(9-[ii.*lJ npr^i^t^nni.^k'ufu itnl|ni.o I|nr|Jui^yu li nc ^ juin.uj9 ^
ri.uitnujLnn[i tuitT (7-tiia.uiLnn[i (^ ^1l/^'P^"^ 9-^^^ "P i{uiu^ ^J^P*
{yP-l^ (9-nnni. i/iunn. Ifiniijl|ni|_ nLiTtn c/-iiin.iirLfCj^nL{3-fii.*lJ nn n< ^ J^*-^ U I^
15 uiqn,^ IL ^ 'uiii uijn I|iiiiniifntuii j[fi.n AtoflAi lT^uij i ^nuiinuii.^*!! ll
n< [i ^uiLp*ii [ft-nnj Ätn.*lj . pHI5 ^^[»«W^ ß'h i^^i'nLlj 1^ cf-uiL/uAjujI|uji.
uinAjni. ^uyn*li q_^L[inuJinuii.Vli U u^ui^I;- ir[i*licU. l(Ai(» "yp Ipniniuptuii,
ujufuj P"^ ly lujp I|ujiniiiptiiii ^1 (""^"*-P"^*-*^ V ^i/ui uinAjnLi 'LL^'IIf"
inujL.Vli . U ß-l^ pa^UiijrLUJinl^ ^^ ^^JP^ IluiiT u^uiujl^ uin^Unui onLau/ul^
20 a.tiJinuji.npfi^ li lunhinL. fii |uiij^ni.p*[iL.^ [^[fnuiinuiiAj[i jf^i-p u{I;'inu^ o^m^utn
^ Pet. qnn fftij n-[ii/rfti. * Hds iijiuii|fiutujulj. ^ Hds ujquiinni..
(3-[iLü. * Hds jnpfj.I;-i|.pni.p-tiiAi. * Hds (iLp. « Hds cf iijn.4i/U(j^nt.(9-fiL*u,
' Hds Ä"tn-[i. * Hds qJ"iiin-uAifj-nLp-[iL*ii. » Hds HjJ"uin.ii/ü«jf.nLP-|iL.*ü.
^'^ Hds I^iT ujLUjp. ^^ Hds cfiiiaiihi«jf.nLP-tiuü.
129
S^ '^ncL^puinAniAfp inn ^tiJLiijinuin[i^ qnnpu^ li q^^*li<ii \inqui tnp
*>^ \] lipT "f uin-*lini. O-nniL "P9-^ J"'"-»"9 [» rLUJinuii.nn[i*li ß-I;- IjuiiT^ jEruinj
ujninuipnj 0"£Llri n< ^^] t**-n onl^-^üpu P"nii, n< q Ainuß-tiui/p nnrL[i*li ö
iniuj ^UiTjfti on^*ljpu -^uiijijo-ti rLuiinuinlj. uiii|iii (3-I;- l^iuiTfi ^ufuh-] tfuiu
j|iLn [i; (uiij*linLP-t*lil^*li U ^ ^*liiijqui*lifi-nLP-t*li^*U juinjiiq ^ rLuiuiui.
^niui/iulJiiJi. mnmn c^uininuli. ll n< ifin|uiiAjiijI| luulrnnau ^^\gl}^ qifit. 10
uuij^lj U nj i^njuuftimlj '^Hp^P^ ^'LP^^JP F"U5 '^P't tnuii (uujLnn
I ^*li[iii[i J"y*l' pui*li*li, '^ncj^J^puinAni. nnnntfu l^uinnn Jj" iiiriiii<tri U |"*l''l-ntrL
nuinujanL.ujo~u nnpntfu jnnnn ii|uinin[f*li ll rLUiinuiL.nn*lj uiiuj *liir|i*lj ^niuSufu
V
5>^ ^ l^j mujj •^nuii/uAi onl^^lipu nLiTtrp uuj uAjuAut^ cm.nrflj. puMjf i/iuinnL— 15
nu/li^ tfuut tun. ri.uJinuiL.nn'lJ ll *ljui nuin uincrufufihi rLiuinl^,
II ntflih uii|u/ljufljtiii|^ ^'HIP Iji^'^ ^'LP^JP 1|"^^ "UL ^^p^iUL.nnj3
t'^^P'^L ^l^n^^*^^* '^S nL^fAu ^) t"''^"^ß'^^'^ Atn-uii/p fvi-nnq ifii|ufljufljt^
UJJ1 inu/u cjQjuj ^ rf.uiiniiJi.nnu'lJ nnp nL^lifi^U fi) [uii/ifni.ß-[iiAj ^^rjLnti ilnl^-cru« 20
5^ t? lipT" '^(^^ T.P^V 'L^*-P [^^^p^ ^nuii/uij^ onl^*lipu r|.iunAnLqiij^tr^
qujfli<iii i[i ff^S t* "l*"* nnii|l^u q nl ufljuiq*li ^ujifi l^n.
1 Hds l|iiiif tuq|i. * Hds [iLn. « Für ß-m\uiuu2ifit.u oder /^iii{uiiAj.
JkuAiop« * Pet. ^aiunuqafubij * Hds fj-uAi. ® Hds uii|ufiiuAjni.Lr^»
RÖMISCHES Rechtsbuch. 17
130
JUII1.UJQ fi rLUJiniijLnn[/lf uiifu^uflj[T fi'^P*!'. IJ« ^P ^'^5 uiu^ np ^ ilbnuij
r/iiljlrn[i ("-pni ui^uonl^-'unL^-tuAj puAi li n< ^^i^h' Ijiii*lia-*liti ji ^tntijj
^nnuj. nnuil^-u l^utSji rLiiJinuii.nri^ wminriL.'^uiul^ aiuunrful
^ {^ß'i^ 'j-'^V *^'PT- '^^*"'L ^"'^ o"iijfi-uij i|iiiir "ML ^*^5 j"**!*"*-*^ "ul 5i^ t*
ni.nnLp ll [iL.n l^n a.[iVlJ nnni|^ l^uiru juAjni/u uji.iniijn[i^. i^ß*^ qu^innLn
^nnfAi luri^lini. S '{"M i^uiu^U u'J^p (3-tnnL.ß-^iAj uin. uiju * jnnnj ufuniLU
ahibuiq, Jiy^^t} ^^^ tp n-\fifu li ni.*li[i [i i^nuij *linn[i*li fii [uui^ni.-»
10 -^^nuji/u/lj inuij uiLnI;''lJpu luftflj inn ^uiLiuinuioh^ ai[tniiiIjiuoni.ß-|iL.*lJ y\ {^
DUifiuip^ n< t'l^J J"'Y^'if'"^V "BE ^ '^*lim£m/lirLnLp-tiij*li t*li cAti ^Lp
ujn. ufuA^Vu n< inniAi n< fLpujJuin n< ^nn "5 '"JL uiniuanLuia^«
^nj'uujl;-!! ^puji/uAu inuij op^'upu lufuiT nn [r i|in|u inuij li a.piiji.uiljii/li
uinhitit. n< nhibi^ aiuiuninutl^ufufihi innihfu IiiuiT QUiJI (r^^ iTfi^^li qujuininu^lj
15 il^aml^ li puin Ifiuitlua i|uj^ujn.I^.
P]p u/ljiiipfi.fi jnpfj-nj (i^pnj IpuiT (3-^ uiji ui^opI;-*ljnL.ß-fiL.*li o-npo-t*!! ^^ |^^
[iLp "P7-(l£^* 41JIUU uhmmiLiuUtunii [11 (uiij*lini.p-[ii.*li nL*li^ ^uijp*li mii/libi
i^nu[i^ juinLuio fi rj.ufiniiJi.nn^'lj. fiul| ilutuU <ufp fi.npo~nnlJ qnp uiniup^^U
uin. omiup i/uipri.[il| n<^ inuij ^liiTiu opI^Upu ^puiJuAi piujpujulri cinpri.^u*lJ
20 juinjiio fi fi.uimuiL.np[i*lj.
f^nfi.[ip [ftiO- ^*-P"5 "5 nL.*li[i*U [11 [uui*UnL(3-[iL.*li i/inu/lik-i^ ^ ß-l^uiinntfu* *^ ^
^ Hds uujtiAuuAjnrp * uij^ ^ehlt Hds. ^ Hds nuiftp, * Hds np.
^ ^u'riu!p(T fehlt Hds. ® Hds [1 miuUn'u. ' Hds npf|.nj. * (3-I;- fehlt
Hds. 0 (iLp fehlt Hds.
131
I|iiiu inniAi ^lu^^ muruun Ix tnuij 'uiTh^ ß-nt.juß- ^uiuuiiuinnLß-tu/lj.
(11 ^uAihlP-^ii/u ntflj^ iiij^ni. '^(rinli »"hpti *liir[i*li nnni|^ ii^ujinnLtiiuji. ll
uinti/liiiij li f^mVlJ uk'ii{'^ujl|iif*litriij][^ i|ujjt|I;-. ^"'*^'iL ^ [11 ^iiAinLP-[iL.*li
Ipuru jnniTl^ ^bwl^ CLntnuii. hiiT^i'u» luu^ui ß-l^ t^iuLTfi EnrnL,ufu rpiipAnL. 5
niii*litL tun- mj^ nn tin tfumVü fii.n (3-|uinni|^. rLuinAnLnui'lj^ li (r^Up^
in[i|il^ *liir[i*ü ir[i2in.
11 1,0 ^linom ß-ni.{uin, ^nuii/uijlj- onI;-*lipu nn ^iJuipt'*'* V "'J*liU((TU^ 10
piiJcrii/lini.Lr*li,
^ C7* I* l^P't puii/puiu^ i/uinri. qi/uinn. i|ujuIj "((^Ty" O-nnO-nri onuij [iLn
onl^^lipif |ii {uuAini.ß-^i.*li i|ijjjniijpujn. [tuI| t/S-I;- puii/piiunrAi I|iunnn I;-
IjuAlja^t|_^ qui uuiri till lYi ^uii/uinAujIjI^. tiJii|iij ß-^ n< Iju^P^ '^uiuiniuintri
i^Jlt^Ilfi nnuil^u Q|f>J*^ ^*^5_ "P ^^ ^ 'li^P^'J tiiohi cjnn jfiiuiinui. 15
t|tujq [1 uunU.
^^T^ l^P^t i/"'pq- üioJlinL i/uAfni.I| U O-n^ ij^ui nnri-^ ^i-n ori[i*lJUit-p ß-l^
l^miT^ iljtriuuifi^ ujnAuitjk'|_^ tfuiu jfvi-n criunLu/lja.nL(?-t*ljI/li. uij^Uu^i^if [^(^^(i
t|yu/lit|^ ^ *ljJuj*lj]^ jiurraija ^ r|.ui inuJLnnfi*li nnii^Ipj c&ni.ß-tiiJirp nnr^fi.
' ^ l^ t^ Iliuntj^^ i/ufnr|.nj mutL i|uijnuipiiin ^ ■li^P'^J uiJinLiT*!! uu^u/unLiT^ 20
l^miT uijL jtwH 9-"p""« "5 Ij^^pt "iut"L p"y3 iTjuuju (3-I;- L^*^^ ""i"*—
^tiuj^f "^^Jp [v^p IjUiiT ujji iijqq.uil|ii/li« fiuL oiniun ijuii/u iiJLinujn|i
ß-l^ uiul^ inuij tnuii ^uiLnn pij/lj[i*lj '^muiniiiiJini.ß-lruj'lj. ^ulj ß-ly lPp(>
1 Hds iijtfj&-. a Lfi*ij(i fehlt Hds.
182
nnni|^ q^nii^iunintuiq q £ftil|tn*li.
f^/S-I^ L/ujnr|. puji/pujul;- OJAUI np (r "if^l^ a-nnO"u. 4"'n"'L ^ "'/*' ^^ J"
nn puiiTpuJufi rLtuii.*liiiii II ptiiiTpiiJuti q <uiniii{uou'lJ [it-n *ljui|u ^uAi
[i i|triuij uiruiJ^nAi. [ruL rLtuinuiLiiplJ V^*^'^"'! qJ7nl|nL.nniAjolj mkuufltl^
Ll i|2^iifnl^ jfiniiJi.iuo*li.
l^iTt^liiiijlj ^^HjV miupiniulfufv (7*11 i/uj^ni.. ^"H "P ^ 9-^2^^^ 5l^ (}"
juii|i2inujljl^ ujn.uiLt{_^ uiiiininujI|uAlj I^ i/uj'^ni.. li utflt nn p 9-^2i^P^ ni/pii.^h^
10 iTui'^nL ri.uiin[T*li jonfi^iun*!!, ^ul| nn onnlrlfu li ^i.uni|^ ii-nnii/liui*lj
i|j[t*lilj[i^ iT^iiujU,
(juinrL^Ij nn cLnnu/liii/lJ qujquiinu ^ 0*11104111 nL/S-fiL.*!! i/iu^uiujiijnifip (7^. ^^ ^
{juipr^.^!^ nn D L^*^^**' piiAiuuinI|ni-p li Dui^nLup jujint*li^^ li mn. ^^ J^
r|.minuii.nnif q_<iui|i uinnt-ß-tui^ piuufiaU I|in-truq^ rLiiJinuiL.npli U ÄO-tiicil^
15 i^nuiif jujpunnu« ll puqi/niAip ji hinuufui^ ji i/iu^ i/uiufuh^ ]uiL.nji*Uiuun*
Jjn p Cf-'uuAi CL(rn(r*lj iiAiiiiunL.*lip l^^u^^ Jiunri.fip iun.u/iin uin onL^lih ^\ ]^
^niujufuiuq. ji \inauful^ AO-fi^ juipunnu jufLiniun uji {utun^ii, IX nnuilpi
intuiiAil^ rpijiniiii.nn^ quniii|uAliu^ O'ufunuitini.quful^ Qjipt^"' fu^Uruini.ß'hihi
qnn ii{iu^iij*liql^,
^^ fin HE uilju/u ^uiinuj^I;- cminL*li i[iiju^ c|.nnni.ß-tii/lj Jui^uiUfUinun ^\ [^
^ jon^^iunu«
111 «
* Hds r^uinhiuii^ p q <ujnui{uoulJ [iLn 111 piui/puiutj^ ^ Hds jiiiint*li[i*li«
3 intuufui^ fehlt Hds.
183
^1^ \% p% ijn np CLnnO* uiirflil^ i/ui^hl. rniin lunJ-ufunfu l[»*ü(» li i/üJ^ni.*li Ll
ufuiinnL'^iiJiffi'lJ. U lujU nn fi.nno~l^ i|atui'lj i|j[t*ljl|tu^l^ cj^m uii.nl~ljpif.
^^ J^ ^ Pji-irtrp nnnj P-nnriL.^ c/'ujnLUJ*lif].ni.ß-[TL'lj I|mujlpii. li *liiii lun/linL. li
cruia4iAjfi.I^. uiuininp nn I|iuj ^ i|tniiJi ß-^ uuiI|iiil ll. ß-I^ 2if'^ ^*M£^
'^nuiifu/Uiiii. onfi*ljiiJiiu uij|_^ iThiiui *LinflJ ^ iifiilriifiu*li.
y^ \^ ^ t?P*V (J-nijni. Jtunrf. nLiTtp c/-uja4iAjf}.nLß-^i^U l|ifiuil|iui. U \iiu n<
uifi^Uni. iui][^ inujj Ju^L. HE qo-iijn.iiAljfi.nL/^|iL.^. 'llft'^n^'Iff^ I^P P'nntrujf
I;- I'li^n £^5 ^'jf^ ^*4£^ >13^'''r'7 ^'^ "P I|inuil^ O-ntqujL. qfi ^*H£^
tin t(ynfu ^p^i}*^ uifiiuqnn fAj. 10
5l^ I^ t? t?P*V uioflini- i/iiinr|. puAi [i*li<^ irCtm jful^bp^i (n-pni ll l(i*Ii[i ^ütT^^ü
^uiuiniijinni.ß-^LlJ l|iiJir 4-n(i (9-nL{uiii ll n.'ut*!! a.nuiL ^uit/tiin nul|m ^uli^
tprLnLiT^. on n<^ '^'liiijqtuljn.^ iiiuiii/iulj[i*li inuij qq.niiji/lj juifti nn ^\iiu^
cjuAirj^^ nn f»*üj trj^iiJL*lj [i iTI^-a. ll. ^nim/uijl;- on^^iipu i/nV^ uin/linLi
fi ^u/uAiI^ i^ujuli bpr^iTuhfu U uin/unL*li ^ ^Jti/ul;- qu^n-^uuifii/iAj qnn tin. 15
^ 1^ c^ (^P'^tT l|iMi/'(» IP «J-p^L P-nL^m tr|^piijjpni.p-tii/u £^I|tnnjU uin. |i
L^*litL *linjuj iTfiijjpuAj U unn t»*"^ ni.*ü[i*ü li qnn fi^lijj L^**'^^^
^lULUJUujp ^2^{ut^ li c/-ujn.ujljc}.t*lj« ifiuiljl^ lULnl^-^pu qujju li (ippli
cju/u^ujifinuiin ^uji^ui^ul;-. ^"'l''? ^ ^"'^^"'J^E *l*"9"' l^ "PT-h£ "5 Uiunkhi
L[i*litL iT^uipui*!!.
1 U ß4^ 2"^in fehlt * Hds nc/-uinaiAi£j-ni.p-^i?ü. « Hds uijl *lii/i" f»
^nj^« ^ Hds iiij|_. ^ Hds ll qu^injiifipii« < Hds iifiupin^. 7 nJb^^
ll qnn ["^y fehlt Hds. ^ Hds ufu^uiuinuiin.
17*
134
uinnL£lj li n<^ l^ajfu .
p^uicruAinLiT*!! nn L^*^^ (* *^t9 '^'LF"'f?5 "ᚠ'^^ I|unnuintuii ^^ K |
5 l^ juiLnfAuuinu ß-I^ ß-Juinnifni. li ß-I^ luruufun ß-|uiii^. [lulj (3-1^ *lit*iia-nL«.
/3-[iLli l^uiiT a.nnnLß-[TiAj I^uiiT Q nl/"'*4P tj-inuj*li[i ^ iTI^-a *linn^*li {uiui^uAuuio-
t^ juiLn[i'ljuiou uijU pujcr[i*li£ii q^Ji ^t^a.nL{3-[iL*lj rLinuiL. [i iTl^cfu, li (J-lj-
I^uij q nljuio" j'^'Lp*"P9*^ inncruiiT O-iiij ^ lfujinuint|nLß-|iL^ li ifft'f'
[it uii/uin. ^niuiTufu uiuij iiJL.nI;-^lfpu i^nuinfAi D^/linLß-fiL.'u uinhiki iuinuja.u
10 *ünn^*ü piiic/-[i*ü. li juiiTI^ UIJU pVuni.{3-fiiAfU iTjAiyli ^n uiiT*!!. Ix jJ-I;-
uAjnuAuI^ £?'T "U" (uiiJi|iii/liI;- on^^ljpu "ML J"Jt. *linn[i*li. li jnpii-iuS
nuict-ufufthi [iLnuipui*li< [iLn np nL.*lj[T [ij^^(uii/linL(3-[iLli iTliuifti |i 4i^nuij
[iLn puicr[i*li.
f^P"]^ mn/uni. np "»qj^J "pp uipnL l^unT i^ij. ^P"J "5 9-^'^'^* ^^ H t
ntuio I|iiiir lujL intf] ^u . li u^nL.tjuful^ lAm I|ui(?-iiji/p. '^uinou/ui^
qonI;-'lJU tß-I;- innJ-uiiT lu'iCl^ ^.^*^5 t ^"'^ptui^ 0"uinLujj tß-^ luquiui«
'<Jnuii/uijI;- ^UuiLiTuiLUU ß-I;- npii|I;-u l|uiif ^ u^nLnniL^i*!! tn ^n^. ß4^
iTtaii/lifi li (3-nnnL. cAjui C^utruujnuß-lrufu uAinLiui/p a~uin.uij Iin< h, li
20 ß-l^ ujouiin nniiftu c^nr|.^ ujcmiinfi u*lJnjn mquiinni-ß-trui^ "^^^ V»
(7P-I;- inuij i/iijpr}.nj np fi i/in(u ^uii/uf|i rj^iii^b-I|ui*ljuiq nn^uii^ li ^^ I
1 [i*li[io[i li uinL*ünL f^^iuLiutfui^lj nuljji uino^uiß- l|ujir ujjl ^*^5» P'V
* Hds nn '^*liuiqiiftifj.[i*li. ^ g^g ujnnLij.*li li n< I^ff-^li. ' Hds f^fh'
nL*utiiiL * Hds q_njq_; * Hds I^« * Pet. puinufubiuq* ' Hds iftn-ui-
*ü[in[i. • Hds f].nuiLuil|ni/lJU.
135
IiiuniuLinh nn tin^ fi i|in|ii li mu^ niiiijininiifl|ii/lj*li. mru ^JPiP tLniut-tul^uflfu
LL innLn [r^A qujuininuU li htut yiinhtl^ ifinjß-. jnjr ^^^ ^^ '^P^'jf"
u/liCLuii/! li t^ß'i^ jujjui/uAjI;- ufui^mß- uin.'ul^ LL yunhint. qja.nuji.iiftjiiAj^
ll inuji qufiuninu^lf. ^i ["^*^'^^ß'^^*^ nihifi i|in{uiiJiiinLhi 0"iii[ul7|_^ qq.nujLiij—
hufliU nniiil^u iuntrufu ^. ß-l^ upjl|uiul;- jfv>-n u{iiiniiini.o*li uin.'unL ji u^uininiij— ^
LuAiI^'u ll ß'l^ uin.uiLl;{_^ L^'^^ ^'P^'^l.^'^'^V ""^ f].niijLuiljiiAlj[i*lJ inni.nriii*
<nL'ljh ^jhiufuni.ß-^ihi nn trin qJin{u ujn.*ljni-][^ fi ii£iijninuiI|tuliI~lJ (^puiii
O-niiiLiijIjuAj. li ß-l^ lunhtnL. ^nmJufUiuL. l^^P^^^ rL.iunAni.qiuul^ ^niui/tulJuiL.
ruiuinuiunn^fu q O-nuji-UiljiiiVli li nnu^^u QuiAi trn^nii, li uiiifuj puAlifi [iLn 10
^ I p% t?P"V L^*^^ *litnp*liiinnnL.^*li uijinLiT li i|iiJinni.cr I^ i^n*liuimnL.'lJ*lj«
jhrtiini-rjii/lj^ \iknpUtuinuiU\t Anu^ntfu uij^iT nn l^ ^i i^riifuiinni.Vlf
(3-1;- uji/niiian qmnLlJU. li ß-^ 'uui uAuifinjß- uin.*lj]^ nCu^ [ii {utuljnLß-^i.*lj
nn ^ fi *litn£lJUJinni.Vli p^P^I uinnLtumujL.nnu li ^uAitri q <uiifiiiji.nn 15
0"uj{uu j^hinuß-kuhi li "ijfl^t* Q- uii/unj inuij nn ^ ^ i^n^ui mn iAj^
qo~ui{uu^ qnn t-^u/li [i l[i^nLp-t ufti ujjlj<iiii|i Pym nnnuiT [iLn intul/u
l^;-n puicZ-ji'u li n< qtnl|ri.i/li li miuj quiif'^i/tulitui|_^ "liHi^l"*^ 4p4^*^•
lumuj ß-l^ \ihnjfUiuinnihiU L.^*^^ ijiumni.c/' li iijul;- nn fi i^fAi ^
7 [i*litL t^nnifu hibnjfuwmiuliU li uji/niiinnL.nuAjt^ ii{UiriiniiiI|ii/u ^ ^*^£" 20
^^P h^J b ilj^p^uiinu/i/li iiiui|_^ qO'iij[uuli lujuufl^u. ß-l^ iT^ i|tnliujinni.*lj ^.
inuij qjji^u a-iii(unL^*ü li ß-I;- p l|pl|(i^ U ß-^ 9- 'J-^^^. '1^^ *^'^f!H^**'
1 li fehlt Hds. « Hds jmi-tLfi. » /ipiuj fehlt Hds. * li fehlt Hds.
* Hds fj.uimuiLnp[i*li für ("-pniL« ^ Hds pni.ii?ii, ^ jj^U Jüiftii/I ® [ii-p
fehlt Hds. ^ Hds fi *ljtrip^iiiinnL.Vli,
136
uiuin^^uiVu l^ np punStaij Hjlbn^iVu, li nnifjfu jtplini.^'^ '^^(^^ h
ii|uiji/iulJ nn qi/ni.inu '^nnnL^li ufuininujiiil^-filj ifinfutun^'u i^uii {u^^U ll u^iupinfi
5 iT^aifu qi|2^uin*li i^n|uujii.niAj. uiii^ui ß-I;- np rL*uI;- a-niiiLiiiljuj*li ^2. ^^" ^t*
l|uiir n< [uuin l|uiir ^jni^ ll uiu^ ß-I;- i^iuinuili'u l|iiJir ^jfiß" uAiujulinou Lf^'jff'
[i on ^ihf^ 7fWiii(i(iiJi ^. (lulj ^-^uniStr^tu np L^**'^ ^ ^'»"l. P"^ ^
ri.puii.uilfii/li t*lj intuiahj jinuafu t^U.
10 iTl^cfu ßi^ JfiLuipTlJ np L^^^ J"5 ("'"p"'«jfl' ifinfuutnl^ l^ 4U') ^'^5*"• *^*"
np uia.*ljni. fi &-*Uffur^nnU U [r Ijß-I/lJ inuij qi[iiipAu ^ni|iiJiAj ll I|tpuil|ni.p
rufltaU ll ii£iii^^ u/ljii{iiil|uiu qß'fiL. '^uii/tupfi'u np n.ufnAjuji fi umiuanr^,
uiii^uj (9-1^ ^^^T* i^p^ ujn. ^Lp fAiIjtp^ ujniij|ufi^ fii.p. ilumuiiulfu I^^^f*
i|in{uuipl;'^ "lif) ^'^*^• ^ P'V L^^^ "PT-hn tii'iu'^*l'nj*li juinoiiq [i*li uuuuqnn^
15 fc-*li nprj^fip. q ^ "5 h *^'pq- *lii/ui*li tpl|p^ IjuilT u/liujuiina npnq 2^"p^^
1] inuij qiiJifinL.n,
uiuiiini.d~ni inuii aiiJifinL.i
f7P*t """M i/iwp^ i|in|u nLiTtrp ll i|iiji/u nLiTfcrp tpiui {uuiunp ll tpiii2* ^S l^^
{uuiLnp^ inuij cLpuiLtuLu/lj (9-^ < i|2^iiip^ np ^uin. lutupimAi ll 1 (>^f>
ufuriJ^mnkmn t^n|uiifinnLfi*li o^ui^ti qq.puiL.ujI|uAi. (9-^ ^V^^ ^JgLnlUl.uil^uflfu
20 tpuii [uuiLnp^. tpc inufj qiLhVlJ iiiuipiniuIjuiVli uin-^ni. fi 'ui/ii/lil;- qq.piii..
Ltiilfiif^^« uiii£ui (9-^ uji.inuip np fl-*ul^ n< ni/u^ ^i ^'"'*^"'-0'^^^ u{uip.
1 Hds i}-piiii.cjp.*ljl^. ^ Zu ergänzen l/u^L«]^? * Pet- L^*^^5^• * ^^ "L"
{uuipuia^. 5 Hdß np n< für npnq. ^ Hds jtpuii (uiijLnp*li. ^ iniuj
fehlt flds. ® Pet ii£uipinimnl;-p*ü.
137
^^ I^ \^ l?(^V ^^h f-tiunri. tutu t/uinrL, uint.n utju ufunuafu fi ifin[u, nn
'^nuJi/uJinrAi I;* ^lut/iuniua* I;* nnufl^'u qb'niu2^[uuii.nn« Ijiiinnnni.(9'|Ti.^ I;* \iJut
y( I^ c^ 1?^"^ i^PT- ^ i/in|u uinfuni. [i puiqJuja ll tJ-nV ^noui jnnna l^mnhi
uin. u/uAfi^^ Atn.*ljiui^finu ll iTirrLtultfi ll ol^Cuinl;' c^nuui jnnnq Ipun. 5
qtuujninu*!! . cpuj jmn-uio |tVij ll uin.^nt. Q (ii-n u[iuninu^ ll i{Vij(t tnljnnnr|.^
ll bppnpr^. ll ujjuu^l^ L^^^ >|3^^F*^* ^ ^^^ ^^i* mtunj^Uli ll
^ujpufi^^ ^^^ ^ u^uininu^, (9-1;' luiin t^ ^iiinuni/li£li qtiin.iii<Ainyii ujfi.^nt!li
nn tljtiijf^ I;* |t inntVu. ß-l^ yi^^uinft um^uj c|k'nlfnnnr|.fi*lj«
^^ [^ C^ [7(^V uin-^ni- L/iijnr|. fi i^n[u ^uji/iun nuljm ll K^pV inni.nq fAi ufujn- 10
uinLoli i^lrn ll O.^ul;' iijn. ^uj a.n in lui I|ui^ qnn ffny l^ nt/li|T ll ^uj^ri.fiui^
'[i i^nj D^ '^'L^'MB "P "5 ^^ J^l!" ju/unLiiAil;-. ^nmSiujl^ onl^^Upu
f^nu[i^ nn i|ijjuiniii!|uii.nrip t^ fii.n '^ui^tj^ fi a.niiii.iiiI|iiAjni.(9't*ljI^^ fi
cpnna* [iLp.
^^ LCL '^CÜ^^^ßy ^^f^P}* ijuJuU P^JU^S ^ ijujulJ ijtijnri.iiiii|tiniijq ll ijuiu^ 15
juitTt^uifu CLfrifftjiiilju/liuja 4-nnii nnp (r^ fi J^uiqujpu ll |t a.fit.mf lunujin
L^ftit^ juiiTt^iiiAj '^uinljiiiq • ll 5UuM (17 {uui^uni-P-^ii/lj c|^nu|/lj ^ujnl|t|
IfuiiT ii/bii|UJinnt.tj^ IjiutT ^lunljuAitj^ IjuilT 11/lJiiJna.tjj ll ^nmuuiaft l^ ujn.*ljt|
fr ^nquful^ ^ncLl^-puinAni. ^Pp^H* ^ incmjinl;' i^nuin ^iiJt.t/tij luu qjb
p</-fi2l| P*lJ t^ qifiunSffliU ll i|ujnri.iiJiJft'inp*lj c{[|^ni^fiu^. 20
^ Hds i/in[uiiin.ni.. ' J"P"5 V^'^ c{[ii{iijninu*lj fehlt Hds. ' Hds uiju
* Pet. luufuiLinfii^u (Hypothek). * mit. *üiii fehlt Hds. •"• Von '^nuijuijl;'
bis ijuinrpuijftiniiiq fehlt Hds. "^ Pei Iju/li«
BÖMI8CHE8 Bbchtbbücu. 18
138
i|J^n IfLUiT uijL^ljturiLP-^ii/lj Lffti[i [i t/üJntTfiVu li p^jlt^ ^""PHJ 'Ui^t'liiiiyii
nt^J-ml^ll ^fii.ii/liri.*lj uimj uUnqffu ljujnAu. n< ni.^fi fi2j[iiu/lini.(9'|TLlJ Juinr}^
fjLuiftfüuJL ^ m-nt^ |i pc/'iU'^*^ llf^y "P '^*" P"^ uifi-nqa If li (J-I;- n< .
liijuuil^'u LL lufu nn inuij a[uiui.|uiuinfiljnu*lj <l^tunl^ rLiijnAtiij]^ iijn.^ni.|
5 q i|uinAu ^tuninuinuiuu/liujq (9-1^ I (^^f^ (^i-P puArü fi-l^ n< •
(yP-If mmj Lfuinr|. L/iiipr|.nj [i i[in[u (J-^il rpij^tljii/uujq li r^l^ (i iTI;-«^ ^f |u
ujni/u/li iTfi^^li *[i 5 uiiT^iulJ >(3^ujnt[ni. <nLlifi |ii juiii*ljni.p-[iulJ innt.ntfu
ni.qti jiijn.nntli jiunjija ^u'^ ciii|nt/iijVli. li (9-1;' iijn.*ljl;' i^^ppm-ß-fit.*!! li
*ütqj;- *(i [u*ür|-ntj\i I|nnnt.uii/ulf ^L?i-[4£^* '
^AjfLnti i|iiinAu J^'VHE}' iAi[|^f}-tiuVli. mnJ-miT f^u/u fi I|iiJiniiin(7iiJ|_^ ^iijuuil|
mwiu {lAifLnl;'. nulj fi c/'iijn.u/lifi.ni.ß't^I;'*!! qnn nihiffu n< I7 ^t/ui li^iunin
hAirLnti. li quijii ujul;' ^nfü^-puinAnt/li tun. n.iiiinuii.nnlj U ^unniu finmumuafu
hAjrLnl;' |t IjuiiniuntiiJi ^ujuuiYü li n< uiaoi/lia rLiijiniiji.nnf/li qni. quAi t^ni.
15 l?(^V LrtiLii/lj|T t/iunri. mnjLkfuq Ijinuiljfi li ß-nnni. J-ujruii*ljf].nnrpf nnrj^fiu ^\ |u |
li n.uintnu li ^iiAiri^ii||T iTfrnuif [1 ^nqu/ul^ tr(rn.ii/lit|_. c/-uinuuljf}.t^
c^uj |n.n tncunnp^ li ß-l^ ifuijnU Ijt*ljr|^ii/lifi 1^ ^uiLUJUUinfi fi puic/'f/lili,
f^P-I;- 111 nnri.[i I;- i/ufnr|.m li tTtnLuAifi ql/ufi ^onU. ^nuiJiuli inujj ^^ ju^
ont^-^lipu iijrL?lini.j^ t/on nnpnj*lj p t/iuuU [1 c/-ujn.uflia.ni./9-t^l!f li ^on
20 tfjpujnrflj ür t/iuuU. li P-If fi< I|iuj ^on '^H p^MP ^ "5 *ljnn[i*li nnn.fi
J-iun^afuai^ quitTt^uifli ifiujnli» li Dtn.fAi£ii li *ijnqffti nnri.[iprii n< JiuLinfAi
^ Hds iiij{^ ri.iijn.^iij|_. ^ Hds iTujniniijniiiuujq* ' Pet. li IQ-LP^tlE*^*
^ Hds li Ijiupnqni.(9'fit/u far I;* Ijujpnim ^ „n b^ uiijuij d fehlt Hds.
« Hds Ijuij;
139
fi c/'iijrui/lia.nK.(9'[ii/lj nnuutfi iTiujrfu ll ^iujn(/lifi ujcj^^e^^ Iju/li« iijii|iij ß-l^
<LiiAi ajuli [i cZ-uioaiAjf^lIri^^ phn^jfltp • (9-1;' <iijfi?lint. ujjn |]^r|. nnr|.fiu*lf
cfiiiruiAiCL^ nnujl^ ll o.nt'aiijp« ujujiii (9-1;' iijfi.*ljni. ujjn ^^J \} cruioji/li.
a-m-ß-liL^« uiiuufl^ Ll ^njnpii c/-iijnaiAja.t^ ^u^/JH^ ß'V "5 '^^ u^n-nLi^iua*«
fiulj tß-lf ^ufuui^ khi ptnt^ qiufi.ni.f}.u^ [uuifihit^j ll cftiiruij^i^t/ij |£ur}. ^
tn puiinuU. ll ß-l^ ifiujrfu q^bin ^tuunU iTtfi-iii^li^i U y^-fjh ^'""''j
criijn.aiAlja.t^ njimbnifu niTiujnli ^tin tn piiinq^.
^ |u ^ U^P^ "P uTuni.qu/uI;' i|iiju*u luuinnLanj nnp ll <^ujn. ijtpiul|iijc^ni.(9'fii.^
'unJnunij^^ U [u^rj^nl^ fi 'üt/u/ul;' IiuuT rpiJiniiit.nnU IjifJiT iuj{^ np u^uj^iiiip
n< 1;* finiuLuiu^ iT^fUKlL l^iuiniuphfu ^ujuujIjiiji.. ujijjiii /9-lf ni/li[Ai >nr^ 10
IfuiiT innt.*lj nncjfu lurL^lint. ufuininiuinl^'nli Qujfü ll a.nna*!;' ll ijujnAl^ ll
a.nl;' uijuufl^u, tu luju ufunihi nn iun.[i qiufu i/uinrj^nj ii/lir|.iijuinii/li Ijuiir
qiiijf].|T ujn. ^u cLniiiLUjIjiii^ ujju Q-p^M^ ijJjuiini.ß'tiuL/p« ll quAil^ ll
ni.inl;' qj^nLuAi ll nnu^I^'u IjuHTfi [unp'^fi ll uin/ul;' • ll iT^Utuj |t
'Unnuj Atfi/u intnh U uinihiU iT^fltKll jJfAjfAi nnptrAi fit uji/iuq. J^in 15
luAjn cpi/u ll {lAifLnt*!! |t ^l/uAiI^ qq.niiJi.tiij|hj nn lunhi ll ^iii2ni.[/li
qi/ni-in inmnktuqU qnn IjiumiL ll ^{[[ui? (^'l'* (^V L^^^ ^^^LJ* ^*M£^
ruunAni^quflil^ jnnptnli ll (9-1;' uiujljuju iJffUquiAt nnptn^.
^ Jtf {y tyP'V '^ ^PT-"J "PT-te ^ ^*^"y ^ff^ ^ ^nqu/iil;- iiin.*unt. fpu^t-
I|u/lip i^n[u IfuitT ijuiulj i|iJj^iun.iijIjuAini.(9'tii/li IfuJiT ju<jl uil^'inu ll tTtn-u/ufr 90
nnr|.|/li nn I^-uin. qi|in[u^ IfuJiT i/iiij[unifintiil|tirlj I (^(^ J"'JL '''2J"T^ *
nt.*ljfi fjjjuufuni.ß'^ihi ii|iuniniijinl;'r/lj ni.qti |t ^nnfAi ^lULnl^^ au^iunmuU*
^ Pet. (1 c/-iiinaii*üi|-t|\i. * Lücke. ^ Hds ^tin. * Hds «f-pi'"L*
» IfiuLTfi fehlt Hds. « Hds lunAini.. » Hds (rfWu für (? "ur^iui. » Hds
c^piiii.t|%i« » Hds (nJ^ftj^ut^. i<> Hds. uijL 1112^ {uuip^I;-.
140
uji.ii/lir|.*lj IfuiiT ujAi nnr|.m*lj ii.iniii*ljfi tun. ^nuffti [inp iun.^nL fr u^iunuiuli«
fiulj (9-1;' UfuininujIjiijVlJ n< nt/ufr criiinaii^f].nn It. n< uiniiiani.uia* ■jot^Ifh
5 i/in[uuiinni.*li.
[^(9-1;' nnri.fl I^miT r|.ni.uinn i^niWliuij |t uiniijnni.iua*nq ohtnniuqu IiiuiT ^\ |v
lAinufi^ nnp ujiunintuffti It. uiii.[/li [i ^iiTuful^ n^J^» ufii|ui (9-1^ h rLntiLg
klfu (ippÜ. qo-nn li tun. • r|.iiJiniiJt.nn|T*lj |Tniiji.iiii/p ri.iijnilnt.aii/ij]^.
10 Ijn np cruin.ii/lia.I;' [it.n ^uijnt^fi luqcLiuIju/liuja^ ll iun.^ni. qinni.nu*ii ^^ lu j
Ijiniiiljiiji.. r^^ fii [uiu^nK.(9'tiijL/p ^OffrU 1;* c/-iijnLu/lia.ni.(9'fii/ii*lJ ll fi ^nn|Ai
IjiiJt/uli. luiifuj (9-1;' JonU iijc{_^f^iul|ii/li£li (9'nqni/u Ju/liljii/u (Aj< Ijinuiljiiii.
ll inuAi quifü fi ^uijnli. n< nK.^|T [ii[uii/lin 1.(9*111/11 ii|iijljuiutani.aiij*ljl!ri [i
^JuAiI;' pujja (^(9'I;' Lrtn.iulj[i nnr|.f/li uiruuoji ^nnui.
15 [7(^V ^h ^P^ iiJK.urljr|. ll Ijnujlj u/uljui^fi |iifin u^ujiniu^Ju/u ll ^^ Ly
liijnl;' K{uiAi ll ^2f^P^^ ^J"* uiquiin l^ fi i^ymnUr^nj uiluAj run uiui^^
ijuju'lJ q^fi fi inu/u fiLn Ijnujlj^ t^nflfu Xiuniuljtiijq. iijjuii|I;'u bß-l^ lurL^lini.
juii^iifiiuljnn uji-ufquilj D, |t uinm.a.t Ai^ unjuiul;' u^tu^niAi.
f^(9-I;- tiii./9-fi Jiunr^ [i ii£iii'ur|.nl|fi ll ni/u[i i{_[/^(i (»«-p nLnm I;^ ^^ Lj
20 u{uj[unl;' IjuitT A^i ll ^^] ^^jnA ii|u/limnI|iuii|tin[Ai ll unuquful^ aufuiuunihiu
nn ni.*ljfi ll ii|iijmiij^fi a.nniii^tii|_. ^nuit/ujil;' iiii.nl;''ljpu "'^l Off/A/li
^ Hds tqpujnrfu . * Hds Ji"Jl«. * Hdö' l^iun, für ll uiiu. * nnrj^ffti
fehlt Hds. * np nihi^i fehlt Hds.
141
ii|iiAiri.nI|iiJii|t'iiiffti nnuflpi uincrj^ fi i|iii^iiinaiiniijl/li. luujui ßi^ cmqnLiT
lULni-nu trnß- ll tl| lunuin {^O- UM*^ 1^ tnujj fr iTuhmLlfu u^uAiinn.
^\ O^ t7(^V P'n'HIL Juinrj^ qq.niiiuin frLp fi ii|iiilir|.ni.Yü l^ <tiji.ii/lir{J^ jnp
[i uiiiuiuuJi-nniijcrlj. ß-I^ ii|uiiniiJ^[i I|nnni.uin 5>LfiLl^'l^ (^i_ ■'{"^^'i^^^- 5
iifiiAAi. p^J9 iffiiufu (rnrj^niuT^ uin.'uthj q |i <!;• fL^Tinrin li n< ujui^niL
^ Hds oni.nu« ' Hds np.
18*
i
ZWEITER THEIL.
DIE ITEBER8ETZUNGEN.
BöMISCB^S RscnTtBDOB.
UEBERSETZL'NG
DES SYRISCHEN TEXTES
NACH DER LONDONER HANDSCHRIFT.
Weltliche ans dem Römischen in das Aramäi&che übersetzte Gesetze.
§ 1-
P. 1. Ar. 1. Arm- 1—2.
Wenn ein Mann stirbt, ohne ein Testament zu schreiben, und er hinterlasst L. I.
Kinder, männliche und weibliche, so erben sie gleichmas-^ig.
Wenn er aber ein Testament schreiben will, so la&st er seine Kinder erben
nach seinem Belieben: aber einer jeden seiner Töchter gibt er ihre )iitgift. M>Tiel
auf eine jede kommt Ton drei Uncien seines Besitzes : denn diese drei Uncien werden Jl-
Ton Gesetzeswegen anfalle Kinder des Mannes rertheilt: aber die f übrig bleibenden^
neun (Uncien) lasst er seine Kinder erben, wie er wilL Falls er aber meinen
Töchtern etwas mehr zu geben wünscht, so kann er es.
Wenn er keine mannlichen Kinder hat . so beerben den Mann die Töchter oder
die Tochter (alleini. hat er aber füberhauptf keine Kinder, so kann er erben lassen,
wen er wilL
Wenn er plötzlich stirbt ohne ein Kind zu haben und ohne ein TevtaiLeLt
zu schreiben, so beerbt ihn — falls er noch lebt — der Vater des Mannes: lebt
sein Vater nicht mehr, so beerben ihn gleichmassig s^ine Bruder und fxrhwe^tern.
Und fills seine Mutter noch lebt, so wird sie bei der Erb^-haft ihrcrs i^ohne« e^/en
so gerechnet wie eines ihrer Kinder.
Wenn der Mann plötzlich stirbt, ohne ein Testament ra schreiben und ohi^e
Vater oder Mutter oder Kinder <oder G€schwisterf zu haben, er hat aber OnkeL
Brüder seines Vaters, so beerben ihn diese: uiid wenn er keii-e Oiikel hat. ^^ erl>en
die Söhne der OnkeL
Werak das Geschlecht des Vaters und der Onkel erlosrfien ist. fcO wird her-
beigercfen das Geschlecht der Tanten *d- h- der Schwesten. des Vattei^j. d, h- das
ihrer i&annlichen Kinder: und wenn sie keii^e mänJicLei; »Kii^er haVeni. alsdaxm
treten die weiblicheT: ein.
1 *
* * *
L. 1. Also geschieht die Ueberlieferung der Erbschaft von Generation zu Generation:
Nämlich im ersten Grad erben die Weiber gleichmässig mit den Männern. Aber
vom zweiten, dritten und den übrigen Graden an werden die Weiber und ihre Kinder
nicht zugelassen zu erben mit ihren Brüdern oder den Kindern ihrer Brüder. Denn
die Weiber haben nur das Erbrecht, zugleich mit ihren Brüdern, ihre Eltern, ihre Brüder
und ihre Schwestern zu beerben, falls sie ohne Testament sterben; das ist aber
der erste Grad.
Denn die Gesetze suchen den reinen Saamen heraus, und wer davon der
nächste ist, den bringen sie der Erbschaft nahe. Römisch heisst er Agnatus, d. h.
das nahe Geschlecht.
Wenn das nahe Geschlecht erloschen ist, so wird das Geschlecht der Weiber,
welches dem Erdreich gleicht, herbeigeholt. Römisch heisst es Cognatus, d. h. das
Geschlecht nach dem nahen Geschlecht.
§2.
P. 2. Ar. 1. Arm. 3.
Wenn der Vater eines Mannes noch lebt, während dieser stirbt, so kann er
kein Testament schreiben. Und wenn er auch Kinder hat, so stehen sie unter
der Gewalt des Vaters ihres Vaters; und was die Kinder erwerben, auf welche
Weise sie es auch erwerben, zu Lebzeiten ihres Vaters oder Grossvaters, unter-
steht ihrem Vater.
§3.
P. 23. Ar. 21. Arm. 15.
Wenn ein Mann freilassen will seinen Sohn oder Sohnessohn, seine Söhne
oder Sohnessöhne, so schreibt er ihnen einen Freibrief, indem er ihnen bekennt,
dass sie ihn in Allem geehrt haben und in jeder Sache ihm unterthänig gewesen
sind ; und dass er für solche Ehrerweisung sie loslöst von der Untergebenheit gegen
ihn vor dem Richter, so dass sie frei sind von jeder Untergebenheit. Wenn er
ihnen Geschenke geben will, so gibt er sie ihnen vor dem Richter.
Diese aber, die Emancipati, welche sind befreite, werden nicht herbeige-
rufen zur Erbschaft der Familie ihrer Eltern oder Verwandten, sondern sie sind
entfremdet und Fremde geworden gegenüber ihren erbenden Brüdern. Und was dem
Geschlecht (eines Mannes) zufällt in Folge des Todes von solchen, die ohne Testament
sterben, geht nicht über (auf die Emancipati) von dem Tage an, an welchem ihr
Freibrief von dem Richter geschrieben ist und sie Emancipati genannt worden sind.
Wenn sie ohne Testament sterben, seitdem sie (Emancipati) heissen, so sind
ihre Erben nicht die Mitglieder ihrer Familie, welche sie vor ihrer Freilassung
hatten, sondern ihre Erben sind ihre Söhne und Töchter und ihre Familien, die-
jenigen, welche sie bekommen haben nach ihrer Freilassung, gemäss dem Grade
der Verwandtschaft.
Sie sind ferner zu nichts verpflichtet, wenn ihre Eltern Schulden haben.
Und wenn sie zufällig sterben, während ihre Eltern noch leben, so können diese
/
I
sie nicht verhindern Testament zu machen, wie sie wollen, und über ihre Besitz- L. 3.
thümer zu verfügen , weil sie befreit sind von der Botmässigkeit gegen ihren Vater,
der sie unterworfen waren.
§4.
P. 24*. Ar. 22. Arm. 16.
Wenn ein Mann ein Testament machen will, sei er gesund oder krank, und
er will einige von seinen Sklaven freilassen, wie viele darf er freilassen?
Hat er nur 1 Sklaven oder 2, so kann er sie durch sein Testament frei- )/^ 0^*^ ■ p
lassen; von 3 kann er 2 freilassen; von 5 — 10 kann er die Hälfte freilassen; von
•' t Aß ft
10 — ^30 ein Drittel; von 30 — 100 kann er den vierten Theil freilassen, d. h. (bis zu) 25. » / »^ * . ' *'' .
Wenn aber ein Mann eine grössere Anzahl, als die Gesetze gestatten, frei- hc^^'Vv'^^^ S' '""^
lässt, so wird abgezählt, den wievielten Theil die Gesetze freizulassen gestatten, und
die anderen , überzähligen , die freigelassen sind, bleiben als Sklaven in der Erbschaft.
Wenn aber ein Mann ein Testament schreibt, und schreibt darin, dass alle
seine Sklaven frei sein sollen, so bleiben alle als Sklaven in der Erbschaft.
§5.
P. 3*. Ar. 2. Arm. 4.
Das Gesetz ist gefragt : Können Minderjährige ein Testament machen , und
in welchem Alter können sie es machen?
Ein Mädchen ist bis zum 12. Jahr untergeben dem ^TcttpoTco^ d. h. Befehls- ^^^^ /^
haber (tutor), und darf kein Testament machen. Sobald sie aber das 12. Jahr
überschreitet, scheidet sie aus der Botmässigkeit gegen den iizhfOKo^ und kommt
unter die Bo^inassiglceit des Curator, d. h. Untersucher. Von dem Augenblick an,
da das Mädchen unter der Hand des Curator steht, kann sie ein Testament machen.
Ebenso steht ein Knabe bis zum 14. Jahr unter der Macht des iidigono^ und
darf kein Testament machen. Aber vom 14. Jahre an und darüber ist er unter
der Macht des Curators und kann ein Testament schreiben, wenn er will.
Unter der Macht des Curators sind Minderjährige (die , welche Kinder sind)
bis zum 25. Jahr; vom 25. Jahre an ist der Knabe ein vollkommener Mann und das
Mädchen ein vollkommenes Weib.
§6.
P. 3^ Ar. ^^A^m^ö. ..^ ^
Ob der Vater einer Frau, deren Gatte gestorben ist, ihre Kinder bevor- '^ <
munden kann? n
Er kann es, wenn er Bürgen stellt. »
§ 7.
P. 3^. Ar. 3. Ann. 5.
Wenn ein Mann stirbt und Kinder als Waisen hinterlässt, wenn er ein
Testament macht und darin einen inCxf oxo^ für die Waisen bestimmt, so brauchen
diese keine Bürgen zu stellen.
**
J
iH.y
L. 7. Wenn aber ein Mann nicht ein Testament macht und er stirbt und hinterlässt
Kinder, und wenn unter seinen Söhnen Männer von 25 Jahren sind, so fuhren
diese die Vormundschaft über ihre Geschwister, ohne Bürgen zu stellen.
Wenn ein Mann stirbt ohne ein Testament geschrieben zu haben und hinterlässt
minderjährige Kinder, und wenn er Brüder (oder Bruderssöhne) hat, so bestimmt
das Gesetz einen seiner Brüder zum iid-cgoKo^ oder Curator, dass er die Vormund-
schaft führe über die Bruderskinder, indem er durch den Schreiber alles, was den
Waisen gehört, aufschreiben lässt und geziemend verwaltet.
Wenn er aber keinen Bruder hat, dagegen einen erwachsenen Bruderssohn,
so ist dieser in gleicher Weise ^xitpoTcoc oder Curator für die Kinder seines Onkels.
§ 8.
P. 3*\ Ar. 3. Arm. 5.
Wenn ein Mann stirbt und hinterlässt minderjährige Kinder, wenn er eine
Frau hat, nicht ein Testament schreibt und keine Brüder hat, wenn (in diesem
Fall) die Frau die Vormundschaft über die Waisen führen will, so muss sie den
Richter der Gegend benachrichtigen und vor ihm die Verpflichtung übernehmen,
keinen andern Mann zu heirathen, bis die ihr anvertraute Sorge um die Waisen
ihr Ende gefunden.
Wenn aber die Frau die Last ihrer verwaisten Kinder nicht auf sich nehmen
will, so befiehlt das Gesetz den azpoLTrpfo^ der Provinz, welche die Vorsteher sind,
dass diese ihnen einen iKhgoizo^ oder Curator verschaffen, ihm einen bestimmten
Lohn zahlend, entsprechend der Besitzmasse, die er verwaltet. Das Gesetz aber
gebietet, dass jeder Mann, der Epitropus oder Curator für Waisen ist, dafür
Bürgschaft leisten muss, dass er mit allen Mitteln das Vermögen und den Besitz
der Waisen behüten und es ihnen übergeben will, sobald sie volljährig (wörtlich:
Menschen) geworden.
Denjenigen, die durch Testamente zu (iKl^goKoi oder) Curatoren bestimmt wer-
den, gebietet das Gesetz nicht, Bürgschaft zu leisten, weil die Besitzer des Ver-
mögens aus eigener Wahl sie zu Vormündern bestimmt haben. \
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§ 9. . -^
P. 4. Ar. 4. 5. Arm. (j.
Wenn ein Mann Kinder hat, die erwachsen sind und ihm nicht gehorchen,
sondern seinen Befehlen widerstreben und ihm Unehre bereiten; wenn er diese von
seiner Erlischaft abzutrennen wünscht, so kann er es. Doch kann er es nur mit
OjJscien^seines Besitzes und Vermögens, nämlich alles (davon) was er will testa-
mentarisch vermachen; aber die 3 Uncien, d. h. ^4 seiner ganzen Habe, muss er
testamentarisch allen seinen Kindern vermachen, so dass die (ihn) entehrenden
Kinder von dem Viertel der Habe ihres Vaters den ihrer Zahl entsprechenden
Theil bekommen, seien sie Männer oder Weiber.
)
Wenn aber ein Mann ein Testament macht und fremde Erben hinterlässt , so L. 9.
befiehlt das Gesetz, dass er freigeborne und nicht ehrlose als Erben hinterlasse,
damit das Gesetz nicht das Testament für ungültig erkläre wegen der (ihn) ent-
ehrenden Kinder. Es sind aber Ehrlose, sowohl Männer als Weiber, die man nicht
erben lassen kann, diejenigen, welche im ieaxpov, CTcmxa und in dem stadium dienen,
jxtjjiot und neben ihnen Freudenmädchen, Tjvfoxot und Ludiarii, und diejenigen,
Männer oder Weiber, welche des Ehebruchs beschuldigt werden. Diese darf kein
freigeborner Mann als Erben einsetzen. Im entgegengesetzten Fall wird das Testa-
ment angefochten von den (ihn) entehrenden Kindern, von den nahen Geschlechtem
(Agnaten) und von denjenigen, die nach ihnen kommen (Cognaten).
§ 10.
P. 51. Ar. 62.
Das Gesetz ist gefragt worden: Wie viele Kinder geben der Frau die Ge-
rechtsame von Kindern, derjenigen, die von Natur als freie geboren ist, und der-
jenigen, die von der Sklaverei befreit ist? —
Es befiehlt: Derjenigen, die von Natur frei ist, werden die Gerechtsame von
Kindern gegeben wegen 3 Kinder, und derjenigen, die von der Sklaverei befreit
ist, werden die Gerechtsame von Kindern gegeben wegen 4 Kinder.«
§ 11.
' Ar. 91. Arm. 91.
Das Gesetz befiehlt denjenigen, die als Römer (Soldaten) dienen oder in einem
andern Dienst (Tratte) ^ der dem Reich untergeben ist, dass sie nicht seien iizlzgoKoi
oder Curatores von Waisen und nicht als ^vroXet^ (Bevollmächtigte) eine Rechts-
sache oder 5tx7]y für Jemand führen. Für sich selbst dürfen sie M)cir|v sprechen,
noch bevor sie befreit sind von den dem Reich untergebenen Plätzen (Aemtern),
welche sie ausgefüllt haben.
§ 12.
P. 5. Ar. 6. Arm. 7.
Wenn Jemand von einem anderen zum Erben eingesetzt wird und er will die
Erbschaft nicht antreten, so ist es ihm erlaubt, sie nicht anzutreten. Wenn er
sie aber antritt, und etwas damit thut, so kann er sie nicht (mehr) ausschlagen.
Wenn er sie aber, bevor er sie antritt, einem anderen Mann schenken oder ver-
ehren will, so kann er es.
§ 13.
P. 52. Ar. 63. Arm. 63.
Ob eine Frau, nachdem sie sich verheirathet, ihre Mitgift vermehren darf? —
Wenn ihr ein Vermögen oder Güter zufallen aus der Erbschaft ihrer Eltern oder
8
L. 13. von irgend einem Grade ihrer Familie oder durch Geschenk irgendeines von ihnen,
so kann sie es thun; sie hringt die Besitzthümer, die ihr angefallen sind, ihrem
Gatten und fügt sie zu ihrer Mitgift hinzu. Oder sie fordert von ihrem Gatten
ein Document in gesetzmässiger Weise. Sei es Geld oder (anderer) Besitz, er schuldet
ihr ein Document über dies Geld mit seinen Zinsen und über den (anderen) Besitz
mit seinen Einkünften.
§ 14.
P. 53. Ar. 64. Ann. 64.
Nachdem Mann und Frau verheirathet sind, kann keiner von ihnen, so lange
sie bei einander sind, und der Pact ihrer Gemeinschaftlichkeit besteht, dem an-
deren eine Sopea verschreiben. Wenn aber einer dem anderen etwas verschreibt,
und er bestätigt es im Sterben durch das Testament, so is( es gültig; wenn aber
also nicht geschieht, so ist es ungültig.
§ 15.
P. 54. Ar. 65. Ann. 65.
Ob ein Mann, so lange seine Gemeinschaft mit seiner Frau besteht, seine
Frau des Ehebruchs oder anderer hassenswerther Handlungen anklagen kann? —
Wenn er es beweisen kann , so kann er es. Wenn er sich aber von ihr ge-
trennt hat durch einen Scheidungsbrief, d. i. ^eico'iSiov (repudium), so kann* er sie
anklagen bis zu 2 Monaten nach der Trennung, wenn er den Beweis liefern kann.
Und dies alles kann sie ihre Mitgift verlieren lassen , wie es auch geschehen konnte,
bevor er sich von ihr getrennt hatte.
§ 16.
P. 55. Ar. 6ö. Arm. 66.
Welche Sache macht eine Frau ehrlos? —
Wenn ihr Gatte stirbt und sie sich erfrecht einen anderen Mann zu heirathen,
bevor 10 Monate nach dem Tode ihres Gatten verlaufen sind, ist sie ehrlos und die
Gesetze nehmen ihr ihre Ehre. Und wenn ihr Gatte ihr durch das Testament ein
XeyaTov verschreibt, so berauben sie die Gesetze desselben, weil sie nicht (einmal)
10 Monate lang sich in Beziehung auf ihren Gatten vernünftig benehmen konnte.
§ 17.
P. 56. Ar. 67. . Arm. 68.
Der Ehre sind beraubt die Menschen, die nach dem Gesetz ehrlos sind; sie
werden nicht Gesandte noch auyxXTiTtxof (Senatoren), sie w^erden nicht Priester noch
Rathgeber des Königs, sie werden nicht Richter der Provinzen noch Beamte in den
Städten, sondern von allen Ehren sind sie ausgeschlossen.
9
§ 18. L. 18.
P. 57». Ar. G8. Arm. 69.
Eine Frau kann, so lange ihr Vater lebt oder der Vater ihres Vaters, nicht
ein Testament schreiben und Erben für ihre Mitgift (9epvTq) bestellen.
Wenn aber diese sterben, und sie frei wird von der Gewalt ihrer Väter,
dann kann sie es, wenn sie will, schreiben und geben gemäss dem über ihre Mitgift
geschlossenen Vertrage.
Ebenso kann ein Mann, dessen Vater oder Vaters-Vater noch lebt, nicht ein
Testament machen.
§ 11^
P. 6. Ar. 7.
Ob ein 'EizizgoKo^ oder Curator von Waisen von dem Besitz der Waisen, ct^'J-^^'-^'
über die er Macht hat, etwas für sie verkaufen kann und für sie die Steuer zahlen,
die man dem König bringt, oder eine Schuld, welche ihre Eltern schuldig waren? —
Sie dürfen es nicht aus ihrer au^evria,- sie können es aber also, dass sie zum
Richter der Provinz gehen und ihn benachrichtigen (davon), und auf Befehl des
Richters wird so viel von dem Besitz der Waisen verkauft, als die Schuld beträgt.
§ 20.
P. 57^ Ar. G9. Arm. 70.
Wann wird das Weib ermächtigt, Herrin zu sein über ihre Mitgift V —
Wenn ihr Vater und Vaters-Vater gestorben ist, und wenn nach diesen auch
ihr Gatte gestorben ist, dann kann sie über ihre Mitgift verfügen.
§ 21.
P. 24^ 34. Ar. 23. 24. 43. Arm. 17. 18.
Wenn gleich ein Sklave, den sein Herr vor Zeugen freilässt, in rechtmässiger
Weise freigelassen ist, so ist es doch besser, dass ein Mann seinen Sklaven oder
seine Sklavin freilasse vor dem Bischof und den Presbytern, und wenn er in der
Xcopa ist, vor dem IleptoSeuTTj? und vor den Presbytern, gemäss dem Befehl des
gepriesenen Königs Constantinus.
Und wenn ein Mann schreibt, dass zugleich mit dem Befreiten auch sein
TCexouXtov befreit werde, so ist es befreit. Wenn er aber den Namen des TuexouXiov
nicht schreibt, so nehmen die Erben des Freilassers, sobald er stirbt, das tcsxou-
Xtov des befreiten Sklaven. Nämlich tusxouXwv ist das, was ein Sklave besitzt.
§ 22.
P. 7. Ar. 8.
Ob derjenige , der die Sopea (Schenkung) einer Sache Jemanden macht und sie
ihm übergibt zur vo[jliq (Besitz), sie wieder von ihm nehmen kann? — Ist es sein
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L. 22. Sohn oder seine Tochter oder die Kinder seines Sohnes ^ so kann er, so lange er
lebt, die Sache, die er itnen als Sopea verschrieben, ihnen wieder nehmen; ist es
aber ein Fremder, so kann er sie ihm nicht wieder nehmen.
§23.
P. 25. Ar. 25. Arm. 19.
Ob der, der einen Sklaven freigelassen, ihn wieder sich unterwerfen kann? —
Wenn sein Freilasser bei seinen Lebzeiten ihn anklagt, dass er von ihm verunehrt
sei, so unterwirft ihn (das Gesetz wieder) seinem früheren Herrn.
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P. 8. Ar. 9.
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Wenn Jemand einem anderen eine Sopea oder xara^pa^i] über eine Sache
schreibt, ihm aber nicht die vofiij übergibt zugleich mit der hogtd oder der xa-ca-
Ypa^TQ, die ihm geschrieben ist, so ist alles, was es auch sei, ungültig. Wenn er
aber seinem Sohn oder seiner Tochter eine Sopea schreibt, aber die vopii^ seinem
Kinde nicht übergibt, so ist es gültig, so lange sie bei ihm sind; für den Fremden
ist es aber nicht gültig.
§25.
P. 57^ Ar. 70. Arm. 71.
Das Gesetz gestattet den Weibern nicht ihre Gatten zu verklagen, dass sie
etwas Böses gethan. Auch gestattet das Gesetz dem Bruder nichts seinen Bruder
zu verklagen, dass er böse Handlungen gethan. Ferner gestattet das Gesetz den
Sklaven nicht, ihre Herren zu verklagen, dass sie böse Handlungen thun, es sei
denn, dass sie gegen ihre Herren beweisen können, dass sie Purpurgewänder des
Königthums oder werthvolle Steine haben, deren die Menschen sich nicht bedienen
dürfen, sondern nur allein der König. Wegen anderer Dinge dürfen Sklaven nicht
Freie anklagen. Auch erlaubt das Gesetz den Kindern nicht, ihre Eltern zu ver-
klagen, dass sie böse Handlungen thun.
§26.
P. 2G. Ar. 26. Arm. 20.
Ob der, der Sklaven frei lässt, seinem (freigelassenen) Sklaven ein Xe^arcv
hinterlassen kann? —
Das Gesetz erlaubt es dem Vater desselben (freigelassenen) Sklaven, der ihm
von einer Sklavin geboren ist.
* Der Text hat „seiner Tochter**.
11
§ 27. L. 27.
P. 9. Ar. 10. Arm. 11.
Ob das Gesetz erlaubt, dass ein Mann die Masse des Besitzes, den er be-
sitzt, im Testament hinterlasse als Xsyatov? —
Das Gesetz erlaubt, dass er die Erbschaft bis zu 9 Unciae vermache, d. h.
dass er 3 Theile von seinem Besitz als Xsyardv vertheile, und einen (Theil)
seinen Erben.
. §28.
P. 10. Ar. 11.
Ob derjenige, der ein Testament macht, dem vofjitxoc, der für ihn schreibt
einen Theil der Erbschaft oder ein Xeyatov hinterlassen kann ? —
Der Mann kann ihm (etwas) hinterlassen, indem er mit seiner Hand oder
durch die Hand eines Schreibers schreibt, dass er (es ihm) gibt, falls er selbst nicht
schreiben kann. Er schreibt den Namen des vo[jl(.xc5(;, und dass er ihm ein Xe^arov
gegeben und die Sachen, die er ihm gegeben, mit ihren Kamen.
§ 29.
P. bl\ Ar. 71. Arm. 72.
Wenn die Frau eines Mannes stirbt und Kinder hinterlässt, so ist der Mann
Herr ihrer 9epvT(] nach dem alten Gesetz^ Der Befehl aber, den der gepriesene,
selige König Leo erlassen, ist der, dass, wenn der Vater der Frau noch lebt, ^o
erbt ihr Vater die eine Hälfte der Mitgift, und ihr Mann die andere. Wenn aber
der Vater der Frau stirbt und sie von seiner Gewalt frei geworden ist, dann erbt
ihr Mann ihre ganae 9£pvT(j im Namen ihrer Kinder. Wenn sie aber keine Kinder
hat, so kann sie ein Testament machen und kann die Hälfte ihrer 9epvir) hinter-
lassen, wem sie will.
§ 30.
P. 11. Ar. 12.
Ob ein Mann seinen Sklaven als Machthaber über seinen Besitz aufstellen
kann oder als iid^goTzo^ oder ihm ein svroXtxov d. h. Vollmacht geben, über solche
Dinge, von denen sein Herr wünscht, dass er sie besorge? —
Das Gesetz erlaubt ihm seinem Sklaven zu befehlen, dass er alle Machtbe-
fugnisse, die er (selbst) hat, ausübe.
§ 31.
P. 57. Ar. 72. 13.
Eine freie Frau kann nach den Gesetzen ihrem Gatten die Macht geben
durch ein ^vroXtxov, dass er ihren Besitz und ihr Geld verwalte.
Dem Mann aber erlauben die Gesetze, seinem Sohne die Macht zu geben,
dass er i-dxgo'^zcQ über sein Geld und über seinen Besitz sei.
2*
12
L. 32. § 32.
P. 12. Ar. 14.
Wie kann ein Mann sich davon frei machen, dass er nicht eTctxpo^co^ von
Waisen werde — der Kinder seiner Geschwister oder auch fremder — nach dem
Befehl des Ortsrichters? —
• Wenn der Mann 5 Kinder hat, männliche und weibliche, so befreien ihn die
Gesetze von dieser fremden Arbeit und gestatten ihm, dass er arbeite und ernähre
seine eigenen Kinder. Wenn er aber weniger als 5 hat, so wird er gezwungen
durch die Gesetze, iKiT^oTzo^ oder Curator zu sein für freunde W^aisen.
§ 33.
P. 13. Ar. 15.
Cl /. Wenn ein Mann keine Kinder hat, und er hat einen im Hause geborenen
oder um GeldT erkauften Sklaven, und er will ihn befreien und ihn durch Testa-
V 'J-wc».«^ 'y\
ment als Erben aufstellen, so erlauben es ihm die Gesetze.
P. 14. Ar. 16.
Wenn ein Mann stirbt und will ein Testament machen, wenn er unmündige
Kinder hat und er schreibt (sie als Erben, und wenn er einen seiner Sklaven durch
das Testament befreit und will ihn aufstellen als) iKlxgoKo^ oder Curator über
seine Kinder, so erlaubt ihm das das Gesetz. Und er kann ihn als Curator auf-
stellen, wenn er ihn auch nicht durch das Tetament befreit. Sein Herr kann
ihn über seine Kinder aufstellen, als was er will. Es ist dieses ein gutes Zeugniss
der Freiheit bezüglich der Sklaven. ^
§ 35.
P. 15. Ar. 17.
Wenn ein Mann Kinder hat von einer Frau ohne 9ep*/Jj, und er will ein
Testament schreiben und sie erben lassen , so erlaubt es ihm das Gesetz. Er kann
es, indem er ihnen im Testament zuschreibt und bekennt, dass sie seine Kinder
sind. Wenn er aber ihnen als Fremden die Erbschaft zuschreiben will, so kann
er schreiben wie er will.
§3G.
P. 16. Ar. 18. 73. Arm. 73. 12.
Wenn ein Mann 2 Frauen hat, eine erste ohne cpepvij und er hat Kinder
von ihr, und eine andere in gesetzmässiger Weise und hat auch von ihr Kinder,
ob sie alle gleichmässig erben? —
Der Mann kann sie gleichmässig erben lassen, indem er sie, die Kinder der
Frau ohne 9€pvTri, Fremde nennt, fremde Erben, und sie nicht seine Kinder
nennt, dennoch aber sie zusammen mit seinen Kindern zu Erben machen will.
13
Wenn er aber nicht ein Testament macht, so erben die von der Frau mit L. 36.
Mitgift.
§37.
P. 17. Ar. 19. Arm. 13.
Wenn ein Mann Söhne hat und sie sterben vor ihm, indem sie keine Söhne
haben, wenn er aber eine Tochter hat, und sie Männern übergeben (sie verhei-
rathet) hat; wenn sie Söhne haben, wenn sie selbst sterben, während ihre Söhne
am Leben bleiben; wenn der Mann Brüder oder Bruderssöhne hat; — wenn er
(in diesem Fall) ein Testament machen will und jene als die Söhne seines Hauses
erben lassen will, so steht es in seinem Belieben.
Wenn er aber ohne Testament stirbt, so beerben ihn seine Brüder oder Bru-
derssöhne.
Wenn er keine Brüder hat, so beerben ihn die Brüder seines Vaters oder
deren Söhne.
Wenn das Geschlecht seiner Väter erloschen ist, dann tritt ein das Geschlecht
der Söhne seiner Töchter.
Wenn auch das Geschlecht der Söhne seiner Töchter erloschen ist, so tritt
ein das Geschlecht der Söhne seiner Schwestern.
Von allen Geschlechtern aber werden die männlichen (Individuen) ausge-
wählt für die Erbschaft, und die weiblichen gehen leer aus. Wenn aber die männ-
lichen aus allen Geschlechtern des Mannes ausgestorben sind, dann treten die weib-
lichen ein.
§38.
P. 18. Ar. 20. Arm. 14.
Wenn festgestellt und gültig ist der Verkauf von Häusern oder Ländereien
oder Sklaven oder jeder (anderen) Sache durch einen Vertrag zwischen dem Ver-
käufer und dem Käufer, und sie stimmen überein mit einander über die Tipnj der
verkauften Sache, und eine Arrha ist gegeben, und die festgestellte nfjii^ist noch
nicht bezahlt, (so befiehlt das Gesetz, dass der Verkäufer keinem anderen die Sache
verkaufen könne, als dem ersten, der den Preis der Sache versprochen hat:) Wenn
nun aber der erste sich weigert, so ist dem Verkäufer olWol (iveaxa(?), eine xaTaYpa9i]
zu schreiben auf den Namen des ersteren; die Tipiij wird ganz bezahlt und er
übergibt ihm die verkaufte Sache, aber nicht wird die Arrha (zurück)gegeben.
(Wenn aber nicht wird eine Arrha gegeben) und die festgestellte ttfjiTQ nicht
bezahlt ist, sondern nur ein Vertrag existirt, so befiehlt das Gesetz, dass der Ver- / ." / /\
käufer dennoch keinem anderen (die Sache) verkaufen könne als dem ersten, der
den Preis der Sache versprochen hat. Wenn aber der erste sich weigert, freiwillig
zu kaufen, so ist dem Verkäufer dtXXa ovsaxa (?), eine xaraypaqjiQ zu schreiben auf
den Namen des ersten; und er (der zweite Käufer) zahlt die tiixk] und er (der Ver-
käufer) übergibt ihm die verkaufte Sache.
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14
L. 3^. § 39.
p. 19. 20. Ar. 27. 28. Arm. 21—22.
Wenn ein Mann einen Sklaven kauft als einen guten Sklaven, der nicht ein
flüchtiger (fugitivus) ist, so gibt man ihm Zeit ihn zu prüfen, die Tage von
6 Monaten. vTenn er sich aber als nicht gut erweist, bevor die Zeit der Monate
voll ist, so kann der Käufer nach den Gesetzen den Sklaven zurückgeben und ihn
seinem ersten Herrn (wieder) übergeben, und von ihm die Ttfiij (zurück)nehmen,
die er bezahlt hat.
Wenn der Sklave, der als guter Sklave verkauft ist, flieht, bevor die 6 Mo-
nate voll sind, und der Käufer ihn aufsucht, so packt er ihn und übergibt ihn
dem Verkäufer und fordert von ihm die TiptiQ, die er für den Sklaven gezahlt hat.
Wenn aber ein Mann einen BurscKen kauft als Sklaven in einfacher Weise,
ob er gut oder schlecht sei, mit der Verabredung, dass keiner auf den anderen
zurückgreife, was griechisch genannt wird aTcX*^ ovk], und der Käufer will ihn nun
dem Verkäufer zurückgeben, so erlaubt ihm das Gesetz nicht, dass er ihn zurück-
gebe. Er kann ihn nicht zurückgeben, ausser wenn er in dem Sklaven einen
Dämon findet. Wenn in dem Sklaven ein Teufel nachgewiesen wird und er es
will, so gibt er ihn dem Verkäufer zurück.
»
§40.
P. 68*. Ar. 92. Ann. 92.
Wenn ein Mann einen Sohn oder eine Tochter vor dem Richter befreit und
entlässt ihn als frei aus der Hand seiner Macht, und sie bekommen Kinder, nach-
dem sie befreit worden sind, so hat der Vater, der seinen Sohn freigelassen hat,
keine Macht über die Kinder, die diesem geboren sind nach seiner Freilassung;
sondern die Kinder sind frei von der Unterwürfigkeit gegen ihren Grossvater, den
Vater ihres Vaters.
§ 41.
P. 27. Ar. 29. Arm. 23.
Wenn ein Mann seinem Sklaven sagen will, dass er 8(x7] spreche für ihn,
so erlaubt es ihm nicht das Gesetz. Er darf es nicht, weil ein Sklave und ein
Freier nicht einen Process verhandeln können, weil sie nicht gleich sind an Ehre.
§ 42.
P. 68. Ar. 93. Arm. 93.
Wenn ein Mann seinen Sohn (während er noch ein Kind ist) freilassen will,
und ihn entlassen aus seiner Macht, so erlaubt ihm das Gesetz, dass er ihn ent-
lasse. Wenn er wünscht, dass sein Grossvater ihn entlasse, so ist dieses auch
erlaubt.
15
§ 43. L. 43.
P. 49. 48. Ar. 60. Arm. 61.
Wenn ein Mann eine Sache kauft oder ein Grundstück oder einen Sklaven
im Namen seines jungen Weibes, die er als Jungfrau bekommen, ob für die Frau
der Kauf, den ihr Mann für sie gemacht, gültig ist? —
Das Gesetz befiehlt, dass er nicht gültig ist. Wenn aber nach der 9epv7],
die seine Frau ihm gebracht, ihr eine Erbschaft zugekommen ist von ihren Eltern
oder von irgend einer Seite ihrer Familie, und er mit diesen Geldern eine Sache
in ihrem Namen gekauft hat, so ist gültig der Kauf desjenigen, was er auf ihren
Namen gekauft hat.
Wenn ein Mann eine verwittwete Frau heirathet und kauft in ihrem Namen
eine Sache oder ein Dorf oder etwas anderes, wenn er ihr die vopii] der Sache, die
er in ihrem Namen gekauft, gibt, so macht die vofiij die Frau zur Herrin der
Sache, die in ihrem Namen gekauft worden ist.
§ 44.
P. 69. Ar. 94. Arm. 94. 127.
Ob die Gesetze die Sohnes-Söhne des Mannes, der ihr Grossvater ist, (ihm)
unterwerfen? —
Die Söhne seines Sohnes unterwerfen sie ihm; nicht aber unterwerfen sie
die Söhne seiner Tochter ihrem Grossvater, d. h. Vaters -Vater. Denn nur über
seine Tochter verfügt der Mann.
§45.
P. 70. Ar. 95. Arm. 95.
Wenn ein Mann ein Testament abfasst und er, der es abgefasst, nach Kur-
zem den Gedanken kundgibt, dass er sich entschlossen habe, ein anderes Testament
abzufassen, so ist das erste, das er abgefasst, nicht (mehr) gültig.
Wenn aber, nachdem er es (das zweite Testament) geschrieben hat, der Tod
ihm zuvorgekommen war und er nicht mehr schreiben konnte in dasselbe (seine
Unterschrift), so sollen 3 Zeugen zusammen mit dem vo|jLtxcc, der es geschrieben,
bezeugen vor dem IkSixo^ einer Stadt, indem sie schwören: „Wir haben aus dem
Munde dieses Mannes dasjenige gehört, was in diesem Testament geschrieben ist,
und nichts ist daran geändert.'' Und der SkSixo^ der Stadt soll das Testament
bestätigen, indem er in dasselbe die Erinnerungen, d. h. uTüOfiyyjpiaTa schreibt.
Und das Testament ist gültig, wie dasjenige, welches sie (die Zeugen) vor dem
Sterbenden besiegeln.
§ 46.
Ar. 96.
Wenn ein sterbender Mann ein Testament schreibt und hinterlässt mehreren
ein XeyaTov und nicht bleibt übrig für den Erben ein Viertel von seinem ganzen
16
L. IG. Besitz und seinem ganzen Vermögen, so soll den Legatarii von ihrem XeyaTov ab-
gezogen und dem Erben hinzugefügt werden so viel , bis ein Viertel von der oioia
des verstorbenen Mannes voll ist. Denn es kommt dem Erben zu, dass, wenn die
cucjfa, die er erbt, annonas schuldet oder etwas anderes, dies bezahlt wird von
der ouafa und er dann mit den L'egatarii die Rechnung mache, für sich selbst ein
Viertel abtrenne und den Rest unter sie vertheile, wie es ihnen zukommt.
§ 47.
P. 71. Ar. 97. Arm. OG.
Wenn ein Mann von einem anderen sich trennt und sie schreiben eine
hidi\\)Ci4 und schwören, und beide Parteien legen in die StaXuot^, dass derjenige,
der sich auf den andern zurückwendet, Busse in Geld zahlen soll; die Partei
aber, welche nicht übereinstimmt mit der Partei, welche beharrt, ist tadelnswerth
nach den Gesetzen (infamis) und verliert, was Lügner verlieren sollen, nämlich
die Busse.
§ 48.
P. 58. 59. Ar. 74. Arm. 74. 75.
Wenn ein freies W^eib die Frau eines Sklaven wird und sie wohnt mit ihm
im Hause seines HeiTU, so wird sie Sklavin zusammen mit denjenigen, die von ihr
geboren werden im Hause des Herrn des Sklaven.
Wenn sie sich aber nicht selbst in die Sklaverei schreibt und will fortgehen,
so geht sie fort, ihre Kinder aber werden zurückbehalten zur Sklaverei.
W^enn ein Sklave ein freies W^eib liebt, und das Weib ihn empfängt in ihrem
Hause und mit ihm wohnt, so soll der Herr des Sklaven eine TcapayyeXCa (denun-
tiatio) senden. Wenn das Weib aber auch nach der TcapayyeXLa noch den Sklaven
empfängt, so kann der Herr des Sklaven nach dem Gesetz das Weib in die Skla-
verei ziehen.
§ 41).
P. 28*. Ar. 30. Arm. 24.
Wenn Jemand einen Sklaven aufnimmt, der nicht ihm gehört, wissend, dass
es ein Sklave ist, und er wird angeklagt, so befiehlt das Gesetz, dass der, der ihn
aufgenommen, in die Sklaverei gezogen \sard.
S 50.
P. 28^ Ar. 31. Arm. 25.
W^enn Jemand einen Bauern £va7:6Ypa9ov (adscriptitius) aufnimmt, wissend,
dass er der Bauer eines anderen ist, so wird der, der ihn aufgenommen hat, von
dem Kläger als Bauer in die Sklaverei gezogen.
17
§ 51. L. 61.
P. 21. Ar. 32. 98. Arm. 97. 27.
Wenn ein Mann eine Sache kauft und gibt als Arrha eine Summe Geldes,
und der Verkäufer tritt zurück, so befiehlt das Gesetz, dass er die Arrha, die er
bekommen, verdoppele gemäss der Summe Geldes. Wenn aber der Käufer zurück-
tritt, so verliert er seine Arrha.
§52.
Ar. 99. Arm. 98.
Ob es gültig ist, dass ein Mann sich (Jemanden) als Sohn nehme, der über
sich selbst Macht hat.
Es ist nicht gültig, wenn er nicht vor dem Richter sich selbst verschreibt.
Wenn aber Jemand einen anderen überredet, dass er ihm einen seiner Söhne
als Sohn gebe, so muss er seinen Sohn vor dem iqyejJLwv geben, indem er ihn von -
seiner Hand lässt und ihn nach dem Gesetz der Kinder demjenigen unterwirft, dem
er ihn gegeben hat. Und es werden Erinnerungen geschrieben, d. h. uTcopivijfiara,
und die Documente sind gültig für beide Seiten. Jedoch ohne den König oder
Richter sind die Documente über eine solche Sache nicht gültig.
§53.
P. 22. Ar. 33. Arm. 27.
Dem Sklaven ist erlaubt eine Sache zu kaufen. Denn was der Sklave kauft,
gehört seinem Herrn, und was sie kaufen, ist gültig.
§ 54.
Ar. 100. Arm. 99.
Wenn ein Mann durch Testament ein Xsyarov hinterlässt einem anderen, der
ihm nicht verwandt ist, der Vater oder Grossvater hat, so ist das Xeyatov nicht
seinem Vater oder Grossvater untergeben, ausser allein so lange als er minder-
jährig ist. Sie fordern dasjenige, was er ihm hinterlassen, und bewahren es ihm,
bis er ein Mann wird. Wenn er aber ein volljähriger Mann ist, so kann er das
Xeyarov nehmen.
Wenn aber der Vater oder Grossvater jenes Mannes den Willen hat, das
XcyaTov zu nehmen, das er (der Testator) seinem Sohn oder seiner Tochter hinter-
lassen hat, so benachrichtigt der Mann den Richter und beweist, dass er bedürftig
ist, und sobald dieser ihm Vollmacht gibt, dann verfügt er über das XsyaTov seiner
Kinder.
§55.
Wenn ein Weib mit ihrem Gatten entleiht und einen Schuldschein schreibt
und das Geld bekommt, so wird das Geld gefordert, wenn es für sie oder für die
BOVXICHU BBCRT8BUCH. A
Ä.
k
18
L. 55. ihr von ihren Eltern zugekommene Erbschaft verwendet wird; das Geld wird aber
nicht gefordert, wenn es verwendet wird auf die Sachen ihres Gatten.
Ob.
Wenn ein Mann mit seiner Frau entleiht und er setzt als Pfander Geräthe
oder Geld oder Besitz von seinem Weibe, dieses Geld aber verwendet wird auf die
Sachen ihres Gatten, dann wird nicht die Frau, die mit ihrem Gatten den Schuld-
schein gemacht hat, aufgefordert (zu zahlen), sondern die Gesetze befehlen, dass
sie auch ihre Pfänder (zurück)bekomme.
§57.
Welche Kraft ist in der Beschwerde, die genannt wird Ixaroarov? —
Bis zu einem Jahr ist es denen erlaubt, welche Beschwerde erheben wegen
des Enterbungsgrundes, der im Testamente geschrieben ist. Er muss zum Richter
gehen bis zum Verlauf eines Jahres wegen der Sache, wegen der er klagt, und er
gibt an seine yvwfjit]. Bis zum Verlauf von 5 Jahren kann er mit derselben Sache
vortreten.
Wenn er aber von der Sache schweigt und 5 Jahre vergehen, so kann nicht
gefordert werden.
Wenn aber der Mann Soldat oder unmündig ist oder noch nicht 25 Jahre
ist, so kann er die Sache fordern, weil der Römer (Soldat) zufällig im Kriege sein
kann oder an einem fremden Ort, und der Unmündige, weil er noch nicht ein voll-
kommener Mann ist.
§58.
P. 72. Ar. 102. Arm. 101.
Wenn Jemand sich einen Sohn schreibt voi^ iißiu Richter und will ihn Ver-
stössen, so erlauben es ihm die Gesetze nicht. Auch erlauben die Gesetze ihm
nicht, dass er seinen wirklichen Sohn ohne Grund Verstösse. Wenn er sie aber
freilassen will und loslösen von der Botmässigkeit unter seiner Hand, so kann er
es vor dem Richter.
§59.
P. 73. Ar. 103. Arm. 102.
Ein Vater ist nicht gehalten für seinen Sohn etwas zu zahlen, ausser wenn
er auf Befehl seines Vaters eine Sache gethan hat. Auch ist ein Mann nicht ge-
halten für seine Mutter oder seinen Schwiegervater oder seine Brüder (zu zahlen),
ausser wenn er für sie in einer Sache Bürgschaft geleistet hat.
\
19
§ 60. L. ea
Ar. 105. Arm. 103.
Das Gesetz gestattet Niemandem einen Xtjartjc zu tödten, sondern dass sie
ihn übergeben dem Machthaber oder den Inquisitoren, damit sie nach seiner That
ihn bestrafen.
§ 61.
Ar. 78.
Wie lange eine Frau Wittwe sein muss und sich vernünftig benehmen um
ihren Gatten.
Das Gesetz befiehlt, dass sie 10 Monate sich vernünftig benehme um ihren
Mann, und dann einen anderen Mann heirathe. Wenn aber das Weib nach dem
Tode ihres Gatten sich erfrecht und nicht 10 Monate nach seinem Tode wartet,
80 ist sie für das Gesetz ehrlos, und man beraubt sie der Ehre freier Frauen.
Und wenn ihr Gatte sterbend ihr etwas zur Ehre zuschreibt als Xsyarov im Testa-
ment, so beraubt sie das Gesetz des XsyaTov und der Erbschaft.
§62.
P. 50. Ar. 61. Arm. 62.
Wenn Jemand eine Jungfrau oder Wittwe raubt, so ist er todesschuldig,
wird verurtheilt wie ein Ehebrecher.
§ 63.
P. 60*. Ar. 75. Arm. 76.
Das Gesetz ist befragt worden, ob ein Mann seine Erbschaft seiner Frau
zuschreiben kann, wenn er keine Kinder hat, oder sie zusammen mit seinen Kin-
dern als Erbin in das Testament einschreiben kann, falls er Kinder hat, und ihr
ein Xeyaxov hinterlassen kann ausser ihrer 96pvi(].
Der Mann kann das Testament schreiben und Erben aufstellen, wie er will.
§ 64.
Ar. 109. Arm. 107.
Wenn ein Mann ein Gut oder einen Sklaven oder eine andere Sache kauft
im Namen eines anderen, aber die vo(ii] des gekauften Gutes oder des Sklaven bei
ihm ist und er davon Gebrauch macht, so entsteht ihm daraus kein Nachtheil,
dass er, der gekauft hat, sich nicht eine xaraYpa9iq auf seinen Namen gemacht hat. ^^^ -''■' '^
Denn überall wird nur die vo[jitq erfordert und der Tribut des Königs, d. i. anno-
na£^ wird (vom Besitzer) gezahlt, zumal wenn das Geld, die Ttfiij der Sache, von
dem seinigen bezahlt worden ist.
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^t 1 • Pi.-m.
20
L. 65. § 65.
Ar. 110. Arm. -08.
/ Die Gesetze befehlen, dass ein Mann, der mit der Verwaltung der Sachen
einer Provinz betraut ist, von denjenigen, welche dem ihm anvertrauten Amte
unterworfen sind, nichts kaufe, weder von ihrem Besitz, noch von ihren Häusern.
Ebenso befehlen die Gesetze, dass der Leihgeber von seinem Schuldner
nichts kaufe, nicht seinen Besitz noch sein Gebäude, bis dass er bezahlt wird.
§ 66.
P. 77. Ar. 48. Arm. 39.
Die Gesetze befehlen : wenn Jemand ein Grundstück kauft oder eine andere
vofjii} und er ist in der voixtq der Sache in Ruhe während 10 Jahre, wenn Niemand
ihn belästigt, weil die Sache, die jener gekauft, ihm als Pfand gesetzt sei oder aus
irgend einem anderen Grunde die Herrschaft der Sache ihm zukomme, und wenn
Niemand ihm eine Tcapa-fyeX^a durch Schriftstücke geschickt hat, — wenn ein Kläger
an demselben Ort hervortritt, so ist der Kauf, den jener gemacht, gültig, weil
Niemand ihn belästigt noch ihm die TcapayYeXia geschickt hat.
Wenn aber der Kläger an einem anderen fernen Orte ist, entweder als Kauf-
mann oder als Römer oder als Soldat des Heeres, oder wenn er von einem fernen
Orte ist, so gibt das Gesetz Raum bis zu 20 Jahren, dass er seine ayopj fordere
oder das, was ihm als Pfand gesetzt worden war seit der Zeit, da jener die ihm
nicht gehörige vojit] in Besitz genommen hat.
Wenn aber 20 Jahre vergehen, ohne dass er fordert, so ist der Weg der
Forderung nach dem Befehl der Gesetze nichtig geworden.
§67.
Ar. 76— 77. Arm. 77-78. \ '. *
Das Gesetz erlaubt nicht den Weibern, dass sie Bürgschaft leisten in irgend
einer Sache, (wohl) aber dass sie ihren Männern Vollmacht geben, wenn sie wollen
durch ein £vToXtx6v, dass sie ihre Besitzthümer und Sachen fordern. Wenn sie
keine Männer haben, so können sie das ^vroXixcv geben, wem sie wollen, damit er
für sie klage.
§68.
Ar. 101. Arm. 109—110.
Wenn ein Mann von seinem Sohn oder seinen Kindern entehrt wird und
wenn seine Kinder böse Thaten begehen, so kann er sich über seine Kinder wegen
der Schande, die sie begangen, beklagen vor dem Machthaber. Aber wegen böser
Thaten, wenn sie gegen Fremde begangen worden, erlaubt ihm nicht das Gesetz
seine Kinder anzuklagen.
Die Kinder dürfen nicht mit den Eltern vor Gericht gehen.
21
§ 69. L. 69.
Ar. 112. Arm. 111.
Wenn ein Mann einem anderen eine Ehre zuschreibt, die genannt wird
hQ^%6y ein Grundstück oder etwas anderes, und er gibt ihm durch die Schrift der
Sopea die Gewalt des Eigenthums über jene Sache, die ihm verehrt worden ist,
behält aber das Einkommen der Sache zurück, damit er von dem Einkommen sich
nähre, so erlaubt es ihm das Gesetz und er kann es von der Zeit an, da er ihm
die Sopea zugeschrieben hatte.
Wenn er aber auch die Einkünfte dem, dem er die &opea zugeschrieben,
zuwenden will, so übergibt er durch eine andere Schrift, die er schreibt, dem-
jenigen, dem er die 5opea des Eigenthums zugeschrieben hatte, auch die Einkünfte.
§ 70.
Ar. 113. Arm. 112.
Wenn unter Brüdern die Theilung der Erbschaft ihrer Eltern statt findet,
oder unter Menschen, die unter einander Theil haben an etwas Gemeinsamem, und
Schriftstücke sind nicht da, sondern die Sachen werden vor Zeugen getheUt, so
befehlen die Gesetze, dass die Theilung gültig sei.
§ 71.
Ar. lU. Arm. 113.
Wenn ein Mann einen anderen anklagen will wegen böser Thaten, so geben
ihm die Gesetze nicht die Macht, ausser wenn er Bürgen dafür gibt, dass er in
der Anklage beharren und sie beweisen wird. W^enn er aber nicht beweist, so
wird er bestraft gemäss derselben Anklage, mit der verklagt war derjenige, der
die böse That begangen haben sollte.
§ 72.
Ar. 115. Arm. 114.
Wenn sich Jemand einen Sohn schreibt von einem fremden Mann auf gesetz-
liche Weise, und er will ihn loslösen von seiner Erbschaft, so kann er ihn lösen
vor dem Richter, indem er ihn zu einem Emancipatus macht und ihn freilässt wie
einen eigenen Sohn.
§ 73.
P. 31. Ar. 37. 118. Arm. 32.
Wenn ein freier Mann, indem er befragt wird, von sich selbst sagt, dass er
Sklave sei, und stimmt überein mit dem, der ihn verkauft; wenn der Mann, der
von sich sagt, dass er Sklave sei, 20 Jahre alt ist, so verliert er seine Freiheit,
und er kann keine Hülfe bekommen von den Gesetzen, besonders wenn er die
22
L. 73. Tijii^ halbirt hat und seine Hälfte bekommen hat oder sie (die Tifiij) Terzehrt hat
bei dem Mann als seinen Kaofyreis. Er bleibt als Sklave dem Käufer.
§ 74.
P. 32. Ar. 38. 79. Arm. 33.
Wenn eine freie Frau von sich sagt, dass sie Sklavin sei, und sie lässt sich
verkaufen, oder wird in der 96fV7] einer Frau verschenkt, wenn sie weniger als
20 Jahre ist, so helfen ihr die Gesetze, und sie kann fortgehen aus der Sklaverei
und zurückkehren zur Freiheit. Wenn aber ihre Jahre viele sind, mehr als 20,
so hat sie ihre Freiheit verloren und bleibt Sklavin dem, der sie gekauft hat oder
dem, der sie bekommen hat in der 9e^.
§ 75.
Ar. 46. Arm. 40.
Wie viel Zeit verlangt es (das Gesetz), dass gewartet werde nach der ica-
pa-f^eXCot, und dann der Process Statt finde, und welches ist die Beschaffenheit der
Sachen, und von wo nimmt die Zeit den Anfang nach dem Herankommen in Folge
der ropaT^cXfa? —
Sobald die TCapayyeX^a geschickt ist, müssen 4 Monate voll werden, wenn
nicht zwischen den Monaten ein leerer ist, d. i. Tammuz oder Tishrin I. Denn
diese werden ausgeschieden als leere Monate aus der Zahl der 4 Monate. Der
Tammuz ist gleich Julius.
Die Fristen aber, die man gibt nach den Gesetzen, sind 3 Monate und 6
und danach 9 wegen der Dinge, die verlangt werden von den Richtern wegen
Schuld-Schreiben oder wegen Zeugnisse, je nach dem die Orte fem sind.
Und wenn der Verklagte in der Macht des tjyeftov ist oder des Richters der
Provinz, so werden 3 Monate gegeben, [ist er in einer benachbarten Provinz, so
werden 6 Monate gegeben, ist er in einer noch ferneren, so ist die Zeit 9 Monate]
als Trpo^eafifo, die genannt wird StaTCovno^.
§ 76.
P. 76^ Ar. 47. Arm. 41.
Was muss derjenige thun, dessen Process angefangen wird auf Grundlage
einer Tcpo^eajjifa, wenn die Tcpoi^eopifa abgelaufen ist?
Der Mann, der in das Gericht gezogen wird (zieht?), soll seinem Gegner
die TrapayyeXfa schicken; und nach der TcapayyeXta wartet er bis zu 4 Monaten:
Wenn aber ihr Process (nicht) vor den Richter kommt, so wird er hinfällig, und
der Kläger (muss) von neuem den Richter angehen und wiederum seinen Gegner
in das Gericht ziehen. Wenn er aber zum zweiten Mal durch seine List vermit-
telst der Tcpo'iecjfjLCa den Process hinfällig macht, wie das erste Mal, so hat er seinen
Process verloren und hat nichts zu thun mit seinem Gegner, weil er seinen Process
23
zum zweiten Male hat hinfällig werden lassen. Die Gesetze erlauben aber nicht, L. 76.
dass er ihn zum dritten Mal hinfällig werden lasse.
Dieses Gesetz ist aber aufgestellt wegen solcher 5(xai, welche mit Tcpo^eaixfa
verhandelt werden vor dem Richter.
§ 77.
Ar. 119. Arm. 117.
Ob jeder Dieb den Tod verdient?
Nächtliche Diebe, besonders die bewaffneten, verdienen den Tod. Tagesdiebe
werden mit einer Busse bestraft.
§ 78.
Ar. 120.
Die, welche huren mit männlichen (Individuen), sind todesschuldig nach
den Gesetzen.
Ebenso werden die Betrüger bestraft nach der Stärke ihres Betrugs; einige
werden in die Verbannung geworfen nach einem fernen Ort, andere werden den
Schlägen preisgegeben nach den Gesetzen.
§79.
P. 37. Ar. 39. Arm. 34.
Diejenigen Männer oder Weiber, welche von Sklaven gestohlene Sachen an-
nehmen, sollen dem Herrn derselben das Vierfache zahlen; so befehlen die Gesetze.
§ 80.
Ar. 122. Arm. 120.
Diejenigen, welche Thiere, Lastthiere oder Reitthiere, oder Menschen rauben,
sind todesschuldig nach den Gesetzen. Einige von den Räubern sind schuldig des
Exils, dass sie in ein fernes Land geworfen werden. Die Richter geben ihnen
Strafen für ihre Sünden, je nachdem sie halten von der Schwere ihrer Verbrechen.
§ 81.
Ar. 123. Arm. 121.
Diejenigen, welche Löcher bohren, sind todesschuldig.
§82.
Ar. 121. Ann. 122.
Diejenigen, welche Thaten begehen mit bösem Willen, sind nach ihren Tha-
ten dem Gesetz verantwortlich. Tod demjenigen, der Todtschlag begeht, Verban-
nung dem, der Verbannung verdient, Zriikla dem, der (irjixfa geben muss.
24
L. 83. § 83.
Ar. 124. Arm. 123.
Wenn ein Mann einem anderen eine Erbschaft hinterlässt durch Testament,
wenn er die Erbschaft antritt als Erbe, und der, der ihm die Erbschaft hinter-
lassen, war etwas schuldig, so befiehlt ihm das Gesetz alles zu zahlen, wenn die
Schuld auch mehr ist als die Erbschaft. Wenn er aber die Erbschaft nicht antritt,
so bezahlt er nichts von der Schuld.
§ 84.
Ar. 125. Arm. 124.
Wenn Jemand einem Manne eine Erbschaft hinterlässt durch Testament,
und dieser sie, ohne dass er sie antritt, einem anderen schenkt, und wenn der,
der das Testament gemacht, Legatarii hinterlassen hat oder eine Schuld schuldig
war, so bezahlt dies der Erbe, dem die Erbschaft hinterlassen worden ist. Weil
er sie verschenkt hat oder zu einer TcapaxcSpT^aic gemacht hat für einen anderen,
gibt er die Xeyaira und bezahlt die Schulden.
§ 85.
Ar. 126. Arm. 125.
Wenn ein Mann mit einem anderen eine hiokoav; macht, d. h. Trennung der
Sachen, oder sie machen ein anderes Schriftstück mit einander über andere Sachen
und schreiben unter sich Schriften und einen Eid und eine Summe Goldes, dass
der Mann, der nicht übereinstimmt mit den Schriften, die zwischen den Parteien
geschrieben sind, derjenigen Partei, die übereinstimmt, sie zahle, so befehlen die
Gesetze, dass er werde tadelnswerth (infamis) wegen des falschen Eides, den er
geschworen, und es soll von ihm verlangt werden als TCpoaTifiov (multa) die Summe
Goldes, die zwischen ihnen geschrieben war.
§ 86.
Ar. 127. Arm. 126.
Wenn ein Mann Brüderschaft schreiben will mit einem anderen, dass sie
wie Brüder seien, und alles was sie besitzen oder erwerben, ihnen gleichmässig
gehöre, so hindert sie das Gesetz und nicht gültig ist das, was sie einander
schreiben. Denn ihre Weiber sind nicht gemeinsam und nicht können ihre Kinder
gemeinsam sein.
§ 87.
Ar. 128. Arm. 127.
Die Kinder der Tochter eines Mannes sind ihm nicht untergeben, ^weder die
männlichen noch die weiblichen.
25
§ 88. L. 88.
P. 47. Ar. 58. Arm. 59.
Ob ein Mädchen, die vom Vater verwaist ist, aber Mutter und Brüdet hat,
einen Mann heirathen kann ohne das Wort ihrer Mutter und ihrer Brüder.
Wenn sie einen Curator hat, so kann sie heirathen, wen sie will, mit dem
Wort ihres Curators. Ist sie aber ein vollkommenes Weib, so kann sie nach dem
Gesetz einen Mann heirathen ohne das Wort des Curators und ohne das Wort
ihrer Mutter und Brüder.
§89.
Ar. 129. Arm. 128.
Theilungen unter erwachsenen Brüdern, und unter anderen Brüdern, die
einen iKixgoKo^ oder Curator haben, mögen die Theilungen mittelst Schriftstücke
geschehen oder ohne Schriften, sind gültig, wenn nicht List oder Vergewaltigung
oder Dieberei unter ihnen gefunden wird. Wenn aber eines von diesen gefunden
wird, sind sie nichtig, weil List und Unterdrückung dabei war.
Wenn aber unter den Brüdern, welche als minderjährige getheilt haben,
eine Partei ist, die vergewaltigt ist, sobald sie in vollkommenem Zustande sind,
d. h. 25 Jahre, kann er das Seinige fordern und seinen Besitz verlangen, bis er
28 Jahre alt wird. Wenn er aber 28 überschreitet, hat er nicht mehr das Recht,
das erste zu fordern.
Denn sobald ein Mann mit seinem Bruder getheilt hat, verfügt er nur über
seinen Theil.
§ 90.
P. 60^ Ar. 80. Arm. 79.
Wenn eine Frau ein Testament schreibt und hinterlässt eine Erbschaft ihren
Kindern, so darf nicht der, der von ihr als 'E^ttpoTCo; oder Curator aufgestellt ist,
über sie verfügen, weil ihr Vater Macht hat über sie. Wenn sie aber Waisen sind,
und keinen 'EirftpoTco^ oder Curator haben, so kann sie ihnen einen Curator stellen
für das, was sie ihnen allein hinterlässt.
§ 91.
P. 45. Ar. 55. Arm. 57.
Wenn ein Weib einem Mann verspricht, dass sie unter den Weibern ihm
Weib sein will, und ihre Eltern oder das Weib selber nehmen in Empfang einen
Ring als Arrha ihrer Verlobung oder einen Metallschmuck und Gold und Geschenke
anderer Dinge, und der, der sie geschenkt hat, stirbt; — wenn nun seine Eltern
oder Brüder oder solche, die ihm verwandt sind, von dem Mädchen oder ihren
Elt«m dasjenige, was sie bekommen hat, zurückfordern; — wenn dem Mädchen
ein Brautgemach geworden ist und ihr Gatte sie gesehen und geküsst hat; — dann
BöMIBCnF.S RKCnTBBUCH. 4
L
26
L. 91. gibt sie die Hälfte von dem, was sie als Arrha oder Geräthe von ihrem Verlobten
oder seinen Eltern bekommen hat, den Eltern ihres verstorbenen Verlobten zurück,
und wenn seine Eltern nicht mehr leben, seinen Verwandten, die ihm nahe sind
an Geschlecht (Agnaten). Wenn er aber keine Verwandte hat oder nahes Ge-
schlecht, so ist seine Verlobte ihm die nächste, und alles, was sie von ihrem Ver-
lobten hat und von — — (Schluss fehlt.)
§92.
P. 41*. Ar. 51. Arm. 46. 50.
(Anfang fehlt).
— gibt er ihre ^epvYJ und ihre ganze 5opea gemäss dem, was zwischen ihnen ge-
schrieben ist.
Ferner, wenn eine Frau fortgeht vom Mann, ohne ein den Gesetzen bekanntes
Vergehen, so geht sie fort ohne zu bekommen die ^epvij noch die Sopea, die er ihr
dargebracht.
Wenn aber durch den Tod des Mannes das Weib gelöst wird und die Genossen-
schaft der beiden unter einander, so nimmt die Frau fort ihre ganze 9epviQ und ihre
ganze (halbe?) Sopea, die ihr Gatte ihr dargebracht.
Wenn durch den Tod der Frau die Genossenschaft der beiden gelöst wird,
ob Kinder da sind oder nicht, so trägt der Mann davon und behält bei sich ihre
ganze Sopea, die er seinem Weibe dargebracht, und die Hälfte der 96pvTQ, die ihm
sein Weib dargebracht hat; und die andere Hälfte gibt er zurück dem Vater seines
Weibes. Wenn sie keinen Vater mehr hat, so gibt er diese Hälfte der ^epviq dem
Weibe zurück, und sie kann ein Testament machen und es verschreiben, wem
sie will, ihren Kindern, wenn sie Kinder hat, wenn sie keine Kinder hat, jedem,
dem sie will.
Die 9epvai vor der Zeit des Königs Leo entsprechen den alten Gesetzen, und
den Stipulationen und den über die ocpvaf geschriebenen Verträgen oder den bei
Männern und Frauen vorkommenden Verhältnissen, sei es, dass wegen der repudia,
(1. h. Scheidungsbriefe, sei es, dass wegen des Ereignisses des Tode^ des Weibes
oder des Mannes eine Scheidung eintritt. Sie (die Gesetze) befehlen, dass man
jede Sache nach ihrer Zeit richten solle.
§ 93.
P. 4l\ Ar. 52. Arm. 52.
Was betrifft die Ehe der Menschen, die ^epvYJ und die Sopea, welche Weib
und Mann unter sich schreiben, so gab es viele Völker, welche nicht die Sitte haben,
sich des Schreibens der Schriften zwischen Weib und Mann, welche 9spvat heissen,
zu bedienen, sondern es genügt ihnen das allein, dass sie mit -za^^tsloL die Weiber
verloben und sie mit der gepriesenen Krone der Jungfrauschaft krönen, damit sie
in Friede und Freude die Weiber vom Hause ihrer Eltern in ihre Häuser führen.
/
27
Und diese Tca^^Yjafa nehmen die Gesetze an gleich den 9epva£, die zwischen Weib L. 88.
und Mann geschrieben werden. Und die Kinder der Frauen ohne 9£pvTQ beerben
die Männer nur, wenn sie mit iza^^da (gefreit) sind nach den Gesetzen der Provinz.
Sie aber haben Nachtheile davon in Folge der eintretenden Ereignisse, wenn
sie nicht ^tgval oder Sopsa^ von ihren Männern haben; die Kinder aber, die ge-
boren werden von den Weibern, wenn sie durch Tca^^ijaCa die Männer geheirathet
haben, auch wenn sie ohne 96pvat sind, — (diese) ihre Kinder sind die Erben
ihrer Eltern, wie die Kinder nach dem Gesetz, deren Mutter eine 9epvY] hat.
§ 94.
Wenn ein Mann ein Testament schreibt und es gesetzmässig bestätigt vor
7 Zeugen, und die Zeugen alle 7 schreiben hinein und siegeln es, und es stirbt der-
jenige, der es geschrieben hat; wenn die legatarii die Erben belästigen, ihr
XeTatov fordernd und in Wahrheit wissen wollend, \^aeviel ihnen als Xeyatov hinter-
lassen ist, auch ob ein Sklave oder eine Sklavin von dem verstorbenen, der das
Testament geschrieben, freigelassen sei, — so gebühret es sich, dass sie ein avri-
7pa9ov des Testaments bekommen, ob dieselben daraus die Wahrheit ihrer Be-
freiung entnehmen.
Der Erbe des Verstorbenen, der das Testament geschrieben, muss 2 Zeugen
oder 3, soviel als ihm von den 7, die das Testament besiegelt haben, begegnen,
vor den dpxetoriQ^ der Stadt bringen. Und vor ihm sehen diese Zeugen, die sich
treffen, 2 oder 3, ihr Siegel und ihr Petschaft und erkennen, dass sie sie als richtig
befunden, und lösen auf das Testament, indem es der dtpxetoriQC sieht, und 3 von
ihnen schreiben hinein: „Ich, N und N, wir haben es gesehen; die Siegel,
die wir gesiegelt hatten, sind richtig und anerkannt, und wir haben das Testament
aufgelöst nach dem Befehl der Gesetze." Der Erbe gibt dem apxetoTt)^ ein voll-
ständiges avTt'ypa9ov des Testaments, und der Erbe schreibt in das dmY?a9ov, das
er dem dpxeton»]^ gibt, hinein: „Ich N, der Erbe des N, habe dies ivdy^a^O'^ gegeben,
damit es gelegt werde in das Archiv, im Monat N an einem gewissen Datum, in
einem gewissen Jahr, IvSixTtciv." Und der dpxet<«)TTf]^ schreibt in das au^evTTücov des
Testaments: „Ich habe erhalten das arrfYpa9ov des Testaments des N und habe es
in das Archiv der Stadt gelegt." Wer des avT(Ypa9ov bedarf, nimmt es von dem
Wenn ein Mann ein Testament schreibt, ein Seemann oder Kaufmann oder
Römer an einem fernen Ort, der seinem (Heimaths-) Ort fem ist, und er stellt auf
einen Erben an seinem Ort oder an einem anderen Ort, und das Testament wird
bewahrt und kommt von dem einen Ort zu dem anderen Ort, indem es gesetz-
mässig von 7 Zeugen besiegelt ist, — so nimmt man das Testament zu dem Ort,
wo der Erbe ist, und löst es auf gesetzmässig, damit sie seine Bedeutung und
Deutung erfahren. Und weil die Zeugen, die es besiegelt haben, weit entfernt sind,
80 muss der Erbe den 2x8üco; der Stadt, wo der Erbe ist, angehen, damit er dem
4*
J^— '
/
^ V^ f 9C4
V
K
28
L. 94. OLfyi^tiovri^ derselben Stadt erlaube, dass vor ihm das Testament des N aufgelöst
werde. Und es werden von dem Erben 7 andere Zeugen herbeigerufen, welche
glaubwürdig sind vor dem apx^uunqc, und sie lösen das Testament vor ihm auf,
indem die 7 Zeugen, sobald sie es aufgelöst haben, hineinschreiben also: „Ich N
Sohn des N vom Orte N habe gesehen das Testament des N, das geschrieben war
in der Provinz N oder in dem Ort N mit meinen Älitzeugen, dass es versiegelt
war und seine 7 Siegel richtig waren, und ich habe es aufgelöst mit meinen Genossen
vor N dem apxetomj^. Und es ist gelesen worden vor uns, und ein dvTrtypaqjov
desselben ist gegeben worden dem dpx6M«yn]^ von dem Erben N und ist gelegt
worden in das Archiv". Und der Erbe schreibt hinein: „Ich N habe dem dp^etomQ^:
N vom auSevTücov ein avr{Ypa9ov gegeben, damit es gelegt werde in das Archiv der
Stadt." Und der ap^etonq^ schreibt: „Ich habe das avTtYpa9ov bekommen und in
das Archiv gelegt."
§95.
Wenn ein Mann in einem Dorf ein Testament schreibt und die Sachen des
Testaments sind gering und ärmlich, so dass keine SaTtdvai sind nach derselben
Art, wie oben geschrieben ist, so versammeln sich die Erben vor den Presbytern
und Diakonen und den Aeltesten, die das Dorf verwalten, damit auf diese Weise
die Testamente geöffnet werden. Und das &r:lygoL(^^> derselben wird — anstatt in
das Archiv — in die Kirche gelegt unter die Hand des olxovopio^, wo es Sitte ist,
dass die SixaiufjiaTa des Dorfes aufbewahrt werden.
§96.
Arm. 130.
Wenn ein Mann einem anderen eine Summe Geldes leiht und er bekommt
von ihm ein Pfand, einen Schmuckgegenstand aus Gold oder Geräth von Silber
oder Kleider; wenn aber der Schuldherr das Seine nöthig hat und er den Schuldner
mahnt, dass er sein Pfand nehmen möge und seine Schuld bezahlen ; wenn aber der
Schuldner nachlässig ist und nicht zahlt, so sendet der Schuldherr ihm drei
zapaTYeXtet zu drei Zeiten. Wenn der Schuldner aber danach auch nachlässig ist
und nicht sein Pfand nimmt noch bezahlt, so kann der Schuldherr das Pfand ver-
kaufen um seine xtpiT], die es werth ist. Und wenn es dem Schuldherrn weniger
einbringt als seine Schuld, so fordert er den Rest; wenn aber die Ttfxi] mehr beträgt
als seine Schuld, so gibt er es seinem Schuldner zurück.
§97.
Arm. 131.
Wenn ein Mann einem anderen Sapeixoi leiht, aber er setzt ihm nicht Pfänder,
und macht ihm nicht einen x^9'^^ ^®^ Anerkennung der Schuld, sondern er gibt ihm
nur auf tciotic, so kann der Leihgeber nicht ein Pfand von dem Besitz des Schuldners
29
oder von seinem Gelde nehmen, weil der Schuldner ihm nichts verpfändet hat. L. 97.
Die Gesetze befehlen, dass der Schuldherr das, was er als Pfand genommen, dem
Schuldner zurückgebe im dreifachen (Betrage). Und dann ist dem Leihgeber der
Weg, dass er fordere das, was ihm geschuldet wird.
§ 98.
Arm. 132.
Wenn ein Mann ein unteres Haus hat und ein anderer ein oberes, und das
obere ist baufällig, und der Herr des unteren mahnt den Herrn des oberen, dass
er die Baufälligkeit seines Hauses mache (restaurire), und er ist nachlässig und
macht es nicht, so kann der Herr des unteren Handwerker bringen und die Aus-
gaben, welche für den Bau des Hauses erforderlich sind, auslegen. Wenn er aus-
gelegt und es gebaut hat, wenn bis zur 7cpoi^w(ji£a von 4 Monaten, nachdem die
Baufälligkeit des Hauses geheilt ist, der Herr des Hauses dem Herrn des unteren
Hauses nicht die Auslagen erstattet, die er für das obere Haus ausgelegt hat,
sammt den Zinsen, dann soll der Herr 'des oberen Hauses es dem Herrn des
unteren Hauses, der seine Schwäche geheilt hat, geben.
Wenn aber das untere Haus baufällig ist, so eimabnt auf gleiche Weise der
Herr des oberen Hauses den Herrn des unteren Hauses, dass er mache (restaurire)
die Mauer des unteren Hauses. Der Herr des oberen Hauses ist aber verpflichtet
zu helfen zu den Saxavat, welche entstehen aus der Reparatur des Unterhauses;
wenn 1 Herr über demselben wohnt, die Hälfte der Auslagen, wenn 2 Herren,
2 Theile, wenn 3 Herren, 3 Theile. Denn die unteren Füsse tragen sämmtliche
Stockwerke.
Auch die Mittelmauern der Häuser müssen von beiden besitzenden Parteien
restaurirt werden.
§99.
Arm. 133.
Wenn ein Mann einem anderen ein Land als Pfand verpfändet und zwischen
ihnen ist die Bedingung, dass der Leihgeber das Erträgniss des Landes bekommen
soll anstatt Zinsen seines Geldes, so ist es dem Leihgeber gültig.
Wenn aber ein Mann eine Eselin verpfändet oder eine Stute, und der Leih-
geber macht mit dem Entleiher die Bedingung, dass das Thier arbeite bei dem
Leihgeber an Stelle der Zinsen seines Geldes, dann gehört das Junge, welches das
verpfändete Thier wirft, seinem Herrn, der es verpfändet hat.
Wenn ein Mann einem anderen als Pfand gibt eine Heerde von Schaafen
oder Ziegen, und es ist die Bedingung unter ihnen, dass die Einkünfte der Heerde
für die Zinsen des Geldes sein sollen, so ist es gültig. Die Wolle der Heerde ist
für die Zinsen des Geldes und die Jungen der Heerde für den Lohn und die Unter-
haltung des Hirten und der Schaafhunde, die vermehrte Zahl (der Zuwachs) der
i
30
L. 100. Heerde dient aber zum Ersatz derjenigen, welche sterben von den Schaafen, es soll
stehen bleiben die Zahl der Heerde für den Herrn derselben.
Ebenso wenn ein Mann einem anderen als Pfand gibt eine Sklavin, und gibt sie
als vopii^, damit sie Arbeit bei ihm verrichte, so soll es für die Zinsen des Geldes
sein, welches ihr Herr geborgt hat. Wenn sie Kinder bekommt, so gehören sie
ihrem Herrn, der (das Geld) geborgt hat. Denn eine Menschentochter gleicht nicht
der Erde, denn die Güte Gottes lässt die Früchte aus der Erde sprossen für die
Menschen.
§ 100.
Arm. 134.
Wenn ein Mann einem anderen eine Summe Geldes leiht und nimmt von
4
ihm Bürgen und Pfänder, wenn der Entleiher dem Verleiher nicht zahlt und der
Verleiher braucht das Seinige, so verkauft er die ihm gesetzten Pfänder. Wenn
aber zufällig der Bürge des Entleihers die Pfänder kauft und ihm die Zeit kommt,
wo er im Stande ist, diese Pfänder, die sein Bürge gekauft hat, auszulösen, so
darf er es. Wenn aber ein Fremder sie von dem Verleiher kauft, so kann er sie
nicht auslösen.
§ 101.
Arm. 135.
Wenn ein Mann einem anderen durch ^vroXucov beauftragt, dass er Jemandem
Geld leihe, so wird er gehalten für ihn wie ein Bürge und der Verleiher kann
Kapital und Zinsen (von ihm) fordern.
§ 102.
P. 66. Ar. 88. Arm. 88.
Wenn ein Mann stirbt, so erben seine Töchter mit ihren Brüdern. Wenn
aber ihre Mutter nach ihrem Vater stirbt ohne Testament, so beerben sie auch
ihre Mutter mit ihren Brüdern gleichmässig.
Wenn sie aber noch zu Lebzeiten ihres Vaters heirathen und 9epva£ be-
kommen von ihrem Vater, so bringen sie die 96pva£ zu dem Gemeinsamen und erben
gleichmässig.
Wenn es sich aber trifft, dass nach dem Tode ihres Vaters, während ihre
Mutter noch lebt, einer von ihren Brüdern stirbt, ohne Testament zu machen und
ohne Kinder zu haben, so beerben sie ihren Bruder zusammen mit ihren anderen
Brüdern und mit ihrer Mutter. Denn die Mutter wird in der Erbschaft neben
ihren Kindern gezählt wie eines derselben, und sie beerben den Verstorbenen.
§ 103.
P. 67». Ar. 89. Arm. 89.
Wenn ein Mann stirbt ohne Testament und er hinterlässt einen einzigen
Sohn oder eine einzige Tochter, und es trifft sich, dass er (das einzige Kind) stirbt,
31
während seine Mutter noch lebt, wenn er Vatersbrüder oder einen Vetter hat, so L. 103.
beerbt ihn Onkel oder Vetter. Von den 3 Theilen seiner Erbschaft gehört 1 Theil
ihnen allen, und 2 Theile erbt seine Mutter.
§ 104.
P. 67^ Ar. 89. Arm. 89.
Den Weibern wird die Erbschaft versagt (abgeschnitten) nach dem ersten
Grad, so dass sie nicht erben mit den männlichen. Ich meine, dass nicht die
Söhne der Schwestern, nicht die Söhne der Muttersschwestem , nicht die Söhne
der Vatersschwestem, nicht die Söhne von den Söhnen dieser, dass nicht die (Kinder
der) weiblichen erben mit den (Kindern der) männlichen. Wenn aber das Geschlecht
des Vaters, das Geschlecht der männlichen Kinder, ausgestorben ist, dann tritt ein
in die Erbschaft das Geschlecht des Vaters von den weiblichen. Wenn aber auch
das Geschlecht des Vaters von den weiblichen erloschen ist, sodann wird zur Erb-
schaft gerufen das Geschlecht der Mutter des Mannes. Und von den Gesetzen wird
untersucht, wer der nächste ist, und der erbt.
§ 105.
P. 61. Ar. 81. Arm. 80.
Wenn ein Mann ein Weib heimführt und sie bringt ihm in ihrer 9epviQ eine
Sklavin oder eine Heerde Schaafe oder andere Dinge, so sind die Menschen und
Thiere nicht ein Besitz nach der Art ihres Besitzes von Land, sondern wenn die
Weiber, die in der 9epvTQ gebracht sind, Kinder gebären, oder die Schaaf heerde
oder die Einderheerde oder eine andere Gattung, und sie sich mehren an Zahl in
Folge der Jungen, die sie gebären, wenn dann eine Trennung Statt findet zwischen
Mann und Frau, so gehört der Frau die Hälfte der Geburt jeder Gattung, die sie
in der fepvtj mitgebracht hat, und die ganze Zahl, die sie mitgebracht hat, aber
die andere Hälfte der Geburt gehört dem Mann der Frau, weil sie von dem Seinigen
unterhalten sind.
§ 106.
Wenn ein Mann mit einem anderen eine Rechtssache hat, und eine Schrift
existirt nicht zwischen ihnen, welche die Sache darlegt, sondern es trifft sich, dass
eine von den Parteien spricht, dass sie Zeugen habe, so nehmen die Gesetze nur
an zwei oder drei, glaubwürdige freie Männer, die niemals bei schlechten Thaten
gefunden worden sind, z. B. bei Diebstahl oder Raub oder Zauberei oder bei irgend
einer ähnlichen That; und denen nicht ist e^opipoCa; die ferner nicht Verwandte des
Mannes sind oder seine Freunde oder solche, die nehmen und geben mit ihm im
Handel, (und nicht Sklaven,) sondern freie Leute.
Diese nehmen die Gesetze an, dass sie Zeugniss ablegen über jede Sache,
die sie wissen, indem sie die gepriesenen und schrecklichen Gesetze Gottes anfassen,
und schwören, dass sie mit Wahrheit bezeugt haben.
32
L. lOG. Solche nimmt das Gesetz an, dass sie Zeugen seien, erwachsene Menschen,
d. h. die mehr als 25 Jahre alt sind.
Wenn aber die Sache, welche entschieden wird unter den Männern, welche
den Streit fuhren, schon sehr alt ist, so werden die Zeugen, welche der Gegner
des Mannes bringt, gefragt, wie alt sie sind zur Zeit, wo sie Zeugniss ablegen vor
den Hörern des Processes dieser Sache, und zu derselben Zeit werden sie gefragt
über die Sache, wie lange sie her sei. Findet man nun, dass diese Zeugen zu jener
Zeit schon erwachsene Menschen waren, älter als 25 Jahre, so wird ihr Zeugniss
angenommen; wenn man aber nachrechnet, dass ihre Jahre weniger waren als 25,
so wird ihr Zeugniss nicht angenommen.
]^ tCvvi
§ 107.
P. 76\ Ar. 45. Arm. 53.
Der glückselige König Theodosius hat befohlen, wegen Ursachen, die in
seinen Tagen sich ereigneten, dass wenn zufällig ein Mann einem anderen eine
Summe Geldes schuldet und es wird 30 Jahre lang nicht von ihm gefordert, so hat
der Leihgeber keinen Weg mehr, es zu fordern von dem Schuldner und seinen
Kindern, weil die 30 Jahre vergangen sind. Ebenso kann er es nicht fordern von
dem Bürgen oder seinen Kindern. Ausgenommen allein das Folgende:
Wenn er ihm als Pfand gibt eine genau bezeichnete, bestimmte Sache, einen
Acker oder etwas anderes, ähnliches, und die dem ursprünglichen Leihgeber ver-
pfändete Sache ist nicht auf irgend eine Weise weiter verpfändet oder verkauft
oder weggegeben als Sopea oder als 96pviQ oder hat nicht auf irgendeine andere W^eise
die Herrschaft gewechselt; — sei es dass die als Pfand gegebene Sache eine be-
stimmte (einzelne) sei, sei es, dass der Mann alles, was er hat und besitzt, ihm
verpfändet, und sie hat nicht die Herrschaft gewechselt, — so kann der Leihgeber
auch wenn seine Schrift über 30 Jahre hinausgeht, das ihm gegebene Pfand für
seine Schuld anfassen. Wenn aber das Pfand eine andere Herrschaft eingetauscht
hat auf irgendeine Weise, so kann der Gläubiger, dessen Schrift über 30 Jahre
hinausgeht, das ihm verpfändete Pfand nicht fassen. Denn bei jeder Sache, an der
er einen Grund der Forderung hat, wenn sie nicht entschieden ist vor 30 Jahren,
ist nach 30 Jahren jede ayoYiq, die gesprochen wird, hinfällig, jeder Weg zu jeder
Sache, sei es wegen einer Schidd oder Erbschaft oder einer Forderung der Gesetze
oder der Gemeinschaft einer Sache, sei es wegen der Plünderung eines Hauses oder
wegen der Grenzen von Ländereien oder wegen der vofjiat für fliessendes Wasser
zur Bewässerung der Gärten, oder wegen Wasser, das aus dem A-^oyo^ gebracht
und in die Häuser der einzelnen Leute in der Stadt geführt -vs-ird. Wenn er etwa
seine vo|ia( 30 Jahre lang vernachlässigt und nicht das Seinige fordert , so ist nach
oO Jahren jede (XYoyTQ von ihm hinfällig und er kann nicht mehr fordern. Denn so
verlangen es die Gesetze.
33
§ 108. L. 108.
P. 42. Ar. 53. Ann. 54.
Die Gesetze befehlen, dass Niemand die Frau seines Bruders zum Weibe
nehme. Eine verwittwete Frau kann nicht das Weib des Bruders ihres Mannes
werden.
Ferner: ein Mann, dessen Frau gestorben ist, darf nicht die Schwester seiner
Frau zum Weibe nehmen, wie man sagen könnte, zwei Schwestern.
Dies haben die Gesetze bestimmt wegen böser Ereignisse, die sich ereignet
haben, von Seiten vieler, welche sich ihrer Begierde hingegeben haben, dass z. B.
der Mann das Weib seines Bruders liebte, dass sie beide gegen ihren Gatten waren
und ihn tödteten. Femer ein Weib liebte den Bruder ihres Gatten, sie waren
beide gegen ihren Mann und tödteten ihn. Der Mann liebte die Schwester seines
Weibes, sie waren beide gegen das Weib des Mannes und tödteten sie nur aus
Neid. Femer das Weib liebte den Mann ihrer Schwester und sie tödteten ihre
Schwester.
Wegen solches Unheils haben die Gesetze solche Ehe für ungültig erklärt
und haben befohlen, dass von denen, welche sich erkühnen in solcher Ehe sich zu
verehelichen — ausgenommen wenn sie den König darum bitten — ihre Kinder
sie nicht beerben noch irgend Jemand von ihren Verwandten, welche mit ihnen
übereingestimmt haben zu einer ungebührlichen Eheverbindung zwischen ihnen.
Wenn nicht Betrug und Unrecht in der Sache ist, so muss sie in dieser
Weise geschehen: Der Mann bringt eine Bitte vor den König und auf seinen Be-
fehl kann er die ursprüngliche Frau seines Bruders nehmen. Ebenso kann er auf
Befehl (des Königs) die Schwester seiner Frau zum Weibe nehmen. Und Kraft
desselben Documentes erben ihre Kinder ihren Besitz.
§ 109.
P. 43. Ar. 53. Arm. 55.
Ferner verbieten die Gesetze, dass Jemand zum Weibe nehme die Tochter
seines Bruders, die Tochter seiner Schwester, die Schwester seines Vaters, die
Schwester seiner Mutter, das Weib seines Vaters, das Kebsweib seines Vaters.
Wenn Jemand sich er&echt so zu handeln, so befiehlt das Gesetz, dass ihre
Söhne und Töchter sie nicht beerben sollen noch irgend Jemand von ihrer Familie
von denen, welche wussten, dass sie diese ungebührlichen Thaten begingen, weil
sie mit ihnen übereingestimmt und sie nicht von ihrer Frechheit zurückgehalten haben.
Denjenigen, welche in Frechheit sich verheirathen , verbieten die Gesetze
Testamente zu schreiben und als Erben jeden Beliebigen aufzustellen. Sie geben
ihnen nicht die freie Verfügung über ihren Besitz und ihre Schätze, sondern es
erben ihren Besitz die Leute ihrer Familie, wenn es solche gibt, die nicht mit ihrer
Ehe einverstanden gewesen sind, nicht ein Geschenk zu ihrem Hochzeitsmahl dar-
B<Mn8CBSB Bbchtsbuoh. 5
L
34
L. 109. gebracht haben und von ihrer Frechheit nicht gewusst haben. Diese beerben sie.
Wenn sie aber keine Familie haben, die nicht mit ihrer Ehe einverstanden gewesen,
so beerben sie die vom Tajxtetcv.
§ 110.
P. 44. Ar. 54. Arm. 56.
Wenn ein Mann ein Weib heirathet in gesetzmässiger Weise mit 9epvTQ und
er hat Kinder und seine Frau stirbt; wenn er nun als zweite Frau nimmt das
Weib seines Bruders oder die Schwester seiner Frau oder die Schwester seines
Vaters oder die Schwester seiner Mutter oder das Kebsweib seines Vaters oder das
Weib seines Vaters, und er hat Kinder von einer derselben, so beerben ihn diese
letzteren, die aus der Ehe der Schamlosigkeit stammen, nicht, sondern es beerben
ihn seine ersten Kinder, diejenigen, die er auf gesetzmässige Weise von der ersten
Frau hat; weil die Kinder ihren Vater nicht von der Schamlosigkeit zurückhalten
konnten.
§ 111-
Arm. 136.
Wenn Jemand Geld leiht von vielen Menschen und er schreibt Jedem eine
Schrift über die Summe seines Geldes, und er stirbt, ohne die Leihgeber bezahlt
zu haben, und wenn sein Besitz oder alles, was er hat, nicht ausreicht, so wird
der erste Gläubiger bezahlt und dann die anderen, der zweite Gläubiger, der
dritte u. s. w.
Die ^tgvT^ seiner Frau und ihre Scjpea und die Einkünfte derselben, wenn
solche da sind, werden ebenso angesehen wie Schuldverschreibungen ; und wenn sie
älter sind, so werden sie zuerst ausbezahlt.
§ 112.
Arm. 137.
Wenn ein Mann von einem anderen eine Summe Geldes leiht und schreibt
ihm einen Schuldschein, und wenn er ihm als Pfand gibt das, was er hat, und
das, was er haben wird ; wenn er zufällig Stiere oder Kühe hat, diese werden nicht
als Pfand gegeben, weil sie die Sklaven und Bearbeiter des Bodens sind. Denn
das Gesetz nimmt die Stiere aus von der Verpfändung.
$ 113.
Vi
a. P. 36. Ar. 40. Arm. 36.
Wenn ein Mann einen Sklaven kauft mit xoat^ k^SLgi^. welches ist guter Ver-
trag, und er findet irgendetwas an dem Sklaven vor dem Ablauf der 6 Monate,
35
welche die von den Gesetzen bestimmte rpo^sopita sind, eine verborgene Krankheit L. U3.
oder einen Dämon, so erlauben die Gesetze, dass er den Sklaven zu dem Manne,
der ihn verkauft hat, zurückschicke und das Geld,' das er ihm gegeben, wieder-
bekomme.
Wenn aber, nachdem er ihn gekauft, (5 Monate voll werden, und er niolit
an ihm eine verborgene Krankheit bemerkt hat, so kann er ihn nicht mehr seinem
ersten Herrn zurückschicken; ebenso eine Sklavin nach demselben Recht.
b. P. 36. Ar. 40. Arm. 35.
Wenn aber ein Mann einen Sklaven oder eine Sklavin kauft mit xaxY) Tcpaotc»
oLKkii wviq, welches übersetzt wird schlechter Vertrag und einfacher Kauf ohne UegreMH,
und der Käufer will den Sklaven oder die Sklavin zurückschicken, so kann er vh
nicht, weil er mit schlechtem Vertrag gekauft hat. Wenn er aber in dem Sklaven
oder der Sklavin einen Dämon findet, so kann er zurückgreifen und sein (leld
wiederbekommen.
W^enn es aber passirt, dass der Sklave oder die Sklavin nach dem Hause
ihrer ersten Herren fliehen und etwas stehlen, so kann der Käufer den Skhiven
oder die Sklavin zurückschicken, und nicht das allein, sondern er kann auch von
dem Verkäufer des Sklaven eine Ttpn] für das, was er gestohlen hat, fordern. Dies
kann er aber nur fordern, wenn er mit xaX-i) izgaa^ gekauft hat; wenn (»r abc'r
mit schlechtem Vertrag gekauft hat, so kann er weder ihn zurückschicken noch
eine Forderung stellen wegen dessen, was er gestohlen hat.
§ 114.
Ar. aO. Arm. 81.
Wenn Jemand eine Frau nimmt und er findet in ihr einen Dämon, wenn er '
sie wegen ihres Dämons entlassen will, wenn die Sache untersucht und erkannt "^ -AxAtvx
worden ist, dass sie den Dämon bekommen hat, seitdem er sie zur Frau genommen,
so schuldet er ihr ihre ganze 9£f'/r], die sie ihm gebracht, und die ganze 5u;fa, die
er ihr verschrieben hat.
Wenn sie aber den Dämon schon gehabt hat, bevor er sie genommen, wenn
er es nur nicht bemerkt hat und über sie betrogen worden war, und er will nie
entlassen, so schuldet er der Frau das, was sie in ihrer 9epvT^ gebracht liat; die
ho^i aber, die er ihr verschrieben, schuldet er ihr nicht.
^ 115.
P. 62*. Ar. 82. Arm. 82.
Wenn Jemand eine Frau nimmt und es trifft sie ein Leiden de« Körper»,
d* Yl wenn etwa ihr Körper zerstört wird, oder irgend ein anderer verborgener
Schmerz, der eine Frau vom Manne trennt, und er will «de entlasff^n and eine
5*
36
'he,
S'cjS
L. 115. andere nehmen, so schuldet er ihr ihre 96fvTQ nnd ihre Supea. Wenn er aber wegen
ihrer alten Liebe sie nicht entlassen will, so muss er ihr besondere Wohnung und '; c -j
Unterhalt gewähren nach ihrem (der fspri] und Supsa) Maasse, weil nicht nach
ihrem Willen das Leiden die Frau betroffen hat.
§ 116.
Arm. 138.
Die Aerzte und Lehrer aller Bücher, die in den Städten und der x^pa sind,
sind befreit von jeder Steuer, d. h. sie geben nicht Kopfgeld noch xp^apT^pov, und sie
sind nicht gezwungen i^cttpoTcot oder Curatores zu sein für Waisen, weil die Aerzte
den Körper heilen und die Gelehrten die Seele.
§ 117.
P. 83«^. Ar. 49. Arm. 42.
Der glückselige König Constantinus beschenkte durch viele Befehle die Kirche
Christi, die verschiedenen Grade, und befreite die xXiQpixo^ von jeder Abgabe, dass
sie nicht Kopfgeld noch xP^^otp^upcv geben sollten noch irgendetwas dem ähnliches.
Er befreite die xXtjpixo^ auch von der Untergebenheit gegen ihre Eltern.
§ 118.
Ar. 50. Arm. 44.
Auch der glückselige , gläubige König Leo in seinen Tagen ehrte die Ejrche
Christi und stürzte die atpextxof. Er ehrte sehr den Tag der Auferstehung unseres
Herrn, d. h. den Sonntag, und er verbot den Richtern und apxafund Machthabem, sich
ihrer Machtbefugnisse zu bedienen, sondern alle soU^ in Demuth sich versammeln
in der Kirche Christi. Er befahl, dass am Sonntag kein Mensch den andern fassen
sollte um eine Forderung zu stellen wegen irgend einer Sache, nicht wegen einer
Schuld noch wegen der Anklage einer schmachvollen Handlung noch wegen irgend-
einer andern Sache.
Auch dadurch ehrte er ferner die xXYiptxot, dass Niemand einen von ihnen wegen
einer Schuld überantworten solle , sei es dass er ihn wegen viel oder wegen wenig
überantworten wolle.
Er befahl, dass sie als sportula zahlen sollten einen halben Denar; wenn
aber sie (d. h. die „executores*') mehr forderten, so sollen sie das Doppelte als
Strafe zahlen.
§ 119.
P. 83».
In alten Zeiten, indem beständig wirkte die Güte Gottes zu jeder Zeit, gab
sie den Menschen Unter scheidungsgabe und Weisheit, dass sie Städte bauten und
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37
5ri' sie mit Mauern umgaben, sie befestigten durch Thiirme und ihnen Mauern zogen, L. 120. ^1 /u .'to
„Jj^^ ^ dass sie alles bewerkstelligten und auch die Ländereien durch ein Maass theilten. '''a /
J f&^ Sie setzten Grenzen zwischen Stadt und Stadt, Dorf und Dorf, Reich und Reich,
und sie zogen Strassen von Stadt zu Stadt, theilten sie in gleiche Theile durch
das Maass der Meilen und stellten Meilen auf an den Strassen. Der Meile gaben •
sie 1000 Schritt , welche machen 500 Ruthen. Das Maass der Ruthe enthält 8 Ellen.
^- ;• § 120.
P. 83^
Auch die Gebäude der Stadt haben sie durch Gesetze bestimmt. Sie haben
dem Ausgang eine gewisse Breite gegeben wegen des Abflusses (?) ^ des Wassers
und wegen der Beleuchtung der Häuser.
Die Strassen und ctoolI, welche durch die Stadt gezogen sind, gehören dem
ganzen Volk.
Diejenigen, welche Häuser bauen, die an die Strassen grenzen, dürfen an
■den Strassen Thüren und Fenster und Wasserabflüsse lassen. Ebenso auch in
den cxoolL
Wenn Gebäude gegen Gebäude steht und gegen die vo(jia£ einer andern Herr-
schaft, wenn er einen Wasserabfluss und Fenster lässt, wenn die Fenster nur eine
volle Elle Breite haben, so wird verlangt, dass er lasse als vopii^ für das ganze
Gebäude eine Breite von 2 Ellen.
Wenn aber die Fenster gross und breit sind und eine kleine Säule zwischen
beiden steht (?)^, so muss der Herr des Gebäudes 4 Ellen lassen als vopnfj für den
Kanal und die Fenster.
Wenn er aber auf dem Dach (?)3 Fenster lässt, so hat er keine vojjLifj auf
der Erde.
Wenn der Mann einen Wasserabfluss lässt ohne Fenster, so muss er 2 Ellen
als Wasserabfluss lassen.
§ 121.
Der römische König hat die Länder mit dem Maass der Ruthe also bemessen:
100^ Ruthen_sind^ 1 TcXfirpov.
Das louxQv^ist gemessen in den Tagen des Königs Diocletian und ist be-
stimmt: 5 louYspa, welche machen 10 xXÄpa Weinberg, wurde gesetzt als 1 lou^ov.
20 louyepa Saatland, welche 40 Kküiga machen, geben die annonae von 1 loufov. /
225 Ruthen* von alten Oelbäumen geben die annonae von 1 loufov.
^ Unbekanntes Wort. Andere Schreibweise s. bei A. Mai, CoUeotio nova, X, 242 Col. 1, Zeile 5
und Col. 2, Z. 1.
* Hier folgt ein Verbum: ut recipiant (sie).
* Unbekanntes Wort. Uebersetzong conjectural.
* Ruthen Co^jectur. Handschrift: bases.
7n^'{
^',
-V n^
- Vi
If'O f {,'..■■ • '•
I . ,
L
38
L. 121. 450 Ruthen* auf dem Berge geben 1 icuyov.
Ebenso auch Land, das geringer ist und bestimmt ist als gebirgig, 40 lou-
Yspa, welche 80 TrXßpa machen, geben 1 loOyov. Wenn es aber Tpirrj gesetzt oder
geschrieben ist, so geben 60 lou^epa, welche 120 zXÄpa machen, 1 louyov.
Die Berge werden in folgender Weise eingeschrieben: Zur Zeit der Ein-
schreibung haben Männer, denen vom Reich die Vollmacht gegeben worden, andere
Männer herbeigerufen , Gebirgsbauern aus anderen Gegenden und haben nach ihrer
55xi(jLaaia einschreiben lassen, wie viel Boden 1 modius Weizen oder Gerste im
Gebirge umfasst.
Ebenso haben sie auch das unbesäete Land, das Weideland für Vieh, ein-
geschrieben, welche owreXeta es macht für das Tajxtetov. und für das Weideland
hat man verlangt, dass es jedes Jahr dem rajxietov 1 Denar gebe, es gibt aber anch
solches, das 2 und 3 Denare gibt. Und diese Abgabe des Weidelandes erheben
die Römer im Monat Nisän für ihre Pferde.
§ 122.
Arm. 139.
Wenn ein Mann ein Leiden hat, was es auch sei, und es übernimmt ihn ein
Arzt, indem er ihn behandelt in der Tcepio&euaic, und der Kranke gibt seinem Arzt
einen Lohn, so kann der Kranke sich nicht gegen den Arzt zurückwenden und das,
was er ihm gegeben hat, zurücknehmen, sei er nun geheilt oder nicht.
Ich sage, dass in gleichem Falle sind die oxoXaonxo^ und die Huren. Nie-
mand, der ihnen etwas gegeben hat, kann eine avaTpo;rr] machen, um das Gegebene
wieder zu bekommen.
§ 123.
P. 63. Ar. 90. Ann. 90.
Wenn ein Mann ein Weib heirathet und er stirbt ohne Kinder, so nimmt
das Weib ihre 9epviQ und die Hälfte ihrer Sopsa. Wenn sie lange Zeit bei ihrem
Gatten war, und die Kleider ihrer 9epvTl abgenutzt sind, so nimmt sie die t»|i.ij
derselben, als ob sie so gut wie in ihrem neuen Zustande wären. Aus den Flicken,
die davon übrig sind, erkennt der Handwerker, wie gut sie waren. Wenn keine
Flicken existiren, sei es dass die Kleider von demselben Orte sind oder von einem
andern Orte geschrieben (in den Dotalvertrag), so wird die rtfiTj der Kleider danach
bestimmt.
Wenn es Sklaven oder Sklavinnen sind und sie noch existiren, so nimmt
die Frau sie in Person. Wenn sie aber verkauft sind, so nimmt sie ihre tijjltj.
Wenn sie sterben, trägt die Frau den Verlust.
' Ruthen Conjectur. Handschrift: bases. S. Hermes lU, 430, Anm. 4.
39
Wenn die Sklaven oder Sklavinnen, die als 9epvTj gegeben wurden, Ender L. 123.
haben , so nimmt die Frau die eine Hälfte und die Eltern ihres Gatten die andere.
Ebenso geschieht femer auch der Frau, wenn sie gebracht hat eine Heerde
Schaafe oder Ziegen oder Lastthiere oder Heerden von Stieren oder weibliche Last-
thiere oder Stuten; wenn sie noch am Leben sind, so nimmt die Frau sie selbst
und die Hälfte ihrer Jungen; wenn sie aber nicht mehr existiren, nur die Hälfte
ihrer Jungen.
Dasselbe schuldet man der Frau, wenn sie Bienenstöcke gebracht hat.
§ 124.
(cf. Arm. 130.)
Wenn ein Mann einem andern borgt ohne Schuldschein , und dieser gibt ihm
Pfander, wenn er nun das Seinige braucht und der Schuldner will ihn nicht be-
zahlen, so erinnert der Gläubiger den Schuldner an die Schuld, sprechend : „Nimm
dein Pfand und gib mir das Meinige.'* Wenn er ihm nicht Folge leistet, so kann
der Gläubiger das Pfand verkaufen und sich bezahlt machen durch die Tt|iiij.
§ 125.
Arm. 140.
Wenn ein Mann einem Andern eine Summe Geldes borgt und er macht ihm
einen Schuldschein, dass er bis zur 7rpoi^ea|i£a von 6 Monaten ihm zahlen werde,
so kann der Gläubiger seine Schuld nicht vor der Tcpoi^eajjita verlangen. Wenn er
sich aber erkühnt, es vor der Tcpo^eajxfa zu verlangen, so wird er des Kapitals beraubt.
§ 126.
P. 46*». Ar. 57.
Wenn ein Mann seine Tochter übergibt und er verspricht ihr in ihrer 96p\nr]
eine Summe Geldes oder etwas anderes und es wird in ihrer 9epviq niedergeschrieben,
wenn der (Ehe-) Mann am 3. Tage nicht erfüllt bekommt, was in der 96pvTQ der Frau
geschrieben ist, so fordert er in denselben Tagen das, was ihm geschuldet wird an
9epviQ. Wenn nun ihre Eltern es ihm geben und erfüllen, was in der 96pvT, ge-
schrieben ist, so handeln sie recht.
Wenn man ihm etwas von dem, was in der 9epvTQ geschrieben ist, schuldig
bleibt, so sollen sie dem Mann der Frau einen Schuldschein machen über das,
was sie ihm schulden , dass sie bis zu einer bestimmten TcpoS^eöfiia bezahlen wollen^
was sie schuldig sind von der 9epv7] ihrer Tochter. Und es sollen nehmen von dem
Mann der Frau die Eltern der Frau oder ihre Brüder (einen Schein), indem er
schreibt: „Ich habe erhalten und bin befriedigt", was genannt wird TuXiQpoai^.
Wenn aber dem Mann etwas geschuldet wird von der 96pvi] der Frau, und
er fordert es nicht 5 Jahre lang, so ist ihm die iytrfri versperrt, so dass er nichts
fordern kann, wenn er nicht einen Schuldschein hat.
L. 127.
40
§ 127.
Arm. 14a
Wenn ein Mann bei einem andern eine Sache als iuapa^)a) setzt und es ent-
steht zufällig ein Feuer und die Sache verbrennt, indem man weiss, dass in Wahr-
heit das Feuer in sein Haus gefallen ist, so bezahlt er nicht die bei ihm gesetzte
izcigoürpai^ weil das Feuer sie verzehrt hat.
Ebenso ist es auch für das Erbeutete.
Es endigen die Gesetze und Befehle der siegreichen Könige.
Vollendet sind in diesem Bande die Perikopen aus den heiligen Schriften
und die weltlichen Gesetze und Befehle, welche gegeben sind von Constantinus,
Theodosius und Leo, den gläubigen und siegreichen und gottliebenden Königen.
Ihr Andenken und ihre Gebete mögen zum Segen gereichen für die Erde und ihre
Völker.
Und der Schreiber, der dieses geschrieben, möge Gnade finden am Tage
der Ankunft des Herrn! Amen!
Ruhm sei der Dreieinigkeit!
Amen!
IL
UEBERSETZUNG
EINES SYRISCHEN FRAGMENTS
EINER LONDONER HANDSCHRIFT.
Gesetze der siegreichen und christlichen Könige Constantin,
Theodosius und Leo, der Könige der Römer.
Gute und passende Gesetze sind es, welche unser Herr und Gott den Men-
schen von Anfang an gegeben und kundgethan hat. Hat er uns doch im 1. Buch
der Thora mitgetheilt, dass Adam den Seth gezeugt, Seth den Enos, und so fort
die Reihe der Erzväter bis zur Sündfluth. Noah erzeugte Sem, Sem den Arpakhshad
und so weiter bis auf Abraham. Abraham zeugte den Isaak, Isaak den Jacob,
Jacob die zwölf Väter. Gott, der Herr der Welt, hat dies gepriesene und vortreflF-
liche Gesetz gegeben, dass jeder Mensch seinen Besitz auf seine Kinder vererben
soll; wenn aber keine Kinder da sind, soll er seinen Besitz erben lassen, wen er
will. Während alle Gesetze der Völker in vielen Dingen von einander abweichen,
so ist dies Erbrecht bei keinem Volke verändert worden. Es hat sich fortgepflanzt
bis auf unseren Herrn Jesus Messias, der den Leib empfangen von der heiligen
Jungfrau und Mensch wurde aus freiem Willen, der alle Menschen, die es wollten,
vom Irrthum befreite, und ein schönes Gesetz neben allen anderen Dingen seiner
Kirche gab. Und durch seine Kirche gab er die Geschenke seiner Gnade den
christlichen Königen des Volkes der Römer; er gab ihnen die Kenntniss von dem
Glauben der Wahrheit, und unterwarf ihnen durch seine Kirche die Geschlechter
aller Völker, auf dass sie nach der Ordnung der Gesetze Christi die Menschen
regieren sollten, nach dem Gesetz, das jene Könige von der Kirche, die ein Ge-
schenk für alle Menschen ist, empfangen hatten. Denn jedes Volk und alle Völker,
die durch ein Gesetz regiert sein wollten, gingen aus von dem Gesetze Moses',
gaben Gesetze zu ihren Zeiten und folgten dem Beispiel Israel's, das nach den
Gesetzen Gottes regiert wurde. Denn keines der Völker hat eine Schrift oder ein
Buch vor Moses gehabt, sondern Moses und seine Gesetze, diejenigen, welche Gott Israel
gegeben, sind früher als alle Weisen der Griechen, Athener, Römer und Aegypter,
wie wir oben gesagt, und als alle Völker und alle Sprachen. Israel wie auch den
Völkern ist dies Geschenk gegeben, dass sie nach Gesetzen regiert werden. Alle
BÖVI8CHES BZCHTBBUCH. Q
42
Fr. L. 1. Gesetze sind aber aufgehoben durch die Ankunft unseres Herrn und für alle Völker
ist das eine Gesetz des Messias gegeben durch die christlichen Könige, angefangen
Yon dem seligen christlichen Könige Constantin, dem Erwählten Gottes.
§ 1-
Wenn ein Mann stirbt ohne ein Testament zu schreiben und er hinterlässt
Kinder, männliche und weibliche, so erben sie gleichmässig. Wenn er aber ein
Testament schreiben will, lässt er seine Kinder erben, wie er will.
Jeder einzelnen seiner Töchter gibt er ihre ^epvi], was auf jede einzelne
kommt Yon den drei Uncien seines Besitzes. Denn diese drei Uncien werden nach
dem Gesetz über alle Kinder (wörtlich : Söhne) des Mannes vertheilt, und die neun
Uncien lässt er seine Kinder (wörtlich : Söhne) erben, wie er will. Wenn er seinen
Kindern (wörtlich: Söhnen) etwas mehr geben will, so kann er es.
Wenn er keine männlichen Kinder hat, so beerben ihn die Töchter oder
die Tochter.
Wenn er keine Kinder hat, kann er erben lassen, wen er will.
Wenn er aber plötzlich stirbt ohne ein Kind zu haben und ohne ein Testa-
ment zu schreiben, so beerbt ihn sein Vater, wenn er noch lebt. Wenn er nicht
mehr lebt, beerben ihn seine Brüder und Schwestern gleichmässig. Und wenn
seine Mutter lebt, wird auch sie bei der Erbschaft ihres Sohnes gezählt wie eines
ihrer Kinder.
Wenn er plötzlich stirbt, ohne ein Testament zu schreiben und ohne Vater,
Mutter oder Kinder zu haben, er hat aber Vatersbrüder, so beerben ihn die Söhne
(sie) der Vatersbrüder.
Wenn aber das Geschlecht des Vaters und der Vatersbrüder erloschen ist,
wird herbeigerufen das Geschlecht der Tochterkinder oder der Schwesterkinder.
Und wenn auch dies Geschlecht erloschen ist, so wird das Geschlecht der Vaters-
tanten herbeigerufen, d. h. ihre männlichen Kinder. Danach kommen die weib-
lichen herein.
Also geschieht die Ueberlieferung der Erbschaft von Geschlecht zu Geschlecht.
Denn nur im ersten Grad werden die Weiber gleichgestellt zu erben mit den Män-
nern; aber im zweiten, dritten und den ferneren Graden werden die Weiber und
ihre Kinder entfernt, sodass sie nicht erben können mit ihren Brüdern oder
Bruderskindern. Die Weiber haben nämlich das Erbrecht, zusammen mit ihren
Brüdern ihre Eltern, Brüder und Schwestern zu beerben, wenn sie ohne Testament
sterben. Das ist der erste Grad. Denn die Gesetze suchen den reinen Saamen
zu erforschen, und bringen den, der der nächste ist, zur Erbschaft heran, der ge-
nannt wird auf Römisch andegnatus, d. h. das nahe Geschlecht. Wenn das nahe
Geschlecht erloschen ist, so kommt heran das Geschlecht der Weiber, das der
Erde gleicht, genannt auf Römisch cognatus, d. h. das Geschlecht nach dem
nahen Geschlecht.
43
§ 2.
Wenn der Vater eines Mannes noch lebt, während dieser stirbt, kann er Fr. L. 2.
nicht ein Testament schreiben, solange sein Vater lebt. Und wenn er Kinder hat,
sind sie unter dem Befehl des Vatersvaters. Alles, was die Kinder, auf welche
Weise es auch sei, erwerben zu Lebzeiten ihres Vaters oder Vatersvaters, unter-
steht ihrem Vater.
i
III.
UEBERSETZI^NG
DES SYRISCHEN TEXTES
NACH PARISER HANDSCHRIFT.
Buch der SikaiupiaTa
der siegreichen christlichen Könige, der wegen des wahren Glaubens
gepriesenen und guter Erwähnung würdigen, des Herrn Constantinus
des auserwählten und gepriesenen Königs, Theodosius des Grossen
und Leo des Weisen.
Schöne Gesetze und gerechte Entscheidungen hat Gott von Anfang an ge-
geben und den Menschen gezeigt. Denn wie es im 1. Buch des Gesetzes heisst,
hat Gott uns durch Moses gezeigt, dass Adam den Seth zeugte, Seth den Enos
und die weitere Reihe der Väter der Völker bis zur Fluth und zu den Tagen
Noah's. Nach der Fluth aber — so hat er (Moses) uns gelehrt — zeugte Noah
den Sem und Sem den Arpakhshad, und er hat die Reihe fortgeführt in demselben
Buche der Geschlechter der Väter bis auf Abraham. Von Abraham aber wurde
Isaak geboren, Isaak zeugte den Jacob und Jacob zeugte die zwölf Väter. Auf
diese Weise ist dies gepriesene und vorzügliche Gesetz von Gott dem Herrn des
Alls gegeben worden, dass jeder Mensch sein Gut auf seine Kinder vererben soll.
Von hier (d. h. aus der Bibel) haben alle Völker dies Gesetz entlehnt, dass jeder
Mensch sein Gut auf seine Kinder vererbt, und wenn er keine Kinder hat, sein
Gut erben lässt, wen er will. Und während alle Gesetze der Völker in anderen
Dingen differiren, so gibt es in diesem Gesetz der Erbschaft auch bei keinem Volk
eine Differenz, noch hat es je eine solche gegeben. Es hat sich fortgepflanzt bis
auf den Messias, der verkörpert und Mensch geworden ist. Und er hat neben
allen guten Dingen auch schöne Gesetze seiner heiligen, durch sein Blut befreiten,
siegreichen Kirche gegeben, und durch seine Kirche hat er gute Geschenke den
christlichen Königen des Volkes der Römer gegeben. Er hat ihnen die Kenntniss
des Glaubens und der Wahrheit gegeben, und hat durch die heilige Erkenntniss
ihnen alle Völker unterworfen, damit sie durch die Ordnungen der Gesetze des
Messias die Menschen regieren, durch das Gesetz, das sie von der Kirche Gottes,
die ein Geschenk Gottes ist, entlehnt haben. Denn alle Menschen, welche nach
Gesetzen regiert werden wollten, entlehnten von dem Gesetze Moses' und gaben
45
Gesetze in ihrem Volk, Israel naphahmend, welches nach den Gesetzen Gottes
regiert wurde. Denn kein Volk hatte vor Moses eine Schrift oder ein Buch des
Gesetzes, sondern Moses und die Gesetze, die ihm Gott gegeben, sind älter als
alle Gesetze der Meder, Hellenen, Römer und Aegypter. Und aus diesem Grunde,
weil es bei Israel war, wurde dies Geschenk auch den (übrigen) Völkern gegeben,
damit sie nach Gesetzen regiert würden. Es sind aber alle Gesetze durch die
Ankunft des Messias nichtig geworden, und das eine Gesetz des Messias ist für
alle Völker gegeben worden durch die christlichen Könige, deren erster der aus-
erwählte, heilige und siegreiche König Constantinus war.
§ 1. P. 1.
L. 1. Ar. 1. Ann. 1 — 3.
Zuerst die Theilung der Erbschaft.
Wenn ein Mann stirbt — ohne ein Testament zu schreiben — und hinter-
lässt Kinder, männliche und weibliche, so erben sie seine Besitzthümer gleich-
massig, indem die männlichen zwei Drittel, die weiblichen ein Drittel bekommen.
Wenn er aber ein Testament für seine Kinder schreiben will, so lässt er sie
erben nach seinem Belieben; jeder aber von seinen Töchtern gibt er ihre Mitgift
und was ihm sonst beliebt.
Hat er keine männlichen Kinder, so beerben den Mann die Töchter. Und
hat er keine Töchter, so kann er erben lassen, wen er will.
Wenn er plötzlich stirbt — ohne Töchter und Söhne zu haben und ohne
ein Testament geschrieben zu haben, so beerbt ihn, falls er noch lebt, sein Vater;
lebt sein Vater nicht mehr, so beerben ihn seine Brüder und Schwestern gleich-
massig; und wenn seine Mutter noch lebt, so bekommt sie von der Erbschaft ihres
Sohnes ebenso viel wie eines ihrer Kinder.
Hat er weder Vater noch Mutter, noch Söhne noch Töchter (noch Ge-
schwister), wohl aber Onkel, d. h. Brüder seines Vaters, und er stirbt plötzlich
ohne ein Testament geschrieben zu haben, so sollen ihn diese beerben, oder —
falls die Onkel nicht mehr leben — die Söhne der Onkel.
Wenn das Geschlecht des Vaters und der Vatersbrüder ausgestorben ist, so
erbt das Geschlecht der Söhne der Schwestern die Besitzthümer des Verstorbenen.
Wenn aber auch das Geschlecht der Schwesterkinder ausgestorben ist, so
erbt das Geschlecht der Tanten und ihrer männlichen Kinder die Besitzthümer des
Verstorbenen. Wenn aber keine Männer vorhanden sind, dann erben die Weiber.
Also geschieht die Ueberlieferung der Erbschaft auf die kommenden
Generationen.
§ 2.
L. 2. Ar. 1. Arm. 3^
Ob ein Mann ein Testament schreiben kann, solange sein Vater noch lebt?
Wenn ein Mann stirbt zu Lebzeiten seines Vaters, so kann er nicht ein
46
r. 2. Testament schreiben, solange sein Vater lebt. Und wenn er Kinder hat, so stehen
sie unter der Gewalt des Vaters ihres Vaters. Und was die Kinder erwerben, auf
welche Weise es auch sei, zu Lebzeiten ihres Vaters oder Grossvaters, untersteht
ihrem Vater.
L. 5. Ar. 2. Arm. 4.
Ob Minderjährige ein Testament machen können, und in welchem Alter
sie es können?
Ein Mädchen ist bis zum zwölften Jahr untergeben dem iizh^oKo^^ d. h. Be-
fehlshaber und Verwalter des Hauses, und in diesen Jahren darf sie kein Testa-
ment machen. Sobald sie aber über 12 Jahre hinaufkommt, kann sie ein Testament
machen, aber durch Vermittlung ihres Lenkers (Curators) — bis zum Alter von
25 Jahren. Von dem Jahre an und weiter hinauf ist sie ein vollkommenes Weib,
und kann ein Testament machen, wie sie will, ohne Vermittelung ihres Lenkers.
Ebenso steht ein Knabe bis zum vierzehnten Jahr unter der Botmässigkeit
des ^icftpoTcoc und kann nicht ein Testament machen; aber von diesem Jahr an bis zj^m.
fünfundzwanzigsten Jahr kann er ein Testament machen — jedoch durch Vermittelung
seines Lenkers. Von diesem Jahr an und weiter hinauf ist er dann also ein voll-
kommener Mann und kann ein Testament machen, wie er will.
§3».
L. 6 — 8. Ar. 3. Ann. 5.
Wenn der Gatte einer Frau stirbt, so bevormundet ihr Vater ihre Kinder,
wenn der Vater ihres Gatten nicht mehr lebt; er muss aber Bürgschaft stellen
dafür, dass er nichts von ihrem Vermögen zu Grunde gehen lassen will. Wenn
aber der Vater des Vaters der Kinder noch lebt, so werden sie von ihm bevor-
mundet und sind ihm untergeben.
L. 7. Ar. 3. Arm. 5.
Wenn ein Mann stirbt und männliche Kinder hinterlasst, und macht ein
Testament, worin er einen iidTfOTzo^ oder Curator für seine Kinder bestellt, so be-
vormunden sie die Waisen, ohne Bürgen zu stellen.
Wenn aber ein Mann ohne ein Testament zu machen stirbt und Kinder
hinterlasst und unter seinen Kindern sind Männer von 25 Jahren, so bevormunden
sie ihre Geschwister, ohne Bürgen zu stellen.
Wenn ein Mann stirbt, ohne ein Testament zu schreiben, und hinterlasst minder-
jährige Kinder, und er hat Brüder, so bestimmt das Gesetz einen seiner Brüder
zum teiTpoTcoc oder Curator über seine Kinder, dass er die Vormundschaft führe
über die Bruderskinder, indem man durch die Schreiber alles, was den Waisen
gehört, aufschreiben lässt, und er es geziemend verwalte.
47
Wenn er aber keinen Bruder hat, dagegen einen erwachsenen Bruderssohn P. 3*.
— ich meine einen 2öjährigen Mann — so ist er in gleicher Weise iTzixfoizo^ oder
Curator für die Kinder seines Onkels.
L. 8. Ar. 3. Arm. 5.
Wenn ein Mann stirbt und hinterlässt minderjährige Kinder, wenn er eine
Frau hat, nicht ein Testament schreibt und keine Brüder hat, wenn (in diesem
Fall) die Mutter der Waisen die Vormundschaft über sie führen will, so muss sie
den Richter der Gegend benachrichtigen und vor ihm die Verpflichtung über-
nehmen, keinen andern Mann zu heirathen, bis sie die ihr anvertraute Erbschaft
den Waisen übergeben.
Wenn aber die Frau die Last ihrer verwaisten Kinder nicht auf sich nehmen
will, so befiehlt das Gesetz den CTpanriYOt der Provinz, welche die Vorsteher sind,
dass diese den Waisen einen ixcirpoTüo^ oder Curator ernennen, ihm einen bestimm-
ten Lohn zahlend entsprechend der Besitzmasse.
Das Gesetz gebietet, dass jeder Mann, der iicCrpoTüoc oder Curator für Wai-
sen ist, dafür Bürgschaft leisten muss, dass er mit allen Mitteln das Vermögen und
den Besitz der Waisen behüten und es ihnen übergeben wolle, sobald sie volljährig
(wörtlich: Menschen) geworden.
Denjenigen, welche durch Testamente zu irzhgoKoi oder Curatores bestimmt
werden, gebietet das Gesetz nicht, Bürgschaft zu leisten, weil die Besitzer des
Vermögens sie aus eigener Wahl zu Vormündern bestimmt haben.
§4.
L. 9. Ar. 45. Arm. 6.
Ueber ungerathene (buchst, entehrende) und ungehorsame Kinder.
Wenn ein Mann Kinder hat, die erwachsen sind und ihm nicht gehorchen,
sondern seinen Befehlen widerstreben und ihm Unehre bereiten; wenn er sie von
seiner Erbschaft abzutrennen wünscht, so kann er es, jedoch nicht ganz und gar.
Sondern von allem, was er hat, gibt er ihnen ein Viertel, und schreibt ein Testa-
ment für alle seine Kinder, aber er trennt sie von einander, indem die (ihn) ent-
ehrenden Kinder nach dem Tode ihres Vaters nicht mit ihren Geschwistern erben
können, seien sie Männer oder Weiber.
Und wenn ein Mann ein Testament machen will und seine Erbschaft Frem-
den geben, freigeborenen, gottesfürchtigen Menschen, so soll er sie sich zu Erben
machen, damit nicht die (ihn) entehrenden Söhne das Testament für unrechtmässig
und erlogen nalten. Nämlich solche, die (iipioi sind oder Ehebrecher oder Hurer,
oder andere ähnliche Dinge trieben, dai*f Niemand die Erbschaft von Kindern erben
lassen, auch wenn sie nicht (ihn) entehrende sind, damit das Testament nicht an-
48
P. 4. gefochten werde von den (ihn) entehrenden Kindern, von den nahen Geschlechtern
und denjenigen, die nach ihnen kommen.
§ 5.
L. 12. Ar. 6. Arm. 7.
Ob Jemand einem anderen eine Erbschaft hinterlassen kann, diejenige, die
ihm durch Testament von dem Herrn derselben übergeben? —
Wenn er die Erbschaft antritt und darüber irgendeine Verfügung trifft, so
kann er sie nicht (mehr) ausschlagen. Wenn er sie aber, bevor er sie angetreten
hat, einem anderen Mann schenken oder als Erbschaft geben will, so kann er es.
§ 6.
L. 19. Ar. 7. Arm. 8.
Ob der Vormund von Waisen aus eigener Macht etwas von dem Besitz der-
selben verkaufen darf? —
Er darf nichts verkaufen, ausser wenn ihnen obliegt eine Schuld, welche
ihre Eltern schuldeten, oder eine Steuer, welche dem Könige für sie bezahlt wird.
Der Vormund der Kinder geht hin und spricht zu ihrem Richter oder (sonstigen)
Vorgesetzten, und auf den Befehl des Richters wird der Besitz verkauft oder etwas
anderes entsprechend der Schuld oder der Steuer des Verkäufers.
§7-
L. 22. Ar. 8. Arm. 9.
Kann Jemand, nachdem er eine Sache oder etwas anderes Jemandem gegeben
und verschrieben hat, sie zurücknehmen? —
Ist es sein Sohn oder seine Tochter oder die Kinder des ersteren *, so kann
er, solange er lebt, wenn er will, ihnen dasjenige, was er ihnen als 5opea ver-
schrieben hat, wieder nehmen; ist es aber ein Fremder, so kann er ihm das, was
er ihm einmal verschrieben und gegeben hat, nicht wieder nehmen.
§ 8.
L. 24. Ar. 9. Arm. 10.
Wenn Jemand eineih anderen eine Sopsa schreibt oder die >caTaypa9K] einer
Sache macht, und er die vofxiq nicht mit der Sopea erhält oder mit der xaTaYpa9'^,
die ihm geschrieben ist, so ist es, was es auch sei, ungültig.
Wenn aber Jemand seinem Sohn oder seiner Tochter eine hopsa schreibt,
die vo(jLK] aber seinem Kinde nicht übergibt, so ist es gültig, solange sein Kind bei
ihm ist; für den Fremden ist es aber nicht gültig.
> Der Text hat „derselben" (d. h. der Tochter).
49
§ 9. P. 9.
L. 27. Ar. 10. Arm. 11.
Ob das Gesetz erlaubt, dass ein Mann die Masse des Besitzes, den er besitzt,
hinterlasse als legata? —
Das Gesetz erlaubt, dass er vermache bis zu 9 ünciae seines Besitzes, damit
3 Unciae den Erben verbleiben, d. h. 3 Theile von seinem Besitz vermacht er als
legata, und einen (Theil) den Erben.
§ 10.
L. 2S. Ar. 11.
Ob derjenige, der ein Testament macht, dem vopitx6(;, der für ihn schreibt,
einen Theil der Erbschaft oder ein Xeyardv hinterlassen kann? —
Der Mann kann es schreiben mit seiner Hand oder durch die Hand eines
Schreibers, wer es auch sei, falls er nicht schreiben kann, und den Namen des
vojjLtxo<; angeben, und dass er ihm ein Xsyarov gegeben und die Sache, die er ihm
gegeben, mit ihrem Namen.
§ 11.
L. 30. Ar. 12.
Ob ein Mann als Machthaber über seine Erbschaft aufstellen kann, wen
er will? —
Der Mann kann seinen Sohn aufstellen als Machthaber und Verwalter über
sein Geld, wenn er will; auch kann er seinen Sklaven aufstellen oder einen anderen
Mann, wer es auch sei, und ihm die Macht geben über die Dinge, von denen sein
Herr wünscht, dass er sie besorge.
§ 12.
L. 32. Ar. 14.
Wie kann sich ein Mann davon freimachen, dass er nicht iidxgoKo^ von
Waisen werde, Kindern seiner Geschwister oder auch fremden, nach dem Be-
fehl des Ortsrichters? —
Wenn der Mann bis zu 5 Kinder hat, männliche und weibliche, und ihm
die Sache zu schwer ist, so befreien ihn die Gesetze von dieser fremden Arbeit,
und gestatten ihm, dass er arbeite und ernähre seine eigenen Kinder. Wenn er
aber weniger als 5 Kinder hat, so wird er gezwungen durch das Gesetz, iidxpoKOQ
zu sein für fremde Waisen.
§ 13.
L. 33. Ar. 15.
Ob Jemand seinen Sklaven zum Erben machen darf? —
Wenn ein Mann keine Kinder hat und hat einen im Hause geborenen oder
B0MX8CRCS BVCBTSBUCH. 7
50
r. 13. um Geld gekauften Sklaven, wenn er ihn befreien will oder ein Testament schrei-
ben und ihn als Erben aufstellen, so kann er es nach dem Gesetze.
§ 14.
L. 34. Ar. 16.
Ob ein Mann, indem er seinen Sklaven befreit, ihn als ^TctxpoTcoc über seine
Kinder aufstellen kann? —
Wenn ein Mann stirbt und will ein Testament machen, wenn er unmündige
Kinder hat und er schreibt sie als Erben, wenn er einen seiner Sklaven durch
Testament befreit und will ihn aufstellen als iTdxgoKOi; über seine Kinder, so erlaubt
es ihm das Gesetz und er kann es thun. Und wenn er den Sklaven auch nicht
im Testament befreit, kann er es thun. Denn es ist auch das, dass er ihm die
Macht über seine Kinder gibt, schon ein Zeichen seiner Freiheit.
§ 15.
L. 35. Ar. 17. Arm. 12.
Wie die Kinder von verschiedenen Frauen erben.
Wenn ein Mann Kinder hat von einer Frau, die er ohne 9epviQ gefreit hat,
und er will ein Testament schreiben und seine Kinder von der Frau ohne ^epviQ
erben lassen, so erlaubt es ihm das Gesetz und er kann schreiben, wie er will.
§ 16.
L. 36. Ar. 18. Arm. 73,
Wie die Kinder erben von einer Frau mit 9epviQ und einer Frau ohne 9epviQ.
Wenn ein Mann 2 Frauen (gehabt) hat, eine erste ohne (^tgrq und er hat von ilir
Kinder, und er hat eine andere in gesetzmässiger Weise, die eine fepviQ hat, und
hat auch von dieser Kinder, so kann der Mann sie gleichmässig erben lassen.
Auch befiehlt ihm das Gesetz, dass er ein Bekenntniss ablege, indem er das Testa-
ment macht, indem er die Kinder der Frau ohne fepvij fremde Erben nennt und
sie nicht Kinder nennt.
§ 17.
L. 37. Ar. 19. Arm. 13.
Wie ein Mann die Söhne seines Hauses erben lässt, wenn seine Söhne und
seine Töchter sterben.
Wenn ein Mann Söhne hat und seine Söhne sterben vor ihm ohne Söhne
zu haben, er hat aber Töchter, die er Männern übergeben hat, und sie haben
Söhne; (ferner) wenn diese (die Töchter) sterben, während ihre Söhne am Leben
bleiben ; wenn der Mann Brüder oder Bruderssöhne hat, und er will ein Testament
machen, damit er die Söhne seines Hauses erben lasse, so erlaubt es ihm das
Gesetz und er kann es thun.
51
Wenn er aber ohne Testament stirbt, so beerben ihn seine Brüder und p. 17.
Bruderssöhne.
Wenn er keine Brüder hat, so beerben ihn seine Vatersbrüder oder
ihre Söhne.
Wenn aber das Geschlecht seines Vaters erloschen ist, dann tritt ein das
Geschlecht der Söhne seiner Töchter.
Wenn auch das Geschlecht der Söhne seiner Töchter erloschen ist, dann
tritt ein das Geschlecht der Söhne seiner Schwestern.
Aus allen Geschlechtern aber werden die männlichen (Individuen) ausgewählt
fur die Erbschaft, und die weiblichen gehen leer aus. Wenn aber die männlichen
aus allen Geschlechtern des Mannes ausgestorben sind, dann treten die weib-
lichen ein.
§ 18.
L. 38. Ar. 20. Ann. 14.
Ueber den Käufer und Verkäufer.
Das Gesetz befiehlt, dass der Verkäufer keinem anderen verkaufen darf als
dem ersten, der die Ttpii] eines Hauses oder Grundstückes (wörtlich Besitzes) oder
irgend einer anderen Sache versprochen hat.
Wenn aber etwa der erste Käufer von seiner (früheren) Absicht zurücktritt
und spricht, dass ihm der Kauf nicht erwünscht sei, und wenn der erste Käufer
die TtpLirj der Sache nicht vollständig besitzt, so schreibt ihm der Verkäufer eine
xa'caypa9t] auf den Namen des Käufers, und der Käufer zahlt (dann) dem Ver-
käufer die Ttpnj vollständig gemäss dem Pact zwischen ihnen beiden. Und dann
übergibt der Verkäufer die Sache dem Käufer, der von ihm gekauft hat in
reiner Weise.
§ 19.
L. 39. Ar. 27. Arm. 21.
üeber den Verkauf eines Sklaven.
Wenn ein Mann einen Sklaven kauft als einen guten Sklaven, der nicht ein
Flüchtling ist, so werden ihm 6 Monate Zeit gegeben als Mittel zur Beobachtung.
Wenn er ihm nicht gefällt, bis dem Sklaven 6 Monate vergangen sind, so kann
der Käufer ihn seinem ersten Herrn zurückgeben und von ihm das Geld fordern,
das er als seine Ti|xii] gezahlt hatte.
Wenn aber der gekaufte Sklave dem Käufer entflieht, bevor 6 Monate voll
sind, so eilt der Käufer ihm nach, bis dass er ihn bringt, und übergibt ihn seinem
Herrn, und dann fordert er das Geld (zurück), das er für den Sklaven gezahlt hat.
Wenn er ihn aber nicht bringt, so kann er nichts von dem Verkäufer des Sklaven
zurückfordern.
7*
52
P. 20. § 20.
L. 39. Ar. 28. Arm. 22.
SklaTen, die verkauft werden ohne Bestimmung.
Wenn aber ein Mann einem anderen einen Sklaven verkauft in einfacher
Weise, d. h. ohne Bestimmung einer gewissen Zeit, und er will ihn nach kurzer
Zeit zurückgeben, so kann er ihn nicht dem Verkäufer zurückgeben, wenn er nicht
findet, dass in dem Sklaven ein Dämon wohnt. Wenn aber ein Dämon an ihm
bemerkt wird, ohne dass der Käufer es wusste, so kann er ihn zurückgeben. Wenn
aber der Käufer zu Anfang (davon) gehört hat oder es wusste, so kann er ihn
nicht zurückgeben.
§21.
L. 51. Ar. 32. 98. Arm. 26. 97.
Ueber den Kauf einer Sache und die Miethe eines Besitzes.
Wenn ein Mann eine Sache kauft oder miethet einen Besitz und gibt als
Arrha eine beliebige Summe Geldes, so ist es dem Käufer oder Verkäufer nicht
erlaubt, dass er zurücktritt.
Wenn aber zurücktritt der Verkäufer, so gibt er das Doppelte von der Arrha,
die er bekommen hat. Und wenn der Käufer nicht kaufen will, so wird ihm die
Arrha, die von ihm genommen, nicht (zurück)gegeben.
§22.
L. 53. Ar. 33. Arm. 27.
Darüber, dass ein Sklave nicht eine Sache kaufen kann ohne seinen Herrn.
Wenn ein Sklave eine Sache kauft, so verfügt er nicht über sie, weil das,
was er kauft, seinem Herrn gehört, und sein Herr es ihm wegnehmen kann.
§23.
L. 3. Ar. 21. Arm. 15.
Ueber Freilassung von Sklaven.
Wenn ein Mann freilassen will seinen Sohn oder Sohnessohn, seine Söhne
oder Sohnessöhne, so schreibt er ihnen einen Freibrief vor dem Richter, indem er
bekennt, dass sie in allem ihm die (schuldige) Ehre erwiesen und in jeder Sache
ihm unterthänig gewesen, und dass er für solche Ehrerweisung sie befreit von der
Unterthänigkeit der Sklaverei. Und wenn er ihnen Geschenke geben will, so gibt
er sie ihnen vor dem Richter. Diese werden genannt „befreite".
Sie werden nicht herbeigerufen zur Erbschaft der Familie ihrer Eltern und
Verwandten, sondern sind entfremdet und stehen als Fremde gegenüber den-
jenigen Erbschaften, welche in Folge des Todes derjenigen, welche ohne Testament
sterben, dem Geschlecht (dem sie eigentlich angehören) zufallen, nämlich von
dem Tage an, an welchem ihr Freibrief vor dem Richter geschrieben ist.
53
Wenn sie ohne Testament sterben, nachdem sie befreit worden, so sind ihre P. 24».
Erben nicht die Mitglieder ihrer Familie, wie sie vor ihrer Freilassung waren,
sondern ihre Erben sind ihre Söhne und Töchter und ihre Familie, die sie bekom-
men nach ihrer Freilassung, gemäss dem Grade der Verwandtschaft.
Sie sind femer zu nichts verpflichtet, wenn ihre Eltern Schulden haben.
Und wenn sie zufällig sterben, während ihre Eltern noch leben, so können ihre
Eltern sie nicht verhindern Testament zu machen und ihren Besitz und ihr Ver-
mögen zu verwalten, wie sie wollen, weil sie befreit sind von der Gewalt, der sie
uÄtergeben waren.
§24^
L. 4. Ar. 22. 43. Arm. 16. 17.
Ueber das Gesetz der Sklaven-Freilassung.
Wenn ein Mann ein Testament machen will, sei er gesund oder krank, und
er will seine Sklaven freilassen, wie viele darf er freilassen? —
Hat er nur 1 oder 2 Sklaven, so kann er sie durch sein Testament frei-
lassen; im übrigen kann er in folgender Weise freilassen: von dreien kann er 2
freilassen; von 5 — 10 kann er die Hälfte freilassen; von 10 — 30 ein Drittel; von
30 — 100 kann er ein Viertel freilassen, d. h. (bis zu) 25.
Wenn aber ein Mann eine grössere Anzahl freilässt, als die Gesetze ge-
statten, so ist seine Freilassung nicht gültig, sondern sie verbleiben als Sklaven
den Erben.
Wenn aber ein Mann ein Testament schreibt und schreibt darin, dass alle
seine Sklaven frei sein sollen, so ist seine Bestimmung nicht gültig, sondern alle
seine Sklaven verbleiben den Erben.
§ 24^
L. 21. Ar. 22. 43. Arm. 16. 17.
Wenn ein Mann in rechtmässiger Weise seinen Sklaven oder seine Sklavin
freilassen will, so geschieht die Freilassung vor Zeugen mittelst einer Schrift.
Wenn er in der Stadt ist, lässt er ihn frei vor dem Bischof und den Presbytern,
und ist er auf dem Lande (x^pa) vor den Kirchenhäuptern und Presbytern, ge-
mäss dem Befehl der gepriesenen Könige Constantinus und Theodosius.
Wenn ein Mann seinem Sklaven einen Freibrief schreibt, und er nennt nicht
in dem Freibrief sein peculium, d. h. dasjenige, was der Sklave besitzt, so haben,
wenn der Freilasser des Sklaven stirbt, seine Erben das Recht, den Besitz jenes
Sklaven fortzunehmen, weil es nicht aufgeschrieben ist in seinem Freibrief.
§25.
L. 23. Ar. 25. Arm. 19.
Ob der, der einen Sklaven freigelassen, ihn sich wieder unterwerfen kann? —
Wenn er zu seinen Lebzeiten sieht, dass er von ihm verunehrt oder von
54
P. 25. ihm missachtet worden ist, oder wenn er (der Freilasser) ihn angeklagt hat, dass
er (der Sklave) ihn verunehrt habe, so kann sein Herr ihn wieder in die Unter-
thänigkeit der Sklaverei bringen.
§26.
L. 26. Ar. 26. Arm. 20.
Ob der Freilasser seinem freigelassenen Sklaven legata hinterlassen kann? —
Das Gesetz erlaubt, dass dies geschehe den Kindern des Mannes, die (ihm)
von einer Sklavin geboren sind.
§27.
L. 41. Ar. 29. Arm. 23.
Wenn ein Mann seinem Sklaven befehlen will, dass er einen Process fur
ihn übernehme, so erlaubt es ihm das Gesetz nicht. Er darf es nicht, weil ein
Sklave und ein Freier nicht zusammen mit einander vor Gericht verhandeln können,
weil sie nicht gleich sind an Ehre.
§28.
L. 49. 60. Ar. 30. 31. Arm. 24. 25.
Ueber einen Menschen, der einen Sklaven, der nicht ihm gehört, aufnimmt,
wissend, dass er flüchtig ist oder ein Bauer.
Wenn Jemand einen Sklaven, der nicht ihm gehört, aufnimmt, wissend, dass
es ein Sklave ist und entflohen von seinem Herrn, so befiehlt das Gesetz, dass der,
der den Sklaven aufnimmt, in die Sklaverei gezogen werde.
Wenn ein Mann einen Bauern aufnimmt, der nicht ihm gehört, £va7c6Ypa90v,
(adscriptitius) indem der, der ihn aufgenommen hat, weiss, dass es der Bauer eines
anderen ist, so wird er an seiner Stelle als Bauer von dem Kläger fortgeführt.
§ 29.
Ar. 34. Arm. 28.
Darüber, dass Niemand seinen Sklaven mit seiner Hand tödten darf, noch
ein Mann, der nicht die Vollmacht hat, einen X7)anf]^ tödten oder einen Mörder
oder einen todesschuldigen Mann.
Das Gesetz gibt keinem Mann das Recht, seinen Sklaven mit seiner Hand
zu tödten; sondern wenn der Sklave eine todeswürdige That begangen, so übergibt
ihn sein Herr den Machthabem, damit sie ihn strafen nach seinen Verbrechen.
Wenn aber ein Mensch, der nicht die Macht vom Könige hat, sich erfrecht
einen X7}an[j<; zu tödten oder einen Mörder oder einen todesschuldigen Mann, so
soll getödtet werden der sich erfrechende und tödtende, ohne dass er die
Macht habe.
55
§ 30. P. 30.
Wenn ein Mann seinen Sklaven freilassen will, indem er ihm die Bedingung
setzt, dass er noch bestimmte Jahre nach der Freilassung bei seinem Sohn oder
seinem Erben arbeite, und dann erst fortgehe, so erlaubt es das Gesetz und er
kann es thun.
Mit Bedingung wird ein Sklave also befreit, dass er vor die Mitglieder
der Kirche gestellt wird oder vor die Richter, oder dass die Bedingung der Frei-
lassung im Testament geschrieben wird.
§31.
L. 73. Ar. 37. 118. Arm. 31.
Wenn ein freier Mann, indem er befragt wird, von sich selbst sagt, dass er
ein Sklave sei.
Wenn ein freier Mann, indem er befragt wird, von sich selbst sagt, dass er
Sklave sei, und er übergibt seinen Willen demjenigen, der ihn verkauft, wenn der
Mann, der von sich sagt, dass er Sklave sei, während er es nicht ist, 25 Jahre
alt ist, so verliert er seine Freiheit, und er kann nach dem Gesetz nicht mehr
befreit werden, sobald er verkauft ist, besonders wenn er einen Theil von seiner
xi{jiiQ bekommen hat oder auch die ganze Summe. Also verbleibt er als Sklave
desjenigen, der ihn gekauft hat.
§32.
L. 74. Ar. 38. 79. Arm. 33.
Wenn eine freie Frau von sich sagt, dass sie Sklavin sei, und genommen wird
und verkauft, oder verschenkt in der ^epvi] einer anderen Frau; wenn die verkaufte
Frau weniger als 25 Jahre ist, so hilft ihr das Gesetz, und sie kann aus der
Sklaverei gehen und zur Freiheit zurückkehren. Wenn aber ihre Jahre die 25
überschreiten, so hat sie ihre Freiheit verloren und verbleibt als Sklavin dem, der
sie gekauft, oder dem, der sie mit der 9epviQ der Frau bekommen.
§ 33.
Ar. 42. Arm. 37.
Wenn ein Sklave von seinen Herren freigelassen und er ein Freier wird,
wenn er, nachdem er freigelassen, dazu neigt, eine Sklavin zur Frau zu nehmen,
und wenn er Kinder von ihr hat, so befiehlt das Gesetz, dass nicht seine Kinder
von der Sklavin ihn beerben, sondern dass ihn beerben seine Herren, die ihn frei-
gelassen haben.
§34.
L. 21. Ar. 24. Arm. 18.
Wenn ein Mann seinem Sklaven einen Freibrief schreibt, und er nennt nicht
in dem Freibrief sein peculium, d. h. dasjenige, was der Sklave besitzt, so haben,
56
p. 34. wenn der Freilasser des Sklaven stirbt, seine Erben das Recht, den Besitz jenes
Sklaven fortzunehmen, weil es nicht aufgeschrieben ist in seinem Freibrief.
§ 35.
L. 113^. Ar. 40. Arm. 35.
Wenn ein Mann einen Sklaven oder eine Sklavin verkauft, indem er seinen
Fehler angibt.
Wenn ein Mann einen Sklaven oder eine Sklavin verkauft mit schlechtem
Vertrag, mit schlechtem (einfachen) Verkauf ohne Regress, und der Käufer will
den Sklaven oder die Sklavin zurückschicken oder jedes Kaufsobject, was es auch
sei, so kann er es nicht, weil er es gekauft hat mit schlechtem Vertrag ohne Re-
gress. Wenn er aber in dem Sklaven oder der Sklavin einen Dämon findet, so
kann er ihn dem Verkäufer zurückschicken, und das gegebene Geld wieder-
bekommen.
Wenn es aber geschieht, dass der Sklave oder die Sklavin in das Haus ihrer
früheren Herren flieht oder stiehlt, so kann der Käufer sie zurückschicken und kann
auch von dem Verkäufer des Sklaven die xipiig für dasjenige, was er ihm geraubt
hat, fordern. Wenn er aber mit schlechtem Vertrag den Sklaven gekauft hat, so
kann er ihn nicht zurückschicken und auch nicht das Gestohlene fordern.
§ 36.
L. 118*. Ar. 41. Arm. 36.
Ueber den Kauf mit gutem Vertrag.
Wenn ein Mann einem anderen einen Sklaven verkauft mit gutem Vertrag,
und der Käufer findet (etwas) an dem Sklaven vor dem Ablauf von 6 Monaten,
welche die von den Gesetzen der Könige bestimmte Kgo^ia[iloi sind, und die ge-
rechnet wird von dem Tage, an dem er den Sklaven gekauft; wenn er an ihm
eine verborgene Krankheit oder einen Dämon findet, so erlaubt (das Gesetz) dem
Käufer des Sklaven, ihn seinem Herrn zurückzuschicken und von ihm das Geld zu
nehmen oder dasjenige, was er ihm gegeben hat.
Wenn aber dem Sklaven 6 Monate vergangen sind, seitdem er verkauft
wurde, ohne dass an ihm eine verborgene Krankheit bemerkt wird, so kann der
Käufer den Sklaven nicht mehr dem Verkäufer zurückschicken.
Nach dieser Art ist in gleicher Weise das Gesetz festgestellt über einen
Sklaven oder eine Sklavin.
§37.
L. 79. Ar. 39. Arm. 34.
Ueber diejenigen, welche gestohlene Sachen annehmen.
Diejenigen Männer oder Weiber, welche von Sklaven gestohlene Sachen an-
nehmen oder von fremden Menschen, sollen dem Herrn derselben das Vierfache
zurückerstatten, so befiehlt das Gesetz.
57
§ 38. p. 33.
Ar. 44. Arm. 47. 49.
Gesetz über die 9€pva( der Weiber.
Wenn Jemand sich von seinem Ehegenossen trennen will, entweder ein Mann
von der Frau oder eine Frau vom Manne, so schickt der sich trennen wollende
einen Scheidungsbrief, dass aus demselben das Vergehen erkannt werde.
Wenn ein Mann sich vergeht gegen eine Frau, so gibt er ihr voll ihre 9SPV13
und iidgioL.
Wenn die Frau sich vergeht gegen den Mann, so gibt er ihr voll nur ihre
9epvi], aber ihre hog&d behält er bei sich für ihr Vergehen.
Wenn aber Mann und Frau in gleicher Weise in Liebe sind, und die Ge-
meinschaft wird durch den Tod des Mannes aufgelöst, so bekommt die Frau ihre
96pv7) und Swpea, ob sie Kinder hat oder nicht.
Wenn durch den Tod der Frau, indem sie Kinder hat, die Gemeinschaft
aufgelöst wird, so behält der Mann bei sich ihre 9spvTq und ihre Sciipea im Namen
ihrer Kinder.
Wenn die Frau, die Kinder geboren hatte, stirbt, und ihre Kinder waren
schon vor ihr gestorben, und sie stirbt nach ihnen, so behält der Mann ihre ganze
Sopsa und von der 96pvTQ, die sie ihrem Gemahl gebracht, behält er ein Sechstel
für jedes einzelne Kind, das ihm gestorben ist, bis zu 3 Kindern.
Wenn die Frau vor ihrem Gemahl stirbt, nachdem sie 3 Jahre mit ihm
gelebt, so behält er bei sich ihre Sopea und ein Viertel ihrer 9epviQ. Wenn sie
5 Jahre mit ihm gelebt hat, ohne Kinder zu bekommen, bis zu 7 Jahren, so behält
der Mann die ganze Sopea und ein Drittel ihrer 96pvi5; die beiden übrigen Drittel
gibt er ihrem Vater. Wenn ihr Vater nicht mehr lebt, so bringt er es ihr an ihrem
Sterbetage, damit sie ein Testament mache und ihre 9epvi(] hinterlasse, wem sie will.
Wenn die Frau mit ihrem Gatten lebt 12 Jahre lang oder mehr oder so-
lange als Gott will, dass sie lebe, und sie stirbt vor ihrem Gatten, so soll ihr
Mann ihre ganze 5(i>pea behalten und die Hälfte ihrer 9epvin; die andere Hälfte soll
er ihrem Vater bringen, falls er noch lebt. Wenn ihr Vater nicht mehr lebt,
bringt er es ihr an ihrem Sterbetage, damit sie ein Testament mache und die
Hälfte der 9spviq vermache, wem sie will.
Wenn die Frau stirbt, während ihr Vater nicht mehr lebt, und sie hat kein
Testament gemacht, so wird die Hälfte ihrer 9*pvTQ, die ihr zukam, ihren Ge-
schwistern gegeben; und wenn sie keine Geschwister hat, denjenigen, die ihr nahe
sind von der Familie ihres Vaters.
§ 39.
Ar. 44. Arm. 51.
Ueber die Geräthe des Begräbnisses.
lieber das Begräbniss eines Mannes oder einer Frau und die Geräthe, die
BSMTSCHltg RkCHTBBUCH. 8
58
p. 39. mit ihnen begraben werden, befehlen die Gesetze, dass Jedermann gemäss dem-
jenigen, was er erbt, hergebe zu den xiiiaC des Begräbnisses.
§40.
Ar. 51. Arm. 45.
Ueber die Verlobung der Weiber.
Die Gesetze der gläubigen Könige befehlen: Wenn ein Mann sich mit einem
Weibe verlobt und sie heirathen will, so wird das, was sie mit sich vom Hause
ihres Vaters ihrem Manne bringt, geschrieben in der 9epvTQ. Und dasjenige, was
der Mann bringt und dem Weibe gibt, wird geschrieben in der 5up€a, wie die
beiden Seiten sich unter einander geeinigt haben und der Vertrag unter ihnen ist,
sei es Gold oder Besitzthümer, Kleider oder Silber, Sklaven oder Lastthiere oder
Rcitthiere, Kameele oder Schaafheerden, jedes Land nach seinem Gesetz.
In folgender Weise bringen die Weiber die 9cpvat: In den Provinzen, Städten
des Reiches und in allen Ländern des Untergangs der Sonne (Westens) ist die Sitte
die, dass der Mann der Frau ebenso viel darbringt in der Sopea, die er ihr schreibt,
als sie darbringt, von allen Besitzthümem, allen Arten (von Thieren) und allen
Dingen. Wenn die Frau Sachen um 100 Denare darbringt, so verschreibt er ihr
in der Sopca Sachen um 100 Denare. Bringt sie mehr, so bringt er auch mehr;
bringt sie weniger, so bringt er auch weniger. Und so bringen sie einander in
gleicher Weise, (die Frau) in der 96pviQ und der Mann in der Sopea.
Im Lande der Herrschaft des Ostens existirt aber eine andere Sitte. Sie
besteht darin, dass, wenn die Frau in der fepvi^ Sachen um 100 Denare darbringt,
der Mann die Hälfte, d. h. 50 darbringt.
§41*.
L. 92. Ar. 51. Arm. 46. 50.
Ueber die Entlassung der Weiber.
Das Gesetz befiehlt: Wenn ein Mann seine Frau entlässt ohne ein Vergehen
(ihrerseits), so soll er ihr geben ihre ganze ^epviq und ihre ganze Sopea gemäss dem,
was geschrieben steht in ihrem Contract über die 9epv7] und Sopea.
Wenn aber die Frau fortgeht von ihrem Manne, ohne dass er ein dem Ge-
setze bekanntes Vergehen gegen sie begangen, so geht sie leer aus, indem sie weder
die 9epvig noch die Sopea bekommt.
Wenn durch den Tod des Mannes die Gemeinschaft der beiden aufgelöst
wird, so bekommt die Frau die 96pviq, die sie gebracht hat, und die Hälfte der
Sopsfli, die ihr Mann ihr gebracht hat.
Wenn durch den Tod der Frau die Gemeinschaft aufgelöst wird, sei es dass
sie Kinder hat oder nicht, so bekommt der Mann und nimmt an sich die ganze
8opea, die er seinem Weibe gebracht, und die Hälfte der 9spvig, die sie ihm ge-
bracht, und die übrig bleibende Hälfte der 9spvifj wird dem Vater der Frau gegeben.
59
Ist kein Vater da, so kann die Frau «ie geben, wem sie will; sie kann sie auch P. 40.
ihren Kindern geben, wenn sie will.
§ 4P.
L. 93. Ar. 52. Arm. 52.
Es gibt nämlich viele Völker, welche nicht die Sitte haben, sich zwischen
Mann und Frau geschriebener Documente zu bedienen, solcher die genannt werden
96pvij und 5opea ; sondern es genügt ihnen , allein mit ica^^ofa die Weiber zu freien
und sie zu krönen mit Kronen zum Lobe der Jungfrauschaft. Und dann führen sie
in Frieden und Ruhe die Weiber von dem Hause ihrer Eltern nach ihren Häusern.
Und diese KOL^^da. nehmen die Gesetze an gleich 9cpva(, die zwischen Mann und
Frau geschrieben werden.
Die Kinder von den Frauen ohne Mitgift beerben die Männer als ihre Väter,
wenn sie mit Tca^^öfa und in Frieden und Ruhe (gefreit) sind nach dem Gesetz
jedes Landes. Die Weiber sind im Nachtheil, weil sie nicht 9epva{ und Sopea
haben. Die Kinder aber, welche von den genannten Weibern geboren werden,
wenn auch ihre Mütter keine 9epva{ haben, sind doch die Erben ihrer Eltern, wie
die legitimen Kinder, deren Mütter eine 96pvi] haben.
§42.
L. 108. Ar. 53. Arm. 54.
Dass ein Mann nicht zwei Schwestern, und ein Weib nicht zwei Brüder
heirathen soll.
Die Gesetze befehlen, dass Niemand die Frau seines Bruders zum Weibe
nehme. Femer soll ein Mann, dessen Frau gestorben ist, nicht als zweite Frau
die Schwester seines Weibes heirathen, d. h. zwei Schwestern. Auch kann eine ver-
wittwete Frau nicht den Bruder ihres Mannes heirathen.
Dies haben die Gesetze bestimmt wegen böser Ereignisse, welche vielen
passirt sind, die sich ihrer Begierde hingegeben haben, dass z. B. der Mann das
Weib seines Bruders liebte und dass sie beide, der Mann und das Weib das er
liebte, gegen den Mann des Weibes waren und ihn tödteten mit tödlichem Gift.
Femer ein Weib liebte den Bruder ihres Mannes und sie thaten dasselbe.
Ferner ein Mann liebte die Schwester seiner Frau, und eine Frau liebte den
Mann ihrer Schwester, und sie tödteten einander auf ähnliche Weise.
Wegen solchen grossen Unheils und verbrecherischer Thaten haben die Gesetze
eine solche Ehe verboten, indem sie befehlen, dass, wenn sich irgendwelche er-
kühnen, in solcher Ehe sich zu verehelichen , die aus solcher ungesetzmässigen Ehe
geborenen Kinder nicht die Erben sein sollen für die Erbschaft ihrer Eltern. Und
verachtet sollen auch ihre Verwandten werden, welche mit ihnen übereingestimmt
haben zu einer solchen ungebührlichen Ehe.
8*
60
r. 43. § 43.
L. 109. Ar. 53. Arm. 55.
Gesetz darüber, welche Weiber ein Mann nicht heirathen darf.
Die Gesetze befehlen, dass ein Mann nicht die Tochter seines Bruders zum
"Weibe nehme, noch die Tochter der Schwester seines Vaters, noch die Schwester
seiner Mutter, noch auch ihre Tochter, noch die Frau seines Vaters, noch das Kebs-
weib seines Vaters.
Wenn Jemand sich erkühnt diese That zu begehen, die nicht begangen werden
soll, so sollen die Kinder, die von ihnen geboren werden, ihn nicht beerben, noch
irgendjemand von seiner Familie, der von dieser That gewusst hat, sie aber nicht
verhinderte; auch können sie nicht ein Testament schreiben oder zu Erben einsetzen.
Diejenigen, welche in einer solchen hassenswerthen Ehe gefasst werden, soll der
Schatz des Königs beerben.
§44.
L. 110. Ar. 54. Arm. 56.
Das Gesetz von den Weibern und welche Kinder einen Mann beerben.
Wenn ein Mann eine Frau nimmt nach gesetzmässiger Weise mit 9epviQ und
er hat Kinder von ihr und darauf die Frau stirbt; wenn er eine zweite Frau nimmt,
nämlich die Frau seines Bruders oder eine andere , die Schwester seiner Frau oder
die Schwester seines Vaters oder die Schwester seiner Mutter oder das Weib seines
Vaters oder das Kebsweib seines Vaters, und er hat Kinder von einem dieser
Weiber, die ich genannt habe, so beerben ihn nicht diese Kinder, die aus der Ehe
der Schamlosigkeit stammen, sondern es beerben ihn seine Kinder, diejenigen, die
er auf gesetzmässige Weise hat von der ersten Frau, die er geheirathet hat mit
9epv^, weil die Kinder ihren Vater nicht von der Ehe der Schamlosigkeit zurück-
halten konnten.
§ 45.
L. 91. Ar. 55. Arm. 57.
Wenn ein Mädchen für einen Mann geworben wird, dass sie seine Frau
werde, und ihre Eltern oder das Weib selbst den Ring der Arrha empfangen, und
es stirbt der, der um sie geworben hat, so befehlen die Gesetze, wenn dem
Mädchen irgendwo ein Brautgemach geworden ist und ihr Verlobter sie gesehen
und geküsst hat, dass sie die Hälfte von demjenigen, was sie empfangen hat von
ihrem Verlobten und von den Eltern ihres verstorbenen Verlobten, (den Eltern ihres
verstorbenen Verlobten zurückgebe), seien es Denare oder Geräthe oder etwas an-
deres. Und wenn seine Eltern nicht mehr leben, so gibt sie es seinen Brüdern
(oder Verwandten), die ihm nahe sind an Geschlecht. Wenn er aber auch keine
Agnaten hat, und seine Verlobte ihm die nächste ist, so gehört ihr alles, was sie
hat von ihrem Verlobten oder von den Eltern ihres Verlobten.
Wenn aber das Mädchen in ihrer Abwesenheit ihm verlobt worden ist
durch andere, durch ihre Brüder oder ihre Verwandte, wenn dem Mädchen kein
61
Brautgemach geworden ist, wenn ihr Verlobter seit ihrer Verlobung sie nicht ge- P. 45.
sehen und nicht geküsst hat; so bekommt er, falls das Mädchen stirbt, alles was
er ihr gegeben hat, er oder seine Eltern, von ihren Geschwistern, ausgenommen
die Kosten für Essen und Trinken.
§ 46*.
Ar. 56. Arm. 58.
Ueber die Verlobung.
Wenn ein Mann sich mit einem Weibe verlobt, (indem sie ihm versprochen
wird) von ihren Eltern oder Verwandten oder von irgendjemand, der dem Weibe
nahe ist, und er gibt ihr als Arrha einen Ring oder einen andern Goldschmuck
oder Denare oder Geräthe, und darauf will aber der Verlobte das Weib nicht
heirathen, so verliert er seine Arrha und alles, was er ihr als seiner Verlobten
dargebracht hat.
Wenn aber die Eltern des Mädchens die Verlobung rückgängig machen wollen,
und sie ihrem Verlobten nicht übergeben, so geben sie die Arrha, das doppelte
von dem, was sie am ersten Tage bekommen, und das übrige, was sie seit dem
Tage als Geschenk des Mädchens von ihrem Verlobten empfangen, jede Sache so
wie sie ist (d. h. einfach, nicht doppelt). Nur das, was sie am ersten Tage be-
][ommen haben, wird doppelt zurückgegeben.
§ 46^
L. 126. Ar. 57. Arm. 58.
Wenn ein Mann seine Tochter übergibt und er verspricht ihr als 9epvig eine
Summe Geldes oder andere Dinge und ihre 9epvij wird niedergeschrieben, und es
-wird bis zum dritten oder fünften Tage dem Mann dasjenige, was in der <fgf^ ver-
schrieben ist, nicht voll geliefert, so sollen sie dem Verlobten des Weibes
einen Schuldschein schreiben über dasjenige, was an der 9epv»] fehlt, mit einer
"bestimmten Tcpoieafxfa, dass sie dasjenige, was sie von der 9epvi] ihrer Tochter noch
schuldig sind , zahlen wollen. Und wenn sie ihm dies geschrieben haben, so sollen
die Eltern des Mädchens oder ihre Verwandten einen andern Schuldschein von
ihrem Verlobten bekommen, in dem geschrieben ist: „Die 96pv7] ist erhalten und
Toll geliefert mit allem, was verschrieben ist", welches Schriftstück genannt wird
icXijpoaic, d. h. Zahlung, nämlich in gebührender Weise.
Wenn aber dem Manne etwas von der 9epv')Q seiner Frau geschuldet wird,
und er fordert es nicht bis zu 5 Jahren, so ist ihm die aycry»] versperrt, und
er kann das ihm Geschuldete nicht mehr fordern, wenn er nicht einen Schuld-
schein hat.
§ 47.
L. 88. Ar. 58. Arm. 59.
Ob ein Mädchen, das vom Vater verwaist ist, aber noch Mutter und Bruder
hat, einen Mann heirathen kann, ohne das Wort ihrer Mutter und ihrer Brüder.
62
p. 47. Wenn sie einen Leiter hat, so kann sie heirathen, wen sie will, aber mit
dem Worte ihres Leiters. Ist sie aber ein vollkommenes Weib, so kann sie nach
den Gesetzen einen Mann heirathen ohne das Wort des Leiters und ohne das Wort
ihrer Mutter und ihrer Brüder.
§ 48.
L. 43. Ar. 59. Arm. 60.
Wenn ein Mann eine Sache kauft oder ein Grundstück oder einen Sklaven
im Namen seiner jungen Frau, die er als Jungfrau bekommen, so befiehlt das Ge-
setz, dass es nicht gültig ist, wenn er mit seinen Geldern gekauft hat.
Wenn aber nach der ^epviq, die seine Frau ihm gebracht, ihr eine Erbschaft
zugekommen ist von ihren Eltern oder von irgend einer Seite ihrer Familie, und
er mit diesen Geldern eine Sache für sie gekauft hat, nämlich in ihrem Namen,
so ist gültig der Kauf der Sache, die er im Namen seiner Frau gekauft hat.
§49.
L. 4S\ Ar. ÖO. Arm. 61.
Wenn ein Mann eine verwittwete Frau nimmt, und kauft in ihrem Namen
eine Sache oder ein Dorf oder etwas anderes, wenn er ihr die voiiii] der Sache,
die er in ihrem Namen gekauft hat, gibt, so macht die vofiig die Frau zur Herrin
der Sache, die in ihrem Namen gekauft worden ist, sodass sie gültig wird.
§ 50.
L. 62. Ar. 61. Arm. 62.
Ueber die, welche Weiber rauben.
Wenn jemand eine Jungfrau oder Wittwe entführt, so ist er todesschuldig,
er wird verurtheilt als ein verbrecherischer Entführer.
§ 51.
L. 10. Ar. 62.
Wegen wie vieler Kinder gibt man der Frau die Gerechtsame von Kindern?
Der Frau, welche von Natur frei ist, werden die Gerechtsame von Kindern
gegeben nach 3 Kindern; diejenige aber, welche Sklavin, welche untergeben ist,
liat nicht die Gerechtsame von Kindern.
§ 52.
L. 13. Ar. 63. Arm. 83.
Ob eine Frau nach ihrer Verheirathung ihre Mitgift vermehren kann? —
Wenn ihr Geld oder (anderer) Besitz zufallen aus der Erbschaft ihrer El-
tern oder von einem der Grade ihrer Familie oder durch Geschenk irgendeines von
ihnen, so kann sie es thun, indem sie das Geld und den (anderen) Besitz, der ihr
zugefallen ist, ihrem Gatten bringt und ihn zu ihrer Mitgift hinzufügt. Oder sie
fordert von ihrem Gatten ein Document in gesetzmässiger Weise. Denn sei es
63
Geld oder anderer Besitz, so ist er verpflichtet zu schreiben, dass er dies Geld P. 52.
mit seiner Vermehrung und diesen Besitz mit seinen Einkünften ihr schuldet.
§53.
L. 14. Ar. 64. Ann. 64.
Ob Mann oder Frau sich ein Geschenk (Sopea) verschreiben können, solange
sie mit einander verbunden sind? —
Solange Mann oder Frau mit einander verbunden sind, kann nicht einer dem
andern ein Geschenk verschreiben, ausser im Sterben, indem er es bestätigt durch
das Testament. Wenn aber also nicht geschieht, ist es ungültig.
§ 54.
L. 15. Ar. 65. Ann. 65.
Ob ein Mann, solange seine Gemeinschaft mit seiner Frau besteht , sie Ehe-
bruchs oder anderer hassenswerther Handlungen anklagen kann? —
Wenn er die Wahrheit beweisen kann, so kann er es. Wenn er sich aber
von ihr durch einen Scheidungsbrief scheidet, auch dann kann er sie anklagen bis
zu 2 Monaten nach der Scheidung, wenn er die Wahrheit beweisen kann, und sie
ihre ganze Mitgift verlieren lassen, wenn sie sie noch hat, und wenn er in Wahr-
heit beweist, dass sie Ehebruch begangen, während sie bei ihm war.
§ 55.
L. 16. Ar. 66. Ann. 66.
Wie lange eine Frau wartet nach dem Tode ihres Mannes? —
Wenn einer Frau ihr Gatte stirbt, so kann sie bis zum Verlauf von 10 Mo-
naten keinen anderen heirathen. Wenn sie es aber thut, wird sie alles dessen
beraubt, was ihrem Gatten gehört, und geht leer aus.
Wenn sie aber 10 Monate im Hause ihres verstorbenen Gatten bleibt, ohne
fortzugehen, so bekommt sie ihren ganzen Schmuck aus Wolle oder Leinwand oder
Seide; von dem Golde oder Silber oder den Perlen bekommt sie (nur) ein Drittel.
§ 56.
L. 17. Ar. 67. Ann. 68.
Welcher Ehren werden die Menschen beraubt, welche geboren sind aus un-
gesetzmässiger Ehe, einer ehebrecherischen oder (einer Ehe) mit der Frau des
Bruders oder ähnlichen (Verbindungen)? —
Sie werden nicht Gesandte, sie werden nicht auYxXtjTtxof, sie werden nicht
Priester, sie werden nicht Bathgeber des Königs, auch nicht Beisitzer des Reiches
und nicht Bichter in den Provinzen, weder Beamte in den Provinzen und Städten
noch Verwalter der Angelegenheiten der Könige oder Städte; sondern von jeder
Ehre des Reiches sind sie ausgeschlossen.
64
p. 57. § 57.
L. 31. Ar. 68—72. Ann. 69—72.
Eine freie Frau kann nach dem Gesetz die Macht geben ihrem Gatten oder
einem anderen, dass er ihren Besitz und ihr Geld verwalte.
§ 57*.
L. 18.
Ob ein Mann oder eine Frau ein Testament schreiben kann, während ihre
Väter noch leben? —
Eine Frau kann, solange ihr Vater oder Vaters-Vater lebt, nicht ein Testa-
ment schreiben und Erben für ihre Mitgift bestellen.
W^enn aber diese sterben und sie frei wird von der Gewalt ihrer Väter, so
kann sie es, wenn sie will, durch Testament zuschreiben oder geben.
Ebenso kann ein Mann, dessen Vater oder Vaters- Vater noch lebt, nicht ein-
Testament schreiben. Ist er (Vater oder Grossvater) gestorben, dann kann er es.
§57^
L. 20.
Wann wird das Weib ermächtigt, Herrin zu sein über ihre Mitgift? —
Wenn ihr Vater und ihre Mutter (!) gestorben sind, und wenn nach diesen
auch ihr Gatte gestorben ist.
§ 57«.
L. 25.
Das Gesetz erlaubt den Frauen nicht ihre Gatten zu verklagen, dass sie
etwas Böses gethan; auch nicht dem Bruder, seinen Bruder zu verklagen, und nicht
dem Sklaven seinen Herrn, noch den Kindern, ihre Eltern zu verklagen.
Die Sklaven (Unterthanen?) dürfen sich nicht werthvoUer Geräthe des Königs
bedienen.
§57<^.
L. 29.
Wenn die Frau eines Mannes stirbt und hinterlässt Kinder, so ist ihr Mann
Herr ihrer. 9epv»].
§58.
L. 48. Ar. 74. Arm. 74.
lieber eine Freie, die zur Sklavin wird.
Wenn ein freies Weib die Frau eines Sklaven wird und mit ihm wohnt im
Hause seiner Herren, so wird sie Sklavin mit denjenigen, die von ihr geboren werden,
im Hause des Herrn des Sklaven.
65
Wenn sie sich aber nicht selbst in die Sklaverei schreibt, und will fortgehen, . P. 58.
so geht sie fort, ihre Kinder aber werden zurückbehalten zur Sklaverei.
§59.
L. 48. Ar. 74. Ann. 74.
üeber den Sklaven, der die Freiheit sucht.
Wenn ein Sklave ein Weib liebt und das Weib empfängt ihn in ihrem Hause
und der Herr des Sklaven weiss es, so sendet der Herr jenes Sklaven zu jenem
Weibe drei Mal, dass sie seinen Sklaven nicht empfange. Wenn aber das Weib
nach den drei Malen den Sklaven noch empfängt j während sein Herr sagt, dass
sie ihn nicht empfangen soll, so kann der Herr des Sklaven das Weib in die
Sklaverei ziehen.
§ 60^.
L. 63. Ar. 75. 80. Arm. 76. 79.
Ob ein Mann seine Erbschaft seiner Frau verschreiben kann, während er
Kinder hat? —
Der Mann kann schreiben wie er will.
§ 60\
L. 90. Ar. 80. Ann. 79.
Wenn eine Frau ein Testament schreibt und vermacht den Kindern ihres
Sohnes eine Erbschaft , so kann sie nicht einen iidxfOTco^ oder Curator für sie auf-
stellen, weil sie einen Vater haben und er über sie verfügt.
§01.
L. 105. Ar. 81. Arm. 80.
Wenn ein Mann ein Weib nimmt und sie bringt ihm in der 9ep^/K] Sklavinnen
oder Heerden von Schaafen oder Heerden von Bindern, so wirkt der Besitz von
Menschen nicht ebenso, wie der Besitz von Land: sondern wenn die Weiber, diese
Sklavinnen, welche in der 96pviQ gebracht sind, Kinder gebären, ebenso Schaaf-
heerden und Binderheerden oder jedwede andere Gattung Junge gebären, und sie
vermehrten sich an Zahl wegen der Jungen , wenn nun zufällig eine Trennung zwi-
schen Mann und Frau Statt findet, so bekommt die Frau die ganze Zahl, die sie
gebracht hat, und die Hälfte der Geburten. Die andere übrig bleibende Hälfte
der Geburten bekommt der Mann der Frau, weil sie von dem Seinigen ernährt
worden sind.
§62*.
L. 115. Ar. 82. Arm. 82.
Gesetz über das Verhältniss zwischen Männern und Frauen.
Wenn ein Mann eine Frau nimmt und es trifft sie ein Leiden des Körpers,
BöMxtcHU Bbcbtbbvcr. 9
66
P. 61. nachdem er sie genommen hat, d. h. wenn etwa ihr Körper zerstört wird, oder ein
verborgener Schmerz, der die Frau yom Manne trennt, und er will sie entlassen
und eine andere nehmen, so gibt er ihr ihre ganze 9epyiq und Soped. und wenn
er sie aus alter Liebe, die zwischen ihnen bestand, nicht entlassen wiU, so gibt
er ihr allein ein besonderes Haus und ernährt sie nach ihrem (der 96pyiQ und SopMc)
Maasse, weil das Leiden die Frau nicht nach ihrem Willen betroffen hat.
§ 62^
Ar. 83. Ann. 83—84.
Wenn eine Frau einen Mann heirathet und bekommt Kinder, wenn sie wegen
eines von den (Entlassungs-) Gründen von ihrem Mann und ihren Kindern fortgehen
will, kann sie dann eines von ihren Kindern mitnehmen, wenn sie fortgeht, und
es leiten nach ihrem Belieben? —
Wenn es aus Ehebruch ist, so kann sie es, ist es ein rechtmässiges, so kann
sie es nicht.
Will sie in rechtmässiger Weise fortgehen, indem ihr Mann kein Vergehen
an ihr gefunden hat, sie aber vielleicht geraubt ist gegen den Willen ihrer Eltern,
so kann sie auch fortgehen und kann auch Ersatz fordern für ihre Schande von
dem, der sie geraubt, und ihre fepv^ aus dem Hause ihrer Eltern.
§ 63.
L. 123. Ar. 84. 90. Arm. 86.
Wenn es sich ereignet, dass eine Trennung stattfindet zwischen Mann and
Frau durch den Tod oder durch andere Ursachen, in denen ein Weg ist, dass die
Frau die fepv^ nehme, dann nimmt sie also fort: sie nimmt die Geräthe der 9cpvi),
wenn sie noch existiren, Gold oder Gewänder oder Land, alles, was sie vom Hause
ihrer Eltern gebracht hat.
Wenn sie in ihrer qpepvij Stiere oder Kameele oder Schaafe gebracht hat und
eine von diesen Thierarten verkauft worden ist, so bekommt sie die tijiiq soviel^
um wieviel sie verkauft worden. Wenn sie aber noch vorhanden sind, so nimmt
sie die Zahl, die sie gebracht hat, und die Hälfte der Geburt von jeder Gattung,
während die andere Hälfte der Geburt der Schaafheerde dem Manne der Frau ver-
bleibt für seine Unterhaltung von ihr und den Thieren, weil sie aus dem Seinigen
unterhalten wurde.
Die Sopea, die ihr Mann ihr gebracht in ihrer 9epvi], nimmt sie gemäss dem
Betrage der Rechnung der 8cjpeat als Gold, entsprechend dem Betrage, der ge-
schrieben steht.
W^enn aber eines von den Thieren stirbt, so muss sie nicht einen Ersatx
bekommen.
Ebenso auch , wenn sie in ihrer 9epviQ Sklaven oder Sklavinnen gebracht hat,
67
soll sie die Sklaven bekommen. Wenn sie aber yerkauft sind, so soll ihr Mann P. 68.
ihr erstatten soviel als die Ttfiiq beträgt, um die sie verkauft wurden.
Wenn aber die Sklavin Kinder hat, so soll sie die Hälfte ihrer Kinder be-
kommen.
Wenn einer von den Sklaven stirbt, so ist der Mann nicht verpflichtet dafür
Ersatz zu leisten.
§ 64.
Ar. 86. Arm. 86.
Ueber den Mann, der sein Weib entlässt.
Er kann es nicht, ausser wenn er Gründe gefunden hat wie diese: wenn sie
Ehebruch getrieben oder übernachtet hat in einem Hause, das nicht das ihrige
war, ohne Erlaubniss ihres Mannes; wenn sie in das ^sarpov gegangen ist, um un-
schickliche Dinge zu sehen, oder alles, was dem ähnlich ist. Wenn er eins von
diesen Dingen an ihr findet, so kann er sie entlassen, ohne dass sie ihre qpspvij be-
kommt. Wenn er sie aber wegen eines Grundes entlassen will, während er einen
von diesen Gründen nicht feststellt, so kann er sie nicht ohne 95pviij entlassen;
auch kann er ihr nichts von ihrer (fggvr^ abziehen.
§ 65.
Ar. 87. Arm. 87.
Ob die Frau einen Scheidebrief geben kann ihrem Schwiegervater oder ihrem
Gatten und ihre 96pviq zurückbekommen.
Wenn sie nicht ein Vergehen nachweist, das gegen sie begangen, so kann
sie nicht einen Scheidebrief machen noch ihre qpspviQ bekommen ohne Einwilligung
ihres Gatten oder Schwiegervaters. Wenn sie aber drei Männer bringt, welche be-
zeugen und beschwören, dass ihr Mann sie widerrechtlich geschlagen oder Hand-
lungen gegen sie begangen, welche die Scheidung rechtfertigen, d. i. folgende:
^^ »
Zauberei oder Baub oder Ehebruch, oder dass er in sein Haus zu seiner Frau eine
Hure hineingebracht, oder dass er sich ein Kebsweib an Stelle seiner Frau beigefügt
habe, und nicht das allein, sondern auch, wenn er sie geschlagen mit einem Stock
oder einer Geissei oder Peitsche wie einen Sklaven, oder dass er Eisen gegen sie
erhoben, wegen solcher Gründe kann die Frau geschieden werden, indem sie ihre
ganze ^spviQ fordert.
§66.
L. 102. Ar. 88. Arm. 141.
Ueber die Erbschaft der Töchter.
Die Töchter eines Maunes, wenn er ohne Testament stirbt, beerben ihren
Vater zusammen mit ihren Brüdern. Und wenn auch ihre Mutter nach ihrem
Vater ohne Testament stirbt, so beerben sie auch ihre Mutter gleichmässig mit
ihren Brüdern.
9*
68
p. 66. Wenn sie aber zu Lebzeiten ihres Vaters sich verheirathet haben und flire
9epva( von ihrem Vater bekommen haben, so bringen sie ihre 9epva{ zu dem Ge-
meinsamen ihrer Brüder, vermischen es und erben gleichmässig.
Wenn aber zufäUig, nachdem ihr Vater gestorben, aber ihre Mutter nocli
lebt, einer von ihren Brüdern stirbt, ohne ein Testament zu machen und ohne
Kinder zu haben, so beerben sie auch ihren Bruder zusammen 4nit ihren anderen
Brüdern und mit ihrer Mutter. Denn ihre Mutter wird in der Erbschaft mit ihren
Kindern zusammengerechnet wie eines von ihnen und beerbt den Verstorbenen.
§ 67*.
L. 103. Ar. 89. 91. Arm. 89. 91.
Wenn ein Mann ohne Testament stirbt und er hinterlässt einen einzigen
Sohn oder eine einzige Tochter, wenn zufällig das einzige Kind stirbt, während seine
Mutter noch lebt, wenn er Vatersbrüder oder Vettern hat, so erbt sein Vaters-
bruder oder dessen Söhne einen von den 3 Theilen seiner Erbschaft. Ein Theil
gehört diesen allen, und 2 Theile erbt die Mutter des Kindes.
§ 67^
L. 104.
Den Weibern wird die Erbschaft versagt (abgeschnitten) nach dem ersten
Grad, sodass sie nicht erben mit den männlichen. Ich meine, dass nicht die Söhne
der Schwestern, nicht die Söhne der Vatersschwester, nicht die Söhne der Mutter-
schwester, noch auch die Söhne von den Söhnen dieser, dass nicht die weiblichen
zusammen mit den männlichen erben.
Wenn aber der Same der Männer, der männlichen Kinder erloschen ist,
dann tritt ein in die Erbschaft das Geschlecht des Vaters von den weiblichen.
Wenn aber auch das Geschlecht der Weiber vom Vater her erloschen ist, dann
wird das Geschlecht der Mutter des Mannes zur Erbschaft gerufen, indem unter-
sucht wird, wer der nächste ist; und der erbt.
§ 68.
L. 40. 42. Ar. 92. 93. Arm. 92. 93.
lieber die Freiheit der Kinder.
Wenn ein Mann einen Sohn oder eine Tochter vor dem Richter befreit und
sie entlässt als frei aus seiner Macht, wenn sein Sohn, nachdem er freigelassen
worden, Kinder bekommen hat, so hat der Vater, der seinen Sohn befreit, keine
Macht über diese Kinder, die seinem Sohn nach seiner Befreiung geboren sind,
sondern die Kinder sind frei von der Unterwürfigkeit gegen den Vater ihres
Vaters.
Wenn ein Mann seinen Sohn freilassen will, während er noch Kind ist, und
ihn entlassen aus seiner Macht, so erlaubt es ihm das Gesetz und er darf es thun.
69
§ 69. P. 69.
L. 44. Ar. 94. Arm. 94. 127.
Ob das Gesetz befiehlt, dass die Sohnessöhne dem Vater ihres Vaters unter-
geben sind? —
Die Sohnessöhne sind dem Vatersvaters untergeben, die Tochtersöhne sind
aber nicht untergeben. Nur über seine Tochter verfügt der Mann.
§ 70.
L. 45. Ar. 95. Arm. 95.
Ueber ein Testament, das abgefasst wird, und der Tod tritt ein, und es wird
nicht besiegelt.
Wenn ein Mann ein Testament schreibt und besiegelt es nicht, so ist es
gültig wie dasjenige, das er geschrieben und besiegelt hat. ^
Wenn er dem vcSjxüco^, der das Testament geschrieben hat, die Absicht kund
gibt, dass er ein anderes Testament abzufassen beabsichtige, was es auch sei, so
ist das, was er geschrieben hat, nicht gültig.
Wenn aber, nachdem er es abgefasst, der Tod ihm zuvorkommt und er nicht
(mehr) schreiben konnte in dasselbe (seine Unterschrift), so sollen 3 Zeugen mit
dem vcpitxo^, der es geschrieben hat, vor dem Oberhaupt der Stadt bezeugen.
Dann ist das Testament gültig wie dasjenige, welches besiegelt ist vor dem
Sterbenden.
§ 71.
L. 47. Ar. 96. 97. Arm. 96.
Ueber die Bedingung der Lösung zwischen 2 Menschen.
Wenn ein Mann von einem anderen sich trennt rücksichtlich einer beliebigen
Sache und er schreibt es in eine Schrift und beide Parteien schwören; und sie legen
in die Schrift, dass derjenige, der sich auf den anderen zurückwendet, eine Busse
zahle, soviel als beiden Parteien beliebt zu schreiben, so befiehlt das Gesetz, dass
diejenige Partei, welche nicht übereinstimmt mit der anderen, dasjenige verlieren
soll, was er in den Contract gesetzt hat, und dass er tadelnswerth (infamis) sein
soll nach dem Gesetz als ein Lügner.
§ 72.
L. 58. Ar. 102. Arm. 101.
Ueber das Gesetz der fremden Söhne.
Wenn Jemand sich einen Sohn schreibt, der nicht von ihm gezeugt ist, vor
dem Richter, und er will ihn Verstössen, nachdem er ihn geschrieben hat, so darf
er es nicht.
70
P. 73. § 73.
L. 59. Ar. 103. Arm. 102.
Das Gesetz der haftbaren Väter.
Ein Vater ist nicht gehalten für seinen Sohn etwas zu zahlen, ausser wenn
er auf Befehl seines Vaters eine Sache gethan hat; auch nicht für seine Mutter
noch für seine Brüder noch für seinen Schwiegervater, ausser wenn er für sie in
irgend einer Sache Bürgschaft geleistet hat.
§ 74.
Ar. 106. Arm. 104.
Wegen der Sache des Tödtens.
Wenn ein Mann Streit macht oder er begeht eine schändliche List oder
er tödtet mit Hinterlist; wenn der Getödtete einen Vater hat oder irgend einen
anderen, der ihm nah ist und sein Blut fordert, so darf der für ihn Bachefordemde
ihn nicht mit eigener Hand tödten, sondern er muss ihn übergeben den Macht-
habern, damit er Entschuldigung für seine Thaten von ihm fordere.
§ 75.
Ar. 107. 108. Arm. 104.
Ueber den, der seinem Nächsten Gewalt anthut.
Jeder, der seinem Nächsten Gewalt anthut, was es auch sei, soll, so be-
fiehlt das Gesetz, dem Beschädigten so viel geben, als er ihn beschädigt und
verletzt hat.
Wenn ein Mann einen anderen verklagt, dass er getödtet habe, ohne den
Beweis zu liefern, so soll er getödtet werden, weil er seinen Bruder verklagt hat
und sein Blut mit Unrecht zu vergiessen begehrt hat. Ebenso jede Sache, wegen
deren ein Mann verklagt wird. Wie er seinem Nächsten thun will, ebenso soll
ihm gethan werden.
§ 76^
L. 107. Ar. 45. Arm. 53.
Ueber die Schuld.
Wenn ein Schuldschein da ist, dass ein Mann einem anderen eine bestimmte
Summe Geldes schuldet, und sie ist nicht zurückgefordert worden vor dem Ablauf
von 30 Jahren, so kann der Leihgeber sie nicht mehr von dem Schuldner fordern,
auch nicht von seinen Kindern, weil diese 30 Jahre vergangen sind, ohne dass er sie
gefordert hat. Auch kann er sie nicht von dem Bürgen oder dessen Kindern for-
dern. Er kann aber Folgendes thun:
Wenn als Pfand gesetzt ist eine bestimmte bekannte Sache, ein Feld oder
Weinberg oder Sklave oder Sklavin, oder etwas anderes diesem ähnliches und wenn
die dem ersten Leihgeber verpfändete Sache nicht weiter verpfändet ist an eine
71
andere Person nach ihm oder verkauft ist oder als &opea gegeben ist oder als P. 7^.
96pv)Q gegeben ist oder die Herrschaft auf irgendeine beliebige Weise gewechselt
hat, sei es, dass die als Pfand gegebene Sache eine bestimmte, sei es, dass der
Mann alles, was er hat und was ihm zukommt, verpfändet, und es hat nicht die
Herrschaft gewechselt, so kann der Leihgeber, wenn auch der Schuldschein über
30 Jahre hinausgeht, für seine Schuld das ihm gegebene Pfand anfassen. Wenn
aber das Pfand auf irgendeine Weise eine andere Herrschaft eingetauscht hat, so
kann der Gläubiger, dessen Schuldschein über 30 Jahre hinausgeht, nicht das ihm
verpfändete Pfand fassen.
Ebenso ist bei jeder Sache, gegen welche ein Grund der Forderung vorliegt,
die nicht entschieden wird vor 30 Jahren, gemäss den Bestimmungen der Könige
der Christen jede aYcyyiQ hinfällig, d. h. jeder Weg zu jeder Sache sei es wegen
einer Schuld oder Erbschaft oder einer Forderung des Gesetzes oder einer Theil-
haberschaft oder wegen der Plünderung von Besitzthümem oder wegen der Grenzen
von Ländereien oder wegen des Rechts auf äiessendes Wasser zur Bewässerung der
Gärten oder wegen des Wassers, das gebracht wird aus den iyorfol und welches in
die Häuser der einzelnen Leute in der Stadt fiiesst. Bei allen diesen und ähnlichen
Dingen, wenn etwa mehr als 30 Jahre vergangen sind, ohne dass die Forderung
gestellt ist, so ist jede äycrp] zu ihnen hinfällig und man kann nicht mehr fordern.
§ 76^
L. 76. Ar. 47. Arm. 41.
Leute, die einen Process mit einander haben, wie viel Zeit von da an bis
zur Entscheidung auch vergeht, sei es ein Monat oder ein Jahr, lösen mit einander.
Wenn aber die Zeit ihrer Entscheidung vergangen ist und einer den anderen
belogen hat und sie haben nicht gelöst, so klagt derjenige, der behauptet, dass er
verletzt sei, vor dem Richter. Wenn aber sein Gegner nicht mit ihm gehen will,
und er einmal und zweimal durch seine List die Sache hinfällig macht, indem er
sieht, was da vorgeht, so ist der, der die Sache hinfällig gemacht hat, der Schuldige.
§77.
L. 66. Ar. 48. Arm. 39.
üeber Kauf und Verkauf.
Wenn ein Mann ein Grundstück kauft oder ein Haus oder Höfe, und es ver-
gehen nach dem Verkauf 10 Jahre, und Niemand belästigt ihn, weil es nicht ihm
gehöre, und weil die Sache, die jener gekauft, ihm als Pfand gesetzt sei, oder aus
irgendeinem Grunde Jemand die Sache in Anspruch nimmt oder etwas anderes
^thut); und wenn (nun) Jemand ist, der nach 10 Jahren kommt und spricht, dass
^s ihm gehöre, — wenn er an demselben Orte die ganze Zeit, die vergangen ist,
lebte und nicht die Sache rückgängig machte, so ist der Kauf gültig für den Käufer.
Wenn aber der Forderer an einem fernen Orte ist entweder als Kaufmann
k
72
P. 77. oder als Soldat, und wenn er kommt von einem fremden Ort, so kann er bis zu
20 Jahren seine äy^yy^ fordern oder das, was ihm als Pfand gesetzt ist von dem
Verkaufer, und er nimmt das, was sein ist.
Wenn aber 20 Jahre vorübergehen, nachdem er gekommen ist, und er hat
nicht gefordert, so ist der Weg der Forderung nichtig geworden.
§78.
Ann. 144.
Ob von Demjenigen, der um Gottes Willen Waisen erzieht, für sie Schulden
oder eine Rechtssache eingefordert werden können, bevor sie zu Jahren sind nach
dem Gesetz? —
Für Waisen wird keine Forderung an ihn gestellt ausser in folgender Weise :
Der Gläubiger behält von der ouofa der Waisen das, was ihm verpfändet ist durch
einen xaprijc, indem er ein Schreiben macht vor wahrhaftigen Zeugen und also
schreibt: „Ich N. habe behalten von der ouaia des N. das, was mir verpfändet war
durch einen x^*^^-'' Und er säet und geniesst die Einkünfte und verwaltet die
Sache, wie er will, indem er seine Abgabe zahlt, sei es Land oder ein Haus oder
etwas anderes. Und er bewahrt es für die Waisen, bis sie 25 Jahre alt sind. Wenn
die Waisen erwachsen sind und das Pfand aus den Händen des Gläubigers fordern,
so wird das ganze Einkommen des Pfandes, das er hält, berechnet; und wenn das
Einkommen grösser ist als die Zinsen der Schuld, so wird das Pfand seinem Herrn
zurückgegeben; ist es kleiner, so machen sie es voll dem Leihgeber.
§ 79.
Arm. 145.
Wenn ein Mann Kinder hat und eines von seinen Kindern borgt Geld von
einem anderen Manne oder contrahirt eine Handels-Bechnung oder nimmt andere
Dinge, die für seinen Gebrauch erforderlich sind, und der Sohn des Mannes, der
die Schuld contrahirt hat, stirbt oder flieht in ein anderes Land, kann der
Gläubiger die Schuld von seinem Vater fordern oder von seinen Eltern? —
Der Gläubiger kann nichts von der Schuld von dem Vater oder den Brüdern
fordern, ausser wenn er beweisen kann, dass der Vater oder die Brüder etwas
von der Tcapa^iQXif] der Schuld oder von dem Handel bekommen haben.
Wenn aber der Vater des Mannes beweist, dass in dem Handel oder in der
Gva(a seines Sohnes auch etwas von dem Seinigen war, so bekommt er es und auch
der Leibgeber wird bezahlt aus der oua(a des Entleihers. Wenn aber der Entleiher
nichts hinterlässt, Erbschaft oder Besitz, so verliert Derjenige, der dem Kinde ge-^
borgt hatte. Denn er hat keinen Weg der Forderung an den Vater des Mannes
odr?r an fieine Erben.
73
§ 80. P. 80.-
Arm. 146.
Gesetz von den Kindern, welche eine Schuld erborgen ohne ihren Vater.
Wenn Jemand einen Sohn oder eine Tochter hat, und einer Ton ihnen nimmt
ohne den Vater, während er noch bei ihm lebt, irgend etwas, entweder einen
XapTijc, aus welchem ihm geschuldet wird, um sich von dem Schuldner bezahlen
zu lassen, wogegen der Schuldner seinen x^Ptiqc zurückbekommt, oder eine Sache [um
sie zu verkaufen an einen] anderen Mann, um die xifxif] derselben zu nehmen, kann
der Vater des Mannes die Ttfjii] dafür fordern von Denjenigen, welche die Rechnung
mit seinem Sohne gemacht haben? —
Wenn er bei ihm wohnt und ihm untergeben ist, so kann er nicht Process
führen mit denjenigen, welche mit seinem bei ihm lebenden Sohne die Rechnung
gemacht haben, darüber, dass er die Sache genommen und gegeben oder verkauft
habe; ausser wenn er über seinen Sohn nachweist, dass er wie ein Dieb die Sachen
genommen und gegeben habe.
§ 81.
Ann. 147.
Wenn Jemand erbt durch Testament oder eine &cjpea bekommt von der
Familie seines Vaters, so ist das, was er erbt und was ihm zufliesst aus der 5opca,
seinem Vater unterworfen. Ebenso, wenn er etwas gefunden hat, oder etwas kauft
oder auf irgend eine Weise erbt; die Käufe, die er kauft, die Funde, die er findet,
die Erbschaft, die er erbt, gehört seinem Vater, kommt bsinem Vater zu.
Wenn aber die Eltern seiner Mutter oder ihre Verwandte oder Jemand von
der Familie seiner Mutter ihm durch Testament oder Sopea ein Qeschenk hinter-
lassen, so lange sein Vater lebt, gibt er es ihm, damit er es für seinen Sohn auf-
hebe, indem er die Sachen gut verwaltet, indem er nichts davon abziehen kann,
auf keinerlei Weise. Aber nach dem Tode des Vaters gehören sie seinem Kinde,
weil diese Dinge von den Eltern seiner Mutter herstammen oder von ihren Ver-
wandten. [Dem Manne zukommend durch Testament oder Supca, aus einem Kauf
oder von den Eltern seines Vaters oder von seiner Familie.]
§ 82.
Das Gesetz vom Leihen.
Wenn ein Mann einem anderen Weizen oder Gerste zu Leihe gibt und das
Jahr ist unfruchtbar, wenn er mit ihm nicht die ti(jiii] abgemacht hat am Tage, an
dem er den Weizen oder die Gerste borgte, so muss er ihn zurückerstatten.
Wenn ein Mann von einem anderen Geld borgt, wie viel es auch sei, und
er verliert es; wenn der Leihgeber sich nicht erbarmt, so muss er das Ganze
bezahlen.
Wenn er es aber für einen Handel genommen hat, indem unter ihnen die
BOmisobm Rsobtsbvcb. XO
74
P.. 82. Bedingung gemacht ist, dass die Hälfte des Gewinnes, den das Geld bringt, dem
Leihgeber gehöre, und die andere Hälfte dem Entleiher, so muss er die Hälfte
des Geldes bezahlen. Denn gemäss dem Gewinn ist auch der Verlust.
Wenn er aber mit einer anderen Verabredung das Geld genommen hat, so
muss er das Ganze dem Leihgeber zahlen.
§ 83*.
L. 119.
Wegen der Maasse befehlen die christlichen Könige der Griechen, dass eine
Meile gleich 1000 Schritt sei, welche machen 500 Ruthen nach der Ruthe, welche
8 Ellen enthält.
§ 83^
L. 120.
Die, welche an Strassen angrenzende Häuser besitzen, können ihnen an den
Strassen Thüren und Fenster und Wasser-Kanäle lassen. Ebenso in den otoolC und
in den TcXaxefat.
Wenn aber ein Gebäude gegenüber einem anderen Gebäude steht und
gegen den vofjioc einer anderen Herrschaft, wenn er Wasser -Kanäle und Fenster
lässt, wenn die Fenster die Breite einer Elle haben, so wird von ihm verlangt,
dass er als voixo^ für das ganze Gebäude die Breite von 2 Ellen lasse. Wenn aber
die Fenster gross und breit sind und eine kleine oroa steht zwischen beiden, so
muss der Herr des Gebäudes 2 Ellen lassen als vcfxoc für den Kanal und die
Fenster. — Wenn er aber im Dach (?) ein Fenster lässt, so haftet kein vdpioc an
dem Boden. — Wenn der Mann nur einen Kanal ohne Fenster lässt, so muss er
2 Ellen lassen.
§ 83«.
L. 117. Ar. 49. Arm. 42.
Ferner befehlen dieselben Könige, dass die Priester die Abgabe der Kopf-
steuer nicht geben sollen. Denn ihre Kopfsteuer ist die, dass sie beständig vor
dem himmlischen Könige stehen, dass sie nicht wegen der Ursache der Kopfsteuer
ihren Herrn wechseln. Denn sie können nur dem einen Könige dienen. Sie sind
auch befreit von der Untergebenheit gegen ihre Eltern und von dem Joche der Väter.
§ 83^.
Und Jungfrauen sollen sie nehmen; Wittwen aber und verlassene (geschiedene)
Frauen sollen sie nicht nehmen. Wer solche nimmt, wird gebeugt unter das
Joch der Steuer des Königs. Die Geschenke der Kirche, Gelübde und Zehnten
sollen ihnen gehören und sie sollen darüber verfügen können; und sie sollen sich
davon nähren, die Brüder und Schwestern und der ganze Canon der Kirche, und
sie sollen beten alle zusammen.
j
IV.
UEBERSETZUNG
DES ARABISCHEN TEXTES.
ERSTE VORREDE.
Gesetze der siegreichen und christlichen Könige, des Königs Constan-
tinus, des Theodosius und Leo, der Könige der 'Po|xalot (Griechen).
Schöne und sehr geziemende Gesetze sind es, welche unser Herr und Gott von
Anfang an den Menschen gegeben und gezeigt hat. Denn, wie im ersten Buch des
Gesetzes steht, zeigte er uns, dass Adam den Seth zeugte, Seth den Enos und die
weitere Reihe der Väter bis zur Fluth. Noah aber zeugte den Sem, und Sem
zeugte noch den Arpakhshad. Er führt die Reihe fort und das Geschlecht der
Väter kommt bis zu Abraham. Abraham zeugte den Isaak, Isaak zeugte den Jacob
und Jacob die zwölf Väter. Und dieses gepriesene und vorzügliche Gesetz ist von
Gott, dem Herrn des Alls, gegeben worden, dass jeder Mensch sein Gut auf seine
Kinder vererben soll. Wegen dieses schönen Grundes haben alle Völker dies Ge-
setz aufgestellt, dass jeder Mensch sein Gut auf seine Kinder vererbe, und dann
wenn er keine Kinder hat, er sein Gut vererbe, auf wen er will. Und während
alle Gesetze der Völker in anderen Dingen differiren, so ist dies Gesetz der Erb-
schaft auch bei keinem Volk verändert worden. Es hat sich fortgepflanzt bis zu
unserem Herrn Jesus Messias, der den Körper nahm von der heiligen Jungfrau und
Mensch wurde aus freiem Willen. Er befreite alle Menschen, die es wollten, vom
Irrthum und ein schönes Gesetz gab er neben allen (anderen) Dingen seiner Kirche.
Und durch seine Kirche gab er die Geschenke seiner Gnade den christlichen Kö-
nigen des Volkes der Griechen; er gab ihnen Einsicht vom Glauben und von der
Wahrheit und unterwarf ihnen durch seine Kirche alle übrigen Völker, damit sie nach
den Ordnungen der Gesetze des Messias die Menschen regierten, nach dem Gesetze,
welches diese Könige von der Kirche, die ein Geschenk für alle Menschen ist, ge-
nommen haben. Denn jedes Volk oder alle Völker, welche nach einem Gesetz:
regiert sein wollten, nahmen die Veranlassung von dem Gesetze Moses', und gaben
Gesetze zu ihren Zeiten, und ahmten Israel nach, welches nach den Gesetzen Gottes
regiert wurde. Denn kein Volk hatte eine Schrift oder ein Buch vor Moses, son-
dern Moses und seine Gesetze, diejenigen welche Gott Israel gegeben, sind älter
10*
76
als alle Weisen der alten Griechen und Athener, der Byzantiner und Aegypter, wie
wir oben gesagt haben: als alle Völker und als alle Sprachen. Israel und auch
den Völkern ist dies Geschenk gegeben worden, dass sie nach Gesetzen regiert
wurden. Alle Gesetze sind aber hinfallig geworden durch die Ankunft unseres Herrn
und unter allen Völkern ist das einzige Gesetz des Messias gegeben worden durch
die christlichen Könige, angefangen Yom seligen und christlichen Könige Gonstan-
tinus, dem Erwählten Gottes.
ZWEITE VORREDE.
Buch der Entscheidungen der siegreichen, durch Orthodoxie berühmten
Könige, Constantin des Auserwählten, Theodosius und Leo, welche die
edlen Gesetze gegeben und die preiswürdigen Beatimmungen erlassen.
In 130 Paragraphen.
Preis unserem Herrn in Ewigkeit! Amen.
Im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes, des
lebendigen Gottes, der vor aller Zeit war und in Ewigkeit sein wird.
Dies sind die Entscheidungen der siegreichen, durch Orthodoxie berühmten,
eines hohen Namens würdigen Könige, des Constantin des Auserwählten, dee
Theodosius und des Leo, welche alle die guten Gesetze und die preiswürdigen
Bestimmungen in ihrem Lande gegeben und danach über ihre Unterthanen ent-
schieden haben. Ihre Zahl beträgt 130 Paragraphen.
Der erste, der die guten und edlen Gesetze gab, war unser Herr und Gott,
seitdem er zuerst die Welt erschaffen und die Elemente nach ihren Substanzen ab-
gegrenzt, sodass wir keines derselben seine Grenzen überschreiten sehen. Und er
lehrte seine Gesetze die Engel und die Menschen. Wer nun auf seinen Geboten
beharrt, wird gerettet; wer ihnen widerstrebt, yergeht in Verderben und Elend.
Der Bericht hierüber findet sich im ersten Buch der Thora, wo berichtet wird,
dass Adam den Seth zeugte, Seth den Enos u. s. w. bis zur Sinthfluth, die zur Zeit
Noah's Statt fand. Dann fahrt er (das Buch) in ähnlicher Weise fort und berichtet,
dass Noah den Sem zeugte, Sem den Arpakhshad. Dann folgt die Erwähnung der
Generationen bis auf Abraham. Von ihm wird nun berichtet, dass er den Isaak
zeugte, dass Isaak den Jacob zeugte, dass Jacob zwölf Kinder zeugte, die Väter
der Stämme.
Das folgende ist nun das erste Gesetz, ein edles, preiswürdiges Gesetz, welches
Gott seiner Creatur gegeben, indem er ihnen befahl, dass jeder Mann seinen ganzen
Besitz auf seine Kinder vererben solle. Seitdem haben alle Völker sich ihren
Kindern zugewandt und haben sie zu Erben ihrer Güter eingesetzt. Wenn nun ein
Mann, nachdem er seine Kinder zu Erben eingesetzt, eines derselben durch den
Tod verliert und dann keine Kinder mehr hinterlässt, so soll er sein Vermögen
<\
77
erben lassen, wen er will. Während die Gesetze der Völker in vielen Dingen dif- Ar. 1.
feriren und abweichen, sehen wir, dass sie rücksichtlich der Erbschaft sich alle
darin vereinigen, die Kinder erben zu lassen; darin weichen sie nicht von ein-
ander ab.
Dies Gesetz ist nun bestehen geblieben bis zur Ankunft unseres Herrn Jesus
des Messias — ihm sei Preis! — , der von der reinen Maria einen Leib empfing,
freiwillig Mensch wurde und alle, die ihm gehorchen, Tom Bösen befreite, der die
guten Gesetze gab in der Kirche Gottes, welche er durch sein reines Blut erlöst
und in der er das Geheimniss seines Todes und die Vertheilung seines Leibes
hinterlassen hat. In seiner iiberschwänglichen Gnade gab und schenkte er dann
den Königen der Christen, die die Römer beherrschten, die Kenntniss des Glaubens
an ihn und er machte ihnen die Völker unterthan und ergeben. Deshalb leiteten
sie die Angelegenheiten derselben nach dem Gesetz der Kirche, welches ein Ge-
schenk Gk)ttes des Höchsten ist.
Wir wissen aber, dass Jeder, der für sich und sein Land ein Gesetz machen
will, nur das Gesetz Moses' nachahmt und sich ihm anschliesst. Und jeder, der
das Gesetz annimmt, folgt dem Beispiel des Volkes Israel, welches nach Gottes
Gesetzen handelte. Denn vor Moses hatte kein Volk ein Buch oder eine Schrift,
sondern das Buch Moses und sein Gesetz, welches er von Gott dem Allmächtigen
empfangen, ist früher als alle Weisen der Griechen und Bömer und anderer Völker.
Und weil er früher ist als alle Weisen der Griechen und Römer tmd anderer Völ-
ker, so ist es richtig zu behaupten, dass sie sein Beispiel befolgt haben, indem sie
wünschten, für sich selbst und ihre Unterthanen Gesetze zu machen.
Jetzt aber sind die Gesetze ungültig geworden durch die Ankunft unseres
Herrn, des Messias, und das Gesetz aller Völker ist ein einziges Gesetz, welches
die Väter für die an ihn glaubenden Kaiser gegeben mit der Weisheit und Einsicht,
welche sie an den Tag gelegt. Den Anfang hiermit machte der glückselige Gon-
stantin der Grosse, der Freund Gottes des Allerhöchsten.
i § 1.
L. 1. 2. P. 1. 2. Arm. 1—3.
Constantin der König hat gesagt: Die Erbschaft hat (verschiedene) Grade
und Stationen. Die erste Station ist nun die: Wenn ein Mann stirbt, ohne ein
Testament zu schreiben, und hinterlässt Kinder, männliche und weibliche, so sollen
sie gleich erben. Wenn er aber ein Testament schreibt, so soll er seine Kinder
erben lassen, wie er wünscht, aber jeder einzelnen von seinen Töchtern soll er
ihre Aussteuer geben. Er soll sein Vermögen in Viertel theilen. Wenn er dann
Yon seinem Vermögen eine barmherzige Stiftung machen will, so stiftet er sie mit
einem Viertel, dann bestimmt er für seine Töchter ein Viertel für ihre Aussteuer.
Mit den übrigen drei Vierteln des Vermögens kann er machen, was er will, und
seine Kinder erben lassen, wie er wünscht, denn das gebietet unser Gesetz.
78
Ar. 1. Wenn aber die sämmtlichen Kinder des Mannes die drei Viertel seines Vermögens
erben und er seinen Töchtern etwas mehr zu geben wünscht, so ist ihm dies gestattet.
Wenn er nun keine männlichen Kinder hat, so gehört seine Erbschaft seinen
Töchtern. Wenn er überhaupt keine Kinder hat, so lässt er sein Vermögen erben,
wen er wünscht. Wenn er aber plötzlich stirbt, kinderlos und ohne ein Testament
geschrieben zu haben, so soll ihn sein Vater beerben, wenn er noch lebt. Wenn
aber sein Vater nicht mehr lebt, sollen ihn beerben seine Brüder und seine
Schwestern und seine Mutter, denn der Mutter ^ gebührt der gleiche Theil wie einem
ihrer Kinder. Wenn er aber weder Vater noch Mutter noch Kinder noch Brüder
zurücklässt, so sollen ihn seine Vatersbrüder beerben. Wenn er aber keine Vaters-
brüder hat, sollen ihn beerben die Kinder seiner Vatersbrüder. Wenn er aber keine
Kinder der Vatersbrüder hat und das Geschlecht seines Vaters und seiner Vaters-
brüder erloschen ist, so sollen ihn die Kinder seiner Schwester beerben. Wenn
er aber keine Schwesterkinder hat, so soll ihn seine Vatersschwester beerben oder
ihre männlichen Kinder; wenn sie aber keine männlichen Kinder hat, sollen ihn
beerben seine Vatersschwestem oder ihre weiblichen Kinder.
Und so sind die Grade der Erbschaft: Im ersten Grade sind gleich die
Söhne mit den Töchtern, das sind die Kinder des Mannes. Was aber betri£Ft den
zweiten Grad und die ferneren, so erben die Weiber und ihre Kinder nicht zugleich
mit ihren Brüdern oder mit ihren Söhnen ihrer Brüder. Die Weiber können nicht
erben ausser mit ihren Brüdern und deren Schwestern.*
Wenn ein Weib ohne Testament stirbt, so gehört ihre Erbschaft ihren Eltern,
Brüdern und Schwestern.
Dies ist der erste Grad in der Erbschaft, denn unser Gesetz lässt den reinen
Saamen erben; und wer nach der Verwandtschaft der Nächste ist, der ist der Erbe,
Er heisst auf Römisch 7capa9\rcoc, d. h. das nahe Geschlecht.
Wenn aber die Verwandtschaft fem ist von dem nahen Geschlecht, so
kommt heran das Geschlecht der Weiber, welches ähnlich ist der Erde, und das
genannt wird cognatus, d. h. das Geschlecht, das nach dem nahen (kommt).
Es ist Niemand erlaubt, wenn sein Vater noch lebt, sich ein Testament zu
schreiben, auch wenn er selbst Kinder hat, weil er und seine Kinder in der Macht
seines Vaters sind und sein ganzes Vermögen ausschliesslich in der Hand seines
Vaters ist.
§ 2.
L. 5. P. 3. Arm. 3.
Es ist gefragt worden nach der Bestimmung über die Weiber, ob es einer
minderjährigen unter ihnen erlaubt sei, ein Testament zu schreiben, und wann es
^ Leg. 1^ L 1^1. ' Dies ist Cormptel des syrischen Textes.
79
ihr erlaubt sei, ein Testament zu schreiben. Darauf hat er gesprochen: Das Mäd- Ar. 2.
chen untersteht dem Vormund bis sie 12 Jahre alt wird; und dieser wird genannt
der Befehlshaber. Wenn sie aber das 12. Jahr überschritten, so tritt sie heraus
aus der Macht des Befehlshabers. Dann wird sie unterstellt dem Curator, und der
wird genannt Untersucher. Wenn sie nun dem Curator untersteht, dann ist ihr
erlaubt das Testament zu schreiben.
Ebenso sagen wir rücksichtlich der Knaben: Jeder einzelne von ihnen soll
14 Jahre dem Vormund unterstehen; wenn er aber diese Jahre zurückgelegt,
kommt er aus der Aufsicht des Vormunds heraus und kommt unter die Auf-
sicht des Curators, und es ist ihm erlaubt, das Testament zu schreiben, wenn
er wünscht.
Dann müssen Knabe und Mädchen unter der Aufsicht des Curators sein, bis
sie 25 Jahre alt geworden sind. Wenn dann diese Zeit vorüber ist, so ist der
Knabe ein erwachsener Mann und das Mädchen ein erwachsenes Weib geworden,
denen erlaubt ist, was immer sie thun, und die völlig selbstständig sind.
§ 3.
L. 6—8. P. 3^—^. Arm. 4. 5.
Man hat gefragt: Darf der Vater des Weibes, wenn ihr Mann ihr weg-
gestorben, die Sachen ihrer Kinder verwalten und ihnen ihr Vermögen aufheben
und es unter sie vertheilen (auf sie verwenden), bis sie mündig werden? Er hat
gesagt: Er darf es, wenn er dafür einen Bürgen stellt.
Auch hat er gesagt: Wenn ein Mann stirbt und seine Kinder als Waisen
zurücklässt, während er in seinem Testament geschrieben hat den Namen des Vor-
mundes und des Curators, so sollen sie sein Vermögen in die Hand nehmen und
es unter seine Kinder vertheilen (auf sie verwenden), ohne dass von ihnen ein
Bürge für ihr Vermögen genommen wird.
Wenn er aber stirbt und hinterlässt Kinder ohne ein Testament zu schreiben
und eines unter seinen Kinder bereits 25 Jahre alt ist, so soll er der Verwalter
der Sache seiner Geschwister sein, ohne dass von ihm ein Bürge genommen wird
für das ihm übergebene Vermögen.
Wenn er aber stirbt und hinterlässt kleine Kinder, ohne ein Testament ge-
schrieben zu haben, hat aber Brüder, so befiehlt der Beamte einem von seinen
Brüdern, einem rechtschaffenen Manne, dass er ihnen Vormund und Curator sei und
für sie verausgabe von dem Nachlasse ihres Vaters, wie es sich geziemt; und er
soll alles aufschreiben, was ihr Vater ihnen hinterlassen hat, und es soll aufbewahrt
werden bei dem Schreiber.
Wenn er aber keine Brüder hat, aber einen Bruderssohn, der bereits 25 Jahre
alt ist, so soll er ihre Sache verwalten.
80
Ar, 3. Wenn er aber stirbt und hinterlässt kleine Kinder, und er hat ein Weib,
hat aber kein Testament geschrieben und hat keine Brüder, — wenn dann die
Frau, die Mutter der Kleinen, ihre Sache zu verwalten wünscht, so ziemt es ihr,
den Richter in jener Stadt zu benachrichtigen und ihm zu versprechen^ dass sie
keinen anderen Mann heirathen wird, bis die Kinder mündig geworden; tmd sie
soll die in ihrer Hand befindliche Erbschaft ihren Kindern übergeben, wenn sie
mündig geworden. Wenn die Frau aber nicht wünscht, die Sache der Kleinen,
ihrer verwaisten Kinder zu verwalten, so befiehlt unser Gesetz, dass die Vorsteher
der Stadt für die Waisen einen Curator oder Vormund aufstellen und ihnen einen
bestimmten Lohn nach Maassgabe der Verlassenschaft anweisen, indem man von
ihnen Bürgen nimmt für alles, was ihnen übergeben wird, und dass sie das Ver-
mögen der Waisen behüten mit ihrem ganzen Eifer, bis sie es ihnen übergeben bei
ihrem Mündigwerden. Derjenige aber, den der Mann in seinem Testament zum
Vormund oder Curator macht, stellt keinen Bürgen für das, was ihm übergeben
wird, weil der Besitzer des Vermögens ihn ausgewählt hat und ihn zum Verwalter
über seine Kinder und sein Vermögen gemacht hat.
§4.
L. 9. P. 4. Arm. 6.
Wenn ein Mann männliche Kinder hat, die ihm nicht folgen, sondern sich
gegen ihn auflehnen und unbotmässig und geizig gegen ihn sind, und er nun sie
von seiner Erbschaft auszuschliessen wünscht, so ist ihm das erlaubt. Er schaltet
frei über drei Viertel von seinem Vermögen, welches er hingeben kann, wohin er
will. Aber das (vierte) Viertel bestimmt er für seine unbotmässigen Kinder, dana
vertheilen sie es unter sich gleichmässig, die Männer und Weiber.
§ 5.
L. 9. P. 4. Arm. 6.
Wenn ein Mann stirbt und hinterlässt fremde Erben, d. h. seine Kinder von
seiner Sklavin, so heisst ihn unser Gesetz seine Kinder frei zu geben, damit er
nicht getadelt werde. Und alle diejenigen, sowohl Männer als Weiber, die sich
ungebührlich benehmen und Schande machten, ziemt es sich nicHt zu Erben zu
machen ; das ist, wie ich beschreiben werde, wer sich selbst zu einer Schaustellung
für die Leute macht, wer im Theater und im Circus auftritt, und gleichfalls die
Lustigmacher und die Huren und die Kunstreiter und die Sodomiter (L.: ludiarii),
und jeder, Männer und Weiber, die schmählicher Dinge geziehen werden, und
ähnliche, welche von dieser Sorte sind. Keinem Freien ist es erlaubt, sie zu Erben
zu machen. Denn, wenn das geschieht, so schändet es denjenigen, der ihnen (etwas)
vermacht, den, der nichtswürdige Kinder und nichtswürdige Verwandte zu Erben
macht.
81
§ 6. Ar. 6-
L. 12. P. 5. Arm. 7.
Man hat gefragt: Wenn Jemand in seinem Testament (etwas) für einen Mann
geschrieben hat und ihm etwas von seiner Erbschaft vermacht hat, steht es dem .
letzteren frei, das nicht anzunehmen? — Er hat gesagt:
Wenn er das Vermächtniss annimmt und er macht etwas damit, so darf er
es nicht mehr ablehnen. Wenn er sich aber nicht darauf einlässt und nichts damit
macht, dann aber seinen Theil einem anderen zukommen zu lassen wünscht, (oder
nichts zu verändern und nicht auf irgendetwas von der Erbschaft sich einzulassen),
80 steht ihm das frei.
§7.
L. 19. P. 6. Arm. 8.
Man hat gefragt : Darf der Curator oder der Vormund etwas von dem Ver-
mögen der Waisen, das er für sie bewahrt, verkaufen, und die Steuer für sie an
den Statthalter zahlen oder für sie eine ihnen obliegende Schuld berichtigen? —
Er hat gesagt: Das ist ihnen nicht erlaubt. Jedoch ist es ihnen erlaubt,
wenn sie zum Richter gehen. Wenn dann der Richter sie heisst zu verkaufen, so
verkaufen sie, was genügt zur Bezahlung der Schuld, die den Waisen obliegt, oder
der Steuer, welche sie zu zahlen wünschen.
§8.
L. 22. P. 7. Arm. 9.
Frage: Darf ein Mann, der einen Mann ausrüstet oder ihm etwas schenkt
dies wiederum von ihm zurückfordern?
Antwort: Wenn der, dem er gegeben, eines seiner Kinder oder der Kinder
seines Sohnes ist, so darf er dies zurückfordern bei seinen Lebzeiten, und seine
Schrift ändern, wie er will. Wenn aber der Mann ein Fremder ist, so kann er
nicht von ihm zurückfordern, was er ihm zugeschrieben.
§ 9.
L. 24. P. 8. Arm. 10.
Wenn ein Mann einem Mann verschreibt, dass er ihn ausstatten will, oder
er verschreibt ihm etwas von seinem Vermögen, übergibt ihm aber nicht die Schrift,
80 ist die Schrift für Niemand gültig, wer er auch sein mag. Wenn er aber seinem
Sohn oder seiner Tochter verschrieben, ihnen aber die Schrift nicht übergeben hat,
80 ist ihr Anrecht gültig, solange sie bei ihm bleiben, ist es aber ein Fremder, so
ist es nicht gültig.
§ 10.
L. 27. P. 9. Arm. 11.
Frage: Darf der Mann in seinem Testament schreiben, dass alles, was er
besitzt, ein Legat sei?
BAxisoH«8 Bbchtsbuoh. W
78
Ar. 1. Wenn aber die sämmtlichen Kinder des Mannes die dreiviertel seines Vermögens
erben und er seinen Töchtern etwas mehr zu geben wünscht, so ist ihm dies gestattet.
Wenn er nun keine männlichen Kinder hat, so gehört seine Erbschaft seinen
Töchtern. Wenn er überhaupt keine Kinder hat, so lässt er sein Vermögen erben,
wen er wünscht. Wenn er aber plötzlich stirbt, kinderlos und ohne ein Testament
geschrieben zu haben, so soll ihn sein Vater beerben, wenn er noch lebt. Wenn
aber sein Vater nicht mehr lebt, sollen ihn beerben seine Brüder und seine
Schwestern und seine Mutter, denn der Mutter ^ gebührt der gleiche Theil wie einem
ihrer Kinder. Wenn er aber weder Vater noch Mutter noch Kinder noch Brüder
zurücklässt, so sollen ihn seine Vatersbrüder beerben. Wenn er aber keine Vaters-
brüder hat, sollen ihn beerben die Kinder seiner Vatersbrüder. Wenn er aber keine
Kinder der Vatersbrüder hat und das Geschlecht seines Vaters und seiner Vaters-
brüder erloschen ist, so sollen ihn die Kinder seiner Schwester beerben. Wenn
er aber keine Schwesterkinder hat, so soll ihn seine Vatersschwester beerben oder
ihre männlichen Kinder; wenn sie aber keine männlichen Kinder hat, sollen ihn
beerben seine Vatersschwestem oder ihre weiblichen Kinder.
Und so sind die Grade der Erbschaft: Im ersten Grade sind gleich die
Söhne mit den Töchtern, das sind die Kinder des Mannes. Was aber betrifft den
zweiten Grad und die ferneren, so erben die Weiber und ihre Kinder nicht zugleich
mit ihren Brüdern oder mit ihren Söhnen ihrer Brüder. Die Weiber können nicht
erben ausser mit ihren Brüdern und deren Schwestern.^
Wenn ein Weib ohne Testament stirbt, so gehört ihre Erbschaft ihren Eltern,
Brüdern und Schwestern.
Dies ist der erste Grad in der Erbschaft, denn unser Gesetz lässt den reinen
Saamen erben; und wer nach der Verwandtschaft der Nächste ist, der ist der Erbe.
Er heisst auf Komisch KagitfvrcoQ^ d. h. das nahe Geschlecht.
Wenn aber die Verwandtschaft fern ist von dem nahen Geschlecht, so
kommt heran das Geschlecht der Weiber, welches ähnlich ist der Erde, und das
genannt wird cognatus, d. h. das Geschlecht, das nach dem nahen (kommt).
Es ist Niemand erlaubt, wenn sein Vater noch lebt, sich ein Testament zu
schreiben, auch wenn er selbst Kinder hat, weil er und seine Kinder in der Macht
seines Vaters sind und sein ganzes Vermögen ausschliesslich in der Hand seines
Vaters ist.
§ 2.
L. 5. P. 3. Arm. 3.
Es ist gefragt worden nach der Bestimmung über die Weiber, ob es einer
minderjährigen unter ihnen erlaubt sei, ein Testament zu schreiben, und wann es
* Leg. lÜU 1. Jl^l. * Dies ist Corruptel des syrischen Textes.
83
§ 15. L. 15.
L. 33. P. 13.
Wenn ein Mann (keine) Kinder hat und einen Sklaven, der in seinem Hause
geboren oder den er um sein Geld gekauft, und er wünscht nun ihn frei zu lassen
und in seinem Testament zu bestimmen, dass er ihn unter die Zahl seiner Erben
aufgenommen, so ist ihm das erlaubt.
§ 16.
L. 34. P. 14.
Wenn ein Mann seinem Tode sich nähert und er hat kleine Kinder, und er
wünscht sie durch Testament zu Erben einzusetzen, oder wünscht in dem Testament
die Freilassung eines seiner Sklaven zu bestimmen und ihn zu ihrem Vormunde
zu machen, so erlaubt unser Gesetz das.
§ 17.
L. 85. P. 15. Arm. 12.
Wenn ein Mann Kinder hat von einer Frau, die er ohne Mitgift geheirathet,
von der ihm Kinder geboren sind und er wünscht nun sie unter seine Erben auf-
zunehmen und dies in seinem Testamente zu bestimmen, so erlaubt ihm unser
Gesetz das.
§ 18.
L. 36. P. 16. Arm. 73.
Wenn ein Mann zwei Frauen hat, eine ohne Mitgift und eine mit Mitgift,
und er hat Kinder von ihnen, so erlaubt ihm unser Gesetz sie gleich erben zu
lassen. Jedoch werden seine Kinder von der Frau ohne Mitgift die fremden
Erben genannt, und er nennt sie nicht seine Söhne. Denn wenn er ohne Testament
stirbt, so erben diese nicht mit seinen Kindern von der Frau mit Mitgift, sondern
die Erbschaft gehört diesen, nicht jenen.
§ 19.
L. 37. P. 17. Arm. 13.
Wenn ein Mann Kinder hat, die aber vor ihm sterben, ohne jemand zu hinter-
lassen, und er hat Töchter, welche er verheirathet hat, welche Kinder geboren
haben, dann aber gestorben sind und ihre Kinder hinterlassen haben, und wenn
er Brüder hat und nun wünscht, seinen Bruder zu seinem Vormund zu bestimmen
und seine Familie erben zu lassen, so ist ihm erlaubt, dass er thue, wie er wünscht.
Wenn er aber ohne Testament stirbt, dann gehört seine Erbschaft seinen Brüdern
oder den Kindern seiner Brüder; wenn er keine Brüder hat, so gehört seine Erb-
schaft seinen Onkeln oder den Kindern seiner Onkel. Wenn aber das Geschlecht
seines Vaters erloschen ist, dann erben die Kinder seiner Töchter. Wenn seine
11*
84
Ar. 19. Töchter keine Kinder haben, erben die Kinder seiner Schwestern. Von dei- ganzen
Verwandtschaft erben nur die Männer, nicht die Weiber. Und wenn die Männer
aus seiner ganzen Verwandtschaft ausgestorben sind, dann erben die Weiber von
seiner Verwandtschaft.
§ 20.
L. 38. P. 18. Arm. 14.
Wenn zwischen 2 Männern ein Handel stattfindet, oder der Ankauf von
einer Wohnung oder von einem Thier oder Stück Land oder von einem anderen
Kaufsobject und sie einigen sich über einen bestimmten Preis und sind damit ein-
verstanden, wenn sie dann sich trennen, ohne dass der Käufer dem Verkäufer eine
Arrha gibt, noch auch den Baarbetrag des Preises oder einen Theil desselben,
wenn nichts weiter geschehen ist, als die Vereinbarung und Abmachung, — dann
heisst unser Gesetz den Verkäufer diese Sache nicht früher einem anderen zu ver-
kaufen, als bis er sie nochmals seinem Kunden angetragen, mit dem er gehandelt,
um sie ihm zu verkaufen. Wenn dieser aber den Handel rückgängig zu machen
wünscht und den Kauf nicht will, dann verkauft er seine Sache, wem er will; aber
es soll sein zwischen ihnen ein Document, worin der Verkäufer angibt, was zwischen
ihm und dem ersten Käufer vorgefallen, und den Preis, über den sie sich geeinigt.
Dann nimmt er (den Preis) von dem zweiten Käufer und übergibt ihm seine Sache
vor Zeugen.
§ 21.
L. 3. P. 23. Arm. 15.
Wenn ein Mann seine Kinder oder Kindes -Kinder zu emancipiren wünscht,
so soll er ihnen vor dem Richter ein Document schreiben, worin er ihnen bestä-
tigt, dass sie ihm gehorcht und ihn geehrt haben mit allem, wozu sie im Stande
waren, und dass er sie frei lässt von dem Dienst und der Pietät gegen ihn zur
Vergeltung für das, was sie gethan. Wenn er nun ihnen etwas von seinem Ver-
mögen vor dem Richter zu geben wünscht, so mag er es thun. Und diese werden
genannt Emancipirte; sie erben nicht die Erbschaft ihrer Väter und Verwandten,
sondern sie sind fremd der Erbschaft, welche ihnen gebührte, wenn von ihren Ver-
wandten Jemand ohne Erben und ohne Testament stürbe, von dem Tage an, als
ihnen das Document ihrer Emancipation vor dem Richter geschrieben wurde. Sie
werden aber auch nicht beerbt, wenn sie sterben, von ihren Verwandten, welche
sie vor ihrer Emancipation beerbt haben würden, wenn sie kein Erbe und kein
Testament hinterlassen hätten, sondern ihre Erben sind ihre Söhne und Töchter
und deren Familien, welche ihnen erstanden sind nach ihrer Emancipation, nach
den Stufen ihrer (Verwandtschafts-)Grade. Sie haften nicht für die Schuld ihrer
Väter, wenn sie sterben. Sie werden nicht gehindert, Testament zu machen bei
Lebzeiten ihrer Väter oder ihre Sklaven freizulassen oder ihre Güter zu vertheilen
85
an wen sie wollen, sondern sie sind nur freigelassen von der Untergebenheit, die Ar. 21.
ihnen oblag.
§22.
L. 4. P. 24. Arm. 16.
Frage: Kann ein Mann im Testament die Freilassung seiner Sklaven be-
stimmen und wie viele kann er freilassen?
Antwort: Hat er einen Sklaven oder zwei, so kann er sie in seinem Testa-
ment freilassen. Hat er 3 Sklaven, so muss er 2 freilassen und einen zurücklassen
als Diener für seine Hinterlassenen. Ist die Zahl seiner Sklaven grösser, sind es
5 oder 10, so darf er die Hälfte von ihnen freilassen. Wenn es aber noch mehr
sind als diese Zahl, 10 oder 30, so darf er den dritten Theil von ihnen freilassen.
Von 30 bis 100 darf er den vierten Theil freilassen, das sind 25. Wenn er aber
mehr freilässt, als das Gesetz gebietet, so soll nur die Zahl frei sein, welche
ihm erlaubt war, aber die übrigen sollen in die Sklaverei der Erben zurückgegeben
werden. Wenn er aber im Testament bestimmt, dass alle seine Sklaven frei sein
sollen, so erlauben wir ihm nicht die Freilassung eines einzigen derselben, sondern
sie sind alle Sklaven der Erben.
§ 23. cf. § 43.
L. 21. P. 24. Arm. 17.
Es ziemt dem Manne, seinen Sklaven freizulassen vor Zeugen. Aber besser
als dies ist, dass ein Mann seinen Sklaven freilasse vor dem Bischof und den Prie-
stern. Und wenn er in einem Dorfe ist, so soll er den Priester des Dorfes und
den Periodeuta zum Zeugen nehmen, wie der gepriesene glückselige Constantin,
der grosse König, befohlen hat.
§ 24.
L. 21. P. 24. Arm. 18.
Wenn ein Mann seinem Sklaven den Freilassungsbrief schreibt und ihn zum
Herrn seiner selbst und seines Vermögens macht, so ist er ein Freier. Wenn er
aber nicht die Erwähnung seines Vermögens schreibt, während er ihn zum Herrn
seiner selbst macht, so können seine Erben das Vermögen des Freigelassenen ihres
Vaters nehmen, desjenigen, den er freigelassen.
§ 25.
L. 23. P. 25. Arm. 19.
Frage : Darf ein Mann, der seinen Sklaven freigelassen, ihn in die Sklaverei
zurücknehmen?
Antwort: Das darf er, wenn er ihn anklagt und ausführt, dass er ihn ge-
schmäht und beleidigt habe; besonders wenn er ihn geschmäht hat, wird er wieder
sein Sklave.
86
Ar. 26. § 26.
L. 26. P. 26. Arm. 20.
Frage: Ist es erlaubt einem Manne, der seinen Sklaven freigelassen hat, dass
er seinem Kinde, demselben (freigelassenen) Sklaven, der ihm geboren ist von
seiner Sklavin, etwas von seinem Vermögen testamentarisch vermache oder für
dasselbe als Legat festsetze?
Antwort: Das erlaubt unser Gesetz.
§ 27.
L. 39». P. 19. Arm. 21.
Wenn ein Mann einem andern einen Sklaven verkauft, der nicht ein Flücht-
ling ist, 80 darf der Käufer ihn 6 Monate lang prüfen. Wenn er ihm nicht gefallt
vor Ablauf der 6 Monate, so darf er ihn dem Verkäufer zurückgeben und von ihm
den Preis (zurück)nehmen. Wenn aber der Sklave flieht vor Ablauf der 6 Monate,
80 soll der Käufer selbst ihn suchen, bis er ihn findet, soll ihn dann seinem ersten
Herrn zurückgeben und von ihm den Preis (zurück)nehmen.
§ 28.
L. 39. P. 20. Arm. 22.
Wenn ein Mann einem andern einen Sklaven verkauft und sie unterlassen
eine Bestimmung darüber zu treffen, ob er gut oder schlecht sei, aber sie machen
die Verabredung, dass keiner auf den anderen zurückgreife, wenn dann der Käufer
ihn seinem ersten Herrn zurückzugeben wünscht, so ist ihm das nicht erlaubt, es
sei denn, das ein Dämon an ihm offenbar werde. Wenn dergleichen an ihm offen-
bar vnrd, darf er ihn Demjenigen, von dem er ihn gekauft, zurückgeben.
§ 29.
L. 41. P. 27. Arm. 23.
Ein Mann darf nicht seinen Sklaven zu seinem Stellvertreter für die Ent-
scheidung eines Streites vor dem Richter machen, weil der Sklave und der Freie
an Ehre nicht gleich sind.
§ 30.
L. 49. P. 28. Arm. 24.
Welcher Mann den Sklaven eines anderen aufnimmt und ihn zum Sklaven
für sich selbst nimmt, während er weiss, dass es ein Sklave ist, so befiehlt unser
Gesetz, dass er selbst mit dem Sklaven in die Sklaverei gegeben werde und dass
sie alle beide dem Herrn des Sklaven dienen.
§ 31.
L. 50. P. 28. Arm. 25.
Welcher Mann den Bauern eines anderen aufnimmt, während er weiss, dass
es sein Bauer ist, den sollen die Steuereinsammler bestrafen.
87
§ 32. Cf. § 98. Ar. 32.
L. 51. P. 21. Arm. 26. 97.
Wenn ein Mann einem anderen ein Angebot macht für eine Sache, die er
verkauft und gibt ihm als Arrha eine bestimmte Zahl Drachmen, bis dass er wieder
komme mit dem ganzen Preise, wenn dann der Verkäufer ihn hintergeht und (die
Sache ihm) nicht yerkauft, so befiehlt unser Gesetz, dass er die Arrha zurückgebe
und noch einmal so viel. Wenn aber der Käufer nicht mehr zu kaufen wünscht,
so hat er peine Arrha verloren.
§ 33.
L. 53. P. 22. Arm. 27.
Frage: Ist dem Sklaven das Kaufen erlaubt?
Antwort: Alles, was der Sklave kauft, gehört seinem Herrn, und es ist ihm
erlaubt, zu kaufen.
§ 34. cf. § 105.
L. 60. P. 29. Arm. 28. 104.
Frage: Hat ein Mann das Recht, seinen Sklaven eigenhändig zu tödten?
Antwort: Wenn der Sklave etwas gethan, wodurch er den Tod verdient, so
soll er ihn zu den Beamten bringen, damit sie ihn für sein Verbrechen strafen.
Erkühnt er sich aber, ihn zu tödten, ohne dass er sei ein Beamter oder einer, der
dazu ermächtigt ist, oder er tödtet einen Räuber oder Mörder oder einen, der den
Tod verdient hat, so befiehlt unser Gesetz, ihn zu tödten, weil er sich erkühnt
hat, zu tödten, ohne dass er dazu bevollmächtigt war.
§ 35.
P. 30. Arm. 29.
Wenn ein Mann seinen Sklaven freizulassen wünscht mit der Bedingung, dass
er bei seinem Sohne bleibe noch eine bestimmte Anzahl von Jahren nach seiner
Freilassung und dass er ihm diene, worin es auch sei, so ist ihm das erlaubt.
•
§ 36.
P. 30.
Wenn ein Mann seinen Sklaven freizulassen wünscht und ihm, was er wünscht,
als Bedingung auferlegt in seinem Testament oder vor der Gemeinde oder vor den
Richtern, so ist ihm das erlaubt, wenn er die Bedingung erklärt in seinem Testa-
mente oder vor solchen von der Gemeinde und den Richtern, welche er zu Zeugen
nimmt für seine Freilassung und seine Bedingung.
88
Ar 37. § 37. U. 118.
L. 73. P. 31. Ann. 32.
Frage: Was sagst du über einen freien Mann, der behauptet, er sei ein Sklare
und einwilligt, verkauft zu werden, wenn er nun befragt wird über das Sklaren-
verhältniss und es von sich selbst aussagt?
Antwort: Wenn er 20 Jahre alt ist, so ist seine Aussage verbindlich und
seine Freiheit geht verloren, und der Beamte kann nicht verfügen über seine Frei-
heit, besonders wenn er mit seinem Herrn seinen Preis getheilt hat oder wenn er
den Betrag seines Kaufspreises verzehrt hat bei demselben Mann, der ihn verkauft
hat. Er bleibt dann als Sklave bei dem Käufer.
§ 38. cf. § 79.
L. 74. P. 32. Ann. 33.
Frage: Ist es einer freien Frau erlaubt, von sich selbst auszusagen, dass sie
eine Sklavin sei und wünsche verkauft zu werden oder unter die Mitgift einer sich
verheirathenden Frau zu kommen?
Antwort: Wenn sie weniger als 20 Jahre alt ist, so ist dies ihr nicht er-
laubt; und wenn sie zurückgeht, so hilft ihr der Richter. Ist sie aber bereits
20 Jahre alt, so verbleibt sie die Sklavin dessen, der sie gekauft, oder demjenigen,
zu dem sie gekommen ist unter der Mitgift seiner Frau.
§ 39.
L. 79. P. 37. Ann. 34.
Wenn ein Mann oder eine Frau Sachen, die anderen gestohlen sind, bei sich
aufnimmt, so befiehlt unser Gesetz die Zurückgabe desselben und das Vier-
fache davon.
§40.
L. 113. P. 35. Arm. 35.
Wenn ein Mann einen gesunden Sklaven kauft und macht die Bedingung,
dass er derartig sei und es befällt ihn bei dem Käufer ein Fehler oder böse Krank-
heit vor dem Ablauf von 6 Monaten — das ist die Zeit, welche das Gesetz be-
stimmt hat als Probe zwischen Käufer und Verkäufer — oder eine von einem Dä-
mon herrührende Krankheit, so soll er ihn seinem Herrn zurückgeben löad den
Preis zurückverlangen. Wenn aber die Zeit schon abgelaufen und nun etwas von
dem, was wir erwähnt, an ihm sich zeigt, so darf er ihn nicht mehr seinem ersten
Herrn zurückgeben. Diese Bestimmung ist gültig für Männer und Weiber.
§ 41.
L. 113. P. 36. Ann. 36.
Wenn ein Mann einem anderen einen Sklaven oder eine Sklavin verkauft
und gibt dabei die Erklärung ab, dass es ein nichtsnutziger Sklave sei und dass
J
89
er ihm denselben nicht zurückschicken dürfe, wenn dann der Käufer ihm denselben Ar. 41.
zurückgeben will, so ist ihm das nicht erlaubt. Wenn er aber in dem Sklaven
oder der Sklavin eine Dämonskrankheit findet, so darf er sie zurückgeben und sein
Geld wiedernehmen. Was ausserdem ist, als Davonlaufen oder Stehlen oder andere
Fehler, deshalb darf er sie nicht zurückgeben. Wenn er ihn aber gekauft hat
unter der Bedingung, dass es ein braver Sklave sei und er stiehlt dann, so darf
er den Sklaven zu seinem Herrn zurückführen und von ihm nehmen, was er ge-
stohlen hat.
§ 42.
P. 33. Arm. 37.
Wenn ein Mann einen seiner Sklaven freilässt und er wird ein Freier, wenn
er nun nach der Freilassung eine Sklavin zu heirathen wünscht und ihm dann von
ihr Kinder geboren werden und er nun stirbt, so befiehlt unser Gesetz, dass ihn
nicht seine Kinder von der Sklavin beerben sollen, sondern dass seine Erbschaft
seinem Herrn, der ihn freigelassen, zukomme.
§ 43.
L. 21. P. 34. Arm. 38. of. 23.
Wenn ein Mann seinen Sklaven freilassen will, so geziemt es ihm ihn frei-
zulassen in folgender Weise: Wenn er ihn in der Stadt freilassen will, so soll er
zugegen sein lassen den Bischof und 6 Presbyter von seinen Priestern. Will er
ihn aber freilassen im Dorf, so soll es geschehen in Gegenwart des bischöflichen
Vicars für das Dorf und aller seiner Presbyter, die dort sind, und er soll ausser
ihn 5 andere Presbyter zugegen sein lassen und die Dorfbewohner. Dann sollen
diese alle es bezeugen und sich einigen über das Document seiner Freilassung.
Wenn der Sklave in dieser Weise freigelassen wird, so ist seine Freilassung gültig
und er wird ein Freier. Wenn aber die Priester nicht zugegen sind, so ist dort
keine Freilassung und seine Freiheit ist nicht vollgültig, sondern er wird angesehen
als ein Sklave seiner Herren. Dies gebietet unser Gesetz.
Preis der heiligen Trinität. Amen!
Dies sind die Gesetze, welche Theodosius der Siegreiche gegeben hat; sie
sind älter als die Gesetze des Königs Leo.
§ 1. Von der Mitgift der Frauen.
§44.
P. 38. Ann. 47—49. 51.
Wenn die Frau sich trennen will von ihrem Mann oder der Mann von seiner
Frau, so soll der, der die Trennung wünscht, ein Scheidunggsschreiben schicken, in
dem er erklärt, aus welchem Grunde er die Trennung von seinem Genossen wünscht.
BGmiicrib Bbohtibvor. 12
90
L. 44. Wenn das Bösethun von Seiten des Mannes ist, so soll er ihr ihre ganze Mitgift
(dos) und Eheschenkung (donatio ante nuptias) geben; ist es von Seiten der Frau,
so soll sie nur ihre Mitgift bekommen, während der Mann ihre Eheschenkung bei
sich behält, zur Strafe für ihr Bösethun.
Wenn Mann und Weib sich lieben und nun ihr Gatte wegstirbt, so ist sie
aus der Ehegemeinschaft ausgetreten und es steht ihr frei, ihre Mitgift und Ehe-
schenkung zu nehmen, ob sie nun Kinder habe oder nicht.
Wenn aber die Frau stirbt und ihr Gatte aus der Gemeinschaft mit ihr
ausscheidet und sie Söhne hat, dann soll der Mann ihre Mitgift und Eheschenkung
für seine Kinder behalten.
Wenn sie ein Kind hat, dies stirbt vor ihr und sie stirbt nach dem Kinde,
so soll ihr Gatte ihre Eheschenkung behalten für ihren Sohnes -Sohn; ebenso soll
die Eheschenkung bestimmt werden für den Sohn ihres Sohnes -Sohns bis zu drei
Geschlechtern, auf den Namen jedes einzelnen von ihnen, alles, was sie als Ehe-
schenkung erhalten hatte, als sie zu ihrem Gatten kam ; und ihrem Gatten soll von
der Mitgift ein Sechstel gehören.
Wenn die Frau yon ihrem Mann wegstirbt, nachdem sie 3 Jahre lang mit
ihm gelebt, so gehört ihm ihre ganze Eheschenkung und ein Viertel der Mitgift.
Hat sie aber 5 oder 6 oder 7 Jahre mit ihm gelebt, so gehört ihm die ganze Ehe-
schenkung und ein Drittel der Mitgift, während zwei Drittel ihren Eltern gehören.
Wenn aber ihre Eltern todt sind, so soll ihr Gatte ihr die zwei Drittel ihrer Mit-
gift bringen und diese soll sie zu Lebzeiten vermachen, wem sie will und wie sie
will. Wenn sie aber 12 Jahre mit ihm gelebt hat oder noch mehr und dann stirbt,
so gehört dem Gatten die Eheschenkung und die Hälfte der Mitgift, während die
andere Hälfte ihrem Vater gehört, wenn er noch lebt; wenn er aber todt ist, so
soll die Frau zu Lebzeiten darüber testiren und sie vermachen, wem sie will.
Wenn sie aber stirbt ohne Testament, so wird dasjenige, was ihr zukommt von
ihrer Mitgift, ihren Verwandten vom Geschlecht ihres Vaters zu Theil nach Maass-
gabe ihrer Grade, erst dem näheren, dann dem nächst nahen u. s. w. Dann soll
der Preis des Leichentuches, der Lohn des Todtengräbers und der Preis des Gra-
bes bezahlt werden; von jedem einzelnen der Erben soll genommen werden nach
Maassgabe seines Antheils an der Erbschaft.
§ 45.
L. 107. P. 76. Arm. 53.
Wenn ein Mann Christ ist und er schuldet einem anderen etwas und dieser
verlangt die Schuld nicht 30 Jahre lang, so kann er sie nach dieser Zeit nicht
mehr von ihm einfordern und ihn deshalb nicht verfolgen, noch eines seiner Kin-
der, weil diese Jahre verflossen sind, nämlich 30 Jahre. Ebenso ist die Sache bei
der Bürgschaft, dass weder der Bürge, noch seine Kinder wegen etwas Derartiges
verfolgt werden können.
91
Wenn aber der Kläger als Pfand hat ein Haus oder irgendeinen unbeweg- Ar. 46.
liehen Besitz oder das Gold von Gefässen oder etwas anderes, und wenn er nichts
davon verkauft oder verpfändet oder verschenkt hat, und es nicht aus seinem Be-
sitz gekommen ist, und er es nicht in den Besitz eines anderen hat übergehen
lassen, dann darf der Mann sein Recht geltend machen noch nach 30 Jahren und
jenes Pfand festhalten. Wenn aber das Pfand aus seinem Besitz in den eines
anderen gekommen ist aus irgendeiner Ursache, so darf er nicht sein Becht gel-
tend machen, wenn es über 30 Jahre hinausgeht. Ebenso sagen wir: Wenn das
Pfand nicht mehr in seinem Besitz ist, so darf er nicht das Pfand, das er vor
30 Jahren empfangen, zurückfordern, damit er es dann seinem Yerpfänder zurück-
stelle oder einem anderen übergebe.
Ebenso hat er gesprochen über alle Forderungen; wenn sie nicht verlangt
werden vor 30 Jahren, sind sie nichtig gemäss dem, was bestimmt ist. Dazu ge-
hören: Schulden, Erbschaften, Strafen, gesetzliche Forderungen, Genossenschaft,
Raub, Gebietsgrenzen, Kanäle oder Wasserleitungen in den Wohnungen, den Land-
häusern und Gärten und dem ähnlichen. Wenn etwas von diesen Dingen in anderen
Besitz kommt und 30 Jahre abgelaufen sind, so kann niemand es nach dieser Zeit
zurückfordern, und wenn er es zurückfordert, so wird es ihm nicht zugesprochen.
§ 46.
L. 76. P. 76. Ann. 41.
Frage: Was soll der thun, den sein Kläger heranzieht, damit der Richter
ihm sein Recht zuspreche und der hierbei sich des Vorwandes eines Termins be-
dient, wenn der Termin vorüber ist, ohne dass er vor ihm erschienen ist?
Antwort: Der Recht suchende Mann muss zu seinem Gegner jemand schicken,
der ihn benachrichtigt ; darauf soll er bis zu 4 Monaten warten. Wenn ihre Streit-
sache nicht vor den Richter kommt, so ist sie hinfällig, und der Kläger muss von
neuem sein Recht suchen und seinen Gegner zum Richter bringen. Wenn dann
der Richter zum zweiten Mal die Entscheidung verschiebt mittels eines Termins,
und er (der Kläger) die Entscheidung hinfällig macht, wie er es schon das erste
Mal gethan, dann hat er sein Recht verloren und er hat weiter kein Recht mehr
an seinem Gegner, weil er übermässig war im Suchen seines Rechtes zwei Mal.
Und unser Gesetz erlaubt nicht dem Kläger, dass er dies mit ihm noch ein drittes
Mal thue. Hierbei ist die Sache dem Richter überlassen, dass er über den Termin
entscheide, und sie beide herbeiholen lasse zu einer Zeit, wo sie beide bei ihm zu-
sammenkommen, ohne vorhergehende Verabredung.
§ 47.
L. 75. Ann. 40.
Frage : Wie lange soll gewartet werden nach dem Anhängigmachen der Klage,
dass dann die Entscheidung erfolge, und wie soll gehandelt werden in den (Rechts)
Sachen, und von wo ist der Anfang für die Zeit und den Termin?
12*
92
Ar. 47. Antwort: Nach der Klage wartet er bis zu 4 Monaten, ausgenommen es sei
unter diesen Monaten ein Ferial-Monat; das ist Tammüz oder Tishri I, denn diese
beiden Monate werden nicht gezählt unter die Zahl der 4 Monate. Und die Ter-
mine, welche der angegangene (Richter) bewilligen soll, sind 3 Monate (und 6) und
danach 9 Monate. Dies ist wegen der Geschäfte, welche den Richtern entstehen
in Betreff der Schuldscheine, der Kaufbriefe, der Zeugnisse nach dem Maasse der
Entfernung der Länder. Wenn der Verklagte in der Macht des Statthalters ist,
über dessen Gebiet der Richter richtet, so ist sein Termin 3 Monate. Ist er aber
nicht in der Provinz dieses Statthalters, so hat er einen Termin von 6 Monaten;
ist er aber in einem noch ferneren Ort, so beträgt der Termin 9 Monate.
§ 48.
L. 66. P. 77. Arm. 39.
Es ist unser Gesetz, dass wenn ein Mann ein Landgut oder ein Haus oder
etwas anderes kauft, wenn es 10 Jahre lang in seiner Hand bleibt, ohne dass
ihn Jemand darin verletzt, noch ihm darin entgegentritt, noch den Anspruch er-
hebt, dass es ein Pfand sei oder dass er ein Recht darauf habe aus irgendeinem
Grunde und er ihn nicht belästigt, wenn er gegenwärtig ist, mündlich oder durch
einen Boten, oder wenn er abwesend ist, schriftlich, — dass dann sein Kauf rechts-
kräftig ist, deshalb, weil ihm Niemand darin entgegengetreten ist und ihn Niemand
daran verhindert hat.
Wenn aber der Kläger in fernen Landen ist im Handel oder auf einer Sen-
dung, wie die Heere in den Krieg ziehen, wenn er nun von jenem Lande kommt,
dann erlaubt ihm unser Gesetz, sein Recht zu suchen zwischen ihm und seinem
Gegner 20 Jahre, wenn es ein Pfand ist oder etwas anderes, von Demjenigen, der
gekauft hat, was ihm nicht zukam. Wenn aber diese 20 Jahre vorüber sind, ohne
dass er sein Recht gesucht, so ist sein Recht hinfällig und es ist ihm nicht mehr
gestattet, eine Forderung gegen jemand zu erheben.
§49.
L. 117. P. 83«. Arm. 42.
Es wird berichtet, dass der beglückte Constantinus, als ihn unser Herr, der
Messias — ihm sei Preis ! — zum Königthum erwählt, die Kirche ehrte mit vielen
Dingen und hochstellte die Grade der Priesterschaft; er befahl, ihnen zukommen
zu lassen von seinem Gelde, was ihnen gemeinsam sein sollte als Unterhalt, jedem
einzelnen nach Maassgabe seines Grades. Der Anfang hierbei (sollte sein) von den
Bischöfen; dann nach ihnen ihre Vertreter, dann die Priester, dann die Diakonen
und die niedrigere Geistlichkeit. Er nahm ihnen ab die Kopf- und Einkonmien-
steuer und all dergleichen, was die Menschen trifft von Seiten der Vertreter des
Königs. Und er befreite die Priester von dem Dienste ihrer Familien und nahm
ihnen ab das Joch ihrer Eltern. Dann befahl er den Kirchen anzuweisen, wovon
93
die Wittwen und Waisen und Armen leben können. Und sie beten zu Gott, dass Ar. 49.
er befestige den wahren Glauben, der die Dreieinigkeit bekennt, und dass er
dauern lasse das Reich der Christenheit.
§ 50.
L. 118. Arm. 44.
Der glückselige Leo, der gläubige König — abgesehen davon, dass er die
Kirche des Messias ehrte und die Häretiker vertrieb und besonders die Häresie des
besessenen Mani, und der da gerad richtete die Orthodoxie zum Preise der Drei-
einigkeit — ehrte er den Sonntag, welches der Tag der Auferstehung des Messias
unseres Herrn ist; und er gab schöne Gesetze, und er verbot die Amtsthätigkeit
der Beamten und Richter am Sonntage, und befahl ihnen, dass sie nichts von ihren
Strafen vollziehen sollten; sondern jeder Mensch sollte zur Kirche kommen mit
Ehrfurcht und Demuth und Gebet, sich erniedrigen vor Ihm mit Weinen, mit Rein-
heit und Lauterkeit des Herzens, damit sie ihre Bedürfnisse erlangten und ihre Ge-
bete erfüllt würden. Er befahl, dass niemand sich erkühnen solle, sich an einen
Mann zu hängen am Sonntage, nicht mit ihm zu streiten und nicht von ihm eine
Schuld zu fordern und nicht ihn vor Gericht zu ziehen und nichts ähnliches; son-
dern jedermann sollte immer in der Kirche sein, wie es befohlen ist. Und er er-
laubte in seinem ganzen Reich, dass die Menschen alle hinausgehen sollten zur
Kirche, ohne zu fürchten einen Gläubiger oder einen Richter oder Beamten oder
Steuereinnehmer. Er ehrte die Geistlichkeit und die Mönche, und befahl, dass kein
Steuereinnehmer sich an sie hängen solle an den übrigen Tagen, und dass sie nicht
gefangen gesetzt werden sollen. Wenn aber einer sich erkühnt, diesen Befehl zu
übertreten, so soll ihm seine Gebühr verweigert werden, d. i. ein halber Denar.
Wenn er sich aber erkühnt, eine Gebühr von ihnen zu nehmen, so soll er zur Zah-
lung des Doppelten verpflichtet sein.
§ 51.
L. 92. P. 41». Arm. 4ö. 46. 50.
Dies ist ferner, was über die Mitgift verordnet ist, und ist gemacht zu einem
Gesetz fortgehend bis in Ewigkeit.
Leo, der König, spricht: Die Yerheirathung soll stattfinden durch eine Ueber-
einstimmung und Vereinbarung über die Mitgift und auf Grund eines Contractes,
worin der Mann den Curatoren der Frau die Verpflichtung auferlegt, dass sie mit
ihr schicken und ihr zukommen lassen sollen etwas Bestimmtes, Angegebenes. Ebenso
zahlt der Mann das Gleiche von dem, was die Frau bringt, oder er leistet Bürg-
schaft dafür nach Maassgabe dessen, worüber sie sich geeinigt, wenn sie mit
sich bringt Gold oder Silber oder Sklaven oder grosses oder kleines Vieh oder dem
ähnliches. Jedes Land und die Gewohnheit seiner Bewohner ist nach Maassgabe
ihres Gesetzes. Und was für Arten von Besitz man gibt als Mitgift der Weiber,
94
Ar. 51. ebendasselbe sollen die Curatoren der Frau geben. Wenn der Mann seinem Weibe
100 Denare als Ehescbenkung gibt, so gibt der Curator ihr auch als Mitgift
100 Denare, eine Sache für die andere, sei es viel oder wenig von den Besitzarten,
welche in dem Lande üblich sind als Mitgift der Weiber. Dies deshalb, weil sie
Genossen sind.
Dies Gesetz ist verschieden von dem Gesetz der Leute des Ostens; denn der
Brauch der Leute des Ostens ist es, dass das Weib als Eheschenkung die Hälfte von
dem bekommt, was der Mann als Mitgift bekommt.
Der König hat befohlen: Wenn ein Mann seine Frau enüässt ohne schlechtes
Benehmen (ihrerseits), so soll er ihr ihre ganze Mitgift und Eheschenkung geben
nach der Stipulation, die zwischen ihnen gemacht war.
Ebenso: Wenn das Weib ihren Mann verlässt, ohne ein schlechtes Benehmen,
das von ihm bekannt wäre, dann bekonmit sie nichts von ihrer Mitgift und ihrer
Eheschenkung zur Strafe für ihr schlechtes Benehmen.
Wenn ihr ihr Mann wegstirbt, so gehört ihr ihre ganze Mitgift und die Hälfte
ihrer Ebeschenkung. Wenn die Frau stirbt und der Mann bleibt übrig, mag die
Frau einen Sohn von ihm haben oder nicht, so gehört ihm die ganze Ebeschen-
kung und die Hälfte der Mitgift, die sie ihm gebracht hat, während er die andere
Hälfte ihren Kindern zahlt. Wenn sie aber kein lebendes Kind hat, dann soll er
es ihr zu ihren Lebzeiten zur Verfügung stellen, damit sie es zukommen lasse,
wem sie will.
Die Entscheidung über die Mitgiften vor dem König Leo geschah auf Grund
der Stipulation und der Verträge ohne ein Document. Dies wurde bekannt ge-
macht in dem Scheidungsbrief, den derjenige schrieb, der die Trennung wünschte;
dann entschied der Bichter darüber nach dem, was er sah.
§ 52.
L. 93. P. 41^. Ann. 5.
Weil viele Menschen sich verheirathen ohne Eheschenkung und Mitgift, so
ist dies Gesetz geworden in einigen Ländern. Sie haben nicht die Gewohnheit
unter sich ein Document zu schreiben, sondern sie beschränken sich auf die lieber-
einstimmung der Weiber, um die gefreit wird, und auf das Zeugniss der Verwandten
untereinander. Dann wird das Weib in öffentlichem Aufzuge und mit der Krone
und mit Lustbarkeit von dem Hause ihres Vaters zu der Wohnung ihres Gatten
geleitet. Wir haben befohlen, dass der Bichter gestatte, was an Verheirathung von
dieser Art vorkommt, ohne dass es allgemeine Sitte war, wie er auch die Ver-
heirathung mit einem Document erlaubt; und ihre (des Weibes) Kinder sollen ihren
Vater beerben. Das Weib aber, weil sie keine Eheschenkung erhalten und mit
ihrem Gatten nichts vereinbart hat, soll nichts bekommen. Hu-e Kinder aber stehen
gleich den Kindern einer mit einer Mitgift versehenen Frau in Bezug auf die Erb-
schaft und andere Dinge.
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§ 53. Ar. 60.
L. 108. 109. P. 42. 43. Arm. 54. 55.
Es ist unser Gesetz, dass kein Mann das Weib seines Bruders heirathen soll,
noch ein Weib den Bruder ihres Gatten, noch ein Mann die Schwester seiner Frau,
wenn diese noch lebt, und auch nicht nach ihrem Tode. Dies Gesetz haben wir
ergehen lassen wegen schmählicher Dinge, welche geschehen sind von unmoralischen
Leuten. Nämlich ein Mann hat sich verliebt in das Weib seines Bruders und sie
in ihn; dann haben die beiden einander geholfen, haben ihn vergiftet und er ist
gestorben. Ferner: ein anderer Mann liebte die Schwester seines Weibes; dann
haben sie alle beide sich geholfen und haben sie getödtet durch Gift, nämlich sein
Weib, durch tödtliches Gift. Femer: Ein Weib liebte den Gatten ihrer Schwester;
dann halfen sie einander und tödteten sie durch Gift. Wegen dieser bösen Thaten
-hat unser Gesetz diese Verheirathung verboten. Und wir haben befohlen: Wenn
Jemand ertappt wird, der das Gesetz übertreten und bei der Verheirathung begeht,
was wir verboten haben, ohne dass der König ihm dazu die Erlaubniss gegeben,
so erben ihre Kinder nicht und Niemand von ihrem Stamm, die ihnen dabei ge-
holfen haben und bei ihrer gesetzwidrigen Verheirathung zugegen gewesen. Wenn
aber ein Mann ein Weib von denen, die wir erwähnt, heirathen will und über sie
kein Verdacht und kein Argwohn wegen etwas von dem, was wir beschrieben,
herrscht, so soll er eine Eingabe machen an den König und bei ihm nachsuchen
und ihm in Kenntniss von seinem Verlangen nach dieser Heirath, wie sie ist und
warum. Dann kann er das Weib seines Bruders heirathen, wenn es ihm der
König gestattet; ebenfalls die Schwester seiner Frau. Und der König schreibt ihm
dazu ein Schreiben, worin er ihm seine Erlaubniss dazu mittheilt und ihm befiehlt,
seine Kinder erben zu lassen.
Unser Gesetz verbietet ferner, dass der Mann heirathe die Tochter seines
Bruders oder die Tochter seiner Schwester oder die Schwester seines Vaters oder
seine Mutter oder die Frau seines Vaters oder das Kebsweib seines Vaters. Wenn
Jemand sich erkühnt und thut, was wir verboten haben, so befiehlt unser Gesetz,
dass die Kinder dieser Menschen absolut nicht erben sollen, noch Jemand von
ihren Verwandten, welche von ihrem Thun gewusst haben, ohne sie davon abzu-
halten. Unser Gesetz verbietet solchen, welche sich erkühnen zu verbotener Hei-
rath, ein Testament zu schreiben und Jemanden zum Erben einzusetzen, und setzt
eine Schranke zwischen sie und ihren Besitz und ihr Vieh. Und sie sollen ihren
Besitz Erbschaft ihrer Verwandten sein lassen, die ihrem Thun nicht nachgegeben
haben, welche darum wussten, aber nicht zugegen waren, die ihnen kein Geschenk
gebracht und bei ihrem Festmahl nicht zugegen gewesen. Wenn sie keinen Ver-
wandten dieser Art haben, so wird sein Gut zum Fiscus gebracht.
§ 54.
L. 110. P. 44. Ann. 56.
Wenn ein Mann ein Weib nach dem Gesetze heirathet und mit Mitgift,
96
Ar. 54. wenn er Kinder von ihr bekommt und sie stirbt, wenn er darauf heirathet das
Weib seines Bruders oder die Schwester seiner Frau oder seine Vatersschwester
oder Mutterschwester, oder das Weib seines Vaters oder sein Kebsweib, und wenn
er von einem dieser Weiber Kinder hat, so haben wir befohlen, dass seine Kinder,
die ihm aus der frevelhaften Ehe geboren werden, nicht erben sollen, sondern
seine ersten Kinder sollen ihn beerben, die von seinem ersten Weibe geborenen,
welche er nach dem Gesetz geheirathet hatte, wie es erlaubt und schön ist; des-
halb, weil die Söhne ihre Väter nicht abhalten können von solchem Thun und
Vorhaben.
§ 55.
L. 91. P. 45. Ann. 57.
Wenn ein Mädchen einem Manne versprochen wird, dass er sie heirathe,
wenn nun sie oder einer von ihrer Familie von seiner Familie einen Siegelring
oder ein Kreuz oder ein Gewand als Arrha bekommt, wenn dann der Mann, dem
sie versprochen war, stirbt und seine Familie von ihr oder ihrer Familie zurück-
verlangen, was sie ihr gegeben haben, so befehlen wir hierüber und sprechen:
Wenn der Mann mit ihr Hochzeit gehalten und das Hochzeitsmahl für sie gefeiert
und sie gesehen und geküsst hat, so soll die Hälfte von dem, was ihr von seiner
Seite zugekommen ist, seiner Familie und seinen Erben zurückerstattet werden.
Wenn er keine Verwandtschaft und Familie hat, die ihn beerben, so hat das
Mädchen das nächste Anrecht darauf, und unser Gesetz befiehlt, es ihr zurückzu-
geben. Wenn sie ihm aber nur versprochen war und dies geschah durch ein
Schreiben seiner Verwandten und Vertrauten, wenn er nicht für sie das Hochzeits-
mahl gehalten und sie nicht gesehen, seitdem sie ihm versprochen war, und sie nicht
geküsst hat, dann kommt alles, was er und seine Familie ihr gegeben haben, wenn
sie stirbt, zu ihm zurück; er bekommt es von ihrer Familie und ihren Verwandten,
ausgenommen was sie gegessen und getrunken hat.
§56.
P. 46. Arm. 58.
Wenn ein Mann um ein Weib bei ihrer Familie und ihren Verwandten wirbt,
und sie ihm als Arrha ein Siegel oder ein Kreuz oder Denare gegeben, wenn er sich
aber dann weigert, sie zu heirathen, so hat er sein Arrha verloren und alles, was
er ihr geschenkt und gegeben hat. Wenn aber die Verwandten des Mädchens ver-
weigern, dass sie ihn heirathe, und die Sache rückgängig machen und sie ihm nicht
übergeben, so sollen sie die Arrha zurückgeben, das sie von dem Mann am ersten
Tage bekommen haben, und noch einmal so viel, und alles, was er dem Mädchen
geschenkt und womit er sie beehrt. Ihr aber soll nicht die doppelte Schuld auf-
erlegt werden, sondern nur das, was er ihr am ersten Tage gegeben.
97
§ 57. Ar. 57.
L. 126. P. 46. Arm. 48.
Wenn ein Mann seiner Tochter am Tage ihrer Verlobung einen Besitz be-
stimmt oder Gold oder Silber oder anderes, und er mit dem Bräutigam seiner
Tochter eine Schrift schreibt und sie feststellen das, wozu der Vater sich ver-
pflichtet; wenn er nun seine Verpflichtung nicht erfüllt, wenn die Zeit der Aus-
steuer da ist, so soll der Bräutigam dies von ihm nach einigen Tagen verlangen.
Wenn er es nicht hat, so soll er es borgen von seiner Familie, bis er seine Ver-
pflichtung erfüllt. Wenn er das nicht kann, so soll ihm ein Termin gesetzt werden
bis zu bestimmten Tagen, dass er bringe, was noch an der Mitgift seiner Tochter
fehlt. Wenn er es bringt, so soll er von dem Bräutigam des Mädchens ein offenes
Schreiben bekommen, worin dieser erklärt, dass er alles erhalten habe, was er (der
Vater) ihm als Mitgift seiner Tochter zugeschrieben habe, und dass er das Ganze
bekommen habe. Wenn aber ein Mann von der Mitgift seines Weibes noch etwas
von ihrer Familie zu fordern hat, wenn er es nicht fordert und darüber 5 Jahre
vergehen, so ist die Sache unter ihnen abgeschnitten, und er darf es nicht mehr
fordern, ausgenommen er habe darüber ein offenes Schreiben.
§ 58.
L. 88. P. 47. Arm. 59.
Frage : Darf sich ein Mädchen, eine Waise, die keinen Vater hat, wohl aber
eine Mutter und Brüder, mit einem Manne verheirathen , ohne ihre Mutter und
Brüder um Erlaubniss zu fragen ?
Antwort: Wenn sie einen Curator hat, so darf sie es thun mit seiner Er-
laubniss und auf sein Geheiss. Wenn sie ein mannbares, vernünftiges, erwachsenes
Weib ist, so darf sie über sich selbst verfügen und heirathen, wen sie will, ohne
Mutter und Brüder um Erlaubniss zu fragen.
§ 59.
L. 43. P. 48. Arm. 60.
Wenn ein Mann eine Wittwe heirathet, dann etwas in ihrem Namen kauft,
z. B. ein Haus oder einen Grundbesitz oder ähnliches, und er ihr den in ihrem
Namen geschriebenen Kaufbrief gibt, so gehört ihr dieser Gegenstand und ist
ihr Besitz.
§ 60.
L. 43. P. 49. Arm. 61.
Frage: Wenn ein Mann ein Landgut kauft oder einen Sklaven oder dem
Aehnliches auf den Namen seiner Frau, die er geheirathet hat in ihrer Jagend, ist
ihm dies gestattet?
Antwort: Das ist nicht erlaubt, wenn es von seinem Vermögen ist; wenn
BOMUCHVB BsCHTflBUOH. 13
98
Ar. 60. es aber von ihrer Mitgift ist, die sie mit sich gebracht von ihrer Familie, oder
aus einer Erbschaft, die ihr von einem ihrer Verwandten zugekommen, wenn ihr
Gemahl mit diesem Vermögen ihr etwas auf ihren Namen kauft, so ist es erlaubt.
§ 61.
L. 62. P. 50. Arm. 62.
Wenn ein Mann eine Wittwe raubt und sie entehrt, so soll er getödtet
werden. Wenn er eine Jungfrau raubt, so soll er bestraft werden wie ein Hurer.
§ 62.
L. 10. P. 51. Arm. 60.
Frage: Nach wie viel Kindern kann die Frau beanspruchen, dass ihr ihr
rechtmässiger Antheil von der Erbschaft der Kinder gegeben werde?
Antwort: Nach dreien, wenn sie eine Freigeborene ist, nach vier, wenn sie
eine (freigelassene) Sklavin ist.
§ 63.
L. 13. P. 52. Arm. 64.
Frage: Ist es erlaubt und möglich, dass eine Frau ihre Mitgift vermehre,
nachdem sie sich verheirathet?
Antwort : Es ist erlaubt, wenn ihr ein Vermögen zukommt aus der Erbschaft
ihrer Verwandten oder aus einem Testament, das für sie gemacht ist, dass sie es
ihrem Gatten bringe und es hinzufüge zu ihrer Mitgift. Und sie veranlasst ihren
Mann, ihre Mitgift um so viel zu vermehren, als ihr zugekommen ist. Oder er
garantirt ihr so viel als ihr zugekommen ist, und er schätzt die Sache nach dem
Werthe dessen, was ihr zugekommen ist, und dann mehrt es sich und wird grösser
durch die Zinsen und Früchte.
§ M.
L. 14. P. 53. Arm. 64.
Der Mann und die Frau können nicht, nachdem sie sich verheirathet und
vereinigt haben, einander etwas zuschreiben von ihrem Vermögen. Wenn einer
von ihnen das Document schreibt und dann stirbt, nachdem er den Inhalt dieses
Documentes hat bezeugen lassen und ihn für verbindlich erklärt hat, so ist es gül-
tig; im anderen Fall ist es ungültig.
§ 65.
L. 15. P. 54. Arm. 65.
Frage : Kann ein Mann sein Weib einer Schändlichkeit beschuldigen, während
er mit ihr verheirathet ist?
Antwort: Er darf es, wenn er den Beweis dafür liefern kann. Wenn er
99
sich von ihr scheidet und den Scheidungsbrief schreibt, wenn er danach sie einer Ar. 65.
solchen Sache beschuldigen will bis 2 Monate nach dem (Datum des) Scheidungs-
briefes, so ist es ihm erlaubt. Demgemäss verdient sie, dass er ihr Abzug mache
an ihrer Mitgift, wie er dies auch konnte, als er sich von ihr schied.
§ 66 cf. § 78.
L. 16. P. 55. Arm. 66.
Frage: Was wird dem Weib zur Schande unter den Menschen, wenn sie
es begeht?
Antwort: Wenn sie sich erkühnt einen Mann zu heirathen vor dem Ablauf
von 10 Monaten nach dem Tode ihres Gatten; dann lässt sie unser Gesetz aus
der Zahl der anständigen ausscheiden und ehrlos werden. Und wenn ihr Mann
ihr etwas von seinem Vermögen vermacht hat, so versagt ihr das das Gesetz, weil
sie um ihren Gatten nicht 10 Monate warten konnte.
§ 67.
L. 17. P. 56. Arm. 68.
Frage: Welche Ehren werden demjenigen versagt, der in seiner Stadt unter
seinen Nachbarn ein ausgeschiedener, ausgeschlossener ist?
Antwort: Keiner von ihnen wird geschickt in einer Gesandtschaft des Königs
und wird nicht zu ihm geschickt. Sie können nicht Vezire werden, noch Priester,
noch Geheimräthe des Königs, noch ihm Rathgeber, noch Genossen; sie können
nicht Richter in den Ländern werden, noch Vorsteher in den Städten, noch Ver-
walter irgendeiner Angelegenheit des Königs oder der Stadt; sondern sie sind
ausgeschlossen von allen Ehren des Königs.
§ 68.
L. 18. P. 57. Arm. 69.
Die Frau darf nicht, solange ihr Vater oder väterlicher Grossvater lebt, ihr
Testament schreiben oder einen Theil ihrer Mitgift zukommen lassen, wem sie will.
Wenn diese beiden Männer gestorben sind, so ist es ihr erlaubt, ihre Mitgift zu-
kommen zu lassen, wem sie will, und darüber testamentarisch zu verfügen, was sie
will, in Gegenwart der vom Gesetz vorgeschriebenen Personen, welche bei ihrer
Verheirathung zugegen waren und Zeugen waren für ihre Mitgift.
Ebenso darf ein Mann nicht ein Testament schreiben, solange sein Vater
oder Grossvater am Leben sind.
§ 69.
L. 20. P. 57. Arm. 70.
Frage: Wann hat die Frau die Verfügung über ihre Mitgift?
Antwort: Wenn ihr Vater stirbt, und dann ferner, wenn ihr Gemahl stirbt.
Dann kann sie über ihre Mitgift verfügen und damit machen, was sie will.
13 ♦
100
Ar. 70. § 70.
L. 25. P. 57. Arm. 71.
Unser Gesetz erlaubt nicht den Weibern, ihre Gatten wegen schändlicher
Dinge anzuklagen, noch Brüdern, ihre Brüder anzuklagen und sie anzugreifen.
Nicht gestattet ist die Aussage der Sklaven über ihre Herren, dass sie Unerlaubtes
begehen, ausgenommen, sie können über ihre Herren nachweisen, dass diese etwas
von dem Purpur des Königs haben oder einen Edelstein, der in seiner Kostbarkeit
einen Werth hat, wie er nicht erlaubt ist bei irgendwelchen Schmucksachen und
Ziergegenständen des Volkes. Im übrigen erlaubt unser Gesetz den Sklaven nicht,
zu klagen gegen Freie oder Sklaven ihresgleichen ; die Klage wird von ihnen nicht
angenommen, auch nicht von Kindern gegen ihre Eltern, wenn sie über diese aus-
sagen, dass sie schmähliche, schändliche Dinge begangen hätten.
§ 71.
L. 29. P. 57. Arm. 72.
Wenn die Frau eines Mannes stirbt und hinterlässt Kinder, so gehört ihre
Mitgift ihrem Gemahl. So war das Gesetz ursprünglich. Aber König Leo hat
befohlen und gesprochen : Wenn der Vater der Frau noch lebt, so gehört ihm die
eine Hälfte der Mitgift und ihrem Gemahl die andere. Wenn aber ihr Vater vor
ihr stirbt, und sie aus der Abhängigkeit von ihrem Vater bereits ausgetreten war,
dann gehört die ganze Mitgift ihrem Gemahl, der sie erbt im Namen ihrer lebenden
Kinder. Wenn sie aber keine Kinder hat, so steht ihr frei, mit der Hälfte ihrer
Mitgift zu machen, was sie will.
§ 72.
L. 31. P. 57. Arm. 72.
Die freie Frau ist befugt, ihren Gemahl zum Verwalter ihres Vermögens und
ihres Viehstandes zu machen.
§ 73.
L. 36. P. 16. Arm. 73.
Frage: Wenn ein Mann zwei Frauen hat, die eine mit Mitgift, die andere
ohne Mitgift, wenn er nun von beiden Kinder bekommt, kann der Mann seine
Kinder von allen beiden in gleicher Weise erben lassen?
Antwort: Er kann es, wenn er seine Kinder von der Frau ohne Mitgift
seine „fremden Erben" und nicht seine „Kinder" nennt, und er nur wünscht, sie
nebst seinen Söhnen zu Erben zu machen. Wenn er aber dies nicht testamen-
tarisch bestimmt, so gehört seine Erbschaft ausschliesslich den Kindern, die ihm
von seiner Frau mit Mitgift geboren sind.
101
§ 74. Ar. 74.
L. 48. P. 58. 59. Arm. 74.
Wenn eine freie Frau einen Sklaven heirathet und bei ihm wohnt in der
Wohnung seiner Herren, so ist sie Sklavin seiner Herren, sie und alle Kinder, die
sie gebärt. Wenn sie aber nicht selbst sich ihnen als Sklavin verschreibt und
fortzugehen wünscht, so ist sie frei; die Kinder, die sie geboren, sind aber alle
Sklaven. — Wenn ein Sklave eine freie Frau liebt und sie ihn aufnimmt in ihrer
Wohnung und sein Herr davon erfährt, so soll er zu ihr 3 Männer schicken von
Seiten des Richters als unparteiische Zeugen. Wenn sie ihn dann bei sich behält,
nachdem die Beauftragten des Richters zu ihr geschickt sind, so befiehlt unser
Gesetz, dass er sie zu sich ziehe, damit sie seine Sklavin sei; er hat die Macht
dazu, wenn er will.
§ 75.
L. 63. P. 60. Arm. 76.
Frage: Kann ein Mann seine ganze Erbschaft seiner Ehefrau verschreiben,
wenn er keine Kinder hat, und kann er, wenn er Kinder hat, sie unter der Zahl
seiner Kinder zum Erben einsetzen im Testament und ihr etwas hinterlassen, d. h.
es für sie bestimmen, ausserdem dass er ihr ihre Mitgift vollständig gibt?
Antwort: Der Mann darf ein Testament schreiben und darin zum Erben
machen, wen er will.
§ 76.
L. 67. Arm. 77.
Unser Gesetz befiehlt, dass die Weiber keine Bürgschaft und Garantie
leisten sollen.
§ 77.
L. 67. Arm. 78.
Unser Gesetz befiehlt: Wenn die Weiber wünschen, ihren Gatten die Voll-
macht zu geben zum Einfordern ihrer Rechte oder zur Verwaltung ihres Grund-
besitzes oder ihres Viehes, so ist ihnen das erlaubt. Wenn sie keine Gatten haben,
60 können sie damit beauftragen, welche Männer sie wollen.
§ 78.
• L. 61. cf. § 66.
Frage: Wie lange soll eine Frau sich der Verheirathung enthalten nach dem
Tode ihres Gatten?
Antwort: Sie soll 10 Monate warten, dann heirathen, wenn sie es wilL
Wenn sie sich aber erkühnt zu heirathen, bevor 10 Monate abgelaufen sind, so
bringt ihr das Infamie nach unserem Gesetz; dann behält sie nicht die Ehren der
102
Ar. 78. freien Frauen. Und wenn ihr Gatte ihr etwas von seinem Vermögen bestimmt hat,
80 verhindert sie unser Gesetz, es in Besitz zu nehmen, und (hindert sie auch)
zugleich mit ihren Kindern zu erben, wenn er dies testamentarisch für sie be-
stimmt hat.
§ 79 cf. § 38.
L. 74. P. 32. Arm. 33.
Frage: Darf eine freie Frau von sich behaupten, dass sie eine Sklavin sei;
und wenn sie angibt, eine Sklavin zu sein und sich verkaufen lässt, ist ihr das
erlaubt ?
Antwort: Wenn sie 20 Jahre alt ist, so ist es erlaubt; sie muss verkauft
werden und bleibt Sklavin, solange sie lebt. Wenn sie aber dies thut in einem
Alter von weniger als 20 Jahren und dann die Freiheit verlangt, so gestatten wir
ihr, Anzeige davon zu machen, dass sie dies gethan hat, als sie noch nicht 20 Jahre
alt war; dann gewähren wir ihr die Freiheit. Ebenso ist es, wenn sie zu dem ge-
hört, was als Mitgift einer Frau zu ihrem Gatten geschickt wird.
§ 80.
L. 90. P. 60. Arm. 79.
Wenn eine Frau ein Testament schreibt für die Kinder ihres Sohnes und
sie zu Erben macht, so ist ihr nicht erlaubt, ihnen einen Curator und Vormund
zu geben, der ihr Vermögen für sie bewache und ihre Ausgaben unter ihnen ver-
theile, weil ihr Vater dazu der nächste ist. Wenn sie aber Waisen sind, und sie
haben einen Curator und Vormund, so kann sie ihnen auch einen Curator und
Vormund geben, aber nur über das, was sie ihnen hinterlässt.
§ 81.
L. 105. P. 61. Arm. 80.
Wenn ein Mann ein Weib heirathet und sie zu ihm kommt mit ihrer Mit-
gift von Sklavinnen und einer Schaar von Schaafen und Kühen, da gilt für diese
Dinge eine andere Bestimmung als über die Liegenschaften und Ländereien: wenn
die Sklavinnen und die Schaafe und Kühe, die sie mitgebracht hat, gebären, so-
dass ihre Zahl gross wird, wenn dann eine Trennung zwischen ihnen stattfindet,
so gehört der Frau die Hälfte dieses Nachwuchses mitsammt allem, was sie ge-
bracht hat, und die andere Hälfte dem Mann, weil ihr Unterhalt aus dem Ver-
mögen des Mannes gekommen ist.
§ 82.
L. 115. P. 62. Arm. 82.
Frage: Wenn ein Mann ein Weib heirathet und sie dann nach der Verhei-
rathung eine Krankheit an den Händen bekommt, ich meine Elephantiasis oder
103
Erätze oder anderes, weshalb er sie verlassen muss, wenn er sich dann von ihr Ar. 82.
scheiden will, so muss er ihr ihre Mitgift und Eheschenkung geben; will er sich
aber nicht von ihr scheiden, so steht ihm frei, sich von ihr abzusondern und ihr
Nahrungsmittel nach Maassgabe seines Vermögens zukommen zu lassen, weil das,
was ihr passirt ist, nicht aus ihrem Willen, noch aus seinem Willen geschehen ist.
§ 83.
P. 62. Arm. 83. 84.
Frage: Ist es der Frau erlaubt, wenn sie verheirathet ist und Kinder von
ihrem Gatten hat, und sie will sich von ihm trennen, einerlei ob sie ein Anrecht
auf die Mitgift habe oder nicht, — eines von ihren Kindern mitzunehmen und bei
sich sein zu lassen, indem sie seine Kosten bestreitet und es erzieht, wie sie will?
Antwort: Sie kann eines ihrer Kinder nehmen, wenn sie gesteht, dass dies
Kind ein Kind der Hurerei ist. Wenn sie aber wünscht fortzugehen, wie anstän-
dige fortgehen, und sie nichts Unrechtes gethan, so kann sie ihre Kinder nicht
bekommen. Wenn aber der Mann sie mit Gewalt geraubt hat ohne die Erlaubniss
ihrer Familie und sie keine Mitgift hat, so darf sie eine Sühne verlangen: nach
Maassgabe dessen, was ihr Vater ihr als Mitgift geben könnte, hält sie ihren Mann
an, ihr als Mitgift ebensoviel zu geben. Dasselbe muss er leisten, wenn er sie
fortschickt ohne ihren Willen.
§ 84.
L. 123. P. 63. Arm. 90. 49.
Wenn eine Scheidung stattfindet zwischen Mann und Frau wegen irgendeines
Grundes, bei der es der Frau gestattet ist, ihre Mitgift und Eheschenkung mit sich
zu nehmen, so kann die Frau, wenn die Kleider ihrer Mitgift noch neu sind, nichts
abgeschlissen ist, sie fortnehmen; wenn sie aber abgeschlissen sind, so soll einer
von den Kaufleuten sie abschätzen und er soll einen entsprechenden Werth er-
setzen; dann soll sie den Werth ihrer Mitgift fortnehmen. Wenn sie mitgebracht
hatte Gold oder Denare oder wenn sie Land hatte, so bekommt sie dies alles voll-
ständig wieder, wie sie es von ihrer Familie gebracht hatte. Wenn sie mit sich
gebracht hatte Kühe oder Schaafe oder Kameele und dann etwas von diesen ver-
kauft ist, so soll sie den Werth des Verkauften bekommen; und wenn nichts davon
verkauft ist und die Thiere noch leben, so bekommt sie, was sie gebracht hat, in
seiner (ganzen) Zahl und die Hälfte von dem, was dieses Vieh geboren hat und
die Hälfte der geschorenen Wolle und was daraus gemacht ist. Die andere Hälfte
verbleibt ihrem Gatten, weil sie auf seine Kosten ernährt sind. Was ihr ihr Mann
als Eheschenkung zugeschrieben, das soll sie bekommen, wie geschrieben steht.
Wenn etwas von dem Vieh stirbt, so bekommt sie dafür keinen Ersatz. Ebenso
wenn sie Sklaven und Sklavinnen mitgebracht, so nimmt sie sie oder auch den
Werth desjenigen, was von ihnen verkauft ist. Wenn die Sklaven und Sklavinnen
104
Ar. 84. sich vermehrt haben, so gehört ihr die eine Hälfte der Kinder und dem Mann die
andere Hälfte. Wenn einer von den Sklaven gestorben ist, so ist der Mann nicht
verpflichtet seinen Werth zu zahlen oder ihn zu ersetzen.
§ 85.
L. 114. Arm. 81.
Frage: Wenn ein Mann eine Frau heirathet und sich herausstellt, dass sie
an Epilepsie leidet, darf er sie verlassen?
Antwort: Man hat nach Folgendem zu fragen: Wenn diese Krankheit sich
erst an ihr zeigt, seitdem sie zu ihm gekommen ist, so gebührt ihr ihre ganze
Mitgift und Eheschenkung, wenn er sie fortschicken will. War aber diese Krank-
heit schon in ihr, bevor sie heirathete, ohne dass es von ihr bekannt war, er aber
wünschte zu heirathen, wie Menschen es in ünkenntniss thun, wenn er dann sich
von ihr zu scheiden wünscht, so ist er verpflichtet, ihr ihre ganze Mitgift zu geben.
Was er ihr aber von seinem Vermögen verschrieben hat, das braucht er ihr nicht
zu übergeben, sondern es verbleibt ihm.
§ 86.
P. 64. Arm. 86.
Frage: Darf ein Mann, wenn er sich von seiner Frau scheidet, sie ihrer
Mitgift berauben , ohne dass er einen Grund gegen sie finde , wegen dessen er sie
fortschicken und sie berauben darf?
Antwort: Das kann der Mann nicht, ausgenommen er finde an ihr einen
Verstoss, auf Grund dessen unser Gesetz ihre Beraubung nothwendig macht, z. B.
dass sie sich ausschweifend benommen oder übernachtet habe in einem anderen
Hause ohne sein Geheiss oder zu den Versammlungen gegangen, um dort unschick-
liche Dinge zu sehen, oder dem Aehnliches. Wenn er etwas Derartiges an ihr findet,
so darf er sich von ihr scheiden, ohne ihr etwas zu geben von dem, was ihr gehört,
oder etwas von ihrer Mitgift. Wenn er aber falsche Beschuldigungen gegen sie
erhebt und solches nicht beweisen kann und nun sich von ihr scheidet, so muss
er ihr ihre ganze Mitgift und Eheschenkung geben.
§ 87.
P. 65. Arm. 87.
Frage: Darf die Frau ihrem Gemahl den Scheidebrief schreiben, ohne dass
sie eine schlechte Behandlung darthut, die ihr ihr Mann hat angedeihen lassen,
und ihre Mitgift mit sich nehmen?
Antwort: Sie darf den Scheidungsbrief nicht schreiben und ihre Mitgift
nehmen ausser mit Zustimmung ihres Mannes. Dies ist ihr aber erlaubt, wenn sie
durch zwei oder drei Männer den Beweis liefert, dass ihr Mann sie geschlagen hat
ohne Schuld und ihr solches angethan hat, weshalb er von ihr geschieden zu werden
105
yerdient, und wenn sie dies beschwören; oder wenn sie ihn gesehen hat bei Ar. 87.
Zauberei oder Diebstahl oder Unzucht, oder wenn er eine Buhlerin in ihr Haus
gebracht, oder wenn er neben ihr ein anderes Weib genommen hat oder ein Kebs-
weib, oder wenn er sie geschlagen oder sie mit dem Fusse gestossen oder mit
einem Strick geschlagen, oder ihr gedroht mit einem Schwert, wenn er etwas der
Art gethan hat, so erlaubt ihr unser Gesetz ihren Scheidungsbrief zu schreiben
und ihre Mitgift und Eheschenkung mit sich zu nehmen, ohne Abzug. Sie darf
nicht von dem Vater ihres Mannes ihr Hecht fordern, es sei denn, dass er zuge-
stimmt hat zu ihrer Mitgift. Wenn der Mann auf des Vaters Geheiss ihr die Ehe-
schenkung gegeben und dessen Name angegeben ist in dem Document, was sie mit
einander gemacht, so darf sie von ihm ihr Recht fordern.
§ 88.
L. 102. P. 66. Arm. 88.
Die Töchter eines Mannes beerben ihren Vater, wie ihn auch die Brüder
beerben in gleicher Weise, wenn er kein Testament geschrieben. Ebenso beerben
sie ihre Mütter in gleicher Weise mit ihren Brüdern, wenn sie kein Testament
geschrieben. Wenn sie geheirathet haben zu Lebzeiten ihres Vaters und ihre Mit-
gift bekommen haben, so sollen sie zurückgeben, was sie an Mitgift bekommen
haben, oder den Werth desselben, und dann mit ihnen in gleicher Weise erben.
Wenn einer von den Brüdern stirbt nach dem Tode seines Vaters, während die
Mutter noch lebt, ohne dass er ein Testament gemacht und ohne Kinder zu haben,
so beerben sie ihren Vater und ihren Bruder in gleicher Weise mit ihren übrigen
Brüdern und ihrer Mutter. Die Mutter erbt in gleicher Weise mit ihren Kindern.
§ 89.
L. 103. P. 67. Arm. 89.
Wenn ein Mann ohne Testament stirbt und hinterlässt einen Sohn oder eine
Tochter, wenn dann Sohn und Tochter sterben, während die Mutter noch lebt,
wenn er Onkel oder Vettern hat, so gebührt ihnen ein Drittel seiner Erbschaft,
das sie unter sich vertheilen, während die zwei Drittel seiner Mutter gehören. —
Die Erbschaft geht den Weibern ab nach dem ersten Grade; dann erben sie nicht
mit den Männern, d. h. es erben nicht die Söhne der Schwestern, noch die Söhne
der Tanten väterlicher wie mütterlicher Seite, noch die Söhne ihrer Töchter, d. h.
die Söhne der Weiber erben nicht mit den Söhnen der Männer. Wenn das männ-
liche Geschlecht des Vaters erloschen ist, dann erbt der weibliche Stamm. Wenn
der weibliche Stamm erloschen ist, so erbt das Geschlecht der Mutter des Mannes.
Das Gesetz schliesst den Ferneren aus und lässt den Näheren erben.
§ 90.
L. 123. P. 63. Arm. 90.
Wenn ein Mann eine Frau heirathet und dann von ihr wegstirbt, ohne dass
sie Kinder von ihm hat, so gebührt ihr ihre Mitgift und die Hälfte ihrer Ehe-
BOiDSCHn Bbchtibuch. 24
106
Ar. 90. gehenkung. Wenn ihre Mitgift abgeschlissen und zerrissen ist, so gebührt ihr der
Werth dieser Kleider, (den sie hatten) als sie sie brachte, in Drachmen ; der Maass-
stab dafür sind neue Kleider. Wenn das Geräth aufgebraucht ist und nichts mehr
davon übrig ist, woraus man seinen ursprünglichen Werth und Preis beweisen
kann, so soll nachgesehen werden in dem Document, das zwischen ihnen abge-
schlossen ist, wie das Geräth beschaffen war und welcher Art. Dann fragt man
jene Kaufleute, welche mit solchem Geräth handeln; dann soll ihr der Preis davon
gezahlt werden. Wenn unter ihrer Mitgift Silber ist oder Gold, so ist der Preis
davon bekannt; ebenso ist es mit den Ländereien. Wenn sie aber in ihrer Mitgift
Sklaven hat oder Sklavinnen, und diese noch leben, so nimmt das Weib sie mit
fort. Sind sie aber verkauft worden, so bekommt sie den Preis für sie. Wenn sie
aber gestorben sind, so kann sie keinen Ersatz dafür verlangen, noch auch ihren
Preis, weil sie Thiere sind, deren Natur es ist zu sterben. Wenn die Sklaven und
Sklavinnen sich vermehrt haben, so gebührt ihr die Hälfte der Kinder, und die
andere Hälfte den Erben ihres Mannes. Ebenso wenn sie eine Heerde von Schaa-
fen oder Kühen oder Kameelen oder ähnliches mit sich gebracht hat, wenn sie
unverändert sind, so gehören sie der Frau; wenn sie aber geboren haben, so be-
kommt sie die Hälfte des Nachwuchses. Wenn sie aber gestorben sind und ihr
Nachwuchs übrig geblieben ist, so gebührt ihr die Hälfte desselben. Ebenso ist
die Bestimmung über junge Palmen und Bienen.
§91.
L. 11. P. 67. Arm. 91.
Wenn ein Mann zum Heere gehört oder zu den Beamten des Königs, so soll
man ihn nicht zum Vormund und Curator von Waisen machen und nicht zum
Administrator noch zum Kläger, es sei denn, dass er nur für sich selbst klage.
Wenn er aber den Dienst des Königs verläisst, so kann er auf die Dinge eingehen,
die wir erwähnt.
§ 92.
L. 40. P. 68. Arm. 92.
Wenn ein Mann seinen Sohn oder seine Tochter vor dem Richter freilässti
und sein Sohn dann Kinder bekommt, so hat er keine Macht über sie, weil sie
geboren sind nach der Freilassung ihres Vaters, sondern sie sind frei von der
Herrschaft ihres Grossvaters.
§ 93.
L. 42. Arm. 93.
Wenn ein Mann sein Kind freilassen will, während es noch unmündig ist,
und es entbinden des Gehorsams gegen ihn, so ist ihm das gestattet. Wenn sein
väterlicher Grossvater es will, so ist es ihm auch gestattet.
107
§ 94. Ar. H.
L. 44. P. 69. Ann. 94.
Frage: Ist es im Gesetz, dass ein Mann seine Kindeskinder als ihm unter-
thänig ansehe?
Antwort: Ueber die Kinder seines Sohnes hat er die gleiche Macht wie
Sber ihren Vater; aber die Eänder seiner Töchter schulden ihm keinen Gehorsam.
Seine Macht erstreckt sich nur auf seine Töchter.
§95.
L. 45. P. 70. Ann. 95.
Frage : Kann ein Mann ein Testament schreiben, ohne dass die Zeugen sich
darin genannt haben, die er will, und ist das Testament gültig?
Antwort: Wenn aus demselben bewiesen wird, dass er ein anderes Testa-
ment (statt eines früheren) schreiben wollte, so ist das (frühere) Testament nich-
tig. Wenn aber, während er es schrieb, ihn der Tod ereilte, bevor er darin die
Zeugen nennen konnte, die er wünschte, so sollen drei Zeugen über dieses Testa-
ment vor dem Richter der Stadt bezeugen, dass er es geschrieben, und sollen
schwören, dass sie aus seinem Munde alles gehört haben, was in dem Testament
geschrieben ist, und dass er nichts davon verändert hat. Dann soll der Bichter
es für gültig erklären und soll eine Copie davon machen lassen in seinem Bureau.
Dann ist das Testament gültig, wie alle bezeugte Testaments-Urkunden gültig sind.
§ 96.
L. 46. P. 71. Arm. 96.
Wenn ein Mann ein Testament schreibt und in demselben einen Theil seines
Vermögens fremden Leuten bestimmt, so soll dies untersucht werden. Wenn er
seinen Erben ein Viertel seines Vermögens hinterlassen, so werden seine Legate aus-
geführt. Wenn das Viertel nicht voll ist, so wird von den drei Vierteln der Legate
abgezogen und damit die Erbschaft, d. i. ein Viertel, ergänzt. Der Erbende muss,
wenn der Verstorbene eine Steuer oder Schuld zu zahlen hat, zuerst aus der Erb-
schaft die Steuer und Schuld heraus nehmen ; dann sondert er für sich ein Viertel
des Bestes ab und das übrige vertheilt er unter die Fremden, denen der Besitzer
des Vermögens es vermacht hat, nach Maassgabe ihrer Theile.
§ 97.
L. 47. P. 71. Arm. 96.
Wenn zwischen zwei Männern ein Geschäft oder eine Gemeinschaft oder ein
Contract existirt und sie schreiben ein durch Schwüre erhärtetes Document, dass
Bie nicht zurückgehen wollen von dem, was sie vereinbart, und dass, wenn einer
'^on ihnen davon zurücktritt, ihm wegen der Schuld eine Unze Goldes oder was
dem entspricht von der Schuld obliegt: wenn nun einer von ihnen zurücktritt
14*
108
Ar. 97. von dem, was in dem Document steht, so tadelt ihn unser Gesetz und legt ihm
diese Schuld auf, weil er (den Contract) gebrochen.
§98.
L. 51. P. 21. Ann. 97.
Wenn ein Mann von einem anderen eine Sache kauft und ihm als Arrha
Drachmen gibt, bis dass er zurückkomme und ihm den Rest des Preises ganz be-
zahle, wenn nun der Verkäufer die Arrha an sich nimmt, aber ihn hintergeht und
ihm die (gekaufte) Sache nicht übergibt, so verpflichtet ihn unser Gesetz zu dem
doppelten der Arrha, welche der Käufer ihm gegeben hatte. Wenn aber der Käu-
fer zurücktritt, so verliert er seine Arrha.
§99.
L. 52. Ann. 98.
Frage: Darf ein Mann eines seiner lünder fortgeben, ohne dass er dies
niederschreibt beim Richter?
Antwort: Das ist nicht erlaubt und nicht gültig. Wenn aber ein Mann
bittet seinen Bekannten, dass er ihm eines seiner Kinder gebe, dann darf er es
ihm übergeben vor dem Statthalter. Er entlässt es aus seinem Dienst und Gehor-
sam und unterwirft es demjenigen, dem er es übergeben hat. Den Bericht darüber
lässt er in dem Bureau des Statthalters schreiben. Und jeder einzelne von ihnen
nimmt eine Abschrift davon in einem offenen Schreiben. In dieser Weise wird ein
solcher Act gültig, weil nichts der Art gültig wird ausser durch ein Document des
Königs oder des Statthalters in dem betreffenden Lande, auch wenn sie mit ein-
ander im Einvernehmen eine Schrift darüber aufsetzen.
§ 100.
L. 54. Ann. 99.
Wenn ein Mann einem anderen, der nicht zu seiner Familie oder seinen
Erben gehört, ein Vermögen vermacht und es ihm als Legat hinterlässt, und wenn
dieser noch einen Vater oder Vaters -Vater hat, so haben gegen diesen Fremden
dessen Vater und Grossvater kein Rechtsmittel, ausgenommen wenn dieser Fremde
minderjährig ist; in diesem Falle sollen sie das, was ihm zukommt, sich geben
lassen und es für ihn behüten, bis sie es ihm übergeben können, wenn er gross-
jährig ist. Wenn er ein grossjähriger Mann ist, kann er auftreten und sein Recht
fordern. Wenn aber der Vater oder Grossvater des Legatars etwas von dem Legat
zu nehmen wünschen, was er (der Testirer) einem ihrer Kinder zukommen lässt,
so soll er davon den Richter in Kenntniss setzen und von seinem Bedürfniss da-
nach. Wenn ihm dann der Richter es erlaubt, so ist ihm gestattet, über das Legat
des Legatars zu verfügen.
109
§ 101. Ar. 101.
Arm. 100.
Wenn ein Mann Vormund für Waisen ist, so darf er sich nicht lossagen
von der Vormundschaft und der Verwaltung dessen, was ihm von ihrem Vermögen
übergeben ist, wenn er die Vormundschaft angenommen und mit dem Vermögen
schon etwas unternommen hat.
§ 102.
L. 58. P. 72. Ann. 101.
Wenn ein Mann ein Kind vor dem Bichter adoptirt, und dann es wieder
fortschicken will, so erlaubt ihm unser Gesetz das nicht. Er kann dem Rechte
nach sein Kind nicht von sich fortschicken, ohne ihm etwas zu geben. Wenn aber
der Vater es freizulassen wünscht aus seinem Dienst und Gehorsam und es zu ent-
lassen aus seiner Herrschaft vor dem Richter, so ist ihm das erlaubt.
§ 103.
L. 59. P. 78. Ann. 102.
Der Vater haftet nicht für die Schuld seines Sohnes, es sei denn, dass der
Sohn die Schuld contrahirt habe auf Geheiss seines Vaters. Der Mann haftet
nicht für die Schuld seiner Mutter, noch seines Bruders, noch für die Schuld seines
Schwiegervaters, es sei denn, dass er für sie Bürgschaft geleistet habe; dann muss
er sie bezahlen.
§ 104.
Arm. 102.
Der Vormund von Waisen kann Jemanden beauftragen, ihre Gelder einzu-
fordern. Doch geschieht dieses nur mit Erlaubniss des Richters.
§ 105.
L. 60. Arm. 103.
Unser Gesetz erlaubt keinem, einen Mörder zu tödten; sondern er soll ihn
vor den Fürsten bringen, damit er ihn bestrafe für seine That.
§ 106.
P. 74. Arm. 104.
Wenn zwischen zwei Menschen Hass oder Feindschaft ist, wenn einer dem
anderen nachstellt und ihn tödtet, wenn der Getödtete einen Sohn hat oder einen
Verwandten, der Blutrache fordert, so darf er ihn nicht eigenhändig tödten, sondern
er bringt ihn vor den Beamten, damit er ihn tödte.
no
At. 107. § 107.
P. 75. Arm. 105.
Frage: Womit wird der Uebelthäter bestraft ^ wenn er seinem Nächsten
Uebles thut?
Antwort: Unser Gesetz befiehlt, dass er ihm ebenso viel zurückgebe, als er
ihm geraubt und wodurch er ihn geschädigt.
§ 108.
P. 75. Arm. 106.
Wenn ein Mann gegen einen anderen bei dem Beamten eine Klage einreicht,
dass er getödtet habe, dann aber für seine Klage keine Zeugen oder Beweis hat,
so soll dieser getödtet werden. Ebenso soll jeder, der einen anderen wegen eines
Verbrechens verklagt, ohne für seine Klage Beweis oder Zeugen zu haben, be-
straft werden nach Maassgabe des Grades der Sache , wegen deren er ihn ver-
klagt hat.
§ 109.
L. 64. Ann. 107.
Wenn ein Mann ein Gut kauft oder einen Sklaven oder anderes im Namen
eines anderen, und die Steuer dieses Gutes oder die Nahrung dieses Sklaven wird
von ihm bestritten, so soll er das Gut und den Sklaven gebrauchen, und er hat
keinen Nachtheil von dem was er thut, wenn er das Document nicht in seinem
eigenen Namen geschrieben hat, weil an jedem Ort die Steuer verlangt wird von
dem Inhaber des Gutes, der es in Besitz hat; und sein Name steht geschrieben in
der Steuerrolle. Ebenso liegen die Ausgaben für den Sklaven ihm ob, ganz be-
sonders, wenn auch der Preis (für dieselben) von ihm bezahlt ist. Denn dieser
kommt nicht aus seiner Gewalt heraus (ohne Gesetz).
§ 110.
L. 65. Arm. 108.
Wenn Jemand angestellt ist über Angelegenheiten der Stadt oder Vertreter
des Statthalters für die Steuern ist, so darf er nichts verkaufen, weder Häuser
noch Sklaven, und nicht seinem Gläubiger etwas verkaufen, bis dass er den Lohn
seines Amtes verdient, dann fordert er (der Gläubiger) es davon. Wenn es ein
Haus ist, darf er es verkaufen, und wenn es Sklaven sind, ebenfalls ; wenn es Geld
ist, so geht es von ihm fort zu seinem Gläubiger.
§ 111.
L. 68. Ann. 109.
Wenn einem Manne sein Kind oder Kindeskind Unehre macht, so darf er
es von sich entfernen und sich von ihm lossagen vor dem Beamten. Wenn sie
Ill
etwas Böses begangen haben gegen einen Fremden, so darf er sich nicht von ihnen Ar. 111:.
lossagen. Es wird Yor dem Richter kein Streit und kein Process von den Kindern
gegen ihre Aeltem angenommen.
§ 112.
L. 69. Arm. 111.
Wenn ein Mann einem anderen etwas verschreibt, wodurch er ihn zu ehren
wünscht, und dies ist eine Wohnung oder ein Sklave oder dergleichen, und er ihm
die Urkunde übergibt, so ist es sein Eigenthum, und der Ertrag, der sich aus
diesem Eigenthum ergibt, gehört ihm von dem Tage, an dem die Urkunde ge-
schrieben ist und ihm übergeben. Wenn er aber den Ertrag dem Mann zurück-
zugeben wünscht, der ihm die Urkunde geschrieben, so soll er in einer anderen
Urkunde die Uebergabe des Ertrages an ihn verschreiben, und er soll in Zukunft
den Ertrag bekommen.
§ 113.
L. 70. Arm. 112.
Wenn unter Brüdern oder Genossen die Theilung einer Erbschaft oder von
etwas anderem Statt findet, ohne dass sie hierüber eine Urkunde (Zeugniss oder
Zeugen) haben, wenn sie es aber unter sich vertheilen in Gegenwart von Zeugen
ohne eine Schrift, so gestattet dies unser Gesetz.
§ 114.
Arm. 113.
Wenn ein Mann einen anderen wegen schändlicher Dinge verklagen will, so
erlaubt ihm dies unser Gesetz nur in dem Fall, dass er einen Bürgen stellt dafür,
dass er die Wahrheit seiner Aussage bestätigen wird durch Aufstellung von Zeugen
oder durch das Geständniss des Mannes. Wenn er das nicht kann, so haftet er
für dieselbe Schuld, welche er jenem Manne beilegte, falls sich die Sache als wahr
herausgestellt hätte. Ebenso ist es bei der Bestrafung.
§ 115.
L. 72. Arm. 114.
Frage: Darf ein Mann, wenn er das Kind eines anderen adoptirt hat, es
ausschliessen von seiner Erbschaft?
Antwort: Er kann es, wenn er zum Richter geht und ihm eine Emancipations-
und Freilassungsurkunde schreibt, wie er es mit seinem eigenen Kinde thun kann.
§ 116 cf. 114.
L. 71. Arm. 115.
Es darf' kein Mann seinesgleichen bei dem Richter wegen einer Schändlich-
keit verklagen, dies wird nicht von ihm angenommen^ ausgenommen der Betreffende
/
I
I
[
112
Ar. 116. sei sein Vater oder Verwandter. Einen Fremden aber kann er nicht beschuldigen,
dass er getödtet habe, ohne dem Richter für sich einen Bürgen zu geben dafiir,
dass er ihm dies beweisen wird. Wenn nun seine Aussage nicht wahr ist, so wird
er mit ganzer Strafe bestraft.
§ 117.
Ann. 116.
Wenn ein Mann seinesgleichen beschuldigt, etwas Verbotenes begangen za
haben, so darf auch dieser ihn beschuldigen, aber bevor er noch seine Klage bei
dem Richter niederschreibt, damit ihre beiden Klagen zusammen niedergeschrieben
werden. Dann untersucht der Richter die Klage. Wenn nun einer von ihnen über
den anderen ein Vergehen feststellt, welches grösser ist als das, dessen dieser ihn
verklagt, und wenn die Aussage beider sich als wahr erweist, so bestraft er beide,
wie sie es verdienen.
§ 118 cf. 37.
L. 73. P. 31. Arm. 32.
Frage: Darf ein freier Mann aussagen, er sei der Sklave eines anderen, und
sich mit ihm einigen, dass er ihn verkaufe?
Antwort: Wenn er 20 Jahre alt ist, so darf er es, und er kann nicht zur
Freiheit zurückkehren, wenn er wünscht, besonders wenn er mit dem, der ihm ver-
kauft hat, seinen Preis sich getheilt oder soviel als die Hälfte seines Preises ver-
zehrt hat aus dem Vermögen dessen, der ihn verkauft; er bleibt als Sklave bei
dem, der ihn gekauft.
§ 119.
L. 77. Arm. 117.
Frage: Welcher Räuber verdient den Tod?
Antwort: Die nächtlichen Diebe, welche bewaffnet in die Häuser dringen,
verdienen den Tod. Aber die Tagesdiebe, d. i. die Beutelschneider und kleine
Diebe und ähnliche sollen bestraft und zum Schadenersatz angehalten werden.
§ 120.
L. 78. Arm. 122.
Die, welche huren mit männlichen, ebenso die Kinderdiebe, seien sie Skkrefl
oder Freie, befiehlt unser Gesetz zu tödten.
§ 121.
L. 82. Arm. 123.
Verbrechen werden bestraft nach Maassgabe ihrer Verbrechen, einige aft
Verbannung nach einer fernen Gegend, andere mit dem Tode.
V
1
113
§ 122. Ar. 132.
L. 80. Arm. 120.
Wenn Leute au anderen vorbeiziehen , durch ein Dorf oder eine Stadt , und
von dort Thiere, Pferde oder Lastthiere, oder Menschen fortführen, so befiehlt
unser Gesetz sie sofort zu tödten oder sie zu verbannen in die fernsten Theile des
Landes. Ihre Sache ist dem Bichter zu übergeben, damit er sie bestrafe nach der
Grösse oder Kleinheit ihrer Vergehen.
§ 123.
L. 81. Arm. 121.
Die, welche Häuser durchbohren, befiehlt unser Gesetz zu bestrafen gemäss
dem, was sie verdienen. Wer den Tod verdient, wird mit dem Tode, wer Ver-
bannung oder Schadenersatz verdient, wird mit Verbannung oder Schadenersatz
bestraft.
§ 124.
L. 83. Arm. 123.
Wenn ein Mann einem anderen etwas von der Erbschaft in seinem Testa-
ment verschreibt, und er hat eine Schuld, so befiehlt unser Gesetz, dass der Erbe
davon die Schuld bezahle, auch wenn die Schuld mehr beträgt, als er ihm ver-
macht hat, falls er sie angenommen. Wenn er die Erbschaft aber nicht ange-
treten, so hat er keine Verpflichtung noch Schuldzahlung zu leisten.
§ 125.
L. 84. Arm. 124.
Wenn ein Mann einem anderen seine Hinterlassenschaft hinterlässt oder ihm
vermacht durch Testament, und dieser sie, bevor er sie übernimmt, einem anderen
schenkt oder verpfändet, wenn ferner der Testator eine Verpflichtung oder Schuld
hatte, so muss der Erbe für den Mann die Schuld oder Verpflichtung leisten.
§ 126.
L. 85. Arm. 125.
Wenn ein Mann sich trennt von seinem Genossen oder mit seinem Bruder
auftheilt, wenn sie eine Urkunde schreiben und darin schwören, das darin Genannte
auszuführen, so soll der, der das in der Urkunde Genannte nicht leistet, seine Ver-
pflichtung dem anderen, der den Inhalt der Urkunde erfüllt hat, zahlen. Der
Richter soll ihn bestrafen wegen falschen Schwures und ihn anhalten zur Zahlung
des Werthes des Gegenstandes, um den es sich zwischen ihnen handelte.
SöMnoKU Bbchtibüoh. 15
114
At. 127. § 127.
L. 86. Arm. 126.
Wenn ein Mann sich Brüder wünscht oder fur seine Kinder Brüder wünscht,
so darf er darüber keine Urkunde aufsetzen, um ihnen seine Erbschaft zuzuwenden.
Das ist nicht erlaubt, wenn sie verheirathet sind, weil ihre Weiber und Kinder
nicht Gemeingut sind.
§ 128.
L. 87. Arm. 127.
Ein Mann hat über die lünder seiner Tochter keine Gewalt, seien sie männ-
liche oder weibliche.
§ 129.
L. 89. Arm. 128.
Die Theilung unter Brüdern, die volljährig sind, oder unter Brüdern, die
einen Curator haben, ist gestattet, mag sie mit einem Document geschehen oder
nicht, wenn nicht Betrug dabei ist oder Diebstahl ihrer Rechte oder Beraubung.
Wenn sie etwas der Art finden, so ist ihre Theilung nicht gültig. Der Verletzte
kann sein Recht nehmen und fordern, wenn er grossjährig und 25 Jahre alt ge-
worden ist. Wenn er aber älter als 28 Jahre geworden, ohne sein Recht gefordert
zu haben, wenn er es danach fordert, so darf er seine Brüder nicht angreifen.
Jeder verfügt über das, was er bekommen, und thut damit, was er will.
§ 130.
Arm. 129.
Frage: Wenn ein Mann einen Knaben oder Mädchen von den Kindern der
Unzucht oder der Armen auf der Strasse findet, dessen Eltern unbekannt sind,
darf er es zum Sklaven machen?
Antwort: Dies hängt ab von dem, der sie erzieht und ihre Kosten bestreitet.
Wenn er dies nur gethan, damit sie Sklaven wären, so sind sie Sklaven. Wenn
er stirbt, ohne ihnen etwas zu vermachen, so sind sie Sklaven; wenn er befiehlt
sie freizulassen, so sind sie frei. Wenn er sie aber erzogen hat, dass sie Freie
seien, so sind sie frei; sie sind frei, ob er lebt oder stirbt.
Ende der Gesetze der gläubigen, siegreichen, durch ihi*e Orthodoxie berühmten
Könige, nämlich Constantin des Auserwählten, Theodosius und Leo, welche
die edlen Gesetze und preiswürdigen Bestimmungen gegeben.
Der heiligen Trinität Dank bis in Ewigkeit!
Amen.
V.
TTEBERSETZUNG
DES ARMENISCHEN TEXTES.
Gesetze der Könige Constantin, Theodosius und Leo,
der Könige der Römer.
Von AnÜEing an hat Gott der Herr dem Menschen das gute Gesetz und das
Recht gegeben. Hat doch Moses im ersten Buch der Schöpfung uns das Gesetz
gelehrt und geschrieben, dass Gott dem Menschen das Gesetz setzte, Yon dem
Baum in der Mitte des Paradieses nicht zu essen noch von dem Baum der Erkennt-
niss des Guten und Bösen; und weil er das Gesetz nicht befolgte, haben wir sogleich
an ihm die Strafe des Gesetzübertreters kennen gelernt, denn Gott sprach zum
Menschen: „Dafür dass Du gegessen von dem Baum, Yon dem ich Dir befohlen
nicht zu essen, soll verflucht sein die Erde bei Deiner Arbeit und zum Staub sollst
Du zurückkehren, von wo Du genommen bist." Nachdem er die Gesetzesübertreter
auf diese Weise bestraft, trieb er sie aus dem Paradiese und schickte sie fort als
Fremdlinge zu wandern auf Erden. Darauf zeugte Adam den Seth und Seth den
Enos u. s. f. bis zu Noah, dem Vater des Sem. Sem zeugte den Arpachschad und
von ihm entstammen die Geschlechter der Reihe nach bis zu Abraham, der den
Isaak zeugte nach der Yerheissung Gottes. Isaak zeugte den Jacob und Jacob die
zwölf Erzväter, welche von Gott dem Allmächtigen die schönen Gesetze erhielten.
Die Väter Hessen die Söhne ihre Erbschaft und Besitzthümer erben, wie
denn Noah, seine Söhne segnend, ihnen die Erbschaft übergab. Abraham liess
auf Gottes Befehl seinen Sohn Isaak seinen Besitz erben, aber den von einer
Sklavin geborenen Ismael schloss er gemäss dem Worte Gottes von der Erbschaft
ans. Gleicher Weise liess Isaak den Jacob erben und liess Jacob, als er in
Aegypten starb, seinen Sohn Joseph Sichem erben, von dem er sagte: „ich habe
es mit meinem Schwert und Bogen erworben." Nachdem diese sich das vorzüg-
liche Gesetz, dass jedermann seine Kinder seine Besitzthümer erben lässt, erkoren
hatten, haben aus diesem vortrefflichen Grunde alle Völker das Gesetz, ihre Kinder
ihre Besitzthümer erben zu lassen, angenommen. Falls aber keine Kinder vor-
handen sind, lässt man erben, wen man will. Auch die Völker der Heiden, wie
15*
116
Ann. 1. verschieden ihre Gesetze auch waren, wandelten in diesem Brauch den rechten
Weg, bis zur Zeit unseres Herren Jesu Christi, der den Leib empfing von der
heiligen Jungfrau und auf den Wunsch des Vaters Mensch wurde, um die Kinder
der Menschen, welche willig waren, vom Irrthum zu befreien, der durch seine
evangelische Lehre schöne und belebende Gesetze seiner Kirche gab. Und in
seiner heiligen Kirche erweckte er fromme Könige auf dem Thron der Selbstherr-
schaft der Franken und richtete ihren Sinn auf den wahren Glauben, und diese
unterwarfen alle Völker der Ordnung des Gesetzes Christi. Nach ihm regierten
sie ihre Reiche, Denn alle Völker der Heiden, welche nach einem Gesetz regiert
zu werden wünschten, folgten dem Beispiele Moses', und die Weisen, die bei ihnen
auftraten, gaben zu ihrer Zeit verschiedene bürgerliche Gesetze, sodass sie den
Israeliten glichen, welche nach dem Gesetze Gottes wandelten. Steht es doch fest,
dass niemand von ihnen ein Buch oder eine Tradition hatte ausser Moses, und
Moses mit dem Gesetz, das ihm Gott gegeben, war früher als alle Weisen der
Hellenen, Athener, Römer und Keturäer, d. h. Aegypter. Das Geschenk des Gesetzes
Gottes wurde durch Moses den Israeliten, die nach dem Gesetze wandelten, gegeben
und die anderen Völker trieb ein edler Wetteifer, nach trefflichen bürgerlichen
Gesetzen regiert zu werden, bis zur Ankunft unseres Herrn, welcher die Gesetze
Moses* aufhob und antiquirte durch sein Evangelium. Hebräer und Heiden rief
er zu seinem evangelischen Gesetz, an welches die glückseligen und glorreichen
Könige glaubten, angefangen vom grossen Constantin, der diese Gesetze gegeben hat.
§ 1.
L. 1. P. 1. Ar. 1.
Wenn ein Mann stirbt ohne Testament und hinterlässt männliche und weib-
liche Kinder, so erben sie gleichmässig. Wenn er aber ein Testament schreibt,
so lässt er seine Kinder erben, wie er will. Jeder einzelnen seiner Töchter gibt
er ihren Theil, d. i. einen (entsprechenden) Theil von den drei Theilen (Uncien)
des Besitzes, und aus neun Theilen constituirt er die Erbschaft für seine Söhne
nach seinem Belieben. Wenn er aber seinen Söhnen mehr geben will, so kann er es.
Wenn er nicht männliche Nachkommenschaft hat, aber er hat eine Tochter,
so erbt sie das Vermögen des Vaters. Wenn er überhaupt keine Kinder hat, lässt
er erben, wen er will.
Wenn er plötzlich ohne Kinder und ohne Testament stirbt, so beerbt ihn
sein Vater, und wenn sein Vater nicht mehr lebt, beerben ihn seine Brüder und
Schwestern. Wenn die Mutter noch lebt, soll sie wie eines der Kinder gezählt
werden und soll gleichen Theil haben an der Erbschaft.
§ 2.
L. 1. P. 1. Ar. 1.
Im ersten Canon haben wir beschrieben, dass Söhne und Töchter gleich-
mässig erben, wenn der Vater ohne Testament stirbt. Wenn aber Söhne und
117
Tochter nicht vorhanden sind, sondern fernere Verwandte und ihre Kinder, so Arm. 2.'
«rben die Weiher und ihre Kinder nicht zusammen mit den Vatershrüdem und
deren Söhnen, sondern die Weiher erben mit ihren Brüdern und mit ihren Ver-
-wandten in folgender Weise: die Gesetze prüfen den reinen Samen und wer der
nächste ist, den bringen sie der Erbschaft nahe. Andeghnatus heisst ohne
Yermuthung. Wenn das nahe Geschlecht erloschen ist, d. i. das väterliche, so
kommt danach das Geschlecht der Weiber heran. Also kommt einer nach dem
anderen in der Verwandtschaft.
§3.
L. 1. 2. P. 1. 2. Ar. 1.
Wenn ein Mann stirbt, während sein Vater noch lebt, so darf er nicht ein
Testament schreiben, wenn er auch Kinder hat, denn er steht unter dem Befehl
seines Vaters und was die Kinder erwerben zu Lebzeiten ihres Vaters oder Gross-
vaters, verbleibt den Vätern.
§4.
L. 5. P. 3. Ar. 2.
Man fragt das Gesetz, ob Minderjährige ein Testament machen dürfen und
in welchem Alter man ein Testament machen kann?
Das Mädchen untersteht bis zu 12 Jahren dem Epitropus und darf nicht
ein Testament schreiben. Wenn sie älter wird als 12 Jahre, kommt sie aus dem
Gehorsam gegen den Machthaber heraus, und nachdem sie von der Oberauf-
sicht befreit ist, kann sie ein Testament machen.
Das männliche Kind untersteht bis zu 14 Jahren dem Machthaber.^) Es
werden nämlich Verwalter über die Besitzthümer von Waisen von den Königen
bestimmt, nämlich die Bischöfe, und wenn ein Laie angestellt wird, so geschieht
es auch auf Befehl der Könige. Mit 15 Jahren kommt das Kind aus dem Gehor-
sam gegen den Verwalter heraus und mit 25 Jahren wird das Kind ein voll-
kommener Mann.
§5.
L. 6—8. P. 3. Ar. 3.
Wenn der Schwiegersohn eines Mannes stirbt und der Vater der Frau
wünscht die Curatel über die Kinder zu führen, so kann er es, wenn er einen
Bärgen stellt. Wenn aber der Vater (der Kinder) sterbend ein Testament schreibt
und für seine Kinder, die als Waisen zurückbleiben, Aufseher und Vorgesetzte
ernennt, so kann ein solcher die Curatel über die Waisen führen ohne einen
Bürgen zu stellen.
^ In Y. folgt an dieser Stelle: „und darf nicht ein Testament machen. Von 14 Jahren bis
za 25 Jahren untersteht es dem Curator. Mit 25 Jahren wird der Knabe ein vollkommener
Maim nnd das Mädchen eine vollkommene Frau."
118
Arm. 5. Wenn ein Mann stirbt ohne Testament und hinterlässt Kinder und unter
seinen Söhnen findet sich ein 25jähriger, so kann dieser die Curatel über seine
Geschwister führen und (alles) verfügen, ohne einen Bürgen zu stellen. Wenn
aber die Söhne noch minderjährig sind und der Vater, wie gesagt, kein Testament
gemacht hat, wenn er aber Brüder hat, so befiehlt das Gesetz zu bestimmen, wer
von ihnen Aufseher und Vorgesetzter der Bruderskinder werden soll. Wenn er
keinen Bruder hat, wohl aber einen erwachsenen Bruderssohn, so wird er in gleicher
Weise Vorgesetzter und Machthaber und Aufseher für die Kinder seines Vaters-
bruders.
Ferner wenn der Verstorbene weder Bruder noch Bruderssohn hatte noch
einen erwachsenen Sohn und, wie gesagt, kein Testament gemacht hat, wenn dann
die Mutter der Kinder es unternimmt, die Curatel über die Kleinen zu fuhren,
so soll sie zum Richter des Ortes gehen und es ihm mittheilen und die Verpflich-
tung eingehen, dass sie nicht wieder heirathen will, bevor sie nicht das Verspre-
chen rücksichtlich der Kinder erfüllt hat. Wenn sie aber die Last ihrer Kinder
nicht übernehmen will, so befiehlt das Gesetz, dass die Machthaber der Stadt In-
spectoren und Aufseher für Waisenkinder anstellen und ihnen einen gebührenden
Lohn geben. Wer dies (Amt) auf sich nimmt, muss Bürgen stellen, dass er die
Besitzthümer der Kinder sicher behüten will. Wenn aber ihre Namen in dem
Testament geschrieben sind, wie wir oben geschrieben, so brauchen sie keinen
Bürgen zu stellen, weil der Vater nach seinem Wunsch sie bestimmt hat, die
Curatel über seine Kinder zu fuhren.
§ 6.
L. 9. P. 4. Ar. 4. 5.
Wenn ein Vater erwachsene Kinder hat und sie werden ungehorsam gegen
seine Befehle und machen ihm Schande, so kann er, wenn er sie von der Erb-
schaft ausschliessen will, über seine Besitzthümer (dem entsprechend) verfügen, aber
das Gesetz befiehlt ihnen einen Theil von den 9 Theilen seines Besitzes zu geben.
Seinen ganzen Besitz theilt er in 4 Theile und einen derselben theilt er in 9 Theile,
welche er gleichmässig über die ungehorsamen Kinder vertheilt, wie viele ihrer
auch sind, männliche und weibliche.
Wenn der Vater, der seine Kinder Verstössen hat, ein Testament macht und
einen fremden Erben hinterlässt, so befiehlt das Gesetz, dass er nur einen Freien
als Erben hinterlassen soll, damit sein Testament unangefochten bleibe. (Im Fol-
genden ist der Text verderbt, soll wohl heissen: Solche; die man nicht als
Erben einsetzen soll, sind die , welche huren etc.) , welche das Vermögen verschleu-
dern und ähnliche. Solchen darf er nicht die Erbschaft geben; wenn er es aber
thut, so wird das Testament angefochten von seiner Verwandtschaft wegen der
ungehorsamen Kinder.
119
§ 7. Arm. 7.
L. 12. P. 5. Ar. 6.
Wenn man Jemanden im Testament zu erben einsetzt und er will die Erb-
schaft nicht annehmen; so kann er es; wenn er aber die Hand daran legt, so kann
er es nicht mehr. Er hat auch das Recht, sie einem anderen zu geben, bevor er
sie annimmt.
§ 8.
L. 19. P. 6. Ar. 7.
Wenn der Vormund (von Waisen) etwas von ihrem Vermögen verkaufen und
damit dem Steuerempfänger die Steuern oder auch Schulden bezahlen will, so darf
er dies nicht thun ohne des Richters Willen. Er hat ihm die Sache anzuzeigen
und auf seinen Befehl verkauft er von ihren Sachen genau so viel als genügt für
die (Erfüllung der) obliegenden Verpflichtung.
§ 9.
L. 22. P. 7. Ar. 8.
Wenn Jemand ein Geschenk macht und wünscht es wieder zurückzunehmen,
80 kann er, wenn der Beschenkte sein Sohn oder Tochtersohn ist, solange er lebt,
die geschenkte Sache zurücknehmen.
§ 10.
L. 24. P. 8. Ar. 9.
Femer wenn Jemand ein Geschenk verschreibt und bestätigt (die Sache) und
es vergeht keine (lange) Zeit darüber und nicht geschieht eine Bestätigung (sie),
80 ist dies nicht gültig. Wenn er einem Sohn oder einer Tochter ein Geschenk
zuschreibt, ist es gültig. Fremden gegenüber aber nicht gültig.
§ 11.
L. 27. P. 9. Ar. 10.
Wenn Jemand in einem Testament seinen ganzen Besitz einem anderen als
Legat verschreibt, so befiehlt das Gesetz, dass er bis zu 9 Theilen hinterlasse, d. h.
eines der Viertel theilt er in neun und der dritte Theil bleibt den Erben (sie).
§ 12.
L. 35. P. 15. Ar. 17.
Wenn ein Mann zwei Weiber hat, von denen die erste eine Mitgift brachte,
die zweite nicht, wenn beide Kinder haben und der Vater wünscht allen gleich-
massig die Erbschaft zukommen zu lassen, so kann er es. Er schätzt die Kinder
der Frau ohne Mitgift wie fremde Erben und er bezeichnet sie nicht wie seine
Kinder, die er als Erben zu hinterlassen wünscht. Wenn er aber nicht ein Testa-
ment macht, so beerben ihn nur die Kinder der Frau mit Mitgift.
120
Arm. 13. § 13.
L. 37. P. 17. Ar. 19.
Wenn ein Mann Söhne hat und diese Söhne sterben kinderlos Yor ihm, wenn
verheirathete Töchter da sind, welche Eonder haben, wenn die Töchter gestorben
sind, während ihre Kinder noch leben; wenn er nun ein Testament macht und den
Kindern der Töchter die Erbschaft gibt, so hat er das Recht nach Belieben zu
handeln. Und wenn er Brüder hat oder Bruderskinder, so dürfen diese sich nicht
widersetzen.
Wenn er aber ohne Testament stirbt, so beerben ihn seine Brüder und
Bruderssöhne, und wenn er keine Brüder hat, so beerben ihn die Yatersbrüder
oder deren Söhne.
Ist das yäterliche Geschlecht erloschen, so kommen die Söhne der Töchter
zur Erbschaft; wenn aber auch das Geschlecht der Töchter erloschen ist, so kom-
men die Schwestersöhne zur Erbschaft. Man wählt unter der ganzen Verwandt-
schaft, soviel ihrer noch leben, die männlichen Erben aus, denn den Weibern ist
die Erbschaft nicht zugänglich, solange noch ein männlicher Erbe vorhanden ist.
Wenn aber kein männlicher Erbe mehr da ist, dann kommen die Weiber zur
Erbschaft.
§ 14.
^/ L.38. P. 18. Ar. 20.
Wenn ein Mann Häuser oder Sklaven kaufen will oder etwas anderes, was
auf dem Markt verkauft wird, wenn sie die Höhe der Rechnung bestimmen, aber
keine Arrha geben und den vereinbarten Preis nicht bezahlen, sondern nur münd-
lich die Sache abmachen, so befiehlt das Gesetz, dass der Verkäufer die Sache
keinem anderen als dem ersten, der mit ihm den Preis vereinbart, übergeben darf.
Wenn aber der erste freivnllig zurücktritt, so lässt sich der Besitzer der Sachen
von ihm ein Schreiben geben, worin er die Sachen mit Namen nennt, und über-
gibt dies Schreiben dem Mann, der sie in Wirklichkeit kauft.
§ 15.
L. 3. P. 23. Ar. 21.
Wenn ein Mann seine Söhne oder Sohnessöhne freilässt, so muss er ihnen
ein Befreiungsschreiben vor dem Richter ausstellen; er ist zufrieden mit ihnen
rücksichtlich des Gehorsams, den sie ihm erwiesen; hochschätzend haben sie ihn
geehrt und gegen ihn die dem Vater schuldige Pflicht erfüllt; deshalb befreit er
sie von dem Gehorsam gegen ihn, damit sie Freie werden. Wenn er ihnen Ge-
schenke geben will, so kann er es, aber er muss es vor dem Richter thun.
Die befreiten Söhne können nicht mehr den Vater beerjben, sondern stehen
der Erbschaft in Tod und Leben fremd gegenüber. Nach der vor dem Richter
vollzogenen Befreiung kann der Mann nicht vor ihnen mehr ein Testament Bchrei-
121
ben (sic), sondern es beerben ihn, wenn er stirbt, die Söhne oder Töchter, welche Arm. 16i
nach der Befreiung geboren sind, oder andere Verwandte. Von der Befreiung an
sind sie ledig des dem Vater schuldigen Gehorsams. Und wenn die befreiten
Söhne sterben zu Lebzeiten ihres Vaters, so konnte er sie nicht verhindem ein'
Testament zu machen, denn sie verfügen selbstständig über ihre Sachen und
Besitzthümer, wie sie wollen, weil sie von dem Gehorsam gegen den Vater be-
freit sind.
§ 16.
L. 4. P. S4. Ar. 22.
Wenn Jemand, sei er gesund oder krank, sein Testament macht und er will
seine Sklaven befreien, so kann er, wenn es einer ist oder zwei, sie freilassen;
von 4 kann er 2 freilassen, von 7 bis 15 die Hälfte, von 15 — 30 ein Drittel, von
30 — 100 ein Viertel. Wenn er mehr freilässt als der Nomos erlaubt, so verbleibt
dies Plus den Erben. Wenn aber Jemand ein Testament macht und er verordnet
die Freilassung aller seiner Sklaven, so verbleiben alle als Sklaven seinen Erben.
§ 17.
L. 21. P. 24. Ar. 23.
Wenn Jemand seine Sklaven freizulassen wünscht, so soll er es thun vor
Bischöfen und Priestern, oder in den Provinzen des Reiches vor dem Chorbischof
und den Clerikem, wie der glorreiche unter den Königen, der grosse Constantin,
befiehlt. ^
§ 18.
L. 21. P. 34. Ar. 24.
Wenn ein Mann seinen Sklaven freilässt, so soll er auch seine Sachen und
Besitzthümer mit ihm freilassen in derselben Schrift, denn wenn er die Besitz-
thümer, die er mit dem Sklaven freilässt, nicht mit Namen nennt, so nehmen,
wenn der Herr des Sklaven stirbt, seine Erben alle Sachen des freigelassenen
Sklaven an sich.
§ 19.
L. 23, P. 26. Ar. 25.
Wenn Jemand einen Sklaven befreit, kann er ihn wieder zum Sklaven machen
oder nicht? — Antwort: Wenn er durch Zeugen beweisen kann, dass er von ihm
verletzt und missachtet wird, so kann er wieder vor dem Vorstand des Ortes
erscheinen, den Beweis führen und mit des Vorstands Wissen ihn wieder zu seinem
Sklaven machen.
§ 20.
L. 26. P. 26. Ar. 26.
Ob Jemand, der einen Sklaven befreit, ihm ein Legat geben kann, ebenso
BOMItOBBt BaOBTSBUOH. 16
122
jMü. 20. auch dem Sohne des Sklaven? — Antwort: Das Gesetz gewährt ihm die Freiheit
dies zu thun.
§21.
L. 39. P. 19. Ar. 27.
Wenn Jemand einen Sklaven kauft und es wird bei dem Handel die Be^
Stimmung aufgestellt, dass er nicht ein Ausreisser, sondern gut und fehlerlos sein
soll, so muss in Folge dessen der Verkäufer dem Käufer eine Frist von 6 Monaten
geben, um ihn zu prüfen. Wenn er innerhalb 6 Monate einen Fehler an ihm
findet, so hat er nach dem Gesetz das -Recht ihn zurückzuschicken und sein Geld
wiederzubekommen. Wenn aber der Sklave innerhalb der bestimmten 6 Monate
flieht, so muss der Käufer ihn suchen und auffinden und seinem ersten Herrn
wieder übergeben, dann bekommt er sein Kaufgeld zurück.
§22.
L. 39. P. 20. Ar. 28.
Wenn Jemand einen Sklaven verkauft unter dem Pact, dass er gut oder
schlecht sein dürfte, und er führt den Pact aus, so kann danach der Käufer ihn
nicht seinem Herrn zurückschicken. Wenn sie aber nachträglich zu der Einsicht
kommen, dass er besessen ist, so kann der Käufer ihn aus diesem Grunde zurück-
schicken und der Verkäufer muss ihn zurücknehmen.
§ 23.
L. 41. P. 27. Ar. 29.
Wenn Jemand seinem Sklaven befiehlt, im Gericht für ihn zu sprechen und
einen Process zu führen, so hat der Sklave nach dem Gesetze nicht das Recht für
ihn zu sprechen, denn ein Sklave und ein Freier sind einander nicht gleich.
§24.
L. 49. P. 28. Ar. 30.
Wenn Jemand bei sich einen geflohenen Sklaven aufnimmt, wissend dass es
ein Sklave ist, so befiehlt das Gesetz, dass die Herren dieses Sklaven denjenigen,
der ihn aufgenommen hat, wie einen Sklaven in das Gericht ziehen sollen.
§25.
L. 50. P. 28. Ar. 31.
Wenn Jemand einen Soldaten aufnimmt, der nicht ihm gehört, sondern ein-
geschrieben ist in der Rolle anderer, wenn er wusste, dass er anderen Herren
dient, und ihn nicht von selbst zurückschickt, sondern ihn als Soldaten für seine
eigene Truppe erwirbt, so soll er von dem Herrn des Soldaten zur Rede gestellt
werden.
123
§ 26. Arm. 26.
L. 51. P. 21. At. 32.
Wenn ein Sklave etwas zu kaufen wünscht auf Befehl seines Herrn, so
kann er es.
§ 27.
L. Ö3. P. 22. Ar. 33.
Wenn Jemand etwas verkauft und bekommt eine Arrha und nimmt nun die
Sache wieder zurück, so befiehlt das Gesetz, dass er dem Geber der Arrha dieselbe
in doppeltem Betrage zurückerstatten soll.
§ 28.
L. 60. P. 29. Ar. 34.
Das Gesetz erlaubt Keinem, seinen Sklaven mit eigener Hand zu tödten,
sondern wenn ein Sklave etwas Todeswürdiges begangen hat, übergibt man ihn dem
Richter, der ihn für sein Vergehen bestraft.
§29.
L. 6. P. 30. Ar. 35. 36.
Wer einen Dieb oder Mörder oder den Tod verdienenden Sklaven tödtet,
ohne die Erlaubniss dazu vom Könige oder Richter zu haben, soll selbst getödtet
werden; so befiehlt es das Gesetz.
§ 30.
Wenn Jemand seinen Sklaven freilässt laut Contract und bestimmt, dass er
noch eine bestimmte Anzahl von Jahren nach der Freilassung seinem Sohne oder
Erben dienen soll, so darf er nach dem Gesetz in dieser Sache frei verfügen.
§ 31.
L. 73. P. 31. Ar. 87.
Wenn Jemand nach der Freilassung eines Sklaven laut Contract diesen Con-
tract der Kirche oder einem Kloster vorzuzeigen und ein Testament (zu seinem
Gunsten?) zu schreiben wünscht, so ist das rechtmässig.
§ 32.
L. 73.
Wenn ein Freier vor Gericht gefragt wird und von sich aussagt, dass er ein
Sklave sei, wenn er sich selbst einem Käufer übergibt und sich selbst überliefert,
verliert er, wenn er schon 20 Jahre alt ist, seine Freiheit und das Gesetz kann
ihm nicht helfen, ganz besonders, wenn der Verkäufer den Preis für seine Person
mit ihm getheUt hat oder wenn er seinen Antheil verzehrt hat; er verbleibt als
Sklave dem Käufer.
16*
124
Am. 88. §33.
L. 74. P. 32. Ar. 38.
Wenn ein freies Weib von sich aussagt, dass sie Sklavin sei, und man gibt
sie fort in einer dos, so hilft ihr nicht der Nomos, falls sie mehr als 20 Jahre
alt ist, sondern sie verliert ihre Freiheit und bleibt als Sklavin dem, der sie
gekauft oder in der dos seines. Weibes bekommen hat. Wenn sie aber weniger
als 20 Jahre alt ist, so hilft ihr das Gesetz und sie kehrt zurück zur Freiheit.
§34.
L. 79. P. 37. Ar. 39.
Wenn ein Mann oder eine Frau etwas Gestohlenes zur Aufbewahrung nimmt,
was ein Sklave gestohlen hat, so befiehlt das Gesetz, dass er (oder sie) dem Herrn
das Vierfache ersetzen.
§35.
L. 103. P. 35. Ar. 40.
Wenn Jemand einen Sklaven kauft laut Contract und vor dem Ablauf von
6 Monaten, welche das Gesetz bestimmt, an ihm ein schmerzhaftes Leiden oder
Besessenheit entdeckt wird, so befiehlt das Gesetz, dass der Käufer den Sklaven
seinem früheren Herrn zurückschicke und seinen Kaufpreis von ihm zurück-
bekomme. Wenn aber die 6 Monate ablaufen, ohne dass ein Fehler an ihm
gefunden wird, so kann man ihn nach dieser Zeit nicht mehr zurückschicken.
§36.
L. 113. P. 36. Ar. 41.
Wenn Jemand einen Sklaven verkauft nach einem unlösbaren Contract, dass
er. Mann oder Weib, jeden beliebigen Fehler haben dürfe; wenn der Käufer
nun wirklich einen Fehler an ihm entdeckt, so kann er ihn nicht zurückschicken,
weil er ihn nach dem Contract gekauft hat; nur wenn er findet, dass er besessen
ist, kann er ihn zurückschicken.
Wenn er bei seinem ersten Herrn ein Leiden bekommen, das sich später
wiederholt hat (sie), we'nn dies Leiden sich erneuert, kann der Käufer ihn nicht
zurückschicken.
Wenn aber der Verkäufer vor Zeugen den Sklaven als fehlerfrei verkauft
hat und man findet hinterher, dass er ein Ausreisser ist oder ein Dieb, so kann
der Käufer ihn zurückschicken und sich die Sachen, die er ihm gestohlen hat, von
dem Verkäufer zahlen lassen.
Wenn der Verkäufer bei dem Handel erwähnt hat, dass der Sklave gut oder
schlecht sein könne, und der Käufer unter dieser Bedingung gekauft hat, so kann
er ihn hinterher nicht wegen eines Fehlers zurückschicken noch den Kaufpreis
zurückfordern.
125
, § 37. Am. 87.
P. 33. Ar. 42.
Wenn ein Sklave freigelassen wird, er aber als Freier in der Macht seines
Herrn verbleibt und nach seiner ^Freilassung ein Weib von den Sklavinnen seines
Herrn heirathet und er bekommt Kinder von ihr, so beerben ihn nicht die Kinder
der Sklavin, sondern sein Erbe ist der Herr, der ihn freigelassen hat.
§ 38.
L. 21. P. 24. Ar. 43.
Wenn Jemand einen Sklaven freilässt, so muss er dies thun, wenn es in der
Stadt geschieht, vor dem Bischof und 6 Priestern; auf dem Lande vor dem Chor-
bischof, den Clerikem des Ortes, vor 5 Männern und der ganzen Gemeinde, damit
sie durch ein Document die Freilassung bezeugen, sei es in der Stadt oder auf
dem Lande. Ein also befreiter Sklave wird ein Freier. Wenn er nicht in dieser
Weise freigelassen wird, ist die Freilassung nicht gültig, sondern er befindet sich
wieder, wenn sein Herr es wünscht, unter dem Gehorsam seines Sklavendienstes,
wie es das Gesetz vorschreibt.
§ 39.
L. 66. P. 77. Ar. 48.
Es befiehlt das Gesetz: wenn Jemand ein Landgut oder Haus oder einen
Garten oder etwas anderes kauft und diese Sachen waren dem Verkäufer ver-
p&ndet; wenn dieser in keiner Weise von dem Pfandgeber belästigt worden war,
sondern nach seinem Belieben die Sachen verkauft, weil der eigentliche Besitzer
in der Ferne weilt; wenn nun das verkaufte Feld oder Haus dem Käufer 10 Jahre
lang verbleibt und danach der ursprüngliche Besitzer wieder erscheint, wenn er
während eines Jahres die Sachen nicht bei dem Käufer reclamirt, so verbleibt dem
Käufer das Gekaufte als rechtmässiges Eigenthum, weil der Besitzer nicht inner-
halb eines Jahres geklagt hat. Wenn aber der in der Feme weilende Besitzer
ein Kaufmann oder Soldat ist, so erlaubt das Gesetz, dass er bis Ablauf von
20 Jahren sein Eigenthum, das er verpfändet hatte, reclamiren kann. Nach Ablauf
Ton 20 Jahren kehrt sein Besitz nicht zu ihm zurück: so befiehlt das Gesetz.
§40.
L. 75. Ar. 47.
Man fragt das Gesetz: wenn zwei Gegner in das Gericht gehen und, während
das Recht entschieden wird, derjenige, der verurtheilt, wird um Aufschub bittet,
was soll der Richter thun? — Antwort: Wenn er um Aufschub bittet, soll er ihm
4 Monate geben und danach zieht ihn sein Gegner wieder in das Gericht. Wenn
er in listiger Weise wiederum Aufschub begehrt, so gibt er ihm noch 3 Monate.
Wenn er zum dritten Mal um Aufschub bittet, so wünscht er den Process zu ver-
hindern, doch gibt ihm das Gesetz noch zmn dritten Mal einen Aufschub von
126
Arm. 40. 2 weiteren Monaten. Und wenn er nach dieser Zeit wieder ausweicht , so hat er
seinen Process verloren.
§41.
L. 76. P. 76. Ar. 46.
Wenn ihm der Richter 4 Monate Frist gewährt und unter diesen ist zufallig
Juli und October, so werden diese beiden Monate für die Frist nicht angerechnet,
denn sie sind ausgeschlossen. Als die Zeit der Frist sind 9 Monate bestimmt,
was genügt für (die Herbeischaffung) einer in Frage konmienden Rechnung, welche
von einem Richter einzuholen ist, oder auch für die Beschaffung von Zeugen, welche
in fernem Lande sind. Wenn der Landesfürst oder der Richter innerhalb der
Provinz ist, so gibt man 4 Monate Frist. Wenn aber derjenige, von dem die
Entscheidung ihres Processes getroffen wird, in einem anderen Reiche ist, so gibt
man 6 Monate Frist. Wenn er aber noch eine andere Zeit begehrt, so soll der
Richter nach dem Rechte sehen.
§ 42.
L. 117. P. 83^ Ar. 49.
Constantin der König gesegneten Andenkens ehrte die apostolische Kirche
und den Clerikern bescheerte er jedem nach seinem Range Stipendien aus dem
königlichen Besitz an allen Orten. Derselbe gab ein Gesetz, durch welches er die
Cleriker, welche in den Kirchen ministriren, von allen Abgaben und staatlichen
Verpflichtungen befreite sowie auch von der weltlichen Herrschaft; auch nahm er
ihnen das Joch des Gehorsams gegen die Väter ab.
§43.
L. 118. P. 83'*. Ar. 50.
Gonstantinus hat den Kirchen Christi an allen Orten Dörfer und Felder
geschenkt, durch deren Ertrag die Bedürfhisse des Dienstes in den Tempeln Gottes
bestritten werden. Davon werden auch die Brüder und Schwestern und Wittwen,
welche im Schatten der Kirche leben, ernährt, damit in Folge ihrer gemeinsamen
Gebete Gott das Reich unbewegt behüte durch die weltumfassende, allmächtige,
heilige Dreieinigkeit.
§ 44.
L. 118. Ar. 50.
Leo der König ehrte zu seiner Zeit den Sonntag, den Tag der Auferstehung
Christi, und er bestimmte durch Gesetze, dass an ihm die königlichen Steuerämter
und Gerichte geschlossen sein sollen, damit alle die Müsse haben, sich mit furcht-
losem Herzen in der Kirche Christi zu yersammeln und fromme Gebete vor Gott
darzubringen. Und er gab das Gesetz, während des ganzen Sonntags Niemand zu
fassen noch Schuld von ihm zu fordern noch ihn wegen böser Thaten zu bestrafen.
127
Vielmehr sollen sie, wie wir oben gesagt, in jedem Lande sich friedlich in den Arm. 44.
Kirchen versammeln und beten, ohne Furcht vor dem Richter und dem Gläubiger
und deren Dienern.
§45.
P. 40. Ar. öl.
Auf Befehl des Königs Leo ist ein Gesetz gegeben über die dos, das also
verordnet: Was alles die Frau als dos bringt, soll man aufschreiben; ebenso soll
man die donatio aufschreiben. Wie Mann und Frau über dos und donatio sich
einigen, soll man verzeichnen als gültig, sei es Gold oder Kleidung oder Silber,
Sklaven, Vieh, Kameele, Heerden oder anderes. Denn nach der Sitte jedes Landes
bringen die Weiber die dos und die Männer die donatio, bald mehr, bald weniger.
In der königlichen Stadt Constantinopel und im ganzen Lande des Westens gibt
der Mann, wenn die Frau 100 Denare bringt, ebenfalls 100 Denare. Aber das
Land des Ostens hat die andere Sitte, dass der Mann, wenn die Frau 100 Denare
bringt, der Mann nur 50 Denare gibt.
§46.
L. 92. P. 41». Ar. 51.
Der König Leo hat den Nomos gegeben, dass, wenn nach der Einsegnung
der Krone und der Vereinigung von Mann und Frau der Mann seine Frau ohne
irgendeinen Grund fortschickt, er ihr die ganze dos, die sie gebracht, und die
donatio geben muss, wie es verzeichnet ist in ihrem Ehecontract. Wenn das Weib
den Mann verlässt ohne einen Grund, den das Gesetz für berechtigt hält, so geht sie
fort ohne dos und donatio, und dies beides verbleibt dem Mann nach dem Gesetz.
§47.
P. 38. Ar. 44.
Wenn einer von beiden fortgeht wegen eines Vergehens, der Mann sich trennt
vom Weibe und das Weib vom Manne nach dem Gesetze der Kirche, so schickt
er das Schreiben der Kirche zum Richter und auf dem Schreiben gibt er das Ver-
gehen an. Wenn der Mann sich vergangen hat, so übergibt er der Frau die dos
und die ganze donatio ; wenn aber das Weib sich vergangen hat, so gibt der Mann
ihr die dos zurück, behält aber die donatio zurück zur Strafe für das Vergehen
des Weibes.
§48.
P. 88. Ar. 44.
Wenn aber Mann und Frau einander lieben und ihre Ehe wird gelöst durch
den Tod des Mannes und sie haben keine Kinder, so bekommt das Weib ihre dos
und die Hälfte der donatio. Wenn sie dagegen Kinder hat, bekommt sie nichts,
sondern erbt mit den Kindern.
128
Ana. 49. § 49.
P. 38. Ar. 44.
Wenn die Frau stirbt und hat Kinder, so behält der Mann die dos und
donatio zurück im Namen der Kinder.
§ 50.
P. 41». L. 92. Ar. 51.
Wenn die Frau kinderlos stirbt, so bekommt der Mann die Hälfte der dos
und die ganze donatio, und die andere Hälfte gibt er dem Vater der Frau. Wenn
sie keinen Vater mehr hat, so schreibt sie ein Testament und gibt sie, wem sie
will. Dies Gesetz bezieht sich auf ein Weib, das lange Zeit in Unfruchtbarkeit mit
ihrem Manne gelebt und mit ihm vereint gewesen ist.
§51.
P. 38. Ar. 44.
Wenn eine Frau, die Kinder hat, stirbt und die Kinder sterben schon vor
ihr, so behält der Mann die donatio im Namen der Kinder, die ihm geboren sind,
und ein Sechstel der dos.
Wenn die Frau 4 Jahre mit dem Mann gelebt hat, so behält er die ganze
donatio und ein Viertel der dos.
Wenn sie 5—7 Jahre mit dem Manne gelebt hat ohne Kinder zu haben,
so bekommt der Mann die donatio und ein Drittel der dos, und die beiden anderen
Drittel gibt er dem Vater der Frau. Wenn ihr Vater nicht mehr lebt, so spricht
der Mann zur Frau: „Mach ein Testament und hinterlass deinen Theil, wem
Du willst."
Wenn die Frau 12 Jahre mit ihrem Mann gelebt hat und sie stirbt vor dem
Mann, so behält der Mann die donatio und die Hälfte der dos, und die andere
Hälfte gibt er dem Vater der Frau, wenn er noch lebt; und wenn er nicht mehr
lebt, so heisst er seine Frau sie in einem Testamente zu yermachen, wem sie will.
Wenn ein Weib stirbt ohne Kinder und Mann zu haben, und sie schreibt
kein Testament, so erben ihre Brüder oder andere nächste Verwandte ihren Theil.
Für den Tag des Begräbnisses befiehlt der Nomos beiden Parteien, nach
ihrem Vermögen die Kosten zu bestreiten für das Grab und die Diener der Kirche.
§ 52.
L. 93. P. 41^ Ar. 52.
In einer Provinz besteht eine Sitte, dass man die dos und donatio nicht in
einem Schreiben aufschreibt, sondern dass sie frei sich verheirathen und die Krone
des Segens nehmen. Das Gesetz erkennt solches an gleich wie diejenigen, welche
die dos aufschreiben. Die Kinder, welche geboren werden, erben das Vermögen
des Vaters. Dies geschieht nach dem vcfjio^ und nach der Sitte des Landes.
129
§ 53. Arm. ^
L. 107. P. 76. At. 45.
Theodosius der König gesegneten Andenkens gab das Gesetz, dass wenn ein
Clirist seinem Nächsten etwas schuldet und diese Schuld wird innerhalb 30 Jahre
nicht von ihm zurückgefordert, so kann nach dieser Zeit der ursprüngliche Besitzer
die Sache weder von ihm noch von seinen Angehörigen einfordern.
(Wenn ein Mann einem anderen eine bestimmte Sache verpfändet hat und
dieser hat sie nicht einem Dritten verpfändet) auf irgendeine Weise, sei es ein
Weinberg oder Feld oder Sklave oder Haus oder etwas Aehnliches, wenn der Pfand-
inhaber das Pfand bei sich hat, es nicht weiter verpfändet noch einem anderen
verkauft, wenn er es nicht als dos fortgegeben hat, überhaupt die Sachen nicht
ihren Herrn gewechselt haben, so kann der ursprüngliche Besitzer auch noch nach
dem Ablauf von 30 Jahren sein Eigenthum fordern. Wenn aber die Sachen an
einen anderen Herrn übergegangen sind, so kann er sein Eigenthum nicht mehr
fordern, weil nach 30 Jahren jeder Weg versperrt ist, sei es nun ein väterliches
Erbe oder erworbenes, Feldmarken oder Kanäle oder Wasserläufe (a-yo-ydc), die in
die Städte geleitet und über die einzelnen (sie) Dächer vertheilt werden. Wenn diese
Dinge nicht vor 30 Jahren gefordert werden, so kann danach Niemand mehr fordern,
wie das Gesetz befiehlt. Wenn er aber gefordert hat (zur rechten Zeit) und ist
von dem Pfandinhaber in seinem Recht verletzt worden, so soll er, wenn er Hülfe
finden kann, fordern und sein Eigenthum bekommen. Die Jahre werden gezählt
nach der Zeit, in der er fordern kann, und nicht nach der Zeit, seit welcher der
Pfandleiher die Sache hat.
§ 54.
L. 108. P. 42. Ar. 53.
Das Gesetz befiehlt nicht zu heirathen das Weib des Bruders, und eine
Wittwe kann nicht den Bruder ihres Mannes heirathen. Ein Mann, dessen Frau
stirbt, soll nicht heirathen die Schwester seines Weibes, d. h. zwei Schwestern.
Dies befiehlt das Gesetz zur Verhinderung böser Vorkommnisse, welche bei vielen
geschehen, die sich entehren durch ihre Begierden: z. B. wenn ein Mann das
Weib seines Bruders liebt, und sich die beiden vereinigen und tödten den Bruder
mit tödtlichem Gift : oder es liebt das Weib den Bruder ihres Mannes und in der
Ho£fnung ihn zu heirathen, hasst sie und tödtet sie ihren Mann; oder ein Mann
liebt die Schwester seines Weibes und tödtet sein Weib seinem Verlangen gemäss.
Wegen solcher böser und gottloser Thaten hat das Gesetz solche Ehen verboten.
Wenn sich jemand erfrecht und geht eine solche Ehe ein ohne Erlaubniss
des Königs, so beerben sie nicht die Kinder, die geboren werden, noch diejenigen
ilirer Verwandten, welche mit dieser bösen Verbindung einverstanden waren. Wer
eine solche Ehe eingehen will, muss dem Könige ein Gesuch einreichen und mit
dessen Erlaubniss kann er das Weib seines Bruders oder die Schwester seines
BOmuohu Bsohtsbvch. X7
130
Arm. 54. Weibes heirathen, und in Folge der Erlaubniss des Königs erben seine Kinder seine
Besitzthümer.
§ 55.
L. 109. P. 43. Ar. 53.
Das Gesetz verbietet die Bruderstochter zu heirathen, die Schwester der
Mutter, die Frau des Vaters, die Sklavin des Vaters. Wenn sich Jemand erfrecht
es zu thun, so beerben ihn weder seine Söhne noch Töchter noch Verwandte, die
mit ihnen einverstanden waren. Wenn man unter den Verwandten keinen findet,
der diesem Plan fremd war, so beerbt sie das Schatzhaus des Königs.
§ 56.
L. 110. P. 44. Ar. 54.
Wenn ein Mann ein rechtmässiges Weib mit Mitgift heirathet und er be-
kommt Kinder, wenn danach die Frau stirbt und er wieder heirathet die Schwester
seiner Frau oder das Weib seines Bruders oder die Schwester seines Vaters oder
die Sklavin seines Vaters oder die Frau seines Vaters (oder die Schwester seiner
Mutter) und aus dieser Ehe werden Kinder geboren, so befiehlt das Gesetz, dasa
die ungesetzlichen Kinder nicht zusammen mit denen, welche von der ersten Frau
geboren sind, erben sollen, denn die rechtmässigen Kinder sind nicht im Stande
ihren Vater von seinem gesetzwidrigen Thun abzuhalten.
§57.
L. 91. P. 45. Ar. 55.
Wenn ein Mädchen sich vorbereitet auf die Heirath und der Mann gibt ihr
bei der Verlobung ein Kreuz oder einen Ring oder etwas anderes, wenn nun der
Verlobte vor der Hochzeit stirbt und seine Verwandten die Geschenke von dem
Weibe oder ihren Verwandten zurückverlangen, so befiehlt das Gesetz: wenn der
Mann sie gesehen und geküsst hat, so bekommt sie die Hälfte der Sachen und
die andere Hälfte gibt sie seiner Familie, seinen Brüdern oder seiner Mutter oder
seinen anderen nächsten Verwandten zurück. Wenn er aber Mutter und Brüder nicht
hat, so befiehlt das Gesetz, dass die Verlobte alles behalten soll, was man ihr
von ihm gegeben hat.
Wenn der Verlobte das Weib aber nicht gesehen hatte , sondern durch Ver-
mittelung von Freunden die Verlobung abgemacht war, gibt sie alles Erhaltene der
Familie des Mannes oder seinen andern Verwandten zurück.
Wenn aber das Weib stirbt, so bekommt der Mann oder seine Verwandte
alles Geschenkte zurück, nur die abgebrauchten und getragenen Kleider und die
Kosten der Nahrung gibt sie nicht zurück.
131
§ 58. Arm. 58»
L. 126. P. 46. Ar. 56-57.
Wenn ein Mann ein Weib zu heirathen wünscht und macht die Sache ab
mit ihren Brüdern und Angehörigen und er gibt der Braut Geschenke, einen Ring
oder Gold oder Denare, wenn er danach seinen Sinn ändert und das verlobte
Mädchen nicht nehmen will, so verliert er seine Geschenke. Wenn aber die Fa-
milie des Mädchens die Heirath zu verhindern wünscht, so müssen sie die Ge-
schenke, welche sie am Tage der Verlobung empfangen hatten, doppelt zurück-
geben; wenn sie nach dem Tage noch mehr bekommen haben, so geben sie es
nicht doppelt, sondern einfach zurück.
§ 59.
L. 88. P. 47. Ar. 58.
Ein Mädchen, das keinen Vater mehr hat, wohl aber eine Mutter und Brü-
der, kann mit deren Einwilligung sich verheirathen mit wem sie will, aber mit
Erlaubniss ihres Vorgesetzten. Wenn das Mädchen ein erwachsenes Weib geworden
ist, kann sie nach dem Gesetz heirathen, wen sie will, ohne Zustimmung ihrer
Verwandten und ihres Vorgesetzten.
§ 60.
L. 43. P. 48. 51. Ar. 59.
Wenn ein Mann im Namen seiner Frau ein Landgut oder etwas anderes
kauft, dann eignet sich die Frau mit Erlaubniss des Mannes den Besitz oder das
Gut, das auf ihren Namen geschrieben ist, als ihr Eigenthum an.
§ 61.
L. 43. P. 49. Ar. 60.
Man fragt das Gesetz: Wenn ein Mann ein Landgut oder Schmuck im Namen
seiner Frau, die er als Jungfrau geheirathet hat, kauft, ob dies dem Weibe gehört
oder nicht? — Antwort: Die Sache ist nicht gültig, wenn der Mann sie gekauft
hat mit seinen eigenen Mitteln; wenn aber die Sache der Frau als Erbtheil von
ihren Verwandten gegeben oder der Preis aus der dos oder mit solchen Dingen,
welche die Verwandte der Frau geschenkt, bezahlt wurde, so ist es ihr Eigenthum
und bleibt^ ihr ohne Widerspruch.
§ 62.
L. 62. P. 50. Ar. 61.
Wer eine Jungfrau oder Wittwe raubt, ist todesschuldig, auch wenn er
leinen Verkehr mit ihr gehabt hat. Wegen des Baubes sollt ihr ihn bestrafen
wie einen Hurer.
17*
132
Arm. 63. § 63.
L. 13. P. 52. Ar. 63.
Ob eine Frau im Hause ihres Mannes ihre dos vermehren darf oder nicht?
Wenn ihre Verwandte ihr ein Landgut schenken oder etwas anderes, so kann sie
damit ihre dos vergrössern; sie bringt es vor ihren Mann und er empfängt es
und legt es zu der dos. Wenn es aber Kleinvieh ist oder Getreide oder etwas
anderes, was verbraucht wird, so bekommt die Frau von ihrem Mann ein Schreiben
als Gedenkschreiben hierüber.
§ 64.
L. 14. P. 52—53. Ar. 64.
So lange Mann und Frau mit einander verkehren und verheirathet sind,
können sie einander nichts schenken; denn wenn sie es wünschen, bringen sie die
Geschenke in Confusion (sic). Aber das Testament, das sie bei ihrem Tode hinter-
lassen, ist gültig.
§ 65.
L. 15. P. 54. Ar. 65.
Kann ein Mann, solange er Verkehr hat mit seinem Weibe, sie verklagen
wegen Hurerei oder eines anderen Vergehens? — Wenn er es beweisen kann,
kann er es. Wenn er sie fortschickt wegen ihres Vergehens und ihr den Schei-
dungsbrief gibt, dann warten sie 2 Monate. Wenn er danach seine Aussage be-
weist und bestätigt, so nimmt er dem Weibe ihre dos und ihre Scheidung ist
vollzogen.
§ 66.
L. 16. P. 55. Ar. 66.
Was macht eine Frau nach dem Tode ihres Mannes infam? — Wenn sie
sich erfrecht, einen anderen Mann zu heirathen vor dem Ablauf von 10 Monaten
ihrer Wittwenschaft, wenn sie sich vor dieser Zeit die Freiheit dazu nimmt, so ist
sie eine Hure und das Gesetz nimmt ihr die Ehre. Wenn der Mann ihr ein Erb-
theil verschrieben hat, so nimmt ihr ihn das Gesetz, weil sie sich nicht 10 Monate
gedulden konnte.
§ 67.
Man fragt das Gesetz: Welchen Theil des väterlichen Gutes soll man der
Mutter der Kinder geben, wenn diese sterben? — Das Weib, das freigeboren ist,
bekommt die Erbschaft ihrer Kinder bis zu den Kindeskindern, aber das Weib, die
Sklavin ist, kann die Besitzthümer der Kinder bis zu den vierten Enkeln erben (sie).
§ 68.
L. 17. P. 56. Ar. 67.
Welcher Ehre werden die Männer beraubt, die nach dem Gesetz ehrlos
sind? — Sie werden nicht Botschafter, nicht Redner noch Zeugen vor Gericht,
133
nicht Diener des Königs noch seiner Beisitzer, nicht Richter in der Stadt noch Arm. 68.
Vorstand in der Provinz, nicht Verwalter königlicher Besitzthümer ; sondern jeder
Ehre des Beiches sind sie beraubt.
§ 69.
L. 18. P. 57. Ar. 68.
Solange der Vater oder Grossvater eines Weibes lebt, darf sie nicht einen
Erben für ihre dos aufstellen. Wenn diese aber sterben und sie von ihrer Macht
befreit wird, so verschreibt sie in einem Testament ihre dos, wem sie will. Ebenso
kann auch ein Mann, solange sein Vater oder Grossvater noch lebt, nicht ein
Testament machen.
§ 70.
L. 20. P. 57. Ar. 69.
Wann bekommt die Frau die Verfügung über ihre dos? — Wenn ihr Vater
stirbt und danach ihr Mann, dann darf sie über ihre dos frei verfügen.
§ 71.
L. 25. P. 57. Ar. 70.
Das Gesetz erlaubt dem Weibe nicht, ihren Mann zu verklagen und vor
Gericht zu sagen: „Du hast dies oder jenes begangen." Auch erlaubt das Gesetz
Niemandem, seinen Bruder wegen böser Thaten zu verklagen, noch erlaubt es den
Sklaven ihre Herren zu verklagen oder anzugeben; es sei denn, dass sie beweisen
können, dass er königlichen Purpur gestohlen hat oder werthvolle Steine bei sich
verborgen hat, die nur dem Könige zukommen.
§ 72.
L. 29. P. 57. Ar. 71—72.
Wenn die Frau stirbt vor dem Mann und den Kindern, so ist der Mann
zunächst Herr der dos nach dem Gesetze Leo's. Wenn aber der Vater der Frau
Boch lebt, so bekommt er die Hälfte der dos und ihr Vater die andere Hälfte.
Wenn aber ihr Vater schon todt ist, so erbt der Mann die ganze dos im Namen
der noch lebenden Kinder. Wenn keine Kinder mehr da sind, so kann die Frau
ein Testament machen und die eine Hälfte ihrer dos vermachen, wem sie will.
§ 73.
L. 36. P. 16. Ar. 73.
Wenn ein Mann zwei Frauen hatte, die erste, von der er Kinder hat, ohne
dos, und eine zweite gesetzmässige (d. h. mit dos), von der er auch Kinder hat,
erben alle seine Kinder in gleicher Weise oder nicht?
Der Vater hat die Macht, allen seinen Kindern gleich zu geben; er nennt
134
Arm. 73. aber die Kinder der Frau ohne Mitgift fremde Erben, welche er nach seinem Be-
lieben zusammen mit seinen Kindern erben lässt. Wenn er aber hierüber kein
Testament macht, so beerben ihn die Kinder der Frau mit Mitgift.
§ 74.
L. 48. P. 58. Ar. 74.
Wenn ein Weib einen Sklaven heirathet und wohnt im Hause seines Herrn,
so wird sie Sklavin sammt den Kindern, die sie im Hause des Herrn gebiert. Wenn
sie aber sich selbst nicht in die Sklaverei schreiben will, so geht sie fort, aber
ihre Kinder bleiben in der Sklaverei.
§ 75.
L. 48. P. 59. Ar. 74.
Wenn ein Sklave ein freies Weib liebt und er empfängt das Weib unter
dem Dach seines Herrn, so schickt der Herr des Sklaven dreimal zu dem Weibe
die Botschaft: „Wohne nicht bei dem Sklaven." Wenn nach dreimaligem Sagen-
lassen das Weib den Sklaven noch empfängt, so kann der Herr nach dem Gesetz
das Weib in die Sklaverei ziehen.
§ 76.
L. 63. P. 60. Ar. 75.
Man fragt das Gesetz: Kann ein Mann seiner Frau, die nicht Kinder hat,
ein Erbtheil verschreiben? — Wenn er Kinder hat, so bestimmt er durch Testa-
ment, dass sie zusammen mit den Kindern erben soll. Wenn er ihr aber neben
ihrer dos kein Erbtheil hinterlässt, kann der Mann seine Erben bestimmen, wie es
ihm beliebt.
§ 77.
L. 67. Ar. 76.
Das Gesetz erlaubt nicht dem Weibe, Bürge zu sein für irgendeine Sache.
§ 78.
L. 67. Ar. 77.
Das Gesetz erlaubt den Weibern, dass sie, wenn sie wünschen, ihren Vätern
den Auftrag geben, ihre Besitzthümer einzufordern, auch dann, wenn sie einen
Mann haben. Wenn nicht, so geben sie anderen Männern die Vollmacht, Ver-
walter ihrer Güter zu sein.
§ 79.
L. 90. P. 60. Ar. 80.
Wenn eine Frau ein Testament macht und hinterlässt die Erbschaft ihren
Enkeln, so hat sie nicht die Macht, ihnen einen Vormund und Aufseher zu bestel-
135
len, denn nur der Vater ist befugt, über seine Söhne zu verfügen. Wenn aber Arm. 79.
die Enkel Waisen sind, so sollen diejenigen Vormund und Aufseher sein, welche
die Erblasserin bestimmt.
§ 80.
L. 105. P. 61. Ar. 81.
Wenn ein Mann eine Frau heirathet und sie bringt mit sich als dos Schaafe,
Heerden, Gespanne von Ochsen oder andere Geschenke und Besitzthümer, wie sie
unter den Menschen Brauch sind; wenn nun in der Folgezeit die Sklavinnen Kin-
der bekommen, und die Heerden und Schaafe u. s. w. sich vermehren; wenn nun
eine Trennung zwischen Mann und Frau Statt findet, so bekommt die Frau von
diesem ganzen Nachwuchs die Hälfte und ausserdem dieselbe Zahl, die sie gebracht
hatte; dem Mann verbleibt die andere Hälfte des Nachwuchses, weil er sie er-
halten hat.
§ 81.
L. 114. P. 62. Ar. 82.
Wenn ein Mann eine Frau heirathet und sie ist besessen und er wünscht
sie fortzuschicken, so soll darüber nachgeforscht werden, ob der Dämon schon vor
der Hochzeit in ihr war oder erst nachher in sie gefahren ist. Wenn er erst
nach der Hochzeit in sie gefahren ist, so muss der Mann ihr die ganze dos und
die ganze donatio, die er ihr zugeschrieben, geben. Wenn der Dämon aber schon
vor der Hochzeit in ihr war und der Mann nichts davon wusste, so gibt er ihr
bei der Scheidung die ganze dos, aber die donatio braucht er ihr nicht zu geben.
§ 82.
L. 115. P. G2. Ar. 82.
Wenn ein Mann eine Frau heirathet und sie bekommt nach der Hochzeit .
ein körperliches Leiden und die Krankheit macht sie untauglich für die Ehe, wenn
nun eine Scheidung Statt findet, so muss er der Frau ihre dos und donatio geben.
Wenn er aber aus alter Liebe nicht wünscht sie fortzuschicken, so gibt er ihr
Wohnung und nährt sie in genügender Weise, die Frau, welche leidet unter einem
Uebel, für das sie nicht verantwortlich ist.
§ 83.
P. 62. Ar. 83.
Man fragt das Gesetz: Kann eine verheirathete Frau, die Kinder hat und
aus irgend einem Grunde sich scheidet vom Mann, ihre dos mitnehmen oder nicht,
und auch von den Kindern einige mitnehmen? Das Gesetz befiehlt, dass die Frau
sie mitnehmen kann, wenn sie bekennt, dass das betreffende Kind aus Ehebruch
herstammt, denn rechtmässig geborene Kinder sind unter der Verfügung des
Vaters.
136
Arm. 84. § 84.
P. 62. Ar. 83.
Kann eine Frau mit Recht von ihrem Manne fortgehen? — Antwort: Wenn
er die Frau geraubt hat wider den Willen ihrer Angehörigen und man ihr nicht
eine dos gegeben hat, so kann der Vater Ersatz fordern für die Schädigung seiner
Tochter, und wenn sie will, kann sie ihrem Manne mit Gewalt abgenommen
werden.
§ 85.
L. 123. P. 63. Ar. 84.
Wenn eine Scheidung zwischen Mann und Frau Statt findet wegen Todes
oder einer anderen Ursache, wie kann die Frau ihre dos wiederbekommen? —
Antwort: In folgender Weise: Wenn sie unverbrauchte Kleider hat, so bekommt
sie dieselben; wenn sie sie aber getragen und aufgebraucht hat, so bekommt sie
den Preis der Kleider, den sie hatten, als sie neu waren, nach dem Gutachten von
Kaufleuten, welche solche Dinge in verschiedenen Städten kaufen. Hat sie Gold
gebracht oder Denare, oder Land, so bekommt sie es zurück. Hat sie Heerden,
Schaafe oder Rinder oder Kameele gebracht und diese sind verkauft worden, so
bekommt sie den Kaufpreis derselben; wenn sie aber noch da sind, so bekommt
sie dieselbe Zahl zurück, die sie gebracht hat, sammt der Hälfte des Nachwuchses,
während die andere Hälfte dem Mann verbleibt, weil er sie ernährt hat. Ausser
der dos bekommt sie auch die donatio.
Wenn von dem Vieh einiges gestorben ist, so ist der Mann nicht verpflichtet
dafür zu zahlen. Ebenso wenn von den Sklaven einige gestorben sind, hat der
Mann nicht für sie zu zahlen, sondern die noch vorhandenen bekommt die Frau
zurück, und wenn sie verkauft worden sind, den Kaufpreis derselben. Haben die
Sklaven Kinder bekommen, so gehört die eine Hälfte dem Weibe, die andere
dem Mann.
§ 86.
P. 64. Ar. 86.
Kann ein Mann seine Frau fortschicken und ihr ihre dos nehmen, wenn er
nicht einen gesetzmässigen Scheidungsgrund hat? — Das kann er nicht, ausser
wenn er einen gesetzmässigen Grund angibt, z. B. dass sie mit einem fremden
Mann gehurt oder in einem fremden Hause ohne Erlaubniss ihres Mannes über-
nachtet habe, dass sie zu unpassenden Spielen gegangen sei, und ähnliches. Wenn
durch diese Dinge der Frau Ehebruch nachgewiesen wird, so schickt der Mann die
Frau fort ohne dos. Wenn er aber aus einem anderen Grunde sie fortzuschicken
wünscht und solche Schlechtigkeiten ihr nicht nachgewiesen werden können, so
darf der Mann ihre dos nicht nehmen und hat durchaus nicht das Recht, ihr ihren
Besitz irgendwie zu schmälern.
137
§ 87. Arm. 87.
P. 65. Ar. 87.
Hat die Frau das Recht, der Schwiegermutter oder ihrem Mann den Schei-
dungsbrief zu schicken und ihre dos zu bekommen, ohne dass sie dem Mann ein
Vergehen nachweist? — Sie darf dies nicht ohne Grund thun, es sei denn, dass
sie die Schwiegermutter und den Mann zum Geständniss eines passenden Grundes
bringt. Wenn zwei oder drei bezeugen, dass der Mann die Frau gesetzwidrig und
ohne Grund geschlagen oder ihr irgendetwas zugefügt hat, in Folge dessen die
Trennung berechtigt ist, z. B. Zauberei, Hurerei, Diebstahl, oder dass er eine Hure
oder einen Knaben in das Haus gebracht, oder eine Schändlichkeit gegen ihre
Angehörigen begangen hat; ferner wenn er sie mit der Faust oder Peitsche ge-
schlagen wie einen Sklaven oder auch ein Schwert gegen sie erhoben hat. Wenn
ein solcher Grund nachgewiesen wird, erlaubt das Gesetz, dass die Frau dem Mann
den Scheidungsbrief gibt und ihre dos ohne Widerspruch zurückbekommt; von
ihrem Schwiegervater hat sie nichts zu verlangen. Wenn aber die dos unter seiner
Verfügung steht, so bekommt sie dieselbe auf sein Geheiss zurück, sei es dass er
selbst Zeugniss darüber abgelegt, sei es dass er die Sache vermittelt hat. In die-
sem Fall ist es rechtmässig, von ihm die dos zu verlangen.
§ 88.
L. 102. P. 66. Ar. 88.
Wenn ein Mann stirbt ohne Testament, so beerben ihn seine Söhne und
Töchter; und wenn die Mutter nach dem Vater ohne Testament stirbt, so beerben
auch sie die Söhne mit den Töchtern; wenn aber der Vater zu seinen Lebzeiten
die Töchter mit einer dos von Hause fortgeschickt hatte, so bringen die Töchter
ihre dos den Brüdern ; diese legen sie zu dem Uebrigen und vertheilen das Ganze
gleichmässig über alle. Wenn nach dem Tode des Vaters die Mutter noch lebt,
und eines der Kinder stirbt ohne ein Testament zu hinterlassen, so beerben
es seine Schwestern sammt der Mutter und den Brüdern. Die Mutter erbt in
gleicher Weise wie die Söhne und Töchter.
§ 89.
L. 103. 104. P. 67. Ar. 89.
Wenn ein Mann stirbt ohne Testament und hinterlässt einen einzigen Sohn oder
Tochter, wenn dann auch das Kind stirbt, während die Mutter noch am Leben ist,
wenn sie zwar ein Kind hatte, dieses aber gestorben ist, so beerben der Vatersbruder
oder dessen Söhne den Vatersbruder oder dessen Söhne, und zwar ein Drittel der Erb-
schaft, während die anderen zwei Drittel seine Mutter erbt. Den W^eibern ist die
Erbschaft verschlossen nach dem ersten Grad; die Schwesterkinder und deren
Kinder lässt man nicht mit dem väterlichen Geschlecht erben. Wenn aber das
väterliche Geschlecht erloschen ist, dann kommt die mütterliche Linie zur Erb-
BOmuosu Bbohtibucb. X8
138
Arm. 89. ßchaft. Da8 Gesetz befiehlt hierüber Nachforschungen anzustellen und demjenigen,
der der nächste Verwandte ist, die Erbschaft zu geben.
§ 90.
P. 68. Ar. 90. of. Arm. 85.
Wenn ein verheiratheter Mann stirbt ohne Kinder zu hinterlassen, so be-
kommt seine Frau ihre dos und die Hälfte der donatio. Wenn sie viele Jahre bei
ihrem Manne war und ihre Kleider, die sie in der dos mitbrachte, aufgetragen hat,
so bekonmit sie den Kaufpreis, den die Kleider hatten, als sie neu waren. Sei es
auf dem Lande oder in der Stadt, man muss bei den Kaufleuten den Preis erfah-
ren. Wenn es sich um Gold, Silber oder Land handelt, so ist der Preis bekannt.
Wenn ihre dos aus Sklaven und Sklavinnen besteht, so bekommt sie diejenigen,
die noch leben, zurück; die gestorbenen aber sind, da sie einmal sterbliche Wesen
sind, ein Opfer der Frau (d. h. sie hat keinen Ersatz für dieselben zu fordern).
Wenn Kinder (der Sklaven) vorhanden sind, so bekommt die Frau die Hälfte und
die Erben des Mannes die andere Hälfte. Ebenso ist es, wenn die dos aus Schaa-
fen oder Ziegen, Pferden oder Kameelen besteht; die Frau bekommt die noch
lebenden Thiere und die Hälfte des Nachwuchses ; die gestorbenen werden nicht in
Rechnung gezogen. Ebenso ist es, wenn es sich um Bienen handelt.
§ 91.
P. 67. Ar. 91.
Das Gesetz befiehlt, dass man von den Anführern der Römer und denen,
die den königlichen Dienst versehen im Palast, Niemand zum Verwalter für die
Güter von Waisen aufstellen soll; auch sollen diese nicht in das Gericht gehen
und andere vertreten, für sich selbst aber dürfen sie einen Process führen. (Dies
dauert so lange) bis sie vom königlichen Dienst befreit sind.
§ 92.
L. 40. P. 68. Ar. 92.
Wenn ein Mann seinen Sohn oder seine Töchter vor dem Richter freilässt
und ihn, oder sie aus seinem Gehorsam entlässt als freie Wesen, wenn er oder sie
nach der Freilassung Kinder bekommen, so hat der Vater nicht das Recht, aus der
Macht des Grossvaters die Enkel zu befreien.
§ 93.
P. 68. Ar. 93.
Wenn ein Mann sein noch unmündiges Kind freilässt, so erlaubt ihm das
der Nomos, denn der Vater hat Macht über dasselbe.
139
§ 94. Amu 94.
L. 69. Ar. 94.
Das Gesetz unterwirft die Sohneskinder dem Gehorsam des Grossvaters, aber
die Tochterkinder schulden diesen Gehorsam nicht; denn ein Mann hat wohl die
Macht über seine Tochter, aber nicht über ihre Kinder.
§ 95.
P. 70. Ar. 95.
Wenn ein Mann ein Exemplar seines Testamentes macht, aber es nicht
bestätigt; wenn er dann beabsichtigt ein anderes Testament zu machen, so ist das
bereits geschriebene nicht mehr gültig. Wenn er aber stirbt, bevor er dies mit
der (erforderlichen) Bestätigung geschrieben hat, so kommt man mit vier Zeugen
und dem vo(U)ecc, der das Schreiben geschrieben hat, und diese bezeugen vor dem
Richter und schwören, dass sie aus seinem Munde dasjenige gehört haben, was
geschrieben steht im Testament, und dass nichts daran geändert ist. Der Richter
der Stadt bestätigt dasselbe und schreibt hinein seine Unterschrift. Danach ist
das Testament ebenso gültig wie dasjenige, welches mit (der erforderlichen) Bestä-
tigung ein Mann macht gegen das Ende des Lebens.
§ 96.
L. 47. P. 71. Ar. 96-97.
Wenn ein Mann sich vereinbart mit einem anderen über gewisse Sachen
und er schreibt eine Vertragsschrift, wenn beide Parteien vor Zeugen einen Eid
schwören, so muss der, der vom Vertrage abweicht, den Contract, den sie ge-
schrieben, zurückgeben, und er wird mit einer Busse bestraft, wie das Gesetz
befiehlt.
§ 97.
L. 51. P. 21. Ar. 98.
Wenn ein Mann Sachen zu verkaufen wünscht und er nimmt von dem Käu-
fer eine arrha, wenn er den Kauf rückgängig macht, so befiehlt das Gesetz, dass
er die arrha dem Käufer doppelt zurückgeben soll. Wenn aber der Käufer, der
die Arrha gegeben, vom Kaufe zurücktreten will, so verliert er nur die gegebene
arrha, die dem Verkäufer verbleibt.
§ 98.
L. 52. Ar. 99.
Ob ein Mann von den Freigeborenen einen beliebigen zum Sohn annehmen
kann? — Das ist nicht gültig, wenn er nicht adoptirt mittelst eines Schreibens
vor dem Richter; denn er muss seinen Nächsten überreden, dass er ihm eines sei-
ner Kinder als Adoptivkind hinterlässt. Man muss ein Adoptivkind vor dem
18*
140
Arm. 98. Eichter und mit dessen Wissen mittelst eines Schreibens übergeben. Danach
nimmt er ihn mit eigener Hand als sein rechtmässiges Kind und das Kind gehorcht
ihm wie seinem Vater. Wenn aber beide Parteien die Gredenkschrift über die Adop-
tion schreiben, jedoch nicht vor dem Richter oder König, so ist die Schrift hier-
über ungültig.
§99.
L. 54. Ar. 100.
Wenn jemand durch Testament eine Erbschaft hinterlässt einem anderen,
der ein erwachsener Mann, aber nicht von seiner Familie ist, so verbleibt das
Legat in seiner Hand, und nicht in der Hand seines Vaters. Wenn es aber ein
unmündiges Kind ist, so nimmt sein Vater das Legat und behütet es, bis das
Kind erwachsen ist. Wenn es erwachsen ist, hat der Erwachsene das Hecht, sein
Legat zu nehmen. Wenn aber sein Vater oder Grossvater ihn zwingen, das Legat
zu nehmen, so zeigt er es dem Richter an und bekommt die Vollmacht über das
Legat, um daraus seine Bedürfnisse zu bestreiten.
§ 100.
Sachwalter, denen man Waisen und ihr Vermögen anvertraut hat, haben
die Obliegenheiten (z. B. Steuern) zu erledigen , eine andere Macht haben sie nicht
über dieselben.
§ 101.
P. 72.
Wenn Jemand mittelst Schreibens einen Sohn adoptirt vor dem Richter und
ihn danach wieder Verstössen will, so erlaubt ihm das das Gesetz nicht. Das
Gesetz gestattet ihm nicht, mit Gewalt seinen Sohn leer fortzujagen. Wenn er
ihn aus seiner Macht und seinem Gehorsam entlassen will, so muss es vor dem
Richter geschehen.
§ 102.
L. 59. P. 73. Ar. 103.
Ein Mann zahlt nichts für seinen Sohn , ausser wenn dieser auf des Vaters Be-
fehl die Schulden gemacht hat. Man soll nicht für den Schwiegervater den Schwieger-
sohn verantwortlich machen noch einen Bruder für den andern, ausser wenn er in
einer solchen Sache Bürge ist.
Der Sachwalter von Waisen kann die Besitzthümer der Waisen von denen,
die ihnen schuldig sind, einfordern; der Richter gibt ihm die Erlaubniss, die
Forderung ohne Schonung und nach dem Gesetz zu betreiben.
141
§ 103. Ann. 103.
L. 60. P. 29. Ar. 105.
Das Gesetz erlaubt keinem, den Dieb zu tödten, sondern er soll ihn vor
den Richter bringen und der wird ihn nach Gebühr bestrafen.
§ 104.
P. 74. Ar. 106.
Wenn ein Mann Streit macht und begeht von einem Hinterhalt aus einen
Mord, und der Gemordete hat Vater oder Brüder oder andere Verwandte, sein
Blut zu fordern, so haben sie nicht das Recht den Mörder mit eigener Hand zu
tödten, sondern sie übergeben ihn den Richtern, welche befugt sind die Strafe
zu yerhängen.
§ 105.
L. 71. P. 75. Ar. 107.
Wer einen anderen beraubt, soll ihm nach dem Gesetz den Betrag des Ge-
raubten ersetzen.
§ 106.
L. 71. P. 75. Ar. 108.
Wenn Jemand von einem anderen behauptet, er sei ein Mörder und kann
nicht vor dem Richter die Sache beweisen, so wird er selbst getödtet. Wenn
Jemand einen anderen wegen eines Verbrechens anklagt , ohne es ihm beweisen zu
können, so soll der Richter nach Belieben den Kläger bestrafen.
§ 107.
L. 64. Ar. 109.
Wenn Jemand ein Landgut oder einen Sklaven oder etwas anderes im Namen
eines anderen kauft und ihm gehört das Geld, mit dem er für den anderen kauft;
wenn er nun das Einkommen der Sache an sich nimmt, so darf ihn deshalb Der-
jenige, in dessen Namen er gekauft hat, nicht schmälern in seinen Rechten. Denn
sein war der Kaufpreis und darüber hat er freie Verfügung. Aber der königliche
Schatz verlangt seine Steuern.
§ 108.
L. 65. Ar. 110.
Das Gesetz befiehlt dem Mann, dem man die Verwaltung einer Stadt an-
vertraut hat, von seinen Untergebenen für sich selbst nichts zu kaufen, weder Haus
noch Garten noch Land noch andere Besitzthümer. Ebenso befiehlt das Gesetz
Demjenigen, der ausleiht und ein Pfand annimmt, dass er von dem Schuldner kein
Haus noch etwas anderes kaufen soll, bis dieser die Schuld bezahlt und nun
ohne Zwang verkaufen kann.
Arm. 109.
142
§ 109.
L. 68. Ar. 111.
Wenn Jemand yon seinem Sohn verunehrt wird und wenn seine Söhne irgend-
etwas gesetzwidriges begehen, so kann der Vater sie wegen ihres ehrlosen Benehmens
vor den Richter führen. Aber wegen böser Thaten, die sie gegen andere gethan
haben, gestattet das Gesetz nicht den Vätern, ihre Söhne vor dem Richter zu
verklagen.
§ 110.
(cf. L. 68. Ar. 111.)
Die Kinder mit den Ihrigen haben nicht das Recht in das Theater zu
gehen (sie).
§ 111.
L. 69. Ar. 112.
Wenn ein Mann einem anderen ein Landgut oder einen anderen Besitz,
Haus oder Sklaven zum Geschenk gibt, und gibt ihm ein Schreiben der Be-
stätigung, so kann dieser danach über das Geschenk verfügen, er besitzt es und er
geniesst es als sein persönliches Eigen thum; denn die Macht darüber hat er be-
kommen, seitdem es ihm zugeschrieben worden. Wenn er das Erträgniss dem,
der ihm die Sache durch ein Schreiben geschenkt hat, zurückgeben will, so kann
er es; er selbst verfügt über die Sache immerdar.
§ 112.
L. 70. Ar. 113.
Wenn eine väterliche Erbschaft oder andere (Besitz-)Theile unter Brüdern
vertheilt werden, und dies geschieht vor Zeugen, ohne dass eine Schrift aufgesetzt
wird, so befiehlt das Gesetz, dass eine solche Theilung gültig sei.
§ 113.
L. 71. Ar. 114. 116.
Das Gesetz gestattet nicht, dass ein Mann den anderen grundlos wegen
schlechter Thaten verklage. Wenn aber der Kläger seine Aussage beweisen kanti,
so erlaubt es das Gesetz. Kann er es nicht beweisen, so wird er bestraft mit
der Strafe des Verbrechens, das er Demjenigen zur Last gelegt, dessen er in Bösem
gedacht hat.
§ 114.
L. 72. Ar. 115.
Wenn ein Mann ein Kind annimmt und sich nach dem Gesetz als Sohn zu-
schreibt, wenn er es wieder von seiner Erbschaft auszuschliessen wünscht, so soll das
Kind von ihm entlassen werden vor dem Richter wie ein eigenes Kind.
143
§ 115. Arm. 115.
Ar. 116.
Darf ein Mann grundlos von einem anderen Mord oder ein ähnliches Ver-
brechen aussagen? — Er darf es nicht, ausser wenn der Getödtete sein Vater
oder ein anderer Verwandter von ihm ist. Wenn Jemand über einen Fremden der-
gleichen aussagt, so muss er einen Bürgen zur Bestätigung seiner Aussage stellen.
Wenn er sich aber erfrecht die Aussage zu machen, ohne sie beweisen zu können,
so yerhängt man über ihn die Strafe für das Verbrechen, dessen er seinen Nächsten
beschuldigt hat.
§ 116.
Ar. 117.
Wenn ein Mann einen anderen wegen schlechter Thaten verklagt, kann der
Verkläger seinen Kläger wiederum anklagen, bevor noch die Gerichtsversammlung
aufgelöst wird, wenn es auch ein grosses Verbrechen ist, dessen er den, der zuerst
geklagt hat, anklagt? — Der Richter, beide prüfend, soll entscheiden und ver-
gelten nach dem Recht.
§ 117.
L. 77. Ar. 119.
Alle Diebe sind des Todes schuldig; ganz besonders ist ein Dieb, der bei
der Nacht raubt, des Todes schuldig. Diebe, die bei Nacht gepackt werden,
werden nach dem Gesetz zum Tode verurtheilt; die, welche bei hellem Tage stehlen,
werden nur zu einer Busse verurtheilt.
§ 118.
Diejenigen, welche Freien ihre Erbschaft stehlen, sind todesschuldig.
§ 119.
Wenn Jemand als Verläumder und Ehrabschneider vor Gericht und den
Richtern auftritt, so sollen die Richter das Maass der Falschheit seiner Worte
prüfen und ihn in die Verbannung schicken. Viele von ihnen werden auch nach
dem Gesetz zum Tode verurtheilt.
§ 120.
L. 80. Ar. 122.
Wer Vieh oder Menschen raubt ohne königlichen Befehl, wird in die Ver-
bannung in ein fernes Land geschickt, und wie der Richter das Vergehen be-
urtheilt, demgemäss soll er die Strafforderung, die das Gesetz verlangt, ver-
schärfen.
144
Arm. 121. § 121.
L. 81. Ar. 123.
Wenn Jemand, um zu stehlen, ein Loch in ein Haus macht, so ist er
todesschuldig nach dem Gesetz.
§ 122.
L. 82. Ar. 121.
Wenn Jemand etwas Todesschuldiges begeht, so soll er in gebührender Weise
dem Tod und der Strafe übergeben werden. Wer Schaden anrichtet, den bestraft
das Gesetz mit Schadenersatz.
§ 123.
L. 83. Ar. 124.
Wenn Jemandem durch Testament eine Erbschaft vermacht wird, wenn er sie
annimmt und Erbe wird, so muss er die auf der Erbschaft liegenden Schulden,
sei es viel oder wenig, zahlen. Wenn er aber die Erbschaft ausschlägt, so hat er
nach dem Gesetz nichts zu zahlen, sondern die Erbschaft bleibt für die Schulden.
§ 124.
L. 84. Ar. 125.
Wenn Jemandem eine Erbschaft durch Testament vermacht wird, er sie aber
nicht annimmt, sondern einem anderen gibt, so muss der, für den das Testament
gemacht ist, die von dem Erblasser hinterlassenen Schulden zahlen, weil er sie
selbst dem, der sie zuletzt bekommen, gegeben hat.
§ 125.
L. 85. Ar. 126.
Wenn ein Mann mit dem anderen eine Verabredung trifft, die bestätigt wird,
oder sie schreiben ein Document und bestimmen als Pfand eine Summe Goldes
oder einen Schwur, so soll der, der den Contract bricht, dem, der ihn hält, das
bestimmte Pfand geben. Das Gesetz befiehlt ihn zu bestrafen wegen des Eides
(den er nicht gehalten hat) und das von ihm gegebene xpooTtpiov wird ihm abge-
nommen.
§ 126.
L. 86. Ar. 127.
Wenn Jemand eine Schrift der Verbrüderung mit einem anderen zu schreiben
wünscht, damit sie geeint werden und alles, was sie haben und was ihnen zukommt,
gemeinsam besitzen und erben, so verbietet dies das Gesetz und hebt es auf als
ungültig, denn ihre Weiber und Kinder können nicht gemeinsam sei.
145
§ 127. Arm. 127.
L. 87. P. 69. Ar. 128.
Die Kinder der Tochter schulden nicht dem Vater ihrer Mutter Gehorsam,
weder die männlichen noch die weiblichen.
§ 128.
L. 89. Ar. 129.
Eine Theilung unter Brüdern, sei es dass sie mündig sind oder noch un-
mündig und Vormünder haben, ist zulässig nach dem Gesetz, sowohl mit einem
Schreiben wie ohne ein solches. Wenn aber Betrug, Diebstahl oder Beraubung
unter ihnen vorkommt, so wird diese Theilung durch das Gesetz aufgehoben, weil
Betrug in der Sache stattgefunden hat.
Wenn aber eine Beraubung unter Brüdern stattfindet und sie bleibt 25 Jahre
lang bestehen, so befiehlt das Gesetz diese Theilung von neuem zu untersuchen.
Die Untersuchung kann von diesem Jahr bis zum 28sten gehen. Wenn dieser Termin
überschritten ist, so schliesst das Gesetz eine weitere Forderung aus.
Nach der Theilung hat jeder nur die Verfügung über seinen besonderen Theil.
§ 129.
Ar. 130.
Wenn Jemand ein männliches oder weibliches Waisenkind annimmt, von
dem er nicht die Eltern kennt, oder das aus Hurerei entstanden , die man vor die
Thüren der Kirchen und Bäder (var. an anderen Orte) hinwirft, und er ernährt
das Kind mit Milch, so fragt man das Gesetz, wofür das Kind, wenn es aufwächst,
angesehen werden soll, für frei oder für einen Sklaven. — Der Nomos befiehlt, dass
es werden soll, was der Ernährer wünscht. Wenn er stirbt und hinterlässt das
Kind als Sklaven, so wird es als Sklave bezeichnet; wenn er es aber wie ein
freies Kind auferzogen hat, so ist es ein Freier.
§ 130.
L. 90.
Wenn ein Mann einem anderen eine Summe Denare leiht, wie viel es auch
sei, und er bekommt als Pfand Gold oder Silber oder etwas anderes, wenn nun
der Leihgeber seines Geldes bedarf und er spricht zum Schuldner: „Nimm Dein
Pfand zurück und zahle mir Deine Schuld", wenn der Schuldner sich nicht danun
kümmert, so schickt der Leihgeber dreimal zu ihm. Wenn er auch das noch
nicht beachtet, nicht sein Pfand zurücknimmt und nicht die Schuld zahlt, so darf
der Leihgeber das Pfand verkaufen, wie es sich geziemt. Ist das Pfand weniger
als die Schuld, so muss der Schuldner den Best nachzahlen; wenn es mehr ist,
80 gibt der Leihgeber das Plus dem Pfandgeber zurück.
BOmioHss BacHTSBVCH. |9
146
Arm. 131. § 131.
L. 97.
Wenn ein Mann einem anderen etwas leiht und bedingt sich nicht ein Pfand,
so hat der Leihgeber nicht das Recht, von dem Schuldner ein Pfand für die Sachen
zu nehmen. Wenn er es aber auf eigenes Geheiss thut, so muss er das Pfand auf
des Richters Befehl zurückgeben und noch dreimal soviel. Danach steht ihm dann
frei, seine Schuld einzufordern.
§ 132.
L. 98.
Wenn das Erdgeschoss einem Manne gehörte und das Obergeschoss (einem
anderen, und) baufällig ist, so mahnt der Bewohner des Erdgeschosses den Be-
wohner des Obergeschosses, sprechend: „Lass das Haus fest herstellen.^' Wenn dieser
sich nicht darum kümmert, so hat der Unten wohnende das Recht, Handwerker her-
beizuführen und die Kosten des Baues, wie hoch sie auch sind, auszulegen. Nach
4 Monaten bezahlt der Obenwohnende die Baukosten in dem Betrage, der dem ihm
gehörigen Antheil des Hauses entspricht, und nicht für beide. Und jener (der
Obenwohnende) muss die vorgeschriebenen Zinsen doppelt zahlen.
Wenn das Erdgeschoss baufällig ist und der Obenwohnende befiehlt die
Mauer des Erdgeschosses zu bauen und zu befestigen, so muss der Obenwohnende
die Kosten nach folgender Rechnung zahlen: Wenn nur ein Oberbau da ist, zahlt er
die Hälfte der Kosten; wenn zwei Oberbaue da sind, so zahlen sie das Doppelte, und
wenn drei Oberbaue da sind, so zahlen sie das Dreifache. Denn das untere Haus
ist die Stütze, welche das obere trägt. Die Mauern müssen von beiden Parteien
restaurirt werden.
§ 133.
L. 99.
Wenn ein Mann einem anderen sein Land verpfändet und sie machen mit
einander den Contract, dass der Leihgeber den Ertrag des Landes als Ersatz für
die Zinsen haben soll, und dass der Schuldner ihm nur die Rückzahlung schuldet;
femer: wenn Jemand verpfändet einen Esel oder Pferd oder Schaaf oder Kuh,
und den Contract macht, dass die Arbeit oder die Milch der Thiere dem Leih-
geber an Stelle von Zinsen gehören solle, so ist die Sache gültig. Aber der Nach-
wuchs der Thiere gehört, auch wenn sie verpfändet sind, dem ursprünglichen Herrn.
Wenn Jemand Yiehheerden verpfändet und er macht den Contract, dass der
Ertrag derselben eine Entschädigung für die Zinsen sein solle, so bestreitet der
Pfandnehmer aus dem Nachwuchs und der Milch die Kosten für die Hirten und
den Unterhalt der Hunde, und behütet unverkleinert die Zahl der Thiere, die dem
' Besitzer wieder übergeben werden muss.
Wenn ein Mann einem anderen seine Sklavin verpfändet, so soll ihre Arbeit
147
Entschädigung fur die Zinsen sein. Wenn sie Kinder bekommt, so gehören sie Arm.lS3.
dem ersten Herrn. Denn der Mensch ist nicht wie die Erde und das Vieh, da
ihm die Gnade Gottes die Frucht verleiht.
§ 134.
L. 100.
Wenn ein Mann einem anderen etwas leiht und für den Schuldner yer-
bürgt sich Jemand, wenn der Bürge ein Pfand gibt für den Fall, dass der Schuldner
nicht bezahlt; wenn nun der Leihgeber gezwungen wird dasTfand zu yerkaufen,
so kann der Bürge das Pfand kaufen, und der Schuldner bekommt von dem Bürgen
sein Pfand zurück, wenn er ihm den Kaufpreis zahlt. Wenn aber ein anderer
das Pfand kauft, so hat der Schuldner kein Hecht sein Pfand zurückzufordern.
§ 135.
L. 101.
Wenn ein Mann zum anderen spricht: „Leih' dem N. N. etwas", so wird der
Auffordernde angesehen als Bürge. Das Gesetz gibt ihm die Macht, von dem Leih-
nehmer Kapital und Zinsen zu fordern.
§ 13G.
L. 111.
Wenn ein Mann von Vielen borgt und er schreibt Denen, von Denen er ge-
borgt, Handschreiben; wenn er stirbt ohne seine Gläubiger zu bezahlen, dann
kommt der Erste herein und nimmt seine Schuld, dann der Zweite, Dritte etc. Also
geschieht die Zahlung. Die dos seiner Frau und Schwiegertochter wird (mit) auf
die Zahlung der Schulden verwendet. Wenn der Schwiegertöchter mehrere sind,
so nimmt man zuerst die dos der zuerst in das Haus gekommenen; wenn die Schuld
damit noch nicht bezahlt ist, dann die dos der zweiten etc.
§ 137.
L. 112.
Wenn ein Mann entleiht eine Summe Goldes und er schreibt dem Leihgeber
einen Schuldbrief; wenn er ein Pfand gibt, was es auch sei, und zufällig sind
darunter Stiere, die nicht mit Namen bezeichnet sind (sie), so befiehlt das Gesetz
die Arbeit Leistenden von der Verpfändung zu eximiren, damit sie seine Arbeit thun.
§ 138.
L. 116.
Das Gesetz befiehlt rücksichtlich aller Aerzte, Lehrer und Gelehrten in der
Stadt wie auf dem Lande, dass sie frei sein sollen von allen Steuern. Niemand
19*
148
Arm. 138. hat das Recht sie zu zwingen , zu missachten, zu schlagen oder zu beschuldigen.
Das Gesetz erlaubt nicht sie zu Vormündern von Waisen zu machen. Der Nomos
macht sie frei (sie), denn sie sind die Aerzte des Leibes und die Lehrer des Geistes.
§ 139.
L. 122.
Wenn ein Mann ein Leiden oder eine Krankheit hat, wenn er an einer
Wunde leidet oder eine Krankheit in seinem Leibe hat; wenn der Arzt ihn mit
ganzem Eifer behandelt und der Kranke bezahlt ihm einen Lohn, so kann er nicht
von dem Arzt das Gegebene zuräckfordern , ob er nun gesund geworden ist oder
nicht. Ebenso kann auch der, der dem axoXacnxo^ einen Lohn gegeben, nicht den
Redner-Lohn reclamiren, ob nun seine Sache durchgeht oder nicht.
§ 140.
L. 125.
Wenn ein Mann einem anderen eine Zahl Denare leiht und dieser verpflichtet
sich zur Rückzahlung innerhalb 6 Monate, so hat der Leihgeber nicht das Recht
vor diesem Termin sein Geld von dem Schuldner zu fordern. Wenn er aber sich
erfrecht es zu thun und er drängt ihn mit seiner Forderung, so verliert er sein
Kapital.
§ 141.
Kann ein Vormund unmündiger Waisen eine Bezahlung verlangen für ihre
Ernährung? — Er darf sie verlangen, wenn die Waisen mündig werden, aber von
ihrer Erbschaft darf er nichts verlangen. Der Vormund legt dem Richter die
Sache vor und nach dessen Entscheidung stellt er seine Forderung bei den Er-
wachsenen, aber nicht ohne des Richters Nachweis.
§ 142.
Wenn ein Mann ohne Testament stirbt und hinterlässt Erben, Söhne und
Töchter, und einer oder eine von ihnen stirbt, so beerben ihn (oder sie) seine
(oder ihre) Brüder (Geschwister). Und wenn die Mutter noch lebt, bekommt sie
einen gleichen Theil.
§ 143.
Wenn ein Mann nur ein Kind hat und es stirbt nach dem Vater, so befiehlt
das Gesetz, dass die Mutter des Kindes 2 Drittel von der Erbschaft bekommen
Boll und die Vatersbrüder 1 Drittel. Wenn aber keine Vatersbrüder noch deren
Kinder vorhanden sind , so erbt die Mutter alles. Die Mutterbrüder kommen nicht
an die Erbschaft heran, solange noch die Mutter und väterliches Geschlecht vor-
lianden ist; wenn aber diese nicht mehr existiren, dann kommen die Mutterbrüder
zur Erbschaft. (Lücke.)
149
Wenn sie (sic) nicht verheiratbet ist, so erbt sie mit den Kindern, wie wir Arm. 143.
geschrieben haben; wenn sie aber einen Mann hat, so gehört sie nicht mehr zur
Erbschaft. Ebenso beerben die Schwestern die Väter, wenn sie noch nicht eine
dos bekommen haben. Wenn sie aber bereits fortgeschickt sind (von Hause als
verheirathet) , so bringen sie ihren dos herbei , yermischen sie mit dem übrigen und
erben mit ihren Brüdern. Wenn die Mutter mit dem Vater stirbt ohne Testament,
so beerben sie die Töchter mit den Brüdern.
§ 144.
P. 78.
Wenn Jemand um Gottes Lohn ein Waisenkind ernährt und er hat nicht
eine gesetzmässige Vormundschaft übernommen ; wenn der Richter oder ein Anderer
eine Schuldzahlung von ihm verlangt, so ist das nicht früher rechtlich zulässig,
als bis die Waisen mündig geworden sind. Wenn sie Land oder ein Haus besitzen,
so nimmt es der Gläubiger, gebraucht es und verwendet es und schreibt folgendes
Schreiben: „Ich N. N. habe das Feld oder den Weinberg dieses Mannes als Pfand
zu mir genommen, wie dies Schreiben bezeugt.'* Er verwirthschaftet und verzehrt
die Einkünfte, und schaltet und waltet damit, wie er will. Das Gut und Haus
bleibt in seiner Hand, bis die Waisen 25 Jahre alt sind. Dann kommen sie und
verlangen von ihm das Pfand, das er sich angeeignet-, sie berechnen die Einkünfte,
die es während der Jahre seiner Verwaltung getragen hat, sammt den Zinsen.
Wenn dies mehr beträgt als die Schuld, so gibt er das Plus den Waisen zurück;
wenn es weniger ist, so müssen die Waisen das Fehlende ergänzen.
§ 145.
P. 79.
Wenn ein Mann Kinder hat und einer von ihnen entleiht Denare entweder
für ein Geschäft oder für ein anderes Bedürfniss ; wenn der Sohn , der geborgt hat,
stirbt oder flüchtig wird nach einem anderen Lande, hat der Gläubiger das Recht
die Schuld von seinem Vater zu fordern? — Antwort: Das Gesetz befiehlt, dass er
die Schuld weder von seinem Vater noch von seinen Brüdern fordern kann. Wenn
er aber nachweisen kann, dass sein Vater oder seine Brüder etwas von den (ge-
borgten) Sachen als Depositum haben oder dass irgendwelche Besitzthümer von ihm
sich bei ihnen finden , so bekommt sie der Gläubiger als Bezahlung seiner Schuld.
Wenn aber der Schuldner keinen Erben hat noch Besitz, so verliert der Leihgeber
(das Geliehene).
§ 146.
P. 80.
Wenn ein Sohn oder eine Tochter ein Besitzthum der Eltern oder ein
Document stiehlt und verkauft, so kann der Vater, solange das Kind bei ihm ist,
150
Arm. 146. diejenigen, welche sich vergangen und das Gestohlene von ihm bekommen haben,
verklagen. Wenn er aber von draussen kam und wie ein Dieb die Sache nahm , so
muss er nach der Entscheidung des Bichters Schadenersatz leisten.
§ 147.
P. 81.
Wenn Jemand von seinen väterlichen Verwandten erbt und er bekommt die
Gaben laut Testament, so steht die Erbschaft unter der Verfügung und dem Willen
des Vaters. Wenn die Verwandten der Mutter einem Kinde durch Testament etwas
hinterlassen und dies seinem Vater übergeben, so darf er nichts davon wegnehmen,
es sei denn, dass das Kind vor ihm stirbt.
§ 148.
L. 127.
Wenn ein Mann einem anderen ein Depositum gibt, und es entsteht zufallig
Feuer, und das Depositum verbrennt, und dies wird bestätigt, so ist der, der das De-
positum bei sich gehabt hat, nicht verpflichtet es zu bezahlen, weil das Feuer in
seinem Hause es vernichtet hat. Dasselbe gilt, wenn raubende Banditen es nehmen;
wenn es bestätigt wird, ist er frei (von der Verpflichtung der Rückzahlung).
§ 149.
Wenn ein Mann in einer Herberge übernachtet und er bei sich hat Kameele,
Esel, Stiere oder Pferde ; wenn er dem Wirth einen Lohn zahlt und ihm das Vieh,
das er hat, anzeigt, und es passirt ein Diebstahl, so befiehlt das Gesetz, dass der
Wirth den Preis, den die Thiere auf dem Markte haben, ersetzt. Wenn der Be-
sitzer viele Tage mit diesem Vieh bei ihm aus- und eingezogen ist und er über-
gibt es dem Kinde des Wirthes, ohne dass der Wirth dabei ist, so zahlt der Wirth
im Fall, dass etwas verloren geht, die Hälfte des Preises.
§ 150.
Wenn ein Mann sein Lastthier in der Herberge lässt und übergibt es nicht
einem der Diener als Depositum, so braucht der Wirth, falls etwas verloren geht,
keinen Schadenersatz zu leisten; aber er muss schwören, dass er von der Sache
nichts wusste und sie nicht zimi Depositum hatte.
DRITTER THEIL.
DIE ERLÄUTERUNGEN.
Ill
I.
DIE UEBERLIEFERUNG
DES RECHTSBUCHES IM ORIENT.
A.
DIE HANDSCHRIFTEN.
1. Die Londoner Handschrift (L).
Berühmt in der Geschichte des frühesten christlichen Mönchthums ist das
Natron-Thal, die Nitrische Wüste, auch die Wüste Scete genannt, im Nord-
westen Aegyptens. Von dem eigentlichen Leben, welches die Nachfolge des heiligen
Macarius in jenen Gegenden wach gerufen, legen heute nur noch vier ärmliche
Klosterruinen mit einigen Insassen Zeugniss ab, unter diesen das Kloster der heiligen
Gottesgeb'arerin Maria, S. Maria Deipara, auch das Kl oster der Syrer genannt.
Im Jahr 927 n. Chr. Geb. zog der neugewählte Abt dieses Klosters, Moses
aus Nisibis, ein geborener Syrer, nach Bagdad an den Hof des allmächtigen Cha-
lifen Almu^tadir, um einen Steuererlass für sein Kloster zu erwirken. Nach er-
folgreichem Verlauf seiner Sendung machte er eine grössere Reise durch Mesopo-
tamien und Syrien , und erwarb theils durch Kauf, theils durch Schenkung eine aus
2ö0 Bänden bestehende, äusserst werthyoUe Sammlung Syrischer Literatur, welche
er bei seiner Rückkehr 932 der Bibliothek des Klosters einverleibte. Ueber diesen
Hergang sind wir durch ihn selbst, durch kurze Notizen, welche er in der Regel
auf den letzten Blättern der Handschriften eigenhändig eingetragen hat, unterrichtet.
Ein Theil der Sammlung des Abtes Moses und der ganzen übrigen, aus an-
deren Quellen zusammengeflossenen Bibliothek des Klosters hat seit 1847 seinen
Aufenthaltsort in der Wüste des heiligen Macarius mit demjenigen im Brittischen
Museum yertauscht.
Zu den von Abt Moses erworbenen Handschriften gehört auch Add. 14, 528,
welche zwei, von zwei verschiedenen Schreibern geschriebene Theile enthält:
1. Bl. 1 — 151 eine Sammlung von kirchlichen Canones, welche nach der
Unterschrift auf Bl. 151* A. Graec. 812 = A. D. 501 in Mabbogh oder Hierapolis
aus dem Griechischen in das Aramäische übersetzt worden sind. Wir er-
BüHUCBM BaOHTSBUCH. 20
154
fahren aus dieser Unterschrift wohl das Datum der Uebersetzung, nicht aber das
Datum der Copie dieser Handschrift. Paläographische Erwägungen, auf die wir
hier allein angewiesen sind, weisen die Schrift derselben Zeit an. „This manuscript
was not improbably written in the same year" (nämlich A. D. 501), sagt W. Wright
in seiner Beschreibung der Handschrift, Catalogue of Syriac manuscripts in the
British Museum II, S. 1030—1033. Ein Facsimile der Schrift ist von J. P. N. Land,
Anecdota Syriaca I, Tabelle III nr. 8. 9 mitgetheilt.
2. Bl. 152—228. Dieser Theil enthält:
a. ein Lectionarium, d. h. ein Yerzeichniss von gewissen Abschnitten der
Bibel (Perikopen), welche an Fest- und Heiligen-Tagen wie bei besonderen Feiern
des kirchlichen Lebens vorgetragen werden (Bl. 152 — 191).
h. Die sog. Gesetze des Constantin, Theodosius und Leo (BL
192—228). Die Ueberschrift lautet:
Weltliche, aus der Komischen Sprache in die Aramäische über-
setzte Gesetze.
Die Unterschrift lautet:
Beendet sind die Gesetze und Befehle der siegreichen Könige.
Eine zweite Unterschrift, die sich in gleicher Weise auf Theil a und b be-
zieht, lautet:
„In diesem Bande ist zu Ikide geschrieben das Yerzeichniss der Lectionen
aus den Heiligen Büchern und die weltlichen Gesetze und Befehle, welche gegeben
sind von Constantin, Theodosius und Leo, den gläubigen, siegreichen und gott-
liebenden Königen gesegneten Andenkens! Mögen ihre Fürbitten der Welt und ihren
Bewohnern zum Segen gereichen, und möge der Schreiber, der dies geschrieben,
Gnade finden am Tage Seiner Ankunft (d. h. der Ankunft Christi zum Jüngsten
Gericht). Amen. Preis sei der Dreieinigkeit. Amen.'*
Diese Unterschrift ist besonders beachtenswerth als die älteste Quelle, in
der unser Rechtsbuch bezeichnet ist als die Gesetze des Constantin, Theo-
dosius und Leo. ^
Leider gibt der Schreiber nicht an, in welchem Jahr er diese Handschrift
geschrieben und wann er sie vollendet hat. Die Entscheidung dieser Frage fällt
ausschliesslich der Paläographie anheim.
So sicher es ist, dass die beiden Handschriften, welche in Add. 14, 528 zu-
sammengebunden sind, von zwei verschiedenen Händen herrühren, überhaupt zwei
besondere Handschriften waren, was allein schon durch den Umstand, dass die
einzelnen Lagen der beiden Theile besonders numerirt sind, unwiderlegbar dar-
gethan wird, ebenso sicher ist es, dass die beiden Schreiber der Zeit nach nicht
weit von einander entfernt gewesen sein können; und wenn man die Copie des
Theiles I. dem Anfang des 6. Jahrhunderts (vielleicht dem Jahre 501) zuweist, so
1 Ueber die Rasur des Namens Leo s. W. Wright, Catalogue I, S. 177 Note.
155
glaube ich auf Grund paläographischer Prüfung die Ansicht aussprechen zu dürfen,
dass Theil II in einer nicht viel späteren Zeit, etwa zwischen den Jahren 510 — 520
geschrieben worden sein muss.
Wo der Schreiber ev. der Uebersetzer geschrieben, ist nicht mit Sicherheit
zu bestimmen. Wenn man aber die nahe Verwandtschaft der Schrift in Hds. I
und II. und femer den Umstand, das in der Nitrischen Klosterbibliothek beide
Handschriften bereits zu einem Bande vereinigt waren, in Erwägung zieht, so könnte
man wohl vermuthen, dass diese Vereinigung schon dort stattgefunden habe, wo
Hds. I übersetzt (und vermuthlich auch geschrieben) worden ist, nämlich in Mab-
bogh-Hierapolis. Beide vereinigten sich sehr wohl zu einem z. B. für einen Bischof
oder Priester brauchbaren Ganzen: einer Sammlung kirchlicher und weltlicher
Gesetze sammt einem Lectionarium. — Schwerer aber wiegt die Thatsache, dass
sowohl in I wie II die syrische Sprache als Lingua Aramaea (Arämäjä) be-
zeichnet wird (W. Wright, Cat. II, 1032 Col. 2 lin. 1.), in Widerspruch mit dem
sonst alleinherrschenden Sprachgebrauch, der das Syrische als Lingua Syriaca
(Surjäjä) bezeichnet. Diese Uebereinstimmung weist entschieden auf eine gemein-
same Quelle hin, welche ich nicht in dem Dialect einer besonderen Gegend, etwa
demjenigen von Mabbogh, sondern vielmehr in der gelehrt-archaisirenden Tendenz
eines und desselben Uebersetzers suchen zu müssen glaube. Hds. II hat da-
neben noch die andere Eigenthümlichkeit, dass sie das Griechische nicht als
Lingua lonica (Yaunäjä), sondern — entgegen dem herrschenden Sprachgebrauch —
als Lingua ßomaica bezeichnet; denn dass hiermit nicht das Lateinische, sondern
das Griechische gemeint ist, wird sich in weiterer Folge ergeben.
Auf Grund dieser Erwägung kann man wohl vermuthen, dass Hds. H nicht
allein ungefähr derselben Zeit angehört wie I, sondern auch an demselben Ort,
nämlich in Mabbogh-Hierapolis , geschrieben und vielleicht von demselben ueber-
setzer übersetzt worden ist.
Ich darf nicht verhehlen, dass die hier versuchte Wahrscheinlichkeitsrechnung
auf schwachen Füssen ruht. Es gibt wohl einen Weg, der in dieser Frage über
Vermuthungen hinaus zu positiven Resultaten führen könnte, nämlich eine ver-
gleichende Untersuchung der stilistischen Eigenthümlichkeiten der Hds. I und II,
welche bei der characteristischen, in dem Gesetzbuch herrschenden Uebersetzungs-
weise sicherlich bald markante Resultate ergeben würde. Diesen Weg einzu-
schlagen, d. h. die Hds. I im Brittischen Museum mit Bezug auf den Stil zu unter-
suchen, muss ich der Zukunft vorbehalten.
Auf alle weiteren Fragen, von wem das Griechische Original herrührt, ob
die Rechtsschule von Beryt oder die Schule von Edessa oder das Patriarchat von
Antiochien an der Abfassung und der Verbreitung dieses Rechtsbuches Theil gehabt,
wer es übersetzt hat und welche Auctorität ihm beigelegt wurde u. s. w. — auf
diese Fragen gibt die älteste Syrische Version keinerlei Antwort. Dass der Syrische
Uebersetzer ein Cleriker war, ist an und für sich wahrscheinlich, und wird ausser-
20*
156
dem durch eine Rechtsverdrehimg zu Gnnsten des Cleros, deren Nachweis der
Commentar zu § 117 bringen wird, nahe gelegt
Das letzte Original unserer Gesetze war selbstverständlich Latein; der Syrer
aber hat nicht aus dem Lateinischen Original, sondern aus einer Griechischen
Uebersetzung übersetzt.
Syrische, direct aus dem Lateinischen geflossene Uebersetzungen sind in der
älteren Literatur der Syrer, die sonst so übersetzungsreich ist, durchaus unerhört;
Arbeiten dieser Art erscheinen erst seit wenigen Jahrhunderten, seitdem die Römische
Kirche in ihrem Bestreben, die orientalischen Christen zu gewinnen, ihre Messbücher
in das Syrische übertragen hat. Der specielle Beweis dafür, dass der Syrer aas
dem Griechischen übersetzt hat, ergibt sich aus der Betrachtung der graecisirten
Form der mehrfach Torkommenden Lateinischen Wörter:
,oJ .iS § 16 = XsyaTov, nicht legatum.
^^.Q-» § 121 = louyov, nicht jugum.
^.v^ü^^ g 21 = icexouXiov, nicht peculium.
^;aä»9 § 15 = ^ticov&iov, nicht repudium.
QjuälfiJLo^l § 3 = ^ixayxäcaToi, nicht emancipate
^n^j o^i § 34 = ^vSuct(c9v, nicht indictio.
Ausser diesen kommen noch manche andere Lateinische Wörter vor, deren
Form für den Durchgang durch das Griechische nicht stricte beweisend ist. In
folgendem gebe ich das Yerzeichniss aller in dem Gesetzbuch yorkommenden Latei-
nischen und Griechischen Termini nach alphabetischer Ordnung:
^r^f § 45. 94
.,L,J § 66. 170. 126
■ m'inlsj § 1
\^jto\ § 46
Ual^e) § 95
U^cj § 19
^an*^Z*j § 94
r jVInl-.n.j § 3. 72
?.msnnm-.i § 106
ialJi li) § 38 (bis)
Ui^^eiJ) § 50
^u^^] § 94
^mJij? § 46. 64. 121
agnatus
unciae
olxovd{j.o^
auSrevTixov
emancipati
^OÄ^^? § 94 (bis)
w^oI^Ul § 11
^cLo^Uj § 30. 67. 101
V
U^t^\ § 122
.^?§ 9
ja>j § 120
nniJmSnmj § 122
floi^Ä^J § 118
äXXa cäveaxa(?) Vöo^Uoj § 5 (alias)
indictio ^m^o^J § (!) 126
annonae i^vj § 94. 95
avT^Ypo^ov
^vToXixdv
(avT(ppe\]it^?)
oraSiov
CXOOL
OTpanjYof
oxoXaonxoi
sportula
icXijpoaic
157
U
^AffiV^i OS
\]i
JO
\^o\a^
s,? § 118
M§94
§57
§121
§ 13 (alias)
§ 47. 85
§75
§ 11. 41
§ 76
§95
§ 95- 98
U-
VJo&Q^.n § 52. 75
V^^isflf)öf?i § 45. 52
U^a^(?i § 9
iJoHscfi § 39. 113
^a^jt^m § 57
>>i § 118
U^h § 82
1 § 38 (alias)
. miaa"^^ § 11
§ 109. 121
„a. § 121
?#.^a- § 121
§ 75
v^^^V
§ 116. 117
\nia^ § 9
UV^§84
,a^^^ § 16
J-^^ § 46
Es ist eines der
unser Gesetzbuch mit
ÄpXetonqC
Soxi|xaa{a
Sopea
8ta7c6vTtoc
8£xtj
5{xai
Sixaiuitaxa
5a7cavai
u7co|xvi]|taTa
aTCA*^ GW)
IxaTOOTOV
aCpcTixoC
TtJI,T
Tapiiclov
jugnm
jugera
Julius
Xpuoapyw-
pov
XapxTQC
ludiarii
legata
legatum
legatarii
§ 107. 120
§28
ia:^a» § 121
•ffLi^ § 121
- m^m»^ § 97
.v^#^>> § 21
U»/7i^ § 93 (bis)
^jmS § 60 ^<mfi
Vf'Q^ § 121 medins
)^B:,aI^ § 9 (xtuioi
V^Qj § 24.43.64.66.100 vo(j.i]
voitixoc
Ol«(?)
OUYxXlQTÜCOi
peculium
TcappTjofa
(TOpeaic?)
^nvijfr^i*^ § 85 Tcpcatifiov
? i%Q mlo^ §75.76.98.113.125 xpo^c0|x(a
Uo?(9V>|d § 21 icspioSei^Tiqc
Va-o;(n^|j9 § 122 TccpicSeuat^
\msjq^^ § 84 icopaxc^P^^
§ 48.66.75.76.96 TcoparreXtet
9Cpviq
TCapa^TQXT)
cognatus
curator
curatores
xataYpa^TQ
xaXiq Tcpaoi^
xXlQpüCOt
xaxYiicpaaic
repudia
repudium
i'foxpov
}l^ys> § 13 (alias)
Uirs § 127
^"§ 1
$©450^ § 5 (alias)
$a;"?a^ § 8
Urr^U) § 24. 28. 64
J^U^ § 113 (?)
. ii^ 117
}^Uld § 113 (?)
Ujclsuj § 92
^;&2u5 § 15
^Orl\i § 9
vielen Verdienste des Leydener Professors J. P. N. Land,
ausgezeichneter Sorgfalt und Sprachkenntniss zuerst heraus-
158
gegeben und übersetzt zu baben (in seinen Anecdota Syriaca I (S. 30 — 64, Text,
S. 123—155 Uebersetzung und S. 184—198 Anmerkungen) Leyden 1862.
In dem zweiten Bande seiner Anecdota, Leyden 1868, tbeilt Land Be-
richtigungen (auf S. 19, 20) und eine nochmalige Collation der Handschrift von
W. Wright (auf S. 24, Z. 1 bis S. 25, Z. 15) mit.
Die Arbeit des Syrischen üebersetzers hat keinen Anspruch auf hohes Lob. Da
er selbst oft nicht ganz verstand, was er übersetzte, muss seine Uebersetzung dem
normal gebildeten Syrer seiner Zeit an vielen Stellen ebenso unverständlich gewesen
sein wie das griechische Original. Er war nicht Jurist, und ausserdem ein schlechter
Stilist. Gewissenlose Verstösse gegen den Genius der Syrischen Sprache und eine rohe
Unbeholfenheit der Ausdrucksweise characterisiren seinen Stil. Allerdings darf man
nicht ausser Acht lassen, dass die Syrische Literatur seiner Zeit eine im Detail
ausgebildete juridische Terminologie nicht aufzuweisen hatte, aber immerhin hätte eine
sorgsame Verwendung der vorhandenen Mittel der Sprache, verbunden mit einem
sinnigen Eindringen in die Materie, eine adäquate Wiedergabe desGriechischen Rechts-
buches schaffen können. Unsyrisch und ungenau wie die Sprache des Üebersetzers ist,
kann sie leicht das aus classischen Mustern geschöpfte Sprachgefühl irre machen,
und dem Uebersetzer die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten erschweren.
Der innere Werth der Handschrift entspricht nicht ihrem vertrauenerweckenden
äusseren Habitus. Sie hat Lücken und Fehler aller Art, und macht keineswegs den
pAudruck eines Autographs, sondern gibt sich als das Machwerk eines gedanken-
und verständnisslosen Schreibers.
Diese Beschaffenheit der einzigen Handschrift sowie die angegebenen
stilistischen Mängel der Uebersetzung legen der Behandlung des Textes ganz be-
sondere Schwierigkeiten in den Weg. Correctes, concinnes Syrisch herzustellen,
wäre Hyperkritik, und an der Hand genauer Kenntniss des bisher bekannten
Römischen Rechtes in vem^orrene Paragraphen Ordnung bringen, verstümmelte
Paragraphen ergänzen zu wollen, würde den Bearbeiter der Gefahr aussetzen, kleine
Differenzen und Besonderheiten unserer Gesetze gegenüber dem Gajus, Coi-pus juris
u. s. w. zu verwischen und beachtenswerthe Entwickelungsmomente der Komischen
Rechtsgeschichte verloren gehen zu lassen. Auf Grund dieser Erwägung habe ich meine
Acnderungsvorschläge zu dem überlieferten Text auf das geringste Maass beschränkt.
Wenn es mir gelungen ist, in einigen Punkten über den ersten Herausgeber
]iiuauszukommen, so ist dies dem Umstände, dass mir bedeutend mehr Material
(die zweite Syrische Version, die Arabische und Armenische) zur Verfügimg stand,
viel mehr aber noch der Sachkenntniss meines Herrn Mitarbeiters zu danken.
2. Das Londoner Fragment der Syrischen Version (Fr. L.).
Ein Fragment derselben Version findet sich in einer zweiten Handschrift des
Brittischen Museums, Add. 18, 295 (Bl. 148% 148**), welche ausserdem die Ethik
des Barhebraeus, einen Dialog über das Friesterthum, einen Aufsatz über Muhamme-
159
dänische Erbschaftsrechnung, und Auszüge aus Severus von Antiochien (gegen die-
jenigen, welche zum zweiten Mal taufen) enthält, vgl. W. Wright, Catalogue etc.
Ill, p. 1183, 1184. Die Handschrift ist datirt von A. D. 1603 und geschrieben von
Behnäm bar Simeon, Bischof von Antiochien. Der Titel der Sammlung ist hier
bereits, wie noch nicht in L: Gesetze der siegreichen christlichen Könige Canstantin,
Theodosius und Leo,
Leider enthält Fr nur die beiden ersten Paragraphen und ausserdem eine
in L nicht vorhandene Einleitung, ist aber trotzdem von bedeutendem Werth.
Die Gestalt, in der § 1, vielleicht der wichtigste der ganzen Sammlung,
hier erscheint, beweist, dass L an mehrfachen Lücken krankt, dass aber auch Fr
nicht lückenfrei ist. Die Combination beider ergibt einen vollständigen Text. Es
erschien mir rathsam, nicht aus beiden Handschriften einen neuen Text herzustellen,
sondern jeden für sich herauszugeben; in der Uebersetzung dagegen sind beide
Texte berücksichtigt.
Die Einleitung ist ein werthloses Machwerk. Sie müht sich besonders zwei
Punkte festzustellen: 1. dass das Recht des römisch-christlichen Reiches auf Cliristus
und durch ihn auf Moses zurückgehe, und 2. dass die Vererbung des Eigenthums
von Vater auf Sohn in der Reihenfolge der biblischen Patriarchen vorbildlich an-
gedeutet und angeordnet sei.
Wer diese Einleitung (die sich später überall wiederfindet) verfasste, ob sie
auch ursprünglich in L ^, vielleicht schon gar im Griechischen Original vorhanden war
oder erst in späteren Jahrhunderten von einem geistesarmen Cleriker unserem
Gesetzbuch vorgefügt wurde, sind Fragen, die ich nicht beantworten kann, glück-
licher W^eise Fragen ohne Belang.
3. Die Pariser Handschrift (P).
Eine andere, kürzere Redaction unseres Gesetzbuches findet sich in der
Handschrift der Bibliotheque Nationale in Paris, Suppl. 38 St. Germ« 45 (auf
S. 263—276), einem Sammelbande von liturgischen Schriften, vgl. H. Zotenberg,
Catalogue des Manuscrits Syriaques et Sabeens de la Bibliotheque Nationale p. 69 — 75.
Diese Handschrift ist geschrieben in Syrien und datirt von A. D. 1269. Das
Gesetzbuch führt hier den Titel: „Buch der SixatcipiaTa der siegreichen, christ-
lich rechtgläubigen Könige guten Angedenkens, des auserwählten und glorreichen
Constantin, des grossen Theodosius und des weisen Leo^^
Abgesehen von einigen wenigen Stellen, wo das Papier zerbröckelt und jetzt
neues Papier überklebt worden ist, befindet sich die Handschrift in gutem Zustande.
Sie ist sorgfältig und correct geschrieben, überhaupt bedeutend besser als L.
Die Pariser Version schliesst sich eng, oft wörtlich an die Londoner an, und
unterscheidet sich abgesehen von ihrer grösseren Kürze nur dadurch von letzterer,
1 £• ist zu bedenken, dass L, wie es uns vorliegt, wahrscheinlich seinen Anfang eingebästt hat.
160
dass ein grosser Theil der Lateinischen und Griechischen Fremdwörter durch Syrische
Worter ersetzt worden ist.
Ueher den Urheber und die Heimath von P gibt die handschriftliche Ueberliefe-
rung keinerlei Auskunft; sicher ist nur, dass die Handschrift Jakobitischen Ursprungs ist.
Im Vergleich mit L gibt sich P als eine spätere Bearbeitung. Für jeden mit der
Uebersetzungsliteratur der Syrer vertrauten Philologen folgt dies mit Gewissheit
aus dem Umstand , dass der Bearbeiter von P die zahlreichen Fremdwörter von L,
die den Syrern vollkommen unverständlich waren, durch verständliches Syrisch ersetzt
hat. Die in P vorkommenden Griechischen und Lateinischen Wörter sind folgende:
V2)0|^) ^7c£Tpo7coc P. 3, )q4'gld curator P. 3, ^mviiV) pJ^oL P. 4, > mimn^ rotste § 83%
^iSnn^ peculium § 24, l^r^^ xa'caYpa9iq § 8. 18, V^ooJ vo(&ij § 8. 48. 83,
^.»Qjkflj vo|ia( § 83, ViUBo) oua{a § 78, V^r^®^' i^KtKoyfOjfo^ § 28% ^-^.«0-«) irfoyal
P. 76. 46, ViUB(n^ 7cappiQa(a § 41, Vjj2>oVa^; 5ucauii(&a'ca Titel, «Aa;^oQj^^) (icXiQpuaic)
§ 46, \^lf^ icapa^XK] § 79. - ^^-^Vr> xX'^po^ § 34 kommt in L nicht vor. Einiges
hiervon liess P bestehen als gelehrten Aufputz (z. B. I^öIa^^), anderes liess
er unübersetzt, weil er es nicht verstand (z. B. -- - ■l^^v*».^ alte Corruptel für
4. Die Arabische Uebersetzung (Ar).
Neben der doppelten Version des Gesetzbuches in Syrischer Sprache kommt die
Arabische Version in Betracht, welche ich aus der Handschrift der Bodleian Library
in Oxford, Thom. Roe 26 (Bl. 338—356) mittheile. Die Beschreibung der Hand-
schrift, einer grossen Sammlung kirchlicher Canones alter und neuer Zeit, s. bei
NicoU, Catalogue of the Arabic Mss. of the Bodleian Library p. 32 — 37. Die Hand-
schrift ist nicht datirt; sie ist 1628 in die Bodleyana gekommen und muss vor
1408 in Aegjrpten geschrieben sein, denn auf Bl. 3* findet sich eine Notiz von einem
früheren Besitzer aus dem A. Adami 6916 = A. D. 1408 und die Schrift wie die
Koptischen Zahlzeichen weisen nach Aegypten. Die Handschrift ist gut. T^'Ary
früherer Besitzer hat eine andere Handschrift verglichen und an manchen Stellen
bessere Lesarten im Text bei einzelnen Wörtern angemerkt.
Von den Handschriften der Arabischen Version sind mir noch folgende be-
kannt geworden :
1) Bibliotheque Nationale, Paris, Anc. Fonds 136 Syr. 223 (s. Zotenberg, Cata-
logues etc. p. 170, Nr. 47), — Karshüni aus dein 16. Jahrh. Eine sehr fehler-
hafte Copie und nicht ohne Lücken; die §§ 31, 82—89 fehlen.
2) Ancien Fonds 128, wahrscheinlich aus dem 13. Jahrh.
3) Anc. F. 127, ägyptischen Ursprungs, wie die Koptischen Zahlzeichen beweisen.
4) Anc. F. 82, wahrscheinlich aus dem 14. Jahrh.
5) Anc. F. 83, datirt A. Martyr. 1069 = A. D. 1352.
0) Anc. F. 125.
161
Alle diese Handschriften enthalten dieselbe Version und ihre Differenzen sind
ausschlieslich sprachlicher Natur und Fehler. Nur in seltenen Fällen hat die
Benutzung derselben mir geholfen, einem Fehler in der Oxforder Handschrift auf
die Spur zu kommen.
AUe Schreiber haben den Text mit grösster Willkühr behandelt, sodass man,
wenn man alle Handschriften consultiren wollte, ebenso viele Ausgaben machen
müsste, als Handschriften da sind. Meiner Ausgabe liegt eine von W. Wright ge-
machte Copie zu Grunde, welche ich in Roediger^s Nachlass vorgefunden habe.
Die Sprache des Arabers ist ein wildes Mönchs- Arabisch, die mittelalterliche
Vulgärsprache ungebildeter Leute. Störend ist hier wie in L der Mangel einer
fertigen juridischen Terminologie, weshalb der Ausdruck oft wenig präds und recht
unklar ist (z. B. in Folge der Verwirrung der beiden Begriffe dos j^ und donatio
«L^). Wäre der Araber ein gebildeter Mann gewesen, versirt in den Werken der
muhammedanischen Grammatiker und Juristen, so hätte er eine Uebersetzung liefern
können, welche an Präcision hinter dem Lateinischen Original nicht zurückgeblieben
wäre, an Kürze es sicherlich noch übertroffen hätte.
Gegenüber einem Werke, in dem Nominativ und Accusativ als vollkommen
gleichwerthig behandelt werden, einem der älteren Denkmäler der Arabischen Volks-
sprache, musste die Aufgabe des Herausgebers eine sehr conservative sein. Die
Form habe ich passiren lassen, wie sie ist; aber die Rücksicht auf den Inhalt hat
gelegentlich eine Aenderung erforderlich gemacht.
Es gibt noch anderweitige Handschriften der Arabischen Uebersetzung, z. B.
in Oxford; diese würden aber erst dann eine besondere Berücksichtigung erfordern,
wenn sich herausstellte, dass neben der von mir herausgegebenen Uebersetzung
noch eine zweite selbständige Uebersetzung existirt.
Der Name des Arabischen Uebersetzers ist in den Handschriften nicht an-
gegeben.
5. Die Armenische Uebersetzung (Arm).
Meine Ausgabe der Armenischen Version ist geschöpft aus einer Handschrift
Petermann^s, jetzt Eigenthum der Königlichen Bibliothek in Berlin, MS. or. oct. 278,
S. 11—59.
Auf S. 1 — 10 geht ein kurzes Inhaltsverzeichniss der Kapitel voraus und auf
S. 60 — 267 folgt das ^\ua\nmu\nufuin^\ijj%n oder Corpus juris des Mekhitar Gösch,
bestehend aus einer Einleitung und 250 Paragraphen.
Auf S. 268 — 329 fünfzig kirchliche Canones von Johannes Eznkajensis
(t 1326).
Auf S. 329 — 382 eine Sammlung von Canones (der Apostel, einzelner Con-
dlien und Kirchenväter). Das Ende fehlt.
Nach einer Notitz auf S. 10 ist die Handschrift A. Aer. Armen. 1188 = A. D.
BOMIBOHBB BlCHTSBVOH. 21
162
1739 in Grossarmenien geschrieben. Vgl. über die Handschrift Petermann, Monats-
berichte der kgl. Akademie der Wissenschaften zu Berlin, 11. Juli 1867.
Petermann hat in diese Handschrift die Collation einer anderen (besseren),
mir nicht bekannten Handschrift sorgfaltig eingetragen; auch hat er die hier feh-
lenden Anfangsworte aus gleicher Quelle ergänzt. Petermann's Collation hat den
Werth einer zweiten Handschrift und ist von mir als solche verwendet (unter dem
Zeichen Pet.) *
Anderweitige Handschriften (deren es z. B. auf S. Lazaro gibt) standen mii^
nicht zur Verfügung. Aus einer der Venetianischen Handschriften habe ich einige
Lesarten notirt, welche in meiner Varietas lectionis mit V bezeichnet sind.
Wie in Ar, ist auch hier die Sprache keineswegs die classische Sprache der
älteren Literatur, sondern mittelalterliches Mönchs- Armenisch mit einer starken Hin-
neigung zu den Vulgärdialecten unserer Zeit. Verschiedene Handschriften werden
die Formen bald mehr bald weniger classisch überliefern. Für den Herausgeber
ergibt sich unter diesen Umständen die Schwierigkeit, entscheiden zu müssen, was
begründete Vulgärform und was Schreibfehler ist, und damit der Leser hierüber
selbstständig urtheilen könne, stelle ich in Folgendem zusammen, was nach meiner
Ansicht als Vulgär- Armenisch zu bezeichnen ist^:
(uiiii|iii/uiuä^ für (uiui/iu/utuii § 128
iu*iiujn.ni.a. fur u/tiu^rtjija. § 12
piiinni. für pujni.ni Einleitung
c|.piiiä^ für cj-ptiu^ § 2ö
fj-pl^q für t^pkiuq § 95
fLiunAfiu für r^uinAqfiu Einleitung
tljtntqm für tIjtf|tqLnj Einleitung
§ 31
fr r^puy np für t''LP"'pp § 1» 2. 13
tn piujnu*li für tiLpuinuü § 3. 5
[7nIjniiiU{iiJi|.ni.iua~ § 43
q^nljiua" für qplj'^w'L § ^^
'^ujL/uinujd' für '^uji/uintuii § 135
'^lujjip für ^^QP Einleitung
<>iiAjiiiÄ- für <JiiAjtiiiL § 1^*3
^ni^l^pLUfiAnihi für ^nt^l^pmnX^iht oder
^ naivem pAnu^^ § 4
jiiifi.uj<jj[i für lunjuc^Ji § 17. 19. 109
(alias)
jiijn.iiiq ^^ für miiuiq fi*li § 36
jtun^iucfunfu für mTi.iucfunfu § 14
jfi2uiä- fiir jfi2tujL§ 137.
^l_ j- A- L L- - <■- v:^ *ijiii|uiiiiniiio- für *iJiii/uiijintiiii § 68
uniubiiutjntfU für punmfrjuinLfinlj bin- i l L^
leitung
jjrftirfüt^ü für LqnLnuhjt*ü § 144
nul|nj für nuIjLnj § 125. 137
nnpui^ für nppp § 100
* Die Herstellung des Armenischen Textes ist in der Hauptsache Petermann's Verdienst«
* Einiges dieser Art schon von Petermann a. a. 0., S. 428 notirt
163
nQpkft fur np|!p § 144 iLqt*uIjtrfijt|^flir iLqfc"*uIjtqnLqu/ütL^
jnnptpU für jnnpu*U § 5 § ^^
L «. ^- «. ß i>ii intnnfü für intni.nfu § 5. 19
"PF P" ''PF"5 § "*• I-. J ^^
-.. Tl. 1 .X / XV innmin für innLiuin 6 9
nnr}.nj fur n{ir|.i.nj Einleitung (sonst) *• •'*•*'
er-. «. T?« 1 -x ^ innLUinh für innLiuiph § 46
nnr|.nau für nnn.i.ndu Einleitung i-* JH «
, ^. ß ^ uini-h^ für kmnthi § 57. 61. 63
nLrwicrn für "Lfjiiip § 90 *
I -.. ß Q- i/inluiuä- für ifinfuni.qtuji § 95
nL^mirnp fur nLqinp § 85 ■ ^ ^ i j i-. «
«/uiq^^nit,^ für ^uiq^oi^ti^ Ein. -^"JßP" fiir^"ß^*" § 1
leitung
Der Gebrauch von qjfufi und q^tm in der Bedeutung von mit ffur^
erinnert an einen ähnlichen Gebrauch des Syrischen jh:^ in P §§ 62. 64.
Die Handschrift ist toU von Schreiberfehlem aller Art und ohne Petermann's
Collation wäre es ganz unmöglich gewesen, einen brauchbaren Text herzustellen.
Petermann spricht a. a. 0. die Vermuthung aus, dass Mechitar Gösch der
Verfasser dieser Uebersetzung sei.
Mechitar^, Abt eines Klosters in Grossarmenien (gest. A. D. 1207), erlangte
als Gelehrter und als Stilist eine grosse Berühmtheit unter seinem Volke. Sein
(bisher noch immer nicht übersetztes) Fabelbuch wird zu den classischen Mustern
Armenischen Stiles gerechnet. Abgesehen von einigen theologischen Schriften ist
sein Hauptwerk ein Corpus juris civilis et canonici, das abgesehen von der eben
genannten Petermann'schen Handschrift auch noch sonst in Europäischen Hand-
schriften vorhanden ist. Eine Ausgabe des Werkes existirt bisher leider nicht; es
würde dazu eines reichlichen handschriftlichen Materials bedürfen, weil das Werk
von den Schreibern mit grosser Freiheit behandelt worden ist und die Handschriften
stark von einander abweichen.
In der Einleitung gibt Mechitar eine Uebersicht über seine Quellen, welche
dieselben sind wie diejenigen aller Nomocanones der Orientalischen Kirchen. Dass
er bei diesen Studien auch die Gesetze des Constantin, Theodosius und Leo be-
rücksichtigen musste, liegt sehr nahe, und wenn er sie nicht selbst übersetzt hat,
so hat er sie vielleicht durch einen seiner Schüler, deren er überlieferter Maassen
sehr viele hatte, übersetzen lassen. ' Eine Venetianische Handschrift ist datirt von
A. D. 1328, 121 Jahre nach Mechitar's Tode.
* Vgl. P. Sukias Somal, Quadro della storia letteraria di Armenia, Yenezia 1829, p. 100.
101, und Patmuthian Hajeren dprutheanz, Venedig 1865, p. 559 ff., p. 504 — 566.
' Die Sprache der Uebersetzung ist zu ungeschickt, als dass ich sie einem grossen Stilisten
wie Mechitar Gösch zur Last legen möchte.
21*
164
Nach dem bishergesagten kann man vermuthen, dass die Armenische Ver-
sion in der Umgebung des Mechitar Gösch entstanden ist.
Zum Schluss gebe ich eine Uebersicht des vorhandenen Materials:
1) L — Handschrift wahrscheinlich zwischen 510 — 520 in Hierapolis geschrieben,
Syrisch.
2) Fr — Handschrift datirt A. D. 1603, Syrisch.
3) P — Handschrift datirt A. D. 1239, Syrisch.
4) Ar — älteste Handschrift aus dem 13. Jahrhundert (Anc. Fonds 128), älteste
datirte Handschrift A. D. 1352.
5) Arm — älteste Handschrift datirt A. D. 1328, wahrscheinlich übersetzt gegen 1200.
Neben diesen Versionen gibt es noch eine Georgische in St. Petersburg, welche
ich als des Georgischen unkundig nicht verwerthen konnte. Bei der Abhängigkeit
der Georgischen Kirche von der Armenischen darf man vermuthen, dass die Georgische
Version aus der Armenischen geflossen ist.
B.
DAS VERHAELTNISS DER VERSIONEN ZU EINANDER.
Alle vier Versionen geben mit anerkennenswerther Treue und Vollständig-
keit dasselbe Rechtsbuch wieder. Sie weichen hauptsächlich nur in zwei Punkten
von einander ab: 1. im Umfang, 2- in der Art der Uebersetzung. Dagegen von
solchen Differenzen, welche aus einer Entwicklung der betreffenden Rechtssätze er-
klärt werden müssten, findet sich kaum eine Spur. Der materielle Inhalt des Buches
ist durch alle Versionen, durch alle Jahrhunderte hindurch derselbe geblieben.^
Die älteste Version L ist einer jeden Eintheilung in Parapraphen oder andere
Abschnitte, überhaupt eines jeden vernünftigen Anordnungsprincips vollkommen
bar. Auch in den späteren Versionen ist keinerlei Ordnung zu erkennen, wohl
aber weisen sie eine Eintheilung in Paragraphen auf, die jedoch niemals zu kanoni-
scher Geltung gelangt zu sein scheint. Die Paragraphirung ist verschieden in jeder
einzelnen Version (Ar und Arm stehen sich am nächsten), und in geringerem Um-
fang weicht sogar jede Handschiift von der anderen ab. Mit ziemlicher Wahrschein-
lichkeit darf man vermuthen, dass auch das Griechische Original nicht nach be-
stimmten Grundsätzen geordnet und eingetheilt war.^
^ Als einen Ansatz von selbstständiger Bearbeitung könnte man wohl die £rwähnang der
Palmen bei Ar. 90 betrachten. Der Armenier (in der Berliner Handschrift) sucht in den Bestim-
mungen über Vormundschaft und Ehescheidung die Bischöfe einzufuhren, wo sie nicht hingehören.
' Eine Spur des sinnlosen Durcheinanderwürfelns der §§ zeigt sich z. B. in L 23. Es
fehlt das Subject des Satzes {} a>n sfl l) Der § wurde aus seinem Zusammenhang herausgerissen,
ohne dass man bemerkte, dass er dadurch seines im vorhergehenden genannten Snbjectes be-
raubt wurde. Aehnliches in P 36.
165
Folgendes ist die Zahl der Paragraphen der einzelnen Versionen:
L — §§ 127 (nach der von meinem Mitarbeiter gemachten Eintheilung.)
P - §§ 83
Ar - §§ 130
Arm — §§ 149.
Bevor man aus diesen Zahlen Schlüsse zieht, ist zu beachten, was der juridi-
sche Commentar im Einzehien darthun wird, dass sämmtUche Paragraphen aUer
Versionen römisches und zwar vorjustinianisches Recht enthalten. Die
Zahlen lehren, dass Ax und Arm Paragraphen enthalten, die in L fehlen, und
dasselbe gilt auch von P. Es muss also zur Zeit, als P, Ar und Arm (in 12. Jahrh.)
abgefasst wurden, entweder noch eine grössere Sammlung von vorjustinia-
nischen Rechtssätzen als L, oder aber es muss neben L noch andere
Sammlungen gleichen Inhalts gegeben haben: eine Thatsache, die bei
künftigen Untersuchungen von Rechtsbüchem der Orientalischen Kirchen und bei
Forschungen nach Handschriften dieser Art wohl zu beachten sein wird.
Im Einzelnen stellt sich die Sache folgendermaassen:
P hat 14 Paragraphen, die in L nicht vorkommen,
nämlich 30. 33. 38. 39. 40.
64. 65. 74. 78. 79.
80. 81. 82. 83^.
Ar hat 15 Paragraphen, die in L nicht vorkommen:
nämlich 35. 36. 42. 44. 56.
83. 86. 87. 101. 104.
106. 107. 108. 117. 130.
Arm hat 33 Paragraphen, die in L nicht vorkommen:
nämlich 29. 30. 32. 37. 45. 67. 83. 84. 86. 87. 90—95.
100. 101. 104. 115. 116. 118. 119. 129. 140—146. 148. 149.
Die späteren Versionen haben zusammen 55 Paragraphen^ mehr als L,
welche also nicht aus L, wenigstens nicht aus L in der Gestalt, in der es uns
vorliegt, geschöpft sein können. Andrerseits haben diese Versionen auch nicht
den ganzen Inhalt aus L herübergenommen, denn L hat 7 Paragraphen (55. 56.
57. 94. 95. 106. 121.), welche in P, Ar, Arm nicht vorkommen.
Hiermit ist zur Genüge dargethan, dass L nicht die unmittelbare Quelle
von P, Ar, Arm sein kann. Dass P nicht die Quelle von Ar, Arm gewesen ist,
braucht nicht erst nachgewiesen zu werden.
Dass Arm nicht aus Ar geflossen ist, beweist der Umstand, dass Arm
26 Paragraphen enthält, die in Ar fehlen, nämlich 30. 32. 67. 100. 101. 118. 119.
^ Die Zählung nach §§ ist kein ganz verlässlicher Maassstab, da zuweilen eine Version ein
Gesetz in mehrere §§ zerlegt, das in einer andern als ein § erscheint, und umgekehrt.
166
130 — 149. Eb ist kBam etfordeilich himaffigen, dui aiu Reichem Grande Ar
nicht aas Aim geflosaen b^ kEim.
Wir kommen also dnrch die rein äoBserlicbe Betrachtang des Um£u^ ta
dem Besaltat, dus die lier Vmcnooen ebesso viele sdbststtndige Bearbcötangeii
desselben Ori^nales und.
P ist dne BearbeitaDg von L. Der YerfiusTr ron P ersetit die rohe S{aaohe
von L daroh dentliöhere, mehr oondnne and oorreotere Wendongen, dorch bosearag
SyiiscL Syntactisidie Hirteo and lenkalisehe Besonderiieiten ^Utet and modelt er
nach dem Spraehgebraaoh einer sp&terea Literatoreitodiei. Die uUreiohaniB L TOr-
kommenden Gtrieohisalien and Lateiniachen Wörter, welche dem Leser seiner Zeit
vollkommen anreratilndlieh waren, äbersetit er in das Sjiisdie aod iwar in Allge-
meinen mit gatem Vent&ndniSB (TgL §§ 28. 3^. 6. 34^. 34. 19. Sa 7a 68. G9. Tl. 47.
76*. 44- 35. 36. 46^); wenn er einielne derselben anfibersetit stehen liess, so gesdudi
dies waltrscheinlicli, wie ich bereita oben (8. 107.) anqjeeproohen, weil er die nicht
mehr rerstand.
L and P respribentiren zwei deatlich geschiedene Perioden in der Geschichte
der Syrischen UebersetmngA-Literatiir, eine erste, in der die rohe Arbeit getlian,
in der anter enger Anlehnni^ an die Originalien sklaTische TTeberaetmngen ge-
Bcbaffsn warden, welche dem Gemos der Syrischen Sprache Hohn sprediend in
einem Stil, der dem des Griechischen ankündigen Syrer oft ^niUch nnverständlidi
sein mnsste, die Werke Griediischer Theologen und Philosophen wiedergaben.
Diese Tlmtigkeit fällt in das 5. 6. Jahrh. nach Chr. Geb. Sie wieder anfzonehmen war
einer späteren Zdt vorbehalten, dem 9. IC Jahrh-, als Negtorianische Aente und
Geistliche sich wieder dem Stadium Griechischer Literatur mwendeten, alte noch
vorhandene Vermonen in nene verständliche Formen gössen, oder £b11b diese Ter-
loren gegangen waren (in den Kriegen der ersten Jahrhanderte des Islam), nene
Uebersetzongen versuchten. Jene erste Periode hatte ihr Centrum in Edessa, diese
Renaissance-Epoche in Bagdad. Vgl. im Hermes, Band 4, 1870, meinen Au&ati: Ueber
die Beste der Syrischen üebersetznngen ClassiBch-Griechischer, nicht aristotelisc^Ler-
Literatur S. 74. 75.
Die Zahl der §g in P ist eine geringere als in L ; die einxelnen §§ in P da^
gegen erscheinen durchgehends in demselben Um&ng wie in L.
Der Wert^ von P besteht darin, daas er den Text von L viel&oh in einer
besseren Gestalt als die Londona* Handschrift äberliefert, dass die Handschrift ron
L , aus der P geflossen, besser war als die Londoner, wie sich ans der Betrachtang
der folgenden §§ ei^bt.
In L 34 ist eine Lücke zwischen .enlk und 1ao|^1 (S. 11, Z. 13); fdilt
die i>irilhnnng des Sklaven , von der alles abhängt. Mit Hülfe von P 14 (nnier-
stützt durch Ar 16) lässt sich genau feststellen, was gemeint isL
167
In L fehlt das Ende von § 91 und der Anfang von § 92. P 45 nnd 41*
überliefert beide Paragraphen in bester Ordnung (ebenso anch Ar und Arm).
L 92 (S. 22, Z. 20—21) ist überliefert }]w o^l^o ml^yD oil^o^ Jedenfalls
ein alter Fehler, denn mit P 41* (und Ar 51) muss man lesen: ^^ - "»^ *> ^ ^^ ^'
L. 42 handelt von der Emancipation eines Minderjährigen, aber der Minder-
jährige ist gar nicht erwähnt. P 68^ fügt hinzu m o^ |^ (ebenso Ar 93, Arm
93), was jedenfalls auch einmal in dem Text von L gestanden haben muss.
L 3 (S. 5, Z. 3) hat .oovTcnsl -^^ - ^, P dagegen .ooilois) ^a^ ^.^
(ebenso Ar 21, Arm 15), und so ist zu lesen.
In L 7 (S. 6, Z. 1) fehlt die Erwähnung des Curators. P 3® hat Veo^^^b^d)
904^0^0 und so ist zu lesen (auch mit Ar 3^ und Arm 5).
In L 23 zwingt die Grammatik eine Lücke anzunehmen. Wenn man aber
die ausführlichere Form dieses Rechtssatzes bei P 25, Ar 25 und Arm 19 ver-
gleicht, so darf man wohl annehmen, dass in L noch mehr ausgefallen ist, als
ich ergänzt habe (s. L S. 9, Anm 2).
L 1 kommt in P nicht in seinem ganzen Umfang Tor und die Zeile
• Ual:^ i:^^}fM ^l )^ibI:J .-^1?1 UcLL^ i'i^y ^-^-^ ^ (S. 44, Z. 24) ist von
P erfunden; im Uebrigen aber ist der Text besser überliefert als in L. In L
(S. 3 zwischen Z. 9 u. 10) fehlt die Bestimmung, dass die Mutter gleich mit den
Kindern erbt, wie es in P (S. 45, Z. 1 etc. \^ ov^] Ao) richtig vorkommt. Dass
L diesen Satz ursprünglich hatte, wird auch dargethan durch Fr (S. 42, Z. 12. 13).
Im Allgemeinen stand P dem Yerständniss des Originals und des Römischen
Rechts überhaupt bereits um vieles ferner als L. Wo das Yerständniss von L ihm
Schwierigkeiten macht oder wo er proprio Marte einen Zusammenhang herzustellen
sucht, ist er durchweg unglücklich (man vgl. §§ 7. 57^. 13. 18. 28^. 76^). Dass er
ein Geistlicher war und sich nicht scheute, zum grossem Ruhm und Nutzen der
Kirche zu ändern und zu modeln, beweist seine Behandlung von L § 117 (P 83®).
Von erläuternden Glossen finde ich bei ihm nur eine Spur, nämlich die Worte in
§ 56 (L 17) ^fTiLeu^ho l^\ llJ\h o] ho^,i 1i.fl>nsQl f i-^cci ^ ^^^t^ (eine
Erklärung von infames). Diese Worte fehlen in L und dürften ein späterer,
aus L 108 abgeleiteter Zusatz sein.
Eine Anzahl von §§, in denen P Zusätze und redactionelle Differenzen gegen-
über L aufweist, welche aber an dem bisher gewonnenen Resultat nichts ändern,
sind die folgenden: P 3^ 4. 51. 54. 55. 57». 57^ 57^ 12. 19. 20. 70. 28*. 21.
76^. 42. 46^
Schliesslich muss ich auf den merkwürdigen Umstand aufmerksam machen,
dass in P einige §§ in doppelter Gestalt, d. h. dieselben Gesetze in zweifacher
168
Uebersetzung und Bearbeitung neben einander vorkommen, und ich will gleich
hinzufugen, dass dieselbe Erscheinung sich in Ar und Arm wiederholt.
P 24^ und 34 enthalten dasselbe Gesetz in yerschiedener Fassung; denn
P 24^ entspricht L 21, dagegen P 34 hat in L keine Correspondenz. Auch Ar hat
beide Redactionen (§ 23—24 und § 43).
L 60 kommt in dieser Form nicht in P vor, wohl aber in einer erweiterten
Redaction (P 29), die sich auch bei Ar 34 findet. Während P nur die eine Re-
daction enthält, hat Ar beide, die kürzere § 105 wie die längere § 34.
Aehnlich ist es mit L 123. Diesen § enthält Ar in zwei Redactionen, § 90
== L 123, und § 84, der in L keine Correspondenz hat, dagegen mit P 63 zusam-
menfällt. Die andere Redaction (L 123, Ar 90) ist von P nicht aufgenommen.
Hieraus ergibt sich, dass zu der Zeit, als Pentstand, einzelne Gesetze (vielleicht
die ganze Sammlung) in zweifacher Redaction, dass also neben L noch eine andere
Ueberlieferung vorhanden war, dass P zwar in der Hauptsache L wiedergibt, aber
auch einzelne Paragraphen aus jener andern Ueberlieferung herübergenommen hat.
Weiteres Beweismaterial für diese Ansicht gibt die Betrachtung von Ar und Arm.
Ar ist eine Uebersetzung von L. Der Uebersetzer bekundet keineswegs tiefe
Kenntniss des Römischen Rechts, wohl aber gesunden Menschenverstand; seine
Uebersetzung, in der alle Griechischen termini technici Arabisch wiedergegeben
sind, war einem Christlichen Leser des Mittelalters vollkommen verständlich, und
ist durchweg eine verständige Arbeit.
Ar unterscheidet sich dadurch von L, dass es aus einer bedeutend besseren
Handschrift geflossen ist, wie sich in folgenden Fällen erweisen lässt:
Ar 21. |v4jLjI »L^ä» ^^ (ebenso Arm) vertritt die bessere Lesart - -
in P gegenüber von -^- in L 3.
Das. der Zusatz jv^JCJUo '^^Xa ^ ^1 (S. 116, Z. 18), der in L, P, Arm nicht
vorkommt, ist schwerlich von Ar erfunden, sondern dürfte aus einer älteren bes-
seren Handschrift von L herübergenommen sein.
Ar 16 gibt die erste Hälfte von L 34 wieder. Der in L verstümmelte Text
ist hier vollständig überliefert (wie in P).
Ar 93. Die Bedingung der Minderjährigkeit (^5-«^ y^))^ ^^ ^ ^^ ausgefallen,
findet sich hier in P und Arm.
Ar 75. Die Lücke am Ende von L 75 konnte aus Ar (und nur aus Ar)
ergänzt werden.
Ar 55. Die Lücke am Ende von L 91 konnte aus Ar (wie aus P. 45 und
Arm. 57) ergänzt werden ; ebenso die Lücke zu Anfang von L 92 aus Ar 57 (P 41*).
Ar 51. Die Hälfte der donatio ü^wj^o ^Juaj^ (ebenso P 41') ist die rich-
tige Lesart gegenüber der ganzen donatio in L 92.
Ar 90. Der Zusatz sJ^^mjo dü3 ^j^ ^li wJöJ jI audi üt^L^ ^ ^\i ^li
169
^jji^jit^ siUji^, der auch in Arm 90 vorkommt, aber in L 123 fehlt, dürfte aus
einer besseren Handschrift herübergenommen sein.
Ar 61 geht wohl auf einen anderen Text zurück als denjenigen , der in L 62
überliefert ist.
Ar 70. Der Zusatz (,^iJ^ Juula J^ ^^ (S. 126, Z. 4), nicht Torhanden in
L 2ö , macht nicht den Eindruck Ton dem Araber erfunden zu sein , sondern dürfte
aus einer besseren Handschrift herübergenommen sein.
Ar 3^. Lll^ ^1 Lloj (S. 113, Z. 18), wie auch P 3^ hat, ist eine bessere Lesart
gegenüber dem ^»904^0^ in L 8. Dagegen kann es zweifelhaft sein, ob v-yf^j^Jf
in Ar und )iol^^ in P gegenüber dem Uof in L eine bessere Lesart ist, oder eine
Erleichterung.
Ar 3^. viy p^'^ ^7^^ 1^^' (ähnlich P 3®) ist eine bessere Lesart als in
L 7 (S. 6 Z. 2).
Ar 1 bietet durchweg einen besseren Text als L, wie ausserdem die Ueb^r-
einstimmung mit Fr. beweist.
Ar 1. Der Satz über das passive Erbrecht der Weiber slyel vsoLo ^U
(S. 112, Z. 11. 12), L4-31^^ l-4-^>^»3 ^OJ\yi L^l^ J^ My ^ ^
kommt in L 1 nicht vor, wohl aber in späteren §§ von L. Man könnte wohl auf Grund
dieses Zusatzes bei Ar vermuthen, dass die Worte in L 1 ^oiIaJ)! axLi; ^y .eZa^oJ .)
(S. 4, Z. 5. 6) ^^nl<L^)lo ^^(nJLJfo in folgender Weise zu emendiren wären:
.^Amr(L*Po ^9iILPo ^ouLaJP r^rnlol^ J 9^l^y f^ ./.nsal \\^ ^l \}^}
Wenn Ar in vielen §§ besseres bietet als L und oft als alle andern Ver-
sionen, so hat er auch in manchen §§ den Sinn vollständig verfehlt, vgl. 63. 15.
95. 31. 99. 39. 125. 127.
Die clericale Tendenz des Arab. Uebersetzers tritt zu Tage in § 1 4>M ^\j)
(*^yb ^4X-o L-i JLc ^ ^J^ÄJ ^1 S. 111, Z. 26, in § 49 und 50.
Eine Glosse liegt vor in Ar 5 (S. 113, Z. 24 äIj^U. ^ sjJ^ ^5^')-
Ausserdem bietet Ar eine beträchtliche Zahl von Differenzen gegenüber L,
theils Verkürzungen, theils auch Zusätze, welche wohl in der Hauptsache als Inter-
pretationsversuche des Arabischen Uebersetzers anzusehen sind: Differenzen, deren
Beurtheilung an dem bisher gewonnenen Resultat nichts ändert; vgl. §§ 22. 69. 23.
24. 20. 30. 120. 45. 82.
Schliesslich sind noch diejenigen §§ nachzuweisen, welche doppelte Bearbei-
tungen eines und desselben Gesetzes sind.
Ar 23 — 24 entspricht L 21. Dasselbe Gesetz in anderer Bearbeitung Ar 43
(gleich P. 34).
Ar 37 entspricht L 73, Ar 118 gibt dasselbe Gesetz nochmals, aber in
anderer Bearbeitung.
SOmhobbs Bboktibuoh. 22
170
Ar 38 entspricht L 74, Ar 79 gibt dasselbe Gesetz in anderer Bearbeitung.
Ar 73 entspricht L 36, Ar 18 anderer Bearbeitung desselben Gesetzes.
Ar 105 entspricht genau L 60. In erweiterter Form liegt das Gesetz auch
in Ar 34 vor. P hat nicht die kurze, sondern nur die erweiterte Form (P 29).
Ar 90 entspricht L 123, Ar 84 andere Bearbeitung desselben Gesetzes,
welche nahe verwandt ist mit P 63.
Ar 98 entspricht L 51, Ar 32 eine etwas verschiedene Form desselben
Gesetzes.
Arm ist eine Uebersetzung von L, von deren Werth im Allgemeinen das-
selbe gilt wie von Ar. Ein besonderes Verständniss des Römischen Rechts kann
man bei dem Armenischen Uebersetzer nicht erwarten. Wo Uncien vorkommen
(§§ l. 15), geht seine Uebersetzung in die Brüche, und auch manches andere ist
ihm vollständig misslungen (vgl. §§ 65. 71. 99. 76. 124. 72 u. a.). Trotzdem ist
anzuerkennen, dass er mit grosser Treue und nicht ohne Einsicht das Original
wiedergegeben hat.
Arm ist (wie Ar) aus einer bedeutend besseren Handschrift als L geflossen,
wie die Betrachtung der folgenden §§ ergibt.
Arm 93. Die in L 42 fehlende Bestimmung der Unmündigkeit ist hier
vorhanden (wie in P und Ar).
Arm 24. In L 49 fehlt augenscheinlich die Bestimmung, dass der Sklave
seinem Herrn entlaufen ist. Arm richtig: einen entlaufenen Sklaven. Und
auf diesen Text von Arm stützt sich meine Emendation zu P 28*.
Arm 57. In L 91 fehlt das Ende des Paragraphen, während er in Arm
vollständig überliefert ist.
Arm 19. In L 23 ist eine Lücke und wahrscheinlich fehlt noch mehr als
ich ergänzt habe, denn Arm (wie auch P und Ar) bieten einen viel ausfuhr-
licheren Text.
Arm 63 bietet einen in L 13 nicht vorhandenen Zusatz, der schwerlich von
einem armenischen Mönch des Mittelalters erfunden sein kann, sondern aus einer
besseren, vollständigeren Handschrift herübergenommen sein muss.
Arm 64 der Zusatz njji jupJ-tuiT IfuiiTfi^u 2jjf»"P'fc^ qmrn-nu^u, der in
keiner Version vorkommt, dürfte aus einer älteren Handschrift entnommen sein.
Arm 5 hat zu Anfang die bessere Lesart epitropus et curator (mit P,
Ar), gegenüber dem epitropus in L 7.
Arm 15. Die Lesart ^ Ij{r^rpii^ni.ß-tiiAi reprilsentirt den richtigen Urtext
^-- (in P, Ar), gegenüber dem Fehler ^>^- in L 3.
Die klerikale Tendenz des Armenischen Uebersetzers offenbart sich in § 42.
Ausserdem zeigt auch Arm wieder manche Differenzen gegenüber L, meistens
Auslassungen und Zusätze, welche für die Beurtheilung des Ursprungs dieser Ver-
sion von keinem weiteren Belang sind, vgl. § 54. 25. 20. 21. 7. 11. 18. 47.
171
Einzelne Reste einer doppelten Redaction, die wir in P und Ar nachge-
wiesen, lassen sich auch in Arm nachweisen.
Arm 73 entspricht genau L 36 (Ar 73), Arm 12 gibt dasselbe Gesetz in
etwas Teränderter Form (gleich Ar 18).
Arm 97 entspricht L 51 (Ar 98), Arm 26 gibt dasselbe Gesetz in anderer
Redaction (ähnlich Ar 32).
Es kann nun weiter die Frage sein, ob die armenische Uebersetzung nach
einer Arabischen, Syrischen oder Griechischen Vorlage gemacht ist.
Arm berührt sich in wenigen Dingen mit Ar, z. B. in der Reihenfolge der
§§ (wie ein Blick in die Concordanz zeigt); ähnlich in beiden (Arm 53, Ar 45)
ist auch der Anfang von L 107.
Dass aber trotzdem Arm nicht aus dem Arabischen übersetzt hat, ergibt
mit ziemlicher Sicherheit die Betrachtung der folgenden Paragraphen:
Arm 16. Der Araber hat L 4 frei bearbeitet und zu Anfang die Worte
m^'po Y^ c) >iA^ ^ o\ ausgelassen. Arm hat diese Worte, kann also nicht aus Ar
übersetzt haben.
Arm 4. Die termini epitropus und curator sind in Ar Tollständig ver-
schwunden und durch Arabische ersetzt; Arm gebraucht dieselben, kann sie also
nicht aus Ar entnommen haben.
Arm 125. Der Ausdruck 7cp6aTi|iov ist im Ar yerschwunden und durch
Arab ersetzt, Arm hat ihn beibehalten.
Arm 98. Der Araber (99) hat den Anfang von L 52 vollkommen falsch
verstanden, während Arm den betreffenden Passus correct wiedergibt.
Arm 62. Der Araber 61 gibt eine eigenthümliche Bearbeitung von L 62,
der vielleicht ein anderer Text als L zu Grunde liegt. Auch Arm gibt eine eigen-
thümliche Bearbeitung desselben Gesetzes, die aber von Ar durchaus abweicht.
Arm 77/78. Der Araber gibt L 67 in einer erweiterten Form wieder, von
der sich in Arm, der sich genau an L anschliesst, keine Spur findet.
Arm 124 und Ar 125 geben beide L 84 ungenau wieder, aber der Unver-
stand von Arm ist derartig, dass er nicht aus Ar abgeleitet werden kann.
Arm 82. Der Araber 82 gibt L 115 in etwas erweiterter Form wieder,
wahrend Arm sich ohne jede Erweiterung eng an L anschliesst.
Schwerer ist es zu entscheiden, ob Arm aus dem Griechischen oder aus
dem Syrischen übersetzt hat. Die Lesart iiiu{uji.in[ii|.u i. e. uico^iqxir), § 137 (in der
von Petermann verglichenen Handschrift, gegenüber dem ii{iiininni.n^ i}.[iji der
Berliner Handschrift) könnte wohl auf eine Griechische Vorlage hindeuten, denn
in L kommt dies Wort nicht vor; es kann aber immerhin in jener älteren, bes-
seren Handschrift, aus der Arm. geflossen ist, vorhanden gewesen sein, oder aber
es kann von einem späteren Schreiber in den Text gesetzt sein. Jedoch es ist
22*
172
kaum wahrscheinlich, dass das Griechische Original noch im 12., 13. Jahrhundert
ezistirt haben sollte, und andererseits gibt es wenigstens eine Stelle, welche un-
zweideutig auf eine Syrische Vorlage hinweist.
Arm I hat andeghnatus, eine Corruptel für agnatus. Eine solche Gor-
ruptel konnte nur in Syrischer, nicht in Griechischer Schrift entstehen. Ausserdem
hat der Syrer (Fr S. 42, Z. 21) wirklich dieselbe Form, andegnatus.
Uebrigens ist es ausserordentlich schwer, Beweise für die Entscheidung die-
ser Frage zu gewinnen. L lehnt sich eng an die Griechische Vorlage an, und die
meisten Stellen, die man als Belege anziehen möchte, sind der Art, dass sie sowohl
aus dem Syrischen als aus dem Griechischen übersetzt sein können. Doch scheint
mir die grössere Wahrscheinlichkeit dafür zu sprechen, dass der Armenier aus dem
Syrischen übersetzt hat.
Des Verhältnisses von P zu den Versionen Ar und Arm ist bisher nicht
gedacht. P (ein Auszug von L) scheint keinen weiteren Einfluss ausgeübt zu haben.
F einerseits und Ar, Arm sind vollständig unabhängig von einander und begegnen
sich nur darin, dass sie alle Spuren einer älteren, doppelten Redaction aufweisen.
Das Verhältniss der Versionen ist in Kürze folgendes: L ist die älteste
Gestalt des Buches. Aber L, d. h. die Londoner Handschrift, ist schlecht über-
liefert, hat manche Fehler und Lücken. Es ezistirten bessere Handschriften (eine
Probe davon ist Fr), und aus solchen besseren Handschriften ist die kürzere
Sammlung P und sind die beiden Uebersetzungen Ar und Arm geflossen.
Neben L (und vermuthlich aus L abgeleitet) scheint es eine etwas ver-
schiedene Redaction desselben Gesetzbuches gegeben zu haben. Damit soll nicht
behauptet sein, dass das Griechische Gesetzbuch zweimal in das Syrische übersetzt
worden ist, sondern nur soviel, dass die Syrische Version frühzeitig eine neue Be-
arbeitung erfahren hat, und dass diese Bearbeitung neben L existirte zu der Zeit,
als P, Ar, Arm abgefasst worden, denn in allen dreien finden sich Spuren derselben.
Bevor ich diesen Abschnitt schliesse, will ich noch bemerken, dass die
Ueberschriften (meistens Fragen) von allen Schreibern mit grosser Freiheit behan-
delt worden (daher auch gelegentlich missverstanden sind und stark von einander
abweichen); man hat aber keinen Grund anzunehmen, dass sie etwa im Griechi-
schen Original gefehlt hätten. L hat am wenigsten von diesen Ueberschriften.
Jeder Orientalische Schreiber unseres Rechtsbuches ist bis zu gewissem
Grade ein neuer Redactor, und so viele Handschriften da sind, so viele Redactionen
gibt es, d. h. was den Ausdruck betrifft. Dieser Text ist nie wie ein heiliger Text
behandelt, und die Schreiber haben kein Bedenken getragen, einzelne Wörter oder
ganze Wendungen durch andere zu ersetzen.
Aus den Uebersetzungen lassen sich wohl einige Rückschlüsse auf die Ge-
stalt des Griechischen Textes machen, der im Allgemeinen nicht schlecht gewesen
173
Bein kann. Der Griechische Text dürfte keine Zählung der §§, noch auch eine syste-
matische Anordnung derselben gegeben haben. Der erste §, einer der wichtigsten
der ganzen Sammlung, dürfte schon im Griechischen mancherlei Schicksale erlebt
haben; so wie er Torliegt, ist er nur dadurch in das richtige Licht und die rich-
tige Ordnung zu bringen, dass man einen Theil als eine in den Text gedrungene
Randglosse ausscheidet.
C.
PRACTISCHE BEHANDLUNG DES RECHTSBUCHES IM ORIENT.
Es ist nicht meine Aufgabe zu untersuchen, wie weit die Jurisdiction der
christlichen Bischöfe, die episcopalis audientia, in den orientalischen Provinzen des
Römischen Reiches in den letzten Zeiten seines Bestehens sich entwickelt hatte.
Als die Heere Omar's das Römische Reich in Syrien und Mesopotamien vernich-
teten, verschwanden mit demselben auch die Civil- und Militärbehörden desselben,
während die hierarchischen Institutionen ziemlich intact bestehen blieben. Wie
der Islam eine rein hierarchische Organisation hatte (und hat), erkannte er auch bei
Andersgläubigen nur die hierarchischen Behörden an, also die Bischöfe und Rabbiner.
Das älteste islamische Staatsrecht behandelte diejenigen der Besiegten,
welche den Islam nicht annahmen, mit staatsmännischer Schonung. Gegen Ent-
richtung gewisser Steuern und gegen Erfüllung gewisser Rücksichten für die herr-
schende Religion wurde ihnen Sicherheit der Person und des Besitzes, Ausübung
ihrer Religion und ihrer Verfassung, d. h. ihrer kirchlichen Verfassung, gewähr-
leistet. Die Christen im Chalifat bildeten einen Staat im Staate. Der Chalife
erkannte die Patriarchen und Bischöfe als die Häupter der christlichen Kirchen
an, und andererseits waren Patriarch und Bischöfe dem Chalifen gegenüber in jeder
-Beziehung verantwortlich für ihre Gemeinden, d. h. also in der Hauptsache für die
Aufbringung der obliegenden Steuern.
Der Islam brachte den Bischöfen den grössten Gewinn. Alle Macht, welche
die weltlichen Behörden der Römischen Kaiser ausgeübt hatten, wurde in ihre
Hände gelegt. Aus Kirchenfürsten mit sehr beschränkter weltlicher Machtsphäre
wurden sie die staatlich anerkannten Häupter ihrer Kirchen und Gemeinden in
allen geistlichen Angelegenheiten wie in der Administration und Jurisdiction.
Was speciell die Rechtsverfassung der Christen im Islam betrifft, so lässt
sie sich mit folgendem Worte Mawerdi's charakterisiren : „Wenn sie untereinander
einen Rechtsstreit haben und sie führen den Process vor ihrer eigenen Behörde, so
steht dem nichts im Wege. Wenn sie aber den Process vor unserer (der muhamme-
danischen) Behörde führen S so entscheidet diese nach dem Gesetz des Islam, und
^ Mäwerdi Constitutiones politicae ed. M. Enger, S. 252, Z. 7 — 9. Mawerdi gestorben A .
H. 448 - A. 0. 1056.
174
die ihnen zuerkannten Strafen werden ausgeführt „d- h-* streitende christliche Par*
teien können die Entscheidung ihrer Priester und Bischöfe anrufen, dann werden
sie nach christlichem Recht heurtheilt und nöthigen Falls leiht der muhammedar-
uische Staat seine Executiv-Organe zur Ausfuhrung der von den christlichen Rich-
tern gefällten Urtheile; oder aher sie wenden sich an den muhammedanischen
Richter, dann werden die nach Muhammedanischem Recht gerichtet/^
Und dass dieser letztere Fall nicht oder möglichst wenig eintrat, dafür
wusste die christliche Geistlichkeit mit ihrer ganzen Macht auf die Gemüther des
Volkes zu sorgen, ja sie yerhot es sogar in eigenen Gesetzen. In dem (weiter
unten zu erwähnendem) Gesetzbuch des "Ebed-Jeshtf (S. 65, Col. 1) lautet der
1. Canon des VI. Tractatus: Quod nefas sit Christi fideles adire extraneos judices,
und auf dem Nestorianischen Concil des Patriarchen Johannes Bar Abgar A. D. 901
wurde ein Anathema gegen jeden, der seine Rechtssache bei einem muhammeda-
nischen Richter anhängig machen würde, ausgesprochen.
Nach dem Aufhören der Römischen Herrschaft über Syrien bedurften die
syrischen Bischöfe als höchste Richter über Leben und Tod — neben den vor-
handenen canonischen Rechtsbüchem — eines bürgerlichen Gesetzbuches, und ak
solches adoptirten sie das vorliegende Buch, das bald unter dem Namen der Ge-
setze des Constantin, Theodosius und Leo weite Verbreitung gefunden hat.
Warum grade dies Buch adoptirt wurde und nicht das Corpus juris von
Justinian, das doch zu Anfang des 7. Jahrhunderts in Syrien längst eingeführt war,
ist schwer zu sagen. Vielleicht war dabei der Umstand maassgebend, dass von
unserem Gesetzbuch eine s}rrische Uebersetznng bereits existirte, während das
Corpus juris noch nicht übersetzt war (noch auch seitdem in das Syrische oder
Arabische übersetzt worden ist). Die vorhandene Uebersetzung des Gesetzbuches
hatte in denjenigen Materien, die der episcopalis audientia vorzugsweise angehör-
ten, bereits als Rechtsbuch der Geistlichkeit gedient und war als solches bekannt;
indem man die Fremdwörter aus derselben ausmerzte und die stilistischen Härten
der alten Uebersetzung milderte, erhielt man ein Gesetzbuch, das von jedem Pres-
byter verstanden und als Norm gebraucht werden konnte.
Eine andere Frage ist es, welche Umstände die erste Uebersetzung dieses
Buches — vor Justinian und lange vor dem Islam — veranlasst haben. Dass ein
gelehrter Kleriker damit einem Bedürfniss der Laienwelt entgegenkommen wollte,
ist kaum wahrscheinlich; die Arbeit ist eine rein kirchliche und dürfte durch kirch-
liche Verhältnisse veranlasst sein.
Im 5. Jahrhundert, besonders in der zweiten Hälfte, vollzog sich die Spal-
tung der Kirche, die Ablösung der Nestorianischen und Monophysitischen Gemein-
den von Byzanz, von griechischer Sprache und Literatur. Diese Spaltung und der
Umstand, dass nun die beiden genannten Kirchen einen mehr national-orientalischen
Charakter annahmen, ist eine der Hauptveranlassungen für das Entstehen der
syrischen Uebersetzungsliteratur. Die Kenntniss des Griechischen unter der Greist-
175
lichkeit wurde seltener, und daher ergab sich das Bedürfniss, ein Rechtsbach, das
bei vielen Gegenständen der episcopalis audientia zu consultiren war, in die Landes-
sprache, d. h. in das Syrische zu übersetzen.
Dies sind meines Ermessens die Umstände, unter denen die Gesetze Gon-
stantin^s etc. aus dem Griechischen in das Syrische übergegangen sind, unter denen
sie den Sturz des Römerreiches überdauert und sich in die folgenden Jahrhunderte
hinein gerettet haben.
Juridische Studien sind in den orientalischen Kirchen zu jeder Zeit eifrig
betrieben worden, Yomehmlich Studien über kanonisches Recht, aber auch die
bürgerliche Gesetzgebung wird in ihren Nomocanones niemals übergangen. Werke
dieser Art sind nicht als rein literarische Lucubrationen von irgendwelchen Gelehrten
anzusehen, sondern sind durchaus aus praktischen Bedürfiiissen hervorgegangen und
waren bestimmt, praktischen Zwecken zu dienen.^
Werthvolle Auskunft über diese Bestrebungen gibt 'Ebed-Jeshü' in der Ein-
leitung zu seinem Tractatus UI: De divisione hereditatum. Wir lernen von ihm,
dass abgesehen von der durch den E^aiser Yalentinian veranlassten Gesetzsamm-
lung des Ambrosius von Mailand und den Gesetzen von Constantin, Theodosius und
Leo^, im Nestorianischen Osten (d. h. in Mesopotamien und Persien) eine reiche
Rechtsliteratur vorhanden war, systematische Darstellungen, Compendien und Ge-
setzsammlungen'; dass die Differenzen der verschiedenen Rechtsquellen für die
Praxis nachtheilige Folgen hatten und dass man daher bemüht war, ein einheitliches
Gesetz aus ihnen abzuleiten und zu allgemeiner Geltung zu bringen. Von den
älteren Autoren, die er nennt, ist ausser den Namen wenig bekannt.
' J. S. Assemani, Bibliotheca Orientalis II., cap. 43 sagt: Hujnsmodi juris syntagmata (wie
das \^iO'j%i isL:^ oder Liber directionum von Barhebräus) apnd orientales Christianos syriaoe et
arabice instituta sunt ot episoopi et patrirohae ad manns haberent leges ex quibus inter Chris-
tianos jus dicere possent. Nam ex communi disciplina, variis etiam Chaliphamm Soltanoromque
privilegiis confirmata, Cbristianorum inter se litigantinm causae apud episcopos aut patriacbas
judicari debent ex legibus antiquitus receptis etc.
' A. Mai, Nova Colletio X., praefatio, p. X., verwechselt diese beiden Sammlungen mit
einander.
' Die von ihm angeführten Rechtsschrifbsteller sind folgende:
1. Mär Abä, gestorben A. 0. 552 (Assem. in, 75).
2. Jeshu -jab, um 588 (Assem. III, 111).
3. Simeon, Metropolit v. Persien, um 650—660 (Assem. III, 127. 113).
4. 'Anänjeshu Catholicus, erwählt A. 0. 774 (ib. HI, 155).
5. Jeshü* bokht, Metropolit v. Persien, gestorben 800 (ib. III, 194).
6. Timotheus Catholicus, gestorben 820 (ib. III, 158).
7. Jeshu* bar Nun Catholicus, gestorben 820 (ib. Ill, 165).
^ ' 8. Gabriel, Metropolit v. Bassora, um 884 (ib. III, 202).
9. Johannis, um 900 (ib. Ill, 232).
10. 'Ebed-Jeshü* bar Bahriz Metropolit Assyriae um 1028 (ib. III, 174).
An diese sohliessen sich Elias Patriarcha, Elias Sobensis und 'Ebed-Jeshü bar Brikhä an.
176
Elias I. aus Gedan, Nestorianischer Patriarch ron A. D. 1028 — 1049 (friiher
Bischof von Tirhän), ist bekannt als der Verfasser eines grammatischen und eines
juridischen Werkes. Die Patriarchenwahl, aus der er hervorging, wurde geleitet
von einem berühmten in Bagdad lebenden Gelehrten Abü-alfara^ Ibn-Al(ajjib
(t 1043), der noch weiter unten zu erwähnen sein wird.
Sein uns nicht bekanntes Rechtsbuch wurde in neuer Bearbeitung von Elias
Sobensis oder Elias bar Sinä, Metropolit von Nisibis (oder Saubä), herausgegeben,
wie es scheint unter dem Titel 4 Bücher Canones. Er hat ausserdem eine
Grammatik und eine Chronologie, von der leider nur Fragmente (in London) vor-
handen sind, verfassi. Sein Todesjahr ist nicht bekannt, er soll aber ein Zeit-
genosse des Patriarchen Elias I. (1028 — 1049) gewesen sein und ist nach ihm
gestorben.
Das ebenfalls nicht mehr vorhandene Rechtsbuch des Elias Sobensis wurde
von 'Ebed-Jeshü' in seine Coüedio canonum synodicorum aufgenommen und ist
uns auf diese Weise erhalten.
'Ebed-Jesh&' bar Brikhä war Bischof von Singär um A. D. 1285, Metropolit
von Nisibis (Saubä) und Armenien 1290 — 1318. Ausser einem Commentar zu einem
Briefe des Aristoteles an Alexander verfasste er eine CoUectio canonum synodi-
corum^ in 2 Bänden: Band I (Buch 1 — 5), weltliche Gesetzgebung; Band 11
(Buch 6 — 9), kirchliche Gesetzgebung.
Während die beiden Elias , d. h. Elias Patriarcha und Elias Sobensis Arabisch
geschrieben zu haben scheinen, bedient sich 'Ebed-Jesh&' der syrischen Sprache.
In seinem Werk, das also eine Bearbeitung des Werkes des Elias Sobensis,
einer Bearbeitung des Werkes des Elias Patriarcha ist, sind die Gesetze des Con-
stantin, Theodosius und Leo verwerthet.^
'Ebed-Jeshu' citirt die Gesetze an 10, genauer an 12 Stellen:
S. 47, Col. 2 (§ XIII. Anfang). Diese Andeutung berieht sich auf den Inhalt von Ar 51.
S. 48, Col. 2 (§ XVI) bezieht sich auf L 61.
S. 49, Col. 2 (§ XVII Ende) bezieht sich auf Ar 86. 87 (nicht in L).
S. 67, Col. 2 (§ m Ende) entspricht L 41.
S. 70, Col. 1 (§ Vü) entspricht L 125 (fehlt in Ar).
S. 72, Col. 1 (§ VIII) entspricht L 99 (nicht in Ar).
S. 74, Col. 1 (§ XI) entspricht L 127 (fehlt in Ar).
S. 75, CoL 1 (§ XII) entspricht L 51.
S. 77, Col. 2 (§ XV), zwei Kaiser-Gesetze, die in L, P, Ar, Arm. nicht vorhanden sind.
S. 79, Col. 2 (§ XVIII) entspricht L 116. 117. 118.
' Herausgegeben und übersetzt von Aloys Assemani bei A. Mai, Scriptorum veterum nova
collectio torn. X. 1888. Text S. 169—381. üebersetzung S. 8—168.
* In seinem berühmtesten Werk, seinem Handbuch Syrischer Literatur (Assem. III., 878) er-
wähnt er sie ebenfalls -V*^'^ 'mj»ad^oio]Lo i e|ie ^ »nlijl j nr>n n nsnm? ]l2o^ VSSw V^^^
I
i
177
An diesen zehn Stellen werden die Gesetze citirt als Leges Imperatorum»
'Ebed-Jeshü' citirt aber noch 4 andere Paragraphen unserer Sammlung.
Das Gesetz — angeblich von Jeshü' bar Nun auf S. 67, Col. 2 (§ III) —
entspricht L 71 und die Bestimmungen auf S. 76, Col. 2 (§ XIY), angeblich von
Jeshü' bokht, sind Kürzungen von L 98. 119. 120. Yermuthlich hat 'Ebed-Jeshü'
diese Gesetze aus den Schriften der beiden Genannten entlehnt, ohne zu bemerken,
dass sie zu den Leges Lnperatorum gehören.
Die Citationsweise des '£bed-Jeshü' ist in der Hauptsache eine Inhalts-
wiedergabe und ist formell zu wenig genau, als dass sie fur die Emendation des
Textes unserer Gesetze etwas beitragen könnte.
Es verdient aber constatirt zu werden, dass die Redaction der Leges, welche
'Ebed-Jeshü' (und Elias Patriarcha) benutzten, mit keiner der jetzt bekannten Ver-
sionen übereinstimmt. Einige der citirten §§ finden sich nur in L, andere nur
in Ar, und andere sind weder in L noch in Ar (noch in P, Arm) vorhanden.
Es muss also noch in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts solche Sammlungen
unserer Gesetze gegeben haben, welche von den uns vorliegenden bedeutend differirten.
Der Zeitgenosse des Patriarchen Elias, sein Secretär Abü-al&rag 'Abdallah ben
Altajjib (gest. 1043), ein Nestorianischer Mönch und Presbyter, schrieb eine Samm-
lung von Canones slj\y>ajJ\ Aiii, welche auch unsere Leges enthält; s. Assemani,
Bibl. Gr. IH, 547 nach der Handschrift des Vatican. Dies ist das früheste Vor-
kommen der Arabischen Version.
Ihn- Altajjib schrieb ausserdem eine Abhandlung über das Erbrecht, welche
in Oxford vorhanden ist in der Handschrift Hunt. 32 (Tractatus de haereditate,
der letzte Abschnitt im 2. Bande des Nomocanon von Macarius), wie auch in Rom
im Vatican (s. Assemani III, 547). Die Arabische Version rührt möglicher Weise
von Ihn- Altajjib selbst her, wenn auch nicht in der ungrammatischen Form, in der
sie ein Aegyptischer Mönch späterer Zeit abgeschrieben hat.
Die bisher genannten Syrischen Bechtsschriftsteller waren alle Nestorianer.
Dass aber auch bei den Jacobiten unsere Gesetze als Rechtsquelle das gleiche An-
sehen genossen, beweist der Gebrauch, den Barhebraeus in seinem Nomocanon von
ihnen gemacht hat.
Gregorius Barhebraeus, geb. zu Melitene A. D. 1226, gest. 1286, eine stolze
Erscheinung in der Zeit des aussterbenden Syrischen Schriftthums, schrieb unter
dem Titel X^iorrtj V-^^l-o, d. h. Liber directionum, ein Corpus juris civilis et ca-
nonici in 40 Capiteln. ^ In der Einleitung erwähnt er kurz seine Quellen und
sagt, dass er in weltlichen Dingen den Griechischen Kaisem und anderen, die das
^ Uebenetzt von Aloys ABsexnani bei A. Mai. Soriptorum veteram nova coUectio torn. X,
p. 3—286.
BOmzmhbi Bboktcbvgh. 23
Becbt tepHagt UUtiiB, «tfolgt
retiqnis qui qaMMdi
HubAtUBOs oitirt njuam 6«letH MbAbt nieht 4b Wortlaut, Bondern nor
dem Uuthe nufa, vechalb wir fit £e T«xtgBM]ÜQfate nkbts von ihm lernen. Er
24
74 (S. nicht Torliaiidea in li, f Ar, Arm.)
77 (S. 137) — n
81 (S. 79) — 8!
82 (8. 79) — 86
86 (S. 74)
86 (S. 74)
87 (B. 88.89) — 89
88 (8. 72.76) — 84
89 (8. 72) — 84
99 (6. 87) - 101
142 (B. 89) — 19
-116
-114
— 87
37
161 (S. 108) Qber TSuatam — nicht Torhanden in L, P, Ar, Arm..
Ans diefler Vergleiclnmg ergibt aich zweierlei:
1. Dus Barliebraens wahrsoheinHch Ar benntxt hat, weil die tod Sun gvr
gebenen Paragraphen-Zahlen ziemlich genau mit denen in Ar ftbereinetinulieii. "
3. Dass die von Barhebraeos benutrte Handsobrift too Ar mebr Par%.
graphen erhielt als die une Torliegende, denii er bemft Bnih.anf x*rä.<
(§ 74 und 161), welche in anflet«m Texte fehlen.
Soweit wir bisher unsere Oesetu im Orient Terfolgt haben, sind sie mtis
immer als eine beeondeni Sdirift entgegengetreten, während sie Ton nun an ab
Theil eines grösseren Ganzen auftreten, nfimliob als das zweite Buch der Qnai*
tuor libri statntoriim imperatornm.
179
Ibn-al'assäl, ein Aegyptischer Geistlicher in der ersten Hälfte des 13. Jahr-
hunderts, schrieb ein Grosses Rechtsbach ^^^uJI^jUI pj^jp^^ in 2 Theilen,
Theil 1 zu 22 Capiteln und Theil 2 zu 29 Gapiteln. In der Einleitung, einem für
die Geschichte der Orientalischen Rechtsliteratur werthvoUen Documente, berichtet
er über seine Quellen und nennt als die 14. Quelle die Canones Regum.
„14. Canones Regum, weltliche Bestimmungen enthaltend. Sie sollen
ursprunglich in 4 Büchern von den Königen aus vielen Aussprüchen fur das Gondl
von Nicaea zusammengestellt und für Constantin niedergeschrieben worden sein.
Buch I, benannt va^i»»ihxH, i. e. oC TfxXot, in 40 §§. Die Melkiten haben
einen Auszug daraus gemacht.
Buch II, sowohl bei Kopten wie Melkiten in 130 §§. £s gilt auch bei den
Nestorianern.
Buch III, in 27 §§, übersetzt von den Melkiten.
Buch IV, in 35 §§, gezählt als §§ 87 — 121, meist entlehnt aus der Thora,
was zum Theil durch das Neue Testament nicht bestätigt ist.^^^
Dieselbe Schrift wird genannt unter den Quellen des Macarius, eines an-
deren AegTptischen Mönches, des Verfassers eines grossen Nomocanon', der in einer
von A. D. 1680 datirten Oxforder Handschrift vorhanden ist. Die Zeit des Macarius
lässt sich leider nicht näher bestimmen; wahrscheinlich lebte er nach Ibn-aFassal.
In dem in der Einleitung gegebenen Verzeichniss seiner Quellen heisst es:
„Femer das I. Buch, die t{tXoi, die am Hofe Constantin's in Gegenwart der
318 Bischöfe (von Nicaea) verfasst sind, 40 an der Zahl, über vielerlei Dinge.
Das II. Buch, oder das Buch der Könige, in 130 Paragraphen.
Das III. Buch der Könige aus den Satzungen der 318 Väter, 27 an
der Zahl.
Das IV. Buch der Könige in 11 Paragraphen.'^
Dass das Buch II. dieser Sammlung identisch ist mit Ar. in der von mir
edirten Gestalt, beweist mir eine aus Hunt. 32 gemachte Copie der Einleitung und
der ersten 3 §§, welche ich unter den Papieren Rödiger's vorgefunden habe.
Schliesslich wird die Sammlung in derselben Handschrift angeführt, aus der
ich den Text von Ar herausgegeben , Handschrift der Bodleyana , Thomas Roe 26,
^ In das Aethiopisob^ übersetzt unter dem Titel Fetha Nagast i. e. Lex regum.
' Der Arabische Text dieser Stelle findet sieb unter den Papieren Rödiger's.
» Vorbanden in Oxford, Bodlejana, Hunt 31. 82. (datirt A. 0. 1680) (Uri, Catalogue, p. 39.
or. LXI). Eine zweite Handscbrift im Vatican (cod. arab. 149. 150) s. A. Mai Scriptorum ve-
temm vova coUeotio tom X, praef. p. V. Der Verfasser, von Uri nicbt bemerkt, nennt sich
\sjl^Ad& iblo vJyaAJI (jmJL^Io ^I ^^JuÜI y^O ^j^^^mJ» «X^I hAJU (Macarius einer
Ton den Möncben des Klosters des heiligen Abu-Bokhons des Kurzen in der
Wüste Shihat oder Scete).
23*
180
weldie, vi« «ban Ibinarict, iMrdts T«r.l408 sescIiriebeD gein mass. Die Nummer 35
dieser Suunlmig k&idigt difi-QhuUtaar lilwi statutorum imporatorum, enthält aber
in WilMicttaft mu du L Boidt, vaA lb Hr. 48 der Sammlung dae II. Bucli,
nasere Qoootie Am Combutiii,' TheodoaiH niid Leo.
Wh mm dien Qaattiuir lilbci betriSkt ^o i^t zu bemerken, dass sie in der
Syriscltaa LÜantv Inibar aicM g^bndfln eind, dass sie nur in den Nomoca-
nones dar AlaaranfeiiiitihMi SkctAiA taStaaaaen und dasB sie vor dem 13- Jahr-
hundert tUsblk BMlisiingB« Bind.. ';9&tte diese Sammlung dem Elias Patriarcha,
Elias SobenaiB, 'Ebed-JediA'' und Barhdnmeus vorgelegen, so hätten sie dieselbe
gewiss nuflit gaanriÜiat .ybipen. |l^ darf daher -wohl vermuthen, dass sie erst
in späterer Zeit in der Aletuubcinisdien Kirche entstanden ist.
n.
DIE ERKLÄRUNG DER EINZELNEN PARAGRAPHEN
DES RECHTSBUCHES.
A.
DIE PARAGRAPHEN DER LONDONER HANDSCHRIFT (L).
§ 1.
Fr. L. 1. P. 1. Ar. 1. Ann. 1. 2.
Der Inhalt des ersten Paragraphen von L bildet auch in den andern Texten, L. 1.
so verschieden auch sonst ihre Ordnung ist, gleichmässig den Anfang des Ganzen.
Er handelt vom Erbrechte und beginnt mit dem Satze , dass die Kinder die nächsten
Erben eines Jeden seien. Die Vorreden haben darauf ein besonderes Gewicht ge-
legt; sie sagen, dieses Gesetz habe von Adam an gegolten und finde sich gleich-
mässig bei allen Völkern, auch den heidnischen, und sei das einzige, was bei keinem
Volke verändert sei.
Der Paragraph handelt eigentlich nur vom Intestaterbrechte, doch findet
sich im Anfange eine Einschaltung über das Testament, deren Ursprung indessen
zweifelhaft ist, und die erst später eingeschoben zu sein scheint. Sie ist unten
näher zu besprechen.
Die Ordnung des Intestaterbrechtes ist sehr eigenthümlich. Sie schliesst sich
zwar scheinbar an das römische Recht an , ist aber in der That wesentlich davon
verschieden. Indessen ist sie in § 1 nur unvollständig enthalten, so dass sie ntu:
im Zusammenhange mit den übrigen Paragraphen , die das Erbrecht betreffen, voll-
ständig erkannt und dargelegt werden kann. Daher wird die Ausfuhrung darüber
hier ganz übergangen und erst am Ende des ganzen Commentars in einer selbst-
ständigen Abhandlung gegeben.
Hier ist nur die Einschaltung über das Testament näher zu besprechen. Sie
ist in allen fünf Texten verschieden und überall mehr oder weniger unrichtig. Am
kürzesten ist sie in P, und aus ihm ist daher auch der Anhalt zur Erklärung zu
182
.. «ntoehmen. Die ursprünglichen Sätze, die in allen Testen gleicli sind, ^na
folgende :
1. Wenn Jemand ohne Testament stirbt und faicterläsat Söhne und Töchter,
so erben »ie gleichmäseig.
2. Hat er keine Söhne, so erben die Tochter allein.
3. Hat er auch keine Töchter, so kann er erben lassen wen er will.
Durch die Erwähnung des Testaments im ersten Satze ist nun entweder schon
der erste Verfasser oder ein späterer Bearbeiter reranlasst, die Bemerkung, riel-
leicht nur als Randglosse, beizufügen, die sich in F findet: „wenn er aber ein
Testament für seine Kinder schreibt, so lässt er sie erben, wie er will, aber den
Töchtern gibt er ihre Mitgift und was er sonst will." Dies war non aber nicht
ganz richtig, weil dabei auf das allgemeine Pflichttheilsrecbt der Kinder keine
Rücksicht genommen war und die Töchter bei der Erbschaft gar kein besonderes
itecbt auf eine dos haben, sondern nur das allgemeine auf den Päichttheil, der
aber grösser ist, als die dos, die der Vater zu geben verpflichtet ist.' Deshalb
ist in L bei dem Worte „Mitgift" der weitere Satz eingeschaltet: so viel auf eine
jede Tochter kommt tod drei Uucien' seines Besitzes", und dabei ist dann zur
Erklärung das Princip des damaligen' Pflichttheilsrechtcs hinzugefügt: „denn diese
drei Uncien werden auf alle Kinder vertheilt, die übrigen 9 lässt er seine Kinder
erben, wie er will." Dann kommt auch bei ihm wieder der Schlosssatz von P:
„falls er den Töchtern mehr geben will, kann er es."
Kur aus dieser oder einer ähnlichen Entstehungsart des Textes von L er-
klärt sich der sonderbare unlogische Gedankengang desselben: erst der scheinbare
Unterschied zwischen Söbueii und Töchtern und das besondere Recht der doa,
dann das allgemeine Pflichttheilsrecht , was das vorhergehende wieder sufhebt, und
dann wieder der danach völlig überflüssige Satz, dass man den Töchtern auch mehr
geben könne als ilu"e dos.
Keinenfftlls darf man in jenen Sätzen etwa Spuren älteren Rechts suchen,
namentlich Unterschiede zwischen Söhnen und Töchtern in Betreff des Pflichttheil-
rechtes. Dieses war für beide von jeher gleich, und die Unterschiede, die bei
dem sogen, formellen Notberbrechte zwischen ihnen in jener Zeit noch stattfanden*,
»ind auf das Pflichttheilsrecht nie herübergezogen. Auch sagt uu&er Rechtsbuch
selber in g 9: „aber die drei Uncien, d. h. '/» seiner ganzen Habe, muss er testa-
mentarisch allen seinen Kindern vermachen, — seien sie Männer oder Weiber."
' Die Grösse dieaei' dos ist xwar gesetzHob nicht genau festgestellt, sie soll nur „pro modo
iaunitstiatn et dkgoitote natalium" bestimmt werden (D. itS, 3, 60. 69, 4. 5). allein dius man sie gioli
kleiaer als den Pfliohtlheil dachte, erhellt bqb den Beatiminungen über die Einroohnuüg der dos
in den Paiubttheil. C. 3, 28 3<); 5, 18, 1, 12. ' D. h. '/< »ach der röuiscbcn Bcreotinungs-
weise der Erbsohaften : „Hereditss plerumquc dividitur in duodeoiui uucias." J. 2, 14, 5. ' Erat
Juitinian hat in Nov. 18 die Grösse de« PflicbttheiU erhöht. Er sagt dabei vom alten Kechte :
el tm(8c( — TB vptoÜYxioii dcacpiisaini. * Oai. 3, 123 — 133. J. 2, 13 pr. § 1.
183
In Ar und Arm ist der § 1 völlig confus geworden. Sie haben den Text L. 1,
von L vor sich gehabt, haben ihn aber ungeschickt behandelt. Ar sagt, ^4 des
Vermögens sei fiir die Aussteuer der Töchter, die übrigen % könne der Vater nach
Belieben vertheilen. Arm sagt, von 3 Theilen des Vermögens bekomme jede Tochter
ihren Theil, die übrigen 9 Theile könne der Vater nach Belieben vertheilen.
In Ar findet sich ausserdem noch eine weitere Einschaltung, nämlich dass
der Testirer neben der Erbeinsetzung der Kinder auch eine bftrmherzige Stiftung
machen und dazu ^4 des Vermögens verwenden könne. Offenbar ist dies erst ein
späterer Zusatz, der mit solcher Gedankenlosigkeit eingeschaltet ist, dass daneben
der alte Satz, dass V4 ^^^ die Aussteuer der Töchter sei und die übrigen % zu
freier Verfügung ständen, ruhig beibehalten ist.
§2.
P. 2. Ar. 1. Arm. 3.
Hier ist einfach das alte Recht der römischen väterlichen Gewalt aufgeführt,
nämlich: die Söhne, die darin stehen, können kein Testament machen; was sie er-
werben, gehört dem Vater; ihre Kinder stehen nicht in ihrer, sondern in des Gross-
vaters Gewalt. Auffallend ist dabei höchstens, dass bei dem Erwerbe nicht die
Ausnahmen durch die Peculien (castrense, quasi castrense, adventitium) er-
wähnt sind. Justinian's Institutionen (2, 9, 1.) sind in dieser Beziehung genauer.
Angeführt sind die Ausnahmen übrigens wenigstens zum Theil in § 54 und 81.
§3.
P. 23. Ar. 21. Arm. 15.
Die Form der Emancipation der Kinder, die hier beschrieben wird, ist etwas
ganz Neues. Justinian sagt in seinem Gesetze vom J. 531, worin er die alte Eman-
cipationsform aufhebt, dass diese bis dahin eingehalten sei, dass sie aber von nun
an authören und durch eine einfache Erklärung vor dem Richter ersetzt werden
solle. ^ Von einer schon bestehenden derartigen Gewohnheit erwähnt er nichts.
Dass sie dennoch schon bestand« zeigt unser Paragraph. Denn nur als Gewohnheits-
recht wird man seinen Inhalt ansehen können, an ein kaiserliches Gesetz wird man
nicht denken dürfen. Sehr auffallend ist die Urkunde, die hier gefordert wird.
Justinian schreibt sie bei seiner neuen Form nicht vor, ja er fordert nicht einmal,
wie bei der neuen Form der Adoption*, die Aufnahme eines gerichtlichen Proto-
koUes, die sich aber freilich wol von selber verstand. Eigenthümlich ist der In-
halt der Freigebungs-Urkunde; er ist offenbar aus der factischen Sitte der Zeit
entnommen. In Betreff der Form der Urkunde sagt L einfach: „er schreibt ihnen
' C. 8, 48, 6: „Cum inspeximus in emancipationibns vanam observationem cnstodiri, —
iubexnns hoinsmodi cirouitu in posteram quiescinte licentiam esse, etc." ' C. 8, 47, 11:
„ — actis intervenientibus apnd competentem iudicem manifestare" —
184
L. 3. einen Freibrief*, wogegen P Ar und Arm hinzufügen: „vor dem Richter." Wahr-
scheinlich ist dieses in L nur ausgelassen, da ja jedenfalls in der Urkunde stehen
soll, dass er den Sohn „vor dem Richter*' frei mache. Unter dem Freibriefe, den
der Yater „vor dem Richter'* schreiben soll, ist aber wohl nichts anderes zu ver-
stehen, als eine Erklärung zu gerichtlichem Protokoll. Man hat daher nicht etwa
an eine Analogie von der manumissio per epistolam bei Sklaven zu denken.
Zu bemerke» sind auch die Worte: „wenn er ihnen Geschenke geben will, so
gibt er sie ihnen vor dem Richter.*' Sie stehen wörtlich ebenso in P. Eine Auf-
nahme in den Freibrief ist bei beiden nicht gefordert. Es entspricht das den
Worten von Justinian's Gesetze: „licentiam esse, — et peculium donare vel alias
res liberalitatis titulo in eos transferre**.
Die übrigen drei Absätze des Paragraphen enthalten die Wirkungen der
Emancipation für das Erbrecht und die Yermögens-Selbständigkeit der emancipirten
Kinder und geben dabei die bekannten Grundsätze des römischen Rechts. Sehr auf-
fallend ist, dass das prätorische Erbrecht der emancipirten Kinder gegen den Yater
und des Yaters gegen die Kinder gar nicht er^^hnt ist. Es hängt das mit der
allgemeinen Umgestaltung des Intestaterbrechts in dem Rechtsbuche zusammen,
worüber unten in der Abhandlung über das Erbrecht das Nähere nachzusehen ist
§4.
P. 24». Ar. 22. Arm. 16.
Hier sind die Beschränkungen der testamentarischen Freilassung von Sklaven
aufgeführt, die durch die Lex Fufia Caninia vom J. 8 n. Chr. angeordnet waren.
Wir kennen sie bereits aus Gai. 1, 42—46, Gai. epit. 1, 2, 2 — 4, Ulp. 1, 24. 25,
und zwar genauer, als sie hier angegeben sind. So ist: 1. die Zahl 4 hier aus Yer-
sehen weggelasssen. Das Gesetz hatte die Zahlen 1 und 2 gar nicht dagegen als
erste Stufe „plures quam duos neque plures quam decem.** 2. Das Gesetz hatte
als höchste Stufe 100 — 500; diese ist hier ganz weggelassen. 3. Ebenso fehlt die
Bestimmung, dass man bei jeder höheren Stufe jedenfalls die höchste Zahl der
vorigen Stufe frei hat, von der Gains sagt: „et hoc ipsa lege provisum est**.
§5.
P. 3*. Ar. 2. Arm. 4.
Der Paragraph führt die bekannten Grundsätze des römischen Rechts über
den Unterschied der puberes und impuberes auf. Hervorzuheben ist dabei nur
zweierlei:
1. Der Unterschied von tutela und cura. üeberall in §. 5. wie in §. 7. 8.
32. 34. 88, werden iiüxpoKo^ und curator unterschieden, ebenso wie später in den
Basiliken^. Die alten Griechen hatten eben nur Eine Art Yormundschaft und
^ Bas. 87, 1. Uepl ^TCiTpoicuv xa\ xouparcopuv.
i
185
darum auch nur das Eine Wort ^TciTpoTco^ dafür. Dieses beschränkten die spätem L. 5.
Griechen auf den tutor und nahmen daneben das Wort xoupa-rop an. Dabei ist
aber eigenthümlich, dass die cura minorum in §. 5 als stets ohne weiteres un-
mittelbar mit der Beendigung der tutela eintretend dargestellt wird, ohne alle
Rücksicht auf den Satz, den doch noch Justinian in J. 1, 23, 2 ausspricht: „Inviti
adulescentes curatores non accipiunt." In Verbindung damit steht femer , dass in
§ 7. 8. 34 bei der Darstellung der testamentarischen und gesetzlichen Vormund-
schaft zwischen Tutel und Cura gar nicht unterschieden wird, sondern die Grund-
sätze darüber für iTzhgoKoq und curator immer ganz gleichmässig ausgesprochen
werden, während es doch noch in den J. 1, 23, 1 heisst: „curator testämento non
datur, sed datus confirmatur decreto praetoris" und eine gesetzliche cura minorum
gar nicht existirte. Oflfenbar hat sich der Verfasser des Rechtsbuches Tutel und
Cura als zwei ganz gleiche Institute gedacht, zwischen denen in Betreff der Noth-
ifv^endigkeit sowie der Delation und Entstehung gar kein Unterschied stattfinde.
Aus dieser Annahme der allgemeinen Nothwendigkeit der cura minorum erklärt
sich auch wol, dass in § 7 die Volljährigkeit schlechthin zur Fähigkeit für Tutel
xind Cura gefordert wird, während wir aus J. 1, 25, 13 wissen, dass die Minder-
jährigen früher nur nach Umständen eine Excusation hatten S aber erst Justinian
in C. 5, 30, 5 sie schlechthin für unfähig erklärt hat.
Die Erklärung für diese Gleichstellung von Tutel und Cura in unserm Rechts-
tuche liegt wol in nichts anderm, als dass der ganze Unterschied in seiner forma-
listischen Natur für die Griechen und Orientalen, die von ihrem eigenen Rechte her
xiur eine einzige Vormundschaft gewohnt waren, gar keinen rechten Sinn hatte und
^aher nur schwer in ihr Bewusstsein Eingang fand. Bei einem nicht eigentlich ro-
xnanistisch gebildeten Kopfe, wie dem Verfasser unsers Rechtsbuches, kann es da-
Iner nicht sehr auffallend sein, wenn er zwar die beiden vorgefundenen römischen
^A^usdrücke beibehielt, im übrigen aber sich auf die feinen Unterschiede von beiden
Xiicht einliess, sondern beide einfach gleich behandelte.
2. Ein zweiter Punkt, auf den nur kurz aufmerksam zu machen ist, ist der
Sänzliche Mangel jeder Beziehung auf die tutela muliebris bei den Weibern. Sie
xxiuss offenbar schon lange und vollständig aus dem Leben geschwunden gewesen sein.
Is bestätigt dies die Ansicht, dass die Weibertutel, obgleich sie sich noch in den Vat.
•. 325—327 findet, doch den Cod. Theod. nicht überdauert habe.^ Denn sonst hätte
»m Bechtsbuche die Veranlassung sehr nahe gelegen, noch auf sie einzugehen. Die
tex Claudia, die die Weiber von der Agnatentutel befreite, hatte diese nicht blos
die Erwachsenen aufgehoben, sondern ganz allgemein ^ sodass die Agnaten sich
^«nach ihrerseits auch von der Kindertut^l bei Mädchen befreien konnten. Dazu
jedoch gar kein innerer Grund, und daher wurde es schon durch Constantin
» Z. B. Vat. fr. 151. 182. 223. « Rudorff, Vormundschaft, 1, 58—61. » Gai.
X, 157. 171. ülp. 11, 8. Vgl. Rudorff, Vormundschaft 1, 214—215.
Bömuobm Bbohtbbuoh. 24
186
L.'ö. verboten*, und dieses in einem Gesetze von Leo vom J. 472 wiederholt.* Unser
Rechtsbuch kann nun aber entschieden erst nach diesem Gesetze abgefasst sein,
und der Verfasser hat das Gesetz gekannt, wie sich unten bei P 46* zeigen wird.
Danach hätte er, da die sonstige Weibertutel weder durch Claudius noch durch
Constantin aufgehoben war, wohl Grund gehabt, sie zu berühren, wenn sie irgend
noch eine practische Geltung gehabt hätte.
§ 6.
P. 3^ Ar. 3. Ann. 5.
Die Vormundschaft des mütterlichen Grossvaters, die hier ausgesprochen
wird, ist höchst auffallend. Nach unsem bisherigen Rechtsquellen gab es bis
Justinian keine Cognaten -Vormundschaft ausser bei der Mutter über ihre Kinder
und bei den Söhnen über ihre wahnsinnige Mutter.' Selbst die Vormundschaft der
emancipirten Agnaten ist erst durch Anastasius eingeführt^, also erst nach dem vor-
liegenden Rechtsbuche. Dem entsprechend sind auch hier in § 7 als gesetzliche
Vormünder ntu: die Agnaten genannt ohne alle Erwähnung des mütterlichen Gross-
vaters. Dieser hatte überhaupt in jener Zeit bei der Vormundschaft noch gar
keine andere Bedeutung, als dass er durch das Gesetz von Gonstantius vom
Jahre 357*, welches alle Grossältern zur Erbittung (petitio) von Vormündern ver-
pflichtete, mit umfasst wurde. Dies ist auch selbst in Justinian's Pandekten noch
ebenso, und ist erst durch das neue cognatische Erb- und Vormundscliaftssystem
der Nov. 118 anders geworden.
Danach steht die Vormundschaft des mütterlichen Grossvaters in § 6 ganz
unvermittelt da und legt daher die Vermuthung nahe, dass dabei irgend ein Mis-
verständniss zu Grunde liege. Die technischen Ausdrücke iidxfOKo^ und curator
sind dabei nicht gebraucht, sondern ein Wort, welches nur im Allgemeinen „ver-
walten" bedeutet ; indessen ist dasselbe in den folgenden Paragraphen stets bei der
vormundschaftlichen Verwaltung angewendet, und nur dazu passt auch das auf-
gestellte Erfordemiss der Bürgschaftsstellung. In P, der hier vollständiger ist, ist
noch der weitere Satz hinzugefügt, dass der mütterliche Grossvater die Vormund-
schaft nur habe, wenn der väterliche nicht mehr lebe, sonst habe dieser sie. Dies
ist auch ungenau, denn der väterliche Grossvater hat, wenn der Vater in seiner
Gewalt starb, väterliche Gewalt; ebenso wenn er den Vater ohne die Enkel eman-
cipirt hatte; wenn sie aber erst nach der Emancipation des Vaters geboren waren,
hat er zwar keine väterliche Gewalt, aber auch keine Vormundschaft, weder ag-
natische noch flduciarische.
Danach kann die ganze Vormundschaft der beiden Grossväter nur so ver-
standen werden, dass sie entweder nur eine factische Verwaltung ohne wirkliches
1 C. Th. 3, 17, 2. * C. 5, 30, 3. Das Gesetz ist im Cod. zerstückelt. Andere Stellen
daraus stehen C. 5, 1, 5; 5, 6, 8; 1, 18, 3. ' Rudorff , Vormundschaft, 1, 169. 215—216. 241.
* C. 6, 30. 4. * C. Th. 3, 18, 1.
187
Yormundschaftsrecht ist, etwa wie in dem Falle von C. 5, 46, 2, oder dass damit L* &
eine Dativ-Tutel in Folge der petitio, zu der beide verpflichtet sind, gemeint ist.
§7.
P. 3^ Ar. 3. Arm. 5.
Hier sind die bekannten Grundsätze des römischen Rechts über testamen-
tarische und gesetzliche Delation der Vormundschaft aufgeführt, jedoch mit folgen-
den Abweichungen:
1. Tutel und Cura sind ganz gleich behandelt^, worüber bereits oben zu
§ 5 das Nähere ausgeführt ist.
2. In Verbindung damit steht, wie gleichfalls bei § 5 erwähnt, dass nur
Volljährige zur Vormundschaft zugelassen werden.
3. Als gesetzliche Vormünder sind nur die Söhne, Brüder und Neffen des
Verstorbenen genannt, also die Brüder, Onkel und Vettern der zu bevormundenden
Kinder. Gewiss haben aber damit die entfernten! Verwandten nicht ausgeschlossen
werden sollen.
4. Die Cautionspflicht scheint hier nicht nur, wie in J. 1, 24 pr., den testa-
mentarischen, sondern auch den gesetzlichen Vormündern erlassen zu sein. Bei den
Söhnen des Verstorbenen ist es ausdrücklich gesagt. Bei den Brüdern und Neffen
ist sie wenigstens nicht gefordert, sondern bei den Brüdern nur die Errichtung
eines Inventars vorgeschrieben, und bei den Neffen heisst es, sie würden in gleicher
Weise Vormünder wie die Brüder.
Indessen wird die ganze Abweichung dadurch wieder zweifelhaft, dass es in
§ 8 wie in J. 1, 24 pr. heisst, alle Vormünder müssten Bürgen stellen, nur die
testamentarischen nicht, weil diese der Testirer aus eigener Wahl bestimmt habe.*
Eine klare und bewusste Abweichung von den eigentlichen Vormundschaftsgrund-
sätzen scheint danach doch nicht vorzuliegen.
5. Bei den Söhnen des Verstorbenen heisst es, die volljährigen unter ihnen
^führten die Vormundschaft, bei den Brüdern imd Neffen dagegen, das Gesetz be-
stimme einen von ihnen zum Vormunde. Eine solche Unterscheidung kommt sonst
:xicht vor. Indessen ist es auch zweifelhaft, ob sie nicht auch hier nur unbeab-
^chtigt durch ungenaue Redeweise entstanden ist. Denn Ar und Arm sagen auch
^ei den Söhnen: „nur wenn einer darunter volljährig ist". .
§ 8.
P. 3**. Ar. 3. Ann. 5.
Die Vormundschaft der Mutter ist hier ganz so dargestellt, wie sie von
""^alentinian IL und Theodos I. im Jahre 390 eingeführt war 3, namentlich auch
' Beim Testamente spricht zwar L nur von MrpoTcoc, P, Ar n. Arm nennen auch hier
en Curator daneben. < J. 1, 24 pr.: „quia fides eorum et diligentia ab ipso testatore pro-
ata est." » C. Th. 3, 17, 4.
24*
If^H
L, ^. als nur subsidiäres Recht in Ermangelung von Agnaten, von denen hier freilich
nur die Brüder genannt sind.
Auch die Beschreibung der gerichtlichen Ernennung von Vormündern ent-
spricht den bekannten Grundsätzen. Die ^Tparr^Yci oder Vorsteher der Provinzen
sind die praesides provinciae, die nach J. 1, 20, 4 damals die tutoris datio hatten.
Wichtig ist nur, dass es heisst, der Beamte solle den von ihm ernannten Vormündern
stets einen Lohn zahlen nach Massgabe der Grösse des Vermögens. In den Pandekten
ist das Honorar der Vormünder nur ganz beiläufig und indirect als möglich an-
erkannt.^ Wir haben hier aber ofiFenbar die Praxis der spätem Zeit vor uns. Da-
nach wurde den Dativ -Vormündern stets ein Honorar gegeben, aber ofiFenbar in der
Ptegel auch nur diesen; für die testamentarischen musste der Testirer sorgen und
bei den Verwandten hielt man den alten Charakter der Liebes- und Ehren-
pflicht fest.
lieber die Bürgschaftsstellung der Vormünder ist oben zu § 7 das Xöthige
gesagt.
>5 9.
P. 4. Ar. 4. 5. Arm. »5.
Dieser Paragraph enthält zwei sehr aufiFallende Bestimmungen:
1. Der erste Absatz sagt, man dürfe Kinder, die sich ungehorsam oder ent-
ehrend betrügen, zwar im Erbrechte beschränken, aber nie ganz ausschliessen:
3 Uncien oder ^4 der Erbschaft müsse man stets allen Kindern vermachen, sodass
auch die unwürdigen einen Kindestheil davon bekämen. Vollständige Enterbung
ist also ganz ausgeschlossen, der Pflichttheil von ^4 niuss auch den unwürdigen
Kindern hinterlassen werden.
2. Im zweiten Absätze wird gesagt, wer Kinder habe, dürfe keine Freigelassene
und keine Infamen zu Erben einsetzen, sonst können die ihn entehrenden Kinder,
sowol agnatische als cognatische, das Testament anfechten. In P heisst es noch
abstracter. Niemand dürfe Ehrlose die Erbschaft von Kindern erben lassen.
Man wird bei diesem zweiten Absätze sofort an die querela inofficiosi der
Geschwister erinnert, die ja nach zwei Gesetzen von Constantino nur zulässig ist,
wenn Freigelassene oder infames eingesetzt sind, und da die Bestimmungen
beider Absätze des Paragraphen ofiFenbar ein Gemisch von römischem und un-
römischem Rechte enthalten, muss sich die Frage aufdrängen, ob hier nicht
etwa ein reines Missverständniss des römischen Rechtes zu Grunde liege. In-
dessen scheint dies doch bedenklich. Das Missverständniss wäre gar zu grob. Die
Geschwister und die Kinder zu verwechseln, wäre an sich schon arg, um so mehr
aber da die agnatischen und cognatischen Descendenten ausdrücklich einander
' D. 3, 5, 37 (38): (tutores) gratuitam, certe integram et abstinentem omni luero praestare
debent lidem. D. 26, 7, 33, 3: — nisi ab eo qui euni (tutorem) dat certum salarium ei constitu-
tum est. « C. Th. 2, 19, 1. 3. C. J. 3, 28, 27.
189
gleichgestellt werden, während doch das erste obige Gesetz von Constantin über L. 91
die Geschwister gerade mit den Worten anfängt: „Fratres uterini ab inofficiosis
actionibus arceantur et germanis tantummodo fratribus — aditus reseretur."
Dazu kommt, dass auch im ersten Absätze bei der Bestimmung über die Unmög-
lichkeit einer vollen Enterbung doch kaum zu begreifen wäre, wie man diese selbst
bei arger Gedankenlosigkeit aus dem römischen Rechte hätte herauslesen können.
Wenn man dann weiter bedenkt, dass gerade im Intestaterbrechte das System des
Rechtsbuches wesentlich anders ist als im römischen Rechte, so tritt doch die Mög-
lichkeit nahe, dass auch hier beim Notherbrechte ein anderes Princip zu Grunde
liegt. Eine Art Bestätigung dafür ist in § 1 enthalten. Dort heisst es vom
Testamente zuerst, man könne seine Kinder darin einsetzen nach Belieben, nur V4
(den Pflichttheil) müsse man ihnen allen gleichmässig hinterlassen; dann aber wird
für die übrigen % nicht volle Testirfreiheit angenommen, sondern nur gesagt,
dass „er sie seine Kinder erben lässt, wie er will"; erst zum Schlüsse heisst es:
„hat er aber keine Kinder, so kann er erben lassen, wen er will." Verbindet
man dies mit § 9 , so wäre das Princip, dass man auch seinen unwürdigen Kindern
wenigstens keine Freigelassene und Ehrlose vorziehen kann, und seinen würdigen
überhaupt gar keinen Fremden. Daraus würde sich dann auch erklären, dass in
§ 33 das Recht, im Testamente einen Sklaven freizulassen und zum Erben ein-
zusetzen, nur für den Fall zugelassen wird, dass man keine Kinder habe, eine Be-
schränkung, die sich in unsern bisherigen Quellen nicht findet. Ebenso würde
sich daraus die sonderbare Fassung des § 9 erklären, dass man keine Freigelassenen
einsetzen dürfe, damit das Testament nicht wegen der „entehrenden" Kinder un-
gültig sei und dass es sonst von den „entehrenden" Kindern angefochten werden
könne. Dies kann natürlich nicht heissen, dass nur die unehrenhaften es
anfechten könnten und die ehrenhaften nicht, sondern die „entehrenden" werden
nur darum allein genannt, weil der ganze Paragraph nur von dem Falle spricht,
wenn Jemand ungehorsame und ihn entehrende Kinder habe.
Woher nun übrigens, wenn man den Inhalt des Paragraphen nicht als Miss-
verständniss des römischen Rechtes auffasst, sondern darin selbständige fremde
Rechtssätze sieht, diese stammen können, das lässt sich hier nicht weiter bestimmen,
als dass sie im Zusammenhange mit den fremdartigen Grundsätzen des Intestat-
erbrechtes, die das Rechtsbuch hat, stehen. Es ist daher dafür auf den Excurs
über das Intestaterbrecht am Schlüsse des Commentars zu verweisen.
Merkwürdig ist der Katalog der Ehrlosen in dem zweiten Absätze. Es
werden aufgeführt:
1. alle die im iforpov, tTCTctxa, stadium dienen, daneben ptipioi, "äivfoxoi, ludiarii.
2. Huren.
3. Männer oder Weiber, die des Ehebruchs beschuldigt werden.
Dass diese Liste der Liste der infames im prätorischen Edicte nicht ent-
spricht, zeigt der erste Blick. Das Edict hatte nur die erste Klasse und nur unter
190
L r i^-m
eü Ausdrucke: qai artis ladicnie pronontiandiTe cansa in scaenam
prodierit.' Dagegen waren im Edicte noch eine Menge anderer Fälle genannt, die
'li^t ucht aafgefohrt sind. Eine nähere Aehnlichkeü mit der obigen Liste hat
Theophilas bei der qnerela inoffidosi der Geschwister.^ Er bezeichnet die Ehr-
I'/ien im Allgemeinen als do^x?^' irziirnt^ zpcsossY nnd fuhrt als Beispiele an: oLov
ijisripu ^fJjjfJ»^ >rx/i;y5«, kujül zi axc vjsjj^ic V^i*K irntx^uhou Die letztem sind offenbar
Licht, wie Fabrot meint', die ex nefario coitn qnaesiti (das waren ysyrMiLMt).
sondern (ron tvtmjcxcj) cogniti oder damnati^. also im AUgemeinn wie im obigen
Terte Haren and Ehebrecher.^ Ebenso stehen die iiXpioi and y^Js^OL im obigen
Texte, die Tornfrzi zwar nicht, doch gehören sie aach zu denen, die im Theater and
Circos dienen. Unter diesem ..Dienen- sind nicht Dienstleistangen an Schanspieler
und Kunstreiter zu rerstehen (denn solche ..ministeria** sind in D. 3, 2, 4 pr. 1
von der InÜEunie ausgenommen), sondern die bezahlte Thätigkeit der Schaa-
bpieler u. s. w. selber, es ist die gewerbmässige Thätigkeit damit bezeichnet, wie
es in D. 3, 2, 2, 5 heisst: „eos qui quaestus causa in certamina descendunt, et
omnes propter praemium in scaenam prodeuntes Camosos esse.^* Wer unter den
ludiarii speciell zu rerstehen sei, ist nicht zu sagen. Das Wort kommt in dieser
hubstantivischen Form nicht weiter vor.
Warum nun übrigens hier wie bei Theophilus nur die genannten Klassen
von Ehrlosen aufgeführt sind, und nicht auch die übrigen, hat wol keinen andern
Grund, als weil sie die häufigsten und piquantesten waren. Die Fälle sind bei
Theophilus nur als Beispiele angeführt, hier allerdings nicht, aber natürlich nur
aus Nachlässigkeit.
§ 10.
P. 51. Ar. 62.
Dass zur Erlangung des ius liberorum für Frauen bei ingenuae 3 Kinder ge-
nügten, bei libertae 4 nöthig waren, wurde durch das SC. Tertullianum vom Jahre 158
n. Chr. bestimmt.^
§ 11-
Ar. 91. Arm. 91.
Die Ausschliessung der Soldaten und Beamten von der Vormundschaft ist
durch die Kaiser des 2. und 3. Jahrhunderts eingeführt ^ Die Ausschliessung Ton
dhv Procuratur in Processen findet sich in unsern ßechtsquellen nur bei den Sol-
' h. 3, 2, 1 pr. * Theoph. J. 2, 18, 1. ' In der Ausg. d. Theoph. von Reitz^
M. 1, S. 419, Note t. * D. 23, 2, 43, 12: „quae in adulterio deprehcnsa est, quasi publico
lU'iicio damnata est." D. 3, 2. 3. — qui 1. Julia de adulteriis fuerit damnatus, ita infamis est, ut et<5.
* Das» im obigen Texte die Beschuldigung, nicht die Verurtheilung genannt ist, beruht wol
nur auf Nachlässigkeit. « Paul. sent. rec. 4, 9, 1—9. J. 3, 3,2. " Rudorff, Vormund-
schaft, B. 2. § 82. 85—88. 93.
191
daten, nicht auch bei den Beamten (D. 3, 3, 8, 2. C, 2, 12, 7.)) i^ur als defensores L. IL
dürfen diese unter Umständen nicht auftreten (D. 3, 3, 54). Der Schlusssatz, dass
Soldaten und Beamte für sich selbst Processe führen dürften, ist in L so gefasst,
dass Land und nach ihm Rudorff (Sjrmb. 108) daraus entnommen haben, der
Soldat dürfe auch für sich selbst nicht klagen. Die obige üebersetzung wird durch
Ar. 91 und Arm. 91 ausser Zweifel gestellt.
§ 12.
P. 5. Ar. 6. Ann. 7.
Die beiden ersten Sätze dieses Paragraphen, dass man Erbschaften nach Be-
lieben antreten oder ausschlagen könne, letzteres aber nicht mehr, wenn man ein-
mal angetreten habe, ist altes bekanntes römisches Recht. Sehr merkwürdig und
auffallig ist aber der Schlusssatz, dass man Erbschaften vor dem Antritte ver-
schenken und auf andere übertragen könne. Da der Satz indessen in § 84. genauer
und ausführlicher wiederholt ist, so wird die Erklärung dort gegeben.
§ 13.
P. 52. Ar. 63. Arm. 63.
Die Vermehrung der dos durch die Frau während der Ehe wurde früher in
Rom wegen der Ungültigkeit der Schenkungen unter Ehegatten für unzulässig ge-
halten, wurde aber von den Kaisem durch besondere Gesetze für erlaubt erklärt.
"Welcher Kaiser es zuerst gethan, wissen wir nicht, Justinian sagt aber in Nov. 97, 2,
es sei geschehen von den „Tcpo •{jpiciv vopio^^Tai^ xat tjixiv auxotc." Aus dem obigen
Texte sieht man, dass es schon von einem Kaiser des 5. Jahrhunderts geschehen
sein muss, und wahrscheinlich schon vor Leo, da dessen Gesetze sonst immer
speciell genannt sind.* Der Schlusssatz: „Oder er fordert ein Document" u. s. w.
bedeutet, dass die Frau die angefallene Erbschaft, statt die dos damit zu ver-
mehren, auch als parapherna behalten und zwar auch ihrem Manne geben, dann
aber Zinsen und Früchte davon verlangen kann. Dass darüber eine Urkunde aus-
gestellt zu werden pflegte, sagt schon Ulpian in D. 23, 3, 9, 3: „mulier res, quas
non in dotem dat, in libellum solet conferre eumque libellum marito offerre, ut is
subscribat, quasi res acceperit, et velut chirographum eins uxor retinet."
§ 14.
P. 53. Ar. 64. Arm. 64.
Die Ungültigkeit der Schenkungen unter Ehegatten ist bekanntes altes rö-
misches Recht. ^ Sehr auffallend ist aber, dass zur Convalescenz der Schenkungen
beim Tode eine ausdrückliche Bestätigung durch Testament gefordert wird, da doch
1 Justinian sagt in J. 2,7,3 nur: Justinas, cum augeri dotes et post nuptias fuerat
permissum, — etiam ante nuptias donationem augeri — permisit. • D. 24, 1, 1 — 3 pr.
192
L. 14. bereits durch Caracalla bestimmt war, dass stets von selber Convalescenz eintrete,
wenn der Schenker, ohne die Schenkung widerrufen zu haben, vor dem Beschenkten
sterbe.* Eine absichtliche Abweichung oder eine besondere provinzielle Gewohn-
heit sind der Sache nach nicht wahrscheinlich. Es scheinen daher nur zwei Er-
klärungen möglich:
1. Dass die Stelle sich nur auf die übermässigen Schenkungen bezieht, die
ja in der That nur durch testamentarische Bestätigung gültig werden.*
2. Man könnte vielleicht auch unter der „Verschreibung" einer Schenkung
das blosse Schenkungsversprechen im Gegensatz zur Schenkung durch Hingabe ver-
stehen, und dann hätte man hier eine merkwürdige Anwendung der Ansicht, dass
das Gesetz von Caracalla die blossen Versprechen nicht mit umfasst habe.'
§ 15.
P. 54. Ar. 65. Arm. 65.
Nach altem Recht durfte der Mann die Frau wegen Ehebruchs nicht ohne
sich von ihr zu trennen anklagen. (C. 9, 9, 11.) Constantin erlaubte die Anklage
auch schon bei blossem Verdachte des Ehebruchs und daher auch unter vorläufiger
Beibehaltung der Frau.* Ein Scheidebrief war früher nicht nöthig, aber schon in
der frühern Kaiserzeit üblich*, Theodos II. schrieb ihn allgemein vor^ Die Frist
von 2 Monaten stammt aus der Lex Julia de adulteriis.^ Der Verlust der dos trat
nach der Lex Julia nur bis zur Hälfte ein*^, nach den Gesetzen der Kaiser des
5. Jahrhunderts dagegen ganz.^
§ 16.
P. 55. Ar. 6ß. Arm. 66.
Dass eine neue Ehe während der Trauerzeit Infamie für die Frau begründet,
stand zwar nicht in dem alten Edicte über die Infamie (D. 3, 2, 1), sondern ist
erst durch die Lex Julia de mar. ord. eingeführt, ist dann aber in das prätorische
Edict aufgenommen.*® Die Trauerfrist von 10 Monaten soll schon von Numa Pom-
pilius eingeführt sein.** Indessen war sie bereits von Gratian und Valentinian
durch ein Gesetz vom Jahre 381 auf 1 Jahr erhöht.*^ Dass dieses hier nicht be-
achtet ist, ist auffallend, um so mehr, weil auch der Verlust der Legate von dem
ersten Manne (sowie aber auch anderer Zuwendungen von ihm) in jenem Gesetze
eingeführt ist. Eine besondere Erklärung für diese Auslassung liegt nicht vor.
Der Paragraph ist fast wörtlich wiederholt in § 61. (Ar 78.) Die 10 Monate
finden sich auch noch bei Ebed-Jesu in der coUectio can. svnod. 2. 16.
1 D. 24, 1, 32 pr. —2. « C. 5, 16, 25, 1. cf. 1. 14 eod. tit. » Vgl. Savigny, System
des röm. Rechts, 4, 183-192. * C. Th. 9, 7, 2. C. J. 9, 9, 29. * D. 24, 2, 7. C. 5, 17, 6.
* Nov. Th. 12. " D. 48, 5, 14, 2. C. 9, 9, 6. • Paul. rec. sent. 2, 26, 14. » C. Th.
3, 16, 2. C. J. 5, 17, 8. »' Vat. fr. 320. Savigny, System, 2,525—548. ** Pint. Noma 12.
Vgl. Mommscn, röm. Chronologie, S. 48 n. 69. " C. Th. 3, 8, 1.
193
In P 55 findet sich bei diesem Paragraphen noch ein eigenthümlicher Zu- L. 16.
satz, dass, wenn die Frau die 10 Monate im Hause des verstorbenen Mannes bleibe,
sie alle ihre Kleider und V» ^o^ Gold-, Silber- und Perlenschmuck bekomme. Dies
stammt keinenfalls aus dem römischen Rechte, sondern muss ein Zusatz aus späterem
provinziellem Gewohnheitsrechte sein.
§ 17-
P. 56. Ar. 67. Ann. 68.
Die Wirkungen der Infamie, die hier aufgezählt sind, betreffen säramtlich
nur das öffentliche Recht, die privatrechtlichen und processualischen Folgen sind gar
nicht erwähnt. Die Stelle zeigt daher deutlich, dass man die Ausschliessung der
Ehrlosen von allen Ehren und Aemtern in jener Zeit immer noch als die Haupt-
sache bei der Infamie und als einen festen Rechtssatz ansah, der als solcher
überall anzuwenden sei. Sie steht insofern in directem Widerspruche mit der An-
sicht von Savigny, dass diese Ausschliessung, die ja auch in mehreren Gesetzen
des Cod. Just, ausgesprochen ist', in jener Zeit „nicht mehr, wie früher, eine be-
stimmte Rechtsregel gewesen sei, bindend für alle Behörden, sondern mehr eine
Ankündigung dessen, was der Kaiser in einzelnen Fällen thun werde*", und dass
überhaupt die ganze Infamie im öffentlichen Rechte ihre Wirkung verloren habe,
und „nur noch in Nebenwirkungen sichtbar geblieben sei^." Die obige Stelle hat
diesen Standpunkt offenbar nicht. Dass auch andere Gründe gegen Savigny
sprechen, namentlich die ganze restitutio famae ^, kann hier nicht ausgeführt werden.
Im Einzelnen sind: 1. unter den Gesandten wol weniger die kaiserlichen an
fremde Völker zu verstehen, als die städtischen, von denen der Pandektentitel de
legationibus (50, 7) handelt. Die Unfähigkeit der Infamen hierzu ist speciell
ausgesprochen in L. 5 § 1, und zwar in der scharf juristischen Form: „arena
missum non iure legatum esse missum".
2. Die öuyxXTiTixot sind die Senatoren, doch ist dabei nicht nur an den
Senat in Rom zu denken, sondern auch an die der Municipien, wie in der Lex
Julia munic. v. 109: „nei quis in eorum quo municipio — in senatu, decurionibus
— esto", und in der Lex Julia de vi privata*: „ne senator sit, ne decurio, aut uUum
honorem capiat." '
3. Bei den Priestern ist natürlich nur an die christlichen zu denken. Die
Unfähigkeit der Infamen zum Clericate, sog. defectus famae, findet sich zwar im
canonischen Rechte schon früh^, doch existirt in den römischen Rechtsquellen
keine Stelle, worin sie speciell ausgesprochen wäre.
4. Die Ausschliessung von den eigentlichen Staats- und Gemeindeämtern ist
> C. 10. 57, 1; 10, 31, 8; 12, 36, 3. « System d. heut. röm. Rechts, 2, 202. » System,
2, 200. * S. darüber: Mar ez oll, über die bürgerliche Ehre, S. 260—269. » D. 48,
7, 1 pr. cf. D. 47, 10, 40. « Hinschi us, Kirohenrecht, 1, 30. nro. VIII.
BöMItOBU BxOHTSBXrCH. 25
194
L. 17. in Pandekten und Codex nicht so specialisirt ausgesprochen wie hier, doch ist eine
Verschiedenheit in keiner Weise anzunehmen.
Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass der Paragraph in P eine ganz sinn-
lose Ueberschrift hat, nämlich welche Ehren den in Ehebruch oder Incest erzeugten
Kindern genommen würden. Sie findet sich in keinem der drei anderen Texte und
kann nur auf einer Verwechselung beruhen.
§ 18.
P. 57*. Ar. 68. Arm. 69.
Dass eine Frau, solange ihr Vater oder Grossvater lebt, kein Testament
machen kann, ist eine Folge der väterlichen Gewalt. Die Stelle zeigt insofern, dass
man die Fortdauer der väterlichen Gewalt über die Tochter auch während der Ehe
damals noch als das gewöhnliche Verhältniss ansah.
Nach der Befreiung von der väterlichen Gewalt soll die Frau testiren können „ge-
mäss dem über ihre Mitgift geschlossenen Vertrage''. Dies kann nicht heissen,
dass die Frau durch Dotalvertrag das Recht bekommen könne, bei Lebzeiten ihres
Mannes über ihre dos zu testiren. Paulus sagt Vat. fr. 98 : „ut de dote sua, cxuam
apud maritum habet, mulieri testari liceat, inutiliter convenissc videri." Dies war
ganz natürlich. Denn da die dos damals noch keineswegs immer bei Auflösung
der Ehe an die Frau oder ihre Erben zurückfiel, so konnte die Frau nicht regel-
mässig über ihre dos testiren, sondern immer nur über das, was ihr beim Tode
sicher gehörte. Dem entsprechend heisst es hier in § 20, dass die Frau auch
nach dem Tode ihres Vaters erst dann über ihre dos testiren könne, wenn auch
ihr Gatte gestorben sei, und in § 92 und den entsprechenden Paragi'aphen der
andern Texte sind weitere Bestimmungen über ihr Testirrecht gegeben.
Die Worte „gemäss dem — Vertrage" können daher nur bedeuten, dass wenn
ilir die Rückgabe der dos auf ihren Todesfall durch eine Stipulation „cum moriar
dari^" ganz oder pro parte *^ versprochen ist, sie insoweit darüber testiren kann',
dagegen wenn die dos von einem Fremden vertragsmässig nur als dos receptitia
gegeben ist, sie gar nicht darüber testiren kann."*
§ 19.
P. 6. Ar. 7.
Hier ist die Bestimmung von Sever us über das sog. decretum de alienando
])ei der Veräusserung von Mändelgütern angeführt.* Das Gesetz von Severus be-
zog sich nur auf Grundbesitz, Constantin hatte es aber auf alle weilhvolleren
ISachen ausgedehnt.*^ Hier ist daher einfach allgemein „der Besitz" der ^lündel
» Wie in Vat. fr. 98 und C. 8, 37, 4; 5, 12, 25. ^ Wie in C. 5, 12, 19. ' Aehn-
lieh D. 32, 3 pr. * Vgl. Bechmann, d. römische Dotalrecht, 2, 437. * D. 27, 9, de
rebus corum qui sub tntela vcl cura sunt, sine dccreto non alienandis vel supponendis.
C. 5, 37, 22.
195
genannt. In P scheint allerdings unter Besitz nur Grundbesitz verstanden zu L. 19.
sein, da es am Schluss heisst: „wird der Besitz verkauft oder etwas anderes
entsprechend der Schuld".
Als Grund fiir die Ertheilung des Decretes waren in dem Gesetze von
Severus nur Schulden angeführt, in einem Gesetze von Constantino jedoch auch
die „debita liscalia", die hier als „Steuern an den König" bezeichnet sind.*
Unter dem „Richter der Provinz" ist der praeses provinciae zu verstehen,
der in den Provinzen überhaupt die obervormundschaftliche Behörde bildete.^ In
dem Gesetze von Severus war der Prätor genannt, in dem zweiten obigen Gesetze
von Constantin der praetor Constantinianus*, in dem ersten einfach der „iudex".
§ 20.
P. 57^. Ar. 69. Ann. 70.
Die Erklärung dieses Paragraphen ist oben zu § 18 gegeben.
§ 21.
P. 24»». 34. Ar. 23. 24. 43. Ann. 17. 18.
Eine Freilassung vor Zeugen kommt unter diesem Namen in unseren bis-
herigen Quellen nicht vor. Indessen hat schon Dirksen* wahrscheinlich gemacht,
dass unter der oft genannten manumissio inter amicos ^ nichts anderes zu verstehen
sei, als eine manumissio coram testibus. Einerseits hatten die Freunde bei einem
solchen Acte juristisch die Bedeutung von Zeugen, und andererseits nahm man zu
Zeugen vorzugsweise seine Freunde.^ So sagt Donat: „Amicos et pro testibus veteres
posuerunt", und Gaius (2, 25) bezeichnet die Mancipation als einen Act, den man
„praesentibus amicis" vornehme. Danach wird man auch unter der obigen Frei-
lassung vor Zeugen keine neue, uns bisher unbekannte Freilassungsform zu ver-
stehen haben, sondern nur einfach die alte manumissio inter amicos. Daraus er-
klärt sich auch wol, dass keine Zahl der Zeugen angegeben ist, so wenig wie bei
der inter amicos die Zahl der Freunde bestimmt war. Eine gewisse Bestätigung
dafür liegt auch darin, dass es in L und Ar 23 heisst, die Freilassung vor Zeugen
sei zwar „rechtmässig", aber „besser" sei die vor dem Bischöfe. Dieses darf man
nicht blos als fromme Phrase auffassen, sondern muss darin einen rechtlichen
Unterschied in den Wirkungen sehen. Die manumissio in ecclesia hatte schon nach
den Gesetzen von Constantin dieselbe volle Wirkung, wie die alte manumissio
vindicta®, nämlich Freiheit mit römischer Civität, wogegen die manumissio inter
amicos zu jener Zeit und bis Justinian nur die Freiheit mit Latinität gab. Der
» C. Th. 3, 32, 2. « Confus ist die DarsteUung in Arm. 100. > Rudorff, Vor-
mondBohaftBrecht, 1, § 48. * Vgl. über diesen Gothofr. ad C. Th. 6, 4, 6. * Versuche,
8. 88—95. • J. 1, 5, 1. Gai. 1, 41. 44. Ulp. 1, 10. 18. Dosith. 6. 7. Seneca, de vita beata 24.
^ Zu Terent Phorm., 2, 1, 83. ® C. 1, 13, 2: eodem iure, quo — oivitas Romana solennita-
tibus deoursis dari consuevit.
25*
196
L. 21. Freigelassene wurde hier nur sogen. Latinus Junianus. ^ Dass diese unToll-
kommene Freilassung doch als „rechtmässige" bezeichnet wird, steht nicht ent-
gegen, da der Zustand der Latini Juniani durch die Lex Junia Norbana und spätere
Gesetze genau rechtlich geordnet war.
üeber die manumissio in ecclesia erfahren wir hier einiges Neue. Constantin
soll darüber drei Gesetze erlassen haben.* Wir kennen aber bis jetzt nur zwei
davon.' Nach dem einen soll die Freilassung geschehen „sub adspectu plebis ad-
sistentibus Christianorum antistibus", nach dem zweiten wenigstens „sub adspectu
antistitum". Unter diesen antistites sind zwar im Allgemeinen die Bischöfe und
Presbytern zu verstehen, allein von der Verbindung beider, sowie von dem Unter-
schiede von Stadt und Land und dem Bischöfe und dem icepioSeii-nj^ (visitator) ist
doch keine Rede darin. Doch wird die Bestimmung darüber ausdrücklich dem
Constantin zugeschrieben, daher wird man darin eine Spur des dritten (Gesetzes von
Constantin sehen dürfen. P nennt neben Constantin auch noch Theodosius. Was
daran wahres ist, lässt sich nicht bestimmen.
In Ar 43 und Arm 38 finden sich übrigens noch weitere Bestimmungen,
bei denen noch ein anderes Gesetz zu Grunde zu liegen scheint. Danach soll in
der Stadt der Bischof mit 6 Presbytern zugezogen werden, auf dem Lande der
Vicar, nach Arm der x^pzidaytoKo^ mit allen seinen Presbytern, und ausserdem
5 andere Presbytern und alle Dorfbewohner. Der ^ogzKlaxoKOQ ist mit dem Tcspto-
Ssunf]^ keineswegs identisch, vielmehr werden beide in dem Concil von Laodicea
vom Jahre 352 (c. 57), worin die Anstellung von Chorbischöfen verboten wurde,
gerade in Gegensatz zu einander gestellt. Es heisst: ou Set £v xaj4 xcifiaic >«ai ^v
xal^ X^?^*^ xa^föxaaS'at ^tcioxo'ttou^, aXXa TcepioSsiixa^. * Dass der Arm trotz dieses
Verbotes doch noch Chorbischöfe anführt, bestätigt, dass, wie schon sonst bekannt,
die Chorbischöfe in jenen Gegenden trotz des Concils von Laodicea noch Jahr-
hunderte lang beibehalten sind.*
Höchst auffallend ist der Schlusssatz des § 21 über das Peculium. Es war
festes römisches Recht, dass bei Freilassung unter Lebenden das Peculium als ge-
schenkt galt, wenn es nicht ausdrücklich genommen war, bei testamentarischen um-
gekehrt als genommen galt, wenn es nicht ausdrücklich vermacht war.^ Hier ist
nun für die kirchliche Freilassung das Gegentheil des ersteren Satzes ausgesprochen
und ausdrückliche Ueberlassung des Peculiums im Freibriefe gefordert. Vielleicht
war dies eine Besonderheit, die man bei dieser Freilassungsart annahm, weil hier
die Abfassung einer Urkunde schon von Constantin vorgeschrieben war.^ Ferner
ist auffallend, dass erst den Erben des Freilassers" das Recht der Rücknahme des
* Gai. 1, 22. Ulp. 1, 10. « öozom. hist eccles., 1, 7. » C. J. 1, 13, 1. 2. Das zweite
steht auch im C. Th. 4, 7, 1. * Bei Gratian D. 85, 5: non — episcopos sed visitatores. Hin-
schiuB, Kirchenrecht, 2, § 85 n. 2. 10. ^ Uinschius, Kirchenrecht, 1, § 85 n. 11.
« Vat. fr. 261. C. 7, 23, 1. ^ C. 1, 13, 1. * Land hat fölschlioh: des Freigelassenen.
197
Peculium zugeschrieben wird. Es ist wol so zu erklären, dass dem Erblasser L. 21,
das Recht nicht abgesprochen werden soll, sondern nur factisch angenommen wird,
dass, wenn er das Peculium bei der Freilassung nicht nimmt, er es auch später
solange er lebt, dem Freigelassenen in der Regel lassen wird, so dass die Frage des
Rechts der Rücknahme factisch erst bei seinen Erben hervortritt.
§ 22.
P. 7. Ar. 8.
Die hier gestattete Rücknahme von Schenkungen an Kinder und Enkel ist
daraus zu erklären, dass Kinder in der Gewalt gemeint sind. Bei diesen war eben
der väterlichen Gewalt wegen keine gültige Schenkung möglich, nicht nur im älteren
Rechte^, sondern auch noch im Justinianischen*. Eben darum galt der Satz bei
den Enkeln auch nur für die von Söhnen, nicht für die von Töchtern. Richtig
nennt daher Ar nur die ersteren, wogegen L und P fehlerhaft gerade die letzteren
nennen.
Die Worte „so lange er lebt" gehen darauf, dass bei solchen Schenkungen,
wenn sie vom Vater beim Tode nicht widerrufen wurden, Convalescenz eintrat,
schon nach kaierlichen Rescripten des dritten Jahrhunderts^, obgleich noch Pa-
pinian das Gegentheil annahm.*
Ueber das Erforderniss der Tradition des Besitzes zur Perfection der Schenkung
8. die Note zu § 24.
§ 23.
P. 25. Ar. 25. Arm. 19.
Diese Bestimmung findet sich dem Wortlaute nach nicht in unseren Rechts-
quellen, doch ist sie wol nur eine Umschreibung des Gesetzes von Constantin über
die reductio in servitutem im C. Th. 4, 10, 1: „Libertis ingratis — , si quadam
iactantia vel contumacia cervices erexerint, aut levis ofFensae contraxerint culpam,
a patronis rursus sub imperia ditionemque mittantur.^'
§24.
P. 8. Ar. 9.
Das Erforderniss der Tradition des Besitzes* zur Perfection der Schenkungen
war altes Recht nach der Lex Cincia.^ Die Abfassung von Urkunden über die
Schenkung war zwar früher nicht nothwendig, aber alte Sitte', Constantin hat sie
> Vat. fr. 294—296. * D. 41, 6, 1, 1. C. 8, 53, 11. 17. Schilling, Institutionen, 2,
§ 354 nro. 1. « C. Gr. 3, 4, 2. Vat. fr. 274. 277. 278. 281. * Vat. fr. 294—2%. Vgl.
Brnns, quid conferant Vat. fr. p. 140 — 143. Schilling, Institutionen, 2, 830 — 831. * Der
Text des Ar, der nur von Schrift und deren Uebergabe spricht, ist hier offenbar unverständig,
c Vat. fr. 293. 313. 315. 316. ' Vat. fr. 26.*^. 268. 314.
198
L. 24. geradezu vorgeschrieben.^ Auffallend ist, dass neben der Schrift nicht auch die
gerichtliche Anzeige als erforderlich angeführt ist (ebenso in § 69), da diese be-
reits von Cönstantins Vater Constantius Chlorus vorgeschrieben war*, und in allen
späteren Gesetzen beibehalten ist.' Ob die Auslassung auf Nachlässigkeit beruht
oder andere Gründe hat, ist nicht zu entscheiden.
Die Ausnahme bei den Kindern beruht auf einem Rescripte von Antoninus
Pius, welches wir zwar nicht mehr haben, was aber in Rescripten von Diocletian
und Constantin erwähnt ist.* Der Inhalt desselben ist allerdings zweifelhaft. ^ Der
obige Text bestätigt aber die Ansicht, dass die Abfassung und Uebergabe einer Ur-
kunde genügen sollte.* Die Uebergabe ist zwar nicht ausdrücklich genannt, liegt
aber von selbst in den Worten: „wenn er seinem Sohne schreibt, aber die vo|n]
nicht übergibt." Unter den Kindern können nur solche verstanden werden, die
nicht mehr in der Gewalt des Schenkers sind, da ja bei denen in der Gewalt die
Schenkung nach § 22 ganz ungültig ist.'^ Auffallend sind daher die Worte: „solange
das Kind bei ihm ist." Sie finden sich gleichmässig in L P und Ar (Arm hat die
Stelle gar nicht), haben aber in den obigen Rescripten gar keinen Anhalt. Dem
Wortlaute nach kann man sie fast nur von der väterlichen Gewalt verstehen, doch
darf man sie keinenfalls darauf beziehen. Eine andere Erklärung ist aber freilich
auch nicht ersichtlich, und man wird daher irgendein Missverständniss annehmen
müssen.
§ 25.
P. 57^ Ar. 70. Arm. 71.
Der Paragraph bezieht sich auf das Recht, Anklagen in Criminalsachen
gegen Jemand zu erheben. Die aufgeführten Ausnahmen für Weiber, Geschwister,
Sklaven und Kinder beruhen auf dem alten Rechte.^ Auffallend ist, dass den
Weibern das Recht nur gegen die Ehegatten abgesprochen wird, da sie doch ganz
allgemein ausgeschlossen waren, nur mit wenigen Ausnahmen. (D. 48, 1, 1.)
Wollte man den Satz auf die civilen actiones poenales und famosae beschränken
die ja zwischen Ehegatten ausgeschlossen sind, so fehlt die Gegenseitigkeit
der Ausschliessung. C. 5, 21, 2. Die Beschränkung auf Injurienklagen gegen
den Mann, die Rudorff (Symb. 110) annimmt, beruht auf falscher üeber-
setzung.
Die Ausnahme bei den Sklaven findet sich in dieser Specialität nirgends. Sie
wird von Rudorff (Symb. 1 10) mit Recht auf die Zulassung der Sklaven beim crimen
maiestatis zurückgeführt. Der Besitz von Purpurgewändern wird im C. Th. 10, 21, 3
ausdrücklich für crimen laesae maiestatis erklärt. Ueber die Edelsteine s. C. 11, 12, l.
» Vat. fr. 249. C. Th. 8, 12, 1, 1. 2. ^ c. Th. 3, 5, 1. » C. Th. 8, 12, 1. 3. 5. 6. 8.
* Vat. fr. 314. C. Th. R, 12, 4. » Schilling, Instit., 2, 894—895. « Buchholz, edit.
Vat. fr. §314. Bruns, quid conferant Vat. fr. p. 139. Schilling, a. a- 0., S. 895. " Vgl.
Schilling, Inst. 2, 896 i. A. « D. 48, 2, 8—11. Rudorff, röm. Rechtsgesch., 2, 425.
199
§ 26. L. 26.
P. 26. Ar. 26. Arm. 20.
Dieser Paragraph ist sehr auffallend. Da es im Eingange heisst, ob der, der
Sklaven freilässt, ein Legat hinterlassen könne, so kann unter dem Sklaven, dem
das Legat gegeben werden soll, nur ein freigelassener Sklave, also einer, der
eben nicht mehr Sklave ist, also einfach ein Freigelassener verstanden werden.
Die Frage ist also, ob ein Freilasser dem Freigelassenen ein Legat hinter-
lassen könne. Die Gültigkeit der Legate an Freigelassene ist nun aber so ausser
allem Zweifel, dass schon die Frage danach auffallend erscheint, noch mehr
aber die Antwort, das Gesetz erlaube es dem Vater des Sklaven, der ihm von
einer Sklavin geboren ist. Dies kann dem Wortlaute nach nur heissen, es sei er-
laubt, wenn der Freigelassene ein natürliches Kind des Freilassers sei. Eine Be-
schränkung auf diesen Fall ist aber völlig unerhört und unerklärlich. Doch stim-
men P und Ar mit L überein. Anders stellt dagegen Arm die Frage, nämlich:
„ob Jemand, der einen Sklaven befreit, ihm ein Legat geben kann, ebenso auch
dem Sohne des Sklaven." Die Frage ist auch hier auffallend, wegen der Zweifel-
losigkeit der Sache. Indessen ist hier keine Beschränkung angedeutet, und die
Frage allenfalls aus der praktischen Wichtigkeit und Häufigkeit des Falles erklär-
lich. Solche zweifellose und selbst triviale Sätze kommen in der Sammlung mehr-
fach vor, z. B. § 53, 87 und sind noch kein Grund besondere Feinheiten dahinter
zu suchen. Ob aber Arm hier ausnahmsweise wirklich den richtigen Text hat,
oder nur aus Missverständniss des ächten Textes die Sache vereinfacht hat, muss
dahin gestellt bleiben.
§27.
P. 9. Ar. 10. Arm. 11.
Hier ist einfach das Princip der Lex Falcidia über das Maass der Legate
ausgesprochen.^ Der Verfasser hat auch hier die Uncialbezeichnung angewendet,
wie Gaius sagt: „ne plus legare liceat quam dodrantem." Das Gesetz selber
sagte: ne minus quam partem quartam hereditatis — heredes capiant."^
§28.
P. 10. Ar. 11.
Diese Entscheidung beruht auf der bekannten Bestimmung des SC. Libonianum
vom Jahre 16 n. Chr., wonach: „si quis legatum (hereditatemve) sibi adscripserit,
tenetur poena legis Comeliae (de falsis).'" Hervorzuheben ist nur zweierlei:
1. Die Frage wird nur erhoben für den „vopiixoc, der für den Testirer das
Testament schreibt". No(xtxo^ bedeutet ursprünglich iuris consultus oder peritus,
' Gai. 2, 224—228. J. 2, 22. » D. 35, 2, 1 pr. » D. 48, 10, 6 pr.
200
L. 28. so bei Philoxenus und Theophilus^ später aber auch tabellio. Der regelmässige
Ausdruck dafür ist zwar in den Novellen und den Basiliken c\)[k^\oLi6ygou^o^^, in-
dessen wird z. B. in schol. 2 zu Bas. 22, 1, 76 abwechselnd dafür vofiucc^ ge-
braucht, und die Worte „tabellionibus sive pragmaticis" in D. 48, 19, 9, 4 sind in
Bas. 60, 51, 9 übersetzt: vo(xucoi( xai 7cpaY(xa'cixoi(;. Die Stelle zeigt somit, dass
die Abfassung der Testamente durch einen tabellio als das Regelmässige galt, dass
man dann aber Legate an den Notar selber entweder selbst schreiben oder durch
sonst Jemanden schreiben lassen musste. Dass indessen die Zuziehung eines ta-
bellio überhaupt nicht eigentlich nothwendig war, sondern dass man das Testament
auch im Ganzen selber schreiben oder durch einen beliebigen andern schreiben
lassen konnte, ist ausser Zweifel.^
2. Dem Wortlaute nach ist die Sache so dargestellt, dass der Testirer das
ganze Legat an den vopiixo^ selber oder durch einen andern schreibt. Indessen
ist damit doch eigentlich wol nur die bekannte subscriptio , die wegen des SC. Li-
bonianum bei allen Legaten an den Schreiber des Testaments üblich war*, ge-
meint. Darauf deuten die Worte in dem Schlusssatze: „Er schreibt, — dass er ihm
ein XsyaTcv gegeben, und die Sache, die er ihm gegeben."
§ 29.
P. 57**. Ar. 71. Arm. 72.
Dieser Paragraph bietet in Verbindung mit § 92 und 93 und einigen
weiteren bei P und Ar ein ganz besonderes Interesse, weil wir dadurch über die
dos und donatio ante nuptias mehrfach neue und sehr überraschende Aufschlüsse
bekommen. Der § 29 selber bespricht zwar nur erst einen Fall, den der Auf-
lösung der Ehe durch den Tod der Frau, und enthält dabei nur eine kurze Gegen-
überstellung des alten und des neuen, durch ein Gesetz von Leo eingeführten,
Rechts, die übrigen Stellen geben aber eine sehr detaillirte Darstellung. Auf diese
kann natürlich erst bei den betreffenden Paragraphen eingegangen werden. Hier
sind nur zwei Punkte hervorzuheben:
1. Die Relation des alten Rechts ist sehr auffallend: beim Tode der Frau
bekomme der Mann die dos, falls Kinder da wären, also, muss man folgern, nicht,
wenn keine Kinder da sind. Dieses entspricht dem alten Rechte, wie es Ulpian
(6, 4. 5) darstellt, nicht. Dieser sagt: „adventitia dos semper penes maritum per-
manet" dagegen: „a patre profecta ad patrem revertitur", jedoch: „quintis in
singulos liberos in infinitum relictis penes virum." Zu keiner von beiden passt der
obige Satz. Entweder ist er daher falsch, oder muss man annehmen, dass das
Recht der „quintae" allmählig dahin geführt hat, dass der Mann, wenn Kinder da
waren, stets Alles behielt. Dies wird dadurch unterstützt, dass in Gesetzen von
1 Praef. § 2 und 1, 10 pr. « Z. B. Nov. 73, 7. Bas. 22, 1, 76. » C. 6, 23, 24. 28, 1.
* Vgl. darüber Bruns, die Unterschriften in den römischen Rechtsurkunden, S. 96 — 97.
201
Honorius von 422* und von Valentinian von 452* das Princip der Theilung von L. 29;
Eigenthum und Niessbrauch, was später für Vater und Kinder so vielfach angeordnet
wurde, auch auf die dos angewendet ist, und zwar wie es scheint ohne Unterschied
zwischen dos profectitia und adventitia. Näheres wissen wir darüber freilich nicht,
da ja das alte Recht jedenfalls schon durch Leo wesentlich verändert ist.
2. Das Gesetz von Leo, was hier angeführt ist, war uns bisher vollständig
unbekannt. Es ist wahrscheinlich schon bei den Byzantinern verloren gegangen,
weil Justinian in der L. un. C. de rei uxoriae actione (5, 13) das Dotalrecht wieder
neu ordnete und damit auch das Leonische Gesetz beseitigte. Auffallend ist nur,
dass Justinian nichts von dem Gesetze und seiner Aufhebung sagt. Rudorfif meinte des-
halb, es sei eines von den Gesetzen, die am Schlüsse von Titel 5, 18 des Codex
gestanden haben und daraus verloren sein sollen. Allein die ganze Annahme
solcher verloren gegangener Gesetze ist völlig ungerechtfertigt. Sie stammt von
Contius, der in seiner Ausgabe des Codex (1569)' zu jenem Titel die Bemerkung
macht: „Graeci citant XUII constitutionem huius tituli; puto esse constitutionem
Justiniani." Noch bestimmter sagt zwar Charondas in seiner Ausgabe (1575): „Hie
notatur in vct. lib. manuscr., graecas constitutiones desiderari, quod etiam ex 28 lib.
Basilicorum constat.'^ Indessen beruhen beide Bemerkungen offenbar, wie Biener^
gezeigt hat, nur auf einer Verwechselung mit dem Titel 5, 9 de secundis nuptiis.
Bei diesem findet sich allerdings in den Bas. 28, 14, l schol. 13 ein Citat: „^ifJTei
t}]v i5' 8taTa$iv xou ^ tit. xou i ßtß." d. h. „quaere const. 14 tit. 9 lib. 5", und ebenso
werden in seh. 15 noch eine const. 13 und 18 citirt, obgleich der Titel 5, 9 in
unsem Handschriften nur lö Constitutionen hat.* Beim Titel 5, 18 (soluto matri-
monio quemadmodum dos petatur) dagegen, wo das Gesetz von Leo allein gestanden
haben könnte, ist nicht der geringste Anhalt zur Annahme von verlorenen Gesetzen.
§ 30.
P. 11. Ar. 12.
Dass man Sklaven zu jeder Art von Geschäftsführung bevollmächtigen
konnte, ist ein allgemeiner Satz, der zwar als solcher nirgend in unsem Quellen
ausgesprochen ist, aber überall vorausgesetzt wird. Er ist namentlich die Grund-
lage für die actio institoria, exercitoria und quod iussu aus den Geschäften der
Sklaven gegen den Herrn. Ueber Processführung für den Herrn s. unten § 41.
Eigenthümlich sind die beiden griechischen Ausdrücke. ^ET^TpoTco^ bedeutet
hier noch wie bei den alten Griechen einfach den Verwalter, während es in § 5
bereits, wie im Byzantinischen, den tutor im Gegensatze zum curator bezeichnet.
'EvToXtxov ist weder altgriechisch noch byzantinisch, beide haben nur ^vtoXiq.
* C. Th. 3, 12, 3. * Nov. Valent. III. nov. 34, § 10. »In den Praetermissa p. 14.
* Biener u. Heimbaoh, Beitrage zur Revision des Justin. Codex, S. 157. * Vgl. Krüger
ed. Cod. ad 5, 9, 11—18.
BöMXSOUl Sboktibvch. 26
L. 80. (Bas. 14, 1.) Vtak Da Cäage konmt m nor m ktrohHchen Schriften ^
sonders im 6. Jahlrlnindsrt.
5 81.
P. 67. Ar. TS. 18.
Unter don „BesÜM und Gelde", deren Verwaltoog die Frau dein Mann
gebea kann., ist natörlidi mur ihr Farf^phenul-Vennögen, nicht ihre doe, zu verj
stehen. Dau dtiVed- Auftrag, vad actio mandati von UiT möglich ist. ist aues«
ZweifeLi
Bai dem ytti^iaaaa von Vater nod Sohn ist water iTzizpo-zai uatürlich nichd
Vormund sn vattdun, Bondera «ie in g 30 bä den Sldaveu einfach Verwiüterj
Die Bevolhn&<dit^[fBig der Sohne: steht, aher der der Sklaren gleich, nicht der del
Maonea dmxih die Fraa, da äec Vater gegen d^L Sohn nicht, wie die Frau (
den Ibnn, ditraioa die actio mandati hat.
P. 18. Ar. 14.
'Die Befireinng von der Vomnndsohaft v^n eigener Kinder ist zuerst nach 1
dem HoBteBT der allgemeinen moneca d'riUa Ton HansAorel eingeführt, jedoch nur 1
für Italien, hieir aber gohon bei 3 Siodem. Doroh ein Rescript von Severuei und']
Caraoalla wurde dies dahin ge&idert, dass nnr in Born S Kinder genügen soUteof,]
im übrigen Italien mir 4, in den Pronnzen 5.* Daea Bom und Italien hier
nicht erwUutt werden, tondern nnr die 6 Kinder da- Provinzen, deutet auf deifi
provinriellen UrBpmng der Semmlnng.
P. 18. Ar. 15.
Die Möglichkeit, die eigenen Bklaven za Erben einzusetzen, wenn man ihnm
zugleich die IVeihdlt gibt, itt altes Recht* Ob sie im Hanse geboren oder erst
angekanft sind, ist dabei gleichgültig, and in nnsem Quellen gär nicht hervor-j
gehoben. Sehr anlSallend ist das Hereinziehen der Kinder. Dabei ditferiren unsere,
Texte. L sagt: wenn er keine Kinder bat, F nnd Ar nmgekehrt: wenn er Kinderi
hat. Das Letztere kann aber nnr anf ranem Schreibfehler beruhen, da ja die EiQ.^.
setznng von Sklaren das allgeaneine Mittel bildete, wodurch ühcrschuldete Erb-
lasset die Schande des CpncorseB von ihrer Erbschaft, ab auf ihre Sklaven wendeten.^
Aber anoh der Text v^n L ist schwer erklärlich. Denn der Satz, dass man Sklareije
nur in Ermangelung Ton Kindern habe einsetzen können, ündet sich nirgend.*
Factisch verstand es sich allerdings Ton selbst, dass wer Kinder hatte nicht leichi.
> D. 28, 3, 9, 3. ' Vat. fr. 191. 197. 188. M7. C 0, 66, L • Qai. S, iSfr^lf
Ulp. 22, 7—12. ' Gai. 2, 162—156.
203
Sklaven neben ihnen oder statt ihrer zu seinen Erben ernannte, und daraus er- L. 33,
klärt es sich von selbst, dass der Fall in unsem Rechtsquellen nie vorkommt.
Allein eine rechtliche Unzulässigkeit folgt daraus noch nicht, und Substitutionen,
namentlich Pupillarsubstitutionen von Sklaven finden sich bei Kindern gar nicht
selten.^ Der Satz des obigen ^ 33 ist daher wol nur daraus zu erklären, dass
darin eine factische Regel irrthümlich wie eine rechtliche angeführt ist.
§ 34.
P. 14. Ar. 16.
Dass man Sklaven, die man im Testamente freiliess, zugleich zu Vormündern
seiner Kinder ernennen konnte, war altes Recht. Anfangs musste dabei die Frei-
lassung ausdrücklich ausgesprochen sein, schon zu Ulpian's Zeit sah man aber in
der Vormundsernennung eine stillschweigende Freilassung ^, „ein gutes Zeugniss der
Freilassung", wie unser Text sagt. Die Lücke im Anfange des Paragraphen und
ihi'e Ergänzung ergiebt sich aus der Vergleichung mit dem Texte von P und Ar.
§ 35. 36.
P. 15. Ar. 17.
Diese beiden Paragraphen können nur im Zusammenhange mit § 93 ver-
standen werden, und sind daher unten in Verbindung mit diesem zu erklären.
§ 37.
P. 17. Ar. 19. Arm. 13.
Dieser Paragraph kann erst unten in der Abhandlung über das Intestaterb-
recht unseres Rechtsbuches erklärt werden.
§ 38.
P. 18. Ar. 20. Arm. 14.
Dieser Paragraph bietet verschiedene Schwierigkeiten, sowol in der Fest-
stellung des Textes als in der Sache selber. Er handelt im Allgemeinen über den
Rücktritt von einem abgeschlossenen Kaufe. Dabei unterscheidet L in zwei ganz
getrennten Sätzen die beiden Fälle, ob eine Arrha gegeben ist oder nicht, während
die drei andern Texte nur den zweiten Fall haben.
1. Bei dem zweiten Falle gehen alle vier Texte übereinstimmend davon aus,
dass zur Gültigkeit des Kaufvertrages weder Hingabe einer Arrha, noch eine An-
zahlung auf den Kaufpreis nöthig sei, sondern die blosse Vereinbarung genüge,
und dass daher nach deren Abschlüsse der Verkäufer nicht mehr zurücktreten und
die Sache an einen andern verkaufen dürfe. Beides entspricht bekannten Grund-
1 D. 28, 5, 6, 3; 55. D. 28, 6, 18 pr. 1. C. H, 27, 4. « D. 26, 2, 10, 4; 32, 2. C. 7, 4, 10;
6, 27, 5, 1.
26*
204
L. 38. Sätzen des römischen Rechts. Die Geltung des Kaufes ohne Arrha und Anzahlung
ist ganz direct in Verbindung mit einander ausgesprochen von Gaius und danach
auch in Justinian's Institutionen.* Dass aber der neue Verkauf einer schon ver-
kauften Sache, obgleich er civilrechtlich gültig ist^, doch wenigstens wenn er dolo
geschieht, als falsum bestraft wird, steht in den Pandekten.^
Auffallend sind nun aber die Bestimmungen des § 38 über den Rücktritt
des Käufers. Dass der Verkäufer sich denselben nicht gefallen zu lassen braucht,
sondern auf die Erfüllung klagen könne, ist nicht gesagt, doch ist es wohl nur darum
nicht berührt, weil überhaupt nur der Fall ins Auge gefasst ist, dass der Ver-
käufer eben nicht auf die Erfüllung dringen will, sondern die Sache lieber an einen
andern zu verkaufen wünscht, lieber diesen zweiten Verkauf hat L die räthsel-
hafte Bestimmung, wenn der erste Käufer den Kauf nicht erfüllen wolle, „so ist
dem Verkäufer „alaannka" zu schreiben eine „xaTaYpa9Tq" auf den Namen des ersten
und er (der zweite) zahlt die ti(xi] und er (der Verkäufer) giebt ihm die Sache".
Dass darunter ein zweiter Verkauf an einen zweiten Käufer zu verstehen sei, ist
zwar klar und wird durch die andern Texte bestätigt, namentlich durch Ar., der
den Satz damit einleitet: „dann verkauft er seine Sache, an wen er will." Aber
was ist „alaannka" und „xaTaYpa9ir]" ? P sagt einfach: „so schreibt der Verkäufer
eine xaxaYpa9iQ"; Ar: „es soll sein zwischen ihnen ein Document", Arm: „er nimmt
von ihm ein Schreiben." Das Wort alaannka ist kein syrisches, muss also ein
verdorbenes griechisches sein. Zwei Vermuthungen scheinen möglich, zunächst ava7>c»),
entsprechend dem „es soll sein" des Ar. Allein dagegen spricht, dass dann das
„ala" unerklärt bleibt, und dass der Syrer die griechischen Worte sonst nur bei
den unübersetzbaren technischen BegriflFen des griechischen Textes beibehält, nicht
aber bei den gewöhnlichen Ausdrücken der Darstellung. Eine andere Möglichkeit
wäre SXkoL oveaxa, d. h. andere Kaufurkunde. Das Wort coveaxa ist zwar nicht
altgriechisch, ist aber in den Basiliken der regelmässige Ausdruck für instrumentum
venditionis.* Es steht ohne Unterschied theils in Verbindung mit oufißoXaia, theils
für sich allein, oft dicht neben einander, z. B. Bas. 22, 1, 54: 2xXe\j>e xa i5ta cjvsexxa,
— (XTccSXeae xa coveaxa cn>(jLßcXaia. Der Sinn in dem obigen Satze wäre dann: so hat
der Verkäufer das Recht eines andern Kaufbriefes, nämlich eine xaxaYpa9Trj u. s. w.
zu sclireiben. Das Wort xaxaYpa9ir] bedeutet an sich Niederschreibung; es kommt
zwar im Altgriechischen noch nicht in der Bedeutung von rechtlicher Urkunde vor,
wohl aber noch zweimal in unserem Rechtsbuche (in § 24 bei Schenkungen, in § 64
beim Kaufe) ^, ebenso xaxaYpa96iv in Nov. 44 c. 2, und speciell als Kaufurkunde
mehrfach in dem Romane des Chariton^, der im 5. Jahrhundert, also ziemlich
gleichzeitig mit dem griechischen Original unseres Rechtsbuches geschrieben ist.
1 Gai. 3, 139. J. 3, 23 pr. « D. 18, 4, 21. » D. 48, 10, 21 : „Qui duobus in so-
lidum eandem rem diversis contraotibus vendidit, poena falsi coercetur." * Bas. 11, 2, 38;
22, 1, 54; 25, 5, 21; 39, 1, 55; 47, 1, 35. * — upwToxoXXov oux' outw xaTaYeypatfjLfjLEvov. —
« Char. 1, 14, 3. 4; 2, 1, 4. 6; 2, 4, 5.
205
Sehr zweifelhaft ist aber der Inhalt der xoLxayga^ im vorliegenden Falle. L. 38.
Man erwartet einfach eine Urkunde über den zweiten Kauf, allein L sagt: „eine
xaTaYpa9ij auf den Namen des ersten (Käufers)"; P: „so schreibt ihm (dem ersten
Käufer) der Verkäufer eine xar. auf den Namen des Käufers" (des ersten oder
zweiten?); Ar: „ein Document, worin der Verkäufer angiebt, was zwischen ihm und
dem ersten Käufer vorgefallen ist, und den Preis über den sie sich geeinigt haben" ;
Arm : „der Verkäufer nimmt von ihm (dem ersten Käufer) ein Schreiben und schreibt
hinein den Namen der Sachen"; dabei ist hinzugefügt, was die anderen nicht haben:
„und giebt das Schreiben dem Manne, der der gültige Käufer ist (d. h. dem zwei-
ten)." Die Widersprüche und Unklarheiten sind hier so handgreiflich, dass man
deutlich sieht, dass die Uebersetzer den griechischen Originaltext nicht verstanden
haben. Wenn sie indessen nicht ganz unsinnig übersetzt haben, so muss man das
jedenfalls annehmen, dass die Urkunde nicht einfach den zweiten Kauf enthalten
soll, sondern dass auf irgendeine Weise auch der erste Käufer dabei betheiligt oder
hereingezogen sein muss. Auf welche und zu welchem Zwecke ist freilich schwer
zu sagen, da wir in unseren bisherigen Rechtsquellen durchaus nichts Aehnliches
finden. Wenn, wie Arm sagt, der erste Käufer die Urkunde ausstellt, so könnte
es eine Erklärung desselben zur Sicherung des Verkäufers gegen die Strafe des
zweiten Verkaufs sein. Wenn aber, wie die anderen sagen, der Verkäufer selber die
Urkunde ausstellt und zwar „auf den Namen des ersten Käufers", könnte man etwa
an ein Verkaufen auf Kosten und Gefahr des ersten Käufers denken. Indessen
scheint es kaum möglich, eine sichere Vermuthung darüber aufzustellen.
Immer aber ist es schon sehr auffallend, dass überhaupt eine Urkunde ge-
fordert wird , da das römische Recht diese bei Verträgen ja eigentlich nie verlangt.
Allerdings war die Ausstellung von Urkunden factisch in der Kaiserzeit , wie schon
die Siebenbürger und Pompejaner Wachstafeln zeigen, wohl sehr häufig, allein
die Schriftlichkeit scheint doch in unserem Rechtsbuche noch eine grössere und
selbstständige Bedeutung zu haben. Die Schrift wird hier fast bei allen Rechtsge-
schäften geradezu gefordert, so bei Kauf, § 64, Darlehn, 55. 56. 97. 111. 112. 124,
Schenkung, 22. 69, Vergleich, 85, Gesellschaft, 86, Erbtheilung, 70, Emancipation, 3,
Adoption, 52, dos, donatio und parapherna, 13. 93. Bei der dos wird es in §93
überdies als etwas Besonderes hervorgehoben, dass es Völker gebe, die keine Schrift
bei der dos für nöthig hielten, wie unten näher zu besprechen ist. Ob diese grössere
Anwendung und Bedeutung der Schrift aus griechischer oder orientalischer Sitte
herrührt, ist wohl nur nach dem allgemeinen Ursprünge des Werkes zu entscheiden.
2. Der erste Absatz in L, der in den drei anderen Texten fehlt, behandelt
an sich denselben Fall und dieselben Fragen wie der erste, gibt auch dieselbe Ent-
scheidung und zwar fast mit denselben Worten, der Unterschied ist nur, dass hier
neben dem Abschlüsse des Vertrages durch Consens auch noch die Hingabe einer
Arrha (syrisch-rahbünä) vom Käufer angenommen wird, und für den Fall des Rück-
tritts der Verlust derselben ausgesprochen wird. Ueber diesen Verlust findet sich
206
L. 38. in § 51 noch eine besondere allgemeinere Bestimmung, weshalb die genauere
Ausführung darüber passender dort gegeben werden wird. Hier ist nur über die
Feststellung des Textes von § 38 Folgendes hervorzuheben.
Der Text, wie ihn Land gibt, hat hier offenbar zwei Lücken:
1. Die erste ist die in der Mitte des Absatzes, die durch die eingeklammerten
Worte ergänzt ist. Das Dasein der Lücke ergiebt sich daraus, dass in den Schluss-
worten des Absatzes ebenso wie im zweiten Absätze von dem ersten Käufer ge-
sprochen wird, was ebenso wie dort die vorherige Erwähnung eines zweiten vor-
aussetzt. Dazu kommt, dass die Auslassung des Verbotes des zweiten Verkaufes
für den Verkäufer sehr auffallend wäre, da dasselbe für den Verkauf mit Arrha
natürlich ebenso ja noch mehr wie für den ohne Arrha gelten muss. Danach kann
bei der sonst wörtlichen Uebereinstimmung beider Paragraphen die Nothwendigkeit
der Einschaltung der eingeklammerten Worte aus dem zweiten Absätze kaum einem
Zweifel unterliegen.
2. Die zweite Lücke war am Ende des Absatzes. Die Schlussworte: „nicht
wird die Arrha gegebenes hatte Land zum Anfange des zweiten Absatzes gemacht.
Sie müssen aber offenbar doppelt dastehen. Denn da die Gabe der Arrha den
einzigen Unterschied zwischen den beiden Absätzen bildet, so muss der erste am
Schlüsse eine Entscheidung über die Arrha enthalten, und der zweite im Anfange
die Voraussetzung, dass keine gegeben ist. Dass die fast gleich lautenden Worte
vom Abschreiber nur einmal geschrieben sind, ist leicht erklärlich. Der syrischen
Handschrift nach aber bilden die ächten Worte den Schluss des ersten Absatzes,
und muss daher der Anfang des zweiten aus ihnen ergänzt werden.
§39.
P. 19. 20. Ar. 27. 28. Arm. 21—22.
Dieser Paragraph handelt von der ädilitischen actio redhibitoria und ist mit
§ 113 zu verbinden, der sich auf dieselbe Frage bezieht. Beide sind in verschie-
denen Punkten juristisch äusserst merkwürdig. 1. Zunächst ist hervorzuheben, dass
die sechsmonatliche Frist bei der redhibitoria hier nicht als eine Verjährungsfrist für
die Klage, sondern als eine Art Prüfungsfrist für die Fehlerlosigkeit der Sache
behandelt wird, so dass nur, wenn sich in dieser Zeit ein Fehler gefunden hat,
die Redhibition zugelassen wird. Wiederholt wird namentlich in § 113 hervorge-
hoben, dass die Frist vom Abschlüsse des Kaufes an berechnet werde, und dass
wegen Fehler, die erst nach Ablauf der Frist entdeckt werden, keine Redhibition
verlangt werden könne. Es entpricht dieses dem Satze der D. 21, 1, 19, 6: „tempus
redhibitionis ex die venditionis currit.*' Ebenso entspricht der Satz, dass bei einem
verkauften Sklaven, wenn er fugitivus ist, die Redhibition nur dann zugelassen werde,
wenn er vor Ablauf der 6 Monate fliehe, der Entscheidung in C. 4, 58, 2, wo die
actio quanti minoris aus dem Grunde abgewiesen wird: „cum proponas, servum,
quem pridem comparasti, post anni tempus fugisse."
207
Hiernach bestätigen die beiden Paragraphen auf eine merkwürdige Weise L. 89^
die Ansicht von Savigny^ dass die Verjährung der ädilitischen Klagen nicht erst
von derKenntniss des Fehlers, sondern schon vom Abschlüsse des Kaufes anfange.
Allerdings ist von der Klage selber in unserem Texte gar nicht die Rede, so dass
man selbst fragen könnte, ob nicht die Frist für die Entdeckung des Fehlers von
der für die Anstellung der Klage ganz unterschieden werden müsse, da ja sonst
bei einem am letzten Tage der Frist entdeckten Fehler die Klage überhaupt ganz
unmöglich sein würde; indessen ist für eine solche Unterscheidung doch kein
weiterer Anhalt da, so wenig wie in den oben citirten Stellen aus den Pandekten und
dem Codex.
Beide Paragraphen passen daher nicht recht zu der Stelle von Papinian in
D. 21, 1, 55: „Cum sex menses utiles, quibus experiundi potestat fuit, praestantur,
non videbitur potestatem experiundi habuisse, qui vitium fugitivi latens ignoravit."
Denn hier zeigen die Worte : „quibus exper. pot. fuit" deutlich , dass Papinian die
6 Monate nur als Verjährungsfrist der Klage aufgefasst hat, (was ja auch nach
den Worten des Edicts „in sex mensibus — indicium dabo" kaum anders möglich
ist) und dass er die Abrechnung der Zeit der Unkenntniss nur indirect aus dem
Begriffe der experiundi potestas abgeleitet hat. Es folgt aber daraus: einerseits,
dass auch ein erst nach 6 Monaten entdeckter Fehler die Klage begründen kann,
und andererseits, dass stets von der Entdeckung an noch volle 6 Monate zur Klage
frei sind. Dieses, besonders das erstere, steht mit unserem obigen Texte in di-
rectem Widerspruche. Man wird annehmen müssen, dass unser Text nur die ge-
wöhnliche Anwendung des Edicts im gemeinen Leben enthält, und die feineren
Modificationen der genaueren Theorie nicht beachtet.
2. Der zweite Absatz des § 39 sagt, dass der Käufer den flüchtigen Sklaven
aufsuchen und dem Verkäufer übergeben müsse, wenn er den Preis zurückhaben
wolle. P fügt hinzu: dass, wenn er ihn nicht bringe, er auch nichts bekomme. Dies
ist im Allgemeinen richtig, doch machte man einen Unterschied zwischen bona und
mala fides des Verkäufers. Im letzteren Falle haftet dieser auch ohne Rückgabe^
and der Käufer muss nur Caution stellen, „ut hominem persequatur et reddat'^'
Bei bona fides dagegen haftet der Verkäufer nach einem Rescript von Valentinian L
nur bei Rückgabe des Sklaven.^
3. Ganz besonders wichtig ist der dritte Absatz des § 39, worin die Red-
hibition ausgeschlossen ist im Falle einer axkii uviq. Hier ist nämlich endlich die
Erklärung der räthselhaften „simplaria venditio'' in D. 21, 1, 48, ^ gefunden. Es heisst
dort: „Simplariarum venditionum causa ne sit redhibitio in usu est.^* Schon die Glos-
satoren stritten über die Bedeutung des Ausdrucks, verstanden aber darunter stets
nur venditio rei simplariae, und erklärten res simplariae entweder fiir unkörperliche
> System 8,413—414. Vgl. Unterholzner, Verjahrnng, § 270. * C. 4, 68, 1.
» D. 21, 1, 21, 3 * r. Th. 3, 4, 1. = C. J. 4, 5S, 5. Goth. ad. h. L Glück, Fand. 20, 98.
208
L. 39. oder für leblose oder für werthlose Sachen. Die letztere Annahme fand die meiste
Verbreitung, sie findet sich bei Donellus^ und bei allen Neuem. ^
Das yfort simplarius kommt sonst nirgend weiter vor und man war daher auf
etymologische Ableitungen beschränkt. Auffallender Weise beachtete man dabei
nie, dass es nicht heisst rerum simpl. sondern venditionum simpL, obwol schon
Baldus gemeint hatte, simpl. vend, sei die, wobei keine duplae stipulatio statt-
finde, sondern nur simplae stip. nach D. 21, 2, 37, 1. Selbst Baevardus', der
zuerst auf die (£icX^ Tcpaoi^ der Basiliken aufmerksam machte, kam doch wieder auf
die res viles esculentae und potulentae zurück. In neuerer Zeit hat Zachariä^
wiederum auf die Basiliken aufmerksam gemacht und dass dort die dcicX^ icpooi^
als avaiccSoToc Tcpaot^ bezeichnet wird, aber ohne die Sache näher zu erklären.
Durch die Verbindung der Basiliken mit unserem Texte bekommen wir nun die
zweifellose Erklärung. Die Basiliken übersetzen die obige 1. 48 so: ouw)^^ ^an,
[JLY] (SepfjioCetv DQv Tüepl avaaTpo9T]^ aycrpjv inl xm otTcXuv icpaaecjv ^, i. e. in usu est,
non competere redhibitoriam actionem in simplarüs yenditionibus. Dadurch ist
zunächst die Identität der simpl. vend, mit der irckr^ Tcpaai^ festgestellt. Im Tipucit
ist dieses so referirt: xal oxi ird tcjv &7cXäv Tcpaaeov, "^toi tuiv avaiccSorov ixpyjöSn
aipeaiv, iq avaaxp^uaa oux' appioCet, i. e. et quod in simpl. vend., i. e. non reddendi
conditionem haben tibus, redh. non competit. Die Basiliken geben dazu das Scho-
lium: TCepl Tov (JL1QT6 sTcatvov |nQT6 ijioyov exovaöv X^et, i. e. de iis loquitur, quae neque
laudem neque vituperationem habent. Dazu kommt noch ein von Zachariä heraus-
gegebenes Scholium von Stephanos au Bas. 18. G, 2: touto hi vor|aov, svS'a iitj &7cXqc
xai ava7üo86T(j> icpaaei tov oix^rvjv 6 K^ivrfi eTucoXiQae, iid ^ap x& ocTcXä^ xat avaicoSoT«^
TzgoLTfi ou x^P^ '^ aeSiXix((jc i. e. hoc accipe, si non simplarie et non reddenda
venditione servum venditor vendiderit, nam etc.
Die SiKkii Tcpooi^ der Basiliken ist also identisch mit der dcTcX*^ c^ des syrischen
Textes, da ornj und Tcpaoi^ nur emtio und venditio sind. Wenn daher § 39 sagt:
„kauft in einfacher Weise, ob er gut oder schlecht sei, mit der Verabredung, dass
keiner auf den andern zurückgreife, was griechisch genannt wird aicX-^ üvtq", und
§ 113 sagt: „AtcXt] ovtq, welches übersetzt wird einfacher Kauf ohne Regress", so ist
klar, dass die ava7c68oToc afpsai^ der syrischen „Verabredung nicht zurückgreifen"
oder „ohne Regress" entspricht, und das inJTs eTcaivov fjnfjte ijidyov dem syrischen „ob
er gut oder schlecht sei". Beides darf aber nicht getrennt werden. Die Erklärung
„ob gut oder schlecht", und die Verabredung „nicht zurückzugreifen" sind offenbar
als mit einander verbunden gedacht und in dem Worte aicX-i] vereinigt. Dieses be-
deutet also einen Kauf, wobei die Sache einfach so wie sie ist, ob gut ob schlecht,
verkauft wird, und wobei daher die Parteien gegenseitig auf alle Ansprüche gegen
* Comment, iur. oiv., 13, 3, 5. ^ Z. B. Glück, Pand. 20, 45. Windscheid, Fand.
§ 394 n. 16. 8 Conject. 1, 12. * Zeitaoh. f. gesch. R.-W., 14, 135. » Bas. 19, 10, 48,
au8 Synops. p. 205, wiederholt in Harm. 3, 8, 67.
i
209
einander verzichten, der Verkäufer wegen etwaigen ihm unbekannten höheren L. 39.
Werthes, der Käufer wegen heimlicher Fehler. Die Gegenseitigkeit ist in § 39
in den Worten „keiner auf den anderen zurückgreife" deutlich ausgesprochen.
Der Vertrag hat insofern etwas von einer emtio spei, doch ist wohl nicht gerade
an diese dabei gedacht, vielmehr der Verzicht auf die Redhibition als die Haupt-
sache angesehen. Die Gültigkeit solcher Kaufverträge kann keinem Zweifel
unterliegen. Denn in D. 2, 14, 31 heisst es ganz allgemein: „Pacisci contra
edictum aedilium omnimodo licet, sive in ipso negotio venditionis gerendo con-
venisset, sive postea." Ebenso sagt L. 14 § 9 de aedil. ed. allgemein: „remit-
tentibus actiones suas non est regressus dandus", und Gellius (7, 4) führt eine
Stelle von Colins Sabinus, der über das ädilitische Edict geschrieben hatte, an,
worin dieser vom Sklaven verkaufe sagt: „pileus impositus demonstrabat, eins modi
servos venum dari, quorum nomine emtori venditor nihil praestaret." Man hat zwar
früher öfters die allgemeinen Verzichte auf Ansprüche wegen heimlicher Fehler für
ungültig erklärt und nur die wegen bestimmter einzelner Fehler zulassen wollen,
und selbst in Thöl's Handelsrechte (6. Aufl., § 273 n. 30. 31) findet sich diese
Ansicht wieder. Allein von den beiden Stellen, die man dafür anführt, sagt die
eine, die L. 14 cit. nur, dass der Verkäufer bei specieller Ausnahme einer be-
stimmten Krankheit für diese nicht hafte, fügt aber als allgemeinen Grund gerade
den obigen Satz hinzu: remittentibus enim etc.; die andere aber, D. 19, 1, 39,
sagt nur, dass die „generalis exceptio non ad ea pertinere debeat, quae venditor
novit, quaeque specialiter excipere et potuit et debuit, sed ad ea, quae ignoravit et
de quibus emtorem certiorare nequivit." Dadurch ist also nur Anspruch wegen
dolus vorbehalten, und diesen wird man auch bei der simplaria venditio zulassen
müssen, da auch in der L. 14 cit. hinzugefügt ist: „nisi sciens venditor morbum
consulto reticuit, tunc enim dandam esse de dolo malo replicationem." Ebenso ist
derselbe Vorbehalt auch bei einem derartigen Erbschaftsverkaufe gemacht in D. 18,
4, 10—12.
Zwei Fragen bleiben bei dem Begriffe der vend, simplaria noch über, näm-
lieh warum es in der L. 48 heisst, es sei „in usu", dass dabei keine Redhibition
stattfinde, und dann warum blos die Redhibition ausgeschlossen wird, und nicht
auch die Preisminderung. Denn wenn der Grund der Ausschliessung der Verzicht
des Käufers ist, so wirkt dieser durch sich selber und nicht durch einen besonderen
usus, und muss die Preisminderung eben so gut ausschliessen können, wie die Red-
hibition. Für die Erklärung hiervon gibt der § 113 einen Anhalt. Hier wird die aKkr^
uvif) auch als xaxiq Tcpaat^ bezeichnet und in Gegensatz zu einer xoXiq Tupaoi^ gestellt.
Beide unterscheiden sich aber eben nur durch die Zulässigkeit der Redhibition.
Daraus sieht man, dass der Kauf ohne Redhibitionsrecht im Römischen Leben unter
dem Namen simplaria venditio ein allgemein feststehender Begriff war, bei dem
der Verzicht nicht jedesmal besonders ausgesprochen zu werden brauchte, darum
aber im Zweifel auf die Redhibition beschränkt und nicht auf die Preisminderung
B0MIBOHX8 RXOHTSBUOH. 27
210
L. 3P. ausgedehnt wurde. Denn dass, wenn man wollte, man auch auf die letztere ver-
zichten konnte, kann nach den obigen Stellen wol kaum bezweifelt werden. Ob
die Ausdrücke xaXii] und xa>cf| izgaaiQ auch schon aus römischem Gebrauche ent-
sprungen oder erst von den Griechen hinzugefügt sind, lässt sich nicht ent-
scheiden.
Höchst eigenthümlich ist bei dem Begriffe der (SitcXtj (ov-v) noch die Ausnahme,
die in beiden Paragraphen besonders hervorgehoben wird, dass nämlich doch Red-
hibition stattfinde, wenn sich ein Teufel in dem Sklaven finde. Dies ist nicht
römisch, sondern offenbar orientalisch christlicher Zusatz. Man hat an die Be-
sessenen der Bibel zu denken. Arm 22 sagt geradezu, „dass er ist besessen'^ Die
Römer haben selbst bei der gewöhnlichen Redhibition das Princip: „si animi vitium
est, redhiberi non potest^", und machen auch bei fanatici, bacchantes und 9peviQTixoi
nur insofern eine Ausnahme, als das „animi vitium ex corporis vitio accidit," oder
„corporale vitium usque ad animum pervenit, penetrat, eumque vitiat."*
4. Der Schlusssatz des § 113, dass der Verkäufer bei der Redhibition eines
Sklaven auch die von ihm beim Käufer gestohlenen Sachen ersetzen müsse, ist be-
kannt.' Nur gilt der Satz nicht so einfach, sondern so, dass der Verkäufer sich
durch Verzicht auf die Rückgabe des Sklaven von der Haftung frei machen kann.*
Unbedingt haftet er nur, wenn er in dolo war.* Dass bei der dcTcX*^ oviq mit der
Redhibition selber auch diese accessorische Haftung wegfiel, versteht sich von selber.
§40.
P. 68». Ar. 92. Ann. 92.
Dass die Kinder der emancipirten Söhne, die ihnen erst nach der Emanci-
pation geboren werden, nicht in der Gewalt des Grossvaters, sondern des Vaters
stehen, ist altes zweifelloses Recht. Dass im Anfange des Paragraphen neben den
Söhnen auch die Töchter genannt sind, hat keinen Sinn, da die Kinder der Töchter
überhaupt nicht in die Gewalt des Vaters derselben fallen, wie in § 44 ausdrück-
lich anerkannt ist.
§ 41.
P. 27. Ar. 29. Arm. 23.
Dass Sklaven nicht vor Gericht auftreten können, weder für sich noch für
ihren Herrn oder Dritte, ist ein alter zweifelloser Rechtssatz, von dem auch in der
spätem Zeit nur geringe Modificationen zugelassen wurden.*^
» D. 21, 1, 4, 4. » D. 21, 1, 1, 9. 10; 4, 1. ' Paul, 2, 17, 11. * D. 21, 1,
23, 8; 29, 3; 31 pr.; 58 pr. * C. 4, 58, 1. « Bethmann-HoUweg, Civ. Proc. 2, 42a
Kudorff, röm. Rechtsgeschichte , 2, 67. Es muss auf einem Missverständniss beruhen, wenn
Rudorff (Symbolae, p. 109) den § 41 für unrömisch erklärt und aus dem germanischen Rechte
ableiten will.
211
§ 42. L. 42j
P. 68. Ar. 93. Arm. 93.
Bei dem ersten Satze dieses Paragraphen finden sich die eingeklammerten
Worte in allen drei andern Texten, und müssen danach offenbar in L ergänzt
werden, da der blosse Satz, dass man einen Sohn freilassen könne, zu wenig
sagend wäre.
Der zweite Satz, der über den Grossvater, steht nur noch in Ar, fehlt aber
in P und Arm. Er lautet eigentlich: „wenn der Vater wünsche, dass auch der
Grossvater ihn entlasse." Allein eine solche doppelte Emancipation, eine Art iteratio
gibt es nicht. In Ar ist auch nur gesagt, dass auch der Grossvater wie der Vater
einen unmündigen Enkel freilassen könne.
§43.
P. 49. 48. Ar. 60. Arm. 61.
Hier ist die Frage besprochen, ob der Mann Sachen für seine Frau und auf
ihren Namen kaufen könne; dabei werden drei Fälle unterschieden:
1. Der Mann kauft im Namen seiner , jungen Frau", die er als Jungfrau be-
kommen. Dann ist der Kauf ungültig.
2. Die Frau hat nach Abschluss der Ehe eine Erbschaft bekommen, und mit
Gelde daraus hat der Mann in ihrem Namen gekauft. Dann ist der Kauf gültig.
3. Der Mann hat eine Wittwe geheirathet, in ihrem Namen gekauft und die
Sache ihr in Besitz gegeben. Dann hat sie das Eigenthum dadurch erworben.
Die Unterschiede zwischen den drei Frauen sind an sich völlig sinnlos. Indessen ist
der Unterschied zwischen den beiden ersten offenbar der, dass der Kauf bei der
ersten, weil sie noch kein Vermögen hat, eine Schenkung enthalten würde und darum
nicht gilt. Der Unterschied zwischen der zweiten und dritten aber, dass bei der
Wittwe der Besitz, den sie bekommen, entscheide, bei der zweiten das Kaufgeld,
was sie gegeben, ist einfach falsch. Der frühere Wittwenstand kann natürlich gar
nichts ausmachen. Im Uebrigen aber entscheidet nicht die Zahlung des Geldes,
sondern die Tradition des Besitzes. So heisst es im C. 4, 50, 6, 3: „Si — negotium
uxoris gerens comparasti nomine ipsius, emti actionem nee illi nee tibi adquisisti,
dum tibi non' vis nee illi potes, quare in dominii quaestione ille potior habetur,
cui possessio tradita est."^ Ueber die Geldfrage ist dann anderweitig zu ent-
scheiden, wie es in L. 1 eod. tit. heisst: „traditione matrem tuam dominam constitu-
tam; plane si pecuniae petitionem competere tibi propter numerationem pretii exis-
timas, civiliter consiste." Danach wird man oben bei der zweiten Frau die Tradition
wohl hinzu denken müssen. Auffallend ist aber, dass hier der „im Namen der
I'rau" abgeschlossene Kauf direct für gültig erklärt wird, offenbar im directen Wider-
^ Ahnlich 1. 3 eod. tit.: Mancipia — si — vobis tradita sunt, licet instrumento matrem tuam
pecuniam nomerasse contineatur etc.
27*
212
L. 43. Spruche mit der obigen Stelle, worin es gerade von der Kaufklage heisst: „actionem
emti nee illi nee tibi adquisisti." Der dabei hinzugefügte Grund : „tibi non vis, illi
non potes^S beruht auf einem so allgemeinen Principe des römischen Rechts, dass
man hier wohl nicht an eine abweichende Ansicht denken darf, sondern irgendeine
Ungenauigkeit annehmen muss.
Wie übrigens der Verfasser zu dem Unterschiede der drei Frauen gekommen
ist, ist schwer zu sagen. Vielleicht sind sie aus kaiserlichen Rescripten ent-
nommen, bei denen solche Specialfälle vorlagen.
§44.
P. 69. Ar. 94. Ann. 94. 127.
Diese Stelle gewährt ein Interesse nur durch die scharfe Anerkennung der
altrömischen Unterscheidung zwischen den agnatischen und cognatischen Enkeln.
§45.
P. 70. Ar. 95. Arm. 95.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen waren zwar in der speciellen Weise,
in der sie aufgeführt sind, bisher nicht bekannt, indessen stehen sie unzweifelhaft
irgendwie mit dem Gesetze^ von Theodosius II. vom J. 439 über das sog. testa-
, mentum posterius imperfectum in Verbindung. Nach diesem Gesetze soll, wenn
jemand „testamento iure perfecto postea ad aliud venerit testamentum", dieses in
der Regel nur gelten, wenn es „iure fuerit consummatum"; nur wenn in ihm die
früher ausgeschlossenen Intestaterben eingesetzt sind, soll es gelten und das frühere
Testament entkräften, „licet imperfecta videatur scriptura posterior", doch soll es
„non quasi testamentum sed quasi ultima voluntas intestati valere", und nur wenn
es durch „quinque testium iuratorum depositiones" bestätigt wird. In dem vor-
liegenden Paragraphen ist nun eine ganz ähnliche Bestimmung enthalten, aber aller-
dings mit folgenden zum Theil sehr wesentlichen Verschiedenheiten:
1. Die Einsetzung der Intestaterben ist nicht gefordert.
2. Es sind nur 3 Zeugen nebst dem Testamentsschreiber (votitxo^) nöthig.
3. Die Zeugen sollen vor dem lx8txo^, d. h. dem defensor civitatis einen
genau bestimmten Eid leisten, und dann soll dieser das Testament bestätigen und
ein Protokoll (uTuofjLVTQfjiaTa) ^ darüber in das Testament schreiben (oder nach Ar eine
Copie von dem Testamente in seinem Bureau machen lassen).
4. Das Testament soll dann ebenso gültig sein, wie ein durch Besiegelung
vollendetes.
Wie diese Bestimmungen sich zu dem Gesetze von Theodos verhalten, ist schwer
zu sagen. Indessen gibt die Zahl der drei Zeugen doch einen gewissen Anhalt.
Durch diese wird nämlich ein bisher unverständlicher Satz eines anderen Gesetzes von
» Nov. Theod. 16, 7. C. J. 6, 23, 21, 5. » Wie bei Theoph. 1, 12, 8; 1, 23, 6.
213
Theodosius, nämlich des Gesetzes vom Jahre 424, wodurch die Testamentsform auch für L. 45.
die Codicille eingeführt wurde ^, auf einmal klar gemacht. Der Schlussatz dieses
Gesetzes, der früher unbekannt war, sich in der Gothofredischen Ausgabe noch
nicht findet, und erst von Hänel in einer Wallensteinischen Handschrift des Bre-
viarium Alaricianum entdeckt ist, lautet in den letzten Worten: „videlicet ut post
hanc sanctionem divinis et liquescentibus apicibus, qui trium testium numero sint
contenti." Die Worte geben so gar keinen Sinn. Schon Hänel hat daher vor-
geschlagen, das „ut" zu streichen und das „et" für etiam zu nehmen.^ Allein
das liquescentibus gibt auch dann noch keinen Sinn. Man muss offenbar statt „et
liquescentibus" lesen „etiam quiescentibus." Der Sinn ist dann, dass nun auch die
Gesetze (apices), wonach drei Zeugen genügen sollen, ruhen, d.h. aufgehoben sein
sollen. Schon Feip ' hat bemerkt, dass dies der Sinn sein müsse, nur erklärt er das
liquescentibus nicht, und sagt, dass wir von solchen Gesetzen weiter keine Kennt-
niss hätten. In unserer obigen Stelle ist nun offenbar eine Spur von einem solchen
Gesetze enthalten. Die Worte „etiam quiescentibus" deuten an, dass jene Gesetze
nicht die gewöhnliche allgemeine Testamentserrichtung betrafen, sondern nur ge-
wisse besondere Nebenfälle, wie z.B. gerade den des Test, posterius imperfectum.
Demnach muss man annehmen , dass schon vor Theodosius über diesen Fall
irgend ein Gesetz erlassen ist, und dass eben dessen Inhalt es ist, der in dem
obigen Paragraphen referirt ist. Auffallend bleibt immer, dass die Einsetzung der
Intestaterben, die doch schon ülpian beim alten test, posterius imperfectum hat*,
aufgehoben war, dass das neue Testament als volles Testament gelten sollte, und
dass Theodosius die Aufhebung dieser Sätze nicht ausdrücklich hervorgehoben hat.
Indessen sind die Worte seines Gesetzes: „non alias — infirmari — quam — , nisi
forte — . Eo enim casu — non quasi testamentum, sed — " vielleicht mit be-
sonderer Beziehung auf das ältere Gesetz geschrieben und mit besonderer Emphase
gemeint gewesen. Noch weniger aufzuklären ist der Grund, warum der Verfasser
unseres Rechtsbuches das Gesetz vom Theodos nicht gekannt oder nicht berück-
sichtigt hat.
Wie dem aber auch sein mag, jedenfalls wird man den Paragraphen in zwei
Beziehungen zur Erklärung des Gesetzes von Theodos benutzen dürfen :
1. Unter dem testamentum imperfectum ist hier offenbar nur ein fertig ge-
schriebenes, aber nicht unterschriebenes und untersiegeltes Testament verstanden«
Dasselbe wird man daher auch in dem Theodosischen Gesetze anzunehmen haben,
und daher namentlich eine Beziehung auf mündliche Testamente ^ verwerfen müssen.
2. Der Eid der Zeugen soll dahin gehen , dass sie von dem Testirer das ge-
hört haben, was in dem Testamente geschrieben ist, und nichts daran geändert
» C. Th. 4, 4, 7, 2. * C. Th. ad. h. 1. p. 360. not. o. » In der Fortsetzung von
Glück's Fand. Comm. B. 44. S. 385 n. 22. * D. 28, 2, 2. * Diese nimmt Mühlen-
bruoh an, in Glück's Fand. Comm. B. 38. S. 400. 40S — 410.
L. 4&. ist Dem Wtntbate nach selsto dies voraus, daas der Testirer sio mit dem
halte bekannt gemadit fattte, indesseu ist dieses im Anfauge der Stelle nicht |
fordertf nad daher viide wobl die BeRchwörung der Identität und Authenticntat ^
das XflHtaaeBteB «Is genSgmd aogfeeheu werden müssen. In diesem Sinne sind da-
her SBoh die „testäam hiratonuB äepositionea" in dem Theodosischen Gesetze zu
veretefaen. An eüien Eäd als Fom der Disposition selber ist nicht zu denken. ' j
3. Zu der CodüäUacfinsn BteLt die ganze Bestimmung in gar keiner 6eziehun|^J
Denn da das Geseti aber die drei Zeugen nach der obigen Ausführung älter war |
als die Theodoäacbe fiin^hniBg der Testamentsform für die CodiciUe, so galt zu
seinar Zeit nodi die volle Fomdotigkeit der Codicille, und somit köimeu die drei
Zeugen in keine Terbindnng mit der späteren Coditdllarform gebracht werden, ganz
ahgeeelun daTon, daai ja dem neiien Testament ausdriicklich die gleiche Geltung
mit eäiem voUendsten nigasidKi^en wird. Dass damit auch hei dem Tbeodosischeu
Gesetae der Yerbindong ait den Codicillen der Boden entzogen wird, liegt auf '
der Hand.* ^
Bier ist nmäiäiat vie in § 87 das Prinäp der Qoarta Fkld<Ba utgestdlt
und nor beeondera berrfH^ehoben, daaa die Bereduuu^ der Qoarta nadi dem Bete'-
betrage der Erbecbaft geecbiebt, also nadi Absog der daraof haftenden ^enem (ai^
nonae) niid Sdnilden. Mokwfiidig ist die besondere Herroi^ebiing der StoMtt^
sie findet sidh in nnseren bisherigen Quellen mcht
fi 47.
t. TL Ar. 97. Arm. 96.
Die MüiüXtui vird in § 85 definirt als „Trenmu^ der 8a<dien". In dm B^
siliken ist es aber der feste tedmische Aasdmck för Ve^Mch (Bas. 11,8), nndl
dieser Begriff liegt aveh ofiirabar hier ni Oninde. Die BeatÖBmnngen darftber
sind offenbar ans einem Oesetze von Arcadiiis und Honorins vom Jahre 395 überdi«
Ver^eicbe eirtnoraaieD.' Dort heisst ee, «er anen bescbworenoa Vetgleidi moht
halte, BoUe infam werden, die etwa im Vei^eich feetgesetite StrafiB saUen, wai
alle Vortheile ans dem Tergleiohe Terlieren. Der scbwübtige Text des -GtoeetieB
ist in der sog. Consult. 1, 12 schlagend kniz so auBgedrücJd;: poema reddat^ cdu»-
Inmenta perdat, ii^amiam inoarrat. Dem Verfasser unseres Textes, dem (hieofaogi
oder dem Syrer, wurde es nicht so leicht, die Oedankan knrz wisdemgalMn. Axuoh
in § 86, vo dieselbe Bestimmni^ wiederholt ist, ist dieselbe ScbwerfiUli^tttt des Ans-
druclcB. Der Verlost der Vwtheile aus dem Ve^leidie ist Qbrigem in Usden Pik
ragiaphen we^selassen, aber wohl ohne klai^B Bewusstaein und Absicht
< Wi«H*resollmeiikteinGrolm. Hv.4,S7StE.T^KIthlBnbrttoh,S.Sti»ii.6«tt.a*
Fein in der Fortwtmng tob QOcit'a Pnd. Cobul 46, SSS-SSS. • G. 11t. 8, % iL
k
215
§ 48. L. 4a
p. 58. 59. Ar. 74. Arm. 74. 75.
Dieser Paragraph enthält die Bestimmungen des SC. Claudianum vom Jahre 52
n. Chr. Dieses stellte zur Verhinderung oder wenigstens Beschränkung der Unzucht
von römischen Bürgerinnen mit fremden Sklaven folgende Sätze auf: 1. Wenn der
Umgang wider den Willen des Herrn geschieht, so wird die Frau, wenn sie nach
vorgängiger, förmlicher Denuntiation nicht ablässt, Sklavin des Herrn.* 2. Wenn
der Herr einwilligt, kann sie mit ihm ausmachen, dass sie frei bleibt, die Kinder
aber seine Sklaven werden.^
Diese Bestimmungen liegen dem obigen Texte zu Grunde. ' Auffallend ist
die Unterscheidung nach der Wohnung. Sie findet sich sonst nicht; Gaius und
Ulpian, und ebenso auch Tacitus (Ann. 12, 53) sprechen nur von coire und con-
iungere, doch braucht Paulus daneben fast regelmässig den Ausdruck, „contuber-
nium servi secuta." Daraus ist wohl jedenfalls der obige Ausdruck „Frau wird" zu
erklären. Ein Unterschied nach der Wohnung liegt darin aber nicht, auch ist es
sicher falsch, dass die Denuntiation nur beim contubemium im Hause der Frau
nöthig gewesen wäre.
Für Männer, die „contubernium alienae ancillae sequuntur", galt die Bestim-
mung nicht (C. 7, 16, 3). Auffallend ist ferner, dass die späteren Veränderungen
des Gesetzes gar nicht berührt sind, so namentlich, dass schon Hadrian die
Sklaverei der Kinder in dem zweiten obigen Falle aufgehoben hat (Gai. 1, 84), und
dass nach späteren Gesetzen drei Denuntiationen und zwar vor 7 Zeugen nöthig
waren. ^ Sonderbarer Weise finden sich die drei Denuntiationen bei P und Arm, und
in Ar 74 ist daraus eine Sendung von 3 Männern gemacht. Eine Auslassung in
L ist nicht wahrscheinlich, man müsste also einen Zusatz in P annehmen.
§49.
P. 28*. Ar. 30. Arm. 24.
Die Strafe der Sklaverei, die hier auf die Aufnahme und Aneigung fremder
Sklaven gesetzt ist, findet sich in unsem bisherigen Rechtsquellen nicht. Nach Ge-
setzen von Constantin und Valentinian lU. tritt nur Geldstrafe und Lieferung eines
oder mehrerer anderer Sklaven ein.*
§ 50.
P. 28*». Ar. 31. Ann. 25.
Unter den Bauern oder i^faizoyga^i sind die coloni und adscriptitii der späteren
Kaiserzeit zu verstehen. Die Aufnahme und Aneignung derselben wurde ähnlich
' Gai. 1, 160. Ulp. 11, 11. Paul. 2, 21*. » Gai. 1, 84. » TtapayYeXfa ist denuntiatio,
«. unten zu § 75. 76. * Paul. 2. 21». 17. C. Th. 4, 11, 2. 6. Vgl. Bruns, die sieben Zeugen d.
i-öm. Rechts, S. 11-12. * C. 6, 1, 4. 7.
216
L. 60. wie bei den Sklaven von den Kaisern des vierten Jahrhunderts mit Geld und
Lieferung eines anderen colonus bestrafte Besondere Bestimmungen für Palästina,
Thrazien und lUyricum finden sich in C. 11, 51 — 93. Die Strafe der Sklaverei
im obigen Texte beruht wohl nur auf einem falschen Herüberziehen vom § 49.
Nach P tritt bei Sklaven Sklaverei, bei Colonen Colonat als Strafe ein. Dies
scheint consequenter, indessen muss man überhaupt bezweifeln, dass wirklich der-
artige Gesetze existirt haben, es liegt wohl nur eine Verwechselung mit der Strafe
der Lieferung eines anderen Sklaven oder Colonen zu Grunde.
§ 51.
P. 21. Ar. 32. 98. Arm. 97. 27.
Dieser Paragraph ist für die Lehre von der Arrha von grossem Interesse.
Allerdings steht er mit den bisher überlieferten Grundsätzen im Widerspruche, aber
doch so, dass eine historische Erklärung möglich ist.
Zunächst ist der Text festzustellen. Es findet sich eine auffallende Differenz
zwischen P und L, wobei Ar 32. 98 und Arm 26. 97 mit L übereinstimmen. L
sagt einfach: wenn der Käufer eine Arrha gibt, so muss der Verkäufer, wenn er
zurücktritt, sie doppelt zurückgeben, der Käufer aber verliert sie, wenn er zurück-
tritt. Der Rücktritt selber scheint beiden Theilen frei zu stehen; die Arrha gibt
also beiden ein Reurecht, enthält dann aber für beide eine Strafe. Dies wäre
nun ein Satz, den man zwar früher vielfach bei uns angenommen hat, der aber
in der neueren Theorie mit Recht allgemein verworfen wird. Die Arrha ist an
sich nur ein Zeichen der Perfection des Vertrages, ein „argumentum emtionis et
venditionis contractae ^ ", wie Gaius sagt, und ihre Hingabe, nur „eo pertinet, ut
evidentius probari possit, convenisse de pretio". ' Ein Reurecht und eine Strafe
kann nur durch besondere Verabredung damit verbunden werden. Allerdings scheint
in zwei Fällen beides von selbst einzutreten, nämlich bei der Arrha sponsalitia
und nach Justinians Gesetze* bei mündlichem Vorvertrage für einen schriftlichen
Hauptvertrag. Allein in beiden Fällen ist das Reu- oder Rücktrittsrecht nicht Folge
der Arrha, sondern liegt in der Unklagbarkeit des Vertrages von selber, und nur
die Strafe des Verlustes, resp. der doppelten Rückgabe, ist gesetzlich mit der Arrha
verbunden.
Der Widerspruch von L mit diesen Grundsätzen erscheint nun zwar nicht
aufgehoben, aber sehr vermindert durch einen Zwischensatz, der sich im Texte
von P findet. Während dieser sonst fast wortlich mit dem von L übereinstimmt*,
ist nach dem Vordersatze: „wenn der Käufer eine Arrha gibt", nicht gleich fort-
gefahren: „und der Verkäufer tritt zurück", sondern zuvor gesagt: „so ist es dem
» C. Th. 5, 9, 1. 2. C. J. 11, 48, 12. of. C. 11, 64, 2. * Gai. 3, 139. J. 3, 23, pr.
3 D. 18, 1, 35. * C. 4, 21, 17. * Nur ist neben dem Kaufe auch noch die Miethe
genannt.
217
Käufer oder Verkäufer nicht erlaubt, dass er zurücktritt", und dann kommt erst L. 51.
der weitere Satz: „wenn aber der Verkäufer zurücktritt u. s. w. Damit ist das
Reurecht verworfen und das Princip ausgesprochen, dass keine Partei zurücktreten
darf, und folglich der Gegner stets auf die Einhaltung und Erfüllung des Vertrages
dringen und klagen kann. Wenn daher im Schlusssatze dann doch der Verlust
der Arrha als Strafe des Rücktritts ausgesprochen wird, so kann dies nur bedeuten,
dass der Gegner die Wahl hat, entweder auf die Erfüllung des Vertrages zu dringen
oder aber den Rücktritt zuzulassen und dann die Arrha zu lucriren.
Wie diese Differenz zwischen L und P entstanden ist, lässt sich nicht
nachweisen, wahrscheinlich beruht sie nur auf einer unabsichtlichen Auslassung in
L, die nur durch die schnelle Folge des doppelten „zurücktritt" veranlasst ist.
Jedenfalls aber muss man den Text von P für den ächten halten, also in L eine
Auslassung annehmen und nicht etwa in P einen fremden Zusatz. Abgesehen von
dem Widerspruche, der sonst mit den Pandekten sein würde, spricht dafür der
§38, wo es erst vom Verkäufer heisst, dass er auch bei Empfang einer Arrha
von dem geschlossenen Vertrage nicht zurücktreten könne, und dann dass, wenn
der Käufer zurücktrete, dieser die Arrha verliere. Dass auch dieser nicht einseitig
zurücktreten könne, ist dort zwar nicht gesagt, indessen ist der Grund davon oben
erklärt, und beide Paragraphen sind daher als übereinstimmend mit einander zu
verbinden.
Das Resultat, was sich hiemach ergibt, ist auch so noch dem Inhalt unserer
bisherigen Rechtsquellen nicht entsprechend. Die gemeine Meinung nimmt wenigstens
bei uns an, dass die Arrha an sich und ohne besondere Verabredung nie pönal
sei. Mag der Geber oder der Empfänger der Arrha die Erfüllung des Vertrages
verweigern oder verzögern oder schuldvoll sich unmöglich machen, stets kann der
Gegner nur auf Erfüllung oder Schadenersatz klagen, die Arrha kann dabei stets
nur mit eingerechnet werden, nie aber als Strafe daneben oder statt dessen in
Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme ist nur bei der Lex commissoria,
wo sie aus stillschweigender Verabredung erklärt wird.^
Allerdings ist im Gegensatze dazu in neuerer Zeit von May nz^ eine Ansicht
aufgestellt, die dem obigen Resultate unseres Rechtsbuches entspricht, nämlich:
die Arrha sei stets pönal in der W^eise, dass bei schuldvoller Nichterfüllung des
Vertrages von einer Partei der Gegner stets die Wahl habe zwischen Klage auf
Erfüllung oder auf Gewinnung der Arrha. Indessen ist die Begründung dieser Ansicht
sehr problematisch. Aus Justinian^s Gesetze und aus der L. 6 de lege commiss.
lässt sie sich sicher nicht begründen, wie sich unten zeigen wird, und aus den
allgemeinen Grundsätzen von Vertrag und Arrha lässt sich nur folgender meistens
übersehener Satz ableiten. Wenn der Geber der Arrha die Erfüllung des Ver-
^D. 18, 3, 6. Puchta, Fand. §254, Arndts, Fand. § 249. Windsoheid, Fand. § 325.
' Cours de droit Romain, § 259.
BOXUOHXf BlOHTBBUOH. 28
218
L. 51. träges verweigert oder schuldvoll verhindert, so kann der Empfänger allerdings
auf die Erfüllung oder Schadensersatz klagen, allein er ist nicht dazu verpflichtet,
er kann vielmehr, wenn er will, den Rücktritt des andern geschehen lassen, braucht
dann aber die empfangene Arrha nicht zurückzugeben. Denn wenn der Geber
darauf klagen wollte, so würde ihm der Empfänger die Einrede (exceptio doli)
entgegensetzen , dass was zur Perfection des Vertrages gegeben sei, nicht ohne Er-
füllung desselben zurückgefordert werden könne. Die Einrede wäre zwar an sich
nur dilatorisch, würde aber bei verweigerter oder unmöglich gemachter Erfüllung
von selbst peremtorisch werden. Dadurch entsteht dann für den Empfänger der
Arrha von selbst ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Arrha. Indessen lässt
sich dieses aber auch nur für diesen Fall construiren. Denn schon bei dem um-
gekehrten Falle, wenn der Empfänger der Arrha die Erfüllung verweigert, lässt
es sich nicht begründen. Hier kann der Geber allerdings auf Erfüllung des Ver-
trages und daneben Rückgabe der Arrha klagen , aber doch nur auf einfache Rück-
gabe derselben. Eine Klage auf doppelte Rückgabe, die Maynz ohne weiteres
annimmt, folgt aus den einfachen Grundsätzen von Kauf und Arrha nicht. Der einzige
Grund wäre etwa die Ungleichheit, die sonst zwischen Geber und Empfänger der
Arrha entsteht. Der letztere hat darin den Vortheil einer eventuellen Strafe für
den Fall des Rücktrittes des andern, während der Geber diesen nicht hat.
Allein dies genügt nicht, um dadurch eine neue Klage zu begründen. Der Em-
pfänger hat eben gegen den Geber den Vortheil, dass er nur eine Einrede braucht,
während dieser eine Klage haben müsste.
Eben darum gestaltet sich die Sache auch für den Empfänger der Arrha
wieder etwas anders in dem Falle, wenn er seinerseits den Vertrag bereits erfüllt
hat, und nun der Geber der Arrha seine Erfüllung verweigert. Dann hat der
Empfänger zwar auch die Wahl zwischen Klage auf Erfüllung und Zurückbehaltung
der Arrha. Allein die letztere hilft ihm hier nichts, da er ja dann seine gegebene
Leistung verlöre. Er müsste diese vor allem wieder zurückfordern können, das
kann er aber nicht, wenn er es sich nicht besonders ausbedungen hat, und somit
kann er hier nur auf Erfüllung resp. sein Interesse klagen, muss aber, wenn er
diese bekommt, die Arrha zurückgeben oder einrechnen. Denn dass er sie auch
daneben als reine Strafe für die Weigerung behalten könne, wie Savigny^ meint,
hat keinen inneren Grund, sondern bedarf wieder besonderer Verabredung. Nur wenn
man sich den Rücktritt vom Verkaufe durch lex commissoria besonders ausbedungen
hat, hat man neben der Klage auf Rückgabe der bereits übergebenen Sache auch das
Recht, die empfangene Arrha zu behalten. Denn wenn der Käufer diese hier zurück-
fordern wollte, würde ihm auch hier die obige exe. doli entgegenstehen, dass er ohne
Erfüllung zurückfordern wolle, was zur Perfection des Vertrages gegeben sei. Eben
darin liegt denn auch die eigentliche Erklärung der oben berührten L. 6.
1 Oblig. Recht, 2, 271.
219
Das Resultat ist also, dass nach unseren bisherigen Bechtsquellen die Arrha L. 51.
abgesehen von der Lex commissoria nur in dem Einen obigen Falle von selbst in-
direct eine pönale Wirkung hat. Es ensteht daher die Frage, wie man sich die
allgemeine Bestimmung unseres Rechtsbuches erklären soll. An ein Ueberbleibsel
des alten griechischen oder des orientalischen Rechts zu denken, haben wir nicht
den geringsten Anhalt. Die einzig mögliche Erklärung scheint daher die zu sein,
dass der Satz in der That schon im römischen Rechte vor Justinian gebildet war,
von diesem aber, sei es absichtlich oder aus Versehen, in seine Rechtsbücher nicht
mit aufgenommen ist. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Verfasser unserer Samm-
lung, der sie aus römischen Quellen zusammen geschrieben hat, den Satz des § 51
selber erdacht und hinzugefügt habe. Sicher hat er auch ihn in einer seiner Quellen
gefanden und in sein Buch aufgenommen. Er lag ja den Römern keinenfalls fem,
wie die arrha sponsalitia zeigt. Bei dieser scheint der Verlust, resp. die mehr-
fache Rückgabe, schon früh als Strafe für grundlosen Rücktritt vom Verlöbnisse
gedient zu haben. Schon die Worte von Paulus in einem besonderen Falle: „arrhis
tantummodo redditis*' (D. 23, 2, 38), scheinen ein arg. a contr. zuzulassen, jeden-
falls ist die poena quadrupli, die in einem Gesetze von 380 genannt wird^ nicht
erst durch dieses Gesetz eingeführt. Durch Leo aber ist das quadruplum im
Jahre 472 auf das duplum reducirt 2, und dieses findet sich auch in unserer Samm-
lung in P, worüber unten bei P 46 das nähere nachzusehen ist.
Nun ist zwar zwischen Kauf u. Verlöbniss der wesentliche Unterschied, dass
ersterer klagbar ist, letzteres nicht, und folglich bei ihm die Arrhalstrafe die
einzige Sicherung des Verlöbnisses enthält. Die Arrha beim Verlöbniss ist dadurch
der Arrha beim mündlichen Vorvertrage eines schriftlichen Hauptvertrages ähnlich.
Indessen liegt die weitere Anwendung auf den Kauf doch sehr nahe und findet sich
im byzantinischen Rechte nach Justinian ganz allgemein.
In den beiden ersten grösseren gesetzlichen Bearbeitungen des Justinianischen
Rechts, 'ExXoffj tüv vofiuv von Leo Isaurus, um das Jahr 740, und dem Tcpoxetpo^
vofjLog von Basilius Macedo, zwischen 870 und 879, finden sich folgende zwei
merkwürdige allgemeine Aussprüche über die Arrha. In 'ExX. (9, 2)^:
'Eav appaßov sv oCoStqtcots TcpaYfiaTi ij ouvaXXayfJiaxi 8o5"n, w^ ctTsXouc ovro^
Tou ouvoXXaifpiaTo^ i^ dyvufjioauvT]^ |i&v tou SeSoxoTo^ töv appaßuva, £v xighei ys-
v^^cj Tou XocßovTo^ 6 So^el^ appaßuv, ix. 5iaaTpo9^^ hi tou Se$a[Ji^vou xov appa-
ßäva, ava5i56a^(j iiexa xai aXXov Toaouxov t^ SeSoxoTi auTov.^
in dem Tcpoxetpo^ vofxo^ (2, 1)*:
» C. Th. 3, 5, 11; 3, 6, 1. Cf. C. J. £, 2, 1. » C. J. 5. 1, 5. » Zaohariae, Col-
leoüo librorom iuris graeco-romani p. 1. ^ Cum arrha in qualiconque negotio vel contractu
data est, si contractus inefficax fit e fraudatione eins, qui dedit arrham, luoro sit accipientis
arrha data, si vero ex perversitate eius qui accepit arrham, tunc reddatur ab eo cum altero tanto
ei, qui dedit arrham. ^Zachariae, 6 icp^x^^P^^ vd|jioc. 1837.
28*
220
L. 51. 'O appaß<!>v 9uatv exet Totaunqv, iva, et jxev 6 Xaßc>v tov appaßciva TcapatnljaTjTat,
SiTuXaaiov oTcep eXaßev a7uo5(5, el 5e o 5e5oxc!>c? i^cizicri tov oppaßcSvov. ^
In Uebereinstimmung damit steht ein Kapitel aus dem s. g. Rhodischen See-
rechte ^, welches später als die 'ExXottj ist, aber noch aus der Zeit von Leo Isau-
nis stammt:
'Eav icXclov TauXcSoiQTai ti^, Sdkrf] hi oppaßuva, xal pieT^TceiTa eiTCT), XP^^^^ ^^^
lx<^) (XTcdXXuaiv auTov tcv appaßova* ^av hi b vauxXiqpoc aXXc^ rcovricji^ aicoSiSoTCj
T^ IpiTüopcj) StTcXouv Tov oppaßövo. ^
In allen drei Stellen ist die pönale Natur der Arrha ganz allgemein ausge-
sprochen, zugleich aber offenbar auch die pönitentiale vorausgesetzt, also ange-
nommen, dass jede Partei gegen Verlust der Arrha zurücktreten könne. Nun stammt
aber der Satz des Prochiron von der 9ucytc der Arrha, obwohl er im Titel vom Ver-
löbnisse steht, doch unzweifelhaft aus einer Relation des Justinianischen Gesetzes
über den schriftlichen Kauf in C. 4, 21, 17. Denn in den Basiliken * ist der Schluss
jenes Gesetzes so referirt: xeXeuei hi >cal (6 v6(xo^) tou^ appaßäva^ 9uaiv Ix^iv oiottv]-
po^ ToiauDQv, iva eire 6 5eSox(o^ (it) tüXyjpoi to ouvaXXaypia, iyadnrqi xm appaßcivoiv,
eÜT£ 6 Xaß<!>v piT) 7cXY]poi, 5i7üXaaiov ä7co5föoaiv. Hier entspricht der Anfang: xeXeuei hi
xai den Worten des Gesetzes: „illud etiam adicientes^S und das aoTcrjpä^ den Worten:
.Jicet nihil de arrhis sit expressum''; der Schluss aber ist nicht aus dem Gesetze,
sondern aus den Institutionen genommen, wo es heisst: „is qui recusat adimplere con-
tractiun, si quidem emtor est perdit quod dedit, si vero venditor, duplum restituere
compellitur." Vergleicht man dieses mit der obigen Stelle des Prochiron, so ist
offenbar nicht der Basilikentext eine Erweiterung des Prochiron, sondern umgekehrt
dieses ein Auszug aus jenem, folglich muss, da das Prochiron älter ist als die Ba-
siliken, der Basilikentext bereits vor dem Prochiron existirt haben, kann also wohl
nur von einem der Justinianischen Juristen herstammen. Es folgt daraus das merk-
würdige Uesultat, dass schon Justinian's Juristen und ebenso die nachfolgende Zeit
Justinian's Bestimmung über die Arrha in der L. 17 cit. nicht von der Vollendung
d('s mündlichen Vertrages durch schriftlichen Abschluss verstanden, sondern allge-
in(;iri von der Nichterfüllung eines jeden Kaufvertrages. Daraus erklärt sich denn
auch der auffallende Widerspruch zwischen dem Gesetze selber und seiner Relation
in den Institutionen, der von jeher so viel Streit erregt hat. In dem Texte des
(i(3sctze8 selber kann die Bestimmung über die Arrha gar nicht anders, als von
dein Verhältnisse der mündlichen und schriftlichen Abschliessung, verstanden werden.
l)i(; Worte: „super facienda emtione — non procedente contractu — qui vendere
])ollicitus est, venditionem recusans — qui emere pactus est ab emtione
' Arrha naturam habet talcm, ut si is, qui aocepit arrham, detrectaverit, duplum quod
jKc-c.pit reddat, si vero i», <|ui dedit, arrham amittat. ' Gedruckt bei Pardessus, ooUection,
iU'.H lois maritimes, 1, 6, 18; aber auch in den Bas. (ed. Heimbach) 53, 8, 19. 3 Si quis na-
ve m (;oDduxerit et arrham dederit ac postea dixerit: opus mihi non est, arrham amittit; si vero
iiiii^'iHter uavis iniusto feoerit, reddat mercatori duplam arrham. * Bas. 22, 1, 76.
221
recedens'S lassen gar keine andere Deutung zu. Bei der Darstellung der Institu- L. 51.
tionen dagegen würde man, wenn man das Gesetz selber nicht hätte, an gar nichts
anderes denken können, als an die Nichterfüllung perfecter Kaufverträge, sei es
schriftlicher oder mündlicher. Die Worte: „sive in scriptis sive sine scriptis ven-
ditio cel^brata est, is qui recusat adimplere contractum, si quidem emtor
est, perdit quod dedit" etc. geben an sich gar keinen andern Sinn. Denn adimplere
bedeutet nicht „formell vollenden", sondern einfach erfüllen, wie in D. 18, 1, 57;
26, 7, 43, 1. Dieses bestätigt das 7cXY]po5v in der Basilikenstelle, da dieses der Aus-
druck für implere oder solvere ist, wie auch in Bas. 26, 5, 126. 128. 131. 133; 48,
3,70; 41, 1,90. Nicht anders kann auch Theophilus verstanden werden, wenn
er die Stelle so wiedergibt: etre iy^gaxfo^ eixe a.'^giffOQ iq kSloq ytverat, o avax<«>pwv
Tou auvaXXaYpiaToc* st ptev ayopaaTTjc sw), aTcoXXuat xbv appaßwva, dbi o Tcpaniic, fi St-
TcXouv Tcapexetv avaYxo^sTai. ^ An Theophilus schliesst sich dann wieder im Wort-
laute eine Stelle im Prochiron im Kauftitel (14, 1). Hier wird erst die icpaa? aypot-
9<i)^ und ^YYpa9Ci)C Ytvo|x^vTQ unterschieden und dann geradezu gesagt: xb hl hi ig-
potßiSvo^ Yivopievov ^v uaxspoßouXf^f xefjxevov, &iaXuo(Jiivnr]^ T^C'fpaöeo^, etfiev dyopaonq^ yi
0 SiaXuov xal airox<>>p^v, oazoXkoci xov appaßwva, eiSc 7Cpanr](;, Tb 8t7cXouv Tcapaöxetv
avaYxaJeTau ^ Es liegt eigentlich nahe , aus allen diesen übereinstimmenden Stellen
die Folgerung zu ziehen, dass schon Justinian^s Gesetz selber auch denselben Sinn
gehabt und sich nur ungenau ausgedrückt habe. Indessen mag das hier dahinge-
stellt bleiben. Jedenfalls aber muss man das daraus entnehmen , dass wenn unsere
Sammlung etwa 50 Jahre vor Justinian's Institutionen und Codex die pönale Natur
der Arrha ausspricht, dieses keine vereinzelte willkürliche Aeusserung ist, sondern
dass sich darin eine Ansicht ausspricht, die allgemeiner im Bewusstsein der Zeit
enthalten, und auch wohl schon in den älteren Quellen begründet war.
§52.
Ar. 99. Arm. 98.
Jemanden „als Sohn annehmen, der über sich selbst Macht hat^S d. h. der
sui iuris ist, ist adrogatio; jemandem „einen seiner Söhne als Sohn geben^S ist
datio in adoptionem. Bei der ersteren muss der Sohn „sich selbst verschreiben",
d. h. adrogandimi sese dare \ bei der zweiten muss der Vater den Sohn „von seiner
Hand lösen" und dem anderen „unterwerfen", d. h. er muss die Form der eman-
cipatio und der in iure cessio mit einander verbinden.*
In so weit stimmt der § 52 vollständig mit dem bekannten Rechte der Adop-
^ Sive in scriptis sive sme scriptis venditio fiat, qui recedit a contractu, si emtor sit,
amittit arrham, si vero venditor, duplum praestare cogitur. ' Quod vero per arrham fit,
in poenitentia positum est; et rescissa venditione si emtor est, qui resoindit et recedit, amittit
arrham, si vero venditor, duplum praestare cogitur. ' J. 1, 11, 11. * Gai. 1, 134.
Durch die erstere wird die Gewalt des leiblichen Vaters aufgehoben, durch die zweite die des
Adoptivvaters begründet. Vgl. Scheurl, de modis liberos in adoptionem dando.
222
>2. tion iiberein. Zweifelhafter ist dag übrige. Die Arrogation boII vor dem Richter
geschehen, die Adoption vor dem ^fs|juw, beide mit Protokoll (vT^n^vrma-ca. wie
§ 45), vas f&t beide Theile gelten soll, doch sollen Documente ohne den König
oder Richter nicht gültig sein. Dabei sind folgende Pnnkte hervotituhebeii.
1. Bei der znletzt genannten Bestimmung können die Worte ,^önig oder
Kichter" nnmöglich beide auf beide Adoptionsarten gehen, da der Kaiser imt da*
datio in adoptionem nie etwas zu thnn gehabt hat. Sie sind so nt Terstehen, dasa
der Kaiser anf die Arrogation, der Bichter auf die Adoption bezogen wird. Dans
passt der Satz m beiden. Denn die Arrogation war jedenfalls seit Diocletian nnr
noch dnrch kaiserliches Besoript möglioh, wie dieser selber sagt: „Adrogationea
eorum, qni sni iuris sunt, nee in regia urbe nee in pronncüe nisi ex resmipto
principali fieri possont." ' In Betreff der Adoption aber bestät^ ein anderes B«-
script Ton Diocletian die Nothwendigkeit der geriohüichen Vornahme: „Adoptio
non tabulis, licet per tabeUionem confiaendis, sed solenni iuris ordine apnd prae-
sidem solet copolari."*
2. Die Nothwendigkeit gerichtlidier Protokolle bei beiden Adoptionsartea
ist neu.
a. Bei der Arrogation nimmt man allgemein an, dass sie seit Diodetian
einfach dnroh das kaiserliche Besoript Tollzogeo wurde, doss daher tm richterlidiea
Protokoll höchatenB über die causae cognitio, die dabei stets nöthig war*, aufge-
nommen wurde. AUein die Worte des ob^en Textes: „vor dem Richter sich selbat j
Terschreibt", meinen offenbar etwas anderes, lämlich dass die eigentliche Arroga'l
tionserklämng selber su gerichüicbem Protokoll geschehen mttss. Es bezieht sich 1
darauf offenbar der meistens übersehene* Schlnsssatc von G. 8, 47, 2: „Adrogatio ^
ex. indnlgentia principali facta proinde valet apud praetorem Tel praesidem intimata,
ac ei per populum iure antiqno facta esset*' Dieses intimare apad praetorem, kann
nicht etwa die Publication des kaiserlichen Rescriptes vom Prätor an die Partien
bedeuten, wie das Wort intimare alicni sonst vielfach gebraucht wird*, sondern
intimare apud aliqnem bezeichnet immer nur, wie insinuare apud aliquem, die £r^
klärung von den Parteien an den Bichter zu ProtokoU.* Dem entsprechuid be-
deutet das ex rescripto prindpis, was hier durchgehend gebraucht ist', nidit, vie
per reBcriptum oder rescripto, dass die Arrogation formell dnrch das Besoript
> C. 8, 47, 6. 6. TgL Zimmern, röm. ReohtagescUchte, 1, 812—614. ■ C. 8, 47, 4.
' D. 1, 7, 16, S — 17 pr. * Der einiige, der daruif eingegangen iit, ist Donellni, oomm. S;
23, 14—17. * Brisson de Y. 6. t. inümue § 3. ■ So C. 8, 5S, 80; C. Th. 13, 1, 178.
C. J. 1, 3, 19. ' C. 8,47, 3: ex indnlgentjft prinoipftli; 6: ex reaoripto principali; 8: ex noiteo
rescripto; 9: ezbenefioio noetro; 10,5: ex angiuta liberalitate. Ebenso D. 1,7,81: ex rMeripta, md
daneben nur 1, 7, 3 pr.: AvctoriUte prinoipiB 5,3,39,8: inita prinoipii, nnr iit in 1, 7, 8, 8 dM
„per populum" interpolirt in „per prinoipem". Andov in den butitntioneii. Hier eteht(], 11) baut
hintereinander: reaoripto, anotoritaie, per resoriptnm, per imperatorem iqpad praetorem, ezbkbt
gentia, per oraoalnm.
223
vollzogen wird, sondern nur dass sie auf Grund eines kaiserlichen Rescriptes durch L. 52.
Erklärung der Parteien zu gerichtlichem Protokoll geschieht. Demnach war diese
letztere bei der Arrogation ebenso nothwendig, wie bei der Adoption, und daraus
erklärt sich der obige Text. Dass dies durch Justinian geändert sei, lässt sich
nicht sagen, und folgt namentlich nicht schon aus dem auf S. 222 n. 7 hervorgehobenen
ungenauen Sprachgebrauche der Institutionen.
b. Bei der Adoption im engern Sinne war in der älteren Zeit gerichtliche Proto-
kollirung keinenfalls nöthig. Indessen scheint die Abfassung einer Urkunde über
die Adoption in der Kaiserzeit, des Beweises wegen, bald üblich geworden zusein,
und man fing an, die blosse Abfassung eines solchen Documentes, wenn sie förm-
lich durch einen tabellio geschah, für genügend zur Adoption zu halten. Dies
wurde durch das oben angeführte Rescript von Diocletian verboten und vorge-
schrieben, dass der „solennis ordo iuris" nothwendig sei. Daraus bildete sich dann
offenbar die Sitte der gerichtlichen Documentirung , wie sie in unserem Texte steht. ^
Wenn daher Justinian in C. 8, 47, 11 vorschreibt, der Vater solle seine Erklärung
„actis intervenientibus apud competentem iudicem manifestare", so war dies nichts
Neues, sondern ein längst hergebrachter Gebrauch.
3. Dass bei der Adoption im engern Sinne neben dem Protokolle auch noch
die alte Form der Adoption, nämlich 3 Mancipationen, 2 Manumissionen und 1 in iure
cessio ^ zur Zeit unseres Rechtsbuches in Uebung war, ist sehr zu bezweifeln.
Allerdings sagt es Justinian, indem er die Einführung seiner neuen Form mit den
Worten einleitet: „Veteres circuitus in adoptionibus , quae per tres mancipationes
et duas manumissiones ^ — fieri solebant, corrigentes sive tollentes"; auch wird man,
wie schon oben bemerkt, die Unterscheidung zwischen dem „von der Hand lösen"
und „dem anderen unterwerfen" auf die alte Verbindung der Form der Emancipation
und in iure cessio beziehen müssen; allein dass jene „Lösung" noch durch die
alte Form der drei Mancipationen bewirkt sei, ist nicht wahrscheinlich, da nach
§ 3 unseres Rechtsbuches, wie oben ausgeführt ist, die Emancipation selber bereits
nicht mehr durch die drei Mancipationen, sondern einfach durch gerichtliche Aus-
stellung eines Freibriefes vollzogen wurde. Dass aber die in iure cessio nicht mehr
vorgenommen wurde, kann man daraus folgern, dass schon Justinian sie gar nicht
mehr neben den Mancipationen und Manumissionen erwähnt. Es zeigt sich danach
auch hier, dass die angebliche Neuerung von Justinian eigentlich nur eine Bestä-
tigung einer schon lange vorhandenen Gewohnheit war.
4. Unter dem Richter und dem rp[e\Lm sind nicht zwei verschiedene Beamte
zu verstehen, sondern einfach der praeses provinciae. In § 75 wird der Yj^efjicdv
geradezu als Richter der Provinz bezeichnet. Nach § 3 und 58 muss die Emanci-
^ Genau genommen steht zwar nicht da, dass der Richter die vno|ivt)(jiaTa schreibe, und man
könnte daher darunter auch die Privat-tabulae der L. 4 verstehen, indessen lässt wenigstens Ar
den „Bericht im Bureau des Statthalters schreiben*^ ' Gai. 1, 134. ' Die in iure cessio
lässt er weg.
224
L. 52. pation vor dem Richter geschehen, während sie unzweifelhaft in der Regel vor dem
})raeses provinciae vorgenommen werden musste. Dem entsprechend wird auch der
praeses provinciae in C. 8, 47, 2, 1. 4, und J. 1, 11, 8 ebenso wohl bei der Arroga-
tion als bei der Adoption im engern Sinne als der competente Beamte genannt,
und Justinian nennt ihn bei der letzteren, wo der obige Text den ijYefUJV hat, all-
gemein competentem iudicem.^ Dass aber '^yeiiciv eben so wie apx<^ ^^^ praeses be-
deutet, hat schon Gothofred* nachgewiessen.
«
§53.
P. 22. Ar. 33. Arm. 27.
Ein zweifelloser Satz des römischen Rechts. Gains (2, 87) sagt: „quod servi
nostri mancipio accipiunt vel ex traditione nanciscuntur vel ex aliqualibet causa
adquirunt, id nobis adquiritur; ipse enim, qui in potestate nostra est, nihil suum
habere potest."
§ 54.
Ar. 100. Arm. 99.
Der Inhalt dieses Paragraphen ist sehr auffallend. Wenn Jemand ein Legat
an einen Fremden, d. h. nicht mit ihm Verwandten, vermacht, der in väterlicher
Gewalt steht, so soll dieses dem Vater nicht erworben werden; nur bei minder-
jährigen Kindern kann der Vater das Legat fordern, um es dem Kinde aufzube-
wahren bis zur Volljährigkeit; eine Ausnahme ist nur, wenn der Vater bedürftig
i>t, dann kann der Richter ihm die Verfügung über das Legat zusprechen. Wir
kennen bis jetzt durchaus keine Bestimmung der Art im römischen Rechte. Mau
wird an die bona matema und matemi generis erinnert , bei denen schon Constantin
dem Vater die Veräusserung verbot und nur den Niessbrauch mit Aufbewahrung
für das Kind auf die Zeit seiner Befreiung von der Gewalt liess. C. Th. 8, 18-
Allein die obige Bestimmung ist doch anders. Hier ist kein Niessbrauch, dagegen
im Falle der Bedürftigkeit volle Verfügung, und ausserdem Herausgabe an das Kind
nicht bei der Emancipation, sondern bei der Volljährigkeit. Dazu kommt die Be-
schränkung auf Fremde. Das Princip scheint zu sein, dass, weil bei Legaten an
Fremde das Vermögen aus der Familie kommt, es nur den betreffenden Fremden
sell)er zukommen soll, nicht seinem Vater, während bei Legaten an Verwandte
das Vermögen in der Familie bleibt, und daher auch das alte Recht des Vaters
auf den Erwerb des Sohnes bleibt. Der Satz ist zwar ohne alle Analogie im römi-
schen Rechte, könnte aber im Anschluss an die bona matema, wenn er nicht auf
reinem Missverständnisse beruht, durch irgend ein Kaisergesetz aufgestellt sein, was
später wieder aufgehoben und darum nicht an uns gelangt ist.
> C. 8, 47, 11.
* Zum C. Th. 6, 2, 4. pag. 15, b.
225
§ 55. L. 55.
Dieser Paragraph bestätigt die Ansicht, dass Intercessionen von Frauen gültig
sind, wenn sie in ihrem eigenen Interesse vorgenommen sind, d. h. wenn das Geschäft,
für welches die Frau intercedirt, ihren eigenen Vortheil bezweckt, also z. B. wenn,
wie es hier heisst, „für sie oder für die ihr zugekommene Erbschaft" ein Darlehn
aufgenommen ist.^ Windscheid^ ist gegen diesen Satz, hauptsächlich weil in
D. 16, 1, 17, 2 bei einem gemeinschaftlichen correalen Darlehn unterschieden werde,
ob das Geld zur Erhaltung einer gemeinschaftlichen Sache oder zur Anschaffung
einer solchen geliehen werde, und nur im ersten Falle solidare Haftung der Frau
mit Ausschliessung des Velleanum angenommen werden, im zweiten dagegen nur
partiale. Allein in diesem zweiten Falle ist das Darlehn ja in der That auch nur
zur Hälfte ,,für sie" oder zu ihrem Interesse aufgenommen und verwendet. Denn
dass sie, wie Windscheid sagt, durch ihre Verbürgung dem Mitkäufer den Mit-
kauf vielleicht erst möglich macht, und dieses vielleicht Voraussetzung für ihren
eigenen Ankauf war, begründet ja noch keine reale Verwendung in ihren Nutzen.
§ 56.
unter der Verpfändung der Sachen der Frau vom Manne ist hier oflFenbar
nicht eine eigenmächtige und unbefugte zu verstehen, sondern eine mit ihrer Ein-
willigung geschehene. Darin liegt eine Intercession und darum tritt dieselbe Be-
handlung ein, wie in § 55.
§57.
Mit Recht hat Rudorff (Symb. 115) diesen Paragraphen auf die querela
inof&ciosi bezogen, doch konnte er den Hauptbeweis dafür noch nicht erkennen,
nämlich den aus dem syrischen Worte für Beschwerde. Dieses bedeutet eigentlich
Vorwurf oder Tadel, und ist daher offenbar die wörtliche Uebersetzung des grie-
chischen pi^t{>(^, was bei Justinian und seinen Juristen der technische Ausdruck
für querela war, sowohl bei der querela inofficiosi als bei der querela non niune-
ratae pecuniae und dotis.^ Der Ausdruck ixaToorov für die querela inofficiosi ist
sonderbar und wohl corrupt. Er weist allerdings auf das Centumviralgericht,
allein dieses hiess IxarovxavSpiov SixaoxiQpiov, wie man aus einer Theodorischen
Scholie zu den Basiliken sieht.^
Die Verjährungen von 1 und 5 Jahren stehen im Texte ziemlich unklar neben
1 Vangerow, Pand. 3, 147. • Pand. § 485, n. 23. ' So in Nov. 100 bei der
quer. n. n. dotis, bei Theophüus (2, 18 pr.) und in den Basiliken bei der quer, inofif. Hier hat
der ganze Titel von der quer, inoff. die Ueberschrift : icep\ (ji^|i\];e(i>c dia^xT]?, und ebenso ist der
Ausdruck fortwährend im Texte gebraucht in Bas. 39, 1, bei der quer. n. n. pec. in Bas. 23, 1, 70.
^ Bas. 42, 1, 70, sohol. 1.
BOmsoHss Bbohtibvob. 29
L. 57. einander, doch hat RudorfF die erste mit Recht auf die bonorum posaessio litis
ordinandae gratia bezogen', da ja die Frist der bon. poss, für Aeltern und Kinder
stets ein Jahr war.^ Die 5 Jahre sind die bekannte Verjährungszeit fur die Querel
selber. Dass die Verjährung bei dieser Klage fur Minderjährige gar nicht läuft,
ißt durch Valerian bestimmt.' Eine besondere Ausnahme für Soldaten kenuen wir
nicht. Sie beruht auch wohl nur darauf, daas die Soldaten besonders oft in der
Lage sind, Restitution gegen die Verjährung wegen Abwesenheit fordern zu können.*
Dieses steht in der Wirkung einer eigentlichen Ausnahme fast gleich, und dass
wirklich nichts anderes gemeint ist, deuten die Worte an , daas er „im Kriege oder
an einem ü-emden Orte sein könne". Dass aber die Restitution wegen Abwesenheit
bei den Soldaten besonders häuSg und richtig war, sieht man daraus, dass sie
Theodos bei der 30jährigen Verjährung besonders mit ausschliesst in den Worten:
,,non eexus fragilitate, uon absentia, uou militia contra banc legem defendendu". *
P. 72. Ar. 102. Arm. 101.
Eine VerstoBsung der Kinder ist nach römischem Rechte nicht möglich- Die
Griechen hatten sie, und zwar in der bestimmten Form einer iTzox^fv^i^^ allein sie
wurde von den Römern auch in Griechenland aufgehoben.' Die römische emancipatio,
die am Ende des Paragraphen für zulässig erklärt wird, unterschied sich von der
ÄTtoxrfipuSiC wesentlich dadurch, dass sie nicht wider den Willen des Kindes geschehen
konnte^, so dass selbst bei der sog. em. Anastasiana durch kaiserliches Rescript
eine ausdrückliche Zustimmung des Kindes gefordert wurde." Sonderbar ist, daas
nur bei dem Sohn, den man sich geschrieben hat vor dem Richter, d. b. dem adop-
tirten, einfach gesagt wird, man könne ihn nicht Verstössen, bei dem wirklichen
d. h. dem leiblichen, Sohne dagegen nur man könne ihn nicht ,,ohne Grund" Ver-
stössen. Die Verstossung war als solche bei beidnn gleichmässig absolut unzulässig.
Ein Unterschied war zwischen beiden höchstens bei der Emancipation, insofern
hier der leibliche Sohn widersprechen konnte, der adoptirte, wie es scheint, nicht,
obgleich dieses streitig ist.^" Eine iusta causa emancipationis kommt aber über-
haupt nur bei der Arrogation unmündiger Kinder vor, hier heisst es: ,,non alias
emancipare cos potest adrogator, nisi causa cognita digni emancipatione fuerint,'"'
Es scheint, als ob diese Unterschiede im obigen Texte verwirrt seien. Richtiger
sind vielleicht die drei anderen Texte, die überhaupt nur von einem „adoptirten
Kinde" sprechen.
> D. B, 2, 6, 1; 7 pr. 8.
qui diBoedere Bignis mne pericnlo t
• C. 7, 39, 3,1. ■ Herrmna
• C. 8, 48, ß. '<• Vgl. Tai
n. 12. ■' J. 1, 11, .'}.
' D. 38, 9, 1, 12. » C. 2, 40, 2. ' „MiHtes omnes,
on poasunt, rei publicae oausa ahease intellegantur." D. 4, 6, 4fi,
1, gr. PrJv. Alt-jrlh. § 11. ' C. 8, 46, 6. ' Paul. 2. 25, 5.
gerow, Pand. § 267, nro. 2. Windsoheid, Fand. § 5Sß,
d
227
§ 59. L. 50.
P. 73. Ar. 103. Ann. 102.
Dass der Vater nicht für die Schulden seiner Söhne haftet, ausser wenn sie
auf seinen Befehl , oder genauer seine Ermächtigung (iussus), contrahirt haben, ist
zweifelloses römisches Recht ^, ebenso dass man für Mutter, Schwiegervater und
Brüder nicht haftet, ausser wenn man sich für sie verbürgt hat.
§60.
Ar. 105. Arm. 103.
Dieser Paragraph lautet in jedem der vier Texte anders. L spricht vom
Bäuber, Ar vom Mörder, Arm vom Diebe, P hat zwei verschiedene Sätze: 1. der
Herr dürfe seinen Sklaven nicht tödten, sondern müsse ihn zur Bestrafung an den
Richter geben; 2. wer einen Räuber oder Mörder oder sonst Todesschuldigen tödte,
solle wieder getödtet werden. Die Verwechselung von Räuber, Dieb und Mörder
ist nicht gerade wesentlich, wohl aber die mit dem Sklaven, da sie ein ganz anderes
Delict hereinbringt.
Der ächte Text ist wohl sicher in L enthalten, da P den XTjamjc in nro. 2
gleichfalls hat, und somit nro. 1 ein ganz fremder Zusatz zu sein scheint, der
aber allerdings unzweifelhaft richtig ist, da die Tödtung der Sklaven schon von
Antoninus Pius verboten und dies von Constantin noch verschärft war.* Der Satz,
dass man Räuber und Diebe nicht tödten dürfe, ist offenbar zu allgemein gefasst;
denn der Fall der Nothwehr ist jedenfalls ausgenommen, beim Räuber in C. 9, 16,
2. 3, beim fur nocturnus und dem qui telo se defendit, in D. 9, 2, 4, 5 pr.; 48, 8, 9.
Die Bestimmung über die Uebergabe des Räubers an die Beamten im obigen Texte
beruht wahrscheinlich auf Paul. 5, 23, 9 \ wo es von der Tödtung des bewaffneten
Diebes heisst: „lege Cornelia de sicariis quidem non tenentur, sed melius fecerit, si
eum comprehensum transmittendum ad praesidem magistratibus obtulerit".
§ 61.
Ar. 78.
Die Stelle enthält die bekannten Bestimmungen, dass die Wittwe, die im
Trauerjahr wieder heirathet, infamis wird und alle testamentarischen Zuwendungen
von ihrem ersten Manne verliert.* Merkwürdig ist nur, dass hier noch die alte,
angeblich von Numa Pompilius angeordnete *, Zeit von 10 Monaten für die Trauer-
zeit angeführt wird, während diese doch bereits im Jahre 381 in einem Gresetz von
Valentinian und Theodosius auf 12 Monate erhöht war.^ Da dies Gesetz in den
C. Th. 3, 8, 1 aufgenommen war, ist es schwer erklärlich^, warum man die alte Zeit
^ C. 4, 13. • J. 1, 8, 2. C. Th. 9, 12, 1. » Auch in der Coli. 7, 2. * C. 5,
9, 1. 2. ^ Plut. Numa. 12. * L. 2 oit. „Parvum temporis post decern menses servan-
dum adicimus, tametsi id ipsum ezignum putemas". ^ Vgl. unten Abhdl. III.
29*
. festgehalten hat. Schwerlich kann man ein blosses Versehen annehmet]. Die Stelle
findet sich zwar bei P und Arm nicht, wohl aber im Ar 78. Auch später sind die
10 Monate im Onente stets festgehalten. Sie finden sich noch bei Ebed Jesu 2, IG.
P. 50. Ar. 61, Arm. 62.
Die Todesstrafe ist für Eiitfiihrnng wie für Ehebruch durch Constanün ein-
geführt.'
S 03.
P. 60*. Ar. 76. Arm. 76.
Der Zwsifel, ob ein Mann seine Erbschaft seiner Frau zuschreiben könn^
wenn er keine Kinder habe , scheint sich auf die Bestimmung der Lex Papia Pop-
paea zu beziehen, dass kinderlose Ehegatten nur eine decima ihres Vermögens von
einander durch Erbeinsetzung oder Legat erwerben (capere) könnten. ' Durch
HonoriuB und Theodosius war dies aufgehoben und den Ehegatten die sogen, solidi
capacitas ertheilt.* Dass Ehegatten „mit den Kindern zusammen" eingesetzt werden
konnten, war nie zweifelhaft. Die Erwähnung der ^ep«) am Schlüsse geht wohl
darauf, dass scbon nach dem älteren Rechte „mulier praeter decimam dotem (re-)
legatam sibi capere potest".*
§ 64.
Ar. 109. Arm. 107.
Der Paragraph enthalt zunächst den zweifellosen Satz, dass wer eine Sache
in fremdem Namen kauft, aber sich selber den Besitz übergeben lässt, Eigeiithümor
derselben wird und sie benutzen kann, selbst wenn in den Kaufbrief nicht sein
eigener, sondern der fremde Name eingeschrieben ist, dass er aber hei Grund-
stücken dann auch die Steuer davon zahlen muss. Das erstere entspricht den schon
oben bei § 43 angeführten Stellen in C. 4, 50, namentlich der L. 4, in der es heisst
„Quamvis instrumento emtionis socrus nomen inscripsisti , tarnen si possessionem
tenes dominus effectus es." Das zweite ist allgemeines Princip des römischen Steuei
Wesens. Jeder neue Eigenthümer mnsste selber darauf antragen, „censualibus p»-
ginis nomen suum annotari." '^ Noch deutlicher als in L ist die Beziehung auf die
Steuerzahlung in Ar 109 ausgesprochen. Hier beisat es, es solle dem Käufer nicht
schaden: „wenn er nicht das Docnment in seinem eigenen Namen geschrieben hat^
weil an jedem Ort die Steuer verlangt wird von dem Inhaber des Gutes, der es ill
Besitz hat, und sein Name steht gescbriebon in der Steuerrolle."
m- A
A
» C. 9, 9, 89, 4.
' ü^. fr. 15, 1-8; IG, 1.
229
§ 65. L. 65.
Ar. 110. Ann. 108.
Der erste Theil dieser Stelle bietet keine Schwierigkeiten, sobald man ihn
nicht mit Land^ vom Verkaufen, sondern vom Kaufen versteht, was bei dem syri-
schen Worte, welches je nach der Ergänzung der nichtgeschriebenen Vocale Kaufen
oder Verkaufen bedeutet, vollständig zulässig ist. Bestätigt wird es durch Arm 108. ^
Das Verbot, dass die Proconsuln und sonstigen Statthalter in den Provinzen
nichts kaufen durften, ausser was zum nothwendigen Lebensunterhalte gehöre, stammt
schon aus der Republik, und hängt mit den Verboten, Geschenke anzunehmen und
Wucher zu treiben, zusammen. Schon Cicero sagt vom Kauf: „(maiores) sanxerunt,
ne quis emeret mancipium, nisi in demortui locum" ^; und führt als Grund dafür
an: „quod putabant ereptionem esse, non emptionem, quum venditori suo arbitrio
vendere non liceret." In der Kaiserzeit ist das Verbot mehrfach wiederholt und
verschärfte Ulpian sagt: „mandatis (principum) continetur, ne donum — procon-
sul — accipiat ematve quid nisi victus cottidiani causa."' Ein neues sehr ausführ-
liches Gesetz erliess Valentinian I. im Jahre 365*, worin das Verbot specialisirt ist,
„sive agri sint, sive domus, sive mancipia, sive quaecunque mobilia", was vielleicht
der Aufzählung bei Arm zu Grunde liegt: „weder Haus noch Garten, noch Vieh
noch andern Besitz." Dagegen wurde das Verbot von Valentinian UI. im Jahre 451
durch ein Gesetz, was von Rom aus für das occidentalische Reich erlassen ist,
und unter Valentinian's Novellen auf uns gekommen ist^ vollständig aufgehoben.
Er hält es für unwürdig, „his solis, qui ad honores evehuntur libertatem in con-
tractibus non patere", und bestimmt daher: „censeo igitur, ut in quibuslibet admi-
nistrationibus — positis emendi quae ceteris copia sit." Das Gesetz ist etwa 20 Jahre
vor der Abfassung unserer Sammlung erlassen. Es ist daher sehr auffallend, dass
es hier vollständig ignorirt ist. Die Erklärung dafür liegt wohl darin, dass das
Gesetz eben nur für das occidentalische Reich erlassen und im orientalischen nicht
recipirt ist. Hänel hat in seiner Ausgabe der Theodosischen Novellen^ hervorgehoben,
dass bei der Publication des Theodosischen Codex durch die beiden Kaiser Theo-
dos und Valentinian zwar ausgemacht wurde, dass beide Kaiser ihre neuen Gesetze
einander gegenseitig zuschicken wollten, dass sie aber Geltung in dem andern Reiche
nur durch neue Publication in demselben erlangen sollten, und dass zwar demge-
mäss die Gesetze von Theodos an Valentinian gesendet und von diesem publicirt
sind, dagegen umgekehrt die Gesetze von Valentinian entweder gar nicht an Theo-
dos gesendet oder von diesem nicht gebilligt und nicht publicirt zu sein scheinen.
* Bei Land's üebersetzung ist der erste Satz nichtssagend und der zweite sinnlos. ' Verr.
2, 4, 5. üeber Schenkungen s. D. 1, 18, 18: „plebiscite continetur, ne quis praesidum
munus donumve caperet, nisi esculentum potulentumve." ' D. 1, 16, 6, 3. cf. D. 18, 1, 62;
49, 14, 46, 2; 49, 16, 9 pr. * C. Th. 8, 15, 5. » Nov. Valent. UI, tit. 31. • Praef.
p. XXVIII. XXIX.
L. 66. da vir nichts dar&ber finden und keines derselben von Justinian berücksichtigt ist.
UnBere SammlDHg enthält eine merkwürdige Bestätigung dieser Annahme.
Im JiutiaisbiEchen Codex ist das Verbot des Kaufes übrigens wieder herge-
stellt, jedoch mcht durch AuEuabme des alten Gesetzes von Valentiniau I., sondern
durch ein- gaaa neues Gesetz von Justinian selber von» Jahre 52ä \ in welchem die
früheren Gesetse gar nicht erwäknt sind.
Grone Schwierigkeiten macht die zweite Hälfte des § 65. Ebenso wie der
Statthalt^ Ton seinen L'nterthauen nichts kaufen darf, soll auch der Leihgeber,
d. h. GUolnger) von seinem Schuldner nichts kaufen dürfen, „bis dass er bezahlt
wird", der Axm fügt noch hinzu: ,,und nach Belieben verkauft." Dies wäre ein
ganz onerhorter Satz! Die Parallele zwischen dem Statthalter und dem Gläubiger
wegen der Höglic^eit, ihre Macht zu Erpressungen zu missbrauchen, ist zwar klar,
aber der Untanehied zwischen beiden ist doch so gross und so Itandgreülich, das«
ein so allgemeinem Verbot fiir deu Gläubiger geradezu unsinnig wire. Der Arm
spricht ea denn anch nur für den Pfatidgläubiger aus, allerdings dem Wortlaute
nach nicht blos in BetrefT der Pfandsache, sondern allgemein, also auch für alle
anderen Sachen; allein dies könnte sehr wohl nur ein Missverstäudniss oder schiefe
Darstellung dee Compilators sein, da das blosse Pfand an sich doch keinen Grund
fiir das Verbot dea Kaufes anderer Sachen vom Schuldner bilden kann. Somit würde
es sich eigentlich nur um die Frage handeln , ob der Pfandgläubiger die Pfandsaclie
vom Stdmldner kaufen dürfe, bevor die Schuld getilgt ist. Auch so ist das Verbat
immer noch aafßUlig genug. Die Erlaubtheit eines solchen Kaufes konnte im altern
Rechte, so lange die lex commissoria erlaubt war, gar keinem Zweifel unterliegen.
Sie ist daher in vielen Stellen der Pandekten theils ausdrücklich ausgesprochen,
theils ohne weiteres vorausgesetzt.* Wenn dabei in einigen Stellen mögliche Zweifel
angenommen and l)eseitigt werden, so liegen diese nicht in der Möglichkeit eines
Druckes vom Gläubiger auf den Schuldner, sondern nur in Zweifeln aus den Er-
fordemissen des Eaufes, so z. B. wenn Papinian sagt: „pignus emere posse, quia
in dominio manet debitoris" ^, oder: „pignos recte emit, — nee incerti pretü venditio
videbitur*' *, u. a. Ein Zweifel an der Erlaubtheit des Kaufes aus dem obigen Gnmde
konnte überhaupt nur erst nach dem Verbote der lex commissoria von Constantin
entstehen. Dieser gründete sein Verbot darauf: „Qaoniam inter alias captiones prae-
cipue commiBBOriae legis crescit asperitas"'; und man sieht daraus, dass hier in der
That viel&ch Hissbrauch der Macht, die der Gläubiger über den Schuldner hat,
stattgefunden hatte. Insofern war daher hier der Vergleich mit dem Statthalter
wirklich allenfalls möglich. I
Auf ias Verbot der lex commissoria wird man daher achliearilch das gum
> C. 1, 68, 1. ' D. 20, 6, 12 pr.; 20, 1, 16, 9; 18, 1, 81j 18, 7, 20, 3; 46, S, «; 6, %]r
9, 1. Vgl Dornhurg, Pfandreohl, B. 2. 8. 279—288. » D. 20, 5, 12 pr. ' Vat fr. ^
• C. Tk 8, a, 1. = C. J. 8, 34, 3.
231
KaufVerbot des § 65 reduciren müssen. Damit ist dann von selber gegeben, dass L. 65.
der Vergleich zwischen dem Statthalter und dem Gläubiger nicht auf einer Idee
der alten Juristen beruht, sondern ein Gedanke der Nach-Constantinischen Zeit ist,
vielleicht nur dem Kopfe unseres Compilators seinen Ursprung verdankt. Auffal-
lend bleibt freilich immer noch, dass man in dem Verbote der lex commissoria
unbedingt auch das Verbot eines Kaufes der Pfandsache gesehen hat, während
wir heutzutage doch beides sehr scharf trennen.^ Indessen liegt eine Erklärung dafür in
der Westgothischen Interpretation zu Constantin's Gesetze, die nur kurze Zeit nach
unserer Sammlung angefertigt ist. Diese fasst die lex commissoria geradezu als
einen bedingten oder zukünftigen Kauf auf, indem sie sagt: „Gommissoriae cautio-
nes dicuntur, in quibus debitor creditori rem oppignoratam ad tempus vendere
promittit". Dies ist nun zwar an sich unrichtig und auch keinenfalls Ansicht der
Justinianischen Juristen gewesen, wie die Aufnahme der obigen Stellen in die Pan-
dekten beweist, allein man sieht, dass eine derartige Ansicht vor Justinian jeden-
falls bestand, wie sie ja auch bei uns in neuerer Zeit wieder aufgestellt ist.^
Ganz corrupt ist die Darstellung in Ar 111: ein städtischer oder ein Steuer-Beamte
dürfe nichts von seinem Vermögen verkaufen, um seinen Gläubiger zu befriedigen,
bis er seinen Lohn verdient, dann fordere der Gläubiger daraus seine Schuld.
§ 66.
P. 77. Ar. 48. Arm. 39.
In einer etwas umständlichen und un juristischen Weise ist hier das Becht
der praescriptio longi temporis, wie es vor Justinian war, dargestellt. Besonders
hervorzuheben sind dabei nur 2 Punkte:
1. Dass die Unterbrechung der Verjährung nicht erst durch die litis contestatio
sondern schon durch Tcapa-y^eXfa, die durch Schriftstücke dem Besitzer geschickt
sei, angenommen wird. napaTyeXta ist denuntiatio und bedeutet im fünften Jahrhunderte
die Ankündigung oder Erhebung der Klage durch Zufertigung eines libellus con-
ventionis, wie unten bei § 75 und 76 näher besprochen werden wird. Hier kommt
zunächst nur in Betracht, dass die TcapafyeXia, wie der Text sagt, eine „durch Schrift-
stücke zugeschickte" Klage -Verkündigung ist. Diese ging der wirklichen Ver-
handlung der Klage, die mit der litis contestatio begann, nach Umständen lange
voraus. Somit bestätigt unsere Stelle die schon von Savigny' aufgestellte, aber viel-
fach bestrittene Ansicht, dass die Unterbrechung der praescriptio longi temporis
sogar schon vor Justinian von der litis contestatio auf die Zeit der Mittheilung
der Klage an den Beklagten zurückgezogen ist. In Stellen von Diocletian * ist zwar
noch die lit. cont. als der entscheidende Zeitpunkt bezeichnet; in einem Gesetze
1 Windsoheid, Pand. § 238 n. 3. * Weber, Versuche, S. 349 fg. Vgl. Warn-
könig im civil. Archiv, 24, 35. 312—331. » System, 5, 317. * C. 3, 32, 26; 7, 38, 10.
L. 66. Coa^itantiD's' heisst es aber bereits: ,,taDquam lite ex eo die, quo possessor a
iudiciuiD TOcatus est, ad interminpendam 1, t. praescriptionem contestata"; und i
Verla,nfe des vierten Jahrhunderts ist dieses dann allgemein auf die denontiatio *
übertragen. Darauf beruht bei Theodos die Unterbrechung der iSOjährigen Ki^en-
verjährUDg durch die „subaecuta conventio" (C. Th, 4. 14, 1, 1), bei Justiuus die
„iutarruptio perconventionem iütroducta"'', und bei Justinian das: „silibellum con-
Tentionis ci transmiserit, — esse interrupta temporum curricula."' Die lit. cont-
wird dabei nur noch im Gegensätze dazu erwähnt, so von Theodos: ,,post litem
contestatam — denuo triginta annorum devoluto curriculo", und Ton Justinss:
„per detentionem (pignorum) iuterruptio fit — multo magis, quam per conventionem,
quum litis contestationem imitatur ea detentio." Die obigen Stellen von Diocletian
erscheinen danach als antiqoirte Reste des alten Rechts.
2. Der zweite Punkt, der hervorzuheben ist, betrifft den bekannten Unterschied
von 10 und 20 Jahren bei der Berechnung der praescriptio inter praesentcs und
absentee. Kacb Justinian's Bestimmung im C. 7, 33, 12, hängt dieses davon ab, ob
die beiden Parteien ihren Wohnsitz in denselben oder in verschiedenen Provinzen
haben. Justinian sagt aier, dass darüber im älteren Rechte Zweifel gewesen seien.
Welcher Art sie waren, sagt er nicht, wir erfahren es jetzt aus dieser Stelle. Als
Fälle der 20jährigen Berechaung werden angeführt, wenn der Kläger entweder „an
einem andern ferneu Orte ist oder von einem andern Orte ist". Das letztere be-
deutet ofl'enbar das Domicil, das eratere aber den blossen Aufenthalt, wie die Bei-
spiele des Kaufmanns und des Soldaten zeigen.
§ I37.
Ar. 76—77. Arm. 77—78.
Die Ungültigkeit der Bürgschaften der Frauen ist bekannten Rechtens. Da-
gegen unterlag das Recht, Processvollmachten an andere zu ertbeilen, im späteren
Rechte keiner besonderen Beschränkung und findet sich auch mehrfach speciell
anerkannt.* Es ist daher auffallend, dass das Recht hier in einen so specielleu
Gegensatz zu der Verbürgung gesetzt ist. Wenn die Frau umgekehrt selber einen
anderen im Process« vertreten wollte, so könnte das zwar eine ungültige Inter-
cession enthalten', allein dass sie ihren eigenen Process durch einen Vertreter führt,
ist nie eine Intercession. In Ar 76- 77 und Arm 77. 78 hangen die beiden Sätze
von der Bürgschaft in der Vollmacht auch gar nicht mit einander zusammen,
sondern bilden ganz getrennte Paragraphen. Man wird daher auch wohl in L kein
besonderes Gewicht auf die Verbindung legen dürfen,
Dass übrigens das Recht, eine Process-Voltmacht zu ertbeilen, überhaupt su
besonders hervorgehoben wird, hat seinen Grund wohl in dem älteren Rechte,
' C. 3, 19, 2. ' C. 7, 39, 7, ß. * C. 7, 40, 3. • VbI. fr. 325—327. C. 2, 12,
2. 10. 11. 13. U. ' D. 16, 1, 2, 5. 3. C. 2, 12, 18.
233
wonach es zweifelhaft gewesen zu sein scheint, ob Frauen einen Procurator ohne L. 67.
tutoris auctoritas ernennen könnten. Zur datio cognitoris war sie gewiss nöthig,
da diese ein formeller Civilact war^ obgleich es nirgend ausdrücklich gesagt ist,
auch nicht von Ulpian da wo er die Fälle der Nothwendigkeit aufzählt. ^ Dagegen
wurde sie für die Bestellung eines Procurator, die ein freies formloses Mandat
war, nicht gefordert. Papinian sagt: „Mulieres et sine tutoris auctoritate procura-
torem facere posse." Dass dabei indessen anfangs doch Zweifel gewesen sein mögen,
liegt von selbst nahe, und wird durch die Phrase „nuUi dubium est" in einem
Rescripte von Diocletian wahrscheinlich gemacht.^
Schliesslich könnte man noch fragen, ob die Unterscheidung von Ehemann
und Fremden bei der Vollmacht so gemeint sei, dass sie für die letzteren nur sub-
sidiär zulässig sei. Es findet sich indessen dafür durchaus kein Anhalt, und ist
an sich nicht wahrscheinlich.
Die Behandlung der ganzen Stelle bei Rudorff Symb. 109 beruht auf Land's
falscher Uebersetzung.
§ 68.
Ar. 101. Arm. 109—110.
Der Unterschied, der hier im Anklagerechte des Vaters gegen seine Kinder ge-
macht wird zwischen den Delicten gegen ihn selber und gegen Fremde, findet sich so
direct in unseren bisherigen Quellen nicht. Wir haben zwar die Bestimmung, dass der
Vater bei ungebürlichem Benehmen des Sohnes die Beamten um Hülfe angehen, oder
ihnen den Sohn zur Bestrafung übergeben kann*, und ferner dass der Vater wegen Ehe-
bruchs des Sohnes mit seiner (des Vaters) Frau eine eigentliche Anklage gegen denselben
erheben kann, und ebenso bei Lebensnachstellungen gegen ihn^; die negative Seite aber,
dass er ihn wegen Delicte gegen Fremde nicht anklagen könne, ist nirgend aus-
gesprochen, auch nicht in der Hauptstelle über die Anklagefähigkeit in D. 48, 2,
8 — 11. Danach erklärt ihn Geib^ allgemein für fähig, Rudorff^ umgekehrt für
unfähig. Das Richtige möchte wohl in der Unterscheidung unseres Rechtsbuches
liegen. Den Ausgang hat indessen sicher die allgemeine Ausschliessung des
Vaters gebildet, von der erst später Ausnahmen zugelassen wurden. Der Grund
dafür lag jedoch nicht in dem allgemeinen väterlichen Verhältnisse, sondern
speciell in der väterlichen Gewalt. Der Vater hat selber eine Justiz über den
Sohn, und zwar bis zur Todesstrafe, darum kann er nicht als Ankläger mit ihm
streiten, „non magis cum his, quos in potestate habemus, quam nobiscum ipsis
agere possumus".® Dieses bezieht sich zwar zunächst nur auf die civile actio furti.
1 Gai. 4, 83—84. • ülp. 11, 27. Rudorff, Vormundschaft, 3, 372, hat die Noth-
wendigkeit ohne weiteres angenommen. ' Yat. fr. 325 — 327. * D. 1, 16, 9, 3; C. 8,
46, 3; 9, 15, 1. » D. 48, 8, 2. (aus ülp. 1. I de adulteriis.) C. 9, 1, 14. « Geschichte des
röm. Criminalprocesses, S. 516 n. 39. ' Rom. Rechtsgeschichte, 2, 425 nro. 6. • D. 47,
2, 16.
BöMXBCEBB BkOBTBBUOH. 30
234
L. GH. ist aber an sich bei der Accusation ebenso begründet. Natürlich wäre die Aus-
scliliessung danach aber auf die Kinder in der Gewalt beschränkt. Verkehrt ist
hier wieder die Darstellung von Ar 111: der Vater könne sich wegen Vergehen der
Kinder gegen ihn selber von ihnen lossagen, nicht aber wegen Vergehen gegen
Fremde. Der Schlusssatz des Paragraphen, dass Kinder nicht mit den Eltern vor
Gericht gehen dürfen, soll wohl die Ausschliessung der Kinder von Anklagen gegen
die Eltern, die oben § 25 ausgesprochen ist, ausdrücken.
§69.
Ar. 112. Arm. 111.
Der Paragraph behandelt den Fall der Schenkung einer Sache unter Vorbehalt
des Niessbrauches. Darin ist ein constitutum possessorium enthalten, daher steht eine
solche Vereinbarung einer wirklichen Tradition gleich, das Eigenthum geht über
und die Schenkung ist perfect geworden. Zwar hatten die Kaiser Honorius und
Theodosius dieses einmal im Jahre 415 aufgehoben und bestimmt: „ne ususfructus
exceptio pro traditione possit int^lligi " ^, allein sie hoben schon nach 2 Jahren im
Jahre 417 diese Aufhebung selber wieder auf und bestimmten wieder: „ut quis-
qiiis rem donando usumfructum eins retinuerit, eam continuo tradidisse credatur/' *
Dieses Gesetz ist dann auch von Justinian beibehalten.' Dass der Schenker auf den
Niessbrauch nachträglich verzichten, d. h. ihn dem neuen Eigenthümer auch noch
schenken kann, versteht sich von selbst.* lieber die Schrift bei der Schenkung s.
oben die Erkärung zu § 24. Ar hat im Widerspruche mit § 24 den Satz, dass mit
der Uebergabe der Schrift das Eigenthum übergehe.
§ 70.
Ar. 113. Arm. 112.
Dass zur Gültigkeit von Erbtheilungen keine Schrift nothwendig sei, ver-
steht sich nach den allgemeinen Grundsätzen des römischen Rechts von selber und
ist in einem Rescripte der Kaiser Gallus und Volusianus vom Jahre 252 ausdrück-
lich anerkannt. C. 3, 36, 12. Dasselbe ist für sonstige Theilungen von Diocletian
ausgesprochen im Jahre 294. C. 3, 37, 4. (Vgl. § 47. 85.)
§71.
Ar. 114. Arm. 113.
Dass der Ankläger in Criminalprocessen Bürgen für die Durchführung der
Klage stellen müsse, war im alten Rechte noch nicht, war jedoch schon zu Ulpian's
1 C. Th. 8, 12, 8. « C. Th. 8, 12, 9. » C. 8, 53, 28. 35, 5. * Ar 112 hat
hier wieder Unsinn, indem er von Uebergabe d Rückgabe des Niessbrauches spricht.
235
Zeit eingeführt ^ und ist später wiederholt eingeschärft.^ Die Strafe der Talion L. 71,
für falsche Anklagen findet sich gesetzlich zuerst im Jahre 373 in einem Gesetze
von Valentinian P, später mehrfach*, auch im Justinianischen Rechte.* Im einzelnen
kam sie freilich auch schon früher vor, z. B. Suet. Oct. 32.*
§ 72.
Ar. 115. Ann. 114.
Dass man Adoptivkinder eben so gut emancipiren kann, wie leibliche, und
dass dieselben dann alles Erbrecht gegen den Adoptivvater verlieren, auch nicht
wie die leiblichen die bonorum possessio unde liberi haben, ist ein bekannter zwei-
fellosser Rechtssatz. D. 38, 6, 1, 6. Derselbe gilt an sich bei der Adrogation so
gut wie bei der Adoption im engern Sinne, nur sind bei der ersteren im Falle
der Adrogation von Unmündigen die bekannten Beschränkungen von Antoninus
Pius in Betreff der iusta causa emancipationis und der sog. Quarta D. Pii, die
in den Jnst. 1, 11, 3 ausgeführt sind. Da der obige Text davon nichts erwähnt,
so sieht man, dass er mit den Worten „von einem fremden Manne'* speciell die
datio in adoptionem vom leiblichen Vater hat bezeichnen wollen.
§ 73.
P. 31. Ar. 37. 118. Arm. 32.
Die Stelle handelt von der längst bekannten Bestimmung, dass ein Freier,
der sich ad pretium participandum von einem andern als Sklave verkaufen lässt,
zur Strafe nicht zur proclamatio in libertatem zugelassen wird, und folglich wirk-
lich in Sklaverei verfällt, falls er nur bereits über 20 Jahre alt war.' Drei Punkte
sind dabei besonders hervorzuheben:
1. Dass es heisst, der Verkaufte verliere seine Freiheit, „besonders wenn
er die tijjlt] halbirt und seine Hälfte bekommen hat." In L. 1. D. 40, 13 heisst es
ausdrücklich: „ita demum ad libertatem proclamare non possunt, si pretium ad ipsum
qui veniit pervenerit". Dasselbe ist in C. 7, 16, 5 und 7, 18, 1 gesagt. Doch steht
das „besonders" auch in P 31 und A 37 und 118, wo die Stelle sich in zwei verschie-
denen Fassungen findet. Die Erklärung ist wohl aus L. 2 pr. D. 40, 13 zu entnehmen,
wo es heisst: „ — prohibendum de libertate contendere D. Hadrianus constituit; sed
interdum ita contendendum permisit, si pretium suum reddidisset".
2. In P 31 heisst es: „wenn er einen Theil von seiner tijjltq bekommen hat,
oder auch die ganze Summe." Auch in den Pandekten ist in der Regel nur vom
*pretium participandum' die Rede, doch heisst es in zwei Hauptstellen schlechthin:
» D. 48, 2, 7, 1. ' C. 9, 1, 3; 9, 46, 1. 2. Vgl. Geib, Gesch. d. röm. Criminalprocesses,
S. 589. » C. Th. 9, 1, 11. * C. Th. 9, 1, 14. 19. • C. 9, 2, 17; 9, 12, 7. • Vgl.
Geib, röm. Criminalproc, S. 578—579. ' D. 40, 13, 1; 40, 14, 2. lieber den Ursprung
dieses Satzes s. Zimmern, röm. Kechtsgeschichte § 198.
30*
286
L. 73. „61 pretimn ad emu pervdnirei.'* ^ Erne VenchiedanheH tat luer bo venig wie in P
damit gnnflint.
3. £i L iriid nadi dem Empbnge des FreifeB hinzugerügt: „oder er sie
(die ttfLif) veraehrt hat bei dem ICanne als «emen Kaufpreis". Dies wäre eine Art
in Bolntom datio. äe Ist in den Pandekten zwar nicbt ertvabot, kann aber kein
Bedenken erregen. Unter „dem Manne", den L nennt, kann natürlicli nur der
Verkäufer gemeint sein, was Ar nnd Arm bestiLt^^en. Man sieht nur nicht recht,
wie der Yerkaofte, der doch nnn dem Eänier gehört, noch beim Verkäufer so viel
verzehren kann. Han müsste eine Torherige Verzehnuig und dadurch contrahirte
Schuld, die durch den Eaa^preis gedeckt werden eoll, nnnehmen.
§ 74.
P. 8St. Ar. 8a 79. Am. 88.
Hier ist der Sats des § 73 anoh für Weiber, die sicli Tei-k.iufen lassen, aii;^-
geBproofaeo. Dasa ex auch fSr sie galt, ist aouer Zmifsl.^ Zugleich wird hier dem
Verkaufe auch die Uitgabe in einer dos gleich gestellt. Auch dieses ist uicht neu,
vielmehr beisst es in L, 23 § 1 D. 40, 12: i^n sununa sciendum est, quae de veu-
ditis serrie, quibos denegator ad libertatem prodsmatio, dicta sunt, etiam ad do-
natos et in dotem datoB ref^ri poese, item ad eoe, qui pignori se dari passi sunt.'^
Ein pretinm als Kaa^reis, der getbeilt mrden könnte, kommt hier zwar nicht
vor, doch nmsa irgend eine Werthsaniechnong, an der der verkaufte Theil uehmi
kann, auch hier immer stattfinden.
§ 78. 76.
Ar. «. Arm. 40. P. 76*. Ar. 4T. Ann. 41.
Diese beiden Paragraphen gehören wesentlich zusammen. Sie betreffen den
sogenannten DennnoiationsprocesB der alteren Kaiserzeit, wie er namentlich im Theo-
dosiscben Codex hervortritt Sie sind daher aacb bereits in den Streit, der über'
die Gestalt dieser Proceasart besonders zwischen Wieding* und Bethmann-Holl»
weg * gefShrt ist, mit hereingezogen; Rndorff hat sie znr Unterstützung der An^
sichten EoUweg's in der Jnbilarsolirift für diesea publidrt nud commentirt \ beides?
aber nur auf Grundlage des Land'sohen Textes und dämm wenig überzeugend, so;
dass Wieding dadorch zu einer scharfen Kritik*, namentlich in Betreib der vorgeJ
scblagenen Textesanderungen, veranlasst wurde.
Die beiden Paragraphen bieten nnn allerdingB grosse Schwierigkeiten. ^
sind offenbar von den orientalischen Bearbeitern gar nidit redit verstviden. ^«ipjp
d
> D. «^ 12, 1 pr.j «i 18, 2 pv. ' 1). 40, 12, 3. C. 7, 16, IG. > Der Jasliniaw- ■
Bobe LibeUpröoeM, S. 460— A79. ' Der rümieoLe Civilproucfs, Bd. 3, S. 234— 211. Dagegen
wieder die Bvoenrion von Wieding i. d. krit. Vierteljalirsschrirt, 12, 2(iO— 265. ' S^mbolae
Bethm. BoUwegio obUtH die Ul. Sept. 1868, p. 115—113. ' Rritisuhe VierteljahraBohrift
1?, 260-8(a.
237
P und Arm sind hier völlig confus und gar nicht zu gebrauchen. L und Ar stim- L. 75. 76.
meu zwar im wesentlichen überein, aber L hat offenbar Fehler und Lücken, und
in Beiden ist die Sprache hier ganz besonders unbehülflich und unjuristisch.
Vor der Erörterung der Hauptfrage ist erst die Bedeutung der einzelnen
griechischen Ausdrücke festzustellen.
1. HagoLff&Ua. Dies ist der allgemeine wörtliche griechische Ausdruck für
die römische denuntiatio. Der Beweis für diese noch von Hollweg als zweifelhaft
hingestellte Annahme liegt zunächst in unserem Rechtsbuche selber. Das Wort
wird gebraucht in § 48 für die Denuntiationen beim SC. Claudianum, in § 96 für
die beim Pfandverkaufe, in § 76 für die zur Unterbrechung der 1. t. praescriptio,
in § 75 und 76 für die processualische Denuntiation. Damit stimmen die sonstigen
byzantinischen Quellen überein. So braucht Theophilus* (3, 21, 1; 4,6, 15) das
Wort für die Denuntiationen beim SC. Claudianum und bei der alten condictio;
bei dieser findet es sich auch in dem sog. Glossare des Philoxenus.^ In den
Basiliken ist es der feststehende Ausdruck für alle Arten von Denuntiationen, so
bei der operis novi nuntiatio^, bei der Pfanddenuntiaton*, bei der Litis denun-
tiatio ^ bei der detestatio^ und bei processualischen Denuntiationen ' ; in letzterem
Sinne kommt es auch in Justinian's Novellen mehrfach vor.® Dass diese letztere
Art von Denuntiation auch im vorliegenden Falle gemeint ist, wird sich unten
zeigen.
2. npo5*6ff(jLta. So heisst im allgemeinen jeder im voraus festgesetzte (icpo-
-ri^fj-t) Tag, Termin, Frist. Demgemäss ist das Wort gebraucht in § 98 bei der
Frist von 4 Monaten für die Erstattung der Reparaturkosten beim Miteigenthume,
in § 113 für die Verjährungsfrist bei der redhibitoria, in § 125 und 126 für ver-
tragsmässig festgesetzte Zahlungsfristen. Bei vertragsmässigen Fristen kommt es
auch bei Theophilus^ vor, für die gesetzlichen Excusationsfristen der Vormünder
schon bei Modestinus ^^. Namentlich aber ist es in den Basiliken der feste Aus-
druck für dilatio, d. h. alle processualische Fristen. ^^ In dieser Bedeutung ist es
auch hier gebraucht, wie unten weiter zu zeigen ist.
3. AiaTCOvTio^. Die Handschrift hat „dipuntos." Rudorff ^^ macht daraus 8ia-
TcavTo?, und sieht darin den Ausdruck für das bei den Decreten übliche 'unum pro
omnibus'.^' Indessen wäre dieser Sprachgebrauch jedenfalls unerweislich, da die
darauf bezüglichen Stellen sämmtlich in den Basiliken weggelassen sind, im Alt-
griechischen aber SiaTcavroc nur adverbial vorkommt im Sinne von „immer, durch-
gängig^^ Dazu kommt, dass der Ausdruck für eine feste Frist von 9 Monaten über-
haupt gar nicht passt. Statt dipuntos ist unzweifelhaft zu lesen: SiaTrdvno^ i. e.
* J. 3, 21, 1; 4, 6, 15. ^ Rudorff, über die lexikalen Excerpte aus Gajus, S. 348.
' Bas. 68, 10. * Bas. 25, 1, 4 schol. 1. • Bas. 19, 11, 46. 49. 52; 19, 19, 18. 21. 27.
• Bas. 2, 2, 37, 2. 229, 1. ^ Bas. 39, 1, 7, sohol. 1. » Nov. 88, 1. 2. § 1. Nov. 117,
15 pr. 9 J. 3, 19, 19; 4, 6, 8. " D. 27, 1, 13, 1. " Bas. 7, 17, 11-17. ^« Sym-
. olae cit. p. 118. »» ö. 5, 1. 72. C. 7, 43, 8. D. 42, 1, 53, 1.
238
L. 75. 76. transmarinus. Die drei Fristen von 3, 6, 9 Monaten, die der § 75 anführt, stammen
nämlich aus einem Gesetze von Diocletian, C. 3, 11, 1, worin für die drei Fristen
unterschieden sind: die 'provincia ubi lis agitur', die 'provinciae continentes', und
die 'provinciae transmarinae'; bei den letzteren aber heisst die Frist selber geradezu
dilatio transmarina, und derselbe Ausdruck kommt noch ein Mal vor in L. 7. ej. tit.
Das ist nun aber buchstäblich, wie der § 75 sagt, eine „Tupo^eajjifot, welche 8ta3c6v-
Tto€ genannt wird". In den Bas. (7, 17, 11. 17) ist das Wort SiaTcovnoc auch ge-
braucht, es ist zwar nicht mit Tcpoi^eapifa, sondern mit ^jcapx^a verbunden, aber oflFen-
bar im gleichen Sinne. Dass der § 75 aber für diese Frist nicht 9, sondern nur
3 Monate nennt, beruht augenscheinlich auf einer Lücke, die sich aus dem Ver-
gleiche mit Ar 47 ergibt. Dort werden wie in § 75 auch erst die 3, 6, 9 Monate
kurz angeführt, dann wird der allgemeine Grund angegeben, und darauf der Un-
terschied der drei Fristen nach der Entfernung der Provinzen näher bestimmt.
Dieses ist an sich ebenso in § 75, nur sind bei der näheren Bestimmung die Worte,
welche die 6 und 9 Monate betreffen, in der Handschrift ausgelassen, so dass nun
scheinbar die 3 Monate als TupoS'eafjLfa SiaTuovno^ erscheinen. Die Worte sind daher
aus Ar zu ergänzen, so wie es oben im Texte geschehen ist.
4. Die beiden Monate Tammüz und Tischrin I sind die syrischen Namen
für Juli und October. Sie stammen jedoch nicht aus der syrischen, sondern aus
der alten assyrischen Sprache. In Syrien hatte Seleukus Nikator den macedoni-
schen Kalender eingeführt, der dem attischen ziemlich gleich war, doch war es ihm
nicht gelungen, die alten syrischen Monatsnamen, wie er wollte, aus dem Leben zu
verdrängen. Diese blieben daher ebenso auch später noch bei der Einführung des
römischen Kalenders durch Cäsar im Volksleben üblich, und wurden auch auf die
römischen Monate übertragen, so wenig sie auch eigentlich darauf passten, da das
macedonische Jahr ein Mondjahr, das römische ein Sonnenjahr war. Der Name
Tischrin I beruht darauf, dass im syrischen Kalender zwei Monatsnamen doppelt
kamen, Tischrin und Conun, ersterer für October und November, letzterer für De-
cember und Januar. Die beiden Namen sind übrigens auch in den jüdischen Kalender
übergegangen als Thamus und Thischri, ja sogar in den türkischen, wo sie noch
jetzt als Timus und Tischrini I und II stehen.^
Die Monate Juli und October sind nun im allgemeinen die Zeit der Komemdte
und der Weinlese, und bildeten darum in Rom die Hauptzeit für die Gerichtsferien,
'messis vindemiarumque tempus'^, 'feriae messivae' und 'vindemiales'.^ Indessen sind
sie doch nirgend so schlechthin wie hier als Ferienmonate, oder leere Monate,
im Griechischen wahrscheinlich {jlt^v6<; axokdZo^^-ci^^ bezeichnet.^ Vielmehr heisst es in
denPandekten in einer Stelle von Paulus in Betreff der Provinzen: „Praesides provincia-
^ üeber alle dieses vgl. Id e 1er, Lehrbuch der Chronologie, S. 163 fg. 212. 499. * D. 2,
12, 1. 3. 4. 3 interpr. Visig. ad C. Th. 2, 8, 19. * Wenigstens sagen die Basiliken
(7, 17) Tjfxepa\ axo^^oi'^oijaoLi, • Auch Plinius (ep. 8, 21) sagt nur: lulio mense, quo maxime
lites interquiescunt.
239
rum ex consuetudine cuiusque loci solent messis vindemiarumque tempus statuere".^ L. 75. 76,
Vielleicht war indessen in der Stadt Rom eine feste gesetzliche Bestimmung, und
jedenfalls bildeten die beiden Monate überall die Hauptzeit, wie sie auch Valen-
tinian III „feriarum gemini menses" nennt.^ In unsern bisherigen Ausgaben des
Cod. Just, findet sich zwar ein angebliches Gesetz ^, worin die Ernteferien auf 24. Juni
bis 1. August, und die Weinleseferien auf 23. August bis 15. October angesetzt
sind, indessen ist dies nur ein falsches Einschiebsel, welches aus der Westgothischen
Interpretation zu C. Th. 2, 8, 19 entnommen ist, und daher in der neuen Ausgabe
von Krüger mit Recht ganz weggelassen ist.
Geht man nach diesen Vorfragen auf den eigentlichen Inhalt der beiden
Paragraphen ein, so bietet dieser in L durch Corruption des Textes besondere
Schwierigkeiten, während er in Ar deutlicher und unzweifelhafter hervortritt. Es
ist daher passender zunächst dessen Text zu Grunde zu legen. Die beiden Para-
graphen stehen hier in umgekehrter Ordnung als in L, doch ist das ohne weiteren
Einfluss. Der § 46 enthält nun hier über den Verlauf der Processe folgende Sätze:
1. Zuerst soll der Kläger seinem Gegner eine „Benachrichtigung" (d. i. :rap-
ayyBXloi) von seiner Klage schicken.
2. Dann soll er bis zu 4 Monaten warten.
3. Kommt die Sache nicht vor den Richter, so ist sie hinfällig.
4. Der Kläger kann aber sein Recht von neuem suchen und den Verklagten
vor den Richter ziehen, aber nur Einmal; macht er die Sache zum zweiten Male
hinfällig, so ist sein Recht verloren.
5. Der Grund ist, weil er übermässig war im Suchen seines Rechts.
Die Sätze klingen, besonders in ihrem arabischen Gewände, etwas sonderbar.
Sobald man indessen davon ausgeht, dass die „Benachrichtigung" in nro. 1 nichts
anderes ist als die römische denuntiatio, was sich einfach, aber vollständig dadurch
beweist, dass in L das Wort 7capa77sX{a dafür gesetzt ist, so gibt sich die Er-
klärung doch mit voller Sicherheit. Wir haben hier einfach den sogen. Denun-
tiationsprocess des vierten und fünften Jahrhunderts für den Fall der Nachlässig-
keit oder Chikane des Klägers vor uns, wie er sich im Cod. Theod. findet und
namentlich zuletzt in einer Novelle Valentinian's III vom Jahre 452 * geordnet ist.
Dieses Gesetz ist kurz vor der Abfassung unseres Rechtsbuches erlassen und wohl
speciell als nächste Quelle für den Inhalt des Paragraphen anzusehen. Die be-
treffenden Bestimmungen darin lauten in § 14:
„Si quis ad indicium quem venire compulerit, et — non urgeat, quo intra IV
menses institutas peragat actiones, — petitor, qui secretarium vitio suo noluit
introire, sumtus restituat, quoniam actoris tergiversationem esse non con-
venit impunitam; pulsatus — ab observationis necessitate liber abscedat, in-
tegro petitori negotio".
» D. 2, 12, 4. Wiederholt noch in den Bas. 7, 17, 4. ^ q^ xh. 2, 8, 19. » C. J. 3,
12, 2. * C. Th. Nov. Valent. III tit. 34.
240
Ii. 75. 76. Hierin sind die obigen 5 Sätze sämmtlich enthalten: Die Klage, die Frist, die cul-
pose oder dolose Yersäumniss des Klägers, der vorläufige Verlust des Processes,
und die Möglichkeit einer neuen Klage ; doch sind folgende Punkte noch besonders
in's Auge zu fassen:
1. Die Frist der 4 Monate. Einen so directen Beweis, dass die Frist bei
der Denuntiation 4 Monate betiiig, haben wir bisher noch nicht gehabt; denn das
Gesetz von Valentinian nennt bei seinen 4 Monaten das Wort Denuntiation nicht,
und für die frühere Zeit hatten wir nur den indirecten Beweis aus der Frist für
die erneute Klage. ^ Zweifelhafter ist die Bedeutung der Frist selber. Die Worte
„er soll bis zu 4 Monat warten" scheinen zu sagen, dass erst nach Ablauf der-
selben die Sache an den Richter kommen soll. Bethmann-Hollweg nimmt
dagegen an, dass es am letzten Tage der Frist (summo die) habe geschehen müssen.
Das Gesetz von Valentinian sagt „intra IV menses peragat actiones", und ähnlich
das n. 1 citirte Gesetz von Constantin. Danach müsste auch schon die Verhandlung
innerhalb der 4 Monate geschehen. Dieses letztere scheint an sich natürlicher, als
dass man gerade am letzten Tage vor oder am ersten nach dem Ablaufe der Frist
an den Richter gehen müsste , und damit sind auch die Worte unseres Rechtsbuches
sehr wohl vereinbar. Denn die Worte „bis zu 4 Monate warten" können recht gut
bedeuten, dass der Kläger bis dahin Zeit habe, die Klage zur Verhandlung zu
bringen'^, und nicht dass er es gerade erst dann thun müsse. Auch die Stellen
aus den Briefen des Symmachus (10, 45. 52), auf die sich Hollweg beruft, wider-
sprechen dem nicht. Die eine sagt geradezu wie die obigen Gesetze: „intra metas
iusti temporis nequivit exequi propositas actiones", und in Verbindung damit kann
man auch die andere, die sich in demselben Briefe anschliesst: „etiam — summo
die temporis impetrati excidit cognitor", nur so verstehen, dass besonders her-
vorgehoben ist, selbst der letzte Tag der Frist sei versäumt. Die dritte Stelle
aber: „diem legitimum causae lapsus excidit'', sagt überhaupt weiter nichts, als
dass der gesetzliche Endtag der Frist versäumt sei.
Zweifelhafter kann die Frage sein, was eigentlich innerhalb der 4 Monate
geschehen müsse. Hier hat Wie ding aus den Worten 'peragat actiones' in dem
Gesetze von Valentinian entnommen, dass der ganze Process in der Frist der
4 Monate zu Ende geführt werden müsse, sonst eine Processverjährung eintrete,
und hat in unserer Stelle eine Bestätigung dafür finden wollen. Allein abgesehen
von der ganz unglaublichen und für jene Zeit völlig undurchführbaren Kürze einer
solchen Processverjährung, bedeutet ja das peragere actiones an sich gar nichts
anderes als die Durchführung oder Ausführung der Klage vom Kläger im Gegen-
satze zu der Vertheidigung, besonders den Einreden, des Verklagten. Man sieht
* C. Th. 2, 6, 1. Constantinus : Cum — redint6gratio praestetur, intra IV menses iudicantis
arbitrium — praeberi oportet. Bethmann-Hollweg, 3, 236, n. 15. * Daraufgehen die Worte
in Ar 46: „wenn der Termin vorüber ist, ohne dass er erschienen ist".
241
das schon daraus, dass die Bestimmung so begründet wird: ,,Petitorem iubemus L. 75. 76.
— probationibus imminere, quoniam — quemquam prius non debet uUus attrahere,
quam omnia documenta praepararit. — Alias si — non urgeat, quo intra IV menses
institutas peragat actiones" etc. Ebenso ist in dem obigen § 75 nur von der Thätig-
keit des Klägers die Bede. Dass die Vertheidigung des Verklagten nicht auch in
jenen 4 Monaten mit einbegriffen sein kann , sieht man deutlich schon daraus, dass
dieser ja stets die obigen Fristen von 3, 6, 9 Monaten bekommen kann. Diese sind
mit einer Processverjährung von 4 Monaten völlig unvereinbar. Dem entsprechend
ist schon in Gesetzen von Constantino bestimmt, dass nur dem Verklagten, nicht
aber dem Kläger, eine Beweisfrist gewährt werden soll, dem ersteren wenigstens
nur, wenn sie: „intra metas lege constitutas valet arctari", nicht aber wenn sie:
„intra spatium lege receptum angustari nequeunt", wogegen es beim Verklagten heisst:
„dari debet, etsi impetrata dimensio sese ultra constitutionis regulam proferat."
Gegen Wieding's Ableitung einer Processverjährung aus dem obigen § 14 des
Gesetzes von Valentinian spricht übrigens namentlich noch, dass in dem Gesetze
wirklich dicht vorher in § 13 eine Processverjährung eingeführt ist, aber ganz
selbstständig neben der Frist der 4 Monate und von bedeutend längerer Dauer,
zwar nicht, wie Budorff meint, von 30 Jahren, aber so dass die 30jährige Klagen-
verjährung, wenn die Klage vor den letzten 5 Jahren angestellt wird, auch für
den Process gelten soll, sonst aber noch 5 Jahre zugegeben werden sollen.
2. Der zweite Punkt ist der lapsus causae , oder das „hinfällig oder nichtig"
werden der Klage, was nach unbenutztem Ablauf der 4 Monate eintreten soll. Nach
früherem Bechte konnte dann nur durch eine besondere kaiserliche 'reparatio' ge-
holfen werden.* Dagegen scheint nach den Worten in Valentinian's Gesetze: „Pulsatus
liber abscedat integro petitori negotio" gar kein lapsus causae mehr angenommen
zu sein.' Unsere Stelle zeigt nun, dass man zwar immer noch von lapsus causae sprach,
aber der Kläger ohne weiteres die Klage neu erheben konnte. Zugleich sieht man
dass die alte Bestimmung von Gonstantin, dass a secundo lapsu keine Beparation ge-
geben werde*, auch auf die neue Klage, die von selber zustand, übertragen wurde.
Nach allen diesen Ausführungen steht der Text von Ar mit den sonst be-
kannten Grundsätzen des Denuntiationsprocesses in voller Harmonie.* Zweifelhafter
ist dies bei L , doch beruhen seine Abweichungen offenbar nur auf Corruption des
Textes und falscher Satzverbindung. Es kommt dabei auf drei Punkte an:
1. Gleich im Anfange, wo Ar sagt, der Kläger müsse dem Beklagten die
„Benachrichtigung" schicken, heisst es in L, „der Mann, der in das Gericht ge-
zogen wird", also der Verklagte, müsse seinem Gegner, also dem Kläger, die icap-
ayyeXta schicken. Dies würde alles umwerfen, ist aber nach dem sonstigen Be-
griffe von denuntiatio eigentlich ganz unmöglich. Budorff hat daher ohne wei-
* C. Th. 2, 7, 1. 2. » B e t h m a n n - H o 11 w e g , Civilprocess. 3, 237—238. * Dies nimmt
Hollweg daher an, 3, 241, n. 42. * C. Th. 11, 32, 1. Symmach. ep. 10, 52. » Der
Sohlusssatz in § 47 ist ein oonfuser Zusatz des Arabers, der in L ganz fehlt.
B0MZ8OBX8 BBGBTBBUCB. 31
242
L.75.76. teres in Land's Uebersetzung 'vocat' statt 'vocatur' gesetzt. Wie ding verwirft dieses,
weil unzweifelhaft im syrischen Texte nicht das Activum sondern das Passivum
stehe. Dies ist richtig, allein man muss die Emendation doch annehmen. Es spricht
dafür zunächst der ganze Begriff der TcapayYsXfa, dann die später folgenden Worte
des Paragraphen : „wiederumzieht er in das Gericht", die ein erstes Mal voraus-
setzen und bei denen unzweifelhaft der Kläger gemeint ist, und dazu kommt jetzt
die Auctorität des Ar. Die Sache erklärt sich so: Jemanden ins Gericht ziehen
heisst in der damaligen griechischen ^ Sprache, wie die Basiliken ^ zeigen, sXxeiv nva
fiJ^ Sixaönjpiov, das Medium eXxeoS'af Tiva hat aber schon im Altgriechischen die re-
flexive Bedeutung des an sich oder zu sich Ziehens, wie es z. B. in einem Gedichte
vom Charon heisst : eXxe-cai et^ axaxov ^uxci^. ^ Offenbar stand nun in unserer Stelle
im griechischen Originale einfach oc eXxsTai d(; Sucaanjpiov , ohne Nennung des
Gegners, weil sich dieser aus dem Zusammenhange von selber versteht. Dies hat
der syrische Uebersetzer dann fälschlich als Passivum genommen, und so aus dem
Kläger den Beklagten gemacht.
2. In der obigen nro. 3 heisst es in Ar: „wenn ihre Streitsache nicht vor
* den Richter kommt, ist sie hinfallig." Bei L fehlt dieses „nicht", er sagt umge-
kehrt: „wenn ihr Streit vor den Richter kommt, so wird er hinfällig." Offenbar
wird aber das „nicht" des Ar auch hier durch den oben dargelegten Zusammenhang
ganz wesentlich gefordert, und selbst P hat es in seiner sonst confusen Relation,
indem er sagt: „wenn sein Gegner nicht mit ihm gehen will und er einmal und
zweimal durch seine List die Sache hinfällig macht"; und ebenso heisst es in dem
Gesetze von 452: „si non urgeat" und „si noluit introire". Danach muss man das
„nicht" unzweifelhaft in L ergänzen. Freilich legt Wieding, der jedoch Ar und P
nicht kannte, umgekehrt ein grosses Gewicht auf das Fehlen des „nicht", indem er
den Text von L auf die alte consumtio actionis bezieht, und darum in der Stelle
eine wichtige Bestätigung seiner Ansicht über die Fortdauer der Klagen-Consumtion
findet. Allein die Hereinziehung dieses ganzen Begriffes ist mit den Bestimmungen
der Stelle über die zweite Klage- Anstellung völlig unvereinbar, namentlich mit dem
Schlussatze: „weil er seine Rechtssache zweimal hat hinfällig werden lassen; die Ge-
setze erlauben nicht, dass er sie zum dritten Male hinfällig werden lasse." Bei
der formalen Natur der Klagen-Consumtion sind dolus und culpa völlig gleichgültig
und eine zwei und dreimalige Klagen-Ck)nsumtion ist nicht möglich.
3. Eine dritte Schwierigkeit bildet der Begriff Tcpo^eafxfa, der viermal in der
Stelle vorkommt. Er macht in der Satzverbindung, wie sie Land, und nach ihm
Rudorff gibt, den ganzen Paragraphen völlig unverständlich. Der Anfang lautet
bei Land nämlich so: „Quid facere oportet eum, cuius actio Tcpo^efffxfotc ergo instituta
est? Quando dies constitutus adest, oportet eum" etc. Nun wäre es aber völlig
* Auch das Gesetz von Valentinian sagt: ad iudicii observationem adtrahere. * Bas.
7, 17, 12; 7, 8, 21. * Athenaeus, XIII, 597. b.
243
unerklärlich, was für eine Frist der Denuntiation , die ja den Anfang des Processes L. 76.76.
bildet, voraufgehen sollte. RudorfiF will daher unter TCpoSreöjJifa gar keine Process-
frist verstehen, sondern eine Zahlungsfrist, wie sie § 125 vorkommt, die in dem
Vertrage, aus dem geklagt werde, ausgemacht sei , und will demgemäss den ganzen
Paragraphen auf Klagen aus solchen befristeten Forderungen beschränken.
Dabei ist zwar das richtig, dass TcpoS'eapiLa auch solche Vertragsfristen be-
deutet, und ferner dass bei diesen erst nach ihrem Ablaufe geklagt werden darf,
also auch erst dann die TcapaYYeXta geschickt werden kann; allein im übrigen ist
natürlich von da an der ganze Process absolut derselbe wie bei einem Vertrage
ohne Frist, und der ganze Paragraph würde daher allen Sinn und Zusammenhang
verlieren, wenn man jene Bedeutung zu Grunde legte. Dazu kommt, dass in den
beiden letzten Sätzen diese Bedeutung ganz unmöglich ist, namentlich in dem vor-
letzten: „wenn er zum zweiten Male durch seine List vermittelst der Tcpo^eajjifa den
Process hinfällig macht." Dieses hätte bei einer Vertragsfrist gar keinen Sinn,
und doch zeigt der Zusatz „wie das erste Mal" deutlich, dass das Wort Tupoieapita
hier dieselbe Bedeutung haben muss, wie im Anfange.
Die ganze Schwierigkeit löst sich, wenn man im Anfange die Trennung von Frage
und Antwort anders macht, als es Land gethan. Zunächst ist die Uebersetzung:
'Quando dies constitutus adest\ nicht genau, es muss heissen: „Wenn die xpo^eafjiia
abgelaufen ist." Dann aber bildet dieser Satz nicht den Anfang der Antwort auf die
aufgestellte Frage, sondern gehört noch zur Frage selber und bildet ihren Schluss.
Die Frage lautet: „Was muss der thun, dessen Process auf Grundlage einer izgo-
J^^c\lIol angefangen wird, wenn diese TcpoS'eafjifa abgelaufen ist?" Die Antwort ist
dann wie in Ar: der Kläger muss mit der Denuntiation anfangen und hat dann die
Frist von 4 Monaten ; diese bilden eben die TcpoS^eoptfa. Die Worte : „wenn — abgelaufen
ist", bedeuten nicht, dass er innerhalb der Frist nichts thun soll , sondern beziehen
sich entweder auf die zweite Klage, oder ist das „wenn" ungeschickt statt „bis"
gesetzt. Im Ar heisst es: „wenn der Termin vorüber ist, ohne dass er erschienen
ist." Der Begriff von Processen, die auf Grundlage einer TcpoS'sajjifa angefangen
werden, bekommt aber seine Erklärung durch den Schlusssatz des ganzen Paragraphen,
worin es heisst: „dieses Gesetz ist für solche Sücai, die mit KpoJ^&a^la, verhandelt
werden." Es bezieht sich dies auf ein Gesetz von Arcadius vom Jahre 406S worin
für schleunige Sachen, wie Darlehns-, Besitz-, Fideicommissklagen u. a., die Weit-
läufigkeit der Denuntiation beseitigt und bestimmt wird, dass sie „ruptis denuntia-
tionum ambagibus", und „denuntiatione et temporum observatione remota" erledigt
werden sollen. Die obige Umstellung der Grenze von Frage und Antwort kann
danach kaum einem Zweifel unterliegen. Sie ist sprachlich und handschriftlich
vollständig zulässig, und wird durch Ar bestätigt. Dieser hat die Frage zwar
offenbar gar nicht verstanden und etwas ganz anderes daraus gemacht, allein die
1 C. Th. 2, 4, 6.
31
244
L. 75. 76. Worte „wenn der Termin vorüber ist" stammen augenscheinlich noch aus der alten
Frage, wie sie bei L steht, und bestätigen somit, dass die Worte noch zur Frage,
und nicht zur Antwort gehören.
§77.
Ar. 119. Arm. 117.
Eigentliche Todesstrafe hat in Rom nie auf Diebstahl, auch nächtlichem, ge-
standen, nur war die Tödtung des fur nocturnus und 'qui telo se defendit' nach den
XII Tafeln 8, 12. 13 erlaubt.* Auch dieses war aber später auf den Fall derNothwehr be-
beschränkt ^, und bei der eigentlichen Strafe heisst es für den fur nocturnus ausdrück-
lich : „in poena operis publici temporarii modum non egrediendum". ^ Beim fur diur-
nus war das ius ordinarium die civile actio furti auf Geldstrafe,^ daneben nach
Umständen eine extraordinaria animadversio mit unbestimmter Strafe.* Hiernach ist
mit dem Ausdrucke „den Tod verdienen" im obigen Texte wohl nicht Todesstrafe
gemeint, sondern nur das alte Tödtungsrecht.
§ 78.
Ar. 120.
Die Verbindung von Sodomie und Betrug in diesem Paragraphen ist sehr
sonderbar. Ar 120 hat statt des Betruges den Diebstahl von Kindern, was näher
läge. Die Todesstrafe für das stuprum cum masculis ist erst von den Söhnen
Constantin's eingeführt, später von Valentinian III sogar der Feuertod. C. Th. 9,
7, 3. 6. Bei Paulus (2, 26, 12. 13) ist Todesstrafe nur bei stuprum in invitum,
sonst nur Geldstrafe.
Der zweite Absatz, den Betrug betreffend, ist entweder auf crimen falsi oder
stellionatus zu beziehen. Bei beiden sind die Strafen unbestimmt, und gehen bis
zur Deportation, metalla, auch Todesstrafe.^ Der Diebstahl von Kindern, den Ar
hier anführt, bildet im römischen Rechte zwar kein besonderes Verbrechen, doch
wurde die Wegnahme von Knaben zur IJnzucht mit dem Tode bestraft.^
§ 79.
P. 37. Ar. 39. Arm. 34.
Die Strafe des Vierfachen, die hier für die Hehlerei ausgesprochen wird, ist
sehr asifallend, da es in den J. 4, 1, 4. 5 heisst: „manifestissimum est, quod omnes,
qui scientes rem furtivam susceperint et celaverint, furti nee manifesti obnoxii
sunt", und: „poena furti nee manife stidupli est." Ob der Diebstahl von Sklaven oder
Freien begangen ist, ist dabei gleichgültig. In L. 14. C. 6, 2 heisst es einfach:
» D. 9, 2, 4, 1. » D. 48, 8, 9. ' D. 47, 17, 1.
* D. 47, 2, 93. • D. 48, 10, 1, 13; 47, 20, 3, 2. Paul. 5, 25, 10.
11, 1, 2.
* D. 47, 17, 2; 47, 1, 3
^ Paul. 5, 4, 14. D. 47,
245
„Eos, qui a servo furtim ablata scientes snsceperint, non tan turn de susceptis con- L. 79.
veniri sed etiam poenali furti actione." Darunter kann nur die actio furti nee mani-
festi gemeint sein. Uebrigens fugt auch P 57 ausdrücklicli hinzu: „von Sklaven
oder andern Menschen", und Ar 39 nennt die Sklaven gar nicht. Eine poena
quadrupli tritt ausser beim furtum manifestum nur bei dem furtum ex incendio,
ruina etc. ein. (D. 47 , 9, 1 pr.) Dabei aber heisst es allerdings schon im Edicte
„rapuisse, recepisse" und in D. 47, 9, 3, 3 wird besonders hervorgehoben, dass „non
tantum qui rapuit, verum is quoque, qui recepit, tenetur." Vielleicht ist hieraus
durch Missverständniss die allgemeine poena quadrupli in § 79 entstanden.
§ 80.
Ar. 122. Arm. 120.
Unter dem Raube von Last- und Reitthieren, der mit dem Tode bestraft
werden soll, ist hier offenbar der sogen. Abigeat verstanden, d. h. der Raub von
Vieh in grösserer Menge durch Forttreiben (abigere) von der Heerde. Die Strafe
dafür war schon nach einem Rescripte von Hadrian verschieden: Todesstrafe, me-
talla, Relegation etc. (D. 47, 14, 1 pr.— -3.) Dass der Verfasser auch Sklaven mit
aufzählt, beruht wohl nur auf Unachtsamkeit, wenigstens wurde der Raub derselben
nie zum Abigeat gerechnet, und hatte auch sonst nichts besonderes.
§81.
Ar. 123. Arm. 121.
Dieser etwas sonderbar ausgedrückte Satz bedeutet einfach den Diebstahl
mit Einbruch, oder genauer mit Durchbruch von Mauern. So heisst es in D. 48,
13, 13: „Qui perforaverit muros vel inde aliquid abstulerit", und in D. 47, 18, 1, 2:
„qui effracto perforatoque pariete pecuniam abstulerat." Die Todesstrafe findet sich
dabei jedoch in unseren Quellen nicht, vielmehr heisst es in der letztem Stelle:
„In effractores varie animadvertitur: nocturni — fustibus caesi in metallum
dari solent, diurni — in opus perpetuum vel temporarium." Der Ar 123 hat
übrigens die unbedingte Todesstrafe nicht, sondern lässt sie „bestrafen gemäss dem,
was sie verdienen".
§82.
Ar. 121. Arm. 122.
Dieser Ausspruch ist zu nichtssagend und eigentlich albern, als dass sich
ein Commentar dazu geben liesse.
§ 83. 84.
Ar. 124. Arm. 123. Ar. 12ö. Arm. 124.
Diese beiden Paragraphen behandeln die Haftung des Testamentserben für
die Erbschaftssohulden. Sie unterscheiden dabei drei Fälle:
246
L.83.84. 1- Der Erbe tritt die Erbschaft an: dann haftet er, und zwar auch über den
Bestand der Erbschaft hinaus.
2. Der Erbe tritt nicht an: dann haftet er auch nicht.
3. Der Erbe schenkt die Erbschaft, bevor er sie antritt, einem dritten oder
macht sie zu einer Kafayio^ci^' dann haftet er und zwar fiir Legate wie für
Schulden.
Ganz ähnlich wird beim Testamentserben in § 12 unterschieden:
1. Er will nicht antreten: das ist ihm erlaubt.
2. Er tritt an: dann kann er nicht mehr ausschlagen.
3. Er will die Erbschaft, bevor er sie antritt, einem andern schenken : das
ist erlaubt.
Die beiden ersten Fälle sind (in § 12 wie § 83) einfach und klar; aber was
ist der dritte, Verschenkung vor der Antretung? Er erinnert sofort an die in iure
cessio hereditatis antequam adeatur bei Gaius und Ulpian^, die Beziehung wird
bestätigt durch die Verbindung mit dem Begriffe Tcapax^piq^C' Die Handschrift
hat zwar nur die Buchstaben icpxv(>co?)piQC* Land hatte daraus ein sinnloses ^pro-
curation gemacht. Allein unzweifelhaft ist darin das Wort Tcapaxc^piQ^ enthalten.
Dies ist aber der technische Ausdruck für die in iure cessio. Das Wort x^^v
bedeutet im allgemeinen cedere, allein die Byzantiner brauchen es im juristischen
Sinne nie einfach, sondern stets nur in den Zusammensetzungen ^xxc^elv lupoxope^v
und Tcapaxupelv. Das erste ist für die Cession der Klagen^, das zweite für das
cedere des dies bei Legaten^, das dritte für das cedere und concedere von Servi-
tuten.^ An das dritte schliesst sich das i^> hocaavriglif izagdyipfeh an, womit in dem
Glossar des sog. Philoxenos die in iure cessio des Gaius übersetzt ist.* Im vor-
liegenden Texte fehlen zwar die Worte iv StxaatTjpfd), und die gerichtliche Vor-
nahme ist auch sonst nicht ausgesprochen oder angedeutet, indessen ist das offenbar
entweder daraus zu erklären, dass mit der Form des alten Scheinprocesses die
ganze gerichtliche Vornahme verschwunden war, wie es ja auch bei den Servituten
geschehen ist^ oder könnte die Auslassung auch auf blosser Kürze des Ausdrucks
oder auf Nachlässigkeit beruhen. Jedenfalls zeigt die eigenthümliche Bedewendung:
„verschenkt hat oder zu einer icapaxwpYjat;; gemacht hat", dass der Verfasser sich
dem Begriff noch in einem eigenthümlich formellen Gegensatze zu dem materiellen
Begriffe der Schenkung dachte. Mehr Bedenken erregen dagegen zwei andere
Umstände:
1. Dass in § 12 wie in § 84 nur von testamentarischer Erbschaft die Rede
ist, während wir doch aus Gaius und Ulpian^ ganz unzweifelhaft wissen, dass vor
> Gai. 2, 35—37. 3, 85—87. ülp. 19, 11—15. * Bas. 14, 1, 84—86; 10, 4, 24.
» Bas. 44, 20, 1-6. Theoph. 2, 20, 20. * Theoph. 2, 4, 3; 2, 3, 4, Bas. 58, 3, 21; bO,
4, 11; 58, 7, 10. • Rudorff, Die lexikalen Excerpte a. d. Institut, des Gaius, S. 351.
• Bei der Adoption und Emancipation blieb freilich ein gerichtlicher Act. ^ „Scriptus heres —
ante aditam hereditatem cedendo nihil agit.^* Gai. 3, 86.
247
der Antretung gerade nur die legitima hereditas cedirt werden konnte, nicht aberL. 83. 84.
die testamentaria, bei dieser vielmehr die Cession ein völlig nichtiger Act war.
2. Der Erbe soll nach § 84, wenn er die Erbschaft, bevor er sie ange-
treten, verschenkt, doch für die Schulden haften, während wir aus Gaius und Ulpian
wissen, dass diese Haftung gerade nur bei Cession nach der Antretung eintrat,
dann aber ohne Unterschied zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbschaft.
Auch geben beide den Grund dafür klar dahin an, dass bei Cession vor der An-
tretung der Cessionar Erbe wird, bei Cession nach der Antretung dagegen der Cedent
Erbe bleibt. ^
Eine Lösung dieser Widersprüche ist auf dem Boden des alten Rechtes nicht
möglich, wohl aber scheint sie in folgender Weise begründet werden zu können.
Es heisst am Schlüsse des § 84: „weil er sie verschenkt hat oder zu einer Tcapa-
yijtjgrriai^ gemacht hat fur einen anderen, gibt er die Legate und bezahlt die Schul-
den." Also die Verschenkung oder Cession der Erbschaft ist der Grund der Haf-
tung für Legate und Schulden. Eine solche Haftung ist aber, ohne dass man Erbe
ist, nicht möglich. Somit sieht der Verfasser in der Schenkung oder Cession selber,
wenn man auch vorher nicht angetreten habe, einen Grund, dass man Erbe werde
und folglich für Legate und Schulden hafte. Er sieht also in der Veräusserung
der Erbschaft eine stillschweigende Antretung derselben, nimmt also an, dass die
Verfügung über die Erbschaft den Willen in sich schliesse, sie zu haben, also sie
anzutreten, wenn auch nur eben zum Zwecke der Veräusserung. Schenkung und
icapaxopYjOi^ sind aber ganz gleich gestellt, in beiden wird also gleichmässig eine
solche stillschweigende Antretung gesehen.
Dieses steht nun allerdings mit dem alten Rechte der in iure cessio, wie es
bei Gajus und Ulpian dargestellt ist, in directem Widerspruche. Denn diese sagen,
die in iure cessio vor der Antretung sei bei der testamentaria ein nichtiger Act,
bei der legitima bewirke sie, dass der Cessionar pleno iure Erbe werde, wie wenn
ihm selber deferirt wäre.'-* Beides ist nur möglich, wenn in der Cession keine An-
tretung gesehen wird. Die Cession vor der Antretung ist daher von Gajus und
Ulpian wesentlich als eine Cession ohne alle Antretung Aufgefasst, und man darf
aus dem Worte „ante aditionem" nicht etwa schliessen, dass hinterher noch eine
Antretung gefolgt, oder auch nur der Idee nach als gefolgt angenommen sei.
Hiemach ist in dem Schlussatze des § 84 eine wesentlich andere, oder viel-
mehr veränderte, Anschauung von der Cession der Erbschaft enthalten, als im alten
Rechte, aber wie ich glaube eine vollständig berechtigte. Man hat bei uns schon
längst erkannt, dass die alte in iure cessio hereditatis ihrer Form nach eigentlich
* „Si antequam adeatur hereditas in iure cessa sit, proinde heres fit, cui cessa est, acsi
ipse heres legitimus esset; quodsi postea quam adita fuerit, in iure cessa sit, is qui cessit per-
manet heres, et ob id creditoribus defuncti manet obligatus." U 1 p. 19, 14. * „Pleno iure fit
ille heres, cui cessa est heredites, proinde acsi ipse per legem ad hereditatem vocaretur." 6 a i. 3, 85.
If. SS. 84. keine wirkliche Uebertragung dei' Erbschaft vax, sondern vielmehr nur eine Dal-
duBg ihrer Vindication vom Cessionar.' Dieser erwarb die Erbschaft nicht aas
der Person des Cedenten, sondern aus seiuör eigenen durch die Vindication und
Addiction, und nur darum konnte Gnjus von ihm sagen: „proinde üt heres, acsi
ipse per legem ad hereditatem vocatus esset", und ülpian: „proinde fit heres, ac
«i ipse heres legitimus esset." Es ist darum auch fälsch, wenn man bei uns die in
iure cessio häufig als einen Fall der Transmission ansehen will und als „Ueber-
tragung des Äntretungsrechtes" bezeichnet.- Materiell und der Sache nach bekam
der Cessionar sein Recht allerdings nur durch die Cession vom Cedenten, der juriati-
schen Con&tructiou nach war die in iure cessio aber keine translatio oder truQS-
mifisio eines Bechtes und bildete daher keine Ausnahme von dem l'rincip der
Persönlichkeit und Unvei-Üusserhchkeit des Antretungsrecbtes.
Eben darum musste ihre Behandlung auch wesentlich eine andere werden,
als die alte Form den Scheinprocesses aufhörte, und zwar musste sie im weseul/-
licben so werden, wie wir sie im § 84 finden. Mit der Proceseform wurde die ganze
VindicaÜonhidee beseitigt, es blieben nur einfache Erklärungen vor Gericht übrig,
und diese konnten nun nicht anders mehr denn als wirkliche Uebettragang eiues
Rechts aufgefasst werden. Als den Gegenstand dieser Cession, d. h. wirklichen Bechts-
übertragung, konnte man nun aber unmöglich das Antretungsrecbt ansehen. Duuo
dieses galt ja , da die in iure cessio keine üebertragung war, überhaupt als unver-
äusserlich uud unübertragbar ; mau hätte also dieses Princip aufgeben und annehmca
müssen, dass der Erbe jetzt sein Antretungsrecbt frei auf andere übertragen könne.
Bo dasa diese die Antretiing dann aus seiner Person und seiner Delation ver-
nehmen könnten. Man hätte dann aber gar keinen Grund gehabt, das Antretungs-
recbt nicht auch auf Erben und Legatare übergehen zu lassen, und ebenso es ver-
Icaufen, verpfänden zu können etc., mit einem Worte, man hatte das Princip
der Persönlichkeit des Antretungsr echtes vollständig aufgeben müssen. Es ist eine
Inconseqnenz, das Antretungsrecbt einerseits für ein „höchst personliches" und darunt
an V er erbliches Recht zu erklären uud daneben seine Uebertragbarkeit durch Recht»-
geschäfte natürlich zu finden.*
Hätte man das Princip der alten in iure cessio in der neuen festhalten
wollen, so hätt« mau diese auflösen müssen in einerseits einen Verzicht des Erben
auf die Antretung zu Gunsten des Cessionars, uud andererseits eine selbständige An-
tretung der Erbschaft von diesem. Allein dann hätte man für die Antretung von
diesem gar keinen eigentlichen Rechtsgrund gehabt, uud man hätte die ganze Cession
daher dann nur in dem Falle zulassen können, wenn sie etwa an den näcbstbe-
recbtigten Erben geschehen sollte. Denn bei andern wäre kein Grund gewesen,
den Eintritt der successio graduum et ordinum für den nächstfolgenden auszuschliesseo.
' Vgl. Danx. Genobiebte d. röm. ßecliU, !
, Pandekteu, § tiOl uro. 3. § Vif'.
17:>.
eilt»
Wie Wiadscheid,
Pandekten, §503. Wi
Pandekten, §600, 6UI.
id-
1
249
Wollte man bei der neuen Cession den Begriff der eigentlichen Uebertragong, L. 8B. 84.
translatio, zu Grunde legen, so musste man nothwendig dem Antretungsrecht die
-wirkliche Erbschaft substituiren, diese aber natürlich in dem Sinne, wie beim ge-
wöhnlichen Verkaufe der Erbschaft, als Erbschaft ihrem materiellen Inhalt nach.
Dann aber war es weiter nothwendig, den Cedenten der Erbschaft als wirklichen
Erben aufzufassen , somit bei der Cession eine wenn auch nur stillschweigende An-
•tretung der Erbschaft zu Grunde zu legen, daraus dann aber auch die Haftung
•des Cedenten für die Schulden der Erbschaft zu folgern. Natürlich wurde die Ces-
sion damit etwas ganz anderes, als die alte in iure cessio, und es war daher jetzt
^kein Grund mehr, sie auf die gesetzliche Erbschaft zu beschränken und sie nicht
bei der testamentarischen gerade eben so zuzulassen. Auch die gerichtliche Vor-
nahme hatte nun keinen Sinn mehr, und endlich war damit jeder Grund wegge-
fallen, die Cession der Erbschaft von den materiellen Geschäften auf Uebertragung
der Erbschaft, Kauf, Tausch, Schenkung u. s. w. zu trennen. Sie war jetzt kein selb-
ständiges Geschäft mehr neben ihnen, sondern nur die allgemeine abstracte Erklärung
ihrer Ausführung ähnlich wie die Tradition bei Sachen und die Cession bei Forderungen.
Zwar war dieses insofern auch schon bei der alten in iure cessio ebenso gewesen,
als diese auch nur abstracte Form war und daher eine materielle causa wie
Schenkung oder Kauf, stets hinter sich haben musste; allein diese hatte doch durch
ihre processualische Form immer eine gewisse fictive Selbständigkeit, die bei der
neuen Cession vollständig fehlte.
Alle diese Veränderungen, die der Wegfall der alten Form der in iure cessio
nothwendig für den ganzen ßegriff der Cession von Erbschaften nach sich ziehen musste,
sind nun in der That in dem § 84 wirklich enthalten, und zwar so, was besonders
wichtig und interessant ist, dass man den Anhalt an die alte in iure cessio noch
deutlich sieht, aber die Consequenzen aus der neuen damit verbunden sind. So
zunächst die Gleichstellung von Schenkung und Cession. Scheinbar werden beide
von einander geschieden: „weil er sie verschenkt oder zu einer Kagayiügyfi^ ge-
macht hat^S allein der Sache nach werden sie ganz gleich behandelt: beide können
vor der Antretung geschehen, beide bei testamentarischen und (muss man hinzufügen)
um so mehr bei gesetzlichen, bei beiden tritt aber Haftung für die Schulden ein,
und zwar soll bei beiden in ihnen selber der Grund dafür liegen, bei beiden wird
somit in ihnen selber eine stillschweigende Antretung gesehen.
Die Vornahme der Cession vor der Antretung wird zwar noch sehr scharf
hervorgehoben und als dritter Fall hinter Antretung und Ausschlagung gesetzt, •
allein offenbar ist dies nur noch ein leerer Best von der alten in iure cessio; an
eine Uebertragung des Antretungsrechtes selber ist dabei nicht gedacht, das sieht
man aus der Haftung für die Schulden, die sonst gar nicht möglich wäre, und
daraus, dass bei der Verfügung vor der Antretung nicht die Cession an erster
Stelle genannt ist, sondern die Schenkung, und in § 12 überhaupt nur diese allein.
Darin liegt deutlich, dass der Verfasser gemeint hat, eine gewöhnliche Schenkung
BdxiscHss Bkchtsbuch. 32
250
L.88.84. der Erbschaft mit Haftung für die Schulden sei Tor der Antretung so gut möglidr
als nachher, und andererseits: eine icopaxcSpiqaic ▼or der Antretung ziehe die Haf-
tung für die Schulden eben so gut nach sich, wie die nachherige. Wenn er es
daher namentlich in § 12 so besonders hervorhebt, dass man vor der Antretung
schenken oder cediren könne, so hat dies hier nicht mehr wie bei der alten in
iure cessio die Bedeutung, dass man ohne alle Antretung schenken könne, sondern
natürlich nur die, dass man angefallene Erbschaften verschenken und cediren könne
auch ohne dass man sich vorher über ihre Antretung erklärt habe, dass aber in
der Schenkung und Cession selber eine Antretung liege.
Allerdings kann man fragen, ob hiemach diese neue Cession überhaupt noch
als eine wirkliche cessio hereditatis bezeichnet werden könne? Denn wenn weder
das Antretungsrecht noch das Erbrecht als solches übergeht, sondern der Cedent
Erbe wird und bleibt und auch die Haftung für die Schulden behält, also die
Erbschaft auch nicht einmal indirect, so wie beim Universalfideicommiss übergeht,
so muss man fragen, wass denn dann eigentlich noch durch die Cession übertragen
werde? Bei der alten in iure cessio ging, wenn sie ^post aditionem' gemacht wurde,
wenigstens das Eigenthum an allen körperlichen Sachen über, die Forderungen aber
gingen unter, so dass die Schuldner frei wurden und reinen Gewinn davon hatten.^
Sollte dies geblieben und auf alle Cessionen der Erbschaft übertragen sein? Ge-
wiss nicht. Mit der alten Form der in iure cessio mussten auch diese Wirkungen
wegfallen und wir können aus der Zusammenstellung der Schenkung und der Ces-
sion in § 84 entnehmen, dass beide im wesentlichen gleich behandelt wurden, d. h.
die Cession überträgt von der Erbschaft nur das, was überhaupt durch eine ein-
fache Erklärung übertragen werden kann, nämlich nicht mehr das Eigenthum an
den körperlichen Sachen, wohl aber alle Forderungsrechte wie bei der einfachen
Cession der Obligationen. Die körperlichen Sachen müssen einzeln tradirt werden,
indessen muss man sagen, dass in der Cession jedenfalls auch eine Ermächtigung
und Anweisung liegt, die Sachen in Besitz zu nehmen, so dass der Cessionar durch
die spätere Besitzergreifung dann sofort das Eigenthum an ihnen erwirbt.* Inso-
fern ist also auch die neue Cession ein selbständiger mit einer Gesammtwirkung
versehener Rechtsact, den man daher mit dem Ausdrucke Cession der Erbschaft zu
bezeichnen wohl berechtigt ist. Nur in diesem Sinne hat auch Justinian die ^cessio
hereditatis' aditae in C. 7, 75, 1 verstanden.
Durch diese Bedeutung der neuen Cession wird nun auch die in ihr liegende
stillschweigende Antretung der Erbschaft näher begründet. Man hat sie bei uns
mehrfach verworfen wegen D. 50, 17, 6, wo es heisst: „Non vult heres esse, qui ad
alium transferre voluit hereditatem." ' Allein diese Stelle ist so wörtlich genommen
^ „res corporales transferet, — debita vero pereunt, eoque modo debitores hereditarii
lucrum faciunt.** Gai. 3, 85. * C. 8, 53, 6: — „donationes — ei ex voluntate donantium pos-
sessionem hi, quibus donatum est, nanciscantur, validas esse." * Koppen, Erbrecht, 1, 331
n, 19. Avenarius, der Erbschaftskauf, S. 21. n. 17.
261
offenbar logisch unrichtig. Denn man kann nichts geben, was man nicht hat, also auch L. 83. 84.
keine Erbschaft übertragen, die man nicht hat, und eine Erbschaft hat man nur wenn
man Erbe ist; also muss wer eine Erbschaft übertragen will, selber Erbe sein wollen.
Gerade in Beziehung auf Erbschaften sagt daher Ulpian^: „Nemo plus iuris ad alium
transferre potest, quam ipse habet.'^ Die obige L. 6 muss daher irgend wie eine
andere Bedeutung haben. Sie ist aus „Ulp. 1. VII ad Sabinum^^ In diesem Buche be-
handelte Ulpian ^ die Antretung und Ausschlagung der Erbschaften. Bei der letzteren
ging er namentlich auch auf die Ausschlagung zu Gunsten eines Dritten ein. Er sagt
dabei: „Fuit quaestionis, an pro heredere gerere videatur qui pretium here-
ditatis omittendae causa capit? et obtinuit, hunc pro berede non gerere.'^' Daraus
sehen wir, dass man geneigt war, sogar bei Ausschlagung , wenn sie bezahlt wurde,
eine stillschweigende Antretung anzunehmen, offenbar weil darin dem Erfolge nach
eine Art Fortgeben der Erbschaft gegen G^ld enthalten sei. Indessen wurde dieser
Gedanke verworfen und zwar in allen seinen Formen, z. B.: „Licet pro berede ge-
rere non videatur, qui pretio accepto praetermisit hereditatem", etc.* Noth-
wendig muss nun Ulpian dabei auch die Frage berührt haben, ob nicht in der in iure
cessio eine pro berede gestio enthalten sei. Auch diese war ja ihrer Form nach nur
eine Art 'praetermittere hereditatem', aber der Sache nach doch eigentlich ein 'ce-
dere' und insofern also ein 'transferre'. Wenn man sich hier die Frage wie oben
so denkt: „an pro berede gerere videatur, qui hereditatem ad alium in iure ces-
sit"? so passt der Ausspruch Ulpian's: „Non vult heres esse, qui ad alium voluit
transferre hereditatem'', nach dem alten Rechte ganz direct, und war hier ganz be-
sonders wichtig, weil er die Freiheit des Cedenten von der Haftung für die Schul-
den trotz des Begriffes der Cession begründete. Es war dies aber zugleich auch
der einzige Fall, auf den sich der Satz bezogen haben kann. Denn in den Fällen
des repudiare, omittere und praetermittere tritt nur ein rein negatives Nichterwerben
ein, was man juristisch nicht als ein transferre «bezeichnen kann. Andererseits
war aber ein transferre, ohne dass man Erbe war, auch gar nirgend weiter mög-
lich, namentlich weder beim Universalfideicommiss noch bei der gewöhnlichen
Veräusserung der Erbschaft durch Verkauf, Schenkung u. dgl.
Mit dem Verschwinden der alten Form der in iure cessio fiel daher der
einzige Fall der Anwendbarkeit jenes Satzes fort, und es ist reine Gedankenlosig-
keit, wenn ihn Justinian's Compilatoren doch noch aufgenommen haben. Er könnte
jetzt nur noch bedeuten, dass in der nichtigen Veräusserung des Antretungsrechtes
keine eigene Antretung enthalten sei, oder muss man ihn auf jene uneigentlichen
Uebertragungen durch Ausschlagung zu Gunsten eines Dritten beziehen. Dagegen
^ In D. 50, 17, 54, aus Ulp. 1. 46 ed edictum , was von Intestatsuccession handelte. U o m -
me 1, paling. 3, 261—262. * Wie man aus Hommel, paling., 3, 471—473 sieht. » D. 29,
2, 24. ^ Gleichfalls aus Ulp. 1. YII ad. Sab. D. 29, 4, 2. Aehnlich aus demselben Buche
I). 39, 6, 8: Qui pretio accepto hereditatem praetermisit, — mortis causa capere videtur.
32*
252
L. 88. 84. muss man für alle Veräusserungen und Cessionen der Erbschaft im neuem Rechte^
das Princip des § 84 für das richtige erklären. Denn die neue Cession enthält,
wie oben gezeigt ist, Ton selbst eine Verfugung über die einzelnen Erbschaftsrechte^-
und insofern also eine Einmischung in die Erbschaft oder eine pro berede gestio..
Der Cession ist aber in § 84 'die Schenkung mit Recht gleich gestellt. Den&
Schenken ist nicht blos Versprechen, sondern nach römischer Anschauung vorzugs-
weise wirkliches dare und concedere. Die Schenkung ist insofern selber Cession
und daher auch pro berede gestio. Man kann hiemach im neuem Rechte gar nicht
wirklich cediren oder schenken wollen, ohne zugleich Erbe sein zu wollen. Die-
obige L. 6 müsste daher jetzt gerade umgekehrt so lauten: „qui hereditatem trans--
ferro vult, heres non esse volle non potest.'^ Eher könnte man beim Verkaufe Zweifel:
haben, weil der Eaufcontract an sich nur ein rein obligatorisches Geschäft ist, und
daher die Antretung nicht nothwendig in sich schliesst. Man kann verkaufen auch
ehe die Antretung nur möglich ist, z. B. vor der Delation oder wenn die zur An-
tretung nöthige subjective Kenntniss über Art und Umfang der Delation noch nicht
vorhanden ist, und sonst; allein abgesehen von solchen besondem Fällen muss man
auch beim Kaufe sagen, dass der einfache Verkauf einer deferirten Erbschaft, da
er ohne Antretung derselben gar nicht ausgeführt werden kann und der Verkäufer -
daher zu ihrer Vornahme verpflichtet ist, von selber den Willen in sich schliesst,,
die Erbschaft zu haben und als Herr darüber zu verfügen, und weiter ist ja für
die Antretung bei ihrer Formlosigkeit nichts nöthig. Verschieden hiervon ist die
Frage, ob eine stillschweigende Antretung durch Cession auch dann anzunehmen
sei , wenn der Erbe wirklich nur das Antretungsrecht selber cediren will. Eine
solche C'Ossion ist an sich nichtig, es fragt sich, ob man sie in eine Cession der
angetretenen Erbschaft convertiren dürfe. Die Antwort wird durch den § 84 zu-
nächst practisch dahin gegeben, dass eine solche Absicht eben nicht vorkommen
wird. Denn wenn einmal feststeht, dass das Antretungsrecht nicht übertragen
werden kann, so kann man auch in der Regel nicht annehmen, dass Jemand ein
Rechtsgeschäft darauf hat abschliessen wollen. Wer eine Erbschaft verkaufen oder
verschenken will, will sie eben so verkaufen, wie es möglich ist; wenn also der Ver-
kauf ohne Antretung rechtlich unmöglich ist, so ist anzunehmen, dass er ihn eben
mit Antretung will; das ist keine Conversion, sondern einfache Feststellung des
Willens. Wenn Jemand freilich absichtlich und entschieden nur die unmögliche
Cession des Antretungsrechtes wollte, ohne alle eigene Antretung, so würde sein
Wille einfach nichtig sein, und auch durch keine Conversion zu halten sein.^
Zum Schlüsse ist noch die Frage zu berühren, welche Folgerungen sich aus
dem § 84 für das Justinianische Recht ziehen lassen? Sicher keine andere, als dass
man die Erbscbaftscession im Justinianischen Rechte ebenso auffassen muss, wie
^ Sehr schief ist diese Frage anfgefasst von Puchta, Pandekteo, §503 not. d. Koppen,
Erbrecht, 1, 380. Avenarius, der Erbschaftskauf, S. 20—21.
253
es in § 84 geschehen ist. Wenn man nach diesem annehmen muss, dass die alte L. 88. M..
in iure cessio hereditatis bereits vor Justinian in eine einfache Veräusserung der
materiellen Erbschaft umgewandelt war, so kann der alte Begriff auch Ton Justinian
weder beibehalten noch wieder hergestellt sein. Es wird daher durch unsere
Sammlung bestätigt, was man im Grunde schon bisher mit voller Sicherheit aus
den Quellen entnehmen konnte. Die ganze Ausführung über die alte cessio here-
ditatis bei Grains und Ulpian ist von Justinian nicht aufgenommen, ebenso wenig
aber auch irgend eine andere. Gaius hatte sie, wie schon oben bemerkt, in seinen
Institutionen zweimal. Beide Stellen sind in Justinian^s Institutionen weggelassen,
und zwar die in § 85 — 87 in der auffallenden Weise, dass die vöraufgehenden
§§ 82 — 84 und ebenso die nachfolgenden §§ 88—109 aufgenommen sind, und gerade
nur dazwischen die 3 Paragraphen über die in iure cessio weggelassen sind. Das.
ist kein Versehen, sondern ganz entschieden absichtliche Streichung. Schwer be-
greiflich ist es daher, wie man aus der einzigen L. 4 § 28 D. de doli exe. (44, 4)
die Beibehaltung der alten cessio hereditatis noch mag folgern wollen.^ Die Stelle
hat sich zwar ursprünglich unzweifelhaft auf die alte in iure cessio hereditatis be-
zogen, allein sie enthält keine Theorie derselben, sondern nur eine einzelne specielle
Anwendung. Es ist absolut unmöglich, aus ihr ohne Zuziehung von Gaius und
Ulpian auch nur einen einzigen Satz der so höchst eigenthümlichen und compli-
cirten Lehre von der alten in iure cessio zu entnehmen. Die Worte „in iure" sind
gestrichen, mit dem Worte legitima ist die Ausschliessung der testamentaria keines-
wegs verbunden, ein Unterschied zwischen ^ante' und 'post aditionem^ ist gar nicht
angedeutet, ebensowenig die Haftung oder Nichthaftung für die Schulden; am meisten
sprechen noch die Worte 'petat hereditatem' für das selbständige Erbrecht des
Cessionars, doch lassen auch sie sich aus einer besondem Cession de hered. petitio
erklären. Unmöglich kann hiemach Justinian die alte in iure cessio in dieser völlig
unerkennbaren Gestalt aufgenommen, und dagegen die klare Darstellung von Gaius
ganz absichtlich gestrichen haben. Dass man aber eine Stelle, die Justinian mit
Absicht unkenntlich gemacht hat, durch eine andere Stelle, die er absichtlich
ganz gestrichen hat, historisch wieder zu practischer Geltung herstellen will, ist
eine Anwendung der historischen Methode, die alles Maass übersteigt. Fragt man
aber, wie denn die L. 4 im Justinianischen Rechte aufzufassen sei, so gibt jetzt
unser § 84 die Antwort.
Eine andere Frage ist, ob man die Cession des Antretungsrechts nach Art
unser alten in iure cessio nicht als ein sich von selber verstehendes ins commune
ansehen dürfe. Das ist Sache der juristischen Speculation und hier nicht zu er-
örtern. Keinenfalls darf man dann den Satz an die Spitze stellen^, „das Hecht
aus der Berufung ist ein höchst persönliches, welches auf die Erben nicht über-
geht'^ Ein höchst persönliches Recht kann ebensowenig verkauft als vererbt werden.
1 Windscheid, Pandekten, § 601 n. 4. * Wie Windscheid, Pandekten, §601. 602»
Ar. 126. Arm. 125.
Dieser Paragraph iBt bereits oben bei § 47 erklärt.
* S 8(i.
Ar. 127. Ann. 12G.
Der Inhalt dieses Paragraphen hat etwas Rathselhaftes. Denn eine Verein-
barung oder ein Vertrag zwischen zwei Personen, dass, wie L sagt, „alles was sie
tesitzen oder erwerben, ihnen gleicbmässig gehöre", oder wie Arm sagt, „alles was
sie faabea und was ihnen zukommt, gemeinsam besitzen und erben", ist, wenn man es auf
das Vermögen bezieht, eine einfache societas omnium oder universorum bonorum, und
das ist ein völlig erlaubtes Verbältnisa, was in Rom gar nicht selten gewesen sein
muss. Aach das gemeinsame Erben, was der Arm besonders erwähnt, d. h, die
Gemeinschaft der Erbschaften , die einem der socü etwa zufallen , ist nichts Be-
■Eonderes, sondern in jeder solchen Societät, sofern sie nicht auf das gegenwärtige
Vermögen beschränkt, sondern auch auf das zukünftige mit gerichtet ist, von selber
enthalten.' In hohem Grade auffallend ist es daher, dass in unserer Stelle;
1. eine solche Vereinigung eine Verbrüderung oder Brüderschaft genannt wird;
2. dass dieselbe durch eine besondere „Schrift der Verbrüderung" einge-
gangen wird;
3- dass sie für ungültig und gesetzlich verboten erklärt wird;
4. dass als Grund dafür angegeben wird, dass die Weiber und Kinder den
Verbrüderten nicht gemeinschaftlich sein könnten. Dieser Grund könnte zwar
seinem Wortlaute nach möglicher Weise nur die Bedeutung haben sollen, dass eine
Gemeinschaft nicht buchstäblich auf „alles" geben könne, was man habe, weil ja in
dem „alles" auch die Weiber und Kinder mit einbegriffen wären. Indessen wäre
der Satz dann so unglaublich trivial und eigentlich albern, dass man dies doch
nicht annehmen kann. In der Brüderschaft und der Verbrüdeningsschrift mui^s
doch nothwendig noch irgend etwas anderes stecken.
Die blosse Benennung der Societät als Brüderschaft würde nun auch noch
nichts Besonderes sein, da ja auch schon Ulpian einmal sagt, dass die , .societas
ins quodammodo fratemitatis in se habet".* Ebenso wenig könnte an sich die
Abfassung einer Schrift über eine Societät ein Bedenken erregen, da wir ja schon
untev den Siebenbürgischen Wachstafeln eine über eine Societät haben.' Allein
dieses „Brüderschaft schreiben", oder „Schrift der Verbrüderung schreiben", ist
offenbar etwas anderes, als eine blosse Urkunde über eine Societät. Offenbar soll
iier nicht blos eine Societät als eine Verbrüderung benannt und beurkundet werden,
sondern direct wird die Verbrüderung als ein selbständiger Begriff gedacht, der
> D. 17, 2, 3, 1. 2; 73. ' D. 17, % «3 jir. » Foutee inr rom. hqL [ed. IV) p. 209, V.
255
durch die Schrift begründet werden soll. Femer drängt sich die Frage auf, ob L. 8(^
nicht der Grund vom Verbote der Weibergemeinschaft darauf deute, dass diese
doch im Leben versucht ist; denn in der Regel wird etwas doch nur dann yer-
boten, wenn es im Leben vorkommt und versucht wird. Auch könnte bei dem ge-
meinsamen Erben möglicher Weise eigentlich ein gegenseitiges Beerben gemeint sein*
Die Frage ist daher: was kann diese Verbräderung eigentlich sein?
Man wird von selbst auf einen allerdings wenig bekannten und noch sehr
unklaren Begriff des byzantinischen Rechts hingewiesen, die oScXfOTcotta oder dcScX-
^Tmhfii^ oder oAgk^fOKoaidoL^ Diese ,3nidermachung^' erscheint in den byzantinischen
Rechtsquellen vom 11. Jahrhunderte an als eine Abart der Adoption, eine Bruder-
adoption. Sie ist daher stets mit dem bekannten Rescripte von Diocletian über
die Bruderadoption ^ in Verbindung gesetzt. Li diesem heisst es: „Nee apud pere-
grines fratrem sibi quisquam per adoptionem facere potest'^ ^uid daraus ist gefolgert^
dass wenn Jemand „velut adoptatus frater heres institutus est^S dieses nicht gelte. ^
Dieses Rescript ist auch in die Basiliken (35, 13, 17) aufgenommen und von da
in alle deren Bearbeitungen übergegangen bis zum Harmenopul (5, 8, 92). Li
Folge davon wurde die oSsXfOTcotZd wiederholt für ungültig erklärt, besonders auch
von der Kirche, die sie namentlich speciell bei den Mönchen^ verbot. Namentlich
erlangte die Argumentation eines Erzbischofes von Bulgarien, Demetrius Cho-
matinus, aus dem 13. Jahrhundert, grosse Anerkennung und Verbreitung: „iq ^iavQ
(adoptio) (upiei ri}v fvoiv, y] 9vaic 8i vibv ^myivupeei 5ia ysvviQaecK, aScX9oicoitav 5i
o\)haj^ü^^^\ oder wie Haimenopul (4,8, 7) sagt: „ouSelc bi ^swa £auT^ äSeXfov.'^
Trotz alle dem aber fand nun aber diese „Adelphopoesie*^ dennoch weite Ver-
breitung und häufige Anwendung. Von den Historikern werden mehrfach einzelne
Beispiele angeführt, namentlich von Kaisern, z. B. schon von Justinian zwei, dann
von Gonstans, Michael, Basilius.^ Im Nomocanon des Manuel Malaxus^ aus
dem 16. Jahrhunderte ist ein eigener Titel Ilepi dlSeX^oTcoitoc* Darin wird erst ge-
klagt, dass TcoXXol ^y^orco a5sX9bi &4 xh Syiov ^uaf/^iov, und dann gesagt, dass
qI ^eioi icarepec c^t^ocv xai Idrijaav, Zti tcX&v va \L'tfih tCvstou. iq avtr) oSeXfoicotita.
Indessen hat sie sich nach den Angaben von Maurer und Geib bis auf den heu-
^ Die Worte wie der Begriff sind dem Altgriechischen fremd. Die erste Aasfühnmg darüber
ist von Dn Gange im Glossar, ad sor. mediae et infimae graecitatis, sub v. ddeX90icoita, and in
seiner Ausgabe der Histoire de S. Louis p. Joinville, diss. 21. Eine nenere Behandlung ist von
Zachariä, Geschichte des griech. römischen Rechts, 1877, § 24. Für das heutige griechische
Recht ist die Sache berührt von Geib, Rechtszustand in Griechenland, 1835, S. 38. Maurer,
das griech. Volk, 1835, Bd. 2, § 411. " C. 6, 24, 7. » Zwei andere Stellen, die dabei
oft ciÜrt werden, gehören nicht hierher, D. 28, 5, 59. C. 4, 19, 13. * SuvTcxvtec ^l t| aÖcX-
9oicoitac TCOieiv (lovaxouc xexcoXufievov ioTi, ouSl yap 6 vdfioc d^x^tai rac Xe^dfievac (i[8eX9oicoitac SXca^.
Nixi)9opoc, ^moToXiQ bei: PaXXT) xa\ üotXi), avvTaYfia tuv !^e((i>v xa\ UpeSv xavdvuv. 'A^v^jaiv, 1852.
5, 400. * Bei 'PoXXv], 5, 426. Aehnlich im Proch. auct. 8, 85 bei Zachariä, ius graec. rom.
6, 84, und im SuvTafiia von Blastares bei *PaXXT), 6, 126. * Die Stellen s. bei Du Gange |
7 Zachariä, § 24 n. 312.
256
L. 86. tigen Tag erhalten und ist wenigstens in einigen Gegenden noch fortwährend in
Uebung. Auch geschah die Eingehung trotz des kirchlichen Verbotes doch stets
in kirchlicher Form^ und man nahm an, sie begründe, ähnlich wie die Pathen-
Schaft bei der Taufe, eine TOfs\)\kCLxoai oA&k^ovtfi und bewirke dadurch ein Ehehin-
derniss, jedenfalls zwischen den Verbrüderten* (was wieder eine Anwendung auf
Frauen, also eine Verschwesterung voraussetzt), nach anderen auch zwischen den
Kindern der Verbrüderten. '
Was aber eigentlich die leitende Idee und der rechtliche Zweck und Erfolg
der „Brudermachung^^ gewesen sei, tritt in den juristischen Quellen nirgend hervor.
Namentlich ist von Gütergemeinschaft und Erbverbindung nicht die entfernteste
Spur. Bei den Historikern dagegen finden sich ganz andere Andeutungen über
den Zweck in ein paar merkwürdigen Stellen, die von Du Gange angeführt sind,
eine aus dem Leben des Heil. The odor us Syceota: „eiceiaev auTov, oSeXfOTCourjafav
Tcvs'jfjiaTi.x'iiv jist' auT(}> Tcowjaat, fva ^v vji '^(lepoc (soxar»)) l'x'"'] a^o^ icpsaßeuTTQv Ttpoc
xou ^sou", die andere von Leo Grammaticus über Basilius Macedo : „pi'vjSev sts-
pov iKiZtivqcoLQ Tuap' auTou, ri Tcveuiiaxucij^ aS6X96TiiT0^>* Danach wäre der Zweck
mehr ein idealer, religiös spiritualistischer gewesen und die Verbrüderung mehr
eine Art fest formulirter Freundschaftsbund. Zu ersterem würde namentlich eine
Verbreitung unter den Mönchen passen. Auf einen Freundschaftsbund mehr zur
Sicherung deutet eine Angabe von Nicetas aus der Zeit der Kreuzzüge und
der Frankenherrschaft, indem dieser von den Griechen sagt: „tcoXXoi hi xai 9iXtav
[xera xwv ^potfyov TcotTqöavTe^ xat d8eX907cotT)ö(av."
Wenn man dies alles mit der Verbrüderungsschrift in unserem Rechtsbuche
zusammen nimmt, so drängt sich der Gedanke auf, dass bei der ganzen diiA^o-
TCOLia der Standpunkt der Adoption, den Diocletian und die byzantinischen Juristen
einnehmen, eigentlich nicht der richtige ist, dass vielmehr irgend eine selbständige
Ycrbrüderungsidee dabei zu Grunde lag, die nur die Römer, weil sie ihnen völlig
fremd war, unter den Begriff ihrer Adoption brachten und danach dann für un-
gültig erklärten. Vielleicht beruht darauf auch der arabische Text unserer Stelle,
der von dem syrischen und armenischen etwas abweicht. Der Ar sagt: „Wenn ein
Mann sich Brüder wünscht oder für seine Kinder Brüder wünscht, so darf er darüber
keine Urkunde aufsetzen, um ihnen seine Erbschaft zuzuwenden. Denn das ist
nicht erlaubt, wenn sie verheirathet sind, weil ihre Weiber und Kinder nicht Ge-
meingut sind.'* Der Text hat offenbar logisch gar keinen rechten Zusammenhang,
und scheint auf einer ungeschickten Verbindung des Diocletianischen Rescriptes mit
dem Texte von L und Arm zu beruhen. Der Anfang mit der Erbschaftszuwendung
und der Urkunde darüber, d. h. einem Testamente, stammt aus dem Diocletianischen
* — et? TO ttYiov t^T.yyikio'^ — jjiexa euxü>v Upwv — 8ta £xxXr,j(ac, Malaxus a. a. 0. Vom
Basilius Macedo sagt Leo Grammaticus: £i vfi £xxXT,aia tTtottjaav dÖeX^oicoiTjaiv. ^ rieCp<z, 49, 11.
^ Cod. Paris, von 1166 bei Zachariä, n. 310.
257
Hescripte, der Schluss dagegen mit der Weibergemeinschaft aus dem Texte Ton I^- 8fr.
L und Arm.
Wenn das nun aber auch richtig wäre, so würde damit freilich die Sache
selber, die Verbrüderungsidee, noch gar nicht erklärt sein. Zunächst bleibt die
Frage, ob die alte Verbrüderung unserer Stelle, mit Gütergemeinschaft eventuell
Weibergemeinschaft und gegenseitiger Beerbung, mit der spätem spiritualistischen
in historischem Zusammenhange steht oder ganz yerschiedene Dinge sind? Daran
knüpft sich die Frage, woher der ganze Begriff überhaupt stammt? Man hat darüber
die verschiedensten Vermuthungen aufgestellt. Du Gange leitet die Verbrüderung
. aus Privat-Schutzbündnissen von Byzantinern mit den das Beich bedrohenden fremden
Völkern, und namentlich mit den Franken zui* Zeit der Kreuzzüge ab, Geib und
Maurer aus Schutzbündnissen der Griechen unter einander gegen die Türken,
Zachariä vermuthet orientalischen Ursprung. Unsere Stelle zeigt nun aber, dass
die Sache viel älter als der Einfluss jener Völker ist, dass sie jedenfalls
bereits im 5. Jahrhunderte vorhanden war, ja dass eigentlich wohl schon das Re-
script von Diocletian durch einen solchen Verbrüderungsfall veranlasst ist. Die An-
fangsworte des Rescripts: „Nee apud peregrinos fratrem sibi quisquam per adop-
tionem facere potest^S deuten darauf, dass der Fall einen Nichtrömer betraf, was
auch der Name des Adressaten „Zizoni^^ wohl bestätigt, da dieser keinenfalls
römisch, aber auch wohl nicht griechisch, sondern eher slavisch ist. Allerdings gab
es seit Caracalla im Keiche selber keine Peregrinen im alten Sinne mehr, indessen
mag man die Nichtrömer immer noch factisch Peregrinen genannt haben. Dass
nun bei den germanischen und andern alten Völkern eine Sitte der Verbrüderung
zu gegenseitigem Schutze vielfach bestanden hat, ist ausser Zweifel. Grimm ^ hat
darüber eine Menge Beispiele und Belege beigebracht^, namentlich auch über die
Form des Abschlusses durch beiderseitiges Bluttrinken. Diese wurde in der Zeit
der Kreuzzüge vielfach auch von den Byzantinern mit fremden Völkern angewendet.
Balduin von Flandern sagt darüber in seiner Beschreibung der Eroberung von Con-
stantinopeP: „spurcissimo gentilium ritu pro fraterna societate sanguinibus alternis
ebibitis, cum infidelibus saepe ausa est (civitas Constant.) amicitias firmare ferales^^
Danach hätte man eigentlich drei Arten von Verbrüderung, die alte privat-
rechtliche durch Schrift, eine kriegerische durch Blut, und eine kirchliche durch
Eid und Gebet. Die mittlere scheint jedenfalls eine fremdartige, zwischen den
Griechen selber nicht hergebrachte zu sein. Die erste und dritte sind dagegen ent-
schieden national. Ob und wie sie aber in historischer Verbindung mit einander
stehen, das lässt sich nach dem bis jetzt vorliegenden Quellenmaterial nicht wohl
entscheiden.
^ Deutsche Reohtsalterthümer, S. 192 — 194. 165 — 166. ' Einige weitere stehen bei Du
Gange in der oit. Dissert. ^ fipistola Balduini imper. ad omnes Christianos de expugnatione
orbis Constantinop. bei Du Chesne, hist. Franoorum scriptores, 5, 276.
B0MI8OBE8 BbCBTSBUOH. (^^
258
L. 87. § 87.
Ar. 128. Arm. 127.
Dass die cognatischen Descendenten nicht in der väterlichen Gewalt ihres
GrosBvaters stehen, ist bereits oben bei § 40 besprochen.
§88.
P. 47. Ar. 58. Arm. 59.
Eigentlich fällt die Eheschliessung der Mädchen und Wittwen nicht unter
das Amt der Vormünder, sowohl Tutoren als Curatoren, und Alters- und Geschlechts-
Yormünder. Nur zur Bestellung einer dos, und früher auch zur in manum conventio,
war ihre Mitwirkung nöthig. In Betreff der Curatoren ist dieses wiederholt aus-
gesprochen: D. 23, 2, 20. C. 5, 4. 8. Noch weniger stand der Mutter und den Ver-
wandten ein Consensrecht zu. Trotz dem brachte es die Lebenssitte mit sich, dass
in zweifelhaften Fällen sich doch sowohl Vormünder, als Mutter und Verwandte,
in die Verheirathung wenigstens der Minderjährigen einzumischen pflegten. Da in-
dessen keiner ein eigentliches Entscheidungsrecht hatte, so musste die Sache dann
stets an die Beamten kommen. So geschah es schon in dem Falle, den Livius vom
Jahre 440 n. Chr. erzählt, wo sich ein Patricierund ein Plebejer um ein schönes Ple-
bejermädchen bewarben und die eitele Mutter für den ersteren, die parteifesten Tu-
toren für den letzteren waren. ^ Ganz ebenso entscheidet Severus im Jahre 199,
dass bei Streit zwischen Mutter, Verwandten und Vormund die Sache an den Richter
zur Entscheidung kommen solle. ^ Daran schliessen sich ähnliche Bestimmungen
der Kaiser des 4. und 5. Jahrhunderts.'
Offenbar beruht nun hierauf die Frage im obigen Texte. Auffallend ist aber
die Antwort , dass die Zustimmung des Curators genüge. Sie entspricht den obigen
Gesetzen nicht; denn es heisst noch in dem Gesetze von Honorius vom J. 409:
„si — sub curatoris defensione consistat, — coram positis propinquis iudici deli-
berare permissum sit.^' Es ist auch nicht abzusehen, woher die Abweichung stammen
sollte. Man wird daher wohl gar keine eigentliche Abweichung, sondern nur eine
Ungenauigkeit anzunehmen haben. Dass die Volljährigen volle Freiheit haben, ist
ausser Zweifel, auch darf man aus den Worten „ohne das Wort des Curators**
nicht entnehmen, dass auch die Volljährigen damals noch einen Geschlechtsvor-
mund gehabt hätten.
§89.
Ar. 129. Arm. 128.
Dass Erbtheilungen wegen Betruges, Zwanges und Dieberei angefochten
werden können, ist allgemeines Recht, auch für Grossjährige.* Dass aber Min-
^ Liy. 4, 9 : Cum res peragi intra parietes nequisset, ventum in ius est. — Postulatu audito
matris tutorumque, magistratus secundum parentis arbitrium dant ius nuptiarum. ' C. 5, 4, 1.
» C. Th. 3, 7, 1. C. J. 5, 4, 18. 20. * C. Gr. 3, C, 3. 4. C. J. 3, 38, 3; 3, 30, 3.
259
derjährige noch 3 Jahre lang nach der Volljährigkeit, also bis zum vollendeten L. B9/
28. Jahre, die Theilung anfechten können, scheint zwar auffallend, erklärt sich aber
aus dem Rechte der restitutio in integrum. Für diese war nach dem prätorischen
Edicte ein annus utilis, nach Justinian ein quadriennium continuum. Dazwischen
liegt ein Gesetz von Constantin, wonach für Born 5 Jahre, Italien 4 Jahre, die
Provinzen 3 Jahre Frist nach der Volljährigkeit sein sollten. C. Th. 2, 16, 2.
§90.
P. 60^ Ar. 80. Ann. 79.
Die Mutter kann ihren Kindern, deren Vater noch lebt, keinen Vormund
ernennen, auch wenn sie dieselben zu Erben einsetzt, weil die väterliche Gewalt
die Vormundschaft ausschliesst. Nach dem Tode des Vaters kann sie ihren Kindern
zwar einen Vormund ernennen, aber nur wenn sie sie zu Erben einsetzt, und auch
dann bedarf derselbe einer gerichtlichen confirmatio. D. 26, 2, 4; 26, 3, 2. Das
letztere ist hier ausgelassen, aber wohl nur aus Nachlässigkeit. Unrichtig aber
ist, dass sie auch dann den Vormund nur für das Vermögen ernennen könne , was
sie selber den Kindern hinterlässt. Dieses widerspricht der Kegel, dass ein Vor-
mund nicht 'certae rei^ gegeben werden kann, und nicht neben einem anderen schon
vorhandenen.^ Nur ausnahmsweise ist es bei besonderen Umständen zugelassen,
z. B. ^ob augmentum facultatum\^
§ 91.
P. 45. Ar. 55. Ann. 57.
Dieser Paragraph enthält eine interessante und wichtige Zugabe zu der be-
rühmten Bestimmung von Constantin über den Kuss bei Brautgeschenken^, dass
nämlich die Braut beim Tode des Bräutigams, wenn sie von ihm geküsst ist, nur die
Hälfte der Brautgeschenke an seine Erben herauszugeben braucht, während ja
sonst bei allen Auflösungen von Verlöbnissen in der Regel beiderseits alle Geschenke
zurückgegeben werden müssen. Die Bestimmung ist hier aber nicht als ein Gesetz
von Constantin bezeichnet, auch enthält der Paragraph mehrere wesentliche Ab-
weichungen von dem Gesetze, und bietet dadurch einen wichtigen Anhalt zur Er-
klärung des auffallenden Gesetzes.
Es ist immer noch ein Problem, woraus die theuere Bezahlung dieses ersten
Kusses eigentlich zu erklären sei. Früher suchte man den Grund in der strengen Sitte
der alten Römer, oder der Keuschheit der ersten Christen, oder weil die öffentlichen
Verlobungen durch Kuss geschlossen wären ^, Klenze^ wollte ihn dagegen aus dem
alten ius osculi der nächsten Verwandten ableiten; Heimbach^ verbindet die Worte
^osculo interveniente^ n^it 'douatis\ und beschränkt das Gesetz auf Geschenke, für die
1 D. 26, 2, 13—15. C. 5, 34, 10. « C. 5, 36, 5. Vgl. Rudorff, Vormundschaft 1, §
51-55. » C. Th. 3, 5, 6 = C. J. 5, 3, 16. * Glück, Pandekten Comm., 24, 396—400.
' Zeitschnft f. geschichtliche Eechtswissenschaft, 6, 72. * In Weiske's Bechtsle^ikon, 2, 466.
33*
260
L. 91. man einen Ku88 bekommen hat; Spangenberg^ will alles Gewicht daranf legen;,
dass das Gesetz Constantin^s an einen 'Vicarius Hispaniarum^ gerichtet ist und aucb
nach Spanien geschickt war, wie aus der Subscription ersichtlich ist*, in Spanien
habe aber nach einer Stelle von Seneca ein besonderes Recht in Betreff des
Küssens bestanden ', und das Rescript Ton Constantin sei daher nur eine besondere-
Bestimmung für Spanien gewesen und habe „nie eine allgemein gültige Kraft
gehabt".
Dieser letzteren Behauptung steht nun schon die Aufnahme des Gesetzes in
den Theodosischen und Justinianischen Codex entgegen, und vollständig widerlegt
wird sie jetzt durch die vorliegende Stelle. Denn hier findet sich die Bestimmung
gerade im äussersten Oriente schon vor Justinian in voller Geltung, und zwar mit
Abweichungen von dem Costantinischen Gesetze, die eine selbständige Anwendung
der Bestimmung beweisen. Ueber den Kuss selber ist zunächst Folgendes gesagt
Während er in Constantin^s Gesetze nur mit den beiden Worten „osculo interve-
niente" bezeichnet ist, heisst es hier: „wenn dem Mädchen ein Brautgemach ge-
worden ist, und ihr Gatte (P.: Verlobter) sie gesehen und geküsst hat", in Ar 5&
sogar: „wenn der Mann mit ihr Hochzeit gehalten, oder das Hochzeitmahl für sie ge-
feiert und sie gesehen und geküsst hat", wogegen der Arm 57 wieder nur sagtr
„wenn er das Weib gesehen und geküsst hat." Man könnte aus der Darstellung"
des Ar, so wie aus dem Brautgemache von L und P schliessen, dass sich der Ver-
fasser den Kuss als wirklichen Abschluss der Ehe gedacht habe. Indessen ist
dies doch entschieden nicht der Fall. Denn abgesehen davon, dass ja mit der
Ehe überhaupt alles besondere Recht der Brautgeschenke aufhört, so wird auch
als eigentliche Voraussetzung für das Recht auf die Hälfte stets nur die Verlobung:
genannt. So sagt L: „Wenn ein Weib verspricht — und nimmt in Empfang einen
Ring als Arrha ihrer Verlobung und der sie geschenkt stirbt u. s. w.; P: „wenu.
sie den Ring der Arrha empfangen, und es stirbt der, der um sie geworben"; Ar:
,,wenn ein Mädchen einem Manne versprochen wird, und — einen Ring — als
Arrha bekommt, wenn der Mann, dem sie versprochen war, stirbt"; Arm: „wenn
ein Mädchen sich vorbereitet auf die Heirath und der Mann gibt ihr bei der
Verlobung einen Ring, — wenn nun der Verlobte vor der Hochzeit stirbt." Auch.
Bar He braus (8, 5, p. 74), der unsern Paragraphen speciell als „Lex LIV impe-
ratorum" anführt, nimmt den Fall so: „Post desponsationem et ante symposium*
* Arohiv f. d. civ. Prax. 12, 263 — 274. * Sie lautet: Datum Id. Jul. Constantinopoli.
Accepta XIV. Kai. Mai. Hispali. ' „Cordubenses — etiam partam (sponsam) ne osoulo qui-
ll em, nisi Cereri (sacra) feoissent et hymnos reoinissent, attingi voluerunt. Si quis osculo solo,.
octo pareutibus aut vicinis non adhibitis, attigisset, huic abducendae quidem spousae ius erat,
ita tarnen ut tertia parte bonorum sobolem suam parens, si vellet, multaret.*' * Das sympo-
sium oder oonvivium ist ihm der Abschluss der Ehe. £r beschreibt ihn 8, 2, u. 64. £& findet
eine feierliche *ductio' der Braut vom Manne und seinen Freunden statt, erst in die Kirche undv
dann „in domum sponsi*', und „ita perficitur convivium ac iustificatur coniugium^'.
261
si sponsus moritur, dimidium — accipit (femina).^^ Nor will er auf den Kuss kein L. 91.
Gewicht mehr legen, indem er sagt: „quod earn yiderit et oscnlatus faerit, id non
dignom existimamus definitione, eo quod canonicum non est, quod illam yideat et
oscnletur ante symposium/^
Zur Zeit unseres Rechtsbuches war dies noch anders, der Yerlobungskuss galt
noch nicht als „uncanonisch*^: Tertullian^ bezeichnet die Verlobten als „mixtae
per osculum et dextras^S Gonstantin's Gesetz sieht das „osculum interveniens^' keines-
wegs als etwas Unzulässiges und Verbotenes an, und selbst noch in den Novellen
von Alexius Comnenus (1081) heisst es vom Verlöbnisse^: AcTeXelo^oi pisTa täv
Guwj^uv icapariQpiqaeciv, 9a|iiv Siq tov ippoßcivo^ xal tou 9tXiQ|iaT0C9 i. e. „perfici con-
suetis observationibus, dicimus arrhae et osculi/^
Vollständig bestätigt wird dieses alles endlich in unserem Paragraphen durch
den Gegensatz, der zu dem Kusse gesetzt wird, wodurch zugleich erst die eigent-
liche rechtliche Bedeutung desselben klar gemacht wird. In L findet sich der
Gegensatz zwar nicht, weil die Handschrift hier eine grosse Lücke hat', dagegen
findet er sich ToUständig in den drei anderen Texten.
In P heisst es: „wenn aber das Mädchen in ihrer Abwesenheit ihm verlobt
worden ist durch Andere , durch ihre Brüder oder Verwandte, — und ihr Verlobter
sie seit ihrer Verlobung nicht gesehen und geküsst hat^S in Arm 57 : „wenn aber
der Verlobte das Mädchen nicht gesehen hat, sondern durch die Vermittelung von
Freunden die Verlobung abgemacht ist", der Ar 55: „wenn sie ihm aber nur yer-
sprochen war und dies geschah durch ein Schreiben seiner Verwandten und Ver-
trauten/^ Hiernach ist also der Unterschied wesentlich darauf gestellt, ob „er sie
gesehen und geküsst hat", oder ob die Verlobung durch fremde Vermittelung, und
darum ohne sehen und küssen, abgemacht oder eigentlich mehr nur vorbereitet ist.
Das erste Sehen und Küssen ist offenbar als etwas gedacht, was in der Regel mit
einander verbunden ist, und als das, wodurch sich die eigentliche eigene und volle
Verlobung von der blossen vorherigen Vermittelung des Verlöbnisses durch die
Verwandten unterscheidet. Das Brautgemach und das Hochzeitmahl sind dagegen
Zusätze, die auf besondem Sitten und Gebräuchen beruhen mochten.
Hiemach erscheint also der verhängnissvolle Kuss nicht als ein zufällig ge-
gebener oder genommener, was dem Gesetze von Constantin einen so anstössigen
Charakter gibt, sondern als das allgemeine Symbol der vollen Verlobung, und somit
in Verbindung mit der ersten Entschleierung vor dem Manne als der Act, wodurch
die Braut den Anfang mit dem Opfer ihrer Jungfräulichkeit macht, wie Tertullian
sagt: „per osculum et dexteras resignarunt pudorem spiritus, per commune con-
' De velandis virginibus c. 10. ' Zachariä, ins gr. rom. 4, 24. 31. ' Der
Schreiber hat zwischen dem Ende von fol. 212 und dem Anfange von 213 ein grosses Stück des
Textes ganz übersprungen, und damit die zweite Hälfte von § 91 und den Anfang von § 92*
ganz weggelassen. Land hat dies gar nicht gemerkt. Vgl. den Gommentar zu § 92.
262
L. 91. scientiae pignus, quo totam condixerunt confusionem/' Dass daran die Bestimmung
über die Lucrirung der Brautgeschenke geknüpft ist, kann nicht so sehr auf&llen.
Es entspricht der allgemeinen antiken Anschauung. Auch die alten Griechen hatten
eigene &cSpea oTcriQpia oder avaxaXuTm^pia, d. h. Geschenke, die der Bräutigam der
Braut bei ihrer ersten Enthüllung machte.^ Man könnte sogar fragen, ob nicht
darin der eigentliche Ursprung unsers Gesetzes liege. Ein allgemeiner Zusammen-
hang der Ideen ist auch wohl unzweifelhaft, nur fand jene Entschleierung nicht
Bchon bei der Verlobung, sondern erst bei der Hochzeit selber statt', so dass der
Tod des Bräutigams zwischen Euss und Hochzeit nicht dazu passt.
Die Beschränkung des Gonstantinischen Gesetzes ,auf Spanien ist YÖllig un-
begründet. Ob die alte Bitte der Cordubenser, von der Seneca erzählt, eine all-
gemeinere war, und ob davon zu Constantin^s Zeit noch etwas übrig geblieben war,,
wissen wir gar nicht. Keinenfalls steht Constantin's Gesetz in unmittelbarem Zu-
sammenhange mit ihr, und dass das Gesetz an den Präfecten von Spanien gerichtet
war, entscheidet gar nicht. Allerdings richteten die Kaiser ihre allgemeinen Ge-
setze in der Regel an den Senat oder einen allgemeinen Beichsbeamten ; indessen
ist es bekannt, dass sie häufig auch Verfügungen von allgemeiner Bedeutung, wenn
sie durch locale Veranlassungen hervorgerufen waren, an Provinzialbeamte erliessen,
und dass sie dann doch stets allgemeine Geltung hatten, sobald es in ihrer Ab-
sicht lag.' Es finden sich genug Beispiele davon; so ist z. B. ein Gesetz von Con-
stantin über die querela inofficiosi der Mutter „ad praesidem Daciae^^ gerichtet ^ eines
über querela inofficiosae dotis „ad praesidem Giliciae*'^ eines über Schenkungen
▼on praedia Italica an Emancipirte „ad proconsulem Africae"^ eines von Valen-
tinian über die Sonntagsfeier „ad consularem Venetiae" '^j u. s. w.
Viel schwieriger ist das Verhältniss des Gesetzes zu unserer Stelle zu be-
stimmen. Es kommt dabei hauptsächlich auf die weiteren Abweichungen von dem
Gesetze an. Diese bestehen in Folgendem:
l. Constantin's Gesetz stellt die beiden Fälle, dass das Verlöbniss durch
den Tod des Bräutigams oder der Braut aufgehoben wird , ausdi'ücklich ganz gleich,
in beiden soll „osculo interveniente" stets nur die Hälfte zurückgegeben werden,
„osculo non interveniente" stets das Ganze. Für beide wird die Gleichheit ausdrück-
lich hervorgehoben, im ersten: „si hunc vel illam mori contigerit", im zweiten:
„sive sponsus sive sponsa obierit". In unserer Sammlung ist dagegen nur der Braut
selber falls der Bräutigam stirbt das Recht auf die Hälfte gegeben; wenn sie dagegen
selber stirbt, kann der Bräutigam stets alle Geschenke von ihren Erben zurück-
fordern. Allerdings ist die Darstellung nicht ganz vollständig, weil in dem Haupt-
texte L, wie oben gesagt, die ganze zweite Hälfte der Stelle fehlt; indessen hat
* Pollux, onomast. 2, 59; 3, 36. ^Herrmann, griech. Privataltertli. 330 n. 23.
» C. 1, U, 3. * C. Th. 2, 19, 2. * C. Th. 2, 21, 1. « C. Tk 8, 12, 2.
^ C. Th. 8, 8, 1.
263
die erhaltene erste Hälfte keinenfalls die Constantinisclie Gleichstellung , sondern L. 91.
spricht das Kecht auf die Hälfte der Geschenke jedenfalls nur für den Fall des
Todes des Bräutigams aus. P und Ar sind ungenau , sie setzen nur die zwei Fälle :
1. wenn die Braut geküsst und der Bräutigam gestorben ist;
2. wenn sie nicht geküsst und selber gestorben ist.
Es fehlen also die beiden andern Fälle:
1. wenn sie geküsst ist und selber stirbt;
2. wenn sie nicht geküsst ist und der Bräutigam stirbt.
Allein schon darin, dass sie im Falle des Kusses das Recht der Braut nur
für den Fall des Todes des Bräutigams aussprechen, liegt, dass sie es eben nur
der Braut selber, wenn sie die überlebende ist, geben, nicht ihren Erben, falls
sie zuerst stirbt.
Vollständiger ist aber Arm. Er unterscheidet als Hauptfalle den Tod des
Bräutigams und der Braut; bei dem ersteren macht er den weiteren Unterschied^
ob die Braut geküsst ist oder nicht; im zweiten Falle dagegen sagt er einfach
allgemein, dass „alles Geschenkte*^ zurückgegeben werden muss, ohne dass ein.
Unterschied nach dem Kusse angedeutet wird. Auch Bar Hebräus macht den
Hauptunterschied je nach dem Tode des Bräutigams oder der Braut, und lässt bei
dem letzteren den Bräutigam Alles zurückbekommen. Diese Hauptunterscheidung
muss daher schon im Urtexte enthalten gewesen sein, da Bar Hebräus seinen Text
entschieden nicht aus dem Arm genommen hat.
Die Erklärung dieser Abweichung von dem Gesetze lässt sich erst im Zu-
sammenhange mit den anderen Abweichungen geben.
2. Constantin's Gesetz gibt die Rückforderung der Hälfte oder des Ganzen stets
allen Erben des Verstorbenen mit dem ausdrücklichen Zusätze: „cuiuslibet gradus
sint, et quocunque iure successerint'^ Nach unserer Sammlung aber sollen zunächst
die Aeltem des Bräutigams das Rückforderungsrecht haben, und wenn sie nicht
mehr leben, seine Verwandten, „die ihm nahe sind am Geschlecht^^ d. h. nach
§ 1 seine Agnaten; wenn er aber keine habe, so sei ihm die Braut die nächste,
und darum behalte sie nun alles, was sie bekommen.
3. Für den Fall der allgemeinen Rückforderung ist in unserer Sammlung
eine eigenthümliche Ausnahme gemacht, nämlich nach P: „ausgenommen die Kosten
für Essen und Trinken^S ^^ch Ar: „ausgenommen was sie gegessen und getrunken'^
nach Arm: „nur die abgebrauchten und getragenen Kleider und die Kosten der
Nahrung gibt sie nicht zurück"; Bar Hebräus sagt: „excepto cibo et potu." In L
steht die Ausnahme nicht, weil dort der ganze Schluss des § 91 fehlt. Constantin^s
Gesetz hat von diesen Ausnahmen nichts, sondern es heisst einfach „totam in-
firmari donationem et donatori sponso sive heredibus eins restitui".
4. Endlich hat Constantin's Gesetz nicht nur den Fall der Geschenke des
Bräutigams an die Braut normirt, sondern ebenso auch umgekehrt die der Braut
an den Bräutigam. Von diesen sagt unsere Sammlung gar nichts, ebenso wenig
264
L. 91. auch Bar Hebräus. Der Grund liegt ivohl in der Bemerkung die das Qesetz ein-
schaltet: „quod raro accidit/^ Schenkungen von der Braut lagen nicht in der Sitte
des Lebens, hatten auch kein besonderes Recht und wurden deshalb von dem ersten
Verfasser unseres § 91, der mehr unmittelbar aus dem Leben geschöpft zu haben
scheint, nicht beachtet.
Vergleicht man hiemach unsere Stelle mit dem Constantinischen Gesetze, so
ist der Unterschied sehr in die Augen fällig. Das Gesetz berührt in einem ab-
stracten legislativen Schematismus alle Fälle und Unterschiede, die möglich sind,
nämlich:
1. Schenkungen des Bräutigams und Schenkungen der Braut;
2. bei beiden wieder ausdrücklich Tod des Bräutigams und Tod der Braut,
und dann wieder in beiden Fällen mit Euss und ohne Kuss;
3. bei beiden werden alle Erben gleichgestellt und ebenso alle Schenkungen.
Unsere Stelle dagegen fasst überhaupt nur die Schenkungen des Bräutigams
ins Auge, und dabei hauptsächlich den Fall seines Todes, unterscheidet nur dabei,
ob er sie geküsst oder nicht, und macht dabei Unterschiede zwischen den £rben
und Ausnahmen nach dem Gegenstande der Schenkungen. Es ist leicht ersichtlich,
dass diese Darstellung unmöglich aus dem Gesetze, was in seinem abstracten
Schematismus besonders übersichtlich und klar abgefasst ist, hervorgegangen sein
kann. Es ist unmöglich, die Abweichungen nur als Missverständnisse des Gresetzes
anzusehen. Vielmehr hat die Beschränkung des Satzes auf die Braut selber, wenn
sie geküsst ist, mit den näheren Bestimmungen in Betreff der Erben imd der Gegen-
stände, unverkennbar den Charakter einer ursprünglichen naiven Bechtsbildung
durch Volkssitte. Diese könnte nun zwar an sich sowohl vor als nach dem Ge-
setze vor sich gegangen sein. Indessen ist das letztere nicht gerade wahrschein-
lich, vielmehr liegt es viel näher, dass das Gesetz die Volkssitte verallgemeinert
und nach theoretischer Abstraction in ein gesetzliches Schema gebracht hat. Wir
hätten dann hier das ältere Kecht, was dem Gesetze zu Grunde lag, vor uns, und es
vnirde sich danach erklären , warum die Bestimmung hier nicht für ein Gesetz Con-
stantin's erklärt ist. Schwer erklärlich ist nur, aus welcher Quelle der Verfasser
unserer Sammlung dieses ältere Recht entnommen haben kann, und wie er das
Gonstantinische Gesetz, was doch in den Theodosischen Codex aufgenommen war
so vollständig unbeachtet lassen konnte. Eine Antwort auf diese Fragen lässt sich
bei unserer Unkeuntniss der ganzen Entstehungsart der Sammlung nicht geben. ^
§ 92.
P. 41». Ar. 51. Arm. 46. 50.
In diesem Paragraphen ist die genauere Relation des Gesetzes von Leo über
die Rückgabe der dos und donatio ante nuptias , bei Auflösung der Ehe enthalten,
was oben § 29 im allgemeinen angeführt ist. Der Inhalt des Paragraphen findet
* Vennuthungen darüber 8. unten in Abhdlg. III, A.
265
sich fast gleichlautend wieder in P 41^ und Ar 51 , Arm 46. 50. Daraus ergibt L. 92.
sich zur Evidenz, dass in L im Anfange des § 92 eine Lücke ist, und dass wie zu
§ 91 bemerkt ist der Schluss von 91 und der Anfang von 92 in der Handschrift
ausgelassen ist. Die Lücke ergänzt sich aber aus den anderen Texten ganz von
selbst. Schwieriger ist das Verhältniss zu einem anderen Paragraphen, der sich
in P 38 und Ar 44, Arm 47—49. 51 völlig gleichlautend findet, aber in L vollständig
fehlt, und der gleichfalls die Rückgabe der dos und donatio behandelt jedoch in
wesentlich abweichender Weise. Der § 92 bestimmt Folgendes:
1. Wer sich ohne Grund scheidet, sowohl Mann als Frau, verliert dos und '
donatio einfach und vollständig an den anderen.
2. Bei Auflösung der Ehe durch Tod bekommt, wenn der Mann stirbt, die
Frau die dos ganz zurück und dazu die Hälfte^ der donatio, und eben so bekonunt
umgekehrt, wenn die Frau stirbt, der Mann seine donatio ganz und dazu die Hälfte
der dos. Die andere Hälfte der dos soll der Vater der Frau bekommen, wenn er
noch lebt, sonst kann sie darüber testiren.* .
Diese Bestimmungen werden im Arm 46 direct als Gesetz des Kaisers Leo
bezeichnet, in L indirect dadurch, dass am Schlüsse hinzugefügt ist, vor der Zeit
des Königs Leo wäre die Rückgabe verschieden je nach Verträgen und sonstigen
Verhältnissen behandelt.
Der andere Paragraph, der sich in P 38 und Ar 44, Arm 47—49 findet aber
in L fehlt, wird in Ar als Gesetz des „siegreichen Theodosius^^ bezeichnet und um-
fasst gleichfalls Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod, aber mit anderen
Bestimmungen:
1. Im Falle der Scheidung muss der, wer sich scheiden will, dem anderen
einen Scheidungsbrief schicken , worin der Scheidungsgrund angegeben ist. ^ Der
schuldige Theil wird bestraft, aber verschieden: „Der Mann verliert sowohl dos
als donatio, die Frau nur die donatio, während sie ihre dos zurückbekommt.^^
2. Bei Auflösung durch Tod ist gleichfalls ein Unterschied zwischen Mann
und Frau:
a. Wenn der Mann stirbt, bekommt die Frau stets dos und donatio, mögen
Kinder da sein oder nicht
b. Wenn die Frau stirbt, so bekommt:
a, wenn sie Kinder hat, der Mann dos und donatio, aber nur „im Namen
der Kinder", oder nach Ar „für die Kinder".
ß, wenn sie Kinder hatte, aber diese vor ihr gestorben sind, so bekommt
der Mann die donatio gleichfalls ganz, von der dos aber nur eine sexta für
jedes Kind bis zu dreien. Dieses erinnert an Ulpian^: „liberorum nomine sex-
> So P und Ar, L sagt zwar: „die ganze don.", allein in L 123 heisa t es auch nur „die
flälfte der dcopea'^ ' YgL oben § 18. ' Die Gründe sind dabei nicht angegeben, doch
stehen sie in P 64—65, Ar 86—87, Arm 86—87. * ülp. fragm. 6, 10.
BöMISOHM BSOHTSBVCH. 34
L 92. tae retfaMBtor lion plHrMteBenqiuimtn8",iniTisi die Bfltflnfiaibn~0^iiBmehtflto
YeTstorbeDe Kinder und Mm Tede der F^sa, Mndem fls htiert: n^vptar Hberaa
letentio fit, n culpa mnHerii difortiam iMtem.*'!
T, wenn öe keine Bändeef hat oder hatte, eo Ollt die donatio ghiehfifli
iriedor stete U den Mann mrSflk, von der dos IwtoBmt er aber nar cfaun tktäi
nnä Bwar je aadi derDatur der Ehe, wie ee hoaet, nadt 3 Jahrw V4> »x'k B — 9
Jahrm Vt ) Badi 13 mtd mäa V,. Die Mtttehahlen 6—7 nnd aber oüadiar -KV-
kehrt, dam wenn 18 Jahre daa minimom rind Ar Vi> ^Mr 6 auaieMwn ftv i^, a»
kann die gaaie Zat Tta 6 — 11 «»^ giairamia— ig hnii««MUit'— «Itm, alma Xm T^ i^ — ix
nicht andere «ie die Ton 5 — 7. Die Sfadsn kSanea daher nur srinc 8—4, fr— U«
12 and mekf. Die 1lb«reehaaBi|e Qaote aber hekesont steta Au Täter, «enn «r
noch htbt, ist er todt, eo kann die Viva teetiren, atnit fiUlt ^ an Ihre lateatatertiMi
Tei^ddit nan dieae BeetjmniBngBD mit denen des oMgw Oeeefaae wn L— j
60 sieht man leicM, daes sie anf onera anderen Prisc^ beraheB und' niAt ris-
fach neben ihnen haben beetehen können. Sie sind ocn^lkditer «kd (MtiiJtnB
offenbar den Uebeijgang ane dem atten Bedite in dae nene eön&che Syeten, vekAes
Leo narst angebahnt nnd Jsetinian dann vollendet hat
Ob dieees zwdte Oeaeta iririikh, ine Ar sagt, von lleodoRiaa iet, mwi di^
hingeetollt bleiben. Zu den drei GesetMn von Theodos 9bar ü» ftnflflwifl der
Ehe, die vir bis jetat haben*, paaet ee niofct Nnr die Beethaawmg Hlwr dea
ScheiddMef stammt nntwcöfleJhaft von 13ieodoe. Ke ist aaerst in dem Oeetae tob
439 ugeerdnet, nitd vSrUidL «iederboit in dem von 449. KeiunlsBk kam daa
Gesetz Ton Valentinian m. Ton 468*, wdehes glddi&Ils die Ym-hiHnieafi bei Juefr
losang der Ehe ordnet, die Qnelle dee g 88 sein, ee hat mvr aodk dto TbeOmag
der dos nmcbea dem Hanne nnd dem Vater, aber in anderer Wein.
"Wtx nnn aber aneh der Uiheber diwer Bestimminigen geweawt sein mag^
jeden&Ilg ist ee hScAist sonderbar, daes sie in anserer Sammhog, vaügstens in Pj
Ar ond Aim, ein&ch neben denen *on Leo anfgraommen dnd, ebgläoh ele doiA
zam Theil vdUig nnvordnbar mit ihnen mod. Die Erklärang daffir darf man ^wiU
nnr in der Gedankenlosi^ät des Compilators eochen, der entweder den Wider-
spruch gar nicht sah, oder die Lösnng durch Ansacheidang im angehobenen andit
zu machen wagte. Wie sich das aber ancb rerhalten mag, jedenfUb geben die
beiden Paragraphen fUr die Geechiohto des Dotalredtte in zwd Benehnngea wichtig«
AnfEcfalüsse: >
1. Erstlich sieht man, d&ss der Uebergang aus dem alten Systeme, wie ee
noch ht& ül[äan steht, in das neue, was Justinian in der L. un. 0. de rei uxoriae
actione anj^gestellt hat, noch viel mehr durch legislative Versuche und Experimente
■ OBaibKF confua ist dieseB bei Ar. Danach soll der Mann von der doB steti eine eexta,
die doDitio sber lelber behalten für ihre Enkel und Urenkel bis zu drei GuoUechtem. ' Daa
erate Ton fil in C. Tb. 3, 16, 2, das zweite von 439 in Nov. Tb. 12, du dritte von 449 in C. J;
6, 17, & • Kov. Valentin. 12, 8-10.
267
vermittelt ist, als man bisher nach den Gesetzen des Cod. Theod. annehmen konnte, L. 93.
und dass bereits im 5. Jahrhunderte das Princip , dass die Frau ein festes und
gleichmässiges Recht auf die dos haben müsse, zur Anerkennung und Geltung ge-
bracht wurde.
2. Ausserdem sieht man deutlich, dass der Begriff der donatia ante nuptias
gleichfalls bereits vor Justinian zu einem ganz festen und regelmässigen Verhält-
nisse ausgebildet war. Wenn man hier noch die merkwürdige Notiz aus P 40 hin-
zunimmt ^ die unten näher besprochen werden wird, dass thatsächlich die donatio
in den westlichen Provinzen stets den gleichen Betrag mit der dos hatte, in den
östlichen dagegen die Hälfte derselben betrug, und femer das schon bekannte Ge-
setz von Leo, dass alle pacta über dos und donatio stets gleich sein müssten, so
ergibt sich deutlich, dass der Begriff der donatio bereits lange vor Justinian im
ganzen Reiche in allgemeiner Uebung war und ganz in dem Parallelismus mit der
dos ausgebildet wurde, den Justinian nur noch in einzelnen Punkten weiter ge-
führt hat.
§ 93.
P. 41*». Ar. 52. Ann. 52.
Hier wird ein eigenthümlicher Gegensatz aufgestellt von Völkern, bei denen
die Ehe nur mit dos und donatio und Schriften darüber geschlossen werden kann, und
solchen, bei denen sie nur mit TzoLpgtfiia und feierlicher deductio in domum vollzogen
wird. Bei der letzteren wird die Braut nach Ar 52 „in öffentlichem Aufzuge und mit
Lustbarkeit nach dem Hause des Mannes geführtes L und P trennen beides und
sagen: „sie wird mit der Krone der Jungfrauschaft gekrönt und dann zu dem Hause
des Mannes geführt.^' Die Krone ist wohl nichts anderes als die corolla, von der
Festus sagt: „diminutivum est a corona; coroUam nova nupta de floribus, verbenis
herbisque a se lectis ferebat.'^^
Zweifelhafter ist die Bedeutung des Wortes Kaggnrfila,. Ln Altgriechischen
bedeutet es freies Reden, Freimüthigkeit, bei Theophilus^ Befugniss, Freiheit,
Philoxenos übersetzt es mit fiducia, confidentia. Alle dieses passt hier nicht;
ic(xppi)a(a als Gegensatz von Schrift könnte an sich nur buchstäblich, von Tcav-^oic
bedeuten: „ganz oder rein mündlich^'. Der Ar hat das Wort nicht, sondern sagt:
„sie beschränkt sich auf die Uebereinstimmung der Weiber und auf das Zeugniss
der Verwandten unter einander.^' Das letztere ist natürlich unwesentlich, und so-
mit wäre icappi)o{a eine nur mündlich erklärte Uebereinstimmung. Es wäre daher
das römische Princip gemeint ^consensus fOrCit nuptias^ ^, und dazu würde auch die
feierliche deductio in domum passen.^ Zugleich würde sich dadurch die Frage
1 Vgl. Rossbach, die römische Ehe, 8. 2d2. * Theopb. 1, 2, 8; 1, 3, 4; 1, 8, 2;
1, 26, 12; 2, 1, 4. * D. 50, 17, 80. * Im Neuen Testament Marc. 8, 82, Job. 7, 4; 11,
14. 54; 18, 20, Acta ap. 18, 26, Col. 2, 15, bedeutet 7cai($^i)9{f auch öffentlich, aber auch diet
würde hier nicht passen.
84*
L. 93. beantworten, welche Völker der Verfasser bei seiner Unterscbeidang gemeint hat.
Da er griechisch Bchrieb, läge es am nächeten an das occidentalieche und orien-
talische Reich zu denken. Auch in P 40 und Ar 51 werden bei der dos und do-
natio die Länder des Unterganges der Sonne und des Ostens nntei'schieden. Allein
hier sagt Arm 45: „in der königl. Stadt Constantinopel und dem ganzen Lande des
Westens", zählt also Griechenland zu den Ländern des Westens. Jedenfalls hat man
an das römische Recht zu denken, vas ja damals schon ToUständig in Griechenland
eingebürgert war. Nun waren zwar dos und donatio damals bei den Römern
ganz regelmässige und allgemeine Sitte, allein altromisches Princip war doch: „non
dotibus sed afTectti matrimonia contrahuntur'", und dass Ehen ohne dos vielfach
vorkamen, sieht man daraus, dass im Jahre 458 Majorian* im Occident ausdrück-
lich bestimmte, es solle keine Ehe ohne dos eingegangen «erden, und zwar bei
Strafe der Nichtigkeit und überdies der Infamie für beide Theile, Das Gesetz stand
indessen mit der Volkssitte in entschiedenem Widerspruche, wie man daraus sieht,
dass schon sein Nachfolger Severus im Jahre 463 die „iniustae legis Maioriani
capita" vollständig wieder aufhob.' Da diese Gesetze der Abfassung unserer Snmm-
Inng dicht voraufgehen, so ist die ganze Stelle vielleicht gerade mit Beziehung auf
sie geschrieben.
Ebenso war auch Abfassung schriftlicher Documente über Abschluss der Ehe
und Bestellung der dos in Italien zwar sehr üblich*, allein nothwendige Form
waren sie nie, „neqae enim tabulas facere matrimoniuni"'. '^ Gerade vom Orient
aus mag indessen das Erforderniss einer schriftlichen Abfassung geltend gemacht
sein, und daraus würde sich dann das Gesetz der Kaiser Theodos II und Va-
lentinian III vom Jahre 428 erklären, worin ausdrücklich die Ehe bei vorhan-
denem consensus für gültig erklärt wird, wenn auch „donationiim vel dotis instm-
menta deiiierint", ' und ebenso die dos, „sive scripta fuerint (verbal sive non." ' Beide
Sielten des Gesetzes hat auch Justinian aufgenommen. * Dass trotz dem im Oriente
das Erforderniss der Schrift festgehalten ist, ist sehr eigenthümlich und bestätigt
wieder, dass die Allmacht der kaiserlichen Gesetze doch ihre Grenzen hatte.
Die erbrechtlichen Bestimmungen am Schlüsse des Paragraphen bedürfen
keiner besonderen Erklärung. Die Kinder aus Ehe mit 7capfT]o£a sind eheliche und
beerben daher ihre Aeltem (§ 35 — 36), die Frau kann dagegen, wenn sie keine dos
oder donatio hat, von der Erbschaft ihres Manne« nichts verlangen, da sie kein
eigentliches Erbrecht gegen den Mann hat.
Hieraus ist nun auch die oben ausgesetzte Erklärung der §§ 35 und 36 im
entnehmen. In § 3S heisst es, wenn Jemand zwei Frauen habe, eine mit dos und
eine ohne dos, und von beiden Kinder habe, so erbten nur die von der Frau mit dos.
' C. ö, 17, 11. ' Nov. Major. 6. 9. ' N
(i:thl BriBson. de formalts, Bi 124. ' D. 39, 5, 31.
Vgl. Bechmann, d. röm. üotalreoht 2, 132. n, 1.
V. Severi, 1 pr. '
■ C. Th. 3, !, 3.
C. 5, 4, 22; 5, 11, 6.
ie Belege dttfär
' C. J.5, n, & J
269
Dieses ist nach § 93 Ton der Sitte des Orients zu verstehen , wonach ohne dos keine U 98.
Ehe ist, folglich die Frau ohne dos nur als Concubine gilt. Für den Occident ist
daher die Beschränkung zu machen, dass wenn die Frau ohne dos mit icapprjafa
geheirathet ist, sie als Ehefrau gilt und daher ihre Kinder erbfähig sind. Natür-
lich konnte man aber nicht zwei gültige Ehen, eine mit dos und eine mit TcappiQofa
zugleich haben, Tielmehr konnte dann immer nur eine und zwar die frühere eine
rechtliche Geltung haben.
Höchst auffallend sind die Bestimmungen über die Erbeinsetzung der unehe-
lichen Kinder. Yalentinian I. hatte im Jahre 371 bestimmt, dass man uneheliche
Kinder, wenn man eheliche habe, nur auf eine uncia, d. h. Vi» der Erbschaft, einsetzen
dürfe, und auch wenn man keine eheliche habe, doch nur auf dtei unciae, d. h. Vi-^
Diese Bestimmung ist von Theodosius im Jahre 405 wiederholt^ und hat dann
bis Justinian fortgegolten, der sie in seinen Codex mit aufgenommen hat.' In
§ 35 und 36 ist nun aber die Einsetzung der Kinder von einer Frau ohne dos ganz
allgemein zugelassen, ja in § 36 sogar mit den Kindern von einer Frau mit dos
zusammen, nur darf er sie im letzteren Falle nicht als seine Kinder bezeichnen, son-
dern nur als Fremde, während wenn sie allein sind, er sie nach § 35 beliebig als
seine Kinder bekennen oder als Fremde einsetzen kann. Eine Erklärung hierfür
scheint nicht anders möglich, als dass sich im Oriente das alte Recht provinziell
erhalten hat. Auf den Unterschied, ob man die Kinder als Kinder oder als Fremde
bezeichnet, bezieht sich vielleicht ein Satz in einem Gesetze von Constantino
über die Kinder von Senatoren aus verbotenen Ehen. Diesen soll der Vater nichts
schenken dürfen ohne Unterschied, „sive illos legitimes sive naturales dixerit/^ In-
dessen ist dies schon an sich etwas anderes und ein Zusammenhang durchaus nicht
nachweisbar.
§ 94. 95.
Die Bestimmungen über die Eröffnung der Testamente , die in diesen beiden
Paragraphen gegeben sind, weichen von den bisher bekannten zwar in einzelnen
Punkten ab, schliessen sich ihnen aber im wesentlichen einfach an und ergänzen
sie auf eine interessante Weisse.
1. Neu ist zunächst das, was von den Beamten, von oder vor denen die
Eröffnung geschehen soll, gesagt wird. In unseren bisherigen Quellen sind bei
der Eröffnung der Testamente nur höhere Beamte genannt, Prätor, Proconsul, rec-
tor provinciae, magister census ^ in Ravenna die Duumvim^ dagegen sind die
Geistlichen ausdrücklich ausgeschlossen.^ Ganz verschieden davon ist in unserem
Rechtsbuche als der regelmässige Beamte in den Städten der apx^ioSrijc angeführt,
» C. Th. 4, 6, 4, « C. Tk 4, 6, 6 » C. J, 6, 27, 2. « C. Th. 4, 6, 8. -= C.
J. 5, 27, 1. » D. 29, 8, 1—7. C. 6, 32, 1. 2; 6, 23, 18. 23, • Savigny , verm. Schrif-
ten, 8, 131 fg. ' In der L. 23 cit. von Instinus.
270
L.9i.d5. nor bei Testamenten, die an fernen Orten errichtet und an den AYohnort des
Erben gebracht sind, muss erst der l>cStxoc (d. h. defensor) der Stadt dem OLgxj'^uircrfi
die Eröffnung besonders erlauben. In den Dörfern aber soll die Eröffnung vor
dem Presbyter, den Diakonen und den Dorfältesten geschehen. Das Wort opx^uiryjc
scheint in dieser Stelle überhaupt zum ersten Male vorzukommen. Stephanus
(im Thes. ling, gr.) hat es gar nicht, Du Gange (im Glossar, med. graec.) fuhrt
es zwar an, führt aber als Beleg nur eine Pandektenstelle anS wopn das Wort
^archeota^ vorkommt , was sich sonst nicht weiter findet. Der Wortlaut gibt natür-
lich von selber, dass ojpituifoii; der Vorsteher des apx^c^ov ist. Dieses aber bedeutet
zwar ursprünglich den Herrschaftssitz, oder obrigkeitliches Gebäude, später aber,
wie Suidas sagt, das x^P^of^^^ov, also unser Archiv, wie es auch in D. 48, 19,
9, 6 heisst: „eo loci, quo in publico documenta deponuntur, archio forte vel gram-
matophylacio'S nur hat man dabei weniger an unsere Staatsarchive als an die Ge-
richtearchive und selbst Registraturen zu denken. Danach ist der opxeurciQC nicht
eigentlich unserem Archivar gleichzustellen, sondern ein Beamter fur practische Ge-
schäfte, die sich auf Urkunden, die im Archive aufbewahrt werden, beziehen. Dazu
gehört dann auch die Eröffnung der Testamente, weil diese, wie der § 94 selber
sagt, nachher im Archive aufbewahrt werden sollen.'
2. Der archeota war aber kein selbständiger städtischer Beamter, sondern ge-
hörte zu den ünterbeamten (officia).^ Man sieht dies aus der Gesellschaft, in der
er in der n. 1 cit. L. 18 aufigeführt wird: „custodes aedium, vel archeotae, vel
logographi, vel tabularii \ vel xenoparochi, vel limenarchae — muneribus personali-
bus adstringuntur.^^ Es ist daher sehr auffallend, dass ihm die Competenz für die
EröflEnimg der Testamente zugeschrieben wird. Offenbar hat man darin keine all-
gemeine Bestimmimg für das Reich zu sehen, sondern hat es aus dem Princip zu
erklären, was in einem Rescript von Valerian vom J. 256 ausgesprochen ist': „Testa-
menti tabulas ad hoc tibi a patre datas, ut in patria proferantur, potes illic pro-
ferro, ut secundum leges moresque locorum insinuentur.^^ Danach war die Testa-
mentseröffhung den 'leges moresque locorum^ frei gegeben und wurde daher wohl
sehr verschieden behandelt. Daraus erklärt sich dann auch die Eröffnungsart in
den Dörfern. Dagegen entspricht der weitere Satz des § 94, dass bei Testamenten,
die in der Fremde gemacht sind, der SyhiKo^ erst die Erlaubniss zur Eröffnung
geben muss und dann 7 andere Zeugen zugezogen werden müssen, der Bestimmung
des obigen Rescriptes: „ut testibus non praesentibus adire prius — rectorem pro-
vinciae procures, ac permittente eo honestos vires adesse faciat, quibus praesen-
^ D. 50, 4, 18, 10. ' Aach Paulus, sent. 4, 6, 1. sag^: testamentom — deinde — in i^
ohivum redigatur. * Vgl. darüber Bethmann-Hollweg, Civilprooess. Bd. 3, § 143, besonders
S. 150. 160. * Hieraus sieht man, dass der archeota nicht identisch ist mit dem tabularius.
Die aeditui und tabularii werden in D. 43, 5, 3, 3 als Personen erwähnt, denen Testamente vom
Testirer selber zur Aufbewahrung gegeben werden: „Si custodiam tabulamm aedituus vel tabu-
larius suscepit<< etc. * C. 6, 32, 2.
271
tibas aperiantur et ab his mrBum obsignentur/' Aehnliche Bestimmungen geben L. 91 95.
anch Grains und Paulus.^
3. Die £rö£Enung geschieht nach vorgängiger Recognition der Siegel von
den Zeugen. Nach D. 28, 3, 6 soll „maior pars signatorum^^ zugerufen werden,
hier werden 2 oder 3, „so viel von den 7 begegnen^', für genügend erklärt; bei
den oben genannten Ravennatischen Eröffnungen waren 3 — 6 anwesend. Auffallend
ist, dass die anwesenden Zeugen nichts über die Siegel der anderen sagen, da dies
bei den Ravennatischen stets geschehen imd besonders bemerkt ist.
4. Die Eröffnung selber wird hier stets bezeichnet mit „lösen das Testament
auf^ In den Ravennatischen Urkunden heisst es „inciso lino.^^ Ob dazwischen
ein Unterschied war, ist nicht zu erkennen.
5. Die „Auflösung" des Testaments selber wird so beschrieben: „vor dem
Richter sehen die Zeugen ihr Siegel, — und lösen auf das Testament, indem
es der apxcurn)C sieht." Also die Zeugen lösen selber das Testament auf, nicht
der Richter. In den Ravennatischen Urkunden sagt der Antragsteller zum Richter:
„resignari praecipiatis, linum incidi, operiri — faciatis.^
6. Auffallend ist, dass die publica recitatio des Testamentes gar nicht
erwähnt ist. Sie spielte früher eine grosse Rolle, ist noch im C. 6, 32, 1 anbe-
fohlen und auch in den Ravennatischan Urkunden stets als vorgenommen protokol-
lirt. Die Auslassung im obigen Texte scheint aber doch nicht auf Nachlässigkeit
zu beruhen.
7. Eigenthümlich ist die Deposition des Testamentes. Der ofX'^^^^Q be-
kommt für das Archiv nur ein dcvc^ypo^ov, das Original bekommt der Erbe. Die
Zeugen attestiren ihre „Auflösung" im Originale, der Erbe attestirt seine Ueber-
gabe in der Abschrift , und der agyi^uivri^ attestirt seinen Empfang wieder im Origi-
nale. Diese Behandlung entspricht der Darstellung von Ulpian^ während nach
Paulus' das Original in's Archiv kommt, und auch nach den Ravennatischen
Urkunden das Original beim Gerichte bleibt.
8. Bei der Eröffnung der Testamente in den Dörfern in § 95 ist nur her-
vorzuheben, dass sie bei geringem und ärmlichen Erbschaften mit Rücksicht auf
die Saicavai geschehen soll, d. h. wohl der Kostenerspamiss wegen. Man sieht
daraus, dass für die Eröffnung Sportein gezahlt werden mussten, was in unseren
bisherigen Quellen nirgend angedeutet ist, wenn es auch von selber wahrschein-
lich war.
1 D. 29, 8, 7. Paul. sent. 4, 6, 2. * D. 10, 2, 4, 3: Tabulas testamenti debebit (iadex)
ant apad emn, qui ex maiore parte heres est, iabere manere, aat in aede deponi; nam et Labeo
•eribit, vendita hereditate tabulas testamenti desoriptas deponi oportere, heredem enim exemplum
debere dare, tabulas vero authenticas ipsum retinere aut in aede deponere. 'Paul. sent.
4, $y 1: — describendi exempli fiat potestas, ac deinde signo publico obsignatum in archivum redi-
gatur, ut si quando exemplum interciderit, sit unde peti possit.
Hier iat in der gcvöliulicbcn veitlÄnfigen WuUe de» CompQators das einfache
liüi'ht dOH ITatidvorkaufs bcBcbriobeti. Auffallend Ut nur die dreimalige itaga-y^sySa.,
i. I'. dßnuiitititio, da docb in g 124 nur eine einmuligo Mahnung gefordert ist. Ea
Int (line itbnliche Differenz wie die zwiHchen I'aulus (3, 5, 1.) und Ulpian (D. 13,
7, 4.): dor «rHtcre fordert di« dreimaÜKe Mahnung für jeden P&udverkauf, wenn
duN „pignUH simpliciter tiibi depooituni" iat, d.h. ohne besonderes pactum ^ut ven-
dern licent', der letztere fordert Bid nur bei einem ausdrückliclien pactum, 'ne vendere
liceut.' Die Krklitruug liegt in der allmäliligcn Eutwickelung des Verkanfsrechtea
doH I'fundgläubigerH. ' JusUuiau hat daher die Stelle von Paulus nicht mit in die
Piuidektou aufgenommen. IJniicr Oompilator hatte weniger Umsiebt und nahm die
dreimalige und die einmalige Mahnung einfach neben einander auf. Dass er bei
der omteron an ein hosondereH pactum ne vendere liceat gedacht habe, hat er
nicht angedeutet und iKt nicht wahrscheinlich. Uebrigens fehlt die Stelle über den
einmaligen Verkauf Howohl bei l' ah bei Ar und Arm ganz.
S 37.
Ami. 18t.
&a^lX9C int eigentlich die alte von Darius eingeführte persische Goldmünze.
Da dlwe indoaaen als solche damals längst ausser Gebrauch gekommen war. ao
«cheint m, das» das Wort als allgemeiner Ausdruck für Geld im Leben sich er-
liaUoii hatte. Die Stolle spricht somit einfach von DarleJin, und sagt dass der
Oliiiibigur dem Schuldner nicht eigenmächtig Sachen zum Pfände tFeguehmen
diivf. sich daraus beeahlt su machen. Dies i»t ein zweifelloser Gechtssatz, eigeo-
thUiulioh ist dabei nur, dass das decretum D. Marci, wxmach der Gläubiger zur
Strafp ißine game Forderung verliert, hier nicht z\ir Anwendung gebracht ist,
Bundoru nur Rückgabe mit dreifachem Krsatze als Strafe angesetzt, daneben aber
dmn Ol&ubtgor «eine Klage ausdrücklich frei behalten wird. Rudorff (Symbolae
p. l^ ) will dies daraus erklaren , ., quod orientalium provincianun pacatior
l|u»ui oocidentaliuai status fuit." Indessen ist diese Erklärung doch wohl sehr
prtiblematUoh. Dms Raab und Gewalt in den iistUcbDu Provinzen vobt kaum weniger
als in dfln veiUichen vorkamen, »igen sovrohl die Gesetze über Gewalt im Theo-
dosinctnn Codex als ilie Oesvtio Justtntan's. i. B. Kot. 5ä und 60- Auch ist Radorff
ni soimr Anakiht wohl nur durch die fol»che Uebersetzung von Land verleitet,
«onaeh gor keine Strafe neben der Rückgabe eintritt
Land übersetzt nämlich die Schluaäworte des vorletzten Satzes der Stdle
on^tütl „es dem Schuldner dreifach nuiickgebea" mit ..ad debitorem ter re^ro-
> Darnbarf, rfk«arc<4U t SS—Xi
3
273
diatur." Diese bezieht Rudorff auf die Klage im Schlusssatze, bezeichnet sie als L. 97.
Hrina couTentio', versteht darunter eine dreifache processualische Denuntiation und
kommt so in ein ganz fremdes Gebiet. Dass die Worte aber nur eine dreifache
Strafe bedeuten, bestätigt Axm 131, wo einfach zu der Rückgabe des Pfandes hin-
zugefügt ist: „und dreimal so viel/^ (P und Ar haben den Paragraphen gar nicht)
Allerdings erklärt diese poena tripli die Auslassung der Strafe des decr. D. Marci
immer noch nicht voUstänig, aber doch einigermaassen, insofern sie mit der poena
quadrupli, welche Justinian in Nov. 52 c. 1 auf die widerrechtlichen Auspfändungen
(h&x^giOLCiLO^) setzt, übereinstimmt, da dieses quadruplum die Sache selber mit ent-
hält, wie bei der actio vi bonorum raptorum. Woher die Strafe überhaupt stammt, lässt
sich freilich keinenfalls sagen.
Eine andere Erklärung könnte möglicher Weise in den Anfangsworten ent-
halten sein: „macht ihm nicht eine Charta der Anerkennung der Schuld, sondern
gibt ihm nur auf irfortc." Rudorff (Symb. 120) zieht hieraus ohne weiteres die Con-
sequenz, „quod documenta, quae medio aevo confessionata sive guarentigiata di-
cebantur, iam quinto saeculo atque in partibus orientalibus paratam executionem
habuisse comperimus.^' Dieses ist wohl etwas voreilig, höchstens könnte man sagen:
wenn die Auspfändung bei Darlehn ohne Charta verboten ist, so muss sie per arg.
a contr. bei Darlehn mit charta erlaubt sein. Dann hätte man hier ein ganz neues
und eigenthümliches Recht der Auspfändung bei Forderungen mit charta. Indessen
wäre dieses so auffallend und unrömisch, dass man etwas vorsichtig in der Annahme
desselben sein muss. Ein arg. a contr. ist inmier misslich und hier ist die andere
Erklärung möglich, dass die betreffenden Worte nur zur factischen Begründung der
Pfändung beigefügt sind, in dem Sinne, dass auch wenn Jemand weder Pfand noch
Schein, sondern nur tcCgtu; hat, er dennoch kein Pfand eigenmächtig nehmen dürfe.
Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass die Worte im Arm ganz fehlen, was,
wenn sie wirklich die rechtliche Voraussetzung für die Strafe bildeten, unerklär-
lich wäre.
§ 98.
Arm. 132.
Ein Reparaturrecht, wie es hier im ersten Absätze beschrieben wird, mit
der Pflicht zum Ersätze der Auslagen nebst Zinsen binnen 4 Monaten bei Strafe
des Verlustes des Eigenthumes, ist durch eine Oratio Divi Marci für Miteigen-
thümer unter einander eingeführt. ^ Die Anwendung auf das Verhältniss von oberen
und unteren Häusern, oder Erdgeschoss und Obergeschoss eines Hauses, wie Arm 132
sagt, findet sich in unseren bisherigen Quellen nicht, und scheint auch insofern
nicht zu passen, als dann keine Oemeinschaft, sondern ein superficiarisches Ver-
hältniss stattfindet. Bei diesem aber hat, wenn in dem superficiarischen Contracte
> D. 17, 2, 52, 10. C. 8, 10, 4.
BdimcHM Bbohtsbvob. 35
274
L. 98. nichts anderes ausgemacht ist, sowohl der Superficiar gegen den Bodeneigenthümer
als umgekehrt dieser gegen jenen keine andere Reparaturpflicht als die allgemeine,
die durch die cautio damni infecti geltend gemacht werden kann. Demnach muss
sich der Verfasser des § 98 das Yerhältniss der Herren des oberen und unteren
Stockwerkes doch als eine Art Miteigenthum gedacht haben, nämlich so, dass sie
zwar das Haus im ganzen gemeinschaftlich besitzen aber auch jeder sein Stockwerk
möglichst selbständig für sich hat. Dann folgt aus der festgehaltenen Gemein-
schaft, dass wenn das eine Stockwerk baufällig wird und dadurch den anderen
Schaden droht, das allgemeine Reparaturrecht der Miteigenthümer eintritt. Dass
der Kostenersatz dem Wortlaute nach nicht blos zur Hälfte, sondern vollständig ge-
fordert werden kann, ist wohl nur Ungenauigkeit, im Arm ist er ausdrücklich auf
seinen Antheil beschränkt, sonst müsste man es aus dem besonderen Theilungsver-
hältnisse erklären, wonach jeder für sein Stockwerk allein zu sorgen hätte. Bei
der Reparatur des unteren Stockwerkes vom oberen Eigenthümer ist die Theilung
der Kosten auch in L ausdrücklich ausgesprochen. Dabei sind natürlich unter den
zwei und drei Herren des oberen Hauses nicht einfache Miteigenthümer eines
Stockwerkes zu verstehen, sondern die Eigenthümer von mehreren Stockwerken
über einander, wie der beigefugte Grund zeigt, dass die unteren Füsse sämmtliche
Stockwerke trügen.
Unter der Mittelmauer am Schlüsse der Stelle ist wohl die paries communis
zu verstehen, deren Reparatur natürlich beiden Eigenthümem gemeinsam obliegt.*
§99.
Arm. las.
Der Paragraph enthält zunächst die allgemeine Zulässigkeit der sog. An-
tichrese beim Pfände, und dann verschiedene Detailbestimmungen über den Um-
fang derselben, die sich zwar als solche in unseren bisherigen Quellen nicht finden,
aber dem Begriffe der Antichrese so wie der Behandlung der Früchte beim Niess-
brauch entsprechen, nämlich:
1. bei Grundstücken bekommt der Gläubiger die Früchte;
2. bei Esel- und Pferdestuten, wenn nur die Arbeit antichretisch sein soll,
bekommt er die Jungen nicht;
3. bei Schaaf- und Ziegenheerden bekommt er die Wolle und die Jungen^,
muss aber davon den Hirten und die Schaafhunde erhalten und den Bestand der
Heerde ergänzen^;
4. bei Sklavinnen bekommt er nur die Arbeit, nicht die Kinder. Der dafür
angeführte Grund, dass eine Menschentochter nicht der Erde gleiche, weil die
Güte Gottes die Früchte für die Menschen sprossen lasse, ist wohl die christliche
Wendung des Satzes von Gaius in D. 22, 1, 28, 1: „Partus ancillae in fructu non
» Paul. 5, 10, 2. D. 39, 2, 41. * D. 22, 1, 28 pr. » D. 7, 1, 68, 1—70, 5.
275
est; — absordom enim videbatur, hominem in fiructu esse, com omnes fructus L. 99.
lerum natura hominum gratia comparayit.
§ 100.
Arm. IM.
Hier ist das bekannte Princip ausgesprochen, dass der Pfandgläubiger das
Pfand zwar in der Regel zu vollem Eigenthume verkaufen kann, und ohne dass der
Schuldner ein Einlösungsrecht behält, dass aber eine Ausnahme ist, wenn ein
Bürge des Schuldners die Sache kauft, dieser soll sich nicht durch den gewöhn-
lich wohlfeilen Pfand verkauf bereichem, daher wird angenommen, dass er die
Sache eigentlich nur in weiterer Ausfuhrung seines Bürgschaftsmandates gekauft
habe, und dass daher der Schuldner von ihm die Einlösung der Sache gegen Zah-
lung des Preises mit der actio mandati erlangen kann. ^
§ 101.
Arm. 135.
Das hier genannte ^vtoXuccv ist das sog. Creditmandat (mandatum qualifi-
catum), wobei der mandator dem fideiussor gleich steht, weil, wie es in D. 17, 1, 32
heisst, „non multum refert, praesens quis interrogatus fideiubeat, an absens
mandet.^^
§ 102-104.
P. 66. 67». *». Ar. 88. 89. Arm. 88. 89.
Diese Paragraphen beziehen sich auf das Intestaterbrecht, und sind daher
in dem Excurs über dieses erklärt.
§ 105.
P. 61. Ar. 81. Arm. 80.
Die hier ausgesprochenen Bestimmungen sind sehr auffallend und von dem
uns bekannten römischen Bechte abweichend. Es wird bei der dos ein Unterschied
gemacht in Betreff der Erzeugnisse zwischen Grundstücken einerseits und Sklaven
und Vieh andererseits. Die Erzeugnisse der ersteren, d. h. die eigentlichen Früchte,
vermehren oder vergrössern das Grundstück als solches nicht und gehören daher
schlechthin dem Manne. Die Kinder der Sklavinnen und die Jungen der Thiere
aber vermehren die Zahl der eingebrachten Sklaven und Thiere, und sollen darum
zwischen Mann und Frau bei der Scheidung getheilt werden. Dieses letztere wi-
derspricht dem sonst bekannten Dotalrechte. Vom partus ancillae heisst es, „dotis
esse portionem", d. h. er fällt unter die dos und gehört insofern der Frau, und
zwar so sehr, dass sogar „frustra pacisci maritum, ut inter uxorem et se partus
» D. 17, 1, 59, 1. C. 2 21, 1. Vgl Dernburg, Pfandrecht, 2, 166—169.
35*
276
L. 105. coTiiiiiunis sit."* Von den Thierjungen heisst es dagegen: „ad maritum pertinent,
quia fructibus computantur", nur mit Ersatz der verstorbenen alten Thiere auf
den geborenen neuen. ^ Das Gemeinschafts- und Theilungsprincip des Rechtsbuches
ist daher absolut unrömisch, und es fragt sich, woher es stamme. Man könnte zu-
nächst an das Gesetz von Leo über die dos (oben § 29) denken, doch ist we-
nigstens nirgend ein specieller Anhalt dafür, dass es so detaillirte Bestimmungen
über den Gegenstand der Dotalrechte enthalten habe. Abgesehen davon bliebe
wieder nichts anderes übrig als Localsitte. Denn dass den obigen Ausführungen
von Papinian und Ulpian gegenüber eine andere Ansicht schon bei den grossen
Juristen existirt habe, ist wohl nicht anzunehmen.
8 106.
Hier werden die Erfordernisse des Zeugenbeweises aufgeführt:
1. Die Zahl soll „zwei oder drei" sein. Dies ist unrömisch. Die Römer
haben nur die Bestimmung, dass Ein Zeuge nicht genügt (C. 4, 20, 9), dagegen
zwei in der Regel ausreichen (D. 32, 5, 12). Dieses unjuristische „zwei oder drei"
ist dagegen in der Bibel im alten und neuen Testamente die regelmässige Be-
zeichnung. *
2. Die Zeugen sollen freie und glaubwürdige Männer sein. Für das letztere
ist gefordert, dass sie:
a. nie bei schlechten Thaten gefunden sind, wie Diebstahl, Raub und
Zauberei;
b. dass ihnen nicht ist i^opioaCa;
c. dass sie keine Verwandte, Freunde oder Handelsgenossen des Produ-
centen sind.
Eine solche Specialisirung der Glaubwürdigkeit der Zeugen findet sich für
Civilsachen sonst im römischen Rechte nicht, es wird nur im Allgemeinen gefordert,
dass „dignitas, fides, mores, gra vitas examinanda est.'^^
Bei den obigen Erfordernissen ist die Anführung der „Zauberei" wohl christ-
liche Zuthat, da sie sich sonst im römischen Rechte nirgend findet. Sehr zweifel-
haft ist der Begriff der i^o\kocla. Rudorff ^ versteht ohne weiteres Meineid darunter,
übersetzt es mit abiuratio und beruft sich dafür auf Is id or ^: „abiuratio est rei
creditae abnegatio." Beweisender dafür wäre noch Servius^: „abiurare est rem
creditam negare periurio." Indessen bedeutet abiuratio an sich überhaupt nicht
nothwendig falsches Abschwören, und ausserdem ist ^opioofa buchstäblich nicht
'ab-iuratio^ sondern 'e-iuratio\ und dieses hat sonst nirgend die Bedeutung des Mein-
eides. Es bedeutet nur das Ab- oder Los-schwören von etwas. So kommt es im
> D. 23, 3, 69, 9. * D. 23, 3, 10, 3. ' 5 Mos. 17, 6; 19. 15. Matth. 18, 16. 2 Cor.
13, 1. 1 Tim. 5, 19. Nur in 4 Mos. 35,30. heisst es einmal: „zwei, nicht einer.** * D. 22,
5, 2. 3 pr — § 2. » Symbolae, p. 119. • Orig. 5, 26, 20. ^ In Verg. Aen. 8, 263.
277
Altgriecliisclien vor> bei Saugen , die sich vom Zeugniss losschwören, weil sie nichts L. IQB.
yon der Sache wissen, und vom Beklagten, der sich durch eine Einrede von der
Klage losschwört. ^ Bei den Byzantinern findet es sich aber nur als Losschwörung
Ton Realcaution, also als sog. juratorische Caution. So sagt Theophilus (4, 11, 2):
„iuratoria cautio tout£Otiv ^^opioafa'S und in dieser Bedeutung findet sich das Wort
in einem griechischen Gesetze von Justinian* und sehr häufig in den Basiliken.'
An falsche Eide ist dabei nicht von fem gedacht.
Diese Bedeutung passt nun aber auf unsere obige Stelle nicht, eben so wenig
aber auch die altgriechische. Das Wort i^o\i.oalaL muss daher nothwendig noch
eine andere Bedeutung gehabt haben. Nimmt man es als buchstäbliche Ueber-
setzung von ^eiuratio\ so wird man auf die Definition von Festus geführt: „Eiu-
ratio significat, id, quod desideretur, non posse praestari'S damit ist aber eine
Concurserklärung gemeint, wie das ^bonam copiam eiurare' bei Cicero ad famil.
9, 16, 7 zeigt. Die nähere Bestimmung dieses BegriflFes ist zwar noch sehr zweifel-
haft ^ indessen genügt hier die Beziehung auf den Concurs, da die Ausschliessung
der Concursschuldner von glaubwürdigem Zeugniss nichts Auffallendes haben kann.
3. Höchst sonderbar ist, dass nur volljährige, d. h. über 25 Jahre, als Zeu-
gen zugelassen werden sollen, ja dass diese sogar nicht einmal über Thatsachen
aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit sollen Zeugniss ablegen können. In unseren
bisherigen Quellen sind nur die unmündigen ausgeschlossen^, und von einer Aus-
schliessung des Zeugnisses der Mündigen über Sachen aus der Zeit der Unmün-
digkeit findet sich in den römischen Quellen nichts, obgleich der Gedanke bei uns
in der Praxis häufig geltend gemacht ist. ^ Jedenfalls ist die Ausdehnung auf die
Zeit der Volljährigkeit so übertrieben, dass dabei wahrscheinlich ein Missverständ-
niss unseres Compilators zu Grunde liegt.
4. Die Vereidigung der Zeugen war zwar in Rom von jeher üblich, zur
festen Kegel ist sie aber erst von Constantin gemacht.^ Auffallend ist aber, dass
die Vereidigung nach dem obigen Texte dahin gehen soll, „dass sie in Wahrheit be-
zeugt haben'S dass sie also nach der Ablegung des Zeugnisses durch assertorischen
Eid geschieht, während sie von jeher und auch nach dem Constantinischen Gesetze
geschehen soll, „priusquam perhibeant testimonium'^ &lso durch promissorischen
Eid. Die Lösung des Widerspruches ist wohl nur in der Ungenauigkeit des Ver-
fassers des Rechtsbuches zu suchen. — Unter den „gepriesenen und schrecklichen
Gesetzen Gottes'S die der Schwörende beim Schwüre anfassen soll, sind natürlich
die Evangelien zu verstehen. Dieses „tangere^^ der Evangelien hat Justinian zur
allgemeinen Regel gemacht.^ Man sieht aber aus der vorliegenden Stelle, dass es
1 Meier und Schömann, attischer Process, 672. 648. ' G. 3, 1, 12, 2. ' Bas. 6,
1, dS; 6, 28, 12; 48, 21, 1. als üebersetznng von C. 12, 1, 17 pr.; 12, 19, 12; 7, 17, 1, 1.
« Bethmann-Hollweg, Civüprocess 2, § 113. n. 32. * D. 22, 5, 3, 5; 19, 1. * Wet-
zeil, Civilprocess § 23. n. 3. 4. ^ C. Th. 11, 39, 3. C. J. 4, 20, 9. • C. 2, 59, 1, 1;
2 pr.; 3, 1, 14 pr., 1,
L. lOS. sclioa Torher in Uebung war. Die Stelle ist jedoch die ei&zige, in der ea tieb
RechtBquellen vor Jastinian findet.
§ 107.
P. 78». Ar. 45. Arm. 53.
Hier ist die 3Qjährige Klagenverjälirung aufgenommen, die Ton Theodos II
im Jahre 424 eingeführt war.' Indessen ist die Darstellung so, dass der Verfasser
unmöglich das Gesetz so, wie es im C. Theod. steht, vor sich gehabt haben kann.
Er muBs entweder eine anderweitige Relation desselben als Quelle benutzt haben,
oder muss das Gesetz selber ursprüngHcb anders gelautet haben und seine jetzige
Fassung erst im C. Theod. durch Interpolation erhalten haben. Das letztere ist
nicht unmöglich, ja eigentlich wahrscheinlich. Wenn man die weitschweifigen Ein-
leitungen der Theodosischen Gesetze in seinen Novellen vergleicht, so ist gar nicht
anitunehmen. dags das Gesetz urspränglich so ohne weiteres, wie im C. Theod.
steht, mit der Bestimmung angefangen habe: „Sicut in rem speciales ita ad uni-
versitatem ac personales actiones ultra XXX annorom spatia minime protendantur,'*
Unzweifelhaft ging eine Einleitung vorauf und darauf deuten die Eingangsworte
unseres Paragraphen: „der König Theodosius hat befohlen wegen Ursachen, die ia
seinen Tagen sich ereigneten"; gewiss waren diese „Ursachen" in der Einleitung
des Gesetzes näher angegeben. Danach hat unser Verfasser wahrscheinlich nocli
das ursprüngliche Gesetz vor sich gehabt, wie er ja auch an anderen Stellen offen-
bar nicht aus dem C. Theod. geschöpft hat.'
Dass freilich auch die ganze weitere Verschiedenheit der Darstellung darauf
beruht, ist bedenklich zu behaupten; die Verandening des Gesetzes im Codes
TUÜEste darnach allerdings sehr gross gewesen sein. Unser Ver&isser fuhrt an:
1. die Geltung für Bürgen und Erben, die der Cod. nicht hat;
2. die Ausnahme, die bei der Pfandklage gegen den Schuldner selber eintritt,
beschreibt er sehr weitläufig, während sie im Cod. »ehr kurz ist;
3- dagegen führt er die Ausnahme fiir die ,,petitio finium regundorum", die
der Cod. hat, gar nicht au;
4. schliesslich führt er eine Reihe einzelner Anwendungsfälle au, die d«r
Cod. nicht hat, lässt dagegen:
5. den ganzen weitern Inhalt des Gesetzes im Cod. ganz weg.
Unter den einzelnen Anwendungsfällon ist nur der letzte, der von den Was-
serleitungen, wegen seiner Ausführlichkeit auf&illend. Hervorzuheben ist dabei der
Ausdruck „vo[to( von fliessendem Wasser". Im Texte steht ,,noms"; Land hat
daraus 'nummi' gemacht, allein dieses gibt keinen erträglichen Sinn, auch haben
die anderen drei Texte nichts von Geld, sondern sprechen nur von dem Rechte
auf Wafiserleitungen. Eber könnte 'noms' 'vo^lo^' sein etwa im Sinne von 'lex fundi'
' C. Th. 4, H, 1. C. J 7, :
' Vgl. oben den (^mmentar an § 91.
279
oder '8erYituti8\ da die Basiliken das Wort in diesem Sinne gebrauchen, z. B. vd|io^ L. 107.
xaTaTciOTSTJTeoc für ^lex commissoria' (19, 3). Indessen findet sich im Lexikon von
Hesychius folgende Worterklärung: „NopLi^, TP091Q, ß6o)e7), ico^viq, |uplc uSaxo^/^
Dazu hat schon M. Meibom (f 1711) die Bemerkung gemacht: „e publico aquaeductu
concessa'^ Danach kann wohl kaum ein Zweifel sein, dass in dem „noms^^ nur eine
Corruption des Wortes vopiiQ oder vopiai zu sehen ist. Die vo|ia( von fliessendem
Wasser im Gegensatze zu dem Wasser, was aus dem aycryd^ in die Häuser gefuhrt
wird, sind die Wasserantheile, die man durch Bohren oder Gräben aus einer
grösseren Wasserleitung entnehmen kann. Dass diese eine öffentliche sei, ist nicht
gerade wesentlich bei der Sache.
§ 108.
P. 42. Ar. 63. Arm. 54.
Das Verbot der Ehe mit der Schwägerin, sowohl der Frau des Bruders als
der Schwester der Frau, war dem älteren römischen Rechte fremd, und ist zuerst
durch Constantin eingeführt, und dann durch die späteren Kaiser wiederholt und
neu eingeschärft. Es finden sich nicht weniger als 6 Gesetze darüber im Theod.
und Justin. Codex. ^ Näheres darüber s. bei Goth. ad 1. 2. cit. Die Nichtigkeit der
Ehe und damit die Dlegimität der Kinder ist gleich in dem Gesetze von Constantin
yorgeschrieben. Merkwürdig ist, dass die Dispensation von dem Verbote in im-
serem Texte besonders hervorgehoben und als allgemein zulässig hingestellt ist.
Es ist dies in keinem der obigen Gesetze geschehen, im Gegentheil sind in einem
Gesetze von Zeno^ alle Dispensationen, die der Usurpator Basiliscus (der den Zeno
eine Zeit lang vertrieben hatte) ertheilt habe, für ungültig erklärt, und zwar mit fol-
genden Worten: „constitutiones impias, quae quibusdam personis tyrannidis tem-
pore permiserunt scelesto contubemio matrimonii nomen imponere, ut — eam, quae
cum fratre quondam nuptiali iure habitaverat, uxorem legitimam turpissimo con-
sortio Hceret amplecti, viribus carere decemimus, ne dissimidatione culpabili ne-
fanda licentia roboretur^^ Dadurch ist offenbar jede Dispensation ausgeschlossen.
Dazu kommt, dass das Verbot mit dem Verbote der Ehe mit der Nichte, die Zeno
ein „nefandissimum scelus'^ nennt, zusammengestellt ist, und bei diesem selbst schon
die Bitte um Dispensation von Zeno in C. 5, 8, 2 noch besonders verboten ist. An-
derseits zeigen aber gerade diese Bestimmungen, dass die Dispensation vorher als
möglich angesehen wurde. Nun bildet der Kaiser Zeno gerade die Grenze für
unser Bechtsbuch, es enthält nur Gesetze bis zu ihm, aber kein einziges von
ihm. Somit würde die allgemeine Zulassung der Dispensation gerade das Becht
vor Zeno, und zwar speciell das von Basiliscus angewendete, enthalten.' Jedenfalls
ist der § 108 ein eigener Zusatz des Verfassers, da auch die Gesetze im C. Theod.
nichts der Art sagen. Vielleicht hängt damit zusammen, dass die beiden Sätze über
C. Th. 3, 12, 2. 3. 4. C. J. 5, 5, 5. 8. 9. » C. J. 5, 5, 9. » Vgl. unten Abhdlg. IIL A.
280
L. 108. die Dispensation bei P ganz fehlen, obgleich sie sich freilich bei Ar 53 und Arm' 54
wieder finden. Die Bestrafung der Verwandten, die zu der Ehe geholfen haben,
stammt aus einem Gesetze von Arcadius. ^
§ 109.
P. 43. Ar. 53. Arm. 55.
Hier sind zwei Arten von Eheverboten ausgesprochen:
1. Das zwischen Onkel und Nichte, und Tante und Neffen;
2. das mit der Frau des Vaters (d. h. der Stiefinutter) , und mit der Concu-
bine desselben.
1. Das erstere ist uralt in Rom. Der Kaiser Claudius liess zwar,' um seine
Nichte Agrippina heirathen zu können, die Ehe mit des Bruders Tochter durch ein
SC. für zulässig erklären^, indessen wurde das Verbot durch Constantin wieder
hergestellt und sogar Todesstrafe darauf gesetzt.^ Die letztere ¥rurde zwar durch
Arcadius und Honorius (A. 396) wieder aufgehoben, die Ungültigkeit der Ehe selbst
aber bestätigt.^ In diesem Gesetze sind auch die im obigen Texte aufgeführten
Strafen eingeführt, nämlich dass sie nur von ihren legitimen Verwandten, die un-
schuldig bei der incestuosen Ehe sind, beerbt werden sollen, und in Ermangelung
von solchen vom Fiscus (xafiieiov). Genau genommen sollen nicht einmal alle Ver-
wandten erben, sondern nur Descendenten und Ascendenten, Geschwister und
Onkel und Tante.
2. Das Verbot der Ehe mit der Stiefmutter ist gleichfalls alt in Rom.*
Auffallend ist, dass es hier so speciell beschränkt ist, da es an sich allgemein die
ganze Schwägerschaft in der geraden Linie umfasst, also alle Stief- und Schwieger-
ältern und Kinder in allen Graden.^ Auch das Verbot der Ehe mit der Concubine
ist nicht neu, Ulpian erklärt es schon für „prope nefarium^S die Concubine
des Vaters zur eigenen Concubine zu nehmen ^ und Severus Ale zander erklärt
die Ehe mit ihr geradezu für ungültig (C. 5, 4, 4).
§ 110.
P. 44. Ar. 54. Arm. 56.
Dieser Paragraph wiederholt die Erbunfähigkeit der Kinder aus incestuosen
Ehen. Der Gegensatz gegen die frühere gültige Ehe ist dabei nur der Anschau-
lichkeit wegen angeführt, aber an sich ohne rechtliche Relevanz.
§ 111.
Arm. 136.
Wenn man in diesem Paragraphen unter den Worten: „schreibt Jedem eine
Schrift^^ einfache Schuldscheine versteht und somit einen Concurs von chirogra-
> C. Th. 3, 12, 3. ' Tac. ann. 12, 5—7. Gai. 1, 62. « C. Tli. 13, 12, 1. * C.
Th. 3, 12, 3. Vgl. Goth. ad h. l. • J. 10, 7. »Glück, Fand. Comm. 23, 362—367.
' D. 25, 7, 1, 3.
281
pharischen Gläubigem annimmt; so widersprechen die Bestimmungen dem ganzen L. IIL
römischen Concursrechte. Denn danach werden, wenn Jemand bei seinem Tode
nur chirographarische Gläubiger hinterlässt, und „sein Besitz nicht ausreicht", die
Forderungen nicht nach der Priorität ihrer Entstehung befriedigt, sondern con-
cursmässig jede 'pro rata'; dagegen hatte die dos auch schon vor Justinian's Legal-
hypothek ein 'Privilegium exigendi', und wurde also keineswegs „ebenso angesehen
wie Schuldverschreibungen". Der ganze Paragraph wäre um so auffallender, weil
gerade der Fall des Concurses nach dem Tode des Schuldners in einem Rescripte
von Diocletian speciell entschieden ist, mit den Worten: „Quodsi sine successore
communis debitor decessit, — possessione bonorum itemque venditione aequali por-
tione pro rata debiti quantitate omnibus creditoribus consuli potest." ^ Auch war
das keineswegs eine neue Entscheidung, vielmehr zeichnet sich das römische Concurs-
recht gerade dadurch besonders aus, dass es schon sehr früh das Gemeinschaftsprincip
der Gläubiger gehabt hat; das „partis secanto" der XII Tafeln (3, 6) ist ja die Grund-
lage des ganzen römischen (und heutigen) Concurses, und die 'venditio bonorum' bei
den 'bona mortuorum' hatte dasselbe Princip.* Eine Erklärung der Stelle aus dem rö-
mischen Recht wäre hiernach gar nicht möglich, und doch kann man auch nicht an
ein fremdes provinciales Concursrecht denken. Die einzige Rettung ist daher, unter
der Schrift über die „Summe seines Geldes" nicht eine Schrift über den Betrag
der Forderung eines jeden einzelnen Gläubigers zu verstehen, sondern eine über
die Gesammtheit des Vermögens des Schuldners selber, also kurz eine General-
Hypothek, die er jedem Gläubiger verschreibt. Dann muss allerdings nach der
allgemeinen Pfandregel 'prior tempore potior iure' die Priorität der Entstehung
der einzelnen Forderungen entscheiden, und zwar dann auch für dos und donatio,
da das Pfandprivilegium derselben erst von Justinian stammt. Dass die General-
hypotheken damals bereits bestanden, ist ausser allem Zweifel (cf. § 112), und dass
der Verfasser des Buches sich so ungenau darüber ausdrückt, ist bei dem Charakter
der ganzen Schrift wohl erklärlich.
§ 112.
Arm. 137.
Die Pfandverschreibung eines Schuldners über das, „was er besitzt und das
was dazu kommen wird", ist die „generalis obligatio rerum, quas quis habet ha-
biturusque est".^ Dass dabei Stiere und Kühe ausgenommen sind, ist in unseren
bisherigen Rechtsquellen nicht direct ausgesprochen. Es heisst nur zunächst all-
gemein: „ea non continebuntur, quae verisimile est quemquam specialiter obliga-
turum non fuisse", und dann werden als Beispiele nur aufgeführt Hausgeräth und
Kleider, und von den Sklaven einerseits die gewohnten Diener, andererseits die
eng verbundenen, wie eine Concubine und natürliche Sander.^ Dass man indessen
» C. 7, 72, 6. * Gai. 3, 77—81. » D. 20, 1, 6. * D. 20, 1, 6.
BöMUOHfli BaoBTiavcM. 36
282
L. 112. dazu, namentlich auf dem Lande beim Ackerbau, auch die Acker-Ochsen gerechnet
habe , wäre nicht auffallend. Möglich wäre aber auch, dass der Compilator nur eine
Verwechselung mit der von Constantin eingeführten Ausnahme der „boves aratorii"
von der Execution gemacht hat. ^
§ 113.
a. P. 36. Ar. 40. Arm. 36. -- b. P. 36. Ar. 40. Ann. 35.
Dieser Paragraph ist bereits oben in Verbindung mit § 39 erklärt.
§ 114. 115.
Ar. 85. Ann. 81. P. 62». Ar. 82. Arm. 82.
Diese beiden Paragraphen schliessen sich der oben zu § 29 über das Dotal-
recht gegebenen Ausführung an und sind dort bereits erwähnt. Nach den dort
besprochenen Gesetzen von Theodos und Leo verliert, wer sich ohne Grund scheidet,
dos und donatio an den anderen Gatten, ebenso aber auch der, der schuldvoll den
Grund zur Scheidung gibt. Hier ist nun gesagt, dass es für den Mann kein ge-
nügender Grund ist, wenn er in der Frau einen *Dämon' findet, oder wenn sie ein
körperliches Leiden trifft, was „eine Frau vom Manne trennt". In beiden Fällen,
also geistiger und körperlicher Krankheit, kann er sich zwar bei der allgemeinen
Freiheit der Scheidung von der Frau trennen, allein er muss ihr dann dos und
donatio herausgeben. Nur in Betreff des Dämon ist unterschieden, ob die Frau
ihn erst in der Ehe bekommen oder schon vorher gehabt hat, ohne dass er es wusste:
im letzteren Falle muss er zwar die dos zurückgeben, kann aber die donatio be-
halten. Der Dämon ist in Ar 85 als Epilepsie bezeichnet, in Arm 81 als 'besessen
sein' mit der Unterscheidung, ob der Dämon schon vor der Hochzeit in ihr war,
oder erst nachher in sie „hineingefahren ist". Dabei liegt also die neutestament-
liche Idee von den Teufeln und Besessenen zu Grunde. Die Entscheidungen der bei-
den Paragraphen entsprechen den Principien der obigen Gesetze, doch haben sie wohl
nicht ausdrücklich darin gestanden, sondern sind nur als Consequenzen daraus ge-
zogen. Die alten heidnischen Juristen hatten übrigens einen humaneren Stand-
punkt. Ulpian unterscheidet nach der Art und dem Grade des Wahnsinns und
sagt: „si intervallum furor habet, vel perpetuus quidem est, tamen ferendus his,
qui circa eam sunt, tunc nullo modo oportet dirimi matrimonium." Wenn der
Mann sich dann doch scheidet, so gilt er als der schuldige Theil; „quid enim tam
humanum est, quam ut fortuitis casibus mulieris maritum participem esse?" Wenn
dagegen „tantus furor est, ita ferox, ita perniciosus, ut sanitatis nulla spes su-
persit, (et sit) circa ministros terribilis", dann könne der Mann, wenn er keine
Kinder habe und doch welche zu haben wünsche, sich allerdings scheiden, und dann
so: „ut nullius culpa videatur esse matrimonium dissolutum". ^ Eigenthümlich ist
> C. 8, 16, 7. 8.» « D. 24, 3, 22, 7.
283
noch der Schlusssatz des § 115, dass der Mann, wenn er bei körperlicher Krank- L. 115.
heit der Frau sie „wegen ihrer alten Liebe nicht entlassen will^', ihr dann stan-
desgemässen Unterhalt gewähren „muss^^ Dieses „muss^^ nimmt sich neben der
alten Liebe sonderbar aus. Wohl practischer setzt Ulpian beim Wahnsinn in der
obigen Stelle § 8 den weiteren Fall so: wenn der Mann, um die dos nicht heraus-
geben zu müssen, „calliditate matrimonium dirimere non vult, spemit autem infe-
licitatem uxoris , et non ad eam flectitur, nuUamque ei competentem curam inferre
manifestissimus est^S dann müsse er durch den curator der Frau ^secundum dotis
quantitatem' zur Pflege und Erhaltung derselben gezwungen werden. Es ist wohl
wahrscheinlich, dass der obige Text nur ein irgend wie vermittelter, unklarer Nach-
klang der Ulpianischen Stelle ist.
§ 116.
Arm. 138.
Die Befreiung der Aerzte und Lehrer von den 'munera publica personalia^
hat ihren Anfang schon in der frühen Kaiserzeit genommen, den Aerzten soll schon
Augustus nach einer Errettung aus schwerer Krankheit die dcTeXeCa ertheilt haben. ^
Nach ihm wurde sie von Vespasian, Hadrian, Gommodus u.a. auf die Lehrer
ausgedehnt.^ Ueber die Befreiung von der Vormundschaft insbesondere haben wir
eine genauere Ausführung von Modestinus in D. 27, 1, 6, 5 — 12. (cf. Vat. 149). All-
gemeine Bestätigung und weitere Ausdehnung der Immunität ertheilten Constantin
und seine Nachfolger.^ Auch die Steuerfreiheit ist schon vor Constantin ertheilt,
da dieser in den drei Gesetzen des C. Th. 13, 3, 1 — 3, die im C. J. 10, 53, 6 in eines
zusammengezogen sind, von einer Fortdauer der bisherigen Privilegien spricht. Die
Steuern sind dabei theils allgemein, theils einzeln genannt: „a praestationibus pu-
blicis liberi permaneant^S „ad auri et argenti et equorum praestationem non vocen-
tur^^, „ab omni functione vacare.^^ Justinian sagt nur noch allgemein: „ab omni
functione et ab omnibus muneribus immunes esse", wobei 'functio' die Steuern,
*munera' die bürgerlichen Lasten bedeutet. Unter den ersteren sind aber nur die
persönlichen Steuern verstanden, nicht auch die Grundsteuer, diese musste „omni
amoto privilegio".und „absque ullius beneficii exceptione" gezahlt werden.* Daraus
erklärt sich der obige Text: „befreit von jeder Steuer, d. h. sie geben nicht Kopf-
geld noch xp^apyupov." Kopfgeld ist das *tributum capitis', oder 'capitatio humana*
im Gegensatz der 'terrena'.* Dieses war früher allgemein für alle, die keine Grund-
steuer zahlten. Später wurden allerlei Befreiungen gegeben, wozu nach dem obigen
Texte auch die Aerzte und Lehrer gehören, die sonst nicht speciell genannt sind,
» Dio, 53, 30. « D. 50, 4, 18, 30. « C. Th. 13, 3. C. J. 10, 53. * Vgl. Gothofr.
ad C. Th. 13, 3, 1. Kuhn, Yerfassong des röm. Reichs, 1, 83—105. C. Th. 11, 1, 26. 36.
* D. 50, 15, 8, 7. Savigny, verm. Schriften 2, 69 — 90. Marquardt, röm. Staatsverwaltuiig
2, 191—192. 281.
36*
284
L. 116. und desshalb von Savigny (S. 85) auch noch nicht mit aufgeführt sind. Von Con-
sta ntin wurde die Kopfsteuer für die Städte ganz aufgehoben und blieb nur auf
dem Lande ^ daraus ist zu erklären, dass im obigen Texte so genau unterschieden
wird „die in den Städten und der x^fOL sind".
Die andere Steuer xp^^apT^pov war eine Gewerbesteuer, die in C. Th. 13, 1, 8
und 13, 3, 3 'auri et argenti collatio' oder 'praestatio' genannt ist, gewöhnlich aber
'lustralis collatio' hiess, und in möglichster Ausdehnung auf alle und jede Art von
Erwerb, bis zu den 'meretrices und lenones' herunter, gelegt war. *
§ 117.
P. 83^ Ar. 49. Arm. 42.
Dieser Paragraph ist höchst sonderbar und ist ein Hauptzeichen dafür, dass
das ganze Rechtsbuch von einem Geistlichen herrührt. Die ganze Steuerfreiheit
nämlich, die der „glückselige König Constantin" den Geistlichen ertheilt haben soll,
ist nicht richtig. Wir haben nicht nur kein Gesetz von Constantin, worin dieses
enthalten wäre, vielmehr eine Reihe von Gesetzen von seinem Sohne Constantius
an bis Justinian, worin das Gegentheil steht. Die Freiheit von den ^munera per-
sonalia' wurde den Geistlichen zwar ertheilt 3, von den Steuern wurden sie dagegen
keineswegs befreit. Von dem 'tributum capitis' ist dies schon von Savigny nach-
gewiesen*, von der Grundsteuer wissen wir aus C. Th. 16, 2, 15, dass zwar eine
Synode von Rimini diese für die Kirche in Anspruch genommen hatte, dass sie
aber vom Kaiser Constantius durch ein Gesetz vom Jahre 360 sehr energisch da-
mit zurückgewiesen wurde, nur der Kirche von Thessalonich war die Befreiung von
Theodos II. gegeben.'^ Vom xP^^apT^pov, d. h. der Gewerbesteuer (s. ad § 116),
wurden die Geistlichen zwar durch Constantius 353 befreit, weil ja ihr Erwerb nur
für die Armen wäre^; später wurde dies aber zurückgenommen und die Steuer nur
bei dem Gewerbe der Leichenbestattung, der 'negotiatio alimoniae causa' und der
4n usum pauperum', und 'ad tenuem victum vestitumque' der Geistlichen selber er-
lassen, während aller grössere Geschäftsbetrieb auch bei den Geistlichen der Steuer
unterworfen blieb. ^
Auch das weitere Privilegium der Befreiung der Geistlicher; von der väter-
lichen Gewalt ist falsch. Doch wäre es möglich, dass damit eigentlich nur die Ein-
führung des sog. 'peculium quasi castrense' für die Geistlichen gemeint wäre, die
von Leo im Jahre 472 geschehen ist. Denn unzweifelhaft ist unsere Sammlung erst
nach diesem Jahre abgefasst. Auffallend bliebe aber^ dass ein so neues Gesetz nicht
speciell hervorgehoben wäre.
» C. Th. 13, 10, 2. C. J. 11, 48. 1. Savigny S. 87—89. Marquardt S. 232. * Näheres
darüber 8. Gothofr, ad C. Th. 13, 1, Marquardt, röm. Staatsverwaltung 2, 227—231. * C. Th. 16,
2, 2. 40. * Yerm. Schriften 2, 85—86. » C. Th. 11, 1, 33. • C. Th. 16, 2, 10.
" C. Th. 13, 1, 1; 10, 2, 8. 14. 15. Vgl. Gothofr. ad 1. 1. und 1. 10. C. Th. 16, 2. p. 39-40.
285
Die Unwahrheit des ganzen Inhalts des Paragraphen ist wohl als Grund an- L. 117.
zusehen für die verschiedenartige Fassung desselben in den verschiedenen Texten,
namentlich die salbungsvolle Breite in Ar 49 und die erbauliche Begründung der
Freiheit von der Kopfsteuer: „Denn ihre Kopfsteuer ist die, dass sie beständig vor
dem himmlischen Könige stehen, und dass sie nicht wegen der Kopfsteuer ihren
Herrn wechseln, denn sie können nur dem einen Könige dienen/'
§ 118.
Ar. 50. Arm. 44.
Von den kirchlichen Gesetzen des „glückseligen und gläubigen Kaisers Leo"
stehen nicht weniger als 20 im Justinianischen Codex. ^ Es sind davon hier nur
für den obigen Text hervorzuheben:
1. Die, wodurch er „stürzte die aCpsTtxoi/* Es sind drei im C. 1, 5, 9 — 11.
Das letzte davon ist das gegen die Manichäer, das einzige von allen Ketzergesetzen,
welches Todesstrafe anordnete , was darum auch wohl der Ar 50 besonders rühmt
mit den Worten: „er vertrieb die Häretiker und besonders die Häresie des be-
sessenen Man es."
2. Das über die Sonntagsfeier, in welchem die in obigem Texte angeführten
Verbote enthalten sind. ^ Der fromme Schlussatz von P 118 steht zwar nicht darin,
wohl aber die merkwürdige Bestimmung: „Nee tamen haec religiosi diei otia re-
laxantes obscoenis quemquam patimur voluptatibus detineri; nihil eodem die sibi
vindicet scaena theatralis aut circense certamen aut ferarum lacrimosa spectacula",
wobei sogar noch hinzugefügt ist: „si in nostrum natalem celebranda soUemnitas
incident, dififeratur."
3. Die dritte im obigen Texte angeführte Bestimmung ist nur ein kleiner
Theil eines langen Gesetzes vom Jahre 472 in C. 1, 3,32, worin den Geistlichen
eine Menge Privilegien in Betreff der Rechtspflege ertheilt sind. Der obige Aus-
zug ist in einzelnen Punkten nicht ganz genau, doch lohnt es nicht der Mühe,
näher darauf einzugehen. In P und Arm fehlen die Bestimmungen vollständig.
§119.
P. 83».
Das hier angegebene Längenmaass ist dem römischen nicht entsprechend. Es
wird hier gerechnet:
1 Meile = 1000 Schritt = 500 Ruthen zu 8 Ellen.
Nimmt man dabei die Elle in römischer Weise zu 1 Va Fuss, so sind 8 Ellen oder
1 Ruthe =: 12 Fuss, folglich 500 Ruthen = 6000 Fuss , also 1 Schritt = 6 Fuss.
Das römische System ist aber:
1 Meile = 1000 Schritt zu 5 Fuss = 500 Ruthen (pertica, decempeda) zu
10 Fuss = 5000 Fuss.
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aenel, corpus legum, ind. p. 78 — 81. ' C. 3, 12, 9.
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286
L. 119. Die Elle von 1 Va Fuss passt zu diesem römischen Systeme überhaupt eigent-
lich nicht, und wurde daher auch nur daneben im gewöhnlichen Leben fiir kleinere
Maasse gebraucht.
Die Vereinigung der beiden Berechnungen beruht, wie Mommsen* nachge-
wiesen hat, darauf, dass die Römer in Syrien ihr Meilensystem mit dem ägyptisch-
ptolemäischen, dem sog. philetärischen *, Fusse verbunden haben. Dieser war um Vs
grösser als der römische, er verhielt sich zu diesem wie 5:6. Danach enthielt
1 Elle von 1 7» römischen Fuss nur 1 V4 philet. , folglich waren 4 Ellen = 5 philet.
Fuss, also 8 Ellen oder 1 Ruthe = 10 Fuss, und 500 Ruthen = 5000 Fuss. Die
Gleichheit mit der römischen Meile von 5000 Fuss war also nur eine nominelle, da der
Sache nach die syrischen 5000 Fuss = 6000 römische Fuss waren. Näheres darüber
s. bei Mommsen a. a. 0.*
§ 120.
P. 83»».
Die Bestimmungen über den Häuserbau, die hier gegeben sind, stammen
wahrscheinlich aus einem Baugesetze des Kaisers Leo, welches dieser nach einem
Brande, durch den im J. 469 ein grosser Theil von Constantinopel zerstört war,
erlassen hatte, und welches in dem Baugesetze von Zeno in C. 8, 10, 10 erwähnt
ist.* Sie beziehen sich in Abs. 1 — 3 auf die Strassen, in 4 — 7 auf das ^spatium
legitimum' (wie es in D. 8, 2, 14 heisst) zwischen den Häusern, den alten ^ambitus'
der XII Tafeln (7, 1). Wir sehen daraus, dass man die alte Vorschrift, so wenig
sie in Rom eingehalten war, doch im Principe stets festhielt und, hauptsächlich
der Feuersgefahr wegen, in Gesetzen neu ordnete. Freilich wissen wir, dass trotz
dem gerade in Constantinopel die Häuser factisch meistens dicht an einander ge-
baut waren. ^ Die Beschränkung des 'spatium' auf 2 resp. 4 Ellen bestätigt die
Annahme von Dirksen, dass das Siaonjfjia von wenigstens 12 Fuss, was in dem
Gesetze von Zeno vorgeschrieben ist, nur von der Strassenbreite zu verstehen ist.^
Unklar ist der Sinn von vo[j.ii]. Der Begriff Besitz passt nicht. P hat
vojjLOC, uiid dies ist wohl, das richtige, in dem Sinne von 'lex fundi\ Die OToa
zwischen den Fenstern in P ist nach L wohl in önqXt] zu ändern.
§ 121.
Dieser Paragraph ist für die Geschichte der römischen Grundsteuer in der
späteren Kaiserzeit von ausserordentlicher Wichtigkeit. Er ist daher schon im
1 Hermes, 3, 429 — 436. ^ Nach Böckh von Philetäros, dem Stifter des Perga-
menischen Reiches, nach Hultsch, (Metrologie, S. 267. 282) von dem ptolemäischen Beamten,
der das „neue System berechnete und einführte". * Vgl. Hultsch, Metrologie, S. 279—283.
* C. de aedificiis privatis (8, 10) 1. 12. Vgl. Dirksen, das Polizei-Gesetz des Kaisers Zeno über
die bauliche Anlage der Privathäuser in Constantinopel. Abh. der Berl. Akad. 1844, gel. am
8. Febr. Krüger, ed. Cod. Just. h. t. p. 728 n. 22. » Dirksen p. 13. • Dirksen
p. 17. 20.
c «■ ^
287
Jahre 1869 von Mommsen in Verbindung mit dem obigen § 119 nach der üeber- L. 121.
Setzung von Land, mit einigen Verbesserungen von Rüdiger, publicirt^ und be-
sprochen, und in Folge davon auch von Marquardt bei seiner neuen Darstellung
des römischen Steuerwesens ^ mit zu Grunde gelegt.
Wir erfahren zunächst, dass Diocletian eine neue Vermessung und Boni-
tinrng der Ländereien für die Steuerveranlagung hat vornehmen lassen. Ob es für
das ganze Keich geschah oder nur für die dortigen östlichen Provinzen, lässt sich
aus dem unbestimmten Ausdrucke „hat die Länder bemessen ^^ nicht wohl ent-
scheiden; eben so wenig, ob es die erste derartige Vermessung war, oder ob ihr
andere schon von Augustus oder späteren Kaisern voraufgegangen waren.
Bei der Bemessung ist zunächst für das angegebene Flächenmaass von 100
□Ruthen = 1 icXftpov dieselbe Differenz mit dem römischen Maasse, wie in § 119
beim Längenmaasse , worüber das Nähere bei Mommsen a. a. 0. nachzusehen ist.
Die Hauptsache ist der Begriff des 4ugum' als Steuerhufe, und die Frage,
ob dasselbe als eine reale oder nur als ideale Steuerhufe aufzufassen ist, nach der
Unterscheidung, wie sie Savigny in seiner Abhandlung über die römische Steuer-
verfassung' aufgestellt hat. Zunächst stellt sich jetzt in § 120 ganz bestimmt
heraus, dass 4ugum' kein Flächenmass ist wie 4ugerum', sondern dass es eine für
die Grundsteuer gebildete Einheit ist, zu der eine grössere oder geringere Anzahl
lugera' je nach ihrer Bonitirung gehören. Es werden unterschieden: Wein-, Oel-,
Korn- und Weideland", und zwar Oelland wieder in zwei Qualitäten und Korn in drei.
Dadurch entstehen folgende Klassen:
1. bei Weinbergen machen schon 5 iugera 1 iugum aus, /.*■ j^ * ■ ' '' v vvn.^
2. bei Komland:
a. erster Güte erst 20 iugera, ^0
b. zweiter Güte 40 iugera, /^
c. dritter Güte 60 iugera, ■ :
3. bei Oelpflanzungen:
a. erster Güte 225 Ruthen ,
b. zweiter Güte 450 Ruthen; '• >
4. beim Weidelande wird kein Landmaass angegeben, sondern nur gesagt,
dass es eingeschrieben werde mit einer bestimmten auvr^eta von 1, 2 oder 3 Denaren ^'^ -
jährlich. Das Wort ouvr^sta deutet dabei vielleicht auf den Begriff der compascua
oder Gemeinweide der Gemeinden; doch lässt sich nichts Näheres darüber bestimmen.
Bei den Oelpflanzungen stellt Mommsen die Vermuthung auf, dass weil bei
diesen in zwei auf griechischen Inseln gefundenen Inschriften die Steuer nicht nach
dem Landmaasse, sondern nach der Zahl der Oelbäume bestimmt ist*, dieses auch
1 Hermes, 3, 429— 4d6. * Römische Staatsverwaltung 2, 219 ff. Die alte steht in
Beckers Handb. d. röm. Alt. 8, 2, 176 ff. » Vermischte Schriften 2, 67—215. * Hermes,
3, 430 n. 4; 437, c.
• \
288
L. 121. wohl hier in unserem ßechtsbuche ebenso gewesen sei. Er möchte deshalb den Text
ändern und statt „Ruthen" ein Wort annehmen, was Stamm oder Grube (truncus,
scrobs) bedeute. Auch bei den Persem wurden Palmen und Oelbäume nach der
Baumzahl besteuert, dagegen finden sich bei den Arabern beide Besteuerungsarten
für sie neben einander S und in den Pandekten sind sie geradezu mit einander ver-
bunden.^ Die 'forma censualis' forderte die Angabe: „olivae^ quot iugerum et quot
arbores habeant", doch sollen, „si arbores aruerint", diese abgeschrieben werden.
Die Entscheidung mag dahin gestellt bleiben.
In der Hauptfrage, ob das iugum ideale oder reale Steuerhufe ist, nimmt
Mommsen, wie Savigny, das erstere an, Marquardt dagegen meint, dass die Stelle
„einen der Savigny'schen Auffassung durchaus entgegengesetzten Aufschluss liefert".
Er fasst das Yerhältniss der iugera zum iugum so auf: das vermessene Land sei der
Bonitirung gemäss nach den angegebenen Zahlen „in iuga zusammengelegt", und
danach ein Kataster gemacht, der für jeden Steuerbezirk die Zahl der steuerbaren
iuga und der Steuer davon ergeben habe.
Allein ein solches reales Zusammenlegen der iugera in iuga ist in der Stelle
in keiner Weise ausgesprochen. Es heisst nur:
5 iugera Weinland wurden gesetzt als 1 iugum,
20 iugera Saatland geben die annonae von 1 iugum,
225 Ruthen Oelbäume geben die annonae von 1 iugum,
40 (oder 60) iugera geringeres Land geben 1 iugum.
Das besagt weiter nichts als: die Steuer wird stets einfach nach iuga bestimmt,
jedes iugum zahlt also gleich viel, aber wie viel Morgen Land zusammen den
Steuerbetrag von 1 iugum zu geben haben, ist nach ihrer Bonitirung verschieden:
5 Morgen Weinberg, so wie 1 Vg Morgen Oelland, zahlen den Steuerbetrag von 1 iu-
gum ebenso, wie 20 Morgen Saatland, gelten also ebenso als 1 iugum wie diese.
Das nur sagen die Worte: „sind gesetzt als 1 iugum, geben die annona von 1 iu-
gum, geben 1 iugum." Daraus folgt von selbst, dass wer z. B. nur 10 Morgen
Saatland hat, auch nur die Hälfte der annona von 1 iugimi gibt, u. s. w. Dass seine
10 Morgen mit bestimmten 10 anderen real zu 1 iugum zusammengelegt werden
müssten , folgt aus den Worten nicht. Wenn es sonst bewiesen wäre, könnte man es
allenfalls hineinlegen, allein an sich enthalten die Worte nur das Maass und die
Berechnxmgsweise für die Steueranlage.
Man sieht aber auch nicht, zu welchem Zwecke eigentlich die reale Zusammen-
legung der iugera , sei es von einem oder von verschiedenen Eigenthümern, zu einem
realen iugum hätte dienen sollen. Denn von den Eigenthümern der iugera zahlte
ein jeder doch stets nur nach der Quote vom iugum, die seine Aecker ausmachten,
^ Tabari, Geschichte der Perser zur Zeit der Sassaniden , ed. Nöldeke 1879, p. 244.
Beladsori, liber expugnationis (arab.) regionum, ed. de Goeje 1866, p. 269 — 271. (Mittheilung
von Herrn J. Olshausen). ' D. 50, 15, 4 pr. 1. > Ebenso aber auch bei ^vineae^
„quod iugenim et quot vites."
d
289
und dem entsprechend mussten die Steuererheber die' Einziehung von den einzelnen L. 121.
Eigenthümern vornehmen. Die obere Steuerverwaltung aber berechnete zwar die
Auflage und die Einnahme der Steuer für einen ganzen Bezirk oder eine ganze
Provinz nur im ganzen nach der Anzahl der iuga in derselben, allein dabei wurde
natürlich die gesammte Morgenzahl der einzelnen Grund-Eigenthümer des Bezirkes
je nach der Bonitirungsklasse einfach zusammengerechnet und auf die entsprechende
Zahl iuga reducirt und danach der Gesammt- Steuerbetrag bestimmt; es wäre eine
übermässige und völlig werthlose Mühe gewesen, die einzelnen iuga real abzugrenzen,
und für jedes eine Reihe von bestimmten einzelnen wirklichen iugera anzusetzen.
Man bedenke namentlich die Fälle, wenn die verschiedenen Arten von Ländereien
und die verschiedenen Bonitirungsklassen bunt durch einander lagen, was doch
oft vorkommen musste, und wenn sie verschiedenen Eigenthümern gehörten und so,
dass die iugera des einzelnen kein volles iugum oder umgekehrt etwas mehr aus-
machten und daher zur Ausfüllung des einzelnen iugum die betreffende Zahl iugera
von anderen dazu genommen, oder umgekehrt anderen iuga zugewiesen werden
mussten. Es hätte das eine Menge neuer Abmessungen nothwendig gemacht, und
häufig hätten ^reale iuga^ entstehen müssen , die doch keinen realen Zusammenhang
gehabt hätten, sondern durch Stücke und Parzellen anderer iuga durchlöchert und
unterbrochen gewesen wären.
Eine nähere Ausführung darüber unter Herzuziehung der sonstigen darauf
bezüglichen Stellen unserer Quellen würde hier zu weit führen. Zum Schlüsse mag
nur noch beigefügt werden, dass der am Ende des Paragraphen genannte Monat
Nisän der April ist.
§ 122.
Arm. 139.
Unter TuepioSeuaic versteht man in der mittleren Gräcität das Herumgehen
der Aerzte zur Behandlung der Kranken, aber auch eine besondere Art von Cur
durch einen besonderen Cyclus (ev XUXX9) von Diät und Arznei. ^ Was von beidem
hier gemeint ist, ist nicht ersichtlich, wahrscheinlich aber das erste, da es auch in
D. 27, 1, 6, 1 heilst: „(aTpoi oC lüsptoSeural xaXou|uyot.^' Indessen ist es für die Rechts-
frage gleichgültig, da für alle Fälle das Princip gleichmässig gilt, dass der Kranke
das Honorar, was er dem Arzte gegeben, nicht zurückfordern kann, auch wenn er
nicht geheilt wird; denn er zahlt es für die Thätigkeit und nicht für den Erfolg, und
darum ist auch, abgesehen von besonderen Verträgen, die Bückforderung begründet,
wenn der Arzt seine Thätigkeit verweigert oder auch nur schuldvoll nicht leistet.
In den Pandekten sind diese Sätze zwar für die Aerzte nicht speciell aus-
gesprochen, sie ergeben sich aber aus den allgemeinen Grundsätzen über die 'datio
ob causam' von selbst, und werden durch die Analogie von den Advocaten, bei
denen die Rückforderung speciell besprochen ist , bestätigt. * Auch der obige Text
i Du Gange, Glossar, med. graeo. h. v. * D. 19, 2, 38, 1; 50, 13, 1, 10. 13. In § 10
wü-d die Rückforderung ausgesohlossen: „si fidem susceptam exhibere paratus est.*'
BöMIlCHlS RaoHTsauoH. 37
290
L. 122. stellt beide gleich, denn oxoXaaTixof heissen in jener Zeit die Advocaten. Auffallend
ist, dass der Verfasser nicht die Analogie von diesen auf die Aerzte zieht, sondern
umgekehrt von diesen auf jene. Er muss wohl über die Aerzte specielle Aeusse-
rungen gehabt haben, die uns fehlen. ''^^S.
Höchst anstössig und sonderbar ist aber die Gleichstellung der Huren mit den
Aerzten und Advocaten. Denn erstlich fällt der Unterschied von Thätigkeit und
Erfolg, der bei jenen ist, bei ihnen weg, und dann findet ja bei ihnen stets eine
'turpis causa dantis' statt, die jede Rückforderung, selbst bei Verweigerung des
Versprochenen, ausschliesst. ^ Es ist daher kaum anzunehmen, dass jene Gleich-
stellung von einem alten Juristen herrührt. In Arm 139 sind die Huren gar nicht
genannt, vielleicht sind sie nur ein Zusatz des syrischen Uebersetzers. Denn das
Wort avaxpoTDQ, was von dem griechischen Originale herrühren muss, würde auch
ohne die Huren passen.
§ 123.
P. 63. Ar. 90. Arm. 90.
Ueber die Pflicht zur Rückgabe der dos und donatio s. oben zu § 92. Hier
handelt es sich nur noch um die Gegenstände der Rückgabe im einzelnen. Es
werden genannt:
1. Kleider. Bei diesen soll, wenn sie abgenutzt sind, der ursprüngliche
Werth gezahlt werden. Nach den römischen Principien würde dieses nur im Falle
einer 'dos aestimata^ eintreten, auf die hier in keiner Weise hingedeutet ist. Der
Ai* 84. 90 macht einen Unterschied zwischen Scheidung und Tod, bei ersterer könne
die Frau nur den gegenwärtigen Werth fordern. Ob diese Bestimmungen auf dem
Leonischen Gesetze beruhen, oder woher sie sonst stammen, ist nicht zu er-
mitteln.
2. Sklaven und Thiere sollen, wenn sie noch da sind, in Natur zurückge-
geben werden, wie sie auch sind; wenn sie verkauft sind, ist der Kaufpreis zu
geben; wenn sie gestorben sind, wird nichts gegeben. Dies entspricht den sonstigen
Grundsätzen. Dass die Sklavenkinder so wie die Thierjungen zwischen Mann und
Frau getheilt werden sollen, ist schon bei § 105 besprochen. Dasselbe soll bei
Bienenstöcken gelten und nach Ar 90 auch bei jungen Palmen. Das letztere ist
wohl ein arabischer Zusatz.
3. In Ar 90 und Arm 90 sind in der Mitte auch noch Gold und Silber und
Ländereien genannt, die bei L fehlen, und in Ar auch noch Geräthe, die auch
bei Arm fehlen. Vielleicht hat man darin Zusätze aus eigener praktischer Er-
fahrung zu sehen.
§ 124.
(cf. Arm. 130.)
Dieser Paragraph ist schon oben bei § 96 besprochen.
> D. 12, 5, 1; 4, 3; 12, 4, 1.
291
§ 125. L. 125.
Arm. 140.
Das Wort icpoi'eaji.Ca bedeutet hier, wie bei Theophilus (3, 19, 19 c), tempus
constitutum , d. h. vertragsmässige Zahlungsfrist. Dass das Verlangen der Zahlung
vor Ablauf der Frist den Verlust des Capitals zur Folge haben soll, ist wohl mit
Rudorff (Symbolae, p. 111) so zu erklären, dass man das 'Verlangen' in der Be-
deutung von Elageanstellung aufEasst, wie Arm 140 sagt: „drängt ihn mit seiner
Forderung." Dann treten die Grundsätze von der sog. *plus petitio tempore' ein,
weil: „qui praemature petit, plus petere videtur", und: „si quis in intentione plus
complexus fuerit, causa cadit, i. e. rem perdit."^ Die Stelle enthält insofern nichts
Neues, ist aber wichtig für die Bestimmung der Entstehungszeit der ganzen Samm-
lung. Denn sie muss vor dem Gesetze des Kaisers Zeno über die 'plus petitio',
worin der Verlust der Forderung wegen 'plus petitio' aufgehoben ist, geschrieben
sein. Gerade von der 'plus petitio tempore' heisst es in J. 4, G, 33: „si quidem
tempore plus fuerit petitum, quid statui oportet, Zenonis loquitur constitutio."
Daraus erklärt sich nun wohl, dass später in der CoUectio canonum von Ebed-
Jesu (4, 7), in der sich die Stelle wiederfindet, am Schlüsse die Worte stehen: „si
vi petat ante tempus, — eum sorte privari." Dieses „vi" ist offenbar eingeschoben,
weil die Stelle an sich zum späteren Rechte nicht mehr passte. Ob dabei speciell
an das 'decretum D. Marci' gedacht ist, mag dahin gestellt bleiben.
§ 126.
P. 46»>. Ar. 57.
Dieser Paragraph enthält neue, aber etwas problematische Bestimmungen.
Er stellt 3 Sätze auf:
1. Der Vater, der seiner Tochter eine dos versprochen hat, soll diese dem
Mann am dritten (nach P am fünften) Tage (nach der Hochzeit) auszahlen; wenn
er es nicht vollständig thut, soll er ihm einen Schein mit einer bestimmten Frist
für die Restzahlung ausstellen.
2. Nach Empfang dieses Scheines soll der Ehemann seinerseits einen Schein
ausstellen, dass er die dos vollständig, wie sie versprochen, erhalten habe, und
dies heisse Tzkr^goau;^ d. h. Erfüllung.
3. Die Klage des Mannes auf Erfüllung verjähre in 5 Jahren, ausser wenn
er einen Schein habe.
Von diesen Sätzen ist nun:
1. Die kurze Zahlungsfrist von 3 oder 5 Tagen bisher unbekannt. Nach
altem Rechte musste, wie wir aus Polybius (32, 13) wissen, wenn die dos in Geld
bestand, dieses jv Tpialv Ixeai, gezahlt werden, d. h. 'annua bima trima die', ebenso
wie bei der Rückzahlung nach Ulpian (6,8); dagegen mussten andere bewegliche Sachen
(ImTcXa) schon el^ 5ixa (i.'^ac überliefert werden, d. h. innerhalb eines (Romulischen)
> J. 4, 6, 33, 6. Gai. 4, &3.
37
292
L. 126. Jahres. Für Immobilien gab es keine Frist, sie konnten also sofort gefordert werden.
Ob diese Fristen noch in der Kaiserzeit fortgedauert haben, wissen wir nicht. ^
In den Quellen finden wir nichts darüber, doch ist es kaum wahrscheinlich, da auch
Justinian nichts darüber sagt, sondern nur bestimmt, dass nach zwei Jahren von
der Ehe stets Zinsen und Früchte von der dos geschuldet werden sollen, und dabei
hinzufügt: „licentia minime denegandamarito, quando Toluerit dotem petere".^ Der
Ausdruck „minime deneganda" bezeichnet wohl sicher keine neue Anordnung,
sondern nur Nichtaufhebung des schon bestehenden Rechts. Wenn nun danach
die alten Fristen längst abgekommen waren, so ist unser Paragraph so zu ver-
stehen, dass der Ehemann sofort nach der Ehe, in 3 oder 5 Tagen, verlangen
konnte, dass der Vater zahle oder wenigstens einen bestimmten Termin für die
Zahlung ansetze und darüber einen schriftlichen Schein ausstelle.
2. Höchst sonderbar ist der zweite Satz, dass der Ehemann nach Empfang
des Scheines eine Quittung über die wirkliche Zahlung der dos ausstellen soll , und
zwar nach P mit den Worten: „Die 9cpvT^ ist erhalten und voll geliefert mit allem,
was versprochen ist.'^ Die Pflicht, eine solche Quittung auszustellen, nachdem man
einen Schein bekommen hat, dass die dos noch nicht ganz ausgezahlt sei, und
eine Frist für die Restzahlung angesetzt sei, scheint so widersinnig, dass man eine
Corruption des Textes annehmen muss, obgleich L und P vollständig übereinstimmen,
und namentlich P sagt: „wenn sie ihm dies geschrieben haben, so sollen sie" u. s. w.
Das Richtige scheint Ar zu haben, der sagt, wenn der Vater nicht zahlen könne,
„so soll ihm ein Termin gesetzt werden, bis zu bestimmten Tagen, dass er bringe,
was noch an der Aussteuer seiner Tochter fehlt. Wenn er es bringt, so soll er
vom Bräutigam des Mädchens ein offenes Schreiben bekommen, worin dieser er-
klärt, dass er alles erhalten habe, was der Vater ihm als Aussteuer zugeschrieben
habe, und dass er das Ganze bekommen habe." Hiemach soll also die Quittung
erst nach dem wirklichen Empfange ausgestellt werden. Dies kann allein das Rich-
tige sein, offenbar ist in L und P die Zahlung zwischen den beiden Scheinen aus-
gelassen. Hervorzuheben ist das Wort TcXijpoai^. Die Handschriften haben über-
einstimmend ^eplomsis\ Daraus hat Land octcX*^ SfJioCcjai^ gemacht, was aber keinen
Sinn gibt. Der Zusammenhang fordert ein Wort, was Erfüllung bedeutet und
zwar Erfüllung durch Restzahlungen. Dieses ist TtXiqpoaic. Die einfache Erfüllung,
'solutio', heisst xaTaßoXiQ^, dagegen bedeutet TcXiQpouv buchstäblich * vollmachen',
*implere', also eine Erfüllung, die durch mehrere Handlungen vollendet wird, ähnlich
wie bei 'implere usucapionem, annum, mandatum' u. s. w. *
3. Eine fün^ährige Verjährung der Klage auf Auszahlung einer versprochenen
dos war bisher nicht bekannt. Sie würde aber auch an sich in so hohem Grade auf-
^ Czyhlarz, röm. Dotalrecht, S. 99, meint es. < C. 5, 12, 31, 5—8. * Bas. 26, 5.
* So überaU in den Basiliken: Bas. 25, 5, 1; 26, 5, 126. 128. 131. 133; 51, 3, 14; 51, 5, 2; 85^
11, 71; U, 1, 22, 11; 14, 1, 27, 2. 4; 19, 1, 50.
293
fallend sein, dass man sie so allgemein gar nicht für möglich halten darf, vielmehr an L. 126.
die früheren 5 Jahre der 'querela non numeratae pecuniae' und deren Uebertragung
auf die 'querela n. n. dotis' denken muss. Allerdings bleibt dabei immer noch eine
grosse Schwierigkeit. Justinian sagt in der Nov. 100 vom Jahre 539, die 'querela
n. n. dotis' sei bisher während der ganzen Zeit der Ehe zulässig gewesen und er
selbst habe dies sogar (in L. 3 C. 5, 15) noch bis auf 1 Jahr nach der Ehe ausge-
dehnt, er wolle sie aber jetzt zur Befreiung der Frauen von der Beweislast be-
schränken, nämlich in der bekannten Weise je nach der Dauer der Ehe bis auf
1 Jahr oder 3 Monate nach der Auflösung der Ehe. Dies scheint mit den 5 Jahren
unseres Textes in absolutem Widerspruche zu stehen.
Doch ist vielleicht folgende Lösung möglich. Justinian sagt in dem Gesetze,
worin er die Verjährung der 'exceptio und querela n. n. pecuniae' von 5 Jahren
auf 2 Jahre heruntersetzt \ sie solle nur für Darlehn und ähnliche Geschäfte gelten,
nicht aber für andere, namentlich auch nicht „in illis securitatibus, quae post con-
fectionem dotalium instrumentorum de soluta dote ex parte vel in solidum expo-
nuntur." Daraus kann man folgern, dass sie bei diesen bisher zulässig war, und
daraus kann man weiter schliessen, dass man einen Unterschied machte zwischen
dem allgemeinen Bestellungsscheine der dos und den einzelnen späteren Quittungen
über die wirkliche Auszahlung: bei dem ersteren war die 'querela und exceptio'
während der ganzen Ehe zulässig, bei den letzteren nur 5 Jahre. Unterstützt wird
dies dadurch, dass Justinian in dem Gesetze über die Verlängerung der 'exceptio
n. n. dotis' im Eingange sagt^: „In dotibus, quas datas esse dotalibus instrumentis
conscribi moris est, cum adhuc nulla datio sed pollicitatio tantum subsecuta sit,
liceat n. n. pecuniae exceptionem opponere non solum marito, — sed etiam he-
redibus mariti — intra annum — a morte mariti." Hiemach war es also feste
Sitte, das allgemeine 'instrumentum dotale' regelmässig vor dem Empfange der dos
auszustellen, wogegen die 'securitates' der L. 14 cit. offenbar stets erst nach der
wirklichen Zahlung ausgestellt wurden. Daraus erklärt sich von selbst, dass man
die 'querela n. n. dotis' bei dem ersteren während der ganzen Ehe zuliess, bei den
letzteren aber erst auf die 5 Jahre der 'querela n. n. pecuniae' beschränkte und
dann ganz aufhob. Diese 'securitataes' sind nun aber das, was in unserem § 126
die 7cXiQp(i)ai^ genannt wird. Demnach ist die genannte Verjährung von 5 Jahren
auf die Querel gegen diese zu beschränken, und dafür spricht auch, dass sie gleich
unmittelbar dahinter, wenn auch ohne ausdrückliche Beziehung darauf, angeführt
ist. Die Ausnahme aber, die am Ende der Stelle für den Fall gemacht ist, dass
der Mann einen Schein habe, würde dann auf den vorher beschriebenen Schein
des Vaters der Frau, dass er noch nicht alles bezahlt habe, zu beziehen sein.
Falls diese Auffassung des § 124 richtig sein sollte, würde die scharfsinnige
Ausfuhrung über die 'querela und exceptio n. n. dotis' von Gneist, (formelle Ver-
» C. 4, 30, 14. • C. 5, 16, 3.
L. 126. träge § 5), der vor Justinian überhaupt gar keine Zulassung einer 'exceptio u, n.
dotis' annehmen will, entsprechend zu modificiren sein.
napa^xi) iet Deposituui, schon in der alten Sprache, und ebenso noch bei
den Byzantinern. Dass der Depositar nicht für den Zufall haftet, ist ein zweifel-
loser Satz. Als Beispiele sind Feuer und Wegnahme von Räubern angeführt. Die
Schlussworte sind zwar zweideutig, dass aber Verlust durch Raub gemeint ist,
zeigt der Ann 147, wo es heisst „ebenso wenn raubende Banditen es nehmen".
Beide Falle tinden sich speciell entschieden in Stellen aus dem Cod. Herrn, und
Gregor, und Pauli responsa, die in die Coli. 10, 3- 8. 9 aufgenommen sind.
DIE PARAGRAPHEN DER PARISER HANDSCHRIFT (P),
DIE IN DER LONDONER FEHLEN.
§30.
Ar. 35, 36. Arm. 29.
Der Paragraph enthält nichts Neues. Bedingte Freilassungen waren stets
erlaubt und sehr häufig, namentlich mit der Bedingung „si servient" oder .,si
operas dederit" unter näherer Bestimmung der Zeit oder Art des Dienstes. Die so
Freigelassenen gehörten zu den sog. statu Hberi.' Die Art der Freilassung war
dabei gleichgültig. Unsere Sammlung unterscheidet dem Rechte ihrer Zeit gemäss
die durch Testament und die unter Lebenden entweder vor dem Richter (manu-
mjssio nndicta) oder vor den Mitgliedern der Kirche (in ecclesia).
§ 33.
Ar. 42. Arm. 37.
Eine Ehe war mit einer Sklavin rechtlich nicht möglich, auch nicht für
einen Freigelassenen. Daher gelten die Kinder von ihnen rechtlich nicht als seine
Kinder, und können ihn nicht beerben, vielmehr tritt wie sonst in Ermangelung
von Kindern der Patron ein. Es existirt zwar in unsom bisherigen Quellen keine
besondere Bestätigung fur diese Entscheidung, indessen kann sie an sich keinem
Zweifel unterliegen.
Ar. 44. Ami. 47. 49.
Dieser Paragraph steht in enger Verbindung mit P 41* und L 92 und ist
daher bei letzterem mit erklärt.
< D. 40, 7, de statQ UberiB. L 1. 4§4. Madfti, die «tetu Liberi des röm. Rechts, g 1.3, 10. U.
295
§ 39. P. 39.
Ar. 44. Arm. 51.
Dass die Kosten der Beerdigung eines Verstorbenen alle seine Erben pro
rata treflfen, wenn er nicht selber etwas anderes darüber in rechtlicher Weise be-
stimmt hat, ist ein zweifelloser Rechtssatz. ^ Eigenthümlich ist hier nur, dass auch
an den Geräthen, die mit ihm begraben werden, ein jeder Erbe einen Theil zahlen
muss. Was für Geräthe sollen dies sein? Nach römischer Sitte könnte man dabei
nur an die Gewänder denken, und etwa gewisse Ehrenzeichen.* Ob hier nach
damaliger orientalischer Sitte noch andere Geräthe gemeint sind, muss dahin ge-
stellt bleiben.
§40.
Ar. 51. Ann. 45.
Dieser Paragraph ist interessant, weil er einen Blick in das spätere vor-
justinianische Recht gibt, der eine viel angefochtene Bestimmung von Justinian in
ein ganz neues Licht setzt. Bekanntlich ist Justinian in seinem Eifer, dos und
donatio pr. nuptias möglichst gleich zu stellen, so weit gegangen, dass er in Nov. 97.
c. 1. 2 vorgeschrieben hat, beide müssten in ihrem Betrage stets vollständig gleich sein,
und auch eine Vermehrung der einen während der Ehe solle nur zulässig sein, wenn
auch die andere vermehrt werde. Schon Done llus^ hat dieses als „absurde con-
stitutum" bezeichnet, und in neueren Zeit meint Bur char di*, „die Verordnung
müsste, um schonend zu reden, wenigstens höchst verkehrt genannt werden." Nun
erfahren wir hier, dass schon vor Justinian ein ganz festes Maass für dos und
donatio allgemeine Sitte war, und zwar so, dass in den Ländern des Westens der
Mann eben so viel als donatio darbrächte, als die Frau in der dos gäbe, dagegen in
den Ländern des Ostens die donatio stets nur die Hälfte der dos betrage. Das
Verhältniss wird als Sitte, Gewohnheit, Gebrauch bezeichnet; zwar wird es mit
einem Gesetze über dos und donatio in Verbindung gebracht, welches Ar und Arm
dem Kaiser Leo zuschreiben ^, indessen bezog sich das Gesetz nicht auf das Maass
und den Betrag der dos und donatio^, sondern bestimmte nur, dass beide bei
der Eingehung der Ehe genau festgesetzt und aufgeschrieben werden sollten, aber
ganz nach der Vereinbarung der Parteien und der Gewohnheit des Landes. Daran
knüpft dann der Verfasser unserer Sammlung seine Bemerkung über die Ver-
schiedenheit der Sitte in den Ländern des Westens und des Ostens. Es ist darum
kein Widerspruch, wenn in dem Gesetze von Leo über die Gleichheit der Verträge
über dos uifd donatio ' in einem Beispiele gesagt wird, wenn der Mann 1000 als do-
natio gebe, könne die Frau „et minoris et amplioris quantitatis dotem offerre."
1 D. 11, 7, 12, 4. und 14, 17. > Mommsen, röm. Staatsrecht, 1, 425. 444. * Com-
ment, iur. oiv. 14, 9, 10. * Arohiv f. d. oivil. Praxis, 9, 225. * Wahrscheinlich dem (besetze,
welches oben bei L 29 besprochen ist. ' Bei Ar 51 könnte man es so verstehen, aber
offenbar sind P nnd Arm genauer. ' C. 5, 14, 9.
296
p. 39. Von dem Vorwurfe der Willkürlichkeit und Uebertreibung ist Justinian hier-
nach vollständig freizusprechen, und es ist nur auffallend, dass er sich nicht auf
die Sitte berufen hat. Dafür geht nun aber die Frage, die man bisher an Justinian
richtete, auf die Sitte über, nämlich wie es möglich war ein solches Princip durch-
zuführen, da ja dadurch jede Ehe oder wenigstens jede angemessene Dotirung bei
ungleichen Vermögensverhältnissen ganz unmöglich gemacht zu werden scheint.
Von einer Verkehrtheit, wie bei einem Gesetze, kann man bei einer Sitte nicht
sprechen, aber eben so wenig kann man bei einer factisch bestehenden Sitte an.
der Möglichkeit der Durchführung zweifeln. Man kann sich kaum eine andere Er-
klärung denken als die, dass zunächst die Ehen möglichst unter gleichen Ver-
mögensverhältnissen geschlossen wurden, und dass femer bei einer blossen Sitte
jedenfalls Abweichungen durch besondere Verabredungen möglich waren, wie ja
auch P sagt: „wie die beiden Seiten sich unter einander vereinigt haben und der
Vertrag unter ihnen ist^S ^^^^^ ^' 9)nach Maassgabe dessen, worüber sie sich ge-
einigt.^^ Damit stimmt denn auch das obige Gesetz von Leo überein. Endlich
aber ist die natürliche Aushülfe: nimmt ein reicher Mann eine arme Frau, so
braucht er ihr auch keine grosse donatio zu geben; nimmt dagegen ein armer
Mann eine reiche Frau, mit grosser dos, so wird die gleiche donatio dadurch
möglich, dass diese ja überhaupt nie sofort gegeben, sondern stets nur erst ver-
sprochen wird, aber während der ganzen Ehe beim Manne in Verwaltung und Nutzung
bleibt. Die eventuelle spätere Zahlung hängt dann von den Umständen ab und
kommt in vielen Fällen nie zur Ausführung. Dies scheint zu Grunde zu liegen,
wenn P sagt: „Wenn die Frau Sachen um 100 Denare bringt, so verschreibt
er ihr in der &upea Sachen um 100 Denare ^S und Ar: „Ebenso zahlt der Mann.
das Gleiche von dem, was die Frau bringt, oder er leistet Bürgschaft dafür,
nach Maassgabe dessen, worüber sie sich geeinigt.'^ Hiernach würde das Unpassende
und Verkehrte in Justinian's Gesetze nur darin liegen, dass er als absolutes Ge-
setz vorschrieb, was die Sitte in freierer den Lebensverhältnissen sich anfügender
Weise durchführte.
§ 46».
Ar. 56. Arm. 58.
Diese Bestimmungen über Arrha sponsalitia und Brautgeschenke bei grund-
losem Rücktritt von dem Verlöbnisse entsprechen den Gesetzen von Constantin
und Leo, die im G. ö, 3, 15 und C. 5, 1, 5 stehen. Der Paragraph enthält aber
keine eigentliche Relation jener Gesetze, sondern gibt nur die Hauptpunkte an
mit Weglassung der mehrfachen Unterscheidungen, die namentlich das Gesetz von
Leo aufstellt; auch sind nur die Geschenke des Bräutigams an die Braut in's Auge-
gefasst, nicht wie in dem Gesetze Leo's auch umgekehrt die von ihr an ihn. Das
letztere erklärt sich indessen daraus, dass diese nach dem Gesetze Leo's ebenso
behandelt werden sollen, und im practischen Leben selten waren, wie es^in einem
297
andern Gesetze von Constantin heisst: „si sponsa donationis titulo, quod raro P. 46*-
accidit, fuerit aliquid sponso largita"
Die Bestimmung über die doppelte Rückgabe der Arrha ist übrigens für
die Festellung der Entstehungszeit des Rechtsbuches wichtig. Bis zu dem Gesetze
von Leo trat nämlich bei grundlosem Rücktritte eine 'poena quadrupli' ein, deren
Ursprung wir zwar nicht kennen \ die sich aber noch im C. Th. 3, 5, 6 findet^ und
erst durch das obige Gesetz von Leo auf das duplum ermässigt ist. Das Gesetz
von Leo ist aber vom 1. Juli 472, somit muss unser Rechtsbuch nach diesem Datum
geschrieben sein. Näheres darüber s. unten in der Abh. IIL
§ 62 ^
Ar. 83. Ann. 83—84.
Dass die Frau, wenn ihre Ehe ohne Schuld des Mannes geschieden wird,
keines ihrer ehelichen Kinder mit sich nehmen und dem Manne entziehen kann,
ist eine natürliche Folge der väterlichen Gewalt des Mannes. Auf uneheliche und
ehebrecherische kann diese aber keinen Einfluss haben, und darum kann die Frau
diese allerdings mit sich nehmen. Diese Sätze verstehen sich von selbst, sind aber
in unsern bisherigen Rechtsquellen nirgend ausgesprochen. Dass das Princip dabei
die väterliche Gewalt ist, ist besonders in Arm 83 hervorgehoben mit den Worten:
„denn die rechtmässig gebomen Kinder sind unter dem Befehl des Vaters."
Auch für die zweite Bestimmung ist in unsern bisherigen Quellen kein specieller
Anhalt. Eine Entführte soll fortgehen können vom Entführer, und auch Ersatz
von ihm fordern können für ihre Schande „und ihre 9spv7] aus dem Hause ihrer
Aeltem.'' Das erste versteht sich von selbst, das zweite folgt aus dem Principe
der actio iniuriarum, das dritte ist nicht klar und wohl aus Ar zu verbessern, wo
es erst heisst: „sie darf eine Sühne verlangen", und dann hinzugefügt wird: „nach
Maassgabe dessen, was ihr Vater ihr als Mitgift geben könnte, hält sie ihren Mann
an, ihr als Mitgift eben so viel zu geben." Ob dieses in einem besonderen Gesetze
bestimmt war, ist nicht zu entscheiden.
§ 64. 65.
Ar. 86. 87. Arm. 86. 87.
Diese beiden Paragraphen enthalten einen unvollständigen Auszug aus dem
Gesetze von Theodos II und Valentinian III über die Ehescheidungsgründe, welches
im C. 5, 17, 8 steht. Besonders hervorzuheben ist dabei nichts.
§ 74.
Ar. 106. Arm. 104.
Das System der Blutrache, was diesem Paragraphen zu Grunde liegt, war
wenigstens in der historischen Zeit in Rom nicht mehr in Uebung. Besondere
^ Gothofr. ad C. Th. 3, 5, 6 will sie aus der Lex Papia ableiten. ' Auch in C. Th. 3,
5, 11; 3, 6, 1; 3, 10, 1. Auch im C. J. ist sie noch erwähnt: 6, 1, 5; 5, 2, 1; 6, 8, 1.
KöMisoHss Bbchtsbuoh. 88
298
p. 74. Verbote einer Tödtung aus Rache kommen in unseren Quellen gar nicht vor, und
die Tödtung aus Rache wird nicht anders behandelt als jede andere. Der Begriff
der Rache ist rechtlich nur von Bedeutung bei der Pflicht und dem Rechte, einen
Mord durch Anklage gegen den Mörder zu rächen.^ Daran scheint aber hier nicht
gedacht zu sein.
§ 75.
Ar. 107. 108. Ann. 104.
Der erste Absatz dieses Paragraphen ist in seiner Allgemeinheit ganz nichts-
sagend, der zweite enthält das Talionsprincip für falsche Anklagen, was auch in
L 71 ausgesprochen und dort commentirt ist.
§ 78.
Arm. 144.
Der hier besprochene Fall ist deutlicher in Arm 144 eingeleitet mit den
Worten: „Wenn Jemand um Gottes Lohn ein Waisenkind ernährt und er hat
nicht eine gesetzmässige Vormundschaft übernommen, wenn der Richter oder ein
anderer eine Schuldzahlung von ihm verlangt, so ist das nicht früher rechtlich zu-
lässig, als bis die Waisen mündig geworden sind." Die Stelle spricht also von
einem Pflegevater ohne Vormundschaft. Dass dieser nichts aus dem Vermögen
des Kindes veräussern kann, also auch keine Schulden daraus zahlen kann, ver-
steht sich von selbst, wenn es auch in unseren Rechtsquellen nirgend ausdrücklich
gesagt ist. Beim Protutor ist die Unfähigkeit zur Veräusserung in D. 27, 5, 2 aus-
gesprochen. Die im Schlusssatze dem Pfand-Gläubiger zugestandene antichretische
rfiindnutzung entspricht zwar den allgemeinen Grundsätzen^; doch sieht man nicht,
warum nicht gesagt ist, dass ein Vormund bestellt werden müsse und dass der
Gläubiger selber auf die Bestellung antragen könne, um dann gegen diesen seine
Forderung geltend machen zu können, wie es sich in D. 26, 6, 2, 3 und C. 5, 31, 4
findet. Die Ausstellung des neuen x*?*^^ ^^^ auch ohne Beispiel. W^oher der
Compilator den sonderbaren Fall genommen haben mag, ist nicht zu sagen. Noch
sonderbarer ist, dass der Arm dem Gläubiger sogar das Recht gibt, sich selber
ein Pfand zu nehmen.' Dies deutet auf ganz fremdartige BegriflFe.
§ 7!».
Ann. 145.
Die Haftung des Vaters für die Schulden seiner Kinder ist hier etwas sehr
summarisch behandelt. Der erste Absatz ist unzweifelhaft auf die 'actio de in rem
verso' zu beziehen. Die Brüder müssen dabei als Erben gedacht werden, da die
vorangestellte Frage am Schlüsse lautet: „oder von seinen Erben." Die Worte
» Rein, d. Criminalrecht d. Römer, S. 38. 39. MVindscbeid, Fand. § 234. n. 2.
299
„etwas von der 7capa^)eir] (depositum) der Schuld" sind im Arm 144 deutlicher so P. 79.
gegeben: „dass sie von jenen Dingen etwas in 'deposito' haben."
Der zweite Absatz scheint die 'actio tributoria und de peculio' im Sinne zu
haben. Die Worte: „in dem Handel oder der ouoCa seines Sohnes" wird man auf
die 'merx peculiaris' und das 'peculium' beziehen und daraus den Satz erklären
müssen: „wenn in dem Handel oder der ouaCa seines Sohnes auch etwas von dem
Seinigen war, so bekommt er es und auch der Leihgeber wird bezahlt aus der
oicloL des Entleihers." Es beruht dies offenbar auf dem bekannten Satze, dass
bei jenen Klagen der Vater seine Forderungen an den Sohn ganz oder zum Theil
in Abzug bringen kann.^ Allerdings bedeutet oicla bei den Byzantinern nie 'pe-
culium', sondern stets nur eigenes Vermögen *, und darauf scheint auch der Wort-
laut des folgenden Satzes zu gehen: „Wenn aber der Entleiher nichts hinterlässt,
Erbschaft oder Besitz, so verliert der, der dem Kinde geborgt"; allein wenn man
dies buchstäblich nehmen und die Stelle von einem emancipirten Sohne verstehen
wollte, so würden die gewöhnlichen Erbrechtsgrundsätze eintreten müssen, und dann
hätte die ganze Stelle gar keinen Boden mehr.
§ 80.
Arm. 146.
Dieser Paragraph ist unverständlich und wahrscheinlich corrumpirt. Wenn
ein Sohn, der bei dem Vater „wohnt und ihm untergeben ist", „ohne den Vater"
(d. h. ohne seine Erlaubniss) Sachen desselben verkauft oder Forderungen desselben
einzieht, so soll der Vater keine Klage, gegen den Dritten haben, ausser wenn
er beweist, dass der Sohn die Sachen „wie ein Dieb" genommen habe! Im Ge-
gentheil hat der Vater hier eine doppelte Klage, entweder kann er die Ver-
äusserungen seiner Sachen als nichtig behandeln, und daher Vindication oder Con-
diction daraus anstellen, oder kann er die Klage des Sohnes aus seiner Person
geltend machen, da ja nach damaligem Rechte aller Erwerb des Sohnes von selber
dem Vater gehört, wie auch noch unser Rechtsbuch in § 2 und P 81 anerkennt.
Der Arm 146 hat die Sache etwas anders, aber auch unklar. Wenn der Sohn, so
lange er beim Vater ist, eine Sache oder Urkunde der Aeltern stiehlt und verkauft, so
kann der Vater die, welche „sie von ihm bekommen haben", verklagen; wenn er aber
von „draussen kam und wie ein Dieb die Sache genommen hat", soll er selbst Schadener-
satz leisten. Man wird dieses auf Söhne in und ausser der Gewalt beziehen und auf den
Vater beschränken müssen. Dann ist es ungefähr richtige aber immer noch sehr ungenau«
§ 81.
Arm. 147.
Die Stelle spricht im ersten Absätze das alte Princip der väterlichen Gewalt
aus, dass aller Erwerb der Kinder, die in ihr stehen, schlechthin dem Vater gehört.
^ J. 4, 7, 3. 4. ' Selbst in der Bezeichnung des peculium als ^pusilla peounia vel Patrimonium'
38*
300
P. 81. Daiiii aber wird im zweiten Absätze die Ausnabme von dem alten Principe ange-
führt, die znerst von Constantiu für die 'bona materna' gemacbt und später von
Yalentinifln und Tbeodos I auf die 'bona materni generis' ausgedehnt ist, ' Her-
voizuheben ist dabei nur zweierlei:
1. Dase die Stelle dch insofern noch enge an das Constantiniache Gesetz
aut.cblie8at, als sie eigentlich noch keine wirkliche Auanahme von dem Erwerbe
des Vaters macht, sondern nur sagt, dass der Vater die Güter für den Sohn auf-
beben müsse, und sie beim Tode des Vaters dem Sohne ausschliesslich gehören.
Es entspricht dies den Worten des Constantinischen Gesetzes, wie es im C. Tb. 8,
lö, I steht: „res ita sint in parentuni potestate atque dominio, ut fruendi ponti-
ficium babeant, aljenandi eis Ijcentia derogetur; nam maternum Patrimonium —
patre mortuo — praecipuum habere filios — placuit." Nur durch Interpolation
lautet die Stelle im C. J. 6, 60, I so: „res ita sint in parentum potestate, ut fruendi
duntaxat babeant facultatem , dominio videlicet earum ad liberos pertinonte."
Allerdings ist die Idee der Scheidung von Niessbranch und Eigenthum nicht erst
von Justinian erfunden, sondern findet sich bereits in einem Gesetze von Tbeodos II
vom Jahre 439' und einem von Leo vom Jahre 469.' Indessen ist sie in diesen
nur erst bei besonderen Fällen ausgesprochen, die in dem obigen Paragraphen nicht
berührt sind.
2. Auffallend ist, dass in dem zweiten Absätze die 'bona materna'. d. h. der
Ei-werb von der Mutter, gar nicht genannt sind, sondern nur die 'bona materni
generis', und dass zu diesen nicht nur der Erwerb von den Aeltern der Mutter ge-
rechnet wird, sondern auch der von „ihren Verwandten oder Jemand von der Fa-
milie seiner Mutter". Die Auslassung der 'bona materna' ist wohl nur Verseben,
die .\usdebnung der 'bona materni generis' ist aber schwer zu erklären. Denn in
den drei Gesetzen, die wir über das "genus maternum' haben, von Theodos I (379),
Arcadius (395) und Theodos II (426) sind sowohl im Theodosischen als im Justi-
nianischen Codex nur die Ascendenten der Mutter genannt, und in dem ersten
sogar die ,,ex transversa linea facultates" ausdrücklich ausgeschlossen.* Den ein-
zigen Anhalt könnte eine zweifelhafte Lesart in dem Gesetze von Tbeodos II geben.
Hier beisst es in den meisten Handschriften des C. Th.: „ams avia, proavus pro-
avia, alio(ve) modo a linea materna venientes.*' unter diesen 'aliove modo ve-
nientes' könnte man allenfalls die Seitenverwandten verstehen. Indessen fehlen die
Worte nicht nur im C. Jnst., sondern nach Hänel auch in sechs Handschriften
des C. Tb., weshalb Hanel meint: „videntur haec verba spuria esse." Ob irgend
ein Zusammenhang zwischen dem Text unseres Bechtsbuches und jener zweifelhaften
in D. 15, 1, 5, 3 wird dieses in den Bas. IS, 5, 5, 3 niubt mit eüsb übersetzt, sondern mil fitxpiv
xrijjia Toü uUS. ' C. Th. 8, 18. 1. 6. ' Hov, Theod. et Valent. tit. XIV. • C. J. 6,
61, 4. * C. Th. 8, 18, 6. 7; 8, ID, I. C. J. 6, 60, 2; 6, 61, 1. In C. J. ß, !l, 8, 6 heiaates;
„niaterniun anbstantiam vel ox iQBterna line* ad eos devolntoni" —
301
Lesart stattfindet, lässt sich nicht entscheiden. Jedenfalls ist unser Text eine grosse P. 81.
Unterstützung für die, die bei uns unter 'bona materna generis' „alles Erbgut von
der Mutterseite" verstehen wollen, wie z. B. Brinz Pandekten, B. 2. S. 1190vi
§ 82.
Hier ist:
1 . für das Getreide-Darlehn ein praktisch wichtiger Satz ausgesprochen, dass
nämlich der Empfänger das gleiche Quantum zurückgeben muss, wenn auch der
Preis inzwischen wegen Unfruchtbarkeit des Jahres gestiegen ist, falls nicht gleich
beim Leihen der Preis festgesetzt ist, so dass in oder nach diesem die Rückgabe
geschehen kann. Der Satz ist unzweifelhaft richtig und auch sehr wichtig, findet
sich aber in unseren bisherigen Quellen nicht. Merkwürdiger Weise ist er im
Preussischen Landrechte besonders hervorgehoben, indem hier bei dem sog. un-
eigentlichen Darlehn, d. h. dem von Fungibilien ausser Geld, nicht nur gesagt ist,
die Sachen müssten in gleicher Quantität und Qualität zurückgegeben werden, son-
dern ausdrücklich hinzugefügt ist: „es mögen dieselben in der Zwischenzeit am
Werthe gefallen oder gestiegen sein."^
2. Den zweiten Satz, dass beim Gelddarlehn der Empfänger die Gefahr
trägt, und daher trotz Verlustes des Geldes die ganze Summe zurückzahlen muss,
ist bekannt.'
3. Eigenthümlich ist der dritte Satz, dass wenn man Geld zu einem Handel
mit der Verabredung leiht, dass der Gewinn getheilt werden solle, man dann im Falle
des Verlustes des Geldes nur die Hälfte zurückzuzahlen brauche, weil Gewinn und
Verlust einander entsprechen müssten. So unmittelbar ist dieses in unseren bis-
herigen Quellen nicht ausgesprochen. Es ist aber unzweifelhaft richtig, sofern man
das Gesellschaftsprincip dabei als von den Parteien beabsichtigt annehmen kann;
es ist dann dem Vertrage ähnlich, wenn bei Hingabe einer Sache zum Verkauf
eine bestimmte Theilung des Gewinnes ausgemacht wird, was nach Umständen gleich-
falls als Societät aufgefasst werden kann nach D. 17, 2, 44 und 19, 5, 13 pr. Ln
übrigen kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass ein Darlehn mit der
Bestimmung, dass als Zins ein Theil des Gewinnes gezahlt werden solle, auch als
gewöhnliches Darlehn ohne Uebemahme eines Antheiles an der Gefahr des Ver-
lustes gegeben werden kann. Dies ist auch in dem obigen Paragraphen im Schluss-
satze ausdrücklich hervorgehoben.
§83^.
Der Satz, dass Geistliche nur Jungfrauen heirathen dürfen, nicht aber Witt-
wen , Geschiedene und Hetären , findet sich schon in den sog. 'Canones apostolorum'
^ Vgl. Windscheid, Fand. § 232 n. 9. Die Frage ist für das Pfandrecht, was die Kinder
wegen der bona matema und mat. gen. am Vermögen des Vaters haben, noch immer wichtig.
2 Fr. L. R. 1, 11, 854. » J. 3, 14, 2.
ist offeabar mehr nur eine allgemeine Phrase, als. eigentlich juristische
stiminaiig.
ANHANG.
DAS INTESTAT-ERBRECHT DES RECHTSBÜCHES
Das Rechtsbach enthält im Granzen nur römisches Recht. Die einzelnen Ab-
weichungen von den uns bekannten Grundsätzen, die sich finden, beinihen meistens
entweder auf uns unbekannten Quellen oder auf Missverständniss oder verschiedener
Auffassung der bekannten Rechtssätze, nur wenige auf selbständiger provincialer
Rechtsbildung. Der einzige Theil des Rechtssystems, in welchem eine durchgrei-
fende Verschiedenheit der Grundprincipien vom römischen Rechte hervortritt, ist
das Intestaterbrecht der Familie. Während für das Testament die römischen Grund-
sätze vollständig angenommen sind, findet sich beim Intestaterbrechte ein System
der Erbfolge, welches zwar auch manche Aehnlichkeiten mit dem römischen Rechte
hat , aber gerade in der Grundlage auf einem anderen Boden ruht und darum auch
in den Resultaten zu einer wesentlich anderen Ordnung führt. Unverkennbar ist
dabei eine Aehnlichkeit mit dem jüdischen Erbrechte, wie es in der mosaischen
Gesetzgebung begründet und im Talmud weiter ausgebildet ist. Doch sind auch
hier so grosse Unterschiede, dass eine einfache Ableitung daraus nicht möglich
ist, vielmehr noch irgend eine andere Quelle angenommen werden muss.
Um dieses nachzuweisen ist es nöthig, zunächst den Unterschied des römi-
schen und jüdischen Erbrechtes in den Hauptpunkten hervorzuheben, und danach
dann das System des Rechtsbuches im Verhältnisse zu beiden fest zu stellen.
Das Grundprincip des älteren römischen Erbrechts, durch welches seine
gesammte concrete Gestaltung hervorgerufen und beherrscht wurde, war die Ord-
nung der Familie durch das Recht der väterlichen Gewalt. Daraus folgte:
1. Dass das ganze Erbrecht auf die durch väterliche Gewalt Verbundenen
beschränkt war, also auf die, die entweder zusammen in einer Gewalt standen oder
gestanden hatten oder stehen würden, wenn der gemeinsame Stammvater noch
lebte, d. h. also auf die Agnaten, die durch Mannsstamm Verbundenen, alle Cog-
naten, d. h. durch Weiber Verbundenen , waren vollständig ausgeschlossen, sowohl
in der De- und Ascendenz als in der Seitenverwandtschaft. Namentlich war daher
zwischen Mutter und Kind als solchen kein Erbrecht.
2. Kinder in der väterlichen Gewalt konnten überhaupt nie beerbt werden,
304
-weil sie kein eigenes YermÖgeu habeu konnten; der Vater konnte daher sein©
Kinder in der Gewalt nie beerben.
3. Durch Emancipation wurde die Agnation eivilrechtlich aufgehoben, und
dnmit dann auch jeder Erbnexu» in der Familie, sowohl in der geraden als in
der Seitenlinie.
4. Die Descendenten in der Gewalt beerbten den Hausvater nach Stämmen
(in stirpes), weil der Enkel mit dem Tode seines Vaters neben dessen Brüdern in
die unmittelbare Gewalt des Grossvaters trat, während er sonst nach dem Tode
des Groasvaters in die Gewalt seines Vaters fiel. Bei den Seitenverwaudten fiel
dieses Princip weg, daher Hess man hier nur die Gradesnähe entscheiden; dor
nähere Grad schliesst alle entfernteren absolut aus, gleich nahe haben gleiches
Erbrecht,"
5. Zwischen Männern und Weibern war im alten Rechte kein Unterschied,
weder in der Deacendenz noch in der Seitenverwandtschaft. Später, d. h. bald
nach den XII Tafeln, wurde aber aus socialen Gründen der wichtige Satz angcj-
nommen, dass die Weiber in der Seitenverwandtscbaft , mit einziger Ausnahme.
der Schwesteni des Erblassers, von allem Intestaterbrechte gan2 ausgeschlossen
sein sollten.
Dieses ganze System war im fünften Jahrbundeiie zur Zeit der Entstehung
unseres Rechtsbuches noch immer als Grundlage des Erbrechts in Geltung,
nur war :
1. schon durch die Prätoren den emancipirten Kindern ein Erbrecht gleicK
denen in der Gewalt gegeben und allen Cognaten wenigstens subsidiär bei Er-
mangelung von Agnaten, und zwar dann ohne Unterschied zwischen Männern und
Weibern, aber nur nach dem abstracteu Principe der Gradesnähe.
2. zwischen Mutter und Kind war im zweiten Jahrhunderte n. Chr. ein Erb-
recht vor oder wenigstens neben den Agnaten eingeführt.
3- Am Ende des vierten Jahrhunderts war den cognatischen Enkeln wenig-
stens ein beschränktes Erbrecht neben den Agnaten gegeben.
Das jüdische Erbsystem ist im mosaischen Rechte nicht auB alter Volk»-
gewohnheit abgeleitet, sondern auf eine unmittelbare Verfügung von Moses selber
gegründet. Es heisst im 4 Moses 27, 1 — 11, ein Mann vom Stamme Manasse, Ze-
laphehad, sei ohne Sohne mit Hinterlassung von 5 Töchtern gestorben; diese hätten
von Moses verlangt, dass er ihnen die Erbschaft ihres Vaters zur Erhaltung ihres !
Geschlechtes zuspräche; darauf habe Moses folgendes bestimmt: 1
[nach dem hebräischen Texte:]
1. Ein Mann, wenn er stirbt und ein Sohn ihm nicht ist, soll hinübergehen.'
lassen sein Erbe zu seiner Tochter.
2. Und wenn ihm nicht ist eine Tochter, soll er geben sein Erbe seinen
Brüdern.
Ä
305
3. Und wenn ihm nicht sind Brüder, so soll er geben sein Erbe den Brü-
dern seines Vaters. ^
4. Und wenn nicht sind Brüder seinem Vater, soll er geben sein Erbe seinem
Fleische, welches ihm das nächste ist von seiner Familie.
Es sind also 4 Arten von Erben:
1. Kinder, d. h. zunächst nur Söhne, und nur in Ermangelung von ihnen
auch Töchter.
2. Brüder, nicht auch Schwestern;
3. Brüder des Vaters, nicht auch Schwestern.
4. Sonstige Verwandte nach der Gradesnähe.
Die Bestimmungen sind äusserst dürftig und haben auch in den späteren
Schriften des alten Testaments keine nähere Ausfiihrung erhalten, so dass erst der
Talmud^ zur Ergänzung dienen kann. Die Hauptunterschiede vom römischen llechte
liegen in folgenden Punkten:
1. Die drei ersten Klassen beruhen offenbar auf dem Principe, dass zuerst
die Kinder des Verstorbenen erben, dann die seines Vaters, dann die seines Gross-
vaters. Es ist also ein sog. Lineal- oder Parentelensystem. Ob das Erbrecht buch-
stäblich auf die Kinder des Erblassers und seines Vaters und Grossvaters beschränkt
war, oder ob es auch den Vater und Grossvater selber und die entfernteren Descen-
deuten derselben in jeder Parentel mit umfasste, und ob diese nach Stämmen oder
nach Graden erbten, ist nicht gesagt. Der Talmud hat aber vollständige Lineal-
succession in allen drei Parentelen daraus gemacht.
2. Das Verhältniss der Agnaten und Cognaten ist an sich gar nicht be-
stimmt , nur könnte man in der zweiten und dritten Parentel aus der Ausschliessung
der Schwestern und Tanten auch die Ausschliessung ihrer Nachkommen folgern, und
ebenso umgekehrt in der ersten Parentel aus der Zulassung der Töchter auch die Zu-
lassung ihrer Nachkommen. Indessen ist dieser Unterschied in der jüdischen Entwick-
lung nicht angenommen. Im Talmud ist den Schwestern und Tanten ebenso ein Erbrecht
gegeben, wie den Töchtern, nämlich so dass sie in Ermangelung von Brüdern, resp.
Onkeln erbfähig sind, dann aber gleichfalls wie bei den Söhnen mit Stammessuccession
und Repräsentationsrecht. Dabei ist indessen der Vorzug der Brüder vor den Schwestern
stets festgehalten. Nur bruderlose Weiber können erben, und ebenso können auch
die Nachkommen der Schwestern immer nur erben, wenn keine Nachkommen von Brü-
dern da sind. Im übrigen ist das Geschlecht gleichgültig, so dass die Tochter oder
Enkelin eines Bruders den Vorzug hat vor den Söhnen und Enkeln der Schwester*
In soweit ist also zwischen Agnaten und Cognaten kein Unterschied. Da-
gegen ist er bei dem Gegensatze von väterlichen und mütterlichen Verwandten sehr
scharf angenommen. Das Mosaische Gesetz berührt die Mutter und ihre Verwandten
^ Luther übersetzt ungenau: „seinen Vettern". * Dessen Bestimmungen stehen kurz
beisammen im Buche 'Bafa Bathra' 8, 1—4. Mischnah, oder Text des Talmud, übersetzt von
Rabe (1769), 4, 108—105.
BOmuchis Biohtsbvob. 39
gar nicht, ja es spricht eigentlich überhaupt nur von der Beerbnwg der Mäuner,
nicht der Frauen. Im TaJniud ist aber angenommen:
a. Frauen werden eben so beerbt wie Männer, also vo» ihren Kindern,
Brüdera und Onkeln. Allein unter den Brüdeni und Onkeln sind hier wie dort
nur die vom Vater und Grossvater, also die agnatischen, verstanden, die von der
Mutter, die coguatischen, haben kein Erbrecht,
b. Die Mutter beerbt ihre Kinder gär nicht, uml ebenso sind auch alle
mütterlichen Verwandten von der Erbschaft vollständig ausgeschlossen.
3. Vater und Grossvater sind in dem Mosaischen Gesetze nicht als Erben
genannt, sondern nur ihre Kinder, d. h. die Brüder und Oidtel dee Verstorbenen.
Indessen wäre ihre Ausschliessung eigentlich gegen das Parentelenprincip, sie ist
daher im Talmud nicht angenommen, vielmehr sind Vater und GroBSvater als
Krben nicht nur zugelassen, sondern consequent sogar mit Ausschliessung ihrer Kinder.
4- Auffallend ist die Beschränkung des Erbrechts auf die drei Parentelen,
und unklar die Bestimmung, wer nach ihnen eintreten soll, namentlich ob unter
dem Fleische von seiner Familie nui- die Agnaten verstanden sind, oder auch die
Gognaten, und ob unter dem „Nächsten" die absti-acte Gradesnähe wie im römischen
Rechte gemeint ist, oder was sonst. Im Talmud findet sich der Satz gar nicht
mehr, vielmehr sind die l'arontelen ins Unendliche zugelassen.
Geht man nun auf das Erbrecht unseres Rechts hu dies eiu, so ist deeseu
System zwar nirgend einfach principiell im Zusammenhange und vollständig dar-
gestellt, auch sind im einzelnen Widersprüche, Lücken und Incousequenzen, indessen
läset sich seine Construction im Ganzen doch mit ziemlicher Sicherheit feststellen.
Im allgemeinen sind es hauptsächlich folgende vier Principien, vo» denen
es beherrscht wird :
1. Eine Parentelen Ordnung von drei Parentelen, wiü im Mosaischen Rechte.
2. Ein Vorzug der Agnaten vor den Cognaten, wie im römischen Rechte.
3. Ein Vorzug der väterlichen Cognateit vor den mütterlichen, wie in keinem
der beiden Rechte.
4. Ein Vorzug der Milnner vor den Weibern, mit Ausnahme der Töchter
und Schwestern, wie im römischen Rechte, aber mit subsidiärer Berechtigung der
letzteren, die dem römischen Rechte wieder fremd ist.
Bei der specielleren Ausführung der Gestalt, die hiernach das Erbsystem des
Rechtsbuches liat, sind zunächst die Verwandten der väterlichen und der mütterlichen
Seite zu unterscheiden, und bei den ersteren wieder die agiiatischen und die cognatischen.
I. VATERLICHE VERWANDTE.
1. Agnatische Linien.
Ueber das Erbrecht der Agnaten finden sich in § 1 folgende Bestimmungen:
1. ,,Wenn ein Mann stirbt, ohne ein Testament zu schreiben, und er hinter-
307
lässt Kinder, männliche und weibliche, so erben sie gleichmässig.^" Sind sie
bereits gestorben, so erben die Kinder seiner Söhne, § 37 und 104, nicht aber die
seiner Töchter.
2. „Wenn er stirbt, ohne ein Kind zu haben, so beerbt ihn der Vater des
Mannes; lebt sein Vater nicht mehr, so beerben ihn gleichmässig seine Brüder und
Schwestern", (oder die Söhne seiner Brüder § 37).
3. „Wenn der Mann stirbt ohne Vater, er hat aber Onkel, Brüder seines
Vaters, so beerben ihn diese, und wenn er keine Onkel hat, so erben die Söhne
der Onkel."
In diesen drei Sätzen, die in andern Wendungen auch in § 37 und 102 — 104
wiederkehren, ist das agnatische Parentelensystem zwar nicht direct ausgesprochen,
aber der Sache nach vollständig enthalten. Der Erblasser mit seinen Kindern ist
die erste Parentel, sein Vater mit seinen Kindern, d. h. den Geschwistern des
Erblassers, die zweite, der Grossvater mit seinen Söhnen, d. h. den Onkeln des
Erblassers, die dritte. Dabei sind unter den Kindern in jeder Parentel nicht blos
die Kinder ersten Grades zu verstehen, sondern auch die Enkel und überhaupt die
gesammte Descendenz. Bei den Onkeln sind die Söhne der Onkel gleich in § 1 aus-
drücklich mit genannt, bei der ersten und zweiten Parentel nennt zwar der § 1
nur die Kinder und die Geschwister, allein in § 37 und 103 werden ausdrücklich
auch die Söhne der Söhne und die Söhne der Brüder genannt, und allgemein
sprechen § 1. 37. 104 vom „Geschlechte" des Vaters, der Onkel u. s. w.
Die nähere Ordnung unter den Angehörigen der einzelnen Parentelen, d. h.
ob man reines Linealsystem hatte mit Repräsentation der ausgefallenen durch
ihre Kinder, oder ein sog. Lineal-Gradualsystem, so dass der nähere Grad alle
entfernteren ausschloss, ist nicht klar entschieden. Auf das Erstere deuten die
Ausdrücke: „erben seine Brüder oder Bruderssöhne" oder „die Brüder seines
Vaters oder deren Söhne", in § 37 dagegen kann der Satz: „wenn er keine Onkel
hat, so erben die Söhne der Onkel", so verstanden werden, dass so lange ein
Onkel da ist, kein Sohn eines Onkels erben kann.
Auffallend ist, dass in der dritten Parentel, der des Gross vaters, der Gross-
vater selber nicht mit genannt ist. Ausdrücklich ausgeschlossen ist er jedoch auch
nicht, daher beruht die Auslassung wohl nur auf Versehen, wenigstens ist kein
Grund abzusehen, warum man den Grossvater hätte ausschliessen sollen, wenn
man den Vater zuliess. Bei Ebed-Jesu ist er daher auch als erbberechtigt an-
erkannt.
lieber das Verhältniss der Männer und Weiber in den einzelnen Parentelen
kann erst weiter unten das Nähere gegeben werden.
^ In P ist der widersprechende Satz hinzugefugt: „indem die männliche Vs? die weib-
liche Vs bekommt." Er muss auf einem Versehen beruhen, da ihn keiner der übrigen
Texte hat.
89»
308
2. Cognatische Linien.
Die Cognaten sind nicht wie im römischen Rechte alle in eine Klasse ge-
setzt, sondern nach den Agnaten werden zunächst nur die Cognaten berufen, die
von weiblichen Verwandten des Vaters, also von Agnatinnen, abstammen. Es heisst
in ?J 37 nach Aufzählung der agnatischen Parentelen:
a. „Wenn das Geschlecht seiner Väter erloschen ist, dann tritt ein das Ge-
schlecht der Söhne seiner Töchter."
b. „Wenn auch das Geschlecht der Söhne seiner Töchter erloschen ist, so
tritt ein das Geschlecht der Söhne seiner Schwestern." In § 37 wird damit abge-
brochen, in § 1 aber heisst es nach den Schwestern:
c. „Und wenn auch dies Geschlecht erloschen ist, so wird herbeigerufen das
(jeschlecht der Tanten" (d. h. der Schwestern des Vaters).
Es sind also hier ganz analog den drei agnatischen Parentelen drei cogna-
tische Parentelen angenommen, aber nicht von der Mutter her, sondern nur von
den drei Vätern durch Vermittlung ihrer Töchter. Es ist das etwas höchst Eigen-
thümliches, was sich sonst in keinem Rechte findet. Nähere Bestimmungen über
diese Parentelen finden sich nicht. Sie sind natürlich nach Analogie der Agnatischen
zu beurtheilen.
n. MÜTTERLICHE VERWANDTE.
Diese werden in § 104 den väterlichen Verwandten in folgender Weise ent-
gegengesetzt: „Wenn das Geschlecht des Vaters, das Geschlecht der männlichen
Kinder, ausgestorben ist, dann tritt in die Erbschaft das Geschlecht des Vaters
von den weiblichen. Wenn aber auch das Geschlecht des Vaters von den weib-
lichen erloschen ist, dann wird zur Erbschaft gerufen das Geschlecht der Mutter
des Mannes." Unter diesem „Geschlechte der Mutter des Mannes" sind zunächst
die Kinder der Mutter aus einer anderen Ehe zu verstehen, also die Halbgeschwister
des „Mannes" von einem andern Vater, die sog. 'uterini', so wie deren etwaige
Nachkommen. Weiter gehören dann aber auch die Schwestern der Mutter selber,
und zwar gleichfalls mit ihren weiteren Nachkommen, zum „Geschlechte der Mutter**,
und demgemäss werden auch in § 104 die Söhne der Mutterschwestem den Söhnen
der Vaterschwestem parallel gestellt.
Es ist somit auch hier ein Parentelensystem, wie bei den väterlichen Ver-
wandten, doch ist es nicht so speciell ausgeführt, wie dort, vielmehr ist nur der
allgemeinen Berufung des Geschlechts der Mutter der Satz beigefügt: „und von
dem (iesetze wird untersucht wer der Nächste ist, und der erbt." Man kann darin
aber offenbar nicht die Anordnung des abstracten Gradesprincipes sehen, sondern
nur eine kurze Hinweisung auf die Grade bei den väterlichen Verwandten.
Eigentlich würden nun zu diesen mütterlichen Parentelen auch die Mutter
selber und ihre Kinder gehören, ebenso wie bei den väterlichen Parentelen der
^
309
Vater und seine Kinder. Dann würde aber das gegenseitige Erbrecht von Mntter
und Kind erst hinter dem von allen väterlichen Verwandten stehen, und zwar nicht
nur der agnatischen, sondern auch der cognatischen. Dies wäre nun zwar an sich bei
einem agnatischen Erbsystem ganz wohl möglich und eigentlich gar nicht auffal-
lend. In Rom hatten Mutter und Kind als solche anfangs gar kein gegenseitiges
Erbrecht, und sie bekamen es auch durch die Prätoren nur als Cognaten hinter
den Agnaten, und im jüdischen Rechte hat wenigstens die Mutter sogar bis zuletzt
gar kein Erbrecht gegen ihre Kinder bekommen. Indessen entspricht doch ein
unmittelbares Erbrecht zwischen Mutter und Kind so sehr den natürlichen Ver-
hältnissen, dass es in entwickeltem Zuständen in der Regel die Rechte der Ag-
naten durchbrechen wird. So wurde es in Rom in der Kaiserzeit durch die
SCC. Tertullianum und Oi-fitianum eingeführt und ähnlich ist es auch in unserem
Rechtsbuche :
1 . Von dem Erbrechte der Kinder gegen die Mutter ist nur an Einer Stelle
die Rede in § 102. Hier ist nach dem Satze, dass die Töchter mit ihren Brüdern
zusammen den Vater beerben, hinzugefügt: „Wenn aber ihre Mutter nach ihrem
Vater stirbt ohne Testament, so beerben sie auch ihre Mutter mit ihren Brüdern
gleichmässig.^' Dieses kann nur allgemein so verstanden werden, dass sie die Mutter
ebenso wie den Vater vor allen übrigen Verwandten beerben. Dass nur der Fall
genannt ist, wenn die Mutter nach dem Vater stirbt, ist nur zufallig, oder beruht
nur darauf, dass wenn der Vater noch lebt, dann die Dotalvcrhältnisse mit eingreifen.
2. Für das Erbrecht der Mutter gegen die. Kinder ist in § 1 ganz allgemein
das Princip ausgesprochen: „die Mutter wird in Rücksicht auf die Erbschaft ihres
Sohnes ganz ebenso gerechnet, wie eines ihrer Kinder." Sie beerbt also ihre
Kinder, wie wenn sie eine Schwester derselben wäre, ähnlich wie sie bei der alten
römischen Ehe mit 'manus' ihre Kinder 'sororis loco' beerbte. Ausgeschlossen wird
sie daher, wie die anderen Geschwister, sowohl durch die Kinder des Verstorbenen
als durch seinen Vater. Dagegen findet eine Ausschliessung durch die agnatischen
Brüder, wie in Rom beim SC. Tertullianum nicht statt, vielmehr erbt sie einfach
wie eine Schwester mit ihnen zusammen. Die agnatischen Onkel des verstorbenen
Kindes werden aber durch die Mutter ganz ausgeschlossen, sie werden nach § 1
nur dann berufen, „wenn der Mann stirbt, ohne Vater oder Mutter oder Kinder zu
haben.'' Es ist das die einfache Consequenz des Parentelen-Principes. Auffeilend
ist daher, dass sich in § 102 — 103 eine andere Bestimmung findet. Danach soll die
Mutter nur „neben ihren Kindern wie eines derselben gezahlt werden", so dass,
wenn kein Kind weiter da ist, das Erbrecht der Onkel oder Vettern eintritt, jedoch
nicht absolut, sondern nur neben der Mutter, und zwar so, dass sie zusammen
nur Va bekommen und die Mutter ^/j. Dies ist offenbar völlig principles und will-
kürlich und scheint auch nur aus einem Gesetze von Constantin ^ welches aber für
» C. Th. 5, 1, 1.
ganz ändert? Verhältiiiss.e gegeben war und daher eigentücii g;ir nicht hierher
pasät, hereingezogen zu sein.
Ea ist nan das bereitü oben erwähnte Princip der Zurücksetzung der Weiber
gegen die Männer nocli besonders ins Auge zu fassen. Es schliesst nicht nur die
Zuriickaetzung der Weiher selber in sich, sondern auch die ihrer Kinder. Die
erstere zieht sich durch alle Erhklasscn hindurch, die zweite begründet den Vor-
rang der Agnaten von den Cognaten, Das Ilechtsbuch spricht beides theils in \er-
hindung mit einander, theiU getrennt aus. Es beziehen sich darauf drei Ausspruche,
zuerst § 1, wo nach der Aufzählung der Erhklasscn hinzugefügt wird:
„Also geschieht die üeberlieferung der Erbschaft von Generation zu Gene-
ration. Nämlich nur im ersten Grade werden die Weiber würdig erachtet, zu erben
mit den Männeni. Aber vom zweiten, dritten und den übrigen Graden an werden
die Weiber und ihre Kinder nicht zugelassen, zu erben mit ihren Brüdern oder
den Kindern ihrer Brüder. Denn die Weiber haben nur das Erbrecht, zugleich
mit ihren Brüdern ihre Eltern und ihre Brüder und ihre Schwestern zu beerben,
falls sie ohne Testament erben; das ist aber der erste Grad."
Die Zurücksetzung der Weiber selber ist allein ausgesprochen in § 37, wo
es am Ende heisst: „Von allen Geschlechtern aber werden die männlichen (Indi-
viduen) ausgewählt für die Erbschaft, und die weiblichen gehen leer aus. Wenn
aber die männlichen aus allen Geschlechtern des Mannes ausgestorben sind, dann
treten die weiblichen ein."
Etwas zweideutiger drückt sich die dritte Stelle, § 104, aus. Zuerst heisst es
(wie in §37): „Den Weibern wird die Erbschaft versagt nach dem ersten Grade,
so dass sie nicht erben mit den männlichen." Dann aber wird hinzugefügt: „Ich
meine, dass nicht die Söhne der Schwestern, nicht die Söhne der Muttcrscbwesteni,
nicht die Söhne der Vaterschwestern, nicht die Söhne von den Söhnen dieser, dass
nicht die Kinder der weihlichen erben mit den Kindern der männlichen." Hier geht
der erste Satz offenbar auf die Weiher selber, der zweite dagegen nur auf ihre
Kinder, so dass die Verbindung beider durch die Worte „ich meine dass" u. s. w.
nicht eigentlich dazu passt. Indessen muss man oflenbar alle drei Stelleu zusammen
nehmen, und danach das I'rincip dahin bestimmen, dass die Zurücksetzung der
Weiber eine doppelte ist, indem:
1. ihre Kinder als Cognaten stets den Agnaten imchstehen, und dann
2. sie selbst nur im ersten Grade den Männern gleich stehen, in den übrigen
Graden dagegen durch sie ausgeschlossen werden, jedoch wenn keine Männer da
sind, 'in subsidium' auch sie zur Erbschaft gelangen.
Es ist das ein sehr eigenth um liebes Princip, was sich weder im römischen
noch im jüdischen Rechte findet. Im römischen Rechte waren im alten Rechte die
Weiber in der Deaceudenz unbeschränkt zugelassen, in der Seitenlinie aber über
die Schwestern hinaus ganz ausgeschlossen , im prätcrischen Rechte wurden sie zwar
311
hinter den Agnaten unter den Cognaten mit berufen, dann aber ohne allen Unter-
schied von den Männern. Im jüdischen Rechte waren auch die Schwestern schon
durch die Brüder und ihre Kinder ausgeschlossen, dagegen konnten Weiber als Nach-
kommen von Brüdern auch neben und selbst vor Männern zur Erbschaft gelangen.
Zweifelhaft ist die Bedeutung des ersten Grades in den obigen Stellen. Speciell
genannt als dazu gehörig sind in § 1 die Töchter und die Schwestern. Nach der
römischen Berechnungsweise stehen aber die Töchter im ersten, die Schwestern im
zweiten Grade, und es ist nicht möglich, beide in einen Grad zusammen zu bringen.
Auch w^ren bei buchstäblicher Auffassung der Worte die entfernteren Weiber nicht
nur in der Seitenlinie ausgeschlossen, sondern auch in der Descendenz, als En-
kelinnen, Urenkelinnen u. s. w. Dies wäre schon an sich unwahrscheinlich und würde
nicht dazu passen, dass in § 104 als ausgeschlossene Cognatinnen nur die der
Seitenlinie genannt sind. Man muss daher annehmen, dass hier wie im römischen
Rechte, überhaupt nur die Weiber der Seitenlinien über die Schwestern hinaus
von der Succession ausgeschlossen sind , und darum die Schwestern als erster Grad
bezeichnet werden. Denn in der Seitenlinie sind die Geschwister der nächste Grad,
und insofern dann auch der erste. Man könnte zwar auch an die spätere sog^
canonische Computation denken , wonach alle auf einer Stufe stehenden Zeugungen
als ein Grad berechnet werden, daher Geschwister im ersten, Geschwisterkinder im
zweiten Grade verwandt sind u. s. w. Auch diese bezieht sich nur auf die Seiten-
linien, und in der geraden Linie wird wie im römischen Rechte jede Zeugung als ein
Grad berechnet, so dass Enkel im zweiten, Urenkel im dritten Grade zum Stammvater
stehen. Indessen ist im canonischen Rechte selber diese Berechnung erst seit dem
siebenten Jahrhundert entstanden, und auch nur für die Ehehindernisse , so dass eine
Verbindung mit den hier vorliegenden Sätzen wohl kaum angenommen werden kann.
Höchst eigenthümlich ist übrigens der Grund, der für die Zurücksetzung
der Weiber und ihrer Kinder angeführt wird. In § 1 heisst es: „denn die Ge-
setze suchen den reinen Saamen heraus, und wer der Nächste ist, den bringen
sie der Erbschaft nahe; römisch heisst er Agnatus, d. h^ das nahe Geschlecht.
Wenn das nahe Geschlecht erloschen ist, so wird das Gechlecht der Weiber, wel-
ches dem Erdreiche gleicht, herbeigeholt; römisch heisst es Cognatus, d. h. das
Geschlecht nach dem nahen Geschlechte."
Die Idee, dass die Männer den reinen Saamen fortpflanzen, die Weiber nur
wie die Erde fremden Saamen in sich aufnehmen und ausbilden, ist wohl eine
griechische Speculation. Bei den Römern findet sie sich wenigstens nicht und ißt
auch in die Worte 'adgnatus und cognatus' ohne alle Berechtigung hineingelegt.
Bei den Griechen ist der Gedanke aber namentlich schon von Aeschylos in den
Eumeniden dem Apollo zur Rechtfertigung für die Verzeihung des Muttermordes
des Orestes in den Mund gelegt* mit den Worten:
1 Aeech. Eumen. «j55 — 661. (628—631).
312
ouK gaxi (JLiQTyjp iq xexXiQfJievou tsxvou
Toxeu^, TP090C Sft xupiato^ veooicdpou.
Tixxsi S' 0 ^pcScxuv, 1Q S' aTcep ^evu ^svy)
ecoaev epvo^, olai (jltj ßXav]^-;) ^^C* ^
Die Römer haben nichts Aehnliches, doch führt Varro- eine andere, vielleicht
uuch griechische aber weniger glückliche, Idee an: „Duplex causa nascendi: ignis
et aqua, et mas ignis, quod ibi semen, aqua femina, quod fetus alitur humore/^
Die Agnation, wie sie hier beschrieben und der Erbordnung zu Grunde ge-
legt ist, hat offenbar mit der römischen väterlichen Gewalt nichts zu schaffen. Das
Erbrecht der Kinder, Geschwister, Neffen u. s. w. ist in keiner der angeführten
Stellen auf die Kinder in der Gewalt beschränkt, ein Unterschied von den Eman-
cipirten ist gar nicht erwähnt und passt auch nicht zu dem Systeme der Scheidung
der Agnaten und der väterlichen und der mütterlichen Cognaten. Das Prindp des
alten römischen Rechts, dass der Emancipirte civilrechtlich seine Agnation und da-
mit seine Erbverbindung mit seiner ganzen Familie verliert, ist damit nicht ver-
einbar. Er würde damit überhaupt ganz vom Erbrechte ausgeschlossen, während
im römischen Rechte durch die ^bonorum possessio unde liberi und unde cognati^
hinreichend für ihn gesorgt war, da ja die prätorische Cognatenklasse nicht blos
die durch Weiber verbundenen, die Cognaten im engeren Sinne, umfasste, sondern
alle Cognaten im weiteren Sinne, d. h. überhaupt alle Blutsverwandte, mögen sie
Agnaten oder Cognaten im engeren Sinne sein, daher namentlich alle Agnaten,
deren Agnation civilrechtlich durch Emancipation oder sonst eine ^capitis deminutio'
aufgehoben war. In unserem syrischen Erbsysteme ist dieses nicht, es hat keine be-
sondere Erbklasse für die Emancipirten und in der Klasse der Cognaten sind nur
die Cognaten im engeren Sinne, also Nachkommen durch Weiber, gemeint. Die
Emancipirten würden also wirklich gar kein Erbrecht haben, weder gegen ihren
Vater noch ihre Geschwister und sonstigen Seitenverwandten. Dies würde für jene
Zeit im höchsten Grade auffallend sein, und man wird daher annehmen müssen,
dass, da bei der Aufzählung der Erben zwischen Kindern in und ausser der Ge-
walt gar kein Unterschied gemacht ist , beide neben einander im Erbrechte gleich-
stehen. Die Analogie vom jüdischen Rechte, so weit sie zulässig ist, würde dieses
gleichfalls bestätigen.
Allerdings findet sich Eine Stelle, die entschieden das Gegentheil zu sagen
scheint. In § 3 wird nämlich bei der Lehre von der Emancipation, bei der Be-
schreibung ihrer Formen und Wirkungen, unter den letzteren vollständig das Prin-
*^Iu Droysens Ueberaetzung:
Es ist die Mutter dessen, den ihr Kind sie nennt ,
Nicht Zeugerin, nur Pfleg'rin eingesäeten Keims.
Es zeugt der Vater , aber sie bewahrt das Pfand (?)
Dem Freund die Freundin, wenn ein Gott es nicht verletzt.
2 De lingua latina, 5, 61.
313
cip des alten römischen Civilrechts aufgeführt, dass die Emancipirten ganz von
ihrer Familie ausgeschieden werden und ihre ganze active und passive Erbverbin-
dung mit ihr verlieren. Dieses scheint alles Obige zu widerlegen. Allein in Wahr-
heit liegt dabei nur eine unglaubliche Gedankenlosigkeit des Verfassers zu Grunde.
Er will das praktische römische Recht darstellen, führt daher nur die Emanci-
pationsform seiner Zeit an, und denkt gar nicht an den Unterschied von civilem und
prätorischem Rechte. Wenn er daher allgemein von der Entfremdung der Eman-
cipirten von ihren Aeltern und Verwandten , und der Aufhebung ihres Erbrechts
spricht, so lässt er ganz ausser Acht, dass diese Entfremdung praktisch im Resul-
tate schon längst gar nicht mehr bestand; sie hatten zwar noch kein civiles, son-
dern nur prätorisches Erbrecht, allein dieses stand in jener Zeit dem civilrecht-
lichen bereits fast völlig gleich, da die Form der Erbittung der 'bonorum pos-
sessio^ längst aufgehoben war, und die Unterschiede im Klagerechte lAit dem Ver-
schwinden der Geschworenengerichte ihre Hauptbedeutung verloren hatten.
Danach kann man in der Stelle nur eine gedankenlose W^iederholuug des
alten Emancipationsrechtes nach irgend einer älteren Quelle sehen, mit dem selb-
ständigem Erbrechte des Rechtsbuches ist dasselbe nicht vereinbar.
Schliesslich ist noch die Frage zu berühren, was eintrat, wenn die drei oben
beschriebenen Parentelen vollständig ausgestorben waren, also weder Agnaten noch
Cognaten, weder Männer noch Weiber da waren, die zu ihnen gehörten. Der Fall
war natürlich selten, aber doch immer möglich. Im Römischen Rechte waren die
Agnaten nach den XII Tafeln in infinitum berufen, die Cognaten nach dem prä-
torischen Edicte nur bis zum 6. Grade. ^ Das mosaische Recht war ungenau, wie
oben angegeben ist. Unser Rechtsbuch gibt gar keine Entscheidung darüber und
daraus ist es zu erklären, dass Bar-Hebräus (10, 1, p. 92) sagt:
Hie desinit genealogia, quae meretur hereditatem, et illi qui sunt post gradum
hunc haud merentur hereditatem, quia hereditas ecclesiae debetur.
Die Kirche hat, wie man sieht, in sehr verschiedener Weise für sich zu sorgen
gewusst.
Die Eigenthümlichkeiten des Erbsystemes unseres Rechtsbuches liegen hier-
nach deutlich vor. Es fragt sich nun, wie man dieselben zu erklären habe. Die
Darstellung hat gezeigt, wie es zwar im Einzelnen manche Aehnlichkeiten einer-
seits mit dem römischen, andererseits mit dem jüdischen Rechte hat, wie es aber
im ganzen genommen wieder ein selbständig gedachtes und in sich einheitlich zu-
sammenhängendes System bildet. Die erste Frage ist daher, wie das Verhältniss
zu jenen beiden Rechten aufzufassen ist. Irgend welche Aeusserungen oder auch
nur entfernte Andeutungen darüber finden sich nirgend, man ist ganz auf Ver-
muthungen aus dem Inhalte selber angewiesen.
Am nächsten scheint die Annahme zu liegen, dass das ganze einfach eine
* Erst von Justinian in Nov. 118 in infinitum.
BOlUBOESS BlOHTIBüOH. 40
314
Veibindung des lömischeii uud niOBaigcheii Rechtes sei. Diese Andcbt ist von
Riidorff in ewiner ßchrift „aber den Ursprung und die BeNtimmung dei- Lex dei
oder mo«aicaruiii ot roroanarum legum collatio"' aufgestellt. Ev niuimt an, daes
in jener Zeit die Tendenz gewesen sei, da« liesetz Mosis mit dem römischen Rechte
zn verbinden. Daraue sei die Collatio hervoi^egangen , und diese sei eine Uaupt-
quelle filr unser Recbtsbnch oder vrenigstens für das Erbrecht deggelben. Er be-
zeichnet das Rechtsbuch seinem späteren Titel gemäss als die Gesetze Coustantins
nnd Leo's und sagt von diesen S. 280: ,,Sie scheinen die collatio benutzt zu haben,
denn der erste Artikel enthält ein ganz ähnliches Gemisch mosaischer und römi-
scher Bestimmungen, wie der Schlusstitel der Collatio." Er fiigt dann hineu:
„Damit stimmt auch die ainnenische Vorrode aus dem Ende des 12. Jahrhun-
derts, welche bezeugt, dass die Könige der Franken von (Jonstaiitin anfangend,
statt alle Völker nach den von den Heiden entlehnten Gesetüeu zu regieren, die
mosDtschen Gesetze, welche Gott gegeben, zur Grundlage der ihrigen gewählt hätten."
Das ,f Zeugnis»" dieser „armeni sehen" Vorrede «her die „fränkischen"
Könige von „Constantin" an ^ ist nun aber wohl schon an sich nicht gerade
sehr beweiskräftig, und noch weniger weil wir ja die ganze Reihe der Gesetze über
das Erbrecht von Constantin bis Justinian sn ziemlich vollständig haben, und
darin bekanntlich auch nicht die aller entfernteste Spur der nngcbljchen moeaiBchen
„Grundlage" enthalten ist. Nicht besser steht es mit dem angeblichen „GeniiBch
mosaischer und römischer Bestimmungen" in dem Schlusstitel der Collatio. Der
Titel ist gerade ebenso angelegt, wie die übrigen 1:'» Titel des eonderbaren Werkes,
d. li. im Anfange steht eine Stelle des mosaibehen Hechts (eben die oben ange-
führte 4,27, I — 11) und dann folgt eine Reihe von Excerpten aus römischen Ju-
risten, beide wörtlich, jene mit den Worten eingeleitet: ,.Scriptura divina sie dicit-',
diese mit den Worten: „Gaius sie ordinat succesaiones'' ; im übrigen ist kein Wort
hinzugefiigt. Ofl'enbar kann man dies kein , .Gemisch" von mosaischen und römi-
schen Bestimmungen nennen- Wenn man aber damit den § 1 unseres Rechtsbuches
vergleicht in der Selbständigkeit seiner ganzen Darstellung und der Eigenthiinilich-
keit seiner von beiden Rechten abweichenden Ordnung der Erbfolge, so kann wohl
gar keine Rede mehr davon sein, dass er „ein ganz ähnliches Gemisch mosaischer
und römischer Bestimmungen enthalte, wie der Schlusstitel der Collatio".
Wollte man trotzdem an der Idee festhalten, dass das Erbsystem des Recbta-
bnches durch eine Verbindung des römischen und mosaischen Rechts entstanden
sei, so müsste man annehmen, dass irgend ein speculativer Kopf durch seine Keniit-
niKs beider Rechte veranlasst wäre, sich ein neues Erhsystem auszudenken, was
■ Ana den Abhandlungen der Akademie der WUgecHubal'U'n zu Berlin, 1868, S. 265—298.
' Eb iet die« die oben S. 115 — 116 in der Ueheraetzung abgedruckte Vorrede, die sich im we«ent-
liebeii schon ia Fr L findet (oben S. 41), bereits oben S. 159 als ein „wei-thloBee MswUwerk"
bezeifibnet isl, nud unten in Abhdlj;. III noiib nähnr boupro'ibeii wei-den winU
315
Aehnlicbkeit mit beiden Rechten hätte, und daneben doch auch manche ron beiden
verschiedene selbständige Principien aufstellte. Ganz unmöglich wäre das ja nicht ge^
wesen, aber für wen hätte dieses neue Recht gelten sollen? Für die Römer doch gewiss
nicht, da diese ihr altes durch Juristen und Kaiser detaillii*t ausgebildetes und gesetz-
lich feststehendes Recht hatten, und keine Veranlassung zu einer plötzlichen durch«
greifenden Veränderung vorlag. Für die Juden aber eben so wenig, da diese b^eits
in der Zerstreuung lebten und um so fester an ihrem Recht und Gesetz festhielten. ^
Somit hätte es für ein drittes Volk jener Zeit gewesen sein müssen, also
für die Griechen oder die Syrier. Allein das eigentliche Griechenland hatte ja
längst, und namentlich seit Constantin, vollständig das römische Recht angenommen,
und so auch später einfach an dessen Weiterbildung durch die römische Gesetz-
gebung Theil genommen, wie die ganze Justinianische Gesetzgebung zeigt.
Bei den Syriern kennen wir zwar den Rechtszustand nicht näher, wir wissen
auch nicht, ob sich ihr altes Recht in jener Zeit noch erhalten hatte, oder ob es,
wie in Griechenland, bereits dem römischen Rechte unterlegen war. Indessen haben
die römischen Beamten jedenfalls hier so gut wie überall die Romanisinuig so viel
als möglich versucht und mussten darin gerade hier durch die Rechtsschule in Beryt
gewiss nicht wenig unterstützt werden. Möglich ist indessen, dass wenigstens die
Völker des nördlichen Syriens mit einer gewissen Zähigkeit an ihrem alten Rechte
festhielten, ähnlich wie ihre Nachbarn, die Armenier, von denen wir wissen, dass
sie gerade ihr altes Erbrecht, namentlich die Ausschliessung der Weiber, nicht auf-
geben wollten, so dass Justinian zwei besondere Gesetze erliess, worin er ihnen
das römische Recht, wie es in seinen Pandekten und Codex stände, aufzwingen
wollte. ^ Wie das aber auch gewesen sein mag, jedenfalls war der Kampf nur
zwischen ihrem eigenen und dem römischen Rechte. Dass man aber ein drittes
Recht, was durch beliebige Combination des römischen und jüdischen und Bei-
mischung weiterer subjectiver Speculation gebildet wäre, hätte annehmen sollen,
dafür können wir uns weder eine Veranlassung denken, noch die Möglichkeit der
Durchfuhrung den römischen Beamten gegenüber.
Auch die Gerichtsbarkeit der Kirche gibt keine &klärung. Denn diese war
im ganzen 5. Jahrhunderte in weltlichen Sachen auf compromissarisohe Grerichts-
barkeit beschränkt, und dass sie dabei im Stande gewesen wäre, ein solche»
neues Erbrecht einzuführen, ist in keiner Weise wahrscheinlich. Später allerdings,
als sie unter der persischen und mohammedanischen Herrschaft die ganze Gerichts-
barkeit über die Christen in Häncten hatte , hat sie offenbar einen grossen Einflusa
auch auf das Erbrecht ausgeübt, wie man aus den Sckriften von Ebed-Jesu und
Bar-Hebräus sieht. Indessen lässt sich daraus für die rein römische Zeit des 4. und
5. Jahrhunderts noeh nichts folgern.
1 Aehnliche Bedenken hat auch schon Rad or ff S. 271 für die Collatio aufgestellt, sie aber
S. 290 keineswegs beseitigt. * Nov. 21, vom J. 536. Justin, edictum m, vom J. 535.
40*
316
Unter diesen Umständen wird man die ganze Idee einer künstlichen und
-willkürlichen Verbindung des römischen und jüdischen Rechtes aufgeben müssen
und jedenfalls den eigentlichen Kern und Ausgang des Erbsystems irgendwie in einem
alten Volksrechte, und zwar einem syrischen, zu suchen haben. Die Aehnlichkeit
mit dem jüdischen Rechte würde sich dann aus der nahen Verwandtschaft der
beiden Völker von selbst erklären, da ja beide zum semitischen Stamme gehören
und ihre nahe Verwandtschaft in ihrer Sprache zur Genüge zeigen.
Die Aehnlichkeit mit dem römischen Rechte würde dagegen dann an sich
zwar nur eine zufällige sein, indessen versteht sich, dass sie durch die Bearbeitung
von einem romanistisch geschulten Juristen gesteigert werden musste, wie ja auch
in der obigen Darstellung in einzelnen Punkten hervorgetreten ist. Gewisse allge-
meine Aehnlichkeiten finden sich aber fast bei allen Völkern, da sie in der Natur
der menschlichen Verhältnisse liegen, und beweisen daher für den concreten Ur-
sprung gar nichts. So findet sich z. B. die Ausschliessung oder Zurücksetzung der
Weiber fast überall in der Urzeit der Völker, ebenso ein Vorzug der Agnaten vor
den Cognaten; von der Parentelenordnung ist zwar bei den Römern keine Spur,
wohl aber ausser bei den Juden auch bei den Indern und besonders den Germanen.
Nähere Bestimmungen freilich, wann und wie und wo dieses syrische Erb-
recht entstanden sei, scheinen sich in keiner Weise ermitteln zu lassen. Die spä-
teren Syrier hatten von seiner Entstehung gar keine Ahnung mehr. Sie sehen es
einfach als einen gleichartigen Bestandtheil des ganzen Rechtsbuches an, halten es
für römisches Recht und leiten es wie das Werk überhaupt von den Gesetzen der
Kaiser Constantin, Theodos und Leo ab, in dem arabischen Texte wird der § 1
sogar speciell dem Constantin zugeschrieben. Ebed-Jesu, der in seinem 'Trac-
tatus de divisione hereditatum' etwas auf die Geschichte der Behandlung des Erb-
rechts eingeht, sieht daher in dem Rechtsbuche selber keinen Unterschied zwischen
römischem und syrischem Rechte, sondern stellt nur das ganze Rechtsbuch als oc-
cidentalisches , d. h. römisches Recht, in Gegensatz zu den späteren syrischen Be-
arbeitern. So sagt er ei*st: „Ex christianis principibus leges'et iura scripsere Con-
stantinus, Theodosius, Leo, idque, sicut nobis traditum est, in occidente praesti-
tere. In Oriente vero nostro id ipsum aggressi sunt Jesubochtus, metropolita Per-
sidis, Timotheus, et Josue Barnum etc." Diese lebten alle erst in viel späterer
Zeit, vom 9. bis 13. Jahrhundert. Bis dahin waren allerlei Veränderungen in
dem Erbrechte des Rechtsbuches eingetreten, wie man aus der Darstellung von
Ebed-Jesu selbst und Bar-Hebräus sieht, und daher sagt der erstere etwas später:
„Si quis leges olim constitutas circa divisionem hereditatum examinaverit, quae
videlicet a maioribus nostris inventae sunt, ab Ananiesu, inquam, Timotheo, Josue
Barnum, Jesubochto etc., et eas, quae a Constantino, Theodosio et Leone, romanis
imperatoribus, latae fuerunt, animadvertet, eas in pluribus variare seque invicem
oppugnare et convellere." Aus diesen Differenzen lassen sich daher für den Gegensatz
des alten Rechtsbuches selber zum römischen Rechte keinerlei Folgerungen ziehen.
in.
ALLGEMEINE JURISTISCHE BEUKTHEILUNG
DES RECHTSBUCHES.
A.
QUELLEN UND ENTSTEHUNG DES WERKES.
Das syrisch -römische Rechtsbuch ist in juristischer Beziehung ein äusserst
merkwürdiges und interessantes Werk , und fur unsere Wissenschaft des römischen
Rechtes von nicht geringer Wichtigkeit. Die Grundlage seines Lahaltes ist,
abgesehen vom Intestaterbrechte, durchaus das römische Recht. Indessen ist es
von allen sonstigen Werken und Sammlungen des 4. bis 6. Jahrhunderts wesent*
lieh dadurch verschieden, dass es nicht wie jene eine einfache Sammlung oder
Zusammenstellung von römischen Rechtsquellen, d. h. Gesetzen oder Auszügen
aus den Schriften der grossen Juristen, enthält, sondern eine selbständige Be-
arbeitung und Darstellung der römischen Rechtssätze gibt. Allerdings ist sein
Werth dadurch nach der einen Seite bedeutend geschmälert, weil der Verfasser
nicht die geistige Kraft besass, eine solche Arbeit in einer entsprechenden be-
friedigenden Weise auszuführen, und die römischen Rechtssätze daher nirgend in
ihrer classischen Reinheit, sondern in einer trüben und unklaren, ja zum Theil fast
unkenntlichen Weise vorgeführt werden. Andererseits ist dadurch aber der (aller-
dings geringere) Vortheil gegeben, dass wir das römische Recht hier in der un-
mittelbaren practischen Auffassung und Anwendung der Zeit und des Landes, in
denen das Werk entstanden ist, dargestellt sehen, und ausserdem auch Zusätze
aus der eigenen practischen Erfahrung des Verfassers hinzugefügt finden.
Um die Bedeutung des Werkes danach genauer würdigen zu können, ist es
nöthig, zunächst Zeit, Ort und Art seiner Entstehung und die Quellen, aus denen
es entnommen ist, näher zu bestimmen. Es ist dabei von den Handschriften,
durch die es uns überliefert ist, auszugehen. Diese sind oben in der ersten Ab-
handlung von meinem Herrn Mitarbeiter einer genauen Untersuchung unterzogen,
an die daher hier anzuknüpfen ist.
318
Die älteste syrische Handschrift L ist danach, wenn nicht gewiss, doch höchst
wahrscheinlich im nordöstlichen Theile von Syrien, der Provinz Angusta F.uphratesiaS
in der Stadt Hierapolis, die nordöstlich von Antiochia im Innern des Landes
nicht weit vomEuphrat lag, geschrieben, und zwar im ersten Viertel des 6. Jahr-
hunderts, also noch vor Justinian's Regierung. Der syrische Text ist, wie oben
weiter nachgewiesen ist, eine Uebersetzung aus dem Griechischen, aber die Hand-
schrift L ist nicht etwa die Originalhandschrift der Uebersetzung, sondern selber
nur eine Abschrift derselben, und zwar eine ziemlich mangelhafte, auch existirten
andere wenn nicht Uebersetzungen doch wenigstens Bearbeitungen des Urtextes,
wie die andern Versionen zeigen. Aus diesen Umständen folgt, dass die Entstehung
des griechischen Originaltextes selber noch eine geraume Zeit früher stattgefunden
haben muss, als die Handschrift L geschrieben ist.
Weitere Umstände lassen eine noch genauere Zeitbestimmung für die Ent-
stehung zu. Unter den Kaisergesetzen, die speciell in dem Rechtsbuche ange-
führt sind, sind zwei von Kaiser Leo P (457 — 474),. und ausserdem ist dem Ver-
fasser, wie oben zu P 46*^ nachgewiesen ist, noch ein drittes von Leo vom Jahre 472
bekannt gewesen. Jedenfalls ist das Buch also nach diesem Jahre geschrieben.
Man muss aber noch weiter gehen. In L 118 heisst es von Leo: ,^Der glückselige
König Leo in seinen Tagen ehrte die Kirche^S und in Arm 44: „Leo derKöfdg
ehrte zu seiner Zeit den Sonntag/' Dies kann man nicht anders verstehen^ als
dass Leo wenigstens zur Zeit der Abfassung dieser Paragraphen bereits verstorben
war. Leo starb im Januar 474.
Bei seinen Nachfolgern tritt eine eigenthümliche Verkettung von Umständen
ein, aus denen sich eine noch nähere Bestimmung für die Entstehungszeit des
Werkes entnehmen lässt. Zunädist folgte ihm sein Enkel Leo II , unter der
Mitregentschaft seines Vaters Zeno, starb aber schon im November 474, wodurdi
Zeno alleiniger Kais^ wurde. Dieser wurde aber im November 475 von Basilis-
cus, dem Schwager von Leo I, vertrieben, und kehrte erst nach dessen Be-
siegung im Sommer 477 auf den Thron zurück ^ auf dem er dann bis zu aeinem
Tode 491 blieb.
Nun ist von Zeno und seinen vielen Gesetzen^ in dem ganzen Rechtsbuche
auch nicht die geringste Spur zu entdecken^ obgleich doch mehrere von ihnen ganz
speciell einzelne der in dem Rechtsbuclie behandelten Fragen treffen ^, so dass ntaa
nothwendig annehmen musa^ der Verfasser habe sie entweder noch gar nicht gekannt
* Marquardt, römische Staatsverwaltung, 1, 267, nro. 3. * L 29. 92. 118. Ar 51.
Arm 46. ' Näheres s. bei Tillemont, histoire des empereurs durani les six premier»
siecles, 6, 472 — 489. * Wir keimen mehr als 70. Die ersten aus dem J. 474 haben die Ueber-
Schrift „Leo et Zeno^S ^^ das erste vom XVII K. April in C. 2, 7, 16. Vom J. 475 ist das letzte
von K. Sept. in C. 5, 5, 8. Vom J. 476 ist keines da. Vom J. 477 ist das erste bereits vom X. BL
Mart, in C. 5, 27, 5 , das zweite dann erst von Jd. Dec. C. 8, 4, 9. * Z. B. die plus petitio
in § 125, die Bauordnung in § 120. S. darüber oben S. 291. 286.
319
oder er habe sie absichtlich ignorirt. Dagegen findet sich in L 108, wie oben
S. 279 nachgewiesen ist, eine ganz unverkennbare Beziehung auf Gesetze oder
wenigstens Verfügungen gerade des Zwischenkaisers Basiliscus, die Zeno nach
seiner Restauration für ungültig erklärte. Dieser Basiliscus zeichnete sich nun be-
sonders dadurch aus, dass er die Ketzersekte der Monophysiten, deren Lehre im
Concilium von Chalcedon 452 verworfen war, beschützte ^ im Gegensatze zu den
Kaisern nach ihm, die sie verfolgten. Die Monophysiten aber und die ihnen ver-
wandten Sekten sind gerade die, wie oben S. 174 — 175 nachgewiesen ist, aus
deren Mitte unser ganzes Rechtsbuch entweder gleich hervorgegangen ist, oder
bei denen es wenigstens nach ihrer Trennung von Byzanz allein seine dauernde
Wirksamkeit erhalten hat. Danach ist wohl eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
dafür, dass die Entstehung des Rechtsbuches gerade in die Regierungszeit des
Basiliscus, oder kurz nachher, also in das Jahr 476 oder 477 gesetzt werden
muss. Denn dass der Verfasser die Gesetze von Zeno, wenn er sie bereits kannte,
absichtlich völlig ignorirt hätte, lässt sich doch wohl nicht annehmen.
Die nächste weitere Frage ist die nach dem Verfasser. Wer kann das Buch
geschrieben haben? Diese Frage lässt sich nicht mit derselben Sicherheit und an-
nähernden Genauigkeit beantworten, wie die vorige. Zur möglichsten Ermittelung
des Verfassers muss man von den Quellen ausgehen, aus denen das Buch, was im
wesentlichen doch eine Art Compilation ist, zusammengeschrieben ist.
Die spätere syrische Handschrift Fr. L, so wie Ar und Arm geben dem Buche
den Titel: „Gesetze der Könige Constantin, Theodosius und Leo." Die Be-
zeichnung ist aber durchaus falsch und irre führend. In dem ganzen Werke von
120 — 130 Paragraphen kommen überhaupt nur 5 Gesetze vor, die speciell jenen
drei Kaisem zugeschrieben werden, 2 von Constantin, 1 von Theodos, 2 von
Leo^; in Ar 44 ist nur noch ein Gesetz \^eiter dem Theodos beigelegt. Alles
übrige ist entweder altes römisches Recht, wie es in die Schriften der grossen
Juristen aufgenommen und von ihnen und von den frühem Kaisem ausgebildet
war, oder durch Gesetze der neueren Kaiser eingeführt war. In Einer Stellet
der über die Land-Maasse und die Steuern, § 121, ist auch „der König Diocletian^
genannt. Die Bezeichnung nach jenen drei Kaisem ist daher völlig sinnlos. Sie
findet sich auch in L noch nicht. Doch hat vielleicht gerade diese Handschrift
die Veiunlassung zu der Benennung gegeben. Der Schreiber derselben hat am
Ende den Nachsatz (oben S. 40) hinzugefügt: „Vollendet sind in diesem Buche
die Gesetze, welche gegeben sind von Constantinus, Theodosius und Leo, den
gläubigen und gottliebenden Königen.^^ Offenbar wurde er dazu durch den Umstand
veranlasst, dass diese drei Namen neben Diocletian überhaupt die einzigen Namen
sind, die in dem ganzen Buche vorkommen. Dass er diese verherrlichen wollte
^ S. darüber Tillemont, memoire a l'histoire ecolesiastique des «ix premiers sidcles, 16^
290—304. « Constantin § 21. 117. Theodos § 107, Leo § 29. (92). 118.
320
und ihnen ohne weiteres den ganzen Inhalt des Buches zuschrieb, kann nicht auf-
fallend sein, und eben so wenig, dass er den Christenverfolger Diocletian nicht
mit den „gläubigen und gottliebenden ^^ Königen zusammenstellen mochte. Die
nachfolgenden Abschreiber oder Bearbeiter haben dann aus dieser Nachschrift des
Abschreibers eine officielle Ueberschrift für das ganze Buch gemacht.
Hiernach hat man also die Quelle unseres Rechtsbuches nicht in speciellen
besondem Gesetzen der Kaiser zu sehen, sondern in den allgemeinen Quellen des
römischen Rechts überhaupt zu suchen. Hier bietet nun aber die nähere Be-
stimmung allerdings fast unüberwindliche Schwierigkeiten. Zunächst dadurch, dass
ausser jenen Kaisern auch nicht ein einziger Name in dem ganzen Werke ange-
führt ist, kein Name eines Juristen oder eines Kaisers, kein Titel irgend einer
Schrift, ja nicht einmal der Name eines Landes oder einer Stadt; nur werden in
P 40 die Länder des Ostens und Westens unterschieden, und in Arm 45 wird die Stadt
Constantinopel erwähnt. Dazu kommt, dass das ganze Buch nirgend eine einfache
Uebersetzung eines alten lateinischen Buches, oder auch nur einzelner Stellen aus
ihnen ist, sondern überall ein selbständig abgefasster und formulirter Auszug, oder
genauer noch eine bunte Zusammenstellung von Rechtssätzen und Bestimmungen
des römischen Rechts in einer durchaus selbständigen Art und Form der Dar-
stellung, zum Theil mit selbstgemachten Fragen und Antworten, häufiger aber in
einfach referirender Form. Die Weglassung aller Namen ist um so auffallender,
weil ja das bekannte Gitirgesetz von Valentinian HI, nach welchem so viel auf die
Namen der Juristen ankam, erst im Jahre 426, also noch nicht 50 Jahre vor der
Abfassung unseres Rechtsbuches, erlassen und noch in voller Geltung war.
Die Form der Darstellung ist nun aber eine höchst unvollkommene und
juristisch ungebildete. Der Verfasser war allerdings unzweifelhaft ein Jurist, d. h.
ein Kenner des Rechts, und zwar des* unmittelbar practisch geübten Rechts. Die
Sammlung der vielen ganz speciellen und detaillirten Rechtssätze, so wie die mehr-
fach zugefügten eigenen Bemerkungen, worüber unten das Nähere, stellen dies ausser
Zweifel. Allein die ganze Darstellung, die Beschreibung der Rechtsverhältnisse,
der Ausdruck der Rechtssätze und Regeln, und die Aufführung ihrer Voraus-
setzungen ist so unjuristisch, ungenau, unbeholfen und unklar, dass man deutlich
sieht: entweder hatte der Verfasser die alte präcise Technik gar nicht mehr und
war nicht im Stande besser zu schreiben, oder er wollte absichtlich populär schreiben,
und wandte darum absichtlich eine so ordinäre und vulgäre Redeweise an. Die
Entscheidung kann mitunter zweifelhaft sein, z. B. wenn in § 124 die Mahnung
vom Gläubiger an den Schuldner so beschrieben wird : „Wenn er das Seinige braucht
und der Schuldner will ihn nicht bezahlen, so erinnert er ihn an die Schuld,
sprechend: Nimm dein Pfand und gib mir das Meinige"; ähnlich bei der Aus-
stellung der Scheine in § 126 und P 78, oder wenn bei dem Verbote der Ehe mit
der Schwägerin in § 108 die Begründung in der trivialen Weise gegeben wird:
„Dieses haben die Gesetze bestimmt wegen böser Ereignisse, die geschehen sind
321
Tou Seiten vieler, die sich ihrer Begierde hingegeben, da^ z. B. der Mann das
Weib seines Bruders liebte, dass sie beide gegen ihren Gatten waren und ihn
tödteten; femer ein Weib liebt den Bruder ihres Gatten, sie waren beide gegen
ihren Mann und tödteten ihn'' und so fort. Diese Fälle erinnern etwas an die Dar-
stellungsweise von Theophil US, z. B. bei der Beschreibung des Litteralcontracts
(3, 21) oder der actio constitutae pecuniae (4, 6, 8); allein was bei diesem ent-
schieden besondere Absicht war, scheint bei unserem Verfasser doch mehr Natur,
d. h. natürliche Unfähigkeit zu sein, so namentlich in § 3 bei der Beschreibung
der Emancipation der Kinder, in § 9 bei der Enterbung der Kinder, überall
bei der Beschreibung der Kaufobjecte, in § 66 bei den Voraussetzungen der prae-
scriptio longi temporis, in § 38 bei dem Doppelverkaufe einer Sache u. s. w. Oflfen-
bar liegt hier bei der Ungenauigkeit, Unvollständigkeit und Unklarheit der Be-
schreibung überall eine Unkenntniss des Verfassers und Unklarheit seiner Auf-
fassungen zu Grunde. In manchen Fällen, z. B. in § 75 und 76 bei der processualischen
Denuntiation, geht diese bis zur vollen Unverständlichkeit.
Das Werk steht in dieser Beziehung unzweifelhaft niedriger als die beiden
andern selbständigen Schriften über das römische Recht, die wir aus jener Zeit
haben, die sog. consultatio und die interpretatio Visigothorum , obgleich es diese
beiden in anderen Beziehungen, wie sich später zeigen wird, wieder überragt.
Durch alle dieses ist das ursprüngliche eigenthümliche Gepräge der la-
teinischen Bücher der grossen römischen Juristen nicht nur verwischt, sondern
vollständig bis auf den letzten Zug ausgelöscht. Man kann die römische Quelle
nur noch an dem Inhalte der einzelnen Rechtssätze wieder erkennen, und kommt
selbst dabei häufig über blosse Vermuthungen und eine Menge Zweifel nicht hinaus.
Indessen kann doch trotz alle dem darüber nicht der mindeste Zweifel sein, dass
die Schriften der alten Juristen und die Constitutionen der Kaiser (ius und leges)
die eigentliche Hauptquelle des Werkes gewesen sind, zu denen nur verschiedene eigene
Bemerkungen und Erfahrungen des Verfassers hinzugekommen sind. Es ist darüber
im einzelnen Folgendes auszuführen.
1. In Betreff der Schriften der alten Juristen kann keine Rede davon sein,
dass der Verfasser nur ein einzelnes Buch, etwa Gajus' oder Ulpian's Institutionen
oder Paulus' Sentenzen, zu Grunde gelegt hätte. Abgesehen von dem Mange-
jeglichen Systemes, der dann doch sehr auffallend wäre, enthält das Werk eine
Menge ganz specieller praktischer Detailfragen, die aus keinem jener Bücher ent*
nommen sein können, so z. B. die über den Doppelverkauf von Sachen in § 38,
über die (XTcXij ov^ und die xaXiQ und xok-^ Tupaoic in § 39, über den Kauf in fremden
Namen § 43. 64, über die Interventions-Darlehn der Frau § 55. 56, über den Vorbei
halt des Niessbrauchs bei Schenkungen § 69 , über die Antichrese in § 99, über
das Getreide-Darlehn in P 82 , über den Denuntiationsprocess in § 75 76 u. a. m.
Der Verfasser muss danach nothwendig noch andere detaillirtere Schriften gehabt
haben. Indessen findet sich nicht der geringste Anhalt, um auch^nur irgend eine
322
Vermuthung über die Ai*t und den Verfasser dieser Quellen aufstellen zu können.
All die CoUatio leg. rom. et mos. ist keinenfstUs auch nur von ferne zu denkeut
da sie ja nur Strafrecht ^ und Erbrecht enthält und gerade die Entlehnung in Be-
treif des Erbrechts oben speciell zurückgewiesen ist. Eber wäre eine Benutzung
der sog. Vaticanischen Fragmente denkbar, da diese ja ein ausserordentUdi reiches
Detail enthalten haben müssen ^, indessen ist ein specieller Anhalt audi dafür nicht
vorhanden.
2. Bei den Constitutionen der Kaiser ist eine andere Schwierigkeit, nämlich
die Frage, ob der Verfasser die älteren Sammlungen, den Cod. Gregorianus, Her»
mogenianus und Theodosianus benutzt habe. Der Cod. Theod. ist im J. 436
publicirt, also, wenn die Abfassung des Rechtsbuches in die Jahre 476—477 fallt,
38 — 39 Jahre vor derselben. Er konnte also dem Verfasser nicht wohl unbekannt
sein und musste in seiner Heimath in voller Geltung sein. Dennoch ist weder der
Theodosianu9 noch einer der beiden andern Codices irgend wo genannt, noch auch
nur angedeutet, dass derartige Sammlungen existirten und vom Verfasser benutzt
seien. Allerdings folgt daraus noch nicht, dass er sie nicht doch benutzt habe,
da er ja seine Quellen überhaupt nie angibt. Allein es ist oben im Commentare
bei mehreren Gesetzen, namentlich bei den beiden berühmten Gesetzen von Gon*
stantin und Theodosius über den Kuss bd Verlöbnissen (§91) und über die
:lOjährige Verjährung (§ 107) nachgewiesen, dass die Darstellung des Verfassers
mit dem Texte, den die Gesetze im Cod. Theodos. haben, nicht übereinstimmt,
sondern so sehr von ihm abweicht, dass man in der That kaum annehmen kann,
der Verfasser habe den Cod. Theod. als Quelle vor sich gehabt. Aehnlich ist e«
bei den Gesetzen über die unehelichen Kinder, § 35. 36, und dem von Theodos
über die Ehescheidungen, § 92« Auch die Nichtbeachtung des Gesetzes von Gratia u
von 381 über die Erhöhung des Trauerjahres der Wittwe von 10 Monaten auf 12
in § 16 möchte wohl darauf beruhen. Falls dieses richtig ist, würden die beiden
Fragen entstehen: 1. aus welchem Grunde hat der Verfasser den Cod. Theodos.
nicht benutzt? 2. hat er den Originaltext der Gesetze vor sich gehabt, oder hat
er irgend eine andere Sammlung benutzt und welche? Bei den Gesetzen von Con-
sta ntin könnte man z. B. an die schon vorhin genannten Vaticanischen Fragmente
denken, da diese ja die Gesetze Constantin's unverkürzt im Originaltexte geben«
Auf die Gesetze von Theodos würde dieses jedoch nicht passen, da wenigstens die
uns bekannten Stücke der Vatic. Fragmente kein Gesetz von Theodos enthalten.
* Rudorff nimmt zwar (ürgprung der Lex dei, S. 280) bei den Paragraphen über Dieb*
Btahl , Einbruch und Abigeat (§ 77. 78. 81) Benutzung der CoUatio an. Allein die Gleichheit der
Bestimmungen gibt noch keinen Beweis dafür, da sie ja auch anders woher entnommen sein
köDDen; und dass Land in seiner Uebersetzung des § 81 für den Einbruch statt des quellen<*>
massigen *perforare' das Wort *perfodere', was die Coli, braucht, genommen hat, kann gar nicht in
Betracht kommen, da das betreffende syrische Wort nicht die geringste Veranlassung dazu gibt.
^ S, Mo mm sen iti der Quartausgabe der Vat. fragm., p. 400,
323
Indessen waren die Gesetze von Theodos ja noch nicht so .alt (das über die Ver-
jährung ist z. B. vom J. 424), dass man sie nicht in Privatsammlungen noch recht
wohl im Originaltexte hätte aufbewahrt haben können. Auffallend wäre zwar
immerhin, dass man beim practischen Gebrauche nicht den Cod. Theodos. vorge-
zogen hätte, indessen liesse sich das allenfalls aus Liebhaberei oder sonstigen be-
sonderen Lebensverhältnissen des Verfassers erklären. Dass er endlich die Ge-
setze Leo's im Originaltexte gehabt und benutzt hat, versteht sich natürlich von selbst.
3. Neben diesen beiden Hauptquellen des Rechtsbuches steht nun aber
noch eine höchst eigenthümliche und wichtige dritte, nämlich die eigenen Zusätze
des Verfassers selber. Der Verfasser hat zum Theil geradezu selber unmittelbar
aus dem practischen Leben geschöpft und bildet dadurch unmittelbar selber eine
eigentliche Rechtsquelle für uns. Sein Werk zeichnet sich dadurch sehr wesentlich
imd vortheilhaft vor den andern Werken jener Zeit aus. lieber die Zahl und die
Grenze dieser Zusätze kann man allerdings zweifeln. Ganz unzweifelhaft ist aber
ein solcher Zusatz enthalten zunächst in der in L fehlenden Angabe von P 40
über die Grösse der dos und donatio propter nuptias. Im Anfange des Paragraphen
heisst es zwar: „Die Gesetze der gläubigen Könige befohlenes und damit wird ein
Gesetz, was Ar 51 dem Leo zuschreibt, angeführt, wonach der Betrag der dos
und donatio so, wie er verabredet sei, stets auch schriftlich aufgesetzt werden soll.
Dann aber fügt offenbar der Ver&sser selber hinzu: „In folgender Weise bringen
die Weiber die q^vai'S und gibt nun an, dass „in den Ländern des Untergangs der
Sonne die Sitte ist^S dass dos und donatio gleich seien, „im Lande des Ostens
aber eine andere Sitte existirt^S nämlich dass die donatio nur die Hälfte der dos
betrage. In Arm 45 ist dasselbe so dargestellt: „Nach der Sitte jedes Landes
bringen die Weiber und die Männer bald mehr bald weniger; in der königlichen
Stadt Gonstantinopel und im ganzen Lande des Westens^^ sind dos und donatio
gleich, „aber das Land des Ostens hat die andere Sitte^S dass der Manu nur die
Hälfte der dos gibt. Offenbar ist dies kein Gesetz, sondern nur Sitte und Ge-
wohnheit, die der Verfasser selbständig hinzufügt. ^ Woher er die Kenntniss habe,
ob aus eigener Erfahrung oder aus Büchern, sagt er zwar nicht. Er könnte die
Bemerkung daher ganz wohl irgendwo abgeschrieben haben, allein die alten Juri-
sten können sie noch nicht gehabt haben, und es müssten daher practische Auf-
zeichnungen irgend einer Art aus der späteren Zeit zu Grunde liegen. Von der-
gleichen wissen wir aber nichts, und wahrscheinlicher ist daher, dass es ein im
practischen Leben allgemein bekannter Unterschied zwischen den Ländern des
Westens und Ostens war, und dass der Verfasser ihn einfach danach niederge-
schrieben hat.
^ Ar 51 ist ungenau. Bei ihm gehen Gesetz und Gebrauch durch einander. Erst scheint
es als ob das Gesetz von Leo selber die Gleichheit von dos und donatio vorgeschrieben habe,
dann aber heisst es: „dies Gesetz ist verschieden von dem Gesetz der Leute des Ostens; denn
der Brauch der Leute des Ostens ist, dass das Weib — die Hälfte bekommt.'*
41*
Ein anderer Tall einer eigeuen Bemerkung de« VerfaBsers ist in L 93- Er
findet sich auch in den andern Texten. Hier ist zu dem Gesetze von Leo über
die schriftliclie Aufzeichnung des Beti'ageB von doa und donatio hinzugefügt, es
gebe viele Völker, welche nicht die Sitte hätten , sich des Schreibens der Schriften
zwischen Weib und Mann zu bedienen, sondern denen es geniige, die Weiber mit
jcappTiöfa zu verloben und mit feierlicher HeimfüluTitig zu verheiratben , was denn
auch als volle Ehe gelte und Erbrecht der Kinder begründe.
Ein weiterer interessanter Fall ist die genaue Beschreibung der Eröffnung
der Testamente in § 94 und !I5- Im allgemeinen haben zwar auch schon die alten
Juristen die Eröffnung der Testamente beschrieben, allein die speciellen Angaben,
die hier über die Beamten und die Form der Eröffnung gemacht sind, namentlich
der wörtliche Inhalt der verschiedenen Erklärungen und Aufschreibungeii , sind
offenbar nur die concrete locale oder particulare Gestaltung der allgemeinen Grund-
sätze, und offenbar bind diese nicht aus Gesetzen oder Büchern, sondern unmit-
telbar aus dem Leben entnommen.
Andere Beispiele sind zunächst die ganze Darstellung des Intestaterbrechts uach
der oben S. 306 — ^13 darüber gegebenen Ausführung; dann eine Menge Einzelheiten,
so die Formen der Emaneipatiou und Adoption, 3. 52, die Cession der Erbschaft,
12- 84, die Verbrüderung 86, der eigeiitbümiche Pfandschein in P 77, der Quit-
tungsschein in P 120, zum Theii gewiss auch die Ausführung über den Kusr hei
Verlöbnissen in § 92, über das Alter der Zeugen in § 106 u. a. m.
In allen diesen Fällen zeigt sich der ^■erfas8er als einen Kenner des prak-
tischen Rechts seiner Zeit. Die Scttwerfälligkelt der Darstellung ist zwar zum
Theil auch hier, doch scheint es, als ob der Verfasser sich hier, wo er eigene Ge-
danken und Erfahrungen niederzuschreiben hatte, leichter und sicherer bewegt
habe, als bei den Relationen aus den alten Büchern.
Nach dieser Feststellung der Quellen des Hechtsbuches ist nunmehr auf das
Verhältniss einzugehen, in welchem der syrische Text zu dem griechischen steht,
und dieser wieder zu den lateinischen Urquellen. Hier steht zunächst fest, dass
die griechische Sprache die Vermittelung zwischen dem syrischen Texte und den
lateinischen Quellen gebildet, der Syrer keinenfalls unmittelbar aus diesen ge-
schöpft hat. Dieses ist von meinem Herrn Mitarbeiter oben S. 156 ff- unzweifelhaft
nachgewiesen. Danach wäre dann aber doch immer noch eine dreifache Möglich-
keit für das Verhältnias:
1. Das Werk könnte ursprünglich lateinisch geschrieben und aus dem Latei-
nischen ins Griechische und von da ins Syrische übersetzt sein.
2. Es könnte ursprünglich griechisch geschrieben sein, und zwar wieder ent-
weder direct aus lateinischen Quellen oder nur aus griechischen Uebersetzungen oder
Bearbeitungen der lateinischen Bücher.
3. An sich wäre auch noch die weitere Möglichkeit, dass ea schon urspriing-
Lfbyruug- ,
325
lieh syrisch geschrieben , aber aus griechischen Uebersetzungen oder Bearbeitungen
der lateinischen Schriften entnommen wäre.
Für diese letztere Möglichkeit scheint eigentlich die Unbeholfenheit und
Schwerfälligkeit der Sprache und Darstellung am meisten zu sprechen. Indessen
wird ihre Annahme durch die Ueberschrift von L ausgeschlossen, worin das Buch
als aus dem Römischen (d. h. Griechischen) übersetzt bezeichnet wird. An der Wahr-
heit derselben zu zweifeln haben wir keinen Grund, und offenbar kann unter der
„Uebersetzung'' nicht eine blosse Bearbeitung nach griechischen Quellen verstanden
werden.
Von den beiden übrigen Möglichkeiten hat wieder die erste offenbar weniger
Wahrscheinlichkeit für sich. Es spricht dagegen, zunächst dass die oben S. 323
besprochenen Stellen von dem Unterschiede der Länder des Ostens und Westens
offenbar vom Standpunkte der Länder des Ostens aus geschrieben sind und an
einen lateinischen Schriftsteller in jenen Gegenden gewiss nicht zu denken ist.
Zwar könnten die Stellen allenfalls auch spätere griechische oder selbst syrische
Zusätze sein, indessen ist dies dem Zusammenhange nach nicht wahrscheinlich.
Dazu kommt, dass bei den Gesetzen Leo's, die er in Verbindung mit dem occi-
dentalischen Kaiser Anthemius erlassen liat, dieser gar nicht genannt ist; femer
dass die Soldaten als Römer bezeichnet werden, was nur von einem Nichtrömer
geschehen konnte; auch die in P 40. 63 Ar 51. 84. 90 vorkommenden Beispiele von
Kameelen und Palmen würden auf den orientalischen Ursprung deuten, doch ist
nicht zu übersehen, dass sie in L 123 nicht stehen, also späterer Zusatz sein können.
Endlich aber spricht die ganze Art der Anlage des Werkes und die unbeholfene
Art der Darstellung gegen den lateinischen Ursprung, da ein lateinischer Schrift-
steller sich gewiss, schon aus Bequemlichkeit, näher an seine lateinischen Quellen
gehalten haben würde.
Somit bleibt also nur die zweite obige Annahme übrig, dass das Werk ur-
sprünglich griechisch geschrieben und von da ins Syrische übersetzt ist. Ob der
Verfasser dabei direct aus den lateinischen Quellen geschöpft hat, oder ob er nur
griechische Uebersetzungen oder Bearbeitungen vor sich gehabt hat, das lässt sich
aus der syrischen Uebersetzung nicht mehr entscheiden. Wir haben zwar von
griechischen Uebersetzungen der lateinischen juristischen Bücher aus jener Zeit
keine Kenntniss, allein dass griechische Commentare über die lateinischen Bücher
in jener Zeit von den Professoren der Berytenser Rechtsschule geschrieben sind,
ist ausser Zweifel, wie weiter unten zu zeigen ist. Danach wäre die Benutzung
solcher Schriften nicht unmöglich, ja die zum Theil angewendete Form von Frage
und Antwort könnte vielleicht gerade aus solchen Schriften stammen. Doch muss
die Frage dahingestellt bleiben.
Die weiteren Fragen wären nun, von wem? wo? zu welchem Zwecke? die Ar-
beit gemacht sein kann. Bei einer griechischen Arbeit muss man natürlich zunächst
an Griechenland und die Griechen denken. Doch ist es nicht wahrscheinlich, dass
326
dort der Ur&pning des Werkes zu suchen ist. Zunächst kann die schon oben
S. 323 besprochene Stelle, wo die Länder des Westens und Ostens unterschieden
werden, keinenfalls in Griechenland geschrieben sein, da sie die Stadt Constan-
tinopel zu den Ländern des Westens rechnet. Dass sie aber ein späterer orienta-
talischer Zusatz wäre, ist ¥rie schon oben gesagt ihrem ganzen Baue nach nicht
wahrscheinlich. Eher wäre dies bei den auch schon oben berührten Beispielen von
den Kaineelen und den Palmen, die sonst auch gegen Griechenland sprechen würden,
möglicli. Fast unerklärlich wäre ferner bei griechischem Ursprünge die Nichtbe-
nutzung des Cod. Theodos. und besonders die Verschiedenheit des Erbrechtes vom
römischen Erbrechte und seine selbständige Eigenthümlichkeit. Auch die Unklarheit
des § 86 über die Verbrüderung spricht gegen griechischen Ursprung, da der Be-
griff nach den Ausführungen oben S. 254 — 257 in Griechenland näher bekannt sein
musste. Endlich aber und hauptsächlich spricht gegen Griechenland die Art der
ganzen Darstellung. Es ist kaum zu glauben, dass ein Nationalgrieche in seiner
Muttersprache einen solchen Styl geschrieben haben sollte. Die Schwerfälligkeit
und Unbehülflichkeit der Darstellung ist so, dass man eher meinen sollte, das
Buch wäre aus dem Syrischen ins Griechische übersetzt, als umgekehrt. Man kann
auch nicht sagen, es sei das erst durch die syrische Uebersetzung hineingekommen;
denn es handelt sich nicht um einzelne technische Worte oder Phrasen, sondern
um die ganze Art der Auffassung und Wiedergabe der Begriffe und Sätze. Diese
muss im wesentlichen schon im griechischen Originale gewesen sein, sonst würde
die Uebersetzung gar keine eigentliche Uebersetzung gewesen sein, sondern müsste
in einer vollständigen Umarbeitung mit selbständiger Darstellung bestanden haben,
und dazu würde der, dem schon die Uebersetzung so schwer geworden ist, wohl
noch weniger fähig gewesen sein.
Alle diese Umstände weisen darauf hin , dass der Ursprung der Schrift nicht
in Griechenland, sondern in Asien zu suchen ist, und zwar gerade in Syrien, wo
auch die erste Uebersetzung entstanden ist. Dies kann auch gar nicht au^Uig
erscheinen. Denn die griechische Sprache wurde seit Alexander d. Gr. über ganz
Vorderasien verbreitet und kam dann durch die christliche Kirche besonders
bei der ganzen Geistlichkeit in allgemeine Kenntniss und Uebung. Doch aber
wurden die alten Volkssprachen, namentlich die syrische, keineswegs dadurch ver-
drängt, vielmehr blieben sie, abgesehen etwa von den Küstenländern, stets die
eigentliche Muttersprache der Völker und die griechische war für sie stets mehr
nur eine angelernte.^ Daraus würde es sich erklären lassen, dass man einerseits
ein Buch über syrisches Recht in griechischer Sprache schrieb und doch andererseits
Styl und Darstellung ein orientalisches Gepräge haben und nicht zum griechischen
Charakter zu passen scheinen. Eigentlich direct beweisen lässt sich dies letztere
Vgl. Marquardt, römische Staatsverwaltung, 1, 270.
327
freilich nicht, doch scheint es in Verbindung mit den andern Gründen, namentlich
dem vom Erbrechte, eine grosse Wahrscheinlichkeit für sich zu haben.
Weiter fragt sich nun, was für eine Art Persönlichkeit und wes Standes der
Verfasser gewesen sei, und was für einen Zweck er danach bei seinem Buche gehabt
habe? Bei einem Bechtsbuche muss man in jener Zeit zuerst an die Rechts-
lehrer denken, und wenn man den syrischen Ursprung animmt, an die Lehrer der
Rechtsschule in Berytos, wo so viel wir wissen ganz giiechisch gesprochen, ge-
lehrt und geschrieben wurde. Indessen ist es nicht wahrscheinlich, dass das Buch
dort entstanden ist. Wir wissen zwar von der Rechtsschule und den Rechtslehrem
von Berytos aus jener Zeit sehr wenig, aber doch immerhin einiges. So zunächst
das allgemeine Lob der Berytenser Rechtsschule in Justinian's Gesetze über den
Rechtsunterricht, der const. Omnem § 7, wo es heisst: „in Berytensium pulcherrima
civitate, quam et legum nutricem bene quis appellet^^; dann einzelne Bemerkungen
in den Scholien zu den Basiliken. Von diesen sind die älteren bekanntlich aus
den Schriften der Justinianischen Juristen entnommen, und diese sprechen mehr-
fach von den älteren Rechtslehrern von Berytos, d. h. denen aus der Zeit vor
Justinian bis in die Zeit vor Zeno und Leo zurück, also gerade aus der Zeit der
Entstehung unseres Rechtsbuches.* Es sind besonders fünf Namen, die oft genannt
werden: Kyrillos, Domninos, Demosthenes, Eudoxios und Patrikios. Sie
werden stets mit grossem Respecte angeführt. Die Justinianischen Juristen nennen
sie ihre 5iSaaxaXoi, bezeichnen sie als {jpoe^ euxXfioöc oder Tcepifocvou^ ixv^qfuijCi xoivov
vffi oucou(x.ivT|^ (f^^) Si5öfaxaXov, und citiren ihre Bücher und ihre Meinungen. Wir
sehen daraus, dass sie namentlich Commentare zu den alten Codices, besonders
zum Hermogenianus und Gregorianus, aber auch zum Theodosianus geschrieben haben,
doch werden auch andere Bücher von ihnen erwähnt, namentlich ein Werk von
Cyrillus Oic6{i.yiQ|ia tov Sefivftciv, i. e. comentarius definitionum. Von diesem sagt
Thaleläus^ Cyrillus habe darin alle Fälle von pacta contra legem zusammenge-
stellt, und fügt hinzu : „tov yap 5^ xohxi^ tCtXov v)7co|iw)|jiaT£^<i>v teXeioc >cai aveXXiTcöc,
xat i)^ auT^ ixovw Suvaröv -^v, ouv^^a^ev toi icspi toutöv/' Auch Interpretationen
einzelner Stellen von Papinian und Ulpian werden rühmend erwähnt \ so dass man
deutlich sieht, dass die Wissenschaft dieser Berytenser Professoren eine ähnliche
und sich eng an die alten Quellen, ins und leges, anschliessende war, wie die der
Justinianischen Juristen selber, und dass sie mit derselben wohl ziemlich auf gleicher
Höhe stand. Dann aber ist es nicht gerade wahrscheinlich, dass ein so miserables
Werk wie unser Rechtsbuch von ihnen ausgegangen wäre. Namentlich würde bei.
ihnen unzweifelhaft ein engerer Anschluss an die alten Bücher und eine speciellere
Benennung derselben stattgefunden haben. Insbesondere würden sie keinenfalls
den Cod. Theodos. ignorirt haben, auch hätten sie wohl keinenfalls ein solches
* 8. darüber Heim bach, basilicomm libri, 6, 1—2. 8—11. * Scb. 1 ad Bas. 11, 1, 67.
' Heimbacb, 1. c. p. 0, n. 12.
328
Krbrecht, wie das unseres Rechtsbuches, schreiben können, wenigstens nicht ohne
die Differenzen vom römischen Rechte stark geltend zu machen und die überein-
stimmenden Punkte besonders hervorzuheben.
Kann man hiernach den Verfasser unseres Rechtsbuches nicht unter den
Rechtslehrern von Beryt suchen, so wird man sich zu den Männern des practischen
Lebens w^enden müssen. Hier könnte man zunächst an die Richter und Advocaten
denken. Von den ei*steren wissen wir zwar so gut wir gar nichts, dagegen wird die 'Ad-
vocatio' oder die 'Advocati' von 'Syria secunda, Caesarea' (in Cappadocien an der
Gränze von Syrien) und von 'Palästina' in den Gesetzen von Justinian mehrfach in
anerkennender und rühmender Weise en^^ähnt. ^ Unter diesem könnte daher an sich
ganz wohl einer gewesen sein, der das Buch geschrieben hätte. Indessen stehen
auch hier dieselben Gründe entgegen, wie gegen die Urheberschaft der Professoren
von Beryt. Höchstens könnte man eine Stelle aus Justinian's Unterrichtsgesetze,
const. Omnem § 7, hierher ziehen, wo er sagt: „audivimus in Alexandrina civitate
et Caesariensium et in aliis quosdam imperitos homines devagare et doctrinam dis-
cipulis adulterinam tradere, quos ab hoc conamine repellimus" etc. Von einem
solchen Winkel -Advocaten oder Repetenten könnte das Buch ja wohl möglicher
Weise geschrieben sein. Indessen ist es doch auch wieder nicht wahrscheinlich,
weil solche Leute sich gewiss schon damals möglichst den Examens-Bedürfnissen
ihrer Schüler^ zu accommodiren gesucht haben und daher gewiss einiges über die
Gesetze und ihre Sammlungen aufgenommen haben würden.
Die gewöhnlichen Sphären des Lebens, aus denen die juristischen Bücher
hervorzugehen pflegen, geben danach hier keinen genügenden und befriedi-
genden Anhalt zur Erklärung der Entstehung des Werkes. Man wird daher den
Verfasser in einer ganz anderen Sphäre suchen müssen. Dieses kann nun aber
keine andere mehr sein, als die Kirche und die Geistlichkeit. Die Kirche hatte da-
mals schon eine ziemlich ausgedehnte praktische Thätigkeit in Rechtssachen. Die alte
Sitte der ersten Christen, ihre Streitigkeiten nicht an die weltlichen Richter zu
bringen, sondern durch Compromiss dem Bischöfe zur Entscheidung vorzulegen,
hatte schon durch Constantin in der sog. 'episcopalis audientia^ eine gesetzliche
Anerkennung und Ordnung gefunden, ja er war bereits so weit gegangen, sogar
jeder Partei das Recht zu geben, auch einseitig die andere Partei wider ihren
Willen vor das bischöfliche Gericht ziehen zu können. ' Dieses war nun zwar schon
von Honorius 398 wieder aufgehoben* und Valentinian III hatte im Jahre 452
» Vgl. Sehr ad er ad J. 2, 8, 2. C. 2, 7, 24 (al. 2, 8, 5): „Petitioaes virorum diser-
tissimorum fori praesidialis secundae Syriae provinciae advocatorum." 'Leo bestimmt
in C. 2, 7, 11, 2: „Juris peritos dootores iubemus iuratos depromere, esse cum, qui subrogari
(advocatis) voluerit, peritia iuris instructum" ' In den sog. Sirmondischen Constitutionen
(Haenel, novellae const, imperatorum Theodosii etc. p. 445—446) heisst es in c. 1: „Quicunque litem
babens — indicium eligit sacrosanctae legis antistitis« illico — , etiamsi alia pars refragatur, ad
episcopum dirigatur." * C. J. 1, 4, 7.
329
allgemein wiederholt: „Aliter episcopos iadices esse non patimur, nisi voluntas
iurgantium — praecedat, quoniam constat, episcopos forum legibus non habere; —
si ambo litigatores nolint vel alteruter, agant publicis legibus et iure communi."*
Dadurch war die bischöfliche Justiz allerdings wieder ganz von dem Willen der
Parteien abhängig gemacht, und sie mag daher in manchen Gegenden des Reiches
und namentlich in den grösseren Städten auf ein geringes Maass beschränkt ge-
wesen sein, allein in anderen abgelegenem, wo die Justiz der Provinzialbeamten
schwer zu erreichen war, und wo die Geistlichkeit einen grösseren und überwie-
genderen Einfluss hatte, ist der Umfang dieser compromissarischen Rechtspflege
sicher ein sehr grosser und ausgedehnter gewesen. Dies war nun aber unzweifelhaft
in besonders hohem Grade der Fall in den östlichen asiatischen Provinzen, wo ja
das religiöse Element überhaupt stets eine grössere Herrschaft ausgeübt und eine
Neigung zur Theocratic begründet hat. Es erklärt sich daraus auch die rasche
Ausbildung der vollen bischöflichen Jurisdiction bei dem Eindringen der muhammeda-
nischen Herrschaft, wie das bereits oben S. 173 — 174 von meinem Herrn Mitarbeiter
weiter ausgeführt ist.
Unter diesen Umständen hat die Annahme, dass in der Kirche und im Klerus
jener Gegenden der ganze Ursprung unseres Rechtsbuches, sowohl des griechischen
Originals als der syrischen Uebersetzungen, zu suchen sei, offenbar nicht nur einen
festen Boden der Möglichkeit, sondern auch einen nicht geringen Grad von Wahr-
scheinlichkeit. Schlechtes Griechisch wurde in jener Gegend und Zeit gewiss von
manchem Kleriker gesprochen und geschrieben, und eine allgemeine Rechtskennt-
niss war für jeden, der mit der kirchlichen Jurisdiction zu thun hatte, ganz unent-
behrlich; aber das Bedürfniss war hier ein rein practisches, die Natur und Form
der Quellen, ob sie von heidnischen Juristen oder heidnischen Kaisern stammten,
war dem strenggläubigen aber sehr ungebildeten Kleriker völlig gleichgültig; nur
die christlichen orthodoxen Könige Constantin und Theodosius und der neueste
Leo hatten fur ihn ein Interesse, den Glanz und die Grösse des alten römischen
Kaiserthums kannte er vielleicht gar nicht, jedenfalls hatte er für sie nicht den
geringsten Sinn. Schon die Vorrede zu Fr. L spricht nur von Moses, Christus
und Constantin: Moses Gesetze, sagt sie, sind älter als alle Weisen der Grie-
chen und Römer, Christus liat alle Gesetze aufgehoben, und von Constantin
fangen die neuen christlichen Gesetze an. So konnte nur ein bornirter Kleriker
schreiben, und auch wohl nur ein orientalischer. Doch aber ist die Vorrede un-
zweifelhaft alt^, da die späteren P, Ar und Arm sie lediglich wiederholen, nur in
breiterer Form. Von der hohen Anerkennung und dem grossen Respect, den alle
griechischen Kaiser vor den grossen römischen Juristen gehabt haben und ebenso
auch vor Augustus, als dem ersten der Kaiser, ist hier gar keine Spur, denn
1 Nov. Valent. III, 34, 1 pr. Vgl. Bethmann-Hollweg, der römische Civilprooess , 3,
112—116. « Vgl. oben S. 169 und S. 314 n. 2.
RÖMISCHES BbGHTSBUOH. 42
330
„die Weisen der Griechen und Römer" sind doch nur nebenbei ganz allgemein und
verächtlich genannt. Dass der Mann wirklich gar keine Kenntniss von der Ver-
gangenheit gehabt habe, ist zwar kaum glaublich, aber für die Völker jener Gegend,
die die römische Herrschaft stets nur widerwillig und schwankend duldeten, doch
am Ende nicht ganz unmöglich. Nur daraus scheint es erklärlich, dass er nie
einen Namen nennt, und auch, wie oben gezeigt ist, den Cod. Theodosianus nicht
gekannt hat. Natürlich muss man dann jeden Gedanken daran, dass der Ver-
fasser direct aus lateinischen Quellen geschöpft hätte, aufgeben und nothwendig an-
nehmen , dass er griechische Quellen, d. h. Uebersetzungen oder Bearbeitungen der
lateinischen Quellen, gehabt hat. Indessen ist dieses nach dem, was oben über die
Rechtsschule von Beryt angeführt ist, gar nicht unwahrscheinlich. Denn danach
hat dort eine juristische griechische Litteratur existirt, die Commentare zu den
Codices und den Büchern der alten Juristen und andere Arten von Schriften ent-
hielt, und die, wenn auch auf uns nichts davon gekommen ist, doch sicher in ganz
Syrien verbreitet war und namentlich bei der Kirche die Grundlage der Recht-
sprechung bildete. Aus solchen Büchern wird unser Verfasser seine Rechtskenntniss
geschöpft haben, und dann ist es gerade sehr charakteristisch, dass er die darin
wahrscheinlich noch genannten Quellen einfach weggelassen hat. Er verstand sie
niclit und sie hatten für ihn keinen Werth, da sie für ihn keine Auctorität bildeten.
Für ihn war die griechische Schrift des Berytenser christlichen Professors die un-
mittelbare Auctorität und eine viel grössere als die des alten unbekannten Heiden
Ulpianus oder Gaius. Es war etwas Aehnliches, wie dass man im Mittelalter bei
den Abschriften der Pandekten und des Codex die Inscriptionen als unnütz wegliess.
Unterstützt wird diese Annahme eines syrisch klerikalen Ursprunges unseres
Rechtsbuches durch den Inhalt desselben. Die Materien, die von allen am voll-
ständigsten darin behandelt sind, sind das Eherecht und das Erbrecht, und diese
sind bekanntlich die zwei Gegenstände, die für die Kirche stets und überall die
wichtigsten im Privatrechte gewesen sind. Dazu kommen dann die Paragraphen
über die Geistlichen, L 117. 118 und P 83® und 83^. Diese können schon ihrem
Style nach mit ihren frommen und erbaulichen Phrasen fast nur von Geistlichen
geschrieben sein, besonders die in P. Zwar wäre es nicht unmöglich, dass diese
Phrasen erst in der syrischen Uebersetzung hinzugefügt wären, wie sie ja jeden-
falls in P, Ar 49. 50 und Arm 42. 43 noch gesteigert sind; allein die Grundlagen,
und namentlich die freche Ausdehnung der klerikalen Privilegien müssen doch schon
im Urtexte gestanden haben.
Fragt man schliesslich noch nach dem Zwecke, den der Verfasser bei seiner
Arbeit gehabt haben kann, so lässt sich dieser allerdings verschieden denken. Das
Buch konnte zum Gebrauch bei der Rechtspflege selber für den Bischof oder die
sonst dabei betheiligten bestimmt sein, es konnte aber auch zur Belehrung für die
Geistlichen oder selbst für das Volk dienen sollen. Die populäre Art der Dar-
stellung könnte auf die letzteren schliessen lassen, indessen wird man sich die
331
Rechtsweisheit der Bischöfe auch nicht so gross denken dürfen, dass nicht eine
solche Art der Darstellung auch für sie vielleicht eine ganz angemessene und pas-
sende hätte sein können. Mehr oder weniger waren wohl beide Zwecke vereinigt,
keinenfalls lässt sich für die Beurtheilung des Buches ein Resultat von Wichtigkeit
daraus entnehmen.
B.
JURISTISCHE BEDEUTUNG DES WERKES.
Es ist nunmehr noch die Bedeutung zu beleuchten, die das Werk für uns
und für die heutige Rechtswissenschaft hat. Dabei ist zunächst allerdings ausser
Zweifel, dass man von einem Vergleiche mit anderen neueren Funden des juristi-
schen Alterthums, wie Gaius, den Vaticanischen Fragmenten u. a. abstrahiren muss,
schon aus dem einzigen Grunde, weil wir hier nirgend eine reine Quelle haben,
sondern nur einen zwei- und dreifach vermittelten Absud von unberufener und unge-
schickter Hand. Die Unklarheit der Gedanken, die Unsicherheit des Ausdruckes,
die populäre Abstumpfung aller juristischen Schärfe, Uebertragung in eine ganz
andere Denk- und Anschauungsweise ziehen den Werth der Schrift auf einen ziem-
lich niedrigen Grad herunter, ja man fühlt sich oft geneigt, dem Ganzen alle
und jede Zuverlässigkeit und Beweiskraft vollständig abzusprechen.
Allein so weit darf man doch nicht gehen. Wir haben darin jedenfalls ein
Werk, was unverkennbar und unzweifelhaft mittelbar aus wirklichen römischen
Quellen hervorgegangen ist, und was bei gehöriger Würdigung seiner ganzen Anlage
und Natur vielfach die Möglichkeit gibt, wenigstens gewisse Resultate mit voller
Sicherheit daraus entnehmen zu können.
Abgesehen davon ist es aber ein Werk, was für den ganzen Orient von Ar-
menien bis nach Aegypten von einer ganz eminenten practischen Wichtigkeit
gewesen ist. Das zeigen die verschiedenen Handschriften und Versionen des
Buches und seine Benutzung noch in den sjTischen und arabischen Schriften des
13. und selbst 14. Jahrhunderts. Die näheren Nachweisungen darüber sind von
meinem Herrn Mitarbeiter oben S. 173 ff. gegeben. Wir sehen daraus, dass unser
Rechtsbuch der ganzen Justinianischen Gesetzgebung, auch den Pandekten und dem
Codex, einen unüberwindlichen W^iderstand entgegen gesetzt hat. Es klingt fast
unglaublich und ist doch unzweifelhaft richtig, dass unser miserables Buch wenn
nicht das Eindringen doch jedenfalls die Fortdauer der Justinianischen Gesetzge-
bung für jene Gegenden vollständig vernichtet hat. Wenn das Werk um das
Jahr 476 gescllrieben ist, so waren bis zur Publication der Pandekten im Jahre 533
etwas über 50 Jahre vergangen. In dieser Zeit schon muss es sich im practischen
Gebrauche fest eingebürgert haben, sonst hätte es durch Justinian's Gesetze voU-
'ständig erdrückt werden müssen.
Eine Spur des Kampfes gegen Justinian zeigen vielleicht die beiden schon
42*
oben enräbnten Erlaeec von Justioiaii an die Armenier, das Ed. 3 vom Jahre 535
imd Nov. 21 vom Jahre 536, worin er die in Armenieii ebenso wie in unserem
Rechtsbuche stattfindende AusschliessuDg der Weiber vom Erbrechte verbietet, und
ausdrücklich befiehlt, dass man die von ihm in den Institutionen, Pandekten und
Codex aufgestellten Grundsätze anwenden solle. Allerdings wissen wir nicht, ob
unter Rechtsbuch damals auch in Armenien schon verbreitet war, aHein jedenfalls
war die ÄusschliesBung der Weiber nach unserem Rechtebuche, wie oben gezeigt
ist, auch in Syrien altes üewohnheitsrecht und hat sich hier wohl gerade durch
unäer Rechtsbuch auch später erhalten. Unterschiede waren freilich jedenfalls
zwischen Armenien und Syrien; denn Justinian führt in dem Gesetze noch andere
armenische Sitten an, die unserem Bechtsbuche nicht entsprechen, nämlich dasa
die Weiber ohne dos heiratheten und von ihren Männern gekauft würden. Dies
war nicht syrisch, hier wurde im Gegentheil, wie L 35. 36 zeigt, die dos für noth-
wendig zur Ehe erklärt.
Natürlich hat Justinian seine Gesetzbücher für Syrien nicht weniger pubHcirt,
als für Armenien und überhaupt fiir alle Provinzen des Iteicbes, und sie haben daher
zunächst jedenfalls volle gesetzliche Geltung daselbst erlangt. Denn dass Justinian
mit seiner Gesetzgebung noch alle jene Länder vollständig beherrschte, zeigen die
mehrfachen Specialgesetze, die er dorthin erlassen hat, so drei für Armenien", zwei
für Mesopotamien ^ eins fur Arabien', zwei für Aegjpten.* Wenn daher in der
späteren Zeit unser Rechtsbuch fortwährend noch in Abschiiften und Uebersetzungeu
verbreitet wurde, und bei den spateren dortigen Schriftstellern nie ein Wort von
Justinian's Institutionen, Pandekten und Codex zu finden ist, sondern unter deu
Gesetzen der Romer und der Kaiser immer nur unser Rechtsbuch verstanden wird,
so zeigt sich darin, dass Justinian's Gesetze dort sich nicht erhalten haben, dass
mau das ältere Rechtsbuch festhielt, den Justinianischen Gesetzen vorzog, und so
diese allmählig wieder verschwinden Hess.
Die Thatsache ist an sich sehr auffallend , weil das Recbtsbuch gar zu dürftig
zu sein scheint, um als einzige Quelle des Rechts dienen zu können. Indessen
fehlt es doch nicht an Gründen zur Erklärung. Man darf sich eben das Bedürf-
nis!? uaßh einem Gesetzbuche in jenen weniger cultivitten Ländern nicht so gross
denken, als in den Hauptländern des römischen Reichs. Im Gegentheil waren
Pandekten und Codex auch in den griechischen Uebersetzungeu für jene Gegenden
viel zu gross, schwcrfäüig und unverständlich. Selbst die Institutionen mussten in
vielen Beziehungen als schwierig und mit unpractischen Dingen überladen erscheinen,
während sie in anderen, namentlich dem ehelichen Güterrechte, nicht speciell ge-
nug waren und im Ei-brechte ein anderes als das hergebrachte nationale System
enthielten. Das Rechtsbuch war insofern vielfach brauchbarer, und was fehlte
konnte man nach Gewohnheit und Lebenssitte und freiem Ermessen ergänzen.
. 21. 31. Ed. 3. = Suv. 154. Cousl. JiiBÜui 3. ' Nov. 102. ' Ed. II, 13.
333
Vielleicht war gerade die Beschränktheit des Inhalts der kirchlichen Justiz ganz
angenehm, weil sie ihr freiere Hand gab, das Recht nach ihren Interessen so wie
inach den Bedürfnissen des Volkes und der verschiedenen Zeiten und Zustände zu
gestalten. Denn dass man allmählig an den Bestimmungen des Rechtsbuches sehr
vieles änderte und neues hinzufügte, zeigen die Schriften von Ebed-Jesu und
Bar-Hebräus sehr deutlich. Der ganze Zustand würde sich bei einer allgemeinen
und Constanten Rechtspflege durch weltliche Beamte sicher ganz anders gestaltet
haben, allein die kirchliche Justiz hatte eben in jenen Ländern, wie schon oben
bemerkt, stets einen grösseren Umfang und blieb bei dem Eindringen der mu-
hammedanischen Herrschaft überhaupt die einzige christliche und nationale, yne
oben S. 173 — 175 nachgewiesen ist. Dazu kam die kirchliche Spaltung zwischen
dem Orient und Byzanz, die durch die Sectenbildung, namentlich der Monophy-
siten und Nestorianer, im 5. und G. Jahrhunderte eintrat. Daraus erklärt sich
namentlich, dass auch die kirchlichen Gesetze Justinian's, durch die doch die Kirche
sonst so sehr begünstigt wurde, in jenen Ländern sich nicht erhalten haben, weder
in den Originalen noch in den verschiedenen Sammlungen und Auszügen, die in
Griechenland davon gemacht wurden \ und eben so wenig in den orientalischen,
syrischen und arabischen, kirchenrechtlichen Sammlungen. ^ Dass unter diesen Um-
ständen unser Rechtsbuch, nachdem es einmal die Gefahr der Justinianischen Ge-
setzgebung überstanden hatte, sich im 7. Jahrhunderte unter der muhammedanischen
Herrschaft vollständig in Geltung erhielt, war ganz natürlich.
Die weiteren Schicksale des Buches in jenen Ländern, namentlich seine Be-
nutzung von den späteren dortigen Schriftstellern s. oben S. 175 ff. Ein genaueres
Eingehen auf die innere weitere Geschichte der in ihm enthaltenen Grundsätze,
namentlich die späteren Veränderungen in seinem Erbrechte, die sich aus den
oben genannten Schriften von Ebed-Jesu und Bar-Hebräus wohl darstellen Hessen,
wäre wenig lohnend, und wird daher hier ganz unterlassen.
Der überraschende Aufschluss, den uns das Werk nach dieser Ausführung
für die Fortdauer des römischen Rechts in den orientalischen Ländern verschafft,
würde nun aber, so sehr auch die historischen Interessen dadurch berührt werden,
doch die mühsame genauere Bearbeitung des Buches nicht genügend belohnen. Es
fragt sich daher, ob nicht noch ein anderer werthvoUerer Gewinn für uns aus
demselben zu ziehen ist. Die Hauptfrage für uns muss immer die sein, ob unsere
Kenntniss des römischen Rechts selber dadurch erweitert vnrd. Dieses lässt sich
nun aber mit voller Entschiedenheit behaupten, und zwar für eine ganze Reihe
wichtiger und interessanter Fragen. Allerdings kann man hier nicht so wie bei
Gaius und den vaticanischen Fragmenten einfach mit voller Hand schöpfen, man
kann vielmehr bei der eigenthümlichen Beschi^enheit des Buches immer nur mit
^ Biener, Geschichte der Novellen Justinian's, S. 157. 218. ^ Vgl. darüber Bickell,
Geschichte des Kirchenrechts. 1, 144—147. 199—211.
334
vorsichtiger Prüfung des Inhaltes und der Form der Darstellung und genauer Ver-
gleichung und Abwägung des hier Gegebenen mit dem schon sonst Bekannten zu
irgend welchen einigermaassen sicheren Resultaten gelangen. Indessen lassen sich«
diese doch, wie hofifentlich der obige Commentar zeigt, wirklich vielfach daraus
gewinnen. Eben darum kann man aber auch diese Resultate nicht so einfach
massenweis hier zusammenstellen, vielmehr muss dafür auf das Werk selber und
den Commentar verwiesen werden. Allerdings wäre eine systematische Darstellung
der Resultate in manchen Beziehungen bequemer, allein bei den vielen längst be-
kannten Sätzen des Rechtsbuches würde eine vollständige systematische Zusammen-
stellung seines Inhalts einerseits von geringerer!^ Interesse sein, andererseits durch
die vielen Detailuntersuchungen einzelner specieller Punkte beständig zerrissen
werden und eine ganz unförmliche Gestalt bekommen. Die Hauptsache ist die
genauere selbständige Prüfung und Erklärung jedes einzelnen Paragraphen für sich,
damit dadurch für die weitere Benutzung des Werkes in der Wissenschaft eine
feste Grundlage gegeben werde, an die sich weitere Untersuchungen anknüpfen
lassen. Zur systematischen Orientirung über den gesammten Inhalt und zur Auf-
findung der Einzelheiten wird ein systematisches Inhaltsverzeichniss am Schlüsse
des Werkes genügen. Hier sollen daher nur einzelne Hauptpunkte hervorgehoben
werden.
Zunächst der Inhalt im allgemeinen. Dieser ist den Gegenständen nach sehr
umfassend. Es ist keineswegs blos ein Buch über Privatrecht, sondern daneben
sind auch Strafrecht und Strafprocess und Civilprocess mit aufgenommen, ja in
§ 121 sind auch die Katastermaasse für die Veranlagung der Grundsteuer aufge-
führt, in § 120 ein Stück Bauordnung, in § 117 die Heilighaltung des Sonntages
und die Privilegien der Kirchen und der Kleriker. Indessen ist doch das Privat-
recht weitaus das überwiegende. Vom Strafrechte werden nur Diebstahl, Geschlechts-
vergehen und Tödtung berührt, und alle dürftig und unvollständig, vom Straf-
processe nur das Anklagerecht, vom Civilprocesse das sog. Denuntiationsverfahren,
die Vertretung im Processe, der Zeugenbeweis. Auch das Privatrecht ist sehr
ungleich behandelt. Zwar sind alle Haupttheile berücksichtigt, aber über keinen
ist eine vollständige zusammenhängende Ausführung gegeben, sondern überall nur
einzelne abgerissene Sätze. Dabei gehen manche Punkte bis ins kleinste und
feinste Detail, während andere wichtige Hauptsachen gar nicht berührt sind. Am
vollständigsten sind Ehe, väterliche Gewalt, Vormundschaft und Erbrecht behandelt;
ganz dürftig das Sachenrecht; vom Eigenthume kommt weiter nichts als Erwerb
bei Verträgen und Tradition, Miteigenthum an Häusern, und die praescriptio longi
temporis; von Servituten ist nur der Niessbrauch gelegentlich berührt; vom Pfand-
rechte sind der Verkauf, die Antiobrese und die Generalhypothek besprochen;
reichlicher ist das Sklavenrecht bedacht, besonders die Freilassung; beim Obli-
gationenrechte sind zwar die wichtigsten Verträge meistens berührt, aber inuner
nur in einzelnen Beziehungen, am meisten noch Kauf, Darlehn und Schenkung, der
335
erstere aber z. B. nur in Betreff der Arrha, der Redhibition und des Kaufes
für andere.
Schon aus dieser Uebersicht sieht man, wie unvollständig das ganze ist, und
dabei ist auch nicht eine Spur zu entdecken von einem Princip, nach welchem die
geringere oder umfassendere Aufnahme vorgenommen wäre, vielmehr scheint die
reine Zufälligkeit dabei entschieden zu haben ; nur kann man sagen, dass das Ehe-
recht und Erbrecht in so überwiegend weitem Umfange aufgenommen sind, dass
man annehmen muss, dass sie beide, wie auch schon oben S. 330 hervorge-
hoben ist, eine ganz besondere practische Wichtigkeit für den Verfasser gehabt
haben müssen.
Die vollständige Zufälligkeit scheint sich nun auch in der Ordnung, oder
vielmehr in der absoluten Unordnung, in der das Ganze zusammengestellt ist, aus-
zusprechen. Alles geht wild und bunt durcheinander, von System ist keine Spur.
Wenn ein Paragraph über das Intestaterbrecht den Anfang macht, so ist dies auch
nur zufällig, denn keineswegs steht das ganze Intestaterbrecht da vollständig bei-
sammen, sondern erst viel später kommen mehrere sehr wesentliche Theile desselben.
Eben so zufällig ist, dass ein Paragraph über das Depositum den Schluss macht.
Eine Uebersicht gibt unten das zweite Register am Schlüsse des Buches. Die andern
Texte haben die Ordnung von L zwar geändert, aber nur eine andere Unordnung
an die Stelle gesetzt, so dass es nicht der Mühe lohnt, eine Yergleichung zwischen
beiden anzustellen. Eine solche Unordnung ist nun zwar im allgemeinen nichts dem
Alterthum Fremdartiges. Denn die Ordnung z. B. |in der Lex Ursonensis ist um
gar nichts besser, und in der Lex Julia municipalis sind zwar immer einige zu-
sammen gehörende Capitel zusammengestellt, aber im übrigen ist die Ordnung auch
so bunt, dass man sie ja früher oft gar nicht als ein zusammengehöriges Gesetz
hat anerkennen wollen. Indessen war doch in der Zeit der Entstehung unseres
Rechtsbuches der systematische Sinn etwas weiter entwickelt, wie man daraus sieht,
dass bereits in den Codices Hermog., Gregor, und Theodos. eine bestimmte Ord-
nung mit Rubriken angenommen ist, und eben so in der CoUatio und den vatica-
nischen Fragmenten. In so fern ist die absolute Unordnung in unserem Rechts-
buche immerhin sehr auffällig und deutet theils auf den geringen Bildungsgrad des
Verfassers, theils darauf, dass er kein bestimmtes einzelnes Werk excerpirt, sondern
aus verschiedenen bunt zusammen compilirt hat.
Geht man auf den Inhalt im einzelnen ein, so kann zunächst darüber nicht
der mindeste Zweifel sein, dass in dem Buche eigentlich nur das damalige wirk-
liche, d. h. geltende, römische Recht dargestellt werden sollte. Die einzige princi-
pielle Ausnahme davon bildete das Intestaterbrecht der Verwandten, was, wie oben
S. 303—316 gezeigt ist, eine wesentlich andere nicht römische Gestaltung hat. Im
übrigen will der Verfasser nur das römische Recht seiner Gegend und Zeit dar-
stellen. Allerdings finden sich eine Menge Abweichungen von unseren bisherigen
Quellen des römischen Rechts: und es sind das gerade die interessantesten und
336
wichtigsten Stellen für uns. Indessen sind die Gründe dabei sehr verschieden.
Eine Hervorhebung der Hauptgründe dafür wird am einfachsten das allgemeine
Verhältniss des Rechtsbuches zu unseren bisherigen römischen Rechtsquellen klar
legen. Es sind folgende:
1. Ungenauigkeit, Auslassungen oder Missverständnisse des Verfassers. Dieser
sind sehr viele, sie sind so häufig, dass fast in jedem Paragraphen irgend eine Un-
genauigkeit sich findet, eine besondere Aufzählung daher kaum möglich ist und
jedenfalls ohne allen Nutzen sein würde.
2. Particuläre, provinciale oder locale Rechtsbildungen oder Gewohnheiten,
die der Verfasser aus seiner Heimath beibringt oder wenigstens zu bringen scheint ;
denn ausdrücklich allerdings spricht er nur an zwei Stellen von particulärer Ver-
schiedenheit des Rechts, nämlich in L 93 in Betreff der Eingehung der Ehe mit
oder ohne Schrift und dos, und in P 40 in Betreff des Betrages von dos und do-
natio ante nuptias. In anderen Fällen ist aber die Annahme particulärer Rechts-
sätze mit Sicherheit oder wenigstens mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit be-
gründet. Dahin gehören, abgesehen vom Intestaterbrechte, die häufige Forderung
oder Voraussetzung der Schrift bei Verträgen, wie oben zu § 38 S. 205 näher nach-
gewiesen ist, insbesondere die Nothwendigkeit der Schrift für Ehe, § 93 (S. 268),
ferner die speciellen Bestimmungen über die Eröffnung der Testamente, 94. 95, die
Verbrüderung, 86, die völlige Ausgleichung von tutela und cura, 5 (S. 184), das
Honorar der Vormünder, 8, das Notherbrecht der Kinder, 9, die Erbeinsetzung
der unehelichen Kinder, 35. 36 (S. 269), die Zahlung der Geräthe beim Begräb-
nisse, P 39, die Blutrache, P 79, das Pfandrecht bei Waisen ohne Vormund, P 78,
die 10 Monate der Wittwentrauer, L 16. 61, die Bestimmung über die Kleider und
den Schmuck der Frau, P 55, die Theilung der Dotalfrüchte, L 105, die Behand-
lung des Zeugenbeweises, 106, u. a. m.
Manche von diesen Fällen lassen vielleicht eine andere Erklärung zu. Je-
denfalls sieht man indessen, dass die grosse Rechtseinheit des römischen Reiches
doch selbst noch im 5. Jahrhunderte allerlei particuläre Verschiedenheiten im Rechte
zuliess, und mehr als man sich in der Regel denkt. Manche der hier vorkommen-
den sind zwar unbedeutend und auf kleine Verhältnisse und Fragen beschränkt,
einzelne, wie die beim Erbrechte und der Ehe, sind dagegen auch von tiefer und
weitgreifender Bedeutung.
Doch wird man allerdings vielleicht annehmen dürfen, dass gerade in der
Provinz unseres Rechtsbuches, da sie an der äussersten und stets unsicheren Gränze
des Reiches lag, das allgemeine römische Recht nicht so fest und gleichmässig
durchdrang, als in anderen mehr centralen Ländern.
3. Ansichten, die zwar von den bei Justinian recipirten abweichen, aber doch
auf römischem Boden stehen, wie bei der Arrha in § 38. 51, Schenkungen unter
Ehegatten, 14, bei den Dotalfrüchten, 106, u. a. m.
4. In vielen Stellen sind Rechtssätze angeführt, die zwar in unseren bis-
337
herigen Rechtsquellen nicht stehen, die aber doch nur unzweifelhaft Consequenzen
bekannter Rechtsgrundsätze oder genauere Bestimmungen derselben enthalten, so
z. B. bei L 99. 122, P. 33. 62^ 81. 82.
5. Bei manchen Stellen besteht die Eigenthümlichkeit nur darin, dass sie
Sätze enthalten, die zwar dem älteren römischen Rechte fremd waren, zu denen
aber die spätere Entwickelung hinführte, und die daher durch Justinian ihre wenn
auch modificirte Bestätigung erhielten, so namentlich die Bestimmungen über die
Emancipationen und Adoptionen in § 3. 52.
6. Die wichtigsten und interessantesten Stellen sind natürlich die, in denen
wir geradezu neue Aufschlüsse und Belehrungen über einzelne Theile und Fragen
des römischen Rechts bekommen. Solcher Stellen sind eine ziemliche Menge, doch
ist gerade bei ihnen eine genauere Feststellung des Inhaltes, Vergleichung mit
dem schon bekannten Rechte und Entwickelung der Consequenzen daraus ganz be-
sonders nöthig und unentbehrlich, und deshalb kann hier nur auf die wichtigsten
kurz aufmerksam gemacht werden, die ganze specielle Ausführung über die ein-
•
zelnen Punkte muss oben aus dem Commentar entnommen werden. Es gehören
dahin die Paragraphen 39 und 113 über die simplaria venditio, 38 und 51 über
die Arrha, 91 über den Kuss bei Verlöbnissen, 29. 92 und P 40 über die dos und
donatio ante nuptias, 29. 93. 35. 36 über die Eingehung der Ehe , 12 und 84 über
die in iure cessio hereditatis, 86 über die Verbrüderung, 45 über das testamentum
posterius imperfectum, 121 über die Steuermaasse, 21 über die manumissio in ec-
clesia, 54 über die Legate an Kinder in väterlicher Gewalt, u. a. m.
Natürlich ist mit den hier gegebenen Ausführungen das Gebiet der Auf-
klärungen, die sich aus dem Rechtsbuche entnehmen lassen, nicht abgeschlossen,
vielmehr werden hoffentlich neue Untersuchungen auch noch neue Resultate zu
Tage fordern.
Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass die geistesarme Anlage des ganzen
Werkes, so wie die Weglassung fast jedes Namens, auch die nachtheilige Folge
nach sich gezogen hat, dass jeder Nebengewinn aus dem Buche neben dem juristi-
schen Inhalte, also für Geographie, Verfassung, Geschichte von Syrien, fast voll-
ständig abgeschnitten ist. Von der Verfassung namentlich erfahren wir weiter gar
nichts, als was sich aus dem Gebrauche einzelner griechischer Amtsbezeichnungen
folgern lässt, nämlich: IxStxoc, 45, 94, T^yejiov, 52. 75, orpanrjYoc, 8, apxe'-ox^? 94,
TcepioSeurv]^, 21, olx6vo|jio^, 95. Diese Begriffe sind aber sämmtlich altbekannte,
und auch die Art ihrer Anwendung ist so, dass sich nichts Neues von Wichtigkeit
daraus entnehmen lässt. Kleinere Einzelheiten sind in dem Commentar zu den be-
treffenden Paragraphen bemerkt.
BöHlSOHBfl BbCHTSBUOH
43
REGISTER
I.
SYSTEMATISCHES INHALTSVERZEICHNISSE
I. PERSONENRECHT.
A. SKLAVEREI.
1. Entetehung.
a. Durch Selbstverkauf, bei Männern, 73, bei
Weibern, 74.
b. ex SC. Claudiano. 48.
2. Wirkung.
a. Unfähigkeit zur Prooessfühning , 41, zur
Ehe mit Freien. P 33.
b. Erwerb für den Herrn. 53.
c. Bevollmächtigung durch den Herrn. 30.
3. Aufhebung.
a. Manumissio coram testibus und in ecolesia. 21.
b. Manumissio testamento, 33, Beschränkungen
durch die Lex Fufia Caninia. 4.
c. Manumissio durch Ernennung zum Vor-
munde der Kinder. 34.
d. Freilassung unter Bedingung. P 30.
e. Widerruf der Freilassung. 23.
B. INFAMIE.
1. Gründe, 9, bei Frauen, 16. 61.
2. Wirkungen. 17.
II. SACHENRECHT.
1. Miteigenthum an Häusern. 98.
2. Praeecriptio longi temporis. 66. Verjährung
von 30 Jahren. 107.
3. Ni essbrauch. 69.
4. Wasserleitungsrecht. 107.
5. Pfandrecht.
a. Pfandverkauf. 100. 124.
b. Antichrese. 99. P 78.
c. Generalhypothek. 112.
d. Auspfändung. 97.
e. Verbot des Pfandkaufes fur den Gläu-
biger. 64.
III. VERTRÄGE.
1. Kauf.
a. Rücktritt des Käufers. 38.
b. Verlust der Arrha beim Rücktritt einer
Partei. 38. 51.
c. Kauf in fremdem Namen. 64. 43.
d. Ausschluss der Redhibition bei dizkri tan)
(simplaria venditio). 39. 114.
e. Redhibition von Sklaven wegen Dämons.
39. 114.
2. Darlehn, ohne Pfand, 97, mit Pfand, 100. 112,
im Concurse, 111, ohne Schein, 124,
auf Frist, 125, von Getreide, P 82
mit Societät, P 82.
3. Mandat, vom Herrn an den Sklaven, 80, von
der Frau an den Mann, 31, 67, vom
Vater an den Sohn, 31.
4. Societät, Verbrüderung. 86.
5. Depositum. 127.
6. Schenkung.
339
a. Form und Widerruf. 22.
b. Perfection. 24.
c. Schenkung mit Vorbehalt des Niess-
brauchs. 69.
7. Vergleich. 47. 85.
8. Bürgschaft.
a. Intercession der Frauen und Ehefrauen, 67,
Aufnahme von Darlehn mit dem Ehe-
manne. 55. 56.
b. Credit-Mandat. 101.
9. Innominat Contracte von Aerzten, Advocaten,
Huren. 122.
IV. EHE.
1. Eheverbot.
a. wegen Verwandtschaft. 103. 109.
b. Trauerjahr der Witt we. 16. 61.
2. Verlöbniss.
a Eingehung. Zustimmung der Mutter und
des Vormundes bei Mädchen. 88.
b. Auflösung durch Tod des Bräutigams, 91,
durch Rücktritt eines Theiles. P 46*.
3. Abschluss der Ehe.
a. Schrift und dos. 93.
b. Ehe ohne dos. 35. 36.
4. Recht der Ehegatten.
a. Schenkungen unter Ehegatten. 14.
b. Kauf für die Frau. 43.
c. Paraphema, Verwaltung durch den Mann. 31.
d. Gemeinsame Obligationen. 55. 56.
e. Jus liberorum der Frau. 10.
5. Ehescheidung. Scheidtingsgründe. P. 64. 65.
Entlassung der Frau vom Manne , 1 14.
115. P. 62»».
6. Dos und donatio ante nuptias.
a. Bestellung durch Schrift, Betrag beider.
P 40.
b. Einforderung. Exceptio non numeratae
dotis. 126.
c. Vermehrung während der Ehe. 13.
d. Rückgabe nach Auflösung der Ehe. Ver-
pflichtung, 29. 92. P 38. Gegenstände
und Früchte derselben, 105. 123, Ver-
fügungsreoht der Frau. 18. 20.
V. VÄTERLICHE GEWALT.
1. Entstehung.
a. bei Enkeln. 40. 44. 87.
b. Adoption und Arrogation. 52.
2. Wirkung.
a. Vermögensunfähigkeit der Kinder und Er-
werb für den Vater, P 81, Ausnahmen
bei bona matema, P 81, bei Legaten
von Fremden, 54.
b. Vollmacht an Kinder. 31.
c. Haftung des Vaters für die Schulden der
Kinder. 59. P 79.
d. Klage des Vaters gegen Dritte. P 80.
3. Aufhebung.
a. Emancipation. 3. 40. 42. 72.
b. Verstossung. 58.
c. Befreiung der Geistlichen. 118.
VI. VORMUNDSCHAFT.
1. Noth wendigkeit bis 25 Jahre. 5.
2. Delationsgründe.
a. Tutela legitima,
a. Der Agnaten, 7.
ß. Des cognatischen Grossvaters. 6.
Y- Der Mutter. 8.
b. Tut. testamentaria. 6. 7. 34. 90.
c. Tut. dativa. 8.
3. Excusationes,
a. voluntariae. 32. 116.
b. necessariae. 11.
4. Verwaltung.
a. Inventar. 7.
b. Caution. 6. 7. 8.
c. Veräusserungen. 19.
d. Honorar der Vormünder. 8.
5. Forderungen gegen Kinder ohne Vormund.
P 78.
VII. ERBRECHT,
A. TESTAMENT.
1. Testamenti factio activa.
a. Unmündige. 5.
b. Hauskinder. 2. 18.
2. Testamenti factio passiva.
a. Ehefrau (capacitas). 63.
b. Uneheliche Kinder. 35.
c. Sklaven. 33.
c. Freigelassene. 26.
g. Fremde Hauskinder. 54.
e. SC. Libonianum. 28.
3. Aufhebung der Testamente. 45.
4. Eröffnung der Testamente. 94—95.
5. Legate. Lex Falcidia. 27. 46.
B. INTESTATERBRECHT.
1. Fähigkeit,
a. Uneheliche Kinder. 36.
43*
340
b. Inocßtuosi. 108. 109.
c. Emancipirte leibliche Kinder. 3.
d. Emancipirte Adoptivkinder. 72.
e. Kinder von einer Sklavin. P 33.
2. Reihenfolge. 1. 37. 102—104.
C. NOTHERBRECHT.
1. Pflichttheil. 1. 9.
2. Verjährung der querela inofficiosi. 57.
D. ERWERB DER ERBSCHAFT.
1. Antretung und Ausschlagung. 12. 84.
2. In iure cessio der Erbschaft. 12. 84.
3. Haftung der Erben für die Schulden, 83, für
die Begräbnisskosten, P. 39.
4. Erbtheilung. 70. 89.
VIII. CIVILPROCESS.
1. Denuntiationsprocess. 75. 76.
2. Pluß petitio tempore. 125.
3. 30jäbrige Vei^jährung. 107.
4. Vertretung im Processe. 11. 41. 67.
5. Zeugen, Fähigkeit und Alter. 106.
6. Schulden im Concurse. 111.
IX. STRAFRECHT.
1. Diebstahl.
a. Nächtlicher und bewaffneter. 77.
b. Mit Einbruch. 81.
c. Diebshehler. 79.
d. Abigeat. 80.
e. Aneignung fremderSklavenundcoloxiL49^.
2. Selbsthülfe. 97.
3. Privatrache. 60. P 74. 75.
4. Entführung und Sodomie. 62. 78.
5. Gewaltthätigkeit. P 75.
X. STRAFPROCESS.
1. Anklagerecht. 15. 25. 68.
2. Tergiversatio und calumnia. 71. P 75.
XI. STAATSRECHT.
1. Grundsteuer. 64. 121.
2. Steuerfreiheit der Aerzte und Lehrer. 116.
3. Bauordnung. 120.
4. Längenmaasse. 119.
5. Verbot für die Statthalter der Provinzen in
ihnen etwas kaufen. 65.
XII. KIRCHENRECHT.
1. Sonntagsfeier. 117.
2. Privilegien der Geistlichen, 117. 118. P 88^.
II.
SYNOPTISCHE ZUSAMMENSTELLUNG
DER
PARAGRAPHEN DER VIER HANDSCHRIFTEN.
A. ZüSAMMENSTESLLÜNa VON L MIT DEN ANDEREN.
L P
1. Intestaterbreolit 1
2. Testir- und Yermögensunfaliigkeit der Hauskinder 2
3. Form und Wirkung der Emancipation 23
4. Beschränkung der testamentarischen Freilassungen 24*
5. Testimnfahigkeit der Unmündigen 3*
6. Vormundschaft des cognatischen Grossvaters 3^
7. Vormundschaft durch Testament und durch Agnation 3*^
8. Vormundschaft der Mutter 3**
9. Pflichttheilsrecht der Kinder 4
10. Jus liberorum der Frauen '. 51
11. Unföhigkeit der Soldaten und Beamten zu Vormundschaft und
Procuratur —
12. Antritt, Ausschlagung und XJebertragung von Erbschaften 5
13. Vermehrung der dos während der Ehe 52
14. Schenkungen unter Ehegatten 53
15. Anklagerecht des Ehemanns gegen seine Frau 54
16. Traueijahr der Wittwe 55
17. Wirkungen der Infamie 56
18. Testirunföhigkeit der Kinder in väterlicher Gewalt 57*
19. Veräusserung von Mündelgütem 6
20. Verfogungsrecht der Frau über die dos 57**
21. Form der Freilassung von Sklaven 24^. 84
22. Widerruf von Schenkungen 7
28. Widerruf von Freilassungen 25
24. Perfection der Schenkungen 8
25. Fähigkeit zu Criminalanklagen 57®
26. Legat an Freigelassene 26
27. Quarta Falcidia 9
28. Legat an den Testamentsschreiber 10
Ar
Arm
1
1. 2
1
3
21
15
22
16
2
4
3
5
3
5
3
5
4. 5
6
62
—
91
91
6
7
63
63
64
64
65
65
66
66
67
68
68
69
7
—
69
70
23.24.43
17. 18
8
—
25
19
9
—
70
71
26
20
10
11
11
_
342
L P
29. Vererbung der do» 57**
30. Bevollmächtigung von Sklaven 11
31. Vollmacht von der Frau an ihren Mann, und vom Vater an seinen
Sohn 57
32. Excusation von Vormundschaft wegen Kinder 12
33. Testamentarische Freilassung und Erbeinsetzung von Sklaven... 13
34. Testamentarische Freilassung und Vormundsernennung von Sklaven 14
35. Erbeinsetzung von unehelichen Kindern . /. . 15
36. Erbeinsetzung und Intestaterbrecht der unehelichen Kinder 16
37. Intestaterbrecht der Verwandten .17
3H. Rücktritt des Käufers vom Kaufe 18
39. Redhibition von gekauften Sklaven 19. 20
40. Freiheit der Kinder der Emancipirten vom Grossvater 68
41. Unfähigkeit der Sklaven zu Processfiihrung 27
42. Emancipation von Kindern und Enkeln 68
43. Kauf vom Manne für seine Frau 49. 48
44. Unterschied der agnatischen und cognatischen Enkel 69
45. Testamentum posterius imperfectum 70
46. Berechnung der Quarta Falcidia —
47. Wirkung beschworener Vergleiche 71
48. Sklaverei an Frauen ex SC. Glaudiano 58. 59
49. Aufnahme fremder Sklaven 28
50. Aufnahme fremder coloni 28
51. Rücktritt von Kauf mit Arrha 21
52. An'ogation und Adoption —
53. Gültigkeit der Verträge der Sklaven 22
54. Legate an fremde Hauskinder —
55. Intercession von Ehefrauen für ihren Mann —
56. Verpfändung von Sachen der Frau für ihren Mann . —
57. Verjährung der querela inofficiosi —
58. Verstossung und Emancipation der Kinder 72
59. Haftung des Vaters für Schulden der Kinder 73
60. Tödtung eines Räubers ^ ... . — ...
61. Trauerjahr der Wittwe 78
62. Entführung von Jungfrauen oder Wittwen 50
63. Capacitas der Ehefrauen » » 60*
64. Kaut' in fremdem Namen —
65. Verbot der Käufe des praeses provinciae in der Provinz —
66. Praescriptio longi temporis .• • 77
67. Hüri^schaft und Mandat der Frauen —
68. Anklage des Vaters gegen seine Kinder —
69. Schenkung mit Vorbehalt des Niessbrauches —
70. Erbtheilung ohne Schrift —
71. Bürgenstellung bei Criminalanklagen. Strafe der calumnia —
72. Emancipation von Adoptivkindern —
73. Öeibstverkauf in Sklaverei pretii participandi causa 31
74. Dasselbe bei Weibern 32
75. Denuntiationsprocess » —
76. Denuntiationsproce&s 76**
77. Todesstrafe für Diebstahl i . . • —
Ar
Arm
71
72
12
—
72. 13
.^_
14
—
15
—
16
—
17
—
18. 73
73. 12
19
13
20
14
27. 28
21 22
92
92
29
23
93
93
60
60. 61
94
94. 127
95
95
96
—
97
96
74
74. 75
30
24
31
25
32. 98
97. 26
99
98
33
27
00
99
102
101
103
102
105
103
61
62
75
76
109
107
110
108
48
39
76-
-77
77—78
111
109— la
112
111
113
112
114
113
115
114
37.
118
32
38.
79
33
47
41
46
40
119
.
117
343
L
78. Sodomie und Betrug
79. Diebshehlerei .••.•.•.•..
80. Abigeat ..,,.,,,.....,..,,,,,.
81. Diebstahl mit Einbruch
82. Verschiedene Verbrechen ••••.•::•.•••.•.•.::■.:::::•:::•
83. Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers
84. Schenkung und Cession von Erbschaften vor dem Antritt ......
85. Bruch beschworener Vergleiche
86. Brüderschafts- Verträge
87. Freiheit der cognatischen Enkel von der Gewalt des Grossvaters
88. Consens der Mutter und des Curators zur Heirath bei Mädchen
89 Anfechtung von Erbtheilungen unter Brüdern ................
90. Vormunds-Ernennung von der Mutter
91. Brautgeschenke beim Tode des Bräutigams
92. Dos und donatio nach Auflösung der Ehe
93. Schriftliche und mündliche Eingehung der Ehe
94. Eröffnung der Testainente in den Städten
95. Eröffnung der Testamente auf dem Lande
96. Verkauf des Pfandes vom Gläubiger
97. Eigenmächtige Auspfändung vom Gläubiger
98. Reparatur bei gemeinschaftlichen Häusern
99. Antichrese beim Pfände
100. Verkauf des Pfandes an einen Bürgen
101. Credit-Mandat
102. Intestaterbrecht der Verwandten
103. Dasselbe . . . .*
104. Dasselbe
105. Früchte der dos
106. Zeugenbeweis
107. Klagenverjährung von 30 Jahren
108. Verbot der Ehe mit der Schwägerin
109. Verbot der Ehe mit der Nichte, Tante und Stiefmutter
110. Erbunfähigkeit der incestuosi
111. Schulden im Concurse
112. Ausnahme der Ochsen von der Generalhypothek
113. Redhibition bei xaXiQ und xaxiQ updai?
114. Ehescheidung wegen Dämon
115. Ehescheidung wegen Krankheit der Frau
116. Steuerfreiheit der Aerzte und Lehrer
117. Steuerfreiheit der Geistlichen
118. Sonntagsfeier und Privilegien der Geistlichen
119. Maass und Meilen
120. Baugesetz für Städte
121. Landmaasse für die Grundsteuer
122. Honorar der Aerzte , Advooaten und Huren
123. Rückgabe der dos
124. Pfandverkauf vom Gläubiger
125. Plus petitio tempore
126. Einforderung der dos
127. Depositum
p
Ar
Arm
120
—
37
39
34
—
122
120
—
123
121
—
121
122
—
124
123
—
125
124
—
126
125 .
127
126
—
128
127
47
. . .5.3
59
—
129
128
60»»
80
79
45
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51
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52
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—
130
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—
—
132
—
—
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—
—
134
—
—
135
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88
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89
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54
43
53
55
44
54
56
—
—
136
—
137
35. 36
40—41
35. 36
85
81
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82
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139
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___
140
46*»
57
—
—^
—_
148
344
B. PARAGRAPHEN VON P, DIE IN L FEHLEN. *
P Ar Arm
30. Freilassung von Sklaven unter Bedingung 35. 36 29
33. Ehe von Freigelassenen mit Sklavinnen 42 37
38. Dos und donatio bei Auflösung der Ehe 44 44-49.
39. Geräthe des Begräbnisses 44 51 [51
40. Schrift über den Betrag der dos, Verhältniss von dos und donatio 51 45
46*. Rücktritt vom Verlöbnisse 56 58
62**. Einseitige Trennung der Frau vom Manne 83 83
64. Scheidungsgrunde für den Mann 86 86
65. Scheidungsgründe für die Frau 87 87
74. Blutrache 106 104
75. Gewalt gegen andere 107—8 105—6
78. Forderung gegen Kinder ohne Vormund. — 144
79. Schulden der Kinder in väterlicher Gewalt — 145
80. Diebstahl von Kindern gegen den Vater — 146
81. Erwerb des Vaters durch die Kinder ausser bei den bona materna — 147
82. Darlehn von Körn oder Geld — —
83. Privilegien der Geistlichen — —
III.
VERZEICHNISS DER GRIECHISCHEN WÖRTER.
A. IN DER LONDONER HANDSCHRIFT,
'AYtoyii 66. 107. 126.
alpcTixoC 118.
aXXa 38.
avötYXT) (?) 38.
avatpOTTT, 122.
avTtY?3i?o^ 94- 95*
areXiq (w'^^i) 39. 113.
apxa( 118.
dpxettoTT,? 94. 95.
auiJevTia 19.
au^evTixo; 94.
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AaTiavat 95. 98.
j$ap£(xoi 97.
SiaXjsi; 47. 85.
d',a:covT{.3; 75.
dixaibSfxaxa 95.
d(xT, 11. 41. 76.
SoxifjiaaCa 121.
«i)pea 14. 22. 24. 69. 92. 93. 107. 111. 114. 115. 123.
'ExaToatov 57.
IxÖtxo« 45. 94.
£va::6Y?a90^ 50.
^vToXeu; 11.
ivToXtx(Jv 30. 31. 67. 101.
iidxpoKQi 5. 7. 8. 11. 19. 30. 31—34. 89. 90. 118.
iiui\LoaioL 106.
'Hyc|xwv 52. 75.
T^vCoxot 9.
ZT.ji(a 82.
O^ÄTpov 9.
*lTCTi'.xa 9.
KaXii (Ttpd^t«) 113.
xoxTJ (npaatc) 113.
xaTaYP29ii 24. 38. 64.
BöKUoaii Rbohtsbuoh.
xXT;ptxo( 117. 118.
AtjOtt^ (M).
iSoKL3t( 107. 120.
vofxr. 22. 24. 43. 64. 66. 99. 120.
vofxtxrf; 23. 45.
O^xovdfxoc 95.
ouj(a 46.
napaYY£A(a 48. 66. 75. 76. 96.
Ttapa^r^xT) 127.
Ttapa^cupTjii; 84.
TCappr,a(a 93.
Tcepiodeuai; 122.
TreptoÄeu'HQ; 21.
irfoTt; 97.
TCX£!Sjpov 121.
TtXTipoa»; 126.
Tcpaai; 113.
TCpoieojiCa 75. 76. 98. 113. 125. 126.
TtpOJTlfXOC 85.
SroaC 120.
arpaTTjYo; 8.
ouyxXtjTix^C 17.
9\>vT^Xeia 121.
axoXajTix^C 122.
Tafxtctov 109. 121.
Ta£i; 11.
tijjlt; 38. 39. 64. 73. 96. 113. 123. 124.
TpfTT) 121.
*Y7to|xvT5fiaTa 45. 52.
^cpvij 18. 29. 35. 36. 43. 63. 74. 92. 93. 102.
103. 107. 110. 111. 114. 115. 123. 126.
XapTT,? 97.
XpuaapYvpov 116. 117.
X(dpa 21. 116.
'Dveoxa 38.
uvi! 39. 113.
44
346
B. IN DER PARISER HANDSCHRIFT.
*Aywyt) 46»>. 76*. 77.
aywYÖ? 76*.
Acopea 8. 38. 41^ 53. 62*. 63. 81.
'EvaTCoypaqpoc 28.
^TcCxpoT^o« 3». 3^ 3**. 12. 14. 60*».
G^axpov 64.
KaTaYpa9T5 8. 18.
Atjoti]? 29.
NofxTi 8. 49.
v(J(xo? 83*».
Ov>c(a 78. 79.
napa^T^xT) 79.
TtappTjaia 41**.
TCXateiat 83*».
TcXiQpcoai^ 46**.
Tcpo^cafx(a 36. 46.
SrpaTiQYd; 3**.
oToat 83**.
TifXTi 18. 19. 35. 39. 63. 80. 82.
^Z9>iri 15. 16. 32. 38. 40. 41. 44. 46*». 48. 57«>.
61. 62*. 62*». 63. 64. 65. 66.
XofpTT)? 78. 80.
Xcopa 24»*.
IV.
VERZEICHNIS DER LATEINISCHEN WÖRTER.
A. IN LATEINISCHER FORM.
Agnati 1.
annona 46. U. 121.
arrha 38. 51.
Cognati 1.
curator 5. 7. 8. 32. 34. 88.
Denarii 118. 121.
Julius 75.
iugera 121.
Legatarius 46. 84.
ludiarii 9.
Modins 121.
Sportula 118.
Btadiam 9.
Unoia 1. 9. 27.
B. IN GRIECfflSCHER FORM.
'£(AaY3(iicaT0t 3. 72.
^vdueiiuv 94.
'Io\r]fov 121.
AcYaxov 16. 26—28. 46. 54. 61. 63.
UexouXiov 21.
'PeTCovÖtov 15. 92.
I>niok Ton F. A. Brookbaat In Leipsig.
/^
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%
^i-