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Verordnungsblatt
7^
des
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. k. Iistlimlaistsfiami.
1
■J
XIV. Jahrgang 1898.
Redigirt im k. k. Justizministerium.
Wien 1898.
Druck und Verlag dei kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruckerei.
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E
Bl.
&.h, Q. ß.
Abth.
Abs.
A. O.
Art,
CO.
C, P. 0.
E. G,
E. O.
ff.
F. M. V
Form.
G.G.
Geb. G,
Gew* Ger,
ü. 0,
G. 0. G,
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H. G, B.
J. G, S.
J. M. V. Bl.
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K
L. G, Bl,
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fl. W.
P.
Pol. G. S.
Praeg,
Pr. ü.
R. G. öl.
g.
SIG,
St. P. 0.
T. P.
Ü. V. G.
V. V.
Yb. V.
2.
ErlilSniiig der Abkürzungen.
alli^emeiTies biirgerJicUeB Gesell buch.
Ablbeiluiig.
Absatz.
A d vo eaten ofdn iiiiff ^
ArtikeL
Concni's Ordnung,
Civil proce ss ü rdüutig.
Ein f ü hrung£ges e tz.
E jcecuti 0 1 IS o rdn ung.
folgende.
Veroiilnungsblalt f^v den DiensÜiemcb des k. k. Finanzministeriuins.
Formvüar.
G j'u n ilbuchsge äGii.
Gebfli-^ngeseLz,
Gewerbe^ei icbt.
G es cl i äflsor d nun g,
G e ri cb ts 0 rgan i s ati o n^gcse t i .
Heller.
Handelsge&eE i'.buch.
JusÜzgesetzaauimhuit'.
Verordnungsblatt des L k. Justizinini^leriums.
J urisdi cti o n snorm .
königlicb.
kai serli eb - kflni gl icb ,
Kilometer.
Krone.
Landesge setz b 1 att.
litera.
No taria Is o rd uun ^.
Nummer.
(IsLerreicbiscber Wfiiirung,
Paukt
Po H tische GeaeLzsamnduiig.
Präsidiale,
Prensgesetz,
Heiebfi ges e tzb 1 ati .
Seite.
Strafgesetz,
Stra fp rocess ord n ung,
Tarifpoat.
Un fall ve \> icb e niugsgesetz ,
Voll^ugävorscbrift.
Verl ach bu oll H V erordn un g.
JernJa
iie beiVi
Datui
'• Deceii
1S9S
l.Jänn
Udr.i
>--Jilr);
''>-hu
'■ Penr
■^- Fei,
N0V<J3,9„
Digitized by
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i
m
Uebersicht
4at-
n dem Jahrgange XIV des Verordnungsblattes des k^kJostizministeriumB enlhalteneD
Verordnungen und Kundmachungen des k. k- JiisUzministeriuins.
Die beigesetzten Buclistaben (V) oder (K) bedeuten Verordnung, beziehungsweise Kundmachung.)
Diitum
ä9. lleceinber
L Jänner
4. Jantser
i± Jänner
19. Jänner
ii't. Jftinif r
5. Februar
h. Febmar
Zahl
Qef€tifttttiid
298:4
ex imi
27179
ex 1897
31
Pracs.
7a
2978
9891
Stellvertreter des Hejcierunjrsetimniissärs bei der k. t,
priv. österreichischen Hypothekenbank in Wien (K)
Verwahrung der tiriginal-Döposilen scheine über die bei
der Oesterrei(?hi3di-uns,'ari sehen Bank hinterlegten ge-
richtsmässigeM Üepusiten (V) ,
Abgesonderte Nacbweisuiig der im Gesetze vom 16. Jänner
1896, H, G. BI. Nr. 89 ex IS07, normJrten Vergehen und
Uebertretungen (V)
Aufhebung des Freigewichles fiir Reisegepäck auf den
Linien der k. k. priv. yfidbahnge^ellschaft (K) . , ♦ .
Aualeping des g. 7 des Einführungsgeseizes zum Handels*
Ijfesetxbuche mit Beziehung auf das Per^onalsteuer-
gesptz (K) .,...,.,,...♦.
Sj-stemisirang einer zweiten NotarsteUe mit dem Amts-
sit^e im Gerichtsbezirke Ottakring in Wien (V) ., , . .
Feststeliung- der Inspentionshezirke der Gerich tsinspec-
tören (K) . . . ,
Bemessung der in einzelnen im Heichsratbe ver*
t roten en Königreichen und Ländern zur Einführung
gelangen tieii Se hui If eitrige oder sofisflj^'cn gesetzlichen
Bpi träge zn ÖiTenttirtien Atisltdteti von nnbeweghi^liein
Nachla^s^verrnögeiij welches? zu einer in einem anderen
Köniirreidie «der Lande abzutiainleltHieri Verlfli;*ien-
Rehafl gehör! iV) ,...,.
Entliaiten
unter
Num-
mer
Seite
i3
44
13
U
1ä
3ä
\n
1
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rv
Datum
Zahl
Gegrenstaiid
Enthalten
unter
Num-
mer
Seite
1898
M. Februar
3. März
3. März
4. März
4. März
8. März
10. März
13. März
2018
368
ex 1897
4218
3460
5113
5511
5272
6078
2. April
5978
3. April
7442
5. April
108
Praes,
21. April
8983
23. April
6745
6. Mai
5719
O.Mai
5972
Abfuhr von auf Grund des Strafgesetzes eingezahlten
Geldstrafen (V)
Ergänzung der AmtsbibUotheken der Gerichte erster
Instanz (V) •
Behandlung Strafunmündiger und verwahrloster Jugend-
licher (K)
üebermittlung einer Abschrift von allen wegen Ver-
gehens nach den §§. 23 und 24 des Gesetzes vom
6. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, betreffend den
Markenschutz, geföllten Strafurtheilen an den k. k.
Handelsminister (V)
Strafkarten (K)
Mittheilung von Catasterauszügen und von Steuerdaten
durch die Steuerämter (K) , *.
Systemisirung einer zweiten Notarstelle mit dem Amts-
sitze im Gerichtsbezirke Favoriten in Wien (V) . . . .
Befreiung der wehrpflichtigen Gerichts- und Strafanstalts-
beamten von der Militärdienstleistung im Mobilisirungs-
falle für das Jahr 1898 (K)
Anmeldung von Dienstbarkeiten im Laufe der Zwangs-
versteigerung (V) ....
PoBtrittgeld für die Zeit vom 1. April bis 30. September
1898 (K)
Fahr- und Frachtbegünstigungen für die Staats- und Hof-
bediensteten (K)
Der Militärgerichtsbarkeit unterstehende Personen (K) . .
Belohnung von Gendarmen für Aufgreifung von Gesetzes-
übertretem (V) . ."
Vorlage von Acten an die Rechtsmittelbehörden (V) . .
Verwendung der gegen nicht richterliche Beamte und
Diener zur Betreibung der Erledigung eines Amts-
geschäfles verhängten Geldstrafen (V)
10
13
44
45
46
71
47
59
59
60
72
73
9
72
11
98
10
93
11
96
117
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Datum
Zahl
Gegenstand
Enthalten 1
unter 1
Num-
mer
Seite
1898
9. Mai
11006
Vorlage der Justizvoranschläge für das Jahr 1899 (V) , .
12
97
1 10. Mai
7212
Auflassung der an das Rechnungsdepartement der Finanz-
landesbehörde einzusendenden Jahresnachweisunjjen
und fallweisen Anzeigen über die nach Beendigung des
Strafverfahrens an die Staatscassen abzugebenden Geld-
beträKe(V)
14
118
12. Mai
21. Mai
3. Juni
10213
11996
Stellvertreter des Landesausschusscommissärs bei der
niederösterreichischen Landes -Hypothekenanstalt zu
VVien(K) ' .
12
15
119
118
Eintritt in den richterlichen Vorbereitungsdienst vor Ab-
legung der staatswissenschaiHichen Staatsprüfung ( V) .
12652
Formularien für das Verfahren in den vor die Gewerbe*
gerichte gehörigen Streitigkeiten (V) .
16
131
4. Juni
4244
Abänderung des Formulars für den Ausweis über Jusdi-
candidaten (V)
17
135
12. Juni
13408
Verrechnung von Substitutionsgebüren (V)
18
138
17. Juni
22. Juni
13880
14768
Evidenz über die im Handelsregister eingetragenen
Handelsfirmen (\^
19
13
138
139
Anleitung zur Behandlung der schwarzen Stempelmarken-
Obliterirungsfarbe und der Obhterirungsrequisiten (K) .
28. Juni
13476
Einige Evidenzbehelfe in Pflegschaftssachen (V) . . , ♦
20
147
30. Juni
15125
Regierungscommissär bei der k. k. priv. galizischen ActJen*
hypothekenbank in Lemberg (K) * -
14
154
8. Juli
14924
Verzeichnis der durch Medicinalverordnungen verbotenen
Geheimmittel und Arzneizubereitungen (K) .....
!5
ISO
9. Juli
6796
Mittheilung der Geldstraf eneinzahlung bei den Bezirks-
gerichten an den st. a. Functionär (V)
21
179
11. Juli
ad 7605
Bemessung der Verwahrungsgebüren bei Erfolglassun^cn
und Abfertigungen aus cumulativen Waisencassen [K]
16
ISi
23. Juli
14452
Wirkungskreis der landwirtschaft-chemischenLandes-Vcr- ;
suchs- und Samencontrolstation in Graz und der land-
wirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchsstation in
Marburg a. d. Drau (V)
-2il
191
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r^u ^^^^^'
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■^'«PPSÄ':''''''^
XVII
Personenregister.
Seite
k.
Abel Paul 201
AbelesKarl • • • • ^^^
AMamowicz Stanislans 213
Abrahamowicz Eugen, Ritter von . . . . 323
Abram Josef . 189
Achaz Theodor 38
Adam Friedrich .323
— Josef Caspar 2lf
— Martin 326
Adämck Kari 70
Adamu Karl 55
Adler jan. Ernst 301
— Leopold 322
Adolf Moriz. 12
AfTeMoriz 89
Afriö Stanislaus 24'2
Agacich Franz 310
Agath Ferdinand 201, 352
— Maximilian 145
Ahazhizh Kari 214
— Victor . 224
Aichelberg Alfons 300
Aichinger Hermann 58
Aigner Josef 326, 330
Ajdukiewicz Miecislaus 67
Albanese Gosmus 224
Albrecht Anton 221, 301
— Johann 32
— Kari 114
Albrich von Herroannsheim Friedrich ... 178
Albrycht Kasimir 351
Alesani Anton 21
Alexiewicz Josef 57
— Roman 142
— Spiridion . 142
Ali6 Adolf 253
— Stephan 127
AU6 Edmund 190
YtrordnangsbUtt das k. k. Jnstizniiiiisteriiims.
Seit«
A116 Gustav 210
Alpi Franz 1 1
Als Rudolf ... 301
Althanns Moriz ... 143
Ambrosch Franz , , . 78
Ambrosi Heinrich 42
AmbroX Karl 3S9
Amech Dominik ] 89
Andrioli Quido, Ritter von ...... 323
Andruchowicz Georg 3||ß
Andrzejowski Marian , , aoo
Ansion Eugen ... 224
— Ottokar 323
Antensteiner Max . ää3, 243
Antloga Jakob ... 241
Antunovid Johann Vincenz 21
Apfelbaum Marcus 33
Appel Adolf , 302
Appelmann Franz so
Appenzeller Gerschon f g3
Archer Max 331
Amerrytsch Ermin . . , 104
— Erwin , gn
Arnold Martin 56
Aron Moriz ... 212
Artelt Franz 2f^
Aschbacher Heinrich . . , 143
Assmattin Hugo , . . 329
Auböck Josef 144
Auer Johann 331
— Theodor 144
Augustynowicz Josef Stanislaus 9, U
AuU August, Ritter von 352
Aufedniöek AntQn 80
Avram Johann 9
Axmann Eduard 323
— Rudolf 10
— Vincenz 11
Azwanger Anton 113
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xvm
beite
B.
Babanek Franz ^^^
Babarovi6 Matthäus 87
Babel Ladislaus 67
Babitsch Jakob, Ritter von 323
Bdbka Albin Paul 6^
Babnik Johann 254
Babuder Jakob 222, 254, 269
Bachleda Andreas 10
Bachmann Stanislaus 142
Bachrach Adolf 221
Badalec Franz 252
Badanczyk Stanislaus 10
Bader Leib • 115
Baier Rudolf 310
Baierle Felix 202
Bajardi Victor 350
Bajorek Josef Matthäus 299
Bajtignaz 78
Bakin Michael 199
Bakotid Alois 225
Bakovsky Rudolf 88, 269
BalabanKarl 222
Baldini Ladislaus Anton 211
Baleanu Orest 9, 269
Balko Adolf 254
Balling Anton 254
Ballarowicz Michael 309
Baltinester Alfred 178
BalJ Adolf ^
Balzer Jaroslav 40
Bana§ Anton Josef 222
Bankowsky Nikolaus 312
Bano Josef 79, 89
Baramuszczak Alexander 326
Baranski Franz, Ritter von 322
— Ladislaus 350
— Leo 142
Barbacki Johann 143
Barborka GotÜieb 144
Bardel Franz 178
Barie Richard •• 32
Barich Ferdinand 11
Baron Karl 199
Bartel Johann 199
BarÜ Josef 241
Bartmann Michael 9
— Stanislaus 80
— Victor 68
Bartmaüski Ladislaus 143
Bartolomei Heinrich, von . 270
Bartu§ek Johann 20
Tarwinek Ludwig 253
Seite
Barzal Albert 199
Ba§e Johann 11, 176, 210
Basiliadis Basilius 20
Basilisco Josef 9
Bassegli-Gozze Melchior, von 88
Bastianich Andreas' 32
Batscha Isidor 40
Bauch Eduard 32:J
Baudek Leopold 329
Bauer Karl 326
— Richard 79, 212
Baum Julius 311
Baumann Camillo 242
Baumholzer Rudolf 177
BauSek Philipp 210
Bayer Eduard 323
— Franz 68
— Johann 241, 300
— Ludwig 104
— Stephan 326
— Theodor 56
Bazant Heiniich, Ritter von . 56
Baiantignaz 323
Bednäf Josef 300
Beer Josef 212
— Maximilian 58
Behm Kasimir 200
Beindl Rudolf 68
Bejnarowicz Johann . 78, 352
B^lina Johann 144, 200
B^loblävek Anton 202
Benda Richard 222
Bender Karl 115
Beneda Martin 79
Benedetti Alois, von 87
— Angelo 299
Benedicty Karl, von 115
Benedikt Edmund 323
Bene§ Anton 67, 326
— Benedict 189
— Ottokar 20, 89
Benesch August 323
Benkoviii Johann 222
Benvenuti Angelo de 114
Benvenuti Hugo 22
Beränek Zdenko 268
BerasPaul 352
Beröi6 Dominik 22
Berdnik Franz 212
Berenguier Ludwig 129
BereiaAsk Basil 143
Berezowski Nikolaus 326
Berg Friedrich 188
Berger Hermann 127
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XIX
Seite
Berger Mendl 269
— Paul 200
Bergmann Garoillo 213
Bergmeister Friedrich 77
Beringer Karl 22
Berka Johann 11
Berlanda Lorenz 104
Berlot August 128, 189
Bemacki Valentin 9
Bernadzki Johann Felix 223
Bemard Leopold 177
— Martin 212
Bemardi Peter 21
Bei-son Severin 142, 202
Bertamini Karl 176
Bertel Ludwig 67
Bettelheim Emst 127
Beutel Wilhehn 188
BiachEmst 21
— Jakob 39
Bialy Stanislaus 268
Biasi Matthias 222
Biasotto Victor 9
BibringBeri 224
Bibro Johann 56
Bican Franz , 190
Bicz Adalbert 40, 201
BieblJosef 199
Biegatiski Cajetan 57
— Karl 39, 106
Biegler Raimund 88
Bielak Josef 325
Bielawski Kasimir 114
— Stanislaus 199
Bielec Josef 326
Bielecki Basil 199
— Johann Sigismund 224
— Julian 199
— Stanislaus 10
Bielewicz Anton 9
Bieticzewski Alfons, Ritter von 323
Biernat Stanislaus 9
Biesik Josef ^ . . . . 9
Bihonnek Georg 177
Bilii Josef L 40
BUik Nikolaus 243
Bilikowski Johann . 330
Bilinkiewicz Max 199
BiliAski Josef 10
— Paul 309
— Thaddäus 224
Büinski Thaddäus, Ritter von 70
Billing Heinrich, Edler von Gemmen . . . 325
Biiy Anton 21
MI*
Bina Anton 242
Binder Anton 199
— Georg 56
Bischoflf Anton 213
— Max ÖO
BisiakKarl ...,...,. 177
Bittner Josef tOS
Bjelovuöiö Matthäus .......... tO
Blachocitiski Anton big^ismund iä99
BlahaVincenz , ilO
Blahovec Methud 40
Blamer Franz 13
BlaschkaEmst Um
Blaschtowitschka Anton 143
— Ignaz .............. 67
Blassy Johann 57
Blecha Josef U^
Bleiweis Peter 225
Bloch Adolf 129, 22r>
— Ignaz 79
— - Wilhelm . . , 254
Blotnicki Marian von .... 143
Blovsky Josef 67
Blumel Johann 311
— Karl 106
Blumen thal Heinrich . 221
Boara Richard 87
Bobownik Wladimir . . , 57
Bobrowski Marian Matthäus 3'29
Bobryk Ferdinand 199
Bocancea Themistokles 78, 2t^2
Boccalari Herkules ... 12'.^
Bochenek Karl Fraiu 2^;^
BocheAski Felix Ladialaus ,....., 67
Bochnisch Eduard 177
Bociurköw Anton 14H
Bodner Franz 31'i
Bock Ferdinand 302
Böhm Albert 323
— Franz 9
— Johann . . , ,• 39
Bogucki Nikolaus . , . 32, 4<)
Boguslawski Justin 353
Bohanes Franz 177
Bohosiewicz Bohdan . 115
Boissl Friedrich 40
Bojakowski Eduard 10
Bojko Basil 21:^
Bolis Anton 87
Bollard Johann 242
Bondy Julius 231
Bonn Johann * . 22:^
Borecky Johann . . 77
Borovansky Franz , 144, 20!
B*
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jVV-'
;BoroTan8ky Franz 189
Borowitzka Johann 34
Bort Josef 223
Borucki Anton 200
Borysiewicz Adam Thaddäus 11
Bosäk Wenzel 221
Bosakowski Thaddäus 9
BoscaroUi Matthäus 42
Boschan Wilhekn 38
Boskowies Alhert 143
Bossowski Heinrich 55
Botteri Stephan 222
Boudek Gustav 33, 188
Bourek Narciss 253
BouvierMax 221
Boteskul Georg 224
BoziS Johann 326
Bozzini Alfred 11
Brabec Ignaz . . 201
Bradiö Franz 143,311
Brady Hermann 310
Bragadin-äipSi<i Matthias 20
Braitenberg Heinrich, von . 176
Brandeis Melhod 211
Brandner Adam 198
— Heinrich 326
Bratkoviö Kasimir 68
Bratschko Rudolf 178
Bratusch Richard 300
Bräunlich Karl 178
Braun Alois 254
— Franz 199
Brdiczka Ignaz 41
Bredschneider Friedrich 226
Breitenfeld Josef 77
Breitner Hermann 270
Brejnik Anton . . . / 67
Brendzan Gassian 68
Bfezka Josef 105
Brief Hirsch 33
Bfiia Josef '. 212
BHza Josef 115
Brkan Johann 89
Broder Hermann 105, 115
— Leib, recte Leon 89
Brodowicz Stanislaus 309
Brodt Johann 310
Broi Bohumil 40
BroÄek Josef 142
BroZyiiski Ludwig 141
Brückmann Alexander 56
BrunetzkyKari 129
Brunner Josef 312
— Rudolf 323
üeit«
Bryhrtski Julian 309
Brzeski Victor 323
BuberKari 144
Bubla Heinrich 323
BuSar Julius 350
Buchberger Karl 33
Buchelt Siegmund August 329
Buchleitner Hermann 90
— Karl 200
Buchta Josef 326
Buchtel Alfred 19
Buczacki Wladimir 66
Budau Leopold 22
Budik Georg .212
— Leo . 178
Budinka Franz ... 144
Budinsk^ Jaroslav 40, 213
Büngener Wilhelm 323
Bürger Wilhelm 58
Bugayski-Prus Stanislaus, Ritter V 145
Bugiel Peter 78
Buhl Rudolf 325
Bujak Franz 323
Bukaiek Josef 8
Bukowski Stanislaus 223
BulatCajetan 322
Bulgiewicz Josef 224
Bulla Alois 329
Bulovec Anton 78
Bund Salomon 11
Bunzel Isidor 22
Bunzl Josef 331
Burczyk Mieclslaus 223
Burdowicz Emil 188
Bure§ Friedrich 106
Burger Karl 114
Bürget Johann 211
Burghart Josef 223
Burgstaller Kari 128
— Mattin 56
Burian Jaroslav 104
Burkert Wilhelm 55, 144
Bursak Franz 143
Bursäk Franz 212
BurzyAski Franz 115
Buttulo Franz 12
Buzoliö Stephan 252
Byloflf Friedrich 213
C.
Cächa Wenzel 222
Öad Matthias 252
Cadek Wenzel 330
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XXI<
Seite
CaläbekKarl 127
Calegari Peter 353
Gallegari Franz 189
Calogiorgio Achilles 33
Cambj Franz, von 88
Cammra Geslaus 177
Campitelli Matthäus 322
Camra Karl 10
Cap Anton 79, 351
Capal Thomas 210
Öapek Friedrich 21
— Jaroslav 20
— Johann ... 323
Capello Angelo 76
Gapesius Victor 127
Öargo Franz 242
Carmine Franz 252
Cassini Josef 11
Öästek Josef 323
Gastelliz Johann 308
Gastelpietra Anton 327
Gavalieri Julius 222
Cavallar August 178
Cech Johann 241
äemera Martin 199
Cepek Alois 128
Geijak Josef 222, 225, 310
äennäk Bogumil 201
— Josef 77
Gernich Quido 269
ÖemJ Anton 58
— Olhinar 329
Cervinka Kari 224
Gettineo Simon 89
Getto Hermann 176
Ghadima Josef . 241
GhaJcarz Josef 143
Chaloupka Franz 214
Ghalupa Josef 210
— Wladimir 56
Gharchalis Eduard 200
Charipar Johann 211
Gbarkiewicz Emil 199
Gh^ci^ski Ladislaus . 78
Gheisich Karl 57
Ghilovi Alois, von 188
GhimaniOtlo 188
Gbiste Alfons 20, 33
Gbladek Stephan 269
Ghlamtacz Johann 309
Cbloupek Josef 199
Cbmielarski Thadd&ns 9, 242
GHmielewski Ladislaus 351
Ghmura Vincenz 145
Ghocholka Jakob JÖ4^
Gholewka Bartholomäus
Gholoney Josef 241
Ghomiak Ladislaus ^00
Ghomicki Johann ...,,,,., 4^2, 309
Ghomitzer Emil . 301
ChoryfiaKari 127
Ghorzemski Martin 141
Christ Eduard If
— Franz - ... * 41
— Johann 254 ,
Christof Wilhehn ^4i
Christoph Anton 56
Chrz^szczyÄski Ladislaus 142
Chudöj Heinrich 78
Ghudzicki Ladislaus 142
Chumrowicz Johann , j ^23
Ghvojka Josef 32
Chwoika Bernhard 40
Chyliöski Gajetan, Ritter von ...... 141
Chytil Stibor U
Ciani Franz 8
Ciastoü Stephan Johann . 9
Cicha Wenzel 211
Cichocki Ladislaus ........... 352
Cichomski Stanislaus . , 9
Gieczkiewicz Bernhard . , 325
Cielecki Josef 309
Cieluch Johann 10
Ciesielski Josef 223
GieszyAski Franz 32
Cikän Wenzel 20
Cikhart Josef 211
Gimbura Josef 22
Gimler Emanuel .242
Cinalski Ignaz 301
Cindro Augustin ^% 214
Öifiovsky Franz ............ 252
Giochoü Adalbert , 198
Gioromski Roman, Ritter vod 78
Gippico Venantius 322
Giuntuleac Joachim ...... , . 351
Ciupa Johann 326
Gizel Michael 189
ClaudiKari 70
Glementel Johann ........... 115
Clemenlschltsch Paul 310
ClodiKarl 323
Glossmann Karl 299
Colcuc Christian 55
Gollino Victor 78
Colombani Heinrich 268
Conci Johann Baptist . . . i:^22
Gonradt Samuel 67
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XXII
Seite
CoDstaQtini Josef 9
Gorradi Josef» von 178
Costa Johann 299
Colar Johann , , 352
Coulori Kari 57
Govaeig Karl . . , 189
Govaz Jahan 142
Coverlizaa Arthar 252
Gramer Leopold, Ritter von 126
Crevato Fran^ 12
Griäomali Anton * . . ; 189
Gristoüch Matthäue 330
äruja Bksius 351
Grusig Ruggero 242
Ctihor Josef . 114
CulikKarl , 323
Cumar Oskar 242
Cuorat Kürl 189
Curkowski Januar 200
— Johann 269
Cvach Äloiä 21, 223
Cwek Rudolf 128
ÖwiklkVski Michael 2^3
Cybyk Johann 309
GycöiiMicbad 222
~ Valenün 142
Cyga Alexander Marian Julian 331
— Josef .... 202
Cyvln Anton 33
Ciaczkowski Johann 176
Czapik Johann Franz 145
CzaphAskl Jo^ef 351
Czarnecki Josef 224
Csameoki Michael, Ton 66
Ciarny Kasimir 222
Gzastka Alois 299
Czaudenia Johaiin 309
Czaykowski'Berinda Alexander 143
CKech i^az 308
^ Thomas 177
Czechowski Erast 42
— Ernst 189
-^ Nikolaus 213
Czeike Heinrich 312
iJzepielowski Alexander 223
Czerluiicstakiewicz Roman 329
Czermak Karl 12
-^ Leopold 188
Czernecki Adam Conrad 9, 198
— Franz 104
Czerniawski Amkeas 10
Gzemy Josef 129
— Michael 41
Czerny-Szwarcenberg Johann 143, 201
\
Seite
C2i2ek Johann 89
Gzöppan Josef 225
Gzymyaiiski Lacilian 211
Geyszczan Julius 299
Gzy2ewski Ladislaus 299
D.
D^rowski Ignaz 67
— Josef 300
— Kasimir 252
— Valentin 9
Dach Adolf 222
Dadlez Wilhehn 213
Daimer Rudolf 90
Daisenberg Wladislaw 243
Dalla Torre Christoph 328
Dalmonech Johann 326
Daäczak Johann 9
Danda Constantin Thaddäus 69
Dandini de Sylva Philipp, Gonte 127
Danek Karl . 9
— Rudolf 10
Daniec Stanislaus 56, 269
Danilowicz Severin .... 41,145,243,311
Daninger Josef 176
Dankner Heinrich 268
Daiikowski Stanislaus 10
Darovec Franz 89
Daum Josef 8
— Kari 20
Davanzo Peter 211, 331
David Hugo 129, 354
Dawid Michael 268
Dawidowicz Adolf . SO
— Julian 309
Debeuz Raimund 32, 58, 269
Defacis Karl, Ritter von 127
Degiovanni Demeter . 67
Deiches Adolf 11
— Jakob 105, 311
Deim Andreas 353
Delavos Heinrich 351
Delcaro Johann 32
Deller Ludwig 68
Delpin Johann 244
Demant Josef 57,199
Demel Gornelius 332
— Eduard 127,352
Demköw Johann 177
Denk Johann 323
— Josef 143
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xxm
Seit«
Denko Michael 201
Deo Oskar 188
Deperis Anton .... 56, 106
Deryng Stanislaus . . • 89
Derzaj Mathias 114
DesalerPaul 222
Des Loges Albert, Ritter 106
— August 325
Deutsch Eduard Georg 224
DevetakKarl -222
— Victor 11
Devettori Eduard 143
Diamant Isidor . 105,311
DieblJulius 322
Diener Siegmund 57
Dietl Gottfried 145
— Gotllieb .^25
Dirnböck Max 145
Dimhofer Franz 68
Ditl Franz 243
Dittmann August 322
DiviSek Johann 322
Dlabaö Dominik 32
— Friedrich 201
DJouh]^Hugo 243
Diugopolski Thomas 145
Dlugoszowski Kari 10
Dobija Josef 188
Dobosziüski Josef 322
Dobrowolski Anton . . 223
— Josef 142
— Ludwig 350
Dobrucki Kasimir 268
Dobrusky Alois 144,190
Docekal Franz 326
DölzlKarl 56
Dolais Ladislaus 300
Dolansky Josef 225
Doledek Richard 222
Dolenc Milan 299
Dolensky Anton ........... 67
DolenzMethod 222
Doleial Franz 222
Doleiel Johann 199
— Josef 10
Dolezell Arthur 299
Doliiiski Roman, Ritter von 323
Dolista Anton 40
Domaraski Ladislaus 252
Domailicky Zdenko . 67,146
Domiczek Quido 20
Dominco Franz 40
Domoräzek Karl 241
Donadini Johann 11
Seite
Dona^ Josef .... 300
Donati Anton 178
- Peter 327
Dorazil Josef 21, 105, 345, U3
Dorfinger Julius . , . , lir>
Dornfeld Edmund, Ritter Von ...... i^B
Dogel Josef 67
DostraSilKari :>41,312
Doubek Bohuslav 2U,6S
Dovjak Johann ä70
Dr^ek Johann - * - ... 114*
Draganid-Veranzio Faustus, vöii , . . , . 87
Drahota Franz 19
Drawe Hermann 39
Drbohlav Franz * 941
DrdaBohumil * 40
Drechsler Karl, Freiherr von 55
Dr^giewicz Anton 14 i
Drewnicki Johann . . . . ^ . ... 2-23
Dreziiiski Johann 142,202
Dfimal Johann * 58
Drobac Anton 88
Drössler Arnold 8
Drogli Georg ^^
Droglo Georg 9
Drohonürecki Nikolaus, Ritter von . , . . 130
Droiiski Johann 177
Drubek Oitokar 310
Drucker Jakob 223
Drzymala Faustin 77
Dub Wilhelm .270
Dubowy Ernst .,.,.., 1 30
Ducati Quido 299
Duchiewicz Karl 325
Duck Wilhelm 299
Duda Hermann 330
Dürfeid Adolf, von 301
Dufek Franz 40
Dufke Franz , . ^ . . 141
Dukiö Franz 6I>
Dukiet Josef Kasimir 104
— Ladislaus 351
Dulewski Stanislaus .....-..** 3li>
Dulian Andreas 20
Duniewicz Edmund, Ritter von .... 141
Duras Adolf 66
Durlak Anton ^'8
Duganek Kari - ... 67, :i3ü
Dusch Franz . . HO
Du§ek Anton 253
Dutkiewicz Josef 143
Duver Johann 326
Duxneuner Hermann 41
Dvofäk Franz ..... 19H
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XXIV
Seite
DTofäk Johann 212
— Ladislaus 225 .
Dwernicki Tbaddäus 9, 41
DwofaCek Anton 130
Dwofäk Josef 352
Dwofak Wilhelm 329
Dworski Alexander 177
— Siegmund 87
Dworzak Josef 351
Dyduszyöski Gustav 309
Dydyk Apollinar 58
Dylewski Johann, Ritter von 322
Dymidowicz Heinrich 41
Dzerowicz Ignaz 143
DzierZyrtski Franz Xaver 80
Dzikiewicz Stanislaus 143, 350
Dziorba Johann 223
E.
Ebenberger Apollinar 144
Ebenstreit Hugo 241
Eberl Adolf 252
— Karl 325
Eberle Vincenz 331
Ebert Martin 20
Ebner Johann 177
— Josef 32
Eckardt von Feldenbruck Gustav 350
Ecker Karl 325
-— Michael 323
Eckert Karl 222
Eder Athanasius 325
— Jakob 90
Edlauer Erhart 77
Eger Othmar 330
Egermann Franz 190
— Karl 20
Egger Max 32-2
Ehlers Julius 225
Ehroer Rudolf 40
Ehrenberger Alois 178
Ehrenreich Max Leopold 127
Ehrenzweig Albert Rudolf 188
— Armin 200,310
— Armin Emil 67
Eliilich August 200
— Josef 326
— Salomon 11
Eichhorn Ludwig t>01, 301
Eideiberg Sumer vel Isumer 41
Eifrig Franz 190
Einaigl Arthur 224
"ieite
Einhorn Alexander 823
Eiselt Eugen 323
Eisenbeiser Franz 9
Eisenhammer Anton 190
Eisenmagen Georg 106
Eisler Julius 105,225,254-
— Richard . 351
Eisner Franz 312
EUeder Josef 211
Ellnain de Hallendorf Victor Zeno .... 10
Elsässer Heinrich 211, 331
Eisner Adolf 244
Eltz Fiiedrich 55
— Friedrich Ludwig 325
Elzner Franz 223
Enierstorfer Karl 19
Emilewicz Josef 177
Eminger Emanuel 114
Emmer Samuel 224
Enenkel Emilian 329
Engel Isidor 243
Engert Franz 34
Ennickl Ambros 78
Eppinger Heinrich 323
Epstein Marcus 301
— Michael 114
Erben Karl 40
Erber Alexander 323
ErhatiS Johann 350
Erler Eduard 12
Ermani Hermann 351
Ernst Franz 20
— Moriz 326
Esterle» Benedict 321
F.
Fabro Anton 115
Fachini Roman 352
FaczyAski Franz 200
Fajfar Georg 241
Falke von Lilienstein Hans, Freiherr ... 142
— Rudolf, Ritter von 127
Falkensammer Leopold . . .^ 39
Falser Stephan, Ritter von 323
Fangor Arthur 141
Fantes Leopold 301
Farka Josef 114
Faschank Felix 87
Fayrer Julius 222
Fedak Wladimir 351
Federowicz Ladislaus 252
Fedorczyk Johann 10
Fedorowi'jz Hippolyt 11,143
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XXV A
Seite
Fedrizzi Benjamin 143
Fedynkiewicz Johann 57
Fedyi^ßki Alexander .351
Feeder Josef 312
Feherpataky Karl Franz 10
Feiczewicz Jakob 269
Feigerle Johann 325
FeiglHugo 252
Feilbogen Samuel 129
FeiU Franz 78
Feislmantel Karl, Ritter von 106,310
Felbermayer Augustin 300
FeldmüUer Karl 90
Feldner Alois 323
Felix Jaroslav 211
— Julius 56
Fellner Josef 268
Fencl Franz 88
Fenzi Emanuel, von 40
Ferber Wenzel 67
Ferencewicz Julius 34
Ferens Ferdinand 39
Ferenz Venantius .• 351
Ferjanöi6 Andreas 322
Ferlecki Kasimir 144
Ferrari-Kellerhof Victor, von ... ... 299
Festner Moses 244
Feuer Eugen Maximilian 127
Feyerfeil Vincenz . . . . • 323
Feyrer Eduard, Edler von 307
Fialla Hieronymus 354
Fichmann Aron 105
— Arthur 12
Fichlner Franz 'i21,269
Fiebert Ludwig 199
Figar Johann 323
Figwer Kasimir 10
Fijalkiewicz-Zgoda Alexander, von .... 57
Fikeis Wladimir 20
Flladelfi Andreas 128
Filipowicz Andreas 269
— Eugen 211
Finger Victor 103
Fink Guido 34
Fmkelstein Siegmund 143
finscbger Karl 79
Firlicii^ski Adam Josef 10
Fischböck Johann 253
Fischel Alfred 80
— Karl 213
Fischer von See Eduard 330
— Franz 200
— Heinrich 127
— Johann 199,225
SeiU
Fischer Josef 24.
— Kart 301, 331
— Leopold 90
— Theodor 8
Fischer-Golbrie Eduard 200
Fitzinger Alexander 325
Flach Kaii 105
Flaschner Simon 243, 331
Fleischlinger Josef 322
Fleischmann Alois 21
Fleischner Ferdinand 39
Flesch Philipp 11
Flieder Robert 210
Flögl Julius 33
Flor^cki Ladislaus 199
Fluck von Leidenkron Josef, Freiherr ... 55
Fiuss Jakob Julius 176
Förster Victor 40
Foltermayer Edmund 10
Foltin Bohuslav • . . . 67
Fon Josef 79
Fontana Maria Julian 188
Foradori Robert 325
Forcher Hugo 299
Foretich Stephan 89
Formacher Friedrich, von 178
Formanek Anton 323
— Eduard 213
Formanek Maximilian 210
Fomasari-Verce Richard, von 241
Fomelski Michael 142
Forstenlieim Otto 32
Forster Anton, Ritter von 323
— Emanuel, Riter von 190
Fortuna Adalbert 10
— Ludwig 10
Fotr Adalbert 146
Fracalossi Josef 115
Franaszek Franz 177
Francescatti Alois 224
Franceschinis Hektor 1 i2
Franco Georg 12
Frank Karl 252
Franke Leopold ^54
Frankl David 146
— Georg 11, 56
Franko wicz Franz Xaver 67
Frankowski Kasimir 351
Franz Robert 222
— Vincenz 307
Freh Josef 326
Freiberg Dominik 331
Frendl Adolf 322
— Franz 78
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XXVI
Seite
Fresl Friedrich 8
Freudenberg Johann . » 146
Freund Gustav 12
— Josef 114
— Ladislaus 309
Freyberger Leon 223
Freyer Franz 32
FrißAdalbert 20,68
— Prokop 88
Friebenbacher Karl 77
Fried Alfred 56
— Cölestin 142
— Rudolf 105
— Veit 21
Friedberg Quido 213, 301
— Quido Josef Julius 105
Friedl Franz 9,328,351
Friedlander von Malheim, Rudolf .... 253
— Wenzel . 226
Friedmann Julius 115, 24G
Friedrich Josef 212
Frisa Franz 302
Fritech Theobald, Edler von 145
Fritz Ernst 41, 89
— Josef 242
— Magnus 32
Fröhlich Alfred 56
— Method 42
— Victor 67
Frölich von Frölichsthal Victor, Ritter . 58, 143
Frölich Ritter von FrOlichsthal, Eugen . . 322
Fruchtmann Philipp, 323
Frycz Demeter 8
Fuchs Franz 40
— Hans 114
— Josef 77
— Leopold 113
— Victor von 322
FQgnerIgnaz 105
Fürbacher Georg 326
Fussel Josef 254
Fukal Anton 199
Furlan Alois 268
— Josef 225
6.
Gabla Wladimir 143
Gabriel Richard 210
GabrielCie Biichael 299
Gabrielli Franz 56
Gabrusiewicz Johann 309
Gabryel Heinrich 10
— Josef 142
Seite
Gabryszewski Anton 302
Gänsthaler Leopold 325
Gagat Franz 42
Gailhofer Josef 222
Gajda Ludwig 9
Gajewski Kasimir 352
Gajna Garabeth 9
Gajowski Stanislaus 10
Gaksch Josef 20
Galecki Stanislaus, Ritter von 309
Galeiii Franz 10
Gall Alois 307
— Josef 21
Gallo Josef 40
GalziAski Kasimir 142
Ganahl Arnold 57
— Johann 144
Gancarczyk Andreas 9
Gandusio Silvanus 68
Gangl Florian 312
Gansl Emanuel 145
Garbari Orestes 189
Garfein Hermann 144
Garreis Julius • 312
Garreiss Ritter von Döllitzsturm, Victor . . 79
Gassmann Leopold 178
Gastheimb Karl, Freiherr von 11,198
Gatterer Alois 352
— Maximilian 254
Galtoni Ludwig 253
Gauby Alexander 310
Gaunersdorfer Johann 308
Gawacki Marceil 142
Gawel Johann 225, 270
Gawenda Stanislaus 9
Gazzari Julius 214
Gebauer Bohuslav 67
— Edmund 145
-- Johann 190
Geber Albert . . . . • 201,301
Gehmacher Hermann 41
Geisler Eugen 268
— Eugen Stephan 299
— Jaroslav 211
Geist Franz 69
Gelmini von Kreuzhof Walter 90
Gembarzewski Heinrich Emil 9
Georgian Cornel 268, 352
GerdeSiö Josef 322
Gerhardt Albrecht 114
Gert jun. Wilhelm 269,299,331
Gerschick Karl 223
Gerst Adolf 351
Gertscher Adalhert 8, 113
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XXYII
Sfritfl
(k£.^eU»auer Otto 52
Gfiitria Karl 139
Geter Benjamin . . * , , 104
fihersel Eduard 42
GiacomelÜ Emamiel , , 178
Gianelli Johann Baptist M^
'SitbuHowski Aufi:ual 35^
- Tbwphil - , - 141
Girtdanowski Heinrich 115
fficrowaki Julian §70
fiflensti Moriz , . . , 333
Gmgold Ghaim 199
(fJüDLnia Eugen, von 3i3
Girtl er Ritter Ton Kl eebom, Bognmii . 145
Giunio Hieronymus , . 77 ^ 106
Glässner Josef - ^ ,.,,,* 41
Glaser Julius . 8
Glaser Wilhelm .......... .8,128
Glasprer Alois , . 324
Gkiiber Hobert 243
Glauljrechl Karl , 333
Tikviaa BlasiQS _ . . * . Mo
f^alewsfci Adam Franz . . 115
Gletspach Johann Nep., G-raf 113
- Wenieslaus, Graf , . 252
Giidiiiik Michael , ......... 143,309
GJjgo Johann Maria 9
Gbboenik Victor . . . 69
^JodkJewici Ladislaus ......... 2ä^
%aü Rudolf 188
Glflwacki Justin . 146
Gludovics de Szyklossy Thaddaus . . . 224
Glück Alfred S12
«iMckielig Äloia , . , 332
(imejtiec Rudolf , , . , 331
Gfdl Älfons 331
'^üdrich Franz 326, 353
Gölles Jobann 241
riöriich Franz 176
"ifechl Johann 307
G^rtimger Ludwig 104
Gojaß Leo • .... 323
Gol|bet Felix 323
»iolAchowski Ladißlaufi *^9, 30Ö
fiolas Andreas 300
Soid})erg Jakob . , . 115
OoldQfij- Anton 331
Goldsciimidt Lothar 77
- Robert, Ritter von 56
«AJÜtschek Edler 7oa Elbwart jun. Wilhelm 89
CollKari 20
- Rudolf 199
%poia Johann 70
*>jr^ezko Josef , 213
Gorian Johann 3ä6
Goriupp Max 40
Görka Johann 10
GorSife Johann 129
Gottlieb Bernhard ,.,.,. 41
UotUcheber Raimund 328
Gottschlig Joaef 212
Goyski Kasimir 80
Grabi^ski Josef . 89
Grabmayr-Ängerheim Alois, von 10b
Graböwienstv Pbilaret 351
Grabowski Josef 199
Grabsti ConstantJn 268
Graf Alexander ... * 69
— Engelbert 307
Granichstädten-Czerva Otto 323
Grass Heinrich 69
Grazio Simeon de ...... 311
Grebs Karl i243
ÖreidererMax 200
Greiszing Emil 254
Gre§l Wilbehn 20
Gresser Rudolf ,104
Gresti Donatiis, von . . , 42
GreUehel Heiriridi 269
Greutter Franz 199
Grgi£evit^ Matthias? , .WA
Gnez Ritter ron Ronse, Josef 106
Grigorcea Alexander 9
— Radu, Ritter von ....... 268,311
Grigorovici Lazar . . 252
Grigorowicz Stephan ..... .... 309
Grill Johann . 144
Grirnburg Auton, Ritter von 66
— Julius, Ritter von 6ß
Grisogono Rudolf von 88
Griss Rudolf 3^3
Groblewski Siegmund *......., 70
Grodyfjski Wilhelm 40
GrÖgner Franz , . , * , 67
Groff Johann 104
Grohmaim Friedrich 353
Gromadzki Boleslaas . 177
Gromann Franz 128
Groniecki Josef 142
Gross Arthur 145
— Franz 10
— Max 56
— Oskar Heinrich 243
Grossat Basil . 223
Grosser Adolf, Ritter von , . 267
Groyecki Ladislaus ... 143
Gruber Anton 199
— Franz 268
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U
XXVIU
Seit«
Grübl Raimund 116
Grünbaum Josef 22
Gi-üner Franz . . / 21
Grünwald Matthias 270
Grund Karl 221,225
Grundboeck Johann Ladislaus 10
Grundner Sebastian 326
Gninert Wilhelm 20
Gryglewski Alexander 222
Grz^dzielski Tieo 143
Grzec^rzek Johann 10
Grzybowski Maximilian Kasimir 329
Grzywa Franz , . . . 10
Grzywacki Ladislaus 199
Gschöpf Moriz 307
Gstimer Adolf 224
GstOttner Edler von Willenrecht Philipp 241, 300
Günther Anton 42
GuesdaKarl 104
Guelti Gregor 323
Guglielmi Anton 88
Gulin Hermagor 351
Guntermann Emil 201, 301
Gusina Stephan 21, 88
Gussenbauer Heinrich 221
Guszalewicz Michael 142
Guth Anton 56
Gutowski Ladislaus Julian 198
Guttenberg Samuel . 9
Guttenberger Camill 332
Guzelj Johann 143
Gwiszcz Johann 224
Gwözdi Martin 199
H.
Haan Friedrich, Freiherr von 301
— Gotthard, Freiherr von 77
— Wilhelm, Freiherr von 322
Haas Ferdinand 326
— von Ehrenfels Hermann 190
— Josef 221
— von Kattenburg Otto . . * 8
— Theodor 19
— Wilhelm 328
Haase Wolfgang 78
Haberda Karl 104
Haberl Heinrich 326
Habicht Ernest 78
Habietinek Friedrich 8
Habura Kasimir 78, 351
Seite
Hackl Josef 242
Hackler Franz 144
Hackmann Eugen 56
Hänmierle Martin 178
Haerdtl Rudolf, FVeiherr von 32
Haussler Franz 67
Haferl Eduard 326
Hahn Sigismund Michael 32, 40
Haidl Anton 42
Hailig Victor 188
Hajek Emanuel 330
— Jaroslav 211
Häjek Friedrich, Edler von 20
Hajski Josef 114
Halaciüski Thaddäus . 143,213
Halberstam Jakob 21
Hallk Franz 302
Haliniak Jakob 224
HalkaSofron 199
Hallada Zeno 79
Hallavanya von Radoi£iC Karl 143
Haller von Hallenburg August 330
Haller Erwin 33
— Franz 79,221
— Hermann 323
Halhnayr Franz 77
Haluska Olhmar 114
Halva Friedrich 202
Hamm Karl 127
Hamp Hermann 253
Hampel Ferdmand 309
Hamzik Eduard 211
Hanak Josef 40
Hanasiewicz Theophi} 323
Handel-Mazzotli Anton, Freiherr von . . . 323
Handler Franz 88
Hankiewicz Gregor, Ritter von 310
Hanner Franz 222
Hans Stanislaus Johann 10
Hafiski Josef 142
Hanslich Baruch 105
Hanslick Baruch 12
Hantsch Maximilian 242
Hantschel Robert 177
Hantzko Josef 199
Hanusch Friedrich 177,253
Harabaglia Dominik i. . . . . 67
Harasymöw Josef 223
Harmata Vincenz 144
Harrant Josef 254
Harrasscr Josef « . 90
Harter Johann 242
Harth Josef 309
Hartmann Ernst 311
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XXIX
Seite
Haselstein Franz 176
Hasert Rudolf 79, 178
Hassach Rudolf 32
Hasslwanter Ignaz 311
- Josef 67
Halschek Isidor 88
Hatzai Josef 326
Hand Richard, Ritler von 11,311
Hancke August 12,70
Hauer Alois 269
- Josef 115
- Julius 8, 87
Häufle Guido, Ritter von 32
Hauffen Josef 66
Häuft Augustin 199
Hauke Karl 177
Haoptvogl Anton 202
Hauser Augustin 21
- Felix 77
- Josef 223
- Leopold 241
- Lothar, Freiherr von 32
HavliCek Josef 41, 105
HaTranek Rudolf 114
Hayderer Heinrich, Edler von 145
flecher Gustav 300
Hecht Eugen 212, 330
- Julius 146
He«nerKarl 200
Heidinger Friedrich 114
fleidier Anton 201
Heimann Franz 32
Heintl Josef 200
Öeifis Ottwin 244
Hejslar Johann 146
Helfer Emil Reginald 79
Heu Josef 89
Heue Karl 10
Heller Hermann 90
- Oskar 77
- Raimund 8^
- Victor 243
Hellmann Angelo 254
Hellmer Erwin 176
Hellmich Josef 252
Hellriegel Adalbert 88
Hellweger Josef 80
Hendrich Ladislaus 221
HenselAdam 269,322
ßentschel Leonhard 300
Hepperger zu Tirschtenberg und Hofenslhal
K*rl,von 322
Heran Heinrich 188
Herasimowicz Leo 309
Seite
Herbst Eduard f69
Herforth Wenzel , , , 326
Hergel Eugen 8. 11
Hergesell Franz 353
HergetKarl . . 79
— Karl, von 41,103
Herrmann Emil 78
— Karl ^ ^ 70
— Richard ^h
Herz Hugo i\o
Herzog Thaddäus 32
Hescheles David Josef 369
Hettesch Edmund Januar 34
Hetzl Franz , ^ , 3^5
Hevelka Franz 352
Hevera Karl S2s
Hexel Daniel : 3ä4
Heyberger Johann 14^
Heymann Otto ä24
Hikisch Franz iO()
Hildenbrand Anton, Edler von ...... i99
Higersperger Karl 1 1
Hilbricht Alexander I43
Hillawoth Karl 310
Himmer Otto 33
Hirn Marian 8, I2S
Hirschbrich Emil :ä2
HirthKarl 310
Hladik Franz W
— Rudolf 143
Hladik Jaromir 89. 2t3, 370
Hladisch Heinrich ühZ, 350
Hladycz Biisil ^24, 326
Hlaväß Franz 335
— Jaroslav lü
— Josef 312
Hlävka Anton iMl
— Franz 310, U\
HlawaöckKari 104
Hlift&k Josef 79,311
Hlinßnsky Josef 352
Hocliberger von Hieronimshof Wolfgan g^
Ritter Gt>
Hochdorf Leonhard 310
Hocheker Johann 10
Hochclbcr Albert 144, 14<i
Hochenburger Anton 145
Hodäö Franz 354
Hodny Jakob 269
Höchsmann Florian 178
Hödl Gustav 78
HoegelHugo 55
HöfingerMax 41
Höfler Rudolf 188
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XXX
Seil«
Höflich Wilhelm 226
Kölscher Franz 77
Hölzel WilHbald 202
Hösslinger Max 332
Hofbauer Karl 309
Hofer Lambert 144
Hoffmann Gustav 10
— Julius 79
— Karl Josef 10
— Ladislaus 268
— Siegmund 113, 212
Hofraan Vincenz 20
Hofmann David 40
— Johann 198
— Josef 104, 129, 201
— Karl 67
Hofmokl Michael 327
Hofstätter Robert 33
HohenbQhel, genannt Heufler zu Rasen
Heinrich, Freiherr von 42, 322
Holas Georg 300
Hollas Florian 253
Holler Jakob 146
HolliUch Emanuel 323
Hoiowiecki Ladislaus 143
Holub Johann 200
Holy Johann 89
Holzer Heinrich .270
— Isaak 33
— Raimund 9
Homma Heinrich 323
Homme Kasimir 105
Homolacz Josef 141
— Julius 39
Homolka Karl 68
Honthignaz 309
Hopp Richard 326
Hora Eduard 252
— Jaroslav 10
— Karl 146
— Udalrich , 329
Horäßek Josef 20
Horäk Franz 326
— Ottokar 243
Horak Stephan 79
Hom Aron 69
Horniöek Anton 200
Hornof Jaromir 199
Horowitz Leo 323
— Salomon • 41
Horsetzky Edler von Hornthal Alfred ... 57
Horvat Franz 177
HorwathAdam ....,., .... 323
Hoser Johann 142
Seite
Hossmann Stanislaus 57
Hostaä Karl 323
Hostomsky Ottokar 211
Hoszek Valerian 309
HotterPhilipp 56
Howorkaignaz . . . . • 353
— Josef 11
Hoyer Victor 56
HrabThaddäus 309
Hrädek Wilhehn 67
Hradetzky Franz 252
Hradil Josef 224
Hradil Paul 78, 129
HraSovec Silvin 300
Hrbek Elemer 201
HrdliSka Emil 330
Hroboni Johann 104
Hrom&dko Heinrich 269
— Wenzel 67
Hromatko Christian 329
Hron Bohumil 212
Hrovatin Maximilian 78
Hrubeä Josef 68
HrubJ Wenzel 332
Hruäka Franz . . . . > 352
Hruszczak Benedict 223
Hryniewiecki Johann 351
HubaöekKarl 311
Hubaczek Hilarius 177
Huher August 55
— Franz 57
— Rudolf 178
— Rupert 88
Hubinger Raimund 127
Hubna Franz 90
Hubrich Johann 9
— Theodosius 142, 202
Huczyüski Boleslaus 268
Hudovemik Paul 252
Hueber Johann 299
HübelKarl 114
Hübsch Thomas 200
Hüttisch Josef 79
Hüttl Vincenz 42
Hüttner Alois 20
Huja Emanuel 145, 300
Hukal Jaromir 331
Hulles Marcus 254
Huräft Vincenz 88
HustererKarl 78
Huth Ignaz 33
Hutter Vincenz ,.,,.. 79, 213
Huger Eduard 213
Huver Wenzel 20
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XXXI
Hüiar Emilian 351
Hyuek Johann 12
I.
Ich beider Bernhard 34
IgSiseder Gustav .323
Ihuai Josef 327
lln^^ewkz Rudolf . 56, 2^
llJasiewicz Elias . U3, 269
Üljasif Josef Maria^ von ä22
Ilnicki-Skeninssikiewicz Ladislaua ..... 351
Iltis Hugo . , 40
Ipolt Josef . . 106
Iriwek Wendel 351
Iskraycki Thaddäus .......... 942
Isopp Valentin 142
IsottJKaH ,.,..... 177
Itze Friedrich ....,.,. 253
Udtic Vinceuz 330
iTievid Vincenz 323
kellio Anton, degll . 58 J90
Ixvmiszöw Johann . , 177
Iwanowicz Victor 104, 352
hviiszkü Josef 10,224
J.
lablofiski Sylvester . , , , 177
iabioöski Vincenz oö
J.ibEoDski Zephyrin Miecielaw 243
JaJilonskJ Rudolf 323
Jaoenio Michael . , - 79
Jachua Jobann , . 9
Jaehiiiewicz Karl - 336
lactowski Rudolf ........... 142
— Sigismund 9
Jacob Siegfried 352
Jadach Alexander 300
Jlper Emanuel 226
Jagodic Anton ,.....- 88
Jagodi^ Franz S42
Jagodi6 Johano ....,,...,.. 325
JftfOfiieweki Hieronymus 1 14
Jabelkä Eduard .....,, 307
Jahn Friedrich 70
Jairnl Hugo 42, 57
Jakata Adalbert 9
Jake§ Matthias 67
Jatsch You WartenhorBl Edeuko, Rittvr . . 323
JakubecJoaef 211
s«itd
Jakuhovici Ba'jil . . . , 31ü
Jakubowski Fauatin . ■ - 90
— Johann, Ritter von 270
— Josef 142, 199,311
— Karl 114
JakuhSe Wenzel 21
Jaminski Dionys 12
— Roman, Ritter von 66
Jampoler Salomou ^ . 301
Jamrozik MiecislauB 222
Jaiu5ek Andreas 242
— Johann 214
Janda Josef , . . 70, 323
JaneÖek Hermann 188
JaneCko Müoalav 241
Janesch Johann 11.^
Janicki Wladimir , 1 4i
Janiczet Otto 334
Janik Adalbert 2ü't
Jamkovvski Ladislaua . 10, 30*1
Janisch Ludwig 309
Jauiszewski Adolf 143
— Heinrich S54
Jank ÄdoK 68
Janka Franz 322
Janota Jaromir 41
Janowitz Karl 130, 323
Janowslci Amhros 141
-^ Wladimir * . . 144
Jansa Alois 32
— Franz , 309
Januschka Karl, Ritter von 39, 90
Japp Josef . .. , ^ , 41
Jarc Jakob 351
Jaritz Josef 78
Jarosiewicz Mathias Wladimir ,.,*.. 142
Jarosz Johann . , 56
— Wladimu^ 9, 301
Jaroszewicz Kasimir 901
Jascht August 222
Jasienicki ApoUinar ^ ..,.*,.. . 309
Jasiei^ski Wladimir 213
Jasiriski Heinrich 143
— Sigismund, Ritter von ..... 143, 352
Javftrek Jobann 70
Jaworek Vincenz 143
Jaworowski Ladislaus 252
Jaworskj Johann 269
— Michael , . . 57
-- Sigismund, Ritter von 142
— Wenzel * ..»..,. 142
JeC^minek Alois . * - ■ 211
Jedliczkrt Bronislaus Wenzel --,.... 300
J^drzejowiez Tomislaw, Ritter von . . , 222
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xxxn
Seite
Jfdrzejowski Ladislaus 177
Jelen Josef 200
Jelinek Franz 351
— Gottlieb 40
— Josef *. 33
— Karl 144
Jelinek Josef 105
Jellinek Vincenz 353
Jellinek Moriz 32
Jenakiewicz Theophil 57
Jendi Alfred 9
Jentsch Julius 70
Jefabek Franz 299
— Lubomir r . . . . 311
Jerala Franz 78
Jerbula Felix 104
Jerman Ludwig 58, 254
Jerschina Josef 351
Jessemigg Gabriel, Ritter von 104
Jettmar Anton . ' 8
Jeiek Franz . 188
— Ignaz 188
Jezierski Anton 40
Jileöek August 222, 269
Jindra Franz 252
Jir&sek Franz 89
— Josef 146
Jirouschek Karl 189
Jirzyczek Haciejewski Karl 21, 115
John Karl 69
Jojko Wladimir . . 351
JoklikOtto 329
Jon&k August 78
Jonää Franz 145
Jonas Wilhelm 309
Jopek Julius , 226
Jordan Franz 201
— Matthias 21
Joriati Anton 22
Josch Josef, Ritter von 325
Josifko Josef 241
Joss6 Alfred . . •. 222
Jourets Clemens 69
Judejko Romuald 143
Jun Franz 143
Jung Eduard 326
-— Oskar vel Ozer 223
Jungg Silvius 178
Jungherr Anton 299
Jungmann Adolf, Ritter von 178
Jungwiiih Johann 89, 189
JunkarEmil 330
JunkmannKarl 114
Jura Andreas 242
Seite*
Juröev Jakob 87
Jurczy&ski Eustach 211
Jurissevich Johann, Ritter von 87
Jurkiewicz Josef 127
Jurkovics Karl, von 87
Jurowicz Salomon 299
Just Franz 78
Justi Anton 104
Juszczakiew^cz Karl 325
Kabätnlk Josef 330
Kabilka Johann 326
Kaczmarz Nikolaus 128,223,243
KaczorPaul 327
Kadecka Ferdinand 56
Kämpf Anton 77
Käs Ludwig 67
Kafka Heinrich 77
— Johann 199, 311
Kaflifiski Valerian 142, 202
Kaill Franz 213
Kainrath Franz 327
Kainz Josef 251
Kaiser Josef, Edler von 40, 323
— Kari 19
— Rudolf 323
Kaizl Edmund 70,323
Kalahörski Rudolf 332
Kalahurski Rudolf 199
Kalat Johann 223
Kalba Julian . 10
KalczyAski Theodor 268
Kalec Maximilian 9, 300
Kalecky Josef 210
Kalinowski Josef, Graf 142
Kaliszczak Martin 351
Kailab Valerian 80
Kailina von ürbanow Alois Freiherr . 19, 309
Kallus Eduard 129, 225
Kälmän Arthur 190
— Victor 329
Kaiman Moriz 146
Kais Siegfried 190
Kalyn Johann 224
Kamhiski Ladislaus '. 10
Kamitz Wenzel 20, 68
Kancn;^f Friedrich 176
KanczyÄski Anton 144
Kandier Josef 327
Kaftkovsky Rudolf 351
Kapferer Max 41
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XXXIII
Seite
Kapise Isaak 254
Kapiszewski Heinrich 143
Kaplan Victorin 188, 243
~ Wenzel 325
Kappus Wilhelm 352
Kapucian Franz 212
Kapuscidski Leonard Alexander 320
Karaczewski Josef 309
Karaman Fortunatus 214
Karanowicz Josef 309
Karansky Josef 200
Karatnicki Rafael 199
Karlach Nikolaus . 226
Karlik Hugo :^23
Karle vac Alexander 41
— Hieronymus 214
Kamert Heinrich 8
Karpiak Basil 224
Kasanda Adalbert 70
Kaserer August 323
Kasparek Eugen 41
Kaäparek Nikolaus 79
Kasper Eugen 211
Kagper Karl 224
Kasprzak Anton 115
Kastner Oswald Hermann 127
Kaszewko Matthias 323
Katyüski Zdyslaw 253
Katuri<i Johann !?42
Katz Heinrich 32H
— Maximilian 104
— Moriz 270
— Rudolf 58
Katziantschitz Stefan 202. 244
Kaufmann Siegmund 213
Kaulfus Josef 323
KautznerKarl 325
Kavka Wenzel 214, 302
— — Julius 146
Kawecki Ignaz 269
Keck Heinrich 211
Keibl Josef 143
Keinrath Matthias 114
Keipper Anton 323
~ Kart . • . 58
Keller Franz 352
Kellerspeiij Christian, Freiherr von . . 78, 115
Kellner Ferdinand 144
— Moriz 21
Kelz Georg 177
Keppl Franz 189
Kerber Albert 323
Kerl Felix 269
Kern Johann 301
VerordnuDssblaU des k. k. Juatlzmlnlsteriums.
SfliU
Korn Friedrich ^52, 254
Kemdl Eduard 40
Kerschbaum Ferdinand 326, 330
Kerschner Hugo , , llfi
Kesseldorfer Heinrich 33
Kessler August 299
— Chaim 1U9
Itzig il
Keilinek Johann 40
Khittel Eduard , 77
Khyn Franz , . , . la^^i
Khyr Franz 21::
Kielar Victor , , 24l^
Kienböck Victor . , 127, 22:i
Kieslich Anton 1 44» 330
Kiesling Vincenz , . , 21
Kiessling Ernst , 56
Kijas Bronislaw . , 77
Kilanowski Basil lis
Killiches Eduard .144
Kienast Ottomar , 31KH
Kindinger Eduard, Ritter von 26«
Kinn Josef 170
KinSt Wenzel 3t2, 57
Kinz Ferdinand 9
Kircher Christian 128
Kirchmair Jbsef 331)
Kirchner Arthur . , , , I7ö
— Friedrich 43
— Johann 113
Kirsch Adolf . . . , 12
Kissling Qaudius, Ritter von , , , 41,79.145
Kiszakiewicz Wladimir ...,.,., 309
Kilschelt Rudolf 38
Klahr Sebastian . , , , -i23
Klakurka Nikolaus äl3, 270
Klauber Wilhelm 2t H
Kleca Josef .33
Klein Anton . . , . 3()2
— Franz :{^^
— Jakob . ...*,.. 3t
— Josef , . , . 32^
Kleineder Josef %h
Kleiukopf Moses 199
Leib Kl, 33
Kiojch Wenzel 143
Klemensiewicz Ludwig ..,,..,.. 39
Kiener Gyrill ..,...,,.,, ^ . 114
Klepsch Heinrich . SO
Klesl Josef * , iol
Klesla Franz 3^6
Klier Leopold Joaef l*»St
Klima Anton ...,.., 311
Klimesch Franz t;H(
DigitizJaby Google
\
t
XXXIV
Seite
Klimilschek Maximilian 11
Klinger Vincenz 331
Klinke Josef 41
Klob Friedrich 141
— Julius 77
Klobouöek Johann ^0
Klomser alias Glomser Johann 56
Klos Ludwig 177
Kloss Gustav 302
Kluch Franz 42
Kluczycki Ignaz 9
Klug Hermann 90
KlukEmil 189
Kmicikiewicz Alexander 88/309
Knapp Julius 116
Knappe Johann 300
Knezeviö Georg 299
Kneieviö Marcus 58
Kniely Franz 79
Kniltl Johann 20
Knob Josef 270
Knobloch Stanislaus . 211
Knoblöch Heinrich 20
Knoll Felix 41
Knollseisen Johann 252
Knopf Richard 188
Köhler Franz 67
Kobrzyiiski Emil 11, 143
Kobzdaj Miecislaus 299
KoÖevar Edler von Kondenheim, Ottokar . 241
Koch Franz Leo 56
Kochanowski Edler von Korwinau, Ludwig . 20
Koöi Johann 268
Koeik Josef 20
Koönik Franz 211
Koczka Anton 329
Koczyrkiewicz Josef 199
Kodermann Franz 326
Köckert Franz 58
KöUe Karl 38
Köllensperger Ludwig 188
Köni^' Karl 32, 301
Körber August ... 253
Kofler Isidor 90
— Joliann 19
— Theodor 178
KogLit Fnuiz 177
Kohl Georg 178
Kohlberger Alois 225
Kohla Josef 78
Kohmann Josef 77, 14!2
Kohn Gustav 323
— Josef 352
— Jiiliu.- 210
Seite
Kohn Karl 69
— Moriz 89
Kohout Franz 57
Kok Sigmund vel Schama 223
Kokol Albert 33
Kokstein Josef 327
Kolaci Karl . . . . • 351
Kol&f Eduard 33
— Wenzel 114
Kolbabek Eduard 300
Kolbusz .fosef 242
Kolczykiewicz Julius . 9
Kolditz Bemard 323
KoliskoMax 188
Koller von Marchenegg Ferdinand, Ritter . 308
— Nikolaus 325
Kollinger Alois 21
KoUmer Leopold 242
Kolor Stanislaus 146
KolSek Vincenz 128
Koluch Stephan 143, 254
Komalski Stanislaus 142
Komamicki Emil 42
— Johann, Ritter von 66
Komoroschan Eugen 312
Komorous Johann :^10
Koncki Josef 328
Kone£ny Johann 210
Konirsch Alfred 225
Eoniuszewski Michael 352
Kontnik Andreas 177
Konvalinka Anton . 323
KopCik Josef 2ü
Kopecki Heinrich 12
Kopecky Anton 224
KopeckJ Rudolf 329
Kopetz Georg 20
KopieUKari 144
Kopp Eduard, Ritter von . 178
Koppel Otto 225
Koppeiis Josef . . . • 9
Koppler Ritter von Inngau Karl 106
Kopr Alfred .^2
Kopfiva Franz, Edler von 41
— Friedrich 40
Koprivnikar Josef 222
KopySezianski Hippolyt 309
Kopystyüski Michael 327
Koräb Alois 241
Kordas Andreas 177
Koreck;^ Johann 104
Koren Josef 146
Koflnek Wilhelm 269
Kornhäuser Abraham 129
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Seite
KomkeEmü 332
Korol Franz 223
Korpanty Josef 300
Korzeniowski Peter 10
Korzer Gregor 331
Koäalka Johann .... 324
Koschin von Frendenhof Alexander, Ritter . 322
lokhak Peter 199
Kosek Johann 90
Koss Ernst 33i
lossowicz Sylver, Ritter von 57
Ko§t41 Jaroslav 329
Kostial Alexander 324
Kostka von Liebinsfeld Eduard 141
— Siegmund 57
Koslkiewicz Sigismund 9, 351
KostlivJ Augustin 20
Kotora Jaroslav 21
Kotlnauer Karl 76
KotulskiKarl 12
Kotzmann Ferdinand : . . 145
Koukol Augustin 90
KovaCevid DuSan 40
Koväf Franz 105
— Josef 211
Kowalski Alexander 8, 352
— Basil 31
— Josef 144
~ Karl Nikolaus 329
Kowaltschik Gustav 20
Kowanitz Victor 222
KowiAski Marian 145
Kownacki Stanislaus 351
Kozaczek Johann 223
KozakEmil 12
KozakKarl 21
Kozel Franz 68, 214
Koieluch Josef 39
Ko2eluba Franz 88
Koieschnik Wilhelm 308
Kozia/iski Kasimir 143, 269
Kozicki Wladimir, Ritter von 142
Kozik Andreas 324
~ Josef 310
Koziiia Georg 78
Koiio! Alexander 9
Kozfowski Kasimir 223
Kozoris Wladimir 223
Xradmer Josef 12
Kraft Camill 324
~ Ignaz 351
KrahlAdam 332
Krajhanzl Karl 199
KraU von Krallenberg Karl, Ritter . . 128,307
XXXV ^
Seite
KrälovecAdam 201
Kramaf Lorenz 103
Kramer Josef '. 32,40
— Oskar 78
Krantz Ladislaus U
Krasa Berthold 41
Kra^evec Josef 189
Krasicki Ladislaus 80
Krasowski Ignaz 309
Kr&tk]^ Jaroslav 68
Kratky von Demeklin, Josef 353
Kratochwile Johann 202
Kratochwill Franz 310
Kratter Eduard 351
Kraus Eugen Moriz 142
— Karl 56
— Ludwig 127
— Maximilian 68
— Wilhelm 199
Krauseneck Gustav 42
— Karl . 299
Kraut Stephan 79
Krautgarlner Franz ........... 33
Kravani Victor 189
Krawany Rudolf 176
Krawec Clemens 69
Krfima Josef 1 88
Krczka Johann ti21
KrechKarl 88
Kredba Franz 242
Kreiza Karl Ferdinand 200
KrejCi IL Franz 224
Krek Gregor 78
— Simon 326
Krekule Franz . . . . • 329
Kremliftka Karl 79
Kremser Karl 242
Krener Hugo 210
Kfenovsk]^ Franz 189
KfepelkaKarl 40
Kresla Oskar 32
Kretowicz Peter 10
Kretschmer Karl 213, 270
Kreunz Max \ 178
Kreutz Josef 32f)
Kreuz Otto 211
Kreuzhuber Anton 351
Kreyßif Franz 210
Kriegsfeld de la Renoti^re Heinricii .... 11
Krigper Valentin 214
Kristan Johann 330
Krislei Josef 142
KHwan Ferdinand 78
Khi Johann 201
Digit^redbyLrrOOgle
m
XXXVI
Seite
Km Josef 144
— Julius , . . 88, lai
KroathOllo ^25
Krofla Richard "^^^
Krogulsld Roman Johann 254
Kroiss Rudolf ^^'^
Krokowski Boleslaus . 57
Dominik 268
— Stanislaus Franz 41
— Victor 128.!221
Krokowski Konrad "299
Kromp Adolf ^^
Krön Hugo "^^
Kronasser Wilhelm 242
Kronbauer Aiiliur 4.1
Kronik Marcus 243
Kronja Anton lÖ
Kropaczek Kasimir 252
Kroupa Johann 327
— Josef 177
— Karl ... 114.
Krousky Wenzel 324
Krsek Josef 353
KrticzkaFreiherr von Jaden, Johann ... 128
Kruczek Anton ^
Kruczkiewicz Ladislaus 39
Krützner Emanuel 'Ö
Kruschek Josef *^>'
Kruszelnicki Michael 200
Kruszynski Ignaz 42
Krynicki Hilarius ^
— Lucilian, Ritter von 22
Krywult Stanislaus 14^2
Krzeczowski Michael 298
Krzeminski Siegmund Georg 223
Krzepela Josef 127
Krzykowski Julian lö
Krzyianowski Adam 253
— Ladislaus 177
— Stanislaus 324
Ksi^i'.kiewicz Ludwig 10
Kubal Ignaz 177,311
Kubas Roman l'S
Kube Igpaz . 143
Kubelka Udalrich 211
KubeschMay 104
Kubide Johann 20
Kubiöek Rudolf 324
Kubiczek Julius 79
— Roman Josef 222
Kucharski Franz 10
Kucinski Michael 9
Kuczynski Hilarius 69
Kudelski Franz 9
Seite
Kudielka Victor 114
Kühn Karl Adam 200
Kubtreiber Kaspar 58
Kuenburg Gandolf, Graf 251
KOostler Albert 105
— Gustav Adolf 221
Künstner Josef 79,225
Künzl Franz 88.
Kurfürst Rudolf 269
Kürschner Moses 22i3
Kugler Cornelius 253
Kuh Anton 242
Kuhn Johann 226
Kukalski Adam 143
Kukawski Leopold 70
Kukiel Johann ^98
Kulczycki Julian 309
— Leo, Ritter von 309
— Wladunir, Ritter von 309
Kulka Maximilian 78
Kulterer Georg 324
Kundrat von Lüflenfeld Rudolf, Ritter . . 200
Kundrät Wenzel 33
Kuntze Josef 309
Kunz Josef 128,269
— Karl 68, 210
Kunze CamiUo 226
Kunzig Josef 325
Kupareliko Emanuel 268
Kupferberg Marcus . 223
Kupiec Johann 10
Kupka Ludwig 213
Kurczka Andreas ... 253
Kuriö Thomas 58
Kurkowski Karl 252
Kurmanowicz Eugen 145
Kurowski Andreas 2iä
Kursch Johann 33
Kurz Anton 3:22
— Konrad 210
Kurzweil Eduard 188
KuSar Josef 214
Kuschar Rudolf 77
Kuschier Stephan 2tJi2
KuSmierz Matthias 327
Kussy Johann 10
Kutscher Otto 58
Kutschera Eduard 3-25
-.- Josef 251
Kuttelwascher Johann 200
Kuzilek Josef 2^23
Kuziiiski Ladislaus 351
Kuzminski Anton 327
KvL^chKH-rl 127
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XXXVII
äeite
Kv^on Ritter von Rosetiwald, Stanislans 20
KviöalaJohann 301
Kviz Josef 241
Kwarciany Jakob 9
Kvrasnicki Samuel 70
Kwasniewski Marcell 1S8
Kwiatkowski Andreas . . 200
KwiechMax 212
Kwoczyäski Johann 200
Kwolewski Eduard Andreas 352
La Croix Johann 353
Labecki Alexander 223
Lahitschburg Julius, Ritter v 243
Lacek Josef 12
Lachawiec Thaddäus 9
Lachecki Kasimir Ludwig 242
Lachmann Johann ^25
— Josef 210
Lachmayer Adolf 352
Lacina Eduard 351
Ladenbauer Gottfried 8, 1 1
LahociAski Stanislaus 87
Lambeck Karl 350
Lamka Heinrich . 212
Lamminger Alois 270
Lampel Ladislaus 331
Lampl Franz 116
Landa Karl 57
Landau Saul Raphael 1 15
Landes Ludwig Moriz 120
Landkammer Josef 353
Laneve Anton 67
Lang Anton 324
— Karl 20
— Marian G7
— Siegmund 66
Langecker Ferdmand 114
Langer Eduard .33, 213
— Ferdinand 299, 352
— Ludwig 299
~ Ritter v. Podgoro Max . 221
— Paul 188
Langsteiner Ludwig 188
LapäSek Josef 42
Lapicki Nikolaus 104
LaÄ.Vincenz 178
Laschan Edler v. Solstein Leopold .... 353
Lasifi Heinrich 143
Laska Josef 11
Laszkiewicz Josef 105
Latoszyüski Philemon 309
Seite
Latscher Ernst 178
Laub David 11
Lauer Eugen 79
Launer Victor 9
Laureneid Nestor 222
Laurosiewicz Ladislaus 224
Lauschmann Bohuslav 188
Lauterbach Israel 105
Lawitz David 310
Lazarich Rudolf 142
Lazarsky Roman 10
Lazurkü Georg . : 1 1
Lazzarini Anton J^9
— Bruno 10
Lebedowicz Marcell 106
Ledenig Julius 32>2
Lehmann Josef 113
Lehner Karl 56
Lehnhart Lorenz 327
Lehrach Josef • 324
Leichamscheider Johann 142
Leichter Hermann '^2, 210
Leirogruber Johann Julian 56
Leiner Josef 242
Leipen Gustav 269
Leiss Albert .... 40
LeisserKarl 105
Leilenpergher Heinrich 88
Leiter Enianuel recte Mendel 223
Leithner Franz 12
LeitingtM- Kall 268
Leitmaier Victor :J 10,321
LeitnerKarl 177
Lejko Ladislaus 0, 300
LekczyÄski Adolf 144
— Johann 311
Lemberg Rudolf 104
Lemberger Wenzel 351
Lenczowski Stanislaus 299
Leon Wilhelm, Ritter von 42
Lepaf Anton 198
LerchCornel 199
LeSanovsky Karl 241
Lessing Aha ">6
Letz Mayer ü, 129
LeviCnik Albert . . 39
— Valentin ^42
Lewandowski Anton 143
— Romuald 142
— Sigismund ... 199
Lewicki Alois 34
— Bronislaus 309
Lewir'iski Franz 142
Lex Johann 327
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xxxvni
Seite
Leyer Johann 222
Leypold Heinrich 351
Le^aAski Richard 224
Lezno Florian 88
Lhota Johann 212
Libera Peter 22
Lichtblau Ludwig 299
Lichtenstem Moriz 324
— Wilhelm 324
Lich^ Johann 66
Liebermann Samuel . ■ 143; 351
Liebiczky Anton , . 142
Licbitzk^ Johann ....'. 33
Lieblich Ernst 114,212
Lifschütz Josef 199
liig^za Josef 10
Lima Ferdinand 200
Limbach Franz 142
Limberger Stanislans 143
Lind Stephan 32
Lindenbaum Moriz . . . . , 69
Lindner Friedrich 78
— Josef 268
Linhart Bogumil 199
Link Leo 21
Linsker Emanuel 144
Lipansk^ Karl 20
Lipiöski Ludwig .268
Lipka Johann 269, 322
— Rudolf 22
Liptay Maadmilian 78, 106
LisThaddäus 269
Liskowacki Josef 200,302
Lisowski Johann 223
— Ladislaus 33, 351
Liszankowski Theophil 224
Litwiniszyn Stanislans 78
Litwinowicz Hippolyt 241
LilwiAski Ladislaus 10
Lityi^ski Boleslaus 189
Litynski Peter 66
LiusAttilius 189,226
— Honorat 40
Lizak Ladislaus Julian 104
Lobos Vincenz 88
Lüde Josef 188
Lodzinski-Radwan Johann, Ritter von ... 56
— Ludomir 177
Löbell Wilhelm 8
Locker Julius 11
Löffler Jaroslav 68
Löger Siegmund 324
Löhnert Ferdinand 328
Low Alfred 77
Seite
LöwAiois 324
— - Ferdinand 127
Loewy Karl 89
Löwy Victor 40
Lohan Ludwig - 21
Loimann Alfred 56
Lojasiewicz Stanislaus 106
Lokar Arthur 104
Lom Franz 19
Lomas Anton 9
Lonicki Adolf 40
Lonicki August 32
Lopatiner Titus 252
Lopkowski-D^browa Gregor Edmund Con-
stantin 69
Lopuszaäski Julius Thaddäus Felix .... 329
Lopuszyi^ski Stephan 254
Lorenz Edmund 225
— Eugen 127
— Johann 325
- Josef 241, 310
LoSan Wenzel 20
Loschak Josef 329
Loserth Wilhelm 329
LososKarl 40
Lotocki Michael 310
Loy von Leichenfeld Victor 324
Loziüski Geslaw 142
Lubieniecki Josef 351
Lubkowski Ladislaus 268
Lucchi Wallher 128
Luchner Franz 33, 330
Luei6 Georg 299
Lucich Lazarus 20
Lucki Ladislaus, Ritter von 1 15
Luczakowski Isidor 353
Ludvik Johann 253
Ludwig Eduard 31
LüfÜ Josef 325
Luger Heinrich 116
Luggin Josef 324
Lugnani Franz 211
Lukas Josef 129,222,331
Lukaszewski Leonhard 114
Lukawiecki Zeno 188
Lukawski Johann 177
Lukawski Matthias Alexander 200
Lukovic Wilhehn 12
Luksch Josef 252
Lumper Josef 177
Lunga Franz 225
Lupu Florian 142
- Malej 213,311
Luschan Albert, Ritter von 242
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XXXIX
Seite
Luschin Wilhelm, Ritter von 198
Lustig Bernhard 226
— Wladimir 189
Lutterotti Marcus, von 146
LutzMartm 330
— Moriz 253
— Otto 330
Lux Josef 300
Luzzatto Jakob 42
Maceczek Ignaz 19
Mach Selig 301
— Victor 56
Machaika Jaroslav 210
Machatti Ferdinand ... 212
Machedel Anton 325
Machlaj Nikolaus 199
Machovsky Franz . . 115
MacieliAski Karl 212
Mackiewski Stanislaus 9
Mackowitz Eduard, von 176
Maczak von Ottenburg Victor 69
Maddaloni Heinrich 116
Madejski Andreas 145
Mader Josef 329
Madeyski Ladislaus 69
Magert Alois 270
Magg Julius 324
Magnago Silvius 143
Mahler Juzi 223
— Max .... 105
Maier Phöbus 130
Maizen Anton 327
Maj Ladislaus 200
Majaron Daniel 214
Majeranovsky Felix 129
Majerski Alfred 199
Majewski Felix 88
— Johann 326
— Ludwig 33
— Miecislaus 143
Major Otto 67
Majstrovid Jvan 222
MakovskyJosef 89
Makuch Ludwig 200
BCaknszka Gregor 223
Malewski-Bolesta Maria Leon 78
Malicki Lucian 143
— Stanislaus 10, 224
Malik Anton 224
MaHna Thaddftus 141, 309
Malinowski Josef ....*...,.« 144
Malis Thaddäus , 143
Maüszewski Stanislaus ......... 200
Mallativo i41
Malnig Johann 87
Maly Josef 308
— Stanislaus 188
— -Vevaliovic Vincenz, Freiherr von . . 322
Maly Thaddäus , . 30J
Manaczyäski Vincenz ^55
Mandelbaum Moriz ^03
Mandolfo David S8
Mandybur Ludwig ^ , . . 311
Mandyczewski V^Tladimir *....,,. 79
Manger Johann . * . . , 214
Maniäsek Johann 203
Mann Anton ...,., 3^0
— Johann V^Tladimir 3¥4
Mantel Nathan ...*.. 69
Maramorosch Moriz , 270
Maramorosz Gajetan 4^1,146
Maraschi Hektor . . 105
Marfan Franz . , 251
Marchesani Gottfried ..,..,..., 89
Marchetti Prosper 43
Marchhart Karl , 128
Marchwinski Adam :^fK)
Marcisz Gregor 9
Marck Eisig 123
Marcocchia Josef -^äl, H'M
Marcolini Johann 324
Marconi Adolf 39» 324
Marcus Karl 1 26
Marczuk Stefan 327
Mardyl Stanislaus ^70
Mare^ek Josef 222
Marega Josef , , |k9
Maresch Wenzel , , . ^ , , 363
Marfiak Eduard Johann ....,.,.. 10
— Eduard Johann Gantiua 2(Jt
— Josef 11
Margreitter Alfons 12
Mari6Jevto . 177
Marinschek Victor ^ . . 211
Markert Josef . . , . 22f>
Markiewicz Bronislaus , t14
— Ladislaus _ 324
Markovich Anton ,-.... 324
Markowski Ludwig 7*8
Markus Heinrich ............ '19
Markusfeld Siegmund . . . . , ..... 3£4
Maroli Markus 88
— Matthäus 351
Marouschek Edler V. Maroö Joh.Lnn i li)
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XL
Seite
Marowski Kasimir (57
JÜarschovsky Oskar 8
Marlecchini Anton 322
Jllartioelli Alois 14:>
Mailins Wilhelm 77
Jlartinü Franz - 146
— Iguciz 201
Martins Wilhelm 178,352
Maryniarczyk Johann 39
Marzadro Orest 299
Maäal Rudolf * 21
Maßchek Victor .* 211
Jtfaäek Wenzel ...'.......... 89
MaSera Alois 114,178
Maäin Franz 114
Masinz Peter 253
Masiorski Victor Adam .212
liaölak Johann 188
Matakiewicz Anton 268
Blatavulj Greorp 40
MatSj Josef 143
MatSjka Bf etislav 11
— Methud 351
MaÜioy Robert 324
Matiaske Josef 42
Matiegka Friedrich . 56
Matolski Peter ' 10
Mat)uS Georg 351
fifatouSek Rudolf 67
Mattausch Johann . . 327
Mattiassich Benedict 269
Mattis Josef 324
Matzenauer Karl . 146
Matzner Jaioslav 40
Maurer Friedrich 105,213
— Johann 22
Mauriz Anton 1 14
Mauthner Hans, Ritter v 269
Mautwitz Johann * 252
Mavar Franz 310
Maximowicz Leo 142
Mayer Ritter v. Ahrdorf, Eduard . .130, düC), 324
-~ Franz 201
— - Pineles Isaak 70
- Jaroslav 40
— Josef Philipp 350
— Karl 268
- Stanislaiis 308
— Wenzel 105,221
Mayr Josef 42
— Karl 14i
— Max, Freiherr v 146
Mayrgründter Gustav 32
Mayrhausor Karl, v 07
Seite
Mayi-liofer Franz 22, 324
Mayzel Sigismund 200
Mazal Victor 351
Ma^ewski Michael 10
Maziarski Victor Adam 177
Mazzocco Alois 9, 189
— Franz Josef 11
M^cifiski Cölestin 350
— Cyrill 353
Medwecki Franz 177
MedyAski Ladislaus Alexander 329
Mehler Ghaskel 223
Meier Adolf 143
Meiksner EujiriMi, v 9
Meist Jakob 324
— Max 129
Meissl Franz 330
Meister Fi-anz 67
Meixner Josef 310
— Rudolf 56
Meiler Aron 301
Mclzer Anton 330
— Armin 21
— Hans 114
Mendys Theophil Johann 9
Menger Max 322
MenhartMax 56
Merhaut Miroslav 14'5
MerklKarl 79
Merkl-Reinseo thaddäus, Freiherr V. . . . 226
Merlin Johann ^9
Merores Ludwig 354
Merz Salomon l-*2
Messiner Max 21
Messner Ladislaus 114«
MetaU Eduard 300
— Franz 0 21
MetliCic Josef 88
Mezl Franz 9
Mi^czyAski Heinrich 325
MiöaJuHus 87,226
Mirhalek Peter 253
Michelitsch Anton 90, 324
— Johann 106
Michelli Josef 33
Mioheloni Josef 299
Michetschläger Johann 34
MiclüAnton 324
Michnik Stanislaus Josef 105
Mick Adolf 324
Midowicz Szer^sny Adam i>
Midowicz Ludwig 80
Mielnik Vincenz 223
Mierczuk Plalon 57
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XLI
Äieitjszewski Josef^ Hitler v. . . . . .
Ilieroszowski-Älieroszowice Johann, irnü' .
Ikize'^ski jQSf^f
Mierewifiski LucUskus, Rittpr v
MierzyAüki Josef .,.,.....,.,
iiosÄkoAVski Josef ,*.».,.....
HkziM Johann
Mit^sHi Robort Ml,
Jiitiewicz Bolesfnvv , b^K
M.ku\i Johajin ............
Mitula Kasimir
Mikuta Gustav .............
Mikysa fnLTit
Mikysbi Alciitj
MilanoTi^ Heinrich 88,
Mila.^zeiVdki Slanislaus, Ritter v
Miiitf Vinceii'/
Millanich Alois
Miliar Franz ,..,.,,,
Mifjaflk Hugo
Minlo Josef
Sini&lr Ii^naz .-..,,*.,*. SlO,
MiHC'ta Aujjrüsl . , - . , . , . . .
— Emil
M^a Johann ,,,,.,..,,,«
Mischalet Franz .
Üi^f'liilz Josef ,
lti>riewicz Stanislftus
Miriliski Karl , , .
— MarceU
— Maria I^dislaus »
Mi^kiewi(!z Johann , , , , . .
Mi^koleiy Euül
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MiTiska Josef
Äitterbacher Julius
AJjUennaier Julius
Mittt^rmayer Karl ,........,,.
Hkdie Anton ,,...,.......
HJtuch Josef
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Mii^hnskJ Karl
Aach Anton -....,..
Hoch Michael
Mochan Franz
Moduii Franz
Mochaacki Oswald .,.,....
— Wlatümir Leopold Ignaz ......
Myciydlowsti Ignaz . *
Mf*irk von Mörkenstein Johann Alfred . . ,
— — Victor
Ü'Vrl Alois, Ritter von
Mfthap^il Ludvrig
ÄJ^krj Anton
Seit» 1
I
12Ü8 ! MolLloscf ....
S68 Molterer Georg . .
351 Mona<!£ytiski Stephan
57 Monik -Josef . , , ,
9 Monne Kasiinir , .
268 — Stanislaus . .
121^ Moiiloeutcoli-LadercbJ Franz, Gi
3U1 Mnntloa^ Oskar, Ritter von
18Ü Moiaver Arlhnr .
128 Morawer.' Johann .
3äÜ Moravvitz Hiünrich
äOO Morerki Moriz . .
tiJS Moretti Liichvig .
iSM Mor^enrotli Mo dz
18^J Mol [jurgd Philipp
31 1 MorsUdt AJolf
3S^ Mcnlka YinL-eni
\0Ü Morwitzr'r Juliu;^
Si5i^ Mose he zVlfoijs
3S9 Moser Ei nst . .
104 — Theodor ,
2ri3 Moj^hamer Anlon
33 Mftsr^or fitiecislauf
2l>t ^ fViul . ,
i?91 — Stanialaas
9 Moszyfiski Kasitnir, Ritter von
143 Motal Eduard ,
mi ~ .h>:5ef . . ,
103 Motylewicz Karl
H34 Mozer Victor .
18^1 Mravlag Emsl .
300 Mtazek Johann
:Wl Mi'hji Josef , .
1Ö8 Mmwec Sigisnmnd
22 Mi'icku Sfeplian
30S Mndrich Laurenz
3^ Mühleiscn Erich
32 Malier . . . .
143 - Alois . .
201 — Bernhard .
40 — Johann . .
331 — Josef . . .
17fe '^ ütlo . . .
S23 — Peler . -
56 — Quido . .
67 , — Rudolf . .
2ä SifjTinumI *
ä7Ü I — Wtilfgang .
39 Mtuukd Ritter von Feldberg Josef
213 Münz Philipp .
178 Münz er Isidor .
67 MiMing Joliann
2:^2 Mt\Uer Maivus .
128 I MuhaEduui-d ,
54>,
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Seit
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XLII
Seite
Mufar Josef 32
Muhri Richard 224
MuleyKarl 352
Mulowski Andreas 12
MultererKarl ; • • *2
Miinda Franz 214
— Jakob 127
Munk Alfred " 114
— Richard 33
Muritz Franz 67, 128
Musial Ladislaus 224
Musil Josef 241,300
Mussil Franz 143,301
Muszyfiski Georg 299
— Marian 10
Mycidski Johann 80
Mydlowski Isidor 309
Mysköw Siegmund 58
Mysliveöek August 252
Nadler Jakob 223
— Leo 77
— Oskar 78
Nagel Arthur 143
— Karl 202
Nagl Alfred 324
— Arthur 353
— Josef 78
NahlikEduard 142
Nählovsk^ Johann . 22
Napravnik Josef 88
Narolski Felix 268
Natorp Alois, Freiherr von 324
Navratil Anton 90
NavrätilKarl 67,212
Nawratil Josef 211
Nawrocki Leo 224
Naxera Johann 326
— Wenzel . . 324
Nazarkiewicz Eugen 143
Kebenzahl Samuel 268
NebeskJ Jaroslav 41
Nechansky August • 324
Nedardus Eduard 252
Nedbal Wilhelm 202
Nedelkovits Alexander 79
Nedog Johann 332
Nefifat Martin 114
Negri Armin, von 328
Nehrebecki Anton 57, 309
Seite
Neiml Ludwig . . .' 78
Nejedlo Johann 89
Nejedl^Karl 329
Nekarda Eduard 127
Neki6 Lukas 114
Nemanifi August 145
NSmeßek Franz 58, 80
Nemerad Anton 202
Nemetz Josef 56
— Karl ^.54
Nennel ^ctor 127
Nenning Josef 190
Nepustil Johann 327
NesJ Peter G 79
Netoliczka Gustav 311
Netter Karl 212
Neubauer Karl 105
— Thomas 69
Neuberger Hermann 32
Neuböck Franz 116
Neuhauser Anton 301
— Josef 114, 224
Neuhold Eduard 76
Neumann Adolf 224
— Gustav 302
— Josef 329
— Karl 90
— Ludwig 114
— Rudolf 143
Neumayer Vincenz 322
Neumeister Emerich 325
— Oswald . 190
Neuner Josef 127,146
Neupauer Karl, Ritter von 350
Neusser Anton 242
— Hugo 105
Neustadtel Theodor 41
Neuwirth Adolf 329
Nevafil Josef 214
Neve&efel Richard 254
Niedermaier Rupert 312
Niedzielski Thaddäus 223
Niemcöw Victor 223
Niemczewski FeHx 78
Niemczyk Ignaz 324
Niessl Wilhelm 42
Nieswiatowski Michael 143, 311
Niklewicz Stanislaus 142
Nikodemowicz Ignaz 106
Nitarski Heinrich 324
Nitsche Friedrich 322
Niweliöski Anton 142
Niziol Ladislaus 222
Nocker Christian 65
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XLin
Seite
Noö Quido, Ritter von 202
Noppes Ludwig 176
Nossek Anton 21
Nothhacksberger Josef 188
NoYak Johann 114
Noväk Anton 329
— Franz 33
— Gottlieb 201
— Stephan 9
— Wilhelm 68
NovotnJ Franz 40
-^ Johann 329
— Matthias • 226
Nowaczyüski Anton . . • 331
Nowak Anton 38, 223
— Gustav 312
— Ignaz 142
— Johann 301
— Ladislans 224
— Stanisiaus 242
— Wenzel 67, 324
Nowak Eduard 253
Nowakowski Adam 268
Nowicki Anton 212
Nowotny Bogumil 322
— Karl Theodor 300
Nowotny Wenzel 353
Noüika Josef 200
— Siegfried 20
0.
Obalt Eduard 213
Obendrauf Raunund 178
Obentraut Max, Ritter von 324
Oberländer Moses 41
Obermayer Rudolf 301
— Wilhelm 76
Oblak Vincenz 325
Obtulowicz Gzeslaw 78
Obuljea Michael 143
Odadllk Franz 241
Ocetkiewicz Josef 9
Ochotiski Sebastian 40
Ochs Karl 354
Ochsner Heinrich 351
Oczkowski Zdzislaus Comel 222
Odersky August 351
öllingerKarl 57
OerÜ Anton 300
Ogonek Leon Vincenz 10
Ogrinz Albin 226
Ohmayer Camlllo, Edler von 253
Seit«
Ohmu6evi<^ von Bizzaro Franz .... . 2^
Ohmstiel Adolf 88
Okenfus Norbert 114
Okreti£ Johann 178
Olechowski Marian 223
Olexiäski Zdislaus .309
Olimonta Johann 299
OliAski Julian 309
Olszewski Augustin Adam . . . 143
— Miecislaus 309
— Stanisiaus 269
Onciul Gonstantin, Ritter von 351
— Hilarion 311
Onyskiewicz Josef 70, 128
Onyszkiewicz Gonstantin 143
Opiat Johann 198
Oplusül Stanisiaus 211
OppelJuhus 324
Orbanich Jakob 116
Orlowicz Peter Paul 10
Orobkiewicz Ladislaus 268
Orski Stanisiaus 11
Ortner Karl 222, 300
— Simon 12
Om Josef 327
Orzakiewicz Gabriel 80
Osta.szewski Bronislaus Josef Marian ... 41
Ostermann Aron Markus ........ 331
Osthof Karl 354
Ostritt Anton 353
Ostrowski Alexander 9
OstrozyAski Wladislaw 106
Ott Wenzel 252
Ottmar Emil 225
Ottohai Hieronymus 211
P.
Pacak Anton 70
Pacal Franz 242
Fächer Josef 242
Fachmann Theodor, Ritter von .... 331
Pachtmann Moses Leib 254
PadrettKarl 80
Pagan Josef 34
Pagliarucci Ritter von Kieselstein Ernst . . 329
Paitoni Ladislaus, Ritter von 10
Pajk Josef . 114
Pajniö Eduard , .... 329
Palajitek Josef 144
Palöid Bartolomäus 88
Palczewski Josef Zacharias 10
Paleczny Nikodem 143
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XLIV
Seile
T'iiietiit Franz / 21,89
Paleta Karl 221
Paliaca Josef 4-2
PäUyÄuffusl 322
Palnello Petei 190
Paiiciakiewicz Kasimir 10
PaTiczyazyji Andreas 223
Panek Johana 329
— Josef 78, 142
— Richard 3-i9
Paiiesch Michael 42, 142
Pano^ch Franz 252
Panstingl Anton 40
PantöCek Ferdinand 32,212
Paolina Ju]iu3 242
Papez Franz . .* 214,322
PapicaKarl 210
Papoj Johann 223
Pajiorisch Bernard 57
Paraskovicii Karl 270
Pardii^ Franz 20. 114
Pafiiek Anton 176
Paronlek Alois 211
PaHbaiier Karl 114
Partycki Josef 78
Paroch Johann Andreas 222
Pagcoletto Hadrian 39, 201
PflsLor Benedict 201
Pai^zkif^wiez lliaddäus Stanislaus 242
PatekFritMhich 299
PaUiewicz Rudolf 10
Pfllrasch A|)oUo 222
Pattafc Peier 67
Fatzelt Egon, Ritter von 254
PatznerKarl 141
Pauer Wenzel 242
Paul Friedrich 210
Paule! ig Engten von 11
l^auK Friedrich 104
Pauser Adolf 3-25
Pavleufi Leopold 57
PavUfek Anton 200,324
— Ferdinand . 68
Pavhk Otlü 241
Pavlousek Ladij3laus 270
Pawhk Johann 199
^ Karl . , 40
Pawlowicz Clemens 129
Pawlowski Johann 223
— Rohert 243
— Witold 78
Paidanowski Michael .• 222
Pazd^iia Matlhias 329
Petanka ßohumil -J22, 260
Seite
Pechar Johann 88
Pechtl Anton 213
Pecival Rudolf 39
Pederzolli Heinrich 66
Pegger Ludwig 322
Peinhopf Matthias 242
PeitierHans 32
PekaJaroslav 213
Pelikan Wenzel 20,114,211
Pelko Anton • 177
Pelser von Fümberg Karl 310.322
Pelzer Raimund 253
Pendl August, sen 42
— August, jun 33
Penz Ferdinand 68
Pepera Adalbert 9, 242
Pereies Robert 32
Pergelt Franz 104
Peri6 Natale 189
Perini Sylvius 177
PeriSidAnlon 142
Perko Friedrich 113
PerlBerlhold 352
Perlhefter Salomon 211
Perndanner Rudolf 20
Pesante Alois 20
Peschek Andreas 242
— Johann 332
Pe^czyAski Johann 199
PeSek Jaroslav 32
PetäkEmü 201
— Wenzel 322
Peter Alois 269
— Johann 190
Peterin Josef 128
Peterka Franz 268
— Richard 106
Peteriin Franz 242
Petlan August 21
Petr Josef 199, 243
Petrement Wenzel de 327
PetHi^ek Heinrich 211
Petris von Steinhof en Ermenegild .... 199
Petrovi6 Simon 198
Petm2älek Franz 144
V Petryczkiewicz Gregor 309
Petzel Othmar 40
Pentlschmid Josef 353
Peyrer Hermann 352
Pezlederer Wolfgang 21
Pezzei Anton 190
Pezzoh Leonhaid 214
Pfaffeneder Josef 324
Pfeffer Anton "^5
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XLV
Seite
Pfefiferer Anton 2>14,324
Pfeifer Victor 32
Pfeiffenberger Karl 67
Pfeil Eduard 38
Pfliegl Anton 8,352
Pflögl Eugen, Edler von 322
PfobFranx 221
Pfützner Wilhelm Erasmus 32, 4U
Philipp August 189
— Edmund 309
— Thaddäus 20
Pi^tkiewicz Ludwig 145
Pi^tkowski Josef 142, 254
Pi^tkowsky Josef 2G8
Pic Eduard 351
Piccoli Anton 11,33
Picßk Eduard 188
— Karl 00
Picka Adalbert 324
Pickart Anton 327
Piecuch PbUipp 58
Pieczonka Maiian 252
Pieracki Johann 143, 352
Pikhart Anton 309
Pikl Franz 223
Pilaf Franz 222
PUat Arthur 252
Pilbacher Franz 327
Piirrzyfiski Johann 177
Piliö Simeon . 11
Pillat Johann .242
— Josef Rudolf .68
Pillich Franz 327
Pilnai^ek Johann 213
Pinert Isaak 70
— Isaak Meier 114
Pinl Johann 40
Piörko Pantaleon 212,224
Piotrowicz Franz 2ü8
Pipus Jakob 79
Pirc Maximilian 214
Pimat Johann 198
Piroiek Michael 22G
Pisk&Cek Josef ^{3
Pisoni Karl i\7
PiStecky Josef 324
Piszek Franz 70, 322
Pitsch Adolf 329
inttamitz Franz 128
Piurko Michael 351
Pivmec Rudolf 20
Pizlsidor 69
Plaiek Franz 310
— Josef 329
Seite
Plalmer Hermann 105
— Siegmund 78
Platzer Josef 67
Pich Ottokar 210
Pleiweis Karl 200
Plenker Theodor, Freiherr von 324
Pleschner August 253
— Edler von Eichstett August . . . 105, 301
Pleäko Karl 328
Plessner Abi*ahani 270
PJoberger Alois 199
Plocek Johann 56
PlohnKarl 144
Ployhar Johann 222
Poche Matthias 325
Pochrön Johann 143
Podeschwik Karl 56
PodgorSek Franz 11, 21
PodhräskJ Theodor 20, 201
Podlaszecki Karl 79
Podobsk:^ Jaroslav 212
PodstatnJ^ Alfred 104
Podstranecky Emerich 201
Podwin Adolf 322
Pogaßnik Johann 300
Pogerst Matthias 330
Pogonowski Johann 58
Pohnert Eduard 328
Pojani Karl 20
Pokomy Ludwig 300
PokornJ Eduard 58
— Wenzel 188
Pokrzywnicki Wladimir, Ritler von .... 310
PolaAski Alexander 144
Poladek Anton 32
Polec Julius 244
PolenSek G'eorg 241
Poüak Eduard 20, 225
Policky Johann 88
Polisiuk Johann 1 i4
Politzer Josef 145, 330
Pollak August 56
— Eduard A 252, 301
— Ernst 213, 301, 302
— Franz 310
— Gustav 241
— Karl 32
— Moriz 213
— Rudolf 310
PoUanick Alexander 329
PoUhammer Josef 324
Polli Cäsar . . . • 211
Pollitzer Heinrich 103
Polonic Victor 9
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XLVl
Seite
Polonu Nikolaus 309
Poiotyf^ski-Wjisowicz- Dunin Janusz Olaw
Alexander 242
Polturak Emil 69
Polzer Lothar, Ritter von 11
Pompeati Alois, von 22
Ponnarti Franz 353
Popelak Richard 210
— Robert 9
Popescu Georg 309
Popescul Modest 225
Popiel Julius 254-
— Michael 301
Popowicz Leo 10
Popper Karl 89
Porembalski Johann 268
Porter recte Bort Wolf 223
Portugal Wilhem n
Porzer Josef 324
Posamentir Oskar Karl 188
Posch Johann (i8
Poschacher Peter , 90
Posochowski Alfred ... 141
PospiSil Wilhelm 67
Possek Josef 58
Postet Josef 252
Po§va Karl 199
Potösil Wenzel 58, 188
Pototschnigg Franz 143
Potößek Alois 308
Poväii Anton 21
Powolny Johann . 301
Po2niak Alexander, Ritter von . , . . . 145
Poiniak Eduard 353
PozornyEmil 80, 35i
Pozsar Josef 302
Prachtel Ritter von Morawianski, Josef . . 322
Praczynski Stanlslaus 309
Praglowski Thaddäus 311
Pranter Alfred 128, 330
Prä-^ek Karl 252
Prali Cajetan, von 178
Pratobevera Rudolf, Freiherr von .... 22
Prausa Milo§ Robert 11
Praxmarer Ludwig 67
PraXäk Ottokar, Freihen« von 354
Prechelmacher Franz 324
Preczka Ferdinand 329
Preiss Emil 352
— Leo 268
Preraerstein Johann, von 129
Prenner Friedrich 330
Prettenhofer Emerich 104
Piey Hermann 253
Seite
Prezelj Franz 242
PHbram Otto 322
Priessnitz Franz 128
PHhoda Franz 104
Prinz Wilhelm 353
Priora Salvator 40, 143
Prisching Johann 326
Probizer Friedrich 12
— Silvius, von 222
Prochaska Ferdinand 106
— Kari 80, 253
Prochäzka Adolf 8
— Franz 32
— Josef 190
Prodinger Karl 299
Prokop Friedrich 254
Prokopiec Anton 254
Prokopovici Emil 311
E^okopowicz Alexander • . . 19
Promber Adolf 322
PromiAski August 69
Prominski Thaddäus 188
ProA Michael 9
Prosek Johann 176
Progek Wenzel 80
Proskumicki Comel 309
Pruc Alexander 10, 300
Prnssnig Willibald . 322
Pryga Josef 105
Przestalski Eustachius 224
Przybjslawski Stanislaus 269
Prziborski Leo 243
Przygocki Johann 200
Przylucki Stanislaus 141
PtäCek Johann 128
Puöälka Wenzel . 243
Puecher Edmund 67, 115
Pupovac Alexander 105
Purcner Josef 114
Pusch Anton ' 12
Putz-Chrost Franz 353
Puza Richard 143
Pytlar Gregor 78
Quantschnig Karl 1 29
Quarantotto Blasius 300
R.
Racek Eduard 330
Rachwal Franz 9
Raciborski Eugen, Ritter von 309
Radanovi6 Franz 114
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XJ^VIi
Seite
Radnitzky Ladislaus . 146
RadwaAski Ludwig 32, 40
— Romuald 142
Rahn^ Johann 68
Raimann Franz, Ritter von 328
Raindl Emanuel, Ritter von 201
Rainer Josef 145, 254, 270
Rajewski Ladislaus 10
R^skJZeno 198
Ramsauer Ernst 32
Ramski Victor 353
RamuU Constantin, von 270
Ramult-Baldwin Kasimir, Ritter von . . . 142
Ranning:er Karl 213
Ranunkel Ghaim Nehemias 221
RapfThaddäus 268
Rappaport Abraham 32
Rapp^ Marian 57, 309
Rasberger Ludwig 241
Raschhofer Anton 40
Ra§p Alexander Gustav 9
Rasser Ferdinand 308
Rastawiecki Johann ... 70
— Marian 143
Ratajski Ladislaus 223
Ratay Johann 302
Rath Oskar 141
Rauch Georg 55
— Wilhelm, recte Wolf 311
Ranscher von Stainberg, Egon 330
Reben Ghaskel 39
Rebensaft Adolf . . 25i
Rebitzer Josef 58
Rechen Friedrich 268
Rechowicz Ladislaus 351
Reck Wladimir 9
Regius Alfons 268
Regner von Bleyleben Rudolf, Ritter . 19. 322
Regula Karl 351
ftehik Anton 222
Rehak Johann sen 39
Reich Bernhard 243
Reiche! Anton 325
Reichenbacb August 307
Reichenberg Valerian 58
Hyppolit ('9
Reicbmann Hugo 243
Reim Victor . 56
Reiner Karl 309
Reininger Heinrich 268
Reinwarth Anton 32 i
Reisberg Heinrich Witold 10
Reisch Juda vel Julius, auch Goldhacker
genannt 4/
Ssilfl
Reisch Otto g^tj
Reisel Josef ^ ^ gg
Reisinger Anton 3tO
— Josef . .1^8
— Ludwig 1,5
— Matthias ^ _ j^g
Reissek Willibald .326
Reissmaier Josef ,199
Reiter Adolf , . 8
— Karl 33i
Reiterer Mathias , . 34^
ReitzesMax . ^ 104
Reizes Osias ^^v^^
Rekar Franz ^4.^
Remiszewski Jobann ■ * , J^S
Renezeder Ferdinand ^ . . 317
Renner Johann ^ ^a
Rent Romulns ggg
Retschnig Simon , , . 3ä6
ReutRomulus , . . h^
Rewakowicz Titus 19
Reyer Emil ^ j^
RezniCek Vincenz ^-a^
Ribner Johann ^^4
Riccabona Ernst, von :*^7
— Edler von Reichenfels, Hugo . , . 344
Richter Eduard l^f^
— Emil 1 1 , io, '■J'-Ji^
— Franz 7^^ yjs, dtl
— Julius ^ ^
— Karl _ . . 31t*
— Rudolf ,111, t!H
Hiebniger Anton ^ . . 79
Riegel Ottokar ......... ^ , 2 ^ii
Hiess Ernst ^ |^j
— Franz 3^14
Rigele Gustav * . , _ liüi
filha Adalbert , _ ^^^
Aiha Emanuel ^ . ^l?
— Johann ^ ^^^^
— Josef ^.!j
Rinda Anton j^-^n
Rindskopf Emil 4>|^
Rinesch Franz i<) k^,^
Ring Anton )7(;^ j||j
Ripka Ludwig . , g
Rismondo Alois , _ ( |>*
Ritty Joha n ^ ^^.j
Rizzi Ludwig ^^^
Robitschek Nathan ^;i
Rochowansky Alfred |s>
Rochwal Franz .. 4U()
Rodler Arthur _ ^ 7^^;
Rodr Karl ;|.(i^
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XLVIll
•t
Seite
Hüdr Leopold 322
Rodzynkiewicz Zdzislaus Felix 3$, 40
Rödling Josef 188
Hömör Josef 38
Rössel Roman 222
Rössler Franz 41
Rogalski Lukas, Ritter von 351
1 logler Maximilian 241
Rogowski Franz 10
RohäöekKarl 12
Rokicki Julian 243
Rokos August 67, 2^9
Rolle Victor 145
Roller Gustav 40
— Julius 3(»
Rolski Vincenz 351
Homaiiczuk Julius 78
Romaniszyn Michael 32, 326
Romanowicz Josef . 143
Romanowski Alexander, Ritter von .... 9
Rompelt Josef 10
Roneali Camillo 11
Ropek Josef 10
Rosen Karl 190
Rosenbacher Arnold 324
Rosenfeld Friedrich 268
— Josef 176
— Semche, vel Siegmund 33
Rosenheck Wilhelm 12, 105, 178
Rosenslein Leopold 326
Rosenthal Joachim ... 58, 69, 78. 213, 243
Rosian Hermann 146, 225
Rosiek Ladislaus 10
RoSkot Anton 67
Rosöl Kasimir 199
Rossi Camillo . 22
— Lino. 299
Rossmanit Emil, von 90
Ro.st Josef 201
— Karl, Freiherr von 66, 115
Roth Karl, Ritter von 176
— Michael 226
Rothberger Siegmund 201
Rotschek Oskar 252
Rott Karl 322
Hottensteiner August 130
Rotter Gabriel 56, 269
— Jakob Anton 32
Roudn]^ Anton 326
Rovaro-Brizzi Aegyd 9
Röiaüski Thaddäus 199
RozkoSny Cyprian 311
Roztocil Ladislaus Johann 176
RoÄycki Rolfi Boleslaus 10
^eita
Rol^ycki Rola Kasimir 10
Uubelli Edler von Sturmfest Frttnz ... 176
Ruber Ignaz, Edler von 54, 87
Rudi^ski Johann 78
Rudawski Miron 57
Rudcnski GomelicM 224
Rudefiski Gornel Sigismund 10
RudnickiLeon 329
Rudolf Karl 299
Ruebenbauer Comel 223
Rukla Thomas 326
Rumler von Aichenwehr Franz, Ritter . . 251
Rupnik Johann 68
Rupp Gustav 324
Rupprecht Adam Ludwig 212
Rus Anton 327
Rusca Josef 222
Rasin Wladimir 57
Russe Hugo 324, 354
RuszelJosof 299
Ruthner Albert 20
Rutkowski Johann 351
Rutowski Sigismund 114
RuiifkaKarl 212
Ruiiczka Friedrich 199
Rybaczek Johann . . 268
Rybakiewicz Kasimir 351
^ Michael 268
Rybarski Roman 66, 142
Rybicki Siegmund, Ritter von 352
Rylski-Scibor Adam 211
Ryvola Peter 106
Rzasa Micbael 269
Rziha Raimund 324
S.
^^abata Johann 68
Sabatowski Anton, Ritter von 142
äacha Franz . 241
Sachs Adolf 212
Sack Friedrich 176,178
Sackl Victor 329
Sädek Johann 214
Safir Josef 11
Sagala Stephan . . . .- 224
Sabauek Adolf 144
Sailer Anton 188
Salak Alexius ; 32, 40
Salaschok Josef 327
Sialda Vincenz 114
Saliger Robert . 21^
Sallmann Fritz 115
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XLIX
Sfljte
Salsld BoreslÄW 14^
Salier Albert . 87
— Ignaz . . , 30y
Salvador! voq Wiesendorf Alexander . . . 3:^8
^ahadori-Zanatta Alöie, Freiherr von . . . 3lä
Saivi Alois BS
^aln Hercülanus äl4
Salwkki AU'XJUs , 309
rialwirth Johann , . M7
Jsalzer Erost Adolf 3^26
Äamal Erwin , ^ä!ä
äamalPfeinysl 139
Saiiiek Franz . . 88
Sammern Alois Maximilian ...,.., 351
^muelowicz Josef 2S3
Sander Emil 33, 224
Saadhofer IgQjiz * 32ü
Sandmann Fraitz . 68» 78
Sanocki Dionys 56^ 2(^2
Sanü«^ Anton . l^y
:iarapatta Franz . 43
:4ardi Walter 253
Satori Haimuöd ,.,.... 2S3
SatÜerEmU . . . . , 2S5
Sauer Anton 33S
^^aaJi Josef 42
?iavo Fidelis i), 253
— Joäef ...... 214
— Ljubimir ,.<... 212
J^awickiÄdam 116
— Michael . 70
J^aotinger Eduard 324
SmI Alexander 157
^ieraRemus , . . 351
— Tr^an 104
SMsäJatöh 11,142
i^brieser Hermann 32
^chaek Eduard 268
Sfhaefauer Ludwig - 327
Sdialler Wenzel 68
Scharfen von Heunedorf GustHv, Hitler 127^ 322
S^hajinger Josef 69
Scbamagt Albin 198
Schaaex Hugo 65
Schaüpp Josef 253
Scbi?banek Arnold 211
Sthediwry Johann 327
Schedlbaüer Wenzel . . . , 324
Scbeerpelz Heinrich . 310
§i;heffher Edmund I4i
Schegnla Franz 104
Scheidler Josef 254
ScbdtEmanoel ....*.. 224
ädieJler Josef Jnlian ........ .199
V^arÜDiLiii^tbUtt 4ei Ic k. JuttuoLnlAterliuiu.
Schembera Jogef 5B, 224
Scbennkb Emil 12
Scherz er ÄbTaham Kahnan 213
ricbetyna Ladislans 199
Schon che nsluel Josef^ Ritter Ton , , * * . 69
Sthick Josef , . . , , 12
^ Victor . . , 178
Sthiepefc Eduanl ....... ^ ., . 324
Schier Alexander , . . , 243, 254
Schiesser Alois 328
Schikher Max 105
Schiller Ädalbert 226
— Änlon 269
Schimann Heinrich . ^ 324
Scbimi Alois 87
Schimm Johann . . , 325
Scbimmek H^imann 88
Schinisicha Josef 41
Schindler Emil ISS
— Franz 42
— Johann 35s
— Karl -.,...., 78
— Robert :^34
Schlesinger Emerich 114
~ Rudolf *..... §8
Schlingler August SSI
Schmaus Gustav 114, 330
Schmaydcr Eduard 40
Sohmeidel Alfred, Ritter von ,329
Schmerhovsky AI brecht gfs
Schmid Alfred S, 11
— Franz II3
— Stephan 32
Scbmiflbauer Moriz , 311
Scbmidl Wladhnir 253
Schmidt Alexander Sg3
— Heinrich 32Ü
— Hugo 40
— Josef . , , n
— Josef Ausist .... ...... 34
— Karl ^41
— Ladislaua Gustav - . 32, 40
— Ludwiitr ^ S23
Schmied Joaef . ^43
Schmiedl Ludivig I5J
Schmied t August 30S
Schmindlinpr Elias Chaim . 212
Schmit Johann .150
Schmitz Heichsnttor von Aurbadi Friedrich 351
Schmölzet Max 329
ScbmotzerMax , .89,189
Schmur Hpinrieh Josef -^22
Schnabel Georg 57
— Tsidor , i\
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Pl
^m
Seite
Sehnabi Franz 253
— Josef 324
Schneiberg Franz 199.
Schneider Adam 310
— Florian 40
— Frana 57
— Johann , . . , 56, 224
— Josef 252
-^ JoBef Franz 325
— Julius . . , 78,311
— Karl 350
— Ludwig - . 326, 330
" Philipp . . , 89, 189
— Siegmund . • 70
Schneidpr-Svohotia Josef Anton 66
Schneidinger Johann 56
Schnerich Gotthard 12
Schnirch Ignaz 325
Schnitzel Thomai? 190
Schober Friedrich 56
— Jobann 253
Schobert Franz , 104, 145, 353
Schöbl Heinrich 300
ScbödlJohann 115
Schoen yon Liobingen Robert, Ritter . . 307
SehÖn Ritler von Liebingen Ludwig ... 8
SchönthftlKari 144
t^cbönwetter Victor 68
SchCpfer FetLT 80
Scböppl Anton, Ritter von 214
Seliöps h]doT ...... 10
Schofka Raimund 105
Scholz Josef Victor 329
Bchopp Norbert , 21
Schorraann Anton 21
SchorrEmil 89
— Paul 311
Schrani Franz 42
— JoEcf . 126
Schranil Laurenz 21, 201
Schreiber Augiiat 178
— Ferdinand 78
— Jaroslav 252
Seh reinb erger August 57
ScbrOpf Hugo 8, 128
i?cbropp Josef 350
Öchroth Baimund 226
Schrott Ferdinand, Ritter 321
— J^jsef 324
Schroubek Ignaz 324
Schuber Isidor , , 11
Schüben Josef 176, 199, 311
— Romimlf^ 322
Schulter Wenzel . 2^6
Seite
Schütz Bernhard 325
— Felix 130
— Ottomar 311
Schulheim Hyacinth, Edler von 299
Schulhof Alfred 69
Schulz Alois 211
— Hugo 21
_— Johann Thaddäus 9
Schumacher Franz 55
Schuschel Anton ........ 326, 330
Sehnst Johann 223
Schuster Edler von Bonnott Gustav . . . 253
Schwab Anton 1 14
Schwaiger Franz 56
Schwanda Rudolf 210
Schwarz Christoph 10
— Georg 8
— Heinrich 32, 325
— Hermann 129
— Josef 21
— Wenzel 268
— Wilhehn 21
Schwarzkopf Ignaz 41
Schwarzinger Alfred 104
Schwärzt Valentin 242
Schwarzwald Daniel 143
Schweiger Johann 79
Schweinburg Ludwig 212
Schwelle Alexander 353
Schwemberger Johann 212
Schwetz Ladislaus 12
Schvdnger Raimund 324
äcibor Franz 56
Scieszka Matthias 9
Scieika Stanislaus 10, 301
Sciora Johann 177
Scribani Adalbert 32
§ebanek Gustav 114
Sebastyaüski Ignaz 177, 226
äebehk Alexander 202
Sebesta Franz 106
Sebinger Alois 326
Sebor Adalbert 211
iedir} Karl 178
Sedlaßek Alois 221
Sedläczek Wilhelm 353
Sedlak Josef 351
Sedlecky Anton 188
Seeber Arthur 1 14
Segal Adolf, recte Abraham 69
Segall Josef • 223
Segnian Nikolaus 224
SehorX Franz 299
Seidl Arthur M 56
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LI
Seit«
Seidl Georg 80
— Wenzel 105
— Wilhelm 214
Seka Anton 253
Sekanina Josef 210
Sekl Karl 201
Sekora Peter 312
Selbick^ Wenzel 20
Selem Thomas 212, 253
Sellner Leopold 20
Semeräd Alois 198, 221
Semkowicz Erasmas 222
Semler Alois 22
Semlitsch Karl 80
Senft Eduard 321
Senkowski Michael 33
Sentek Ladislans 242
Seppenhofer Karl 189
Serafiniuk Philipp 177
Serednicki Josef 142
Seredowski Ladislaus 66
Semec Josef 322
Serwacki Josef 11
Settele Robert 32
Seunik Matthias 326
Seweryn Sigismund ......... 9, 311
Sicha Alois 311
Sieber Anton 324
Siegert Anton 8, 66
— Rudolf 114
Siekierzydski Marian 67
Sielecki Stephan 77
Sieöczak Mathias 243
Sienkiewicz Theodor 299
Sierpifiski Stanislaus 177
Sifalda Wenzel 69,189
Signorini Johann Baptist 67
§ikl Johann 14i
Sikorski Anton 87
— Stanislaus Medard 300
Silber Abraham v 269
Silobr£i6 Marinus 88
äimäk Franz 40
— Leopold 268
Simöiö Franz 127
Simon Angust 130
— Franz 128
— Karl 20
äimonek Josef 270
Simonis Karl 79, 87
— Richard 351
Sincovich Silvanus 20, 78
äindeUf Josef 222
Smdler Heinrich 20
Seite
Singer Anton 129, 270
— Leo Max 188
Sinzinger Alois 326
Sion Franz 211
Siudüt Andreas 198
Siwirtski Michael 268
Skala Zdenko 221
Skalla Theodor 312
Sk^pski Stanislaus 10
Skarda Wenzel 323
Skerlj Milan 222
Skibiüski Johann 327
Skintentza Gonstantin 143
Skoödopole Franz 105, 145
Skomia Josef 40
Skörski Wenzel 324
Skorusa Michael 22
Skowroliski Michael 9
SkrovnJ Johann 22
Skryja Franz 330
Skudrzyk Johann 114
Skuhravy Ottokar 241
— Stanislaus . . 211
Skyd&nek Bernhard 129, 146
Slädeöek Josef 241,269
Siamberger Anton 145
Slameöka Johann 210
Slavitk Rudolf . 253
SlebodzlAski Ignaz 42
Slechta Karl 88
Sleczkowski Gzeslaw 213
Sledl Franz 327
Siipko Johann 223
Sliwa Stanislaus 143
Slodyczko Stanislaus 302
Sioniewski Victor 351
Slotwihski Felix, Ritter von 222
— Ludwig, Ritter voh 307
— Zdzislav 69, 270
Slusarczuk Eugen 199
Siy2uk Victor 224
Smagowicz Stanislaus 67
§maha Anton 34
Smarzewski-Socha Adam 329
Smath Karl 199
Smecchia Franz Emil, Conte 11,55
Sm6ral Anton 310
Smeschkall Wilhelm 105
Smetaczek Emil 242
Smeykal Franz 67
Smidowicz Rudolf 177
Smital Eriedrich 9
Smol£i6 Johann 8
Smolecki Severin 269
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LU
Seite
Smolik Franz 22
Smölski Johann 56
Smrtka Johann 324
Smutek Oldrich 223
Smutny Alfred 21
— Ignaz 210
Snider Karl 241
Sochacki Johann 223
Solch Julius 39, 105
Söllner Anton Maria 189
Söls Lorenz 331
Soini Anton 312
Sojka Josef 142
Sokal Josef . 142,311
Sole Josef 224,309
— Wenzel 115
Solczak Josef 177
Solowij Ladislaus 11
äolta Wenzel 253
Soltysik Kasimir Victor • ... 299
Sommer Adolf 309
Soniewicki Adrian 212
Soroü Franz 143, 243
Sosenko Johann 222
Soänicki Josef 223
Sosnowski Roman ... 143,311
Sü^wii'iski Alfons 10
Souöek Eduard 329
— Josef 241
Soukal Emihan 270
Soukup Karl 88
— Wenzel 12, 89, 189, 270
Soxldet Victor 177
Soyka Martin 327
äpaCek Franz 80
Spalek Ignaz 21, 129
Spanel Pius 104
Spanner Johann 330
Sparlinek Franz 67
Spatinka Eduard 129
Spatz Richard 269
Speccher Italus Karl 77
Sperl Friedrich 130
Spemoga Johann 324
Spiegel Richard 353
Spielmann Isidor 56
Spina Hugo ... 225
Spindler Rudolf, Ritter von 351
Spitzer Albin 55
— Alfred 11, 39
— EmU 188, 201
— Hugo 32, 130
Splawski Franz Xaver, Rittor von 141
Spohn Heinrich 89
Seite
Sponza Dominik Johaim 351
Springer Friedrich 11,56
— Johann 223
Springhetti Peter 312
Springl Jaroslav 40
Spumy Josef 88
äraml Josef 32
Srb Jaroslav 212
— Kari 56
— Wenzel 211
SremCeviö Alexander 380
ärirbar Martin 241
Srnec Matthias 222
SroczyAski Ludwig 9,311
Srom Franz, Ritter von 22
Sruka Anton 20
Srzentiö Adam 88
Stachura Daniel 78
Stadl-Mayer Constantin 251
Stadibauer Josef 78
Stadler Ivo 243
— Rudolf 268
Stahl Philipp, Ritter von 57,115,330
ätambuk Anton 177
Stangk Josef 253
Stanger Oswald 127
Stanich Jakob 222
Stanklewicz Alfred, Ritter von 223
— Matthias 327
Stanula Johann 200
Stariö Josef 329
Stark Adolf 324
— Rudolf 79
Starka Anton 226
Starosolski Constantin 301
Staruszkiewicz Johann 324
— Wladimir 329
Starzyöski Eustacb, Ritter von 142
äfästka Wendelin 299
Staszczak Martin 88
Stava Georg 350
Stebelski Uhr Jaroslav, von 11
Stebnicki Johann 223
Slecköw Nikolaus 177
Stefani Ferdinand 58
Stefanelli Claudius 9
Stefano wicz Johann 57
— Stephan • 223
Stefenelli Josef 189,212
Steffi Franz 241
Stefl Franz 252
Stegnar Felix 326,330
Stegu Theodor 9
Stehlik Josef 201
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LUl
i^teich Rudolf 114
Sie idler Ludwig Ml
Sleiü Eugen 299
- Felii ^01
~ Oskar ....,, , . 3^
.^[einberg Josef «,,.....-.,. 69
:^teitier Franz . , . . ^25
- Joaef 254
- Karl 35:i
:?Eejniger Ludwig 212
SlemmanQ Adolf 202
Sfemsdorfer WUhelro 312
äteinwendcr Paul 90
Jjt^jskal Franz 32fi, 351
:stelc2fk Wladimir . . , 12
^klk Siegfried 32
Slelmachowicz Constantin 2<X)
Stenzl Eduard 335
ätfjiän Franz , 2t
- HeiDricli 188
Sl<|iaji Jaroslaus . . .,...,.. 56
* Karl 32
>tepanSii5 Heiuricii 79
äl^paiiet Anton 212
^ttpänek Josef , . . 90
^lepiflchnegg Wilhelm 2^f*
?it^I*iil6ka Anlon 324
^*»ppan Josef , 143
Jten* Eduard 89J89
äEem^Rechfelden Theodor, Ritler von . . . 105
^t^?^lbaeh Hans, Fn^iherr von ; 301
i^üfraberg Maximilian ..,....., Ö9
!flerathal W'^nzel 324
'^letlerniaier Alois 80
Steuer Isidor l^J
- Victor 19<>
Stibiüt Kari , . , . 3^4
^^liebitz Wenzel - . . . , 143
Stiejfler Josef 3^24
^ifter Julius .,,.., 324
- Theodor . . , * , 114
?^tipper Johann 326, 330
ötimer Johann . 198
Stocchetti Cäsar .,...,.,.... 39
Stock Andreas . ., ... 327
- Emil S
tjtotkinger Alois 128
^ger Aagust 58
j^loef er Jo:?ef 22
s^tfiger Josef 322
r^tcH'hr Anlon 12
^üi^rEmU 127
^JblJde Adolf 89
^f>bn Johann - 177
Saite
Stöll Fbrian ^ » , 41
Stollowsky Adolf 32
— Anton 252, 301
Stolz Adolf . . . , ' 128
— Hamilkar . . * . , . 145
Stopnifki Michael 200
Slorfec Jakob .... 89
Storich Candidas Anton 88, 188
SloroÄynski Nitolaas 269
Straberg*?r Alfred 301
Slraczowsky Jaroslav . , . .... 213, 311
Stranfk Julius SS
Straäek Franz . 42
— Josef , - . , 199
StratilFraaz , 323
— Karl 177
Strausgiü Ednard 142
Strauss Arthur ... ■ 78,243
— Josef .......,, 222
— Karl 202
Strawit^ski Adam, Biller von . ..... 'ii'fS
Strazza Lucian . 58
Sttübl Ferdinand 4f*
ätrebl Johann , . , . 210
Strecke! Josef . 40
StrejCek Kari 143
streng Ernst 145,309
Strmkf Wladimir, Hitler von .,.,*., 7^
Strobel Karl MIO
Ströbele Alois . 222
Strobl-Älbeg Lothar, Ritler von .... 32."^
Slroh Jakob 32fi
Strohmayer Ferdinand 242
SrrokoÄ Johann . 224
Strofiski Eduard 200
Strouhal Wenzel ............ 2t1
Sirumiertski Johann 31,14«;
i^trupp Boleslav 19D
Strutynski Josef . - 14;^
Ötruilikiewicz Ladislaus ........ lOü
— Ladislaus ÄleKand*^r , 7H
Ölryjski Eugen 33f>
Strzelecki Thaddyus, Ritter von itlU
— Victor . 323
Stulier Marlin 146
Stuchlik Johann 199
Sluchly Victor öfi
Stumpf Josef 104
— Victor *>b
Sturm Eduard 144i
Styä Franz Karl 78
— Karl 2tU
Suchanek Victor .,,......,.. 9
Suess Emil ...,..,...,... llö
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UV
Seite
Süssner Franz 114
äulc Ladislaus 211
Sulerzygki Ladislaus 213
— Wladislaw • 301
Summer-Brason Adolf, Ritter von .... 322
Suske Victor 33
äusta Johann 40
SusterfiÖ Johann 214
Svatoä Anton 114
ävehla Ottokar 212
Sver Alois 326
Svetec Lukas 324
Svilokos Andreas 21
— Vincenz 115
Svohoda Ernst 199
— Johann 200, 324
— Karl 67
ävorCik Heinrich 67
Swiderski Bronislaus 9
Swoboda Johann 353
— Robert 103
— Wendelin 242
Sybold Friedrich 301
SJöek Franz 242
Sydor vel Sydorowicz Josef 223
SJkora Josef 251
SymEmil 80
Synäöek Johann 114
SynekEmü 210,254
Sypek Roman 10
Sypowski Franz 350
SyH§t6 Alois 19
— Gustav 225
Syrzistie Ferdinand 268, 352
Sysel Joief 77
Sywak Basilius 56
Szafran Lucian , 9
Szameit Dobieslaw 142
SzczepaAski Kasimir 299
Szczerba Adam 9
Szczety6ski Josef 113
Szefer Miecislaus 222
Szelewski Franz 269
SzeliAski Franz 143
Szelowski Franz 70
Szessan Anton 78
Szilvinyi Ladislaus, von 88
Szostkiewicz Kasimir Felix Stanislaus . . . 177
— Kasimir 351
SzpilaAdam 223
Szreniawa Boleslaus 80
Szulakiewicz Witold 104
SzuUslawski Eduard 309
Szurek Karl 55
Seite
Szust Johann 9, 201
Szwarczyk Stanislaus 223
Szybalski MiecysUw 324
Szydlovvski Josef 351
— Ladislaus 199
Szymafiski Alfred Leon 9
Szymczykiewicz Stanislaus Johann .... 127
Szypulski Mieczyslaw 142
T.
TabaczyAski Stanislaus 33^
Tabora Alois, Ritter von 90
Taborski Kasimir 78, 351
Taddei Eugen 40
— Nikolaus 12
Talasiewicz Julian 103,331
— Siegmund 67
Tamerl Rudolf 21
Tamler Samuel 223
Tammel Otto 101-
Tampier Franz 32
Tanczakowski Stephan 310
Tapfer Jakob 213
Tamawski Alois 199
— Georg 269
Tatra Wendelin 199
Taud Josef 142
Tausch Anton 90
Taussig Sigismund 105
Taussik Alfred 146, 176
Tchorznicki-Mniszek Alexander, Ritter von . 77
TöhelKarl 253
Teiber Emil 202
Teiner Johann 327
TekavöiC Franz 146
Tekl Wenzel 329
Teliman Gonstantin 351
Teml Josef 222,252
Tempi Karl 145
Tencza Theophil 309
Tenczyn Johann 242
Tennenbaum Karl 301
Teodorowicz Peter 199
Tereba Johann 351
Tersch Franz ■ ... 176
TertnikKarl 116
Tesaf Josef 324
Thalberg Oskar 188
Thaler Eduard 145
— Leopold 79
TheckKarl 144
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"^
LV
S«itv
Tlieimer Oswali^ . 310
Theaer Wihelm . 22
Thomann Rudolf ,-.,,,,,.. il, S9
Thfin Raimnnd 188
Tbramiib Karl 144
Tlmile Franz 341
Tbura Julius 243
Tlcby Franz 143
Tichy Johann 19ö
lieber Älhert . 177
TjeÜrank Ftslui . . * , ÜT, 353
Tigennann Leon (Leiser) SU
TiU Enjßt 323
TiUet Joachim . , 353
Tijfch Emajiuel 21
Tippe Adolf 9
"nppmann Julius 146
-~ Ladislaus 329
Ti&ehit2 Georg ,327
Tischler Naflali 223
Ttttinger Naflali 77
Tohiascbek Jaromir 330
Tobiscli Josef '. . . . 129
Tocilj Alois . . , . , 189
TS^ihofer Michael . . , . 201
T^msH Fran^ 3Ö0
- Hugo , 12
Tfttaa^ Reinhold 90
TnjLÄFzek Roman . 78
Tonuszewsti Julian 198
Tomek Ferdinand . 142
TflDjieek Karl 89
Tomicich Albert 9
Toffiit Slajiislaii3 213
Tooimaseo Hieronymue, Edler von .... 77
Topobieki Heinrich , ... 309
toporiö Johann 241
Ttrpsch EmU 89, 105, 326
Toffgler Anton 241
Toroüski Ignaz 9
- Johann , . . , . , 351
I Tomrtsti Ladialaus .223
I Totasiynski Josef 323
Toü Theodor 22
Towanijcki Johiuin 33
[ - Jöscf ..,.,.. 142
I TrampJer Adalbert 254
I Tempos Franz 11
Trapllgnai ............... il
TrawnKarl 335
Trannieek Robert 56
; Tfsni Frans 177
I Tfn^ Karl 214
I TM*rJuüan 129
Treulich Otto .... 145
Trevisan Jösef . ^ ■ 32,79
Trieb Frani . . * 33
Trinker Ludwitf , 225
Tripalo Stephan . -^53
Troi Michael Georg 300
Troyer Otto 188
Trybulcc Josef ............ 213
Trzaskovvski Stanislaua 21-2
Trzeclecki Ladit^laus 145
Trzecieeki Franz 1^!^
Trzos Michael . i^^
TBchech Alois .,.,-. 34
- Richard 310
Tschoche Jö&ef . , , , 41
TuCek Josef 323
Tiidau Basll . . . , 146
Törk Eduard 324
— Karl . 351
Ti^ach Silvius 57
Tuua Frauz - 40
TuTczmanowicz Johann 32,40
Turek Georg * - 56
- Josef . 199
Turek-Niewiadomski Juvenal ....,,. 144
Turek Ladislaus . . . . , 40
Turnau Emanuel ........... 115
Turnheim L^'O Leib 254
Turnwald Rudolf . 252
Turowicz August 78
— Mieezjslaw ..,...*■-,♦* 142
Turski Slauislaus 2o2
Tursky Emil 77
Turteltaub Chaskel 223
— Julius 69
Turfureanu Amfilocbiua 142
Turzatlsky Mareen 331
- MaHiii 270
TuäarAntön - 1^27
Tustanowski Marian 199
TykaftJnsüf ,...,., 329
Ty s zko wski-Goz da wa Sie gi u u nd , Ritter von 104
Tytar Johann ..-,... ^Ul
U-
UßikHuga . .
üdina Franz
Udoutsch Franz
Ueberall Jakob
Ob erf ellner Frahz
Uhle Alois , .
Uhllk Josef . .
UhliF Wladimir
88
115
146
105
326
32
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1
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LVI
Seit«
Uiberall Jakob 189
Uibner Josef 89
üjejski Gustav 252
üjhelyi Ferdinand 324
ülbrich Rudolf 78
UlCar Laurenz ; . . . . 324
Ullepitsch Edler von Krainfels, Rudolf . . 66
Ulimann Nikolaus 300
Ullrich Konrad, Ritter von 270
Ullrich von Adlerstein Richard 40
— Karl 130
Ulmann Wenzel 114
Ulrich Moriz 221
Ultsch Karl 67
Umlauf Josef 90
Ungar Victor Heinricli 11
Unkhrechtsberg Arthur, Ritter von .... 222
Unterrichter Otto, von 177
Uramek Stanislaus 10
Urban von Urbanstadt Friedrich 210
— Emanuel 68
— Kari 199
— Julius 56
— Moritz, Ritter von 129
— Rudolf 221
ürbancid Michael 127
Urb&nek Josef 9, 79
UrbaÄski Josef 9
Urbas Albert 127
— August 58
Urschitz Lconhard 241
Urwalek Josef 326, 330
Utikal Franz 252
V.
Vacek Anton 188
Vacha Heinrich 311
Vächal Georg 199
Vahalik Franz 67
Vaja Alois 104
ValäSek Bohuslav 21
Valenta Gottfried 79,311
Valentin Ernst 178
Valerio Alfons 42
VaneCek Wenzel 211
VaniCek Johann 40, 210
Vaniöok Alexander 129,201
— Heinrich 40
— Johann 70
Vanzo Franz 58
Vascotti Simon 326, 330
i
Seile
Vavra Josef 311
Vavrü Johann 301)
Vayhinger Adolf 80
Veber Jakob 'lU
Vedemjak Franz 329
Veit Ernst 3:25
— Leo 144
Veith Leopold 353
Velzek Johann 188
VepHk Wenzel ^54
Vemazza Nicolo 25i*
Verona Anton 11
VertovSek Anton 331
Veseiy Edmund '"^
— Josef ^bcS
— Wenzel 241
V6voda Alois 32
Vidulich Johami 3^5
— Stefan 325
Vierheihg Josef 325
Vigini Johann 78
VIk Josef 329
Vilas Robert, von 301,331
Vilimek Victor 40
Vincenz Franz 253
Vinkler Jaroslav 20
Visconti Guido 198
Visini Johann Nepomuk, Ritter von .... 323
Visintini Anton 351
Vitek Franz 55
Vittorelli Paul, von 66
Vittori Johann 189
— Peter Josef 4^>
Vlas&k Josef 67
VlCek Johann 325
Vocelka Johann 300
Vodiftka Vincenz 268
Vodsedälek Wenzel 20
Völkl Anton . • 302
Vörös de Farat Wladimir 268, 325
Vogl Adolf 329
— Franz 20
Vogler Ludwig 325
Vojta Leopold 22
Vokoun Karl 67
Volkmann Ritter von Volkmar Wilhelm . . 213
Volpi Anton de 202
Vordren Wilhelm 20, 331
Voslaf Josef 127
Votniba Gotthard 20
Votjpka Alexander 41
Voiicky Ludwig 222
Vrabec Franz 22
Vrankovi6 Christoph 178
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Lvn
Seile
Vrankoviö Johann 299,323
Vrzal Franz 212,311
Vusio Thomas 87
VylYar Vincenz . 40
W.
Wafikarz Wenzel . 269
Wackemell Josef 323
- Pius 115
Wagner August * 188
- Georg 325
- Josef 353
— Leopold 10
— Rudolf 67
— Vincenz ............. 331
VVaimaim Ferdmand 198
Waissmann Alexander . 309
Wajda Franz 114
— Johann 78
Wajdowicz Josef 142
Walenta Josef 327
— Vincenz . 199
Waligörski Bronislaus 326
Wallas Josef 115
Wallerstein Moriz 224
Wallisch Andreas 353
W^aUner Rudolf 56
Walloni Ludwig 19g
Walter Adolf 312,325
- Pranz 21, 42
- Wilhelm 42
Walther Karl 114,212
Walzer Leopold 223
Wtmbera Johann 330
Wanek Josef 90
Wan€k Ottokar 33
~ Wilhelm 104
Wanggo Johann 322
Waniczek Hans 39, 146, 176
Wanitschka Franz 104
Waiyek Victor 299
Wanka von Lenzenheim Theodor .... 8
Wanzl Ritter von Ramhofen Emil .... 331
Warchalowski Emil Karl 177
- Rudolf . 200
Warmski Stanislaus, Ritter Ton . ... 351
Wasikiewicz Heinrich 243
W|iowicz Josef 10
W^sowicz Michael 177
W^wicz-Polotjrüski -Dunin Janusz Olaw
Alexander 242
^erordBUDfiblatt des k. k. Jnstiziniiiisteriiims.
Seit«
Wastl Augustin 325
WasyanowicE Theopliil , , . 88
Waszkiewicz Josef 9
WatraszyÄski Kasimir , 57
Watzka Ignaz Julian 177
Wawrausch Anton 325
Wawretschka Hudolf , 116
VVawrzkowicz Julian 329
Wazacz Franz 9
Weber Alois 57
— Eduard , . 300
— Wenzel 21
W^dkiewicz Ladislaus ,.,,,..,, 55
Wegemann Stanislaus - . . 11
Weg6r Matlhiaa 79
W^grzyn Johann . 10
Wegscheider Johann 307
Weidenfeld Moses 69
Weidenhofer Emanuel ,.....,,. 1911
Weigel Johann 10
Weigert Karl 103
Weihrauch Leon , n -
Weinberg Emü .....,,.,.,. 188
— Hermann 2f4
Weinberger Boman . , 325
Weiner FranÄ 351
Wemgarten Karl 354
Weinhold Alois 209
Weinlich Eduard ........... 56
Weinmayer Heinrich 3S
Weinreb Benedii t 19
Weiser Franz 325
— Max Lambert 32
Weiss Franz . . . , . . 329
— Leopold 67
— Roberl, Freiherr von 353
Weissei Otto 32
Weisser Josef 57,130
WeiÜof Victor , . 79
Weldycz Franz .199
Wellner Friedrich . . . , 105
Wellspacher Moriz 57, 69, 323
Welyczko Julian . . , 329
Wencelides Karl , ... 210
Wenger Julius 224
WeninHans 12
Werbowy Nikolaus . , , . , 309
Werner Arnold 325
— Ernst 252
— Gottlieb 143
Wessely Franz 2^5
— Friedrich \ , . 3^28
— Ignaz (Hugo) , 190
— Rudolf 104
E
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Lvm
S«iU
Wessely Victor 77
— Victor, Ritter Ton 19
WetchyKarl M4
Weyringer Ludwig 253
WiaterJo»ef 1«
Wibiral Eduard 268
Wich Johann 353
Wichaiiaki Phüemon 254
Wickhof Rudolf 224
Wiczkoweki Andreas 89, 142
Widermann Anton 270
Widmann Heinrich 42
Wi^cek Urban 10
Wielgus Peter .268
WielgosiAflki Franz 224
Wiener Alexander 57, 106
Wierzbicki Martin 309
Wiesenberger Karl 241
Wiesenburg Adolf 38
Wiener August, Ritter von 80
Wiesinger Johann 66
Wieener Friedrich 351
Wiesihaler Hermann 68
Wucher Ferdinand 325
— Ludwig 189
Wildenhofer Franz 56
Wildmann Josef 326
Wileeki Anton 309
Wilfan Johann 146,214
Wilhelm Karl 41
Wilk Hermann 66
Wilke Wladimir 325
Wilkosz Ferdinand 213, 325
Willitzer Michael 20
Wilson Stanislaus 9
Wiltschek Alfred 241
WimhOlzel Johann 210
Windakiewicz Karl 39
Windek Alois 327
Windisch Erasmus 199
Wingelmaier Karl 188
Winiwarter Leopold 325
Winkler Ferdinand 104
— Georg 88
Winnicki Isidor 198
Winowski Karl 309
Winter Alfred 224
— Eduard 211
— Ladislaus 252
Winterhaider Rudolf, Ritter von 144
Wirski Ludwig Karl 222
Wislocki Alexander, Ritter von 80
— Johann 142
Wifiniewski Felix 141
S«it«
Wisniüwski Kasimir 146
WHoriawski Anton, Ritter von 70
Witoszyliski Aitol M8
Wittchen Jnlins 242
Wittmann Eduard 11
Witwicki Porphirius 223
Wladarz Anton 104
Wlfcek Franz 34
Wölfel Heinrich 353
WöU Alois 353
Wohlforth FHedrich 11
Wohllemer Marcus S3
Wojciechowski Ladislaus 56
Wojnarowicz Karl, Ritter von 142
WojUsiewicz Paul 42, 189
Wokil Josef 242
Wolaüski Eustachius Adolf 300
— Hippolyt 129
— Josef 200
Wolek Johann 69
Wolf Anton 189,322
— August 309
— David 69
— Gustav 20
— Julius 67
— Siegmund 58
WolfifKarl 55
Wolgner Johann . : 114
Wolkl Johann 222
Wollgart Johann 65,213
Wollmann Josef 199
— Karl 21
Wolniewicz Emil 301
Wondriöek Wenzel 210
Wondrak Ferdinand 327
Wonicka Josef 258
Wonnerth Adolf 67
Wonsch Emil Siegmund 104
Worel Josef 21,326
Woroch Simon 32, 40
Woronca Epaminondas 143
Woroniecki Philipp 145
Wotawa Julius, Ritter von 198
Wottawa Heinrich - .... 307
Woynarski Bronislaw 268
Wozelka Adolf 11
Wo^nicki Ignaz 9
WrabetzKarl 310
WraZej Michael . 10, 201
Wrona Michael 177
Wscheteczka Franz 325
Wünsche Emil 114
Wüstinger Oskar 56
WunkPaul 224
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LIX
Seit«
Wunsch Ottokar 143
Wnrmbrand Lazius 331
WnrstKarl 346
Wyrobek Stanislaus 68
Wyrwalski Franz 39
WysloTi2ilJohann 30t
Wyspiaüski Ladislaus 309
Zabierzowski Engen 242
ZabnckiKarl 67
iMek Johann 333
Zachar Anton 222
Zachariasiewicz-Abgaro Karl 351
Zachariasiewicz Valerian 80
Zacharyasz Stanislaus 252
Zaczek Peter 9
Zadmk Anton 129
Zagörowski Adalberi 39
Zagörski-Ostoja StanislauB, Ritter von ... 9
Zahradnf ftek Karl 40
Zahradnik Bohnmil 8,311
— Laurentina 32, 40
Zahradnik Eduard 88
Za^c Anton 212,325
Xäk Georg 104
Zäkrejs Jaroslav 104
Zaleszczuk Johann 223
Zalewski Edmund Leopold 329
2alhiski Andreas 10
ZahickiJakob 142
Zamagna Hieronymns, von 323
Zambelli Dragomir 42
Zanetü Alois 114
ZanoUa Alfred 69
ZanoUi Alexander 302
Zapaia Kasimir 20
Zapalowicz Stephan 35 t
Zapletal Ignaz 106
— Ton LubSnoY Wladimir, Ritter .... 89
Zaremba Franz 143
Zartw Victor 78
^arski Bojomir, Ritter von 325
Zastawniak Franz 9
Zatelli Franz . 33
Zayadil Franz 40
— Johann 40
Zawadil Kasimir 327
Zawadzki Alfred, Ritter von 127
— Josef, Ritter Ton 19
— Josef 142
Zaw&zal Wenzel 189
ZawiaJiski Nikolaus 327
Zawilski Josef 143
Zawistowski Johaim 32,40
Zbieranski Johann 212
Zdankiewicz Sigismund 222
Zdai^ski Kasunir, Ritter von 311
— Roman, Ritter von 310
2därsky Johann 311
Zderkowski Miroslaus 78
Zdobnick^ Johann 202
2ebre Alois 145
2ebro Johann 34
Zederfeld Friedrich 211
— Josef 222
Zednik Ludwig 104
Zeidler Josef . . 144, 309, 325
Zeiler Hermann recte Herscb Leib 212
Zeisberger Rudolf 56
2eIechowski Thaddäus Alexander .... 9
Zelek Josef . . . *. 142
Zeiger Anton 222
Zelinka Napoleon 199
Zeller Alois 178
Zeman Karl 144
Zembaty Siegmund •. • • 11^
Zemlak Martin 224
Zencovich Josef 57
Zennegg von Scharfenstein Adolf 309
Zepharovich August, Ritter von 299
Zettlitzer Ludwig 78
Zgörski-Kotwicz Alfred, Ritter von .... 9, 79
Zhuber Edler von Ikrog Anton 244
— Edler von Okrog, Amon 202
2ic Anton 79
Ziegler Alois 190
-r- Ernst 213
Zielinski Franz 223
Ziembitiski Sylvester 10
Zierhoflfer Philipp 326
Ziermajr Ignaz 67
Ziesch Jakob 326
Zigöi Ferdinand 90
Zill Friedrich 300
Zimmermann Franz 351
— Stephan 20
Zingerle Reinhold, von 176
Zins Siegmund 41, lOö
Ziobrowski Ignaz 129
21ion Lazar 243
Zippe Edmund 190
— Moriz 88
Zimgast Richard 80
Zitz Alexander 326, 330
E*
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LX
Seite
Äiiek Josef 32
2f|ek Josef , , , . 212
Zlosilo Anton 299
^mavec Josef ,. . 300
2murko Adam 143
Äüidarie Alois . , , 68
ÄofkÄ Frum 300
Zohar Franz 113
Zolkower Sacher Bär 223
Zoloteüki Josef . . 67
Zopa Elias, Ritter von 58
Zoralti Rudolf , 177
Zorn Valentin 211
Zotta Alexander, Ritter von 68
Zpfer&k Joser 104
Zupek Josef . 242
Zubrzycki Juli (in s Fütter Ton 142
Zuceon Johann . , 40
Zucker Wilhelm 146
SeiU
Zuckermann Hermann 200
iuk Hyacinth ' . 327
2ukow8ki Theophil 269
Zulberti Justus 21
Zuliani Peter 327
ZupaniiC Josef 78
Zurcan Nikolai^s 176
Zuri6 Johann 11
2urowetz Ignaz 34
ZvSfina Josef 351
Zweigenthal Moriz 21
ZweithumKarl 326
Zwieb Franz 56
Zwierzina Eduard 326
Zwilling Moses 224
Zwimer Robert 12
Zwislocki Eugen 325
Zwislowskl Eugen . ; 144
Zys Bronislaus Franz 10
Berichtigung.
ääeite 70t Zeile 12 von oben ist statt: „Grawicki" zu lesen: ,Sawicki*.
p liä, p 24 von unten ist statt : »Szwarcenberg-Czemi* zu lesen : „Szwarcenberg-Gzemy*
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Xrv. Jalirgang.
Stück I.
Verordnungsblatt
des
^ü
Wien, 15. Jänner;
Redigjrt im k, k. Justizministerium.
1898.
Inhalli Kundmacliiing^ Nr. L Stell i?ertreler des Regieren gscommissärs bßi der k, k. j)tIv, Öslerr.
Hypothekenbank in Wien. — Mittheilungen: Das ReiohsgeseUblatt. — Civilpracesslileratur. —
Gerichts inspecloren^ — Persona] Vermehrung im staatsanwallscharihclien und Ge fangen au fsichts-
*üenste im Jahre 1897. — Vollzug der Lundesverweisnng. — Neue Orts gern ein den. — Stand der
Thätigkeit der Straf] in gs fürs orge vereine im Jahre 1895- — Stempelbehandlung der Eingaben und
Protokolle im gerichtlichen Verfahren wegen Auflösung des Ebebandes, — Ausziehordnung fQr
Wodftan» Nenbistrilz und Winterberg* — Besichtigung gekündigter Bestandobjecte im Herzoglbmn
Salzburg» -- Hypotliekenbaiik des Landes Vorarlberg. — Personalnaehrictiten,
Kundmachung.
1, Zum ständigen Stellvertreter des Eegierungscommissärs toei der k. k.
pil?- Ssterr. Ujpotbekeubank in VVieu wurde der Ministeriatvicesccretär im Finanz-
ministerium Dr. Robert Zwierzina ernannt (29. December 1897, Z> 29854.)
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 31, December 1897 ausgege-
henen Stück CXX unter Nr. 308 die kaiserliche Verordnung vom 30, December 1897,
botreffetid die provisorisclie Aufrecht erhaltimg der Wirksamkeit der Bestimmungen
des bisherigen Zoll- und Handelsbündnisses mit den Landern der ungaiischen Krone,
die Verwendung der Zolleinnahmen und das Verhältnis zur Oesterreichiscli-unga-
rischen Bank,unter Nr-309 die Verordnung des Justizministers vom SO.December 1897,
womit die Vorschi'iflen der rumänischen Civil processordnung über die Execution aus
ausländischen Ürth eilen und das Mass der durch diese Bestimmungen verbürgten
Gegenseitigkeit betanntgemacht werden, ferner Berichtigungen der Vollzugs Vor-
schriften 2um Gesetze vom 25, October 1896, R. G, Bl, Nr. 220, betreffend die
directen Personalsteuern;
in dem am L Jönner 1898 ausgegebenen Stück I unter Nr. 1 das Ueberein*
kommen vom 31, December 1897. betreffend die Verlängerung' des Privilegiums der
Oesterreichisch-ungarischen Bank bis 31, December 1898, abgeschlossen zwischen
dem t, k. Finanzminister und der Oesten^eichisch- ungarischen Bank auf Grund der
Digitizi
Idby Google
2
Stück I. — Mittheiluiigen.
kaiserlichen Verordnung vom 30. December 1897, R. G.Bl. Nr. 308, und unter Nr. 2
die Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen im Einvernehmen mit
dem Handelsministerium und dem Obersten Rechnungshofe vom 31. December 1897,
betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Verordnung vom 21. Juni 1893,
R. G. Bl. Nr. 103, über die Hinterlegung gerichthch zu deponirender Wertpapiere
bei der Oesterreichisch-ungarischen Bank.
(Givilprocessliteratur.) Im Verlage von Jakubowski und Zadurowicz in
Lemberg hat Professor Dr. August Bälasits als zweites Heft seiner polnischen
Ausgabe der Executionsordnung Erläuterungen des Gesetzes erscheinen lassen.
Kl. 8o, 686 Seiten.
Im Verlage von Anton Folk in Wiener-Neustadt ist erschienen: Von der
Gerichtsbarkeit in Geschäften ausser Streitsachen und der Zuständigkeit
der Gerichte für bücherliche Eintragungen im Executionsverfahren. Eine kritische
Darstellung der in Hinkunft geltenden jurisdictionellen Vorschriften von Dr. Ch.
Hof er, Gr. 8«, 50 Seiten, Preis 50 kr.
(Gerichtsinspectoren.) Zum Zwecke der Vornahme von Untersuchungen
der Gerichte un Smne des §. 74, Abs. 2, G. 0. G. und des §. 414 G. 0. sind auf Grund
Allerhöchster Genehmigung acht Gerichtsinspectorsstellen der VI. Rangsclasse im
Justizministerium systemisirt worden.
(Personalvermehrung im staatsanwaltschaftlichen und Gefangen-
aufsichtsdienste im Jahre 1897). Je eme Staatsanwaltsubstitutenstelle ist für
Brüx (10. Jänner) und Kolomea (23. April) systemisirt worden; bei dem Kreisgerichte
Görz ist die Zahl der Gefangenaufseher um 1 vermehrt worden.
(Vollzug der Landesverweisung.) In einem vorgekommenen Falle der
Verweigerung der üebemahme eines Landesverwiesenen durch einen Stadtmagistrat
zum Zwecke der Abschiebung hat das Ministerium des Innern mit Erlass vom
22. December 1897, Z. 38.524, entschieden, dassmit Rücksicht auf die Bestimmungen
der §§. 397 und 407 St. P. 0. und §. 77 Vollzugsvorschiift zu derselben und §. 4
M. Vdg. vom 5. März 1853, R. G. Bl. Nr. 44, die Polizei- beziehungsweise politische
Behörde die in einem gerichtlichen Erkenntnisse ausgesprochene Landesverweisung
in Vollzug zu setzen habe, und dass in den meisten Fällen die Ausserlandschafifung
Landesverwiesener im Schubwege unter Anwendung der Bestimmungen des §. 2
Gesetz vom 27. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 88, zu erfolgen haben wird, da die gericht-
liche Landesverweisung den Aufenthalt des verwiesenen Ausländers schon aus Rück-
sichten der öfifentlichen Ordnung unzulässig erscheinen lassen wird.
(Neue Ortsgemeinden.) Im Jahre 1897 wurden in den einzelnen Ländern,
mit Ausnahme Böhmens, die nachstehenden neuen Ortsgemeinden gebildet:
in Niederösterreich die Ortsgemeinde Nöchling durch die Ausscheidung
mehrerer Häuser, Grund-, Vfeg-, Ortsraum- und Bachparcellen aus der Catastral-
gemeinde Fünfling, Ortsgemeinde St. Oswald, Constituirung dieses Gebietes als
selbständige Cataslralgemeinde und Zuweisung der letzteren (L. G. Bl. Nr. 37);
in Mähren die „Stadt Liebau" durch Vereinigung der Ortschaften Liebau
(Stadt) und Liebau (Vorstadt) im politischen Bezirke Stemberg in eine Ortschaft
(L. G. Bl. Nr. 37). '
Die Ortschaften Urwitz, Neuhof, Steinmühle, Sebrowitz, durch die Trennung
der Gemeinden Urwitz, Neuhof im politischen Bezirke Datschitz, Sebrowitz, Weinberg,
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/
Slück L — Mittheilungen. «>
Steinmühle im polilischen Bezirke Brunn und Gonstituining äer Gemeinden Urwitz,
iVeuhof und Steinmöhle jede für sich und Sebrowitz mit Weinberg yereint unter
dem Namen der Hauptgemeinde Sebrowitz (L, G, BK Nr* 68) ;
in Erain die selbständigen Gemeinden Bründl und Bußka im politischen
Bezirke Gurkfeld durch Theilung der Ortsgemeiade Bründl aus den Steuergemeinden
Brtindi, Hubanjica und Bu^ka bestehend, und ConsüLuirung der zwei ersteren
als Gemeinde Bründl, der letzteren als selbständige Gemeinde gleichen Namens
iLG. BLNr. 34);
in Tirol die selbständigen Gemeinden MarHng und Tscherms durch Trennung
der Gemeinde Marling in zwei Gemeinden (L G. BL Nr, 8),
(Stand derThätigkeit der Sträflingsfursorgevereine im Jahre 1896.)
Im Jahre 1896 waren die Statuten von 33 Sträflingsfürsorge vereinen genehmigt
und 32 Vereine in der Sträflingsfürsorge thätig. Die Gesaramlzahl der Mitglieder
betrag 13.500 und das Vereinsvermögen 165,697 fl, 89 V« '^r,, zu welchem im Jahre
1896 an Jahresbeiträgen der Mitgüeder 20.329 fl. 24 ki- und an Subventionen und
Schenkungen 17<808 fl. 87 kr. eingegangen waren.
Von den 2443 Individuen, welche sich im Gegenstandsjahre an die Vereine
^e\*Tadet hatten, konnten 2095 der Vereinsfürsorge gewürdigt werden. Im einzelnen
wurden 463 Schützlinge in Dienst- oder Arbeitsstellungen untergebracht, 287 mit
Kleidern, Werkzeugen u. dgl. betheilt, 1584 mit Geldbeträgen beschenkt, 262 auf
aadere Weise unterstützt und bei 36 Schützlingen Intervention in Bezug auf die
Polizeiaufsicht geübt. Die Summe der Bargeldunterstützungen erreichte im Ausweis-
jaio-e 12.982 fl, 41 kr. Ausserdem verlheilte der Unterstützungsverein in Wien
}'\^S fl. 40 ki\ an 478 Familien von Verhafteten,
(Stempelbehandlung der Eingaben und Protokolle im
gerichtlichenVerfahren wegen Auflösung des Ehebandes.)
Das Finanzministerium hat mit Erlass vom 12. November 1897, Z. 29640, eröffnet,
dass der gemäss §. 97 a. b. G, B. aufgestellte Vertheidiger des Ehebandes als
solcher im gerichtlichen Verfahren wegen Ungiltigkeit der Ehe eine persönliche
Gebürenbefreiung nach Tarifpost 75 des Gesetzes vom 9, Februar 1850, R. G. Bl.
Nr. 50, nicht geniesst»
Dagegen kommt allen Eingaben (Recursen, Appellationen u. dgl.) und den
Protokollen in einem solchen Verfahren, und zwar sowohl den der betheiligten
Parteien, als auch den des gerichtlich aufgestellten Vertheidigers der Ehe, die
Gebürenbefreiung gemäss Tarifposl 44 lit. o des Gesetzes vom 9. Februar 1850,
R- G. Bl. Nr. 50, in dem Falle zu, wenn die Untersuchung der JJngiltigkeit einer Ehe
gemäss g. 94 a. b. G. B. von amtswegen eingeleitet wird. ^
(Ausziehordnung für Wodhan, Netibistritz und Winlerberg.) Der
t k. Statthalter für Böhmen hat ira Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte in
Prag mit der in Stück XXI (ausgegeben am 6. December 1897) des L. G. BL unter
Nr, 58 enthaltenen Kundmachung vom 29. October 1897, Z. 151793, fCir die Stadt
Wodiian, mit der in Stück XXII (ausgegeben am 30, December 1897) des L, G, BL
unter Nr. 65 enthaltenen Kundmachung vom 29. October 1897, Z, 153003, für die
Stadt Neubistritz, und mit der im selben Stücke des L. G. BL unter Nr. 66
eüthaltenen Kundmachung vom 15. November 1897, Z. 174692, für die Stadt
Wjnterberg hinsichtlich der Termine zur Kündigung und Räumung gemieteter
!
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* Stück L — Bfittheilungen.
Wohnungen ifnd sonstiger unbeweglicher Sachen nachstehende Kündigungs- und
Auszichordnungen festgesetzt, und zwar:
I. Für Wodnan: §. 1. Die Ausziehtermine werden auf den 1. Februar, 1. Mai,
1 . August, 1, November festgestellt. Die bisher in der Stadt üblichen Termine treten
hiemit ausser Kraft.
§. 2. Die Kündigung von Wohnungen und anderen gemieteten Localitäten kann
für den folgenden Termin nur in den ersten 14 Tagen der Frist gegeben werden,
das ist für den Februartennin in der Zeit vom 1. bis einschUesslich zum 14. Februar,
für den Maitermin vom 1. bis einschliesslich zum 14. Mai, für den Augusttermin in
der Zeit vom 1. bis einschliesslich zum 14. August, für den Novembertermin in der
Zeit vom 1. bis einschliesslich zum 14. November.
§. 3. Mit der Räumung der Wohnung oder einer anderen gekündigten Localität
iüt längstens vormittags am 9. Tage des Termines zu beginnen und ist von da an, der
in die Wohnung einziehenden Partei ein angemessener Raum zur Unterbringung
eines Theiles ihrer Fahrnisse zu überlassen.
Die vollständige Räumimg des gemieteten Objectes muss bis zur 12. Mittags-
stunde des 14. Tages des Termines beendet werden.
Wenn der zur vollständigen Räumung des gemieteten Objectes bestimmte Tag
auf einen Sonn- oder gebotenen Feiertag fällt, so verlängert sich die zur vollständigen
Räumung bestimmte Frist bis zur Mittagsstunde des nächstfolgenden Werktages.
§* 4. Die Zahlung der Mieten in Monatsraten für Wohnungen, welche keine
Monatswohnungen sind, enthebt nicht von der Verpflichtung zur vierteljährigen
Kündigung nach dem Termine.
Bei sogenannten Monatswohnungen soll jedoch die Kündigung mindestens
14 Tage vor dem zur Räumung festgesetzten Tage gegeben werden.
Solche Wohnungen sind längstens bis zur Mittagsstunde der Zeit der Miete
vollständig zu räumen.
§, 5. Sollte der Gegenstand einer gekündigten Miete in den oben festgesetzten
Fristen nicht gehörig geräumt werden, so kann noch an demselben Tage, an welchem
die Räumungsfrist endet, bei Gericht um die zwangsweise Räumung angesucht werden.
Dasselbe gilt auch dann, wenn der in die Wohnung einziehenden Partei
nicht ein angemessener Raum zur Unterbringung eines Theiles ihrer Fahrnisse
überlassen wurde.
§. 6. Wenn durch den Bestandvertrag in was immer für einer Richtung etwas
anderes festgestellt wurde, so haben die abweichenden Bestimmungen des Vertrages
zu gelten.
IL Für Neublstritz: I. Bestimmungen über die Termine zur Kün-
digunjj. §. 1. Wenn durch einen besonderen Vertrag nichts anderes vereinbart
wurde, gelten rücksichtlich der Wohnungen und anderer gemieteter Localitäten in
der Stadtgemeinde Neubistritz die folgenden Ortstermine zur Kündigung, und zwar:
a) bei einem Jahreszinse bis zur Höhe von 40 fl. eine vierzehntägige Kündigung;
b) bei einem Jahreszinse bis zur Höhe von 100 fl. eine einmonatliche Kündigung;
c) bei einem Jahreszinse über 100 fl. eine vierteljährige Kündigung.
IL Ausziehtermine bei einer vierteljährigen Kündigung und das
Verfahren hiebei. §. 2. Rücksichtlich solcher Wohnungen und Localitäten, für
k
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Stück I. — Mitlheilungen. 8
welche ein Jahreszins von mehr als 100 fl. entrichtet wird, werden die Auszieh-
termine auf den 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November festgesetzt
Die Kündigung solcher Wohnungen und Localitäten kann für den folgenden
Termin nur in den ersten 14 Tagen des festgesetzten Termines erfolgen, und zwar
für den Februartermin vom 1. bis incl. 14. Februar, für den Maitermin vom 1. bis
incl. 14. Mai, für den Augusttermin vom 1. bis incL 14. August und für den
Novembertermin vom 1. bis incl. 14. November.
§. 3. Der Mieter, welchem gekündigt wurde, ist verpflichtet, in den ersten
vier Tagen der Frist mit dem Räumen zji beginnen und der in die Wohnung ein-
ziehenden Partei einen angemessenen Raum zur Unterbringung eines Theiles ihrer
Fahrnisse freizumachen.
Die vollständige Räumung des Mietobjectes muss am Vormittage des 14. Tages
des Termines erfolgen.
Wenn der letzte, zur vollständigen Räumung festgesetzte Tag auf einen
Sonntag oder gebotenen Feiertag fällt, so verlängert sich die zur vollständigen
Räumung bestimmte Frist bis zur Mittagsstunde des folgenden Werktages.
§. 4. Die Zahlung des Mietzinses in Monatsraten für Wohnungen, welche nicht
als Monatswohnungen in Betracht kommen, enthebt der Verpflichtung zur einviertel-
jährigen Kündigung nicht.
IIL Ausziehtermine in anderen Fällen. §. 5. In jenen Fällen, in denen
eine einmonatliche Kündigung gilt, muss die Kündigung für den folgenden Termin
vor dem ersten Tag jenes Monats, auf welchen gekündigt wird, erfolgen.
Bei einer vierzehntägigen Kündigungsfrist ist mindestens 14 Tage vor jenem
Tage, mit welchem das Mietverhältnis enden soll, zu kündigen.
§. 6. In beiden Fällen soll zwei Tage vor dem Ablaufe des Vertrages mit dem
Räumen so begonnßn werden, dass die die Wohnung übernehmende Partei einen
Theil ihrer Fahrnisse unterbringen könnte. — Vollstänciig sind die Wohnungen bis
zur Mittagsstunde des letzten Tages der Mietzeit zu räumen.
§. 7. Ist der Mieter seiner Verpflichtung zur gänzlichen oder theilweisen
Räumung des Bestandgegenstandes bis zum Mittage des letzten Tages, an dem sie
zu erfolgen hätte, nicht nachgekommen, so kann noch am selben Tag^ die zwangst
weise Räumung bei Gericht angesucht werden.
ni. Für Winterberg: §. 1. Termine für gemietete Wohnungen»
Dieselben sind folgende:
1. Der Februartermin vom 1. Februar bis 30. April.
2. Der Maitermin vom 1. Mai bis 31. Juli.
8. Der Augusttermin vom 1. August bis 31. October.
4. Der Novembertermin vom 1. November bis 31. Jänner,
§. 2. Die Aufkündigung der Miete einer Wohnung oder sonstiger Localitäten
kann, falls durch Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde, für den folgenden
Termin nur in den ersten 14 Tagen des Termines, und zwai* für den
Februartei-min in der Zeit vom 1. bis einschliesslich 14. Februar,
Maitermin in der Zeit vom 1. bis einschliesslich 14. Mai,
Augusttermin ui der Zeit vom 1. bis einschliesslich 14. August,
Novembertermin in der Zeit vom 1. bis einschliesslich H.November erfolgen.
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fi Stück L — Mittheilungen.
§.3. Die Bestandverträge können sowohl gerichtlich als auch aussergerichtlich
aufgekündigt werdeh.
Gerichtliche Kündigungen müssen jedoch, um für den Kündigungstermin rechts-
wirksam zu sein, bis längstens 14. Februar, 14. Mai, 14. August und 14. November
nicht bloss dem Gerichte überreicht, sondern auch vom Gerichte den Parteien
zugestellt sein.
Eine nach Ablauf dieser Fristen geschehene Aufkündigung ist für den nächst-
folgenden Termin rechtsunwirksam.
§. 4» Eine aussergerichtUche Kündigimg hat nur dann die Rechtswirkung einer
gerichtlichen Kündigung, wenn darüber eine Notai'iatsbeurkundung oder eine von der
Partei, welcher aufgekündigt wird, ausgestellte und unterfertigte oder von der Partei
und zwei glaubwürdigen Zeugen unterfertigte schriftliche Bescheinigung vorliegt,
worin die genaue Angabe der Namen beider Parteien, des Gegenstandes des
Bestandvertrages, des Zeitpunktes, in welchem dieser endigen soll, und des Zeit-
punktes der geschehenen Aufkündigung enthalten ist.
§. 5. Mit dem Räumen der gemieteten Localitäten ist bis längstens mittags
am 2, Februar, 2, Mai, 2. August und 2. November zu beginnen.
Die vollständige Räumung des Bestandgegenstandes muss bis zur Mittagsstunde
des dritten Termintages beendet sein.
Der einziehenden Partei ist vom Mittag des zweiten Termintages angefangen ein
entsprechender Platz zur Unterbringung eines Theiles ihrer Fahrnisse zu überlassen.
Sollte der letzte, zur vollständigen Räumung des Bestandobjectes festgesetzte
Tag ein Sonntag oder gebotener Feiertag sein, so verlängert sich die zur gänzlichen
Räumung bestimmte Frist bis zur Mittagsstunde des nächstfolgenden Werktages.
§. 6. Die Zahlung des Mietzinses in Monatsraten für Wohnungen, die nicht
als Monatswohnimgen in Betracht kommen oder als solche nicht ausdrücklich ver-
mietet wurden, enthebt nicht von der Verpflichtung zur einvierteljährigen termin-
mässigcn Kündigung.
Bei sogenannten Monatswohnungen dagegen hat die Kündigung mindestens
14 Tage vor dem zur Räumung bestimmten Tage zu geschehen und hat die voll-
ständige Räumung solcher Wohnungen längstens am letzten Tage der Mietsdauer
bis zur Mittagsstunde zu erfolgen.
§. 7. Ist die Räumung des Bestandobjectes innerhalb der vorstehend bestimm-
ten Fristen nicht erfolgt, so kann noch am selben Tage, an welchem die Frist zur
Räumung endet, bei Gericht um die zwangsweise Räumung angesucht werden.
Dies gilt auch in dem Falle, wenn der einziehenden Partei der entsprechende
Platz zur Unterbringung eines Theiles der Fahrnisse nicht überlassen wurde.
§. 8, Insofeme die gegenwärtige Kündigungs- und Ausziehordnung keine nähere
BesÜmmtmg enthält, haben die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung
zu kommen.
(Besichtigung gekündigter Bestandobjecte im Herzogthum Salz-
burg.) Die in Stück XXV (ausgegeben am 30. December 1897) des L. G. Bl. für
Salzburg unter Nr. 32 publicirte Verordnung der Landesregierung in Salzburg vom
27. December 1897, Z. 15234, betreffend die Bestimmung, zu welcher Zeit und in
welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der
Bestandobjecte zu gestatten hat, lautet:
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Stflclt L - Miltheiluiigen. f
Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom L August 1895, R. G, BL Nr 112,
werden im Einvernehmen mit dem k, k. Obcrlandesgerichte in Wien für das ganze
Herzogfthum Salzburg folgende Bestimmungen getroffen und zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
§. 1. Nach erfolgter Kündigung eines Mietvertrages über Gebäude und andere
unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieter verpflichtet, das
Bestandobject bis zu dessen Wiedervermietung oder bis zur Auflösung des Vertrages
durch Mietslusti^e besichligen zu lassen.
§, 2. Die Besichtigung des Bestandobjectes ist unter Bef^leitung des Vermieters
oder seines bestellten Machthabers mit thunlichster Berücksichtigung des Mieters und
nur in solcher Weise vorzunehmen, als nothwendig ist, um dem Mietslustigen
Kenntnis von der Beschaffenheit der Bestandobjecte zu verschaffen.
§. 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzunehmenden
Besichtigung der Bestandobjecte kann dieselbe täglich in den Stunden von 10 bis
U Uhr vormittags und von 3 — 4 Uhr nachmittags vorgenommen werden,
§, 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf Pachtverträge sinngemässe
Anwendung zu finden.
§. 5, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1898 in Wirksamkeit.
(Hypothekenbank des Landes Vorarlberg.) Laut Kund-
machung des k. k. Statthalters m Tirol vom 8. November 1897, L. G. BL Nn 38,
haben Seine L und k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschliessung vom
^5- October 1897, die vom Vorarlberger Landlage beschlossene Errichtung einer
Hypothekenbank des Landes Vorarlberg unter Haftung des Landes auf Grund des
^eichzeitig kundgemachten Statutes allergnädigst zu genehmigen geruht.
Laut §- 42 des Statutes werden der Bank folgende Begünstigungen eingeräumt:
1. Die m dem Gesetze vom 10. Juli 1865, R. G. Bl. Nr, 55, Art. II und III und in dem
Gesetze vom 14. December 1866, R G, BL Nr. 161, den Anstalten, welche Credit«
geschälte betreiben, gewährten Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen der
Gesetze über die Gebüren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshand-
lungen, 2. Die nach der Verordnung des k. k. Staats- und Justizministeriums vom
S8. October 1865, R. G. Bh Nr. 110, den Anstalten, welche Creditgeschäfte betreiben,
Zukommenden Ausnahmen von den allgemeinen Justizgesetzen,
Die Hypothekenbank hat ihren Sitz in Bregenz. Die Leitung und Beaufsichtigung
derselben steht der Direction, dem Landesausschusse und dem Landtage zu (g, 43).
Die unmittelbare Verwaltung der Geschäfte besorgt eine Direction und diese
vertritt die Bank gegenüber dritten Personen. Alle Äusfertigmigen ergehen unter der
Bezeichnung: ,j Hypothekenbank des Landes Vorarlberg.* Die Kundmachungen der
Bank erfolgen bis auf weiteres in reclitsgilliger Weise durch die Vorarlberger Landes-
xeitung {§. 44).
Rechtsverbindliche Urkunden sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter,
einem DirectionsmitgHede und dem Secretär zu unterfertigen {§. 50).
Das vom Landesausschusse delegirte Mitglied desselben wird auch zur Aus-
übung der ihm im §• 7 des Gesetzes vom 24, April 1874» R. G. Bl. Nr. 48, an Stelle
ät?i RegierungSGommissärs zugewiesenen Aufgabe berufen (§. 52). Der Regierung
wird das in den Ge^^etzen normirte Äufsichtsrecht und die Bestellung des landesfüi'st*
liehen Commissärs gewahrt (§. 55}.
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Stock I. — Personalnachrichten.
Personalnachriohten.
Ü.'
AllerhBchste Auszeichnungen:
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessnng vom 27. December
1897 dem Amtsdiener bei dem Landesgerichte in Krakau Demeter Frycz das silberne Verdienstkreuz
allergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 29. December
1897 dem zum Generaladvocaten am Obersten Gerichts- und Gassati onshofe ernannten Ministerial-
rathe im Justizministerium Dr. Adalbert Gertscher taxfrei das Ritterkreuz des Leopold-Ordens
allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 29. December
1897 dem Oberlandesgerichtsrathe Johann Smol6i6 in Zara anlässlich der von ihm angesuchten
Versetzung in den dauernden Ruhestand den Orden der eisernen Krone dritter Glasse taxfrei aller-
gnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 29. December
1897 dem Landesgerichtsrathe Anton Jettmar in Reichenberg anlässlich der von ihm erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichta-
rathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 1. Jänner
1898 dem Oberlandesgerichtsrathe Anton Siegert in Prag taxfrei den Titel und Charakter eines
Hofrathes allergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 7. Jänner
1898 dem bei der Greneralprocuratur in Verwendung stehenden Landesgerichtsrathe des Landes-
gerichtes in Troppau Julius Hauer taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes
allergnädigst zu verleihen geruht.
Ernannt wurden:
Zum Hof rat he: Der Oberlandesgerichtsrath Dr. Ludwig Ripka in Prag ftlr den Obersten
Gerichts- und Cassationshof.
Zum Generaladvocaten am Obersten Gerichts- und Cassationshofe: Der
Ministerialrath im Justizministerium Dr. Adalbert Gertscher.
Zum Landesgerichtspräsidenten: Der Oberlandesgerichtsrath mit Titel und Charakter
eines Hofrathes Dr. Josef Daum in Innsbruck daselbst
Zum Oberlandesgerichtsrathe: Der Landesgerichtsrath des Landesgerichtes in Wien
Dr. Gottfried Ladenbauer für den Wiener Oberlandesgerichtssprengel.
Zu Landesgericbtsräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Oberstaats-
anwaltstellvertreter Dr. Eugen Her gel in Prag für den Oberlandesgerichtssprengel; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Graz der Staatsanwaltsubstitut Dr. Alfred Schmid in Graz für den Ober-
landesgerichtssprengel; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck der Staatsanwalt-
substitut in Trient, mit der Dienstesverwendung in Innsbruck, Dr. Marian Hirn für Feldkirch; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest der Gerich tssecretär Franz Giani in Görz daselbst.
Zum Landesgerichtsrathe als Bezirksgerichtsvorsteher: Im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Brunn der Gerichtssecretär Oskar Marschovskyin Teschen für Mährisch- Altstadt.
Zu Gerichtssecretären: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Stadtratb
Theodor Fischer in Olmütz für Iglau, die Gerichtsadjuncten Friedrich Fresl in Bystfitz, Iglauer
Kreis, für Teschen und Adolf Reiter für Znaim.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Auscultanten
Dr. Friedrich Habietinek für Gloggnitz, Anton Pfliegl für Schärding, Dr. Georg Schwarz für
Gaming, Ludwig Schön Ritter von Liebingen, Dr. Hugo Schröpf und Dr. Wihelm Löbell
für den Oberiandesgerichtssprengel, Dr. Otto Haas von Kattenburg für Hainfeld, Dr. Julius Glaser
und Dr. Wilhelm Glaser für den Oberiandesgerichtssprengel, Dr. Heinrich Karnert für Haugsdorf
und Alexander Kowalski für den Oberiandesgerichtssprengel; — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Brunn der Advocaturscandidat Emil Stock für Austerlitz, die Auscultanten Dr. Adolf
Prochäzka für Napajedl, Dr. Arnold Drö ssler für Jablunkau, Bohumil Zahradnik und Josef
Bukaöek für den Oberiandesgerichtssprengel, Theodor Wanka von Lenzenheim für Sch-warz-
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Stück I. — Personalnachrichten. "
Wasser, Dr. Josef ürb&nek für den Oberlandesgerichtssprengel, Friedrich Smital für Göding und
Franz M6zl für Mistek; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz die Auscultanten Dr. Raimund
Holzer für Hartberg, Dr. Alois Müller für Fehring, Franz Wazacz für Murek, Franz Fr ie dl für
Windisch-Graz und Dr. Robert Popelak für Voitsberg; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Innsbruck der Auscultant Dr. Josef Gonstantini für den Oberlandesgerichtssprengel; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest die Auscultanten Dr. Victor Biasotto für Pirano, Albert
Tomicich für Pisino, Fidelis Savo für Volosca, Dr. Theodor Stegu für Pola und Anton Lomas für
Pinguente; -- im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Auscultanten Julius Kolczykie-
wicz für Borszczöw, Bronislaus Swiderski fürBircza, Franz Mischalek fürThimacz, Dr. Thaddäus
Dwernicki für Solotwina, Wiadimir Reck für Borszczöw, Dr. Alfred Ritter von Kotwicz-Zgörski
fürMo^ciska, Dr. Stanislaus Ritter von Ostoja-Zagörski fQr Sokal und Dr. Orest Baleanu für
Serelh, ferner der ehemalige Advocaturscandidat Alexander Ritter von Romanowski für Stanislau.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Rechtspraktikant
Stephan Nov&k und der Statthalterei-Gonceptspraktikant Victor Suchanek; -— im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Triest der Rechtspraktikant Ferdinand Kinz; — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Krakau der Rechtspraktikant Johann Dai^czak, die Finanz-Conceptspraktikanten Dr. Adam
Szer^sny Midowicz, Stanislaus Gichomski und Adam Szczerba, der Rechtspraktikant Stephan
Johann Giastoü, der Finanz-Gonceptspraktikant Josef Biesik, die Rechtspraktikanten Sigismund
Seweryn, Dr. Sigismund Kostkiewicz und Alexander Ostrowski, der Finanz-Gonceptspraktikant
Johann Thaddäus Schulz und die Rechtspraktikanten Stanislaus Wilson, Alfred Jendt, Dr. Victor
Launer, Konrad Adam Gzernecki, Lucian Szafran, Michael Skowroiiski und Alexander Gustav
Ra§p; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Rechtspraktikanten Thaddäus
Lachawiec, Franz Eisenbeiser, Peter Zaczek, Alexander G rigor cea, Glaudius Stefane 11 i,
Garabeth Gajna, Alexander Koziol, Victor Polo nie, Stanislaus Ga wen da, Sigismund Jack owskii
Georg Droglo, Johann Avram und der Advocaturscandidat Thaddäus Bosakowski;— im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Zara die Rechtspraktikanten Aegyd Rovaro-Brizzi und Dr. Eugen von
Meiksner.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara die
Kanzlisten Jobann Maria Gligo in Gastelnuovo für Enin und Alois Mazzocco in Siiij für DrniS.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest der Diurnist Josef Basilisco
für Moniona; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau die Gerichtsdiener Johann Szust in
Krakau für D^rowa, Josef Ocetkiewiczin Ghrzanöw für Krosno, Andreas Gancarczykin Krakau
daselbst, Gregor Marcisz in Tarnöw für Tarnobrzeg, Franz Böhm in Mielec daselbst. Franz
Rachwat in Brzesko für Skawina, Stanislaus Biernat in Rozwadöw daselbst, Valentin Bernacki in
Tuchöw daselbst, Michael Bartmann in Liszki daselbst, Stanislaus Mackiewski in Gorlice daselbst,
Ignaz ToroAski in Alt-Sandec für D^bica, Johann Hub rieh in Radomydl daselbst, Ladislaus Lejko
in Ropczyce für Ropczyce, Ignaz Woinicki in Leiajsk daselbst, Josef Stanislaus Augustynowicz
in Giogöw daselbst, Matthias Scieszka in D^bica für Frysztak, die Dienersgehilfen Maximilian
Kalec in Wadowice für Alt-Sandec und Karl Danek beim Oberlandesgerichte in Krakau für
Jaworzno, der Bezirksfeldwebel in Ghrzanöw Samuel Guttenberg für Sokolöw, der pensionirte
Gendarmeriepostenführer Michael Pron in Jaslo für Dukla, der Feldwebel der Polizeiwache in Krakau
Anton Kruczek für Gryböw, der Rechnungsunlerofficier des 13. Feldjägerbatailions Adolf Tippe für
Wojnicz, der Rechnungsunterofficier des 2. Uhlanenregiments Teophil Johann Mendys für K^ty, der
Lasirator des Bezirksausschusses in Mydlenice Ludwig Gajda für Le2ajsk, die absolvirten Rechts -
hörer Johann Jachna für Krakau, Josef Marfiak für Jaslo, Adalbert J^kata fQr Krakau, Anton
Bleie wicz für Tarnöw, Michael KuciAski für Krakau, der Rechtshörer Adalbert Pepera für
Rzeszöw, der Magistratstagschreiber Josef Waszkiewicz für Ghrzanöw, die Rechtshörer Thaddäus
Chmielarski für Krakau und Ignaz Kluczycki für Kröscienko, die Advocatursschreiber Valentin
ü%browski ftlr Jaslo und Alfred Leon Szymaüski für Brzostek, die Rechtshörer Josef
HierzyA-ski für Pilzno und Heinrich Emil Gembarzewski für Krakau, der Advocatursschreiber
Franz Zastawniak für Dobczyce, der Rechtshörer Wladimir Jarosz für Krakau, der Rechnungs-
calculant Josef Koppens für Jaslo, der Rechtshörer Thaddäus Alexander ^elechowski für Krakau,
der Tagscbreiber Ludwig SroczyAski für Bochnia, der Advocatursschreiber Franz Kud eis ki für
Ghrzanöw, der Rechtshörer Jakob Kwarciany für Neu-Sandec, der Finanzwachrespicient Josef
UrbaAski ftir Podgörze, der Diurnist beim Ministerium für Gultus und Unterricht Heinrich Witold
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1 ^ StQck I. — Personalnachrichten.
Reisberg für Krakau, der Postpraktikant Karl G a m r a für Biecz, der Rechtshörer Johan Grzegorzck
für Rzeszöw, der absolvirte Gymnasiast Andreas Bacbleda für Tamöw, der Praktikant bei der Staats-
bahndirection Stanislaus BadaAczyk für Jaslo, die Gerichtsdiurnisten Marian Muszytiski für
Gi$2kowice, Adam Josef Firliciiiski für K^ty, Johann W§grzyn für Wojnicz, Andreas 2ali^ski
für Andrychau, der absolvirte Gymnasiast Kasimir Panczaki e wie z für Neu-Sandec, der Gerichts*
diurnist Johann Ladislaus Grundboeck für Tarnobrzeg, der absolvirte Gymnasiast Franz Grzywa
für Tatnöw, die Gerichtsdinrnisten Ladislaus Kamiüski für Ghrzan6w, Johann Görka für Bocfania,
Rudolf Danek für MySlenice, Christoph Schwarz für Brzesko, Bronislaus Franz Zys für Krzeszowice,
Roman Lazarski für OSwi^cim, Stanislaus DaAkowski für Bochnia, Karl Franz Feherpataky für
Zmigrödi Josef Zacharias Palczewski für Krzeszowice, Johann Hocheker für Radomy§l, Josef
Lig^za für Tyczyn, Johann Fedorczyk für Rzeszöw, die Steueramtsexecutoren Josef Ropek für
Wiänicz, Karl Dingo szo WS ki für Bi£da, die Gerichtsdiurnisten JosfW^Sowicz für Grorlice, Urban
Wi^cek für Krosno, Stanislaus Johan Hans für Biala, Eduard Johan Marfiak für Pilzno, Franz
Rogowski für Biecz, Stanislaus Bielecki für Kolbuszowa, Victor Zeno Ellnain de Hallendorf
für Nowytarg, Andreas Gzerniawskifür Gorlice, Stanislaus Gajowski für Milöwka, Kasimir Kola
R o 2 y c k i für Podgörze, Sylvester Ziembitiskifür Tuchöw, Ladislaus R o s i e k für Wieliczka, Ludwig
Fortuna für K^ty, Ludwig Ksi^zkiewiczfür Maköw, Ladislaus Rajewski für Hy^lenice, Johann
Cieluch für 2ywiec, Karl Helle für Dukla, Ladislaus Janikowski für Ropczyce, Franz Gross für
Limanowa, Johann W ei gel für Kalwarya, der Feldwebel des 90. Infanterieregiments Alexander Pruc
für Gorlice, der Gendarmeriewachtmeister Michad Maiewski für Oöwi§cim, die Rechnungs-
unterofficiere Johann Kupiec des 6. Uhlanenregiments für Nisko, Gustav Hoff mann des 15. Land
Wehrregiments für Frysztak und Leopold Wagn er des 90. Infanterieregiments für Brzesko, die Rechts-
hörer Julian Krzykowski für Rzeszöw, Roman Sypek für D^browa, Stanislaus Scietka für
D%browa, Heinrich Gabryel für Podgörze, die absolvirten Gymnasiasten Stanislaus Uramek für
Strzy^öw und Ladislaus Litwiüski für Ropczyce, die Gerichtsdiurnisten Alfons SoSwiAski für
Niepotomice, Peter Korzeniowski für Podgörze, Kasimir Fi g wer für Glog6w, der Rechnungsr
calculant Stanislaus Sk^pski für Krakau, der Bezirksausschusskanzlist Julian K alba für Radomysl,
der Gerichtsdiumist Leon Vincenz 0 g o n e k für Podgörze, die Gerichtsdiurnisten Peter Kretowicz
für Limanowa, Josef Rom pelt für Tyczyn, Boleslaus Rola Ro2ycki für Wieliczka und der
Gendarmeriewachtmeister Peter Hatolski für 2abno; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Lemberg die RechnungsunterofÜciere Karl Josef Hoffmann des 9. Infanterieregiments für Turka,
Peter Paul Orlowicz des 24 Infanterieregiments für Zablotow und Michael Wraiej des 19. Land-
wehr-Infanterieregiments für Turka, der Wachtmeister Adalbert Fortuna des 5. Landesgendarmerie-
commandos für Zboröw, der Unterofßcier Johann Kussy des 11. Artillerieregiments für Drohobycz,
die Rechnungsunterofficiere Rudolf Patkiewicz des' 7. Uhlanenregiments für Lopatyn und Josef
Biliüski des 12. Husarenregiments für Kahisz, die Gerichtsdiurnisten Eduard Bojakowski in
Czortköw für Buczacz, Josef Iwaszko in S^dowa wjsznia für Lubaczöw, Franz Kucharski in
Zloczöw für Obertyn, Leo Popowiczin Tamopol für TySmieoica undlsidor Schöps inLemberg für
Bircza, der ReserveofÜciersstellvertreter Stanislaus Mali cki des 3. Trainregiments für Jaroslau, der
gewesene Rechtshörer Franz Galeid für Kaiusz, der Staatseisenbahnbeamte Gomel Sigismund
Rudeüski in Lemberg für Medenice und der Rechnungsunterofücier Moses Leib Kleinkopf des
19. Landwehrjnfanterieregiments für Kotzmann; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara die
Diumisten Matthäus Bjelovu£i6in Sebenico für Obbrovazzo und Bruno Lazzarini in Zara für
Spalato.
Zum Rechnungspraktikanten der Rechnungsdiumist Edmund Foltermayer für das
Rechnungsdepartement des Oberlandesgerichtes Wien.
Zum Staatsanwälte: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara der Landesgerichtsrath
Ladislaus Ritter v. Paitoni in Spalato daselbst.
Zum Staatsanwaltsubstituten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara der Grerichts-
adjunct Anton Krön ja in San Pietro della Brazza für Sebenico.
Zu Strafanstaltsadjuncten: Der Lieutenant des Trainregiments Nr. 1 Jaroslav Hora und
der Lieutenant-Rechnungsführer des Infanterieregiments Nr. 8 Josef DoleXel für die Männerstraf-
anstalt in Pilsen, ferner der Lieutenant-Rechnungsführer der Traindivision Nr. 1 Rudolf Axmann für
die Män.ierstrafanstalt in Prag.
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Stück I. — PersooalnachrichleE* ^ ^ '
i
Zu fachmännischen Laienrichtern aus dem Eandelg&tande; Ira Sprengel des
Obedandea^erjchtes Triest Frani Alpi in Görz, Alfred Bozzini in Görz, Eduard Müha in Salcano^
Jüsef Cassini uad Eugen v, Paule ti^, beide in Görtj für Görs,
Versetzt wurden:
Die Gerich tsadjünct.e n: Im Sprengel deö Oberlandesgerichtes Wien Dr. Alfred Spitzer,
Dr. EinJi Richter und Dr. Georg Frankl, sämmtJich beim Landesgerichte in Wien, ferner der
GfiricliUadjünct Dr, Friedrich Sp ri nger in Hau^sdorf zu dem Haudelsgericlitti in Wien ; — im Sprengel
des Oberland eBgerichtes Brunn Johann BaSe in Beriisch nach Datschitz^ Maximilian KLimi lachet
in Sladt Liebau nach Benisch, Dr. Karl Freiherr v. Gas t heim b in Jablunkau nach SeelowiU, Ctibor
f^hytilin Austerlita nach Eibenschitz, Dr, MiloS Robert Prausa in Schwarzwasaer nach Freistadt
ond Adolf Wozelka in Datschitz nach Stadt liehau^ — im Sprengel den Oberlandes gerichtet Graz
Franz PodgorSek von Loitsch nach Laihacbt Karl Higersperger von Windischgraz nach Gonohitz,
Friedrich Wohlfarth von HarLberg nach Bnick a. d. M.» Dr. Eduard Wittmann von Febring nach
Graz und Wiihelm PortugnI von GonobiU nach Klageafurt; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Trieet Jatoh Sbisä in Buje nach Pola, Dr. Anton Piccoli in Pola nach Buje, Victor Devptak von
Pisguenle nach Pola; — im Sprengel des Oberkndesgericht*»s Lemberg Emil Kobrzyfißki in
Bofzczöw nach Delatyn, Josef Schmidt in Soiotwina nach Busk nnd Stanielaus Orski in Tiumacz
aachTy^smieuicaj — im Sprengel des Oberiandesge rieht es Zara Ür Anton Verona in Imoski zum
Land&sgericbte in Zara.
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Krakau Josef ^tanislaus August y-
nowicz in Glogöw noch ^ywiec; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemherg Stanislaus
Wngemann in Lopatyn nach Skalat, Cbaim l\2.i^ Kessler in Skalat nach Lembc^rg, Ladislaus
Iirantz in Drohobycz nach Memiröw, Georg Laznrko in Niemiröw nach Drohobycz; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Zara Johann Donadini in Zara nach Sinj, Johann Zurid in Sinj nach
Iva, Simeon Pilid in Obbrovazzo nach Gaste Inuovo, Franz Josef Mazzocco iu Spalato nach Sinj.
Der Staatsanwalt! Im Sprengel des Oberland esgericbtes Zara Ferdinand Barich in
%ilato nach Zara.
1
Die Kotarer Bfetislav Matgjka (n Böhmisch- Aicha nach Neustadt an der Mettau und Philip [i 4
Flusch in Bonsperg nach Mies.
Verliehen wurde:
Den Gerichtsadjuncten fOr den Oberlandeagerichtssprengel Brunn Dr. Josef Läska und
Dr. Richard Ritter von Hauck Gerichlsadjunctenstellen^ und zwar dem ersteren in Un garisch- Brod»
hn\ letzteren in Mfthri sc b- Schönberg, femer dem Gerichtsadjuncten für den Oberlandesgerichts-
Sprengel LembergHippolylFedorowicz eine Ger ichtsadjunctens teile in Lemberg,
Zur Dienstleistung im Justizministerium wurden einberufen;
Die Oberlande sgerichtsräthe Heinrich Kriegsfeld de la Be notiere in Lemberg, Johann
Berka in Brünn^ Dr, Gottfried Ladenbaner in Wien, der Vi cepräsident des Landesgerichtes in
Krakau Jaroslav von Uhr Stebelski, die Landesgerichtsräthe Franz Emil Conte Smecchiain
Triest, Dr. Alfred Schmid des Oberlandesgerichtssprengels Graz und Dr. Eugen Her gel des Ober-
iaadesgerichtssprengels Prag, der Gerichtsadjunct in Villach Lothar Bitter von Polzer.
Uebertritt vom lustizdienste in einen anderen Zweig des Staatsdienstes:
Der Änscnltant des Oberlandesgerichts sprenge Is Wien Dr, Gamillo Boncali wurde zum
Coüceptsprakti kanten der statistischen Central coramiasion ernannt
Der Bezirksgerichtskanzlist Vinceni Axmann in Poysdorf wurde zum Kanzlisten im k, k.
rujanzministerium emannL
In die Advoeatenliste wurden eingetragen :
Dr. Franz T r a m p u s, Dr. Isidor Schnabel und Dr. Isidor Schuber mit dem Wohnailze im Wien,
Ot. Josef Serwacki mit dem Wohnsitze in Sambor, Dr. Leon Weihrauch mit dem Wohnaitxe in
Tamopol, Dr. Juhus Locker mit dem Wohnsitze in Linz, Dr. David Laub mit dem Wohnsitze in
Sraiau, der pensionirte Landesgerichtsrath Josef Howorka mit dem Wohnsitze in Lubaczow (jucht
in Bobrka), Dr. Adam Thaddäus Borysiewicz, Dr, Salomon Bund, Dr. Adolf Deiches, Dr, Ladis*
ktts Solowij und Dr. Victor Heinrich Ungar mit dem Wohnsitze in Lemberg. Dr. Josef Safir mit
tiem Wolmsitze in Zalo^ce, Dr. Salomon Ehrlich mit dem Wohnsitze in Przemyfil
Digi«bdby Google
1 " Stück L — Personalnachrichten.
Zu Übersiedeln beabsichtigen:
Die Advocaten Dr. Dionys Jaminski in Rawa nach Lemberg, Dr. Josef Lac ek in Trembowla
nach Tarnopol,
Widerruf der beabsichtigten Uebersiedlung :
Der Ädvocat Dr Wenzel Soukup in Unter-Kralowitz übersiedelt nicht nach Tabor, der
Ädvocal Dr. Edmund V esely in PKbyslau nicht nach Prag und der Advocat Dr. Wilhelm Rosenheck
in Sniatyn nicht nach Kolomea.
Uebersiedelt sind:
DieAdvocateuDr, Baruch Hanslick von Stanislau nach Kuty, Dr. Arthur Fi chmann von BeJx
nach Zablotow und Dr. Heinrich Kopecki von Lemberg nach Przeworsk.
Die Ausübung der Advocatur wurde eingestellt:
Dem Advocaleii Dr. Ludwig Schmiedl in Stainz für die Dauer von sechs Monaten.
Auf das Amt haben verzichtet:
Der GrundbuchsfQhrer Ladislaus Schwetz in Lemberg.
Die Advocalen Dr. Franz Leithner in Mautem, Dr. Moriz Adolf, Dr. Adolf Kirsch und
Dr- Anton Stoehr in Wien, Dr. Karl Roh äöek in Prerau, Dr. Gotthard Sehn erich in Wolfsberg,
Dr. Gustav Freund in Wien, Dr. Nikolaus Tadd ei in Trient, Dr. Hugo Toman in Prag, Dr. Franz
Grevato in Buje, Dr. Emil Reyer in Triest, Dr. Georg Franco in Buje.
Der Notar Dr. Josef Schick in Wien.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Landesgerichlsrath Friedrich Probizerin Trient.
Der Oberdirector der Männer Strafanstalt in Prag Karl Gzermak.
Der Hilfääm terrorsteh er beim Kreisgerichte in Olmütz Robert Zwirn er.
In den dauernden Ruhestand wurden versetzt:
Die Kanzlisten Simon Ortner in St. Johann, Josef Wiater in Krakau und Emil Kozak in
Sadag^ra.
In den zeitlichen Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Landesgerit^btsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Eduard Christ in Biowitz.
in den zeitlichen Ruhestand wurden versetzt:
Der AuscuIlEDl des Oberlandesgerichtssprengels Zara Wilhelm Lukovic.
Der Kanziist Josef Kraömer in Wagstadt.
Gestorben sind:
Die Ädvocaten Dr. Franz Buttulo in Wien (8. November) und Dr. Johann Hynek in
Olmütz (10. December), der Kanzlist Andreas Mulowski in Peczenizyn (19. December), der Advocat
Dr. Franz Blamer in Graz (20. December), der Kanzlist Karl Kotulski in Lemberg (24. December)
und der Advocat Dr. August Hau cke in Prag (30. December).
Wahlen in den Ausschuss und Disciplinarrath von Advocatenicammern.
Am 8. December 1897 wurden sämmtliche Functionäre des Ausschusses der Advokatenkaramer
in Zara wiedergewählt.
Bei den am 23- December 1897 vorgenommenen Wahlen wurden in den Ausschuss der
Adrocalejikammer in In nsbruck Dr. A. Margreitter (für Dr. A. Pusch) als Präsidentstellvertreter
und Dr, E. Erler (für Dr. A. Margreitter) als Mitglied, dann in den gemeinsamen Disciplinar-
rath der Ädvocatenkammem in Innsbruck und Feldkirch Dr. H. Wenin (für Dr. E. Schennich)
als Erdatzmann neu gewählt. Die übrigen Functionäre des Ausschusses und des Disciplinarrathes
wurden wiedergewählt.
JihrfiBprlnamürAtiDnAc auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministerinms sammt Beilage (2 fl.), nnd mit
jtiljftQisehflT UeberaeliiiDg der Verordnungen für Dalmatien und Tirol (J fl. 50 kr.), werden vom Verlage der k. k. Hof-
ttnd SUalfldruckerei ia Wi«Ei, I., Singerstrasse «6, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn unversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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13
XIV. Jahrgang. imt Stück IL
Verordnungsblatt
des
ty^^ho
Wien, 3T, Jänner ßedigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
infavlt: Vertirdaung-: 1. VerordniJn(^ des Jusliz-inimsteriiiius vom 2ü. Jänner J808» Z. 79,
bttrefTend die S^stemisiruDg einer zweiten Nolai-s teile mit dem Amtssitze im Gerichtsbezirke
Oiisknng in Wien. — Kundmachunjj'-eii: Nr. 2. Aufhebung des Freigewi cb Lei? für Reisegepäck smf
d^n Linien der L k. priv. SüdbühngesellsebafL — Np, 3. ÄuaJegunj!; des g. 7 des Einfübrimgsgeselzes
mm Handelsgegelzbucbe nrit Beziehung auf das rersormlsteuerg-esetz. — Mittbeilung^en: Gut-
achten des Obersten Geriehlsbofea aber die Anwendmig des? Gerichtssi tan des des Erfüllungsortes* —
Aasfertjguni^ von Armutszeu^Qi^sen in Görz. — Vi^randeniugen in dem Verzeichnis der vom Ober-
limdesgericht Wien beateilten Sachverständigen für Si^bätzungen von Liegenschaften. — Personal-
rtachrit-bten. — Beilage.
Verordnung'.
t-
Verordnung des Justiznii niste riiuns vom 26, Jänner 1898, Z, 79,
betreflFead die System! f^inin;^ eiuer zweiteu !Notarst(^lle mit dem Amtssitze im
Gerichtsbezirke Ottakriag in Wien,
An die Gerichte mid Staatsanwaltschaften iü Niederöslerreich, Oherösteneich und Salzburg.
Auf Grund des g, 9 der Notariatsordnun^ vom 25, Juli 1871, R> G. Bl. Nr. 75,
wird im Sprengel des Landf*?=^^enchtes Wion Qitie zweite Notarstelle mit dem Amts-
sitze im Gerichtsbezirke Ottiikring in Wien systemisirt.
Ruber m. p.
Kundmachungeii,
2* Anfhi^hnnp^ des Freij^ewichtes für Reisei;:epäck auf den Linien der
k* k. priT. Südbahngesellschaft. Das Eisenbahn mimÄteriuin hat mit BeKichurig auf
die Bestimmungen des Artikels I, letztes Alinea, des Normales über die den ai^tivim
Staats- und Hofbediensteten zugesicherte Fahr- und Frachtb^^günstigimg vom De-
'^ember 1891 zur Kenntnis gebracht, dass die k.k. priv, Sridhahngeselkchaft auf Grund
ihres ab 1- Jiinner 1898 in Kraft getretenen neuen Tarifes für die Befarderung von
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/
1 4 Stock IL — Kundmachungen. Nr. 3.
Personen und Reisegepäck auf ihren Linien, mit Ausnahme des Verkehres zwischen
den Stationen der Strecken Wien— Mürzzuschlag,Mödling—LaxenbnrgundNeustadt—
Kabtelsdorf, femer mit Ausnahme der Wien — Pottendorf — Wiener-Neustädter-Bahn,
der Localbalmen Liesing— Kaltenleutgeben, Spielfeld — Radkersburg, Radkersburg —
Lüttenberg und Cilli — WöUan, sowie endlich der Linie Leoben — Vordemberg auch
bei jenen halben Fahrkarten, welche auf Gmnd von amtlichen Legitimationen der Staats-
und Hofbediensteten bei ihren Gassen gelöst werden, kein Freigewicht für Reisegepäck
mehr gewährt.
Die hiemach eingetretene Aenderung in dem Umfange der zugestandenen
Fahrbegünstigung, Artikel I, Absatz H, Punkt 7, beziehimgsweise Beilage A, G und F
des L Nachtrages zu dem oben bezeichneten Normale wird bei der eventuellen Aus-
gabe eines weiteren Nachtrages zu demselben durchgeführt werden. (12. Jänner 1898,
Z. 21 Praes.)-
3. Zur Auslegung des §. 7 des Einfuhrangsgesetzes zum Handelsgesetz-
bneho mit Beziehung auf das Personalsteuergesetz hat das Finanzministerium
im Einvernehmen mit den betheiligten Ministerien der Justiz und des Handels an die
Finanz-Landesbehörden nachstehenden Erlass vom 19. December 1897, Z. 61620,
gerichtet:
Nach §. 7 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche (Gesetz vom
17, December 1862, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1863) finden die Bestimmungen des Handels-
gesetzbuches über die Firmen, die Handelsbücher, die Procura und die Handels-
gesellschaften mit Ausschluss der Hausirer auf alle Kaufleute Anwendung, welche
von dem Erwerbe aus ihrem Geschäftsbetriebe an einjährigen landesfürstlichen
directen Steuern ohne Zuschläge
in Wien wenigstens 50 fl.
in der Umgebung von 2 Meilen von Wien wenigstens 30 fl.
in Orten mit einer Bevölkerung über 50.000 Seelen wenigstens 40 fl.
in Orlen mit einer Bevölkerung über 10.000 bis 50.000 Seelen wenigstens . . 30 fl.
in Orten mit einer Bevölkerung mit oder unter 10.000 Seelen wenigstens . . . 20 fl.
zu entrichten haben, oder deren Geschäftsbetrieb nach seinem Umfange das erwähnte
Steuerausmass begründen würde, falls dieselben von deren Entrichtung nicht befreit
waren*
Da mit 1. Jänner 1898 das Personalsteuergesetz vom 25. October 1896,
R, G, BL Nn 220, in Wirksamkeit tritt, der berufene §. 7 des Einführungsgesetzes
xum Handels^^esetzbuche aber eine gesetzliche Abänderung bisher nicht erfahren hat,
sieht sich das Finanzministerium im Vernehmen mit dem Justizministerium und dem
Handelsministerium veranlasst, die k. k. Direction einzuladen, die Steuerbehörden
J, Instanz, welche den zur Ueberwachung der Protokollirungspflicht berufenen
Gerichten von den die Protokollirungspflicht begründenden Steuerbemessungen
Mittheilung zu machen haben, zu belehren, dass unter der von den Kaufleuten zu
entrichtenden „landesfürstlichen directen Steuer ohne Zuschläge" künftighin, nämlich
für die vom 1. Jänner 1898 angefangen zur Anmeldung gelangenden Gewerbe bis
auf weiteres derselbe Betrag an allgemeiner Erwerbsteuer nach dem Personal-
steuergcsctze vom 25. October 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu verstehen ist und die
Einschrrinkung „ohne Zuschläge" ihre Bedeutung verliert, da die allgemeine Erwerb-
steuer staatliche Zuschläge nicht kennt.
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Stück H, — Bfittheilungen*
iß
Zugleich wird im Vernehmen mit dem Justizministerium angeordnet, dass die
Verzeichnisse, welche zufolge hierortigec Erlasses vom 5. Deceniber 1887,
Z, 30557/1976, V, B. Nr, 43 ex 1887, über Neuanmeldungen und Äenderungen hin-
sichtlich der protokollirungspflichtigen Kaufleute von den Steuerbemessungs-
behörden an die Handelsgerichte allmonatlich einzusenden sind, ausnahmsweise im
Jahre 1898 für die ersten 4 Monate (Jänner bis eiuschUesslich April) vereint im Monate
Mai den Handelsgerichten mitzutheilea sind-
Die weiteren Einsendungen haben wieder nach Vorschriil des Eriasses vom
5. December 1887, Z. 30557, zu erfolgen.
F'ür die genaue Beachtung dieser Anordnung ist Sorge zu tragen.
(!9. Jänner 1898, Z. 1241). V
/
Mittheilungen.
(Gutachten des Obersten Gerichtshofes 'über die Anwendung des
Gerichtsstandes des Erfüllungsortes [§. 88 J. N/J). Auf Ersuchen des Justiz-
ministeriums \^Tirden einem Pletiarsenale des Obersten Gerichtshofes mehrere Fragen
über die Anwendung des Gerichtsstandes des Eriüllungsories (g. 88 J. Nj zur Begut-
achtung vorgelegt. Laut der Note des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom
31 Jänner 1898, Nr, 14 Präs., wurden von diesem Gerichtshofe nachstehende
Beschlüsse gefasst: :
Die Begründung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes durch |
unbeanstandete Annahme einer mit dem Gerichtsstandsvermerke
versehenen Factura ist nicht auf Personen beschränkt, welche ein
Bandeisgewerbe im engeren Sinne betreiben.
Dieser Gerichtsstand findet nicht nur im Verkehre der im
Handelsregister eingetragenen Firmen und derjenigen Personen
Anwendung, bei welclien die Gewerbeanmeldung auf den Betrieb des
Handels lautet, bei denen also der Handelsbetrieb das alleinige
Geschäft bildet, sondern er wird unter allen Personen, die mit
Erzeugnissen oder Waren Handel treiben, durch Annahme der Factura
begründet, — daher auch unter Personen, bei welchen der Handels-
betrieb als der Ausfluss des den gewerhlichenProducenten zustehenden
Rechtes erscheint, mit ihren Erzeugnissen und Waren Handel zu treiben,
oder welche gewerbsmässig in ihrem Geschäftsbetriebe über Gegen-
stände und Waren Umsatzgeschäfte machen, welche mit diesem
Betriebe im Zusammenhange stehen, einerlei, ob sie diese Waren und
Gegenstände selbst erzeugen, bearbeiten oder bloss verhandeln.
Die Gründe, aufweichen vorstehendes Gutachten beruht^ sind folgende:
Nach der allgemeinen Regel (§, 6 a. b. G. B.) darf einem Gesetze in der
Anwendung kein anderer Versland beigelegt werden, als welcher aus der eigen-
tbamlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren
Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
"SS
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\.m-r^-w-%-^m
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I
I
1 6 Stüct IL — Mitlheilungen.
In Beireff der Eigrenschaft der Personen, zwischen welchen nach Zulass des
g- 88, 2. Absatz, J. N. die unbeanstandete Annahme einer qualificirten Factura den
Gerichtsst^uid des Erfüllungsortes begründen soll, wurde die vom Ausschusse des
Abgüordnelenhauses gewählte Bezeidmmig , unter Handeltreibenden'* durch jene
jUnt^r Personen, welche ein Handelsgo werbe betreiben*, ersetzt und ist diese
Bezeichnung in das Gesetz übergegangen, dieses deshalb, um — wie die Motive
besagen — klarer auszudrücken, dass es hier nicht auf die handelsrechtliche Kauf-
mannscjualttät, sondern auf den gewerberechtlichen Begriff des Handeltreibenden
ankommt und dass lediglich dieser letztere für die Competenz massgebend ist.
Nach der Gewerbeordnung aber lässt sich der Begriff des Handeltreibenden
nicht auf dasHandel^gewerbe im engeren Sinne, nämlich auf die Gewerbe beschränken,
in welchen die Anmeldung und der Gewerbeschein auf den Betrieb des Handels
lautet, sondern er umfasst auch diejenigen Gewerbe, in welchen der Betrieb des
Handels nicht das allein ige Geschäft bildet, sondern sich als Ausfluss des den
gewerblichen Producenten zustehenden Rechtes darstellt, mit ihren Erzeugnissen und
Waren ^Handel zu ti-eiben** (Handelsministerialerlass vom 16. September 1883,
Z, 20701), denn auch die Letzteren treiben im Ausflusse ihres Gewerbes Handel und,
da das Gesetz bei Anwendung dieser Bezeichnung nicht unterscheidet oder einschränkt,
so kann auch die Auslegung nicht weiter gehen, als das Wort des Gesetzes reicht.
Aber auch aus der klaren Absicht des Gesetzgebers lässt sich in Bezug auf die
Eigenschaft der im g. 88, 2, Absatz, J. N. gemeinten Personen eine Beschränkung auf
Handelsgewerbc im engeren Sinne nicht feststellen; dieselbe leitet vielmehr zur
enl gegengesetzten Annahme.
Dies ergibt sich vorerst aus der tm Eingange erwähnten Motivirung der an den
Ausschussanträgen vorgenommenen Aenderung und sodann aus den Motiven, welche
dafür massgebend gewesen sind, dass überhaupt von der im Absätze 1 des citirten
Gesetzes enthaltenen generellen Fixirung eines nur bei schriftlicher Uebereinkunft
der Parteien zulässigen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes eine Ausnahme zugelassen
wurde.
Rücksichten auf den Handelsverkehr und die Expoiiindustrie waren hier für
das Zugeständnis einer Erleichterung massgebend, und es ist diesen Rücksichten
in der Erwägung Rechnung getragen worden, dass dort, wo nach den in Frage
kommenden Parteien eine entsprechende Beobachtung der Formen und Usancen des
Geschäfts Verkehres zu erwarten ist, die üebelstände und Ausschreitungen nicht zu
besorgen seien, welche bei der bisher unbegrenzten Zulassung eines aus dem
vermütheten Willen abgeleiteten Facturengerichtsstandes vorgekommen sind.
Nichts spricht dafür, dass die nämlichen Voraussetzungen nicht auch bei jenen
Personen zutreffen sollten, welche zwar nicht als Kaufleute im Sinne des Handels-
gesetzes oder als Handeltreibende im Sinne des §. 38 Gewerbeordnung anzusehen
sind, aber gleichwohl im Ausllus^e ihrer Gewerbeberechtigung den Handel mit
Erzeugnissen eigener Provenienz oder mit Waren betreiben (§. 37 Gewerbeordnung).
Im GegenUi« ile bringt es sowohl die in letzter Linie gleiche Tendenz solcher Gewerbe,
wie dert'U Entwickhmg, die in häutigen Fällen den eigenthchen handwerksmässigen
Vertrieb in den Hintergrund stellt mit sich, dass auch dieser Kategorie von Gewerbe-
treibenden diejenigen (^)ualitäten zugenmthet werden können, welche sie in
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i
Stück IL — Mitllieilungen. 17
Ansehung ihrer Befäliigung zur Anwendung entsprechender Diligenz den Handel-
treibenden im engeren Sinne gleichstellen.
Hiemach kann die Auslegung des in Rede stehenden Paragraphen der
JurisdicUonsnorm nur dahin gehen, dass unter Pei-sonen, welche ein Handels-
gewerbe betreiben, nicht bloss Vollkaufleute ohne Rücksicht auf die Art ihres Gewerbe-
betriebes, sondern auch alle Personen verstanden sind, welche ein freies, handwerks-
milssiges oder concessionirtes Gewerbe betreiben und in diesem Betriebe in ständiger
Bethätigung der Erwcrbsabsicht Umsatzgeschäfte hinsichtlich solcher Erzeugnisse und
Waren vornehmen, die zu dem Gegenstande dieses Gewerbebetriebes gehören und
mit demselben in Vei*bindung stehen, gleichviel ob die Ware vom Gewerbetreibenden
selbst erzeugt oder bearbeitet oder bloss verhandelt wird.
Selbstverständlich bleibt die Beurtheilung, ob die Voraussetzungen für den
Facturengerichtsstand gegeben beziehungsweise nachgewiesen seien, für jeden
einzelnen Fall gemäss den Vorschriften der Civilprocessgesetze dem Richter nach
dessen freier Ueberzeugimg vorbehalten.
Bei ausländischen Unternehmungen, deren Betrieb sich nicht unter den
Formen und Bestimmungen der inländischen Gewerbegesetze und allenfalls auili
unter wesenthch verschiedenen territorialen und volkswirtschaftlichen VerhältnisscEi
vollzieht, kann die für die Conipetenzbeurtheilung nothwendige Feststellung, ob sie
als Handelsbetrieb anzusehen sind^ nicht ausschliesslich unter Anwendung der hier-
bnds bestehenden Normen geschehen. Es würde dies einer sachgemässen Beurtheilung
des Facturengerichtsstandes, welche zugleich der nicht zum geringen Masse auf
Förderung der Exportindusti'ie abzielenden Jurisdictionseinrichtung entspricht,
nicht genügen. Vielmehr wird bei dieser Feststellung auch der allgemeine volks-
wirtschaftliche Begriff des Handels in das Auge zu fassen sein.
Gleichwohl sind Fälle denkbar, in weichen die Anlehnung an das österreichische
Gewerbegesetz dem von der Gesetzgebung beabsichtigten Schutze der Interessen des
inländischen Handels weit mehr entsprechen würde und auch nach den Bestimmungen
fler gg- 35 und 36 a. b, G. B. nicht ausgeschlossen wäre*
Aus diesem Grunde wird der Richter bei auslandischen Unternehmungen von
Fall zu Fall mit Bedacht auf die in concreto vorliegenden Voriialtnis^e zu entscheiden
haben, ob die Unternehmung als Handelsbetrieb zu qualificiren sei.
Mit der Klage muss eine Abschrift der Factora vorgelegt werden*
Die allgemeine Bichligkeit des obigen Satzes ergibt sich aus den Bestimmungen
des §. 41 J. N., da, wenn dem Richter aufgetragen wird, seine Zuständigkeit, und
zwar auf Grund der Angaben des Klägers, von amtswegen zu piiifcn, die bezeichneten
Angaben derart beschaffen und belegt sein müssen, dass dadurch dem Richter die
ihm obliegende amtswegige PrüJung thal sächlich ermöglicht wird.
Der obige Satz hat aber nur den Normal fall im Auge; aus demselben folgt
insbesondere nicht, dass stets eine vollständige Abschrift der Factura vorzulegen sei^
fla im Sinne des §. 77, Absatz :^, C. P. 0. in Verbindung mit g, 23ßj letzter Absatz,
C- P, O-, wenn nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht kommen, die Beifügung
eines Auszuges der Urkunde genügt, auf welche im betreffenden Falle Bezug
genommen wird. Noch weniger ist es erforderlich, wenn etwa die Klage auf einen
Saldo gestützt ist. welchem eine Mehrheit von Facturen zu Grunde hegt, Abschritten
der sämmtlichen in Betracht kommenden Facturen vorzulegen, da zur Prüfung der
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18
Stück IL — Mittheilungen.
Zuständigkeit in der Regel der Eingang der betreffenden Factura ausreicht, welcher
voraussichtlich in allen Fällen derselbe sein wird.
Auch muss gegenüber der Vorschrift des §. 77, Absatz 2, C. P. 0. hervor-
gehoben werden, dass diese durch den eingangs aufgestellten Satz selbstverständlich
nicht eingeschränkt werden kann, und es wird daher dem Richter jederzeit freigestellt
bleiben müssen, zu erwägen, ob die Verhältnisse des einzelnen Falles derail suad, um
die verschiedenen Bestimmungen des §. 77 C. P. 0. zur Anwendung zu bringen.
Der Nachweis, dass die Parteien zu den Personen gehören, welche
ein Handelsgewerbe betreiben, ist nicht schon in der Klage, sondern
erst dann zu erbringen, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes des-
wegen bestritten wird, ^t^il eine der beiden Parteien ein Handels-
gewerbe nicht betreibt. ^^
Vorstehende Rechtsanschauung entspringt der Erwägung, dass der Richter
gemäss §. 41, Absatz 2, J. N. die Prüfung seiner Zuständigkeit zwar von amtswegen,
jedoch auf Grund der Angaben des Klägers — dafern sie dem Gerichte nicht bereits
als unrichtig bekannt sind — vorzunehmen hat und dass ein weitergehender Nach-
weis in diesem Stadium einerseits die vom Gesetze gewollte Erleichterung wesentlich
erschweren, bisweilen geradezu unmöglich machen, und andererseits dem Gegen-
theile in zahlreichen Fällen ganz unnöthigerweise eine mehrere Kostenlast auf-
bürden würde.
Dem Erfordernisse einer urkundlichen Bescheinigung ist demnach durch Vor-
lage der qualificirtenjFactura vorerst genugsam Rechnung getragen. Damit wird die
für die amtswegige Competenzprüfung erforderliche Grundlage hinreichend fest-
gestellt; das Erfordernis eines weiteren Nachweises hat erst dann in Frage zu
konmien, wenn die Zuständigkeit'des vom liläger angerufenen Gerichtes bestritten wird.
(Ausfertigung von Armutszeugnissen in Görz.) Im Sinne des §. lö der
Ministerialverordnung vom 23. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 130, wurden für die genannte
Stadt nachstehende Bestimmungen getroflfen:
1. Wer ein Zeugnis behufs Begründung seines Gesuches um Bewilligung des
ArmenrQchtes erlangen will, hat das vorgeschriebene Formular beim Ma^^strate zu
beheben und den Fragebogen auf der Vorderseite auszufüllen oder ausfallen zu
lassen, unter Beisetzung seiner Unterschrift oder des von zwei Zeugen begk^ubigten
Handzeichens ; \
2. hierauf ist die Bestätigung der Angaben ad 1—4, 9 — 11 des Fragebogens
von Seite des Magistratsamtes für Statistik und Volkszählung zu erwirken ; j
3. sodann ist die Bestätigung der Angaben ad 5—8 des Fragebogens slpitens
des Hausherrn einzuholen; [
4. der Fragebogen ist sohin vom Pfarrer (Vorsteher der israelitischen Gemeinde)
beglaubigen zu lassen, und falls der Pfarrer (Vorsteher) die Beglaubigung Tv'tegen
Unkenntnis der Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers verweigern sollte, hatjSich
dieser an den Vorsteher seines Stadtviertels (caposestiere) zu wenden;
5. nach Beendigung dieser vorläufigen Erhebungen legt der Gesuchsteller Jäen
ausgefüllten Fragebogen dem städtischen Secretariat vor, durch welches der Bürger-
meister oder sein Stellvertreter entweder das Zeugnis ausstellen lassen oder auf jSem
Formular selbst die Gründe angeben wird, aus welchen die Ausfolgung des Zeugr
unstatthaft erscheint; im letzteren Falle steht es der Partei frei, den Recurs al
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Stück IL — MittheiluDgen, — PersonEÜnachiichten, 1 ^
Statlh^terei binnen der im Gesetze vom 12, Mai 1896, R, G. Bl. Ni\ 101, festgesetzten
Frist m ergreifen.
(Veränderungen- in dem Verzeichnis der vom Oberlandcsgericht
Wien bestellten Sachverstandigen Tür Schätzungen von Liegen-
schaften.) Ausgeschieden wurden: Adolf Riemerschmidt, Gesellschafter der
Firma Anton Riemerschmidt; Gustav Ghaudoir sen,; Siegmund Mandl (Realitäten
mit grösseren industriellen Anlagen) — Heinrich Arnoscht (Grössere land- und
forstwirtschaftliche Güter).
Neu bestellt wurde: Johann Liebscher, fürstl. Windischgrütz'scher Gantral-
direetür i- P. in Kaiserstein bleich, Post Wiineiusdorf, Bezirk Brück a. d. Leitlia
(Grössere land- und forstwirtschaftliche Güter).
Richtiggestellt wurde: der Namen Franz Poesch in Franz Poech (Reali-
täten des montanistischen Betriebes).
Personalnacliricliteii,
Allerhöchste Auszeichnungen:
Seiae k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Enlschlies^ung vom
8, Jänner I89S dem Oberaufseher I. Classe der Straf aDslalt in Marburg Karl Kaiser das silberne
Verdi enstkreuÄ mit der Krone allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostohsche Majestät t iahen mit Allerhöchster Ent^clille^sung vom
18. Janner 1898 üen Landesijerictitsprftsidenten Ignaz Maceezek in Brunn , Victor Hitler vom W es sei y
inCiernovFJtz und Alois Freiherr KallinavonUrbanow in Prag taxfrei das Ritterkreuz des Leopold-
Ordens allergnädigst zu verleilieri geruht.
Seine k. und k, Apostohsche Majestät haben mit ÄUerhödiater Entschhessung vorn
li Jänner 1898 dem Hilfsamlerdireclionsadjuncten im Justizministerium Franz Drahota den Titel
Md Charakter eines Hilfsämterdirectoi's allerguädigjit zu verleihen genihL
Seine k. und k. Äpostol]i=che Majestät haben mit Allerhöchster Entscbliessung vom
ti . Jan n e r 1 898 d em Oberl and esger ich i sratiie A lexa nde r P r o k o p o w i c z in Lern b e rg anla^s ^hch der
von ihni erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhesland laxfrei den Tikl und Charakter eines
Ho&athea allergnadi(?st zu verleiben geruhL
Seine t, und k. Apostülische MajestSt haben mit Äilerhöchster Entschlies&uog vom
iL Jänner 1898 dem Job an n Kofier in Bozen in Anerkennung seines viel jähr igen, eifrigen und aus-
pieiclmeten Wirkens als Handelsp-enchtsbeisitzer beim Kreisgerichte in Bozen den Tit<^l eines Kaiser-
liehen Rathes mit Nachsicht der Taxe aJler^uldigst zu verleihen geruhL
Emanfit wurden:
Zum Ministerialrathe: Der SetHionsrath mit Tilel und Charatfer eines Minist erialraUi es
Ür, Josef Hitler von Zawadiski im Justizministerium,
Zum Sectio nsrat he: Der Ministerialsecretär mit Titel und Charakter eines ßectionsratlibs
Hudolf Ritler Regner von Bleylobi^ti ira Justizministerium.
Zu Oberlandesgcrichtsräthen; Die Landesgeriehtsräthe Alois Syfi^Le des Handei>'
srericbtes in Pi'ag, Theodor Haas in Eger, Franz Lom und Johann Marouschek Edler von Maroö
des Landesgerichtes in Prag nnd der Hofsecretär des Obersten Gerichtshofes Franz Rinesch
f ar Prag,
Zu Landesgerichtsräthen: Im Sprengel des 0berlandesgericht*:!3 Wien der Gerichts-
*ecretär Alfred Buchtel in St, Polten daselbst und der Bezirksrichtor Karl Enierstorfer in Saal-
leiden für Wels; — im Spreng^el des Oberlandesgerichtes Lemherg die Lande sge rieb tsrütbc als
Berirksgericbls vorstehet Tllus Rewakowicz in Podbui und Dr. Benedict Wein reb in Winniki für
das Landes geriebt in Lemberg,
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-^0 Stück IL — Personalnachrichten.
Zu Gerichtssecretären: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Staatsanwalt-
substitut WJadimir Fikeis in Wien für Komeuburg, der Bezirksrichter Dr. Albert Ruthner in
Persenbeug für Linz, die Gerichtsadjuncten Dr. Isidor Steuer in I^inz für Ried, Karl Daum und
Ludwig Kochanowski Edler von Korwinau in Wien für das Landesgericht Wien und Dr. Emil
Richter in Wien für St. Polten.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Notariatscan didat
Siegfried NoSi^ka für den Oberlandesgerichtssprengel; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag
die Auscultanten Dr. Karl G oll für den Oberlandesgerichts sprengel, Dr.* Franz Par du s für Berg-
reichenstein, Franz Hladik für Tannwald, Stephan Zimmermann für den Oberlandesgerichts-
sprengel; Karl Lang für Böhmisch-Kamnitz, Dr. Leopold Seilner, Rudolf Pivrnec und Dr. Josef
HoraÖek für den Oberlandesgerichtssprengel, Hugo Krön fttr Luditz, Karl Simon und Friednch
Edler von Häjek für den Oberlandesgerichtssprengel, Dr. Wenzel Kamitz für Neudek, Bohuslav
Doubek und Dr. Gotthard Votruba für den Oberlandesgerichtssprengel; — im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Triest der Concipist der Finanzprocuratur Dr. Eduard Po Hak und der Goncipient
der Finanzprocuratur Dr. Basilius Basiliadis für Triest.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Rechtspraktikanten
Wilhelm GreSl, Wenzel Gikän, Dr. Karl Egermann, Ottokar Beneä, Alois Hüttner, Heinrich
Knoblöch, Wenzel Huyer, Wilhelm Grunert, Josef Kocfk, Franz Vogl, die Auscultanten für
Bosnien und die Hercegovina Gustav Wolf und Wladimir Uhlir, der Statthalterei-Gonceptspraklikant
Johann Klobouöek, der Finanz -Gonceptspraktikant Johann Knittl, derRegierungs-Gonceptspraktikant
Georg Kopetz die Advocaturscandidaten Karl LipanskJ, Dr. Heinrich Sindler und Wilhelm
Vordren, die Rechtspraktikanten Dr. Jaroslav Vinkler, Dr. Richard Krofta, Jaroslav Öapek; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest der Notariatscandidat Silvanus Sincovich in Veglia
und die Rechtspraktikanten Rudolf Perndanner, Lazarus Lucich und Alois Pesante; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara die Rechtspraktikanten Matthias 6ragadin-Öip5i6 und Dr.
Karl Pojani.
Zum Kanzlei Vorsteher zweiter Classe: Im Sprengel des Oberland*esgerichtes Brunn
der Kanzleiofßcial zweiter Glasse Johann BartuSek in Tischnowitz für Brunn.
Zu Kanzleiofficialen erster Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die
Kanzleiofficiale zweiter Classe Vincenz Hof man in Holitz für Königgrätz, Johann Kubi6e des Prager
Oberlandesgerichtes für das Landesgericht in Prag.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die
Kanzlisten Augustin Kostlivy in Hora^dowilz für das Handelsgericht in Prag, Wenzel Pelikan in
Pilsen für Holitz.
Zu, Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Diurnisten Stanislaus
K V & t o n Ritter von Rosenwald für Tepl itz, Anton S r u k a für Kohljanowitz, Michael W i 1 1 i t z e r fü r
Tetschen, Wenzel Lo§an für Pilsen, Wenzel Selbicky für Rumburg, Adalbert Friö für Warnsdorf,
Wenzel Vodsedalek für Laun, der Feldwebel des Pionnierbataillons Nr. 8 Martin Ebert für
Hainspach, der Diumist Theodor Podhräskyfür Podersam; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Brunn der Amtsdiener des Obersten Rechnungshofes Thaddäus Philipp für Wiesenberg und d^r
Feuerwerker des Festungsartillerieregiments Nr. 2 Gustav Kowaltschik für Hof, beide mit Dienstes-
zuweisung bei dem Kreisgerichte in Olmütz, der Diurnist Josef KopÖik in Brunn für Gewitsch; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck der Rechnungsunterofficier des Tiroler-Kaiserjäger-
regiments Nr. 1 Alfons Chiste für Buchenstein; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau der
Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 90 Kasimir Zapala für Nisko, der Rechnungs-
unterofficier des Infanterieregiments Nr. 89 Guido Domiczek für Muszyna und der Tagschreiber
Andreas Dulian in Krakau für Mszana dolna.
Zum fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande: Im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Prag Franz Ernst in Eger daselbst.
Versetzt wurden:
Der Gerich tssecretär: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Josef Gaksch in
Korneuburg zu dem Landesgerichte in Wien.
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Stück IL — Personalnachrichlen. - 1
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Rudolf MaSat in
Sel^an zum Prager LÄndesgerichte, Anton Bil^ in Rakonitz nach Karolinenthal, Dr. Josef Worel in
Karolinenthal zum Prager Handelsgerichte, Matthias Jordan in DobHsch nach Hochstadt» Friedrich
äapek in Tannwald nach Landskron, Bohuslav Valääek in Landskron nach DobHsch, Wenzel
JakubSe in Bergreichenstein nach Rakonitz, Franz St 6p an in Luditz nach Schwarz Koste! etz,
Jaroslav Kotora in Neudek nach SelSan und Ignaz Spalek in Gabel nach Asch; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Zara Stephan Gusina in Ragusa nach S. Pietro della Brazza und Dr. Andreas
Svilokos in S. Pietro della Brazza nach Ragusa.
Der Kanzleiofficial zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Franz
GrQner des Prager Handelsgerichtes nach Pisek.
Die Eanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Alfred Smutny in KönlggräLz
nach Neustadt a. M., Vincenz Riesling in Bfeznitz nach HoraSdowitz, KarlKozäk in Pol nn nach
ChotSbo>, Wilhelm Schwarz in Horaidowitz nach Bfeznitz, Karl Wo 11 mann in GhotöboF nach
Poba, Augustin Haus er in Luditz nach Teplitz, Josef Schwarz in Neustadt a. M. nach KOnii^grälz,
Anton Nossek in Tephtz nach Luditz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck Juistus
Zulberti in Buchenstein nach Givezzano; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara Petor
Bernardi in Lesina nach Gurzola und Johann Vincenz Antunoviö von Gurzola nach Lesiua.
Verliehen wurden:
Den Gerichtsadjuncten Alois Cvach in Böhmisch-Kamnitz, August Petlau in Hochötadt|
Dr. Josef Gall in Schwarz-Kosteletz und Dr. Alois Kollinger in Böhmisch-Kamnitz Gerichts-
adjunctenstellen im Oberlandesgerichtssprengel Prag.
Zur aushilfsweisen Dienstleistung im Secretariate des Obersten Gerichtshofes wurde
einberufen :
Der Gerichtsadjunct Dr. Anton Pov§i6 in Pisino.
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Max Messiner mit dem Wohnsitze in Klagenfurt, Dr. Veit Fried, Dr. Hugo Seh n Iz und
Dr. Jakob Halberstam mit dem Wohnsitze in Wien, Dr. Anton Alesani und Dr. Leo Link mit dem
Wohnsitze in Graz, Dr. Franz 0. Metall mit dem Wohnsitze in Politz, Dr. Emanuel Tilsch mit dem
Wohnsitze in Prag, Dr. Ignaz Trapl mit dem Wohnsitze in Brunn, Dr. Ludwig Loh an mit dem
Wohnsitze in Bielitz, Dr. Norbert Schopp, Dr. Moriz Zweigenthal und Dr. Ernst Biach mit dem
Wohnsitze in Wien, Dr. Wolfgang Pezlederer mit dem Wohnsitze in Salzburg, Dr. Anton H chor-
mann mit dem Wohnsitze in Mureck.
Zu Übersiedeln beabsichtigen :
Die Advocaten Dr. Franz Pälenik in Konitz nach Olmütz, Dr. Josef Dorazil in KremBier
nach Ungarisch-Hradisch, Dr. Karl Jirzyczek Maciejewskiin Sambor nach Lemberg.
Uebersiedelt sind:
Die Advocaten Dr. Rudolf Tamerl von St Polten nach Innsbruck, Dr. Moriz Kellner vun
Oberleutensdorf nach Brüx.
Auf das Amt haben verzichtet:
Der Grerichtsadjunct Franz Podgorgek in Laibach, die Auscultanten des OberlandesgericlitS'
sprengeis Prag Dr. Armin Melzer und Alois Fleischmann, die Kanzlisten Franz Walter in Hams-
pach, Wenzel Weber in Dux und Laurenz S ehr am 1 in Kaplitz.
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22
Stück II. — Personalnachrichten.
Die Advocaten Dr. Josef Stoeger in Wien, Dr. Ludwig Moretti in Trau, Dr. Leopold Vojla
in Tabor, Dr. Franz Ritter von Srom in BrOnn, Dr. Johann NähloYsky in JaromSf, Dr. Julius
Stranfk in Neubyd2ow, Dr. Isidor Bunzel in Buchau.
Aus dem Staatsdienste wurde entlassen :
Der Kanzlist Wladimir Stelczyk in Dobromil.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Hofrath des Obersten Gerichtshofes Leopold Budau.
Der Oberlandesgerichtsrath mit Titel und (Charakter eines Hofrathes Lucilian Ritter von
Krynicki in Lemberg.
Der Vicepr&sident des Landesgerichtes in Zara Dominik BerSi6,
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Rudolf Freiherr von Pratobevera in
Purkersdorf und der Gerichtssecretfir mit Titel und Charakter eines Landesgerichtsrathes Dr. Gamillo
Rossi in Wien, bei welchem Anlasse denselben für ihre vierjährige treue und erspriessliche Dienst-
leistung die Anerkennung des Justizministeriums ausgesprochen wurde.
Der Grundbuchsführer Josef Gimbura in Leitomischl, die KanzleiofTiciale erster Qasse FVanz
Smolik in Königgrätz, Rudolf Lipka des Landesgerichtes in Prag und Franz Vrabec in Kuttenberg,
die Kanzlisten Johann Skrovny in Tumau und Josef Mi tiska in Dauba.
In den zeitlichen Ruhestand wurde versetzt:
Der Landesgerichtsrath Dr. Johann Maurer in Korneuburg.
Auf unbestimmte Zeit wurde in den Ruhestand versetzt:
Der Grerichtsadjunct Michael Skorusa in Sokolöw
Gestorben sind:
Der Advocat Dr. Emil Hirschbrich in Joslowitz (1. Jänner), der Oberlandesgerichtsrath
Oswald Mochnacki in Lemberg (6. Jänner), der Notar Dr. Karl Beringer in Gastein .(9. Jänner).
Notariatskammerwahlen.
In die Notariatskammer in Wien wurden am 21. December 1897 als Mitgliedstellvertreter
Tli. Totz in Aspang, Dr. J. Richter und Dr. F. Mayrhofer in Wien (für Dr. A. Semler, Dr. W.
The u er und Dr. 0. Gesselbauer) gewählt.
Vorsitzende von Schiedsgerichten fUr Bruderladen:
Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes fQr Bruderladen im Revierbergamtsbezirke Falkenau
wurde der dortige Gerichtssecretär Josef Fischer ernannt
Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes fUr Bruderladen im Revierbergamtsbezirke in Teplitz
wurde der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Dr. Josef Grünbaum daselbst ernannt.
Mitglieder der ständigen Strafvollzugscommission:
Für das kreisgerichtliche Gefangenhaus in Trient wurden zu Mitgliedern der Gutsbesitzer
Dr. Peter Libera und der Private Anton Joriati und zu deren Ersatzmännern der pensionirte Ober-
landesgerichtsrath Dr. Alois vonPompeati und der Gutsbesitzer Hugo Benvenuti auf drei Jahre
ernannt.
Jahrespranumerationen auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl.), und mit
italienischer Uebersetzung der Verordnungen fOr Dalmatien und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Terlage der k. k. Hof-
und Staatedmckerei in Wien, I., Singerstrasae 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn unversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Siaaisdnickerei.
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J
zum Yerordnnngsblatte des k. k. Jnsti^mimsterinms 1898, Stück ü.
Mariz'sche Gesetz-Ausgabe 1898,
I. Gesetze f&r Gewerbe-^ FabrUcs- und Hanilels-Üntenieliinnngren.
10. Auflage
n. Das bürgerllolie Gesetzbnoli von Dr. Jos. von Schey. 14. Aufl. . .
^ni. Yorschriften Aber Beohtsgesehäfte ausser Streitsaolien
IV. Strafgesetz^ — Pressgesetz« — Waffengesetz* 17. Auflage
y. Strafprocessordnung« — Instmction für die Strafigerlelite nnd
Staatsaniraltschaften« 8. Auflage
VI. 1, Abtlilg. CirilgrerielitsTerfassiuig. — Cononrsordnnng etc.
13. Auflage
VI. 2. Abthlg. Allgem. Gerlchtsordnnng« — Bagatell- nnd Mahn-
verf^en etc. 13. Auflage
Vn. Berggesetz. -- YollzttgsTorsclirift dazu« 8. Auflage.
~ySr Forstgesetz. ^ Feldsehntzgesetz. 10. Auflage. 1897 .
IX. 1. Gemeindegesetz sammt Heimatgesetz. 9. Auflage
IX. 2. Oesterr. Städteordnnngen. 1896 7. .~
X. Die Yorscluiften über die Erfüllung der Welirpilielit. 7. Aufl.
1897 ;
XI. 1. Handelsgesetzbach sammt Einrührungsgesetz. 16. Auflage . . .
XI. 2. Wecliselordnnng. Wechselstempel. 12. Auflage
Xn. Gebüren-5 Tax- nnd Stempelgesetz. Verbrauchsstempelgesetz.
14.
ren-,
Aufli
läge
Xm. AichTorseliriften mit Snpplement von Dr. Ritter von Thaa, mit
Supptement. 1896
XIV. Bangesetze (Neue Auflage im Druck).
XV. Strafgesetz über Gefällsübertretnngen. 3. Auflage.
XYI. Die westgalizische Gerichtsordnung. 3. Auflage.
Xyn. Die Ssterreichisehen fiisenbahngesetze. 4. Auflage
"XVin. Das allgemeine Gmndbnchsgeseta. 5. Auflage
XIX. Die Staatsgrandgesetze. Mit Supplement: Die ung. Verfassungs-
gesetze. 6. Auflage
XX. Die Gesetze zur Abwehr nnd Tilgung ansteckender^ Thier-
kranhheiten. 3. Auflage
XXI. 1. Abthlg. Steuergesetze. I. Thl. Grandstener, Gebäadesteaer,
Erwerbsteuer. (Unter der Presse)
XXI.~2. Abthlg. Steuergesetze. II. Thl. Einkommenstener, Zasehläge
etc. (Unter der Presse)
XXn. 1. Besteuerung des Brantweines, mit Nachtrag I, II. (U. d . Presse.)
XXIL 2. Zuekersteuergesetze, mit Nachtrag .T7T .
XXn. 8. Biersteuergesetze .
XXm. Wasserrechtsgesetze. 2. Auflage
XXIV. Militär-Strafgesetz über Verbrechen und Vergehen
XXV. Jagd-9 Vogelschutz- und Fischereigesetz. 2. Auflage (Unter der
Presse)
XXVI. 1. nnd 2. Abthlg. Ctosetze und Verordnungen in Cultussachen
von Dr. Burckhard. 3. Auflage. 2 Bände
XXVn. 1. u. 2. Abtlilg. Volksschulgesetze, 1. Abthlg. von Dr. Burckhard.
2. Auflage. 2 Bände
XXVm. 1. und 2. Abtlilg. Strassengesetze. 2 Bände. (Gesetze und Ver-
ordnungen)
XXIX. Arbeiterrerslcherung. ((besetze und Verordnungen 1896)
brosch.
g.b.
2.50
2.50
3.—
2.50
3.—
2.30
2.80
2.30
2.80
2.30
2.80
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2.—
2.50
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3.—
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3.—
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1.90
2.40
1.80
2.30
2.—
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2.50
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2.50
5.—
6.—
4.—
5.—
4.—
5.—
3.—
3.50
Voiräthig in allen Buchhandlungen oder zu bestellen bei der Manz'schen k. und k. Hof-
Verlags- und Universitäts-Buchhandlung in Wien, I., Kohlmarkt Nr. 20«
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Pränumeration
auf das
Yerordnnngsblatt des k. k. Justizministeriums.
Mit dem Jahre 1898 beginnt der XIV. Jahrgang des Verordnungsblattes
des k. k. Justizministeriums.
Dasselbe wird, wie bisher, im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei
in Wien, L, Singerstrasse 26, erscheinen und kann im Wege der Jahres-
pränumeration von jedermann bezogen werden.
Der Pränumerationspreis für den ganzen Jahrgang 1898 beträgt für
ein Exemplar (Verordnungsblatt sammt Beilage, enthaltend die von dem
k. k. Obersten Gerichts- und Cassationshofe amtlich veröffentlichten Ent-
scheidungen in Civil- imd Strafsachen) 2 Gulden.
Sammt der italienischen Uebersetzung der fOr Dalmatien und Tirol
geltenden Verordnungen 2 Gulden 50 Kreuzer.
Abgängige oder mangelhaft zukommende Stücke des Verordnungsblattes
sind längstens binnen vier Wochen nach Ausgabe des betreffenden Stückes bei
der k. k. Hof- und Staatsdruckerei zu reclamiren, wo auch einzelne Stücke des
Verordnungsblattes mit Beilage für 10 kr., mit der erwähnten italienischen
Uebersetzung für 15 kr. bezogen werden können.
Im ierfage der ^. I. £of- nnd Stootsdnuietri in IDien ßnd erflienen:
^ie^etöflen. Jittitöftafettber für 1898. — xxxni. ^a^t^am.
MW 6enü|un9 amtlid)et (Buellen {ufammengefleUt — (it.-(9ctQo. — 60 fiog. — Steif geb. in Ceimoanbrüdien.
'ttx n. t. Vmtftlalenbec enthält ne^fl einem aaif^tlidjttt ftalenbantnn unb bielcn bem täqlidttn Setfe^teben
bienenben gefi^aftUc^en Slotijen eine umfaffenbe 2)arfleIIunfl ber ^efammten eerfaffung«« unb fßttmaltunqioxQant ber flllen;.'
Ungar. SRonar^ie mit befonberer Oebaditna^me auf S^teberbfterreic^. 2)er btedmat befonbetf bieten Slenbetungen nnterliegenbe
@tatu8 ber ^ufKabefiSrbrn bei XBiener OberlanbeSfieric^MfprengeU ifl nad^ bem ®tanbe bom 1. Stobembet, wuo. l. S)ecem'
bet 1897 aufgenommen. — SSermbge feine« ben oerfc^iebenften 9ebilrfniffen angepaßten reiften dn^altefl, fomie bei ber
9eria6It($teit feinet auf aut^entifcfien OueSen bem^nben, bem neueften @tanbc entf)n»(^enben Xaten toirb berfetbe aUen
Qeböcben, ^emeinben, Knflalten, Sor)>otationen unb Seteinen mie aut^ 3enen, totlä^t mit benfelben ^&ufiget in Serte^ au
treten in bie fiage tommen, ein »iOIommcne« Kac^f(^lagebu(^ fein.
§ef(ßaftö-^ormerft-^fatfet für 1898. —XXTL gaßrgang.
(Ec.-(9dQ0. — 6 Bogen. ~ Steif geb. in £einnonbtfi(hen.
t)\t (llef(^ftft««8ormerfsQiattet enthalten einen S)atumdetget fikt bas 3a^t 1808, einen IBoc^eittaa««lta(eiibet f&t aQe
da^r^unbette, eine XabeQe bet bemeglit^en c^tifltlic^en f$efte unb ber Sfafc^ingAbauet i^on 1898—1990, ®tem))elfcalen, 9niet*
effen«, (&t%aUi» unb fio^nbetec^nungS«, 3Ra6« unb (Bttoid^iS», fotote Wflni- unb 3n^n0tei(^ung<'labellen, $ofl«, ttUmapbtn*
unb Xele^lon-Xarife, enblic^ eine Uebetft(^t bet im ^oJ^te 1808 fiattfinbenben £ottoanIe^enS*3i(^unaen; fetnet entwtctqenb
rubricirte 8t&ttft u. 4m. 1. aur f^ü^tung bon biet berf^iebenen 3a^reS«8ormerten, barunter ie eined füt (Bebenltage (9tamenft'
unb ^ebuttStage 2C.), ffir VSobnung9«Kbreffen unb fftt ben dmpfang oon ^eitfc^riften (biet Seiten) , 2. )ur Qrflf rung eine«
CBo(^en«eormerIe< (eine Seite), 8. sur (iHntragung bon @tunbent)tänen füt bte ganje QBoc^e u. a». fAt Ointet' unb €ommet'
6eme^er (^toet 6eiten), 4. jur Sormerfung bon ^ommiffionen, Xagfa^ungen unb fonftigen (Befc^&ften (fflr jebe XBoc^e eine
®eite), 5. }ut (Eintragung bet (Sinna^men unb ftuftgaben obet fon^get ftoti^en (fftt Jeben tftonat eine ®eite)« 0. iur
BufammenfteHung berf(|iebenartiget ^abteSfibetfic^ten (a(^t Seiten), 7. iur Sotmetlung fiit ba« 3abr 1899 (eine Seite). —
8eiibtet bte mannigfai^flen Bebütfniffe betftdfic^tigenben Hinrichtung »erben biefe lBormetC«e(attet aUen Se^fttben,
(Semeinben, Qnftalten, (Sotporationen, Sereincn u. f. m. einen ermfinfc^ten |)ralttf(^en Se^df bieten.
<tjceiii4»latebUfeKbclbcnattn2(l^fl aum 9cbra«4( »on fUe^ftrbcn, ftffestli^cn fInflaUcii
unb Ocmcfnbcn befHmmte« 4^«MtcaHoiicti sunt Cttftfctfptionis bc)». eKotafigtc« ^iKef fr (VoitOt
falesbev ju 1 fl. ftO tt., f&otmttfblätttt lu tO Vt.) Fftnncn »ott ^thitttm, 9cmelnbeti, ««ftftttc«. iTotties
vatfonen nnb fBcreineti iebcraeit buvi^ hat i&itp 9h it bev f. f. ^of« nsb CtaatObraacfei in Btcn
(III., fiftcntinpc^ 9tt* 16) bcsogen wetbeu.
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23
XIY. Jalirgang. VP^ff BtvLcls. in.
Verordnungsblatt
des
12. Februar. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalt: Kundmachung: Nr. 4. Feststellung der Inspectionsbezirke der Gerichtsinspectoren. —
Mittheilungen: Gutachten des Obersten Gerichtshofes, belrefifend die Befugnis der Advocaten, sich
durch SoUicitatoren und andere nicht juristische Kanzlei bedienstete vertreten zu lassen. (§. 31 C. P. 0.
und §. 15 A. 0.). — Verhältnis der politischen Execution zur gerichtlichen Zwangsvollstreckung. —
Sehulbeitrag Ton Veriassenschaften in Dalraatien. — Besichtigung gekündigter Bestandobjecte im
Erzherzogthum Oeslerreich ob der Enns. — Jagdgesetz für das Königreich Galizien und Lodomerien
sammt dem Grossherzogthume Krakau. — Ortschaften Verzeichnis der Länder der ungarischen
Krone. — Politische Execution zur Einbringung von Ganalisirungsgebüren in Uifahr. — Erhebung der
Ortschaft Ladowitz zum Markte. — Namensänderung. — Oeffentliche Blätter zur Kundmachung der
Eintragungen in das Handelsregister im Jahre 1898. — Personalnachrichten. — Beilage.
Kundmachung.
4. Feststellung der Inspectionsbezirke der Gerichtsinspectoren. Mit den
Func^tionen eines Gerichtsinspectors sind betraut worden die nachstehenden, zur
Dienstleistung im Justizministerium einberufenen Beamten:
Der Oberlandesgerichtsrath Heinrich La Renotiere Ritter von Kriegsfeld
för die Landesgerichtssprengel Lemberg und Czernowitz und die Kreisgerichts-
>prengel Brze^any, Kolomea, Stanislau, Tamopol, Zloczöw, Suczawa und Rzeszöw;
der Landesgerichts-Vieepräsidcnt Jaroslaw von Uhr-Stebelski für Westgali-
'^i^n (mit Ausnahme des Kreisgerichtssprengels Rzeszow) und die Kreisgerichts-
^prengel Przemy^l, Sanok, Sambor und Stj-yj;
der Oberlandesgerichtsrath Johann Berka für Mähren (mit Ausnahme des
•kreisgerichtssprengels Olmütz) und die Kreisgerichtssprengel Budweis, Ghrudim,
Kuttenberg und Tabor;
der Oberlandesgerichtsrath Dr. Gottfried Ladenbauer für die Landesgerichts-
>prengel Graz, Klagenfurt und Innsbruck und die Kreisgerichtssprengel Korneuburg,
Krems, St. Polten, Wiener- Neustadt, Leoben und Feldkirch;
der Landesgerichtsrath Dr. Karl Edler von Zwiedinek für Dalmatien und die
Kreisgerichtssprengel Rovigno, Bozen, Rovereto und Trient;
der Landesgerichtsrath Dr. Alfred Schmid für Oberösterreich, Salzburg, den
Landesgerichtssprengel Triest und den Kreisgerichtssprengel Görz ;
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24
stück III. — Mitlheilungen.
der Landesgerichtsrath Dr. Eugen Hergel für Böhmen (mit Ausnahme der
Kreisgerichtssprengel Budweis, Chrudim, Kuttenberg und Tabor) und den Kreis-
gerichtssprengel Olmütz;
femer:
der Oberland esgerichtsrath Dr. Hermann Berg er für den Landesgerichts-
sprengel Wien;
der Landesgerichtsrath Karl Ekl für Krain und die Kreisgerichtssprengel Cilli
imd Marburg.
Die Zuweisung einzelner Bezirksgerichte zu einem anderen Inspectionsbezirke
von Fall zu Fall bleibt vorbehalten. (5. Februar 1898, Z. 2978.)
L
Mittheilungen.
(Gutachten des Obersten Gerichtshofes, betreffend die Befugnis
deFAdvocaten, sich durch Sollicitatoren und andere nicht juristische
Kanzleibedienstete vertreten zu lassen. [§. 31 C. P. 0. und §. 15 A. O.])
Auf Ersuchen des Justizministeriums hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes
die Frage, ob sich die Advocaten bei Verhandlungen, für welche die Beiziehung eines
Ädvocaten gesetzHch nicht vorgeschrieben ist, im neuen Processe nur durch einen bei
Urnen in Verwendung stehenden Advocaturscandidaten oder auch durch Sollicitatoren
und andere nicht juristische Kanzleibedienstete vertreten lassen können, einem
Plenissimai-senate des Obersten Gerichtshofes zur Begutachtung vorgelegt. Laut der
Note des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 1898, ad Nr. 42 Praes.,
hat dieser Gerichtshof am 26. Jänner 1898 nachstehendes Gutachten beschlossen:
Den Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781 war die
Stellvertretung von Ädvocaten durch Nichtadvocaten völlig fremd. Nur eine zur
Advocatur berechtigte Person, und dies unter gewissen örtlichen und dienstlichen
Beschnlnkungen, durfte der Advocat als Stellvertreter entsenden. Dieser Zustand
wurde durch §. 21 der provisorischen Advocatenordnung vom 16. August 1849,
R. G. El. Nr. 364, im Wesen aufrecht erhalten.
Auch die Advocatenordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, stellt im §. 14
als Regel auf, dass der Advocat berechtigt sei, im Verhinderungsfalle einen anderen
Ädvocaten unter gesetzlicher Haftung zu substituiren. Als Ausnahme von dieser Regel
ist nach §. 15 bei denjenigen Verhandlungen, für welche die Beiziehung eines
Ädvocaten nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, dem Ädvocaten gestattet, sich
durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Advocaturscandidaten, welcher sich
mit der Legitimation des Ausschusses der Advocatenkammer auszuweisen hat, jedoch
unter seiner Verantwortung vertreten zulassen. Der Advocaturscandidat ist seither
gleich dem Ädvocaten in Standes- und Berufspflichten dem Disciplinarstatute
unterworfen.
Bezeichnend ist, dass nach den Materialien zu diesem Gesetze Gutachten selbst
aus dem Advocatenstande die Eignung zur Stellvertretung des Ädvocaten in hiefür
zulässigen Fällen lediglich geprüften Advocaturscandidaten zuerkennen wollten.
Durch die Entgegenhaltung der Regel des §. 14 zu der einzigen Ausnahme des
§. 15 erscheint die Verwendbarkeit anderer Personen als der Advocaturscandidaten
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Stuck tlL ^ Mi Uh ei jungen.
25
lu der Vertretung des Advocaten bei Verhandlungen durch die ÄdTOcatenordniing
nachgerade ausgeschlossea.
Mit der Verlegung des Kernpunktes des neuen Processverfahrens in die
mündliche Verhandlung vor dem Richter und mit der hiedurch ungleich erhöhten
Aufgabe des Advocaten hätte die Gesetzgebung eine Herabmmderung des Eignungs-
nachweist^^s für Stellvertreter des Advocaten unmöglich vereinbaren kömien. Rück-
sichten für den Advocatenstand mussten vor jenen für die unmittelbare Rechts-
findung zurücktreten. In den erläutern den Bemerkungen zu §. 42 derRegierungävorlage
für die C. P. 0. wurde eingebend begründet, dass die Gesetzgebung wenig Urs^aehe
habe, die Betheiligung nicht rechtskundiger Bevollmächtigter am Process verfahren zu
befördern. Die Regierungsvorlage zu §. 31 liess denn auch die Bestimmungen der
5^. 14 und 15 A, 0. ganz unberührt, indem sie dahin lautete, dass der Ädvocat die
ilim ertheilte ProcessvoUmacht für einzelne Acte oder Abschnitte des Verfahrens an
einen anderen Advocaten übertragen und auf Grund seiner ProcessvoUmacht für
Proeesshandlungen, zu deren Vornahme die Vertretung durch Advocaten nicht geboten
ist andere Stellvertreter bestellen kann.
Diese Bestimmung, welche — - nach ihrer Fassung — selbst substitutions-
berechtigte Advocaturscandidaten von der Vornahme aller Acte des Verfahrens
aus?chioss, erschien dem Peniianenzausschusse zur C. P, 0, nicht durchführbar, weil
er besorgte, dass hierlands der zur Führung des Processes in allen Instanzen befugte,
attch in Venvaltungssacheu viel beschäftigte Advocat der Berechtigung, sich durch
Terlässliclie Substituten vertreten zu lassen, nicht entbehren könne.
Um diese Verlässlichkeit möglichst zu sichern, wurde vorgeschlagen, in §. 31
Sfflfmnehmen, dass sich der Advocat bei Verhandlungen, für welche die Beiziehung
j'ißes Advocaten gesetzlieh vorgeschrieben ist, durch einen bei ihm in Verwendung
stehenden substitutionsberechÜgten Advocaturseandidaten vertreten lassen könne.
Zugleich wurden als subsüiutionsberechtigt die im §. 15 A. 0, bezeichneten Ad-
walurscandidaten erklärt, falls sie bereits die Advocatursprüfung mit Erfolg abgelegt
baien und nicht eine der im g. 12 tit. c. des Gesetzes vom 1. April 1872, R. G. Bh
-Xr 40, angeführten Disciplinarstrafen wider sie verhängt ist.
Laut des gemeinsamen Berichtes der Permanenzcommission des Herrenhauses
und des Pernianenzausschusses des Abgeordnetenhauses wurde im Hinblicke darauf,
<lass nicht überall genug geprüfte Advocaturscandidaten zur Verfügung stehen, dass
femer die besonderen Verhältnisse einzelner Kanzleien die BeJeihung ungeprüfter
AdTocaturscandidaten mit dem Substitutionsrechte dringend fordern können und
(lass die gerichthche Vertretung durch den nicht geprüften, aber genau infomiirten
Concipienten des Processanwaltes in manchen Fällen der Vertretung durch einen der
Sache fremd gegenüberstehenden anderen Anwalt vorzuziehen sei, dem §*31 auch noch
hinzugefügt, dass unter gewissen Voraussetzungen das Erfordernis der Advocaturs-
prüfung für die Stellvertretung erlassen werden könne. So kam der §. 31 in seiner
i^eBetzlichen Fassung zustande.
Andere Abweichungen hat sonach die im g. 15 A, 0. geregelte Stellvertretung
des Advocaten nicht erfahren, g. 31 spricht abgesondert von „Verhandlungen'' und
abgesondeil von flProcesshandhmgen*', Diese beiden Bedeutungen müssen auseinander-
gehalten werden, Processhandlung ist nnstreiüg der weitere, Verhandlung der engere
Begriff. Während die einzelne Thätigkeit im Processe eine Processhandlung darstellen
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26
Stück III. — Mittheilungen.
kann, ist unter Verhandlung im Sinne der C. P. 0. doch nur eine unmittelbare
Erörterung der Sache vor dem Richter verstanden.
Bei Processhandlungen muss demnach bezüglich des Befugnisses zur Stell-
vertretung des Advocaten unterschieden werden, ob sie in einer Vei'handlung oder
ausserhalb einer solchen stattgefunden haben.
Für die ersteren ist ebenso v^ie für die Verhandlung, in welcher sie sich ergeben,
nunmehr massgebend, ob für sie die Beiziehung eines Advocaten gesetzlich vor-
geschrieben sei, in welchem Falle vermöge der einzigen Neuerung des § 31. C. P. 0.
statt eines anderen Advocaten auch ein substitutionsberechtigter Advocaturscandidat
als Stellvertreter eintreten kann. Für andere Verhandlungen, die der Beiziehung eines
Advocaten gesetzlich nicht bedürfen, und für alle übrigen Processhandlungen enthält
bezüglich der Eignung des zulässigen Stellvertreters §.31 keine Bestimmung und
bleiben daher nach Artikel I, Absatz 2, des Einführungsgesetzes zur Givilprocess-
ordnung die Anordnungen der §§. 14 und 15 A. 0. ganz unverändert aufrecht. Es
geht also keineswegs an, daraus, dass §.31 C. P. 0. ledigHch besagt, dass für Process-
handlungen, zu deren Vornahme die Vertretung durch Advocaten nicht geboten ist,
auch andere Stellvertreter bestellt werden können, die Folgerung zu ziehen, dass nun-
mehr die Auswahl eines solchen Stellvertreters eine unbeschränkte sei.
Die bisherige Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes hat, wie insbesondere
die Entscheidung vom 19. Jänner 1886, Z. 391 (G. U. Slg. 10904), zum Ausdrucke
bringt, an dem Grundsatze festgehalten, dass der Advocat lediglich berechtigt sei,
sich durch einen anderen Advocaten oder durch einen bei ihm in Verwendung
stehenden Advocaturscandidaten verti*eten zu lassen. Mit dieser Stellvertretungsfrage
hat die Berechtigung der Partei, sich in gewissen Fällen durch einen gewöhnlichen
Bevollmächtigten vertreten zu lassen, nichts gemein, weil dann diese Partei die
Vertretung durch einen Advocaten überhaupt nicht geniesst, hier aber zu erörtern
ist, in welchem Masse die Vertretung durch einen Advocaten der Partei auch mittels
eines Stellvertreters des beauftragten Advocaten zulässig sei.
Wenn das alte Processverfahren nicht mehr imstande war, den Ansturm des
Rechtslebens an allen Orten gesetzmässig zu bewältigen, wenn in einem mündlich
gedachten Verfahren zu der Einlegung häuslich verfasster ProtokoUarreden und zu
der Verwendung gewöhnlicher Kanzleibediensteter, also zu Mitteln gegriffen wurde,
die vielleicht mehr oder weniger unausweichhch waren, dem Gesetze aber gewiss
nicht entsprachen, wenn diese Zustände und die damit im Zusammenhange stehenden
zahllosen Erstreckungen nicht im geringsten Masse eben dazu beitrugen, mit der
alten, durch die Zeitverhältnisse nach Verlauf eines Jahrhundertes denn doch über-
holten Gerichtsordnung zu brechen, so können diese abirrenden Gepflogenheiten der
Vergangenheit zu der Deutung des neuen Gesetzes doch füglich nicht herangezogen
werden, dies umsoweniger, als der Advocat in dem neuen Verfahren viel leichter als
sonst in der Lage sein wird, den Process zu vereinfachen und die Aushilfe seiner Ange-
stellten im gerichtlichen Verkehre, insbesondere mit der Gerichtskanzlei zu verwerten.
Es fehlt sonach an jedem, sei es dem Aufbaue oder Ziele des Gesetzes, sei es
dem Wortlaute oder Sinne des §. 31 C. P. 0. entnehmbaren Anhalt.spunkte, dafür
zu halten, dass durch das neue Gesetz das Gebiet der Verwendbarkeit gewöhnlicher
Kanzleibediensteter zur Stellvertretung des Advocaten bei Processhandlungen
erweitert worden sei.
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vStück m. — MillheiTuiigeTi. "AT
Dass aber aurii die erste Tagsalzung zu cU-n mündlichen Verhandlun^^en
gehört, auf welche §. 15 A. O. Anwendung findet, ergibt sich nictit bloss aus der
^gesetzlichen Bezeit-hnung dos g. 280, Absatz 1, C. P* 0., sondern auch aus der
Ei'wägTing, dass der ersten Tagsatzung durch g. 239 C, P. 0- wichtige Erklärungen
und Processliandlungen vorbehalten sind, zu dt^nen die Parteien in Person oder durch
iiipe gehörig bevollmächtigten Vertreter erscheinen müssen.
Diese Ausführungen lassen das Gutachten dahin fassen :
^Bei der AQsvfahl seiner Stellvertreter für Processhandliingen, zu dereu
Toraatime die Tertretung dureh Advocaten nicht geboten ist, bleibt der Advocat
an dit^ Vorschrift des §. 15 der Advoratenordniiiig gebunden. Bei Verhand-
lungen (z. B. erste Tagsatzun^), fiir welche die Bei/Jehung eines Advocaten
gesetzlich nicht vorgeschriehen ist^ kann er s^^ich daher geinasis §, 15 cit. nur,
dnrcli einen hei ihm in Verwendung stehenden Advocaturscandldaten vertreten
lassen, der jedoefa nicht im Sinne des g, ^11, Absatz 3, C. P. 0. substttntions*
berechtigt sein muss"*
(Verhältnis der politischen Execution zur gerichtlichen Zwangs-
rollstreckungO Der Erlass desFinanzmini^^teriuins vom 18. Jänner 189S, Z. 5841S
ex 1897, mit welchem den Finanzlandesbehörden irn Hinbücke auf die Bestiuimungeii
d^r neuen Executionsordnung Weisungen über die Durchführung' der pohtischen und
die Einleitung der gerichtlichen Executiun ertheilt werden, enthält nachstehende
mit dem Justizministerium vereinbarte Bestimmungen über das Vorhultni^ der
politischen Execution zur gerichtlichen Execütion:
EKecution auf bewegliche körperliche Sachen,
Punkt 3, Absatz 3: Stellt sich heraus, dass das gerichlliche Plandrecht dem
administrativen vorausgeht^ so ist die administrative begonnene Execution nicht mehr
weiter fortzusetzen» sondern ohne Verzug das gerichtliche Superpfandrecht gemäss
|. 257 E, 0. zu erwerben, nach Umständen aber auch gleich der Antrag auf Verkauf
im Sinne des §, 264 E, 0. beim Executionsgerichte xu stellen.
Geht dagegen das gerichtliche Pfandrecht dem administrativen nach, so ist die
administrative Execution mit Beschleunigung durchzuführen und ein etwa sicli
ergebender Ueberschuss des Erlöses über den einzubringenden Rückstand und die
ExecuUonskoäten zu Gerichtshanden zu hinterlegen.
Politische Sequestration.
Punkt 7, Absatz 1 und 2: Die Sequestration der Erträgnisse unbeweglicher
Güter ist nur dann und in solange zulässig, als noch keine gerichtliche Zwangs-
verwaltung derselben eingeleitet ist.
Im Falle der administrativen Sequestration ist der Verwalter in der Regel der
gerichtlichen Verwalterliste des betreffenden Gerichtshofsprengcls (g- lOG E. 0,)
m entnehmen*
Punkt 7, Absatz 3: Gleichzeitig mit der Einleitung einer politischen Sequestration
i^t knmer auch die Einverleibung des executiven Pfandrechtes für den bes^üglichen
Rückstand, sowie die Anmerkungder administrativen Zwangsverwaltung im öffentlichen
Bache zu erwirken.
Wird für eine administrativ sequestrirte Liegenschaft nachträglich die gerichtliche
/.Wangsverwaltung bewilligt, so ist die politische J:^equestration sofort einzustellen
uud der gerichtlichen Zwangs Verwaltung im Sinne des §. 103 E. O, beizutreten.
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28 stück m. — Mittheilungen.
Der administrativ bestellte Verwalter hat dann im Falle, als das Gericht ihn
nicht beibehalten, sondern einen anderen Verwalter bestellen sollte, sofort Rechnung
zu legen, welche sodann von der Executionsbehörde an das Gericht zu leiten ist
(Schulbeitrag von Verlassenschaften in Dalmatien.) Durch das am
26. December 1897 kundgemachte und gleichzeitig wirksam gewordene Landes-
gesetz vom 7. Juli 1897, L. G. Bl. Nr. 21, wurden der durch das Gesetz vom
28. April 1888, L. G. Bl. Nr. 16,*) abgeänderte §. 1 und der §. 7 des Gesetzes vom
30. Jänner 1873, L. G. Bl. Nr. 11, über den Schulbeitrag von Verlassenschaften zu
Gunsten der Pensionscasse der Lehrer an den öfifentUchen Volksschulen in ihrer
gegenwärtigen Fassung ausser Kraft gesetzt, und es haben dieselben von nun an zu
lauten, wie folgt:
§. 1. Von jeder Verlassenschaft mit einem reinen Activum von mehr als
50 Gulden, zu deren Abhandlung ein in Dalmatien befindliches Gericht nach den
allgemeinen Regeln über die Gerichtszuständigkeit berufen erscheint, ist ein Beitrag
an die nach §. 57 des Gesetzes vom 29. December 1871, L. G. Bl. Nr. 12 ex 1872,
über die Rechtsverhältnisse des Lehrpersonales der öffentlichen Volksschulen im
Königreiche Dalmatien, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1895, L. G. Bl. Nr. 23,
errichtete Pensionscasse der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen zu entrichten.
An der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Schulbeitrages wird auch dann nichts
geändert, wenn die Abhandlung einer Verlassenschaft, zu welcher nach den allgemeinen
Regeln über die Gerichtszuständigkeit ein in Dalmatien gelegenes Gericht berufen
wäre, im Delegationswege einem Gerichte ausserhalb Dalmatiens übertragen wurde.
§. 7. Die Bemessung des Schulbeitrages hat von jenen Behörden zu erfolgen,
welche zur Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungsgebür berufen sind.
In jenen Fällen, in welchen die Berichtigung der staatlichen Vermögens-
übertragungsgebür in Stempelmarken erfolgt, haben die Parteien den vom Gerichte
bemessenen Schulbeitrag beim Steueramte für Rechnung der Pensionscasse der
Lehrer an den öffentUchen Volksschulen zu bezahlen und sich über ^die erfolgte
Zahlung beim Gerichte vor der Einantwortung der Verlassenschaft auszuweisen.
Unberichtigte Schulbeiträge sind durch die zur Einbringung rückständiger
landesfürstlicher Steuern berufenen Behörden und auf die hiefür vorgeschriebene Art
einzubringen.
Welche Behörden des Landes im Falle der im zweiten Alinea des §. 1 erwähnten
Delegation zur Bemessung und Einhebung des Schulbeitrages zu berufen sind, wird
des näheren im Verordnungswege bestimmt.
Laut Artikel II hat die im vorletzten Absätze des §. 7 enthaltene Bestimmung hin-
sichtlich der Einbringung der Schulbeiträge auch auf die bereits bemessenen, aber
noch nicht entrichteten Schulbeiträge Anwendung zu finden.
Die auf Grund des citirten Gesetzes erlassene und gleichzeitig pubUcirte
Verordnung der Minister für Cultus und Unterricht, der Finanzen und
der Justiz vom 4. November 1897, L. G. Bl. Nr. 22, lautet:
§. 1. In Fällen, wo die Bemessung des Schulbeitrages vom Gerichte erfolgt (§. 7,
Absatz 2, des Gesetzes, hat das Gericht den bemessenen Beitrag sogleich dem am
Gerichtssitze befindlichen k. k. Steueramte durch Mittheilung eines Duplicates des an
♦) J. M. V. Bl. 1888, S. 176.
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Stück Ilf, - Mittheilungen.
M
die beireffende Partei hinausgegi^bt^nen Zahlungsauftrages, der auch die Angabe der
Zahlstelle enthalten muss, zum Behufe der Einhebimg und Verrechnung dieses
Beitrages bekanntzugeben und auf dem Dupiicate die fortlaufende Zahl und den
Jahrgang des B e ine ssungs Verzeichnisses ersichtlich zu maehen.
g. 2, In df^m Falle, als zur Abhandlung einer Verlassensehaft, zu welcher nach
den allgemeinen Regeln über die Gerichtszuständigkeit ein in Dalmatien gelegenes
(iericht berufen wäre, im Delegation^iwege ein ticrieht ausserhalb Dalmatien s bestimmt
wird, ist die k, k. Finan^-Bezirks-Direction Zara zur Bemessung und Vorschreibung
des Schulbeilrages berufen,
Deä nach dem Gesetze zuständige Gericht hat von der Delegiruiig die k, k.
Finanz-Bezirks-Direction Zara und den dalmatinif^chen Landesausschui^s zu ver-
ständigen und sodann dem delegirten Gerichte bei üebersendung der Abhandlungs-
acten die erfolgte Verständigung jener Behörden mit dem Ersuchen bt kanntzugehen,
im Falle, als dieses delegirte Gericht selbst die staatliche Vermögensübertragungsgebür
bemessen wird, nach erfolgter Bemessung derselben den Abhandlungsact der k. k.
Finanz-Bezirks-Direction Zara behufs Bemessung des entfallenden Sdmlbeitrages
direct einzusenden, in dem Falle aber, ais die Bemessung der Staatsgebür von Organen
der Finanzverwaltung vorgenommen werden sollte, diese bei Üebersendung der
Nachlassnach Weisung auf den zu bemessenden Schulbeitrag aufmerksam zu machen.
Im letzteren Falle hat das betreffende Organ der Finanzverwaltung sodann den
beamtshandelten Bemessungsact über die Staatsgebür der k, k. Finanz-Bezirks-
Direction Zara einzusenden.
Diek. k. Finanz-Bezirks-Direction Zara hat die ihr zukommenden Mittheihingen
von Delegirungen eines Gerichtes ausserhalb Dalmatiens zur Abhandlungspflege in
besonderer Evidenz zu halten und sich erforderlichen Falles mit der zur Bemessung
der Staatsgebür berufenen Behörde wegen Üebersendung der Behelfe zur Bemessung
des Schulbeitrages ins Einvernehmen zu setzen.
Die k. k, Finanz-Bezirks-Direction Zara hat die Bemessung und Vorschreibung
des Beitrages vorzunehmen, die Zustellung des be/.üglichen Zahlungsauftrages an die
Partei unmittelbar zu veranlassen und nach vollzogener Amtshandlung die ihr
zugekommenen Bemessungsbehelfe unverzüghch zumckzustellen.
Die Einzahlung des Beitrages hat in solchen Fällen beim k, k. Hauptsteueramte
Zara zu erfolgen,
(Besichtigung gekündigter Bestandobjecte im Erzherzogthum 0 est er-
reich ob der Enns.) Die in Stück 11 (ausgegeben am 28. Jdnner 1898) des L. G. BI»
dir Oest erreich ob der Enns unter Nr. 2 publicirte Verordnung der Stritthalterei
rom 3- Jänner 1898, Z. 220Ö9 ex 1897, betreffend die für das ganze Venvallungs-
gebiet Oesterreich ob der Enns getroffenen Bestimmungen, zu welcher Zeit imd in
welchem Umfange der Bei^tandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung
der Bestandgegenstande durch Mietslustige zu gestatten hat, ist mit Ausnahme der
g§. 3 und 5 gleichlautend mit der analogen Verordnung für Salzburg.*)
§. 3 lautet: Mangels einer Vereinbarung über die Zeil der jeweilig vorzu-
nehmenden Besichtigung karm die Besichtigung der Beslandobjecte täglich in der
Zeit von 3 bis 4 Uhr nachmittags vorgenommen werden.
§- 5. Diese Verordnung tiltt mit L Februar 1898 in Wirksamkeit,
*) Siehe J. M. V. BL 1898, S. 6.
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3il Black HL - Mittheiluiigen.
(Ein Jaj^dgeselz für das Königreich Galizien und Lodomerien sammt
dum Grossherzogthiimef Krakau) wurde mit dem in Stück XVI des L. G. Bl.
(ausgegeben am 26, December 1897) unter Nr. 71 kundgemachten, drei Monate
nach der Kundmachung in Wirksamkeit tretenden Gesetze vom 5. März 1897
erlassen.
(Ortschaften Verzeichnis der Länder der ungarischen Krone.) Nachdem
der gesammte Vorrath des zuletzt im Laufe des Jahres 1895 erschienenen Ortschaften-
verzeichnisses (Ortslexikons) der Länder der ungarischen Krone *) bereits vergriflFen
ist, hat das kCnu ung, Handelsministerium das kön. ung. statistische Centralamt mit
der Rediictton einer neuen Ausgabe des Ortschaftenverzeichnisses der Länder der
ungarischen Krone betraut. Die Redaction des neuen Ortschaftenverzeichnisses erfolgt
nach den gleichen Gnmdpriticipien, welche bei der Zusammenstellung der früheren
Ausgaben massgebend waren; insbesondere wird das Ortschaften Verzeichnis auch
diesmal^ wie bisher, nicht ausschliesslich in ungarischer Sprache verfasst, sondern
parallel mit dem ungarischen Texte mit Aufschriften in deutscher Sprache, beziehungs-
weise erklärenden Bezeidiiiungerj versehen werden, so dass dasselbe auch von den
der ungarischen Sprache nicht mächtigen Behörden unbehindert benützt werden kann.
Auch der Pnlnumeralionspreis wird derselbe bleiben, und zwar für 1 Exemplar
geheltel ^1 fl., yrebunden 3 II. 50 kr. Die Pränumerationsgelder können entweder an
das kön. ung, statistische Centraliunt in Budapest, V. Akademia-utcza 12 sz., oder
an die Pesti köny vnyomda-rüszvemiiarsasäg (Pester Buchdruckerei- Actiengesellschaft),
V. Hold-utcza 7 sz., gesendet werden. Im Falle der vorherigen Einsendung des
Pränumeration sbetra^es wird das Werk, welches im Laufe des Jahres 1898 erscheinen
wird^ postportofrei zugesendet werden.
{Politische Execution zur Einbringung von Canalisirungsgebüren
in Urfahr.) Laut §. i^8 des in Stück II des L. G. Bl. für Oberösterreich (ausgegeben
am 28. Jänner 1S98) unter Nr. ii kundgemachten Gesetzes vom 5. Jänner 1898,
womit Bestimmurigtm in Betreff der Canahsirung für das Gebiet der Ortsgemeinde
Urfahr getroffen werden, können alle Gebüren und Vergütungsbeträge, welche der
Stadtgemeinde Urfahr aus der Handhabung dieses Gesetzes zukommen, im Wege der
politischen Execution uingebraeht werden.
(Erhebung der Ortschaft Ladowitz zum Markte.) Die Ortschaft Lado-
wilz im Gerichlsbezirke Dnx in Böhmen wurde mit Allerhöchster EntschUessung vom
4. December 1897 zum Markte erhoben.
iNamenäfLuderunj^,) Der Ortsgemeinde Smierdz^ca im Gerichtsbezirke
Liszki in Galizien wurde die Äenderung ihres Namens in Kryspinöw bewilligt.
(Oetfentliche Bh^tter zur Kun-dmachung der Eintragungen in das
Handelsregister im Jahre 1898,)**^ Die Chefs der politischen Landesbehörden
haben auf Grund dus? Art. 14 de.^ H. G. B. und des §.11 des Einführungsgesetzes zu
demselben für das Jahr 1898 zur Kundmachung der Eintragungen in das Handelsregister
die nachbezeichneten öfTentlichen Blätter bestimmt:
Niederösterreich: Wiener Zeitung, Reichswehr und Allgemeine öster-
reichische Gerichtszeitung.
^) Vergl. J. M. V. BL 1891, Seite 13.
♦*) Siehe das Verzeichnis für das Jahr 1S97, J. M. V. Bl. 1897, Seile 21.
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^
SLütk IIL - Miltlieiluinjen» — FursoikalnächnchLejL
31
Obcröslerreich: Wiener X^iiung und Linsier Zeitun^^
Salzburg: Wiener Zeitung und .Salzburger Zeitung,
Böhmen: Präger Zi^tung und Prazsk^ noviny.
Mähren: Wiener Zeitung, Brünner Zeitung und Monivske noviay.
Schlesien: Wiener Zeitung und Troppauer Zeitung.
Steiermark: Wiener Zeitung uitd Grazer Zeitung.
Kärnten: Wiener Zeitung und Klagenfurter Zeitung.
Kraln: Wiener Zeitung und Laibacher Zeitung.
Tirol:
tt) Deut:ich-TiruL: ^\• iener Zeitung und Bote för Tirul und Vorarlberg.
b/ für die
Krei sge ri ch tssp reng e 1
Trient und Kovereto: Wiener Zeitung und La patria.
Vorariberg: Wiener Zeitung und Vorai^lüerger Landetszeltung.
Küstenland: Wiener Zeitung^ Osservatore TriestiDO und Trlester
Zeitung.
Galizien, und zwar für
die Gerichtshöfe
iu Leinberg, Przemysl,
Krakau und Jasloi Wiener Zeitung, Gazetu Lwuwska und Pntegli/id pruwa
I i adiniEiistracyi.
if) Brzeiany. Tarnopot,
Tamöw. StaoislaUj
Zloczow und Str)g: Wiener Zeitung und Gazeta Lwowska.
c) Kolomea, Neu-Sandec^
Sanok und Sambor: Gazeta Lwowska und Przegl^d prawa i administracyi.
d} KzeszöwundWaduwiceiUazetu Lwuwska,
) Bukowina: Wiener Zeitung und Czerno witzer Zeitung.
Dttl ma ti en : Wiener Zeitung und Objavitelj dahnatinski — Avvisatore
thdniato.
Personalnachricliten*
Allerht^chste Auszeichnungen.
Seine t. und k, AiJoaloUache Maj*?ijUt hahen iriit Ali er höchster Enlschliessuiig vutu S7. Jänner
l^fi dem Hof- und Gerichlsadvocaten Dr, Eduard Ludwig in Wjerj das Ritterkr^az des Franz
Ja«eph-Ordens allergriädijfst lu verleihen i^eruht.
S«ine k. und k. Apastolische Mujestüt liaben mit AllerljOchrtU^r KtitscIiUessurn^ vom 3. Februar
IÜ&8 (iem Holrath« des Oberston fjorichts- und Cassatignshofes Johann Strumieil ski taxfrei das
Ritterkreuz d«s Leoptild-Ordens aLlertfnädi(^£^t zu verleihen geruht.
S^ine k. und k. Apustolische Majestät haben mit Aüeiböehster K^iti&cblieaüung vom 3. Februar
l?^ (Jem HofraÜu; des Obersten Geiiobla- und Cassationahofea Biisll Kowaliäki den Utel und
(Charakter eines Senalapräsidenleji alJerfcrii&digEt zu rerleilieii ^emhu
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•'-' Stück III —Personalnachrichten.
Die Anerkennung des Justizministeriums wurde belcanntgegeben:
Dem Oberaufgeher I. Classe der Strafanstalt. Wi^nicz Michael Homaniszyn lür die seit
drei Jahren erprobte umsichtige Leitung von zu Wildbachverbauungsarbeiteri entsendeten Straflings-
abtheilungen.
Ernannt wurden:
Zum S enatspräsidenten r Der Hofrath <]es Oberston Gerichts- und Cassationshot'es Alois
Uhle daselbst.
Zum Vicepräsidenten : Der Landesgericht srath Franz Gieszyiiski in Krakau für djis
Landesgericht daselbst.
Zu Landesgerichtsrät hen : Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Gerichts-
secretäre Josef 2i2ek und Emil Sander in Prag für Jungbunzlau, Jaroslav PeSek in Königgrätz
für Chrudim, Dr. Johann Albrecht in Prag fiSr Hlsen und Dr. Ferdinand ,P an töftek in Prag
für Tabor.
Zu Gerichtssecretären: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Gerichtsadjuncten
, Wenzel Kin.^t in Chrudim für Brüx, Franz Prochäzka in Wiltingau für das Landesgericht in Prag,
Adalbert Scribani in Pardubitz für Karolinenthal, Josef Sraml des Landesgerichtes in Prag daselbst,
der Gerichtsadjunct Dr. Franz Frey er in PHbram für Trautenau; — im Sprengel des Oberlandej^-
gerichtes Graz der Bezirksrichter Adolf StoUowskyin Mautern für Leoben.
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel dfs Oberiandesgerichtes Prag der Gerichtsadjunct
Dominik DlabaC in Tabor für Kladno; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Gerichts-
adjunct Victor Pfeifer in Mureck für Mautern.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Auscullant Dr.
Hermann Neuberger für Scbönstein; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes Innsbruck der
Auscullant Alois Freiherr von Salvadori-Zanatla für Primiero; — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Triest der Auscullant Dr. Raimund Debeuz für den Oberlandesgcrichtsspr^ngel, der
Rechtspraktikant Dr. Johann Delcaro für Dipnano, der Auscultant Josef Trevisan fürdeii Ober-
landesgerichtssprengel.
Zu Aus cultanten : Im Sprengel dps Oberlandesgerichtes Wien der Post-Conccptspraktikant
Df. Stephan Lind, der Finanzprocuraturs-Concipient Dr. Otto Forstenheim, die Rechtspraktikant eii
Dr. Karl König, Gi)i(!o Ritter von Hauffe, Dr. Hermann Sbrieser, Robert Settele, Karl Pollak,
Abraham Rapp ap ort, Robert Pereies, Dr. Jakob Anton Rotter, Stephan Schmid, Max Lambeit
W eiser, Gustav Mayrgründter, Karl Mittermayer, Heinrich Kesseldorfer, Rudolf Hassach,
'Heinrich Weinmayer, Dr. Hugo Spitzer, Josef Muhr, Dr. Hermann Leichter, Oskar Kresta,
Siegfried Stella, Hiinrich Schwarz, Franz Tampier, Dr. Otto Weissei, Ernst Ramsauer, Dr.
Lothar Freiherr von Haus er, Oskar Stein, Hans Peitler, der Finanz-Gonceptspraktikant Dr. Rudolf
Freihen* von Hacrdtl und der Notariat scandidat Franz Heimann ; — im Sprengel des Oberiandes-
gerichtes Brunn die Rechtspraktikanten Dr. Josef Chvojka, Alfred Kopr, Alois V^voda, Alois
Ja nsa, Dr. Jatob Klein, Moriz Jellfnek, Anton Polägek und Karl St?ipän; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes l.emberg die Rechtspraktikanlen Sigismund Michael Hahn, Johann Zawi-
s towski, Wilhelm Erasmus Pfützner, August Lonicki, Johann Turc^zmanowicz, Zdzislaus
Felix Rodzynkiowicz, Josef Kramer, Ladislaus Gustav Schmidt, Alexius Salak, Simon Wo-
roch, Ludwig Radwafiski, Nikolaus Bogucki und Laurentius Zahradnik ; — im Sprengel dos
Oberlandesgerichtes Zara der Recbtspraktikant Richard Bari 6.
Zmn Grundbuchsfülirer: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg der Kanzlei-
official zweiter Ciasso Jrsef Ebner in Stanislau für Lemberg.
Zum Kanzleiofficial erster Classe: Im Sprengeljjdes Oberlandesgerichtes Innsbruck
der Kanzleiofficial zweiter Classe Magnus Fritz in Meran daselbst.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest
der Kanzlist Andreas Bastianich in Pisino für das Oberlandesgericht, mit Diensteszuweisung beim
Bezirksgerichte in Buje; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg der Kanzlist Thaddäus
Herzog in Ryniaii6w für Grodek.
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Zu K a n z I i s t e n : Im Hproiigel des; Obeiiau'k^Kgoricbtös 1 n n s lir u (! k ti<M' Rt^chnuriiTäunler-
*>fficier des Kaiäeijäger-Reginmfits Nr. I AJrons Chist^ für Bueheriiistomt der GeriehUdiener Frans
Luchncr in Meran daselbst, der Diumist Robert Hofstatt er in Fpldkircli für Lara, der Diumist
Frariz Krautgarlnerin Welsberp daselbst.
Zum Staatsanwälte r Im Sprengel des Oberlandesgmchtcs Pra^r der LÄndest^erichtsrath
Otto H immer in Jungbtinzlaii dasei bsl.
Zum OberstaatsanwaltiStellveTtieter : Der Staalsanwaltsuhstitut Dr, August Mi fi^ka
iu Prag daselbsL
Zum Staaläanwalttjubt^ttt uteri: Im SpreJigel de.^ Oberlandes^erichtes Prag der Gericlils-
adjtuict Erwin HalJar für Prag.
Zu fachmÄnTrisrhen Laienrichtern aus dem H afndel sstaiide t Im Sppreiigel des Ober-
landesgerichtes Innsbruck Josef M ic h elli, Directnr hei der Firma MasiUti, und Franz Zatelli bei
der Firma Fr. Costa für Rovereto; — im .Sprengel des Ober]andesi,*f?rich*es Kraka*« der Handelsmann
mit Titel eines kaiserlichen RatJies Isaak Hol?,er in Hzes5ZÖw daselbst.
Zd Not^aren : Die Naiaj'iatscandidaten Ignaz Hviili in tfonobitx für Kronau und Franj^ Trieb
in Petschau ftlr Ronsperg.
Versetzt wurden:
Die J/andesg^eriehtsrätbe : Im Sprengel des Ob* rlandesgericbtes Prag losef Jelinek in
Pr'sen zu dem Rundelsgerfchte lu Projr, Eduard Koläf in Climdim natli Ji£in, Johann Kursrh tn rliJ^in
zu dem Landesperithte in Prag, Gustav Bouf ek >n Junphunzlau nach Pilsen und Dr. FrauK Novi'vk
in Pilsen zu dem Landf sgeiiehte m Prag.
Die Gerichtssecretäre : Im Sjjnngel des Oherlündt'S(;crichtes Prag W^^nzel K|undrät in
Kaioliiiejilha] 2ii dem Landepgerirhte in Prag, Dr, Jwlius Flö^?! in Bröx nach Leitmerit?., Dr. Ottotar
Tf sn^k in LeJtmeiilz und Jobann Liebit/ky in Karlshad zu dem Landesgerichte in Prag,
Die Bezirksricbter: Im Sprengel des Oberlöndesgerichtes Prag Josef PiskäC ek in Chlu--
«etÄ nath Podfbrad und Victor Suske in Kladno nach Chlumetz.
Der G erichtsadjuncl : Im S]iretigel des rberlandepgericbtes Kra/, Albert Kokol in Schön-
«leitt nach Marburg.
Die Ranz listen : Im Spren^'el dc!=i Obeilandesgencbtcs Lemberg tjadisiaus Lisowaki in
Zjdaczow nach PeczeniJlyn und Michael Senkowski in Dolina nach 2ydaraüW.
Der N otar Dr. Hi<?hard Munk in Klobouk (Br Kr.) naoli Mährisch-Ostrau*
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Marcus Apfelbaum mit dein Wohnsitze in Bielitz^ Dr. Josef Kleca mit dern Wohnsitze
in Badz:iechöw, Dr. Semcbe vel Kiepmund Bosenfeld mit dem Wohnsitze in Tamnpol, Dr/ Achilles
CäI ogiorgio mit dem Wohnsitze in Pola, Dr. August Pendl jun. mit dem Wohnsitze'in Voitsherg«
Auf das Ami haben verrichtet:
Die Kanzlisten Moses Leib Kleinkopfin Kotzman, HirRch Brief in Zastawna und Johann
Towarnicki in Medenke,
Die Advocaten Dr. Marens Woh!l eigner in Drohobycz, Dr. Ludwig Majewski in Lemberg,
Dr. Eduard Lanier und Dr. Natlian Rohitschek in Prag, Kart Buchberger in Poiiti, Dr Anton
Cj^fn m Kolin* Dr. Anton Piceoli in Ruje.
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34
Stuck HI. — Personalnachrichlen.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt :
Der mit Titel und Charakter eines Hofrathes bekleidete Kreisgerichtsprftsident Johann iehro
in Ung. Hradisch.
Der Landesgerichtsrath mit Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsratlies Alois Tschech
in Laibach.
Der Staatsanwalt Anton Smaba in Jungbun/Jau.
Der Landesgehchtsrath und Bezirksgerich tsvorsteher Josef Pag an in Neustadt a. d. Metla«.
Der Grand buchsführ er Franz Enger t in Korneuburg.
Der Official zweiter Classe des Landesgerichtes in Wien Franz WKek.
Der Gefangenwachinspector Johann Michetschläger der Milnnerstrafanstalt in Stein.
In den dauernden Ruhestand wurde versetzt:
Der Kanzleiofßcial zweiter Classe Josef August Schmidt in Göding.
Gestorben sind:
Der Kanzleiofficial zweiter Classe Ignaz 2 uro wetz in Klobouk bei Brttnn (16. Jänner), die
Advocaten Dr. Bernhard Ichheiser in Bielitz (22. Jänner) und Dr. Guido Fink in Bru^ a. H.
(24. Jänner), die KanzleiofQciale zweiter Classe Joliann Borowitzka in St Pöjten und Julius
Ferencewicz in Baligrod (25. Jänner), der Rechnungsofßcial Alois Lewicki in Lemberg
(29. Jänner), der Grundbuchsführer Edmund Januar Hetteschin Lemberg (90. Jänner).
Jahrespränoinerationen auf das Verordnungsblatt des k. k. JustizminiBterium«» sammt Beilage (t fl.), nnd mit
italienischer üebtraetzung der Verordnungen fOr Dalmatien und Tirol (2 fl. 50 kr.)i werden vom Verlage dar k. k. Hof-
mnd Stautbdruckerei in. Wien. I., Srngeretrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — «renn unversieg<elt
portofrei — zu richten sind.
Aub der k. k. Hof- und Staatüdruckerut.
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35
xrv. Jahrgang. SfiSUi Stück IV.
Verordnungsblatt
des
-o-^^-o—
Wien, 28. Februar. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Iialtt Miltheilungen: Begnadigungen.— Das Reichsgesetzblatt. — Literatur des Civilprocesses. —
Vornahme der Dienstbesetzungen bei den Oberlandesgerichten. — Zwangsweise Einbringung von
Forderungen an Gemeinden und an öffentliche Concurrenzen in Oberösterreich. — Besichtigung
gekündigter Bestandobjecte in Niederösterreich. — Ausfertigung von Armutszeugnissen in Triest. —
Hypothekenbank des Königreiches Böhmen. — Veränderungen in dem Verzeichnis der von dem
Oberlandesgerichte Wien bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften. —
Personalnachrichten. — Beilage.
Mittheilungen.
(Begnadigungen.) Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Aller-
höchster EntSchliessung vom 20. Februar 1898 17 Sträflingen der Strafanstalten
den Rest der über sie verhängten Freiheitsstrafen allergnädigst nachzusehen geruht
Hievon entfallen auf die Männerstrafanstalten Stein, Lemberg, Murau und Graz
je 2 Sträflinge, Stanislau, Prag, Capodistria je 1 Sträfling und auf die Weiberstraf-
anstalten Vigaun 2 Sträflinge, Wiener-Neudorf, Lemberg, Walachisch-Meseritsch und
Schwaz je 1 Sträfling.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am S.Februar 1898 ausgegebenen
Stück VU unter Nr. 28 die Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen
vom 18. Jänner 1898, betreffend die Ermächtigung der Steuerämter zum gerichtlichen
Einschreiten behufs Sicherung imd Einbringung der directen Steuern, Gebüren und
anderer öfifentlicher Abgaben ;
in dem am 18. Februar 1898 ausgegebenen Stück VIII unter Nr. 32 die Kund-
machung des Eisenbahnministeriums vom 4. Februar 1898, betreffend die Liste der
Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisen*
bahnfrachtverkehr vom 14. October 1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, Anwendung
findet.
(Literatur des Civilprocesses.) Von den Bearbeitungen der Civilprocess-
gesetze von Dr. Hugo Schauer ist nunmehr der 3. Band, enthaltend die Gerichts-
organisationsgesetze und die neue Geschäftsordnung sammt allen Durch-
führungsverordnungen zu den Civilprocessgesetzen und den bezüglichen älteren
Gesetzen imd Verordnungen, erschienen. Manz. Gr. 8**, 1126 Seiten, broschirt 3 fl.,
gebunden 3 fl. 50 kr.
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P'-^'^W
36 Slück IV. — Millheiluiigen.
Libro dei formolari. VomFormularienbuchzur Civilprocess-undExecutions-
ordnung ist eine vom Justizministerium autorisirte üebersetzung in die italienische
Sprache bei G. B. Monauni in Trient erschienen. Der Preis für die Gerichte stellt sich
broschirt auf 2 fl., gebunden auf 2 fl. 50 kr.
(Vornahme der Dienstbesetzungen bei den Oberlandesgerichten.)
In Betreff der von einem Oberlandesgerichte angeregten Frage, in welchen Senaten
die den Oberlandesgerichten zustehenden Dienstbesetzungen — Ernennungen der
Auscultanten, der Kanzleibeamten, Diener und gegen Jahresgehalt zu systemisirenden
Kanzlcigehilfen — vorzunehmen seien, wurde diesem Oberlandesgerichte eröffnet,
dass es nach Anschauung des Justizministeriums keinem Anstände unterliegt, diese
Dienstbesetzungen den gemäss §. 28 des kaiserlichen .Patentes vom 3. Mai 1853,
R. G. Bl. Nr. 81, ausdrücklich zum Zwecke „der Dienstbesetzungen, dann der
Besetzun^svorschläge und für sonstige Personalangelegenheiten" bestellten ständigen
Commissionen, den sogenannten Personalsenaten zuzuweisen, nachdem im §. 19 des
Gerichts-Organisationsgesetzes auch in Hinkunft die Personalsenate als für solche
Angelegenheiten berufen bezeichnet werden.
(Die zwangsweise Einbringung von Forderungen an Gemeinden
und an öffentliche Cöncurrenzen in Oberösterreich) ist duivjh das in
Stück, III des L. 6. Bl. (ausgegeben am 5. Februar 1898) unter Nr. 4 kundgemachte
Gesetz vom 30. December nachstehend geregelt worden :
§. 1. Gegen Gemeinden, welche
ar) mit einer an den oberösterreichischen Landesfond zu leistenden Zahlung;
bj mit der Zurückzahlung eines aus Landesmitteln oder aus einem Creditinstitute
des Landes Oesterreich ob der Enns, derzeit der Landes-Hypothekenanstalt und
ihren Abtheilungen, an oder für sie geleisteten Vorschusses oder Darlehens oder
cj mit der Vergütung eines für öffentliche Zwecke aus Landesmitteln gesetzmässig
auf ihre Kosten gemachten Aufwandes im Rückstande bleiben, ist die politische
Execution zulässig und von den k. k. Behörden über Ansuchen des Landes-
ausschusses durchzuführen.
§. 2. Der Landesausschuss ist auch berechtigt, zur Hereinbringung solcher
Forderungen (§. 1), femer zur Hereinbringung von bereits executionsfähigen anderen
Geldforderungen privatrechtlicher Natur, mit deren Abstattung Gemeinden im Rück-
stande bleiben, im Einverständnisse mit der politischen Landesbehörde Zuschläge zu
den in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern in der Procenthöhe, welche
zur Deckung der Forderung nothwendig ist, aufzulegen oder zu erhöhen und deren
Einhebung durch die zur Einhebung von Landeszuschlägen berufenen Organe zu
veranlassen.
§. 3. Der Landesausschuss hat die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die
nach Massgabe des Gesetzes durch die beinifenen Organe eingehobenen Beiträge ihrer
Bestimmung zugeführt werden, zu welchem Zwecke der Landesausschuss die Mit-
wirkung der Einhebungsorgane in Anspruch nehmen kann.
§. 4, Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch sinngemässe Anwendung
auf solche öffentliche Cöncurrenzen, welche mit dem Rechte zur Einhebung von
Umlagen für die Deckung ihrer Erfordernisse gesetzlich ausgestattet sind.
§. 5. In Fällen, welche zur Austragung im ordentlichen Rechtswege geeignet
sind, bleibt es jeder Gemeinde vorbehalten, die exequirte Verpflichtung während oder
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Stück IV. — Mittheüungen, 37
nach der politischen Execution vor den zuständigen Gerichten zu bestreiten und die
exequirte Leistung, sofern sie schon erfolgt ist, im ordentlichen Processwege zurück-
zufordern.
§. 6. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern und der
Finanzen beauftragt.
(Besichtigung gekündigter Bestandobjecte inNieder-Oesterreich.)
Die in Stück IV (ausgegeben am 23. Februar 1898) des L. G. Bl. für Niederösterreich
unter Nr. 7 publicirte Verordnung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oester-
reich unter derEnns vom 14. Februar 1898, Z. 12430, betreffend die Bestimmungen,
zu welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündi-
gung die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietslustige zu gestatten hat
lautet:
Auf Grund des Artikels XI des Gesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112,
werden im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte in Wien für das ganze
Verwaltungsgebiet Oesterreich unter der Enns folgende Bestimmungen getroffen
und zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
§. 1. Nach erfolgter Kündigung eines Mietvertrages über Gebäude und andere
unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieter verpflichtet, das
Bestandobject bis zu dessen Wiedervermietung oder bis zur Auflösung des Vertrages
durch Mietslustige besichtigen zu lassen.
§. 2. Die Besichtigung des Bestandobjectes ist unter Begleitung des Vermieters
oder seines bestellten Machthabers mit thunlichster Berücksichtigung des Mieters
und nur in solcher Weise vorzunehmen, als nothwendig ist, um den Mietslustigen
Kenntnis von der Beschaffenheit des Bestandobjectes zu verschaffen.
§. 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzunehmenden
Besichtigung kann die Besichtigung der Bestandobjecte vorgenonmien werden:
a) in der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien an Wochentagen vormittags in der
Zeit von 11 bis 1, und nachmittags in der Zeit von 5 bis 7 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen vormittags in der Zeit von 11 bis 1 Uhr;
b) ausserhalb Wien täglich in der Zeit von 2 bis 4 Uhr nachmittags.
§. 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf Pachtverträge sinngemässe
Anwendung zu finden.
§. 5. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1898 in Wirksamkeit.
(Ausfertigung von Armutszeugnissen in Triest.) Im Sinne des §. 16
der Ministerialverordnung vom 23. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 130, wurden für Triest
nachstehende Bestimmungen getroffen:
Die zur Ausfertigung von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes berufenen
Oi^ane sind die Vorsteher und Untervorsteher (capi, sottocapi) der einzelnen Bezirke
und ünterbezirke (distretti, sottodistretti); in welchen die Partei ihren Wohnsitz hat.
Gegen die Verweigerung des Zeugnisses kann die sich beschwert fühlende
Partei an die politische Landesbehörde den Recurs erheben; derRecurs ist mündlich
oder schriftüch bei dem Magistrate anzubringen.
(Hypothekenbank des Königreiches Böhmen.) Mit Allerhöchster Ent-
schliessung vom 12. October 1897 sind die vom Landtage beschlossenen Aenderungen
der §§. 5, 12, 14, 15, 19, 21, 22, 23, 31, 33, 36, 41, 42, 45, 46, 49, 53, 66, 71 und
des 3. Absatzes des §. 73 des Statutes der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen
7*
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38 Stück IV. — Millheilungen. — Personalnachrichten.
genehmigt und mit der Kundmachung des Statthalters für Böhmen vom21.Jännerl898,
Z. 795, L. G. Bl. Nr. 15, die abgeänderten Paragraphen bekanntgemacht worden.
§. 71 lautet m der neuen Fassung:
Zur Fassung eines giltigen Beschlusses der Direction ist die Theilnahme des
Generaldirectors oder dessen Stellvertreters und yon wenigstens vier Directoren,
worunter sich zwei gewählte befinden müssen, nothwendig. Sollte die Direction
beschlussunfähig sein, so hat der Landesausschuss eine provisorische Verfügung
zu treffen.
Alle Beschlüsse werden nach Stimmenmelu-heit gefasst; bei gleich getheilten
Stimmen entscheidet die des Vorsitzenden. Die hierüber aufgenommenen Sitzungs-
protokolle müssen von den Anwesenden unterzeichnet werden.
RoUargegenstände müssen, sobald es zwei Votanten verlangen, der mündlichen
Berathung unterzogen werden.
Rechtsverbindliche Urkunden sind von dem Generaldirector und zweien Direc-
toren, worunter ein. gewählter sein muss, zu unterzeichnen.
(Veränderungen in dem Verzeichnis der von dem Oberlandes-
gerichte Wien bestellten Sachverständigen für Schätzungen vonLiegen-
schaften.) Ausgeschieden wurden: Johann Vo gl, Oberförster in Kogl (Grössere .
land- und forstwirtschaftliche Güter); Franz Mayer sen., Brauereibesitzer in
Salzburg; Karl Reder, Holzhändler und Sägewerksbesitzer in Steyr (Realitäten mit
grösseren industriellen Anlagen).
Neu bestellt wurde: Alexander Jansky, Forstmeister in Frein bei Franken-
burg, Bezirk Frankenmarkt (Grössere land- und forstwirtschaftliche Güter).
Richtiggestellt wurden: Der Namen Anton Ecker in Andreas Ecker und
der Wohnoi-t des Karl Geriot in Sonnberg, Bezirk Radstatt (Realitäten mit grösseren
industriellen Anlagen).
PerBonalnachricIlten.
Allerhöchste Auszeichnungen:
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 10. Februar
1898 dem Landesgerichtsrathe des Handelsgerichtes in Wien Df. Anton Nowak anlässlich der von
ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Ober-
landes gerichtsralhes allergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 12. Februar
1898 dem Landesgerichtsralhe Bartholomäus Cholewkain Krakau anlässlich der von ihm erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichts-
rathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 13. Februar
1898 dem Oberlandesgerichtsrathe Karl Kölle in Innsbruck taxfrei den Titel und Charakter eines
Hofrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 16. Februar
1898 den gewesenen Handelsbeisitzern des Handelsgerichtes in Wien Adolf Wiesenburg, Theodor
Achaz, Josef Römer, Rudolf Kits c hei t, Wilhelm Eos chan und Eduard Pfeil anlässlich ihres
Scheidens aus dieser Function taxfrei den Titel eines kaiserlichen Rathes allergnädigst zu verleihen
geruht.
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Stück lY. — Personalnachricht^i. 39
Seine k. and k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entscblicssung Tom 18. Februar
1898 dem Landesgerichtsrathe bei dem Landesgerichte in Brflnn Karl Ritter vonJanuschka das
Ritterkreuz des Franz Joseph-Qrdens allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 19. Februar
1898 dem Landesgerichtsrathe des Prager Landesgerichtes Johann Böhm das Ritterkreuz des
Franz Joseph-Ordens allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster EntSchliessung vom 30. Februar
1898 dem Kanzlei offlcial erster Classe bei dem Prager Oberlandesgerichte Josef KoSeluch anlässlich
der Ton ihm angesuchten Versetzung in den dauernden Ruhestand den Titel und Charakter eines
Kanzleidirectors erster Glasse allergnädigst zu verleihen geruht.
Allerhöchste Gestattung der Annahme ausländischer Orden.
Seine k. und k. ApostoUsche Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 21. Jänner
1898 allergnädigst zu gestatten geruht, dass der Gerichtsadjunct Hermann Drawe in Mödling das
Ritlerkreuz des königlich portugiesischen Christus-Ordens annehmen und tragen dürfe.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 21. Jänner
1S98 allergnädigst zu gestatten geruht, dass der Advocat Dr. Ferdinand Fleischner in Karlsbad den
hfserüch russischen St. Stanislaus-Orden dritter Glasse annehmen und tragen darfe.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 21. Jänner
1893 allergnädigst zu gestatten geruht, dass der Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Hans Waniczek in
Wien das Ritterkreuz erster Classe des königlich norwegischen St. Olaf-Ordens und das Ritterkreuz
zweiter Glasse des königlich schwedischen Wasa-Ordens annehmen und tragen dürfe.
Der Dank und die Anerkennung des Justizministeriums wurde bekanntgegeben:
Dem Dr. Jakob B lach in Brunn für die von ihm geleisteten ausgezeichneten Dienste als fach-
laännischer Laienrichter, beziehungsweise als Handelsbeisitzer.
Den gewesenen Handelsbeisitzem Johann Rehak sen. und Leopold Falkensammer in'
^els für ihre in dieser Function bewährte, treue und eifrige Pflichterfüllung.
Ernannt wurden:
Zum Landes gerichtsprftsidenten: Der Vicepräsident des Landesgerichtes in Laibach
AJbert LeviCnik daselbst.
Zum Hofsecretär des Obersten Gerichts- und Cassationshofes: Der Rathssecretärs-
adjunct mit Titel und Charakter eines Hofsecretärs Adolf Marco ni.
Zu Landesgerichtsräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau der Landes-
gerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Ludwig Klemensiewicz in Biecz für Krakau, die Staats- .
anwaltsubstituten Dr. Franz Wyrwalski in Wadowice für Rzeszöw, Ferdinand Ferens in Elrakau für
Krakau nnd Dr. Ladislaus Kruczkiewiczin Jaslo für Tarnöw, die Bezirksrichter Julius Homolacz
inGorllce für Wadowice und Adalbert Zagörowski in Tyczyn fürTarnöw, endlich ddr bosnisch-
li«rcegovinische Gerichtsrath Dr. Karl Windakiewiczin Travnik für Tamöw.
Zum Landesgerichtsrathe als Bezirksgerichtsvorsteher: Im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Wien der Bezirksrichter Dr. Julius Solch in Kirchschlag.
Zu Rathssecretärsadjuncten des Obersten Gerichts- und Cassationshofes: Der
6erichts8ecretär des Kreisgerichtes in Bozen Cäsar Stocchetti und extra statiim der zum Secretär
des k. k. Osterr. und königl. ungar. Consularobergerichtes in Constantinopel bestellte Gerichtsadjunct
inSesana Dr. Hadrian Fascoletto.
Zu Gerichtssecretären: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Gerichtsadjunct
I>r. Alfred Spitzer in Wien für das Landesgericht in Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Brunn der Gerichtsadjunct Rudolf Pecival in Kremsier für Tischnowitz; — im Sprengel des Ober-
laadesgerichtes Krakau die Gerichtsadjuncten Ignaz Moczydlowski in Kalwarya für Nowy-Targ,
Johann Maryniarczyk in Jaslo für Ropczyce und Chaskel Reben in Limanowa für Limanowa,
ferner der Advocat Dr. Karl Biegat^skiiu Wadowice für Krzeszowice.
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Stück IV. — PeraonalnachrichteiL
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtcs Wien der Gerichtssecretär
Hugo Schmidt in Wien für Pöggstall, die Geiichtsadjuncten Friedrich EopHya in Gmunden für
Persenbeiig und Anton Raschhofe r in Schärdiog für Braunau.
Zu Gerichtsadjnncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Auscultanten
Karl Erben, Franz Dufek, Jaroslav Matzner, Jaroslav Springl und Bernhard Ghwoika, dann die
Adrocaturscandidaten Dr. Jaroslav Hlaväö und Dr. Jaroslav Mayer für den Oberlandesgerichts-
sprengd.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Rechtspraklikanten
Johann Zavadil, Johann Ee21inekf Bohumil Drda, Johann Pinl, Karl Losos, Franz Sim&k,
Ladislaurt Turek, Adolf Bai y, Vincenz Vytvar, Heinrich Van iCek, Gottlieb Je linek, Dr. Jaroslav
BudiKsky, Albert Leiss, Johann Susta, Anton Doli sta, Franz 2ravadil, Richard Ullrich von
Ädlerslein, Johann Vaniöek, Franz Tuna, Jaroslav Balzer; — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes B rünn die Rechtspraktikanten Victor Förster, Eduard Kerndl, Dr. Isidor Batscha,
Wünzel Mlejnek, Othmar Petzel und Wolf gang Müller, der Finanz-Gonceptspraktikant Ferdinand
Strebl, die Rechtspraklikanten Karl Zahradniöek, Bohumil Broz, Franz Novotn^, Karl
Kf epelli:a, Victor Villmek, Methud Blahovec, Karl Pawlik, Victor Löwy und der Stadtsecretär
Hugo Iltis in Olmütz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Tri est der Advocaturscandidat
Dr, Salvator Priora und die Rechtspraktikanten Dr. Johann Zuccon, Franz Dom ine o, Josef
Strecbel und Honorat Lius; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Rechls-
praktikanten Siegmund Michael Hahn, Johann Zawistowski, Wilhelm Erasmus Pfützner, Adolf
Lonickii 'Johann Turczmanowicz, Zdzislaus Felix Rodzynkiewicz, Josef Kramer, Ladislaus
Gustav Schmidt, Alex Salak, Simon Woroch, Ludwig Radwahski, Nikolaus Bogucki und
Laurenz Zahradnik.
Zum Kanzleiofficial erster Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der
Kanzieiofficial zweiter Classe Josef Hanak in Bystritz bei Iglau für Napagedl.
Zum Kanzleiofficial zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der
KäTizUat Josef Gallo in Mlstek für Teschen, mit Diensteszuweisung in Bennisch.
Zu Kanzlislen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Gerichtsdiener David
Hofmanu in Bennisch für Wagstadt; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau der Rechts-
börer Sebastian OchoÄski für Alt-Sandec, der Gerichtstagschreiber Gustav Roller für Le2ajsk und
der Advocatursschreiber Adalbert Bicz für Gzamy-Dunajec.
Zum Oberstaatsanwälte: Der Staatsanwalt mit Titel und Charakter eines Oberlandes-
gerichtsrathes Eugen Taddei in Triest daselbst.
Zu Staatsanwaltsubstituten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Gerich ts-
secrelür Dr. Rudolf Ehmer in Graz für Graz und der Finanzprocuraturssecretär Dr. Max Goriupp in
InnsbrucJE für Leoben.
Zu Strafanstaltsseelsorgern: In der Männerstrafanstalt Stein der zweite katholische
Seelsorger Josef Skornia zum ersten, der dritte Seelsorger Franz Fuchs zum zweiten imd der
Guoperator Friedrich Boissl in ZwetÜ zum dritten katholischen Seelsorger.
Zu fachmännischen Laienrichtern aus dem Handelsstande: Im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Zara die Handelsleute Josef L. Bili6, Emanuei von Fenzi, Georg S. Matavulj und
der nic-hiiictive Schiffscapitän und k. k. Hafenbeamte Duäan Kovaöeviö in Sebenico daselbst.
\
Zum fachmännischen Laienrichter aus dem Kreise der Bergbaukundigen: Im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der pensionirte Bergrath Florian Schneider in Salzburg
daseU>st,
Versetzt wurden:
Die Landesgerichtsräthe: Im Sprengeides Oberlandesgerichtes Krakau Anton Je zierski
in Hzeszuw nach Tarnöw, Dr. Josef Edler v. Kaiser in Wadowice, Dr. Eduard Schmayder und Dr.
Wilhelm Grodyfiskiin Tarnöw nach Krakau.
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher: Im Sprengel des Oberland es-
gerichles Wien Anton Panstingl in Pöggstall nach Grünburg.
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Stück IV. — Personalnachrichten,
«t
Der Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandesgerictites Wien Hermann Gehtn acher in
Matzen nach Saalfelden.
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberland esgerichtee Prag Josef GlässDer in
Hainspach nach Komotau; — im Sprengel des Oberiandesgerichte;* BrÜnn Dr Ignaz Schwarz köpf
in Eojetein nach Mähr.-Neustadt
DerKanzleiofficial zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtea Brunn Josef
Klinke in Teschen, mit Diensteszuweisung in Bennisch, nach Troppau.
Der Kanzlist: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemh erg Michael Czern y in Kimpolu ig
nach Kotzman.
Der Staatsanwaltsubstitut: Im Sprengel des Oberiandesgerichles Graa Dr. Karl
Wilhelm in Leoben nach Graz.
Der Oberdirector Jaromir Janota der Männerstrafanstalt in Karthaus zur Manne rstrafanst alt
in Prag.
Die Notare: Franz Rössler in Schluckenau nach Niemes, Eugen Kasparek in Presanitz
nach Schluckenau, Dr. Josef Seh im scha in Würbenthal nach Jauemig,
Verliehen wurden:
Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag den Gerichtsadjuncten Dr. Franz Edler v. Kop!*iva
in Dauba, Dr. Jaroslav Nebesk]^ in Bensen, Dr. Alexander Votypka in PeLschau und Josef
HavlKek in Graslitz Gerichtsadjunctenstellen för den Oberlandesgench1.ß&prengeL
Uebertritt vom Justizdienste in einen anderen Zweig des Staatsdienstes:
Der Gerichtsadjuct Dr. Rudolf Thomann in Laibach wurde zum Secretärder Fiiianzprocuratur
daselbst ernannt
In die Advocatenliste wurden eingetragen :
Dr. Phihpp Münz, Dr. Max H'öfinger und Dr. Berthold Krasa mit dem Wohnsitze in Wien,
fir. Moses Oberländer mit dem Wohnsitze in Czernowitz, Dr. Alexander Karlovac mit dem Wohn-
sitze in San Pietro della Brazza, Dr. Felix Knoll mit dem Wohnsitze in Karlsbad, Dr. Hennann Du x-
neuner mit dem Wohnsitze in Bregenz, Dr. Florian StoU mit dem Wohnsitze in Eibenschilz» Dr,
Salomon Horowitz mit dem Wohnsitze in Wien, Dr. Arthur Krön bau er mil dem Wohnsitze in
Prag, Dr. Sumer vel Isumer Eideiberg mit dem Wohnsitze in Zloczöiv, Dr. Stanislaus Franz Kro-
kowski mit dem Wohnsitze in Czortköw, Dr. Bronislaus Josef Mariau Ostaszewski mit dem
Wohnsitze in Lemberg, Dr. Juda vel Julius Reisch, auch Goldhacker genannt, mit dem WohnsilÄe
in Czernowitz, Dr. Max Kapferer mit dem Wohnsitze in Innsbruck.
Zu übersiedeln beabsiclitigen :
Die Advocaten Dr. Severin Danilowicz inKuty nach Pri'.f^myäl, Dr. Mayer Letz in Skalat nach
Horodenka, Dr. Siegmund Zins in Stanislau nach Wien, Dr. Franz Christin Hostau nach Linz, Dr.
Claudius Ritter von Kissling in St. Johann im Pongau nach Lcoben,
Uebersiedelt sind :
Die Advocaten Dr.Bemhard Gottlieb von Golts^hee nacJi Steyr, Or. Uajetan Maramoros^i von
Kolomea nach Lemberg, Dr. Josef Japp von Bensen nach Zwickau (nicht nach Weseritz}^ Dr. Heinrich
Djmido wicz von Dobczyce nach Laricut.
Die Ausübung der Advocatur wurde emgesteüt:
Dem Advocaten Dr. Theodor Neustadtel in Wien für die Dauer von sechs Monaten.
Auf das Amt haben verziclitet :
Der Gerichtsadjunct Dr. Thaddäus Dwernickiin Solotwina,
Der Auscultant des Oberlandesgerichtssprengels Prag Ernst Fritz.
Der Kanzlist Josef Tschochein Wildstein.
Die Advocaten Dr. Karl von Herget m Brüx, Dr. Ignaz Brdicztain Praj,
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42 stück IV. — Personalnachrichten.
Ir\ den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Lrindesgerichtsrath Josef P al i s c a in Zara.
Die KanzleiofTiciäle erster Classe: Karl Multerer in Melnik und Ignaz Kruszyüski in Busk.
Dia KaiuLeiofificiale zweiter Classe: Anton Hai dl in Steyr, Franz SarapatkainZbirow und
Wilhelm N i e s s 1 in Prag.
Die Kanzlisten: Franz Walter und Wilhelm Walter in Trautenau, Anton Günther in Warns-
dorfi lo&et Lapäöek in Melnik, Franz Gagat in Borynia.
In den dauernden Ruhestand wurden versetzt :
Der Landesgerichtsrath Erast Gzechowskiin Gzemowitz.
Die Kanzlisten Franz Schräm in Triest, Josef Sauli in Görz und Peter Josef Vi tto ri in Ganale.
In den zeitlichen Ruhestand wurde auf Ansuchen versetzt:
Der Beürksrichter Josef May r in Braunau.
Auf unbestimmte Zeit wurde in den Ruhestand versetzt:
Der Bodrksrichter Ignaz SlebodziAskiin Slemiei).
Gestorben sind:
Der Kon^Ust Josef Matiaske in Eipel (17. Jänner), der Advocat Dr. Emil Komarnicki in
in Stani^lau '^20. Jänner), der Eanzleiofficial zweiter Glasse Dragomir Zambelli in Sebenico
(äK Jänner), tler Gerichtsadjunct Method Fröhlich in Wolin (23. Jäimer), der Landesgerichtsrath
Franz Sc hi ii (1 1 er in Tabor (26. Jänner), der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Heinrich
Ambro si in Luditz (27. Jänner), der Notar Franz Straäek in Laas (28. Jänner), der Advocat Dr.
August Pend 1 sen. in Voilsberg (29. Jänner), der Notar Friedrich Kirchner in Feldbach (9. Februar),
der KsinzJist Franz Kluch in Marchegg (10. Februar).
Wahlen in den Ausschuss und Disciplinarrath von Advocatenl(ammern.
Am ''2{K Jänner 1898 wurden in den Disciplinarrath der Advocatenkammer in Tri est
Dr. J. Luzzalto und Dr. A. Valerio als Mitgheder wieder- und Dr. E. Ghersel (fttr Dr.
G. Krau gen eck) als Mitglied neugewählt; als Ersatzmann wurde Dr. Fh. Morpurgo (für Dr.
Gher?iel) gt wählt
Bei den am 30. Jänner 1898 vorgenommenen Wahlen in den Ausschuss und Disciplinar-
rath der Advocatenkammer in Rovereto wurde Dr. F. Marchetti (für Dr. D. von Gresti) als
Ersatzmann (les Disciplinarrathes neugewählt. Alle übrigen Functionäre des Ausschusses und
DJscipUnarralhee wurden wiedergewählt.
Vorsitzende von Schiedsgerichten fUr Bruderladen:
Zum ersten Vorsitzenden-Stellvertreter des Schiedsgerichtes für Bruderladen im Revierberg-
amLsbeztrke Hrflx wurde der Landesgerichtsrath Vincenz Hüttl und zum zweiten Vorsitzenden-Stell-
vertretf^r der Landesgerichtsrath Hugo Jahnl, beide in Brüx, ernannt.
Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes für Bruderladen im Revierbergamtsbezirke in
Drohohycz wurde der Bezirksrichter Michael Panesch daselbst und zu dessen Stellvertreter
der Gerklil^^^ecretär Dr. Johann Chomicki und der Gerichtsadjunct Paul Wojtasiewicz
daselbst orrvMnnt.
Landescommission für die Grundbuchsanlegung in Tirol:
Zu Mitgliedern dieser Kommission wurden die Oberiandesgerichtsräthe Heinrich Freiherr von
tiobeobühel,» genannt Heu f 1er zu Rasen, und Dr. Wilhelm Ritter von Leon, zum Ersatzmanne
der OheilarKli agerichtsrath Dr. Heinrich Widmann bestimmt.
Grundlasten-AblSsungs- und Regulirungs-Landescommission für Tirol und Vorarlberg:
Zum Mitgliede wurde der Oberiandesgerichtsrath Matthäus Boscarolli und zum Ersatz-
rfianne ^!t'^ Oberiandesgerichtsrath Heinrich Freiherr von Hohenbühel, genannt Heufler zu
R äsen, urnartnl.
HJahreäprATJumt-Tatiaaen auf das VerordnUDgablatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl.), und mit
jttüieuTUcher U^henetzung der Verordnungen fOr Dalmatien und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Verlage der k. k. Hol-
und SLaaLüdmckeni in Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn unversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Ans der k. k. Hof- und Staatsdmckerei.
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43
XIV. Jalirgaiig. üti^p Stück V.
Verordnungsblatt
-frd3-o-
I
Wien, 14. März. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inh^t; Verordnungen: 2. Verordnung dets Ju^lizininisteriuins vom 1. JfLuner 1898, Z, S535f>
ex 1897, betreflertd die Verwahrung der 0 ri tri nal- Depositenscheine über die bei der Oeslerreichiscb-
imgarischen Bank hinterlegten gerichtsmässigen Dejvositcn. — 3. Verordnung des JustiZToinisteriums
Tom 4. Jänner 1898, Z. 57 17^ ex 1S97, betreflend die abgesonderte Nachweisung der im Gesetze
vom 16. Jänner 1896, H. G. Bb Nr, 89 ex 1897^ normiKen Vergeben und Uebcrlretun^en, —
i. V>r Ordnung des Justizministeriuma vom 24-. Fehruar 1898^ Z, 2018, betreflend die Abfuhr von auf
ürand des Strafgesetze* eingezahlten Geldstrafen. — 5. Verordnung des Justizraimsteriums vom
3. März 1898, 2.368 ex 1897, betreffend die Erg&naiung der Amtsbibliothekea der Gerichte erster
Instant — Kundmachungen; Nr. 5. Behandlung Straf unmündiger und yerwahrlosler Jugend-
lieber. — Nr. 6, Strafkarten. — Miltheiiungen: Verordnung, betreffend den Gebrauch der Landes-
sprachen bei den Behörden im Königreiche Böhmen. — Verordnung, betreffend den Gebrauch der
bmdessprachen bei den Behörden in der Markgrafschaft Mahren. — Justizgesetzgebung in Ungarn im
iahre 1897- — Politisctie Execution Kur Einhebung der Concurrenzbeitr^ge der Wassei'genossen-
?f"liaflen tu den Kosten der Kisielina-Keguhrung* — Veränderungen in dem Verzeichnis der von dem
Cit^rlandesgerichte Krakau bestellten Sadi verständigen für Schätzungen von Liegenschaften. ^
Personalnachrichten. — Beilage.
Verordnungen.
Verordnung des Justizministeriums vom 1. Jänner 1898,
Z. 25356 ex 1897,
betreffend die Terwahruiig der Origfnal-Deposltenseheinr ül^er die bei der
Oesterreiehisct-Tmgariselien Bank hinterlegten gerichtsmassigen Depositen,
An aUe Gerichte.
Es ist dem Justizmimstedum zur Kenntnis gekomm en,^ dai^ä einige Gerichte in
Fällen der Hinterle^n^ gerichtsmässiger Depositen bei der Oesterr.-üng. Bank ange-
ortlnet iiaben, dass der von der Deiiositen-Abtheilung dieser Bank ansgestoUte
Original-Depositenschein in dem k, k, Gerichtsdepositenamte aufbewahrt werde.
Dieser Praxis gegenüber werden die Gericiite darauf auJmerksam gemacht, dass
die im §. IG der Verordnung vom 21. Juni iS93, R. G. Bl. Nr. 103 (verlangeii durch
Verordnung vom 3L December 1897, R. G. Bl. Nn 2 es: 1898) enthaltenen Vorsichten
^
i
S
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^^ Stück V. — 3. Verordnung vom 4. Jänner 1898, Z. '27179 ex 1897. — 4. Verordnung vom
24. Februar 1898, Z. 2018.
rücksichtlich der Verfügung über gerichtsmässige Depositen die Verwahrung der
Original-Depositenscheine bei Gericht entbehrlich machen, und dass sohin, um den
Parteien Kosten und Mühe zu ersparen, von dieser gerichtlichen Verwahrung Umgang
zu nehmen ist, es sei denn, dass sich im einzelnen Ausnahmsfalle gegen die Aufbe-
wahrung des Depositenscheines durch die Partei (§. 11, Absatz 6, der bezogenen
Verordnung) ganz besondere Bedenken ergeben sollten.
Ruber m. p.
3.
Verordnung des Justizministeriums vom 4. Jänner 1898,
Z. 27179 ex 1897,
betreffend die abgesonderte Nachweisuug der\iin Gesetze Tom 16. Jänner 1896^
R. 6. Bl. Nr. 89 ex 1897, normirten Vergehen und Uebertretungen.
An alle Justizbehörden.
Um die Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vom
16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 vom Jahre 1897, betreffend den Verkehr mit
Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen wahrnehmen zu können, findet
das Justizministerium zu verordnen, dass Vergehen und Uebertretungen, welche nach
diesen Gesetzen bestraft werden, vom Jahre 1898 an in den statistischen Ausweisen
(Tabelle E und H) abgesondert ersichtlich gemacht werden.
Ruber m. p.
Verordnung des Justizministeriums vom 24. Februar 1898, Z. 2018,
betreffend die Abfahr von auf Grund des Strafgesetzes eingezahlten
Geldstrafen*
An alle Gerichte erster Instanz. '
1. Zufolge Artikel VIII des Gesetzes vom 2. October 1865, R. G. Bl. Nr. 108,
sind Geldsendungen der Gerichte an Gemeinden portopflichtig, daher auch Geldstrafen,
welche an die Armenfonde der Gemeinden zu übersenden sind. Wo die Einrichtungr
von Bezirksarmenräthen als Organen des Landesausschusses besteht und die Geld-
strafen diesen zukommen, sind dagegen gemäss Artikel II und VJII dieses Gesetzes
deraii;ige Sendungen portofrei zu behandeln.
Was nun die Wahl des Beförderungsmittels betrifft, so sind die Grundsätze der
Geschäftsordnung vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 112, zu beobachten. Demnach
bildet die Inanspruchnahme der Post die Regel, eine Uebermittlung durch Gerichtn-
diener kann gemäss §. 344, Z. 2, G. 0. nur erfolgen, wenn sie „wie in kleineren Orten
zweckmässiger erscheint*. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass mit einzelaerx
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Stück t. - 5. VeroranuTig vom 3, März 189S, Z. 368 ex lS97, 4S
Gemeinden ein anderer Vorgang vereinbart wird, welcher die gleiche Gewähr für
die richtige Abfuhr bietet.
2, Muss die Ziisenrlung an den Ärmenfond einer Gemeinde mit Pogt erfolgen,
äo haben sich die Gerichte» sofern sie nicht im Änweisungsverkehr dos Postspar-
cassenamtes stehtn (§g. 101 — 103 G. 0.), der Postanweisungen zu bedienen. Da die
Kosten der üeber Sendung nicht als Kosten des StratvoUzuges erscheinen, weil
letzterer durch den Erlag der Geldstrafe bei Gericht ak abgeschlossen anzusehen ist,
und da die Uebersendung an die Gemeinden zu deren Gunsten erfolgt, so sind die
Kosten der Uebersendung von dem zu übersendenden Geldbetrage in Abzug zu
bringen.
3, Es wird in Erinnerung gebracht, dass gemäss §§, 50 und 87 der VoUzugs-
vorschrift zur Straf processordnung 7on der erfolgten Einzahlung jeder Geldstrafe,
daher auch der infolge einer Privatanklage auferieglen, der Staatsanwalt, beziehungs-
weise der Staat sanwaltschaftliche Funclionär in Kenntnis zu setzen ist.
Ruber m. p,
Verordnung des Justizministeriums vom 3. März 1898,
Z. 368 ex 1897,
betreffend die Ergäuzung der Amt^bf>>lioth6keti der Gerichte erster Instanz.
An alle Geri etile erster iDslani.
Das Justizministerium findet mit Beziehung auf die Weisungen, iw eiche den
Gerichten erster Instanz durch die Oberlandesgerichtspräsidien wegen Ergänzung
der Ämtsbibliotheken zukommen werden, zur Erhaltung dieser Bibliotheken in einem
geordneten Stande und zur fruchtbringenden Ausnützung derselben durch die
Beamten nachstehende Anordnungen zu treffen.
Der Bestand der bezirksgerichtlichen Bibliotheken ist in 7 Abtheilungen
zu sondern : f^^'-''*"
1, Gesetzsammlungen^ und zwar die politische und die Justizgesetzs immlung,
dann die Sammlung der Provincialgesetze (insoferne diese Sammlungen vorhanden
sind)i das Reichsgesetzblatt und das Landesgesetzblatt, das Verordnungsblatt des
Justizministeriums (und soweit vorhanden, jene anderer Ministerien),
2- Sonderausgaben von Gesetzen, und zwar reine Texlabdrücke (wie sie viel-
fach von älteren Gesetzen, zum Beispiel: bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuc! ,
Zolt- und Staatsmonopolordnung, vorhanden sind), Textausgaben mit Erläuterimgen
durch Anführung von Bezugstellen und ergänzenden Verordnungen, von Rechts-
sätzen derJudicatur, oder von Gesetzcsmaterialien(Manz sehe, Gell ersehe, Käserei sehe
und ähnliche Gesetzessammlungen, Riehl's Ausgaben u, s. w.)-
3- Werke über Justiz Verwaltung und andere Verwaltungsangelegenheiten,
4- Wissenschaftliche Werke der Fachliteratur.
5. Sammlungen von Entscheidungen.
6. Zeitschriften,
7. Hilfsmittel sprachlicher und topographischer Natur und Varia,
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46 stück V. — 5. Verordnung vom 3. März 1898, Z. 368 ex 1897. — Kundmachungen Nr. 5.
Der Bestand der Gerichtshofsbibliotheken ist gleichfalls nach den oben
bezeichneten Abtheilungen zu sondern; je nach dem Umfang der Bibliothek ist
jedoch eine weitere Gliederung einzelner Abtheilungen, namentlich der 3., 4. und 7.,
zu empfehlen. Ausserdem ist noch eine Abtheilung für ausländische Gesetzgebung
anzureihen. Wo jedoch bereits wohlgeordnete umfangreiche Bibliotheken bestehen,
ist nicht eine Neuaufstellung vorzunehmen; es genügt, wenn nach den hier vor-
Ijeschriebenen Abtheilungen gesonderte Bücherverzeichnisse mit Angabe des Auf-
stellungsortes verfasst werden.
Die Bibliothek ist in sorgfältiger Ordnung zu halten, die Bücher sind einzu-
binden, und das Verzeichnis derselben ist — nacli den sieben Abtheilungen gesondert
— fortlaufend zu ergänzen.
Die Aufsicht über die Bibliothek ist, wenn sie nicht der Gerichtsvorsteher selbst
lührt, von ihm einem richterlichen Beamten zu übertragen. Ueber die entlehnten
Werke und über das regeInTSssige Einlaufen der periodischen Werke sind geeignete
V^ormerke zu führen, die Benützung der Bibliothek darf aber nicht durch übergrosse
Aengstlichkeit und Pedanterie erschwert werden. Die jReiclis- und Landesgesetz-
blätter, und Verordnungsblätter und die Zeitschriften sind den Beamten sofort nach
dem jeweiligen Erscheinen im Circulatif^P^^^g^ oder, wo die räumlichen Verhältnisse
OS gestatten, mittels regelmässigen Aufliegens auf Lesetischen zugänglich zu machen.
Die Gerichtsvorsteher haben nicht nur selbst davon fortlaufend Kenntnis zu nehmen,
sondern dafür zu sorgen, dass auch die übrigen richterlichen Beamten und, soweit
der Inhalt einer Publication für die Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen von Belang
ist, auch diese mit dem Inhalte sich vertraut machen.
Da bei Gerichtshöfen eine Circulation der periodischen Erscheinungen der
Literatur wegen der grösseren Zahl der Beamten nicht leicht durchführbar sein wird,
ist möglichst auf die Aufstellung der Bibliothek in einem als Lesezimmer verwend-
baren Räume Bedacht zu nehmen, der, soweit es die Verhältnisse gestatten, den
richterlichen Beamten auch ausserhalb der Geschäftszeit, insbesondere an Sonntagen
zugänglich ist.
Wo sich, wie bei vielen Gerichten, in den Amtsbibliotheken ganz wertlose
ßücher finden, wie zum Beispiel Concretalstatus, Diöcesenschematismeiinner^zelte
Hof- und Staatshandbücher, Textausgaben von nicht mehr in Kraft befindlichen
(Jesetzen, Handelskammerberichte etc., sind diese zur Vereinfachung der Katalog-
tührung und zur Raumgewinnung auszuscheiden und je nach Umständen antiquarisch
oder als Maculatur zu veräussern.
Ruber m. p.
Kundmachungen.
5. Behandlnng Strafunmündiger und verwahrloster Jugendlicher. Das
Ministerium des Innern hat mit Erlass vom 7. Februar 1898, Z. 2003, über die
Behandlung Strafunmündiger und verwahrloster Jugendlicher im Einvernehmen mit
dem Justizministerium die Durchführung nachstehender Grundsätze angeordnet:
1. Liegt gegen einen Straf unmündigen der Verdacht der Begehung einer straf-
baren Handlung vor, welche nur nach §. 273 St. G. zu ahnden ist, so hat die Sicher-
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Stück V. — KundmacbuDgen. Nr. 6. — BÜltheilurjgen. 4?
heitsbehörde ohne vorherige Anzeige an das Gericht sofort in eigenem Wirkungskreise
vorzugehen. Eine vorherige Abtretung an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
hat nur zu erfolgen, wenn ein Zweifel über eine allenfalls verbrecherische Quali-
fication der That auftauchen kann. Zweifel über das Alter des Unmündigen sind voti
der Sicherheitsbehörde selbst klarzustellen.
2. Wenn auch in Fällen des §. 273 St G, der Sicherheitsbehörde die Verfügung
der Abgabe in eine Besserungsanstalt unter den im zweiten Absätze des §. 8 Gesetz
vom 24. Mai 1885, R. G. BL Nn 89, aufgeführten Bedingungen zusteht, so empfiehlt
es sich doch aus sachlichen Gründen, In der Regel vorher nach Analogie des ^. 1 6
des Gesetzes vom S4. Mai 1885, R. G. BL Nr. 90, sich mit der Pflegschaftsbehörde
ins Einvernehmen zu setzen. (3. März 1808, Z. 4218.)
6, Straf karten. Das Ministerium für Landes vertheidigung hat mit Circular-
verordnung vom 22. Februar 1898, Z. 4408, die Gendarm eneposten angewiesen,
schon in die Strafanzeigen nach Möglii'hkeit Vor- und Zuname (bei Frauen auch den
FamilienDamenJ, Ort, Land und Tag der Geburt, Zuständigkeitsgemeinde und Land,
letzter Aufenthalt und Vorstrafen der Beschuldigten aufzunehmen, und sofern e dies
ohne weitläufige Erhebung festgestellt werden kann, auch über Glaubensbekenntnis,
Familienstand, Beruf, Schulbildung, Vermögensverhältnisse und Rufnamen (Spitz-
namen» Vulgarnamen) zu berichten, (4. März 1898, Z. 5113.)
Mittheilungen.
(Verordnung, betreffend den Gebrauch der Landessprachen bei
den Behörden im Königreiche Böhmen.) Die Verordnung der Minister des
Innern, der Justiz, der Finanzen, des Handels und des Äckerbaues vom M, Febmar
1898, kundgemacht in dem am 5. März 189S ausgegi^benen Stück V des Landes-
gesetzblattes für Böhmen unter Nn lü, lautet:
Vorbehaltlich gesetzlicher Regelung werden für die Gerichts- und staatsanwatt-
schafllichen Behörden, sowie die den Ministcritm des Innern, der Finanzen, des
Handels und des Ackerbaues unterstehenden Behörden im Königreiche Böhmen
nachstehende Vorschriften provisorisch erlassen:
§, L Erledigungen und Entscheidtmgen, welche über mündliche Anbringen
oder schriftliche Eingaben von Parteien an dieselben ergehen, werden in jentT der
beiden Landessprachen ausgefertigt, In welcher das mündliche Anbringen vorgebracht
wurde oder die Eingabe abgefasst ist.
§. 3- Protokollarische Erklärungen der Parteien sind in jener der beiden Landes-
sprachen aufzunehmen, in welcher die Erklärung abgegeben wird.
g. 3. Urkunden oder andere Schriftstücke, welche in einer der beiden Landes-
sprachen abgefasst sind und als Beilagen, Behelfe oder sonst zum amtlichen Gebrauche
beigebracht werden, bedürfen keiner Uebersetzung,
§. 4. BehÖrdhche Ausfertigungen, welche nicht i^ber Einschreiten von Parteien
oder nicht an Per3ionen ergehen, wx4ehe die Angelegenheit anhängig gemacht
haben, erfolgen in jener der beiden Landessprachen, die von der Person, an welche
die Ausfertigung gerichtet werden soll, gesprochen wird.
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■l.y^T j
48 Stück V. — Mittheilungen.
Ist diese Sprache nicht bekannt oder ist sie keine der beiden Landessprachen,
so ist jene der Landessprachen zu gebrauchen, deren Verständnis nach Beschaffen-
heit des Falles, wie insbesondere nach dem Aufenthaltsorte der Partei vorausgesetzt
werden kann.
§. 5. Die Bestimmungen der §§. 1 — 4 gelten auch rücksichtlich der Gemeinden
und autonomen Organe im Königreiche Böhmen in jenen Angelegenheiten, in denen
sie als Parteien anzusehen sind.
§. 6. Aussagen von Zeugen sind in jener Landessprache aufzunehmen, in welcher
dieselben abgegeben wurden.
§. 7. Amts- und Dienstsprache der Behörden, auf welche diese Verordnung
Anwendung findet, ist jene Landessprache, zu welcher als Umgangssprache sich die
anwesende Bevölkerung ihres Amtsbezirkes nach dem Ergebnisse der jeweiligen
Volkszählung bekennt.
In sprachlich gemischten Amtsbezirken haben beide Landessprachen gleich-
massig Anwendung zu finden.
Als sprachlich gemischte Amtsbezirke im Sinne des vorstehenden Absatzes
sind anzusehen :
a) Die Amtsbezirke jener Behörden und Organe, deren Amtsbezirk nur eine oder
mehrere Gemeinden umfasst, wenn wenigstens in einer Gemeinde des Amts-
bezirkes mindestens ein Viertel der anwesenden Bevölkerung nach den Ergeb-
nissen der letzten Volkszählung sich zu der anderen Landessprache als
Umgangssprache bekennt.
b) Die Amtsbezirke jener Behörden, deren Amtsbezirk einen ganzen Gerichtsbezirk
umfasst, wenn wenigstens ein Fünftheil der Gemeinden des Gerichtsbezirkes
eine zu der anderen Landessprache sich bekennende Bevölkerung hat oder
in dem sub a) bezeichneten Masse sprachlich gemischt ist.
c) Die Amtsbezirke jener Behörden, deren Amtsbezirk sich über mehrere Gerichts-
bezirke erstreckt, wenn auch nur ein Gerichtsbezirk anderssprachig oder im
Sinne der Bestimmung sub b) als sprachlich gemischt anzusehen ist.
d) Die Amtsbezirke der für die Landeshauptstadt Prag bestellten Behörden.
§. 8. Insoweit für Amtshandlungen, welche der Erledigung oder Entscheidung
eines mündlichen Anbringens oder der Eingabe einer Partei dienen, in dieser Ver-
ordnung keine besondere Verfügung getroffen ist, haben sich die Behörden für solche
Amtshandlungen ihrer eigenen Amtssprache zu bedienen; in sprachlich gemischten
Amtsbezirken hat hiebei die im Parteianbringen gebrauchte Amtssprache Anwendung
zu finden.
Bei Amtshandlungen, die nicht auf Einschreiten einer Partei eingeleitet werden,
haben sich die Behörden ihrer eigenen Amtssprache zu bedienen, insofern die
Beschaffenheit des Gegenstandes nicht die Anwendung der anderen Landessprache
erfordert; in sprachlich gemischten Amtsbezirken dagegen ist stets jene der beiden
Amtssprachen zu gebrauchen, welche der Beschaffenheit des Gegenstandes entspricht.
Ist zum Zwecke der Erledigung der im Absätze 1 und 2 bezeichneten Ange-
legenheiten mit anderen landesfürstlichen, nicht militärischen Behörden im Lande
schriftlicher Verkehr zu pflegen, so gelten auch für diesen Verkehr die im Absätze 1 ,
beziehungsweise 2 getroffenen Bestimmungen.
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Stück V. — MiltheiUmgen.
49
I
Für den Verkehr mit Behörden ausser dem Lande und niit Centralstellen hat
es bei den bestehenden Vorschriften zu verbleiben.
§. 9. Alle amtlichen Bekanntmachungen, welche zur allgemeinen Kenntnis im
Lande bestimmt sind, haben in beiden Landessprachen zu ergehen. Lediglich für ein-
zelne Bezirke oder Gemeinden bestimmte amtliche Bekanntmachungen haben in den
Landessprachen zu erfolgen, welche in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden
üblich sind.
§. 1 0. Sind an einer Sache mehrere Parteien betheiligt, die sich in ihren münd-
lichen Anbringen oder Eingaben verschiedener Landessprachen bedienen, so haben
die Behörden die Erledigung oder Entscheidung in beiden Landessprachen auszu-
fertigen, falls nicht ein Einverständnis der Parteien vorliegt, dass die Ausfertigung nur
in einer der beiden Landessprachen erfolgen soll.
Bei den der Erledigung oder Entscheidung der Sache dienenden Amtshand-
lungen, die unter Mitwirkung der Parteien vorgenommen werden, ist, soweit nicht die
gegenwärtige Verordnung etwas anderes bestimmt, die Amtssprache der betreffenden
Behörde anzuwenden; in sprachlich gemischten Amtsbezirken sind in Ermanglung
eines anderweitigen Einverständnisses der Parteien beide Sprachen anzuwenden.
§. 11. Li strafgerichtlichen Angelegenheiten sind die Anklageschrift, sowie
überhaupt die den Angeschuldigten betreffenden Anträge, Erkenntnisse und Amts-
handlungen in jener der beiden Landessprachen abzufassen, deren er sich bedient hat.
In dieser Sprache ist auch die Hauptverhandlung zu pflegen und es sind in
derselben insbesondere die Vorträge des Staatsanwaltes und des Vertheidigers zu
halten und die Erkenntnisse und Beschlüsse zu verkünden.
Von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes darf nur insofeme abge-
gangen werden, als dieselben mit Rücksicht auf ausnahmsweise Verhältnisse, insbe-
sondere mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Geschwornenbank unausführbar
sind oder der Angeschuldigte selbst den Gebrauch der anderen Landessprache
begehrt.
Bei Hauptverhandlungen gegen mehrere Angeschuldigte, welche sich nicht der-
selben Landessprache bedienen, ist die Hauptverhandlung in jener Landessprache
abzuhalten, welche das Gericht für den Zweck der Hauptverhandlung entsprechender
erachtet.
In allen Fällen sind die Aussagen der Angeschuldigten und der Zeugen (§. 6)
in der von ihnen gebrauchten Landessprache aufzunehmen und die Erkenntnisse und
Beschlüsse jedem Angeschuldigten in dieser Sprache zu verkünden und auf Verlangen
auszufertigen.
§. 12. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Protokoll über die mündliche
Verhandlung in der Amtssprache des Gerichtes, in sprachlich gemischten Gerichts-
bezirken (§. 7 lit. b) aber, wenn sich nicht beide Parteien bei der Verhandlung der
anderen Landessprache bedient haben, in der Sprache des ersten Anbringens (Klage,
Gesuch) zu führen.
Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Parteien, die zum Zwecke der
Beweisführung vernommen werden, sind jedoch stets in der von diesen Personen
bei ihrer Aussage gebrauchten Landessprache im Protokolle zu beurkunden.
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'1
50
Stück V. — Mitlheilungen.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vorträge der Parteien und der von ihnen bei
einer mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen, soweit nicht das Protokoll
lediglich eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes des mündlichen Parteivor-
bringens gibt.
Das Gericht hat bei der mündlichen Verhandlung die Sprache zu gebrauchen,
in welcher die Verhandlung von den Parteien geführt wird.
Bei Betheiligung von Parteien, die sich bei der mündlichen Verhandlung ver-
schiedener Landessprachen bedienen, hat das Gericht nöthigenfalls beide Landes-
sprachen zu gebrauchen.
Alle richterhchen Erklärungen sind ohne Rücksicht darauf, in welcher Sprache
sie vom Richter abgegeben wurden, in derjenigen Sprache zu protokoUiren, in
welcher gemäss Absatz 1 das Verhandlungsprotokoll geführt wird.
§. 13. Die Eintragung in die öffentlichen Bücher (Landtafel, Bergbuch, Grund-
buch, Wasserbuch, Depositenbücher u. s. w.), dann in die Handelsfirmen-, Genossen-
schafts- und andere öffentliche Register sind in der Sprache des mündlichen oder
schriftlichen Ansuchens, beziehungsweise des Bescheides, auf dessen Grund sie er-
folgen, zu vollziehen. In derselben Sprache sind die Intabulationsclauseln bei
Urkunden beizusetzen.
Bei Auszügen aus diesen Büchern und Registern ist die Sprache der Eintragung
beizubehalten.
Stimmt die Sprache des mündlichen oder schriftlichen Ansuchens mit der
Amtssprache der die Eintragung vollziehenden Behörde nicht überein, so ist der
Eintragung eine üebersetzung in der Amtssprache beizufügen.
In diesem Falle ist über Ansuchen der Partei bei der Ausfertigung von Aus-
zügen aus den erwähnten Büchern und Registern auch noch auf diese Uebersetzungen
Rücksicht zu nehmen.
§. 14. Bei allen landesfürstlichen Gassen und Aemtem im Königreiche Böhmen,
die mit Geld gebaren, hat es hinsichtlich der Fühmng der Cassajoumale, Cassaausv^eise
und aller sonstigen Cassenbehelfe, welche von den Centralorganen zur Ausübung der
Controle oder Zusammenstellung, periodischer Nachweisungen benützt werden, bei
den bestehenden sprachlichen Vorschriften zu verbleiben.
Dasselbe gilt bezüglich des inneren Dienstganges und der Manipulation des
Post- und Telegraphendienstes und der der Centralleitung unmittelbar unter-
stehenden ärarischen industriellen Etablissements, sowie für den gegenseitigen Verkehr
der betreffenden Aemter und Organe.
Auf die nichtärarischen Postämter mit grösserem Geschäftsumfang finden die
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung nach Thunlichkeit Anwendung.
§. 15. Der Verkehr der Behörden mit den autonomen Organen richtet sich nach
der Geschäftssprache, deren die letzteren sich bekanntermassen bedienen.
§. 16. Die Geltung der Dienstsprache der militärischen Behörden und der
Gendarmerie für den Verkehr mit denselben und für deren dienstliche Anforderungen
wird durch diese Verordnung in keiner Weise berührt.
§. 17. Hinsichtlich der sprachlichen Qualification der Beamten sind die Behörden
unter genauer Beachtung der grundsätzlichen Bestimmungen dieser Verordnung
gehalten, die Besetzung der einzelnen Dienstesstellen lediglich nach Massgabe des
thatsächlichen Bedürfnisses vorzunehmen. Jeder Beamte wird somit das an Sprach-
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SlQck V. — Milüieilun«en. 5 1
keaatnissen besitzen müssen, was der Dienst bei der Behörde seiner Verwendung
wirJdfch erfordert,
Hienach ist schon bei den Concursausschreibungen vorzugehen.
§.18, Diese Verordnung tritt mit 15, M^urz 1898 in Wirksamkeit; mit demselben
Tage treten die Ministeria] Verordnung vom 5. April 1897, L. G* Bl, Nr, 12, betreffend
den Gebrauch der Landessprachen bei den Behörden im Königreiche Böhmen, dann
die MinisterialTerordnung vom 5. April 1897, L. G. Bl. Nr. 13, betreffend die sprach-
liche OualiflcaUon der bei den Behörden im Königreiche Böhmen angestellten
Beamten, und alle früheren mit den gegenwartigen Vorschriften im Widerspruche
stehenden Bestimmungen ausser KralL
(Verordnung, betreffend den Gebrauch der Landessprachen bei den
Behörden in der Markgrafschaft Mähren,) Die Verordnung der Minister des
Innern, der Justiz, der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 24. Februar
1898, kundgemacht in dem am 5. März 1898 ausgegebenen Stück V des Landes-
gesetzblattes für Mähren unter Nr. 19, lautet:
Vorbehaltlich gesetzlicher Regelung werden für die Gerichts- und Staatsanwalt-
schafllichen Behörden sowie die den Ministerien des Innern, der Finanzen, des
Handels und des Ackerbaues unterstehenden Behörden in der Marfcgrafschaft Mähren
aachstehende Vorschriften provisorisch erlassen:
§< 1* Erledigungen und Entscheidungen. Vielehe üljcf mündliche Anbringen
oder schriftliche Eingaben von Parteien an dieselben ergehen, werden in jener der
beiden Landessprachen ausgeferligt, in welcher das mündliche Anbringen vorgebracht
wurde oder die Eingabe abgefasst ist,
§. ± Protokollarische Erkläningen der Parteien sind in jener der beiden
Landessprachen aufzutiehmen, in welcher die Erklärung abgegeben wird,
§. 3, Urkunden oder andere Schriftstücke, welche in einer der beiden Landes-
sprachen abgefasst sind und als Beilagen, Behelfe oder sonst zum amtlichen
Gebrauche beigebracht werden, bedürfen keiner Uebersetzung.
§. 4. Behördliche Ausfertigungen, welche nicht über Einschreiten von Parte iert
öder nicht an Personen ergehen, welche die Angelegenheit anhängig gemacht haben,
erfolgen in jener der beiden Landessprachen, die von der Person, an welche die Aus-
fertigung gerichtet werden soll, gesprochen wird.
Ist diese Sprache nicht bekannt oder ist sie keine der beiden Landessprachen,
so ist jene der Landessprachen zu gebrauchen, deren Verständnis nach Beschaffen-
heit des Falles wie insbesondere nach dem Aufenthallsorte der Partei vorausgesetzt
werden kann.
g. 5. Die Bestunmungen der §§. 1—4 gelten auch rücksichtüch der Gemeinden
und autonomen Organe in der Markgrafschaft Mähren in jenen Angelegenheiten, in
denen sie als Parteien anzusehen sind,
§- 6, Aussagen von Zeugen sind in jener Landessprache aufzunehmen, in
welcher dieselben abgegeben wurden.
§.7, Von den Behörden ist die Sprache des mündlichen Anbringcns oder der
Eingabe, mit welcher eine Partei eine Sache anhangig macht, bei allen der Erledigung
oder Entscheidung dieser Sache dienenden Ämtshandlungen (mit Ausnahme der
Berathung) anzuwenden.
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52
stück V. - Mitliieilungeti,
Bei Amtsbandlungen, iüg niclit über Einschreiten einer Partei eingeleitet
werden, jedoch zur ViTständigung von Parteien zu fülircn bestimmt sinti, ist die der
Beschaffenheit des Gegenstandes entsprechende Landessprache anzuwenden.
Ist zum Zwecke der Erledigung der im Absätze 1 und 2 bezeichneten Ange-
legenheiten mit anderen landesfürätliehen, nicht nülitüriächen Behörden im Lande
schriftlicher Verkehr zu pflegen, so gelten auch für diesen Verkehr die im Absätze 1.
beziehungsweise 2 gegebenen Bestimmungen.
Für den Verkehr mit Behörden ausser dem Lande und mit Cenlralstellen hat
es bei den bestehenden Vorschriften zu verbleiben.
§. 8, Alle amtlichen Bekanntmachungen, welche ?.ur allgemeinen Kenntnis im
Lande bestimmt sind, haben in beiden Landessprachen zu ergehen. Lediglich für
einzelne Bezirke oder Gemeinden bestimmte amtliche Bekanntmachungen haben in
den Landessprachen zu erfolgen, welche in den beti^e Hernien Bezirken oder
Gemeinden üblich sind.
g. 9, Sind an einer Sache mehrere Parteien bet heiligt, die sich in iliren münd-
lichen Anbringen oder Eingaben verschiedener Landessprachen bedienen, so haben die
Behörden die Erledigung oder Entscheidung in beiden Landessprachen auszufertigen,
falls nicht ein Einverständnis der Parteien vorliegt, dass die Ausfertigung nur in einer
der beiden Landessprachen erfolgen soll.
Bei den der Erledigung oder Entscheidung der Sache dienenden Amtshand-
lungen, die unter Mitwirkung der Parteien vorgenommen werden, ist, soweit nicht
die gegen wältige Verordnung etwas anderes bestinunt, die Sprache der Eingabe,
nöthigen falls in Ermanglung eines anderweitigen Einverständnisses der Paileien,
auch die zweite Landesspraclie anzuwenden,
§♦ 10, In strafgerichtlichen Angelegenheiten sind die Anklageschrift, sowie
überhaupt die den Angeschuldigten betreffenden Anträge, Erkenntnisse und Ämts-
iiarulluiif^'en in jener der beiden Landessprachen abzufassen, deren er sich bedient hat.
In dieser Sprache ist auch die Hauptverhandlung zu pflegen und das Verhand-
lungsprotokoll zu führen und es sind in derselben insbesondere die Vorträge des
Staatsanwaltes und des Vertheidigers zu halten und die Erkenntnisse und Besclilüsse
zu verkünden.
Von den Bestimmungen des vorstehenden Absätze.^ daif nur insoferne abge-
gangen werden, als dieselben mit Rücksicht auf ausnalmisweise Verlialtnisse, ins*
besondere mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Geschwornenbank unaus-
führbar sind oder der Angeschuldigte selbst den Gebrauch der anderen Landes-
sprache begehrt
Bei Hauptverhandiuugen gegen mehrere Angeschuldigte, welche sich nicht
derselben Landessprache bedienen, ist dlcHauptverhandlnng in jener Landessprache
abzuhalten, welche das Gericht für den Zweck der Hauptverhandhing entsprechender
erachtet
In allen Fällen sind die Aussagen der Angeschuldigten und der Zeugen (§- 6)
in der von ihnen gebrauchten Landessprache aufzunehnjen und die Erkenntnisse und
Beschlüsse Jedem Angeschuldigten in dieser Sprache zu verkünden und auf Verlangen
auszufertigen.
§. IL In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Protokoll über die mündliche
Verhandlung in der Sprache der Verhandlung, wenn aber die Paileien nicht die
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Stück V. — Mittlieilungeii. 53
gleiche Landessprache gebrauchen, in der Sprache des ersten Anbringens (Klage,
Gesuch) zu führen.
Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Parteien, die zum Zwecke der
Beweisführung vernommen werden, sind jedoch stets in der von diesen Personen bei
ihrer Aussage gebrauchten Landessprache im Protokolle zu beurkunden.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vorträge der Parteien und der von ihnen bei
einer mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen. Gibt jedoch das Protuko]!
lediglich eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes des mündlichen Partei Vor-
bringens, so ist es bei Betheiligung von Parteien, die sich bei der niünd liehen Ver-
handlung verschiedener Landessprachen bedienen, in der Sprache, übt^r welche sie
sich hiefür geeinigt haben, nöthigenfalls in beiden Sprachen zu führen.
Das Gericht hat bei der mündlichen Verhandlung die Sprache zu gebrauchen,
in welcher die Verhandlung von den Parteien geführt wird.
Bei Betheiligung von Parteien, die sich bei der mündlichen Verhandlung ver-
schiedener Landessprachen bedienen, hat das Gericht die Sprache des ersten
Anbringens, nöthigenfalls beide Landessprachen zu gebrauchen.
Alle richterlichen Erklärungen sind in der Sprache, in der sie vom Richter
abgegeben wurden, und wenn die Verkündigung in beiden Landessprachen erfolgte,
auf Verlangen der Parteien in beiden Landessprachen zu protokoUiren.
§. 12. Die Eintragung in die öffentlichen Bücher (Landtafel, Ber^'buch, Grund-
buch, Wasserbuch, Depositenbücher u. s. w.), dann in die Handelsfirmen-, Genossen-
schafts- und andere öffentliche Register sind in der Sprache des mündlichen oder
schriftlichen Ansuchens, beziehungsweise des Bescheides, auf dessen Ümnd sie
erfolgen, zu vollziehen. In derselben Sprache sind die Intabulation^ehmseln bei
Urkunden beizusetzen.
Bei Auszügen aus diesen Büchern und Registern ist die Sprache der Kintnigung
beizubehalten.
§. 13. Bei a^len landesfürstlichen Gassen und Aemtern in der Markgraf sei laft
Mähren, die mit Geld gebaren, hat es hinsichtlich der Führung der Cussajournale,
Cassaausweise und aller sonstigen Cassenbehelfe, welche von den C-entralorganen
zur Ausübung der Controle oder Zusammenstellung periodischer Nach Weisungen
benützt werden, bei den bestehenden sprachlichen Vorschriften zu verbleiben.
Dasselbe gilt bezüglich des mneren Dienstganges und der Manipulation des
Post- imd Telegraphendienstes und der der Centralleitung unmittelbar unterstehen-
den ärarischen industriellen Etablissements, sovrie für den gegenseitigen Verkelir
der betreffenden Aemter und Organe.
Auf die nichtärarischen Postämter mit grösserem Geschäftsumfang finden die
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung nach Thunlichkeit Anwendung.
§. 14. Der Verkehr der Behörden mit den autonomen Organen richtet sich
nach der Geschäftssprache, deren die letzteren sich bekanntermassen bedienen.
§. 15. Die Geltung der Dienstsprache der militärischen Behörden und der
Gendarmerie für den Verkehr mit denselben und für deren dienstliche Anforderungen,
wu-d durch diese Verordnung in keiner Weise berührt.
§. 16. Hinsichtlich der sprachlichen Qualification der Beamten sind die Behör-
den unter genauer Beachtung der grundsätzlichen Bestimmungen dieser Verordnung
gehalten, die Besetzung der einzelnen Dienstesstellen lediglich nach M^issgabe des
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*^^ Stück V. — MitÜieilungen. — Personalnachrichten.
thatsächlichen Bedürfnisses vorzunehmen. Jeder Beamte wird somit das an Sprach-
kenntnissen besitzen müssen, was der Dienst bei der Behörde seiner Verwendung
wirklich erfordert.
§. 17. Diese Verordnung tritt mit 15. März 1898 in Wirksamkeit; mit dem-
selben Tage treten die Ministerial Verordnung vom 22. April 1897, L. G. Bl. Nr. 29,
betreffend den Gebrauch der Landessprachen bei den Behörden in der Markgraf-
schaft Mähren, dann die Ministerial Verordnung vom 22. April 1897, L. G. Bl. Nr. 30,
betreffend die sprachliche Qualification der bei den Behörden in der Mai-kgrafschaft
Mähren angestellten Beamten, und alle früheren mit den gegenwärtigen Vorschriften
im Widerspruche stehenden Bestimmungen ausser Kraft.
(Justizgesetzgebung inüngarn imJahre 1897.*) Der Gesetzartikel XXXlll
vom Jahre 1897 betrifft die Organisirung der Geschwornengerichte, der Gesetz-
artikel XXXIV das Inslebentreten der neuen Strafprocessordnung, der Gesetzartikel
XXXVII die Modification des §. 412 des Strafgesetzbuches (Ges. Art. V vom Jahre 1878)
und des §. 59 des Strafgesetzes über Uebertretungen (Ges. Art. XL vom Jahre 1879).
(Die politische Execution zur Einhebung der Goncurrenzbeiträge
der Wassergenossenschaften zu den Kosten der Kisielina-Regulirung)
wird normirt durch §. 6 der mit der Kundmachung der Statthalterei in Lemberg vom
17. December 1897, Z. 104837, L. G. Bl. für Galizien Nr. 1 ex 1898, verlautbarten
Durchführungsverordnung zu dem Gesetze vom 22. September 1896, L. G. Bl. Nr. 65
betreffend die Ergänzung der Regulirung des Kisielina-Baches.
(Veränderungen in dem Verzeichnis der von dem Oberlandes-
gerichte Krakau bestellten Sachverständigen für Schätzungen von
Liegenschaften.) Ausgeschieden wurden: Ernst Eduard Stein, Eduard
Wagner, Stanislaus Borowski, Alexander Nitribitt (grössere land- und forstwirt-
schaftliche Güter).
Neubestellt wurden : Hugo Kowarzykin Szczako wa (Realitäten mit grösseren
industriellen Anlagen); Stephan Krynicki in Krynica (grössere Landwirtschaften);
Andreas Bielaiiski in Juszczyn und Johann Pospischil in Stale (grössere land-
und forstwirtschaftliche Güter).
Personalnachrichten.
Allerhttchste Handschreiben :
Lieber Dr. Edler von Ruber!
Ueber Ihr Ansuchen enthebe Ich Sie in Gnaden von dem Posten Meines Justizministers.
Wien, am 7. März 1898.
Franz Joseph m. p.
Thun m. p.
Lieber Dr. Edler von Ruber!
Ich ernenne Sie neuerlich zu Meinem Justizminister.
Wien, am 7. März 1898.
Franz Joseph m. p.
*) Siehe J. M. V. Bl., Jahrgang 1897, Seite 79.
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Thun m. p.
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SLöck V* — Persoiifllnachri eilten.
Allerhöchste Auszeichnungen:
So
Seme k- und k. Apostolische Majestät haben mii Ällerlifichster Ent^diliessimg' vom
S.Februar 1898 dem OberlandeBg^erichtsrathe Chris?tian Colcuc in Triest anllsslicli der von ihm
mgesucbten Versetzung in den dauernden RubeÄtand taxfrei deji Titel und Cbaratter eines Hofralhea
lüerpldtgät zu verleiben geruht.
Seine L und k. ApostobHebe Maje$tilt haben mit Allerhöchster Entschliessnng vom
15, Febniar ISäS dem pensionirten LandcsgeHchisralhe Georg Rauch taifrei den Titel und Charakter
eiuti Oberlandesgerichtsrathes all ergnädigst za verleiben geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Alterhöchster Entsc blies sung vom
Sä. Febraor 1898 dem Gcricblsadjuncten des Kreisgerichtes in Bo^en Alhin Spitzer anlüssbch der
Ton ihm erbetenen Verletzung in den dauernden Ruhestand den Titel und Charakter eines Gerichts-
ÄCrelärs allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine t» und k. ApostoUsclie Majestät haben mit Allerhöchster EnischUessung vom
äS^ Februar 1898 dem Kanzleiofticial zweiter C lasse hej dem Kreis ge richte in Budweis Anton Pfeffer
ajilässlkh der an gesuchten Versetzung in den dauernden Ruhestand den Titel und Charakter eines
Kanzleidirecto rs zweiter Glasse aller gnädigst äu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster EntschheBsung vom
i. März 1898 dem Staatsanwälte Dr, Ladislaus W^dkiewiez in Krakau taxfrei den Titel und
Charakter eines Oberlandes genchtsrathes allergnädigst zu verleiben geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschhessung vom
4. März 1898 dem bei dem Oberlaiidesge richte in Brunn in Dienstleistung stehenden Kanzle iofficial
ffster Classe Johann VV oll gart den Titel und Charakter eines Kanzle idirectors erster Glasse aller-
pädipt zu yerleiben geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät halieo mit Allerhöchster Entschhessung vom
G. MiTK 1S9S d*m MiDisterialsecretären im Justizministerium Dr Franz Schumacher und Dr* Hugo
l^chnuer taxfrei den Titel und Charakter eines Sectionsratties allergnitdigst zu verleihen geruhh
Seine k. und k. Apostolische Majestät ] iahen mit Allerhöchsler Entschhessung vom
t^Mirz 1898 dem Minis terialsecretär im Justizministerium Dr. Hugo Hoegel taxfrei den Titel und
Ckiiter eines SecLlojisrathes allergnfidigst zu verleihen geruht.
Seine k. imd k. Apostohscbe Majestät haben mit Allerhöchster Entschhessung vom
ts Man 1S98 dem im Jnstlzmuaisterium in Verwendung stehenden Landesgerichtsrathe in Triest
Fraai Einü Cante S m e c ch i a taxfrei den Titel und Charakter eines Oherkndesgerichtsralhes aller-
pM^sX zu verleiben geruht,
DiHnerkennung und der Dank des Ministerpräsidenten und des Justizministers wurde
ausgesprochen:
Dem Oberlandesgericbtsratbe Franz Grafen Montecuc coli -Lad erchi für seine auf die
Htrabsetzung der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gerichteten erfolgreichen Bemühungen.
Ernannt wurden :
Zu Hofräthen: Die Oberlandesgerichtsiälhe Heinrich Bossowskt und Karl Szurek in
^au hei dem Obersten Gerichtsboie,
Zu Oberiandesgerichtaräthen: Die Landesgerichtsrathe August Hu her des Landea-
ft^chtes und Josef Freiherr FluckvonLeidenkrondes Handels- und Seegerich tes in Triest daselbsL
Zum Ministerialsecretär: Der im Juati^miuiaterium in Verwendung stehende Landes-
ItrichUralh Dr- Hugo Hoegel.
Zu Landes gerichtsräthen: im Sprengel des Oberland es gerichtes Wien der Gerichts-
•«cMir Friedrich EUz, dann die Staatsanwaltsuhstituten Dr. Karl Freiherr von Drechsler und Karl
A<iani\i säinmljicb m Wien, für das Lau des gen cht daselbst; — im Sprengel des Oberlandesgericbtea
f*^a^der Staats an waltsubslitut Karf Wolfl" in Tabor, mit der Zuweisung zur Staatsanwaltschaft
Uitoieritz, nnd der Bej^irksricbter Wilhelm Biirkert in Fdedbmd für Brüx.
Zu Landesgerichtsräthen als Bezirksgerichtsvorstehern: Im Sprengel des Ober*
^«Sferichtes Prag die Bezirksricbler Ludwig Heisinger in Weselt und Franz Vltek in
^jlMöisch-Äicha,
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^Ö Stück V. — Personalnachrichten.
Zu Gerichts secretären: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Gerichts-
adjuncten Friedrich Matiegka in Oberhollabrunn, Dr. Georg Frankl in Wien, Dr. Eduard Weinlich
in Baden, Alfred Fröhlich und Dr. Friedrich Springer in Wien, Dr. Victor Reim in Waidhofen an
der Thaya,dann der Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Anton Deperis in Wien, sämmtliche für das Landes-
gericht in Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Gerichtsadjunct des Prager
Landesgerichtes Karl Srb für das Oberlandesgericht, der Gerichtsadjunct für den böhmischen Ober-
landesgerichtssprengel Alfred Loimann für Karlsbad; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Brunn der Gerichtsadjunct Franz Zwieb in Wallachisch-Klobouk fürTeschen; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Krakau der Gerichtsadjunct Franz Leo Koch in Jordanöw fürTyczyn; —im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg der Bezirksrichter Dionys Sanocki in Gwoidziec für
PrzemySl.
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des OberJandesgerichtes Prag der Gerichtssecretär
Victor Mach in Aussig für Biowitz, der Gerichtsadjunct AntonGuth in Adlerkosteletz fQrNeustadta.M.;
— im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau der Gerichtssecretär Roman Rybarski in Tyczyn für
Tyczyn und die Gerichtsadjuncten Johann Ritter von Radwan-Lodzihski in Jaslo für Gorlice,
Johann Jarosz in Brzesko für Zator, Johann Bibro in Bochnia für 0§wi§cim, Franz Sei bor in
Woynicz für Slemieh und Vincenz Jabloriski in Krosno für Biecz.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest der Auscultanl
Dr. Franz Gabrielli für Buje; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Auscultanten
Johann Smölski für Solotvvina, Aha Lessing für Zaloöce, Alexander Brückmann für Wojnilöw,
Gabriel Rotter für Radziechöw, Eduard Motal für Sq^owa Wisznia, Dr. Romulus Reut für Stanestie,
Dr. Eugen Hackraann für Zastawna und Stanislaus Daniec für WiSniowczyk, dann der Notariats-
candidat Rudolf Ilaszewicz für Mielnica.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes W i e n der Auscultant des Ober-
landesgerichtes Brunn MaxMenhart, dann die Rechtspraktikanten Dr. Isidor Spielmann, Julius
Urban, Julius Felix, Max Gross, Rudolf Meixner, Dr. Robert Ritter von Goldschmidl, Dr.
Alfred Fried, Philipp Hotter, Oskar Ritter von Montlong, Basilius Sywak, Victor Hoyer, Ernst
Kiessling, Oskar Wüstinger, Ferdinand Kadecka, Karl Podeschwik, Dr. Arthur Rodler,
Karl Dölzl, Karl Kraus, Heinrich Ritter von Bazant, Dr. Arthur M. Seidl, Anton Christoph,
Rudolf Wallner; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die Rechtspraktikanten Jaroslaus
St§pän und Wladimir Ghalupa.
Zu Vollstreckungsbeamten zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichles
Wien der Official des Landesgerichtes Wien August Po Hak und der Advocaturssollicitator Rudolf
Zeisbergerin Wien, daselbst.
Zum Kanzleiofficial erster Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der
Vollstreckungsbeamte zweiler Glasse des Landesgerichtes in Wien Johann Schneider für Floridsdorf.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der
Vollstreckungsbeamle zweiter Glasse des Landesgerichtes Wien Mattliias Reisin ger für dieses
Landesgericht und die Kanzlisten Georg Bin der in Haag, 0. ö., für das Landesgericht in Wien, Josef
Müller in Tanisweg für Herzogenburg, Franz Wilden hof er in Zwettl für St. Polten und Theodor
Bayer in St. Gilgen für das Handelsgericht in Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn
die Kanzlisten Josef Schembera in Mährisch-Ostrau für Freistadt, Johann Plocek in Freistadt für
Klobouk bei Brunn und Georg Turek in Wischau für Tischnowitz.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtcs Wien die Gerichtsdiener Georg
Molterer in Neunkirchen für Baden und Josef Nemetz in Lembach für Zell am See, die Kanzlei-
gehilfen Victor Stuchly in Langenlois für Zwettl, Johann Schneidinger in Aigen für Haag, O. Ü.,
und Johann Julian Leimgruber in Salzburg für St. Johann, dann der Gemeindesecretär Franz
Schwaiger in St. Veit a. d. Triesting für Aspang, die Advocatursbeamten Martin Arnold in
Schärding fürTamsweg, Martin Burgstall er für Mauerkirchen und Johann Klo ms er (alias Glomser)
in Mank für St. Gilgen, der Notariatsbeamte Friedrich Schober in Wels für Grein, dann der Rech-
nungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 49 Karl Lehn er für Oberhollabrunn; —im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Brunn der Gerichtsdiener Robert TrawniCek in Fulnek für Mistek, der Rech-
nungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 81 Franz M och an für Bystfitz bei Iglau.
Beim Rechnungsdepartement des Oberlandesgerichtes in Lemberg:
Zum Revidenten: Der Rechnungsofficial Ladislaus Wojciechowski.
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Stück V. ~ Personalnachrichten* j Wf'
Zu RechiiungsoffiicialeTi: Die Hf^clmung^assistenLen Siegmund Kostka und Gajetan
BlegaAsku
Zu RecliTiungsassis^tenteii: Der Hecbmingsai^sUtt^nt der FinanzlaridesdirecLiQu In Lemherg
Siegniund Diener, dic^ Rf^clinungsprakliktinten Plalon Mierczuk und Boleslaus Krokowski, dann
der Calculant Miroii ftudawski.
Zu Heehnungsprakli kanten: Der Bectiiumgspraktiknnt der Finanz- Be^iLkErdireclion in
Brody Wladimir Bobownik» der RechtsbÖrer Sladslaus Hossmnnn ntul Uer Gymnasialabiturient
Josef Zolotenki.
Zum Staatsanwalle: Im Sprengel des ObGrlandesg^erichtes Triesl der Landesgenctilsfatb
Ür. Josef Zencovich in Rovigno daselbst.
Zn Staats anwalisubstituten: Im Sprengel des Oberlauclesgericbtes Wien die Gerichts^
adjianclen Dr Franz Huber In ^al/^burg, dann Dr, Heinrich Morawitss, Geoig Schnabel und Dr.
Karl Goulon in Wien, daselbst j — im Spren^fel des Oberlande^gerichtes Innsbruck der Advoeat
Dr* Arnold Ganahl in Feldkirch, daselbsL
Zum facbmännisüh en Laienrichter au^ dem Uandelsstande: Im Sprengel des
OberEandesgeriehtes Lemherg der Apotheker Josef Alexiewicz in Sambar.
Zum Mit^liede der judiciellen Slaatsprüfujigseommisaiün in Graz: Der Ober*
landeagerichL^rath Moriz Wellapachor in Graz,
Versetzt wurden:
Die Landesger ich tarälhe: Im Sprengel des Oberlandeagerichtes Wien Dr. Alfred
Horsetzky Edler von Hornthal vom Land esgenc hie zum Handelsgerichte in Wien; — im Sprengel
des Oherlandesgericbtes Prag Hngo Jahnl in Brüx nacii Eger, Jüse( Weisser in Bnix nach
Reiche nberg.
Der LandesgericbläralJj und Bezirkagerichtavarateher: Im Sprengel des Ober-
iaudesgeric!ites Krakau Alexander von Zgoda-Fijaikiewicz in Zator nach K§ly.
Die Gerichlssecret0.re: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien PliUifip Ritter von
Btahl in Salzburg zu dem Lau de sge richte in Wien; — im Sprengel den Oberlandesgerichtes Prag
Wenzel Kinät in Brux nach Künit^grfltz.
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandeagerichtes Triest Silviua Tujac h in
Buje nach Capodistria und Leopold Pavletifi in Montona nach Goniüu; ^ im Sprengel des Ober-
iandesgerichtes Lemherg Anton Nchreheeki in Zalo^ce nach Przemyäl, Maria n Ruppe in Delatyn
nach Strj] , Job ann F e d y n k i e w i c z in S qd o wa Wi s znia n ach Vrze my §1, Wlad i m i r R u s i n in
Radziechow mich Dehifyn, Lad ja laus Ritter von Mieriwinsktin Zastawna nach CzernowitZT Johann
Stefano wicz in Stanestie nach C2ernawit2t Dr. Sylver Ritter von Kossowicz in Wojnilöw nacl;
Jjemberg^ Kasimir Watras^yfiski in Wi^ninwczyk nach ZJoc7(^w und Dr. Mictiiicl Jaworaki in
Mieliiica nach Kolomea.
Die Kanzleiofficiale zweiter Claase: Im Sprengel des Oberlandesgerjchtes Wien
Alexander Wiener in Herzogenburg uach Steyr; — im Sprengel des Oherlandesgericbtes Brunn
Laurenz Mudrich in FreUtadt nach (jöding.
Die Kanzlisten* Ini Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Josef Kruachek in Ried naeli
Slockerau und Franz Schneider in SLockorau nach Ried, Franz Kohout in Gutensleln nacb
Schrema und Karl Öllinger in Zfh ara See nach Waizenkircben; — im Sprengel des Oberlamles'
gericJttes Lemherg Jots^ef Demant in Tarnopol nach Kotzman^ Bernard Paporischin Kotzman nach
Tamopol, Theopbil Jeuakiewicz in Czernowitz nach Sereth und Johann Blaaay in Sureth nach
Ciem o wi Lz .
Der Staatsanwalt; Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest Dr, Karl Ghersicli in
Rovigno nach Trieat.
Der Staatsanwaltanhati tut: Izn Sprengel des Oberlandeagerichtes Innsbruck Alois
Weber in Feldkirch nach Trient, mit der Diensteszu Weisung zur Staatsanwaltschaft in InnsbrucL
Die Notare: Dr. August Seh reinh erger m Büin nach Tetschen und Dr. Karl Land a in
llarsdiendorf nach Bilin.
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fe öo Stück V. — Personalnachrichten.
Verliehen wurden:
Den Gerichtsadjuncten für den Oberlandesgerichtssprengel Triest Dr. Victor Ritter Fröhlich
von Fröhlichsthai und Dr. Raimund Debeuz Gerichtsadjunctenstellen in Sesana, beziehungsweise
Montona.
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Maximilian Beer mit dem Wohnsitze in Üngarisch-Hradisch, Karl Keipper, Landes-
gerichtsrath in Pension, und Dr. Rudolf Katz mit dem Wohnsitze in Wien (beide im VII. Bezirk),
Dr. Otto Kutscher mit dem Wohnsitze in Oberhollabrunn, Dr. Siegmund Wolf mit dem Wohnsitze
in Wien (I. Bezirk), Dr. Josef Rebitzer mit dem Wohnsitze in Poysdorf, Dr. Josef Possek mit dem
Wohnsitze in Marburg.
Zu übersiedeln beabsichtigen:
Die Advocaten Dr. Joachim Rosenthal in Wien nach Wadowice, Dr. Siegmund Mysköw in
Ustrzyki dolne nach Podgörze.
Widerruf der beabsichtigten Uebersiedlung:
Der Advocat Dr. Ludwig J er man in Reichenberg übersiedelt nicht nach Aspang.
Uebersiedelt ist:
Der Advocat Dr. Franz NßmeCek von Opoöno nach Wien.
Auf das Amt hat verzichtet:
Der Kanzlist Anton Durlak in Oberhollabrunn.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
|}> Der Oberlandesgerichtsrath mit Titel und Charakter eines Hofrathes August Urbas in Graz.
Der Vicepräsident des Kreisgerichtes in Königgrätz Anton 6erny, bei welchem Anlasse dem-
selben für seine vieljährige und pflichteifrige Dienstleistung die Anerkennung des Justizministeriums
ausgesprochen wurde.
Der Landesgerichtsrath mit Titel und Charakter eines Oberland esgerichtsrathes August Stöger
I ■ in Wien, bei welchem Anlasse demselben für seine langjährige treue und ausgezeichnete Dienstleistung
I V die Anerkennung des Justizministeriums ausgesprochen wurde.
fe Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Eduard PokornJ in Wegstädtl.
i< In den dauernden Ruhestand wurden versetzt:
fe Der Gerichtssecretär Ludwig Mar-^owski in Przemy^l.
1/ Der Kanzleiofficial erster ClasseXucian Strazzain Meran.
I Der.KanzUst mit Titel und Charakter eines Kanzleiadjuncten Kaspar Küh treib er in Bozen.
I- ^ Die Kanzflfeten Wilhelm Bürger in Welsberg, Franz Vanzo in Fassa, Ferdinand Stefani
f;, Mn Tri^,' Franz ICöckertin Meran.
In den zeitlichen Ruhestand wurde auf Ansuchen versetzt:
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Wenzel Pot^Sil in Selöan.
In den zeitlichen Ruhestand wurde versetzt:
r Der Gerichtsadjunct Thomas Kuris in Zboröw.
I Gestorben sind:
1^ Der Notar Johann Pogonowskiin Rzeszow (31. December), der Kanzlist ApoUinar Dydyk in
i Lemberg (12. Februar), der Kanzleiofficial zweiter Glasse Philipp Piecuch in Radziechöw und der
I Kanzlist Valerian Reichenberg in Lisko (25. Februar), der Kanzleidirector zweiter Qaase Elias
ff' Ritter von Zopa in.Suczawa (26. Februar), der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher
I Hermann Aichinger«in Gross-Enzersdorf (27. Februar), der Gerichtsadjunct Dr. Johann Dfimal
i in Prossnitz (1. März).
i Vorsitzende von Schiedsgerichten fUr Bruderladen:
Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes für Bruderladen im Revierbergamtsbezirke in Zara
wurde der Oberlandesgerichtsrath Anton degli Ivellio und zum Vorsitzenden-Stellvertreter der
Landesgerichtsrath Markus Kne2eviö, beide in Zara, ernannt.
■■ ■ ■ ■ - ■ ■ . , , ■ ■
JahresprfinumerationeD auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl.), tmd mit
italienischer Ueberaetzung der Verordnungen für Dalmatien und Tirol (2 fl. 60 kr,), werden vom TerUge der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reciamationen — wenn unversie^It
portofrei — zu richten sind.
i
V
Aus der k. k. Huf- und Staatsdruckerei.
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XIV. Jahrgang:. llj^fef Stück VL
Verordnungsblatt
des
-o»CI>-o-
31. März. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inbalti 6. Verordnung des Justizministeriums vom 10. Mürz 1898, Z. 5272, betreffend die
Systemisinmg einer zweiten Notarstelle mit dem Amtssitze im Gerichtsbezirke Favoriten in Wien. —
Kundmachungen: Nr. 7. Mitlheüung von Gatasterauszügen und von Steuerdaten durch die Steuer-
ämter. — Nr. 8. Befreiung der wehrpflichtigen Gerichts- und Slrafanstaltsbcaraten von der Militär-
diensücistung im Mobilisirungsfalle für das Jabr 1898. — Mittheilungen: Regierungsvorlagen. —
Das Reichsgesetzblatt. — Literatur des Givilprocesses. — Unterschreiben gerichtlicher Aus-
fertigungen im Strafverfahren. — Eisenbahnunffille. — Besichtigung gekündigter Bestandobjecte in
der Stadt Jägerndorf sammt Vorstädten, sowie in der Gonscriptionsgemeinde Marlcnfeld. —
Strafkarten — Stempelbehandlung von Lcgalisirungen. — Niederösterreichische Landeshypotheken-
anstalt — Mäklergebtlr der Effectensensale der Wiener Börse. — Veränderungen in dem Verzeichnis
der von dem Oberiandesgerichte Wien bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegen-
schaften. — Stand der Arbeiten zur Anlegung von Grundbüchern in Dalmatien. — Kaiser Franz
Joscph-Jubilämns-Gedenktafcln und Medaillons. — Berichtigung der Militär-Marschroulcnkarte. —
Personalnachrichten.- — Beilage.
Verordnung.
Verordnung des Justizministeriums vom 10. März 1898, Z. 5272,
betreffend die Systemisirang einer zweiten Nötarstelle mit dem Amtssitze
im Gerichtsbezirke Fayoriten in Wien.
An die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Nicder&sterreich, OberOsterreich und Salzburg.
Auf Grund des §. 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. BL Nr. 75,
wird im Sprengel des Landesgerichtes Wien eine zweite Notarstelle mit dem Amts-
sitze im Gerichtsbezirke Favoriten in Wien systemisirt.
Ruber m. p.
Kundmachungen.
7. lUttheilung von Catasteranszfigen and von Steaerdaten durch die
Stenerämtor. Das k. L Finanzministerium hat nachstehenden Eriass vom 13. Februar
1898, Z. 6892, an die unterstehenden Finanzlandesbehörden gerichtet:
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60 stück VI. — Kundmachungen Nr. 7 u. 8.
„In Bezug auf die den Gerichten über deren Requisition auf Grund des §. 140,
Abs. % des Gesetzes vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 79, über das Executions- und
Sicherun gäverfahren (Executionsordnung) von Seite der Steuerämter auszufolgenden
Auszüge aus dem Gataster (Grundbesitzbogen) findet das Finanzministerium im Ein-
vernehmen mit dem k. k. Justizministerium zu bestimmen, dass von der Anforderung
der Entrichtung der tarifmässigen Gebüren dann Umgang zu nehmen ist, wenn es sich
um Auszüge ;handelt, Vielehe nebst dem Namen des Besitzers nur den Gesammt-
flächeninhalt und Heinerti*ag des den Gegenstand des Besitzbogens bildenden Besitzes
enthalten.
Ebenso ist von der Entrichtung einer Gehör für parcellenweise Auszüge aus
den Besilzbögen in den Fällen abzusehen, in v«relchen der Auszug nicht mehr als fünf
Parcellen enthält.
Hingegen werden für die über Verlangen des Gerichtes zu Executionszwecken
vollzogene Ausfertigung einer vollständigen Abschrift des Besitzbogens oder eines
die Ansätze von mehr als fünf Parcellen enthaltenden Auszuges aus dem Besitzbogen
die Yergülungskosten nach P. Nr. 12 bzw. 13 lit. A. des mit dem h. o. Erlasse vom
6. December 1895, Z. 49113, festgesetzten Tarifes zu berechnen sein, lieber den
hiernach entfallenen Betrag ist eine Juxte auszufertigen und diese dem betreffenden
Gerichte gleichzeiligr mit der Abschrift des Besitzbogens bezw. dem Auszuge mit dem
Ersuchen mitzutheilen, die Einzahlung beim Steueramte zu veranlassen.
Die auf Grund des §. 140, Abs. 2, der bezogenen Executionsordnung vom
Gericht allenfalls viulangteBostätigung über den jährlichen Betrag der zu entrichtenden
ordentlichen Steuer ist unentgeltlich zu ertheilen.
Den in den vorbezeichneten Richtungen von Seite der Gerichte gestellten
Anforderungen hat das Steueramt mit mögüchster Beschleunigung, spätestens aber
binnen 14 Tagen, zu entsprechen.
Was die Einholung von Abschriften der Grundbesitzbogen seitens der Gerichte
für Zwecke des Strafverfahrens und des Civijprocessverfahrens betriflft, so verbleibt
es diesfalls bei den Bestimmungen des h. o. Erlasses vom 9. October 1884, Z. 28863.
nie k, k. Direction erhält den Auftrag, dementsprechend das Erforderliche
sogleich zu veranlassen*.
Diesen Anlass benützt das Justizministerium, die Gerichte darauf aufmerksam
zu machen, dass es den Vollstreckungsorganen nach Abschnitt II, Punkt 15, Abs. 3,
der Instruction für die Vollstreckungsorgane (J.M. V. vom 12. Juli 1897,Z. 15346, J. M.
V. Bl. Nr. 20) unbenommen ist, nöthigen falls im kurzen Wege durch Einsicht in die
Catastraloperate und durch Entnahme von Notizen sich die für die Schätzung
erforderlichen Daten zu beschaffen.
Die Kosten für die Herstellung von Abschriften oder Auszügen der Grundbesitz-
bögen sind als Executionskosten zu behandeln, zunächst vom betreibenden Gläubiger
einzuhebcn und dem betreffenden Steueramte abzuführen. (8. März 1898, Z. 5511).
8- ßefreiuns? der wehrpflichtigen Gerichts- und Strafanstaltsbeamten
von der Militardienstleistung im Mobilisirnngsfalle für das Jahr 1898.
Seine k. und k* Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschlicssung vom
11. März 1898 aller^inädigst zu gestatten geruht, dass die nachbenannten Gorichts-
und Strafanstaltsbeamten und zwar: I. vom stehenden Heere Karl Martinak,
Landesgerichtsrath in Marburg, und Erasmus von Podczaszyiiski, Sti'afanstaltsober-
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Slflck VI. ~ Miltheilungen.
61
direclor in Lemberg, IL vom Stande der Landwehr Albert Dielz, Vorsteher des
Givilgerichtsdepositenamtes in Triest, und Karl Bernhauer, Oberdirector der Männer-
strafanstalt in MQrau, im Falle einer im Jahre 1898 stattfindenden Mobilisirung in
ihren dermaligen Anstellungen belassen werden. (13. März 1898, Z. 6078.)
Mittheilungen.
(Regierungsvorlagen.) Die Regierung hat die Entwüi'fe nachstehender
Gesetze zur verfassungsmässigen Behandlung eingebracht: imAbgeorduetenhause
des Reichsrathes den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einlagen von Mündel-
und Gurandengeldem bei Sparcassen und bei dem k. k. Postsparcassenamte, eines
Gesetzes, betreffend die fruchtbringende Anlegung der Barschaften der civilgericht-
Hchen Depositenmassen, und eines Gesetzes, betreffend die grundbücherliche Theilung
von Catastralparcellen, ferner die Zulüssigkeit der gerichtlichen Aufnahme von
Urkunden über die Erwerbung geringwertiger Liegenschaften ; im Herrenhause den
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die zm* Eigenschaft eines Kaufmannes vollen Rechtes
erforderliche Steuerleistung, und eines Gesetzes, wirksam für das Land Vorarlberg,
womit für den Fall ^^^ Emführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grund-
buchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen
und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen ein-
geführt werden.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 13. März 1898 ausgegebenen
Stück Xn unter Nr. 41 die Verordnung des Gesammtministeriums vom 9. März 1898,
betreffend die Dienstesinstrnction für die k. k. Finanzproearaturen.
(Literatur des Givilprocesses.) Von Dr. Leo Gellers Textausgabe der
Jurisdictionsnorm und Civilprocessordnung nebst Einfuhrungsgesetzen und
einschlägigen Novellen und älteren Vorschriften, mit Erläuterungen aus den Materialien
und der Rechtsprechung, ist im Verlage von Moriz Perles in Wien die zweite neu
bearbeitete und durch die Fragenbeantwortung des Justizministeriums ergänzte
Auflage erschienen. KI.-80, 530 Seiten, broschirt 2 fl., gebunden 2 fl. 50 kr.
Im Verlage von Ernst Rennert in Aussig a. d. Elbe ist von Dr. Karl Kraus,
Advocaten in Aussig a. d. Elbe, eine alphabetische Zusammenstellung des
Currentientarifs, und zwar für jede der drei ersten Glassen abgesondert,
erschienen, welche das Nachschlagen erleichtert. Preis 25 Kreuzer.
(Unterschreiben gerichtlicher Ausfertigungen im Strafverfahren.)
Auf die von einem Oberlandesgerichtspräsidium gestellte Anfrage, ob die Bestim-
mungen des §. 79 des Gerichtsorganisationsgesetzes über das Unterschreiben
gerichtlicher Ausfertigungen auch auf die Ausfertigungen im Strafverfahren anwendbar
sind, hat das Justizministerium mit Erlass vom 23. März 1898, Z. 6348, nachstehende
Ansicht ausgesprochen:]
Gemäss §. 97 des Gerichtsorganisationsgesetzes sind die Bestimmungen des §. 79,
Absatz 1 und 2, dieses Gesetzen über die Ausfertigung gerichtlicher Eriedigungen
sinngemäss auch auf die Unterfertigung strafgerichtlicher Ausfertigungen anzuwenden.
9*
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62 stück VI. — Millheilaiigen.
wobei hinsichtlich der Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigungen dui'cU den bei
einem Beziriesgerichte bestellten Einzelrichter die besondere Vorschrift des §. 13,
Absatz 3, der Geschäftsordnung zur Anwendung kommt.
Im Sinne des §. 79, Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes ist eine
Strafsache als anhängig anzusehen, sobald sie einer Gerichtsabtheilung zugewiesen
werden muss, also auch dann, wenn dies infolge Subsidiarantrages, Wiederaufnahms-
begehrens, Gnadengesuches u. dgl. geschieht.
(Eisenbahnunfälle.) Die Eisenbahnverwaltungen wurden laut einer Mit-
theilung des Eisenbahnministeriums angewiesen, Unfälle, welche sich im Sprengel
eines am Sitze eines Gerichtshofes befindlichen Bezirksgerichtes ereignen, sofort
unmittelbar der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Es wurde anlässlich einzelner
solcher Unfälle die Frage aufgeworfen, ob das einem Bahnbediensteten zur Last gelegte
Verschulden nicht durch die allzugrosse Ausdehnung der Dienstesdauer aufgehoben
werde. Abgesehen davon, dass eine Regelung der Dienst- und Ruhezeiten der im
äusseren Betriebsdienste verwendeten Eisenbahnbediensteten im Zuge ist» ist bei
Beurtheilung der Frage des Einflusses einer langen Dauer des Dienstes wesentlich, den
Unterschied zwischen der Dauer des Dienstes und der thatsächlichen Arbeits-
leistung zu beachten. Es wird sich daher empfehlen, in solchen Fällen zur Begut-
achtung stets einen dazu geeigneten Eisenbahnfachmann beizuziehen, um nicht zu
irrigen Schlüssen zu gelangen.
(Besichtigung gekündigter Bestandobjecte in der Stadt Jägerndorf
sammt Vorstädten, sowie in der Gonscriptionsgemeinde Marienfeld.)
Die in Stück IX (ausgegeben am 26. Februar 1898) des Landesgesetzblattes für
Schlesien unter Nr. 13 publicirte Verordnung der k. k. schlesischen Landesregierung
vom 13. Februar 1898, Z. 582, mittels welcher im Einvernehmen mit dem
k. k. mährisch-schlesischen Oberlandesgerichte in Brunn im Grunde des Artikels XI,
Z. 1, des Gesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, Bestinmiungen darüber
getroffen werden, zu welcher Zeit und in welchem Umfange in der Stadt Jägemdorf
sammt Vorstädten, sowie in der Gonscriptionsgemeinde Marienfeld der Bestand-
nehmer nach der Kündigimg die Besichtigung der Bestandgegenstände Mietlustigen
zu gestatten hat, lautet:
§. 1. Nach erfolgter Kündigung ist der Bestandnehmer verpflichtet, alle von
ihm gemieteten Räume durch Mietlustige besichtigen zu lassen und zwar:
a) bei vierzehntägiger Kündigungsfrist täglich von 10 bis 12 Uhr vormittags,
b) bei dreimonatlicher Kündigungsfrist an jedem Mittwoch und Donnerstag von
10 bis 12 Uhr vormittags während der ganzen Zeit von der erfolgten Kündigung
bis zur Rückstellung des Bestandgegenstandes.
§. 2. Vor Besichtigung der gekündigten Räume hat sich der Mietlustige von
dem Bestandgeber die Erlaubnis hiezu zu erwirken und sich hierüber, wenn er nicht in
Begleitung des Bestandgebers oder eines Stellvertreters desselben erscheint, auf
Verlangen des Bestandnehmers, bei welchem er sich wegen Vornahme der Besichti-
gung zu melden hat, durch Vorweisung der vom Bestandgeber ertheilten schrift-
lichen Bewilligung auszuweisen.
§. 3. Die Besichtigung der gekündigten Räume hat unter Beobachtung aller
dem Mieter gebürenden Rücksichten zu erfolgen, insbesondere darf derselbe in dem
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•) J. iL V. Bl. 1890, S. 147.
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Stück VI. — Mitlheüungen. 63
ordentlichen Gebrauche der Wohnung nicht mehr, als unerlässlich ist, beeinträchtigt
werden.
§. 4. Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die Anordnungen der
hiedurch ergänzten für die Stadt Jägemdorf erlassenen Äusziehordnung vom
9. Juni 1890, Ges. u. Vdgs.-Bl. für Schlesien Nr. 41*), nicht berührt.
{Strafkarten). Zufolge des Berichtes einer Statthalterei ergeben sich in der
Behandlung der Strafkarten dann Schwierigkeiten, wenn dem Namen der Zuständig-
keitsgemein de die Angabe des Bezirkes nicht beigefügt wird, obgleich Gemeinden
gleichen Namens in verschiedenen Bezirken desselben Landes vorkonunen. Es besteht
daher der Wunsch, dass zur Vermeidung von Weitläufigkeiten in solchen Fällen
sofort der politische Bezirk beigefügt werde.
(Stempelbehandlung von Legalisirungen.) Mit Finanzministerialerlass
vom 86. Februar 1898, Z. 5755 (Beilage Nr.- 5 zum F. M. V. Bl. 1898) wurde zur |
Beseitigung von Zweifeln eröffnet, dass die bestehenden Vorschriften über die Stempel-
behandlung der Beglaubigungen von Parteienunterschriflen auf Urkunden (Legali-
sirungen, Tarifpost 66 des Gebürengesetzes vom 13. December 1862, R. G. BlNr. 89),
dann insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 1 ;|
ei 1872, mit welchem die Steihpelbehandlung der Beglaubigungen von Parteien-
Unterschriften aufTabularurkunden geregelt wurde, durch die kaiserliche Verordnung
vom 26. December 1897, R. G. Bl. Nr. 305, betreflfend die Abänderung einiger 3
gesetzlicher Bestimmungen über Gerichtsgebüren, nicht berührt werden.
''?5
(Niederösterreichische Landeshypothekenanstalt.) Mit Allerhöchster " li
Entschliessung vom 13. Februar 1898 wurden die vom n. ö. Landlage gefassten
Beschlüsse, betreffend die Aenderung der Statuten der »Niederösterreichischen
Landes-Hypothekenanstalt* in Wien, genehmigt. Mit der Kundmachung des Statt-
halters im Erzherz ogthum Oesterreich unter der Enns vom 21. Februar 1898, Z. 16194,
L. G. Bl. Nr. 8, wurde das Statut in der nunmehr giltigen Fassung publicirt,
§. 1 lautet: Die von der Landesvertretung des Erzherzogthums Oesterreich unter
der Enns gegründete niederösterreichische Landes-Hypothekenanstalt hat den Zweck:
1. Auf die in Niederösterreich liegenden Realitäten Darlehen zu gewähren,
welche ausschliesslich in Pfandbriefen dieser Anstalt gegeben werden. Diese Pfand-
briefe werden nach dem beigeschlossenen Formulare I ausgefertigt, welches an die
Stelle des bisher in Geltung gestandenen Formulares tritt;
2. an den St aat, jedoch nur für Landeszwecke, an das Erzherzogthum Oester-
reich unter der E ms, an Orlsgemeindcn und solche öffentliche Corporationen oder
Concurrenzen in Niederösterreich, welche mit dem Rechte der Einhebung der Umlagen
für die Decku ng ihrer Erfordernisse, beziehungsweise der statutarischen Beiträge im
Wege der politischen Execution ausgestattet sind, Darlehen auch ohne hypothekarische
Sicherstellung zu gewähren.
Diese Darlehen werden ausschliesslich in Schuldverschreibungen dieser Anstalt
gegeben, welche unter der Bezeichnung „Niederösterreichische Landes-Communal-
schuldscheine* (Formulare II) zur Ausgabe gelangen.
64 Stück VI. — Mitlheilungen.
§. 13. Pfandbriefe und Conununalschuldscheine, welche
a) als Eigenthum von Minderjährigen oder Guranden, oder
b) sonst mit einem Haftungsbande versehen (vinculirt) sind, oder
c) rücksichtlich deren eine die freie Verfügung mit dem Inhaberpapiere hemmende
behördliche Verordnung der Anstalt zugestellt wurde,
können nur dann devinculirt oder zu Gunsten eines anderen mit dem Haftungsbande
versehen werden, wenn die Zustimmung der betreffenden Behörde beigebracht wird.
Ist die Vinculirung nicht auf Verfügung der Behörde erfolgt, so kann dem gestellten
Devinculirungsbegehren nur nach Erweisung der erforderltehen Legitimation
entsprochen werden.
§. 16. Die Pfandbriefe können zur fruchtbringenden Anlegung der Capitalien
von Gemeinden, Bezu-ken, Corporationen, Kirchen, Stiftungen, Fideicommissen,
Armen- und anderen unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, sowie der
Pupillargelder und zu Dienst-, Geschäfts- und Militär-Heiratscautionen verwendet
werden.
Die Gleichstellung der Gommunalschuldscheine mit den Pfandbriefen der nieder-
österreichischen Landes-Hypothekenanstalt als pupillarsichere Papiere bleibt der
Reichsgesetzgebung vorbehalten .
§. 47. Der Anstalt werden folgende Begünstigungen eingeräumt :
1. Die in dem Gesetze vom 10. JuU 1865, R. G. Bl. Nr. 55, Art. II und lü, und
in dem Gesetze vom 14. December 1866, R. G. Bl. Nr. 161, den Anstalten, welche
Creditgeschäfte betreiben, gewährten Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen
der Gesetze über die Gebüren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und
Amtshandlungen .
2. Die nach der Verordnung des k. k. Staats- und Justizministeriums vom
28. October 1865, R. G. Bl. Nr. 110, den Anstalten, welche Creditgeschäfte betreiben,
zukommenden Ausnahmen von den allgemeinen Justizgesetzen.
§. 49. Die unmittelbare Verwaltung der Geschäfte besorgt ein Curatorium, und
dieses vertritt die Anstalt gegenüber dritten Personen.
Alle Ausfertigungen derselben ergehen unter der Bezeichnung:
, Niederösterreichische Landes-Hypothekenanstalt. •*
Die Kundmachungen der Anstalt erfolgen in rechtsgiltiger Weise durch die
amtliche ,, Wiener Zeitung** .
§. 53, Abs. 3. Rechtsverbindliche Urkunden sind vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter und von zwei Mitgliedern des Curatoriums zu unterfertigen.
(Mäklergebür der Effectensens ale der Wiener Börse.) Das am
22. März 1898 ausgegebene Stück VII des L. G. Bl. für Niederösterreich enthält
unter Nr. 12 die Verordnung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich
unter der Enns vom 12. März 1898, Z. 18613, betreffend die Bestimmung der
Mäklergebür der beeideten Eflfectensensalc der Wiener Börse bei Käufen und
Verkäufen von Effecten, welche im amtlichen Goursblatte per Stück notirt werden
und zugleich in die Monatsliquidation einbezogen sind.
(Veränderungen in dem Verzeichnis der von dem Oberlandes-
gerichte Wien bestellten Sachverständigen für Schätzungen von
Liegenschaften.) Neu bestellt wurde: Julius Huber, Zimmermeister und
Dampfsägebesitzer in Steyr (Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen).
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Stüct VI. — MiUheilungeji. — Personalnaclirichlen.
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stand der Arbeiten zur Anlegung von Grundbüchern in Dalmatien
am Schlüsse des Jahres 1S07.*)
In *kn übrigeii Kronländern, abgesehen ron Tirol und Vorarlbergs d&nn der Slfldt Tri est, ist die
Gnmdbüc hs at ilegu n g: b e re i Ls be e nd e L
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(Kaiser Franz Joseph-Jubiläums-Gedeüktafeln und Medaillons.)
Die Firma J. B. Pichl, GraTirfabrik und Medaillenwerk in Prag, hat aus Anlass des
KMser-Regierungs-Jublläuins , Kaiser Franz Joseph -Jnbiläums* Gedenktafeln und
fedaÜlons" anfertigen lassen, welche ein Doppelporträt Seiner Majestät im Zeit-
punkte seines Regierungsantrittes und im Jubiläumsjahre darstellen. Der Preis der
eriktafeln (ndt Rahmen 75 cm im Durchmesser) ist je nach dem verwendeten
hleriol verschieden und zwar: Bronee 70 fl, Eisen 30 fl, und Gyps 5 fl.; für Kiste
ijii Emballage 1 11, Abbildungen in Lichtdrucki-eproduction, Format 50 xGG, 1 fl-
ive Emballage.
(Berichtigung der Militär-Marschroutenkarte,) Bichtigzustellen ist:
Äul Mlttbetlung des
||iiiiLL^krie gs m i nis Ler jum s,
ibÜieiloBg 5, Tom
in dem Blatte
Quadrat
die Entfernung
^Jäaner 1898, Z. 2331
«r 18fl7
H^8 (Kla-
genfurt)
u— 8
Kla(jenfurt
t heuer
— EiTÄchen-
Huf Arm
14^0
Personalnacliricliten.
Allerhöchste Auszeichnungen:
Mne t. tmd k* Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschiiessung vom 7. Mür^ 189S
^•n Amtsdiener bei dem Kreisgericbte hx Fddkircb Christian Nocker anlässlfcb der von ilun
^^atblen Versetzung in den daaiemden Ruhesland das silbenie Verdienstkreuz allergnfLdigst zu
*) Slob« J. M. V. ßl., Julirgmng I&dT, Seil« 5€. — Im L^ofo ded J&h^s tfifiT Tuit dAB Bfxdrkfigmcht CllUTOcclUa
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66 Stück VL — Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit AHerhöchster Entschliessung vom 10. März 1898
demThOrhüter im Justizministcriiim Johann Wie singe r das silberne Verdienstkreuz mit der Krone
allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 12. März 1898
allergnädigst zu gestatten geruht, dass dem mit dem Titel und Charakter eines Hofrathes bekleideten
Oberlandesgerichtsrathe Wolfgang Ritter Hochberger von Hieronimshofin Prag anlässlich der
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand die Allerhöchste Anerkennung fQr seine vieljährige,
treue und sehr erspriessllche Dienstleistung bekanntgegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 1^. März 1898
allergnädigst zu gestatten geruht, dass dem mit dem Titel und Charakter eines Hofrathes ausge-
zeichneten Oberlandesgerichtsrathe Anton Siegertin Prag anlässlich der erbetenen Versetzung in den
dauernden Ruhestand die Allerhöchste Anerkennung für seine vieljährige, treue und erspriessllche
Dienstleistung bekanntgegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 13. März 1898
dem pensionirtcn Kanzlisten des Kreisgerichtes in Chrudim Johann Lichy den Titel und Charakter
eines Kanzleiofficials zweiter Classe allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 14. März 1898
dem Rcchnungsrevidenten des oberlandesgerichtlichen Rechnungsdepartements in Innsbruck Karl
Freiherm von Rost anlässlich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxft^i den
Titel und Charakter eines Rechnungsrathes allergaädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 16. März 1898
dem Staatsanwälte Dr. Josef Anton Schneider-Svoboda in Kuttenberg taxfrei den Titel und
Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruh t.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 17. März 1898
dem Präsidenten des Kreisgerichtes in Cilli Rudolf UUepitsch Edlen von Krainfels taxfrei den
Titel und Charakter eines Hofrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 17. März 1898
den Staatsanwälten Dr. Julius Ritter von Grimburgin Salzburg und Anton Ritter von Grimburg in
St Polten taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes allergnädigst zu verleihen
geruht.
' Seine k. und L Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 18. März 1898
aUergnädigst zu gestatten geruht, dass dem mit dem Titel und Charakter eines Regierungsrathes
bekleideten Oberrechnungsrathe und Vorstande des oberlandesgerichtlichen Reclmungsdepartements
Adolf Du ras in Prag anlässlich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand die Aller
höchste Anerkennung fQr seine vieljährige, pflichtgetreue und erspriessllche Dienstleistung bekannt-
gegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 21. März 1898
dem Hermann Wilk in Anerkennung seiner vieljährigen, pflichtgetreuen und zufriedenstellenden
Verwendung als AdvocaturssoUicitator das silberne Verdienstkreuz mit der Krone allergnädigst zu
verleihen geruht.
Ernannt wurden:
Zu Oberlandesgerichtsräthen: Der Staatsanwalt mit Titel und Charakter eines Ober-
landesgerichtsrathes Ladislaus Seredowski in Lemberg, femer die Landesgerichtsräthe Roman
Ritter von Jaminski in Sanok, Michael von Czarneckiin Czernowitz, Johann Ritter von Komar-
nicki in Brze2any, Wladimir Buczacki und Sigmund Lang in Kolomea für Lemberg.
Zum Oberlandesgerichtsrathe ad personam: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Wien der Landesgerichtsrath und Vorstand des Eiecutionsgerichtes in Wien Dr. Paul von V ittorelli.
Zu Landesgerichtsräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Bezirks-
richter Dr. Peter Litynski in Mank für Komeuburg; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes 6 rar
der Gerichtssecretär Josef Hauffen in Laibach daselbst; — im Sprengel des Oberlandesgerichtcs
Triest der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Franz Dukid in Sesana für das Landes-
gericht in Triest, danA der Staatsanwaltsubstitut Heinrich Pederzolli in Triest und der Gerichts-
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Stück VI. — Personalnachrichten.
67
secretär Demeter Degiovanni des Landesgerichtes in Triest für dieses Landesgericht, der
Landcsgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Dominik Harabagliain Parenzo für Rovigno.
Zu Landesgerichlsrathen als Bezirksgerichls-Vorslehcrn: Im Sprengel des Ober-
landesgcrichtes Wien der Bezirksrichter Alois Ritter von Mörl in Taxenbach; — im Sprengel des
Obcrlandesgerichtes Prag der Bezirksrichter Anton RoSkot in Wlaschim; — im Sprengel dös Ober-
landesgerichtes Triest der Gerichtssecretär Josef PI atz er des Landesgerichtes in Triest fQr Sesana.
ZuGcrichtssecretdren: Im Sprengel des Oberlandosgerichtes Wien die Gcrichtsadjunclcn
Dr. Armin Emil Ehrenzweig in Wien und Dr. Victor Fröhlich in Atzenbnigg beide für das
Landesgericht in Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Slaatsanwaltsubslitut
Johann Müller in Eger für Brüx; — im Sprengel des Oberiandcsgerichtes Graz der Gerichlsadjunct
Franz K ob 1er in Radmannsdorf für Laibach; — im Sprengel dos Oberlandesgerichtes Triest der
Gerichlsadjunct Anton Lancve in Tolmein für Görz.
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberiandesgericlitcs Wien der Gerichtssccrctär
Karl Ultsch in Wien für Puikersdorf; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Gerichls-
adjunct Dr. Leopold Weiss in Neubistrilz für Luditz.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Auscultantcn
August Rokos für den Oberlandesgerichtssprenge], Karl Svobodafür Holitz, Dr. Karl Du§anck für
Smichov, Dr. Heinrich SvorCIk für Graslilz, Karl Navrdtil für den Oberiandesgerichtssprengel,
Matthias Jake§ für Krumau und Dr. Bohuslav Ge bau er für NeubydXow; — im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Krakau die Auscultanten Dr. Marian Siekierzyi\ski für Woynicz, Peter Patt ak
für Sokoiöw, Dr. Kasimir Marowski für Kalwarya, Dr. Felix Ladislaus Bocheüski für Jasio, Dr.
Siegmund Talasiewicz für Krosno, Franz Xaver Frankowicz für D^browa, Dr. Marian Lang für
Jordanöw, Stanislaus Smagowicz für Limanowa, Miecislaus Ajdukiewicz für Bochnia, MIccislaus
Mossor für Brzesko, die bosnisch- hercegovinischcn Gerichtsadjuncten Ladislaus Babel für
Milöwka und Ignaz D ^ b r o w s k i für Jaslo.
Zu Auscultanten: Im Spreugel des Oberlandesgerichtes Wien die Rechtspraktikanten
Franz Smeykal, Karl Zabucki und Ignaz Blaschtowitschka; — im Sprengel des Oberlandes-
gericbtes Prag die Rechtspraktikanten Franz Muritz, Dr. Wilhelm Hrädck, Wenzel Hromädko,
Rudolf MatouSek, Bohuslav Foltin, Johann Mräzek, Zdenko Doma^lick;^, Otto Major, Julius
Wolf, Josef Vlasdk, Franz Vahalik, Wilhelm PosplSil, Ludwig Käs, dann die Finanzconcepts-
praktikantcn Dr. Josef DoSel und Rudolf Wagner; — im Sprengel des Oberlandesgcrichtos
Innsbruck die Rechtspraktikanten Johann Baptist Signorini, Dr. Karl von Mayrhauser, Josef
Hasslwanter, Ludwig Praxmarer, Dr. Ludwig Bertel und Karl Pisoni; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtefs Triest der Rechtspraktikant Edmund Puecher.
Zum Oberrechn-ungsrathe und Vorstand des oberlandesgerichtlichen
Rechnungsdepartements der Rechnungsrath Karl Hofmann des Oberlandesgerichtes in
Prag daselbst
Zu Kanzleiofficialen zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der
Kanzlist Franz Grögnerin Thalgau für das Landesgericht in Wien; — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Prag die Kanzlisten Anton Dole nsky in Münchengrätz für Kuttenberg und Franz Tief tr unk
in Melnik für Eule.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Rechnungsunterofliciere
Anton Brejnik des Landwehr-Uhlanenregiments Nr. 6 für Ravelsbach, Franz Haussier des Fe.Hungs-
artillericregiments Nr. 1 für Mödling und Samuel Conradt des Feldjagerbataillons Nr. 23 für
das Landesgericht in Wien, der Feldwebel des Infanterieregiments Nr. 49 Kari Hofmann für des
Landesgcricbt in Wien, der Titulanvachtmeisler des Landesgendarmeriecommandos Nr. 11 Ignaz
Ziermajr für Feldsberg, der Bczirksfeldwebel Wenzel Nowak in Jicin für Mautern, die Tilularwacht-
meister des Landesgendanncriecommandos Nr. 1 Karl Pfciffcnb erger für Gutenstein und Franz
Meister für Nculengbach und der Rechnungsunterofficier des Divisionsarlillcrieregiments Nr. 18
Adolf Wonnerth für La a; — im Sprengel des Oberiandesgerichles Prag der Gcrichlsdlener Franz
Sparlinek in Elbogen für Kaplitz, die Rech nun gsunterofficierc Franz Mochau des Infanterie-
regiments Nr. 81 für Trautcnau und Josef Blovsky des Infanterieregiments Nr. 75 für Pilsen mit
Dieusteszuweisung nach Holitz, die Titularwachtmeister des Landesgendarmeriecommandos Nr. 2
Anton BencS für Wegstädtl und Karl Vokoun für Trautcnau, der Amtsdiener Wenzel Ferber in
BOhniisch-Leipa für Dux.
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r-T'^p^ysTp^^r
68 stück VL — Personalnachrichten.
Zq Kerkermeistern; Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Rechnungsunter-
orTicicr des I^ifanteriere^imertts Nr. 68 Johann Posch für St. Pollen und der Titularwachtmelster des
Landesgen Jarmcriecommandos Nr. 1 Rudolf Beindl für Wr. Neustadt
Zum Strafanstaltsoberdirector: Der Director der Mannerstrafanstalt in Gradisca Josef
Reisel für dio Mann ers trafen stuJt in Karlhaus.
Zum griecbiscli-oricnlalischen Slrafanstaltsseelsorger: Der provisorisch ange-
stellte giiecbiscb-orientalische Seelsorger Gassian Brendzan der Männerstrafanst alt Stanislau daselbst
Zu Notaren; Die Notariatscandldaten Franz Kozel in Habem daselbst, Josef Rudolf PI Hat
in Volosca für Fondo. der NoUriatssubslitut Dr. Alois Änidariö in Windisch-Feistritz für Illyrisch-
Feietiitz und der Notariats candidat Dr. Hermann Wiesthaler in Marburg für Rann.
Versetzt wurden:
Der Landesgerichtsrath: Im Sprengel desOberland CFgerichtesTriest Silvanus Gandusio
in RoTJgno zum Handels- und Seegerichte in Triest
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Dr. Johann äabata
in iiikov und Ferdinand PavliSek in Smichow zu dem Landesgerichte in Prag, Ferdinand Penz in
Kramau nach Tabor, Dr. Maximilian Kraus in Sedletz nach 2i2kov, Josef UrubeS in Neubydiow
nach Chrudim, Dr Fnmz Sandmann in Raudnitz zu dem Landesgerichte in Prag, Jaroslav Löffler
in GrasliLz nach PMbram, Fran^ Mikysa in Opoßno nach Adlerkosteletz, Dr. Victor Stumpf in Kohl-
janovviiz nach Wittingau, Dr. Kiirl Homolka in Hlinsko nach Pardabitz, Dr. Wenzel Kamitz in
Xoudct nach Böhm. Kamnilz; — im Sprengel dos Oberlandesgcrichtcs Krakau Stanislaus Wyrobek
in Milänka nach Chrzanövv.
Der Kanzlclofficial s: weiter Glasso: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Emanuel
Urban in Eule zu dem Oberlandcsgerichte.
Dii^ Kanzliatcn: Ini Sprengel des Oberlandesgcrichtes Prag Adolf Jank in Ncudck
nach EUiogon^ Jaroslav Krätky in Rumburg nach Dobf-ig, Victor Bartmann in DobfiS nach Rumburg,
Wenzel Schaller in Elbogcn nach Neudek, Franz Bayer in Wegstädtl nach Chlumetz, Wilhelm
Efoviük in Ncustrasctiltz nach Tumau und Adalbert Fri5 in Wamsdorf nach Neustraschitz.
Die Notare: Victor Schönwetter in Ratschach nach Laibach, Kasimir BratkoviC in Rann
nach Oberburg, Johann Rahn^ in Illyrisch-Feislritz nach Egg, Ludwig Del Ig r in Krakowioc nach
Sqdowa Wisznia.
Verliehen wurde:
Dem Genchlsadjunctcn fOr den Oberlandesgerichtssprengel Prag Bohuslav Doubek die
Gericbtsadj an clens teile in Wolyn.
Zur ausbilfsweisen Dienstleistung im Secretariate des Obersten Gerichts- und Cassations-
hofes wurde einberufen:
Der Gericlitsadjunct Dr. Karl Kunz in Prerau.
Uebertritt vom lustkdienste in einen anderen Zweig des Staatsdienstes:
Der Anscultant des Oberlandesgerichtssprengels Wien Franz Dirnhof er wurde zum Conccpts-
praktikanten der PolizcldirecLion in Wien, der Auscultant des Oberlandesgerichtssprengels Lemberg
Alexander Ritter von Z otta zum Finanzprocuratursconcipienten und der Kanzhst Johann Rupnik in
Mödiing zum Kanzliiäten beim Verwaltungsgerichtshofe ernannt
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Stück VT. — PerBonalnachrichteD.
In die Advocaten liste wurden eingetragen:
6t
Dr. Nathan Mantel mit dem Wohagitze in Podwoloczyska, Dr, Joäef Steinherg mit dem
^öhnsiUe in Krakau, Dr. Adolf recte Abraham Begal mit dem WobnsjUe in Drohobycz» Dn Alfred
Scbulhof mit dem Wohnsitie in Wien. U- Bezirk). Dr. Victor Maczak ¥on Ottenburg riiit dem
WohnsiL2ei[i Prag, Dr, David Wolf mit dem Wohnsitze in Turn bei TepUtz, Dr Albin Paul Babka
mit dem Wohnsitze in Dukla, Dr. Gregor Edmund Constantin Df^browa— Lopkowski mit dem
Wotmsitze in Lemberg, Dr. Alfred Zanolia mit dem Wohnsitze in Triest Dr, Moses Weidenfeld
mit dem Wohnsitze in Serelh.
Zu übersiedeln beabsichtigen:
Die Ad vocaten Dr ZdziglaT Slot Wirts ki in TySmionica nach Stanislau, Dr Wenzel Sifalda
ra Prag nach iiiküv, Dr Moriz Lindenbatim in Turkanach Prsemyäi, Ur.EmilPoUarak inZurawno
nacbStrjj, Dr. JoaoUim Rosen t ha) in Wien nach Nen-Sandec (nicht nach Wadowice),
Uebersledelt sind:
DieÄdvocalen Dr, Maximilian Sternberg vonKimpolung nachSuczawa, Dr. Heinrich Markus
Tön Horodenka nach Stryj» Dr. Aleiandei Graf von Hotzenplof^ nach Polnisch-Ostrau, Bezirk
Oderber^.
• #•
Auf das Amt haben verzichtet:
Der Äuscultant d es Ob erlandosg^e rieht? sprengeis Prag Dr. Thomas Neabaüer in Pilsen.
Der Eanzlist ConslanLin Thaddäus Dan da in Olesko.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Landesgerichtsralh Ladislaus Madeyeki in Sumbor.
Gestorben sind:
Der Ofßcial des Landesgenchtes Wien Josef Scharinger (14. November)^ der Kanzleiofficial
^weil&r QassQ Hilarius Kuczynski in Strj-j (lää, Jänner), der Notar Clemens Krawec in
Podwoloczyska {24. Jänner), der Advocat und Oberlandcs^crichtsratb a. D* Clemens Jourets in
^eretb (3. Februar), der Auscültanl des ÜberlandesgE^nchtsi^prengels Prng Karl Kohn (Üi. Februar),
fttr Kansilist Valerian Hyppolit Reichenberg in Lisko (25. Februar), die Advocat^n Dr. Au^usün
Cindro in Spalato {"i^. F</bruar) und Dr- Aron Hörn in CzernowiU (^1. Februar), der Notar Victor
Globodnik in Krainburg (4* Milrz), der Kanzlist Johann Wolek in KJadno (5. März), der Kanxlei-
CkEficial erster Classe Isidor Pii in Fondo {iii. März),
Vorsitzende von Sctiiedsgerichten für Bruderladen:
Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichles für Bruderladcn im Revierberg-amtsbezirke in Budweis
wurde der Kreisgericbtapräsident Kranz Geist in Budweis ernannt.
Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes für Bruderladen im Revierbergamtsbezirke Eomotati
^fiie der Landesgürichtsriith Heinrich Grass in Komotau ernannt.
Zum VorsiUenden des Schiedsrgcricbted für Bruderladen im Revierbergamtsbezirke Stanislaii
*iU"de der Lande=gerichtMalli Julius Turteltaub und zu dessen KteUverireier der Landesigerichls-
^th August Promirtski, beide in ^tani^Iau, ernannt.
Lehenaliodialisirungs-Landescommission für Steiermark:
Zu Mitgliedern wurden die Oherlandesgerichtsrätbe Moriz Wells pachei und Dr. Josef
von Scheu eben stuel in Graz eniaimt ^--> t
zedbyLrrOOgle
70 Stück VL — Personalnachrichten.
Wahlen in den Aasschuss und Disciplinarrath der Advocatenkammer in Prag.
Bei den am 26. Februar 1898 vorgenommeDen Wahlen wurden in den Aasschass Dr.
J, Jentsch (für Dr. A. Haucke) als Mitglied und Dr. K. M. Herrmann (fiXr Dr. J. Jentsch) als
Ersatzmann, dann in den Disciplinarrath Dr. G. C. Claudi (fQr Dr. J. Goppold) als Bütglied.
Dr. A. Kasan da (für Dr. C. C. Claudi) und Dr. S. Schneider als Ersatzmänner und Dr. J. Jarourek
(für Dr. K. Adämek) als AnwalUsubstiLut neu gewählt. Dr. F. Jahn, Dr, E. Kaizl, Dr.
E. Krützner und Dr. J. VanfCek wurden als Mitglieder des Disciplinarrathes wiedergewählt
Notariats Icammerwahlen.
Nach den am 9. und 30. Jänner, dann 6. März 1898 vorgenommenen Wahlen ist die Notariats-
kammer in Lcmbcrg in nachstehender Weise zusammengesetzt: F. Piszek, Präsident;
L. Kukawski, Präsident* Stellvertreter; A. R. v. Witoslawski, S. Groblewski, J. Onyskiewicz,
Dr. Tb. R. V. Bilinski, S. Kwa§nicki, Mitglieder; M. Gawicki, J. Rastawiecki, F. Szelowski,
Stellvertreter.
Am 21. Februar 1^98 wurde Dr. J. Jan da in Leitomischl (fQr A. Pacak) zum Präsidenten der
Notariatskammer in Königgrätz gewählt.
Namensänderung. «
Dem Auscultanten des Obcrlandesgerichtssprengels Wien Dr. Isaak Mayer Pinelcs wurde
die Abändeiiing des Familiennamens in Pinert bewilligt
Jahresprannmerationen auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl.), and mit
italienischer Uebersetzung der Verordnungen fflr Dalmatieu Und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Verlage der k. k. Hol-
nnd Staatsdmckerei in Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn nnTeraiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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71
XIV. Jahrgrang. IflU Stück VH.
W.'i
Verordnungsblatt
des
-o-€^-«-
Wien, 15. AprH. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
InhaU« Verordnungen: 7. Verordnung des Justizministeriums vom 4. März 1898, Z. 3460,
betreffend die Uebermittlung einer Abschrift von allen wegen Vergehens nach den §§. 23 und 24 des
Gesetzes vom 6. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, betreffend den Markenschutz, gefällten Strafurtheilen
an den k. k. Handelsminister. — 8. Verordnung des Justizministeriums vom 2, April 1898, Z. 5978,
betreffend die Anmeldung von Dienstbarkeiten im Laufe der Zwangsversteigerung. — Kund-
machungen: Nr. 9. Fahr- und Frachtbegünstigungen für die Staats- und Hofbediensteten. — Nr. 10.
Postrittgeld för die Zeit vom 1. April 1898 bis 30. September 1898. — Mittheilungen: Regierungs-
vorlagen. — Protokollirung bei Civilprocessverhandlungen. — Literatur des Civilprocesses. — Eisen-
bahnrechtliche Literatur. — Gebürenfreie Ansätze auf der Vorderseite der Postsparcassen-Erlag-
seheine. — Oesterreichisch-ungarische Gonsularämter. — Fahrradverkehr auf den Reichsstrassen in
Kärnten. — Personalnachrichten. — Beilage.
VerordnungeiL
K.
Verordnung des Justizministeriums vom 4. März 1898, Z. 3460,
betrelTeiiA ilie Uebermittlung einer Abschrift von allen wegen Vergehens nach
den §§. 23 nnd 24 des Gesetzes vom 6. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, betref-
fend d«n Markenschntz^ gefällten Strafurtheilen an den k. k. Handels-
minister.
An alle Gerichtshöfe I. Instanz.
Mit den Justizministerialverordnungen vom 20. März 1890, Z. 3632, J. M. V. BL
x\r. 16, vom 6. September 1891, Z. 16988, J. M. V. Bl. Nr. 36, und vom 15. Mai 1894,
Z, 7062, J. M. V. Bl. Nr. 18, wm-den die Gerichte I. Instanz angewiesen, nach Rechts-
kraft der wegen Vergehens nach den §§. 23 und 24 des Gesetzes vom 6. Jänner 1890,
R. G. BL Nr. 19, betreffend den Markenschutz, gefällten Strafurtheile — sei es, dass
es sich um ein verurtheilendes oder um ein auf Freisprechung von der Anklage
lautendes Erkenntnis handelt — dem k. k. Handelsminister unmittelbar eine
Abschrift des Urtheiles und der Gründe, eventuell, wenn das Urtheil infolge Berufung
abgeändert wurde, auch eine Abschrift der Entscheidung des Gerichtshofes IL Instanz
einzusenden.
DigitiMiby Google
72 SLück Vn. — 8. Verordnung vom 2. April 1898, Z. 5978. — Kundmachungen. Nr. 9.
Da einer Mittheilung des k. k. Handelsministers zufolge derartige Abschriften
nur sehr spärlich einlangen, obwohl auf Grund der Berichte und sonstigen Veröflfent-
lichungen ia den Fach- und Tagesblättem unschwer festgestellt werden kann, dass
derlei gerichtliche Erkenntnisse in grösserer Anzahl gefällt werden, werden die
obigen Vorschriften den Gerichtshöfen I. Instanz neuerlich zur genauesten Befolgimg
in Erinnerung gebracht.
Ruber m. p.
Verordnung des Justizministeriums vom 2. April 1898, Z. 5978,
betreffend die Anmeldung Ton Dienstbarkeiten im Laufe der Zwangs-
yersteigerung.
An alle Gerichte in den VerfachbuchlÄndem (Tirol und Vorarlberg).
Da sich Zweifel über die Tragweite der Bestimmung des §.12 der Verordnung
des Justizministers vom 5. Mai 1897, R. 6. Bl. Nr. 115 (Verfachbuchverordnung),
in der Richtung ergeben haben, ob Dienstbarkeiten unter allen Umständen im Laufe
des Versteigerungsverfahrens angemeldet werden müssen, werden die Gerichte unter
Hinweis auf den Wortlaut dieser Bestimmung darauf aufmerksam gemacht, dass im
Sinne des §. 145, Abs. 3, der Executionsordnung gemäss §.12 der citirten Verord-
nung nur diejenigen dinglichen Rechte unter der im §. 12 der Verfachbuchverordnung
bezeichneten Rechtsfolge angemeldet werden müssen, welche aus der Vertheilungs-
masse Deckung finden sollen, dass demnach zufolge der Bestimmung des §. 150,
Abs. 1, der Executionsordnung die dem Befriedigungs- oder dem Pfandrechte des
betreiben(1t'n Gläubigers vorangehenden Dienstbarkeiten, insbesondere auch die-
jenigen Dienstbarkeiten, welche sich auf Erkenntnisse oder Vergleiche gründen, die
auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, über
Ablösung und Regulirung von Feldservituten ergangen sind oder abgeschlossen
wurden, dem Anmeldungszwange nicht unterliegen und ohne Anrechnung auf das
Meistbot vom Ersteher übernonunen werden müssen.
Ruber m. p.
Kundmachungen.
9. Fahr- and Frachtbe^nstignngen für die Staats- und Hofbediensteten.
Das k. k, Eisenbahnministerium hat hieher mitgetheilt, dass in dem Ausmasse der
Frachtbegünstigungen nachstehende Aenderungen eingetreten sind.
1. Auf den Linien der k, k. österreichischen Staatsbahnen gilt ab 1. Februar 1898
die auf Grund des Normales den Staats- und Hofbediensteten zugesicherte Fracht-
begünstigung im Falle der Uebersiedlung anlässlich Versetzung für das festgesetzte
Gesamratgewicht der betreffenden Sendung, mithin auch für den zum Transporte
der Uebersiedlungsgegenstände &twa verwendeten beladenen Möbelwagen.
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stock Vn. — Kundmachungen. Nr. 10.
73
2. Die priv. östeiTeichisch-ungarische Staatseisenbahn-Gesellschaft hat für das
Umzugsgut der Staats- und Hofbediensteten, welche sich im Falle der Uehersiedlung
anlässlich Versetzung eines versperrbaren Möbelwagens bedienen wollen, einen ab
12. Februar 1898 giltigen Ausnahmetarif geschaffen, nach welchem denselben bei
Aufgabe der ümzugseflfecten in versperrbarem Möbelwagen die Fracht für die wirkliche
Tara des Möbelwagens, mindestens jedoch für 2500 Kilogramm, zum vollen Fracht-
sätze der Classe C, für das wirkliche Gewicht der ümzugseflfecten, jedoch eine
507o Ermässigung der Classe I in Anrechnung gebracht wird.
Bei Aufgabe der ümzugseflfecten in einer anderen als der vorerwähnten
Verpackung bleibt die bisherige öO^/o Ermässigung der tarifmässig zur Anwendung
kommenden Frachtsätze auch fernerhin aufrecht.
Die hiemach eingetretenen Aenderungen in dem Umfange der den Staats- und
Hofbediensteten zugestandenen Tarifermässigung, Artikel I, Absatz E, Alinea 6, des
eingangs bezogenen Normales werden bei der eventuellen Ausgabe eines neuen
Nachtrages zu demselben durchgeführt werden.
Gleichzeitig wird zur Kenntnis gebracht, dass der Besitzer der Traunsee-
Dampfschiflfahrt, Herr John Ruston, anlässlich des 50jährigen Regierungsjubiläums
Seiner k. und k. ApostoHschen Majestät beschlossen hat, von heuer ab bis auf
weiteres den activen k. k. Staats- und Hofbediensteten bei Benützung seint r Schiffe
nachstehende Fahrbegünstigung einzuräumen und zwar: den Beamten gegen Lösung
einer Karte IL Classe die Benützung der I. Classe, und den Dienern gegen Lösung
einer sogenannten ermässigten Fahrkarte die Benützung der IL Classe. (5. April 1898,
Z. 108 Präs.)
10. Postrittgeld fQr die Zeit vom 1. April 1898 bis 30. September 1898. -
Verordnung des Handelsministeriums vom 18. März 1898, Z. 7441. Das Post-
rittgeld für ein Pferd und einen Myriameter wird vom 1. April 1898 an, in den
nachstehend benannten Kronländern, wie folgt, festgesetzt:
Kronland
Für Extraposten
und
Separat-Eilfahrten
Für Äerarial-
Hitle
fl.
kr.
fl.
kr.
06
88
06
—
88
16
—
97
13
—
94
03
—
S6
06
—
SS
04
—
87
03
—
86
06
—
BS ,
14
—
95
c
igitiiifby
n
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i
^
Oesterreich unter der Enns
Oesterreich ob der Enns
Salzburg
,( a) für die 1. Gruppe
Steiermark \ fcj , , 2.
( «; » « 3. .
K&mten
aj für die 1., 6. und 13. Gruppe
Böhmen < W „ „ 3., 4., 7., 9., 10. und 11. Gruppe
cj „ „ ^., 5., 8. und 12. Gruppe . . . .
74
Stflck VU. — MittheiluBgen.
K r D n 1 n n d
Für Ex Lrap Osten
und
Separat- Eilfahrten i
Für Äerarial^ |
Ritte
Q.
kl-.
fl.
kr.
Mähren und Schlesien . * , . , . »
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86
84
80
78
8B
Tirol und Vorarlberg ................
Eugtefiiand , . .
Krain -. . , ,
' a) fQr die 4- and i5. Qnippe ......
\h) ^ , 7., 9., lO. and 14 Grappe . . .
Galizien cj , . 17. Gruppe
1 äj ^ „ 1.. 3., 5,, b., 8., U., la. u. 13. Gr.
9j p p ^. und 16. Gruppe
Bukowina ,..»**,,....._.»,.,,
Die Gebür für einen gedeckten Stationswagen beträgt die Hälfte, die Gebor für
einen ungedeckten Wagen den vierten Theil des auf die betreffende Distanz für ein
Pferd entfallenden Rittgeldes.
Das Postillonstrinkgeld und das Schmiergeld bleiben unverändert. (3. April
1898, Z. 7442.)
Mittheilungen.
(Regierungsvorlagen.) Die Regierung hat im Abgeordnetenhause des
Reichsrathes die Entwürfe nachstehender Gesetze sammt erläuternden Bemerkungen
zur verfassungsmässigen Behandlung eingebracht: eines Gesetzes über Cartelle in
Beziehung auf Verbrauchsgegenstände, die einer mit der industriellen Production in
enger Verbindung stehenden indirecten Abgabe unterliegen; emes Gesetzes, betreCFend
eini;^^e Abänderungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 83, über die
Evidenzhaltung des Ginindsteuercatasters; eines Gesetzes, betreffend unbehobene
Beträge aus Verlosungen von Wertpapieren; eines Gesetzes, betreffend die Verwend-
barkeit der von der Communal-Creditanstalt des Landes Schlesien auszugebenden
Schuldverschreibungen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar*
und ähnlichen Capitalien.
(Protokollirung bei Civilprocessverhandlungen.) Von verschiedenen
Seiten ist der Wunsch ausgesprochen worden, es mögen den Gerichten Beispiele von
Verhandlungsprotokollen in Civilrechtsstreitigkeiten als Muster an die Hand gegeben
werden. Derartige Muster sind bereits vorhanden in den Werken von Dr. Georg
Neumann, das Verfahren nach der Civilprocessordnung vom 1. August 1895 an
Rechtsfällen dargestellt (Wien, Manz, 1 fl. 50 kr.) und von Dr. Otto Urban, Verfahren
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Stück Vn. — Mittheilungen. 75
nach der neuen Civilprocessordnung, in Beispielen dargestellt (Böhmisch-Leipa,
Johann Künstner, 50 kr.). Letzteres Büchlein ist auch von M. Boscaroüi in das
Italienische übersetzt worden (Innsbruck, Wagner).
(Literatur des Civilprocesses.) Pravda materielni a procesni. (Die
materielle und processuale Wahrheit. Eine Studie aus der neuen Civilprocessordnung)
von Anton MenouSek, Gerichtssecretär in Prag, ist im Verlage von Alois Hynek
in Prag erschienen. Preis 50 kr.
,0 dorucoväni die nov6ho soudniho fädu ze dne 1. srpna 1895, c. 113 h z.,
a jednaciho fädu ze dne 5. kvMna 1897, c. 112 f. z.* (,Ueber die Zustellung nach
der neuen Civilprocessordnung und der Geschäftsordnung), zusammengestellt von
Johann Vavrü, Gerichtsadjunclen in Pod^brad, ist im Verlage von Wenzel Kraus in
Tabor erschienen. Preis 40 kr.
Im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien ist erschienen der
Nachtrag zum 113. Hefte der Handausgabe der österreichischen Gesetze und
Verordnungen (Gerichtsorganisationsgesetz, Gewerbegerichtsgesetz, femer Durch-
führungs Vorschriften zu den Civilprocessgesetzen), enthaltend die seit 9. August
V. J. erlassenen Durchführungsvorschriften sammt Sachregister. Klein 8«, ItiO Seiten*
Preis 50 kr.
(Eisenbahnrechtliche Literatur,) Im Verlage von A. Hartleben in Wien
ist erschienen eine vollständige Sanunlung der die österreichischen Eisenbahnen
betreffenden Specialgesetze, Concessions- und sonstigen Rechtsurkunden, heraus-
gegeben von Dr. Rudolf Schuster Edlen von Bonnott und Dr. August Weeber
uüter dem Titel ,Die Rechtsurkunden der österreichischen Eisenbahnen". 3 Banite,
gebunden 30 fl.
Im gleichen Verlage erscheint seit dem Jahre 1887 im Auftrage der öster-
reichischen und ungarischen Bahnverwaltungen die Sammlung eisenbahnrechtlicher
Entscheidungen der österreichischen und ungarischen Gerichte von Dr. Victor RöU;
bisher 10 Jahrgänge (bis einschliesslich 1896), geheftet ä 2 fl,
(Gebürenfreie Ansätze auf der Vorderseite der Postsparcassen-
Erlagscheine.) Das Circular-Verordnungsblatt des Postsparcassenamtes in Wien
enthält in Nummer 4 hachstehenden Erlass vom 15. März 1898, Z. 13 H. M. St.
,Im Nachhange zu der hierortigen Verordnung, Z. 1364 ex 1888 (Circulaj--
Verordnungsblatt Nr. 5 ex 1888), wird den Sammelstellen zur Damachachtung bekannt
gegeben, dass die den Contoinhabern eingeräumte Befugnis, auf der Vorderseite dar
Erlagscheine eine Controlnummer gebürenfrei anzusetzen, zufolge Erlasses Seiner
Excellenz des Herrn Handelsministers vom 8. März 1898, Z. 11452, dahin erweitert
wurde, dass diese Ansätze auch aus mehreren Zahlen, aus Buchstaben, oder aus
Zahlen und Buchstaben zugleich bestehen dürfen.
Derartige Vormerke sind nicht als schrifthche Mittheilungen zu behandeln und
ist aus diesem Anlasse die Anbringung einer 2 kr.-Briefmarke auf den Erlagscheinen
nicht erforderlich.«
(Üesterreichisch-ungarische Consularämter.) Das k. und k. Ministerium
des Aeussem hat in der .Wiener Zeitung* vom 17. März 1898 eine bis 8. März 1898
richtiggestellte „Uebersicht des gegenwärtigen Standes und der Amtf^bL-zirkö-
eintheilung der k. und k, österreichisch-ungarischen Consularämter im Auslande"
zur allgemeinen Kenntnis gebracht, von welcher einzelne Exemplare um den Preis
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!
76 StQck VII. — Mittheilungen. — Personalnachrichten.
von 20 Kreuzern in der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien erhältlich sind.
Diese Uebersicht gibt den zu jedem Consularamte gehörigen Gonsularbezirk an
und ei-möglicht daher, für jeden Ort, der in einem Consularbezirke liegt, das zu-
ständige Coosuhiranit zu ennitteln. Gleichzeitig erschien ein alphabetisches Namens-
verzei(^lmis der k. und k. österreichisch-ungarischen Consularfunctionäre, sowie der
k. und k. österreichisch-ungai'ischen Gonsularämter im Auslande. Im Stande der
k, und k. Gonsularämter sind gegenüber dem Vorjahre nachstehende wichtigere
Veränderungen eingetreten: In Dänemark wurde ein Gonsulat in Aalborg mit dem
Amtsbezirk Jütland errichtet. In den überseeischen Besitzungen Grossbritanniens
wurde ein Gonsulat in Auckland errichtet, welches die Insel Neu-Seeland
zum Amtsbezirk hat. In der Türkei wurden die früheren Viceconsulate in Valona
(Avlona), Durazzo und Prisren in Gonsulate umgewandelt. In Egypten wurde eine
Consularagentie in Minieh errichtet, welche eine Dependenz des Gonsulates in Gairo
bildet. In Persien wurde ein Gonsulat in Täbris mit der Provinz Azerbeidschan als
Ämtsbezirk errichtet. In Russland wurde das Gonsulat in Tiflis, welches fiiiher dem
Generalconsulat in Odessa untergeordnet war, zu einem selbständigen Gonsulate
erhoben; den Amtsbezirk desselben bilden die Gouvernements Tiflis, Kutais (mit
Ausschluss des Consularbezirkes von Batum), Baku, Elisabetpol und Erivan, die
Gebiete von Kars mid Dagestan, der Kreis Zakatal, ferner das Gouvernement Astrachan.
Diesem Gonsulat wurde das Viceconsulat in Batum, welches gleichzeitig aus dem
Amtsbezirk des Generalconsulates in Odessa ausgeschieden wurde, unterstellt,
dagegen in Rostow ein Viceconsulat, dessen Amtsbezirk das Land der Donischen
Kosaken mit Ausschluss des Gonsularbezirkes von Taganrog, die Gebiete von Terek
und Kuban, dann die (jouvemements von Stawropol und Novorossisk bilden,
errichtet und dem Generalconsulat in Odessa untergeordnet.
(Fahrrad verkehr auf den Reichsstrassen in Kärnten.) Diesbezügliche
BesUnimungen sind mit der Verordnung der Landesregierung für Kärnten vom 31. März
1898, L. G. BL Nr. 7, erlassen worden und am 10. April in Kraft getreten.
Fersonalnachrichten.
AllerhSchste Auszeichnungen.
Seine k. tind k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 23. März
1898 dem Hof- und Gerich tsadvocaten Dr. Wilhelm Obermayer in Wien in Anerkennung seiner
vieljJlhrigen ersprieBslicheu advocatorischen Thätigkeit taxfrei den Adelsstand aUergnädigst zu
verleiben geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 25. März
3898 dem Hof- und Gerichtsadvocaten Dr. Karl Kottnauer in Wien in Anerkennung seiner erfolg-
reichen Berufsthüligkeit bei Vertretung österreichischer Interessen im Auslande das Ritterkreuz des
FraTiz Joseph -Ordens aUergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 25. März
1898 dem Landlafd' und Grundhuchsdirector bei dem Landesgerichte in Triest Angelo Capello
anlässlicU der von ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel eines
kaiserlichen Ratlies allerffnädigst zu verleihen geruht.
f^eine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 26. März
18^>8 d^m LnndespericIilsralJie Dr. Eduard Neuhold in Graz das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens
aUergnädigfil zu verleihen geruht.
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Google
Stück VII. — Personalnachrichten. W^: *?.
Seine k. und k. Apostolische Majestät h^^ben mit Allerhöchster Entsclüiessung vom 26. März
1898 dem Oberlandesgerichtsrathe Johann Borecky in Prag anlässlich der erbetenen Versetzung in
den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Hofrathes allergnädigst zu verleihen
geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 26. Mftn
1898 dem Gerichtskanzlisten F^ustin Drzymala in Sieniawa anlässh'ch der angesuchten Versetzung in
den dauernden Ruhestand das goldene Verdienstkreuz allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 30. März
1898 den fachmännischen Laienrichtern aus dem Handelsstande bei dem Kreisgerichte üi Chrudim
Josef Breitenfeld und Josef Sy sei für die Dauer dieser ihrer Function taxfrei den Titel eines
kaiserlichen Rathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 4. ApriJ
1898 dem gewesenen Handelsgerichtsbeisitzer bei dem Landesgerichte in Czernowitz Naflali Tittinger
anJässHch seines Scheidens aus dieser Function taxfrei den Titel eines kaiserlichen Rathes allergnädigst
zu verleilien geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 5. April
1898 dem Geheimen Rathe und Oberlandesgerichtspräside;iten in Lemberg Dr. Alexander Ritter von
Mniszek-Tchorznicki das Grosskreuz des Franz Joseph-Ordens allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 5. April
1898 dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Zara Dr, Hieronymus Giunio taxfrei die Würde eines
Geheimen Rathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Die Anerkennung des Justizministeriums wurde bel(anntgegeben:
Dem gewesenen Handelsbeisitzer des Prager Handelsgerichtes Josef Cermäk für dessen
mehrjährige, pflichtgetreue und erspriessliche Verwendung in dem Amte eines Handelsbeisitzers.
Dem Kaufmanne Leo Nadler in Czernowitz für seine bewährte treue und eifrige Pflicht-
erfuQong als Handelsgerichtsbeisitzer bei dem Landesgerichte in Czernowitz.
Ernannt wurden:
Zum Hofrathe des Obersten Gerichtshofes: Der Oberlandesgerichtsrath Dr. Hieronymus
EdJer von Tommas eo in Zara. t^
Zum Oberlandesgerichtsrathe: Der Landesgerichtsrath Friedrich Bergmeister in •*;j'
Innsbruck daselbst. "t
Zum Landesgerichtsrathe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck der
Gerichtssecretär Italus Carl Speech er in Trient daselbst.
Zu Landesgerichtsräthen als Bezirksgerichtsvorstehern: Im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Lemberg die Bezirksrichter Josef Kohm an n in Kuty und Stephan Sielecki in
Jaworöw.
Zum Gerichtssecretär: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Gerichtsadjunct
Dr. Rudolf Kuschar in Graz daselbst.
Zum Bezirksrfchter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau der Gerichtsadjunct
Bronislaw Kijas in Mielec ftir Glogöw.
Zu Gerichtsadjuncten : Im Sprengel des Oberlandesgerichles Wien der quiescirte Gerichts-
adjunct Franz Hö Ische r für Linz, der Notariatscanditat Franz Hallmayr in TuUn für Oberholla-
bninn, der Advocaturscandidat Dr. Josef Fuchs in Salzburg für Gmuriden, der Advocaturscandidat
Dr. Alfred Low in Wien für das Landesgericht in Wien, die Auscultanten Dr. Felix Haus er für den
Oberlandesgerichtssprengel, Dr. Eduard Khitlel für St. Florian, Dr. Victor Wessely für Kremsmünster,
Dr. Wilhelm Martins und Dr. Lothar Goldschmidt für den Oberlandesgerichtssprengel, Erhart
Edlauer fOr Waidhofen an der Thaya, Dr. Julius Klob für den Oberlandesgerichtssprengel, Dr. Karl
Friebenbacher für Schärding, Dr. Emil Tursky für Stockerau, Dr. Oskar Heller ftir Atzenbnigg,
^ton Kämpf ftir Hainburg, Gotthard Freiherr von Haan für den Oberlandesgerichtssprengel und
Dr. Heinrich Kafka für Feldsberg; — im Sprengel des Ol>erlandesi3'erichles Brunn der Advocat
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I
78 Stück VII — Personalnachrichten.
Dr. Joachim Rosenthal in Wien für den Oberlandesgerichlssprengel, die Aascultanten Dr. Wolfgang
Haase für den Oberlandesgerichtssprengel, Franz Frendl für Strassnilz, Aagast JonÄk fftr Kojetein,
Heinrich Chudöj für W. Meserilsch, Franz Just für Konitz und Juhus Schneider für den Ober-
landesgerichtssprengel; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz die Auscultanten Dr. Ferdinand
Schreiber für Voitsberg, Anton Bulovec fQrEgg, Dr. Rudolf Ülb rieh für Mureck, Franz Jeralaför
Zirknitz und Dr. Emil Herrmannfür Althofen; — im Sprengel des Oberlandesgericbtes Triest die
Auscultanten Maximilian Hrovatinfür Castelnuo vo und Silvanus S i n c o v i c h für Veglia ; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Lemberg die Auscultanten Dr. Johann Bejnarowicz für den Oberlandes-
gerichtssprengel, Dr. Maximilian Liptay für Zboröw und Stanislans LitwiniszynfÜr L^a; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara der Auscultant Wladimir Ritter von Strmi6 für Kistanje.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Rechtspraktikant Dr.
Maximilian Kulka; — im Sprengel des Obeilandesgerichtes Graz die Rechtspraktikanten Josef
Jaritz, Gustav Hödl, Georg Kozina, Friedrich Lindner, Arthur Strauß, Christian Baron Kell ers-
perg, Gregor Krek, Dr. Karl Husterer, Oskar Nadler, Josef ZupanöiJi, Roman Ritter von
Cioromski, Josef Party cki und Dr. Paul Hradil; — im Sprengeides Oberlandesgerichtes Krakau
der Auscultant des Oberlandesgerichtssprengels Lemberg Kasimir Taborski, die Rechtspraktikanlen
Dr. Franz Karl Sty§, Felix Niemczewski, Franz Feill, Ladislaus Gh^ciAski, August Turowicz,
Johann Wajda, Johann RuciAski, Dr. Ernest Habicht, Dr. Kasimir Habura und der Advocaturs-
candidat Ladislaus Alexander Struilikiewicz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg
die Rechtspraktikanten Sigmund PI ahn er, Miroslaus Zderkowski, Gregor Pytlar, Anton Szessan,
Victor Zaröw, Themistokles Bocancea, Julius Romaüczuk, Daniel Stachuraund der Advocaturs-
candidat Dr. Maria Leon Bolesta-Malewskifür Stryj.
Zum Kanzleivorsteher zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara
der Kanzleiofßcial zweiter Classe Franz Richter in Sebenico daselbst.
Zu Grundbuchsführern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Kanzleiofßcial
zweiter Classe Ludwig Zettlitzer in Kirchberg am Wagram für Korneuburg; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Lemberg der Kanzleiofficial zweiter Classe Roman Tomaszek in Lemberg
daselbst.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn
der Kanzlist Franz Ambros ch in Olmütz für Bystfitz bei Iglau; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Innsbruck der Kanzlist Josef Kohla in Hall für Meran.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die SoUicitatoren Ambros
Ennickl in Krems für Thalgau und Josef Stadibauer in Lambach für Poysdorf; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Brunn der NotariatssoUicitator Ferdinand Kf iwan in Znaim für BystiFitz bei Iglau.
Zum Kerkermeister: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara der Grerichtsdiener Johann
Vigini in Sebenico daselbst.
Zum Depositenamtspraktikanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der
Volontär Oskar Krame r für das Civilgerichtsdepositenamt in Graz.
Zu Staatsanwaltsubstituten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Gerichts-
adjuncten Ludwig Neiml in Leitmeritz für Tabor mit der Diensteszuweisung zur Staatsanwaltschaft
in Leitmeritz und Dr. Franz Sandmann in Prag für Eger; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Krakau die Gerichtsadjuncten Czeslaw ObtuJowicz in Bochnia für Jaslo, Josef Panek in Tarnöw
für Wadowice und Witold Pawlowskiin Krakau daselbst.
Zum Strafanstaltslehrer: Der Oberlehrer an der Volksschule in Batuje Ignaz Bajt für
(jriadisca.
Zum fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande: Im Sprengel des
Oberlandesgericbtes Prag der Generalagent der Riunione Adriatica di Sicurtä Victor Collino in
Königgrätz.
Zu Notaren: Die Notariatscandidaten Dr. Josef Nagl in Mährisch-Trübau für Wagstadt, Karl
Schindler in Jauernig für Würbenthai und Peter Bugiel in Zloczüw für Krakowiec.
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Stück Vll. — Personalnachrichten*
Versetzt wurden:
* 79
Die Landesgerichtsräthe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg Wladimir
Mandyczevvskiin Lemberg nach Stanislau und Karl Podiaszecki in Stanislau nach Lemberg.
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgeriehts-Vorsteher: Im Sprengel des Ober*
landesgerichtes Prag Karl Kremliöka in Wotitz nach Horaidowitz.
Der. Gerichtssecretär: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Aitton üap vom
Handelsgerichte zu dem Landesgerichte in Wien.
Der Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandcsgerichtes Prag Matthias Weger in
Hora2dowitz nach Wotitz.
Die Gerichtsadjuncten; Im Sprengel des Obei landesgerichtes Wien Dr. Yictor Garreisa
Ritter V. Döllitzsturm von Hainburg zu dem Landesgerichte in Wien, Dr. Karl Herget in St. Florian
nachSalzburgjDf.StephanHorak inWien nachGmunden undDr.AlexanderNedelkovits inFddsberg
nach Baden; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn Julius Kubiczek in Konät/ nach
Mährisch-Weisskirchen, Gottfried Valenta in Mährisch-Ostrau nach Wallachisch-Kloboiik, Dr. Nikolaus
KaSparekin Strassnitz nach Kremsier; — im Sprengel des Öberlandesgerichtes Graz Dr* Stephan
Kraut in Egg nach Loitsch, Franz Ha 11 er in Voitsberg nach Graz und Zeno Hall ad a in Ällhofeu
nach Villach; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Tri est Anton 2ic in Montona nach Rovigno,
Dr. Heinrich Stepanöiö in lUyrisch-Feistritz nach Montona und Josef Fon in Gast ein novo nach
Gör2; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg Michael Jacenio in L%ka mich Mo^ciska.
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Karl Merkl in Weyer uach
Wolkersdorf und Anton Riebniger in Wolkersdorf nach Weyer; — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Graz Johann Schweiger in Treffen nach T&chernenibl und Josef Bano fn Tsjchernembl
nach Treffen.
Die Notare: Josef Hüttisch in Zwickau nach Karlsbad, Rudolf Sta.rk ia Canale nach
Gradisca, Franz Kniely in Kindberg nach Leibnitz, Dr. Rudolf Hasert in Fürstenfeld nach Feldbach^
Leopold Thaler in Pöllau nach Stainz, Karl Finschger in Hermagor nach Fürstenfeld und Karl
Simonis in Maria-Zeil nacli Pöllau.
Verliehen wurden:
Dem Gerichtsadjuncten Dr. Emil Reginald Helfer in Stockerau eine GerichtsndjuncLenstelle
für den Wiener Oberlandesgerichtssprengel.
Dem Gerichtsadjuncten Dr. Josef Künstner in Warnsdorf eine Gerichtsadjuni:lims teile für den
Prager Oberlandesgerichtssprengel.
Dem Gerichtsadjuncten des Oberlandesgerichtssprengels Brünn Dr. Josef Urbunek eiae
Adjunctenstelle in Bystlitz bei Iglau und dem Gerichtsadjuncten Dr. Richard Bauer in Kunstadt eine
Gerichtsadjünctenstelle für den Brünner Oberlandesgerichtssprengel.
Dem Gerichtsadjuncten für den Oberlandesgerichtssprengel Triest Josef Tre visan die Gericlits-
adjunctenstelle in Pisino.
Dem Gerichtsadjuncten Dr. Alfred Ritler von Kotwicz-Zgörski in MoSciska eine Gerichta-
adjunctenstelle för den Lemberger Oberlandesgerichtssprengel.
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Julius Hoff mann mit dem Wohnsitze in Graz, Dr. Jakob Pipus mit dem Wohnsitze in
Marburg, Dr. Eugen Lauer mit dem Wohnsitze in Czemowilz, Dr. Victor Weitlof mit dem Wohnsitze
in Wamsdorf, Dr. Peter G. Nes J mit dem Wohnsitze in Prag, Dr. Martin Beneda mit dem Wohnsitze
in KönigL Weinberge, Dr. Ignaz Bloch mit dem Wohnsitze in Tannwald.
Zu Übersiedeln beabsichtigen:
Die Advocaten Dr. Claudius R. v. Kissling in St. Johann im Pongau nach Kniltelfeld (nicht
nach Leoben), Dr. Vincenz Hutter in Knittelfeld nach Leoben.
Widerruf der beabsichtigten Uebersiedlung:
Der Advocat Dr. Josef Hlifiäk in Reichenberg übersiedelt nicht nach Mährisch-Ostrau»
lä
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80 Stück VII. — Peraonalnachrichten.
Uebersiedtit sind:
Tiio Advycaten Dr. Franz XömeCek in OpoCno und Dr. Adolf Dawidowiez in Winniki
Auf das Amt hat verzichtet:
D*T Auaculliint Dr. Richard Zirngast des Oberlandesgerichtssprengels Graz.
Aus dem Staatsdienste wurden entlassen:
Der Genchtssecretär Georg Seid 1 in Leobeu und der Praktikant Karl Padrett des Civilgerichts-
de[>o6lteiiiimtes in Graz.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Kanzfeidirector erster Glasse des Oberlandesgerichtes in Graz Franz Appelinann.
Dfir KanzlmaJficial erster Glasse Franz Xaver Dzier2yi'iski in LeXajsk.
Die KanKleiofficiale zweiter Glasse K^rl Semlitsch in M.irburg und Hilarius Krynicki in
Gorlice.
Der Kanzllst Peter Schöpfer in Kaltem.
in den dauernden Ruhestand wurden versetzt:
Der iJoriehts^ecretSr des Landesgerichtes in Wien Alois Stettermaier.
Der KanKleiofficial zweiter Glasse Emil Sym in Oltynia.
In den zeitlichen Ruhestand wurde versetzt:
Dor Aiiscultant Dr. Max Bisch off des Grazer Oberlandesgerichtssprengels.
Gestorben sind:
D*?r Advocai Dr. Franz Spaöek in Krenisier (14. Jänner), der Landesgerichtsrath und Bezirks-
geni*hls Vorsteher Boleslaus Szreniawa in Glogöw (9. März), die Advocaten Dr. Anton Aui'ednißek
in Kiiltenberg (17. März) und Dr. Heinrich Kiep seh in Prag (20. März), der Gerichtsadjunct Josef
Hell we^^e^ in Stripio (24. März) und der Kanzlist Valerian Zachariasiewicz in Sniatyn (25. März).
Wahlen in den Disciplinarrath der Advocatenkammer in Brilnn:
Am S5. März 1898 wurden Dr. E. Pozorny (für Dr. A. R. v. Wieser) als Präsident, Dr. V.
KalUb (für Dr. E, Pozorny) als Mitglied und Dr. A. Fischel (för Dr. W. Proäek) als Ersatzmann
neu gewählt- Die übrigen ausscheidenden Functionäre wurden wiedergewählt.
Notariatskammerwahlen :
Am 19. März 1898 wurden in die Nolariatskammer in Tarnöw Dr. St. Bartmann, Dr. J.
MyciAski und G. Orzakiewicz (statt Dr. L. Midowicz, A. Vayhinger und A. R. v. Wislocki)
als Mitglieder und K. Goyski, dann L. Krasicki (statt Dr. J. Myciiiski und C. Prochaska) als
Stell Ter trel er nett gewählt. Die übrigen Kammerfunctionäre wurden wiedergewählt.
JabniprlnulzkAriitiüDea auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl.), and mit
tbiLIeiiischer UebßrsatxuQg der Verordnungen für Dalmatien und Tirol (t fl. 60 kr.), werden vom Verlage der k. k. Hof-
ond Staatfidmcker^t in Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn unversiegelt
portofrei — zn riehten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staaisdruekerei.
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zum Verordnongsblätte des k. k. Jnstizmimsteriiims 1898, Stück YD.
Manz'sche Gesetz-Ausgabe 1898,
II.
1. Abthlir. Oeverbeordnunjr mit einschl. Ge:i«tzen u. Vdgn. und
Eni seh. 6. Auflage 1897 ._^_^ •■•■---■_- •j._l- -
2. Abthlg. Privilegien u. Patentge^etz, Marken- und Muster-
RchntSf esetz und die einschlägigen Stnats vertrage l't. Aufl. 1898.
brosch. I gab.
n. Das bürgerliche Gesetzbuch von Dr. Jos. von Schey. 15. Aufl.
jlS^onchrifton über KeciitsgescÜäfte ansTeFstreitsacirenT ....
IV. Strafyesetit. — Prcssgeitetz. — Waffengesetz. I8. Auflage —
V. Strafprocessordnnnsr. — Instruction für die Strafgeriehto und
Staatsanwaltschaften. 8. Auflage ^ .^^. . ._^ ^ • ^
VI. 1» Abthlg» CiTllgerlchtsTerfassnng. — Conenrsord. ettc«13. Äufl-
VI. 2. Abthlg. Aligem. äeiiohtsordnung. — Bagatell- undTMahn-
^_ verfahren etc. 13. Auflage
VII. Berre«««t«j — VolizpgSTorschirift dazlT. 5».ÄnfiiH?e. . .T\_
VÜI. Forstgesetz. — Peldsehutzgc.'iet«. lö. Aufia^e.Tsat 77.~.~. . "..
IX. 1. Geuiclndegesetz säumt llelmatgesefz. 9. Auflage .7.
IX. 2. OeVteSpTstädteörÄäün^ '.T. '.T. 7. !T, TT. 77.77 77. 77
X. Die jorsclu^ihen fibef d. Ei^ünf d. Wehn>flieht.'7. Aufl. 1897
XI. I. Handelsgesetzbuch samuit Einfuhrungsgesetz. 16. Auflage .
XI. 8. Wechselordnung. Wechselstempcl. 13. Auflage
XII. 6abfircn-y Ta.\- und Stempelges. Verbrauchsstempelges. ÜTäüfl.
XIII. Alchvorschr. m. Supplement v. Dr. li. v. Tha.*i, mit SnppT7i89(J
XIV. Bnugesetze (Neue Auflage im Druck)
XV. Strafgesetz llber flefiUlsttbertretnngen. 3. Auflage.
XVI. Die westgaliziscbe Gerichtsordnung. 3. Auflage .
XVn. Die dstcrreichlschen Eisenbahngesetze. 4. Auflage
xvin. "
Das allgemeine Gruudbuchsgesetz. 5. Auflage .
XIX. Die Staatsgrundgesetze. .Vlit Supplement: Die nng. Verfassnngs-
gesetzo. 6. Auflafje
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2.30
2.50
2.50
2.50
2.30
2.30
2.30
2.50
3.50
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2.—
3.—
3.—
2.50
1.50
3.50
2.30
2.50
XX. Die Gesetze z. Abwehr n. Tilgung anstect. Thierkrankh. 3. Aufl!
XXI. Öesterrelehlsche Stenergesetze. Voll8tänd7s^iniiüung~äller'äüf
dlrecfe Steuern Bezug habenden Gesetze, Verordn. u. Judicate.
1. Erste AJi>thell.: Die Grund-, Gebäudcsteuer, nllgem. Steuer-
Torschriften. Herausgegeben v. Dr. Victor Roll. 4. Aufl. 1897
XXI. 2. Zweite Abtheil.: Erwerbsteuer, Renten- und Personaleinkommen-
Steuer sammt VoUzugsvorschriften. Herausgeg. y. Dr. Richard
Heisch. In zwei Hälflen a
XXn. I. Besteuerung des Bräntwelnes, mit Nachträgi^iir(XXII. 1. ist
2.30
2.80
3.—
3.—
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I 3.50
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2.50
3.50
3.50
3.—
2.—
4.—
2.80
3.—
2.50
unter der Presse, Nachtrag I., II. ist zu haben)
XXIL 8. Znckersteuergesetze, mit Nachtrag"
XXn. 8. Biersteuergesetze ~.T. .7.
XXm. Wa8S6rrccht8ge8etze727Äufnige~ . . .
jXIV. MUltar-Strafgesetz über VerbrecheFnnd VeTgehen 7. 77 !7. .7 . T
?^yj_/j??^''J^f *i**'^?*^*_B'** *'*'^^®''®*8f«9etz. 3.7Anfläge7. 7 . . 777
XXVI. 1. niid 2. Abthlg. Gesetze und Yeröninnngen in Cultnssachen
von Dr. Burckhard. 3. Auflage. 2 ßände
XXVn. 1. u. äTIbthlg. Töiksschulgesetze,!. Abthlg. von Dr.Burckhärd.
2. Auflage. 2 Bände
KVIII. 1. und 2. Abthlg. StrassengesTlTBande. TGes. 'ind Verordnungen)
XXIX. Arbeiterrersichemng. (Gesetze und Verordnungen 1896) 7
XXX. Gesetze n. Verordnungen in Sanltätssachen s. d. einschTäg. Staats-
verträg. u. Erkenntn. d. obprst. Gerichtshöfe. Heraung. Sectionsrath
Dr. von Mahl-Schedl. 1898
VoiTäthig in allen Buchhandlungen oder zu bestellen bei der Manz'schen k.
Verlags- und Universltäts-Buchhandlung in Wien, I., Kohlmarkt
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3.50
. und k. Hof-
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uigitizea Dy
^nogle
fi JoUes^ Dr. Herrn. Die ner^e Advocaten-
S praxis. Entwürfe zu allen Arten gericht-
S lieber Eingaben im Process- und Execu-
"S tionsverfahren. 2. Auflage. Preis broscli.
^ fl. 2,—, eleg. geb. fl. 2.50.
^ Baltz-Balzbergr, Hugo von. Muster-Pro-
3 cesse.DerBestandprocess nach der neuen
E Givilprocessordnung. Preis brosch. fl. 2.20,
^ eleg. geb. fl. 3. — .
Geller Dr. Leo. Jurisdictionsnorm und
Civilprocessordnung. Zweite, neu be-
• arbeitete und durch die Fragenbeanlwortung
des Justizministeriums ergänzte Auflage, (kleine
Ausgabe) in Ledier geb. fl. 2.50.
Diese, zum Mitnehmen bei Tagsalzungen be-
stmders geeignete Ausgabe erscheint gerade rechtzeitig,
da die Herren Advocaten mit dem Gesetzestext noch
nicht so vertraut sind, um bei Gericht das Gesetzbuch
entbehren zu kOnnen. Das BQchlein ist auf eigens an-
gefertigtem, dQnnen, dauerhaften Papier (Indiapaper)
gedrucRt und kann leicht in die Tasche gesteckt werden.
Alle Nachträge und Verordnungen bis zum heutigen
Tage sind berQcksichtigt. £s ist somit die actuellste
Ausgabe.
Commentare zur neuen CmlproceBsordnung.
Fiirsti, Dr. Carl von, k. k. Landesgerichtsrath.
Die Oesterreichischen Civilprocessge-
setzemitErläuterungen.Prei.^brosch.fl. 10. — ,
eleg. geb. fl. 11. — .
Trutter, Dr. Josef. Das Oesterreichische
Givilprocessrecht in systematischer
Darstellung. Preis brosch. fl. 8.—. elej^r.
geb. fl. 1).—.
Wachtel, Dr. Jacob, Advocat. Erläuterungen
zur Givilprocessordnung. Preis brosch.
fl. 5.—, eleg. geb. fl. 5.80.
ßaltz -Balzberg:, Hugo von. Hilfsbuch für das
Studium und den praktischen Ge-
brauch der Civilprocessordnung. Preis
brosch. fl. 1.20. eleg. geb. fl. 1.80.
Jurisdictionsnorm, neue Civilprocessordnung, neue Executionsordnung und Gerichts-
VerfflSSUnil GewerbeKerichte und Ge^chaftsordnuii); der Gehchtd nebst den in (iellung verbliebenen älteren
"^ Vorschriften mit Erlftnterungon und den Durchführungsverordnungen aus den Materialien und der
Rechtsprechung. Von Dr. Leo Geilor. Preis broachirt fl. S.'SO, elegant gebunden fl. 10.-
„Oesterreichisches Centralblatt fUr die juristische Praxis" -'';4 '^^''rtwi'S^ungTaÄfe;
Fachgelehrter nnd Praktiker, herausgegeben von Dr. Leo Geller. XVI. Jahrgang pro 1898. Pranuineraüonspreis
ganzjährig ö. W. fl. 10. — , halbjährig fl. 5. —, Ich. mnche Sie darauf aufmerksam, dass das ,, Geller 'sehe Central-
blatt fOr die juristische Praxis"* eine besondere Rubrik fDr die „EinfOhrung der neuen Civilprocess- und Steuer-
gesotze in die Praxis** eröffnethat, welche nun regelmässig fortgesetzt wird und vielfach Aufklärung über das
Wesen der neuen Gesetze bringt, we&halb es in Ihrem eigenen Interesse liegt, darauf zu abonniren.
^ Die Buchhandlung Moritz Perles in Wien, L, Seilergasse 4
empfiehlt ihr Sortiment auch zur Besorgung sämmtl. Gesetzes-Ausgaben, welche nicht in ihrem Verlage erschienen sind
Pränumeration
auf das
Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums.
- - . .- — 0
Mit dem Jahre 1898 beginnt der XIV. Jahrgang des Verordnungsblattes
des k. k. Justizministeriums.
und Staatsdruckerei
Wege der Jahres-
Dasselbe wird, wie bisher, im Verlage der k. k. Hof-
in Wien, I., Singerstrasse 26, erscheinen und kann im
Pränumeration von jedermann bezogen werden.
Der Pränumerationspreis für den ganzen Jahrgang 1898 beträgt für
ein Exemplar (Verordnungsblatt sammt Beilage, enthaltend die von dem
k. k. Obersten Gerichts- und Gassationshofe amtUch veröffentlichten Ent-
scheidungen in Civil- und Strafsachen) 2 Gulden. -
Sammt der italienischen Uebersetzung der für Dalmatien und Tirol
geltenden Verordnungen 2 Gulden 50 Kreuzer.
Abgängige oder mangelhaft zukommende Stücke des Verordnungsblattes
sind längstens binnen vier Wochen nach Ausgabe des betreffenden Stückes bei
der k. k. Hof- und Staatsdruckerei zu reclarairen, wo auch einzelne Stücke des
Verordnungsblattes mit Beilage für 10 kr., mit der erwähnten italienischen
Uebersetzung für 15 kr. bezogen werden können.
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xrv. Jahrgang. iMHf Stück Vin.
Yerordnungsblatt
des
Wien, 27. April. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalt: Mittheilungen: Das Reichsgesetzblatt. — Zeitpunkt des Eintrittes der Ausbleibensfolgen
bei einer Verhandlungstagsalzung im Givilprocess verfahren. Interpellationsbeantwortung. — Literatur
des Civilprocesses. — Stempelbebandlung der Tabulareingaben und der zugehörigen Rubriks-
abschriflen. — Stempelbehandlung der Empfangsbestätigungen über von Pflegebefohlenen oder iliren
Vertretern aus den cumulativenWaisencassen erhobene Barschaften und Zinsenbeträge. — Schulbeitrag
von dem in Kärnten gelegenen, zu einer ausserhalb Kärnten abzuhandelnden Verlassenschaft
gehörigen unbeweglichen Vermögen. — Ausziehordnung für die Stadtgemeinde Trebitsch, die
Israeliten gemeinde Trebitsch und die Gemeinde Vorkloster. — Ausziehordnung für die Israeliten-
Gemeinde Prossnitz. — Gerichtliche Zustellungen in Dalmatien. — Feuerpolizeiordnung in Schlesien. —
ßerichtigungsblalt Nr. 86 zur Militär-Marschroutenkarte. — Veränderungen in dem Verzeichnisse
der ?om Oberlandesgericht Prag bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften. —
Personalnachrichten. — Beilage.
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 15. April 1898 ausgegebenen
Stück XIV unter Nr. 48 dieAerordnung des Eisenbahnministers vom 15. April 1898,
durch welche das mit der Veroranung des Handelsministers im Einvernehmen mit
dem Justizminister vom 10. December 1892, R. G. Bl. Nr. 207, eingeführte Betriebs-
reglement für die Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und
Länder in den §§. 16, 21, 36, 42, 44, 47, 51, 53, 56, 63, 84 und den Anlagen B
(Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände), C
und D (Frachtbrief formulare) mit Giltigkeit vom 1. Mai 1898 abgeändert, beziehungs-
weise ergänzt werden; — — — '
'L* in dem ain^20L April 1898 ausgegebenen Stück XV unter Nr. 52 die Verordnung
der Ministerien des Innern, des Handels und des Ackerbaues vom 20. April 1898,
betreffend den Verkehr mit Saccharin, Saccharinpräparaten und anderen ähnlichen
künstlichen Süssstoffen, sowie mit Lebensmitteln, die unter Verwendung solcher
Stoffe hergestellt sind;
j in dem am 21. April 1898 ausgegebenen Stück XVII unter Nr. 55 die Ver-
ordnung der Ministerien der Justiz, der Finanzen und des Handels im Einvernehmen
mit dem Obersten Rechnungshofe vom 15. März 1898, womit für die Gerichte und
Steuerämter (Finanzcassen), insofern letztere die depositenämtliche oder die depo-
siten- und waisenämtliche Cassegebarung besorgen, der Vorgang bei der Hinter-
Digi^^d by LrrOOQlC
82
Stück Vin. - Mittheilungen.
legüng civilgerichtlieher Depositen und bei Einzahlungen in die gemein-
schaftlichen Weisencassen festgesetzt und das Verfahren hinsichtlich der ver-
schlossen einlangenden und der angewiesenen Wertsendungen geregelt wird.
(Zeitpunkt des Eintrittes der Ausbleibensfolgen bei einer Ver-
handlungstagsatzung im Civilprocessverfahren. — Interpellations-
beantwortung.) In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 24. März d. J. haben
die Abgeordneten Dr. Sylvester und Genossen nachstehende Anfrage an den Justiz-
minister geri^chtet:
„Ist der Herr Justizminister geneigt, die Richter aufmerksam zu machen, die
Bestimmungen des „neuen Civilprocesses* über das Ruhen des Verfahrens im Sinne
des Geistes des Gesetzes und nicht mit einer rücksichtslosen Härte zu handhaben,
die der Austragung der Rechtsstreite nur zum Schaden gereichen kann?**
Hierauf hat der Justizminister in der Sitzung vom 20. April erwidert:
Kraft des Gesetzes tritt das Ruhen des Verfahrens, wenn keine der Parteien zur
anberaumten Tagsatzung erscheint, von selbst ein, ohne däss dem Richter die
Möglichkeit gegeben wäre, die Wirkungen irgendwie abzuschwächen, es wäre denn,
dass er es unterlässt, das Ausbleiben der Parteien überhaupt zu constatiren. Von
diesem Punkte aus wünschen die Herren Interpellanten ein Eingreifen der Justiz-
verwaltung, indem sie es beanständen, dass die Richter die auf dieselbe Stunde an-
beraumten Tagsatzungen zur bestimmten Stunde aufrufen lassen und die beim
Aufrufe nicht erschienenen Parteien als ausgeblieben behandeln.
Es scheint somit, dass die Herren Interpellanten wünschen, es solle mit dem
Aufruf der Sache solange gewartet werden, bis beide Parteien anwesend sind oder
bis feststeht, dass ein weiteres Zuwarten zwecklos wäre.
Eine solche Praxis halte ich für sehr bedenklich, und ich würde fürchten, dass
sie zu Willkürlichkeiten und Unbequemlichkeiten für die Parteien führe. Wenn der
Richter hinsichtlich des Aufrufes sich nicht an die angesetzte Stunde halten müsste,
könnte er nach Gutdünken die eine Rechtssache aufrufen, unbekümmert darum, ob
beide Parteien anwesend sind, er könnte aber auch gerade darauf Rücksicht nehmen.
Dies hätte zur Folge, dass Verhandlungen zunächst vorgenommen werden, die
längere Zeit in Anspruch nehmen, dass aber alle anderen Parteien warten müssten,
die mit Rücksicht auf das Säumnis des Gegners in wenigen Minuten abgefertigt
werden könnten.
Durch ein solches, bloss von Billigkeitserwägungen geleitetes Diflferenzken
könnte der Richter den Parteien die Folgen des Ausbleibens nach seinem Belieben
nachsehen oder diese Folge eintreten lassen.
An die Stelle von Ordnung und Sicherheit würde Willkür und ungerechtfertigte
Begünstigung einzelner Parteien treten.
Ich bin daher nicht in der Lage, den Anregungen der Herren Interpellanten
zu folgen und den Gerichten nahezulegen, dass sie es unterlassen mögen, die auf
dieselbe Stunde angeordneten Tagsatzungen auch zu dieser Stunde wirklich aufrufen
zu lassen.
Dagegen werde ich mit allem Nachdrucke auf eine solche Ansetzung der Tag-
satzungsstunde dringen, dass es den Parteien mit Rücksicht auf die Entfernung und
insbesondere auf die Ankunftszeit der betreffenden Eisenbahnzüge, Schiffe und
Posten thatsächlich möglich ist, rechtzeitig einzutreffen.
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Stück Vm. — Mittheilimgen. 83
(Literatur des Civilprocesses.) Landesgerichtsrath Dr. Karl von Fürstl
lässtbei Moriz Perles in Wien den zweiten Band der „österreichischen Civilprocess-
gesetze" (Executionsordnung mit Erläuterungen) erscheinen. Bisher liegen die
Lieferungen 1 bis 3 vor; der Band wird circa 8 Hefte ä 80 kr. umfassen.
(Stempelbehandlung der Tabulareingaben und der zugehörigen
Rubriksabschriften.) Mit Finanzministerialerlass vom 26. Februar 1898, Z. 6118
Beilage Nr. 6 zum F. M. V. Bl. 1898), wurde über eine Anfrage eröffnet: Das im §. 1
der kaiserlichen Verordnung vom 26. December 1897, R. G. Bl. Nr. 305, betreffend
die Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über Gerichtsgebüren, an Stelle
der bisherigen Stempelgebür per 36 kr. festgesetzte Ausmass der Stempelgebür im
Betrage von 1 Krone hat auch bei den Tabulareingaben (Tarifpost 43, lit. k) des
Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl. Nr. 89, und §.17 des Gesetzes vom
29. Februar 1864, R. G. Bl Nr. 20, beziehungsweise bei den an die Stelle dieser
Eingaben tretenden Prol,okollen platzzugreifen.
Die übrigen Stempelsätze für solche Eingaben (Protokolle) im Ausmasse per
1 Q. 50 kr., beziehungsweise 75 kr. oder 12 kr. bleiben unberührt.
Die zu den Tabulareingaben erforderlichen Rubrikabschriften sind gemäss des
zweiten Absatzes der bezogenen kaiserlichen Verordnung kein Gegenstand einer
Stempelgebür.
(Stempelbehandlung der Empfangsbestätigungen über von Pflege-
befohlenen oder ihren Vertretern aus den cumulativen Waisencassen
erhobene Barschaften und Zinsenbeträge.) Mit Finanzministerialerlass vom
«.März 1898, Z. 3587 (Beilage Nf. 6 zum F. M. V. Bl. 1898), wurde bestimmt: Die
üipfangsbestätigungen über von Pflegebefohlenen oder ihren legitimirten Vertretern
^as den cumulativen Waisencassen erhobene Barschaften unterliegen im Sinne der
Tarifpost 47, lit c) des Gebürengesetzes, sofeme nicht nach Scala II eine mindere
Gebür entfällt, dem Stempel von 50 kr. von jedem Bogen.
Die Empfangsbestätigungen der legitimirten Vertreter der Pflegbefohlenen über
aus solchen Gassen erhobene, halbjährig fällig werdende Zinsenbeträge sind dagegen
*^mäss §. 61 der Verordnung vom 16. November 1850, R. 6. Bl. Nr. 448, von der
Stempelpflicht befreit.
(Schulbeitrag von dem in Kärnten gelegenen, zu einer ausserhalb
Samten abzuhandelnden Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen
Vermögen.) Das betreffende, für das Herzogthume Kärnten wirksame Gesetz vom
IS.October 1896, enthalten in dem am 16. April 1898 ausgegebenen Stück VI des
Landesgesetzblattes für Kärnten unter Nr. 10, bestimmt:
§. 1. Von dem in Kärnten gelegenen unbeweglichen Vermögen, welches zu
^iner nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte ausserhalb
Kärnten abzuhandelnden Verlassenschaft gehört, ist nach Massgabe der Gesetze vom
-S. Februar 1874, L. G. Bl. Nr. 13, und vom 30. April 1887, L. G. Bl. Nr. 25*), und
ler nachfolgenden Bestimmungen ein Schulbeitrag für den Landesschulfond ein-
niheben.
§. 2. Die Bemessung erfolgt durch das Gebürenbemessungsamt in Klagenfurt,
Welchem zu diesem Behufe von den Erben gleichzeitig mit der beim Abhandlungs-
♦) J. IL V. Bl. 1887, S. 133.
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13*
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84- stück Vnr. — Mittheüangen.
gerichte erfolgenden Ueherreichung der Nachlassnachweisung für die Bemessung der
staatlichen Vermögensübertragungsgebür eine Ausfertigung dieser Nachlass-
nachweisun^' vorzulegen ist.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Nachlassnachweisung enthaltenen
Angaben ist durch Vergleichung mit jenen Daten zu prüfen, welche bei Bemessung
der "staatlichen Vermögensfibertragungsgebür vom Gesammt nachlasse von der
hiezu berufenen Behörde zugrunde gelegt wurden. An diese Daten ist das Gebüren-
bemessungsamt in K lagen iurt gebunden. Die Ueherreichung einer Ausfertigung der
Nachlassnachweisung beim Gebürenbemessungsamte in Klagenfurt entfällt, wenn die
Nachlassnachweisung 'mm Behufe der Bemessung der staatlichen Vermögensüber-
tragungsgebür bei dem Abhandlungsgerichte selbst aufgenommen wurde, wie auch
bei jenen Verlassenschadenj bei welchen die Entrichtung der staatlichen Vermögens-
übertragungsgebür in Stempelmarken zu erfolgen hat. Die Art, wie in solchen
Fällen dem obgedachten Gebürenamte die zur Bemessung des Schulbeitrages
erforderlichen Grundlagen geliefert werden, wird im Verordnungswege bestimmt.
§. 3. Der Schulbeitrag für den kämtnerischen Landesschulfond ist in der Regel
vom reinen Werte des in Krirnten liegenden unbewegüchen Vermögens zu bemessen.
Dieser reine Wert ergibt sich durch Abzug jener Schulden, welche auf dem gedachten
unbeweglichen Vermögen dergestalt ausschliesslich haften, dass der übrige Nachlass
hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann. Von dem reinen Werte sind
jedoch die auf dem ganzen Nachlasse lastenden Schulden, mögen dieselben
hypothekarisch versichert sein oder nicht, dann und insoweit in Abzug zu bringen, als
zu deren Deckung das bewegliche und das im Lande des zuständigen Abhandlungs-
gerichtes befindliche unbewegliche Vermögen nicht hinreicht.
Befindet sich abgesehen von dem Lande des zuständigen Abhandlungsgerichtes
unbewegliches Nachlassverraögen in mehreren der im Reichsrathe vertretenen
Länder, so ist, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ein Theil der
Nachlassschulden unbedeckt ^bleibt, derselbe nur mit jenem Betrage in Abzug zu
britigen, welcher nach dem Verhältnisse der im Sinne des ersten Absatzes dieses
Paragraphen veranschlagten reinen Werte der ausserhalb des Landes des
Abhantllungsgerichtes gelegenen unbeweghchen Güter auf das in Kärnten befindliche
unbewegliclie Vermögen entfällt.
§. 4. Von dem gemäss §. 3 ermittelten Betrage ist der Schulbeitrag für den
kärntnerischen Landesschulfond unter Anwendung der Bestimmungen des §. 2 des
Gesetzes vom 28. Februar 1874, L. G. Bl. Nr. 13, und des §. 3 des Gesetzes vom
30. April 18S7, L, G, Bh Nr, 25, in jenem Ausmasse zu bemessen, welches sich aus
der Summe des füi' die Bemessung der staatlichen Uebertragungsgebür ermittelten
reinen Gesammtnachlasses ergibt.
%. 5, Die Einzahlung de^ dergestalt bemessenen Schulbeitrages hat beim Haupt-
steueramte in Klagenfurt zu geschehen.
Die executive Eintreibung und eventuelle Sicherstellung desselben hat durch
dieselben Organe und Mittel wie bei den landesfürstlichen Steuern zu erfolgen.
§. 6. Die ungerechtfertigte NichtÜberreichung der Nachlassnachweisung (§. 2)
bei dem Gebürenbemessungsamte in Klagenfurt wird mit einer Geldstrafe von 5 fl.
bis 300 fl. geahndet, welche erforderlichenfalls gleich den landesfürstlichen Steuern
im Executionswe^e einzutreiben ist.
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Stück Vm. — Mittheilungen. 8 5
Diese Geldstrafe Mt dem Landesschulfonde zu.
§. 7. Dieses Gesetz findet auf Verlassenschaften Anwendung, bei welchen der
Erbanfall nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes erfolgte.
(Ausziehordnung für die Stadtgemeinde Trebitsch, die Israeliten-
gemeinde Trebitsch und die Gemeinde Vorkloster.) Die Kundmachung des
Statthalters in Mähren vom 31. März 1898, L. G. Bl. Nr. 28, über die für die Auf-
kündigung der Mieten und für die Räumung von unbeweglichen Mietobjecten in der
Stadtgemeinde Trebitsch, der Israelitehgemeinde Trebitsch und der Gemeinde
Vorkloster festgesetzten Tage und Fristen lautet:
Für die Aufkündigung der Miete unbeweglicher Objecte und für die Räumung
derselben gelten, wenn nicht zwischen den Parteien vertragsmässig etwas anderes
vereinbart worden ist, nachstehende Bestimmungen.
§. 1. Mieten von Wohnungen mit einem Jahresmietzinse bis zur Höhe von 70 fl.
unterliegen der 14tägigen Kündigung.
Die Kündigung kann nur für die Zeit vom 1. bis zum 15., dann vom 15. bis zum
letzten eines jeden Monates erfolgen und muss, um rechts wirksam zu sein, spätestens
am 1., beziehungsweise 15. des betreffenden Monates demjenigen, gegen den die
Kündigung zu gelten hat, ordnungsmässig zugestellt sein.
§. 2. Mieten von Wohnungen mit einem Jahresmietzinse über 70 fl. bis 150 fl.
unterliegen der einmonatlichen Kündigung.
Diese Kündigung kann nur für die Zeit vom 1. bis zum letzten eines jeden
Monates erfolgen und muss, um rechtswirksam zu sein, spätestens am letzten Tage
des unmittelbar vorhergehenden Monates demjenigen, gegen den die Kündigung zu
gelten hat, ordnungsmässig zugestellt sein.
§. 3. Mieten von Wohnungen mit einem Jahreszinse von mehr als 150 fl.
unterliegen einer vierteljähi-igen Kündigung.
Eine vierteljährige Aufkündigung kann nur für die Dauer von drei Kalender-
monaten, begirmend mit dem ersten Tage eines beliebigen Monates erfolgen und muss,
um rechtswirksam zu sein, spätestens am letzten Tage jenes Monates, welcher dem
Tage der beginnenden Kündigung unmittelbar vorangeht, jener Person zugestellt
sein, gegen welche die Kündigung zu gelten hat.
§. 4. Ist während der Dauer einer bestehenden Miete zwischen den Vertrags-
theilen eine Aenderung des Betrages des Mietzinses (Erhöhung oder Herabminderung)
vereinbart worden, welche nach den obigen Bestimmungen eine längere oder kürzere
Kündigungsfrist zur Folge hätte, so ist der neu vereinbarte Betrag des Mietzinses für
die Kündigimgsfrist massgebend.
§. 5. Die Räumung der Mietobjecte hat in den letzten drei Tagen der Mietzeit
zu geschehen und muss längstens zur Mittagsstunde des letzten Tages des Miet-
termines beendigt sein. Ist dieser letzte Tag ein Sormtag oder ein allgemeiner Feiertag,
so verlängert sich die zur gänzlichen Räumung bestimmte Frist bis zur Mittagsstunde
des nächsten Werktages.
(Ausziehordnung für die Israelitengemeinde Prossnitz.) Die Kund-
machung des Statthalters in Mähren vom 6. April 1898, L. G. Bl. Nr. 31, mit welcher
im Einvernehmen mit dem mährisch-schlesischen Oberlandesgerichte eine Kün-
digungs- und Räumungsordnung, betrefifend die Miete unbeweglicher Sachen für
die Israelitengemeinde Prossnitz verlautbart wurde, lautet :
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8G stück Vm. — Mittheilungen.
Beziiglich der Aufkündigung der Miete unbeweglicher Sachen und bezüglich der
Räumung derselben gelten für die Israelitengemeinde Prossnitz, wenn nicht zwischen
den Parteien veitragsmässig etwas anderes vereinbart worden ist, nachstehende
BesLimmuDgen : «
]. Mieten von Wohnungen in der Israelitengemeinde Prossnitz unteriiegen:
L bei einem Jahresmietzinse bis zur Höhe von 70 fl. der 14 tagigen
Küudigung;
2> bei einem Jahresmietzinse von mehr als 70 fl. bis 140 fl. der einmonatlichen
Kündigung ;
3, bei einem Jahresmietzinse von mehr als 140 fl. einer vierteljährigen
Kündigung.
M während der Dauer der Miete eine Erhöhung oder Herabminderung des
Mietzinses veruinbarl worden, welche nach obigen Bestimmungen eine längere oder
kürzere Kündigungsfrist zur Folge hätte, so ist der neu vereinbarte Betrag des Miet-
zinses für die Kündigungsfrist massgebend.
II. Die Kündigung kann w^elchen Tag und Monat immer erfolgen, niemals darf
aber die Kündigungsfrist früher ablaufen, als die Zeit, für welche der Mieter den
Mietzins gezahlt hat.
in. Die Räumung der Mietobjecte hat in den letzten 3 Tagen der Mietzeit zu
geschehen und muss längstens mittags des letzten Tages des Miettermines
beendigt sein.
Fällt dieser letzte Tag auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so ver-
längert sich die zur gänzlichen Räumung bestimmte Frist bis Mittag des nächsten
Werktages*
^Gerichtliche Zustellungen in Dalmatien.) Durch die im Einvernehmen
mit dem Oberlandesgerichte in Zara erlassene Verordnung der dalmatinischen Statt-
halterei vom 5, März 1898, L. G. El. Nr. 7, wurde die Statthaltereiverordnung vom
L September 1856, L. G. El. Nr. 29, bezüghch der Zustellung von amthchen Erledi-
gungen der Gerichtsbehörden ausser Kraft gesetzt.
Das am 4, April 1898 ausgegebene Stück VIII des L. G. El. für Dalmatien
enthält unter Nr. 8 die am 1. October 1897 wirksam gewordene Verordnung des
Justizministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der
Firiiinzen vom 21. Juli 1897, Z. 15356, wegen Eestellung von Zustellboten bei den
Bezirksgericliten Dalmatiens zur Mitwu-kung bei gerichtlichen Zustellungen.
(Feuerpolizeiordnung in Schlesien.) Durch das Gesetz vom 25. März
189S, L. G, EL Nr. 21, wurden die §§. 6, 7, 28, 45 der schlesischen Feuerpolizei-
ordnung, Gesetz vom ± Februar 1873, L. G. EL. Nr. 20, abgeändert.
(Das Berichtigungsblatt Nr. 86 zur Militär-Marschroutenkarte) ist
laut Mitlheiluog des k. und k. Reichskriegsministeriums vom 20. März 1898, Z. 750
der Äbtheilung 5, zur Vertheilung gelangt.
(Veränderungen in dem Verzeichnis der vom Oberlandesgerichte
Prag bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften.)
Ausgeschieden wurden: Franz Janatschek, Oberförster in Rumburg, Anton
Christof (A IIa, S. ^), Oekonom in Ober-Hennersdorf, Vincenz Öernik(AVa,
S, 3), MeierhoFspachter in Eezdekau, Eezirk Nassaberg, Karl Smekal (A Va, S. 3),
Mcierbofspächter in L^mdskron, Friedrich Ilauser (A Vb, S. 3), Forstamtsleiter in
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Stock Vin. — Mittheilungen. — Personalnachrichten.
87
Landskron, Johann Hornig (A XI b, S. 6), Forst Verwalter in Tellnitz (Grössere
land- und forstwirtschaftliche Güter), — Julius Pfei.fer, Fabrikant in Rumburg,
Adolf Woitsch (C XI b, S. 16), Oberbräuer in Raudnitz (Realitäten mit grösseren
industriellen Anlagen). — Richtiggestellt wurden: Der Charakter und Wohnort
des Josef Weisser (AXIb, S. 6) in behördlich autorisirter Civilgeometer in
Leitmeritz, der Wohnort und Bezirk 'des Rudolf Rappl (AXVb, S. 8) in Srlin,
Bezirk Beehin (Grössere land- und forstwirtschaftliche Güter), — der Wohnort und
Bezirk des Josef 6aka (B VII, S. 10) in Z^nov, Bezirk Tabor (Realitäten des
montanistischen Betriebes), — der Wohnort des Karl Stuhlreiter (G XI a, S. 16) in
Teplitz, der Wohnort des J. Hanns (G XIII, S. 16) in Königgrätz (Realitäten mit
grösseren industriellen Anlagen).
Personalnacliricliteii.
Alierhifchste Auszeichnungen:
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchstem Handschreiben vom 13. April 1898
dem Justizminister Dr. Ignaz Edlen von Ruber die Würde eines Geheimen Rathes taxfrei allergnädigst
ZQ verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 10. April 1898
dem Landesgerichtsrathe Alois Schi ml in Brün den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichts-
rathes taxfrei allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 10. April 1898
dem Landesgerichtsrathe Karl Simonis in Ungarisch-Hradisch den Titel und Charakter eines Ober-
landesgerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 15. April 1898
dem Landesgerichtsrathe in Wien Karl von Jurkovics anlässlich der von ihm erbetenen Versetzung
in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes aller-
gnädigst zu verieihen geruht.
Seine k. and k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster EntschUessung vom 18. April 1898
dem Kanzlisten des Bezirksgerichtes in Canale Johann Mainig anlässlich seiner erbetenen Versetzung
in den dauernden Ruhestand das goldene Verdieostkreuz allergnädigst zu verleihen geruht.
Ernannt wurden:
Zu Oberlandesgerichtsräthen: Die Landesgerichtsrathe Raimund Heller in Iglau und
Felix Fasch an k in Brunn, dann der Landesgerichtsrath mit Titel und Charakter eines Oberlandes-
gerichtsrathes Julius Hauer in Troppau für Brunn; — die Landesgerichtsrathe Jakob JurÖev in
Zara und Anton Bolis in Spalato für Zara.
Zum Kreisgerichtspräsidenten: Der Landesgerichtsrath Julius Miöa in Brunn für
Ungarisch-Hradisch.
Zum Vicepräsidenten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara der Landesgerichtsratli
Alois von Benedetti in Zara für das dortige Landesgericht.
Zu Landesgerichtsräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Kr ak au der Landes-
gerichtsrath und Bezirksgerichts Vorsteher Stanislaus Lahocifi skiin Leiajsk für Tarnöw ; —im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Lemberg die Gerichtssecretäre Dr. Albert S alter und Siegmund Dworski
in Gzemowitz daselbst; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara die Landesgerichtsrathe als
Bezirksgerichtsvorsteher Faustus von Dragani(i-Veranzio in Kistanje und Thomas Vusip in Arbe
für Zara, Richard Boara in Castelnuovo für Spalato und Anton Sikorski in Budua für Ragusa, der
Berirksrichter Matthäus Babarovi6 in Metkovi6 für Spalato und der Gerichtssecretär Johann Ritter
vonJurissevich des Landesgerichtes in Zara daselbst.
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88
SlQck VIII. — Personalnachiichien.
r
1»
ZuLandesgerichtsräthen als Bezirksgerichtsvorstehern: Im Sprengel des 0 ber-
landespGriehtes Prag der Bezirksrichter Hermann Schi mm ek in Gratzen; — im Sprengel des Ober-
land esge rieh tes Krakau der Bezirksrichter Vincenz Lobos in Nowy-Targ; — im Sprengel des Ober-
lande f^^erichtes Zaradie Gerichtssecretäre bei dem Landesgerichte in Zara Heinrich Milanovic für
Imoeki und Franz von Cambj für Ciurzola und die Bezirksrichter Anton Drobac in Sinj und Alois
Salvi in JCniü.
ZuGericht8secretären:Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Bezirksrichter Prokop
Fri£ üi Reicbenau für Chrudira; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara die Gerichtsadjunclen
Adam Srzüntiö inMetkovic fürSebenico, Markus Maroli in Sebenico und David Mandolfo in Zara,
sowie der Advocat Dr. Josef Metlißiö in Zara für das Landesgericht daselbst.
Zui5efirksrichtern:Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Gerichtssecretär Franz
Kün?J in '/AtV.ov fQr Neustraschitz und der Gerichtsadjunct Adolf Ohm stiel in Kamenitz a. d. L.
für Berib'ri'ii^ benstein; — im Sprengel des Oberlandesgerichl es Krakau der Gerichtssecretär Martin
StaszcÄ,ik in Rzeszöw für Leiajsk; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Gerichts-
aflJTincten Teophil Wasyanowicz in Grödek für Niemiröw, Alexander Kmicikiewicz in Mikolajöw
!"ür Obmlyn imd Felix Majewski in 2ölkiew für Peczenityn; — hn Sprengel des Oberlandesgerichtes
Ziira der Staatsanwaltsubstitut Jobann Policky in Zara für Almissa und die Gerichtsadjuncten
Stephan tiusina in San Pietro della Brazza für Metkovi(^, Rudolf von Grisogono in Cattaro für
Bndua und Gandidus Anton Storich in Sinj für Kistanje.
Zu Anscul tauten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Rechtspraktikanten
Raidiuud Riegler und Rupert Huber; — irti Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Finanz-
conuei>ls|5r[ikr.ikant Moriz Zippe und die Rechtspraktikanten Rudolf Schlesinger, Hugo Uöik, Dr.
Albre(!hl Schmerhovski^ und Karl Soukup; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die
RechtsprjiklikiiJiten Isidor Hatschek, Vincenz Huräft, Johann Pechar, Josef Spur ny und Franz
Knstejiili fi; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Rechtspraktikant Franz Handler.
Zum Rechnungsrathe: Der Rechnungsrevident Adalbert Hellriegel für das Oberlandes-
tje rieht in Prag.
Zum Rechnungsrevidenten; Der Rechnungsofficial Florian Lezno für das Oberlandes-
Ij^erichL in hinsbnick.
Znrn Kanzlei o ff icial erster Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der
KanxJeiiifnciai zweiter Glasse Eduard Zahradnik in Neustadt a. d. Meltau für Melnik.
Zum Rechnungsofficial: Der Rechnungsassistent Heinrich Leitempergher für das
Oberlandesgerichl in Innsbruck.
Zum Kanzleiofficial zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der
Kan^IiJ^t Knmz Fencl in Zbirow daselbst.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Prag der Feuerwerker des Divisions-
Arlillerien-giments Nr. 23 Georg Winkler für Wamsdorf, der Titularwachtmeister des Landes-
yendFirmeriecommandos Nr. 2 Karl älechta für Eipel, der Feuerwerker des Gorps-Artillerieregiments
^r 8 nJnttu^ KHz für Dux, der Postenfahrer Titularwachtmeister des Landesgendarmeriecommandos
.Xr. Ü KrfiTizSaraek für Pfibram, der Titularpostenführer desselben Landesgendarmerieconmiandos
Kiul Krec h für ChotSbo!'.
Zum Notar: Der Notariatscandidat Rudolf Bakovsky in Prag für Böhmisch-Aicha.
Versetzt wurden:
liio handesgerichlsräthe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Ladislaus von
H^llvinyj vom Handelsgerichte zu dem Landesgerichte in Wien; — im Sprengel des Oberlandes-
pertiljtt*^ Zapa BarUiolomäus Palciö in Ragusa nach Spalato und Dr. Anton Guglielmi in Spalato
ihv Lundesgerichtsräthe und Bezirksgerichtsvorsteher: Im Sprengel des Ober-
IrMulcs^fHiti lites Zara Melchior von Bassegli-Gozze in Almissa naili Gastelnuovo, Anton Jagodic
i\'\ hrni!^ niu^h Lesina und Marinus SilobrCic in Vrgorac nach Obbrovazzo.
bev Gerichtsecretäi-: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Josef Napravnik in
(llu'rnUm ii-mh 2izko\v.
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Stück Vni. — Personalnachrichten. 89
Die Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Johann C^llek m Neu*
straschitz nach Reichenau, KailTomiöek in Bergreichenstein nach Sellschan ; — im Sprtngd des
Oberlandesgerichtes Lemberg Andreas Wiczkowski in Obertyn nach Podbui, Ladislaus
Golachowski in Peczeniiyn nach Gwo2dziec und Josef Grab iAski in Niemiröw nach Winniki; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara Anton Lazzarini in ObbrovazEO nach Arbe und ^Stephan
Foretich in Imoski nach DmiS.
DerKanzleiofficial ersterClasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag derTiluInr-
Hilftämterdirectionsadjunct Emil Topsch vom Landesgerichte in Prag zum Oberlandesgenchte.
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Johann Holy in PHhrarn
und Johann Nejedlo in ChotSbof nachMelnik, Josef Üibner in Dux nach Wiidslein ; — im ripren^jel
des Oberlandesgerichtes Graz Franz Darovec in Möttling nach Treffen und Josef Bano in Treffen
nach Möttling; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara Johann Brkan von Qbbrovazzo n^ich
Makarska und Simon Gettineo von Makarska nach Obbrovazzo.
Zur Dienstleistung im Justizministerium wurde einberufen:
Der Gerichtsadjunct Dr. Wladimir Ritter Zapletal von LubSnov in Seeiovvita.
Uebertritt vom Justizdienste in einen anderen Zweig des Staatsdienstes :
Der Gerichtsadjunct Dr. Rudolf Thomann in Laibach wurde zum Secretär bei der k. L Finanz-
procuratur in Laibach ernannt.
Der Auscultant Johann Merlin wurde zum Conceptspraktikanten im Stande der poJltigdien
Behörden in Kärnten ernannt.
Der Auscultant des Oberlandesgerichtssprengels Lemberg Georg Drogli ist in den Auditoriatt-
dienst übergetreten.
In die Advocatenliste wurden eingetragen :
Dr. Leib recte Leon Broder mit dem Wohnsitze in Saybusch, Dr. Stanisiaus Deryng mit d&tu
Wohnsitze in Lemberg, Dr. Emil Schorr mit dem Wohnsitze in Wien (VUL Bezirk), Dr. Wenzel
MaSek mit dem Wohnsitze in Klattau, Dr. Moriz Kohn mit dem Wohnsitze in Jeehniü, Dr. Karl
Loewy mit dem Wohnsitze in Prag, Dr. Karl Popper mit dem Wohnsitze in Adler-KosteleU, Dr.
Josef Hell mit dem Wohnsitze in Prankenmarkt, Dr. Jakob Storfer mit dem Wohnsitze in Czernowi*2,
Dr. Gottfried Marchesani mit dem Wohnsitze in Schwaz, Dr. Heinrich Spohn mit dem Wohnsitze
in Feldbach, Dr. Franz Jiräsek mit dem Wohnsitze in Prag, Dr. Johann Renner mit dem Wohnsitze
ia Ungarisch-Brod, Dr. Adolf Stolz le mit dem Wohnsitze in Wien (L Bezirk), Dr. Wilhelm
Golitschek Edler von Elbwartjun. mit dem Wohnsitze in Leitmeritz, Dr. Josef Makovsky mit
dem Wohnsitze in Friedland.
Zu übersiedeln beabsichtigen :
Die Advocaten Dr. Johann Jungwirlh in Urfahr nach Rohrbach, Dr. Wenzel Soufcup in
Unterkralowitz nach Prag, Dr. Jaromir Hladlk in Kunstadt nach Gaya, Dr. Max Schmolz er in
Frankenmarkt nach Salzburg, Dr. Eduard Stern in Wien nach Bielitz, Dr. Bolealaw Mikie wLcz in
Przeworsk nach Wadowice, Dr. Philipp Schneider in Jechnitz nach Budweis»
Uebersiedelt sind :
Die Advocaten Dr. Franz Palenik von Konitz nach Olmütz, Dr. Moria Affe von Strzyzow nach
Ropczyce.
Auf das Amt haben verzichtet:
Die Äuscultanten Ernst Fritz und Ottokar BeneS des Oberlandesgerjehtssprengels Prag.
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90 stück Vm. — Pereonalnachrichlen.
Die Advocaten Dp. Karl Neumann in Gorlice, Dr. Anton Michelitsch in Graz, Dr, Franz
Hubs & in Hof owitz.
Der Notar Dr, Hennann Klug in Gross-Gerungs.
In den dauernden Ruhestand wurde auf Ansuchen versetzt:
Der Kanzieidirector zweiter Glasse beim Kreisgerichte in Görz Ferdinand Zigoi.
tn den dauernden Ruhestand wurden versetzt:
Der KanzHofUcial zweiter Glasse des Kreisgerichtes in Rovigno Jakob Eder.
Die KanzleiolTic-iale Johann Kosek in Skui, Josef Umlauf in Nepomuk, Augustin Koukol in
hommii an der Fopelka.
In den zeltlichen Ruhestand wurde versetzt:
Der Gerichtjssecretär Hermann Heller in Krakau.
Gestorben sind:
Der Kanzleivoreteher zweiter Glasse Karl Picek in Pilsen und der Advocat Dr. Faustin
Jakübüwski in Krakau (11. März), der Landesgerichtsrath Leopold Fischer in Reichenberg und
der Notar Dr, Julius Morwitzer in Gzemowitz (17. März), der Kanzlist Reinhold TomaS In Brüx
(21. März), die Advocaton Dr. Josef Harrass er in Scheibbs (28. März) und Dr. Anton Tausch in
Prag (S9. März), der NoUr Josef Stepänekin Starkenbach (31. März), der Advocat Dr. Josef Wanek
in Wien (8. April), der Gerichtssecretär Dr. Walter Gelmini von Kreuzhof in Ried 0. Oe. (9. April),
der Gericlitgadjunct Karl Feldmüller in Frankenmarkt (12. April), der Advocat Dr. Alois Ritter von
Tab ora in Czernowitz {17. April).
Notariatskammerwahlen.
Bei den am 30. Bfärz 1898 vorgenommenen Wahlen in die Notariatskammer in Salzburg
wurden Dr, P. Poscbacher als Präsident, Dr. P. Steinwender und Dr. E. vonRossmanit als
PrSsi de nlsl eil Vertreter, Dr. R. Daimer und F. Dusch als Mitglieder, dann H. Buchleitner und
J. Kofier ab Mitglied 3 teil Vertreter gewählt.
Vorsitzende von Schiedsgerichten für Bruderladen:
Zum Vorsitzenden-Stellvertreter des Schiedsgerichtes für Bruderladen im Revierbergamts-
be^itke BrDnn wurde der Landesgerichtsrath Karl Ritter von Januschka daselbst ernannt.
Zum Vorsitzenden- Stellvertreter des Schiedsgerichtes für Bniderladen im Revierbergamts-
bezirke MähriBch-Ostrau wurde der Gerichtssecretär Dr. Arjton Navratil daselbst ernannt.
Bericlitigung,
Im Stüek VI, Seite 69, Zeile 16 von unten, ist statt „Kohn* richtig zu lesen ,John*.
JjihrBaprflfiiimeratiüaeu auf das Verordnangsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl.), und mit
itolieamcbor ÜBborsetcuui^ d«r Verordnungon fOr Dalmatieo und Tirol (2 fl. 60 kr.), werden vom Vertage der k. k. Hoi-
und SüLH^Ladmrkerei ia W]«.n, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin aucli Reclamationen — wenn unversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruekerei.
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zum Verordnnngsblatte des k. k. Jastiziimüsteriiims 1898, Stück YIU.
.
Mahz'sche Gesetz-Ausgabe 1898.
I. 1« Abtlilg. Oewerbeordnujig mit einschL Gesetzen u. Vdgn. und brosch. t
Entsch. 6. Auflage 1897 .^^. . .. .^. .^. ,^ j gQ
ü. 2« Abthlir* Pririlegies u. Patentgesetz^ Marken- und Muster«
schntsgeseti und die einschlägigen Staatsverträge 11. AuQ. 1898.
n. Das bürgerliehe Gesetzbach von Dr. Jos. von Schey. 15. Aufl.
in. Torscbriften Aber Bechtssreschfifte ausser Streitsachen.
rv. Strafgesetz* — Pressgesetz^ — Waffengesetz> 18. Auflage .
V. Strafprocessordnung« — Instruction für die Strafgerichte und
Staatsanwaltschaften, 8. Auflage
VI. 1> Abthlg> CJYilgeriehtsTerfassnng^ — Concursord^ etc«13. Aufl-
VI. 2. Abthlg* Allgem* Gerichtsordnung. — Bagatell- und Malu>
Terfahren etc* 13. Auflage
VU. Berggesetz« — YoUzugSTorsclirift dazu. 9. Auflage .
TnT FJM^s^esetz."^ i^idschnteges^^^ 18977
IX. 1. Gemeindegesetz sammt Heimatgesetz. 9. Auflage
IX. 2. Oesterr. Städteordnungen. 1895 .
X. Die Torschriften über d. ErflUlung d. Wehrpflicht. 7. Aufl. 1897
XJ. 1. Handelsgesetzbuch sainrnt Einführungsgesetz. 16. Auflage . . .
XI. 2. Wechselordnung. Wechselstempel. 13. Auflage
Xn. Gebfiren«, Tax- und Stempelges. Verbrauchsstempelges. 14. Aufl.
Xm. AiehTorscIir. m. Supplement v. Dr. R. v. Thaa, mit Suppl. 1896
XIV. Bangesetze (Neue Auflage im Druck)
XV. Strafgesetz Aber Gefftllsübertretungen. 3. Auflage.
XVI. IHe westgallzische Gerichtsordnung. 3. Auflage.
XVn. Die Csterreiclüschen Eisenbahngesetze. 4. Auflage
XVin. Dag allgemeine Grundbuchsgesetz. 5. Auflage.
XIX. Die Staatsgrundgesetze. Mit Supplement: Die ung. Verfassnngs-
gesetze. 6. Auflage
XX. Die Gesetze z. Abwehr u. Tilgung ansteck. Thierlu-ankh. sTÄüfl'
XXI. Oesterreichische Steuergesetze. Vollständ. Sammlung aller auf
directe Steuern Bezug|^habenden Gesetze, Verordn. u. Judicate.
1. ' Erste Abtheil.: Die Grund-, Gebäudesteuer, allgem. Steuer-
Vorschriften. Herausgegeben v. Dr. Victor RöU. 4. Aufl. 1897
XXI. 2. Zweite AbthelL: Erwerbsteuer, Renten- und Personaleinkommen-
steuer sammt VoUaugsvorschriflen. Herausgeg. t. Dr. Richard
Reisch. In zwei Hälften ä
XXn. L Besteuerung des BrantweineSj» mit Nachtrag 1,117 (XXnTT i7t
unter der Presse, Nachtrag I., IL ist zu haben)
XXH 2. Zuckersteuergesetze, mit Nachtrag .
XXn. 8. Biersteuergesetze .
XXm. Wasserrechtsgesetze. 2. Auflage
XXIV. Mllitftr-Strafgcsetz über Verbrechen und Vergehen
XXV. Jagd-, Togelschutz- und Fisehereigesetz. 3. Auflage.
XXVI. 1« und 2. Abthlg. Gesetze und Verordnungen in Cultussachen
von Dr. Burckhard. 3. Auflage. 2 Bände
XXVn. 1. u. 2. Abthlg. Tolksschulgesetze, 1. Abthlg. von Dr. Burckhard.
2. Auflage. 2 Bände
XKVM. 1. und 2. Abthlg. Strassenges. 2 Bände. (Ges. und Verordnungen)
XxiX. Arbeitenrersicherung. (Gesetze und Verordnungen 1896)
XXX. Gesetze u. Verordnungen in Sanitätssachen s. d. einschläg. Staats-
verträg. u. Erkenntn. d. oberst. Gerichtshöfe. Herausg. Sectionsrath
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Di^Et«, mm Mitnehmen bei Tagsatzungen be-
f^oüdiäm geeii^neto Ausgabe erscheint gerade rechtzeitig,
da dio Horren AJvocalen mit dem Gesetsestext noch
nichL Hn vctlratit t^ind. um bei Gericht das Gesetzbuch
enlliehren xu kAfinfin. Das BQchlein ist auf eigens an-
gefertitrtcmH tlnT]ütHt. dauerhaften Papier (Indiapaper)
i^*e[JruLk( uud kann loieht in die Tasche gesteckt werden.
Alle Nachträge und Verordnungen bis zum heutigen
Tage sfnd berQcksichtigt. Es ist somit die actuejlste
Ausgabe. «
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Fftrstl) Dr. Carl von, k. k. Landesgerichts rath.
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Pränumeration
auf das
Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums.
Mit dem Jahre 1898 beginnt der XIV. Jahrgang des Verordnungsblattes
des k. L Justimiinisteriums.
Dasselbe wird, wie bisher, im Verlage der k. k. Hof- mid Staatsdruckerei
in Wien, L^ Singerstrasse 26, erscheinen mid kann im Wege der Jahres-
prdnumcraÜon von jedermann bezogen werden.
Der Präniimerationspreis für den ganzen Jahrgang 1898 beträgt für
ein Exemplar (Verordnmigsblatt sammt Beilage, enthaltend die von dem
k. k. Ob£?rstcn Gerichts- und Cassationshofe amtUch veröffentlichten Ent-
scheidungen in Civil- und Strafsachen) 2 Gulden.
Samint der italienischen Uebersetzung der für Dalmatien und Tirol
geltenden Verordnungen 2 Gulden 50 Kreuzer.
Abgängige oder mangelhaft zukommende Stücke des Verordnungsblattes
sind längstens binnen vier Wochen nach Ausgabe des betreffenden Stückes bei
der k. k. Hol- tind Staatsdruckerei zu reclamiren, wo auch einzelne Stücke des
VfTonlnungsblattes mit Beilage für 10 kr., mit der erwähnten itaUenischen
Uebersetzung für 15 kr. bezogen werden können.
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91
XIY. Jalirgang. W^lf Stack IX.
Verordnungsblatt
des
13. Mai. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalt I Verordnungen: 9. Verordnung der Ministerien des Innern, für Cultus und Unterricht,
der Finanzen und der Justiz vom 5. Februar 1898, betreffend die Bemessung der in einKelaen der
im Rdchsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zur Einführung gelangenden Schuibei träge oder
sonstigen gesetzlichen Beiträge zu öffentlichen Anstalten von unbeweglichem NacUlassv ermögen;
welches zu einer nach den allgemeinen Regeln über die Gerichtszuständigkeit in einem anderen
der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder abzuhandelnden Verlassen seh afl gehört —
10. Verordnung des Justizministeriums vom 23. April 1898, Z. 6745, belrelTend die Belohnung von
Gendarmen für Aufgreifung von Gesetzesübertretern. — 11. Verordnung des Jualiiinirdsteriums vom
6. Mai 1898, Z. 5719, betreffend die Vorlage von Acten an die Rechtsmittelbehörden- — 1%. Verordnung
des Justizministeriums vom 9. Mai 1898, Z. 11006, betreffend die Vorlage der Jus Uz vor ansehläge für
das Jahr 1899. — Kundmachung: Nr. 11. Der Militärgerichtsbarkeit unterstehende Personen. —
Mittheilungen: Das Reichsgesetzblatt. — Bildnis Seiner Majestät — Lileratiir des Civil-
processes. — Art der Legalisirung von Vollmachten oder anderen Urkunden, welche in Bulgarien
Geltung haben sollen. — Schulbeitrag von dem in Oberösterreich gelegenen, zu einer Vcrlassensehaft,
die ausserhalb Ober Österreich abgehandelt wird, gehörigen unbeweglichen Vermögen, — Neue Druct-
sorten in Strafsachen. — Kosten der Untersuchungshaft im Gefällsstrafverflahron. ^ Slrassenpolizei-
ordnung für Steiermark mit Ausschluss von Graz. — Veränderungen in den Verzeicbnissen der von
den Oberlandesgerichten Wien, Prag, Graz, Lemberg bestellten Sachverständigen für Schätzungen
von Liegenschaften. — Persoijalnachrichten. ^ Beilage.
Verordnungen.
Verordnung der Ministerien des Innern, für Cultus und Unterricht,
der Finanzen und der Justiz vom 5. Februar 1898,
betreffend die Bemessnng der in einzelnen der im Reiclisnithe vertretenen
Königreichen nnd Ländern zur Einfuhrung gelangenden Schulheiträ^e oder
sonstigen gesetzlichen Beiträge zu öffentlichen Anstalten tou nnljeweglichem
NachlassTermögen, welches zu einer nach den allgemeitieu Regeln filber die
Gerichtszuständigkeit in einem anderen der im Reichsrathe vertretenen
Königreiche und Länder abzuhandelnden YerlasseRsehult gehört '^).
§.1.
Wenn in dem Lande, in welchem das unbewegliche zu einer nach den
allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte ausserhalb des Landes
♦) An aUe Gerichte. J. M. Z. 9891. — Siehe J. M. V. BI. 1808, S. 83 u. S. 91).
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92 siück IX, - 9. Verünlriuiig vom ö. Februar 1898.
abgehandelten Verlassenscbaft gehörige Nachlassvermögen sich befindet, ein
Landesgesetz besteht, welches dieses unbewegUche Vermögen einem besonderen
Schulbeitrage oder sonstigen gesetzlichen Beitrage zu öffentlichen Anstalten
unterwirft, so ist das zur Bemessung dieses Beitrages nach dem betreffenden Landes-
gesetze bestimmte Amt von der rechtskräftig erfolgten Bemessung der staatlichen
Vermögensüberlragungsgebür vom Gesammtnachlasse durch die zu letzterer Bemes-
sung berufene Finanzbehörde L Instanz (Gehürenbemessungsamt, Steueramt) unter
Anschluss des Eemcssungsactes in Kenntnis zu setzen.
In den FiHHen^ in welchen die staatliche Vermögensübertragungsgebür in
Stempelmarken zu entrichten ist, hat das Ahhandlungsgericht eine Nachlassnach-
weisung zu verfassen und an das zur Bemessung des besonderen Schulbeitrages oder
sonstigen gesetzlichen Beitrages zu öffentlichen Anstalten von dem unbeweglichen
Vermögen bestimmte Amt einzusenden,
§■ 3.
Sind, weil zu derselben Verlassensehaft Liegenschaften in mehreren der im
Rcichsrathe vertretenen Königreiche und Länder gehören, in mehr als einem solchen
Lande derartige Schulbeiträge oder sonstige gesetzliche Beiträge zu öffentlichen
Anstalten zu bemessen, so ist der Bcmessungsact über die staathche Vermögens-
übertragungsgebür, beziehungsweise die Nachlassnachweisung nach jeweils gemachtem
j\mtsgebrauche von einem Bemessungsamte an das andere zu übersenden.
§.4.
In allen Fällen ist der Bemessungsact, beziehungsweise die Nachlassnachweisung
schliesslich jener Beliörde, von welcher die staatliche Vermögensübertragungsgebür
bemessen wurde, zurückzustellen.
Die Rückstellung des Bcmessungsactes ist spätestens innerhalb drei Monaten
zu bewirken und hat die zur Bemessung der slaa Hieben Vermögensübertragungsgebür
zuständige Behörde die Einhaltung dieser Frist zu überwachen.
§■ 5.
Wenn jenem Amte, dem zufolge Landesgesetzes die Bemessung des besonderen
Schulbeitrages oder sonstigen gesetzlichen Beitrages zu öffenthchen Anstalten von
dem unbeweglichen Vermögen obliegtj in dem Zeitpunkte, da demselben der
Bemcsi^ungsact zukommt, eine Nach lassnach Weisung von den Erben noch nicht
überreicht worden ist, wiewohl diese Ueberrcichung im betreffenden Landesgesetze
Yorgeselien erscheint, so hat das Amt den Erben eine angemessene kurze Frist zur
Uechtfcrligungder unterlassenen Ueberreichung und nach seinem Ermessen auch zur
nachträglichen Vorlage der Nachlassnachweisung zu bestimmen und hienach im
Sinne des Laudesgesetzes über die zu verhängende Strafe zu erkennen.
§. ü.
Von der rechtskräftig erfolgten Bemessung des besonderen Schulbeitrages oder
sonstigen gesetzlichen Beitrages zu üflentliehen Anstalten vom unbeweglichen
Nachlassvermögen, desgleichen auch von der im Sinne des betreffenden Landes-
gesetzes unterlassenen Bemessung hat das zu dieser Bemessung berufene Amt
unvcrKüglich dem Abhandlungsgerichte Mittlicilung zu machen.
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Stück IX. — 10. Yerorinung vom 23. April 1898, Z. 6745. 93
§.7.
Sobald ein Abhandlungsgericht von der bereits erfolgten oder auch nur bevor-
stehenden Bemessung des Schulbeitrages oder eines sonstigen gesetzlichen Beitrages
zu öffentlichen Anstalten von einem solchen unbeweglichen Vermögen Kenntnis hat,
kann im Sinne der bestehenden Vorschriften die Einantwortung des Nachlasses
vor ausgewiesener Entrichtung oder Sicherstellung des fraglichen 'Beitrages nicht
bewilligt werden.
§.8.
Im übrigen haben die bezüglich der Bemessung, Einhebung und Verrechnung
des allgemeinen Schulbeitrages oder eines sonstigen gesetzlichen Beitrages zu
öffentlichen Anstalten in dem betreffenden Lande bestehenden Einrichtungen auf die
Bemessimg, Einhebung und Verrechnung des besonderen Beitrages gleicher Art vom
unbeweglichen Vermögen (§. 1) sinngemässe Anwendung zu finden, sofern nicht das
Landesgesetz über diesen besonderen Beitrag Abweichendes bestimmt.
§.9.
Im Reichsgesetzblatte werden jene Länder, für welche solche besondere
Schulbeiträge oder sonstige besondere gesetzliche Beiträge zu öffentlichen Anstalten
von unbeweglichem Nachlassvermögen eingeführt wurden, jeweils bekanntgegeben
and die Aemter näher bezeichnet werden, bei welchen im Sinne der betreffenden
Landesgesetze die Bemessung der fraglichen Beiträge zu erfolgen hat.
Gautsch m. p. Latour m. p. Böhm m. p. Ruber m. p.
Verordnung des Justizministeriums vom 23. April 1898^ Z. 6745,
betreffend die Belohnung von Gendarmen ffir Aufgreifung von Oesetzt^s-
Übertretern.
An sämmtliche Gerichtshöfe.
An Stelle des Erlasses vom 24. April 1873, Z. 4512, haben nunmehr nach-
stehende Bestimmungen zu treten.
1. Die mit Allerhöchster Entschliessung vom 25. März 1897 genehmigte und
mit Circularverordnung des Landesvertheidigungsministeriums vom 10. April 1897,
Z. 8736, kundgemachte, von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei im Jahre 1897
veröffentlichte Gebürenvorschrift für die k. k. Gendarmerie enthält in den ^^. 33 bis 3G
neue Vorschriften über Taglien und Prämien von Gendarmen anlässlich dei- Aul-
greifung von Gesetzesübertretem.
Demnach gebürt der Gendarmerie nur dann eine Belohnung, wenn sie „durch
die Aufgreifung nicht lediglich ihrer Dienstpflicht nachgekommen ist, sondern dc^ri
betreffenden Gesetzesüberlreter mit besonderer Mühewaltung ausgeforscht und
zustandegebracht hat." Das Ausmass der Belohnung richtet sich nach der Hübe der
Di^^zedbyLjOOgle
M
SttLck IX. — 10. Verordnung vom 23. April 18d8, Z. 6745.
vom zuständigen Gerichte verhängten Strafe, und zvear auch dann, wenn sich die
Begehung einer zusammentrefifenden schwereren Strafthat erst im Laufe des Straf-
verfahrens herauägestellt hat Im Falle der Wiedereinbringung eines entsprungenen
Häftlings oder Sträflings ist die zweite Aufgreifung abgesondert zu behandeln. Es
hängt in diesem Falle das Ausmass bei vorliegender Strafhaft von der Dauer des
Stratrestes ab, und im Falle der Begehung einer neuen Strafthat durch den Ent-
sprun^^enen auch von der für diese neue Strafthat zu bemessenden Strafe.
Unter Umständen kann die Ausforschung, in anderen Fällen vrieder die Ver-
haftung för sich allein Anspruch auf Belohnung gewähren, auch kann eine Theilung
der letzteren unter mehrere Gendarmen erfolgen.
Das erforderliche Mass der Mühewaltung liegt in dem Zustandebringen
„durch mühevolles Vorpasshalten und Verfolgen*. Erfolgt die Verhaftung über
Anzeige Privater, so gebürt eine Belohnung nur dann, wenn der Thäter ,wegen un-
vollständiger Andeutung über seine Person oder seinen Aufenthalt, über seine Flucht
und andere Umstände von dem Gendarmen nur durch Bethätigung von Umsicht,
beziehungsweise aus eigenem Eifer ausgeforscht und zur Haft gebracht werden
konnte". Erfolgte die Verhaftung über behördUche Aufforderung oder über Steckbrief,
so kann eine Belohnung nur eintreten, wenn der Thäter bereits flüchtig war, in der
Aufforderung keine näheren Angaben zu seiner Ermittlung enthalten waren, er im
atigegebenen Aufenthaltsorte nicht angetroffen wurde, und der Gendarm ihn „aus
eigenem Antriebe mit besonderer Mühewaltung ausforschte". Ist die Gendarmerie
durch einen Mitschuldigen zur Kenntnis des Verhafteten gelangt, so gebürt ihr nur
für , besondere geistige Thätigkeit*, wenn die Angabe , mittels kluger Gombinationen
der Thalunistände und darauf basirter entsprechender Fragen erzielt wurde*
tnatürlich abgesehen von Schwierigkeiten bei der Verhaftung selbst).
Ausgeschlossen sind Belohnungen:
a) bei Üebertretungen und bei Vergehen, wenn Arrest unter 6 Monaten oder Geld-
strafe ausgesprochen wird;
bj falls die Verhaftung bloss wegen wörtlicher oder thätlicher Beleidigung der
GcfKiarmerie erfolgte;
c) falls sich die Verhaftung als ungerechtfertigt darstellte;
d) bt^ Üelretung auf der That ohne besondere Mühewaltung;
e) bei Torschriftsmässiger Verhaftung ausweisloser Personen u. dgl., falls sie
später als Verbrecher erkannt werden ;
fj im Falle eines durch Vorspiegelungen seitens des Gendarmen erlangten
Geständnisses;
gj im Falle der Verhaftung infolge öffentlichen Rufes;
h) im Falle der Auslieferung an das Ausland.
2. Zum Zwecke der Zuerkennung solcher Belohnungen haben die Urtheils-
gerichte unter Benutzung des beigegebenen Formulares dem
(jJendarmerie-Ablheilungs-Gommando üi allen . Fällen Mittlieilung
zu machen, in welchen nach den vorgezeichneten Grundsätzen einem Gendarmen
eine Belohnung gebürt. Diese Mittheilungen sind gemäss §§. 79 und 97 des Gerichts-
organii^aüonsgesetzes von der Gerichtsabtheilung auszufertigen, bei welcher die
Strafsache anhängig ist, sodann von dem Vorsitzenden zu unterfertigen und mit dem
Amtssiegel zu versehen. Diese Mittheilungen sind von Fall zu Fall zu machen. Es
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Stück IX. — 10. Verordnung vom 23. April 1898, Z. 6745.
95
unterliegt jedoch keinem Anstände, auch für mehrere Fälle oder monatlich über alle
in der betreffenden Abtheilimg vorgekommenen, rechtskräftig erledigten Fälle
gemeinsame Mittheilung zu Inachen. Unter allen Umständen muss die Mittheilung
in dem Monate der rechtskräftigen Erledigung erfolgen.
Li die sechste Rubrik dieser Mittheilungen sind alle jene Umstände aufzunehmen»
welche zur Begründung des Belohnungsanspruches wesentlich erscheinen. Soweit
dein Gerichte die hiezu erforderlichen Daten nicht bekannt sind, ist deren Ergänzung
dem Gendarmerie-Abtheilungs-Gonmiando zu überlassen.
Es ist strenge darauf zu achten, dass derselbe Fall nicht zweimal mitgetheilt
werde, damit nicht hiedurch Doppelauszahlungen verursacht werden. Hiezu wird ein
entsprechender Vermerk im Strafacte dienlich sein.
Ruber m, jk
(Formular.)
Geschäftszahl
An das k. k. Gendarmerie- Abtheilungs-Gommando in
Mittheilung
über Fälle, in welchen der k. k. Gendarmerie ein Anspruch auf Entlohnung für Auf-
greifungen zusteht.
(J. M. V. vom 23. April 1898, Z. 6745.)
Vor- und
Zuname
des Ver-
urtheilten
Letzter
Aufenthalt
Verhaftung
Tag und
Ge-
schäfts-
zahl
des
Urtheiles
Inhalt (Strafthat imd
Strafe mit Anführung
der gesetzlichen Be-
stimmungen)
Gründe
des Be-
lohnungs-
an-
spruches
Allfalhge
Bemer-
kungen
Bemessene
Beiahnung
{von dem
Gen-
daiTtierie-
Gommando
auszufüllen)
S
1
Td
SP
^
a
n3
1
2
3
4
5
6
7
s
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96 siQck !X. " 1 1. YerordnuDg vom 6, Md 1898, Z. 5719.
11.
Verordnung des Justizministeriums vom 6- Mai 1898, Z. 5719,
betreffend die Tarlage tod Aetea an die Rechtsmlttelbehördea.
An alle Gerichte. ' '
Die Terschiedenarti^e Handhabung der Vorschriften der Geschäftsordnung über
die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen erschwert bisweilen die
geschäftliche Behandlung der Acten bei den Rechlsmittelbehörden und insbesondere
bei dem Obersten Gerichtshöfe. Um diesen Mangel zu beseitigen, findet das Justiz-
ministerium anzuordnen:
1. Dem Beschlüsse, mit welchem die Acten infolge eines Rechtsmittels vor-
gelegt werden, ist, sofeme nicht nach §* 306, Absatz 2, der Geschäftsordnung em
liingerer Bericht erstattet werden muss, nachstehende Fassung zu geben:
An d . . k. k
Die Acten in der * . * sache de
gegen , wegen
werden infolge Berufung ~ Revision — Recurs — de .....
gegen d , . . , — bestätigende — abändenide
— aufhebende — Urtheil — Beschluss — vom. - , .
Geschäftszahl . - h . . . . . vorgelegt.
Zahl der Actenblätter: .
Angefochtene ,,...... Urtheil — Beschluss — Blaltzahl — . T . . . .
Beruf ungsschrifl — Revision — Recurs — Blattzahl .......
K. k .....,.,..
Ablheilutng am
Dieser Beschluss ist entweder handschi'iftlich auf die Acten zu schreiben oder
mittels handschriftlich auszufüllenden Stampigliendnickes auf den Acten anzubringen*
Wenn es sich um die Vorlage eines Recurses handelt, ist der Beschluss entweder auf
den Acten selbst oder auf einem angeschlossenen Blatte anzubringen, wenn aber die
Acten infolge Berufung oder Revision vorgelegt werden^ auf der letzten Seite der
gemäss §. 4ti8, Absatz % C- P. 0. eingebrachten Mittheilung des Beruf ungsgegners
oder auf jener der Revisionsbeantwortung oder des sonst den Acten als letztes Stück
angeschlossenen Geschäftsstückes.
Die Rechtssache, in der die Actenvorlage erfolgt, ist, abgesehen von den Namen
der Parteien, auch durch die Angabe der Gattung der Rechtssache {Processache.
Besitzstörung&sache, Executionssache, Vormundschaftssache, Verlassenschaftssache
u. s, w.) zu bezeichnen.
Der Vorlagevermerk ist so anzubringen, dass am oberen und unteren Rande der
beireffenden Seite ein mehi-ere Finger breiter Raum frei bleibt. In dieser Weise sind
auch die Acten vorzulegen, die noch unter der Geltung der früheren Voi-schriften ge-
bildet wurden.
2. Wenn in Rechtssachen, auf welche die Bestimmungen der neuen Process-
gesetze keine Anwendung finden, die Acten infolge von Rechtsmitteln vorgelegt
werden müssen, sind den in Beschwerde gezogenen Ürtheilen oder Beschlüssen, falls
dies nicht ohnehin ans den vorgelegten Acten schon zu entnehmen ist, die Namen
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Stück IX. — 12. Verordnung vom 9. Mai 1S98, Z. 11006. 8^'
der Mitglieder des Gerichtshofes beizufügen^ die an der Berathung und Abstimmung
über das angefochtene Urtheil oder über den in Beschwerde gezogenen Beschluss
theilgenommen haben.
Wenn hingegen auf die angefochtene Entscheidung die Bestimmungen der
neuen Processgesetze Anwendung finden, ist ein Verzeichnis der Senatsmitglieder,
welche an der Abstimmung über die in Beschwerde gezogene Entscheidung theil-
genommen haben, nur dann anzuschliessen, wenn sie aus der Abstimmungsaufzeich-
nung nicht zu entnehmen sind und zugleich die Beschwerde eben darauf gestützt
wird, dass der Senat nicht ordnungsmässig besetzt war oder dass ein abgelehnter
oder ausgeschlossener Richter an der Entscheidung theilgenommen hat.
3. Hinsichtlich der Vorlage von Amtsabschriften der untergerichtlichen Urtheile
und Beschlüsse bei Revisionen und Recursen an den Obersten- Gerichtshof ist nach
den Vorschriften der J.M. V. vom 14. December 1897, Z. 28517, J.M. V.Bl. Nr. 48,
vorzugehen; es ist daher in den nach altem Rechte fortgeführten Streitgachen stets
eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorzulegen.
4. Die zusammengehörigen Acten sind bei der Vorlage zusammenzubinden. ;|
Gegenstände, die sich wegen ihrer Grösse und äusseren Form, wie z. B. Notizbücher, jj
harte oder glatte Gegenstünde, nicht wie sonstige Beilagen den Acten beifügen lassen, "'^
sind unter besonderem Umschlag oder in sonst geeigneter Verpackung so beizulegen ,]j^
oder zu den Acten zu binden, dass sie nicht leicht verloren werden können und auch i|
die Gebarung mit den Acten nicht behindert wird.
Ruber m. p.
lt.
Verordnung des Justizministeriums vom 9. Mai 1898, Z. 11006,
betreffend die Vorlage der Justiz Yoranschläge für das Jahr 1899.
An sämmtliche Oberlandesgerichtspräsidien und Oberstaatsanwaltschafleii.
Der Voranschlag für das Erfordernis und die Bedeckung der Justizverwaltung
und der Strafanstalten für das Jahr 1899 ist in derselben Form wie jener des Jahres
1898, u. zw. in österr. Währung zusammenzustellen und dem Justizministerium bis
längstens 31. Mai 1898 vorzulegen.
Die persönlichen Bezüge, bei deren Einstellung auf einen Sprocentigen Intercalar-
abstrich Bedacht zu nehmen ist, die Dienstalterszulagen sowie die Gebüren ad
personam und extra statum, dann die Baucredite sind in der bisher im allgemeinen
beobachteten Weise zu präliminiren.
Die Präliminirung der fixen Bezüge hat genau in der aus dem Druckexemplare
des Voranschlages pro 1898 (Seite 16 u. ff.) ersichtlichen Form, jedoch nur mit der
Erweiterung stattzufinden, dass bei jeder Post, wenn nothwendig, der ermittelte
Betrag an Gehalt, Activitatszulage, Dienstalterszulage u. s. w. intra marginem nach
Gehaltsstufen, Classen der Activitätszulagen u. s. f. specificirt wird (z. B. 11 a 1300 fl.,
2äl258fl. 33kr., 1 ä 1208fl. 33 kr, oä 1200fl., . . , . zus u. s. f.)
Hingegen haben die Oberstaatsanwaltschaften, insoweit dies nicht bisher schon
geschehen ist, auch den Anspruch an Auslagen für die Civil Wachmannschaft nach
. 'i
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98 stück IX. — Kundmachung Nr. 11. — Mittheilungen.
dem Personal- und Gebürenstande des syslemisirten Aufsichtspersonales und nach
den anderen diese Rubrik belastenden Auslagen zififermässig genau anzuführen.
Die Einstellung der Einnahmen und Ausgaben in Gold hat in der gleichen
Weise \vie im Vorjahre zu erfolgen und die Berechnung eines Münzgewinnes oder
Münzverlustes (Agio) zu entfallen.
Bei Zusammenstellung des Voranschlages ist mit grösster Sorgfalt vorzugehen
und insbesondere darauf zu achten, dass zwar jede nicht unabweisliche Belastimg
des Staatsschatzes strengstens vermieden, jeder begründete Anspruch aber in einem
dem voraussichtlichen Bedarfe entsprechenden Ausmasse präliminirt und hiedurch die
Gefahr von durch efifective Budgetmängel verursachten Creditüberschreitungen un-
bedingt hintan gehalten werde.
Bezüglich der Präliminirung der Diurnen und der Auslagen für die Staats-
anwaltschaften werden die Oberlandesgerichtspräsidien an die bereits erflossenen
speciellen Weisungen erinnert.
Ruber m. p.
Kundmacliung.
11* Der Militärgerichtsbarkeit unterstehende Personen* Militärbau-
werkmeister gehören laut Mittheilung des Reichski'iegsministeriums als in keine
Rangsclasse eingetheilte Gagisten zu den zur Militärverwaltung gehörigen Personen,
welche der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, und zwar unter „A. X. Technisches
Hilfspersonale" des Verzeichnisses zum Gesetze vom 20. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 78.
(21. April 1898, Z. 8983.)
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 27. April 1898 ausgegebenen
Stück XVin unter Nr. 56 die Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und des
Handels vom 23. April 1898, betreffend die Durchführung der Wahlen der Beisitzer
und Ersatzmänner der Gewerbegerichte, sowie der Beisitzer der Berufungsgerichte
auf Grund des Gesetzes vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 218;
in dem am selben Tage ausgegebenen Stück XIX unter Nr. 57 die Verordnung
der Minister des Innern, der Justiz und des Handels vom 23. April 1898 über die
Heranziehung der Beisitzer und Ersatzmänner zu den Sitzungen des Gewerbegerichtes
und des Berufungsgerichtes in gewerbegerichtlichen Streitsachen;
in dem am selben Tage ausgegebenen Stück XX unter Nr. 58 die Verordnung
des Justizministers im Einvernehmen mit den Ministem des Innern, des Handels und
der Finanzen vom 26. April 1898, betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichtes
in Wien;
in dem am selben Tage ausgegebenen Stück XXI unter Nr, 59 die Verordnung
des Justizministers im Einvernehmen mit den Ministem des Innem, des Handels und
der Finanzen vom 26. April 1898, betreflfend die Errichtung eines Gewerbegerichtes
in Brunn;
in dem am selben Tage ausgegebenen Stück XXII unter Nr. 60 die Verordnung
des Justizministers im Einvernehmen mit den Ministern des Innem, des Handels und
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Stück IX. — Miltheüungen. 99
der Finanzen vom 26. April 1898, betrefifend die Errichtung eines Gewerbegerichtes
in Reichenberg;
in dem am selben Tage ausgegebenen Stück XXIII unter Nr. 61 die Verordnung
des Justizministers im Einvernehmen mit den Ministem des Innern, des Handels und
der Finanzen vom 26. April 1898, betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichtes
in Bielitz;
in dem am 30. April 1898 ausgegebenen Stück XXIV unter Nr. 67 die
Verordnung des Justizministeriums vom 20. April 1898, betreffend die Zuweisung der
Gemeinden und Gutsgebiete Borek szlachecki, Ochodza, Facimiech, 2elczyna
Gohichot^rice, Krz^cin und Polanka-Haller vom Sprengel des Bezirksgerichtes
Kalwarya und des Kreisgerichtes Wadowice zu dem des Bezirksgerichtes Skawina
und des Landesgerichtes Krakau.
(Bildnis Seiner Majestät.) Der Kunstverleger E. Hemer in Wien, VI., Maria-
hilferstrasse 36, hat ein Bildnis, Seine k. u. k. Apostolische Majestät In Marschalls-
uniform darstellend, in den Handel gebracht. Dasselbe ist eine farbig in Lichtdruck und
in 32 Farben ausgeführte Reproduction einer der neuesten Aufnahmen Seiner Majestät
(Brustbild) und kann als würdiger Wandschmuck, .namentlich auch für Sitzungs- und
Verhandlungssäle, empfohlen werden. Der Preis des Bildes sammt einem 10 cm
bteiten, schönen Gold-Antikrahmen stellt sich bei einer Bildesgrösse von 56x69 «w
auf 5 fl. 50 kr., bei einer Grösse von 63 X 79 cw auf 7 fl.
(Literatur des Civilprocesses.) Von den Bearbeitungen der Givilprocess-
gesetze von Dr. Hugo Schauer ist der2. Band(Executionsordnung) in 2. Auflage
erschienen* Dieselbe wurde durch die Aufnahme aller seit dem Erscheinen der ersten
Auflage -kundgemachten bezüglichen Gesetze und Durchfuhrungsverordnungen,
insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, und durch
Einfügung der Beantwortung der Fragen, welche dem Justizministerium über
Bestimmungen der Executionsordnung vorgelegt worden sind, ergänzt. Manz. Gr. 8**,
773 Seiten, broschirt 3 fl., gebunden 3 fl. 50 kr.
Im Verlage von Jaroslav Burian in Pisek ist eine böhmische Uebersetzung der
Instruction für die Vollstreckungsorgane erschienen. Preis broschirt 40 kr.,
mit einem Auszug aus der Realschätzungsordnung für die Executionsorgane 50 kr.
(Art der Legalisirung von Vollmachten oder anderen Urkunden,
welche in Bulgarien Geltung haben sollen.) Die im J.M. V. Bl. 1888, S. 159,
unter obigem Titel enthaltene Mittheilung ist dahin richtigzustellen und zu ergänzen,
dass die Unterschriften auf derlei Urkunden anstatt von dem k. u. k. Generalconsulate
in Sofia und dem bulgarischen auswärtigen Amte, auch von der bulgarischen diplo-
matischen Agentie in Wien superlegalisirt werden können, und zwar so, dass eine
weitere Beglaubigung durch das bulgarische auswärtige Amt in Sofia dann ganz ent-
fallen kann. Nur für die Beglaubigung der Richtigkeit von Uebersetzungen aus dem
Deutschen in das Bulgarische bleibt das zuletzt genannte Amt nach wie vor die
einzig berufene Stelle. Die bulgarische diplomatische Agentie in Wien hebt für die
Superlegalisirung einer Urkunde die Gebür von 2 fl. 50 kr. ein.
(Schulbeitrag von dem in Oberösterreich gelegenen, zu einer
Verlassenschaft, die ausserhalb Oberösterreich abgehandelt wird,
gehörigen unbeweglichen Vermögen.) Das betreff'ende, für das Erzherzogthum
Gestenreich ob der Enns wh-ksarae Gesetz vom 12. Juni 1896, enthalten in dem am
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tOO Stück IX. — Mittheilungen.
Sl. April 1898 ausgegebenen Stück VII des- Landesgesetzblattes für Oberösterreich
unter Nr, 9, bestimmt:
§. L Von dem in Oberösterreich gelegenen unbeweglichen Vermögen, welches
zu einer nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte ausserhalb
Ober Österreich abzuhandelnden Verlassenschaft gehört, ist nach Massgabe des Gesetzes
vom 9. Juni 1876, G. u. V. Bl. Nr. 18, und der nachfolgenden Bestimmungen ein
Sebulbeitrag für den Landesschulfond einzuheben.
§. 2, Die Bemessung erfolgt durch das Gebürenbemessungsamt in Linz, welchem
zu diesem Behufe von den Erben gleichzeitig mit der beim Abhandlungsgerichte
erfolgenden Ueberreichung der Nachlassnachweisung für die Bemessung der staatlichen
Verniögensöbertragungsgebür eine Ausfertigung dieser Nachlassnachweisung vor-
zulegen ist
Die Richtigkeit nnd Vollständigkeit der in der Nachlassnachweisung enthaltenen
Angaben ist durch Vergleichung mit jenen Daten zu prüfen, welche bei Bemessung
der staatlichen Vermögensübeilragungsgebür vom Gesammtnachlasse von der hiezu
berufenen Behörde zu^Tunde gelegt wurden. An diese Daten ist das Gebüren-
bemessungsamt in f jinz gebunden.
Die UebetTeichiinf^ einer Ausfertigung der Nachlassnachweisung beim Gebüren-
bemessungsamt e in Linz entfällt, wenn die Nachlassnachweisung zum Behufe der
Bemessung der sbiatliehen Vermögensübertragungsgebür bei dem. Abhandlungs-
geriehte selbst aufgenommen wurde, wie auch bei jenen Verlassenschaften, bei welchen
die Entrichtung der staatlichen Vermögensübertragungsgebür in Stempelmarken zu
erfolgen hat. Die Art, wie in solchen Fällen dem obgedachten Gebürenamte die zur
Bemessung des Schul beitrages erforderlichen Grundlagen geliefert werden, wird im
Verordmmgswege besümmt.
§. 3, Der Beitrag zum österreichischen Landesschulfonde ist in der Regel vom
reinen Werte des in Oberösterreich liegenden unbeweglichen Vermögens zu bemessen.
Dieser reine Wert ergibt sich durch Abzug jener Schulden, welche auf dem
gedachten unbeweglichen Vermögen dergestalt ausschliesslich haften, dass der übrige
NacMass hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann.
Von dem reinen Werte sind jedoch die auf dem ganzen Nachlasse lastenden
Schulden, mögen dieselben hypothekarisch versichert sein oder nicht, dann und
insoweit in Abzug m bringen, als zu deren Deckung das bewegliche und das im Lande
des zuständigen Abliandlimgsgerichtes befmdliche unbewegliche Vermögen nicht
hinreicht,
Befindet sich, abgesehen von dem Lande des zuständigen Abhandlungsgerichtes,
unbewegliches Narhlass vermögen in mehreren der im Reichsrathe vertretenen Länder,
so ist, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimmung ein Theil der Nachlasschulden
unbedeckt bleibt, derselbe niu- mit jenem Betrage in Abzug zu bringen, welcher nach
dem Veriiältnisse der im Sinne des ersten Absatzes dieses Paragraphen veranschlagten
reinen Werte der ausserhalb des Landes des Abhandlungsgerichtes gelegenen unbe-
weglichen Güter auf das in Oberösterreich befindliche unbeweghche Vermögen entfällt
§, !• Der gemäss §. 3 ermittelte Betrag ist der Bemessung des Schulbeitrages
?,ugrumle zu legen,
§. 5. Die Einzahlung des dergestalt bemessenen Schulbeitrages hat beim Haupt-
steueranite in Linz zu geschehen.
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stock IX. — MitÜieilungen. 101
Die executive Eintreibung und eventuelle Sicherstellung desselben hat durch
dieselben Organe und Mittel wie bei den landesfürsllichen Steuern zu erfolgen.
§. 6. Die ungerechtfertigte NichtÜberreichung der Nachlassnachweisung (§. 2)
beim Gebürenbemessungsamte in Linz wird mit einer Geldstrafe von 5 fl. bis 300 fl.
geahndet, welche erforderlichenfalls gleich den landesfürstlichen Steuern im
Executionswege einzutreiben ist.
Diese Geldstrafe fällt dem oberösterreichischen Landesschulfonde zu.
§. 7. Dieses Gesetz findet auf Verlassenschaften Anwendung, bei welchen der
Erbanfall nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes erfolgte.
(Neue Drucksorten in Strafsachen.) Mit Rücksicht auf die Äenderung der
Drucksorten in Civilsachen und die Einführung der Strafkarten smd in der Staats-
druckerei zunächst für Zeugen- und Beschuldigtenprotokolle, Formular 66 und 67
St. P. 0., neue Drucksorten zur Ausgabe gelangt.
(Kosten der Untersuchungshaft im Gefällsstrafverfahren.) Das
Lk. Finanzministerium hat mit Erlass vom 2. Mai 1898, Z. 8032, entschieden, dass
die Kosten der Untersuchungshaft im Gefällsstrafverfahren „auch dann aus dem
Gefällsstraffonde zu vergüten sind, wenn diese Haft gemäss §. 814 G. St. G. im
Urtheile bei dem Ausmasse der Arreststrafe berücksichtigt oder zufolge der Bestimmung
des §. 892 G. St G. in die Strafzeit eingerechnet wurde*.
(Strassenpolizeiordnung für Steiermark mit Ausschluss von Graz.)
Mit dem Gesetze vom 2. April 1898, L. G. Bl. Nr. 20, wurde bestimmt:
Der §. 10 des Gesetzes vom 18. September 1870, L. G. Bl. Nr. 52, wirksam für
das Herzogthum Steiermark mit Ausschluss der Landeshauptstadt Graz, womit eine
Strassenpolizeiordnung für die öffentlichen, nicht ärarischen Strassen erlassen wird,
hat ausser Kraft zu treten und künftighin zu lauten :
§. 10. Bei finsterer Nacht muss jedes auf Bezirksstrassen verkehrende Fuhrwerk,
mit Ausnahme der zum Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erforderlichen
Fuhrwerke, mit einer Laterne mit weissem Lichte versehen sein, welche so
anzubringen ist, dass man sie von weitem wahrnehmen kann.
Unbespannte Wägen dürfen auf der Fahrbahn nicht stehen gelassen werden.
Wo dies jedoch infolge ehies Unfalles unausweichlich wird, darf der Wagen nicht
ohne Aufsicht und nachts nicht ohne Beleuchtung gelassen werden. Bei Wirtshäusern
dürfen die Wägen nur abseits der Fahrbahn, bei Nacht überdies nur mit der nöthigen
Beleuchtung aufgestellt werden.
(Veränderungen in den Verzeichnissen der von den Oberlandes-
gerichten Wien, Prag, Graz, Lemberg bestellten Sachverständigen für
Schätzungen von Liegenschaften.) Wien. Neu bestellt wurde: Josef Moldan,
Brauereibesitzer in Hallein (Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen, Brauerei-
betrieb).
Prag. Ausgeschieden wurden: Martin Jilek, Braumeister m Eger,
J. Linhart, Braumeister in Kuttenplan (ReaHtäten mit grösseren industriellen
Anlagen) — Wilhelm Korn, Wirtschaftsbesitzer in Hennersdorf (Bezirk Bensen) und
Friedrich Treiikler jun. (A XlVa, S. 7) in Neupaulsberg (Bezirk Reichenberg)
(Grössere land- und forstwirtschaftliche Güter) — Ferdinand Gerhart (C XlVb,
S. 17), Maschinenbauer in Reichenberg (Realitäten mit grösseren industriellen
Anlagen).
i
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1 02 stück IX. — Mittheiluiigen.
Richtiggestellt wurden: Der Vorname des Christoph Singer, Webwaren-
fabrikanten zu Asch, in Johann, der Zuname des Franz Ulbrich (G XlVa, S. 17),
Ingenieurs in Tannwald, in Ullrich (ReaÜtäten mit grösseren industriellen Anlagen).
Graz. Ausgeschieden wurden: Franz Feigl (P. Nr. 1), Wilhelm Clairmont
(P. Nr. 13), Johann Heinrich (P. Nr. 14), Martin Mlaker (R Nr. 15), Gregor
Tainschek (P. Nr. 16), Ludwig Syrutschek (P. Nr. 19), Vincenz Steinbrenner
(P. Nr. 22), Balthasar Zechner (P. Nr. 24) (Grössere land- und forstwirtschaftliche
Guter) — Franz Hlawatschek (P. Nr. 43), Franz Gottin ger (P. Nr. 48), Ferdinand
Wittenbauer (P. Nr. 60), Franz Stocker (P. Nr. 64), Philipp Supanciö (P. Nr. 84),
Josef Ol ivo (P. Nr. 87) (Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen) — Karl
Broä (P. Nr. 115) (Realitäten des montanistischen Betriebes).
Richtiggestellt wurden: Die Zimamen Anton Karolina (P. Nr. 20), in
Hawlina, Heinrich Binderknecht (P. Nr. 69) in Rinderknecht, die Vornamen des
Matthias Orasek (P. Nr. 30) in Matthäus, Victor Rohrmann (P. Nr. 41) in Wilhelm,
und bei, Ferdinand Pleschutznigg in Knappenberg, Bezirk Hüttenberg, der Bezirk
in Eberstein.
Lemberg. Ausgeschieden wurden: Johann Krzyianowski in Hulcze,
Bezirk Beiz, Thomas Kurzweil in Janöw, Valerian Lachocinski in Janow Kasimir
Bajewski in Klodzienko, Bezirk Kuliköw, Ladislaus Bar. Brunicki in Okopy,
Bezirk Lubaczöw, Bronislaus Lang in Wieczorki, Bezirk Mosty, Miezislaus
Lewandowski in Rekliniec, Bezirk Mosty, Thaddäus Starzyöski in Derewnia,
Bezirk Mosty, Nikodem Obrebski in Taiiaköw, Bezirk Sokal, Ferdinand (Knauer
in Glinna, Bezirk Szczerzec, Eugen Waygart in Macoszyn, Bezirk Zölkiew, Franz
Stopczyiiski in Bieniawa, Bezirk Wisniowczyk, Anton Wysoczaöski in Kolomea,
Maximilian Sole cki in Przemysl, Kasimir K^dzierski in Samiki, Bezirk S^dowa
Wisznia, Ladislaus Nowacki in Krecöw, Bezirk Bircza, Wladimir Adamicki in
UstrzykiGöme, Bezirk Lutowiska, Stanislaus Komarnicki inZawalka, BezirkKalusz,
Eduard Gf. Dzieduszycki in Izydoröwka, Bezirk Zurawno, Wilhelm Adam Schmidt
in Skole, Michael Bogdanowicz in Koszöw, Bezirk Czortköw, Dr. Josef Horodyski
in Wygnanka göma, Bezirk Czortköw, Miezislaus Janicki in Scianka Rastaurecka,
Bezirk Grzymalöw, Vincenz Krzysztofowicz in Turze, Bezirk Lopatyn, Miezislaus
Komarnicki in Jaroslawice, Bezirk Zborow, Alfred Bauer in Holoskowice, Bezirk
Brody, Heinrich Karczewski aus Opulsko, Bezirk Sokal, Ludwig Zablocki aus
Nawaiya, Bezirk Szczerzec, Emil Lewicki aus Koboki, Bezirk Kuty, Thomas
Schweller aus Lysiec, Bezirk Bohorodczany, Josef Gabrusiewicz ausMajdan, Be-
zirk Nadwörna, Anton Iwanicki aus Gucylöw, Bezirk Nadwöma, Arthur Cielecki
Zaremba aus Hadynkowce, Bezirk Kopyczyiice, Kail Ludwik aus Kolodziejöwka,
Bezirk Skdat, Peter Stopczyiiski aus Haluszczynce, Bezirk SkaJat, Bronislaus
Rozwadowski aus Majdan, Bezirk Radziech6w,Hieronymus Sykora aus Bialkowce,
Bezirk Zborow, Gregor Jakobowicz aus Walawa, Bezirk Kotzman, Adolf Feil aus
Berhometh, Bezirk Wiinitz, Roman Krzysztofowicz aus Karapcin, Bezirk Wiinitz,
Josef Fiala aus Czernowitz, Demeter Kostin aus Stupka, Bezirk Gurahumora.
Ladislaus Geppert aus Kaszyka, Bezirk Czernowitz.
Neu ernannt wurden: A. Für grössere land- und forstwirtschaftliche
Liegenschaften: Michael Fasan, Vorstand des Gutsgebietes in Lelechöwka, für
den Gerichtssprengel Janöw, Emil Obertyiiski, Gutsbesitzer in Dalnicz, für den
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Stück IX- — Personalnachrichtea 1 03
Gerichtssprengel Mosty wielkie, Stanislaus Lq.czyiiski, Gutsbesitzer in Batiatycze,
für den Gerichtssprengel Mosty wielkie, Bronislaus Zukiewicz, Gutsbesitzer in
Rozalöwka, für den Gerichtssprengel Sökal, Valentin Ziolecki, Gutsbesitzer in
Radwan, für den Gerichtssprengel Szczerzec, Alfred Doschot, Gutsbesitzer in.
Gzortköw, für den Gerichtssprengcl daselbst, Wenzel A. Klika in Czemowitz für
den Sprengel des Bezirksgerichtes Czemowitz.
B. Für Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen: 1. für den
Sprengel des Landesgerichtes Lemberg: Ladislaus Niemeczka, Maschinenbau-
Ingenieurin Lemberg, Boleslaus Dlugoszewski, Ingenieur in Lemberg, Michael
Kowalczuk, Baumeister in Lemberg; 2. für den Sprengel des Kreisgerichtes Stryj:
Michael Slusarski, Ingenieur in Stryj, Ludwig Hubl, Ingenieur in Stryj, Titus
Pawiowski, Oberingenienr in Stryj; 3. für den Sprengel des Landesgerichtes
Czemowitz: Wenzel A. Klika in Czemowitz.
Personalnachrichten.
Allerhöchste Auszeichnungen.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom .22. April
189S dem Amtsdiener des Kreisgerichtes in Iglau Lorenz KramaF anlässlich seiner Versetzung in den
dauernden Ruhestand das silberne Verdienstkreuz allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. ApostoUsche Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 1. Mai
1898 dem Dr. Karl Weigert in Anerkennung seiner vieljährigen, erspriesslichen und uneigen-
nützigen Tliätigkeit als Advocat in Klostemeuburg das Ritlerkreuz des Franz Joseph-Ordens aller-
^'Dädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 1. Mai
1S98 dem Heinrich Pollitzer in Triest in Anerkennung seines vieljährigen eifrigen und erspriess-
licken Wirkens als Handelsgerichtsbeisitzer bei dem Handels- und Seegerichte in Triest taxfrei den
Titel eines kaiscrUchen Halbes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschhessung vom 5. Mai
1898 dem mit dem Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes bekleideten lÄudesgerichts-
rathe Karl Misiiiski in Lemberg taxfrei den Orden der eisernen Krone dritter Classe allergnädigst
za verleihen geruhL
Seine k. und k. ApostoUsche Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 5. Mai
1898 dem Kreisgerichtspräsidenten Alois Müller in Jungbunzlau anlässlich der erbetenen Versetzung
in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Hofrathes allergnädigst zu ver-
leiben geruhU
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschhessung vom 6. Mai
1898 demAdvocalen Dr. Karl von Herget in Brüx das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens aller-
gnädigst zu verleihen geruht.
Allerhöchste Gestattung der Annahme ausländischer Orden.
Seine k. und k. Apostohsche Majestät haben mit Allerhöchster Entschhessung vom 6. April
1S98 allergnädigst zu gestatten geruht, dass der Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Robert Sw oho da
in Wien das Ritterkreuz erster Classe des herzoglich Sachsen-Erneslinischen Hausordens annehmen
und tragen dürfe.
Ernannt wurden:
Znm Oberlandesgerichtsrathe: Der Kreisgerichtspräsident Julian Tatasiewicz in Neu-
Sandec für das Oberlandesgericht in Krakau.
Zum Landesgerichtsrathe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Gerichts
Kcrelär Dr. Victor Finger in Reichenberg daselbst.
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104 ätttck IX, — Personalaachrichten.
Zum Landesgerichtsralhe als Bezirkagerichtsvorsteher: Im Spreng^el des Ober-
lan^iesgenchtes Wien der Bezirksrichter Dr. Otto Tajiimel in NeuDkirchen.
U ZaCerichtsaecreLärcn^Im Sprengel deg ^Oberlandesgerichtes Wien die Gerichtsadjuncten
Dr. Rudolf Lemberg in Korneuburg Tür Wiener Neustadt^ Dr. Rudolf Gresser in Engelszell für
Sakbarg-, Dr. Karl Hlawa^ek in Floridsdorf für das Landesgericht in Wien, Dr. Rudolf Wessely in
Tamsweg für Salzburg, der Hof- und GerichtsadvocaL Dr. Josef Hof mann in Wien fQr das Landes-
geridit ia Wien; — im Sprongel d<!s Obedandesgericbtes Prag der Gerichtsadjunct Maximilian Katz
in Rnmbmg für Aussig.
Zu Bezirksrichtern: la den Sprengein der Oberlandesgerichte Graz und Wien der
Gerichtsadiunct Gabriel HiUer von J esEeniigg in Vülacli für Kirchschlag; — im Sprengel des Ober-
landesgerichtß* Wien die Gerichtsadjuncten Dr. Ferdinand Wink 1er in Mank für Mank und
Dr, Alfred Schwarzinger in ^mstetton für Malzen.
L ZuGerichtsadjunetenMm Sprengel des Oberiandesfeiiehte» Lemberg die Auscultanten
Ludwig Götting^eT für Mikolaj6w^ Sie^mund Ritter von Gozdawa-Tyszkowski fQr Grodek,
Witold SzulakiewicE fQr Dynöw» Jobann Hrohoni und Dr. Victor Iwanowicz, beide für den
0 b e r] ande s ge ri c b t3s prengel.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Wien die Rechtspraklikanten Max
Kubesch^ Ma:t Reitzes und Anton Wladarz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die
Hf^chti^praklikaiilen Dr. Josef Stumpf, Dr. Jaroslav Zdkrejs, Wilhelm WanSk, Dr. Ludwig Bayer,
der Finanzconceptspraktikant Georg ^äk, der Subslitut des BezirkssecretÄrs in Raudnitz Dr. Ludwig
Zednfk, die Ret btspiakli kanten Franz Pfihodn, Alfred Podstatny und Josef ZpSväk; — im
Sprengel des Oberlandesgerichles Brunn der Rerhtsprakiikant Jaroslav Burian; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Triest die Rechtaprakti kanten Anton Justi und Dr. Karl GuBsda; -- im
Sprengel des Oberlandesgeriehles Krakau der Recbt^praktikant Ladislaus Julian Lizak; -— im
Spftngel des Oberlandesgerichtes Lemborg die ReehUpraktikanten Josef Kasimir Dukiet, Eijiü
t?iegmuiid Won seh und Trajan Sbiera,
_ Zum Kanzleidirector erster Classe: Der Grundbuchsföhrer Benjamin Geyer in Graz
r iQr das Oberlandesgerieht diiselbät.
Zu Kanzleiofficialen erster Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck
der KiinKkiofficial zweiter Classe de^ 0berlünde5geneb!(?s Lorenz Berlanda für Fondo; — im
Sprengel des Oberlatidesgericbtes Krakau der Kanzleiofficial zweiter Classe Nikolaus Lapicki in
Krakau für Leiajsk,
Zum Rechnungsofficial: Der Rech nun gsüssisLent Friedrich Pauli für das Oberlandes-
gericht in TriesL
Zu Kanzleiofficialen zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag
der Kanzlist Johann Kor ecky in Ghrudim daselbst; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Inns-
bruck die Kandisten Alois Vaja In Mori für Trient und Johann Groff in Pergine für Levico; — im
Sprengel des Obcrlandesgerichtes Krakau der Kanalist Franz Czernecki in Przeworsk für Gorlice.
Zvim RechnungsasiüiiBtenten; Der Rechnungspraktikant Ermin Arnerrytsch für das
Oberlandesgerieht In Tri es U
Zu Kanzlisten; Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Nolariatskanzlist Franz
Schßberl in Haag (Niederösterreich) für Marcheggj — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag
der Feuerwerker des Corps-Ariillerien^glments Nr S Jtiüus Kf i2 für Dux, der Titularwachtmeister des
Landes-GeiulernH^riecommandoa Nr, 5 Franz WaniUcbka für Warnsdorf ; — im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Triest der Reclmungsunterorficier des Infanterieregiments Nr. 97 Felix Jerbula
für Veglia^ mit der Diensteszuweisung in Fola.
Zu Staatsanwaltsubstituten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Gerichts*
adjunttcn Dr. EmericU Prettenhofer in Wien und Franz Pergelt in Korneuburg, beide fü^Wien;
— im Sprengel des Oberlaiidesgerichtes Triest der Gerichtsadjunct Josef Minio des Landes-
gen cht es in Trfest daselbsL
Zuni S t r a f an s t al ts d i r e c l o r ; Der Verwalter der Männerstrafanstalt in Capodistria Franz
S c b e g u 1 a filr Grad isca.
ZuNotarenr Die Notariatscandidaten Kari Haber da in Wien für Ravelsbach, Pius Spanel
in Haida für Rokitiiitz, Arthur Lokar in Haidenschaft für Ganale.
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Stück IX. — Personalnachrichten. 105
Versetzt wurden:
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher: Im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Wien Dr. Julius Solch in Kirchschlag nach Gross Enzersdorf.
Die Gerichtssecretäre: In den Sprengein des Oberlandesgerichtes Wien und Inns-
bruck Alois von Grabmayr-Angerheim in Salzburg nach Bozen; — im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Wien Theodor Ritter von Stern-Rechfelden des Landesgerichtes in Wien zu
dem Handelsgerichte in Wien.
Der Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Wenzel Mayer in
Oberplan nach Friedland.
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg Josef Fryga in
Husiatyn nach Kopyczyiice, Dr. Hermann Plahner in Kopyczytce nach Husialyn und «fiossf
Laszkiewicz in Dynöw nach Zölkiew.
Der Kanzleiofficial erster Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Emil
Tops ch des Prager Landesgerichtes zum Oberlandesgerichte.
Die Kanzleiofficiale zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Josef
Jelinek in Cbrudim nach Budweis, Franz Skoödopole in PoCälek zum Landesgerichte Prag; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck Hector Maraschiin Levico nach Trient
Der Kanzlist: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest Raimund Schofka in Veglia
nach Plsino.
Die Notare: Karl Neubauer in Wolkersdorf nach Wien, Bezirk Neubau, Karl Leisser in
Ravelsbach nach Wien, Bezirk Mariahilf, Sigismund Taussi g in Wien, Innere Slait, nach Wien,
Bezirk Alsergrund, Dr. Max Seh il eher in Ünterweissenbach nach Wien, Bezirk Josefstadt, Dr. Rudolf
Fried in Korneuburg nach Wien, Bezirk Favoriten, Max Mahl er in Persenbeug nach Wolkersdorf
ond Dr. WiDielm Smeschkall in Ottenschlag nach Wien, Bezirk Josefsladt, Ernst Blaschka in
Zell am See nach Salzburg, Josef Bfezka in Sladt Liebau nach Klobouk (Brünner Kreises), Josef
HavliCek in Pfelautsch nach Ghrudim, Franz Koväf in Bechyn nach PMautsch, Friedrich Wellner
in Sedlec nach Winterberg und Ignaz Fügner in Winterberg nach Klattau.
Zur aushilfsweisen Dienstleistung im Secretariate des Obersten Gerichtshofes wurde
einberufen:
Der Gerichtsadjunct Dr. Kasimir Homme in Busk.
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Alexander Pupovac mit dem Wohnsitze in Wien (K. Bezirk), Dr. Guido Jo.sef Julius
Friedberg mit dem Wohnsitze in Ropczyce, Dr. Hugo Neusser mit dem Wohnsitze in Troppau,
Dr. Israel Lauterbach mit dem Wohnsitze in Slryj, Dr. Albert Künstler mit dem Wohnsitze in
Wien (I. Bezirk), Dr. Karl Flach mit dem Wohnsitze in Krakau, Dr. Stanislaus Josef Michnik mit
dem Wohnsitze in Jaslo, Dr. Wenzel Seidl mit dem Wohnsitze in Neuhaus.
Zu Übersiedeln beabsichtigen :
Die Advocalen Dr. Jakob Ueberall in Rzeszöw nach Strzyiöw, Dr. AronFichmann in
Zablolöw nach Stanislau, Dr. Wilhelm Rosen heck in Sniatyn nach Kolomea, Dr. Isidor
Diamant in Czorlköw nach Stryj, Dr. JidiusEisler inBrux nach FreudenÜial, Dr. August Ple sehn er
Edler von Eichstett in Wallachisch-Meserilsch nach BrQnn, Dr. Friedrich Maurer in Schärding
nach Neuhofen, Dr. Franz Kh^n in Brunn naqh Konilz.
Uebersiedelt sind:
Die Advocaten Dr. Siegmund Zins von Stanislau nach Wien, Dr. Josef Dorazfl von Kremsier
nach Ungarisch-Hradisch, Dr. Hermann Broder von Gryböw nach Podwoloczyska.
Die Ausübung der Advocatur wurde eingestellt:
Den Advocaten Dr. Baruch Hanslich in Kuty und Dr. Jakob Deiches, beiden für die Dauer
Ton drei Monaten.
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^"1
1 06 stück IX. — Personalnachrichten.
Auf das Amt haben verzichtet:
Der Gericht^adjunct Dr. Maximilian Liptay in Zboröw.
Die Äuscultanlen Dr. Richard Peterka und Friedrich BureS des Oberlandesgerichtssprengels
Prag und Dr. Stanlslaiis Lojasiewicz des Oberlandesgerichtssprengels in Ejrakau.
Bit Advocaten Dr Karl Biegaüski in Wadowice, Dr. Anton Deperis in Wien.
Per Ifotar Dr. Josef I polt in Wien.
in den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Landesgenchisrath des Prager Landesgerichtes Karl Blümel.
Die EanzUetcn Georg Elsenmagen in Linz und Ignaz Zapletal in Wiesenberg.
In den zeitlichen Ruhestand wurde versetzt:
Pfir Kanzlei official zweiter Classe Alexander Wiener in Steyr.
Gestorben sind:
Der Kanzleiorficial zweiter Classe Ignaz Nikodemowiczin Brze2any (1. April), der Auscultant
Ladislaus StruiUfciewicz in Krakau (4. April), der Advocat Dr. Ernst Moser iniglau (4. April), der
(lerichlssecretSr Peter Ryvola in Mährisch- Weisskirchen (21. April), die Advocaten Dr. Wladislaw
Oslroiyfiski Ui Leinherg (22. April) und Dr. Johann Michelitsch in Peltau (27. April), der
Ge rieht 5a tijunct Marcell Lebedowicz in Neu-Sandec (59. April), der Oberlandesgerichlspräsident in
2ara, geheimer Ratb Dr Hieronymus Giunio (30. April), der Advocat Dr. Ferdinand Prochaskain
Blansko (4 Mai). ...
Wahlen In den Ausschuss und Disciplinarrath der Advocatenlcammer In Wien:
Bei den am 14. April 1898 vorgenommenen Wahlen wurden in den Ausschuss Dr. K. Ritt. v.
Feistmautel (für Dr. J. Mündel Ritt v. Feldberg) als Präsident, in den Disciplinarrath Dr.
K. Koppler Ritt. v. Inngau und Dr. J. Griez Ritt. v. Ronse als Ersatzmänner neu gewählt. Die
ausscheidenden Functionäre des Ausschusses und Disciphnarrathes wurden mit Ausnahme des Dr. A
M 1 1 1 fl n i c h wieder t;e wählt.
Schiedsgerichi der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt in Prag:
Zum Vorsitzenden wurde der Oberlandesgerichtsrath Franz äebesta, zum Stellvertreter des
Vorsita^endcji der Oberlandesgerichtsrath Franz Rinesch und der Landesgerichtsrath Albert Ritter
Des Loge» (ernannt
Jahreaprtnuaiaraüoneii auf da« Verordnungsblatt des k. k. Justizminis leri ums sammt Beilage (2 fl.), und mit
jralieniarher Ceb^jrs&tzting der Verordnungen lOr Dalmalien und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Verlage der k. k. Hof-
Dfid StsiLtttdruckeräl in Wien ^ L, Singerstrasse 26, enlgegengenoramen, wohin auch ReclamaUonen — wenn unversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staaisdruckerei.
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107
XIV. Jahrgang. HMf Stück X.
Verordnungsblatt
des
-0-C3-»-
Wien, 27. Mai. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inlilüti Mittheilungen: Das ReichsgesetzbLatt. — Behandlung freiwiUiger VerpfBoidungen oder
Cessionen von noch nicht angewiesenen Dienst- oder Ruhegebflren. — Stempelbehandlung einiger
Anträge im gerichtlichen Executions verfahren, welche bücherliche Anmerkungen, beziehungsweise
(in Tirol und Vorarlberg) Verfachungen zur Folge haben. — Gebliren für Legalisirungen durch
fremde Missionen und Gonsularämter. — Numerirung des durch Parcellen des öffentlichen Gutes
getheilten Eisen bahnkörpers. — r Auszi^hordnung für Krumau. — Diensibotenordnung für Kärnten. —
Veränderungen in den Verzeichnissen der von den Oberlandesgerichten Prag, Brunn, Graz bestellten
Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften. — Personalnachrichten. — Beilage.
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 24. Mai 1898 ausgegebenen
Stück XXVni unter Nr. 81 die Verordnung des Justizministeriums vom 11. Mai 1898,
betreffend die Zuweisung der Gemeinde Ebenfurth vom Sprengel des Bezirksgerichtes
in Ebreiehsdorf zu jenem des Bezirksgerichtes m Wiener-Neustadt in Niederösterreich,
unter Nr. 82 die Verordnung des Justizministeriums vom 14. Mai 1898, betreffend
die Zuweisung der Gemeinden Alt-Ruppersdorf im Gerichtsbezirke Laa und Ginzers-
dorf im Gerichtsbezirke Zistersdorf zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Poysdorf
in Niederösterreich, und unter Nr. 86 die Errichtung einer Bezirkshauptmannschaft
in Peczeniiyn in Galizien, deren Ämtsbezirk den vom derzeitigen politischen
Bezirke Kolomea abzutrennenden Gerichtsbezirk Peczeni^yn umfassen wird.
(Behandlung freiwilliger Verpfändungen oder Cessionen von noch
nicht angewiesenen Dienst- oder Ruhegebüren.) Das XII. Stück des F. M.
V. Bl. enthält unter Nr. 52 folgende Verordnung des Finanzministeriums vom
27. März 1898, Z. 16480:
Im Nachhange zu Punkt 6 der Finanzministerialverordnung vom 26. Novem-
ber 1897, Z. 8350, F. M. V. Bl.Nr. 223, wird in Abänderung des Finanzministerial-
erlasses vom 7. Juli 1890, Z. 20206, den anweisenden Behörden und Gassen zur
Nachachtung bekanntgegeben, dass die Bestimmungen des Punktes 8, Artikel IX des
Einführungsgesetzes zur Executionsordnung vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 78,
und des Absatzes 2, §. 299 der Executionsordnung, R. G. Bl. Nr. 79 ex 1896, auch
auf freiwillige Verpfändungen oder Cessionen noch nicht angewiesener Dienst-
oder Rx:^xebezöge von Staatsbediensteten sinngemässe Anwendung zu finden haben.
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,->^.3^n5pB*^\
108 stück X. — Mittheüungen.
Es sind daher diesbezügliche Einschreiten, wenn sie ausschliesslich einen noch
nicht liquiden, bei der Gasse noch nicht angewiesenen Bezug zum Gegenstande
haben, unter Berufung auf das gemäss Punkt 5, Artikel IX des Einführungsgesetzes
zur Executionsordnung in Wirksamkeit bleibende Hofdecret vom 21. August 1838,
J. G. S. Nr. 291, abzuweisen.
Dagegen haben freiwillige Verpfändungen und Cessionen eines Dienst-
einkommens, soferne nicht durch eine ausdrückliche Erklärung des Einschreiters
etwas anderes bestimmt wird, sich auch auf dasjenige Einkommen zu erstrecken,
welches der Staatsbedienstete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Ueber-
tragung eines neuen Amtes, Versetzung auf eine andere staatliche Anstellung oder
infolge Versetzung in den Ruhestand erhält, und zwar ohne Unterschied, ob in dem
betreffenden Ansuchen diese Ausdehnung angesprochen würde oder nicht.
(Stempelbehandlung einiger Anträge im getichtlichenExecutions-
verfahren, welche bücherliche Anmerkungen, beziehungsweise [in Tirol
und Vorarlberg] Verfachungen zur Folge haben.) Die Beilage Nr. 8 zum
F. M. V. Bl. 1898 enthält nachstehenden Finanzministerialerlass vom 28. April 1898,
Z. 21424:
1. Anträge auf Bewilligung der Zwangsverwaltung oder auf Einleitung des
Versteigerungsverfahrens rücksichtlich einer in einem öffentlichen Buche einge-
tragenen Liegenschaft sind, da die Zwangsverwaltung, beziehungsweise die Einleitung
des Versteigerungsverfahrens gemäss der §§. 98 und 134 der Executionsordnung im
öffentlichen Buche angemerkt werden muss, in Bezug auf den Eingabenstempel den
Bestimmungen der Tarifpost 43, Utk des Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl.
Nr. 89, und des §. 17 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, R. G. Bl. Nr. 20,
unterworfen.
2. Diese Anträge unterliegen demnach bezüglich des ersten Bogens, wenn auf
der in Execution gezogenen Liegenschaft ein Pfandrecht zu Gunsten der vollstreck-
baren Forderung des betreibenden Gläubigers noch nicht eingetragen ist, nach den
bezogenen Gesetzesstellen in Verbindung mit §. 1 der kaiserlichen Verordnung vom
26. December 1897, R. G. Bl. Nr. 305, bei einem Werte des einzutragenden Rechtes
von nicht mehr als 50 fl. dem Stempel von 50 kr. (1 Krone), bei einem Werte über
50 fl., jedoch nicht mehr als 100 fl. dem Stempe} von 75 kr. und bei einem höheren
Werte dem Stempel von 1 fl. 50 kr., welche Gebüren, wenn mehrere Liegen-
schaften, bezüglich derer die öffentlichen Bücher bei verschiedenen Aemtem geführt
werden, zugleich in Execution gezogen werden, so oftmal zu entrichten sind, als die
Zahl der Aemter beträgt.
3. Ist dagegen auf der in Execution gezogenen Liegenschaft das Pfandrecht zu
Gunsten der zu vollstreckenden Forderung des betreibenden Gläubigers schon ein-
getragen, so unterliegen die Anträge auf Bewilligung der Zwangsverwaltung oder auf
Einleitung des Versteigerungsverfahrens nach §. 17, lii b des Gesetzes vom
29. Februar 1864 in Verbindung mit §. 1 der bezogenen kaiserlichen Verordnung
lediglich dem gewöhnlichen Eingäbenstempel von 12 kr. oder 50 kr. (1 Ei-one) von
jedem Bogen, je nachdem der Wert des einzutragenden Rechtes ohne Nebengebüren
50 fl. nicht übersteigt oder mehr als 50 fl. beträgt.
4. Dem im Punkt 3 angegebenen gewöhnlichen Eingabenstempel unterliegen
im Sinne des daselbst bezogenen §. 17, lit. b, auch die im §. 89 der Executions-
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Stück X« — Büttheüungen.
109
Ordnung vorgesehenen Anträge auf Bewilligung der bücherlichen Anmerkung der
Vollstreckbarkeit einer Forderung, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der
Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht an der in Execution
gezogenen Liegenschaft einverleibt ,war, ferner die Anträge auf Bewilligung der
Pfändung einer bücherlich sichergestellten Forderung im Sinne des §. 320 der
Executionsordnung, wenn zu Gunsten der zu vollstreckenden Forderung auf Grund
einer früheren Bestellung ein Pfandrecht an der bücherlich sichei^estellten Forderung
schon einverleibt war und daher zur Pfändung die bücherliche Anmerkung der
Vollstreckbarkeit genügt.
Dagegen sind selbstverständlich in den Fällen, in welchen die zwangsweise
Begründung des Pfandrechtes an einer Liegenschaft oder die Pfändung einer bücher-
lich sichergestellten Forderung (§§. 88 und 320 der Executionsordnung) nicht durch
die blosse Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines schon bestehenden Pfandrechtes,
sondern durch die Einverleibung des Pfandrechtes selbst zu erfolgen hat, die bezüg-
lichen Anträge nicht dem gewöhnlichen Eingabenstempel, sondern den im Punkte 2
angeführten höheren Stempelsätzen unterworfen.
5. Anträge auf Ueberweisung einer bücherlich sichergestellten Forderung imter-
liegen nicht nur, wenn die Ueberweisung an Zahlungsstatt erfolgt und die bücher-
liche üeberti'a^ng der Forderung an den betreibenden Gläubiger gemäss §, 324
der Executionsordnung stattfindet, sondern auch bei der Ueberweisung der Forderung
zur Einziehung den im Punkte 2 gedachten Stempelsätzen, weil auch in diesem Falle
der Antrag nach §. 322 der Executionsordnung eine bücherliche Anmerkung zur
Folge hat, und §. 17, lit. b des Gesetzes vom 29. Februar 1864, R. G. Bl. Nr. 20;
hier nicht anwendbar erscheint,
6. In den Ländern Tirol und Vorarlberg, in welchen Verfachbücher geführt
werden, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemässe Anwendung, da im
Hinbhcke auf Artikel XVI, Z. 2 des Einführungsgesetzes zur Executionsordnung und
auf die §§. 1, 3, 7, 8 und 33 der Verordnung des Justizministers vom 5. Mai 1897,
R. 6. Bl. Nr. 115 (Verfachbuchverordnung), die im Vorstehenden erwähnten bücher-
lichen Anatshandlungen in diesen Ländern durch die Verfachung der betreffenden
Beschlüsse (Bescheide) des Gerichtes ersetzt werden und Verfachungsgesuche zu
den Tabulareingaben im Sinne der Tarifpost 43, lit. k des Gesetzes vom
13. December 1862, B. G. Bl. Nr. 89, gehören.
Für Anträge auf Bewilligung der Zwangs Verwaltung oder auf Einleitung des
Versteigerungsverfahrens gelten daher, wenn nach dem Inhalte des Verfachbuches
an der in Execution gezogenen Liegenschaft ein Pfandrecht zu Gunsten der zu voll-
streckenden Forderung des betreibenden Gläubigers noch nicht besteht, bezüglich
des ersten Bogens die im Punkte 2 angegebenen Stempelsätze von 50 kr., beziehungs-
weise 75 kr. oder 1 fl. 50 kr., welche, wenn mehrere Liegenschaften, bezüglich
welcher die Verfachung bei verschiedenen Gerichten erfolgen muss, zugleich in
Execution gezogen werden, so oftmal zu entrichten sind, als die Zahl der Gerichte
beträgt. Ist dagegen an der in Execution gezogenen Liegenschaft das Pfandrecht zu
Gunsten der zu vollstreckenden Forderung des betreibenden Gläubigers durch eine
vorhergegangene Verfachung bereits begründet worden^ so unterhegen die Anträge
auf Bewilligung der Zwangsverwaltung oder auf Einleitung des Versteigerungs-
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Stück X. — Mitlheilungen.
Verfahrens nach den im Punkte 3 bezogenen Gesetzesstellen blos dem daselbst
angegebenen gewöhnlichen Eingabenstempel.
Anträge auf zwangsweise Begründung des Pfandrechtes an einer Liegenschaft
oder auf Pfändung einer verfachbücherlich sichergestellten Forderung unterliegen
entweder den im Punkte 2 angeführten Stempelsätzen oder dem im Punkte 3 ange-
gebenen gewöhnhchen Eingabenstenipel, je nachdem für die zu vollstreckende
Forderung des betreibenden Gläubigers liach dem Inhalte des Verfachbuches ein
Pfandrecht an der in Execution gezogenen Liegenschaft, beziehungsweise an der in
Execution gezogenen Hypothekarforderung noch nicht bestand oder infolge einer
vorgängigen, der Verfachung unterzogenen Bestellung schon begründet war.
Anträge auf Ueberweisung einer verfachbücherlich sichergestellten Forderung,
sei es zur Einziehung, sei es an Zahlungsstatt, unterliegen stets den im Punkte 2
gedachten Stempelsätzen.
7. Die Finanzlandesbehörden sind angewiesen, die Advocatenkammern von
dem Inhalte dieses Erlasses sofort zu verständigen.
(Gebüren für Legalisirungen durch fremdeMissionen und Consular-
ämter.) Das im J. M. V. Bl. 1897, S. 46 — 51, abgedruckte Verzeichnis wird in den
betreflfenden Rubriken berichtigt und ergänzt, wie folgt:
Ausländische
Vertretungsbehörde
Legalisirungsgebür
Anmerkung
Brasilien (Gonsulat)
Legalisirung von Unterschriften fl. 6.75
Bulgarien (Diploma-
tische Ägentie)
Legalisirung von Unterschriften fl. 2.50
Wenn das Docu-
ment, auf dem die
Unterschrift zu le-
galisiren ist, nicht
ohnedies einen bul-
garischen Stempel
trägt, wird ausser
der Legalisirungs-
gebür noch eine
Stempelgebür von
50 kr. eingehoben.
.Schweiz (Gesandt-
schaft)
Für Legalisirung von Documenten frcs. 5.00
(In österreichischer Währung nach Cours.)
Spanien (Gonsulat)
Pesetas 1000
Seit neuestem wird
zu der GebOr noch
ein Zuschlag ehi-
gehoben, so dass
insgesammt in
österreichischer
Währung 5 fl.50kr.
zu entrichten sind.
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Stack X. — Mittheilungen. 111
(ffumerirung des durch Parcellen des öffentlichen Gutes getheilten
Eisenbahnkörpers.) Eine Finanzlandesdirection hat an das Finanzministerium die
Anfrage gerichtet, in welcher Weise die Numerirung von Eisenbahnparcellen vorzu-
nehmen sei, v^enn dieselben im Sinne des Ministerialerlasses vom 12. October 1895,
Z. 28.564 (kundgemacht unter Nr. 15 im J. M. V. Bl. voüi Jahre 1895, Seite 188 ff.)
von Parcellen des öffentlichen Gutes durchschnitten werden, die von der betreffenden
Eisenbahnverwaltung nicht erworben worden sind.
Das Finanzministerium hat dieser Finanzlandesdirection mit Erlass vom
2:2. April 1898, Z. 14.231, welcher auch den übrigen Finanzlandesbehörden zur
Kenntnisnahme und Darnachachtung mitgetheilt wurde, eröffnet, dass anlässlich der
Durchführung der durch die Anlage von Eisenbahnen verursachten Aenderungen in
den Operaten des Grundsteuercatasters von der Bestimmung des §. 180 der Vermes-
sungsinstruction vom Jahre 1865, wonach das ganze in einer Gemeinde liegende,
definitiv abgegrenzte Bahnterritorium nur eine Parcelle zu bilden hat, *) in dem
Falle Umgang zu nehmen ist, wenn die von der Bahn übersetzten Weg- oder
Strassentheile von der betreffenden Eisenbahnunternehmung nicht erworben
wurden, daher auch nach der Belegung mit Schienen öffentliches Gut geblieben sind.
In solchen Fällen sind demnach die Flächen der gedachten Weg- oder Strassen-
theile in die Eisenbahnparcelle nicht einzubeziehen, und ist letztere so oft unterzu-
Iheilen, als sie von öffentlichen Wegen oder Strassen durchschnitten wird, ^ wogegen
die Numerirung dieser letzteren unverändert zu verbleiben hat.
(Ausziehordnung für Krumau.) Der k. k. Statthalter für Böhmen hat im
Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte in Prag mit der in Stück VII (ausgegeben
am 17. Mai 1898) des L. G. Bl. unter Nr. 28 enthaltenen Kundmachung vom
4. April 1898, Z. 40516, hinsichtlich der Termine zur Kündigung und Räumung
gemieteter Wohnungen und sonstiger unbeweglicher Sachen für die Stadt Krumau
nachstehende Kündigungs- und Ausziehordnung festgesetzt:
§. 1. Die Ausziehlermine werden auf den 1. Februar, 1. Mai, 1. August und
1. November festgesetzt.
§. 2. Die Aufkündigung einer Wohnung oder sonstiger Räumlichkeiten kann
nur in der Zeit vom 1. bis einschliesslich 7. Februar,, vom 1. bis einschliesslich
7. Mai, vom 1. bis einschliesslich 7. August und vom 1. bis einschliesslich 7. Novem-
ber auf ein Vierteljahr bis zum Eintritte des nächsten Ausziehtermines erfolgen.
§• 3. Eine Ausnahme hievon tritt bei Wohnungen ein, für die der Mietzins auf
Grund ausdrücklicher Vereinbarung monatlich bezahlt wird.
Bei diesen werden die Ausziehtermine auf den letzten Tag jedes Kalender-
monates festgesetzt, und hat die Kündigung mindestens vierzehn Tage vorher und die
Räumung selbst längstens am letzten Tage des Monats bis zur Mittagsstuncje zu
erfolgen.
§. 4. Die Räumung des Bestandgegenstandes hat im Falle des §. 2 am zweiten
Tage des Termines zu beginnen und längstens bis zur Mittagsstunde des nächsten
Tages beendet zu sein.
♦) §. 7, Absatz 2, der Verordnung des Justizministers vom 31. Mai 1871, R. G. Bl. Nr. 87.
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112 Stück X. — Mittheilungen.
Wenn der letzte Tag der Räumungsfrist ein Sonntag oder gebotener Feiertag
ist, so verlängert sich diese Frist in allen Fällen (§§. 2 und 3) bis zur Mittfi^sstunde
des nächsten Werktages.
§. 5. Ist die Räumung der Bestandsache innerhalb der vorstehend bestimmten
Fristen nicht erfolgt, so kann noch am letzten Tage der Frist bei Gericht um zwangs-
weise Räumung angesucht werden.
§. 6. Die Bestimmungen dieser Ausziehordnung beziehen sich lediglich auf die
Miete von Wohnungen und diesen gleichgestellten HausbestandtheiTen, als Verkaufs-
läden, Geschäftsräumlichkeiten, Werkstätten, Stallungen und dergl. und haben nur
insoweit Geltung, als durch Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Insoferne diese Ausziehordung keine besondere Bestimmung enthält, haben die
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung zu kommen.
§. 7. .Diese Ausziehordnung tritt binnen 30 Tagen nach Kundmachung im
Lajidesgesetzblatte in Wirksamkeit.
(Dienstbotenordnung für Kärnten.) Mit dem für das Herzogthum Kärnten
wirksamen Gesetze vom 29. April 1898, L. G. Bl. Nr. 13, wurde der §. 20 des Gesetzes
vom 19. März 1874, L. 6. Bl. Nr. 14, in seiner gegenwärtigen Fassung aufgehoben,
und hat derselbe in Zukunft zu lauten, wie folgt:
§. 20. Der Dienstgeber hat den bedungenen Jahreslohn am Schlüsse des Jahres
auszubezahlen, sowie auch auf Verlangen des Dienstboten im Laufe des Jahres
Abschlagszahlungen zu leisten. Derselbe ist jedoch berechtigt, einen zweimonatlichen
Lohn bis zu Ende der verabredeten Dienstdauer vorzubehalten und diesen in den
Fällen der §§. 11 und 16 bis zur Austragung allfälliger Entschädigungsansprüche
vorzuenthalten.
Bei Dienstesaustritt während des Dienstjahres ist bei Abgang eines anderweitigen
Uebereinkommens der Lohn in nachstehender Weise zu entrichten :
In den' Monaten Jänner, Februar und März mit 15 kr.
„ , „ April, Mai und Juni „ 20 „
„ ^ , Juli, August Und September „ 40 „
, „ „ October, November und December « 25 ,
von jedem Lohngulden des jährlichen Dienstlohnes.
Im Falle nebst dem Lohne iü Geld auch Kleidungs- und Wäschestücke oder
andere Gegenstände als Lohn bedungen wurden, müssen solche den Verhältnissen
der dienenden Classe angemessen verabfolgt werden, und es kann der Dienstbote bei
dem Mangel eines änderen Uebereinkommens die Verabfolgung derselben erst nach
Ablauf der einjährigen Dienstzeit, wenn er aber früher aus dem Dienste treten sollte,
nur die Verabfolgung des auf die abgelaufene Dienstzeit nach dem gleichen Verhält-
nisse wie bei dem Lohne in Geld entfallenden Theiles des Schätzungswertes der
bedungenen Gegenstände verlangen.
(Veränderungen in den Verzeichnissen der von den Ober-
landesgerichten Prag, Brunn, Graz bestellten Sachverständigen für
Schätzungen von Liegenschaften.) Prag, Ausgeschieden wurden: Jaromir
Zednicek, Landwirt in Pilsen, Carl Nebert, Rent- und Forstmeister in Krukanitz.
Emanuel Zelenka, Forstmeister in Pilsen (Grössere land- und forstwirtschaftliche
Güter, A Xll a, b.) — Emilian Fischer, Baumeister in Pilsen, Karl richtig Franz
Wellner, Ingenieur richtig Oberingenieur in Pilsen, Bartheimus richtig Bartholomäus
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Stück X. — Mittheilungen. — Pepsonalnachrichten. 11 o
Houdek, Mühlenbesitzer in Rokitzan und Max Hallmayer, Dampfmühlbesitzer in
Pilsen (Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen, C XII a, b.)
Richtiggestellt wurde: Der Namen Josef Stieber, Oberförster zu Solisla,
iQ Hans Stieber (Grössere land- und forstwirtschaftliche Güter, A XII b.).
Brunn. Ausgeschieden wurden: Anton Borsutzky, pensionirter Ober-
förster in Brunn, Anlon Brosch, Forstmeister ausser Dienst in Znaim (Grössere
land- und forstwirtschaftliche Güter).
Neu bestellt wurden: Karl Weber, Oberförster und Gutsverwalter inOslawan,
Bezirk Eibenschitz, Rudolf Wallisch, Gutsdirector in Pöltenberg, Bezirk Zijaim
iGrössere land- und forstwirtschaftliche Güter). .
Richtiggestellt wurde: Der Namen Hugo Olberth in Öubert Olberth
(Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen).
Graz. Ausgeschieden wurde: Emerich Miller Ritter von Hatienfels, Berg-
ingenieur und Bergwerksbesitzer in Graz (Realitäten des montanistischen Betriebes).
Personalnacliricliteii.
AllerhSchste Auszeichnungen:
Seine k. undk. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 9. Mai 1898
dem fachmänniächen Laienrichter aus dem Handelsstande bei dem Landesgerichte in Brunn Josef
Lehmann den ihm für die Dauer seiner Function als Handelsbeisitzer beziehungsweise fach-
männischer Laienrichter verliehenen Titel eines kaiserlichen Rathes taxfrei auf Lebensdauer aller-
gnädigst zu belassen geruht.
Seine k. imd k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 14. Mai 189S
dem Vicepräsidenten des Oberlandesgerichtes in Wien Anton Azwanger anlässlich der von ihm
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand den Titel und Charakter eines Senatspräsidenten
aOergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster EntschUessung vom 14. Mai 1898
dem Gerichtskanzlisten Josef Szczetyüski in PrzemySlany anlässlich der von ihm angesuchten Ver-
setzung in den dauernden Ruhestand das goldene Verdienstkreuz allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. and k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 16. Mai 1898
dem Geheimen Rathe und Oberlandesgerichtspräsidenten in Graz Franz Schmid anlässlich der von
ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Ritterstand allergnädigst zu ver-
leihen geruht.
Seine k. rnid k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 16. Mai 1898
dem Landesgerichtspräsidenten Dr. Friedrich Perko in Klagenfurt taxfrei das Ritterkreuz des
Leopold-Ordens allergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 17. Mai 1898
den Notariatsbeamlen Leopold Fuchsin Oberhollabrunn und Johann Kirchner in Feldsberg in
Anerkennung ihrer vieljährigen pflichtgetreuen und zufriedenstellenden Dienstleistung das silberne
Verdienstkreuz allergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 19. Mai 1 898
dem Hofrathe des Obersten Gerichts- und Cassationshofes Franz Zohar taxfrei das Ritterkreuz des
Leopold-Ordens allergnädigst zu verleihen geruht.
Ernannt wurden:
Zu Oberlandesgerichtspräsidenten: Der Geheime Rath und Minister a. D. Johann
N'epomuk Graf Gleisp ach für Graz und der Generaladvocat am Obersten Gerichts- und Gassations-
hofe Dr. Adalbert Gertscher für Zara.
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11* Stück X. — Persodalnactirichlen.
Zum Hofrathe als Kreisgerichtspräsidenten: Der OberlandesgericliUrath Leoubard
Lnkaszewskiin Krakau für Rzeszöw.
Zum Oberlandesgerichtsrathe: Der Landesgerichtsr^th Dr. Emanuel Eminger in Gilli
für Graz.
Zum Vicepräsidenten: Der Staatsanwalt mit Titel und Charakter eines Oberländesgeriehts-
ratbes Josef Pajk in Laibacb daselbst
Zum Landesgerichtsrathe als Bezirksgerichtsvorsteher: Im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Prag der Bezirksrichter Johann Synäöek in Hirowitz.
Zum Gerichtssecretär: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Gerichtsadjunct
Josef Neu hauser in Pisek für Brüx.
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Geriditsadjuncten
Franz Süssner in Teplitz für Wegstädtl und Ferdinand Langecker in Karbitz für Oberplan.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Auscultanten Josef
Gtibor für Nachod, Dr. Wenzel Kolaf für Sedlec, Friedrich H eidinger für Libochowitz, Karl Junk-
mannfürGraslit?, Josef Freund für Kladno, Dr. Johann Dr ab ek für Wamsdorf, Kari Albrecht
für Neudek, Dr. Josef Hajski füt Kohljanowitz, Ladislaus Messner für Dauba, Dr. Franz Babänek
für Kolin, Dr. Rudolf Richter für Bensen, Vincenz Salda für Opoßno, Karl Kroupa für Neubistritz,
Wenzel Ulmann für Kamenitz a. L., Josef Parka für Hainspach, Dr. Gustav Schmaus für Gabel,
Cyrill Kien er für Bergreichenstein, Dr. Norbert Okenfus für den Oberlandesgerichtssprengel und
Dr. Rudolf Sie gert für Aussig; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die Auscultanten Rudolf
Havranek für Friedek, Dr. Isak Meier Pinert für Skotschau, Othmar Haluska für den Oberlandes-
gerichtssprengel, Dr. Karl Walther für Hof, Victor Kudielka für den Oberlandesgerichtssprengel,
Anton Schwab für Künstadt, Dr. Johann Skudrzyk für Wisowitz, Dr. Ernst Lieblich für den
Oberlandesgerichtssprengel und Dr. Otto Müller für Mährisch-Ostrau ; — im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Tri est der Auscullant Alois MaSera für den Oberlandesgerichtssprengel; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes K rakau die Auscultanten Dr. Kasimir Bielawski für Neu-Sandec,
Sigismund Rutowski für Tuchöw, Dr. Bronislaus Markiewicz für Bochnia, Dr. Karl Jakuhowski
für Alt-Sandec und Dr. Franz Waj da für Mielec.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Rechtspraktikanlen
Alfred Munk, Emerieh Schlesinger, Dr. Ludwig Neumann, Michael Epstein, Karl HübeL
Albiecht Gerhardt, Theodor Stifter, Dr. Alois Zanetti, Dr. Hans Melzerund Dr. KarlBurger; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz die Rechtspraktikanten Arthur Seeber, Hans Fuchs und
Emil Wünsche; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zar a die Recbtspraktikanten Dr. Angelo de
Benvenuti und Lukas Nekiö.
Zum Kanzleivorsteher zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag
der Kanzleiofficial zweiter Classe Wenzel Pelikan in Holitz für Pilsen.
Zum Kanzleiofficial zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der
Kanzlist Franz Radanoviiiin Friedau für Marburg.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Wachtmeister des Landes-
gendarmeriecommandos Nr. G Karl Partbauer für Friedau und der Kanzleipraktikant Johann Novak
für Senosetsch.
Versetzt wurden:
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Dr. Rudolf Steich
in Aussig nach Petschau, Johann W olgner in Kolin zu dem Prager Landesgericht, Dr. Anton
Mauriz in Kladno nach Smichov, Franz Ma§in in Nachod nach Raudnitz, Anton Svato§ in
Libochowitz nach Leitmeritz, Dr. Franz Par du s in Bergreichenstein nach Hlinsko und Dr. Gustav
äebanekin Hartraanitz nach Pisek; — im Sprengel des OberlandeFgerichtes Brunn Josef Purcner
in Oderberg nach Prerau; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau Hieronyraus Jago-
szewski in Alt-Sandec nach Krakau.
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Graz Matthias Derzaj von* Senosetsch
nach Möttling und Matthias Keinrath von Feldbach nach Gleisdorf.
Der Kerkermeister Martin Neffat von Rovigno nach Görz.
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Stück X. — Personalnachrichlen.
115
Die Notare: Anton Kasprzak in Freistadt in Schlesien nach Teschen, Heinrich Giel-
danowski in Schwarzwasser nach Freistadt in Schlesien, Franz Burzy Äs ki in Bursztyn nach
Stanislan, Stephan Mona czynski in Grzymalöw nach Bursztyn und Vincenz Svilokos in Budua
nach Stagno.
Verliehen wurden:
Im Sprengel des Oberland esgerichtes Brunn Gerichtsadjunctenstellen nachbenannten für den
Oberlandesgerichtssprengel ernannten Gerichtsadjuncten, und zwar dem Karl Bender eine Stelle in
Wiesenberg, Dr. Franz Machovsky in Oderberg, Josef Hauer in Gr. Seelowitz und Josef Bf iza in
Namiest.
Zur Dienstleistung im k. k. Handelsministerium wurde einberufen:
Der Gerichtssecretar Philipp Ritter von Stahl des Landesgerichtes in Wien.
Uebertritt vom Justizdienste in einen anderen Zweig des Staatsdienstes:
Der Auscultant Erich Mühleisen des Oberlandesgerichtssprengels Graz wurde zum Concepts-
prakükanten bei der*Finanzdirection in Laibach und der Auscultant des Oberlandesgerichtssprengels
Triest Edmund Puecher zum Concipienten bei der Finanzprocuratur in Triest ernannt
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Wenzel Sole mit dem Wohnsitze in Tumau, Dr. Leib Bader und Dr. Sau! Raphael
Landau mit dem Wohnsitze in Krakau.
Zu Übersiedeln beabsichtigt:
Der Advocat Dr. Julius Friedmann in Kuty nach Kolomea.
Uebersiedelt sind :
Die Advocaten Dr. Jakob Goldberg von D^bica nach Tamöw, Dr. Karl Jirzyczek-
Maciejowski von Sambor nach Lemberg, Dr. Hermann Broder von Gryböw nach Podwoloczyska,
Dr. Siegmund Zembaty von Jaroslau nach Tarnöw.
Auf das Amt haben verzichtet :
Die Auscultanten des Oberlandesgerichtssprengels Wien Dr. Karl von Benedicty, Dr. Pius
Wackerneil, Dr. Julius Dorfinger und Dr. Emil Suess, die Auscultanten des Oberlandesgerichts-
sprengels Graz Christian Freiherr von Kellersperg und Johann Janesch, der Auscultant des Ober-
landesgerichtssprengels Lemberg Dr. Adam Franz GlaZewski.
Der Laienrichter beim Handelsgerichte in Wien Fritz Sali mann.
Der Advocat Dr. Emanuel Turn au in Wien.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Landesgerichtsrath Ladislauä Ritter von Lucki in Stanislau.
Die Gerichtssecretäre Johann Schödl in Brüx und Bohdan Bohosiewiczin Kolomea.
Der Rechnungsrevident Karl Freiherr von Rost in Innsbruck.
Die Kanzleiofficiale zweiter Glasse Johann Clementel und Josef Fracalossi des Kreis-
jrerichtes Trient, Josef Wallas des Kreisgerichtes in Görz, Anton Fabro und Franz Udina des
Landesgerichtes in Triest.
17
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k
116 stück X. — Personalnachrichten.
Die Kanzlisten Franz Neuböckin Gröbming, Heinrich Maddaloni des Kreisgerichtes in Görz
und Jakob Orbanich in Pinguente.
Aus dem Staatsdienste wurde entlassen :
Der Kanzlist des Kreisgerichtes Feldkirch, Titularofficial Heinrich L u g e r.
Gestorben sind:
Der Kanzlist AdamSawicki in Radymno (19. April), der Landesgerichts rath und Bezirks-
gerichtsvorsteher Karl Tertnik in Franz (4-. Mai), der Advocat Dr. Rudolf Wawretsch ka inTroppau
(5. Mai), der Primararzt des landesgerichtlichen Gefangenhauses in Wien Dr. Julius K napp (7. Mai),
der Advocat Dr. Raimund Grubl ii Wien (12. Mai).
Wahlen in den Disciplinarrath der Advocatenkammer in Linz.
Am 24. April 1898 wurden die ausscheidenden Mitglieder Dr. H.IKers ebner und Dr. F. Lampl
wiedergewählt.
Jahresprannmerationen auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage {i fl.), und mit
italienischer üebersetzung der Verordnungen fQr Dalmatien und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Verlage der k* k. Hol-
nnd Staatsdruckerei in Wien, L, Singeratrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn unversiegaÜ
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruekerei.
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zum Yerordnimgsblatte des k. k. Jastizministerinrns 1898, Stück X.
f
Manz'sche Gesetz-Ausgabe 1898,
L 1. Abthlg. Oewerlieordnung niit einschl. Gesetzen u. Vdgn. und
Entsch. 6. Auflage 1897 .^^ .^.
n. 2« Abthlg. Prirüesrieo u, Patentgesetz, Marken- und Muster-
schntzgesetz und die einschlägigen Staatsverträge 11. AuQ. 1898.
n. Das bürgerliche Gesetzbach von Dr. Jos, von Schey. 15. Aufl.
in. Torschriften über Rechtsgeschäfte ausser Streitsachen.
IV. Strafgesetz. — Pressgesetz. — Waffengesetz. 18. Auflage
V. Strafprocessordnnng. — Instruction für die Strafgerichte und
Staatsanwaltschaften. 8. Auflage ^^ . . ^. . . .
VI. 1. Abthlg. Civilgerichtsverfassung. — Concnrsord. etc.l3. Aufl.
VI. 2. Abthlg. AUgem. Gerichtsordnung. — Bagateli- und Mahn-
verfahren etc. 13. Auflage
Vn. Berggesetz. — Tollzugsvorschrift dazu. 9. Auflage.
Vm. FÖrstgesetz7~ Feidschutzgesetz. iO. Auflage. 1897 .
IX. 1. Gemeindegesetz sammt Ueimatgesetz. 9. Auflage
IX. 2. Oesterr. Stiidteordnungen. 1895
X. Die Torschriften über d. Erfüllung d. Wehrpflicht. 7. Aufl. 1897
XI. 1. Handelsgesetzbuch sammt Einfuhrungsgesetz. 16. Auflage
XI. 2. Wechselordnung. Wechselstempel. 13. Autlage
Xn. Gebüren-9 Tax- und Stempelges. Verhrauchsstempelges. 14. Autl.
Xm. Aichvorschr. m. Supplement v. Dr. R. v. Thaa, mit Suppl. 1896
XrV. Baugesetze (Neue Auflage im Druck).
XV. Strafgesetz über GefSUsübertretungen. 3. Auflage.
XVI. Die westgalizische Gerichtsordnung. 3. Auflage. . .
XVn. Die österreichischen Eisenbahngesetze. 4. Auflage
XVin. Das allgemeine Grundbuchsgesetz. 5. Auflage .
XIX. Die Staatsgrundgesetze«
gesetze. 6. Auflage . . .
Mit Supplement: Die ung. Verfassungs-
XX. Die Gesetze z. Abwehr u. Tilgung ansteck. Thierlu-ankh. 3. Aufl.
XXI. Oesterreichische Steuergesetze. Vollständ. Sammlung aller auf
directe Steuern Bezug habenden Gesetze, Verordn. u. Judicate.
1. Erste Abtheil.: Die Grund-, Gebäudesteuer, allgem. Steuer-
Vorschriften. Herausgegeben v. Dr. Victor Roll. 4. Aufl. 1897
XXI. 2. Zweite Abtheil.; Erwerbsleuer, Renten- und Personaleinkommen-
Steuer sammt Vollzugs Vorschriften. Herausgeg. v. Dr. Richard
Reisch. In zwei Hälften ä
XXn. 1. Besteuerung des Brantweines, mit Nachtrag I,li. (XXII. 1. ist
unter der Presse, Nachtrag I., IL ist zu haben)
XXn. 2. Zuckersteuergesetze^ mit Nachtrag .
XXII. 8. Biersteuergesetze .
XXin. Wasserrechtsgesetze. 2. Auflage
XXIV. Militär-Strafgesetz über Verbrechen und Vergehen
XXV. Jagd-, Togelschutz- und Fischereigesetz. 3. Auflage
XXVI. 1. und 2. Abthlg. Gesetze und Verordnungen in Cultussachen
von Dr. Burckhard. 3. Aufluge. 2 Bände
XX vn. 1. u. 2. Abthlg. Tolksschulgesetze, 1. Abthlg. von Dr. Burckhard.
2. Auflage. 2 Bände
L
XXVni. 1. und 2. Abthlg. Strassenges. 2 Bände. (Ges. und Verordnungen)
XXDL Arbeiterversfcherung. (Gesetze und Verordnungen 189())
XXX. Gesetze u. Verordnungen in Sanitätssachen s. d. einschläg. Staats-
verträg. u. Erkenntn. d. oberst. Gerichtshöfe. Herausg. Sectionsrath
Dr. von Mahl-Schedl. 1898
Yoiräthig in allen Buchhandlungen oder zu bestellen bei der Manz'schen k. und k. Uof-
Terlogs- und Universitäts-Buchhandlnng in Wien, L, Kohlmarkt Nr. 20.
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S ucher Eingaben im Process- und Execu-
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Civilprocessordnung. Preis brosch. fl. 2.20,
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Geller Dr. Leo. Jurisdictionsiiorm und
Civilprocessordnung. Zweite, neu be-
arbeitete und durch die Fragenbeantwortung
des Justizministeriums ergänzte Auflage (kleine
Ausgabe), in Leder geb. fl. 2.50.
Diese, zum Mitnehmen bei Tagsatzungen be-
sonders geeignete Ausgabe erscheint gerade rechtzeitig,
da die Herren Advocaten mit dem Gesetzestezt noch
nicht so vertraut sind, um bei Gericht das Gesetzbuch
entbehren zu kOnnen. Das Büchlein ist auf eigens an-
gefertigtem, dQnnen, dauerhaften Papier (Indiapaper)
gedruckt und kann leicht in die Tasche gesteckt werden.
Alle Nachträge und Verordnungen bis zum heutigen
Tage sind berücksichtigt. Es ist somit die aetueliste
Ausgabe.
Oomxnentare znr nenen OivilprocesBordnmig.
Fftrstl, Dr. Gar] von, k. k. Landesgerichtsrath.
Die Oesterreichischen Givilprocessge-
setze mit Erläuterungen. Preis brosch. fl. 10.—,
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Triitter, Dr. Josef. Das Oesterreiohische
Civtlprocessrecht in systemaüscher
Darstellung. Preis brosch. fl. 8.—, eleg.
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zur Civilprocessordnung. Preis brosch.
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Baltz-Balibergr, Hugo von. Hilfsbuch für das
Studium und den praktischen Ge-
brauch der Civilprocessordnung. Preis
brosch. fl. 1.20, eleg. geb. fl. 1.80. ,
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vOpfflftQiinn Gewerbegerichte und Geechäftsordaung der Gerichte nebüt den in Geltung verbliebenen Alteren
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Fachgelehrter and Praktiker, herausgegebeh von Dr. Leo Geller. XVL Jahrgang pro 1898. Prfinumeratioaspreis
ganzjährig 0. W. fl. 10.—, halbjährig fl. 5. — . Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das „Geller'sche Central-
blatt fOr die juristische Praxis* eine besondere Rubrik fDr dt« «GinfUhrun^ der neuen Civilprocess- und Steuer-
gesetze in die Praxis** eröffnet hat, welche nun regelmässig fortgesetzt wird und vielfach Aufklärung Ober das
Wesen der neuen Gesetze bringt, weshalb es in Ihrem eigenen Interesse liegt, darauf zu abonniren.
m^ Die Buchhandlung Moritz Perles in Wien, I, Seilergasse 4 ||j|
empfiehlt ihr Sortiment auch zur Besorgung sämmtl. Gesetzes- Ausgaben, welche nicht in ihrem Verlage erschienen sind.
Verlag der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien.
Handausgabe der österreichischen Gresetze und
Verordnungen:
Heft 124. Kaiserliche Verordnung, betrefifend die Abänderung einiger gesetz-
lichen Bestimmungen über Gerichtsgebüren sammt Durchfuhrungs-
verordnung. Im Anhange: I. Erläuternde Bemerkungen zur kaiserlichen
Verordnung; IL Ministerialverordnung vom 23. Mai 1897, R. 6. El.
Nr. 130, über das Armenrecht und die Ausfertigung und Bestätigung
von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes; III. Justizministerial-
verordnung vom 5. October 1895, Z. 5289, J. M. V. Bl. Nr. 20, betreffend
die Verwendung, beziehungsweise Entwertung der Stempelmarken auf
den bei Gericht vorkommenden Urkunden und Schriften. 1898 . 25 kr.
Heft 125. Currentien-Tarif für Advocaten und ihre Kanzleien. 1898. . . 12 kr.
Heft 126. Gesetze und Verordnungen, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und einigen Gebrauchsgegenständen. 1898 40 kr.
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131
Xrv. Jalirgang. HHIf Stück XII.
Verordnungsblatt
des
28. Juni. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalts Verordnungen: 16. Verordnung des Justizministeriums vom 3. Juni 1898, Z, 1^2652^
betreffend die Formularien für das Verfahren in den vor die Gewerbegerichte gehörigen Streitig-
keiten. — 17. Verordnung des Justizministeriums vom 4. Juni 1898, Z. ^M4', betreffend die Abänderung
des Formulars für den Ausweis über Justizcandidaten. — 18. Verordnung des JuslJzminiBteriums vom
12. Juni 1898, Z. 13408, betreffend die Veirechnung von Substitutionsge hören. — 19. Verordnung des
Justizministeriums vom 17. Juni 1898, Z. 13880, betreffend die Evident über die im Handelsregister
eingetragenen Handelsfirmen. — Kundmachung: Nr. 13. Anleitung zur ßehan d lun g der seh warz en
Stempelmarken-Oblilerirungsfarbe und der Obliterirungsrequisiten. — Mittheilungen: — Das
Reichsgesetzblatt — Ausfertigung der Einantwortungsurkunde in mehreren Exem|>laren, — Anäpruch
der Witwen und Waisen nach Staatsbeamten und Dienern, welche nach Zurück] egung von & aj^rechen-
baren Dienstjahren in der Activität gestorben sind, auf die normalmissigen Vei'sorgungsgenüsse. —
Fahrradverkehr auf den öffentlichen Strassen und Wegen in der Bukowina. — Veränderungen im
Verzeichnis der vom Oberlandesgerichle Prag bestellten Sachvers ilndi gen fClr Schätzungen von
Liegenschaften. — Personalnachrichten. — Beilag^e.
Verordnungen.
16.
Verordnung des Justizministeriums vom 3. Juni 1898, Z- 120.523
betreffend die Formularien ffir das Yerfahren in den yor die Oewerbegerichte
gehörigen Streitigkeiten.
An die Gewerbegerichte und die Berufungsgerichte in gewerbet^^erichthchen E^lreilsachen.
Im Sinne des §. 1 der Geschäftsordnung der Gewerbegerichte und des g. 94
der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz findet das Justiz-
ministerium anzuordnen:
I. Für die Gewerbegerichte sind die im angeschlossenen Verzeichnisse /. ange-
führten Formularien, deren Text durch die vom Justizministerium hergestellten Muster
bestimmt wird, in Druck zu legen. Diese Drucksorten sind gemäss §. 6 des Gesetzes
Tora 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 218, von der Gemeinde beizustellen, in welcher
das Gewerbegericht seinen Sitz hat, und beim Gewerbegerichte vorräthig zu halten.
Die im Verzeichnisse angegebenen festen Nummern dienen zur Bezeichnung
des Formulars sowohl bei der Bestellung der Drucksortei], wie bei den richterlichen
Ausfertigungsaufträgen an die Gerichtskanzlei.
n. Ausserdem werden nachfolgende im aFormulai-ienbuch zur Civilprocess-
und Executions Ordnung, herausgegeben vom k. k. Justizministerium'' (J* M, V, vom
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1 32 stück XII. — 16. Verordnung vom 3. Juni 1898, Z. 12652.
7. Oelober 1897, Z. 22891, J. M. V. BL Nr. 38) enthaltenen und dort nüt den nach-
folgenden Nümmem bezeichneten Formulcurien für die Gewerbegerichte als verbind-
lich erklärt:
Nummern 1, 2, 3, 4, 10, 25, 26, 51, 55, 57, 58, 60, 63, 86, 95, 263 bis 270
und 273.
An dem im Formularienbuche vorgeschriebenen Texte der oben angegebenen
Formularien haben jedoch folgende Aenderungen einzutreten :
Formular Nr. 26 und 51. Im letzten Absätze hat das Wort »abgesondertes»
zu entfallen.
Formular Nr. 57. Im letzten Absätze, beginnend mit: »Auf Grund dieses Be-
schlusses ... * sind die Worte: »Eintritt der Rechtskraft und* wegzulassen.
Formulai* Nr. 85. Im letzten Absätze hat das Wort »abgesondertes** zu entfallen.
ni. Sofern die Geschälte, für deren Erledigung die unter II bezeichneten Formu-
larien bestimmt sind, so zahlreich werden, dass die Verwendung von Drucksorten
oder Lithographien als nennenswerte Erleichterung der Geschäftsbehandlung sich
rechtfertigen würde, bleibt es dem Vorsitzenden des Gewerbegerichtes vorbehalten,
die zur Beistellung der Drucksorten verpflichtete Gemeinde (§. 6 des Gewerbegerichts-
Gesetzes) um die Drucklegung oder lithographische Vervielfältigung auch dieser
Formularien oder einzelner davon abzugehen. In diesem Falle müssen diese Formu-
larien hinsichtlich des Papieres und, sofern sie durch Druck hergestellt werden, auch
in der Ausstattung und Anordnung des Druckes mit den ähnlichen Formularien des
Verzeichnisses möglichst übereinstimmen.
IV. Die Vorschriften der Absätze IV bis Vin der Verordnung des Justizmini-
steriums vom 7. October 1897, Z. 22891, J. M. V. Bl. Nr. 38, betreffend die Formu-
larien für gerichtliche Erledigungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in
Executionssachen, finden auf die Geschäftsbehandlimg bei den Gewerbegerichten
sinngemässe Anwendung.
V. Zur Anordnung der mündlichen Streitverhandlung vor dem Berufungs-
gerichte in gewerbegerichtlichen Streitsachen über höhere Beträge als fünfzig Gulden
(§. 31 des Gewerbegerichts-Gesetzes) sind die Formularien Nr. 82, 83 und 84 des
Formularienbuches (Giv. Proc. Form. Nr. 66, 67, 68) zu verwenden. Hiebei ist am
Schlüsse des Formulars der Beisatz anzufügen: „Eine Vertretung dm'ch Advocaten
ist nicht geboten.**
Verzeichnis
der
in Drack gelegten Formularien fSr das Verfahren Tor den Oewerbegerichten.
Nummer
des
Formulars
Benennung
Gew. Ger. Form. Nr. 1
Protokollaransuchen um Bewilligung des Arraenrechtes, §. 64 C.P.0. ,
Gew. Gor. Form. Nr. Z
Bewilligung des Armenrechtes für das ganze Verfahren — oder nur
für das Rechtsmittel verfahren, §. 64 G. P. 0.
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Stack XU. — 16. Verordnung vom 3. Juni 1898, Z. 12652.
133
Nammer
des
Formulars
Benennung
•
Gew. Ger. Form. Nr. 3
Klageprotokoll, aufgenommen mit der armen Parteu §. 65 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 41
Protokollarklage auf Lohnzahlung, §. 434 C. F. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. &
ProtokoUarklage auf Hietzinszafalung, §. 434 C. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. •
ProtokoUaransuchen um Einsicht der Urschrift von Urkunden,
§. 82 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. ■»
Aufforderung zur gerichtlichen Niederlegung von Urkunden-
urschriften, §. 82 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 9
Rückstellung von Schriftsätzen zur Verbesserung von Formgebrechen,
§§. 84, 85 C. P. C>.
Gew. Ger. Form. Nr. •
Auftrag zur Bestellung eines Zu^tellungsbevollmächtigten, §§. 95,
96 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. lO
Bestellung eines ZustellungsbevoUmächtigten för Streitgenossen,
§. 97 C. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 1 i
Zustellung an den Gurator, §. 116 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 1«
Bestelhmg eines Curators infolge Klagsanbringung, §. 116 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 18
Ersuchschreiben wegen Zustellung durch Gesandtschaften, Gonsultu:-
behörden oder ausländische Behörden, §. 121 G. P. 0«
Gew. Ger. Form. Nr. t«
Zustellung im Auslande durch Vermittlung des Justizministeriums,'
§. 121 C. P. 0. und J. M. V. vom 25. Jänner 1890, J. M. V. Bl.
Nr, 4
Gew. Ger. Form. Nr. 1&
Vorlage von Ersuchschreiben an auslähdische Behörden zur Weiter-
belörderung auf diplomatischem Wege, sofern Beglaubigung
durch das Oberlandesgericht erforderüch ist, §. 121 G. P. 0.;
§. 36 J. N.
Gew. Ger. Form. Nr. !•
Beschluss auf Fristverlängerung oder Abkürzung, §§. 128, 129 G.P.O.
Gew. Ger. Form. Nr. 1"?
Anberaumung von Tagsatzungen, §. 130 G. P, 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 19
Wiedereinsetzungsantrag, §. 146 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 19
Bewilligung der Wiedereinsetzung, §§. 146, 150 C. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. %0
Aufnahme eines aus anderen Gründen als durch Tod unterbrochenen
Verfahren.«, §§. 158—162, 164—167 G. P. 0.
\ Gew. Ger. Form. Nr. %t
Vereinbartes Ruhen des Veifahrens, §§. 168, 170 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. ZZ
Anzeige vom Ausbleiben beider Parteien von der Tagsatzung,
§. 170 G. P. U.
Gew. Ger. Form. Nr. Z3
Ersuchschreiben wegen Herbeischaffung von Urkunden, Auskunfls-
sachen, Augenscheinsgegenständen, §§. 183, 301, 369 G. P. 0.
»•
1
19*
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134
stock Xn. — 16. Verordnung vom 3. Juni 1898, Z. 12652.
Nummer
des
Formulars
Benennung
Gew. Ger. Form. Nr. 241
Gew. Ger. Form. Nr. 25
Gew. Ger. Form. Nr. 20
Gew. Ger. Form. Nr. 27
Gew. Ger. Form. Nr. 2§
Gew. Ger. Form. Nr. 29
Gew. Ger. Form. Nr. 30
Gew. Ger. Form. Nr. 31
Glw. Ger.. Form. Nr. 32
Gew. Ger. Form. Nr. 33
Gew. Ger. Form. Nr. S^
Gew. Ger. Form. Nr. 3&
Gew. Ger. Form. Nr. 3tt
Gew. Ger. Form. Nr. 39
Gew.. Ger. Foi-m. Nr. 3§
Gew. Ger. Form. Nr. 39
Gew. Ger. Form. Nr. «O
Gew. Ger. Form. Nr. 41
Gew. Ger. Form. Nr. Ii2
Gew. Ger. Form. Nr. Ii3
Gew. Ger. Form. Nr. Ii4
Gew. Ger. Form. Nr. «&
Benachrichtigung von processleitenden Verfügungen für die münd-
liche Verhandlung, §§. 183, 229 und 257 C. P. 0.
Vergleichsfertigung, §. 206 C. P. 0.
Ausfertigung eines Vergleiches über Geldforderungen, §. 206 C. P. 0.
Protokoll für mündliche Verhandlungen vor dem Gewerbegerichte,
§. 207 C. P. 0.
Protokoll über erste Tagsatzung mit Vergleichsabschluss, §. 28 Gew.
Ger. Ges.; §§. 20i, 239,440 C. P. 0.
Protokoll über erste Tagsatzung mit Vergleichsabschluss über ein-
geklagte Geldforderungen, §. 28 Gew. Ger. Ges.; §§. 204, 239,
440 C. P.O.
Protokoll für Tagsatzungen ausserhalb einer mündlichen Ver-
handlung, §.216 C. P. 0.
Klage eines oder mehrerer Kläger gegen einen Beklagten, §g. 437,
483 G. P. 0.
Klage eines oder mehrerer Kläger gegen mehiere Beklagte, §§. 438,
13.und97 G. P. 0.
Klage bei Sireitgenossen, die eine einheitliche Streitpartei
bilden, §§. 488, 14 und 97 C. P. 0.
Anordnung abgesonderter Verhandlung, §. 260 G. P. 0.
Forlsetzung der mundlichen Verhandlung nach Einlangen der Be-
weisaufnahraeacten, §§. 281, 2 G. P. 0.
Benachrichtigimg vom Einlangen von Beweisaufnahm eacten,
§. 286 C. P. 0.
Zeugenladung, §§. 329, 330, 333, 346 C. P. 0.
Benachrichtigung der Vorgesetzten eines geladenen Zeugen,!
§. 331 C. P. O.
Bestellung und Ladung von Sachverständigen, §§. 354,365,3670 P. O.
Geburen für TJebersetzungen, unmittelbare Berichtigung durch
die Partei, §. 365 G. P. 0.
Gebüren für Uebersetzungen, gerichtliche Einhebung,
§. 365 G. P. 0.
Vorladung zur Parteienvemehmung, §. 375 C. P. 0.
Protokoll über erste Tagsatzung mit Anerkenntnis des Klage-
anspruches, §§. 394, 395 C. P. 0.
Urtheil auf Grund Anerkenntnis, §§. 394, 395 G. P. 0.
Protokoll über erste Tagsatzung mit Versäumungsurtheil, §§. 396,
4i2 C. P. 0.
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-^""^^^^m^^'*
stück XII. — 17. Verordnung vom 4. Juni 1898, Z. 424*..
135
Nummer
des
Formulars
Benennung
Gew. Ger. Form. Nr. «O
Protokoll über erste Tagsatzung mit Versäumungsurtheil in Processen
über Geldforderungen, §§. 396, 442 C: P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. *">
Versäumungsurtheil, §§. 396, 442 C. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 4I§
Versäumungsurtheil in Processen über Geld forderun gen,
§§. 396, 442 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. HO
Tagsatzungsprotokoll bei mangelndem Zustellnngsnächweis, §. 402,
Z. 1 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. &0
BerathungsprotokoU, §. 413 C. P. 0.; §. 186 Gesch. Ord.
Gew. Ger. Form. Nr. &1
Urtheil auf Grund contradictor. Verhandlung, §. 477 C. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. &Z
Ladung zum Vei^gleichsversuche, §. 433 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. ft3
Benachrichtigung von der Hinterlegung des Urtheilsthatbestandes,
§. 445 C. P. 5.
Gew. Ger.Torm. Nr. 541
Protokollarisch erklärte Berufung, §§. 30, 31 Gew. Ger. Ges.
Gew. Ger. Form. Nr. &&
Mittheilung der Berufungsscbrift an den Berufungsgegner in Streit-
sachen bis 50 fl., §§. 468 G. P. 0. und 30 Gew. Ger. Ges.
Gew. Ger. Form. Nr. &0
Mittheilung der Berufungsscbrift an den Berufungsgegner in Streit-
sachen über 50 fl,, §. 31 Gew. Ger. Ges.
Gew. Ger. Form. Nr. &9
Protokollarische Aufkündigung eines Bestandvertrages, §. 562 C.P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. &S
Gerichtlicher Aufkünäigungsbeschluss bei achttägiger Ein-
wendungsfrist, §. 564 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. &•
Gerichtlicher Aufkündigungsbeschluss bei dreitägiger Einwendungs-
frist, g. 564 C. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. eo
ProtokoUaransuchen um Erlassung eines Räumungsauftrages,
§. 567 C. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. •!
Auftrag zur Uebergabe oder Uebernahme von Bestandgegenständen,
§. 567 G. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. aZ
Protokoll über Einwendungen gegen Aufkündigungen, Räumungs-
oder Uebemahmsaufträge, §§. 566, 567, 571 C. P. 0.
1«.
Verordnung des Justizministeriums vom 4. Juni 1898, Z. 42-l'l,
betreffend die Abänderung des Formulars für den Ausweis über Jnstiz-
candidaten.
An alle Oberlandesgerichtspräsidien.
An Stelle des mit dem Justizministerialerlasse vom 22. December 1883,
Z. 20659, eingeführten und mittels Verordnung vom 20. April 1887, Z. 957,
J. M. V- BL Nr. 16, abgeänderten Ausweises über Rechtspraktikanten ist vom
Jahre 1899 an alljährlich bis zum 31. Jänner ein Auswels über die Anzahl der Justiz-
candidaten am 31. December des letztverflossenen Jahres nach dem folgenden
Formulare vorzulegen.
Ruber m. p.
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136
Stück Xn. — 17. Verorilnung vom 4. Juni 1898, Z, 4244.
Oberlandesgerichtssprengel :
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Ausweis über die Justiz-
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Stück Xn. — 17. Verordnung vom 4. Juni 1898, Z. 4244
137
candidaten im Jahre 18 . .
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Gerichtspraktikanten
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138 stück XII. - 18; Vdg. V. 12. Juni 1898, Z. 13408. — 19. Vdg. v. 17. Juni 1898, Z. 13880.
Verordnung des Justizministeriums vom 12. Juni 1898, Z. 13408,
"^ betreflfend die Yerrechnimg Ton Substitutionsgebfiren.
An alle Oberlandesgerichtspräsidien und die Oberstaatsanwaltschaften mit Ausnahme jener in Zara,
In Abänderung des Erlasses vom 31. März 1875, Z. 4053^ wird die Verfügung
getroffen, dass künftighin die Substitutionsgebüren (i. e. Diäten oder Diäten-
pauschalien), welche Beamten für die Versehung eines fremden, ausserhalb ihres
Dienstortes gelegenen Dienstpostens erfolgt werden, auf der Rubrik: ^Amts- und
Kanzleierfordernisse, dann Reisekosten imd Diäten* der Justizverwaltung, beziehungs-
weise „Diäten und Reisekosten" der Strafanstalten zu verrechnen sind, weshalb es
auch von der mit dem Erlasse vom 14: September 1883, Z. 11928 (Zara 8583
ex 1882, Lemberg 18823 ex 1882) den Oberlandesgerichtspräsidien aufgetragenen
Unterscheidung in der Verrechnung zwischen Substitutionsgebüren für erledigte
Dienstesposten und solchen in Erkrarikungs- oder ürlaubsfällen abzukommen hat.
^ Ruber m. p.
19.
Verordnung des Justizministeriums vom 17, Juni 1898, Z. 13880,
betreffend die Evidenz über die im Handelsregister eingetragenen Handels-
firmen*
An alle mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshöfe.
Das Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 29. Mai 1898, Z. 15462, im
Einvernehmen mit dem Justizministerium sämmtlichen Handels- und Gewerbekammern
Nachstehendes eröffnet:
,In Bezug auf das öfter wiederkehrende Begehren nach einer Vorsorge in der
Richtung, dass die Handelsgerichte, abgesehen von der Anzeige des Firmainhabere,
von amtswegen von der Zurücklegung eines protokoUirten Gewerbes Kenntnis
erhalten, muss darauf hingewiesen werden, dass es Sache der Handels- und
Gewerbekammern ist, die auf das Entstehen und Erlöschen von Firmen bezughabenden
Thatsachen den Handelsgerichten anzuzeigen.
Es ist zu erwarten, dass die den Handels- und Gewerb ekaramern mit der
Instruction, betreflfend die Führung der Gewerbecataster, vom 18. Juli 1895, Nr. 10,
aufgetragene Vergleichung des Gewerbecatasters mit dem Register der handelsgericht-
lich protokoUirten Firmen die Veranlassung zu einer genaueren Evidenthaltung und
Controle des letzteren Registers seitens der Kammern bieten und im Vereine mit
den den Kammern nach §. 11, Absatz 2, und §. 15, Absatz 1, der Instruction
obliegenden Nachweisungen und Zusammenstellungen dazu führen wird, dass die
Kammern den Handelsgerichten eingehendere Mittheilungen über die Veränderungen
im Stande der protokoUirten Gewerbeuntemehmungen machen werden. Im Interesse
einer regelmässigen, den thatsächlichen Verhältnissen mögUchst entsprechenden
Führung der Handelsregister wird die geehrte Kammer eingeladen, der in Rede
stehenden Angelegenheit ihr Augenmerk fortdauernd zuzuwenden.*
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Stück Xn. — Kundmachung Nr. 13.
139
Die mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichtshöfe werden
angewiesen, die auf Grund dieser Aufforderung seitens der Handels- und Gewerbe-
kammem ihnen zugehenden Mittheilungen zum Ausgangspunkte der ihnen nach
ArL 26 H. 6. obliegenden amtswegigen Ueberwachung zu nehmen.
Es ist vorauszusetzen, dass hiedurch die rechtzeitige Löschung nicht mehr
bestehender Finnen, die bisher nach den jüngst gemachten Erfahrungen in nicht
geringer Zahl in den Handelsregistern fortgeführt wurden, ermöglicht werden wird.
Nichtsdestoweniger wird es sich empfehlen, um dieses Ziel mit thunlichster
Vollständigkeit zu erreichen, auch noch alljährlich eine Revision des gesammten
Handelsregisters vorzunehmen. Hiezu dürfte der Monat Februar (nach Einlangen der
Mittheilungen der Steuerbemessungsbehörden pro Jänner) der geeignetste Zeitpunkt sein.
Ruber m. p.
Kundmacliiing.
13. Anleitung zur Behandlung der schwarzen Stempelmarken-Obli-
terinmgsfarbe nnd der Obllterimngsrequislten. Zur Erzielung eines geregelten
Vorgehens bei der Behandlung der Stempehnarken-Obliferirungsfarbe und -Requisiten
hat das Finanzministerium Folgendes angeordnet:
1. üebertragung der Farbe auf den Farbballen (Farbpolster). Vor
der Verwendung ist die Farbe aufzuschütteln, sodann in geringer Menge auf einer
Metalltasse, eventuell einem Stück Eisenblech oder einer Glas- oder Steinplatte
mittels einer kleinen Walze gut zu verreiben und endlich durch Hin- und Herrollen
der eingefärbten Walze auf dem zur Emfärbung der Stampiglie dienenden Farb-
ballen (Farbpolster) möglichst gleichmässig und dünn aufzutragen.
Als geeignetstes Material für die Farbballcn und Walzen empfiehlt sich
Gelatimnasse.
2. Reinigung der Requisiten. Der Reinhaltung der Obliterirungsrequisiten
(Stampiglien, Farbballen, Farbpolster, Farbwalzen, Farbtassen) ist die grösste
Sorgfalt zuzuwenden. Die Reinigung der Stampiglien ist täglich mindestens einmal,
bei starker Verwendung jedoch mehrmals im Tage vorzunehmen. Hiezu ist
Terpentingeist oder Petroleum unter Zuhilfenalime eines Bürstchens oder Lappens
zu verwenden; jedoch dürfen Kautschukstampiglien, welche überhaupt für Obliteri-
rongszwecke minder geeignet sind als Metallstampiglien, der Einwirkung des
Terpentingeistes nicht lange ausgesetzt werden.
Die übrigen Requisiten sind jeden zweiten bis dritten Tag mit Terpentingeist
oder Petroleum zu reinigen; die Reinigung muss jedenfalls so oft vorgenommen
werden, dass die Farbe auf den Einfärberequisiten nicht stark eintrocknet oder
verkrustet (Punkt 3).
Nach der Reinigung sind die Stampiglien und Einfärberequisiten sorgfältigst
mit einem reinen, trockenen Tuche abzutrocknen.
3. Behandlung der Obliterirungsfarbe. Die Farbe, welche in nicht zu
grossen Mengen bezogen werden soll, ist möglichst vor Staub zu schützen und darf
auf den Einfärbungsrequisiten zur Vermeidung des Eintrocknens nicht zu lange
belassen werden (Punkt 2).
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140 Stück XII. — MilÜieüuiigeri.
Alte Farbe darf nicht in das Gefäss zurückgeschüttet werden, in welchem sich
frische Farbe befindet Tai dick gewordene Farbe ist nicht durch Zusätze zu
yerdünnen, sondern zur Obliterirung nicht mehr zu verwenden.
4. Bezug der Obliterirungsfarbe. Die Oekonomate der Finanzlandes-
behörden haben den Aemtem geeignete, dtonflüssige, schwarze OWiterirungsfarben
zu besorgen. Speciell das Oekonomat der Finanzlandesdirection in Wien über-
nimmt Bestellungen auf Obliterirungsfarben und Etnfärberequisiten und ertheilt
über Wunsch nähere Auskünfte über den Bezug und die Behandlung derselben.
{22. Juni 1898, Z. 14768).
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 22. Juni 1898 ausgegebenen
Stück XXXII unter Nr. 96 dife Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit
den Ministern des Innern, des Handels und der Finanzen vom 17. Juni 1898,
betreffend die Geschäftsordnung der Gewerbegerichte und die Geschftftsbehandlung
bei diesen Gerichten;
in dem am selben Tage ausgegebenen Stück XXXIII unter Nr. 99 die Ver-
ordnung des Finanzministeriums, des Ministeriums für Cultus und Unterricht, des
Eisenbahnministeriums und des Justizministeriums vom 7. Juni 1898, betrefFend die
Vertretimg der Ortsschulräthe, der verstaatlichten Eisenbahnuntemehmungen und
der Commission für die Verkehrsanlagen in Wien durch die Finanzprocuraturen, und
unter Nr. 101 die Kundmachung der Ministerien des Innern, füi* Cultus und Unterricht,
der Finanzen und der Justiz vom 11. Juni 1898, betreffend die in einzelnen der im
Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder eingeführten Schulbeiträge oder
sonstigen gesetzlichen Beiträge zu öffentlichen Anstalten von unbeweglichem Nach-
lassvermögen, welches zu einer nach den allgemeinen Regeln über die Gerichts-
zuständigkeit in einem anderen der im Reichsrathe vertretenen Königreidie und
Länder abzuhandelnden Verlassenschaft gehört.
(Ausfertigung der Einantwortungsurkunde in mehreren Exem-
plaren.) Durch eine Anfrage des Justizministeriums veranlasst, hat das Finanz-
ministerium erklärt, dass es sich der in dem Erlasse eines Oberlandesgerichts-
präsidenten ausgesprochenen Anschauung, womach von mehreren Miterben jeder
Erbe berechtigt sei, für sich ein Original der Einantwortungsurkunde zu begehren,
und nur die dem Erben ertheilte zweite Ausfertigung als Duplicat angesehen werden
könne, vollinhaltlich anschliesse, und hat hiezu bemerkt, dass ein solches Duplicat
der festen Stempelgebür von 1 fl. von jedem Bogen nach T. P. 7 lit. h des Gebüren-
gesetzes imterliege.
(Anspruch der Witwen und Waisen nach Staatsbeamten und
Dienern, welche nach Zurücklegung von 5 anrechenbaren Dienstjahren
in derActivität gestorben sind, auf die normalmässigen Versorgungs-
genüsse.) Anlässlich eines speciellen Falles haben sich das Justizministerium und
das Finanzministerium in der Ansicht vereinigt, dass in Gemässheit der §§. 2, 5 und 7
des Gesetzes vom 14. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 74, Witwen und Waisen nach Staats-
beamten und Dienern, welche nach Zurücklegung von mindestens 5 anrechenbaren
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StQck XU. — Pereonalnachrichten. 141
Dienstjahren in der Äctivität sterben, mit Ausuahme des Falles df es Selbstmordes
ein Anspruch auf die normalmä9sigen Versorg^ungsgenüsse zustehe.
(Fahrradverkehr auf den öffentlichen Strassen und Wegen in der
Bukowina.) Diesbezügliche provisorische Bestimmungen sind mit der Verordnung
des Landespräsidenten im Herzogthume Bukowina vom 2. Juni 1898, L- G. BL Nn 15,
erlassen worden und treten am 1. Juli 1898 in Kraft.
(Veränderungen im Verzeichnis der vom Oberlandesgerichte Prag
bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften.)
Neu bestellt wurden: Franz Hölzel, Bezirksobmann und Landwirt in Schasslowitz
{Bezirk Böhm, Leipa), zum Sachverstandigen im Oekonomiefache und Anton Schouta^
Überförster in Niemes, zum Sachverständigen im Forstfache {grössere land- und
forstwirtschaftliche Güterj^ — Franz Werteker, Fabriksingenieur in Böhm.-Leipa,
2um Sachverständigen im Industriefache, Julius Weiss, Inhaber eines chemtsch-
analyüschen Laboratoriums in Prag, zum Sachverständigen im Zuckerindustriefache
{Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen).
Richtiggestellt wurde der Name Gustav Kinzl, Höttendirector inRokitzan,
in Gustav RingehC Xll a) (Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen).
Fersonalnachrichteii.
Allerhöchste Auszeichnungen:
^eine k. und k* Apostolische Majesläl haben mit AUerhßch&Ler Entschliesaung" vom 5. Jnai 1898
dem Brünner Ädvocaten und Präsidf^nten der m&hri^cheu Advocatenkammer Dr. Friedrich Kloh den
Orden der eisernen Krone dritter Classe taxfrei allergn&digst zu verkihen geruht.
Seine k. und k, ApoatoUsche MajestäL haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 10, Juni 1898 i
dem Oberstaatsanwälte Kart Patiiner in Brunn taxfrei den Titel und Charakter eines Hofrathes aller-
pädigst zu verleihen g'eruht. |
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit AUertiöchstei' Entschliessung vom 17. Juni 1898 I
dem Rechnungsrevidenlen des oberlandesgeiichthehen Reehnunggdepartemenls in Graz Oskar Rath
lÄifrei den Titel und Charakter eines Rechnungisralhes allergnfidig^t i\i v^er leihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Enischlieasung vom 18, Juni 1898
dem Oberstaatsanwaltsielhertreter Thaddaus Malina in Lemherg taxfrei den Titel und Charakter
mie& Landesgerichlsralhes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit All erhöchster EnlschlieBSunnvom 19. Juni 1898
dem Gerichtssecretär Felix Wisniewaki in Neu-Sandez taxfrei den Titel und Charakter eines Landes-
g^richtsrathes allergnädigst 2U verleihen geruht.
Ernannt wurden:
Zu HoFrlithen als Kr ei sgerichtp Präsidenten: Der Oherlandesgerichtsratb Edmund
Kitter von Duniewicx in Lemberg für Stanislau, die KreisgerichlEiprrisidenten Martm Chorzemski
in i^tanislau für Zloczöw und Franz Xaver Ritter von Splawaki in Przemy^l für Przemyfil, femer der
Oherlandeeg^richtsraLh Ambros Jano wski in Krakau Jür Sambor.
Zti OberUndeagerichlsrÄthen; Der KreisgerichlBprasident Alfred Posochowski in
Simok för Lcniberg und der LandesgerichtsraÜi Theophil Giebuttowski in Krakau für KrakaiL
Zu KreisgerichtB'Vicepräaidenten: Der Kreis gerichtspräddent Stanislaus Przyfucki
in ZJoczöw daselbst unter Belassnng des Titels eines Kreisge richte? Präsidenten, femer die Landes-
g^ncbtsrälhe Ärth\rr Fan gor in Czemowitz für St anislau, Cajetan Ritter von Chylit'i^ki in Lemberg
Iftr Sambor, Ludwig Brolyfiski in Stryj für Przemy41, Eduard Kostka von Lieb insfeld in Neu-
Saudez dabeihat und Josef Homolac^in Rzeszow daselbst.
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142 stück XU. — Personalnachrichten.
Zu Landesgeriflhlsralhen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Staatsanwalt-
^ubstitut Johann Hey berger in BrOx daselbst und die Bezirksrichter Josef Taud in Platten und
Anton Liebilzky in Wallern für Reichenberg; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Tri est der
Geriditssecret&r Dr. Antön Peri§i6 des Landesgerichtes in Triest für Rovigno; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Kraltau die Landesgerichtsräthe und Bezirksgerichtsvorsleher Üobiesiaw
Szameit in Niepoloinice für Neu-Sandez und Sigismund Ritter von Jaworski in Mielec für Jaslo,
femer die Gerichtst^ei^reläre Czeslaw Lozinski in Krakau für Krakau, Dr. Salomon Merz in Tarnow
für Wadovvice. Dr. Ladislaus Chrz^szczyfiöki und Dr. Leo Baraiiski, beide in Krakau für Krakau,
Mattliias Wladimir JarosiewJcz in Rzeszöw für Rzeszöw und der Staatsanwaltsubstitut Mleczyslaw
Turowic- z in Krakau für Neu-Sandez; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Landes-
gerichtsräthe und BezlrksgerichtsTorsteher Josef To warn icki in Sniatyn für Slryj, Anton Ritler von
Sabatowski in Rozniatow für Tamopol, Josef Sojka in Bolechöw für Stanislau, Eustach Ritter von
Starzyi'iski in Lubacz6w für Lemberg, Spiridion Alexiewicz in Tluste für Tamopol und Jösef
K oh mann in Kuly für Sambor, die Gerichtssecretäre Ferdinand Tomek in Sanok für Sanok,
Dr. Florian Lupu in Sucaawa für Czemowitz, Josef So kal in Slanislau für Kolomea, BasilKilanowski
in Lemberg für Sombor, Michael Guszalewicz in Lemberg tür Kolomea, Dr. Karl Ritter von
Wojnarowicz in Czemowitz für Gzernowitz, der Staatsanwaltsubstitut Dr. Wladimir Ritter von
Kozicki in Tamopol für Samhor, die Gerichtssecretäre Eduard Nahlik in Lemberg für Brzetany,
Romuald Lewandowski in Lemberg .für Lemberg, Dr. Cölestin Fried in Lemberg für Brzetony,
Julian Ritter von Zubrzycki in Zloczöw für Zloczöw und Josef Zawadzki in Lemberg für Kolomea,
der Staatsanwalt Jo^ef Waj dihwicz in Banjaluka für Zloczöw, dann die Advocaten Dr. Theodosius
Hub rieh in ßuczacz für Sanok und Dr. Severin Berson in Krakau für Lemberg.
Zu Landesgorjchtsraihen als Bezirksgerichtsvorstehern: Im Sprengel des Ober-
UndeBgericbtes Triest der Bezirksrichter Julian Covaz in Buje; — im Spreugel des Oberlsuides-
gerichte»^ Krakau dip Bezirksrichter Josef Zelek in Pilzno, Stanislaus Krywult in Wi6nicz, Michael
Fornelaki in Nisko und Ladislaus Ghudzicki in D^bica, unter Belassung an ihren bisherigen
Dienstorten» ferner die Gerichtssecretäre Stanislaus Komalski in Tamöw für Mielec, Valentin Gycon
inPJeu-Sandec für Jordan^^w und Kasimir G atzin ski in Krakau für Tyczyp; — im Sprengel des Ober-
landesgerichles Lemberg die Bezirksrichter Leo Maximowicz in Rymanöw, Rudolf Jackowski
in Skole, Anton Niwelii'iski in Grzymalöw, Josef Kr ist el in Wiinitz, Ignaz Nowak in Zaleszczyki,
Michael Paneach in Drnhobyei, Johann Wislocki in Mo^ciska, Andreas Wiezkowski in Podbul
und Roman Alexiewicz in Uhnöw.
Zu GerichLssecretären: Im Spreugel des Oberlandesgerichtes Triest die Bezirksrichter
Hector Frariceschinis in Kirchheim für Rovigno und Hans Freiherr Falke von Lilienstein in
FhtBch tür Görz» dann die (ierichtsadjuncten Alois Rismondo in Triest, Dr. Valentin Isopp in
Capodiätria, Rudolf Lazarich in Parenzo, Jakob Sbisa in Pola und Eduard Strausgitl in Pisino
für das LandesgeridU iu Triest; — im Sprengel des Oberlande^gerichtes Krakau der Bezirksrichter
Roman Rybarski in Tyczyn für das Oberlandesgericht, der Staatsanwaltsubstitut Josef Panek in
Wadowice für TaniüW, ferner die Gerichtsadjuncten Franz Lewirtski in Leiajsk für Alt-b?andez,
Josef Bro^ek in Nowy-Targ für Wadowice, Dr. Josef Gabryel in Ropczyce für Rzeszöw, Josef
Serednirki in Ändrychöw fiir Kolbuszowa, Josef Groniecki in Brzostek für My^lenice, Boreslaw
Salski in Tarnow für Tarnow^ Jakob Zalucki in Laiicut für Brzesko, Mieczyslaw Szypulski in Ni-ko
für Niakoj Josef Dohrowoiski in D^bica für D^bica, Josef Hanski in Wadowice für Laiicut, Wenzel
Jaworski inLimanowa fürKrosnOjRomualdRadwafiski in K^ty für Przeworsk, Eugen Moriz Kraus
in Ropcüyce für Krakau. Dr. Kasimir Ritter von Baldwin-Ramult in Podgörze für Krakau, Johann
Leicharn sc heider in Gorlit^e für Krakau und Stanislaus Nikle wie z in Czarny-Dunajec für Xeu-
Sandez, endlieh die Advocateii Dr. Johann DreziAski in Alt-Sander für Krakau und Dr. Johann
Hoser in Gryböw für Rzes/öw; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg der Staats-
anwaltsubstitut JojicfGraf Kalinowski in Lemberg für das Oberlandesgericht, der Bezirksrichter
Josef Jakiibüwski in Komamo für Lemberg, die Gerichtsadjuncten Stanislaus Baciimaun in
Tkimacz fijr SlaniÄlau, Marceil Gawacki in Husiatyn für Lemberg, Edmund Scheffner in Buczacz
für Lembf^rpf, Franz Limb in- h in Tamopol für Sanok. der Advocat Dr. V'alerian Kaflii^ski in
Kamionka für Zloczöw, die Gerichtsadjuncten Anton Dr^giewicz in Kolomoa für Kolomea und
Amfilochiüs Turturfatni in Sadagöra fürSuczawa, dieAdvocaten Dr.Josef Pi^tkowski in Lemberg
für Lemberg und Dr. tsidor Münz er in Gzernowitz für CzernoWitz, die Gerichtsadjuncten Gonstantin
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Stück XII. — Personalnachrichten. 143
Skintentza in Gurahumora für Gurahumora, Epaminondas Woronca in Suczawa für Solka,
Franz Szelirtski in Bursztyn für Czorlk^Ay, Ignaz Kube in Sokal für Dobromil, Albert Boskpwics
inWiZnitz für Wi^nitz, Stanislaus Limberger in Wi^nitz für Sadagöra, Michael Nieswiatowski
in PrzemySl für Rudki, Siegmund Finkeiste in in Buczacz für Zaleszczyki^ Wladimir Gabia in
Rymanöw für Radymno, Hippolyt Fedorowicz in Lemberg fQr Chodoröw, Emilian KobrzyÄski
in Delatyn für Nadwöma, Homan Sosnowski in B6brka für Gliniany, Dr. Rudolf Neumann in
Tamopol für 3elz, Eugen Nazarkiewiczin Starosöl für Szczerzec, Josef Romanowiczin Mikolajöw
für Trembowla, Adolf Meier in Jaroslau für Horodenka und Heinrich Kapiszewski in Bircza für
Radziechöw; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara der Gerichtsadjunct Michael Obuljen
in Spalatö für das Oberlandesgericht.
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest der Gerichts-
secretär Alois Marti nelli in Rovigno für Marenzo und die Gerichtsadjuncten Johann Guzelj in Ganale
für Kircbheim und Victor Ritter Frö lieh von Fr öl ichsthal in Sesaua fürFlitsch; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Krakau der Gerichtssecretär Stanislaus D^ikiewicz in Wadowice für
Frysztak; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Gerichtssecretäre Michael
Glidziuk in Horodenka für Boi7nia und Josef StrutyAski inTrembowla für 2ydaczöw, die Gerichts-
adjuncten Ignaz D z e r o w i c z in Rohatyn für Lubaczöw, Gonstantin Onyszkiewicz in Medenice für
Sniatyu, Anton Bociurköw in Buczacz für Tluste, Adolf Janiszewski in Bukowsko für Komamo
und Marian Rastawiecki in Rohatyn für Kuty.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die Auscultanten
Franz Bursak, Franz Bradiö und Siegmund Hoff mann für den Oberlandesgerichtssprengel; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz die Auskultanten Dr. Karl Hallavanya von Radöic^iÖ für
üleisdorf, Dr. Heinrich Aschbacher für Voitsberg, Anton Mladiö für Adelsberg, Dr. Josef
Mischitz für Hartberg und Richard Puza für Fürstenfeld; — im Sprengel des Oberlandesgerichtea
Triest die Auscultanten Heinrich Lasiö für Tolmein und Dr. Salvator Priora für Gapodistria; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Kr aks^u der Auscultant Dr. Fran^Zaremba für Gorüce, der
Notariatscandidat Leo Grz? d ziel ski für K^ty, die Auscultanten Thaddäus HalaciAski filr den
Oberlandesgerichtssprengel, Johann Barbacki für Dobczyce, Heinrich JasiAski für StrzyZöw, Josef
Zawilski für Radlöw, Dr. Franz Mussil für Tamöw, Marian von Blotnicki für Glogöw, Dr.
Ladislaus Groyecki für MiJöwka, Josef Dutkiewicz fürBrzostek, NikodemPaleczny für Frysztak,
Dr. Johann Poch rön für Nowy-Targ, Dr. Sigismund Mrowec für Lezajsk, Ladislaus Bart mai'iski
für Radl6w, Dr. Adam Kukalski für Rozwadöw, Dr. Johann SzWarcenberg-Czerni fOr 2abno,
Josef Chalcarz für Tamobrzeg, Augustin Adam Olszewski für Ropczyce, Dr. Sigismund Ritter
von JasiAski für Dobczyce und Dr. Kasimir Koziaiiski für Gzarny-Diijanec; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Lemberg der Advocat Dr. Franz SoroA in Lemberg für Niemirow und der
Notariatscandidat Alexander Ber in da-Gzayko WS ki in Lemberg für den Oberlandesgerichtssprengel,
die Auscultanten Thaddäus Malis für Mosty wielkie, Ladislaus HoJowiecki für den Oberlandes-
gerichUsprengel, Basil BereiaAsk für Przemiälany, Johann Pieracki, Adam 2murko und Ehas
lila sie wicz für den Oberlandesgerichtssprengel.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Prag die Finanzprocuraturs-
concipienten Ottokar Wunsch, Anton Blaschto witschka und Dr. Wenzel Stiebitz, die Finanz-
conceptspraktikanten Gottlieb Werner und Josef Blecha, der Statthaltereiconceptspraktikant Josef
Mat§j, die Rechtspraktikanten Josef Denk, Stephan Koluch, Rudolf Hladik, Josef Keibl, Moriz
Althanns, Franz Jun und Kari Strejßek; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die
Rechtspraktikanten Wenzel Klejch, Dr. Arthur Moravec und Dr. Victor Mozer; — im Sprengel des
Oberiandesgerichtes Innsbruck die Rechtspraktikanten Silvius Magnago, Eduard De vettori,
Dr. Arthur Nagel imd Benjamin Fedrizzi; — im Sprengeides Oberiandesgerichtes Krakau die
Rechtspraktikanten Dr. Samuel Liebermann und Franz Tichy; — im Sprengel des Oberiandes-
gerichtes Lemberg die Rechtspraktikanten Daniel Schwarzwald, Stanislaus Sliwa, Romuald
Judejko, LucianMalicki, Anton Lewandowski, Vincenz Jaworek, Miecislaus Majewski und
Alexander Hilb rieht.
Zum Kanzleidirector zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Triest
der Kanzleiofficial zweiter Classe Franz Potoschniggin Görz daselbst.
Zum Kanzleivorsteher erster Classe: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Wien
der Kanzleivorsteher, zweiter Classe Josef Stepp an für das Landesgericht in Wien.
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1 4;4 Stück XU. — Personainachrichlen.
Zum Kanzleivorsteher zweiter Classe: Im Sprengel des Obeii&ndesgerichtes Wien
der Kanzleiofficial zweiter Classe Josef Auböck für das Landesgericht in Wien.
Zum GrundbnchsfQhrer: Im Sprengel des Oberlandesgeriehtes Krakau der Kanzleivor-
Steher zweiter Classe Adolf LekczyAskiin Krakau für Neu-Sandec.
Zu Kanzleiofficialen erster Classe: Im Sprengel des Oberlsüadesgerichtes Prag die
Kanzleiofficiale zweiter Classe KarlJelinek und Gottlieb Barborka des Landesgerichtes Prag für
das Oberlandesgericht; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau die Kanzleiofficiale zweiter
Classe Josef Kowalski in Podgörze daselbst, Vincenz Harmata in Krosno far Pihno und Alexander
P 0 1 a A s k i in Tarnöw fOr Nisko.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien
der Kanzlist Karl Mayr in Aigen für Kirchberg am Wagram; — im Sprenger des Oberlandesgerichtes
Prag die Kanzlisten Josef Ki^i2 in JaromSl^ für Neustadt a. M., Johann BSlina in Kgl. Weinberge fQr
Nepomuk, Johann Sikl in Planitz für Lomnitz a. P. und Karl Zeman in SknC daselbst
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der HechRungsunterofßcier des
Infanterieregiments Nr. 49 Johann Grill für Aigen; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag
der RechnungsunterofQcier des Feldjägerbataillons Nr. 13 Anton Kieslich für BrOx, der Grerichts-
diener Eduard Kill ich es in Katbarinabe rg für Aussig, der Postenführer des Landesgendarmerie-
commandps Nr. 2 Franz Budinka für Kladno; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der
Rechnungsunterofücier des Infanterieregiments Nr. 75 Franz Borovansky far Königsberg und der
Kanzleigehilfe Josef Palaji&ek in Brunn für Wischau; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Innsbruck die Kanzleigehilfen Johann Ganahl für Kaltem, Theodor Auer für Bregenz und Franz
H a c k 1 e r für Rattenberg.
Bei dem oberlandesgerichtlichen Rechnungsdepartement in Prag: Zum
Revidenten: Der Ofücial Alois Dobrusky.
Zum 0 f f i c i al : Der Assistent Franz Petruiälek.
Zum Assistenten: Der Kanzleiaspirant Josef Z ei dl er.
Zum Staat San waltsubstituten: Im Sprengel des Oberlandefsgerichtes Lemberg der
Gerichtsadjunct Juvenal Turek-Niewiadomski in Lemberg für Lemberg.
Zum Wachinspector: Der Feuerwerker des Divisionsartillerieregimentes Nr. 34 Karl
Thraumb für die Strafanstalt in Stein.
Zu fachmännischen Laienrichtern: ImSprengel des Oberlandesgeriehtes Lemberg der
Handelsmann Karl Bub er für Lemberg; die Handelsleute Emanuel Linsker, Johann Polisiuk und
der Director der Vorschusscassa in Zloczöw Marcus Mütter für Zloczow.
Zu Notaren: Die Notariatscandidaten in Wien Dr. Rudolf Ritter von Winterhaider und
Dr. Kari Schönthal für die Innere Stadt Wien, Dr. Guido Müller für Favoriten (Wien) und Dr.
Ferdinand Kellner für Persenboug, Lambert Hof er in Dobersberg für Gastein, Karl Theck in
St. Polten für Ottenschlag, Josef Malin owski in Teschen für Schwarz wasser, Franz Dufke in Aussig
für Pressnitz, Leo Veit in Gablonz für Marschendorf.
Versetzt wurden:
Der Kreisgerichtspräsident: Dr. Adolf Sahanek in Sambor nach Sanok.
Die Landesgerichtsräthe: Im Sprengel des Oberlandesgeriehtes Prag Wilhelm Burkerl
in Brüx nach Reichenberg; — im Sprengel des Oberlandesgeriehtes Lemberg Dr. Eugen
Zwislowftki in Sambor nach Przemy^l, Hermann Garfein in Zloczow nach Lemberg, Wladimir
Janowski in Sambor nach Sanok, ApoUinar Ebenberger in Tarnopol nach Slanislau und Karl
Kopie tz in Sanok nach Przemyäl.
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher: Im Sprengel des Ober-
landesgeriehtes Lemberg Wladimir J a n i c k i in 2ydacow nach Rotniatöw.
Die Gerichtssecretäre: Im Sprengel des Oberlandesgeriehtes BrOnn Albert Hochelber
in Freistadt nach Bielitz; , — im Sprengel des Oberlandesgeriehtes Lemberg Casimir Ferlecki in
WiZnitz nach Czernowitz, Anton Kanczyiiski in Zaleszezyki zu dem Landesgerichte in Lemberg uiul
Dr. Karl Plohn in Sadagöra nach Czernowitz.
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Stflek XU. — Personalnachrichten.
145
Die Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Kr ak au Andreas Made jski in
Jordanöw nach Niepolomice; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg Ernst Streng in
Borynia nach Bolechöw.
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz Max Dirnb(>ck in
Leibaitz nach Graz, Alois 2 ehre in Adelsberg nach Radmannsdorf, Dr. Theobald Edler von Fritsch
in Voitsberg nach Villach und Dr. Anton Hochenburgerin Hartberg nach Leibnitz; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Erakau Lad^slaus Trzeciecki in Strzyzow nach Ghrzan6w, Maximilian
Agath in Radlöwnach Podgörze, Victor Rolle in Milöwka nach LaAcut, Dr. Vincenz Chmura in
Gorlice nach Liszki, Stanislaus Ritter von Prus-Bugayski in Liszki nach Gorhce, Edmund
Gebauer in Tamobrzeg nach Maköw und Johann Franz Gzapik in Dobczyce nach Andrychöw; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes L emberg Marian Kowi^ski in Przemydlany nach Staremiasto
und Eugen Kurmanowicz in Niemirö w nach Zboröw.
Die Kanzleiofficiale erster Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Franz
JonäS vom Landes- zum Handelsgerichte in Prag; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Kr a kau
Thomas Dlugopolski in Nisko nach Brzesko.
Der Kanzleiofficial zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag
Franz Sko&dopole in Poöatek zum Landesgerichte in Prag.
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Ferdinand Kotzmann in
Schwechat zum Handelsgerichte Wien, Franz Schöberl' in Marchegg zum Landesgerichte Wien; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Emanuel Huja in Aussig nach MOnchengrätz; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn Karl Tempi in Königsberg nach Olmütz; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Innsbruck Gottfried Dietl in Rattenberg nach Hall.
Die Notare: Josef Politzer in Holitz nach Deutschbrod, Ludwig Pi^tkiewicz in Borynia
nach Podwoloczyska, Emanuel Gansl in Pfraumberg nach Zwickau, Anton Slamberger in Lutten-
berg nach Krainburg.
Verliehen wurden:
Die fünfte Rangsclasse ad personam den mit dem Titel und Charakter eines Hofrathes
bekleideten Oberstaatsanwälten Arthur Gross in Wien und Philipp Woroniecki in Lemberg, sowie
dem Oberstaatsanwälte Miroslav Merhautin Prag.
Die sechste Rangsclasse ad personam dem Landesgerichtsrathe Heinrich Edlen von
Ray derer in Lemberg aus Anlass seiner Ernennung zum Staatsanwälte in Lemberg, ferner dem
Staatsanwälte in Prag Adolf Mors tadt und dem ersten Staatsanwälte in Wien Dr. Bogumil Girtler
Ritter von Kleeborn.
Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg dem Staatsanwaltsubstituten extra statum
Alexander Ritter von Po^niak eine Staatsanwaltsubstitutenstelle in Tamopol.
Dem Gerichtsadjuncten für den Oberlandesgerichtssprengel Krakau Kasimir Wisniowski die
Gerichtsadjunctenstelle in Strzyzow.
Zur aushilfsweisen Verwendung bei der k. k. Generalprecuratur wurde einberufen:
Der Staatsanwalt Dr. August Neman i£ in Marburg.
In die Advocatenllste wurden eingetragen:
Dr. Otto Treulich mit dem Wohnsitze in Wien (I. Bezirk), Dr. Eduard Thal er mit dem
Wohnsitze in Wien (H. Bezirk), Dr. Hamükar Stolz mit dem Wohnsitze in Baden.
Zu Übersiedeln beabsichtigen:
Die Advocaten Dr. Hermann Rosian in Kirchdorf nach Ottenschla^, Dr. Josef Rainer in
ßiatna nach Kunstadt, Dr. Josef Dorazil in Ungarisch-Hradisch nach Kremsier.
Widerruf der beabsichtigten Uebersiedlung:
Der Advocat Dr. Severin Danilowiczin Kuty übersiedelt nicht nach Przemyäl.
Uebersiedelt ist :
Der Advocat Dr. Claudius Ritter von Ki sslin g von St. Jobann i. P. nach Knittelfeld.
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146 stück XIL — Personalnachrichten.
Auf das Amt haben verzichtet :
Die Auscultanten Dr. Zdenko DomaSlicky des Oberlandesgerichtssprengels Prag und
Dr. Stanislaus Kolor des Oberlandesgerichtssprengels Erakau.
Die Advocaten Dr. Adalbert Fotr in Turnau, Dr. Josef Neuner in Bozen, Dr. Eduard Sturm
in Wien, Dr. Cajetan Maramoroszin Lemberg.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Hofrath des Obersten Gerichtshofes Johann Strumieüski.
Die KanzleiofficiaLe erster Glasse Franz Martinü in 2i2koy und Josef Jir äs ek des Präger
Handelsgerichtes, der Grundbuchsführer Johann Hejslar in Pilsen, die Kanzleioffidale zweiter Classe
Eduard Richter und Bernard Skydänek in Kuttenberg.
In den dauernden Ruhestand wurde versetzt:
Der Gerichtsadjunct Basil Tudau in Seletin.
In den zeitlichen Ruhestand wurde auf Ansuchen versetzt:
Der Gerichtssecretär Franz üdoutschin Graz.
Aus dem Staatsdienste wurden entlassen:
Der Gerichtssecret&r Wenzel Julius Eavka des Landesgerichtes in Prag.
Der Eanzlist Josef Koren des Handelsgerichtes in Wien.
Gestorben sind:
Der Notar Marcus von Lutte rotti in Kaltem (3. März), der Advocat Dr. Johann Freuden-
berg in Kolomea (6, Mai), der Landesgerichtsrath Julius Tippmann in Reichenberg (19. Mai), der
Advocat Dr. Heinrich Morawitz in Wien (20. Mai), der Auscultant Dr. Justin Glowacki in Lemberg
und der oberiaiidesgerichtliche Kanzleiofßcial zweiter Classe Ladislaus Radnitzky ia Lemberg
(22. Mai), die Advocaten Dr. Karl Hör a in Baden (27. Mai) und Dr. Alfred Taussik in Budweis
(31. Mai), der Auscultant Dr. Karl Matzen au er in Brunn (3. Juni), der Advocat Dr. Hans Waniczek
in Wien (8. Juni). .
Vorsitzende von Schiedsgerichten für Bruderladen:
Zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes für Bruderladen im Revier-
bergamtsbezirke Leoben Tvurde der Landesgenchtsrath Jakob Holler daselbst ernannt
Zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes für Bruderladen im Revierbergamts-
bezirke in Jaslo wurde der dortige Gerichtssecretär Martin Stuber ernannt
Vorsitzende von Gewerbegerichten.
Zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Gewerbegerichtes in Bielitz wurde der dortige Gerichts-
secretär Albert Hochelber ernannt.
Wahlen In den Ausschuse und Disciplinarrath von Advocatenicammern.
Bei den am 21. Mai 1898 vorgenommenen Wahlen wurden in den Disciplinarrath der
Advocatenkammer in Laibach Dr. F. TekavÖiC (für Dr. A. Mosche) als Mitglied und Dr. J. Wilfan
(fClr Dr. F. Tekavöiö) als Ersatzmann gewählt Die übrigen ausscheidenden Functionftre des Aus-
schusses und Disciplinarrathes wurden wiedergewählt.
Am 25. Mai 1898 wurden in den Ausschuss der Advocatenkammer in WienDr.W. Zucker
als erster und Dr. M. Freiherr von Mayr als zweiter Präsidentstellvertreter, Dr. M. Kaiman (für Dr.
W. Zucker) als Mitglied und Dr. D. Frankl (für Dr. M. Kaiman) als Ersatzmann, in den
Disciplinarrath Dr. h Hecht (für Dr. M. Freiherr von Mayr) als Mitglied und Dr. A. Kromp (für
Dr. J. Hecht) als Ersatzmann gewählt
JahreBprftniuBerationen auf das Verordnangsblatt d«a k. k. JastizminiBteriums sammt Beilage (1 fl.}, und mit
italienischer Uebersetzung der Verordnungen fOr Dalmatien und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden ▼om Verlage der k. k. Hot-
ond Staatsdmckerei in Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamaüonen — wenn «nTersiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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147
XIV. Jahrgang. m^M Stück XIH.
Verordnungsblatt
des
Wien, 8. Juli. Redigirt im k. k. Justizministerium. ' 1898.
Inhalti 20. Verordnung des Justizministeriums vom 28. Juni i898, Z. 13476, betreffend einige
Eyidenzbehelfe in Pflegschaftssachen. — Kundmachung: Nr. 14. Regieningscommissär bei der
k. k. priv. galizischen Actienhypothekenbank in Lemberg. — Mittheilungen: Das Reichsgesetz-
blatt. — Uebertragung von Depositen- und Waisencassamassen Seitens der Gerichtshöfe an die
Bezirksgerichte. — Stempelbehandlung der Eingaben, Protokolle und Rubriken im gerichtlichen Ver-
fahren. — Stempelbehandlung der für das Ezecutionsverfahren beizuschaffenden Gatasterauszüge und
Bestätigungen über die Höhe der Jahressteuero. — Politische Execution zu,r Eintreibung der Ganal-
Anschlussgebüren' in Teschen. — Ausfertigung von Armutszeugnissen in Graz. — Ausgabe neuer
Couponsbogen fSar die durch Abstempelung in Staatsschuldverscbreibungen umgewandelten Actien
der galizischen Karl Ludwig-Bahn k 200 fl. G. M. — Statistische Mittheilungen. — Personal-
nachrichten. — Beilage.
Verordnung,
f o.
Verordnung des Justizministeriums vom 28. Juni 1898, Z. 13476,
betreflfend einige Eyidenzbehelfe in Pflegscliaftssachen.
An alle Grerichte.
Aus den einlangenden Berichten entnimmt das Justizministerium, dass bei
manchen Gerichten Zweifel darüber bestehen, wie der in §. 406, Z. 13 der Geschäfts-
ordnung vorgeschriebene Vormerk über die Erstattung von Rechnungen und über
die Einzahlimg von Zinsen zu führen ist, in welcher Weise vorgegangen werden soll,
um die Sicherstellung des Pflegschaftsvermögens, die Realisirung der fälligen Coupons
und der verlosten Wertpapiere und die Versicherung der mit Pflegschaflscapitalien
belasteten Liegenschaften gegen Feuersgefahr zu überwachen (Visitationsschema
Geschäftsordnungs-Formular Nr. 106, VII., lit c, e,/und f), und was im Sinne dei
unter VII., liL k im Visitationsschema gestellten Frage (periodische Zuschreibung der
Zinsen zu den Sparcasseeinlagen behufs Hintanhaltung der Folgen des §. 1335
a. b. G. B.) vorzukehren wäre.
20
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148
Stück XIII. — 20. Verordnung vom 28. Juni 1898, Z. 13476.
Um den Gerichten in dieser Hinsicht an die Hand zu gehen, wird ihnen
Folgendes eröflEnet:
1. Für die Führung des im §. 406, Z. 13 der Geschäftsordnung vorgeschriebenen
Vormerkes über die periodisch zu erstattenden Rechnungen oder die periodisch vor-
Fonn. Nr. 1. zulegenden Berichte über die Erhaltung des Stamm Vermögens kann das Formular Nr. 1
verwendet werden, sofern nicht schön bei dem einzelnen Gerichte dafür ein anderer
zweckmässigerer Voiinerk in Verwendung steht. Der Vormerk kann nadh Zuläng-
lichkeit des Raumes auch für eine grössere Zahl von Jahren angelegt we den.
Die Eintragungen im Vormerke sind auf Grund einer Revision des Waisenbuches
nicht alphabetisch, sondern nach der Reihenfolge der Waisenbucheintragungen vor-
zunehmen und jeweils durch Beifügung der neu zuwachsenden Fälle zu ergänzen.
Die Erstattung nicht periodischer Verwendungsausweise ist durch den Geschäfts-
kalender zu überwachen.
2. Für den Vormerk über die Bezahlung der Zinsen von den Gapitalien, die für
Form. Nr. ± Pflegebefohlene aushaften, wird das Formular Nr. 2 zur Verfügung gestellt Falls bei
einem Gerichte eine andere Einrichtung zur Ueberwachung der Einzahlung der Zinsen
besteht, die ihrem Zwecke ebensogut oder noch besser entspricht, als dieser Vormerk,
soll die vorhandene Einrichtung beibehalten werden.
Bei Führung des Vormerkes isind die Forderungen, von welchen die Zinsen zu
bezahlen sind, in der 3. Rubrik durch Angabe der Daten des Schuldscheines nur
dann zu bezeichnen, wenn für denselben Pflegebefohlenen mehrere Forderungen
aushaften.
Derselbe Vormerk dient gleichzeitig zur Ueberwachung der Versicherung der
Gebäude gegen Brandschaden. Es ist nämlich von den Hypothekarschuldnern
gelegentlich der Zahlung der Zinsen auch der Nachweis über die Fortdauer der
Versicherung zu fordern. Hievon kann aber abgesehen werden, wenn nach dem
Grundbuche auf der Liegenschaft Forderungen von Creditinstituten (Sparcassen)
haften, weil diese den Fortbestand der Versicherung regelmässig überwachen und
nöthigenfalls selbst die Versicherungsprämie bezahlen. Der Vormerk kann zur Ueber-
wachung der Versicherung auch dann benützt werden, wenn dem Hypothekar-
schuldner (z. B. der Mutter oder dem Vater) der rechnungsfreie Bezug der Zinsen,
z. B. bis zum 14. Lebensjahre des Pflegebefohlenen o. ä. belassen wird.
In diesem Falle sowie dann, wenn bloss die Versicherung einer im Eigenthum
des Pflegebefohlenen befindlichen Liegenschaft überwacht werden soll, ist hierauf in
der Spalte für Bemerkungen kurz hinzuweisen.
Die Führung eines Vormerkes über die Einzahlung von Zinsen und über die
Feuerversicherung entfällt, wenn die Bezahlung der Zinsen sowie die Versicherung
gelegentlich der periodischen Rechnungslegung oder hinsichtlich jener Fälle, in
denen der Vormund oder Curator von der Rechnungslegung befreit ist, gelegentlich
des jährlichen Nachweises über die Bezahlung der Steuern, der Assecuranzprämien,
der Passivzinsen von den auf dem Vermögen des Pflegebefohlenen lastenden Schulden
u. dgl. überwacht wird.
3. Ein Vormerk behufs Ueberwachung der Sicherstellung des Vermögens der
Form. Nr. 3. Pflegebefohlenen nach dem Formular Nr. 3 darf nur bei Gerichten mit sehr starker
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Stück XIII. — 20. Verordnung vom 28. Juni 1898, Z. 13476. 149
Geschäftsbewegung iri Pflegschaftssachen geführt werden. Sonst sind die Sicher-
stellungsfälle durch den Geschäftskalender oder durch einen in auffallender
Weise angebrachten Vormerk im Register A (Spalte für Bemerkungen) in Evidenz
zu halten.
4. Um klarzustellen, inwieweit den Gerichten obliegt, die Realish'ung der
verlosten EfiFecten zu überwachen, wird ihnen Folgendes in Erinnerung gebracht:
a) Der Bestand einer solchen Verpflichtung zur Ueberwachung der Verlosungen
wurde rücksichtlich der im Besitze der cumulativen Waisencassen befindlichen
verlosbaren Wertpapiere mit der J. M. V. vom 10. JuU 1888, J. M. V. Bl. Nr. 31,
anerkannt und deshalb den Pllegschaftsgerichten aufgetragen, eine besondere
Uebersicht über alle in ihren cumulativen Waisencassen schon dermalen
erliegenden und für dieselben in Hinkimft etwa angekauften verlosbaren Wert-
papiere einzuführen.
Diese Verordnung steht gemäss §. 406, Z. 9, G. 0. in unberührter Geltung.
b) Hinsichtlich der in abgesonderter gerichtlicher Verwahrung erliegenden verlos-
baren Effecten wurde bisher den Gerichten im allgemeinen die Pflicht zur
Ueberwachung der Verlosung nicht auferlegt. Hinsichtlich der Fideicommiss-
capitalien kann die Wahrnehmung der bezüglichen Interessen des Fidei-
commisses füglich der Wachsamkeit des Fideicommissbesitzers und seines
Rechtsbeistandes und der Umsicht des Fideicommisscurators überlassen werden.
Ebenso kann in Betreff der Papiere, die in Pupillar- oder Curatelsmassen
erliegen, von einer besonderen Vorkehrung zur Ueberwachung der Verlosung
abgesehen werden, wenn über diese Massen periodisch Rechnung gelegt wird
und nach den Versicherungen des Rechnungslegers oder des Rechnungs-
revidenten die Wertpapiere in Bezug auf ihre Verlosung durchgesehen
worden sind.
q) Hinsichtlich der in Pflegschaftsmassen erliegenden Wertpapiere, bezüglich
welcher die unter lit. h bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, ist zwar
grundsätzlich daran festzuhalten, dass die Ueberwachung der Verlosung zimächst
Sache der gesetzlichen Vertreter der Pflegebefohlenen ist, nichtsdestoweniger
werden aber die Gerichte in jenen Fällen supplirend eingreifen müssen, wo
nach den besonderen Verhältnissen der gesetzlichen Vertreter der Pflege-
befohlenen füglich nicht erwartet werden kann, dass sie die Verlosung der in
der Pflegschaftsmasse erliegenden Effecten thatsächhch wahrnehmen. In solchen
Fällen sollen die verlosbaren Effecten in einem Verzeichnisse, und zwar geordnet
nach Gattungen der Effecten unter Angabe der Pupillarmasse verzeichnet und
diese Verzeichnisse von Zeit zu Zeit allenfalls im Wege eines Civilgerichts-
depositenamtes durch ein verlässliches Bankhaus revidirt werden. Die Führung
dieser Verzeichnisse entfällt, wenn das Steuer- oder Depositenamt ein Verzeichnis
.; der verlosbaren Effecten führt, und wenn dieses Verzeichnis auch für die
; Zwecke der gerichtlichen Ueberwachung benützt werden kann.
5. Hinsichtlich der Realisirung der fälligen Coupons von Werteflfecten der
Pflegebefohlenen ist ein besonderer Vormerk entbehrlich. Wenn der Vormund oder
Curator zum Bezug der Coupons ermächtigt wurde, bietet die Rechnungslegung die
20*
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150 Stück Xin. — 20. Verordnung vom ^8. Juni 1898, Z. 13476.
Gelegenheit, die Einstellung des Couponerlöses in die Empfänge zu überwachen;
wenn dagegen dem Vormund oder Curat or der rechnungsfreie Couponbezug zuge-
standen wurde, entfällt überhaupt eine Controle über die Behebimg der Coupons.
Falls endlich nicht von vornherein der Bezug der Coupons bewilligt worden ist, soll
dem Depositen- (Steuer) amt ein für allemal der Auftrag ertheilt werden, von den
in der betreffenden Massa erliegenden WerteflFecten die fälligen Coupons abzutrennen,
allenfalls unter Inanspruchnahme des Civilgericht^depositenamtes zu realisiren und
über die Empfangnahme des Erlöses dem Gerichte zur weiteren Verfügung zu
berichten. Bei kleinen Gerichten genügt es, wenn der Gerichtsvorsteher gelegentlich
einer Scontrimng des Depositenamtes sich die sämmtlichen für Pflegebefohlene
erliegenden Wertpapiere vorlegen lässt und sich überzeugt, ob noch nicht abgetrennte
fällige Coupons vorhanden sind.
6. Ein Vormerk über die periodische Zuschreibung der Zinsen zu den Sparcasse-
einlagen ist nicht zu führen. Es genügt, wenn bei der von Zeit zu Zeit unerlässlichen
Revision des Waisenbuches auch darauf gesehen wird, ob in einzelnen Pflegschaftsr
massen Sparcassebücher erliegen, bezüglich deren nahezu durch 20 Jahre die Zinsen
nicht behoben worden sind.
Ruber m. p.
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XIII. Stück. — 20. Verordnung vom 28. Juni 1898, Z. 13476.
151
Formular 1.
Vormerk
über die von Vormündern und Curatoren zu erstattenden periodischen
Rechnungen (§. 406, Z. 13, G. 0.).
^
Name des -
Pflege-
befohlenen
Band und Seite
des alten Waisen-
buches oder Acten-
zeichen nach dem
Register P
Die Rechnung wurde gelegt für die Zeit bis
1898
1899
1900
1901
1902
1903
1904
1905
1906
1907
Karl Mayer . ..
13/2
1/1
—
—
—
—
—
—
—
—
—
Josef Blau
12/98
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
__
Georg Stifter .
20/98
—
—
—
—
—
—
—
—
ab 1/1 1904
>.
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152
XIII. stück. — iJO. Verordnung vom 28. Juni 1S08, Z. 13476.
Formolar 2.
Vormerk
über die Zahlung der Zinsen der für Pflegebefohlene aushaftenden
Capitalien, zugleich Vormerk über die Versicherung gegen Feuersgefahr.
Name des
Pflege-
befohlenen
Band und Seite des alten D
Waisenbuehes oder H
Actenzeichen nach dem H
Register P |
Schuldschein
(nur einzu-
tragen, wenn
mehrere
Forderungen
haften) .
Die Zinsen wurden bezahlt für die^ Zeit bis
1(99
1900
J901
1902 1908 1«>4
1905
1906
1907
1908 1909
1910
Adam Lenz . .
13/5
l/I
—
.
—
1/1
V7
—
—
—
-
—
—
—
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XIII. Stück. — 20. Verordnung vom 28. Juni 1898, Z. 13476.
153
Formalar 3.
Vormerk
über die Sicherstellung von Pflegschaftscapilalien.
Name des
Pflegebefohlenen
Band und Seite
des alten Waisen-
buches oder
Actenzeichen nach
dem Register P
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Sicherzustellendes
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Sichergestellt
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1 54 Stück XIII. — Kundmachung Nr. 14. — Mittheilungen.
Kundmachung.
li. Zam Regierüngscommissär bei der k. k. priT. galizischen Actien-
hypothekenbank in Lemberg wurde der Statthaltereirath Georg Piwocki in
Lemberg an Stelle des zum Rathe beim k. k. Verwaltungsgerichtshofe eraannten
bisherigen Regierungscommissärs Dr. Julius Kleeberg ernannt. (30. Juni 1898,
Z. 15125.)
Mittheilungen.
(Pas Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 28. Juli 1898 ausgegebenen
Stück XXXIV unter Nr. 104 die kaiserliche Verordnung vom 25. Juni 1898, betreffend
die Forterhebung der Steuern und Abgaben, dann die Bestreitung des Staatsaufwandes
in der Zeit vom 1. Juli bis Ende December 1898;
in dein am 29. Juni 1898 ausgegebenen Stück XXXV unter Nr. 106 die Ver-
ordnung des Gesammtministeriums vom 28. Juni 1898, mit welcher auf Grund des
Gesetzes vom 5. Mai 1869, R. G. El. Nr. 66, für 33 politische Bezirke Galiziens
Ausnahmsverfügungen getrofifen werden.
(Uebertragung von Depositen- und Waisencassamassen seitens
der Gerichtshöfe an die Bezirksgerichte.) In Ansehung der durch die neue
Jurisdictionsnorm bedingten Uebertragung von Vormundschafts- und Guratelssachen
von Gerichtshöfen an Bezirksgerichte sind zwei Kategorien von Pflegschaftssachen zu
unterscheiden, und zwar:
a) Pflegschaftssachen, für welche ein am Sitze des Gerichtshofes befindliches
Bezirksgericht zuständig geworden ist, und
i) Pflegschaftssachen, welche einem ausserhalb des Sitzes des Gerichts-
. hofes befindlichen Bezirksgerichte zugefallen sind.
Bei den Pflegschaftssachen der Kategorie a) ist nach §.14 der Justizministerial-
Verordnung vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 113, lediglich in den Depositenhaupt-
büchern bei den betreffenden Massen ersichtlich zu machen, an ^reiches Bezirks-
gericht die Masse übergegangen ist; eine Uebertragung der Massen aus den Depositen-
hauptbüchem des Gerichtshofes in diejenigen des Bezirksgerichtes findet nicht statt
Dagegen ist bei den Pflegschaftssachen der Kategorie h) nach §.11, Absatz 2
der bezogenen Jusüzministerial -Verordnung das Erforderliche wegen Uebertragung
der Depositenmassen an das auswärtige Bezirksgericht zu veranlassen.
Zur Behebung der aufgetauchten Zweifel und zur Herbeiführung eines gleich-
massigen Vorganges wurden über Anfrage eines Oberlandesgerichtspräsidiums mit
Erlass des Justizministeriums vom 30.7uni 1898, Z. 8701, im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium folgende weitere Directiven ertheilt:
Ad aj. Der Gerichtshof weist unter genauer Bezeichnung dei: betreffenden
Massen das Steuer- als gerichtliches Depositenamt an, in den Depositenhauptbüchem
bei diesen Massen ersichtlich zu machen, an welches Bezirksgericht dieselben über-
gegangen sind. Hinsichtlich dieser Massen steht fortan dem Bezirksgerichte das
unmittelbare Verfügungs-, beziehungsweise Anweisungsrecht zu, ohne dass ander-
weitige Aendeinrngen in der Buchführung platzgreifen.
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Sttick Xm. — Mittheilungen. 155
Ad b). Der Gerichtshof weist unter genauer Bezeichnung der an das auswärtige
Bezirksgericht zu übertragenden Depositenmassen und der einzelnen zu übertragenden
Vermögensbestände das Steuer- als gerichtliches Depositenamt an, in den Depositen-
bauptbüchern die betreffenden Conti abzuschliessen und dabei ersichtlich zu machen,
an welches Bezirksgericht die Masse übertragen worden ist.
Die Vermögenschaften dieser Massen sind in Ausgabe zu stellen und dem fortan
zuständigen Bezirksgerichte unter Anschluss beglaubigter Depositenbuchauszüge
zuzumitteln, und zwar die Barschaften im Wege der Contocorrente-Ueberrechnung.
Das übergebende Steueramt hat sohin auch die weiteren entsprechenden Ab-
schreibungen in den Depositenbüchem und Vormerken durchzuführen. Desgleichen
hat das übernehmende Steueramt in seinen Depositenbüchem und Vormerken die
entsprechenden Vorschreibungen und sonstigen Eintragungen vorzunehmen.
Das Vorstehende gilt von dem in deposito erliegenden Vermögen.
Hinsichtlich der Waisencassagelder kommt in Betracht, dass die Ein-
richtung der Waisencassen eine selbständige unmittelbare Verwaltmig des gesanmiten
Waisencassavermögens durch das Pflegschaftsgericht und für jede Cassa eine
abgesonderte Buchführung erfordert. Es muss daher in allen Fällen mit einer voll-
ständigen bücherlichen Sonderung der Conti der in die Obsorge des Bezirksgerichtes
überwiesenen und der beim Gerichtshofe verbleibenden Pflegebefohlenen vorgegangen,
und zugleich ein den Forderungen der bezirksgerichtlichen Pflegebefohlenen gleich-
kommendes Activvermögen an das Bezirksgericht übertragen werden, wozu überdies
noch ein Antheil an dem Reservefonde der Waisencassa des Gerichtshofes nach dem
Verhältnisse der Fordei-ungen der beiderseits betheiligten Pflegebefohlenen hinzu-
zuschlagen ist.
Die vorhandenen Waisencassabücher verbleiben entweder bei der Waisencassa
des Gerichtshofes oder werden auf den Namen der bezirksgerichtlichen Waisencassa
umgeschrieben und für letztere weitergeführt, je nachdem die grössere Anzahl der
Passivconti in der Pflegschaft des Gerichtshofes verbleibt oder aber dem Bezirks-
gerichte zufällt.
Mit Rücksicht hierauf erlässt der Gerichtshof unter genauer Bezeichnung der
betreffenden Conti die entsprechende Anweisung an das Steuer- als cumulatives,
Waisenamt, damit diejenigen Passivconti, die nicht der Waisencassa jenes Gerichtes
zugehören, für welches die Waisencassabücher weiterhin fortzuführen sind, in den
Contobüchem abgeschlossen werden und dabei die erfolgende Uebertragung ersicht-
lich gemacht, sowie bei den offenen Conti eventuell der Uebergang an das Bezirks-
gericht angemerkt werde. Zugleich hat der Gerichtshof den Auftrag wegen Ueber-
tragung, beziehungsweise Ausscheidung des Actiwermögens zu ertheilen.
Die abgeschlossenen Passivconti sind sohin in die Waisencassabücher des
zuständigen Gerichtes zu übertragen. Zu diesem Behufe sind, wenn ein ausserhalb
des Sitzes des Gerichtshofes befindliches Bezirksgericht in Frage kommt, demselben
beglaubigte Auszüge aus den Waisencassabüchem über die betreffenden Conti
mitzusenden.
Die Grundlage der diesßdligen Anordnungen wird durch eine zwischen dem
Gerichtshofe und dem Bezirksgerichte zu treffende Auseinandersetzung geschaffen,
die protokollarisch festzustellen ist. Hiebei ist der Gesammtbeträg der an das Bezirks-
gericht zu überweisenden, beziehungsweise beim Gerichtshofe verbleibenden
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156
Stück XIII. — Millheilungen.
Forderungen der Pflegebefohlenen sammt dera zugehörigen Antheil am Reservefonde
zu ermitteln, und sind die zur Deckung dieser Passiven nöthigen Vermögensbestand-
theile festzustellen. Selbstverständlich sind bei Berechnung der Forderungen der
Pflegebefohlenen ausser den Capitalsbeträgen auch die hievön seit 1. Jänner 1898
bis zum Zeitpunkte der Uebergabe entfallenden Zinsen in Anschlag zu bringen,
wähi-end die 1 V«V« Rentensteuer mit der Gebür vom 1. Jänner 1898 angefangen erst
im Monate Juli 1898 bei der Zinsenauszahlung für das erste Semester 1898 in Abzug
zu bringen sein wird und daher bei der fraglichen Auseinandersetzung ausser Betracht
zu bleiben hat.
Zum Zwecke der Uebergabe ist, falls die Waisencassa des Gerichtshofes aus-
reichende Barschaft besitzt, zunächst diese zu verwenden. Insoweit es an Barschaft
fehlt, können öffentliche Obligationen nach dem zur Zeit der Uebergabe bestehenden
Böi^ecurse abgetreten, allenfalls auch Darlehenscertificate anderer Waisencassen im
Compensationswege in Anspruch genommen und die zur gänzlichen Ausgleichung
nöthigen Barmittel durch Veräusserung einer öflFentlichen Obligation beschafft
werden, Falls die betreffenden öffentlichen Obligationen auf den Namen der Waisen-
cassa des Gerichtshofes vinculirt sind, wäre deren Devinculirung zu veranlassen.
Sollte es nöthig werden, zur Durchführung der Uebergabe Hypothekardarlehens-
forderungen der Waisencassa des Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen, so wäre für
die grundbücherliche Umschreibung derselben Sorge zu tragen. Kündigungen von
Hypothekardarlehen aus diesem Anlasse sind womöglich zu vermeiden. Die Ueber-
gabe von Bargeld an ein ausserhalb des Sitzes des Gerichtshofes befindliches Bezirks-
gericht erfolgt im Wege der Contocorrente-Ueberrechnimg.
Von den ah das Steueramt ergehenden Weisungen des Gerichtshofes ist selbst-
verständlich auch das betreffende Bezirksgericht zu verständigen, welches hiedurch
in die Lage kommt, auch seinerseits die geeigneten Aufträge an das Steueramt rück-
sichtUch der übernommenen Vermögenschaften zu ertheilen.
Mit Rücksicht auf den officiosen Charakter der durch die neue Jurisdictionsnorm
bedingten Uebertragung von Vormundschafts- und Guratelssachen von Gerichtshöfen
an Bezirksgerichte sind die aus diesem Anlasse vorkommenden Amtshandlungen,
Schriften und Rechtsgeschäfte Stempel- und gebürenfrei.
Eine Verwahrungsgebür ist seitens der übergebenden Steuerämter nicht ein-
zuheben, und haben die Contobuchauszüge eben auch die ursprünglichen Massen-
Erlagsdaten auszuweisen.
(Stempelbehandlung der Eingaben, Protokolle und Rubriken im
gerichtlichen Verfahren.) Das Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom
11. Mai 1898, Z. 24722, Beilage zum F. M. V. Bl. Nr. 10, Seite 66, zur Behebung
von Zweifeln über die Anwendung des §. 1 der kaiserlichen Verordnung vom
26. December 1897, R. G. Bl. Nr. 305, bemerkt, dass nach dem Wortlaute dieser
Gesetzesstelle der Stempel von 36 kr. rücksichtlich aller im gerichtHchen Verfahren
in und ausser Streitsachen vorkommenden Eingaben und Protokolle durch den
Stempel von 1 Krone ersetzt worden ist, und dass die Stempelpflicht der Rubriken
von Eingaben und Protokollen ausnahmslos, somit auch im ausserstreitigen Gerichts-
verfahren, namentlich auch in Grimdbuchs- und Depositensachen, aufgehoben und
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Stück XIII. — Mittheilungen.
157
die Tarifpost 89 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R* G, BL Nr, 50, zur Gänze
ausser Kraft gesetzt erscheint.*)
(Stempelbehandlung der für das Executionsverfahren beizu-
schaffenden Catasterauszüge und Bestätigungen über die Höhe der
Jahressteuern.) Das Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 3, Juni 1898,
Z. 9540, Beilage zum F. M. V. BL Nr. 10, Seite 67, auf eine Anfrage eröffnet, daas
Catasterauszüge und Bestätigungen über die Höhe der J&hres&teuem, welche von
den Gerichten nach Vorschrift des §. 140 der Executionsordnung vom 27, Mai 1896,
R. 6. Bl. Nr. 79, zum amtUchen Gebrauche von amtswegen beigeschafft werden,
stempelfrei auszufertigen sind; dagegen unterliegen solche Auszüge und Bestätigungen,
welche, auf Antrag einer Partei ausgefertigt werden, sofern e letztere nicht in der
Lage ist, einen persönlichen Befreiungsgrund geltend zu machen, den in der Tarif-
post 2/, beziehungsweise Tarifpost 116 a, aa festgesetzten Gebüreo.
(Die politische Execution zur Eintreibung der Canal-Anschluss-
gebüren in T eschen) nach Art der städtischen Auflagen wird durch §. 7 des
Gesetzes vom 25. Mai 1898, L. G. BL für Schlesien Nr. 30, normirt.
(Ausfertigung von Armutszeugnissen in Graz.) Im Sinne des §. 16
der Ministerialverordnung vom 23. Mai 1897, R. G. BL Nr, 130, wurden für
Graz nachstehende Bestimmungen getroffen:
L Gesuche um Ausfertigung oder Bestätigung eines Armutszeugnisses zum
Zwecke der Erlangung des Armenrechtes im Processe sind schriftlich oder mündlich
bei der örtlich zuständigen Armenbezirksbehörde anzubringen und von letzterer
unter Anschluss des ordnungsrtiässig ausgefertigten Fragebogens und der gut-
achtlichen Aeusserung der Armenbezirksdirection an den Stadtrath (Aratsabtheilung VI)
zu leiten.
IL Der Stadtrath (Amtsabtheilung VI) hat sohin auf Gruod der gutachtlichen
Aeusserung der Armenbezirksdirection und auf Grund der etwa nothwendig erschei-
nenden weiteren Erhebungen über die Bewilligung, beziehungsweise Verweigerung
der Ausfertigung des Armutszeugnisses zu entscheiden.
IIL Zinr Unterzeichnung eines solchen Armutszeugnisses, beziehungsweise des
Verweigerongsbescheides ist der mit dem Armenreferate betraute Stadtrath, bezie-
hungsweise der vom Bürgermeister bestimmte Stellvertreter desselben, welcher dem
Status der Conceptsbeamten angehören muss, berufen.
(Ausgabe neuer Couponsbogen für die durch Abstempelung in
Staatsschuldverschreibungen umgewandelten Actien der galizischen
Karl Ludwig-Bahn ä 200 fl. C. M.) Die „Wiener Zeitung" vom 2, Juli 1898 ent-
hält eine Kundmachung des Finanzministeriums, laut welcher die Ausfolgung neuer
Couponsbogen zu den bezeichneten Obhgaüonen durch die k* k- Staatsschuldencasse
In Wien am 15. Juli 1898 beginnt.
*) lu den „Erläuternden Bemerkungen" zur bezogenen kaiserlichen Verordnung (§. 1), die im
nichtamtlichen Tbeile der „Wiener Zeitung" vom29.Decemberl897 publicirt und in die im Verlage der
^ k. Hof- und Staatsdmckerei erschienene Handausgabe der kaiserlichen Verordnung aufgenommeiif
sowie in Nr. 6 der Beilagen zu den stenographischen Prolokollen des Abgeordnefenhauses, XIV.
Session, abgedruckt wurden, ist dies bereits zum Ausdruck gebracht worden.
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Stack XIII. — statistische Mittheilungen.
159
Mittheilungen.
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II. Oberlandesgerichte und Oberstaatsanwaltschaftjen.
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Stflck Xin. — Statistische Hittheilungen.
161
Personalbewegrung in der Advocatur für das Jahr 1897*).
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*) Siehe die Ueberaicht fOr das vorige Jahr. J. M. V. Bl. 1897. Seite 192 a. 193.
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Stack XIII. — ' statistische Mittheilungen.
163
Stellung
des Jahres 1898 in der Adrocatenliste eingetragenen AdTOcateni).
(seit dem Jahre 1869) eingetragen worden
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Siehe die Zusarn
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meiistellung fOr das Jahr 1897 J. M. V.-Bl. 1897, S. 194 und 195.
it das Amt erloschen fQr 49 iNolare, u. zw. durch Tod iQr 3f , durch Vorzieht für 16, durch Eut-
Digitized by
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Stück XIIL — Stetistisehe MittheUungen.
165
Stellung
Jahres 1898 im Amte befindlichen Notare*).
ernannt worden
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166
Stück Xin. — SUtistische Hitlheflangen.
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über die Zahl der systemisirten Notare za Beginn des Jahres 1898. ^)
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1.063.983
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3) Die Vermäliruü|( der »y-^teraiüirtöa ä füllen crfolgltj in dem SprenRol dor Notariatskammer Wien durcB
Systsmiiitruiii «inor Sotdr^li-ÜH im G«rkhl*btÄirk(j Füvsdnrfp im Spreugel der Notariatskamnier Lemberg durch Systeiui-
*ining je einur Notaretdl» im GerichUbeziiliü OUyma tiuri hjdwoioczyska und im Sprengel der Notariatskammer Przomysl
durcli üyatemiaij iing ainer zweiten NotaratöÜfl im Gerichlshezixkt» biryj.
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•*y?5H-
Stück XHI. — StatisÜBche Mittheilungen.
167
Uebersiclit
Über die Rechtspraktikanten am Schlüsse des Jahres 1897*).
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•) Siehe die üebersieht fttr das Jahr 1896 J. M. V. Bl. 1897. Seite 197.
4 Darunter 2 Consniarattachds tmd 6 AnditoriatapraktiJcanten.
') Davon 2 Goncipienten der Floanzprocuratur, 2 Gonsularattachös.
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168
Stack Xin. -- gUtistische Mittheüongen.
Uebersiclit
über die Advocaturscandidaten am Schlüsse des Jahres 1897*).
Sprengel des
Oberiand^tgertehtet
und
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314 301 13 293 47 235 39 1 — 41
26 19 7 9 3 23 3 — 3
10 9 1 9 1 10— 1
350 329 21 311 51 268 42 45
418 251 167 179 15 204 22 34
^1
Sil
s Ja
42 — 42
2 1 2
1 - 1
45—45
19 15 17
93 49 44
21 6 15
27
5
4
4
54 4
18 3
29
6
9 20 6
3 3 2
114 55 59 32 8 72 7 35 12 23 8
64 53 11 39 12 41 12 6 2 3 4
10 8 2 8 2 10 2 11—1
14 12 2 11— 12— 871 8
88 73 15 58 14 63 14
14 10 4 13
26 16 10 16 9 24 10 3
13 7 6 7— 12 1 6
19 93 98 63 2
21 12 9 12 1 15 6 — 2 — 2 2
7 16 11 5—2—2
79
45 34
45 19
62 20 11 2 9
2
47
7
27 20
6 1
25 3
6 —
24 3 — 4-3 4
5— 2 2 —
2
54 33 21 31 3 29 3
154 107 47 67 15 49 4
2—12
18
— 4 —
17 1 12
212 178 34 112 3
46 32 14 2^2 1
35 15 20 2 1
45 32 13 28 2
9—11
103 4 — 2 —
11 1 11
22 1 2 10 8
28 7 1— 56 —
338 257 81 164 7 164 13 — 7
— 11 — 18 11
6 6— 6- 2 6835 —
2 2— — - 2 — 22— 1
11 5 6 5 5 51—1—11—2-
19 13
11
9 1 —
6 11 4 7 —
Zutammen . 1614 1163 451 898 137 920126 181100 81 101
*) Siehe die Uebersicht lUr das Jahr 1896, 4. K. V. fil. 1807. S. 198.
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Stück XIH. ^ Statistische Mittheilungen.
169
Uebersiclit
über die Notariat scandidaten am Schlüsse des Jahres 1897*).
Sprengel
des
Oberlandes-
gerichtes
und
Land
Wien.
Oesterreich u.
d. Eons
Oesterreich o.
d. Enns
Salzburg
Sprengel
des
Notaren-
coUegiums
mit dem
Sitze in
Von dlaaen Von dieoen Von dle«en
waren In haben zn- haben mit
Verwendung rUckgelegt Erfolg abgelegt
1
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I 'S ?
Im Vergleiche
mit dem Jahre 1896
3
davon
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weniger
davon
5Ä t S5 1
3 ^S§
o d 'S o
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SC
5^
S i'
9 §^
Praif.
Böhmen
Wien
Linz
Salzburg
Summe
'Prag
Reichenberg
iBrüx
I Budweis
Eger
J Königgrätz
/ Kuttenberg
VPUsen
101**) 78 23 75 95 89 66 — 11 2
13 10 3
15
11
5 10
6 5
2 15 15
6 — 10
14
5
— 1
1
1
1 — 1
127 89 38 83 110114 85
19
9
10
4
—
4
13
1
12
7
7
6
6
10
2
8
3
1
2
12
3
9
8 17
— 4
1 10
— 5
— 5
1 10
1 —
3
16 12
3 3
10
8
5
5
10
3
10
11 4 14 12 2 10
2 2 954 4
1 1 - 1 .-
— 1
8
2— 2 —
1 — 1 1
4 3 13
Summe
BrfiiiB. i Brunn
Mähren ( Olmütz
Schlesien Troppau
Summe
74 16 58 14 61 60 48
12 6
10 2
9 4
6 6 10
8 2 10
5 2 8
9 9
10 10
8 5
4 17 —
1 1 — ~
— 3
— - 5 2 3
4
3
3 1 —
1 2 -
- 2 1
Graz.
Steiermark
Kärnten
Krain
Graz
^'Cilli
i| Leoben
Kiagenfurt
Laibach
31 12 19 10 28 27 24 — 1 5 9 4 5
- 2
- 1
- 1
- 1
- 2
22
14
8
14
20
5
—
5
—
5
4
1
3
1
4
11
3
8
3
11
16
6
10
5
14
19 14
5 4
4 4
11 9
13 9
4 2 2 2
2 — 2 —
1 1
- 1
13—4
Summe
Iimsbruck. Innsbruck
?.K^' V°^- Trient
arlberg ^ ^
Summe
Triest.
Küstenland J^^^fi^^
Summe
Irakan. i^^»^^
Westgalizien (T^amöw
Summe
Lembergr» (Lemberg
Ostgalizien ( Przemyäl
Bukowina Czemowitz
Summe
(Zara
*"^- ) Cattaro
Dalmatien ) Rag^sa
( Spalato
Summe
58 24
34
23
54
52
40
—
—
7
— .
—
10 - 10
—
16 5
11
4
13
—
11
—
—
—
—
1
2 2 —
—
2 2
—
—
1
"—
1
—
—
—
1 1 —
—
—
18 7
11
4
14
—
12
—
—
—
1
1 1 -
—
5 2
3
2
3
2
2
—
—
—
—
5 4 1
2
5 —
5
—
4
—
—
—
—
—
1 — 1
—
—
—
10 2
8
2
7
2
2
—
—
—
—
4 4 —
2
43 15
31 7
28
24
10
3
3
5
31
25
22
17
—
1
z
— 2 —
4,
1
5—7
2 6-
1
74 22
52
13
8
56
39
—
1
—
—
7 4 3
—
81 40
26 5
8 3
41
21
5
23
2
2
7J7
23
7
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21
6
49
15
6
■~~
5
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10 ^ 14
8 1 7
^ 3 ---
1
4
115 48
67
27
107
100
70
—
6
9
1
18 — 18
—
5 3
2
3
4
—
1
—
—
—
—
—
4 1
3
1
2
—
2
::
—
1
— — —
—
1 - 1
—
9
5
6— 3 1
1 — l —
Littammen .
516 224 292 180 395 411 323 — 23 43 69 27 42 11
*) Siehe die TJebersieht fSr daa Jahr 1896. J. M. V. Bl. 1897, S. 199.
**) Danmter 76 nihstitationafähig.
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170 Stück Xm. — statistische Mittheüungen.
Uebersicht
über die Justizcandidaten (Rechtspraktikanten, Advocaturscandidaten und Notariats-
candidaten) am Schlüsse des Jahres 1897*).
Im Vergleiche mit dem Jahre 1896
Davon mehr weniger
davon davon
Sprengel = 1 = -l — " — = c — ?
^ I I I S I I I I I
Oberlandesgerichtes der .m S ^ ^ J 0 ^ ^ .-^ 0 -i
Land ^daten | g | .| | || g .| | i S |
Wien.
Oesterreich miter der Enns 588 173 314 101 — 39 — — 15 — 41 13
Oößterreich ob der Enns . 4872615—4-:- — — —31
Salzburg ai — ip n — — ^ ^ 4 3 1 -
Summe. 657 180 350 127 — 40 — - 19 — 45 14
Prag.
Böhmen 574 82 418 74 — — — — 40 1 34 5
Brfinn.
Mähren 146 31 93 22 — 3 — — 33 — 29 7
Schlesien 36 6 219— 3 — — 5—62
Summe . 182 37 114 31 — 6 — — 38 — 35 9
Steiermark 106 11 64 31 — — — — 23 10 5 8
Kärnten 24 310 112 2— 1 — — 1 —
Krain 35 614 16— 2 — -r 9— 8 3
Summe . 165 19 88 58 — — — — 30 6 14 10
Innsbruck.
Tirol . 101 11 72 18 ----- 20 6 13 1
Vorarlberg 8 1 7—2— 2 — — — — —
Summe. 109 12 79 18 — — — — 18 6 11 1
Triest.
Küstenland 78 14 54 10— — — — 9 3 2 4
Krakaa.
Westgaüzien 246 18 154 74 — — — — 77 52 18 7
Lemberg.
Ostgalizien ....... 465 65 293 107 — 20 — — 4 — 6 18
Bukowina _ 78 25 45 8 - 15 • — — 10 - 5 —
Summe
Zara.
Dalmatien ___^____^___^_________^_^^^_^__^^___^______^^^
Zusammen . 2587 457 1614 516 — 3 — — 247 — 181 69
•) Siehe die Uebersicht für das Jahr 1896, J. M. Y. Bl. 1897, S. 200.
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543
90 338
115
6
35
—
—
—
—
11
18
33
5 19
9
22
10
11
1
Stück Xni. — statistische Mittheilungen. 171
Uebersicilt
über die im Jahre 1897 abgehaltenen Prüfungen für das Richteramt, die Advocatur
mid das Notariat*)
Oberlandes gerichts -Sprengel
~~ — ^^ ^ Im Väp-
g gleiehe mit
.1 Sf I g I 1 1 I § =3 I 5 -Sg
1. Für das Richteramt.
aasgezeichnet .. 55— 2 1289S34 7*4 6•—
„^ , , sehr gut 61 26 14 17 13 6 20 36 9 202 44-2121 —
Erfolg <
^ gut 24 51 27 17 8 7 27 38 3 202 442 93 -^
ohne 1 3 — 1 2 — 8 4 — 19 42 13 —
Summe 91 85 41 37 24 15 63 87 14 457 — 233 —
2. Für die A^dvocatur.
ausgezeichnet .. 7 — — 3 — — 2 51 18 6 7 —
, sehr gut 40 29 6 8 19 6 6 8 2 124 40 35 —
Erfolg i
^ ^ gut ....... 28 49 17 9 7 4 6 29 4 153 49 6 ^ *
ohne 5 4— 2 — — 3 1 — 15 5— —
Summe 80 82 23 22 26 10 17 43 7 310 — 48 -
3. Für das Notariat.
ausgezeichnet ., — -. — — — — — 1— 12'3— 1
„ , . sehr gut 1 3 — 1 1 2 3 4 2 17 38-6 2 —
Erfolg /
^ gut 1 4 2 2 2 2 1 10 — 24 546 — 1
ohne — — — __«__.-. 2— 2 4'5— —
Summe 2 7 23344 17 244 — — -
4. Ohne Rücksicht auf die Prüfungsart
ausgezeichnet . . 12 5 — 5 1 2 10 15 3 53 6-5 12 —
sehr gut .... 102 58 20 26 33 14 29 48 13 343 42-3158 —
^ ^^^ ^ gut 53 104 46 28 17 13 34 77 7 379 46-7 98 —
ohne 6 7 — 3 2 — 11 7 — 36 45 13 —
Summe 173 174 66 62 53 29 84 147 23 811 — 281 —
iGesammtaahl -f-31 4-74 4-12 4-24 4-33 4- 9 4-30 4-53 4-15 4-281
Richteramts-
prüfungen 4-40 4-53 4-18 4-18 4-13 4- 7 4-42 4-34 4- 8 4-233
Advocaturs-
Prüfungen — 64-18— 34- 74-184- 1— 54-124- 64- 48
Notariats-Prü-
fungen — 34-3—3—14-24-1—74-74-1 —
*) Siehe dia üeberricht fOr das Jahr 1896. J. M. Y. Bl. 1897, Seite SOI.
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172
Stück XUL -» Statistische Mittheilungen.
Statistischer Ausweis über die TMtigkeit
I. Ab-
Anzahl der Klagen
der Streit-
gegenstand
oder dessen
Wert betrug
bis
1000 fl,
über
1000 fl
Die Streitsache wurde erledigt
.2 c
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O U B)
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J3 2 £
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durch
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gleich
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Erkenntnis
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g
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de
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1^
10
Wiener Börse:
Schiedsgericht:
der EfiFeclenbranche
der Warenbranche
Börse flr landwirt-
schaftliche Producte
in Wien
Waren- und Efifecten-
börse in P^rag . .
Productenbörse in
Prag
Handelsbörse inTricst
Frucht- und Mehlbörse
in Graz
Fruchtbörse in Linz .
Frucht- und Pro-
ductenbörse in
Czernowitz , . .
119
266
3178
30
383
55
1
4
38
94
217
1858
23
312
35
1
2
23
25 —
49
1320
42
11
16
278
52,
60
431
71
20
13
8
69
15
*) Siehe den Ausweis für das Jahr 1896 im i. M. V. B. 1897, S. 203 ff.
21
27
1241
116
16
15
34
137
1084 102
17
169
25
13
2
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Stttck Xin. — SUtisüsche Mittheilungen.
173
der Börsenschiedsgerichte im Jahre 1897*).
t h e i I u n g.
'S
M
H
H
Das Verfahren dauerte von der An-
bringung der Klage bis zur Fällung
des Erkenntnisses
Durchschnittlicher Betrag,
welchen der Sachßlllige zu
zahlen hatte
bis inclusive
einen Monat
über einen Monat
an das
an den ob-
siegenden
au
(» So
Schieds-
gericht an
Taxen und
Gebüren
Gegner an
Vertretungs-
kosten und
sonstigen
Auslagen
Anmerkung
1
ohne dass
das Gericht
um die Auf-
nahme von
Beweisen
ersucht
werden
musste
die Ge-
richte
mussten
um die Auf-
nahme von
Beweisen
ersucht
werden
ohne daes
das Gericht
um die Auf-
nahme von
Beweisen
ersucht
werden
musste
die Ge-
richte
mussten
um die Auf-
nahme von
Beweisen
ersucht
werden
fl.
kr.
fl.
kr.
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Darunter H vom
—
62
10
1
15
61
—
93
Vorjahre mihängi^
gebliebene Klagen
'
72
"
14
1
12
07
14
96
15 Klagen vom
Vor^aUr© ,
-
1563
3
122
26
10
54
10
06
103 Klagen vorn
Vorjahre
—
25
—
2
1
5
18
12
30
—
174
1
3
10
2
82
13
62
—
40
—
4
1
18
—
22
79
—
1
—
2
—
8
8
75
19
27-5
18
4
13
92
21
50
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174-
Hütt Xiil. - StMii..iL.fiia .MiLUjeilu.u|5««.
Statistischer Ausweis über die Thäügkeit
aAb*
Wiener Börse;
Schiedsgericht;
der Eflectea-
branche * . , .
derWareribranche
Börse Cor landmrt-
scbaflliche Pro*
ducte in Wien , .
Waren- und Eß^ec-
tenhOrse in Prag *
Prödiictenhörse in
Prag, . . , . .
Handelsbörse in
Tiiest , . . ,
Anzahl der Klagen
Frucht- und Mehl-
böi'ie in Graz . *
FruchtbÖrBö in Linz
Fmcht- und Pro*
düclenbörse in
Gzemowitz . , .
119
i66
3178
30
383
55
1
4
BS
welche betraf **n
Streitigkeiten
BarsuQ-
geechtf-
t«ii
ans Gi-
die Dl cht
Uta der
Barse g<i'
adi)otiH«n
wurdoa
119
ms
139
-J66
2181)
Bei den nicht aus Börsen fesch äOen
entstandenen Strei Ligkeilen waren
1^
9m j3
nicht der Börse
angehörend
der Kläger»
und zwar
nicht der BQr^e
angehörend
der Beklagte,
und zwar
5
3
s
3
nm 366
m 3
ui
m
^m
13
63
SS
TS
s
305
16
185
1047
m
'S?
^
<
m
351
Die Sctiieds-
richter wurden
von den Partciea
gewüüi
ifcU9 den
liüretiden
TidiUra
mus df D
Dicht dtr
BOnt
S4 1
39
4fj
24€4
99
383
41
1
3
16
in
3S
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Stack XIII. — statistische fiUttheilungen.
175
der Börsenschiedsgerichte im Jahre 1897.
theilung.
Anzahl der Fftlle. in
Der
welchen vom Präsiden-
Advocaten
Zahl der Fälle, in welchen
Zahl derFäUe,
in welchen
ten des Schiedsrichter-
haben
die Emrede, dass
erhobenen
wnrden
intervenirt
als
gegen nicht
der Börse
das Geschäft in
dem Geschäfte
1
•"^
der Obmann
des Schieds-
Vertreter,
offenbarem Miss-
Verhältnisse zum
landwirtschaft-
ein als Spiel
oder Wette zu
beurtheilendes
angehörende
Personen
|i'?!
An-
gerichtes
des
üchen Betriebe
Differenzmchäft
zugrunde liege
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gegeben
wurde
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stattgegeben
11
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15
16
17
18
19
20
21
22 23
24
3 Klagen
vom Vor-
68
—
—
, H
11
—
—
—
— ■
—
—
—
—
jahre
87
"
"
71
45
t
76
5
15 Klagen
vom Vor-
jahre
103 Klagen
343
—
333
271
2
2
11*)
9
750
128
— -
■—
vom Vor-
jahre
•)In2
Fallen blieb
,
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176 Stack Xm. — Peraomünachrichten.
PersonalnacliricliteiL
Bericlitiguiiff.
Die im Stück XII, Seite 146, Zeile 23 und 24 von oben, enthaltene Verlaut-
barung des Ablebens der Advocaten Dr. Alfred Taussik inBudweis und
Dr. HansWaniezekinWien ist eine irrige und wird hiemit widerrufen.
Allerhöchste Auszeichnungen.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entscbliessung vom 2^ Jaul
1898 allergnSdigst zu gestalten geruht, dass dem mit dem Titel und Charakter eines Oberlandes-
gerichtsrathes bekleideten Landesgerichtsrathe des Prager Landesgerichtes Ladislaus Johann
Rozto^il aus Anlass seiner angesuchten Versetzung in den dauernden Ruhestand neuerlich die
Allerhöchste Anerkennung für seine vieljährige, sehr eifrige und pflichtgetreue Dienstleistung bekannt
gegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 24. Juni
1898 allergnädigst zu gestatten geruht, dass dem mit dem Titel und Charakter eines Hofralhes
bekleideten Ober landesgerichtsrathe Johann Ccaczkowski in Lemberg anlässlich der von ihm er-
betenen Versetzung in den dauernden Ruhestand die Allerhöchste Anerkennung für seine vielgährigen,
treuen und erspriesslichen Dienste bekannt gegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 26. Juni
18^8 dem im Secretariate des Obersten Gerichtshofes in Verwendung stehenden Gerichtsadjunclen
des Bezirksgerichtes in Orebi6 Franz Ru belli Edlen von Sturmfest den Titel und Charakter eine?
Gerichtssecretärs allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessxmg vom 29. Juni
1898 dem Oberlandesgerichtsrathe in Wien Josef Daninger anlässlich der von ihm erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Hofralhes allergnädigst
zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 30. Juni
d. J. dem fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande bei dem Ereisgerichte in Iglau Rudolf
Krawany den Titel eines kaiserlichen Rathes taxfrei auf die Dauer dieser Function allergnädigst zu
verleihen geruht.
Ernannt wurden:
Zum Oberlandesgerichtsrathe: Der Landesgerichtsrath des Landesgerichles in Wien
Dr. Friedrich Sack extra statum im Wiener Oberlandesgerichtssprengel.
Zu Landesgerichtsräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Landes-
gerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Josef Schubert in Schwechat für das Landesgericht Wien,
der Bezirksrichter Josef Kinn in Zwettl für Korneuburg, ferner der Gerichtssecretär Dr, Jakob Julius
Flu SS in Wien und der Bezirksrichter Karl Ritter von Roth in Floridsdorf für das Landesgericht
Wien; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes Brunn die Landesgerichtsrathe und Bezirksgerichts-
vorsteher Lud^vig Noppes in Freiberg für Neutitschein, Franz Haselstein in Tischnowitz für Brunn,
Friedrich Kancnyf in Datschitz für Brunn und Dr. Johann Prosek in Oderberg für Üng. HradiscL
Zu Gerichtssecretären: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Gerichtsadjunct
Franz Görlich in Neunkirchen für das Landesgericht Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichte:«
Prag der Gerichtsadjunct Josef Rosenfeld in Beneschau für Reichenberg; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Brunn die Gerichtsadjunclen Johann Ba§e in Datschitz für Ungar. Hradisth
und Arthur Kirchner in Littau für Mähr. Weisskirchen.
Zu Gerichtsadjuncten : Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Auscultanlen
Dr. Nikolaus Zurcan für Waidhofen a. d. Ybbs, Franz Tersch für Neunkirchen und Dr. Erwin
Hell m er für Taxenbach; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Auscultanten Dr. Anton
PaHzek füi Beneschau und Anton Ring für Schluckenau; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes
Innsbruck die Auscultanten Dr. Hermann Getto für den Oberlandesgerichtssprengel, mit der
Diensteszuweisung zum Bezirksgerichte in Levico, Karl Bertamini für den Oberlandesgericht«-
sprengel, Dr. Heinrich von Braitenberg für den Oberlandesgerichtssprengel mit der Dienstes-
zuweisung zum Bezirksgerichte in Bregenz, Dr. Eduard von Mackowitz für den Oberlandesgericlits-
sprengel, mit der Diensteszuweisung zum Bezirksgerichte in Kufstein, Dr. Reinhold von Zingerle für
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Stück XIIL — Personalnachrichten. 177
Telfe, Dr. Karllsotti für Kaatelrulh, Dr. Josef Lump er und Dr. Otto von Unterricht er für den
Oberlandesgerichtssprengel; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Tri est der Auscultant Karl
Bisiak für Parenzo; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zar a der Auscultant Jevto Mario
fOr Knin.
Za Auscultanten: Im Sprengel des pberlandesgericht'es Krakau der Advocaturscandidat
Kasimir Felix Stauislaus Szostkiewicz, die Rechtspraktikanten Hilarius Hubaczek und Dr. Josef
Emilewicz.
Zum Kanzleidirector zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz, der
Kanzleivorsteher zweiter Glasse Johann Ebner in Graz für Klagenfurt.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau
die Kanzlisten Ludomir Lodziüski in Rozwadöw daselbst, Josef Solczak in Krosno daselbst,
Eduard Bochnisch in Wadowice daselbst, Johann fcukaws»ki in Rzeszöw daselbst, Ladislaus
Krzyianowski in Rzesz6w daselbst, Thomas Gzech in Mszana dobaa daselbst, Johann Stolarz in
Biecz für Jaslo, Ignaz SebastyaAski in Rozwadöw. für Jaslo, Emil Karl Warchalowski in
Przeworsk für Neu-Sandec, Johann PilczyAskiin Krakau für Krakau, Andreas Kor das in Wadowice
für Krakau, Josef Kroupa in Dobczyce für Tarnöw, Johann Iwaniszöw p Neu-Sandec daselbst,
Boleslaus Gromadzki inUlanöw fürBochnia, Ignaz Kubal in StrzyZöw für Biecz, Franz Franaszek
in Wadowice daselbst, Nikolaus Stecköw in Llszki daselbst, Philipp Serafiniuk in Limanowa für
Tarnöw, Franz Medwecki in Nowytarg für Krakau, Rudolf Smido wie z in Krakau daselbst, Alexander
Dworski in Brzesko für Krakau, Ignaz Julian Watzka in Mozana dolna für Wi^nicz, Geslaus
Gammra in D§bica für Skawina, Johann DroAski in Glogöw für ftacüöw und Andreas Kontnik in
Ghrzanöw für das Oberlandesgericbt.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Feuerwerker der Artillerie-
Zeugs-Abtheilung Leopold Bern ard für das Landesgericht in Wien, der Obeijäger des Tiroler Kaiser-
jägerregiments Nr. 1 Rudolf Baumholzer för Schwechat, Recbnungsunterofficier des Infanterie-
regiments Nr. 59 Georg Bihounek für Marchegg; — im Sprengeides Oberlandesgerichtes Brunn
der quiscierte Kanzlist Karl Hauke in Freiwaldau für Wiesenberg, der Landwelirbezirksfeldwebel des
Landwehr-Infanterie-Regimentes Nr. 8 Karl Stratil für Freistadt und der Feldwebel des Infanterie-
regimentsNr,54 Franz B oh anes für M&lirisch-Ostrau; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau
der Gerichtsdiener Ludwig Klos in Mielec für Nowytarg, der Recbnungsunterofficier des Infanterie-
regiments Nr. 13 Stanislaus Sierpiüski für Ghrzanöw, der Recbnungsunterofficier des Landwehr- ■
regiments Nr. 17 Sylvester Ja bloi^ski für Ulanöw, der emeritirte Titular-Gendarmeriewachtmeister
Johann Demköw für Mielec, der Feldwebel des Infanterieregiments Nr. 40 Johann Sciora für
Dobczyce, die Gerichtsdiumisten Victor Adam Maziarski für D§bica, Michael W^sowicz für
Limanowa, Ladislaus J^drzejowskifür Wieüczka, Franz Ko gut für Przeworsk und Michael Wrona
für Strzyiöw.
Zum Staatsanwälte: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Landesgerichtsrath
Franz Trenz in Marburg für Laibach.
Zum Staatsanwaltsubstituten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara der Gerichts-
adjunct Dr. Anton Stambuk in Makarska für Zara.
Zum Strafanstaltsverwalter: Der Strafanstaltscontrolor Anton Pelko in Gapodistria
daselbst.
Zum Strafanstaltsinspector: Der Adjunct der Männerstrafanstalt Gradisca Rudolf Zoratti
für die Weiberstrafanstalt Vigaun.
Zum Notar: Der Notariatscandidat Dr. Franz Horvat in Laibach für Idria.
Versetzt wurden:
DieLandesgerichtsräthe: Im Sprengeides Oberlandesgerichtes Wien Friedrich Hanusch
in Korneuburg zu dem Handelsgerichte in Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn
Victor Soxhlet in Neutitschein nach BrQnn und Albert Tieber in Ung. Hradisch nach Iglau.
Der Gerichtssecretär: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn Karl Leitner in Üng.
Hradisch nach Brunn.
Die Gerichtsadjancten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Robert H an ts che l
in Schluckenau nach Rumburg; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck Georg Kelz in
Kufetein nach Bregenz, Dr. Silvius Perini des Landesgerichtes in Innsbruck, in Dienstes Verwendung
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. ^- 1 78 . stück Xni. — Personalnacbrichten.
im Justizministerium, zum Kreis^erichte in Boten und Emanuel Giacomelli in Telfs zum Landes-
gerichte in Innsbruck; -^ im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara Anton Donati in Enin nach
San Pietro della Brazza. /
Die Kanzleiofficiale zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau
-Vincenz Lag in Jasio nach Podgörze, Roman Kubas in Radlöw nach Tarnöw und Anton Mnich in
Skawina nach Krakau.
Die Kanzlisten: In den Sprengein der Oberlandesgerichte L emb er g und Krakau Johann
Remiszewskiin Busk nach Mszana dolna; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara Christoph
Vrankovi^in Orebi6 nach Dernis und Victor Schick in Dernis nach Orebid.
Die Notare: Rudolf Bratschko in Amoldstein nach Hermagor und Max K r e u n z in Eisen-
kappel nach Amoldstein.:
Verliehen wurde:
Dem Gerichtsadjunclen des Oberland esgerichtssprengels Wien Dr. Wilhelm Martius die
Gerichtsadjunctenstelie in Mondäee,
Im Oberlandesgerichtssprengel Innsbruck den Gerichtsadjuncten Silvius Jungg des Ober-
landesgerichtssprengels eine Gerichtsadjunctenstelie in Strigno, Josef von Corradi in Kastelruth eine
Gerichtsadjunctenstelie für den Oberlandesgerichtssprengel mit der Diensteszuweisung in Fondo,
Dr. Rudolf Hub er in Bregenz eine Gerichtsadjunctenstelie für den Oberlandesgerichtssprengel, mit
der Diensteszuweisung in Hall, und Dr. Martin H&mmerle des Oberland esgerichtsprengels eine
Gerichtsadjunctenstelie in Kufstein.
Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Tri est dem Gerichtsadjuncten Gajetan von Prall in
Vezzano eine Gerichtsadjunctenstelie für den Oberlandesgerichtssprengel, und dem Gerichtsadjuncten
Alois MaSera dieses Oberlandesgerichts«prengels eine Gerichtsadjunctenstelie in Ganale.
Zur Dienstleistung im k. k. lustizministerium wurde einberufen:
Der Oberlandesgerichtsrath extra statum im Wiener Oberlandesgerichtssprengel Dr. Friedrich Sack.
Zur aushilfsweisen Dienstleistung bei der k. k. Generalprocuratur wurde einberufen:
Der Landesgerichtsrath Johann Okretiö in Görz.
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Alois Zeller mit dem Wohnsitze in Gablonz, Dr. Leo Budik mit dem Wohnsitze in Wien
(I. Bezirk), Dr. Karl Bräunlich mit dem Wohnsitze in Brunn, Dr. Karl Sediv]^ mit dem Wohnsitze
in Neuhaus.
Uebersiedelt ist:
Der Advocat Dr. Wilhelm Rosenheck von Sniatyn nach Kolomea.
Auf das Amt haben verzichtet:
- Der Auscultant Dr. Franz Bar de 1 des Oberlandesgerichtssprengels Krakau.
Die Advocaten Dr. August Gavallar in Triest, Dr. Eduard Ritter von Kopp in Wien, Dr.
Florian Höcbsraannin ürfahr.
In den dauernden Ruhestand wurden versetzt:^
- Der Landesgerichtsrath Georg Kohl in Eger, der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichts -
Vorsteher Leopold Gassmann in Karbitz, der Gerichtssecretär Victor Mörk von Mörkenstein
in Budweis und der Gerichtsadjunct Alois Ehrenberge r in Braunau.
Gestorben sind:
Die Advocaten Dr. Adolf Ritter von Jungmann in Budweis (31. Mai) und Dr. Ernst Latscher
in Wien (8. Juni).
Notariatskammerwahlen:
Am 9. Mai 1898 wurden in die Notariatskammer in Graz Dr. A. Baltin est er und Dr. R.
Hasert (für Dr. A. Schreiber und E. Valentin), dann Tb. Kofier als Mitglieder, F. von Albrich
(für F. von Formacher) und R. Obendrauf als Stellvertreter neu gewählt. Die übrigen Functionäre
wurden wiedergewählt.
JahrespränumeratiobeD auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriun^s sammt Beilag« (2 fl.), und mit
ItAÜenischer Uebersetzung der Verordnungen fflr Dalmatien und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom.YerUge der k. k. Hof-
nnd Staats druckerei in Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn unversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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179
XIV. Jalirgangr. SflHP Stück XIV.
w^
Verordnungsblatt
des
-oC3-o-
Wien, 23. Juli. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalt: 21. VerordnuDg des Justizministeriums vom 9. Juli 1898, Z. 6796. — Kundmachungen:
Nr. 15. Verzeichnis der durch Medicinal Verordnungen verbotenen Geheimmitlel- und Arznei-
Zubereitungen. — Nr. 16. Bemessung der Yerwahrungsgebüren bei Erfolg! assungen und Abfertigungen
aus cumulativen Waisencassen. — Mittheilungen: Das Reichsgesetzblatt. — Literatur des Civil-
processes. — Stempel- und unmittelbare Gebüren in dem Verfahren zur Herstellung der Grundbuchs-
ordnung gemäss Gesetzes vom 23. Mai 1888, R. G. Bl. Nr. 82. — Neu aufgelegtes Verzeichnis der
Fahrtaxen und ortsQblichen Fuhrlöhne von den Eisenbahn- und Schiffahrtstationen in die nächst-
gelegenen Ortschaften. — Schulbeitrag von Verlassenschafteu in Tirol. — Strassenpolizeiordnung
für die öffentlichen nicht ärarischen Strassen und Wege in Oberösterreich. — Feuerpolizei- und
Feuerlöschordnung für die Stadt Triest. — Personalnachrichten. — Beilage.
Verordnung.
f 1.
Verordnung des Justizministeriums vom 9. Juli 1898, Z. 6796.
An alle Gerichte und Staatsanvealtschaften.
Die in §. 50 Vollzugsvorschrift zur Strafprocessordnung vorgeschriebene Mit-
theilung der Geldstrafeneinzahlung hat bei Bezirksgerichten an den staatsanwalt-
schaftlichen Functionär zu geschehen, da dieser nach §. 87 V. V. ,die Verrichtungen
der Staatsanwaltschaft bei den Bezirksgerichten" ausübt. Es bleib^den Staats-
anwaltschaften unbenommen, sich auf Grund von Wahrnehmungen aus den Monats-
ausweisen der Fiinctionäre in einzelnen Fällen durch Acteneinsicht die Möglichkeit
eines unmittelbaren Eingreifens zu verschaffen.
Ruber m. p.
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180 j^tflck XrV, — Kundmachungen. Nr. 15.
Kundmachungen.
15. Ter^eiebuis der durch MediciDal Verordnungen yerbotenen Geheim-
mittel-und Arzneizubereitungen. 1* Hofkanzleidecret vom 15. September
1833, Z. 21227, Vfirboten sind: „SGhneeborg*?r Nit^^spulver, Schwedisches Elixir, Santa-
Tosca-PlUen, Fraiiz'sche Lebeiisessenz, Äugsbuj'ger Lebensessenz, Fiticinpillen, Blut-
reinigende Pillen, J*^na'sche Tropfen, Nürnberger Mundbalsam, Schofer scher Balsam,
Lcbensessenx, Lebons-Essetizbalsam, Haas*sche Pillen, Spyker Balsam, Frankfurter
Pillen, Redlingf^r Pillen, Vergagni's anti??corbutf?ches Elixir, Schauer's Balsani,
Kiesow'sche Lebensessenz, Bauers Pflaster, Gehörstärkendes Oel, Englisches
Gichtpapier",
2. Erlasi^ des k, L Staatsministeriums vom 29. October 1865, Z. 20069.
Verbot der medicinischen Kj^änter-Gi^aretten von Dr. Löwy in Wien.
3. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 26. Februar 1870,
Z. 16785 und vom 12. Jänner 1885, Z. 17428,
Verbot des Pagliano-Syrup.
4. Erlass des k. k, Ministeriums des Innern vom 18. März 1882, Z. 4244.
Verbot des GeheimmiUels ^Karparthen-Kräuter-Elixir** des B. Fuchs in Malatzka.
5. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen und
des Handels vom 25. April 1882 m. G. Rl. Nr. 46).
Verbot der Einfuhr der ^Honf-Cigaretten'' oder „indischer Cigaretten" der
Firma Grimault et Co. in Paris.
ü. Erlass des k. k, Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1885, Z. 8599.
Verbot der Jäger sehen Anthropin-Pillen.
7. Verordnung der k. k, Ministerien des Innern, des Handels und
der Finanzen vom 7, Afiril 1S86 (R. G. Rl. Nr. 53).
Verbot der Einfuhr der elektrohomöopalhischen Heilmittel des Grafen Mattei.
8. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern und des Handels
vom 17, Juli 1886 (R. G. Bl. Nr. 126).
Verbot des Geheimmittels ,HopeTn*' und ^^Hopein-Beer*.
9. Erlass des k. k, Ministeriums des Innern vom 2. October 1886,
Z. 14741.
Verbot der Speciah täten des Apothekers Josef Fürst in Prag: Gastrophan,
Karolinenthaler Davidthee und Halspulver des Apothekers Praskowitz.
10. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. October 1888.
Z. 12965.
Verbot der „Homeriana".
11. Erlass des k. k, Ministeriums des Innern vom 31. December
1889, Z. 24277,
Verbot des Geheimmittels ^Sanjana".
12. Erlass des k, k. Ministeriums des Innern vom 8. April 1890,
Z, 5312,
Verbot der Wamer'schen Safe-Cur- Artikel,
13. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1890,
Z. 14582.
Verbot der Arzneizubereitung ^Aachener Thermensalbe''.
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Stück XIV. — Kundmachungen. Nr. 15.
181
14. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 23, August 1890,
Z. 16115.
Verbot des Geheimmittels ^Bisenitz Depuratifs" von Ollivier in Paris.
15. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. October 1890,
Z. 11511.
Verbot der Abgabe der Parai'schen Arzneizubereitun^en.
16. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 7, April 1891,
Z. 1404.
Verbot der »Marienbader Reductionspillen".
17. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Mai 1891
ad Z. 2066.
Verbot des Geheimmittels „Mentholin-Schnupfpnlver".
18. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. August 1891,
Z. 16460.
Verbot der , Marienbader Entfettungspillen **.
19. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Februar 1892,
Z. 9876.
Verbot der von der Firma F. A. Richter & Comp, in Rudol^ladt erzeugten, mit
einer Anker-Schutzmarke versehenen zusammengesetzten Arzneibereitungen:
Anker-Pain Expeller, Ankei-Stomakal, Anker-Loxapillen, Anker-Betel-Honig,
Anker- Tamaroni, Anker -Kongo -Pillen, Anker-Kafir-Pillen, Anker- Magenpulver,
Anker- SarsapariUian, Anker-Ferrola, Anker-Inga-Pastillen, Anker- Mokva- Pillen,
Anker-Krakolos, Anker-Penagno-Pastillen, Anker-Lagosa-Salbe, Anker-Bolimio-Salbe,
Anker-Flechtensalbe.
20. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen und
des Handels vom 29. September 1892 (R. G. El. Nr. 179).
Verbot der Herstellung, der Einfuhr und des Vertriebes des „Weismann'schen
Schlagwassers ", der Einfuhr und des Vertriebes des „Oleum Baunscheidt" und des
unter dem Namen „ Lebenswecker " in Verkehr gebrachten Scarificatioiis- Instrumentes.
21. Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Deeember
1893, Z. 30469 und vom 20. September 1894, Z. 20067.
Verbot des , Wunderbalsam* und der «englischen Wundersalbe "^ von
A. Thierry in Pregrada (Kroatien).
22. Erlass des k. k. Ministeriumsr des Innern vom 9. Mai 1894»
Z. 9003.
Verbot des „Dr. Spudäus-Lebensbalsam".
23. Verordnung der k.k. Ministerien des Innern, der Finanzen und des
Handels vom 17. Juni 1894 (R. G. El. Nr. 135).
Verbot der Einfuhr und des Vertriebes der Brandt'schen Schweizer-Pillen
jeder Art.
24. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. November
1894, Z. 28011.
Verbot von „Williams porösem Pflaster".
25. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. März 1895,
Z. 6577.
Verbot des „Ringelhard-Glöckn ersehen Wund- und Heilpflasters*".
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182 stück XIV. — KundmachuDgen. Nr. 16.
26. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern und des Handels
vom 13. Oetober 1897 (R. G. Bl. Nr. 239).
Verbot des Verkaufes und der Anwendung des „Japanischen Sternanis" (Skimmi
fruchte) zu arzneilichen Zwecken und Genussmitlein aller Art.
27. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. Juni 1898,
Z. 15478.
Verbot der von der Firma „The Koenig Medicine Co.* in Chicago (General-
agentur in Frankfm-t a. M.) in Vertrieb gesetzten, mit Beifügung des Namens Koenig
versehenen Heilmittel, insbesonders Kocnigs N ervenstärker, EiseneHxir, Eisenpillen,
Krauterpillen (8. Juli 1898, Z. 1492i).
16. Bemessung der Verwahrüngsgeburen bei Erfolglassungen und Ab-
fertigungen aus cumulativen Waisencassen. Das Finanzministerium veröfifentlicht
in Nr. 9 der Beilage zum F. M. V. Bl. (Seite 63) nachstehenden Erlass vom 28. März
1898, Z. 10708 ex 1895:
„Infolge der gemachten Wahrnehmung, dass bei Bemessung der Verwahrüngs-
geburen anlässlich der Erfolglassung, beziehungsweise Abfertigung aus cumulativen
Waisencassen ein verschiedenartiger Vorgang beobachtet wird, findet das Finanz-
ministerium irti Einvernehmen mit dem Justizministerium unter Bezugnahme auf die
§§. 3a, 8 und 9 des kaiseriichen Patentes vom 26. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 18, und
§. 2 der kaiserlichen Verordnung vom 12. September 1858, R. G. Bl. Nr. 151,
Folgendes zu eröfl&ien:
Die Dauer der Verwahrung ist von dem Zeitpunkte, mit welchem die waisen-
amtliche Verrechnung begonnen hat, bis zum Tage der Erfolglassung, und zwar für
jedes für den Pflegebefohlenen eingeflossene und aus der waisenamtlichen Verrech-
nung gelangende Vermögen besonders zu ermitteln.
Die gemäss der §§. 16, 1 7 und 20 der Instruction über die Behandlung des
cumulativen Waisenvermögens vom 24. Juni 1859, R. G. Bl. Nr. 123, Artikel I des
Gesetzes vom 18. März 1876, R. G. Bl. Nr. 51, und Verordnung der Ministerien der
Justiz und der Finanzen vom 29. März 1876, R. G. Bl. Nr. 53, mit Schhiss des Rech-
nungsjahres den Pflegebefohlenen gutgeschriebenen Interessen sind wie selbständige
Erläge (Nachlagen) zu behandeln. Die Dauer der Verwahrung rücksichtUch dieser
gut geschriebenen Zinsen ist daher von jenem Tage an zu rechnen, an welchem im
Passivcontobuche der gemeinschaftlichen Waisencasse die Gutschreibung der Zinsen
erfolgte.
Bei gebürenpflichtigen Erfolglassungen von laufenden, noch nicht gut-
geschiiebenen Zinsen (zum Beispiel im Falle der Abfertigung des Pflegebefohlenen
im Laufe des Rechnungsjahres, §. 9 der Instruction vom 24. Juni 1859) ist rücksicht-
lich dieser Zinsen die Verwahrungsdauer vom 1. Jänner des betreffenden Erfolg-
lassungsjahres an zu rechnen.
Im Falle nur ein Theil des Vermögens erfolgt wird, und bis zum Zeitpunkte der
Erfolgung bereits Veränderungen im Vermögensstande des Pflegebefohlenen durch
weitere Erläge (Nachtragserläge, Zinsenzuschreibungen) stattgefunden haben, ist,
wenn nicht im Erfolglassungsauflrage der Vermögenserlag, aus welchem die Ent-
nahme zu decken ist, ausdrücklich bezeichnet erscheint, die Dauer der waisen-
amtlichen Verrechnung vom Tage des ältc^stcn Vermogenserlages zu rechnen, und hat
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•v.*'i;
Mittheilungen.
(Das Reichsgeseizblatt) enthält in dem am 10, Juli 1898 ausgegebenen
Stück XXX VII unter die Verordnungen des Justizministeriums vom 2. Juli 1898,
betreffend die Zuweisung der Gemeinden
a) Hluboky vom Sprengel des Bezirksgerichtes Blansko zu jenem des Bezirks-
gerichtes Tischnoveitz in Mähren (unter Nr. 114),
b) Kurlupp vom Sprengel des Bezirksgerichtes Frain zu jenem des Bezirks-
gerichtes Jamnitz in Mähren (unter Nr. 115),
c) Damönic vom Sprengel des Bezirksgerichtes Wlaschim zu jenem des Bezirks-
gerichtes Jungwozic in Böhmen (unter Nr. 116),
d) Störbohol und Alt-Straschnitz (bestehend aus den Ortschaften Alt- und Neu-
Straschnitz) vom Sprengel des Bezirksgerichtes Königliche Weinberge zu
jenem des Bezirksgerichtes Zizkov in Böhmen (unter Nr. 117);
in dem am 20. Juli 1898 ausgegebenen Stück XLI unter Nr. 124 die kaiserliche
Verordnung vom 11. Juli 1898, betreffend die zur Eigenschaft eines Kaufmannes
vollen Rechtes erforderliche Steuerleistung, und unter Nr. 125 die kaisc'rliche Ver-
ordnung vom 11. Juli 1898 über die Gewährung von Erleichterungen bei der
Zulassung zur Richteramtsprfifung.
(Literatur des Civilprocesses.) Der Kanzleiofficial Ad. Riha in Jaromöf
hat eine gruppenweise Zusammenstellung der wichtigsten Bestimmungen der
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V.;,
■A%
Stück XIV. — Miltheüungen. 1 Sw-,^^^y0ffl^
in Absicht auf das stufenweise festgesetzte Ausmass der Verwahrungsgebür die Dauer
der waisenamtlichen Verrechnung rücksichtlich der nachfolgenden Erläge (Nachtrags-
erläge) nur insoweit in Betracht zu kommen, als die zu erfolgende Barschaft in dem
am längsten in Verrechnung stehenden Vermögen nicht ihre Deckung findet. Bei
weiteren Theilerfolglassungen, beziehungsweise bei gänzlicher Abfertigung des
Pflegebefohlenen, ist die Dauer der waisenamtlichen Verrechnung in gleicher Weise
zu bestimmen, und wird daher als „ ältester Erlag" stets jenes Vermögen in Betracht
zu ziehen sein, welches nicht durch die der Theilerfolglassung, beziehungsweise der '
Abfertigung vorausgegangenen Entnahmen (und zwar olme Rücksichjt, ob für dieselben
eine Verwahrungsgebür zu entrichten war oder nicht) erschöpft wurde.
Die bei der Erfolglassung entrichtete Verwahrungsgebüi- ist unter Darstellung
der Art und Weise der Berechnung sowohl im Passivcontobuche der gemeinschaft-
lichen Waisencassa, als auch auf der dem Waisenamtsjournale anzuschliessenden
Percipientenquittung ersichtlich zu machen." , '
Bei diesem Anlasse macht das Justizministerium die Oberlandesgerichtspräsidien
behufs Anweisung ihrer Rechnungsdepartements als Censurbehörden darauf auf-
merksam, dass, nachdem bei genauer Befolgung der Bestimmungen der §§. 22 bis 24
der Instruction vom 24. Juni 1859, R. G. Bl. Nr. 123 (currente Eintragung der Erläge
und Erfolglassungen in die Einschreibbüchel und schliessliche Einziehung der
letzteren) die Richtigkeit der bei der Abfertigung von Pflegebefohlenen aus cumula-
tiven Waisencassen bemessenen Verwahinangsgebüren beurtheilt werden kann, bei
der bezüglichen Censur auch auf die Beachtung der oberwähnten Vorschriften das
Augenmerk zu lenken ist. (11. Juli 1898 ad Z. 7005.)
A
'.'^f|
M
184 stück XIV. — MittheUungen.
Geschäftsordnung in tabellarischer Form verfasst und im Selbstverläge heraus-
gegeben. Die Ziisainmenslellung enthält im I. Theile die allgemeinen Bestimmungen
für alle Register und Acten mit Ausnahme der Präsidial-, Firmen- und Grundbuchs-
sachen, im II. Theile die speciellen Bestimmungen über die Processregister, sowie
die übrigen Register in Givilsachen, ün III. Theile Mustervorlagen für die Register-
eintragungen. Das ganze Werk, bestehend aus 4 Bogen Kleinkanzleiformat und
20 Bogen Registerformati wird vom Verfasser an Kanzleibeamte um den Preis von
90 kr., an Kanzleigehilfen um 80 kr. abgegeben.
(Stempel- und unmittelbare Gebüren in dem Verfahren zur Her-
stellung der Grundbuchsordnung gemäss Gesetzes vom 23. Mai 1883,
R. G. El. Nr. 82.) Das Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 22. Juni 1898,
Z. 33,870 (enthalten in dor Beilage zum F. M. V. Bl. Nr. 12, Seite 100), zur Sicherung
der gleichmässigen Anwendung der die Stempel- und unmittelbaren Gebüren
betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 82, Nach-
stehendes in Erinnerung gebracht:
L Wenn das Verlassenschaftsgericht nach §.2 des bezogenen Gesetzes die
grundbücherlichen Eintragungen von amtswegen bewirkt, sind den Parteien keine
Elngabenütempel abzufordern; die Verständigung aller Betheihgten findet mittelst
stempelfreier Rubriken statt.
S. Durch das in Rede stehende Gesetz wird die Frage, ob für die gemäss §. 2
desselben von amtswegen erfolgende Eintragung die Eintragungsgebür nach Tarif-
Post 45 B, lit. a) des Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl. Nr. 89, zu entrichten
ist, nicht berührt.
Die vorausgehende Entrichtung der Eintragungsgebür ist aber nicht als
Bedingung des Vollzuges der amtswegigen Eintragung anzusehen. Es besteht viel-
mehr auch in solchen Fällen, in welchen diese Gebür ohne den ausserordenthchen
Zuschlag nicht mehr als 4 fl. beträgt, kein Anstand, dass vom Gerichte von der im
§. 6 C ^ des Gesetzes vom 13. December 1862 nur für den Fall der Anbringung eines
Grundbuchsgesuches vollgeschriebenen Einhebung der entfallenden Stempel gebüren
für derlei offtciöse Einü-agungen Umgang genommen und sich darauf beschränkt
werde, den betreffenden Tabularbescheid der competenten Finanzbehörde zur
unmittelbaren Vorschrcibung der VaProcentigen Gebür sammt Zuschlag mitzutheilen.
3. Die im §. 3, Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 82,
noniiirte Stempelfreiheit erstreckt sich nicht auch auf Eingaben und Beilagen, welche
die Parteien in dem durch §. 2 dieses Gesetzes geregelten Verfahren zur Bewirkung
grundbüuherl icher Eintmgungen überreichen. Diese Eingaben und Beilagen unter-
liegen der Stempelpflicht ebenso, wie die nach §. 3 des bezogenen Gesetzes über
Aufforderung des Gerichtes überreichten Gesuche um Bewilligung einer gnmdbücher-
lichcn Eintragung und deren Beilagen.
Eingaben, mit welchen um Verlängerung delr Frist zur Herstellung der Grund-
buchsordnung im Sinne des §. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 8ü,
angesucht wird, und deren Beilagen geniessen dagegen allerdings die in Alinea 4
dieser GesetzessteUc normirte Gebürenfreiheit.
{Neu aufgelegtes Verzeichnis der Fahrtaxen und ortsüblichen
Fuhrlöhne von den Eisenbahn- und Schiffahrts-Stationen in die
nächsigelcgenen Ortschaften.) Vom Handelsministerium wurde am 1. Juli 1898
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Stock XIV. — Millheilungen,
i85
ein unterBerücksichligung der seit der vorigen Auflage vom Jahre 1895 (J. M* V- Bl. 1895,
Seite 165) eingetretenen Aenderungen neu aufgelegtes Verzeichnis der Fahrtaxen ,
beziehungsweise der ortsüblichen Fuhrlöhne von den Etsctibahn- und Schifiklirts-
Stationen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder in die nächst-
gelegenen Ortschaften herausgegeben, welches bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei
um den Preis von 1 Krone per Exemplar bezogen werden kann.
(Schulbeitrag von Verlassenschaften in Tirol) Das Gcse!z vom
28. November 1897, L. G. Bl. Nr. 21 ex 1898, wirksam für die gefürstete Grafschaft
Tirol, betreffend die Aufhebung des Normalschulfondsbeitrages und die Einfülirung
eines Schulbeitrages von Verlassenschaften, bestimmt:
§. 1. Das Hofdecret vom 1. December 1788 (J. G. S. Nn 926), betreffend die
Einhebung von Beiträgen aus Verlassenschaften zugunsten des NormalschulfondeSi
sowie alle späteren, auf diesen Gegenstand bezüglichen Bestimmungen haben in Tirol
nur noch auf jene Verlassenschaften Anwendung, bei welchen der Erbanfall vor der
Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetreten ist.
§. 2. Von jeder Verlassenschaft, zu deren Abhandlung nach den allgemeinen
Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte ein in Tirol befmdliches Gericht berufen
erscheint, ist nach Massgabe der in den §§."3 bis S enthallencn Bestimmungen ein
Schulbeitrag zur Verwendung für den Zweck des öfft^nllichen Volksschulwesens an
den tirolischen Landesschulfond zu entrichten.
An dieser Verpflichtung zur Entrichtung eines Schulbeitrages wu*d dadurch
nichts geändert, dass die Abhandlung einer Verlassenschalt im DelegaÜonswege
einem Gerichte ausserhalb Tirols übertragen wird.
§. 3. Von den Erben und Legataren, welche nach den bestehenden Gesetzen
von dem Werte des ihnen als Erbtheil oder als Vermächtnis zufallenden Nachlass-
vermögens ein Procent an staatlicher Vermögensübel tragungsgebür zu bezahlen
haben, ist ein Schulbeitrag zu entrichten, wenn der reine Nachlass 1000 fl. ö. W,
übersteigt und zwar in folgendem Betrage:
bei einem reinen Nachlasse
über 1.000 fl. bis 5.000 fl. von jedem Hundert ihres Antheiles 5 kn,
5.000 „ . 15.000 „ , , , . . 10 .
, 15.000 . , 30.000 . , . . « , 15 .
, 30.000 , , 50.000 . , , . , . 20 ,
. 50.000 . , 100.000 . . , , „ . 25 ,
„ 100.000 „ von jedem Hundert ihres Antheiles 30 kr.
§. 4. Erben und Legatare, deren Erbtheile und Vermächnisse einer staatlichen
Verraögensübertragungsgebür von 4 Procent unterliegen, haben einen Schulbeitrag
zu entrichten, wenn der reine Nachlass 500 fl. übersteigt, und zwar in folgendem
Betrage:
bei einem reinen Nachlasse
über 500 fl. bis 5.000 fl. von jedem Hundert ihres Antheiles 10 kn,
5.000 , , 15.000 . „ . . . . 15 ,
, 15.000 , , 30.000 . „ „ , „ . 20 ,
. 30.000 , , 50.000 , „ . . . . 30 ,
« 50.000 , „ 100.000 . , . , , « 45 ,
„ 100.000 „ von jedem Hundert ihres Antheiles 60 kr.
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il
186 Slück XIV. - Mittheilungen.
§. 5. Alle anderen Personen haben von dem Werte ihrer Erbtheile oder Ver-
mächtnisse einen Schulbeilrag im folgenden Betrage zu entrichten:
bei einem reinen Nachlasse
bis "5.000 fl. von jedem Hundert ihres Antheiles 30 kr.,
über 5.000 fl. bis 10.000 fl. von jedem Hundert ihres Antheiles 35 kr.,
, 10.000 „ , 20.000 , „ „ . / . 40 ,
, 20.000 „ , 30.000 , . . « . . 45 ,
, 30.000 „ , 50.000 , „ . . „ . 60 ,
, 50.000 , , 100.000 . „ , n . . 80 ,
„ 100.000 , von jedem Hundert 100 kr.
§. 6. Für die Bemessung des Schulbeitrages hat die Bestimmung des §. 7 des
Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl. Nr. 89, sowie §. L letzter Absatz der kaiser-
Hchen Verordnung vom 19. März 1853, R. G. Bl. Nr. 53, analoge Anwendung zu finden.
§. 7. Der Wert des ausser Tirol liegenden unbeweglichen Vermögens, sowie die
Schulden, welche auf einem solchen unbeweglichen Vermögen dergestalt ausschliess-
lich haften, dass der übrige Nachlass hiefür nicht in Anspruch genommen werden
kann, werden bei Berechnung des reinen Nachlasses nicht in Anschlag gebracht.
Schulden hingegen, für welche die ganze Verlassenschaft haftet, mögen
dieselben auf solchen Nachlassobjecten versichert sein oder nicht, sind bei dieser
Berechnung in Abzug zu bringen.
§. 8. Erbtheile und Legate zu Unterrichts-, Wohlthätigkeits- und Humanitäts-
zwecken sind von dem Schulbeitrage befreit, wenn dieselben nicht ausschliesslich
den Vortheil einzelner Personen oder Familien zum Gegenstande haben.
§. 9. Die in den §§. 3, 4 und 5 bestimmte Gebür ist auch von dem in Tirol
gelegenen unbeweglichen Vermögen, welches zu einer nach den allgemeinen Regeln
über die Zuständigkeit der Gerichte ausserhalb Tirols abzuhandelnden Verlassen-
schaft gehört, für den Landesschulfond einzuheben.
§.10. hl diesem Falle (§. 9) erfolgt die Bemessung der Gebür durch die
k. k. Finanzbezirksdirection in Innsbruck, welcher zu diesem Behufe von den Erben
gleichzeitig mit der beim Abhandlungsgerichte erfolgenden Ueberreichung der Nach-
lassnachweisung für die Bemessung der staatlichen VermögensübertragungsgebQr
eine Ausfertigung dieser Nachlassnachweisung vorzulegen ist.
Dieflichtigkeit und Vollständigkeit der in der Nachlassnachweisung enthaltenen
Angaben ist durch Vergleichung mit jenen Daten zu prüfen, welche bei Bemessung
der staatlichen Vermögenübertragungsgebür vom Gesammtnachlasse von der hiezu
berufenen Behörde zugrunde gelegt wurden.
An diese Daten ist die k. k. Finanzbezirksdirection in Innsbruck gebunden.
Die Ueberreichung einer Ausfertigung der Nachlassnachweisung bei der k. k.
Finanzbezirksdirection inInnsbruck entfällt, wenn dieNachlassnachweisung zum Behufe
der Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungsgebür bei dem Abhandlungs-
gerichte selbst aufgenommen wurde, wie auch bei jenen Verlassenschaften, bei
welchen die Entrichtung der staatlichen Vermögensübertragungsgebür in Stempel-
marken zu erfolgen hat.
Die Art, wie in solchen Fällen dem obgedachten Gebürenamte die zur Be-
messung des Schulbeitrages erforderUchen Grundlagen geliefert werden, wird im
Verordnungswege bestimmt.
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Stuck XIV. — Mitlheilungen.
187
§-11. Der Beitrag zum lirolischen Landesschulfonde ist in der Regel vom reinen
Werte des in Tirol liegenden unbeweglichen Vermögens (§. 9) zu bemessen.
Dieser reine Wert ergibt sieh durch Abzug jener Schulden, welche auf dem
gedachten unbeweglichen Vermögen dergestalt ausschliesslich haften, dass der übrige
Nacblass hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann.
Von dem reinen Werte sind jedoch die auf dem ganzen Nachlasse lastenden
Schulden, mögen dieselben hypothekarisch versichert sein oder nicht, dann und insoweit
in Abzug zu bringen, als zu deren Deckung das bewegliche und das im Lande des
zuständigen Abhandlungsgerichtes befindliche unbewegliche Vermögen nicht hinreicht.
Befindet sich, abgesehen von dem Lande des zuständigen Abhandlungsgerichtes,
unbewegliches Nachlass vermögen in mehreren der im Reichsrathe vertretenen Lander,
so ist, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimmung ein Theil der Nachlasschulden
unbedeckt bleibt, derselbe nur mit jenem Betrage in Abzug zu bringen, welcher nach
dem Verliältnisse der im Sinne des 1. Absatzes dieses Paragraphen veranschlagten
reinen Werte der ausserhalb des Landes des Abhatidlungsgerichtes gelegenen
Güter auf das in Tirol befindliche unbewegliche Vermögen entfällt.
g. 12. Der gemäss §.11 ermittelte Betrag ist der Bemessung des Schulbeitrages
zagrunde zu legen, und hat die Einzahlung des dergestalt bemessenen Schul-
beitrages beim Hauptsteueramte in Innsbruck zu geschehen.
g. 13^ Die ungerechtfertigte NichtÜberreichung der im §. 10 vorgeschriebenen
Xachlassnachweisung bei der k. k. Finanzbezirksdirection in Innsbruck wird mit einer
Geldstrafe von 5 bis 300 fl. geahndet, welche erforderlichen Falles gleich den landes-
fürstlichen Steuern im Executionswege einzutreiben ist. Diese Geldstrafe fällt dem
Landesschulfonde zu.
§. 14. Abgesehen von den in den §§. 10 bis inclusive 13 enthaltenen speciellen
Bestimmungen, ist der Schulbeitrag durch dieselben Organe und Mittel wie die
Staalsgebüren für Verl assenschaften zu bemessen, vorzuschreiben und einzuheben.
In den Fällen, in welchen die Berichtigung der Vermögenübertragungsgebür in
Stempelmarken erfolgt, haben die Parteien den vom Gerichte bemessenen Schul-
beitrag zum tirolischen Landesschulfonde beim Steueramte einzuzahlen.
Die Einhebung und nöthigenfalls zwangsweise Einbringung dieser Beiträge
obliegt den Steuerämtern.
Welche Behörden des Landes im Falle der im §.2, Absatz 2, erwähnten
Delegation zur Bemessung und Einhebung des Schulbeitrages zu berufen sind, wird
des näheren im Verordnungswege bestimmt.
g. 15. Wird der Schulbeitrag binnen 30 Tagen nach dem Tage der Zustellung
des Zahlungsauftrages nicht entrichtet, so sind von demselben 57o Verzugszinsen,
und zwar von dem auf den letzten Tag des obigen Termines folgenden Tage an zu
entrichten, von Schulbeträgen jedoch, die 1 il. nicht übersteigen, werden keine
Verzugszinsen eingehoben.
§. 16. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung*) in Wirksamkeit
und findet auf alle Verlassenschaften Anwendung, bei welchen der Erbanfall von diesem
Tage an erfolgt.
*) 12. Juü 1898,
23
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188
SL»lck XIV. — MitÜieilungen. — Personalnachrichten.
(Eine Strassenpolizelordnuag für die öffentlichen nicht ärarischen
Strassen nnd Wege in Oberösterreich) wurde mit dem Gesetze vom 24. Mai
1898, L. G- Bl. Nr. 21, erlassen,
(Eine Feuerpolizei- und Feuerlöschordnung für die Stadt Triest)
wurde mit dem Gesetze vom 12, Mai 189&, L. G. Bl. Nr. 17, mit Wirksamkeit vom
Tage der Kundmachung (9. Juli 1898; erlassen.
Personalnacliricliteii.
Allerhöchste Auszeichnungen:
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliess an g vom 6. Juli 1898
dem Genchtssecrplär dv& Liindcsge rieht es in Wien Eduard Kurzweil das Ritterkreuz des Franz
Jos(>ph- Ordens allergnädä|fst zu verleihen geruht.
Ernannt wurden:
Zu Oherlandea^ericbLaräthen: Die Landesgerichtsräthe Anton SedleckJ des Prager
Handelsgeridiles, Josef Lode des Kreisgerichtes in Leitmeritz und Dr. Victorin Kaplan des Landes-
gerichtes in Prug ftU Prag.
Zum Kreisgerichtsprftsidenten; Der Vicepräsident des Kreisgericbtes in Kuttenberg
Dr, Hernian n J a ii e f t* k fü r Jn n j; h u n stlau ,
Zum Ki'eisgfirichLa-Viceprä.sidcnten: Der Staatsanwalt in Tabor Dr. Wenzel Potösil
fQl' Kuttenherg,
Zum BaLbssecfel Li rij-AdjuiLcten des k. k. Obersteu Gerichts- und Gassationsbofes : Der
GDriclitsadjun(!t des Präger Oberlaudea^rkhtssprengels in Diensteszutheilung bei dem Obersten
Gerichtshofe Heinrich Step an.
Zu GerichtssecreLUren: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Gerichtsadjunct
in Aigen Dr. Huimimd Thon für Riod; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara der Bezirks-
richler Candidufi Anton Storich in Kiütanje für Spalato.
Zum Bezirksrichter: Im yprengol des Oberlandesgerichtes Zara der Gerichtssecretär
Johann Velz^^k In Spalato für Imoski.
Zu Gerichtsadjuncteiii Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Auscultant Eduard
Pieek lür lllyi i^Jch-Feästrii^i; — im t^preugel des Oberlandesgerichles Innsbruck der Auscultant
Alois von Chilüvi für den Ohedandesgeriehtssprengel; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Lemb*^rg der PolizeicüiicijUf^t Emil Hiirdowicz in Brody für Buczacz und die Auscultanten Maria
Julian Fontana für Jarosiau, Stajiislaus Maly für Rohatyn, Zeno Lukawiecki für Horodenka,
Thaddäus Prominsti für Uhnöw, Marceil Kwasniewski für Husiatyn, Josef Dobija für Nilan-
kowico und Johann Ma5iak für Bukowsko.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgericlites Wien der Auscultant des Ober-
land esgerichlssprengels BrQnn Ür Emil Scltindler in Troppau, der k. k. Finanz Conceplspraktikant
in Wien Paul Langen die Rechlspraktikanten Otto Troyer in Steyr, Anton Moshamer, Alfred
Rochowansky, Emil SjiiLzer, Leo Mas Singer, Oskar Karl Posamentir, Ludwig Lang-
steiner, VielorHailig, Otto Chimani, Dr. Kmil Weinberg, Heinrich Heran, Karl Wingelmaier,
Dr, Oskar Thalbergj Dr, Friedrich Berg, Lndwig KöUensperger, August Wagner, MaxKolisko,
Dr. Rudolf Glogau und Franz Je/tik in Wien, endlich die Finanz- Gonceptspraktikanten Josef
Nothhacksberger und Dr. Albert Rudolf Ehrenzweig in Wien; — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Prag die Hechtspraktikanten Josef Rödling in Eger, Wenzel Pokorny in Prag, Ignaz
Je?.ek in Komotau, üohuslav Lausch manu in Prag, Dr. Anton Vacek in Prag, Gustav BouÖek
in Neihanitz, dann die Finanz- Gonceptspraktikanten Dr. Josef Kröma imd Richard Knopf in Pisek;
— im Sprengel des Oberlaudet^geriehtes Graz der Rechlspraktikanl Leopold Gzermak, der k. u. k.
Oheilieuteniuit-Auilitor Wilhelm Beutel und die Rechtspraktikanten Oskar Deo und Rudolf Höfler.
Zu Kanzleiofficialen zweiter C lasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien
üer Kauzlist des Bt-zirksgürithEes in Golling ^nton Sailer für Korneuburg; — im Sprengel des Ober-
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Stück XIY. — Personalnachncliten, 1™
landesgerichtes Prag die Kanzlisten Benedict B e n e ^ in Jiingbunzlau für Reichen bfrg, AuLonWölf
in Benzen fQr Harlmanitz; — im Sprengel des Oberlandesgreridites Tri est der Rechnungsofficial des
oberlandesgerichtlichen Rechnungsdepartements Karl Co vuci^ für das Lan<Iesgfricbt in Triest, der
Kerkermeister des Landesgerichtes in Triest Ludwig' Wileher Itir das Lande s^t'e rieht in Tri est und
die Kanzlisten Orestes Garbari in Triest für das Liindestgericht in Triest, Karl Cuorat m Dignano
für das Oberlandesgericht mit Diensteszuweisung zum Bezirksgerichte in Dignano, Kart Seppcnhofer
in Montona für das Landesgericbt in Triest, Attilius Ljus in Parenzo für RoviiriiOT Josef JCraSevee
in Tolmein fOr Görz; — im Sprengel des Oberlandosgerichtses Zara die Kanzlinten Xatale Perit in
Stagno und Anton Grisomali in Zara für Sebenico,
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Hec^hnnngsunteroflicier dei
Infanterieregiments Nr. 75 Franz BorovanskJ für Hf^ichenbergt dcrTitular Wachtmeister des Landes-
Gendanneriecommando Nr. 2 Karl Jirouschek für KauHm; — im Sprengel des Oberlandesgericbtes
Innsbruck der Gendarmeriepostenführer Titular-Wacbtmeister des Landeägpndarmerie^'ommandos
Nr. 6 Franz G alle gar i für Mori und der Kanzleigehilfe Dominik Amech in Riva für Cembra; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest der Kanzlei official zweiter Qjisse August Berlot in Gflns
für Tolmein; — im Sprengel des Oberlandesgerichtea Zara der Diurnlst in Metkovif Alois Tocilj
für Budua.
Zum Strafanstaltslehrer: Der Unterlehrt^r Michael Cizel in Marburg JOr die Slätin^r-
strafanstalt Graz.
Versetzt wurden:
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher: Im Sprengel des Oberlandes -
gerichtes Zara Heinrich Milane vi 6 in Imoski nacfi Kiijfanje.
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemherg Boleslaus
Lityhski in Uhnöw nach Buczacz, Emil Kluk in Humdenka nach Robat^n und Mari^i LaJislaus
Misiilski in Ni^nkowice nach Tarnopol.
Die Kanzleiofficiale zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandepgenehles Wien
August Philipp in Korneuburg zu dem LandesgerlcLte in Wien j — Im S[^rengel des ObeHandes-
gerichtes Prag Wenzel Zawäzal in Hartmanitz nach PoOatyk; ^ im Sprengel des Obt'ilandes-
gerichtes Triest Johann Vittori und Josef Marega in Triest nach G^irz; — im Spreu gel des
Oberlandesgerichtes Zara Alois Mazzocco in Dernia nach Spalato.
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtea Prag^ Franz Keppl in KnuJ^im naih
Zbirow; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck Josef Stefenelli in Gembra nach
Pergine.
Zur aushilfsweisen Dienstleistung im Secretariate des Obersten Gerichtshofes wurde
einberufen:
Der Gerichtsadjunct Paul Wojtasiewiczin Drohobycz,
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Anton Maria Söllner mit dem Wohnsitste in Wien (L Bezirk), Dr. Karl Abeles mit dem
Wohnsitze in Karlsbad, der pensioniile Landesgerichlsralh Ernst Czechowski mit dem Wohnsitze
in Czemowitz, Dr. Franz KfenovskJ mit dem Wohn&itze in Mibtek, Dr. Wladimir Lustig mit dem
Wohnsitze in Brunn, Dr. Victor Kravani mit dem Wohnsitze in Wien (VL ße^^irk), Dr. Josef Äbram
mit dem Wohnsitze in Triest.
Zu übersiedeln beabsichtigt:
Der Advocat Dr. Wenzel Soukup in Unter-Kralowilz nach Smichov.
Uebersiedelt sind :
Die Advocaten Dr. Johann Jungwirth von (.'rfahr nach Rohrbach, Dr. Wenzel läifalda von
Prag nach ^ükov, Dr. Philipp Schneider von Jeclmiti na<.li Bndwels, Dr. Max Schmot^er von
Frankenmarkt nach Salzburg, Dr. Boleslav Mikiewicz von Przeworsk nach Wadowice, ür. Jakob
l-'iberall von Rzeszöw nach Strzy^öw, Dr. Eduard intern von Wien nach Bielitz.
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) {^0 ' ' Stück XIV. — Personalnachrichlen.
Auf das Amt haben verzichtet :
Der Gerichtsadjunct Dr. Franz Bican in Polißka.
Der Auskultant für den Oberlandesgerichtssprengel Prag Dr. Franz Egermann.
Der TacTimännische Laienrichter bei dem Handelssenate des Kreisgerichtes in Leitmeritz
Ignaz iHügo) Wassely.
Di© Advocaten Dr. Arthur Kaiman und Dr. Ernst Riess in Wien, Dr. Oswald Neumeister
hl Zwittau, Dr. Sit^gfried Kais in Wien, Peter Palnello in Spalato.
Der Notar Dr. Emanuel Ritter von Forster in Prag.
Irt den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Lande sjierichtsrath Thomas Schnitzel in Krakau, der Landesgerichtsrath und Bezirks-
geiichU vorsieher Franz Eifrig in Görkau.
Der KuriJileiol'ficial erster Glasse des Landesgerichtes Innsbruck Josef Nenning.
Di^r Kandeiorficial zweiter Classe des Landesgerichtes Prag Edmund Zippe.
Die Kanzlisten Karl Rosen in Windisch-Graz, Anton Pezzei in Kastelruth.
Gestorben sind:
Der Redvnungsrevident Alois Dobrusky in Prag (15. Juni), der Kanzleiofficial zweiter Glasse
ifosef Proebazka in Winterberg (23. Juni), der Oberlandesgerichtsrath Edmund All 6 in Prag und
der Bcdhssecretär?adjunct des Obersten Gerichts- und Gassation shof es Johann Gebauer (27. Juni),
*Ujr KamMofßcial des Oberlandesgerichtes in Brtinn Alois Zi cgi er (8. Juli), der Advocat Dr. Johann
Pot^r in MfstcV fU Juli).
Lehenallodialisirungs-Landescommission für Dalmatien:
Eriiannt wurde zum stellvertretenden Justizmitglied der Oberlandesgerichtsrath Anton degli
I vellio in Zimi.
Schiedsgericht der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt in Salzburg.
Zum zweilcn Stellvertreter des Vorsitzenden bei dem Schiedsgerichte der Arbeiter-Unfall -
ver&Icheninp^anstall in Salzburg wurde der Landesgerichts vicepräsident in Salzburg Hermann Haas
von Ehreiifels ernannt.
Vorsitzende von Schiedsgerichten für Bruderiaden:
Zujn Vorsiizenden-Stellvertreter des Sciüedsgerichtes für Bruderladen im Revierbergamts-
be^iikc in Kümotnu wurde der Bezirksgerich tsadjunct Anton Eisenhammer daselbst ernannt
Jflire^pi-^^numtiSmtiijnein auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl.), und laii
ttaltflniachur l'^bpr-^fxiing der Verordnungen für Dalmatien und Tirol (J fl. 50 kr.), werden vom Verlage da k. k. UoJ>
m\d StHn(adrLiclLi.'rei lo Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn nnveraiagali
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdnickerei.
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• 191
XIV. Jahrg-ang. Ü^P Stück XV.
Verordnungsblatt
des
6. August Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
^=^^^^^^^= I II I WBSSBSSaSBBSSSSBSSSBBSS^fBBB^SBSSBBSBS:
Inhaltt Verordnungen: 22. Verordnung des Justizministeriums vom 23. Juli 1898, Z. 14452,
liber den Wirk iing's kreis der landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Samen-Gontrol-
^Jatiou in Üra^ und derlandwirlschafllich-chemischen Landes-Versuchsstation in Marburg a. d. Drau. —
1^. Verordnung des Justizministeriums vom 1. August 1898, Z. 250 Praes., betreffend die Herausgabe
des Hof- und Staat&handbuches für das Jahr 1899. — Mittheilungen: Das Reichsgesetzblatt. —
Gutachten des Obersten Gerichtshofes über die Art des Vorgehens der Gerichte, wenn ausländische
Staatsangehöriget die sich vorübergehend im Inlande aufhalten, hier geisteskrank und dispositions-
nnfEhig werden. — Gompetenz zur Ernennung der Dienersgehilfen. Disciplinarbehandlung der-
selben. — Trennungen von Gemeinden in Böhmen. — Verleihung des Titels einer königlichen Berg-
?tadt au die Stadt Kiadno. — Einbringung von Steuerzuschlägen und anderen Geldleistungen für
Gemeindezwecke in der Bukovina. — Ergänzung der StrassenpoJizeiordnung für Istrien. — Ver-
änderungen jn den Verzeichnissen der von den Oberlandesgerichten in Wien, Prag, Krakau bestellten
SSAchveräl find igen für Schätzungen von Liegenschaften. — Personalnachrichten. — Beilage.
Verordnungen.
ff.
Verordnung des Justizministeriums vom 23. Juli 1898,
Z. 14452,
^ fiber den Wirkungskreis der landwirtschaftlich-chemischen Landes- Versuehs-
imd Sameu^Controlstation in Graz und der landwirtschaftlich-chemischen
Landes- Yersuchsstation in Marburg a. d. Drau.
An alle Gerichte.
Xfni%T Bezugnahme auf die Verordnung des Justizministeriums vom 19. Juli
1891, J. M. V. BL Nr. 27, werden die Gerichte aufmerksam gemacht, dass laut der im
XII< Stücke des Landesgesetzblattes für das Herzogthum Steiermark unter Nr. 23
veröffentlichten Kundmachung des steiermärkischen Landesausschusses vom
34. Mürz 1898 die Statuten und Tarife der landwirtschaftlich-chemischen Landes-
Versuchsstationen Graz und Marburg vom steiermarkischen Landtage genehmigt
wurden.
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192 • stück XV. — 22. Verordnung vom 23. Juli 1898, Z. 14452.
Hinsichtlich der Frage, ob die von den genannten Versuchsstationen aus-
gestellten Zeugnisse im Sinne der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für
öffentliche Urkunden zu halten sind, werden die §§. 1 und 4 der Statuten von
Bedeutung sein. Diese lauten:
I. Im Statute der landwirtschaftlich - chemischen Landes -Ver-
suchsstation in Graz:
§. 1. Die Versuchsstation führt den Titel: „Landwirtschaftlich-chemische
Landes-Versuchs- und Samen-Controlstation in Graz*.
Die Aufgaben der Versuchsstation gliedern sich in folgende Richtungen:
Förderung der Landwirtschaft in Steiermark, und zwar mit besonderer Berück-
sichtigung des Obstbaues mittels Durchführung streng wissenschaftlicher Forschungen;
dann Untersuchungen und Prüfungen (Analysen), welche mit der Praxis der Land-
wirtschaft im allgemeinen und speciell mit dem Obstbaue in unmittelbarem
Zusammenhange stehen, sowie aller in dieser Richtung vorkommenden Krankheiten:
insbesondere Untersuchung und Controle der verschiedenen Dünge- und Futter-
mittel, Bodenarten und Sämereien, sowie Ausführung von anal>i:ischen, physio-
logischen und mikroskopischen Untersuchungen aller Art, insbesondere auch von
Lebens- und Genussmitteln im Auftrage des steiermärkischen Landesausschusse>
oder auf Verlangen von Behörden, Vereinen und Privaten; ferners Förderung der
Samenzucht und des Samenhandels, Verbreitung der Ergebnisse ihrer Forschungen
mittels Wort und Schrift, Ertheilung von Rath und Belehrung an landwirtschaftliclio
Interessenten, dann sachliche Informationen für den steiermärkischen Landes-
ausschuss und für andere Behörden nach den vom steiermärkischen Landesausschusse
mit Genehmigung des k. k. Ackerbauministeriums zu gebenden allgemeinen
Directiven.
§. 4. Die Station ist berechtigt, über das thatsächliche Ergebnis der von ihr
vorgenommenen Untersuchungen und Pi-üfungen (Analysen), welche mit der Praxis
der Landwirtschaft und der technischen Verwertung ihrer Rohproducte in unmittel-
barem Zusammenhange stehen, Urkunden auszustellen. Diese Urkunden bedürfen
zu ihrer Giltigkeit der Fertigung durch den Director der Versuchsstation und der
Beidrückung des Stationssiegels.
II. Im Statute der landwirtschaftlich-chemischen Landes-Ver-
suchsstation in Marburg a. d. Dran:
§. 1. Die Versuchsstation führt den Titel: ^LandwirtschaftUch-chemische
Landes- Versuchsstation ui Marburg a. d. Drau.**
Die Aufgaben der Versuchsstation gliedern sich in folgende Richtungen :
Förderung der Landwirtschaft in Steiermark, mit besonderer Berücksichtigung
des Obst- und Weinbaues, mittels Durchführung streng wissenschaftlicher Forschungen;
dann Untersuchungen und Prüfungen (Analysen), welche mit der Praxis der Landwirt-
schaft im allgemeinen und speciell mit dem Obst- und Weinbaue in unmittelbarem
Zusammenhange stehen, sowie aller in dieser Richtung vorkonunenden Krankheiten;
insbesondere Untersuchung und Controle der verschiedenen Dünge- und Futtermittel
Bodenarten und Sämereien, sowie Ausführung von analytischen, physiologischen und
mikroskopischen Untersuchungen aller Art, insbesondere auch von Lebens- und Genuss-
mitteln im Auftrage des steiermärkischen Landesausschusses oder auf Verlangen von
Behörden, Vereinen und Privaten; t'erners Förderung derSamenzucht und des Samcn-
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Stuck XV. — 23. Verordnung vom 1. August 1898, Z. 250 Praos. — Mittheilungen. 193
handeis, Verbreitung der Ergebnisse ihrer Forschungen mittels Wort und Schritt,
Ertheilung von Rath und Belehrung an landwirtschaftliche Interessenten, dann
sachliche Informationen für den steiermärkischen Landesausschuss und für andere
Behörden nach den vom steiermärkischen Landesausschusse mit Genehmigung des
k. k. Ackerbauministeriums zu gebenden allgemeinen Directiven.
§. 4. Die Station ist berechtigt, über das thatsächliche Ergebnis der von ihr
vorgenonmienen Untersuchungen und Prüfungen (Analysen), welche mit der Praxis
der Landwirtschaft und der technischen Verwertung ihrer Rohproducte in unmittel-
barem Zusammenhange stehen, Urkunden auszustellen. Diese Urkunden bedürfen zu
ihrer Giltigkeit der Fertigung durch den Director der Versuchsstation und der Bei-
drückung des Stationssiegels.
Rüber m. p.
Verordnung des Justizministeriums vom 1. August 1898, Z. 250Praes.,
betreffend die Heransgabe des Hof- nnd Staatshandbnches fAr das Jahr 1899.
An alle Justizbehörden.
Aus Anlass der bevorstehenden Herausgabe des Hof- und Staatshandbuehes für
das Jahr 1899 werden die Justizbehörden auf Ersuchen des Finanzministeriums beauf-
tragt, der Direction der Hof- und Staatsdruckerei über ihr unmittelbares Einschreiten
die erforderlichen Daten und Behelfe mitzutheilen.
Der Preis eines broschirten Exemplares ist für den Subscriptionsweg auf 4 fl.
und für den Verschleiss auf 5 fl. festgestellt worden; für gebundene Exemplare wird
ein Aufschlag von 80 kr. eingehoben werden.
Rüber m. p.
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 24. Juli 1898 ausgegebenen
Stück XLin unter Nr. 127 die kaiserliche Verordnung vom 15. Juli 1898, betreffend
die Verwendbarkeit der von der Communalcreditanstalt des Landes Schlesien bis zum
Höchstbetrage von 8 Millionen Gulden oder 16 Millionen Kronen auszugebenden
Schuldverschreibungen zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar- und
ähnlichen Capitalien, und unter Nr. 128 die kaiserliche Verordnung vom 2^. Juli 1898,
betreffend die Verwendbarkeit der von der niederösterreichischen Landeshypotheken-
anstalt innerhalb des statutenmässig zulässigen Maximalausmasses auszugebenden
Communalschuldscheine mit der Bezeichnung „Niederösterreichische Landes-
communalschuldscheine*' zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-, Pupillar-
und ähnlichen Capitalien ;
in dem am 27. Juli 1898 ausgegebenen Stück XLIV unter Nr. 132 die Kund-
machung des Handelsministeriums vom 25. Juli 1898, betreffend die Errichtung eines
arbeitsstatistischen Amtes im Handelsministerium.
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194 Stück XV. - Miltheilungen.
iGulachten des Obersten Gerichtshofes über die Art des Vorgehens
dvA Gerichte, wenn ausländische Staatsangehörige, die sich vorüber-
gehend im Inlande aufhalten, hier geisteskrank und dispositions-
unfühi^^ werden. [§§. 183, 219 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854,
R, G. BJ. Nr. 208, und §. 109 J. N.J). Auf Ersuchen des Justizministeriums hat der
Oberste Gerichtshof eine ihm über den bezeichneten Gegenstand vorgelegte Frage
einer Eriu terung unterzogen und darüber laut der Note des Präsidenten des Obersten
Gerichtshofes vom 12. Juli 1898, Nr. 288 praes., nachstehenden Beschluss gefasst:
Wie schon in den erläuternden Bemerkungen zum Entwürfe der Jurisdictions-
norm und des bezügUchen Einführungsgesetzes hervorgehoben und dann ini
Art. VUL Z. 3, des Einführungsgesetzes vom 1. August 1895, R. G. El. Nr. HO, aus-
gesprochen wurde, ist die Bestimmung des §. 183 des kaiserlichen Patentes vom
il August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, auch nunmehr noch in Geltung, und es kann füg-
lich nicht in Zweifel gezogen werden, dass auch die einschlägige Anordnung des
g. 3 Hl daselbst durch die neue Jurisdictionsnorm nicht ausser Kraft gesetzt wurde,
da sie auf demselben Principe beruht wie jene des §. 183.
In diesen gesetzlichen Normen ist zum Ausdrucke gebracht, dass die öster-
reichischen Gerichte zur Bestellung eines Vormundes für ausländische Minderjährige
und zu den Curatelsgeschäften in Ansehung von Ausländem nur so lange berufen
sind, als nicht von den zuständigen ausländischen Behörden eine andere Verfügung
getroffen wird.
Hieraus ergibt sich, dass zur Verhängung der Guratel über Ausländer, die sich
vombergehend im Inlande aufhalten und hier geisteskrank und dispositionsuntahig
werden, die österreichischen Gerichte nicht zuständig sind, sondern die diesfalls an-
geordnete Bestellung eines Curators nur im Sinne der §§. 21 und 269 a. b. G. B. zur
Vertretung des Betreffenden in Ansehung einzelner Acte behufs Vermeidung von
Rechtsnachtheilen für ihn und Dritte, und nur als eine interimistische erfolgt, und dass
sich in den bezüghchen Fällen die Ingerenz des Curators und der österreichischen
Gerichte auf diejenigen Massnahmen beschränkt, welche bis zum Eingreifen der aus-
ländischen Behörden zu treffen sind.
Die Bestellung eines Curators im Sinne der §§. 183 und 219 cit. könnte nur
insofeme als eine Curatelsverhängung bezeichnet werden, als überhaupt jede
Curat orsbestellung eine Curatelsverhängimg im weiteren Sinne dieses Ausdruckes in
sich sehliesst. Sie könnte jedenfalls nur als eine interimistische Curatelsverhängung
bezeichnet werden; sie ist aber nicht eine Verhängung der Curatel im technischen
Sinne mit den gesetzUchen Rechtsfolgen einer solchen, insbesondere hinsichtlich der
Dispositionsfähigkeit. Zur Verhängung der Curatel dieser Art sind die österreichischen
Gerichte m Ansehung der Ausländer, die sich vorübergehend hier aufhalten, nach
allgemeinen Grundsätzen, wie auch nach den §§. 183 und 219 des kaiserlichen
Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, und nach §. 34 a. b. G. B. nicht
berechtigt; sie sind eben auch nicht berechtigt zu entscheiden, ob die Voraus-
setzungen vorliegen, um auszusprechen, dass der Betreffende dauernd dispositions-
nnfähig sei; sie haben nur zu prüfen und zu entscheiden, ob derselbe zeitweilig un-
löhig sei, seine Angelegenheiten zu besorgen, und wenn es der Fall ist, für ihn einen
einstweiligen Sachwalter zu bestellen, die Thätigkeit des letzteren zu überwachen
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Stück XV. — Miltheilungen. 195
und dessen Verfügungen, soforne es im Gesetze vorgeschrieben ist, zu prüfen,
eventuell zu genehmigen.
Diese Curatorsbestellung ist aber nicht ausdrücklich als eine Curatelsverhängung
zu bezeichnen, und zwar auch nicht als eine interimistische, da dies zu Irrthümern
lind Einwendimgen seitens der ausländischen Behörden Anlass geben könnte.
Die Bestimmung des §. 109 Jurisdictionsnorm, wonach die Entscheidung über
die darin gedachten Beschlüsse der Bezirksgerichte dem Ki*eis- odef Landesgerichte
vorbehalten bleibt, findet demgemäss auf den Beschluss, womit nach den mehr-
gedachten §§. 183 und 219 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl.
Nr. 208, ein G urator bestellt wird, keine Anwendung, da nach dem Gesagten der
Fall einer Curatelsverhängung im Sinne jenes §. 109 nicht vorliegt, und es hat daher
der Gerichtshof, wenn demselben eine von einer IiTenheilanstalt nach §. 9 der Ver-
ordnung vom 14. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 71, erstattete Anzeige zukommt, in den hier
in Rede stehenden Fällen lediglich dieselbe an das zuständige Bezirksgericht zur
Amtshandlung nach den bezogenen §§. 183 und 219 zu leiten.
Ob und inwieweit die bis zur Zeit, wo die auswärtige Behörde eine Verfügung
trifft, von dem Betreffenden vorgenommenen Rechtshandlungen Wirksamkeit haben,
darüber lässt sich eine allgemeine Entscheidung nicht treffen.
Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Fälle, wo es sich um
Ausländer handelt, die sich nur vorübergehend in Oesterreich aufhalten, nicht auch
auf jene, wo Ausländer hier ihren Wohnsitz haben, lieber die Zuständigkeit der
österreichischen Gerichte in solchen Fällen schwankt die Judicatur des Obersten
tierichtshofes ; es soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass sogar in einem derartigen
Falle, und zwar mit der Entscheidung vom 31. Juli 1878, Z. 8586, ausgesprochen
^nirde, es seien zwar die österreichischen Gerichte berufen, die Curatelsverhängung
als eine provisorische Verfügung zu beschliessen, es sei aber die weitere Behandlung
der Angelegenheit den ausländischen Behörden — im damaligen Falle nach vor-
^'ängiger Feststellung der betreffenden Staatsangehörigkeit — zu überlassen.
Selbstverständlich wird in den diesfälligen Angelegenheiten auf die bestehenden
Staatsverträge Rücksicht zu nehmen und nach Massgabe derselben in den einzelnen
Fällen eine anderweitige Entscheidung zu treffen sein.
(Gompetenz zur Ernennung der Dienersgehilfen.Disciplinarbehand-
lung derselben.) Ueber einen diese Fragen betreffenden Bericht eines Oberlandes-
gerichtspräsidiums hat das Justizministerium mit dem Erlasse vom 19. Jänner 1898,
L 1225, eröffnet, dass gemäss §. 23 des Ger. Org. Ges. und §. 15 der Kanzlei-
personal-Verordnung vom 18. Juli 1897, R. G. Bl. Nr. 170, nunmehr die Oberlandes-
gerichte zur Ernennung des gesammten Dienerpersonals bei den Gerichten der I. und
II. Instanz mit blossem Ausschlüsse der Gefangenaufseher und der Aushilfsdiener,
somit auch zur Ernennung der Dienersgehilfen bei diesen Gerichten berufen sind,
und dass ebenso die Bestimmungen des Ger. Org. Ges. über die Disciplinarbehand-
lung der Diener bei den Gerichten, sowie die Bestimmungen der J. M. V. vom
18. Juli 1897, R. G. Bl. Nr. 170, über die Erfordernisse zur Erlangung von Gerichts-
dienerstellen auch auf die erwähnten Dienersgehilfen Anwendung zu finden haben.
(Trennungen von Gemeinden in Böhmen.) Im Laufe des Jahres 1897
sind die nachstehenden Trennungen von Gemeinden in Böhmen bewilligt worden:
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196
Stück XV. — llittheilungen.
1 . Die Trennung der Ortsgemeinde Tuchom (Bezirk Liban) in drei selbständige
Ortsgemeinden, und zwar:
a) Dobrowan, bestehend aus der Ortschaft Dobrowan,
b) Koschik, bestehend aus den Ortschaften Koschik und Sowolusk, und
c) Tuchom, bestehend aus den Ortschaften Tuchom und Alt-Hassin;
2. die Ausscheidung der Ortschaft und Catastralgemeinde Ober-Nerestetz aus
dem Verbände der Ortsgemeinde Kakowitz (Bezirk Mirowitz) und Constituirung der-
selben als selbständige Ortsgemeinde;
3. die Ausscheidung der Ortschaft Jammerthal aus dem Verbände der GrU-
gemeinde Jestfabi (Bezirk Starkenbach) und Constituirung derselben als selbständige
Ortsgemeinde unter dem Gemeinde- und Ortsnamen ^Stromkowitz** anstatt des
bisherigen Namens;
4. die Ausscheidung der Ortschaft Wiese aus dem Verbände der Ortsgemeinde
Oberleutensdorf (Bezirk Brux) und Constituirung derselben als selbständige Orts-
gemeinde ;
5. die Ausscheidung der Ortschaft Morawan aus dem Verbände der Ort-
gemeinde PafiJow (Bezirk Öaslau) und Constituirung derselben als selbständige
Ortsgemeinde ;
6. die Ausscheidung der Ortschaften Bratfitz und Cetule aus dem Verbände
der Ortsgemeinde Out&chowitz (Bezirk Patzau) und Constituirung derselben als
selbständige Ortsgemeinde unter dem Namen Bratfitz, bestehend aus den Ort-
schaften und Catastralgemeinden Bratfitz und Cetule;
7. die Trennung der Ortsgemeinde Obitz (Bezirk Klattau) in zwei selbständige
Ortsgemeinden :
a) Obitz, und
b) Myslowitz;
8. die Trennung der Ortsgemeinde Kydlin (Bezirk Klattau) in zwei selbständige
Ortsgemeinden:
a) Kydlin, und
b) Hoschtitz, bestehend aus den Ortschaften Gross- und Klein-Hoschtitz ;
9. die Ausscheidung der Ortschaft Grafengrün aus dem Verbände der Orts-
gemeinde Maiersgrün (Bezirk Königswart) und Constituirung derselben als selb-
ständige Ortsgemeinde;
10. die Trennung der Ortsgemeinde Gross-Sedlischt (Bezu-k Leitomischl) in
drei selbständige Ortsgemeinden, und zwar:
a) Gross-Sedlischt,
b) Komitz, und
c) Nedoschin;
11. die Trennung der Ortsgemeinde Rokytowes (Bezirk Jungbunzlau) in zwei
selbständige Ortsgemeinden :
a) Rokytowes, bestehend aus den Ortschaften Rokytowes und Klein- Horka, und
b) Pötikozel, bestehend aus der Ortschaft Petikozel.
(Verleihung des Titels einer königlichen Bergstadt an die Stadt
Kladno.) Dieser Titel wurde der Stadt Kladno mit Allerhöchster Entschliessung vom
29. Mai 1898 verliehen.
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Stück XV. — Mittheilungen. 197
(Einbringung von Steuerzuschlägen und anderen Geldleistungen
für Gemeindezwecke in der Bukowina.) Durch das für das Hei-zogthum Buko-
Avina wirksame und am 1. Jänner 1899 in Kraft tretende Gesetz vom 28. April 1898,
L. G. Bl. Nr. 21, wurde der §. 82 des Gesetzes vom 9. December 1869, L. G. Bl. Nr. 2
ex 1870, womit mehrere Bestimmungen der Gemeindeordnung vom 14. November 1863
für das Herzogthum Bukowina abgeändert werden, in seuier gegenwärtigen Fassung
ausser Wirksamkeit gesetzt, und es hat dereelbe in Hinkunft zu lauten:
§. 82. Steuerzuschläge sind durch dieselben Organe und Mittel wie die Steuern
selbst einzuheben.
Andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giltigen
Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden haben, werden vom Gemeinde-
vorsteher durch seine Organe eingehoben und im Weigerungsfalle durch die vom
Gemeindevorsteher im selbständigen Wirkungskreise zu verhängende Mobilarexe-
cution, wie sie für Steuerrückstände besteht, eingetrieben.
Verweigert der Verpflichtete die Leistung von Diensten, so lässt sie der Gemeinde-
vorsteher auf Kosten des Verpflichteten durch einen Dritten vollziehen und treibt dii*
Kosten wie andere Geldleistungen ein.
Bei Gefahr am Verzuge können die Verpflichteten unmittelbar zur Leistung
angehalten werden.
(Ergänzung der Strassenpolizeiordnung für Istrien.) Das L. G. Bl.
für das Küstenland publicirt in dem am 15. Juli 1898 ausgegebenen Stück XV unter
Xr. 18 das Landesgesetz vom 11. Juni 1898, womit einige Bestimmungen zu der
in Istrien geltenden Polizeiordnung für die öfifentlichen nicht ärarischen Strassen
I Gesetz vom 10. Juni 1875, L. G. Bl. Nr. 12) beigefügt werden. Es wurden nämlich
zwischen die §§. 17 und 18 des letztgenannten Gesetzes die §§. 17 a) und 17 b) ein-
geschaltet, von welchen der erste die Beleuchtung der Fuhrwerke behandelt, der
zweite Vorschriften für Radfahrer enthält.
(Veränderungen in den Verzeichnissen der von den Oberlandes-
;;erichten in Wien, Prag, Krakau bestellten Sachverständigen für
Schätzungen von Liegenschaften.) Wien. Neu bestellt wurden: Victor
von Neu mann, Gesellschafter der Firma Friedrich von Neumann in Marktl bei
Lilienfeld (Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen für die Verarbeitung von
unedlen Metallen und für Hüttenbetrieb) und Arnold Man dl, Gesellschafter der
Firma M. & J. Mandl in Wien, I., Esslinggasse Nr. 2 (Realitäten mit grösseren
industriellen Anlagen der Bekleidungsindustrie).
Prag. Ausgeschieden wurden: Josef Kral, Nachfolger der Firma Anton
Weisse, Mühlenbau- und Mühlenmaschinenfabrikant in Prag-Holeschowitz (Realitäten
mit grösseren industriellen Anlagen im Prager Landesgerichtssprengel, C I 6),
N. Mayer, herrschaftlicher Verwalter in Ghotfelitz, Bezirk Neubydiow (Grössere
land- und forstwirtschaftliche Güter im Kreisgerichtssprengel Jicin, A VII a),
Wilhelm, richtig Franz Karl Dörre, Director der landwirtschaftlichen Lehranstalt in
retschen-Liebwerd (Grössere land- und forstwirtschaftliche Güter im Kreisgerichts-
sprengel Leitmeritz, A XI a), Anton Schouta, Oberförster in Niemes (Grössere land-
md forstwirtschaftliche Güter im Kreisgerichtssprengel Böhmisch-Leipa), Ludwig
Baffrey, Fabriksingenieur in Josefsthal, Bezirk Jungbunzlau (Realitäten mit
grösseren industriellen Anlagen im Kreisgerichtssprengel Jungbunzlau, C Vm a).
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198 Stück XV. — Mittheilungen. — Personalnachrichten.
Neu bestellt wurden: Franz Vogel, Holzhandler und Dampfbrettsägebesitzer
in Böhmisch-Leipa (Forslfach), Ernst Schäfer, Baumeister in Reichenberg und
Nikolaus Raubal, Professor an der Staatsgewerbeschule und Architekt in
Reichenberg (Sachverständige im Bau-, respective Industriefache für Realitäten mit
grösseren industrieüen Anlagen im Kreisgerichtssprengel Reichenberg), Rudolf
Mayer, herrschaflliclier Förster in ChotSlitz, Bezirk Neubydäow (Forstsachver-
ständiger füi' grössere land- "und forstwirtschaftliche Güter im Kreisgerichts-
sprengel Jlcin), Anton ätepänek, Gutsverwalter in Medleschitz, Bezirk Chrudim, und
Johann ätfttesky, Professor an der landwirtschaftlichen Mittelschule in Chrudim,
zu Sachverständigen im Oekonomiefache. Johann Mayerhofer, Oberförster in
Hohenmauth, und Josef Sommer, Forstingenieur in Libau, Bezirk Nassaberg
(Grni^fiere land- und forstwirtschaftliche Güter im Kreisgerichtssprengel Chrudim i.
Krakaa. Ausgeschieden wurden: Sigismund Mars, Anton Tobiaszek,
Ludwig Krzystklewicz und Ladislaus Trzecieski (Grössere land- und forstwirl-
schafUichc Güter sowie Realitäten mit industriellen Anlagen) und an ihrer Stelle
neu bestellt: Johann Artwiüski, Josef Jürschik, Kasimir Rudnicki und
Julius Terlikowski,
Personalnachrichten.
Allerhi^chste Gestattung der Annahme eine3 ansländischen Ordens.
Seine k. und t, Aimstolische Majestät hahen mit Allerhöchster Entschliessimg vom 5. Juli
1898 idlergnüdigst zu pesLitten geruht, dass der Advocat Dr. Johann Stirner in Wien den könig-
lich bayrischen Verdienstorden vom heiligen Michael vierter Classe annehmen und tragen dürfe.
Ernannt wurden:
Zum Hofrathe^ Der Oherlandesgerichtsrath in Lemberg Isidor Winnicki für den Obersten
Gerichls- und Cassations ho f.
Zum OIrperlandesgerichtsrathe: Der Landesgerichtsrath in Prag Franz Richter l'ir
Prajf.
.£u Lnndesgerichtsräthen als Bezirksgerichtsvorstehern: Im Sprengel des Ober-
andesgerichtes Prag der Kezirksrichter Dr. Anton Lepaf in Opoöno; — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Graz die Bezrrksrichfei- Wilhelm Ritter von Luschin in Furstenfeld und Albin Scharnagl
in Mar^ck*
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Gerichtsadjuncten
Dr. Adam Brandner in Eger für Platten, Ferdinand Waimann in Elbogen für Wallern, Alois
Semer ad in Semll für Podersam; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz die Gericht^
a^junclen Johann Pirnat in Windisch-Feistritz für Franz und Guido Visconti in Peltau für
Malirenberg; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara der Gerichtsadjunct in Spalato Simon
Petrovid für Vrgorac,
Zum Gerichtasecretär: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Gerichtsadjunct
in Seelowttz Dr. Karl Freiherr von Gastheimb für Freistadt (Schlesien).
Zu Gericlitßadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Auscultanlen
JuÜua Hüter von Wolawa für Hartmanilz, Dr. Rudolf Müller und Dr. ZenoRajskJ fttr Karbilz
und Johann Hofmann für Weseritz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau die Auscul-
t^ntf^n Ladiskus Julian Gute wski fttr Andrychöw, Leopold Josef Klier für Zabno, Mieczyslaw Karl
Mlszke für KfAy, Ludwig Walloni für Limanowa, Dr. Julian Tomaszewski für Kro^cienko.
Adalberi Ciochoü fUr Sokoiüw. Johann Opiat für Nisko, Andreas Siudut für Lartcut, Johann
Kukiel für Rüpc/,yce und Adam Conrad Gzernecki für Dabrowa.
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Smck XV. — Personalnachrichten. . 1 99
Zu Auscullanlen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Finanz-Concepts-
Praktikant Dr. Franz Gre Otter in Wien und die Hechtspraktikanten Friedrich Ru 21 czka in Wien,
Josef Biebl in Salzburg, Emanuel Weidenhofer, Rudolf Goll, Alois Ploberger und Wilhelm
Kraus in Wien; — im Sprengel des Oberiandesgerichles Prag der Postassistent Karl Po§va, die
Finanz-Conceptspraktikanten Ernst Svobo da, Johann Stuchlik und Josef Schubert, die Rechts-
praktikanten Dr. Wendelin Tatra, Georg Vächal, Franz Braun, Johann Fischer, Karl Baron,
endlich der Auscultant in Mostar Josef Petr; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die
Recbtspraktikanten Karl Urban in Iglau und Dr. Jaromir Hornof in Brunn; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Triest der Cönceptspraktikant bei der Post- und Telegraphen-Direction in Triest,
Dr. Albert Barzal und der Cönceptspraktikant bei der Finanzdirection in Triest Ermenegild Petris
von Steinhofen; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau der Finanz-Conceptspraktikant
Tbaddäus R62ai^ski, die Rechtspraktikanten Sigismund Lewandowski, Vincenz Mortka und
Kasimir Rosöl.
Zum Grundbuchsführer: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Kanzleiofficial
erster Glasse Karl Smatb in Pilsen daselbst
Zu Kanzleiofficialen erster Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der
Kanzleiofficial zweiter Glasse Franz Dvof äk in Wekelsdorf für Strakonitz; — im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Lemberg der Kanzleiofficial zweiter Giasse Johann PeSczyiiski in Buczacz für
Tlumacz.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag
die Kanzlisten Josef Ghloupek in Hohenmaut ffir Kuttenberg, Augustin Häuft in Sobotka fOr
Sedletz, Boleslav Strupp in Ghrudim för das Prager Landesgericht, Martin Öemera in Mies für
Holiiz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Kanzlist Anton Eukal in Freiberg för
Plumenau; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg der Kanzlist Marian Tustanowski
in Böbrka für das Oberlandesgericht, der Kanzleivorsteher zweiter Glasse in Kolomea Peter Teodor o-
wicz türPrzemySl, der OberlieutenantNapoleonZelinka des Infanterieregiments Nr. 95 für Gzernowitz,
der Oberlieutenant Eugen Slusarczuk des Infanterieregiments Nr. 24 für Suczawa, die Gerichts-
kanzlisten Johann Bartel in Potok zloty daselbst, Ladislaus Grzywacki in Skole für Solotwina,
Josef Reissmaier in Bursztyn für MikuliAce, Ladislaus Schetyna in Zbara2 für Zablot6w, Josef
Julian Schöller in PizemySl für üstrzyki, Stanislaus Bielawski in Bukowsko für Lisko, Moriz
Morecki in Kolomea für Przemy^lany, Josef Lifschütz in Trerabowla für Mosty, Anton Gruber
in Kolomea für Kossöw, Fi-anz Trzecieski in Kolomea daselbst, Anton Binder in Zaleszczyki für
Thiste, Sofron Halka in Gieszanöw daselbst, Josef Grabowski in Zloczöw daselbst, Julian
Bielecki in Bolechöw für Nadwörna, Johann Kafka in Komamo daselbst, Ludwig Fiebert in
Lemberg daselbst, Johann Pawlik in Drohobycz für L^ka, Ferdinand Bobryk in Lisko für
Lutowiska, Nikolaus Machlaj in Sanok für Sieniawa, Michael Bakin in Grzymalöw daselbst, Alois
Tarnawski in Kopyczyrice für Kuty, Ladislaus Flor^cki in Grodek für Lubaczöw, Rafael Karat,
nicki in Stanislau für Monasterzyska, Basil Bielecki in Stryj für Roiniatöw, Emil Gharkiewicz
in Budzanöw für Otynia, Max Bilinkiewicz in Drohobycz für Olesko, Ladislaus Szydlowski in
Pruclmik für 2ydaczöw, Alfred Majerski in Rohatyn für Borszczöw, Josef Tu rek in Bolechöw für
Medenice, Chaim Kessler in Lemberg daselbst, Franz Weldycz in Mielnica daselbst, Moses Klein-
kopf in Krakowiec für Buczacz, Erasmus Windisch in Kopyczyüce für Podhajce, Josef Hantzko
in Storoiynetz daselbst, Gomel Lerch in Rymanöw daselbst, Josef Jakubowski in Drohobycz für
Zabie, Josef Koczyrkiewicz in Radymno für Jaroslau, der Kerkermeister Franz Schneiberg in
Lemberg daselbst, die Kanzlisten Johann Dole^el in Radautz für Sadagöra, Martin Gwözd^ in
Mosciska für Bircza, Peter Ko^ciuk in Sambor für Borynia, Ghaim Gingold in Dorna daselbst,
Michael Trzos inLopatyn daselbst, Rudolf Kalahurski in Lemberg für Ghodoröw, Josef Demant
in Kotzman für Sereth, der Kerkermeister Victor Steuer in Gzemowitz daselbst.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Rechnungsunterofficier
des Infanterieregiments Nr. 94 Josef Wollmann für Golling; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Prag der Rechnungsunterofficier des Husarenregiments Nr. 16 Josef StraSek für Laun, der
Regimentstambour des Infanterieregiments Nr. 21 Johann TichJ fQr Unhoscht, der Titular-Posten-
föhrer des Landes-Gendarmeriecommandos Nr. 2 Karl Krajhanzl für OpoCno; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Brunn der Feuerwerker vom Stande der MiUtär-Oberrealschüle in Mährisch-
Weisskirchen Bogumil L inhart für Königsberg; der Feldwebel ebendort Vincenz Walenta für
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200 stück XV..— Personalnachric^ten.
BielitZt dQT Feuerwerker öat Ärtillerie-Zeugdabtheilang in Wien Anton Horni6ek für Bfistek, der
Rechnungsunteroffieter de^ lafanteiieregimeats Nr. 8 Kart Hegner für Wsetin, der Feldwebel des
Infanten erejyriiiierrts Nr. 8 Josef Jelen für Auspitz: — im Sprengel des Oberlandesgericht^s
Innsbruck der Kaniidgehiire des Landesgeriehtes Innsbraek Max Greiderer für Klausen; — im
Sprengel des Überländes^enchles Krakau die Kanzleigehilfen Karl Adam Kühn für Rozwadöwand
StänLßla.uB Ha^lUzewski filr Glogöw, der Gerichtskanzlist in Delatyn Josef Liskowacki für
Wadovvice, der Amtsdiener MaltMas Alexander Lukawski in Mszana dolna fOr Gzamy Dunajec, der
Kanzle iprakük an t Johann Stanula für D^rowa, die Kanzleigehilfen Michael Stopnicki für Krosno,
Karl MotylewLc^ für Andrycbäw, Karl Ferdinand K r ei za für Mszana dolna, Ludwig Maknch für
BiecK und Eduard Cbarrbalis für Sokolöw.
Zum Strafanstallsverwalter: Der Controlor der Männerstrafanstalt in Prag Josef Heintl
fOx das landesgericbilicbe Gefangenhaus in Brunn.
Zum Primararzt tlt^s landesgerichtlichen Gefangenhauses in Wien: Der
Operations!! ö^lin^ am gebnrtähflflicben Operationsinstitut der Wiener Universität Dr. Rudolf Ritter
Kundrai von Lüftenfeld^^
Zum Staatsanwälte: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Landesgerichtsrath
Johann EuttElwaseherin Chrudim für Tabor.
Zum facbmänniscben Laienrichter aus dem Handelsstande: Im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Wien der Procurist der Bank für Oberösterreich und Salzburg Karl Buchleilner
für diis Landesgericht in Salzburg; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Kaufmanu
Hermann Zuckermann für das Kreisgericht in Eger.
Zu Notaieni Die Notariatscandldaten Karl PI ei weis in Laibach mit dem Amtssitze in
Batschachi Paul Herger in Laa mit dem Amtssitze in Gross-Gerungs.
Zu MitgüedpTn der rechtshistorischen Staatsprüfungscommissiou in Wien:
Der Gf^ rieht sse^retär bv^ Amiin Ehrenzweig und der Gerichtsadjunct Dr. Eduard Fischer-Golbrie
in Wien*
Versetzt wurden:
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Anton Pavliöek des
LandesgericUl*?£ in Prag nach Smichow, Franz Hikisch in Weseritz nach Asch und Dr. Johann
Bvoboda in Kavl>ilÄ nach Teplitz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau Sigismund
Mayael in Laiicut nach Wadüwice.
Die Kanzleiofficiale erster Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Josef
Ko/li-ka in Strakonitj^ nach Xii^kov; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg August
Ehrlich in Tlumacz naih Lemberg.
Die Kan^leiofficiale zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag
Johann Holub in Sedkt^ nach Kuttenberg, Franz Fischer in Böhmisch-Leipa zum Landesgerichte in
Fragj Joiief Korans kf des Präger Landesgerichtes und Johann B 61 in a in Nepomuk zum Oberlandes-
gerichte ; — im Sprengel des Oberlandesgerichles Brunn Ferdinand Lima in Plumenau nach Brunn:
-^ iru Sprengel des Oberiande&gerichtes Lemberg Marian Andrzejowski in Lemberg, Thomas
Hübsch in Cieszanöw und Josef WolaAski in Lubaczöw zu dem Oberlandesgerichte, Januar
Curkowski des Oberlaadtsj^erichtes nach Brzeiany, Kasimir Behm in Monasterzyska nach Stanislau,
Miclmel K ruszeln i cki in BrzozöwnachBaligröd, Andreas Kwiatkowskiin Sadagöra nach Radautz,
Ladif?laus Maj in Olesko nach Sambor, Eduard Stronski in Zydaczöw nach Stryj, Rudolf Warcha-
lowski in Grzymalow nach Tarnopol, Anton Borucki in Ustrzyki nach Brzozöw, Ladislaas
ÜhomJak in Mikulifice nach Brze'iiany, Franz Faczyhski in Lutowiska nach Brzeiany, Constantin
Steirnachowicz in Bon^nia nach Stanislau, Johann Przygocki in Medenice nach S^dowa Wisznia
und .loiiann Kwoczyiiski in Cliodoröw nach Sanok.
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Stück XV. — Personalnftchrichten. 201
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberländesgerichtes Wien Laurenz Söhrami inF^eldsb^rg
nach Stockerau; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Ignaz Marti nü in Unho^cbt nach
Jaromöf, Josef Hof mann in Laun nach Pfelouß, Karl Sekl in Pf elouö nach Chrudim, Anton Heidler
in Hohenfurt nach Planitz, Emerich Podstr&neckJ in Opoßno und Elemer Hrbe.k in TepUtz nach
KönigL Weinberge, Theodor Podhräsky in Podersam nach Skjaö; — im Sprengel des Oh cri and es*
gerichtes Brunn Josef MIC uch in Ungarisch-Brod nach Freiberg, Benedict Pastor in Wsetin nach
Brunn; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck Michael Töglhof er in Klausen nach
Bozen; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Kra kau Michael Denko in Andrychöw nach Dobczyce,
Johann Szust in D^browa nach F^lzno, Eduard Johann Gantius Marfiak in Pilzno nach Brzesko
und Adalbert Bicz in Czamy Danajec nach Wadowice.
Verliehen wurde:
Dem Gerichtsadjuncten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau Ferdinand Ägath ein?
Gerichtsadjunctenstelle in Jaworzno, Dr. Kasimir Jaroszewicz eine Gerichtsadjuncten steUe in
Muszyna und dem Gerichtsadjuncten Dr. Johann Sz war cenberg-Czerny eine Gerichtsadjuncten-
stelle im Krakauer Oberlandesgerichtssprengel ohne bestimmten Dienstort.
Besetzung des k. k. ifsterreichischen und kOnigl. ungarischen Consulargerichtes in
Constantinopel.
Als österreichischer Obenichter-Stellvertreter wurde bestellt der dem Gonsularober^erichte als
Secretar zugetheilte Rathssecretärsadjunct Dr. Hadrian Pascoletto.
Uebertritt vom Justizdienste in einen anderen Zweig des Staatsdienstes :
Die Kanzlisten Franz Jordan in Rymanöw und Michael Wrazej in Turka wurden zu Kanzlisten
der Finanz-Landesdirection in Lemberg ernannt.
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Emanuel Ritter von Rain dl mit dem Wohnsitze in Wien (I. Bezirk), Dr. Siegmiind Roth-
berger mit dem Wohnsitze in Joachimsthal, Dr. Felix Stein und Dr. Wilhelm Klauber mit dem.
Wohnsitze in Teplitz, Dr. Friedrich Dlabaö mit dem Wohnsitze in Prag, Dr. Franz Mayer mit dem
Wohnsitze in Schönstein, Dr. Emil Mifiöka mit dem Wohnsitze in Prag, Dr. Bogumil Öermak mit
dem Wohnsitze in Hofowitz, Dr. Ignaz Brabec mit dem Wohnsitze in 2i2kov, Dr. Josef Stehlik mit
dem Wohnsitze in Laun, Dr. Adam Krälovec mit dem Wohnsitze in Neugedein.
Zu übersiedeln beabsichtigen:
Die Advocaten Dr. Albert Geber in Muglitz nach Prag, Dr. Ludwig Eichhorn in Joachim? thal
nach Teplitz, Dr. Emil Guntermann in Brüx nach Görkau.
Uebersiedelt ist:
Der Advocat Dr. Alexander Vanißek von Prag nach Holitz.
Die Ausübung der Advocatur wurde eingestellt:
Dem Advocaten Dr. Josef Rost in Tarnöw für die Dauer von 6 Monaten vom 25. Juli 1S98 an.
Auf das Amt haben verzichtet:
Der Gerichtsadjunct Dr. Johann Kf\i des Oberlandesgerichtssprengels Brunn.
Die Auscultanten Dr. Karl Sty^ (Krakau), Emil Spitzer (Wien), Emil Petäk (Prag), Patij
Abel (Wien).
Der Kanzlist Gottlieb Nov&k in Melnik.
Der für Königsberg ernannte Kanzlist Franz Borovansky infolge Ernennung zum KanzHstei:
in Reichenberg.
25
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202 Stück XV. — Personalnachrichten. '
Der fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstande Josef Bittn er in Eger.
Die Advocaten Dr. Willibald Hölzel in Friedland, Dr. Theodosius Hubrich in Buczacz,
Dr. Valerian KafliAski in Kamionka strumilowa, Dr. Severin Berson in Krakau, Dr. Johann
Dre Kinski in Alt-Sandec, Dr. Anton de Volpi in Triest.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Lanaesgerichtsrath Josef Gyga in Rzeszöw.
Der Kanzleiofficial erster Glasse Karl Nagel in Trebitsch.
Die Kanzleiofßciale zweiter Glasse Adolf Steinmann des Landesgerichtes Wien, Thaddäus
Mal^ in Böhmisch-Leipa und Johann Maniäsek in Budweis.
Der Kanzhst Anton N e m e r a d in Mistek.
In den zeitlichen Ruhestand wurde versetzt:
Der Grundbuchsführer Friedrich Halva in Kuttenberg.
Gestorben sind:
Der Kanzlist Anton Bßlohlävekin Königliche Weinberge (8. Juni), der Staatsanwaltsubstitut
Ferdinand Bock in Eger (21. Juni), der Advocat Dr. Johann Zdobnicky in Aussig a. E. (29. Juni),
der Advocat Dr. Felix Baierle in GOrkau (2. Juli), der Kanzlist Alois Weinhold in Auspitz (4. Juli),
der Kanzleiofficial Johann Kratochwile in Pisek (6. Juli), der Kanzleiofßcial Anton Hauptvogl in
Karlsbad (?• Juli), der Advocat Dr. Emil Teiber in Wien (10. Juli), der Gerichtssecretär Dionys
Sanocki in Przemy^l (13. Juli), der Advocat Dr. Alexander Sebelik in Schüttenhofen (14. Juli), der
Gerichtsadjunct Anton Ring in Schluckenau (20. Juli), der Gerichtssecretär Dr. Wilhelm Nedbal in
Olmütz (21. Juli).
Vorsitzende von Schiedsgerichten für Bruderladen:
Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes für Bruderladen im Revierbergamtsbezirke Gilli wurde
der Landesgerichtsrath Stefan Katziantschitz und zu dessen Stellvertreter der LandesgerichtsraÜJ
Dr. Amon Zhuber Edler von Okrog in Gilli, zum zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes für Bruderladen im Revierbergamtsbezirke Brüx der Landesgerichtsrath Karl
Straussin Brüx ernannt.
Lehenallodialisirungs-Landescommission für NiederOsterreich:
Zum Mitgliede dieser Gommission wurde der Oberlandesgerichtsrath in Wien Dr. Guido Ritter
von N 0 e ernannt.
Jahresprftnumerationen auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl.), und mit
italienischer Uebersetzung der Verordnungen fOr Dalmatien imd Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Verlage der k. k. Hof-
nnd Staatsdruckerei in Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn unversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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203
XIV. Jahrgang:. Iffil Stück XVI.
^♦d;
Verordnungsblatt
des
Wien, 26. August. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalt t Yerordnungen: 24. Verordnung des Justizministeriums vom 3. August 1898, Z. 14078,
betreffend die den Gerichten gegenüber den im Gesetze vom 30. Mär^ 1888, R. G. BL Nr. 33,
bezeichneten Erankencassen obliegenden Verständigungen. — 25. Verordnung des Justizministeriums
vom 13. August 1898, Z. 19358, betreffend die Systemisirung einer Notarstelle in Waszlcoutz am
Ozeremosz. — 26. Verordnung des Justizministeriums vom 16. August 1898, Z. 19232, betreffend die
wechselseitige Correspondenz zwischen den k. k. Justizbehörden und den königlich croatisch-
slavonischen Gerichten und anderen königlich croatisch-slavonischen Behörden. — 27, Verordnung
^es Justizministeriums vom 19. August 1898, Z. 18827, betreffend die Benachrichtigung der Unfall-
versicherungsanstalten und Erankencassen behufs Geltendmachung rückständiger Beiträge in
Executions^len. — Eundmachung: Nr. 17. Aenderung in den Inspectionsbezirken der Gerichts-
iQspectoren. — Mittheilungen: Begnadigungen. — Das Reichsgesetzblatt. — Handbuch über das
Grandbuchswesen. — Stempelverschleissstellen bei den Gerichten. — Strafkarten. — Fahrtaxen,
beziehungsweise ortsübliche Fuhrlöhne von den Eisenbahn- und Dampfschiffahrtstationen in die
oächstgelegenen Ortschaften. — Politische Execution zur Einhebung der Curabgaben für Gnrorte in
Steiermark. — Veränderungen in den Verzeichnissen der von den Oberlandesgerichten in Brunn
Qßd Lemberg bestellten Sachverständigen für Schätzungen voi^ Liegenschaften. — Personal-
nachrichten. — Beilage.
Verordnungen.
tu.
Verordnung des Justizministeriums vom 3. August 1898, Z. 14078,
betreffend die den Gerichten gegenüber den im Gesetze vom 30. Harz 1888^
K. G. BI. Nr. 33, bezeiclineten Erankencassen obliegenden Verständigungen.
An alle Gerichte erster Instanz.
Vermöge der Bestimmung des §. 65 des Gesetzes vom 30. März 1888, R. G. Bl.
Nr. 33, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, können die in Gemässheit
dieses Gesetzes errichteten Erankencassen in die Lage kommen, Entschädigungs-
ansprüche gegen jene Personen zu erbeben, welche die körperliche Beschädigung
eines Versicherten herbeigeführt haben.
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204
stück XVI. — 25. Vdg. v. 13. Aug. 1898, Z. 19358. — 26. Vdg. v. 16. Aug. 1898, Z. 19232.
Im Hinblicke darauf, sowie mit Rücksicht auf die §§. 47 und 365 der Straf-
processordnung werden die Gerichte angewiesen, wenn anlässlich einer. körperlichen
Beschädigung einer nach dem bezogenen Gesetze versicherten Person ein strafrecht-
liches Verfahren anhängig wird, hievon der betheiligten Krankencasse Mittheilung zu
machen und ihr auf diese Weise die Geltendmachung ihrer privatrechtlichen
Ansprüche im Strafverfahren zu ermöglichen.
Ruber m. p.
25.
Verordnung des Justizministeriums vom 13. August 1898, Z. 19358,
betreffend die Systemisirnng einer Notarstelle in Waszkontz am Czeremosz.
An alle Gerichte und Staatsanwaltschaften im Sprengel des Lemberger Oberlandcsgerichtes.
Auf Grund des §. 9 der Notariatsordnung vom 25. JuU 1871, R. G. Bl. Nr. 75,
findet das Justizministerium im Sprengel des Landesgerichtes Gzernowitz eine Notar-
stelle mit dem Amtssitze in Waszkoutz am Czeremosz zu systemisiren.
Ruber m. p.
fO.
Verordnung des Justizr|iinisteriums vom 16, August 1898, Z, 19232,
betreifend die ifechselseitige Gorrespondenz zwischen den k. k. Justizbehörden
und den königlich croatiseh-slayonischen Gerichten und anderen königlich
croatisch-slaronischen Behörden.
An alle Justizbehörden.
Das Justizministerium findet die bezüglich der Art und Weise der wechsel-
seitigen Gorrespondenz zwischen den k. k. Justizbehörden einerseits und den könig-
lich croatisch-slavonischen Gerichten und auch anderen königlich croatisch-
slavonischen Behörden anderseits bisher hinausgegebenen Erlässe durch die nach-
stehenden Anordnungen zu ersetzen:
1.
Zwischen den k. k. Justizbehörden und den königlich croatisch-slavonischen
Gerichten findet unmittelbare Gorrespondenz auf dem Postwege statt
2.
Sollte an der Hand der zur Verfügung stehenden Gerichts- und Ortsverzeichnisse
die Adresse des betreffenden königlich croatisch-slavonischen Gerichtes nicht sich
feststellen lassen, so steht es den k; k. Justizbehörden frei, ihre für königlich croatisch-
slavonische Gerichte bestimmten Zuschriften mit ofifen gelassener Adresse dem Justiz-
ministerium vorzulegen, das die Vermittlung der königlich croatisch-slavonischen
Landesregierung in Anspruch nehmen wird.
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Stück XVL — 26. Verordnung vom 16. August 1898, Z. 19232. 205
3.
Die Zuschriften sind in Form von Noten auszufertigen; Ersuchen sind niemals
bloss in der Erledigung (Beschluss, Bescheid), sondern immer in abgesondert auszu-
fertigenden Noten auszudrücken.
4.
In der Aufschrift der Note ist das Gericht, an welches dieselbe gerichtet Ist,
genau zu bezeichnen und bei Ersuchschreiben der Beisatz aufzunehmen ,,und an jede
andere für die Angelegenheit zuständige Behörde in Croatien-Slavonien " ; auf dfe
genaue und deutliche Schreibung der Eigennamen (Personen- und Ortsnamen), und
zwar in lateinischen Lettern, ist besonders zu achten.
5. .
Die Noten sind von den k. k. Justizbehörden in Dalmatien in der serbo-croati-
sehen Sprache, von allen übrigen k. k. Justizbehörden in der deutschen Sprache
abzufassen. Die Beilagen müssen, wenn sie in einer anderen als der croatischen oder
deutschen Sprache abgefasst sind, mit einer deutschen Uebersetzung versehen sein.
6.
Die königlich croatisch-slavonischen Gerichte sind angewiesen, sofern sie sich
in der Correspondenz mit k. k. Justizbehörden nicht etwa der deutschen Sprache
bedienen, ihre an k. k. Justizbehörden ausserhalb Dalmatiens gerichteten Ersuch-
schreiben (Rogatorien) in croatischer Sprache zur Beistellung von deutschen
üebersetzungen dem „Ueberselzungsbureau der königlichen Landesregierung in
Agi-am* vorzulegen, welches auch die Weiterbeförderung an die Adressalbehörden
übernimmt.
Doch ist es den k. k. Justizbehörden in keinem Falle gestattet, Zuschriften der
königlich croatisch-slavonischen Gerichte deshalb zu beanständen und zurückzu-
weisen, weil die Zuschriften oder deren Beilagen in der croatischen Sprache verfasst
und mit einer Uebersetzung in die deutsche Sprache oder in die Sprache der Adressat-
behörde nicht versehen sind; auch darf die Adressatbehörde das betrefi'endo könig-
lich croatisch-slavonische Gericht zur nachträglichen Beistellung der Uebersetzung
nicht in Anspruch nehmen.
•7.
Sofern bei aus Groatien-Slavonien nur in der croatischen Sprache einlangenden
Ersuchschreiben (Rogatorien) je nach den bei der Adressatbehörde vorhandenen
Sprachkenntnissen sich nicht zurechtgefunden und einer förmlichen Uebersetzung nicht
entrathen werden kann, ist es der Adressatbehörde gestattet, das Ersuchschreiben
des königlich croatisch-slavonischen Gerichtes, beziehungsweise die in croatisclier
Sprache abgefassten Beilagen des Ersuchschreibens an das ,,Uebersetzungs-
bureau der königlich croatisch-slavonischen Landesregierung* zur Uebersetzung
in die deutsche Sprache und zwai* unmittelbar einzusenden, wozu es eines besonderen
Begleitschreibens nicht bedarf; es genügt, das zu übersetzende Actenstück untt^r
Couvert nach dem dieser Verordnung beigegebenen Muster*) durch die Post zu
bestellen.
Das Geschäftsstück wird dann, mit der Uebersetzung versehen, ebenfalls imniiitel-
bar und ohne Begleitschreiben vom Uebersetzungsbureau zumckgelangen.
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I
20G stück XVI. — 26. Verordnung vom 16. August 1898, Z. 19232.
8.
Dagegen haben die k. k. Justizbehörden von allen anderen nur in croatischer
Sprache einlangenden Zuschriften der königlich croatisch-slavonischen Gerichte,
also insbesondere von allen Schreiben, welche ihnen auf Grund hierseitiger Requisi-
tionen zukommen, da hiefür eine Uebersetzung durch die königlich croatisch-
slavonische Landesregierung nicht vorgesehen ist, die benöthigten Uebersetzungen in
der gleichen Weise, wie dies bei anderen fremdsprachigen Actenstücken gepflogen
wird^ selbst zu beschaffen.
9.
Eine wechselseitige Vergütung der Uebersetzung skosten ist ausgeschlossen, und
die k. k. Justizbehörden haben, wenn nicht der FaU des Ersatzes durch eine Partei
zutrifft, ihre Uebersetzungskosten endgiltig aus den Verlagsgeldem zu bestreiten.
10.
Bis auf weiteres finden die vorstehenden Anordnungen auch auf die Cor-
respondenz zwischen den k. k. Justizbehörden und anderen königlich croatisch-^
slavoDischen Behörden als die königlich croatisch-slavonischen Gerichte ebenfalls
Anwendung.
Ruber m. p.
*) Muster
für die Adresse, unter welcher die Uebersetzungsstücke der königlich croatisch-^
slavonischen Landesregierung zuzusenden sind:
Gesfhäftszahl
Anzahl der Actenstücke
K. k. Bezirksgericht
in
Worau.
An das
Uebersetzungsbureau der königlich croatisch-slavonischen
Landesregierung
m
Zur uebersetzung. Agraill#
A nm erkung: Ist das Gericht bei der Vorlage im Stande zu beurtheilen, ob es eine vollständige
oder nur eine auszugsweise Uebersetzung benöthigt, so hat es auf der Adresse^
unter den Worten ,zur Uebersetzung'' entweder „Vollständig* oder «Auszugs-
weise* beizufügen.
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Stück XVI. — 27. Vdg. V. 19. Aug. 1898, Z. 18827. — Kundmachung. Nr. 17. — Mittheilungen. 207
Verordnung des Justizministeriums vom 19. August 1898, Z. 18827,
betreffend die Benachriclitigung der Unfallversiclierangsanstalten und
Krankencassen behufs Geltendmachung rfiekstandiger Beiträge in Exe-
cutionsfällen.
An alle Gerichte.
Durch wiederholte Entscheidungen des k. k. Obersten Gerichtshofes wurde
sowohl den Beiträgen zu den Unfallversicherungsanstalten wie den Beiträgen zu den
Krankencassen (Gesetz vom 30. März 1888, R. G. Bl. Nr. 33) der Charakter einer auf
dem versicherungspflichtigen Unternehmen haftenden öffentUchen Abgabe zuerkaont.
Im Hinblicke auf diesen Stand der Rechtssprechung werden die Gerichte darauf
aufmerksam gemacht, dass die zur Vorschreibung dieser Beiträge berufenen Anstalten
und Gassen von der Vei'steigerung einer Liegenschaft gemäss §. 172 Z. 1 der Execu-
tionsordnung dann zu verständigen sind, wenn auf der Liegenschaft ein versicherungs-
pflichtiges Unternehmen betrieben wird oder wenn wenigstens nicht offenbar ist,
dass solche Beitrage nicht in Betracht kommen.
Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen findet eine solche Verständigung
nicht statt, es ist jedoch bei der Vertheilung des Verkaufserlöses von beweglichen
Sachen, auf welchen ein Rückstand von derartigen Versicherungsbeiträgen haften
könnte, den Anstalten und Gassen die Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche
anzumelden.
Ruber m. p.
Kundmachung.
17. Aendemng in den Inspectionsbezirken der Oeriebtsinspeetoren.
Mit den Functionen eines Gerichtsinspectors für den Landesgerichtssprengel Wien
ist an Stelle des zum Präsidenten des Landesgerichtes Linz ernannten Oberlandes-
gerichtsrathes Dr. Hermann Berg er der zur Dienstleistung im Justizministerium
einberufene Oberlandesgerichtsrath Dr. Friedrich Sack betraut worden. Zugleich
wurden dessen Inspectionsbezirke unter Ausscheidung aus jenem des Oberlandes-
gerichtsrathes Dr. Gottfried Ladenbauer zugewiesen die Kreisgerichtssprengel in
Niederösterreich. (3. August 1898, Z. 18041).
Mittheilungen.
(Begnadigungen.) Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Aller-
höchster EntSchliessung vom 15. August 1898 neunzehn Sträflingen der Straf-
anstalten den Rest der über sie verhängten Freiheitsstrafen allergnädigst nachzu-
sehen geruht.
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208 ^ stück XVI. — Mittheilungen.
Hievon entfallen auf die Männerstrafanstalten Stein, Suben, Gradisca, Wisnicz.
Stanislau je ein Sträfling, Marburg, Gapodistria je zwei, Lemberg drei Sträflinge, auf
die AVeiberstrafanstalten Vigaun ein, Wiener-Neudorf, Wallachisch-Meserltsch, Lem-
berg je zwei Sträflinge.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 6. August 1898 ausgegebenen
Stück XLV unter Nr. 134 die Verordnung des Justizministeriums vom 23. Juli 1898,
bütreltlend die Zuweisung der Gemeinden und Gutsgebiete Kuhajöw, Zagörze, Wolköw,
ferner der Gemeinden Podeierano und Zyrawka vom Sprengel des Bezirksgerichtes
Winniki zu jenem des Bezirksgerichtes Section II in Lemberg, ferner eine Berich-
tigung des g. 21, Absatz 6, der Realschätzungsordnung vom 25. Juli 1897, R. G. El.
Nr. 17D;
in dem am 13. August 1898 ausgegebenen Stück XLVI unter Nr. 141 die
Kundmachung des Ministeriums des Innern vom 7. August 1898, betreffend die
Erriditung einer Bezirkshauptmannschaft in Ziikow in Böhmen, welche mit
]. Octabür 1S98 ihre Amtswirksamkeit beginnen und deren Amtsbezirk die Gerichts-
bezirke 7i/kow und Rican umfassen wird;
in dem am 20. August 1898 ausgegebenen Stück XL VII unter Nr. 144 die
Yerordnuug des Justizministeriums vom 13. August 1898, betreffend die Activirung
des Bezirksgerichtes in Waszkoutz am Czeremosz in der Bukowina, welches seine
AmtE^wJrksaiTdceit mit 1. November 1898 zu beginnen hat, und unter Nr. 145 die
Verordnun^^ des Gesammtministeriums vom 19. August 1898, betreffend die Ein-
stellung der Wirksamkeit der Geschwornengerichte für die Kreisgerichtssprengel
Ja^lo, Neu-Sandez und Tarnöw in Galizien.
(Handbuch über das Grundbuchswesen) von Franz Offenhuber. Dieses
der Praxis dienende Werk bietet eine eingehende Erörterung aller das Grundbuchs-
weseti betreifenden Vorschriften; der Stoff wird durch Beispiele, Formularien von
Eingaben, Erledigungen und Eintragungen sowie Muster von Einlagen veranschaulicht.
Die jüngst aufgelegte 2. Ausgabe der 1892 erschienenen 3. Auflage wurde unter
Beachtung der neuen Executions- und Geschäftsordnung und der sonstigen neuen
einschlagigen Vorschriften veranstaltet. Manz, Gr. 8», 1112 Seiten, Preis brochirt
5 IL 60 kr., gebunden 6 fl. 40 kr.
(Stempelverschleissstellen bei den Gerichten.) Das Finanzministerium
hat die Finanzlandesbehörden mit Erlass vom 18. Juli 1898, Z. 4246, beauftragt
übt^r Anregung der Gerichts Vorsteher oder, wenn bei den Systemais tempelre Visionen
oder aus anderen Anlässen wahrgenommen wird, dass die Beschaffung der erforder-
lichen Stempelmarken den bei Gericht verkehrenden Parteien durch die Local-
verhältoisse erschwert wird, nach Thunlichkeit Abhilfe zu schaffen. Dies hätte, je
nachdem sich ein geeignetes Verschleissorgan findet, entweder durch Betrauung
eines j^erlchtlichen Functionärs (Kanzleibeamten, Amtsdiener, Gefangenaufseher,
Portier u, s, w.) oder auch durch Errichtung einer Verschleissstelle in unmittelbarer
Nähe des Gerichtes zu geschehen.
Im Falle der Betrauung eines gerichthchen Angestellten mit dem Stempel-
versclileisse sind die Finanzbehörden angewiesen, vorher sowohl über die Frage des
Bedürfnisses, als auch insbesondere darüber, ob der Auswahl der betreffenden
Persönlichkeit nicht etwa Rücksichten des gerichtlichen Dienstes oder Bedenken
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Stück XVI. — Mittheüungen. 200
anderer Art entgegenstehen, mit dem betreffenden Gerichtsvorsteher das
Einvernehmen zu pflegen.
Auf die mit dem Stempelverschleisse betrauten Gerichtsfunctionäre haben die
für Stempelverschleisser überhaupt geltenden Vorschriften Anwendung zu finden.
Denselben wird eine Stempelverschleissprovision von 1 Procent, höchstens 1 -5 Prö-
cent und nur ausnahmsweise über Bewilligung des Finanzministeriums in einem*
höheren Procentsatze gewährt; ein Stempelcredit wird denselben nicht bewilligt.
(Strafkarten.) Es wurde veranlasst, dass die k. k. Hof- und Staatsdruckerei
zur Herstellung der gelben Strafkarten (Form. 200 St. P. 0.) künftig eine stärkere
Papiersorte verwende, bei deren Verwendung sich der Verkaufspreis für 1000 Stück
dieser Karten auf 5 fl. 20 kr. stellen wird. Es wird sich empfehlen, die von der
genannten Druckerei neu zu beziehenden Karten sofort für die Registerzwecke in
Verwendung zu nehmen, den Vorrath aber für die Ausfertigungen aufzubrauchen.
(Fahrtaxen, beziehungsweise ortsübliche Fuhrlöhne von den
Eisenbahn- und Dampfschiffahrtstationen in die nächstgelegenen Ort-
schaften.) Vom Handelsministerium ist ein unter Berücksichtigung der seit der
vorigen Auflage bekannt gewordenen Aenderungen neu verfasstes Verzeichnis über
die Fahrtaxen, beziehungsweise ortsüblichen Fuhrlöhne von den Eisenbahn- und
Schiffahrtstationen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder in die
nächstgelegenen Ortschaften herausgegeben worden, welches bei der k. k. Hof- und
Staatsdruckerei um den Preis von 1 Krone per Exemplar bezogen werden kann.
(Die politische Execution zur Einhebung der Curabgaben für Cur-
orte in Steiermark) wird durch §. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1898, L. G. ßl. für
Steiermark Nr. 38, normirt.
(Veränderungen in den Verzeichnissen der von den Oberlandes-
gerichten in Brunn und Lemberg bestellten Sachverständigen für
Schätzungen von Liegenschaften.) Brfinn. Ausgeschieden wurden: Anton
Drabek sen., Oberförster in Kanitz, Alois Freiherr von Pillerstorf, Wirtschafts-
besitzer in Niebory (Grössere land- und forstwirthschaftliche Güter).
Neu bestellt wurden: Franz Landsinger, Oberförster in Vorkloster-
Tischnowitz, Anton Gorgosch, pens, Oekonomie-Inspector in Teschen (Grössere
land- und forstwirtschaftliche Guter.)
Lemberg« Ausgeschieden wurden: Johann Jaworski (Gerichtssprengcl
Niemiröw), Josef Romuald Niedzielski (Gerichtssprengel Bohorodczany), Romuald
Limanowski (Bursztyn), Vincenz Zelechowski (Rohatyn), Alexander Roloff
(Winniki), Stanislaus Piotrowski (Komamo), Alfred Bauer (Brody), Vincenz
Krzysztofowicz (Lopatyn), Johann Karczewski (Borszczöw), Ladislaus
Korzeniowski (Trembowla), Constantin Popowicz (Czernowitz), Stefan
Stefanowicz (Sadagöra), Alexander Gartenberg (Kolomea), Josef Mol on(Kolo-
mea), Michael Ewy (S^dowa Wisznia), Nikolaus Podlewski (Mikolajöw),. Ludwig
Hubl (Stryj), Gregor Januszkiewicz (Komarno), Heinrich Glowacki (Grödek),
Emil Torosiewicz (Szczerzec), Franz Stanek (Janöw).
Neu ernannt wurden: Romuald Makarewicz und Andreas Broniewski,
beide für den Bezirksgerichtssprengel Lemberg (Grössere land- und forstvrirtschaft-
liche Güter).
X'K.
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m-^r
'210 stuck XVL — Personalnachrichten.
Personalnacliricliteii.
Alierhttchste Auszeichnungen:
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom % August
1898/dem gewesenen Handelsbeisitzer des Landesgerichtes in Linz Johann WimhÖlzel taxfrei den
Titel, eines kaiserlichen Rathes allergnädigst zu verleihen geruht
! Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 7. August
1898^ dem Kanzleivorsteher des Landesgerichtes in Brunn Karl Wencelide s den Titel und Charakter
eines Kanzleidirectors erster Classe allergnädigst zu verleihen geruht.
Seme k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 8. August
1898 dem Oberlandesgerichtsrathe des Ruhestandes Wenzel Won dräCek taxfrei den Titel eines
Hofratlies allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 8. August
1898 dem Landesgerichtsrathe des Kreisgerichtes in Trient Josef Lach mann anlässlich der erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhesland taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgericbts-
rathes allergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostohsche Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 17. Augus!
1898 dem Oberlandesgerichtsrathe Bernhard Müller in Lemberg taxfrei den Titel und Charakter
eines Hofratbes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 17. Augast
1898 dem Oberstaatsanwaltstellvertreter Hugo Kren er in Brunn taxfrei den Titel und Charakter
eines Landesgeriehtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht
Ernannt wurden:
Zum Oberlandesgerichtsrathe: Der Landesgerichtsrath mit Titel und Charakter eines
Oberlandesgerichtsratheg Stanislaus Mossor in Rzeszöw für Krakau, mit der Diensteszuweisung zum
Kreisgerichte in Rzeszöw.
Zu Landesgerichtsräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Landes-
gerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Maximilian Formänek in Frauenberg für Chrudim, der
Oerichtssecretär Josef Kaie cky^ in Jungbunzlau daseU)st, die Bezirksrichter Philipp Bau§ek in Holiti
und Ignaz Smutn J in Netolitz, dann der Staatsanwaltsubstitut Franz Hl ävka in Leitmeritz für Tabor.
endlich der Bezirksrichter Robert Flieder in 2i2kov und der Gerichtssecretär Jaroslav MachaSka in
Prag für das Landesgericht daselbst
Zu Landesgerichtsräthen als Bezirksgerichtsvorstehern: Im Sprengel des Obe^
landesgerichtes Prag der Landesgerichtsrath des Kreisgerichtes in Eger Friedrich Urban von ürban-
Stadt für Karbitz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die Bezirksrichter Dr. Konrad
Kurz in Stemberg, Johann Van iöek in Holleschau, Rudolf Schwand a in Boskowitz und Johaßn
SlameCkain Mähr. Budwitz.
Zu Gerichtssecretären: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Staatsanwalt-
substitut Carl Papica in Brunn für Ung. Hradisch, die Gerichtsadjuncten Friedrich Paul in Litlaufür
Olmütz, Dr. Oswald T heimer in Kremsier für Znaim, der Gerichtsadjunct für Datschitz mit
Zuweisung in Iglau Dr. Johann Kon eöny für Oderberg, der Gerichtsadjunct in Prerau, in ausbilfs-
weiser Verwendung im Secretariate des Obersten Gerichtshofes, Dr. Karl Kunz für Mähr. Ostrau und
Dr. Ottokar PI ch in Teltsch für Mähr. Ostrau.
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die Gerichtssecretäre
Josef Chalupa in Znaim für Datschitz, Richard Popelak in Oderberg für Oderberg, Jobann BaSe
in Ung. Hradisch für Freiberg und der Gerichtsadjunct Gustav All 6 in Mähr. Ostrau für Jablunkau.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die Auacultanten
VincenzBlaha für Datschitz, Dr. Hermann Leichter für den Oberlandesgerichtssprengel, Johann
JComorous für Littau, Dr. Julius Kohn für Mähr. Ostrau, Thomas Gäpal für Königsberg, Josef
Sekanina für Teltsch, Johann Streblfür Wisowitz, Richard Gabriel für den Oberlandesgerichts-
sprengel, Franz KreyCi!- für Joslowitz, Dr. Hugo Herz und Ignaz Ministr für den Oberlandes-
gerichtssprengel, der Advocat Dr. Emil Synek in Königliche Weinberge für Olmütz.
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L stück XVI. — Personalnachrichten. 2 1 1
p
Zu Auscnltanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Bechtsprak Li kanten
Jaroslav Geislev, Josef Elleder, Johann Gharipar, Josef Koväf, Wenzel Vane^^eV, der Finanz-
Conceptspraktikant Ottokar H o s t o m s k y, die Rechtspraktikanten Johann B 1 Q m e 1 ^ Mei hod ß r a u d e i s,
Otto Kreuz, Dr. Victor Maschek, Jaroslav Felix, Josef Jakubec, Heinrich Keck^ Ädalrich
Kubelka, Alois Paroulek, Adalbert Sebor, Wenzel Srb, Jaroslav Ha je k, Wenzel CIcba, Stanis-
laus Skuhravy, Josef Gikhart und Stanislaus K n o b 1 o c h ; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Triest die Rechtspraktikanten Dr. Franz Lugnani und Dr. Peter Davan 210; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Lemberg die Rechtspraktikanten Leon (Leiser) Tigermann, Hieronymus
Ottohai, Eustach Jurczyfiski, Adam Scibor-Rylski, Ladislaus Anton Baldiiii, Luciüan
GzyrnyaAski; — im Sprengel desOberlandesgericht'es Zara derRechtsprakiiknntSmieon de Qr^jAo,
Zum Grundbuchsführer: Im Sprengel des Oberlandesgerichte.1 Graz dt^r KanzleiolTlcial
zweiter Classe des Oberlandesgerichtes, mit Zutheilung in Brück a. d. Mur« Johann MürUng fQr d&B
Landesgericht Graz.
Zu Kanzleiofficialen erster Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der
Kanzleivorsteher Wenzel Pelik&n in Pilsen daselbst; — im Sprengel des Obcrlandesgorichtes Bränn
der oberlandesgerichtliche Kanzleiofficial zweiter Classe Johann Bürget für Trebilsch, mit Dienstea-
zuweisung zum Oberlandesgerichte.
Zum Kanzleiofficial zweiter Classe: Im Sprengel des Obr^rlunde^gorichtc^s Bnlnn
der Kanzlist Emanuel j^iha in Fulnek, mit Diensteszuweisung beim OberlaDdesgerkhte, fQr das
Oberlandesgericht.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der pensionirle Tjtularwacht-
meisler des Landesgendarmeriecommandos Nr. 1 Eugen Kasper für Obernherg; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Prag der Titularwachtmeister des Landesgendarmeriecommandos Nr. 12 Eduard
Winter für Sebastiansberg; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Hechnungsunterofllcier
des Divisionsartillerieregiments Nr. 12 Franz Ko6nik für Gröbming.
Zum Kerkermeister: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest der fiericbtsd jener
Valentin Zorzi in Sesana für Rovigno.
Bei dem oberlandesgerichtlichen Rechnungs-Departement in Prag:
Zum Hechnungsrevidenten: Der Rechnungsofficial Franz Siou.
Zum Rechnungsofficial: Der Rechnungsassistent Alois JeSmfnek.
Zum Rechnungsassistenten: Der Rechnungspraktikant Alois Schuld
Zum Rechnungspraktikanten: Der Calculant Ladislaus Sulc.
Bei dem oberlandesgerichtlichen Rechnungs-Departement in Brunn;
Zum Rechnungsrevidenten: Der Rechnungsofficial Heinrich PetfiSek,
Zum Rechnungsofficial: Der Rechnungsassislent Josef Na wratil.
Zum Rechnungsassistenten: Der Rechnungspraktikant Stanislaus OpJustil
Bei dem oberlandesgerichtlichen Rechnungs-Departement in Innsbruck:
Zum Rechnungsassistenten: Der Rechnungspraktikant Friedrirh Zederfeld.
Zum Rechnungspraktikanten: Der Jurist Heinrich Elsasser.
Bei dem oberlandesgerichtlichen Rechnungs-Departemenl in Triest;
Zum Rechnungsofficial: Der Rechnungsassistent Erwin Arnerrylsch.
Zum Rechnungsassistenten: Der Rechnungspraktikant Victor Marinscheg.
Zum Rechnungspraktikanten: Der Rechnungsdiurnist Cäsar Polli.
Zum ersten griechisch-katholischen Seelsorger: Der Pfarrer Eugen Filipo wicz in
Sci;mka für die Männerstrafanstalt Stanislau.
Zu fachmännischen^ Laienrichtern aus dem Handelsstande: Im Sprengel des Oher^
iandesgerichtes Wien der Disponent der Firma Arnold Fröhlich, Josef Giispar Adam, für An^
Handelsgericht in Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Kdu;ini Htimzik, Vertreter
der Firma F. J.^ Daubek in Jißin, für den Handelssenat des Kreisgerichtes djiäelbat: — im Sprenge]
des Oberlandesgerichtes Brunn der Lederhändler Salomon Perlhefter und der Holz- und Kohlen-
händler Arnold Schebanek in Brunn für den Handelssenat des dortigen Landesgeriehtes*
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2 1 2 Stück XVI. — Personalnachrichten.
Zu Notaren: der Notariatscandidat, derzeit Notariatssubstitut in Kotzmann, Adam Ludwig
Rupprecht für Stanestie^ der Notariatscandidat Johann Schwembergerin Kaltern.
Versetzt wurden:
Die Landeagerichtsräthe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Jaroslav Srb in
Budweis und Karl RuÄi^:ka in Böhra.-Leipa zum Landesgerichte in Prag, Anton Stöpänek in Tabor
nach Bflhoi.-Leipa, Johann D vor äk in Tabor nnd Josef 2i2ek in Jungbunzlau zum Landesgorichte in
Prag und Dr. Ferdinand Pantüöek in Tabor, in Verwendung bei dem Oberlandesgerichte in Prag,
Kum Handelsgerichte in Frag.
Der Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn Johann Zbieranski in
Jablunkau nach TischnovTitz.
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn Dr. Eugen Hecht
in Hotzenplotz nach Zwittau, Robert Saliger in Jägerndorf nach Olmütz, Franz Vrzal in Wisowitz
nach Gross-Seelowilz, Ferdinand Machatti in Joslowitz nach Hotzenplotz, Dr. Otlokar ävehlain
Königsberg nach Prerau, Josef Bl-iia in Namiest nach Li tlau und Dr. Carl Walther in Hof nach
Jägemdorf.
Die Kanzleiofficiale zweiter G lasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Josef
G Otts ch 11g in Mislelbach zum Landesgerichte in Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Brunn Josef Friedrich in RoXnau zum Oberlandesgerichte, mit Diensteszuweisung in Trebitsch; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz Franz Berdnik von Marburg nach Klagenfurt.
Die K a n z 1 i s t en : Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Martin Bernard in Rochlitz nach
Podersam, Franz Kapucian in Sebastiansberg nach Bensen, Karl Navrätil in Schweinitz nach
Neupnka und Josef Hlav&C in Neupaka nach Schweinitz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Krakau Anton Nowicki in Radio w nach D^bica und Victor Adam Masiorski in D§bica nach
Radläw; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg Pantaleon Piörko von Budzanöw
nach Turka.
Die NoUre: Dr. Anton Zaj^c in Sereth nach Czemowitz, Karl Mac ieliüski in Zastawna nach
Sereth, Adrian Soniewicki in Stanestie nach Zastawna, Thomas Selem in Vrgorac nach Kistanje.
Verliehen wurde:
Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn dem Gerichtsadjuncten für Gaya, mit Zuweisung
in Brünn^ Dr. Max Kwjech, sowie dem Gerichtsadjuncten des Oberlandesgerichtssprengels Dr.
Richard Bauer je eine Geriqhtsadjunctenstelle in Brunn, dann den Gerichtsadjuncten des Ober-
landesgerichtssprengels Gerichtsadjunctenstellen mit bestimmtem Dienstorte u. zw. Dr. Ernst Lieblich
in Trebits ch^ Franz Bursak in Namiest und Siegmund Hoff mann in Hof.
Ueberiritt vom lustizdienste in einen anderen Zweig des Staatsdienstes.
Der Gerichtsadjunct des Oberlandesgerichtssprengels Wien Dr. Alfred GlQck wurde zum
Ministerialconcipisten im Handelsministerium ernannt.
Der Kanzlist Rudolf Richter in Gablonz wurde zum Aichmeislergehilfen bei dem Aichamte
in Prag ernannt.
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Emil Rindskopf mit dem Wohnsitze in Teplitz, Dr. Moriz Aron mit dem Wohnsitze in
Prag, Dr, Georg Budik mit dem Wohnsitze in Gablonz, Dr. Karl Netter mit dem Wohnsitze in
Budweis, Dr. Heinrich Lamka mit dem Wohnsitze in Laun, Dr. Johann Lhota mit dem Wohnsitze
Prag, Dr. Elias Chaim Schmindling mit dem Wohnsitze in Neu-Sandec, Dr. Adolf Sachs mit dem
Wohnsitze in Budweis» Dr, Ludwig Steiniger mit dem Wohnsitze in Falkenau, Dr. Jaroslav Podubsk f
mit dem Wohnsiize in Prag, Dr. Ljubimir Savo mit dem Wohnsitze in Triest, Dr. Josef Beer mit dem
Wohnsitze in üi^wi^cim, Dr. Josef Stefenelli mit dem Wohnsitze in Trient, Dr. Ljidwig Schwein-
burg mit dem Wohnsitze in Wien (I. Bezirk), Dr. Hermann recte Hersch Leib Zeiler mit dem
Wohnsitze in Drohobycz, Dr. Richard Herrmann mit dem Wohnsitze in Prag, Dr. Bohumil Hron
mit dem W^ohii sitze in Tabor.
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Stück XVI. — Pereonalnachrichteii.
21it
Zu übersiedein beabsiclitigen:
Die Advocaten Dr. Friedrich Maurer in Schärding nach Weizenkirchen (nicht nftch Neuhot'en)^
Dr. Jaroslav Straczowsky in Graz nach Voilsberg, Dr. Ernst Pollak in Prag nach KönigL Wein-
berge, Dr. Johann PilnaSek in Nechanitz nach Prag, Dr. Ladislaus Sulerzyski in Neii-Sandec nach
Maköw, Dr. Guido Friedberg in Ropczyce nach Wieliczka, Dr. Nikolaus Klakurka in Myslenice
nach Gorhce, Dr. Matej Lupu in Eimpolung nach Czemowitz, Dr. Nikolaus Gzechowski in Gura-
humora nach Suczawa.
Uebersledelt sind :
Die Advocaten Dr. Vincenz Hutter von Knittelfeld nach Leoben, Dr. Franz Kbyr von BrÜnn
nach Konitz.
Auf das Amt liaben verziclitet :
Der Gerichtsadjunct Dr. Joachim Rosenthal in Bielitz.
Die Auscultanten Dr. Ernst Ziegler (Wien), Dr. Jaroslav Budinsky (Prag) und Dr. Friedrich
Byloff(Graz).
Der Praktikant im Rechnungsdepartement des Oberlandesgerichtes Krakaii Wladimir
Jasiei^ski.
Die Advocaten Dr. Jaroslav Peka in Brönn, Dr. Karl Fische l in Prajj, Dr. Siegmond
Kaufmann in Zistersdorf.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Oberlandesgerichtsrath Karl Kretschmerin Lemberg.
Der Landesgerichtsrath des Prager Landesgerichtes Johann Alfred Mörk von Mörken stein.
Der HUfaämterdirectionsadjunct des Obersten Gerichtshofes Jakob Tapfer.
In den dauernden Ruhestand wurden versetzt:
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Eduard Huyer in Marschendorf.
Der Kanzleiofficial zweiter Classe Basil Bojko in Czemowitz.
In den zeitlichen Ruhestand wurde versetzt:
Der Gerichtsadjunct Wilhelm Volkmann Ritter von Volkmar in Karlsbad.
Gestorben sind:
Der Gerichtssecretär Karl Ranninger in Ried (20. Mai), die Advocaten Dr. Czeslaw Slecz-
kowski in Goriice (21. Juli), dann Dr. Anton Bischoff in Falkenau und Dr. Eduard Formanek in
Landskron (27. Juli), der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Dr. Camillo Bergmann in
Neulengbach (28. Juli), der Depositenverwahrer Anton Pechll inPrag, der Kanzleiofficial aiv eiler Classe
Eduard Langer in Olmütz und der Advocat Dr. Josef Trybulec in Bochnia (30. Juli), der Advocat
Dr. Ludwig Kupka in Wien (1. August), der Gerichtssecretär Dr. Josef Gor^czko in Krakau und der
Rechnungsrevident des Oberlandesgerichtes Wien Franz Kaill (5. August), der Gerichtsat^unct
Thaddäus HalaciÄski in Krakau und der Advocat Dr. Moriz Pollak in Prag (ö.AugTa^t)* der Kanalist
Eduard Ob alt in Liszki (14. August), der Kanzleiofficial erster Classe mit Titel und Charakter eines
Kanzleidirectors erster Classe Johann Wo 11 gart in Brunn (20. August).
Walilen in den Ausschuss und Disciplinarratli von Advocatenicammern:
Am 11. Juni 1898 wurden in den Disciplinarrath der Advocatenkammer in Krakau
Dr. St. Ablamowicz (statt Dr. F. Wilkosz) und Dr. W. Dadlez als Mitglieder, dann Dr. St.Tomik
(statt Dr. W. Dadlez) als Ersatzmann neu, die übrigen ausscheidenden Functionäre nieder gewählt*
^7*
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"IhW
214 stück XVL — Personalnachrichten.
In den Ausschuss der Advocatenkammer in Spalato wurde ain 10. Juli 1898 Dr. H. Salvi
(für Dr. A. Cindro) al^ Mitglied gewählt
In den gemeinsamen Disciplinarrath der Advocatenkammem Dalmatiens in Spalato
wurden am 10. Juli 1898 Dr. J. Manger und Dr. L. Pezzoli (für Dr. A. Cindro und Dr. H. K^arlo-
vac) als Mitglieder, Dr. J. Savo (für Dr. J. Gazzari) als Ersatzmann und Dr. FI. Karlovac (far
Dr. F. Kar am an) als Kammeranwalt gewählt.
Bei den am 6. August 1898 vorgenommenen Wahlen wurden in den Ausschuss der Advocaten-
kammer in Laibach Dr. A. Mosch6 (für Dr. Pfefferer) als Präsident, Dr. F. Papei (für
Dr. A. Mos che) als Präsidentstell Vertreter, Dr. V. Kriöper (für Dr. F. Pape£) als Mitglied und
Dr. K. Treo (für Dr. V. KriSper) als Ersatzmann und in den Disciplinarrath Dr. F. Munda (für
Dr. A. Pfefferer) als Präsident, Dr. J. SusterSiß und Dr. J. Wilfan (für Dr. F. Munda und
Dr. D. Majaron) als Mitglieder, Dr. J. KuSar und Dr. J. JamSek (für Dr. J. SusterSiö und
Dr. J. Wilfan) als Ersatzmänner, Dr. D. Majaron (für Dr. A. Ritter von Schöppl) als Kammer-
anwalt und Dr. M. Pirc (für Dr. C. Ahazhizh) als Anwaltssubstitut gewählt.
Notariatskammerwahlen :
Bei den am 22. Juli 1898 vorgenommenen Wahlen der Notariatskammer in Kuttenberg
wurden F. Chaloupka (fürJ. Sadek) als Mitglied, dann F. Kozel und W. Kavka(fQrF. Chaloupka
und J. Nevafil) als Mitgliedstellvertreter neu, die übrigen Functionäre wieder gewählt.
Vorsitzende von Schiedsgerichten fUr Bruderladen:
Zum zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes für Bruderiaden im Hevier-
hergUDtsbezirke- Krakau wurde der dortige Landesgerichtsrath Wilhelm Sei dl ernannt.
Jahrespr&numerationen auf das Verordnungsblatt des k. k. Jnstizministeriams sammt Beilage (2 fl.), md mit
italienischer Uebersetzung der Verordnongon fOr Dalmatien and Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Vertage de k. k. Hof-
nnd Staatsdruckerei In Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn anTeraiegeit
portofrei — zu richten sind.
Ans der k. k. Hof- und Staatsdruekerei.
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xrv. Jalirgaag.
Mb
Stück xvn.
Verordnungsblatt
des
Or^Z^O
Wien, 16, September. Rßdigirt im k, k. Justizministerium. 1898.
Hoftrauer
für weiland Ihre Majeftät die Kaiferin und Königin
Elifabeth»
Anf Allerhöchste Anordnung wii*d für weiland Ihre Majestät
[die Kaiserin und Königin Elisabeth die Hoftraner von Samstag
den 17, Septemher d, J. angefangen durch 6 Monate mit folgender
Abwechslung getragen;
Die ersten 2 Monate, d. i. vom 17- September bis einschliesslich
16, November d. J., die tiefste,
in den folgenden 2 Monaten, d, i. vom 17, November d, J, bis ein-
schliesslich 16. Jänner 1899, die tiefe,
und in den letzten 2 Monaten, d. i. vom 17, Jänner bis einschliesslich
16. März 1899, die mindere Trauer.
Während dieser nach der x weiten Classe angeordneten Hoftrauer
wird während der ganzen Trauerzeit bei ämtlichen Expeditionen
schwarz gesiegelt.
Im übrigen wird auf die §§. 31 bis einschliesslich 33 der Unifor-
iiiirungs Vorschriften (Verordnung des Gesammtministeriums vom 20. Oc-
tober 1889, R, G. Bl. Nr. 176) verwiesen.
Wien, am 14. September 1898,
Ruber m, p.
216 stück XVII. — 28. Verordnung vom 29. August 1898, Z. 16262.
Inhalt; 28. Verordnung des Justizministeriums vom 29. August 1898, Z. 16262, betreffend die
Einführung von Gouverts für recommandirte gerichtliche Postsendungen. — Kundmachung: Nr. 18.
Regierungscommissär bei der Bodencreditanstalt in Istrien. — Mittheilungen: Das Reichsgesetz-
blatt. — In Italien geltendes Recht hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Process-
kosten. — Gebarung mit den aus dem Auslande einlangenden Matrikeiiauszügen von österreichischen
Staatsangehörigen. — Ehe russischer Staatsangehöriger im Auslande. — Systemisirung des Personales
für das Bezirksgericht in Waszkoutz am Czeremosz. — Wildschongesetz für Dalmatien. — Personal-
nachrichten. — Beilage.
■t-
Verordnung.
Ǥ.
Verordnung des Justizministeriums vom 29. August 1898, Z. 16262,
betreffend die Einf Ahrung Ton Couvertä für recommandirte gerichtliche Post-
sendungen.
An alle Gerichte.
Vielfache dem Justizministerium zugekommene Klagen, dass die bisher übliche
Art der Adjustii-ung der recommandirten gerichtlichen Postsendungen den Gerichts-
kanzleien einen grossen Zeitaufwand verursacht, bestimmen das Justizministerium,
hinsichtlich der recommandirten gerichtlichen Postsendungen nachstehende Ver-
fügungen zu treffen:
I. Für die recommandirten gerichtUchen Postsendungen werden Gouverts in
, zwei Grössen nach den in 7i 'A beiliegenden Mustern vorgeschrieben.
II. Diese Gouverts gelangen in weisser, blauer und gelber Farbe zur Ausgabe
und sind den bestehenden Zustellungsvorschriften gemäss zu verwenden.
III. Die Manipulation mit den Gouverts besteht im folgenden :
Nach erfolgter Einlage des Geschäftsstückes in das Gouvert wird das den Rück-
schein enthaltende Verschlussblatt umgekehrt und auf die Adressseite des Gouverts
gelegt, sohin der Rückschein mit Tintenstift bis zur Geschäftszahl (ausschliesslich) aus-
gefüllt, sodann ein Indigo-Gopierblatt eingelegt und die Geschäftszahl und die Adresse
geschrieben, wodurch zugleich die erste Seite des Gouverts mit der Adresse versehen
wird; nach Beseitigung des Gopierblattes werden die drei gummirten Stellen des
Verschlussblattes mit einem Schwämme befeuchtet, dieses sohin auf die Rückseite
des Gouverts gelegt und letzteres durch Niederdrücken der gummirten Stellen so
geschlossen, dass der Text des Rückscheines nach innen zu liegen kommt.
Durch diesen Vorgang wird für die Gerichtskanzleien der Vortheil erreicht, dass
die Adresse nur einmal geschrieben und die Befestigung des Rückscheines an der
Postsendung mittelst eines Fadens oder einer Schnur vermieden wird, femers dass
die Verwendung von Streusand oder Löschpapier, sowie die Siegelung entfällt.
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Stück XVn. — Kundmachung. Nr. 18. — Mitthellungen. 217
IV. Zur Ausfertigung der Rückscheine sind Tintenstifte von möglichst dunkler
Farbe zu verwenden und ist beim Schreiben der Adresse stark iinzudrucken,
V. Recommandirte Postsendungen, für welche wegen ihres Umfanges oder aus
anderen Gründen die hiemit eingeführten Couverts nicht verwendbar sind, sind in
der bisher üblichen Art zu adjustir^n.
Ruber OL p.
Kundmachung.
18. Zum Begierangscommissär bei der Bodencreditatistalt in Ii^trien
wurde der Landesausschussbeisitzer Dr. Innocenz Chersich an Stelle des bisherigen
Commissärs, des Landeshauptmannes Dr. M. Campitelli, welcher auf dieses Amt
verzichtet hat, ernannt. (2. September 1898, Z. 20601.)
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 26. August 1898 ausgegebenen
Stück XL VIII unter Nr. 147 die kaiserliche Verordnung vom 9. August 1898,
betreffend die Verwendbarkeit der von der Landesbank des Königreiches Galizien und .
Lodomerien mit dem Grossherzogthume Krakau auszugebenden GommunaJobligationen
der III. und der nachfolgenden Emission zur fruchtbringenden Anlegung von Stiftungs-,
Pupillar- imd ähnlichen CapitaUen;
in dem am 2. September 1898 ausgegebenen Stück XLIX unter Nr. 148 das
kaiserliche Patent vom 1. September 1898, betreffend die Einberufung des
Reichsrathes;
in dem am 6. September 1898 ausgegebenen Stück L unter Nr. 149 die Kund-
machung des Finanzministeriums vom 28. August 1898, betreffend die Errichtung
eines Steuer- und gerichtlichen Depositenamtes in Eipel in Böhmen.
Die croatische Ausgabe des R. G. El. enthält in Stück XLIV mehrfache
Berichtigungen der croatischen Uebersetzungen der Jurisdictionsnorm, der Civil-
processordnung und der Einführungsgesetze zu denselben.
(In Italien geltendes Recht hinsichtlich der Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung für Processkosten.) Laut einer vom kgL iUdienischen
Justizminister anlässUch einer speciellen Anfrage ausgestellten amtlichen Bestätigung
sind nach den italienischen Gesetzen Ausländer, die vor einem kgl italienischen
Gerichte, sei es gegen einen Italiener, sei es gegen einen Ausländer, als Kläger
auftreten, nicht verpflichtet, für die Processkosten oder Gerichtsgebüren eine
Sicherheit zu leisten.
(Gebarung mit den aus dem Auslande einlangenden Matriken-
auszügen.von österreichischen Staatsangehörigen.) Das k, k. Mimstcrium
des Innern hat nachstehenden Erlass vom 12. August 1898, Z. 5303, an alle
politischen Landesbehörden gerichtet:
nin der Absicht, die Gebarung mit den aus dem Auslande infolge der
bestehenden Matriken- Austausch-Conventionen einlau gcnden Matrikenau szugen
österreichischer Staatsangehöriger zu einer gleichförmigen und thunlichst nutzbringen-
den zu machen, findet das k. k. Ministerium des Innern anzuordnen, vrie folgt:
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Digitiz^
^18 Stack XVn. — mttheüungen.
1. Hinsichtlich jeder aus dem Auslande einlangenden Civilstandesui'kunde
eines österreichischen Staatsangehörigen ist in erster Linie seitens der politischen
Bezirksbehörde durch geeignete Umfrage die Heimatsgemeinde des betreffenden
Individuums festzustellen und derselben der betreffende Givilstandesfall mitzutheilen.
Die Einleitung einer förmlichen Heimatrechtsverhandlung hat aus diesem
Anlasse — es müssten denn ganz besondere Gründe hiefür vorliegen — in der Regel
nicht stattzufinden.
2. Die Geburtsmatriken- Auszüge sind von derjenigen politischen Bezirksbehörde
in deren Bereich das Kind als heimatberechtigt erforscht wurde, nach den Geburtsdaten
jahrgangsweise unter fortlaufender Numerirung zu sammeln und zu indiciren. Auf
jedem einzelnen Geburtsmatriken- Auszuge ist die erforschte Zuständigkeitsgemeinde
ersichtlich zu machen.
Der h. o. Erlass vom 6. October 1879; Z. 9397, weicher die üebermittlung der
aus dem Auslande einlangenden Geburtsmatriken-Auszüge österreichischer Staats-
angehöriger an den Matrikenführer des Heimatsortes anordnete, wird aufgehoben. Die
hiemit angeordnete jahrgangsweise Sammlung der auf Grund der Matriken-Gonventionen
einlangenden Geburtsmatriken-Auszüge wird, insoweit diese Auszüge auf männliche
Individuen sich beziehen, es der politischen Bezirksbehörde in Zukunft ermöglichen,
auch über die im, Auslande geborenen Wehrpflichtigen eine Evidenz zu gewinnen.
Hinsichtlich Ungarns tritt dieser Sammlung die in den Wehr- (Landsturm-
organisations-) Vorschriften vorgesehene jährliche Mittheilung des Stellungs-,
beziehungsweise Landsturmpflichtigen an die Seite, und werden beide Massnahmen
in ihrem Nebeneinanderbestehen geeignet sein, sich gegenseitig zu ergänzen, bezw.
zu controliren,
3. Todtenscheine männlicher Individuen unter 24 Jahren, welche in Oesterreich
geboren sind, sind an denjenigen Matrikenführer, in dessen Geburtsmatrik der Geburts-
act eingetragen ist, zu leiten. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn es nicht
gelungen ist, die Zuständigkeit des betreffenden Individumns auszuforschen.
Dem Matrikenführer obliegt es, den Tag und Ort des Sterbefalles in der
Geburtsmatrik anzumerken, den Matrikenauszag aber bei den Matrikenacten aufzu-
bewahren.
Ist das im Auslande verstorbene männliche Individuum unter 24 Jahren auch im
Auslande geboren und dessen Geburtsmatrikenauszug in der nach der Vorschrift
sub 2 seitens der politischen Bezrrksbehörde anzulegenden Sammlung von Geburts-
matriken-Auszügen enthalten, so ist der Sterbematriken-Auszug dem betreffenden
Geburtsmatriken-Auszuge anzuheften.
Auf alle Fälle ist, wenn das verstorbene männliche Individuum unter 24 Jahren
in einem Stellungs- oder Landsturmoperate eingetragen ist, die Anmerkung des Todes-
falles daselbst unter Beisetzung der Protokollszahl der politischen Bezirksbehörde zu
veranlassen.
Was die Todtenscheine männlicher Individuen über 24 und bis zum vollendeten
42. Lebensjahre anbelangt, so hat eine Anmerkung dieser Todesfälle in den Matriken,
bezw. eine Evidentnahme bei der nach der Vorschrift sub 2 anzulegenden Sammlung
nicht platzzugreifen, wohl aber ist gegebenen Falles, sowie hinsichtlich des männlichen
Individuums unter 24 Jahren die Anmerkung in dem Stellungs- oder Landsturmoperate
durchzuführen.
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Stück XVII. — Mittheilungei).
219
4. Wie dies bereits mit dem h. o. Erlasse vom 8. Jänner 1878, Z. 17699 ex 1877 *),
angeordnet wurde, ist auch in Hinkunft von jenen im Auslande eingetretenen Todes-
fällen österreichischer Staatsangehöriger, hinsichtlich welcher Anhaltspunkte für die
Annahme vorUegen, dass sie Anlass zu einer abhandlungs- oder pflegschäfts-
behördlichen Thätigkeit im Inlande geben könnten, dem competenten Gerichte (in
dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Inlande hatte, in dessen
Sprengel unbewegUches oder bewegliches Nachlassvermögen sich vorfindet), im
Zweifel dem Gerichte des Zuständigkeitsortes oder jenem, in dessen Sprengel nahe
Angehörige des Verstorbenen wohnen, Mittheilung zu machen. Wird der betreffende
Sterbematriken-Auszug zu einem der sub 3 behandelten Zwecke benöthigt, so ist
dem Gerichte ein die wesentlichen Daten (darunter insbesondere auch das Amt,
welches den Matrikenauszug ausgefertigt hat, sowie das Datum der Ausfertigung)
enthaltender Auszug, in allen anderen Fällen die Originalurkunde selbst zu übermitteln.
5. Legitimationsmittheilungen, bezüglich welcher eine Eintragung in einer
hierländischen Geburtsmatrik in Frage kommt, sind sowohl der Heimatgemeinde, als
auch dem Matrikenführer, in dessen Geburtsmatrik die Legitimation vorgemerkt
werden soll, bekanntzugeben. Letzterer hat die betreffende Urkunde auch bei den
Matrikenacten aufzubewahren.
Was speciell die schweizerischen Legitimationsmittheilungen anbelangt, so
wird in dieser Hinsicht auf den h. o. Erlass vom 5. December 1892, Z. 17325,
hingewiesen.
Kommt die Anmerkung einer Legitimation in einer hierländischen Matrik nicht
inFrage, weil das Kind in Oesterreich nicht geboren ist, so hat lediglich eine Mittheilung
an die zuständige Gemeinde zu erfolgen. . . •/•..::_
6. Givilstandesurkunden, welche im Sinne der vorstehenden Normen nicht für
besondere Zwecke benöthigt oder bei deh politischen Bezirksbehörden aufbewahrt
werden, so insbesondere Trauungsscheine und unter gewissen Voraussetzungen auch
Todtenscheine, können der Zuständigkeitsgemeinde belassen werden.
7. Givilstandesurkunden, hinsichtlich welcher die Zuständigkeitsgemeinde nicht
erforscht werden konnte, und welche auch sonst im Sinne der vorstehenden Normen
keine Verwendung finden können, sind im Sinne des h. o. Erlasses vom 8. Jänner 1878,
Z. 17699 ex 1877, anher in Vorlage zu bringen.
Was schliesslich die auf Grund besonderer Abmachungen mit einzelnen Staaten
zugleich mit den Matrikenauszügen einlangenden Naturalisations-Urkunden, betreffend
die Naturalisation österreichischer Staatsangehöriger in fremden Staaten, anbelangt,
so sind dieselben an die ehemalige österreichische Zuständigkeitsgemeinde des
Naturalisirten zu leiten und können bei derselben auch belassen werden."
(Ehe russischer Staatsangehöriger im Auslande.) Das k. k. Ministerium
des Innern hat in jüngster Zeit Veranlassung genommen, bei der kais. russischen
Regierung Aufklärungen über eine Reihe von Rechtsfragen einzuholen, welche die
Ehe russischer Staatsangehöriger im Auslande zum Gegenstande haben. In dieser
Beziehung hat sodann das Ministerium des Innern mit Erlass vom Hl. August 1898,
Z. 20287, sämmtlichen politischen Landesstellen Folgendes eröffnet:
*) Mitgetheilt mit dem J. M. E. vom 16. Jänner 1878, Z. 761.
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220
stück XVn. — Mittheilungen.
1. Das russische Ehegesetz kennt nur eine Form der Eheschliessung, nämlich
die religiöse, je nach dem Religionsbekenntnisse der Brautleute.
. 2. Nur jene von russischen Staatsangehörigen im Auslande eingegangenen
Ehen werden in Russland als giltig anerkannt, welche vor kirchlichen Behörden
(confessionellen Organen) unter Beobachtung der in dieser Hinsicht in den russischen
Gesetzen enthaltenen Nonnen geschlossen worden sind. Diese Normen sind in der
Hauptsache folgende :
a) Wenn beide Brauttheile der nämlichen Confession angehören, so hat die Ehe-
schliessung vor dem Cultusorgane dieser Confession stattzufinden.
b) Gehört bei einer gemischten Ehe zwischen christlichen Religionsverwandten
der eine Theil der griechisch-orthodoxen Kirche an, so ist es ausdruckliche
Vorschrift, dass die Eheschliessung vor dem griechisch-orthodoxen Priester
stattfinde.
c) Gehört bei gemischten Ehen zwischen christlichen Religionsverwandten kein
Theil der gi-iechisch-orthodoxen Kirche an, so kann die Eheschliessung vor
dem Seelsorger des einen oder des anderen Brauttheiles stattfinden.
d) Was die Ehen zwischen Christen und Personen, welche sich nicht zur christlichen
Religion bekennen, anbelangt, so verbietet das russische Recht derartige Ehen,
insoweit Angehörige der griechisch-orthodoxen oder der römisch-katholischen
Kirche in Frage kommen; es lässt dieselben aber zu zwischen Angehörigen der
evangelischen Religion einer- und Israeliten oder Mohamedanem anderer-
seits. In Fällen dieser Art muss jedoch die Trauung in dem evangelischen
Gotteshause stattfinden.
3. Keinerlei russische Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ist berufen, ein
Zeugnis darüber auszustellen, ob gegen eine von einem russischen Staatsangehörigen
im Auslande geschlossene Ehe vom Standpunkte des russischen Rechtes ein Hindernis
obwaltet oder nicht
An die Mittheilung der vorstehenden Auskünfte des kais. russischen Aus-
wärtigen Amtes muss das k. k. Ministerium des Innern die Bemerkung knüpfen.
dass, was die sub 2 lit. dj erwähnten Ehen zwischen Angehörigen der evangelischen
Religion und Israeliten oder Mohamedanern anbelangt, das um die Mitwirkung bei
einer derartigen Eheschliessung angegangene österreichische Trauungsorgan aller-
dings durch die ausnahmslose Norm des §. 64 a. b. G. B. gebunden erscheint
(Systemisirung des Personales für das Bezirksgericht in Waszkoutz
am Czeremoäz.) Der Personalstand für dieses Gericht wurde mit 1 Bezirksrichter.
1 Gerichtssecretär, 2 Gerichtsadjuncten, 1 Kanzleiofficial IL Classe, 3 Kanzlisten und ;
2 Gerichtsdienem, unter Auflassung einer Kanzlistenstelle beim Bezirksgerichte in
Wi3;nitz, systemisirt.
(Das Wildschongesetz für Dalmatien) vom 14. Jänner 1895 ist ini
Landesgesetzblatte unter Nr. 18 (ausgegeben am 12. August 1898) kundgemacht
worden. Die im §. 1 dieses Gesetzes der Statthalterei vorbehaltenen Durchführungs- «
bestimmungen sind mit der Verordnung vom 30. Juli 1898, L. G. Bl. Nr. i^
erlassen worden.
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Stück XVn. — Personalnachrichten. 22 1
Personalnacliricliteii.
AllerhSchste Auszeichnungen.
Seine L und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 23. August 1898
dem Staatsanwälte Johann Mi§a in Ungarisch-Hradisch taxfrei den Titel und Charakter eines Ober-
iandesgerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 24. August 1898
dem fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande bei dem Kreisgerichte in Sambor Gbaim
Nehemias Ranunkel für die Dauer dieser seiner Function taxfrei den Titel eines kaiserlichen Rathes
allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 26. August 1898
dem Notar Victor Krokowski in Lemberg in Anerkennung seiner vieljährigen sehr erspriesslichen
Wirksamkeit als Gemeindevorsteher in MoSciska das Ritterkreuz des 7ranz Josefs-Ordens allergnädigst
zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 6. September
1898 dem mit dem Titel und Charakter eines Hofrathes bekleideten Oberlandesgerichtsrathe Dr. Josef
Marcocchia in Zara taxfrei das Ritterkreuz des Leopoldordens allergnädigst zu verleihen geruht.
Allerhöchste Gestattung der Annahme ausländischer Orden.
Seine k.und k. Apostolische Majestäthaben mit Allerhöchster Entschliessung vom22. August 1898
allergnädigst zu gestatten geruht, dass der Regierungsrath Hof- und Gerichtsadvocat Eh*. Adolf
Bachrachin Wien das Commandeurkreuz des fürstlich bulgarischen Civil- Verdienst- Ordens, und der
Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Julius Bondy in Wien den kaiserlich oltomanischen Medschidj6-Orden
dritter Qasse und die kaiserlich persische goldene Medaille für Wissenschaft annehmen und tragen
dürfen.
Die Anerkennung des Justizministeriums wurde bekanntgegeben:
Dem Notar Karl Grund in Aussig für seine pflichttreue langjährige Amtsführung, aus Anlass
der Zurücklegung seines Amtes.
Ernannt wurden:
Zu Landesgerichtsräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Landes-
gerichtsräthe und Bezirksgerichtsvorsteher Johann Krczka in Arnau und Ladislaus Hendrich in
Staab für Eger und der Gerichtssecretär des Prager Oberlandesgei ii htes Alois Sedläiiek für Jung-
bunzlau; — im Sprengel des Oberlandesgrrichtes Graz der Gerichtssecrctär Max Langer Ritler von
Podgoro in Cilli daselbst und der Oberstaatsanwaltstellvertreter Dr. Max Bouvier in Graz für
Marburg.
Zu Landesgerichtsräthen als Bezirksgerichtsvorslehern: Im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Wien die Bezirksrichler Dr. Franz Pfob in Oberhollabrunn und August Schlingler
in Lambach; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Bezirksrichter Karl Paleta in Unter-
kralowitz und Wenzel Mayer in Friedland.
Zu Gerichtssecretären: Im Sprengel des Ober landesge lichtes Wien der Gerichlsadjunct
Dr. Gustav Adolf Künstler in Üntor-Weissenbach und der Advocat Dr. Robert Mikesch in Hains-
pach für das Landesgericht in Wien, dann derAdvocat Dr. Anton Alb recht inTetschen für St. Pollen; —
im Sprengel des Oberlandesgeiithtes Prag der Bezirksiichter Alois Semeräd in Podersam für das
Landesgerichl in Prag, dann die Gerichtsadjuncten Franz Fichtner in Eisenbrod für Brüx und
Wenzel Bosäk in Unhoscht für Budweis.
Zu Bezirks rieh tern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Gerichtsadjuncten
Heinrich Gussenbauer in Wolfsberg für Mistelbach, Franz Haller in Graz für Zwettl, Dr. Moriz
Ulrich in Lembach für Atzenbrugg und Heinrich Blumenthal in Dobersberg für Gföhl; — im
Sjirengel des Oberlandesgerichtes Prag die Gerichtsadjuncten Josef Haas in Budweis für Staab,
Zdenko Skala in Laun für Buchau und Rudolf Urban in Tucliau für Arnau.
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Stück XVII. — Personalnarhrichten.
Zu Gerichtsadjuncien: Im Sprengel des Obvrlandesgerichtes Prag die AascuUanlea
Dr. Julius Fayrer für ElbogeUi Dr. August Jile^ek für Tachau, Franz Hanner für Eisenbrod, Kärl
Hevera für Starkenbach, Bohumil PeCanka für Weseli, Dr. Johann Ployhar für Kratzau, Dr.Wenzel
Öächa für den Oberlandesgerichtssprengel, Dr. Erwin §amal für Pressnitz, Franz Pilaf für
Scliluckenau, Franz DoleSal für Eule, Dr. Ludwig VoSick;^ für Unhoscht, Anton ileh4k für Rokit
nitz und Josef äindeläf für Falkenau; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck der
Auscultant Alois Ströbele tür Condino; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest der ober-
landesgerichtliche Rechnungsrevident Dr. Josef Strauss in Triest für das Landesgericht daselbst
dann die Auscultanlen Nestor Laurenci6 für Pola, Dr. Josef Rusca für Pisino, Dr. Peter Blei weis
für Rovigno^ mit der Dienateszuweisung in Gastelnuovo (Istrien), und Dr. Jakob Babuder fQr den
, Oberlandesgerichtssprengel; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg der Notariatscandidat
r.. Dr. Carl Balaban in Peczeni2yn fürThiraacz, dann die Auscultanten Alexander Gryglewski iflr
Winniki, Apolio Patrasch für Seletin, Dr. Kasimir Ritter Ton MoszyAski für den Oberlandes-
gerichtssprengel, Miecislaus Szefer für Drohobycz, Josef Samuelowicz für Buczacz, Johann
?i-^
.s.\
p ■
t:
|-i S o s e n k 0 für Gzortköw, Felix Ritter von S 1 o t w i ü s k i f ür Radymno, Miecislaus Jamrozikfür Sokal,
^'(' Josef Gailhofer für Medenice, Erasmus Semkowicz für Mielnica, Tomislaw Ritter von J^drze-
jowicz für Jaroslau, Anton Zachar für Sadagöra und Themistokles Bocanceafür Wiinitz.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die Rechtspraktikanten
Richard Doleöek, Victor Kowanitz, Josef Mare£ek, Matthias Srnec, Karl Eckert und Roman
Rössel; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz die Rechtspraktikanten Johann Wolke, Josef
Lukas, Johann Benkoviö, Milan §ker]j,MethodDolenz,StephanKuschierundRichardBenda;-
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck der Finanzconceptspraktikant Dr. Ludwig Mohapel
in Innsbruck, der Statthalterei-Rechnungsassistent Arthur Ritter von Unkhrechtsberg in Wien.
;j^ dann die Rechtspraktikanten Anton Zeiger, Dr. Silvius von Probizer, Julius Cavalieri, Johann
Baptist G 0 n c i, Matthias B i a s i, Paul D e s a 1 e r und Stephan Botteri;~im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Krakaudie Finanzconceptspraktikanten Ludwig Karl Wirski, Michael Pazdanowski,
..^, , Michael GycoA und Johann Andreas Paruch, dann die Rechtspraktikanten Anton Josef Banal
f:[: Adolf Dach, Ladislaus Glodkiewicz, Kasimir Gzarny, Andreas Kurowski, Alfred Joss^, Heinrich
[^ Josef Schmuc,ZdzislausromelOczkowski,LadislausNiziol,SigismundZdankiewicz,Roman Josef
Kubiczek; — an Sprünge! des OberlaDdesgerichtes Zara der Rechtspraktikant Dr. lyanMajstrovi^
Zum Grundbuchs director ad p er son am: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest
der Grundbuchsführer Jakob Stanich in Triest,
Zum Hilfsämterdirectionsadjuncten: Der KanzleiofÜcial August Jascht des Obersten
Gerichtshofes daselbst.
Zum Kanzleidirector zweiter Gl asse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest der
Kanzleiofficial erster Glasse des Bezirksgerichtes in Gapodistria, in Dienstesverwendung bei dem
Oberlandesgerichtec in Triest, Karl Devetak für den Oberlandesgerichtssprengel Triest, mit der
Diensteszuweisung zum Handels- und Seegerichte in Triest.
Zum Kanzleiofficial erster Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck
der Kanzleiofficial zweiter Glasse Josef Zederfeld in Innsbruck daselbst.
Zum Kanzleiofficial beim Obersten Gerichtshofe: derKanzlistJoliannLeyer daselbsL
Zum Kanzleivorsteher zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der
Kanzleiofficial zweiter Gla«se Johann Ritty in Graz daselbst.
Zum Depositenamtsofficial: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Depositen-
amtsassistent Robert Franz des Landesgerichtes Wien daselbst.
Zum Kanzleiofficial zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlande sgerichles Brunn der
Kanzlist Karl Ortner in Odrau für Freistadt.
Zum Depositenamtsassistenten: Im S;jrengel des Oborlandesgerichtes Wien der
Depositenamtspraktikant Franz Artelt des Landesgerichtes Wien daselbst.
Zu Kanzlisten: Der Recbnungsunterofficier des Pionnierbataillons Nr. 5 Josef Koprivnikar
lür den Obersten Gerichtshof; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Feldwebel des
Infanterieregiments Nr. 11 Josef Teml für Mährisch-Ostrau; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Graz der Recbnungsunterofficier dts Festungsartillerieregiments Nr. 4 Josef Gerjak und der Feuer-
werker der Zeuji^sartillerieabthoilung in Wien Josef Maria von 111 ja siö beide für Oberburg; -im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg der Rechnungshilfsarbeiter des Landwehrin ranterie-
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Stück XVn. — Personalnachrichten.
223
regiments Nr. 20 Wolf Porter recte Bort für Kimpolung, der Rechnungsunterofficier des Infanterie-
regiments Nr. 95 Josef Segall für Wiinitz, der Rechnungsunterofficier des Landwehrinfanterie-
regiments Nr. 17 Thaddäus Niedzielski für Drohobycz, der Postenführer Titularwachtmeister des
Landes-Gendarmeriecommandos Nr. 5 Johann Drewnicki fttr Tlusie, der Rechnungsunterofficier des
Trainregiments Nr. 1 Ladislaus Tor uüski für Jaroslau, der Rechnungsunterofficier des Infanterie-
regiments Nr. 77 Nikolaus Kaczraarz fürBorynia, der Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments
Nr. 95 Moses Kürschner lür Zastawna, der Rechnungsunterofficier der Sanitätsabtheilung Nr. 18
Sacher Bär 2olkower für Storoiynetz, der Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 30
Leon Freyberger für Lubaczöw, der Feldwebel des Infanterieregiments Nr. 90 Johann Bonn für
Kopyczynce, der Rechnungsunterofficier des Landwehrinfanterieregiments Nr. 22 Abraham Kaiman
Scherzer für Doma, der Rechnungsunterofficier des Divisionsartillerieregiments Nr. 33 Raimund
Salori für das Landesgericht in Gzernowitz, der Rechnungsunterofficier der Gestütsbranclie Franz
Elzner für Kimpolung, der Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 58 Juzi Mahler für
Storo2ynetz, der Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 15 Ghaskel Mehler für Tluste,
dann die Diurnisten Johann Kozaczek für Lisko, Josef Kuzilek für Mielnica, Oldrich Smutek fQr
Dubiecko, Oskar vel Ozer Jung für Zölkiew, Stanislaus Bukowski für Tluste, Franz Kor ol für
Moäciska, Karl Franz Bochenek für Zbarai, Johann Kai at für Drohobycz, Leopold Walzer für
Sadowa-Wisznia, Josef Bort für Borszczöw, Sigmund Georg Krzeminskifür Przemy§lany, Ladislaus
RatajskifürBusk, Alexander Lab ecki für Zboröw, Felix 6 ol^bek für Medenice, Johann Li so wski
für Jaroslau, Johann Ghumrowicz für Krakowiec, Josef Giesielski für Komarno, Emanuel recte
Mendel Leiter für Radymno, Stephan Stefanowicz für Mielnica, der Rechnungsunterofficier des
Corpsartillerieregiments Nr. 11 Johann Papoj für Skole, der Feldwebel des Landwehrinfanterie-
regiments Nr. 20 Eisig Marck für Serelh, der Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 55
Naftali Tischler für Lopatyn, der Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 55 Jakob
Nadler für Sokal, der Rechnungsunterofficier der MiUtärischen Abtheüung des Staatsgestütes Kasimir
Kozlowski für Radautz, der Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 77 Johann Felix
Bernadzki für Sieniawa, der Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 41 Basü Gr ossär
für Kotzman, der Rechnungsunterofficier des Dragonerregiments Nr. 11 Johann Sehnst für Sniatyn,
der Amtsdiener in Radziechöw Michael Cwiklihski für Stryj, der Feldwebel des Infanterieregiments
Nr. 55 Alfred R. v. Stankiewicz für Kolomea, der Rechnungsunterofficier des Trainregiments Nr. 3
Josef Harisymöw für Komarno, d6r Rechnungsunterofficier des Trainrögiments Nr. 3 Sebastian
Klahr für Kopyczynce, der Wachtmeister des Landes-Gendarmeriecommandos Nr. 5 Johann
Pawlowski für Zloczöw, dann die Diurnisten Samuel Tamler für Zastawna, Johann Stebnicki für
Borynia, Benedict Hruszczak für Ghodoröw, Anton D ob rowolski für Skalat, Jakob Drucker für
Stanestie, Josef Sydor vel Sydorowicz für Moöciska, Markus Kupferberg für Drohobycz, Johann
Slipko für Grzymalöw, Josef Burghart für Grzymalöw, Franz Zielinski für Budzanöw, Johann
Dziorba für üstrzyki, Josef Hauser für Stanislau, Wladimir Kpzoris für Bursztyn, Josef Totu-
szynski für Dolina, Alexander Schmidt für Zboröw, Sigmund velSchamaKok für Wi^niowczyk,
Andreas P an czy 8 zyn für Rohatyn, Victor Niemcöw für Sokal, Ghaskel Turtel taub für Böbrka,
Ludwig Schmidt für Delatyn, Vincenz Mielnik für Trembowla, Johann Springer für Zbara^,
Alexander Czepielowski für üstrzyki, Johann Sochacki für Borszczöw, Gerschow Appenzeller
für Kossöw, Johann Zaleszczuk für Gieszanöw, Marian OlechowsTci für Budzanöw, Josef
Sosnicki für Grodek, Stanislaus Szwarczyk für Bukowsko, Adam Szpila für Olesko, Gregor
Makuszka fürMoöciska, Michael Moch für Radymno, Porphirius Witwicki für Skole, Miecislaus
Burczyk fttr 2urawno und Gornel Ruebenbauer für Skole.
Zum Depositenamtspraktikanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der
ahsohirte Handelsakademieschüler Max Antensteinerfür das Landesgericht Wien.
Zu Staatsanwaltsubstituten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Gerichts-
adjuncten Alois Cvach des Oberlandesgerichtssprengels für Leitmeritz, Karl Gerschick in Falkenau
für Eger und Anton Nowak in Saaz für Brüx.
Zum Hausarzte: der provisorische Districtarzt Dr. Franz Pikl in Libotz für die Weiberstraf-
anstalt zu ftepy.
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224 stück XVII. — Personalnachrichten.
Zum fachmännischen Laienrichter aus dem Handolsstande: Im Sprengel des Ober-
landesgeriditcs Innsbruck der Bedienstete der Firma Hepperger in Innsbruck Josef Hradil für du
Landesgeritht daselbst.
Zu Notaren: Der Nota riatssubsti tut Karl Wetchy in Unter- Weissenbach daselbst und der
Notariatsc andidat Arthur Einaigl in Mähiisch-Ostrau für Liebau.
Versetzt wurden:
Der Landcsgerichtsrath: Im Sprengel des Oborlandesgerichtes Prag Emil Sander in
Jungbtinzku nach Leilmeritz.
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorstehor: Im Sprengel des Obe^
landesporichles Prag Emanuel Scheit in Buchaa nach Görkau.
Die Gerichtssecretäre: Im Sprengeides Ober landcsgerichtes Wien Dr. Emil Richter von
St. Polten zu dem Landesgerichte in Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichtcs Prag Josef
Neuhauser in Brüx zu dem Landesgerichte in Prag.
Die Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Alois Glaserer in
Mistclbach nach Floridsdorf, Dr. Eduard Georg Deutsch in Glöhl nach Schwechat und Dr. Rudolf
Witkho ff In Atzenbrugg nach Neulengbach.
Die Gerich ts ad juncten : Im Sj3rengcl des Oberlandesgerichtes Prag Dr. Karl KaSper in
Libafi nafh Budweis, Josef §olc in Ledeö nach Libaft, Anton Kopecky in Pressnitz nach Laun,
Johfino Morawec in Kratzau nach PoliCka, Franz Krcjöi II in Eule nach Semil, Karl Cervinka in
Wesel[ nach Braunau, Jakob Veb er in Starkenbach nach Ledeö; — im Sprengel des Obeilandes-
gerichles Innsbruck Alois Francescatti in Condino nach Vezzano; — im Sprengel des Ober-
lanrlesgcrichtes Triest Dr. Victor Abazhizh in Tolmcin nach Sesana, Dr. Nikolaus Segni an des
Handels- und Seegerichtes in Triest zum Landesgerichte daselbst und Cosmus Albanese in Veglia
nach Pola; — im Sprengel des Oberlandesgerichtcs Lemberg Adolf Neumann in Jaroslau nach
Lemberg^ Eugen Ansion in Radymno nach Tamopol, Leo Nawrocki in Czortköw nach Mikolajöw,
Dr. Richard Leiartskiin Winniki nach Lemberg und Rudolf llaszewiczin Mielnica nach Kolomea.
Die Kanzleiofficiale zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn
Josef Sclicmbera in Freistadt nach Mährisch- Ostrau; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz
Otto Hey mann vom Landesgerichle Graz zum Oberlandesgerichte.
Did Kanzlisten: Im Sprengel des Obeilandesgerichics Graz Martin Zemlak in Oberburg
nach Wiüdisch-Graz ; — im Sprengel des Obeilandesgerichtes Lemberg Pantaleon Piörko von
Büd:^an6w nach Turka, Eustachius Przestalski von Ss^dowa-Wisznia nach Kolomea, Basil
Karjiiafc von Sokal nach Sniatyn, Alfred Winter von Kolomea nach Stanislau, Josef Czarnecki
von Zolkiew nach Buczacz, Beil B ib ring von Zasla^vna nach Czemowitz Johann StrokoA von
Zbort^w nach Przeray61, Johann Ribner von Komarno nach Drohobycz, Basü Hladycz von Borynia
nach TyÄmiunica, Hermann Weinberg von Borszczöw nach Lemberg, Samuel Emmer von Ustnyki
nacli Sumbor, Jakob Haiini ak von Lemberg nach Kolomea, Johann Gwiszcz von Peczeniiyn nach
Rymandw, Georg Boieskul von Czemowitz nach Radautz, Anton Malik von Zboröw nach
Bokciii^w, Stephan Sagala von Tiusto nach Dobromil, Thaddaus Gludovics de Szyklossy von
Mo^ciska nach Kolomea, Daniel Hexel von Stauest ic nach Czemowitz, Josef Bulgiewicz von Skalat
naeli Rynianöw, Ladislaus Laurosiewicz von Mielnica nach Rymanöw, Theophil Liszankowski
von Wi^niüwczyk nach Brody, Moses Zwilling von Skolc nach Bolechöw, Johann Kaiyn von HaÜcz
nach Lemberg, Moriz Wallerstein von Thiste nach Delatyn, Franz Wiclgusiriski von Zbarai nach
Lisko, Johann Sigismund Biete cki von Tysmienica nach Potok zloty, Ladislaus Musial von Dubieckn
nach Priithiiik, Paul Wunk von Stanislau nach Lemberg, Johann Schneider von Tluste nach
Zakszizyki, Ladislaus Nowak von Skole nach Peczeniiyn, Victor Slyiuk von Moäciska nach
Lcmbei-g, Cornelius Rüden ski von Medcnice nach MoSciska, Josef Iwaszko von Lubaczöw nach
Sanuk uud Stanislaus Malicki von Jaroslau nach Haücz.
Die Notare: Dr. Julius W enger in SL Michael nach Zell am See, Dr. Richard Muhri in
Friedberg nach Murau, Dr. Adolf Gstirner in Oberwölz nach Kindberg, Dr. Thaddftus Biliüskiin
Skalal nach Kolomea.
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Stück XVU. — Por^oaalnactirichten.
225
Virliehen wurde:
Dem G crich Is ad j mieten fQr den OberlandesgerichUspröngel Prag Dr, Josef Künstner eine
Geri rj litsad j u n c ten s t eile i n K arlsbad , und dem Gerichts a dj uncteo EmU ÜLtraar in Rok i Ln Hz ei ne
GeriE^litsadjimclenstclle für den Obe^laudesg-eriditssprengel,
Dem Gerichtjindjancten füf den Oberlnndesgerichtssprengel Triest Dr. Eduard PoHäk die
Geriditsadjunctcnstelle bei dem Handels- und Seege richte in Tri est
Dem Ge rieh tsadju Hüten für dm Obedandtisgerichtssprengel Zara Dr. Johann Jagodid eine
Gericht3a(ijunctensteUe hA dem Kreisgeritbte in Spalato.
U ebertritt vom justizdienste in einen anderen Zvveig des Staatsdienstes:
Der Kan^Iist Franz Lunga in Pre tan wurde zum Bezirk ssecretär bei den pol [Li sehen Behördert
in Mähren ernannt.
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr, Johann Lachtn an n mit dem Wohn&^itze in JiCin^ Dr. Hugo Spina mit dem Wohnsitze in
Waltach isdi'Meäeritscb, Dr. Gustav Syviätff mit dem WoUnsitie in WiUingau, Dr. Josef Fori an
mit dem Wohnsitze in Laibai h^ Dr. Ernst MravJag mit dern Wohn^^it^e in Cilli, Dr. Alois Bakotiö
mit dem Wohnsitze in Knin, Dr Fraoi Steiner mit dem Wohnsitze in SmichoVi Dr. Joaef
DolanskJ mit dem Wohnsilze in Brünne Dr. Ladislaus DvöfÖLk ood Dr. Emil Saltler mit dem
Wühfisit/e in Prag, Dr OLtokar Hie gel mit dem Wohos Lze in Wüdenschwert, Dr. Alois Kohl h erger
mit dem Wohnsitze in Brück a. M., Dr. Alfred Kon ir seh und Dr. Juhns Ehlers mit dem Wohnsitze
in Wien (1. Bezirk).
Zu übersiedeln beabsichtigen:
Die Ad^ocaten Dr, Job arm Fischer ld Jecbnltz nach Oberleutensdorff Dr. Johann Gawel in
Sanok nach Podgorze.
Widerruf der beabsichtigten Uebersiedlung:
Der Adyocat Dr. Julius Eis! er in Brüx übersiedelt nicht nach FreudenthaJ,
Uebersiedelt sind:
Die Ädvocaten Dr. Eduard Kall ns von Roinan nach Kremsier, Dr. Adolf Bloch von Prag
aacb Moldauthcin (nicht nach Reichenberg), Dr. Hermann Rosi an von Kirchdorf nach Z ist ersdorf
(nicht nach Oltensthlag).
Die Ausübung der Advocatur wurde eingestellt:
Dem Advoeaten Dr. Otto KoppeUn Bzeszöw für die Dauer von 3 Monaten.
Auf das Amt haben verzichtet:
Die Gerichtsadjuncten Dr. Victor Kienböck in Matzen und Franz Wessely in Wseün.
Der Kanzlist Josef Cerjat in Odeibnrg,
Der Secundararzt Dr* Modtst Popescul dea 1 and esgeri chilichen Gofangenhauses in Wien.
Der fachmfinnische Laienrithtcr ans dem Handelsstande Edmund Lorenz des Landesgerichtes
in limsbnicL
Der Notar Karl Grund in Aussig.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der KanzleiofCicial zweiter Classe Josef Gz {Jpp an in Mügllt^.
Der KanzliflL Ludwig Trinker m St, PauL
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226 stück XVn. — Personalnachrichten.
In den dauernden Ruhestand wurden versetzt:
Die Landesger ichtsrfithe Wilhelm Höflich in Krakau und Julius Jopek in Tarnöw.
Der Kan^leioffidd zweiter Classe Michael Piro2ek in Rzeszöw.
In den zeitlichen Ruhestand wurde auf Ansuchen versetzt:
Der GerichtsHecretär Bernhard Lustig in Reichenberg.
In den zeitlichen Ruhestand wurde versetzt:
Der Gerichtsadjanct Alb in Ogrinz in Krainburg.
Gestorben sind:
Der Kanzljst Slichael Roth in Bursztyn (S.August), der Notar Johann Kuhn in Gloggnitz
(9. Aiigusl), die Kanzleiofflciale zweiter Qasse Ignaz Sebastyat^ski in Jaslo (11. August) und
Atlilius Li US in Rovigno (12, August), der Kanzlist Basil Hiadycz in Ty^mienica (22. August), der
Gei'jcbtssecretär des Landesgerichtes Wien Thaddäus Freiherr von Merkl-Reinsee (25. August),
der Kütar Adalbert Schiller in St. Peter i. d. Au (29. August).
Vertrauensmänner der ständigen Strafvollzugscommissionen :
Für das Zellengefangnis der Strafanstalt Prag wurden für die Dauer von weiteren 3 Jahren zu
Vertrauensmännern Dr. Nikolaus Karlach, Ganonicus in Prag, und Matthias Novotn^, Haus-
besitzer in königl. Weinberge, und als deren Ersatzmänner Anton Stark a, Mühlenbesitzer in Prag,
und Wenzel Friedländer, Haijsbesitzer in Königl. Weinberge, ernannt
Für das ZL^Qengefängnis des Kreisgerichtes Böhmisch-Leipa wurden för die Dauer von
3 Jahnen zu Vertraue nsmänneni Friedrich Bredschneider, Kaufmann und Bürgermeister, und
Josef Marke rt, Kaufmann und Siadtratb, und als deren Ersatzmänner Wenzel Schüller; Kaufmann
und Stadtrath, und Emanuel Jäger, Hausbesitzer und Stadtrath, sämmtliche in Böhmisch-Leipa
ernannt.
Landescommlssion fUr agrarische Operationen in Mähren:
An Stelle des zum Kreisgerichtspräsidenten in Üngarisch-Hradisch. ernannten bisherigen
Miigliedes Julius MiÖa wurde der Ersatzmann Landesgerichtsrath Dr. Raimund Sehr oth in Brunn
zum wirkliehen Mitghedc, und an Stelle des letzteren sowie des durch Tod abgegangenen ErsaU-
mannes Landesgericiitsratbes Dr Theodor Moser die Landesgerichtsräthe Dr. Eduard Mayer Ritter
Ton Ahrdorff und CamiUo Kunze in Brunn zu Ersatzmännern für die restüche Functionsdauer bis
Ende December 1899 bestimmt.
J&hrfiiipTAniiiQdiTilknen «nf dKs Verordnungsblatt des k. k. Justizuiinisteriums samrat Beilafpe (S fl.)« und mit
iUlieniacher L'eLergtiiiutig dar Verardniingen für Dalmatien und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Verlage der k. k. Hof-
tiad SiMaLtidrutki^ri'i m Wjon, t., StngeTötrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — «renn unversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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227
Xrv. Jalirgang. WE^lP Stück XVin.
"T^d
Verordnungsblatt
des
29. September. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalts Kundmachung^: Nr. 19. Beispiele für Verhandlungsprotokolle, Urtheils- und Beschluss-
ausfertigungen. Beispiele für Schätzungsprotokolle. Beispiele bücherlicher Anmerkungen auf Grund
der Executionsordnung. — Mittheilungen: Allerhöchste Stiftimg des Elisabeth - Ordens und
der Elisabeth-Medaille. — Das Reichsgesetzblatt. — Literatur des Civilprocesses. — Drucksorten in
Strafsachen. — Stempelbehandlung der Anträge auf Bewilligung des Verkaufes beweglicher Sachen
im gerichtlichen Executionsverfahren. — Anwendung der für die Gerichtsgebüren festgesetzten
Umrecbnungswerte der ausländischen Geldsorten und inländischen Handelsniünzen ; Bemessungs-
grundlage für die Gebür yon gerichtlichen Vergleichen. — Personal Vermehrung für das Bezirks-
gericht in Sniichov. — Herstellung und Erhaltung der öffentlichen nicht ärarischen Strassen
und Wege in Schlesien. — Ausziehordnung für Öaslau und Theresienstadt — Ausziehordnung für
Doma-Watra. — Einverleibung der Ortschaft Hrib in den Markt Ober-Laibach. — Veränderungen in
den Verzeichnissen der von den Oberlandesgerichten in Innsbruck und Krakau bestellten Sach-
verständigen für Schätzungen von Liegenschaften. — Verlassenschaftsgebüren für Spitalsausgaben in
Triest. — Personalhachrichten. — Beilage.
Kundmachung.
19. Beispiele fßr Yerhandlangsprotokolle^ TJrtheils- und Beschluss-
ansfertigungen. Beispiele für Schätzungsprotokolle. Beispiele bücherlicher
Anmerkungen auf Grund der Executionsordnung. Aus verschiedenen Mit-
theilungen entnahm das Justizministerium, dass der Praxis der neuen Processgesetze
Muster und Beispiele für die correcte Abfassung von Verhandlungsprotokollen, von
ürtheils- und Beschlussausfertigungen, Schätzungsprotokollen und Beispiele von
bücherlichen Anmerkungen des Executiorisverfahr^ns sehr zu statten kommen
würden. Um den Gerichten hierin unterstützend an die Hand zu gehen, hat sich das
Justizministerium aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln eine grössere Zahl
von Acten vorlegen lassen und mit Benützung dieser Acten die drei Beispiel-
sammlungen verfasst, welche dieser Nummer des Justizministerial- Verordnungsblattes
beiliegen. Das Justizministerium empfiehlt diese Sammlungen der eingehenden
Würdigung aller Betheiligten und erwartet von den Herren Gerichtsvorstehern, dass
sie auch die zu derlei Arbeiten berufenen nichtrichterlichen Beamten, insbesondere
auf die Sammlung von Schätzungsprotokollen und von bücherlichen Anmerkungen
aufmerksam machen und zu deren Studium veranlassen.
Was den Inhalt der Processentscheidungen anbelangt, so werden mit gering-
fügigen Ausnahmen die Acten unverändert wiedergegeben, ohne dass das Justiz-
ministerium damit zum Meritum der Entscheidung Stellung zu nehmen beabsichtigt.
30
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228 stück XVIII. — MiLlheilungen.
Auf Bestellung werden diese Drucksachen und zwar: die Beispiele für Ver-
handlungsprotokolle, Urtheils- und Beschlussausfertigungen zum Preise von 60 kr.,
die Beispiele für Schätzungsprotokolle zum Preise von 20 kr. und die Beispiele
bücherlicher Anmerkungen zum Preise von 5 kr. per Stück von der k. k. Hof- und
Staatsdruckerei geliefert. Die im gerichtlichen Dienste stehenden Personen haben
ihre Bestellungen durch die Oberlandesgerichtspräsidien zu machen; von letzteren
sind die einzelnen Bestellungen zu sammeln und mit für jede Gattung besonders
angelegten Verzeichnissen unter Einsendung des entfallenden Betrages unmittelbar
an die k. k. Hof- und Staatsdruckerei zu richten (21. September 1898, Z. 22006).
Mittheilungen.
(Allerhöchste Stiftung des Elisabeth-Ordens und der Elisabeth-
Medaille.) Seine k. und k. Apostolische Majestät haben nachfolgende Allerhöchste
Handschreiben allergnädigst zu erlassen geruht:
Lieber Graf Thun!
Ich habe Mich bestimmt gefunden, in trauernder Erinnerung an Meine in Gott
ruhende innigstgeliebte Frau Gemahlin, die Kaiserin und Königin Elisabeth, und zu
Ehren ihrer Namens-Patronin, der heiligen Elisabeth von Thüringen, emen Orden
für das Frauen-Geschlecht zu stiften, dem Ich den Namen
, Elisabeth-Orden*
beigelegt habe.
Mit diesem Orden ist auch eine Medaille verbunden, welche den Namen
„Elisabeth-Medaille"
zu führen hat.
Indem Ich Sie hievon in Kenntnis setze, theile Ich Ihnen gleichzeitig eine
Abschrift jenes Handschreibens, welches Ich aus diesem Anlasse an den Minister
Meines Hauses und des Aeussern gerichtet habe, sowie eine Abschrift der von Mir
genehmigten Statuten des Elisabeth-Ordens mit.
Schönbrunn, am 17. September 1898.
Franz Joseph m. p.
Lieber Graf Goluchowski !
Vom tiefsten Schmerze gebeugt über den unersetzlichen Verlust, der Mich,
Mein Haus und Meine Völker durch das plötzhche Hinscheiden Meiner innigstgeliebten
Frau Gemahlin, der Kaiserin und Königin Elisabeth, getroffen hat, und um ein
bleibendes Andenken an die Dahingeschiedene zu schaffen, habe Ich Mich bestimmt
gefunden, einen Orden für das Frauen-Geschlecht zu stiften, dem Ich in pietätvoller
Erinnerung an Meine tiefbetrauerte, in Gott ruhende Frau Gemahlin imd zu Ehren
ihrer Namens-Patronin, der heiligen Elisabeth von Thüringen, den Namen
«Elisabeth-Orden**
beigelegt habe.
Die Verewigte war in ihrem Leben rastlos bestrebt, Gutes zu schaffen und die
Leiden ihrer Mitmenschen zu lindern, und so soll auch dieser neugegründete Orden
dazu bestimmt sein, Verdienste, welche sich Frauen und Jungfrauen in den ver-
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Stück XVIII. — Mitlheüungen.
229
schiedensten Berufssphären oder sonst auf religiösem, humanitärem oder philan-
thropischem Gebiete erworben haben, zu belohnen.
Mit diesem Orden ist auch eine Medaille verbunden, welche den Namen
„Elisabeth-Medaille**
zu führen hat.
Ich setze Sie hievon zur entsprechend weiteren Veranlassung in Kenntnis und
erlheile dem Mir vorgelegten und hierneben rückfolgenden Entwürfe der Statuten des
Elisabeth-Ordens Meine Genehmigung.
Schönbrunn, am 17. September 1898. ,
Franz Joseph m. p.
Nach Art. V der Ordens-Statuten ist nach dem Ableben eines Ordensmitgliedes,
falls dasselbe der k. und k. Monarchie oder einem fremden Staate angehört, der auch
seinerzeit nach dem Ableben der Ordensinhaber die Rückstellung der Ordenszeichen
beansprucht, das Ordenszeichen nebst den Statuten an die Ordenskanzlei zurück-
zustellen. Die Elisabeth-Medaille dagegen ist nach dem Tode der hiemit BeUehenen
nicht zurückzustellen (Art. IX). Nach Art. XIV haben die strafgesetzlichen Bestim-
mungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen auch auf diesen Orden und
die demselben affiliirte Medaille Anwendung.
(D as Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 20.September 1898 ausgegebenen
Stück LIII unter Nr. 156 die Verordnung der Ministerien des Handels und der Justiz
vom 15. September 1898, womit das Gesetz vom 11. Jänner 1897, R. G. Bl. Nr. 30,
betreffend den Schutz von Erfindungen (Patentgesetz) mit 1. Jänner 1899 in Wirk-
samkeit gesetzt wird, unter Nr. 157 die Verordnung des Handelsministeriums vom
15. September 1898, betreffend die Organisation des Patentamtes, unter Nr. 158 die
Verordnung der Ministerien des Handels und der Justiz vom 15. September 1898,
womit in Vollziehung des Patentgesetzes nähere Bestimmungen über die Organisation
des Patentgerichtshofes, das Verfahren vor demselben und über die Vollziehung seiner
Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, unter Nr. 159 die Verordnung
des Handelsministeriums vom 15. September 1898, womit die Geschäftsordnung für
das k. k. Patentamt erlassen wird, unter Nr. 161 die Verordnung der Ministerien des
Handels und des Innern vom 15. September 1898, betreffend die berufsmässige Ver-
tretung von Parteien in Patentangelegenheiten durch Patentanwälte und autorisirte
Privattechniker, imter Nr. 163 die Verordnung der Ministerien des Handels und des
Innern im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen und der Justiz vom
15. September 1898, über die Begünstigung mittelloser Personen und der auf
ihren Arbeitslohn beschränkten Arbeiter in Patentangelegenheiten, unter Nr. 164
die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1898, betreffend
den Schutz von Erfindungen auf inländischen Ausstellungen.
(Literatur des Civilprocesses.) Im Verlage des Dr. Ed. Gr6gr in Prag ist
erschienen: VymSnek a jeho postaveni pfi draJbS reälni (Das Ausgedinge und dessen
Stellung bei der Realexecution) von Anton Menouäek. Kl. 8°, 75 Seiten, Preis 60 kr.
(Drucksorten in Strafsachen.) Sämmtliche gangbaren Drucksorten in
Strafsachen, einschliesslich der unter den alten Formularien zur Strafprocessordnung
enthaltenen, wurden einer Umarbeitung und Neuauflage bei der k. k. Höf- und
Staatsdruckerei unterzogen und wird demnächst ein Verzeichnis des nunmehrigen
30* ^
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■i
230
Stück XVIII. — Miltheilaii^n.
Bestandes erscheinen. Da dieses Verzeichnis nebst einem Muster der neuen Druck-
sorlen den Oberlandesgerichtspräsidien zugemittelt werden wird, dürfte es sich
empfehlen, vorläufig nach Möglichkeit mit der Drucklegung von Drucksorten in Straf-
sachen innezuhalten, damit die Gleichförmigkeit nach Inhalt und Form soweit
gewählt bleibt, als dies zweckdienlich erscheint
(Stempelbehandlung der Anträge auf Bewilligung des Verkaufes
beweglicher Sachen im gerichtlichen Executionsverfahren.) Das Finanz-
ministerium hat mit dem Erlasse vom 24. Juni 1898, Z. 27125, Beilage zum
F. M. V. Bl. Nr. 14, Seite 108, zur Beseitigung von Zweifeln über die Stempel-
behandlung der Anträge auf Bewilligung des Verkaufes beweglicher Sachen im
gerichtlichen Executionsverfahren (§. 264 der Executionsordnung) Nachstehendes
eröffnet:
1. Verkaufsanträge, bei denen der Wert (§§. 10 und 12, Z. 6, der kaiserlichen
Verordnun^^ vom 26. December 1897, R. G. Bl. Nr. 305) den Betrag von 50 fl. nicht
übersteigt, unterliegen gemäss §. 19 a des Gesetzes vom 29. Februar 1864, R. G. Bl.
Nr. 20i stets nur einem Stempel von 12 kr. von jedem Bogen.
2. Bei einem höheren Werte unterliegen
a) Antrage auf Bewilligung des Verkaufes gepfändeter Wertpapiere, welche einen
Börsenpreis haben, oder anderer, aus freier Hand zu verkaufender Gegenstände,
die einen Börsen- oder Marktpreis haben, dem gewöhnlichen Eingabenstempel
von 50 kr. (1 Krone) von jedem Bogen (§. 1 der kaiserlichen Verordnung vom
26, December 1897), da in diesen Fällen gemäss §. 268, Absätze 1 bis 3, der
Executionsordnung der Verkauf aus freier Hand ohne vorgängige Bekannt-
machung mittels Edictes zu geschehen hat;
h) die Anträge auf Bewilligung des Verkaufes bereits gepfändeter Gegenstände, die
nicht oder nicht ausschliesshch Gegenstände der unter a) bezeichneten Gattungen
betreffen, dem in Tarifpost 43 d des Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl
Nr. 89, festgesetzten Stempel von 1 fl. vom ersten Bogen, weil der Verkauf
gemäss §§. 270, Absatz 1, und 272 der Executionsordnung durch öffentliche
Versteigerung, die mittels Edictes bekanntzumachen ist, zu vollziehen ist.
Dieser höhere Stempel ist im Hinblicke auf §. 4 a) der Vorerinnerungen zu den
durch das Gesetz vom 13. December 1862 geänderten Tarifbestimmungen auch dann
zu entrichten, wenn mit dem Verkaufsantrage einer der in den §§. 280 und 281 der
Executionsordnung vorgesehenen Anträge verbunden wird.
ij. Wf nn der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes nicht erst nach Vollzug der
Pfändung gestellt, sondern schon mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung
verbunden wird (§. 264, Absatz 2, der Executionsordnung, so kann die im Punkte 2
enthaliene Unterscheidung nicht platzgreifen und die Tarifpost 43 d des Gesetzes
vom 1:5, December 1862 nicht zur Anwendung gelangen, sondern die Eingabe in
allen Fällen bloss dem gewöhnlichen Eingabenstempel von 50 kr. (1 Krone) unterzogen
werden, da die Erledigung eines solchen Antrages die Ausfertigung eines Edictes
nicht notlnv endig erfordert, zumal bei der Antragstellung noch nicht bekannt ist, ob
die Pfändung überhaupt zu einem Resultate führen oder erfolglos bleiben wird, und
ob es daher zu einem Verkaufe überhaupt kommen kann oder nicht.
4, DiT im §. 270, Absatz 2, der Executionsordnung vorgesehene Versteigerungs-
antrag ist selbstverständlich ebenso wie die im Punkte 2 h) bezeichneten Verkaufs-
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Stück XVin. — Mittfaeüungen.
231
antrage, bei einem Werte von mehr als 50 fl. nach Tarifpost 43 d des Gesetzes vom
13. December 1862 dem Stempel von 1 fl. vom ersten Bogen unterworfen.
(Anwendung der für die Gerichtsgebüren festgesetzten Um-
rechnungs werte der ausländischen Geldsorten und inländischen Handels-
münzen; Bemessungsgrundlage für die Gebür von gerichtlichen Ver-
gleichen.) Das Finanzministerium hat nachstehenden Erlass vom 18. Juli 1898,
Z. 15414, Beilage zum F. M. V. Bl. Nr. 14, Seite 109, hinausgegeben:
Die auf Grund des §. 10 der kaiserlichen Verordnung vom 26. December 1897,
R. G. Bl. Nr. 305, im §. 8 der Durchführungsverordnung vom 29. December 1897,
R. G. Bl. Nr. 306, festgesetzten Umrechnungswerte ausländischer Geldsorten und
inländischer Handelsmünzen haben auf das gerichtliche Verfahren in und ausser
Streitsachen, demgemäss auch auf Tabular- (Verfach-) Gesuche, gerichtliche Vergleiche
und bücherliche Eintragungen (Verfachungen) Anwendung zu finden.
Ist der für die Bemessung der Gerichtsgebüren massgebende Geldbetrag in
verschiedenen ausländischen Geldsorten oder nach einer ausländischen Geldsorte
und einer inländischen Handelsmünze angegeben, so ist jener Betrag anzunehmen
welcher sich aus der Umrechnung der zuerst angegebenen Geldsorte ergibt.
Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Gebür von gerichtlichen
Vergleichen sind im Hinblicke auf §. 15 und Tarifpost 105 lit. c Geb. Ges. und auf
Punkt 8 des §.12 der citirten kaiserlichen Verordnung dei* Hauptleistung auch die
Nebenleistungen (als Zinsen, Kosten u. dgl.) zuzuschlagen, sofeme solche Neben-
leistungen auch mit den Gegenstand des Vergleiches bilden. -
(Personalvermehrung für das Bezirksgericht in Smichov). Bei diesem
Bezirksgerichte wurde eine 4. Gerichtsadjunctenstelle gegen Auflassung einer solchen
Stelle bei dem Landesgerichte in Prag systemisirt.
(Ueber die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen nieht
ärarischen Strassen und V^ege in Schlesien) enthält das Gesetz vom
13. Juli 1898, L. G. Bl. für Schlesien Nr. 33, welches 6 Monate nach dem Tage der
Kundmachung (6. August 1898) in Wirksamkeit tritt, nachstehende Bestimmungen :
Eintheilung der Strassen.
§. 1. Die öffentlichen Strassen und Wege, deren Bau und Erhaltung nicht aus
dem Staatsschatze bestritten wird, sind:
ä) Bezirksstrassen 1. und 2. Classe,
b) Gemeindestrassen und Wege,
c) öffentliche Interessentenwege.
Anlage und Auflassung von Gemeindestrassen.
§. 7. Ueber die Herstellung einer neuen, sowie über die Umlegung oder
Auflassung einer bestehenden Gemeindestrasse oder eines Gemeindeweges entscheidet
der Gemeindeausschuss und, wenn hiebei mehrere Gemeinden betheiligt sind und
sich dieselben nicht einigen können, der Landesausschuss. Zur Auflassung einer
bestehenden Gemeindestrasse oder eines Geraeindeweges ist die Zustimmung der
politischen Bezirksbehörde erforderlich.
Ueber die Oeffentlichkeit und Nothwendigkeit einer Gemeindestrasse oder eines
Gemeindeweges entscheidet der Gemeindeausschuss und im Berufungsfalle der
Landesausschuss.
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232
stück XVIII. — MiltheUungen.
Bestimmungen üT)er die öffentlichen Interessentenwege.
g. S. lieber die Oeflfentlichkeit der Interessentenwege, sowie über deren Her-
iitelluii^, Umlegung oder Auflassung und die Erhaltungspflicht entscheidet der
Gemeindeausschuss nach Einvernehmung der Betheiligten und im Berufungswege der
Landesausschuss.
Enteignung.
S. 11. Die für Zwecke der Bezirksstrassen, Gemeindestrassen und Wege und
öUent liehen Interessenten wege erforderlichen Grundstücke, Steinbrüche, Schotter-
gi uIh^ii uud sonstige Materialien-Bezugsplätze können im Wege der Enteignung in
Anspruch genommen werden. Das Erkenntnis steht nach Massgabe der diesfalls
bestelit-nden Gesetze und Vorschriften den politischen Behörden zu.
Strassenbezirk.
g. 12. Die Herstellung sowie die Erhaltung der Bezirksstrassen bilden eine
Obliugejiheit der Strassenbezirks-Concurrenz. Die Strassenbezirke fallen in der Regel
mit tleii Sprengein der Bezirksgerichte zusammen. Ausgenommen hievon ist die
Lun^ie^liauptstadt Troppau (Artikel I).
Uio mährischen Enclavegemeinden in Schlesien, mit Ausnahme der Gerichts-
bezirk h iiützenplotz und Hennersdorf, fallen rücksichtlich der BezirksRtrassen auf
Gruml des mähr. Landesgesetzes vom 30. September 1877, mähr. L. G. u. Vdgs.-Bl.
Nr. ;i8, den schlesischen Strassenbezirken zu, und haben daher für die ersterwähnten
Ejickive;^emeinden die schlesischen Strassengesetze und Vorschriften zu gelten.
Kostenbestreitung bei öffentlichen Interessentenwegen.
g. 21. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Interessenten-
wegf sind in erster Linie von jenen zu tragen, zu deren vorzugsweiser Benützung
diese We^e bestehen. In berücksichtigungswürdigen Fällen haben die Gemeinden, in
di^rnn (lebiet solche öflfentliche Interessentenwege liegen, zu diesen Kosten nach
MAy?^^ih<3 der allgemeinen öffentlichen Benützung dieser Wege beizutragen. Ueber die
VerjjlHcliLung zur Herstellung und Erhaltung dieser Wege, sowie über die Art und
das Mai^ä der Beitragsleistungen entscheidet der Gemeindeausschuss und im
Benifun^':^wege der Landesausschuss. Die Auftheilung der Leistungen auf die
hitGi'L Hseriten hat in der Regel nach dem Verhältnisse der directen Steuern, insoweit
7M denselben Zuschläge zulässig sind, zu geschehen, welche von jenen Häusern, ge-
werb lirliea Unternehmungen und Grundstücken entrichtet werden, denen die bezug-
liche Wegstrecke zu dienen hat.
Kostenbestreitung auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen.
'^. ^2. Die in besonderen Rechtstiteln begründeten Verpflichtungen bleiben
bozn^^liih jeder Gattung von Strassen und Wegen aufrecht.
Kxi'tMitive Hereinbringung rückständiger Umlagen, Leistungen und
Bfilräge für Zwecke der öffentlichen nicht ärarischen Strassen.
^. S3. Rückständige Bezirksstrassenumlagen werden durch die für die Staats-
slmior vorgeschriebenen Executionsmittel eingetrieben.
I^ickständige Naturalleistungen sind auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten
viui U( n betreffenden Strassenverwaltungsorganen zur Ausführung zu bringen und
sind du* illesfälligen Kosten von den säumigen Verpflichteten im Wege der poUtischen
Rxefnlhiri hereinzubringen.
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Stück XVIII. — Mittheilungen. 233
Rückständige Beiträge und Leistungen, welche Privaten auf Grund dieses
Gesetzes für öffentliche Sti'assen und Wege obliegen, sind nach den Bestimmungen
der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96, heremzubringen.
Bezirksstrassenausschuss.
§. 25. Die Durchfuhrung der Bauten sowie die gesammte technische und
ökonomische Verwaltung der Bezirksstrassen kommt dem Bezirksstrassenausschusse,
beziehungsweise seinem Obmanne zu. Der Bezirksstrassenausschuss ist das be-
schliessende und überwachende Organ.
Obmann und Obmann-Stellvertreter.
§. 26. Der Bezirksstrassenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und
zur Vertretung desselben im Verhmderungsfalle einen Obmann-Stellvertreter. Die
Wahl erfolgt durch unbedingte Stimmenmehrheit. Den Ämtssitz innerhalb seines
Bezirkes bestimmt der Bezirksstrassenausschuss. Die vollzogenen Wahlen und der
Beschluss über den Amtssitz sind dem Landesausschusse und der politischen Bezirks-
behörde anzuzeigen.
Der Obmann ist das vollziehende Organ des Bezirksstrassenausschusses, ihm
steht die unmittelbare Verwaltung und Leitung der Bezirksstrassenangelegenheiten
zu, er ist für seine Amtshandlung dem Bezirksstrassenausschusse, beziehungsweise
dem Landesausschusse verantwortlich. Der Obmann hat den Bezirksstrassenausschuss
nach aussen hin zu vertreten, den Voranschlag zu verfassen, die Rechnung zu legen.
Der Obmann hat dem bestellten Strassenpersonal Anordnungen und Weisungen
zu ertheilen und dessen Thätigkeit zu überwachen. Er hat aber auch den Aufträgen
des Landesausschusses Folge zu leisten.
Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet
werden, sind vom Obmann und 2 Ausschussmitgliedern zu fertigen.
Lande sausschuss.
§. 32. Der Genehmigung des Landesausschusses sind folgende Angelegenheiten
zu unterziehen:
a) die Veräusserung, Verpfändung oder bleibende Belastung von Bestandtheilen
des Stammvermögens oder Stammgutes der Bezirksstrassenfonde und der
vorhandenen Mautfonde, wie auch anderseits die Ansammlung von Ueber-
schüssen des Jahreseinkommens zur Schaffung von Strassenfonden;
h) die Aufnahme eines Darlehens oder Uebernahme einer Haftung, wenn der
Betrag des Dadehens oder der Haftung 5 Procent der im Strassenbezirke
vorgeschriebenen directen Steuern, insoweit zu denselben Zuschläge zulässig
sind, überschreitet;
c) die Feststellung der Bauobjecte und Kostenanschläge für den Bau oder für
die Reconstruction von Bezirksstrassen oder einzelner Theile derselben, die
Annahme oder Verwerfung von Sicherstellungsacten, dann die Abschliessung
und Auflösung von Verträgen, betreffend die Ausführung dieser Bauten, wie
auch bezüglich der Schotterlieferung zur Erhaltung dieser Strassen, wenn die
Kostensumme 5 Procent der directen Steuern des Strassenbezirkes, insoweit
zu denselben Zuschläge zulässig sind, überschreitet.
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234
Stack XVIII. — Mittheilungen.
(Ausziehordnung für Öaslau und Theresienstadt.) Der k. k. Statthalter
für Böhmen hat im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte in Prag mit der in
Stück XII (ausgegeben am 19. August 1898) des L. 6. Bl. unter Nr. 47 enthaltenen
Kundmachung vom 23. Juli 1898, Z. 100396, für die königliche Stadt Öaslau und mit
der in Stück XV (ausgegeben am 6. September 1898) des L. G. Bl. unter Nr. 58
enthaltenen Kundmachung vom 9. August 1898, Z. 122692, für die königliche
Freistadt Theresienstadt nachstehende Kündigungs- und Ausziehordnung festgestellt
und zwar:
A. Für Gaslau:
§.1. Für Kündigungen der Mieten von Wohnungen oder sonstigen gemieteten
Localitäten, bei welchen der Jahreszins 100 fl. oder 200 Kronen oder mehr beträgt,
gilt die vierteljährige Aufkündigung und diese Termine:
Der Februartermin für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April, der Maitermin für
die Zeit vom I.Mai bis 31. Juli, der Augusttermin für die Zeit vom 1. August bis
31. October und der Novembertermin für die Zeit vom 1. November bis 31. Jänner
des betreffenden Jahres.
Die Kündigung der Miete solcher Wohnungen und sonstiger Locahtäten darf,
falls nicht durch einen besonderen Vertrag etwas anderes vereinbart wurde, für den
folgenden Termin nur in den ersten acht Tagen des beginnenden Termines erfolgen,
und zwar:
für den Februartermin in der Zeit vom 1 . bis einschliesslich 8. Februai*, für den
Maitermin in der Zeit vom 1. bis einschliesslich 8. Mai, für den Augusttermin in der
Zeit vom 1. bis einschliesslich 8. August, für den Novembertermin in der Zeit vom
1. bis einschliesslich 8. November.
§. 2. Für Kündigungen der Mieten von Wohnungen und anderen gemieteten
Localitäten, bei welchen der Jahreszins weniger als 100 fl. oder 200 Kronen beträgt,
wird die monatliche Aufkündigung festgesetzt, welche in den ersten drei Tagen jenes
Monates, für welchen die Miete gekündigt wird, erfolgen muss.
§. 3. Mit dem Räumen der gekündigten Wohnungen oder sonstigen Localitäten
muss bei den im §. 1 erwähnten Mieten längstens am zweiten Tage des der Kündigung
nächstfolgenden Termines und sohin mit Rücksicht darauf, wann die Kündigung
erfolgte, den 2. Mai, 2. August, 2. November oder 2. Februar begonnen werden und
muss die vollständige Räumung der Wohnungen oder anderen Localitäten längstens
binnen drei Tagen, daher 4. Mai, 4. August, 4. November oder 4. Februar durchgeführt
werden.
Die ausziehende Partei muss von 12 Uhr mittags jenes Tages, an welchem sie
mit der Räumung begonnen hat oder zur Räumung verpflichtet war, angefangen der
Partei, welche in die Wohnung einziehen soll, einen entsprechenden Platz zur Unter-
bringung wenigstens eines Theiles ihrer Fahrnisse überlassen.
Bei den im §. 2 bezeichneten Mieten muss die gemietete Wohnung und andere
gemietete Localitäten bis 12 Uhr mittags des letzten Tages desjenigen Monats, für
welchen die Kündigung erfolgte, geräumt werden.
Sollte der letzte zur Räumung festgesetzte Tag ein Sonntag oder gebotener
Feiertag sein, so verlängert sich die zur Räumung bestimmte Frist um den nächst-
folgenden Werktag bis 12 Uhr mittags.
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Stück XVUL — Mittheilungen. 235
§. 4. Sollte die gekündigte Wohnung oder andere gekündigte Localitäten in den
obstehend festgesetzten Fristen nicht gehörig geräumt werden, so kann bei Gericht
um die zwangsweise Räumung angesucht werden ; dasselbe gilt auch in dem Falle,
wenn dem neuen Mieter nicht im Sinne des §. 3 ein angemessener Platz zur Unter-
bringung eines Theiles seiner Fahrnisse überlassen wurde.
§. 5. Bei sogenannten Monatswohnungen, das ist bei solchen Wohnungen, bei
welchen die Höhe des Mietzinses für einmonatliche Dauer vereinbart wird, muss die
Kündigung in den ersten drei Tagen des Monats gegeben und zugestellt werden; die
Miete hört kraft dieser Kündigung mit dem Schlüsse des Monats, auf dessen Dauer
die Kündig:ung erfolgte, auf und die Wohnung muss längstens am letzten Tage der
Mietsdauer bis zur Mittagsstunde geräumt werden.
Dadurch, dass der ausdrücklich oder stillschweigend auf längere Dauer als die
eines Monats verabredete Mietzins in Monatsraten entrichtet werden soll, wird die
Miete nicht zur sogenannten Monatsmiete, und es haben deshalb rücksichtlich einer
solchen Miete nicht die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern «die im Vorstehenden
sonst ausser diesem Absätze gegebenen Vorschriften zu gelten.
§. 6. Der Mieter der gekündigten Wohnung ist verpflichtet, den Bewerbern um
diese Wohnung die Besichtigung derselben, jedoch nur in Gegenwart des Haus-
eigenthümers oder dessen Stellvertreters in der Zeit von 11 bis 12 Uhr vormittags
zu gewähren.
§. 7. Die im Vorstehenden erlassenen Vorschriften haben auch namentlich
in Betreff der Miete von Kellern, Läden, Magazinen, Scheuem, Wirtschaftsgebäuden,
Wirtshauslocalitäten, Dachböden und sonstigen Zugehörs der Häuser zu gelten.
§. 8. Diese Kündigungs- und Ausziehordnung tritt nach Ablauf von 30 Tagen
vom Tage ihrer Veröffentlichung im Landesgesetzblatte des Königreiches Böhmen in
Wirksamkeit, und es treten mit diesem Augenblicke aUe in der Verwaltungsgemeinde
der kgl. Stadt Öaslau bisher geltenden abweichenden Gewohnheiten ausser Kraft.
B. Für Theresienstadt:
I. Bestimmungen über die Termine zur Kündigung. §. 1. Wenn
durch einen besonderen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, gelten rücksichtlich
der Wohnungen und anderer gemieteter Localitäten in der Stadtgemeinde Theresien-
stadt die folgenden Ortstermine zur Kündigung, und zwar:
a) bei einem Jahreszinse bis zur Höhe von 40 fl. eine 14tägige Kündigung;
h) bei einem Jahreszinse bis zur Höhe von 100 fl. eine einmonathch^ Kündigung;
^) bei ehiem Jahreszinse über 100 fl. eine vierteljährige Kündigung.
U. Ausziehtermine bei einer vierteljährigen Kündigung und
das Verfahren hiebei. §. 2. Rücksichtlich solcher Wohnungen und Localitäten,
für welche ein Jahreszins von mehr als 100 fl. entrichtet wird, werden die Auszieh-
termine auf den 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November festgesetzt.
Die Kündigung solcher Wohnungen und Localitäten kann für den folgenden
Termin nur in den ersten 8 Tagen des festgesetzten Termines erfolgen, und zwar
für den Februartermin vom 1. bis inclusive 8. Februar, für den Maitermin vom
1. bis inclusive 8. Mai, für den Augusttermin vom 1. bis inclusive S.August und
für den Novembertermin vom 1. bis inclusive 8. November.
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236 stück XVm. — Mitlheilungen.
§. 3. Der Mieter, welchem oder von welchem gekündigt wurde, ist verpflichtet,
in den ersten 2 Tagen der Frist mit dem Räumen zu beginnen und der in die
Wohnung einziehenden Partei einen angemessenen Raum zur Unterbringung eines
Theiles ihrer Fahrnisse freizumachen.
Die üebergabe des gänzlich geräumten Mietgegenstandes hat bis zum Mittage
des achten Tages jedes der im §. 2 bestimmten Termine zu erfolgen.
Wenn der letzte zur vollständigen Räumung festgesetzte Tag auf einen
Sonntag oder gebotenen Feiertag fällt, so verlängert sich die zur vollständigen
Räumung bestimmte Frist bis zur Mittagsstunde des folgenden Werktages.
§. 4. Die Zahlung des Mietzinses in Monatsraten für Wohnungen, welche nicht
als Monatswohnungen ausdrücklich gemietet worden sind, enthebt der Verpflichtung
zur einvierteljährigen Kündigung nicht.
III. Ausziehtermine in anderen Fäll en. §.5. In jenen Fällen, in denen
eine einmonatliche Kündigung gilt, muss die Kündigung für den folgenden Termin
am ersten Tage jenes Monats, auf welchen gekündigt wird, erfolgen.
Bei einer 14tägigen Kündigungsfrist ist mindestens 14 Tage vor jenem Tage,
mit welchem das Mietverhältnis enden soll, zu kündigen.
§. 6. In beiden Fällen soll 2 Tage vor dem Ablaufe des Vertrages mit dem
Räumen so begonnen werden, dass die die Wohnung übernehmende Partei einen
Theil ihrer Fahrnisse unterbringen könnte.
Vollständig sind die Wohnungen bis zur Mittagsstunde des letzten Tages der
Mietzeit zu räumen.
§. 7. Ist der Mieter seiner Verpflichtung zur theilweisen oder gänzlichen Räumung
des Bestandgegenstandes bis zum Mittage des letzten Tages der Mietzeit, an dem sie
zu erfolgen hätte, nicht nachgekommen, so kann noch am selben Tage die zwangs-
weise Räumung bei Gericht angesucht werden.
§. 8. Nach erfolgter Kündigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet
das Bestandobject in allen seinen Räumen bis zur Wiedervermietung durch Miet-
lustige besichtigen zu lassen. Diese Besichtigung ist unter Begleitung des Vermieters
oder seines Stellvertreters mit thunlichster Berücksichtigung des Mieters und nur in
solcher Weise vorzunehmen, als es nothwendig erscheint, um den Mietlustigen
Kenntnis von der Beschaffenheit der einzelnen Mietlocalitäten zu verschaffen.
Mangels einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Zeit der
jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Bestandobjecte kann dieselbe täglich in
den Stunden von 9 bis 11 Uhr vormittags, und von 3 bis 4 Uhr nachmittags vor-
genommen werden.
§. 9. Diese Kündigungs- und Ausziehordnung tritt drei Monate, gerechnet vom
Tage ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatte für das Königreich Böhmen, in
Wirksamkeit und verlieren darnach alle bisherigen, von obigen Bestimmungen
abweichenden Ortsgewohnheiten ihre Geltung.
(Ausziehordnung für Dorna-Watra.) Die k. k. Landesregierung in der
Bukowina hat im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte in Lemberg mit der
Verordnung vom 24. Juli 1898, L. G. ßl. Nr. 23, in Betreff der Bestandverträge über
Wohnungen im Curorte Dorna-Watra nachstehende Verfügungen getroffen :
§. 1. Jeder zirni Gurgebrauche ankommende Fremde kann eine Wohnung auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit mieten. Ueber die Miete selbst sowie über
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Stück XVm. — Miltheilungen. ^W^l
einzelne Bedingungen derselben ist der schrifilich oder mündlich abgeschlossene
Vertrag massgebend und entscheidend.
§. 2. Wird auf eine bestimmte Zeit, z. B. auf eine Woche, 14 Tage, 4 oder
6 Wochen u. s. w. oder überhaupt bis zu einem festgesetzten Zeitpunkte gemietet,
so gilt der Vertrag für diese ausdrücklich festgesetzte Zeit, bedarf keiner vorläufigen
Kündigung und erlischt nach Ausgang der Frist, insoferne nicht etwa mittlerweile
durch wechselseitige Uebereinkunft eine Verlängerung der Miete unter denselben
oder anderen Bedingungen verabredet wird, in welchem Falle diese Verlängerung als
ein neuer Vertrag angesehen wird.
§. 3. Der Umstand, dass der Mietzins etwa wöchentlich gezahlt wird, hat auf
den Vertrag keinen Einfluss.
§. 4. Während der Dauer der Miete auf bestinmite Zeit darf der Curgast vom
Vermieter im Mietzinse nicht gesteigert werden.
§. 5. Wii-d eine Wohnung auf unbestimmte Zeit gemietet, so wird in zweifel-
haften Fällen angenommen, dass der Curgast die Wohnung auf die gewöhnliche
Gurzeit, das ist auf vier Wochen gemietet hat, und es darf während dieser Zeit eine
Steigerung des ursprünglich verabredeten Mietzinses nicht stattfinden.
Beabsichtigt der Mieter in diesem Falle die Wohnung nach Ablauf der vierten
Woche wirklich zu verlassen, oder will der Bestandgeber dieselbe anderweitig
vermieten, so hat eine einwöchentliche Kündigung voranzugehen. Erfolgt diese nicht,
so gilt der Vertrag auf weitere unbestimmte Zeit, und kann sodann jederzeit nach
vorausgegangener einwöchentlicher Kündigung gelöst werden.
§. 6. Wird jedoch ausdrücklich wochen- oder tagweise gemietet, so hat im
ersten Falle stets eine einwöchentUche, im letzteren Falle eine vierundzwanzig- .'^
stündige Kündigungsfrist einzutreten. Die Kündigung kann von Seite des Mieters und |
des Vermieters gegeben werden.
§. 7. Die Kündigungswoche muss sich der verflossenen Mietwoche genau
anschliessen und wird von jenem Tage berechnet, an welchem die Zahlungsver-
bindlichkeit für die gemietete Wohnung beginnt.
Erfolgt die Kündigung im Laufe einer Woche, so wird dies so angesehen, als
wenn sie erst zu Ende dieser Woche gegeben worden wäre.
Die Woche wird zu sieben Tagen gerechnet.
§. 8. Wenn im Falle einer unbestimmten oder wochenweise geschlossenen
Miete (§. 5 und 6) von dem Curgaste gleich am ersten Tage des Einziehens in
die Wohnung gekündigt wird, so ist die Zahlung nur für die eine laufende Woche
zu leisten.
§. 9. Will der Curgast bei unbestimmter oder wochenweise geschlossener
Miete die Wohnung plötzlich verlassen, so hat er nebst dem Mietzinse für die laufende
Woche auch noch den Betrag eines wöchentlichen Mietzinses als Entschädigung zu
leisten, hat jedoch auf die verlassene Wohnung keinen Anspruch und daher kein
Recht, dieselbe in Aftermiete zu überlassen.
Bei einer tagweisen Miete beträgt die Entschädigung den für einen Tag ent-
fallenden Mietzins.
§. 10. Jeder Vermieter hat das Recht, von dem Mieter ein Darangeld zu fordern,
welches jedoch den Betrag des wöchentlichen Mietzinses nicht überschreiten darf.
Dieses Darangeld verfällt als Reugeld, wenn der Mieter binnen der ersten Mietwoche
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238 Stück XVm. — Mitlheüungen.
nicht einzieht und dem Vermieter keine genügende Sicherheit derart leistet, dass er
demungeachtet den Vertrag einhalten werde.
Leistet er eine solche Sicherheit nicht, so kann der Vermieter nach Ablauf
dieser Woche über die Wohnung anderweitig verfügen.
§. 11. In den Gasthöfen und Einkehrhäusern hat der Fremde das Recht, seine
Wohnung jeden Tag zu verlassen und nur tageweise zu bezahlen.
Mietet jedoch ein Fremder die Wohnung in einem Gasthause um einen fest-
gesetzten, nicht tagweise berechneten Preis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit so
kommen die obigen Bestimmungen wie bei Privathäusern in Anwendung.
§. 12. Wenn die Bedingungen des Mietvertrages von Seite des Vermieters nicht
eingehalten werden, wenn z. B. der Mieter die bedungenen oder nöthigen Ein-
richtungsstücke nicht erhält, wenn erwiesen wird, dass die Wohnung unrein, feucht
oder überhaupt der Gesundheit nachtheilig ist, oder wenn Gebrecheh später entdeckt
werden, die man bei dem Abschlüsse nicht kennen konnte, wodurch der Mieter in
seinem Wohnrechte beeinträchtigt wird, ohne dass diese Gebrechen von dem
Vermieter beseitigt werden, so steht in solchen Fällen dem Mieter das Recht zu.
diese Wohnung ohne weitere Kündigung und Entschädigung, bloss nach Bezahlung
der Miete für die Dauer der wirklichen Benützung, zu verlassen.
§. 13. Jedem Curgaste steht es frei, die Beköstigung und die Bäder zu nehmen,
wo es ihm beliebt; ebenso hat er das Recht, die Reinigung seiner eigenen Wäsche
wo immer besorgen zu lassen.
Jede Beschränkung dieses Rechtes, welche dem Curgaste bei der Wohnungs-
miete als Bedingung auferlegt werden sollte, ist ungiltig, begründet von Seite des
Vermieters kein Klagerecht und kann die sogleiche Auflösung des Mietvertrages ohne
Aufkündigung zur Folge haben.
§. 14. In dem Mietzinse in Privathäusern ist die Entlohnung für die Bedienung
nicht enthalten, ausser wenn das Gegentheil ausdrücklich ausgemacht sein sollte.
§. 15. Streitigkeiten aus Anlass der Mietverhältnisse sind bei dem Curvorsteher
(Vorsitzenden der Curcommission) einzubringen, welcher einen gütlichen Vergleich
zu versuchen, und falls derselbe nicht zustande kommen sollte, auf Verlangen der
Streittheile eine schiedsrichterliche Entscheidung zu fällen hat.
Sollten sich die Streittheile einem solchen schiedsrichterlichen Ausspruche nicht
unterwerfen, so sind dieselben von dem Curvorsteher auf den ordentlichen Rechtsweg
zu weisen.
(Einverleibung der Ortschaft Hrib in den Markt Ober-Laibach.)
Mit dem Gesetze vom S.Juli 1898, L. G. Bl. für Krain Nr. 31, ist die in der
Steuergemeinde Neu-Oberlaibach gelegene Ortschaft Hrib, bestehend aus den im
g. 1 dieses Gesetzes aufgezählten Parcellen, als Theil des Marktes Ober-Laibach
erklärt und diesem Markte einverleibt worden.
(Veränderungen in den Verzeichnissen der von den Oberlandes-
gerichten in Innsbruck und Krakau bestellten Sachverständigen für
Schätzungen von Liegenschaften.)
Innsbruck: Ausgeschieden wurden: Alois v. Aufschnaiter, Oberingenieiir
in Bozen (Grössere land- und forstvdrtschaftliche Güter, Realitäten des montanistischen
Betriebes und mit grösseren industriellen Anlagen), Josef Billek, k. k. Oberberg-
verwalter in Klausen (Realitäten des montanistischen Betriebes).
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Stück XVllI. — Mittheilungen. 239
. Krakan: Im Nachhange zu der in Stück XV des J. M. V. Bl. von 6. August 1898,
Seite 198, enthaltenen Mittheilung wird bekanntgegeben, dass Johann Artwiiiski in
Oströwek, Bezirk Mielec, Josef Jürschik in Nisko, Kasimir Rudnicki in tukawica,
Bezirk Limanowa, und Julius Terliko wski in K^ti, Bezirk Zmigröd, wohnhaft ist und
alle zu Sachverständigen für Schätzungen grösserer land- und forstwirtschaftlicher
Güter, sowie mit der Forst- und Landwirtschaft verbundener Realitäten mit grösseren
industriellen Anlagen, wie Brantweinbrennereien, Brettsägen, Mahlmühlen, Ziegeleien,
Steinbrüchen u. dgl., ernannt wurden.
(Verlassenschaftsgebüren für Spitalsausgaben in Triest.) Das Gesetz
vom 23. August 1898 (kundgemacht am 20. September 1898 im Stück XVIII des
Landesgesetzblattes imter Nr. 22), mit welchem ein Beitrag aus den Verlassenschaften
für Spitalsausgaben der Gemeinde Triest eingeführt wird, bestimmt:
Art. I. Von den Verlassenschaften der Personen, welche zur Zeit des Todes
ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Triest hatten, insoweit diese Verlassen-
schaften der staatlichen Vermögensübertragungsgebür unterUegen, und von den
Liegenschaften in dieser Gemeinde, welche zu Verlassenschaften gehören, die nach
den allgemeinen Vorschriften über die Gerichtszuständigkeit anderswo zur Abhandlung
gelangen, gebürt der Gemeinde für ihre Spitalsausgaben ein Beitrag in dem durch das
gegenwärtige Gesetz festgestellten Ausmasse.
Hievon sind die Verlassenschaften und die unbeweglichen Güter befreit, welche
in ihrer reinen Bewertung den Betrag von 5000 fl. nicht erreichen.
Der Beitrag wird bemessen nach dem steuerbaren ungetheilten Werte der
ganzen Verlassenschaft oder des ganzen unbeweglichen Vermögens, und es haftet
dafür unmittelbar der Erbe, unbeschadet seines Rechtes, sich, falls der Verstorbene
nicht anders verfügt hat, von den Legataren jenen Theil des Beitrages ersetzen zu
lassen, welcher dem denselben aus der Verlassenschaft zukommenden Antheile
entspricht.
Art. II. Legate, welche, ohne eine nähere Bestimmung, den Spitälern der
Gemeinde Triest, oder dieser selbst für Spitalsausgaben vermacht werden, werden
von dem mit dem gegenwärtigen Gesetze eingeführten Beitrage abgerechnet.
Art. III. Wenn die reine Bewertung der Verlassenschaft oder der dem Beitrage
unterworfenen Liegenschaften 5000 Gulden erreicht, wird der Beitrag nach folgendem
Tarife bemessen:
von
5.000 fl.
bis
10.000 fl.
30 kr
10.000 ,
»
20.000 ,
35 ,
20.000 ,
n
30.000 ,
40 ,
30.000 ,
n
40.000 ,
45 ,
40.000 ,
n
50.000 ,
50 ,
50.000 ,
V
100.000 ,
60 ,
100.000 ,
B
200.000 ,
70 ,
200.000 ,
n
300.000 ,
80 ,
300.000 ,
»
400.000 ,
90 ,
400.000 ,
ff
T
1 fl
Insofeme die Verlassenschaft oder die dem Beitrage unterworfenen Liegen-
schaften einem Erben oder Legatar zufallen, welcher weder Ehegatte noch Notherbe
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240 StackXVIIL — Mittheüungen.
des Verstorbenen ist, wird der Beitrag oder die Quote des Beitrages, welche dem
depurirten Werte dessen entspricht, was dem betreffenden Erben oder Legatar
zufällt, um 50 Procent erhöht.
Bruchtheile unter 100 fl. werden wohl behufs Feststellung der Tarifpost, nicht
aber für die Bemessung des Beitrages in Berücksichtigung gezogen.
Art. IV. Behufs der Feststellung, ob die vom Artikel I vorgesehene Befreiung
von dem Beitrage einzutreten habe und in welchem Ausmasse der Beitrag nach dem
Tarife des Artikels III zu leisten sei, muss Rücksicht genommen werden auf den
depurirten Wert der ganzen Verlassenschaft, welcher der Bemessung der staatlichen
Vermögensübertragungsgebür zugrunde gelegt wird, einschliesslich des in anderen,
im Reichsrathe vertretenen Provinzen gelegenen unbeweglichen Vermögens und
beziehungsweise der ganzen anderswo zur Abhandlung gelangten Verlassenschaft,
zu welcher das in der Gemeinde Triest gelegene unbewegUche Vermögen gehört.
Art. V. Hingegen wird für die Bestimmung des steuerbaren Wertes einer in der
Gemeinde Triest hinterlassenen Verlassenschaft weder der Wert des anderswo
gelegenen unbeweglichen Vermögens in Berücksichtigung gezogen, noch werden die
dieses unbewegliche Vermögen belastenden Schulden in Abzug gebracht, sobald der
Rest der Verlassenschaft nach dem Gesetze für dieselben nicht zu haften hat.
Schulden aber, für welche auch der Rest der Verlassenschafl haftet, werden
" von dieser zur Gänze abgerechnet, mögen sie auch auf anderswo gelegenen unbeweg-
lichen Vermögen versichert sein.
Ebenso werden behufs der Feststellung des depurirten steuerbaren Wertes des
in der Gemeinde Triest liegenden, jedoch zu einer anderswo zur Abhandlung gelangten
Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Vermögens bloss jene Passiven in Ab-
rechnung gebracht, welche dieses unbewegliche Vermögen belasten, so zwar, dass
dem Reste der Verlassenschaft gesetzlich eine Haftung nicht auferlegt werden kann.
Nur in dem Falle, dass das zu einer anderwärts zur Abhandlung gelangten
Verlassenschaft gehörende bewegliche Vermögen und das in der Provinz, wo die
Abhandlung stattfindet, gelegene unbewegliche Vermögen zur Tilgung der Verlassen-
schaftspassiven nicht ausreicht, ist der Ueberschuss der Passiven von dem in dieser
Gemeinde gelegenen unbeweglichen Vermögen abzuziehen.
Und wenn das ausserhalb jener Provinz, in welcher die Abhandlung stattfindet,
gelegene unbewegliche Vermögen nicht nur in der Gemeinde Triest, sondern überdies
auch in anderen im Reichsrathe vertretenen Provinzen vorkommt, wird der vorerwähnte
Ueberschuss von den in dieser Gemeinde gelegenen unbeweglichen Vermögen bloss
in dem gemäss den Vorschriften des gegenwärtigen Artikels bestimmten Verhältnisse
des reinen steuerbaren Wertes aller dieser unbeweglichen Güter in Abzug gebracht.
Art. VI. Der von diesem Gesetze auferlegte Beitrag wird auf Rechnimg der
Gemeinde Triest vom k. k. Gebürenbemessungsamte in Triest bemessen, welchem,
insoferne es sich um liegende Güter handelt, die zu einer anderswo zur Abhandlung
gelangten Verlassenschaft gehören, der Erbe eine Ausfertigung der Nachlassnach-
weisung gleichzeitig mit jener, welche er dem Abhandlungsrichter überreicht,
unmittelbar bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 bis 300 Gulden vorzulegen hat,
die vom genannten Amte zu Gunsten des Armenhauses in Triest auferlegt und ini
Executionswege wie die Staatssteuer eingebracht wird.
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SlQck XVIII. — MitÜieilungen. — PersonalnachrichLen. 241
Die Pllicht der Vorlage einer besonderen Nachweisung entfallt, wenn die Nach-
lassnachweisung von dem Äbhandlungsrichter aufgenommen wurde.
Wie in diesem Falle dem k. L Gebürenbemessungsamte in Triest die für die
Bemessung des Beitrages erforderlichen Daten bekanntzugeben seien, wird im
Verordnungswege festgestellt werden, während im Falle der Vorlage einer besonderen
Ausfertigung der Nachlassnachweisung es dem k. k. Gebürenbemessungsamte in
Triest obliegen wird, den durch dieses Gesetz normirten Beitrag auf Grund jener
Daten zu bemessen, welche der Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungs-
gebür zur Grundlage dienen.
Art. VII. Der nach diesem Gesetze bemessene Beitrag wird von der Gemeinde
Triest mittels ihrer Organe eingehoben.
Die executive Einhebung des Beiti*ages und dessen Sicherstellung erfolgt durch
die Organe des Staates in der Weise, wie es rücksichtlich der Staatssteuem vor-
geschrieben ist.
Art. VIII. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in
Wirksamkeit und wird auf alle Verlassenschaften angewendet, welche nach jenem
Tage anfallen.
Art. IX. Meine Minister des Innern, der Finanzen und der Justiz sind mit der
Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
Personalnachricliten.
Allerhöchste Auszeichnungen:
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
13. September 1898 den Käthen des Prager Oberlandesgerichtes Karl Dostraäil und Karl Schmidt
taxfrei den Titel und Charakter eines Hofrathes allergnädigst zu verleihen geruht
Ernannt wurden:
Zu Oberlandesgerichtsräthen: Die Landesgerichtsrathe Hippolyt Litwinowicz, Josef
Lorenz und Leopold Haus er in Lemberg daselbst.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Auscultanl
Franz §acha fOr Gewitsch; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz die Auscultanten Johann
Toporig fQr Tschernembl, Dr. Leonhard Urschitz, Dr. Gustav Po Hak und Dr. Philipp Gstöttner
Edler von Willenrecht für den Oberlandesgerichtssprengel, Georg PolenSek für Wippach, Dr. Franz
Thuile, Dr. Johann GöUes und Dr. Ludwig Rasberger für den Oberlandesgerichtssprengel,
Dr. Martin Srirbarfür Drachenburg, Dr. Ottokar Kofievar Edler von Kon den heim für Mahrenberg,
Franz Richter, Dr. Anton Torggler und Dr. Johann Bayer für den Oberlandesgerichtssprengel,
dann Georg Fajfar für Tschernembl; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest die Auscultanten
Dr. Karl Snider für Tolmein und Richard von Fornasari-Vercefür Veglia.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Rechtspraktikanten
Alois Koräb, Hugo Ebenstreit, Josef Slädeöek, Karl Wiesenberger, Josef Josifko, Anton
Hlävka, Franz Drb oh lav, Miloslav Jane6ko, Josef Kviz, Wenzel Vesely, Karl LeSanovsky,
Josef Soußek, Kari Domoräzek, Otto Pavlfk, Ivo Mallat, Josef Ghadima, Franz Steffi,
Maximilian Rogler, Josef Bartl, Ottokar Skuhravy, Josef Musil, Franz Hlävka, Wenzel
Strouhal, Johann Öech; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die Rechlspraktikanten
Alfred Wiltschek und Franz 0 öadlik; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Rechts-
praktikant Jakob Antloga, der Auscultant beim Kreisgerichte Banjaluka Dr. Josef Choloney, die
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♦
(
242 stück XVIU. — Personalnachrichten.
ReciiUprakti kanten Maximilian Hantsch, Wendelin Swoboda und Valentin Levifinik; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Tri est die Rechtspraktikanten Franz Prezelj, Ruggero Crusiz,
Oskar Cum ar und Julius Paolina; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau der Finanz-
conceptspraktikant Josef Z üb ek, die Rechtspraktikanten Stanislaus Nowak, Andreas Jura, Kasimir
La<i\^gLachecki, ThaddftusStanislau'sPaszkiewicz, JanuszOlaw Alexander Dunin- W^sowicz-
Polotyi'jski, Anton Neusser, Josef Kolbusz, Johann Tenczyn, Ladislaus Sentek und Thaddäus
Iskrzjtki.
Zum Grundbuchsführer: Im Sprengel des Oberlandesgerichles Prag der Kanzleiofficial
erster Classe Adalbert ftiha in Jaromfef för Kuttenberg.
Zum Kanzleivorsteher zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau
der Kanzlist Victor Kielar in Tuchöw für das Landesgericht in Krakau.
Zum Rechnungsrevidenten: DerRechnungsofficialdes oberlandesgerichtlichen Rechnungs-
dfepartemeuU In Triest Josef Fritz daselbst
Zu Kanzleiofficialen zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die
Kanzlislen Johann Pillat in Pressnitz für Böhmisch-Leipa, Josef Wokäl in Prachatitz für PIset
Emil Smetaczek in Oberplan für Winterberg, Josef Pacher in Niemes für Wekelsdorf, Josef
Hacfcl in Böbmisch-Leipa daselbst, Wenzel Pauer in Kratzau für Wegstädtl und Franz Kredbain
HumpoleU fürNepomuk; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz die Kanzlisten Karl Kremser
in Judf.mbürg und Matthias Reiter er in Graz für das Landesgericht Graz.
Zu Rechnungsassistenten: Die Rechnungspraktikanten Stanislaus Afri6, Anton Binaund
Jobann Katuri 6 för das Oberlandesgericht in Zar a.
Zu K an z listen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Rechnungs-Ünterofficier des
Infanterie-Regimentes Nr. 36 Josef Lein er för Poöätek; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz
der Wachtmeiijler des Landes-Gendarmerie-Gommandos Nr. 6 Matthias Peinhopf för Tarvis; —im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest der Kanzleigehilfe Franz Öargo in Canale daselbst
Zum Secundararzte: Dr. Emanuel Cim 1er für das landesgerichüiche Gefangenhaus in Wien.
Zu Slaatsanwaltsubstituten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau die GericliU^-
a<ljuncten Emren Zabierzowski in Krosno für Krakau und Dr. Stanislaus Trzaskowski in
D^browa für Wüdowice.
Zum Strafanstaltscontrolor: Der Adjunct der Männerstrafanstalt Capodistria Andrea>
P eschek daselbst.
Zu Slrafanstaltsadjuncten: Der Oberlioutenant des Infanterie-Regimentes Nr. 47 Franz
Pacal für die Männerstrafanstalt Gradisca, und der Oberlieutenant des Infanterie-Regimentes
Nr. 44 Johann Harter för die Männerstrafanstalt Capodistria.
Zu Notaren: der Notariatscandidat Camillo Baumann für Oberwölz, der Notariatssubstitn'
Julius Wittchen für Maria-Zeil und der Notariatscandidat Valentin Seh warzl für Eisenkappel.
Versetzt wurden:
Die Gerichtsadjuncten; Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz Albert Ritter von
Luschan in Krainburg nach Laibach, Franz Peterlin in Tschemembl nach Krainburg, Wilhelm
Kroj] asüer in Mahrenberg nach Pettau, Franz Jagodiß in Drachenburg nach Windisch-Feistritz und
Franz Rekar in Wippach nach Radmannsdorf.
Die Kanzleiofficiale zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Leopold
Kollmer in ßöhmisch-Leipa nach Karlsbad und Anton Kuh in Wegstädtl nach Böhmisch-Leipa.
Dte Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Wilhelm Christof in Nachod
nach Chru Jim, Johann Bollard in PoSätek nach Jungbunzlau und Franz S;^5ek in Rokitnitz nach
Melnik;— im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz Ferdinand Strohmayer in Tarvis nach
Graz ^ — im iSprengel des Oberlandesgerichtes Triest Andreas Jamäek in Sesana nach Hai den-
schall; — im Hprengel des Oberlandesgerichtes Krakau Adalbert Pepera in Rzeszöw nach Krakau
und ThaddÄus Ühmielarskiin Krakau nach Rzeszöw.
i
Der Notar Julius Thurn in Loitsch nach Luttenberg.
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Stück XViU. — Personalnachrichten. 243
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Franz Dill mit dem Wohnsitze in Prag, Dr. Hugo Dlouhy mit dem Wohnsitze in
Wrschowitz bei Prag, Dr. Victor Kaplan mit dem Wohnsitze in Olmütz, Dr. Robert Glaub er mit
dem Wohnsitze in Wien (I. Bezirk), Dr. Leo Prziborski, Dr. Isidor Engel und Dr. Victor Heller,
sflmmüich mit dem Wohnsitze in Prag, Dr. Nikolaus Bilik, der pensionirte Landesgerichtsrath
Dr. Wladislaw Daisenberg, Dr. Oskar Hemrich Gross, Dr. Zephyrin Miecisiaw Jablonski und
Dr. Lasar Zion, sämmtlich mit dem Wohnsitze in Lemberg, Dr. Joachim Rosenthal mit dem
Wohnsitze in Rohatyn, Dr. Hugo Reichmann mit dem Wohnsitze m Reichenberg.
Zu Übersiedeln beabsichtigen:
DieAdvocaten Dr. Severin Danilowicz in Kuty nach Tamopol, Dr. Simon Flaschner in
Lemberg nach Wien, Dr. Heinrich Wasikiewiczin Krakau nach Podgörze.
Widerruf der beabsichtigten Uebersiedlung:
Der Advocat Dr. Julius Friedmann in Kuty übersiedelt nicht nach Kolomea.
Uebersiedeit sind:
I Die Advocaten Dr. Markus Kronik von Thiste nach Lemberg, Dr. Josef Dorazil von
i Ungarisch-Hradisch nach Kremsie r, Dr. Jaromir Hladik von Kunstadt nach Gaya, Dr. Robert
Pawlowski von Sokal nach Krosno.
Auf das Amt haben verzichtet:
Die Auscultanten Josef Petr (Prag) lind Arthur Strauss (Graz).
Der Kanzhst Nikolaus Kaczmarz in Borynia.
Der Depositenamtspraktikant Max Anten stein er in Wien.
Die Advocaten Dr. Alexander Schier und Dr. Franz Soroli in Lemberg.
In den dauernden Ruhestand wurde auf Ansuchen versetzt:
Der Kanzlist Matthias Siehe zak in Podhajce.
In den zeitlichen Ruhestand wurde versetzt:
Der Kanzlist Wenzel P u ö ä 1 k a in Kohlj an o witz.
Gestorben sind:
j Der Advocat Dr. Bernard Reich in Lemberg (19. August), der Advocat Dr. Ottokar Horäk
( in Beneschau und der Notar Julian Rokicki in PrzemySl (31. August), der NoUr Dr. Karl Grehs in
Wien (2. September), der Gerichtsadjunct Dr. Ivo Stadler in Vöcklabruck und der Rechnungs-
assistent Josef Schmied in Brunn (11. September), der Advocat Dr. Julius Ritter von Labitsch-
burg in Voitsberg (16. September).
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244 stück XVin. — Personalnachrichten.
Vorsitzende von Schiedsgerichten fUr Bergbaugenossenschaften:
Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der Bergbaugenossenschaft in Cilli wurde der
LandesgerichUrath Stephan Katziantschitz in CiUi und zu dessen Stellvertreter der Landes-
gerichtsi'iith Dr. Anton Zhuber Edler von Ikrog daselbst;
?um Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der Bergwerksgenossenschaft in Klagenfurt der
Viceprüsideiil des Landesgerichtes in Klagenfurt Dr. Ottwin Heiss und zu dessen Stellvertreter der
Landesgerichtsrath Johann Delpin daselbst;
Ttiiu Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der Genossenschaft für die Bergwerke des Revierberg-
amtsbezirkes Laib ach der Landesgerichtsrath JuUus Polec in Laibach und zu dessen Stellvertreter
der Lande- gerichlsrath Adolf Eis n er daselbst;
zum Vorsilzenden des Schiedsgerichtes der Bergwerksgenossenschaft in Hall der Landes-
gerjchtsrath Moses Festner in Innsbruck und zu dessen Stellvertreter der Gerichtsadjunct Hugo
Riccabona Edler von Reichenfels in Hall ernannt.
Jolu^^prlUiumerfltinnen auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl.)i und mit
lUlietLiHdtiar Lohi^rsetzung der Verordnungen fflr Dtdmatien und Tirol (2 fl. 60 kr.)i werden vom Teiiag« der k. k. Hof-
nad SUaUdruekerei in Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn unTttrsiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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zum Yerordnongsblatte des k. k. Josüzmiiiisteriums 1898, Stack XYIII.
Manz'sche Gesetz-Ausgabe 1898,
L 1. Abtfclf. Gewerbeordnnnif mit einscbL Gesetzen u. Vdgo.
V fcatsch. 6. Auflage 1897
und
I. 2.^btU7. Prlrllegien n. Patentgesetz, Marken» und Muster-
sdhutzgresetz und die einschlägigen Staatsvertrftge 11. Aufl. 1898.
n. Das bdr^erllehe Gesetzbuch von Dr. Job. yon Schey. 15. Aufl. . .
m. Yorsehrilten Über Bechtsyegcbäfte auaser Streitsachen. .
IV. Strafgesetz. — Pressgesetz. — tlTaffenpesetz. 18. Auflage
2.30
2.50
2.50
2.50
V. Straf proeessordnang. — Instmetion für die Strafgerichte und
Staatsanwaltsohaften. 9. Auflage
VI. 1. Abthlg. CirllgerichtsTerfassung. — Conoursord. ete.13. Aufl. 2.30
VI. 8. Abthlg. Allgem. Gerichtsordnung.
Tcrfahren etc. 13. Auflage
Bagatell* und Mahn*
Vn. Berggesetz. — Yollzugsvorschrift dazu. 9. Auflage.
YUI. Forstgesetz. — Feldschatzgesetz. 10. Auflage. 1897 ,
IX. 1. Gemeindegesetz sammt Ueimatgesetz. 9. Auflage
IX. S. Oesterr. StSdteordnungen. 1895 777777.7 7.T.'. 777
X. Die Vorschriften Über d. Erfttllnng d. Wehrpflicht. 7. Aufl. 1897
XI. 1. Handelsgesetzbuch sammt Einfuhrungsgesetz. 16. Auflage
XI. 8. Tf echselordnung. Wechselstempel. 13. Autlage
XII. Gebllren-, Tax- und Stempelges. Verbrauchsstempelges. 14. Aufl.
Xin. AichTorschr. m. Supftlement v. Dr. R. t. Thaa, mit Snppl. 1896
XIV. BaugesetM (Keue Auflage im Druck).
XV. Stral
Iber GefailsQbertretungen. 3. Auflage.
XVI. Die westgiUziscbe Gerichtsordnung. 3. Auflage.
XVII. Die gsterrelchisehen Eisenbahngesetze. 4. Auflage
XVin. Das allgemeine Grundbnchsgesetz. 6. Auflage
XIX. Die Staatsgrundgesetze. Mit Supplement: Die nng. Ver&ssangB-
gesetze. 6. Auflage
XX. Die Gesetze z. Abwelir u. Tilgung ansteck. Thierkrankh.3. Aufl7
XXI. Oesterreichische Stenergesetze. Vollständ. Sammlung aller auf
direete Steuern Bezug habenden Gesetze, Verordn. u. Judicate.
Erste Abtheil.t Die Grund-, Gebäudesteuer, allgem. Steuer-
Torschriflen. Herausgegeben t. Dr. Victor RoU. 4. Aufl. 1897
XXI.
xxn.
Zweite Abtheil.: Erwerbsteuer, Renten- und Personaleinkommen-
steuer sammt Vollzugs Vorschriften. Uerausgeg. v. Dr. Richard
Reiscb. In zwei Hälften k
1. Besteuerung des Brantweines, mit Nachtrag I, II. (XXn7T7iBt
unter der Presse, Nachtrag I., U. ist zu haben)
XXIL 8. Znckersteuergesetze, mit Nachtrag .
xxn. S. Blerstenergesetze .
XXin. Wasserrechtsgesetze. 2. Auflage
XXIV. MlUtfir-Strafgesetz aber Verbrechen und Vergehen
XXV. Jagd-, Vogelschutz- und Fischereigesetz. 3. Auflage.
XXVI. 1. und 8. Abthlg. Gesetze und Verordnungen in Cultussachen
von Dr. Burckhard. 8. Auflage. 2 Bände
XX Vn. 1. u. 8. Abthlg. Volksschulgesetze, 1. Abthlg. von Dr. Burckhard.
2. Auflage, a Bände
XXVin. 1. und 8. Abthlg. Strassenges. 2 Bände. (Ges. und Verordnungen)
XXIX. Arbeiterrersicherung. (Gesetze und Verordnungen 189B)
XXX.
Gesetze u. Verordnungen In Siinltätssachen s. d. einschläg. Staats-
verträg. u. Erkenntn. d. oberst. Gerichtshofe. Herausg. Sectionsrath
Dr. von Mahl-Schedl. 1898
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Verordnnngen:
Heft 124. Kaiserliche Verordnung, betreflTend die Abänderung einiger gesetz-
lichen Bestimmungen über Gerichtsgebflren samiirt Durchführungs-
verordnung. Im Anhange: I. Erläuternde Bemerkungen zur kaiserlichen
Verordnung; ü. Ministerialverordnung vom 23. Mai 1897, R. 6. El
Nr. 130, über das Armenrecht und die Ausfertigung und Bestätigung
von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes; in. Justizministeiial-
verordnung vom 5. October 1895, Z. 5289, J. M. V. Bl. Nr. 20, betreffend
die Verwendung, beziehungsweise Entwertung der Stempehnarken auf
den bei Gericht vorkommenden Urkunden und Schriften. 1898 , 25 kr.
Heft 125. Gurrentien-Tarif für Advocaten und ihre Kanzleien. 1898. . . 12 kr.
Heft 126. Gesetze und Verordnungen, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und einigen Gebrauchsgegenständen. 1898 40 kr.
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245
XIV. Jahrgrang. IMi Stück XIX.
>^.'i
Verordnungsblatt
des
Wien, 14. October. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalts 29. Verordnung des Justizministeriums vom 24. September 1898, Z. 22040, betrefifend die
Durchführung des Gesetzes vom 19. September 1898, H. 6. Bl. Nr. 172, womit einige Bestimmungen
des Gesetzes vom 15. April 1873, R. G. Bl. Nr. 47, betreffend die Regelung der Bezüge der activen
Staatsbeamten, abgeändert werden. — Kundmachungen: Nr. 20. Frachtbegünstigungen auf Eisen-
bahnen. — Nr. 21. Aufhebung der Begünstigung des Freigepäckes auf der österreichischen Strecke
der k. k priv. Kaschau-Oderberger Eisenbahn. -— Nr. 22. Pöstrittgeld für die Zeit vom 1. October 1898
bis 31. März 1899. — Mittheilungen: Das Reichsgesetzblatt. — Beglaubigung von Handzeichen auf
Cassaquittungen und Erlagscheinen. — Stempelfreiheit der Beilagen von Eingaben an Gewerbe-
gerichte. — Armenpercente bei freiwilligen öfifentlichen Versteigerungen in Steiermark. — Politische
Execution zur Einbringung von Wasserzinsen und Wassergebflren in Aflenz. — PoUtische Execntion
zur Einhebung der Curtaxen und Curbeiträge im Curorte Bozen-Gries. — Befreiung der Beamten von
der Gurtaze im Curorte Bozen-Gries. — Veränderungen im Verzeichnis der vom Oberlandesgerichte
in Prag bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften. — Personalnach-
richten. — Beilage.
Verordnung.
Verordnung des Justizministeriums vom 24. September 1898,
Z. 22040,
betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 19. September 1898, B. 6. BL
Nr. 172^ womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1873,
B. 6. Bl. Nr. 4tT, betreffend die Begelung der Bezfige der activen Staats-
beamten, abgeändert werden.
An alle Gerichte, staatsanwaltschafllichen Behörden und Strafanstalten.
Auf Grund des Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 172, womit
einige Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1873, R. G. Bl. Nr. 47, betreffend
die Regelung der Bezüge der activen Staatsbeamten, abgeändert werden, wird Nach-
stehendes angeordnet:
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r
246 Stück XIX. — "29. Verordnung vom Ü4. September 1898, Z. 22040.
1 . Im Einvernehmen mit dem k. k. Obersten Rechnungshofe wird bestimmt,
dass die mit dem Gesetze vom 19. September 1898, R. G. El. Nr. 172, nornürten
Bezüge der activen Staatsbeamten in derselben Weise v^ie die bisherigen gleich-
li artigen Bezüge zu verrechnen sind.
,^. Jene Beträge, um welche die für persönliche Bezü^'-e veranschlagten Summen
1^ durch die eingetretene Regelung der Bezüge überschritten werden, beziehungsweise
f' die Differenz der bisherigen und der neuen Bezüge, sind mittels besonderer
fy. Rechnungsabschlüsse unter der Bezeichnung , Mehraufwand aus Anlass der Regelung
!^'' , der Bezüge der activen Staatsbeamten ** dem k. k. Obersten Rechnungshofe zur Nach-
p Weisung zu bringen.
* • Weitere Weisungen wegen Documentirung dieser Rechnungsabschlüsse werdeL
^ dem k. k. Obersten Rechnungshofe vorbehalten.
^'.^ 2. Ad personam oder extra statum in eine höhere Rangsclasse gereihte
:' Beamte sind hinsichtlich der Erhöhung ihrer Bezüge ebenso zu behandeln, wie die
i' einen systemisirten Dienstposten derselben Rangsclasse bekleidenden Beamten.
L; 3. Jenen Beamten, welche einen höheren Dienstposten provisorisch bekleiden
■f und welche eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen den systeminässigen
ji" Bezügen der provisorischen und der von ihnen definitiv bekleideten Stelle beziehen.
:j, ist, abgesehen von der ihnen nach Artikel I zutheil werdenden Erhöhung des Gehalte?
i- auch die Zulage auf jenes Ausmass'zu erhöhen, welches der nunmehrigen Differenz
i* j zwischen den Bezügen beider Dienstposten entspricht.
^. In analoger Weise ist bei den einen Posten der XI. Rangsclasse provisorisch
\ innehabenden Bediensteten vorzugehen.
4. Für die Vorrückung in die höheren Gehaltsstufen nach Artikel II zählen nur
die in einer Rangsclasse definitiv vollstreckten Dienstjahre.
5. Die Dienstalterspersonalzulage von 100 fl. jener Beamten der untersten dn i
Rangsclassen, welche noch nicht 16 Dienstjahre in der betreffenden Rangsclasse
vollstreckt haben, ist einstweilen einzustellen und erst vom Ersten des auf die
Vollendung des 16. Dienstjahres folgenden Monates an wieder flüssig zu machen.
6. Für die Einziehung, beziehungsweise Verminderung von Personalzulagen
nach Ai'tikel IV macht es keinen Unterschied, ob dieselben in die Pension anrechen-
bar sind oder nicht. Dagegen wird die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeil
des eventuell verbleibenden Theiles einer Personalzulage davon abhängen, ob
dieselbe ursprünglich anrechenbar oder nicht anrechenbar gewesen ist.
Personalzulagen, deren Einziehung nur für den Fall der Vorrüekung in eine
höhere Rangsclasse festgesetzt wurde, fallen nicht unter die Bestimmung de-
Artikels IV.
7. Falls die Einziehung oder Verminderung einer Personalzulage im Zusammen-
hange mit dem Wegfalle der Subsistenzzulage zur Folge hätte, dass der betreffende
Beamte an Gehalt weniger beziehen würde, als früher an Gehalt, Personal- und
Subsistenzzulage zusammen, so ist ihm die Personalzulage in der Höhe dieser
Differenz zu belassen.
Ob diese Personalzulage ganz oder theilweise in die Pension einrechenbar i?t.
w^ii'd davon abhängen, ob der betreffende Beamte sonst einen geringeren für die
Pension anrechenbaren Bezug hätte, als vor der Gehalt sregulirung.
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Siück XIX. — Kundmachungen. Nr. "10. 247
In analoger Weise ist auch bei dem gleichzeitigen Wegfall einer Personal- und
Dienstalterspersonalzulage vorzugehen. , ^ ;
8. In dem Ausmasse der Alimentation vonBeamten, welche vordem 1 . October 1898
vom Amte und Gehalte suspendirt worden sind, hat aus Anlass der Gehaltsregulirung
eine Aenderung nicht einzutreten.
9. Insoferne Staatsbeamte, welche im Bezüge einer Functions2;ulage stehen,
für Naturalwohnungen in Aerarialgebäuden bisher die halbe Function szulage zurück-
gelassen haben, tritt in dem Ausmasse dieser die Stelle von Mietzinsen vertretenden
Rücklässe durch die Erhöhung der Functionszulagen dermalen keine Aenderung ein.
10. Der Bemessung der bei Uebersiedlungen gebürenden Möbelentschädigung
sind selbstverständlich fortan die erhöhten Gehalte zugrunde zu legen.
11. Von einer Erhöhung der mit den Gehaltsbezügen bestimmter Rangsclassen
festgesetzten Dienstcautionen wird bis auf weiteres abgesehen. ^
Ruber m. p.
Kiindmachiingen. |
20. Frachtbegfinstigungen auf Eisenbahnen. Laut einer MitUieilung des
Eisenbahnministeriums häufen sich seit einiger Zeit die Fälle, in denen Staatsbeamte
bei dienstlichen Versetzungen die amtsmässige Erledigung ihrer auf Grund des Fahr-
und Frachtbegünstigungsnormales für Staats- und Hofbedienstete an die Bahn- \|
Verwaltungen gerichteten Ansuchen um Nachlass der halben Frachtgebür für ihre
üebersiedlungseffecten nicht abwarten, sondern noch vor Zustellung der bezüglichen
Transport-Begünstigungsanweisung, ja mitunter sogar noch vor Erwirkung der hiezu
erforderlichen Legitimation seitens ihrer vorgesetzten Behörde aie Beförderung ihrer
üebersiedlungseffecten veranlassen. I^
Nichtsdestoweniger w^erden dann regelmässig Rückvergütungsansuchen gestellt,
deren vollkommen begründete Ablehnung von den dadurch betroffenen Staats-
bediensteten vielfach als Unbilligkeit und Willkür der betreffenden Transport-
unternehmung aufgefasst und zum Ausgangspunkte weiterer, ganz unberechtigter und
mitunter überdies in ungeziemendem Tone abgefasster Beschwerden und
Recriminationen genommen wird, welche bereits zu Beschwerden der Bahn-
verwaltungen geführt haben und den letzteren die Erwägung nahe legen, den
Rücktritt von dem freiwillig zugestandenen Normale ins Auge zu fassen.
Um derartige Vorkommnisse, welche auf die Unkenntnis oder Nichtbeachtung
der Bestimmungen des Fahrbegünstigungsnormales seitens der betreffenden Staats-
beamten zurückzuführen sein dürften, thunlichst hintanzuhalten und sohin im Interesse
des Weiterbestandes des Normales wird in Erinnerung gebracht, dass nach Art. V
des Normales jene Staatsbeamten, welche bei Uebersiedlungen anlässlich Versetzung
von der Transportbegünstigung für ihre Effecten Gebrauch machen wollen, um die
bezüglichen Transport-Ennässigungsanweisungen mittels der amtlichen Legitimation
Form. F rechtzeitig bei der betreffenden Bahnverwaltung einzuschreiten haben
und die Eflfectenbegleitscheine bei sonstigem Verluste der Ermässigung gleichzeitig
mit dem Frachtbriefe dem Güteraufgabs-Expedite zu übergeben sind, sowie dass nach
All. VII des Normales Rückerstattungen vollbezahlter Bahngebüren einzig und allein
;'-.'
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MS
Stück XIX. — Kundmachungen. Nr. 21 u. !2!ä
nur in dem Falle geleistet werden, wenn nachgewiesenermassen ein Verschulden der
Organe der Transportunternehmung die Ursache davon bildet, dass ein Staats-
bediensteter im einzelnen Falle der normalen Ermässigung nicht theilhaftig wurde.
(24. September 1898, Z. 291 Präs.)
21. Aufhebung derBegfinstignng des Freigepäckes auf der österreichischen
Strecke der k. k. priv. Kaschaa->Oderberger Eisenbahn, Das Eisenbahn-
ministerium hat im Sinne der Bestimmung des Art. I, letzter Absatz, des Normales
über die den activen Staats- und Hofbediensteten zugesicherte Fahr- und Fracht-
begünstigung vom December 1891 mitgetheilt, dass seitens der Verwaltung der
k. k. priv. Kaschau — Oderberger Eisenbahn infolge der Einführung des Zonentarifes
auf ihrer österreichischen Strecke die Begünstigung des bisher gewährten Frei-
gepäckes von 25 Kilogramm auch bei jenen ermässigten Fahrkarten, welche auf
Grund amtlicher Legitimationen der Staats- und Hofbediensteten bei ihren Gassen
gelöst werden, aufgehoben wurde. (3. October 1898, Z. 297 Präs.)
22. Postrittgeld fftr die Zeit vom 1. October 1898 bis 31. März 1899. — Ver-
ordnung des Handelsministeriums vom 17. September 1898, Z. 45634. — Das Post-
rittgeld für ein Pferd und einen Myriameter wird vom 1. October 1898 an in den
nachstehend benannten Kronländem, wie folgt, festgesetzt:
K r o 11 1 a n d
Für Eitrapo steil
und
Sep ara L-E ilf .i hr te n
Für Aerariai-
lütte
ü.
I
kr
Oeslerreich unter der EtiTis , * , .
Oesterreich ob der Erins .
Salzburg ,
i a) für die 1. Gruppe
Steiermark ftj , , 3. „ .
( cj , „ 3
K&] nten .,*,,..,., ,
i aj für die 1., 6. und 13. Gruppe
Böhmen t; „ „ 3., 4,, 7., ä., 10, und 11, Gruppe
1 cj j, j, ±, 5., 8, und \% Gruppe , , . .
Mahren und Schlesien
Tirol und Vorarlberg
KüsLeniand .,,.,.,..,.....
Krain . . , ,
/ aJ mr die 3„ 3. und 16. Gruppe ....
\ b) ^ . 1,, 6., 11., 12, und 13, Gruppe .
GaÜiien ' cj „ , 5. und 17. Gruppe
d) „ p 7., 8., D. und 14, Gruppe , , ,
tj , „ 4-, 10, und 15, Gruppe , . , ,
Bukowina . . , . ,
m
18
15
07
m
09
07
10
IG
12
30
07
06
Ol
02
06
08
1^
Ü4
93
SS
9S
96
89
91
91
89
93
97
93
OS
89
88
84
85
SS
90
93
37
•ägt die Hälfte, die Gebür für
e betreffende Distanz für ein
Die Gebür für einen gedeckten Stationswagen bet
einen ungedeckten Wagen den vierten Theil des auf d
Pferd entfallenden Rittgeldes.
Das Postillonstrinkgeld und das Schmiergeld bleiben unverändert. (1. October
1898, Z. 22490.)
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Stück XIX. — Mittheilungen. 249
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 30. September 1898 aus-
gegebenen Stück LVII unter Nr. 170 das Gesetz vom 19. September 1898, womit
Bestimmungen wegen Gehaltszulagen für einen Theil der Räthe des Obersten
Gerichts- und Cassationshofes getrofifen werden;
in dem am l.October 1898 ausgegebenen Stück LVIII unter Nr. 172 das Gesetz
vom 19. September 1898, womit einige Bestimmungen desGesetzes vom 15. Aprill873,
R. G. BL Nr. 47, betreffend die Regelung der Bezüge der activen Staatsbeamten,
abgeändert werden.
(Beglaubigung von Handzeichen auf Cassaquittungen und Erlag-
scheinen.) Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 20. August 1898,
Z. 63337 ex 1897, bezüglich der Beglaubigung von Handzeichen auf Cassaquittungen
und Erlagscheinen Folgendes angeordnet: ,, In Abänderung der §§. 17 und 20 der
Zusammenstellung vom 29. Jänner 1850, Z. 494 F. M., der für die Gassamanipülation
iTÜt besonderer Rücksicht für die Steuerämter zu beobachtenden Vorschriften, dann
der §§. 4, 5 und 8 der Bestimmungen vom :20. März 1851, Z. 4331 F. M., über die
Volkiehung der Cassageschäfte für die Gefällsämter und Gassen wird verordnet, dass
Handzeichen auf Cassaquittungen und Erlagscheinen von Parteien, welche des
Schreibens unfähig sind, im Sinne des §. 294der Civilprocessordnung vom 1 . August 1895,
R. G. El. Nr. 113, der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung bedürfen.
Durci? diese Bestimmung wird die, unbekannten Percipienten obliegende
Verpflichtung zum Identitätsnachweise, welcher am sichersten durch zwei der Cassa
bekannte IdeniHätszeugen erbracht werden kann, nicht berührt."
(Stempelfreiheit der Beilagen von Eingaben an Gewerbegerichte.)
Nach einer Mitthellung des Ausschusses einer Advocatenkammer besteht bei einem
Gewerbegerichte die Auffassung, dass gemäss §. 34 des Gewerbegerichtsgesetzes
zwar die Eingaben an das Gewerbegericht sowie die aufgenommenen Protokolle
Stempel- und gebürenfi\i seien, nicht aber die Beilagen solcher Eingaben und
Protokolle. '\
Diese Ansicht ist, wie hi^mitim Einvernehmen mit dem k. k. Finanzministerium
festgestellt wird, rechtsirrthümliar^da gemäss §.11 des Gebürengesetzes (kais. Patent
vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr.'^O) die Befreiung der Eingaben und Pi'otokolle
vom Stempel auch ihren Beilagen zugtite kommt.
(Armenpercente bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen in
Steiermark.) Das für das Herzogthum Steiermark wirksame Gesetz vom 2. Juni 1898
(kundgemacht am 15. Juli 1898 im Stück XIX des Landesgesetzblattes unter Nr. 52),
betreffend die Einhebung einer Abgabe für die Vornahme freiwilliger öffentlicher
Versteigerungen beweglicher und unbeweglicher Sachen zu Gunsten der Ortsarmen-
fonde und des Landesarmenfondes, bestimmt:
§. 1. An Stelle der bisher zu Gunsten der Localarmenfonde bestandenen ein-
percentigen Abgabe für die Vornahme freiwilliger öffentlicher Versteigerungen ist in
Hinkunft eine Abgabe in der Höhe von drei Percent des Bruttoerlöses jeder freiwil-
ligen öffentlichen Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen zu entrichten,
wovon em Drittel dem Landesarmenfonde zufliesst, während zwei Drittel dem Orts-
armenfonde, und zwar hinsichtlich Feilbietungen beweglicher Sachen jener Gemeinde,
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2e50 Stück XIX. — Mittheilun^D.
in deren Gebiet die Feilbietung vorgenommen wird, und hinsichtlich Feilbi^tungen
unbeweglicher Sachen jener Gemeinde, in welcher die Realität gelegen ist, zufliessen.
Liegt die versteigerte Realität in zwei oder mehreren Gemeinden, so ist die entfal-
lende Abgabe unter die Ortsarmenfonde dieser Gemeinden nach dem Verhältnisse
des in den einzelnen Gemeinden gelegenen Gebietsantheiles aufzutheilen.
§. 2. Zur Entrichtung der Abgabe ist der Verkäufer verpflichtet.
§. 3. Insoferne freiwillige Feilbietungen (§. 1) beweglicher Sachen durch
Gerichte erfolgen, hat der Gemeindevorsteher jener Gemeinde, in deren Gebiet die
Feilbietung stattfindet, in Verhinderung desselben ein von ihm bestellter Stellvertreter,
über die vom Gerichte erhaltene Anzeige bei der Feilbietung in der Art mitzuwirken,
dass durch ihn nach Abschluss der" Feilbietung die nach §. 1 entfallende Abgabe
bemessen, aus dem Erlöse eingehoben und mittels der Abfuhrscheine nach dem ange-
schlossenen Muster I*) an den Ortsarmenfond, beziehungsweise an den Landesarmen-
fond zu Händen des Landes-Obereinnehmeramtes abgeführt wird.
In allen übrigen Fällen freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen obliegt die
Einhebung und Abfuhr der Abgabe der mit der Vornahme derselben betrauten Amts-
person, beziehungsweise falls eine Feilbietung ohne Intervention einer Amtsperson
vorgenommen wurde, demjenigen, der dieselbe vorgenommen hat.
§. 4. Bei Feilbietungen (§. 1) unbeweglicher Sachen haben die Gerichte die
vorgenommene Versteigerung nach endgiltiger Genehmigung derselben dem Landes-
ausschusse unter Angabe des Kaufschillings und unter Bezeichnung der nach den
Feilbietungsbedingnissen zur Entrichtung der Abgabe verpflichteten Person bekannt-
zugeben.
Uebrigens haften für die Einbringung dieser Gebür unter allen Umständen
Käufer und Verkäufer solidarisch.
§. 5. In den Fällen des §. 4 wird die Abgabe vom Landesausschusse bemessen
und zur Zahlung an den Ortsarmenfond, beziehungsweise Landesarmenfond (§. 3)
vorgeschrieben.
§. 6. Die vom Landesausschusse vorgeschriebenen Abgaben sind mit Ablauf
von vierzehn Tagen nach Zustellung der Vorschreibung zur Zahlung fällig und
können rückständige Abgaben im Wege der politischen Execution eingebracht werden.
§. 7. Meine Minister des Innern und der Justiz sind mit dem Vollzuge dieses
Gesetzes beauftragt.
(Die politische Execution zur Einbringung von Wasserzinsen und
Wassergebüren in Aflenz) wird durch §. 10 des Gesetzes vom 11. Juni 1898,
L. G. Bl. für Steiermark Nr. 54, normirt.
(Die politische Execution zur Einhebung der Curtaxen und Cur-
beiträge im Gurorte Bozen-Gries) wird durch §. 7 des Tiroler Landesgesetzes
vom 4. April 1898, L. G. Bl. Nr. 33, normirt.
(Befreiung der Beamten von der Curtaxe im Gurorte Bozen-Gries.)
Das Tiroler Landesgesetz vom 4. April 1898, L. G. Bl. Nr. 33, betreffend die grund-
sätzlichen Bestimmungen einer Curordnung für den Gurort Bozen-Gries, normirt im
§. 4: Beamte und Militärs, die in Bozen angestellt dort ihrem Berufe obliegen, aber
in Gries wohnen, sind von der Curtaxe frei. Inwieweit ausserdem ganz oder zum
Theile eine Befreiung von der Curtaxe eintreten kann, bestimmt die Curordnung.
*) Wird hier nicht abgedruckt.
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Stück XIX. — Mittheüungen.
251
§. 31 der Verordnung des k. k. Stalthalters vom 14. September 1898, L. G. Bl.
^>. 34, mit welcher eine Curordnung für den Curort Bozen-Gries festgesetzt wird,
enthält folgende Bestimmungen:
Von der Curtaxpflicht überhaupt befreit sind:
h) Beamte und Militärs, die in Bozen stationirt dort ihrem Berufe obliegen, aber in
Gries wohnen, sammt ihren Angehörigen,
(1) nur für die eigene Person die in der IX. oder einer niedrigeren Diätenclasse
siehenden k. k. Beamten der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und
Länder des Activ- und Pensionsstandes/
(Veränderungen im Verzeichnisder vomOberlandesgerichteinPrag
bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften).
Ausgeschieden wurden: Fritz Bern dt, Fabriksdirector in Rochlitz (Realitäten mit
grösseren industriellen Anlagen, Kreisgerichtssprengel Jicin), Dr. Friedrich Pilz,
Baumwollspinnereiinhaber in Graslitz (Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen,
Kreisgerichtssprengel Eger,G Vlb). — Uebersiedelt ist: Karl Stuhlreiter, Ingenieur
und Sachverständiger für das Bau- und Industriefach, CXIa, von Leitmeritz nach Teplitz
(Realitäten mit grösseren industriellen Anlagen). — Neu bestellt wurden: Wenzel
Mann, Baumeister in Leitmeritz, für das Baufach im Kreisgerichtssprengel Leitmeritz,
Josef Grubner, jubilirter k. k. Verwalter der Herrschaft Hofitz in HoHtz, Heinrich
Havranek. Verwalter der kmdwirtschaftllchen Winterschule in Jicin, beide. für das
Oekonomiefach im Kreisgerichtssprengel Jicin (Grössere land- und forstwirtschaftliche
Güter).
Personalnachrichten.
Allerhöchste Auszeichnungen:
Seine k. und k. Apostolische Majestät hat)en mit Allerhöchster Entschliessung vom ^6. Sep-
tember 1898 dem kaiserlichen Rathe und Hilfsämteroberdirector des Obersten Gericbtshofes Josef
Klesl taxfrei den Titel und Charakter eines Regierungsrathes allergnädigst 2U verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 26. Sep-
tember 1898 dem pensionirten Kanzlisten Josef Kai nz den Titel und Charakter eines Kanzleiofficials
zweiter Classe allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 30. Sep-
tember 1898 dem Gerichtskanzlisten Josef Kutschera in Nadwörna anlässlich der angesuchten Ver-
setzung in den dauernden Ruhestand den Titel und Charakter eines Kanzleiofficials zweiter Classe
allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolisch^ Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 1 . October
1898 dern Senatspräsidenten des Obersten Gerichts- und Cassationshofes Dr. Gandolf Grafen Kuen-
burg anlässlich der von ihm angesuchten Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Orden
der eisernen Krone erster Classe allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 3. October
1898 den Gerichtsadjuncten Franz Marßan in Pfibram und Constanlin Stadl -Mayer in Komotau
den Titel und Charakter eines Gerichtssecretärs allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 6, October
1898 dem geheimen Rathe und Oberlandesgerichtspräsidenten in Prag Franz Bitter Rumler von
Ai eben wehr anlässlich der von ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand in Aner-
kennung seiner fünfzigjährigen, mit treuer Hingebung geleisteten ausgezeichneten Dienste taxfrei den
Freihermstand allergnädigst zu verleihen geruht.
Allerhöchste Gestattung der Annahme eines ausländischen Ordens:
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 18. Sep-
tember 1898 allergnädigst zu gestatten geruht, dass der Advocat und Stadtrath Dr. Josef Sykora in
Chrudim das Ritterkreuz des päpstlichen St. Sylvester-Ordens annehmen und tragen dürfe.
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252
stuck XIX. — MittlieilunKen.
Ernannt wurden:
Zu Landesgerichtgräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Bezirk:»^
richter Friedrich Kern in Wolkersdorf für das Landesgericht in Wien; — im Sprengel des Ober-
lande sgerichtes Kr ak au die Landesgerichtsräthe und Bezirksgerichtsvorsteher Kasimir Kropaczek
in Kolbuszowa für Rzeszöw und Oskar Rotschek in My.^lenice für Tarnöw, ferner die Gerichts-
secreläre Ernst Werner in Krakau für Rzeszöw, Dr. Gustav Ujejski in Krakau lür Krakau und
Eduard Hora in Tarnow für Tarnöw.
Zu Landesgerichtsräthen als Bezirksgerichtsvorstehern: Im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Prag die Bezirksrichter Franz Minaf in Kohljanowilz, Josef Luksch in Pressnitz
und Franz Garmine in Dauba.
Zu Gerichtssecretären: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau der Bezirksrichter
Marian Pieczonka in Lai'icut für Tarnöw, die Gerichtsadjuncten Titus Lop atiner in Wadovvice
für Wadovvice, Dr. Karl Kurkowski in Woynicz für Chrzanöw, Dr. Ladislaus Federowicz in
Krakau für Krakau und Stanislaus Turski in Kolbuszowa für Rzeszöw, ferner der Finanzcommissär
der galizischen Finanzlandesdirection Josef Schneider in Krakau für Krakau: — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Lemberg der Gerichtsadjunct Lazar Grigorovici in Solka für Waszkoutz.
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Gerichtsadjunct
Adolf Eberl in Mautern für Wolkersdorf ; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes Prag die Gerichts-
secretäre Franz Öifiovsky in 2i^kow für Frauenberg und Hugo Fei gl in Königgrätz für Netolitz,
dann die Gerichtsadjuncten Jaroslav Schreiber in Kladno für Wolyn und Josef Hellmich in
Kratzau für Marschendorf; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes Krakau der Gerichtssecretär
Stanislaus Zacharyasz in Wadowice für Myslenice und der Gerichtsadjunct Dr. Kasimir D^brow-
ski in Bochnia für Radlöw; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes Lemberg der Staatsanwalt
räubstitut Ladislaus Domarask-i in Suczawa für Waszkoutz.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Wien der Advocat Dr. Anton
Stollowsky in Neuern für das Landesgericht in Wien; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes
Brunn der Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Eduard A. Pollak in Wien lür Mähr.-Ostrau.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Prag die Rechtspraktikanten
Karl PräSek und Dr. Rudolf Turn wald; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes Graz der Finanz-
conceptspraktikant Ladislaus Jaworowski in Lemberg, det Rechtspraktikant Wenzeslaus Graf
Gleispach, der Notariatscan didat Paul Hudovernik in Na.^senfuss und der Rechtspraktikant
Dr. Franz Hradetzky; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes Tri est die Rechtspraktikanten
Arthur Goverlizza und Josef Po stet; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes Zara der Rechtsprak-
tikant Dr. Stephan Buzoliö.
Zum Kanzleivorsteher zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Prag
der Kanzleiofficial zweiter Glasse Johann Mautwitz in Pilsen daselbst
Zu Kanzleiofficialen bei dem Obersten Gerichts- und Gassati onshofe : die Kanzlisten
Vincenz Manaczyiiski und Ladislaus Winter.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Brunn
die Kanzlisten Franz Utikal in Hennersdorf für Müglitz, Franz Panosch in Prossnitz für Olmütz
und Josef Hlin&nsky in Gross-Meseritsch fürRoinau; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes
Innsbruck der Kanzlist Johann Knollseisen in Kufstein für das Landesgericht in Innsbruck; —
im Sprengel des Oberiandesgerichtes Tri est der Kanzlist Arthur Pilat für Rovigno.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberiandesgerichtes Prag der Rechnungsunterofficier des
Infanterieregiments Nr. 42 Franz Jihdra für Nachod, der Postenführer Titularwachtmeister des
Landesgen darmeriecommandos Nr. 2 Franz Stefl für Prachatitz, die Postenführer desselben Landes-
gendarmeriecommandos Matthias Gad für Warnsdorf und Franz Badalec für Rokitnitz, die Titular-
postenführer August Mysliveöek und Karl Frank, ersterer für Rochlitz, letzterer für Warnsdorf,
der Feldwebel des Landwehr-Infanterieregiments Nr. 6 Wenzel Ott für Tannwald, der Feldwebel des
Infanterieregiments Nr. 11 Josef Teml für Hohenfurth; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes
Brunn der Gendarmerie-Titularpostenführer des Gendarmeriecorps für Bosnien und die Hercegovina
Franz Hevelka für Ungarisch-Brod, der Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. 3 Eduard
Nedardus für Mährisch-Ostrau ; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes Zara der Di umist Nicolö
Ve r n a z z a für Stagno.
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Stück XIX. — Personalnachrichten. ^OO
Zum Rechnungspraklikanten: Der Hechnungscalculant Eduard Nowak für (Iah Rech-
mmgsdepartement des Oberlandesgerichtes in Krakau.
Bei dem Rechnungsdepartement des Oberlandesgerichtes Wien:
Zum Rechnungsrevidenten: Der Rechnungsofficial Hermann Ha mp.
Zum Rechnungsofficial: Der Rechnungsassistent Josef Won icka.
Zum Rechnungsassistenten: Der Galculant Narciss Bourek.
Zum Staatsanwalt Substituten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der
üerichtsadjunct Dr. Wladimir Schmidl in Strassnitz für Neutilschein.
Zum Strafanstaltscontrolor: Der Inspector der Weiberstrafanstall in Wiener-Neudorf
Johann Schober für die Männerstrafanstalt in Prag.
Zu Notaren: Die Notariatscandidaten Dr. Franz Schnabl in Taus für Hlinsko, Johai^n ftiha
in Wodiian für ilohtz, Franz Vincenc in Raudnitz für Bechyfi und Wenzel äolta in Neweklau
für Sedlec.
Versetzt wurden:
Die Landesgerichtsräthe:lm Sprengeides Oberlandesgerichtes W i e n August PI e sehn er,
Friedrich Hanusch und Moriz Lutz des Handelsgerichtes iu Wien zum Landesgerichte in Wien;
— im Sprengel des Ob'erlandesgerichtes in Krakau Zdyslaw KatiAski in Tarnöw nach Krakau.
DieGerichtssecretäre: Im Sprengeides Oberlandesgerichtes Wien August Körber,Rudolf
Kriedländer von Malheim, Dr. Ludwig Gattoni, Cornelius Kugler, Dr. Raimund Pelzer, Adolf
AUt und Dr. Johann Fischböck des Handelsgerichtes ia Wien zum Landesgerichte in Wien; — im
Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau Adam Krzyianowski in Chrzandw nach Krakau.
Die Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Karl Tehel in Wolyn nach
Holitz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau Dr. Heinrich Hladisch in Radlöw
nach Lai^cut.
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Josef Schau pp,
Dr. Gustav Schuster Edler von Bonn Ott, Dr. Hermann Prey und Gamillo Edler von Ohmeyerdes
Handelsgerichtes in Wien zum Landesgerichte in Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag
Johann Ludvik in Buchau nach Kladno und Dr. Heinrich W öl fei in Tannwald nach Kratzau.
Der Au sc ul tan t: Dr. Ludwig Weyringer des Oberlandesgerichtssprengels Graz in den Ober-
landesgerichtssprengel Wien.
Der Kanzleiofficial zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Anton
Dusek in KapÜtz nach Budweis.
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Friedrich Itze in Warnsdoif nach
Sobotka, Josef Stanök in Starkenbach nach Hohenmauth, Andreas Kurczkain Warnsdorf nach Mies,
Ludwig Barwinek in Tannwald nachTeplitz. Rudolf Slavick in Smichov nach Böhmisch-Leipa ; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn Florian Hol las in Mahr. Weisskirchen nach Fulnek,
mit Diensteszuweisimg bei dem Oberlandesgeriehte in Brunn; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Triest Walter Sardi und Peter Masinz in Görz, mit Diensteszuweisung beim Landesgerichte iu
Triest, zum Landesgerichte in Triest.
Der Staatsanwaltsubstitut: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn Anton Seka in
Neutitschein nach Brunn.
Die Notare: Karl Prochaska in Jaslo nach Rzeszow und Peter Michalek in Jordanöw
nach Jasto.
Verzicht auf die Versetzung:
Der Justizminister hat den der Versetzung von Vrgorac nach Kistanje vorangegangenen
Verzicht des Notars Thomas Selem auf diese Versetzung angenommen.
Verliehen wurde:
Dem Gerichtsadjuncten für den Oberlandesgerichtssprengel Brunn Ignaz Ministr euieGerithts-
adjunctenstelle beim Bezirksgerichte in Wsetin; — dem Gerichtsadjuncten Fidelis Savo des Bezirks-
Digitiz§§by LrrOOgle
254 stück XIX. — Personalnachrichlen.
gerichles in Volosca eine Gerichtsadjunctenstelle für den Oberlandesgerichtssprengel Tri est und dein
Gerichtsadjuncten Dr. Jakob Babuder dieses Oberlandesgerichtssprengels eine Gerichtsadjunclen-
stelle bei dem Bezirksgerichte in Volosca.
Zur Dienstleistung im Justizniinisterium wurde einberufen:
Der Gerichtssecretär Dr. Johann Babnik in Laibach. i
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Adolf Rebensaft mit dem Wohnsitze in Wien (I. Bezirk), Dr. Josef Steiner mit dem
Wohnsitze in Wien (X, Bezirk), Dr. Emil G r e i s z i n g mit dem Wohnsitze in Leoben, Dr. Homan Johann !
Krogulski mit dem Wohnsitze in Rzeszow, Dr. Julius Popiel mit dem Wohnsitze in Neumarkl |
(Nowy-Targ), Dr. Moses Leib Pachtmann mit dem Wohnsitze in Drohobycz, Dr. Leo Leib Turnheim «
mit dem Wohnsitze in Turka. i
Zu Übersiedeln beabsichtigen: ji
Die Advocaten Dr. Wilhelm Bloch in Mähr.-Weisskirchen nach Brunn, Dr. Richard Neveöefel |
in Mähr.-Ostrau nach Brunn, Dr, Isaak Kapise in Putilla nach Waszkoutz, Dr. Marcus Hulles in
Czernowit^ nach Waszkoutz.
Uebersiedelt ist :
Der Advocat Dr. Josef Rainer von Blatna nach Wodhan (nicht nach Kunstadt).
Auf das Amt haben verzichtet :
Die Auscultanten Anton B allin g und Dr. Stephan Koluch des Oberlandesgerichts-
sprengels Prag.
«
Die Advocaten Dr. Julius Eisler in Brunn, Dr. Emil Synek in Königl. Weinberge, Dr. Johann
Christ in Seelowitz, Dr. Ludwig Jerman in Reichenberg, Dr. Josef Pi^tkowski in Lemberg.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Die Landesgerichtsräthe Adalbert Trampler in Brze^any und Adolf Bai ko in Tamopol.
Die Landesgerichtsräthe und Bezirksgerichtsvorsteher Maximilian Gatter er in Kindberg,
Heinrich Janiszewskiin Budzanöw und Josef Motal in Staremiasto.
Die Gerichtssecretäre Alois Braun in Koloraeiei und Anton Prokopiecin Tamopol.
In den dauernden Ruhestand wurden versetzt:
Die Landesgerichtsräthe Philemon Wichaöski in Sanok und Karl Nemetz in Tamopol.
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Josef Fussel in Hohenelbe.
Der Gerichtssecretär des Prager Landesgerichtes Josef Scheidler.
Der Kanzleiofßcial zweiter Glasse Josef Harrant in Troppau.
Gestorben sind:
Die Advocaten Dr. Egon Ritter von Patzelt in Wien (23. August), Dr. Angelo Hellmauü iii
Wien und Dr. Wenzel Vepi^ik in Jungbunzlau (18. September), der Gerichtsadjunct Stephan Lopu-
szyriski in Bolechöw (25. September), der Landesgerichtsrath Friedrich Prokop in Königgrälz
(28. September), der Kanzlist Jakob Chocholkain Schweinitz (30. September).
Vorsitzende von Gewerbegerichten.
Zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Gewerbegerichtes in W i e n wurde der Landesgerichts-
rath Friedrich Kern in Wien ernannt.
Berichtigung.
Die im Stück XVIII, Seite 243, Zeileil von unten, enthaltene Mittheilung über den Amts-
verzicht des Advocaten Dr. Alexander Schier in Lemberg erfolgte irrthümlich und hat zu entfallen.
JahreBprftnumerationen auf das Tarordnangsblalt das k. k. Justisministerinins sammt Bailage (2 fl.), and mit
italianiacher Uebarsatzung dar Varordnungan für DalmatiaD nnd Tirol (2 fl. 50 kr.), wardan vom Yarlaga der k. k. Hof-
ond SUatsdruekarai in Wian, I., Singarttrassa 26, antgaganganomman, wohin auch Raclamationan — wann nnverNeg«!^
portoftrai — cn riehtan sind.
▲o8 dar k. k. Hof- and Staatadrackarai.
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zum Yerordnungsblatte des k. k. Jüstizministerioms 1898, Stück XIX
Manz'sche Gesetz-Ausgabe 1898.
1« Abthlg. Oewerbeordnun^ mit einschl.
Entsch. 6. Auflage 1897
PriTilegrieii"
Gesetzen u. Vdgn. und
I. 2« Abthlgr- PriTÜegieii u. Patentgre8etz, Marken- und Mnster-
sehntz^esetx und die einschlägigen Staatsverträge IL Aufl. 1898.
n. Das b&rgerliehe OeBetzbuch von Dr. Jos. von Schey. 15. Aufl. . .
in. TorscEriften fiber Bechtägesclififte aiisHer^Streitsachen
broBch. I geb.
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IV. Strafgesetz. — Pressgesets. — Waffengesetz. 18. Auflage
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VOriÜbthlgriUgemTGeiichtsordnuig. -^^agäteli-~^und Hahn-
rerfahren etc. 13. Auflage
Am. Berggesetz. — TolIzogSTorsolurift dazu. 0. Auflage.
Vm. Foratgeseta. — Feldsehntzgesetz. 10. Auflage. 1897 .
IX. 1. Oemeindegeseti sanunt Heimatgesetz. 9. Auflage
IX. 2. Oesterr. Stadteordnungen. 1895 j.-^--_l--- • -- ■■
X.Dle Yorschriften flberd. EriUlnng dl Wehn^icht^T. A\rfl.l897
XI. 1. Handelsgesetzbuch sammt EiuflihmngsgeButz. 16. Auflage . . .
XI. 2. Wechselordnong. Wechaelstempel. 13. Auflage
Xll. Gebttren-, Tax- und St«mpelges. Verbrauchsstempelges. 14. Aufl.
Xin. Aiehvorschr. m. Supplement v. Dr. R. v. Thaa, mit Snppl. 1896
XrV. Bangcsetze (Nene Auflage im Druck)
XV. Strafgesetz Über äofSIlsObertretungen. 3. Auflage.
XVI. Die westgalizische Gerichtsordnung. 3. Auflage. . .
XVTl. Die dsterreichlschcn Eisenbahngesetze. 4. Auflage
XVlII. Das allgemeine Gnindbachsgesetz. 6. Auflage
XIX. Die Staatsgrundgesetze. Mit Supplement: Die nng. Verfausongs-
gesetze. 6. Auflage
~XX. Die Gesetze z. Abwehr u. Tilgung ansteckT lliieriränkhTs.^üfl^
XXI. Oesterreiehische Steuergesetze. Vollständ. Sammlung aller auf
direete Steuern Bezug habenden Gesetze, Verordn. u. Judicate.
Erste Abtheil.: Die Grand-, Gebäudesteuer, allgem. Steuer-
vorschriften. Herausgegeben v. Dr. Victor Roll. 4. Aufl. 1897
XXI. Zweite Äbtheil. : Erwerbsteuer, Renten- und Personaleinkommen-
stener sammt Vollzugsvorschriften. Herausgeg. v. Dr. Richard
Reisch. In zwei Hälften ä
XXn. 1. Besteuerung des Brantweines, mit Nachtrag I, II. (XXlir 1 . ist
unter der Presse, Nachtrag I., II. ist zu haben)
XXIL 2. Zuchersteuergesetze, mit Machtrag
"XXn. 8. Biersteuergesetze
XXin. Wasserrechtsgesetze. 2. Auflage
XXIV. MiiitSr-Strafgesetz ttber Verbrechen und Vergehen
XXV. Jagd-, Vogelschutz- und Fischereigesetz. 3. Auflage
XXVI. 1. und 2. Abthlg. Ctosetze und terordnungeiTin^Ciiltussachen
von Dr. Burckkard. 8. Auflage. 2 Bände
XX Vn. 1. u. 2.Abt]ilg. Tolksschulgesetze, 1. Abthlg. von Dr.Bnrckbard.
2. Auflage, a Bände
2.30
2.50
2.50
2.50
3.-
2.30
2.30
2.50
3.50
2.50
2.50
3.—
2.50
2.—
3.—
3.-^
2.50
1.50
3.50
2.50
2.50
2.—
3.50
2.40
3.80
1.90
1.80
2.
2!.50
3.50
5.—
4.—
4.—
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~XSK. ArbelterTersichemng. (Ge8etz«j^und Verordnungen 189G) .... 7.
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Heft 121. Kaiserliche Verordnung, betreffend die Abänderung einiger gesetz-
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verordnung. Im Anhange: T. Erliiuternde Bemerkungen zur kaiserlichen
Verordnung; II. Ministerial Verordnung vom 23. Mai 1897, R. G. Bl.
Nr. 130, über das Armenrecht und die Ausfertigung und Bestätigung
von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes; in. Justizministerial-
verordnung vom 5. October 1 895, Z. 5r>89, J. M. V. Bl. Nr. 20, betreffend
die Verwendung, beziehungsweise Entwertung der Stempelmarken auf
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Heft 126. Gesetze und Verordnungen, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und einigen Gebrauchsgegenständen. 1898 40 kr.
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J
S55
XIV. Jahrgang. H^^ Stück XX,
Verordnungsblatt
des
k« ka-Juieti^mmieteriMiiiXS«
Wien, 31. October. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898,
Inhalt: Verordnungen: 30. Verordnung des Juslizministeriums vom 15. October 1Sl>S, Z. S3707,
betreffend die Einführung emes neuen Formulars für das Register für Executionssacheti* —
31. Verordnung des Justizministeriums vom 15. October 1898, Z. 23708, betreffend die Behandlung
überjahriger Rechtssachen. — Mittheilungen: Das Reichsgesetzblatt — Regierungsvurlagen. —
Notizentnahme aus den Operaten des Grundsteuercatasters und Nachweisung des Flächeninhaltos der
Parcellen in den von Evidenzhaltungsbeamten ausgefertigten geometrischen Plänen. — Freilassung
der Personaleinkommensteuer und Besoldungssteuer von allen der Competenz der Landesgesetz-
gebung unterliegenden Zuschlägen, Befreiung der Hof- und Staatsbeamten von der Gemeinde-
besoldungssteuer in Salzburg und Schlesien. — Grundtausch in Dalmatien. — Winzerordriung in
Steiermark. — Zählkarten über Zwangsversteigerungen von Liegenschaften. — Veränderungen im
Verzeichnis der vom Oberlandesgerichte in Prag bestellten Sachverständigen für Schätzungen von
Liegenschaften. — Personalnachrichten. — Beilage.
Verordnungen.
Verordnung des Justizministeriums vom 15. October 1898,
Z. 23707,
betreffend die Einf&hrung eines nenen Formulars fär das Segif^ter filr
Execntionssachen.
An alle Gerichte.
Auf Grund des §. 99 des Gesetzes vom 27. November 1896, R. G. BL Nr. S17,
mrd verordnet:
Artikel I.
Das in §§. 223, Z. 1, 224, Z. 1, 232 und 233 der Verordnung des Justiz-
ministers vom 5. Mai 1897, R. G. BL Nr. 112, womit eine neue Geschäftsordnung
für die Gerichte erster und zweiter Instanz erlassen wird, vorgeschriebene Register
für Executionssachen E (Formular Nr. 27 der Geschäftsordnung) wird abgeändert und
ist vom 1. Jänner 1899 an nach dem aus der Beilage ersichthchen Muster zu führen.
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256 stück XX. — 30. Verordnung vom 15. October 1898, Z. 23707.
Artikel IL
Die Bestimmungen des vorletzten und letzten Absatzes des §. 233 der Ver-
ordnung des Justizministers vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 112, werden aufgehoben.
An ihrer Stelle werden der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter
Instanz folgende neue Bestimmungen eingefugt:
§. 233 a.
1^ Für die Führung des Registers E gelten ferner folgende Vorschriften:
\i' 1. Bei Executionen auf unbewegUches Vermögen ist in der Spalte 4 unter dem
|- Namen des Verpflichteten die Grundbuchs- oder sonstige Bezeichnung der Liegen-
^ Schaft, auf welche Execution geführt wird, anzugeben;
^- 2. in den Spalten 7 bis 17 ist die bewilligte Execution durch Angabe des Datums
der Bewilligung zu verzeichnen; im Falle gleichzeitiger Bewilligung mehrerer Executions-
mittel (§. 14 Exec. 0.) ist jede der in Frage kommenden Spalten in dieser Weise
i.' auszufüllen; hiebei sind die einzelnen in derselben Sache in Anwendung gebrachten
f ' ^ Executionsmittel durch fortlaufende Buchstaben, die dem Datum der Bewilligun,:
V vorgesetzt werden, zu bezeichnen, um bei der Eintragung der Ergebnisse des
L' Executionsverfahrens darauf bezugnehmen zu können;
}• - 3. in der Spalte 9 ist unterhalb des Datums der Executionsbewilligung unter
l' Vorsetzung des Buchstabens S der Tag anzugeben, an dem die Schätzung vor-
h genommen wurde^ und unter Vorsetzung des Buchstabens V das Datum jeder für die
f": Vornahme der Versteigerung anberaumten Tagsatzung (z. B. S 24/10 — V 20/12):
^— 4. in der Spalte 10 ist nach Vornahme der Pfändung die Nummer oder Seilte
des Pfändungsregisters, in der Spalte 12 das Datum eines Ueberweisungsbeschlussts
anzugeben (Ueberw. 24/12 99);
5. die Spalte 11 ist auszufüllen, wenn der Verkauf bewilligt wird; ist über einen
Verkaufsantrag, der mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden
wurde, erst nach Vollzug der Pfändung zu entscheiden (§. 176), so ist bei Ausfüllung:
der Spalte 10 zunächst in der Spalte 11 nur ein senkrechter Strich mittels Farbstill
zu ziehen und sodann nach der Entscheidung über den Verkaufsantrag, je nachdem
der Verkauf bewilligt oder nicht bewilligt wurde, das Datum des bewilligenden
Beschlusses unter dem farbigen Strich einzutragen oder letzterer mit gleichem Farb-
stift -|— zu durchkreuzen (§. 233, Absatz 5); J
6. in die Spalte 18 ist das Datum des Tages einzutragen, an dem der Execution.^-
auftrag wegen unterbUebener Anmeldung des betreibenden Gläubigers dem Bichter
zurückgelegt wurde (§. 161);
7. in die Spalte 19 ist der Tag einzutragen, an dem das Executionsverfahreii
gänzlich eingestellt wurde (§§. 35, 36, 37, 39, 40, 46, 101, 129, 328, 376 und
377 Exec. 0.);
8. in die Spalten 20 und 21 ist der Tag einzutragen, an dem das Versteigerungs-
verfahren in Ansehung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens oder da-
Verkaufsverfahren in Ansehung von Gegenständen des beweglichen Vermögens ein-
gestellt wurde, und zwar findet eine Eintragung in die Spalte 20 statt, wenn nach
Verlauf von sechs Monaten nach der Einstellung ein neuerlicher Antrag auf
Versteigerung oder Verkauf gestellt werden kann (§§. 151, 188, Absatz 2, und 200.
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stück XX. — 30. Verordnung vom 15. October 1898, Z. 23707. 257
Z. 3 Exec. 0.), während in die Spalte 21 alle übrigen Fälle der Einstellung des
Versteigerungs- oder Verkaufsverfahrens einzutragen sind (§§. 145, 188, Absatz 4,
193, 200, Z. 1, 2 und 4, 204, 206, 271, 282 Exec. 0.);
9. in die Spalte 22 (Das Verfahren wurde beendet oder in sonstiger Weise
erledigt) ist einzutragen:
a) bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung oder bei Bewilligung der bücherlichen
Vormerkung des Pfandrechtes als Execution zur Sicherung von Geldforderungeii
der Tag der Bewilligung, wenn die Bewilligung durch das Executionsgericht
selbst erfolgte, sonst der Tag des Einganges beim Executionsgerichte ;
h) bei Zwangsversteigerungen von unbeweglichen Sachen der Tag der Meistbots-
vertheilung in erster Instanz; beim Verkauf beweglicher Sachen der Tag der
Vertheilung des Verkaufserlöses in erster Instanz, wenn jedoch der Verkaufs-
erlös unmittelbar dem betreibenden Gläubiger ausgefolgt wurde, der Tag des
Verkaufes;
c) der Tag der Ueberweisung einer gepfändeten Geldforderung;
d) bei Executionen zur Erwirkung von Handlungen der Tag, an dem der zwangs-
weise durchzusetzende Anspruch realisirt wurde, insbesondere bei zwangs-
weisen Räumungen von Bestandgegenständen der Tag der Vornahme, oder
der Tag, an welchem dem Gerichte ein aussergerichtliches Vorkommnis zur
Kenntnis gelangt, durch das die Execution erledigt wird;
e) bei Execution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen der Tag, an
dem wegen eines der Executionsbewilligung nachfolgenden Zuwiderhandelns
Geldstrafe oder Haft verhängt wird, falls jedoch innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Bewilligung der Execution ein Antrag auf Geldstrafe oder
Haft wegen Zuwiderhandelns nicht gestellt wurde, der letzte Tag der drei-
monatlichen Frist;
f) falls sich die Execution als unausführbar erweist, der Tag, an dem der Executions-
auftrag dem Richter zurückgelegt wird.
Falls gleichzeitig mehrere Executionsmittel bewilligt worden sind, ist für jedes
einzelne das Ergebnis des Executionsverfahrens in den Spalten 18 bis 22 unter Vor-
setzung des Buchstabens ersichtlich zu machen, mit dem das fragliche Executions-
mittel in den Spalten 7 bis 17 bezeichnet wurde (Z. 2).
In der Spalte für Bemerkungen sind die Executionen zur Hereinbringung von
Geldstrafen und Gebüren durch Beisetzung fortlaufender, allenfalls mit Farbstift
anzubringender Zahlen zu zählen. Die Anzahl dieser Fälle ist in einer Anmerkun g
zum Geschäftsausweise anzugeben.
§. 233b.
Von den in das Register E eingetragenen Executionssachen sind als endgiltig
erledigt im Sinne des §.221, Absatz 3, abzustreichen: " — -^
*^ " 1. die Sachen, in welchen der Executionsauflrag gemäss §. 161 zm'ückgelegt
wurde (Spalte 18), falls bis zum letzten Tage des Jahres das Verfahren nicht wieder-
aufgenommen wurde; """ ■
2. die Sachen, in welchen die Execution eingestellt wurde (Spalte 19), mit dem
Tage der Einstellung;
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358 stück XX. — 30. Verordnung vom 15. October 1898, Z. 23707.
3* die in Spalte 20 (Einstellung des Versteigerungs- oder Verkaufsverfahrens
für wenigstens sechs Monate) eingetragenen Fälle sind, wenn ein neuerlicher Ver-
steigerungs- oder Verkaufsantrag nicht gestellt wurde, nach Ablauf von sieben
Monateri seit dem Tage der Einstellung, spätestens aber mit dem letzten Tage des
Semesters als erledigt anzusehen, innerhalb dessen die siebenmonatliche Frist
abgelaufen ist:
4. die Sachen, in welchen das Versteigerungs- oder Verkaufsverfahren end-
giltig eingestellt wurde (Spalte 21), mit dem Tage der Einstellung;
5. die in Spalte 22 (Das Verfahren wurde beendet oder in sonstiger Weise
erledigt) eingetragenen Fälle, mit dem in diese Spalte eingetragenen Tage;
6. die Zwangsverwaltungen (Spalte 8 und 14), in welchen der Verwalter nicht
in die zu verwaltende Liegenschaft oder das zu verwaltende Unternehmen eingeführt
wurde, wenn seit Zustellimg des Beschlusses, mit dem der betreibende Gläubiger
erfolglos aufgefordert wurde, sich über die Person des zu ernennenden Verwalters
zu äussern, wenigstens ein Monat verstrichen ist; diese Sachen sind mit dem letzten
Tage des Jahrej^als erledigt anzusehen; " '
7. die Executionen auf bewegliche körperliche Sachen, wenn das Pfandrecht
des betreibenden Gläubigers durch Versäumung der gesetzlichen Frist für die Ein-
leitung de? Verkaufsverfahrens (§. 256 Exec. 0.), durch Verzicht auf die Forderung
oder auf die Execution, durch Befriedigung oder aus anderen Gründen erloschen ist,
mit dem Tage, an welchem der Name des Gläubigers im Pfändungsregister durch-
strichen wird (§, 259, letzter Absatz), spätestens aher mit ;dem letzten Tage des
Jahres. ^---^_.
Wenn ein Beitritt anderer betreibender Gläubiger zu einem Executions-
verfahren stattgefunden hat, so gilt das Executionsverfahren, dem die übrigen
Gläubiger beigetreten sind, erst dann als erledigt, wenn das Verfahren hinsichtlich
aller diesem Executionsverfahren beigetretenen betreibenden Gläubiger als erledigt
anzusehen ist.
Falls gleichzeitig mehrere Executionsmittel bewilligt worden sind, ist die Sache
erst dann abzustreichen, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen hinsicht-
lich eines jedcjLljJ?cutionsmittels als erledigt anzusehen ist.
§. 233 c.
Dil? Vorschriften der Geschäftsordnung über die überjährigen Rechtssachen
(§. 256) finden auf die gemäss §. 233b als erledigt abgestrichenen Sachen keine
Anwendung, Von den in das Register E eingetragenen, noch nicht als erledigt abge-
strichenen Sachen sind nur diejenigen als überjährig zu behandeln, welch/ eine am
Jahresschlüsse no^-h anhängige Zwangsverwaltung beweglichen oder unbeweglichen
Vei-mögensZ/eine Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Ver-
mögens odeneinen Verkauf von Gegenständen des beweglichen Vermögens betreffen,
oder iin welchen über den mit dem Pfändungsantrage verbundenen Verkaufsantrag
noch nicht entschieden ist (§§. 176, 233a, Z. 5).
Hinsichtlich aller übrigen, noch nicht als erledigt abgestrichenen Sachen ent-
fällt die Angabe iles Actenzeichens auf der ersten Seite des neuen Registers und die
Uebertragung in das neue Register bei Beginn des dritten, auf den Anfall folgenden
Jahres.
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Stück XX. — 30. Verordnung vom 15. October 1898, Z. S3707. 959
Wenn in einer als erledigt abgestrichenen Sache später ein neuer Execulions-
antrag gestellt wird, ist die Sache aU neue in das Executiousregister einzutragen und
zugleich beim früheren Registereinträge in der für Bemerkungen bestimmten Spalte
anzugeben, in welchem Register imd unter welcher Zahl die neue Eintragung
erfolgt ist. Einzelne Eingaben und sonstige Geschäftsstücke, die in einer als
erledigt abgestrichenen Sache später noch vorkommen, ohne dass ein neuer
Executionsantrag gestellt würde, sind zu den Acten det als erledigt bezeichneten
Sache zu nehmen. "^ — '^-
Artikel III.
Von den im Laufe des Jahres 1898 in das Register E {§§. 23S, 233) eingta-
tragenen Sachen sind nur diejenigen als übeijährig im Sinne des §, 256 zu behandein,
welch^eine am Jahresschlüsse noch nicht beendete Zwangsverwaltung beweglichen
oder unbeweglichen Vermögens odeÄeine Zwangsversteigerung von unbeweglichem
Vermögen betreffen, die am Jahreäs^lusse weder durch Einstellung noch durch
Vertheilung des Verkaufserlöses in erster Instanz beendet ist. Lediglich diese Execu-
tionssaclien sind im Register des Jahres 1899 unter der Ueberschrift ^ anhängig
verblieben* anzugeben; von der Uebertragung des Actenzeichens der übrigen im
Register E eingetragenen unerledigten Sachen ist abzusehen.
Im Geschäftsaasweise sind nur die überjährigen Zwangsverwaltungen als
anhängig verblieben auszuweisen.
Artikel IV.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1899 m Wirksamkeit.
Ruber m. p.
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stock XX. — 30. Verordnung vom 15. October 1898, Z. 23707.
Register fOr
Jälirlich
ortlaufende
Zahl
1.
Tag des
Einganges
2.
Vor- und Zuname des
Anspruch,
wegen dessen
die Eiecution
geführt wird
5.
Executions-
titel
6.
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Gläubigers
3.
Yerpflichteten
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Stück XX. — 30. Verordnung vom 15. October 1898, 2. 23707.
Executionssachen. E.
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Gesch. Ord, Nr. 27 (Register für Executionssachen E §§. 243 Z. 1. 224 Z. 1, 232, 233, 233 a, 233 b, 233 c Gesch. Ord.).
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262 i4iüuk XX. — 31. Verordnant' vom l^j. October 1898, Z. 23708.
Yerordniing des JustizministeriuQis vom 15. October 1898,
Z- 23708,
betreffend die Behandlnn^ überjähriger Rechtssachen.
Um zu rerhindem, dass in den Geschäftsausweisen eine grosse Zahl von
Rechtssachen als anhängig ausgewiesen wii^d, in welchen ein Stillstand von vorläufig
unbestimmbarer Dauer im Verfahren eingetreten ist, findet das Justizministerium
in Ergänzung der Bestimmungen der Geschatlsordnung anzuordnen, wie folgt:
§-1-
Soferne nicht narh den Bestimmungen des §. 227, Z. 2 6. 0. ein früherer
Tag als Tag der Erledigung gilt, sind von den in die Processregister C, Cb, Gg, Gm
und Gw eingetragenen Rechtssachen als mit dem letzten Tage des Jahres erledigt
anzusehen:
1, die Sachen, in welchen das Verfahren am Schlüsse des Jahres noch ruht;
2, die Sachen, in welchen die Klage zur Verbesserung zurückgestellt, aber
trotz Verstreichens der für die Wiedervorlage bestimmten Frist bis zum Schlüsse
des Jahres nicht wieder vorgelegt M'urde;
3, die Sachen, in welchen die Klage ohne Anberaumung einer Frist für die
Wiedervorlage zuiiickgestellt wurde, falls seit Zustellung letzteren Beschlusses
wenigstens ein Monat verstrichen ist;
4. die Saclien, in welchen die Klage nicht zugestellt werden konnte, falls
wenigstens ein Monat verstrichen ist, seitdem der Kläger erfolglos aufgefordert
>vurde, die Klagsangaben über die Adresse des Gegners zu ergänzen, zu berichtigen
oder wegen Vornahme der Zustellung sonst einen Antrag zu stellen;
5. die Sachen, in welchen die Frist zur IQagebeantwortung spätestens am
1. December ablief, bis zum Jahresschlüsse aber ehi Antrag auf Anordnung emer
Tagsatzuüg gemäss g, 398 G. P. 0. nicht gestellt vmrde;
6. die Mandats- und Wechselsachen, in welchen die Uebersendung des
Zahlungs- oder Sichei^tellungsauf träges an den Beklagten gemäss §. 354 G. 0. dem
Ädvocaten des Klfigei-s überlassen, der Rückschein aber bis zum Schlüsse des Jahres
dem Gerichte nicht vorgelegt wurde.
Wird eine dieser Rechtssachen nachtraghch wieder anhängig, so ist sie als
nene Sache einzutragen und zugleich bei dem früheren Registereintrage in der für
Bemerkungen bestimmten Spalte anzugeben, in welchem Register und unter welcher
Zahl die neue Eintragung erfolgt ist. Die Dauer des Verfahrens ist in solchen Fällen
nicht vom Ein gange der Klage, sondern von dem Zeitpunkte der neuen Eintragung
in das Register zu rechnen.
Rechtssachen, die weder in einem der im §. 227, Z. 2 G. 0. angegebenen
früheren Endpunkte ihre Erledigung fanden, noch zu den oben in Z. 1 bis 6
bezeichneten Sachen gehören, sind nacli Vorschrift des §. 227, Z. 2, letzter Satz, G. 0.
an dem Tage als erledigt anzusehen, an welcliem dem Gerichte ein aussergerichtliches
Vorkommnis, durch das der Process erledigt wird, zur Kenntnis gelangt (§. 227,
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/
Stück XX. — 31. Verordnung vom 15. October 1898, Z. 23708. — Mitlheilungen. 263
Z. 6 G. 0.), sonst nach Ablauf eines Jalires seit dem letzten die Processführung
betrefifenden Parteiantrage.
§.2.
Die im Register Z (§. 247 G. 0.), Vr mid Pr (§. 249 G. 0/) eingetragenen
Vorerhebungen und Voruntersuchungen sind als erledigt anzusehen, wenn entwedi.^r
das Verfahren eingestellt oder die Anklageschrift eingebracht worden ist.
üebeiiretungssachen sind ausser in den im §. 247, letzer Absatz, G. 0.
angeführten Fällen auch dann als erledigt anzusehen, wenn das Verlahreii gemäss
§§. 412 und 452, Z. 2, St. P. 0. eingestellt und bis zum Jahresschlüsse nicht wieder
aufgenommen worden ist. VV^ird eine solche Uebertretungssache im selben Jahre
wieder fortgesetzt, so ist sie unter der früheren Registerzahl fortzuführen. Wird
hingegen das Verfahren erst nach Jahresschluss fortgesetzt, so ist die Sache a]s neue
einzutragen und zugleich bei dem früheren Registereintrage m der für Bemerkungen
bestimmten Spalte anzugeben, in welchem Register und unter welcher Zahl die neue
Eintragung erfolgt ist.
§.3.
Die in §. 1, Z.JJ6 dieser Verordnung erwähnten ifandats- und Wechselsachen
sind im Geschäftsausweise der Bezirksgerichte (Formular Nr. 8S) und im
Geschäftsausweise der Gerichtshöfe erster Listanz (Formular Nr. 83) in der Spalte ;^,
beziehungsweise 1 und 2 (, Erlassene Zahlungs-, beziehungsweise erlassene Zahlungs-
und Sicherstellungsaufträge, gegen welche Einwendungen nicht erhoben worden
sind*) auszuweisen.
§.4.
Im Sinne des Geschäftsausweises (Formular Nr. 85, Spalte i und 4) und im
Sinne der statistischen Ausweise sind als vom Vohrjahre anhängig übernommen mid
als anhängig verblieben nur diejenigen Uebertretungssachen zu behandeln, in welchen
am Schlüsse des Jahres weder das Verfahren eingestellt, noch in erster Instanz das
ürtheil gefällt ist. Uebertretungssachen, j in welchen das Urtheil gefällt, aber not h
nicht vollzogen wurde, gelten im Sinne der Geschäfts- und statistischen Ausweise als
erledigt; hinsichtlich der übrigen Geschäftsführung (§. 247, leizter^ Absatz, G* O,)
insbesondere ^^hinsichtlich der Behandlung als überjährige Sachen und hinsichtli^*h
der Abgabe der Acten an die Registratur (§. 289, Absatz 3, G. 0,) sind sie dagegem
als anhängige Sache anzusehen.
Ruber m. p.
Mittheilungen,
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 12. October 1898 aus-
gegebenen Stück LXI unter Nr. 184 die Kundmachung der Ministerien des Innern,
für Cultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom 3. September 189S,
betreffend die in einzelnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
eingeführten Schulbeiträge oder sonstigen gesetzUchen Beiträ|j:e zu öffentlichen
Anstalten von unbeweglichem Nachlassvermögen, welches zu einer nach den
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264 stück XX. — Miltheüungen.
allgemeinen Regeln über die Gerichtszuständigkeit in einem anderen der im
Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder abzuhandelnden Verlassenschaft
gehört (Schulbeitrag in Tirol);
in dem am 22. October 1898 ausgegebenen Stück LXIV unter Nr. 194 die
Kundmachung des Finanzministeriums vom 13. October 1898, betreffend die
Errichtung eines Steuer- und gerichtlichen Depositenamtes in Waszkoutz am
Czeremosz in der Bukowina.
(Regierungsvorlagen.) Die Regierung hat im Herrenhause des Reichsrathes
die Entwürfe nachstehender Gesetze zur verfassungsmässigen Behandlung eingebracht:
den Entvmrf eines Gesetzes, betreffend die Einlagen von Mündel- und Curandengeldem
bei Spareassen und bei dem k. k. Postsparcassenamte, eines Gesetzes, betreffend die
fruchtbringende Anlegung der Barschaften der civilgerichtlichen Depositenmassen,
eines Gesetzes, betreffend die grundbücherhche Theilung von Catastralparcellen.
ferner die Zulässigkeit der gerichtlichen Aufnahme von Urkunden über die Erwerbung
geringwertiger Liegenschaften, und eines Gesetzes, wirksam für das Land Vorarlberg,
womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grundbuchs-
rechtliche Sonderbestimraungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und
Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt
werden.
(Notizentnahme aus den Operaten des Grundsteuercatasters und
Nachweisung des Flächeninhaltes der Parcellen in den von Evidenz-
haltungsbeamten ausgefertigten geometrischen Plänen.) Das Finanz-
ministerium hat mit dem an alle Finanzlandesbehörden gerichteten Erlasse vom
5. October 1898, Z. 39201, die Finanzmmisterialerlässe vom 20. Jänner 1888,
Z, 33, beziehungsweise 7. Juli 1890, Z. 20748, (mitgetheilt mit Verordnung des
Justlzniinisteriums vom 23. Juli 1890, J. M. V. Bl. Nr. 35) in Erinnerung gebracht
laut deren den als Gerichtscommissäre fungirenden Notaren hinsichtlich der Objecte,
auf welche sich der gerichtliche Auftrag erstreckt, die Notizentnahme aus den
Operaten des Grundsteuercatasters zu gestatten ist, und weiters die nachstehenden
Verfügungen getroffen:
^Behufs Erzielung der im Interesse des Realverkehres erwünschten Erleich-
terungen bei Benützung der gedachten Operate wird die k. k. Direction ermächtigt, die
Einleitung zu treffen, dass bei der jedermann freistehenden Einsichtnahme in die
Operate des Grundsteuercatasters allgemein auch die Entnahme von Notizen aus
diesen Operaten — die Catastralmappen ausgenommen — zugelassen wird.
Diese Notizen dürfen jedoch nicht den Charakter einer förmlichen Copie
besitzen, daher die Beamten des Steueramtes und die Vermessungsbeamten ver-
komm endenfalls darauf zu sehen haben, dass die ertheilte Befugnis seitens der
Pru^teien nicht missbraucht werde.
Die Anfertigung von Notizen aus den Catastralmappen gelegentlich der
Einsichtnahme in diese kann mit Rücksicht auf die unbedingte Nothwendigkeit der
Schonung dieser wertvollen Operate im allgemeinen nicht gestattet werden, daher sie
nur insoweit zu gewähren ist, als hiefür eine besondere Anordnung seitens des
Finanzministeriums besteht (Note 91, lit. a und b der mit dem h. o. Erlasse vom
!^3. Mai 1896, Z. 24642, der k. k. Direction zugekommenen Zusammenstellung der
Gesetze und Vorschriften, betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuercatasters).
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Stück XX. — Mittliej fungeil.
265
Uebrigens sind die Parteien, welche sich über die Lage einzelner Parcellen und
deren Bezeichnung Notizen anzufertigen wünscheD, daran nicht zu bindern, sich auf
Grund der Indicationsskizzen eine Freihandzeicbnung mit Bleistift anzufertigen,
wobei allerdings die Anwendung von Pauspapier und somit eine förmliche Copirung
nicht zu gestatten ist. I
Weiters erhält die k. k. Direction den Auftrag, in dem Falle, als es nicht schon I
geschehen sein sollte, die Einleitung zu treffen, dass die Evidenzhaltungsbeamten in
den Fällen, in welchen von Seite der Partei die Nachweisung des Flächeninhaltes der I
Parcellen auf den von diesen Beamten ausgefertigten geometrischen Plänen (Gopien |
der Catastralmappen) beansprucht wird, dem diesfälligen Begehren entsprechen* |
Insoferne zur Zeit der Ausfertigung der Mappeneopie die Flächenberechnung
hinsichtlich der betreffenden Parcellen noch nicht vollzogen ist, muss es selbst-
verständlich der Partei überlassen werden, nach erfolgter Flächenberechnung, welche \
in der Regel der Winterperiode vorbehalten bleiben muss, die Nachtragung der
Flächendaten im Plane zu beanspruchen.
Die Gebür für die Nachweisung der Flächen masse auf dem geometrischen
Plane ist nach Post Nr. 13, lit. A, des mit dem h, o. Erlasse vom 6, December 1895,
Z. 49113, festgesetzten Tarifes zu berechnen.
Dementsprechend ist das Erforderliche zu veranlassen.^
(Freilassung der Personaleinkommensteuer und Besoldungs- ^
Steuer von allen der Competenz der Landesgesetzgebung unterliegen-
den Zuschlägen. — Befreiung der Hof- und Staatsbeamten von der i
Gemeindebesoldungssteuer in Salzburg und Schlesien). Die nachstehenden
Landesgesetze vom 24. Juni 1898, betrefifend die Freilassung der mit dem Reichs-
gesetze vom 25. October 1896, R. G. Bl. Nr. 220, eingeführten Personaleinkommen-
steuer von allen der Competenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen, i
und zwar 1
das Gesetz, wirksam für Oesterreich unter der Enns, L* 6* Bl Nr. 49,
„ Salzburg, L. G. BL Nn 19,
„ , V n Böhmen, L. G. BL Nr. 45,
„ j, « » Schlesien, L> G. Ul Nr. 34,
, , Tirol, L. G. RL Nr. 25,
, Vorarlberg, L. G, BL Nr. 26.
, Galizien, L. G. Bl. Nr. 75,
femer das Gesetz vom 19. Juli 1897, wirksam für Oesterreich ob der Enns, L. G. BL
Nr. 27, rnid das Gesetz vom 5. August 1897, wirksam für Kärnten, L. G. BL Nr. 19,
bestimmen, dass die Personaleinkommensteuer vom 1» Jänner 1S98 an von diesen
Zuschlägen bis Ende des Jahres 1909 (in Böhmen bis zum Beginn des Jahres 1903),
beziehimgsweise insolange befreit wird, als die im Reichsgesetze festgestellten
Steuernachlässe und Ueberweisungen an die Landesfonde bestehen.
Die gleiche Bestimmung enthalten die nachstehenden Landesgesetze vom
24. Juni 1898, betreffend die Freilassung der mit dem Reichsgesetze vom
25. October 1896, R. G. BL Nr. 220, eingeführten Personaleinkommensteuer von
allen der Competenz der Landesgesetzgebung unterliegenden Zuschlägen und die
Befreiung der Hof-, Staats-, Landes- und olTentlidien Fondsbeamten (sowie der
Seelsorger und Lehrer) von Zuschlägen zur Besoldungssteuer, und zwar
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266
Slück XX. — Miltlieilungeii.
das Gesetz, wirksam für Mähren, L. G. Bl. Nr. 53,
, Krain, L. G. BL Nr. 33,
, Triest, L. G. Bl. Nr. 19,
y, Istrien, L. G. Bl. Nr. 20,
, Dalmatien, L. G. Bl. Nr. 22,
ff „ „ Bukowina, L. G. Bl. Nr. 26,
und das Gesetz vom 24. Juni 1898, wirksam für Steiermark, L. G. Bl. Nr. 70,
betreflfend die Freilassung der mit dem Reichsgesetze vom 25. October 1896,
R. G. BL Nr. 220, eingeführten Personaleinkommensteuer von allen der Gompetenz
der Landesgesetegebung unterliegenden Zuschlägen.
Diese letzteren Gesetze enthalten ferner folgende Bestimmungen:
^Die Ton den Dienstbezügen der Hof-, Staats-, Landes- und öffentlichen Fonds-
beamten entfallende Besoldungssteuer hat von allen der Gompetenz der Landes-
gesetz^ebung unterliegenden Zuschlägen frei zu bleiben.'* (Mähren, Art. III.)
fl Desgleichen dürfen durch keinerlei der Gompetenz der Landesgesetzgebung
unterliegende Zuschläge zu der Besoldungssteuer von höheren Dienstbezügen
getroffen werden : Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte sowie Seel-
sorger bezüglich ihrer Dienstbezüge, beziehungsweise ihrer Gongrua.** (Krain, Art. ü.)
, Von der Entrichtung der der Gompetenz der Landesgesetzgebung, beziehungs-
weise der Stadtvertretung unteriiegenden Zuschläge zu der . . i . Besoldungssteuer
von höheren Dienstbezügen sind befreit: die Hof-, Staats-, Gemeinde- und anderen
öffentlichen Fondsbeamten, Militär- und Marinebeamten, die Beamten der k. k. Land-
wehr, die Landesbeamten, sowie bezüglich der Gongrua auch die Seelsorger.-
(Triest, Art. IL)
„Ebenso ist von den der Gompetenz der Landesgesetzgebung unterliegenden
Zuschlägen die . , . . Besoldungssteuer von höheren Dienstbezügen der Hof- und
Staats- 1 öffentlichen Fonds-, Militär- und Maiinebeamten, der Beamten der Landwehr,
der Landesbeamten, sowie bezüglich der Gongi-ua der Seelsorger, befreit. ** (Istrien,
Art, U.)
,DIe Dienstesbezüge der Hof-, Staats-, Landes- und öffentlichen Fondsbeamten,
sowie der Seelsorger und öffentlichen Lehrer dürfen durch Landes- und Gemeinde-
zuschiäge zu der Besoldungssteuer nicht getroffen werden." (Dalmatien, §. 3.)
„Die Dienstesbezüge der Hof-, Staats-, Landes- und öffentlichen Fondsbeamten,
dann der Seelsorgogeistlichkeit dürfen durch Zuschläge zur Besoldungssteuer von
höheren Dienstbezügen nicht getroffen werden.* (Bukowina, §. 3.)
B Dienstesbezüge der Staats- und öffentlichen Fondsbeamten sowie der Seel-
sorger düi-fen durch Landeszuschläge zu der Besoldungssteuer nicht getroffen
werden.** (Steiermark, Art. IV.)
Ferner bestimmen das für Salzburg wirksame Gesetz vom 24. Juni 1898,
L. 6. BL Nr. 20, betreffend die Einführung einer Gemeindebesoldungssteuer von
Dienstbezügen, und das für Schlesien wirksame Gesetz vom 24. Juni 1898, L. G. BL
Nr- 39, betreffend die Einführung einer Communalbesoldungssteuer von Dienst-
bezügen, laut welcher den Gemeinden unter gewissen Beschränkungen das Recht
zusteht, selbständige Steuern von Dienstbezügen zu beschliessen, dass von dieser
Steuer befreit sind :
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Stück XX. — Mitlheilungen. — Peraonalnachrichten. -^67
1. Hof-, Staats-, Landes- (in Schlesien auch Gemeinde-) und öffentliche Fonds-
beamte und Diener (in Schlesien auch öffentliche Lehrer), dann Militärpersonen,
sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihi-er Dienstbezüge und aus dem Dienst-
verhältnisse herrührenden Pensionen, Provisionen^ Erziehungsbeiträge und Gnaden-
genüsse.
2. Seelsorger bezüglich der Congrua (und in Salzburg öffentliche Schullehrer),
und dass in denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindebesoldungs-
steuer eingeführt wird, die staatliche Besoldungssteuer von jedem Zuschlage (in
Schlesien für Gemeindezwecke) frei zu lassen ist.
(Grundtausch in Dalmatien.) Zur Entscheidung im Sinne des §. 10 des
Gesetzes vom 6. Februar 1869, R. G. BL Nr. 18, dai-über, ob ein Tausch von
Grundstücken, welche der landwirtschaftlichen Cultur gewidmet sind, geeignet ist,
eine bessere Bewirtschaftung der Besitzthümer der Tauschenden zu bewirken, ist
laut des für Dalmatien wirksamen Gesetzes vom 10. Juli 1898, L. G. Bl. Nr. 23,
welches mit dem Tage der Kundmachung (18. September 1898) in Kraft getreten ist,
die im §. 1 dieses Gesetzes bezeichnete politische Bezirksbehörde zuständig.
(Winzerordnung in Steiermark.) Mit dem Gesetze vom 1. Juni 1898,
L. G. Bl. Nr. 51, wurde der §. 4 des für das Herzogthum Steiermark wu'ksamen
Gesetzes vom 2. Mai 1886, L. G. Bl. Nr. 26, betreffend die Winzerordnung, in seiner
gegenwärtigen Fassung ausser Kraft gesetzt, und es hat derselbe in Hinkunft
zu lauten:
§. 4. Die Aufnahme der Winzer geschieht in der Regel auf ein Jahr, welches
mit 1. November (Allerheiligen) beginnt und Winzerjahr heisst.
Zur beiderseitigen Aufkündigung des Winzen-ertrages ist die Zeit vom 15. August
bis Ende August und zum Wandern die Zeit vom 1. November bis 11. November
^Martini) bestimmt.
Erfolgt in der festgesetzten Zeit von keiner Seite eine Aufkündigung, so ist das
Dienstverhältnis stillschweigend auf ein weiteres Jahr als erneuert anzusehen.
(Zählkarten über Zwangsversteigerungen von Liegenschaften.) Auf
die von einem Gerichte. gestellte Anfrage wurde die Erläuterung hinausgegeben, dass
in jenen Fällen, wo im Zuge einer wider einen Schuldner geführten Execution zwei
oder mehrere demselben gehörige Grundbuchskörper separat versteigert werden,
auch 2 oder mehrere Zählblätter auszufertigen sind.
(Veränderungen im Verzeichnis der vom Oberlandesgerichte in
Prag bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften.)
Neu bestellt wurden: Franz Bons, Landtagsabgeordneter und Wirtschaftsbesitzer
in Klein-Kandem, Bezirk Aussig, und Franz Hampel, Gemeindevorsteher und
Wirtschaftsbesitzer in Postitz, Bezirk Aussig (Grössere land- und forstwirtschaftliche
' Güter, Kreisgerichtssprengel Leitmeritz.)
Personalnacliricliteii.
|; Allerhttchste Auszeichnungen.
l Seine k. ondk. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 7. October 1898
[ dem Gerich tssecretär des Oberlandesgerichtes in Wien Adolf Ritter von Grosser den Titel und
Charakter eines Landesgerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
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268
Stück XX. — Personalnachrichten.
Seine k. undk. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 8. October 1S98
dem Staatsanwälte bei dem Kreisgerichte in Cattaro Heinrich Golombani anlässlich der von ihm
l erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandes-
^ gerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht
^ Seine k. undk. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 11. October 1898
I dem Hof- und Gerichtsadvocaten Dr. Friedrich Rechen in Wien das Ritterkreuz des Franz Josefs-
|> Ordens allergnädigst zu verleihen geruht
fj[ Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 20. October
1898 dem Rechnungsrevidenten des oberlandesgerichtlichen Rechnungsdepartements in Tiiest
Alois Furlan taxfrei den Titel und Charakter eines Rechnungsrathes allergnädigst zu verleihen
?• geruht
f.- Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 21. October
;^' 1898 dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Triest Dr. Eduard Ritter von Kindinger taxfrei die
f Würde eines Geheimen Rathes allergnädigst zu verleihen geruht
l.
t Ernannt wurden:
}■ Zu Landesgerichtsräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Bezirks-
V richter Wenzel Schwarz in Neugedein für Budweis und Vincenz Vodi6ka in Rakonitz für Königgrätz.
l ZuGerichtssecretären: Im Spreugel des Oberlandesgeiichtes Wien der Gerichtsa^junct
/ Karl Lei tinger in Mittersi 11 für Wels; — im Sprengel des Oberlandesgericbtes Prag die Gerichts-
r. . adjuncten Leopold Simäk in Schüttenhofen für Pardubitz, Eduard Schack in Falkenau für BrQx und
'i Dr. Zdenko Befänek in Kgl. Weiuberge für das Oberlandesgericht
v Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Gerich tssecrctäre
^^ '■■ Josef V es eiy des Laude sgerichtes in Prag für 2i2kow und Dr. Franz Peterka in Karlsbad für
Podersam.
ZuGerichtsadjuncten:Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Auscultanten
Johann Koiii für den Oberlandesgerichtssprengel und Karl Mayer für Buchau; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtea Krakau der Finanzconceptspraktikant Dr. Johann Graf von Mieroszowice-
Mieroszowski in Krakau für Krakau und die Auscultanten Bronislaw Woynarski für Krosno,
T^ Michael Rybakiewicz für Kolbuszowa, Leo Preis s für D^browa, Franz Piotr o wie z für Zator.
Dr. Anton Matakiewicz für 2abno, Dr. Eugen Geisler für den Oberlandesgenchtssprengel,
Dr. Ladislaus Lubkowski für Rozwadöw, Dr. Josef Ritter von Mierosze wski für Biecz, Peter
Wielgus für Gzarny-Dunajec, Dr. Theodor Kalczyüski für Bochnia und Dr. Ludwig Lipitiski für
WiSnicz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Auscultanten Johann Porembalski
für Starasöl, Dr. Comel Georgian für Sereth, Dr. Adam Ritter von Strawiüski für Husiatyu.
Samuel Nebenzahl für Bircza, Wladimir Vörös de Farat für Cieszanöw, Ferdinand Syrzistie
für den Oberlandesgerichtssprengel, Felix Narolski für Rymanöw, Boleslaus Huczyriski ftr
Komarno, Dr. Stanislaus Bialy für Wisniowczyk, Dr. Heinrich Dankner fttr Beiz, Dr. Friedrich
Rosen fei d für Tlumacz, Heinrich Reininger für Stanestie, Dr. Radu Ritter von Grigorcea
für Solka, Adam Nowakowski für Obertyn, Rudolf Stadler für Wi2nitz, Josef Pi%tkowsky für
Delatyn und Michael SiwiAski für topatyn.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Rechtspraktikanten
Michael Dawid, Dr. Eduard Wibiral, Emanuel Kupareüko, Kasimir Dobrucki, Josef Kleineder,
Thaddäus Rapf, Gonstantin Grabski, Josef Mieszkowski, Alfons Regius, Aitol Witoszyöski,
Ladiblaus Orobkiewicz, Johann Rybaczek, der Rechnungsassistent des Oberlandesgerichtes
Boleslaus Dominik Krokowski.
Zum Depositenamtsverwahrer: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der
Depositenamtsrevisor Josef Lindner in Prag daselbst.
Zum Kanzleivorsteher zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg
der Kanzleiofficial zweiter Classe Franz Gruber in Kolomea daselbst
Zu Kanzleiofficialen zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der
Kanzlisl Josef Fellner in Wr.-Neustadt für Mistelbach; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Lemberg der Oberlieutenant des Landwehrinfanterieregiments Nr. 17 Ladislaus Hoffmann für
Putilla.
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Stück XX. — Personalnachrichteu. 269
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes L emb er g der Feldwebel des Infanterie-
regiments Nr. 55 Abraham Silber für Seletin und der Postenführer Titularwachtmeister des Landes-
gendarmeriecommandos Nr. 13 Alois Peter für Waszkoutz.
Zu Rechnungspraktikanten: Der Kau zleipraktikant Rudolf Kürfürst in ßrünn bei dem
Oberlandesgerichte daselbst.
Zu Notaren: Die Notariatscandidaten Wenzel Waökarz in Wien für Ottakring (Wien) und
Felix Kerl in Wildstein, gegenwärtig Notariatssubstitut in Pfraumberg, für Pfraumberg.
Versetzt wurden:
Die Gerichtssecretäre: Im Sprengel des Oherlandesgerichtes Prag Heinrich Hromädko
in Pardubitz nach Jungbunzlau und Franz Fichtner in Brüx nach Königgrätz.
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Dr. August Jileöek in
Tachau nach Wesell, Bohumil Pecänka in Weseli nach Schüttenhofen und Wilhelm Kof ine k in
Bilin nach Kgl. Weinberge ; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Tri est Dr. Raimund D ehe uz
in Montona nach Volosca und Dr. Jakob Babuder in Volosca nach Montona; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Krakau Michael Rzasa in Zabno nach Wadowice, Andreas Filipowicz in
Krzeszowice nach Zmigröd, Heinrich Gretschel in Rozwadöw nach Krzeszowice und Dr. Kasimir
Kozianski in Gzarny Dunajec nach OSwi^cim; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg
Thaddäus Lis in Belcz nach L^ka, Ignaz Kawecki in Tlumacz nach Monasterzyska, Stanislaus
Olszewski in Rymanöw nach Przemyäl, Severin Smolecki in Lopatyn nach Bursztyu, Georg
Tarnawski in Solka nach Suczawa, Johann Gurkowski in Obertyn nach Radziechöw, Stanislaus
Przybjslawski in Komarno nach Dolina, Dr. Theophil Zukowski in Radautz nach Waszkoutz,
Dr. Orest Baleanu in Sereth nach Gurahumora, Gabriel Rotter in Radziechöw nach Böbrka,
Dr. Romulus Rent in Stanestie nach Radautz und Stanislaus Daniec in Wi^niowczyk nach Rymanöw.
Die Kanzleiofficiale zweiter Glasse: Im Sprengeides Oberlandesgerichtes Tri est
Johann Baptist Gianelli vom Oberlandesgerichte zum Handelsgerichte in Triest und Benedict
Mattiassich vom Handelsgerichte Triest zum Oberlandesgerichte, mit Diensteszuweisung bei dem
Bezirksgerichte in Montona; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg Nikolaus StoroZyüski
in Putilla nach Waszkoutz.
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Jakob Ho dny in Pottenstein
nach Wr.-Neustadt, Josef Kunz in Mauerkirchen nach Matzen und Alois Hauer in Matzen nach
Mauerkirchen ; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest Guido Cernich inPola nach Dignano ; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg Johann Jaworski in Wi2nitz und Jakob Feicze wie z
in Seletin nach Waszkoutz.
Die Notare: Stephan Chlädek in 2i2kow nach Prag, Rudolf Bakovsky in Böhmisch- Aicha
nach 2iikow, Franz Szelewski in TySmienica nach Grzymalöw und Anton Schiller in Potok zloty
nach Työmienica.
Verliehen wurde:
Dem Gerichtsadjuncten für den Oberlandesgerichtssprengel Prag August Ro kos eine Gerichts-
adjunctenstelle in Eger.
Dem Gerichtsadjuncten für den Oberlandesgerichtssprengel Lemberg Elias Illasiewicz
eine Gerichtsadjunctenstelle in Solka.
Zur aushilfsweisen Dienstleistung beim Obersten Gerichtshofe wurden einberufen :
Die Oberlandesgerichtsräthe Johann Lipka in Krakau, Dr. Eduard Herbst in Prag und
Dr. Adam H e n s e 1 in Lemberg.
In die Advocatenliste wurden eingetragen :
Dr. Josef Slädeöek mit dem Wohnsitze in Prag, Dr. Wilhelm Gerl jun., Dr. Gustav Leipen
und Dr. Hans Ritter v. Mauthner, alle drei mit dem Wohnsitze in Wien (I. Bezirk), Dr. Richard Spatz
mit dem Wohnsitze in Prag, Dr. Mendl Berger und Dr. David Josef He sehe les mit dem Wohnsitze
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270
Stück XX. — Personalnachrichten.
in Lemberg, der pensionirte Oberlandesgerichtsrath Karl Kretschmer mit dem Wohnsitze in Brody,
Dr. Moriz Maramorosch mit dem Wohnsitze in Kolomea, Dr. Wladimir Leopold Ignaz Mochnacki
mit dem Wohnsitze in Lemberg, Dr. Abraham PI essner mit dem Wohnsitze in Biala, der pensionirte
Landesgerichtsrath Stanislaus Mardyl mit dem Wohnsitze in Neu-Sandec.
Zu übersiedeln beabsichtigen :
Die Advocaten Dr. Hermann Breitner in Wien nach Triest, Dr. Moriz Katz in Teplitz nach
Wien, Dr. Josef Rainer in Wodhan nach Kunstadt, Dr. Julian Gierowski in Czeraowitz nach
Waszkoutz, Dr. Ladislaus Paylousek in Jiöin nach Lieben (bei Prag), Dr. Emilian Soukal in
Austerlitz nach Kunstadt, Dr. Jaromir Hladik in Gaya nach Roinau, Dr. Josef Monfk in Gewitsch
nach Jaromir.
Widerruf der beabsichtigten Uebersiedlung:
. Der Advocat Dr. Anton Singer in Bergreichenstein übersiedelt nicht nach Schüttenhofen,
Dr. Wenzel Soukup in ünter-Kralowitz nicht nach Smichov, Dr. Nikolaus Klakurka in Myälenice
nicht nach Görlice.
Uebersiedelt sind:
Die Advocaten Dr. Zdzislaw SlotwiAski von Työmienica nach Stanislau, Dr. Johann Gawel
von Sanok nach Podgörze.
Auf das Amt haben verzichtet:
Die fachmännischen Laienrichter Josef Simon ek in Pilsen und Josef Kn ob in Neutitschein.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Landesgerichtsrath Johann Ritter v. Jakubowski in Sambor.
Der Gerichtsse cretär Wilhelm Dub in Wels, bei welchem Anlasse demselben für seine eifrige
und vorzfigliche Dienstleistung die Anerkennung des Justizministeriums ausgesprochen wurde.
Der Director Karl Paraskovich der Männerstrafanstalt in Wiönicz.
Der Kanzlist Alois Magerl in Spittal.
In den zeitlichen Ruhestand wurde versetzt:
Der Gerichtssecretär Heinrich v. Bartolomei in Görz.
Gestorben sind :
Der Kanzleiofficial erster Classe Johann Dovjak in Tschernembl (29. September), der Notar
Gonstantin v. Ramult in Bochnia (2. OcLober), der Gerichtssecretär Dr. Conrad Ritler v. Ullrich in
W^els (3. October), der Advocat Dr. Alois Lamminger in Graz (4. October), der Kanzleiofficial zweiter
Classe Heinrich Holz er des Handelsgerichtes in Wien (7. October), der Vollstreckungsbeamte zweiter
Classe Martin TurzaÄski in Czernowitz (9. October), der Kanzleiofficial zweiter Classe Anton
Widermann in Teschen (11. October), der Kanzlist Matthias Grünwald in Mank (13. October).
Jahrespränumerationen auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 11.), und mit
italienischer Uebersetzung der Verordnungen fOr Dalmatien und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Verlage der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn nnversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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271
XIV. Jahrgang. HHi Stück XXI.
w^
Verordnungsblatt
des
-o-C3-<>-
14. November. Redigirt im k. k. Justizministerium, 1898.
Inlialtx Einladung zur Pränumeration auf das Verordnungsblatt des k. k. Justiz-
ministeriums. — Verordnungen: 32. Verordnung des Justizministeriums vom 25. October 1898,
z. Z. 7154, betreffend die Handhabung der Concursordnung. — 33. Verordnung des Justizministeriums
vom 4. November 1898, Z. 24583, betreffend die Verwendung der „B. D." -Nummern (Bankdeposit-
Niimmem) und des besonderen Gerichtssiegels auf den Beschlussausfertigungen über diu bei der
österreichisch-ungarischen Bank hinterlegten gerichtsmässigen Depositen. -^ Kundmachung:
Xr. 23. Aufhebung der Steuerabzugspflicht bei veränderlichen Dienstbezügen. — Mittheilungen:
Schulbeitrag von Verlassenschaflen in Mähren. — Schulbeitrag von dem in Mähren gelegenen, zu
einer ausserhalb Mähren abzuhandelnden Verlassenschafl gehörigen unbeweglichen Vermögen. —
Schulbeitrag von Verlassenschaflen in Tirol. ' — Beiträge aus den im Herzogthum Salzburg vor-
kommenden Verlassenschaflen zur Salzburger Lehrer-Pensionsfonds-Gasse (Lehrer-Pensionsfond). —
Ber^jpolizeivorschriflen für die Erdölbohrungen in Galizien. — Beginn der Einhebung der Personal-
einkonimensteuer infolge der Beamtengehai tsregulirung bei den bisher nach Art XVII des Personal-
<}euergesetzes begünstigten Staatsbeamten. — Fuhrung des Titels einer kaiserlichen und königlichen
freien Bergstadt Sanct Joachimsthal durch die Stadt Joachimsthal. — Fahrradverkehr auf den das
«Jebiet der Städte in Böhmen durchziehenden Strecken der Heichsstrassen. — Beglaubigung von
Handzeichen auf Cassaquittungen und Erlagscheinen. — Ausziehordnung für Deutschbrod. — Aus-
ziehordnung für Ischl. — Unbefugter Heilmittelverkauf. — Fischereigesetz für Dalmatien. —
Personalnachrichlen. — Beilage.
Einladung zur Pränumeration auf das Verordnungsblatt
des k. k. Justizministeriums.
Mit 1. Jänner 1899 beginnt der XV. Jahrgang des Verordnungsblattes des
k. k. Justizministeriums. Demselben wird von diesem Zeitpunkte angefangen statt
der bisherigen Beilage eine nach Materien (Civilsachen und Strafsachen) gesonderte
Sammlung von oberstgerichtlichen Entscheidungen beigegeben, die mit Schluss
eines jeden Jahrganges je einen Band von Entscheidungen der einen und der
anderen Gruppe bilden wird. Diese neue Sammlung wird sich gleichzeitig als
Fortsetzung der bisher durch das Justizministerial- Verordnungsblatt vom Obersten
Gerichts- und Cassalion.shofe veröfifentlichten und der von der Redaction der allgcm.
Oslerr. Gerichtszeitung im Verlage der Manz' sehen Ilof-, Verlags- und Universiläts-
buchharidlung herausgegebenen (nach dem Begründer sogenannten Nowak* sehen
Sammlung) darstellen, welche nunmehr den Abonnenten des Verordnungsblattes auf
diese Weise zugänglich gemacht werden wird.
Di^feedby Google
272
stück XXL — 32. Verordnung vom 25. October 1898, z. Z. 7154.
k
Infolge dieser Bereicherung des Inhaltes des Verordnungsblattes des
k. k. Justizministeriums wird der Pränumerationspreis für das Blatt, das im
übrigen unverändert im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien
erscheinen wird, sammt Beilage auf jährlich fünf Kronen 60 Heller (2 fl. 80 kr.)
erhöht. Nach Abschluss eines Jahrganges tritt ein Verschleisspreis von acht Kronen
(4 fl.) ein. Einzelne Stücke des Verordnungsblattes werden zum Preise von
40 Hellern (20 kr.) abgegeben. Für Stücke von aussergewöhnlichem Umfange wird
jeweils ein besonderer Verschleisspreis festgesetzt werden.
Für den Bezug der italienischen Uebersetzung der für Tirol und Dalmatien
geltenden Verordnungen erhöht sich der Pränumerations- und Verschleisspreis eines
Jahrganges um eine Krone (50 kr.), der eines Stückes um 10 Heller (5 kr.).
Nach Abschluss eines Jahrganges des Verordnungsblattes wird die Sammlung
der in der Beilage veröffentlichten Entscheidungen in Buchform im Verlage der
Manz' sehen Hof-, Verlags- und Universilätsbuchhandlung in Wien in Verschleiss
gesetzt werden.
Pränumerationen auf das Verordnungsblatt sind an die k. k. Hof- und Staats-
druckerei in Wien I., Singerstrasse 26, zu richten, woselbst auch einzelne Stücke
bezogen werden können. Ebenda sind abgängige oder mangelhaft zugekommene
Stücke längstens binnen 4 Wochen nach Ausgabe des betreffenden Stückes zu
reclamiren.
Verordnungen.
Verordnung des Justizrainisteriuras vom 25. October 1898,
z. Z. 7154,
betrefi'end die Handhabung der Concnrsordnung.
An alle Gerichte.
Mit dem Erlasse des Justizministers vom 6. August 1874, Z. 11005,*) wurden
die Gerichte auf eine Reihe von Momenten aufmerksam gemacht, welche eine erfolg-
reiche Durchführung der Concursordnung zu sichern geeignet schienen. Seither sind
die Klagen über die Kostspieligkeit, lange Dauer, Schwerfälligkeit und Erfolglosigkeit
der Concursverhandlungen nicht verstummt. Wenn auch vielfach die Ursachen dieser
Uebelslände in dem Gesetze selbst gesucht werden, fehlt es doch nicht an Stimmen,
. die auf tiefer liegende, wirtschaftliche Ursachen hinweisen, zugleich aber im Gesetze
Anhaltspunkte finden, um einige dieser Uebelstände zu beseitigen oder doch zu
mildem. Es ist die Pflicht der Gerichte, den gegebenen Anregungen aufmerksam zu
folgen und nach Thunlichkeit beizutragen zu einer solchen Anwendung des Gesetzes,
welche dessen Zwecken — einer raschen und möglichst ausgiebigen Befriedigung —
entspricht.
*) Dieser Erlass ist im Anhange abgedruckt
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Stück XXI. — 32. Verordnung vom 25. October 1898, z. Z. 7154.
273
Die Gerichte werden daher neuerlich aufgefordert, den in dem bezogenen Er-
lasse niedergelegten Erwägungen Rechnung zu tragen, denen Folgendes beige-
fügt wird :
1. Die Leitung der Concurs Verhandlung ist durch das Gesetz dem Concurs-
commissär zugewiesen. Damit ist der durch die geltende Concursordnung in weit-
reichendem Masse gewährleisteten Gläubigerautonomie keine Schranke gesetzt, da
der Commissär nicht die Aufgabe hat, den Intentionen der Gläubigerschaft entgegen-
zutreten oder ihr seinen Willen aufzudrängen. Sache der Leitung ist es aber, den
Apparat in fortwährendem Gange zu halten, von der Abwicklung der Verhandlung
in jedem Augenblicke unterrichtet zu sein, vor allem aber den Masseverwalter zu
überwachen und die Theilnahme der Gläubiger wach zu erhalten.
Nach den gemachten Wahrnehmungen stehen an vielen Orten der Erfüllung
dieser Aufgabe zwei Hindemisse im Wege, deren Beseitigung keiner Schwierigkeit
unterliegen kann. Das eine besteht in mangelnder Erfahrung und Uebung der Com-
missäre. Schon in dem bezogenen Erlasse und seither wiederholt wurde darauf hin-
gewiesen, dass das Amt eines Commissärs — sofern nicht wegen der örtlichen Ver-
hältnisse ein Bezirksrichter damit betraut werden muss — nur einzelnen, durch
Erfahrung hiezu besonders berufenen Richtern eines Gremiums anvertraut werden
soll. Ganz besonders werden sich hiezu jene eignen, welche schon als Executions-
commissäre bei Bezirksgerichten mit ähnlichen Geschäften befasst waren.
Das zweite Hindernis dürfte in der durch den bisherigen Geschäftsgang der
Gerichte herangezogenen Scheu vor einfachem Verkehre mit dem MasseVferwalter,
dem Gläubigerausschusse und der Gläubigerversammlung gelegen sein. Die Concurs-
ordnung hat es in vorsichtiger Weise unterlassen, hiefür Normen vorzuzeichnen.
Dies gestattet dem Commissär, sich der einfachsten Verkehrsformen zu bedienen
und namentlich die im Zeitalter des Telegraphen und Telephons gebotenen Hilfs-
mittel zu raschem und einfachem Verkehre voll auszunützen. Es darf nicht unter-
lassen werden, darauf hinzuweisen, dass in einer für die BetheiHgten so schwer
wiegenden Angelegenheit, wie es häufig eine Concursverhandlung ist, auch die
Amtsstunden imd das Amtslocal keine Schranke für den Contact zwischen dem Com-
missär und den Gläubigern bilden sollen. Wenn die Concurscommissäre ihrer Auf-
gabe voll gerecht werden, können sich Fälle, wie sie dem Justizministerium, aller-
dings nur vereinzelt, zur Kenntnis gelangt sind, nicht ereignen, dass durch mehrere
Monate weder seitens des Commissärs, noch seitens des Masseverwalters irgend ein
Schritt unternommen wird, um eine ins Stocken gerathene Concursverhandlung
wieder in Fluss zu bringen.
2. Von nicht geringerer Bedeutung als der Concurscommissär ist für den Ver-
lauf des Verfahrens die Person des Masseverwalters. Schon mit dem bezogenen
Erlasse wurde darauf hingewiesen, dass die Concursordnimg keinen Anhaltspunkt
dafür gewährt, unterschiedslos Juristen zu Masseverwaltem zu bestellen. In diesem
Erlasse sind auch die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen entweder die Bestel-
lung eines Juristen oder jene eines Angehörigen der Berufsclasse, welcher auch der
Gemeinschuldner angehört, voraussichtlich dem Zwecke besser entsprechen wird.
Der dort bezeichneten Unterscheidung stimmen im allgemeinen auch die kauf-
männischen Kreise zu.
B^tizedby Google
274 stück XXI. — 32. Verordnung vom 25. Oclober 1898, z. Z. 7I5i.
Allerdings wird in sehr vielen Fällen bei Bestellung eines provisorischen Masse-
verwalters durch das Gericht die Grundlage für die Beurtheilung, aus welchem
Berufskreise der Masseverwalter entnommen werden soll, dem Gerichte noch fehlen.
Es wird aber Sache des Commissärs sein, bei den Tagfahrten nach §. 74 und
§. 143 C. 0. die Gläubiger auf die ihnen zustehende freie Wahl des Masseverwalters
aufmerksam zu machen.
Um den Gerichten in jenen Fällen, in welchen sie die Bestellung eines
Nichtjuristen zum einstweiligen Verwalter schon bei Eröffnung des Concurses
für angemessen erachten und der Gläubigerschaft, welche zur Wahl eines solchen
schreiten will, die Auswahl zu erleichtem, werden die Handels- und Gewerbe-
kammern eingeladen werden, Listen von Personen aufzustellen, die sich zur Ueber-
nahme dieses Amtes bereit finden und hiezu geeignet sind. Für die Gerichte, an
deren Sitz sich eine Handels- und Gewerbekammer befindet, wird es unter Um-
ständen geboten sein, mit dieser wegen Namhaftmachung eines Angehörigen der
Liste zur Bestellung als Verwalter in einem bestimmten Concurse das Einvernehmen
zu pflegen. Dies hat ohne Ausfertigung eines Ersuchschreibens durch den Referenten
oder einen richterlichen Hilfsbeamten im kurzen Wege zu geschehen.
3. Ein allseits geäusserter Wunsch der kaufmännischen Kreise geht dahin, dass
die Interessen der Gläubigerschaft durch Wahl eines Ausschusses gewährleistet
werden, der an der Abwicklung des Verfahrens durch die eigenen legitimen Interessen
in hervorragendem Masse betheiligt ist. Diese Voraussetzung trifft an Orten, die nicht
im Mittelpunkte des Verkehres liegen, häufig gerade nur bei solchen Gläubigern zu,
welche nicht am Orte, wo der Concurscommissär seinen Amtssitz hat, oder in dessen
unmittelbarer Nähe ihren Wohnsitz haben (§§. 75 und 84 C. 0.). Eine Reihe von
Gerichten trägt dem durch eine den modernen Verkehrsverhältnissen angepasste
Auslegung des Begriffes „oder in der Nähe" (§. 75) Rechnung. Wenn erwogen wird,
dass die Concursordnung durch Beziehung des §. 75 im §. 84 sicherlich nicht die
Aufnahme der hauptsächlich Interessirten in den Ausschuss verhindern, sondern nur
einen mögUchst einfachen Contact des Ausschusses mit dem Masseverwalter und
dem Concurscommissär gewährleisten wollte, so kann eine solche Auslegung des
Gesetzes nur gebilligt und jenen Gerichten, die es bisher daran fehlen Hessen,
empfohlen werden.
Ebenso kann die mit Recht angestrebte Berufung der Hauptgläubiger in den
Ausschuss erschwert werden, wenn mit Verkennung der im kaufmännischen Leben
thatsächlich bestehenden Verhältnisse die Wahl einer Firma als solcher oluio
Bezeichnung der als deren Vertreter erscheinenden physischen Person als mit dem
Gesetze unvereinbar angesehen wird. So unzweifelhaft das Gesetz die Vertretung
eines Ausschussmitghedes durch einen Bevollmächtigten im Gläubigerausschusse
beseitigen wollte, so fehlt doch jeder Anhaltspunkt dafür, einer Firma als solcher
die Bestätigung zu verweigern und dadurch die Möglichkeit auszuschliessen, dass
zwar nicht einfache Bevollmächtigte, wohl aber jeweils nach Massgabe der Geschäfts-
verhältnisse jeder berechtigte Vertreter der Firma, also auch ein Procurist, ferner
jeder von der Vertretung nicht ausgeschlossene oflfene Gesellschafter, jedes Vorstands-
mitglied einer Actiengosellschaft u. s. w. an den Geschäften dc^s Gläubigerausschusses
sich betheilige.
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Stück XXT. — 32. Verordnung vom 25. October 1898, z. Z. 7154. 275
Damit im 61äubigerau$schusse von vornherein den wirklich und legitim zumeist
betheiligten Gläubigern die Vertretung gesichert werde, muss mit grosser Vorsicht
bei der Tagfahrt nach §. 74 C. 0. vorgegangen werden. Wenn diese Gesetzstelle von
gin glaubwürdiger Weise bescheinigten** Forderungen spricht, so lässt sie damit dem
Ermessen des Concursgerichtes einen weiten Spielraum. Sache des Concurs-
commissärs wird es sein, die etwa von den erschienenen Gläubigem gegen andere
Gläubiger erhobenen Bedenken sorgfältig zu sammeln und zu erörtern und über alle
zur Unterstützung oder Widerlegung der Bedenken dienenden Momente an das
Concursgericht zu berichten. Einer besonderen Erwägung wird es bedürfen, ob
Forderungen, die sich auf einen noch nicht fälligen, von dem Gemeinschuldner nicht
mit seinem Accepte, sondern nur mit seinem Giro versehenen Wechsel gründen,
ohneweiters schon als , glaubwürdig bescheinigt" angesehen werden können, ferner
welchen Einfluss ein gegen eine Forderung prima facie begi'ündeter Anfechtungs-
anspruch auf die Zulassung des Gläubigers zum Stimmrecht zu üben geeignet
erscheint.
4. Zur Hintanhaltung der Betheiligung fingirter Gläubiger an der Tagfahrt
nach §. 74 C. 0. wird ganz besonders die Einsicht der Bücher und des von dem
Gemeinschuldner vorzulegenden Schuldenverzeichnisses dienen. Dem Concurs-
commissär und dem Concursgerichte sind durch §§. 96 und 99 C. 0. die Mittel an
die Hand gegeben, auf die Vorlage des Schuldenverzeichnisses bis zur Wahl-
tagsatzung zu dringen, nöthigenfalls auch dessen eidliche Bekräftigung bis dahin zu
bewirken.
Die Einsicht der Bücher und des Schuldenverzeichnisses wird den Concurs-
commissär auch in die Lage setzen, für eine möglichst weitreichende Betheiligung
der unzweifelhaft und hervorragend interessirten Gläubiger an der Wahltagfahrt durch
besondere Vorladungen zu sorgen.
Wenn im §. 73, Absatz 2, dem Concursconunissär die Zusendung besonderer
Vorladungen zur Wahltagfahrt nur bezüglich der am Gerichtsorte anwesenden
Gläubiger anheimgestellt ist, so ist darin nicht wohl ein Verbot zu erblicken, solche
Vorladungen mit Zustimmung des Concursgerichtes auch an andere Gläubiger
ergehen zu lassen. Die Zustimmung wird von dem Concursgerichte auch generell,
ohne Bezeichnung der Person des vorzuladenden Gläubigers ertheilt werden können,
wenn es die Umstände erheischen. Da die Zustellung durch die Post und unrecom-
mandirt erfolgen kann, wird diese Massregel weder besondere Mühe, noch Zeit- oder
Kostenaufwand erfordern.
5. Der Gang der Verhandlung von der Wahltagfahrt bis zur allge-
meinen Li quidirungstag fahrt wird häufig dadurch beeinträchtigt, dass letztere
auf einen weiteren Termin hinaus angeordnet wird, als dies durch die Verhältnisse
geboten erscheint. Es muss wohl erwogen werden, ob die für die Anmeldung
bestimmte kürzeste Frist von dreissig Tagen (§. 105 C. 0.) mit Rücksicht auf
bestehende Eisenbahnverbindungen einer Verlängerung bedarf, und ob nach dem
Umfange des Schuldenstandes und der voraussichtlich zur Prüfung der Anmel-
dungen erforderlichen Zeit die Liquid irungstagfahrt nicht auf eine kürzere als die
im §. 106 normirte längste Frist hinaus angeordnet werden kann.
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stück XXI. — 32. Verordnung vom 25. October 1898, z. Z. 7154.
Manche Gerichte machen gegen die Festsetzung einer kurzen Anmeldungsfrist
geltend, dass erfahrungsgemäss die Anmeldungen vieler Gläubiger erst sehr spät
einlangen; es wird wegen der mit der Liquidirung und Berücksichtigung der
verspätet angemeldeten Forderungen verbundenen Complicationen die Kürzung der
Anmeldungsfrist als eine für den Gang der Verhandlung illusorische Massregel hin-
gestellt. Demgegenüber muss erwogen werden, dass es gänzlich ungerechtfertigt ist,
die ihre Rechte sorgsam und zeitgerecht wahrenden Gläubiger auf Kosten der nach-
lässigen den mit der Verschleppung der Verhandlung nothwendig verbundenen
Nachtheilen auszusetzen. Wenn die Gläubiger schon in dem Concursedicte deutlich
— nicht bloss mit dem üblichen allgemeinen Ausdrucke des §. 67, Z. 5, „zur Ver-
meidung der in der Concursordnung angedrohten Nachtheile" — auf die Folgen
verspäteter Anmeldung, insbesondere auf die Tragung der Kosten des Liquidirungs-
verfahrens (§. 123) und auf die eventuelle Ausschliessung von Vertheilungen (§. 186)
aufmerksam gemacht werden, und wenn für einen wirksamen und raschen Eintritt
dieser Folgen, insbesondere durch Beschleunigung der Versilberung der Masse, gesorgt
wird, so wird dies ohne Zweifel eine erziehliche Wirkung auf die Gläubiger in der
Richtung ausüben, dass sie ihre Anmeldungen rechtzeitig einbringen.
6. Zur Verzögei-ung der Concursverhandlungen haben bisher nach den dem
Justizministerium vorgelegten Nachweisungen in hohem Masse die Anf echt ungs-
und Bestreitungsprocesse beigetragen. Durch die mit 1. Jänner. 1898 in Kraft
getretene Civilprocessordnung ist die Möglichkeit gegeben, die Dauer solcher Processe
sehr erhebUch abzuküi-zen. Sache der Gerichte wird es sein, für ein besonders
beschleunigtes Verfahren in solchen Processen von amtswegen zu sorgen. Die Ein-
leitung und Fortsetzung der Processe über bestrittene Ansprüche ist zwar dem
Ermessen der Gläubiger anheimgestellt; wenn dieselben aber über die aus der
Versäumnis ihrerseits entspringenden Nachtheile (Nichtberücksichtigung bei der
Vertheilung, wenn der Nachweis über die Einleitung des Processes nicht gehefert ist,
§. 175; — Verweigerung des Stimmrechtes beim Zwangsaugsleiche, §. 209) ent-
sprechend belehrt werden, und wenn für die rasche und energische Geltendmachung
dieser Nachtheile Sorge getragen wird, dürfte auch dies seine Wirkung kaum
verfehlen.
7. Das Ergebnis des Concursverfahrens für die Gläubiger ist, soweit die
Concursstatistik darüber Aufschluss gibt (das ist für die durch Vertheilung oder
Zwangsausgleich beendeten Concurse), ein in den verschiedenen Gerichtssprengeln
sehr ungleichmässiges. Inwieweit dabei Gründe mitwirken, welche ausserhalb des
Concursverfahrens hegen, lässt sich nicht leicht erschhessen. Deutlich erkennbar ist
aber, dass das Resultat für die Gläubiger in umgekehrtem Verhältnisse steht zur
Dauer des Verfahrens. Darin hegt die praktische Bestätigung des theoretisch
aufgestellten Satzes, dass an dem vielfach beklagten ungünstigen Ergebnisse neben
anderen Momenten in hervorragendem Masse die nach erfolgter Conciu:seröfifnuug
rapid fortschreitende Entwertung der Activen Schuld trägt.
Es gehört daher zu den Aufgaben des Concursgerichtes und besonders des
mit der Leitung der Verhandlung befassten Commissärs, alle in ihrem Wirkungs-
kreise gelegenen Mittel aufzubieten, um entweder in kürzester Frist einen Ausgleich
herbeizuführen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Versilberung und Vertheilung
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Stück XXI. — 32. Verordnung vom 25. Oclober 1898, z. Z. 7154. 277
der Masse zu beschleunigen. Selbstverständlich darf eine solche Beschleunigung
nicht zu einer Verschleuderung der Masse führen und niuss in besonderen Aus-
nahmsfällen dem von der Gläubigerschaft selbst geäusseiten und ausreichend begrün-
deten Wunsche nach einem Aufschübe Rechnung getragen werden.
Mit besonderer Sorgfalt wird bei Lösung der Frage vorgegangen werden
müssen, ob Realisationsacte schon vor der allgemeinen Liquidirungstagfahrt vorzu-
nehmen sind. §. 142 C. 0. beschränkt principiell für diesen Abschnitt des Verfahrens
die Verwaltung auf die Ermittlung, Sicherstellung und vorläufige Benützung der
Masse, lässt aber in den Absätzen 2 bis 4 für die als Ausnahmen gedachten Realisi-
rungsacte einen so weit gehenden Spielraum, dcass der durch Zögern eintretenden
Entwertung der Masse wirksam begegnet werden kann. Allerdings ist dabei dem
Concurscommissär und dem Concursgerichte eine sehr verantwortungsvolle Mit-
wirkung zugedacht, und es liegt für diese Organe nahe, ihre Verantwortung dadurch
zu reduciren, dass sie der nach der allgemeinen Liquidirungstagfahrt autonomen
Gläubigerschaft die Entscheidung überlassen. Allein gerade dadurch werden leicht
die Interessen der Gläubigerschaft gefährdet oder benachtheiligt. Es ist daher dringend
geboten, unter sorgfältiger Erwägung der Umstände die richtige Mitte zwischen der
Genehmigung voreiliger Anträge des Masseverwalters und der engherzigen Beurthei-
lung der aus Reahsirungen für die Masse sich ergebenden Vorthelle einzuhalten.
Eine wesentliche Unterstützung wird dabei der Gontact mit dem Gläubiger-
ausschusse, eventuell mit solchen Hauptgläubigern bieten, über deren legitime Be-
theiligung keine Zweifel obwalten. Nicht ausseracht zu lassen ist aber, dass in
solchen Fällen ganz besonders von der raschen Entscheidung der Erfolg abhängig ist.
8. Neben der Entwertung der Masse spielen bei dem Erfolge, der sich für die
Goncursgläubiger ergibt, die Kosten zuweilen, namentlich in kleinen Concursen,
eine einschneidende Rolle. Das Justizministerium hat schon mit der Verordnung vom
14. Februar 1897, J. M. V. Bl. Nr. 7, daraufhingewiesen. Hier hat nur noch die Be-
merkung Platz zu finden, dass bei Vornahme der Inventur auf Zweck und Wert
dieser Einrichtung für das Concursverfahren entsprechend Bedacht zu nehmen sein
wird.
Wenn von vorneherein schon Aussicht auf einen Ausgleich vorhanden ist, wird
die Vornahme der Inventur unter Umständen einen überflüssigen Kostenaufwand
verureachen; es kann daher geboten sein, damit, soweit nicht die Gefahr einer Ver-
schleppung oder Verdrehung der Masse droht, zuzuwarten, bis sich die weitere Ge-
staltung der Verhandlung überbhcken lässt. Umgekehrt kann aber eine durch viele
Wochen, ja Monate hinausgehende Zögerung, wie sie in einzelnen Fällen wahrge-
nommen wurde, die Realisirung und Vertheilung der Masse in ganz ungebürlicher
Weise verschleppen.
Auch durch die mit der Beschreibung der Vermögensbestandtheile verbundene
Schätzung kann der Aufwand an Zeit und Kosten für die Inventur ausser Verhältnis
zu dem zu gewärtigenden Resultate der Concursverhandlung treten und dadurch der
Zweck des Concursverfahrens beeinträchtigl werden. Die Concursordnung betrachtet
die Vornahme der Schätzung in Verbindung mit der Beschreibung zwar als Regel,
statuirt aber hievon in den §§. 93 und 94 Ausnahmen, welche den Beschluss über die
Vornahme einer mit „grösserem Zeit- oder Kostenaufwandes verbundenen Schätzung
der Entscheidung der durch die allgemeine Liquidirungstagfahrt festgestellten Ql^H^if->(jTp
igi ize y g
278 stück XXI. — 32. Verordnung vom 25. October 1898, z. Z. 7154.
gerschaft beziehungsweise ihres Ausschusses vorbehalten. Ob der Kostenaufwand
ein grösserer sei, wird naturlich zum Theil auch von dem Umfange der Masse abhan-
gen. Es wird daher, eventuell unter Zuziehung der oben bezeichneten Personen,
sorgfältig zu erwägen sein, ob und in welchen Fällen auf ein Warenlager dieselben
Grundsätze anzuwenden seien, wie auf die im §. 94 beispielsweise angeführten
Bibliotheken und Kunstsammlungen.
Um den Klagen vorzubeugen, dass die zugezogenen Schätzleute nicht immer
die richtigen Fachkenntnisse zu einer sachgemässen Bewertung besitzen, wird es
sich unter Umständen empfehlen, vor der Bestellung mit dem Massevcrwalter und,
wenn der Glfiubigerausschuss schon gewählt ist, auch mit diesem Rucksprache zu
pflegen.
Ruber m. p.
Erlass des Justizministers vom 6. August 1874, Z. 11005.
Die Ziele, weiche die Reform der Goncursgesetzgebung sich gesetzt hat, sind aus der Goncurs-
ordnung vom 25. December 1868 für Richter und Parteien mit Leichtigkeit zu erkennen. Es sollte
nicht hioss die Ermittlung und formelle Feststellung der Rechte im Goncurse vereinfacht, es sollte
auch ermöglicht werden, dass die Realisirung des Concurs Vermögens und die schHessIiche Befriedi-
gung der Gläubiger aus demselben weit rascher und mit weit geringeren Opfern für alle Betheiligteii
vonslatten gehe, als die Gebundenheit und der Formalismus des früheren Verfahrens es zuliess.
Die Lösung des ersten Theiles der Aufgabe war beinahe ausschliesslich in die Hand der
Gerichte gegeben und durch so bestimmte Anordnungen geregelt, dass der Erfolg gesichert schien,
wenn nur die Gebote und Anweisungen des Gesetzes mit richterlicher Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
vollzogen wurden — und in der That ist diese Erwartung, soweit ich die Gesüon der Gerichte in
Goncurssachen in den letzten vier Jahren zu überblicken vermag, im grossen Durchschnitt in
Erfüllung gegangen.
Das Gelingen des zweiten Theiles der Aufgabe hieng dagegen hauptsächlich von dem weisen
und energischen Gebrauche ab, den einerseits die Gläubigerschaft und ihre gewählten Organe von der
eingeräumten umfassenden Autonomie und anderseits die Gerichte und beziehungsweise die von
ihnen bestellten Concurscommissäre von der ihnen übertragenen Leitung und discretionären Gewalt
machen würden. Hier konnte das Gesetz den zum Einschreiten Berufenen nicht im Detail und
gleichsam Schritt um Schritt mit Weisungen und Rathschlägen an die Hand gehen, hier musste die
Selbständigkeit der Handelnden gewahrt, der freien Wahl der Mittel zum Zwecke innerhalb eines vom
Gesetze vorgezeichneten Rahmens ein weiter Spielraum gelassen werden; hier war aber auch ein
durchschlagender Erfolg nur dann zu erhoffen, wenn ebensowohl die Vertreter der Gläubigerschafl
als die Repräsentanten des Gerichtes sich von dem Geiste des neuen Gesetzes durchdringen licssen,
wenn sie die gelösten Fesseln des alten Verfahrens vollends abstreiften, wenn sie mit der her-
gebrachten Gewohnheit, alles auf dem gerichtlich formellen oder mindestens auf schriftlichem Wege
abzuthun und jede fördernde Action in eine Reihe kleiner Acte zu zersplittern entschieden brachen,
kurz wenn sie die nahe und offen vor ihnen liegenden Ziele des Gesetzes auf dem kürzesten und
einfachsten Wege, mit Benützung aller zur Erleichterung der Verständigung und Schlussfassung als
zulässig erklärten Mittel zu erreichen strebten.
Dieser nicht minder wichtige Theil der Aufgabe scheint mir — wenn ich meiner Beurtheüung
die Ergebnisse zugrunde lege, welche eine von mir verfügte Untersuchung der Gestion in Goncurs-
sachen bei einzelnen grossen Gerichtshöfen geliefert hat — bisher in weit weniger zufriedenstellender
Weise gelöst worden zu sein. Ich musste mich aus den Acten jener Gerichtshöfe überzeugen, dass
zwar die Verhandlungen bis zur Beendigung der Liquidation sich glatt und rasch abwickeln, dass aber
von da an häufig alle Thatkraft und Energie erlahmt, dass die Reihe jener Massnahmen, welche die
Realisirung des Vermögens und dessen Vertheilung unter die Gläubiger zum Gegenstande haben, sich
oft träge und mit Stockungen fortspinnt, dass eine energische Initiative von Seite der Masseverwal-
tung, eine wirksame Gontrole von Seite des Gläubigerausscliusses, eine rege Mit wirk uncvon, Seite dtr
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Jü^m^^ü.
Stück XXF. — n2. V Tonlimng vom 25. Oclobor 1898, z. Z. 7154.. 279
Glaubigerschafl selbst und ein entschiedenes Eingreifen des leitenden Goncurscommissärs, so oft die Ver-
handlung mit Lässigkeit betrieben wird, nicht selten vermisst werden und dass als Folge aller dieser Ver-
säumnisse ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens, unverhältnismässiges Anwachsen der Kosten,
allmähliges Schwinden des Capilals und schliesslich eine erhebliche Verkümmerung der Theilungsquote
der Gläubiger, also ein effectiver Schaden sich ergibt, welcher bei tliatkräftigem Zusammenwirken
aller berufenen Factoren im Geiste des Gesetzes allerdings hätte vermieden werden können.
Es sind dies partielle Wahrnehmungen , welche zum Theile auf locale Ursachen, namentlich
auf eine Ueberlastung einzelner Gerichte mit Geschäften und auf die durch die Massenhaftigkeit
ihrer Agenden herbeigeführte Erschwerung der Aufsicht zurückgeführt werden können. Gleichwohl
legen mir diese Wahrnehmungen die doppelte Pflicht auf: einerseits allen Präsidien die besondere
Berücksichtigung der hier kurz anzudeutenden Gesichtspunkte zu empfehlen, deren ungenügender
Beachtung ich haui)tsächlich die mangelhaften Resultate zuschreiben muss, welche ich im
einzelnen zu beobachten in der Lage war, und anderseits dafür zu sorgen, dass die Oberlandes-
gerichte und das Justizministerium für die Zukunft in den Stand gesetzt werden, den Gang und die
Erfolge der Geschäftsführung in Goncurssachen periodisch und in umfassenderer Weise als bisher
kennen zu lernen und von ihrem Rechte, die Untergerichte zu beaufsichtigen, zu belehren und, wenn
sie vom richtigen Wege abgehen, sie dahin zurückzuleiten, einen wirksameren Gebrauch zu machen,
— eine Aufgabe, deren Lösung den höheren Behörden meines Erachtens nur dadurch ermöglicht
werden kann, dass ihnen die erforderlichen Daten durch die Anlegung und sorgsame Führung einer
entsprechenden Concursstatistik geliefert werden.
Auf die Gesichtspunkte, deren nicht gehörige Beachtung die praktischen Erfolge des Gesetzes bei
einzelnen Gerichtshöfen erheblich beeinträchtigt hat, sollen folgende Bemerkungen aufmerksam machen :
Die Uebung, das Amt von Concurscommissären an alle oder doch an die meisten Refe-
renten olme Unterschied zu übertragen, ist entschieden zu missbilligen. Schon in dem diesen Gegen-
stand berührenden Erlasse eines meiner Vorgänger im Amte vom 25. Februar 1869, Z. 2490, wurde
hervorgehoben, wie wichtig und verantwortlich diese Mission sei, wenn sie im Geiste des Gesetzes
durchgeführt werden soll, und wie eine specielle Eignung für dieselbe erfordert werde. Meinerseits
muss ich hinzufügen, dass der Gewählte die Leitung der Verhandlung gleich vom Anbeginn fest in die
Hand zu nehmen und auch für die Folge zu behalten hat. Die Indolenz und die Unwillföhrigkeit wider-
strebender Elemente zu brechen, die Theilnahme der Gläubiger an den ihnen vorbehaltenen Bera-
thungen und Beschlüssen zu wecken und dem gemeinsamen Interesse zum Siege über alle Sonder-
interessen zu verhelfen, kann ihm aber nur gelingen, wenn er das Vertrauen aller Betheiligten zu
gewinnen weiss, und wenn nicht andere dringende Geschäfte ihn zur Unzeit von der energischen Erfül-
lung seiner Aufgabe abhalten. Was er versäumt oder versieht, kann durch nachträgliche Massnahmen
des Gerichtes in den seltensten FäUen wieder gut gemacht werden. Die Wahl unter den Persönlich-
keiten, welche für die Aufgabe taugen, kann also nur eine beschränkte sein ; ja, die erwünschte Ver-
trautheit mit den Verhältnissen des Verkehres, die Leichtigkeit, sich in denselben zurecht zu finden, die
Sicherheit des Ueberblickes lassen sich im vollen Masse erst durch eine umfassende Praxis in diesem
besonderen Geschäftszweige erwerben. Es sollen demnach von den Richtern eines Gerichtshofes
nur wenige und nur die hiezu geeignetsten mit dem Amte von Concurscommissären betraut, diesen
aber soll Gelegenheit gegeben werden, sich vorzugsweise mit dieser Gattung von Geschäften zu befassen,
damit allmählich Concurscommissäre gewonnen oder herangebildet werden, die in der Thal auf der
Höhe ihrer Aufgabe stehen, die Le itung der ganzen Verhandlung, zu welcher durch §. 70 der G. 0.
sie allein berufen sind, in Wirklichkeit auch selbständig führen und sich dieselbe durch andere ihrer
Aufsicht unterstehende Organe nicht entwinden lassen.
Unter allen Uebelständen, die ich zu constatiren Gelegenheit hatte, muss ich als den bedauer-
lichsten den bezeichnen, dass einzelne Masseverwalter ihre Stellung ausbeuteten, um durch
I unnütze Vervielfältigung von Schriftstücken und ungerechtfertigte Verzögerung der Verhandlung ihr
Expensar in massloser Weise anzuschwellen, so dass die schliesslich den Gläubigern geretteten kargen
Procente zu den von dem Masse Verwalter angesprochenen und ihm durch die Gonnivenz indolenter
I Ausschüsse bewilligten Summen in dem grellsten Miss Verhältnisse standen. Dass solche Persönlich-
keiten für die Folge jeden Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verleihung des erwähnten Ver-
trauenspostens verwirkt haben, scheint mir selbstverständlich.
Aber auch bei ganz tadelfreiem Vorgehen führt es zu einer ungerechtfertigten Veitheuerung
des Concurs Verfahrens, wenn das Geschäft der Masse Verwaltung untorscheidunpslos und jiaheziL-au»-T^
igi ize y g
k
280 stück XXI. — 32. Verordnung vom 25. Oclober 1898, z. Z. 7154.
nahmslos Juiisten von Fach übertragen wird. Wenn der Stand der Masse ein verwickelter ist, wenn
es sich um die Lösung unklarer und verworrener Rechtsverhältnisse handelt, liegt die Bestellung eine?
Parteiep Vertreters von Beruf oder eines Notars gewiss im wohlverstandenen Interesse Aller. Anderseils
muss ich aber auch darauf aufmerksam machen, dass nach §. 75 der G. 0. das Amt eines Masse-
verwalters überhaupt nicht als ein Monopol für Juristen vom Fache aufzufassen ist und dass in vielen
minder verwickelten Fällen das rechtskundige Element selbst im Liquidirungsverfahren durch einen
versirten Concurscommissär ausreichend vertreten werden kann, sowie dass im späteren Realisirungs-
und Vertheilungsverfahren vornehmlich Rechtschaffenheit, Fleiss, Kenntnis der Platzverhältnisse,
kaufmännische Vorsicht, Raschheit und Goulance und keineswegs juristischer Scharfsinn und Geschick-
lichkeit die Eigenschaften sind, von welchen die gedeihlichsten Erfolge erwartet werden können. Sind
den Gerichten Persönlichkeiterj, die diese Eigenschaften besitzen und zum Kreise der Fach Juristen nicht
gehören, nicht bekannt, so werden die Gemeindeämter sowie die Handels- und Gewerbekammern in
der Lage sein, ihnen zu dem Amte geeignete Männer namhaft, zu machen, unter welchen die Gerichte
gleich bei Eröffnung des Goncurses eine Wahl treffen können. Die Goncursconjmissäre dürfen die
Mühe nicht scheuen, solche Masse Verwalter bei ihrem ersten Auftreten in formeller Beziehung mit
ihrem Rathe zu unterstützen und eine kurze Uebung wird genügen, um ihnen die Sicherheit zu ver-
leihen, die im Anfange etwa noch vermisst werden könnte.
Die Bürgschaften für die genaue Erfüllung der Obliegenheiten der Greditorenausschüsse
sind nach den §§. 84 und 85 der G. 0. in ihrer directen Betheiligung als Gläubiger im Goncurse und
in dem persönlichen Vertrauen zu suchen, das ihnen von ihren Wählern entgegengebracht ^nirde. Es
£ widerspricht daher den Intentionen des Gesetzes, dass die Mitglieder des Ausschusses sich häufig durch
Bestellung von Bevollmächtigten ihrer persönlichen Pflichterfüllung, zu der sie infolge des in ihre
Person gesetzten Vertrauens berufen wurden, entziehen; ihre Substituten für den Fall ihrer Ver-
hinderung sind die gleichfalls von der Gläubigerschaft gewählten Ersatzmänner. Das Gezetz setzt
voraus, dass die Ausschussmitglieder ihren Aufenthalt am Amtssitze des Goncurscommissärs oder in
dessen Nähe haben, dass also ihre persönliche Zuziehung keiner Schwierigkeit unterliege, und es liegt
eine Umgehung des Gesetzes darin, wenn mit Ausserachtlassung dieses Erfordernisses des Auf-
^ enthalts ein Bevollmächtigter ständig zur Vertretung eines Ausschussmitgliedes zugelassen wird, von
dem es sich zeigt, dass es an einem entfernten Orte domicilirt und sich nicht entschliesst, für die
? ^ Dauer des Goncurses seinen Aufenthalt in der Nähe zu nehmen.
1' Die durch die Form und Richtung der früheren Gesetzgebung genährte und grossgezogene
r Gewohnheit der Parteien, sich bei gerichtlichen Verhandlungen jedes selbstthätigen Eingreifens zu
|, enthalten und, wenn das Ausbleiben mit einem unmittelbaren Rechtsnacht heile nicht bedroht ist,
E überhaupt von der Verhandlung ganz fern zu bleiben, mag es zum Theile erklären, dass die einzelnen
pj" Concursgläubiger auch jetzt, wo die wichtigsten, für ihr Interesse entscheidendsten Massnahmen
^' im Goncurse ihrer autonomen Beschlussfassung vorbehalten sind, von ihrem Rechte, sich an solchen
j»\ Besclilussfassungen zu betheiligen und selbstthätig die Zwecke des Goncurses zu fördern, einen so
eingeschränkten Gebrauch machen. Zum Theile fallt jedoch die Schuld für diese bedauerliche Er-
^- scheinung auch den Gerichten und namentlich den Goncurscommissären zur Last, soferne sie es
versäumen, den Sinn für eine umfassendere Betheiligung der Gläubigerschaft zu wecken und es sich
i genügen lassen, das laufende Geschäft in einfacherer Weise mit den bestellten Organen abzuthun.
/ Das Gesetz ist aber wesentlich auf die Betheiligung aller Gläubiger gebaut und bietet dem
'* Concurscommissär reichliche Gelegenheit, den Uebelständen vorzubeugen, welche entstehen müssen,
wenn Gericht und Masse Verwaltung schliesslich alle Fühlung mit der Gläubigerschaft verHeren. Der
l Concurscommissär ist in der Lage, schon in der ersten nach §. 74 der C. 0, abzuhal-
f tenden Tagfahrt — bei welcher sich erfahrungsmässig noch eine grössere Anzahl von Gläubigem
^ einzufinden pflegt — auf die grosse Wichtigkeit ihrer persönlichen Betlieiligung bei den späteren
Tagfahrten und insbesondere bei derjenigen nach §, 113 hinzuweisen, in welcher erst die definitive
Bestellung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses erfolgt und in welcher ein erster Miss-
griff in der Wahl der provisorischen Organe noch leicht gutgemacht werden kann. Er darf die
Gläubigerschaft darüber nicht im Zweifel lassen, dass sie es ist, welcher nach Abhaltung der allge-
meinen Liquidirungstagfahrt im Sinne des §. 14i die Aufgabe zufällt, das Verwaltungs- und Reali-
sirungsgeschäft selbständig, in der Regel ohne gerichtHche Dazwischenkunft zu führen, und dass sie
zwar angewiesen ist, sich hiebei der gewählten oder in ihrem bisherigen Amte stillschweigend
bestätigten Organe zu bedienen, dass aber diese Organe von da an ausschliesslich als Mandatare der
äÄii«i*ta-=^^ Digitized by VrrOOQlC
Stück XXI. — 33. Verordnung vom 4. November 1898, Z. 24583. 281
Gläubigerschaft fungiren und zunächst unter der Gontrole ihrer Mandanten stehen. Die Gläubiger ^J
dürfen auch darüber nicht im Dunkel bleiben, dass das Gesetz ihnen alle erforderlichen Mittel an die
Hand gibt, um diese Gontrole zu einer sehr wirksamen zu gestalten, dass namentlich die schliessliche
Feststellung der Belohnung des Masseverwalters und die Würdigung, ob die von ihm erhobenen
Ansprüche mit dem Umfange und der Wichtigkeit seiner Geschäftsführung und mit der von ihm
bewiesenen Thätigkeit und Umsicht im richtigen Verhältnisse stehen, stets der Beschlussfassung der
zu diesem Behufe zusammenzuberufenden GJäubigerschaft vorbehalten bleibt (§. 161) — dass
während des ganzen Laufes des Goncursverfahrens selbst eine Minderheit der Gläubiger, deren
Forderungen zusammen den vierten Theil des Gesammtbe träges der Anmeldungen erreichen, jederzeit
in der Lage ist, die Einberufung einer Versammlung der Gläubiger zu erwirken und jeden Gegenstand,
dessen Erledigung sonst durch Mitwirkung des Ausschusses geschehen kann, vor das entscheidende
Forum der Gläubigerschaft zu ziehen (§. 144 Schlusssatz) — dass sogar jedem einzelnen Goncurs-
gläubiger die Möglichkeit geboten ist, sich im Wege der Erinnerungen gegen Vertheilungsentwürfe
nach §. 176 den Weg zu bahnen, um Vorgänge der Administration, die er beanständet, der Prüfung ^^
der Mitbet heiligten zu unterziehen, und dass ihm nicht minder freisteh!, in jedem Stadium des Con- -'i
curses Unregelmässigkeiten oder Zögerungen der Verwaltung zur Kenntnis des Goncurscommissärs
zu bringen, welcher, sofern die Abhilfe sein Verfügungsrecht überschreiten würde, nach der Abhaltung
der allgemeinen Liquidirungstagfahit stets in der Lage ist, die Einberufung einer Tersammlung der
Gläubiger und ihre Schlussfassung zu veranlassen — kurz, dass die Autonomie der Gläubiger im
Concurse nach dem Gesetze keine scheinbare, sondern eine wirkliche ist, dass von dem thätigen
Gebrauche derselben die Wahrung ihrer Interessen wesentlich abhängt und dass sie es hauptsächlich
sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie durch passives Verhalten schon bei der definitiven Be-
stellung ihrer Repräsentanten und später durch theilnahmsloses Gewährenlassen dieser Organe die
besten Bürgschaften des Gesetzes von sich weisen und schliesslich empfindhche Verluste, die sie
leicht abwenden konnten, zu tragen haben.
In Bezug auf die gesammte ^gerichtliche Thätigkeit in Concurssachen muss ich schliesslich
hervorheben, dass die durch die Goncurseröffnung eingeleiteten civil- und strafgerichtlichen
Vorgänge genau ineinander greifen müssen, wenn den Zwecken genügt werden soll, welche die
Gesetzgebung auf beiden Gebieten verfolgt. Das Interesse der Volkswirtschaft und das der öffentlichen
Moral fordern es gleichmässig, dass das Goncursverfahren nicht missbraucht werde, um unredlichen
Ümtneben des Gemeinschuldners und seiner Angehörigen zum Deckmantel zu dienen, und insbe-
sondere um wirklich vorhandenes Vermögen dem berechtigten Zugriff der Gläubiger zu entziehen ^
oder diese durch Entmuthigung oder Ränke zu Ausgleichen zu nöthigen, welche dem wahren Stande
der Masse nicht entsprechen.
Das wichtigste Mittel, dies zu verhüten, liegt aber darin, dass das Goncursgericht seine Pflicht
enist nimmt, auf die Klarstellung des Vermögensstandes mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu
dringen und das Strafgericht von allem in die Kenntnis zu setzen, was dasselbe in die Lage bringen
kann, vorgefallene betrügerische Umtriebe zu entdecken.
Ich gebe mich der Hoffnung hin, dass diese meine Bemerkungen dazu beitragen werden, eine
dem Geiste des Gesetzes entsprechendere Praxis anzubahnen und die Gerichtshöfe in dem Bestreben,
den Zwecken der neuen Concursordnung nicht entsprechende Vorgänge, welche sich etwa ein-
geschlichen haben mögen, wieder abzustellen, wirksam zu unterstützen.
33.
Verordnung des Justizministeriums vom 4 . November 1898, Z. 24583,
betreffend die Verwendung der ^,B. D/^-Nummem (Bankdeposit-Niimmern) und
des besonderen Gerichtssiegels auf den Beschlussausfertigungen über die bei
der österreichisch-ungarischen Bank hinterlegten gerichtsmässigen Depositen.
An alle Gerichte.
Gemäss den Vorschriften des §. 16, Absatz 3, der Ministerialverordnung vom
21. Juni 1893, R. G. Bl. Nr. 103, betreffend die Hinterlegung gerichtlich zu deponirender j
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M
c.
Jfv
282 stück XXI. — 33, Verordnung vom 4. November 1898, Z. 24583.
Wertpapiere bei der österreichisch-ungiirischen Bank und des §. 406, Z. 8, der
Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz sind die gericht-
lichen Bescheide, durch welche die österreichisch-ungarische Bank von der ertheilton
?. Bewilligung zur Verfügung über ein gerichtsmässiges Deposit und die bei dessen
Verwaltung eingehenden Gelder verständigt wird, nebst der Geschäftszahl und
der allfälligen Nummer der Gerichtsabtheilung mit besonderen, in
arithmetischer Reihenfolge fortlaufenden, das Deposit betreffenden
Nummern nebst den Buchstaben B. D. (Bankdeposit) zu bezeichnen und
jedesmal nebst der Fertigung des Gerichtsvorstandes auch mit dem Amtssiegel des
^V, Gerichtes zu versehen. Nach §. 216, Absatz 2, der Geschäftsordnung sind für gericht-
liche Erfolglassungsauflräge besondere Gerichtssiegel zu verwenden.
Wie dem Justizministerium mitgetheilt worden ist, haben diese Vorschriften,
die wichtige Sicherheitsmassregeln involviren, bei manchen Gerichten keine Beachtung,
bei anderen Gerichten eine missverständliche Auffassung gefunden.
P Das Justizministerium sieht sich daher veranlasst, den Gerichten die bezogenen
f^ Vorschriften nachdrücklichst in Erinnerung zu bringen und bei dieser
k Gelegenheit das Nachstehende zu bemerken:
^ 1. Aus dem Zusammenhalte des Absatzes 3 des §.16 der Ministerialverordnung
^ vom 21. Juni 1893 mit den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen ergibt sich, dass
I die Bezeichnung der gerichthchen Beschlussausfertigung mit der B. D. -Nummer in
|: . allen Fällen anzuwenden ist, in denen es sich um eine Verfügung über ein bei der
l[^ österreichisch-ungarischen Bank erliegendes oder zu errichtendes gerichtsmässiges
f; Depositum handelt, ohne Unterschied, ob hievon das ganze Deposit oder einzelne
Beslandtheile oder Früchte desselben betroffen werden, also auch bei Zinsen-
anweisungen, bei Ersetzung eines verlosten Effectes durch ein unverlostes, bei Ueber-
tragung eines Depositums an dritte Personen und dergleichen.
2. Die bereits erfolgte Hinterlegung des gerichtsmässigen Depositums bei der
österreichisch-ungai-ischen Bank bildet dann keine nothwendige Voraussetzung für
die Bezeichnung des Bescheides mit der B. D. -Nummer und für die dadurch bedingte
Eintragung des Bescheides in den Vormerk E (§. 16, Absatz 4, der mehrfach bezogenen
Ministerialverordnung), wenn der die Hinterlegung des Depositums bewilligende
Gerichtsbeschluss zugleich eine Verfügung über dasselbe, z. B. eine Zinsenanweisung
enthält.
3. Die Bezeichnung mit der B. D.-Nummer ist anderseits auf jene Fälle
beschränkt, in denen die gerichtliche Beschlussausfertigung ihrem Inhalte nach
eine der unter Z. 1 dieser Verordnung bezeichneten Verfügungen, beziehungsweise
Verwendungen enthält.
Beschlussausfertigungen, welche lediglich die Bewilligung der Hinterlegung
eines gerichtsmässigen Depositums bei der östen-eichisch-ungarischen Bank oder die
Widerrufung einer solchen, noch nicht efifectuirten Hinterlegungsbewilligung enthalten,
sind ebensowenig mit einer B. D.-Nummer zu bezeichnen, wie jene, welche sich
nicht auf ein gerichtsmässiges, sondern auf ein bei der Anstalt etwa befindliches
bankmässiges Depositum beziehen, bezüglich dessen ein Gericht z. B. wegen Todes-
falles einschreitet.
4. Für die Verwendung des im §. 216, Absatz 2 G. 0. vorgeschriebenen
besonderen Gerichtssiegcls ist nicht die Form der gerichtlichen Erledigung als
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StucJc XXL — Kundmachung. Nr. 23.
283
»Erfolglassungsauftrag*, sondern vielmehr der Inhalt derselben massgebend, sofern
derselbe einem Erfolglassmigsauflrage gleichkommt, wie z. B. in jenen Fällen, in
denen durch einen gerichtlichen Beschluss Rechte dritter Personen auf ein gerichts-
mässiges Bankdepositum begründet oder zum Ausdrucke gebracht werden.
Es sind daher auch jene gerichtlichen Beschlussausfertigungen mit dem
besonderen Gerichtssiegel zu versehen, mit welchem z. B. die österreichisch-
ungarische Bank verständigt wird, dass gegen die Ausfolgung eines gerichtsmässigen
Bankdepositums an eine dritte Person keirt Anstand obwalte, dass eine dritte Person
hinsichtlich eines solchen Depositums als Rechtsnachfolger des bisherigen Eigen-
thümers verfügungsberechtigt sei und dergleichen.
Ruber m. p.
Kundmachung.
33. Auüiebiing der Steuerabzngspflicht bei veränderlichen Dienstbezugen.
Das Finanzministerium hat an sämmtliche ihm unmittelbar unterstehende Behörden
und Aemter (mit Ausnahme der Finanzlandesbehörden) den nachstehenden Erlass
vom 26. October 1898, Z. 54992, gerichtet:
»Mit der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1898, R. G. Bl. Nr. 120, wurde
die in den §§. 234 und 235 des Gesetzes vom 25. October 1896, R. G. Bl. Nr. 220,
ausgesprochene Verpflichtung zum Steuerabzüge bei Auszahlung veränderlicher
Dienstbezüge unter den daselbst in den §§. 1—3 angegebenen Modalitäten auf-
gehoben. Um vorerst aufgetauchte Zweifel über den Umfang dieser Bestimmung zu
beseitigen, wird bemerkt, dass unter dieselbe insbesondere auch Diurnen, Calcu-
lantengebüren und ähnliche tagweise ausbedungene Bezüge fallen, u. zw. auch dann?
wenn dieselben in längeren Zeiträumen, etwa monatsweise zur Auszahlung gelangen.
Falls nun bei der k. k Steuerabzüge von solchen Dienst-
bezügen pro 1898 im Sinne des citirten §. 234, Absatz 3 und 4, des Personalsteuer-
gesetzes — ohne vorgängige Zahlungsaufforderung seitens einer Steuer-
behörde — bereits thatsächlich durchgeführt wurden, werden nunmehr diebetreffen-
den Beträge an die Bezugsberechtigten gegen ungestempelte Quittung bar rückzu-
erstatten sein. Der rückvergütete Steuerbetrag ist im betreffenden Etatjournale als
rückersetzte Steuer in Ausgabe zu verrechnen. Die angeordnete Rückvergütung
wird um so sicherer ungesäumt zu vollziehen sein, als anderenfalls bei unmittelbarer
Vorschi-eibung der Steuer an den Bezugsberechtigten sich Doppelbesteuerungen
ergeben würden, was wohl unbedingt vermieden werden muss.
Soferne die k. k seitens einer Steuerbehörde die Auf-
forderung zur Vornahme des Abzuges und zur Abfuhr der Steuer von den
in Rede stehenden Dienstbezügen erhalten haben sollte, wonach anzunehmen i^t,
dass entsprechenderweise den betreffenden Bezugsberechtigten die Zahlungsaufträge
nur auf den Rest der Steuer lautend (Formular J/2 der Vollzugs Vorschrift zum
IV. Hauplstück des P. St. G.) zugefertigt wurden, wird der k. k
bedeutet, dass den Steuerbehörden zur Vereinfachung des in derartigen Fällen ein-
zuhaltenden Vorganges unter Einem gestaltet wird, für das Jahr 1898 von einer
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284 Stück XXI. — Mittheilungen.
nachträglichen Zurückziehung der Zahlungsaufforderungen, sowie von Nachtrags-
vorschreibungen an die Bezugsberechtigten in der Regel abzusehen, sofeme von den
Betheib'gten hiegegen nicht Beschwerde erhoben wird. Somit wird es in diesen
Fällen für den Rest des laufenden Jahres unter der bemerkten Voraussetzung bei
der Steuereinhebung im Abzugswege sein Bewenden finden können.
Wird jedoch von einem der Betheiligten gegen diesen Vorgang eine Beschwerde
erhoben, beziehungsweise das Ansuchen gestellt, von der Einhebung der Steuer im
Abzugswege abzusehen, so hat seitens der Steuerbehörde in analoger Anwendung
von §. 220, Absatz 1, sofort im kürzesten Wege die Berichtigung im Sinne der kaiser-
lichen Verordnung vom 8. Juli d. J., R. G. Bl. Nr. 120, beziehungsweise die
Zurückziehung der erlassenen Zahlungsaufforderungen und die Hinausgabe ent-
sprechender Nachtragsvorschreibungen zu erfolgen, und wird die k. k
hinsichtlich der bisher in Abzug gebrachten Steuerbeträge das bereits oben ange-
deutete Verfahren einzuhalten haben.**
Von diesem Erlasse werden sämmtliche Justizbehörden mit der Weisung in
Kenntnis gesetzt, beim Vorhandensein der Voraussetzungen dieses Erlasses — behufs
Vermeidung etwaiger Doppelbesteuerungen von Angestellten — wegen sofortiger
Befolgung der betreffenden Anordnungen desselben das Erforderliche zu veranlassen
(4. November 1898, Z. 25392).
Mittheilungen.
(Schulbeitrag von Verlassenschaften in Mähren.) Durch das am
19. October 1898 kundgemachte, für die Markgrafschaft Mähren wirksame Gesetz
vom 18. Juli 1898, L. G. Bl. Nr. 71, wurden die §§. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom
30. April 1874, L. G. Bl. Nr. 37, betreflfend die Aufhebung des Normalschulfonds-
beitrages und die Einführung eines Schulbeitrages aus Verlassenschaften, in ihrer
gegenwärtigen Fassung ausser Wirksamkeit gesetzt und haben künftighin zu lauten,
wie folgt:
§. 1. Von jeder Verlassenschaft, zu deren Abhandlung ein in Mähren ein-
schliesslich der Enclave Hotzenplotz befindliches Gericht nach den allgemeinen
Regeln über die Zuständigkeit berufen erscheint, ist, wenn der Tod des Erblassers,
beziehungsweise die Todeserklärung nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses
Gesetzes eingetreten ist, ein Schulbeitrag an den mährischen Landesfond zur Ver-
wendung für den Zweck des öfifentlichen Volksschulwesens als ein gesetzliches
Vermächtnis dann zu entrichten, wenn der reine Nachlass 500 fl. übersteigt.
Dasselbe gilt von jeder Verlassenschaft, zu deren Abhandlung in Schlesien
gelegene Gerichte berufen sind, weil der Erblasser in einer in dem betreffenden
Gerichtsbezirke gelegenen mährischen Enclavegemeinde seinen Wohnsitz hatte.
An der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Schulbeitrages wird dadurch nichts
geändert, dass die Abhandlung einer Verlassenschaft, zu welcher nach den allgemeinen
Regeln über die Gerichtszuständigkeit ein in Mähien einschliesslich der Enclave
Hotzenplotz oder ein in Schlesien gelegenes Gericht berufen wäre, im Delegat ions-
wege einem Gerichte ausserhalb dieses Gebietes übertragen wurde.
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Stück XXI. — Mittheilungen.
285
Die Verpflichtung zur Entrichtung der für den Normalschulfond eingeführten
und nach §. 83, Z. 1, des Landesgesetzes vom 24. Jänner 1870, L. G. Bl. Nr. 18, der
Pensionscassa für Volksschullehrer zugewiesenen Beiträge aus Verlassenschaften wird
in Ansehung jener Verlassenschaften, bei denen der Erbanfall nach dem Beginne der
Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetreten ist, aufgehoben.
§. 2. Dieser Schulbeitrag ist, wenn der reine Nachlass nicht mehr als 1000 fl.
beträgt, mit der fixen Gebür von einem Gulden zu entrichten.
Uebersteigt der reine Nachlass 1000 fl., so hat folgender Tarif Anwendung
zu finden:
Der Schulbeitrag ist bei einem reinen Nachlasse über
1.000 fl. bis einschliesslich 5.000 fl. von jedem Hundert mit 25 kr.
5.000 , , , 10.000 , . . . . 30 ,
10.000 , , , 20.000 , , „ . « 35 „
20.000 . , „ 30.000 . , . . . 40 ,
30.000 , , , 40.000 ... , , 45 .
40.000 , . , 50.000 „ , , . . 50 ,
50.000 , . . 60.000 n . . n , 55 .
60.000 , , . 70.000 . . , , „ 60 .
70.000 . , , 80.000 . , , . . 65 ,
80.000 , , , 90.000 , . . , , 70 „
90.000 , „ , 100.000 „ „ , , , 75 ,
100.000 , „ , 150.000 „ . , . » 80 ,
zu entrichten.
Bei einem reinen Nachlasse über 150.000 fl. steigt der auf 80 kr. von hundert
Gulden festgesetzte Schulbeitrag mit jedem Nachlassmehrbetrage bis 50.000 fl. um je
einen Kreuzer und ist in der also berechneten Höhe von der ganzen Verlassenschafts-
summe einzuheben, jedoch darf der Schulbeitrag nicht mehr als ein Procent des
reinen Nachlasses betragen.
Ist der Erbe oder Legatar weder Notherbe noch der Ehegatte des Erblassers,
so wird der Schulbeitrag, welcher von dem ihm zugewiesenen Nachlassantheile nach
dieser Scala entfällt, erhöht:
um 50 Procent, wenn er zu den in der Tarifpost 106 B, b) und c) des Gesetzes
vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, bezeichneten Personen, um 100 Procent,
wenn er zu den im Absätze d) der gedachten Tarifpost 106 B bezeichneten Personen
gehört.
Jedoch darf der so erhöhte Schulbeitrag nicht mehr als zwei Procent des
reinen Nachlasses betragen.
Bruchtheile unter 100 fl. sind zwar bei der Bestimnmng des zur Anwendung
kommenden. Tarifsatzes, nicht aber bei Berechnung der Gebür zu berücksichtigen.
Der in diesem Paragraphen erwähnte Schulbeitrag haftet auf der Verlassenschaft
und wird von dem Erben eingehoben.
Demselben steht jedoch das Recht zu, den auf die Vermächtnisse entfallenden
Betrag von den Vermächtnisnehmern, jedoch unbeschadet der einem Erben von dem
Erblasser auferlegten Verpflichtung zur gebürenfreien Erfolgung des Vermächtnisses
hereinzubringen.
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m
stock XXI. — Mitlheiluagen.
r-"^-
§. 5. Der Schulbeitrag wird nach den hiefür erlassenen gesetzlichen Bestim-
mungen und unter subsidiärer Anwendung der für die Vermögensübertragungsgebür
bestehenden Vorschriften von denjenigen Behörden bemessen, denen die Bemessung
der Vermögensübertragungsgebür zusteht.
Die Bezahlung des Schulbeitrages hat von den in Brunn abgehandelten
Verlassenschaften bei der mährischen Landescassa, sonst bei den k. k. Steuerämtem
zu erfolgen.
In jenen Fällen, ' in welchen die Berichtigung der Vermögensübertragungsgebür
in Stempelmarken erfolgt, haben die Parteien den vom Gerichte bemessenen Schul-
beitrag bei den k. k. Steuerämtern, in Brunn bei der mährischen Landescassa zu
bezahlen und sich hierüber beim Gerichte behufs Erwirkung der Einantwortung des
Nachlasses auszuweisen.
Unberichtigte Schulbeiträge sind auf dieselbe Art, wie die rückständigen Steuern
einzubringen und eventuell sicherzustellen.
Welche Behörde (des Landes) im Falle der im §. 1 erwähnten Delegation zur
Bemessung und Einhebung des Schulbeitrages zu berufen ist, wird des näheren im
Verordnungswege bestimmt.
Artikel II bestimmt:
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in V^irksamkeit und hat
auf alle Verlassenschaften Anwendung, bei welchen der Erbanfall von diesem Tage
an erfolgt.
Bei Verlassenschaften, bei welchen der Erbanfall vor diesem Tage erfolgt, sind
die bisherigen Bestimmungen der §§.1, 2 und 5 des Gesetzes vom 30. April 1874.
L. G. Bl. Nr. 37, in Anwendung zu bringen.
{Schulbeitrag von dem in Mähren gelegenen, zu einer ausserhalb
Mähren abzuhandelnden Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen
Vermögen.) Das betreffende, für die Markgrafschaft Mähren wirksame Gesetz vom
18. Juli 1898, L. G. Bl. Nr. 72, kundgemacht am 19. October 1898, bestimmt:
§. 1. Von dem in Mähren, einschliesslich der Enclaven, gelegenen unbeweglichen
Vermögen, welches zu einer nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit der
Gerichte ausserhalb Mähren abzuhandelnden Verlassenschaft gehört, ist nach Mass-
gabe des Gesetzes vom 30. April 1874, L. G. Bl. Nr. 37, der hiezu erlassenen späteren
Bestimmungen und der nachfolgenden Bestimmungen ein Schulbeitrag für den
mährischen Landesfond für den Zweck des öffentlichen Volksschulwesens einzuheben.
§. 2. Die Bemessung erfolgt durch die k. k. Finanz-Bezirksdirection in Brunn
(Abtheilung für Stempel- und unmittelbare Gebüren), welcher zu diesem Behufe von
den Erben gleichzeitig mit der beim Abhandlungsgorichte erfolgenden Ueberreichung
der Nachlassnachweisung für die Bemessung der staatlichen Vefrmögensübertragungs-
gebür eine Ausfertigung dieser Nachlassnach Weisung vorzulegen ist.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Nachlassnachweisung enthaltenen
Angaben ist durch Vergleichung mit jenen Daten zu prüfen, welche bei Bemessung
der staatlichen Vermögensübertragungsgebür vom Gesammtnachlasse von der hiezu
berufenen Behörde zugrunde gelegt wurden.
An diese Daten ist das obige Gebürenbemessungsamt gebunden.
Die Ueberreichung einer Ausfertigung der Niichlassnachweisung beim Gebüren-
bemessungsanitc (k. k. Finanz-Bezirksdiroction in Brunn) entfällt, wenn die NachJass-
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stock XXI. — Miltheilungen. 287
nachweisung zum Behufe der Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungs-
gebüi- bei dem Abhandlungsgerichte selbst aufgenommen wurde, wie auch bei jenen
Verlassenschaften, bei welchen die Entrichtung der staatlichen Vermögensüber-
tragungsgebür in Stempelmarken zu erfolgen hat.
Die Art, wie in solchen Fällen dem obgedachten Gebürenbemessungsamte die
zur Bemessung des Schulbeitrages erforderlichen Grundlagen geliefert werden, wird
im Verordnungswege bestimmt.
§. 3. Der Schulbeitrag für den mährischen Landesfond ist in der Regel vom
reinen Werte des in Mähren liegenden unbeweglichen Vermögens zu bemessen.
Dieser reine Wert ergibt sich durch Abzug jener Schulden, welche auf dem
gedachten unbeweglichen Vermögen dergestalt ausschliesslich haften, dass der übrige
Nachlass hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann.
Von dem reinen Werte sind jedoch die auf dem ganzen Nachlasse lastenden
Schulden, mögen dieselben hypothekarisch versichert sein oder nicht, dann und
insoweit in Abzug zu bringen, als zu deren Deckung das bewegliche und das im
Lande des zuständigen Abhandlungsgerichtes befindliche unbewegliche Vermögen
nicht hinreicht.
Befindet sich — abgesehen von dem Lande des zuständigen Abhandlungs-
gerichtes — unbewegliches Nachlassvermögen in mehreren der im Reichsrathe
vertretenen Länder, so ist, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ein
Theil der Nachlassschulden unbedeckt bleibt, derselbe nur mit jenem Betrage in
Abzug zu bringen, welcher nach dem Verhältnisse der im Sinne des ersten Absatzes
dieses Paragraphen veranschlagten reinen Werte der ausserhalb des Landes des
Abhandlungsgerichtes gelegenen unbeweglichen Güter auf das in Mähren befindliche
unbewegliche Vermögen entfällt.
§. 4. Von dem sich hienach ergebenden Betrage des in Mähren gelegenen
unbeweglichen Vermögens ist der Schulbeitrag zum mährischen Landesfonde nach
jenem Scalasatze zu bemessen, welcher nach dem Schulbeitragsgesetze in
Mähren der Höhe des bei Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungsgebür
ermittelten reinen Wertes des Gesammtnachlasses entspricht.
§. 5. Die Einzahlung des dergestalt bemessenen Schulbeitrages hat bei der
mährischen Landescassa in Brunn zu geschehen.
Die executive Eintreibung und eventuelle Sicherstellung desselben hat durch
dieselben Organe und Mittel, wie bei den landesfürstlichen Steuern zu erfolgen.
§. 6. Die ungerechtfertigte NichtÜberreichung der Nachlassnachweisung (§. 2)
bei der k. k. Finanz-Bezirksdirection in Brunn (Abtheilung für Stempel- und unmittel-
bare Gebüren) wird mit einer Geldstrafe von 5 fl. bis 100 fl. geahndet, welche
erforderlichenfalls, gleich den landesfürstlichen Steuern, im Executionswege ein-
zutreiben ist.
Diese Geldstrafe fällt dem mährischen Landesfonde für den Zweck des öff'ent-
lichen Volksschulwesens zu.
§. 7. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und
findet auf Verlassenschaften Anwendung, bei welchen der Erbanfall von diesem
Tage an erfolgt.
36
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288 stück XXI. — BOttheüungea.
(Schulbeitrag von Verlassenschaften in Tirol.) Die Verordnung der
Ministerien für Cultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom 3. September
1898, L. G. Bl. für Tirol und Vorarlberg Nr. 35, zur Durchführung des Gesetzes vom
28. November 1897, L. G. Bl. für Tirol und Vorarlberg Nr. 21 ex 1898,*) wirksam
für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Aufhebung des Normalschulfonds-
Beitrages und Einführung eines Schulbeitrages von Verlassenschaften, lautet:
I. Schulbeitrag von den durch ein in Tirol befindliches Gericht abgehandelten
Verlassenschaften.
Bemessung.
§. 1. Die Schulbeiträge von den im §. % Absatz 1, des Gesetzes vom 28. No-
vember 1897 bezeichneten Verlassenschaften, deren Abhandlung ein in Tirol befind-
liches Gericht vornimmt, sind von den zur Bemessung der staathchen Vermögen?-
übertragungsgebür berufenen Behörden (Gerichten, Finanzorganen) zu bemessen.
Diese Behörden haben auch über die im §. 8 des Gesetzes vorgesehene Befreiung
von Erbtheilen und Legaten von dem Schulbeitrage, und zwar in zweifelhaften
Fällen erst nach Einholung einer Aeusserung des Landesausschusses zu entscheiden.
Erbtheile und Legate, welchen auf Grund des §. 8 des Gesetzes die Befreiung
vom Schulbeitrage zukommt, sind bei der Feststellung des reinen Nachlasses nicht
in Abzug zu bringen; dieselben sind sohin bei Bestimmung des Scalasatzes, nach
welchem im Sinne der §§. 3 bis 5 des Gesetzes die Abgabe bemessen werden soll,
zu berücksichtigen und nur bei der ziflfermässigen Berechnung der Abgabe selbst
ausser Anschlag zu lassen.
§.2. In den Fällen, in welchen den Gerichten die Bemessung der staatlichen
Vermögensübertragungsgebür obliegt, haben dieselben die Bemessung des Schul-
beitrages mittels Bescheides nach dem Muster A der zahlungspflichtigen Partei
bekanntzugeben und hievon ein Duplicat, auf welchem der Tag der an die Pai'tei
erfolgten Zustellung auszuschreiben ist, dem am Gerichtssitze befindlichen k. k. Steuer-
amte (Hauptsteueramte) zum Behufe der Einhebung und Verrechnung dieses
Beitrages zuzustellen.
Erfolgt die Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungsgebür durch
die Finanzbehörde, so hat dieselbe den Schulbeitrag gleichzeitig mit der staatlichen
Uebertragungsgebür unter Benützung des Zahlungsauftragsformulai-es nach dem
Muster B**) zu bemessen.
Vorschreibung und Evidenzhaltung.
§. 3. Die Vorschreibung und Evidenzhaltung der bemessenen Schulbeiträgo
erfolgt bei den zur Empfangnahme derselben berufenen Steuerämtem, welche zu
diesem Behufe ein ,Li(|uidationsbuch über die Schulbeiträge von Verlassenschaften •
nach dem Muster C**) zu führen haben.
Dieses Liquidationsbuch ist alljährlich neu aufzulegen und mit fortlaufenden,
alljährlich mit 1 beginnenden Postnummern zu versehen.
*) J. M. V. Bl. 1898, Seite 185.
**) Wird hier nicht abgedmckt.
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Stüök XXI. — Mittheüungen. 289
Die Poslnummer des Liquidationsbuches über die Schulbeiträge ist bei gericht-
lichen Bemessungen auf dem vom Gerichte dem Steueramte mitgetheilten DupKcate
des Bemessungsbescheides (§. 2), bei durch eine Finanzbezirksdirection (Gebören-
abtheilung) oder durch ein Steueramt selbst vorgenommenen Bemessungen am
Kopfe des Zahlungsauftrages und bei der bezüglichen B. Registerpost des Liquidations-
buches über die staatlichen Gebüren in der Anmerkungscolonne ersichtlich zu
machen.
Die Rubriken 5, dann 7 bis 13 des Liquidationsbuches über die Schulbeiträge
bleiben bei gerichUichen Bemessungen des Schulbeitrages unausgefüllt.
Zu dem Liquidationsbuche ist ein alphabetisch geordneter Index zu führen.
Nach Schluss eines jeden Monates hat das Steueramt über die im Laufe des
Monates im Liquidationsbuche zur Vorschreibung gelangten Schulbeiträge einen
Ä'ortgetreuen Auszug aus diesem Buche zu verfassen und diesen Auszug, sowie die
von den Gerichten übermittelten Duplicate der Bemessungsbescheide, bezüglich
welcher im Laufe des Monates die Vorschreibung im Liquidationsbuche über die
Schulbeiträge erfolgt ist, dem Journale für den LandesschulfonS zuzulegen.
§. 4. Ebenso wie die bemessene Staatsgebür sind auch die vorgeschriebenen
Schulbeiträge, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob deren Bemessung von Seite der
Finanzorgane oder Gerichte erfolgte, durch die Steuerämter im Auszuge G (Muster XVI)
m §. 52 des Amtsunterrichtes über die formelle Geschäftsbehandlung und Verrechnung
ier unmittelbaren Gebüren bis zu ihrer erfolgten Einzahlung in Evidenz zu halten,
und zwar in der Weise, dass dort, wo der Vorschreibung eines Schulbeitrages eine
Vorschreibung an Staatsgebür entspricht, diese Vorschreibung in Form eines Bruches
<irsichllich zu machen ist, dessen Zähler die Staatsgebür und dessen Nenner der
Schulbeitrag bildet, während in anderen Fällen der Zähler des betreffenden Bruches
JJiil 0 zu bezeichnen ist.
In jenen Fällen, in welchen zufolge Vormerkung der Staatsgebür auch die
P'älügkeit des correspondirenden Schulbeitrages hinausgeschoben ist, ist derselbe
^nter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes in den
formerk Xb über die Staatsgebür aufzunehmen und in demselben in Evidenz zu
aalten. Die Vormerkung ist in der Rubrik „Anmerkung" des Liquidationsbuches
ibpr die Schulbeiträge ersichtlich zu machen.
Einzahlung.
§. 5. Die Einzahlung der Schulbeiträge erfolgt bei dem zur Empfangnahme
1er correspondirenden Staatsgebür bei-ufenen Steueramte.
Die Steuerämter haben die bei ihnen zur Einzahlung gelangenden Schulbeiträge
lach vorheriger Liquidirung auf Grund des Liquidationsbuches über die Schulbeiträge
postenweise in einem nach dem Muster D*) zu führenden und monatlich neu
iufzulegenden Verzeichnisse in Empfang zu stellen und mit der monatlichen Schluss-
mmme in das Journal für den Landesschulfond zu übertragen. Das Verzeichnis bildet
5ine Beilage dieses Journals.
♦) Wird hier nicht abgedruckt.
36*
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Stück XXI. — Millheiluiigen.
Fälligkeit und Verzugszinsen.
§. f>. Der Schulbeitrag ist binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Zahlungs-
auftrages (gerichtlichen Bemessungsbescheides) zu berichtigen, und sind vom Tage
nach Ablauf dieser Frist von jenen Schulbeiträgen, welche 1 fl. übersteigen, fünf-
pro centige Verzugszinsen zu entrichten.
Executive Eintreibung und eventuelle Sicherstellung.
§. 7. Die executive Eintreibung und eventuelle Sicherstellung der Schulbeiträge
erfolgt in derselben Weise wie die der Staatsgeburen und obliegt deren Veranlassung
ohne Rücksicht darauf, ob die Bemessung von den Organen der Justiz- oder der
Finanz Verwaltung ausgegangen ist, den Finanzorganen. Dieselben haben in dieser
Bfigiehung die Bestimmungen der §§. 65 bis 70 des Amtsunterrichtes über die
formelle Geschäftsbehandlung und Verrechnung der unmittelbaren Gebüren sinn-
gemäss zur Anwendung zu bringen.
Vor Berichtigung oder vollständiger Sicherstellung des Schulbeitrages kann
nach den bestehenden Vorschriften die gerichtliche Einantwortung der Verlassen-
schafl nicht erfolgen.
Rechtsmittel.
g. 8. Ueber Recurse gegen die von einem Gerichte bemessenen Schulbeiträge
wird im gerichtlichen Instanzenzuge entschieden. Von der im Instanzenzuge erfolgen-
den Abänderung des von den Gerichten bemessenen Schulbeitrages ist das als Zahl-
steife fnngirende Steueramt durch Zustellung einer Ausfertigung des bezüglichen
Bcjsclieides zu verständigen. Der Instanzenzug bei Rechtsmitteln gegen die von Organen
der Finanzverwaltung bemessenen Schulbeiträge ist derselbe wie bei Rechtsmitteln
gegen die correspondirende Staatsgebür, und finden hiebei die Bestimmungen des
Gesetzes vom 19. März 1876, R. G. Bl. Nr. 28, analoge Anwendung.
Bei einer im Instanzenzuge erfolgenden Abänderung der staatlichen Ueber-
frugungsgebür ist, wenn dieser Abänderung eine geänderte Bewertung des reinen
Nachlasses oder eine geänderte Vertheilung desselben unter die Erben und Legatare
zugrunde liegt, derzufolge auch der Schulbeitrag mit einem anderen als dem
tir^prünglich bemessenen Betrage sich ergeben würde, die entsprechende Aenderung
des Schulbeitrages von amtswegen vorzunehmen.
Wird im Instanzenzuge das Ausmass des Beitrages herabgesetzt, so hat das
Sleuertimt die Abschreibung des indebite bemessenen Betrages im Liquidationsbuche
über die Schulbeiträge durchzuführen und, soferne es sich um eine gerichtlich
bewillig^te Abschreibung handelt, den betreffenden Gerichtsbescheid, in anderen
Fällen die finanzbehördliche Abschreibungsverordnung oder eine Abschrift derselben
dem Journale für den Landesschulfond zuzulegen. Ist aber der indebite bemessene
liL4rag bereits eingezahlt, so ist die Rückvergütung unter sinngemässer Beobachtung
der für die Rückvergütung staatlicher Gebüren bestehenden Vorschriften zu vollziehen
lind ?ind die rückvergüteten Beträge im Journal für den Landesschulfond unter
Anschlass der Rückvergütungsverordnung oder einer Abschrift derselben zu ver-
rechnen.
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Stück XXI. — Mitlheilungen.
291
Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Schulbeitrages ist der vorzu-
schreibende Mehrbetrag im Liquidationsbuche über die Schulbeiträge unter einer
neuen Post einzutragen und in den Anmerkungsrubriken der Stammpost und der
Aachtragspost die gegenseitige Beziehung ersichtlich zu machen.
II. Schulbeitrag von dem in Tirol gelegenen unbeweglichen Vermögen, welches zu einer
ausserhalb Tirols abzuhandelnden Verlassenschaft gehört.
§. 9. Wenn gemäss der §§. 9 bis 13 des Gesetzes vom 28. November 1897
von dem in Tirol gelegenen unbeweglichen Vermögen, welches zu einer nach
den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte ausserhalb Tirols
abzuhandelnden Verlassenschaft gehört, ein Schulbeitrag zu entrichten ist, so haben
die Bestimmungen der diesbezüglichen Verordnung der Ministerien des Innern, für
Cultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom 5. Februar 1898
(F. M. V. Bl. Nr. 72, V. BL des Ministeriums für Cultus und Unterricht Nr. 16,
J. M. V. Bl. Nr. 9) zur Anwendung zu gelangen.
III. Schulbeitrag im Falle der Delegirung eines Gerichtes ausserhalb Tirols zur
Abhandlung.
§. 10. In dem Falle, als zur Abhandlung einer Verlassenschaft, zu welcher
nach den allgemeinen Regeln über die Gerichtszuständigkeit ein in Tirol gelegenes
Gericht berufen wäre, im Delegationswege ein Gericht ausserhalb Tirols bestimmt
wird, ist die k. k. Finanzbezirksdirection Innsbruck zur Bemessung des Schulbeitrages
berufen.
Das nach dem Gesetze zuständige Gericht hat von der Delegirung die
L k. Finanzbezirksdirection Innsbruck und den tirolischen Landesausschuss zu
verständigen und sodann dem delegirten Gerichte bei Uebersendung der Abhandlungs-
äcten die erfolgte Verständigung jener Behörden mit dem Ersuchen bekanntzu-
geben, im Falle, als das delegbte Gericht selbst die staatliche Vermögensübertragungs-
irebür bemessen wird, nach erfolgter Bemessung derselben den Abhandlungsact der
k. k. Finanzbezirksdirection Innsbruck behufs Bemessung des entfallenden Schul-
beitrages direct einzusenden, in dem Falle aber, als die Bemessung der Staatsgebör
von Organen der Finanzverwaltung vorgenommen werden sollte, diese bei Ueber-
sendung der Nachlassnachweisung auf den zu bemessenden Schulbeitrag aufmerksam
zu machen. Im letzteren Falle hat das betreffende Organ der Finanzverwaltung
nach erfolgter Bemessung der Staatsgebür den Bemessungsact der k. k. Finanzbezirks-
direction Innsbruck einzusenden.
Die k. k. Finanzbezirksdirection Innsbruck hat die ihr bekanntgegebene
Delegirung eines Gerichtes ausserhalb Tirols zur Abhandlimgspflege in besonderer
Evidenz zu halten und sich erforderhchenfalls mit der zur Bemessung der Staatsgebür
berufenen Behörde wegen Uebersendung der Behelfe zur Bemessung des Schul-
beitrages ins Einvernehmen zu setzen.
Die k, k. Finanzbezirksdu-ection Innsbruck hat die Bemessung des Beitrages
vorzunehmen, die Zustellung des bezüglichen Zahlungsauftrages an die Partei zu
veranlassen und nach vollzogener Amtshandlung die ihr zugekommenen Bemessungs-
behelfe unverzüglich zurückzustellen.
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292
stock XVII. — MittheUungen.
Die Einzahlung des Beitrages hat in solchen Fällen bei dem k. k. Hauptstener-
amte in Innsbruck zu erfolgen.
Im übrigen sind die vorstehenden Bestimmungen der §§. 1 bis 8 der Ver-
ordnung sinngemäss anzuwenden.
IV. Uebergangsbestimmungen.
§. 11. Von jenen Verlassenschaften, bei welchen der Erbanfall vordem
Inslebentreten des Gesetzes vom 28. November 1897, das ist vor dem Tage d r
Kundmachung desselben eingetreten ist, ist nicht die durch dieses Gesetz eingeführte
Abgabe, sondern der ausschliesslich durch die Abhandlungsgerichte zu beraessendt
Normalschulfondsbeitrag im Sinne des Hofdecretes vom 1. December 1788. J. G. ^
Nr. 926, einzuheben.
Diese Beiträge sind in den bisher hiefür in Gebrauch stet enden Büchern.
dagegen in den in §. 3 dieser Verordnung angeordneten Liquidationsbüchern nan
dem Muster C nur die nach dem Gesetze vom 28, November 1897 bemessenen
Schulbeiträge vorzuschreiben.
Das im §. 5 dieser Verordnung angeordnete Empfangsverzeichnis ist von dti
Steuerämtern spätestens am ersten Tage des auf den Beginn der Wirksamkeil di^
Gesetzes vom 28. November 1897 nächstfolgenden Monates aufzulegen, und sind m
diesem Zeitpunkte an in demselben auch die noch nach dem Hofdecrete von:
1. December 1788 zur Entrichtung gelangenden Normalschulfondsbeiträgt j
Empfang zu verrechnen, wobei der Umstand, dass es sich um einen solchen Normal-
Schulfondsbeitrag handelt, in der Anmerkungsrubrik des Verzeichnisses ersichtlich 21
machen ist.
Die Gerichte haben rücksichtlich der nach dem Hofdecrete vom 1 . December 1' ■'
bemessenen Normalschulfondsbeiträge, solange solche Bemessungen noch vorkomnito
sich auch fernerhin an die bisherige Uebung zu halten.
Muster A.
Auf Grund des Gesetzes vom 28. November 1897 (L. G. und V. Bl. Nr. ^1
ex 1898) wird Ihnen zur ungetheilten Hand mit der Beitrag fürd-n
dem
tirolischen Landesschulfond vom Nachlasse nach — — am verstorbentn
der
in im reinen Werte per . . . . fl kr., beziehungs-
weise nach Abzug des im §. 7 des Gesetzes erwähnten unbeweglichen Vermögen^
per . . . . fl kr. im reinen Werte per . . . . fl kr. mit Rücksicht auf die
nach §. 8 des Gesetzes den Erbtheilen und Legaten per . . . . fl kr. zukommende
Befreiung mit dem Betrage von . . . . fl kr., sage Gulden Kreuzf:
üst. W. bemessen und werden Sie aufgefordert (unbeschadet de;
allfälligen Regressrechtes an die Legatare), diesen Betrag binnen 30 Tagen, vom
Tage der Zustellung dieses Bescheides an gerechnet, bei dem k. k. Steuerani'
(Hauptsteueramte) in zu entrichten, widrigens dieser Betrag nel*^
5 Procent Verzugszinsen, vom Tage nach Ablauf der obigen Frist angefangen. ^1^'
Ihre Kosten im Executionswege hereingebracht werden würde.
K. k.
. Gericht.
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Stück XXI. — Mitlheilungen.
293
(Beiträge aus den im Herzogthum Salzburg vorkommenden Vt^r-
lassenschaften zur Salzburger Lehrer-Pensionsfondä-Casse [Lehrer-
Pensions fond].) Das am 25. October 1898 kundgemachte Gesetz vom 27. Juni 1898,
L. G. Bl. Nr. 27, giltig für das Herzogthum Salzburg, womit dio gesetzlichen Beiträge
aus den im Herzogthume Salzburg vorkommenden Verlasseuschaften zur Salzbur^^er
Lehrer-Pensionsfonds-Casse (Lehrer-Pensionsfond) heu geregelt werden, lautet;
Artikel L
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. December 187L L, G. ßl. Nr. iö
ex 1872, werden hiemit aufgehoben und haben an deren Stelle nachstehende
gesetzliche Bestimmungen zu treten:
§. 1. Von jeder Verlassenschaft, zu deren Abhandlung ein salzbun^isches Gericht
nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit berufen ersclK^lnt, ist, wenn der
Erbanfall nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetreten ist, ein
Beitrag zur Salzburger Lehrer-Pensionsfonds-Casse (LehrtT-Pensionsfond) dsmn zu
entrichten, wenn der reine Nachlass 300 fl. übersteigt.
An der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Beitrages wird audi dann nichts
geändert, wenn die Abhandlung einer Verlassenschaft, zu welcher nach den all-
gemeinen Regeln über die Gerichtszuständigkeit ein in Salxljurg gelegenes Gericht
berufen wäre, im Delegationswege einem Gerichte ausserhalb Salzburgs über-
tragen würde.
§. 2. Für diesen Beitrag zu diesem Lehrer-Pensionsfonde hat folgender Tarif
Anwendung zu finden:
Der Beitrag ist bei einem reinen Nachlasse :
über 300 fl. bis einschliesslich 5.000 ü. von jedem Hundert mit — iL 60 kr.
5.000 , . , 25.000 , , , , , ^ , 70 ,
, 25.000 , „ „ 50.000 , , „ , , ^ . 80 „
„ 50.000 „ „ „ 100.000 „ . , , ^ _ ^ 1)0 ,
. 100.000 . , , l . - ,
zu entrichten.
Wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer weder ein Notherbe, noch der
hinterlassene Ehegatte ist, so wird der von dem Erbtheile od^n- V^ermächtnisse nach
dem vorstehenden Tarife sich ergebende Beilrag um 50 «/o erhöht.
Diese Erhöhung tritt bei Personen, welche zur Zeit des Todes des Erblassers
in einem Dienst- oder Lohnverhältnisse zu demselben gestanden sind, nur dann ein,
wenn der Erbtheil oder das Legat 1000 fl. übersteigt.
Bnichtheile unter 100 fl. sind zwar bei der Bestimmung des zur Anwendung
kommenden Tarifsatzes, bei Berechnung der Gebär aber nicht zu berücksichtigen.
Der Wert des ausser dem Lande Salzburg liegenden unbeweglichen Vermögens,
sowie die Schulden, w^elche auf einem solchen unbeweglichen Vermögen dergestalt
ausschliesslich haften, dass der übrige Nachlass hiefür nicht in Anspruch genommen
werden kann, werden bei Berechnung des reinen Nachlasses nicht in Anschlag
gebracht. Schulden, für welche die ganze Verlassenschaft haftet, mögen diest'lben
auf solchen Nachlassobjecten versichert sein oder nicht, sind dagegen bei dieser
Berechnung in Abzug zu bringen.
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294
Stack XXI. — Miltheilungen.
Der Betrag von Legaten oder Erbtheilen zu Zwecken, für welche dieser
Pensionsfondsbeitrag zu verwenden ist, wird in die zu entrichtende Gebür ein-
gerechnet.
§. 3. Die Berichtigung des im §. 2 erwähnten Beitrages fällt den Erben zur
Last, dagegen wird denselben jias Recht eingeräumt, von dem Betrage oder Werte
der Vermächtnisse die für dasselbe entrichtete obige Gebür in Abzug zu bringen.
Dieses Recht kann nur unbeschadet der einem Erben von dem Erblasser
auferlegten Verpflichtung zur gebürenfreien Entrichtung des Veraiächtnisses aus-
geübt werden.
§. 4. Befreit von dem Beitrage sind:
a) alle Erbschaften, Vermächtnisse und Stiftungen zu Zwecken öffentUcher
salzburgischer Schulfonde;
h) alle Verlassenschaften, aus denen infolge letztwilliger Anordnung der Salzburger
Lehrer-Pensionscasse so viel oder mehr zugeführt wird, als der Beitrag hiefür
nach dem gesetzlichen Ausmasse betragen würde.
§. 5. Der an den Lehrer-Pensionsfond zu entrichtende Beitrag ist nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes unter analoger Anwendung der für staatliche
Vermögensübertragungsgebüren erlassenen Vorschriften von denjenigen Behörden
zu bemessen und einzuheben, denen die Bemessung der Vermögensübertragungsgebür
zusteht, wobei jedoch eine theilweise Ausnahme bezüglich des Steuerbezirkes
Salzburg eintritt, in welchem diese Beiträge zum Lehrer-Pensionsfonde unmittelbar
bei der Landschaflscassa (Verwaltung der Landesanstalten) einzuzatilen sind.
In den Fällen, in welchen die Berichtigung der Staatsgebür mittels Stempel-
marken erfolgt, haben die Parteien den vom Abhandlungsrichter bemessenen Beitrag
beim Steueramte, beziehungsweise bei der Landschaflscassa zu bezahlen und sich
hierüber vor Einantwortung des Nachlasses auszuweisen.
Welche Behörden des Landes im Falle der im zweiten Alinea des §. 1 erwähnten
Delegation zur Bemessung und Einhebung des Beitrages berufen sind, wird im
Verordnungswege bestimmt.
§. 6. Ist die Finanzbehörde zur Gebürenbemessung berufen, so fertigt sie
nach Durchsicht und Richtigstellung des vorgelegten Ausweises über das gebüren-
pflichtige Nachlassvermögen dem Erben einen Zahlungsauftrag über den entfallenden
gesetzlichen Beitrag zum Lehrer-Pensionsfonde nach dem im Verordnungswege
festzustellenden Formulare aus.
§. 7. Wird der Pensionsfondsbeitrag binnen dreissig Tagen nach dem Tage
der Zustellung des Zahlungsauftrages nicht entrichtet, so sind von demselben
5 o/o Verzugszinsen, und zwar von dem auf den letzten Tag des obigen Temiines
folgenden Tag an zu entrichten.
Von Bruchtheilen eines Guldens werden keine Verzugszinsen berechnet.
Nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen kann der Landesschulralh
Zufristungen und Ratenzahlungen gegen Entrichtung der Verzugszinsen und Sicher-
stellung zugestehen.
Rückstände sind von denselben Behörden und auf dieselbe Art einzubringen,
wie die staatlichen Vermögensübertragungsgebüren.
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Stück XXI. — Mittheilungen. 295
Artikel IL
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
In Ansehung derjenigen Verlassenschaften jedoch, bei welchen der Erbanfall
vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetreten ist, haben die Bestimmungen des
Gesetzes vom 26. December 1871, L. G. Bl. Nr. 45 ex 1872, in Geltung zu bleiben.
(Bergpolizeivorschriften für die Erdölbohrungen in Galizien.) Die
k. k. Berghauptmannschaft in Krakau hat auf Grund des §. 35 des Gesetzes vom
17. December 1884, L. G. Bl. Nr. 35 ex 1886 (Naphtha-Landesgesetz), diesbezügliche
Vorschriften erlassen, welche in dem am 5. October 1898 ausgegebenen Stück IX
des L. G. Bl. für Galizien unter Nr. 87 enthalten sind. Dieselben treten laut §. 51
drei Monate nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft; mit diesem Zeitpunkte
verlieren für die Erdölbohrungen in Galizien die Bergpolizeivorschriften vom 13. März
1886, L. G. Bl. Nr. 47, die bergpolizeiliche Verordnung vom 22. März 1897, L. G. Bl.
Nr. 16, xmd die Verordnung der Berghauplmannschaft vom 12. Mai 1897, L. G. Bl.
Nr. 28, ihre Wirksamkeit. §. 49 enthält Strafbestimmungen.
(Beginn der Einhebung der Personaleinkommensteuer infolge der
Beamtengehaltsregulirung bei den bisher nach Art. XVII des Personal-
steuergesetzes begünstigten Staatsbeamten.) Mit Erlass vom 19. October
1898, Z. 52892, hat das k. k. Finanzministerium aus Anlass einer gestellten Anfrage
sämmtlichen Finanzlandesbehörden eröffnet, dass die Einhebung der Personalein-
kommensteuer bei jenen Staatsbeamten, bei welchen bisher die Voraussetzungen des
Artikels XVII des Personalsteuergeselzes zutrafen, welche jedoch nunmehr infolge
des Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 172, betreffend die Regelung
der Bezüge der activen Staatsbeamten, mit 1. October 1898 in den Genuss eines
630 fl. übersteigenden Gehaltes traten, im Sinne des Artikels XVII des Personal-
steuergesetzes mit 1. October 1898 (nicht erst mit 1. November) zu beginnen hat,
und zwar im Sinne des §. 5, Zahl 2, Absatz 3, der Manipulationsvorschrift vom
27. October 1897, R. G. Bl. Nr. 252, nach Massgabe der für das laufende Jahr
erfolgten Vorschreibung und dass weiters die Bestimmung des §. 5, Zahl 2, Absatz 3,
der ebenbezogenen Manipulations Vorschrift, wonach der Abzug der Personalein-
kommensteuer vom Beginne des auf die Gehaltserhöhung nächstfolgenden Monates
an zu beginnen habe, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne.
(Führung des Titels einer kaiserlichen und königlichen freien
Bergstadt Sanct Joachimsthal durch die Stadt Joachimsthal.) Der amt-
liche Gebrauch und die Führung dieses Titels wurde der Stadt Joachimsthal mit
Allerhöchster Entschliessung vom 4. September 1898 bewilligt.
(Fahrradverkehr auf den das Gebiet der Städte in Böhmen durch-
ziehenden Strecken der Reichsstrassen.) Mit der Kundmachung des k. k.
Statthalters für Böhmen vom 5. October 1898, L. G. Bl. Nr. 64, betreffend eine
Abänderung der provisorischen Slrassenpolizeiordnung für die Reichsstrassen im
Königreiche Böhmen, wurde der Schlussabsatz der Statthalterei-Kundmachung vom
27. Jänner 1892, Z. 914 praes., L. G. Bl. Nr. 7, mittels welcher die mit der Statt-
halterei-Kundmachung vom 21. Juni 1896, Z. 49165, L. G. Bl. Nr. 54, verlautbarte
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296
ölück XXI. — Mittheilungen.
provisorische Strassenpolizeiordnung für die Reichsstrassen im Königreiche Böhmen
durch Bestimmungen über das Velocipedfahren ergänzt wurde, mit Genehmigung
des k. k. Ministeriums des Innern dahin abgeändert, dass derselbe nunmehr nach-
stehend zu lauten hat:
Den Gemeindevertretungen der Städte bleibt es vorbehalten, in Ausübung der
LocalpoUzei eigene Ordnungen für das Velocipedfahren auf den das Stadtgebiet
durchziehenden Strecken der Reichsstrassen einzuführen.
(Beglaubigung von Handzeichen auf Cassaquittungen und Erlag-
scheinen.) Im Nachhange zu der im Stück XIX, Seite 249, mitgetheilten Verordnung
vom 20. August 1. J., Z. 63337 ex 1897, hat das k. k. Finanzministerium mit dem
Erlasse vom 29. October 1898, Z. 54063, gestattet, dass bei Cassaquittungen und
Erlagscheinen von Parteien, welche des Schreibens unfähig sind, in jenen Fällen, in
welchen es sich um fortlaufende Bezüge, wie Versorgungsgenüsse, Gnadengaben,
Löhne u. dgl. bis zum Höchstbetrage monatlicher fünfzig (50) Gulden oder um
einmalige Zahlungen oder Empfänge bis zu dieser Betragshöhe handelt, anstatt der
gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung die seitens eine? Namensfertigers und
eines zweiten Zeugen (§. 886 a. b. G. B.) beizusetzende Bestätigung des Handzeichens
der Partei als genügend betrachtet werde. Ueberdies hat sich das k. k. Finanz-
ministerium vorbehalten, ausnahmsweise auch solchen Percipienten, welche in dem
Bezüge einer dem Betrage monatlicher fünfzig Gulden übersteigenden fortlaufenden
Gebür sich befinden und aus besonderen Gründen (Blindheit, Schwäche, Lähmung etc.)
den Quittungen ihre Namensfertigung beizusetzen nicht in der Lage sind, über
besonderes Ansuchen die Bewilligung zu ertlieilen, sich der oberwähnten
Beglaubigungsform des Handzeichens zu bedienen.
(Ausziehordnung für Deutschbrod.) Der k. k. Statthalter für Böhmen
hat im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichte in Prag mit der in Stück XVI
(ausgegeben am 26. October 1898) des L. G. Bl. unter Nr. 62 enthaltenen Kund-
machung vom 16. September 1898 für die Stadt Deutschbrod nachstehende Kündi-
gungs- und Ausziehordnung festgesetzt:
§. I.Für die Aufkündigung der Miete einer Wohnung oder sonstigen Haus-
theiles werden nachstehende Fristen und Termine Geltung haben:
a) der Februartermin vom 1. Februar bis 30. April,
b) der Maitermin vom 1. Mai bis 31. Juli,
c) der Augusttermin vom 1. August bis 31. October,
d) der Novembertermin vom 1. November bis 31. Jänner.
§. 2. Die Aufkündigung des Mietvertrages kann für den nächstfolgenden Termin
nur in den ersten 14 Tagen desselben und daher für den Februartermin in der Zeit
vom 1. bis einschliesslich 14. Februar, für den Maitermin in der Zeit vom 1. bis ein-
schliesslich 14. Mai, für den Augusttermin in der Zeit vom 1. bis einschliesslich
14. August und für den Novembertermin in der Zeit vom 1. bis einschliesslich
14. November erfolgen.
§. 3. Mit dem Räumen der gemieteten Wohnung soll in den nächsten 8 Tagen
nach Ablauf des ersten Termintages : im Februar vom 2. bis zum 9. vormittags, im
Mai vom 2. bis zum 9. vormittags, im August vom 2. bis zum 9. vormittags, im
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Stück XXI. — Mitlheilungen.
297
November vom i2. bis zum 9. vormittags begonnen werden und muss die vollständige
Räumung im Februar am 14. mittags, im Mai am 14. mittags, im August am 14. mit-
tags, im November am 14. mittags beendet sein.
Von der zum Beginne der Häumung bestimmten Zeit angefangen niuss der
einziehenden Pai-tei ein entsprechender Platz zur Unterbringung eines Theiles ihrer
Fahrnisse überlassen werden.
Sollte der letzte zur vollständigen Räumung festgesetzte Tag ein Sonntiig oder
allgemeiner Feiertag sein, so verlängert sich die zur Räumung bestimmte Frist bis
zur Mittagsstunde des nächstfolgenden Werktages.
§. 4. Die Zahlung des Mietzinses in Monatsraten für Wohnungen, lüe nicht
als Monatswohnungen in Betracht kommen oder als solche nicht ausdrücklich
vermietet wurden, enthebt den die Aufkündigung Gebenden nicht von der Ver-
pflichtung zur einvierteljährigen terminmässigen Kündigung im Sinne des §. l;
bezüglich der Räumungsfrist bei diesen Wohnungen gelten die Bestimnmngen
des §. 3.
Bei den sogenannten Monatswohnungen, d. i. Wohnungen von vertragsrnfissi^iT
einmonatlicher Mietsdauer hat jedoch die Kündigung mindestens 14 Tage vor dem
zur Räumung bestimmten Tage zu geschehen und hat die vollständige Räuiimng
solcher Wohnungen längstens am letzten Tage der Mietsdauer bis zur MiUa|zsstundö
zu erfolgen.
§. 5. Ist die Räumung des Beslandobjectes innerhalb der im §. 3 — 1 Ijestinirii-
ten Fristen nicht erfolgt, so kann noch am selben Tage, an welchem die Frist zur
Räumung endet, bei Gericht um die zwangsweise Räumung angesucht werden.
Dies gilt auch in dem Falle, wenn der anziehenden Partei der eütsp rechende
Platz zur Unterbringung eines Theiles der Fahrnisse nicht überlassen wurde.
§. 6. Den den Mietvertrag schliessenden Parteien ist freigestelii, andere He
bindende Kündigungs- und Räumungsfristen als die mit dieser Verordnuni^^ vf^r-
geschriebenen zu vereinbaren.
§. 7. Insofeme die gegenwärtige Kündigungs- und Ausziehuidüunj^^ keine
näheren Bestimmungen enthält, haben die allgemeinen gesetzlichen Vorsclirifteu
zur Anwendung zu kommen.
(Ausziehordnung für Ischl.) Die k. k. Statthalterei für Oberu,st( neieh hat
im Einvernehmen mit dem Obcrlandesgerichte in Wien mit der KnjKinuidiurjg
vom 22. October 1898, L. G. Bl. Nr. 31, für das ganze Gebiet der tieitK inde fschl
über Antrag der Gemeindevertretung bezüglich der Aufkündigung und HAiiniuri^^ vim
Mietlocalitäten bei Ermanglung einer anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen oder
mündlichen Uebereinkunft für einheimische und solche Personen, welche ihieii
ordentlichen Wohnsitz in Ischl nehmen, folgende Bestimmungen festge^elscti
1. Die Termine zur Aufkündigung der Mietlocalitäten wenUn unter
Bestimmung einer vierteljährigen Kündigungsfrist auf die Zeit vom 1. bis i-insi^hlie^slich
14. Februar, vom 1. bis einschliesslich 14. Mai, vom 1. bis einschliesslieli 1 1. August
vom 1. bis einschliesshch 14. November festgesetzt.
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Stück XXI. — Mittheüungen. — Personalnachrichten.
2. Nach gehörig geschehener Aufkündigung hat der ausziehende Mieter bis zur
Mittagsstunde des 6. Februar, 6. Mai, 6. August, 6. November mit der Räumung
eines Theiles der Wohnung oder Localität den Anfang zu machen und der
einziehenden Partei zur Unterbringung ihrer Effecten einen hinlängUchen schicklichen
Platz einzuräumen.
Bis zur Mittagsstunde des 12. Februar, 12. Mai, 12. August, 12. November muss
aber die ganze Wohnung oder Localität vollständig geräumt sein.
3. Sollte der letzte Tag der zur Aufkündigung oder zur gänzlichen oder zur
theilweisen Räumung der Wohnungen oder Localitäten bestimmten Frist auf einen
Sonntag oder gebotenen Feiertag fallen, so verlängert sich die Frist zur Auf-
kündigung bis an das Ende, jene zur gänzlichen oder theilweisen Räumung der
Wohnung oder Localität bis zur Mittagsstunde des nächstfolgenden Werktages.
4. Diese Anordnung hat mit 1. Jänner 1899 in Wirksamkeit zu treten und
findet auf Cur- und Sommergäste des Curortes Ischl keine Anwendung.
(Unbefugter Heilmittelverkauf.) Nach §. 1 der Ministerialverordnung
vom 17. September 1883, R. G. Bl. Nr. 152, ist die Zubereitung und der Verkauf
von Arzneien jeder Art und Form nur nach ärztlichen Vorschreibungen (Recepten)
zulässig und ausschliesslich den Apotheken vorbehalten. Es ist daher Droguisten
nicht erlaubt, Arzneien nach ärztlichen Recepten anzufertigen und abzugeben oder
pharmaceutische Präparate, mit welchen sie den Grosshandel zwischen Producenten,
Fabrikanten, Handelsleuten und Apothekern zu vermitteln berechtigt sind, im Klein-
verschleisse an Parteien zu verabfolgen.
Es gilt dies insbesondere auch für Arzneizubereitungen, welche Syrupus
Sennae cum Manna oder Aqua Laurocerasi enthalten, von welchen daserstere
in die Specification der officinellen Arzneimittel der Apotheken und das zweite unter
jene Arzneimittel (Tabelle IV der'österr. Pharmakopoe Bd. VIL) eingereiht ist,
welche selbst in Apotheken ohne ärztliche Vorschreibung nicht abgegeben werden
dürfen. Alkohol, unschädliche auch zu diätetischen Zwecken dienliche Pflanzen-
extracte und Dextrinpräparate dürfen von Droguisten zwar im Kleinverkehre,
als Materialwaren, nicht aber in Form von zusammengesetzten Arzneimischungen
vorabreicht werden.
(Fischereigesetz für Dalmatien.) Das am 20. October 1898 ausgegebene
Stück XXIII des L. G. ßl. für Dalmatien enthält unter Nr. 26 das Gesetz vom
2. August 1898, giltig für das Königreich Dalmatien, betreffend den Schutz der
Fischerei in den Binnengewässern.
Personalnachrichten.
Allerhöchste Auszeichnungen:
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
29. October 1898 dem OberJandesgerichtsrathe Michael Krzeczowski in Krakau anlässlich der von
ihm angesuchten Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines
Hofrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
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Stück XXI. — Personalnachrich len. 299
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster EntSchliessung vom 29. October
1898 den Landesgerichtsräthen des Kreisgerichtes in Korneuburg Johann Hue her und Anton Edlen
von Hildenbrand anlässlich der von ihnen erbetenen Versetzung in den dauernden RulLest^inJ tax-
frei den Titel und Charakter eines Oberlandepgerichlsrathes allergnädigst zu verleihen gfiniht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster EntSchliessung vorn ;J0. October
1898 dem Präsidialsecretär des Obersten Gerichtshofes mit Titel und Charakter eine;^ OberlanJeji-
gerichtsrathes Dr. August Ritter von Zepharovich aus Anlass der von ihm erbetenen V^ersetziing in
den dauernden Ruhestand taxfrei den Orden der eisernen Krone dritter Glasse allergnridl^'^Jt zu vt^r-
ieihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom ^. Novembt^r
1898 dem Oberdirector der Männerstrafanstalt in Stein Friedrich Patek anlässhcli der von ihm
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Reglerurt^s-
ralhes allergnädigst zu verleihen geruht.
Ernannt wurden:
Zu Landesgerichtsräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triesl der Land**s-
gerichtsrath als Bezirksgerichtsvorsteher Michael Gabrielcic in Haidenschaft für Götz; — Un
Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau der Gerichtssecretär Salomon Jurowicz in Rzesz-iw
daselbst.
Zum Landesgerichtsrathe als Rezirksgerichtsvorsteher: Im Sprengel di^s Ober-
landesgericbtes Wien der Bezirksrichter Anton Jungherr in Obemdorf.
Zum Gerichtssecretär: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag: Der ßericlitsadjmul
Dr. Alois Czastka in Karolinenlhal für Reichenberg.
Zum Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der GericLtsadJunct
Dr. Karl Rudolf in Pottenstein für Mauthausen.
Zu Gerichtsadjuncten : Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Aüsciiilaiiten
Karl Prodinger für Dobersberg, Dr. Victor Wanjek für Matzen, Dr. Eugen Stein für Lenihiii.'h, Franz
Sehor2 für Unler-Weissenbach, der Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Wilhelm Ger Ijutu In WJr'n für
das Landesgericht in Wien; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz die Auscut l an Ir-n Milan
D o l e n c für Seisenberg, August K e s s 1 e r, Dr. Hyacinth Edler von S c h u 1 h e i m, Dr. Arlliur D o 1 1 ■ x > ■ 1 ]
und Dr. Hu^o Forcher für den Oberlandesgcrichtssprengel, Dr. Wilhelm Stepi^^chnr^r^r r,",[.
Friedau.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Rechtspraktik;int Wilbelm
Duck; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Rechtspraktikant Karl Krau T^orjcrk;
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck die Rechtspraktikanten Dr. Ludwig Lichi hhni,
Guido Ducati, Angelo Benedotti, Johann Olimonta, Lino Rossi, Orest Marza^lro, Johaini
Costa, Josef Micholoni und Victor von Ferrari-Kellerhof; — im Sprengel des Ohcrland^^B-
gerichtes Krakau die Rccht??praktikanten Suinislaus Misiewicz, Ludwig Langer, Jo^tf Maühüns
Bajorek, Adalbert Janik, Anton Sigismund Blachocinski, Josef Ruszel, Miecislaus Kfilizdnj,
Karl Clossmann, Kasimir Victor So! tysik, Eugen Stephan Geisler, Georp Muszyi'if^ti^ Kcmratl
Krökowski, Kasimir Szczepanski, Dr. Theodor Sienkiewicz und Julius Czysz e je un; \ni
Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara die Recbtspraklikanten Franz Ohmuöevid von Ri^zai o
Georg Luöic, Anton Zlosilo, Johann Vrankovic, Georg KneXeviö und Matthins ^rrg^ici- vi r.
Zum KanzleidirectorzweiterClasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtrs ßrOond^T
Kanzleiofficial erster Classe Franz Je^äbok in Gross-Seolovvitz für Ungarisch-Hradisch,
Zum Re chnungsre vi deuten: Der Rechnungsofficial des Oberlandesgerichtos ih Lr^dln^'g
Stanislaus Lenczowski daselbst.
Zum Kanzleiofficial: erster Glass«»: Im Sprengel des Oberlandesgerichlt^s l'rutrjhr
Kanzleiofficial zweiter Classe Wendelin Stästka in Pi-estitz für Jarom^f.
Zum Rechnungsofficial: Der Kanzleiofficial zweiter Classe des Oberlandi?^(rprirhli'j^ in
Lemberg Ladislaus GzyZewski daselbst.
Zum Kanzleiofficial zweiter Classe: Im Sprengel des OberlandesgeHcldt^s Brrutn
der Kanzlist Ferdinand Langer in Teltsch für Freistadt.
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Stück XXI. — Personalnachrichten.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Rechnuogsunterofficier des
Infanterieregiments Nr. 84 Augustin Felbermayer für Poltenstein; — im Sprengel des Oberiandes-
gerichtes Prag der Postenföhrer des Landesgendarmeriecommandos Nr. 2 Heinrich Schöbl für
Gablonz; — im Spre?jgel des Oberiande^gerichtes Brunn der Posteofübrer Titularwachtmeister des
Landesgendarmeriecommandos Nr. 4 Eduard Kolbabekfür Teltsch, dann die Postenführer desselben
Gommandos Georg Ho las tur Oderberg und Josef Mupil für Bielitz; — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Innsbruck der Postenführer Titularwachtmeister des Landesgendarmeriecommandos Nr. 3
Anton Oertl für Windisch-Matrei ; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau der Titular-
wachtmeister des Landesgendarmeriecommandos Nr. 5 Eduard Metall für Rzesz6w, der Gurschmied
des Ublanenregiments Nr. 7 Ludwig Pokorny für Tarnobrzeg, der Rechnungsunterofficier des
Infanterieregiments Nr. 57 Josef Dj^browski für Alt-Sandec, der Rechnungsunterofficier des Jäger-
bataillons Nr. 4 Alexander Jadach für Przeworsk, der Titularwachtmeister des Landesgendarmerie-
commandos Nr. 5 Andreas Golas lür Wojoicz, der Rechtshörer Eustachius Adolf Wolafiski für
Wadowice, die Gericht? diumisten Michael Georg Troc für Ropczyce und Franz Rochwal für
Rzeszöw, der gewesene Kanzleipraktikant Eduard Weber für D^browa, die Gerichtsdiumisten Josef
Dona§ für Ropczyce, Gustav Mikuta für Alt-Sandec, Johann Mi^kiewicz für Liszki, Adam
MarchwiAski für Rozwadöw, Bronislaus Wenzel Jedliczka für 2ywiec und Stanislaus Medard
Sikorski für Ropczyce.
Zum Oberstaatsanwaltstellvertreter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der
Staatsan wall Substitut Dr. Richard Bratusch in Marburg.
Zum Strafanstaltsinspector: Der Gontrolor Josef Bednar der Männerstrafanstalt Mürau
für die Weiberstrafanstalt Wienec-Neudorf.
Zu Notaren: Die Notariat scandidaten Dr. Blasius Quarantotto in Triest mit dem vor-
lauiigen Amtssitze in Tolmein, LadisJaas Dolais in Neumarkt (Nowytarg) für Jordanöw und Alfons
Aichelbergin Graz für Friedberg.
Versetzt wurden:
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Karl Theodor
Nowotny in Gross-Gerungs nach Mautern; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Nikolaus
l llmann in Podersam nach Saaz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz Johann Pogacnik
in Gurkfeld nach Krainburg, Friedrich Zill in Deutsch-Landsberg nach Graz, Josef 2mavec in
Seisenberg nach Gurkfeld und Dr. Silvin Hrasovec in Grosslaschitz nach Marburg.
Der Kanzleioff icial zweiter Glasse: Im Spreugel des Oberlandesgerichtes Brunn Kari
Ortner in Freistadt nach Troppau.
Die Kanzlisten: Im Sprengeides Oberlandesgerichtes Prag Johann Vocelka in Zbirow,
mit der Zuweisung zum Bezirksgerichte in Smichow, nach Münchengrätz und Emanuel Huja in
Münchengrätz nach Zbirow, mit der Diensteszuweisung zum Bezirksgerichte Smichow; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Brunn Franz 2ofka in Oderberg nach Prerau und Josef Lux in Bielitz
nach Odrau; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau Josef Korpanty in Pilzno nach
Dabrowa, Ladislaus Lejko in Ropczyce nach D^bica, Alexander Pruc in Goriice nach Nisko, Peter
Müller in Maköw nach Biala, Maximilian Kalec in Alt-Sandec nach Wadowice und Ladislaus
J:inikowski in Ropczyce nach Ghrzanöw.
Verliehen wurde:
Den Gerichtsadjuncten des Oberlandesgerichlssprengels Wien Gustav He eher die Gerichts-
adjunctenstelle in Algen und Dr. Leonhard Hentschel eine Gerichtsadjunctenstelle in Vöcklabruck.
Dem Gerichtsadjuncten Johann Knappe in Gewitsch eine Gerichtsadjunctenstelle für den
Oberlandesgerichtssprengel Brunn.
Den Gerichtsadjuncten für den Oberlandesgerichtssprengel Graz Dr. Philipp Gstöttner Edlen
von Willenrecht eine Gerichtsadjunctenstelle in Wolfsberg und Dr. Johann Bayer eine Gerichts-
adjunctenstelle in Deutsch-Landsberg.
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Stück XXI. — Personalnachrichten. 3Ü 1
Uebertritt vom Justizdienste in einen anderen Zweig des Staatsdienstes.
Der Gerichtsadjunct Dr. Franz Mussil in Tamöw wurde zum Coric jpienti*vi <kr gallzisclien
Finanzprocuratur ernannt
In die Advocatenliste wurden eingetragen :
Dr. Hans Freiherr von Sternbach mit dem Wohnsitze in Graz, Dr, Siegmund Müller init dem
Wohnsitze in Dux, Dr. Rudolf Obermayer und Dr. Ernst Adler jun, mit dem Walmsitze in Wien
(I. Bezirk), Dr. Robert von Vilas mit dem Wohnsitze in Imst, Dr. Rudolf Aia mil dorn Wohnsitze in
Rzeszöw, Dr. Michael Popiel mit dem Wohnsitze in Bochnia, Dr. Ernst Pollak mit dem Wohnsitze
in Wien (I. Bezirk), Dr. Saloraon Jampoler mit dem Wohnsitze in Tamopol, Dr. Selig Mach mit
dem Wohnsitze in Kuty, Dr. Aron Melier mit dem Wohnsitze in Stanislim, Dr. Leopold Faultis raLt
dcui Wohnsitze in Landskron.
Zu Übersiedeln beabsiciitigen:
Die Advocaten Dr. Emil Wolniewicz in Radlow nach Gorlice, Dr. Karl Köni^ in LeiimeritÄ
nach Friedland.
Uebersiedelt sind: *
Die Advocaten Dr. Albert Geber von Müglitz nach Kladno, Dr. Wladi^law Suleizys;ki von
Neu-Sandec nach Maköw, Dr. Emil Guntermann von Brüx nach Görtau, Dr. Ludwig Eichhorn
von Joachimsthal nach Teplitz, Dr. Guido Fried berg von Ropczyce nach Wieliczka*
Auf das Amt haben verzichtet:
Der Gerichtsadjunct Dr. Eduard A. Po Hak in xMfihrisch-Ostrau.
Der Auscultant Dr. Anton Neu haus er.
Der Kanzlist Wladimir Jarosz in Krakau.
Die Advocaten Dr. Emil Chornitzer in Wien, Dr. Robert Mikesch in Hainspadi, Dr AiiLöti
Albrecht in Tetschen, Dr. August Pleschner Edler vonEichstett in Wallachisch-Meserit^jch,
Dr. Anton Stollowsky in Neuem, Dr. Markus Epstein in Brunn.
Der Notar Karl T e n n e n b a u m in Wien.
Aus dem Staatsdienste wurde entlassen:
Der Kanzlist Stanislaus Scieika in D^browa,
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Die mit dem Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsralhes bekleideten Liindespericbts-
rütlie Johann Kviöala in Kuttenberg und Johann Kern in Pilsen, ijer Larides^ferichtsrath des
Handelsgerichtes in Wien Adolf von Dürfeid, die Landesgerichtsräthe und Bezirksg!?riclUsiVorMeiier
Johann Nowak in Bystfitz (Igl. Kr.) und Karl Fischer in Trebitsch, dann der Gerichtsadjunct mit
Titel und Charakter eines Rathssecretärs Friedrich Freiher von Haan des Landesgeridites in Wien,
bei welchem Anlasse den Genannten die Anerkennung des Justizministeriums ausgesproehen wurde.
Die Landesgerichtsräthe Constantin Starosolski in Stanislau und Emil Miskolczy in
Suezawa.
Die Landesgerichtsräthe und Bezirksgerichtsvorsteher Alfred Striiber^fer in Mauthausen,
Dr. Friedrich Sybold in Enns und Ignaz Cinalski in Dubiecko.
Der Kanzleidirector erster Glasse, mit dem Titel eines kaisedicheu Rathes, beim Handels'
Iferichte in Wien Johann P o w o 1 n y.
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♦j02 stück XXL — Personalnachrichten.
Der Inspectorder Weiberstrafanstalt Lemberg Gustav Kloss.
Der Kanzleiofficial erster Classe Johann Ratay in Pfibram.
Die Kaiizleiofficiale zweiter Classe Josef Müller und Anton Klein in Klagenfurt.
Die Kanzlisten Franz Halfk in Neuhaus und Franz Frisa in Mährisch-Trübau.
In den zeitlichen Ruhestand wurde versetzt:
Der Kanzleiofficial zweiter Classe Johann WyslouXil in Seelowitz.
In den Ruhestand auf unbestimmte Zeit wurde versetzt:
Der Gerichtsadjunct Adolf Appel in Dorna-Watra.
Gestorben sind:
Der Kanzlist Josef Liskowacki in Wadowice (14. September), der Notar Wenzel Kavka
jn Polna (37. September), der Landesgerichtsrath Anton Gabryszewski in Rzeszöw (11. October),
die Advocaten Dr. Ernst Pollak in Prag (13. October) und Dr. Moriz Mandelbaum in
Krakau (t5. October), der Kanzleiofficial erster Classe Anton Völkl des Landesgerichtes Wien
(17. Oclober), der Kanzleiofficial zweiter Classe Josef Pozsar in Czemowitz (18. October), der
Kanzlist Alexander ZanoUi in Civezzano (24. October), der Advocat Dr. Gustav Neumann in
Prag (28. October), der Gerichtsadjunct Stanislaus Slodyczkoin Kolbuszowa (4. November).
JdbrenpriiiuEüüraUonen auf das Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (t fl.), und mit
iUJieDi8ch«r Uebersetzung der Verordnungen fOr Dalmatien und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Verlage der k. k. Hof-
dnd Staatsdruckiirei in Wien, 1., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamationen — wenn anversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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303
XIV. Jahrgang. MSSm Stück XXH.
Verordnungsblatt
des
Wien, 30. November. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalts Mittheilungen: Das Reichsgesetzblatt. — Aufhebung der Steuerabzugspflicht bei Aus-
zahlung veränderlicher Dienstbezüge. — Stempelbehandlung der mittels Schriftsatzes oder ProtokoUes
abgegebenen Erklärungen von Drittschuldnern. — Literatur des Givilprocesses. — Statistik der
Rechtspflege für die Jahre 1894 und 1895. — Amtliches Advocaten- und Notarenverzeichnis; XVI. Jahr-
gang. — Auszieh Ordnung für Komotau. — Erhebung der Ortschaft Alt-Lieben zur Stadt. — Kanzlei-
gehilfen. — Veränderungen im Verzeichnis der vom Oberlandesgerichte in Prag bestellten Sach-
verständigen für Schätzungen von Liegenschaften. — Personalnachrichten. — Beilage.
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 12. November 1898 aus-
gegebenen Stück LXVI unter Nr. 198 die Verordnung des Gesammtministeriums vom
11. November 1898, mit welcher die mit Verordnung vom 28. Juni 1898, R. G. El.
Nr. 106, für 33 politische Bezirke Galiziens getroffenen Ausnahmsverfügungen
hinsichtlich weiterer 15 dieser Bezirke aufgehoben werden;
in dem am 25. November 1898 ausgegebenen Stück LXIX die Verordnung des
Justizministeriums vom 16. November 1898, betreffend die Aenderung der Verordnung
vom 1 1. December 1897, R. G. Bl. Nr. 293 (Advocaten-Currentientarif), deren §. 9
am Schlüsse den Zusatz erhält: »jedoch nie mehr als 100 «/o, auch wenn mehr als
10 Streitgenossen eintreten".
Die croatische Ausgabe des Reichsgesetzblattes enthält in Stück LX die
Berichtigung zweier Stellen der croatischen Uebersetzung der Geschäftsordnung für
die Gerichte erster und zweiter Instanz.
(Aufhebung der Steuerabzugspflichtbei Auszahlung veränderlicher
Dienstbezüge.*) Das Reichsgesetzblatt enthält in dem am 19. November 1898 aus-
gegebenen Stück LXVII unter Nr. 201 die Verordnung des Finanzministeriums vom
13. November 1898, mit welcher auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom
8. Juli 1898, R. G. Bl. Nr. 120, betreffend die theilweise Aufhebung der in
den §§. 234 und 235 des Gesetzes vom 25. October 1896, R. G. Bl. Nr. 220, aus-
gesprochenen Verpflichtung zum Steuerabzug bei Auszahlung veränderlicher Dienst-
♦) Siehe die Kundmachung Nr. 23 in Stück XXI, Seite 283, des J. M. V. BL, Jahrgang 1898.
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304 stück XXIL — mttheilungen.
bezüge, einige Bestimmungen der mit dem Finanzministerialerlasse vom 27. October
1897, R. G. BI.Nr. 252, kundgemachten Manipulationsvorschrift hinsichtlich der
von Hof-, Staats- und öffentlichen Fondscassen etc. auszuzahlenden Dienstbezüge in
Absicht auf die Personaleinkommensteuer und Besoldungssteuer abgeändert
werden.
Hienach werden die Anzeigen über die im Jahre 1898 ausbezahlten
Dienstbezüge bereits nach den geänderten Bestimmungen zu verfassen
sein.
(Stempelbehandlung der mittels Schriftsatzes oder Protokolles
abgegebenen Erklärungen von Drittschuldnern.) Das Finanzministerium
hat aus Anlass einer Anfrage sämmtlichen Finanz-Landesbehörden mit Erlass vom
7. Kovcmber 1898, Z. 25004/3802, bekanntgegeben, dass die im Sinne des §. 301
Exec. Odg. mittels Schriftsatzes oder Protokolles abgegebenen Erklärungen von
Drittschuldnern gemäss §. 12, Abs. 6, der kais. Verordnung vom 26. December 1897,
R. G. Bl. Nr. 305, der Slempolgebür nach dem Ausmasse unterliegen, welches dem
Antrage auf Bewilligung der Execution entspricht.
Die über solche Erkläiungen in der Gerichtskanzlei oder bei Zustellung des
Zahlungsverbotes von den mit der Vollziehung der Zustellung betrauten Organen
aufgenommenen Protokolle sind dagegen nach §. 2, lit. b, derselben Verordnung als
gebürenl'rei zu behandeln, wenn sie keine Vorzeichnung der vom Drittschuldner
angesprochenen Kosten und somit keinen Antrag auf eine diesfällige gerichtliche
Entscheidung enthalten.
(Literatur des Civilprocesses.) Im Verlage der Wagner sehen Universitäts-
buchhandlung in Innsbmck ist als dritter Theil des IG. Bandes derRaccolta di Icggi ed
ordinanze erschienen die italienische Uebersetzung der Seh au er'schen Ausgabe
der Executionsordnung. Klein 8*", 1124 Seiten. Preis 4 fl. 60 kr., gebunden 5 fl.
(Statistik der Rechtspflege für die Jahre 1894 und 1895.) Mit dem im
Comn)is>ionsvcilage bei Karl Gerold's Sohn in Wien soeben erschienenen 4. Hefte
(Strafanstalten und GerichtsgtfQngnisse) des XLVIL Bandes der Oesterreichischen
Statistik, herausgegeben von der k. k. statistischen Centralcommi?sion, ist die
Publicatron der Justizstalislik für das Jahr 1894 abgeschlossen. Gleichzeitig wurde
mit der Publicalion dieser Statistik für das Jahr 1895 durch Ausgabe des 3. Heftes
(Ergebnisse der Strafrecht^p(lege) des L. Bandes begonnen.
(Amtliches Advocaten- und Notarenverzeichnis, XVI. Jahrgang.)
Zu Beginn des kommenden Jahres wird im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei
das vom k. k. Justizministerium herausgegebene Verzeichnis der Advocaten und
k. k. Notare in den im Reichsrathe veitretenen Königreichen und Ländern der
österreichisch-ungarischen Monarchie für das Jahr 1899 erscheinen.
(Ausziehordnung für Komotau.) Der k. k. Statthalter für Böhmen hat im
Einvernehmen mit dem Oherlandesgerichte in Prag mit der in Stück XVII
(aus«?eg(*ben am 10. November I89b) des L. G. Bl. unter Nr. 7Ö enthaltenen
Kundmachung für die Stadt Komotau nachstehende Kündigungs- und Ausziehordnung
festgesetzt:
§. 1. Die Mi ten von Wohnungen und anderer nach dem §. 7 dieser
Anordnung denselben gleich^ehaltener unbeweglicher Bestandgegenstände, für
welche der Mietzins gemäss der Vereinbarung in monatlichen oder noch kürzeren
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Stück XXII. — MittheUungen. 305
Terminen entrichtet wird, sind, wenn der jährliche Zins weniger als 120 fl. betragt,
mindestens 14 Tage vor Ablauf eines jeden Kalendermonatcs aulzukündigen, so dass
mit dem letzten Tage desselben die Miete endet.
§. 2. In allen anderen Fällen hat die Aufkündigung von Mieten in nach-
stehenden Terminen auf ein Vierteljahr, und zwar in der Zeit vom 1. bis
einschliesslich 8. Februar auf den 30. April, in der Zeit vom 1. bis einschliesslich
8. Mai auf den 31. Juli, in der Zeit vom 1. bis einschliesslich 8. Aug^ust auf den
31. October und in der Zeit vom 1. bis einschliesslich 8. November auf den
31. Jänner stattzufinden.
§. 3. In den Fällen der Aufkündigung nach §. 1 ist mit der Räumung des
Bestandgegenstandes spätestens am 2. Tage, in den anderen Falltn aber schon am
3. Tage vor Ablauf der Mietzeit zu beginnen. Dem Uebernchmer ist bis zur Mitta^^^Fzeit
des ersten Räumungstages ein zur Verwahrung eines Theiles seiner Fahrnisse
geeigneter Platz zu überlassen, und es hat die Uebergabo des gänzlich geräumten
Mietgegenstandes bis zum Mittage des letzten Tages der Mietzeit zu erfolgen.
§.4. Ist die Räumung der Bestandsache nicht innerhalb der vorstehend
bestimmten Fristen erfolgt, so kann bei Zutreffen der gesetzlidien Bedingunfjcn
(§§. 561—567 G. P. 0.) noch am letzten Tage der Räumungsfrist die zwangsweise
Räumung der Bestandsache beantragt werden.
§. 5. Fällt das Ende einer Kündigungs- oder Räumungsfrist auf einen
Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
§. 6. Nach erfolgter Kündigung hat der Mieter die Besichtigung des Miet-
gegenstandes täglich mit Ausnahme der Sonntage in der Zeit zwischen 1—3 Uhr
nachmittags zu gestatten.
Diese Besichtigung hat mit thunlicher Schonung der Ruhe der Mietpartei und mit
Wahrung der guten Sitte zu erfolgen.
§. 7. Den Wohnungen sind andere Hausbestandthcile, wie Verkaufsläden,
Geschäftsräumlichkeiten, Werkstätten, Lagerräume, Keller, Stallungen u. dgl. gh'ich-
zuhalten.
§. 8. Im Falle eines besonderen Uebereinkommens der Parteien über die Frist
zur Aufkündigung und Zurückstellung des Mietgegenstandes darf die Aufkündigung
in der Regel nur in dieser Frist erfolgen.
§. 9. Diese Miet- und Ausziehordnung tritt nach Ablauf von 30 Tagen nach
deren Kundmachung im Landesgesetzblatte in Wirksamkeit
(Erhebung der Ortschaft Alt-Lieben zur Stadt.) Die Ortschaft Alt-Lieben
im Gerichtsbezirke Karolinenthal in Böhmen wurde mit Allerhöchster EntschlieKsung
vom 29. September 1898 zur Stadt erhoben.
(Kanzleigehilfen.) In Ausführung des §. 10 der Verordnung dos Justizministers
vom 18. Juli 1897, R. G. Bl. Nr. 170, hat das Justizministerium mit dem Erlasse
vom 9. November 1898, Z. 12.974, die Zahl der Kanzicigehilfen gegen Jahrt^sent-
lohnung für das Jahr 1899 mit G50 und deren Entlohnung für die L Orlsclasse
(Gerichte in Wien) mit jährlichen 660 fl., für die II. Ortsclas^e (Gorichtshofsilze ausser
Wien) mit jährlichen 540 fl., für die III. Ortsclasse (Bezirksgerichtsorte) mit jährlichen
480 fl. festgesetzt.
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~1
306
stück XXn. — Mittheilungen.
Von obiger Gesammtzahl wurden den einzelnen Oberlandesgerichtssprengeln
und in diesen den einzelnen Ortsclassen zugewiesen wie folgt:
I. Ortsclasse
II. Ortsclasse
TU. Ortsclasse
Wien
... 67
37
26
Innsbruck . . .
. . . . —
36
4
Graz
. . . . —
36
34
Triest ....
. . . . —
18
7
Zara
. . . . —
17
8
Prag
. . . . —
64
56
Brunn ....
. . . . —
31
39
Krakau ....
. . . . —
26
44
Lemberg . . .
. . . , —
74
26
Ti\r^ Vi,«,^;«.,«« A^
67
339
244
Ortsclasse ist den Oberlandesgerichtspräsidien überlassen und zugleich angeordnet
worden, dass der Mehrbetrag eines von den zu ernennenden Kanzleigehilfen etwa
bisher schon bezogenen höheren Diumuras ad personam zu belassen sei.
Die Bestimmung der Höhe der Taggelder der Schreiber im Rahmen des Jahres-
budgets und unter Auflassung des Systems der Alterszulagen ist ebenfalls den Ober-
landesgerichtspräsidien mit der Einschränkung überlassen, dass die Maximalentloh-
nung — abgesehen von jenen Fällen, in welchen das bisherige Diurnum allein oder
nach Einrechnung der angefallenen Alterszulage bereits einen höheren Betrag erreicht
— die Höhe der Entlohnung eines Kanzleigehilfen derselben Ortsclasse nicht
erreichen darf.
Durch die Einführung einer Evidenz über sämmtliche in dauernder Verwen-
dung stehenden Schreiber jedes Oberlandesgerichtssprengels sind zugleich die Grund-
lagen für ein sowohl die dienstliche Eignung, als auch das Dienstalter berücksich-
tigendes, den Budgetverhältnissen angepasstes Entlohnungssystem geschaffen worden.
Die Festsetzung höherer als der bisher gebräuchlichen Taggelder der Galcu-
lanten, dann der Schreiber in den Strafanstalten ist mit Rücksicht auf die Auflas-
sung der Alterszulagen der Entscheidung des Justizministeriums vorbehalten worden.
(Veränderungen im Verzeichnis der vom Oberlandesgerichtein Prag
bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften.)
Neu bestellt wurde: Johann Freygang, Oberforstmeister in Liban, Gerichtsbezirk
Nassaberg (Grössere land- und forstwirtschaftliche Güter, Forstfach, im Kreisgerichts-
sprengel Chrudim).
Richtigzustellen ist: Der Name Franz Hampel in Franz Hampe (Grössere
land- und forstwirtschaftliche Güter, Kreisgerichtssprengel Leitmeritz, J. M. V. Bl. 1898,
Seite 2ö7).
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Stück XXII. — Personalnachrichlen. 307
Personalnachriclitezi.
Allerhöchste Auszeichnungen:
Seine k. und k. Apostolische Majest&t haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
27. October 1898 dem Landesgerichtspräsidenten Dr. Müller in Dresden das Gomthurkreuz des
Franz Josefs-Ordens allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
6. November 1898 dem Landesgerichtsrathe Ludwig Ritter von SlotwiAski in Sambor anlässlich der
angesuchten Versetzung in den Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandes-
gerichts rath es allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
7. November 1898 dem mit dem Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsratlies ausgezeichneten
Landesgerichtsrathe Dr. Johann Wegscheider in Salzburg anlässlich der erbetenen Versetzung
in den dauernden Ruhestand taxfrei den Orden der eisernen Krone dritter Cla'^se allergnädigst zu
verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
7. November 1898 dem mit dem Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes bekleideten
Landesgerichtsrathe Eduard Jahelka in Brönn anlässlich der erbetenen Versetzung in den dauernden
Huhestand den Orden der eisernen Krone dritter Classe taxfrei allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
8. November 1898 dem Kanzleivorsteher Alois Gall bei dem Kreisgeiichte in Görz anlässlich der von
ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand das goldene Verdienstkreuz allergnädigst zu
verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
9. November 1898 dem Oberrechnungsrathe im Justizministerium Heinrich Wottawa anlässlich der
von ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines
Kegierungsrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
11. November 1898 dem Hofrathe des Obersten Grerichtshofes Dr. Rt)bert Ritter Schoen von
Liebingen aus Anlass der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand den Titel und
Charakter eines Senatspräsidenten allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom
11. November 1898 dem Oberlandesgerichtsrathe Engelbert Graf in Wien anlässlich der erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Hofrathes allergnädigst
zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
12. November 1898 dem Landesgerichtsrathe August Reichenbach in Linz anlässlich der von
ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Ober-
landesgerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostohsche Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 12. Novem-
ber 1898 allergnädigst zu gestalten geruht» dass den mit dem Titel und Charakter eines Oberlandes-
gerichtsrathes bekleideten Landesgerichtsräthen Johann Gösch 1 in Wiener-Neustadt, Vincenz Franz
in Wien und Moriz Gschöpf in Korneuburg anlässlich der von ihnen erbetenen Versetzung in den
dauernden Ruhesland für ihre vieljährige, treue und ausgezeichnete Dienstleistung die Allerhöchste
Anerkennung ausgesprochen werde.
Seine k. und. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
12. November 1898 dem Gerichtssecretär Dr. Eduard Edlen von Feyrer in Wien anlässlich der
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhesland taxfrei den Titel und Charakter eines Landes-
gerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
13. November 1898 allergnädigst zu gestatten geruht, dass dem Geheimen Rathe und Oberlandes -
gerichtspräsidenten in Wien Dr. Karl Ritter Krall von Krallenberg anlässlich der erbetenen Ver-
setzung in den dauernden Ruhestand für seine vieljährige ausgezeichnete Dienstleistung neuerlich die
Allerhöchste Anerkennung bekanntgegeben werde.
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308
Stück XXII. — Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
16. November 1898 dem Oberland esgerichtsrathe Stanislaus Mayer in Krakau anlässlich der von ihm
angesuchten Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Hof-
rathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
16. November 1898 allergnädigst zu gestatten geruht, dass dem Rathe des Brünner Oberlandes-
gerichtes Wilhelm Ko2eschnik anlässlich der von ihm angesuchten Versetzung in den dauernden
Ruhestand der Ausdruck der Allerhöchsten Zufriedenheit mit seiner vieljährigen Dienstleistung
bekanntgegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
18. November 1898 dem Rathe des Oberlandesgerichtes in Brunn Ferdinand Ritter Koller von
Marchenegg anlässlich der von ihm angesucht<*n Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei
den Titel und Charakter eines Hofrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 18. Novem-
ber 1898 dem Landesgerichtsrathe Alois Potüßek in Kuttenberg anlässlich der von ihm angesuchten
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Ob erlandesgerichtsrathes
allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
18. November 1898 allergnädigst zu gestatten geruht, dass dem mit dem Titel und Charakter eines
Hofrathes ausgezeichneten Oberlandesgerichtsrathe Julius Mitterbacher in Graz anlässlich der
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand die Allerhöchste Annerkennung für seine viel-
jährige, treue und ausgezeichnete Dienstleistung bekanntgegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
19. November 1898 dem Oberlandesgerichtsrathe Ferdinand Rasscr in Graz anlässlich der erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Hofrathes allergnädigst
zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 20. Novem-
ber 1898 dem Oberlandesgerichtsrathe Ottomar Kinast in Prag anlässlich der erbetenen Versetzung
in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Hofrathes allergnädigst zu
verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 20. Novem-
ber 1898 dem Oberlandesgerichtsrathe August Schmiedt in Lemberg anlässlich der von ihm
angesuchteu Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Hofrathes
allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 20. Novem-
ber 1898 dem Landesgerichtsrathe Johann Gaunersdorfer in Salzburg anlässlich der von ihm
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandes-
gerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 23. November
1898 dem mit dem Titel und Charakter eines Hofratlies bekleideten Rathe des mährisch -schlesischen
Oberlandesgerichtes Ignaz Czech anlässlich der von ihm erbetenen Versetzung in den dauernden
Ruhestand den Adelstand taxfrei allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 23. November
1898 dem Landesgerichtsrathe Johann Castelliz in Graz aus Anlass der von ihm erbetenen Ver-
setzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes
allergnädigst zu verleihen geruht.
Allerhöchste Gestattung der Annahme eines ausländischen Ordens.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 19. October
1898 allergnädigst zu gestatten geruht, dass der Advocat Dr. Josef Maly in Prag das Ehrenkreuz
dritter Classe des fürstlich Schaumburg-Lippe'sclien Hausordens annehmen und tragen dürfe.
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Stück XXII. — Personalnachrichten. 309
Ernannt wurden:
Zu Oberlandesgerichtspräsidenten: Der Landesgerichtspräsident Alois Freiherr
Kaliina von Urbanow in Prag fQr Wien und der Vicepräsident des Prager Oberlandesgerichtes
Franz Jansa fQr Prag.
Zu Landesgerichtsräthen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Landes-
gerichtsräthe und Bezirksgerichtsvorsteher Leo Ritter von Kulczyckiin Grodek für Lemberg, Heinrich
Topolnicki in Lutowiska für Tarnopol, Ferdinand Hampel in Mikolajöw für Tarnopol, Stanistaus
Praczynski in Trerabowla für PrzemySl, Adolf Zennegg von Scharfenstein in Nadwörna
für Sambor, Hippolyt Kopy^ciartski in 2abie für Sambor, Ladislaus Wyspiaüski in Delatyn für
Kolomea und Adolf Sommer in Seletin für Gzernowitz, der Oberstaatsanwaltstellvertreter mit Titel
und Charakter eines LandesgeiichtsrathesTliaddäus Mali na in Lemberg für Lemberg, die Gerichts-
secretäre Thaddäus Hrab in Brze2any für Brzeäsany, Dr. Ignaz Salter in Suczawa und Georg
Popescu in Gzernowitz für Suczawa, die Staatsanwaltsubstituten Anton Wilecki in Lemberg für
Kolomea und Josef* Karanowicz in Lemberg für Stanislau, die Gerichtssecretäre Dr. Johann
Chomicki inDrohobycz und Johann Cybyk in Lemberg für Tarnopol, Gregor Petryczkiewicz in
Rawa für Sanok, Wilhelm Jonas in Stryj für Stryj, Gornel Proskurnicki in Stryj für Stanislau,
Karl Reiner in Sambor för Sambor, August Wolf in PrzemySl für Kolomea, Michael Baltarowicz
in Zloczöw für Ztoczöw, die Staatsanwaltsubstituten Isidor Mydlowski in Tarnopol für Tarnopol,
Philemon Latoszynski in Zloczöw für Zloczöw, Edmund Philipp in Lemberg für Lemberg,
Julian OliAski und Josef Z ei dl er in Gzernowitz für Suczawa, dann der Gerich tssecretär Dr. Julian
Bryliiiski in Lemberg für Lemberg.
Zu Landesgerichtsräthen als Bezirksgerichtsvorstehern: Im Sprengel des Ober-
landesgerichtes Prag der Bezirksrichter in Eipel Josef Sole; — im Sprengel des Oberlandesgericlites
Lemberg die Bezirksrichter Bronislaus Lewicki in Wi§niowczyk, Ladislaus Golachowski in
Gwo2dziec, Nikolaus Werbowy in Zboröw, Leo Herasimowicz in Nowe^iolo, Einst Streng in
Bolechöw, Micbael Glidziuk in Borynia, Martin Wierzbicki in Mosty-Wielkie, Theophil Ten cza
in Cieszanöw, Karl Winowski in Skalat, sämmlliche unter Belassung in ihren bisherigen Dienstorten,
dann die Gerichtssecretäre Alexius Salwicki in Borszczöw für Budzanow und Ludwig Janisch in
Buczacz für Grodek.
Zu Gerichts secretären: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Gerichtsadjuncten
Anton Pikhart des Prager Handelsgerichtes für das Landesgericht in Prag, Johann Vavrü in
PodÖbrad für 2iikov und Karl Hofbauer in Kgl. Weinberge für das Landesgericht in Prag; — im
Sprengel des Oberlandesgerichles Lemberg die Bezirksrichter Josef Karaczewski in Lopatyn für
Bi-zeiany und Alexander Kmicikiewicz in Obertyn für Lemberg, dann die Gerichtsadjuncten
Apollinar Jasienicki in Buczacz für Stryj, Nikolaus Polonu in Stanestie für Gzernowitz, Josef
Cielecki in Zaleszczyki für PrzemySl, Miecislaus Olszewski in Böbrka für Lemberg, Johann
Chlamtaczin Sieniawa für Lemberg, Valerian Hoszek in Skalat für Lemberg, Stephan Grigorowicz
in Storoiynetz für Gzernowitz, Stanislaus Ritter von Galecki in Banjaluka für Tarnopol, Josef
Barth in Kotzmann für Kotzmann, Zdislaus Olexihski in Bohorodczany für Rudki, Anton
Nehrebecki in Przemyöl für Rawa, Stanislaus Brodowicz in Halicz für Podhajce, Mariiin Rappe
in Stryj für Borszczöw, Stanislaus Monne in Brzozöw für Gliniany, Dr. Moriz Morgenrot h in
Drohohycz für Drohobycz, Julian Dawidowicz in Delatyn für Delatyn, Johann Gabrusiewicz
in Kozowa für Buczacz, Ladislaus Freund in Kossöw für Bursztyn, Wladimir Ritter von Kulczycki
in Turka für Sniatyn.
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Gerichtsadjunct
Dr. Julius Roller in Teplitz für Hohenelbe; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die
Gerichtssecretäre Johann Gzauderna in Delatyn für Delatyn und Wladimir Kiszakiewicz in
Bursztyn für Obertyn, die Gerichtsadjuncten Ignaz Krasowski in TySmienica für Lutowiska, Paul
Biliüsfci in Jaroslau für Mikolajöw, Josef Kuntze in MoSciska für Trembowla, Julian Kulczycki
in Skalat für 2abie, Dr. Eduard Szulislawski in Janöw für Lopatyn, Gustav Dyduszyi^ski in
Uhnöw für Nadwörna, Eugen Ritter von Raciborski in Dubiecko für Dubiecko, Ignaz Honth in
Lisko für Stare miasto und Alexander Waismann in StoroZynec für Seletin.
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310
Stück XXII. — Personalnachrichten.
l.
Zum Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Auscultant
Karl Hirth für Slrassnitz.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Rechtspraktikanten
Dr. Karl Wrabetz, Hermann Brady und Dr. Leonhard Hochdorf; — im Sprengel des Oberlandes-
jjerichtes Graz die Rechtspraktikanten Alexander Gauby, Paul Glementschitsch, Richard
Tschech und Franz Mavar.
Zu Eanzleiofficialen erster Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn
der Kanzleiofficial zweiter Classe Karl Hillawoth in Olmütz fOr Butschowitz; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Tri est der Kanzleiofficial zweiter Classe des Landesgerichtes in Triest Franz
A g a c i c h für Gapodistria.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn
die Kanzlisten Heinrich Scheerpelz in Schwarzwasser für Tescheo, mit Diensteszuweisung in
Bennisch, und Franz PlaCek in Holleschau für Gross-Seelowitzj — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Krakau die iKanzlisten Michael Lotocki in Kolbuszowa für Jaslo und Josef Kozik in
Alt-Sandec für Strzyiöw.
Zum Rechnungsassistenten: Der Rechnungspraktikant der Finänzlandesdirection in
Brunn Rudolf Bai er für das Oberlandesgericht in Brunn.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Feldwebel des Infanterie-
regiments Nr. 3 Franz Kratochwill für Holleschau, der Rechnungsunterofficier des Infanterie-
regiments Nr. 8 Anton Smeral für Roinau, der Rechnungsunterofficier des Landwehrbataillons in
Tarnöw David Lawitz für Schwarzwasser, der Feldwebel des Infanterieregiments Nr. 8 Franz Pollak
für Mähr.-Budwiz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Rechnungsunterofficier des
Festungsartillerieregiments Nr. 4 Josef Cerjak für St. Paul, der pensionirte Gendarmerie-Titular-
wachtmeister und Kanzleigehilfe Johann Brodt für Spittal und der Rechnungsunterofficier des
Festungsartillerieregiments Nr. 1 Anton Reisinge r für Judenburg.
Zu Staatsanwaltsubstituten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die
Gerichtsadjuncten Wladimir Ritler von Pokrzywnicki in Tarnopol für Lemberg, Stanislaus
Dulewski in Bursztyn för Ztoczöw, Thaddäus Ritter Ton Strzelecki in Czortköw für Lemberg,
Roman Ritter von ZdaAski in Stanislau für Tarnopol, Adam Schneider in Grodek für Lemberg,
Dr. Basil Jakubovici in Suczawa für Suez awa, Josef Meixner in Sereth und Gregor Ritter von
Hankiewiczin Czernowitz für Czemowitz.
Zu fachmännischen Laienrichtern aus dem Handelsstande: Iol Sprengel des
Oberlandesgerichtes Wien der Handelskammerrath Karl Stroh el für das Handelsgericht in Wien; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Kaufmann Josef Lorenz in Eger daselbst.
Zu Notareu: Die Notariatscandidaten Ottokar Drubek in Rokycan für Böbmisch-Aicha und
Stephan Tanczakowski in Podhajce für Potok zloty.
Zum Ersatzmanne des Reichsgerichtes: Der- Präsident der niederösteiTeichischen
Ad VDcatenkammer Dr. Karl Ritter von Feistmantel.
Bei der judiciellen Staatsprüfungscommission in Wien:
Zum zweiten Vicepräses: Der Hofrath des Obersten Gerichts- und Cassationshofes Dr.
Karl Pelser von Fürnberg.
Zum dritten Vicepräses: Der Hofrath des Obersten Gerichts- und Cassationshofes Dr.
Victor Leitmai er.
Zu Mitgliedern: Die Privatdocenten an der Wiener Universität GerichtssecrelÄre Dr. Armin
Ehrenzweig und Dr. Rudolf Pol lak.
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Stück XXU. — Pei-sonalnachnchten. 31 1
Versetzt wurden:
Die Lande sgerichtsräthe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes in Lemberg Hilarion
Onciul in Suczawa nach Czernowitz, Johann LekczyAski in Zbczöw nach Lemberg, Stanislaus
Ritter von Müaszewski in Tarnopol nach Lemberg und Josef Sok'al in Kolomea nach Stanislau.
Die Gerichtssecret&re: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg LudwigMandybur
in Podhajce nach Sambor, Dr. Thaddäus Praglowski in Sniatyn nach Kolomea, Emil Prokopovici
ia Kolzmann nach Suczawa, Kasimir Ritter von ZdaAski in Lemberg nach Zloczöw, Michael Nie^-
wiatowski in Rudki nach PrzemySl und Roman Sosnowski in Glinlany nach Stryj.
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Dr. Josef Vävra in
Braunau nach Pod^brad ; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn Franz Vrzal in Gross-
Seelowitz nach Kremsier, Gustav Netoliczka in Mährisch-Neustadl nach Iglau, Paul Seh orr in
Oderberg nach Fnedek, Dr. Josef Schubert in Mährisch- Altstadt nach Troppau, Gottfried Valenta in
Wall.-Klobouk nach Ung.-Hradisch, Cyprian Rozko§ny in Gaya nach Butschowitz und Dr. Richard
Ritter von Hauck in Mähr.>SchOnberg nach Mähr. -Neustadt.
Die Kanzleiofficiale zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau
Ignaz Kubal von Biecz nach Rzeszöw und Johann Tytar von Strzyiöw nach Biecz; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Lemberg Johann Kafka In Komarnonach 2abie und Josef Jakubowski
von 2abie nach Komarno.
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn Alois Sic ha in Ro^au nach
Prossnitz und Johann 2därsky in Mähr.-Budwitz nach Gross-Meseritsch.
Verlieben wurde:
Dem Gerichtsadjuncten für den Oberlandesgerichtssprengel Prag Dr. Lubomir Jeifabek eine
Gerichtsadjunctenslellö bei dem Prager Handelsgerichte; — den Gerichtsadjuncten für den Ober-
landesgerichtssprengel Brunn G.erichtsadjunctenstellen in nachbenannten Dienstorten: Dr. Heinrich
Vacha in Hrottowitz, Julius Schneider in Freistadt, Franz BradäC in Oderberg und Bohumil
Zahradnik in Prossnitz.
Uebertritt vom Justizdienste in einen anderen Zweig des Staatsdienstes:
Der Landesgerichtsi^ath des Handelsgerichtes in Wien Moriz Schmidbauer wurde zum
Ministerialsecretär im Patentamte ernannt.
In die Advocatenliste, wurden eingetragen:
Dr. Anton Klima mit dem Wohnsitze in Smichöw, Dr. Ottomar Schütz mit dem Wohnsitze
in Weipert, Dr. Wilhelm recte Wolf Rauch mit dem Wohnsitze in Stanislau, Dr. Karl Hub a Je k mit
dem Wohnsitze in Prag.
Zu Obersiedeln beabsicbtigen:
Die Advocaten Dr. Ernst Hartmann in Tannwald nach Landskron, Dr. Josef Hlifiäk ip
Reichenberg nach Austerlitz, Dr. Jakob Deiches in Krakau nach Lemberg, Dr. Julius Baum fn Littau
nach Stemberg, Dr. Ignaz Hasslwanter in Innsbruck nach Silz.
Uebersiedelt sind :
Die Advocaten Dr. Jaroslav Straczo WS ky von Graz nach Voitsberg, Dr. Matej Lupu von
Kimpolung nach Czernowitz, Dr. Severin Danilowicz von Kuty nach Tarnopol, Dr. Isidor Diamant
von Czortköw nach Stryj.
Auf das Amt haben verzichtet :
Der Gerichtsadjunct Dr. Radu Ritter von Grigorceain Solka.
Der Auscultant des Oberlandesgerichtssprengels Krakau Dr. Sigismund Seweryn.
Der Kaozlist Ludwig SroczyAskiin Bochnia.
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:.i
312 stück XXU. — Personalnachrichten.
Aus deni Staatsdienste wurde entlassen:
Der Auscultant des Lemberger Oberiandesgerichtas^rengels Eugen Komoroschan.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Die mit dem Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes bekleideten Landesgerichts-
räthe Josef ühlik in Olmütz, Peter Se kor a in Neutitschein und Heinrich Gz eike inTroppau, die
Landesgerichtsräthe Adolf Walter des Landesgeii^htes in Wien und Dr. Josef Feeder in Graz, der
Landesgerichtsralh und Bezirksgerichtsvorsteher Wühelm Steinsdorfer in Eisenerz und der
Kanzleiofficial zweiter Glasse Rupert Niedermaier in Urfahr, bei welchem Anlasse denselben die
Anerkennung des JustizminisjLeriums ausgesprochen wurde.
Der mit dem Titel und Charakter eines Hofrathes bekleidete Oberlandesgerichtsrath Karl
DostraSilin Prag.
Die Kanzleiofficiale zweiter Glasse Franz £ isner in Auspitz und Karl Richter in Prqssnitz.
Die Kanzlisten Florian 6 an gl in Mureck und Peter Springhetti in Kogaredo.
Der Inspector Theodor Skalla der Weiberstrafanstalt in Wallachisch-Meseritsch.
In den dauernden Ruhestand wurden versetzt:
Der Kanzleiofficial zweiter Glasse Josef Müller in Herzogenburg.
Der Kanzlist Franz Bodner in Windisch-Matrei.
Gestorben sind:
Der Advocat Dr. Gustav Nowak in OSwi^cim (5. November), der Landesgerichtsrath Nikolaus
Balikowsky in Lemberg (9. November), der Kanzlist Josef Brunn er in Gross-Enzersdoff (10. November),
der Advocat Dr. Julius Garreis in Tetschen (15. November), der Landesgerichtsrath und Bezirks-
gerichtsvorsteher Anton So in i in Civezzano (19. November).
Jahresprlnimierationeii aaf das Vorordnnngsblatt d«s k. k. JastiiministeriamB sammt Bailage (S IL), and mit
italianiseher Uabanetznng der Varordnungen fOr Dalmatian und Tirol (S 11. 60 kr.), werden yom Yeriage der k. k. Hof-
and Staatadmekerei in Wien, I., Singeretrasae 26, entgegengenommen, woliin auch Redamationen — wenn nnTersiegelt
portofrei — za richten gind.
Ans der k. k. Hof- ond Staatadrackerei.
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zum YerordnnngsMatte des k. k. Jnstizmimsterinms 1898, Stück XXII.
Manz'sche Gesetz-Ausgabe 1898.
I. 1* Abtklir. Gewerbeordnnnir niit einschL Gesetzen u. Vd^. und
Entsch. 6. Auflage 1897
I. 2. Abtklir* PriTÜeglen u. Patentgesets, Marken- und Muster-
gcbntigesetz und die einschlägigen Staatsverträge 11. Aufl. 1898.
brogch. I geb.
n. Das bflrgerlieke Oegetatbnck von Dr. Jos. von Schey. 15. Aufl. . .
in. Yorackriften Aber Becbtsgesck&fte ausser Streitsachen
IV. Strafgesetg. — Pressgesete^ — Waffbngesetz. 18. Auflage
V. Strafprocessordnung. — Instruction für die Strafgerickte und
Staatsanwaltsckaften« 9. Auflage
VI. 1. Abtlüg, ClrilgericbtsTerfassung. — Ooncursord. etcld. Anfl,
VI.
2« Abtlilg. Allgem. Gericktsordnung.
rerf aliren etc« 13. Auflage
Bagatell« und Malin-
Vn. Berggesetg« — Yollzugsvorsclirift dazu. 9. Auflage.
VTIL Forstgesetz, — Feldschntzgesetz. 10. Auflage. 1897 .
IX. 1. Oemeindegesetz sanunt Uelmatgesetz. 9. Auflage
IX.
2« Oesterr. Städteordnnngen, 1895
Die Torschriften ttber drErfiülung d. Wehrpflicht, 7. Aufl. 1897
XI. 1. Handelsgesetzbuch sammt Einflihrungsgesetz. 16. Auflage
XI. 2. Wechselordnung. Wechselstempel. 13. Auflage
Xn. Gebüren-, Tax- und Stempelges, Verbrauchsstempelges. 14. Aufl.
Xin. Aichrorschr. m. Supplement v. Dr. R. v. Thaa, mit Suppl. 1896
XrV. Baugesetze (Neue Auflage im Druck) .
XV. Strafgesetz über Geflillsübertretnngen. 3. Auflage.
XVI. Die westgalizische Gerichtsordnung. 3. Auflage.
XVII. Die ttsterreichischen Eisenbahngesptze. 4. Auflage
Xym. Das allgemeine Grundbuchsgeseti« 6. Auflage.
XIX. Die Staatsgrundgesetze, Mit Supplement: Die ung. Verfasaungs-
gesetze. 6. Auflage
XX. Die Gesetze z. Abwehr u, Tilgung ansteck, Thierkrankh, 3. Aufl.
XXI. Oesterreichische Steuergesetze, VoUständ. Sammlung aller auf
directe Steuern Bezug habenden Gesetze, Verordn. u. Judicate.
Erste Abtheil,: Die Grund-, Gebäudesteuer, allgem. Steuer-
vorschriften. Herausgegeben v. Dr. Victor RöU. 4. Aufl. 1897
XXI. Zweite Abtheil, ; Erwerbsteuer, Renten- und Personaleinkommen-
steuer sammt Vollzugsvorschriften. Herausgeg. v. Dr. Richard
Reisch. In zwei Hälften k
XXn. 1, Besteuerung des Brantweines, mit Nacktrag 1,11. (XXH. 1. ist
unter der Presse, Nachtrag I., H. ist zu haben)
XXH 2, Zuckersteuergesetze, mit Nacktrag .TT,
XXn. 8, Biersteuergesetze .
XXin. Wasserrecktsgesetze, 2. Auflage
XXIV. Militär-Strafgesetz tlber Verbrechen und Vergehen
XXV. Jagd-, Vogelschutz- und Fischereigesetz. 3. Auflage.
XXVI. 1« und 2, Abthlg, Gesetze und Verordnungen in Cultussachen
von Dr. Burckhard. 8. Auflage. 2 Bände
. 1, u, 2, Abthlg, Yoiksschulgesetze, 1, Abtlilg, von Dr. Burckhard.
2. Auflage. 2 Bände
xxvn.
XÄVlil. 1, und 2, Abthlg, Strassenges. 2 Bände. (Ges. und Verordnungen)
XXIX. Arbeiterversichemng, (Gesetze und Verordnungen 1896)
XXX. Gesetze u. Verordnungen in SanitAtssachen s. d. einschläg. Staats-
vertrag, u. Erkenntn. d. oberst. Gerichtshöfe. Herausg. Sectionsrath
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2.50
3.—
2.—
2.50
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2.40
2.90
3.80
4.30
1.90
2.40
1.80
2.30
2.—
2.50
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3.—
3.50
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Heft 88 b. Gesetze und Verordnungen, betreffend die KrankeaversielieraDg
der Arbeiter. Berichtigt mit allen Erlässeh, Entscheidungen,
Erkenntnissen etc. etc. bis Ende Juni 1898. 8* geh. . . . 1 Q. 20kr,
Heft 124. Gerichtsgebürengesetz sammt Durchführungsverordnung, 8^* 1898.
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Heft 125. Gurrentien-Tarif für Advocaten und ihre Kanzleien. 1898. . . 12 kr.
Heft 126. Gesetze und Verordnungen, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und einigen Gebrauchsgegenständen. 1898 40 kr.
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^*^ 313
xnr. Jahrgang. wSm Stück XXin. J
Verordnungsblatt
des
-0-C3-0-
Wien, 17. December. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalts Allerhöchstes Handschreiben. — 34. Vetordnung des Justizministeriums vom
15. November 1898, Z. 25596, betreffend die Aclenbeliandlung im Falle des Beitrittes zu einem
ExecutionsTerfahren und die Aufbewahrung des Pfändungsprotoko]les. — Kundmachung: Nr. 24.
Ausgabe der Legitimationsbüchel, welche acUve k. k. Staats- und k. und k. Hofbedienstete zur Lösung
ermässigter Fahrkarten auf den Linien der k. k. priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn beri chtigen. —
Mittheilungen: Das Reichsgesetzblatt. — Fertigung von Beschlussausfertigungen über gerichts-
mässige Bankdepositen. — Gebürenbehandlung von Urlheilen wegen Vaterschafcsanerkennung uad
Alimentation und von Gerichtsbeschlüssen über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. — Zuständigkeit der Gerichte zui- Entscheidung über die wegen Entwertung eines Hauses
durch den Bau und Betrieb der Wiener Stadtbahn geltend gemachten Schadeuersatzansprüche.
Erkenntnis des Reichsgerichtes. — Eisenbahnreclitliche Literatur. — Kaiser und König Fianz
Joseph L Landes-Jubiläums-Greditfonds zur Unterstützung a) von Kleingewei betreibenden und
b) der kleinen landwirtschaftlichen Producenten. — Veränderungen im Verzeichnis der vom Ober-
landesgerichte in Prag bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften. —
Personalnachrichten.
Allerhöchstes Handschreiben.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben das nachstehende Allerhöchste
Handschreiben allergnädigst zu erlassen geruht:
Lieber Graf Thun !
Die Gnade des Allmächtigen hat Mir gegönnt, die fünfzigste Wiederkehr des
Tages zu erleben, an welchem Ich den Thron Meiner Ahnen bestiegen habe.
Andächtigen Herzens empfange Ich dieses seltene Geschenk des Himmels, und in
ernster Rückschau auf einen langen, schicksalsreichen Zeitraum danke Ich der Vor-
sehung für das Wachslhum des Staates an Macht und Ansehen, für alle Fortschritte
Meiner Völker in Wohlfahrt und Cultur, womit die Sorgen Meines Amtes gelohnt
worden sind.
Wenn dieser Tag der Erinnerung ohne lauten Jubel und festliches Gepränge
vorüberziehen miisste, so ist er gleichwohl für Mich nicht ohne stille Freude und
reine Genugthuung geblieben. Neuerlich habe Ich ungezählte Beweise innigster
Anhänglichkeit empfangen, und neu befestigt wurde das Band, das Mich und Mein
Haus unlösbar eint mit Meinen Völkern.
39
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314 Stack XXJU. — 34. Verordnung vom 15. November 1898, Z^25596.
In zahllosen würdigen und ergreifenden Kundgebungen, die unmittelbar dem
freien Entschlüsse einer liebenden Volksseele entsprangen, wurde in allen Ländern,
voran in Meiner geliebten Haupt- und Residenzstadt Wien, der Gedenktag gefeiert
Als schönste Ehrung aber habe Ich die herrliche Entfcdtung werkthätiger
Nächstenliebe empfunden, als rührendste und Meinem Herzen willkommenste
Huldigimg habe Ich es begrüsst, dass in zarter Beachtung Meiner Wünsche und weit
hinaus über Meine Erwartungen eine unabsehbare Reihe von öffentlichen Körper-
schjÄen, privaten Vereinigungen und Einzelpersonen den Tag durch hochsinnige
Acte des Wohlthuns gefeiert haben, die noch in fernsten Zeiten den Hilflosen und
Bedrängten reichen Segen bringen werden.
Allen, di&^lcherart in That und Wort, in Liebe und Treue zusammengewirkt
haben, sage Ich aus tiefbewegtem Herzen Meinen kaiserlichen Dank. Ich bete zu Gott
dem Allmächtigen, dass Er Meine treuen Völker segne und lohne für all die tröstende
Liebe, mit der sie Mich in diesen Tagen weihevollen Gedenkens umgeben haben, und
Ich erllehe Mir die Gnade des Himmels, den Abend Meines Lebens verklärt zu sehen
durch das ungetrübte Glück aller Meiner Völker.
Ich beauftrage Sie, diese Meine Danksagung öflfentlich kundzuthun.
Wien, am 8.1?ecember 1898.
Franz Joseph m. p.
Thun m. p.
Verordnung.
Verordnung des Justizniinisteriums vom 15. November 1898,
Z. 25596,
betreffend die Actenbehandlung im Falle des Beitrittes zu einem Executions-
verfahren und die Aufbewahrung des PfandnngsprotokoUes.
An alle Gerichte
Zur Anbahnung eines gleichmässigen Vorgehens findet das Justizministerium
anzuordnen :
Beitritt zu einem Executionsverfabran.
§.1.
Wenn nach den Bestimmungen der Executionsordnung ein Gläubiger einem
bereits eingeleiteten Zwangsverwaltungs-, Zwangsversteigenmgs- oder Verkaufsver-
fahren (§§. 103, 139, 267 E. 0.) beitritt, ist gemäss §. 233, Absatz 4, der Geschäfts-
ordnung das Verfahren unter der Zahl der zuerst bewilligten Execution fortzuführen.
Der Antrag oder Beschluss, infolge dessen der Beitritt ausgesprochen wird,
erhält das Actenzeichen der Executionssache, in welcher er angebracht oder erlassen
wurde (beitretende Executionssache); er ist jedoch nach Bewilligung des Beitrittes
mit der Urschrift des den Beitritt bewilligenden Beschlusses des Executionsgerichtes
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Stück XXIII. — 34. Verordnung vom 15. November 1898, Z. 25596. 315
zu den Acten der Executionssache zu nehmen, welcher der Gläubiger beitritt
(führende Executionssache), und mit deren Actenzeichen, sowie mit der sich nach
diesen Acten ergebenden Ordnungsnummer und Blattzahl zu versehen.
Die übrigen Schriftstücke, die sich in der beitretenden Executionssache bis zur
Bewilligung des Beitrittes beim Executionsgerichte angesammelt haben (Pfändungs-
bewilligungen, Pfändungsprotokolle u. a.), sind ohne^Aenderuüg ihres Actenzeichens
den Acten der führenden Executionssache beizulegen, jedoch hier weder in den
Actenrücken einzuheften, noch mit neuen Ordnungsnummern oder Blattzahlen zu
versehen. Bloss^uf dem Actenrücken oder Actendeckel ist das bisherige Actenzeichen
mit rother Tinte zu durchstreichen und das Actenzeichen der führenden Executions-
sache anzugeben: z. B. „Beigetreten zu E 1640/98". ' "
Auf dem Actenrücken oder Actendeckel der führenden Executionssache ist
mittels Ausfüllung^des Vordruckes Datum und Blattzahl des den Beitritt bewilligenden
Beschlusses anzugeben und das Actenzeichen b^ufügen, unter dem die beitretende
Sache im Executionsregister eingetragen ist.
Nach Bewilligung des Beitrittes sind alle weiteren, die führende oder beitretende
Executionssache betreffenden Eingaben, Prptokolle, Berichte, Zustellungsscheine u. a.
insolange zu den Acten der führenden Executionssache zu nehmen, als nicht die
durch den Beitritt geschaffene Verbindung dieser Executiojissachen infolge Ein-
stellung der Execution oder des Versteigerungs- oder Verkaufsverfahrens auf-
gehoben ist.
Insoferne jedoch Beschlussausfertigungen, welche die beitretende Sache betreffen,
mechanisch vervielfältigt werden, ist überdies eine Ausfertigung zu den Acten der
beitretenden Sache zu bringen. Es empfiehlt sich auch, durch einen Vermerk in den
Acten der beitretenden Sache auf die zu den Acten der führenden Sache genommenen
Schriftstücke, welche die beitretende Sache betreffen, hinzuweisen.
§•2.
Wenn hinsichtlich mehrerer Gegenstände ein Executionsact bewilligt wird, der
den Beitritt zu verschiedenen früher bewilligten Executionen zur Folge hat, sind die
im §. 1, Absatz 2 und 3, dieser Verordnung bezeichneten Schriftstücke nach den dort
gegebenen Vorschriften zu den Acten einer der führenden Executionssachen zu
nehmen, während zu den Acten der übrigen führenden Executionssachen je eine
AusfertigunglTes den Beitritt bewilligenden Beschlusses gelegt wird.
Die weiteren Eingaben, Protokolle u. dgl. sind zu den Acten derjenigen
Executionssache, zu welcher sie gehören, wenn sie aber gleichzeitig mehrere
Executionen betrefien," zu den Acten derjenigen führenden Sache zu nehmen, zu
welchen die übrigen Urschriften genommen wurden.
§.3.
Wenn die Execution oder das Versteigerungs- oder Verkaufsverfahren in An-
sehung eines beigetretenen Gläubigers eingestellt wird, ist der Beitrittsvermerk auf
dem Actenrücken oder Actendeckel der führenden Executionssache zu durchstreichen.
Desgleichen ist der Name des beitretenden Gläubigers beim Registereintrage der
fuhrenden Executionssache (Spalte 3 des Registers E) und der Beitrittsvermerk beim
Registereintrage der beitretenden Sache (Spalte für Bemerkungen des Registers E),
und auf dem Actenrücken oder Actendeckel dieser Sache durch Streichung zu löschen.
39*
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316 stück XXm. — 34. Verordnung vom 15. November 1898, Z. 25590.
Diejenigen Schriftstücke der ausscheidenden Exccutionssache, welclie von den
Acten der fuhrenden Executionssache abgesondert blieben (§. 1, Absatz 3), sind
nicht^piehr bei den Acten der führenden Executionssache, sondern nach Massgabu
*c[es Standes der Sache und nach dem eigenen Actenzeichen geordnet aufzubewahren.
Dagegen sind die als integrirende Bestandtheile zu den Acten der führenden Execu-
tionssache genommenen Schriftstücke der ausscheidenden Executionssache trotz
Lösung der Verbindung in den Acten der fuhrenden Executionssache zu belassen.
Die nach Aufhebung der Verbindung in der ausscheidenden Executionssache
etwa entstehenden weiteren Schriftstücke sind zu den besonderen Acten zu nehmen,
solange nicht durch neuerliche Zulassung des Beitrittes zu einem schon eingeleiteten
Executionsverfahren wieder eine Verbindung mit anderen Acten nach Massgabe
des §. 1 dieser Verordnung hergestellt wird.
§.4.
Wenn die Execution oder das Versteigerungs- oder Verkaufsverfahren in
Ansehung der führenden Executionssache eingestellt, das Verfahren aber auch nur
von einem der beigetretenen Gläubiger fortgesetzt wird, sind alle weiteren Schrift-
stücke ungeachtet jener Einstellung nach wie vor zu den Acten der bisher führenden
Executionssache zu nehmen. Die durch den Beitritt geschaffene Verbindung der
Acten dauert in diesem Falle so lange fort, bis die Execution, das Versteigerungs-
oder Verkaufs verfaliren nicht nur hinsichtlich der führenden Executionssache ein-
gestellt ist, sondern auch hinsichtlich keines der beigetretenen Gläubiger fortgesetzt
wird. Wenn nach diesem Zeitpunkte eines der früher verbundenen Executions-
verfahren wieder fortgesetzt wird, so ist diejenige Executionssache als fahrende zu
behandeln, in welcher zuerst die Zwangsverwaltung, die Zwangsversteigerung oder
der Verkauf bewilligt worden ist.
Falls gleichzeiti^ein selbständiges undi^in solches Executionsverfahren statl-
tindet, das den Beitritt zu einer anhängigen Execution zur Folge hat, sind für die
selbständige Execution auch selbständige Acten zu bilden. Zu den Acten der
Executionssache, welcherTeTgelfeTeiT wird, sind nur Beschlussausfertigungen zu
nehmen. Wenn z. B. der Verkauf der gepfändeten Gegenstände A, B und G gleich-
zeitig bewilligt wird und hinsichtlich der Gegenstände A und B schon ein Verkaufs-
verfahren im Zuge ist, ist beim Executionsgerichte der Beschlusitdes bewilligenden
Gerichtes und^-def^^^oHzugsbeschluss des Executionsgcrichtes zu den selbständigen
Acten über den Verkauf der Sache C zu nehmen, während zu den Acten über den
Verkauf der Sachen A und B nur Ausfertigungen des Vollzugsbeschlusses und der
\veiteren Beschlüsse gebracht werdenTTTTerauf ist bei Verfassung der Zustellun^s-
vorfügung Rücksicht zu nehmen.
Aufbewahrung der Pfilndungsprolokolle.
§.6.
Zur Erleichterung der Geschäftsbehandhmg wird zugelassen, dass diePfändungs-
[)rotokolle den Executionsacten nicht beigeheftet, sondern wie Urkunden (§. 261 G. 0.)
unter offenem Umschlage (Couvert) beigelegt werden. "^••■*,,— .
Ruber m. p.
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Stück XXIII. — Kundmachung. Nr. U, — Mittheilungren. 317
Kundmachung.
24. Ausgabe der Legitimationsbfleliel^ welche active k. k. Staats- und
k. und k. Hof bedienstete zur Lösung ermässigter Fahrkarten auf den Linien der
k. k. priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn berechtigen. Nach einer Mittheiluiig des
Eisenbahnministeriums werden laut des Berichtes der Verwaltung der k. k. priv.
Kaiser Ferdinands-Nordbahn vom 23. November 1. J., Z. 137039, die bei derselben
für active k. k. Staats- und k. und k. Hofbedienstete bestehenden, den Inhaber zur
Lösung ermässigter Fahrkarten auf den Linien der genannten Bahn berechtigenden
Legitimationsbüchel auch pro 1899 zur Ausgabe gelangen.
Die genannte Verwaltung bemerkt hiezu, dass mit der Ausfertigung dieser
Legitimationsbüchel schon anfangs December 1. J. begonnen wird, dass die im
December 1898 angefertigten Buchet vom Datum ihrer Ausstellung bis Ende 1899
giltig erklärt worden sind und dass die Kaiser Ferdinands-Nordbahn sohin allfällige
Fahrgebürenreclamationen, welche etwa mit dem verspäteten Einschreiten um solche
Legitimationsbüchel motivirt würden, ausnahmslos abzulehnen gezwungen wäre
(C. December 1898, Praes. 378).
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 30. November 1898 aus-
gegebenen Stück LXXII unter Nr. 210 die Kundmachung des Finanzministeriums
vom 25. November 1898, bctreiöfend die Errichtung je eines Steuer- und gericht-
lichen Depositen amtes in Slemieri, Niemiröw und Lutowiska in Galizien;
in dem am 10. December 1898 ausgegebenen Stück LXXIIl unter Nr. 216 die
Verordnung des Justizminisleriums vom 2. December 1898, betrefifend die Errichtung
des Bezirksgerichtes in Polnisch-Ostrau in Schlesien, und unter Nr. 217 die Ver-
ordnung des Justizministeriums vom 6. December 1898, betreffend die Zuweisung
der Gemeinden Swatoslau, Blahoniow-Prosatin und Neudorf bei Gurein vom
Sprengel des Bezirksgerichtes Gross-Bittesch und des Kreisgerichtes Iglau zu dem
des Bezirksgerichtes Tischnowitz und des Landesgerichtes Brunn;
in dem am selben Tage ausgegebenen Stück LXXIV unter Nr. 218 den Handels-
und Schififahrtsvertrag vom 5. December 1897 zwischen der österreichisch-ungarischen
Monarchie und Japan.
(Fertigung von Beschlussausfertigungen über gerichtsmässige
Bankdepositen.) Das Justizministerium hat über Anfrage eines Landesgerichts-
präsidiums die demselben unterstehenden Bezirksgerichte dahin belehren lassen,
dass die Einzelrichter gemäss §. 79 G. 0. G. berufen sind, auch diejenigen
schriftlichen Ausfertigungen der von ihnen gefassten Beschlüsse zu unterzeichnen,
durch welche die österreichisch-ungarische Bank zufolge §.16 der Ministerial-
verordnung vom 21. Juni 1893, R. G. BL Nr. 103, und Justizministerialverordnung
vom 4. November 1898, J. M. V. Bl. Nr. 33, von der ertheilten Bewilligung zur
Verfügung über ein gerichtsmässiges Deposit und die bei dessen Verwaltung
eingehenden Gelder verständigt wird.
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318 Stück XXIII. - Millheilungen.
(Gebürenbehandlung von Urtheilen wegen Valerschaftsan-
erkennung und Alimentation und von Gerichtsbeschlüssen über den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.) Die Beilage Nr. 18
zum F. M. V. Bl. 1898 enthält nachstehenden Finanzministerialerlass vom 7. Novem-
ber 1898, Z. 44892:
A. Urtheile in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde
(§. 49, Z. 2, Jur. Norm) unterliegen nach §. 10, Z. 1, und §. 11, Z. 2, der kaiserlichen
Verordnung vom 26. December 1897, R. G. Bl. Nr. 305, der im §. 3, lit. A, Z. 3,
dieser Verordnung festgesetzten Gebür von 5 Kronen auch dann, wenn das Klage-
begehren zugleich auf die Leistung der Alimentation gerichtet ist.
B. Gerichtsbeschlüsse über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand sind nach §. 3, letzter Absatz, der citirten kaiserlichen Verordnung
gebürenfrei.
(Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die wegen
Entwertung eines Hauses durch den Bau und Betrieb der Wiener
Stadtbahn geltend gemachten Schadenersatzansprüche. — Erkenntnis
des Keichsgerichtes.) Mit der bei der k. k. niederösterreichischen Statthalteroi
am 3. December 1897 überreichten Eingabe hat J. IL, Besitzer des Hauses Nr
am Sechshauser Gürtel in Wien, unter Hinweis auf die seinem Hause durch die
unmittelbare Nähe der Gürtellinie der Wiener Stadtbahn drohenden Gefahren um die
Veranlassung gebeten, dass sein Eigenthum geschützt und für sein Haus genügende
Sicherheit geboten werde. Diese dem k. k. Eisenbahnministerium vorgelegte Eingabe
wurde mit dem Erlasse vom 16. Jänner 1898 der Statthalterei mit der Aufforderung
zurückgestellt, den Gesuchsteller zunächst im Wege der Einvernahme zu einer
präcisen Angabe der concreten, ihm durch den Bahnbau verui-sachten oder in der
Folge durch den Bestand der Bahn drohenden Nachtheile zu veranlassen. Bei der
sohin erfolgten Einvernahme hat J. H. die im Protokolle niedergelegten Beschwerden
vorgebracht und um Ersatz der ihm durch den Stadtbahnbau zugefügten Schäden
gebeten.
Das k. k, Eisenbahnministerium hat sodann im Hinblicke auf die Bestimmungen
der§§. 10, lit. b, und 13 der Ministerialverordnung vom 14. September 1854, R. G. Bl.
Nr. 238, mittels Erlasses vom 9. April 1898 der Statthalterei die instanzmässige
Entscheidung über das Protokollarbegehren auf Grund einer unter Zuziehung beider
Parteien durchzuführenden commissionellen Erhebung aufgetragen.
Bevor noch diese commissionelle Verhandlung angeordnet worden war, hat
indessen J. H. im Vereine mit seiner Ehegattin B. H. am 29. Mai 189cS beim Landes-
gerichte in Wien wider die Commission für Verkehrsanlagen in Wien aus dem
Titel des §. 10, lit. b, des Eisenbahnconcessionsgeselzes die Klage auf Zahlung eines
Schadenersatzes von 40.000 fl. s. N. G. eingebracht.
Nach Ueberreichung dieser Klage hat endlich J. H. um die Sistirung des
Admini?trativverfahrens über seine Schadenersatzansprüche angesucht, welches
Gesuch vom Magistrat zur Kenntnis genommen wurde. Bei der über die vorerwähnte
Klage zufolge Bescheides des Landesgerichtes Wien vom 4. Juni 1898 am 28. Juni
1898 stattgefundenen ersten Tagsatzung hat nun die niederösterreichische Finanz-
procuratur in Vertretung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien zunächst die
Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges angemeldet. Zudem bat der Magistrat
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Stück XXIII. — Mittheilungen. 319, ;^^7 Z ' 1
I
Wien dem Landesgerichte am 4. August 1898 mitgetheilt, dass das Eisenbahn-
ministerium die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die vorerwähnte beim
Landesgerichte anhängige Klage in Anspruch nehme. Diese Mittheilung wurde vom
Landesgerichte Wien zur Kenntnis genommen.
Das Eisenbahnministerium hat sohin beim Reichsgerichte den Antrag gestellt,
diesen affirmativen Competenzconflict im Sinne der Zuständigkeit der Administrativ-
behörden zu entscheiden. Es stützt seinen Rechtsstandpunkt hauptsächlich auf
folgende Erwägungen: Im §.10 der Ministerialverordnung vom 14. September 1854,
R. 6. Bl. Nr. 238, welche die Ertheilung von Eisenbahnconcessionen regelt und nach
§§.1, 7 der Allerhöchsten Concessionsurkunde vom 18. December 1892, R. G. BI.
Nr. 230, auch auf die Gürtellinie der Wiener Stadtbahn Anwendung findet, wird
den concessionirten Eisenbahnunternehmungen ausser den schon in den allgemeinen
Gesetzen enthaltenen Verpflichtungen noch eine Reihe besonderer Verbindlichkeiten
gegenüber der Staatsverwaltung auferlegt, darunter sub lit b die Verpflichtung, allen
Schaden an offenUichem oder Privatgute zu vergüten, welcher durch den fraglichen
Eisenbahnbau veranlasst wurde, ferner solche Vorkehrungen zu treffen, dass die
angrenzenden Grundstücke, Gebäude u. s. w. durch die Bahn weder während des
Baues derselben, noch in der Folge Schaden leiden, und endlich für derlei
Beschädigungen zu haften.
Der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen in ihrem Zusammenhange
und insbesondere der Beisatz „gegenüber der Staatsverwaltung" zeige deutlich, dass
es sich hier nicht um aus dem Privatrechte entspringende, der Bauuntemehmung als
Subject von Privatrechten obliegende Verpflichtungen zu Gunsten der Anrainer der
Bahn, sondern um öffentlich-rechtliche, der Eisenbahnuntemehmung mit Rücksicht
auf die ihr ertheilte Concession gegenüber der Staatsverwaltung auferlegte Ver-
pflichtungen handelt. Die im §. 10, lit. b, normirte Schadenersatzpflicht der Eisen-
bahnuntemehmungen sei keine der Disposition der Parteien unterliegende Privat-
sache, sondern eine der Eisenbahnunternehmung in Absicht auf die Wahrung der
allgemeinen Sicherheit gegenüber der Staatsverwaltung auferlegte Verbindlichkeit
öffentlich-rechtlicher Natur. Bei der Handhabung der Vorschriften des §. 10, lit. b,
werde es sich immer in erster Linie um die Ausübung eines der Staatsverwaltung
durch das Eisenbahnconcessionsgesetz gegenüber der Eisenbahnuntemehmung
eingeräumten öffentlichen Rechtes und nur in zweiter Linie auch um die Entschä-
digung der durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn in ihrem Eigenthume
geschädigten Anrainer handeln. Die Staatsgewalt werde von den ihr im §. 10, lit. b,
eingeräumten Rechten gegenüber der Eisenbahnunternehmung gegebenenfalls auch
ohne, ja selbst gegen den Willen der Adjacenten Gebrauch machen können, woraus
am deutlichsten erhelle, dass es sich im §. 10, lit. b, nicht um Rechte und Befugnisse
privater Natur zu Gunsten von Privaten, sondern um öffentliche Rechte der Staats-
verwaltung gegenüber der Eisenbahnuntemehmung handelt. Im vollen Einklänge
mit dem öffentlich-rechtlichen Charakter des citirten §.10 und mit offenbarer
Bedachtnahme auf die hiebei in Betracht kommenden öffentlichen Interessen
bestimmte denn auch §.13 consequenterweise, dass Angelegenheiten, welche sich
auf die Vollziehung dieser Bestimmungen beziehen, von dem Rechtswege aus-
geschlossen sind und vor die administrativen Behörden gehören. Durch diese 'a
ausdrückliche und ganz allgemein gehaltene Gesetzesvorschrift werde somit eine i
1
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-i'-^.^:
320
Stock XXIII. " Mittheilungren.
I
i;:
übrigens schon im §. 1338 a. b. G. B. vorgesehene Ausnahme von der sonst in
Schadenersatzangelegenheiten eintretenden Competenz der ordentlichen Gerichte
hinsichtlich der aus §. 10, lit. b, des Eisenbahnconcessionsgesetzes abgeleiteten
Schadenersatzansprüche wider Eisenbahüunternehmungen statuirt.
Bei der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Privatpartei
zunächst der Zweifel aufgeworfen, ob ein Competenzconflict überhaupt vorliege, weil
einerseits der Anspruch bei der Administrativbehörde nicht erhoben worden sei, und
andererseits das Civilgericht sich noch nicht für competent erkläit habe. In merito
wurde betont, dass ein — wie hier — auf Grund des §. 10, b, 1. Absatz, des Eisen-
bahnconcessionsgesetzes erhobener Schadenersatzanspruch ein privatrechtlicher sei.
Das Reichsgericht erkannte unter dem 20. October 1898, Z. 342, dass zur
Entscheidung über die von den Eheleuten H. gegen die Gomraission für Verkehrs-
anlagen in Wien wegen behaupteter Entwertung des erwähnten Hauses durch den
Bau der Wiener Stadtbahn geltend gemachten Schadenersatzansprüche die Gerichte
zuständig sind. In der Begründung heisst es:
Zunächst ist die Frage, ob ein affirmativer Competenzconflict thatsächlich
vorliege, zu bejahen. Seitens der Gerichte wird die Competenz zur Entscheidung
über die Schadenersatzansprüche der genannten Eheleute dadurch in Anspruch
genommen, dass über deren Klage die erste Tagsatzung auf den 28. Juni 1898
angeordnet wurde, von Seite der Verwaltungsbehörde aber erfolgte die Anspruch-
nahme durch die diesfällige, dem Landesgerichte in Wien mit der Note des Wiener
Magistrates vom 4. August 1898 bekanntgegebene Erklärung des k. k. Eisenbahn-
ministeriums, sowie bereits mit dessen an die niederösterreichische Statthalterei am
16. Jänner 1898 und am 9. April 1898 ertheilten Weisungen, betreffend die Einleitung
von Erhebungen über jene Ersatzansprüche und die Entscheidung hierüber.
Für die Entscheidung dieses Competenzconflictes aber ist massgebend die
Bestimmung des §. 1338 a. b. G. B., dass das Recht zum Schadensersalze in der
Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem ordentlichen Richter angebracht
werden muss. An dieser grundsätzlichen Bestimmung wurde dadurch nichts geändert,
dass im §. 10 b der Ministerialverordnung vom 14. September 1854, R. G. Bl.
Nr. 238, der Umfang der Verpflichtung der Eisenbahnuntemehmungen zur
Vergütung allen durch den Eisenbahnbau veranlassten Schadens geregelt, beziehungs-
weise über das Mass der in den Bestimmungen des a. b. G. B. begründeten
Schadensersatzpflicht erweitert worden ist. Es wäre auch ein Widerspruch, wenn
gemäss §. 9 c, alinea 2, der citirten Ministerialverordnung über Entschädigungen für
die Abtretung des durch den Eisenbahnbau in Anspruch genommenen Gutes die
Gerichte, über den Ersatz für die Beschädigung des Gutes aber die Administrativ-
behörden zu entscheiden hätten. Wenn dem gegenüber vom Eisenbahnmmisterium
auf die Bestimmung des §. 13 der Ministerialverordnung vom 14. September 1854,
R. G. Bl. Nr. 238, verwiesen wird, so muss die hieraus abgeleitete Folgerung der
Zuständigkeit der Administrativbehörden zur Entscheidung über in der Vorschrift des
§. 10 b begründete Ersatzansprüche als unrichtig bezeichnet werden. Jene Bestim-
mung kann nur auf Gegenstände bezogen werden, welche schon nach allgemeinen
Competenzgrundsätzen von den Administrativbehörden zu regeln sind, nicht aber
auf das Privatrecht des Schadensersatzes, dessen Geltendmachung dem
Willen des Beschädigten anheimgestellt ist, und demgemäss eine von der Vollziehung
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Stück XXm. — Mittheilungen. — Personalnachrichten. 321
der Bestimmungen des Eisenbahnconcessionsgeselzes unabhängige Angelegenheit
bildet. Demgemäss ist in Uebereinstimmung mit der in einem speciellen Falle
erflossenen Allerhöchsten Entschliessung vom 26. Juni 1864 daran festzuhalten, dass
über Ersatzansprüche gegen Eisenbahnunternehmungen wegen des Schadens,
welcher durch den Eisenbahnbau an öffentlichem oder Privatgute verursacht wurde
und wofür den Eisenbahnen im §. 10 b der Minist erialverordnung vom 14. September
1854, R. G. Bl. Nr. 238, die Haftung auferlegt ist,- die Gerichtsbehörden zu entscheiden
haben, weshalb auch im vorliegenden Falle die Gerichte als zuständig zur
Entscheidung über den Ersatzanspruch der Eheleute H. 'per 40.000 fl. anzuer-
kennen sind.
(Eisenbahnrechtliche Literatur.) Im Verlage von Karafiat & Sohn in
Brunn ist erschienen: Das österr.-ungar. Eisenbahnbetriebsreglement, mit
allen bis 15. April 1898 erlassenen, in den Text aufgenommenen Nachträgen, nebst
allen allgemeinen Zusatzbestimmungen, bearbeitet vom Advocaten Dr. Marcus
Epstein. Gross 8\ 140 Seiten.
(Kaiser und König Franz Joseph I. Landes-Jubiläums-Creditfonds
zur Unterstützung a) von Kleingewerbetreibenden und b) der kleinen
landwirtschaftlichen Producenten). Mit der in Stück XVIII des L. G. Bl. für
Böhmen unter Nr. 75 enthaltenen Kundmachung des k. k. Statthalters für Böhmen
vom 13. November 1898 wurden die mit Allerhöchster Entschliessung vom 26. October
1898 genehmigten Statuten dieser beiden vom Landtage des Königreiches Böhmen
unter den obgenannten Namen errichteten Creditinstitute verlautbart. Diese Fonds
sind selbständige juristische Personen und haben ihren Sitz in Prag.
(Veränderungen im Verzeichnis der vom Oberlandesgcrichte in
Prag bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften).
Uebersicdelt ist: Albin Kinast, Gutspächtcr, von Seeberg nach Premlowitz,
Bezirk Karlsbad (Grössere land- und forstwirtschaftliche Güter, Kreisgerichtssprengel
Eger, AVIa).
Personalnachrichten.
Allerhöchste Auszeichnungen.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 30. November
1898 allergnadigst zu verleihen geruht:
taxfrei den Ritlerstand: 1
dem Sectionschef im Justizministerium Dr. Ferdinand Schrott; ^
taxfroi den Adclstand: 1
3
dem Advocaten in Graz Dr. Max Archer und dem Hofrathe dos Obersten Gerichts- und i
Gassalionshofes Dr. Victor Leilmaier; i
das Grosskreuz de> Franz Josephs-Ordens:
dem Geheimen Rathe, Oberlaudesgerichtspräsidenten in Innsbruck Dr. Benedict Esterle,
und dem Geheimeu Rathe, Oberlandesgerichtspräsidenten in Brunn Dr. Eduard Senft;
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322 Stack XXm. — Personalnachrichten.
taxfrei den Orden der eisernen Krone zweiter Glasse:
dem Geheimen Rathe Seclionschef im Justizministerium Dr. Franz Klein;
das Comthurkreuz des Franz Josephs-Ordens mit dem Sterne:
dem Advocaten mid Landtagspräsidenten in Dalmatien Dr. Cajetan Bulat, dem Landeshaupl-
manne von Istrien, Advocaten in Parenzo Dr. Matthäus Gampitelli, dem Advocaten und Präsidenten
des Abgeordnetenhauses des Reichsrathes Dr. Victor von Fuchs, dem Landesadvocaten, Stellvertreter
des Landeshauptmannes von Mähren Dr. Adolf Promber, dem Hof- und Gerichtsadvocaten,
ständigen Referenten des Reichsgerichtes, Mitglied des Herrenhauses in Wien Dr. Josef StÖger;
taxfrei das Ritterkreuz des Leopold-Ordens:
dem mit dem Titel und Charakter eines Hofrathes bekleideten Oberlandesgerichtsrathe in
Wien Dr. Leopold Adler, dem Landesgerichtspräsidenten in Lemberg Dr. Eduard Bauch, dem
Hofrathe des Obersten Gerichts- und Cassationshofes Josef D ob osziüski, dem Oberlandesgerichts-
Vicepräsidenten in Lemberg Dr. Johann Ritter von Dylewski, dem Landesgerichtspräsidenten in
Graz Dr. Eugen Frölich Ritter von Frölichsthal, dem Ministerialrathe im Justizministerium
Wilhelm Freiherrn von Haan, dem Hofrathe und Kreisgerichlspräsidenten in Leitmeritz Anton Kurz,
dem Oberlandesgerichts-Vicepräsidenten in Brunn Vincenz Freiherm von Maly-Vevanovic, dem
Hofrathe des Obersten Gerichts- und Gassati onshofes Paul Mossor, dem Hofrathe des Obersten
Gerichts- und Gassationshofes Dr. Karl von Pelser-Fürnberg, dem Oberlandesgerichts-Vice-
präsidenten in Wien Gustav Ritter Scharfen von Hennedorf, dem Landesgerichtspräsidenten in
Krakau Adolf Ritter von Summer-Brason, dem Oberlandesgerichts- Vicepräsidenten in Graz
Johann Wanggo, dem Ministerialrathe im Justizministerium Anton Wolf;
taxfrei den Orden der eisernen Krone dritter Glasse:
dem Oberlandesgerichtsrathe in Lemberg Franz Ritter von Baraks ki, dem Oberstaatsanwälte
in Zara Venantius Gippico, dem Advocaten in Brunn Dr. Julius Di ehl, dem Vicepräsidenten des
Landesgerichtes in Wien Dr. August Dittmann, dem Oberlandesgerichtsrathe in Prag Johann
DiviSek, dem Hof- und Gerichtsadvocaten in Wien Dr. Max Egg er, dem Landesgerichtsrathe
in Laibach und ersten Vicepräsidenten des Abgeordnetenhauses Dr. Andreas FerjanöiC, dem
Oberlandesgerichtsrathe in Brunn Josef FLei schlinger, dem Oberiandesgerichtsrathe in
Lemberg Dr. Adolf Fr endl, dem Kreisgerichtspräsidenten in Rudolfswerth Josef Gerde §16, dem
Oberlandesgerichtsrathe in Lemberg Dr. Adam Hensel, dem Präsidenten der Advocatenkammer in
Bozen Dr. Karl von Hepperger zu Tirscbtenberg und Hofensthal, dem Oberlandesgerichts-
rathe in Innsbruck Heinrich Freiberrn von Hohenbühel genannt Heufler zu Rasen, dem
Präsidenten der Notariatskammer in Prag Dr. Franz Janka, dem Oberlandesgerichtsrathe in Prag
Josef Klein, dem Kreisgerichtspräsidenten in Jißin Alexander Ritter Koschin von Freuden ho f,
dem Oberlandesgerichtsrathe in Graz Julius Ledenig, dem Oberlandesgerichtsrathe in Krakau
Johann Lipka, demKreisgerichtspräsidenlen in Gattaro Anton Martecchini, dem Hof- und Gerichts-
advocaten in Wien, Reichsrathsabgeordneten Dr. Max Menger, dem Kreisgerichtspräsidenten in
Ragusa Vincenz Milid, dem Hof- und Gerichtsadvocaten in Graz Dr. Vincenz Neumayer, dem
Notar in Hohenfuit, Reichsrathsabgeordneten Dr. Friedrich Nitsche, dem Oberlandesgerichtsrathe in
Krakau Bogumil Nowotny, dem Oberlandergerichtsrathe in Prag Dr. August Pally, dem Advocaten
in Laibach Franz Papei, dem Oberlandesgerichtsrathe in Innsbruck Dr. Ludwig Pegger, dem
Advocaten und Bürgermeister in Pilsen Dr. Wenzel Petäk, dem Präsidenten der Notariatskaromer in
Lemberg Franz Piszek, dem Oberlandesgerichtsrathe in Triest Dr. Eugen Edlen von Pflügl, dem
Kreisgerichtspräsidenten in Jaslo Adolf Po dwin, dem mit dem Titel undGharakter eines Oberlandes-
gerichtsrathes bekleideten Staatsanwälte in PrzemySl Dr. Josef Pracht el Ritter von Morawianski,
dem Advocaten und Obmanne der Arbeiterunfallversicherungsanstalt in Prag Dr. Otto Pf ihr am,
dem Kleisgerichtspräsidenten in Wadowice Wilibald Prussnig, dem Sectionsrathe im Justiz-
ministerium Rudolf Ritter Regner von Bley leben, dem Landesgerichtsvicepräsidenten in Brunn
Dr. Leopold Rodr, dem Advocaten und Präsidenten der Advocatenkammer in Gzernowitz Dr. Karl Rotl,
dem Oberlandesgerichtsrathe in Brflnn Karl Schindler, dem Oberlandesgerichtsrathe in Lembei^
Dr. Romuald Schubert, dem Landeshauptmannstellvertreter und Advocaten in Gilli Dr. Josef Sernec.
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Stück XXIII. — Personalnachrichien. dio
dem Advocaten, Lai.desausschussbeisitzer in Prag Dr. Wenzel §karda, dem Advocaten in Troppau
Dr. Franz Stratil, dem Oberlandesgerichts ral he in Brunn Lothar Ritter von Strobl-Albeg, dem
Oberlandesgerichtsrathe in Lemberg Victor Strzelecki, dem Advocaten in Lemberg Dr. Ernst Till,
dem Advocaten und Landesausschussbeisitzer in Brunn Dr. Josef Tu£ek, dem Oberlandesgerichts,
rathe in Triest Johann Nepomuk Ritter von Visini, dem Notar, Präsidenten des Landesculturrathes
in Zara Johann VrankoviC, dem Advocaten in Innsbruck Dr. Josef Wackernell, dem
Oberlandesgerichtsrathe in Prag Robert Freihen*n von Weiss, dem Oberlandesgerichtsrathe in Graz
Moriz Wellsbacher, dem Advocaten und Landesausschussbeisitzer in Brunn, Reichsraths-
abgeordneten Dr. Johann 2äSek, dem Oberlandesgerichtsrathe in Zara Hieronymus von Zamagna;
das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens:
dem Landesgerichtsrathe in Stryj,Reichsrathsabgeordneten Eugen Ritter von Abrahame wicz,
dem Notar in Prag Dr. Friedrich Adam, dem Staatsanwälte in Leoben Guido Ritter von Andrioli,
dem Landesgerichtsrathe in Zloczöw Ottokar Ansion, dem Obprdirector der Strafanstalt in Pilsen
Eduard Axmann, dem Landesgerichtsrathe in Wiener-Neustadt Dr. Jakob Ritter von Babitsch,
dem JLiandesgerichtsrathe in Herzogenburg Dr. Eduard Bayer, dem Oberrechnungsrathe beim Ober-
landesgerichte in Lemberg Ignaz Baiant, dem Advocaten in Zdounek Dr. August Bene seh, dem Hof-
und Gerichtsadvocaten in Wien Dr. Edmund Benedikt, dem Landesgerichtsrathe in Przemyäl
Dr. Alfons Ritter von Bieficzewski, dem Landesgerichtsrathe in Kl oster neuburg Dr. Albert Böhm,
dem Notar, ehemaligen Burgermeister von Braunau am Inn Dr. Rudolf Brunner, dem Landesgerichts-
rathe in Neuhaus Heinricli Bubla, dem Notar und Präsidenten der Notariatskammer in Krakau Victor
Brzeski, dem Landesgerichtsrathe in Krakau Dr.Franz Bujak, dem Landesgerichtsrathe in Nikolsburg
Wilhehn Bungen er, dem Notar in Öaslau und Präsidenten der Notariatskammer in Kuttenberg
Johann äapek, dem Staatsanwalt in Pilsen Josef ^'ästek, dem Advocaten in Linz Dr. Karl Glodi, dem
Notar in Königliche Weinberge Karl Culik, dem Landesgerichtsrathe in Ischl Dr. Johann Denk, dem
Staatsanwälte in Rzeszöw Roman Ritter von DoliAski, dem Notar in Stockerau Dr. Michael Ecker,
dem Landesgerichtsrathe in Spitz Dr. Alexander Einhorn, dem Advocaten in Prag Dr. Eugen Ei seit,
dem Advocaten, Obmanne der Bezirksvertrelung in Braunau Dr. Heinrich Eppinger, dem Depositen-
amtsdirector in Graz Alexander Erb er, dem Landesgerichtsrathe in Innsbruck Stefan Rittervon Falser,
dem Landesgerichtsrathe in Graz Dr. Alois Feldner, dem Notar in Karolinenthal Vincenz Fey erfeil,
dem Advocaten in Chrudim Dr. Johann Fi gar, dem Advocaten in Pardubitz Dr. Anton Formanek,
dem Landesgerichtsrathe in Prag Anton Ritter von Forster, dem Advocaten in Stryj Dr. Philipp
Frnchtmann, dem Landesgerichtsrathe in Jaslo Moriz Gilewski, dem Landesgerichtsrathe in Wien
Bugen von Gionima, dem Staatsanwälte in Suczawa Leo Gojan, dem Landesgerichtsrathe in Wien
Dr. Otto Granichstädten-Czerva, dem Advocaten, Bürgermeister in Voitsberg Dr. Rudolf Griss,
dem Landesgerichtsrathe in Mezzolombardo Gregor Guctti. dem Landesgerichtsrathe in Haslach
Hermann Hai 1er, dem Landesgerichtsrathe in Rzeszöw Theophil Hanasiewicz, dem Landesgerichts-
rathe in Baden Anton Freiherrn von Handel-Mazzetti, dem Landesgerichtsrathe in Smichov
Emanuel Hollitsch, dem Advocaten und Gemeinderathe in Znaim Dr. Heinrich Homma, dem
Advocaten, Vorstande der isralitischen Cultusgemeinde in Lemberg Dr. Leo Horowitz, dem Advocaten
in Lemberg Dr. Adam Horwath, dem Advocaten, Mitgliede der Stadtvertrelung in Klattau Dr. Karl
HostaS, dem Landesgerichtsrathe in Ried Gustav Igl seder, dem Advocaten und Präsidentenstell-
vertreter der Advocatenkammer in Zara Dr. Vincenz IvCeviö, dem Advocaten in ftaslau Dr. Rudolf
Jablousky, dem Landesgerichtsrathe in Prag Zdenko Ritter Jak seh von Wartenhorst, dem Notar.
Präsidenten der Notariatskammer in Leilomischl Dr. Josef Janda, dem Landesgerichtsrathe in Brunn
Karl Janowitz, dem Landesgerichtsrathe in Krakau Dr. Josef Edlen von Kaiser, dem mit dem Titel
und Charakter eines Hilfsämteroberdirectors bekleideten liilfsämterdirector im Justizministerium
Rudolf Kaiser, dorn Advocaten in Karolinenthal Dr. Edmund Kaizl, dem Advocaten und Bezirks-
obmanne in Rokycan Dr. Hugo Karlik, dem Staatsanwaltein Wels Dr. August Kaserer, dem Landes-
gerichtsrathe in Brze^any Matthias Kaszewko, dem Landesgerichtsrathe in Salzburg Dr. Heinrich
Katz, dem Advocaten, Mitgliede der Bezirksvertretung in KauHm Dr. Josef Kaulfus, dem Landes-
gerichtsrathe in Stockerau Dr. Anton Keip per, dem Landesgerichtsrathe in Königliche Weinberge
Albert Kerb er, dem Hof- und Gerichtsadvocaten, zweiten Vicepräsidenten der israelitischen Cultus-
gemeinde in Wien Dr. Gustav Kohn, dem Landesgerichtsrathe in Böhmisch-Leipa Bernard Kolditz,
dem Staatsanwälte in Teschen Anton Konvalinka, dem Landesgerichtsrathe in Pisek Johann
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324
stück XXni. — Personalnachrichten.
Kosatka, dem Staatsanwälte in Eger Dr Alexander Kostial, dem Landes;,'cnchtsratUe in Ropczyre
Andreas Kozik, dem Landesgerichtsrathe in Stanislku GamUl Kraft, dem Advocaten in Lemberg
Dr. Stanislaus Krzylfcanowski, dem Advocaten, ehemaligen Bürgermeister von Nimburg Dr. Wenzel
Krousky, dem Landesgerichtsrathe, Ausschuss des Landoshilfsvereincs vom Rothen Kreuze in Mähren
Dr. Rudolf Kuh irek, dem Advocaten in Völkermarkt Dr. Georg Kulterer, dem Landesgerichtsrathe
in Sobeslau Anton Lang, dem Advocaten, Mitgliededer Stadtvertretung in Neu-Strakonitz Dr. Josef
Lehrach. dem Landesadvoc;iten in Prag Dr. Moriz Lichtenstern, dem FJof- und Gerichtsadvocaton
in Wien Dr. Wilhelm Lichtenst^^rn, dem Landesgerichtsrathe in W^en Sigmund Löger, dem
Staatsanwälte in Jiöin Alois Low, dem Strafanstaltsoberdirector in Capodistria Victor Lot von
Leichenfeld, dem Advocaten in Klagenfurt Dr. Josef Luggin, dem Hof- und Gerichlsadvoealen in
Wien Dr. Julius Magg, dem Land-sgerichtsrathe in Neutitschein Johann Wladimir Mann, dem Landes-
gerichtsrathe in Pirano Johann M a r c o 1 11 n i, dem Hofs»?cretär des Obersten Gerichtshofes Adolf M a r c o n i,
dem Oberdirector der Strafanstalt in Marburg Anton Marko vi ch, dem Advocaten in KrakauDr.Ladisiaus
Markiewicz, dem Advocaten, Gem inderalhe inßielitz Dr. Siegmund Markusfeld, dem Notar in Wien
Dr. Robert Mathoy, dem Hof-undGevichtsadvocaten InWienDr.JosefMattis, dem Landesgerichtsrathe
in Brunn Dr. Eduard Ritter von Mayer-Ahrdorff, dem Notar in Wien Franz Mayrhofer, dem Hof-
und Gerichtsadvocaten in Wien Dr. Jacob Meisl, dem Advocaten in Graz Dr. Anton Michelitsch.
dem Notar und Obmanne des Oitsschulrathes in Skotschau Anton Mic hl, dem Landesgerichtsrathe
in Ungarisch-Hradisch Adolf Mick, dem Advocaten und Gemeindevorsteher in Wallachisch-Meseritsi li
Dr. Alois MikySka, dem Landesgerichtsrathe in Lemberg Dr. Marcell Misirtski, dem Notar, Bürger-
meister in Briien Julius Mittermai r, dem Hof- und Gerichtsadvocaten in Wien Dr. Alfred Nagl, dem
Landesgerichtsrathe in Wien Alois Freiherrn von Natorp, dem Advocaten, Bürgermeister in Neuhaus,
Reichsrathsabgeordneten Dr. Wenzel Naxera, dem Hof- und Gerichtsadvocaten, Mitgliede desGemeinde-
rathes in Wien Dr. August Nech ans ky, dem Landesgerichtsrathe in Haag Igaaz Niemczyk, dem
Landesgerichtsrathe in Lemberg Heinrich Nitarski, dem Landesgerichtsrathe in Prag Wenzel Nowak,
deni Notar, Präsidenten der Notariatskammer in Bröx-Lcltmeritz Dr. Max Ritter von Oben traut,
dem Deposit enumtsdirector in Wien Julius Oppe), dem Advocaten, Obmanne der Bezirksvertretung
in Karolinenthal Dr. Anton Pavliöek, dem Landesgerichtsrathe in Urfahr Dr. Josef Pfaffe ne der.
dem Advocaten in Laibach Dr. Anton Pfefferer, dem Landesgerichtsrathe in Pilsen Adalbert Picka,
dem Advocaten und Bürgermeister in Kremsier Dr. Josef PiStecky, dem Advocaten, Burgermeister
inWaidhofen an der Ybbs Dr. Theodor Freiherrn von P lenk er, demNotar in Krems Josef Po 11 Lamm er.
dem Hof- und Gerichtsadvocaten, Mitgliede des G'^meinderathes in Wien Dr. Josef Porzer, dem Notar.
Präsidenten der Notariatskammer in Graz Dr. Franz Prechelmacher, dem Landesgerichtsrathe in
Tamopol Anton Reinwarth, dem Notar, Präsidenten der Notariatskammer in Linz Dr. Gustav R igele
dem Landesgerichtsrathe in Wien Franz Rieß, dem Advocaten, Bürgermeister von Pola Dr. Ludwig
Rizzi, dem Advocaten in Prag Dr. Arnold Rosenbacher, dem Oberrechnungsrathe des Ober-
landesgerichtes in Wien Gustav Rupp, dem Landesadvocaten, Gassavorstande des Frauenhilfsvereine^
vom Rothen Kreuze in Mähren Dr. Hugo Russe, dem Advocaten in Mödling Dr. Raimund Rziha,
dem Laienrichter in Linz Eduard Saxinger, dem Advocaten, zweiten Vicepräsidenten des Landes-
hilfsvereines vom Rothen Kreuze in Böhmen Dr. Wenzel Schedlbauer, dem Advocaten, Bezirks-
obmann m Teplitz Dr. Eduard Schiepek, dem Oberdirector der Sirafanstalt in Garsten Heinrich
Schimann, dem Hof- und Gerichtsadvocaten in Wien Dr. Robert Schindler, dem Notar in Taus
Dr. Josef Sehn ab 1, dem Landesgerichtsrathe in Waizenkirchen Dr. Josef Schrott, dem Landes-
gerichtsrathe in Prag Jgnaz Schroub ek, dem Staatsanwälte in Rudolfswerth Raimund Seh winger,
dem Landesgerichtsrathe in Hallein Dr. Anton Sieber, dem Advocaten und Präsidenten der Advocaten-
kammer in PrzemySl Dr. Wenzel Skörski, dem Advocaten und Bürgermeister in Reichenaa Dr. Johann
Smrtka, dem Landesgerichtsrathe in Znaim Dr. Johaim Spernoga, dem Strafanstaltsoberdirector in
Stanislau Adolf Stark, dem Landesgerichtsrathe in Sanok Johann Staruszkiewicz, dem Advocaten
in Smichow Dr. Anton St^pniöka, dem Landesgerichtsrathe in Prag Wenzel -Sternthal, dem
Advocaten und Bezirksobmanne in Pfibram Dr. Karl Stibitz, dem Advocaten, Präsidenten der
Advocatenkammer in Salzburg Dr. Josef Stiegler, dem Landesgerichtsrathe in Linz Julius Stifter,
dem Notar in Littai Lukas Svelec, dem Depositenamtsdirector in Prag Johann Svoboda, dem
Landesgerichtsrathe in Krakau Miecyslaw Szybalski, dem Landesgerichtsrathe in Olmütz Joset-
Tesaf, dem Advocaten, Landtagsabgeordneten in Bielitz Dr. Eduard Türk, dem Landesgerichtsratln'
in Zywiec Ferdinand rjhelyi, dem Landesgerichtsrathe in Gilli Laurenz U16ar, dem Notar, Bezirks-
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Stück XXIII. — Personahiachrichten. 325
obmannne in Petscliau Ernst Veit, dem Not «ir, Bürgermeister in Lussinpiccolo Johann Vidulich,
«lern Staatsanwalle in Görz Stefan Vidulich, dem Landesgerichtsrathe in Budweis Josef Vierheilig,
dem Advocalen, Obmannstellvertreter des Prager Dombauvereines Dr. Johann Vlöek, dem Hof- und
Gerichtsadvocaten, Milgliede des Gemeinderatlies in Wien Dr. Ludwig Vogler, dem Landesgerichts-
rathe in Klagenfurt Georg V^agner, dem Landesgerichtsrathe in Lemberg Adolf Walter, dem
Landesgerichtsrathe in Kuttenberg Auguslin Wastl, dem Landesgerichtsrathe in Krakau Anton
Wiiwrausch, dem Advocaten, Bürgermeister in Heran Dr. Roman Weinberger, dem Landes-
gerichtsrathe in Wien Franz Weiser, dem Landesgerichtsrathe in Przemyil Wladimir Wilke, dem
Advocaten in Krakau Dr. Ferdinand Wilkosz, dem mit dem Titel und Charakter eines Straf an stalts-
directors bekleideten Strafanstaltsverwalter in Graz Ferdinand Wucher, dem Landesgerichtsrathe
in Wels Leopold Wini warter, dem Notar in Lemberg Dr. Karl Wurst, dem Notar und Präsidenten
der Nolariatskammer in Gzernowitz Dr. Anton Zaj^c, dem Landesgerichtsrathe in Stryj Bojomir
Ritter von Äarski, dem Kanzleidirector erster Classe in Prag Josef Zeidler, dem Landesgerichtsrathe
in Gzernowitz Philipp Z i e r h o f f e r, dem Landesgerichtsrathe in Przemy^l Dr. Eugen Z w i s 1 o cki ;
taxfrei den Titel eines Regierungsrathes:
den Hof- und Gerichtsadvocaten in Wien Dr. Heinrich Billing Edlen von Gemmen und
Ür. Friedrich Ludwig E l tz ; i
taxfrei den Titel eines kaiserlichen Rathes:
dem Laienrichter in Krakau Josef Bielak, dem Hausarzt der Strafanstalt in Wallachisch-
Mcseritsch Dr. Moriz Ernst, dem Kanzleidirector erster Classe des Oberlandesgerichtes in Brunn
Johann Feigerle, dem Gefangenhaus- und Gerichtsarzte in Klagenfurt Dr. Josef Ritter von Josch,
dem Kanzleidirector erster Classe des Handelsgerichtes in Prag Wenzel Kaplan, den Laienrichtern
in Graz Otto Kroath und Vincenz Oblak, dem Laienrichter in Rudolfswerth Adolf Paus er,
dem Laienrichter in Linz Matthias Poche, dem Laienrichter in Krems Anton Reichel, dem Hausarzte
der Strafanstalt in Marbuig Dr. Johann Schimm, dem Kanzleidirector zweiter Classe in Komeuburg
Josef Franz Schneider, dem Laienrichter in Gzernowitz Ignaz Schnirch, dein Laienrichter in
Tamopol Bernhard Schütz, dem Laienrichter in Krakau Heinrich Schwarz, dem Laienrichter in
Kolomea Eduard Stenzl, dem Laienrichter in Lemberg Jakob Stroh, dem Laienrichter Directions-
obmanne der Sparcasse in Cilli Karl Traun, dem Kanzleidirector erster Classe bei dem Oberlandcs-
gerichte in Lemberg Ludwig Vörös de Farät, dem Laienrichter in Lemberg Arnold Werner, dem
Kanzleidirector erster Classe beim Oberlandesgerichte in Wien Franz Wscheteczka;
das goldene Verdienstkreuz mit der Krone:
dem Kanzleivorsteher erster Classe des Handel gerichtes in Wi6n Rudolf Buhl, dem Kanzlei-
official erster Classe in Krakau Bernhand Cieczkiewicz, dem Kanzleiofficial erster Classe in
lemberg August Des Loges, dem Kanzleivorsteher erster Classe des Landesgerichtes in Wien
Gottlieb Dietl, dem Kanzleidirector zweiter Classe in Sanok Karl Duchiewicz, dem Kanzleiofficial
erster Classe in PrzemySl Karl Eberl, dem Kanzleiofficial erster Classe des Oberlandes-
gerichtes in Graz Karl Ecker, dem Kanzleidirector zweiter Classe in Wels Athanasius Eder,
dem Kanzleivorsteher erster Classe des Handelsgerichtes in Wien Alexander Fitzinger, dem
mit dem Titel und Charakter eines Hills "unterdirectors bekleideten Kanzleidirector zweiter
Classe in Bozen Robert Foradori, dem Kanzleidirector zweiter Classe in Cernowitz Leopold
Gäusthaler, dem Strafanstaltsseelsorger in Capodistria Blasius Glavina. dem Seelsorger der
Strafanstalt in Graz Franz Hetzl, dem Seelsorger der Männerstrafanstalt in Karlhaus i*'ranz HlaväC
dem mit dem Titel eines Hilfsämter Vorstehers bekleideten Grundbuchsführer in Jaslo Karl
Juszcz akiewicz, dem Gefangenhaus- und Gerichtsarzt des Landesgerichtes in Graz Dr. Karl
Kautzner, dem Kanzleiofficial erster Classe des Oberlandesgerichtes in Graz Nikolaus Koller, dem
Kanzleidirector zweiter Classe in Neu-Sandec Josef K unzig, dem Kanzleiofficial erster Classe in
Boskowitz Eduard Kutschera, dem Seelsorger an der Männerstrafanstalt in Garsten Johann Lorenz,
d»'m Kanzleivorsteher erster Classe des Landesgerichtes in Wien Josef Lüftl, dem Kanzleiofficial im
Justizministerium Anton Machedel, dem Secretär des Bezirksgerichtes in Skalat Heinrich Mi^cz y nski,
dem Kanzlei Vorsteher erster Classe des Landesgerichtes in Wien Emerich Neumeister, dem
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326 stück XXIU. — Personalnachrichten.
Kanzleivorsteher erster Classe des Landesgerichtes in Wien Johann Prisching, dem Kanzleidireclor
zweitei Glasse in Znaim Willibald R eis sek, dem mit dem Titel eines Landtafel- und Grundbuchs-
vorstehers bekleideten Grundbuchsführor in Klagenfurt Leopold Rosen stein, dem Vollstreckungs-
beamten erster Glasse des Landesgerichles in Wien Ernst Adolf Salz er, dem Strafanstaltsverwalter
in Stanislau Ludwig Schneider, dem Kanzleiofficial erster Glasse des Landesgerichtes in Wien
Franz Stejskal, dem Seelsorger der Strafanstalt in Marburg Alois Sver, dem Kanzleiofficial erster
Glasse in Prag Emil Top seh, dem Kanzleidirector zweiter Glasse in Przemyäl Bronislaus
Waligörski, dem Grundbuchsführer in Prag Josef Worel, dem Hausarzt der Strafanstalt in
Suben Karl Zweithurn, dem Grundbuchsdirector in Graz Eduard Zwierzina;
das goldene Verdienstkreuz:
dem Gefangenwachinspector der Strafanstalt Göllersdorf Josef Aigner, dem Kanzleidirector
zweiter Glasse in Trient Johann Dalmonech, dem Kanzlisten in Leibnitz Franz Gödrich, dem
Kanzleivorsteher zweiter Glasse in St. Polten Richard Hopp, dem Gefangenwachinspector der Straf-
anstalt Garsten Eduard Jung, dem Gefangenwachinspector der Strafanstalt Pilsen Ferdinand Kerscli-
baum, dem Kanzleiofficial zweiter Classe in Weisswasser Franz Kleslä, dem Kanzlei Vorsteher zweiter
Glasse in Rudolfswerth Franz Köder mann, dem Gefangenhauscontrolor in Brunn Anton Mann, dem
Strafanstaltslehrer in Prag Josef Mrha, dem Kanzleiofficial zweiter Glasse in Prag Johaim Naxera,
dem Kanzlisten in Pettau Simon Ret sehnig, dem Kanzleiofficial zweiter Classe in Staab Vincenz
Rezniöek, dem Kanzleivorsteher zweiter Classe in Linz Karl Rodr, dem Kanzleiofficial zweiter
Classe bei der Oberstaatsanwaltschaft in Graz Thomas Rukla, dem Gefangenwachinspector der
Strafanstalt Capodistria Anton Schuschel, dem Kanzlisten in Franz Matthias Seunik, dem Straf-
anstaltslehrer in Marburg Felix Stegnar, dem Strafanstaltslehrer in Graz Johann Stipp er, dem
Strafanstaltslehrer in Stein Josef ürwalek, dem Strafanslaltslehrer in Capodistria Simon Vascotti,
dem Gefangenwachinspector der Strafanstalt in Graz Alexander Zitz;
das silberne Verdienstkreuz mit der Krone:
dem Oberaufseher der Strafanstalt Pilsen Stephan Bayer, dem Oberaufseher der Strafanstalt
Marburg Johann Boziö, dem Rathsdiener des Oberlandesgerichtes in Prag Franz Doöekal, dem
Strafanstalts-Oberaufseher in Capodistria Johann Goriau, dem Oberaufseher der Strafanstalt in Prag
Franz Horäk, dem Rathsdiener beim Oberlandesgerichte Lemberg Karl Jachniewicz, dem Ober,
aufseher der Strafanstalt Mürau Johann Kabilka, dem Oberaufseher der Strafanstalt Graz Simon
Krek, dem Portier im Justizministerium Josef K reu tz, dem Strafanstalts-Oberaufseher in Lemberg
Johann Majewski, dem Strafanstalts-Oberaufseher in Wiänicz Michael Romaniszyn, dem Ober-
aufseher der Strafanstalt Karthaus Anton Roudny, dem Oberaufseher der Strafanstalt Garsten
Ignaz Sandhofer, dem Obei aufseher der Strafanstalt Göllersdorf Heinrich Schmidt, dem Raths-
diener des Oberlandesgerichtes in Graz Alois Se binger, dem Oberaufseher der Strafanstalt Suben
Alois Sinzinger, dem Gefangenaufseher im Landesgerichte in Wien Franz Oberfellner, dem
Oberaufseher der Strafanstalt Stein Josef Wildmann, dem Straf anstalts Oberaufseher in Stanislau
Jacob Ziesch;
das silberne Verdienstkreuz:
dem Gefangen aufseher des Landesgerichtes in Graz Martin Adam, dem Gefangenaufselier in
Czernowiiz Georg Andruchowicz, dem Strafanstaltsgefangenaufseher in Stanislau Alexander
Baramuszczak, dem Gefangenaufseher in Prag Karl Bauer, dem Dienersgehilfen in Jungbunzlau
Anton Bene§, dem Gerichtsdiener in Drohobycz Nikolaus Berezowski, dem Grefangen-
aufseher in Rzeszow Josef Bielec, dem Amtsdiener des Handelsgerichtes Wien Heinrich
Brand ner, dem Amisdiener in Neutitschein Joser Buchta, dem Strafanstaltsgefangenaufseher in
Lemberg Johann Giupa, dem Amtsdiener in Krakau Johann Duver, dem Gefangenaufseher
in Prag Josef Ehrlich, dem Amtsdiener des Handelsgerichtes Wien Josef Fr eh, dem Amtsdiener
des Landesgerichtes in Graz Georg Fürbacher, dem Gerichtsdiencr in Eibiswald Sebastian
Grundner, dem Aufseher der Strafanstalt in Murau Ferdinand Haas, dem Amtsdiener in
Korneuburg Heinrich Haberl, dem Gefangenaufseher der Strafanstalt Suben Eduard Haferl, dem
Amtsdienerin Eger Josef Hatzak, dem Amtsdiener in Krems Wenzel Herfortb, dem Gerichls-
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Stück XXm. — Personalnachrichten.
327
diener in Lemberg Josef Ihnat, dem Amtsdiener in Neu-Sandec Paul Kaczor, dem Amisdiener
in Linz Franz Kainrath, dem Gefangenaufseher der Strafanstalt Göllersdorf Josef Kandier, dem
Gefangenaufseher in Böhmisch-Leipa Josef Kok stein, dem Gefangenaufseher in Neu-Sandec Michael
Kopystyüski, dem Amisdiener des Landesgerichtes Wien Johann Kroupa, dem Amtsdiener in
Tamöw Matthias Kuömierz, dem Gefangenaufseher in Lemberg Anton Kuiminski, dem Gefangen-
aufseher der Strafanstalt in Stein Lorenz Lehnhart, dem Amtsdiener des Landesgerichtes Wien
Johann Lex, dem Gerichtsdienerin Adelsberg Anton Maizen, dem Gefangenaufseher in Gzernowitz
Stefan Marczuk, dem Gerichtsdiener in Königliche Weinberge Jobann Mattausch, dem Gerichts-
diener in Lemberg Johann Nepustil, dem Gefangenaufseher der Strafanstalt Gapodistria Josef Oru,
dem Gefangenaufseher in Reichenberg Wenzel de Petrement, dem Amtsdiener des Kreisgerichtes
Tabor Anton Pickart, dem Amtsdiener in Marburg Franz Pilbacher, dem Gefangenaufseher
der Strafanstalt in Marburg Franz Pillich, dem Gefangenaufseher der Strafanstalt Suben
Ferdinand Renezeder, dem Gefangenaufseher in. Prag Josef ftiha, dem Gefangenaufseher
der Strafanstalt Graz Johann Salwirth, dem Amtsdiener in Teschen Ludwig Schaefauer, dem
Gefangenaufseher im Landesgerichte Wien Johann Schediwy, dem Gefangenaufseher in Lemberg
Johann SkibiAski, dem Gerichtsdiener in Lemberg Franz Sie di, dem Amtsdiener beim Handels-
gerichte in Prag Martin Soyka, dem Gerichtsdiener in Ztöczow Matthias Stankiewicz, dem
Gefangenaufseher im Landesgerichte Wien Ludwig Steidler, dem Gefangenaufseher der Strafanstalt
Garsten Andreas Stock, dem Gerichtsdiener in Kaul^im Johann Teiner, dem Gerichtsdiener in
FQrstenfeld Georg Tischitz, dem Amtsdiener in Iglau Josef Walenta, dem Gefangenaufseher
der Strafanstalt in Prag Alois Windek, dem Amtsdienerin Reichenberg Ferdinand Wondr^k, dem
Gerichtsdiener in Gzernowitz Nikolaus Zawiafiski, dem Gerichtsdiener in Lemberg Hyacinth 2uk.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
23. November 1898 dem Oberlandesgerichtsrathe Josef S alasch ek in Prag anlässlich der erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Hofrathes allergnädigst
zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
24. November 1898 dem Gerichtsadjuncten Dr. Kasimir Zawadil in Winniki anlässlich der von ihm
angesuchten Versetzung in den dauernden Ruhestand den Titel und Charakter eines Gerichtssecretärs
allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
:i5. November 1898 dem Landesgerichtsrathe Anton Rus in Pisek anlässlich der von ihm angesuchten
Versetzung in den dauernden Ruliestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichts-
rathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und L Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
25. November 1898 den Landesgerichtsräthen Dr. Ernst von Rice ab ona in Innsbruck und Anton
Castelpietra in Rovereto aus Anlass der von ihnen erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhe-
stand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
25. November 1898 dem Landesgerichtsrathe Michael Hofmokl in Stanislau anlässlich der von ihm
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandes-
gerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
ib. November 1898 dem Kanzleidirector erster Classe bei dem Oberlandesgerichte in Zara Peter
Donati anlässlich der von ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand das goldene
Verdienstkreuz mit der Krone allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
26. November 1898 dem Landesgerichtsrathe Peter Z uliani in Zara anlässlich der von ihm erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichts-
rathes allergnädigst zu verleihen geruht.
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Stück XXIII. — Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolisclie Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
27. November 1898 dem mit dem Titel und Charakter eines Hofrathes bekleideten Oberlandes-
gerichlsrathe Eduard -Pohnerl in Prag anlässlich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhe-
stand taxfrei den Adelstand allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschhessung vom
27. November 1898 dem Landesgerichtsrathe Karl Ple§ko in Laibach anlässHch der von ihm
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandes-
gerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 28. Novem-
ber 1898 dem Landesgerichtsrathe Alois Schiesser in Linz anlässlich der erbetenen Versetzung in
den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsi athes allergnädigst
zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschhessung vom
28. November 1898 dem Landesgerichtsrathe Ferdmand Löhnertin Steyr anlässlich der erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichts-
rathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostohsche Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
28. November 1898 dem Landesgerichtsrathe Dr. Raimund Gottscheb er in Klagenfurt anlässlicb
der von ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines
Oberlandesgerichtsralhes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
28. November 1898 dem Gerichts adjuncten Dr. Armin von Negri in Cavalese anlässlich der von ihm
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand den Titel und Charakter eines Gerichtssecretärs
allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschhessung vom
30. November 1898 dem Hofrathe des Obersten Gerirbtshofes Dr. Franz Ritter von Raimann anläss-
lich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei das Ritterkreuz des Leopoldordens
allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
30. November 1898 allergnädigst zu gestatten geruht, dass dem Hofrathe des Obersten Gerichtshofes
Christoph Dalla Torre anlässlich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand die Allcr-
ir höchste Anerkennung für seine vieljährige erspriessliche Dienstleistung bekanntgegeben werde.
i^ Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschhessung vom
^ 1. December 1898 dem Landesgerichtsrathe Josef Koncki in Tarnöw anlässUch der erbetenen Ver-
setzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsr athes
allergnädigst zu verleihen geiniht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
1. December 1898 dem fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande bei dem Kreisgerichte
in Ungarisch-Hradisch Franz Fr ie dl den Titel eines kaiseriichen Rathes auf Lebensdauer mit Nach-
sicht der Taxe allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostohsche Majestät haben mit Allerhöchster Entschhessung vom
7. December 1898 dem Hofrathe des Obersten Gerichtshofes Friedrich Wessely aus Anlass der
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Adelstand allergnädigst zu verleihen
geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
S. December 1898 dem mit dem Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes bekleideten
Landesgerichtsrathe des Kreisgerichtes in Rovereto Dr. Alexander Salvadori von W^iesendorf
anlässlich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Orden der eisernen
Krone dritter Classe allergnädigst zu verleihen gerulit.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
8. December 1898 dem Kanzleiofficial zweiter Classe Wilhelm Haas in Troppau anlässlich seiner
erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand den Titel und Charakter eines Kanzleidirectors
zweiter Classe allergnädigst zu verleihen geruht.
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Stück XXIII. — PersonalnachricJiten. 329
Die Anerkennung des Justizministeriums wurde bekanntgegeben:
Dem Rechnungsrevidenten des oberlandesgerichtlichen HechiiuDjfsdepart einen tu in Brunn
Christian Hromatko ftkr seine eifrigen und erspriesslichen Lc'istuni^en anJä^sllcfi de^ Baues eines
K reisgeriditsgebäudes und Gefangenhauses in Ungarisch-H radisch.
Ernannt wurden:
Zu Landesgerichtsräthen als Bezirksgerichtsvorsteher; lijz Sprt^ngel des Ober-
landesgericbtes Graz die Bezirksrichter Franz Vedernjak in Idria und Josef IStari^ in Nassenfuss,
Zu Gerichtßsecretären: Im Sprengel des Obei:lan des gerkhtes Graz der Gerichtsadiunct
Dr. Alfred Ritter von Schmeidel in Graz daselbst; — im Sprengel de» Oberlande^gerichtea Krakau
der üerichtsadjunct Victor Kälm&n in Tarnobrzeg für Hzeszöw.
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Gras die Gerichtsai^iinctcrk
Ernst Pa^gliarucci Ritter von Kieselstein in St. Paul für £iseuerz and Dr. Adolf Vogl jn Leibuitz
für Birkfeld.
Zu Gerichtsadjuncten : Im Sprengel des Oberlandesgerlchtes BrÜQn die AuscuUanten
Dr. Riebard Panek für Üngarisch-Brod, Franz Krekule für WalL-Klobouk, Ferdinand Free zka
für den Oberlandesgerichtssprengel, Eduard SouCek für Teltsch, Dr. Johann Panek IQr dtn Ober
laiidesgerichtssprengel, Adolf Neuwirth für Mähr. Altstadt, Dr. OUu Joklit für Mahr. Ostrau,
Dr. Othmar Öerny für den Oberlandesgerichtssprengel, Dr. Franz Weiss in Prag für Mähr.
Schönberg, Kari Ambroi für Wsetin, Dr. Alois Bulla für Mähr. Schönberg, AdoU'Pitsch für Gross-
Seelowitz, Dr. Hugo MinaHk für den Oberlandesgerichlssprengel und Udalnch Hora für Gaja; —
im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz die Auscultanten Dr. Otto Reii^ch für Grejfenburg,
Dr. Max Schmölzer für St. Paul, Dr. Eduard Pajniß für Grosslast-hitz und Dr. Hugo Assmann
ftr i'>ohnleiten.
Zu Auscultanten: Im Sprenget des Oberlandesgerichtes Prag die Hechtspraktikaulen
Jaroslav Ko§fäl, Dr. Josef TykaC, Ladislaus Tippmann und Wendel Tokl; — ini Sprengel des
Oberlandesgerichtes Graz der Rechtspraktikant Victor Sackl; ^ im Sprengel des Oberlandesi-
gerichtes Triest der Rechtspraktikant Emilian Enenkel; — im Sprengel des Oberlandesgerichles
Lemberg die Rechtspraktikanten Dr. Osias Reizes, Wladimir Star us^kiewici, Siegmund Auguet
Buchelt, Marian Julian Wawrzkowicz, Maximilian Kasimir Grzybowski, Leonard Alexander
Kapuscinski, Julius Thaddäus Felix Lopuszartski, Karl Nikolaus Kowalski, Roman Gzerlun-
czakiewicz, Leon Rudnicki, Kasimir Mikula, Ladislaus Alexander Meilyiiski,Jülian Welynzko,
Marian Matthäus Bobrowski, Adam Socha-Smarzewski, Edmund Leopold Zalewski und Josef
Victor Scholz.
Zum OberrechnungsratherDerRechnungsrathAlexander FoUanick im Justizministerium.
Zu Kanzleiofficialen erster Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichles Prag der
Kanzleiofficial zweiter Classe Anton Koczkain Mühlhausen für PHIiram; — im Sprengel drä
Oberlandesgerichtes Brunn der Kanzleiofficial zweiter Classe Wilhtflm Dwofak des Oberlaniles*
gerichtes, mit Diensteszuweisung in Boskowitz, für Gross-Seelowitz; — im Sprengel des Oberlandes-
gerichtes Graz der Kanzleiofficial zweiter Classe Leopold Baudek in Reifnitz für TschemembL
Zu Kanzleiofficialen zweiter Classe: Im Sprengel des Oberiandesgerichle;? Prag
der Kanzlist Rudolf Kopecky in KauHm für Pilsen; — im Sprengel des Oberlandesgeriulites
Graz der KanzUst Josef Lose hak in Treffen für Reifnitz.
Zu Kanz listen: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Bechnücgsunterofliciere
Johann No votny des Infanterieregiments Nr. .36 für Haida, Josef Plaßek desselbiMi HegimenL^i för
Pressnitz, Matthias Pazdöra des Kaiserjägerregunents Nr. 4 für Starkeiibach, Anton Noväk des
Feldjägerbataillons Nr. 12 für Humpoletz, der Feuerwerker des Divisionsartülerieregimenls Nr 33
KariNejediy für Kohljanowitz, der Feldwebel des Infanterieregiments Nr, 9+ Josef Kaumann für
Brüx, der Postenführer Titularwachtmeister des Landesgendarmeriecummandos Nr. ä Josef Y(k t^r
Oberplan; — im Sprengel des Oberlandesgericbtes Brunn der Fi^ldivcbel des Infanterieregiments
Nr. 49 Josef Mader für Hennersdorf und der Postenführer Titularwachtmeister des Lande^-
gendarraeriecommandos Nr. 4 Wilhelm Loserth für Oderberg; — im Sprengel des OberlaJides-
40
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1
I
330 stück XXIII. — Personalnachrichten.
gorichtes Graz der Gendarmeriewachtmeister Johann Kristan für Treffen; — im Sprengel des
Oberland esgerichtes Innsbruck der Unlersteuermann des Matrosencorps in Pola Franz Meissl für
Kastelrüth und der Oberjäger des Tiroler Kaiserjägerregiments Nr. 1 Josef Kirchmai r für Kufstein.
Zum Strafanstaltsdirector: Der Verwalter der Männerstrafanstalt in Stanislau Ludwig
Schneide r Jrlr die Männerstrafanstalt in Wi^nicz.
2um Strafanstaltsinspector: Der Adjunct der Männerstrafanstalt in Stanislau Johann
ßiilk^owaki ftir die Weiberstrafanstall in Lemberg.
Verliehen wurde:
Die X. Rangsclasse ad personam: Den Strafanstaltslehrern Johann Stipper in Graz,
Wunzd Cadj?k in Karthaus, Josef Mrha in Prag, Felix Slegnar in Marburg, Josef Urwaiek in St^^in,
Matthäus Cristofich in Capodislria und Simon Vascotti in Capodistria, ferner den folj^enden
Uefangenwaebinspectoren an Mann erstrafan stalten : Martin Lutz in Suben, Anton Schuschel \\\
'Capodistria, Josef Aigner in GöUersdorf, Ferdinand Kerschbaum in Pilsen und Alexander Zitz
III Gniz.
Versetzt wurden:
Der Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz Hermann Du da in
Birkfeld nach Kindberg.
Die Gerichtsadjunclen: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Otto Lutz in
Peut^rbach nnch Pottenstein; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Friedrich Prenner in
iileisdorf nach Graz, Dr. Johann Spanner in Frohnleiten nach Gleisdorf und Egon Rauscher von
Stainherg in Greifenburg nach Leibnitz.
Die Kanzleiofficiale zweiter Classe: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn
Ifjhann Wambera in Nikolsburg nach Auspitz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz
A[exand(*r Sremöeviö in Laibach nach Marburg, mit der Diensteszuweisung in lllirisch-Feistritz.
Dio Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Othmar Eger in Münchengrätz
nach Friedland, Anton Kieslich in BrQx nach Niemes, Emanuel Hajek in Haida nach Kratzau, Emil
HrdltSka in Friedland nach Münchengrätz, Josef Kabätnik in Senft^nberg nach Wlaschim und
Eduard Raoek in Aussig nach Neuhaus; — im Sprengel des Oberiandesgerichtes Brunn Anton
Melker in Oderberg nach Mährisch-Trubau ; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck
Matthias Po g erst in Schwaz nach Meran und Franz Luchner in Meran nach Schwaz; — im Sprengel
Jes Obt^rlandesgerichtes Zara Vincenz Ivacic in Imoski nach Zara.
Die Notare: Dr. Jaromir Tobias che k in Spitz nach Gloggnitz, Josef Politzer in Deutschbrod
rtach Hohenmaut, Franz Skryja in Reichenau nach Polna und Eugen Stryjski in Seletin nach
Waszkout?, am Czeremosz.
Uehertritt vom Justizdienste in einen anderen Zweig des Staatsdienstes.
Die im Handelsministerium in Verwendung siehenden Gerichtssecretäre in Wien Dr. Eduard
Fischer von See und Phihpp Ritter von Stahl, dann die Gerichtsadjuncten Eugen Hecht in Zwittau
■iiid Dr, Alfred Pranter in Wien wurden zu Ministerialvicesecretären und die Gerichtsadjuncten
Ur. Karl DuSänek in Smichov und Dr. Gustav Schmaus in Gabel zu Ministerialconcipisten im
Paletitamle ernannt
Die Auscultanten August Hall er von Hallenburg des Oberlandesgerichtssprengels Triest und
Dr Emü Junkar des Oberlandesgerichtssprengels Graz wurden zu Gonsularattach6s ernannt
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m
Stück XXIII. — Personalnachrichten. 33 t
In die Advocatenliste wurden eingetragen :
Dr. Rudolf Gm eyner mit dem Wohnsitze in Wien (I. Bezirk), Dr. Alexander Mariati Julian
Cyga mit dem Wohnsitze in ßursztyn, Dr. Aron Markus Ostermann mit dem Wohnäitae in SLanislau.
Dr. Vincenz Eberle mit dem Wohnsitze in Turn bei Teplitz. ••
I
Zu übersiedeln beabsichtigt:
Der Advocat Dr. Robert von Vi las in Imst nach Silz.
Widerruf der beabsichtigten Uebersiedlung:
Der Advocat Dr. Simon Flaschner in Lemberg übersiedelt nicht nach Wien.
Auf das Amt haben verzichtet:
Die Auscultanten Wilhehn Vordren (Prag), Josef Lukas (Graz) und Di\ Peter Davaniu
(Triest).
Der Rechnungspraktikant des oberlandesgerichtlichen Rechnungsdepartements in [nnsbruck
^ Heinrich Elsässer.
Der Advocat Dr. Wilhelm Gerl jun. in Wien.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Oberlandesgerichtsrath mit Titel und Charakter eines Hofrathes Dr. Joi^ef Marcocchia
in Zara.
Die Landesgerichtsräthe Lazius Wurmbrand in Rovigno und Anton Nowaczyttski
in Krakau.
Der Landesgerichtsrat h und Bezirksgerichtsvorsteher Lorenz Söls in Schladniing.
Die Kanzleiofficiale erster Classe Gregor Korzer des Handelsgerichtes in Wien. Karl
Mne^insk^ des Landesgerichtes in Prag und Alfons Gödl in Gleisdorf.
Die Kanzleiofficiale zweiter Classe Vincenz Klinger in Asch und Ernst K 0^3 in Klagen fiirL
Die Kanzlisten Jaromir Hukal in Rakonitz und Josef Bunzl in St. Veit.
In den dauernden Ruhestand wurden versetzt:
Der Oberlandesgerichtsrath Julian Talasiewicz in Krakau.
Der Bezirksrichter Marcell Turzariski in Zastawna.
Die Kanzlisten Johann Auer in Mattsee, Anton Goldner in Rosegg und Emil Wan^l Ritter
von Rainhofen in Kötschach.
In den zeitlichen Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt :
Der Gerichtssecretär Dominik Freiberg in Wischau.
Der Kanzlist Anton VertovSek in St. Marein.
Gestorben sind:
Der Landesgerichtsrath Dr. Ladislaus Lampel in Leitmeritz und der Kanzlisl Karl Fischer
in Strakonitz (24. October), der Notar Dr. Vincenz Wagner in Wien (13. November), der Gerichte*
>ocretär Theodor Ritter von Fachmann in Wien (14. November), der Kanzleiofficral eruier Classe
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332
Stück XXIII. — Personalnacbricbten.
Karl Reiter in Bleiburg und der Advocat Dr. Stanislaus TabaczyAski in Lemberg (15. November),
der Notar Karl Glaubrecht in Kaplitz (16. November), der Staatsanwaltsubstitut Kasimir Monne in
Przemyäl und der Kanzleiofficial zweiter Glasse Rudolf Kalabörski in Chodoröw (20. November),
der Landesgericbtsraih und Bezirksgerichtsvorsteber Jobann Nedog in Zirknitz (22. November), die
Advocaten Dr. Max Hösslinger in Wien (24. November) und Dr. Gamill Guttenb erger in
Müblbausen (25. November), der Gerichtsadjunct Dr. Adam Krahl in S^dowa wisznia
(26. November).
Landescommission für agrarische Operationen in Schlesien :
Zu Mitgliedern wurden die Landesgerichtsräthe Gornelius Demel, Anton Sauer, Alois Glück-
selig und Wenzel Hruby und zu Ersatzmännern die Landesgerichtsrätbe Johann Peschek und
Emil Kornke, sämmtlich inTroppau, ernannt.
Lehenallodialisirungs-Landescommission für Schlesien :
Der Landesgerichtsrath Wenzel Hrub^ in Troppau wurde zum ordentlichen und der Landes
gerichtsrath Emil Kornke in Troppau zum stellvertretenden Justizmitgliede ernannt.
Jaliret»pranumerationen auf das Verordntmgsblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl-X und mit
italienischer üebersetzung der Verordnungen für Dalmatien und Tirol (2 11. 50 kr.), werden vom Verlage der k. k. Uoi-
und Staatsdruckerei in Wien, I., Smgerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Reclamaiionen — wenn unversiegel*
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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333
XIV. Jahrgang. MBU Stück XXIV.
>!"■<
Verordnungsblatt
des
-0-6I3-0-
31. December. Redigirt im k. k. Justizministerium. 1898.
Inhalt: Einladung zur Pränumeration auf das Verordnungsblatt des k. k. Justiz-
ministeriums. — Mittheilungen: Das Reichsgesetzblatl. — Ausdehnung des Wirkungskreises
der k. k. Polizeidirection in Krakau. — Ausziehordnung für Gablonz. — Beiträge aus den im Herzog-
Ihume Salzburg vorkommenden Verlassenächaften zur Lehrer-Pensionsfonds-Casse (Lehrer-Pensions-
fond). — Neubau eines Kreisgerichtsgebäudes und Gefangenhauses in Böhmisch-Leipa. — Militär-
Marschroutenkarte. — Veränderungen im Verzeichnisse der vom Oberlandesgerichte in Prag und
Lemberg bestellten Sachverständigen für Schätzungen von Liegenschaften. — Statistische Mit-
theilungen. — Personalnachrichten. — Beilage.
Einladung zur Pränumeration «auf das Verordnungsblatt
des k. k. Justizministeriums.
Mit 1. Jänner 1899 beginnt der XV. Jahrgang des Verordnungsblattes des
k. k. Justizministeriums. Demselben wird von diesem Zeitpunkte angefangen statt
der bisherigen Beilage eine nach Materien (Givilsachen und Strafsachen) gesonderte
Sammlung von oberstgerichtlichen Entscheidungen beigegeben, die mit Schluss
eines jeden Jahrganges je einen Band von Entscheidungen der einen und der
anderen Gruppe bilden wird. Diese neue Sammlung wird sich gleichzeitig als
Fortsetzung der bisher durch das Justizministerial- Verordnungsblatt vom Obersten
Gerichts- und Cassationshofe veröffentlichten und der von der Redaction der allgem.
üäterr. Gerichtszeitung im Verlage der Manz' sehen Hof-, Verlags- und Universitäts-
buchhandlung herausgegebenen (nach dem Begründer sogenannten Nowak' sehen
Sammlung) darstellen, welche nunmehr den Abonnenten des Verordnungsblattes auf
diese Weise zugänglich gemacht werden wird.
Infolge dieser Bereicherung des Inhaltes des Verordnungsblattes des
k. k. Justizministeriums wird der Pränumerationspreis für das Blatt, das im
übrigen unverändert im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien
erscheinen wird, sammt Beilage auf jährlich fünf Kronen 60 Heller (2 fl. 80 kr.)
erhöht. Nach Abschluss eines Jahrganges tritt ein Verschleisspreis von acht Kronen
(4 fl.) ein. Einzelne Stücke des Verordnungsblattes werden zum Preise von
*0 HeUem (20 kr.) abgegeben. Für Stücke von aussergewöhnlichem Umfange wird
jf'Weils ein besonderer Verschleisspreis festgesetzt werden.
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334
stück XXIV. — Mittheilungen.
Für den Bezug der italienischen Uebersetzung der für Tirol und Dalmatien
geltenden Verordnungen erhöht sich der Pränumerations- und Verschleisspreis eines
Jahrganges um eine Krone (50 kr.), der eines Stückes um 10 Heller (6 kr.).
Nach Abschluss eines Jahrganges des Verordnungsblattes wird die Sammlun.:
der in der Beilage veröffentlichten Entscheidungen in Buchform im Verlage der
Manz' sehen Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhandlung in Wien in Verschleis-
gesetzt werden.
Pränumerationen auf das Verordnungsblatt sind an die k. k. Hof- und StaaL<-
druckerei in Wien L, Singerstrasse 26, zu richten, woselbst auch einzelne Stücke
bezogen werden können. Ebenda sind abgängige oder mangelhaft zugekommen««
Stücke längstens binnen 4 Wochen nach Ausgabe des betreffenden Stückes zu
reclamlren.
Mittheilungen.
(Das Reichsgesetzblatt) enthält in dem am 13. December 1898 aus-
gegebenen Stück LXXV unter Nr. 219 die Verordnung des Ministeriums des Innern
vom 3. December 1898, betreffend die Arzneitaxe für das Jahr 1899 ;
in dem am selben Tage ausgegebenen Stück LXXVI unter Nr. 2i20 die Ver-
ordnung des Finanzministeriums vom 10. December 1898, betreffend die praktische
PrOfting für den Conceptsdienst bei den Finanzprocnraturen;
in dem am 17. December 1898 ausgegebenen Stück LXXVIII unter Nr. 222 Aw
Verordnung des Gesammtministeriums vom 13. December 1898, betreffend die Aul-
hebung der Einstellung der Wirksamkeit der Geschwornengerichte in den Krei>-
gerichtssprengeln Jaslo und Tarnow:
in dem am 24. December ausgegebenen Stück LXXXI unter Nr. 225 die
Verordnung des Justizministers vom 17. December 1898, betreffend die Ab-
änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz
hinsichtlich der geschäftlichen Behandlung der Grundbuchsachen.
(Ausdehnung des Wirkungskreises der k. k. Polizeidirection in
Krakau.) Das am 10. December 1898 ausgegebene Stück XII des L. G. Bl. für
Galizien enthalt unter Nr. 101 nachstehende Kundmachung des galizischen k. k. Statt-
haltereipräsidiums in Lemberg vom 10. November 18Ö8, Z, 10749 praes. :
§. 1. Im Grunde der Verordnung des k k. Ministeriums des Innern vom 19. Sep-
tember 1898, Z.939G M. L, wird der im §. 2 näher bezeichnete, beschränkte Wirkungs-
kreis der k. k. Polizeidirection in Krakau auf nachbenannte, bisher nicht in dtn
Polizeirayon einbezogenen Gemeinden des Ki*akauer, Wieliczkaer und Podgörzeor
politischen Bezirkes ausgedehnt, und zwar: Baiice, Brzezie, Dojazdöw, Holendry (ein
zur Gemeinde Branice gehöriger Weiler), Liszki, Lnczanowice, Piekary, Tomaszowice.
üjazd. Wadow und Zabierzow des Krakauer politischen Bezirkes, ferner: Bogucice,
Grabowki, Krzyszkowice, Ochojno göme und dolne, Podstolice, Przewöz, Siercza und
Sygneczöw des Wieliczkaer politischen Bezirkes, endUch: Brzyczyna dolna, Gaj.
Golkowice, Korabniki, Libertöw, Lusina, Sidzina, Tyniec, Wrz^szowice und Zbydnic-
wice des politischen Bezirkes Podgorze.
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strick XXIV. — MitUieilungüii.
335
g» 3* Der bL^schränklc Wiikun^skreis der k. k. Pollzt'idirectiori in den im §. i
üii^^efühiten Gemeinden lint zu iini{Vis>en die gegenwärtig von den k, k. Bezirks-
ImuptmanT^schaften Knikau, Wielic^ka und Fod^n')ize besorgten Ai^enden der Fremden-
[»olizei, des Meldungs- und Passwesens, ferner die Fallung der Erkenntnisse auf
Abschiebung und Äl:iscjhaffung im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 1871. R, G. BL
Nr. 8S, und jene gcgeinväi^tig den im §. 1 genannten Gemeinden obüegejideii Geselialte
(lt;s iibeHra^^eneij Wirkungskreises, welche nach Mass^^abe des BedartVs im Grunde
§.58 des Gesetzes vom 12. August 18fi6, L. G, Bl. Nr IIK der Pollzeidirerlion stur
Versehung zugewiesen wrrden.
g, 3. Die vorstehenden Aimrdnungen treten mit dem Tagt' der Verla utbart mg
iliescr Kundmachung in Wirksumkeit.
{Ausziehordnung für Gublonz,) Derk.k, Statthalter für Bniinn'M hat im Ein-
vernehmen mit dem Überlandcsgenchte in Prag mit dür in Stück XIX (aui^gegebrn um
\± December 189S) des L. G. Bl. miter Nr. 77 enthaltenen Kundmachung vom
!i November 1898, Z. 16137*1, für die Sladt Gablonz a, X. narhstehende Kündigun^s*
und AnsKit^horduung t'eslgeslelU:
§, L Die Ausziehtermine werden auf den L Februar^ 1. Mai, 1. August und
1. November festgesel^.t.
§.2. Die Aufkündigung der Miete einer Wohnung oder von sonstigen gemieteten
Locali täten, als von Läden^ Magazinen, Kellern, Böden und sonstigem Zugehur mu^s.
lalls durch Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, längstenis einschiiesshch bis zum
luUten Tage des dem Termine vorausgehenden Monates, sohin für den FcbruarLerniin
längstens bis zum 31. Oc tober, für den Maitemiin längstens bis ;n. Janner, für den
Augusttermin lan^^stens bis 30. April utid für den Novemherterniiu längst(4is bis
lt. Jtdi erfolgen.
§, 3. Eine aussergerichtliche Kündigung hat nur daim die Rechtswirknng einer
gerichtlichen Kündigung, wenn darüber eine Notariatsbeurkundung oder ein beim
Bürgermeister geschlossener Act, oder eine von der Partei, welcher aufgekündigt
wird, ausgestellte schriftliche Bescheinigung vorliegt welche in Bezug auf ihre Beweis-
kraft zu keinem Bedenken Anlass gibt.
§. 4- Der Bestandnehmer ist nach erfolgter Aufkündigung des Bestand Vertrages
verpflichtet in der Zeit von 11—13 Uhr vormittags den in:i Beisein des Vemiieters
oder dessen StelWertretei-s erscheinenden Mietlustigen die Bi*sichligung der Woimung
bis zur WiedervermieUmg derselben zu gestatten.
§, 5* Mit dem Riunnen d«T Wohnung oder der sonstigen MietlocaU taten ist bis
längstens Mittags den 3. Februar, 3. Mai, 3. August und 3. November zu beginnen
und muss von da an der einziehenden Parlci zur Unterbringung eines Theiles ihrer
Kidirnisse ein entsprechender Platz überlassen werden.
Die vollständige Raumimg des Be^tandgegenstandes nmss bis zur Mittagsstunde
des ß, Februar, 6. Mai, Ti, August und 6, November beendcL sein.
Bei Uebergabe der Wohnung oder der sonstigen Mietlocaliiaten haben die
Miet Parteien dem Hausherrn oder dessen Stellvertreter sämmtliche Schlüssel der
Wohnung oder der sonstigen Mietlocalitäten abzugeben.
Sollle der letzte zur Räumung festgesetzte Tag ein Sonntag oder gebotener
Feierlag sein, so verlängert sich die zur vollständigen Rämnung festgesetzte Frist bis
mv Mittagsstunde des nächstfolgenden Werktages.
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336
Stück XXIV. — Mitlheilungen.
§. 6. Die Zahlung des Mietzinses in Monatsraten für solche Wohnungen, die
nicht als Monatswohnungen in Betracht kommen, enthebt nicht von der Verpflichtung
zur Aufkündigung binnen der im § 2 näher bezeichneten Frist.
§. 7. Bei Monatswohnungen, das sind Wohnungen von vertragsmässiger ein-
monatlicher Dauer, hat die Kündigung mindestens 14 Tage vor dem zur Räumung
bestimmten Tage zu geschehen und hat die vollständige Räumung solcher Wohnungen
längstens am letzten Tage der Mietdauer bis zur Mittagsstunde zu erfolgen.
§. 8. Ist die Räunmng des Bestandgegenstandes innerhalb der vorstehenden
Fristen nicht erfolgt, so kann noch an demselben Tage, an welchem die Frist zur
Räumung endigt, bei Gericht um die zwangsweise Räumung angesucht werden.
Dies gilt auch für den Fall, wenn der einziehenden Partei die entsprechenden
Räume zur Unterbringung ihrer Fahrnisse nicht überlassen werden.
§. 9. Diese Aufkündigungs- und Ausziehordnung tritt drei Monate vom Tage
ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatte für Böhmen in Kraft, und sohin verliert
die bisher für die Stadt Gablonz a. N. in Geltung gestandene Aufkündigungs- und
Ausziehordnung ihre Wirksamkeit.
(Beiträge aus den im Herzogthume Salzburg vorkommenden
Verlassenschaf ten zur Lehrer-Pensionsfonds-Casse [Lehrer-Pensions-
fond]). Das am 16. Decelnber 1898 ausgegebene Stück XXIII des L. G. El. für
Salzburg enthält unter Nr. 29 nachstehende Verordnung der Ministerien für Cultus
und Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom 11. November 1898 zu Artikel I,
§§. 5 und 6 des Landesgesetzes für Salzburg vom 27. Juni 1898, L. G. und V. Bl.
Nr. 27, womit die gesetzlichen Beiträge aus den im Herzogthume Salzburg vor-
kommenden Verlassenschaften zur Lehrer-Pensionsfonds-Casse (Lehrer-Pensions-
fond) neu geregelt werden.*)
§. 1. In dem Falle, als zur Abhandlung einer Verlassenschaft, zu welcher nach
den allgemeinen Regeln über die Gerichtszuständigkeit ein im Herzogthume Salzburg
gelegenes Gericht berufen wäre, im Delegationswege ein Gericht ausserhalb dieses
Herzogthumes bestimmt wird, ist das k. k. Gebürenbemessungsamt in Salzburg zur
Bemessung des Beitrages für den Salzbufger Lehrer-Pensionsfond berufen.
Das nach dem Gesetze zuständige Gericht hat von der Delegirung das genannte
Gebürenbemessungsamt und den salzburgischen Landesausschuss zu verständigen
und sodann dem delegirten Gerichte bei Uebersendung der Abhandlungsacten die
erfolgte Verständigung jener Behörden mit dem Ersuchen bekanntzugeben, im Falle,
als das delegirte Gericht selbst die staatliche Vermögensübertragungsgebür bemessen
wird, nach erfolgter Bemessung derselben den Abhandlungsact dem k. k. Gebüren-
bemessungsamte in Salzburg behufs Bemessung des entfallenden Lehrer-Pensions-
fondsbeitrages direct einzusenden, in dem Falle aber, als die Bemessung der Staats-
gebür von Organen der Finanzverwaltung vorgenommen werden sollte, diese bei
Uebersendung der Nachlassnachweisung auf den zu bemessenden Lehrer-Pensions-
fondsbeitrag aufmerksam zu machen.
Im letzteren Falle hat das betreffende Organ der Finanzverwaltung nach
erfolgter Bemessung der Staatsgebür den Bemessungsact dem k. k. Gebüren-
bemessnngsamte in Salzburg einzusenden.
*) J. M. V. BI. 1898, Seite 29:^..
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7i5f:
Stück XXIV. — Mittheüungen. 337
Das k. k. Gebürenbemessungsamt Salzburg hat die ihm bekanntgegebene
Delegirang eines Gerichtes ausserhalb des Herzogthumes Salzburg zur Abhandlungs-
pflege in besonderer Evidenz zu halten und sich erforderlichenfalls mit der zur
Bemessung der Staatsgebür berufenen Behörde wegen Uebersendung der Behelfe
zur Bemessung des Lehrer-Pensionsfondsbeitrages ins Einvernehmen zu setzen.
Das k. k. Gebürenbemessungsamt Salzburg hat die Bemessung des Beitrages
vorzunehmen, die Zustellung des bezüglichen Zahlungsauftrages an die Partei zu
veranlassen und nach vollzogener Amtshandlung die ihm zugekommenen Bemessungs-
hehelfe unverzüglich zurückzustellen.
Die Einzahlung des Beitrages hat in solchen Ffillen bei der Landschaftscassa
(Verwaltung der Landesanstalten) zu erfolgen.
§. 2. Ist eine Finanzbehörde im HerzogLhume Salzburg zur Bemessung des
Beitrages für den Lehrerpensionsfond berufen, so hat sie diese Bemessung der
zahlungspflichtigen Partei mittels Zahlungsauftrag nach dem beiliegenden Muster*)
bekanntzugeben.
(Neubau eines Kreisgerichtsgebäudes und Gefangenhauses in
Böhmisch-Leipa.) Der von der dortigen Stadtgemeinde financirte und in den
Jahren 1896 bis 1898 ausgeführte Bau wurde im Monate September 1. J. seiner
Bestimmung übergeben. Aus diesem Anlasse wurden die Mitglieder des Baucomite's,
und zwar Landesgerichtsrath Bernard Kolditz und Bürgermeister Friedrich Bred-
schneider durch die a. g. Verleihung des Ritterkreuzes des Franz-Joseph-Ordens, dann
Ingenieur Wenzel Schweitzer und der Inspector der böhmischen Nordbahn Karl
Fechtner durch die a. g. Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone
ausgezeichnet.
(Militär-Marschroutenkarte.) Laut Mittheilung des k. u. k. Reichs-Kriegs-
iiiinisteriums vom 9. November 1898, Z. 3190 der Abtheilung 5, sind die nach-
?itehenden neu aufgelegten Blätter der Militär-Marschroutenkarte zur Vertheilung
gelangt: H 11 (Zara), J 10 (Glina), J 11 (Spalato), J 12 (Lissa), K 10 (Brod), K 11
(Sarajevo), K 12 (Ragusa), L 10 (Semlin, Belgrad), L 11 (Uzice) undL 12 (Scutari.)
(Veränderungen im Verzeichnisse der vom Oberlandesgerichte in
Frag und Lemberg bestellten Sachverständigen für Schätzungen von
Liegenschaften.) Prag. Neubestellt wurden: 1. Nathaniel Westermeier,
Professor an der höheren landwirtschaftUchen Lehranstalt in Liebwerd, Bezirk
Tetschen (Oekonomiefach) ; 2. Eduard Müller, Forstmeister und bereits bestellter
Foi-stsachverständiger in Binsdorf, Bezirk Tetschen (auch Oekonomiefach).
Lemberg. In Folge Ablebens wurde aus der Liste ausgeschieden Andreas
Baron Kapri in Zastawna (für grössere land- und forstwirtschaftliche Liegen-
schaften).
*) Wird hier nicht abgedruckt.
J::
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336 stuck XXIV. — Statistische Mitlheilungen.
Statistische
Uebersicht über die im Jahre 1897 in den im Reichsrathe vertretenen
A. Ordentliches
^^?^f-Oester-
unter ^^^^^ ^*^^" ^^*^" ^^^' ^?^^^^"
der ^^ ^^^ h\ir^ itien ren sien
Enns *^^"'
Zahl der aus den Vorjahren anhängig geblie-
benen Coricurse 155 31 19**) 240 59 :>0
Zahl der im Jahre IS97 eröffneten Goncurse . . . 172 31 11 233 74 15
Davon nach der rechtlichen Beschaffenheit des
Gemeinschuldners :
Physische Person:
Mätmlich 137 19 7 190 59 U
Weibhch 33 12 4 42 15 1
Nicht kaufmännische iiesellschaflen und Vereini-
gungen 2 — — 1 — —
Nach der Beschäfligung des Gemeinschuldners:
Urproduction 2 1 — 4 1 —
Industrie und HandeJ 160 30 10 190 69 13
Geistige Arbeit 2 — — 6 — 1
Andere 8 — 1 33 4 1
Zahl der im Jahre JS97 anhängigen Concurse . 327 62 30 473 133 35
Zahl der im Jahre 1S97 beendigten Coneurse . . 148 33 10 222 57 14
Davon beendigt:
nach |, 154 C, O, wegen zu geringen Vermögens . . 40 5 1 50 18 1
wegen mangelnder Mehrheit von Concursgläubigem .2 — — 4 1 —
aber Einverstämhiifi der Gläubiger nach §. 155 C. 0. 30 5 — 35 15 4
durch Vergleich nnch §. 156 ff. C. 0 — 1 — — — —
durch Veriheilung nach §. 159 ff. G. 0 76 22 9 133 23 9
Zahl der am Sclilusse den Jahres 1897 anhängig
gebliebenen Concurse 179 29 20 251 76 21
Im Jahre 1897 sind im Vergleiche mit dem Jahre
1896 Goncurse:
zugewachsen:
meiir 23 — — — 5 —
weniger — 2 1 6 — 4
beendigt worden;
mehr 25 3 3 6 — —
weniger ,.,,., — — — — — 4
am Schlüsse des Jahres anhängig gebheben:
mehr . 24 - 1 11 17 1
weniger .,.. — 2 — — — —
•) Vgl. dlo UotnjCÄicht niT das Jahr 1896 im J. M. V. Bl. 1897, Seite 454 ff.
**3 ßerich%t gegenlÜier üeni Vorjahre.
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L
Ötück XXIV. — Stalistische Millbeilungeu.
331»
Mittheilungen.
Königreichen und Ländern anhängig gewesenen Concurse,"*")
CoTicu FSV erfahren.
Steier- Kärn- .. . ^^ , VoraL-l- Küateii- Wesl- OsU Bukt»- Dalnia- Zu-
mark ten ^^'^ berf lanJ i^alüietj gaUzieii wuia tien Kämmen
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2 54
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r
»
340
stück XXIV. — Statistische Mittlieilungen.
Uebersicht über die im Jahre 1897 in den im
Reichsrathe vertretenen
B. Kaufmännisclies
Oester
reich
unter
der
Enns
Zahl der aus den Vorjahren anhängig geblie-
benen Concurse 132
Zahl der im Jahre 1897 eröffneten Concurse ... 86
Davon nach der rechüichen Beschaffenheit des
Gemeinschuldners :
rhysische Person:
Männlich 69
Weiblich 3
Offene und gewöhnliche Commandit-Handelsgesell-
Schaft 14
Andere Gesellschaften und Vereinigungen .... —
Kach der Beschäftigung des Gemeinschuldners:
Urproduction —
Industrie und Handel 86
Gi^isÜge Arbeit —
Andere —
Zahl der im Jahre 1897 anhängigen Concurse . . 218
Zahl der im Jahre 1897 beendigten Concurse . . . 61
Davon beendigt:
nach |. 154 C. 0. wegen mangelnden Vermögens . . 23
wegen ni angelnder Mehrheit von Concursgläubigern .
über Einverständnis der Gläubiger, §. 155 G. O. . . .
durch Vergleich, §. 156 fif. C. O
durch Vertheilung, §. 159 fif. C. 0
durch Zwangsausgleich, §. 207 ff. C. O
Zahl der am Schlüsse des Jahres 1897 anhängig
gebliebenen Concurse 157
im Jahre 1897 sind im V'ergleiche mit dem Jahre
1896 Concurse:
zugewachsen :
mehr
weniger
beendigt worden:
mehr
weni^^r 31
fim Schlüsse des Jahres anhängig geblieben :
mehr 25
wiäniger
Oester-
reich
ob der
Enns
Salz- Höh- Mäh- Schle-
bürg men. ren sien
3 117 56 11
— 78 34 5
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65
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4
6
4
4
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— 77 34
—
—
1
—
—
10
3
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16
2
2
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35
7
— — 16
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13
1
—
15
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14
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1
2
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—
—
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57
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55
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— 15 20 b
— — 2 16 11 -
1 —
— —28 12
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Stück XXIV. — Statistische Mittheilungen.
KSnigreichen und Ländern anhängig gewesenen Concurse.
Coneurs verfahren.
341
Steier- Kam-
mark ten
Krain Tirol
Vorarl- Küsten- West- Ostga- Buko- Dalma- Zusam-
berg land galizien lizien wina tien men
10
o
6
20 U 35
10 (i —
6 5 456
— 2 244
5 1
2 197
^ 12
- 30
— 5
10
2 243
15 5 9 11
7 2 4 3
1 —
1 2
4 —
—
—
—
—
—
1
30
50
35
6
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13
6
11
3
2
244.
5
1
1
4
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58
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1
1
—
—
4
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1
2
3
.
4
50
17 44
24
5 456
2 3
5 15 4
— 67
— 1 2
3 — —
3 2 — 2 -
- — 7 — 12
11 3 - -
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'«■!P^
•J4^ Stück XXIV. — Statistische Mittheilungen.
Uebersicht über die im Jahre 1897 in den im Reichsrathe vertretenen
G. Ordentliches und kauf
^!f>H"Oester.
unter ^®^^^ ^*^^" ^^*^" ^*^h- Schle-
, ob der bürg men ren sien
Zahl der rü^ den Vorjahren anhängig geblie-
benen Concarse 287 .37 22 357 115 31
Zahl der iro Jahre 1897 eröffneten Coneurse . . . 258 35 11 311 108 2U
Davon nach der rechtlichen Beschaffenheit des Gemein-
schuldners:
Physische Person :
MännJich 206 23 7 255 84 19
Weiblich 36 12 4 45 19 1
ÜETene und gewöhnliche Gommandit-Handelsgesell-
schaft 14 — — () 4 —
Andere Gesellschaften und Vereinigungen .... 2 — — 5 1 —
Nach der Beschäftigung des Gemeinschuldners:
Urproduction 2 1 — 4 1 —
Industrie und Handel 246 3i 10 267 103 18
Geistige Arbeit 2 — — 6 — 1
Andere 8 — 1 34 4 1
Zahl der im Jahre 1897 anhängigen Coneurse . . 545 72 33 668 223 51
Zatl derlm Jahre 1897 beendigten Concurse . . 201) 35 12 308 92 21
Davon beendigt:
nach S, 15i C.O. wegen mangelnden Vermögens . . . 63 5 1 66 25 1
wegen inangelnder Mehrheit von Goncursgläubigern .2 — — 4 1 —
Ober Einverständnis der Gläubiger nach §. 155 G.O. .43 6 — 50 22 5
durch Vergleich §. 156 ff. CO — 1 — — 1 —
durch Vertheilung §. 159 ff. G. 0 91 23 11 169 37 13
durch Zwangsausgleich §. 207 ff. G. 0 10 — — 19 6 2
Zahl der am Schlüsse des Jahres 1897 anhängig
gebliebenen Goneurse 336 37 21 360 131 30
im Jahre 1897 sind im Vergleiche mit dem Jahre
1896 Concurse:
zugewachsen:
mehr 21 — ' — — — —
weniger — 4 1 21 15 12
beendigt worden :
mehr — 2 5 22 11 —
weniger 6 — — — — 9
am Schlüsse des Jahres anhängig geblieben:
mehr 49 — — 3 16 —
weniger — — 1 — — 1
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r*|w-Pftp.:
Stück XXIV. — Statistische Miltheilungen.
34a
Königreichen und Ländern anhängig gewesenen Concurse.
männisches Co ncursverfahren.
Steier- Kam- ^ . „,. , Vorarl- Küsten- Westga- Ostgali- Buko- Dalma- Zusam
mark ten ^*^" ^^^°* berg land iizien zien wina tien men
57
12
12
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10
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35
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49
12
20
83
13
57
31
29
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43
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19
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11
47
22
26
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15
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2
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6
3
2
2
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—
—
—
3
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—
—
30
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—
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—
—
—
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14
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—
—
—
1
—
—
—
—
—
—
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24
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112
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14
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15
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1
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—
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16
55
94
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24
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10
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— 11 — — 12 27 18 — 81
4 31 — 2 __ _ _ 7 25
— — 4— 6 19 20— —
6 2 13 — — 2 54
- — — 18 11 — —
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344
Stück XXIV. — Statistische Mittheilungen.
Nach-
über den Activstand der cumulativen Waisencassen
(In runden
Land
Anzahl
der
Waisen-
cassen
Darlehen
auf
Hypo-
theken
Wert
der
Realitäten
OeffenÜiche
Obligationen
Nennwert
Curswert
Spar-
casse-
Einlagen
u 1 d e n
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Böhmen
Mähren
Schlesien
Westgalizien
Ostgalizien
Zusammen . .
Erfolg des Jahres 1895 . .
somit im Jahre 1896 mehr .
weniger .
78
16
83
23
71
46
24,419.734
357.891
33,900.718
19,529.499
4,097.262
1,292.642
182.987
544
538
83,780.733
3,325.035
1.467
32.483
33.950
80,455.698 41.762
7.812
5,791.300
1,448.300
900
16,415.350
4,970.650
857.500
40.600
29,524.600
30,820.150
1,295.550
5,895.020
1.470.016
915
16,652.779
5,066.617
869.657
42.943
29,987.947
30,763.719
775.772
600
13.023
36
3.952
2.286
1.571
59.084
114.221
194.773
163.458
31.315
1 Nach der Verordnung des Justizministeriums vom 3. Jänner 1888. J. M. V. Bl. Nr. 4.
>) Siehe die NachwelBung fOr das Jahr 1895 im J. H. Y. BI. 1897, Seite 460 ff.
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Stück XXIV, - Statistische Mittheiiimgen.
Weisung ')
m Oesterreich mit Schluss des Jahres 1896*«)
Summt Rx)
345
1 Rückstand ige
1 Zinsen
Verzins-
liche
Darlehen
an andere
cumii-
lative
Waiaeu-
cussen
Vor^
s?chösse
gegen
Hüek-
1 ersatz
Verschie-
dene
Ein-
nahmen
Cassa-
beatatid
am Jahres -
scliluss
stimme
des
gesainm-
ten Aetlv-
ver-
mögens
Im Jahre
1896
wurden
Activ-
zinsen
vorge-
schrieben
Zinsfuss
mit
Jahres^
schluss
in
Pro c er ten
'S m
^ VI
L. ei
V V
fifll
von
Privat-
forde-
mngen
Gulden
83,021
31.580
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il5.5f3
66,108
9.901
I.S56
3ih763
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13.613
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3,161.Sß<:^
45.301»
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38L390
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318.404)
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358.107
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51,133
13.170
8.310
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1,903.496
950
55,545.772
25,475.949
5,194,188
1,60^.196
357.039
1,333.161
76.923
38
2,348.310
1,010.635
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3.959
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397,400
41 0.46 J
373.091
337.066
8,38 L7 78
7,402.540
110.508
146371
65.030
oOJ.i76
1,S73,S34
l,im453
120,949141
5,05 K068
4,99L131
i, *V.. ^
98.985
] 3.061
30,025
979,i32
3C.363
14.354
irassi
3,180.551^
1
129.917
ii
1.936
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F
346
Stück XXIV. — Statistische Mittheilungen.
Nach-
Über den Passivstand der eumulativen Waisencassen in Oesterreich mit Schluss des
Jahre 1896 von dem Vermögen der eumulativen
(In runden
Passiv stand
Forderungen
Ver-
Ver-
Zinsen-
Summe
Im Jahre
Zinsfuss
der
Pflegebefohlenen
schie-
zinsliche
Darlehen
über-
zahlun-
des
1890
wurden an
mit
Land
dene
Aus-
von
anderen
Waisen-
gen für
das
Jahr
gesammten
Passiv-
Passiv-
zinsen
vor-
Jahres-
an Capital
an
schluss
Zinsen
gaben
cassen
1896
standes
geschrieben
in Pro-
ceiiten
Gulden
Nieder-
österreich .
i>4,998.50^2
131.727
()04
3,194.420
10.715
28,335.9()8
1,084.213
4
Ober-
1 Österreich .
l,38i.l92
14.5o5
15.140
58
1.413.955
55.604
1
Salzburg , . .
•
•
•
•
•
-
Böhmen
-ii,639.756
312.326
300
4,479.800
6.769
49,438.951
1,897.634
4
Mähren
20,103.230
148.355
24
393.090
•
20,705.289
381.180
4
Schlesien . . .
4,161.397
32.103
•
80.140
4,273.640
162.713
4
Weslgalizien
949.839
6.711
0.988
218.406
1.096
1,183.040
46.723
^Vz
Ostgalizien . .
110.279
4.486
40
182
303
121.290
4.523
4
Zusammen
96,413.185
650.273
7.956
8,381.778
18.941
105,472.133
3,632.620
4,4V2
Erfolg des
Jahres 1895
95,159.658
626,641
14.471
7,397.546
15.879
103,214.195
3,952.381
4, 4^j
somit im
Jahre 189Ü
mehr
1,253.527
23.632
•
9Si.232
3.0{)2
2,257.938
weniger
!
0.515
319.761
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Stück XXIV. — Statistische Mittheilangeii. '>^^' '
Weisung
Jahres 1896, und den Erfolg der Gebarung des Jahres 1896, dann über die im
Waisencassen eingehobenen Verwahrungsgebüren.
Summen.)
Erfolg der Gebarung
Betrag der
im Jahre
1896
von dem
Vermögen
der cumula-
tiven
Waisen-
cassen ein-
gehobenen
Ver-
wabrungs-
gebOren
Zahl
der
Pflege-
befohle-
nen
Im Entgegenhalte
des geaammten
PassivvermOgens
zu dem gesammten
Activvermögen
ergibt »ich
Nach der Rech-
nung des Vor-
jahres betrug
der
Für das Jahr
1896
bleiben somit
als
und nach
Ab- (Zu-)
schlag der
Curs-
dififerenz
mitSchluss
des Jahre §
1890
ergibt sich als
Gebarungs-
Ueber-
schuss
Gebarungs-
Ueber-
schuss
II
Rein-
gewinn
<
reiner
Gebarungs-
Ueber-
schuss
Gulden II
52.832
2.085
119.368
1 63.160
16.994
9.372
1
790
5,791.149
488.541
950
6,106.821
4,770,660
850.548
419.156
235.739
5,512.178
466.025
916
5,778.862
4,541.135
811.469
398.694
225.067
278.971
21.916
34
327.959
229.525
39.079
20.46:>
10.672
.
108.720
21.716
15
2^7.429
85.967
12.1o7
2.843
5,894.869
510.257
965
0,344..25O
4,856.627
862.705
419.156
238.082
•
30.274
3.173
78.116
35.771
6.442
1.849
581
J64.601
•L^62.584
18,663.564
17,73i.946
17,734.946
16,867.973
928.618
860.973
463.847
56.431
19,126.911
17,678.515
162.206
160.993
2.017
928.618
866.973
•
01.645
r,19.778
1,418.396
1.213
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348
Stack XXIV. — Statistische Mittheilungen.
Nach-
Über die Summe und Art der civilgerichtlichen Depositen, sowie über die Anzahl
Laufe dieses Jahres von den civilgerichtlichen
(In runden
Land
Summe
der civil-
gerichtlichen
Depositen
Art der civil-
GoldmQnzen
Silbermanzen
Banknoten,
Papiergeld und
ScheidemOnzen
Oeffentliehe
Obligationen
1 d e
NiederOaterreich
OberOsterreich
Salzburg
BChmen
MAhren
Schlesien
Steiermark
Kärnten
Kratn
Tirol
Vorarlberg
Kfistenland
Wellgalizien
Ostgalizien
Bukowina
Dalroatien
Zusammen
Niederösterreich
OberOsterreich .
Salzbarg . . . .
Böhmen . . . .
Mähren . . . .
Schlesien . . .
Steiermark . . .
Kärnten ....
Krain
Tirol
Vorarlberg . . .
Küstenland . . .
Westgalizien . .
Ostgalizien . . .
Bukowina . . .
Dalmatien . . .
Somit im Jahre 1897
( mehr .
\ wenii
weniger .
288.807.1060
88.541.351
7,977.389
91,421.227«)
27,057.481
9,263.480
61,125.646*)
17,211.831
11,995.739
)68 St. ohne Wert
14,233.305
7 Urkunden
1,388.063
18,779.141»)
13,778.172
27,925.147
8,081.488
8,341.783
Zusammen .
NiederOsterreich *.
OberOsterreich
Salzburg
Böhmen
Mahren
Schlesien
Steiermark
Kärnten
Krain
Tirol
Vorarlberg
Kflstenland
Westgalizien
Ostgalizien
Bukowina
Dalmatien
Zusammen .
638,867.687*))
53St. oh.WertJ
273,940
299.402
705.364
566.870
204.067
185.305
2 Urkunden
932.843
424.894
46.840
1.740
311
269
5.101
1.186
286
8.716
486
3.184
1.483
53
4.642
381
2.064
121
6.732
3,589.525 }
2 Urkunden (
6.590.090
814.603
1,345.209
1,011.008
i 18 Urkunden
200. 1^6
58.(577
47.232
80.535
134
66
2.588
2.804
146
3.113
S.851
10,067.295 }
18 Urkundi'Q S
6,477.770
149
350
31
1.787
506
14
109
649
4.774
8.389
462
22.648
26
1
1.801
607
116
4
4
19
108
1.407
664
1.132
14
15.487
43.888
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88.158
59.751
1.077.916
440.428
117.418
127.803
67.148
88.792
108.829
10.676
263.444
401.691
1,468.881
301.876
471.603
705
705
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27
9
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1.581
6,892.349
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77.015
16.583
19.184
118,770.885
14.947.866
8,386.689
88,420.034
11,778.372
3,661.727
26,722.864
6,161.736
8,661.022
6.642.66«
713.200
9,6S4>402
8.786.198
3,733.681
938.647
1.198.899
19.800
8.774
64.729
15.244
845,692.361
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35.421
260.642
890.443
59.141
41.0S6
41.297
221.229
8.100
608.417
1,444.497
Vergleiche mit
3,387.389
2.273
1.568
19.153
22.866
33.767
86.996
70.833
64.929
27.145
65.176
60.521
441.385
220.156
23.288
605.906
621.156
62.058
346.880
88.063
59.613
5,191.288
3,749.791
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I
») Darunter 229,092.102 Gulden im Wiener Civilgerichts-Depositenamte. — -) Darunter 55,654.831 Gulden im
*) Darunter 14,760.472 Gulden im Triester Civilgerichts -Depositenamte. — ») Ausserdem befanden sich am Schlüsse des
Wertpapiere im Nennwerte von 39,151.895 Gulden von 76 Gerichten ans 12 Kronländern (in 8«< Massen) und
•) Darunter die im Tilgungsfonde der Reichscentralcasse erliegenden 413.967 Gulden und ein mit 323 Gulden
Civilgerichts-Depositenamte Wien betrug daher 217.635 Gulden. — ^ Darunter 127,998.968 Gulden im Wiener
Beträge betreffen Privatscbuldurkunden beider Kategorien, welche von den Depositenämtern
•) Siehe die Nachweisung fttr das Jahr 1896 im J. M. V. Bl. 1897, S. 464.
SLQck XXIV, " StatistiBcLe Millheilungen. 349
Weisung
der Depositenmassen in Oesterreich mit Schluss des Jahres 1897, dann über die im
Depositen eingehobenen Verwahrungsgebüren. *)
Summen.)
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P^gflr Civit^ericbts^D«po9it«aninta. — *) Daruiitor Hß,aS0.ll3 Guldon im Grnier Civü^wicbtä-DepüflitänmuLn. —
Jahren lööT m Vtsrwahrum;^ und Värwalluni; d»T Depottiteuabibeilüng der OEturreidtiiBE^h-iingiinacbfiii Üaiik in Wien
Ab.OliO UüidfM NomtaaJ« (t Maäne) d«H k. utid k. aiilHrrekbii^eb-uugarLäeben GuuauJiirgenchteä iu Älexandriaa. —
b^wertfitoi, vi}riiiti|fuUui) GuldmQDXtin eDttkaUurida-j Piicküt eiu^^orochniät; die thiit*sac blieb vorhandene BureirbuR im
*'irLlgerichtS'Dei>Ofiitan*njta. — "J Damaler 3ö,0äl.JlB Onldea im Prayref CiTilgäricbta-Depositenarate. Dift»ö
WifiD und Pf^if iiiJtrtictiaa^Enasaifr anlfiT der Rubrik «PnvaiybUfaUon&a*^ zu fübreü «ind.
42
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350 stück XXIV. — Pcrsonalnachrichlen.
Personalnachrichten.
Allerhöchste Auszeichnungen.
Seitie k. und k. Aposlolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
9, December 1S*J8 dem mit dem Titel und Charakter eines Hofrathes bekleideten Oberlandesgerichts-
rathe Stephan Müfika in Brunn anlässlich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand das
Ritterkreuz des Leopoldordens taxfrei allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. and k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
6. Decemhor JR98 dem mit dem Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes bekleideten
LandesgericfUsrathe in Wien Karl Schneider anlässlich der erbetenen Versetzung in den dauernden
Ruhestand tasfiei den Orden der eisernen Krone dritter Classe allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 1 1. December
IS98 dem Landesgerichtsrathe in Linz Josef Schropp anlässlich der erbetenen Versetzung in den
dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes allergnädigst
EU verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
11. December 1808 dem Kanzleiofficial Franz Tom an in Kojetein anlässlich seiner erbetenen Ver-
setzung in den tlaaemden Ruhestand das goldene Verdienstkreuz allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
IS. December 1898 allergnädigst zu gestatten geruht, dass den mit dem Titel und Charakter eines
Hofralhes Ix^kleideten Oberlandesgerichtsräthen in Wien Dr. Georg Stäva und Josef Philipp Mayer
anlässlich ihrer Versetzung in den dauernden Ruhestand für ihre vieljährige treue und erspriessliche
Dienstleistung die Allerhöchste Anerkennung bekanntgegeben werde.
Seine k. und k. Apostoüsche Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 15. Decem-
ber 1898 dem Oberrechnungsrathe und Vorstände des oberlandesgerichtlichen Rechnungsdepartements
m Graz Victor Bfijardi anlässlich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand den Titel
urul fiharaUer eines Regierungsrathes mit Nachsicht der Taxe allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
17. December 1898 dem Landesgerichtsrathe Johann Sc hm it in St. Polten anlässHch der erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Oberlandesgerichts-
ratbes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k, und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
18. December 1898 dem Landesgericht.'^ralhe Gustav Eck ar dt von Felden brück in Steyr anläss-
lich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eine<
ObeHandesgenchtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht.
Seine k. und L Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
20. December 1898 dem Landesgerichtsrathe des Handelsgerichtes in Wien Dr. Karl Ritter von
Keupauer atdÄsslich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel und
Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes allergnädigst zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostohsche Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom
2Ö. December 1S98 dem Kanzleiofficial zweiter Classe des Bezirksgerichtes in Neunkirchen Karl
Lamheck aulüsslich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand das goldene Verdienst,
kreuz allertTiädipt zu verleihen geruht.
Ernannt wurden:
Zu Landesgerichtsräthen als Bezirksgerichtsvorsteher: Im Sprengel des Ober-
landesgericbtes Krakau der Bezirksrichter Dr. Ladislaus Baraüski in Kroäcienko für Rozwadöw.
der Gerichts secretär Coelestin M^ciriski in Tarnöw für Kolbuszowa und die Bezirksrichter Dr.
Heinrich H ladisch in Lancut, Franz Sypowski in Milöwka, Ludwig Dobrowolski in Mszana
doina und Stanislaus Dzikiewicz in Frysztak für ihre bisherigen Dienstorte.
Zu Geriühtssecretären: Im Sprengel des Obcrlandesgerichtes Graz der Bezirksrichter
Julius Budar in Tschernembl für Rudolfswerth und der Gerichtsadjunct Johann Erbat iö in Ober-
burg ffir Cilh.
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Stück XXIV. — Personalnachrichten. 351
Zu Bezirksrichtern: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag die Gerichtsadjuncten
Eduard Piö in Pfibislau för Neugedein und Josef ZvSHna in Hohenmauth für Eule; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Graz der Gerichtsadjunct Jakob Jarc in Littai für Tschernembl.
Zu Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Auscultanten Heinrich
Delavos fttr Gross-Gerungs, Dr. Friedrich Wiesner für Baden, Dr. Richard Eisler für Floridsdorf,
Rudolf Ritter von Spind 1er für Persenbeug und Anton Kreuzhub er für Mattighofen; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Innsbruck der Auscultant Dr. Josef Moll für Klausen; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Krakau der Notariatscandidat Stephan Zapalowicz für Jaworzno, die Aus-
cultanten Dr. Kasimir Habura für Dobczyce, Dr. Sigismund Kostkiewicz für Czarny-Dunajec, der
Notariatscandidat Kasimir Rybakiewic z für Dukla, die Auscultanten Kasimir Albrycht für Tyczyn,
Kasimir Taborski für Mszana dolna, Ladislaus Rechowicz für Mielec, Josef Czapli6ski für
Tuchöw, Josef Jerschina für Milöwka, Dr. Samuel Liebermann für den Sprengel und Kasimir
Szostkiewicz für Tarnobrzeg; - im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg die Auscultanten
Dr. Josef Szydiowski für Bolechöw, Johann Toroüski für Kozowa, Ladislaus Dukiet für Lisko
Venantius Ferenz für Tarnopol und Dr. Eduard Kratter für den Oberlandesgerichtssprengel, der
Advocaturscandidat Dr. Johann Hryniewiecki für Jaroslau, die Auscultanten Dr. Johann Rut-
kowski für MoSciska, Kasimir Frankowski für Dubiecko, Alexander FedyAski für Zablotöw,
Stanislaus Ko wnacki für Staremiasto, Remus Sbiera für Sereth, Wladimir Fedak fürBohorodczany,
Emiiian Huzar für Czortköw, Ladislaus Lisowski für Zaleszczyki, Philaret Grabowiefiski für
Gwo2dziec, Dr. Josef Mierzeäiski für Delatyn, Joachim Ciuntuleac für Sereth, Dr. Gonst^ntin
Ritter von Onciul für Dorna, Ladislaus Chmielewski für Turka, Michael Piurko für Winniki,
Karl Abgaro-Zachariasiewicz für Grodek, Dr. Lukas Ritter von Rogalski für Skalat, Martin
Ealiszczak für Skalat, Dr. Victor Sloniewski für Ualicz, Josef Lubieniecki für Busk, Josef
Dworzak für Skole, Gonstantin Teliman für Stanestie, Ladislaus Ilnicki-Sieniuszkiewicz für
Kossövv, Dr. Stanislaus Ritter von Warmski für Drohobycz, Wladimir Jojko für Bursztyn, Ladislaus
Kuzinski für Buczacz und Vincenz Rolski für Uhnöw.
Zu Auscultanten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn die Rechtspraktikauten
Friedrich Schmitz Reichsritter von Aurbach, August Odersky, Wenzel Lemberger, Heinrich
Leypold, Franz Wein er, Adolf Gerst, Heinrich Ochsner, Johann Tereba, Victor Mazal, Franz
Friedl, Richard Simonis und Karl Kolaci; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der
Rechtspraktikant Alois Maximilian Sammern; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Tri est
der Rechtspraktikaut Dominik Johann Sponza.
Zum Kanzleidirecto r erster Glasse: Im. Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der
Kanzleiofficial erster Glasse des Landesgerichtes in Wien Franz Stejskal für das Handelsgericht
in Wien.
Zu Kanzleiofficialen zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien
der Kanzlist Ignaz Kraft in Neulengbach für das Handelsgericht in Wien; — im Sprengel des
Oberlandesgerichtes Prag der Kanzlist Rudolf Kaükovsky in Raudnitz für Pfeslitz; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Brunn die Kanzlisten Franz Je linek in Teltsch für Prossnitz, Josef Se dl ak
in Prossnitz fQr Freistadt und Eduard Lacina in Qaya für Oderberg.
Zu Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien der Postenführer Titulai'-
wachtmeister des Landesgendarmeriecommandos Nr. 11 Karl Türk für Mank; — im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Prag der Rechnungsunterofficier des Infanterieregiments Nr. .36 Methud
Matßjka für Senftenberg, der Wachtmeister des Landesgendarmeriecommandos Nr. 2 Wenzel
Irlwek für Aussig; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn der Feuerwerker in der
Munitionsfabrik in Wöllersdorf Franz Zimmermann für Teltsch, der Gerichtsdiener Anton 6ap
in Auspitz für Oderberg; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest die Tagschreiber
Hermann Ermani für Montona, Blasius Cruja für Pinguente und Anton Visintini für Parenzo,
der Amtsdiener der Forst- und Domänendirection in Görz Hermagor Gulin für Görz.
Zu Staatsanwälten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag der Landesgerichtsrath
Georg Matou§ in Kuttenberg für Königgrätz; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Zara der
Staatsanwaltsubstitut Matthäus Maroli in Spalato für Catlaro.
Zum Staatsanwaltsubstituten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz der Gerichts-
adjunct Karl Regula in Friedau für Marburg.
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352 Stück XXIV. — Personalnachrichten.
Zum Strafanstaltscontrolor: Der Adjunct der Männerstrafanstalt Mürau Adolf Lach-
mayer daselbst.
Zum Strafanstaltsinspector: Der Adjunct der Mänaerstrafanstalt in Prag Emil Preis s
fQr die Weiberstrafanstalt in Wallachisch-Meseritsch.
Zum Strafanstaltsadjuncten: Der Lieutenant-Rechnungsführer Franz Keller des
Infanterieregiments Nr. 41 für die Männerstrafanstalt Mürau.
Zum Notar: Der Notariatscandidat Dr. Paul Beras in Storoiynetz für Seletln.
Versetzt wurden:
Der Landes gerichtsrath : Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau Kasimir
G a j e w s k i in Rozwadöw nach Tarnöw.
DerGerichtssecretär: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz Karl Muley in Rudolfs-
werth nach Laibach.
Der Bezirksrichter: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Franz HruSka in Eule
nach Rakonitz.
Die Gerichtsadjuncten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien Alois Gatterer
in Kirchberg am Wagram auf eine Gerichtsadjunctenstelle für den Sprengel, Dr. August Ritter von
Aull in Scheibbs zu dem Landesgerichte in Wien, Dr. Siegfried Jacob in Laa nach Kirchberg am
Wagram, Dr. Roman Fachini in Persenbeug nach Scheibbs, Anton Pfliegl in Schärding nach
Korneuburg, Dr. Wilhelm Martins in Mondsee nach Peuerbach und Dr. Eduard Demel in
St. Johann im Pongau nach Klostemeuburg; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Krakau
Dr. Ferdinand Agath in Jaworzno nach Jordanöw und Sigismund Ritter von Jasiüski in Dobczyce
nach Tarnöw; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Lemberg Dr. Michael Koniuszewski in
Dobromil nach Sieniawa, Dr. Ladislaus Cichocki io Skole nach S^dowa Wisznia, August
Giebultowski in Staremiasto nach Böbrka, Siegmund Ritter von Rybicki in Gw62dziec nach
Janöw, Johann Schindler in Zablotöw nach Ty^mienica und Dr. Cornel Georgian in Sereth
nach Solka.
Der Kanzleiofficial zweiter Glasse: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Brunn
Ferdinand Langer in Freistadt nach Olmütz.
Die Kanzlisten: Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag Josef D wo ?äk in Tannwald
nach Smichov; — im Sprengel des Oberlandesgerichtes Triest Johann Öotar in Veglia nach Sesana.
Der Notar: Wilhelm Kappus in Zdounek nach Gross-Meseritsch.
Verliehen wurde:
Dem Gerichtsadjuncten des Wiener Oberlandesgerichtssprengels Alexander Kowalski eine
Gerichtsadjunctenstelle in Floridsdorf.
Den Gerichtsadjuncten für den Oberlandesgerichtssprengel Lemberg systemisirte Gerichb-
adjunctenstellen in nachstehenden Dienstorten: Dr. Johann Bejnarowicz in Brzozöw, Dr. Victor
Iwanowicz in Storo:^ynetz, Johann Pieracki in Dobromil und Ferdinand Syrzistiein Kotzmann.
In die Advocatenliste wurden eingetragen:
Dr. Hermann Peyrer mit dem Wohnsitze in Linz, Dr. Eduard Andreas Kwolewski mit
dem Wohnsitze in Lemberg.
Zu Übersiedeln beabsichtigen:
Die Advocaten Dr. Berthold Perl in Wi2nitz nach Czernowitz, Dr. Josef Kohn in Lemberg
nach Sambor.
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Stack XXIV. — Personalnachrichten. 353
Auf das Amt haben verzichtet :
Der Gerichtsadjunct Dr. Richard Spiegel in Mattighofen.
Der Auscultanl des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck Dr. Arthur Nagl.
Der fachmännische Laienrichter Karl Steiner in Salzburg.
In den dauernden Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der, Staatsanwalt mit Titel und Charakter eines Oberlandesgerichtsrathes Anton Bin da in
Königgrätz, |"der Gerichtssecretär Dr. Franz Putz-Chrost in Wien und der Kanzleiofücial zweiter
Classe Josef Landkammer in Amfels, bei welchem Anlasse denselben die Anerkennung des Justiz-
ministeriums ausgesprochen wurde.
DerHofrath als Kreisgerichtspräsident Victor Ramski in Brzeiany.
Der Oberlandesgerichtsrath Josef Fe utl seh mid in Wien.
Der Landesgerichtsrath Justin Boguslawskiin ZJoczöw.
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsleher Josef Kr sek in Adlerkosteletz.
Der Gerichtssecretär mit dem Titel uud Charakter eines Landesgerichtsrathes Eduard Po^niak
in Sambor.
Die Gerichtssecretäie Dr. Wilhelm Sedlaczek in Wien, Dr. Joachim Tilles in St. Polten mid
Peler Calegariin Triest
Die Bezirksrichter Dr. Alois Wo 11 in Passeierund Leopold Laschan Edler von Solstein
in Sarnthal.
Der Depositenamtsdirector Johann S w o b o d a in Prag.
Der Kanzleiofficial erster Classe Wenzel Maresch in Nachod.
Die Kanzleiofßciale zweiter Classe Alexander Schwelle in Görkau, Andreas Wallisch in
Neuem, Franz Hergesell in Böhmisch-Leipa und Franz Tieftrunk in Eule.
Der Kanzlist Franz Gödrich in Leibnitz.
In den dauernden Ruhestand wurden versetzt:
Die Landesgerichtsräthe und Bezirksgerichtsvorsteher Cyrill M^cifiski in Dynöw und Josef
Kratky von Demeklin in Lobositz.
Der Gerichtssecretär Dr. Rudolf Kroiss des Landesgerichtes in Wien.
Die Grundbuchsführer Leopold Veith und Ignaz Howorka in Wien.
Der Revisor des Civilgerichtsdepositenamtes in Wien Josef Wagner.
Die Kanzleiofficiale zweiter Classe des Landesgerichtes in Wien Andreas De im, Johann Wich,
Anton Ostritt und Johann La Groix.
Die Kanzlisten Franz Schob erl des Landesgerichtes Wien und Franz Ponnarti in
Ottensheim.
In den zeltlichen Ruhestand wurden auf Ansuchen versetzt:
Der Landesgerichtsrath und Bezirksgerichtsvorsteher Isidor Luczakowski in Putilla.
Der Bezirksrichter Stephan Tripalo in Lussin.
Aus dem Staatsdienste wurde entlassen:
Der Kanzlist Vincenz Jellinek in TuUn.
Gestorben sind:
Der Gerichtsadjunct Wilhelm Prinz in Falkenau (2. December), die Kanzleiofficiale zweiter
Classe Wenzel Nowotny in Prag (7. December) und Friedrich Grohmann in Cilli (12. December).
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354
Stück XXIV. — Personalnachrichten.
Namensänderung.
Dem Advocaten Dr. Karl Ochs in Aussig wurde die Aenderung seines Familiennamens in
Os t ho f bewilligt.
Wahlen in den Ausschuss der Advocatenkammer in BrUnn.
Am 6. November 1898 wurden als Mitglieder Dr. E. Pozorny, Dr. H. Russe, Dr. L.
Merores und Dr. F. HodäC wieder, dann Dr. J. Müller (für Dr. H. Fialla) und Dr. L. Franke (für
Dr. H. David) neu, als Ersatzmänner Dr. K. Weingarten, Dr. 0. Baron PraXäk und Dr. 0.
J an i c z e k neu gewählt.
JahreBpränumerationen auf das Verordnune^sblatt des k. k. Justizministeriums sammt Beilage (2 fl.), und mit
italienischer Uebersetzung der Verordnungen fQr Dalmatien und Tirol (2 fl. 50 kr.), werden vom Verlage der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien, I., Singerstrasse 26, entgegengenommen, wohin auch Heclamationen — wenn unversiegelt
portofrei — zu richten sind.
Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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zom Yerordnongsblatte des k. k. Jastizministeriams 1898, Stack XXIY.
Manz'sche Gesetz-Ausgabe 1898.
I. 1. Abthlg* Gewerbeordnung mit einschl. Gesetzen u. Vd(^. und brosch. i geb.
Entsch. 6. Auflage 1897
I. 2. Abthlg. PriTileglen u. Patentgesetz, Marken- und Mnster-
schutzgesetz und die einschlägigen Staatsverträge 11. Aufl. 1898.
n. Das bürgrerüehe Gesotzbnch von Dr. Jos. von Schey. 15. Aufl. . .
in. Yorscbriften über Bechtsgesehäfte ausser Streitsachen.
IV. Strafgesetz. — - Pressgesetz» — Waffengesetz. 18. Auflage
y. Strafproeessordnung. — Instruction für die Strafgerichte und
Staatsanwaltschaften. 9. Auflage
VI. 1. Abthlg. OiyilgerichtsTerfassung. — Concursord. etc. 13. Aufl.
VI. 2. Abtlilg. AUgem. Gerichtsordnung. — Bagatell- und Mahn-
verfahren etc. 13. Auflage
VH. Berggesetz. ~ Yollzugsvorschrift dazu. 9. Auflage .
VIIL Forstgesetz. — Feldschutzgesetz. 10. Auflage. 1897~.
IX. 1. Gemeindegesetz sammt Heimatgesetz. 9. Auflage
IX. 2. Oesterr. Städteordnungen. 1895 .
X. Die Yorschriften ttber d. Erfttllung d. Wehrpflicht. 7. Aufl. 1897
XI. 1. Handelsgesetzbuch sammt Einfühningsgeaetz. 16. Auflage . . .
XI. 2. Wechselordnung. Wechselstempel. 13. Autlage
Xn. Gebüren-9 Tax- und Stempelges. Verbrauchsstempelges. 14. Aufl.
Xin. Aichvorschr. m. Supplement v. Dr. R, v. Thaa, mit Snppl. 1896
Xiy. Baugesetze (Neue Auflage im Druck).
XV. Strafgesetz über Gef2lllsübertretungen. 3. Auflage.
XVI. Die westgalizische Gerichtsordnung. 3. Auflage .
XVn. Die österreichischen Eisenbalingesetze. 4. Auflage
XVin. Das allgemeine Grundbuchsgesetz. 6. Auflage .
XIX. Die Staatsgrundgesetze. Mit Supplement: Die ung. Verfassungs-
gesetze. 6. Auflage
XX. Die Gesetze z. Abwehr u. Tilgung ansteck. Thierkrankh. 3. Aufl.
XXI. Oesterreichische Steuergesetze. VoUständ. Sammlung aller auf
directe Steuern Bezug habenden Gesetze, Verordn. u. Judicate.
Erste Abtheil.: Die Grund-, Gebäudesteuer, allgem. Steuer-
vorschriften. Herausgegeben v. Dr. Victor Roll. 4. Aufl. 1897
XXI. Zweite Abtheil. : Erwerbsteuer, Renten- und Personaleinkommen-
steuer sammt Vollzugsvorschriften. Herausgeg. v. Dr. Richsu-d
Reisch. In zwei Hälften ä
XXn. 1. Besteuerung des Brantweinesj, mit Nachtrag I,ll. (XXliTlTlst
unter der Presse, Nachtrag I., II. ist zu haben)
XXIL 2. Zuckersteuergesetze^ mit Nachtrag
XXn. 3. Biersteuergesetze
XXm. Wasserrechtsgesetze. 2. Auflage
XXIV. Militftr-Strafgesetz über Verbrechen und Vergehen
XXV. Jagd-, Vogelschutz- und Fischereigesetz. 3. Auflage
XXVI. 1« und 2. Abthlg. Gesetze und Verordnungen in Cultussachen
von Dr. Burckhard. 3. Auflage. 2 Bände
XXVH. 1. u. 2. Abthlg. Yolksschulgesetze, 1. Abthlg. von Dr. Burckhard.
2. Auflage. 2 Bände
XXVin. 1. und 2. Abthlg. Strassenges. 2 Bände. (Ges. und Verordnungen)
XXIX. Arbeiterversieherung. (Gesetze und Verordnungen 1896) .
XXX. Gesetze u. Verordnungen in Sanitätssachen s. d. einschläg. Staats-
verträg. u. Erkenntn. d. oberst. Gerichtshöfe. Herausg. Sectionsrath
Dr. von Mahl-Schedl. 1898
Voiräthig in allen Buchhandlungen oder zu bestellen bei der Manz'schen k.
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. und k.
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empfiehlt ihr Sortiment auch zur Besorgung sämmtl. Gesetzes-Ansgaben, welche nicht in ihrem Verlage erschienen sind.
Pränumeration
auf das
YeMdiumtBlki im k. I. JisMiii '
s.
Mit 1. Jänner 1899 beginnt der XV. Jahrgang des Verordnungsblattes des k. L Justiz-
ministeriums.
Demselben wird von diesem Zeitpunkte angefangen statt der bisherigen Beilage eine
nach Materien (Givilsachen und Strafsachen) gesonderte Sammlung von oberstgerichtlichen
Entscheidungen beigegeben, die mit Schluss eines jeden Jahrganges je einen Band von Ent-
scheidungen der" einen und der anderen Gruppe Inlden wird.
Der Pr&nnmerationspreis für den ganzen Jahrgang 1899 beträgt für ein Exemplar
sammt Beilage fl. 2.80.
Nach Abschluss eines Jahrganges tritt ein Verschleisspreis von fl. 4. — ein.
Einzelne Stücke des Verordnungsblattes werden zum Preise von 20 kr. abgegeben.
Für den Bezug der italienischen Uebersetzung der für Tirol und Dalmatien geltenden Verord-
nungen erhöht sich der Pränumerations- und Verschleisspreis eines Jahrganges um 50 kr., der
eines Stückes um 5 kr.
Abgängige oder mangelhaft zugekommene Stücke sind längstens binnen 4 Wochen nach
Ausgabe des betreffenden Stückes zu reclamircn.
Verlag der k. k. Hof- nnd Staatsdruckerei,
Wien, I., Singerstrasse 26.
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-v<»TY.-*'vrx-|5
Entscheidungen
des
k. k. Obersten Gerichts- und Cassationshofes
m
Civil- und Strafsachen,
veröffentlicht von dem
k. k. Obersten Gerichts- und Cassationshofe
in der
Beilage zum Verordnungsblatte des k. k. Jastizministeriuras.
XIV. Jahrgang. 1898.
Nr. 1377 bis 1506.
Wien, 1898.
Druck und Verlag der kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruckerei.
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Erklärung der Abkürzungen.
Tl. B. G.
allgemeines Berggesetz.
a. b. ü. B>
allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.
a. G. 0,
allgemeine Gerichtsordnung.
Anr G.
Anfechtungsgesetz.
A. 0.
Advocatenordnung.
Art
Artikel.
CiL Ges.
des citirten Gesetzes.
G. 0.
Concursordnung.
ap. 0.
Givilprocessordnung.
Einf, G. (E. G.) Einföhrungsgesetz.
E. 0/
Executionsordnung.
ft
folgende.
Ö.6.
Grundbuchsgesetz.
G.Ö.
Geschäftsordnung.
G. 0. G.
Gerichtsorganisationsgesetz.
Ges.
Gesetz.
H. G. B.
Handelsgesetzbuch.
J. G. S.
Justizgesetzsammlung.
J. M. V. BL
Verordnungsblatt des k. k. Justizministeriums.
J.K.
Jurisdictionsnorm .
L. G. Hl.
Landesgesetzblatt.
Irt.
litera.
N. 0.
NotariaUordnung.
Pr. G,
Pressgesetz.
PrAes.
Präsidial.
H, G. Bl.
Reichsgesetzblatt.
S.
Seite.
Bt.
siehe.
SLG.
Strafgesetzbuch.
SL i\ 0.
Strafprocessordnung.
Tir. S. G.
Thierseuchengesetz.
Vde-
Verordnung.
W. 0,
Wechselordnung.
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m^
m
Alphabetisches Sachregister
zu den m
Jahrgängen XI Ms XIY.
(Die bei gese Uten Zaideii bezeichnen die Nammem» unter weklien die Entscheid ungen in der Sainmlunfcj
aufgeföhrl s^ind. Jahrgang 1895 enthält Nr 109S bis 1312, 1890 Nr. IS13 bis IB0% 1897 Nr. 1303
bis 1376, 1S98 Nn 3 377 bis 1506.)
A. In Oivilsaclieii*
Nr.
Abschlagsiablun^, a. VerjAhruiig.
Actien recht Die Reducliofi des Actien-
capilaJs durch Abstemjiluog der Äclien auf
einen niedrig<*ren Naminalbetrag^ ist eiuer
Uieilweisea Zurückzahlung des Grund-
capitals an die ÄcEloriAre gleicbzuhjrjten
und gibt dem G]äul>iger der Gesellf chaft
das Recht, von derselben für seine arrgre-
meldete streitige Forderung angemessene
Sicherheit zu verlangen (Art. 243, S45
2iS, 5202 H,G.) 1^04
— Gcwiunverlheilung b<?i einer Attien-
gesellacbafL Geltendmachung ries An-
spruches der Inhaber von GründeranElieil-
scbeinen auf einen ihnen stfitnienmüsi-:ig
zugesicherten Antheil des Gewinnes. Ein-
beziehung eines Cewinnül>ertrBges aus
dem Voiganre in den zu vertheil enden Ge-
winn aus dem Reehnungsjahre . . . , 1^250
Actio negatoria. Die Anmassung einer
Servitut im Sinne des §. 5ii3 a. b, G. B,
isl nnr dann vorhanden, wenn in derTljat
ein Hecht in Anspruch genommen vvird,
welches unter den Begrilt einer Servitut
Mit 1205
Actorisi^be Caution, s. Consulargerichte.
Ad vocaten vollmacht, s, Pfandrechts-
vormerkung.
Advocatenzwang. Die Bestimmung des
g. 520, Abs. 1 C. R 0-, wonach schrifllich
überreichte Recurse mit der Unterscbrifl
eines Advocaten versehen sein müssen,
Nr.
findet auf das ausserstreitige Verfahren
keine Anwendung 1417
Aftermiete, s. Eiecution.
Alimentation, a. Ersatzanspnicbi Exe-
eulionsobjeote, Schadenersatz.
Anfechtungsgesetz. §^ 5, 6. Der An-
fechtung untiTliegt auch eine vom
Cridalar vor der Cojicurseröffnung seinem
angebhchen Gläubiger ausgestellte ße-
weisurbunde . , 1134
— g, Uj, Der vom Concors massa Verwalter
mittelst Klage geltend gemachte Anfech-
tu ng^an Spruch bann nicht durch einen
den Concurs beendigenden Zwiingsans-
gleiih einem Dritten übeiirajjren und von
diesem letzteren weiter verfolgt werden . 11&6
^- D er A b s chluss eines D a 1 1 eh en s v ertrage s
ist an und IQr sich kein die GIrtobiger des
G e meins e hu hl ii e rs b en ac h l h e i 1 1 gend es
Rechtsgeschäft und unterhi^gt ilemnaeb
nicht der Anfechtung naih §. 3, Z. i deä
Gesetzes 1263
— Die Bestimmung des §, 13 darf auf
andere, daselbst nicht aufgezählte ünter^
iassungen nicht ausgedehnt werden. Die
Unterlassung der Bestreitung einer nach
§. 773 a. b. G. B. erfol|len Enterbung
und die Unterlassung der Gellend machung
einer Verkürzung im PflichLtheile sind nicht
der unterbliebenen Antrelung einer ange-
fallenen Erbschaft oder der unterbliebenen
Annahme eines Vermfichtniases gleicbzu-
hallen ........ ....... 1*I6S
a^
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IV
Alphabetisches Sachregister
Nr.
Anfechtungsgesetz. In die Rangordnung
der angefochtenen Hypothekarforderung
tritt — unter voller Wahrung der hie-
durch nicht berührten Rechtsstellung der
Zwiscbenbypothekare — im Obsiegens-
falle der anfechtende spätere Hypothekar-
gläubiger 1324
— Als ein «Gemeinschuldner, dessen
Firma im Handelsregister eingetragen
ist*, im Sinne des Gesetzes ist auch der
•Gesellschafter einer offenen Handelsgesell-
schaft anzusehen, deren Firma im Han-
delsregister eingetragen ist 1326
— Zur Frage der passiven Klagslegitima-
tion bei Anfechtung von Rechtsband-
lungen 1375
— Anfechtbarkeit der für eine Forderung
gegebenen Deckung ausserhalb des Con-
curses (§§. 5 und 30 des Gesetzes) . . .1387
— Eine in den letzten 2 Wochen vor der
Concurseröffnung von einem Gläubiger
erfolgte Hingabe an Zahlungsstatt unter-
liegt der Anfechtung im Sinne des §. 5
des Gesetzes 1410
— Voraussetzungen der Anfechtung auf
Grund des §. 5 des Gesetzes 1421
— s. Manifestatiojiseid.
Angeld. Der Anspruch auf Zahlung des
doppelten Betrages des gegebenen An-
geldes sieht der schuldlosen Partei ohne
Rücksicht auf etwaigen Verdienstentgang
unbedingt zu 1373
Apotheken, s. Executionsobjecte.
Arbeiterunfallversicherung, s. Meist-
botsvertheilung, Zuständigkeit.
Armendrittel, s. Erbrecht.
Armenrecht. Die dasselbe geniessende, im
Rechtsstreite theilweise obsiegende Partei
hat nur jenen Theil der für sie aus den Ver-
lagsgeldem vorgeschossenen Gebüren zu
ersetzen, welchen sie zu tragen gebäht
hätte, wenn sie das Armenrecht nicht ge-
nossen hätte 1385
Assignation, s. Scliuldübernahme.
Aufkündigung, s. Beslandsachen.
Ausbleibens folgen, s. Manifestationseid.
Ausgedinge, s. Executionsobject.
Ausland, s. Consulargerichte, Delibalions-
verfahren, Ehestreitigkeiten, Eid.
Auslandsurlheil, s. Delibationsverfahren,
Vollstreckbarkeit, Zuständigkeit.
Auslobung. Zum Begriffe und zur Frage
der Rechtsverbindlichkeit der sogenannten
Auslobung (§. 8(31 a. b. 6. B.) li7o
Nr.
Bagatellgericht in Handelssachen.
Zur Bewilligung der Execution auf Grund
rechtskräftiger Uitheile der bestandenen
Bagatellgerichte in Handelssachen sind
die Bezirksgerichte in Handelssachen
zuständig 1393
Bannrecht, s. Propinationsrecht.
Bedingung, s. Depuration, Vermächtnis.
Beglaubigung. Der Notar hat auch bei
Legalisirungen die Vorschriften des §. 34
N. 0. zu beobachten. (Judicatenbuch
Nr. 136) 1370
Bereicherungsanspruch, s. Verzugs-
zinsen.
Bergbau. Der Umstand, dass mit dem
Bergwerksbetriebe eine Schädigung frem-
den Grundstückes unvermeidlich ver-
bunden ist, schliesst die Ersatzpflicht des
Bergwerk sbesitzers nicht aus. Umfang
dieser Ersatzpflicht 1 374
Berggesetz, s. Executionsobjecte.
Berufung. Wenn in Gemässheit des §. 492
G. P. 0. die Parteien auf eine mündliche
Berufungsverhandlung verzichten und der
Berufungsgegn^r sich aus diesem Anlasse
die Erstattung eines Schriftsatzes zur
Widerlegung der in der Berufungsschrifl
ge'tend gemachten Anfechtungsgründe
vorbehält, so kann dieser Schriftsatz in
einem solchen Falle auch Rechtsaus-
führungen und Darlegungen über Thal-
saclien und Beweise enthalten 1499
— s. Gerichtskosten.
Besitzer, unredlicher, s. Schadenersatz.
Besitzstörung. Die Frage, ob der Be-
sitzereiner Anstalt für elektrische Beleuch-
tung berechtigt s» i, einem mit den bedun-
genen Zahlungen säumigen Kunden den
elektrischen Strom abzusperren, eignet
sich nicht zur Entscheidung im Besitz-
störungsverfahren 1108
— Gegen die Entscheidung, womit eine bei
Erledigung einer Besitzstörungsklage auf
die Wiederholung der Störung gesetzte
Geldstrafe für verfallen erklärt wird, ist
ein abgesonderter Recurs zulässig (§:. S
bis 10, 16 der kais. Verordnung vom
27. Octobep 1849, R. G. Bl. Nr. 12) . . . 1174
— oder Servitutserweiterung? 1261
— Auch die Gemeinden sind bei Vor-
nahme einer Grenzemeuerung oder Be-
richtigung hinsichtlich der Gemeinde-
grundstücke an die Vorschriiten der
§§. 850 bis 853 a. b. G. B. gebunden. Die
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A. Givilsaclien.
Nr.
AusserachtlassuDg derselben kann eine
Besitzstörung begründen 1360
Best and Sachen. Dem Bestandnehmer
steht auf Grund des §. 1120 a. b. G. B.
nicht das Recht zu, den Bestand vertrag
dem neuen Eigenthümer des Bestand-
Stückes vorzeitig zu kündigen, wenn der
Bestandgeber bei der Veräusserung seine
Hechte aus dem Bestand vertrage dem
neuen Eigenthümer abgetreten hat . . . 1 187
— Die Berechtigung des Bestandnehmers,
vom Bestandgeber den Ersatz des auf das
Bestandobject gemachten nützhchen Auf-
wandes zu begehren, hängt nicht von der
Voraussetzung ab, dass dieser Aufwand
allein zum Vortheile des Bestandgebers
gemacht wurde (§§. 1097, 1036 a. b. G. B.) 1399
— Die Aufkündigung kann nach einge-
brachtenEinwendungenohneZustimmuug
des Avisaten nicht zurückgenommen
werden 1407
— Der nicht verbücherte Bestandvertrag
wird durch die Veräusserung der Bestand-
sacbe zu einem zu den ortsübHchen oder
gesetzlichen Terminen aufkündbaren und
kann sowohl von dem neuen Besitzer, als
auch vom Bestandnehmer gekündet werden 1411
— Das vereinbarle besondere KOndigungs-
recht kann nicht im Falle des §. 1120 a. h.
G. B. mit Bedacht auf §. 116 a. b. G. B.
ausgeübt werden 1412
— Die Vorschrift des §. 127 C. P. 0. findet
auch auf die Frist zur Anbringung von
Einwendungen gegen die Aufkündigung
eines Bestand Vertrages Anwendung(§. 57 1
C. P. 0.) 1425
— Durch eine zu Recht bestehende Auf-
kündigung seitens des Bestandgebers wird
die alinillige Berechtigung des Bestand-
nehmers gemäss §. 1117 a. b. G. B., noch
vor Ablauf der bedungenen Zeit von dem
Vertrage abzustehen, nicht berührt . . .1461
— s. Sequestration.
Bevollmächtigung. Eine Entlohnung für
persönliche Bemühiing ist kein Gegen-
stand des nach §. 1036 a. b. G. B. zu er-
setzenden Aufwandes 1414
Beweis des Vorliegens eines sogenannten
Differenzgeschäfles durch Judicien . . .131-2
— s. Executionsverfahren,Vorschubleistung.
Beweislast. Ist in einer Schuldorkunde
weder der Rechtsgrund angegeben, noch
dieZuzählung der Valuta bestätigt, so trifte
die Beweislast in Betreff der das Schuld-
Nr.
Verhältnis begründenden Thalsachen nicht
den als Bürgen und Zahler auf der Schuld-
urkunde unterschriebenen Beklagten, son-
dern den Kläger 1231
Beweislast, die, über die von dem Accep-
tanten eines Wechsels gegen den Aus-
steller und Inhaber erhaltene Einwendung
der nicht erhobenen Valuta trifft den
geklagten Acceptanten 1354
Beweissicherung. Zu den Kosten, welche
dem Gegner nach §. 388. Abs. 3 C. P. 0.
zu ersetzen sind, gehören jene nicht,
welche durch die nach §. 386 C. P. 0. an-
geordnete Vernehmung des Gegners ver-
ursacht werden 1488
Bezirkskrankencassen, durch die in
deren Statuten (nach dem mit dem Erlasse
des Ministeriums des Innern vom 20. Oc-
tober 1888, R. G. Bl. Nr. 159, gemäss,
§. 14, Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März
1888, R. G. BI. Nr. 33, kundgemachten
Musterstatute §. 13, Abs. 2) enthaltene
Bestimmung: „Kosten, welche durch die
über Veranlassung des erkrankten Mit-
gliedes erfolgte Behandlung durch andere
Aerzte als Cassenärzte ei^achsen, werden
von der Bezirkskrankencasse nur ersetzt,
wenn diese Behandlung bei Gefahr im
Verzuge geschehen ist," wird ebensowenig
als durch die Bestimmung des §. 6, Z. 1,
des Gesetzes vom 30. März 1888, R. G. Bl.
Nr. 33, betreffend die Krankenversiche-
rung der Arbeiter, und des §. 1042 a. b.
G. B. eine directe Zahlungsverpflichtung
der Bezirkskrankencasse gegenüber dem
ein Mitglied bei Gefahr im Verzuge über
dessen Veranlassung behandelnden Arzte,
welcher nicht Cassearzt ist, begründet
(Jud. B. Nr. 137.) 1398
Bezüge aus Dienstleistungen, s. Exe-
cution.
Börsenschiedsgerichte. Der Artikel
XXIX des Gesetzes vom 27. Mai 1896,
R. G. Bl. Nr. 78 (betreffend die Einführung
des Gesetzes über das Execulions- und
Sichern ngs verfahren), findet auf Execu-
tionen auf Grund von Erkenntnissen der
Börsenschiedsgerichte, für welche beson-
dere Bestimmungen in dem Einführungs-
gesetze zur Civilprocessordnung (R. G. Bl.
Nr. 112 ex 1895) bestehen, keine An-
wendung 1330
— Zuständigkeit (Art. XIV, Z. 1 und 3 des
E. G. zur C. P. 0.) 1404
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VI
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
Börsenschiedsgerichte. Die Zalässig-
keit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen
ein Erkenntnis des Börsenschieds-
gerichtes ist weder vom Zeitpunkte der
Einbringung der Klage, noch von der
Einführung des geänderten Börsenstatutes,
sondern vom Zeitpunkte der Einbringung
der Nichtigkeitsbeschwerde allein ab-
hängig 1469
Gaducität. Voraussetzungen für den Ein-
tritt des Ueimfallsrechtes des Staates auf
alte Depositen 1228
— s. Heimfallsrecht, Verlassen schafls-
abhandlung.
Gatastralraappe. s. Grundbuchsrecht.
Gautio indiscrela, s. Beweislast.
Caution, s. Gonsulargerichte, Versteige-
rung.
Gession einer mit Verbot belegten Forde-
rung 1109
— Der Cessionär ist berechtigt, von dem
gegen den Cedenten auf die bereits ab-
getretene Forderung Execution führenden
Dritten die Anerkennung der Rechts-
giltigkeit der Gession im Klagswege zu
begehren. Die der rechtsgiltigen Gession
nachgefolgte executive Einantwortung
derselben Forderung an einen Dritten ist
dem Gessionär gegeiiüber unwirksam . 1394
Goalitionsgesetz, s. Kartelle.
Goncurrenzclausel, s. Lohnvertrajr.
Goncursordnung. Bezüglich desjenigen,
was sich ein Genieinsthuldner während
der Dauer des Goncurses durch eigenen
Fleiss erwirbt, ist derselbe handlungsfähig
und insbesondere zur gerichtlichen Ein-
treibung dieses seines Verdienstes berech-
tigt (§. 5, Abs. 1, CO.) 1422
— derEisatz der Kosten derEinschaltungs-
gebüren für Edicte, betreffend die Ei-
Öffnung des Goncurses, wie auch dtT Ge
hüren des Gerichtscommissärs für die lu-
ventirung der Masse ist auch im Falle,
wenn die Goncurseröffnung als uiibe-
gründet in höherer Instanz aufgehoben
wurde, nicht dem auf Eröffnung des Gon-
curses dringenden Gläubiger aufzucM'legen 1444
— Die Bestimmung des §. !2i!6 C. 0. findet
auch dann Anwendung, wenn die daselbst
erwähnten grösseren Vortheile oder
besseren Bedingungen nicht vom Geniein-
schuldner selbst, sondern von einer dritten
Person aus deren Vermögen gewährt
werden 1497
Nr.
Goncursordnung, s. Anfechtungsgesetz,
Procura.
Gondictio sine causa. Durch die ein-
seitige Vorbehalts lose Gebersendung einer
Sache wird auf Seite des Empfängers
nicht die aus einem Verwahrungsvertrage
entspringende Obsorge des §. 967 a. b. G. B.
begründet. Zum Begriffe der condictio sine
causa 1477
Gondictio indebiti; s. Zahlung.
Gon SU 1 arge richte. Bei denösterreichisch-
ungarischen Gonsulargerichten in der Le-
vante ist. ohne unterschied der Beschaf-
fenheit der von einem Ausländer gegen
einen österreichisch-ungarischen Staats-
angehörigen anhängig gemachten Rechts-
sache, bis zum Erläge der actorischen
Gaution mit der Fortsetzung des Verfah-
rens in der Hauptsache innezuhalten . .1128
Gurator, s. Erbschaft.
Dalmatien, s. Execution.
Darlehen, unklagbares, s. Spieldarlehen
Delibationsverfahren. Zur Begründung
der zur Bewilligung des Vollzuges des Er-
kenntnisses eines Gerichtes des Deutschen
Reiches erfordcrhchen, nach österreichi-
schem Rechte zu beurtheilenden Zustän-
digkeit des auswärtigen Erkenntnis-
gerichtes genügt nicht der Umstand, da'^s
der Beklagte, obwohl gehörig geladen,
sich vor dem deutschen Erkenntnis-
gerichte nicht vertheidigt, und dieses letz-
tere ein Versäumnisurtheil gegen ihn er-
lassen hat 1181
— s. Vollstreckharkeit, Zuständigkeit b).
Depositen, s. Gaducität.
Dppurati on. Die in einen Kaufvertrag auf-
genommene Bestimmung, dass der Ver-
käufer den Kaufpreis zu erhalten habe,
sobald er die von ihm übernommene De-
purirnng der Lasten der verkauften Rea-
lität durchgeführt haben wird, kann nicht
als eine aufschiebende Bedingung im
Sinne des §. 696 a. h. G. B. aufgefasst
werden, deren Nichteintreffen den Lauf
der Verjährung hemmt 1120
Deutsches Reich, s. Delibations-
verfahren.
Dienstbarkeit, s. Actio negatoria,
Sen'itut.
Dienstcaution, s. Versteigerung.
Dienst- und Lohnstreitigkeiten, s.
Zuständigkeit a).
Diensleshezu^', s. Execution.
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A. Civilsacheii.
vu
Nr.
Differenzgeschäft, s. Beweis.
Dienstvertrag, s. Lohnvertrag.
Dingliches oder persönliches Sachen-
recht. Das Recht von einem anderen zu
fordern, dass er ,eine bestimmte Sache
um einen bestimmten Preis kaufe', ist
seinem Inhalte nach ein persönliches
Sachenrecht und kann den Gegenstand
einer dinglichen Berechtigung nicht bilden
(§§307, 308, 443, 1070, 1073 und 1095
a. b. G. B.) 1349
Ehehindernis. Die Unterlassung der in
Art. 6, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai
1868, R. G. Bl. Nr. 49, vorgeschriebenen
Anzeige des Austrittes aus einer Religions-
geuossenschafl begründet noch nicht den
rechtlichen Bestand des Ehehindemisses
der Religionsverschiedenheit im Sinne
des §. 64 a. b. G. B 1437
Ehescheidung. Das Scbeidungsef kenntnis
und die eherechtlichen Folgen einer ge-
riehllicben Scheidung werden auch durch
die dem Gerichte nicht angezeigte
Wiedervereinigung der geschiedenen Gat-
ten aufgehoben (§. 110 a. b. G. B.) . . .1193
Eheungiltigkeit. Die von öbterreichischen
Staatsbürgern während ihres zeitweiligen
Aufenthaltes im Auslande mit Beobach-
tung der Bestimmungen des österreichi-
schen Eherechtes eingegangene Ehe ist
giltig, wenn auch dabei die Ehe-
schliessungsform des ausländischen Ge-
setzes nicht beobachtet wurde 1114
Ehe verfahren. Die Bestimmungen der
§§. 10, 40, 41 C. P. O. finden auf den An-
spruch des Vertbeidigers des Ehebandes
auf Entlohnung keine Anwendung . . . 1474
Eid. Die von ausländischen Gerichten über
Requisition österreichischer Gerichte ohne
Beobachtung der im Inlande gesetzlich
nomiirten Förmlichkeiten abgenommenen
Parteieneide sind als rechts wirksam anzu-
sehen, falls dabei nach den Gesetzen des
Ortes, wo die Abnahme erfolgt, vorge-
gangen wurde 1164
— s. Haupteid, Manifestaiionseid.
Eigenthum. Auslegung des Salzes: Qui
suo jure utitur neminem laedit . . . .1180
— s. Actio negatoria.
Einantwortung, s. Execution, Verlassen-
schaft.
Eisenbahn. Haftung der Eisenbahnunter-
nehmungen für das Verschulden ihrer
Organe (§. 1294 a. b. G. B.; §. 19 der
Nr.
kais. Verordnung vom 16. November 1851,
R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) • 1296
Eisenbahneinlösung, s. Zuständig-
keit a).
E i se nb ah n fr achtve rke h r. Verpflichtung
des Empfängers einer Ware zur Zahlung
des im Artikel 7, letzter Absatz, des inter-
nationalen Übereinkommens über den
Eisenbalmfrachtverkehr vom 14. October
1890, R. G. Bl. Nr. 186 ex 1892, und im
§.53, Alinea 7, der Ministerial- Verordnung
vom 10. December 1892, R. G. Bl. Nr. 207,
normirten Frachtzuschlages 1364
Eisenbahn-Haftpflichtgesetz. Bei Er-
hebung eines Anspruches nach dem Ge-
setze vom 5. März 1869, R. G. Bl. Nr. 27,
kann die Frage, ob der Vorfall, welcher die
behauptet e Körpei-verletzung oder Tödtung
eines Menschen herbeigeführt hat, als
eine „Ereignung im Verkehre* im Sinne
des bezogenen Gesetzes anzusehen ist, da
sie das Meritum der Sache betrifft, nicht
mittelst der Einwendung der Incompetenz
zur Entscheidung gebracht werden . . .1260
— s. Schadenersatz.
Enteignung. Die im Gesetze vom 18. Fe-
bruar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, begründete
Entschädigung für die durch die Enteig-
nung einer Grundparcelle verursachte Er-
schwerung des Gewerbes des Enteigneten
kann nicht deshalb abgelehnt werden,
weil das Gewerbe kein mit der enteigneten
Liegenschaft verbundenes dinghches Recht
bildet. Eine solche Schndloshaltung kann
aber nur für die Dauer der Belriebs-
erschwerung, und zwar mit der dem jähr-
lichen Aufwände für die letztere entspre-
chenden Rente beansprucht werden. —
In dem durch das obcitirte Gesetz ge-
regelten Verfahren kann ein Ersatz jener
Kosten, die den Betheiligten durch die
Heranziehung eines Rechtsbeistandes er-
wachsen sind, n icht angesprochen w^erden 1276
— Die Zuständigkeitsvorschrift des §. 3,
Abs. 1, J. N., wird durch die Bestimmung
des Art. VIII, Z. 4, des E. G. zur J. N.
nicht berührt 1436
Erbrecht. Armendrittel. Das A. aus dem
Nachlasse eines ab intestato verstorbenen
unbepf rundeten Geistlichen hat nicht
in den Armenfond des Sterbeortes, son-
dern in den Armenfond der Gemeinde des
letzten Wohnortes des Erblassers zu
fliessen (Hofdecret vom 18. Juli 1772,
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\ra
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
Ther. Ges. S. Bd. 6, S. 505 und vom
27. November 1807, J. G. S. Nr. 828) . . 1 162
Erbrecht. Erbserklärung, s. Yerlassen-
schaftsabhandlung.
— Pflichttheil. Hinterlassung des
Pflichttheiies in Gestalt eines Erbtheiles.
Rechtliche Behandlung des Notherben
in einem solchen Falle 1140
— Der für die belangte liegende Nach-
lassmasse eines mit Hinterlassung eines
Testamentes verstorbenen Erblassers
bestellte Curalor hat dieselbe im Processe
so lange zu vertreten, als der eingesetzte
Erbe sich nicht erbserklärt hat. Die Erbs-
erklärung auf Grund der gesetzlichen Erb-
folge seitens eines im Testamente von der
Erbschaft ausgeschlossenen Verwandten
ist in einem solchen Falle kein ausreichen-
der Grund zur Enthebung des bestellten
Curators (§§. 547, 811 a. b. G. B.; Hof-
decret vom 19. Jänner 1790, J. G. S.
Nr. 1094, m.d) 1214
— Der auf Grund einer bedingten Erbs-
erklärung auf Rückzahlung emes Dar-
lehens belangte Rechtsnachfolger des Dar-
lehensnehmers kann, auch wenn er eine
diesfällige Einwendung nicht erhebt, nur
quoad vires hereditatis zur Zahlung ver-
urtheilt werden 1323
— 1. Die im §. 778 a. b. G. B. nor-
mirte Entkräftung des letzten Willens
eines kinderlosen Erblassers, der erst nach
Errichtung desselben einen Notherben er-
hält, für den er keine Vorsehimg getroffen
hat, tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob
der Erblasser noch vor seinem Ableben
von der bereits eingetretenen oder zu
erwartenden Existenz des Notherben
Kenntnis gehabt hat — 2. Unter den im
§. 778 a. b. G. B. erwähnten, zu frommen
Absichten bestimmten Vermächtnissen
sind letztwillige Verfügungen zum Zwecke
der Errichtung einer Stipendienstiftung
nicht zu verstehen 1361
— Die Einwendung der Unzulänglichkeit
der Nachlassmasse steht dem Ausspruche
der Verbindlichkeit des bedingt erbs-
erklärten Erben zur Zahlung einer Nach-
lasschuld aus dem Nachlasse nicht im
Wege 1384
— 8. Caducität, Execution, Handels-
bücher, Heimfallsrecht, Testament, Ver-
lassenschaft, Vermächtnis.
Nr.
Erfüllungsfrist. Die im Art. 356 H. G.
vorgesehene Frist zur Nachholung des
durch Nichteinhaltung eines Vertrages
Versäumten muss, um den Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung be-
gründen zu können, sofort im Anschlüsse
an die vertragsmässigc ErfttUungsfrist er-
theilt werden 1395
Erfailungszeit, s. Vertrag.
Ersatzanspruch nach §. 1042 a. b. G. B.
Der Pflegepartei, welche von einer Landes-
gebäranstalt einen Findling zur unentgelt-
lichen Verpflegung übernommen hat, steht
ein Ersatzsanspruch dafür im Sinne des
§. 1042 a. b. G. B. gegen die Heimats-
gemeinde des Findlings nicht zu . . . . 1289
Ersitzung. An einem dem öffentlichen Ge-
brauche dienenden Gemeindegute kann
ein dingliches Recht durch Ersitzung er-
worben werben, wenn dasselbe auf eine
jeden Dritten ausschliessende Art aus-
geübt wird 1358
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften. Die Registrirung einer E. ist
zu verweigern, wenn aus dem vorgelegten
Grenossenschaflsverlrage hervorgeht, dass
der Gegensstand oder der Geschäflskreis
der geplanten Unternehmung die aus
§. 1 des Gesetzes vom 9. April 1873,
R. G. Bl. Nr. 70, sich ergebenden Gren-
zen überschreitet 1280
— — welche die Förderung des Erwerbes
oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder
mittelst Greditgewährung bezwecken,
sind berechtigt, auch von Nichtmit-
gliedem Credit in Anspruch zu nehmen
und Geldeinlagen von denselben zu über-
nehmen. — Beabsichtigt eine Erwerbs-
und Wirischaftsgenossenschaft laut ihrer
Statuten den Betrieb von Geschäften, zu
welchen eine staatliche Bewilligung (Con-
cession) gesetzlich erforderlich ist, so muss
diese letztere nicht schon bei Anmeldung
ihrer Firma zur Eintragung in das Genos-
senschaftsregister beigebracht werden .1319
— — 8. Executionsobjecte.
Execution. Executionsführung auf
Grund ausländischer Urtheile, s. ZusULn-
digkcit b).
— — auf Grund eines Schiedsspruches.
Zur Bewilligung der begehrten Execution
ist die Beglaubigung der Unterschriften
auf dem Compromissvertrage und dem
Schiedsausspruche nicht erforderlich
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A. Givilsacheii.
IX
Nr.
(§. 365 w. g. G. 0. und §. 33, lit. d) des
Grandbuchgesetzes vom 25. Juli 1871,
R. 6. Bl. Nr. 95) 1234
Execution. Executionsführung. Die
gegen den früheren Eigenthümer einer
Realität wegen einer pfandrechtlich ein-
verleibten Forderung geführte Execution
kann in Ansehung dieser zur Zahlung aus
dem Meistbote zugewiesenen Forderung
gegen den executiven Ersteher der
Realität, welcher bereits als Eigenihümer
der letzteren bücherlich eingetragen ist,
fortgesetzt werden (§. 6 Min.-Vdg. vom
19. September 1860, R. G. Bl. Nr. 212) . 1295
— Executionsnovelle. §. 2. Ftir die
Beurtheilung der Frage, ob Gegenstände
nach §. 2 von der Execution befreit sind,
ist der Zeitpunkt der Executions vorn ahme
massgebend 1177
Die Bestimmung des §. 4 beruht auf
Erwägungen des öffentlichen Interesses
und ist daher von den Gerichten auch
ohne Anregung seitens der Parteien von
amtswegen in Anwendung zu bringen.
Auch die bereits vorgenommene Feil-
bietung ist beim Vorhandensein der Vor-
aussetzung der genannten Gesetzesstelle
als unwirksam zu erklären '. 1256
— — Der Aflermieter ist berechtigt j
die Freilassung ihm gehöriger, zur
zwangsweisen Hereinbringung des vom
Mieter geschuldeten Mietzinses gepfän-
deter Fahrnisse auf Grund des §. 2, Z. 1
zu begehren 1309
Unter dem nach §. 10 vom
Ueberbieter gerichtlich oder notariell
zu erlegenden 5. Theile des angebotenen
Betrages ist nicht der 5. Theil des bei der
Feilbietung erzielten Erstehungspreises,
sondern der 5. Theil des angebotenen
Ueberbotsbetrages zu verstehen .... 1325
— — Auch gegen den bei einer Relicitation
erfolgten Zuschlag ist ein U e b e r b o t unter
den Voraussetzungen des Gesetzes vom
10. Juni 1887, R.G.Bl.Nr. 74, zulässig. Für
die Höhe desselben ist der Betrag des Re-
licitationsmeistbotes auch dann mass-
gebend, wenn das bei der ersten Verstei-
gerung erzielte Meistbot diesen Betrag
übersteigt 1328
Unwirksamkeitserklärung der bereits
Yollzogenen Feilbietung einer bücherlich
sichergestellten Forderung mit Rücksicht
Nr.
auf §. 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1887,
R. G. Bl. iNr. 74 1344
Execution. Executionsobjecte. Zur
Herembringung der auf dem Gresetze
beruhenden Ansprüche auf Leistung des
Unterhaltes kann auf den Lohn solcher
Personen, welche im Privatdienste nicht
dauernd angestellt sind, auch dann ge-
griffen werden, wenn die im §. 3 des Ge-
setzes vom 29. April 1873, R. G. Bl.
Nr. 68, festgesetzten Voraussetzungen
noch nicht eingetreten sind 1182
Das öffentlich - rechtliche Interesse,
welches das Aerar und die Staatsver-
waltung daran haben, dass einem Staats-
beamten die ihm gebürenden, der Exe-
cution entzogenen Bezüge ungeschmälert
erhalten bleiben, erlischt mit dem Tode
dieses Staatsbeamten, und die Finaiiz-
procuratur ist daher nach diesem Zeit-
punkte zur Bestreitung einer auf solche
Bezüge geführten Execution nicht mehr
legitimirt 1283
Auf die Einlage des Schuldnere
als Mitgliedes einer Er^ve^bs- und Wirt-
schaftsgenossenschaft kann, solange das
Gesellschaftsverhältnis desselben dauert,
die Execution von einem Privatgläubiger
des Schuldners nicht geführt werden,
wohl aber auf die Zinsen und Gewinn-
antheile, welche dem Schuldner gebüren . 1286
Die Bestimmung des §. 56 des Ge-
setzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70,
steht der Ueberweisung des Geschäfts-
antheiles des Genossenschafters zur Ein-
ziehung nach §. 308 E. 0. nicht ent-
gegen 1463
Die Execution zur Sicherstellung auf
ständige Bezüge des Schuldners kann
nicht im Wege der Einantwortung ge-
führt werden 1288
ünzulässigkeit der Executionsführung
auf das dem Executen gegenüber einem
Dritten zustehende Recht auf Gewährung
und Zuzählung eines auf der Realität des
Executen sicherzustellenden Darlehens . 1307
ünzulässigkeit der Executionsführung
durch Sequestration auf die Entlohnung
des Executen für dessen persönhche
Thätigkeit 1367
Die einem Postbeamten für das
Telegraphiren gebürende Tantieme ist
nicht als ein ständiger Dienstesbezug
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!-■ ■■T]
X
Alphabetisches Sachregister.
anzusehen und gemäss §. 3 des Ge-
seUes vom 21. April 1882, R. G. Bl.
Nr. 123, der Execution gänzlich ent-
zogen 1337
Execution. Executionsobjecte. An-
wendung der Schlussbestimmung des
§. 150 a. b. G. B. auf die Einkünfte
einer zu Gunsten der mütterlichen Vor-
münderin grund bücherlich eingetra-
genen Dienstbarkeit des Fruchtniessungs-
und Bewirtschaftungsrechtes einer Rea-
lität 1359
— — Das mit dem Unterhalte der minder-
jährigen Kinder des Erblassers verbun-
dene Bewirtschaftungsrecht der hinter-
bliebenen Ehegattin stellt sich seinem
Wesen nach als eine durch das Familien-
recht der Kinder beschränkte Nutz-
niessung dar und darf von den Gläubi-
gem der Nutzniesserin zum Abbruche
dieses Unterhaltes, nicht in Beschlag ge-
nommen werden (§. 150 a. b. G. B.) . .1466
Durch Art. IX, Abs. 11 des Einf. G.
zur Exoculionsordnung ist der Spruch
Z. 117, nicht bei-ührt (Unanwendbarkeit
des §. 207 BjTKK^'^^'tzos auf Untorhalts-
ansprüche) 1454
Zu Art. XXXII des Einf. G. zur E. 0.
Auch eine vor dem 1. Jänner 1898 rechts-
kräftig bo^villigte Execution eines Ausge-
dinges kaim bei Vorhandensein der im
§, 330 E. 0. vorgesehenen Voraus-
setzungen nach Zulass dor Z. 2 und dos
vorletzten Absatzes des §. 39 E. 0. ein-
gestellt worden 1458
— — Auf Apotheken kann die Execution
durch Zwangsverwaltung oder durch Vor-
pachtung ohne Rücksicht auf den Allel n-
betrieb oder auf die Zulil der Hilfs-
arbeiter jrofühi-t worden (§. 201, Z. 9
und §. 341 E. 0.) 1501
— Exocutionsordnunjr, neue. In
jenen Fällen, in welchon die Execution
nach den Vorschriften dor früheren Ge-
setze fortzuführen ist, finden die Be-
stimmungen der Exoculionsordnung über
die Eiiistc^llung, Einschränkung und Auf-
schiebung der Execution (§. 39 IT.) koino
Anwendung 1418
I)er§. 191 G. P. 0 findet auf das
Execulionsv(»rfahron keine sinngemässe
Anwendung. Die Unterbrechung dos
letzteren wegen Anhängigkoil d' s Straf-
Nr.
verfalirens gegen den betreibenden Gläu-
biger ist unstatthaft 1433
Execution. Executionsordnung,
neue. Gegen Beschlüsse der Bezirksge-
richte, welche in Gemässheit des Arti-
kels XXXI bis XXXV Einf. G. zur E. O. in
ein -T schon vor dem Inkrafttreten der
E. 0. anhängig gewordenen Executions-
sache erst am oder nach dem 1. Jänner
1898 erlassen werden, geht der Rechts-
zug in zweiter Instanz nicht an das Ober-
landesgericht, sondern an das im Absatz 1
des §. 3 J. N. bezeichnete Gericht^ . . . 1491
— — s. Executionsobjecte, Recurs.
— Executive Einantwortung. Gläu-
bigern des Erben kann auch vor der
an ihn erfolgten Einantwortung der Ver-
lassenschaft das executive Pfandrecht auf
Erträgnisse eines Verlassenscliatlsobjectes
mit dem im §. 822 a. b. G. B. ausgedrück-
ten Vorbehalte in G »mässheit des §. 320
a. G. O. (§.422 w. g. G. 0.,§. 421 tir. G. O.
und §. 411 ital. G. 0.) b wilhgt werden.
Diese Execution unterliegt jedoch allen
jenen Beschränkungen, welche aus den
bestellenden gj'sotzliclion Vorschriften und
aus der Natur dos obigen Vorb ilialtes sich
ergeben. Insbesonders sind reine Erträg-
nisse nicht sofort dem Sicherstellungs-
worbor auszufolgen, sondern zu Gerichts-
handen zu eri-gen. (Jud. B. x\r. 128) . . 1 1 13
— — Die Anordnung des Hofdecretes
vom 25. November 1840, J. G. S. Nr. 482,
beruht auf öffentlichen Rucksichten und
dessen Anwendung kann daher weder
durc!i den Verzicht der Belheiligten noch
durch den Eintritt der Rechtskraft der
Executionsverfügung ausgeschlossen wer-
den • 1381
— — Eine vor dem Inkraltreten der Exe-
cutionsordnung bewilligte executive Ein-
antwortung ist gemäss Art. XXXI des
Einführungsgesetzes zur Executionsord-
nung nach den bisher gelten :ien Vor-
schriften zu vollziehen 1406
s. Cessionar, Executionsobjecte.
— Pfändung. Zeitpunkt des Erwerbes
des executiven Pfandrechte.'^. Der Exe-
cutionsführer erlangt ein wirkhches
Pfandrecht schon durch die vom Gerichts-
abgeordneten vorgenommene Beschrei-
bung der zu pfändenden Güter und nicht
erst durch die Einreichung dieser Be-
schreibung bei Gericht 1125
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A. Givilsacheu.
XI
Nr.
Execution. Pfändung und Schätzung.
Wenn mit dem Ansuchen um Pfändung
beweglicher Sachen das Begehren um
Schätzung derselben verbunden ist, so
sind nach §. 53 des Gesetzes über das
summarische Verfahren (Hofdecret vom
24. Oclober 1845, J. G. S. Nr. 906, für
Üalmalien, §. 54 des Hofdecretes vom
29. März 1848, J. G. S. Nr. 1130) und
nach §. 7 des Gesetzes vom 10. Juni 1887,
R. G. Bl. Nr. 74, beide Executionsacte
nicht nur gleichzeitig zu bewilligen,
soudeni auch, falls nicht ein ausdruck-
liches gegentheiliges Begehren des Exe-
cutionsführers vorliegt, durch einen und
denselben Gerichtsabgeordneten in Voll-
zug zu setzen (Jud. B.) 1 137
— Trans fe rirun g, s. Schadenersatz.
— Ueb erweisung zur Einziehung, s.
Executionsobjecte.
— s. Bagatellgericht,Börsenschiedsgericht,
Gessionär, Fideicommiss, Manifestations-
eid, Meistbotsvertheilung, Politische, Re-
curs, Sequestration, Sicherung, Ungarn,
Versteigerung, Wechselverfahren, Zu-
gehör, Zuständigkeit a).
Executivverfahren. Unzulässigkeit der
Einleitung des Executivverfahrens über
eine auf Anerkennung des Eigen thumes
an einer Polizze und an dem aus derselben
sich ergebenden Ansprüche auf die Ver-
sicherungssumme gerichtete Klage . . . 1284
— Unzulässigkeit der Einleitung des Exe-
cutivverfahrens auf Grund einer niit Um-
gehung der über die Veräusserung von
verkäuflichen Gewerben bestehenden ge-
setzHchen Vorschriften enichteten Ur-
kunde 1363
-- die unter der Herrschaft der allgemeinen
Gerichtsordnung bezüglich der Einleitung
des Executivverfahrens erlassenen Ver-
fügungen verheren, wenn die Einrede
noch nicht erstattet ist, nach Art. XLVIl
Einf.G.zur Givilprocessordnung ihre Wirk-
samkeit und sind aufzuheben 1424
Familiengruft, s. Grabstätte.
Faustpfand, s. Pfandrecht.
Feilbietung, s. Execution, Versteigerung.
Ferial Sache, s. Recurs.
Fideicommiss. Die Bestimmung des
§. 129, Abs. 2, E. 0., findet auch gegen
die von Gläubigern eines Fideicommiss-
nutzniessers geführte Zwangsverwaltung
der Fideicommissnutzungen Anwendung 1470
Nr.
Finderlohn, dem Finder eines nicht vin-
culirten Sparcassebuches gebürt der An-
spruch auf den im §. 391 a. b. G. B.
bestimmten Finderlohn 1413
Forum oontr actus, s. Zuständigkeit b).
Frachtvertrag, s. Eisenbahnfrachtver-
kehr.
Frist, s. Postenlauf.
Fruchtniessung, s. Executionsobjecte.
Gebüren, s Verlassenschaftsgebüren.
Gehalt, s. Executionsobjecte.
Gemeinde, s. Ersatzanspruch, Zuständig-
keit.
Gemeindebedienstete, s. Zuständigkeit.
Gemeindegut, s. Besitislörung, Ersitzung.
Genugthuung, s. Schadenersatz.
Gerichtsbarkeit, s. Zuständigkeit.
Gerichtskosten. Die §§, 237 und 484
G. P. 0. finden auf den Rücktritt von den
Einwendungen gegen einen Zahlungs-
auftrag in Wechselsachen keine analoge
Anwendung 1453
— Im Falle der Erfolglosigkeit der gegen
gleichlautende Urtheile in der Hauptsache
ergriffenen Revision findet eineAenderung
des angefochtenen Ausspruches über die
Kosten erster Instanz nicht mehr statt . 1468
— Eine gegen das Urtheil erster Instanz
nur in Ansehung des Ausspruches über
die Kosten eingebraclite Berufung (statt
eines Recurses) hat das Berufungsgericht
ohne Anordnung einer mündlichen Ver-
handlung als gesetzlich unzuläs.sig zu ver-
werfen (§. 474, Abs. 2, G. P. 0.) . . . . 1489
— s. Beweissicherung, Enteignung, Meist-
botsvertheilung.
Gesellschafter, offener, Kaufmanns-
eigenschaft 1326
Gesellschaftsvertrag, s. Rechnungs-
streit.
Gewährlei stungs- oder Schaden-
ersatzklage? .1303
Gewerbe veräusserung, s. Executiv^^er-
fahren.
Grabstätte. Rechtsverhältnisse in Betreff
einer auf einem Friedhofe erbauten Gruft.
Rechtliche Folgen der Bezeichnung einer
solchen als Familiengruft. Zuständigkeit
der Gerichte zur Entscheidung der hierauf
bezüglichen Fragen 1201
Grenzerneuerung, s. Besitzstörung.
Grundbuchsrecht. Die Berufung auf die
Katastral- und Grundbuchsmappe zum
Zwecke des rechtlichen Nachweises des
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XII
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
Eigenthumsanspniches kann nicht zu-
reichen, wenn gegründete Bedenken da-
gegen vorliegen, dass die Mappe den be-
stehenden factischen und rechtlichen Ver-
hältnissen entsprechend angelegt sei . .1185
Grundbuchsrecht Eintragungen,
welche nach §. 2 des Gesetzes vom
23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 82, von amts-
wegen zu bewirken sind, haben dingliche
Rechte ohne Einschränkung und keines-
wegs nur solche dingliche Rechte zum
Gegenstande, welche die Grundlage der
Grundsteuerpflicht bilden (Jud. B. Nr. 134) 1252
— Die Vorechrift des §. 3 des Gesetzes
vom 23. Mai 1883,* R. G. Bl. Nr. 82,
wonach das Gericht bei wahrgenom-
mener Divergenz zwischen dem Grund-
buche und dem Grundsteuerkataster
die Partei zwangsweise zu verhalten hat,
die Ordnung des Grundbuchstandes zu
bewirken, hat in denjenigen Fällen, wo
dies nur im Wege des Processes möglich
wäre, nicht unbedingt zur Anwendung zu
gelangen (§.3 des Gesetzes vom 23. Mai 1883,
R. G. BL Nr. 82 und §. 11 des Gesetzes
vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 83) . . . 1313
— Publicitätsprincip. Der aus der
Vorschrift des §. 15U0 a. b. G. B. fol-
gende Schutz ersessener Rechte gegen-
über einem bücherlichen Erwerber, der
von der Ausübung des Rechtes wusste,
darf auf persönliche, vertragsmässig
erworbene Rechte nicht ausgedehnt
werden 1291
— s. Execution, Hypothek, Pfandrechts-
vormerkung, Politische, Propinations-
recht.
Haftpflicht der Eisenbahnen, s. Eisen-
bahnen, Schadenersatz.
Handelsbücher. Die Zulässigkeit des
Auftrages zur Vorlegung der Handels -
bücher im Laufe eines Rechtsstreites ist
nicht dadurch bedingt, dass derjenige,
welcher zum Beweise seiner eigenen Be-
hauptungen die Vorlegung beantragt, jene
Bücher des Gegners und jene Stellen der-
selben näher bezeichne, welche sich auf
den Streitpunkt beziehen, die betreflende
Vorweisung ist vielmehr Sache des Pro-
ducenten (Art 37 bis 40 H. G.). Die
Pflicht zur Vorlage der Handelsbücher
geht sowohl auf die Erben, als auch auf
die die bisherige Firma gebrauchenden
Nachfolger im Handelsgeschäfte über . .1142
Nr.
Handelsfirmenmissbrauch im Sinne
des Art 26 H. G. liegt auch schon dann
vor, wenn ein Kaufmann in seinen Fac-
turenblanketten eine ihm nicht zustehende
Firma anbringen lässt 1400
Handelsgerichtsbarkeit, s. Zuständig-
keit b).
Handelsgeschäft, wer ein bestehendes
durch Vertrag erwirbt, haftet nicht schon
an und für sich für die Geschäftsschulden.
Art. 113 H. G. gestattet keine analoge
Anwendung auf den Fall, als eine zu
diesem Zwecke gegründete Handelsgesell-
schait ein bestehendes Handelsgeschäft
durch Vertrag erwirbt und unter der
bisherigen Firma weiterführt 1430
Handelsgesellschaft, s. Anfechtungs-
gesetz.
Handelsvollmacht, s. Procura.
Handelskauf, s. Erfüllungsfrist
Handelsgewohnheiten. Einschränkung
der Giltigkeit der Handelsgewohnheiten
und der Handelsgebräuche auf jene Per-
sonen, welche berufsmässig Handels-
geschäfte betreiben (Art 277 und 279
H. G.) 1095
Handlungsfähigkeit, s. Goncurs,
Juristische.
Haupteid. Eidesdelation an Mindeijährige 1118
Heimatsgemeinde, s. Ersatzanspruch.
Heimfallsrecht, s. Caducität
Heimfallsrecht des Staates. Bei Ein-
tritt desselben in Ansehung des Nach-
lasses eines unehelichen Kindes steht
dem Fiscus aus dem Titel der Caducität
das Recht nicht zu, die diesem unehe-
lichen Kinde bei dessen Lebzeiten noch
angefallene, jedoch von demselben oder
für dasselbe noch nicht angetretene Erb-
schaft nach seiner vorverstorbenen unehe-
lichen Mutter anzunehmen oder auszu-
schlagen. (Jud. B. 138) 14^
Heirats gut Das von einer eigenberech-
tigten Braut aus ihrem Vermögen bestellte
Heiratsgut kann nicht als eine Schenkung
an ihren Bräutigam, beziehungsweise
künftigen Ehegatten angesehen werden . 1167
Hereditas jacens, s. Erbschaft.
Hypothek. Haflim^ des AntheQes einer
Realität für eine ursprünglich auf der
ganzen Realität eingetragene Schuld nach
erfolgter Löschung von den übrigen An-
theilen 1219
— s. Anfechtungsgesetz, Grundbuchsrecht.
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i j
A. CivilsacheJi.
xin
Nr.
Indicienbeweis, s. Beweis.
Indossament, s. Wechselreclit.
Juristische Personen, deren Delicts-
ßhigkeit 1180
Kartelle, a) Die unter §. 4 des Gesetzes
vom 7. April 1870, R. G. Bl. Nr. 43, faUen-
den Kartelle sind ungiltig und können ge-
mäss §. 878 a. b. G. B. kein Gegenstand
eines giltigen Vertrages sein, b) Eine
solche ungiltige Kartellverbindung ist
nicht nur dem Publicum gegenüber, son-
dern auch rwischen den Mitgliedern des
lJntemehmer\'^erbandes ohne rechtliche
Wirkung, c) Zur Geltendmachung der Un-
wirksamkeit einer solchen Verabredung
ist nicht der Beweis erforderlich, dass in-
folge derselben der Preis der betreffenden
Ware sich wirklich erhöht habe, d) Das
im citirten §. 4 gebrauchte Wort „ Gewerbs-
Jeute" umfa^st auch'jene gewerbsmässigen
Erzeuger, welche über den Rahmen eines
handwerksmässigen Betriebes hhiaus
fabriksmässige Waren erzeugen .... 1427
Katast ralmappe, s. Grundbuchsrecht.
Kauf, s. Angeld, Schuldübemahme.
Kaufmann, s. Anfechtungsgesetz.
Klagsänderung. UnStatthaftigkeit der
Aendei-ung des Klagebegehrens (§. 49 a.
G. 0.). Die Verjährung einer urtheils-
mässig zuerkannten Forderung tritt nicht
ein, wenn die executionsweise B6alisirung
des für dieselbe bestehenden Pfandrechtes
unmöglich ist ... . 1357
Klagscaution, s. Gonsulargerichte.
Klagslegitimation, s. Anfechtungs-
gesetz.
Klagszurücknahme. Durch das Ruhen
des Verfahrens wird eine nach §. 237 C. P. 0.
zulässige Zurücknahme der Klage nicht
gehindert. Ob in der Wiedereinbringung
derselben Klage gegen denselbon Be-
klagten bei demselben Gerichte vor Ab-
lauf der im §. 168 G. P. 0. bezeichneten
dreimonatlichen Frist ein Versuch zur
Umgehung des Gesetzes zu erblicken
und die neuerliche Klage aus diesem
Grunde ziuiickzuweisen ist, bleibt der
richterlichen Beurth eilung von Fall zu
Fall überlassen 1441
— s. Gerichtskosten.
Kosten, s. Enteignung.
Krankenhausfond, s. Verlaj?senschaft.
Krankenversicherung, s. Bezirks-
krankencassen, Meistbotsvertheilung.
LegaUsIruug, a, Beglaubigung.
Legat, 55. Vermächtnis.
Le tztwi 11 ige Erklärung, s. Tt'Ptjiment,
Lolinstreitigkt'ilen, s. Zustämli takelt,
Lohn vertrag. Ob eine zwischen dem
Arbeitgeber uiitl dem Arbeitnehmer ge-
troffene Vereinbamnf , durch wekhe letz-
terer nach Beendigung- des Dienstverhält-
nisses in seiner gewerblichen Thäligkeit
beschränkt wird, ah unerlaubt im Sinn»^
des |. 878 t\. b. G. B. anzusehen sei, ist
vnn Ffdl itaFall (insbesonders nach Mass-
gabi' iies Inhalt e,s und der Tnigwoile der
ven^nbarlen Beschränkung^, snwie des
Vrrlialtens der Parlrien) in heurtheilen , 14S4
M jui i f 0 s t ati o n s e i d. lier Schuldner k:uin
:mch zur nochm fingen Able[^np des hn
§. 3 des Gesetzes vom lii. März 1884,
H. G. Bl. Nr. 35. normirten Miiriireshilions-
üide« Tcrhalt(-n werden, wenn beschi.'inigt
wird, dass steine Vermögens verbal Inisse
inzwischen sich ireandert haben , . . . Ilü4
— Auf den Fall des Nichterscheinens der
Piirieien ?.u der nach g. 3 des Geselzes
vom 16. Mflrz 1884, H. Q. Bl Nr. 35,
zur Angabe des Vermögens inid Ab-
legunj^ des Manifest Jitinnseldes ungeord^
nt^ien Tagfahrt luulen die Vorschrillen des
§. 30 IL G. tJ. mid der Hesnlntion vom
:U. Octob.r 1785. J, (l y. Nr. 481j, liL u),
keiuL- Ann endunj; imd enl:?fn"Jchl es dem
Zwecke des im citirten §, 3 slaluirten
Zwangsmittels, wt*nn von dem Ausbleiben
des f^clmldiiers der Gläubiger vershtndigt
wird, wonach es dii^sem anheimgesleltt
bleibt, seine weiteren AntrÄfe^j zu stellen . 1:277
— Das als Gläubiger zur EinbriiJguiig von
rückständigen Sluuern anflreiende Staats-
ärar ist berecbtipl, gelten dr^n Sclmlitner
ilas im §, 3 des GL^setzes vom 1 6. März 188i,
R. G* Bl. Nr. 35, vorj^esehene Begeh reu zu
stellen. Zuständig hiefür ist ohne Rück*
sieht auf den Situ der admiaistrativf n Be-
hörde, welche die SIlu<t vorgeschrieben
hat, das zur Durchlühning der Exi culion
zuständige Gericht des Wohnort r*s des
Schuldners 1^30
— s. CufTfirn.
Meistbotsvertheilung. Den durdi eine
S e qn es tjati on v e m rsa c ht (^ n G töricht s Ico s t e u
komm! das für die Forderung i'rworbene
Pfandrecht nach g. 16 des Geüetzi^s vom.
35. Juli 1871, R. G. Bl Nr- 94, nicht zu
<Spr. Hejj.j -,,,.-.*.,.. J171
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XIV
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
Meistbotsvertheilung. Simultan-
hypotheken. Die rechtskräftige Zu-
weisung der Forderung des Pfandgläu-
hjgera aus dem Meistbote für ein Pfand-
ohject hindert nicht die Zuweisung der-
selben Forderung aus dem Meistbote für
ein zweites Pfandobject 1318
— Vorzugsrecht. Das nach §.72 Geb. G.
der Naclilassgebür zukommende Pfand-
recht lastet ungetheilt auf allen einzehien
Nachlassobjecten mit dem gesetzlichen
Vöru'cht<\ Bei der Vertheilung des Meist-
botes für eine im Nachlasse verbliebene
Liegenschaft ist die ganze vom Nachlasse
bemesst^n« Gebür, ohne Rücksicht auf
d*'n bei der Bemessung zwischen dem
beweglichen und dem imbeweglichen
Tbeik' df^s Nachlasses gemachten Unter-
schied, alia Vorzugspost zu coUociren . .1213
-^ — Dit: Bestimmung des Hofdecretes
vom 4. Jänner 1836, J. G. S. Nr. 113, über
die gleichen Vorrechte der ConcuiTenz-
bdträge und Ausstände bei der gericht-
liehen Eintreibung mit den landesfürst-
lichen Steuern (Hofdecret vom 16. Sep-
tember 1835, J. G. S. Nr. 2132, und vom
4. November 1831, J. G. S. Nr. 2533, Hof-
kandeidocret vom 14. Februar 1840, J. ü.
5. Nr, 409), sowie die Bestimmung des
§. 31, Z, 1 und 3 der Concursordnung
vom 25. December 1868 über die gleiche
BebanilluiLg ößentlicher Abgaben mit Ein-
si^IjIuss d<T zu Zwecken der öffentlichen
Yerwäillung ausgeschriebenen Zuschläge
mit den Steuern, bei Vertheihmg des Ver-
kaufserlöses eines zur Concursmassa ge-
hÖrig<?n unbeweglichen Gutes, findet auf
Mietzins- and Schulkreuzer und deren
Röckstämie, da dieselben Gemeinde-
umlagen iLuf die Mietparteien von den
von denstelben zu entrichtenden Mietzinsen
sind, keine Anwendung. Es kann daher
bei VerthcUung des Meistbotes einer im
Executions- oder Gridawege versteigerten
Healit&t denselben ein gesetzliches Pfand-
recht Überhaupt und den für die letzten
drei Jahre aushaftenden Rückständen ins-
besonders ein gesetzliches Vorzugs- Pfand-
recht Tor den Hypothekargläubigem nicht
zuerkannt werden. (Jud. B. Nr. 135) . . 1287
Die Reurtheilung der Frage, ob einer
von todeswegen bemessenen Vermögens-
übertragungsgebür die sachliche Haftung
auf einer executiv veräusserten Liegen-
Nr.
Schaft zukommt, steht dem die Vertheilung
des erzielten Meistbotes pflegenden Richter
zu. Diese Haftung kommt einer derartigen
Gebür dann nicht zu, wenn die Verlassen-
schaft, in welche die von der Gebür be-
troffene Liegenschaft gehört, erst nach
erfolgter executiver Veräusserung dieser
Liegenschaft eingeantwortet wurde. (Spr.
Rep. Nr. 163) 1253
Meistbotsvertheilung. Vorzugs-
recht. Den Arbeiterunfall-Versicherungs-
beiträgen kommt bei Vertheilung des
Meistbotes für ein im Zwangsvoll-
streckungsverfahren gegen den verpflich-
teten Betriebsunternehmer veräussertes
Grundstück, welches mit dem versiche-
rungspflichtigen Betriebe in keiner Ver-
bindung steht, ein Vorzugsrecht nicht zu 1350
Krankenversicherungsbeträge sind
als eine öffentliche Abgabe anzusehen und
kommt denselben, soweit sie nicht über
drei Jahre aushaften, das gesetzliche
Vorpfandrecht zu. Dieser Vorzug kann nur
auf jene Güter bezogen werden, welche
mit dem Betriebe der Unternehmung des
Schuldners in thatsächlichem Zusammen-
hange stehen 1389
Meistbotsvertheilungs verfahren.
Aus den §§. 313 und 234 E. 0. folgt nicht,
dass alle bei der Meistbotsvertheilungs-
tagsatzung nicht erschienenen Berech-
tigten kein Recursrecht gegen den Ver-
theilungsbeschluss haben. (Spr. Rep. 168) 1506
Mietvertrag, s. Bestandsachen, Execution.
Militärpersonen, s. Verlassenschafts -
gebüren.
Minderjährige, s. Haupteid.
Nachbarrecht 1180
Negotiorum gestio, s. Ersatzanspnich.
Nichtigkeitsbeschwerde, s. Börsen-
schiedsgericht.
Notar, s. Beglaubigung.
Notherbe, s. Erbrecht.
Obligatorisches oder dingliches Recht,
s. Dingliches.
0 elf entliches Gut, s. Ersitzung.
Offenbarungseid, s. Manifestationseid,
Ungarn.
Pfändung, s. Execution.
Pf a n d r e c h t. Der Faustpfandgläubiger kann
ausserhalb des Rechtsweges zur Vorlage
des seitens dritter Personen in Execution
gezogenen Faustpfandes nicht verhalten
werden 1306
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A. Givilsachen.
XV
Nr.
Pfandrecht, s. Execution, Hypothek, Meist-
bolsvertheilung.
Pf and rechts Vormerkung. Unzulässig-
keit der Pfandrechtspränotation für Pal-
mar- und Expensentbrderungen auf
Grund einer Advoi-aten-Vertrelungsvoll-
macht 1190
Pflichttheil, s. Erbrecht.
Politische Sequestration. Gegengleich-
förmige untergerichthche Entscheidungen,
womit die grundbücherliche Anmerkung
einer wegen Grundsteuerruckständen ver-
fQgten pohtischen Sequestration verweigert
wurde, ist der ausserordentliche Revi-
sionsrecurs ohne Rücksicht auf den schul-
digen Betrag zulässig 1355
Postenlauf. Die Bestimmung des §.89,
Abs. 1 G. O. 6. findet keine Anwendung,
wenn der betreffende Schriftsatz von der
Partei am letzten Tage des Ablaufes einer
Frist zu einer Zeit auf die Post gegeben
wird, zu welcher zweifellos und offen-
kundig die Einlaufstelle des betreffenden
Gerichtes nicht mehr offen gehalten ist,
da in diesem Falle zur Zeit der Posl-
aufg^be die Frist schon abgelaufen war . 1498
Fostsparcassen-Gheck, s. Wechsel-
recht.
Präjudicial klage. Statthaftigkeit einer
auf Anerkennung des Inhaltes eines abge-
schlossenen Vertrages gerichteten Präju-
dicialklage. Zulässigkeit derselben auch
in betreff derjenigen Vertragsbedingimgen,
welche die Durchfülirung eines Beweises
erfordern 1235
Pränotation, s. Pfandrechtsvormerkung.
Procura. Durch die Eröffnung des Con-
curses über das Vermögen des Procu-
risten oder Handelsbevollmächtigten wird
die ihm vom Principal ertheilte Procura
oder Handelsvollmacht aufgehoben (§.1024
a. b. G. B., Art. 1 H. G.) 1321
Propina tionsrecht. Die Verpflichtung,
Bier oder Brantwein nur von einem
bestimmten Unternehmer zu beziehen,
beziehungsweise den Bezug dieser Er-
zeugnisse von einem anderen als dem
bestimmten Unternehmer zu unterlassen,
sowie das einer solchen Verpflichtung
entsprechende Recht können nicht den
Gegenstand einer grundbücherlichen Ein-
tragung bilden. (Jud. B. Nr. 133) ... . 1249
Publicitätsprincip, s. Grundbuchsrecht.
Rangordnung, s. Meistbotvertheilung.
Nr.
Rechnungsstreit. Dem eiiiüelneii Gesell-
schafter steht das Recht zu, eine über die
Verwaltung des GeselbcJiaflsvermOfena
gelegte Rechnung im Wege der ßemäug-
lungsklage anzufechten, aussf^r ts wäre
dieses Recht durch die Statuten oder
durch besondere Vereinharungen aus-
schliesslich bestimmten Peraonen oder
einem Ausschusse übertrügen worden . . 13S1
Rechtsnachfolge, s. Handelsbücher,
Handelsgeschäft.
Recurs, zur Entscheidung in zweiter In-
stanz über den Recui-s gegen einen vor
dem 1. Jänner 1898 eri,'ämgenen Bescheid
eines Bezirksgerichtes ist nicht das dem-
selben übergeordnete Kreis-, beziehungs-
weise Landesgericht, sondern das Ober-
landesgericht zuständig ........ 1429
— Die Bestünmung des §. oKi U. F. O..
wonach die Anfechtung t?ine^ von einem
beauftragten Richter gef as s te n Bes chl u 3S r^
unstatthaft ist, wenn nicht l'nlher die Ab-
änderung des fraglichen Beschlusses beim
Gerichtshofe beantragt wurde, tlndet auf
die von einem nach §. 7 J, N. bei einem
Gerichtshofe zur Erledi jj^ung von Anträgen
auf Executionsbewilligung bestellten Ein-
zelrichter gefassten Besi^hlüsse keine An-
wendung 1443
— Der Recurs gegen tdnen im vvechsel-
rechlhchen Executions verfahren vor dem
1. Jänner 1898 ergangenen Bescheid ist
in Ansehung des Instanzen zuges und der
Recursfrist nach dem zur Zeit der erstrich-
terhchen Entscheidung giltigen Gesetze zu
beurtheilen 145ö
— gegen Beschlüsse des Berufungs-
gerichtes, womit ein l rtheil der ersten
Instanz aufgehoben und die Rechtt^sache
zur Verhandlung und Entscheidung run
das Gericht erster Instanz venvieserj,
nicht aber auch ausgesprochen wurde,
dass das Verfahren erst n^icl) eingetretener
Rechtskraft dieses BesclilusseB aufzu-
nehmen oder fortzusetzen sei, ist ein
Recurs gesetzlich nicht zulässig . * - , 1464
— Die Bestimmung des g, 474, Abs. l
C. P. 0. findet auch auf Recurse Anwen-
dung 1473
— gegen eine nach §. 1^24 G. P. O., letzter
Absatz, getroffene Verfugung desGerichta-
vorstehers oder des i^enatsvorsiLz enden
ist em Recurs auch dann unzulässig,
wenn dem Antrage einer Partei^ eine
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4
XVI
Alphabetisches Sachregister.
Kr.
Niclitferialsache als Ferialsache zu er-
klären, keine Folge gegeben wird . . . 1505
Recurs, ausserord. Revisionsrecurs,
über die Zulässigkcit hat das Gericht
erster Instanz vor der Vorlage Beschluss
zu fassen 1442
s. Politische.
— s. Besitzstörung, Execution, Gerichts-
kosten, Meistbolsvertheilungsverfahren,
Verlassen seh gif Lsabhandlung, Versäu-
mungsurtheil.
Reichsgericht, s. ürtheil.
Religionsverschiedenheit, s. Ehehin-
dernis.
Ruhen des Verfahrens, s. Klagsziirtlck-
nahmc.
Schadenersatz im Falle eines durch die
Ausübung des Eigenthumsrechtes erfol-
genden Eingriffes in die Rechte eines
Dritten (§§. 364, 1305 a. b. G. B.) ... IISO
— Umfang der Ersatzpflicht nach §, 2 des
Gesetzes vom 5. März 1869, R. G. Bl.
Nr. 27, und §. 1327 a. b. G. B. Die Rente
für die Witwe und der Erziehungsbeitrag
für die Kinder des bei einer Zugsentglei-
sung getödteten Bahnbediensteten sind
unter Berücksichtigung der ihnen aus dem
Pensionsfonds der Bahn zukommenden
Beträge zu bemessen. Erwerbsunfähige
Kinder des Verunglückten haben dann
keinen Anspruch auf ein besonderes Ver-
sorgungscapital, wenn auch der Ver-
unglückte nach seinem Familienstande
und seinen Einkommensverhältnissen
nicht imstande gewesen wäre, ihnen ein
solches zu hinterlassen 1157
Schadenersatz. Bei Theilung des Schadens
im Sinne des §. 1304 a. b. G. B. kann
dem Streittheile, dessen Verschulden an
der Entstehung des Schadens überwiegt,
ein grosserer Theil des Schadens auf-
erlegt werden 1:259
— Die auf Ersatz des durch fehlerhafte
Ausführung eines Baues infolge Ver-
schuldens des Inhabers des Baugewerbes
entstandenen Schadens gerichtete Klage
ist keine Klage auf Gewährleistung nach
§. 932 a. b. G. B., sondern eine Ent-
schädigungsklage im Sinne der §§. 1293 ff.
a. b. G. B., und findet auf dieselbe die
Bestimmung des §. 1489 a. b. G. B. An-
wendung 1303
— Die Bestimmung des §. 1327 a. b. G. B.
ist auch auf andere Personen, welchen
Nr.
gegenüber dem Getödteten ein gesetz-
licher Anspruch auf AUmentation zu-
stand, analog anzuwenden 1239
Schadenersatz. Verpflichtung des Gläu-
bigers zum Ersätze des durch die Trans-
ferirung executiv gepfändeter Ware ent-
standenen Schadens 1279
— Liegt eine den Thatbestand der üeber-
tretung nach §. 506 St. G. begründende
Verführung vor, so ist der privatrecht-
liche Anspruch der Verführten unter dem
Gesichtspunkte des §. 132i. a.b. G. B. zu
beurtheilen, und es steht ihr nicht nur das
Recht auf Schadloshaltung, sondern auch
auf volle Genugthuung zu 1334
— Der ursächliche Zusammenhang
zwischen dem eingetretenen Schaden und
der beschädigenden Handlung kann im
Sinne des §. 1301 a. b. G. B. durch die
Aufeinanderfolge unredlicher Besitz Ver-
hältnisse hergestellt werden 1332
— Zur Frage der Schadenersatzpflicht
nach §§. 1295, 1297 und 1311 a. b. G. B. 1492
— Zu den vom Schuldtragenden gemäss
§. 1327 a. b. G. B. zu ersetzenden Kosten
gehören auch die des ortsüblichen Todten
mahles 1496
— s. Angeld, Bergbau, Eisenbahn, Erfül-
lungsfrist, Zuständigkeit.
Scheingeschäft. Bei Anwendung des
§. 916 a. b. G. B. kommt es nicht darauf
an, in welche äussere Form ein Rechts-
geschäft gekleidet wurde; es ist vielmehr
aus den obwaltenden Umständen zu be-
urtheilen, welche rechtliche Natur dem
Geschäfte eigentlich zukomme 1240
Schenkung, s. Heiratsgut.
Schiedspruch, s. Börsenschiedsgerichte,
Execution.
Schulderlas s. Der einseitige Schulderlass
des Gläubij,'ers, dem der Schuldner nicht
zuzustimmen erklärt, begründet noch
nicht die Erlöschung der angeblichen
Forderung. Ein solcher Schulderlass be-
nimmt dem angeblichen Schuldner nicht
das Recht, die Feststellung des Nicht-
bestehens der Forderung, auf welche der
angebliche Gläubiger Verzicht leisten will,
zu verlangen 1481
Schuld Übernahme. Die auf Abschlag des
Kauff^chillings erfolgte Uebernahme einer
Schuld zur Zahlung begründet eine Assig-
nation im Sinne der §§. 1408 und 1409
a. b. G. B. ; falls der Verkäufer die Schuld
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1
A. Givilsachen.
XVII
Nr.
später selbst bezahlt, ist ihm der Käufer
nach §. 1358 a. b. G. B. ersatzpflichtig . 1129
Schuldurkunde ohne Rechtsgrund und
Bestätigung des Valataempfanges, s. Be-
weislast.
Schulkreuzer, s. Meistbotsvertheilung.
Sequestration. Erscheint die Sequestra-
tion smasse dadurch bereichert , dass
Zahlungen, die aus den Sequestrations-
erträgnissen zu leisten gewesen wären,
aus dem Meistbote des sequestrirten Gutes
rechtskräftig zugewiesen wurden, so ge-
bort den hiedurch benachtheiligten
Pfand gläubigem aus dem noch unvertheilt
vorhandenen Sequestrationserlöse Ersatz
in der Höhe der erfolgten Bereicherung 1215
— Der Eigenthümer eines sequestrirten
Hauses, welcher in diesem Hause eine
Wohnung inne hat, kann hinsichtlich der-
selben mit dem Sequester einen rechts-
giltigen Bestandvertrag abschliessen
I (§. 1093 a, b. G B.) 1459
— s. Executionsobjecte, Meistbotsverthei-
lung , Politische, Fideicommiss.
Servitut des Fahrweges. Zweck und
Umfang derselben (§§. 483, 484, 492 a. b.
G. B.) 1158
— s. Actio negatoria.
Servitutserweiterung oder Besitz-
störung? 1261
Sicherstellung. Die nach dem 1. Jänner
1898 eingebrachten Gesuche um Execu-
cution zur Sicherstellung auf Grund von
Urth eilen, die vor dem 1. Jänner 1898
ergangen und noch nicht rechtskräftig
sind, unterhegen nicht der Anordnung
des Art. XIX Einf. G. zur J. N., sondern
dem Art. XXXIX Einf. G. zur E. 0. . . . 1439
— Auf die vor dem 1. Jänner 1898 bereits
ergangenen, aber noch nicht rechtskräf-
tigen Entscheidungen über Gesuche um
Bewilligung eines provisorischen Sicher-
stellungsmittels finden die Vorschriften
der Executionsordnung auch im Rechts-
mittelverfahren keine Anwendung . . . 1457
Sicherung von Geldforderungen, die
Bestimmung des §. 379, Abs. 2 der Exe-
cutionsordnung lässt eine analoge An-
wendung auf den Fall des Nachweises
der Zahlungseinstellung oder Insolvenz-
erkJärung des Schuldners keineswegs zu 1408
— — Die vom Gerichte im Sinne des
§. 390 Abs. 1, E. 0. zu bestimmende
Hr.
Sicherheit kann wohl eine iiir-ht ausrei-
chende Bescheinigimg des behaupteten
Anspruches ergänzen, aberiüe ui äugelnde
Anspruchsbescheinigung nicht ersetzen , 14lfi
Simultanhypothek, s. Meistbotßerthei-
lung.
Spieldarlehen. Das wissentlich zur Forl-
setzung eines verbotenen Spieles gegebene
Darlehen ist nicht klagbar (§. 1174 a. h.
G. B.) l-i*7
Staatsbahnen, s. Zuständigkeit,
Stiftung, s. Erbrecht,
Strafverfahren, s. Execution, Znsländig-
keit a).
Sublegat, s. Vermächtnis.
Testament. Aus der auf Begehren des
Erblassers stattgefundeneii Äusfolgutig
des über sein gerichtliches mündliches
Testament aufgenommenen Protokoll es
aus der gerichtlichen VerVFahrung folgt
nicht die Aufhebunt' oder L'ngiltigkeii
des Testamentes 1 1 10
— Begriff der Bestätigung eines Aufsalzes
als letzten Willens im Sinne des §. 579
a. b. G. B, VoraussetKurigen der Anwend-
barkeit des §. 581 a. b, G. B. .,...1092
— Dem Erfordernisse des §- 581J a. h.
G. B. ist genügegethan, wenn das mit
der Aufnahme einer mündlichen Erklä-
rung des letzten Willens betraute Gericljt
aus dem Bezirksriehter und einem als
Protokollführer in Eid geEiommenen Dlur-
nisten besteht , , , . 1 1 7Ii
— s. Verlassenschaft!=^abhandlung.
Todtenmal, s. Schadenersalz*
Transferirung, s. Schadenersutz.
U eberbot, s. Execution.
Ueberweisung, s. Exoculjon.
Ungarn. Vollstreckung unfian scher civil-
gerichtUcher Erkenntnisse. Zuständigkeit
des Vollzugsgerichtes zur Erledigung
eines auf Grund eines auswärtigen Exe-
cutionstitels gestellten Antrages auf
Leistung des Offenbarungseid es . . , 1390
Unklagbarkeit, s. Spieldarlehen*
Urtheil, Aufhebung von Hmlswi^geri. Eiji-
fluss der Bestimmung' des §. ^2, lit. a) dee;
Staatsgrundgesetzes vom 21. Decem-
ber 1867, R. G. Bl. Nr. WS, über die Ein-
setzung eines Reichsgerichtes, und der
§§. 12 und 13 des Geset?.es vom 18, April
1869, R. G. Bl. Nr. \k auf die Vorsrhrifl
des§.48derJurisdicliünsnorni vom 2U. No-
vember 1852, R. G. Ul Nr. 251, über die
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XVIII
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
Zulässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger
gerichtlicher Entscheidungen 1266
Verbot. Die durch das rechtskräftig er-
wirkte Verbot auf eine Forderung geschaf-
fene Rechtslage wird durch eine spätere
Cession dieser Forderung nicht berührt,
sondern besteht auch dem Cessionar
gegenüber unverändert fort 1109
— Ein verjährter Wechsel bildet für sich
allein keine ausreichende Bescheinigung
der Forderung zum Zwecke der Erwir-
kung eines Verbotes (Art. 83 VV. 0.,
§. 28i a. G. 0.) 1290
Verfahren, officioses, oder Rechtsweg, s.
Pfandrecht
Verführung, s. Schadenersatz.
Verjährung. Der Verfallstag des Wechsels
ist in die für die Verjährung der wechsel-
mäss'gen Ansprüche gegen den Accep-
tanten bestimmte dreijähi-ige Frist nicht
einzurechnen (Art. 77 W. 0.) 1194
— Durch die ohne Zuthun des Gläubigers
erfolgte Einbeziehung einer Forderung in
den Passivstand des schuldnerischen
Nachlassinventars wird die Verjährung
der Forderung nicht unterbrochen (§ 1497
a. b. G. B.) 1191
— Wird durch die. Bewilligung der Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand die
urtheilsmässigausgesprochene Abweisung
der Klage beseitigt, so ist durch deren
innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte
Einbringung und gehörige Fortsetzung
die Verjährung des geltend gemachten
Rechtes nach §. 1497 a. b. G. B. als
unterbrochen anzusehen 1122
— Verjährte Zinsen können bei Ab-
schlagszahlungen ohne Einwilligung des
Schuldners gemäss §. 1416 a. b. G. B.
nicht abgerechnet werden ; die in einem
solchen Falle bei Leistung der Abschlags-
zahlung unterbliebene, in der Einrede aber
erhobene Einwendung der Zinsenver-
jährung ist als ordnungsgemäss und recht-
zeitig angebracht anzusehen 1297
— Nach Art. 80 der W. 0. ist zur
Unterbrechung der Verjährung nur die
Behändigung der Klage nothwendig; eine
analoge Anwendung des §. 1497 a. b.G.B.
findet in Wechselsachen nicht statt . 133s
— in der Anerkennung des schon vei;jährten
Zinsrückstandes als einer aufrechten
Schuld und in der Zusicherung, dieselbe
in einer gewissen Zeit zu bezahlen, liegt
der nach §. 1502 a. b. G. B. zulässige Ver-
zicht auf die Einwendung der bereits voll-
endeten Verjährung 13^7
Verjährung. s.Depuration, Klagsänderung.
Verlassenschaftsabhandlung. Eine
Erbserkläning, welche auf einen offenbar
ungiltigen Titel zum Erbrechte gegründet
wird, eignet sich nicht zur gerichtlichen
Annahme HU
— Der Instanzenzug in den am Tage des
Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm vom
1 . August 1 895 bereits anhängig gewesenen
Verlassenschaften richtet sich nach den
vor dem 1. Jänner 1898 in Geltung gestan-
denen gesetzlichen Vorschriften (Art.
XXil Einf. G. zur J. N.) H6^
— Das im §. 180 Verlass. Pat normirte
Verfahren im Falle der Entdeckung einer
letzten Willenserklärung nach erfolgter
Einantwortung der Erbschaft findet auch
dann statt, wenn der Nachlass als erblos
dem Staate übergeben worden ist ... U76
\ erlassenschaftscurator, s. Erbschaft.
Verlassenschaftsgebüren. Für die
Ptlicht zur Entrichtung des Beitrages zum
allgemeinen Versorgungs-, some zum all-
gemeinen Krankenhausfonde in Wien ist
nur das Domicil des Erblassers und nicht
der Umstand massgebend, bei welchem
Gerichte die Verlassenschalt abgehandelt
wird 1139
— W i e n e r Krankenhaus- und Ver-
sorgungsfonds. Von dem Beitrage zu
dem im Hofkanzleidccrete vom 28. April
1 807, J. G. S. Nr. 809, gedachtenWohlthätig-
keitsfonde sind nur die Verlassenschailen
der im §. 8 des Gesetzes vom 31. De-
cember 1891, L. G. Bl. Nr. 72 für Nieder-
öslerreich, bezeichneten Militärperson on
befreit (Spr. Rep. Nr. 162) 124.^
— Wiener Versorgungsfond. Behufs
Bemessung des Beitrages zum allgemei-
nen Versorgungsfonde ist der Wert des
ausser dem Stadtgebiete Wien liegenden
unbeweglichen Vermögens bei Berech-
nung des reinen Nachlasses nicht in
Anschlag zu bringen 1308, 1336
— Die zur Bemessung der staatlichen Ver-
mögensübertragungsgebür zuständige Be-
hörde, welche in Gemässheit des §. 6 des
Gesetzes vom 14. März 1895, L. G. Bl.
Nr. 12 für Niederösterreich, von den im
§. 1 d. G. bezeichneten Verlassenschaften
die Gebür zum Wiener Krankenanstalten-
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Ä. Civilsa4^ien.
XIX
hmh zu i*f messen hat, ist auch zur Ent-
scheidung der Frage bfirufen, ob eine
soJche Gehür überhaupt zu entrichten ist
(tspr. Re]v. IGT)
Verlussensehaftsg-ebüre^n, s. Meiiibots-
¥ortheiSung,
Vörmachlnif. Dem mit einem bedini^en
Sublegatf? belasteten Legatare st(>ht frei,
noch vor dem Ein dritte der zu seinen
Gtinsten beigesetzten aurs^chirbendon Be-
rti ngung das Suhlejj^at redits wirksam zu
bL'jichtig'on
— Widerr[if dos Lo^;ilc^s einej- Geldsumme
rturch Auszahlung derselben seitens des
Erblassers
— fromm es, s. Erbrecht.
V ürm ö g e n s ü [i er t r :i ^ u n j^ s g e b ü r e n, b,
Mei s tbo ts ve rtb e i tu n ^.
Wrsflumungsurtheih Wenn das Beni-
fiingsgericbt wegen des Nit'hh'orliogens
eines Versäum nlsses (§. 47 1, Z. i, C. R 0.)
das Versäümujig-surtbtüi nach §. 174,
Abs, 3, C. P. O. uufgü hoben und die
Hechtgaacbe an dasProcessgericht zurörk-
gewiesen hat, findet bezO glich der Statt-
haftigkeit des Reeurses gegen den Be-
schluss dtis Bemfungsge rieht CS niclit Z. !2,
sondern Z. 3 des §, 539 C. P, 0. An-
wendung , . , ,
V f*r sie h e rungs recht* Eur Auslegung
rti!r Bestimmungen eiiu??; Versiclierimgs-
vodragcs tiber die Veq>flichtimg zur PrfL-
mienzaiilung .,»,*,.,.*.*
V^TSorgungsfoTids, s. Verlassensfhitns-
geh (Iren.
V ♦! r B t e i g e ru n g. Der execuliven Veräusse-
nmg Ton Wertpapieren, wische zu Gunsten
des Aerai^ ais Dienstcaution vinoulirt
sind, steht ein geselzHchL's Hindernis
nicht entgegen. Durch eine solche exe-
eu^ive Ver&usseinnig wi^rrlen jedoch da^i
Uantjons^ljand und tlie ans dcmselhrii för
'las Aerar entspringen den Rechte in keiner
Weise berührt; es findet daher in folge
dieser execüliven Veräusserungauch keine
U< Überweisung der Ik' zeichneten Reelite
d«s Aenirs auf den erzielten Erlös statt,
und bleibt dem Äcrar insbesonders das
Rech t ge wahrt, d i e H e rei n li rin gu n g se i n er
aUJälligen Ersatzforderungen aus den be-
treffenden vineulirten Wertpapieren in
Gemässhoit der bestehenden Vorscbrhten
auf administrativem Wege zu veranl^sisen
[Jud. B. Sr. 131) .
Nr.
1435
1107
lg^5
1471
1460
i)^
Hz.
Versteigerung. Unwirksamr^rklämng, s.
EiecutTimsnovelle.
Vertrag. Das Versprechen , , all mälig und
ganz nach Qonvcnienz* eine Schuld zu
befahlen, schliesst einen Zahlungsauf-
schub bis zum Tode des Verpllichteten
aus und lässt sich nicht dahin aufTassen,
dass der Verpflichtete die Erfüllungszeit
seiner Willkür vorbchallen habe; dieses
Versprechen deckt sich vielmehr mit
jenem Fülle des §. 904 a. h, G. B., in
welchem der Verptlicldetf die Ertutlung
„nach Möglichkeit oder Tlmnlichkeit'' ver-
sprochen hat, — Dem die Erfüllung des
Vertrages fordernden Theile liegt der Be-
weis darüber ob, dass es dem Verpflicht-
teten möglich oder thunlich ist, der über-
nommenen Verpflichtung nachzukommen 1119
— s. De pu ratio n, Kaufvertrag.
— Zur Frage der Ungütigkeit eines Ver-
tniges wegen mangelnder Einwitligang
infolge Trunkenlieil {%, 8Ü9 a, b. G. B,) . 1478
— unerlaubter, s. Lohnverlrag,
— unkliighiirer, s. Spieldarleihen»
— s. Auslobung.
Vertragsauslegung, zur Lehre von der . 1383
V e rw ah rungs vertrag, s. Condictio.
Verzug, s. Erfüllujigsfnst.
Verzugszinsen für cinf^n anf Art, 83 W, 0.
gestQLzteii Bereicherung^ an sprach eind
nicht mit %%, sondern mit b%, und nicht
vorn Tage der F&lligbeit des verjährten
Wechsels, sondern erst von dem Tage der
geschehenen Eininahnung, beziehungs-^
weise der erfolgten Klagszu Stellung zuiu-
sprechen * , . . 1323
Vollmachten. Die Entscheidung über Be-
schwerden gegen die Verweigerung der
Entgegennahme und 4^nfbe Währung von
Generali volhnuchten hlllt nicht in den
Wirkungskreis des Obersten Gerichtshofes
(g, 2 t, Abs. 1, Z. 13 und Abs. 3 Gesch. CK) . 1440
— s. Bevolhnäctitigung, Pfiindruchlsvor-
m^erkung.
Vollslreckbftrkeit. Bei Enlscheidung der
Fra^e der Voll streckbarkeit eines au sl indi-
schen Uriheilee ist die Gompelenz des aus-
ländischen Gerichtes nachÜBlerreichischen
Gesetzen zu beurtheilcn. Die im §, 26,
zweiter Satz des kajs. Patentes vom 20. No-
vember 1852, R-*5- Ö^- ^^.S51^ vorgesehene
Gompetenz tritt nur dann und insolange
ein, als der Geklagte zur Zeit der Klage-
b*
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V.
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
anstrengung die daselbst genannte be-
sondere Niederlassung noch besitzt . . . 1343
Wahlvaler, durch den Tod des, kommt
das minderjährige Wahlkind nicht wieder
unter die Gewalt seines ehelichen Vaters,
sondern es ist ihm ein Vormund zu be-
stellen 1382
Vorzugsrecht, s. Meistbotsvertheilung.
Wechselrecht. Indossament. Die auf
der Rückseite eines an eigene Ordre aus-
gestellten Wechsels befindliche, vom Aus-
steller und Remittenten unterschriebene
Bestätigung der erfolgten Bezahlung der
Wechselsumme hat nicht die Rechtswir-
kung eines Indossamentes 1268
— Präsentation. Die Präsentation eines
Wechsels zur Zahlung kann auch in Form
eines Postauflrages erfolgen (zu den Art.
39 und 44 W. 0. und §. 10 der Verordnung
des Handelsministeriums vom 9. October
1882, R. G. Bl. Nr. 144) 1276
— Zahlung einer Wechselschuld des
Contoinhabers durch das k. k. Postspar-
cassenamt als Domicihaten ohne Aus-
stellung und üebersendung eines auf den
Wechselbetrag lautenden Ghecks . . . 1285
— Der wechselmässig verpflichtete Mit-
schuldner, der die ganze Wechselschuld
allein gezahlt hat, ist berechtigt, von den
übrigen Mitschuldnern — wenn kein an-
deres besonderes Verhältnis unter ihnen
besteht — den Ersatz zu gleichen Theilen
zu fordern (§. 896 a. b. G. B.) 1445
— s. Beweislast, Verbot, Verjährung, Ver-
zugszinsen.
Wechsel verfahren. Wenn einer von
mehreren Wechselschuldnern, gegen
welche eine wechselrechtliche Zahlungs-
auflage erwirkt wurde, den Wechsel ein-
löst, so ist derselbe auch dann nicht be-
rechtigt, auf Grund dieser Zahlungsauf-
lage gegen seine bisherigen Mitschuldncr
und wechselrcchtlichen Vormänner Exe-
cution zu führen, wenn ihm der Wechsel-
gläubiger, welcher die Zahlungsauflage
erwirkt hat, seine Wechselrechte gegen
dieMildscluildner ausdrücklich abgetreten
hat 1192
— s. Gerichtskosten, Recurs.
Widerklage. Forum reconventionis. Eine
^'omeinc Rechtssache kann aus dem
Grunde, weil die wenn auch aus der näm-
lichen Thatsache entspningene Vorklage
vor ein Causalgericht gehört, nicht mittelst
Widerklage bei dem letzteren anliängig
gemaclil werden (§. 33, Abs. 2 J. N.) . . \±:^
Wiedereinsetzung, s. Verjährung.
W i ed er ei nset Zungsklagen wegen
schlechter Vertretung, ober die nach
Art. LI des E. G. zur G. P. 0. zulässigen,
findet das Verfahren nach der alten Ge-
rich tsordmmg statt 1434
Wien. Krankenhaus- und Versorgungsfonds,
s. Verlassenschallsgebüren.
Zahlung für eine dritte Person geleistet,
Voraussetzungen des Anspruches auf
Rückersatz (§. 1422 und 1435 a, b. G. B.) 1401
Zeugen. Auch die nur nach mosaischem
Ritus vollzogene Trauung begründet die
Verwerflichkeit eines Zeugen nach §. 141,
lit. b) a. G. 0 1134
Zinsen, s. Verjährung, Verzugszinsen.
Zinskreuzer, s. Meistbotsvertheilung.
Zu gehör. Transportfasser bilden ein Zuge-
hör des Brauhauses. (§. 294 und 296
a. b. G. B.) 1388
Zuständigkeit:
a)der Gerichte im Verhältnisse zu
anderen inländischenBehörden:
— Dienst- und Lohnstreitigkeiten.
Gegen die von den Verwaltungs-
behöi'den auf Grund der Allerhöch-
sten EntSchliessung vom 31. October
1856 (Verordnung des Ministeriums
des Innern vom 7. December 1856,
R. G. Bl. Nr. 224) und vom 1. März
1860 (Verordnung des Ministeriums des
Innern vom 15. März 1860, R. G. Bl.
Nr. 73), dann auf Grund des §. 87,lit. c)
des Gesetzes vom 8. März 1885, R. G. BL
Nr. 22, gefällten Entscheidungen über
Streitigkeiten, welche aus dem Dienst-
verhältnisse oder Lohnverlrage herge
leitet werden und privatrechtlicher
Natur sind, steht dem in seinen Privat-
rechten Ben achtheiligten die Betretung
des ordentlichen Rechtsweges durch
Erhebung der gerichtlichen Klage frei
(Jud. B.) 114ti
— Eisenbahneinlösung. Die Ent-
scheidung über Fragen, welche aus
der Ausübung des durch eine Eisen-
bahnconcession stipulirten staatlichen
Einlösungsrechtes sichergeben, gehört
zur Gompetenz der Administrativbe-
hörden 1138
— Gemeindebedienstete. Zustän-
digkeit der ordentlichen Gerichte für
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A. Civilsachen.
XXI
Nr.
Streitigkeiten über Ersatzanspiüche,
welche ein durch Disciplinarerkenntnis
entlassenerGemeindebediensteter gegen
die Gemeinde aus dem Titel der un-
gerechtfertigten Entlassung ableitet . . 1143
ZuständigkeiLo^Gemeinde Vorsteher.
Zur Entscheidung über Ansprüche der
Gemeindevorsteher an die Gemeinden,
welche sich auf privatrechtliche Titel
gründen, sind die Gerichte berufen . . 1480
— Strafgerichte. Unter , ordentliche
Gerichte* sind im §. 42 J. N. nur die
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in
bürgerlichen Rechtssachen berufenen
Gerichte zu verstehen, und hat daher
das angerufene Ci\ilgericht, sobald die
anhängig gewordene Angelegenheit vor
das Strafgericht gehört, in jeder Lage
des Verfahrens seine Unzuständigkeit
und die Nichtigkeit des vorangegangenen
Verfahrens auszusprechen ... . 1472
— ünfallversicherungsbeiträge.
Rückständige Versicherungsbeiträge der
Arbeiter - Unfall Versicherungsanstalten
können nicht nur im Verwaltungswege,
sondern auch im gerichtlichen Exe-
cutionsDvege eingetrieben werden. Die
Restimmung des §. 51 des Justiz-
hof decretes vom 24. October 1845,
J. G. S. Nr. 906, findet in diesem gericht-
lichen Executionsverfahren, ohne Rück-
sicht auf die Höhe der Summe, keine
Anwendung 1170
— Vorfragen. Der Umstand, dass
die Entscheidung über den auf einen
Privatrechtstitel beruhenden Anspruch
möglicherweise von der Prüfung,
beziehungsweise Entscheidung von
Vorfragen abhängt, welche nicht civil-
rechtlicher Natur sind, rechtfertigt
nicht die Abweisung der Klage wegen
Unzuständigkeit des Gerichtes .... 1391
— s. Eisenbahnenteigung, Meistbotsver-
theilung.
hj Einzelne Gerichtsstände:
— Gerichtsstand des Vertrages.
Durch die Restimmung des Ortes, wo
die Ware vertragmässig geliefert werden
soll, wird auch der Gerichtsstand der
Klage auf Zahlung des Entgeltes be-
gründet, wenn nicht hie von abweichende
ausdrückliche Verabredungen vorliegen
(§. 43 J. N.) 1096
Kr.
Zuständigkeit, h) Handelsgerichts'
barkeit. Klagen ausrelativi?n Handels-
geschäften gegen die k. k. StüJilseiseji-
baJmen gehören zur Judicatur der
Handelsgerichte 1135
— Zur Entscheidung über den Vollzug- der
Erkenntnisse auswärtiger Gerit-hts-
behörden (also auch eines von einem aus-
wärtigen Handels-, See- oder Berg-
gerichte gefällten ErkenntnisÄes) sind im
Sinne des §. 70 der Civiljuriadictionsnonn
nur die Gerichtshöfe erster Instanz als
solche mit Ausschluss der Handt^ls-. Borg-
und Seegerichte berufen (Jud. B. Nr. 13^) 1322
— Der allgemeine örthche Gorit'htssland
des Aerars als Geklagten wird ilurch den
Sitz des öffentlichen Organt^s (Finanz-
procuratur) bestimmt, welches das Aerar
in der betreffenden Slreitsacbo nach doti
hierüber geltenden Vorschriflen zu vor-
treten hat (§. 23 k. P. vom 20. iNfivember
1852, R. G. Bl. Nr. 251; s. auch §. 74 des
Gesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl.
Nr. 111, Jurisdictionsnorm 1409
— Eine Klage auf Anerkennung eines
Rentenbezugsrechtes und auf
Zahlung einer Jahresrente, deren Höhe,
nach dem §.58 J. N. berechnet» den Betrag
von 500 fl. übersteigt, kann hei einem
Bezirksgerichte nur dann eingebracht
werden, wenn in derselben iiaE> Aliern ati\-
begehren auf Zahlung einer Abflndunga-
summe von 500 fl. an Stelle des Bezugs^
rechtes selbst gestellt ist. Die im Contexte
der Klage erklärte Bereitwilligkeit, an
Stelle des Klagsgegenstandes eitirn Betrag
von 500 fl. annehmen zu wollen, genügt
nicht, um in diesen Fällen die Zuständig-
keit des Bezirksgerichtes zu bs^^nlnden * 1419
— Klagen, durch welche ein dingliches
Recht auf eua unbewegliches Gut t^'^ltc'nd
gemacht wird, gehören je nach dem Werte
des Streitgegenstandes vor das Bezirks-
gericht (§. 49, Z. 1, J. N.) oder vor den
Gerichtshof (§.50, Abs. 1, J. N.), m dessen
Sprengel das unbewegliche Gut gelegen
ist. Falls mit der Klage auf Geltend-
machung des Pfandrechtes nach §.91 J.N.
auch jene auf Zahlung der p fand rechtlich
versicherten Forderung verbunden wird^
ist für dieselbe nach §. 95 J. N. das Ge-
richt (Bezirksgericht oder Gerichtshof), in
de sen Sprengel das unbeweglirlie Gut
liegt, auch dann zuständig, wenn in Ge-
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xxu
Alphabetisches Sachregister.
mftssheit der sonst über die Zuständig-
keit geltenden Beslimmungen zur Ent-
scheidung über den mittelst Klage geltend
gemachten Anspruch weder das Bezirks-
gericht, noch der Gerichtshof, in deren
Sprengel das unbewegliche Gut gelegen
ist, zuständig wäre 1455
Zuständigkeit, s. Bagatellgericht, Börsen-
schiedsgerichte, Manifestationseid, Re-
curs, Ungarn, Vollstreckbarkeit, Wider-
klage.
Zwangsverwaltung, s. Executionsob-
jecte, Fideicommiss, Sequestration.
B. In Strafsaclieii.
Nr.
Abgesonderte Verfolgung, s. Betrug.
Ab treibung der Leibesfrucht. Im Falle
des §. 147 St. G. begründet schon der
Versuch das vollendete Verbrechen; frei-
williger Rücktritt (§. 8 St. G.) wirkt nicht
als Strafaufhebungsgrund; Subject des
Verbrechens kann auch der Vater der
Leibesfrurht sein 1186
Abwesenheit, s. Ausbleibens verfahren.
Ankauf verdächtiger Ware, s. Reue,
thätige.
Anklageprincip, s. Ne bis in idem.
Anmassung öffentlicher Bediens-
tung. Auch das Tragen eines einzelnen
Unifonnstuckes vermag den Delictsthat-
bestand des §. 333 St. G. herzustellen,
wenn es bestimmt und geeignet ist, den
Schein zu erwecken, da^ss der Träger (als
Militär, öffentlicher Beamte oder Diener)
zum Tragen der Uniformen befugt sei . 1368
Armenfond, s. Zuständigkeit a).
Arzt, s. Sicherheit des Lebens.
Auflauf. Von einander unabhängig werden
in den §§. 279, 281 und 283 St. G. drei
verschiedene Fälle des Vergehens des
Auflaufes behandelt. Als Dehctsmerkmal
des §. 283 St. G. bezeichnet „Auflauf
nichts anderes als eine Menschenansamm-
lung, einen Zusammenlauf; es ist nicht
statthaft, zu seiner Erläuterung auf §. 279
oder 281 St. G. zurückzugreifen . . . .1115
Aufreizung zu Feindseligkeiten
gegen Nationalitäten etc. §. 302
St. G. Dem Begriffe der Feindseligkeit ent-
spricht auch das Boycottiren (Duchführung
des Wahlspruches „Sväj k svemu* im
Geschäftsverkehre) 1301
— — — Der Ausdruck .Glasse** begreift
jede Gruppe von Personen, welche,
Nr.
wegen gleicher Lebensstellung oder
wegen Uebereinstimmung der Ansichten,
Interessen oder Zwecke als verbunden
angesehen und deshalb unter einer ge-
meinschaftlichen Bezeichnung als Ganzes
genommen, sich äusserlich erkennbar von
anderen Personen oder Personengruppen
abhebt, daher auch die als Partei er-
fassten Anhänger einer bestimmten poli-
tischen Richtung 1302
Aufsichtsbeschwerde, s. Gassationshof.
Aufstand, s. obrigkeitliche Personen.
Ausbleibensverfahren. Auf den Fall, in
welchem ein wegen eines mit mehr als
fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Ver-
brechens Angeklagter noch vor der Haupt-
verhandlung erkrankt und deshalb bean-
tragt, dass dieselbe ohne seine Beiziehung
vorgenommen werde, kann die im §. 275
St. P. 0. ausgesprochene ausnahmsweise
Zulässigkeit des Absehens von der An-
wesenheit des Angeklagten nicht Ober-
tragen werden 1 366
Ausland, s. Vorschubleistung.
Ausländisches Strafurlheil. Die Vor-
schrift des §. 36, Alinea 2 des Straf-
gesetzes findet analoice Anwendung auch
auf den Ausländer, der wegen einer hier-
lands verübten strafbaren Handlung im
Auslande Strafe erlitt. Kommt dies erst
nach Rechtskraft des hierländigen Straf-
urtheiles hervor, so ist wegen Einrecb-
nung der verbüssten Strafe, oder — bei
Ungleichartigkeit der Strafübel — wegen
Egigemessener Milderung der im Inlande
verhängten Strafe nach den Bestimmtingen
des §. 410 St. P. 0. vorzugehen. Die Ge-
fängnisstrafe des ungarischen Straf-
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B. Strafsachen.
XXIII
Nr.
gesetaes k aün derhierläiidigen Kerkerstrafe
nichl gleich geachtet werden . » - . ^ llüß
iiijslätidi&ches Strafurtheil Uei der
im §. 36, Abs. 5 St. G. vorgeschrieheneo
Einrechnüiig kann sich erpeben, dass die
nach dem inlfuidischeti Strafgesetze zu
^erkant'ende Strare zugleich als verbusst
zu erklären ist Schwerer Kerker {^. li
St G.) ist der Zuchthausstrafe des Slmf-
^i?setzhuches für das Deulsctu^ Reich
gleich KU achten. In BeLracbl der Strafe
toramt für die Einrecbnurig nadi §. 3ö,
Abs. g St G. auch die you ausländischem
Richter als Strafe angerechnete Unter-
suchungshall: lW.<i
Ausliererung. Staatsverträgen wegen
gegenseitiger ÄusUeferung von Ver-
lirecher n wird durch g, 41 St. G- getfeTz
Ikhe Kraft verhehen ; sie treten, dus Herr-
schaftsgebiet des hierl&ndigen Straf-
Gesetzes bestimmend, an Stelle der §§. 3ti
bis 40 St. a Auf Thatt>estande, rücksicht-
lich welcher der auswärtige Staat die Aus-
lieferung nicht zugestand, darf der Schuld-
spruch wider den Verbrecher sich nicht
erstrecken (§. SSI, Z. 9 b und g. BM,
Z. 10 bStR 0.) 1353
Ausweisung, s* Reversion.
Autorrecht, s. Urheberrechl.
Baufilhrung, s. Sicherheit.
Beamte. oJTenlliche, im Sinne der §§. HU,
104, 105 St, G., s. Missbrauch der Amts-
gewalt.
Beleidigung einer gesetzlieh aner-
kannten Kirche oder Beügiüns-
ge Seilschaft Als m Ausübung gottes-
dienstlicher Verrichtungen (g. 3f*3 St. G.)
begrifTen, ist der Heligionadiener, sobald
er mit dt^m äusseren Abzeichen seines
Amtes angethan zur V[jmabme einer
gDttesdienstlicben Verrichtung sich an-
schickt und insolaugo anzusehen, bis er
wegen Ab Schlusses der gotte^dienstlicben
Thätigkeil die rituellen Abzeirhen wieder
ablegt \n%
Berichtigung, s. Press- gesetz.
Betichtigangsver fahren, s. Fragen.
Berufung, s Rechtsmittel.
Beschfidignng, boshafte, fremden
Eigen thums. f. 85a St. G. Wenn bei
einer ans Bosheit unternommenen Be-
schädi^ng der für menschliche Leichen
bestimmten Grabstätten der zugefügte
Schaden mehr als 25 fi» ausmacht, treffen
Nr.
das Vergehen des §. 306 StG. und das im
§. 85 a Sh G. bezeichnete Verbrechen der
öffentlichen GewaUthätigkeit ideell zu-
sammen {§. 35 SL G.) 1257
Beschädigung, boshafte, §. 85 c St. G,,
s. Sicherheit des Lebens (^. 335 St. G.)
— schwere, körperliche. Vereuch des
Verbrechens ist ausgeschlossen, wenn der
Tbäter bei seinem Handeln auf Erfolge
des §. 152 St. G. nicht abzielte (S. 155 a
St.G.), sondern nur in feindseliger Absiebt
vorging . . . , IM%
— — dem Begriffe di r Vi-rahredung nach
g. 1 55 d SL G, entspricht auch ein Ein-
verständnis, das sich in der Tbat voran-
gehenden concludenten Handlungen aus-
drückt. Zwei zur Thal verbundene Per-
sonen genügen. Wer der TImt oder der
strafbaren Betheihgung an derselben ver-
dächtig ist, kann hinsichtlich ihrer nicht
nach g. iI4 St. G. verantwortheb gemacht
werden 1379
— s. Notb Wehrüberschreitung.
Beschlagnahme, 3. Pressgesetz.
Beschluss oder TJrtheit, s. Zuständig-
keit a).
Beschwerde, s. Hechtsmittel.
B e tru g. D e 1 i et s b e gri ff. Auf Vermögens-
rechte läs&t sich der Schutz des §. 1 97
St, G, nicht bes^chränken. Eignung des
angewendeten Täuscbungsmittels (min-
destens in abstracto ) und Müglichkeil des
Sctiadens setzt auch der versuchte Betrug
voraus 1103
— — Dass sich der Schädigung durch
eine im Hechtsverfäbren tih Bewt»ismittel
proditcirte verflbchte LFrkunde etwa
durch Gegenbeweise begegnen lässt,
schliesBt den Thatbestmul des Betruges
nicht ans. Als zur Herbeiführung des
strafgesetzwidrigen Zweckes absolut uu-
tauglidi kann nur jenes Mittel angesehen
werden, das selbst bei richtiger Anwen-
dung die betibsichtigte Wirkung unter
keinen Umständen hervorzubringen
vermag ....,...,...,, 1172
— ^ Es ändert nichis an dem That-
bestande des Betruges, dass die List in
f^lsci i\ i eb e r Zu.-i iche run g e inet unerlaubten
Leistung bestand ...*,-,.., 1 SOÜ
— ~ Äl*i :>ehadcn im Sinne des §. 197
Sl. G. ist auth der Renn preis anzusehen,
welchen ein hstiger Venmstattung des
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XXIV
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
Eigenthümers zufolge gogen die Renn-
bediogungen zum Rennen zugelassenes
Pferd gewann 1254
Betrug. §. 199aSt. G.Bewerbung um fal-
sches Zeugnis. Auch die an den Zeugen
gerichtete ganz allgemeine Aufforderung,
wider den Beschuldigten nichts auszu-
sagen, kann den Thatbesland der Bewer-
bung um falsches Zeugnis (§. 199 a St. G.)
darstellen 1298
^ Zur Strafbarkeit der Bewerbung
um ein falsches Zeugnis (§. 199 a St. G.)
bedarf es nicht der juristischen, sondern
nur der abstracten Möglichkeit seiner ge-
richtlichen Ableistung. Es ist nicht erfor-
derlich, dass die Rechtssache, in Ansehung
welcher das Zeugnis abgelegt werden soll,
bei Gericht bereits anhängig sei .... 1226
— Falsches Zeugnis. Der Zeuge,
welcher in der Hauptverhandlung die im
Vorverfahren abgelegte falsche Aussage
widerruft, wird dadurch nicht straffrei . .1195
Im Zweifel, welche der einander
widersprechenden zwei Aussagen eines
Zeugen falsch sei, muss die nach §. 199 a)
St. G. erhobene Anklage beide umfassen;
eine derselben abgesonderter Verfolgung
zuzuweisen, empfiehlt sich nicht . . .1160
— Falsches Zeugnis. Zum BegrifiTe
des gerichtlichen Anbiete n's eines falschen
Zeugnisses 1103
Die im §. 277 St. P. 0. vorgesehene
Protokollsaufnahme bewirkt nicht ohne-
weiters den Abschluss des Zeugenverhörs ;
sie kann dem Zeugen Gelegenheit bieten,
die in der Verhandlung vorgebrachten
falschen Angaben straffrei zu widerrufen 1264
— M e i n e i d, s. Zuständigkeit b).
— Urkundenfälschung. Der Zustel-
lungsvormerk, welchen der Gerichtsdiener
beim Behändigen einer gerichtlichen Er-
ledigung auf der für die Partei bestimmten
Ausfertigung anbringt, lässt sich den
öffentlichen Beurkundungen (§. 199 d)
St. G.) nicht zuzählen 1183
— s. Brandlegung, Grenzfiilschung, Lebens-
mittelfälschung.
Bettel, s. Vagabundengesetz.
Beweis. Vorlesung. Das Protokoll Ober
die Abhörung eines Mitbeschuldigten
(§. 252, Z. 1 St. P.O.) darf in der Verhand-
lung auch dann verlesen werden, wenn
das Veifaliren wider ihn eingestellt wurde,
und er als Zeuge wegen seines Ablebens
fir.
nicht mehr vernommen werden kann. Ob
ihm die Begünstigung des §. 152 St. P. 0.
zustände, bleibt ausser Betracht . . . . 120t2
Beweis. Zeugen. Als Zeuge kann bei
gleichzeitiger Verhandlung über mehrere
strafbare Handlungen ein Angeklagter auch
rücksichtlich jener That nicht vernommen
werden, wegen welcher die Anklage nur
die Mitangeklagten verfolgt. Es ist der
Anklage unbenonmien, die Zulässigkeit
der Vernehmung auf den im §. 57 St. P.O.
bezeichneten Wege herbeiführen . . . 114i
In der Hauptverhandlung kommt für
§. 152 St. P. O. nur das Verhältnis zum
Angeklagten in Betracht; die Gefahr, dass
die Aussage des Zeugen in die Anklage
nicht einbezogene Angehörige desselben
belaste, kann nur im Rahmen des §. 153
St. P. 0. Berücksichtigung erlangen . . 1189
Brandlegung. Ideelle Goncurrenz der in
den §§. 169 und 170 St G. behandelten
Verbrechen wird durch ein zur Verkürzung
der Rechte eines Dritten und mit Feuers-
gefahr für fremdes Eigenthum unternom-
menes Inbrandsetzen der eigenen Sache
nicht begründet; es ist jedoch jener der
beiden Strafbestimmungen zu unterstellen,
welche sich nach den Strafsatz bestim-
menden Umständen des concreten Falles
als die strengere erweist 1335
Cassationshof. Der Wirkungskreis des
Cassationsbofes ist in der Strafprocess-
ordnung concret umschrieben; nur wo sie
es ausdrücklich zulässt, darf eine Entschei-
dung angerufen werden ; an den Cassations-
hof gerichtete Aufsichtsbeschwerden (§. 15
St. P. 0.) sind nicht statthaft 1362
Coalitionsgesetz. In den Bereich des
Gesetzes vom 7. April 1870, R. G. BL
Nr. 43, fallen auch auf Festhalten an be-
stehenden Lohnsätzen gerichtete Verab-
redungen von Arbeitgebern oder Arbeit-
nehmern. Die Mittel der Einschüchterung
können mannigfacher Art sein: das Ge-
setz schützt jeden nach Mass seiner
eigenen Kraft 1311
Goncurrenz, s. Beschädigung, boshafte,
fremden Eigenthums, Zusammentreffen.
Creditgeschäfto, s. Wuchergesetz.
Dauerhandlung, s. Wehrgesetz.
Diebstahl. Abgrenzung von Civtl-
unrecht. Der Irrthum, dass sich das im
§. 3 der Jagdordnung vom 28. Febniar
1786 bezeichnete Raubwild jedermann
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B. Strafsachen.
XXV
Nr.
zueignen könne, entschuldigt nicht dessen
im fremden Reviere erfolgte Wegnahme 1184
Diebstahl. Abgrenzung von Civil-
unre cht. Unberechtigtes Erlegen und Zu-
eignen einer Fischotter ist nach §. 171
St. G. zu beurtheilen 11.32
von Forstfrevel. Unbefugtes Ein-
sammeln wild wachsender Erdbeeren,
deren Verwertung sich der Grundeigen-
thumer nicht vorbehielt, kann sich als
Forst- oder Feldfrevel darstellen; einen
Diebstahl begründet es nicht 1098
— oder Veruntreuung 1380
Der Häftling, der mit ärarischen
Kleidern angethan aus dem Gefängnisse
entweicht, begeht in Ansehung derselben
nicht Veruntreuung, sondern Diebstahl . 1127
— vollbrachter. In diebischer Absicht
erfolgtes Verstecken der fremden Sache
an dem von ihrem bisherigen Inhaber
gewählten Verwahrungsorte begründet
vollendeten Diebstahl, wenn es diesen In-
haber ausserstand setzt, sein Verfügungs-
recht auszuüben 1210
— Wert. Nach §. 173 SL G. einzu-
rechnen ist auch der Wert von Gegen-
ständen, deren sich der Dieb bei Ausführung
des Diebstahls nur zu dessen Verdeckung
bemächtigt (zum Beispiel jener Theii des
aus einem Fasse entwendeten Weines, der
verschüttet wurde, um an ein zufälliges
Ausrinnen des Fasses glauben zumachen). 1352
— §. 175 II a St G. Diebische Wegnahme
des in Schobern auf dem Felde verwahr-
ten Getreides ist nach §. 175 II a St. G.
zu beurtheilen 1093
— §§. 189 und 463 St G. Dem Stiefsohne
des Beschädigten kommt die Begünstigung
des §. 189 (§. 463) St G. zu statten . . .1117
— s. Reue, thätige, Theihiehmimg.
Disciplinarvergehen, s- Ehrenbeleidi-
gung.
Drohung, s. Erpressung.
D r u c k s c h ri f t, s. Pressgesetz.
Ehegatte, s. Privatanklage.
Ehrenbeleidigung. Wörtliche Beleidi-
gungen, welche sich eine der im §. 68. St. G.
bezeichneten Personen in ihren Amts-
oder Dienstesverrichtungen zuschulden
komnien lässt, sind unbeschadet der all-
falligen disciplinären Verantwortlichkeit
nicht nach der kaiserlichen Verordnung
vom 20. April 1854, R. G. Bl. Nr. 96,
sondern nach den Bestimmungen des
Nr.
12. Hauptstückes des Strafgesetzes zu
behandehi 1282
Ehrenbeleidigung. Mit dem Todedes Ver-
letzten erlischt das in der Verletzung der
Ehre begründete Recht der Strafverfol-
gung; es geltend zu machen, wenn auch
nur durch Fortsetzung der noch vom Ver-
letzten selbst eingeleiteten Strafver-
folgung, steht, unbeschadet der Bestim-
mungen des §. 495 St G., auch dem
gesetzlichen oder durch Vollmacht be-
stellten Vertreter des Verstorbenen nicht
mehr zu. Auf die Uebertretung des §. 496
St. G. lassen sich diese Bestimmungen
nicht beziehen 1346
— Die Fertigung eines Schriftstückes ehr-
verletzenden Inhaltes reicht nicht aus,
nach dem 12. Hauptstücke des Straf-
gesetzes auch denjenigen verantwortlich
zu erklären, der in wenngleich schuld-
barer Unkenntnis des Inhaltes unter-
schrieb; vorsätzlich (im Sinne des §. 1
St. G.) muss die Kundgebung erfolgen,
welche als wider die Sicherheit der Ehre
gerichtet, in Gemässheit der erwähnten
Strafbestimmungen zugerechnet werden
soll 1378
— Wahrheitsbeweis. Ohne wider den
Grundsatz der Unmittelbarkeit des Straf-
verfahrens zu Verstössen, kann der Ur-
lheilsrichter die ,Andichtung einer straf-
gesetzwidrigen Handlung" (§§. 209 und
487 St. G.) nicht ledighch aus der That-
sache ableiten, dass die wegen jener
Handlung durchgeführten Vorerhebungen
eingestellt wurden 1376
Dem nach §.487 St G. Verurtheilten
darf das Bezirksgericht Wiederaufnahme
des Verfahrens zur Herstellung des Wahr-
heitsbeweises (§. 490 St G.) nicht aus
dem Grunde verweigern, weil die fälsch-
hche Beschuldigung ein Verbrechen
betraf, oder weil er, als die wegen des
Verbrechens gepflogenen Erhebungen
gemäss §. 90 St P. 0. eingestellt wurden,
die Subsidiaranklage zu erheben unterliess 1426
— — Wenn derjenige, der eines Delictes
beschuldigt wurde (§. 487 St. G.), aus
processualen oder materiell -rechtlichen
Gründen (zum Beispiel wegen Verlust
des Klagerechtes oder wegen Eintrittes
der Verjährung) wegen desselben nicht
verfolgbar ist, so fallt die Aufnahme
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XXVI
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
der in Gemässheit des §. 490 St. G. ange-
botenen Beweismittel jenem Gerichte zu,
welches über die erhobene Privatanklage
zu entscheiden hat, sollte dies auch ein
Bezirksgericht, und die angeschuldete
That ein Verbrechen sein 1316
Ehrenbeleidigung. Wahrheitsbeweis.
Üer im §. 490 St. G. vorgesehene
Beweis ist wirksam, sofern er im Zuge
des wider den Beschuldiger eingeleiteten
Strafverfahrens erbracht wird ; dass für
diesen Zweck Beweismittel schon im Zeit-
punkte des Vorbringens der Beschuldigung
verfugbar seien, kann nicht gefordert
werden 1097
— §.491 St. G. In Ansehung derBe^rehungs-
arten sind die im §. 491 St. G. bezeich-
neten zwei Thatbestände gleichgestellt;
die Strafbarkeit desjenigen, der einen
anderen dem öfTcntlichen Spotte aussetzt,
lässt sich auf den Fall der Thatverübung
durch Druckwerke, verbreitete Schmäh-
schriften oder bildliche Darstellungen
nicht beschränken 1198
— §. 491 St. G. Der Vorwurf perfiden und
unehrenhaften Verhaltens ist nach §. 491
(und nicht nach §. 48S) St. G. zu beur-
Iheilen, wenn er sich nicht als Andich-
tung, sondern als Kritik einer bestimmten
Handlungsweise darstellt 1271
— §§. 491 und 496 St. G. Mit einem be-
stimmten Vorfalle als Folgerung verbun-
den, begründet der Ausdruck „Stänker"
eine Schmähung (§. 491 St. G.), sonst
eine Beschimpfung (496 St. G.) .... 1236
— §. 496 St. G. Mit thatsachUchen Anfüh-
rungen als nach Form und Inhalt ange-
messene Folgerungverbunden, lassen sich
Ausdrücke, wie Lügner, Verleumder,
Wucherer u. dgl., welche ihrer Bedeutung
nach eine Schmähung in sich schliessen,
nicht Schimpfworlen gleich der Strafbe-
stimmung des §. 496 St. G. unterstellen.
In welche andere Kategorie von Ehrver-
letzungen sie einzureihen seien, richtet
sich nach den Umstanden des einzelnen
Falles 1145
— s. Privatanklage, Verleumdung.
Einschränkung der persönlichen
Freiheit. Im §. 94 St. G. ist der höhere
Strafsalz an objective Voraussetzungen
geknüpft; unter der Freiheitsbeschrän-
kung schuldigen Personen trififl er auch
Nr.
jene, aus deren unmittelbarer Thätigkeit
der erschwerende Erfolg nicht hei-vorging 1:218
Einspruch. Das Oberlandesgericht ist an
die Bechtsansicht, vermöge welcher es
eine Anklageschrift nach §. 211 St. F. 0.
zurückwies, bei Erledigung des Ein-
spruches wider die neuerlich überreichte
Anklageschrift nicht gebunden 1217
— s. Reformatio.
Entführung. Dem Begriffe des .Ver-
sorgers* nach §. 96 St. G. entspricht ein
Verein, welcher, wie der Grazer Schutz-
verein zu W^altendorf, stalutengemäss
Zöglinge in Pflege und Erziehung zu dem
Zwecke übernimmt, um sie für einen red-
lichen Erwerb heranzubilden, also in
einen fortdauernden Nahrungszustand zu
versetzen 124t)
Erpressung. Abgrenzung von §. 76 St G. 1224
— Drohung (§§. 98 b u. a. m. St G.) ist die
Kundgebung des Willensentsclüusses
eines Menschen, ein Uebel, das er un-
mittelbar selbst oder durch eine Mittels-
person zu verwirklichen vermag, für einen
anderen Menschen herbeizuführen . . . 1244
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften. Für das im §.89 des Gesetzes
über Erwerbs- und W^irtschaftsgenossen-
schaften vom 9. Ai)ril 1873, R. G. Bl.
Nr. 70, bezeichnete Vergehen wird ein
anderer Dolus als die vom Bewusstsein
der Unrichtigkeit der Angaben begleitete
Vorsätzlichkeit des Vorbringens nicht
erfordert 1223
Eventualfrage. Trifft der Freisprechungs-
grund des §. 317 St P. 0. nicht rück-
sichtlich aller rechtlichen Gesichtspunkte
zu, welchen die That nach §§. 262, 318
und 320 St. P. 0. zu unterstellen ist, so
kann die Fragestellung für keinen von
ihnen entfallen. Nicht Freisprechung nur
von einer Qualification, sondern Frei-
sprechung von der That wird in der Ge-
selzstelle vorausgesetzt 1341
F am iliendieb stahl, s. Diebstahl.
Fleischbeschau, s. Gesundheit
Forstfrevel, s. Diebstahl (Abgrenzung).
Fragen an die Geschwornen und
deren Beantwortung (Berathung). Zu
der im Schlusssatze des §. 330 St P. 0.
vorgesehenen Berathung sind die Ge-
schwornen in das Berathungszimmer zu-
rückzusenden, auch wenn die aus ihrer
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B. Strafsachen.
XXVII
Nr.
Mitte aufgestellte Behauptung, dass eine
Angabe missverständlich in den Wahr-
spruch gelangt sei, von einem Theile der
Geschwornen bestritten wird 1106
Fragen an die Geschwornen und
deren Beantwortung. (Berichtigungs-
verfahren). Der Wahrspruch ist undeutlich
und in sich widersprechend, wenn die
Geschwornen der Bejahung der nach
§.134 St. G. formuhrten Hauptfrage die
Worte: »aber ohne bösen Vorsatz"* hin-
zufügten 1112
— s. Eventualfrage.
Freiheitsbeschränkung, s. PersönHche
Freiheit, Vorfühnmg.
Geburtshilfe, s. Kurpfuscherei.
Geldstrafe. Strafverwechslung nach
§. 261 St. G. setzt vom Gesetze ange-
drohten Arrest des ersten Grades voraus ;
sie umfasst nicht Fälle, in welchen er ge-
mäss §. 266 St. G. an Stelle strenger
Arreststrafe gesetzt wird 1432
— Die Vorschrift des §. 261 St. G. findet
Anwendung auch bei Delicten, für welche
der Arrest cumulativ mit einer Geldstrafe
angedroht ist 1216
— s. Zuständigkeit a).
Gerüchte, s. Verbreitung.
Geschwornengericht, s. Fragen.
Geschwornenlisten, s. Zuständigkeit a).
Gesundheit (Uebertretung gegen dieselbe).
Der Thatbestand des §. 399 St, G. setzt,
wenn auch nicht böse Absicht, so doch
ein Verschulden voraus 1156
— Rücksichtlich der im §. 12 St. G. vom
29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, und im
§. 399 St. G. angeordneten Vieh- und
Fleischbeschau haftet der Gewerbeinhaber
unmittelbar selbst; dass er die Einleitung
der Beschau seinen Bediensteten auftrug,
reicht nicht aus, ilm von dieser Haftung
zu befreien 1500
Gewaltthätigkeit, öffentliche, I. Fall.
Abgrenzung von Erpressung. Von der
einen Eingriff in privatrechtliches Inter-
esse darstellenden Erpressung (§. 98
St. G.) unterscheidet sich das im §. 76
St G. verpönte Einwirken auf behördhche
Beschlüsse durch die Qualität der zu er-
zwingenden Leistung (Schlussfassung in
einer öffentlichen Angelegenheit). „Gefahr-
lich* istdie biezu angewendete Bedrohung,
wenn sie einem oder dem anderen der
zur Schlussfassung oder zur Mitwirkung
I 7fr.
an dersftllien hemfenen Beamten grand-
hiiltig Besor^iis ^iii zu flössen, ihn dn^i]-
schuchtenj (?*'eignfit erscheint l^H
Gew alt Ml raigfc eil, öffentliche, in. FcUl,
s. Ohrip^i itliclii^ Personen.
- — IV. Fall, ^. Hausfried pnshrurli*
— — V- Fall, s. Beschädigung, boshafte,
VIL Fäll, ä, Telephonanstallf'n.
IX, Fall, s, Einschränkung der per-
sönlichen FrfiJheiU
^ — Xr. Fall, ft. Entfiihning.
— — Xll. Fall, s. Erpressung.
Gewerbe Verlust, s. Taxü herisi^Jjreitutig.
Gewerbümässigkeit, s. Kiu^ifuscherei.
Grab et allen, s. Beschruligiing, boshafte,
fremd IM 1 Ei gen Ihn ms.
Grenzfdlschung. Seinem Wesen nacli
charakterifeiilt sich diis im §. 199 e) St. G.
bezeichnete Delict als das Falschen oder
Unterdrücken einer Beurkundung. — Als
„MarküDgen" k5nnen nur Zeichen gelten,
wek'lte die Bestimmung, die Grenze von
Grundstüciken zu bezeichnen, »lurch einen
die Betheiligten verpllichtenden Act er-
hielten, oder als solche von diesen aus-
drücklioh oder stillschweigend ancrknnnl
wurden. — Die zum DeljcL^thatbeslande
erforderliche Endabsicht (§. 197 SL G.)
bezieht i^=lch ledi|i;^ich auf das Entziehen
(oder liei^eiUgen) de^ dem Grund nach-
harn in den Markungen zu Gebote stehen-
den Beweisniitteis ; dass sie auf Schädi-
gung am GrundeigenUiume abziele, ist
nicht zu fordern. — Als „Wegräumen"
ist jede Einwirkung auf die Markungen
anzui^r hen, durch weldie sie ihrer he-
i^timmungsgemÜHsenYerwendungentzogen
werden . , . , . . . , 1333
H a 1 ) ]> t V e r h a n d l u n g, s. Äusbleib en s ver*
fahren, Beweis, Vertagimg,
Hausfriedensbruch, Zum ^Hause* (|.83
St. G.) gehört auch der anscbhV's^jeQde^
h&usliclien Zwecken der Bewohner gewid-
mete Garten des Hausherrn . . . . . . HStJ
H u z a r d fi p i e I . Das P okersp i el ist u nte r
die im §. oä9 St G. mit Strafe bedrohten
Haxardspii^'^ einzureihen ....... 1504
K e b a m m e, s . K u rpf u s^che rei .
Hochverrath. Im g. 51* St. G. finden iich
nur Strafbestimmungen fQr die That-
bestand p dt!^ g. TiS St G.; nach dem
letzteren allein ist zn beurt heilen, wa=i als
I Hochverrath anzusehen sei. '— Ltt. c) des
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xxvni
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
§. 59 St. G. insbesonders betrifft den Fall,
in welchem die erfolglos versuchte Ver-
leitung zu hochverrätherischen Hand-
lungen nicht an bestimmte Personen,
sondern an die Allgemeinheit (§. 305
St. G.) gerichtet war. Der ,Oeflfentlichkeit*
gedenkt die Gesetzstelle nicht als eines
Thatbestandserfordemisses, sondern nur
beispielsweise — Unter „Reue" versteht
§. 62 St G. nicht die ethische Umkehr
des Schuldigen, sondern die Freiwilligkeit
seines Verhaltens 1094
Immunität Wirksam bleibt das Immuni-
tätsrecht des Beschuldigten, der einem
gesetzlichen Vertretungskörper angehOrtt
auch dann, wenn er, gerichtlich verfolgt,
dasselbe nicht geltend macht; es ist
kein Gegenstand rechtsgiltigen Ver-
zichtes 1493
— s. Reichsrath.
Interpellation, s. Pressrecht
Irrthum, s. Diebstahl, GrenzfiÜschung,
Wafifenpatent
Kirche, 8. Beleidigung.
Krankheit, s. Ausbleibens verfahren.
Kuppelei. Unter den im §. 132 IV (Delicts-
fall II) angegebenen Verhältnissen kann
auch eine Frauensperson, welche sich
der Prostitution ergibt, Object des Ver-
brechens der Kuppelei sein. Für Mit-
schuld (und Theilnahme) dritter (von den
verkuppelten verschiedener) Personen
gelten die Grundsätze des §. 5 St G. . 1314
Kuppelei, s. Verführung.
Kurpfu schere i, gewerbsmässiges Ausüben
der Geburtshilfe durch ungeprüfte
Hebammen lässt sich der Strafbestimmung
des §. 343 St G. nicht unterstellen ; es ist,
soferne die Voraussetzungen der §§. 335
und 431 St. G. nicht gegeben sind, nach
Massgabe der Ministerialverordnung vom
6. März 1854, R. G. Bl. Nr. 57, von der
politischen Behörde zu ahnden 1396
— Zur Gewerbsmässigkeit nach §. 343
St. G. wird die Absicht erfordert, durch
Wiederholung der ärztlichen Verrichtungen
sich eine — wenn auch nicht regelmässig
fliessende — Einkommensquelle zu
schaffen 1452
Lebensmittel fälschung. Das Feilhalten
oder Verkaufen nachgemachter oder ver-
fälschter Lebensmittel (Nshrungs- und
Genussmittel) ist zunächst aus Gesichts-
Nr.
punkten des allgemeinen Strafgesetzes,
insbesonders des §. 197, zu beurlheilen;
nur subsidiär, z. B. mangels einer ver-
mögensrechtlichen Beschädigung gelangt
das Ges. vom 16. Jänn.r 1896, R. G. Bl.
Nr. 89 aus 1897, zur Geltung 1494
Leichenschändung, s. Beschädigung,
boshafte.
Markenschutz (Ges. vom 6. Jänner 1890,
R. G. Bl. Nr. 19). Als Bestandtheil eines
individualisirenden Gesammtzeichens
können auch Freizeichen (§. 3, Z. 2, und
3 M. G.) in diesem ihrem Verhältnisse
markenrechüichen Schutz erlangen. Bei
einer solchen Combination sind dieselben
für die Ermittlung desGesammteindruckes
der Marke ebenso in Betracht zu ziehen,
wie das ihnen beigegebene Individual-
zeichen 1149
— Den Inhalt des Markenrechtes bildet
die ausschliessliche Befugnis des Berech-
tigten, die von ihm erzeugte (oder dem
Handelsverkehr zugeführte) Ware als von
ihm herrührend, zu kennzeichnen. Diese
Befugnis ist verletzt, auch wenn die unter
seiner Marke oder einer täuschungsfähi-
gen Nachbildung derselben unterscho-
bene Ware sich beliebter oder sogar
besser erweist, als jene des Berechtigten;
dass die Absicht auf Einschränkung seines
Absatzgebietes gerichtet sei, wird zur
Strafbarkeit der Verletzung (§§. 23 und
25 M. G.) nicht erfordert 1178
Markenschutz. Im §. 28 M. G. ist unter
„Strafgericht* die im Schlussatze des
§. 13 St P. 0. erwähnte Versammlung
von drei Richtern zu verstehen, deren
Entscheidung in Gemässheit des §. 15
St. P. 0. angefochten werden kann . . . 1379
— Das im §. 23 (§. 24) behandelte
Vergehen verjährt binnen Jahresfrist. —
Um den Complottanten rücksichtlich des
Verharrens der Genossen in der ver-
abredeten strafgesetzwidrigen Thätigkeit
von Verantwortlichkeit zu befreien, dazu
genügt an sich nicht, dass er ihnen seine
Willensänderung bekannt gibt und seine
Mitwirkung versagt; er muss durch Gegen-
wirken die Fortsetzung des Delinquirens
verhindern 1365
— Zum Begriffe des agent provocateur
bei Eingriffen in das Markenrecht . . . 1369
— s. Vertagung.
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B. Strafsachen.
XXIX
Nr.
Milderungs recht, ausserordentli-
ches. Wo die Bedingungen des §. 266
St. G. zutreffen, kann auch die absolut
bestimmte Geldstrafe des §.386 St. G. unter
den gesetzlichen Strafsatz herabgesetzt
werden. Hat eine ausserordentliche Milde-
rung nicht rQcksichtlich der als Haupt-
strafe verhängten Geldstrafe, sondern nur
im Ausmasse des gemäss §. 1 der Mini-
sterialverordnung vom 11. Februar 1855,
R. G. BL Nr. 30, eventuell zu verbüssen-
den Arrestes stattgefunden, so ist Be-
rufung wider den Ausspruch über die
Strafe zu Gunsten des Verurtheilten nicht
ausgeschlossen . 1272
Die im §. 530 St. G. bezeiclinete
Wirkung übt ein der UrtheiJsverkündi-
gung nachfolgender Widerruf des Ver-
folgungsantrages auch dann, wenn ob
bereits erfolgter Anwendung des Rechtes
der ausserordentlichen Straftnilderung
oder der Strafumwandlung (§§. 283 und
464, Z. 2, St. P. 0.) eine Berufung wider
das Strafmass an sich nicht zulässig ist 1448
Militärgerichtsbarkeit, s. Zuständig-
keit a).
Militärstrafgesetz, s. Vorschubleistung.
Missbrauch der Amtsgewalt. §. 101
SL G. Mitglieder der Schulgemeinde-Ver-
Iretung sind in Ansehung des ihnen zu-
stehenden Vorschlags- oder Präsentations-
rechtes für Lehi stellen Beamte im Sinne
des §. 101 St. G. Die Ausübung dieses
Rechtes erfüllt den Begriff der Dienstver-
leihung (§§. 104 und 105 St. G.), auch
wenn es die Schulgemeinde zufolge der
Landesgesetze mit anderen Körperschaften
oder Personen theilt 1209
§.101. St. G. In Betreff der für
Niederösterreich im Ges. vom 3. Juni
1886 und in der Vdg. vom 31. März 1887,
L. G. Bl. Nr. 40 und 21, geregelten
Mitwirkung bei dem Zusammenlegen
landwirtschaftlicher Grundstücke (Ges.
vom 7. Juni 1883, R. G. Bl. Nr. 92) ist
der von der Landescommission dem
Localcommissär beigegebene Geometer
als Beamter im Sinne der §§. 104 und
105 St, G. anzusehen 1207
§§. 104, 105 St. G. .Entscheidung
über öffentliche Angelegenheiten*. Die
Ausfertigung eines Viehpasses durch den
Revisor (Ministerial - Verordnung vom
Nr.
12. April 1880, R. G. Bl. Nr. 38, zu §. 9
des Rinderpeslgesetzes) ist als Entschei-
dung über eine öffentliche Angelegenheit
anzusehen 1196
Missbrauch der Amtsgewalt. Im
§. 103 St. G. ist nur ein Strafsatz aufge-
stellt; die Erklärung des Anklägers, dass
er auf das Geltendmachen der in der
Gesetzstelle erwähnten Erschwerungs-
um stände verzichte, kann eine Theilung
des Strafsatzes nicht bewirken 1258
Mitschuld, s. Markenschutz.
Mitthäterschaft, s. Beschädigung,
schwere.
Nachdruck. Der Wortlaut des §. 65 des
Ges. vom 26. December 1895, R. G. Bl.
Nr. 197, womach dasselbe auch auf die vor
Beginn seiner Wirksamkeit erschienenen
Werke Anwendung findet, ist nicht dahin
zu verstehen, dass seinen Straf bestim-
mungen ohneweiters auch vor diesem
Zeitpunkte begangene Eingriffe in das
Urheberrecht unterworfen sind. Für diese
kommt der Grundsatz des Art IX des
Kundmachungspatentes zum Strafgesetze
in Betracht 1339
— Im dritten Absätze des §. 66 verordnet
das Gesetz Massnahmen zur Sicherung
des Beweises, dass die daselbst bezeich-
neten Vervielfältigungen und Nachbildun-
gen bei Beginn der Wirksamkeit des Ge-
setzes vorhanden waren; diesen Beweis
anders zu erbringen, schliesst es nicht aus;
es hat an das Versäumen der Massnahmen
keine Straffolge geknüpft 1428
— Die Untersagung des Nachdruckes
(§. 26, Abs. 2) muss selbständig an der
Spitze jedes einzelnen Artikels ausge-
sprochen werden, rücksichtlich dessen
sie wirksam sein soll. Zur Wissent-
hchkeit des Eingriffes (§§. 21 und 51)
wird erfordert, dass der Thäter entweder
das für den Artikel rechtsgiltig ausge-
sprochene Nachdruckverbot gekannt oder
doch an der Freigebung des Artikels
gezweifelt und im letzteren Falle auf
die Gefahr hin, dass das Verbot bestehe,
zum Eingriffe sich entschlossen habe . . 1450
— s. Urheberrecht.
Nationalitäten, s. Feindseligkeit.
Ne bis in idem 1213
Nichtigkeitsbeschwerde, s. Rechts-
mittel.
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XXX
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
Jfothwehrüberschreitung. Geht im
zweiten FhUc des §. 157, AI. 2 St. G. einer
derPeraoiiL^n, welche an den Misshandelten
Hand anlefrten, nur Nothvvehrexcess
(Schlüssatz des §. 2 St G.) zur Last, so ist
dioselbe nicht nach §. 335, sondern nach
§, 4111 St. G. zubeurtheilen 1211
Ohrig-keiLliche Personen ira Sinne
des §. 6S St. G. sind nicht: Mitglieder
des Vorstandes einer israelitischen Gultus-
gemeinde (Ges. vom 21. März 1890, R.
Nr.
'^7)
1255
Persönlich t^ Freiheit, Schutz derselben.
Zum Tliatbeslande der Uebertretung des
§. 331 St. G. (§. 6 des Ges. vom
17. October 1862, R. G. Bl. Nr. 87) . . . 1212
Pflichtexemplare, s. Pressgesetz.
PoterspieU K, Hazardspiel.
Pr*jssgeset2, g§. 4, 7, 10, 11. Durch Pau-
fiiien venneitältigte Literaturerzeugnisse
sind als Druckschriften im Sinne des §. 4
Fr. 6, ai^üusehen. Ein Begriffsmerkmal
der periodischen Druckschrift liegt in einer
gewii^pen nicht bloss äusseren, sondern
auch inlinit Heben Gontinuität und Con-
nexit&t, >vtdche die unabgeschlossen
st eü|fe Reihe von Mittheilungen wechseln-
den Inhaltes an einander knüpft . . . 1479
— ^. II FUr periodische Druckschriften
stOnvibt §. !), AI. 1, Angabe des Verlegers
und Heraus^^f'bers nicht cumulativ, son-
Uero alternaliv vor; es genügt die Benen-
nunjr des einen oder des anderen . . . 1294
— §. 10. Bloibonde Einstellung der-
weiteren Erü^cheinens einer periodischen
Dnickschriil gehört nicht zu jenen Ver-
änderimgen» zu deren Anzeige das Press-
gesetz (§. 10) verpflichtet 1175
— §§. H), 11. Eine periodische Druck-
ijchiirt, welche zufolge der an die Behörde
erstatteten Anzeige (§. 10) in gleichen
Zeitabschnitten wöchentlich einmal er-
fscheinen f^oll, muss nach je 7 Tagen
herausgegeben werden. Der Behörde nicht
rechtzeitig bekanntgegebenes Abgehen
von dieser Frist ist nach §. 11 zu be-
strafen 1300
— §.17. Massgebend für die Hinterlegung
von Pflic!itexemplaren einer Dnickschrifl
ist nach §, 17 des Pressgeselzes nicht der
Druckort, sondern der Ausgaheoit (der
Ort, wo die Druckschrift „ins Publicum
geht"*). Im Versenden der fertiggestellten
Äufjyig^ ^i's der ausserhalh des Ausgabe-
ortes befindlichen Druckerei an den im
Ausgabeorte wohnhaften Herausgeber
liegt noch kein Act der Verbreitung . . 1 148
Pressgesetz. §. 18. Erscheint ein für den
Büchermarkt bestimmtes Werk in ver-
schiedenen Ausgaben (zum Beispiel als
Pracht- und als sogenannte Volksaus-
gabe), so müssen dem §.18 Pr. G. gemäss
Pflichtexemplare von jeder derselben
abgeliefert werden. Dasselbe gilt von
neuen, wenngleich inhaltlich unverän-
derten Auflagen einer Druckschrift, von
Separatabdrücken aus derselben und nicht
minder auch von Einzelnausgaben der
Bestandlheile eines Sammelwerkes . .1312
— §.19. Die Thatsache, dass die periodische
Druckschrift ausserhalb des Erscheinungs-
ortes gedruckt ^vird, kommt bei Ueber-
Tühreitung der Frist des §. 19, Alinea 1
Pr. G., dem verantwortlichen Redacteur
nicht zustatten ; auch ein diesß.lliger Ver-
stoss der Druckerei entschuldigt ihn nicht.
Ihm obliegt von jeder Nummer der Druck-
schrift so rechtzeitig Kenntnis zu nehmen,
dass er die Verletzung press- oder straf-
gesetzlicher Bestimmungen durch die
Druckschrift zu verhindern in der Lage
sei 1356
— §§. 19, 21. Dass die Entstellung einer
Thatsache nur auf einem Dmckfehler
beruht, beseitigt nicht den im §. 19
des Pr. G. gewährten Berichtigungs-
zwang. Die Berichtigung kommt als
Ganzes in Betracht; der verantwortliche
Redacteur darf ihre Aufnahme verweigern,
wenn auch nur rücksichtlich einzelner
Bestandtheile den Vorausset amgen des
Berichtigungszwanges nicht entsprochen
ist; eine Ausscheidung vorzunehmen, ist
er nicht befugt. Der Thatbestand des §. 21
des Pr. G. erheischt auf Seite des
Redacteurs ein Verschulden 1099
— §. 22. Die Vorschrift des §. 22 gilt
auch rücksichtlich der Berichtigungen,
welche die Direction eines k. k. Staats-
gymnasiums in Gegenständen ihres Amts-
bereiches veröffentlichen lässt 1299
— §.23. Placate politischen Inhaltes an
öffentlichen Orten auszuhängen oder an-
zuschlagen, ist ohne Bewilligung der
Sicherheitsbehörde nicht gestattet. Es gilt
di« s insbesonders auch von Placaten,
durch welche Versammlungen der Wähler
öff'entlicher Vertretungskörper zu den im
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B. Strafsachen.
XXXI
Nr.
§. 4 des Ges. vom 15. November 1867,
R. G. Bl. Nr. 135, bezeichneten Zwecken
einberufen werden, mögen die Wahlen
ausgeschrieben sein oder nicht .... 1237
Press ge setz. §. 23. Vertheilung setzt
körperliche Ueb ergäbe von Hand zu Hand
voraus; das Versenden einer Druckschrift
mittelst Post, auch wenn es an mehr oder
weniger unbestimmte Personencomplexe
erfolgt (§. 6. Fr. G.), ist nicht Vertheilung
im Sinne der Gesetzesstelle 1486
— §. 21. Mit Benützung der Presse erfolgte,
eigenmächtige Veröffentlichung eines
gerichtlichen Erkenntnisses, das in Recht-
fertigung des Verbotes einer Druckschrift
deren Inhalt ganz oder auszugsweise
wiedergibt, kann Verantwortlichkeit nach
§. 24 Pr. G. begmnden. Es ist jedoch
rechtsirrthümlich, den Drucker, wenn
doloses Handeln wider ihn nicht festge-
stellt ist, nach dieser Gesetzstelle lediglich
deshalb zu bestrafen, weil er die Dnick- ,
legung zu hindern unterliess. (Vgl. Art. III,
Z. 1 und 3 des Ges. vom 15. October
1868, R. G. Bl. Nr. 142) 1152
— §. 24. Rechtlich wirksam (§. 24 des
Pr. G.) mit dem Augenblicke der
Kundgebung an die betheiligte Partei ist
die Beschlagnahme einer Druckschrift
(§. 487 St. P. 0.) auch rücksiclithch jener
Exemplare, welche das vollziehende Amts-
organ in diesem Zeitpunkte noch nicht
an sich nahm. Dass vorerst eine schrift-
liche Ermächtigung (§. 141 St. P. 0.) vor-
gewiesen werde, ist für die Rechtsgillig-
keit der Beschlagnahme nicht Wesentlich 1131
— §§. 24, 28. Der wahrheitsgetreuen Mit-
theilung einer in öffentlicher Sitzung des
Reichsrathes verlesenen Interpellation
kommt Abs. 4 des §. 28 Pr. G. zustatten,
auch wenn sie den in die Interpellation
aufgenommenen und mit diesen ver-
lesenen Inhalt einer durch richterliches
Erkenntnis verbotenen oder mit Beschlag
belegten Druckschrift wiedergibt; auch
der Stratbestimmung des §. 24 Pr. G.
unterliegt sie nicht 1447
— §. 24. Durch Art. 111 des Ges. vom
15. October 1868, R. G. Bl. Nr. 142,
wird der §. 24 Pr; G. nicht derogirt; beide
Gesetzesstellen sind zusammentreffend
anzuwenden, wenn im Inhalte der repro-
ducirten Druckschrift der Thatbestand
Nr.
eines Verbrechens oder Vergehens be-
gründet ist und der Reproducent mit
Rucksicht auf diesen Inhalt wegen Ver-
nachlässigung pflichtmässiger Aufmerk-
samkeit verantwortlich erscheint .... 1485
Pressgesetz. §. 24. Die Beschlagnalime
einer Di-uckschrift bleibt wirksam, inso-
lange das Erkenntnis, welches die Druck-
schrift freigibt, nicht in Rechtskraft
erwuchs. Bis dahin kann daher auch die
in §. 24 Pr.G. vorgesehene Verantwortlich-
keit begründet werden 1487
— s. Nachdruck, Verlautbarungen.
P r e s s V e r f a h r e n. Wider das im §. 492 St.
P. 0. vorgesehene Erkenntnis kann eine
Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen
werden 1248
Privatanklage. Wenn in der Kundgebung
wider eine Behörde (z. B. wider einen
Gemein devorstand) neben dieser auch
erkennbar nicht bezeichnete Mitglieder
derselben als solche einer bestimmten
unehrenhaften Handlung fälschlich be-
schuldigt werden (Art. V des Ges.
vom 17. December 1862, R. G. Bl. für
1863 Nr. 8, und §. 488 St. G".), so steht
das Recht, nach dieser Richtung hin Pri-
vatanklage zu erheben, jedem Mitgliede
der Behörde zu. Die Herstellung des im
§. 490 St. G. vorgesehenen Beweises zu
Ungimsten einzelner Mitglieder schliesst
rucksichthch der übrigen den Schuld-
spruch nicht aus 1154
Privat an klage. Als gesetzlicher Vertreter
der Gattin ist der Ehemann, sofern nicht
Zweifel an ihrer Zustimmung auftauchen,
zur Erhebung der Privatanklage namens
derselben berechtigt, aber der Gattin
steht auch frei, die Anklage unmittelbar
seihst zu besorgen 1221
— um rechtswirksam zu sein, muss der
Verfolgungsantrag wegen ehies Privat-
anklagedehctes in der Frist des §. ö30
(503) St. G. bei Gericht angebracht
werden; dass es das zuständige sei, ist
nicht zu fordern • . 1402
— s. Ehrenbeleidigung, Milderungsrechl.
Privatankläger, welcher seine Sache
selbst führt, kann auf Ersatz des hieraus
erwachsenden Aufwandes an Zeit, Mühe
und Kosten nicht Anspruch erheben . .1351
Radfahrer, s. Sicherheit.
Rathskammer, s.. Vertagung.
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xxxu
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
Haub. Unvermulheles Entreissen der frem-
den unbeweglichen Sache genügt nicht
für die im §. 190 St. G. vorausgesetzte
Gewalt. Dazu wird erfordert, dass der
unmittelbar wider eine Person ausgeübte
Zwangt also die körperliche Einwirkung
auf dieselbe, auf einen widerstrebenden
Willen stosse, welchen sie in einer be-
stimmten wirklich unteniommenen Be-
thätigung entweder von Anfang an hin-
dert oder in ihr unterbricht 1415
— s. Theilnehmung.
Rechtsmittel: Die Anmeldung kann
wirksam auch durch Telegramme er-
folgen. Amtswegig verfügt das Gericht,
was etwa zur Beseitigung von Bedenken
rücksichtlich des Absenders oder seiner
Legitimation erforderlich ist. Die Bestim-
mungen des §. 89 des G.O.G. vom 27. No-
vember 1896, R. G. Bl. Nr. 217, und der
§§.97und98derGesch.0.vom5.Mail897,
R. G. Bl. Nr. 112. finden keine. Anwen-
düng im Strafverfahren 1405
— Beschwerde. Das im Eingange des
§. 114 St P. 0. gewährte Beschwerde-
recht umfasst. auch den Fall der Ab-
lehnung des Antrages auf Verhängung
(oder Aufhebung) der Haft 1168
Die Entscheidung über eine Be-
schwerde gegen die Zurückweisung des
Antrages auf Einleitung der Voruntersu-
chung (§. 114, AI. 1 St. P. 0.) darf das
Oberlandesgerichl nicht aus dem Grunde
ablehnen, weil es den Antrag als über-
flüssig oder inopportun ansieht; es hat
über denselben nach dem Gesetze zu
erkennen • 1161
— — Im Verfahren wegen Ueber-
tretungen besteht wider die Zulassung der
Wiederaufnahme des Strafverfall rens
(§. 480 St. P. 0.) kein Beschwerderecht . 1305
— Berufung. Auch wenn der Ange-
klagte selbst aus dem im §. 475, Abs. 2
St. P. 0. bezeichneten Grunde die Auf-
hebung des ürtheiles verlangt, darf die-
selbe in der Berufungsinstanz ohne An-
trag des Staatsanwaltes nicht erfolgen . 1451
s. Milderungsrecht, Reformatio.
— Einspruch, s. daselbst, Reformatio.
— Nichtigkeitsbeschwerde. Bei An-
nifung der gesetzlichen Vertretungsbefag-
nis (§. 152 a. b. G. B.) kann der Vater die
vom minderjährigen Sohne angemeldete
Nichtigkeitsbeschwerde für denselben aus-
fuhren; aus dem Gmnde allein, weil er die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht selbst ange-
meldet hat, lässt sich diese Ausfuhrung
nicht zurückweisen 1163
Rechtsmittel. Nichtigkeits-
b e s c h w er d e. Für die Staatsanwaltschaft
lauft die Frist zur Ausführung der Nichtig-
keitsbeschwerde (§. 285 St P. O.) von
Mittheilung der Urschrift des Urtlieils
(§. 78 St. P. 0.) an, auch wenn ihr die
etwa begehrte Urtheilsabschrift erst später
zugestellt worden ist 1151
— — s. Pressverfahren.
— Nichtigkeitsgründe. Wenn sich der
Einwand ungehöriger Besetzung des Ge-
richtshofes (§. 281, Z. 1 St. P. 0.) ledigUch
als ein Bekämpfen einer Zuständigkeit
darstellt, so ist die Nichtigkeitsbeschwerde
mangels der Bezeichnung eines dem §. 281
St. P. 0. entnommenen Nichtigkeitsgrun-
des in Ansehung dieses Beschwerdegrun-
des nach §.1, Z. 2, des Ges. vom
31. December 1877, R. G. Bl. Nr. 3 ex
1878, zurückzuweisen 1176
R echtswohlthat, s. Beweis.
Redacteur,s. Pressgesetz.
Reformatio in pejus. In Ansehung des
Ausspruches über die Schuld wird der
Richter durch das Verbot der reformatio
in pejus (§§. 290, 293, 295, 359 und 477
St. P. 0.) nicht beschränkt; das Verbot
bezieht sich nur auf die Strafbestimmung.
Unter Strafe ist jedoch nicht bloss das
Strafübel, wetches der Richter ausdrück-
lich verhängt, sondeni auch jenes zu ver-
stehen, das zufolge der Verurtheilung
kraft des Gesetzes eintritt 1208
In dem durch Einspruch wider eine
Strafverfügung hervorgerufenen Verfahren
(§. 462 St. P. 0.) darf der Richter auch
auf eine strengere Strafe erkennen, als
welche in der Strafverfügung ausgespro-
chen war. Die Strafbefugnis in der nach
§. 478, AI. 3 St. P. O., angeordneten
Verhandlung wird durch das Verbot der
reformatio in pejus beschrankt .... 1320
Reichsrath. Insolange die im §. 16 des
Staatsgrundgesetzes voiji 21. December
1867, R. G. Bl. Nr. 141, vorgesehene Zu-
stimmung des Beichsrathes nicht erfolgt
ist, dürfen während der Sessionsdauer auch
zu Ungunsten des Reichsrathsmitgliedes
überreichte Beschwerdeschriflen nicht an
die Bechtsmittelinstanz geleitet werden 137-
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i
B. Strafsachen.
XXXIII
Nr.
Reichsrat h. Die Session, während welcher
kein Mitglied desReichsrathes (Landtages)
ohne Zustimmung des Hauses gerichtlich
verfolgt werden darf, beginnt nicht schon -
mit dem Erscheinen des k. Patentes,
durch welches der Reichsrath (Landtag)
einberufen wird, sondern mit dem Tage,
an welchem sich in Gemässheit dieser
Einberufung der Reichsrath (Landtag)
versammelt 1503
— s. Immunität.
Religionsgesellschaft, s. Beleidigung.
Reue, thätige. §. 187 St G. Auf ,An-
dringen*des Beschädigten" erfolgte Gut-
machung des Schadens stellt den Straf-
aufhebungsgrund des §. 187 St. G. nur
dann her, wenn dem Thäter unbenommen
war, sie mit Erfolg zu verweigern . . . 1265
Der Strafaufhebungsgrund der
thatigen Reue (§§. 187 und 188 St.G.) ist
rechtswirksam auch Tücksichtlich der
Uebertretung des §. 477 St G 1123
Im §. 188 a. St. G. wird voraus-
gesetzt, dass sich der verfolgte Thäter des
gestohlenen Gutes lediglich deshalb ent-
äusserle, weil dessen Bergung unmöglich
oder doch im hohen Grade unwahrschein-
lich war 1133
s. Hochverrath.
Rückkehr, y er boten e. Die Gesetzmässig-
keit eines Ausweisungserkenntnisses
(Art III des Ges. vom 5. Mäi-z 1862,
R. G. Bl. Nr. 18) richtet sich nach den bei
seiner Fällung bestandenen Verhältnissen ;
nachfolgende Aenderungen im Status der
ausgewiesenen Person können nur Grund
abgeben, die Authebung des Erkennt-
nisses zuständigen Ortes zu er\virken. In-
solange die Aufhebung nicht erfolgt, muss
die Wiederkehr in das verschlossene
Gebiet, sollte sie auch nur im Durchreisen
bestehen, oder auf Fahrlässigkeit beruhen,
nach §. 324 St. G. gestraft werden . . . 1267
Rücktritt, 8. Abireibung, Markenschutz-
gesetz.
Rückwirkung eines Gesetzes, s. Nachdruck.
Schadens gutmachung, s. Reue, thätige.
Schiesspulver. Unbefugter Handel mit
Pulver verwirklicht schon an sich den
Thatbestand der im §. 445 St. G. bezeich-
neten Uebertretung. Die in Betreff der
Verwahrung der PulvervoiTäÜie in Grup-
pen von nicht mehr als drei Kilogramm
gegebene Vorschrift des §. 18, AI. 3 der
x\r.
Ministerialverordnung vom 17. Mai 1891,
R. G. Bl. Nr. 62, ist ebensowohl auf das
Verschleisslocal (d. i. die Räumlichkeit
in welcher der Kleinverschleisser Pulver
uninittelbar an die Consumenten verab-
folgt) als auf sein Handmagazin («den
zweiten dem Kleinverschleisser eventuell
bewilligten Aufbewahrungsort", AI. 1 des
§. 18) zu beziehen 1:269
Sicherheit des Lebens. Vergehen
und Uebertretungen gegen die-
selbe. Der Mangel einer Fahrordnung
befreit den Radfahrer nicht von der Ver-
antwortlichkeit lür Unfälle, welche er
durch schnelles und unvorsichtiges Fahren
herbeiführt (§§. 341 und 335 St G.) . .1110
— Ein mit transmittirter Dampf-
kraft betriebenes Galanderwerk ist einer
Dampfmaschine (§. . 85, lit c) St G.)
nicht gleichzustellen; fahrlässiges Nicht-
anbringen von Schutzvorrichtungen an
demselben kann Verantwortlickeit nach
§. 335 St G. aber nicht nach §. 337 St G.
begründen 1233
§. 358 St G. Für eine von Folgen
des §. 358 St G. nicht begleitete Vernach-
lässigung des in Behandlung übernom-
menen Kranken haftet der Arzt auch nach
§. 431 St G. nicht 1232
Die Haftung eines Bauführers
für Unfälle wird durch die gegen die
Bestimmungen des Bauvertrages von ihm
vorgenommene Übertragung der über-
nommenen Arbeiten an einen anderen
Unternehmer nicht berührt 1322
s. Milderungsrecht, Nothwehr-
überschreitung, Verjährung.
Sicherheit, körperliche, Ueber-
tretungen gegen dieselbe. §. 427
St. G. Die Strafbestimmung des §.427
St. G. ist auch auf Radfahrer anwendbar.
War mit dem schnellen unbehutsamen
Fahren (oder Reiten) concrete Gefahr für
Leben, Gesundheit oder körperliche
Sicherhett von Menschen verbunden, so
gelangt nicht §. 427, sondern §. 431 St 6.
zur Anwendung ..^-^^
Von der im §. 431 St G. be-
gründeten Verantwortlichkeit kann sich
niemand dadurch befreien, dass er die
schuldbar herbeigeführte Gefahr für
Leben, Gesundheit oder körperliche.
Sicherheit von Menschen vor Eintritt
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XXXIV
Alphabetisches Sachregister.
f Nr
I
I
k
Nr.
eines wirklichen Schadens wieder be-
seitigt . . . . ' 1482
Sicherheit, körperliche, Ueber-
tretungen gegen dieselbe. §. 431
St. G., s. Sicherheit des Lebens.
Sprengstoffe. , Verschluss" des Spreng-
materials nach §. 107 der Ministerialver-
ordnung vom 2. Juli 1877, R. G. Bl.
Nr. 68, fordert nicht nothwendig dessen
Versperren, aber doch eine diesem gleich-
wertige Vorkehrung. Der im zweiten
Alinea des §. 107 vorgeschriebenen Ab-
sonderung ist nicht entsprochen, wenn
die Schachtel, in welcher sich Kapseln
befinden, unter den übrigen Sprengmitteln
verwahrt wird 1169
— s. Schiesspulver.
Strafeinrechnung, s. Ausländisches.
Straf kosten, s. Privatkläger.
StrafsatZy einheitlicher, s. Missbrauch der
Amtsgewalt
Strafumwandlung, s. Geldstrafe.
Strafverfügung, s. Reformatio.
S tr af V o 1 1 z u g. Wird ein auf Freiheitstrafe
lautendes Urtheil infolge der Nichtigkeits-
))e8chwerde des Verurtheilten zur Wieder-
holung der Verhandlung und Entschei-
dung aufgehoben, und in dieser der Be-
schwerdeführer abermals in eine Frei-
heitsstrafe verurtheilt, so ist die Zeit,
welche er seit Kundmachung des ersten
bis zur Verkündigung des zweiten Urtheils
in Haft zubrachte, in die Strafzeit einzu-
rechnen (§. 400 St. P. 0.). Die Frage der
Einrechnung der Untersuchungshaft fallt
io den Bereich des Strafvollzuges ; im Ver-
fahren wegen Verbrechen und Vergehen
hat nicht der Gerichtshof der Hauptver-
handlung, sondern ein nach dem letzten
Alinea des §. 13 St. P. 0. zusammen-
gesetzter Senat über dieselbe abzuspre-
chen, gegen dessen Entscheidung die Auf-
sichtsbeschwerde des §.15 St. P. 0. offen
steht 1188
- s. ausländisches Strafurtheil.
Südtirol, s. Waflfenpatent.
Taxüberschreitung, wider Fiaker und
Einspännerkutscher, welche den Personen-
transport nur im Dienste des Gewerbe-
inhabers (§. 15, Z. 4 der Gew. 0.) besor-
gen, lässt sich der im Schlussalze des
§. 478 St. G. angedrohte Gewerbeverlust
nicht verhängen 1423
Telegramm, s. Rechtsmittelanmeldung.
Telephonanstalten. Der Schutzbereich
des §. 89 St. G. umfasst auch die im staat-
lichen Betriebe stehenden Telephon-
anstalten 1371
Theilnehmung an Diebstahl, Verun-
treuung und Raub. Auf Grund des
aus einem Diebstahle (oder einer Verun-
treuung) herrührenden Sparcasssebüchels
erfolgtes Erheben der Sparcasseeinlage
entspricht dem Begriffe des „ Verhandeins "
(§. 185 St G.). Es ist keine irrige Rechts-
belebrung (§. 344, Z. 8 St P. O.), wenn
der Vorsitzende das Verhandeln einer
Sache ihrem »zu Geld machen* oder ^in
Geld umsetzen*^ gleichstellt 115o
— — — Der Begriff des Verhehlens
(§§. 185 und 196 St G.) umfasst jede
Handlung in weiterem Sinne, welche
bestimmt und geeignet ist, dem Berech-
tigten die Wiedererlangung der Verfü-
gungsgewalt über die entzogene Sache
unmöglich zu machen oder zu er-
schweren 12ü:i
— — — Wer eine Sache, welche er im
guten Glauben an sich brachte, in einem
der später erlangten Kenntnis von ihrer
Abstanunung aus einem Diebstahle (oder
einer Veruntreuung) nachfolgenden Zeit-
punkte verhehlt oder verhandelt, haftet
nach§. 185StG. . . .' 117!^
— s. Vorschubleistung.
Thierkrankheitengesetze. Die Be-
nützung eines Viehpasses, in Ansehung
dessen die im Alinea 12 der Durch-
führungsvorschrilt zu §. 8 des Ges.
vom 29. Februar 1880, R. G. BL Nr. 35,
angeordnete Anmerkung des Abverkaufes
von Vieh imterblieb, ist nach Art. I,
§. 45 des Ges. vom 24. Mai 1883,
R. G. Bl. Nr. 51, zu bestrafen llo:>
— Das zweite und dritte Alinea der Durch-
führungsvorschrift vom 22. September
1892, R. G. Bl. Nr. 166, zu §. 23 des
Ges. vom 17. August 1892, R. G. Bl.
Nr. 142, regelt lediglich eine Beweisfrage
in Betreff der Entschädigung für anlässlich
der Lungenseuche getödtete Rinder; der
zuwiderhandelnde Viehbesitzer wird nicht
in Gemässheit des Ges. vom 29. Fe-
bruar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, straffällig,
er büsst nur ein für den Umfang seines
Entschädigungsanspruches relevantes Be-
weismittel ein \il^
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B. Strafsachen.
XXXV
Nr.
Tliierkrankheitengeselze. Die Unter-
lassung der im §. 15 des Ges. vom
29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35,
vorgeschriebenen Anzeige wird nach
Art. I , §. 44 des Ges. vom 24. Mai 1882,
R. 6. BL Nr. 51, von der politischen
Bezirksbehörde (beziehungsweise See-
sanitätsbehörde erster histanz) bestraft . 1251
— Für ihr Verwaltungsgebiet kann rechts-
wirksam jede politische Landesstelle das
in den. §§. 5 und 46 des Ges. vom
29. Februar 1880, B. G. Bl'. Nr. 35, be-
zeichnete Einfuhrverbot erlassen. Mit
dem Ueberschreiten der Gebietsgrenze
vollzieht sich verantworthches Zuwider-
handeln wider das Verbot; es wäre denn,
dass die eingeführten Thiere schon vor-
her im Inlande in den Verkehr und zur
Eignung gelangten, durch inländische
Viehpässe gedeckt zu werden 1274
— hisolange der Verfall eines verbots-
widrig (§. 5 des Ges. vom 29. Fe-
bruar 1880, R. G. Bl. Nr. 35) aus dem Aus-
lande eingeführten Thieres nicht rechts-
kräftig ausgesprochen ist, kann Weg-
nahme des Thieres aus dem amtlichen
Gewahrsam, wenn sie um den Verfall im
Interesse des Eigenthümers zu vereiteln
erfolgt, nichtDiebstalil, sondern nur Ver-
antwortlichkeit wegen des im §. 1 des
Ges. vom 25. Mai 1883, R. G. Bl.
Nr. 78, vorgesehenen Vergehens be-
gründen 1293
— Unbehindert durch §. 35 des Ges.
vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35,
kann die Behörde unter der Sanclion des
Art. I, §. 45 des Gesetzes vom 24. Mai
1882, R. G. Bl. Nr. 51, anordnen, dass
Hunde ausserhalb des Verschlusses der
Wohnung, also ausserhalb der von der
Hausgenossenschaft bewohnten Häum-
lichkeiten mit Maulkörben versehen seien.
Der Hofraum wird unter dem Verschlusse
der Wohnung nicht begriffen 1229
— Die Vorschrift des §. 33 desselben vom
iM. December 1880, R. G. Bl. Nr. 35,
verpflichtet auch den Inhaber des mit
Räude behafteten Pferdes unmittelbar
selbst; seiner im Vernachlässigen dieser
Pflicht begründeten Haftung nach Art. I,
^. 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882,
R, G. Bl. Nr. 51, kann er nicht dadurch
entgehen, dass er etwa auch die im §. 44
Nr.
dieses Artikels vorgesehene Anzeigever-
säumnis auf sich lud 1403
Thierkrankheitengesetze. Die Bei-
bringung von Viehpässen entfallt zufolge
der im §. 8 b) des Gesetzes vom
29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35,
enthaltenen Ausnahme nur rücksichtlich
jener Kälber unter sechs Monaten, welche
unmittelbar zum Schlachten vom Stand-
orte an einen anderen Ort getrieben
werden; auf Viehmärkte oder Auctionen
gebrachte Kälber jedes Alters müssen
durch Pässe gedeckt sein 1440
— Für Gegenden, welche von wutli-
kranken und wuth verdächtigen Hunden
durchstreift werden, kann unter der
Sanction des Art. I, §.45 des Gesetzes vom
24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, die poliüsche
Behörde auch anordnen, dass nicht an
der Kette jr^^^^^^ Hunde mit einem
sicheren Maulkorbe zu versehen und an
der Leine zu führen sind (§§. 20, e) und
35, Abs. 8, des Gesetzes vom 29. Februar
1880, R. G. Bl Nr. 35) 14<)7
— Die Verhän^oing der Stallsperre (§. 20
Z. 2 b) des Gesetzes vom 29. Februar 1880
R.G.Bl. Nr. 35) bleibt bis zur behördlichen
Aufhebung derselben verbindlich, früheres
Entfallen des Anlasses zu jener Mass-
regel kann für die Straflosigkeit des
Zuwiderhandelns nicht angemfen werden 1502
— s. Gesundheit.
Üebertretungsverfahren, s. Rechts- •
mittel.
Ungarn, s. Ausländisches.
Uniform, s Anmassung.
Unmündige, Verbrechen derselben, s. Ver-
jährung.
Unzucht zwischen Verwandten oder Ver-
schwägerten, die im §. 501 St. G. vor-
kommende Personenaufzählung bringt
das Versvandtschafts- und Schwäger-
schaftsverhältnis zum Ausdrucke, welcher
der Delictsthatbestand zwischen den
Betheiligten voraussetzt; nur aus einem
redactionellen Grunde gebraucht die Ge-
setzesstelle auch das Wort »mit** . . . .1431
— s. Verjährung.
Urheberrecht. Im Schutze des §. 467 St.
G. stehen auch Jux-Gratulationskarten
(Correspondenzkarten mit bildlichen Dar-
stellungen und diesen beigegebenen
Versen, bei welchen der auf der Revers-
seite befindliche Adressenraum nur als
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XXX VI
Alphabetisches SachrogistiT
Nr.
iieboiisächlichos, zum bequemcieii Um-
sätze des Gedankeiiansdruckes in den
Verkehr bestimmtes Accedens erscheint) 1241
Urheberrecht, s. Markenschutzgesetz,
Nachdruck.
Urkundenfälschung, s. Betrug
Urtheil oder Beschhi ss, s. Zuständig-
keit a).
Vagabundengesetz vom 24-. Mai 1895,
R. G. Bl. Nr. 89. Das in Ortschaften des
Böhmenvaldes zur Garnevalszeit vorkom-
mende Henimziehen sogenannter Fa-
schingsburscheu, welche, hie und da in
Maskengewäjidern und von Musikern
begleitet, für MusikaufTührungen und das
Aufsagen von Sprüchen freiwillige Gaben
der Bewohnei entgegennehmen, lässt
sich der Strafhestimnuuig des §. 2 des
Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl.
Nr. 89, nicht unterstellen. Auch die Er-
werbsthätigkeit der sogenannten Bettel-
musikanten (Decret der obersten Polizei-
hofslelle vom 21. Jänner 1821) gehört
nicht hieher 1150
Verbreitung falscher Gerüchte. Der
Deliclsbestand der §§. 308 bis 310 St. G.
setzt eine zu raschem Eindringen in un-
bestimmbare weitere Bevölkerungskreise
dienliche Art des Ausstreuens oder Ver-
breitens der daselbst bezeichneten Aeusse-
rungen voraus 1345
Verführung zur Unzucht. In der Fort-
• Setzung eines durch das Verbrechen der
Verfühnmg (§. 132 UI St. G.) eingeleiteten
unzüchtigen Verhältnisses ist Fortsetzung
des Verbrechens nicht .nothwendig inbe-
griCFen; diese bedarf fortgesetzter Erneue-
rung der Acte, in welchen das Verleiten
zui- Unzucht sich verwirklicht. Mit dem
Abschlüsse des Verleitens erst läuft für
das Verbrechen die Verjährung . . . .1121
Wirklicher Eintritt der Verfüh-
rung bildet für Delictsfalll des §. 132 IV
St.G. kein Thatbestandsmerkmal, sondern
die objective Voraussetzung, unter welcher
allein die an sich nur eine Uebertretung
darstellende Kuppelei als Verbrechen
zugerechnet werden kann. Strafbarer Ver-
such des Verbrechens ist auFgeschlossen.
Die verkuppelten Personen sind Object
der Kuppelei ; sie können nicht mitschuldig
sein 1313
Verjährung. Bei Delicten, deren That-
bestand sich durch Nichterfüllung einer
ohhgatio ad facien«lum verwirklicht, is!
der Beginn der Verjährung insolange aus-
geschlossen, als die Pflicht zu handeln
besteht und erfüllt werden kann .... 1 153
— Unterbrechung. „In Untersuchung
gezogen-* (§§. 227 imd 531 St, G.) ist der
Thäter, wenn der Untersuchungsrichter die
Einleitung der Voruntersuchung wider ihn
beschloss. Die Handlungen, durch welche
der Lauf der Verjährung unterbrochen
wird, sind im Strafgesetze nur beispiels-
weise angegeben. Das an eine Gerichts-
behörde gerichtete Ersuchen des Unter-
suchungsrichters, jemanden als Ange-
schuldigten zu vernehmen, steht an Wir-
kung dem Erlassen einer Vorladung wider
denselben gleich HTJ
Der Lauf derselben unterbricht die
Vernehmung in der Eigenschaft eines der
strafbaren Handlung Verdachtigen (§§.38.
3 St P. O.) auch dann, wenn sie auf
Grund des §. 89 St. P. O. erfolgte, ehe ein
Verfolgungsantrag des berechtigten An-
klägers vorlag. Welchem rechtlichen Ge-
sichtspunkte dabei die strafbare Hand-
lung unterstellt wurde, darauf kommt es
nicht an VM
Wird die Verjährung durch einen
gerichtlichen Vcrfolginigsact unterbrochen
(§§. 227 und 531 St. G.), so kann eine
neue erst mit dem Zeitpunkte beginnen,
m welchem das wider den Beschuldigten
eingeleitete Verfahren durch Freispre-
chungserkenntnis oder Einstellung seinen
Ahschluss fand l-^^
In den Fällen des §. 269, liL a) St G.
ist die Verjährungsfrist nicht nach §. 228,
sondern nach §. 532 St G. zu bestimmen l"^»"
— s. Markenschutzgesetz, Verführung.
Verlautbarungen, gesetzwidrige, aus
einem Strafverfahren. Vollinhall liehe
Veröffentlichung der Anklageschrift wird
für den Thatbestand des im Art. VII des
Gesetzes vom 17. December 1862, R. G. BL
Nr. 8 ex 1863, bezeichneten Vergehens
nicht erfordert; die Wiedergabe des Essen-
tiellen der Anklage genfigt. — Der verant-
wortüche Redacteur einer periodischen
Druckschrift haftet, auch wenn er die ver-
botene Veröffentlichung nur durch Ver-
nachlässigung der Pflicht rechtzeitiger
Kenntnisnahme vom Inhalte der Druck-
schrift verschuldet hat — Den vor Ge-
schworene verwiesenen Delicten ist der
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B. Strafsachen.
XXXVII
Nr.
im Gesetzartikel bedrohte Thatbestand
nicht beizuzählen • . 1317
Verlautbarungen, gesetzwidrige, aus
einem Strafverfahren. Wortgetreues
Veröffentlichen der Zeugenaussage wird
für Art. Vn des Gesetzes vom 17. De-
cember 1862, R. G. Bl. Nr. 8 aus 1863,
nicht erfordert; ihre sinngemässe oder
auszugsweise Wiedergabe genügt. Diese
muss, während der Process anhangig ist,
erfolgen ; dass er schliesslich zur Haupt-
verhandlimg führe, darauf kommt es
nicht an 1487
Das im Art VIII des Gesetzes
vom 17. December 1862, R. G.Bl.Nr.8 ex
1863, vorgesehene Vergehen gehört nicht
zu den im Art. VI A) des Einführungs-
gesetzes zur St. P. 0. erwähnten Press-
delicten 1347
Die Wirksamkeit des im Art. VIII
des Gesetzes vom 17. December 1862,
R. G. Bl. Nr. 8 für 1863, aufgestellten Ver-
botes erstreckt sich auf das sogenannte
objective Verfahren 1438
Verleitung, versuchte, s. Hochverrath
Verleumdung (§§. 209 und 487 St G.)
bleibt strafbar auch dann, wenn sie im
Andichten einer verjährten strafgesetz-
widrigen Handlung besteht 1165
Versuch, s. Abtreibung der Leibesfrucht,
Beschädigung, schwere, Betrug, Diebstahl.
Vertagung der Hauptverhandlung.
Die Zuständigkeit der Rathskammer, in
Fällen des §. 226 St P. 0. über Anträge
auf Vertagung der Hauptverhandlung zu
entscheiden, wird durch die Vorschrift
des §. 30 des Gesetzes vom 6. Jänner 1890,
R. G. Bl. Nr. 19, nicht beseitigt. Das An-
bringen einer Beschwerde an den Ver-
waltungsgerichtshof wider die in der be-
zogenen Gesetzesstelle vorgesehene Ent-
scheidung des Handelsministeriums ge-
währt nicht schon an sich erheblichen
Grund, die Hauptverhandlung zu vertagen 1495
Vertretung, s. Zustellung.
Veruntreuung, s. Diebstahl (Abgrenzung),
Theilnehmung.
Vorführung von Zeugen. Ergibt sich
schon vor der bei dem Gerichtshofe anbe-
raumten Hauptverhandlung gegründeter
Verdacht, dass vorgeladene Zeugen zu
derselben nicht erscheinen wollen (§. 242
'SL P. O.), so kann unaufgefordert auch
das Bezirksgericht ihre V^orfühnuig ver-
Nr.
fügen. Auf die mit der Vorfühnuig eines
ungehorsamen Zeugen nothwendig ver-
bundene Beschränkung seiner persön-
lichen Freiheit sind die Bestimmungen
des §. 6 des Gesetzes vom 27. October
1862, R. G. Bl. Nr. 87, nicht anwendbar . 1101
Vorschubleistung. Die an einen Sol-
daten der exercirenden Mannschaft ge-
richtete Aufforderung, dass er dem com-
mandirenden Unterofficier den Gehorsam
versage und mit dem Aufiforderer sich
entferne, begründet wider den letzteren,
falls er dem allgemeinen Strtilgesetze
unterworfen ist, das im §. 222 St. G. vor-
gesehene Verbrechen 1 147
— Zum §.214 St G. Dem Richter, welcher
über eine nach dieser Gesetzsjelle erho-
bene Anklage zu entscheiden hat, steht
auch die Beurtlieilung zu, ob die be-
günstigte Person ein V^erbrecher ist (§. 5
St P. 0.). — Unter der , nachforschenden
Obrigkeit* wird die inländische verstan-
den; ob zur Nachforschung, weil etwa
die Hauptthat im Auslande begangen
wurde, eine ausländische Behörde den
Anstoss gab, ob die Begünstigung auch
nach dem für den Hauptthäter geltenden
ausländischen Gesetze strafbar ei*scheint,
ob in Rücksicht derselben von den aus-
ländischen Gerichtsbehörden materielle
Reciprocität geübt wird, darauf kommt
es nicht an. Die Begünstigimg ist trotz
des Zusammenhanges mit der Hauptthat
ein für sich bestehendes, selbständiges
Delict. — Den Ausdruck , Entdeckung*
gebraucht die Gesetzstelle im Simie von
, Auffindung" ; er umfasstauch den Fall, in
welchem nur der Aufenthalt des Thäters
unbekannt ist 1227
— Unter den Voraussetzungen des §. 28G,
f M. St G. ist doloses Ansichbringen der
daselbst bezeichneten Gegenstände rück-
sichtlich des dem allgemeinen Straf-
gesetze unterworfenen üebernehmers
nicht nach §. 185, sondern nach §. 222 a)
St G. zu beurtheilen. Auch wenn der
Givüstrafrichter über eine in den Bereich
des Militärstrafgeselzes fallende Vorfrage
(§. 5 St. P. O.) zu entscheiden hat ist er
an daselbst (vgl. §. 185 Mil. St. G.) oder in
den Militärstrafprocessgesetzen auf-
gestellte Beweisregeln nicht gebunden
(§. 258 St. F. 0.) 1483
— s. Boschfidigmig, schwere.
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T-y^:3!fF'^
XXXVIIl
Alphabetisches Sachregister.
Nr.
Wachebeleidigung. Im Falle des §. 312
St, G. mitäs die Beleidigung des öfifent-
Uchen Org^an^ durch eine mit demselben
wrdjrend der Vollziehung des obrigkeit-
lichen Auftrages oder der Ausübung des
Amtes oder Dienstes am Thatorte an-
wesende Person (von Person zu Person)
erfolgt ^eiu 1136
— s. Obrigkeitliche Peisonen.
Waffeiipatenl für Südtirol. Die Fort-
sei zung dos Besitzes einer verbotenen
Waffe nach Erlöschen der im Artikel VI
des kaiiserlit UiMi Patentes vom 18. Jänner
1818 erwSJmten Erlaubnis ist nach Ar-
tikel Vll dieses Patentes zu strafen, auch
wenn um die noch ausstehende Erneue-
mnif der Erlaubnis rechtzeitig angesucht
wordtui ist. li^incn Irrthum von der Qua-
lität des §. i2, 11t. c) St. G. kann die Mei-
nung, dass der Besitz vor Erledigung des
Gei^ncbes nicht aufgeg eben werden müsse,
niohl begründen 1130
Wahlfälschung. Wo persönliche Aus-
übung des Wahlrechtes vorgeschrieben
ist, hegt Wahlliilschung vor, sofern ein
Wählender unter eines Anderen Namen
mischlich mitstimmt (Art. VI des Gesetzes
voTTi 17. Deremher 1862, R.G.Bl. für 1863,
yt\ 8). In dem Abgeben des Stunmzettels
^uf Grund der fremden Legitimationsur-
kunde hei Verscliwcigungdes Mangels der
Identität mit der in der Urkunde bezeich-
neten PerBun verkörpert sich das Dehcts-
merkmal der List ... 1220
Wahrheitsbe^veis, s. Ehrenbeleidigung,
Privatim klage.
Wehrgeselst. Es ist nicht statthaft, dem-
jenigen, der zur Vereitlung seiner Stellungs-
pflich t im A uslande verweilt,ein Zusammen-
treffen l>eider Delictsfölle des §. 45 des Ge-
setzes vom 1 L April 1889, R. G. Bl. Nr. 41,
aus dem Grunde zuzurechnen, weil er von
der Absicht, sich der Stellungspflicht zu
entziehen, j^thon bei dem Verlassen des Ge-
bietes der österreichisch - ungarischen
Monarchie j?c leitet war 1340
Wie deraufii ahme, s. Ehronbeleidigung,
Rt^cltlsniit'el.
W i e d e r e i n p e 1 z 11 n g. K onnte die erstgegen
Endo der mehrtägigen Frist zur Post auf-
gegebene uud zufolge einer sodann ein-
getreleneii unvoihersehbaren Verkehrs-
stüruns verspätet bei Gericht eingelangte
Anmeldung eines Rechtsmittels unter
gewöhnlichen Verhältnissen noch recht-
zeitig daselbst eintreffen, so lässt sich
daraus allein, dass ein Theil der Anmelde-
frist unbenutzt verstrich, kein die Wieder-
einsetzung nach §. 364 St P. 0. hindern-
des Verschulden ableiten 1386
Wucher gesetz. Der Rückhalt, welchen der
Creditnehmer an dem Vermögen dritter,
zu dem Creditgeber nicht in einem Ver-
pflichtungsverhältnisse stehender Personen
findet, bleibt ausser Betracht bei der Frage,
ob nach Voraussetzung des Gesetzes vom
28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47, §. 1 die
versprochenen oder gewährten Vermö-
gensvortheile „wirtschaftlich verderblich*
seien 1270
Zeugen, s. Beweis.
Zeugen Vorführung, s. Vorführung.
Zeugnis, falsches, s. Betrug.
Zusammenhang. Der Wegfall des Grun-
des für die Verbindung von Strafsachen
(§. 56 St. P. 0.) beseitigt nicht die Zu-
ständigkeit des mit dem Gomplexe be-
fassten Gerichtes; den Unzukömmlich-
keiten, welche sich im Einzelfalle daraus
ergeben, kann durch die auf ein bestimmtes
Processtadium nicht beschränkte Mass-
regel der §§. 57 und 58 St. P. O. be-
gegnet werden 1372
Zusammentreffen, S.Brandlegung, Wehr-
gesetz.
Zuständigkeit:
oj Verhältnis der Strafgerichte zu
Justiz- Administrativbehörden.
Die Gesetzmässigkeit des Vorganges
bei Bildung der Geschwornen-Jahres-
listen zu prüfen, ist kraft des im §. 15
St. P. 0. geregelten Aufsichtsrechtes
Sache des Oberlandesgerichtes; Organe
der Justizverwaltung (das Oberlandes -
gerichts - Präsidium und in weiterer
Folge das Justizminislei ium) sind dazu
nicht berufen IUI
— Zu entscheiden , an welches der
mehreren zur Armenpflege berufenen
Organe Strafbeträge, welche §.241 St.G.
dem Armenfonde des Thatortes zuweist,
abzuführen seien, ist Sache der Ad-
ministrativbehörden. Einstweilig, bis
diese Entscheidung erfolgt, die Stelle
zu bezeichnen, welcher die Geldbeträge
eingesendet werden sollen, dazu ist
zuständig nicht das Oberlandesgericht,
\
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B. Strafsachen.
XXXIX
Nr.
sondern die Justizverw'allung (Ober-
landesgerichts - Präsidium» Justiz-
ministerium) 1206
Zustän digke it. o; Verhältnis der Straf-
gerichte zuMilitärgerichten. Auch
wenn die Hauptverhandlung wider den
der Militärgerichtsbarkeit unterstehen-
den Angeklagten bereits eröffnet ist, er-
folgt die im Schlussatze des §. 60 St. P. 0.
vorgesehene Verfügung nichtin Ürtheils-
form, sondern mittelst Beschlusses. Der
Beschwerdezug führt (im Verfahren
wegen Verbrechen und Vergehen) an
das Oberiandesgericht (§. 15 St. P. 0.) 1197
b) Oertliche Zuständigkeit:
Zustandig für das Strafverfahren
wegen Betruges, begangen durch An-
Nr.
tretung des in einer SLieitsache abzu-
legenden Eide«, ist der Gerichtshof
erster Instanz, in dessen Sprengel das
Processgericht liegt 1126
Zuständigkeit, s. Cassationshof, Ehreft-
beleidigung, Curpfuscherei, Straf-
vollzug , Verlautbarungen , Zu-
sammenhang.
Zustellung. Nur wer sich vor der Gerichts-
behörde mit einer in unbedenklicher
Form ertheilten Vollmacht des Betheiligten
zu dessen Vertretung in Strafsachen
ausweist, kann als sein bestellter Vertreter
im Sinne des §. 79, Absatz 2, St. P. 0.
angesehen werden 1490
Zw an gs vo 11 streckungs Vereitlung, s.
Thierkrankheitengesetze.
C. In Disciplmar- und justizadministrativen
Angelegenheiten.
Nr.
Advocat. Gegen die Abweisung des Be-
gehrens eines zum unentgeltlichen Ver-
treter bestellten Advocaten um Enthebung
steht demselben ein Beschwerderecht
nicht zu 1100
Advocaturscandidatfenliste. Gegen die
Entscheidung des Oberlandesgerichtes,
mit welcher eine vom Ausschusse der
Advocatenkammer verweigerte Eintragung
in die Liste der Advocaturscandidaten
bewilligt wurde, ist die Berufung an den
Obersten Gerichtshof zulässig. (Spr.
Rep. 166) 1397
Kr.
Advocaturscandidat, welcher gemäss
§.3 desGeselzes vom 6. Juli 1868,R.G.B1.
Nr. 96, sich bereits nach Ablauf von
yiet Jahren der Praxis zur Advocaten-
prüfung meldet, hat neben der erlangten
Doctorswürde eine einjährige Praxis bei
einem Gcrichthofe (§. 2 des Gesetzes) und
eine mindestens dreijährige praktische
Verwendnng bei einem inländischen
Advocaten oderbei einer Finanzprocuratur
nachzuweisen, wobei es gleichgiltig ist, ob
er diese Praxis vor oder nach erlangter
Doctorswürde abgelegt hat (Jud. B. 139) . 14^5
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XL
Chronologisches Verzeichnis
der Entscheidungen des Obersten Gerichts- und Cassationshofes.
Jahrgang XIT.
A. In CivilBaohen.
Nr.
Er.tscheidung vom 9. Februar 1897, Z. 1301 1381
, 6. April 1897, Z. 3920 138i
, 6. April 1897, Z. 4157 1383
, 7. April 1897, Z. 4168 : 1387
PlenarenUcheidung vom 13. April 1897, Z. 3320 1384
Entscheidung vom 13. April 1898, Z. 5157 1453
. 14. April 1897, Z. 4229 1394
, 19. Mai 1897, Z. 5632 * 1395
, 28. Mai 1897, Z. 6108 , 1410
, 1. Juli 1897, Z. 7563 1399
, 6. Juli 1897, Z. 7923 : 1409
, 29. Juli 1897, Z. 9140 .1385
, 31. August 1897, Z. 10G42 1388
, 7. September 1897. Z. 10777 1389
, 9. September 1897, Z. 8502 1404
. 14. September 1897, Z. 11241 . . . .' 1390
, 14. September 1897, Z. 11274 1411
, 14. September 1897, Z. 11371 1413
y, , 20. October 1897, Z. 10647 1413
. 27. October 1897, Z. 11560 1414
„ , 5. November 1897, Z. 13183 1391
, 5. November 1897, Z. 13345 • . . . 1400
, 10. November 1897, Z. 13124 1421
„ 1. December 1897, Z. 14347 1401
, 9. December 1897, Z. 14459 .^ 1423
„ , 15. December 1897, Z. 14779 . ' 1430
, 18. Jäimer 1898, Z. 187 1437
, 19. Jänner 1898, Z. 442 1424
, 20. Jänner 1898, Z. 242 1427
„ , 1. Februar 1898, Z. 1824 1393
, 3. Februar 189S, Z. 532 1496
. 8. Februar 1898, Z. 1962 1444
. 9. Februar 1898, Z. 1889 ' 1445
, 9. Februar 1898. Z. 2105 1460
Plenarentscheidung vom 15. Februar 1898, zur Z. 2025 (Sp. Rep. Nr. 1G6) 1397
•Entscheidung vom 15. Februar 1898, Z. 2081 1429
, 15. Februar 1898, Z. 2168 1425
, 16. Februar 1898, Z. 2372 1461
, 16. Februar 1898, Z. 2471
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XLI
Plenissimarbeschluss vom 22. Februar 1898, Nr. 478 Praes. ex 1897 (Jud. B Nr. 137) 1398
Entscheidung vom 23. Februar 1898, 2694 1408
1. März 1898, Z. 3091 1406
2. Mirz 1898, Z. 3068 1466
9. März 1898, Z. 3441 1407
15. März 1898, Z. 3525 1416
16. März 1898, Z. 3724 1417
Pienarentecheidung vom 22. März 1898, Z. 3589 . . i 1418
EnUcheidung vom 23. März 1898, Z. 4099 1419
, 24. März 1898, Z. 3636 1475
Plenissimarbeschluss vom 29. März 1898, Z. 138 Praes. (Jud. B. Nr. 138) 1420
Entscheidungvom30. März 1898, 3859 1476
„ 5. April 1898, Z. 4652 1439
„ 5. April 1898, Z. 4684 1433
n 13. April 1898, Z. 4927 1434
, 14. April 1898, Z. 4786 1477
Plenarentscheidung vom 19. April 1898, Z. 4694 (Spr.Rep. Nr. 167) .1435
EnUcheidung vom 20. April 1898, Z. 4170 1478
, 20. April 1898, Z. 5160 1440
, 27. April 1898, Z. 5842 1436
. 3. Mai 1898, Z. 5950 1454
, 4. Mai 1898, Z. 6414' 1455
, 10. Mai 1898, Z. 5405 1441
. 10. Mai 1898, Z. 5996 1456
, 11. Mai 1898, Z. 5755 1457
, 11. Mai 1898, Z. 6437 1497
, 11. Mai 1898, Z. 6484 1480
, 11. Mai 1898, Z. 6615 . .1442
, 12. Mai 1898, Z. 5279 1492
, 17. Mai 1898, Z. 7060 1443
, 24. Mai 1898, Z. 7351 1481
, 25. Mai 1898, Z. 7011 1458
Plenarentscheidung vom 1. Juni 1898, Z. 7177 (Spr. Rep. Nr. 168) 1506
EnUcheidung vom 1. Juni 1898, Z. 7639 1462
, 2. Juni 1898, Z. 5211 1484
. 7. Juni 1898, Z. 7977 1463
, 8. Juni 1898, Z. 7399 ; 1468
, 8. Juni 1898, Z. 7687 1464
Plenissimarbeschluss von 14. Juni 1898, Z. 7716 (Jud. B. Nr. 139) 1465
EnUcheidung vom 14. Juni 1898, Z. 8322 1469
21. Juni 1898, Z. 8641 1470
22. Juni 1898, Z. 8529 1471
30. Juni 1898, Z. 9243 1472
5.. Juli 1898, Z. 9391 1473
13. Juli 1898, Z. 9337 1488
14. Juli 1898, Z. 9592 . 1474
26. Juli 1898, Z. 9910 1498
2. August 1898, Z. 10861 1499
10. August 1898, Z. 10905 1480
31. August 1898, Z. 11286 1501
7. September 1898, Z. 11819 1491
13. September 1898, Z. 12760 1500
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XLII
B. In Strafsachen.
Nr.
nienarenlscheidüiig vom 26. October 1897, Z. 13111 1396
neschlass vom 3, November 1897, Z. 12849 1377
rieDaräfltscheidung vom 10. November 1897, Z. 13636 1386
, 17. November 1897, Z. 13294 1378
EnUcheldung vom 20. November 1897, Z. 11266 1379
Plenarent^choidung vom 30. November 1897, Z. 14257 1380
^ „ 7. December 1897, Z. 14648 1392
7. December 1897, Z. 14650 . 1402
Kntscheidung vom 17. December 1897, Z. 12409 .* 140H
Plenarentscheidung vom 21. December 1897, Z. 15179 1423
. 25. Jänner 1898, Z. 1168 1431
Unischeid img vom 4. Februar 1898, Z. 15257 1438
, 11. Februar 1898, Z. 15107 1428
li.'sdilQSs vom IG. Februar 1898, Z. 2385 . .1405
ller^arentscheidimg vom 22. Februar 1898, Z. 2862 1426
l.iilütUeidurig vom 1. März 1898, Z. 2995 1415
Hlenarentscheiduug vom 15. März 1898, Z. 3438 1432
Kntscheiduag vom 18. März 1898, Z. 3719 1446
Henarentschei-lmg vom 20. April 1898, Z. 5442 1448
, 26. April 1898, Z. 5830 1447
, 3. Mai 1898, Z. 6022 1449
, 3. Mai 1898, Z. 6100 1452
, 3. Mai 1898, Z. 6281 1479
, 3. Mai 1898, Z. 6497 1451
Entscheidung vom 13. Mai 1898, Z. 4841 1450
rienarenlscheidiing vom 25. Mai 1898, Z. 7213 1467
, 25. Mai 1898, Z. 7333 1482
LlntscIieidunK vom 26. Mai 1898, Z. 5499 1483
, 11. Juni 1898, Z. 4034 1485
Plenarentscheidung vom 30. Juni 1898, Z. 8523 1486
, 30. Juni 1898, Z. 9007 1493
LnUcheidung vom 1. Juli 1898, Z. 7835 1487
, 11. Juli 1898, Z. 8111 1494
Plenarentflcheidung vom 16. August 1898, Z. 10935 1500
, 6. September 1898, Z. 11062 1502
, 13. September 1898, Z. 12601 • 1495
, 27. September 1898, Z. 13203 1490
, 2. November 1898, Z. 14632 1503
, 29. November 1898, Z. 15957 1504
I
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XLIII
Yerzeiclinis der einsclilägigen Gesetzesstellen
zu den Entscheidungen des Obersten Gerichts- und Cassationshofes.
Jahrgang XIY.
Nr. Nr.
I. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.
§.3 - 1403
§.64 1437
§.97 1474
§.150 1466
§.185 1382
§§. 294, 296 1388
§.391 1413
§.537 1420
§§. 547, 548 1384
§.549 . 1496
§.550 1384
§.760 1420
§.797 1476
§§. 801—802 1384
S. 809 1420
§§.815,820,821 1384
§.861 1475
§.869 1478
§.878 1427, 1484
§.896 1445
§.919 1383
§.957 1477
5^. 1014 1480
§. 1036 1399, 1414, 1480
§. 1037 1480
§. 1042 1391,1398,1480
§. 1093 1459
§. 1097 , . 1399
§. 1116 1412,1461
§. 1117 1461
§§. 1120,1121 1411,1412
§. 1152 1475
§§. 1295, 1297, 1311 : . 1492
§. 1327 1496
§§. 1392, 1395 1394
§§. 1422, 1435 1401
§. 1444 1481
§. 1489 1396
II. Straffgesetz.
§.5 1379
§.36 . U46
§§. 155d, 157 1379
§§. 171, 183 1380
§.185 1483
§.190 1415
§.197 1494
§§. 214, 216 1379
§. 222 . . . 1483
§§.261, e66 1432
§.335 1396
§.343 1396, 1452
§.399 1500
§.431 1396.1482
§. 478 142a
§.487 1378, 1426
§.490 1426
§.491 1378
§.501 .^ 1431
§.522 .* 1504
§. .530 1402, 1448
§§. 531, 532 1392
III. Strafprocessordnung.
§.5 1483
§. 38 1392
§.79 1490
§.89 ' . 13912
§.226 1495
§.258 ....•...; 1483
§. 281, Z. 5 1379, 1485
Z. 9 . 1379, 1403, 1428, 1438, 1485, 1487
Z. 10 1379, 1485
Z. 11 1446
§.283 144S
§.286 1377
§.362 1415
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XLIV
Nr.
S. 364 1386
§. 464, Z. 2 1448
§.475 1451
IV. Einzelne Gesetze.
1781, Mai, 1, J. G. S. Nr. 13 (ailgemeise Ge-
richtsordnung), §.267 1381
§.298 1424
1818, Jänner, 24. J. G. S. Nr. 1410 . . . 1413
1826, April, 7, J. G. S. Nr. 2178 1388
1836, Jänner, 4, J. G. S. Nr. 113 1389
1839, Mai, 7, J. G. S. Nr. 358 1424
1840, November, 25, J. G. S. Nr. 482 . . 1381
1852, November, 20, R. G.BL Nr. 251, §, 23 1409
1853, Februar, 5, J. G.S.Nr. 110 .... 1385
1854, Mai, 23, R. G. Bl. Nr. 146 (Berggesetz) 1454
1854, Juü, 3, R. G. Bl. Nr. 169 1385
1854, August, 5, R. G.BL Nr. 208 (Verfahren
ausser Streitsachen), §§. 130, 155 . . 1420
§.180 1476
§.254 1470
1855, Jänner, 15, R. G. Bl. Nr. 19 (Mililär-
strafgesetz) §.286 1483
1861, October, 3, R. G. Bl. Nr. 98 . 1493, 1503
1862, December, 17, R. G. Bl. 1863, Nr. 1
(Handelsgesetzbuch), Art. 22, 23 . . 1430
Art. 26 1400
Art. 113 1430
Art. 356 1395
1862, December, 17, R. G, Bl. 1863, Nr. 3 . 1378
1862, December, 17, R. G. Bl. 1863. Nr. 6
(Pressgesetz), §§.4, 7, 10, 11 . . . 1479
§§.6,23 1486
§.24 1447,1485,1487
§.28 1447
1862, December, 17, R. G. Bl. 1863, Nr. 8,
Art. VII 1487
Art. Vm 1438
1863, December, 3, R. G. Bl. Nr. 105 . . 1391
1867, December, 21, R. G. Bl. Nr. 141 1377, 1503
1868, Mai, 25, R. G. Bl. Nr. 49 1437
1868, Juli, 6, R. G. Bl. Nr. 96 (Advocateu-
Ordnung), §§. 2, 3 1465
§.30 1397
1868, October, 15, R. G. Bl. Nr. 142 (Press-
gesetznovelle) 1485
1868, December, 25, R. G. Bl. 1869 Nr. 1
(Concursordnung), §§. 1, 5, 10, 76 . 1422
§§. i>8, 29 1444
§.160 1444
§.226 1497
1870, April 7, R. G. BL Nr. 43 (Goalitions-
gesetz) 1427
Nr.
1873, April, 9, R. G. BL Nr. 70 (Erwerbs-
und Wirtschafts - Genossenschafls-
gesetz) . . . ; 1463
1880, December, 29, R. G. BL Nr.35 (Thier-
Seuchengesetz), §.8 1449
§.12 1500
§.20 1467, 1502
§.33 1403
§.35 1467
1882, Mai, 2*, R. G. BL Nr. 51 (Thier-
seuchengesetz), §.44 1403
§. 45 . ; . . . . 1449, 1467, 1500, 1502
188i, März, 16, R. G. Bl. Nr. 36 (Anfech-
tungsgesetz) . . . 1387, 1390, 1410, U21
1887, Juni, 10, R. G. BL Nr. 74 (Executions-
novelle) 138^
1887, December, 28, R. G. BL Nr. 1 aus 1888 1389
1888, März, 30, R. G. Bl. Nr. 33 (Arbeiter-
krankenversicherung) .... 1389, 1398
1890. Jänner, 6, R. G. BL Nr. 19 (Marken-
schutzgesetz), §.30 1495
1895, August, 1, R. G. BL Nr. HO (Em-
führungsgesetz zur Jurisdi ctionsnonn)
Art I 1429, 1472
Art. vm 1436
Art. XIX : . 1439
Art. XXII 1462
1895, August, 1, R. G. BL Nr. 111 (Juris-
dictionsnonn), §.3 1436, 1491
§.7 1443
§.42 1472
§.47 1393
§.49 1419, 1455
§.50 1455
§.52 1393
§§.56,58 Iil9
§.74 1409
§.91 V. . . 1455
§.95 1455
1895, August, 1, R. G. BL Nr. 112 (Ein-
führungsgesetz zur Civilprocessord-
nung)Art.Xm 1469
Art. XIV 1404, 1469
Art. XXm 1404,1427,1469
Art. XLVn 1424, 1457
Art. LI 1434
1895, August, 1, R. G. BL Nr. 113 (avil-
processordnung), §.10 1474
§.11 1425
§§.40,41 Ii74
§. r)5 1468,1489
§.127 142:»
§§. 168, 170 1441
§.191 143:J
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XLV
Nr.
§.224 1505
§.226 1419
§.237 1407,1441,1453
§§.386,388 1488
§.410 1419
§.431 1407
§.468 1499
§.471 1471, 1489
§.474 1489
§.484 1453
§.492 1499
§.516 1443
§.519 1464, 1471
§.520 1417
§.528 1442, 1468
§.553,557,559 1453
§.571 1425
1895, December, 26, R. G. Bl. Nr. 197
(Urheberrecht) 1428, 1450
1896, Jarrner, 16, R. G. Bl. Nr. 89 aus 1897
(Lebensmittelfälschiing) 1494
.1896, Mai, 27, R. G. Bl. Nr. 78 (Einführungs-
gesetz zur Executionsordnung)
Art. IX 1454
Nr.
Art. XXXI . . . 1406, 1418, 1456, 1491
Art. XXXn 1458
Art. XXXIV ^. .1406,1418
Art. XXXK 1439, 1457
1896, Mai, 27, R. G. Bl. Nr. 79 (Executions-
ordnung), §. 4 1393
ä.39 1458
§.42 1433
§.78 1442, 1457
§.129 1470
§. 213, 234, 239 1506
§.251 : . . 1501
§.308 1463
§.330 1458
§.341 1501
§,379 1409
§.390 1416
1896, November, 27, R. G. Bl. Nr. 217
(Gerichtsorganisationsgesetz), §. 89 . 1405
1498
1897, Mai, 5, R. G. Bl. Nr. 113 (Geschäfts-
ordnung), §.19 1393
§.24 1440
§§.97,98 1405
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137 7. Insolange die im§. 16 des Staati^griiiulgeHetzes toui *21.Deceinlier 1867,
B. 6. Bl. Nr. 141, Torgesehene Zustimmung fies Reiclisrathes nicht erfolgt igt,
dfirfen walirend der Sessionsdauer auch 2U Ungunsten des Reich sratbsmit-
gliedes fiberreichte Beschwerdeschriften nicht an die RechtsmitteHustanz
geleitet werden,
Beschluss vom 3. November 1897, Z, !:2849.
Angeklagt des Vergehens gegen die Sicherheit der Ehre war der in den Reichs-
rath gewählte C noch vor Eröf&iung der Reich sraths-Session vom Schwurgerichte
freigesprochen worden, wogegen der PrivatanklAger das Rechtsmittel der Nichtig-
keitsbeschwerde ergriff. Allein, als dem Cassationshofe die Beschwerdeschriften vor-
gelegt wurden, hatte die Session bereits bet^onnen. Es trat also die Frage auf, ob
nicht vor dieser Vorlage die im §. 16 des Staatsgrundgesetzes vom 21, December 1867*
R. G. Bl. Nr. 141, vorgesehene Entscheidung des Reichsrathes ehizuholen war. Für
vorläufige Entbehrlichkeit dieses Schrittes schien die Erwägung zu sprechen, das^
§. 286 St. P. O., da er „Vorladung" des Angeklagten anordnet, damit keineswegs
den Zweck verfolgt, zu verantwortlicher Aeusserung wegen des Anklagedelictes ihn
beizuziehen, dass sich die Vorladung mit Massnahmen der in den g§. 174 und 175
St. F. O. bezeichneten Art nicht verknüpft, vielmehr nur als eine Verständigung
dai'stellt, welche den Angeklagten in die Lage versetzen soll, seine Ausführungen in
BetrefiF der Beschwerde entweder mündlich vor dem Cassationshofe anzubringen oder
es darauf ankommen zu lassen, dass sie aus denÄmtsacten verhsen werden. In con-
creto konnte vielleicht auch erwogen werden, dass das für den Angeklagten gunstige
Erkenntnis des Schwurgerichtshofes zur Rechtskraft gelangt, falls sich die Nichtig-
keitsbeschwerde des Privatanklägers unzulässig oder unbegründet erweist, und dast<,
sollte ihr stattgegeben werden, die Zustimmung des Reichsrathes eingeholt werden
kann, ehe auf Grund der im Rechtsmitte IviTlaln-en ertblgten Aufhebung des Frei-
sprechungserkenntnisses wider den Angeklagten weiter vorgegtmgen wird* Gegen
diesen Standpunkt indes macht sich das Bedenken geltend, dass das Erfordernis der
Zustimmung des Reichsrathes als materiell-rechtliche Proeess- und Urtheils-
voraus Setzung*) das gesammte wider ein Reichsrathsmitglied eingeleitete StraJ-
verfahren durchdringt; dass es daher auch der Einsendung der Nichtigkeitsbeschwerde
an den Cassaüonshof im Wege lag, ganz abgesehen davon, dass diese Einsendung
— ihrer Veranlassung nach in peius des Angeklagten vorgenommen — an sich das
*) Vergl. Glaser: Handbuch des Strafprocesses, Band ü, S. iß u, K\ Eialer ,Die Procßi^s-
Voraussetzungen im Österreich. Strafprocesse* (in Grürihuts ZeiUi^hrifl» Band XVII); K ries »Prucesä-
voraussetzungen im Reichsstrafprocesse'* (Liszt'sctie Zeitschriflj Band V)»
Beilage zum J. M. V. Bl. 1898, St. 11. a
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-5 Nr. 1378. Plenarentscheidung vom 17. November 1897, Z. 13294.
Gepräge eines Verfolgungsactes zeigt; sowie endlich, dass es — den Process bis zu
seiner endgiltigen Austragung beherrschend — auch ein Eingehen in die Erledigung
der Nichtigkeitsbeschwerde und selbst die Anordnung eines Gerichtstages zur Ver-
handlung über dieses Rechtsmittel nicht zulässt.
Der Cassationshof beschloss, die Acten an die erste Instanz zurückzuleiten,
damit diese die erforderliche Zustimmung des Reichsrathes zur Verfolgung des Ange-
klagten einhole und dann erst die Acten wieder vorlege. Gründe des Beschlusses
wurden nicht hinausgegeben.
13 IS. Die Fertigung eines Schriftstückes ehryerletzendeii Inhaltes reicht
nicht aus^ nach dem zwölften Hauptstflclce des Strafgesetzes auch deiyenigen
verantwortlich zu erklären^ der in wenngleich schnldbarer Unkenntnis des
Inhaltes unterschrieb; vorsätzlich (im Sinne des §. 1 St. G.) muss die Kund-
gebung erfolgen^ welche als wider die Sicherheit der Ehre gerichtet^ in
Gemässheit der erwähnten Straf bestimmungen zugerechnet werden soll.
Plenarentscheidung vom 17. November 1897, Z. 13294. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von
Stremayr; für die Generalprocuratur: Generaladvocat D r. Schrott.
Der Cassationshof hat über die von der Generalprocuratur zur Wahrung des
Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urtheil des Kreis- als Berufungs-
gerichtes in Pilsen vom 28. August 1897, Z. 5346, insoweit mit demselben Guido M.
und Genossen der in den §§. 487 und 491 St. G. bezeichneten, gemäss Artikel V des
Gesetzes vom 17. December 1862, R. 6. Bl. Nr. 3 ex 1863, von amtswegen zu
verfolgenden Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre schuldig erkannt vnirden,
zu Recht erkannt: Durch den vorerwähnten Theil des ürtheiles des Kreis- als
Berufungsgerichtes in Pilsen vom 28. August 1897, Z. 5346, wurde das Gesetz in den
Bestimmungen der §§. 487 und 491 St. G. verletzt; dieses Urtheil wird in dem ob-
bezeichneten Theile aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und
Entscheidung mit Beschränkung auf den aufgehobenen Theil des ürtheils an das
Kreis- als Berufungsgericht in Pilsen verwiesen.
Gründe: Gegen die zum Behufe der Gemeindewahlen in der Stadt Manetin
verfasste Wählerliste wurde bei dem dortigen Gemeindeamte am 5. April 1897 eine
von Johann L., Alois M., Guido M. und anderen unterschriebene Reclamation
eingebracht, in welcher unter Beanständung der Aufnahme mehrerer vermeintlich
nicht wahlberechtigter Personen in die Wählerliste das Vorgehen der »Gemeinde
beziehungsweise ihrer Vertreter* für ein „schmachvolles" und für einen »unerlaubten
Schwindel" erklärt wird. Hierwegen zur strafgerichtlichen Verantwortung gezogen,
wurden mit dem Urtheile des Bezirksgerichtes Manetin vom 25. Mai 1897, Z. 197,
Johann L. als Verfasser und Schreiber der Reclamation und Alois M., weil er
gestanden hatte, dieselbe vor ihrer Unterfertigung gelesen zu haben, der in den
§55. 487 und 491 St. G. bezeichneten, nach Artikel V des Gesetzes vom
17. December 1862, R. G. Bl. Nr. 3 ex 1863, von amtswegen zu verfolgenden, an
der Gemeindevertretung von Manetin als einer öffentlichen Behörde begangenen
Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre schuldig erkannt, die übrigen
Angeklagten aber mit der Motivirung freigesprochen, dass das Bezirksgericht ihrer
Verantwortung, sie hätten die Reclamation vor deren Unterfertigung nicht gelesen.
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Hr, 1378. Plenarentscheidung vom 17, November 1897, Z. t339t. ö
Glauben schenke, und sie für den ihnen unbekannt gebliebenen strafgesetzwidrigen
Inhalt der Eingabe nicht verantwortlich gemacht werden können. Der gegen dieses
Urtheil vom staatsanwaltschaftlichen Funclionur ergriffenen, im Punkte der Schuld
auf die Freisprechung der Angeklagten Guido M. und Genossen beschrankten
Berufung gab das Kreis- als Berufungsgericht in Pilsen mit dem Urtheile vom
28, August 1897, Z, 5346, Folge, hob das erstrichterhche Uilheil in der bezeichneten
Fiichtung auf, erkannte diese Angeklagten ebenfalls der in den §§. 487 und 491 St. G,
bezeichneten, gemäss Artikel V des Gesetzes vom 17- Dccember 186^, R, G. Bk Nr. 3
es 1863, von amtswegen zu verfolgenden Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre
schuldig und verhängte über sie eine Geldstrafe von je 10 fl-, an deren Stelle im
Uneinbringlichkeitsfalle je 48 Stunden Arrest zu treten hätten. Die Begründung des
Urtheiles zweiter Instanz ist in die F^rwägung zusanimengefasst, „d^^ss, wenn jemand
eine Schrift unterfertigt, er dieselbe gewiss auch liest oder wenigstens lesun soll und
in jedem Falle für dasjenige, was er unterfeiiigt, verantwortüch bleibt,*- Insofern das
Urtheil von der Feststellung absieht, ob Guido M. und Consorten die von ihnen
unterschriebene Eingabe vor deren Unterfertigung auch wirklich gelesen haben, und
insofern es denselben auch für den Fall, dass sie deren strafgesetzwidrigen Inhalt
nicht kannten, strafrechtliche Verantwortung gemfiss g§, 487 und 491 StG, auferlegt,
ist das Urtheil des Berufungsgerichtes in einem aulliegenden Rcchlsirrthume
befangen. Von einer Beleidigung kann, ohne das Bewusstsein, dadurch die Ehre eines
anderen zu verletzen, keine Rede sein. Wenn auch der oft ausgesprochenen Ansicht,
es sei zum Thatbestande der Ehrenbelcldi^mng ein besonderer, in der Absicht zu
beleidigen, liegender animus iniuriandi erforderlich, nicht beizupflichten ist, vielmehr
bei diesem wie bei jedem anderen dolosen Delicte der gewülmliche dolus, nämlich
lias Wissen und Wollen rechtswidrigen Thuns genügt, so kann doch dort von einer
mit Bewusstsein begangenen Ehrenkränkung nicht gesprochen werden, wo der
Thäter von dem das Rechtsgut der Ehre eines anderen verletzenden Momente seines
Thuns gar nichts weiss. Liegt in der Elu'enbeleidigung die Kundgebung des Willens,
jemandes sittlichen Wert in der Meinung anderer herabzusetzen, so folgt schon
daraus, dass zum mindesten diese Kundgebung eine dolose sein muss ; sie ist dies
aber nur dann, wenm der Tliätcr den ehrenkränkenden Charakter der Kundgebung
erkennt und überdies von dem Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit erfüllt ist. Aller-
dings kann im Falle der sogenannten verleumderischen Beleidigimg auch das Moment
der culpa dann von Bedeutung werden, wenn die gegen eine Person erhobene ehren*
rührige Beschuldigung sich zwar auf bestimmte Verdachtsgründe stützt, diese aber
bei normaler Einsicht nicht für ausreichend gelten können, um die Beschuldigung für
wahr zu halten. Aber auch in diesem Falle culposen Vorgehens muss doch die
Fieschuldigung selbst (die Kundgebung) eine vorsätzliche sein: der Thäter muss
wissen, dass er jemand einer ehrenrührigen Handlung zeiht; culpos handelt er nur
insofern, als er bei erforderUcher Auimerksamkeit die Ueberzeugung von der
Wahrheit der Beschuldigung nicht gewinnen konnte. Im vorliegenden Falle aber kai:in
auch von einer vorsätzlichen Beschuldigung keine Rede sein, solange nicht
festgestellt ist, dass die Unterfertiger der Eingabe von dem Vorhandensein derselben
wussten, Ilir Wille ging unzweifelhaft dahin, gegen die Zusammenstellung der
Wählerliste zu reclamiren; ihnen ein darüber hinausgehendes Wollen einer ehren-
kränkenden Kundgebung gegen die Gemeindevertretung von Manelin zuzurechnen,
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^ Nr. 1379. Entscheidung vom 20. November 1897, Z. 11266.
hat zur Voraussetzung, dass sie die betreffenden Stellen der Reclamationseingabe
kannten.
Es musste daher über die von der Generalprocuratur zur Wahrung des Gesetzes
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gemäss §. 292 St. P. Ö. unter Constatirung der
vorwaltenden Gesetzesverletzung wie vorstehend erkannt werden.
1 3 lO. Dem Begriffe der Terabredung nach §• 155 lit. d St. G. entspricht auch
ein Einverständnis^ das sieh in der That vorangehenden conclndenten Hand-
lungen ausdrückt. Zwei zur That verbundene Personen genfigen.
Wer der That oder der strafbaren Betheiligung an derselben verdächtig ist,
kann hinsichtlich ihrer nicht nach §. 214 St. G. verantwortlich gemacbt
werden.
Entscheidung vom 20. November 1897, Z. 11266. — Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Graf
Kuenburg; für die Generalprocuratur: Oberlandesgericbtsrath Lorenz; Vertheidiger: Advocat
Dr. Eugen Rom.
Georg E., dessen Vater Michael E. mit Johann F. in Feindschaft lebte, forderte
den Ludwig K. auf, mit ihm zu gehen und den Johann F. , durchzuprügeln". Daraufhin
versahen sich beide mit Zaunstöcken, lauerten dem Johann F. in der Nähe seines
Bauerngutes auf und schlugen mit den Stöcken auf ihn ein. Johann F. erlitt eine
schwere Verletzung, ohne dass sich feststellen liesse, welcher von beiden Mitthätem
ihm dieselbe beigebracht hat. Nach den im Vorverfahren abgegebenen Aussagen des
Ludwig K. soll Michael E. zur Misshandlung des Johann F. die Anregung gegeben
haben. Derselbe forderte nach der That seinen Sohn Georg E. und den Ludwig K. auf.
sich damit zu verantworten, dass Johann F. sie angegriffen habe; er selbst tnig den ani
Thatorte zurückgebliebenen Hut des Johann F. in die Nähe des demselben gehörigen
Hauses, um glauben zu machen, nicht Georg E. und Ludwig K. hätten dem Johann F.,
sondern dieser habe jenen aufgelauert. Auf Grimd dieses Sachverhaltes erhob die
Staatsanwaltschaft in Ried gegen Georg E. imd Ludwig K. die Anklage wegen des
in den §§. 152 und 155 lit d St. G. bezeichneten Verbrechens der schweren körper-
lichen Beschädigung, dann gegen Michael E. wegen Mitschuld hieran im Sinne des
§. 5 St. G. und wegen des im §. 214 St. G. bezeichneten Verbrechens der Vorschub-
leistung. Das Kreisgericht in Ried erkannte Georg E. und Ludwig K. im Sinne der
Anklage schuldig, sprach aber den Michael E. zur Gänze frei. Gegen das Urtheil erhoben
sowohl Georg E. als auch die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsbeschwerde. Beide
Beschwerden wurden vei-worfen.
Gründe: Die Nichtigkeitsbeschwerde des Georg E. rügt als undeutlich den Aus-
spruch des Urtheilsdispositivums, dass Georg E. und Ludwig K. „in Verabredung mit
einander" gegen Johann F. feindselig gehandelt haben; ein Widerspruch mit den hierauf
bezüglichen Ausführungen der Urtheilsgründe aber soll insofeme vorliegen, als diese
nur von einer „Verabredung* des Nichtigkeitswerbers mit Lndwig K. sprechen, während
der Delictsthatbestand des §. 155 lit. d St. G. eine „verabredete Verbindung des
Thäters mit anderen* voraussetze. Die gerügte Undeutlichkeit haftet jedoch dem Ur-
theilsspruche nicht an; es unterliegt keinem Zweifel, dass der Gerichtshof in der
„Verabredung* des Georg E. mit Ludwig K., den Johann F. zu misshandeln, eben
jene „verabredete Verbindung* findet, die zum Delictsthatbestande des §. 155 lit. d
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^r^irr:
Nr. 1379. Entscheidung vom 20. November 1897, Z. 11^66, * Ö
St. 6. erforderlich ist, und es ist daher vollkoiiimen klar, welcher That das UrLlieil
den Georg E. schuldig spricht. Ob aber die in den Urtheilsgründen festgestellte , Ver-
abredung* der Thäter zur Herstellung des Delictsthatbestandes genügt, kann auch
nicht vom Gesichtspunkte emes Widerspruches im Sinne des §. 281, Z. 5 SL R 0-
in Betracht gezogen werden, sondern fällt ausschliesslich in den Bereich des von
Georg E. ebenfalls geltend gemachten Nichtigkellsgrundes der Z. 10 des g. 281 St.
P. 0. Allein dieser liegt nicht vor. Die Nichtigkeitsbeschwerde will auf den In Frage
stehenden Fall lediglich die Strafbestimmung des §. 157 St. G, angewendet wissen,
weil nicht festgestellt sei, welcher der beiden Mitthater dem Johann F. die schwere
Verletzung zugefügt hat; sie bestreitet die Anwendbarkeit des g, lo5 lit, d St G.,
da die an Ludwig K. gerichtete AufiForderuug des Georg E. „mitzugehen und den
Johann F. durchzuprügeln* noch keine verabredete Verbindung mit anderen
bilde, solange nicht auch Ludwig K. seine Zustimmung zu dem Vorschlage des Georg
E. mit Worten ausgesprochen habe, und weil die Verurtheilung wegen des im §, 155
lit. d St. G. bezeichneten Delictes überhaupt nur dann zulässig ei-scheine, wenn der
Thäter vorerst einer Thathandlung im Sinne des §. 152 St. G. schuldig erkannt
wird. Die Unhaltbarkeit der Nichtigkeitsbeschwerde auch in dieser Beziehung ist je-
doch eine aufliegende. Sobald feststeht, dass Georg E. und Ludwig K, vor der That
über deren gemeinsame Ausführung sich einverstanden haben, müssen sie schon
nach dem allgemeinen Grundsatze des §. 5 St. G. den vollen Erfolg ihrer gemein-
samen Thätigkeit verantworten. Es ist nur eine Consequenz aus diesem auf dem
ganzen Gebiete des Strafrechtes giltigen Grundsatze, wenn der §. 155 lit. d St. G.
])eim Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung einer verabredeten Ver-
bindung mehrerer Thäter ausdrücklich gedenkt und ihnen ^ ohne Rücksicht auf die
Art der Betheihgung des Emzelnen an dem eingetretenen schweren Erfolge — die
gleiche Verantwortung zuweist.*) Dass das Gesetz von ^ verabredeter** Verbindung
spricht, ist jedoch kein Beweis dafür, dass — um den Delictsthatbestand des §. 155
lit. d St. G. herzustellen — jeder Thäter vor der That sein Einverständnis mit dem
anderen gerade durch Worte ausgedrückt haben müsse. Es genügt die Kundgebung
des Willens, mit dem anderen gemeinsame Sache zu machen, und diese kann sicher
auch durch concludente Handlungen erfolgen. Wenn nun im vorliegenden Falle
nach den Urtheilsfeststellungen Georg E. den Ludwig K. aufgefordert hat mitzugehen
und den Johann F. zu prügeln, und wenn sod^mn beide sich mit Zaunstücken ver-
sahen, gegen das Wolfgrubergut des Johann F. liefen und hier auf diesen warteten,
so hat Ludwig K. biemit sein Einverständnis, bei der angeregten That mitzuwirken,
unzweideutig kundgegeben, und darin eben liegt die verabredete Verbhidung der
beiden Mitthäter, welche deren Verantwortlichkeit nach §. 155 lit* dSt. G, begründet.
Die Betheihgung von zwei Personen aber genügt, denn der Ausdruck i,nut
anderen" bedeutet nur soviel, als nlit einer oder mehreren anderen Personen. Dass
sich nicht feststellen lässt, welcher von beiden Mittliätern dem Johann F* die schwere
Verletzung zugefügt hat, ist ohne Belang. Da sie in gleichem dolus gemeinsam
handelten, hat jeder von ihnen auch für das Thun des anderen vor dem Strafrichter
*) Vgl. Cassationsentsch. vom 1. März 1880, Z. U7S* (Beilage zum J. M. V, Bl. Nr. AU,
Nowak'sche Slg. Nr. 1257) v. 25. November 1892, Z. llJOii, Sl^. Nr. 1G03, v. ß. 2iini 1S95, Z, ü950, Slg-
Xr. 1866, und v. 11. Februar 1897, Z 15061, Slg. Nr. i2047, dann Cassations-EnUiclieidung v. ^2ö. Mai
1894, Z. 4175 (Beüage zum J. M. V. Bl. Nr. 1052, Slg. Nr. ISO^J und Finger, Gompeiidium H. Bd., S, 42.
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V
6 Nr. 1379. Entscheidung vom 20. November 1897, Z. 11266.
ZU haften. Das Gesetz unterscheidet darum auch nicht in der Thätigkeit der einzelnen
Milthäter, es spricht ganz allgemein von einem Angriffe, aus welchem (, daraus") eine
der im §. 152 St. G. bezeichneten Folgen entstanden ist. Die Strafnorm des §. 157
St. G. aber ist eine nur subsidiäre ; sie kommt in jenen Fällen zur Anwendung, in denen
mehrere Thäter ohne vorheriges Einverständnis und überhaupt ohne jegliche gegen-
seitige Willensbeeinflussung jemanden misshandeln und für diesen hieraus eine
schwere körperliche Beschädigung hervorgeht, ohne dass sich erweisen Hesse, wer
sie ihm zugefügt hat. Im vorliegenden Falle aber treffen die Voraussetzungen der
strengeren Strafiiorm des §. 155 lit. d St. G. zu imd darum ist dieser anzuwenden.
Eine schwere körperliche Beschädigung im Sinne des §. 152 St. G. setzt der Delicts-
L, thatbestand des §. 155 lit. d St. G. nur in objectiver Beziehung voraus, das Gesammt-
ergebnis der von mehreren Complottanten begangenen That muss allerdings einen
der im §. 152 St. G. erwähnten Erfolge erreichen; dass auch das Thun des einzelnen
Mitthäters schon an und für sich von diesem Erfolge begleitet sei, erheischt §. 155
{Jy lit. d St. G. nicht. Der Schuldspruch ist daher in rechtlicher Beziehung einwandfrei
I; • und der Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des §. 281 St. P. 0. nicht vorhanden.
l[\ Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bekämpft zunächst den
Freispruch des Michael E. vom Verbrechen der Mitschuld an der schweren körper-
I liehen Beschädigung aus dem Grunde des §. 281, Z. 5 St. P. 0.; sie erhebt gegen
p das Urtheil den Vorwurf der UnvoUständigkeit, weil es das der Strafthat des Georg
*i! E. und Ludwig K. nachgefolgte Benehmen des Michael E. nicht würdige. Doch wäre
*: dieser Vorwurf nur dann berechtigt, wenn die hier in Frage stehenden Thatsachen
für den Delictsthatbestand der §§. 5, 152 und 155 lit. d St. G. entscheidend wären.
Die Anklageschrift selbst bezeichnet sie als entscheidend für den Delictsthatbestand
des dem Michael E. ebenfalls zur Last gelegten Verbrechens der Vorschubleistung
nach §. 214 St. G. Da sich nun der Gerichtshof zunächst mit der Frage befasste, ob
Michael E. für den intellectuellen Urheber der schweren körperlichen Beschädigung
des Johann F. anzusehen sei, so hatte er keinen unmittelbaren Anlass, bei Lösung
dieser Frage auch jene Thatsachen zu erörtern, die nur für den Thatbestand des
§. 214 St. G. massgebend erscheinen konnten. Dass aber Michael E. nach Vollbrin-
gung der That durch Ränke die Erhebung des Thatbestandes der nachforschenden
Obrigkeit zu erschweren suchte, liess der Gerichtshof nicht unerwogen, wrenn er
sich auch diesfalls in keine thatsächlichen Feststellungen einliess. Da aber die hier in
Betracht kommenden Thatsachen nur für den Delictsthatbestand des §.214 St. G.
von entscheidender Bedeutung sein können, und da sie in concreto insbesondere auch
nur dem Schutze des Georg E. vor strafgerichtlicher Verfolgung dienen konnten, aus
denselben aber nicht schlechthin auf ein Schuldbewusstsein des Michael E. zu
schliessen ist, so erscheinen sie für die Schuldfrage in der Richtung der §§. 5, 152
und 155 St. G. unerheblich. Dem Urtheile haftet darum keine die Nichtigkeit nach
§. 281, Z. 5 St. P. 0. bedingende UnvoUständigkeit an, wenn es sich mit diesen
Thatsachen nicht weiter befasst. Ob deren Feststellung für die Urtheilsfällung in der
Richtung des §.214 St. G. nothwendig war, kann nur vom Standpunkte des
§. 281, Z. 9 St. P. 0. in Frage kommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ruft diesbezüglich den
Nichtigkeitsgrund der Z. 9 b des §. 281 St. P. 0. an, doch liegtauch dieser nicht vor.
Mit Recht hat der Gerichtshof die Strafbarkeit des Michael E. wegen der von ihm
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Nr. 1379, Enlscheidüiig vom m. November 1897, 2. 11266. f
etwa unternommenen Verdunkelung der Anzeigungen und Spuren des Verbrechens
ausgesclxlossen. Sieht fest, dass die im §, 314 St. G, behtmdelte Art der persönifchen
Begünstigung in der Unterstützung eines Verbrechens nach verübter strafbarer
Handlung besteht, dass sie sich somit ilirem Wesen nach auf die von einem anderen
begangene That beziehen muss» so kann sich Michael E. dieses Delietes schon des-
halb nicht schuldig gemacht haben, weil or der Mitschuld an der schweren
köriicrUchen Beschädigung des Johann F, verdächtig erscheint. Mag auch seine
zur Verdunkelung der Anzeigungen entwickelte Thätigkeit zugleich den unmittel-
baren Thälern zugute kommen, so kann ihm deshalb doch nicht die Verpflichtung
auferlegt werden, sich seihst dem Strafrichter auszuliefern oder demselben da-
durch in die Hände zu arbeiten, dass er die , Anzeigungen'' der That unberülirt
bestehen lässt.*) Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde hervorhebt, Michael E. sei zu
jtner Zeit, da er Begünstignngshandlungeo unternahm, noch gar nicht strat'gerichU
lieh verfolgt und überdies vom Verbrechen der Mitschuld an der schweren
körperlichen Beschädigung schliesslich freigesprochen worden, so ist darauf zu
entgegnen, dass nicht die formelle Behandlung des Thäters als Beschuldigien,
sondern nur dessen materielle Beziehung zur Hauptlhat massgebend sein kann. Hat
er Handlungen gesetzt, die ihn materiellrechtlich der Hauptthat oder doch der Theil-
nähme daran schuldig erscheinen lassen würden, oder besteht zum mindesten der
Verdacht, dass er derlei Handlungen begangen habe, so nimmt er thatsächlich die
Stellung des einer strafbaren That Beinzichtigten ein, wenn ihm auch zu&lli gerweise
dJL' processuale Stelle eines Beschuldigten nicht zugewiesen worden sein mag. Dasa
aber Michael E. strafbarer Anstiftung der Misshandlung des Johann F, verdächtig
war und bleibt, fuhrt das UrÜieil ohne Rechtsinlhum aus. Er begünstigte dahei' duixh
Verdunkelung der Anzeigungen sich selbst und eine solche Selbstbegünstigung vennag
den Delictäthatbestand des g. ^14 St G. umso weniger herzustellen, als selb ät die
Begünstigung der im §. 216 St G. aufgezählten Angehörigen straflos zu bleiben hat
Auch vom Standpunkte des letzteren Paragraphen ist übrigens der Freisprnch des
Michael E. gerechtfertigt Wäre es auch unter Umständen möglich, eine Begünstigung
des extraneus Ludwig K. von jener des eigenen Sohnes des Begünstigers zu scheiden,
so bat mit Recht der Gerichtshof im vorUegenden Falle die Möglichkeit einer solchen
Sonderung ausgeschlossen. Georg E. und Ludwig K. haben dieselbe That zu ver-
imt Worten ; wäre die von Michael E. versuchte Supposition, dass Johann F, der an-
greifende Theil wai\ zur Geltung gelangt, so h&ite dieselbe beide Mitthäter in gleicher
Weise entlastet. Es ist nicht abzusehen, inwieferne die Verdunkelung ledighch dem
Ludwig K. hätte frommen sollen. Dass sie auch ihm zugute gekommen wäre, ändert
nichts an der Thatsache, dass dm*ch dieselbe zunächst ein Angehöriger des Michael E.
(§. ^16 St G.) begünstigt wurde. Nur wenn erwiesen werden könnte, um die letztere
habe es sich dem Michael E. gar nicht gehandelt, könnte eventuell von strafbarer
Begünstigung des Ludwig K. gesprochen werden. Dass er aber diese mit der
*) sTCassationsentsch. v. Sa.Ft-bruar 1894, Z, 36, Nowat^sche Slg. Nr. 171t Finger, Com-
pendium L Bd. y. tillßr.^Olshauseiit Gommentar N« S u. 27 m§. 5257, Oppen hoff, Gommpnlar N. 'J,
3 zu §. 257, V. Bari, Gencbtsäaal XIS. Bd. S. 6S, Herzog, Gerichtasaal XXiX, S. lül, XXXIV, S. S3i
Merkel in Ho Uzen du rfi'a Handbuch IV. Bd., S. ti!&, Merkel, Compendium S, 241» Schwar^t^»
Commenüir zu§. 257^ Mayer, Commentai* S. 30S, Hae Ischner, Compendium, II. Bd-, S. B^'2, Geyer
pAUgem. Tliatbüäraßd" S. 1S91T, dann in HolUendüift's Handhucli u. in der Zeitschrift für ^traf-
rechtswissenschan, II. Bd. S. 318, IV, Bd. S. 172, h'isii, Compendium S. 576,
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8 Nr. 1380. Plenarentscheidung vom 30. November 1897, Z. 14257.
Begünstigung seines Sohnes zufällig miterreicht hat, vermag einen Schuldspruch
nicht zu begründen, denn immer ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass Michael
E. durch die Begünstigungshandlungen für sich selbst und seinen Sohn Georg E. zu
sorgen trachtete; dies aber verwehrt ihm das Gesetz in den §§. 214 und 216 St G.
nicht. Fehlt es daher überhaupt füi- den Delictsthatbestand des §. 214 St. G. an den
gesetzlichen Voraussetzungen, nämUch an der subjectiven Eignung des Michael E., so
sind die unter Anklage gestellten Begünstigungshandlungen an sich strafrechtlich
irrelevant. Darin, dass der Gerichtshof sie festzustellen unterliess, kann daher der
Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des §. 281 St. P. 0. auch vom Gesichtspunkte des §. 214
St. G. aus nicht gefunden virerden, und es entbehrt auch in dieser Beziehung die
Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft jeder Berechtigung. Bei Abgang
der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe war daher sowohl die Nichtigkeits-
beschwerde des Georg E., als auch jene der Staatsanwaltschaft gemäss dem
1. Absätze des §. 288 St. P. 0. als unbegründet zu verwerfen.
1 3 §( O. Diebstahl oder Yerantreuang ?
Plenarentscheidung vom 30. November 1897, Z. 14257. — Vorsitzender: Zweiter Präsident
Dr. Habietinek; für die Generalprocuratur: Generalprocurator Ritter von Gramer.
Der Lehrling Max H. war von Franz W., dem Sohne seines Lehrherrn Georg W.,
beauftragt, für den Geschäftsinhaber 566 fl. zur Post aufzugeben. Er entwich jedoch
mit diesem ihm übergebenen Geldbetrage und eignete sich denselben zu. Die That,
ursprünglich als Veruntreuung verfolgt, wurde in der Anklageschrift dem Gesichts-
punkte des Diebstahls unterstellt. Dieser Auffassung gemäss formulierte auch das
Landes- als Schwurgericht zu Klagenfurt die Hauptfrage, wobei es jedoch den Delicts-
merkmalen des §. 171 St. G. den ganzen Sachverhalt gegenüberstellte. Auf Grund
des bejahenden Wahrspruches der Geschworenen wurde (unter dem 14.September 1897,
Z. 7411,) Max H. wegen Verbrechens des Diebstahls veinirtheilt. Der Cassationshof
vernichtete in Gemässheit der §§. 33 und 292 St. P. 0. dieses von den Process-
parteien nicht angefochtene Urtheil und sprach den Max H. des Verbrechens der
Veruntreuung schuldig.
Gründe: Ein Blick auf Anklageschrift und Hauptverhandlungsprotokoll lässt
erkennen, dass in der wegen Diebstahls formulierten Hauptfrage der ganze relevante
Sachverhalt den legalen Delictsmerkmalen gegenüber gestellt ist. Es ist also statthaft,
bei Prüfung der zunächst von den Geschworenen und sodann vom Schwurgerichts-
hofe vollzogenen Gesetzanwendung auf diesen Sachverhalt zurückzusehen. Dabei
zeigt sich, dass der als Lehrling allerdings im persönlichen Abhängigkeitsverhältnisse
zu Georg W. stehende Angeklagte den Betrag von 566 fl. infolge besonderer Weisung
und Uebergabe zu einer Verfügung übernahm, welche, ein exclusives Verhältnis zu
diesem Gelde begründend, ausserhalb der Räume seines Lehrherrn stattzufinden
hatte. Für den Letzteren gieng somit durch die Uebergabe des Geldbetrages dessen
Gewahrsame verloren; nicht einen aus dem Besitze des Berechtigten entzogenen,
sondern einen anvertrauten Geldbetrag hat Angeklagter wlderrechthch vorenthalten
und sich zugeeignet; nicht wegen Diebstahls, sondern wegen Veruntreuung war daher
Max H. schuldig zu erkennen. Es war daher in Gemässheit des §. 292 St. P. 0. das
Urtheil des Schwurgerichtshofes als nichtig aufzuheben und der Angeklagte des Ver-
brechens der Veruntreuung nach §. 183 St. G. schuldig zu erkennen.
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Nr. 1381 u. 1382. Edgn. v. 9; F6b. 1897, Z. 1301 u. 6. Aprü 1897, Z, 3920. — m, Senat »
1391. Die Anordnung des Hofdecretes Tom 25. NoTember 1840, J. G. S.
Nr. 483^ beruht anf öffentlichen Bficksiehten^ und dessen AnMendnng kann
daher weder durch den Verzicht der Betheiligten noch dnrch den Eintritt der
Rechtskraft der ExecutionsyerfBgung ausgeschlosi^en werden.
Entscheidung vom 9. Febraar 1897, Z. 1301. — IIL Senat
Dem A. wurde die executive Einantwortung und Eifolglassung des der B. seitens
ihres Ehegatten, eines Staatsbeamten, freiwillig zur Sicherstellung ihrer Alimenlations-
ansprüche überlassenen Gehaltstheilbetrages monatlicher 25 iL bewilligt. Nachdem
dieser bewilligende Executionsbescheid bereits längst in Rechtskraft erwachsen war,
brachte B. ein Gesuch um Aufhebung des erwähnten Bescheides ein, da er gegen die
Bestimmung des Hofdecretes vom 25. November 1840, J. G. S. Nr. 482, Verstösse.
Dieses Gesuch wurde vom ersten Richter mit der MoLivirung abgewiesen,
dass der Executionsbescheid längst in Rechtskraft erwachsen sei und in einer Execu-
tionssache nach §. 267 a. G. 0. derselbe nur mittelst eines binnen 14 Tagen einzu-
bringenden Recurses hätte angefochten werden können.
Das Oberlandesgericht hat diesen Abweisungsbescheid bestätigt^ weil
die B. auf den ihr in Ansehung ihres Alimentationsanspruches im Hofdecrete vom
25. November 1840, J. G. S. Nr. 482, gewährten Schutz im Notariatsacte vom
12. Mai 1894 freiwillig Verzicht geleistet hat und obigen Executionsbescheid in
Rechtskraft erwachsen liess, die Bestimmungen des §. 7 des Gesetzes vom 21. April
1882, R. G. Bl. Nr. 123, aber, wie darin stricte ausgesprochen ist, nur auf die in den
§§. 1 bis 6 dieses. Gesetzes aufgefühi-ten Fälle Anwendung finden, in diese letzteren
aber die Executionsführung auf die Alimente einer geschiedenen Beamtensgattin
nicht einbezogen erscheint.
Der Oberste Gerichtshof hat den ausserordentlichen Revisionsrecurs der B.
abgewiesen, jedoch aus folgenden Gründen: Die eingetretene Rechtskraft des
Bescheides, dessen Aufhebung angestrebt wird, und der Verzicht der Recurrenlin
auf den durch das Hofdecret vom 25; November 1840, J. G. S. Nr. 482^ gewährten
Schutz steht der Anwendung dieses letzteren nicht entgegen, weil die Anordnung
desselben auf öffentlichen Rücksichten beruht, und dessen Rechtt^ Wirksamkeit daher
nicht durch die Disposition der Betheiligten ausgeschlossen werden kann. Allein
dieses Hofdecret beruht auf der Voraussetzung, dass die Besoldung der Beamten
überhaupt nicht in Execution gezogen werden könne, und dies ist nunmehr im
Bestände des Gesetzes vom 21. April 1882, R. G. Bl. Nr, 123, nicht mehr der Fall,
es erscheint vielmehr nach diesem Gesetze nur ein Theil der Bes;oldting von dc*r
Execution befreit. Es fehlt aber nach den Anführungen des Gesuches um Aufhebung
der Execution an jedem Anhaltspunkte zur Beurtheilung, ob durch diese Execution
die durch das bezogene neuere Gesetz bestimmte Grenze überschritten wird,
i3§2. Durch den Tod des Wahlvaters kommt das minderjährige Wahlkind
nicht wieder unter die Gewalt seines ehelichen Vaters^ sondern es ist ihm
ein Vormund zu bestellen.
Entscheidung vom 6. April 1897, Z. 3920. — 111. Senat
Dem Ansuchen der Witwe nach dem verstorbenen Wablvater der minder-
jährigen X. um Bestellung eines Vormundes für dieses Adoptivkind hat der erste
Beilage xum J. M. V. Bl. 1898, St. UI. Digitizfe by GoOgle
A
i^ Nr 1383. Entscheidung vom 6. April 1897, Z. 4157. ^ t SenÄl
Richter keine Folge gegeben, weil durch den Tod des Wahlvaters das Rechts-
verliältnis der Adoption erloschen ist und die Mindeqährige wieder unter die Gewalt
ihres ehelichen Vaters kommt {§. 185 a, b. G, B.).
Das Oberlandesgericht hat den dagegen überreichten Recurs abgewiesen,
weil, wenn auch durch die giltig vorgenommene Adoption zwischen dem Wahlvaler
und dem Wahlkinde ein lebenslanges und in Rücksicht der Erbfolge (§. 183 a. b. G, B.}
auch noch darüber hinausgehendes Rechtsverhältnis bt^gründet wird, daran nicht
gezweifelt werden knnn^ dass das Eltern Verhältnis überhaupt und daher auch das
A dop tions Verhältnis durch den Tod der Eitern, beziehungsweise der Kinder aufhdrt»
Bei dem Adoptionsverhältnisse ist aber gemäss §, 185 a, b, G. B. die Auflösung
desselben auch noch durch Vertrag möglich. Mag nun die Auflösung des Adoptiv-
verhältmsses durch den Tod oder aber durch Vertrag eintreten, so kommt das
minderjährige Adoptivkind wieder unter die Gewalt des ehelichen Vaters
{§. 185 a» b. G. B.), welcher als der gesetzliche Vertreter des ehelichen Kindes wieder
einzutreten hat, und erst in Ermangelung dieser gesetzlichen Vertretung wäre ein
anderer Vertreter, eventuell ein Vormund zu bestellen, weshalb vorliegend im Sinne
des §. 187 a. b, G. K die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vormundes nicht
gegeben sind* Die Richtigkeit dieser Ansicht folgt auch daraus, dass beim Äbschluss
eines Auflösungsvei'trages im Sinne des §. 185 a. b. G. B, das minderjährige Wahl-
kind durch seinen ehelichen Vater und erst in Ermangelung desselben durch einen
Vormund zu vertreten ist.
Der Oberste Gerichtshof hat die untergerichtlichen Entscheidungen abge-
ändert und die angesuchle Bestellung eines Vormundes für die minderjährige X
bewilligt, denn die Vorschrift des §. 185 a. b. G- B» ist nur dann anwendbar^ wenn
das bestandene Adoplionsverhältnis durch einen neuen Vertrag aufgelöst und der
vor demselben bestandene Zustand wieder hergestellt wird. Dies ist jedoch vorliegend
nicht der Fall, denn, wenn auch der Wahlvater gestorben ist, so besteht der Adoptions-
vertrag und dessen Rechtsfolgen nach wie vor, weshalb dem Revisionsbegehren in
der Erwägimg stattzugeben war, dass trotz des Todes des Wahlvaters das Wahlkind
Mitglied der Familie des Ersteren bleibt, die durch die Adoption erworbenen Rechte
ungeschmälert beibehält und nicht wieder in die Familie der ehelichen Eltero
zuiückkehrt
1S$3« Zur Lehre von der Tertragsauslegung.
Entscheidung vom 6. ApHl 1897, Z. 4157* — L Senat
Die klägerische Firma A- behauptet, dass die geklagte Firma B, auf Grund einer
Vertragsbestimraung verpilichtct, zum „Betriebe*' eines Fahrstuhles (Lift) einen
Aufzugswärter beizustellen, und daher schuldig sei, ihr den Betrag zu ersetzen, den
sie dem von ihr bestellten Aufzugswärter an Lohn und Kost bezahlt hat
Die beiden unteren Instanzen sind durch eine verschiedene Interpretation des
im Vertrage enthaltenen Ausdruckes „den Fahrstuhl zu betreiben** zu verschiedenen
Resultaten gelangt, und zwar hat die erste Instanz das Klagebegehren abgewieseöt
die zweite Instanz demselben stattgegeben, letztere deshalb, weil sie annahnn, dass
zum Betriebe eines Fahrstuhles die Beischaffung der treibenden Kraft nicht genüge.
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Nr. 1383, Enlseheidung vom G, April 1897, Z. *157. — l Senmt 1 1
sondern auch, wie aus der Vorschrift des Wiener Magistrates vom 4» Juni 1889
hervorgeht, ein eigener fahrkundiger Aufzugs Wärter unbedingt noth wendig sei.
Der nähere Sachverhalt und das Wesentliche der Begründung der ersten
Instanz gehen aus den folgenden Gründen der das er strich terJi che ürtheil wieder-
herstellenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hervor*
Die Revisionsbeschwerde der B., welche die Wiederherstellung des erstrichter-
lichen daä Klagebegehren unbedingt und zur Gänze abweisenden UrtheSles anstrebt
muss als begründet angesehen werden. Der in dem fraglichen Mietvertrage nach dem
Schlussabsatze des §, 1 desselben von der B. übernommenen Verpflichtung, auf ihre
Kosten einen von den Souterrainräumen nach den der A. vermieteten Mezzanin-
räumen führenden Fahrstuhl ausschliesslich für die Zwecke der A, ku bauen, zu
betreiben und zu unterhalten, behauptet die B, dadurch nachgekommen zu sein, dass
sie diesen Fahrstuhl (Aufzug, Lift) auf ihre Kosten von der Firma X. herstellen liess^,
derselben auch die stelige Instandhaltung desselben übertrug und auch die zu dessen
Betrieb erforderliche treibende Kraft beistellte.
Dementgegen macht die A. geltend, dass, nachdem gemäss der Magistrats-
verordnung vom 4. Juni 1889 und der ihr von der Firma X. Übergebenen Instruclion
die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhles nur durch einfe hiexu bestellte und
gehörig unterrichtete Person stattfinden darf, zu dem Betriebe des Fahrstuhles auch
ein Aufzugswärter erforderlich ist, und dass daher B., nachdem sie die Verpflichtung
übernahm, den ausschliesslich für die A. hergestellten Fahrstuiil auch auf ihre
Kosten zu betreiben, verpflichtet sei, den Aufzugs wärter für denselben beizustellen,
rücksichtlich den von der A. beigestellten Aufzugswärter zu bezahlen.
Es handelt sich daher um die Frage, wie das Wort y^betreiben* in dem Miet-
vertrage überhaupt auszulegen, und was ^peciell darunter nach den Intentionen der
Compaciscenten zu verstehen sei. In ersterer Beziehung ist wohl der Ansicht der B.
beizupflichten, dass nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche unter „ betreiben* die
treibende Kraft {Dampf, hydraulischer Druck u, dgl,) zu verstehen ist, während der
AufzugSAVärter den Fahrstuhl (Lift) nicht betreibt sondern bedient*
Was aber die Absicht der Compaciscenten bei Aufnahme der Vertragsbestimmung
des Schlussabsatzes des §. 1 des Mietvertrages betrifft so ist darauf zu verweisen,
dass, nachdem der herzustellende Fahrstuhl einzig und allein zu dem Gebrauche der A.
bestimmt war und lediglich in die^ von derselben gemieteten Mezzaninloeali täten
führen sollte, es auffällt, dass einerseits die B, nicht speciell die Verpflichtung zur
Beistellung des Aufzugs Wärters, welche doch mit nicht unbeträchtlichen Kosten
verbunden ist, übernahm, und dass andererseits die A, sieh keinen Einlluss auf die
Auswahl der betreffenden Person wahrte, obwohl doch der Aufzugs wärt er nur zur
Dienstleistung für sie bestimmt war, in ihren Loyalitäten mit ihren Kunden und mit
ihrem Dienstpersonale zü verkehren hatte. Dieser auffällige Mangel einer diesbezüg-
lichen Vertragsbestimmung findet einzig und allein seine natürliche Erklärung in der
Annahme, dass es von den Parteien als selbstverständlich angenommen und voraus-
gesetzt wurde, dass zur Bedienung des nur für die klagende Firma bestimmten Fahr-
stuhles auch nur diese den Aufzugswäiter aufzunehmen und zu entlohnen habe. Das«
diese Annahme die richtige ist, folgt aber auch aus dem Verhalten der A. Dieselbe
hat ohne vorher die B, zur Bestellung des Aufzugswärters aufzufordern, am 1 . Juni 1891
den Liftwurter aufgenommen, mit demselben die Bezüge vereinbart und dieselben
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12 Kr. 1384- Plenarentscheidung vom 13. April 1897, Z. 3320. — L Senat.
auch bezahlt und ist erst mit dem Schreiben vom 22. November 1892, nachdem
schon anderweitige Differenzen mit der B. entstanden waren, an dieselbe rücksichtlich
deren Hausadministrator mit dem Ansinnen und der Aufforderung herangetreten,
den von ihr bestellten Lift Wärter zu bezahlen oder selbst einen anderen Liftwärler
beizustellen. Dieses Verhalten der A. in der Zeit vom 1. Juni 1891 bis Ende November
1892 kann wieder nur damit erklärt werden, dass dieselbe nicht der Ansicht war,
dass die B. für den ausschliesslich für die A. bestimmten Aufzug (Lift) auch den Auf-
zugswäiier beizustellen habe.
Angesichts alles dessen kann sich aber die A. zur Begründung ihres Klags-
anspruches auch nicht auf das Gutachten der Sachverständigen, ,wornach bei Fahr-
stühlen wie dem hier in Rede stehenden die ununterbrochene Anwesenheit einer
eigens zur Bedienung des Fahrstuhles aufgenommenen Person unbedingt erforderlich
ist, da der Aufzug ohne Aufzugswärter gar nicht betrieben werden darf und ausserdem
Zur Inbetriebsetzung auch eine Kraftäusserung durch Menschenhand nothwendig ist%
mit Erfolg berufen, weil durch dieses Gutachten wohl die Frage, auf welche Art und
in welcher Weise die Benützung des fraglichen Fahrstuhles zu geschehen hat, gelöst
ist^ nicht aber auch die Frage ihre Lösung findet, ob nach dem Wortlaute des Miet-
vertrages der Vennieter, welcher den Lift herstellt, oder der Mieter, welcher denselben
ausschliesslich benutzt, den Aufzugswärter beizustellen und die damit verbundenen
Kosten zu tragen hat.
Endlich ist aber auch noch hervorzuheben, dass selbst dann, wenn die Ansicht
der A., nicht sie, sondern die B. habe den Liftwärter beizustellen und zu bezahlen,
richtig wäre, dem erhobenen Klagsanspruche auch noch die Erwägung entgegen-
stünde, dass im Falle der Richtigkeit der Anschauung der A. dieselbe nur berechtigt
wäre, die B. auf Erfüllung ihrer v^ertragsmässigen Verbindlichkeit zur Beistellung und
Bezahlung des Aufzugs Wärters zu belangen (§. 919 a. b. 6. B.), ihr dagegen nicht ohne
weiters das Recht zustünde, den Aufzugswärter selbst aufzunehmen und den Ersatz
der Kosten desselben von der B. zu verlangen, da der letzteren hiedurch das Recht
benommen würde, selbst die betreffende Persönlichkeit auszuwählen, aufzunehmen
and deren Bezüge mit ihr zu vereinbaren.
Aus allen diesen Erwägungen stellt sich daher die Abweisung des Klage-
begehrens, wie dieselbe mit dem erstrichteriichen Urtheile erfolgt ist, als gerecht-
fertigt dar, weshalb in Stattgebung der Revisionsbeschwerde der B. und in Abänderung
des oberlandesgericbtlichen Urtheilerdie Entscheidung des Gerichtes I. Instanz wieder
herzustellen war.
13§4. Die Einwendnng der Unzulänglichkeit der Nachlassmasse steht dem
Ausspruche der Verbindlichkeit des bedingt erbserklärten Erben zur Zahlung
einer Naehlassichuld aus dem Nachlasse nicht im Wege.
Plenarentscheidung vom 13. April 1897, Z. 3320. — 1. Senat.
Der Nachlass des X. wurde seiner Tochter B. auf Grund der von ihr als gesetz-
lichen Erbin eingebrachten und bei Gericht angenommenen bedingten Erbserklärung
eingeantwortet. Kläger A. begehrt nun gegen dieB. den richterlichen Ausspruch, dass
dieselbe eine ihm gegen den Erblasser X. auf Grund eines rechtskräftigen üiiJieiles
zustehende Forderung aus dem Nachlasse zu zahlen habe.
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Nr. 1385, Enü^eheidung vom t9. Mi 1897, Z. 9140. — L Senat 1 3
Die beiden unteren Instanzen haben das Klagebegehren mit der Begründung
abgewiesen, dass die bedingt erbserklärte Belangte die Unzulänglichkeit der Nachlass-
inasse zur Bezahlung der erblassertschen Schuld dargethan hat und dieselbe ^ur
Zahlung des in der Klage bezifferten Betrages nach dem daselbst gestellten Begehren
in keinem Falle verhalten werden kann {§, S21 beziehungsweise §, 802 a. b. G, B.).
Der Oberste Gerichtshof hat der ausserordentlichen Revisionsbeschwerde
des Klägers stattgegeben und die Geklagte zur Zahlung der eingeklagten Forderung
aus dem Nachlasse beziehungsweise nach Zulänglichkeit desselben verurtheilt.
Grün de: Die Legitimation des KU'igers zur Stellung des vorliegenden Begehrens
kann nicht zweifelhaft sein, weil nach g. 547 a, b. G, B. der Erbe, sobald er die Erb-
sehaft angenommen hat, den Erblasser vorstellti nach §. 548 a, b. G. B. Verbindhch-
keiten, welche der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten hat, sein Erbe über-
nimmt, der Umfang dieser Verpflichtung der Erben gemäss der §§, 550, 801, 802,
815, 820 und 82 1 a. b. G. B. ein verschiedenartiger ist, und Kläger als Gläubiger des
Erblassers ein rechtliches Interesse daran hat, den richterlichen Ausspruch über den
Umfang der Verpflichtung der Erben zu verlangen-
Die von beiden Untergerichten als begründet anerkannte Einwendung, dass der
Nachlass passiv, daher kein Fond vorhanden sei, aus dem die Erben die eingeklagte
Forderung zahlen könnten, kann im gegenw^ärtigen Streite nicht berücksichtigt
werden, weil die Einwendung der Unzulänglichkeit der Nachlassmasse der An-
erkennung der Verbindlichkeit der Erben zur Zahlung einer Nacblassclmld nicht im
WegG stehen kann, diese Verbindlichkeit nur über das Mass der Zulänglichkeit des Nach-
lasses nicht hinausreichen darf (§. 802 a. b. G. B.) und Kläger eben die Zahlimg der
Forderung aus dem Nachlasse d. i. nach Zulänglichkeit des Nachlasses begehrt, die
Frage aber, ob ein Nachlas:svermögen zur Zahlung der Nachlasschuld vorhanden sei,
erst bei der Execution dieses Urtheiles zur Lösung gelangen kann,
13 85. Wie das Armeurecht geniessende im Rechtsstreite theil weise obsiegende
Partei hat nur jenen Thcil der für sie aus den Vorlagsgeldern vorgeschossenen
Qebiireii zu ersetzen, welchen sie zu tragen gehabt hätte, wenn sie das Armen-
recht nicht genossen hätte. '^)
Entscheidung vom 29. Juli 1897, Z. 9140. — I. Senat,
In dem Rechtsstreite der das Armen recht geniessenden Klägerin A. gegen das
Eisenbahnärar wegen Schadenersatz hat die erste Instanz nach durchgeführtem
Processe dem Vertreter der zum gross ten Theile obsiegenden Klägerin aufgetragen,
die für dieselbe aus dem gerichtlichen Amtspauschale vorschussweise gezahlten
Sachvers tändigen geburen per 60 fl. zu erlegen.
Das Oberlandesgericht hat diese Erledigung bestäligt Ton der Ansicht aus-
gehend, dass hier, wo die zu refundirenden Geboren von keiner Finanzbehörde
angewiesen, sondern aus dem gerichtlichen Amtspauscliale vorsehuss weise berichtigt
worden sind, die Schlussbestimmung des §. 2 des Finanz-Ministt-rial-Erlasscs vom
5, Februar 1853^ R. G. Bl Nr. 110, nicht zur Anwendung kommen kann, weil weiters
die Auseinanders^etzung bezüglich der den diesfälligen Rechtsstreit betreßenden
*) Siehe §* 70 der neuen Givilpmcussordnung, wonacli, falli dem Gegner der armen Partei der
EraaU der Procefjskosten auferlegt wird, die hier in Frage stehenden Kosten, von deren ßeslreitung
die arme Partei einstweilen befreit ist, bei dem Gegner emgehoben werden können,
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14
Nr. 1386. Plenarenlscheidang vom 10. November 1897, Z. 13635.
Stempel und Gebüren im Uiiheile den Streittheilen ausdi-ücklich vorbehalten wurde,
und weil diese Auseinandersetzung das Gericht erster Instanz als zu den Streit-
tljeilen nicht gehörigen Dritten im Hinblicke auf die Bestimmungen des §. 1042
a. b, G. B. und des §. 26 der Ministerial- Verordnung vom 3. Juli 1854, R. G. Bl.
Nr. 169, nicht zu kümmern braucht.
DerObersteGerichtshofhatin Abänderung der u n tergerichtlichen Erledigung
der Klägerin nur den Erlag von 12 fl. aufgetragen, weil mit dem in diesem Streite
erflossenen obergerichtlichen Urtheile das Eisenbahnärar zum Ersätze der Hälfte der
der Klägerin erwachsenen mit Ausschluss der Stempel und Gebüren auf 619 fl. 20 kr.
bestimmten Gerichtskosten unbedingt und zum Ersätze von Vio und V«o dieser
Kosten bedingt verurtheilt wurde und bei dieser Bestimmung die Stempel und
Gebüren nur deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil die das Armenrecht geniessende
Klägerin dieselben nicht bestritten hat. Nachdem die Klägerin die sententionirten
Eide abgelegt hat, ist das Eisenbahnärar im ganzen in Ansehung von ß/io der oben
bestimmten Gerichtskosten ersatzpflichtig und es kann, obwohl das Urtheil bezüglich
der restlichen «/lo keinen Ausspruch enthält, nicht zweifelhaft sein, dass Klägerin
diesen Theil der Kosten selbst zu tragen hat. Da nun die erste Instanz die Sachver-
ständigengebüren zwar für die das Armenrecht geniessende Klägerin aus den Verlags-
geldern vorgeschossen hat, jedoch das geklagte Eisenbahnärar in den Ersatz von
Vio der Gerichtskosten verurtheilt worden ist und dieser Spruch nach §. 26 der
Ministerial-Verordnung vom 3. Juli 1854, R. G. Bl. Nr. 169, auch bei der Einbringung
der vorgeschossenen Gebüren massgebend ist, kann der Klägerin nicht der Ersatz der
ganzen Gebüren, sondern nur jenes Theiles auferlegt werden, welchen sie zu tragen
gehabt hätte, wenn sie das Armenrecht nicht genossen hätte, und es kann hieran
auch der Umstand nichts ändern, dass die gebürenfreie Klägerin mit dem Aerar
zusammentrlfiFt. Wenn die Finanzprocuratur vermeint, dass in den im Urtheile
enthaltenen Worten ,mit Ausschluss der Stempel und Gebüren" der Vorbehalt einer
weiteren Auseinandersetzung zwischen den Streittheilen gelegen ist, so kann diese
Anschauung mit Rücksicht auf den oben erwähnten Grund der Ausscheidung und,
da es einer solchen Auseinandersetzung, welche übrigens in keinem Gesetze vorgesehen
ist, nicht bedarf, nicht für richtig erkannt werden.
1390. Konnte die erst gegen Ende der mehrtägigen Frist zur Post aufge-
gebene und zufolge einer sodann eingetretenen unvorhersehbaren Verkehrs-
störung verspätet bei Gericht eingelangte Anmeldung eines Rechtsmittels
unter gewöhnlichen Verhältnissen noch rechtzeitig daselbst eintreffen^ so
lässt sich daraus allein^ dass ein Theil der Anmeldefrist unbenfitzt verstrich^
kein die Wiedereinsetzung nach §. 364 St. P. 0. hinderndes Verschulden
ableiten.
Plenarentscheidung vom 10. November 1897, Z. 13635. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von
Sireraayr; Generalprocuratur: Generalprocurator Ritter von Gramer.
Der' Cassationshof hat über von der Generalprocuratur erhobene Nichtigkeits-
beschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht erkannt: Durch den Beschluss des
Kreis- als Berufungsgerichtes in Königgrätz vom 21. September 1897, Z. 9217, mit
welchem das Ansuchen des Josef K. um Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der zur
Anfechtung des wider ihn gefällten StrafurUieils des Bezirksgerichtes Königinhof vom
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Nr. 1386. Plenarentscheidung vom 10. November 1897, Z. 13635. 1 5
27. Juli 1897, Z. 1622, offen gestandenen dreitägigen Anmeldungsfrist abgewiesen
ward, wurde das Gesetz in den Bestimmungen des §. 364 St. P. 0. verletzt; dieser
Beschluss wird aufgehoben, dem Wiedereinsetzungsbegehren des Josef K. stattge-
geben, infolge dessen auch das aus der Berufung der Privatankläger hervorgegangene
Ui-theil des Kreis- als Berufungsgerichtes in Königgrätz vom 21. September 1897,
Z. 9217, aufgehoben und dem genannten Gerichte aufgetragen, über die nunmehr
vorliegenden Berufungen beider Theile das gesetzliche Amt zu handeln.
Gründe: Josef K., Volksschullehrer in D., wurde auf Grund einer gegen ihn
von Karl V. und 27 Genossen eingebrachten Privatanklage mit dem Urtheile des
Bezirksgerichtes in Königinhof vom 27. Juli 1897, Z. 1622, der im §. 496 St. G.
bezeichneten Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre schuldig erkannt und zu
einer im Falle ihrer Uneinbringlichkeit durch 48stündigen Arrest zu ersetzenden Geld-
strafe von 10 fl. verurtheilt. Gegen das Urtheil brachten Karl V, und Genossen die
Berufung im Punkte der Strafe ein. Dr. R. in Trautenau als Vertheidiger des Josef K.
sandte, wie er angibt, am 29. Juli 1897 die schriftliche Berufungsanmeldung an
Dr. Alfred W. in Königinhof mit dem Ersuchen, dieselbe rechtzeitig bei dem Bezu-ks-
gerichte in Königinhof zu überreichen. Laut Couverts wurde die Berufungsanmeldung
am 29. Juli 1897 in Trautenau auf die Post gegeben, sie langte aber infolge des
inzwischen eingetretenen Hochwassers und der dadurch herbeigeführten Verkehrs-
störungen in Königinhof verspätet ein und wurde daher von Dr. Alfred W. nicht
mehr überreicht. Da Dr. R. wegen der zu seiner Kenntnis gelangten Verkehrs-
störungen das verspätete Einlangen der Berufungsanmeldung beim Bezirksgerichte
Königinhof besorgte, meldete er gegen das Urtheil am 30. Juli 1897 auch noch
telegraphisch die Berufung an und ersuchte zugleich um Ausfertigung einer Urtheils-
abschrift; das betreffende Telegramm wurde in Trautenau am 30. Juli 1897 um
5 Uhr 10 Minuten Nachmittags an das Bezirksgericht in Königinhof aufgegeben,
langte aber infolge der auch auf den regelmässigen Verkehr des Staatstelegraphen
ausgedehnten Störungen erst am 31. Juli 1897 um 8 Uhr 20 Minuten Vormittags in
Königinhof und um 88/* Uhr Vormittags beim dortigen Bezirksgerichte ein. Mit dem
Beschlüsse vom 31. Juli 1897, Z. 1907, wies das Bezirksgericht in Königinhof die
Berufung des Josef K. als verspätet zurück, worauf Letzterer sub praes. 4. August
1897, Z. 1956, und neuerlich sub praes. 6. August 1897, Z. 1972, Gesuche um
Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Berufungsfrist einbrachte. In dem ersteren
Gesuche behauptet Dr. R., er habe von dem verspäteten Einlangen der telegraphi-
schen Berufungsanmeldung am 2. August 1897 erfahren; ein Zustellungsschein über
die Behändigung des Beschlusses vom 31. Juli 1897, Z. 1907, liegt nicht in den Acten,
doch will Dr. R. diesen Beschluss am 4. August 1897 erhalten haben. Da aber die
infolge des Hochwassers eingetretenen Verkehrsstörungen, wie allgemein bekannt,
längere Zeit andauerten, so kann an der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungs-
gesuches mit Grund nicht gezweifelt werden. Das Kreisgericht in Königgrätz, dem die
Acten gemäss §. 364 St. P. 0. nach Einholung der Aeusserung der Privatankläger
und Ueberreichung der Berufungsausführung des Josef K. zur Entscheidung vorge-
legt wurden, gieng denn auch in die meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungs-
gesuches ein und wies dasselbe mittelst Beschlusses vom 21. September 1897,
Z. 9217, unter der Begründung ab, das verspätete Einlangen des Rechtsmittels sei
wohl durch unvorhergesehene Zufälle verursacht worden, gleichwohl aber könne
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l^
1 6 Nr. 1386. PlenarenUcheidtöag vom 10. November 1897. Z. 13635.
nicht dafür gehalten werden, dass es dem Josef K. ohne sein oder seines Vertreters
Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Berufungsfrist einzuhalten. Zugleich
gieng das Kreis- als Berufungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung in die Erledigung
der von Karl V. und Genossen eingebrachten, sachlich die Nichtigkeit des Urtheiles
gemäss §. 281, Z. 11 St P. 0. geltend machenden Bemfung ein, gab derselben Folge
und verurtheilte den Josef K. zu 4?8stündlgem, mit Fasten verschärften Arreste. Der
das Wiedereinsetzungsgesuch des Josef K. abweisende Beschluss des Berufungs-
geriohtes ist jedoch ein rechtsirrthümlicher.
Bindet das Gesetz die Vornahme einer Processhandlung an eine bestimmte
Frist, so rechnet es mit normalen Verkehrsverhältnissen. Es fordert von jedem nur
das gewöhnliche Mass von Vorsicht und diese hat der Vertheidiger des Josef K. da-
durch bewährt, dass er nach Absendung der schriftlichen Berufungsanmeldung im
Hinblicke auf die eingetretene Hochwtsserkatastrophe und die infolge derselben zu
besorgenden Verkehrsstörungen noch vor Ablauf der Berufungsfrist die Berufung
telegraphisch anzumelden versuchte. DasB auch das Telegramm in Königihhof ver-
spätet ankam, kann ihm sicherlich nicht als Verschulden zugerechnet werden. Wenn nun
das Gesetz im §. 364 St. P. 0. die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf einer Frist
für zulässig erklärt, so verfolgt es damit den Zweck, die Geltendmachung der wichtig-
sten Rechte nicht durch zufällige, von dem Willen der Partei ganz unabhängige
Ereignisse vereiteln zu lassen (Motive zur St. P. 0., Abschnitt I). Dies aber geschähe
im vorliegenden Falle, wenn den notorischen Wirkungen der Hochwasserkatastrophe
auf den Verkehr nicht Rechnung getragen wöi-de. Dass dem Vertheidiger des An-
geklagten auch die beiden ersten Tage der Anmeldungsfrist zu Gebote standen, kann
nicht in Betracht kommen; denn das<5eselz gewährt zur VorAahme dieser Process-
handlung die ungeschmälerte Frist von drei Tagen; und dass am letzten Tage der-
selben infolge eines Elementarereignisses eine Verkehrsstörung eintreten werde,
konnte der Wiedereinsetzungswerber nicht vorhersehen. Er hatte aber auch keinen
Anlass, am letzten Tage der Frist, nachdem er die Berufungsanmeldung bereits tele-
graphisch aufgegeben hatte, noch weitere ganz aussergewöhnliche Massnahmen zu
ergreifen, wie ihm solche die Aeusserung der Privatankläger zumuthet; denn er
konnte doch füglich annehmen, dass, wenn schon nicht die Berufungschrift, so doch
wenigstens das Telegramm, normalen Verkehrszuständen entsprechend^ rechtzeitig
in Königinhof einlangen werde. Auch die Expressbeförderung hätte übrigens hier
nichts gefruchtet, da selbst dem Königinhofer Telegraphenamte die Berufungsanmel-
dung erst am 31. Juli 1897 zukam. Angesichts dieser Umstände lag sicherlich die im
§. 364 St. P. 0. vorausgesetzte Unmöglichkeit der Fristeinhaltung vor und es war
dem Wiedereinsetzungsgesuche stattzugeben. Dass aber durch dessen Abweisung
Angeklagter in materiellrechtlicher Beziehung geschadigt werden konnte, ergibt sich
aus der Erwägung, dass über die Richtigkeit der thatsächlichen Grundlage des
Urtheiles erster Instanz und insbesondere auch über die in der Berufungsausführung
des Josef K. bestrittene Legitimation der Privatankläger zur Klage vom Berufungs-
gerichte erst abzusprechen sein wird.
Es musste daher der von der Generalprocuratur im Sinne der §§. 33 und 479
St. P. 0. zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss
§. 292 St. P. 0. Folge gegeben und unter Gonstatirung der unterlaufenen Gesetzes-
verletzlung wie vorstehend erkannt werden.
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Nr. 1387. Entscheidung vom 7. April 1897, Z. 4168. — I. Senat 1 ^
i3§ 9. Anfechtbarkeit der für eine Forderung gegebenen Deckung ausserhalb
des Goncurses (§§. 5 und 30 Gesetz Tom 16. März 1884, R. Q. Bh Nr. 36).
Entscheidung vom 7. April 1897, Z. 4168. — I. Senat.
Dem A stand gegen den B eine Ersatzforderung für bezahlte Steuern im Betrage
von 57 fl. 99 kr. zu. Dagegen schuldete A verschiedenen Gläubigern drei Forderungen
per 18 fl., 65 fl. und 60 fl., welche drei Beträge in der wider A geführten Execution
wegen Unzulänglichkeit des Meistbotes gänzlich unbedeckt geblieben sind. Sämmt-
liche drei Forderungen sind mittelst Cession an B übergegangen. Endlich hat A die
eingangs erwähnte, ihm wider B zustehende Forderung per 57 fl. 99 kr. seinem
Bruder D mittelst Cession dto. 12. Mai 1896 abgetreten. Unter Berufung auf diesen
Sachverhalt behauptet B in seiner wider D angestrengten Anfechtungsklage, dass ihm
durch die letztgenannte Cession, auf Grund deren wider ihn wegen dieser cedirten
Forderung per 57 fl, 99 kr. die Execution geführt und er behufs Abwendung derselben
zur Zahlung genöthigt wurde, die Möglichkeit entzogen worden sei, die ihm, dem
Kläger, abgetretenen drei Forderungen wider den Anspruch des A per 57 fl. 99 kr.
im Wege der Compensation einzuwenden, und begehrt das Erkenntnis: es sei die
Cession dto. 12. Mai 1896 rechtsunwirksam und nichtig und die hie wegen gegen ihn
von D angestrengte Execution daher unstatthaft.
Die erste Instanz hat das Klagsbegehren theils unbedingt abgewiesen, theils
von Eiden des Geklagten abhängig gemacht und zwar vorwiegend in Berücksich-
tigung der vom Geklagten aufgestellten Behauptung, dass ihm jedwede conscientia
fraudis fehlte, indem die Cession nur zu dem Zwecke erfolgt sei, um sich für seine,
des Geklagten, Forderung gegen den Bruder A per 111 fl. 58 kr. an Zechen, Dar-
leihen, Kaufschillingsrest und mehreren Barauslagen theilweise zu befriedigen. Wird
nämlich die Wahrheit dieser Behauptung erwiesen, und ist die Forderung des Ge-
klagten D wider A richtig und fällig, dann könne von einer Rechtsverletzimg gegen
den Kläger nicht gesprochen werden, zumal dem Geklagten nicht zugemuthet werden
kann, auf die Ausübung eines ihm zustehenden Rechtes zu verzichten und sich einem
Verluste zu unterwerfen, damit nicht Kläger einen Schaden erleide.
Die zweite Instanz hat über Appellation des Klägers dem Klagsbegehren un-
bedingt stattgegeben, indem sie aus den Daten und den Zeitpunkten der verschiedenen
Cessionen und der Execution, verglichen mit von Zeugen bestätigten Erklärungen
des A, folgerte, dass letzterer im Bewusstsein der ihm von Seite des Klägers wegen
der obigen drei Forderungen drohenden Execution^ und um dieselbe abzuwenden,
sich zur angefochtenen Rechtshandlung der Cession habe bestimmen lassen, und
sohin sämmtliche vom Gesetze geforderten Voraussetzungen der Anfechtbarkeit als
erwiesen annahm, zumal es nicht weiter darauf ankommen könne, ob durch die an-
gefochtene Rechtshandlung des Schuldners eine diesem gegenüber seinen nahen An-
gehörigen obliegende Verbindlichkeit erfüllt werden sollte.
Der Oberste Gerichtshof hat in Zurückweisung der Revision des Geklagten
das oberlandesgerichtliche" Urtheil mit nachstehender Begründung bestätigt:
Der Anschauung des oberen Richters, nach welcher die Anfechtbarkeit der
Cession von der Frage über den Bestand der Forderung des Belangten an den
Gedenten und einer soartig zustande gekommenen Deckung an Zahlungsstatt un-
beeinflusst bleiben soll, kann wohl nicht beigepflichtet werden, denn, da es sich nicht
Beilage zum J. M. V. Bl. 1898, St. IV. Digitiz^ by LrrOOgle
18 Nr, 1388. Entscheidung vom 31. August 1897, Z. 10642. — L Senat.
um eine Anfechtung im Concursverfaliren handelt, und die nur für eine solche mass-
gebende Bestimmung des §. 5 des Gesetzes vom 16. März 1884, R. G. BL 36,-auf die
Anfechtung ausserhalb des Concurses nicht angewendet werden kann, erscheint die
Deckung, welche für eine aufrecht bestehende Forderung allenfalls gegeben würde,
nicht anfechtbar, weil erst nach Eröffnung des Concurses die Gläubiger das Recht
auf eine gleichmässige Befriedigung erlangen, während vordem dieselben in keinem
Verhältnisse zueinander stehen, der eine wie der andere berechtigt ist; seine An-
sprüche gegen den Schuldner im gerichtlichen oder aussergerichtlichen Verfahren zu
verfolgen und der Schuldner in seinem Verfägungsrechte, Pfand und Deckung zu
geben, nicht beschränkt erscheint, daher, solange die datio in solutum die rechtlich
bestehende Schuld nicht übersteigt, das Deckungsgeschäft im Sinne des §. 30, Z. 4
des citirten Gesetzes nicht angefochten werden könnte.
Gleichwohl war aber das oberlandesgerichtliche Urtheil zu bestätigen, weil es
an einem Beweise über den Bestand einer wirklichen Forderung des Geklagten D an
A vollends gebricht. Denn insoweit diese Forderungen durch Zeugen festgestellt
werden sollten, haben die diesfalls geführten Zeugenbeweise nicht nur gänzlich ver-
sagt, vielmehr den Abgang jeder entscheidenden Grundlage für die rechtliche Fixirung
solcher ergeben. Anderseits schliesst aber die Allgemeinheit und Unbestimmtheit
der diesfälligen Anführungen des Geklagten die Zulässigkeit von Eiden vollends aus.
Fehlt es aber an einer wirklichen Forderung, dann stellt sich die Gession keines-
wegs als eine blosse Bevorzugung eines Gläubigers, sondern vielmehr als eine
Vermögensentäusserung dar, durch welche der Kläger nach den Feststellungen des
vom Geklagten angefochtenen Urtheils in diesem Falle geschädigt wurde, welche so-
mit der Anfechtung im Sinne des §. 30, Z. 4 citirten Gesetzes unterliegt, — und au?
diesen Gründen erscheint denn auch die obergerichtliche Stattgebung der Klage richtig.
I3§§. Transportfässer bilden ein Zngehör des Brauhauses (§g. 294,
296 a. b. 0. B.)
Entscheidung vom 31. August 1897, Z. 10642. - I. Senat.
Die erste Instanz hat in der Executionssache des A gegen denB in Erledigung
des aufgenommenen Mobiliar-PfändungsprotokoUes 2000 Transportfässer als zuni
fundus instructus der Herrschaft C gehörig aus der Execution ausgeschieden, vveil
dieselben nach dem Gutachten der Sachverständigen zur Fortsetzung des ordentlichen
Wirtschaftsbetriebes des Brauhauses in C erforderlich sind, demnach im Sinne der
§§. 294 und 296 a. b. G. B. als eine unbewegliche Sache und als Zugehör zu betrachten
sind und deshalb nicht abgesondert, sondern nur mit dem unbeweglichen Gute,
wozu sie gehören, in Execution gezogen werden können (§. 3 des Gesetzes vom
10. Juni 1887, R. G. Bl. Nr. 74 *), und Hofdecret vom 7. April 1826,^. G.'S. Nr. 2178).
UeberRecurs desExecutionsführers hat das Oberlandesgericht in Abänderung
dieses Bescheides erkannt, dass die genannten Transportfässer aus der Execution
nicht auszuscheiden seien, weil wohl den Lagerfässern, welche zur Ablagerung des
gebrauten Bieres dienen und aus welchen das abgelagerte Bier je nach Bedarf in die
Transportfässer abgezogen wird und mit diesen in den Handel kommt, die Eigenschaft
•) Siehe §. 252 des Gesetzes vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 79 (Executionsordnung).
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Nr. 1H89. Entscheidung vom 7. September 1897, Z. 10777. — I. Senat. 1 Ö ; ,
eines Zugehörs des Brauhauses zukommt, keineswegs aber den Transportfässern,
in welchen das Bier veräussert wird, letztere vielmehr bewegliche Sachen sind,
deren Rückstellung in das Brauhaus seitens der Bierkäufer wohl Gegenstand einer
Gontrole seitens der Brauhausverwaltung bildet, aber zur Erhaltung der Hauptsache
nicht nothwendig ist.
Ueber Revisionsrecurs des Sequesters der Herrschaft G hat der Oberste
Gerichtshof .den erstrichterlichen Bescheid wiederhergestellt, weil nach §. 294
a. b. G. B. auch Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden
kann oder die der Eigenthümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache
bestimmt hat, als Zugehör derselben anzusehen $ind und daher das juristische
Schicksal derselben zu theilen haben, weil nach dem Befunde der Sacljverständigen
die als bewegliche Sachen in dem zur Herrschaft C gehörigen Brauhause gepfändeten
2000 Transportfässer zum ungestörten Betriebe dieses Brauhauses unbedingt
nothwendig sind und deshalb ein Zugehör desselben bilden, und weil auch nach der
Natur der Sache ein Brauhaus ohne Besitz von Transport fässem nicht existiren und
nicht betrieben werden kann, da nur durch sie der Verkauf des Bieres vermittelt
werden kann, weil nach Bestätigung des Brauhausverwalters und des Braumeisters
das Bier in den Transportfässem geliefert, aber ohne dieselben verkauft wird, diese
Fässer daher auch zum fortdauernden Gebrauche bei dem Brauhause selbst bestimmt
sind, dieselben daher als selbständige bewegliche Sachen nicht in Execution
gezogen werden können und aus der Mobiliatexecution auszuscheiden waren.
i3l!0. Krankenversichemngsbeträge sind als eine öffentliche Abgabe anzu-
toben^ nnd kommt denselben^ soweit sie nicht über 3 Jahre aashaften^ das
gesetzliche Yorpfandrecht zu.
Dieser Yorzug kann nur auf jene Güter bezogen werden, welche mit dem
Betriebe der Unternehmung des Schuldners in thatsäehlichem Zusammen-
hange stehen.
Entscheidung vom 7. September 1897, Z. 10777. — I. Senat.
Das Execution sgericht hat die von der Bezirkskrankencasse angemeldeten
Krankenversicherungsbelräge beim Meistbote einer dem Maurermeister und Realitäten-
besilzer gehörig gewesenen, executiv versteigerten Baustelle mit der Begründung als
Voizugspost angewiesen, dass mit Rücksicht auf die Bestimmung der §§• 1, 16, 22,
23 und 26 des Gesetzes vom 28. December 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888, und
§§. 1, 19, 38 und 41 des Gesetzes vom 30. März 1888, R. G. Bl. Nr. 33, die Behand-
lung dieser Post als Vorzugsposl durch den Umstand gerechtfertigt ist, dass die
verkaufte Baustelle zu dem unbeweglichen Vermögen des nach dem betreffenden
Rückstandesausweise beitragspflichtigen Executen als Bauunternehmer gehört und
daher die angemeldeten Versicherungsbeträge im Sinne des Hofdecretes vom
4. Jänner 1836, J. G. S. Nr. 113, in Ansehung der erwähnten Baustelle als Concur-
renzbeiträge gleiche Vorrechte mit den landesfürstlichen Steuern haben.
Das Oberlandesgericht hat diesen Bescheid bestätigt.
Gründe : Aus den Angaben des Executen geht hervor, dass sein Geschättsbetrieh,
wenngleich er nicht als Bauunternehmer, sondern nur als Maurermeister besteuert ist,
sich nicht darauf beschränkt, Bauten für fremde Parteien aufzuführen, sondern auch
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20 Nr. 1390. Entecheidung vom 14. September 1897, Z. 112il. — ü. Senat.
darauf gerichtet ist, Baustellen zu dem Zweicke anzukaufen, um sie zu verbauen und
dann wieder zu veräussem, und dass dies insbesonders auch in Ansehung der ob-
bezeichneten executiv veräusserten Baustelle seine Absicht gewesen sei, welche mir
infolge deren executiven Verkaufes nicht zur Ausführung gelangte. Demnach müssen
die von Executen zu obigem Zwecke erworbenen Baustellen als ein unbewegliches
Vermögen seiner im Sinne des Gesetzes vom 28. December 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ex
1888, versicherungspflichtigen Unternehmung angesehen werden, gleichviel ob die-
selben bereits verbaut sind oder nicht, wie denn auch Materialien, Werkzeuge u. dgl.
welche zum Betriebe eines solchen Unternehmens angeschafft wurden, noch nicht
deshalb aus dem beweglichen Vermögen der beitragspflichtigen üntemehniung
ausgeschieden werden können, weil sie noch nicht in Verwendung gekommen sind.
Der Oberste Gerichtshof hat die beiden untergerichtlichen Entscheidungen
dahin abgeändert, dass obige Anweisung zu entfallen und die erste Instanz die
nachträgliche Zuweisung des nun freigewordenen Meislbotbetrages nach Massgabe
des Grundbuchsstandes vorzunehmen hat.
Hiebei wurde erwogen, dass die in Frage stehenden Krankenversicherungs-
beträge zwar allerdings als eine öffentliche Abgabe, welche gemäss §. 38 des Geselzej^
vom 30. März 1888, R. G. Bl. Nr. 33, gleich den Steuern im Verwaltungswege
einzubringen ist, anzusehen sind, und dass denselben, soweit sie nicht über drei
Jahre aushaflen, das gesetzliche Vorpfandrecht zugestanden werden muss, das?
dieser Vorzug aber nur auf jene Güter bezogen werden kann, welche mit dem
Betriebe einer Unternehmung des Executen im Sinne der §§. 1 des bezogenen und
des Gesetzes vom 28. December 1887, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1888, im thatsächlichen
Zusammenhange stehen, dass ein solcher Zusammenhang gegebenenfalls nicht zu
ersehen ist, indem derselbe weder aus Geschaftsabsichten des Schuldners abgeleitet,
noch nach dem Stande desselben als Realitätenbesilzer und Maurermeister an-
genommen werden, diesfalls vielmehr nur massgebend sein kann, dass die ver-
steigerte Realität nach Inhalt des dem Verkaufe zugrunde gelegten Schätzungs-
protokolles und auch nach jenem des Grandbuches in einem unverbauten Grnnd-
theile besteht, dessen Beschaffenheit keine Anzeichen der Veränderung in einem
Gewerbsbetviebe. wahrnehmen lässt, und welcher, mag auch dessen Erwerbung mit
künftigen Bauspeculationen zusammenfallen, nur als ein Sonder vermögen des Executen
in Betracht kommen kann, welches mit der Versicherung der im sonstigen Geschäfts-
betriebe desselben beschäftigten Arbeiter in einer das gesetzliche Vorpfandrecht der
von der Krankencasse angemeldeten Beträge begründenden Verbindung gar nicht steht.
1390. Yollstrecknng ungarischer civilgerichtlicher Erkenntnisse. Znst&ndig
keit des Vollzngsgerichtes zar Erledigung eines auf Grund eines aasw&rtigen
Executionstitels gestellten Antrages auf Leistung des Offenbamngseides/)
Entscljeidung vom 14. September 1897, Z. 11241. — II. Senat
üeber das von der Firma X in Budapest gegen B bei dem um den Vollzug der
Execution ersuchten österreichischen Gerichte Y überreichte Manifestationsge>ucii
wurde eine Tagfahrt zur Vernehmung des Executen anberaumt.
*) Siehe die Vorschriften der §§. 17, Absatz 2, 47 und 82 des Gesetzes vom 27. Mai 1S96.
R. G. Bl. Nr. 79 (Executionsordnung) und Verordnung des Justizministers vom 13. December 1897.
R. G. Bl. Nr. 285.
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Nr. 1391. Entscheidung vom 5. November 1897, Z. 13183. — DI. Senat. 2 1
Das Oberlan desgericht inPrag hat den erstrichterlichen Bescheid abgeändert
und das Gesuch der Firma X ab- und an das zur Bewilligung des ersten Grades der
Execution berufene Gericht gewiesen, weil nach dem klaren Wortlaute des §. 3 des
Gesetzes vom 16. März 1884, R. G. Bl. Nr. 35, ein solches Gesuch nur bei dem zur
Bewilligung des ersten Grades der Execution berufenen Gerichte angebracht werden
darf, das Bezirksgericht Y aber nach Ausweis der vorgelegten Acten zur Bewilligung
dieses Executionsgrades gemäss §. 69 J. N. nicht berufen erschein!, die Execution auch
gar nicht bewilligt, sondern nur über Requisition des k. ungar. Gerichtes vollzogen hat.
Der Oberste Gerichtshof hat den erstrichterlichen Bescheid wiederhergestellt»
weil der Zuständigkeitsbestimmung des §. 3 des Gesetzes vom IG. März 1884,
R. G. Bl. Nr. 35, der regelmässige Fall zugrunde liegt, dass der erste Executionsgrad
von einem inländischen Gerichte bewilligt worden ist, wogegen die Vollstreckung
ausländischer Erkenntnisse durch gesetzliche Ausnahmsbestimmungen geregelt,
insbesondere vermöge der Ungarn gegenüber zu beobachtenden Gegenseitigkeit im
Sinne des §. 62 des Gesetzartikels LIV vom Jahi-e 1868 und des Gesetzartikels LX
vom Jahre 1881 auf Grund der von dem ungarischen Gerichte dem betreibenden
Gläubiger bewilligten Execution mit allen weiteren Schritten bis zum vollständigen
Abschlüsse oder bis zur Aufhebung der Execution nach den inländischen Gesetzen
selbständig vorzugehen ist, wie dies mit den Erlässen des k. k. Justizministeriums
vom 9. November 1872, Z. 14028, vom 11. August 1880, Z. 10646, und vom
5. Juli 1884, Z. 11337, den k. k. Gerichten eröffnet worden ist; weil auch in dem
vorliegrenden Falle mit dem Beschlüsse des königl Bezirksgerichtes in Budapest der
Firma X die Execution (Pfändung, Schätzung und Feilbietung) gegen den Schuldner B
bewilligt wurde, und nunmehr das Executionsgericht in Durchführung dieser nicht
bloss mit dem ersten Grade bewilligten Execution selbstfindig berufen isU nach dem
inländischen Gesetze über das zur Ermöglichung dieser Execution gestellte Begehren,
von dem Schuldner den Offenbarungseid zu verlangen, zu entscheiden.
I30t. Der Umstand^ dass die Entscheidung über den auf einem Privat-
rechtstitel beruhenden Ausspruch möglicherweise von der Prüfung beziehungs-
weise Entscheidung von Vorfragen abhängt, welche niclit civilrechtlicher
Natur sind, rechtfertigt nicht die Abweisung der Klage wegen Unzuständig-
keit des Gerichtes.*)
Entscheidung vom 5. November 1897, Z. 13183. - III. Senat.
Die Klage der A gegen die Gemeinde B wegen Rückersatz eines für die
Geklagte gemachten Aufwandes wurde vom ersten Richter unter Hinweis auf §. 36
des Gesetzes vom 3. December 1863, R. G. BL Nr. 105, wegen Unzuständigkeit des
Gerichtes ex primo decreto abgewiesen.
Das Oberlandesgericht in Brunn hat diesen Bescheid bestätigt, weil die
Entscheidung über den erhobenen Ersatzanspruch die Entscheidung der V^orfrage,
ob die geklagte Gemeinde den fraglichen Aufwand, dessen Ersatz begehrt wird,
überhaupt und in der angesprochenen Höhe insbesondere nach dem Gesetze selbst
hätte machen müssen, nothwendig voraussetzt, diese Entscheidung aber nach den
klaren Bestimmungen des Heimatsgesetzes vom 3. December 1863, R. G Bl. Nr. 105,
*) Vergl. Entscheidung vom 25. Februar 1891, Z. 1584, Beilage zum J. M. V. Bl. 1891, Nr. 639.
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22
Nr. 1392. Plcn^reoUcheidunjr vom 7. Deceraber 1897. Z. 14648.
insbesondere des §. 43, Alinea 3 dieses Gesetzes nur den politischen Behörden
zusteht, daher der erstrichterliche Bescheid gesetzlich gerechtfertigt erscheint, zumal
der §. 43, Alinea 3 des citirten Gesetzes keinen Unterschied öiacht, ob der Ersatz-
anspruch von einer Gemeinde oder von einer Privatperson erhoben wird, und in
gleicher Weise, wie nach §. 44 des citii-ten Gesetzes der Arme selbst einen Anspruch auf
Versorgung gegen seine Heimatsgemeinde im Rechtswege nicht geltend machen
kann, auch einem Dritten nicht die Berechtigung zugesprochen werden kann, diese
Frage zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen.
Der Oberste Gerichtshof hat die beiden untergerichtlichen Entscheidungen
aufgehoben und der ersten Instanz aufgetragen, die Klage, absehend von dem
gebrauchten Incompetenz-Abweisungsgrunde, neuerlich dem Gesetze gemäss zu
erledigen, denn A stützt ihren Anspruch in der Klage darauf, dass sie für die
Geklagte einen Aufwand gemacht habe, welchen diese nach dem Gesetze selbst
hätte machen müssen, somit auf die in der Klage ausdrucklich angerufene
Bestimmung des §. 1042 a. b. G. B., Klägerin macht also einen Privatrechtstitel
geltend, über vrelchen zu entscheiden nur die Gerichte zuständig sind, worauf es
ohne Einfluss ist, dass die Entscheidung über den erhobenen Regressanspruch
möglicherweise von der Prüfung beziehungsweise Entscheidung von Vorfragen
abhängt, welche nicht civilrechtlicher Natur sind.
t392. Den Lauf der Yerjährung uuterbricht die Yernehmnng in der Eigen-
schaft eines der strafbaren Handlang Yerdächtigen (§• 3S^ Alinea 3^ 8t. P. 0.)
auch dann^ wenn sie auf Omnd des §. 89 St. P. 0. erfolgte^ ehe ein Yerfolgungs-
antrag des berechtigten Anklägers vorlag. Welchem rechtliehen Gesichts-
punkte dabei die strafbare Handlung unterstellt wurde^ darauf kommt es
nicht an. *)
Plenarentscheidung vom 7. December 1897, Z. 14648. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von
Stremayr; für die GeneraJprocuratur: Generalprocurator Ritter von Gramer.
Der Cassationshof hat in Gemässheit der §§. 33 und 292 St. P. 0. zu Recht
erkannt: Durch das Urtheil des Kreisgerichtes Cilli als Berufungsgerichtes iii üeber-
trelungssachen vom 26. August 1897, Z. 10642, welches die bei dem Bezirksgerichte S.
unter dem 30. November 1896, Z. 234, erfolgte Freisprechung des K. von der
Anklage wegen Ueberlretuug gegen die Sicherheit der Ehre, bega,ngen durch am
15. August 1896 öflfentlich gesprochene Schimpf worte, über Berufung der ftivat-
ankläger bestätigte, wurde das Gesetz in den §§. 491, 496, 531 und 532 St. G.
verletzt.
Gründe: Das Berufungsgericht sah als erwiesen an, dass der Angeklagte
Rudolf K. öflFentlich beschimpfende Aeusserungen eines bestimmten Inhaltes gethan
habe und qualificirte dieselben als Ucbertretung gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne
des §. 491 St. G., gerichtet gegen die Bewohner von S. slovenischer Nationalität; es
sah daher jeden dieser Nationalität angehörigen Insassen als zur Klagefuhrun;.'
legitimirt an, erachtete (mit Ablehnung des vom Bürgermeister R. am 1. October 18%
*) Vergl. Entscli. vom 7. Juli 1887, Z. 5158, Nowak'sche SIg. Nr. 1078 und Plenareulscli. voii.
7. März 1894, Z. 2899, Beilage zum J. M. V. Bl. Nr. 1015, Nowak'sche Slg. Nr. 1766.
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'W^^'
Nr. 1392. Plenarentscheidung vom 7. December 1897, Z. 14648. 23 S
„im Namen der Gemeindemitglieder'* und am 5. October 1896 ^im Namen der
Bewohner von S. slovenischer Nation* gestellten Klagebegehrens) lediglich die am
28. November 1896 an das Gericht gelangte, von einer Anzahl slovenischer Bewohner
von S. gefertigte Privatanklage, deren rechtzeitige Erhebung a tempore scientiae nicht
in Frage gezogen wird, als massgebend, bestätigte aber gleichwohl den Freisprach
der ersten Ipstanz wegen eingetretener Delictsverjährung. Dabei ging der Gerichts-
hof von der Annahme einer dreimonatlichen Verjährungszeit aus, legte der innerhalb
dieser Frist (am 5. October 1896) statlgefun denen Vernehmung K.'s als Verdächtigen
beziehungsweise Beschuldigten (§. 38, Absatz 3, St. P. 0.), weil zu jener Zeit noch
nicht der Antrag eines berechtigten Anklägers vorlag, keine die Verjährung unter-
brechende Wirkung bei und betrachtete für die eventuelle Unterbrechung der Ver-
jährung erst jene Verfolgungsacte als massgebend, welche ilach der am 28. November
1896 ordnungsgemäss erfolgten Klageerhebung vorgenommen wurden, in welchem
Zeitpunkte aber die dreimonatliche, Verjährungsfrist (vom 15. August 1896 abge-
rechnet) schön abgelaufen war.
Das Erkenntnis des Berufungsgerichtes erscheint nach zwei Richtungen als
rechtsiiTÜiömlich. Zunächst ist es irrig, der am 5. October 1896 stattgefundeiien
Vernehmung des K. als Verdächtigen (Beschuldigten) die Bedeutung emes die
Verjährung unterbrechenden Actes abzusprechen. Allerdings lag zu jenem Zeitpunkte
noch kein ordnungsmässiger Antrag eines berechtigten Privatanklägers vor. Dies
schliesst jedoch nicht aus, dass das Bezirksgericht im Laufe der Vorerhebungen kräft
der ihm nach §. 89, Absatz 2, St. P. 0. obliegenden Pflicht in der damals mass-
gebenden Richtung des auf öfifentliche Anklage zu verfolgenden Vergehens nach
§. 302 St. G. zur Vorladung und Vernehmung des Verdächtigen K. als Beschuldigten
schritt. Dieser gegen den Thäter gerichtete Act der Strafverfolgung unterbricht aber
nach der Anordnung des Strafgesetzes (§§. 227 und 531) die Verjährung, ohne dass
es darauf ankäme, welche strafrechtliche Quälification der That bei jenem Anlasse
zu Theil wurde, eine Erwägung, welche besondere Wichtigkeit erlangt im Verhältnisse
des von amtswegen zu verfolgenden Verbrechens der Verleumdung gegenüber den
der Privatanklage vorbehaltenen strafbare^n Handlungen gegen die Sicherheit der
Ehre. Nicht erheblich ist es, unter welchem strafrechtlichen Gesichtspunkte die
Vernehmung des Thäters als Beschuldigten (Verdächtigen) erfolgt ist, sondern darauf
allein ist Gewicht zu legen, ob die That, wegen der er vernommen wurde, identisch
ist mit jener, deren Verjährung nunmehr in Frage steht. Im vorliegenden Falle besteht
darüber kein Zweifel, und das Berufungserkenntnis hebt es ausdrücklich hervor, dass
die Vernehmung des K. vom 5. October 1896 dieselben Aeusserungen zum Gegen-
stande hatte, deren Inhalt der Beurtheilung des' Bezirksgerichtes in S. in erster
Inst^inz bei der Hauptverhandlung und später jener des Berufungsgerichtes unterlag.
Aber auch betreffs der Quälification der straf baien Handlung ist dem Berufungs-
gerichte nicht beizustimmen. Das Berufungsgericht erklärt, — ohne jedoch seine
Rechtsansicht näher zu begründen, — dass die von ihm für erwiesen angesehenen
Aeusserungen den Thatbestand einer Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre
nach §. 491 St. G. bilden. Auch darüber spricht sich das Berufungsgericht nicht aus,
ob dasselbe in den beanständeten Ausdrücken eine Verspottung oder eine Schmähung
im engeren Sinne d. i. einen Vorwurf (,ein Zeihen") verächtlicher Eigenschaften
oder Gesinnungen finde. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass §. 491 St. G.
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24 Nr. 1393. Entscheidung vom 1. Februar 1898, Z. ISU. — lU. Senat.
nach keiner dieser beiden Richtungen auf den vorliegenden Thatbestand zutrifft.
Eine Verspottung, ein „Lächerlichmachen* ist in den rohen, kein Element des
Scherzes oder der Satyre enthaltenden Worten des Angeklagten nicht gelegen, eben-
sowenig aber eine Schmähung im eigentlichen Sinne, da in den erwähnten Worten
keineswegs der Vorwurf verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen liegt, ein
Vorwurf, dessen Rechlfertigung durch den Beweis entehrender Handlungen de>
Geschmähten (§. 491, Absatz 2, St. G.) möglich sein müsste, damit man von einer
Schmähung im gesetzlichen Sinne sprechen könnte. Es erfolgte eben nur eine öffentliche
Beschimpfung, ein „Belegen mit Schimpfworten '^ im Sinne des §. 496 St G.,
strafbar nach dem höheren Strafsatze dieses Paragraphen mit strengem Arreste bis
zu drei Monaten, weil das Betragen des Angeklagten absichtliehe Geringschätzung
gegen eine (die slovenische) Nationalität an den Tag legt. Da somit wegen Zutreffens
eines namentlich angeführten Erschwerungsumstandes als gesetzliche Strafe der
vorliegenden strafbaren Handlung strenger Arrest festgestellt ist, beträgt die Ver-
jährungszeit nach §. 532 St. G. ein volles Jahr und nicht, wie der Gerichtshof annalmi,
drei Monate, und es sind damit alle auf die Voraussetzung einer dreimonatlichen
Veijährungszeit gegründeten Folgerungen des Berufungsgerichtes hinfälUg. Durch
das in Rede stehende ürtheil des Kreisgerichtes Gilli als Berufungsgerichtes in Ueber-
tretungssachen ist daher das Gesetz undzwaiMn den Bestimmungen der §§. 491, 496,
531 und 532 St. G. verletzt worden.
1393. Zur Bewilligung der Execution auf Grund rechtskräftiger Urtheile
der bestandenen Bagatellgerichte in Handelssachen sind die Bezirksgerichte
in Handelssachen zuständig.
EnUcheidung vom 1. Februar 1898, Z. 1824. - III. Senat.
A hat auf Grund des rechtskräftigen Urtheiles des Bagatellgerichtes in
Handelssachen in Wien vom 16. December 1897 am 9. Jänner 1898 beim Bezirks-
gerichte in Handelssachen in Wien um Bewilligung der Execution gegen die in
Mährisch-Trübau wohnhafte nichtprotokollirte B angesucht.
Das Bezirksgericht in Handelssachen hat entsprechend einem diesbezüglichen
Antrage des Executionsführers dieses Gesuch dem Bezirksgerichte Neubau, in dessen
Sprengel der Executionsführer seinen Wohnsitz hat, und letzteres wegen Unzu-
ständigkeit (§. 4, Z. 1 E. 0.) und in analoger Anwendung des §. 4, Z. 6 E. O. dem
Bezirksgerichte Mährisch-Trübau abgetreten, welches die Erledigung des Gesuches
verweigerte und die Acten mit Hinweisung auf §.19 der Justizministerialverordnung
vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 113, und §. 4, Absatz 1 E. 0. dem Bezirksgerichte
Neubau zurückstellte. Letzteres hielt an der Anschauung, es sei nicht zuständig, fest
und stellte dem A das Gesuch zurück
Der Vertreter des betreibenden Gläubigers stellte beim Obersten Gerichtshofe
den Antrag auf Entscheidung des Gompetenzconflictes im Sinne des §. 47 J. N.
Der Oberste Gerichtshof hat das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien
als das nach §. 4, Z. 1 E. 0. und §. 52 J. N. zur Entscheidung über das Executions-
ansuchen des A competente Gericht angewiesen, das Executionsgesuch der gesetz-
mässigen Erledigung zuzuführen.
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Nr. 1391. Entscheidung vom 14. April 1897, Z, it29, — lü. Senat. 25
i394i. Der Cessionar ist berechtigt, von dem gegen den Cedenteu auf die
bereits abgetretene Forderung Execution fiihretiden Dritten die Anerkennung
der Bechtsgiltigkett der Cession im Klagswege zu begebren.
Die der reehtsgiltigen Cession nachgefolgte executive Einantwortung
derselben Fordernng an einen Dritten mt dem Cesslonar gegenüber
unwirksam.
Entacheidutif vom 14. April 1897, Z. 43Q9. — IlL Senat
Der von Ä gegen B eingebrachten Klage mit dem Begeliren; „Der Geklagte sei
schuldig, die von E in vollkommen reclitsgiltiger Weise noch vor dem 25. Oc tober 1 894
erklärte Cession seiner Forderung gegen die Eheleute Z an den Kläger anzuerkennen,
die mit dem Bescheide vom 25. October 1894 dem Geklagten bewilligte executive
Einantwortung der envähnten, an den Kläger vor dem 25, October 1894 abgetretenen
Geldforderung werde aufgehoben', — wurde in erster Instanz stattgegeben*
Gründe: Durch die executive Einantwortung einer vom Executen anderweitig
abgetretenen Forderung ist eine Gollision der den beiden Forderungsberechtigten
zustehenden Ansprüche auf Befriedigung eingetreten, welche zu einer Beeinträchtigung
und Verkürzung des einen oder anderen Theiles führen musste, sobald der debitor
cessus seine Verbindliclikeit zu erfüllen halte. Dadurch aber, dass der Geklagte, wie
er selbst zugibt, die behauptete vorausgegangene Cession der ihm eingeantworteten
Forderung anzuerkennen sich geweigert und hiedurch die Gollision ^seines Anspruches
mit jenem des Klägers aufrecht erhalten hat, erwuchs dem letzteren das Interesse
an der urtheilsmässigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, dessen klageweise
Geltendmachung ihm nicht verwehrt werden kann.
Der von dem Geklagten bestrittene Bestand des Abtretungsvertrages ist auf
Grund der Aussagen von zwei Zeugen als erwiesen anzusehen. Für die Entscheidung
der Frage, wessen Recht an die erwähnte Forderung das stärkere sei^ ist es irrelevant,
ob und in welchem Zeitpunkte die Verständigung des übernommenen Schuldners
erfolgt ist, da diese Verständigung kein wesentliches Moment des Abschlusses des
Gessionsvertrages und somit des Ueberganges der Forderung auf den Cessionar bildet
und demnach die nachträgliche zwangsweise Einantwortung der bereits cedirten
Forderung der rechtlichen Wirksamkeit entbehrt. Es kann demnach bloss der Zeit-
punkt der Abtretung der Forderung selbst von Bedeutimg sein, und es ist in dieser
Richtung ordnungmassig erwiesen, dass die Cession vor der executi^en Einantwortung
und vor der Zustellung des Einantwortungsbesclieides an den debitor cessus
erfolgt ist.
Das Oberlandesgericht hat das Klagebegehren abgewiesen, indem es die
Einwendung des Mangels der passiven Legitimation zur Sache als begründet ansah,
weil zwischen dem Kläger und dem Geklagten bei dem Umstände, als die Eheleute Z
dem Kläger die Zalilung des abgetretenen Betrages nicht verweigern, und Geklagter
ihm gegenüber bisher nichts unternommen hat, was dessen Rechtssphäre berühren
würde, gar kein rechtliches Verhältnis entstanden ist» welches den Kläger berechtigen
würde, vom Geklagten zu begehren, dass er die Rechtsgiltigkeit der zwischen dem
Kläger und dem E angeblich vereinbarten Cession einerseits, dagegen die Rechts*
Unwirksamkeit der tjeri cht lieh bewilligten executiven Einantwortung andererseits
Beilage zum J. M, V. Bl. 1896, 3U V. d
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26 Nr. 1395. Entscheidung vom 19. Mai 1897, Z. 6632. — ü. Senat
anerkennen müsste; es müsse vielmehr dem Geklagten selbst überlassen bleiben, ob
und was er etwa gegen die Eheleute Z, die wegen ihres Verhaltens allein ihm ver-
antwortlich sind, zu veranlassen findet.
Der Oberste Gerichtshof hat das erstrichterliche Urtheil wieder hergestellt.
Gründe: Die Cession bewirkt gemäss §. 1392 a. b. G. B. die Uebertragung der
cedirten Forderung in das Eigentlium des Cessionars und ist gemäss §. 1395 a. b.
G. B. zwischen diesem und dem Cedenten sogleich wirksam; die hinter den Ehe-
leuten Z aushaftende Forderung war demnach nach erfolgter Cession nicht mehr
ein dem E gehöriges Vermögensobject, das Verfügungsrecht über dieselbe von E an
den Kläger übergangen, und da nach der Rechtsregel des §. 442 a. b. G. B. niemand
einem anderen mehr Rechte abtreten kann, als er selbst hat, so konnte auch der
Geklagte am 25. October 1894 die fragliche Forderung nicht mehr als ein seinem
Schuldner gehöriges Vermögen im Wege der executiven Einantwortung, der vom
Gerichte vermittelten zwangsweisen Cession, für sich in Anspruch nehmen.
Durch den Kläger von der Sachlage unterrichtet und wiederholt aufgefordert,
die der executiven Einantwortung vorangegangene Cession der Forderung an-
zuerkennen, hat der Geklagte diese Anerkennung verweigert, von den Eheleuten Z
die Forderung einzuheben versucht und derart die Collision seines Anspruches mit
dem früher erworbenen Rechte des Klägers herbeigeführt und aufrecht "erhalten,
eine Collision, welche den Kläger in seiner Rechtsverfolgung zu beirren wohl
geeignet war. Hienach und gemäss §. 19 a. b. G. B. hatte der Kläger vollen Grund
zur Betretung des Rechtsweges, und stellt sich seine Klage nach den Ergebnissen
des Beweisverfahrens auch als gegründet dar.
1395. Die im Artikel 356 H. 6. vorgesehene Frist zur Nachholang des durch
Nichteinhaltung eines Vertrages Versäumten mnss^ um den Ansprach auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung begründen zu können^ sofort im An-
Schlüsse an die vertragsmässlge ErfuUungsfrlst ertheilt werden.
Entscheidung vom 19. Mai 1897, Z. 5632. — H. Senat.
Die Firma A hat mit der Firma B am 1. Juli 1889 einen Vertrag abgeschlossen,
gemäss welchem letztere der ersteren Kohlen en gros liefern sollte. Dieser ihrer Ver-
pflichtung ist die Firma B nicht nachgekommen, mdem die rechtzeitige Lieferung
zweier Partien Kohle nicht erfolgte, wodurch der Firma A angeblich ein Schade von
637 M. 50 Pf. und von 1275 M. entstanden war. Den Ersatz des letzteren Schadens
per 1275 M. hat die Firma A am 23. September 1891 eingeklagt; sie wurde jedoch
mit ihrer Klage mit oberstgerichtlichem Erkenntnisse vom 14. Februar 1894, Z. 1412,
aus dem Gnmde unbedingt abgewiesen, weil sie es unterlassen hatte, vorerst der
Geklagten eine Nachfrist zur Lieferung der rückständigen Kohle zu gewähren.
Nach dem für die Fii-ma A ungünstigen Ausgange dieses Processes hat dieselbe
der Firma B unterm 12. September 1894 und 10. October 1894 Nachfristen ertheilt,
und bei dem Umstände, als die Firma B dieselben ohne Lieferung verstreichen Hess,
am 30. October 1894 letztere Firma auf Ersatz des Schadens, und zwar diesmal nicht
nur des ursprünglich geforderten per 1275 M., sondern auch des weiteren per
637 M. 50 Pf. belangt
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Nr. »395. Entscheidung vom 19. Mai 1S97, Z, 563f. — TT, Senat
27
In diesem Streito vvarde die geklagte Firma B in erster Instanz unbedingt
sachfällig.
Die zweite Instanz hat die Klage abgewiesen, weil bezüglich des Theil-
betrages per 1275 M. die Rechtssache bereits rechtskrärtig entschieden ward, und
der nunmehr eingeklagte, zur Zeit des Ablaufes der Lieferungsfrist am L Juli 1890
bereits entstandene, mit der ersten Klage de praes* 23. September 1891 gar nicht
begehrte Mehrbetrag per G37 M. 50 Pf, im Zeitpunkte der Einbringung der Jetzigen
Klage bereits verjährt war, und weil die der geklagten Firma nachlrSglich gewährte
Nachfrist die Einbringung der neuerlichen Klage nicht zu rechtfertigen vermag, zumal
nach Artikel 356 R G. diese Nachfrist sofort bei Bekanntgabe des einen Contrahenten
an den anderen, dass er statt der Erfüllung des Vertrages Schadenersatz wegen
Nichterfüllung begehren werde, zu ertheilen ist
Der Oberste Gerichtshof hat das oberlandesgerichtliche Ürtheil bestätigt,
und zwar aus nachstehenden Gründen:
Wenn selbst von der vom Oberlandesgerichte berücksichtigten Einwendung der
entschiedenen Streitsache abgesehen wird, weil bezüglich des Betrages per 637 M. 50 Pf.
eine Einklagung noch gar nicht erfolgt war, und auch rücksichtlich des Schaden-
ersatzbelrages per 1375 M. die gegenwärtige Streitsache von der bereits rechtskräftig
entschiedenen insofcme differut als dem Klagsanspruche im jetzigen Streite ein
neues Factum, die unterm 12. September 1H94 und 10. October 1894 erfolgte
Ertheilung von Nachfristen zur Nachholung des Versäumten zu Grunde gelegt
V7ürden will, so erscheint doch die Abweisung der Klage aus den nachstehenden
Erwägungen gerechtfertigt. Aus der Bestimmung des Artikels 35 G H* G. ergibt sich,
dass die Erllicilung einer Nachfrist die gesetzliche Bedingung für die Entstehung des
Anspruches auf Schadenersalz wegen NicliterfüUuiig bildet, und dass dieser Anspruch
nicht entsteht, wenn die Nachfrist entweder gar nicht oder nicht in der vom Gesetze
geforderten Weise gewährt worden ist.
Denn wenn das Gesetz im Artikel 356 H. G, kategorisch anordnet, dass der
Gontrahent, welcher Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage
abgehen will, dies dem anderen Contrahenten anzeigen und dabei eine Frist zur Nach-
holung des Versäumten gewähren müsse, so kann dies nur dahin verstanden werden,
dass jene Anzeige und Fristgewährung eine noUuvendJge Voraussetzung für den
Schadenersatzanspruch bilde, und dieser nicht existent wird, wenn jene Voraus-
setzung nicht eintritt, weil Im anderen Falle die Anordnung des Artikels 35G H- G, des
Sinnes und der Wirkung entbehren würde.
Wenn auch weiters Artikel 35 (i H, G. eine Frist zur Erstattung der daselbst
vorgeschriebenen Anzeige und zur Gewährung der Nachfrist nicht ausdrücklich fest-
setzt, so ergibt sich doch aus den weiteren Bestimmungen dieses Artikels und aus
der Natur der Handelgoschäfte die Folgerung, von welcher Art die Erlheilung einer
Nachfrist sein muss, wenn sie der Absicht des Gesetzes entsprechen solL
Die Natur des Handelsgeschäftes erfordert mit Rücksieht auf den Geschäftsgang
des einzelnen, das Wesen der handelsmässigen Speculation und Calculation, den
Eintritt des im Handel angestrebten Gewinnes eine möglichst rasche Abwicklung und
Realisirung; die Tendenz des Handelsgesetzes geht dahin, dem Kaufmanne möglichst
bald darüber Gewissheit zu schaffen, in welcher Aii eine von ihm eingeleitete
geschäftliche Transaction verläull,
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Dia
m
Nr, 1395. EntscheiduTjg vom 19. Mai 1897, Z. 5632. — II. Senat.
Artikel 356 H. G. ordnet an, dass der Contrahent, welcher die Anzeige erstattet,
dass er Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern will, dabei eine Frist gewähren
muss, es muss dies eine den Umständen angemessene Frist und sie muss auch
geeignet sein, zur Nachholung des Versäumten zu dienen.
Aus allem dem ergibt sich, dass die Nachfrist zu der vertragsmässigen Erfüllungs-
frist in einer gewissen Beziehung stehen, sich als eine Erweiterung, eine Verlängerung
derselben darstellen, mithin im Anschlüsse an dieselbe gegeben sein muss, damit der
andere Contrahent mit der erforderlichen Ra.schheit wisse, wie er sich weiterhin zu
benehmen hat^ es muss dem anderen Contrahenten möghch gemacht sein, das
Versäumte in dieser Frist nachzuholen, d. i. eben die vertragsmässige Leistung, wenn
auch in der verlängerten Frist, vorzunehmen, und es muss insbesondere die Nach-
frist gegeben sein, ehe der Contrahent, ^velcher Schadenersatz wegen Nichterfüllung
fordern will, den Deckungskauf vorgenommen hat, damit dem anderen Contrahenten
die Möglichkeit gewahrt bleibe, innerhalb der Nachfrist zu erfüllen und dadurch den
Eintritt seiner Verpflichtung zum Schadenersatze wegen Nichterfüllung zu verhindern.
Im vorliegenden Falle waren nach der eigenen Darstellung der Klägerin
45 Waggons Mittelkohle I, 15 Waggons Mittelkohle II und 75 Waggons Nusskohle 1,
wegen deren Nichtlieferung Schadenersatz gefordert wird, vertragsmässig bis
L Juli 1890 zu liefern; die Klägerin hat nach Ausgang dieser Frist eine Nachfrist nicht
ertheilt, sondern röcksichtlich der 75 Waggons Nusskohle sofort den Deckungskauf
vorgenommen, und sub praes. S3. September 1891, Z. 18379, ihren Schaden mit
dem Betrage per 1275 M. eingeklagt Erst nach für sie ungünstigem Ausgange dieses
Streites hat die Klägerin rücksichtlich der 75 Waggons Nusskohle I unterm
12. September 1894 und rücksichtlich der 45 Waggons Mittelkohle I und 15 Waggons
Mittelkohle II unterm 10. October 1894 unter Schaden ersatzandrohung der geklagten
Firma Nach tristen ertheilt
Diese nach mehr als 4 Jahren erfolgte Nachfristgewährung erscheint nun nicht
als eine solche, durch welche nach Massgabe des Obengesagten den Erfordernissen
des Gesetzes entsprochen wird. Denn die unterm 12. September und 10. October 1894
ertheilten Fristen stehen sich nicht als eine Verlängerung der ursprünglichen,
vertragsmässigen Erfüllungsfrist» sondern als ganz neue, von der Klägerin willkürlich
gesetzte Fristen dar, welche ausser jedem Verhältnisse zu dem abgeschlossenen
Geschäfte und der für dasselbe geltenden Zeitbestimmung stehen; es wird von der
geklagten Firma nicht die Nachholung des Versäumten in einer den Umständen des
Geschäftes entsprechend verlängerten Zeit, sondern eine Leistung verlangt, welche
unter ganz anderen Umständen erfolgen soll, als jenen, welche zur Zeit einer an-
gemessenen Verlängerung der ursprünglichen Frist bestanden haben würden; und es
ist insbesondere rücksichtlich der 75 Waggons Nusskohle der Deckungskauf erfolgt,
ehe die Nachfrist gegeben wurde.
Durch die Ertheilung dieser Nachfristen ist demnach die Klägerin ihrer gesetz-
lichen Verpflichtung nicht nachgekommen und hat jenes Gebrechen, welches die
Abweisung ihrer ersten Klage herbeigeführt hat, nicht sanirt, wobei nur noch
bemerkt wird, dass die Ertheilung einer Nachfrist keineswegs, wie die Klagsseite
vermeint, zu der Form des Geschäftes gehört, sondern ein materielles Requisit des
Schadener^atzanspiniches bildet. Diese Fristertheilung war vielmehr ein völlig
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T-^i
Nr, 1B96, Plenarentseheldunfr vom 36. October 1897, %. 13111. 29
wirkungsloser Act und konnte einen iVnspruch der Klägerin auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung nicht mehr begründen.
Das die Klage abweisende Uli heil des OberUmdesgericMes war daher zu
bestätigen, zumal in Ansehung des Betrages per 637 M. 50 PT gemäss §, 1489 a. b,
G. B. die Verjährung eingetreten ist, da der bezügliehe Schade der Klägerin jeden-
falls mit I. Juli 1890 bekannt geworden sein musste.
139e. Gewerbsmässiges Aiisiiben der Geburtshilfe durch angepriifte
Hebammen lässt sicli der Strafbestimmung des g. 343 St. G. nicht imter stellen;
es ist, sofern die Voraussetzungen der %%. 335 oder 431 St, 0. nicht gegeben
sindj nach Massgabe der Ministen al Verordnung vom ß. März 1854^ R. G. Bl.
Nr. 57^ von der politischen Behörde zu ahnden.
Ple nare nts die i düng vom 26. October 1897, Z. 13U1. — VorsiUenderr Ei^ttr Itaä^klenl Dr- von
Stremüyr; für die Generaipracui-.itur: Geßeralailvocat Sieglervon Eber^wald.
Der Cassationshof hat in Gemässhelt der §§. 33 und 292 St. P. 0. ausge-
sprochen, dui'ch die Urtheile des Bezirksgerichtes in Obertyn vom 28* December 1896,
Z. 3750, und des Kreis- als Berufungsgerichtes in Kolomea vom Iß. Juli 1897, Z, ä058,
womit Anna T., Sophie J., Naslia R, Cäcilie K, und Marie S. der Uebertretung des
§. 343 St> G. schuldig erkannt und deshalb zu je äieben Tagen Arrest^ sowie zum
StrafkostenersatzG verurlheilt wurden, sei das Gesetz in den Bestimmungen des Arti-
kels IV des Kundmach ungspatentes zum Strafgesetzbuche und des §. 343 St. G.
verletzt worden; diese Urtheile wurden aufgehoben. In der Sa^.'he selbst erkannte der
Cassationshof zu Recht: AnnaT.,SophieJ., Naslia P,, Cäcihe K. und Marie S. werden
von der Anklage wegen Uebertretung des %. 343 St. G,, begangen dadurch/dass sie
in Obertyn ohne gesetzliche Berechtigung die Geburtshilfe gewerbsmässig ausübten,
gemäss §, 259, Z. 3 St R 0. freigesprochen und nach §. 390 St. P, 0. vom Straf-
kostenersatze losgezählt.
Gründe: Mit Urtheil des Bezirksgerichtes in Oberiyn vom S8. December lS9ü,
Z. 3750, wurden AnnaT., Sophie J.,Nastia P., Cäcihe K. und Marie S, der Uebertretung
nach §. 343 St. G. schuldig erkannt, begangen dadurch, dass sie ohne gesetzliche
Berechtigung die Geburtshilfe ausübten. Dieses Urlheil wurde von der Angeklagten
Sophie J- mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten; das Kreis- als Berufungs-
gericht in Kolomea gab jedoch der Berufung keine Folge und bestätigte unter dem
Iti. Juli 1897, Z* 5058, das erstrichterliche Urtheil. Diese Urtheile Verstössen indes
Avider das Gesetz, Abgesehen davon, dass sie in Nichtbeachtung der Vorschrift des
§, 343 St. G, eine gewerbsmässige Ausübung der Geburtshilfe durch die Angeklagten
nicht feststellten {§. 270, Z. 7 St.P. 0.), so fällt die beanständete Thathandlung über-
haupt nicht unter den Begriff des Delictes; nach dem klaren Wortlaute der Straf-
norm werden von dieser nur Personen bedroht, welche, ohne ärztlichen Unterricht
erhalten zu haben und ohne gesetzliche Berechtigung zur Behandlung von Kranken
als Heil- oder Wundärzte, diese ausüben* Unter einer heil- oder wund ärztlichen
Behandlung wird aber die Leistung des Beistandes bei der Geburt durch ungeprüfte
Hebammen nicht verstanden. Dies ergibt sich auch aus §, 339 St. G., welcher unter
Umständen den geburtshilflichen Beistand seitens einer Frau, die nicht Hebamme ist,
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30 Kr I3fl7. Sprucbrcpertorium Nr. 166. — Nr 1398. Jiadrcatenhaeh Nr- 137.
als statthaft ansieht» Die Ausübung der Geburtshilfe in OrteUi wo geprüfte Hebammen
bestehen, und unter Umständen, wo eine solche leicht herbeigeholt werden kann, zu
ahnden, dazu erscheint, insolange die Voraussetzungen der g§. 335 oder 431 St* G,
nicht zutreffen, gemäss der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 6. März 1854,
R G, BL Nr. 57, die politische Behörde zuständig.
Dem Gesagten zufolge wurde der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde statt-
gegeben und wie oben erkannt.
13m. Spniehrepcrtoriam Nr. Iö6.*)
Die Frage, ob nach g, 30 der Advocateiiordming nur gegen die Verweigerung
der Einlragung in die Liste der Advocatur^candidaten den Betheiligten das
Berufungsrecht zustehe, oder ob dieses Recht auch gegen die vom Ausschüsse der
Advocatenkanimer verweigerte, vom Oherlandcsgerichte aber bewilligte Eintragung
im Wege der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgetragen werden könne,
hat in der Judicatur eine widersprechende Lösnng gefunden, weshalb sich das
Präsidium des Obersten Gerichtshofes veranlasst sah, die Beralhung der Frage in
einem Plenarsenate anzuordnen.
Dieser hat in der Erwägimg, dass die Bestimmung des §. 30 der Advocaken-
ordnung, wonach gegen die Verweigerung der Eintragung seitens des Ausschusses der
Advocatenkammer die Berufung an das Oberlandesgericht und von diesem an den
Obersten Gerichtshof den Bethfiligten zusteht, nur die Bedeutung hat, dass hier
gleichförmige Entscheidungen noch weiter angefochten werden können, diese
Bestimmung aber keinesfalls zum Schlüsse a contrario berechtigt, dass gegen eine
abändernde Entscheidung des Oberlandesgerichtes die weitere Berufung unstatthaft
sei, weil ein derartiger Schluss unvereinbarlich sein würde mit dem allgemeinen
Grundsatze der Rechtspflege, dass gegen widersprechende Entscheidungen der unteren
Instanzen an die höchste Instanz berufen werden kann, es wäre denn, dass das
Gesetz ein derartiges Beschwerderecht ausdrüekiif h ausschliesst, was aber hier nicht
der Fall ist, die Eintragung nachstehenden Rechtssatzes in das Spmchrepertorium
beschlossen:
t, Gegen die Entscheidung des Oberlandesgericlites^ mit welcher eine
vom Au^isehusse der Advocatenkanimer verweigerte Eintragung in die Liste
der Advocattirscandidaten bewilligt wurde, ist die Berufung an den Oberstea
Gerielitshof zulüssig.*^
Sitzung vom 15. Februar 1898, zur Z. 2025. — PlenarsenaL
13»8, Judicatenbueli Nr. 137.**)
Durch die in den Statuten dcrBezirkskrankeneassen (nach dem mit dem
Erlasse des ^diuisteriiinis de^ Innern Toni 20. October 1888^ R. G. Bl. Xr. 159,
gemäss §. H^ Absatz 1^ des Gesetzes vom 30. März 1888, R. G, Bl. Nr. 33^ kuud-
*) Siehe Kr. 165 auf Seile 5S des Jalire:ange3 1S97.
•*) Siehe Nr, 13C auf Seite 121 des Jahrgänge a 1S97.
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i
Nr. 1398, Judjcatenbuch Nr. 137. 3 1
gemachten Husterstatnte §* 13^ Absat2 2, enthaltene Bestimmting: ^^fiosten^
welehe durch die üher Veranlass uns: des erkrankten Mitglieder erfolgte
ßehandlnng durch andere Aerzte als Casstaärzte erwachsen;, werden von der
Bezirkskrankenciissa nnr ersetz t^ wenn diese Behandlaug bei Gefahr im
Verzage geschehen ist"^ wird ebensowenig als durch dieBestimniuiig des §.6,
Z. 1 des Gesetzes Toni 30. März 1888, R. G. BK Nr, 33, betreffend die Krankeu-
versieherung der Arbeiter, und des §. 1042 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches eine directe Zahlnngsrerpflichtung der Bezirk skrankencassa
gegenüber dem ein Mitglied bei Gefahr Im Verzöge über dessen Veranlassung
behandelnden Arzte^ welcher nicht Üassaarzt ist, begründet
Das k. k, JusUzmini^terium hat mit Note vom II. November 1897, Z. S5514,
das Präsidium des k. k, Obei^sten Gerichtshofes unter Anschluss einer Parteieingabe,
welche den Zweck hatte, eine oberstgerichtliche Entscheidung über die von zwei
Gerichten verschieden entschiedene Rechtsfrage zu erzielen, ob die Krankencassen
hinsichtlich jener ärztlichen Leistungen, welche bei Gefalir im Verzuge von anderen
als Cassenärzten zu Gunsten von Cassenmitglicdern verrichtet worden sind, den
betreffenden Aerzten gegenüber direct zahlungspflichtig sind, ersucht, ihm mit-
rutheilcn, ob und zu welcher Verfügung sich dasselbe hiedurch etwa veranlasst sieht-
Das Präsidium des Obersten Gerichtshofes hat hierüber in Gemässheit des §.16
des kais* Patentes vom 7* August 1850, R- G. BL Nr. 325, eine Berathung der an-
geregten Frage in einem Plenissimarsenate angeordnet, welcher die Eintragung des
vorstehenden Rechtssatzes in das Judicatenbuch beschloss.
Die Gründe des Judicates sind folgende:
Nach §. G, Z. 1 des Gesetzes vom 30. März 1888, R. G. BL Nr. 33, betreffend
die Krankenversicherung der Arbeiter, ist als Krankenunterstützung mindestens zu
gewähren vom Beginne der Krankheit an freie ärztliche Behandlung mit Inbegriff des
geburtshilfUchen Beistandes^ sowie die nothvvendigen Heilmittel und therapeutischen
Behelfe.
Der hiernach bestehenden Verpflichtung für die gemäss §, 11, Z. 1 obigen
Gesetzes nach §. 14 desselben nach einem Musterstatute errichteten Bezirkski'anken-
cassen zur freien ärztlichen Behandlung ihrer Mitglieder wird %*oii denselben durch
Bestellung eigener Cassaärzte gegen Zahlung eines fixen Gehaltes (Pauschales) oder
Bezahlung nach Massgabe der Zahl der in einer gewissen Zeilperiode behandelten
CassamitgUeder entsprochen.
Nach dein mit der Kundmachung des Ministeriums des Innern vom 20. Oc-
tober 1888, R, G* BK Nr, 159, verlautb arten, für die Bezirkskrankencassen mass-
gebenden Musterstatute bestimmt der in die Statuten der einzelnen Bezirkskranken-
cassen übergegangene g. 13 „Leistung der Unterstützungen'' des Musterstatutes im
Absätze I: ^Die ärztliche Behandlung der erkrankten Mitglieder erfolgt ^ von dem
Falle der Spitalsbehandlung abgesehen, dnrch den Gassenarzt (die Cassenärzte}* und
entspricht es dieser Bestimmung, dass die Cassaraitglieder gelialten sind, wenn sie
auf freie ärztliche Behandlung Anspruch erheben, sich dieselbe durch den betreffenden
(Rayons-) Cassenarzt leisten zu lassen.
Im Absätze II des §. 13 des Statutes ist wohl weiter bestimm!, dass Kosten,
welche durch die über Veranlassung des erkrankten Mitgliedes erfolgte Behandlung
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32 Nr. 1398. Judicatenbuch Nr. 137
durch andere Aerzte erwachsen, von der Bezirkskrankencassa nur ersetzt werden,
wenn diese Behandlung auf Anordnung oder mit Genehmigung des Vorstandes oder
bei Gefahr im Verzuge geschehen ist. Schon aus dem Worte ersetzt ergibt sich,
dass in den im Absätze II des Statutee vorgesehenen Fällen nur das von einem
Nichtcassenarzte behandelte Mitglied von der Bezirkskrankencassa den Ersatz des
von ihm für die ärztliche Behandlung durch einen anderen Arzt gemachten Auf-
wandes, nicht aber dieser Arzt direct Zahlung oder seine Honorirung von der
Bezirkskrankencassa verlangen kann.
Dass dies aber auch die richtige Auslegung dieser statutarischen Bestimmung
ist, ergibt sich aus der weiteren Erwägung, dass der ein Mitglied behandelnde Arzt
in den seltensten Fällen in der Lage wäre, zu beurtheilen, ob die Voraussetzungen
des zweiten Absatzes des §. 13 der Statuten zuti-eflfen, dass demselben auch nicht
zugemuthet werden könnte, sich vor Leistung der ärztlichen Hilfe um das Vorhanden-
sein dieser Voraussetzungen zu kümmern, und dass daher, wenn ein solcher Arzt
berechtigt wäre, die Bezirkskrankencassa direct auf Zahlung seines ärztlichen
Honorars in Anspruch zu nehmen, dieselbe wohl kaum in der Lage wäre, mit Aussicht
auf Erfolg das Nichtvorhandensein der für ihre Zahlungspflicht nach §. 13, Absatz 2.
der (nur die Mitglieder bindenden) Statuten erforderlichen Voraussetzungen ein-
zuwenden.
Aber auch nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
kann eine Berechtigung des Arztes, für eine Behandlung erkrankter Mitglieder über
deren Veranlassung die Zahlung des Honorars direct von der Bezirkskrankencassa
zu fordern, nicht behauptet werden. Derm nach §. 1163 des a. b. G. B. haben die in
den §§.1151 bis 1162 des a. b. G. B. aufgestellten Vorschriften über den Lohnvertrag
auch für Aerzte und Wundärzte und andere Personen, welche sich für ihre Be-
mühungen einen Gehalt, eine Bestallung oder sonst eine Belohnung ausdrücklich oder
stillschweigend ausbedungen haben, insoferne hierüber keine besonderen Vorschriften
bestehen, Geltung, und ergibt sich daher aus diesem Paragraphe in Verbindung mit
den §§. 1151 und 1152 a. b. G. B., dass ein directer Enllohnungsanspruch des behan-
delnden Arztes nur gegenüber derjenigen Person besteht, welche ihm die ärztliche
Behandlung übertragen, das ist, dieselbe veranlasst hat.
Auch der §. 1037 des a. b. G. B. kann ebensowenig wie der §. 1042 desselben
für eine directe Zahlungspflicht der Bezirkskrankencassa verwertet werden, weil der
§. 1037 den Bestand eines klaren und überwiegenden Vortheiles, der §. 1042 einen
Aufwand voraussetzt, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen, diese
Voraussetzungen aber hier nicht zutreffen, weil, da die Bezirkskrankencassa für die
Behandlung ihrer erkrankten Mitglieder eigene Cassaärzte bestellt und honorirt oder
besoldet, nicht behauptet werden kann, dass die Behandlung eines erkrankten
Mitgliedes durch einen anderen Arzt der Bezirkskrankencassa einen klaren und über-
wiegenden Vortheil bringt, oder dass ihr hiedurch ein Aufwand, den sie sonst nach
dem Gesetze hätte machen müssen, erspart würde, nachdem dieser Aufwand durch
die Bestellung und Bestallung von eigenen Cassaärzten ohnedies von ihr bereits
gemacht wurde.
Plenissimarbeschluss vom 22. Februar 1898, Nr. 478 Praes. ex 1Ö97.
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Nr. 1399. EnlscheiduDg vom 1. Juli 1897, Z. 7563. — II. Senat. 33
1390. Die Berechtigung des Bestandnehmers^ Tom Bestandgeber den Ersatz
des auf das Bestandobject gemachten nützlichen Aufwandes zu begehren,
hängt nicht Ton der Yoraussetzung ab^ dass dieser Aufwand allein zum Tor-
theile des Bestandgebers gemacht wurde (§§• 1097, 1036 a. b. 6. B.)-
Entscheidung vom 1. Juli 1897, Z. 7563. — ü. Senat
A hatte vom B im Fmhjahre 1895 einen Acker gegen einen jährlichen Pacht-
schilling von 6 fl. in Bestand genommen. Der Pachtschilling per 6 fl. wurde bezahlt
und im Frühjahre 1896 der Bestandvertrag von beiden Theilen einverständlich auf-
gelöst, worauf B die Fechsung pro 1896 bezog. A belangte nun den B mittelst Klage
auf Zahlung des Betrages von 12 fl., indem er behauptet, dass er im Jahre 1895 vier
Fuhren Dünger auf dem fraglichen Acker verwendet habe, dass der Wert des Düngers
12 fl. betrage, und er nach den §§. 1097 und 1036 a. b. G. B. berechtigt sei, den
Ersatz hiefür vom Geklagten zu beanspruchen.
Die erste Instanz sprach dem Kläger den Betrag von 6fl. gegen Ablegung
des Erfüllungseides über den Umstand zu, dass er vier Fuhren Dünger für den frag-
lichen Acker verwendet habe, und stützte dieses ürtheil auf den Ausspruch der Sach-
verständigen, welche angeben, dass bei bloss einjähriger Pachtdauer im FallQ der
erfolgten Düngung des Pachtobjectes entweder der Pachtschilling nicht bezahlt oder '
der Dünger nach seinem Werte rückersetzt werde, und dass im vorliegenden Falle,
wenn die Angabe des Klägers bezüglich der Düngung auf Wahrheit beruhe, der Ersatz
des Wertes der Hälfte des Düngers angemessen sei.
Ueber Appellation des Geklagten wies das Oberlandesgericht das Klage-
begehren unbedingt ab und begründete dies nachstehend: Der Rechtsgrund der
negotiorum gestio kann als auf den gegebenen Fall zutreffend nicht anerkannt werden.
Denn der §. 1097 a. b. G. B. hat einen dem Bestandgeber obliegenden nützlichen Auf-
wand vor Augen und hat, wie sich dies aus der Citation des §. 1036 a. b. G. B. ergibt,
zur Voraussetzung, dass der Geschäftsführer nicht für sich, sondern für die Interessen
eines anderen thätig gewesen ist. Es liegt nun auf der Hand, dass die Düngung
emes gepachteten Ackers nicht dem Verpächter obliegt, der das Bestandobject dem
Pächter zum beliebigen Gebrauche überlässt. Es ist vielmehr ganz dem freien
Ermessen des Pächters anheimgestellt, ob er das Grundstück düngen will oder nicht.
Er kann dies unterlassen, wenn er den Acker auch ohne Düngung für hinreichend
ertragsfähig erachtet Thut er es aber, so geschieht dies selbstverständlich nicht zur
Förderung des Nutzens des Bestandgebers, sondern zur Erzielung eines reichlicheren
Ertrages, also im wohlverstandenen eigenen Interesse. Und in der That hat auch
diese rationelle Bearbeitung des Ackers, wie sich aus den Zeugenaussagen ergibt,
den praktischeu Erfolg einer schönen Ernte herbeigeführt, ein Resultat, welches das
Handeln zu eigenem Nutzen in klarer Weise zum Ausdruck bringt. Es gobürt daher
dem Pächter aus diesem Titel ein Anspruch des gemachten Aufwandes umsoweniger,
als die Zurücknahme der Melioration in natura nicht möglich ist, gemäss §. 1109
a, b. G. B. gepachtete Grundstücke mit Rücksicht auf die Jahreszeit des beendigten
Vertragsverhältnisses in gewöhnlicher wh-tschaftlicher Cultur zurückzustellen sind
und, dass dies nicht geschehen sei, nicht behauptet wird. Falls Kläger aber seinen
BeUage zum J. M. V. BL 1898, St. VI. ^ r^ 1
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34 Nr. 140(). EnUcheidung vom 5. November 1897, Z. 13345. — IIL SenaL
Ersatzanspruch auf den Rechtsgrund der Schadensvergütung gründen wollte, so ist
fes er unbegi-ündet, da die Zurücknahme des Bestandgegenstandes einverständlich,
T' somit rechtmässig erfolgte, mithin von einem Verschulden des Geklagten keine
Rede sein kann.
Der Oberste Gerichtshof hat in Stattgebung der Revision des Klägers das
s erstrichterliche Urtheil wieder hergestellt aus folgenden Gründen: Im §. 1097 a. b.
C G. B. ist allerdings bestimmt, dass der Bestandnehmer, welcher einen dem Bestand-
^ • . geber obliegenden nothwendigen oder nützlichen Aufwand macht, als Geschäftsführer
I .jv * ohne Auftrag zu betrachten ist. Nachdem aber daselbst lediglich der §. 1036 a. b.
f *; G. B., welcher festsetzt, dass bei nothwendigem Aufwände der Ersatz auch bei fehl-
^^. schlagendem Erfolge zu leisten sei, nicht aber die folgenden §§. 1037 und 1038
i< citirt sind, so lässt der §. 1097 beim nützlichen Aufwände eine freiere Auslegung zu,
, ;: als diese Gesetzesstellen. Insbesondere wird nicht verlangt werden können, dass der
! , Aufwand bloss zur Beförderung des Interesses des Bestandgebers erfolgt sei, denn der
^ Bestandnehmer, der einen solchen Aufwand macht, thut dies immer auch im eigenen
[ Interesse zur besseren Benützung des Bestandobjectes. Es würde also bei strenger
; Bedachtnahme auf die §§. 1037 und 1038 a. b. G. B. der Ersatz emes nützlichen
r Aufwandes überhaupt und immer ausgeschlossen sein. Dagegen wird darauf Gewicht
^; , gelegt werden müssen, dass der Aufwand auch zum klaren und überwiegenden Vor-
theil des Bestandgebers geschehen sei, d. h. dass der Vortheil auch nach Rücknahme
^ ' des Bestandobjectes noch vorhanden sei.
Es wird daher die Frage, ob ein nützlicher Aufwand zu ersetzen ist, nach den
}■■■ umständen des einzelnen Falles zu entscheiden sein.
Vorliegend gibt Geklagter zu, dass er nach Rücknahme des Bestandobjectes die
Fechsung bezogen habe, ohne dass er es nothwendig hatte, zu düngen. Daraus geht
hervor, dass er von der vom Kluger, offenbar in Anhoflhung einer längeren Pacht-
dauer, vorgenommenen Düngimg, welche stärker war, als sie zur Ernte eines Jahres
nothwendig gewesen wäre, Vortheil gezogen hat.
Hieraus und aus dem Ausspruche der Sachverständigen, welche angeben, dass
bei einjähriger Pachtdauer eine Düngung nicht üblich ist, dass aber bei solcher ent-
weder der Pachtzins nachgelasssn oder der Dünger ersetzt wird, weiters den Ersatz
der Hälfte des Düngers als angemessen für vorliegenden Fall erklären, ergibt sich
die Berechtigung des Anspruches des Klägers auf Ersatz des halben Wertes des
Düngers, da in der unbedingten Rückstellung des Pachtobjectes nicht ein Verzicht
auf diesen Anspruch erblickt werden kann.
t4iOO. Ein Firmenmissbrauch im Sinne des Artikel 26 H.6. B. liegt auch
schon dann vor, wena ein Kanfmann in seinen Facturenblanketten eine ihm
nicht zustehende Firma anbringen lasst.
Entscheidung vom 5. November 1897, Z. 13345. — III. Senat.
Die Firma A hat laut Zugeständnis ihrer öffentlichen Gesellschafter zu den an
ihre Kunden versandten Facturen BlankeUe verwendet, in welchen der Name B und
zwar in solcher Ausstattung vorkömmt, dass derselbe als ein Zusatz zum Finnen-
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Nr. 1401. Entscheidung vom 1. December 1897, Z. U3i-7. — II, Senat.
35
Wortlaute angesehen werden kann, so zwar dass der Empfänger glauben kann, die
Firma laute ^A u. B".
Ueber Ansuchen der protokoUirten Firma B hat das Handelsgericht Prag
erkannt, es habe sich die Firma A im Geschäftsverkehre einer ihr nicht zustehenden
FirmiEÜDezeichnung bedient und derselben gleichzeitig aufgetragen, dass sie sich des
Gebrauches des Namens B als Zusatz zu dem Firmenwortlaute A in ihren Facturen,
Rechnungen und sonstigen Geschäftsdrucksorten bei Vermeidung einer Ordnungs-
strafe von 50 fl. zu enthalten habe.
Das Oberlandesgericht hat diese Verfügung bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof hat den ausserordentlichen Revisionsrecurs der
Fh'ma A zurückgewiesen, weil eine Nullität von den unteren Instanzen nicht begangen
wurde, weil die angefochtenen Entscheidungen auch eine offenbare Gesetz- oder
Actenwidrigkeit nicht erkennen lassen, zumal wenn erwogen wird, dass nach
Artikel 15 des H. G. B. der Gebrauch einer Firma sowohl darin besteht,* dass der
Kaufmann unter einem bestimmten Namen im Handel seine Geschäfte betreibt, als
auch dass er unter diesem Namen seine Unterschrift abgibt, dass demnach ein
Firmenmissbrauch im Sinne des Artikels 26 des H. G. B. auch schon dann vorliegt
wenn sich ein Kaufmann beim Betriebe seiner Geschäfte im Handel einer ihm nicht
zustehenden Firma bedient, dass die Ausstellung einer Factura zweifellos zu dem
Betriebe der Geschäfte des Kaufmannes im Handel gehört, und dass die Firma A in
der Factura thatsächUch den Namen der Firma B in einer Weise angebracht hat,
welcher als Gebrauch dieser Firma anzusehen" ist, weil daher die Voraussetzungen
des §. 16 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208,
nicht vorliegen.
t4kOt. Yoraussetziuigen des Anspruches auf Rückersatz einer für eine dritte
Person geleisteten Zahlung (§§. 1422 und 1435 a. b. G. B.).
Entscheidung vom 1. December 1897, Z. 14347. — II. Senat.
Der Bauverein B hatte laut Vertrages von G eine ReaUtät gekauft und hatte der
letzteren eine Kaufschillingsrate von 8000 fl. s. Z. zu bezahlen. Der Verein war nicht
im Besitze der erforderlichen Geldmittel, und wurde zur Beschaflfung derselben eine
Generalversammlung abgehalten, in welcher Darlehen von den Mitgliedern entgegen-
genommen und thatsächlich auch 3.400 fl. subscribirt und eingezahlt wurden. Diesen
Betrag übernahm der damalige Obmann des Vereines A, welcher selbst 4800 fl.
subscribirt, aber nicht eingezahlt hatte, und zahlte der Verkäuferin C die Kauf-
schillingsrate sammt Zinsen per 8066 fl. 66 kr. aus, indem er hiezu ausser den ein-
gezahlten Beträgen aus Eigenem 4666 fl. 66 kr. verwendete. Auf Bezahlung dieses
Betrages belangte A den Verein B mittelst Klage.
Die erste Instanz hat das Klagsbegehren abgewiesen, indem sie die Sub-
scription der Mitglieder, darunter auch des Klägers A, als Dai-lehensgeschäfte ansah,
wonach sich der wirkliche durch A bethätigte Erlag an C nur als die Erfüllung dieses
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Nr. 1401. Entscheidung vom 1. December 1897, Z. 14347. — II. Senat
Vertrages, keineswegs aber als eine Bezahlung nach §. 1422 a. b. G. B., aufweichen
Rechtslitel die Klage gegründet wird, darstellt.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des erstrichterlichen Spruches
dem Klagsbegehren unbedingt Folge gegeben; denn der ganze Vorgang bei der
Generalversammlung erscheint nac|i den Statuten als ein incorrecter; aus der Sub-
scription und Einzahlung entstand keine wirkliche Verpflichtung und kein Darlehens-
vertrag, die Generalversammlung war zum Abschlüsse von dergleichen Verträgen gar
nicht berufen, insbesondere aber konnte der Kläger nicht mit sich selbst als Vereins-
obmann einen Vertrag abschliessea; die Rückzahlung des strittigen Betrages könnte
daher auch nach Analogie des §. 1435 a. b. G. B. gefordert werden, da die Bezahlung
ohne Rechtsgrund erfolgte, im'd der Verein sich sonst auf Kosten des Klägers
bereichern würde. Auch als Bevollmächtigter hatte Kläger nach §. 1014 a. b. G. B.
Anspruch auf den nothwendigen oder nützlichen Aufwand; das Vorhandensein eines
solchen aber ergibt sich aus den Zugeständnissen des Geklagten. Selbst ohne Ge-
schäftsfühlung würde nach §. 1041 a. b. G. B. wegen Verwendung des Betrages zum
Nutzen des Vereines dem Kläger der Rückersatzanspruch zustehen; endlich hat
Kläger für den Geklagten durch die mehrerwähnte Zahlung einen Aufwand gemacht,
welchen letzterer auf Grund des den Acten beiliegenden Vertrages nach dem Gesetze
selbst hätte machen müssen, daher die Ersatzforderung auch nach §. 1042 a. b. G.B.
gerechtfertigt wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat das oberlandesgerichtliche ürtheil aus folgen-
den Erwägungen bestätigt:
Wenn auch von einem Ansprüche des Klägers aus dem Titel des §. 1041 oder
§. 1042 a. b. G. B. nicht die Rede sein kann, weil §. 1041 auf einen Geldaufwand
keine Anwendung hat, §. 1042 aber einen Aufwand voraussetzt, der von einem
anderen nicht infolge Vertragsrechtes, sondern auf Grund einer bestimmten gesetz-
lichen Verfügung hätte gemacht werden müssen, so war doch das oberlandesgericht-
liche Urtheil aus dessen weiteren Gründen zu bestätigen, denen mit Rücksicht auf die
Ausführungen der Revisionsbeschwerde noch folgendes beigefügt wird: Es hat schon
das Oberlandesgericht entsprechend nachgewiesen, dass aus der Subscription bei der
Generalversammlung wegen des statutenwidrigen Vorganges für den Kläger eine
rechtliche Verpflichtung zur Einzahlung des subscribirten Betrages nicht resultirte,
und dass insbesondere kein Darlehensvertrag zustande gekommen war. Aus den
gleichen Gründen kam aber auch keki bindender Vertrag, künftig einen Darlehens-
vertrag mit dem geklagten Vereine abzuschliessen, zustande. Ist aber dies der Fall,
dann muss das spätere Handeln des Klägers, nämlich die Bezahlung eines Theil-
betrages von 4666 fl. 66 kr. an C zur Begleichung der fälligen Kaufschillingsrate
ganz selbständig beurtheilt werden. Geschieht dies, so zeigt es sich, dass diese
Zahlung allerdings in einer den Rechtsanspruch des §. 1422 a. b. G. B.
begründenden Art erfolgt ist. Wollte man aber auch annehmen, dass diesselbe nur
als Erfüllung der bei der Generalversammlung übernommenen Verpflichtung gesetzt
worden sei, so gebürt doch dem Kläger, nachdem es sich gezeigt hat, dass
die Subscription eine rechtlich wirkungslose war, der Rückersatz aus dem Titel
des §. 1435 a. b. G. B.
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Nr. 1402. Plenarentscheidung vom 7. December 1897, Z. 14650.
37
i4i08. Um rechtswirbsam zu sein^ mu8S der Yerfolgungsantrag wegen eines
Privatanklagedelictes in der Frist des g. 630 (503) St O. bei Gericht an-
gebracht werden; dass es das zuständige sei^ ist nicht zn fordern.
Pienarentscheiciung vom 7. December 1897, Z. 14650. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von
Stremayr; für die Generalpro cura tun Generalprocurator Ritter von Gramer.
Der Cassationshof hat auf Grund der §§. 33 und 292 St. P. 0. zu Recht erkannt:
Durch das Urtheil des Bezirksgerichtes in Sebenico vom 29. December 1896,
Z. 4145, und die bestätigende Entscheidung des Landes- als Berufungsgerichtes
Zara vom 14. Mai 1897, Z. 1304, womit Luigi R. von der wegen üebertretung des
§. 487 St. G. gegen ihn erhobenen Privatanklage des Ferdinand H. freigesprochen
wurde, ist in den §§. 530 St. G. und 46 St. P. 0. das Gesetz verfetzt worden.
Grün de: Mit dem Urlheile des Bezirksgerichtes Sebenico vom 29. December 1896t
Z. 4145, wurde Luigi R. von der Anklage wegen Üebertretung des §. 487 St G.
freigesprochen, indem das Gericht von der Ansicht ausgieng, die Privatanklage sei
verspätet erhoben, weil sie zwar innerhalb der im §. 530 St. G. vorgesehenen Frist
von 6 Wochen bei der Stadlpratm* Spalato übeiTeicht wurde, aber erst nach Ablauf
dieser Frist an das zuständige Bezirksgericht Sebenico gelangte. Das bezirksgerichtliche
Urtheil beruht auf der Rechtsansicht, dass die Frist des §. 530 St. G. nur dann als
eingehalten gelten könne, wenn innerhalb derselben die Privatanklage bei dem
zuständigen Gerichte erhoben worden sei. Diese Anschauung wird begründet durch
den Hinweis auf §. 46 St. P. 0., welcher im ersten Absätze dem Privatankläger das
Recht zuspricht, bei dem Strafgerichte das Begehren um strafrechtliche Verfolgung
zu stellen. Daraus, dass das Gesetz nicht von »einem*, sondern von »dem* Gerichte
spreche, ergebe sich, dass das zuständige Gericht gemeint sei, wie dies im §. 404
der Strafprocessordnung von 1850 ausdrücklich bestimmt war. Die weiteren Aus-
führungen des Urlheils enthalten lediglich eine Hinweisung auf die der Rechtsansicht
des Erstrichters entsprechenden Meinungen von Rulff, Mayer, Ullmann (denen
auch Mitterbacher zugezählt werden kann). Dieses Urtheil wurde unter Verwerfung
der Berufung des Privatanklägers vom Landesgerichte Zara als Berufungsinstanz in
üebertretungssachen mit Erkenntnis vom 14. Mai 1897, Z. 1304, aus den erstrichter-
lichen Gründen bestätigt. Die Entscheidungen entsprechen dem Gesetze nicht.
Nach §. 530 St. G. wird stillschweigende Verzeihung der strafbaren Handlung
angenommen, wenn der zur Privatanklage Berechtigte durch 6 Wochen (a tempore
scientiae) darüber nicht Klage geführt hat. Es kommt also nach dem materiellen
Strafrechte wesentlich darauf an, dass durch rechtzeitige Klageerhebung der Wille
des Privatanklägers, die strafbare Handlung zu verfolgen, unverkennbar zum Ausdrucke
gelange. Dieser Anschauung entsprechend hat die ältere Rechtssprechung des
Obersten Gerichtshofes auch die Erhebung der Privatanklage bei der politischen
Behörde (Entscheidung vom 28. Jänner 1853, Z. 939, Nr. 255, Glaser sehe Sammlung)
und bei der Polizeibehörde (Entscheidung vom 12. Juli 1854, Z. 6074, Nr. 531,
Glaser' sehe Sammlung) für genügend zur Wahrung des Klagerechtes erklärt. Ist nun
auch seither durch die Strafprocessordnung vom 23. Mai 1873 eine Aenderung
insofeme eingetreten, als der Privatankläger durch §. 46 dieses Gesetzes angewiesen
wird, unmittelbai- bei Gericht einzuschreiten, wodurch insbesondere die in den
früheren Strafprocossordnungen von 1850 (§. 404) und 1853 (§. 37) vorgesehene
vorherige Inanspruchnahme der Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde, so erscheint
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38
Nr. 1402. Plenareotöcheidung vom 7. December 1897, Z. 14650.
es gleichwohl zm- Wahrung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nicht unbedingt
nolhwendig, dass die Privatanklage gerade beim zuständigen Gerichte eingebracht
worden sei. Die von der ersten Instanz für ihre Ansicht angerufene Gesetzesstelle
(§. 46 St. P. 0.) spricht sich darüber jedenfalls nicht in der Weise aus, dass im
Wortlaute derselben eine Lösung der Frage gelegen wäre, und der Hinweis auf §. 404
der Strafprocessordnung von 1850, welcher vom zuständigen Staatsanwälte oder
Gerichte sprach, lässt sich eher gegen als für die Ansicht des Bezirksgerichtes
verwerten, weil ja die geltende Strafprocessordnung diesen Zusatz im §. 46 hätte
beibehalten können, wenn ihr die Klageerhebung beim zuständigen Gerichte wesentlich
erschienen wäre. Hält man sich die mannigfachen, thatsächUchen und rechtlichen
Schwierigkeiten gegenwärtig, denen bei Erhebung der Privatanklage die Bestimmung^
der Zuständigkeit mitunter begegnen kann, erwägt man femer, dass selbst nach
erhobener Anklage Umstände hervorkommen können, welche die Zuständigkeitsfrage
beeinflussen, so erscheint es durchaus unangemessen, die Frage der Rechtzeitigkeit
der Klageerhebung davon abhängig zu machen, ob die Anklage gerade bei jenem
Gerichte überreicht wurde, welchies schliesslich, vielleicht auf Grund später hervor-
gekommener Thatsachen, für zuständig erkannt wird, während doch das für diese
Frage allein Entscheidende darin liegt, dass der Wille des Privatanklägers, Klage zu
führen, rechtzeitig bei Gericht bekannt wurde.
Wie es die Behandlung von Strafsachen überhaupt erfordert, und wie dies auch
durch §. 14 der Strafgerichts-Instruction vom 16. Juni 1854, R. G. Bl. Nr. 165;
vorgeschrieben ist, hat jedes Strafgericht, auch wenn unzuständig, über jede Straf-
anzeige das Unaufschiebbare zu verfügen; dieselbe Anordnung entlialten die §§. 65
und 66 St. P. 0. Es entsprach also dem Gesetze, dass die zuerst angegangene
unzuständige Stadtprätur Spalato die Anklage des Privatanklägers nicht zurückwies,
sondern sie dem competenten Bezirksgerichte Sebenico abtrat. Das gerichtliche
Verfahren war somit schon durch die Erhebung der Anklage bei der unzuständigen
Stadtprätur in Spalato und nicht erst durch das dem Willen und der Thätigkeit des
Anklägers entzogene Einlangen derselben beim zuständigen Bezirksgerichte Sebenico
in Gang gebracht. In ähnlicher Weise tritt der sachlich unzuständige Gerichtshof erster
Instanz nach Einstellung des Verfahrens wegen Verbrechens oder Vergehens die Acten
dem Bezirksgerichte ab, und doch sichert das beim Gerichtshofe für den Fall, dass die
That nicht von amtswegen verfolgt würde, gestellte Begehren des Privatanklägers um
strafgerichtliche Verfolgung das Verfolgungsrecht des letzteren auch vor dem Bezirks-
gerichte. Was von der sachlichen, gilt aus denselben Gründen auch für die örtliche
Zuständigkeit. Endlich ist zu erwägen, dass nach §. 227 (531) St. G. die Verjährung durch
jeden Verfolgungsact eines inländischen — wenn auch unzuständigen — Strafgerichtes
unterbrochen wird. Sieht das Gesetz das Einschreiten eines unzuständigen Gerichtes
zur Unterbrechung der Verjährung als genügend an, und gehört die Unterbrechung
der Verjährung wegen drohenden Ablaufes der Verjährungszeit gewiss zu jenen dring-
lichen Amtshandlungen, denen sich nach §§. 65 und 66 St. P. 0., §. 14 der Straf-
gerichts-Instruction auch der unzuständige Richter nicht entziehen darf, so ist wohl
der Schluss gerechtfertigt, dass auch die Ueberreichung der Privatanklage bei einem
unzuständigen Gerichte, welches ja kraft seines Amtes verpflichtet ist, die Anklage
an den zuständigen Richter abzutreten, zur Wahrung der Klagefrist genüge.
Aus diesen Gründen musste wie im Urtheile erkannt werden.
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Nr. 1403. Entscheidung vom 17. December 1897, Z. 12409.
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I4i03. Die Yorschrift des §. 33 des Thierbrankheiten-Oesetzes yom
29. December 1880, B. 6. Bl. Nr. 35^ yerpfliclitet ancli den Inhaber des mit
Rande behafteten Pferdes unmittelbar selbst; seiner im Yernachlässigen
dieser Fflicht begründeten Haftung nach Artikel I^ §. 45 des Gesetzes yom
24. Mai 1882^ B. 6. Bl. Nr. 51, kann er nicht dadurch entgehen, dass er etwa
auch die im §. 44 dieses Artikels yorgesehene Anzeigeyersäumnis auf sich lud.
Entscheidimg vom 17. December 1897, Z. 12409. — Vorsitzender: Hofralh Dr. Lei t maier; für
die Generalprocuratur: Oberlandesgerichtsrath Lorenz; Vertheidiger: Hof- und Gerichtsadvocat
Dr. Siegfried Spitzer.
Franz N. stellte im Herbste 1896 sein mit Räude behaftetes Pferd in den Stall
der Elisabeth M. ein. Um Weihnachten übernahm es käuflich deren Ehegatte, der es
im Stalle beliess. Dort wurde die Räude auf ein Pferd der Elisabeth M. übertragen;
es erkrankten aber infolge der Ansteckung an dem Pferde des Franz N. auch
Elisabeth M., deren Gatte und sechs Kinder an Scabies. Da Franz N., solange er
Eigenthümer des Pferdes war, dessen Erkrankung nicht angezeigt und auch sonst
nichts eingeleitet hatte, um es thierärztlicher Behandlung zuzuführen, sprach ihn das
Wiener Landesgericht mit Urtheil vom 4. September 1897, Z. 43931, des im §. 33
des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, und im §. 45 des Gesetzes vom
24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, vorgesehenen Vergehens schuldig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurtheilten fand der Cassationshof zu
verwerfen.
Gründe: Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich unhaltbar. Die darin aus-
gesprochene Anschauung, dass dem Angeklagten bloss die Pflicht oblag, von der
Erkrankung seines Pferdes gemäss §.15 des Gesetzes vom 29. Februar 1880,
R. G. Bl. Nr. 35, die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, die Behandlung des
erkrankten Pferdes aber dem officiosen Einschreiten des Thierarztes zu überlassen
war, lässt sich mit dem Gesetze nicht vereinbaren. Der IV. Abschnitt desselben
behandelt die zur Abwehr und Tilgung bestimmter Thierkrankheiten zu ergreifenden
Massregeln überhaupt; er trifft Anordnungen, von denen einige allerdings bloss den
zur Handhabung des Thierseuchengesetzes berufenen Organen, andere aber sowohl
diesen als dem Inhaber der erkrankten Thiere oder auch wohl letzterem ausschliess-
lich gelten. Wenn nun §. 33 des citirten Gesetzes ganz allgemein anordnet, dass mit
der Räude behaftete Pferde der thierärztlichen Behandlung zu unterziehen sind, so
wendet sich das Gesetz mit diesem Gebote ebensowohl an den Inhaber des erkrankten
Thieres als an den aus Anlass des Seuchenausbruches mit der Handhabung des
Gesetzes allenfalls betrauten Amtsthiei-azt. Beide haben dafür zu sorgen, dass jene
Massregeln getroffen werden, die eine Ausbreitung der Seuche hintanzuhalten bestimmt
und nach der Ansicht des Gesetzes dazu geeignet sind, und es kann der Inhaber des
Thieres diese dem Gesetze zufolge auch ihm selbst obliegende Vorsorge keineswegs auf
den zum amtlichen Einschreiten berufenen Thierarzt abwälzen. Die Richtigkeit dieser
Argumentation ergibt sich zur Evidenz aus der Bestimmung des §. 24 des citirten
Gesetzes, womach es allerdings, soferne eine thierärztliche Behandlung überhaupt zu-
lässig ist, dem Ermessen desThiereigenthümers überlassen bleibt, die Heilung kranker
Thiere zu veranlassen, für jene Fälle aber, in denen nach den Bestimmungen des
Gesetzes die thierärztliche Behandlung kranker Thiere erfolgen muss — und einen
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40 Nr. 1403. Entscheidung vom 17. December 1897, Z. 12409.
dieser Fälle statuirt eben §. 33 des Gesetzes — diese jedoch vom Eigenthümer ver-
nachlässigt oder unterlassen wird, die politische Bezirksbehörde die Ihierärztliche
Behandlung der kranken Thiere, eventuell auf Kosten des Eigenthümers, zu bewirken
hat. Diese Gesetzesstelle legt also die Verpflichtung auf, für die thierärztliche Behand-
lung erkrankter Thiere Sorge zu tragen, in erster Linie dem Eigenthümer der Thiere;
nur wenn dieser seine Pflicht , vernachlässigt*, — womit das Gesetz schon zum
Ausdrucke bringt, dass in dieser Unterlassung ein Moment strafbarer culpa gelegen
ist, — tritt die Intervention der zur Handhabung des Thierseuchengesetzes berufenen
Behörde ein. Steht aber fest, dass die im §. 33 des Gesetzes enthaltene ausnahms-
lose Anordnung, mit Räude behaftete Pferde der thierärztlichen Behandlung zu
unterziehen, auch für den Thiereigenthümer gilt, dann kann den letzteren sicherlich
der Umstand nicht entlasten, dass er von dem Ausbruche der Seuche die im §. 15
des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige zu machen unterlässt. Es wäre imgereimt, ihn
trotz Vorliegens dieser doppelten Pflichtverletzung günstiger zu behandeln, als wenn
er die Anzeige wohl erstattet, aber bloss die thierärztliche Behandlung der erkrankten
Thiere ausseracht gelassen hätte. Wohl wird infolge der Anzeige auch unabhängig
von dem Willen des Eigenthümers die thierärztliche Behandlung der erkrankten
Thiere in jedem Falle eingeleitet werden; allein die Pflicht, sie zu veranlassen,
besteht für den Eigenthümer auch trotz Nichterstattung der Anzeige. Das Gesetz sagt
nirgends, dass die in dessen IV. Abschnitte angeordneten Massregeln auf den Fall des
amtlich constatirten Seuchenausbruches beschränkt seien. Eine solche Einschränkung
entspräche auch nicht dem in der Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrank-
heiten liegenden Zwecke des Gesetzes.*) Wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass
die Unterlassung der im §. 15 des Thierseuchengesetzes vorgeschriebenen Anzeige
als Delict des §. 44 des Thierseuchengesetzes nach §. 48 desselben Gesetzes der
Judicatur der politischen Behörde zugewiesen ist, so ist zu bemerken, dass der §. 44
vom Erkenntnisgerichte einer selbstständigen Rechtsprechung nicht unterzogen
wurde, und dass das Urtheil in seiner Gesammtheit nur das Deiict des §. 33 citirtes
Gesetz vor Augen hat. Vom Standpunkte der Z. 9 b des §. 281 St. P. 0. macht die
Beschwerde die Unkenntnis des Angeklagten von den Bestimmungen des §. 33 Thier-
seuchengesetzes als Strafausschliessungsgrund geltend. Das Thierseuchengesetz bildet
aber eine Ergänzung des Strafgesetzes, und die Unkenntnis seiner Normen stellt sich
als Rechtsirrthum dar, welcher gemäss §§. 3, 233 und 238 St. G. niemanden zu ent-
schuldigen vermag.**)
Aus diesen Erwägungen musste die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen
werden.
*) Schreibt das Gesetz die thierärztliche Behandlung in gewissen Fällen obligatorisch vor, so
lässt es sich von der Erwägung leiten, dass durch Vernachlässigung des erkrankten Th leres nicht bloss
das Eigenthum und die Interessen des Einzelnen, sondern auch das allgemeine Interesse gefährdet
erscheine, dass nur durch entsprechend vorgebildete Personen eine richtige Behandlung der Krankheit
erfolgen kann, da^s nur durch eine solche und durch entsprechende Vorkehrungen die Verschleppung
des AnsteckungstofTes während der Behandlung zu verhindern ist, und diese Grefahr durch m^Sglichste
Abkürzung des Heilungsprocesses überhaupt verringert wird (Vergleiche stenographische Protokolle
des Abgeordnetenhauses, 8. Session, S. 14GS0).
**) Ebenso: Entscheidung vom 16. December 1881, Z. 8801, 25. Februar 1882, 2S. 13821,
3. April 1882, Z. 132 (Nowak'sche Sammlung, Nr. 397, 425, 441), u. a. m.
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Nr. 1404. Entscheidung vom 9. September 1897, Z. 8502. — I. Senat 41
i40%. Competenz der Börsenschiedsgerichte (Art. XIY^ Z. 1 und 3 des
E. G. zur C. P. 0. vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112).
Entscheidung vom 9. September 1897, Z. 8502. ~ L Senat.
Das Handelsgericht in Wien hat in der bei dem Schiedsgerichte der
Warenbranche der Wiener Börse anhängig gewesenen Rechtssache der Firma A
gegen B pto. 175 fl. 20 kr. c. s. c. die vom Geklagten gegen das Urtheil des
genannten Schiedsgerichtes eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. XXIII,
Abs. 2, des E. G. zur C. P. 0. vom 1. August 1895, R. G. BL Nr. 112, aus folgenden
Gründen zurückgewiesen.
Der Geklagte macht den Nichtigkeitsgrund des Art, XXIH, Z. 2 des E. G. zur
C. P. 0. geltend, indem er behauptet, dass das Schiedsgericht mit Unrecht sich für
zuständig erklärte, weil 1.) Geklagter nicht zu jenen Personen gehört, die sich
berufsmässig mit der Verarbeitung jener beweglichen Sachen (Kunstbutter)
beschäftigen, die den Gegenstand des Geschäftes bildeten, auf Grund dessen die Klage
vor dem Schiedsgerichte erhoben wurde (Art. XIV, Z. 1 cit), und 2.) weil sich im
vorliegenden Falle nicht beide Theile in einem schriftlichen Schiedsverträge dem
Ausspruche des Schiedsgerichtes unterworfen haben (Art. XIV, Z. 3 cit.). Diese
beiden Einwendungen, welche Geklagter schon vor dem Schiedsgerichte geltend
gemacht hat, wurden vom Schiedsgerichte mit Recht abgewiesen.
Ad 1). Da den Gegenstand des zwischen dem Geklagten und der Klägerin abge-
schlossenen Kaufgeschäftes drei Kübel Kunstbutter bildeten, und Geklagter ein
Bäcker ist, somit ein Gewerbe betreibt, bei welchem derartige Butter notorisch
verwendet zu werden pflegt, so wurde vom Schiedsgerichte mit Recht angenommen,
dass Geklagter sich . berufsmässig mit der Verarbeitung solcher Gegenstände be-
schäftigt. Die Behauptung des Geklagten vor dem Schiedsgerichte, dass er die Butter
nicht für sein Gewerbe, sondern zu seinem Privatgebrauche angeschafft habe, welche
Behauptung Geklagter nicht einmal wahrscheinlich zu machen versucht hat, erscheint
nicht bloss durch das grosse Quantum der angeschafften Butter und durch den
Ankauf mittelst Schlussbriefes im Jahre 1895, lieferbar 1896, widerlegt, sondern ist
auch rechtlich ohne Belang, weil Geklagter, wenn er auch bei der vorliegenden
einzelnen Anschaffung die Butter nicht in seinem Gewerbe zu verwenden beabsichtigt
hätte, immer noch nach dem Wortlaute des Gesetzes jenen Personen beigezählt
werden müsste, die sich berufsmässig mit der Verarbeitung solcher beweglicher
Sachen beschäftigen, da das Gesetz hier nur eine bestimmte Eigenschaft und Berufs-
stellung der Person des Contrahenten zur Voraussetzung hat, aber nicht voraussetzt,
dass gerade bei dem in Betracht kommenden einzelnen Geschäfte der Gegenstand
berufsmässig angeschafft worden sein müsse.
Ad 2). Es ist auch in dem Punkte dem Schiedsgerichte beizutreten, dass durch *
den Wechsel von Schluss- und Gegenschlussbriefen mit der Schiedsgerichtsclausel
dem gesetzlichen Erfordernisse des Abschlusses eines schriftlichen Schiedsvertrages
(Art. XIV, Z. 3 cit.) Genüge geschehen sei, weil in einem solchen Falle beide Parteien
thatsächlich ihren Vertragswillen in schriftlicher Form'erklärt haben, und der Wechsel
von Schluss- und Gegenschlussbriefen als die Form anzusehen ist, in welcher im
Handelsverkehre schriftliche Verträge abgeschlossen zu werden pflegen. Die Berufung
des Geklagten auf den zweiten Satz der Zahl 3 des Art. XIV cit., wonach nur
Beüage zum J. M. V. Bl. 1898. St. Vü. ^.^^.^^J^ ^^ (^OOglc
\
42 Nr. 1404. Entscheidung vom 9. September 1897, Z. 8502. — I. Senat
gegenüber protokoUirten Kaufleuten und anderen Im Gesetze besonders hervorge-
hobeneti Personenclassen. zu denen Geklagter nicht gehört, der Schlussbrief an Stelle
des Schiedsvertrages für genügend erklärt wird, ist deswegen ohne Bedeutung, weil
gesetzli< h diesen besonderen Personenclassen gegenüber schon die blosse anstands-
lose Annahme des Schlussbriefes mit der Schiedsgerichtsclausel als genügende
Aeusserung des Willens, sich dem Schiedsgerichte zu unterwerfen, erklärt wird, daher
aus dieser Gesetzesstelle nur gefolgert werden kann, dass dieses ^ anderen Personen
gegenüber nicht genüge, aber keineswegs, dass durch die Unterfertigung von
Schlussbrief und Gegenschlussbrief durch beide Theile der vom Gesetze geforderte
schnftliche Schiedsvertrag nicht constituirt sei. Dass in einöm solchen Falle der
Vertnig nicht in einer Urkunde vorliegt, sondern sich aus zwei Schriftstücken
zusammensetzt, kann, weil solches vom Gesetze nicht untersagt ist, diese Form
vielmehr die verkehrsübliche ist, der Giltigkeit des Schiedsvertrages keinen Abbruch
thun. Endlich muss noch erwogen werden, dass im vorliegenden Falle der Schliiss-
liricf, welcher als Beilage der vor dem Schiedsgerichte überreichten Klage ange-
schlos.sen wurde, nicht bloss die Unterschrift des Geklagten, sondern auch die der
klägerischen Firma aufwies. Wenngleich es nun wahr ist, dass der Schlussschein an
die klägorische Firma adressirt ist und seinem Texte nach nicht den ganzen Kauf-
vertrag, sondern nur die Erklärung des Käufers enthält, so ist doch die Schieds-
gerichtsclausel mit den Worten: ,In Streitfällen entscheidet der inappellable und
executionsfähige Ausspruch des Schiedsgerichtes der Wiener Börse" so abgefasst, dass
sie auf Käufer und Verkäufer gleichmässig passt, und es muss denmach behauptet
werden, dass schon durch die blosse Unterschreibung des Schlussbriefes durch beide
Parteien ein schriftlicher Schiedsvertrag zustande gekommen sei. Wohl behauptet
Geklagter, dass die klägerische Firma erst nachträglich ihre Unterschrift auf den
Schlussi^rief gesetzt hat, allein dies ist gleichgiltig, da nicht vorliegt und nicht
einmal behauptet wird, dass diese nachträgliche Unterschreibung zu einer Zeit
erfolgt sei, in welcher der Vertrags wille auf Seite des Geklagten nicht mehr vorhanden
war, somit auch durch das wann immer nachträglich erfolgte Unterschreiben der
klägerischen Firma der schriftliche Vertrag perfect geworden ist.
Ueber Recurs des Geklagten hat das Oberlandesgericht diesen Bescheid
aus dessen zutreffenden Gründen bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof hat dem ausserordentlichen Recurse des Geklagten
in der Erwägung keine Folge gegeben, dass die Voraussetzungen des Hofdecretes
vom 15, Februar 1833, J. G. S. Nr. 2593, für eine Aufhebung oder Abänderung der
untergerichtlichen Entscheidungen nicht gegeben sind, dass vielmehr die Zurück-
weisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die gesetz- und sachgemässe Begründung
des erst richterlichen Bescheides gerechtfertigt erscheint, welcher Begründung im
Hinblicke auf die Ausführungen des Revisionsrecurses noch beigefügt wird, dass die
Behauptung des Nichtigkeitswerbers, die drei Kübel Kunstbutter nur zum Haus-
gebrani he und zu Wirtschaftszwecken gekauft zu haben, und die hieraus nach
Art XIV, Z. 1 des E. G. zur G. P. 0. vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 112, und
§, 55, Z. 2 des mit dem Finanz-Ministerial-Ei'lasse vom 21. Februar 1896, Z. 1179,
genehmigten Statutes für die Wiener Börse abgeleitete Einwendung der Incompetenz
aufh schon dadurch hinfällig wird, dass derselbe in dem von ihm unterfertigten
Schlussscheine vom 13. März 1895 bestätigt, drei Kübel Kunstbutter zur VVeiter-
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Nr. 1405. Beschluss vom 16. Februar 1898, Z. 2385. 43
veräusserung (das ist also zur Verwendung und Verarbeitung in seinem Gewerbe)
von der klagenden Firma gekauft zu haben, und dass abgesehen davon, dass der
mit der Klage in Abschi-ift gelegte Schlussschein unter der Clausel: Jn SlreitfLillen
entscheidet der inappellable und executionsfiihige Ausspruch des Schiedsgerichtes
der Wiener Börse (Warenbranche)" nicht bloss die Unterschrift des Kaufers, sondern
auch jene der klagenden Firma aufweist, es mit Rücksicht auf die Bei^tiiurnungen des
Art. XXIII, Z. 2 des E. G. zur C. P. 0. vom 1. August 1895 und g. 101 Z. 2 des
Wiener Börsenstatuts, des Art. XIV, Z. 3 des E. G. zur G. P. 0. vom 1. August 1895
und des §. 55, Z. 4 des Wiener Börsenstaluts im Zusammenhalte mit dem Absätze 4
des §. 76 des Börsenstatuts klar ist, dass der Umstand, dass nicht schon der Klage
der schriftliche Schiedsveiirag (bezw. Schlussbrief) in Urschrift oder Abschrift
angeschlossen wurde, nicht auch schon die Unzuständigkeit des angerulenen
Schiedsgerichtes begründet, indem in einem solchen Falle nach dem Schlusssatze
des §. 76 Absatz 4 die Klage von dem Secretär mit der entsprechenden Belehrung
zur Verbesserung zurückgestellt werden kann.
i405. Die Anmeldung eines Rechtsmittels kann wirksam auch darch
Telegramme erfolgen. Amtswegig verfügt das Gericht, was etwa ziir Beseiti-
gung von Bedenken rueksichtlich des Absenders oder seiner Legitimation
erforderlich ist.
Die Bestimmungen des §. 89 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 37. Novem*
ber 1896, R. G. Bl. Nr. 217, und der §§. 97 und 98 der Geschäftsordnung vom
5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 112, finden keine Anwendung im Straf verfall reu*
Beschluss vom 16. Februar 1898, Z. 2385.
Am 15. Jänner 1898 wurden Rodolfo M. und Luigi T., beide minderjährig,
wegen eines Verbrechens zu mehrmonatlicher Freiheitsstrafe venirtheilt. Nach
Verkündigung des Urtheiles und Belehrung über die zustehenden Rechtsmittel bat
Rodolfo M. um einen Strafaufschub; Luigi T. trat sofort die Strafe an. Am 17. Jänner
1898 meldete jedoch Advocat Dr. Prosper M. telegraphisch rueksichtlich beider
Verurtheilten die Nichtigkeitsbeschwerde an, und am 20. Jänner 18^8 folgte unter
seiner Fertigung die schriftliche Anmeldung dieses Rechtsmittels nach, aus welcher
hervorgieng, dass dasselbe auf Grund zuliegender Vollmacht namens der Vormünder der
Minderjährigen ergriffen werde. Beide Einlaufstücke wies das Kreisgerich L(Roverüto) im
Hinblicke auf die Bestimmungen der §§. 94 und 98 des Gesetzes vom 5. Mai 1897,
R. G. Bl. Nr. 112, und des §. 3 des Gesetzes vom 31. December 1877, R. G. Bl
Nr. 3 V. J. 1878, unter dem 20. Jänner 1898 vermöge der Erwägung zurück, tlass,
während die schriftliche Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde erst am 20. Jannt^r
1898, also verspätet eintraf, das Telegramm vom 17. Jänner 1898 mangels des
Nachweises der Legitimation des Aufgebers als vorschriftsmässige Anmeldung des
Hechtsmittels nicht gelten könne. Veranlasst durch die hiegegeu angebrachte
Beschwerde des Dr. M. verordnete der Cas.sationshof, die Anmeldung der Nichtigkeits-
beschwerde als rechtzeitig geschehen anzusehen und dem genannten Vertreter der
Nichtigkeitswerber zum Zwecke der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eine
Abschrift des Urtheils zustellen zu lassen.
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Nr. 1405. Beschluss vom 16. Februar 1898, Z. 2385.
Gründe: Durch §. 284 St. P. 0. wird für die Anmeldung des Rechtsmittels keine
Form vorgeschrieben;- es ist daher auch die Benützung des Telegraphen zugelassen^
wie dies in der österreichischen Praxis nie bezweifelt worden ist.*) Bedenken über
Identität oder Legitimation sind durch geeignete Feststellungen, eventuell Abfordern
von Nachweisen zu beseitigen. Die Frage, ob an diesem durch die Bestimmung des
§. 284 St. P. 0. geschaffenen Stande der Sache durch das G. 0. G. vom 27. Novem-
ber 1896, R. G. Bl. Nr. 217, und die G. 0. vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 112, eine
Aenderung herbeigeführt worden sei, ist zu verneinen. §. 89 des G. 0. G. enthält
eine Bestimmung über Zulässigkeit telegraphischer Eingaben, behält jedoch die
Regelung der geschäftlichen Behandlung dem Verordnungswege vor. Dass sich diese
Bestimmung nur auf bürgerliche Rechtssachen beziehe, ergibt sich nicht nur aus der
Fassung der Gesetzesstelle, sondern auch aus der Einreihung derselben, und wird
vollends ausser Zweifel gestellt durch den Wortlaut des §. 97 des G. 0. G. Die
Vorschriften des §. 89 des G. 0. G. und die dieselben ergänzenden Bestimmungen
der §§. 97 und 98 der G. 0. können auf Grund des §. 97 des G. 0. G. zur
Entscheidung deshalb nicht herangezogen werden, weil nach den im Eingange
gemachten Bemerkungen die Zulässigkeit der Benützung des Telegraphen im
*) Die Frage, ob im Rahmen der geltenden Strafprocessordnung die Anmeldung eines Rechts-
mittels im telegraphischen Wege zulässig sei, ist wohl ohneweiters zu bejahen. Der hier massgebende
§. 284, Abs. 1, St. P. 0. enthält lediglich die Bestimmung, dass die Nichtigkeitsbeschwerde binnen
drei Tagen anzumelden ist. Die Form, in welcher die Anmeldung zu geschehen hat, ist in keiner Weise
irgendwie bestimmt oder^egrenzt, und es ist, weil es sich bei der Anmeldung lediglich um eine ErkHirung
handelt, wohl unbedingt zuzugeben, dass auch fQr eine derartige Erklärung alle jene Verständigungs-
mittel zugelassen seien, welche im gewöhnlichen und regelmässigen Verkehre zur Kundgebung oder
Mittheilung von Erklärungen verwendet werden. Dass der Telegraph ein solches in den allgemeinen
Verkehr aufgenommenes Verständigungsmittel ist und allgemein nicht nur in Sachen minderer,
sondern auch höchster Bedeutung als solches verwendet wird, bedarf keiner weiteren Ausführung.
Das wesentlichste Bedenken, welches früher in der Rechtssprechung und auch in der Literatur gegen
die Zulässigkeit geltend gemacht wurde, schöpfte man daraus, dass die Depesche weder mit
der Unterschrift der Partei versehen sei, noch einen Beweis dafür biete, dass das Telegramm von ihr
persönlich oder in einem von ihr unterschriebenen Aufsatze zur Aufgabe gelangt sei. Dieses Bedenken
stellt sich schon durch einen einzigen Blick auf die Entwicklung des telegraphischen Verkehres als
vollkommen ungerechtfertigt dar. Vor Allem darf nicht ausseracht gelassen werden, dass die Institution
selbst eine staatliche ist, dass der Verkehr von staatlich bestellten und verpflichteten Organen besorgt
wird, und dass entsprechende Vorkehrungen für die genaue Übermittlung getroffen sind. Die Partei
bedient sich daher eines staatlich anerkannten und wegen seiner besonderen Wichtigkeit von den
entsprechenden Garantien umgebenen Verkehrsmittels, und es ist schon dadurch das Bedenken
grossentheils widerlegt. Einzelne Fälle des Missbrauches, die vorgekommen sind und vorkommen
können, vermögen die Benützung ebensowenig auszuschliessen, als die Benützung der Schrift wegen
der möglichen Fälschungen ausgeschlossen und eine besondere Authenticirung verlangt werden
dürfte. Das Telegramm constatirt, dass ein Beamter zur angegebenen Zeit an der Aufgabestation ein
Schriftstück zur telegraphischen Beförderung übernommen habe unter Umständen, welche keinen
besonderen Verdacht erregen, und dass dieses Schriftstück sich als im Namen des Absenders
abgefasst gibt. Diese Thalsachen sind nach der für den telegraphischen Verkehr unzweifelhaft
allgemeinen Auffassung vorläufig, und so lange nicht Anlass zum Zweifel vorliegt, prima facie für
wahr anzunehmen. Es würde eine mehr als empfindliche Störung des allgemeinen Verkehres und des
Vertrauens sein, wenn dieser Grundsatz nicht anerkannt würde. Ergeben sich im einzelnen Falle
Bedenken, so sind dieselben im geeigneten Wege festzustellen, allein es können, wie gesagt,
dergleichen vereinzelte Fälle nicht zur Abweisung des Telegraphen überhaupt führen. Dieser Satz ist
jetzt auch in der deutschen Rechtssprechung anerkannt, indem das deutsche Reichsgericht in der
Entscheidung vom 2. Juli 1883 von seiner in früheren Entscheidungen (24. Jänner 1880, 5. April 18S1)
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Nr. 1405. Beschlusa vom 16. Februar 1898, Z. 2385.
45
Strafverfahren zur Anmeldung von Rechtsmitteln beim Bestände der allgemeinen
Norm des §. 284 St. P. 0. nicht zweifelhaft sein kann, die Frage daher bereits
geregelt ist. Allein selbst, wenn man den §. 89 des G. 0. G. für das Strafverfahren
anwendbar erklären wollte, so könnten dennoch die Bestimmungen der §§. 97 und 98
der G, 0. keine Anwendung finden, weil sich dieselben, wie aus deren Wortlaute
heiTorgeht, nur auf das civilgerichtliche Verfahren beziehen und nur für dieses
Verfahren die im §. 89 des G. 0. G. in Aussicht gestellten Vollzugsanordnungen
enthalten, so dass für das Strafverfahren der bestehende Rechtszustand aufrecht
geblieben ist. Übrigens hätte eine Änderung der Bestimmungen der St. P. 0. über
die Rechtsmittel, wie sie in den bezogenen §§. 97 und 98 unzweifelhafl: enthalten ist,
in unzweideutiger Weise zum Ausdrucke kommen müssen.
Dem Gesagten zufolge stellt sich der angefochtene Beschluss als gesetzwidrig
dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Advocaten Dr. M. in der gesetzlichen
Frist in gesetzlich zulässiger Weise angemeldet, und der Legitimationsnachweis durch
Vorlage der obervormundschaftlich genehmigten Vollmacht ungesäumt, ohne eine
bezügliche Aufforderung des Gerichtes abzuwarten, erbracht. Der Gerichtshof hätte
daher über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde das weitere gesetzliche Verfahren
einleiten sollen. Der die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet überreicht zurück-
weisende Beschluss muss daher aufgehoben und dem Gerichtshofe die weitere
Amtshandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde aufgetragen werden.
eingenommenen Haltung abgieng und ein Telegramm als eine Urkunde erklärte, »die vom Aufgeber
selbst unter BenQtzung des Telegraphen, d. i. unter Benützung von Naturkräften und Menschen (der
Beamten) als seiner Werkzeuge geschrieben und unterschrieben ist*; , im Mangel eines Bedenkens
gegen die Authenticität der Schrift, das ist gegen die Annahme, dass Inhalt und Unterschrift dem Willen
der als Aussteller gekennzeichneten Person entspreche, muss daher auch eine Rechtsmilteleinlegung
(ja auch deren Begründung) als eine von demselben schriftlich geschehene anerkannt werden". Diese
Auffassung wird auch in der Literatur getheilt, so von Stenglein, Falke, Kriess, Ulimann in
ihren Bearbeitungen der St. P. 0., dann von Zimmermann, Ger. Saal, Bd. 32, S. 263 fif., während
Löwe in seinem Gommentar die entgegengesetzte Ansicht vertritt. Ist nun diese den Verhältnissen,
wie sie sich im Verkehre bei den fortwährenden Fortschritten der Technik ergeben haben, Rechnung
tragende Auffassung für das deutsche St. P. Ges. eine durchsclilagende geworden, obwohl dasselbe
ausdrücklich an den bezüghchen Gesetzesstellen von Einlegung des Rechtsmittels zu Protokoll des
Gerichtsschreibers oder von schriftlicher Einlegung (§§. 348, 355, 385 St. P. 0.) spricht, so erscheint
sie für die österr. St. P. 0. umsoweniger zweifelhaft, da diese über die Form keine Bestimmung
enthält, weshalb auch nicht zu zweifeln wäre, dass die Benützung des Telephons nicht ausgeschlossen
werden dürfte. Für die Zulässigkeit der telegraphischen Anmeldung, die der Oberste Gerichts- und
Gassationshof erst jüngst in den Entscheidungen voiri 12. Jänner 1897, Z. 183 (Sg. 2051) und vom
12. November 1897, Z. 13635 (Beilage z. J. M. V. Bl. Nr. 1386) anerkannt hat, sprachen sich denn auch
aus: Waser (Ger. Zeitung 1877, Nr. 9) und Rulf (Praxis, g. 284, St. P. 0.), wobei die Authenticirung
in der späteren Ausführung des Rechtsmittels gefunden wird. Mayer hingegen scheint in seinem
Gommentar, Bd. 2, S. 592 der gegentheiligen Ansicht zuzuneigen, indem er in der Bestimmung des
§. 284, St. P. 0. eine streng formale Vorschrift findet und bei einem Telegramme jede Gewähr für
die Identität des Aufgebers vermisst. Diese Ausführungen Mayer's stehen übrigens mit den von ihm
im ersten Bande seines Gommentares, S. 312, bei Erörterung des §, 81 der St. P. 0. gemachten
Bemerkungen im Widerspruche. Storch (österr. Slrafprocess, Bd. 1, S. 352 ) verneint ebenfalls die
Zulässigkeit der Benützung des Telegraphen. Dem gegenüber kann wohl auf die ausgedehnte
Verwendung des Telegraphen im allgemeinen Verkehr und insbesondere darauf hingewiesen werden
dass derselbe in den wichtigsten Staats- und militärischen Angelegenheiten eine ganz hervorragende
Rolle spielt, und dass die Gesell äflswelt sich desselben bei den bedeutendsten Transactionen bedient.
(Ausführungen des Vertreters der Generalprocuratur).
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4^6 Nr. 1406. Entscheidung vom 1. März 1898, Z. 3091. — HI. Senat. — Nr. U07. Entscheidung
vom 9. März 1898, Z. 34.41. — I. Senat.
t^OG. Eine vor dem Inkrafttreten der Exeentionsordnung vom 27. Hai 1896,
R. G. Bl. Nr. 79, bewilligte executlTe Einantwortung ist gemäss Artikel XX SI
des Eittführungsgesetzes zur Executionsordnnng nach den bisher geltenden
\orschriften zu vollziehen.
Entscheidung vom 1. März 1S98, Z. 3091. — III. Senat.
Das Executionsgericht in X hat mitBeschluss vom 21. Jänner 1898 abgelehnt,
die mit dem Be.-cheide des Kreisgerichtes in R vom 31. December 1897 bewilligte
Anmerkung der executiven Einantwortung der dem Verpflichteten gegen C zustehenden
Forderung auf den beireffenden Urtheilen, als nach den Bestimmungen der neuen
E. 0. undurchführbar, zu vollziehen und hat sich dahin ausgesprochen, dass die
Execution gemäss Artikel XXXIV des Gesetzes vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 78
betreffend die Einführung der E. 0., in das neue Verfahren hinüberzuleiten sei.
Das Kreisgericht in R erachtete diese Rechtshilfeverweigerung als ungerecht-
fertigt, weil nach Artikel XXXI des E. G. zur E. 0. die vor dem Inkrafttreten der
E. 0. bewilligten Executionsacte nach den bisher geltenden Vorschriften zu vollziehen
sind, und der Artikel XXXIV ibid. im vorliegenden Falle keine Anwendung findet, da
die Execution weiter gediehen ist, als zur Begründung des Pfandrechtes, die executive
Einantwortung vor dem 1. Jänner bewilligt war, die Rechtskraft des Executions-
bescheides aber nicht nothwendig ist, und bat um die Ertheilung des Auftrages zur
Vollziehung der fraglichen Anmerkung.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Erwägung, dass das Executionsgesuch
des A bereits vor dem Inslebentreten der E. 0. vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 79,
eingebracht, und die Execution mit dem Bescheide vom 31. December 1897 bewilligt
worden ist; dass die executive Einantwortung im Sinne der §§. 312 ff. der a. G. 0.
nicht die Fortsetzung einer durch Pfändung eingeleiteten Execution, sondern eine
selbständige und mit dem Bcwilligungsacte abgeschlossene Executionsart ist, dass
daher die Bestimmungen des Artikels XXXIV E. G. zur E. 0., welche die Fortsetzung
einer durch Pfändung begründeten Execution im Auge haben, auf dieselbe nicht
Anwendung finden, vielmehr die Norm des Artikels XXXI ibid., wonach ein vor dem
Inkrafttreten der E. 0. vom Gerichte erster Instanz bewilligter Executionsact nach
den bisher geltenden Vorschriften zu vollziehen ist, Platz greift; dass der Tag, an
welchem der Executionsact von dem nach §.' 1 Z. 2 respective §. 4 Z. 1 E. 0. hiefür
zuständigen Gerichte bewilligt wird, nicht aber der Tag, an welchem das Ansuchen
an das Vollzugsgericht gelangt, massgebend ist; dass daher der Beschluss des
Executionsgerichtes in X nach Artikel XXXI ibid. gesetzlich nicht gerechtfertigt war.
letzteres vielmehr das Ersuchen in Geniässheit der a. G. 0. zu erledigen hatte, — ver-
fügt, dass das Executionsgericht X um den Vollzug der bewilligten Anmerkung
neuerlich ersucht werde.
t^Ol. Im Bestandverfahren kann die Aufkündigung nach eingebrachten
Einwendungen ohne Zustimmung des Avisaten nicht zuräkgenommen worden.
Entscheidung vom 9. März 1898, Z. 34il. — I. Senat.
Die einseitig nach Einbringung der Einwendungen überreichte Zurücknahme
der Aufkündigung eines Bestandvertrages wurde vom ersten Richter mit demBei-
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Nr. 1407. Entscheidung vom 9. März 1898, Z. 3441. — I. Seiial.
47
satze zur Kenntniss genommen, dass von der Tagsatzung zur miiiidlidien Verliandtung,
die über die rechtzeitigen Einwendungen gegeh • die Aufkündigung anbenmmt
wurde, Umgang genommen werde.
Das Recursgericht hat diesen Beschluss abgeändert, das G*^sueh^ womit die
Kündigung zurückgenommen wurde, abgewiesen und dem Bezirksgerichte dit^ Durch-
führung der angeordneten Verhandlung aufgetragen; denn die vom Beklagten gegen
die Kündigung überreichten Einwendungen besitzen die- processuale Natur einer
Klagebeantwortung; in denselben wird das Kündigungsrecht des Klägers bekämpft,
und Erkenntnis über die Rechtsunwirksamkeit der Aufkündij^ung beantragt; der
Kläger kann wohl gemäss §.237G.P.O.die durch dieErbebung derKlage herbeigeführte
Sti-eitanhängigkeit einseitig durch Zurücknahme der Klage^ jedoch nur bis zum
Beginne der ersten Tagsatzung, d. i. solange der Beklagte seinen Vortrag über die
sachliche Berechtigung des Klageantrages noch nicht begonnen fiat, beseitigen; in
der Stellung eines dem Klageantrage entgegentretenden Sachantrages des Beklagten
muss aber schon ein Verhandeln in der Hauptsache erkannt werden, weslKitli die
überreichten Einwendungen gegen die Aufkündigung die Befugnis des Avisanten zur
einseitigen Zurücknahme der Aufkündigung gesetzlich ausschliessen.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung aus nachstehenden Gründen
bestätigt.
Die für das Verfahren im allgemeinen geltende Vorschritl des §. 237 C. P. 0,.
wonach die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginne der ersten
Tagsatzung, beziehungsweise wenn der Beklagte zu dieser nicht erscheint, noch bei
der erstenTagsatzung zurückgenommen werden kann, kann auch unter Bedachtnahme
auf den §. 431 C. P. 0. in dem besonderen Verfahren in Bestandsachen schon
deshalb nach ihrem Wortlaute allein nicht in Anwendung gebracht werden, weil es
im letzteren Verfahren eine Tagsatzung in Folge der KJage, ids welche gemäss g. 571,
al. 2, C. P. 0. die Aufkündigung anzusehen ist, überhaupt nicht gibt, und die
Verhandlung erst im Falle von Einwendungen eintritt. Beim Mangel einer diesbezüg-
lichen ausdrücklichen Bestimmung im Gesetze muss auf die Tendenz und die
processuale Bedeutung der Bestimmungen des §. 237 G. P. O. zurückgegangen, und
von diesem Standpunkte die Frage der Zurücknahme der Aufkündigung im Bestand-
processe bemtheilt werden. Wenn die Klage olme Zustimmung des Beklagten nicht
zurückgenommen werden kann, sobald er durch Erscheinen bei der ersten Tag^atzung
seinen Willen, sich in den Streit einzulassen, an den Tag gelegt hat, so ist klar, dass
es sich dann um seine Rechte als Processpartei handelt, die ihm durch einseitige
Zurückziehung der Klage nicht benommen werden können. Es genügt in dieser
Hinsicht, auf die Rechte des Beklagten aus dem §. 259, al. 2, G. P. 0, hinzuweisen,
wonach es ihm ermöglicht ist, durch den Antrag auf Feststellung im Sinne des
§. 236 C. P. 0. sich gegen den gegenständUchen Anspruch des Klägern ein- für
allemal zu sichern. Von diesem Standpunkte aus erwachsen IQr den Avisaten
alle Rechte einer Processpartei, beziehungsweise einer geklagten Partei schon mit
der Einbringung der Einwendungen gegen die Aufkündigung, denn schon damit erfolgt
der Eintritt desselben in den Streit, und demzufolge können ihm dirse RechtL- durch
Zurücknahme der Aufkündigung ohne seine Zustimmung nicht mehr entzogen
werden.
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pf'^fP^w
l^' -48 Nr. 1408. Entscheidung vom 23. Februar 1608, Z. 2694. — V. Senat.
t%08. Die Bestimmang des §• 379^ Absatz 2, der Executionsordnnng lässt
eine analoge Anwendung auf den Fall des Nachweises der Zahlnngseinstellung
oder Insolyenzerkl&rung des Schuldners keineswegs zu.
Entscheidung vom 23. Februar 1898, Z. 2694. — V. Senat.
uv^ Ueber das Gesuch des Klägers A vom 8. Jänner 1898 zur Sicherung seines
^■■' Klagsanspruches hat die erste Instanz die einstweilige Verfügung durch gerichtliche
i? Verwahrung eines zur Deckung des behaupteten Anspruches hinreichenden Theiles
I r der im Besitze der geklagten Firma B befindlichen beweglichen Sachen in der
t> Erwägung bewilligt, dass der Antragsteller seinen Anspruch durch den Contoauszug
f.'', glaubhaft gemacht hat, und die Besorgnis, es werde die Verwirklichung des Anspruches
i; . vereitelt oder erheblich erschwert werden, durch die vom Greditorenvereine in den
L. ' Zeitungen veröffentlichte Insolvenzerklärung der geklagten Finna bescheinigt ist.
'^ ; Das Recursgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung einstweiliger
'^, Verfügungen abgewiesen, weil durch die Insolvenzerklärung allein noch nicht wahr-
scheinlich gemacht ist, dass die geklagte Firma, wenn keine einstweiligen Verfügungen
i\ getroffen werden, durch eine der nach §. 379, Absatz 2, E. 0. sich qualificirenden
;■ Handlungen die Hereinbringung der Klagsforderung vereiteln od^r erheblich
erschweren würde, zumal aus dieser Thatsache lediglich geschlossen werden kann,
f dass die geklagte Firma hiedurch nicht die Entziehung oder Beseitigung von
:,. Vermögensobjecten, sondern die Erzielung einer gleichmässigen Befriedigung ihrer
Gläubiger beabsichtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat den vom Kläger in Beschwerde gezogenen
Beschluss der zweiten Instanz bestätigt.
Begründung: Nach Absatz 2 des §. 379 der E. 0. vom 27. Mai 1896.
R. G. Bl. Nr. 79, können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfugungen
getroffen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Gegner der gefährdeten
Partei durch Beschädigung, Verheimlichen oder Verbringen von Ver-
mögensstücken, insbesondere durch darüber mit dritten Personen
getroffenen Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln
oder erheblich erschweren würde.
Der Kläger hat aber zur Begründung seines Antrages eine Gefährdung durch
einen der vorstehenden Acte seines Schuldners keineswegs wahrscheinlich gemacht
vielmehr sein Begehren um einstweilige Verfügung zur Sicherung der von ihm gleich-
zeitig eingeklagten Saldoforderung darauf gestützt, dass nach einer Verlautbarung
des Creditorenvereines die Firma B ihre Zahlungen eingestellt und sich insolvent
erklärt hat. Eine solche Insolvenzerklärung fällt nicht unter die Bestimmung des
vorcititten Absatzes 2 des §. 379 der E, 0. dem Wortlaute nach; es ist aber auch
eine extensive Auslegung oder eine analoge Anwendung derselben auf den
vorliegenden Fall der Zahlungseinstellung des Schuldners im Hinblicke auf die
Entstehungsgeschichte des §. 379 der Executionsordnnng (MateriaUen, Band II,
Seite 63, 21 1, 646, 847 und 848) vollends ausgeschlossen.
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Nr. 1409. Entscheidung vom 6. Juli 1897, Z. 7923. — Plenarsenat 49
14IOO. Der allgemeiiie (örtliche) Oericlitsstand des Aerars als Geklagten
wird durch den Sitz des öffentlichen Organs (Finanzprocnratnr) bestimmt^
welches das Aerar in der betreffenden Streitsache nach den hierfiber
geltenden Yorschriften zu vertreten hat (§. 23 kais, Pat. v. 20. November 1852,
R. G. BL Nr* 251; siehe auch §• 74 des Gesetzes vom 1. August 1895, K. 6. Bl.
Nr. 111 [Jurisdictionsnorm]).
Entscheidung vom 6. Juli 1897, Z. 7923. — Plewarsenat.
A belangte aus Anlass der Lieferung von Brennholz für die früher bestandene
k. k. Eisenbahnbetriebsdirection in Krakau das Eisenbahnärar beim Handelsgerichte
in Wien auf Zahlung eines Betrages von 351 fl. c. s. c. und Rückstellung von
Eflfecten.
Ueber die von der Finanzprocuratur unter Berufung auf die §§. 12 und 17 des
Organisationsstatutes für die staatliche Eisenbahnverwalttmg (Min. Kundmachung vom
19. Jänner 1896, R. G. BL Nr. 16) erhobene Einwendung der örtlichen Incompetenz
hat das HandelsgerichtWien diese Einwendung mittels Urtheiles zurückgewiesen,
weil die bestandene Eisenbahnbetriebsdirection Krakau, ebenso wie deren Rechts-
nachfolgerin^ die k. k. Staatsbahndirection Krakau, lediglich ein Verwaltungsorgan
des Eisenbahnärars ist, welches nach wie vor der Träger der Rechte und Pflichten
der österreichischen Staatsbahnen geblieben ist, und die vorliegende Klage gegen das.
Eisenbahnärar und nicht gegen die k. k. Staatsbahndirection gerichtet ist, ersteres
aber seinen Sitz in Wien hat.
Ueber Appellation der Finanzprocuratur hat das Oberlandesgericht Wien
das erstrichterliche Urtheil im wesentlichen aus dessen Gründen bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in Stattgebung der ausserordentlichen
Revision des geklagten Theiles erkannt, es werde der Einwendung der Incompetenz
Folge gegeben und die Klage aus diesem Grunde zurückgewiesen, und zwar aus
folgenden Gründen:
Die Anschauung der beiden üntergerichte, wonach das Eisenbahuärar seinen
Sitz lediglich in Wien habe, ist eine rechtsirrthümliche, zumal hieraus folgen
würde, dass dasselbe in allen Fällen bei einem Gerichte in Wien belangt werden
könne, dem jedoch die Bestimmung des §. 23 J. N. entgegensteht. Da nämlich
von einem bestimmten Wohnsitze des Aerars überhaupt nicht gesprochen werden
kann, so normirt der citirte §. 23, dass der Fiscus als Geklagter in jenen Fällen, in
welchen sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitze richtet, demjenigen Gerichte, in
dessen Sprengel der Amtssitz der Finanzprocm*atur oder, wenn durch eine eigene
Kundmachung ein Fiscalvertreter für einen bestimmten Bezirk bleibend bestellt
ist, jenem Gerichte, in dessen Sprengel der Amtsitz dieses Vertreters sich befindet,
untersteht. Diese gesetzliche Bestimmung kann nur dahin interpretirt werden, dass in
dem einzelnen Streitfalle, wenn der Wohnsitz für die Zuständigkeit massgebend ist,
dasjenige Gericht competent erscheint, in dessen Sprengel der Amtssitz jener
Finanzprocuratur gelegen ist, welche nach den diesfalls bestehenden Vorschriften
das Aerar in dieser Streitsache zu vertreten hat. Dass diese Interpretation dem
Beilage zum J. M. V. Bl. 1898, St. VIII. g
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50
Nr. 1409. Entecheidung vom 6. Juli 1897, Z. 7923. — Plenarsenat.
Sinne des Gesetzes entspricht, ergibt sich daraus, dass schon die J. N. vom
18. Juni 1850, R. 6. Bl. Nr. 237, im §, 13 die Bestimmung enthielt, wonach in
allen Fällen, in welchen sich die Zuständigkeit nach dem ordentlichen Wohnsitze
richtet, der Fiscus jenen Gerichten untersteht, in deren Sprengel der Amtssitz des
dem Ministerium unmittelbar untergeordneten verantwortlichen Vorstandes der
zur Leitung des bezüglichen Verwaltungszweiges berufenen Behörde sich befindet
dass der §. 23 der nunmehr geltenden J. N. offenbar dasselbe Princip zum
Ausdrucke bringen wollte und ledigtich an Stelle d^s Amtssitzes der dem Ministerium
unmittelbar untergeordneten Administrativbehörde jenen der betreffenden Finanz-
procuratur als massgebend bezeichnet, und dass im Verfolge desselben Principes
auch §. 74 der allerdings noch nicht ins Leben getretenen J. N. vom 1. August 1895,
R. G. Bl. Nr. 111, verfugt, dass der allgemeine Gerichtsstand des Aerars durch
den Sitz des öffentlichen Organes bestimmt whrd, welches nach den hierüber
geltenden Vorschriften das Aerar in der Streitsache zu vertreten berufen ist. Die
Entscheidung dieses Competenzstreites hängt daher lediglich von der Beantwortung
der Frage ab, welche Finanzprocuratur zui* Vertretung des Aerars im vorliegenden
Processe berufen erscheint. Erwägt man nun, dass der der Klage zugrunde
liegende Vertrag zwischen dem Kläger und der bestandenen k. k. Eisenbahnbetriebs-
direction in Krakau abgeschlossen wurde und Brennholzlieferungen für den
Bedarf der letzteren zum Gegenstande hatte, erwägt man, dass die genannte
Direction gemäss §. 28, Punkt 22 der Handelsministerial Verordnung vom 23. Juni
1884, R. 6. Bl. Nr. 103, zum selbständigen Abschlüsse dieses Vertrages befugt war,
und dass die laut der Kundmachung vom 28. Juli 1896, R. G. Bl. Nr. 129, mit
1. August 1896, also noch vor Anbringung der Klage, an Stelle der k. k. Eisenbahn-
betriebsdirection getretenen k. k. Staatsbahndirectionen gemäss §. 16 des
Organisationsstatutes für die staatliche Eisenbahn Verwaltung vom 19. Jänner 1896,
R. G. Bl. Nr. 16, innerhalb ihres Geschäftsbezirkes in allen ihrer Gompetenz
zugehörigen Angelegenheiten, zu welchen der in der Rede stehende Vertrag gemäss
§.17, Z. 23 ibid. gehört, die Staatseisenbahnverwaltung selbständig vertreten, so
ergibt sich aus den den Wirkungskreis der Finanzprocuraturen regelnden Normen
(F. M. Erl. vom' 13. August 1851, R. G. Bl. Nr. 188, und vom 16. Februar 1855,
R. G. Bl. Nr. 34), dass die Finanzprocuratur in Wien zur Vertretung des Aerars
hinsichtlich der von einer Administrativbehörde desselben in ihrem selbständigeo
Wirkungskreise, jedoch nicht im Sprengel der genannten Fuianzprocuratur ein-
gegangenen und ebensowenig in diesem Sprengel zu erfüllenden vertragsmässigen
Verbindlichkeiten nicht berufen ist, woraus gemäss §. 23 J. N. folgt, dass das
Handelsgericht in Wien zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht
competent erscheint, zumal die Behauptung des Klägers, das Eisenbahnärar sei
im Handelsregister in Wien eingetragen, unrichtig ist, daher die bezügliche
Bestimmung des §. 58 J. N. keine Anwendung findet.
Bei dieser Sachlage und nachdem die unteren Instanzen bei Fällung ihrer
Entscheidungen die Bestinunung des §. 23 J, N. nicht beachtet haben, stellen sich
diese Entscheidungen als gesetzwidrig, somit als offenbar ungerecht dar, und war
nach Zulass des Hofdecretes vom 15. Februar 1833, J. G. S. Nr. 2593, in
Stattgebung der ausserordentlichen Revision und in Abänderung beider ürtheile wie
oben zu erkennen.
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Nr. 1410. Entscheidung vom 28. Mai 1897, Z. 6168. — H. Senat 5 1
t^itO« Eine in den letzten zwei Wochen vor der Goncnrseröflrnnng an einen
Gläubiger erfolgte datio in solutum unterliegt der Anfechtung im Sinne des
%. 5 des Gesetzes yom 16. M&rz 1884^ K. 0. Bl. Nr. 36.
Entscheidung vom 28. Mai 1897, Z. 6168. — • IL Senat
Der auf §§. 2 und 5 des Gesetzes vom 16. März 1884, R. G. Bl. Nr. 36,
gestützten Klage des Goncursmassaverwalters auf Unwirksamkeitserklän^ng der von
der Gemeinschuldnerin dem Gläut)iger B zur theilweisen Bezahlung der aus einer
bestandenen Geschäftsverbindung resultirenden Forderung in den letzten zwei
Wochen vor Eröffnung des Goncurses gemachten Warenübergabe und auf Rück-
stellung der Ware oder Zahlung des entsprechenden Betrages hat die erste
Instanz aus folgenden Gründen stattgegeben.
Mit der fraglichen in den letzten zwei Wochen vor der Concurseröfifnung
erfolgten Warenübergabe ist eine Rechtshandlung vorgenommen worden, welche für
die Forderung des Geklagten eine Befriedigung gewährte, die er nicht in der Art
(sondern in der Bezahlung des Kaufpreises) zu beanspruchen hatte. Hierin muss
eine im Sinne des §. 5 Anf. Ges. anfechtbare Rechtshandlung erbhckt werden,
zumal der Geklagte, welcher die Klagsanführungen zxir Gänze widerspricht, gar
nicht behauptet, umsoweniger erwiesen hat, dass ihm die Absicht der Gemein-
schuldnerin, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt ge-
wesen sei. Das Klagebegehren erscheint sonach gemäss §.17 Anf. Ges. begründet,
weshalb demselben Folge gegeben wurde, ohne dass es nöthig wai-, in eine Er-
örterung der Frage, ob auch noch der Anfechtungsgrund des §. 2 Anf. Ges. vor-
liege, einzugehen.
Vom Oberlandesgerichte wurde hingegen das Klagebegehren vollständig
abgewiesen.
Gründe: Die nach §. 5 des Anf. Ges. anzufechtende Rechtshandlung muss
ihrem hihalte nach die Leistimg emes Indebitüms sein, sei es, dass das, was ge-
leistet wurde, überhaupt nicht oder der Zeit oder der Art nach nicht so geschuldet
wurde, wie die Leistung geschehen ist. Thatsächlich hatte Geklagter bei der Ge-
meinschuldnerin eine aufrechte und fällige Forderung für gelieferte Waren; der-
selbe war berechtigt, für diese Forderung Befriedigung von der Schuldnerin zu
verlangen, und letztere war nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vei-pflichtet,
diese Befriedigung zu leisten. Wohl geschieht die Tilgung der Schuld gemäss
§. 1412 a. b. G. B. vorzüglich durch Zahlung; dies schliesst aber doch nicht aus,
dass an Stehe der Barzahlung auch die Leistung von anderen vertretbaren Sachen,
insbesondere von marktgängigen Waren treten kann, welche der Gläubiger im
Einverständnisse mit dem Schuldner in einem bestimmten Werte an Zahlungsstatt
annimmt (§. 1414 a. b. G. B.). Weder der Wortlaut, noch der Sinn des §. 5 des
Anf. Ges. bieten eine Handhabe dafür, anzunehmen, dass es dem Schuldner ver-
wehrt sein solle, in der dort angegebenen Zeit seine Gläubiger mit ihren auf-
rechten und fälligen Forderungen auf eine gesetzlich zulässige Art zu befriedigen,
und kann diese Gesetzesstelle nicht dahin ausgelegt werden, dass der Gläubiger
für seine aufrechte und fällige Forderung vom Schuldner eine Zahlung oder ander-
weitige Befriedigung nicht mehr fordern und annehmen dürfe, sondern ruhig
zuwarten müsse, bis der bei seinem Schuldner vorhandene Zahlungsfond durch
Bezahlung anderer etwa fälliger Forderungen erschöpft sein wird. Es bleibt hiebe! im
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m;
Nr. 1410. Entscheidung vom 28. Mai 1897, Z. 6168. — U. Senat
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Vorliegenden Falle ganz gleichgiltig, ob (Jeklagter nur solche Waren von seiner
Schuldnerin zurückerhalten hat, die er ihi' froher selbst geliefert hat, oder ob
diese Waren der Cridatarin von anderen Personen geliefert worden waren, weil in
ersterem Falle der ursprüngliche Kaufvertrag zwischen den Parteien einfach slomirt
erscheint, während im letzteren Falle thatsächlich ein neuer Kaufvertrag zwischen
den Parteien geschlossen wurde, bei welcheto der Geklagte den aus diesem Ver-
tiage der Cridatai-in schuldig gewordenen Kaufpreis mit einem Theile seiner fälligen
Forderung gemäss §. 1438 a. b. G. B. rechtsgiltig compensiren durfte. Es kann auch
hier von der Absicht der Gemeinschuldnerin, den Geklagten vor ihren anderen
Gläubigern zu begünstigen, umsoweniger gesprochen werden, als ja der Kläger selbst
behauptet, dass die Getneinschuldnerin zur selben Zeit auch anderen Gläubigem
in gleicher Weise Befriedigung für ihre Forderungen gewährte, und als der Nachweis
nicht erbracht wurde, dass dieselbe damals überhaupt um ihre Insolvenz \vusste,
und dass auch dem Geklagten nicht zugemuthet werden kann, dass er von der
Vermögenslage seiner Schuldnerin genau untemchtet sein sollte, wenn die letztere
diese Lage selbst nicht kannte.
Der Oberste Gerichtshof hat das erstrichterliche Urtheil aus folgenden
Gründen wieder hergestellt. Der Geklagte erhielt in den letzten zwei Wochen vor
Eröffnung des Concurses für seine Forderung eine Befriedigung, die er zugestandener-
massen ini der Art, nämlich durch Uebergabe von Waren an Zahlungsstatt, nicht zu
beanspruchen hatte. Bei Vorliegen dieser Erfordernisse wäre es Sache des Geklagten
gewesen, nach §. 5 des Gesetzes vom 16. März 1884, R. G. Bl. Nr. 36, den Beweis
zu führen, dass ihm zur Zeit seiner Befriedigung eine Absicht der Gemeinschuldnerin,
ihn durch diese datio in solutum vor den übrigen Gläubigem zu begünstigen, nicht
bekannt war, da das Gesetz bei Vorhandensein dieser zwei obenangeführten umstünde
die Begünstigungsabsicht auf Seite des Gemeinschuldners und deren Kenntnis auf
Seite des Gläubigers voraussetzt. Dieser Beweispflicht ist der Geklagte nicht nur nicht
gerecht geworden, es geht vielmehr aus der Darstellung des ganzen Vorganges klar
hervor, dass ihm die Begünstigungsabsicht gar nicht unbekannt sein konnte. Der
Versuch, dieses Rechtsgeschäft nur als eine Stomirung oder als Kauf und Compen-
sation darzustellen, erscheint als vergebhch, wenn berücksichtigt wird, dass ein Ver-
trag, der bereits am 14. Juni 1895 vom Geklagten erfüllt, und bei welchem der
Gemeinschuldner bereits durch die damals erfolgte Uebergabe der Ware Eigenthümer
derselben geworden war, doch unmöglich am 29. August 1895 stornirt werden konnte.
Es mag nicht bestritten werden, dass die Construirung eines Käufvertrages und
Compensatiori des Kaufschillings mit der Forderung des Geklagten juristisch möglich
und, insoweit die Norm des §. 1 des Gesetzes vom 16. März 1884, R. 6. Bl. Nr. 35.
nicht im Wege steht, auch zulässig wäre. Nicht daraufkommt es jedoch an; int-
scheidend ist vielmehr lediglich, auf was die Absicht der Contrahenten gerichtet sein
konnte. Dass dem Geklagten, der mit Mahlproducten handelt und solche selbst an die
Gemeinschuldnerin verkauft hat, nicht darum zu thun war und zu thun sein konnte,
derartige Producte von letzterer zu kaufen, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.
und genügt es hervorzuheben, dass Geklagter selbst erklärt hat, dass er sich zu der
Gemeinschuldnerin begab, nachdem er erfuhr, dass ihr Gatte flüchtig geworden sei.
und er, Geklagter, vermuthete, derselbe werde das in letzter Zeit im Geschäfte «ler
Gattin gelöste Geld mitgenommen haben. Daraus geht klar hervor, dass der Geklagti
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Nr. 1411. Entscheidung vom 14. September 1897, Z. 11274. — I. Senat. §3
von seiner Geldforderung durch Uebemahme der Ware an Zahlungsstatt sonel als
möglieh retten wollte ; und dass dies nur auf Konten der übrigen Gläubiger geschehen
kann, dessen musste er sich wohl bewusst sein.
Wenn auf das gesetzlich eingeräumte Recht, die Befriedigung oder Sicher-
stellung einer bestehenden fälligen Forderung zu suchen, hingewiesen wird, so muss
bemerkt werden, dass dieses Recht eben nur solange und insoweit in Anspruch
genommen werdön kann, als es mit anderen gleichen Rechten nicht coUidirt, Wann ^
diese GoUision eintritt, und eine Befriedigung oder Sicherstellung nicht mehr zulässig
ist, lehrt der §. 5 Anf. Ges., dessen Norm auf den vorUegenden Fall Anwendung findeL
i4tt 1. Der nicht verbücherte Bestandyertrag wird darch die Veräasserung
der Ilestandsache zu einem zu den ortsüblichen oder gesetzlichen Terminen
aufkflndbaren und kann sowohl Ton dem neuen Besitzer^als auchTom Bestand-
nehmer gekündigt werden.
Entscheidung vom 14. September 1897, Z. 11274. — I. Senat.
In dem zwischen A und B geschlossenen Pachtvertrage wurde die Bestimmung
getroffen, dass, falls das Pachtobject vom Verpächter A vor Ablauf der auf diu Dauer
von sechs Jahren vereinbarten Pachtzeit freiwillig verkauft werden, und der neue
Eigenthümer dem Pachtverhältnisse nicht beitreten sollte, A dem B als Entschädigung
einen Betrag von 500 fl. zu leisten habe. Nun hat A das Bestandgut vor Ablauf der
Pachtzeit dem C verkauft, worauf B trotz BereitwiUigkeit des neuen Eigenthüraers, in
das Pachtverhältnis einzutreten, demselben den Pachtvertrag auf die gesetzliche Frist
von sechs Monaten kündigte.
Den gegen diese Kündigung von C eingebrachten Einwendungen hat die erste
Instanz stattgegeben und die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung ausgesprochen;
dies in der Erwägung, dass, wenn auch im Grunde der §§..1120 und 1116 a. b. G. B.
nicht bezweifelt werden kann, d?iss bei einem freiwilligen Verkaufe der Bestandsache
auch dem Bestandnehmer das Recht der gesetzmässigen Kündigung des BcT^lanrt-
vertrages zukommt, dies gegebenenfalls nicht zutrifft, da aus der in den Pa^'^ltve^^^ag
aufgenommenen Bestimmung folgt, dass die Fortsetzung des Pachtvertrages lediglich
in den Willen des neuen Besitzers gelegt worden ist, und aus dem zwischen A imd G
geschlossenen Kaufverträge unzweifelhaft hervorgeht, dass letzterer in das bestehende
Pachtverhältnis eingetreten ist.
Das Oberlandesgericht hat hingegen die Kündigung als zu Recht bestehend
erkannt und dies nachstehend begründet. Der erste Richter hat mit vollem Rechte
angenommen, dass nach §§. 1120 und 1121 a. b. G. B. das Recht der Kündigung im
gesetzlichenTermineimFalle derVeräusserung der Bestandsache nicht nur dem neuen
Erwerber, sondern auch dem Bestandnehmer zukommen muss, da diese Paragraphen
eine Art der Auflösung des Bestandvertrages statuiren, und bei einem zweiseitigen
verbindlichen Vertrage, sofern nicht besondere Vertragsbestimmungen bestehen, das-
selbe Recht der Kündigung beiden Theilen zustehen muss. Eine solche besondere
Vertragsbesthnmung, die dem Geklagten für den hier eingetretenen Fall der Ver-
äusserung der Bestandsache dieses ihm nach dem Gesetze zustehende Recht nehmen
oder einschränken würde, liegt in dem zwischen A und dem Geklagten geschlossenen
Pachtvertrage nicht vor, denn der einzige Vertragspunkt 3, welcher den Fall einer
Veräusserung des Bestandobjectes während der stipulirten Pachtdauer im Auge hat,
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54^ Nr. 1412. Entscheidung vom 14. September 1897, Z. 11371. — I. SenaL
betrifift nur die hier nicht eintretende Eventualität, dass der neue Erwerber den Pacht
nicht fortsetzen will. Das Recht der Kündigung zum gesetzlichen Termine darf daher
dem Geklagten gegen seinen Willen nicht entzogen werden und könnte nur im Wege
der VereinbaiTing mit dem neuen Erwerber hinfällig geworden sein.
Die §§. 1120 und 1121 a. b. G. B. bestimmen nämlich nicht, dass die Rechte
und Pflichten des Bestandgebers im Falle der Veräusserung des Bestandgutes auf
dessen neuen Besitzer übergehen; das Verhältnis zwischen demselben und dem
Pächter — hier Geklagten — ist von dem früheren Vertragsverhältnisse zwischen
letzterem und dem Veräusserer unabhängig, es wäre denn, dass Geklagter dem
Vertrage des Klägers mit A ausdrücklich beigetreten wäre, was gar nicht behauptet
wird, so dass der zwischen dem Elläger und A geschlossene Kaufvertrag für den
Geklagten ein actum inter alios ist, oder es hätte Geklagter durch concludente
Handlungen nach §. 863 a. b. G. B. seine Absicht, den Pachtvertrag mit dem Kläger
unter den alten Bestimmungen fortzusetzen, zu erkennen gegeben. Aber auch dies
ist nicht der Fall, ja es hat der abgeführte Zeugenbeweis das Gegentheil ergeben.
Der Umstand aber, dass Geklagter nicht sofort nach Kenntnisnahme von der Ver-
äusserung von seinem Kündigungsrechte Gebrauch machte, kann als blosse Unter-
lassung nach §. 863 a. b. G. B. nicht als stillschweigende Fortsetzung des Pacht-
vertrages angesehen werden, weil einerseits eine gesetzliche Bestimmung, innerhalb
welcher Zeit ein solches Kündigungsrecht ausgeübt werden soll, nicht besteht, und
Geklagter andererseits auch nicht durch positive Handlungen, als Zahlung einer
Pachtschillingsrate oder der im Vertrage bestimmten Caution an den Kläger,
seinem Willen, den Pacht fortzusetzen, unzweideutigen Ausdruck gab.
Der Oberste Gerichtshof hat das oberlandesgerichtliche Reformaturtheil
aus dessen Gründen und in der Erwägung bestätigt, dass, wenn es gemäss §. 1121
a. b. G. B. feststeht, dass der neue Besitzer nicht in die Verpflichtungen seines
Vorgängers eintritt, daraus nothwendig folgt, dass er ebensowenig die aus dem
Vertragsverhältnisse entspringenden Rechte erwirbt; dass durch Veräusserung
der Bestandsache an einen Dritten der nicht verbücherte Bestandvertrag zu einem
zu den ortsüblichen oder gesetzlichen Terminen aufkündbaren wird, welcher sowohl
von dem neuen Besitzer als auch vom Bestandnehmer gekündet werden kann; dass
eine mit Ueberlegung aller Umstände anzunehmende Willensrheinung des Avisanten,
den Vertrag mit dem Kläger fortzusetzen, nicht vorliegt; dass endlich die durch den
Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse für den Bestandnehmer, welcher an
diesem Vertrage nicht theilgenotnmen hat, nicht verbindlich sind.
14113. Das in dem Bestandvertrage vereinbarte besondere Kflndigangsreeht
kann nicht im Falle des §. 1120 a. b. O. B. mit Bedacht anf §• 1116 a. b. O. B.
ausgeübt werden.
Entscheidung vom U. September 1897, Z. 11371. — I. Senat
Mit Vertrag vom 12. März 1896 hat A von B eine Wohnung sammt Zugehör in
Bestand genommen. Die über diesen Vertrag errichtete Urkunde sagt einerseits, dass
die Miete nur jährlich für den 1. Mai gekündigt werden könne, andererseits, dass der
Vertrag vom 1. November 1896 auf zehn Jahre Giltigkeit habe. Eine bücherliche Ein-
tragung der Bestandrechte des A ist nicht erfolgt. In der Folge hat B die Hälfte seines
Eigenthumes an dem Bestandobjecte anlässlich der Schliessung einer offenen Handels-
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Nr. 1412. EnUcheidung vom U. September 1897, Z. 11371. — I. Senat. 55
gesellschaft mit C an letzteren übertragen, welche üebertragung auch bücherlich
durchgeführt wurde. Die hierauf von den Finnainhabem B und C auf Grund des
Vertrages gegen A überreichte Kündigung vom 30. April 1897 auf Räumung des
Bestandobjectes bis 1. Mai 1898 wurde aufrecht beschieden.
Ueber die von Seite des A gegen diese Kündigung erhobenen Einwendungen
erkannte die erste Instanz, dass die Kündigung zu Recht bestehe, weil den Be-
klagten das Recht der Kündigung des Bestandverhältnisses vor Ablauf der Vertrags-
massig bestimmten Bestandzeit nicht abgesprochen werden kann, indem mit der
Uebergabe eines Theiles des Eigenthumes an den Zweitgeklagten C letzterer das
Eigenthumsrecht an der bücherlich durch Mietrechte des Klägers A nicht belasteten
Sache ei-warb, die dadurch zwischen B und C entstandene Gemeinschaft als Eigen-
thümerin der Bestandsache über dieselbe nach Belieben verfügen und die bezüglichen
bestandenen Mietverhältnisse';; nach §. 1120 a. b. G.B. zu jeder Zeit auflösen konnte,
und weil die auf Grund des zwischen A und B allein abgeschlossenen Vertrages
erfolgte Kündigung, zu welcher die Gemeinschaft eigentlich nicht ermächtigt gewesen
wäre, nur dahin ausgelegt werden kann, dass die Kündigenden dem Mieter entgegen-
kommen wollten, indem sie eine einjährige Kündigungsfrist anstatt der nach §, 1116
a. b. G. B. bestimmten kürzeren Frist bewilligten.
Ueber Appellation des Klägers hat das Oberlandesgericht in Abänderung
dieses Urtheiles den Einwendungen stattgegeben und die Rechtsunwirksamkeit der
Kündigung ausgesprochen.
Gründe: Nach dem Wortlaute des zwischen dem Kläger und dem Erstge-
klagten B geschlossenen Bestandvertrages kann es nicht zweifelhaft sein, dass eine
Kündigung in den ersten zehn Jahren ausgeschlossen ist, und dass mit der Kündi-
gungsfrist nur eine Norm für den Fall festgestellt werden wollte, wenn durch die
Kündigtmg einer Erneuerung des Vertrages über die zehnjährige Bestandzeit hinaus
vorgebeugt werden sollte. Würde dagegen der Anschauung der Geklagten beige-
pflichtet werden, dass die zehnjährige Bestandvertragsdauer niu: für den Fall gelte,
wenn nicht früher eine einjährige Kündigung stattgefunden habe, so hätte die Tex-
tirung einer zehnjährigen Dauer gar keinen Zweck, da dieser Zeitraum auch einfach
durch Unterlassung der einjährigen Kündigung hätte erreicht werden können. Dazu
kommt, dass infolge des nach Abschluss des Mietvertrages erfolgten Verkaufes der einen
Hälfte der Bestandrealität seitens des B an C die Rechtswirksamkeit des geschlossenen
Vertrages nach §. 1120 a. b. G. B. aufgehört hat, und die gesetzliche Aufkündigung
nach §. 1116 a. b. G. B. an Stelle der vertragsmässigen getreten ist. Es hätte daher
die Aufkündigung aus dem Titel des Gesetzes erfolgen sollen und nicht aus jenem
des Vertrages. Der erste Richter hat nun, obgleich auch er diese Anschauung theilti
dessenungeachtet die Kündigungaufrecht erhalten, weil die Kündigenden dem Bestand-
nehmer eine einjährige Kündigungsfrist anstatt der nach §.1116 a.b.6,B. bestimmten
kürzeren Frist einräumten ; jedoch mit Unrecht, weil es sich nur um die Entscheidung
der Frage handelt, ob die Geklagten berechtigt waren, dem A den Bestandvertrag aus
dem Titel des Vertrages mit don Räumungstermine bis 1. Mai 1898 zu künden, und
diese Frage nach dem Vorhergesagten entschieden verneint werden muss.
Der Oberste Gerichtshof hat das oberlandesgerichtUche Reformaturtheü
bestätigt; denn die Auslegung, welche die Appellationsinstanz dem Bestandvertrage
gegeben hat, muss schon deshalb als eine zutreffende bezeichnet werden, weil
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I.
56 jir. 1413. Entscheidung vom 20. October 1897, Z. 10647. — I. Senat.
gemäss §. 914 a. b. G. B. zweifelhafte Verträge so zu erklären sind, dass sie keinen
Widerspruch enthalten, ein solcher aber sicher 4ann vorläge, wenn die Bestimmung
der Vertragsdauer für zehn Jahre durch Vorausbedingung eines in diese Zeit verlegleü
Kündignogsrechtes wieder aufgehoben würde, zumal ein auf bestinunte Zeit
geschlossener Bestandvertrag erst durch den Ablauf der Zeit erlischt (§. 1113 a. b.
G, B.). Die Geklagten unternehmen es auch gar nicht, die Richtigkeit dieser Auslegung
in den Revisionsausführungen zu bestreiten, und vermeinen nur, dass die Kündigung
in eventuna aus dem Gesichtspunkte des §. 1120 mit Bedacht auf §. 1116 a. b. G. B.
aufrecht m erhalten war. Auf diesen Rechtsgrund (§. 4 der kaiserlichen Verordnung
vom 16. November 1858, R. G. Bl. Nr. 213) aber war die Kündigung nicht gestützt
und insoweit derselbe in der Verhandlung aufgenommen werden wollte, kann darauf
im Hinblicke uuf die Bestimmung des §. 5 der citirten kaiserlichen Verordnung bei
der Entscheidung nicht mehr Bedacht genommen werden.
Hienach aber ist in die Frage, ob durch den Verkauf eines ideellen Theiles des
Beslandgutes unter Heranziehung der Willensmeinung des Miteigenthümers, welcher
den Bestand vertrag geschlossen hat, die im §. 1120 a. b. G. B. zu Ungunsten des
Bestandnehmers festgestellten Folgen herbeigeführt werden konnten, gar nicht einzu-
gehen, und wurde die Kündigung, so wie sie eingebracht worden ist, mit Recht als
unwirksam erklärt.
it^lS. Dem Finder eines nicht vlnculirten Sparcassabuches gebärt der
Ansprnch auf den im §• 391 a. b. 6. B. bestimmten Finderlolin.
Entscheidung vom 20. October 1897, Z. 10647. — I. Senat
; A hatte auf ofiPener Strasse ein auf den Betrag von 5013 fl. 50 kr. und auf den
Einleger B lautendes, weder mit einem Vinculum, noch sonst mit einem Eigenthums-
Torbehalte versehenes Einlagebuch der Sparcassa in X gefunden, dasselbe am näch-
sten Morgen in die genannte Sparcasse gebracht und hiedurch die Eruirung des
Eigen thümers, der das Buchet zurückgestellt erhielt, ermöglicht. B hat der Ä eine
Entiolmuug von 10 fl. angeboten, welche aber als zu gering zurückgewiesen wurde.
Der auf Entrichtung des gesetzlichen Finderlohnes per 501 fl. 35 kr. gerichteten
Klage wurde vom ersten Richter Folge gegeben mit nachstehender Begiündung:
Die Einwendung des Geklagten, ein Sparcassabuch sei nur eine Privaturkunde, welche
an und für sich für dritte Personen keinen Wert habe, ist gesetzUch nicht gerecht-
fertigt. Nai^h den Statuten der Sparcassa zu X erkennt diese nur den üeberbringer
des Einlage büchels als den rechtmässigen Eigenthümer der Einlage an, insofeme
nicht die Arnortisirung desselben oder eine anderweitige richterliche Verfugung die
Auszahlung hemmen, oder insoferne der in den Büchern eingetragene Eigenthümer
nicht darin den Vorbehalt ausgedrückt haben sollte, dass die Einlage nur an ihn per-
sönlich oder an seinen Cessionär oder Bevollmächtigten geleistet werden solle. Xiir
in dem letzteren Falle hat sich der Präsentant des Bücheis über seine Persönlichkeit
auszuweisen. Hieraus folgt, dass der im Büchel angegebene Name für die Frage des
Eigenthumes an der Einlage vollkommen unentscheidend und bedeutungslos ist;
viehnehr stehen derlei Bücheln mit Rücksicht auf ihre sichere und leichte Realisir-
barkeit dem auf den üeberbringer lautenden, Wertpapieren vollkommen gleich, zumal
die Sparcas?^a ^tatutenmässig dem üeberbringer die Auszahlung leisten muss. Dem
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l.
Nr. 1414. Entscheidung vom 27. October 1897, Z. 11560. — lU. Senat. 57
Gesagten zufolge liegt im gegebenen Falle ein Fund vor, für welchen §. 391 a.b.G.B.
der A den Anspruch auf 10 Procent Finderlohri, berechnet vom gemeinen Werte der
Sache, hier also von der Summe, auf welche die Einlage lautet, gewährt.
Das Oberlandesgericht hat das erstrichterliche Urtheil aus dessen zutreffen-
der Begründung bestätigt, zumal das Sparcassabuch die Stelle der Einlage selbst
vertritt, der Besitzer des Büchleins auch Besitzer der Einlage ist und darüber frei
verfugen kann, weshalb nicht vinculirte Sparcassabücher im allgemeinen Verkehre
dem Gelde gleichgestellt werden, sowie in der weiteren Erwägung, dass auch bei
strafrechtlichen Delicten stets das Sparcassabuch nicht als Privaturkunde, sondern
als bares Geld bei der Qualification in Anschlag gebracht wird, und dass Geklagter
sich durch Amortisation vor dem drohenden Verluste nicht geschützt hat. Die Ver-
pflichtung desselben zur Entrichtung des Finderlohnes geht speciell auch aus der
Bestimmung des Hofdecretes vom 24. Jänner 1818, J. G. S. Nr. 1410, hervor, wo-
nach die Verpflichtung zur Entrichtung des Finderlohnes nur bei Funden von
öffentlichen, auf einen bestimmten Namen lautenden Obligationen entfällt,
unter welche jedoch Sparcassabücher, welche von unter staatlicher Aufsicht
stehenden Anstalten ausgegebene, au porteur zahlbare Wertpapiere sind, nicht
gerechnet werden können.
Der Oberste Gerichtshof hat die ausserordentliche Revisionsbeschwerde des
Geklagten zurückgewiesen, weil die angefochtenen gleichförmigen ürtheile keine
Nichtigkeit enthalten, was auch gar nicht behauptet wird, aber auch keineswegs
offenbar ungerecht sind, wenn erwogen wird, dass mit Rücksicht auf die Statuten
der Sparcasse in X es der Finderin des Sparcassabuches möglich war, die Einlage
ohne weiteren Nachweis zu beheben.
t4tt9i. Eine Entlohnung for persönliche Bemühung ist kein Gegenstand des
nach §. 1036 a. b. 6. B. zn ersetzenden Aufwandes.
Entscheidung vom 27. October 1897, Z. 11560. — HI. Senat.
Die freiwillige Feuerwehr von X hat bei der im Hause des B in der Ortschaft V,
welche nicht zur Gemeinde X gehört, ausgebrochenen Feuersbrunst Löscharbeiten
verrichtet Die Gemeinde X als Vertreterin der freiwilligen Feuerwehr begehrt nun
vom Geklagten B unter anderem auch die Zahlung eines Betrages von 34 fl. als Ent-
lohnung für die beim Löschungswerke betheiligt gewesenen 17 Feuerwehrmänner.
Der erste Richter hat diesen Anspruch abgewiesen, weil nach den Statuten
dieser Feuerwehr der Löschdienst bei derselben ein imentgeltlicher ist, die entgegen-
gesetzte Ansicht mit dem gesellschaftlichen Zwecke des Institutes unvereinbar wäre,
und eine solche Dienstesverrichtung auch nicht als eine ausserordentliche nach den
Statuten zu entlohnende Leistung betrachtet werden kann.
Das Oberlandesgericht hat der klagenden Gemeinde im Grunde des §. 1036 .
a. b. G. B. auch diesen Betrag zugesprochen, von der Ansicht ausgehend, dass die
Feuerwehr in X sich nur für die Gemeinde X constituirt habe, die Pflicht zur unent-
geltlichen Hilfeleistung nicht auf andere Gemeinden ausgedehnt werden könne, und
das Löschwerk offenbar dem Geklagten zum Vortheil gereicht habe.
Der Oberste Gerichtshof hat das erstrichterliche Urtheil aus folgenden
Erwägungen wiederhergestellt: Es ist zwar richtig, dass die Feuerwehr von X sich
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58 Nr. 1415. Entscheidung vom 1. März 1898, Z. 2995.
nur für die Gemeinde X constituirt hat, und kann aus dem Wortlaute der Statuten
nicht abgeleitet werden, dass sie sich auch verpflichtet habe, bei Bränden ausserhalb
der zur Gemeinde X gelegenen Ortschaften statutenmässig ihre Hilfe zu leisten. Ebenso
muss als richtig erkannt werden, dass der in der Feuerlöschordnung für das flache
Land vom 7. September 1782 enthaltene Satz, dass die in der Nähe liegenden
Gemeinden nicht nur die angesuchte Hilfe zu leisten, sondern selbst einander gegen-
seitig zu Hilfe zu eilen haben, in der für die Feuerwehr X massgebenden Feuerlösch-
ordnung nicht enthalten ist. Allein die Frage, ob eine Verpflichtung zur Hilfeleistung
vorhanden war, welche übrigens nicht Gegenstand der Entscheidung der Gerichte,
sondern der Administrativbehörden wäre, hat auf die gegenständliche Frage, ob eine
Entlohnung begehrt werden kann, keinen Einfluss.
Der berufene §. 1036 a. b. G. B. bestimmt, dass demjenigen, welcher ein
fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, der noth-
wendige und zweckmässig gemachte Aufwand zu ersetzen ist. Es ist aber darin keines-
wegs festgesetzt, dass auch eine Entlohnung für persönliche Bemühung gefordert
werden könne. Die begehrte Summe ist aber kein von dem Feuerwehrcorps oder von
der Gemeinde X gemachter Aufwand, und es wird nicht einmal behauptet, dass den
Feuerwehrmännern dieser Betrag ausbezahlt worden sei, sondern es ist eine Forde-
rung, welche die Gemeinde namens der Feuerwehrmänner als persönliche Entlohnung
derselben fordert.
Schon aus diesem Grunde musste der Anspruch der Klagseite abgewiesen werden.
f 4it5. Unvermuthetes Entrelssen der fremden bewegliehen Sache genfigt
nicht ffir die im §• 190 St. 6. voraasgesetzte Gewalt Dazu wird erfordert^
dass der unmittelbar wider eine Person ausgefibte Zwange also die körper-
liche Einwirkung auf dieselbe^ auf einen widerstrebenden Willen stosse,
welchen sie in einer bestimmten wirklich unternommenen Bethätignng
entweder von Anfang an hindert^ oder in ihr unterbricht«
Entecheidung vom 1. März 1898, Z. 2995.
Dem Arbeiterstande angehörende Personen, worunter Marianne .6. und Franz A.,
trafen am Abende des 17. August 1897 im Freien mit dem ziemlich angetrunkenen
Adolf K. zusammen. Letzterer führte eine Flasche Brantwein mit sich, der gemein-
schaftlich ausgetrunken wurde, entfernte sich sodann in Begleitung der Marianne G.
für kurze Zeit und wurde, als er zurückkam, von Franz A. überfallen und miss-
handelt. Bei dieser Gelegenheit soll ihm letzterer Uhr und Kette entrissen haben.
Franz A. gesteht, dass er sich diese Gegenstände zugeeignet habe. Er will dieselben
edoch erst^ folgenden Morgens auf dem Thatorte aufgefunden haben. Auf Grund der
wegen dieses Vorfalles erhobenen Anklage wurde Franz A. mit Urtheil des Geschwor-
nengerichtes in Neutitschein vom 7. Februar 1898, Z. 39/98, des Verbrechens des
Raubes im Sinne der §§. 190 und 194 St. G. schuldig erkannt, und deshalb die
Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von zehn Jahren, verschärft durch
Anhaltung in Einzelhaft am 17. August eines jeden Strafjahres, wider ihn verhängt.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde hatte zur Folge, dass der Cassationshof das ange-
fochtene Urtheil sammt dem zu Grunde liegenden Wahrspruche der Geschwomen
in Gemässheit des §. 362 St. P. 0. aufhob und die Wiederaufnahme des Verfahrens
im Umfange der §§. 358 und 359 St. P, 0. anordnete.
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Nr. 1416. Entscheidung vom 15. März 1898, Z. 35-25, — IIL Senat.
m
Grunde: Es kann dahingestellt bleiben, ob Angeklagter dem Adolf K. Uhr
und Kette während dessen Misshandlung wegnahm, oder ob er folgenden Morgens
diese Gegenstände auf dem Thatorte fand und sich zueignete. Im unvermulheten
Entreissen liegt nicht die im §. 190 St. G. vorausgesetzte ^lewalt. Dazu wird erfordert,
dass der unmittelbar wider eine Person ausgeübte Zwang, also die körperliche Ein-
wirkung auf dieselbe, sich einem widerstrebenden Willen gegenüber manifestire,
welchen sia in einer bestimmten wirklich unternommenen Bethätigung entweder von
Anfang an hindert oder in ihr unterbricht. Soll also gegebenen Falles die Weg-
nahme als Raub zugerechnet werden, dann muss sie als erkennbares Ziel der unter-
nommenen Misshandlung erscheinen. Aber der Beschädigte selbst behauptet nicht,
dass Angeklagter Uhr und Kette von ihm begehrt und zur Durchsetzung dieses in
Worten oder concludenten Handlungen ausgedruckten Begehrens die Misshandlung
eingeleitet hätte. Der Angeklagte selbst führt die letztere auf die Thatsache zurück,
dass sich Marianne G. wegen der Entlohnung für den mit Adolf K. vollzogenen
Beischlaf bei ihm beklagte. Die Angaben des zur Zeit des Vorfalls angetrunkenen
Beschädigten zeigen in dieser Beziehung eine Lücke. Wohl aber findet die Recht-
fertigung des Angeklagten in der Aussage der nur im Vorverfahren in der Eigenschaft
einer Beschuldigten und sehr flüchtig vernommenen Marianne G. insoferne Unter-
stützimg, als diese den Beischlaf und die Entlohnung mit 7 kr. bestätigt.
Erwägt man nun, dass der Angeklagte, wenngleich von der Heimalsgemeinde
als zu Gewaltthätigkeiten fähig und als Trunkenbold geschildert, bisher nui- einmal
wegen Diebstahles und Uebertretung des §. 411 St. G. gestraft worden ist, und dass
der Vorfall unter Umständen stattfand, welche für den Thäter rasche Entdeckung
gewärtigen Hessen, so liegt angesichts der Schwere des Anklagedelicts ausser Zweifel,
dass sich der Gerichtshof mit der Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen
Aussage der von der Verhandlung weggebliebenen Marianne G. nicht begnügen durfte,
und dass ihre eingehende Abhörung und die Confrontirung mit K. und dem
Angeklagten ganz unvermeidlich war; wie es sich zur Aufklärung über die Flucht
und allfällige Mittheilungen des Angeklagten wohl auch empfohlen hätte, dessen iß
der Verhandlung benannten Freund X, bei welchem er sieh mit einer Kopfbedeckung
versehen haben will, einzuvemehmen.
i^itO. Die vom Gerichte Im Sinne des §.390^ A1>satz 1^ Execntions-Ordnung
zu bestimmende Sicherheit kann wohl eine nicht ausreichende Be-
scheinigung des behaupteten Anspruches ergänzen;, aber die mangelnde
Anspruchsbescheinigung nicht ersetzen.
Entscheidung vom 15. März 1898, Z. 3525. — IH. Senat.
Das Gesuch des A gegen B wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung
durch gerichtliches Drittverbot wurde in erster Instanz abgewiesen, weil die
antragstellende Partei den behaupteten Anspruch gar nichtbesc heinigt hat,
dieser Mangel aber durch die angebotene Sicherheit nicht ersetzt werden kann,
nachdem einstweilige Verfügungen für die gefährdete Partei nur dann angeordnet
werden können, wenn diese ihren Anspruch nicht ausreichend bescheinigt
Die Recursinstanz hat das begehrte Drittverbot gegen eine von dem Antrag-
steller zu leistende Sicherheit, und zwar in der Erwägung bewilligt, dass gemäss
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60 Nr. 1417. Entacheiduttg vom 16. März 1898, Z. 3724. — I. Senat.
§. 390 E. 0. eine einstweilige Verfügung auch zur Sicherung einer picht hinreichend
bescheinigten, sohin auch einer vom Gläubiger lediglich behaupteten Forderung
bewilligt werden kann, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachtheile durch
Geldersatz ausgeglichen werden können, und vom Antragsteller zu diesem Zwecke
eine vom Gerichte zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
Der Oberste Gerichtshof hat den erstrichterlichen Be^chluss aus folgenden
Gründen wieder hergestellt; Gemäss des zweiten Absatzes des §. 379 E. 0. können
zur Sicherung von Geldforderungen einstweilen Verfügungen getroffen werden, wenn
wahrscheinlich ist, dass der Gegner der gefährdeten Partei die Hereinbringung der
Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. In diesem Falle gestattet
Alinea 3 des §. 379 E. 0. als eine solche einstweilige Verfügung das gerichtliche
Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person eine
Geldforderung zu stellen hat. In vorliegendem Falle war aber dem Antrage
des A auf Erlassung des Drittverbotes keine Folge zu geben, weil schon
nach dem Wortlaute des §. 390 E. 0. eine einstweilige Verfügung gegen Sicherheits-
leistung nur bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden
Partei behaupteten Anspruches angeordnet werden kann, A aber in seinem Gesuche
eine Bescheinigung seines behaupteten Anspruches gar nicht beigebracht und auch
nicht angeboten hat. Aus diesem Grunde war das in zweiter Instanz erlassene Dritt-
verbot nicht zu bewilligen.
Der Wiederherstellung des erstrichterlichen abweislichen Beschlusses steht
auch die Bestimmung des §. 389 E. 0., wonach, falls nicht dem Antrage auf Erlassung
einstweiliger Verfügungen die nöthigen Bescheinigungen in urkundlicher Form
beiliegen, die den Antrag begründenden Thatsachen und auch der von der gefährdeten
Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen
ist, nicht entgegen, weil A, der seinen gegen B behaupteten Anspruch auf eine der
Entstehung nach nicht näher bezeichnete Darlehensforderung nur durch eine gericht-
lich zu bestimmende Sicherheit zu bescheinigen sich erbietet, in seinem Recurse
gegen den seinen Antrag abweisenden erstrichterlichen Beschluss zu erkennen gibt,
dass er eine Bescheinigung semes Anspruches (§. 274 C. P. 0.) beizubringen nicht
im Stande ist und eben deshalb darauf beharrt, dass er durch die angebotene Sicher-
stellung von jeder Bescheinigung seines Anspruches befreit werde.
fi^il. Die Bestimmung des §• 520. Absatz 1^ der Givilproeessordnun^ vom
1. Angast 1896, K. G. Bl. Nr. 113, wonach schriftlich überreichte Becorse
mit der Unterschrift eines Advocaten versehen sein müssen, findet auf das
ausserstreitige Verfahren lieine Anwendung.
Entscheidung vom 16. März 1898, Z. 3724. — I. Senat
Der gegen den Bescheid der ersten Instanz, mit welcheitn das Gesuch des X
um Einleitung des grundbücherlichen Aufforderungsverfahrens im Sinne des Gesetzes
vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 18, abgewiesen wurde, eingebrachte Recurs
wurde vom Recursgerichte zur Verbesserung durch Beibringung der Fertigung
eines Advocaten zurückgestellt
Der Oberste Gerichtshof hat in der Erwägung, dass durch die C. P. 0.
vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 113, nur das Verfahren in bürgerlichen Rechts-
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Nr. 1418. Plenarentscheidung vom 22. Mära 1898, Z, 3589. — IV. Senat. 61
Streitigkeiten neu geregelt wurde, wia sich dies aus der Bestimmung des Art, I des
E. G. zur C. P. 0. vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. l\% klar ergibt, dass laut dieser
Gesetzesstelle mit dem Inslebentreten der neuen C* P. 0* auch nur jene älteren
gesetzliehen Vorschriften ausser Wirksamkeit gesetzt i^qirden, welche BestimmuDgen
über Gegenstände enthalten, die in der neuen G. P. O. geregelt sind, soweit die
letzteren oder das dazu erlassene Einführungsgesetz nicht eine Aufnahme enthält,
dass es sich vorliegend nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sondern um
eine Angelegenheit des ausserstreitigen Verfahrens handelt, dass diesfalls daher die
Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. JuU 1871, R- G. Bl.
Nr. 95, und des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R, G, Bl. Nr. 208, zur
Anwendung zukommen haben, zumal die Vorschriften derC. F. 0. über Recurse keine
die Ausdehnung derselben auf die Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens
verordnende Ausnahmsbestimmung enthalten; weiters in derEnvägung, dass Recurse
im Aufforderungsverfahren nach dem Gesetze vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Ni\ 18,
den Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zufolge einer Advocaten-
fertigung nicht bedürfen, und dass der vorliegend in Frage stehende Recurs auch den
allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 9. August 1 S54, R G. BL Nr, 208,
über Recurse im ausserstreitigen Verfahren entspricht, dass sich sohin die Zurück-
weisung desselben zur Verbesserung durch Beibringung der Advocatenfertigung als
gegen das Gesetz verstossend darstellt, — den angefochtenen Beschluss des Recurs-
gerichtes aufgehoben und letzteres angewiesen, den Recurs der mcritorischen Er-
ledigung zu unterziehen.
1418. In jenen Fällen^ in welchen die Execntion nach den Torschriften der
früheren Gesetze fortznffthren ist^ finden die Bestimmungen der E^ecnttonn-
Ordnung vom 27. Mai 1896, R. 6. BL Nr. 79^ fiber die Einstellung^ Einschränkung^
und Aufschiebung der Execntion (§• 39 ff.) keine Anwendung«
Plenareutscheidung vom 22. März 1898, Z. 3589- — lY. Senat-
Der erste Richter hat mit Beschluss vom 31, Jänner 1898 dem Antrage des
Verpflichteten auf Einstellung der mit dem Bescheide Tom 22. December 1897
bewilligten Execntion mittelst Versteigerung beweglicher Sachen, unter gleichzeitiger
Aufhebung aller schon zu Gunsten des betreibenden Gläubigers vollzogt^nen
Executionsacte, stattgegeben, indem er annahm, dass über Zahlungsverspreclien des
Verpflichteten Stundung gewährt worden, letztere aber nach §. 35, aL 1, und §, 36,
Z. 3 E. 0. mit Verzicht gleichbedeutend sei und über Antrag die Eirjstellung der
Execntion zur Folge habe (§. 39, Z. 6 E. 0.).
Das Recurs^ericht hat diesen Beschluss aufgehoben.
Gründe: In dieser Executionssache finden nicht die Bestimmungen der neuen
ExecutionsordnuDg, sondern jene der alten Gerichtsordnung Anwendung, Der
Art. XXXI des E. G. zur E. 0. bestimmt, dass vor dem Tage des Inkrafttretens der
Executionsordnung vom Gerichte erster Instanz bewilligte Executionsacte, sofeme
nichts anderes angeordnet wird, nach den bisher geltenden Vorschriften zu vollziehen
sind. Im Ali. XXXIV desselben Gesetzes ist die Grenze gezogen, dass eine vor
Inkrafttreten der Executionsordnung eingeleitete Execntion auf bewegliche Sachen, die
bei Beginn der Wirksamkeit der Executionsordnung noch nicht weiter als zur rechts-
kräftigen Begründung eines executiven Pfandrechtes zu Gunsten des betreibenden
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62 Nr. 1419. Entscheidung vom 23. März 1898, Z. 4099. — I. Senat.
Gläubigers vorgeschritten ist, von diesem Tage an nur nach den Bestimmungen
der Executionsordnung fortgeführt werden kann. Im vorliegenden Falle ist jedoch
die Execution weiter gediehen. Der betreibende Gläubiger hatte nicht nur die
executive Schätzung der Fahrnisse erwirkt, sondern es wurde demselben auch die
executive Feilbietung bewilligt, welche am 17. und 31. Jänner 1898 stattfinden sollte.
Der Umstand, dass er am 15. Jänner 1898 um üeberlegung der Termine auf 4 Wochen
ansuchte, kann für ihn nicht die Folge haben, dass ihm das erworbene Recht, die
Durchführung der Execution nach der alten Gerichtsordnung zu verlangen, ent-
zogen werde.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung aus deren Begründung
bestätigt, zumal es sich hier um einen Mobiliarexecutionsact handelt, welcher vor
dem 1. Jänner 1898, als dem Tage des Inkrafttretens der neuen Executionsordnung,
vom Gerichte erster Instanz bereits bewilligt und weiter als bis zur rechtskräftigen
Begründung eines executiven Pfandrechtes zu Gunsten des betreibenden Gläubigers
vorgeschritten war, welcher Executionsact demnach, weil für diesen Fall in den
auf Art XXXI folgenden Bestimmungen nicht nur nichts anderes angeordnet ist,
sondern die Bestimmung des Art. XXXI speciell bezüglich beweglicher Sachen
durch den Art. XXXIV ergänzt wird, von dem bisher dafür zuständigen Gerichte
nach den bisher hiefür geltenden Vorschriften durchzuführen ist.
t4itS. Eine Klage auf Anerkennung eines Renten bezugsrechtes nnd auf
Zahlung einer Jahresrente^ deren Höhe^ nach dem §• 58 J. N. berechnet, den
Betrag von 600 fl. flberstelgt, kann bei einem Bezirksgerichte nur dann ein-
gebracht werden^ wenn in derselben das Altemativbegehren auf Zahlung einer
Abfindungssumme von 500 fl. an Stelle des Bezugsrechtes selbst gestellt ist
Die im Contexte der Klage erklärte Bereitwilligkeit^ an Stelle des Klags-
gegenstandes einen Betrag von 500 fl. annehmen zu wollen^ genfigt nichts um
in diesen Fällen die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes zu begründen.
EnUcheidung vom 23. März 1898, Z. 4099. — I. Senat.
Die Klage der A gegen den B auf Zahlung emes monatlichen Alimentations-
beitrages per 7 fl. wurde, da die Summe der Jahresrente 84 fL beträgt, und der
Streitgegenstand einen Wert von 840 fl. repräsentirt, vom Bezirksgerichte wegen
Incompetenz desselben gemäss §§. 49, 56 und 58 J. N. zurückgewiesen.
Das Landes- als Recursgericht hat den erstrichterlichen Beschluss behoben
und dem Bezirksgerichte die gesetzmässige Erledigung der Klage mit Absehimg von
dem angewendeten Abweisungsgrunde verordnet, weil sich die Klägerin in der Klage
ausdrücklich erboten hat, für den öagsgegenstand 500 fl. anzunehmen, und dieses
Anerbieten, welches nach §. 410 C. P. 0. auf den Urtheilstenor Einfluss haben kann,
gemäss §§. 41 und 56 J. N. für die Beurtheilung der Zuständigkeit entscheidend und
für das Gericht bindend ist, weshalb in diesem Falle die Bewertung nach §. 58 J. N.
nicht platzgreife.
Der Oberste Gerichtshof hat den erstrichterlichen Beschluss wieder-
hergestellt.
Gründe: Nach §. 41 J. N. hat der Richter bei Anhängigwerdung einer Rechts-
sache seine Zuständigkeit von amtswegen zu prüfen, welche Prüfung in bürgerlichen
Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers zu erfolgen hat. Die vorliegende
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Nr. 1420. Judicatenbuch Nr. 138< Ö3'
Klage ist keine blosse Feststellungsklage, sondern eine Klage anf Anerkennung der
Alimentationspflicht und auf Zahlung monatlicher Alimente von 7 IL Wenn auch die
Klägerin in der Klage erklärt, für den Streitgegenstand 500 fl, annehmen zu wolleti,
30 haben dennoch im vorliegenden Falle die Bestimmungen des §. 56 J. N, und des
§. 410 C. P. 0. keine Anwendung, da ja die Klägerin Alimente in einem bestimmten
Geldbetrage fordert, und das Klagsbegehren nicht dahin gerichtet ist, dass sie gegen
eine Abfindungssumme von 500 fl. auf jeden weiteren Alimentationsanspruch Verzicht
leistet, wie dies aus dem §. 226 C. P. 0. hervorgeht. Es hat demnach auf den vor-
liegenden Fall der §. 58 J. N. Anwendung, und da die beanspruchte Jahresleistung,
zehnfach berechnet, den Betrag von 500 fl. übersteigt, so ist zur Entscheidung dieser
Rechtssache nach §. 49 J. N. ein Bezirksgericht überhaupt nicht competent.
1420. Judicatenbuch Nr- 138*).
^^Bei Eintritt des Heimfallsrechtes des Staates in Ansehung des Nachlasses
eines unehelichen Kindes steht dem Fiscus aus dem Titel der Caducität das
Recht nicht zu^ die diesem unehelichen Kinde bei dessen Lebzeiten noch
angefallene^ jedoch von demselben oder für dasselbe noch nicht angetretene
Erbschaft nach seiner vorverstorbenen unehelichen Kutter anzunehmen oder
auszuschlagen/^
In Anbetracht der Bedeutung der das Interesse des Fiscus berührenden Frage,
»was in jenen Fällen rechtens sei, wo es sich um die caduk erscheinende Verlassen-
schaft eines unehelichen Kindes handelt, von welchem oder für welches die Erbsehaft
nach seiner vorverstorbenen Mutter noch nicht angetreten wurde*, ersuchte das k. k.
Justizministerium über Anregung des k. k. Finanzmitiisteriums den Obersten Gerichts-
hof, diese Rechtsfrage zum Gegenstande einer Plenarentscheidung zu machen.
Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne des §, 16, lit f des kais. Pat, vom
7. August 1850, R. G. Bl. Nr. 325, — wenngleich die Rechtsprechung in der gegen-
ständlichen Frage seit mehr als zehn Jahren constant geblieben ist, — ■ in einem
Plenissimarsenate die Eintragung des vorangestellten Rechtssatzes in das Judicaten-
buch beschlossen, wobei Folgendes erwogen wurde :
Abweichend von der Rechtsregel des römischen Rechtes: Hereditas delata sed
nondum adita non transmittitur ad proprios heredes (Hereditatem, nisi fuerit aditii,
transmitti nee veteres concedebant nee nos patimur) anerkennt das a, b- G. B. ein
Transmissionsrecht einer bloss angefallenen und noch nicht angetretenen Erbschaft.
Dasselbe bestimmt im §. 537: „Hat der Erbe den Erblasser überlebt, so geht
das Erbrecht auch vor üebemahme der Erbschaft wie andere frei vererbliehe Rechte
auf seine Erben über, wenn es anders durch Entsagung oder auf andere Art noch
nicht erloschen war", und im §. 809: „Stirbt der Erbe eher, als er die angefallene
Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben, wenn der Erb-
lasser diese nicht ausgeschlossen oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das
Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, "
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich aber, dass das a. b, G. B, ein
Transmissionsrecht nur für die Erben des Erben, also die Erbeserben in Ansehung
einer auch nur bloss angefallenen Erbschaft statuirt, und ergibt sich aus der Bestim-
mung des §. 809 des a. b. G. B. „wenn der Erblasser diese nicht ausge-
*) Siehe Nr. 137 auf Seite 30 dieses Jahrganges.
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64 Nr. 1420. Judicatenbuch Nr. 138.
schlössen oder nicht andere Nacherben bestimmt hat*, insbesondere, dass
das Gresetz bei Statuirung dieses Transmissionsrechtes von der Annahme ausgeht,
dass es dem Willen des ursprünglichen Erblassers entspricht oder denselben dahin
präsumirt, dass sein Nachlass nicht bloss seinem unmittelbaren (testamentarischen
oder gesetzUchen) Erben, sondern auch noch dessen Erben zukommen solle, eine
Voraussetzung, welche wohl dann nicht mehr zutrifft, wenn die Verlassenschaft des
unmittelbaren Erben zu Gunsten des Fiscus heimfällig (caduk) wird. Wenn es sich
nun um die Frage handelt, ob im Falle der Caducität des Nachlasses eines unehe-
lichen Kindes dem Fiscus auch das Recht zusteht, die demselben wohl angefallene,
jedoch noch nicht angetretene Erbschaft seiner vorverstorbenen unehelichen Mutter
anzunehmen oder auszuschlagen, so hängt deren Lösung von der Beantwortung der
Vorfrage ab, ob das im §. 760 des a. b. G. B. normirte HeimfaUsrecht bei erblosen
Verlassenschaften als ein zu Gunsten des Fiscus statuirtes gesetzliches Erbrecht, und
daher das Aerar, welches einen Nachlass aus dem Titel der Caducität beansprucht,
als Erbe anzusehen ist. Diese Frage ist jedoch zu verneinen, und ist daher ein Trans-
missionsrecht im Sinne der §§. 537 und 809 a. b. G. B. zu Gunsten des Gaducitäts-
ärars, da dasselbe nicht Erbe ist, nicht begründet. Sowohl aus der Ueberschrifl
des §. 760 a. b. G. B. , Erblose Verlassenschaft", als auch aus demContexte des-
selben: ^so wird die Verlassenschaft als ein erbloses Gut entweder von der Kammer
oder von denjenigen Personen eingezogen, welche vermöge der politischen Verord-
nungen zur Einziehung erbloser Güter ein Recht haben", ergibt sich, dass das
Gesetz das Heimfallsrecht nicht als ein gesetzlich statuirtes Erbrecht ansieht.
Denn dasselbe hat nach dem Wortlaute und Sinne des obigen Gesetzes eine
erblose Verlassenschaft, ein erbloses Gut, also einen Nachlass, zu welchem kein
berufener Erbe vorhanden ist, zur Voraussetzung, und könnte doch wohl von
einem solchen dann nicht gesprochen werden, wenn in Ermanglung anderer Erben,
in letzter Linie der Staat oder andere Personen, welchen nach den politischen Ver-
ordnungen das Recht zur Einziehung der sogenannten bona vacantia zusteht, als
durch das Gesetz berufene Erben anzusehen wären und als solche auftreten könnten.
Aber auch die §§. 130 und 155 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854,
R. G. Bl. Nr. 208, lassen darüber wohl keinen Zweifel zu, dass das HeimfaUsrecht
des Staates nicht als ein gesetzlich statuirtes Erbrecht angesehen und
beh^delt wird. Denn der §. 130, welcher die Aufschrift: „Uebergabe erbloser
Güter an den Fiscus** trägt, bestimmt, dass, wenn niemand ein Erbrecht
angemeldet oder ausgewiesen hat, die Abhandlungsbehörde, ohne dass eine Erb-
verhandlung zu pflegen wäre, den Nachlass als erblos dem Fiscus zu über-
geben habe, während der§. 155 von Verlassenschaften, welche als erblos dem Staate
zufallen, spricht, woraus sich wohl mit aller Deutlichkeit ergibt, dass auch das Ver-
lassenschafl;sabhandlungspatent zwischen einem Erbrechte und dem Heimfallsrechte
des Staates, welches bei Ermangelung von gesetzlich berufenen Erben eintritt, unter-
scheidet. Mag man also dieses Heimfallsrecht des Staates als ein Occupations- oder
als ein auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhendes Successionsrecht an-
sehen, als ein Erbrecht kann dasselbe keinesfalls betrachtet und behandelt werden,
daher auch für den Fiscus das nach den §§. 537 und 809 des a. b. G. B. nur den
Erben des Erben zukommende Transmissionsrecht nicht begründen.
Plenissimarbeschluss vom 29. März 1898, Z. 138, Präs.
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Nr. 1421. Entscheidung vom 10. November 1897, Z. 13124. — III. Senfiil. 65
liZl. Toraussetzangen Qer Anfechtung auf Grand des §.6 desGesetxes
Tom 16. März 1884^ B. 0. BL Nr. 36.
Entscheidung vom 10. November 1897, Z. 13124, — IIL Senat.
Am 26: Mai 1895 machte der damalige Gemeindevorstnnd in X, A, über dessen
Vermögen am 1. Juni 1895 der Concurs eröffnet wurde, seinem Schwager und
damaligem ersten Gemeinderathe B die Eröffnung, dass er zahlungsunfähig sei, und
dass er auch die in seiner Verwahrung befindliche Barschaft der Gemeinde X im
Betrage von 1500 fl., welche sich noch bei einer am 23. Mai 1895 vorgenommenen
Cassascontrirung vorgefunden hatte, nicht mehr besitze, erklärte sich jedoch gleich-
zeitig bereit, ihm gehöriges Vieh behufs Deckung des Cassaabganges auszufolgen.
B Hess am nächsten Tage dieses Vieh vom Gute seines Schwagers A wegtreiben. Alles
dies theilte B am 28. Mai 1895 dem in beschlussfähiger Anzahl versammelten
Gemeindeausschusse mit der Bemerkung mit, dass A sein Amt als Gemeindevorstehet
niederlege, und stellte gleichzeitig die Frage, ob ihm der Ausschuss das Vieh überlassen
wolle, in welchem Falle er dafür gutstehe, dass der abgängige Betrag in die Gemeinde-
casse erlegt werde, oder der Ausschuss selbst den Verkauf des Viehes übernehmen
\volle, in welch letzterem Falle er aber für einen allfälligen Mindererlös nicht gutstehen
könne. Der Ausschuss gab einstimmig dem ersteren Modus seine Zustimmung, worauf
B das Vieh bis auf eine Kuh, die er um den Preis von 120 fl. für sich behielt, verkaufte
und von dem hiefür erzielten Erlöse per 1505 fl. den Betrag von loOOfl. in die Gemeinde-
casse erlegte. Auf Grund dieses Sachverhaltes klagte der Massaverwalter im Concurs«
des A dieGemeindeX und den B auf Rechtsunwirksamkeit der obigen Rechtshandlungen
und Rückstellung des Viehes oder des hiefür erzielten Erlöses an die Concursmassa.
Die erste Instanz hat der Klage gegen die Gemeinde X stattgegeben, dieselbe
jedoch bezüglich des Zweitgeklagten B abgewiesen und diesen Spruch nächstehend
motivirt. Die Gemeinde X hat innerhalb zweier Wochen vor der Zahlungseinstellung
des A für ihre Forderung Befriedigung erlangt, welche sie nicht in der Art, nämlich
durch Hingabe von Viehstücken an zahlungsstatt, zu beanspruchen hatte, da sie
bloss auf Ausfolgung der Cassabarschaft Anspruch erheben konnte und nicht berechtigt
war, ohne gerichtliche Intervention sich Deckung zu verschaffen ; es unterliegen daher
diese Rechtshandlungen der Anfechtung gemäss §. 5, Gesetz vom 16. März 1884,
R. G. Bl. Nr. 36, jedoch nur gegenüber der Gemeinde, weil sie mit ihrer Forderung
befriedigt wurde (§. 15, Z. 1 cit.), weil ihre legale Vertretung durch B von der
Zahlungseinstellung des A Kenntnis hatte, und weil ein Beweis darüber, dass der
Gemeinde die Absicht des A, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht
bekannt war, überhaupt ausgeschlossen ist. Gegen B hat die Anfechtung nicht statt,
weil dieser nicht für seine PerSon und nicht zu seinem Vortheile, sondern nur als
Vertreter der Gemeinde handelte.
Die zweite liistanz hat das erstgerichtliche Urtheil im Punkte der Abweisung
des Klagebegehrens gegenüber dem Zweitgeklagten bestätigt, im Punkte der Ver-
urtheilung der erstgeklagten Gemeinde aber abgeändert und auch in dieser Hinsicht
die Klage abgewiesen; denn die Bestimmung des §. 5 des Anfechtungsgesetzes findet
weder auf den Zweitgeklagten B noch auf die Gemeinde X Anwendung. Ersterer war
bis zum Entschlüsse des A, das Vieh zu veräussern, weder ein Gläubiger desselben,
noch ist er es durch das in Frage stehende Rechtsgeschilft geworden. Die Gemeinde
erklärte aber durch ihre Vertretung, mit der Bürgschaft und Haftung des B sich zu
Beüagc zum J. M. V. Hl. ISDS, St. IX. ^ {^ 1
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66 Nr. 1421. Entscheidung Tom 10. November 1897, Z. 13124. — III Senat,
begnügen,, und lehnte den Antrag auf Üebernahme der Viehstücke geradezu ab. Die
erstrichterliche Annahme, dass bei den Abmachungen des B mit A die Gemeinde
durch die Person des B vorgestellt, also sie selbst Vertragsgenosse des Gemein-
schuldners geworden war, entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage. Der Klags-
anspruch findet aber auch in der Bestimmung des §. 15 Anf. Ges. keine Unterstützung,
weil diese Gesetzesstelle voraussetzt, dass überhaupt ein im Sinne des Anfechtungs-
gesetze3 anfechtbarer Thatbestand vorliegt, und weil die Gemeinde unter den obwal-
tenden Umständen keinerlei Haftung dafür trägt, auf welche Weise A, bezw. B das
aus der Gemeindecassa kurz vorher entnommene Geld beschafft habe.
Der Oberste Gerichtshof hat der (bezüglich des Zweitgeklagten B) ausser-
ordentlichen Revision des Klägers mangels der Voraussetzungen des Hofdecretes vom
15. Februar 1833, J. G. S, Nr. 2593, keine Folge gegeben und über dessen ordent-
liche Revision das oberlandesgerichtliche Urtheil bestätigt, und zwar aus nachstehen-
den Gründen;
Es kann ohneweiters zugegeben werden, dass im Hinblicke auf §. 15, Z. 1 des
Anf. Ges., wonach die Anfechtung gegen denjenigen zulässig ist, welcher in Betreff
der anfechtbaren Rechtshandlung dem Gemeinschuldner als Vertragsgenosse gegen-
übersteht oder durch diese Rechtshandlung sichergestellt, befriedigt oder begünstigt
wurde, kein ausreichender Grund vorläge, das auf §. 5 Anf. Ges. gestützte Klage-
begehren, wenn die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung zutreffen würden,
gegenüber dem Zweilgeklagten B abzuweisen, zumal darüber kein Zweifel besteht,
dass zur Zeit, als derselbe von dem Cridatar die Ueberlassung des Viehes vei'langte,
er nicht im Vollmachtsnamen der Gemeinde X aufgetreten ist, anderseits aber nicht
der Zweitgeklagte B, sondern die Gemeinde X Gläubiger des A gewesen ist und
durch die in Rede stehende Rechtshandlung mit ihrer Forderung befriedigt wurde,
wonach also die letztere der befriedigte Gläubiger, B aber der Vertragsgenosse des
Cridatars gewesen ist. Hiebei kommt der Umsland, dass in den Händen des B aus
dem Erlöse des Viehes per 1505 fl. nach Berichtigung der Forderung der Gemeinde X
noch ein Betrag von 5 fl. verblieben ist, nicht weiter in Betracht, weil zur Rück-
forderung dieses Betrages seitens der Concursmassa es doch sicherlich keiner
Anfechtungsklage bedurfte. Im vorliegenden Falle mangelt es jedoch an den im §. 5
des Anf. Ges. erforderlichen Voraussetzungen, und erscheint daher die Abweisung
des Klagebegehrens aus diesem Grunde nicht bloss, wie dies schon seitens der
ersten Instanz geschehen ist, gegenüber dem Zweitgeklagten B, sondern auch, wie
die zweite Instanz erkannte, gegenüber der erstbelangten Gemeinde gerechtfertigt
Der §. 5 Anf. Ges. erklärt jene Rechtshandlung für anfechtbar, welche einem
Gläubiger für dessen Forderung eine Sicherstellung oder Befriedigung gewährt, die
er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Z^it zu beanspruchen hatte.
Im gegebenen Falle kann es sich, nachdem die Gemeinde das von dem
Cridatar A, seinem Schwager und zugleich erstem Gemeinderathe B überlassene
Vieh weder als Pfand noch an Zahlungsstatt übernahm, vielmehr mit ihrer Forderung
von 1500 fl. aus dem Verkaufserlöse des Viehes von B bar befriedigt wurde, nur
darum handeln, ob dieselbe obigen Betrag per 1500 fl. überhaupt und insbesondere
zur kritischen Zeit zu beanspruchen hatte.
Beides muss bejaht werden, und ist hiedurch eine anfechtbare Begünstigung
der Gemeinde X ausgeschlossen. Es ist erwiesen und wird auch klägerischerseits
1
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Nr. 1422. Entscheidung vom 9. December 1897, Z. 14459. — I. Senat. . 67
zugegeben, dass A in seiner Eigenschaft als Gemeindevorstand von X noch am
23, Mai 1895 vom Gemeindevermögen eine Baischaft von .1530 fl. in Verwahrung
halte, von welcher nach Verausgabung von 30 fl. am 26. Mai 1895 noch ein Betrag
von 1500 fl. vorhanden sein sollte. Als Verwahrer war aber A nach den
§§. 961—963 a* b. G. B. verpflichtet, die ihm vom Gemeindeausschusse zur Verwah-
rung anvertraute Barschaft über jedesmaliges Verlangen derselben sofort auszufolgen;
er war dies insbesondere zweifellos in jenem Momente, als er am 26. Mai 1895 die
Erklärung abgab, dass er infolge seiner zerrütteten finanziellen Verhältnisse und der
Bedrängung durch seine Gläubiger sich genöthigt sehe, seine Stelle als Gemeinde-
vorstand zurückzulegen, und mit der Niedeilcgung dieser Stelle für A auch die Ver-
pflichtung verbunden war, alles das, was er in dieser seiner Eigenschaft an Gemeinde-
vermögen in Aufbewahrung hatte, gleichzeitig-und sofort zurückzustellen. Hienach
aber hatte die Gemeinde X von A den Beirag von 1500 fl., und zwar sofort und ins-
besondere vom 26. Mai 1895 an zu fordern.
Mit Rücksicht hierauf könnte es wohl keinem Zweifel unterliegen, dass, wenn
A, Welcher die noch am 23. Mai 1895 von ihm bei der Scontrirung der Cassa dem
Gemeindeausschusse vorgewiesene Barschaft von 1530 fl. (respective 1500 fl.) am
26. Mai 1895 bereits für sich verwendet, rücksichtlich zur Befriedigung seiner Gläu-
biger verausgabt hätte, vor der am 1. Juni 1895 erfolgten Eröffnung des Concürses
über sein Vermögen selbst Viehstücke veräussert und mit dem Erlöse den von ihm
veruntreuten Betrag der Gemeinde ersetzt hätte, diese Rechtshandlung der Anfech-
tung nach §. 5 des Anf. Ges. nicht unterläge, weil eben zur fraglichen Zeit die
Gemeinde X die sofortige Herausgabe des dem A als Gemeinde vorstände zur Ver-
wahrung anvertrauten Betrages zu beanspruchen hatte. Hieran vermag aber auch der
Umstand jiichts zu ändern, dass sich zur Befriedigung der Gemeinde A seines
Schwagers B als Mittelsperson bediente, dass dieser von A Viehstücke zu dem Zwecke
übernahm, dass aus dem Erlöse derselben der Gemeinde die Barschaft von 1500 fl.
ersetzt werde, dass infolge Besclilusses des Gemeindeausschusses vom 28. Mai 1895
dem B der Verkauf der Viehstücke überlassen wurde, wogegen derselbe die Garantie
fOi- den obigen Betrag übernahm, dass demgemäss B thatsächlich diese Viehstücke
bis awf eine Kuh, welche er selbst um 120 fl. käuflich erwarb, weiter verkaufte und von
dem Erlöse den Betrag von 1500 fl. dem neuerwählten Gemeinde vorstände übergab.
Alle diese Rechtsacte unterliegen gleichfalls der Anfechtung nach §. 5 des
Anfechtungsgesetzes deshalb nicht, weil die Gemeinde X damals den Ersatz von
1500 fl. sofort zu beanspruchen hatte, demnach auch nichts erhalten hat, was sie
entweder gar nicht oder nicht zur kritischen Zeit zu fordern berechtigt gewesen wäre.
t^Z'i. Bezüglich desjenigen^ was sich einOemeinsehuldner während der Dauer
des Coneurses durch eigenen Fleiss erwirbt^ Ist derselbe handlungsfähig und
insbesondere zur gerichtlichen Eintreibung dieses seines Verdienstes be-
rechtigt (§. 5, Absatz 1, C. 0.).
Entscheidung vom 9. December 1897, Z. 14459. — I. Senat.
Ueber die Klage des in Concurs verfallenen A gegen die Firma B wegen Zahlung
eines während der Dauer der Concursverhandlung erworbenen Lohnes per 125 fl. s. N. G-
wurde vom ersten Rieht el* die Tagfahrt zur summarischen Verhandlung angeordnet.
Digife*ed by LrrOOgle
68 Nr. 1423. Plenarentscheidung vom 21. December 1897, Z. 15179.
Dem dagegen gerichteten Recurse der geklagten Firma hat das Oberlandes-
gericht Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und verordnet, die
Klage zurückzustellen; denn da über das Vermögen des Klagers A der Concurs er-
öffpet wurde, und derselbe zur Zeit der Ueberreichung obiger Klage anhängig war
und noch anhängig ist, so war Kläger zur Erhebung einer auf vermögensrechtiichem
Grunde beruhenden Klage nicht le^itimirt (§. 1 und 10 C. 0.), und hatte vielmehr
nach §. 76 G. 0. nur der Goncursmassaverwalter das Recht zur Anstrengung dieser
Klage. Denn wenngleich der §. 5, Abs. 1, G. 0. bestimmt, dass dem Gemeinschuldner
dasjenige zu überlassen ist, was er durch eigenen Fleiss erwirbt, soweit es züra
Unterhalte für ihn und für Personen, denen ihm gegenüber ein gesetzlicher Anspruch
auf Unterhalt zusteht, erforderlich ist, so folgt, hieraus noch nicht die Berechtigung
des Geraeinschuldners, derartige Forderungen selbst gerichtlich einzutreiben und ohne
Ueberwachung seitens der Gläubigerschaft für seinen und seiner Familie Unterhalt
zu verwenden.
In Abänderung dieser oberlandesgerichtlichen Entscheidung hat der Oberste
Gerichtshof den erstrichterlichen Bescheid wiederhergestellt; denn nach §.*1 C. 0.
wird durch die Eröffnung des Goncurses dem Falliten blos die freie Verfügung über
jenes Vermögen entzogen, welches er zur Zeit der Goncurseröffnung besitzt, oder
welches ihm während der Dauer des Goncurses „zufällt*. Nur in Rücksicht auf ein
solches Vermögen ist der Fallite im Sinne der §§. 63 und 64 a. G. 0. zu klagen nicht
berechtigt, weil eben nach §. 76 G. 0. der Massaverwalter Verwalter dieses in die
Concursmassa gehörigen Vermögens ist.
Hier handelt es sich aber um einen Dienstlohn, den der Gridatar im Zuge der
Concursverhandlung durch eigenen Fleiss erworben hat, und der nach der Natur der
Sache zu seinem und zum Unterhalte seiner aus Frau und Kind bestehenden Familie
bestimmt, ihm daher nach §. 5 G. 0. zu „überlassen" ist.
Schon dieser Ausdruck zeigt, dass das Gesetz mit dieser Bestimmung dasjenige,
was der Fallite während des Goncurses durch eigenen Fleiss zum Unterhalte erwirbt,
ihm belassen will, dass er diesbezüghch handlungsfähig und zur gerichtlichen Ein-
treibung seines Verdienstes berechtigt ist. Die Frage, ob der eingeklagte Verdienst
den zum Unterhalte nach §. 5 G. 0. nothwendigen Betrag übersteigt, kann pur auf
Grund des contradictorischen Verfahrens und nichtimRecurswege entschieden werden.
I4i23. Wider Fiaker- und Einspännerkutscher^ welche den Personen-
transport nur im Dienste des Gewerbeinhabers (§. 15^ Z. 4 der Gew. 0.)
besorgen^ lässt sieb der im Schlussatze des §. 478 St. G. angedrohte Geirerbs-
verlust nicht verhängen.
Plenarentscheidung vom 21. December 1897, Z. 15179. — Vorsitzender: Zweiter Präsident
Dr. Habietinek; für die Generalprocuratur: General procurator Ritter v. Gramer.
Der Cassationshof hat in Gemässheit der §§. 33 und 292 St. P. 0. zu Recht
erkannt:
Durch die Urtheile des stadtischen delegirten Bezirksgerichtes Favoriten in
Wien vom 17. December 1896, Z. 9902, womit der Einspännerkutscher Johann R.,
und vom 30. Milrz 1897, Z. 8130, womit der Fiakerkutscher Johann L. der Ueber-
tretung nach §. 478 St. G. schuldig erkannt und zur Strafe des Gewerbeverlust(?s
sowie zum StrafkostGiieisal/.e verurtlieilt worden sind, wurde das Gesetz, und zw^r
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Nr. 1424. Entscheidung vom 19. Jänner 1898, Z. 442. -^ IL Senat. 69
in Ansehung des §. 478 St. G, vertetzt, Diese ürtheile werden als nichtig aufgehoben
und beide Angeklagte nach §. 259, Absatz 3, St, P.O. von der Anklage freigesprochen.
Gründe: Mit dem Contumazurtheile des städtisch-delegi^tenBezirksgeriGht^s
Favoriten in Wien vom 17, December 1896, Z. 9902, veurde der Einspännerkutscher
Johann B. wegen Taxüberschreitung im mehrmaligen Rückfall der Uebertretung
nach §, 478 St. G. schuldig erkannt und mit dem Gewerbeverluste bestraft; ebenso
mit dem Contumazurtheile desselben Bezirksgerichtes vom 30. März 1897, Z. 8130,
der Fiakerkutscher Johann L. Beide Ürtheile blieben unangefochten upd wurden
rechtskräftig. Sie entsprechen jedoch nicht dem Gesetze. Indem dieses (§. 478 St. G.)
die Ueberschreitung der Taxordnungen zunächst dßr Bestrafung »nach den dafür
gegebenen besonderen Vorschriften" überläs$t und erst die dritte Ueberschreitung.
als Uebertretung des Strafgesetzes erklärt und mit dem Gewerbeverluste Jjedroht,
erscheint die letztere Bestimmung nur auf Personen anwendbar, welchen die Eig:ßn-
Schaft von Gewerbsinhabem zukommt. Als solche erscheinen ^er auf dem Gebiete
des Fiaker- und Einspännergewerbes in Wien lediglich die n^h §• 15, Z. 4 der
Gewerbeordnung concessionirten Gewerbebereohtigten, während der beclienstete
Kutscher lediglich gewerblicher Hilfsarbeiter im Sinne des §. 73, AJinea 1, Gew. 0.
ist. Die angeführten Ürtheile sprechen also den Verurtheilten eine Berechtigung ab,
die ihnen gar nicht zusteht, und erweisen sich dadurch, als unvollziehbar.
Ein Analogon zu dem gegen den Inhaber des Lohnfuhrgewerbes zulässigen
Ausspruch auf Gewerbeverlust und zugleich ein wirksames Repressivmittel gegen
unzuverlässige Bedienstete bildet die im §. 41 der Betrisbsordnung für Wiener Zwei-
spänner- (Fiaker) und Einspänner-Lohnfubrwerke (L. G. Bl. Nr. 53 ex 1891) gegen
bedienstete Kutscher vorgesehene Entziehung der Fahrbolette (Legitimationskarte),
welche aber nicht in die Competenz der Gerichte, sondern in jene der Polizeibehörde
fällt (§. 39 Betr. Ordnung).
Die Frage, ob der Gewerbeinhaber, der sein Fuhrwerk ?elbst lenkt, und ob der
Gewerbeinhaber für Taxüberschreitungen durch Bedienstete im Sinne des §.478 St. 6.
hafte, sofern er ini letijleren Falle an der Taxübersohreitung betbeiligt ist, bildet
keinen Gegenstand der Erörterung im vorliegenden Falle, in welchem die Strafverfol-
gung auf Bedienstete beschränkt blieb.
Die von der Generalprocuratur auf Grund der Bestimmung des §. 3S St. P. O,
erhobene Nichtigkeilsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist demn^ich ^jne
begründete, weshalb derselben gemäss §. 292 St. P. 0. Folge zu geben und, wje oben
angeführt, zu erkennen war.
t4i34i. Die unter der Herrschaft der allgemeinen Oerichtsordnnng bezQglicli
der Einleitung des £xecutivverfahreDS (§. 298 a. G. 0. und Hofdecret vom
7. Mai 1839, J. G. S. Nr, 358) erlassenen Verfügungen verlieren, wenn die Ein-
rede noch nicht erstattet ist, nach Art. XLYII Einf, Ges. zur Civilprocess*
Ordnung ihre Wirksamkeit und sind aufzuheben,
Entscheidung vom 19. Jänner 1898, Z. 442. — II. Senat,
üeber die Klage der Eheleute A gegen die Eheleute B pto. 1000 fl. g. N. G. hat
des Bezirksgericht in Beraun mit Bescheid vom 27. Septen>>ier 1897, Z. 6642,
das Executivverfahren in Gemässheit des §. 298 a. G. 0. und ./es Hofdecretes vom
7. Mai 1839, J. G. S. 358, eingeleitet.
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70 Nr. 1425. Entscheidung vom 15. Februar 1898, Z. 2168. — L Senat
Das Oberlandesgericht in Prag hat eine Stattgebung des Recurses der
Geklagten mit Entscheidung vom 26. October 1897^ Z. 28474, den erstrichterlichen Be-
scheid dahin abgeändert, dass über die obige Klage das ordendiiche mundliche Verfahren
in Gemässheit des zvveiten Capitels der Gerichtsordnung plalzzugreifen habe und dass
das Ansuchen der Kläger um Emleitung des Executivverfahrens abgewiesen werde.
Der Oberste Gerichtshof hat über Revisionsrecurs der Kläger in der
Erwägung, dass in der vorliegenden Streitsache die Einrede noch nicht erstattet
worden ist, dass daher gemäss Art. XLVII des Einf. Ges. zur G. P, 0. vom
1. August 1895, R. G. Bl. Nr; 112, Absatz 1 und 2, die Vorschriften der Civil-
processordnung vom 1. August 1896, R. G. BL Nr. 113, Anwendung finden, und in
der Erwägung, dass gemäss der nach Art. I ebend. seit 1. Jänner 1898 wirksamen
Bestimmung des Absatzes 3 des Art. XLVII des Einf. Ges. zur C. P. O. die beiden
untergerichtlichen Erledigungen ihre Wirksamkeit verloren haben, dies6 beiden Erle-
digungen aufgehoben und dem Bezirksgerichte in Beraun, welches. gemäss Art. XX
des Einf. Ges. zur Jurisdictionsnorm und gemäss §. 49, Z. 1 J. N. vom 1. August 1895,
R. G. Bl. Nr. 111, seine Zuständigkeit für die den Geldbetrag von 1000 fl, zum Gegen-
stand habende Streitsache verloren hat, verordnet, die Acten im Sinne der Verordnung
des Justizministers vom 5* Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 113, an das nunmehr gemäss der
§§. 49 und 50. J. N. sachhch zuständige Llandesgericht in Prag zu übersenden.
i«iS5. Die Yorschrift des §. 127 G. P. 0. findet auch auf die Frist zur An-
bringung von Einwendangen gegen die Aufkündigung eines Bestandvei*trages
Anwendung (§• 671 C. P. 0.)*
Entscheidung vom 15. Februar 1898, Z. 2168. — I. Senat.
Die von A gegen B, D und C gerichtete Aufkündigung eines Bestandvertrages
wurde dem B am 4., dem D am 5. und dem G am 10. Jänner 1898 zugestellt. Gegen
dieselbe brachte B am 13. Jänner 1898 seine Einwendungen ein, welche vom ersten
Richter als verspätet zurückgewiesen wurden.
Das Recursgericht hat den erslrichterlichen Beschluss im Hinblicke auf die
§g. 11 und 127 C. P. 0. aufgehoben und der ersten Instanz aufgetragen, über die
Einwendungen nach §.571, Absatz 1, C. P. 0. das Amt zu handeln.
Der dagegen überreichte Revisionsrecurs, in welchem die Wiederherstellung des
erstrichterlichen Beschlusses beantragt wurde, weil im Bestand verfahren die §§.11 und
127 G. P. 0., solange noch keine Verhandlung über die Einwendungen eingeleitet wurde,
keine Anwendung finden, wurde vom Obersten Gerichtshofe zurückgewiesen.
Gründe: Nach §. 571, Absatz 2, G. P. 0. ist die Partei, von welcher die Auf-
kündigung ausging, in dem über die Einwendungen einzuleitenden Verfahren als
Kläger anzusehen. Durch die Zustellung der Klage an den Beklagten wird der Streit
anhängig (§. 232 G. P. 0.); dies tritt daher im Bestandprocesse mit der Zustellung
der Aufkündigung dort ein, wo der Avisat durch Einbringung von Einwendungen
sich in einen Streit einlässt. An diesem Grundsatze wird dadurch nichts geändert,
dass es ohne Einwendungen keinen Process gibt, weil das Verfahren in Bestand-
sachen ebenso wie im Mandats- und Wechselprocesse ein besonderes ist. Im Falle
einer wider mehrere Personen gerichteten Aufkündigung wird demnach auf Seite
der Avisaten eine Streitgenossenschaft im Sinne des §. 11, Z. 1 oder Z. 2 C. P. 0-
begründet, und es kann nach §. 127 G. P. 0. bei verschieden ablaufenden Fristen zur
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Nr. U26. Plenarenlficheidung vom 22. Februar 1898, Z. 2862. 71
Vornahme einer Processhandlung durch die Streitgenossen dieselbe von allen solange
vorgenommen vverden, als noch einem von ihnen eine Frist hiezu oflFen steht. Der
diesen gesetzlichen Grundsätzen entsprechende, mit dem Recurse angefochtene
Beschluss des Recursgerichtes war daher zu bestätigen.
tftse. Dem nach §• 487 St. 0. Terurtheilten darf das Bezirksgerieht Wieder-
anfiiahme des Verfahrens zur Herstellung des VTahrheitsbeweises (§. 490 St. G.)
nicht aus dem Grunde yerweigern^ well die fälschliche Beschuldigung ein
Verbrechen betraf^ oder weil er^ als die wegen des Yerbrechens gepflogenen
Erhebungen gemäss §. 90 St. P. 0. eingestellt wurden^ die Subsidiaranklage
zu erheben unterliess.*)
Plenarentjscheidung vgm 22. Februar 1898, Z. 2862. — Vorsitzender; Erster Präsident Dr. von
S t r 6 m ay r ; für die G eneralprocuratur : Generaladvocat Edler Yon S i e g 1 e r.
Der Cassationshof hat in dem nach §. 33 und 292 St. P, 0. eingeleiteten
Verfahren zu Recht erkannt:
Durch den Beschluss des städtisch-delegirten Bezirksgerichtes Aisergrund
vom 21. August 1897, Z. 20036, womit das Gesuch des Jakob W. um Wiederaufnahme
des gegen ihn mit dem Urtheile vom 8. April 1896, Z. 29379, beendeten Straf-
verfahrens wegen der im §. 487 St. G. bezeichneten Xlebertretung gegen die Sicherheit
der Ehre abgewiesen ward, wurde das Gesetz in den Bestimmungen der §§. 353 und
480 St. P, O. verletzt, dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Bezirksgerichte
Josefstadt in Strafsachen, welches an die Stelle des städtisch-delegirten Bezirks-
gerichtes Aisergrund getreten ist, verordnet, von der vermeintlichen. Incompetenz
absehend in die meritorische Erledigung des von Jakob W. eingebrachten Wieder-
aufnahm ebegehrens einzugehen.
Grunde: Am 22. August 1895 zeigte Jakob W. bei der Staatsanwaltschaft in
Wien an, seine Schwägerin Magdalena W. habe in dem mit ihm puncto 500 fl.
abgeführten Rechtsstreite einen falschen Eid abgeschworen und Elisabeth L. in eben
diesem Streite ein falsches Zeugnis abgelegt. Die auf Grund dieser Anzeige durch-
geführten Vorerhebungen \vurden am 14. October 1895 nach §. 90 Si. P. 0.
eingestellt, worauf Jakob W. am 24. October 1895 unter Namhaftmachung neuer
Zeugen bei der Staatsanwaltschaft einen „Nachtrag" zu seiner Anzeige überreichte,
in welchem er die gegen Magdalena W. und Elisabeth L. erhobenen Beschuldigungen
aufrecht hielt. Auch diese Anzeige wurde nach hierüber gepflogenen Erhebungen
am 9. December 1895 gemäss §. 90 St. P. 0. zurückgelegt. Auf Grund der inzwischen
(am 20. November 1895) beim städtisch-delegirten Bezirksgerichte Wien-Alsergrund
von Magdalena W. und Elisabeth L. erhobenen Privatanklage wurde Jakob W. mit
dem Urtheile des genannten Bezirksgerichtes vom 8. April 1896, Z. 29379, der durch
Ueberreichung der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 24. October 1895 an
Magdalena W. und Elisabeth L. begangenen, im § 487 St. G. bezeichneten Ueber-
tretung gegen die Sicherheit der Ehre schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von
25 fl., eventuell im Falle ihrer Uneinbringlichkeit zu einer fünftägigen Arreststrafe
verurtheilt. Die gegen dieses Urtheil von Jakob W. ergrifl'ene Berufung hatte keinen
Erfolg. Am 11, Mai 1897 suchte Jakob W. beim städtisch-delegirten Bezirksgerichte
•) Vergleiche: Plenarerilscheidung vom 13. October 1896, Z. 11903, Beilage z. J. M. V.Bl.
Nr. 1316, Nowak'sche Sammlung Nr. 2035.
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7* Nr. 1426. ttenarentscheidung vom 22. Februar 189Ö, Z, 286^.
Wien-AlsergniTid behufs Erbringung des Wahrheitsbeweises für die gegen
Magdalena W. und Elisabeth L. erhobenen Beschuldigungen unter Namhaftmachung
der bereits im Strafverfahren gegen Magdalena W. und Elisabeth L. vernommenen
und neuer Zeugen um Wiederaufnahme des Strafverfahrens an. Da in dem Gesuche
die Umstände, worüber diese Zeugen vernommen werden sollten, nicht näher bezeichnet
waren, wurde er mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28. Juni 1897, ad Z. 29379,
angewiesen, jene neuen Thatsachen, welche geeignet sein würden, seine Freisprechung
herbeizufuhren, mündlich oder schriftlich dem Gerichte anzuzeigen. Dieser Weisung
entspi-ach er durch Ueberreichung der Eingabe vom 20. Juli 1897, Z. 20036, worin er
zugleich weitere neue Zeugen namhaft machte. Nach eingeholter negativer Aeusserung
der Gegenpartei wies das Beziiksgericht, ohne in die Vernehmung der namhaft
gemachten Zeugen einzugehen, mit Beschluss vom 21. August 1897, Z. 20036, das
Gesuch des Jakob W. um Wiederaufnahme des gegen ihn mit dem ürtheile vom
8. April 1896, Z, 29379, beendeten Strafverfahrens a limine ab. In der Begründung dieser
Zurückweisung erkennt es zwar ausdrücklich an, dass durch den im Wiederaufnahms-
gesuche angebotenen Zeugenbeweis im Falle seines Gelingens die Wahrheit der von
Jakob W. gegen Magdalena W. und Elisabeth L erhobenen Beschuldigung erwiesen
werden könnte, erachtet sich aber zur Durchführung dieses Beweises für incompetent,
weil die Vorerhebungen gegen Magdalena W. und Elisabeth L. wegen Verbrechens
des Betruges beim Wiener Landesgerichte in Strafsachen anhängig waren, und es dem
Wiederaufnahms Werber freistand, von dem ihm nach §. 48, Z. 1 St. P. 0. zustehenden
Rechte Gebrauch zu machen. Diese Begründung ist jedoch eine rechtsirrthümliche,
und es erfolgte die Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages mit Unrecht.
War das Bezirksgericht der Ansicht, die beigebrachten neuen Thatsachen und
Beweismittel könnten, sei es allein oder in Verbindung mit den bereits früher
erhobenen Beweisen^ die Eignung besitzen, die Freisprechung des Jakob W. wegen
erbrachten Wahrheitsbeweises herbeizuführen (§, 353, Z. 2 St. P. 0.), dann durfte
es die Aufnahme der angebotenen Beweise und die Erhebung der angezeigten That-
sachen nicht ablehnen. Dass hiedurch eventuell auch nachgewiesen worden wäre,
Magdalene W. und Elisabeth L. haben das in den §§. 197 und 199 a St. G.
bezeichnete Verbrechen des Betruges begangen, durfte das Bezirksgericht nicht
beirren. Hierüber allerdings hatte es nicht abzusprechen; den Ausspruch über die
Zulässigteit der Wiederaufnahme weist §. 480 St. P. 0. dem Bezirksricbter zu. Seine
Sache war es daher auch, jene Thatsachen, durch die das Wiederaufnahmsbegehren
begründet wird, gemäss §. 258 St. P. 0. in freier Beweis Würdigung zu prüfen; zu
diesem Zwecke aber musste er in deren Erhebung eingehen, ohne sich auf seine
vermeintliche Incompetenz zu berufen. Dass die hiemit selbständig zu lösende
Vorfrage zur Feststellung von Thatsachen führen kann, die an und für sich den
Delictsthatbestand eines Verbrechens bilden, dai'f für den Bezirksrichter gewiss kein
Hindernis sein, seine richterliche Thäligkeit in voller Freiheit und Unbefangenheit
auszuüben. In diese Lage bringt ihn der strafrechtliche Charakter gewisser iin Straf-
gesetze für Uebertretungen erklärten und darum der Judicatur der Bezirksgerichte
zugewiesenen Delicte (§§. 269, 523 St. G., Artikellll des Gesetzes vom IS.October 1868,
R. G. Bl. Nr. 142) regelmässig, und es fällt die Beurtheilung aller den Thatbestand
dieserDelicIe begründenden Tliatsachen unzweifelhaft in den Bereich seiner Competenz.
Es musste daher die geschehene Gesetzesverletzung ausgesprochen und wie
oben erkannt werden.
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Nr. 1427. EntecheiduDg vom 20. Jänner 1898, Z. 242. — II. Senat. 73
If^^l. a) Die unter §. 4 des Gesetzes vom 7. April 1870^ B. 0. Bl. Nr. iZ,
fallenden Kartelle sind ungiltig und können gem&ss %. 878 a. b. 6. B. kein
Gegenstand eines giltigen Vertrages werden.
b) Eine solche ungiltige KartellTorbindung ist nicht nur dem Publicum gegen-
über^ sondern auch zwischen den Mitgliedern des Unternehmeryerbandes ohne
rechtliche Wirkung.
c) Zar Geltendmachung der Unwirksamkeit einer solchen Yerabredung ist
nicht der Beweis erforderlich^ dass infolge derselben der Preis der betrefiTenden
Ware sich wirklich erhöht habe.
dj Das im citirten §. 4 gebrauchte Wort ^^Gewerbsleute^^ umfasst auch jene
gewerbsmässigen Producenten^ welche^ über den Bahmen eines handwerks-
massigen Betriebes hinaus^ fabriksmässig Waren erzeugen.
Entscheidung vom 20. Jänner 1898, Z. 242. — II. Senat.
Zwischen den Oleumproducenlen A, B und G wurde am 1. Jänner 1887 ein
Uebereinkommen geschlossen, aus welchem nachstehende Stellen hervorgehoben
werden:
^1. Die drei Contrahenten haben sich dahin geeinigt, dass der Bedarf an Oleum
für Russland inclusive des Bedarfes der beiden ausserhalb dieses Reiches befindlichen
Firmen X und Y auf Grundlage der seitherigen Erfahrungen und des bisher erzielten
Absatzes mit einem Quantum von 12.000 Metercentner festgesetzt wird, und dass
derselbe bis zur Höhe dieses Maximalquantums zum gemeinschaftlichenVer-
kauf und zur Lieferung durch die drei Contrahenten auf Basis eines
normirten procentualen Antheiles zu gelangen hat. Sollte sich während der Dauer
des üebereinkommens ein derartiger Mehrbedarf ergeben, dass die oben erwähnte
MaximalzifiFer überschritten wird, so participiren die drei Contrahenten an diesem
Plusbedarf im gleichen procentualen Lieferungsverhältnis.
2. Der Contrahent A verpflichtet sich dem B und dem C gegenüber für die
Dauer dieser Convention:
^J sich für den Absatz seines Erzeugnisses bis zur Erreichung seines procentualen
Antheiles ausschliesslich auf Russland zu beschränken;
bj sich ferner für die Vertragsdauer eines jeden, sowohl directen als indirecten
Verkaufes von Oleum nach 0 est erreich-Ungarn, Rumänien und Deutschland
mit Ausnahme des für die Firma Y ihm zugewiesenen Bedarfes zu enthalten
und auch weder direct noch indirectOfferten in Oleum nach diesen
Ländern zu machen;
cj daher den ganzen Consum in Oleum daselbst, ausgenommen den Bedarf der
Firma Y, an B und C zur ausschliesslichen Lieferung zu überlassen;
dJ femer sein Verfahren zm- Erzeugung von Oleum während der Vertragsdauer
weder zu verkaufen, noch an andere in einer solchen Weise zu überlassen,
dass dadurch für die Consumenten in Russland, Oesterreich-Ungarn
und Deutschland eine neue Bezugsquelle für Oleum entstehen könnte.
3. Gegen die von A eingegangenen Verpflichtungen, namentlich wegen der
Verzichtleistung auf seinen Absatz nach Oesterreich-Ungarn, Rumänien und
Beilage zum J. M. V. Bl. 1898. ät. X. ^.^.^,^h^ by^^OOglc
74 Nr. U27. Entscheidung vom 20. Jänner 1898, Z. 242. — IL Senat
Deutschland erklärt sich B bereit, an A einen für die Dauer des Vertrages fixirten
Entschädigungsbetrag von 2,000 Gulden in vierteljähi-igen Raten bar zur Auszahlung
zu bringen. Der Gontrahent B ist zur weiteren Auszahlung der normirten Ent-
schädigungsraten nicht verpflichtet, sobald während der Dauer des hiefürnor-
mirten Zeitraumes eine neue Concurrenz für Oleum, gleichviel wo und
unter welcher Firma immer, entstehen sollte, wodurch für den Absatz von
Oleum sich geänderte Verhältnisse ergeben würden.
4. Hinsichtlich der für die gemeinschaftlichen Verkäufe zu geltenden Preise
verpflichten sich die drei Contrahenten, dieselben mit einander solidarisch und
conform nach der einverständlich festgesetzten Norm vom 1. Jänner 1887 ab ein-
zuhalten. Diese Notirungen verstehen sich gegen vier Monate offenes Ziel, vier
Monate Accept oder gegen Cassa mit 2«/© Sconto, und dürfen hierauf besondere
Rabatte oder Bonificationen, sei es in welcher Form immer, keinesfalls
bewilligt, ebensowenig auch eine Ausdehnung des viermonatlichen Respiros oder
Erhöhung des Cassascontos eingeräumt werden.
Der Gontrahent A verpflichtet sich für die stricte Einhaltung dieser gemein-
schaftlich vereinbarten und festgesetzten Notirungen auch seitens seiner während der
Vertragsdauer bestehenden Agenturen und Vertretungen und macht sich dafür ver-
bindlich, dass keine derselben von der ihnen eingeräumiten Provision den Gon-
sumenten respective den Käufern eine separate Bonification bewilligt. Die
vereinbarten Verkaufspreise haben für die festgesetzte Dauer dieses Uebereinkommens
zu gelten und es kann eine etwaige Aenderjing derselben nur unter Zustimmung
aller drei Gontrahenten erfolgen.
5. Dieser Vertrag wird von den Gontrahenten für die Dauer bis 31. December
1887 als giltig acceplirt. Wird derselbe von keinem der drei Betheiligten bis 30. Sep-
tember 1887 gekündigt, so erklären sich die drei Gontrahenten mit dessen
Fortdauer im Principe einverstanden ".
Der Gontrahent A klagt nun den Gontrahenten B auf Bezahlung der im Punkte 3
des Vertrages vereinbarten Entschädigung im Restbetrage von 1.000 Gulden. Gegen
diesen Klagsanspruch macht der Geklagte die Ungiltigkeit des Vertrages geltend,
indem derselbe ein die Goncurrenz ausschüessendes und auf Erhöhung der Preise
abzielendes, demnach im Grunde der §§. 2 und 4 des Gesetzes vom 7, April 1870,
R. G. Bl. Nr. 43, ungiltiges Uebereinkommen beinhalte.
Die erste Instanz hat unter Abweisung dieser Einwendung dem Klagebegehren
stattgegeben.
Gründe: Der vorstehende Vertrag kann unter die Bestimmungen des Gesetzes
vom 7. April 1870, R. G. Bl. Nr. 43, nicht subsumirt werden, weil das Ueberein-
kommen keineswegs aufliegend Zwecke der Warenpreiserhöhung zum Nachtheile
des Publicums verfolgt, überdies es sich gegenwärtig vorwiegend um ein Export-
geschäft, welches der Gesetzgeber nicht vor den Augen hatte, handelt, und übrigens
die Bcslimmung des Gesetzes, dass die im §. 2 und 4 angeführten Verabredungen ohne
rechtliche Wirkung sind, bloss dem Publicum gegenüber, dessen Schädigung be-
absichtigt wird, und nicht den verabredenden Gewerbsleuten gegenüber Wirkung hat.
Das Oberlandesgericht hat das Urtheil erster Instanz bestätigt.
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Nr. 1427. Entscheidung vom 20. Jänner 1898, Z. 242. — II. Senat.
75
Gründe: Im §. 4 des Gesetzes vom 7. April 1870, R. G. Bl. Nr. 43, werden
diejenigen Veräbredmigen berührt, die zu dem Zwecke stattfanden, dass der Preis einer
Ware zum Nachtheile des Publicums erhöht wird. Wenn nun die Anführungen beider
Streittheile in Betreff der Convention in Betracht gezogen werden, so ergibt sich,
dass durch die Zusammenwirkung der vertragschliessenden Parteien ihre Productions-
verhältnisse mit den Consumtionsverhältnissen in Einklang gebracht werden sollten.
Der Wille der Contrahenten war nicht direct darauf gerichtet, ein Steigen oder Sinken
der Warenpreise herbeizuführen, vielmehr gieng ihre Absicht vor allem dahin, alle
drei Unternehmungen durch die Regelung der Production womöglich zu festigen, und
es erscheint vorliegend eine erhebliche Benachtheiligung des Publicums, einer Ge-
sammtheit von Gonsumenten, schon aus dem .Grunde ausgeschlossen, weil der
Geltungskreis des Vertrages ein beschränkter und die Zeitdauer desselben eine relativ
unbedeutende war, und weil schliesslich die für das Jahr 1887 bestimmte Preis-
steigerimg nicht als ungebürlich bezeichnet werden kann.
Der Oberste Gerichtshof hat der ausserordentlichen Revision des Geklagten
stattgegeben und die Klage abgewiesen.
Gründe: Die getroffene Verabredung hatte aufliegend das Ziel, in Oesterreich
(mit Ausnahme der Fabrik in Y) die Concurrenz des Klägers und anderweitig (ins-
besondere auch in Y) die Concurrenz des Geklagten und des dritten Contrahenten C
auszuschliessen und damit auf den Preis des Oleum zu Ungunsten der Abnehmer
einzuwirken. Der Geklagte wendet mit Recht ein, dass eine solche Verabredung ohne
rechtliche Wirkung ist Gemäss der (dermalen aufgehobenen) §§. 479,480,481 St. G.
waren Verabredungen von Gewerbsleuten, Fabriksunternehmern,
um den Preis einer Ware . zum Nachtheile des Publicums zu erhöhen,
als Uebertretungen zu strafen. An Stelle dieser strafgerichtlichen Bestimmungen trat
das Gesetz vom 7. April 1870, R. G. Bl. Nr. 43, demzufolge Verabredungen von
, Arbeitgebern'* (Gewerbsleuten, Leitern vonFabriks- .... Unternehmungen), um
ungünstige Arbeitsbedingungen aufzuerlegen , keine rechtliche Wirkung
haben, — und demzufolge weiter ausgesprochen wurde, dass diese Bestimmungen
-auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den Preis einer'
Ware zum Nachtheile des Publicums zu erhöhen", Anwendung finden sollen. Obwohl
das Gesetz in diesem letzten Absätze nur von Gewerbsleuten spricht, sind doch hieher
auch jene gewerbsmässigen Producenten zu rechnen, welche, über den Rahmen eines
gewöhnlichen handwerksmässigen Betriebes hinaus, fabriksmässig Waren erzeugen.
Denn vorerst gebrauchen die Vorschriften über das Gewerbewesen den Begriff
.,'Gewerbe** nicht nur für die handwerksmässigen Gewerbe, sondern auch für fabriks-
mässig betriebene Unternehmungen. Dies geht klar hervor aus Artikel III, IV, VI,
dann den §§. 40, 43, 61 des kais. Pat. vom 20. November 1859, R. G. Bl. Nr. 227,
§. 1, 25, 32 des Gesetzes vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39, und §§. 73b, 88a, 96a
des Gesetzes vom 8. März 1885, R. G. Bl, Nr. 22; überdies wäre nicht abzusehen,
warum das Gesetz das Publicum nur den Handwerkern gegenüber schützen wollte,
die kraft ihres geringeren Betriebes das Publicum verhältnismässig weniger benach-
theiligen können, dagegen den Fabrikanten gegenüber nicht schützen wollte, die doch
weitaus kräftiger das Publicum zu benachthelligen in der Lage sind. Endlich zeigt
auch die Bestimmung des Artikels XXUI des Einführungsgeselzes zur Civilprocess-
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7^ Nr. 1428. Entscheidung vom 11. Februar 1898, Z. 15107.
Ordnung, dass die gewerbliche Production im allgemeinen (ohne zu imterscheiden
zwischen kleinen und grossen Gewerbsleuten) zu ungiltigen Kartellverbindungen
führen kann. Von diesem Standpunkte aus kann daher §. 4 des Gesetzes vom 7. April
1870, R, G< Bl. Nr. 43, auf die Streitparteien und auf das unter denselben geschlossene
Kartell angewendet werden. Unentscheidend ist es hiebei, ob das Kartell thatsächlich
auch die Wirkung hatte, dass der Preis der Wai-e für das Publicum erhöht worden
ist, denn das Gesetz fordert dies nicht, um eine solche- Verabredung als rechtlich
wirkungslos hinzustellen; es reicht vielmehr die Möglichkeit aus, dass infolge eines
solchen Kartelies der Preis sich für das Publicum ungünstiger gestalten kann, was
der Wortlaut des citirten Gesetzes: ,um den Preis einer Ware .... zu erhöhen^
klai- ergibt Es wäre ja auch eine solche Beweisführung eine schwierige und würde
den Zweck des Gesetzes gefährden, da eine Preissteigerung ganz unabhängig von
einem Kartelle und neben demselben eintreten kann. Unrichtig ist die Auslegung des
Gesetzes seitens der ersten Instanz, dass eine solche ungiltige Kartellverbindung nur
dem Publicum gegenüber, keineswegs aber zwischen den MitgUedern des Unter-
nehmerverbandes ohne rechtUche Wirkung sei. Zunächst ist nicht abzusehen, wie
das Gesetz sein Ziel, das Publicum zu schützen, erreichen könnte, wenn einem der
Mitglieder des Kartellverbandes das Recht zustehen sollte, das andere Mitglied zur
Einhaltung des Kartelies zwingen zu dürfen; dann aber ist auch der Wortlaut des
Gesetzes: „Verabredungen von Arbeitsgebern .... . zu dem Zwecke . ....
'fp ^"11 haben keine rechtliche Wirkung** dieser Auslegung entgegenstehend.
Die Vorabredung an sich ist daher ungiltig, kann gemäss §. 878 a. b. G. B. kein
Gegenstand eines giltigen Vertrages werden; im Hinbhck auf Z. 1 des Artikels XXIII
E. G, zur G. P. 0., dann §§. 595, Z. 6, und 598 C. P. 0. kann sogar auf die Geltend-
machung- dieser „Ungiltigkeit" nicht verzichtet werden, Aufliegend endüch ist es, dass
die Einschränkung der Geschäfte auf ein beschränktes Gebiet (seil, im Inlande, arg.
der oben citirte Art. XXIII) und auf eine gewisse Dauer eine an sich ungiltige Kartell-
verLindung nicht giltig macht. Diese Erwägungen in ihrer Gesammtheit führen zu
dem Schlüsse, dass der am 1. Jänner 1887 zwischen den Streittheilen abgeschlossene
Kartellvertrag ein ungiltiger Act war, aus dem kein Theil Rechte ableiten kann, und
dass darum auch der Kläger die ihm kraft dieses Vertrages versprochene Ent-
schädigung zu fordern nicht das Recht habe, und seine Klage abzuweiseri war.
f^'ZH. Im dritten Absätze des §. 66 verordnet das Gesetz vom S6. December
1895» K. G. BL Nr. 197^ Massnahmen zur Sicherung des Beweises^ dass die
daselbst bezeichneten Vervielfältigungen und Nachbildungen bei Beginn der
Wirksamkeit des Gesetzes vorhanden waren; diesenBeweis anders zu erbringen,
8chliesst es nicht aus; es hat an das Verabsäumen der Massnahmen keine
Straffolge geknüpft.
Eatscheiilmig vom 11. Februar 1898, Z. 15107. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von Stremayr:
für die Anklage: Dr. Max Höfinger als Substitut des Hof- und Gerichtsadvocaten Dr. Alfred Schmidt:
als VtTtheidiger des Angeklagten: Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Wilhelm Schneeb erger.
Der Cassationshof hat der von Emanuel H. erhobenen Nichtigkeits-
beschwerde gegen das Urtheil des Landes- als Erkenntnisgerichtes in Wien vom
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Nr. 1428. Entscheidung vom 11. Februar 1898, Z. 15107. 77
14. October 1897, Z. 41754, womit der Beschwerdeführer über Privatanklage des
Theodor K. des hn §. 51 des Gesetzes vom 26. December 1895, R. G. Bl Nr. 197,
vorgesehenen Vergehens schuldig gesprochen wurde, stattgegeben und unter Auf-
hebung dieses Urtheils zu Recht erkannt: Emanuel H. werde von der Anklage, er
habe in der Zeit vom 9. April bis 10. Mai 1897 manuell colorirte Photographien der
Bilder (hier folgt deren Aufzählung) unbefugt, das ist ohne Zustimmung des Privat-
anklägers Theodor K. als Rechtsnachfolgers der Autoren im Wege des Vertriebes
entgeltlich und gewerbsmässig verbreitet und dadurch wissentHch einen Eingrifif in
ein Urheberrecht und somit das Vergehen des §.51 obigen Gesetzes begangen,
gemäss §. 259, Z. 3 St. P. 0. freigesprochen.
Gründe: Gestützt auf Z. 9 lit. a, des §. 281 St. P. 0. macht die Nichtigkeits-
beschwerde geltend, dass die Berufung des Gerichtshofes auf §. 66 al. 3 des Gesetzes
vom 26. December 1895, R. G. Bl. Nr. 197, nicht zutreffend sei, weil das Gesetz bei Ver-
säumung der dreimonatlichen Inventarisirungsfrist, welche der Schlussabsatz des
§. 66 festsetzt, wohl die Unstatthaftigkeit der Verbreitung der daselbst genannten
Nachbildungen normirt, aber an diese Unterlassung keineswegs die Straffolge des
§.51 desselben Gesetzes knüpft, weil diese gesetzliche Bestimmung sich daher als
lex imperfecta darstellt, und nach dem Gmndsatze: nulla poena sine lege von einer
Strafbarkeit der Anklagethat keine Rede sein kann. In diesem Punkte muss der
Anschauung der Nichtigkeitsbeschwerde beigepflichtet werden. Denn nach den Fest-
stellungen des Urtheiles fällt das Coloriren der Photopraphien in eine Zeit, in
welcher das Gesetz vom 26. December 1895 noch keine Geltung hatte, in welcher
vielmehr die Verbreitung derartiger Bildwerke nach den Bestimmungen der §§. 3 und
9 des damals geltenden kaiserlichen Patentes vom 19. October 1846, J. G. S.Nr. 992,
inbetreflf des Schutzes des literarischen und artistischen Eigenthums gestattet war.
Es kommen daher auf den gegenwärtigen Fall die Bestimmungen des §. 66 des
Gesetzes vom 26. December 1895, R. G. Bl. Nr. 197, zur Anwendung. Darnach
können die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes schon vorhandenen Nach-
bildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, auch fernerhin verbreitet
werden. Nach dem letzten Absätze dieses Paragraphen ist zwar die Verbreitung nur
dann gestattet, wenn diese Gegenstände infolge eines, von der Partei binnen drei
Monaten nach Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes gestellten Ansuchens durch
die pohtische Bezirksbehörde inventarisirt und abgestempelt werden. Dieser Ver-
pflichtung ist der Angeklagte nach den Annahmen des ersten Richters aUerdings
nicht nachgekommen ; es fragt sich daher, welche Folge die Unterlassung nach dem
Gesetze nach sich zieht. Während geschlossen werden muss, dass nach dem
Schlussabsatze des citirten §. 66 die Verbreitung solcher Nachbildungen bei
Unterlassung der daselbst genannten behördlichen Anzeige verboten ist, knüpft
das Gesetz an die Uebertretung dieser Vorschrift keinerlei Strafandrohung, und
fehlt insbesondere die Bestimmung, dass ein derartiges Vorgehen als wissent-
licher Eingriff in ein Urheberrecht und als Vergehen im Sinne des §. 51 des
cithrten Gesetzes zu behandeln sei. Es folgt mithin, da jedes Strafgesetz strenge zu
interpretiren und eine analoge Anwendung desselben unzulässig ist^ dass unter
den Voraussetzungen des citirten §. 66 bei Unterlassung der im Schlussabsatze
desselben angeordneten Massnahmen eine Strafbarkeit des Verbreiters von Nach-
bildungen nicht eintritt.
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78 Nr. 1429. Entscheidung vom 15. Februar 1898, Z. 2081. — I. Senat.
Die vom Gesetze vorgeschriebene behördliche Inventarisirung und Abstempelung
soll offenbar als authentischer Beweis darüber gelten, dass die fraglichen Nach-
bildungen noch vor der Herrschaft des Gesetzes vom 26. December 1895 hergestellt
wurden, und ihre Weiterverbreitung zulässig sei. Dies schliesst aber nicht aus, dass
der im einzelnen Falle wegen der Verbreitung zur Verantwortung Gezogene diesen
Beweis auf andere Weise erbringe, da es ja immer nur darauf ankommt, festzustellen,
dass die Nachbildungen aus einer Zeit stammen, in welcher ihre Verbreitung gesetz-
lich gestattet war. Da nun im vorliegenden Falle der Gerichtshof auf Grund der
Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen Adolf W. als erwiesen
angenommen hat, dass die Colorirung der fraglichen Photographien im Jahre 1894,
also in einer Zeit vor der Herrschaft des derzeit geltenden Gesetzes über das
Urheberrecht erfolgte, mithin der Zweck des Schlussabsatzes des §. 66 in concreto
in anderer Weise, als es das Gesetz vorschreibt, nämlich infolge Feststellung des
erkennenden Gerichtes, erreicht wurde, so folgt daraus, dass die unter Anklage
gestellte That des H. vom Gesetze nicht mit Strafe bedi'oht ist, weshalb der Nichtig-
keitsbeschwerde nach §. 281, Z. 9, lit. a St. P. 0., Folge zu geben, das Urtheil
gemäss. §. 288, Z. 3 St. P. 0., als nichtig zu beheben, und H. nach §. 259, Z. 3 St, R 0.
von der Anklage wegen Vergehens nach §.51 des Gesetzes vom 26. December 1895
freizusprechen war.
t4i30. Zur Entscheidung in zweiter Instanz über den Reeurs gegen einen
vor dem ersten Jänner 1898 ergangenen Beseheid eines Bezirksgerichtes ist
nicht das demselben übergeordnete Kreis-^ beziehungsweise Landesgericht^
sondern das Oberlandesgerieht zuständig.
Entscheidung vom 15. Februar 1898, Z. 2081. — I. Senat.
In einer beim Bezirksgerichte in X.^ anhängigen Executionssache ergieng der
Bescheid vom 23. December 1897, womit die Parteien von dem Vollzuge der exe-
cutiven Pfändung und Schätzung der Mobilien der Executin verständigt wurden.
Dieser Bescheid wurde beiden Theilen am 1. Jänner 1898 zugestellt. Gegen
denselben hat die Exequentin sub praes. 3. Jänner 1898 den Reeurs eingebracht,
welcher vom Bezirksgerichte dem vorgesetzten Oberlandesgerichte zur Entscheidung
vorgelegt wurde. Dieses Gericht hat den Reeurs nach §. 3 des Gesetzes vom
1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 111, an das Kreisgericht in X. zur zuständigen Ent-
scheidung abgeti-eten. Zufolge des dem Oberlandesgerichte bekanntgegebenen
Beschlusses erachtete sich das Kreisgericht in X. zur Entscheidung über diesen
Reeurs aus dem Grunde nicht für competent, weil nach Art. I des Einf. Ges. vom
1. August 1895, R. G. Bl. Nr. HO, die Jurisdictionsnorm erst am 1. Jänner 1898 in
Geltung trat, und auf Grund des §. 3 J. N. das Kreisgericht erst nach dem 1. Jänner 1898
in zweiter Instanz zu entscheiden hat und zwar über Beschlüsse der Bezirksgerichte,
welche erst nach dem 1. Jänner 1898 erlassen worden sind. Da nun Gesetze grund-
sätzlich nicht zurückwirken und eine ausdrückliche Abweichung von diesem Grund-
satze nicht normirt ist, kann für die Competenz nur das Datum des erstrichter-
lichen Beschlusses entscheidend sein, weil möglicherweise die Recursfrist für eine
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Nr. 1429. Entscheidung vom 15. Febraar 1898, Z. 2081. — I. Senat. 79
Partei vor und für die andere nach Schluss des Jahres 1897 enden könnte, und in
diesem Falle für jede Partei ein anderes Gericht als zweite Instanz in Frage
kommen würde.
Das Oberlandesgericht ist nach Inhalt des an den Obersten Gerichtshof
erstatteten Berichtes bei seinem Beschlüsse von nachfolgenden Erwägungen aus-
gegangen:
Gemäss §. 3 J. N. geht der Rechtszug gegen Urtheile und Beschlüsse der
Bezirksgerichte in zweiter Instanz an die Kreis- und Landesgerichte. Gemäss Art. I
des E. G. zur neuen J. N. und Art. I des E. G. zur neuen C. P. 0. erscheint
überall, wo das Gesetz für zur Zeit des Inslebentretens der neuen C. P. O. bereits
anliängige Sachen den Rechtszug nach den Bestimmungen der alten J. N. gewahrt
wissen wollte, dies deutUch und besonders ausgedrückt, zi B. Art. XIX, XXII E. G.
zur J. N,; hinsichtlich der anhängigen Executionssachen fehlt jedoch jede derlei
Bestimmung, insbesondere enthält das E. G. zur Executionsordnung, welches in
seinen Art. XXXI bis XXXIX ganz detaillirte Bestimmungen enthält, kein Wort
davon, dass für zur Zeit des Inslebentretens der neuen E. 0. bereits anhängige Exe-
cutionssachen bezüglich der Rechtsmittelinstanzen die Compentenzbestimmungen der
früheren Jurisdictionsnorm aufrecht verbleiben. Das Oberlandesgericht kann, ent-
gegen der Anschauung des Kreisgerichtes, auch nicht das Datum des angefochtenen
Bescheides als massgebend erachten, weil eben weder das E. G. zur neuen J. N., noch
diese selbst, noch auch das E. G. zur neuen E. 0. in seinen obencitirten Art. XXXI
bis XXXIX hierüber eine Bestimmung enthalten, und glaubt sich nur dann in zur
Zeit des Inslebentretens der neuen E. 0. bereits anhängig gewesenen Executions-
sachen zur Entscheidung competent, wenn nicht nur der angefochtene erstrichter-
liche Beschluss noch vor der Wirksamkeit der neuen E. 0. ergangen, sondern auch
der Recurs noch vor diesem Zeitpunkte in erster Instanz üben-eicht wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat erkannt, dass zur Entscheidung in zweiter
Instanz über den in Frage stehenden Recurs das Oberlandesgericht zuständig sei.
Diese Entscheidung beruht auf nachfolgenden Erwägungen:
Die im §. 3 J. N. vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 111, enthaltene Bestim-
mung, gemäss welcher der Rechtszug gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte (Recurs)
in zweiter Instanz an die Kreis- und Laildesgerichte geht, hat zufolge des Art. I des
E. G. vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 110, zur J. N. das Inslebentreten der Wirk-
samkeit des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsange-
legenheiten (Givilprocessordnung) zur Voraussetzung.
Nachdem die neue C. P. 0. vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 113, am
1. Jänner 1898 in Wirksamkeit getreten ist, so ergibt sich daraus die Consequenz,
dass auch die Vorschriften der J. N. erst mit diesem Tage ihre Geltung erlangt
haben.
Schon diese Thatsache rechtfertigt die Rechtsansicht, dass der im obcitirten
§, 3 J. N. normirte Rechtszug einen unter der Wirksamkeit der neuen G. P. 0. ergan-
genen bezirksgerichtlichen Beschluss voraussetzt, woraus aber auch nothwendiger
Weise folgt, dass der Rechtszug gegen einen vor der Wirksamkeit der neuen C. P. 0.,
also gegen einen vor dem 1. Jänner 1898, demnach zur Zeit der bis dahin bestande-
nen a. G. 0. vom 1. Mai 1781, J. G. S. Nr. 13, erflossenen bezirksgerichtlichen Bescheid
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80 Nr. 1429. Entscheidung vom 15. Februar 1898, Z. 2081. — I. Senat.
in zweiter Instanz nicht an das Kreis- beziehungsweise Landesgericht, sondern im
Sinne der früheren C. J. N. vom 20. November 1852, R. G. Bl. Nr. 251, nmr an das
Oberlandesgericht gehen kann.
Die Richtigkeit dieser Anschauung findet ihre Unterstützung in der alinea 2 des
Art. I des E. G. zur J. N., in welchem bestimmt ist, dass mit dem Tage, an welchem
die neue C. P. 0. wirksam wird, soweit dieses Gesetz oder die J. N. nicht eine Aus-
nahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen
über Gegenstände^ welche in der J. N. geregelt sind, ihre Wirksamkeit verlieren.
Derlei Ausnahmen sind aber gesetzlich auch wirklich statuirt, denn abgesehen
davon, dass die Art. XIX, XX und XXI des E. G. zur J. N. noch am Tage des Inkraft-
tretens der J. N. anhängige Rechtssachen im Auge haben, enthält auch das E. G.
vom 27. Mai 1896, R. G. .Bl. Nr. 78, zur neuen E. 0., welche in ihrer Totalität als ein
integrirender Bestandtheil der neuen C. P. 0. aufzufassen ist, Uebergangsbestim-
mungen, welche die obige Rechtsansicht bestätigen.
So bestimmt Art. XXXI, dass vor dem Tag« des Inkrafttretens der E. 0. vom
Gerichte erster Instanz bewilligte Executionsacte, sofeme in den folgenden Artikeln
nichts anderes angeordnet wird, nach den bisher hiefür geltenden Vorschriften und
von den bisher dafür zuständigen Gerichten zu vollziehen sind, und dass nach Beginn
der Wirksamkeit der E. 0. der Anwendung ihrer Vorschriften nicht entgegensteht,
dass die Execution od'er Sicherung auf Grund eines aus der. Geltungszeit der
bisherigen Gesetze herrührenden Executionstitels oder gerichtlichen Actes bean-
tragt wird. .
Nach Art. XXXIV kann eine vor Inkrafttreten der E. 0. eingeleitete Execution
auf bewegliche Sachen, Rechte oder Forderungen, die bei Beginn der Wirksamkeit
der E. 0. noch nicht weiter als zur rechtskräftigen Begründung eines executiven
Pfandrechtes zu Gunsten des zu betreibenden Gläubigers vorgeschritten ist, von
diesem Tage an nur nach den Bestimmungen der E, 0. fortgeführt werden.
Das Gesetz macht also selbst einen Unterschied zwischen Verfügungen, welche
einerseits in das Gebiet der früheren a. G. 0., anderseits in jenes nach eingetretener
Wirksamkeit der neuen C. P. 0. beziehungsweise E. 0. fallen.
Alle hier erörterten gesetzhchen Bestimmungen führen mit zwingender Noth-
wendigkeit zu dem Schlüsse, dass ein bezirksgerichtlicher Bescheid, welcher nach den
Vorschriften der bestandenen a. G. 0. ergangen ist, und welcher schon im'Zeitpunkte
seiner Nativität bestimmte Rechtswirkungen wie auch die Zulässigkeit von Rechts-
mitteln begründete, die nach den damals bestandenen civilprocessualen Gesetzen
geregelt waren, dermalen einem Rechtszuge nicht unterworfen werden könne, der auf
denselben keine Anwendung findet.
Da nun der executive Vollzugsbescheid vom 23. December 1897 noch unter
dem Bestände der früheren a. G. 0. ergangen ist, und für die Beurtheilung des
dagegen nach dem früheren Gesetze zulässig gewesenen Rechtsmittels nur das Datum
dieses Bescheides, keineswegs aber der Tag der Zustellung desselben, noch weniger
der Tag, an dem der dagegen ergrififene Recurs überreicht wurde, massgebend bleiben
kann, so kann auch ein Zweifel nicht obwalten, dass zur Entscheidung über den von
der Exequentin wider den besagten Bescheid eingebrachten Recurs nicht das dem
Bezirksgerichte in X. übergeordnete Kreisgericht, sondern das Oberlandesgericht
zuständig ist.
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Nr. 1430. Entscheidung vom 15. December 1897, Z. 14779. — HI. Senat. 81
14^30. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Yertrag erwirbt^ haftet
nieht schon an und för sich für die Geschäftsschulden.
Artit[el 113 H. G. B. gestattet keine analoge Anwendung auf den Fall^ als eine
zu diesem Zwecl^e gegründete Handelsgeseillschaft ein bestehendes Handels-
geschäft durch Vertrag erwirbt und unter der bisherigen Firma weiterf&hrt.
Entscheidung vom 15. December 1897, Z. 14779. — III. Senat.
A B, welcher unter der Einzelnfirma A B eine Maschinenfabrik betrieb; schloss
durch seinen Procuristexi im Mai 1895 mit dem Versicherungsvereine C einen Ver-
sicherungsvertrag ab. Nach dem Ableben des A B erwarben D und E von der Erbeur
repräsentanz mit Kaufvertrag vom 25. Juni 189ß dieses unter der Einzelnflrma A B
betriebene Maschinenfabriksgeschäft mit dem Rechte, dasselbe nunmehr als Gesell-
schaftsflrma unter der bisherigen Firma weiterzuführen. Der genannte Versicherungs-
verein belangte nun im Juli 1896 die nunmehrige Firma A B auf Bezahlung der
Versicherungsprämie für die Zeit vom 1. April 1896 bis 31. März 1897.
Das Handelsgericht Wien gab diesem Begehren Folge, weil sich aus den
Eintragungen in das Handelsregister ergibt, dass die im Gesellschaftsregister eingetra-
gene Firma A B dasselbe Rechtssubject ist, für welches der Procurist des A B den
Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, und weil im Bestände des §. 7 a. b. G. B.
und Artikel 23 H. G. der Grundsatz des Artikels 113 H. G., wonach derjenige, welcher
in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, gleich den anderen Gesellschaftern
für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten
Dritten gegenüber haftet, auch von der offenen Handelsgesellschaft gelten muss,
welche das früher von einem Einzelnkaufmanne besessene Geschäft erwirbt und unter
der alten Firma am früheren Betriebsorte fortführt.
Ueber Appellation der Geklagten wies das Oberlandesgericht das Klags-
begehren aus folgenden Gründen unbedingt ab:
Die geklagte Firma A B, nunmehrige offene Handelsgesellschaft, ist weder aus
dem Versicherungsvertrage noch aus dem Gesetze zur Zahlung der Klagssumme ver-
pflichtet. Denn der Vertrag wurde weder von der geklagten Gesellschaft noch für sie
geschlossen, und ist die geklagte Gesellschaft trotz Kauf des Geschäftes von A B und
Führung desselben unter der bisherigen Firma ein von dem Einzelnkaufmanne A B als
früherem Träger der Firma wesentlich verschiedenes Rechtssubject, da nach
Artikel 15 H. G. die Firma nur der Name ist, imter welchem ein Kaufmann im
Handel seine Geschäfte betreibt. Die üebemahme (Kauf) des Handelsgeschäftes eines
Einzelnkaufmannes imter Beibehaltimg der alten Firma hat weder an sich noch nach
dem Gesetze (Artikel 2i2 und 23 H. G.) die Folge, dass der Uebernehmer für die
bestehenden Geschäftsschulden haftet. Die nur den Eintritt in eine „bestehende
Handelsgesellschaft* regelnde Ausnahmsvorschrift des Artikels 113 H. G. ist auf eine
solche Geschäftsübernahme analog nicht anzuwenden. Die Begründung der vorge-
dachten Haftung setzt vielmehr voraus, dass dem Gläubiger, rücksichtlich der Gläu-
bigerschaft allgemein die Üebemahme des Handelsgeschäftes mit der betreffenden
Passivpost oder mit allen Passiven bekannt gemacht wurde; dass Geklagte in dem
Kaufvertrage vom 25. Juni 1896 nicht nur die Activa, sondern auch die Passiva der
Beilage zum J. M. V. BI. 1898, St. XT. i r\r\rilt>
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VW^-'^
82 Nr. 1430. Entscheidung vom 15. December 1897, Z. 14779. ~ ni. Senat
bestandenen Einzelnfirma Ä B übernommen habe, hat Kläger weder behauptet, noch
I erwiesen, weshalb die Klage abzuweisen war.
Der Oberste Gerichtshof hat über Revision des Klägers das oberlandes-
k': gerichtliche ürtheil aus den nachfolgenden Erwägungen bestätigt.
Wie schon das Obergericht hervorhob, ist die Belangte eine von dem früheren
Finnainhaber A B verschiedene Person, kann mit letzterem nicht identificirt werden
und ist aus dem nicht von ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrage zur Zahlung
der eingeklagten Forderung nicht verpflichtet; die Verbindlichkeit der Geklagten zur
Vertretung der Verpflichtungen, welche in dem genannten Vertrage von dem früheren
Firmainhaber Ä B übernommen wurden, lässt sich auch aus dem Gesetze nicht ablei-
ten, weil das Handelsgesetzbuch die Frage, ob der Rechtsnachfolger einer Firma durch
Uebemahme des Handelsgeschäftes für die Geschäftsschulden des früheren Inhabers
derselben Firma verhaftet wird, offen gelassen und insbesondere in den Artikeln 2^
und 23 H. G, nicht entschieden hat, da Artikel 22 des Ueberganges eines Handels-
geschäftes nur als Voraussetzung für den Firmenübergang gedenkt, im Artikel 23 nur
negativ gesagt ist, was Artikel 22 positiv ausspricht, aus Artikel 23 endhch zwar folgt,
dass beim Vorhandensein eines Handelsgeschäftes die Firma nicht ohne dieses erwor-
ben werden kann, und dass ohne Vorhandensein eines Handelsgeschäftes keine
Uebertragung der Firma zum Zwecke der Erwerbung einer Firma stattfindet, diese
Gesetzesstelle aber über die Rechtswirkungen eines Vertrages, welcher mit Artikel 5o
H. G. nicht im Einklänge steht, keine Bestimmung enthält, das Handelsgesetzbuch sich
überhaupt mit der materiellen Seite der Geschäftsveräusserung gar nicht befasst und
keine Norm enthält, wonach mit der Geschäftsübernahme mittelst Kaufes krafl
Gesetzes auch die Passiva mit übergehen würden ; zur Veräüsserung eines Handels-
geschäftes im Sinne des Artikels 23 gehört keineswegs die Uebertragung sämmtlicher
vorhandener Activa und Passiva des Geschäftes, sondern nur der zur Führung des
Geschäftes wesentlichen Bestandtheile desselben; es haftet sonach derjenige, welcher
ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag erwirbt, nicht schon an und für sich
für die Passiva des Geschäftes, mag die Firma fortgeführt oder geändert werden:
Artikel 113 H. G. kann femer auf den vorliegenden Fall auch nicht analog angewendet
werden, indem diese gesetzliche Bestimmung, welche eine Ergänzung zu Artikel
112 H. G. bildet und eine Folgerung aus den Grundsätzen zum Ausdrucke bringt
welche die Regelung des Verhältnisses einer Handelsgesellschaft zu dritten Personen
beherrschen, von den im concreten Falle abgegebenen Willenserklärungen der
Parteien gänzUch absieht und nur die Aenderung in der Zusammensetzung einer
Handelsgesellschaft ohne alle Rücksicht auf das von derselben betriebene geschäftliche
Unternehmen ins Auge fasst, hier aber der Kauf des Handelsgeschäftes des verstor-
benen Einzelnkaufmannes A B und seiner ebenso lautenden Firma seitens eines
Dritten, nämlich der zur Fortführung dieses Geschäftes unter der alten Firma zwischen
dem D und dem E neuerrichteten offenen Handelsgesellschaft, in welcher Hinsicht die
in dem Veräusserungsvertrage enthaltenen Willenserklärungen der Contrahenten
entscheidend sind, und die Fortführung des gekauften Handelsgeschäftes durch die
neu errichtete offene Handelsgesellschaft vorliegt, der Erwerb eines Handelsge-
schäftes eines Einzelnkaufmannes durch Vertrag seitens einer neuerrichteten Handels-
gesellschaft aber von dem Eintritte in eine bestehende Handelsgesellschaft wesentlich
verschieden ist. Vorliegendenfalls fehlen weiters die zur Begründung der Haftung der
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Nr. 1431. Plenarentscheidung vom 25. Jänner 1898, Z. 116S.
83
belangten offenen Handelsgesellschaft für die Verpflichtungen, welche der fiiihere
Firmainhaber vor dem Kaufe vom 25. Jmii 1896 eingieng, erforderlichen Voraus-
setzungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches; endlich kann auch aus den
Eintragungen im Handelsregister eine solche Haftung der Geklagten nicht gefolgert
werden, da in denselben ein für den kaufmännischen Verkehr wirksames Angebot
der Geklagten an die Geschäftsgläubiger des A B, denselben für ihre Forderungen an
den früheren Inhaber des Geschäftes gerecht zu werden, nicht gelegen ist, zumal der
Kläger nicht einmal behauptet, dass die geklagte offene Handelsgesellschaft in dem
Kaufvertrage vom 25. Juni 1896 auch die Passiva der bestandenen Einzelnfirma A B
übernahm.
14^31. Die im §• 501 St. 6. vorkommende Personenaufz&hlung bringt das
Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Ausdrucke^ welches der
Delictsthatbestand zwischen den Betheiligten voraussetzt; nur ans einem
redactionellen Grunde gebraucht die Oesetzstelle auch das Wörtchen ^^mit/^
Plenarentscheidung vom 25. Jänner 1898, Z. 1168. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von
Stremayr; Generalprocuratur: Generalprocurator Ritter von Gramer.
Ueber die von der Generalprocuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde erkannte der Cassationshof zu Recht: Durch das Urtheil
des Bezirksgerichtes in Tischnowitz vom 29. September 1897, Z. 4052, womit Franz
IL von der Anklage wegen Uebertretung des §. 501 St. G. freigesprochen ward, und
durch die bestätigende Entscheidung des Landes- als Berufungsgerichtes Brunn vom
4. November 1897, Z. 904, wurde das Gesetz verletzt
Gründe: Die civilgerichtliche Abtheilung des Bezirksgerichtes Tischnowitz
erstattete unter Bezugnahme auf §. 501 St. G. die Anzeige, dass die Häuslerstochter
Antonia Z. ihren Schwager, den Taglöhner Franz H., der Vaterschaft des Kindes
zeihe, das sie am 6. April 1897 gebar. Der staatsanwaltschaftliche Functionär des
Bezirksgerichtes beantragte die Anwendung des Gesetzes. In der hierauf eingeleiteten
Erhebung entschlug sich Antonia Z., auf Veranlassung des Einzelrichters als Zeuge
vernommen, nach §. 152 St. P. 0. der Aussage. Franz H. bekannte in der nur mit
ihm vorgenommenen Hauptverhandlung fleischhchen Verkehr mit Antonia Z., mit.
deren Schwester er verehelicht ist. Aber mit dem Urtheile vom 29. September 1897,
Z. 4052, des Bezirksgerichtes wurde er dessenungeachtet von der Anklage freige-
sprochen, da nach dem allein massgebenden Texte des §. 501 St. G. das dort voraus-
gesetzte Familienverhältnis (rodinn^ pomer) nicht gegeben sei. Die Berufung des
staatsanwaltschaftlichen Functionärs, welcher die Strafbestimmung des §. 501 St. G.
für beide Betheiligte, und für Franz H. «beziehungsweise* jene des §. 504 St. G. in
Anspruch nimmt, blieb erfolglos; der Freispruch wurde laut Entscheidung des Landes-
ais Berufungsgerichtes zu Brunn vom 4. November 1897, Z. 904, aus den erstrichter-
lichon Gründen bestätigt. Aber der Standpunkt der Untergerichte ist unverkennbar
rechtsirrthümlich.
Die Strafbestimmung des §. 504 St. G. bleibt zwar ausser Betracht. Der Bestand
gemeinsamer Haushaltung der Betheiligten ist ebensowenig festgestellt, wie die für
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84 , Nr. 1432. Plenarentscheidung vom 15. März 1898, Z. 3438.
den Begriff der Entehrung erhebliche Thatsache erstmaliger Uebung des Beischlafes
auf Seite der Frauensperson. Das Hauptverhandlungsprotokoll verzeichnet nur das
Geständnis des Angeklagten, dass er mit Antonia Z. dasselbe Haus, jiber nicht dieselbe
Stube bewohnte, und er fügt hinzu, er wisse nicht, ob die Schwägerin, von der er
verleitet worden sein will, nicht auch mit anderen Männern Umgang hatte. Die Vor-
aussetzungen des §. 501 St. G. jedoch sind existent, auch wenn mit den Untergerichten
der Aufschrift desselben die Würdigung versagt wird. Denn genau, wie der gesetzliche
Wortlaut ausspricht, gilt als erwiesen, dass Antonia Z. mit dem Ehegenossen der
Schwester Unzucht trieb. Es unterliegt keinem berechtigten Zweifel, dass, wenn das
Gesetz von Unzucht mit den Ehegenossen der Eltern, der Kinder oder Geschwister
spricht, damit eben nur das zwischen den Betheiligten vorausgesetzte Schwäger-
schaftsverhältnis zum Ausdrucke gebracht werden soll, und dass die Anwendung des
Wörtchens ,mit** nur dem Streben nach einer möglichst einfachen und kurzen Re-
daction des Gesetzes entsprang, welches die beim Gebrauche des Wortes „zwischen'
unvermeidliche Aufzählung der einzelnen im Schwägerschaftsverhältnisse zu ein-
ander stehenden Personen nach ihren verschiedenen Benennungen hier vermeiden
wollte. Aus dem gesetzlichen Wortlaute kann sonach auch nicht gefolgert werden,
straffällig seien nicht beide Betheiligte, sondern nur jene Person, welche sich mit
dem verschwägerten Ehegenpssen verging. Es entspricht daher auch nicht dem
Gesetze, dass Antonia Z. in die Verfolgung nicht einbezogen, sondern nur als Zeuge
vernommen wurde. Es musste daher wie oben erkannt werden.
1432. Strafverwechslung nach §. 261 St. 0. setzt vom Gesetze angedrohten
Arrest des ersten Grades voraus; sie umfasst nicht Fälle^ in welchen er gemäss
g. 266 8t. 0. an Stelle strenger Arreststrafe gesetzt wird.
Plenarentscheidung vom 15. Mära 1898, Z. 3438. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von Stremayr;
Greneralprocuratur: Generalprociirator Ritter von Gramer.
Veranlasst durch eine nach §. 33 St. P. 0. überreichte Beschwerde hat der
Cassationshof zu Recht erkannt: Durch das Urtheil'des Bezirksgerichtes in Mar-
chegg vom 18. Jänner 1898, Z. 1045, insoweit es wider Ferdinand J. wegen Ueber-
tretung der §§. 431 und 432 St. G. statt des gesetzlich angedrohten strengen Arrestes
eine Geldstrafe verhängt, wurde das Gesetz, insbesondere in den Vorschriften der
§§. 261 und 266 St. G. verletzt
Gründe: Das Bezirksgericht in Marchegg hat mit Urtheil vom 18. Jänner 1898,
Z. 1045, den Ferdinand J., Stationsexpedienten der ö. u. Staatseisenbahngesellschatl
in L., der Uebertretung der §§. 431 und 432 St. G. schuldig erkannt und ihm hiefür,
wie der Urtheilstenor besagt, in Anwendung der §§. 266 und 201 St. G. eine Geld-
strafe von 50 fl. und für den Fall der Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von
10 Tagen auferlegt. In der ürtheilsbegründung wird der Ausspruch über die Strafe
mit dem Gewichte der Milderungsgründe gerechtfertigt. Ob es richtig ist, dass den-
selben ungeachtet der für Menschenleben und in grösserer Ausdehnung für fremdes
Eigenthum herbeigeführten Gefahr (§§. 43, 85 b und 263 lit. c St. G.) und trotz des
wirklich eingetretenen Schadens (Zertrümmerung von zwei Güterwagen und arge
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Nr. 1433. Entscheidung vom 5. April 1898, Z. 4684. — I. Senat. 85
Beschädigung einer Locomotive, §. 263 lit. d St. G.) kein Erschwerungsumstand
gegenüberstand, mag unerörtert bleiben. Aber dass das Bezirksgericht angesichts der
auf strengen Arrest lautenden Strafandrohung des §. 432 St G. seine Strafbefugnis
überschritt (§. 281, Z. 11 und §. 468, Z. 3 St. P. 0.), muss als unverkennbar gesetz-
widrig gerügt werden, üeber die Umwandlung des strengen Arrestes in einen gelin-
deren Grad und beziehungsweise über die Herabsetzung der Strafdauer unter den
geringsten Strafsatz reicht der im §. 266 St. G. gewährte Machtbereich nicht hinaus.
Der §. 261 St. G. allerdings gestattet, Arrest des ersten Grades in Geldstrafe umzu-
wandeln; zu verstehen ist indes ein gesetzlich angedrohter, und nicht etwa jener,
welchen in Gemässheit des der Gesetzesstelle nachfolgenden §. 266 St. G. der Richter
an Stelle des vom Gesetze angedrohten verhängt. Dass es unstatthaft ist, wegen .
überwiegender Milderungsgründe strengen Arrest nach §. 266 St. G. in einfachen u^d
diesen spdann in Anwendung des §. 261 St. G. wieder in eine Geldstrafe umzuwan-
deln, darüber gestattet der Grandsatz des §. 259 St. G. und der Zusammenhang des
§. 266 mit §. 265 und des §. 261 St. G. mit §. 260 St. G. keinen Zweifel. *)
Der Richter ist sonach nicht berechtigt^ die nur im Wege der ausserordentlichen
Milderung, nämlich durch Umwandlung des im Gesetze bestimmten strengen Arrestes,
verhängte einfache Arreststrafe auch noch weiters in eine Geldstrafe umzuwandeln.
Angesichts dieser Erwägungen musste über die von der Generalprocuratur zur
Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde im Grunde des §. 292
St. P. 0. erkannt werden, dass das Gesetz in den vorerwähnten Vorschriften verletzt
wurde.
1433. Der §. 191 G. P. 0. findet auf das Executionsverfahren keine- sinn-
gemässe Anwendung. Die Unterbreehnng des letzteren wegen Anhängigbeit
des Strafverfahrens gegen den betreibenden Gläubiger ist unstatthaft.
Entscheidung vom 5. April 1898, Z. 4684. — I. Senat.
Auf Ansuchen des Verpflichteten B wurde die von A gegen ihn auf Grund
verschiedener aus. dem Jahre 1897 stammender Urtheile eingeleitete Execution mit
Beschluss vom 11. Februar 1898 unterbrochen, weil gegen den betreibenden
Gläubiger das Strafverfahren wegen Verbrechens des Betruges eingeleitet wurde, und
die strafbare Handlung im Zusammenhange mit den Executionstiteln stand.
*) In diesem Sinne erklärt schon das Hofkanzleidecret vom 30. October 1818, Z. 22965
(Lützenau's Sammlung, Nr. 118), zu den (den §§. 261 und 262 des geltenden Strafgesetzes correspon-
direnden) §§. 24 und 25 des II. Theiles des Straf-Gesetzbuches vom Jahre 1803, aus dem Zusammen-
hange dieser Paragraphen ergebe sich, dass das Gesetz die Abänderung des einfachen Arrestes in eine
Geldstrafe (oder in Hausarrest) nicht als eine Milderung, sondern als eine Verwechslung der
gesetzlich bestimmten Strafe ansieht; und Kudler, der wider diese Verwechslung bestehenden
Bedenken gedenkend, constatirt, dass sie nur bei minder wichtigen Uebertretungen Anwendung
erleide, denn nur solche seien mit Arrest des ersten Grades, der hier vorausgesetzt werde, bedroht
In wiederholten Entscheidungen, von welchen jene vom 20. November 1880, Z. 5682, mit ihrer sehr
eingehenden Begründung in Nr. 292 der Nowak'schen Sammlung abgedruckt ist (vergl. aber auch
Nr. 375 derselben Sammlung), hat denn auch der Gassationshof ausgesprochen, in Ansehung der auf
Grund des §. 266 St. G. in Arrest des ersten Grades umgewandelten strengen Aneststrafe sei die
Befugnis des §. 261 St. G. nicht verfügbar (Ausführungen des Generalprocurators).
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86 Nr. 1434. EnUcheiduiig vom 13. April 1898, Z. 4927. — VII. Senat.
Die zweite Instanz hat mit Rücksicht darauf, dass unter den im §. 42 der
Executionsordnung aufgezählten Fällen der Aufschiebung der Execution der hier in
Frage stehende Ünterbrechungsfall nicht vorkommt, und der §. 191 C. P. 0 nur von
einem im Laufe eines Rechtsstreites anhängig gewordenen Strafverfahren spricht,
dem Antrage des Verpflichteten auf Hemmung der Execution keine Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Beschluss bestätigt.
Gründe: Der Verpflichtete hat das Begehren gestellt, dass mit Rücksicht auf
eine gegen A anhängige Strafuntersuchung wegen Betruges, betreffend mehrere von
A gegen ihn durchgeführte und bereits mit Urtheil entschiedene Rechtssachen,
während der Anhängigkeit des Strafverfahrens die Unterbrechung jedes Executions-
verfahrens auf Grund der erwähnten Urtheile im Hinblicke auf die Bestimmungen
der §§. 78 der E. 0. und 191 der C. P. 0. bewilligt werde. Nach dem vom Verpflich-
teten angerufenen §. 191 C. P. 0. kann jedoch nur im Laufe eines durch ürtheil
noch nicht entschiedenen Rechtsstreites bei sich ergebendem Verdachte einer straf-
baren Handlung, deren Ermittlung und Aburtheilung für die Entscheidung des
Rechtsstreites voraussichtlich von massgebendem Einfluss ist, der Rechtsstreit selbst
bis zur Erledigung des Sti'afverfahrens unterbrochen werden.
Diese gesetzliche Bestimmung findet aber auf das Executionsverfahren keine
Anwendung, und es bietet das Gesetz über das Executionsverfahren vom 27. Mai 1896,
R. G. Bl. Nr. 79, für eine derartige Unterbrechung der Execution aus Anlass eines
anhängig gewordenen Strafverfahrens nicht den mindesten Anhalt. Es kann aber
auch nicht unter Bezugnahme auf die Vorschrift des §. 78 der E. 0. auf eine analoge
Anwendung des §. 191 C. P. 0. auch im Executionsverfahren geschlossen werden,
weil der §. 78 E. 0. die verschiedenen Gattungen der allgemeinen Bestim-
mungen der Givilprocessordnung anführt, welche beim Abgange einer speciellen in
der Executionsordnung vorkommenden Anordnung auch im Executionsverfahren zur
Anwendung zu kommen haben, die Bestimmung des §. 191 C. P. 0. aber darunter
nicht subsumirt werden kann.
14134. Ueber die naeh Art. LI des £. 0. zur C. F. 0. vom 1. August 1895,
R. 6. BI. Nr. 112, zulässigen Wiedereinsetzungsklagen wegen schlechter Ver-
tretung findet das Verfahren nach der alten Gerichtsordnung statt.
Entscheidung vom 13. April 1898, Z. 4927. — VII. Senat.
Ueber die am 14. Jänner 1898 überreichte Klage des A gegen B wegen Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand wegen schlechter Vertretung wurde das Verfahren
nach der allgemeinen Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781, J. G. S. Nr. 13, eingeleitet.
Das Oberlandesgericht hat diesen Bescheid bestätigt, weil gemäss Art. LI
des E. G. zur C. P. 0. gegen Urtheile, die vor dem Tage des Inkrafttretens der C. P. 0.
erflossen sind, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den bisherigen
Processvorschriften stattfindet, demnach die Anwendung der Bestimmungen der
neuen G. P. 0. auf die vorliegende Klage umsoweniger gestattet sein kann, als
dieser Processordnung das Institut der Wiedereinsetzungsklage wegen mangelhafter
Vertretung vollkommen fremd ist, daher auch schon gemäss Art I des E. G. zur
C. P. 0. diesbezüglich die gesammten sowohl die Competenz des bezüglichen
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Nr. 1435. Spruchrepertorium Nr tü7. ö7
Gerichtes als die Art des Verfahrens regelnden Bestinimungen der früheren allge-
meinen Gerichtsordnung in Wirksamkeit geblieben sind, und die Anschauung des
Recurrenten, dass nur die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung, nicht aber das
Verfahi:en über die Restitutionsklage nach den alten Processvorschriften zu beur-
theilen wären, weder in dem Wortlaute noch in dem Sinne und Zwecke des Art LI
E. G. zur G. P. 0. einen Halt findet, zumal eine derartige Wiedereinsetzungsklage
sich als ein ausserordentliches Rechtsmittel darstellt, über welches schon wegen
dessen unmittelbarer Beziehung zum abgeführten Processe eben nur nach der iur
die Streitsache selbst massgebenden Verfahrensart zu verhandeln ist (Hofdecret voni
4. Juni 1789, J. G. S. Nr, 1015), welcher Umstand hier umso wichtiger ei3cheinl,
als die in der allgemeinen Gerichtsordnung aufgestellte positive Beweistheorie in dem
neuen Processverfahren keinen oder doch nur, soweit der Beweis durch Urkunden fn
Frage kommt, sehr beschränkten Raum gefunden hat.
Der Oberste Gerichtshof hat den ausserordentlichen Revisionsrecurs unter
Verweisung auf die obergerichtlichen Gründe und auf die ausdrückliche Hestimmunjr
des Art. LI des E. G. zur C. P. 0. abgewiesen.
t4i35. Spruchrepertorium Nr. 167,*)
Die zur Bemessung der staatliehen Yermögeii»übertragiiiigsgeMir
zuständige Behörde^ welche in Gemässheit des §. 6 des Gesetzes vom 14. JH^rz
18i)5, L. 0. Bl. Nr. 12 fftr Nieder-Oesterreich^ von den im #, 1 dieses Gesetzes
bezeichneten Yerlassenschaften die Oebür zum Wiener Krankenaustalten-
fonde zu bemessen bat^ ist auch zur Entscheidung der Frage berufen^, ob eine
solche Gebür Oberhaupt zu entrichten ist.
In der Verlassenschaftsabhandlungssache nach dem in Wion verstorbenett
sächsischen Staatsangehörigen X hat das Handelsbericht in Wien erkannt, das?
von dem Nachlasse des X keine Fondsgebüren zu entrichten seien*
Ueber Appellationsrecurs der n. ö. FinanKprociinitur in Vertretung dos
Krankenanstaltenfondes in Wien hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, da^^s
die Frage, ob von dem gegenständlichen Nachlasse im Hinblicke liuF die Ministerial-
Verordnung vom 7. März, 1881, R. G. Bl. Nr. 17, eine Gebür zum Krankenanstalten-
fonde in Wien zu bemessen sei oder nicht, keinen Gegenstand der Entt^cheidung der
Abhandlungsbehörde zu bilden habe, weil diese Frage zufolge der Bestimmung des
§. 6 des Gesetzes vom 14. März 1895, L. G. Bl. Nr. 12 für Nieder-Oesterreich, von
jener Behörde zu entscheiden ist, welcher die Bemessung der staatlichen Vermögens-
übertragungsgebür zukommt.
Der Oberste Gerichtshof hat über den Revisionsrecurs des Erbenvertreters
diesen Bescheid bestätigt, weil im Hinblicke auf den klaren Wortlaut des §. 6 des
Gesetzes vom 14. März 1895, L. G. Bl. Nr. 12 für Nieder-Oesterreich, es nicht dem
geringsten Zweifel unterliegen kann, dass die Frage, ob und in welchem Masi^e in
Ansehung des in Rede stehenden Nachlassvermögens die allein hier in Betracht
kommende Gebür zum Wiener Krankenanstaltenfonde zu bemessen und zu entrichten
seüi wird, nicht von der Äbhandlungsbehörde, sonrlem nurjvon dem Centraltaxamtc
in Wien, rücksichtlich im betreffenden höheren Instanzenzuge zu entscheiden ist,
*) Siehe Nr. 166 auf Seite 30 dieses Jahrganges.
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88
Nr. 1436. EJntscheidung vom 27. April 1898, Z. 5842. — VI. Senat.
indem mit Rücksicht auf die Höhe dieses Nachlasses auch eine allfällige staatliche
Vermögensübertragungsgebür von demselben nur durch das k. k. Centraltaxamt
zu bemessen wäre.
Gleichzeitig wurde die Eintragung des vorstehenden Rechtssatzes in das Spruch-
repertorium beschlossen.
Plenarentscheidung von 19. April 1898, Z. 4694.
t4i30. Die Competenz Vorschrift des g. 8, alinea 1 der Jurisdictionsnorm vom
L August 1895; B. 0. Bl. Nr. 111^ wird durch die Bestimmung des Artikels Till,
Z. 4 des Einf Bhrungsgesetzes ^ur Jurisdictionsnorm nicht berflhrt.
Entscheidung vom 27. April 1898, Z. 5842. — VI. Senat.
Das Bezirksgericht in N hat das Ansuchen des X um Ueberlegung der zur
gerichtlichen Feststellung der Entschädigung für die zum Bahnbaue enteigneten
Grundstücke angeordneten Tagsatzung und Bestellung anderer Sachverständigen
abgewiesen.
^ Das Landesgericht in Y hat sich zur Entscheidung über den dagegen über-
reichten Recurs nicht für zuständig erachtet, weil zufolge Artikel VIII E. 6. z. J. N.,
Z. 4 die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, über die
Zuständigkeit der Gerichte in Fällen der Enteignung zum Zvvecke der Herstellung
und des Betriebes von Eisenbahnen unberührt, geblieben sind, hiemit nicht nm* die
sachliche Competenz der Gerichte für solche Angelegenheiten überhaupt, sondern die
diese Competenz betreffenden speciellen Vorschriften des erwähnten Gesetzes ins-
besondere und ohne jede Einschränkung aufrecht erhalten wurden, und hat dem-
gemäss den Recm*s an das Oberlandesgericht zur Entscheidung abgetreten.
Letzteres hat abgelelmt, in eine Entscheidung über den Recurs einzugehen, weil
weder die Jurisdictionsnorm noch das Einführungsgesetz zu derselben hinsichtlich
des Instanzenzuges im Verfahren nach dem Gesetze vom 18. Februar 1878,
R. G. Bl. Nr. 30, eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des §. 3 J. N. enthalten,
insbesonders aber eine solche Ausnahme in der Bestimmung des Artikels VIII, Z. 4
des E. G.zur J. N. nicht normirt ist; denn dort sind nur die Vorschriften des citirten
Gesetzes vom 18. Februar 1878 über die Zuständigkeit der Gerichte d. i. die sachliche
und örtliche Zuständigkeit der Gerichte, von welchen unter anderem in den §§. 10.
Absatz 3, 23, Absatz 2, 24, Absatz 2, 31, Absatz 1, des Eisenbahn-Expropriations-
gesetzes die Rede ist, aufrechterhalten, und nur die Zuständigkeit der Gerichte im all-
gemeinen im Gegensatze zur Zuständigkeit der Administrativbehörden hervorgehoben.
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass zur Erledigung des in Rede
stehenden Recurses das Landesgericht in Y als Recursgericht zuständig sei, dies in
der Erwägung, dass die allgemeine Gompetenzvorschrift des §. 3, alinea 1 der J. N.
vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 111, nach welcher der Rechtszug gegen ürtheile
und Beschlüsse der Bezirksgerichte in zweiter Instanz an die Kreis- und Landes-
gerichte geht, durch die Bestimmung des Artikels VIII, Z. 4 E. G. zur besagten J. N.,
welche die sachHche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Fällen der Enteignung
zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen im Gegensatze zur
Competenz der Administrativbehörden zum Gegenstande hat, in keiner Weise
berührt wird.
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Nr. 1437. Entsch. v. 18. Jänner 1898, Z. 187.-- 1. Senat. — Nr. 1438.Entsch.v. 4.Feb. 1898, Z, 15257. 89
±^S1. Die Unterlassung der iini Art. 6^ Abs. 1, de:^ Gesetzes vom 25. Mai 1868^
B. 6. Bl. Nr. 49, Torgesehriebenen Anzeige des Austrittes aus einer lieligions-
Genossenschaft begründet noch nicht den rechtlichen Bestand des Ehe-
hittdernisses der Keligionsyersehiedenheit im Sinne des §. 64 a. b. G. B.
Entscheidung Vom 18. Jänner 1898, Z. 187. — I. Senat.
Dem Begehren des A, „es sei die von A als Christ und von B als Israelitinnach
christkatholischem Ritus geschlossene Ehe gemäss §. 64 a. b. G. B. für ungiltig zu
erklären*, wurde von der ersten Instanz keine Folge gegeben, weil das von A
behauptete Ehehindernis der Religionsverschiedenheit nicht vorliegt. Denn durch die
Amtsbestätigung der Stadtgemeinde S. ist erwiesen, dass die B seit dem Herbst 1894
dort gewohnt hat; durch den Taufschein des Pfarramtes in S. ist festgestellt, dass B
von ihrem zuständigen Seelsorger am 13. April 1895 das Sacrament der Taufe
empfieng und sohin laut Trauungsscheines von demselben Pfarrer am 16. April 1895
mit A nach kathoUschem Ritus getraut wurde. Der Ehevertrag wurde daher von dem
Christen A mit der B, welche sich damals zur chrisllichen Religion bekannte,
geschlossen, B war zu dieser Zeit nicht mehr Jüdin, sondern Christin, es bestand
somit keine Verschiedenheit der Religion. B hat auch die im Abs. 2 des Art. 6 Ges.
vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 49, geforderte persönliche Erklärung ihres Eintrittes
in die katholische Kirche dem betreffenden Seelsorger thatsächlich abgegeben, und
es kann sich wegen der unterbliebenen Anzeige des Austrittes aus der jüdischen
Religionsgenossenschaft nur um die genossenschaftlichen Rechte der verlassenen
Religionsgesellschaft ail die Ausgetretene und die Ansprüche dieser an jene, nicht
aber um die Giltigkeit des Uebertrittes zur katholischen Kirche durch den Empfang des
Sacramentes der Taufe handeln.
Das Oberlandesgericht hat diesen Ausspruch aus den von der ersten Instanz
geltend gemachten Gründen bestätigt.
Conform mit den Entscheidungen der beiden Untergerichte ^ai auch der
Oberste Gerichtshof erkannt, weil die von A eingebrachte Revisionsbeschwerde
sich als ein ausserordentliches, nach dem Hofdecrete vom 15. Februar 1833, J. G. S.
Nr. 2593, zu beurtheilendes Rechtsmittel darstellt, die Voraussetzungen der
Zulässigkeit desselben jedoch hier nicht zutreffen, da einerseits eine Nullität vom
Revisionswerber selbst nicht behauptet und bei Ueberprüfung der Acten auch nicht
wahrgenommen wurde, und auch eine offenbare Ungerechtigkeit in den gleich-
lautenden Entscheidungen nicht gefunden werden konnte, vielmehr diese letzeren
durch die denselben beigegebene, der Sachlage und dem Gesetze entsprechende,
durch die Vorbringungen in der Revisionsbeschwerde nicht widerlegte Begründung
vollkommen gerechtfertigt sind.
ti5i38. Die Wirksamkeit des im Artikel Till des Gesetzes vom 17. December
1862, R. 0. Bl. Nr. 8 ffir 1863, aufgestellten Verbotes erstreckt sich auch auf
das sogenannte objective Verfahren (§. 493 St. P. 0.).
Entscheidung vom 4. Februar 1898, Z. 15257. — Vorsitzender: Hofrath Höpler; für die General-
procuratur: Oberlandesgerichtsrath Lorenz; Vertheidiger: Advocat Dr. Josef Turnwald.
Die Nummer 130 der periodischen Druckschrift „Reichenberger Zeitung** vom
3. Juni 1897 verfiel wegen des Inhaltes des unter dem Titel „Alpenvereins- Ausflug"
Beilage zum J. M. V. Bl. 1898, St. XII. k
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90 Nr. 1438. Entscheidung vom 4. Februar 1898, Z, 15257.
darin enthaltenen Artikels der Beschlagnahme. In der am selben Tage heraus-
gegebenen Abendausgabe der „Reichenberger Zeitung" fand sich eine Notiz über die
Beschlagnahme des Morgenblatles, an die sich folgende Bemerkung knüpfte: „Anlass
zur Confiscation gab eine ganz harmlose Bemerkung in dem Berichte über den
Alpenvereins-Ausflug, in welcher die Staatsanwaltschaft das Verbrechen des Hoch-
veirathes erblickte! Wir sind neugierig darauf, zu erfahren, ob es wirklich Richter in
Oesterreich gibt, die eine derartige Confiscation bestätigen!" Das aus diesem Anlasse
gegen den Redacteur der ,Reichenberger Zeitung" Wilhelm F. wegen des im Artikel
VIII des Gesetzes vom 17. December 1862, R. G. Bl. Nr. 8 ex 1863, bezeichneten
Vergehens eingeleitete Strafverfahren endete mit dem freisprechenden Urtheile des
Reichenberger Kreisgerichtes vom 20. October 1897, Z. 9671, welches im wesent-
lichen damit begründet wurde, dass Artikel VIII des citirten Gesetzes sich lediglich
auf die Hauptverhandlung beziehe und auf das im §. 493 St. P. 0. vorgesehene
sogenannte „objeclive Verfahren" unanwendbar sei. Zu Gunsten der gegen dieses
Urtheil von der Staatsanwaltschaft eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde äusserte
sich derVertreter der Generalprocuratur nachstehends vor demCassationshofe:
„Dass das im Artikel VIII des Gesetzes vom 17. December 1862, R. G. Bl.
Nr. 8 ex 1863, erlassene Verbot, Vermuthungen über den Ausgang einer Straf-
verhandlung durch den Druck zu veröffentlichen, sich bloss auf die Hauptverhand-
lung beziehe, widerspricht dem Wortlaute der Gesetzesstelle, der Terminologie der
Strafprocessordnung, vor allem aber dem Zwecke des Gesetzes. Spricht Artikel VIII
des Gesetzes vom 17. December 1862 von einer „noch im Zuge befindlichen" Straf-
verhandlung, und zwar anknüpfend an Artikel VII, welcher die Veröffentlichung eines
Anklagebeschlusses oder einer Anklageschrift, ehe die Anklage m der Hauptverhand-
lung entwickelt worden ist, und die Veröffentlichung von Beweismitteln „vor
Beendigung der Untersuchung und bevor davon in der Hauptverhandlung Gebrauch
gemacht worden ist," durch den Druck verbietet, so ergibt sich schon hieraus klar,
dass das Verbot nicht etwa auf die Dauer der Hauptverhandlung und auch nicht auf
solche Fälle beschränkt ist, die voraussichtlich zu einer Hauptverhandlung führen
werden. Die Strafprocessordnung aber bezeichnet mit dem Worte „Verhandlung"
nicht bloss die der „Schlussverhandlung" der Strafprocess^ordnung vom Jahre 1853
entsprechende „Hauptverhandlung", sondern, wie zum Beispiel im §. 104, auch
Processhandlungen im Vorverfahren. Der Zweck des Gesetzes endlich geht dahin,
allen bei einem Strafprocesse betheiligten Personen, Richtern, Geschwornen und
Zeugen, die vollste Unbefangenheit zu wahren; sie sollen ausserprocessualen Ein-
flüssen entzogen werden und bis zur Urtheilsflndung von dem Eindrucke der öffent-
lichen Meinung unberührt bleiben.*) Durch den Druck veröffentlichte Vermuthungen
über den Ausgang eines Processes aber sind geeignet, in der öffentlichen Meinung
ein Vorurtheil zu bilden und damit Bedingungen zu schaffen, die — ausserhalb des
Processes gelegen — auf den Gang des Processes und die Urtheilsflndung beirrend
einwirken können. Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass bloss die Lilis-
♦) Vergleiche Cassationsentscheidung vom 22. Octoher 1897, Z. 9806 (Nowak'sche SammluDg
Nr. 2135), vom 13. November 1896, Z. 9759 (Nowak'sche Sammlung Nr. 2021). — dami Dr. Friedrich
Schwarze , Das Reichspressgesetz ", S. 51, 52, Berner .Deutsches Pressrecht*, S. 258, Stenglein,
,Slrafrechlliche Nebengeselze", S. 511.
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Nr. 1438. EnUcheidung vom 4. Februar 1898, Z. 15257. 91
pendenz Voraussetzung des im Artikel VIII des citirlen Gesetzes aufgestellten That-
bestandes ist, dass auch im Zuge des strafprocessualen Vorverfahrens, mag
dasselbe nun zur Einstellung oder zu einer Hauptverhandlung führen, Vermuthungen
über den Ausgang des Processes durch den Druck nicht veröffentlicht werden dürfen,
dass aber dieses Verbot sich auch auf das im §. 493 St. P. 0. vorgesehene sogenannte
objective Verfahren erstreckt. Auch dieses Verfahren ist ein Strafverfahren, ein Act
gerichtlicher Verfolgung v^regen eines Delictes ; in jedem Falle ^ führt es zu einem
richterlichen Erkenntnis, oft auch zu einer contradictorischen Verhandlung, die, mag
sie auch im §. 493 mit dem Ausdrucke „Sitzung" bezeichnet werden (siehe eben
diesen Ausdruck in den §§. 23, 231 und 281, Z. 5 St. P. 0., wo er auch die Haupt-
verhandlung in sich begi-eift), doch sicherlich als Strafverhandlung im Sinne des
Gesetzes bezeichnet werden muss. Dass, wie das angefochtene Urtheil ausführt,
im Falle eines objectiven Verfahrens die Oeflfentlichkeit den Inhalt des beschlag-
nahmten Artikels nicht kennt, kommt nicht in Betracht. Gerade dieser, eine
objective Beurtheilung hindernde Umstand erhöht die Gefahr, dass sich auf Grund
der in einer Druckschrift aufgestellten Behauptung, die Conflscation sei grundlos
erfolgt, und der hieran anknüpfend ausgesprochenen Erwartung, es werde sich
kein Richter in Oesterreich finden, der eine derartige Conflscation bestätigen
würde, in der öffentlichen Meinung ein VorurUieil bilde. Ob aber das Vorurtheil
im concreten Falle auch den zur Entscheidung berufenen Richter thatsächlich
beirren werde, ist nicht zu untersuchen; die abstracte Möglichkeit dessen genügt,
und diese findet das Gesetz schon in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung.
Da es aber mit Rücksicht auf den Inhalt des in der Abendausgabe der am
3. Juni 1897 . herausgegebenen Nummer 131 der periodischen Druckschrift
^Reichenberger Zeitung" unter der Spitzmarke „confiscirt* abgedruckten Artikels
nicht zweifelhaft sein kann, dass darin eine der Entscheidung des Gerichtes vor-
greifende Erwartung über den Ausgang des objectiven Strafverfahrens ausge-
sprochen wird, so war Angeklagter, der nach den Feststellungen des Urtheils
diesen Aufsatz selbst verfasst und veröffentlicht hat, des im Artikel VIII des
Gesetzes vom 17. December 1862, R. G. Bl. Nr. 8 ex 1863, bezeichneten Vergehens
schuldig zu sprechen.**
Der Cassationshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde Folge, hob das ange-
fochtene Urtheil auf, und erkannte Wilhelm F. im Sinne der Anklage schuldig.
Gründe: Das Gesetz vom 17. December 1862 bestimmt, anschliessend an
Artikel VII, im Artikel VIII, dass die Aufstellung von Vermuthungen über den Aus-
gang einer im Zuge befindlichen Strafverhandlung oder Entstellungen der Ergebnisse
des Processes, welche auf die öffentliche Meinung einen dem Ausspruche des
Gerichtes vorgreifenden Einfluss zu nehmen geeignet sind, in Druckschrifl^en als
Vergehen zu bestrafen sei. Diese durch die Worte „vor Beendigung der Unter-
suchung**, „bevor davon in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht worden ist*",
,im Zuge befindliche Strafverhandlung** ausgeprägte Fassung des Gesetzes macht
schon aus dem Wortlaute erkennbar, dass das Verbot nicht etwa auf die Haupt-
verhandlung selbst und auf solche Fälle beschränkt sei, die voraussichtlich zu einer
Hauptverhandlung gelangen könnten. Die Slrafprocessordnung bezeichnet zudem mit
dem Worte „Verhandlung" nicht bloss die Schlussverhnndlung der Stnifprocess-
ordnung vom Jahre 1853 und die an ihre Stelle getretene Hauptverhandlung, sondern
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92 Nr. 1439. Entscheidung vom 5. April 1898, Z. 4652. — VI. Senat
auch Verhandlungen im Vorverfahren. Ebensowenig lässt sich dem Ausdrucke
»Sitzung" eine abweichende Bedeutung beimessen. Der dem Artikel VII und VIII
gemeinsame Zweck des Gesetzes vom 17. December 1862 geht aber unzweifelhaft
dahin, von allen im Strafverfahren Betheiligten, insbesondere den Richtern und
Zeugen die Beeinflussung durch die Presse hintanzuhalten, um 4hre volle Unbefangen-
heit zu wahren.
Nur die Anhängigkeit der Strafsache ist daher die Voraussetzung für das in
dem Artikel VIII enthaltene Verbot. Dieses muss sonach vertnöge des Wortlautes
und des Zweckes des Gesetzes auch auf das im §. 493 St. P. 0 vorgesehene Ver-
fahren bezogen werden, da auch dieses Strafverfahren einen Act gerichtlicher
Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung bildet, zu einem richterlichen
Erkenntnisse führt, oft auch eine contradictorische Verhandlung im Gefolge hat.
Dass im Falle des objectiven Verfahrens der Inhalt des in Beschlag genommenen
Aufsatzes noch nicht in die Oeffentlichkeit dringt, könnte nur eine verschärfende
Bedeutung äussern, weil durch die Unkenntnis des Aufsatzes die Gefahr, eine Grund-
losigkeit der Beschlagnahme glaubhaft zu machen, gewiss nur erhöht würde. Dies
geschah nun allerdings damit, dass von dem Angeklagten durch den Druck die
Erwartung ausgesprochen wurde, es werde sich kein Richter in Oesterreich finden,
der eine derartige Confiscation bestätigen würde. Ob jedoch im gegebenen Falle
durch die in dem Artikel ausgesprochene Vermuthung. über den Ausgang der
Beschlagnahme die zur Entscheidung berufenen Richter wirklich beeinflusst worden
sind, ist völlig nebensächlich; schon die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung
genügt zu dem Thatbestande des Vergehens, und kann hier einer entgegengesetzten
Rechtsansicht ein Einfluss auf die Schuld nicht beigemessen werden.
Der angefochtene Freispruch beruht sonach auf einem Rechtsirrthume und
stellt sich nach §.281, Z. 9 a St. P. 0. als nichtig dar. Demzufolge war das Urtheil
aufzuheben, und der Angeklagte des ihm zur Last gelegten Vergehens schuldig zu
erkennen.
t4i39. Die nach dem 1. Jänner 1898 eingebrachten Gesuche um Execntion
zur Sicherstellnng auf Grund von ürtheilen, die vor dem 1. Jänner 1898
ergangen und noch nicht rechtskräftig sind^ unterliegen nicht der Anordnung
des Artikels XIX E. G. z. J, N., sondern dem Artikel XXXIX E. G. z. E. 0.
Entscheidung vom 5. April 1898, Z. 4652. — VI. Senat.
In der Executionssache der Eheleute A gegen die Eheleute B hat das Bezirks-
gericht zur Sicherstellung der Gerichtskosten auf Grund des infolge Appellation der
Eheleute B noch nicht rechtskraftig gewordenen Urtheiles ddo. 26. December 1897
bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Urlheil Rechtskraft erlangt haben wird, mit
Bescheid vom 22. Jänner 1898 die Vormerkung des Pfandrechtes auf die den
Executen gehörigen Realitäten bewilligt.
Das Kreis- als Recursgericht hat in Stattgebung des Recurses der Executen
dieses Gesuch abgewiesen, weil die Exequenten in dem Executiorisgesuche lediglich
im allgemeinen behaupten, dass sie in Gefahr sind, dass die Gegner sich ihres
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Nr. 1440. Entscheidung vom 20. April 1898, Z. 5160. — W. Senat,
93
geringen Vermögens entäussera oder dasselbe derart belasten, dass sie um ihre
Forderung kommen könnten. Hiemit ist jedoch der Bedingung des §. 370 E. 0. nicht
entsprochen, da die Exequenten keine derartigen Thatumstündc? angt'führt haben, aus
denen mit Grund geschlossen werden könnte, dassohne die angesuchten Executions-
acte die Hereinbringung der betreffenden Kosten vereitelt oder erheblich erschwert
werden würde.
Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des Recursgerichtes
bestätigt, weil die Sicherung von Geldforderungen im Wege dcT Execution nicht zum
eigentlichen Streitverfahren, sondern zum Executionsverfahren gehört, Atl. XIX des
E. G. z. J. N. daher hier nicht bezogen werden kann, weil das Sicherstellungs-
gesuch am 22. Jänner 1898, also nach dem Inkrafttreten der neuen Executlons-
Ordnung eingebracht wurde, dann aber gemäss Artikel XXXIX des E. G. i. E. O. die
Entscheidung nach den Vorschriften der neuen Executionsordnun^ und auf Grund
der neuen Zuständigkeit zu erfolgen hatte, und weil in der Sache selbst die Ent-
scheidung'des Recursgerichtes dem Gesetze vollkommen entspricht.
t4i40« Die Entscheidung über Beschwerden gegen die Yerweigerniig der
Entgegennahme nnd Aufbewahrung von Generalvollmachten lallt nicht in den
Wirkungskreis des Obersten Gerichtshofes (§. 34^ Absutz 1^ Z. 13 und
Absatz 2 Geschäfts-Ordnnng.).
i
Entscheidung vom 20. April 1898, Z. 5160. — IV. Sentit
Dem beim Oberlandesgerichtspräsidium überreichten Gesuche der protokoUirten
Handelsfirma A um Entgegennahme und Aufbewahrung der von der genannten
Firma dem Landesadvocaten Dr. B ertheilten Generalvollmacht sowie um Benach-
richtigung sämmthcher Bezirksgerichte und Gerichtshöfe erster Instanz des Ober-
landesgerichtssprengels von dieser VoUmachtsertheilung wurde mit Eescbluss des
oberlandesgerichtlichen Senates keine Folge gegeben, weil die vorgelegte Vollmacht
nach deren Inhalte den im §. 31 C. P. ü. bezeichneten Erfordernissen einer Process-
vollmacht nicht entspricht.
Ueber den dagegen eingebrachten Recurs der Protokoll iiten Handelsfirma A
hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Oberlandesgericht^prösidmm m
ersuchen, der Handelsfirma A bekannt zu geben, dass der Oberste Gerichtshof sich
zu einer Beschlussfassung über diesen Recurs nicht für berufen erachtet habe, denn
allgemeine Vertretungsvollmachten, die ohne Hinweis auf einen bereits anhüngigen
oder sonst bestimmten Rechtsfall ertheilt werden, sind, insolange hievoii nicht in
einem speciellen Falle Gebrauch gemacht wird, und Richter eventuell auch Parteien
in die Lage kommen, über Inhalt und Form einer solchen Vollmacht schlüssig zu
werden, weder in materiell- noch in formellrechtlicher Beziehung Gegenstand einer
richterlichen Entscheidung.
Die im §. 24 der Geschäftsordnung vorgesehene Entge^^^ennahme und Aulbe-
wahrung von derlei Generalvollmachten, sowie die weitere Benachrichtigung hievon
stellt sich sonach als eine Gattung der Agenden rein juslizadiuinistnitiven Charakters
dar, deren allfällige Correctur im Beschwerdewege nicht in den Wirkungskreis des
Obersten Gerichtshofes fällt.
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Ti5a^r'r\^
94 Nr. 1441. Entscheidung vom 10. Mai 1898, Z. 5405. — Plenissimarsenat
t4i4ii. Durch das Buhen des Terfahrens (§. 168^ 170 C. P. 0.) wird eine nach
g. 237 G. P. 0. zulässige ZurQcknahme der Klage nicht gehindert.
Ob in der Wiedereinbringung derselben Klage gegen denselben Beklagten
bei demselben Oerichte yor Ablauf der im §. 168 C. P. 0. bezeichneten drei-
monatlichen Frist ein Tersucli zur Umgehung des Gesetzes zu erblicken^ und
die neuerliche Klage aus diesem Grunde zurfickzuweisen ist^ bleibt der
richterlichen Beurtheilung Ton Fall zu Fall überlassen.
Entscheidung vom 10. Mai 1898, Z. 5405. — Plenissimarsenat.
Zu der über die Klage des A gegen B auf Zahlung von 511 fl. 30 kr. samml
Nebengeburen beim Gerichtshofe auf den 4. Februar 1898 angeordneten ersten Tag-
satzung ist keine der Parteien erschienen. Die hierauf am 23. Februar 1898 mittels
Schriftsatzes abgegebene Erklärung des Klägers, dass er die Klage —unter Vorbehalt
der Einbringung einer neuen Klage — zurückziehe, wurde von der ersten Instanz
als unzulässig zurückgev^iesen, da die Zurücknahme der Klage gemäss §. 237 G. P. 0.
ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zur ersten Tagsatzung erfolgen kann, diese
Tagsatzung bereits stattgefunden hat, und die gegnerische Zustimmung nicht nach-
gewiesen ist, da femer die Versäumung der ersten Tagsatzung das Ruhen des Ver-
fahrens gemäss §. 170 C. P. 0. zur Folge hatte, und Anträge während dieser Ruhe-
zeit nicht überreicht werden können.
Das Recursgericht hat den erstrichterlichen Beschluss in der Erwägung,
dass die erste Tagsatzung gar nicht abgehalten wurde, und das Ruhen des Verfahrens
die Zurücknahme der Klage nicht hindern kann, weil durch dieselbe das Verfahren
nicht fortgesetzt wird, sondern vielmehr ganz aufhört, in der Verständigung des
Beklagten von der Zurücknahme der Klage aber ein Verfahren im Sinne der §§. 168
und 170 G. P. 0. nicht erblickt werden kann, aufjgehoben und der ersten Instanz
aufgetragen, den Beklagten von der Zurücknahme der Klage durch Zustellung einer
Schriftsatzausfertigung zu verständigen.
Der dagegen überreichte Revisionsrecurs, in welchem die Wiederherstellung
des erstrichterlichen Beschlusses unter Hinweis darauf beantragt wird, dass der
Klüger durch die unter Vorbehalt der Einbringung einer neuen Klage geschehene
Klagezurückziehung offenbar eine Umgehung des Gesetzes (§. 168, Schlussatz, G. P. 0.)
beabsichtige, wurde vom Obersten Gerichtshofe zurückgewiesen.
Gründe: Nach §. 237 G. P. 0. kann die Klage ohne Zustimmung des Geklagten
bis zum Beginn der ersten Tagsatzung zurückgenommen werden. Im gegebenen Falle
hat eine erste Tagsatzung noch gar nicht stattgefunden, da bei derselben von beiden
Parteien niemand erschienen ist, und wäre daher im Falle der Aufnahme des Ver-
fahrens neuerlich eine erste Tagsatzung anzuberaumen. Auf diesen Fall der neuer-
lichen Anberaumung einer ersten Tagsatzung aber muss die Bestimmung des §. 242
G. P. 0. zur analogen Anwendung gelangen, wornach die Bestinimungen über die
erste Tagsatzung auch auf die erstreckte erste Tagsatzung Anwendung zu finden
haben. Mit Rücksicht hierauf ergibt sich die Berechtigung des Klägers zur einseitigen
Zurücknahme der Klage auch vor der neuerlich anzuberaumenden ersten Ta^j-
satzung. Das infolge des Nichterscheinens beider Parteien bei der ersten Tagsatzung
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Nr. 1442. Entscheidung vom 11. Mai 1898, Z. 6615. — 11 Senat. 95
in Gemassheit des §. 170 C. P. 0. eingetretene Ruhen des Verfahrens ist nicht
geeignet, den Kläger an der Ausübung seines Rechtes, die Kluge zurückzunehmen,
zu hindern. Zwar sind mit Rücksicht auf §. 168 und §. 163, Absatz 2, C. P. 0. die
während des Ruhens des Verfahrens von einer Partei in Ansehung der anhüngigen
Streitsache vorgenommenen Processhandlungen der anderen Partei gegenüber
ohne rechtliche Wirkung, aber diese Bestimmung kann nicht auf eine nach §. 337
G. P. 0. zulässige Zurücknahme der Klage Anwendung findeUi denn die Zurücknahme
hat zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist, und unter Process-
handlungen können im Sinne des §. 163, Absatz 3, C. P. 0. nur solche Handlungen
verstanden werden, welche die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverlhcidigung
bezwecken (§§. 19, 145 C. P. 0.), nicht aber eine Handlung, welche die allererste
Voraussetzung des Processes, die Klage, beseitigt. Nach §. 168 C. P. 0. bat das
Ruhen des Verfahrens zwar zur Folge, dass das Verfahren vor Ablauf von drei
Monaten nicht aufgenommen werden, nicht aber dass der Process innerhalb
dieser Frist durch Zurücknahme der Klage nicht beseitigt werden darf. Der entgegen-
gesetzte Standpunkt könnte im einzelnen Falle zu bedenklichen Consequenzen führen,
Dass der Kläger seinem Schriftsatze, womit er erklärt, die Klage zurückzuziehen, die
Bemerkung beifügte, dass er sich die Einbringung einer neuen Klage vorbehalte, ist
nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurtheilung der Sache herbeizuführen, weil
schon das Gesetz (§. 237, Absatz 4) ihm dieses Recht zugesteht, und es dieses
Zusatzes daher gar nicht bedurfte, um sich dasselbe zu sichern; anderseits aber aus
dieser Erklärung nicht zu ersehen ist, ob der Kläger die Einbringung der neuen Klage
innerhalb der im §. 168 G. P. 0. festgesetzten dreimonatlichen Frist beabsichtigt,
weshalb nicht schon im gegenwärtigen Zeitpunkte behauptet werden kann, dass der
Kläger durch die Einbringung der neuen Klage das Gesetz zu umgehen im Sinne habe.
Ob in dem Falle, wenn innerhalb der gedachten dreimonatlichen Frist dieselbe
Klage gegen denselben Beklagten bei demselben Gerichte wieder eingebracht werden
würde, eine Umgehung des Gesetzes beabsichtigt, und die neuerliche Klage aus
diesem Grunde, etwa mit Rücksicht auf die Vorschriften der §§. Iü9 und 170 C. P. 0.
zurückzuweisen sei, bleibt der richterlichen Beurtheilung von Fall zu Fall überlassen.
tQi4:2. lieber die Zulässigkeit eines ausserordentlichen Eerisionsrecurseä
hat das Gericht erster Instanz vor der Torlage Besehlnss zti fassen.
Entscheidung vom 11. Mai 1898, Z. 6615. — IL Senat.
Der gegen gleichlautende Beschlüsse der unteren Instanzen, womit das Gesuch
des X um Einverleibung des executiven Pfandrechtes mit der Beschränkung des
§. 822 a. b. G. B. auf den dem Verpflichteten nach seinem Vater angeblich erblich ange-
fallenen Antheil an der diesem letzteren zugeschriebenen Liegenschaft abgewiesen
worden ist, eingebrachte ausserordentUche Recurs wurde ohne weitere Aufklärung
einfach dem Obersten Gerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt.
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Revisionsrecurs an die zweite Instanz
mit dem Auftrage zurückgesendet, bei dem Umstände, als derselbe gegen eine
Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz gerichtet ist, durch welche ein vom ersten
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^ww
1^' * * " 96 Nr. 1443. Entscheidung vom 17. Mai 1898, Z. 7060. — I. Senat.
ä^^/ Richter im Executionsverfahren nach dem 1. Janner 1898 gefasster Besehluss bestätigt
wurde, und das Gericht erster Instanz nach den gesetzlichen Bestimmungen des §. 78
i??j / E. 0. und §. 528 C. P. 0. zu beurtheilen liat, ob ein solcher außserordentlicher Recurs
zulässig ist, und als ferner aus dem Berichte der ersten Instanz nicht zu entnehmen
f^v ist; aus welchem Grunde der Revisionsrecurs vorgelegt wurde, dies-4be aufzufordern,
sich über den Grund der Vorlage zu äussern oder aber, falls der Recurs in Ansehung
dei: Zulässigkeit bisher nicht geprüft worden wäre, hierüber Besehluss zu fassen.
^;y
t4i4i3. Die Bestimmung des §. 516 C. P. 0.^ wornaeh die Anfeohtang eines von
einem beauftragten Richter gefassten Beschlusses unstatthaft isty wenn nicht
früher die Abänderung des fraglichen Beschlusses beim Gerichtshofe bean-
tragt wurde^ findet auf die TOn einem nach §. 7 J. N. bei einem Gerichtshofe
zur Erledigung you Anträgen auf Executionsbewilligung bestellten Einzel-
richter gefassten Beschlüsse keine Anwendung.
Entscheidung vom 17. Mai 1898. Z, 7060. — I. Senat.
Der beim Landesgerichte in X nach §. 10 G. 0. zur Entscheidung über
Anträge auf Executionsbe willigung bestellte Einzelrichter hat ein Mobiliarexecutions-
gesuch aus meritalen Gründen abgewiesen. Der gegen diesen Besehluss eingebrachte
Recurs des betreibenden Gläubigers wurde vom Oberlandesgerichte als Recurs-
gerichte als unzulässig zurückgewiesen in der Erwägung, dass die Bestimmung des
§.516, Schlussatz, G. P. 0. nach §. 78 E. 0. auch im Executionsverfahren gegenüber
Beschlüssen des nach,§. 7, Absatz 3, J. N. und §. 10 G. 0. mit der Erledigung von
Anträgen auf Executionsbewilligung beauftragten Richters Geltung hat, da in der
Executionsordnung nichts anderes angeordnet ist, der Recurrent aber vorher einen
Antrag auf Abänderung des Beschlusses dieses Richters beim Gerichtshofe nicht
gestellt hat.
Der Oberste Gerichtshof hat über den Revisionsrecurs des betreibenden
Gläubigers den angefochtenen Besehluss des Recursgerichtes aufgehoben und
letzteres angewiesen, den Recurs der meritorischen Erledigung zu unterziehen, dies
in Erwägung, dass der Begriff „beauftragter Richter" bloss in den §§. 34 und 35 J. N.
aufgestellt wird, und dass dem beauftragten Richter bloss einzelne in der Givil-
processordnung bezeichnete Geschäfte zugewiesen sind, dass nach §. 7, Absatz 3,
J. N. die Erledigung von Anträgen auf Executionsbewilligung ohne vorläufige
Berathung in einem Senate durch vom Vorsteher des Gerichtshofes hiezu bestellte
Mitglieder des Gerichtshofes als Einzelrichter erfolgen kann, dass der Erstrichter
nach §. 10 G. 0. als solcher Einzclrichter bestellt worden ist, weiters in der
Erwägung, dass die Bestimmung des §. 516 C. P. 0., wonach die Anfechtung eines
von einem beauftragten Richter gefassten Beschlusses unstatthaft ist, wenn nicht
früher die Abänderung des fraglichen Beschlusses beim Gerichtshofe beantragt
wurde, auf die von einem Einzelrichter gefassten Beschlüsse keine Anwendung
findet, dass demnach gegen die vor einem solchen bei einem Gerichtshofe bestellten
Einzelrichter gefassten Beschlüsse der Rechtszug an das vorgesetzte Oberlandes-
gericht geht.
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Nr.l444.Entsch.v.8.Feb.l898,Z:1962.-~I.Sen. -U45.Entsch.v.9.Feb.l898,Z.1889.— LSen. 97
i4i^4t. Der Ersatz der Kosten der Insertionsgebflren für Edicte^ betreffend
die Eröffnang des Coneurses^ wie auch der Gebären des Gerichtscommissgirs
für die Inyentirung der Masse ist auch im Falle^ wenn die Coneurseröffnung
als unbegründet in höherer Instanz aufgehoben wurde^ nicht dem auf
Eröffnung des Concurses dringenden Gläubiger aufzuerlegen.
Entscheidung vom 8. Februar 1898, Z. 1962. — I. Senat.
Ueber Begehren des Gläubigers A wurde der Concurs über das Vermögen
des B eröffnet, jedoch im weiteren Rechtszuge als unbegründet aufgehoben.
Hierauf hat die erste Instanz mittelst Bescheides dem Ä die Zahlung der
Insertionsgebüren für die kundgemachten Edicte, betreffend die Eröffnung des
Concurses und der Gebüren des Gerichtscommissärs für die Inventirung der Masse
aufgetragen.
Dieser Bescheid wurde von der zweiten Instanz angesichts der Vorschrift
des §. 24 des Gesetzes vom 16. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 69, bestätigt.
Infolge ausserordentlichen Revisionsrecurses des A hat der Oberste Gerichts-
hof beide üntergerichllichen Entscheidungen behoben und ausgesprochen, dass es
von der Einhebung dieser Kosten bei A abzukommen habe; dies in der Ei-wägung,
dass die Kosten der Concurseröfifriung zu den Massekosten gehören (§. 29 C. 0.),
dass die Massekosten als Masseschulden zu betrachten (§. 29 C^ 0.), die Masse-
schulden ohne Rücksicht auf den Stand der Concursverhandlung zu befriedigen sind,
was namentlich von den Massekosten, welche nicht in der Belohnung des Masse-
verwalters bestehen, vor allem gilt (§. 160 C. 0.), dass diese Befriedigung aus dem
Massevermögen zu erfolgen hat (§. 28 C. 0.), und dass daran die Aufhebung der
Coneurseröffnung infolge der Entscheidung der höheren Instanz ebensowenig etwas
ändern kann, als die Aufhebung des Goncui*ses wegen eines der im §. 66 C. 0.
erwähnten Umstände nach §. 154 C. 0., dass demzufolge die unterrichterlichen
Entscheidungen dem Gesetze nicht entsprechen.
t4iQi5. Der wechselni assig verpflichtete Mitschuldner^ der die ganze Wechsel-
schuld allein gezahlt hat^ ist berechtigt^ von den übrigen Mitschuldnem —
wenn kein anderes besonderes Terliältnis unter ihnen besteht — den Ersatz
zu gleichen Theilen zu fordern (§. 896 a. b. G. B,).
Entscheidung vom 9. Febi-uar 1898, Z. 1889. -- I. Senat.
Die erste Instanz hat das Klagebegehren des A, die Beklagten B, C und D
schuldig zu erkennen, ihm die für sie als wechselmässig verpflichtete Mitschuldner
bezahlte Wechselvaluta sammt Zinsen und Kosten per 83 fl. 30 kr. zu ersetzen,
abgewiesen, weil, wenn auch infolge Nichterscheinens der Beklagten zu der über
die Klage angeordneten Verhandlungstagfahrt die Klagsanführungen, A habe zufolge
des gegen ihn und die Beklagten als Aussteller des eigenen Wechsels erflossenen
Zahlungsauftrages dem Wechselgläubiger die ganze Wechselschuld s. N. G. im
obigen Betrage bezahlt, nach §. 18 des Hofdecretes vom 24. October 1845,
J. G. S. Nr. 906, für wahr zu halten sind, diese Thatsache allein das Regressrecht
des Klägers noch keineswegs zu begründen vermag, zumal infolge der Zahlung der
Wechselvaluta durch den aus dem Wechsel mitverpflichteten Kläger der wechsel-
mässige Anspruch erloschen ist, und dem A ein wechselmässiges Regressrecht gegen
die Beklagten nicht zusteht, anderseits aber der Kläger einen Privatrechtstitel, aus
BeUage zum J. M. V. Bl. 1898, St. XIH. 1
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98 Nr. 1446. Entscheidung vom 18. März 1898, Z. 3719.
welchem er seinen Anspruch ableiten könnte, nicht angeführt, beziehungsweise dar-
gethan hat.
Das Oberlandesgericht hat die Geklagten unter Berufung auf die §§. 896
und 1042 a. b. G. B. zur ungettieilten Hand zur Zahlung des ganzen eingeklagten
Betrages, sowie der Processkosten verurtheilt.
Der Oberste Gerichtshof hat in Abänderung der beiden untergerichtlichen
ürtheile erkannt, dass jeder der drei Beklagten dem Kläger ein Viertel des einge-
klagten Betrages zu bezahlen schuldig «ei, und dieselben die Processkosten zu
gleichen Theilen zu ersetzen haben, mit dem Mehranspruche (einem Viertel des
eingeklagten Betrages) aber die Klage abgewiesen werde.
Gründe: Bei dem Umstände, als laut der Klagsanführungen Kläger und die
drei Geklagten, also vier Personen, dem Wechselgläubiger 83 fl. 30 kr. solidai-isch zu
zahlen hatten, und der Kläger als einer der vier Mitschuldner die ganze Schuld allein
bezahlt hat, dass endlich in der Klage ein besonderes Verhältnis unter den vier
Schuldnern im Sinne der §§. 896 und 889 a. b. G. B. nicht behauptet wird, ist für
den rechtUchen Standpunkt zunächst massgebend, dass die gemeinschaftliche Schuld
der vier Mitgenossen eine theilbare Sache ist (§. 889 a. b. 6. B.). Dann aber sind die
eingangs angeführten Thatsachen zur Begründung des klägerischen Ersatzanspruches
vollkommen hinreichend, und ist es iosbesonders nicht nöthig anzuführen, wie die
gemeinschaftliche Schuld der vier Mitgenossen entstanden ist, zu welchem Zwecke
sie aufgenommen wurde u. s. w., da die Thatsache der gemeinschaftlichen Schuld
allein den zahlenden Mitschuldner berechtigt, den Ersatz des für die Mitgenossen
Gezahlten zu begehren.
Allerdings darf der zahlende Mitschuldn«* nicht ausseracht lassen, dass er
auch seinen Thell an der Schuld gezahlt hat, und kann daher offenbar von den Mit-
genossen nicht fordern, dass sie seine eigene Schuld zahlen. Ebenso unberechtigt ist
die Forderung, dass einer oder der andere der Mitgenossen das, was ein anderer aus
ihrer Mitte zu zahlen hat, für ihn bezahle, da eben die Geldschuld eine theilbare
Sache ist.
Auch bezüglich der Processkosten erster Instanz steht es fest, dass der ein-
geklagte Betrag eine theilbare Sache ist, und dass einer der Mitgenossen nicht die
Verantwortung trägt, wenn der andere seine Zahlungsverbindlichkeit nicht erfüllt.
Dies und die weitere Erwägung, dass jeder der drei Geklagten hätte einzeln belangt
werden können, rechtfertigt das in der Hauptsache und in den Kosten gefällte Urtheil.
1446« Bei der im §. 36^ allnea 2 St. 0., vorgeschriebenen Einrechnung kann
sich ergeben, dass die nach dem inländischen Strafgesetze zu verhängende
Strafe zugleich als verbüsst zu erklären ist. — Schwerer Kerker (§. 14 St. G.)
ist der Zuchthansstrafe des Strafgesetzbuclies für das Deutsche Reich gleich
zu achten. — In Betracht als Strafe kommt für die Einrechnnng nach §. 36,
alinea 2 St. G.5 auch die vom ausländischen Richter als Strafe angerechnete
Untersuchungshaft.
Entscheidung vom 18. März 1898, Z. 3719. — Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Steinbach; für
die Generalprocuratur : Generaladvocat Dr. Gertscher.
Johann N. wurde mit Urtheil des Landgerichtes in Kempten vom
27. October 1897 zweier in Bayern verübter Verbrechen des Diebstahls \ind der
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Nr. 1446. Entscheidung vom 18. März 1898, Z. 3719.
99
Uebertretung des Bannbruches schuldig erkannt, und deshalb Gefängnisstrafe von
fünf Monaten und Haftstrafe von drei Tagen wider ihn verhängt, worauf jedoch zwei
Monate der erlittenen Untersuchungshaft anzurechnen waren. Nach Verbüssung der
Strafe hatte er sich wegen der Diebstähle, welche sich als das in den §§. 171, 176 IIa
und 178 St. G. mit Strafe bedrohte Verbrechen darstellen, vor dem Kreisgerichte in
Feldkirch zu verantworten. Auch hier wurde er schuldig erkannt (Urtheil vom
4. März 1898, Vr. 82/98). Als Strafe bestimmte das Kreisgericht viermonatlichen^
allmonatlich mit einem Fasttage verschärften schweren Kerker; aber es sprach
zugleich aus, dass diese Strafe als durch die wegen derselben Diebstahlsjpigriffe in
Bayern erlittene Strafe verbüsst anzusehen sei. In den ürtheilsgründen wird auf
§. 36 St. G. Bezug genommen und weiter hervorgehoben, dass gegebenen Falls die
fünfmonatliche Gefängnisstrafe der viermonatlichen schweren Kerkerstrafe deshalb
gleichgehalten wurde, weil nach §.21 des Strafgesetzes für das Deutsche Reich föpf
Monate Gefängnis einer Zuchthausstrafe von Sy« Monaten entsprechen, die
Zuchthausstrafe aber eine härtere Strafe sei, als die schwere Kerkerstrafe des
österreichichen Strafgesetzes.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft stattgebend, fand der
Gassationshof das angefochtene Urtheil im Ausspruche über die Strafe aufzuheben
und zu erkennen, Johann N. werde zur Strafe des schweren, mit einem Fasttage im
Monate verschärften Kerkers in der Dauer von vier Monaten, wovon SVg Monate
durch die im Auslande erlittene Strafe als verbüsst erscheinen, verurtheilt.
Gründe: Es kann den Ausführungen der Beschwerde nicht beigestimmt
werden, wenn dieselbe die auf den Nichtigkeitsgrund des §. 281, Z. 11 St. P. 0.,
gestützte Anfechtung des Urtheiles durch den Wortlaut des §. 36 St G., insbesonders
mit dem daselbst gebrauchten Worte „einzurechnen" begründen und daraus ableiten
will, dass der §. 36 St. G. nur dann Anwendung finde, wenn nach dem inländischen
Strafgesetze auf eine Strafe erkannt wurde, die eine Einrechnung zulässt, dass dieser
Paragraph jedoch nicht die Bedeutung habe, es könne die Strafe wieder aufgehoben
werden, weil es keinen Ausspruch über die Strafe gebe, der nicht vollzogen werden
könnte. Die Beschwerde gibt in ihrem Verlaufe selbst zu, dass dieser Satz dann keine
Anwendung finden könne, wenn die im Auslande verbüsste Strafe dem Höchstmasse
des inländischen Strafsatzes gleichkommt oder dasselbe übersteigt. Diese Ausführungen
stehen im Widerspruche mit dem Wortlaute und auch mit der ratio des Gesetzes.
Das Gesetz will durch die Einrechnung verhüten, dass der Inländer für seine That
em grösseres oder geringeres Uebel erleide, als ihn bei Zugrundelegung des
inländischen Gesetzes getroffen hätte. Dieser Zweck kann aber nur dann erreicht
werden, wenn der inländische Richter die von ihm verhängte Strafe mit der im
Auslande verbüssten in ein Verhältnis bringt und mittelst der so gewonnenen
Vergleichungsbasis das bereits erlittene Strafübel ermittelt. Die Einrechmmg ist daher
gleich einer Anrechnung der erlittenen ausländischen auf die verhängte inländische
Strafe, die somit nach Umständen als verbüsst erklärt werden kann. Dieser Grundsatz
hat übrigens auch schon vor der Geltung des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 im
Hofdecrete vom 22. December 1788, J. G. S. Nr. 943, und insbesonders in jenem vom
4. September 1819, J. G. S. Nr. 1601, Ausdruck gefunden, indem das letztere für den
Fall, als jemand hierlands und im Auslande Verbrechen begangen hat, bestimmt,
,dass der inländische Richter bei Ausmessung der Strafe für die im Inlande
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Nr. 1446. Entscheidung vom 18. März 1898, Z. 3719.
begangenen und noch nicht bestraften Verbrechen allerdmgs auf die im Auslande
erlittene Strafe gehörigeRücksichtzu nehmen habe " . Hiedurch wurde, wenigstens
für einen speciellen Fall die im §. 30 des Strafgesetzes vom 3. September 1803
bemerkbare Lücke ausgefüllt und der analogen Anwendung desselben Grundsatzes
auf gleichartige Fälle der Weg gewesen. Die Beschwerde stellt sich aber dennoch als
begründet dar. Durch die angeordnete Einrechnung der Strafe ist der Richter zur
Vergleichung der Strafen angewiesen. Wenn er hiebei von einer unrichtigen
Bestimmung der Vergleichungsgrössen ausgeht, so liegt hierin eine unrichtige
Anwendung der für seine Strafbefugnis gezogenen Grenzen in doppelter Richtung,
indem er die Norm des materiellen Rechtes, welche die in Rede stehende inländische
Strafart betrifft, unrichtig anwendet und den im §. 36 St. 6. aufgestellten Grundsatz
verletzt. Es ist zwar richtig, dass bei der anzustellenden Vergleichung dem Richter
ein gewisses Ermessen einzuräumen ist, und dass die Grenze dieses Ermessens dort
weiter zu ziehen sein wird, wo es sich um gewissermassen incommensurable Grössen
handelt; allein daraus kann nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass sich ein
derartiger Ausspruch der Anfechtung in der Cassationsinstanz entziehe. Denn die
Anrechnung ist ein Rechtsgrundsatz, dessen Verletzung, wenn dieselbe auf einer
unrichtigen Auslegung der für die Anrechnung massgebenden gesetzlichen Grundlagen
beruht, ohneweiters dem §. 281, Z. 11 St. P. 0., unterstellt werden muss.
Eine solche unrichtige Anwendung des Gesetzes hegt im gegenwärtigen Falle
vor, da der Gerichtshof bei der Vergleichung der im Auslande verbüssten Strafe des
Gefängnisses in der Dauer von fünf Monaten mit der vom Gerichtshofe verhängten
Strafe des viermonatlichen schweren Kerkers und bei der sohin vorgenommenen
Anrechnung von der Anschauung ausgegangen ist, dass die Zuchthausstrafe des
deutschen Strafgesetzes eine härtere Strafe sei, als jene des schweren Kerkers nach
dem österreichischen Strafgesetze, soferne diese Strafe in den Gerichtsgefängnissen
verbüsst wird. Diese Unterscheidung ist jedoch willkürlich, weil §. 14 St. G. die
Kerkerstrafe nach dem Unterschiede der Strenge in zwei Grade, nämlich Kerker ohne
Zusatz und schwerer Kerker, eintheilt, ohne weiter zu unterscheiden, ob die Strafe in
einer Strafanstalt oder in einem Gerichtsgefängnisse vollzogen wird. Die Strafe des
schweren Kerkers nach dem österreichischen Strafgesetze steht vielmehr ohne
Rücksicht auf den- Strafvollzugsort an Intensität hinter der Zuchthausstrafe des
Deutschen Reiches keineswegs zurück. Dies ergibt sich aus der Würdigung aller
Elemente, welche für die Intensität massgebend sind, also aus der Art der Freiheits-
beschränkung und der- sonstigen hiemit verbundenen Strafübel, insbesonders auch
aus den mit der bezüglichen Strafe verbundenen Rechtsfolgen. An der Hand dieser
Vergleichungsgrundlagen ergibt sich zweifellos, dass die schwere Kerkerstrafe des
österreichischen Strafgesetzes der Zuchthausstrafe des deutschen Strafgesetzes
mindestens gleichzustellen ist. Hiefür sprechen zuvörderst die Strafsysteme der
beiden Gesetzgebungen: Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft, Haft einerseits; schwerer
Kerker, Kerker, strenger AiTest, Arrest anderseits; ferner nachstehende Erwägungen:
Das Höchstausmass der zeitlichen Zuchthausstrafe beträgt 15 Jahre (§. 14 d. St G.),
jenes der zeitUchen schweren Kerkerstrafe 20 Jahre (§. 17 ö. St. G.), der Arbeitszwang ist
im §. 15 des deutschen Strafgesetzes und im §. 18 des österreichischen Strafgesetzes
im wesentlichen gleich geregelt. Die schwere Kerkerstrafe kann nicht nur nach
§.19 St. G. verschärft werden, sondern muss in Gemässheit des Gesetzes vom
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Nr. 1447. Plenarentscheidung vom 26. April 1898, Z. 5830. 101
15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, mit einer der gesetzlich zulässigen Vier-
schärfungen verbunden werden, wogegen das deutsche Reichsstrafgesetz solche Ver-
schärfungen nicht kennt. Was endlich die Rechtsfolgen betrifft, ergibt die Vergleichung
der §§. 26 und 27 St. G., beziehentlich der §§. 5 bis 10 des citirten Gesetzes vom
15. November 1867 mit den correspondirenden Bestimmungen der §§. 31 -.-34 des
deutschen Strafgesetzes, dass die Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes
erheblich strenger sind. Das deutsche Strafgesetz lässt nämlich nur gewisse Ehren-
folgen der Verurtheilung zur Zuchthausstrafe ipso jure eintreten, gestattet die facul-
tative Verhängung gewisser anderer Ehrenfolgen und kennt die Rechtsfolge des
Adelsverlustes nicht. Ausserdem darf bei dieser Vergleichung auch das Institut der
bedingten Entlassung (§. 23 und ff. d. St. G.) nicht ausseracht gelassen werden.
Die Frage, ob die laut des ausländischen Urtheiles in die Strafe angerechnete
Untersuchimgshaft bei der nach §. 36 St. G. stattfindenden Vergleichung ebenfalls zu
berücksichtigen sei, ist zu bejahen. Die Bestimmung des §. 36 ö. St. G., dass die
, erlittene" Strafe in die nach diesem Strafgesetze zu verhängende einzurechnen ist,
kann nicht dahin verstanden werden, dass bloss die wirklich verbüsste Strafe
einzurechnen sei, sondern ist so aufzufassen, dass für die Frage, was als erlittene
Strafe anzusehen sei, der Inhalt des ausländischen Urtheiles massgebend ist.
Die im concreten Falle vom erkennenden Gerichtshofe verhängte viermonatliche
schwere Kerkerstrafe war demnach behufs Vergleichung mit der im Auslande
verbüssten Gefängnisstrafe von 5 Monaten zum mindesten öiner viermonatlichen
Zuchthausstrafe gleichzustellen. Unter Zugrundelegung des im §.21 des deutschen
Strafgesetzes aufgestellten Verhältnismasstabes (achtmonatliche Zuchthausstrafe ist
einer einjährigen Gefängnisstrafe gleich zu achten), kommt die Strafe des viermonat-
lichen schweren Kerkers einer sechsmonatlichen Gefängnisstrafe des deutschen Straf-
gesetzes gleich. Die vom Angeklagten im Auslande erlittene, nur fünfmonatliche
Gefängnisstrafe kann sonach mit der im Inlande über ihn verhängten Strafe nicht als
gleichwertig angesehen werden.
In der mit Ueberschreitung der Strafbefugnis verbundenen Verletzung der
Bestimmungen der §§. 15, 18, 19, 26, 27, 36 St. G; ist daher der Nichtigkeitsgrund
des §. 281, Z. 11 St. P. 0., gelegen, weshalb das Urtheil im Ausspruche bezüglich
der Strafe aufgehoben und in diesem Punkte nach §. 288, Z. 3 St. P. 0., in der Sache
selbst erkannt werden musste.
iQiQil. Der wahrheitsgetreuen Mittheilung einer in öfifentlicher Sitzung
des Beictasrathes verlesenen Interpellation kommt Alinea 4 des §. 28 Pr. 0.
zustatten^ auch wenn sie den in die Interpellation aufgenommenen und mit
dieser verlesenen Inhalt einer durch richterliches Erkenntnis verbotenen
oder mit Beschlag belegten Druckschrift wiedergibt; auch der Straf-
bestimmung des §• 24 Pr. 6. unterliegt sie nicht.
Plenarentscheidung vom 26. April 1898, Z. 5830. — Vorsitzender: Zweiter Präsident Dr. Habietinek
Generalpro curatur: Generalprocurator Ritter von Gramer.
Wegen eines Artikels unter der Spitzmarke „Jesus von Nazareth auf der
Anklagebank* war die Nummer 30 vom 28. October 1897 der Wochenschrift
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Nr. 1447. Plenarentscheidung vom 26. April 1898, Z. 5830.
»Volksrecht* mit Beschlag belegt worden, lieber diese mit dem Verbotserkemitnisse
des Kreisgerichtes zu Leitmeritz vom 4. November 1897, Z. 12646 (veröffentlicht m
Nummer 271 vom 26. November 1897 der »Wiener Zeitung'') abschliessende Amts-
handlung wurde in der Sitzung des Abgeordnetenhauses im Reichsrathe vom
4. November 1897 der Justizminister interpellirt. Den strafgesetzwidrigen Artikel
hatten die Interpellanten in ihre zur Verlesung gebrachte Anfrage aufgenommen
(siehe stenogr. Prot, über die 21. Sitzung der XIII. Session, Seite 1225). Die periodi-
sche Druckschrift ,Der Volksfreund, Organ der socialdemokratischen Arbeiterpartei
Oesterreichs", deren Nummer 43 vom 22. October 1897 (2. Auflage) wegen jenes
Artikels bereits einmal saisirt worden war (Verbotserkenntnis des Brünner Landes-
gerichtes vom 15. Februar 1898), knüpfte in der Nummer 7 vom 18. Februar 1898
an diese Interpellation an, um ihn den Lesern neuerdings vorzuführen. Wieder wurde
sie mit Beschlag belegt. Als aber die Staatsanwaltschaft, welche im Artikel die
Kriterien des Verbrechens der ReUgionsstörung nach §. 122 a) St. G. und in der
Reproducirung desselben den Thatbestand des im §. 24 des Pressgesetzes
behandelten Vergehens erblickte, auf Bestätigung der Beschlagnahme und weitere im
§. 493 St. P. 0. und §. 37 Pr. G. vorgesehene Verfügungen antrug, wurde sie vom
Landesgerichte zu Brunn (unter dem 22. Februar 1898) mit diesen Anträgen auf Grund
des §. 28, alinea 4 Pr.G., zurückgewiesen; nur in Ansehung eines zweiten, hier nicht in
Betracht kommenden Artikels gab ihnen das Landesgericht statt. Die wider die Zurück-
weisung angebrachte Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Das mährisch-
schlesische Oberlandesgericht bestätigte laut Entscheidung vom 4. März 1898,
D 16/98
j- — die Beschlagnahme der Nummer 7 vom 18. Februai* 1898 des „Volksfreund'
auch rücksichtlich der Wiedergabe des in die Interpellation aufgenommenen Artikels
»Jesus von Nazai*eth auf der Anklagebank* und untersagte auch in Ansehung dieses
Artikels die weitere Verbreitung dieser Nummer.
In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Vorschrift des §. 28, alinea 4
Pr. G., diene dem Zwecke, das die Abgeordneten entsendende Volk über den Gang der
ölBfentlichen Parlamentsverhandlungen und die Beweggründe der darin gefassten Be-
schlüsse in Kenntnis zu erhalten. Dieser Bestimmung geschehe kein Abbruch, wenn die
Presse — in richtiger Würdigung des der Gesetzesstelle zugrunde liegenden ethischen
Gedankens und ihrer eigenen Aufgabe — in ihrer Berichterstattung sich die durch Rück-
sichten der öflfentlichen Moral und der Gesetzlichkeit gebotenen Beschränkungen
auferlegt. Wird dies versäumt, erfolgt die Berichterstattung in einer Weise, welche nicht
die Absicht, dem Leser ein Bild der Parlamentsverhandlung als solcher zu bieten,
sondern ein geradezu verwerfliches Ziel verräth, dann könne der in der Gesetzstelle
vorgesehene Schutz nicht gewährt werden. Im vorliegenden Falle sei neben der
äusseren Form der Mittheilung, welche gerade nur den verbrecherischen Artikel in
hohem Relief hervortreten lässt, der Umstand zu erwägen, dass diese Mittheilung erst
mehrere Monate nach der betreffenden Sitzung des Abgeordnetenhauses gebracht
wird, und dass dieselbe überhaupt nicht eine Verhandlung im eigentlichen Sinne oder
einen Theil einer solchen, sondern eine Sitzungsepisode, einen Sitzungsvorgang
anderer Art, nämlich die Verlesung einer die Beschlagnahme des Artikels „Jesus
von Nazareth auf der Anklagebank" betfeflfenden Interpellation zum Gegenstand hat.
Das Verbrecherische dieses Artikels und die Thatsache, dass dieser sein Charakter
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Nr. 1447. Plenarentscheidung vom 26. April 1898, Z. 5830. 103
von einer Behörde erkannt und zum Anlasse der Beschlagnahme des ihn veröffent-
lichenden Blattes genommen wurde, konnte die Redactiondes ,, Volksfreund" aus dem
Inhalte der Interpellation ersehen. Die Art und Weise, wie der Artikel trotzdem in den
„Volksfreimd" eingeschmuggelt erscheint, trage das Gepräge einer Verhöhnung der
staatlichen Autorität Ihm müsse daher der Schutz des §. 28, alinea 4 Pr. G., umsomehr
versagt werden, als mit Rücksicht auf das Erkenntnis des Kreisgerichtes in Leitmeritz
vom 4. November 1897, Z. 12696, und die Saisining der Nummer 43 v. J. 1897 des
, Volksfreund* auch der Thatbestand des Vergehens nach §. 24 Pr. G. begründet
erscheint.
Der Cassationshof, angerufen wider diese Entscheidung in Gemässheit der
§§. 33 und 292 St. P. 0., sprach aus, dass durch dieselbe das Gesetz verletzt worden
sei, hob sie auf und fand, in der Sache selbst erkennend, die von der Staatsanwaltschaft
vrider die Entscheidung des Brünner Landesgerichtes vom 22. Februar 1898,
— '—^ — , eingebrachte Beschwerde als ungegründet zurückzuweisen.
Gründe: Bereits mit der Plenarentscheidung von 20. Juli 1882, Z. 6827,*) hat
der Cassationshof in Stattgebung einer von der Generalprocuratur zur Wahrung des
Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine das Erkenntnis des Kreis-
gerichtes Komeuburg vom 19. April 1882, Z. 2922, bestätigende Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Mai 1882, Z. 8681, ausgesprochen, „dass im Hin-
blicke auf die Bestimmung des §. 28, Abs. 4 des Pressgesetzes vom 17.December 1862,
R. G. Bl. Nr. 6 ex 1863, wegen eines wahrheitsgetreuen Berichtes über öfifentliche
Verhandlungen des Reichsrathes und der Landtage auch nicht die im §. 493 St. P. 0.
geregelte Verfolgung (das sogenannte objective Verfahren) eintreten könne**. In den
Gründen dieser Entscheidung wu*d unter anderem betont, dass die Bestimmung des
§. 28, Abs. 4 P. G., nicht bloss auf die Mittheilung der ganzen Verhandlung des Reichs-
rathes oder eines Landtages Anwendung finde, sondern sich auch auf die wahrheits-,
getreue Mittheilung eines Theiles einer derartigen öffentlichen Verhandlung,
insbesonders einer einzelnen in derselben gehaltenen Rede eines Abgeordneten
erstrecke, ein Standpunkt, an welchem der Cassationshof auch in dem am 3. März 1 896
z. Z. 2354 erstatteten Gutachten über die Frage, »ob wahrheitsgetreue Berichte über
Verhandlungen des Reichsrathes auch dann unter die Bestimmung des §. 28, Abs. 4
des Pressgesetzes fallen, wenn die den Gegenstand des Berichtes bildende Rede in
den Vertretungskörpem in nicht deutscher Sprache gehalten wurde", festgehalten
hat.**)
In dem hier vorliegenden Falle ist nun durch das stenographische Protokoll über
die 21. Sitzung der XIII. Session des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichs-
rathes vom 4. November 1897 dargethan, dass in dieser, und zwar öffentlichen Sitzung
auch eine von dem Abgeordneten S. und 14 Genossen an den Justizminister gerichtete
Interpellation über die Beschlagnahme der Nummer 30 der Woöhenschrift „ Volksrecht •*
vom 28. October 1897 wegen eines in derselben erschienenen Artikels mit der Aufschrift
„Jesus von Nazareth auf der Anklagebank**, in welcher Interpellation dieser Artikel
wörtlich aufgenommen war, verlesen wurde. Derselbe Artikel war aber auch in der
*) Novak'sche Sammlung Nr. 452.
**) Das bezogene Gutachten ist auf S. 61 des J. M. V. Bl. v. J. 1896 abgedruckt
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104 Nr. 1447. Plenarentscheidung vom 26. April 1898, Z. 5880.
Nmnnier 47 der in Brunn erscheinenden Wochenschrift ^ Volksfreund" vom 22. October
1897 (3, Auflage) enthalten, der Beschlagnahme verfallen und mit dem Erkenntnisse
des Landesgerichtes Brunn vom 15. Februar 1898 wegen des durch den Inhalt dieses
Artikels begründeten Verbrechens der Religionsstörung nach §.122 a St. G. die
Beschlagnahme bestätigt, und das Verbot der Weiterverbreitung ausgesprochen
worden. Wenn nun in der Nummer 7 des »Volksfreünd* vom 18. Februar 1898 die
von dem Reichsrathsabgeordneten S. in der öffentlichen Sitzung des Abgeordneten-
hausc*3 vom 4. November 1897 eingebrachte und verlesene Interpellation mit
wörtlicher Reproduction des in dieser Interpellation aufgenommenen ganzen Artikels
„Jesus von Nazarelh auf der Anklagebank* Aufnahme gefunden hat, so muss hierin
im Hinblicke auf die Bestimmung der §§. 67 und 68 der Geschäftsordnung für das
Abgeordnetenhaus vom 2. März 1875 eine wahrheitsgetreue Mittheilung aus
einer öflentlichen Verhandlung des Reichrathes erblickt werden. Auf dieselbe findet
daher die Bestimmung des §. 28, Abs. 4 Pr. G., Anwendung; es erscheint deshalb
wegen ihres Inhaltes sowohl eine subjective Strafverfolgung, als auch ein objectives
Strafverfahren nach §. 493 St. P. 0. ausgeschlossen, und geht es daher auch nicht
an, dieser wegen mit einer Beschlagnahme oder einem Verbotserkenntnisse ob des
durch den Inhalt des Artikels begründeten Verbrechens der Religionsstörung nach
§, li± a St G. vorzugehen.
Aber auch die Bestimmung des §. 24 Pr. G. vermag im gegebenen Falle die
Beschlagnahme und da,s Verbot wegen der in Rede stehenden WiederveröflFentlichung
des Artikels „Jesus von Nazareth auf der Anklagebank" in der Nr. 7 des »Volksfreund*
vom 18. Februar 1898 keineswegs zu rechtfertigen. Dies deshalb nicht, weil einer-
seits diese Veröffentlichung schon ihrer äusseren Form nach sich als eine strafrechtlich
nicht verfolgbare wahrheitsgetreue Mittheilung aus einer öffenUichen Verhandlung
des Reichsrathes, und nicht als die blosse Reproduction eines bereits mit Beschlag
und Verbot belegten Artikels darstellt, und weil es anderseits auch wohl dem Geiste
und Zwet^ke der Ausnahmsbestimmung des §. 28, Abs. 4 Pr. G., keineswegs ent-
sprechend wäre, bei einem noch so bedenklichen oder gefährlichen Inhalte einer
wahrheitsgetreuen Mittheilung des Gegenstandes einer öflfentUchen Reichsraths-
verhandlnng jede, das ist sowohl subjective als objective Strafverfolgung auszu-
schliüriscn, die letztere aber dann doch wegen eines bloss formalen Pressdelictes.
wir^ es jenes des §. 24 Pr. G. ist, wegen eines blossen Vergehens gegen die Ordnung
in Pressriehen für zulässig zu erklären und eintreten zu lassen.*)
Daraus folgt, dass durch die erwähnte Entscheidung des mährisch-schlesischen
Oberlandesgerichtes die Bestimmung des §. 28, Abs. 4 Pr, G., verletzt, und dass dieselbe
mit dem Nichtigkeitsgrunde des §. 281, Z. 9 a St. P. 0., behaftet ist. Es war
daher der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben und wie oben zu
erkennen. *
*) Die Rechtsfrage betreffende Aufsätze finden sich in Nr. 12 der a. ö. Ger. Ztg. v. J. 1893
(iQsbesonders S. 94), dann in G e Hers Gentralblatt, Band VII, Seite 284 u. 357 u. ff.
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Nr. 1448. Plenai-entscheidung vom 20. April 1898, Z. 5442. 105
i4i4i§. Die im §.530 St 6. bezeichnete Wirkung übt ein der UrtheilsyerkGndi-
gung nachfolgender Widerruf des Yerfolgangsantrages auch dann, wenn ob
bereits erfolgter Anwendung des Rechtes der ausserordentlichen Strafmilderung
oder der Strafumwandlung (§§. 283 und 464, Z. 2 St. P. 0.) eine Berufung
wider das Strafausmass an sich nicht zulässig ist.
Plenarentscbeidung vom 20. April 1898, Z. 5442. — Vorsitzender: Senatspräsidenl Kowalski; fdr
die GeneralprocuraUir : Generaladvocat Dr. G e r ts c h e r.
Der von der Qeneralprocuralur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtig-
keitsbeschwerde gegen den Bcschluss des Kreis- als Berufungsgerichtes in Jißin vom
13. Februar 1898, womit die Berufung des Josef F. gegen das ihn wegen Ueber-
Iretung der §§. 487 und 496 St. 6. zu zweitägigem mit Fasten verschärften Arreste
verfallende Urtheil des Bezirksgerichtes in Trautenau vom 18. Jänner 1898 als un-
zulässig zurückgewiesen wurde, fand der Cassationshof stattzugeben und zu
erkennen: Durch den vorerwähnten Beschluss des Kreis- als Berufungsgerichtes in
Jicin vom 13. Februar 189& wurde das Gesetz in den Bestimmungen des §. 530
St. G. verletzt. Dieser feeschluss wird aufgehoben und dem Kreis- als Berufungs-
gerichte in Jiöin verordnet, unter Anwendung des §. 530 St. G. in die meritorische
Erledigung der Berufung des Josef F. einzugehen.
Gründe: Mit dem Ürtheile des k. k. Bezirksgerichtes Trautenau vom
18. Jänner 1898 wurde Josef F. der in den §§. 487 und 496 St. G. bezeichneten, an
Franz F. begangenen Uebertretungcn gegen die Sicherheit der Ehre schuldig erkannt
und zu zweitägigem mit Fasten verschärften Arreste vermlheilt. Gegen dieses Urtheil
meldete Josef F. am 19. Jänner 1898 die Berufung im Punkte Schuld und Strafe an
und erbat sich zugleich eine Urtheilsabschrift, die ihm am 25. Februar 1898
zugestellt wurde. Inzwischen, am 4. Februar 1898, wurde beim Bezirksgerichte
Trautenau auch über eine von Josef F. gegen Franz F. eingebrachte Ehrenbeleidigungs-
klage verhandelt. Hiebei nahm Josef F. die Anklage zurück, und es erfolgte deshalb
die Freisprechung des Franz F. gemäss §. 259, Z. 2, St. P. 0. lieber den Grund dieses
von Josef F. bewiesenen Entgegenkommens gibt das am selben Tage aufgenommene,
den Acten der Strafsache gegen Josef F. allegirte Protokoll Aufschluss. Diesem zufolge
hatten sich beide Theile vor der auf den 4. Februar 1898 angeordneten Haupt-
verhandlung dahin verglichen, dass Josef F. die Klage gegen Franz F. zurückziehe,
wogegen der letztere sich verpflichtete, die von Josef F. gegen das Urtheil vom
18. Jänner 1898 eingebrachte Bei-ufung zu ihrer Unterstützung mitzufertigen. In-
folge dessen zog Josef F. seine Berufung, insoweit sie gegen den Ausspruch über
die Schuld gerichtet war, zurück und führte sie nun mit Zustimmung des Franz F.
und mit Berufung auf den mit demselben abgeschlossenen Vergleich im Punkte der
Strafe dahin aus, dass ihn der vom ersten Richter angenommene Erschwerungs-
umstand des §. 263, lit. b) St. G. nicht belaste, und dass er daher um Verwandlung
der zuerkannten Arreststrafe in eine kleine Geldstrafe bitte. Eine weitere Berufungs-
ausführung, nach Zustellung der Urtheilsabschrift wurde nicht mehr eingebracht.
Das Kreis- als Berufungsgericht in Jiöin wies mit Beschluss vom 13. Februar 1898
die Berufung des Josef F. als gemäss §. 464, Alinea 2, St P. 0. unzulässig zurück.
Dieser Anspruch des Gerichtshofes ist jedoch ein rechtsirrthümlicher.
Die dem materiellen Strafrechte angehörigen Bestimmungen des §. 530 St. G.
wurden nämlich durch die Strafprocessordnung vom 23. Mai 1873 nicht aufgehoben.
Bcilagii zum J. M. V. Bl. 1898, St. XIV. m j
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106 Nr. Ui9. Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 60!22.
Hieraus folgt, dass die Vorschriften der §§. 464, Z. 2 und 283 St. P. 0. die
Anwendung des §. 530 St. G. selbst dann nicht hindern, wenn bereits eine ausser-
ordentliche Strafmilderung oder eine Strafumwandlung stattgefunden hat. Dass aber
der am 4. Februar 1898 von Franz F. zu Protokoll gegebenen Erklärung sachlich
die Bedeutung eines Widerrufes des Strafantrages zukomme, kann nicht zweifelhaft
sein. Wohl äussert sich derselbe bloss als Unterstützung der von Josef F. gegen das
Urtheil des Bezirksgerichtes Trautenau vom 18. Jänner 1898 eingebrachten Berufung
und des in Ausführung derselben gestellten Ansuchens um Strafumwandlung; allein
eben diesen Zweck verfolgen ja die Bestimmungen des §. 530 St. 6. über einen dem
Uliheile nachgefolgten Widerruf des Strafantrages. Auch ist nicht zu übersehen,
dass Franz F. selbst seine Erklärung als Correlat zu dem Rücktritt des Josef F. von
der gegen ihn eingebrachten Privatanklage aufgefassst wissen will und daher
derselben eine gewisse Gleichwertigkeit mit jener des Josef F. vindicirt. Sache des
Richters wäre es übrigens gewesen, das Anbringen beider Theile in die dem §. 530
St. G. entsprechende Form zu leiten, und es kann daraus, dass dies nicht geschah,
eine Benachtheiligung des Josef F. nicht erwachsen.
Angesichts dessen war über die von der Generalprocuratur erhobene Nichtig-
keitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäss §. 292 St. P. 0. unter
Constatirung der unterlaufenen Gesetzesverletzung wie oben zu erkennen.
t^^O. Die Beibringung von Tiebp&sseu entfällt zufolge der im §. 8^ lit b
des Gesetzes vom 2\). Februar 1880, R« 0. Bl. Nr. 35^ enthaltenen Ausnahme
nur rüeksichtlich jener Kälber unter sechs Monaten^ welche unmittelbar zum
Schlachten vom Standorte an einen anderen Ort getrieben werden; auf Yieh-
märkte (oder Auctionen) gebrachte Kälber jeden Alters mfissen durch
Pässe gedeckt sein.
Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 6022. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. v. Stremayr:
für die Generalprocuratur: Generaladvocat Dr. Gertscher.
In dem nach §. 33 St P. 0. eingeleiteten Verfahren erkannte der C assationshol
zu Recht: Durch die ürtheile des Bezirksgerichtes Prossnitz vom 4. November 1897,
Z. 6511 und 6516, womit Jakob C. und Franz F. von der gegen sie wegen derUeber-
tretung der §§. 8 b) und 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35,
erhobenen Anklage freigesprochen wurden, und durch die Urtheile des Kreis- als
Berufungsgerichtes in Olniütz vom 7. December 1897, Z. 13160, und vom
31.December 1897, Z. 13161, womit die gegen obige ürtheile eingebrachte Berufung
des öffentlichen Anklägers zurückgewiesen ward, wurde das Gesetz verletzt.
Gründe: Nach Inhalt der Acten beider Instanzen der Strafsachen gegen
Jakob C. und Franz F. wegen der im §. 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880,
R. G. Bl. Nr. 35, respective Artikel I des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51,
bezeichneten Uebertretung brachten Jakob C. aus Öelechowitz und Franz F. aus
Stinau am 13. September 1897 je ein zum Schlachten bestimmtes lebendes Kalb auf
den allwöchentlich in Prossnitz abgehaltenen Fleischmarkt. Die Kälber waren wohl
mit den von den betreffenden Gemeindeämtern ausgefertigten Fleischcertificaten,
jedoch nicht mit Viehpässen gedeckt. Aus diesem Anlasse wegen der in den §§. 8 b)
und 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, bezeichneten Ueber-
tretung zur Verantwortung gezogen, wurden Jakob C. und Franz F. mit den Urtheilen
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Nr. 1449. Plenarentsch^-idung vom 3. Mai 1898, Z. 6022. 107
des Bezirksgerichtes Prossnitz vom 4. November 1897, Z. 6511 und 6516, von der
Anklage freigesprochen, weil die Bestimmungen des §. 8 b) des Thierseuchengesetzes
auf zum Schlachten bestimmte Kälber unter sechs Monaten nicht anwendbar seien
und die Kälber auch nicht auf einen Viehmarkt, sondern auf einen Fleischmarkt auf-
getrieben wurden. Die gegen dieses Urtheil vom öfifentlichen Ankläger erhobene
Berufung wies das Kreis- als Berufungsgericht in Olmütz mit den Urtheilen vom
7. December 1897, Z. 13160 und vom 31. December 1897, Z. 13161, zurück. Eö
anerkannte zwar, dass die von Jakob C. und Franz F. auf den Markt getriebenen
Kälber mit Viehpässen zu decken waren, schloss aber doloses Zuwiderhandeln der
Angeklagten gegen die Bestimmungen des Thierseuchengesetzes aus, weil dieselben,
mit Fleischcertificaten versehen, in denen der gesunde Zustand der Kälber bestätigt
werde, in dem Irrthume befangen waren, sie hätten durch Beibringung der Certificate
an Stelle der Viehpässe, dem Geiste des Gesetzes genüge gethan. Die Urtheile beider
Instanzen beruhen jedoch auf irriger Anwendung des Gesetzes.
Es kann zunächst nicht zweifelhaft sein, dass die Ausnahmsbestimmung des
§. 8 b) des Thierseuchengesetzes sich nur auf Kälber bezieht, die unmittelbar zum
Schlachten von ihrem Standorte an einen anderen Ort abgetrieben werden. Dies geht
aus dem Gegensatze hervor, in den im Gesetze „Riildvieh jeden Alters", welches auf
Viehmärkte oder Auctionen gebracht wird; zu solchem Rindvieh gestellt erscheint, das
„aus Anlass des VSTechsels des Standortes ia einen anderen über zehn Kilometer ent-
fernten Ort abgetrieben wird**. Steht nun fest, dass im vorliegenden Falle die Kälber
auf den Prossnitzer Wochenmarkt getrieben wurden, so ist schon damit die Ver-
pflichtung, »sie mit Viehpässen zu decken, gegeben. Dass der Markt als „Fleischmarkt*'
bezeichnet wird, kann hieran nichts ändern. Dem hiefür massgebenden gemeinen
Sprachgebrauche zufolge gilt als „Markt'' jede allgemein zugängliche, an einen
bestimmten Ort und eine bestimmte Zeit geknüpfte Zusammenkunft von Feilbietenden
und Kauflustigen zum Zwecke von Geschäftsabschlüssen. Wird hiebei — wenn auch
nur nebenbei und in zweiter Linie — als Gegenstand des Marktverkehres lebendes
Vieh ausgeboten und gekauft, so wird eben hiedurch der Markt zum „Viehmarkte" (vor-
liegend zum Stechviehmarkte) im Sinne des Thierseuchengesetzes. Es sind damit jene
Bedingungen geschaffen, welche die im §. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Vorsichten
erheischen, nämlich Auftrieb von Vieh verschiedener Provenienz, gegenseitiger Con-
tact desselben und die hiedurch, sowie durch etwa nachfolgende Berührung des vom
Markte wieder abgetriebenen Viehes mit anderem Vieh herbeigeführte Möglichkeit
der Verschleppung von Kranheitskeimen. Sobald also Kälber unter sechs Monaten
Gegenstand- irgend eines Marktes werden, unterliegen sie den Bestimmungen des
ersten Absatzes des §. 8 b) Thierseuchengesetzes ausnahmslos, zumal ja überdies die
Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass der Käufer sie nicht der Schlachtung,
sondern einem anderen Zwecke zuführt, oder dass sie unverkauft den Rückweg vom
Markte antreten müssen. Die Anschauung des ersten Richters verstosst somit direct
gegen das Gesetz. Allein auch das Berufungsgericht irrt, wenn es zum Delictsthat-
bestande des §. 45 des Thierseuchengesetzes doloses Zuwiderhandeln fordert und
die Angeklagten wegen des über die rechtliche Bedeutung des Fleischcertificates
unterlaufenen Irrthumes entschuldigt. Culposes Thun genügt zur Herstellung des
Delictsthatbestandes des §. 45 Th. S. Ges.*) Das die Kälber deckende gemeinde-
*) Ebenso: Entscheidung vom 25. Mai 1894, Z. 3488, Nowak'sche SIg. Nr. 1731.
ra*
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£• . . 108 Nr. 1450. Entscheidung vom 13. Mai 1898, Z. 4841. "^
^/ ' •
£ amtliche Fleischcertificat aber konnte die gesetzlich vorgeschriebenen Viebpässe nicht
i ersetzen. Abgesehen davon, dass das den Acten der Strafsache gegen Jakob C.
:;^ allegirte Certificat eine Bestätigung über den Gesundheitszustand des Kalbes gar
•;;. nicht enthält — denn die betreffende Rubrik ist nicht sachgemäss ausgefüllt —
f:^ handelt es sich beim Auftriebe von Vieh auf Märkte nicht bloss um die Gesundheit
f:\ des aufgetriebenen Viehes, sondern auch um dessen unverdächtige Provenienz.
^v Dafür aber, ob am Standorte des Viehes oder in dessen Umgebung keine ansteckende
l ^ Thierkrankheit herrsche, bot das Certificat keine Gewähr. Es entsprach somit seinem
{■■■. Inhalte nach keineswegs den Erfordernissen eines Viehpasses und konnte als solcher
K nicht gelten. Die Unkenntnis der Bestim mungen des Thierseuchengesetzes endlich vermag
die Angeklagten nicht zu rechtfertigen. Dass für den Auftrieb der Kälber die Beibringung
von Viehpässen vorgeschrieben sei, hatten sie zu wissen ; ein in dieser Beziehung auf ihrer
Seite etwa obwaltender Irrthum wirkt als aufliegender RechtsiiTthum (Unkenntnis der
f: Bestimmungen eines strafrechtlichen Nebengesetzes) keineswegs strafausschliessend
:; gemäss §. 2ej St. G.; es kommt vielmehr der in den §§. 233 und 238 St. 6. ausge-
v« sprochene Grundsatz, dass Unkenntnis des Strafgesetzes nicht entschuldige, vorliegend
zu voller Geltung. Es war daher die erfolgte Gesetzesverletzung auszusprechen.
t«:50. Zum Gesetze vom 26. December 1895, R- 6. Bl. Nn 197. Die Unter-
sagung des Nachdruckes (§. 26, Alinea 2) muss selbständig an der Spitze eines
jeden einzelnen Artiliels ausgesprocben werden, rüclisichtlieh dessen sie
wirksam sein soll.
Zur Wissentlichkeit des Eingriflfes (§§.21 und 51) wird erfordert, dass der
Thäter entweder das für den Artikel rechtsgiltig ausgesprochene Nachdrucks-
verhot gekannt oder doch an der Freigehung des Artikels gezweifelt und im
letzteren Falle auf die Gefahr hin, dass das Yerbot bestehe, zum Eingriffe
sich entschlossed hahe«
Entscheidung vom 13. Mai 1898, Z. 4841. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr, van Stremayr; für
die Anklage: Advocat Dr. Franz Körner; als Vertreter der Generalprocuratur: General advocal
Dr. Gertscher.
KarlR. veröffentlichte in der von ihm herausgegebenen „Neunkirchner Zeitung^
einen feuillelonistischen Artikel, welcher als Originalartikel in der Oesterreichischen
Volkszeitung erschienen ' war. Als dessen Verfasser erhob Rudolf K. Anklage wider
Karl R. wegen Verletzung des Urheberrechtes. Das Kreisgericht Wiener-Neustadt
fällte ein freisprechendes Erkenntnis unter der Begründung, dass der am Kopfe der
Volkszeitung ersichtliche Vermerk „Nachdruck sämmtlicher Originalartikel verboten^
zu jenem Vorbehalte nicht genüge, dessen nach §. 26 des Gesetzes vom 26. Decem-
ber 1895, R. 6. Bl. Nr. 197, die Wahrung des Urheberrechtes bedarf, und dass
überdies in subjectiver Beziehung das Moment der Wissentlichkeit des Nachdruckes
fehle, zumal der Artikel nicht der Volkszeitung, sondern einem in Bilin erscheinenden
Blatte, in welchem ein Vorbehalt überhaupt nicht vorkommt, entnommen worden
sei, so dass Angeklagter vom Bestände eines wirksamen Urheberrechtes keine
Kenntnis hatte. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf K. führt aus, die Bedeutung
des in der Gesetzstelle angewendeten Ausdruckes „an der Spitze" werde im Gesetze
nicht defmirt, sie richte sich nach der Auffassung der Praxis, des täglichen Lebens:
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Nr. 1450. Entscheidung vom 13. Mai 1898, Z, 4841. 109
da sei es aber unrichtig, ein Nachdrucksverbot als nicht an die Spitze eines Artikels
gerückt anzusehen, weil es nicht unmittelbar vor dem ersten Worte desselben,
sondern in einiger Entfernung, etwa am Kopfe des ganzen Blattes angebracht ist;
nicht einmal seinem Wortlaute nach verlange das Gesetz, dass der Nachdmc k an
der Spitze jedes einzelnen in einem Blatte enthaltenen Artikels untei'sagt werde ;
es spreche von , Artikeln" und sichere rucksicbtlich derselben Urheberrecht, wenn an
.ihrer" .Spitze das Nachdrucksverbot erscheint; es bediene sich des Plural ?= und
gestatte sonach das Verbot für mehrere, ja für alle Artikel eines Blattes in Einem
auszusprechen, und für derlei Fälle sei das Nachdrucksverbot an der richtigt^n Stelle,
an der Spitze der Artikel angebracht, wenn es sich am Kopfe des ganzen Blattes
befindet; in subjectiver Beziehung aber genüge für den Delictsthatbestand die
Wissentlichkeit des Eingriffes, also die Vorsätzlichkeit der einen Eingriflf darstellenden
Verfügung; der Nachweis, dass der unbefugt Verfügende auch vom Bestände des
Urheberrechtes wisse, könne nicht gefordert werden. . . In der Gegenaui^fühi unjir
bestreitet Angeklagter insbesondere auch die Klagslegitimation des Rudolf K.,
welcher mit festem Gehalte als Redacteur der Volkszeitung angestellt sei. =rimit
dieser gegen den Gehaltsbezug die Producte seiner schriftstellerischen Thätigkeit
überlassen habe, so dass auch nur die Volkszeitung berufen sein könne, das auf sie
übergehende Urheberrecht zu wahren.
Der Cassationshof beschloss, die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Gründe: Was zunächst die dem Nichtigkeitswerber in der Gegenaiisführüng
bestrittene Legitimation zur Klage, und sohin auch zur Anfechtung des Urtheile^
betriflPt, so muss bemerkt merden, dass diese Einwendung des Angeklagten als nicht
gerechtfertigt angesehen werden kann, weil, abgesehen davon, dass er es unterlassou
hat, den etwaigen Mangel der Anklag elegitimaüon während des Verfahrens zu rügen,
schön im Hinblicke auf die Bestimmungen der §§. 8 und 9 des Gesetzes von itJ, Do-
cember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, wonach dem Verfasser der Beiträge das Urheber-
recht zusteht, an der Berechtigung des Rudolf K. zur Anklage nicht gezweifelt
wei*den kann. Aber auch der auf den Nichtigkeitsgrund des §. 281, Z. 9 a, sieh
berufenden Nichtigkeitsbeschwerde vermag eine Berechtigung nicht zuerkannt zu
werden. Ganz richtig hat der Gerichtshof angenommen, dass ein gesetzlich gescbülzte.^
Urheberrecht gar nicht bestehe, weil es der Urheber unterlassen hat, ifie mit
Rücksicht auf die Bestimmung des §. 26 cit. Gesetzes zur Wahrung des Urheber-
rechtes nothwendigen Bedingungen zu erfüllen und an der Spitze des betrelTemleu
Artikels die Untersagung des Nachdruckes auszusprechen. Die Interpretaiion der
Beschwerde, dass dieser Vorschrift genügt werde, wenn, insbesondere wo mehrere
Artikel eines Blattes geschützt werden wollen, der Vorbehalt vor die Artik-l (Kier
doch oberhalb derselben, nicht aber für jeden Artikel abgesondert gesetzt werde,
widerstreitet dem Wortlaute des Gesetzes, und es steht insbesondere auch uiit den
Regeln des gewöhnlichen Sprachgebrauches im Widerspruche, wenn aus ^Kr An-
wendung der Pluralform „an ihrer Spitze" abgeleitet vdrd, dass ein allgemi imr
Vorbehalt ausreiche. Es handelt sich hier um eine Ausnahme von der iru rrstm
Absätze des §. 26 cit. Gesetzes normirten Regel, die strenge ausgelegt ^vt-rden
muss.
Schon aus diesem Grunde kann von einem Eingriffe in das Urheberrecht keim*
Rede sein, und erfolgte sohin die Freisprechung des Angeklagten mit vollem tle« liti*.
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110
Nr. 1451. Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 6497.
Diese Freisprechung wäre jedoch, selbst unter der Voraussetzung, dass ein solcher
Eingriff vorläge, gerechtfertigt, weil es an dem zum Delictsthatbestande nolh-
wendigen Kriterium der » Wissentlichkeit "* fehlt. Das Gesetz erklärt im §.51 cit.
als strafbares Vergehen jeden wissentlichen Eingriff in ein Urheberrecht. Hiedurch,
dass idas Gesetz die Wissentlichkeit als Voraussetzung der Strafbai-keit hinstellt,
verlangt es, dass das Wissen (Bewusstsein) des Thäters, und nach den Grundsätzen
über die Zurechnung auch dessen Wille alle jene thatsächlichen Umstände erfasse,
welche die betreffende Handlung als einen „ Eingriff ** erscheinen lassen. Es genügt
nicht, und es widerspricht auch den Worten des Gesetzes, wenn das Moment der
Wissentlichkeit nur auf die bezugliche Verfügung eingeschränkt, und zum That-
bestande schon die objective Verletzung des Urheberrechtes, und die wissentliche
Veröffentlichung oder Verbreitung der literarischen Erzeugnisse auch ohne Kenntnis
des Bestandes eines Urheberrechtes als ausreichend angesehen werden würde. Das
Gesetz fordert durch das Aufnehmen des Momentes der Wissentlichkeit, dass der
dolus des Thäters alle zum Begriffe eines Eingriffes gehörigen Kriterien durchdringe;
der Thäter muss daher entweder wissen, dass ein Urheberrecht thatsächlich bestehe,
und dass er die Verfügung ohne Zustimmung der berechtigten Person treffe, oder
er muss zum mindesten den Nachdruck, obwohl er über den Bestand des Urheber-
rechtes im Zweifel ist, auf die Gefahr hin, dass ein solches Recht bestehe, unter-
nehmen. Die Ansicht der Beschwerde würde zu dem Schlüsse führen, es sei zum
Vergehen des §.51 cit. Gesetzes nicht einmal culpa erforderlich, sondern es genüge
schon gewissermassen eine objective Rechtsverletzung — - eine Auffassung, die mit
den bisher geltenden Grundsätzen über strafrechtliche Zurechenbarkeit sich nicht
vereinbaren lässt. Esmusste sohinder Gerichtshof, der feststellte, dass der Angeklagte
von dem Bestände der angeblichen Urheberrechte keine Kenntnis hatte, sondern
den Abdruck bona fide veranstaltete, die Anwendbarkeit der Strafnorm des §. 51
des Gesetzes ausschliessen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
1^51. Auch wenn der Angeklagte selbst ans dem im §• 476^ alinea 2 8t. P. 0.
bezeichneten Grunde die Anfhebnng des Urthelles verlangt^ darf dieselbe
in der Bernfnngsinstanz ohne Antrag des Staatsanwaltes nicht erfolgen.
Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 6497. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von Stremayr;
für die Generalprocuratur: Generaladvocat Dr. Gert seh er.
Del- Cassation shof hat in Erledigung der von der Generalprocuratur zur
Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht erkannt: Durch
das Urtheil des Landes- als Berufungsgerichtes in Wien vom 23. März 1898, Bl. XV
145/98, womit das den V. A. der im §. 491 St. G. bezeichneten, nach Artikel V des
Gesetzes vom 17. December 1862, R. G. Bl. Nr. 8 ex 1863, von amtswegen zu ver-
folgenden Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre schuldig erkennende Urtheil
des st. del. Bezirksgerichtes Hernais vom 9. December 1897, Z. 5961 aufgehoben
und dem Bezirksgerichte die Einleitung des gesetzlichen Verfahren^ aufgetragen
wird, wurde das Gesetz verletzt, dieses Urtheil wird aufgehoben und dem Landes-
gerichte aufgetragen, über die Berufung des staatsanwaltschaftlichen Functionärs
und des V. A. das gesetzliche Amt zu handeln.
Gründe: V. A. wurde mit dem Urtheile des st. del. Bezirksgerichtes Hernais
vom 9. December 1897, Z. 5961, aus Anlass einer am 8. November 1897, in einer
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Nr. 1452. Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 6100. 111
vom socialdemokratischen Wahlvereine »Josefsladt* einberufenen Volksversammlung
gehaltenen Rede des im §, 491 St. G. bezeichneten, nach Artikel V des Gesetzes
vom 17. December 1862, R. G. Bl. Nr. 8 ex 1863, von amtswegen zu verfolgenden
Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre schuldig erkannt und zu 14tägigem, mit
einem Fasttage verschärften Arreste verurtheilt Gegen dieses ürtheil legte der
staatsanwaltschaftliche Functlonär im Ausspruche über die Strafe, der Angeklagte im
Ausspruche über Schuld und Strafe die Berufung ein. Bei der Berufungsverhandlung
beschränkte sich der öffentliche Ankläger auf den Antrag auf Zurückweisung der
Berufung, wogegen der Vertheidiger die Aufhebung des Urtheiles gemäss §. 475,
alinea 2 St. P. 0. verlangte. Das Landesgericht in Wien als Berufungsgericht hob dem
Antrage des Vertheidigers gemäss mit Entscheidung voin 23. März 1898, Bl. XV
145/98, das Urtheil des Hemalser st. del. Bezirksgerichtes auf und trug demselben auf,
die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens zu veranlassen. Nach der dieser Entschei-
dung beigefügten Begründung fand das Berufungsgericht in der unter Anklage ge-
stellten That des V. A. den Delictsthatbestand des §. 65, lit. a St. G. verkörpert und
war der Ansicht, dass die Bestimmungen der §§. 262, 267 und 447 St. P. 0. dem
Berufungsgerichte das Recht gewähren, auch ohne darauf abzielenden Antrag der
Staatsanwaltschaft gemäss §. 475, alinea 2 St. P. 0. mit der Aufhebung des Urtheiles
vorzugehen, wenn das Bezirksgericht über eine That erkannt hat, die ein Verbrechen
oder Vergehen begründet. Allein diese Anschauung ist eine rechtsirrthümliche. Sie
widerstreitet dem im §. 2 St. P. 0 aufgestellten Anklageprincipe und dem das
Rechtsmittelverfahren beherrschenden Verbot der reformatio in peius über ein lediglich
zu Gunsten des Angeklagten ergriffenes Rechtsmittel; dieses Verbot ist nur durch die
strenge zu interpretirende Ausnahmsbeslimmung des §. 475, alinea 2 St. P. 0.
durchbrochen, welche sich ohne Zweifel daraus erklärt, dass die staatsanwaltschaft-
lichen Verrichtungen bei Bezirksgerichten zumeist rechtsunkundigen Personen über-
tragen werden müssen, weshalb einer diesen üebelstand mildernden Vorkehrung im
öffentlichen Interesse nicht zu entrathen war. Nach dem klaren Wortlaute des §. 476,
alinea 2 St. P. 0. aber kann die Aufhebung des Urtheils und die Einleitung des
gesetzlichen Verfahrens zum Zwecke der Behandlung der Anklagethat als Verbrechen
oder Vergehen nur auf Antrag des Staatsanwaltes erfolgen. Es war daher unter
Constatirung der erfolgten Gesetzesverletzung wie oben zu erkennen.
14:59. Zur Oewerbsmässigkeit nach §• 343 St. 6. wird die Absieht erfordert^
dareh Wiederholung der ärztlichen Yerrichtungen sich eine — wenn auch
nicht regelmässig oder dauernd fliessende — Einkommensquelle zu schaffen.
Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 6100. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von Stremayr;
für die Generalprocuratur : Generaladvocat Dr. G e r t s c h e r.
Veranlasst durch eine Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprocuratur erkannte der
Cassation shof zu Recht: Durch das Urtheil des Kreis- als Berufungsgerichtes in
Suczawa vom 24. August 1897, Z. 4169, womit Josef G. über Berufung des staats-
anwaltschaftlichen Functionärs gegen das freisprechende Urtheil des Bezirksgerichtes
Gurahumora vom 22. Jiini 1897, Z. 1402, der Uebertretung des §. 343 St. G. schuldig er-
kannt ward, wurde das Gesetz im §. 343 St. G. verletzt ; dieses Urtheil wird aufgehoben
und Josef G. von der Anklage wegen Uebertretung des §. 343 St. G. gemäss §. 259, Z. 3
St. P. 0. freigesprochen und nach §. 390 St. P. 0. vom Strafko Steuersätze losgezählt.
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112 'Nr. 1452. Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 6100.
Gründe: Dem Bezirksgerichte in Gnrahumora kam die Anzeige zu, dasssich
Chaje F. aus Berkischestie im April 1897 vom Friseur Joseph G. in Gurahumora einen
schmerzenden Zahn ziehen Hess, wofür dieser 1 fl. als Entlohnung empfieng. In der
am 22. Juni 1897 vorgenommenen Hauptverhandlung gestand der Bevollmächtigte
des nicht erschienenen Angeklagten, dass letzterer der Chaje F. allerdings einen Zahn
gezogen habe, er bestritt jedoch die Entgeltlichkeit der Leistung. Chaje F., eidlich
vernommen, sagte aus, sie habe sich im October 18% nach früchtlosem Aufsuchen
von zwei Aerzten wegen des Zahnziehens an Josef G. gewendet, dieser aber habe
sich geweigert und nach vielem Bitten und Verwendung eines Dritten erst dem An-
liegen willfahrt, sie hätte sonst mit dem kranken Zahn heimkehi-en müssen. Eine
Zahlung habe G. nicht angenommeuy obgleich ihm Chaje F. in einem ihr nichl
erinnerlichen Betrage eine solche anbot. Daraufhin sprach das Bezirksgericht aus Rück-
sicht auf die Unentgeltlichkeit der nach §. 343 St. G. beanständeten Leistung den
Angeklagten frei (Urtheil vom 22. Juni 1897, Z. 1402). Der staatsanwaltschaftliche
Functionär ergriff das Rechtsmittel der Berufung. Das Kreis- als Berufungsgericht
in Suczawa gab Folge; es hob mit Entscheidung vom 24. August 1897, Z. 4169, das
' angefochtene Urtheil auf, erkannte den Josef G. der Uebertretung des §. 343 St. G.
schuldig und verhängte' einmonatlichen strengen Arrest und Strafkostenersatz wider
ihn. Die kurze Begründung bemerkt, Josef G. habe, indem er der Chaje F. einen
Zahn zog, unberechtigt eine ärztliche Operation unternommen, welche »ohne Rück-
sichtnahme auf Entgelt als unbefugte Ausübung der Wundarzneikunst angesehen
werden muss, für deren gewerbsmässige Ausübung die vielfachen Vorbestrafuogen
wegen Uebertretung des §. 343 St. G. sprechen*.
Diese Entscheidung ist jedoch gesetzlich nicht haltbar. Es wird zwar nicht zu
bezweifeln sein, dass das Ziehen von Zähnen, das mit sehr ernsten Complicationen
verbunden sein kann, in den Bereich ärztlicher Praxis gehört, und dass sich der
Angeklagte seinem Berufe nach nicht befugt erachten durfte, es gewerbsmässig zu
betreiben. Selbst concessionirten Zahntechnikern wird im §. 2 der Min. Vdg. vom
20. März 1892, R. G. Bl. Nr. 39, untersagt „auch bei vollkommen gesundem Zustande
des Mundes irgend welche, die Beschaffenheit der Gebilde desselben verändernde
Eingriffe (wie Abkneipen von Zahn- und Zahnwurzelspitzen, Abfeilen, Reinigen und
Conserviren von Zähnen, Entfernung schadhafter Wurzeln u. s. w.) vorzunehmen.^
Allein das im §. 343 St. G. aufgestellte Merkmal der Gewerbsmässigkeit setzt neben
dem auf Wiederholung der ärztlichen Verachtungen gerichteten Vorhaben auch die
Absicht voraus, durch dieselben eine — wenn auch nicht regelmässig oder dauernd
fliessende — Einkommensquelle sich zu schaffen. Hat also der Thäter (vielleicht zu
Reclamezwecken) im einzelnen, ein Glied in der Kette von Wiederholungen darstellen-
den Falle von einer Entlohnung abgesehen, so muss doch die für den Begriff der Ge-
werbsmässigkeit erforderliche Tendenz auch in diesem einen Falle nachweisbar hervor-
treten. Als ihres Beleges eben nur der wegen gleicher ärztlicher Verrichtungen erfolgten
Vorbestrafungen des Angeklagten zu gedenken, kann am wenigsten dann genügen,
wenn — wie vorliegend nach den Angaben der Chaje F. — die Wirksamkeit eines
anderen edleren Motivs keineswegs ausgeschlossen ist.
Es war daher unter Constatirung der erfolgten Gesetzes Verletzung wie oben zu
erkennen.
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Nr. 1453. Entscheidung vom i:i. April 1898, Z. 5157. — Y. Senat. 113
1453. Die §§. 237 und 484 C. P. 0. flnden auf den Rücktritt von den Ein-
wendungen gegen einen Zahlungsauftrag in Weehselsachen keine analoge
Anwendung.
Entscheidung vom 13. April 1898, Z. 5157. — V. Senat.
lieber die gegen einen Zahlungsauftrag in Wechselsachen eingebrachten Ein-
wendungen hat das Gericht erster Instanz die Tagfahrt zur mündlichen Streitver-
handlung anberaumt. Vor dieser Tagsatzung ist der Geklagte mittelst Eingabe von
den Einwendungen zurückgetreten. Bei der erwähnten Tagsatzung hat der Gerichts-
hof den Antrag des - Geklagten auf Umgangnahme von der Urtheilsfällung zurück-
gewiesen und das Urtheil dahin gefällt, dass der Zahlungsauftrag aufrecht erhalten
und dem Kläger die Kosten zuerkannt werden.
Das Recursgericht hat den angefochtenen Urtheilsabsatz, betreffend die
Zuerkennung der Kosten der mündlichen Verhandlung an denKläger dahin abgeändert,
dass letzterer diese Kosten selbst zu tragen habe, weil der Zahlungsauftrag durch die
Zurücknahme der Einwendungen rechtskräftig geworden sei und der Bekräftigung
durch das Urtheil nicht bedurfte, der Kläger dadurch in die Lage versetzt worden sei,
seinen Anspruch auf Grund des Zahlungsauftrages zu verwirklichet!, ohne die Erneue-
rung des Processes zu besorgen, und ferners, weil die gegentheilige Ansicht zu der
Inconsequenz führen würde, dass die ihres eigentlichen Charakters entkleidete Streit-
verhandlung lediglich dem Zwecke der Registrirung der im Vorverfahren vollzogenen
Parteihandlungen dienen würde, und dass das auf Grund einer solchen Verhandlung
gefällte Urtheil lediglich eine formale Bedeutung hätte.
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Beschluss abgeändert und die erst-
richterliche Entscheidung im Punkte der Kosten der mündUchen Verhandlung wieder-
hergestellt.
Begründung: Ein über eine Wechselklage ergehender Zahlungsauftrag ist nach
§. 557 C. P. 0. ein'altemativer Auftrag. Derselbe lautet auf Zahlung oder Ueberreichung
der Einwendungen. Durch die Ueberreichung der Einwendungen hat der Geklagte
den an ihn ergangenen Auftrag erfüllt; derselbe kann, so lange über Einwendungen
nicht entschieden wurde, zur Zahlung der Wechselsumme sanimt Nebengebüren
nicht verhalten werden, es verliert der Zahlungsauftrag seine ursprüngliche Kraft,
und die Wechselklage wird in das Processtadium geleitet. Wie jedes Streitverfahren,
so muss auch das über eine Wechselklage infolge der eingebrachten Einvvendungen
eingeleitete Streitverfahren mittelst Urtheils entschieden werden, und im letzteren
Falle muss gemäss §§. 553 und 559 C. P. 0. mittelst Urtheils ausgesprochen werden,
ob der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe, oder ob und inwiefeme derselbe aufgehoben
werde. Mit Hinblick auf die hervorgehobenen, das Wechselstreitverfahren regelnden
Normen und mit Rücksicht darauf, dass die Civilprocessordnung nur dem Rücktritte
von der Klage, §. 237, und von der Berufung, §. 484, eine processuale Bedeutung
beilegt, kann der erfolgte Rücktritt von den Einwendungen bloss als ein vorbereitender
Schriftsatz im Sinne des §. 258, in welchem ein Anerkenntnis enthalten ist, angesehen
werden, und es ist von diesem Schriftsatze ledighch bei der angeordneten Streitver-
handlung Gebrauch zu machen. Die §§. 237 und 484 C. P. 0. als Ausnahmsbestim-
mimgen lassen eine analoge Anwendung auf den Rücktritt von den Einwendungen
Beilage zum J. M. V. Bl. 1898, SL XV. • n ^
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114 Nr. 1454. Entscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 5950. — II. Senat.
nicht ZU und zwar schon mit Hinblick auf die processuale Stellung der Parteien, die
durch die stattgefundene Einbringung der Klage und der Einwendungen in den Streit
sich bereits eingelassen haben und von demselben mit Hinblick auf die Bestimmungen
der §§. 394 und 395 C. P. 0. nicht ohne weiters abstehen dürfen. Durch den Rücktritt
von den Einwendungen erlangte der Zahlungsauftrag die frühere Kraft keineswegs.
Derselbe ist nur als ein Anerkenntnis im Sinne des §. 395 G. P. 0. zu behandeln, und
es ist über die Einwendungen entsprechend den Bestimmungen der §§. 55B und 559
G. P. O. durch Urtheü zu erkennen.
Die Durchführung der angeordneten Streitverhandlung war daher nothwendig,
die Erledigung derselben mittelst Urtheiles entspricht den das Streitverfahren regeln-
den gesetzlichen Bestimmungen, und es müssen die Kosten dieser Streitverhandlung
als zur zweckmässigen Rechtsverfolgung dienlich angesehen werden.
t4i54, Dnrch Art IX^ Abs. 11 des EinfiUiraiigsgesetzes zur Exeeution8-
ordnung ist der Spruch Z. 117^) nicht berlLhrt.
JEiitscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 595(). — II. Senat.
Der erste Richter hat mit Beschluss vom 4. Februar 1898 zur Hereinbrin-
gung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung im Betrage von 45 fl. s. A. die Exe-
cution durch Pfändung des Taglohnes, welchen die Bergverwaltung der Gesellschaft
X dem Verpflichteten als Bergmann in monatlich nachhinein fälligen Terminen aus-
zahlt, insoweit dieser Lohn täglich den Betrag von 60 kr. übersteigt, bewilligt.
Das Recursgericht hat das Executionsgesuch abgewiesen, denn durch das
letztere und die vorgelegten Acten ist als erwiesen anzusehen, dass der S chuldner
ein in Diensten der Gesellschaft X beschäftigter Bergmann ist; nach §. 207 des Berg-
gesetzes aber, welcher laut Art. IX, Z. 11 Einf. Ges. zur Executionsordnung in
Wirksamkeit belassen wurde, kann auf den, wenngleich fest vereinbarten Lohn eines
Bergmannes gemäss §. 292 E. 0. auch dann eine Execution nicht geführt werden,
wenn ein Unterhalt eingetrieben wird.
Der Oberste Gerichtshof hat in Abänderung beider untergerichtlichen Ent-
scheidungen dem Executionsgesuche mit der Einschränkung stattgegeben, dass die
Hälfte des sonst der Execution entzogenen Jahresbezuges frei bleiben mus s.
Begründung. Es ist wohl richtig, dass nach Ai-t. IX, Z. 11 Einf. Ges. zur E.O.
die Vorschriften des allg. Berggesetzes über die Unzulässigkeit von Verboten und
Executionen auf den Geding- und Schichtenlohn der Bergarbeiter unberührt bleiben,
allein es kann nicht übersehen werden, dass die Bestimmung des §. 207 B. 6..
welcher zufolge auf den Geding- und Schichtenlohn der Bergarbeiter weder gericht-
liches Verbot noch Execution stattfindet, durch das später erlassene Gesetz vom
*) Spruchrepertorium Nr. 117. Die Beslimmung des §. 207 des allgemeinen Berggesetzes
findet auf die Sicherung oder Befriedigung der auf dem Gesetze beruhenden Ansprflche auf Leistun«*
des Unterhaltes keine Anwendung. (Entsch. vom X September 1884, Z. 10055).
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Nr. 1454. Entscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 5950. — II. Senat. 115
:J9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 68, insoferne eine Einschränkung erfahren hat, als die
in diesem Gesetze über die Sicherstellung und Execution auf die Bezüge aus dem
Arbeits- oder Dienstverhältnisse enthaltenen Bestimmungen in Gemäs sheit des §. 7,
Z. 2, lit. b auf die Sicherstellung und executive Einbringung der auf dem Gesetze
beruhenden Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes keine Anwendung finden. Nach-
dem nun Art. IX, Z. 10 Einf. Ges. zur E. O. verfügt, dass auch die Vorschriften des
eben citirten Gesetzes vom 29. April 1873, R. G. Bl. Nr. 68, unberührt zu bleiben
haben, so ergibt sich hieraus, dass auch die Anordnung des oben berufenen
§. 207 B. G. nur mit der besagten Einschränkung zur Anwendung gelangen kann,
wenn erwogen wird, dass das Gesetz vom 29. April 1873, R. G. Bl. Nr. 68, im §. 1
das Entgelt (bezw. den Lohn) im Auge hat, welches Personen, die ihre Thätigkeit
ausschliesslich oder vorzugsweise in Arbeits- oder Dienstverhältnissen verwenden,
für die in solchen Verhältnissen geleisteten Arbeiten oder Dienste beziehen; dass
dieser Paragraph ganz allgemein von Arbeits- oder Dienstverhältnissen spricht, ohne
hievon die Bergarbeiter auszuscheiden; dass die Bestimmung des §. 207 B. G. im
Zusammenhange mit den übrigen Bestimmungen des das Verhältnis der Bergwerks-
besitzer zu ihren Beamten und Arbeitern regelnden 9. Hauptstückes zu würdigen ist,
aus welchem sich ergibt, dass die Absicht der Gesetzgebung wohl nicht darauf
gerichtet war, die Durchsetzung der aus dem Personenrechte entspringenden Unter-
haltsansprüche zu behindern; dass ein Festhalten an dem auf volkswirtschaft-
lichen Rücksichten sonst beruhenden Executionsverbote des Berggesetzes mit der
bestehenden Gesetzgebung umsoweniger in Einklang zu bringen wäre, als das anf
den gleichen volkswirtschaftlichen Rücksichten beruhende Gesetz vom 29. April 1873,
R. G. Bl. Nr. 68 — wie bereits oben hervorgehoben wurde — die aus dem Gesetze
entspringenden Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes gleichfalls der Anwendung
des durch dieses Gesetz eingeführten Executionsverbotes entrückt hat.
Nach dem bisher Erörterten lässt sich- also die vom Recursgerichte aus dem
Art. IX, Z. 11 Einf. Ges. zur E. O. und aus §. 207 B. G. abgeleitete Abweisung
des Executionsgesuches des betreibenden Gläubigers gesetzlich nicht rechtfertigen.
Gleichwohl geht es aber auch nicht an, dem gestellten Executionsbegehren im vollen
Umfange stattzugeben, denn der Art IX, Z. 10 Einf. Ges. zur E. 0. verfügt, dass die
Vorschriften des Gesetzes vom 29. April 1873, R. G. Bl. Nr. 68, und des damit
zusammenhängenden Nachtragsgesetzes vom 26. Mai 1888, R. G. Bl. Nr. 75, mit der
Abänderung unberührt bleiben, dass im Falle einer Execution behufs Leistung des
aus dem Gesetze gebürenden Unterhaltes dem Verpflichteten die Hälfte des sonst der
Execution entzogenen Jahresbezuges frei bleiben muss. Das Executionsbegehren
geht dahin, den Taglohn des Schuldners, insoweit derselbe täglich den Betrag von
60 kr. übersteigt, der Execution zu unterziehen. Allein zu einer Beurtheilung darüber,
ob und inwiefern durch eine so geartete Executionsfdhrung der Schuldner in seinem
Rechte auf Nichtentziehung der von der Execution ausgeschlossenen Hälfte seines,
einer anderweitigen Execution nicht unterliegenden Jahresbezuges etwa verletzt
wäre, fehlt es an jedem Anhaltspunkte, weil in dem Executionsgesuche weder der
tägliche Lohn, noch der Jahresbezug des Schuldners ziffermässig angegeben
erscheint. Mit Rücksicht auf diese Erwägungen und im Hinblicke darauf, als die Aus-
nahmsbestimmungen der §§. 290 bis 293 E. O. auf den vorliegenden Fall keine An-
wendung finden, war dem Revisionsrecurse des betreibenden Gläubigers nach Mass-
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IIG
Nr. 1455. Eiitscheidunjr voiu 4. Mai 1898, Z. 6414. - II. Senat.
I
gäbe des §. 294 E. 0. nur theilweise, und zwar in der in dieser Entscheidung zum
Ausdrucke gebrachten Richtung mit Bedachtnahme auf die im Ad. IX, Z. 10 Einf.
Ges. zm« E. 0. vorgesehenen Einschränkung stattzugeben.
t4i55*. Klagen^ durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut
geltend gemacht wird^ gehören je nach dem Werte des Streitgegenstapfides Tor
das Bezirksgericht (§. 49, Z. 1 3. N.) oder vor den Gerichtshof (§. 50, Abs. 1
J. N.), In dessen Sprengel das unbewegliche Gut gdlegen ist. Falls mit der
Klage auf Geltendmachung des Pfandrechtes nach §• 91 J. N. auch jene auf
Zahlung der pfandrechtUch yersicherten Forderung yerbunden wird, ist
fBr dieselbe nach $. 95 3. N. das Gericht (Bezirksgericht oder Gerichtshof) in
dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt, auch dann competent, wenn in
Gemässheit der sonst über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen
zur Entscheidung fiber den mittelst Klage geltend gemachten Anspruch
weder das Bezirksgericht noch der Gerichtshof, in deren Sprengel das
unbewegliche Gut gelegen ist, zuständig wäre.
Entscheidung vom 4. Mai 1898, Z. 6414, — II. Senat.
In der Rechtssache des A gegen B wegen Bestand eines bücherlichen Pfand-
rechtes per 800 fl. und Zahlung von 500 fl. s. A. hat das Bezirksgericht in X
der vom Belangten erhobenen Einwendung der Incompetenz gemäss §. 55 J. N.
und §. 261 C. P. 0. stattgegeben, weil es sich vorliegend um einen Theil einer
500 fl. übersteigenden Capitalsforderung handelt, demnach nach §. 49 J. N.
das Bezirksgericht nicht zuständig ist, die §§. 91 und 95 J. N, aber keine An-
wendung finden können, weil es an den Voraussetzungen des §.81 J.N. mangelt.
Das Landesgericht in X hat über Recurs des Klägers den erstrichter-
lichen Beschluss behoben und die infolge des Auss|Mruches erforderlichen weiteren
Anordnungen gemäss §. 527, Abs. 1 C. P. 0. dem ersten Richter übertragen, dies
in der Erwägung, dass die vorliegende Klage laut ihres Begehrens in erster Linie die
Geltendmachung des Pfandrechtes, also eines dinglichen Rechtes auf ein im Sprengt!
des Bezirksgerichtes X gelegenes unbewegliches Gut zum Gegenstande hat, dass
hiemit das Begehren auf Zahlung eines Theilbetrages der pfandrechtlich versicherten
Forderung wider denselben Belangten verbunden ist (§§. 81 und 91 J. N.), und dass
demnach gemäss §. 95 J. N. die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auch trotz
des Umstandes begründet ist, dass der zur Zahlung eingeklagte Betrag nur einen
Theil einer 500 fl. übersteigenden Capitalsforderung bildet.
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Beschluss abgeändert und jenen des
Bezirksgerichtes in X wieder hergestellt, weil es sich um die Geltendmachung des
Pfandrechtes für eine 500 fl. übersteigende Capitalsforderung handelt, und weil
im §. 81 J. N. bezüglich der Klagen, mit welchen ein dingliches Recht auf ein unbe-
wegliches Gut geltend gemacht wird, nur im allgemeinen ausgesprochen ist, das? sie
vor das Gericht gehören, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, die
Frage aber, ob dies das Bezirksgericht oder der Gerichtshof sei, nach §§. 49 und 50
J. N. zu lösen ist. Dabei wird mit Bezug auf die Ausführungen des Revisionsrecui'ses
bemerkt, dass die Anordnung des §. 95 J. N. dahin geht, dass das Gericht, in dessen
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Nr. 1456. Entscheidung vom 10. Mai. 1898, Z. 5996. — Flenai'senat. — Nr. 1457. Ent- 117
Scheidung vom 11. Mai 1898, Z. 5755. — V. Senat.
Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, bezüglich der Klage auf Zahlung auch
dann zuständig ist, wenn für dieselbe in Gemässheit der sonst für die Zuständigkeit
geltenden Bestimmungen weder das Bezirksgericht noch der Gerichtshof, in dessen
Sprengel dieses unbewegliche Gut liegt, zuständig wäre.
14i50, Der Becurs gegeu einen im wechselrechtllchen Executionsverfahren
vor dem h Jänner 1898 ergangenen Bescheid ist in Ansehung des Instanzen-
znges und der Becnrsfrist nach dem zur Zeit der erstriehterliehen Ent-
scheidung giltigen Gesetze zu beurtheilieu.
Entscheidung vom 10. Mai 1898, Z. 5996. — Plenarsenat.
Das Oberlandesge rieht hat in der Executionssache des A wider B wegen
Zahlung der Wechselsumme von 489 fl. 50 kr. den Recurs des A gegen den Bescheid
des Handelsgerichtes vom 31. December 1897, mit welchem seinem auf Grund der
handelsgerichtlichen Zahlungsauflage gestellten Begehren um Einverleibung des
executiven Pfandrechtes auf die zu Gunsten des B auf einer Realität einver-
leibten Substitutionsrechte keine Folge gegeben wurde, als verspätet eingebracht
zurückgewiesen, weil die Bestimmung des §.12 der Min.-Verdg. vom 25. Jänner 1850,
R. G. Bl. Nr. 52/ wonach im Wechselverfahren Recurse gegen Bescheide erster
Instanz binnen 3 Tagen nach der Zustellung des Bescheides zu überreichen sind,
auch im wechselrechtlichen Executionsverfahren Anwendung findet, und weil der
Recurs erst am 14. Jänner 1898, d. i. erst am fünften Tage nach der Zustellung des
angefochtenen Bescheides, somit verspätet überreicht wurde.
Ueber den Revisionsrecurs desA, in welchem hervorgehoben wurde, dass aus dem
Art. XXXI Einf. Ges.zurE. 0., welcher bloss von in erster Instanz bewilligten Execu-
tionssachen spricht, a contrario gefolgert werden muss, dass die vor dem 1 . Jänner
1898 noch nicht wenigstens in erster Instanz bewilligten Executionsacte, folghch auch
der Recurs gegen den abweislichen erstrichterlichen Bescheid den Vorschriften der
neuen Executionsordnung, welche eine achttägige Recursfrist . normiren, unteriiegt,
hat der Oberste Gerichtshof den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss
bestätigt, weil der in Rede stehende Appellationsrecurs gegen einen vor dem 1 . Jänner
1898 ergangenen Bescheid angebracht, daher nicht bloss in Ansehung des Instanzen-
zuges, sondern auch rücksichtlich der Recursfrist nach den früher geltenden gesetz-
lichen Vorschriften zu beurtheilen ist, und weil somit die Zurückweisung desselben
als verspätet gerechtfertigt ist.
1*5 1, Zu Artikel XXXIX Einf. Ges. zur E.O., §. 78 E.O. undArtilcol XLVIl
Einf. Ges. zur C. P. 0. Auf die vor dem 1. Jänner 1898 bereits ergangenen,
aber noch niehtrechtslcräftigen Entscheidungen über Gesuche um Bewilligung
eines provisorischen Sicherstellungsmittels finden die Yorschriften der
Executionsordnung auch im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung.
Entscheidung vom 11. Mai 1898, Z. 5755. - V. Senat.
Ueber den von der A. eingebrachten Appellationsrecurs gegen den landes-
gerichtlichen Bescheid vom 10. December 1897, wornach dem Gesuche der
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118
Nr. 1458. Entscheidung vom 25. Mai 1898, Z. 7011. — Plenarsenat.
Klägerin A. um Sequestration einer strittigen Wage wegen Abgang der im §. 388
der w. g. G. 0. vorgeschriebenen Bedingungen nicht stattgegeben wurde, hat das
Oberlandesgericht auf Grund der Bestimmung des Artikels XXXIX Einf.
Ges. zur E. O. den angefochtenen Bescheid behoben und dem Erstgerichte
aufgetragen, die Klägerin zur Stellung entsprechender Anträge im Sinne der §§. 389
und 382 E. 0. aufzufordern.
Dem dagegen vom B; eingebrachten Revisionsrecurse hat der Oberste
Gerichtshof Folge gegeben und unter Aufhebung der in Beschwerde gezogenen
oberlandesgerichtlichen Entscheidung dem Oberlandesgerichte verordnet, den
Appellationsrecurs der Klägerin mit Abstandnahme von dem gebrauchten Auf-
hebungsgrunde einer neuerlichen Erledigung zu imterziehen. Denn die Vorschrift des
Artikels XXXIX Einf. Ges. zur E. 0. betrifft nur solche Gesuche um Bevril%ung eines
provisorischen Sicherstellungsmittels, welche am 1. Jänner 1898 noch anhängig
waren, das ist, über welche an diesem Tage noch nicht entschieden war. Dies erhellt
khu* aus der Bestimmung dieses Artikels XXXIX, da darin angeordnet erscheint,
dass die Entscheidung über derlei noch nicht erledigte Gesuche nach der neuen
Executionsordnung zu erfolgen habe. Ueber das gegenständliche Gesuch war jedoch
die Entscheidung vom ersten Richter bereits am 10. December 1897 gefällt;, es kann
somit eine nochmalige Entscheidung über das nämliche Gesuch^ welches der ei-ste
Richter bereits meritorisch erledigt hat, in erster Instanz nicht mehr stattfinden,
woraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung auf einer rechtsirrthümlichen
Auslegung jener Gesetzesstelle beruht und als gesetzwidrig zu beheben war, zumal
das zur Zeit der erstrichterlichen Entscheidung giltige Gesetz auch für das Rechts-
mittel verfahren massgebend ist.
1459. Zu Artikel XXXII des Einfbhruiigsgesetzes zur Execationsordnung.
Aach eine vor dem 1. Jaimer 1898 rechtskräftig bewilligte Execntioii eines
Ausgedinges kann bei Yorhandensein der im §• 330 Executionsordnung vor-
gesehenen Yoraussetzungen nach Zulass der Z. 2 und des vorletzten Absatzes
des g. 39 E. 0. eingestellt werden.
Entscheidung vom 25. Mai 18d8, Z. 7011. — Plenarsenat.
InderExecutionssache der M. gegen den verpflichteten A.pcto. 290 fl. und 200 fl.
hat das Bezirksgericht die mit Bescheid vom 23. Juni 1895 bewilligte, seit dem
1. Jänner 1898 als Zwangsverwaltung durchgeführte Sequestration des für den
Verpflichteten sichergestellten Ausgedinges über Antrag des Verpflichteten in
GemÄssheit des §. 330 E. 0. mit Beschluss vom 28. Februar 1898 aufgehoben.
Das Recursgericht hat diesen Beschluss abgeändert und das Gesuch des
Verpflichteten um Annullirung der Zwangsverwaltung des Ausgedinges abgewiesen,
weil die einzige Uebergangsbestimmung des Artikel XXXII Einf. Ges. zur E. 0., welche
sich auf die vor der Wirksamkeit der neuen Executionsordnung bewilligten, und am
Tage des Inkrafttretens derselben noch nicht aufgehobenen, executiven oder sicherstel-
lungsweisen Sequestrationen bezieht, vorschreibt, dass die Bestimmungen der Executions-
ordnungüberdieZwangsverwaltungzugelten haben, nämlich dass die weitere Führung
der Sequestration nach den Vorschriften der neuen Executionsordnung zu geschehen
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Nr. 1459. Entscheidung vom 16. Februar 1898, Z. 2471. — III. Senat. H 9
hat. Es betrifft daher die Vorschrift des Artikels XXXII Einf. Ges. lediglich die for-
melle Seite, bezieht sich aber keineswegs auf die Frage der Aufhebung einer früher
schon rechtsgiltig bewilligten Sequestration.'
Der Oberste Gerichtshof hat den erstrichterlichen ßeschluss wiederher-
gestellt, und zwar auf Grund nachstehender Erwägungen: Die hier in Rede stehende
executive Sequestration wurde zwar vor Beginn der Wirksamkeit der E. 0. vom
27. Mai i 896, R. G. El. Nr. 79, bewilligt, ist aber seither nicht aufgehoben worden.
Es finden sonach, und zwar gemäss Artikel XXXII Einf. Ges. auf dieselbe die
Vorschriften der obbezogenen E. 0. Anwendung.
Da es sich in dem vorliegenden Falle um eine Execution auf das Ausgedinge
des Verpflichteten handelt, so ist auf die im §. 330 E. 0. enthaltene Bestimmung
Bedacht zu nehmen. Nach dieser Gesetzesstelle sind Ausgedinge, deren jährliche
Gesammtnutzung an Naturalleistungen, einschliesslich der W^ohnung. den Wert von
300 fl. nicht übersteigt, der Execution gänzlich entzogen, falls diese Bezüge für den
Verpflichteten und für dessen im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden
Familienglieder unentbehrlich sind. Dass diese beiden Bedingungen hier vorliegen,
hat der erste Richter unbestritten festgestellt.
Da der Artikel XXXII Einf. Ges. zur E. 0. anordnet, dass sämmtlicheSequestra-
üonen nach neuem Rechte zu behandeln seien und der §. 330 E. 0. eine Ausdehnung
der Executionsbeschränkungen enthält, bei welcher es sich darum handelt, die Aus-
gedingsbezüge, falls sie für den Verpflichteten und seine, im gemeinsamen Haushalte
mit ihm lebenden Familienglieder unentbehrlich sind, zu sichern, diese Bestimmung
sonach im öffentlichen Interesse ihren Entstehungsgrund hat, um den Verpfli chteten
und seine Familie vor der drückendsten Noth zu schützen, und so zu verhindern, dass
er mit seinen Angehörigen der Armenversorgung anheimfalle, so steht der Anwendung
der im §. 330 E. 0. enthaltenen Bestimmung auf den vorliegenden Fall der
§. 5 a. b. G. B. nicht entgegen.
Diese letztgedachte gesetzliche Bestimmung findet hier aber auch deshalb keine
Anwendung, weü vor Beginn der Wirksamkeit der E. 0. yon dem betreibenden
Gläubiger im Wege der executiven Sequestration einbringlich gemachte Beträge ihm
belassen, und nur die seit der Wirksamkeit dieser Executionsordnung fällig gewordenen
Ausgedingsgiebigkeiten, die er noch nicht erworben hat, seinem Zugriffe ent-
zogen sind.
1459. Der Eigentbümer eines sefuestrirteii Uanses^ welcher in diesem Hauiüe
eine Wohnung inne hat, kann hinsichtlich derselben mit dem Sequester einen
reehtsgiltigen Bestandvertrag abschliessen. (§• 1093 a. b. 6. B.)
Entscheidung vom 16. Februar 1898, Z. 2471. — III. Senat.
Der Sequester A kündete dem in seinem eigenen Hause wohnhaften B die
Wohnung.
Gkgenüber dem vom letzteren überreichten Kündigungs-Rückerlage wendete
der Sequester ein, dass er mit dem B, Eigentbümer des sequestrirten Hauses, einen
BestandTertrag geschlossen habe, wonach B, um weiteren- gerichtlichen Schritten zu
entgehen, sich dem Sequester gegenüber verpflichtet habe, für die Benützung der
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120 Nr. 1459. Entscheidung vom 16. Februar 1898, Z. 2471. — III. Senat.
Wohnung in seinem Hause künftighin einen vierteljährlichen Bestandzins von 100 tl.
zu bezahlen.
Die erste Instanz machte den Bestand der Kündigung abhängig von dem
Haupteide über den zwischen dem Sequester und dem B abgeschlossenen Bestand-
vertrag.
Ueber Appellation des Klägers erkannte das Oberlandesgericht, dass die
Aufkündigung nicht zu Recht ^bestehe, weil der Sequester wohl zur Einhebung, even-
tuell Einklagung der Nutzungen der sequestrirten Sache berechtigt ist, jedoch ein
Gebrauchsrecht an derselben ihm nicht zusteht, und vorliegend kein Bestandvertrag
zu Stande kam, da B als Hauseigenthümer und Besitzer einer Wohnung in seinem
Hause unmöglich in den Fall kommen konnte, (Jen Gebrauch seiner Sache, welchen
er factisch selbst ausübte, und welcher dem Belangten weder persönlich, noch als
Sequester des Hauses damals gebürt hatte, von diesem in Bestand zu nehmen.
Ueber die Revisionsbeschwerde des Belangten hat der Oberste Gerichts-
hof das erstrichterliche Urth eil aus folgenden Gründen wieder hergestellt: Der ge-
klagte Sequester gründet die vorliegende Aufkündigung auf einen mit dem Kläger
abgeschlossenen Bestandvertrag. Der letztere widerspricht den Abschluss desselben
und behauptet, dass er die in der Aufkündigung bezeichnete Wohnung als Eigen-
thümer des Hauses kraft seines Eigenthumsrechtcs benütze, dass selbst, wenn die
Yom Geklagten behauptete Vereinbarung richtig wäre, kein Bestandvertrag vorliegen
würde, dass ein Bestandvertrag an der eigenen Sache rechtlich unmöglich sei und
nach §. 878 a. b. G. B. unwirksam w^äre. Allein diese Rechtsanschauung ist unrichtig.
Durch die Sequestration wird der Eigenthümer der sequestrirten Sache in der freien
Ausübung seines Eigenthumsrechtes beschränkt; er kann seine Sache nicht mehr nach
Willkür benützen, es kommt vielmehr dem gerichtlich bestellten Sequester gemäss
§. 296 a. G. 0. die Verwaltung des Sequestrationsobjectes, im vorliegenden Falle des
Hauses sammt allen auf die Verwaltung Bezug habenden Befugnissen zu; dieser ist
berechtigt, innerhalb der Grenzen dieser Befugnisse, und soweit dies gesetzlich zulässig
ist, behufs Erreichung des Sequestrationszweckes über den Gebrauch zu verfügen,
die Nutzungen und Einkünfte des verwalteten Hauses einzuziehen und in Ansehung
der in demselben befindlichen Räumlichkeiten auch Bestandverträge abzuschliessen.
Es steht nun kein Gesetz entgegen, dass der Eigenthümer des sequestrirten Hauses
in seinem eigenen Hause eine Wohnung in Bestand nehme und mit dem Sequester
. in Ansehung derselben einen Bestand vertrag abschliesse, und es kann hiebei keinen
Unterschied machen, ob er diese Wohnung zur -Zeit des Vertragsabschlusses kraft
seines Eigenthumsrechtes bereits benützt, oder tob ihm dieselbe erst zur Benützung
übergeben wird, weil er im ersteren Falle durch den Abschluss eines solchen
Vertrages seinen Willen kundgibt, die nunmehr in Bestand genommene Räumlich-
keit künftig nicht mehr kraft seines Eigenthumsrechtes, sondern als Bestandnehmer
benützen zu wollen.
Dass aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass der Eigenthümer den
Gebrauch seiner eigenen Sache in Bestand nehme, wird vom Gesetze selbst im
§, 1093 a. b. G. B. anerkannt. Wenn demnach die vom Geklagten behauptete Ver-
einbarung getroffen worden ist, liegt ein rechtsgiltiger Bestandvertrag vor, welcher
durch die Aufkündigung aufgelöst werden kann, und war daher das erstrichterliehe
Urtheil, welches den Beweis über diesen Umstand zuliess, wieder herzustellen.
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Nr. 1460. Entscheidung vom 9. Februar 1898, Z. 2105. — III. Senat. 1 2 1
1460, Zur Auslegung der Bestimmangen eines Tersicherungyert ragf s ülier
die Yerpflichtnng znr Prämienzahlung,
Entscheidung vom ^. Februar 1898, Z. 2105. — III. Senat.
A stellte am 20. April 1896 der Lebensversicherungsgesellschall B durch
ünterfertigung der bezügUchen Urkunde einen Versicherungsantrag auf den Betrag
von 10.000 fl., worin er sich der Gesellschaft gegenüber durch 60 Tage fiir gebunden
erklärte, sich vei-pflichtete, die ganze Prämie des ersten Jahres sammt Steni[Kl an
die Gesellschaft zu bezahlen, und sich die Bezahlung der Jahresprämie per '»55 iL
40 kr. halbjährig ausbedungen hat. Am 11. Mai 1896 bezahlte A an die (^esellscliafL
den halbjährigen Prämienbetrag von 277 fl. 70 kr. s. N, G. und wurde ihm .^olilu die
Polizze ddo. 15. Mai 1896 ausgefolgt. Im Art. 2 der derselben beigedrurktLu ^ll^^e-
meinen Bedingungen heisst es, dass alle Prämien als jährUch im vorhinein zahlbar
zu betrachten sind; nach Art. 4 tritt die Polizze nur dann in Kraft, wenn die erste
Prämie wirklich an die Gesellschaft bezahlt worden ist, und Art. 5 bestimmt, das??
der Versicherungsvertrag von rechtswegen erloschen ist, wenn irgend ei(ie Pnuuien-
zahlung nicht innerhalb der 30tägigen Zahlungsfrist erfolgt. Den am 11. November
1896 fälligen zweiten halbjährigen Betrag von 277 fl. 70 kr. hat A nicht beiiahlt, und
wurde derselbe von der Gesellschaft B am 1. Jänner 1897 mittelst Klage auf Bezahlung
dieses Betrages belangt. Der Geklagte wendete ein, dass nach deni bezogenen Art. 5
der Versicherungsvertrag erloschen sei, weil Geklagter infolge Unterlassung weiterer
Prämienzahlungen seinen Willen manifestirt habe, vom Vertrage abzustellen.
Die erste Instanz wies das Klagebegehren ab, weil der Verzicht rungs-
antrag nur ein einseitiges Anbot war, weil in dem Falle, als der Inhalt der lV»liz;^t^
mit diesem Antrage nicht übereinstimmt, die Pohzze nach Art. 322 H. G. B. als ein
neuer Antrag anzusehen ist, welcher durch die Bezahlung der ersten halb führ igen
Prämie seitens des Geklagten angenommen wurde, daher auf den urpprün glichen
Versicherungsantrag gar keine Rücksicht zu nehmen ist; weil in der Polizze von
halbjährigen Prämien gesprochen wird, weil der Ausdruck „Prämie*" keineswegs
auch die Zeit ihrer Fälligkeit beinhaltet, eine Prämie daher halbjährig oder ganz-
jährig sein kann, weil die Gesellschaft in der Polizze bestätigt, dass ehn' rr^te halb-
jährige Prämie an sie bezahlt wurde, weil die Divergenz zwischen dem Au^ilriii ki-
„Prämie", wie er im Versicherungsantrage einerseits und in der Polizze anderseits
gebraucht wird, nach den §§. 914 und 915 a. b. G. B. zu Ungunsten der Ver-
sicherungsgesellschaft gedeutet werden muss, daher im vorUegenden Falle im Sumf>
des bezogenen Art. 5 allerdings irgend eine. Prämienzahlung geleistet wurde, und
die Unterlassung der weiteren Zahlung seitens des Geklagten als ein Alisteheu yom
Versicherungsvertrage anzusehen ist; weil endlich, wollte man die geleistete Zahlung
von 277 fl. 70 kr. nur als eine Rate auf die erste Prämie ansehen, im Hinbli« ki* auf
xVrt. 4 der allgemeinen Bedingungen die Polizze nicht in Kraft getreb n. uiiLhin
ein Versicherungsvertrag zwischen beiden Theilen bisher überhaupt nicht zuslandp
gekommen, und Geklagter aus diesem Grunde zu einer weiteren Zahhmg uiehf
verpflichtet wäre.
Ueber Appellation der klagenden Gesellschaft gab das*Oberlandcsgerirljt
dem Klagebegehren unbedingt statt, weil der Eingang der Polizze lautet: ^\n Auhi -
tracht der Vereinbarungen und Angaben, die theils im schriftlichrn Aul rage
Beilage zum J. M. V. Bl. 1898, St. XVI. u
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1 22 Nr. 1460. Entscheidung vom 9. Febraar 1898, Z. 2105. — IIL Senat.
betreffs dieser Versicherung u. s. w.*, weil hiedurch klar und deutlich zum Ausdrucke
gebracht ist, dass der erste Antrag einen wesentlichen Bestandtheil des vom Geklagten
mit der klagenden Gesellschaft eingegangenen Versicherungsvertrages bildet, dessen
Abschluss durch die Polizze docuraentirt wird, weil Art. 2 der Polizzenbedingungen
von einer Th eilung der Jahresprämie spricht, und weiters in der Polizze von
vollen Jahresprämien gesprochen wird, daher hieraus deutlich zu entnehmen ist,
dass, wenn auch die Gesellschaft, dem Wunsche des Versicherten willfahrend, ihm
die Abstattung der vollen Jahresprämie in halbjährigen Beträgen gestattet, sie von
ihrem Rechte auf Bezahlung der vollen Prämie für das erste Jahr nicht abge-
standen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat über die Revisionsbeschwerde des Geklagten
das erstrichterliche ürtheil aus folgenden Erwägungen wieder hergestellt :
Obgleich sowohl im Eingange der Polizze als im Art. 1 der derselben bei-
gedruckten „allgemeinen Bedingungen" auf den Inhalt des Versicherungsantrages
Bezug genommen wird, und obgleich der Geklagte im Schlusssatze seines Ver-
sicherungsantrages die Verpflichtung übernahm, die ganze Prämie des ersten Jahres
sammt Polizzengebür und österreichischem Stempel an die Generah*epräsentanz der
klagenden Gesellschaft in Wien unweigerlich zu bezahlen, so hat doch diese \ er-
pflichtung durch den Art. 5 der allgemeinen Bedingungen, wornach im Falle, als
irgend eine Prämienzahlung nicht innerhalb der 30tägigen Zahlungsfrist erfolgt,
dadurch die Versicherung von rechtswegen erloschen ist, und die eingezahlten
Prämien der Gesellschaft verbleiben, eine wesentliche Abänderung erfahren. Denn
mit Rücksicht auf diese Bestimmung des Art. 5 ist es klar, dass, nachdem in der
Polizze die Zahlung halbjähriger Prämien ä 277 fl. 70 kr. bedungen wurde, und
nachdem Geklagter wohl die erste, nicht aber die zweite am 11. November 189(i
fällig gewordene Prämienrate innerhalb der obigen Frist bezahlt hat, die Versicherung
„von rechtswegen erloschen** ist, dass also der Versicherungsvertrag für beide Theile
seine Wirkung verloren hat. Da jedoch der Versicherte die Prämie nur für die Zeit
der Haftung des Versicherers schuldet, zumal ja die Haftung des letzteren den
Rechtsgrund für die Leistung des Versicherten bildet, und da der citirte Art. 5 als
Rechtsfolge irgend einer nicht rechtzeitig geschehenen Prämienzahlung ausser der
Erlöschung der Versicherung lediglich den Verfall der bereits eingezahlten Prämien
statuirt, so steht diese Bestimmung mit der vom Geklagten im Versicherungsantrage
übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der ganzen Prämie des ersten Jahres im
Widerspruche, und haben angesichts dieses Widerspruches nicht die Bestimmungen
des Versicherungsantrages, sondern jene des Versicherungsvertrages, das ist der
Polizze zu gelten, denen zufolge Geklagter nach den obigen Ausführungen zur
Zahlung der zweiten Rate nicht gehalten erscheint.
Zwar behauptet die klagende Gesellschaft, unter dem Ausdrucke „Prämie*" sei
stets nur eine ganzjährige Prämie zu verstehen, und beruft sich diesfalls namentlich
auf den Absatz 3 des Art. 2 der „allgemeinen Bedingungen". Erwägt man jedoch,
dass Absatz 2 desselben Art. 2 normirt: „Jede Prämienzahlung ist spätestens an
dem in der Polizze genannten Termine zu entrichten", dass nach dem Inhalte der
Polizze halbjährig zahlbare Prämien u 277 fl. 70 kr. bedungen wurden, und dass
Art. .") nicht von der Prämie im allgemeinen, sondern von irgendwelchen
Prämienzahlungen spricht, indem es daselbst heisst: „Erfolgt irgend eine
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Nr. 1461. Entscheidung vom 16. Februar 1898, Z. 2372. — Hl. Senat.
123
Prämienzahlung nicht innerhalb der 30 tagigen Zahlungsfrist etc. ^, so kann es
keinen Zweifel unterliegen, dass im gegebenen Falle unter einer Prämienzahlung im
Sinne des Art. 5 die nach derPolizze zu entrichtenden halbjährigen Prämienzahlungen,
keineswegs aber die ganze Jahresprämie zu verstehen sind, und dass der erste Satz
des Art. 2, Absatz 3: ,Alle Prämien sind als jährlich im vorhinein zahlbar zu
betrachten"* auf den Fall, als die Prämienzahlung halbjährig vereinbart wird, keine
Anwendung findet.
Allerdings will die klagende Gesellschaft aus dem unmittelbar folgenden Satze
des Art 2, Absatz 3, lautend: , Ist aber die Entrichtung der jähi'lichen Prämie in
halb- oder vierteljährigen Raten gestattet worden, so wird derjenige Theil der Jahres-
prämie, der beim Ableben des Versicherten unbezahlt geblieben, als eine Schuld an
die Gesellschaft auf Rechnung des Vertrages angesehen und vom Betrage der Ver-
sicherung abgezogen", den Schluss ziehen, dass, wenn halbjährige Raten vereinbart
sind und der Versicherte die erste Halbjahrsrate entrichtet hat, er jedenfalls auch zur
Zahlung der zweiten verpflichtet sei. Allein dieser Schluss ist nicht gerechtfertigt,
weilder soeben angeführte Satz der allgemeinen Bedingungen nur einen speciellen
Fall regelt, daher eine Ausnahmsbestimmung enthält, welche im Hinblicke auf die
ganz allgemeine Fassung des mehrcitirten Art. 5 eine extensive Interpretation nicht
zulasst. Zudem wäre der Klagsanspruch auch dann ungerechtfertigt, wenn man der
Anschauung der klagenden Gesellschaft, dass unter dem Ausdrucke „Prämie** stets
nur die ganze Jahresprämie zu verstehen sei, beitreten wollte. Denn unter dieser
Voraussetzung wäre eine Haftung der klagenden Gesellschaft überhaupt niemals ein-
getreten, weil Art 4 der allgemeinen Bedingungen besagt, „die Polizze tritt nur dann
in Kraft, wenn die erste Prämie wirklich an die Gesellschaft eingezahlt worden ist**,
und weil Geklagter nur die erste halbjährige Prämie, also nicht die ^anze Jahres-
prämie bezahlt hat.
Ist dies aber der Fall, war somit Geklagter niemals versichert, so ist die
klagende Gesellschaft mangels der Uebemahme einer Haftung nicht berechtigt, eine
weitere Ldstung vom Geklagten zu verlangen. Dem Klagsanspruche mangelt daher
unter allen Umständen der erforderliche Rechtsgrund, und war in Stattgebung der
Revision des Geklagten das erstrichterliche, das Klagebegehren abweisende Urtheil
wieder herzustellen.
t^iSf « Dnreli eine zh Aecht bestehende Aafkfindignng seitens des Bestand^
gebers wird iie allföllige Berechtigung des Bestandnehmers^ gemäss §. 1117
a. b. 0. B. noch vorYerlAnf der bedungenen Zeit von dem Vertrage abzustehen^
nicht berührt.
Entscheidung vDm IG. Februar 1898, Z. 2372. — III. Senat.
In der im Sinne der kais. Verdg. vom 16- November 1858, R. G. Bl. Nr. 213, ver-
handelten Rechtssache des Avisaten A gegen den AvisantenB hat die erste Instanz
dem Klagebegehren des Avisaten A Folge gegeben und zu Recht erkannt, es bestehe
die am 9. August 1897 eingebrachte einvierteljährige Kündigung nicht zu Recht, weil
das Bestandsobjecl infolge der in den letzten Tagen des Monates Juli 1897 in Wien
herrschenden Wasserkatastrophe für den Gebrauch des Bestandnehmers auf längere
Zeit unbrauchbar geworden ist, letzterer demnach berechtigt war, den Bestandvertrag
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J24 Nr. 1461. Entscheidung vom IG. Febraar 1898, Z. 2372. — III. Senat.
vor der bedungenen Zeit als gelöst ZU betrachten. Nachdem daher der Mietvertrag
anfangs August ex lege und, da Kläger das Local räumte, auch de facto gelöst war,
so stand dem Vermieter nicht mehr das Recht zu, diese Localität einvierteljährig
dem Mieter zu kündigen; es war somit diese Kündigung für unwirksam zu erklären.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des erstrichterlichen Spruches
das Klagebegehren des Avisaten abgewiesen, weil selbst bei Bestand der Voraus-
setzungen des §. 1117 a. b. G. B, der Bestandvertrag keineswegs eo ipso weder ganz,
noch theilweise erlischt, zur Zeit der Kündigung die Frage der Dauer und Giltigkeit
des Bestandvertrages noch keineswegs rechtlich gelöst war, auch keine Klage auf
Anerkennung der Erlöschung des Bestandvertrages vorlag, sohin die Berechtigung
des Bestandgebers zur Einbringung der^ vierteljährigen Kündigung im Sinne des
§. 1116 a. b. G. B. und des §. 2 obiger kais. Verdg. gegeben war; weil die Kündigung
rechtlich nur die Wirkung haben kann, dem Bestandgeber nöthigenfalls die Möglich-
keit der zwangsweisen Delogirung zu erwirken, imd weil das Unterlassen der
Anfechtung der Kündigung auch kein Präjudiz dafür schaffen konnte, dass der
Bestandnehmer den auf die Zeit vom August bis November 1897 entfallenden Miet-
zins zu entrichten hätte, weil Unbestrittenermassen die Geltendmachung dieser
Mietzinsforderung den Gegenstand eines besonderen, zwischen den Parteien
obschwebenden Processes bildet.
Der Oberste Gerichtshof hat das oberlandesgerichtliche Reformaturtheil
bestätigt, denn durch die Aufkündigung hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer
seinen Willen kundgegeben, dass der Bestandvertrag mit 12. November 1897 endigen
soll, und dass er bis zu diesem Termine die Räumung und Uebergabe des Bestand-
gegenstandes fordere. Wenn nun der Bestandnehmer behauptet, dass er seinerseits
auf Grund des §. 1117 a. b. G. B, von dem Vertrage schon in einem früheren Zeit-
punkte abgestanden sei, die Absicht, den Verti'ag einseitig aufzulösen, dem Haus-
administrator und dem Hausbesorger erklärt und die Werkstätte verlassen habe, so
hatte derselbe keinen Grund, gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben,
weil durch das Erkenntnis im Rückerlagsprocesse nur entschieden wird, ob die über-
reichte Aufkündigung zu Recht besteht oder nicht, in diesem Processe aber ein Aus-
spruch darüber, in welchem Zeitpunkte der Vertrag als aufgelöst anzusehen ist, nicht
erfolgt und auch nicht zu erfolgen hat. Dass das Verlassen der gemieteten Werk-
stätte seitens des Bestandnehmers und die einseitige Erklärung desselben, den Ver-
trag schon mit Ende Juli 1897 aufzuheben, noch keineswegs genügt, um die Auflösung
in diesem Zeitpunkte zu bewirken, bedarf keiner Erörterung, weil der andere Ver-
tragstheil die Berechtigung desselben zur vorzeitigen Aufhebung des Vertrages
bestreitet, und über die Frage, ob der Vertrag schon mit Ende Juli 1897 geendigt hat,
nur dem Richter die Entscheidung zusteht.
Die Aufkündigung setzt allerdings einen bestehenden Mietvertrag voraus, allein
die Frage, ob derselbe zur Zeit der Kündigung noch bestanden hat, ist eben streitig,
und war weder damals, noch ist sie bisher entschieden. Auch die Anschauung des
Klägers, dass er die Einwendungen deshalb einbringen musste, um ein Präjudiz in
dem schwebenden Mietzinsprocesse zu vermeiden, kann nicht für richtig erkannt
werden, weil aus der Unterlassung der Anfechtung der Aufkündigung im vorliegendem
Falle mit Rücksicht auf die erwähnte, schon vor Ueberreichung derselben abgegebene
Abstehungserklärung des Bestandnehmers und die bereits erfolgte Räumung der
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Kr. 1462. Entscheidung vom 1. Juni 1898, Z. 7639. -- IV. Senat. 1 25
Werkstätte wohl nicht auf das Einverständnis des letzteren mit dem in der Aufkün-
digung bezeichneten Endtermine des Vertrages und auf eine Anerkennung des Be-
standes desselben geschlossen werden konnte.
Es stand übrigens auch dem Kläger frei, um jeden Zweifel zu beseitigen, nach
Empfang der Aufkündigung die Klage auf Aufhebung des . Bestandvertrages
zu überreichen oder aber, da der Gegner die Mietzinsklage bereits vor der
Aufkündigung, und zwar am 6. August 1897 überreicht hat, seinen behaupteten An-
spruch auf frühere Aufhebung des Vertrages bei der über diese Klage auf den
13. August 1897 anberaumten Tagsatzung, also poch vor Eintritt der Rechtskraft der
Aufkündigung, im Wege der Einwendung geltend zu mächen. Die Rechtskraft der
Aufkündigung schliesst die Festsetzung eines früheren Endtermines des Vertrages
als des in demselben bezeichneten nicht aus. Eine solche kann nicht nur in dem
Falle stattfinden, als der den Avisaten zur früheren Auflösung des Vertrages berech-
tigende Grund erst nach Rechtskraft der Kündigung eingetreten ist, sondern auch
dann, wenn der Aufhebungsgrund schon vor diesem Zeitpunkte bestanden hat, und
aus den Umständen unzweifelhaft hervorgeht, dass der Avisat den Fortbestand
des Vertrages bis zu dem vom Avisanten in der Kündigung gesetzten Endtermine
nicht anerkenne.
1402. Der Instanzenzag in den am Tage des Inkrafttretens der Jurisdietions-
norm vom 1. August 1895 bereits anhängig gewesenen Yerlassensehaften
richtet sieh nach den vor dem 1. Jänner 1898 in Geltung gestandenen gesetz-
lichen Vorschriften (Art. XXII Einf. Ges. zur J. N.).
Entscheidung vom 1. Juni 1898, Z. 7639. — IV. Senat.
Der Recurs des X in einer im Jahre 1893 beim Bezirksgerichte N anhängig
gewordenen und bei diesem auch nach dem 1. Jänner 1898 anhängig gebliebenen
Verlassenschaft wurde dem Landesgerichte zur Entscheidung vorgelegt. Letzteres
hielt sich zur Entscheidung über den vorgelegten Recurs gemäss Art. XXII Einf. Ges.
z. J. N. für nicht zuständig und trat den Act dem Oberlandesgerichte nach §. 44 J. N.
ab. Dieses legte seinerseits die Acten dem Obersten Gerichtshofe auf Gmnd des §. 47
J. N. vor und motivierte seine Unzuständigkeit wie folgt: Die Bestimmung des Art. XXII
Einf. Ges. z. J. N. ist eine Uebergangs-, also eine Ausnahmsbestimmung; diese berührt
jene Angelegenheiten des ausserstreitigen Verfahrens, für die nach der neuen J. N.
dieselben Gerichte zuständig bleiben, welche dafür nach der alten J. N. zuständig
waren, nicht und sollte sie nach der offenbaren Absicht des Gesetzes auch nicht
berüliren. In Ansehung der Angelegenheiten, die von den dafür nach wie vor zustän-
digen Gerichten zu erledigen sind, war die Bestimmung des cit. Art. XXII nicht noth-
wendig. Dieselbe kann sich also nur auf jene Angelegenheiten des Verfahrens ausser
Streitsachen beziehen, für welche bis 31. December 1897 andere Gerichte zuständig
waren, als die, welche vom 1. Jänner 1898 an dafür zuständig wurden, welche also
von den bisher zuständigen Gerichten an die nach der neuen J. N. zuständig ge-
wordenen zu übertragen wären. Da nun die fragliche Verlassenschaftssache nicht zu
diesen letzteren Angelegenheiten gehört, so richtet sich der Instanzenzug nach der
allgemeinen Regel des §. 3 J. N.
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1 26 Nr. U63. Entscheidung vom 7. Juni 1898, Z. 7977. - UI. Senat. — Nr. 1464. Ent-
scheidung vom 8. Juni 1898, Z. 7687. — 11. Senat.
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass das Oberlandesgericht zur Ent-
scheidung zuständig sei, denn die fragliche Verlassenschaft wurde schon im Jahre
1893 beim Bezirksgerichte anhängig und war am Tage des Inkrafttretens der neuen
Jurisdictionsnorm noch anhängig. Nach Art. XXil des Einf. Ges. zur J. N. hat sich in
dieser Rechtssache der Instanzenzug nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu
richten und ist daher das Oberlandesgericht berufen, über den Recurs zu entscheiden.
I4i03. Die Bestimmung des §• 56 des Gesetzes vom 9. April 1873^ B. G. Bl.
Nr. 70, steht der Ueberweisung des Gesehäftsantheiles des Genossenschafters
znr Einziehung nach §. 308 E. 0. nicht entgegen.
Entscheidung vom 7. Juni 1898, Z. 7977. — III. Senat.
Das Bezirksgericht hat die begehrte Execution durch Pfändung und Ueber-
weisung zur Einziehung der laut Abrechnungsbuches dem Verpflichteten gegen die
gewerbliche Spar- und Vorschusscasse in X, registrirte Genossenschaft, zustehenden
Geschäftsantheilforderimg im Betrage von 200 fl. s. A. bewilligt
Ueber den Recurs der gewerblichen Spar- und Vorschusscasse hat das Recurs-
ge rieht die Execution nach §. 56 des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70,
aufgehoben.
Der Oberste Gerichtshof hat in Abänderung dieses Beschlusses den ei^t-
richterlichen Bescheid bestätigt, weil den Gegenstand dieser Execution der dem
Schuldner angebUch zustehende Geschäftsantheil, was nach §.61 der Satzungen das
Guthaben bedeutet, also nicht dessen Antheil an den zum Vermögen der genannten
Gasse gehörigen Sachen, Forderungen und Rechten bildet, sonach die Bestimmung des
§. 56 des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, dieser Execution nicht im
Wege steht. Durch die nach §. 303 E. O. ausdrücklich zulässige gleichzeitige Pfändung
und üebei-weisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger in Gemässheit des
§. 308 E. 0. ermächtigt, namens des Schuldners von der Genossenschaft die Ent-
richtung des bezeichneten Gesehäftsantheiles nach Massgabe seines Rechtsbestandes
und seiner Fälligkeit zu begehren, überhaupt nur die dem Genossenschafter in
Beziehung auf diesen Geschäftsantheil zustehenden Rechtshandlungen vorzunehmen,
wodurch also das Rechtsgebiet der Genossenschaft nicht geschmälert wird. Auf die
Vollzugsart der Pfändung dieses Gesehäftsantheiles ist die Sonderbestimmung des
§. 296 E. 0. nicht anwendbar, sonach war der regelmässige Vorgang des §. 294 E. 0.
einzuhalten, da ja dieser Execution nicht eine Forderung aus einer Spareinlage zu
Grunde liegt.
t4i64i. Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes^ womit ein Urtheil der
ersten Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur Verhandlung nod
Entscheidung an das Gericht erster Instanz verwiesen, nicht aber auch
ausgesprochen wurde^ dass das Verfahren erst nach eingetretener Rechtskraft
dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei^ ist ein Recurs
gesetzlich nicht zulässig.
Entscheidung vom 8. Juni 1898, Z. 7687. — II. Senat.
Ein Landesgericht hat den Recurs des X gegen einen früheren Beschluss des
Landesgerichtes, mit welchem das erstrichterliche Urtheil gemäss §. 477, Z. 0
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Nr. 1465. Judicatenbuch Nr. 139.
127
G. P. 0. aufgehoben und dem Bezirksgerichte die neuerliche Verhandlung und Ent-
scheidung aufgetragen worden ist, als nach §. 519, Z. 3 C. P. 0. unzulässig zurück-
gewiesen. Dagegen hat X einen Revisionsrecurs eingebracht, worin die Zulässigkeit
des. früheren Recurses nach §. 519, Z. 2 G. P. O. behauptet wird.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrecurse keine Folge gegeben,
weil vorliegend nicht bloss das Urtheil erster Instanz als nichtig aufgehoben, sondern
vom Berufungsgerichte mit der Aufhebung des Urtheiles auch eine Verhandlung und
Entscheidung der ersten Instanz aufgetragen wurde, sohin nicht der Fall des §. 519,
Z. i2 C. P. 0., wie der Revisionswerber vermeint, sondern jener des §. 519, Z. 3
C. P. 0. vorliegt, und gegen die in dieser Gesetzesstelle erwähnten Beschlüsse nur
dann ein Recurs zulässig ist, wenn in dem Beschlüsse des Berufungsgerichtes aus-
gesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener
Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Da dieser Aus-
spruch vom Berufungsgerichte in seinem das Urtheil aufhebenden Beschlüsse nicht
erfolgte, ist der dagegen eingebrachte Recurs mit Recht als nach §.519, Z. 3 C. P. 0.
unzulässig zurückgewiesen worden.
1465. Judicatcnbnch Nr. 139.*)
♦) Siehe Nr. 138 auf Seite 03 diesen Jahrganges.
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"^
%
'^
9^Eiii AdTOcaturseandidat^ welcher gemäss §. 3 des Gesetzes yom 6. Juli
1868, E. 6. Bl. Nr. 96, sich bereits nach Ablauf von vier Jahren der Praxis
zur Advocatnrsprfifnng meldet, hat neben der erlangten Doctorswürde eine
einjährige Praxis bei einem Gerichtshofe (§. 2 a des cit. Ges.) und eine
mindestens dreijährige praktische Terwendung bei einem inländischen
Advocaten oder bei einer Finanzprocuratur nachzuweisen, wobei es gleichgiltig '^
ist, ob er diese Praxis vor oder nach erlangter DoctorswQrde abgelegt hat.^^ :^
Aus Anlass einer von mehreren Advocaten und Advocaturscandidaten beim '^
k. k. Justizministerium eingebrachten Beschwerde hat letzteres in der Note vom "'\
24. April 1898, Z. 9186, eine principielle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
über die Frage der Erfordernisse zur Ablegung, beziehungsweise Zulassung zur ';■}
Advocatenprüfung, insbesondere in der Richtung, ob auch eine Advocaturspraxis
nachgewiesen werden müsse, angeregt. i
Das Präsidium des Obersten Gerichtshofes ordnete im Sinne der mit Aller-
höchster EntSchliessung vom 7. August 1872 genehmigten Instruction die Berathung
der angeregten Frage in einem Plenissimarsenate an, welcher die Eintragung des
vorstehenden Rechtssatzes in das Judicatenbuch beschloss.
Hiebei wurde Folgendes erwogen:
Die Frage, welche Praxis ein Candidat nachzuweisen hat, um zur Advocaten-
priifung zugelassen zu werden, ist von den Gerichten und auch vom Obersten
Gerichtshofe verschieden entschieden worden.
Einige Entscheidungen gehen dahin, dass hiezu eine nacli erlangter Doctors-
würde abzulegende Praxis bei einem Advocaten, beziehungsweise bei der Finanz-
procuratur nothwendig sei, andere sprechen sich dagegen aus, sehen das Doctorat
zwar als eine Vorbedingung der Prüfung an, legen aber kein Gewicht darauf, das.s
m
1.28 Nr. U65. Judicatenbuch Nr. 139.
die vierjährige Praxis im Sinne des §. 3 Adv. Ordg. dem Doctorat nachfolge, oder
dass in der Art dieser vieijährigen Praxis ein Unterschied in der Richtung gemacht
werde, ob und wie viel davon bei einem Advocaten geschöpft wurde.. Nach dieser
letzteren Anschauung Wurde es principiell gar nicht darauf ankommen, ob der
Candidat innerhalb jener vier Jahre überhaupt sich bei einem Advocaten oder bei
der Finanzprocuratur verwendet habe, es würde auch eine Gerichtspraxis durch
vier Jahre hinreichen, weil doch der Candidat zum Advocateneide und zur Ausübung
ir/v der Advocatur ohne Nachweisung einer dreijährigen Advocatenpraxis nach erlangter
m>'. Doctorswürde ohnehin nicht zugelassen werden kann.
I; / ' , Beide diese Anschauungen sind jedoch nicht unanfechtbar.
W-'y . . Es liegt schon im Begriffe der Advocatenprüfung, dass sie eine praktische
i*\' ' Prüfung- ist, gleich der Richteramts- oder Notariatsprü'fung. Wenn hierüber Zweifel
^v überhaupt denkbar wären, so würden sie auch durch positive Gesetze, wie das Hof-
P^ decret vom 6. Septen^ber 1800, J. G. S. Nr. 508, das Hofdecret vom 16. April 1830,
M: ' J. G. S. Nr. 2460, die Verordnung vom 11. October 1854, R. G. Bl. Nr. 264, behoben
^ ' sein. Ist es so, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Candidat, der sich
fe-. der Fachprüfung unterziehen will, den Nachweis der geschöpften Praxis zu liefern
|?v hat, was übrigens auch §. 3 Adv. Ordg. durch Berufung auf §. 1 d ausdrücklich
f}-f ■ verordnet. Demzufolge stellt sich die Ansicht, dass der Nachweis der Praxis bei
äf einem Advocaten (bei einer Finanzprocuratur) zur Zulassung zur Advocatenprüfung
^■- : nicht unbedingt nothwendig sei, als unhaltbar dar, da §. 1 d Adv. Ordg. ausdrücklich
^5. , von der praktischen Verwendung in der gesetzlichen Art spricht, und die Art im
V- §.2 ibid. dahin geregelt ist, dass die Verwendung bei Gericht und bei einem
h. Advocaten stattzufinden bat. Hält man an diesem Grundsatze fest, dann erhebt sich
die Frage nach der Dauer der auszuweisenden Advocaturspraxis. Zur Lösung dieser
Frage bietet die Advocatenordnung keinen ganz sicheren Anhaltspunkt. Die Vor-
schrift des §. 2, al. b bezieht sich auf die Zulassung zum Eide, beziehungsweise ziir
Ausübung der Advocatur. Der §. 3 Adv. Ordg. bestimmt, dass die Ablegung der
Advocatenprüfung nur gegen Nachweisung der Erfüllung der im §. 1 c und d
erwähnten Erfordernisse, jedoch erst nach Ablauf von vier Jahren der nach §. 2 vor-
geschriebenen Praxis zu gestatten ist. Nachdem nun die Ansicht nicht zu theilen ist,
dass diese vierjährige Praxis in die Zeit nach erlangter Doctorswürde zu fallen habe,
oder dass mindestens eine dreijährige Verwendung beim Advocaten oder bei der
Finanzprocuratur nach erlangtem Doctorsgrade zur Zulassung zur Prüfung noth-
wendig sei, da dies aus §. 3 gar nicht erhellt, und die Bedingung des erlangten
Doctorates eine ganz selbständige ist, so kann nur die Ansicht vertreten werden,
dass zur Zulassung zur Prüfung eine einjährige Praxis bei einem Gerichtshöfe und
eine dreijährige bei einem Advocaten oder bei der Finanzprocuratur im §. 3
gemeint sei, weil diese beiden Arten der Praxis eine conditio sine qua non sind,
während die Art der weiteren Praxis dem Belieben des Candidaten (selbstverständ-
lich mit Einhaltung des §. 2 11t. b betreffend der Advocatenpraxis) anheimgestellt ist,
unter der vierjährigen Praxis aber bei Entgegenhalt der Bestimmungen der §§. 2
und 3 nur eine einjährige Gerich tshofpraxis (§. 2 a) und eine mindestens dreijährige
praktische Verwendung bei einem Advocaten oder einer Finanzprocuratur (§. i b»
verstanden werden kann.
(Plenissimarbeschluss vom 14. Juni 1898, Z. 7716).
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Nr. 1466. Entscheidung vom 2. März 1898, Z. 3068. - III. Senat. 1 29
i{i66. Das mit dem Unterhalte der minderj&lirigen Kinder des Erblassers
yerbundene Bewirtsehaftungsrecht der hinterbliebenen Ehegattin stellt sieh
seinem Wesen nach als eine dnrch das Familienrecht der Kinder beschränkte
Niitzniessang dar und darf yon den Gläubigem der Nutzniesserin zum
Abbrache dieses Unterhaltes nicht in Beschlag genommen werden (§• 150
a.b. ö. B.).*)
Entscheidung vom 2. März 18CS, Z. 3068. — HL Senat.
Infolge der vom gerichtlich bestellten Sequester A dem Gerichte vorgelegten
Rechnung über die von ihm geführte Sequestration des der B laut Einantwortungs-
urkunde nach ihrem verstorbenen Gatten zustehenden Bewirtschaftungsrechtes an
den ihrem minderjährigen Kinde gehörigen Realitäten haben die Gläubiger C und D
die Klage gegen den Sequester überreicht und darin das Begehren gestellt, aus den
in der Rechnung angesetzten Ausgaben den Betrag von 550 fl. 40 kr., welchen A für
den Lebensunterhalt der Kinder der B ausgefolgt hat, auszuscheiden, sowie zu
erkennen, dass A diesen Betrag zu Händen der Sequestrationsmasse in gerichtliche
Verwahrung zu erlegen habe.
Beide unteren Gerichte haben gleichförmig die Stattgebung der Mängel-
klage von dem ruckschiebbaren, dahin lautenden Haupteide des C und D abhängig
gemacht: »Es sei ihres Wissens und Erinnerns nicht wahr, dass der Beklagte der B
den Betrag von 550 fl. 40 ki*. zum Zwecke des Lebensunterhaltes für die Kinder bar
ausgezahlt habe**. Dabei hob das Oberlandesgericht insbesondere in seiner Begrün-
dung Nachstehendes hervor: Es ist zweifellos, dass unter dem Bewirtschaflungs-
rechte hier keineswegs eine Fruchtniessung im Sinne des Gesetzes, welche mit dem
Aufhören einer jeden unmittelbaren Berechtigung der Eigenthümer zu dem Genüsse
der Einkünfte des Vermögens verbunden sein würde, zu verstehen sei. Hier kann es
sich wesentlich nur um ein mit Rücksicht auf die nahen Beziehungen der betreffenden
Personen zu einander Beschränkungen irgend welcher Art nicht unterworfenes,
während eines bestimmten Zeitraumes auch nicht widerrufliches Verwaltungsrecht
handeln, welches allenfalls mit der Befugnis verbunden sein kann, die nicht für den
Unterhalt der minderjährigen Eigenthümer verbrauchten Einkünfte für sich zu
behalten. Von diesem Standpunkte ausgehend, kann eigentlich schon von der Zu-
lässigkeit der Bewilligung der Sequestration eines solchen Rechtes keine Rede sein,
und erscheint jedenfalls eine Bemängelung des Vorganges des Sequesters in der
Richtung ganz ausgeschlossen, dass dem mit der Besorgung der Wirtschaft betrauten
Eltemtheile der Ertrag des von ihm zu bewirtschaftenden Objectes in einem Aus-
masse zur Verfügung gestellt worden ist, welches zur Bestreitung des Unterhaltes
desjenigen oder derjenigen Kinder nothwendig erscheint, in deren Namen er, und nur
für die Zeit als diese Kinder zur selbstständigen Wirtschaftsführung unfähig sind,
das betreffende Gut zu besorgen und zu verwalten hat.
Der Oberste Gerichtshof hat der ausserordentlichen Revisionsbeschwerde
der Kläger keine Folge gegeben, wobei erwogen wurde, dass für die Beurtheilung des
fraglichen Bewirtschaftungsrechtes der ganze Inhalt der durch die Einantwortungs-
urkunde nach dem Ehegatten der B festgestellten Erbtheilung massgebend ist, woraus
sich ergibt, dass mit diesem Bewirtschaftungsrechte die Verpflichtung verbunden
) Siehe Enlscheiduiib' Nr. 1359 der Beilage zum J. M. V. Bl., Jahrgang 1897.
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BeUage zum J. M. Y. 81. 1898, St XVU.
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i
1 30 Nr. 1467. Plonarenlscheid«.ng vom 25. Mai 1898, Z. 7213.
ist, den minderjährigen Eigenthumer und die minderjährigen Kinder, deren Erbtheile
ja bisher unverzinslich sind, zu erhalten, dass sich ein derartiges Bewirtschaflungs-
recht seinem Wesen nach als eine durch das Familienrecht der Kinder beschränkte
Nutzmessung darstellt, welche, gleich wie die Bestimmung des §. 150 a. b. G. B..
denselben Zweck verfolgt, dass die Einkünfte aus dieser Bewirtschaftung zu der
Erhaltung der Kinder dienen sollen, so wie dass sie zum Abbruche dieser Bestim-
mung von Gläubigern der Nutzniesserin nicht in Beschlag genommen werden dürfen.
Sonach erscheint die sinngemässe Anwendung dieser Gesetzesstelle auf das vor-
liegende Rechtsgebilde nach §. 7 a. b. G. B. allerdings geboten, woraus aber die
Schlussfolgerung gezogen werden muss, dass die untergerichtlichen Entscheidungen
ein Unrecht gegenüber den Klägern offenbar nicht enthalten, dass also die Voraus-
setzungen des Hofdecretes vom 15. Februar 1833, J. G. 8. Nr. 2593, für eine
Aendening der gleichen Urtheile in keiner Richtung gegeben sind.
i4^fl1. Für Gegenden^ welche von wuthkranken oder waüiverdilchtigen
Hunden durchstreift werden, kann unter der Sanction des Artikels I, §. 45 des
OeNetzes fom 24. Mai 1883, B. G. Bl. Nr. 51, die politische Behörde auch
anonluen, dass nicht an die Kette gelegte Hunde mit einem sicheren Maul-
körbe zu versehen und an der Leine zu fahren sind. (§• 30, lit. e) und §• 35,
Alinea 8 des Gesetzes vom 39. Februar 1880, B. G. BL Nr. 35.)
Plenaj-enUcheidmig yom 25. Mai 1898, Z. 7213. — Vorsitzender: Zweiter Präsident Dr. Habietinek;
für die Generalprocuratur: Generaladvocat Ritter von Girtler.
Der Cassationshof hat über die von der Generalprocuratur erhobene Nichtig-
"keitöheschwerde zur Wahrung des Geselzes gegen die vom Bezirksgerichte in Freuden-
thal am 11., 18. und 25. Februar 1898 gefällten und vom Landes- als Berufungs-
gerichte in Troppau am 12., 14. und 19. März 1898 beriätigten Erkenntnisse, mit
welchen Alois N. und andere von der Anklage wegen der im Artikel I, §. 45 des
Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, bezeichneten Ueberlretung gemäss
§, 259, Z. 3, St. P. 0. freigesprochen wurden, zu Recht erkannt.
Durch die bezeichneten Urtheile des Bezirksgerichtes in Freudenthal und durch
die dieselben bestätigenden Erkenntnisse des Landes- als Berufungsgerichtes in
Troppau wurde das Gesetz in den Bestimmungen des Artikels I, §. 45 des Gesetzes
vom U. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, verletzt.
Gründe: Anlässlich des Vorkommens von Wuthkrankheitsfällen hatte die
Bezlrkdiauptmannschaft Freudenthal mit Erlass vom 15. Jänner 1898, Z. 1106, für
bestimmte Ortschaften ihres Bezirkes angeordnet, dass „Hunde entweder an die
Kette zu legen, oder mit einem das Beissen vollkommen unmögWch machenden
Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen seien". Wegen Zuwiderhandelns
^agen diese Anordnung wurde Alois N., dessen Hund zwar einen Maulkorb trug, aber
herumJit;^ nach Artikel I, §.45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, vor
dem Bezirksgerichte in Freudenthal belangt, mit dessen Erkenntnis vom 11. Februar
1898 jedoch aus dem Grunde freigesprochen, weil die Bezirkshauplmannschaft,
■n^ofrrn sie abweichend von §. 35, Alinea 8 des Gesetzes vom 29. Februar 1880,
R, U. Bl. Nr. 35, vorschrieb, dass die Hunde mit einem Maulkorbe zu versehen und
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Nr. 1468. Entscheidung vom 8. Juni 1898, Z. 7399. — IV. Senat. 131
ton der Leine zu führen sind, das Gesetz überschritten hat. Die Berufung des staats-
anwaltschaflliehenFunctionärs blieb erfolglos. Das Landesgericht Troppau eignete sich
unter Anrufung des Artikels 7 des Staatsgrundgeseizes vom 21. December 1867,
R. G. Bl. Nr. 144, den erstrichterlichen Standpunkt an und bestätigte nnterm
12. März 1898 das Freisprechungserkenntnis. In den Entscheidungsgründen wird
hervorgehoben, die Erlassung von Normen, welche über den Rahmen des allgemeinen
Thierkrankheitengesetzes hinausgreifen, sei der Verwaltungsbehörde nicht benommen,
diese haben aber dann nicht die Wirkung von auf Grund des Gesetzes erlassenen
Anordnungen, und ihre Nichtbeachtung könne nur im administrativen Wege geahndet
werden. Dass gegebenen Falles die Cumulirung der Schutzmassregeln des Maulkorbes
und der Leine amtlich mit dem häufigen Auftreten der Wuthkrankheit im Bezirke
und mit der ausserordentlichen Gefahr derselben für das Leben und die Gesundheit
von Menschen begründet wird, beirre die Berufungsinstanz nicht, weil einerseits das
Gesetz selbst mit der zulässigen Schutzmassregel des allgemeinen und ausnahmslosen
Kettenzwanges die wirksamste Handhabe zur Bekämpfung dieser Gefahr bietet, und
weil anderseits das administrative Strafrecht zur Erzwingung der Befolgung
erlassener Vorschriften nicht minder geeignet ist, als das gerichtliche. Genau aus
denselben Motiven wurden von den genannten Gerichtsbehörden ferner 12 andere
Angeklagte freigesprochen. Alle Erkenntnisse beruhen auf der Ansicht, dass
der oben bezogenen Vorschrift der Bezirkshauptmannschaft die im Artikel 1, §. 45
des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, vorausgesetzte Eigenschaft einer
auf Grund des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, erlassenen Anord-
nung nicht zukomme. Allein diese Ansicht hält nicht Probe.
Die Gerichtsbehörden vergegenwärtigen sich nicht die zwischen den §§. 20 und
35 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, bestehenden Beziehungen;
sie lassen unerwogen, dass nach den Eingangsworten des §. 20 (und wohl auch nach
§§.1,2 und 52) die Behörde zu bestimmen hat, bis zu welchem Umfange und wie, „je
nach Beschaffenheit des Falles und der Grösse der Gefahr, unter Berücksichtigung der
beiheiligten Verkehrsinteressen" das in lit. e) des §. 20 unter die gegen Seuchengefahr
zulässigen Massregeln eingereihte Verbot des freien Herumlaufens der Hunde im
Rahmen des §.35. AlineaS wirksam zu gestalten ist, und sie übersehen deshalb, dass
die Behörde diese ihre Befugnis nicht überschritt, wenn sie — zur Erleichterung der
Hundebesitzer ein Wahlrecht statuirend — dem Anketten der Hunde, das sie unbedingt
und ausnahmslos vorzuschreiben berechtigt war, nur die Vereinigung der Massregeln
des Anlegens von Maulkörben und des Führens an der Leine gleichgehalten hat.
Es war demnach der nach Zulass der §§. 33 und 479 St.P. O. gegen die Freisprüche
ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprocuratur Folge zu geben und gemäss
§. 292 St. P. O. auf Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung zu erkennen.
1408. Im Falle der Ei*folglosigkeit der gegen gleichlautende Urtbeile in
der Hauptsache ergrififenen Revision findet eine Aeuderung des angefochteneu
Ausspruches über die Kosten erster Instanz nicht mehr statt.
Entscheidung vom 8. Juni 1898, Z. 7399. — IV. Senat.
Gegen die gleichförmigen Urtheile der unteren Instanzen hat der Beklagte die
Revision in der Hauptsache und im Kostenpunkte ergriffen. Der Oberste Gerichts-
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132 Nr. 1469. EnUcheidung vom 14. Juni 1898, Z. 8322. -> IL Senal.
hof hat das Urtheil des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Ausspruches in der
Hauptsache bestätigt und der Revision in Ansehung der Entscheidung über die
Kosten erster Instanz keine Folge gegeben, letzteres in der Erwägung, dass nach
§. 55 C. P. O. die in einem Urtheile enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt
ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur
mittels Recurses angefochten werden kann, und nach §. 528 G. P. 0. Recurse gegen
Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz , durch welche der angefochtene
Beschluss der ersten Instanz bestätigt wurde, seitens dieser von amtswegen zurück-
zuweisen, also unzulässig sind, woraus aber sinngemäss zu folgern ist, dass auch im
Falle der Erfolglosigkeit der in der Hauptsache ergriflfenen Revision eine Aenderung
des gleichförmigen Kostenspruches nicht stattfindet, indem einer ungegiündet befun-
denen Revision überhaupt keine Wirkung, daher auch nicht jene innewohnen kann,
einen Kostenspruch nochmals in Beschwerde zu ziehen, dessen selbständige Anfech-
tung durch das Gesetz ausgeschlossen erscheint.
i 400. Die Zalässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Erkenntnis
des Börsenschiedsgerichtes ist weder vom Zeitpunkte der Einbringung der
Klage^ noch von der Einführung des geänderten Börsenstatntes^ sondern vom
Zeitpunkte der Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde allein abhängig.
Entscheidung vom 14. Juni 1898, Z. 8322. — II. Senat.
Gegen den dem Beklagten am 25. Juni 1897 zugestellten Schiedsspruch des
Börsenschiedsgerichtes in X vom 31. Mai 1897, v^^omit der am 4. Februar 1896 ein-
gebrachten Klage im wesentlichen stattgegeben wurde, hat derselbe am 8. Juli 1897
bei dem Handelsgerichte in X die Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht und darin im
förmlichen den Standpunkt vertreten, dass seit 10. Februar 1896 eine Klg^e auf
Ungiltigkeit des Schiedsspruches nicht mehr stattfinde, sondern für die Rechtsmittel
nach den Artikeln XIIJ, XXIU, XXV, LI und LIII E. G. z. C. P. 0. die Bestimmungen
der Civilprocessordnung massgebend sind. Die erste Instanz hat die Nichtigkeits-
beschwerde als unzulässig, die zweite Instanz dagegen als zulässig erklärt.
Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluss der zweiten Instanz bestätigt;
dies in der Erwägung, dass, wie auch die Artikel XL VII und XLVIII des E. G. zur
Civilprocessordnung deutlich erkennen lassen, für die Anwendung der neuen Civil-
processordnung keineswegs die Einbringung der Klage erst im Zeitpunkte des Gesetzes-
beginnes entscheidet, dass nach Artikel LIV die Bestimmungen ^ der Artikel XIII
bis XXVI mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes, also
mit 10. Februar 1896, in Kraft getreten sind, dass daher mit diesem Tage nach
Artikel XIII der §. 6 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. BL Nr. 67, und
mit ihm das bisherige Rechtsmittel der Klage auf Ungiltigkeit des Börsenschieds-
spiniches ausser Wirksamkeit, gleichzeitig aber nach Artikel XXIU auch die Nichtig-
keitsbeschwerde in Wirksamkeit gelangt ist, dass der Eintritt dieser Giltigkeit iin
Gesetze ohne Einschränkung auf die erst seit 10. Februar 1896 anhängig gemachten
schiedsrichterlichen Klagen oder auf die Einführung des dem neuen Gesetze nach-
gebildeten Börsenstatutes festgesetzt wurde, dass eine solche Einschränkung auch
bei einer sinngemässen Auslegung des Gesetzes nicht einleuchtet , weil sich das
Börsenstatut nach den Artikeln XVIII bis XXII lediglich auf das Verfahren vor dem
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Nr. 1470. Entscheidung vom 21. Juni 189S, Z. 8641. — III. Senat 133
ßörsenschiedsgerichte selbst zu beschräi)ken und nicht auf die schon im Gesetze
genau bestimmten Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch zu erstrecken hat, dass
sonach aus den Uebergangsbestimmungen des neuen Börsestatutes für das innere
Verfahi'en des Börseschiedsgerichtes die Unanwendbarkeit der Nichtigkeitsbescli werde
auf den angefochtenen Schiedsspruch durchaus nicht abzuleiten ist, dass endlich erst
zu der sachlichen Entscheidung gehört, zu prüfen, ob mit der neuen Niehtigkoits*
beschwerde alle in derselben geltend gemachten Nichtigkeitsgründe mit Erfolg vor-
gebracht werden konnten.
t^lO. Die Bestimmmig des §.139^ Absatz 2^ der Executionsordnung findet
anch gegen die von Gläubigem eines FideicommissnHtznie^sers geführte
ZwangsTerwaltnng der Fideicommissnutzungen Anwendung.
Entscheidung vom 21. Juni 1898, Z. 8641. — III. Senat.
Mit Beschluss vom 6. Februar 1881 wurde über das Vermögen der Firn in X
und des als öffentlichen Gesellschafters erscheinenden Fideicommissbesitzet:? V der
Concurs eröffnet. Seit dieser Zeit hat der Fideicommissbesitzer wiederholt di n An-
trag gestellt, dass das Amt des amtswegigen Sequesters der Fideicommissheiir^ciiafL
einem Fideicommissanwärter übertragen werde. Diese Anträge blieben ohnt' Erlolg
und der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 1884 entschieden, dass
beim Vorhandensein eines executiven Sequesters der Fideicommissnutzungt n oder
gar eines besonderen Masseverwalters im Falle des eröffneten Goncurses über das
Vermögen des Fideicommissinhabers die nach §. 254 des kaiserlichen Palontes vum
9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, von amtswegen verfügte Sequestration zn ruht n
habe, und dem so bestellten Sequester jede Einflussnahme auf die Verwaltung <les
Fideicommisses entzogen ist. Dem neuerlich am 12. Jänner 1898 gestellten Anti'iL(?e
auf Verhängung der amtswegigen Sequestration und Bestellung eines der AnvvürtLT
zum amtswegigen Sequester dieser Fideicommissherrschaft wurde in erster und
zweiter Instanz keine Folge gegeben. Dagegen hat der Oberste Gerichtshof dem
ausserordentlichen Revisionsrecurse und dem Antrage auf Verhängung d^i^ amts-
wegigen Sequestration stattgegeben. Gründe: Den bisherigen Entscheidungen in der
Sache lag die Annahme zugrunde, dass bei dem Vorhandensein einer, sei e^ von
einzelnen Gläubigern des Fideicommissnutzniessers, oder von der gesammtcn trlaii-
bigerschaft im Wege des Goncurses, was für den Fideicommissstamm woltl j^luirli-
bedeutend ist, geführten Zwangsverwaltuijg der Fideicommissnutzungi^n eine
Sequestration derselben von amtswegen nach §. 254 des kaiserlichen Paten l^s vuni
9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, zu ruhen habe. Weder die Concursordnuii^^ noch
die Bestimmungen der allgemeinen Gerichtsordnung über die executive Sequ -Iraiion
gaben eine Handhabe, die Dauer der Zwangsvervvaltung auch gegen den Willen der
Gläubiger von ihrem Erfolge abhängig zu machen. So mussten denn bisher die
wiederholten Anti-äge der am Fideicommisse Betheiligten auf amtswegige Sc'im-slra-
tion unter Hinweisung auf die Rechtskraft der getroffenen Verfügungen ab-ii k'luiL
werden. Dieser Standpunkt hat jedoch durch die mit 1. Jänner 1898 in Wirksamkeit
getretene Executionsordnung eine gesetzliche Aenderung erfahren. Nach g. li^'J kann
das Executionsgericht von amtswegen oder auf Antrag anordnen, dass die Zw-ui^^s-
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1 34 Nr. 1471. Entscheidung vom 22. Juni 1898, Z. 8529. — UI. Senat
Verwaltung einzustellen sei, wenn nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträg-
nissen, welche zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden
könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist. Diese
gesetzliche Einrichtung soll verhindern, dass der Schuldner durch die Fortdauer
einer Zwangsverwaltung benachtheiligt werde, welche ohnehin nicht geeignet
erscheint, dem betreibenden Gläubiger Befriedigung zu schaffen. Dieser selbst dem
ungebundenen Vermögensstamme gewährte Schutz des Gesetzes darf umsoweniger
dann versagt werden, wenn der Schuldner nicht einmal Eigenthümer der verwalteten
Sache, sondern lediglich ihr durch fideicommissarische Anordnung beschränkter
Nutzniesser ist. Fortan muss daher auch die Fideicommissbehörde zum Schutze des
Fideicommisses nach §. 254 des kaiseriichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. 31.
Nr. 208, der für einen Gläubiger des Fideicommissnutzniessers oder für die Gesammt-
heit seiner Gläubiger im Goncurswege geführten Zwangsverwaltung entgegentreten
und die zuvor eingeleitete Sequestration von amtswegen durchführen, sobald sich
zeigt, dass die Erzielung von Erträgnissen, welche zu der Befriedigung des betreiben-
den Gläubigers oder der Concursgläubiger verwendet werden könnten, überhaupt
nicht mehr zu erwarten ist. Diese Erwartung ist nun bei der Fideicommissherrschaft Y
nach den vorliegenden Beweisen geradezu ausgeschlossen. In sinngemässer Anwen-
dung der Bestimmung des §. 129 E. 0. darf die Fideicommissbehörde durch die für
Zwecke des Concurses erfolglose Zwangsverwaltung des Masseverwalters in der
durch Rücksichten für das Fideicommiss gebotenen Durchführung der Sequestration
von amiswegen nicht weiter aufgehalten werden.
141 i. Wenn das Berafangsgericht wegen des NichtVorliegens eines Tersänm-
nlsses (§.471^ Z. 4 C. P. 0.) dasYersäumungsurtheil nach §. 474^ Absatz 3^ C. P. 0.
aufgehoben and die Rechtssache an das Processgericht zurfickverwiesen hat.,
findet bezüglich der Statthaftigkeit des Recurses gegen den Beschluss des
Berufungsgerichtes nicht Z. 2, sondern Z. 3 des §. 519 C« P. 0. Anwendung.
Entscheidung vom 22. Juni 1898, Z. 8529. — III. Senat.
Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurtheil erster Instanz wegen des
Vorliegens des im §. 471, Z, 4 C. P. 0. bezeichneten Grundes nach §. 474, Absatz 3,
G. P. 0. aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das
Processgericht verwiesen. Der gegen diesen Beschluss eingebrachte Revisionsrecurs
wurde vom Obersten Gerichtshofe als unzulässig verworfen, denn das Be-
rufungsgericht hatnichtdie Nichtigkeit des erstrichterlichen Urtheiles mit Beschluss
ausgesprochen. Der Umstand, dass eine Versäumung nicht vorliegt (§. 471, Z. 4
C. P. 0.), ist keiner der im §. 477 G. P. 0. taxativ aufgezählten Grunde, wegen
welcher allein das Urtheil als nichtig aufzuheben ist. Was die Statthaftigkeit des
Rechtsmittels des Recurses betrifft, hegt demnach nicht der Fall des §. 519, Z. 2
G. P. 0., wohl aber jener der Zahl 3 desselben Paragraphen vor, indem nicht die
Nichtigkeit des erstrichterlichen Urlheiles ausgesprochen, sondern die Rechtssache
zur Verhandlung an das Processgericht verwiesen wurde. Nach §. 519, Z. 3 G. P. 0.
ist aber gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Bemfungs-
gerichtes der Recurs nur statthaft, wenn im Beschlüsse des Bemfungsgerichtes aus-
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Nr. 1472. Entscheidung vom 30. Juni 1898, Z. 9243. — II. Senat.— Nr. 1473. Entscheidung
vom 5. Juli 1898, Z. ^391. — I. Senat
gesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener
Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen, beziehungsweise fortzusetzen sei. Da
dies nicht geschehen ist, stellt sich der Recurs als unstatthaft dar.
f 4ilS. Unter ^^ordentliche Gerichte^^ sind im §• 42 der Jurisdictionsnorm nur
die zur Ausfibung der Oericlitsbarl^eit in bürgerlichen Bechtssaehen berufenen
Gerichte zu yerstehen^ und hat daher das angerufene GiTÜgericht^ sobald die
anhängig gewordene Angelegenheit Tor das Strafgericht gehört, in jeder Lage
des Yerfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigheit des Toraugegangenen ^^
Verfahrens auszusprechen.
^ Entscheidung vom 30. Juni 1898, Z. 9243. ~ IL Senat.
Die Klage des A auf Liquidirung und Zuspruch von Kosten des Strafverfahrens
wurde vom ersten Richter wegen Unzuständigkeit des angemfenen Gerichtes dem
Kläger zurückgestellt. Das Recursgericht hat den erstrichlerlichen Beschluss abge-
ändert und die Competenz des Civilgerichjtes ausgesprochen, ^Yeil Kläger nicht darauf
verzichtet hat, seinen Anspruch im ordentlichen Rechtswege geltend zumachen,
dieser Anspruch sich auf §. 1330 a. b. G. B. stutzt, und die §§. 366, 372, 389 St. P. 0.
die Betretung des Civilrechtsweges zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht
ausschliessen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Erwägung, dass gemäss §. 42
J. N^ im Falle eine anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit
oder den ordentlichen Gerichten entzogen ist, das angerufene Gericht in jeder Lage
des Verfahrens seine Unzuständigkeit sofort auszusprechen, und dass das Gleiche
auch seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen hat, wenn der Mangel erst
bei derselben ofifenbar wird; in Erwägung, dass gemäss Artikel 1 des E.G.zurJ. N. vom
1. August 1895, R. G. Bl. Nr. HO, unter den Gerichten, welche in der Jurisdictions-
norm als ordentliche Gerichte bezeichnet werden, nur die ordentlichen Gerichte in
bürgerlichen Rechtssachen verstanden werden können; in der Erwägung, dass die
Liquidirung und der Zuspruch der Kosten des Strafverfahrens nach der Bestimmung
des §. 39y.St. P. 0. ausschliesslich dem Strafgerichte zusteht; in der Erwägung, dass
die vorliegende Klage auf Ersatz der dem Kläger in der Strafsache wider M wegen
Ehrenbeleidigung erwachsenen Vertretungs- und Reisekosten, also auf den Ersatz der
Kosten des Strafverfahrens gerichtet ist, worüber die Civilgerichte zu entscheiden
nicht berufen sind, dem Revisionsrecurse stattgegeben und den erstrichterlichen
Beschluss wieder hergestellt.
i4t<9 3. Die Bestimmung des §. 474, Abs. 1^ G. P. 0. findet auch auf Becurse
Anwendung.
Entscheidung vom 5. Juli 1898, Z. 9391. — I. Senat.
Der auch im Berufungsverfahren obsiegende Kläger hat gegen das Urtheil des
Berufungsgerichtes wegen zu niedrigen Zuspruches der Kosten den Revision srecurs
unmittelbar bei dem Berufungsgerichte rechtzeitig eingebracht. Letzteres hat den
Revisionsrecurs nach den §§. 505, 520 und 528 G. P. 0. als bei einem unzuständigen
rJerichte eingebracht, zurückgestellt. .
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Beschluss aufgehoben und über den
ersten bei dem Berufungsgerichte eingebrachten Revisionsrecurs sofort entschieden.
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• »»O Nr. 1474. EnUcheidung vom 14. Juli 1898, Z. 9692. — ID. Senat.
"Jr': ';;•»-
Gründe: Nach den §§. 471, Z. 1 und 474 C. P. 0. hat das Berufungsgericht,
wenn es zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint,
seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Berufung an das für dieselbe zuständige
Gericht zu verweisen. Es fehlt nun an jedem Grunde, diese Bestimmung des Gesetzes
zum Schulze des Rechtszuges gegen nebensächliche Formgebrechen auf einen Recors
nicht anzuwenden, da dieser sinngemässen Anwendbarkeit die vom Recurse handeln-
den besonderen Stellen des Gesetzes in keiner Weise entgegenstehen, und auch
bezüglich des Recurses eben dieselben Rücksichten der Vereinfachung und Beschleu-
nigung obwalten, welche der angeordneten Verweisung der unzuständig eingebrachten
Berufung an das richtige Gericht zugrunde liegen. Seine Unzuständigkeit zu der
unmittelbaren Annahme des Revisionsrecurses gegen den Kostenspruch des Berufungs-
urtheiles hat das Berufungsgericht zutreflfend begründet. Infolge dessen war aber in
sinngemässer Anwendung der Bestimmung des §. 474 C. P. 0. der Revisionsrecurs
sofort an das zu seiner Annahme berufene Gericht erster Instanz zu leiten, und wäre
sodann der am neunten Tage irrthümlich bei dem Berufungsgerichte eingebrachte
Revisionsrecurs noch immer zum rechtzeitigen Einlangen bei dem Bezu-ksgerichte
geeignet gewesen.
1414. Die Bestimmungen der §§• 10^ 40, 41 C. P. 0. finden auf den Ansprach
des Yertheidigers des Ehebandes auf Entlohnung keine Anwendung.
Entscheidung vom 14. Juli 1898, Z. 9592. — III. Senat
Iv Die Eheleute X, deren Begehren um einverständliche Trennung der Ehe für
dermalen abgewiesen wurde, wurden in erster Instanz im Grunde des §. 16 der
Advocatenordnung und §. 40 C. P. 0. verurtheilt, dem zum Vertheidiger des Ehe-
bandes bestellten Advocaten Y 40 fl. Kosten zu bezahlen.
üeber Recurs der Frau X hat das Oberlandesgericht das Begehren des Ver-
theidigers des Ehebandes um Zuspruch der Kosten, insoweit es gegen die Recurrentin
gerichtet ist, abgewiesen, weil der Vertheidiger des Ehebandes gemäss §. 97 a. b. G.B.
und §. 15 der Verordnung vom 9. December 1897, R. G. Bl. Nr. 283, im öffent-
lichen Interesse der Aufrechthaltung des Ehebandes von amtswegen und nicht als
Vertreter einer Partei bestellt ist, auf die Kosten seiner gerichtlichen Function weder
§. 40 noch §. 41 und ff G. P. 0., noch auch analog die Vorschriften über den Kosten-
anspruch der Curatoren (§§. 10, 118, 119 C. P. 0.) Anwendung finden, u. z. §.40
C. P. 0. insbesondere deshalb nicht, weil die gerichtlichen Handlungen des Ver-
theidigers des Ehebandes weder von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst
vielmehr gesetzlich vorgeschrieben sind, noch auch im Interesse beider Parteien vor-
genommen werden.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrecurse des Vertheidigers des
Ehebandes keine Folge gegeben, weil letzterer weder auf Antrag, noch zur Vertretung
eines Streittheiles und insbesondere auch nicht im Interesse der beiden die Ehe-
trennung anstrebenden Parteien, sondern von amtswegen zur Wahrung des an dem
Bestände der Ehe betheiligten öffentlichen Interesses bestellt wird, und als vom
Gerichte bestelltes Organ eine öffentUche Function ausübt, weil die Entlohnung des-
selben nicht unter den Begriff der Processkosten eines Parteienvertreters fällt, und
weil demnach die Bestimmungen der §§. 10, 40 und 41 C. P. 0. auf seine Kosten
keine Anwendung finden.
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. • 1^ 'f^X:^ie^ MVW^J^T-yT* -»JTt jf^, r^lf' -
Nr. 1475. Entscheidung vom 24. März 1898, Z. 3636. — I. Senat.
137
i4i 9 5. Zum Begriffe und zur Frage der Bechtsrerbindlichkeit der sogenannten
^.Auslobung'' (§. 861 a. b. 6. B).
Entscheidung vom 24. März 1898, Z. 3636. — I. Senat.
A äusserte im Jahre 1885 zur Zeit, als er als Bauunternehmer ein Haus in Wien
baute, in der Tabaktrafik des B in dessen und des G und D Gegenwart, dass derjenige,
welcher ihm dieses Haus verkaufe, 1 Procent bekomme, und dass er für dieses Haus
74.000 fl. verlange. Nach einiger Zeit verkaufte A dieses Haus auch wirklich um den
genannten Preis an E und wurde sohin von C und D, welche behatipten, den Verkauf
vermittelt zu haben, mittels Klage auf Bezahlung der einprocentigen Provision im
Betrage von 740 fl. belangt.
Die erste Instanz gab der Klage statt, indem sie in obiger Aeusserung des A
ein den Kläger geleistetes Provisionsversprechen erblickte.
Ueber Appellation des Geklagten wies das Oberlandesgericht das Klage-
begehren mit der Begründung ab, dass eine solche allgemeine, an niemanden
Bestimmten gerichtete Aeusserung nicht als eine verbindende Erkläi-ung im Sinne des
26. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen sei, wenn
nicht zugleich erwiesen w^ird, dass Kläger den Antrag sofort angenommen haben,
hiedurch eine Vereinbarung beider Theile zustande gekommen, sonach ein Contracts-
verhältnis im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches begründet wurde,
welcher Beweis im gegebenen Falle aber nicht erbracht worden ist.
Der Oberste Gerichtshof hat in Stattgebung der dagegen gerichteten
Revisionsbeschwerde der Kläger beide Urtheile abgeändert und den Klägern die
Hälfte des eingeklagten Betrages, somit 370 fl. c. s. c. unbedingt zuerkannt und dies
nachstehend begründet:
Die eingangs erwähnte Aeusserung des Geklagten ist im wesentlichen durch sein
Geständnis und durch die Aussage von Zeugen, insbesondere des Trafikanten B
ausser Zweifel gestellt. Die Zeugenaussagen diflferiren nur insoferne, als ein Zeuge
bestätigte, dass die Kläger das obige Versprechen des A ausdrücklich annahmen, und
dass Geklagter dasselbe mit den Worten „gut, es bleibt dabei" sowie mittelst Hand-
schlages bekräftigte, während der Zeuge B erklärte, dass er hievon nichts wisse, und
dass A die erwähnte Aeusserung ganz im allgemeinen und nicht zu einer bestimmten
Person gemacht habe. Allein für die Verpflichtung de» Geklagten erscheint der
Umstand, ob er das bezogene Verspechen direct an die Kläger richtete, und ob diese
dasselbe ausdrücklich annahmen oder nicht, belanglos. Denn das in Rede stehende,
vor mehreren Personen gemachte Versprechen, wenn es auch nur ganz im allgemeinen
abgegeben wurde, stellt sich, da dessen Ernstlichkeit nicht bezweifelt werden kann
und auch vom Geklagten nicht negirt wird, als eine sogenannte Auslobung dar,
welche, da sie eine bestimmte Leistungszusage füi- jenen, der in einer bestimmten
Weise thätig wird, enthält, als eine Vertrags-OfTerte anzusehen ist und durch die
Annahme in einen bindenden Vertrag übergeht.
Diese Annahme musste aber keineswegs ausdrücklich geschehen. Vielmehr ist,
wenn die Auslobung öffentlich, allenfalls durch Ankündigung in Journalen u. dgl.
erfolgt, jedermann, der davon Kenntnis erhält, und im gegebenen Falle, wo dieselbe
vor mehreren Personen abgegeben wurde, sicherlich jede dieser Personen als zu dem
entsprechenden Handeln ermächtigt anzusehen, und liegt die Annahme der Offerte
darin, dass diese Person sohm in der bestimmten Weise thätig wird, welches Handeln
BeUage zum J. M. V. Bl. 1898, St. XVm. Digitized'iyi^OOgle
138 Nr. 1476. Entscheidung vom 30. März 1898, Z. 3859. — I. Senat.
eben den Vertrag perfeet macht. Erwägt man nun, dass die Kläger allerdings im
Sinne der Erklärung des Geklagten thätig waren, indem nach den vorliegenden
Zeugenaussagen und namentlich jener des E, welcher dem Geklagten Ihatsächlich
das in Rede stehende Haus um 74.000 fl. abgekauft hat, erwiesen ist, dass die Kläger
dem letzteren zum Ankaufe des Hauses zuredeten und ihm dasselbe anpriesen;
ei-wägt man, dass Zeuge E angibt, er hätte möglicherweise das Haus nicht gekauft,
wenn die Kläger über dasselbe „geschimpft** haben würden, er habe jedoch, da sie
es ihm anpriesen, sich zum Kaufe entschlossen, und dass hieraus erhellt, dass die
Kläger einen sehr wesentlichen Einfluss auf den Entschluss des E, das Haus um den
von A erstrebten Preis von 74.000 fl. zu kaufen, geübt, also durch ihre Thätigkeit
zum Zustandekommen des Kaufes beigetragen haben; erwägt man endlich, dass
Geklagter zugibt, er habe, als die Kläger nach Abschluss des Kaufes mit eüier
Provisionsforderung an ihn herantraten, sie auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet,
und dass seinem Einwände, er hätte sich dabei hinsichtlich der Thätigkeit der Kläger
in einem Irrthume befunden, kein Gewicht beigelegt werden kann, so gelangt man
zu dem Schlüsse, dass den Klägern sowohl im Hinblicke auf das eingangs erwähnte
Versprechen, als auch gemäss §. 1152 a.b. G. B. eine Entlohnimg seitens des
Geklagten gebürt. Nachdem jedoch die Kläger nicht zu erweisen vermochten, dass
sie die ersten waren, welche den E auf das fragliche Haus aufmerksam gemacht
haben, vielmehr durch die Aussagen der Zeugen dargethan ist, das B es war, welcher
dem E zuerst den Hauskauf anempfohlen hat, und da Geklagter den B hiefur auch
bereits honorirt hat, so gebürt den Klägern nicht die ganze verlangte Provision
von 1 Procent des Kaufschillings per 74.000 fl. im Betrage von 740 fl., sondern wurde
vielmehr im Sinne des §. 1152 a. b. G. B. für angemessen erachtet, denselben für
ihre das Kaufgeschäft fördernde Thätigkeit als Entlohnung die Hälfte dieses
Anspruches mit 370 fl. zuzusprechen, und waren die untergerichtlichen Urtheile in
diesem Sinne abzuändern.
t^ie. Das im §. 180 des kais. Patentes vom 9. August 1854^ R. 6. BL
Nr. 208^ normirte Verfahren im Falle der Entdeckung einer letzten Willens-
erklärung nach erfolgter Einantwortung 4er Erbschaft findet auch dann
statte wenn der Nachlass als erblos dem Staate übergeben worden Ist.
Entscheidung vom 30. März 1898, Z. 3859. — I. Senat.
Nachdem der Nachlass des Realitätenbesitzers A als erblos gemäss §.130 des
kais. Patentes vom 9. August 1854, R. G.Bl. Nr. 208, dem Fiscus übergeben worden
war, wurde eine letzte Willenserklärung des A entdeckt und der zuständigen Ab-
handlungsbehörde vorgelegt. Dieselbe hat diese letzte Willenserklärung kundgemacht
und unter Freilassung der Einsicht und Abschriftnahme hievon im Sinne des §. 180
kais. Patent, vom 9. August 1854, R. G. El. Nr. 208, die Interessenten und die
Finanzprocuratur namens des k. k. Aerars verständigt.
Ueber den Recurs einiger Interessenten hat die zweite Instanz den ersl-
richterlichen Bescheid, msofeme mit demselben die Interessenten von der vorge-
fundenen letztwilligen Erklärung dos A mit dem Beifügen im Sinne des citirten
§. 180 verständigt wurden, dahin abgeändert, dass aus diesem Bescheide die Berufung
auf den §. 180 ausgeschieden wird, weil im vorliegenden Fall die Abhandlung des
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Nr. 1477. Entscheidung vom 14. April 1898, Z. 4786. — ü. Senat. 1 39
Nachlasses nicht gepflogen und auch nicht durch Einantwortung beendet wurde,
demnach hier die Voraussetzungen des §. 180 nicht vorhanden sind.
Dem dagegen von der Finanzprocuratur in Vertretung des k. k. Aerars über-
reichten Revisionsrecurse hat der Oberste Gerichtshof Folge gegeben und den
erstrichterlichen Bescheid in seiner Gänze wieder hergestellt. Denn das Verfahren,
welches der §. 180 des kais. Patentes vom 9. August 1854 normirt, falls nach erfolgter
Einantwortung der Erbschaft eine letzte Willenserklärung entdeckt wird, darf nicht
auf den Fall allein eingeschränkt werden, wenn die Uebergabe des Nachlasses an
einen Erben erfolgt ist, es muss vielmehr auch in dem Falle gelten, wenn der Nach-
lass als erblos dem Staate übergeben wurde, weil der §. 797 a. b. G. B. die Einant-
wortung des Nachlasses als die Uebergabe desselben in den rechtlichen Besitz im
allgemeinen bezeichnet, und weil das Hofdecret vom 12. October 1835, J. G. S.
Nr. 90, den Fiscus in Rücksicht der ihm nach §. 760 a. b. G. B. zufallenden Ver-
lassenschaften in gleicher Weise schützt, wie jeden anderen redlichen Besitzer des Erb-
schaftsvermögens, weil endlich die Bestimmung des §. 180 des gedachten kaiser-
lichen Patentes, dass eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft nicht stattfindet, nicht
zur nothwendigen Voraussetzung hat, dass die vorangegangene Abhandlung der Ver-
lassenschaft durch Uebergabe an einen Erben beendet wurde, dieselbe vielmehr
lediglich auf die Nothwendigkeit der Betretung des Rechtsweges gegen den Erb-
schaftsbesitzer hinweist, eine Abhandlung der Verlassenschaft aber auch im Falle
ihrer Uebergabe an den Fiscus dieser Uebergabe in der Regel vorausgeht.
t^tll. Durch die einseitige Torbehaltlose üebersendung einer Saehe wird auf
Seite des Empfängers nicht die aus einem Yerwahrungsvertrag entspringende
Ohsorge des §• 957 a. h. 6. B. begründet. Zum Begrifife der condictio sine causa.
Entscheidung vom 14. April 1898, Z. 4786. — II. Senat.
A belangte den B mittelst Klage auf Rückstellung einer ihm übersendeten
Zeichnung, eventuell auf Zahlung des Wertes derselben per 2000 fl. und behauptete
in der Klage, dass er im October 1895 den Geklagten ersucht habe, ihm für seinen,
des Klägers, Sohn, welcher Schüler der Akademie der bildenden Künste war, ein
Stipendium zu erwirken, dass er dem Geklagten aus Anlass dessen eine von dem
Sohne verfertigte Zeichnung (eine Figur darstellend) zur Einsicht, also um sich von
den Fähigkeiten des Sohnes zu überzeugen, rücksichtlich als Beleg bei Erwirkung
des Stipendiums, mithin um die Zeichnung den bei der Verleihung des Stipendiums
massgebenden Factoren vorzulegen, übersendet habe, dass aber der Geklagte kein
Stipendium erwirkt habe und die Rückstellung der Zeichnung verweigere.
Der Geklagte wendete ein, er habe die fragliche Zeichnung nicht in seinem
Besitze und wisse auch nicht, wo sich dieselbe derzeit befinde.
Die erste Instanz wies das Klagebegehren aus nachstehenden Gründen ab:
Geklagter wäre nur dann verpflichtet gewesen, die Zeichnung in die Obsorge zu
übernehmen, vor Schaden zu sichern und auf Verlangen zurückzustellen, wenn hin-
sichtlich derselben ein Verwahr ungs vertrag (§. 957 a. b. G. B.) oder ein Leihvertrag
(§. 971 eod.) zustande gekommen wäre. Dies ist nicht der Fall. Kläger gibt zu, dass
ihm Geklagter bezüglich des Stipendiums keinerlei Zusage machte, dass es daher nur
guter Wille des Geklagten gewesen wäre, dem Ansuchen nachzukommen. Aus einem
einseitigen Antrage erwächst aber für den anderen keine Verpflichtung. Der Pro-
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1 40 Nr, 1477. Entscheidung vom 14. Aprü 1898, Z. 4786. — H. Senat
ponirende hat nicht das Recht, eine ihm nicht obligirte Partei zu einer Erklärung
oder Leistung zu nöthigen. Aus der blossen Zusendung einer Zeichnung, eines Buches
und dergleichen, wenn selbe ohne Bestellung, vielleicht gegen den Willen des Adressaten
geschieht, folgt für den letzteren nicht die Verpflichtung, die fremde Sache für den
Absender zu verwahren und vor Schaden zu schützen. Mangels einer solchen Ver-
pflichtung erwächst aber dem Absender auch nicht das bloss aus der Thatsache der
seinerzeitigen Zusendung abgeleitete Recht, die Rückstellung der übersendeten Sache,
eventuell Schadensersatz zu verlangen, welcher Anspruch die Verpflichtung des
Empfängers zur Aufbewahrung der Sache zur Voraussetzung hätte. Wohl aberstünde
dem Kläger auch ohne vertragsmässiges Uebereinkommen unter Umständen die
Eigenthumsklage nach §. 366 a. b. G. B. oder eine Bereicherungsklage (condictio
causa data, causa non secuta oder condictio sine causa) nach §. 1431 ff. a. b. G. B.
zu, — In beiden Fällen hätte aber der Kläger den Beweis zu erbringen, dass der
Geklagte sich noch im Besitze der zurückgeforderten Sache befinde (§. 369 a. b. G.
B.), und in letzterem Falle, dass, falls die Rückstellung in natura nicht möglich ist,
der Empfänger aus dem Schaden des Klägers Gewinn gezogen und eine widerrecht-
liche Bereicherung erfahren habe; da Kläger diesen Beweis nicht erbrachte, war die
Klage mangels einer rechtlichen Grundlage abzuweisen.
Ueber Appellation des Klägers bestätigte das Oberlandesgericht dieses
Urtheil aus dessen Gründen.
Der Oberste Gerichtshof hat der ausserordentlichen Revisionsbeschwerde
des Klägers aus folgenden Erwägungen keine Folge gegeben. Bei Beuiiheilung des
vorliegenden Rechtsfalles handelt es sich um die Entscheidung der Frage, von
welchem rechtlichen Gesichtspunkte das Klagsbegehren aufzufassen sei, und aus
welchem Rechtsgrunde Kläger berechtigt sein könnte, vom Geklagten die Rück-
stellung der Zeichnung, beziehungsweise Ersatz für dieselbe zu fordern. Wollte man
vorerst annehmen, dass Kläger als Eigenthümer der Zeichnung dieselbe mit der
Eigenthumsklage vom Geklagten vindicirt, so einweist sich sein Begehren als hin-
fällig, da dieseKIage nur dann mitErfolg angestrengt werden kann, wenn Kläger erweist,
dass Geklagter die vindicirte Sache besitze, in seiner Macht habe (§. 369 a. b. G. B.),
während in concreto Geklagter den Besitz der Sache ausdrücklich läugnet, und
Kläger über diesen relevanten Umstand keinen Beweis angeboten hat. Es ist daher
weiters zu untersuchen, ob Kläger seinen Anspruch aus dem Titel des Vertrages ab-
zuleiten berechtigt erscheint. Allein auch in dieser Richtung ist das Klagsbegehren
gesetzlich nicht begründet, da Kläger nicht in der Lage ist, den nach dem Gesetze
erforderlichen Vertragswillen auf Seite des Geklagten, oder doch solche Handlungen
desselben, aus welchen im Sinne des §. 863 a. b. G. B. auf diesen Willen geschlos-
sen werden könnte, zu erweisen. Der Beweis des Vertragswillens des Geklagten bei
Annahme der Zeichnung erscheint im gegebenen Falle umso unerlässlicher, als
Kläger selbst nicht behaupten kann, dass ihm Geklagter hinsichtlich des zu
erwirkenden Stipendiums, welches die Veranlassung zur Uebersendung der Zeich-
nung gab, irgend eine Erklärung abgegeben, eine Zusage gemacht oder irgend
welche Verpflichtung übernommen habe. Mit Rücksicht auf die Ausführungen der
Parteien in den Processreden ist insbesondere zu bemerken, dass von einem Ver-
wahrungsvertrage schon deshalb keine Rede sein kann, weil derselbe seiner Natur
nach dann vorliegt, wenn der Uebernehmer zugunsten des Hinterlegers eine Sache
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Nr. 1478. Entscheidung vom ^ö. April 1898, Z. 4170. — IL Senat. 14?1
in seine Gewahrsame übernimmt, sie also sorgfältig verwahrt, verschliesst, vor Schaden
schützt und auf Verlangen wieder rückstellt, während im gegebenen Falle Kläger
selbst behauptet, dass die Zeichnung deshalb dem Geklagten übersendet wurde,
damit dieser bei den zur Erwirkung des Stipendiums nöthigen Schritten den ihm
erforderlich erscheinenden Gebrauch davon mache. Es erübrigt daher nur, das Klags-
begehren vom Gesichtspunkte einer condictio sine causa zu prüfen und zu unter-
suchen, ob Kläger berechtigt erscheint, die Rückstellung der Zeichnung vom
Geklagten deshalb zu verlangen, weil dieser die Sache ohne jeden Rechtsgrund in
Händen hat und sich zum Nachtheile des Klägers hiedurch bereichern würde. Allein
auch die Voraussetzungen einer solchen condictio liegen nicht vor. Denn danach
hätte Kläger den Beweis zu erbringen, dass die in Rede stehende Zeichnung über-
haupt ein Object von Wert und dass dies sowie der Umstand, dass dem Kläger an
der seinerzeitigen Rückstellung derselben ernstlich gelegen sei, dem Geklagten schon
bei der Empfangnahme der Zeichnung bekannt war, so dass letzterer schon in diesem
Zeitpunkte wissen musste, dass er seinerzeit die Zeichnung dem Kläger zurückzu-
stellen haben werde. Weiters aber müsste Kläger den Beweis erbringen, dass
Geklagter die Sache oder deren Wert noch besitzt, oder dass den Geklagten bei Weg-
gabe der Sache aus seinem Besitze ein Verschulden treffe, in welchem Falle die
Grundsätze über den Schadensersatz subsidiär zur Anwendung kommen könnten. Da
nun Kläger keinen dieser Beweise erbracht und auch bei Uebersendung der Zeich-
nung keinerlei besondere Vorbehalte gemacht hat, aus welchen der Geklagte hätte
schliessen können, dass dem Kläger an der Sache als an einem Wertobjecte beson-
ders gelegen ist, und dass er zur seinerzeitigen Rückstellung derselben verpflichtet
sei, vielmehr der Geklagte, selbst nach den Darstellungen des Sachverhaltes seitens
des Klägers, alle Ursache hatte, anzunehmen, dass die Zeichnung als die Probe -
arbeit eines erst auszubildenden Schülers keinen Verkehrswert (denn nur auf diesen,
keineswegs auf einen dem Geklagten nicht bekannten Affectionswert kann es nach
den Umständen des Falles ankommen) besitze, und dass er berechtigt sei, mit der-
selben aus Anlass des zu erwirkenden Stipendiums nach seinem Gutdünken zu ver-
fügen, so erscheint Kläger auch aus diesem Titel nicht berechtigt, die Rückstellung
der Zeichnung zu verlangen, und kann er in Consequenz dessen auch nicht den
Ersatz des Wertes begehren. Es war daher bei Abgang der Voraussetzungen des
Hofdecretes vom 15. Februar 1833, J. G. S. Nr. 2593, die ausserordentliche Revision
gegen die gleichförmigen, das Klagsbegehren unbedingt abweisenden Urtheile der
unteren Instanzen als unbegründet zurückzuweisen.
141: 19« Zur Frage der Ungiltigkeit eines Vertrages wegen mangelnder Ein-
willigung infolge Trunkenheit (§. 860 a« b. 6. B.).
Entscheidung vom 20. April 1898, Z. 4170. — II. Senat.
Kläger behauptet, Geklagter habe ihm ein Haus verkauft, und verlangt von ihm
die Errichtung des Kaufvertrages. Der Beklagte stellt die Abschliessung des Vertrages
in Abrede und wendet ein, dass er zur Zeit der angeblichen Vertragsabschliessung
wegen übermässigen Alkoholgenusses nicht in der Lage war, eine ernste WiUens-
erklärung hierüber abzugeben.
Der erste Richter gab der Klage bedingt statt, und zwar für den Fall, als
Geklagter den ihm vom Kläger aufgetragenen Haupteid über die wirklich erfolgte Ab-
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142 Nr. 1479. Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 6281.
Schliessung des Vertrages oder über den Umstand, dass er (Geklagter) beim Veilxags-
abschlusse jedenfalls nicht derart betrunken war, dass er nicht wusste, was er sagte
und was er that, nicht ablegen würde; dies hauptsächlich in der Erwägung, dass die
Zeugenaussagen gerade über diesen wichtigen Umstand sehr schwankend sind, und
dass selbe nicht einmal eine halbe Probe zu bilden geeignet erscheinen, dass infolge
dessen der obgenannte Haupteid die einzig mögliche Lösung des Streites sein kann.
Die zweite und dritte Instanz wiesen die Klage unbedingt ab, und zwar
letztere aus folgenden Gründen:
Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergibt sich, dass der Geklagte
zur Zeit, als der streitgegenständliche Vertrag geschlossen worden sein soll, wenn
nicht volltrunken, doch sichtlich angetrunken war. Aus dem vom Kläger selbst nicht
widersprochenen bezüglichen Vorgange ergibt sich femer, dass der Kläger den
Geklagten behufs Eingehung dieses Geschäftes in einem Momente aufsuchte, wo er
wusste imd sah, dass derselbe anderweitig beschäftigt war und sich übermässigem
Weingenusse hingab, wo er also darauf rechnen konnte, dass dessen Ueberlegung
und Urtheilskraft gemindert und dessen Aufmerksamkeit getheilt war. Es ist ferner
gar nicht behauptet worden, dass der Geklagte sich damals in emer Lage befand,
wo er dringend Geld bedurfte oder sonst eine zwingende Veranlassimg hatte, sich
seines Hauses zu entäussern.
Wenn er nun dasselbe bei jenem Anlasse, da ihn der Kläger darum angieng,
dennoch und zwar, wie durch die Expertise erwiesen ist, unter dem wahren Werte,
also zu seinem offenbaren Schaden verkaufte, so ist dies doch ein unverkennbares
Zeichen, dass er unter alkoholischem Einflüsse stand, seiner Sinne nicht mehr voll-
konamen mächtig war, und jedenfalls nicht mit jener Ueberlegung und jenem Ernste
handelte, womit man wichtigere Geschäfte zu unternehmen pflegt.
Die zweite Instanz hat daher mit Recht angenommen, dass auf Seite des
Geklagten die nach §. 869 a. b. G. B. zur Giltigkeit eines Vertrages erforderliche
wahre Einwilligung nicht vorhanden war, und der Kläger hat umsoweniger recht-
lichen Grund, diese Annahme zu bekämpfen, als das ganze Geschäft nach den
Ergebnissen des Beweisverfahrens auf seiner Seite ein unlauteres war und darauf
abzielte, aus der damaligen Trunkenheit des Geklagten einen Vortheü zu ziehen, die
, Gerichte aber nicht berufen sind, solche Geschäfte zu begünstigen.
t^lO. Durch Paasiren vei*vi6lfaltigte Literaturerzeugnisse sind als Druck-
sehriften im Sinne des §• 4 Pr. 6. anzusehen. — Ein Befi^rifiFsmerkmal der
periodischen Druckschrift liegt in einer gewissen nicht bloss äusseren^ sondern
auch inhaltliehen Continuität und Conne:xität^ welche die unabgesehlossen
stetige Reihe von Hittheilungen wechselnden Inhaltes an einander knfipft.
Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 6281. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von Stremay r, für
die General procuratur: Generaladvocat Dr. Gertscher.
Veranlasst durch die von der Generalprocuratur zur Wahrung des Gesetzes
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat der Cassationshof zu Recht erkannt: Durch
das ürtheil des städtisch-delegirten Bezirksgerichtes Alsergrund in Wien vom
8. Mai 1897, Z. 2832, womit Emil B von der Anklage wegen üebertretung des §. 11
Pr. G. freigesprochen, und durch das Erkenntnis des Landes- als Berufungsgerichtes
zu Wien vom 6. Juli 1897, Z. 1744, womit die vom öffentlichen Ankläger erhobene
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Nr. U79. Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 6281. 1 4^3
Berufung zurückgewiesen worden ist, wurde das Gesetz und zwar in den Bestim-
mungen der §§. 7, 10 und 11 Pr. G. verletzt.
Gründe: Elmil B. versendet unter der Aufschrift: »Emil B. Gerichtssaal-
Correspondenz* in 6— 8 Exemplaren durch Pausiren (Durchdruckschrift) vervielfältigte
Berichte über die bei den Wiener Bezirksgerichten stattfindenden Strafverhandlungen
meist täglich an die Redactionen der liberalen Blätter. B. hat bei den einzelnen Ge-
richten seine Reporter, aus deren Mittheilungen er denStofif für seine aCorrespondenz**
schöpft. Die Artikel der Correspondenz sind mit einer Spitzmarke versehen und
druckfähigen Inhaltes, nicht etwa bloss in Schlagworten abgefasst. Die Redactionen
nehmen aus dem ihnen in dieser Weise gebotenen Stoffe vollkommen nach ihrem
Belieben eine Auswahl vor, wobei sie nach Umständen die einzelnen Artikel auch in
ihrer Fassung ändern. Die einzelnen Exemplare sind nicht mit fortlaufenden Nummern,
wohl aber mit der oben erwähnten Aufschrift und dem Datum versehen. In tech-
nischer Beziehung wäre nur noch zu bemerken, dass mittels der angewendeten Durch-
druckmethode 6 — 7 Exemplare durch einen Druck hergestellt werden können.
Die Gerichte haben die Vorfrage, ob derlei Erzeugnisse als Druckschriften im
Sinne des §. 4 Pr. G. anzusehen sind, mit Recht bejaht, weil eine der in der bezogenen
Gesetzesstelle vorausgesetzten Vervielfältigungsmethoden gegeben ist, und weil es sich
um ein literarisches Erzeugnis, als welches im Sinne des Pressgesetzes jede durch die
Sprache erfolgende Vermittlung eines Gedankens anzusehen ist, handelt. Diese Auf-
fassung hat auch im Justizministerialerlasse vom 29. Juli 1866, Z. 1469, Ausdruck und
im §. 27 des Gesetzes vom 26. December 1895, R. G. Bl. Nr. 197, Bestätigung
gefunden. Wird diese Vorfrage bejaht, so folgt aus den obigen thatsächlichen Fest-
stellungen ohneweiters, dass die Druckschrift als eine periodische anzusehen ist.
Wenngleich dass Pressgesetz den Begriff der periodischen Druckschrift nicht definirt,
sondern für denselben nur zwei negative — gewissermassen mechanische — Merk-
male im §. 7 hinstellt, so ist doch aus der Zusammenfassung der einzelnen Blätter
oder Nummern als eine „periodische Druckschrift" durch die hiemit betonte Einheit
des Unternehmens, sowie durch die insbesondere im §.10, Z. 1, gegebenen An-
deutungen das weitere positive Kriterium zu entnehmen, nämlich einer gewissen,
nicht nur äusseren, sondern auch inhaltlichen Continuität und Connexität, dui ch
welche die unabgeschlossene stetige Reihe der Mittlieilungen wechselnden Inhalts an
einander geknüpft wird, wobei der Zusammenhang je nach der Vielseitigkeit oder Art
des gebotenen Lesestoffes ein loserer oder engerer sein wii-d. Wenn man diese
Kriterien auf die Gerichtssaal-Correspondenz anwendet, so ergibt es sich, dass die-
selben vollkommen zutreffen. Die Gerichtssaal-Correspondenz hat den Zweck, fort-
laufende Berichte über die Vorkommnisse bei den öffentlichen Verhandlungen zu
liefern, worin das oben aufgestellte positive Kriterium erblickt wird.
Die einzelnen Blätter werden zumeist täglich an die Redactionen versendet,
somit periodisch in den durch §. 7 Pr. G. gezogenen Grenzen herausgegeben. Dass
sie nicht ein abgeschlossenes Ganze bilden, braucht nicht ausgeführt zu werden,
so wenig als gezweifelt würde, dass sie aiseine „Zeitung" im gewöhnlichen Ver-
stände des Wortes angesehen würden, wenn sie dem weiteren Publicum zugänglich
wären. Nun stellt das Pressgesetz in seinen Bestimmungen dieses letzlere Moment
nicht als eine Voraussetzung für den Begriff der periodischen Druckschrift hin, so
dass ohneweiters Zugegeben werden muss, es sei auch jenes periodische Press-
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14f4 Nr. 1479. Plenarentscheidung vom 3. Mai 1898, Z. 6281.
erzeugnis, welches auf einen ganz bestimmten und sehr beschränkten Kreis von
Abnehmern — im gegebenen Falle die bezüglichen Redactionen (mit dem zu den-
selben gehörigen, oft ganz bedeutenden Personale) — begrenzt ist, als eine perio-
dische Druckschrift anzusehen. Es darf übrigens nicht übersehen werden, dass die
Correspondenz den Stofif für Tagesblätter liefern muss, dass damit schon ein
Erscheinen in bestimmten, sehr kurzen Zeitabsclmitten bedingt ist, dass das Vor-
handensein von Abonnenten überhaupt für die Existenz einer periodischen Druck-
schrift nicht massgebend ist, dass übrigens die Möglichkeit des Bezuges der Cor-
respondenz im Wege des Abonnements mit Rücksicht auf die Erscheinungsart nicht
geradezu ausgeschlossen erscheint. Der Einwand, dass eine solche Gon'espondenz
gewissermassen nur die Stelle eines Mitarbeiters vertritt, wird wohl hinfällig, weil
nach den Feststellungen von einem Verhältnisse der eigentlichen Mitarbeiterschafl
keine Rede sein kann,, ausserdem aber die Gerichtssaal- Correspondenz sich als ein
selbständiges Unternehmen mit Reportern, die den Stoff liefern, und einem Leiter,
d(ir eine redactionelle Thätigkeit entfaltet, darstellt, welches sich von anderen jour-
nalistischen Unternehmungen nur durch die geringere Ausdehnung unterscheidet, ein
Unterschied, für den jedoch im Rahmen des Pressgesetzes kein Raum ist. Wenn
in den bezogenen Urtheilen die Gleichartigkeit des Titels, die Hinweisung auf das
Forterscheinen, Numerirung, sowie die Möglichkeit der Pränumeration als Erfor-
dernisse für eine periodische Druckschrift hingestellt werden, so hegt darin nur
insoweit etwas Richtiges, als aus solchen Umständen auf den Bestand einer perio-
dischen Druckschrift geschlossen werden kann, als diese Umstände Beweismomente
sind; allein Bedingung für die Existenz oder unbedingte Merkmale einer perio-
dischen Druckschrift sind sie nicht, wie man sich denn auch ganz gut eine solche
Druckschrift ohne sie denken kann, und wie sie die journalistische Praxis in der
einen oder anderen Richtung auch aufgewiesen hat. Wenn aber weiter im ürtheile
von Homogenität des Gegenstandes, ohne welche ein Programm undenkbar wäre,
die Rede ist, so ist damit entweder nur jenes oben erwähnte positive Kriterium
gemeint, welches, wie dort gezeigt wurde, bei der Gerichtssaal-Correspondenz auch
vorhanden ist, oder es liegt darin eine Verkennung dessen, was das Gesetz und auch
der gewöhnliche Sprachgebrauch unter Programm verstehen (§. 10, Z. 1 Fr. G.).
Programm der Gerichtssaal-Correspondenz ist die regelmässige Berichterstattung
über die mehrerwähnten Straffälle, und ist damit auch die Homogenität des Gegen-
standes gegeben, geradeso wie es periodische Druckschriften gibt, die über andere
Vorkommnisse berichten und dem Pressgesetze unterworfen sind, soweit es sich
nicht um Ausnahmen des §. 9, Abs. 2 Pr. G., handelt. Uebrigens darf nicht übersehen
werden, dass die Druckschrift einen Titel hat, dass die einzelnen Exemplare datirt
sind, und dass die Redactionen für den Bezug ein Entgelt leisten. Da nun das Press-
goselz für derartige Erzeugnisse keine Ausnahmsbestimmungen trifft und somit alle
periodischen Druckschriften, soweit sie nicht unter die hier nicht zutreffende Aus-
nahme des §. 9, Abs. 2 Pr. G., fallen, gleich behandelt wissen will, ist auch der
Herausgeber der Gerichtssaal-Correspondenz an die Beobachtung der für periodische
Druckschriften gegebenen Vorschriften gebunden. Indem nun die bezogenen ürtheile
das Merkmal der Peiiodicität ausgeschlossen und die Bestinunüngen der §§. 10 und
1 1 Pr. G. für nicht anwendbar erklärt haben, wurde das Gesetz unrichtig angewendet,
weshalb die erfolgte Gesetzesverletzung constatirt werden mus.«?te.
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Nr. 1480. EnUcheidung vom 11. Mai 181)8, Z. 6484. — III. Senat. 14^5
t4§0. Zur Entscheidung über Anspr&che der GemeindeTorsteher an die
Gemeinden, welche sich auf priTatrechtliche Titel gründen, sind die Gerichte
berufen.
Entscheidung vom 11. Mai 1898, Z. 0484. — II I.Senat.
Die Klage des gewesenen Gemeindevorstandes A gegen die Gemeinde B auf
Ersatz eines für die Herstellung eines Brunnens verausgabten Betrages von
93 fl. 30 kr. würde vom Bezirksgerichte wegen Unzuständigkeit der Gerichte
zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt, weil die für ,eine Gemeinde
gemachten Auslagen eines ehemaligen Gemeindevorstandes im gerichtlichen Ver-
fahren nur dann eingetrieben werden können, wenn sie sich auf die von ihm
gelegten und im Verwaltungswege rechtsgültig anerkannten Gemeinderechnungen
stützen, und die Entscheidung darüber, ob diese Auslagen rechtmässig und inner-
halb des Wirkungskreises eines Gemeindevorstehers gemacht worden sind, nur von
den Verwaltungsbehörden gefällt werden kann, eine solche Entscheidung im gege-
benen Falle aber nicht vorliegt, daher von einer gerichtlichen Geltendmachung des
Klagsanspruches keine Rede sein kann.
Dem Recurse des Klägers hat das Kreis- als Recursgericht Folge gegeben,
die Einwendung der Gerichtsunzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechts-
weges abgewiesen und dem Bezirksgerichte die Fortsetzung des Verfahrens ver-
ordnet; denn der Kläger behauptet in seiner Klage, dass ihm als ehemahgem
Gemeinde vorstände die Bezirkshauptmannschaft aufgetragen habe, für die nöthige
Menge eines guten und gesunden Trinkwassers Sorge zu tragen, und dass er infolge
eines Beschlusses des Gemeindeausschusses den bestehenden Brunnen tiefer anlegen
Hess und hiezu das nöthige Holz lieferte, was emen Aufwand von 93 fl. 30 kr. er-
fordert habe. Hiemach ist es klar, dass der Kläger von der Gemeinde auf Grund
eines privatrechtlichen Titels, entweder der §§. 1014 oder 1042 a. b. G. B. oder der
§§. 1036 und 1037 a. b. G. B., den Ersatz des gemachten Aufwandes beansprucht;
zur Entscheidung privatrechtlicher Ansprüche sind aber die Gerichte berufen. Die
von der ersten Instanz zur Begründung der Gerichtsunzuständigkeit vorgebrachten
Erwägungen erscheinen unzutreffend, sobald die von einem Gemeindevorsteher
gegen die Gemeinde geltend gemachten Ansprüche sich auf einen privatrechtlichen
Titel stützen.
Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des Recursgerichtes in der
Erwägung bestätigt, dass der Kläger behauptet, für die geklagte Gemeinde einen
Aufwand, dessen Ersatz er nun fordert, beziehungsweise im Auftrage der Gemeinde
diesen Aufwand gemacht zu haben, welchen die geklagte Gemeinde nun ersetzen soll,
dass er somit einen privatrechtlichen Anspruch geltend macht, über den zu
entscheiden die Gerichte berufen sind, dass endlich, wenn im Laufe des Processes
ein streitig gewordenes präjudicielles Rechtsverhältnis der Gemeinde, sei es zum
Kläger, sei es zu anderen Personen, als Vorfrage zu lösen wäre, diese Sachlage an
sich den sonst zuständigen Processrichter nicht unzuständig macht, da jedes Gericht
berufen ist, ohne Rücksicht auf die seiner Zuständigkeit sonst gezogenen Grenzen,
die Voraussetzungen seines Urtheils — allerdings nur für den Streitfall — fest-
zustellen, insoweit das Gesetz nicht ausdrücklich die Entscheidung der Vorfrage der
Judicatur der Gerichte entzieht.
Beilage zum J.M.V.B1. ,898. SL XIX. Digimed byGoOglc
I-
I
146 Nr. U81. Entscheidung: vom Üi. Mai 189S, Z. 7351. — VI. Senat.
I4t§t. Der einseitige Schiilderlass des Gläubigers, dem der Schuldner nicht
zuzustimmen erklärt^ begründet noch nicht die Erlöschung der angeblichen
Forderung.
Ein solcher Schulderlass benimmt dem angeblichen Schuldner nicht das
Recht, die Feststellung des Nichtbestehens der Forderung, auf welche der
angebliche Gläubiger Verzicht leisten will, zu verlangen.
%i^ Entschcitliiiig vom "li. Mai 1898, Z. i:\o\. — VI. Senat.
K '• .
5<y Ueber die Klage des A auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung per
\jf^ ■ Gl tl. 19 kr. des B haben die unteren histanzen verschieden und zwar die erste
D; Instanz abweisend, die zweite Instanz stattgebend erkannt.
Der Oberste Gerichtshof hat das Uilheil des Berufungsgerichtes bestätigt
aus folgenden Gründen:
j?r Der Brief lit. G des Geklagten enthalt die an den Kläger gerichtete Erklärung,
dass der Geklagte „von einer Klage — abstehen wilh. und dass Geklagter „auf die
Forderung (von 61 fl. 19 kr. für Mehl) verzichte". Der Inhalt dieses Briefes und der
^f T Inhalt des vorausgehenden Briefes lässt aber klar erkennen, dass der Geklagte an den
Kläger jene Forderung gestellt, ja sogar mit deren Eintreibung gedroht hat. Während
nun der Richter erster Instanz seine (die Feststellungsklage abweisende) Entschei-
dung auf die Erwägung stützt, dass der Geklagte vor Einbringung der Feststellungs-
klagc auf die Forderung Verzicht geleistet hat, somit der Grund zu einer Feststel-
lufigsklage nicht mehr vorhanden war, hat das der Feststellungsklage stattgebende
Berufungsgericht das Gewicht darauf gelegt, dass ein Verzicht dort nicht möglich ist,
wo ein Recht, auf das verzichtet werden will, überhaupt nicht besteht, dass zu unter-
scheiden sei zwischen Eriassung einer bestehenden Schuld und zwischen dem
Nichtbestande einer Schuld, und dass die Klage die Feststellung des letzteren und
nicht ersteres begehre und dämm begründet sei.
Die Entscheidung dieser Streitsache hängt von der Beantwortung der Rechts-
frage ab, ob der einseitige Schulderlass des Gläubigers, insbesondere aber jener
einseitige Schulderlass des Gläubigers, dem der Schuldner nicht zuzustimmen erklärt,
sofort und ohneweiters die Erlöschung der Forderung begründe.
Hat der Gläubiger den Verzicht auf seine Forderung in einer Art ausgesprochen,
dass hievon der Schuldner nichts erfaliren sollte, auch nichts erfährt, beispielsweist^
in einer Erklärung, die an einen Dritten gerichtet ist, so ist trotz der anscheinend
entgegenstehenden Anordnung des §. 1444 a. b. G. B. nicht daran zu zweifeln, dass
eine solche Entsagung den Gläubiger nicht bindet und für den Schuldner ohne
Wirkung ist.
Schon diese Erwägung führt zu der Folgerung, dass der Schulderlass des
Gläubigers, wenn er von rechtlicher Wirkung sein soll, eine Mitwirkung des
Schuldners erfordert.
Die Lösung der Rechtsfrage wird aber noch mehr erleichtert, wenn der FaJl
vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger seinem Schuldner den Schulderlass thatsäch-
lich mittheilt, letzterer (ausdrücklich oder stillschweigend) erklärt, nicht zustimmen
zu wollen, und der Gläubiger darauf die Forderung gerichtlich eintreibt. Wird iii
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Nr. 14Si>. Plenarentscheidung vom 25. Mai 1S98, Z. 7333.
147
diesem Falle der Schuldner die Erlöschung der Forderung mit Wirkung einwenden
können? Gewiss nicht, da ja seinerseits nach dem einseitigen Erlasse die Fordenmg
als bestehend klar anerkannt worden ist. Es ist somit zu folgern, dass der Schtild-
eriass zwischen Gläubiger und Schuldner nur dann von rechtlicher Wirkung ist, wenn
beide hierüber einverstanden sind; es gehört also zur Erlöschung einer Forderung
die Willensübereinstimmung des Gläubigers und des Schuldners. Auch die folgende
Erörterung von einem anderen Standpunkte unterstützt vorstehende Rechtsansicht.
Der Verzicht auf eine Forderung ist auf Seite des Gläubigers eine Minderung seines
Vermögensstandes, auf Seite des Schuldners eine Vermehrung dessen Vermögens-
standes; es liegen also alle Merkmale eine Schenkung vor. Kann es nun rechtswirk-
sam geschehen, dass jemandem etwas geschenkt werde, was der andere nicht haben
will? Könnte beispielsweise derjenige, der einem anderen ein Pferd schenken will,
welches dieser nicht annehmen will, auf Feststellung der Anerkennung der Schenkung
klagen? Gewiss nicht, da ein einseitiger Schenkungsact ohne rechtliche Wirkung ist.
Dasselbe gilt von einem einseitigen Schulderlasse des Gläubigers.
Wird nun die oben festgestellte Rechtsansicht auf den der Entscheidung unter-
liegenden Fall zur Anwendung gebracht, so ist der Ausführung des Berufimgsgerichtes
zuzustiflMnen, dass der einseitige Verzicht des Geklagten auf seine (angebliche) Forde-
rung an den Kläger diese Forderung nicht zum Erlöschen gebracht hat; dass, wenn
der Geklagte den Feststellungsprocess vermeiden wollte, er den Nichtbestand, das
Nichtentstehen seiner (angeblichen) Forderung auszusprechen hatte, und dass eben
darum, weil dies nicht geschah, im Gegentheile die Vertheidigung des Geklagten eine
richtige Forderung (auf die nur angeblich verzichtet wird) voraussetzt, die Fest-
stellungsklage vollkommen begründet war.
Es kann schliesslich dem angeblichen Schuldner, der in Wirklichkeit kein
Schuldner ist, insbesondere eineni Geschäftsmanne in dieser Lage nicht gleichgiltig
sein, wenn eine überhaupt nie entstandene Forderung als durch einseitigen Verzicht
erloschen, also gegen den Schuldner doch entstanden behandelt wird.
14:8*^. Ton der im S. 431 St. G. begrimdeten Veraiitwoi-tlichkeit kann
sich niemand dadurch befreien, dass er die schnldbar herbeigefnlirte Gefalir
ffir Leben, Gesundheit oder körperliche Siclierheit von Menschen vor Eintritt
eines wirklichen Schadens wieder beseitigt.
Plenarentscheidung vom ti5. Mai 1S08, Z. 733:J. — Vorsitzender: Zweiler Präsident Dr. Habietinek;
für die GHneralprocuratur: Generaladvocat Ritter von Girtler.
Der Cassationshof hat in dem nach §§. :J3 und 292 St. P. 0. eingt^loiteten Ver-
fahren zu Recht erkannt:
Durch das ürtheil des Landes- als Berutungs^^erichtes in Prag vom 2. December
1897, Z. 1649, insoweit es der von den Angeklagten Wenzel und Anton M. gegen das
sie der Uebertretung dos 431 St. G. schuldig erkemiende Urthoil dos Bezirksgerichtes
Melnik vom 6. October 1897, Z. 3319, ergriffenen Berufung stattgibt und sie der
Anklage wegen dieser üebertrotung entbindet, wurde das Gesetz verletzt.
r-^
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^^^ Nr. 148i PleFiaieiilscheidunb' vom 25. Mai 1898, Z. 7333.
Griuido: Wenzel M. benützte wiederholt einen den Bahnkörper der k. k. priv.
öälern Nordwestbahn in der Stiecke Melnik — Liboch übersetzenden 2 m breiten Fuss-
weg zurFahrtauf seinjenseitsderBahngelegenesGrundstück.Da der Fuhrwerksverkehr
auf dios^^m Wege wegen seiner zu geringen Breite und der unzureichenden Sichenin?
der Bai ui Übersetzung nicht gestattet war, so machte die Bahnvei-waltung durch Eiii-
raiinneii zweier Pflöcke den Weg Hur Fuhrwerke unfahrbar. Mit Zuhilfenahme seines
Sohnes Anton riss nun Wenzel M. am 20. Juli 1897 beide Pflöcke aus der Erde, und
als sie am selben Tage von der Bahnverwaltung dort neuerlich angebracht worden
waren, beseitigte er dieselben abermals und versuchte mit seinem Gespann den Bahn-
körpei- zu übersetzen. Da aber ein Eisenbahnzug herannahte, fiel der (aus gewisser
Entfeiriung in Bewegung gesetzte) Bahnschranken zwischen den Wagen und den
deniselben vorgespannten Kühen herab, so dass ersterer auf dem Bahngeleise stehen
blieb, die Kühe ausgespannt werden nmssten, und der Bahnkörper nm- durch rasches
Zurückschieben des Wagens freigemacht werden konnte?. Den Urtheilsfeststellungen
jiiifülge besorgten diese Arbeit Wenzel und Anton M. selbst, obschon sich Wenzel M.
zu den herbeigeeilten Bahnarbeitern Josef M. und Josef S. zuvor geäussert halte: .es
werde dies schon jemand bezahlen^. Drei Minuten später fuhr der signalisirte Zug
anstandslos über das Geleise. Aus diesem Anlasse zur Verantwortung gezogen,
wurdeij Wenzel und Anton M. mit dem Urtheile des Bezirksgerichtes Melnik vom
6. Ortober 1897, Z. 3319, zwar von der Anklage wegen der im §. 318 St. G. bezeich-
neten Uebertretung freigesprochen, jedoch der im §. 431 St. G. bezeichneten üeber-
Iretung schuldig erkannt, und zu Geldstrafen von je 5 fl. verurtheilt.
Die gegen dieses Urtheil vom Ankläger eingebrachte Berufung wurde zurück-
gewiesen; dagegen aber gab das Prager Landes- als Berufungsgericht mit Urtheil vom
2. December 1897, Z. 1649, der Berufung der Angeklagten Folge und sprach die-
selben auch von der Anklage wegen der im §. 431 St. G. bezeichneten Uebertretung
frei; im wesentlichen deshalb, weil die Angeklagten selbst drei Minuten vor Ankunft
des Zii^es den Wagen vom Bahnkörper zurückschoben und damit jede Gefahr für die
kör[>eriiche Sicherheit beseitigten, während eine solche zur Zeit der Auffahrt auf das
Geleise, da der Schranken noch nicht herabgelassen war, nicht vorausgesehen werden
konnte. Gegen den Freispruch hat nun die Generalprocuratur das in den §§. :13 und
479 St- P. 0. bezeichnete Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ergrifi'en. welches
auch vullkommen begründet erscheint. Denn der Freispruch von der Anklage wegen
der Uebertretung des §. 431 St. G. ist ein rechtsirrthümlicher.
lOs ist zunächst klar, dass mit dem Ausreissen der die Fahrt hindernden Pflöc ke
nnd iier Auffahrt auf den Bahnkörper jene Situation bereits geschafl'en war, aus der
sich unter Umständen eine Verletzung des im §. 431 St. G. geschützten Rechtsgutes
entwirkeln konnte. Hiemit war der Delictsthatbestand des §. 431 St. G. vollständig
verköri>ert. die Anklagethat vollbracht, und es kommt das derselben nachgefolgte, auf
Beseiti;iung der bereits herbeigeführten Gefahr gerichtete Verhalten der Angeklagten
als straf] echtlich irrelevant für die Schuldfrage nicht in Betracht, da es einen gesetz-
lichen Strafaufhebungsgrund nicht zu begründen vermag. Mag femer auch für den
Deliet.sthatbesland des §. 431 St. G. concrete Gefährdung gefordert werden, so la?
diese zweifellos vor. Nach den Feststellungen des Berufungsrichters nahte eben ein
Eisinbahnzug heran, als Wenzel M. den Bahnkörper mit seinem Gespann zu über-
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Nr. 1483. Entscheidung rom ^6. Mai 1898, Z. 5499.
setzen unternahm. Den Moment der Ankunft desselben konnten verschiedene zufällige
Umstände beeinflussen. Wird nun erwogen, dass der Fussweg, auf dem das Gespann
sich bewegte, den Anforderungen für einen die Bahn übersetzenden Fahrweg nicht
entspricht, die Uebergangsstelle für Fuhrwerke nicht ausreichend gesichert ist und,
weil nicht für den Fuhrwerksverkehr bestimmt, wohl auch nicht entsprechend über-
wacht wird, so wurde schon durch Beseitigung der die Fahrt hindernden und den . S3
Eisenbahnbetrieb sichernden Pflöcke, noch mehr aber und jedenfalls durch die ver- - ;^
suchte Ueberfahrt über den Bahnkörper eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit :i^ii
von Menschen herbeigeführt. Dieselbe konnte leicht zu einem Verletzungserfolge führen, . . '^
wenn der Eisenbahnzug um einige Minuten früher angekommen, oder die sofortige Ä
Beseitigung des Wagens nicht gelungen wäre. Unzweifelhaft haben also Wenzel und ;^
Anton M. durch ihr Thun Bedingungen für den eventuellen Eintritt einer Verletzung "■%
de^ Lebens, der Gesundheit oder des Körpers von Menschen geschaffen und damit ' »^|
eben diese Rechtsgüter gefährdet. Dass diese Gefährdung ihrer Einsicht entgieng,
kann ohne Rechtsirrthum nicht behauptet werden; wurden sie doch auf dieselbe y^i]
durch die von der Bahnverwaltung getroffene Massregel besonders aufmerksam
gemacht, und einen Intelligenzdefect an den Angeklagten hat der Gerichtshof nicht
festgestellt. Nur im letzteren Falle wäre er in der Lage gewesen, nicht einmal das
normale Mass von Einsicht von ihnen zu fordern. Da sie aber dieses Mass von Einsicht
nicht bewährt haben, indem sie sich über speciell getroffene Sicherheitsvorkehrungen
ohne alle Ueberlegung der möglichen Folgen ilu-es Thuns einfach hinwegsetzten,
waren sie des im §. 431 St. 6. bezeichneten Delictes schuldig zu sprechen.
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Es musste demnach der von der Generalprocuratur zur Wahrung des Gesetzes
erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde Folge gegeben und gemäss §. 292 St. P. 0., wie « |
oben angeführt erscheint, erkannt werden. .-a
1493. Unter den Toranssetzungen des §. 286, lit. f, MiL 8t. G. ist doloses
Ansiehbringen der daselbst bezeichneten Gegenstände rficksichtlich des dem
allgemeinen Strafgesetze unterworfenen üebernehmers nicht nach §• 185,
sondern nach g. 322 a. St. 6. zn benrtheilen.
Auch wenn der Civil-Strafrichter über eine in den Bereich des Militär-
Strafgesetzes fallende Torfrage (§• 5 8t. P. 0.) zu entscheiden hat, ist er an
daselbst (Tgl. §. 185 Mil. St. 6.) oder in den Militär-Strafproeessgesetzen
aufgestellte Beweisregeln nicht gebunden (§. 268 8t. P. 0.).
Entscheidung vom 26. Mai 1898, Z. 5499, Vorsitzender: Hofrath Freiherr vonPrandau; für die
Generalprocuratur: Generaladvocat Lorenz.
Der Unterkanonier Josef D. verliess am 22. September 1897 das Artillerie-
zeugsdepot in Graz, woselbst er zum Dienste commandirt war. Er begab sich mit
seiner Geliebten Johanna Seh. über deren Aufforderung in die Wohnung des
Ferdinand S. und verblieb daselbst mit dessen Zustimmung etwa eine Woche. Ueber
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1 50 Nr. 1483. Entscheidung vom 26. Mai 1898, Z. 5499.
Andringen der Johanna Seh. lieh Ferdinand S. dem Josef D. einen vollständigen
Civilanzug und übernahm hiefür dessen üniforrasorten in Verwahrung. Josef D. und
Johanna Seh. trieben sich dann noch einige Wochen in der Umgebung herum, bis
endlich Josef D. aufgegriffen und wegen Desertion dem Garnisonsgerichte ein-
geliefert wurde, das ihn jedoch lediglich der eigenmächtigen Entfernung im Sinne
des §.212 Mil. St. G. schuldig erkannte. Auf Grund dieses Thatbestandes erhob die
Staatsanwaltschaft gegen Johanna Seh. die Anklage wegen des im §. 222 St. G.
bezeichneten Verbrechens der Verleitung eines Soldaten zur Verletzung militärischer
Dienstpflicht und der Hilfeleistung zu militärischen Verbrechen, gegen Ferdinand S.
aber die Anklage wegen des im §. 220 St. G. bezeichneten Verbrechens der Ver-
hehlung und Begünstigung eines Deserteurs und wegen der in den §§. 185 und
464 St. G. bezeichneten Uebertretung der Theilnehmung am Diebstahle. Das
Landesgericht in Graz erkannte mit dem Urtheile vom 7. März 1898, Vr 178/98,
Ferdinand S. lediglich der Uebertretung der Diebstahlstheilnehmung schuldig und
sprach Johanna Seh. gänzlich frei. Den Freispruch des Ferdinand S. von der
Anklage wegen des im §. 220 St. G. bezeichneten Delictes begründete es mit der
Feststellung, dass Josef D. nicht die Absicht hatte, sich seiner Dienstpflicht für
immer zu entziehen, was übrigens auch im Urtheile des k. und k. Gamisons-
gerichtes Graz vom 14. December 1897 anerkannt werde. Mit einem Schuldspruche
nach §. 222 St. G. aber gieng das Landesgericht deshalb nicht vor, weil es hiezu
an der erforderlichen Anklage fehle. Der gegen dieses Urtheil von der Staats-
anwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, welche hinsichtlich des Ferdinand S.
geltend machte, dass der Gerichtshof an die Entscheidung des Militärgerichtes nicht
gebunden sei, dass aber der Delictsthatbestand der Desertion auf Seite des Josef D.
unzweifelhaft vorliege, gab der Cassationshof theilweise Folge, hob das
Urtheil, insoweit damit Johanna Seh. von der Anklage freigesprochen, Ferdinand S.
aber lediglich der Uebertretung der Diebstahlstlieilnehmung schuldig erkannt wurde,
sowie im Ausspruche über die Strafe auf, und verwies die Sache hinsichtlich des
Ferdinand S. zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung mit Beschränkung auf
den aufgehobenen Theil des Urtheiles, hinsichthch der Johanna Seh. aber zur
Verhandlung und Urtheilsfällung über den unerledigten Theil der Anklage, d. i.
über die Mitwirkung der Johanna Seh. bei der Veräusserung, respective dem
Umtausch der Montur des Josef D., an das Landesgericht in Graz zurück.
Gründe: Insoweit die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, den
Nichtigkeitsgrund der Z. 9 a §. 281 St. P. 0. anrufend, die Verurtheilung der
Johanna Seh. wegen Verleitung des Josef D. zur Desertion und die Verurtheilung
des Ferdinand S. wegen des im §. i220 St. G. bezeichneten Verbrechens der
Begünstigung eines Deserteurs anstrebt, kann derselben allerdings Berechtigung
nicht zuerkannt werden. Das Urtheil bindet sich keineswegs an den gegen Josef D.
ergangenen, diesen wegen Verlassung seines Truppenkörpers lediglich der eigen-
mächtigen Entfernung im Sinne des §. 212 Mil. St. G. schuldig erkennenden Aus-
spruch des k. und k. Garnisonsgerichtes in Graz vom 14. December 1897, sondern
befasst sich, dem §. 5 St. P. 0. entsprechend, ganz unabhängig von der Ent-
scheidung des Militärgerichtes, auch mit der selbständigen Prüfung der Vorfrage, ob
Josef D. durch die Entweichung aus dem Dienste das im §. 183 Mil. St. G. vor-
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Nr. 1483. Entscheiduug vom 26. Mai 1898, Z. 5499. 151
gesehene Verbrechen der Desertion begangen habe. Wenn der Gerichtshof auf
Grund seiner eigenen Feststellung, dass Josef D. nicht die Absicht hatte, sich seiner
Dienstpflicht für immer zu entziehen, den Deliclsthatbestand des §. 183 Mil. St. G.
und folgerichtig bezüglich der Johanna Seh. den Deliclsthatbestand 'der Verleitung
zur Desertion, sowie bezüglich des Ferdinand S. jenen des §. :220 St. G. ausschUesst,
so lässt sich hierin ein Rechtsirrthum nicht erkennen. Die Nichtigkeitsbeschwerde
verweist ferner auf die im §. 185 Mil. St. G. aufgestellten Beweisregeln und hebt das
Zutreffen der daselbst sub lit. a), g) und h) bezeichneten Umstände hervor. Darauf
ist zu bemerken, dass der Givilrichter weder an die Bestimmungen des Mihturstraf-
gesetzes, noch auch an die des. Militärstrafprocesses *) über Herstellung des B(*weises
gebunden ist, sondern nach §. :258 St. P. 0. für ihn freie ßeweiswürdigung gilt.
Trotz Vorliegens der im §. 185 lit. a), g) und h) Mil. St. G. angeführten Umstände
konnte daher der Gerichtshof die meineidige Absicht des Josef D, ausschliessen, und
wenn die Nichtigkeitsbeschwerde dieser Feststellung zviwider die Behauptung auf-
stellt, Josef D. habe den Militärdienst für immer zu verlassen beabsichtigt, so
führt sie den Nichtigkeitsgrund nach §. 281, Z. 9 a St. P. 0. nicht im Sinne des
Gesetzes aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde macht femer geltend, der gänzliche Freispruch der
Johanna Seh. Verstösse ebenso ^egen das Gesetz, wie die Subsumtion der dem
Ferdinand S. zur Last gelegten That unter die Strafnorm des §. 464 St. G.: beide
Angeklagte seien zum mindesten des im §. 222 St. G. bezeichneten Verbrechens der
Hilfeleistung zu militärischen Verbrechen schuldig zu sprechen gewesen, und insoweit
das Urtheil annimmt, dass es hiezu an der erforderlichen Anklage fehle, sei es in
einem Irrthume befangen. In beiden Richtungen ist die Beschwerde begründet.
Es kann zunächst nicht zweifelhaft sein, dass die dem Ferdinand S. zur Last gelegte
That keineswegs bloss vom Gesichtspunkte der §§. 464 und 185 St. G. zu prüfen war.
Nach §. 286, ht. f und §. 288 Mil. St. G. machte sich Josef D. durch die Preisgebung
seiner Montur des Verbrechens der Hintansetzung der Dienstvorschriften im
allgemeinen schuldig**). Wenn nun, wie das angefochtene Urtheil feststellt,
Ferdinand S. einen Theil dieser Montur im Gesammtwerte von 3 fl. 92*72 kr. verhehlt,
an sich gebracht und verhandelt, insbesondere die Kappe des Josef D. verbrannt,
dessen Aermelleibel für sich verwendet und dessen Stiefelhose verkauft hat, und
wenn er femer, wie er selbst zugibt, hiefür dem Josef D. einen Civilanzug überliess,
so hat er damit objectiv unzweifelhaft dem Josef D. die Begehung des in den
§§.286, lit. f und 288 Mil. St. G. bezeichneten Militärverbrechens erleichtert, ihm
somit dabei Beistand geleistet, und er wäre unter Umständen, wenn ihm nämlich
jene Thatsachen bekannt waren, welche die Preisgebung der Montur auf Seite des
Josef D. zum Verbrechen qualificieren, nicht der im §. 464 St. G. bezeichneten
Uebertretung, sondern des im §. 222 St. G. bezeichneten Verbrechens der Vorschub-
leistung schuldig zu erkennen gewesen. Hiefür fehlt es allerdings im Urlheile an
*) Theresiaiiische Gerichtsordnung vom 31. December 1768 mit ergänzenden und erläuternden
Verordnungen; vgl. Hub n er, Lehrbuch für den Unterricht über die Militärstrafgesetze, S. 134.
•*) Vgl. Dr. Dan^elmeier „die Militärverbrechen und -Vergehen", S. 155 ff.
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1 52 jjr. 1483, Entscheidung vom 26. Mai 1898, Z. .5499.
den erforderlichen Feststellungen. Dass der Anklagetenor nicht auf dieses, sondern
auf das im §. 220 St. G. bezeichnete specielle Verbrechen der Begünstigung eines
Deserteurs (durch Verkleidung) lautete, konnte gemäss §. 462 St. P. 0. für den
Gerichtshof kein Hindernis richtiger Gesetzanwendung abgeben; er hatte unbeirrt
von der in der Anklage enthaltenen juristischen Bezeichnung der That nach freier
Ueberzeugung das Urtheil zu schöpfen und somit alle jene Umstände zu prüfen und
festzustellen, die für den Delictsthatbestand nach §. 222 St. G. massgebend sein
können. Darin, dass der Gerichtshof den Thatbestand nur einseitig vom Stand-
punkte des §. 464 St. G. würdigte, liegt die in der Beschwerde gerügte Gesetzes-
verletzurig, und es ist somit hinsichtlich des Ferdinand S. der Nichtigkeitsgrund
nach §. 281, Z. 10 St P. 0. vorhanden. Die gegen Johanna Seh. erhobene Anklage
aber ist nicht vollständig erledigt. Wohl lautet der Tenor derselben bloss auf
Verleitung des Josef D. zur treulosen Verlassung des Militärdienstes; aber die
Anklagebegründung erläutert die That eingehender. Sie legt der Johanna Seh. nicht
blgss zur Last, dass sie den Josef D. zur Verlassung des Militärdienstes aufforderte,
was übrigens das Urtheil nicht als einwiesen annimmt, sondern auch — und darüber
spricht sich das Urtheil überhaupt nicht aus — dass sie den Josef D. zu Ferdinand S.
geleitete und in den letzteren drang, ihm für seine Montur einen vollständigen Civil-
anzug zUj leihen. Dass die Anklage dieses Factum als einen Bestandtheil der Verleitung
zur Desertion behandelt*), konnte keinen Grund abgeben, von diesem durch die
Anklage mitgetroffenen.Thun der Johanna Seh. zur Gänze abzusehen. Gegenstand
der Anklage ist ja nicht die juristische Bezeichnung einer That, sondern diese
selbst, im vorliegenden Falle also die Betheiligung der Johanna Seh. und des
Ferdinand S, an der Entweichung des Josef D. aus dem Dienste und der damit
causal verknüpften Preisgebung seiner. Montur. Was daran strafbar sei, und welches
Gesetz auf den Fall Anwendung zu finden habe, darüber zu erkennen war Sache des
Gerichtshofes. Dieser seiner Pflicht ist derselbe insofeme nicht nachgekommen, als er
die in der Anklagebegründung des näheren angeführte That der Johanna Seh. nicht
in allen ihren strafrechtlich relevanten Beziehungen seiner Judicatur unterzog und
somit einen Theil der Anklage unerledigt liess.**) Infolgedessen aber ist der Freispruch
der Johanna Seh. nach §.281, Z. 7 St. P. 0. nichtig. Deshalb musste der Nichtigkeits-
beschwerde stattgegeben und, wie oben angeführt, erkannt werden.
*) Obschon es neben diesem ersten Delictsfaile des §. ^22 St G. als dessen dritter
Delictsfall ebenso zu selbständiger Existenz gelangen kann, wie das im §. 286, lit. f, des Mil. St 6.
Dezeichnete Verbrechen der Hintansetzung der Dienstesvorschriften im allgemeinen neben dem im
18.^ Mil. St G. bezeichneten Verbrechen der Desertion, also eventuell mit einer Delicts-
concurrenz zu rechnen wäre (Ausführungen des Vertreters der Generalprocuratur).
*♦) Vgl. Cass. Entsch. vom 24. Mai 1880, Z. 1128; vom 11. März 1881, Z. 59; 24. Februar 1882,
Z. 13613; I.Juni 1883, Z. 4593; I.Februar 1884, Z. 13957 (Nowak'sche Sammlung, Nr..259, 319, 424
556 und 61 S) u. a. m.
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Nr. 1484. Entscheidung vom 2. Juni 1898, Z. 5211. - III. Senat. 153
ttl§4« Ob eine zwisehen dem Arbeitsgeber und dem Arbeitsnehmer getroffene
Yereinbarnng, dureh welche letzterer nach Beendigung des Dienstyerhältnisses
in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird^ als unerlaubt im Sinne
des g. 878 a. b. 6. B. anzusehen sei, ist von Fall zu Fall (insbesondere nach
Massgabe des Inhaltes und der Tragweite der rereinbarten Beschränkung,
sowie des Terhaltens der Parteien) zu beurtheilen.
Entscheidung vom 2. Juni 1898, Z. 5211. — III. Senat.
Mit Vertrag vom 25. September 1888 hat sich B, welcher im Geschäfte der
Firma A in S als Gehilfe bedienstet war, verpflichtet, durch 5 Jahre, vom Tage seines
Austrittes aus dem Geschäfte der Firma gerechnet, in S weder in ein anderes
Concurrenzgeschäft als Gehilfe oder Gesellschafter einzutreten, noch ein selbständiges
Concurrenzgeschäft zu gründen ; zugleich wurde in dem Vertrage eine vierwöchentliche
Kündigungsfrist bestimmt.
Nach seinem im October 1896 erfolgten Austritte aus dem Geschäfte der
besagten Firma hat nun B im Laufe des November desselben Jahres in S ein
selbständiges Concurrenzgeschäft eröffnet.
Der in der Folge wider ihn von der Firma auf Einhaltung der vertragsmässigen
Verpflichtung, beziehungsweise Auflösung seines Geschäftes überreichten Klage wurde
in der ersten Instanz unter Berufung auf den vorliegenden Vertrag und in der
Erwägung stattgegeben, dass auf die vom Beklagten vorgeschützte Vereinbarung, es
sei ihm anlässlich der Vertragsschliessung vom Vertreter der klägerischen Firma
zugesichert worden, dass man ihm niemals kündigen werde, nach Massgabe des §. 887
a. b. G. B. kein Bedacht genommen werden könne, die weitere Einwendung des
Beklagten aber, dass der Vertrag gegen die guten Sitten Verstösse, daher unerlaubt
sei, unstichhältig erscheine, da die Uebernahme der Verpflichtung, ein bestimmtes
Gewerbe an einem bestimmten Orte und durch eine gewisse Zeit nicht zu betreiben,
durch die bestehenden Gesetze nicht verboten ist.
Dagegen hat das Oberlandesgericht die Klage unbedingt abgewiesen, weil
sich die zwischen den Parteien zu Stande gekommene Abmachung mit Rücksicht
darauf, dass Unwidersprochenermassen der fragliche Vertrag dem Beklagten von der
Firma erst nach seinem Eintritte in ihr Geschäft vorgelegt, und dessen Verpflichtung
ohne jedwede Gegenleistung der klägerischen Firma stipulirt wurde, als unerlaubt
im Sinne des §. 878 a. b. G. B. darstellt.
Der Oberste Gerichtshof hat das Urtheil der zweiten Instanz aus nach-
stehenden Gmnden bestätigt:
Infolge der auf gewerblichem Gebiete stets zunehmenden ConcuiTenz entsteht
die immer häufiger auftretende Rechtsfrage, ob eine zwischen dem Arbeitsgeber und
dem Arbeitsnehmer getroffene Vereinbarung, durch welche letzterer nach Beendigung
des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit, sei es nach Zeit, Ort
oder Gegenstand, beschränkt wird, als giltig anzusehen sei oder nicht. Die inländischen
Gesetze enthalten in dieser Richtung keinerlei specielle Vorschriften, es ist daher
die Frage nach den allgemein geltenden, materiell rechtlichen Bestimmungen des
a. b* G. B. zu lösen. Das a. b. G. B. setzt nun im §. 878 fest: , Was .... unerlaubt
ist, kann kein Gegenstand eines giltigen Verti-ages werden."
Beüage zum J. M. V. Bl. 1898, Stück XX. s
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154
Nr. U84. Entscheidung vom 2. Juni 1898, Z. 5211. — III. Senat
Im allgemeinen unerlaubt ist es weder, dass der Gewerbsuntemehmer seine
Gewerbsgeheimnisse oder andere Interessen zu schützen sucht, indem er den Gewerbs-
gehilfen verpflichtet, an einem bestimmten Orte und durch eine bestimmte Zeit das
Gewerbe nicht auszuüben, noch ist es für den Gewerbsgehilfen unerlaubt, sich in
dieser Richtung zu binden.
Allein die Erfahrung lehrt, dass im Concurrenzkampfe derartige Verabredungen
das Mass des Erlaubten weit überschreiten, sei es durch die Dauer oder den Umfang
der auferlegten Beschränkungen, sei es durch den anderweitigen Inhalt derselben.
Der Processrichter, der über den Parteien steht, wird daher vorerst nicht im
allgemeinen und für alle Fälle aussprechen dürfen, dass Vereinbarungen dieser Art
ohneweiters ungiltig sind, er wird vielmehr von Fall zu Fall die besonderen
Umstände zu erwägen haben, insbesondere die gewerblichen und socialen Verhältnisse
beider Theile, ihr beiderseitiges Vorgehen, sowie den Inhalt und die Tragweite der
vereinbarten Beschränkung, und vrird erst dann Beschluss fassen, ob nach der
besonderen Lage des Falles dieser oder jener Theil über das Mass des Erlaubten
verpflichtet werden soll, und ob die geforderte Leistung im Sinne des §. 878 a, b. G. B.
eine , unerlaubte" ist.
Im gegebenen Falle hat Unbestrittenermassen die klägerische Firma dem Beklagten
einige Zeit, nachdem er bereits in ihr Geschäft als Gehilfe eingetreten war, durch ihren
Vertreter die Vereinbarung, inhaltlich deren eine vierwöchentliche Kündigungsfrist
bestimmt, und Beklagter ohne jedwede Gegenleistung der klägerischen Firma verpflichtet
vTurde, dass er durch 5 Jahre nach erfolgtem Austritte aus dem Geschäfte in S weder
in ein anderes Concurrenzgeschäft eintreten, noch ein solches selbständig etabliren
werde, zur Unterfertigung vorgelegt, und hat Beklagter diese seine spätere Erwerbs-
thätigkeit und sein Fortkommen sicherlich sehr beeinträchtigende Verpflichtung unter
dem Drucke der Verhältnisse, speciell des bereits eingegangenen Dienstverhältnisses,
auf sich genommen. Es fällt dabei besonders ins Gewicht, dass in dem vorliegenden
schriftlichen Vertrage, durch welchen für den Beklagten eine so weitgehende
Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit stipulirt wurde, auch nicht die geringste
Cautel für die Sicherung des Beklagten in seiner Stellung bei der Klagsfirma Auf-
nahme gefunden hat, und letztere in der Ausübung ihres Kündigungsrechtes in keiner
Weise beschränkt war.
Aus den beiderseitigen Processausführungen ergibt sich nun ferner, dass der
Beklagte durch 8 Jahre im Dienste der Klagsfirma verblieben ist, am 1. October 1896
aus seiner Dienststellung ausschied und hierauf im November desselben Jahres in S
ein selbständiges Geschäft errichtete. Aus den Processausführungen ergibt sich aber
auch, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens der Klags-
firma erfolgt ist, da letztere die diesbezügliche Behauptung des Beklagten zwar im
allgemeinen negirt, in der Schlussrede jedoch selbst zugibt, es sei richtig, dass sie die
Kündigung trotz Protestes des Beklagten nicht zurückgenommen habe, und — ohne
für diese Kündigung irgend welche Gründe anzuführen — an dem Standpunkte
festhält, dass sie zur Kündigung schon kraft jener Vereinbarung berechtigt
gewesen sei.
Bei dieser Sachlage erweist sich mit Rücksichtnahme auf alle in Betracht zu
nehmenden Verhältnisse und namentlich mit Rücksicht auf das gesammte Verhalten
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Nr. 1485. Entscheidung vom 11. Juni 1898, Z. 4034.
155
der klägerischen Firma gegenüber dem Beklagten die demselben in Bezug auf dessen
gewerbliche Thäligkeit durch den mehrerwähnten Vertrag auferlegte Beschränkung
als unerlaubt (contra bonos mores) im Sinne des §. 878 a. b. G. B., und stellt sich
diesemnach der auf diesen Vertrag gestützte Klagsanspruch als unhaltbar dar.
1485. Durch Artikel III des Gesetzes Tom 15. October 1868^ K, G, BL
Nr. 142^ wird dem §. 34 des Pressgesetzes nicht derogirt; beide Gesetzstellen
sind zusammentreflTend anzuwenden^ wenn im Inhalte der reproducirten
Druckschrift der Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens begründet
ist^ und der Beproducent mit Bäcksicht auf diesen Inhalt wegen Vernach^
l&ssigung pflichtmässiger Aufmerksamkeit yerantwortlich erscheint.
Entscheidung vom 11. Juni 1898, Z. 4034. — Vorsitzender: Zweiter Präsident Dr. Habietinek^ für
die Generalprocuratur: Generaladvocat Lorenz.
Der Buchhändler August G. hatte entgegen dem vom Kreisgerichle Leitmoritz
erlassenen und im Amtsblatte der ^Präger Zeitung* am 14. October 1897 kund-
gemachten Verbote im Schaufenster seines Geschäftslocales eine Correspondenzkarte
ausgehängt, auf welcher die Abbildung einer bekannten politischen Persönlichkeit
und ein dem Bilde beigegebener Text angebracht war. Mehrere andere Exeinplai*e
dieser Karte wurden in dem jedermann zugänglichen Locale zum Verkaufe bereit
gehalten. Deshalb vom Kreisgerichte Eger mitUrtheil vom 22. Februar 1S98 des in
§. 24 Pr. G. bezeichneten Vergehens schuldig erkannt, ergriff August G. da^ Rechts-
mittel der Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde wurde verworfen.
Gründe: Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9 und 10 des §. 281
St. P. 0. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde bestreitet vom Standpunkte der beiden
letztangeführten Nichtigkeitsgründe das Vorhandensein des Thatbestandt^s d&ü im
§. 24 Pr. G. bezeichneten Vergehens, weil: 1. dem §. 24 Pr. G. durch Artikel III des
Gesetzes vom 15. October 1868, R. G. Bl. Nr. 142, derogirt worden sei, Angeklagter
daher als Verbreiter einer verbotenen Druckschrift höchstens der in Alinea 3 und 5 des
Artikels III dieses Gesetzes bezeichneten Uebertretung schuldig erkannt werden kömile;
2. das Verbot nicht in sämmtlichen officiellen Landeszeitungen und auch nicht im
Reichsgesetzblatte oder im Landesgesetzblatte verlautbart, also nicht gehörig kund-
gemacht wurde; 3. dem Angeklagten unverschuldete Unkenntnis des richterlichen
Verbote? zutatten komme und 4. die fraghche Ansichtskarte schon vor Erlassung
des Verbotes im Schaufenster der Buchhandlung des Angeklagten ausgestellt war
und daher nicht festgestellt werden könne, wann das dem Angeklagten zur Last
gelegte Delict seinen Anfang nahm.
In allen diesen Punkten erweist sich jedoch die Nichtigkeitsbeschwerde als
unhaltbar. Dass dem §. 24 Pr. G. durch Artikel 111 des Gesetzes vom 15. October 1868,
R. G. Bl. Nr. 142, nicht derogirt wurde, ergibt sich schon daraus, dass dem letzlert^n
Gesetze analoge Bestimmungen auch in den durch dasselbe aufgehobenen §§. 29
bis 33 Pr. G. neben der Strafnorm des §. 24 Pr. G. enthalten waren. Die^^e Norm
betriflft ein ganz selbständiges, rein presspolizeiliches DeUct im Bereiche der Aufrecht-
haltung der Ordnung in Pressachen; sie setzt objectiv nichts weiter voraus, als dass
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156 Nr. 1185. Entscheidung vcim 11. Juni 1898, Z. 4034.
die reproducirte oder weiter verbreitete Druckschrift durch Beschlagnahme oder
richterliches Verbot getroffen wai\ ohne den Grund dieser Massregel in Betracht zu
ziehen; sie verfolgt daher nur den Zwecke dieser Massregel unbedingte Beachtung zu
siehem» und abslrahirt eben darum ganz .und gar von einem in dem Inhalte der
fraglichen Druckschrift etwa enthaltenen Thatbestande emer strafbaren Handlung.
Der Artikel 111 des Gesetzes vom 15. October 1868, R. 6. Bl. Nr. 142, dagegen hat
jederzeit einen strafbai-eo Inhalt der Druckschrift zur Voraussetzung, regelt somit die
Frage subjectiver Verantwortlichkeit der mit der Entstehung und Verbreitung der
Druckschrift befasslen Personen ffir den ihnen nach allgemeinen strafrechtUchen
Grundsätzen nicht zurechenbaren Inhalt und ist daher, was den Absatz 3 betrifft'
von der Strafnorm des §. 24 Pr. G. ganz unabhängig, und eventuell neben derselben
in Anwendung zu bringen, sobald nicht nur feststeht, dass der Verbreiter von dem
Verbote der Druckschrift wusste, oder doch wissen sollte, sondern überdies auch im
Inhalte derselben der Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens erkannt wird.
auf welchen der Verbreiter infolge des erlassenen Verbotes hätte aufmerksam werden
sollen, so dass ihm das Niclitwahrnehmen der Strafbarkeit des Inhaltes noch
besonders zur Last fällt. Es. sollte aber durch die Bestimmungen dieses Gesetzes die
Vera2itworllichkeit der daselb&t bezeieluieten Personen für den strafbaren Inhalt
einer Druckschrift streng abgegrenzt werden. Den Verbreiter trifft sie nur unter den im
Absatz 3 aufgezählten Voraussetzungen, wozu unter anderen allerdings auch jene
des §, 24 Pr. G< gehören. Es können isOnach die Thatbestande beider Gesetze neben-
einander bestehen; von der Norm des §. 24 Pr. G. allein wird das erkennende
Gericht Anwendung machen, wenn es das Verbot oder die Beschlagnahme ungerecht-
fertigt findet oder in eine Prüfung der Berechtigung dieser presspolizeilichen Mass-
regel überhaupt nicht eingeht; stellt es aber die Strafbarkeit des Inhaltes fest, so
wird es ideelle Concurrenz fahrlässiger Begehung des durch den Inhalt der Druck-
schrift begründeten Delictes mit dem Vergehen des §. 24 Pr. G. anzunehmen haben.
Da nun gegebenen lalls die gesetzlichen Voraussetzungen des §. 24 Pr. G. vorliegen,
so behandelt das Urtheil die Strallhat mit Recht als das DeHct des §. 24 Pr. G.:
dass es nicht auch auf den Thatbestand des Artikels III des Gesetzes vom 15. October
1868, H. G. BI. Nr. 142, Bedacht nimmt, hat nur die Bedeutung, dass der
Gerichtshof den Inhalt der Druckschrift bezuglich seiner Strafbarkeit nicht
geprüft hat.
Gehörig kundgemacht war das Verbot der bezüglichen Ansichtskarte mit der
Einschaltung in das ArnlsblaU der Landeszeitung, wie sich aus den Bestimmungen
des g, 3ü Pr. G., des g, 17 der Instruction zum Pressgesetze und des Erlasses des
Polizeiministeriums vom IG. Mai'z 1863, Z. 1563, ergibt, zumal Reichs- und Landes-
gosetzbUitler für Publicationen anderer Art bestimmt sind, und die Verlautbarung
des Verbotes in den Landeszeitungen anderer Krönländer nur dem praktischen
Zwecke der leichteren Handhabung des Verbotes dient, ohne dessen Giltigkeit und
aligemeine Verbindlichkeit selbst zu berühren. Die Unkenntnis des Verbotes, welche
wohl das angefochtene Urlheil auch feststellt, würde die Strafbarkeit nur dann aus-
schliessf^n, wenn sie eine unverschuldete wäre, was aber vorliegend nicht der Fall
ist, da Angeklagter als Buchhändler veipflichtet war, sich in Kenntnis jener Quellen
2U erhalten, aus denen er von dem Verbote Kenntnis erlangen konnte, zumal es
ausser der Lamlesxaitung noch andere solche Quellen gibt. Das Unterlassen einer
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Nn 1486. PJenarentscheidang vom 30. Juni IS9S, Z- §523. 1 5^
solchen Informatton kann ihn daher vor dem Vorwurfe mangelnder p flieh tmässiger
Aufmerksamkeit nicht schützen*
Bezüglich des Anfanges des hier in Rede stehenden Delictes ist lediglich darauf
hinzuweisen, dass Angeklagter, sobald das Verbot im Amtsblatte der Prager Zeitung
kundgemacht war, die Karte aus dem Schaufenster seiner Buchhandlung zu ent-
fernen hatte, dass eben in diesem Momente die Belassung der Kaile im Schaufenster
strafbar wurde und so lange strafbar blieb, bis diese Karte aus dem Schaufenster
entfernt würde.*}
Es liegt sonach keiner der Nichtigkeitsgründe der Z, 9 und 10 des §, 281
St. P< 0. vor. Dies gilt auch von dem angerufenen Nichtigkeitsgrunde der Z. 5 des
§. §81 St R 0., welcher darin gelegen sein soll, dass das Urtheil die Thatsache
nicht würdigt, dass weder die in diesem Falle eingeschrittene Gendarmerie, noch die
Staatsanwaltschaft in E^er von dem Bestände des Verbotes sichere Kennüiis hatten.
Allein diese Thalsache ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Die Verpflichtung,
sich um die Kenntnis des Verbotes zu bekümmern, triflll den Angeklagten infolge
seines Berufes ganz unabhängig davon, ob und wie sich die Sicherheitsbehörden die
etwa auch für sie erforderlich^ Kenntnis des Verbotes verschafften. Der Gerichtshof
hat daher nnt Recht die Frage der Kenntnisnahme des Verbotes durch die
genannten Behörden mit Stillschweigen übergangen und es kann darin eben darum
eine Un Vollständigkeit de^ Urtheiles von der im §, 270, Z, 7, St. P. 0, bezeichneten
Art nicht erkannt werden. Von diesen En\^äginigen geleitet, hat der Gassationshof
die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
14^SG. „Vertheilnng^^ nach S- 23 Pr. 0. setzt körperliche llebergabe von
Hand zu Hand voraus; Am Versenden einer Druckschrift mittels Post^ auch
wenn es an mehr oder weniger unbestimmte Personencomplexe erfolgt
(S- 6 Pr. O.), ist uicht Tert Heilung im 8inne der Gesetzesstelle.
I'lenareiitsciieidunif vom 30. Juni i$\}^, Z, 85Sä3. — VorsiUemi*?ri Zweiter Präsident Dr. Habieifnelc;
für die Geueriilproruratur: Generaladvorui Loreni.
Der Cjissationshofhat über die von der k, k, Generalprocnralnr zur Wahrung
des GesetzBi^ erhobene Niclitigkoitsheschwerde in dem nach g,33 SLRO. eingeleiteten
Verfahren zu Recht erkannt: Durch das Urtheil des Bezirksgerichtes in Znaim vnm
8. März 1898, U, 2:19/98, womit KarlB. der im §. 23 Pr. G. bezeichneten Uebertretung
schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von H) fl. verurtheilt wurde, an deren
Stelle im Falle ihrer tJneinbringliclikeit eine suppletorische Arreststrafe in der Dauer
von 24 Stunden zu treten hatte, luid durch das die Berufung des Verurthcilten
zurückweisemie Urtheil des Kreis- alsBerufung'sgerichtes in Znaim vom 15. April 1898,
El VI 95/98, wurde das Gesetz in den Bestimmungen des AKikels IV Kundmachungs-
*) Ebenso Entächeidiuigeii vom 91. April 18S7, Z. Ißöf) (Belln^e 'mm J, M. V. Bl., Jahrgang 1887,
Nr. S59, Nowak'gche Sl^ Nr, 1051), und vom 3(1 September 1SS7, Z. 57!Jft (Now.ik^^clie SIg. Nr. 1093)
u. a. m.
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158
Nr. 1486. Plenarentscheidung vom 30. Juni 1898, Z. 8523.
patent zum Strafgesetze und des §. 23 Pr. 6. verletzt, diese ürtheile werden
aufgehoben und Karl B. wird von der Anklage, dass er, ohne mit einem von der
Sicherheitsbehörde besonders ausgestellten Erlaubnisscheine versehen zu sein, die
Druckschrift „Der Znaimer Volksbote, respective sein Redacteur Franz G* im Monate
Jänner 1898 unter Schleifen durch die Post an verschiedene Personen des Znaimer
Kreises geschickt und hiedurch die Uebertretung des §. 23 Pr. G. begangen habe,
gemäss g, 259, Z. 3 St. P. 0. freigesprochen.
Gründe: Den Delictsthatbestand des §. 23 Pr. G. fand das Bezirksgericht
in der Thatsacho verkörpert, dass Karl B. die eine Polemik gegen den Redacteur des
,, Znaimer Volksboten" Franz G. enthaltende, in Placatform angefertigte Druckschrift
flDcr Znaimer Volksbote, respective sein Redacteur Franz G.* im Jänner 1898 an
verscliiedene Personen mit der Post unter Kreuzbandschleifen versendet hat, ohne
hiezu im Sinne des §. 23 Pr. G. die Bewilligung der politischen Behörde eingeholt zu
haben. Die gegen das bezirksgerichtliche Ui-thell im Ausspruche über Schuld und Strafe
ergriÖene Berufung des Karl B. hatte keinen Erfolg. Das Kreis- als Berufungsgericht
in Znaim acceptirte in der Beginindung seines die Berufung des Karl B. zurück-
weisenden UrÜieüs vom 15. April 1898 im wesentlichen die Rechtsansi cht des ersten
Richters, hob aber insbesonders noch hervor, dass die versendeten Flugschriften für
Karl B. von keinem gewerblichen Interesse waren, keine Artikel seines concessionirten
Gewerbes bildeten, einzelne Exemplare dieser Druckschrift an einen ganzen Complex
von Personen (so unter anderen an das Gasthaus von Kukrowitz) gerichtet wurden.
die Thätigkeit des Angeklagten somit als gegen die Bestimmungen des §. 23 Pr. G.
verstossende Vertheilung von Druckschriften in Betracht zu kommen habe, da es
gl eichgilt ig sei, ob er die Druckschrift durch eine Person oder durch die Post in die
Hände von möglichst vielen Personen zu bringen suchte. Die Ürtheile beider
Instunzen beruhen jedoch auf einer rechtsirrthümlichen Auffassung des im §. 23 Pr. G.
normirten Deliclslhatbestandes.
Wohl ist es unzweifelhaft, dass das in Frage stehende' Placat unter die im
3. Absatz des §. 23 Pr. G. bezeichneten Kundmachungen von rein örtlichem oder
gewerblichem Interesse nicht gehört, da es seinem Inhalte nach eine gegen Franz G.
gt^richtete, im pursönlichen Interesse des Karl B. herausgegebene Schmähschrift bildet,
deren Verbreitung auch ausserhalb der Stadt Znaim unternommen wurde. Auch im
Bereiche des von Karl B. betriebenen Buchhandels liegt die Versendung dieser
Druckschrift nicht. Dem §. 15, Z. 1 der Gewerbeordnung (Novelle vom 15. März 1883,
R. G. El Xn 39) zufolge ist der Buchhandel ein Gewerbe, welches den Handel mit auf
mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten literarischen Erzeugnissen zum
Gegenstande hat. Der „Handel" setzt entgeltliche Begebung dieser Erzeugnisse
voraus. Da nun im vorliegenden Falle das Placat versendet wurde, ohne irgend ein
Entgelt für dasselbe in Anspruch zu nehmen, die Versendung desselben aber aucli
nicht im Interesse entgeltlicher Begebung anderer Druckschriften erfolgte, also weder
als uDiaittelbares Object des Handels, noch als denselben irgendwie fördernd in
Bflracht kommen kann, so kann auch in der Versendung des Placates ein Act des
dem Karl B. concessionirten Gewerbebetriebes nicht erkannt werden. Sind daher
auch die auf diese beiden Momente gestützten von Karl B. in der gegen das Urtheil
des Bczirksgenclites in Znaim vom 8. März 1898, U 239/98, übeiTeichten Berufungs-
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Nr. 1486. Plenarentscheidung vom 30. Juni 189S, Z. 8533* 1 59
Schrift enthaltenen Folgemngen hinfällig, so sind doch in dem mtheilsmässig fest-
gestellten Thatbestande die Delictsmerkmale des §. 23 Pr, G,, verkörpert nicht
zu finden.
Ein aligemeines Verbot der Verbreitung von Druckschriften besteht im Press-
gesetze nicht; das Verbot des §. 23 Pr. 6. trifft nur bestimmte Ai'ten der Ver-
breitung und zwar taxativ (argumentum ex Artikel IV Kundmachuiigs-Patent zum
Strafgesetze): das unbefugte Hausiren mit Druckschriften, das Ausrufen, Vertheilen
und Feilbieten derselben ausserhalb der hiezu ordnungsmassig bestünmten Localitäten
(die Colportage) und das unbefugte Aushängen oder Anschlagen derselben in den
Strassen oder an andern öffentlichen Orten*). Nebstdem wird in g. 53 Pr. G. auch
das wohl nicht unter den Begriff der , Verbreitung** fallende unbefu^^tc Sammeln von
Pranumefanten oder Subscribenten verpönt. Die Materialitm des Gesetzes, Insoweit
sie für die vorliegende Frage überhaupt verwertbar erscheinen, weisen darauf hin,
dass durch das Verbot des §. 23 Pr. 6., 1. Abs., in erster Linie der Haiisirhondel
mit Druckschriften und die sogenannte Colportage**) getrolTen werden soUtej für
den zweiten Absatz des §. 23 Pr. G. ist die parlameutaiische Debatte unfruchtbar;
seinem Wortlaute zufolge statuirt er nichts als ein PI acatirungs verbot.
Tritt man an die Anwendung des Gesetzes anf den vorliegenden Fall heran, so
ergibt sich, dass eine nach §. 23 Pr. G. verpönte Verbreitung von Druckschriften
nicht unternommen wurde. Aus dem Begriffe der Verbreitung scheidet die Versendung
der Druckschrift mittels der Post an individuell bestimmte Personen aus. Sie als
♦) Aus dem Wortlaute der §§. 6 und 23 Pr. G. ergibt sich, dass die darin beschfi ebenen
Thätigkeiten sich keineswegs decken. Ersteie GesetzessteDe definirt den Begriff der „VerbreitTint:*
einer Druckschrift exemplificativ als Vertrieb, Verscbleiss oder VerLheilung von Dmeksi^hrifloii nder
Anschlagen, Aulhängen oder Auflegen derselben an öflfenüichen Orten* in Lesevereinen, Leihbiblio-
theken u. dgL Durch Beisetzung der beschränkenden Partikel „nur* gibt das Gesetz zu erkennen, dass,
wenn hierait auch nicht alle Arten der Verbreitung aufgezählt ^ind (,u, dgL"), doch, ^^oll aud^ri?
irgend eine Thätigkeit als „Verbreitung** im Sinne des §. (> Pr. G. in Betracht kommen, sie an*
nähernd den daselbst hervorgehobenen Inhalt in sich fassi*n miiss. Das G ein einsame allar im g, 6
Pr. G. beispielsweise aufgezählten Thätigkeiten nun besteht in dem ZugängUchmachen der Druck-
schrift für eine individuell nicht begrenzte Mehrheit von Personen, und es wird daher von einer
„Verbreitung* der Druckschrift dann überhaupt nicht gesprochen werden können, wenn sie nur
bestimmten Einzelnindividuen oder einem geschlossenen Kreise derselben milgetheilt wird. Doctrin
und Praxis stehen in dieser Beziehung im Einklang (vergl. die Cass.-Entschejdungen vom 2. Mai I88i,
Z. 1984, Novak'sche Slg. Nr. 635 und a. m., dann Liszt „fifisterr. Pressrecbt^, S, 84 ff., ^diis Reichs-
pressrecht', S. 149 ff., Berner „Deutsches Pressrecht", S. Iß7 ff., Schwarze „das Rcicbspressgesetz^,
S. 6 fif., 10, 22, Commentar, S. 322, Thilo „Pressgesetz für das deutsche Ke]cIl^ S. tSi, Kayser in
Holtzendorffs Handbuch, S. 567, Lienbacher „österr. Pressgesetz'', S, 74 ff- und andere).
Bei Vergleichung der Bestimmungen der §§. 6 und 33 Pr, G. Mit es sofort auf, dass keines*
wegs alle im §. 6 Pr. G. angeführten Verbreitungsthätigkeiten der im §. ^23 Pr. G. vorgesehenen
Bewilligung durch die Sicherheitsbehörde bedürfen, dass die im g, 33 Vv, G. verpönte Verbreitung
\nel engere Grenzen hat, als der im §. 6 Pr. G. bestimmte allgemeine Begriff, und dass insbesondere
des im §. 6 Pr. G. erwähnten Auflegens einer Druckschrift in Lesevereinen, Leihbibliotheken und
ähnlichen öffentlichen Orten im §. 23 Pr. G. nicht gedacht wird. (Aus den Ausfübningen des Ver-
treters der Generalpro curatur.)
**) Vergl. Herbst's Ausführungen in der parlamentarischen Debatte, SB. Sitzung dt^s Abgeord-
netenhauses vom 11. December 1861, S. 2004.
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160 Nr. U86. Plenarentscheidung vom 30. Juni 1898, Z. 8523.
»Verlheilung' im Sinne des §. 23 Pr. G. anzusehen, geht nicht an; denn diesen
Begrifif erschöpft gemeinem Sprachgebrauche gemäss nur die körperliche Uebergabe
der Druckschrift von Hand zu Hand*); überdies fehlt der Versendung durch die
Post (auch unter Kreuzband oder Schleife) an individuell bestimmte Adressaten das
Merkmal des Zugänglichmachens für eine unbestimmte Mehrheit von Personen. Nun
ist es allerdings richtig, dass vorUegend die Versendung nicht ausschliesslich an
individuell bestimmte Personen, sondern, wie aus den in den Acten erliegenden
Adresschleifen hervorgeht, auch an mehr oder weniger unbestimmte Personen-
complexe (wie , Schulleitung und Lehrköi-per der Volksschule in Edmitz*, „Gemeinde-
gasthaus Kukrowitz") und an Behörden („Gemeindevorstand inJaispitz") unternonunen
wurde. Allein diese Art der Verbreitung **) verfällt nicht der Strafnorm des §. 23
Pr. G., welche bloss den „fliegenden Buchhandel und das öffentliche Anschlagen
von Druckschriften***)" unbedingt verbietet. Dass dieselbe insbesondere keiner
(^; der Formen des „fliegenden Buchhandels* entspricht, ist kaum zu bezweifeln; fraglich
könnte höchstens sein, ob nicht die Versendung der Druckschrift unter der Adresse
„ Gemeindegas Ihaus Kukrowitz* dem Aushängen einer Druckschrift an einem öffent-
lichen Orte gleichzuachten ist. Dagegen spricht jedoch die historische Entwicklung
des im 2. Absätze des §. 23 Pr. G. aufgestellten Placatirungsverbotesf); sie zwingt
förmlich zur Annahme, dass dasselbe bloss die öffentliche Ankündigung durch
Anschlagzettel im Auge hat. Mögen dabei auch die Worte „Aushängen* und
„Anschlagen* im weitesten Sinne verstanden sein, so decken sie sich doch nicht mit
dem Begriffe des „Auflegens* der Druckschrift an einem öffentUchen Orte ff). Wollte
man daher auch annehmen, dass in der Absendung der Druckschrift an das „(Jemeinde-
gasthaus* in Kukrowitz eine zum Aufliegenlassen derselben an einem öffentlichen
^,^. Orte führende Handlung gelegen ist, so würde gleichwohl auch sie von dem Verbote
des §. 23 Pr. G. nicht getroffen. Insoweit daher nicht etwa der nach dem 12. Haupt-
stücke des 2. Theiles des allg. St. G. strafbare Inhalt der Druckschrift in Frage kommt,
erscheint vom presspolizeilichen Standpunkte die von Karl B. unternommene Ver-
sendung derselben durch die Post als strafrechtlich irrelevante That.
Es waren daher unter Constatirung der Gesetzesverletzung die Urtheile als nichtig
zu beheben, und Karl B. von der Anklage wegen lieber tretung des §. 23 Pr. G.
freizusprechen.
*) Vergl. Cass.-Entsch. vom 14. September 1876, Z. 8593, Novak'sche Slg. Nr. 122.
**) Vergl. Liszt „über Pressrecht" S. 88, Schwarze , Reichspressgesetz " S. 8, Berner «Deutsches
Preßsrecht**, S. 170, Schütze, S. 239, Note 26, denen die Aufgabe der Druckschrift auf die Post höch-
stens als Versuch der Verbreitung gilt, dagegen aber auch Oppenhoff, Gomment., Note 17 zu §. 85.
***) Liszt ,Ö8terr. Pressrecht«, S. 316, 105 flf.
t) Siehe Liszt aösterr. Pressrecht* S. 109.
tt) Hieför spricht auch die hinsichtlich des öffentlichen Aufliegens von Druckschriften in Gasl-
und KafiTeehäusem geübte Praxis. Alter Gepflogenheit entsprechend wurde das Aufliegen Ton Zei-
tungen in derlei Localen von der Polizei seit jeher geduldet; die Bestimmungen des Pressgesetzes
boten nie einen Anlass, deshalb gegen die Inhaber von Gast- und Schankgewerben einzuschreiten,
obschon das Aufliegenlassen von Zeitungen im Umfange der ihnen ertheilten Goncession dem Wort-
laute des §. 15, Punkt 15, und des §. 16 Gewerbeordnung (Novelle vom 15. März 1883, R. G. BL Nr. 39)
zufolge nicht mitinbegriffen ist. Ein Erlaubnisschein im Sinne des §. 23 Pr. G. wurde nie von ihnen
verlangt.
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Nr. 1487. Entscheidung vom 1. Juli 1898, Z. 7835. 1 6 1
i4§ 1. Wortgetreues Yeröffentlichen der Zeugenaussage wird für Artikel YII
des Gesetzes vom 17. Deeember 1863^B. G.BLNr.8 yom J. 1863^ nicht erfordert;
ihre sinngemässe oder auszugsweise Wiedergabe genfigt. Diese muss, während
der Process anhängig ist^ erfolgen; dass er sehliesslich znr Hauptyerhandlung
ffihre^ darauf kommt es nicht an.
Die Beschlagnahme einer Druckschrift bleibt wirksam^ insolange das Er-
kenntnis, welches die Druckschrift freigibt, nicht in Rechtskraft erwuchs. Bis
dahin kann daher auch die im g. 24 Fr. 0. vorgesehene Yerantwortlichkeit
begründet werden.
Entscheidung yom 1. Juli 1898, Z. 7835. Vorsitzender: Hofrath Höpler; für die Generalprocuratur:
Generaladvocat Lorenz; Vertheidiger: Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Vincenz von Berger.
In der beim Egerer Kreisgerichte gegen Johann H. wegen Hochverrath durch-
geführten strafgerichtlichen Untersuchung wurde am 30. September 1897 Julius H.
im Requisitionswege durch das königliche Amtsgericht in L. als Zeuge vernommen.
Er gab an, die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende, von Johann H. in L.
gehaltene Rede habe auf ihn nicht den Eindruck gemacht, als veretosse sie gegen die
(ihm vorgehaltenen) das Verbrechen des Hochverathes betreffenden Bestimmungen
des österreichischen Strafgesetzes. In den am 6. October 1897 ausgegebenen
Nummern 79 der periodischen Druckschriften ^^Egerer Nachrichten" und „Falkenau-
Königsberger Volkszeitung** erschien nun unter der Ueberschrift „Zum Hochverrathe
H.'s** ein Artikel, welcher besagt, von den im Hochvenathsprocesse gegen Johann H. als
Zeugen vernommenen Berichterstattern der Leipziger Zeitungen habe niemand den
Eindruck gehabt, als beabsichtige man die Lostrennung österreichischer Gebiets-
theile. Aus diesem Anlasse wurde gegen Franz S., den verantwortlichen Redacteur
der beiden genannten periodischen Druckschriften, von der Staatsanwaltschaft die
Anklage wegen des im Artikel VII des Gesetzes vom 17. Deeember 1862', R, G. BL
Nr. 8 ex 1863, bezeichneten Vergehens erhoben.
Ein in der Nummer 17 der periodischen Druckschrift „Unverfälschte deutsche
Worte" vom 1. Herbstmond 2010 (1. September 1897) unter der Ueberschrift
„Theodohad II." enthaltener Artikel gab zur Beschlagnahme dieser Druckschrift Anlass.
Die Beschlagnahme wurde zwar mit dem Erkenntnisse des Egerer Kreisgerichtes vom
7. September 1897,Z.8203, bestätigt, über Einspruch des Redacteurs aber mit dem Er-
kenntnisse vom 12. October 1897, Z. 8516, der incriminirte Artikel wieder freigegeben.
Durch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft veranlasst, hob das Prager Oberlandes-
gericht mit Entscheidung vom 27. October 1897, Z. 23894, das über den Einspruch
ergangene Erkenntnis des Egerer Kreisgerichtes auf und bestätigte die Beschlagnahme.
Am 23. October 1897 erschien nun in den Nummern 84 der periodischen Druck-
schriften „Egerer Nachrichten" und „Falkenau-Königsberger Volkszeitung" ein Bericht
über die beim Egerer Kreisgerichte abgehaltene Einspruchsverhandlnng, in welchem
der Inhalt des Artikels „Theodohad II." zum Theile wiedergegeben erscheint. Franz S.
wurde daher auch wegen des im §. 24 Pr. G. bezeichneten Vergehens zur Ver-
antwortung gezogen. Das Kreisgericht in Eger sprach ihn von der Anklage in beiden
Richtungen frei ; vom Vergehen des Artikels VII des Gesetzes vom 17. Deeember 1862,
R. G. Bl. Nr. 8 ex 1863, deshalb, weil in dem den Gegenstand der Anklage bildenden
Artikel „Zum Hochverrathe H.'s" die Aussage des Zeugen Julius H. weder dem
Beilage zum J. M. V. Bl. 1898, St. XXI. p.^.^.^^^^^ i^OOglc
' *55r-
■m
Nr. 1487. Entscheidung vom 1. Juli 1898, Z. 7835.
Wörtlaute, noch dem Inhalte nach wiedergegeben erscheine, weil es in der Strafsach<
gegen Johann H. wegen Hochverrathes überhaupt zu keiner Hauptverfiandlung kam.
und weil sich Angeklagter überdies der Strafbarkeit seines Thuns nicht bewiissf
werden konnte, da ein ähnlicher Artikel in der am 1. October 1897 heralisgegebenen
Nummer 272 der „Leipziger neuesten Nachrichten*' pressbehördlich unbeanstandet
blieb; vom Vergehen des §. 24 Pr. G. aber deshalb, weil zur Zeit, als der Bericht
über die Einspruchsverhandlung in den „Egerer Nachrichten*** und in der .Falkenau-
Königsbeiger Volkszeitung^ erschien, der Artikel „Theodohad II.'' durch gerichtliches
Erkenntnis freigegeben war, auch der Bericht über die Einspruchsverhandlung nicjit
als Wiedergabe des Inhaltes der beschlagnahmten Druckschrift anzusehen sei, da
die aus der letzteren etwa entnommenen Worte in dem ihnen im Berichte gegebenen
Zusammenhange einen anderen Sinn haben, als in dem von der Beschlagnahme
getroffenen Artikel.
Die gegen das Urtheil von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeits-
beschwerdewurde von der Generalprocuratur mit folgenden Ausführungen vertreten:
Der Gerichtshof tasst zunächst den Begriff der Wiedergabe einer Zeugenaussage viel
zu eng. Vollinhaltliche Veröffentlichung derselben setzt der Delictsthatbestand äes
Artikel? VI! des Gesetzes vom 17. December 1862, R. G. Bl. Nr. 8 ex 1863,
nicht voraus. *) Derselbe, dem Bestreben entspmngen, die Rechtsfindung jeder
ausserrichterlichen Beeinflussung zu entziehen, muss auch auf den Schutz aller ein-
zelnen Thelle einer Zeugenaussage bedacht sein, zumal sich im vorhinein gar nicht
bestimmen lässt, welcher Theil dei-selben für den Strafprocess, in dem sie abgegeben
wurde, von besonderer Relevanz sein wird, und in welcher Richtung ein das
Ergebnis der Rechtsverfolgung gefährdendes Einwirken der öffentlichen Meinung
besonders zu besorgen ist. Gleichgiltig ist es auch, ob der Inhalt der Zeugenaussage
l wortgetreu oder nur dem Sinne nach, ob er in seinen einzelnen Bestandtheilen
C, erschöpfend oder nur auszugsweise wiedergegeben ist; denn die eine wie die andere
!;: V Art der Roproduction kann denselben Einfluss üben. Sie kann auf den Zeugen, dessen
:^ Aussage veröffentlicht wird, auf die andern Zeugen, die öffentliche Meinung und dami!
auch auf die zur Rechtsfindung berufenen Personen praeoccupirend wirken, und eben
[ dies will die hier in Frage stehende gesetzliche Bestimmung vermeiden ♦*). Wird nun
erwogen, dass nach Inhalt der ^ Acten Zeuge Julius H. in der Strafsache gegen
Johann H. wegen Hochverrathes beim kgl. Amtsgericht in L. ausgesagt hat, die den
Gegenstand dieses Strafverfahrens bildende Rede H's habe auf ihn nicht den
Eindruck gemacht, als Verstösse sie gegen die das Verbrechen des Hochverrathes be-
treffenden Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes, Und wird hiemit der von
der Anklage getroffene Artikel mit der Ueberschrift »Zum Hochverrathe H.'s* ver-
glichen, worin gesagt wird, von den im Hochverrathsprocesse gegen Johann H. a\>
Zeugen vernommenen Berichterstattern der Leipziger Zeitungen habe niemand den
Eindruck gehabt, als beabsichtige man die Lostrennüng österreichischer Gebietstheile.
♦) VkI. Gassalionsentscheidung vom 6. November 1896, Z 8846, Beilage zum j. M. V. Bl.
Nr. 1317, Nowak'sche Sammlung Nr. :2034, dann Berner «Deutsches Pressrecht* Seite 255 ff., 26i:
Sclnvarzc „Das Reichsj)ressgei?elz* Seile 51 IT; S^onglein „slrafi echt liehe Nebengesetze* Seite 511, oH
**) Siehe Cassalion^entscheidunj,' vom 13. Novemher 18136, Z. 9750, Nowak'scbe Saininluii^
Nr. 2üil, vom 22. October 1897, Z. 9806, und vom 4. Februar 1^98, Z. 15157, Beilage zum J. M. V.
Bl. Nr. 1438.
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iNr. 1487. Entscheidung vom 1. Juli 189S, Z. 7835. 1^3
SO ergibt sich sofort, dass im Wesen die Zeugenaussage des Julius H. und die unter
Anklage gestellte Bemerkung sich decken, dass in dieser eben jener Gedanke ausge-
sprochen erscheint, den Julius H. bei seiner Vernehmung zum Ausdrucke gebracht
hat, und dass dieselbe daher die Wiedergabe eines Bestandtheiles der Zeugenaussage
des Julius H. bildet. Dass es in der Strafsache gegen Johann H. zu keiner Haupt-
verhandlung kam, ist für den Delictsthatbestand ohne allen Belang. Das Gesetz
bindet denselben bloss an den »Lauf einer strafgerichUichen Untersuchung" und
bringt damit klar zum Ausdrucke, dass nur die Litispendenz hiefür massgebend ist*).
Es wäre überhaupt auch kaum möglich, schon im Laufe des Vorverfahrens verlässlieh
zu bestimmen, ob dasselbe zu einer Hauptverhandlung führen, oder ob es mit Ein-
stellung oder auf andere Art sein Ende erreichen werde. Auch besteht die Gefahr
einer BeeinQussung der bei einem Processe betheiligten Personen sicherlich im
Vorverfahren nicht minder, als im Zuge der Hauptverhandlung. Sie kann auch im
Vorverfahren zu einer Beimmg der Rechtspflege — sei es nun zu einer ungerecht-
fertigten Anklage oder zu einer der Rechtsordnung nicht entsprechenden Einstellung
— führen und damit eben jenes ideale Gut gefährden, zu dessen Schutze zu dienen
die Strafnorm des Artikels VII des Gesetzes vom 17. December 1862, R. G. Bl. Nr. 8
ex 1863, bestimmt ist. In subjectiver Richtung aber kann der Umstand, dass ein
ähnlicher — nebenbei bemerkt in einer ausländischen Zeitung erschienener — Artikel
unbeanstandet blieb, für den Angeklagten nicht strafausschliessend wirken. Das
angefochtene Urtheil scheint in dieser Beziehung den Strafausschliessungsg.rund
des §. 2 e) St. G. im Auge zu haben, übersieht aber dabei, dass dieser einen That-
irrthum (Irrthum in Thatsachen) zur Voraussetzung hat, dass aber das Nichterkennen
der Strafbarkeit einer That aus strafrechtlichen Gründen (Rechtsirrthum) den Thäter
niemals straflos macht **), dass es sich voriiegend überhaupt nur um ein culposes
Delict handelt, und Angeklagter sich daher nach dem allgemeinen Grundsatze der
§§. 233 und 238 St. G. mit der Unkenntnis des Gesetzes nicht entschuldigen kann.
Da somit an dem Vorliegen des objectiven und subjectiven Thatbestandes des im
Artikel VII des Gesetzes vom 17. December 1862, R. G. Bl. Nr. 8 ex 1863, bezeich-
neten Delictes nicht zu zweifeln ist, so war mit einem Schuldspruche vorzugehen.
Nicht minder verfehlt ist aber auch der Freispruch des Angeklagten von
dem im §. 24 Pr. G. bezeichneten Vergehen. Es . ist zunächst klar, dass die
Beschlagnahme, einmal ausgesprochen, nur durch fruchtlosen Ablauf der im §. 490
St. P. 0. festgesetzten Frist oder durch einen formalen Aufhebungsact der hiezu
berufenen Behörde unwirksam wird. Nach allgemeinen Processgrundsätzen tritt
jedoch die Aufhebung der Beschlagnahme erst dann in Wirksamkeit, wenn dieser
Act die Rechtskraft beschritten hat. Solange sie einem Rechtszuge unterliegt, schafft
sie nicht definitives Recht; die Beschlagnahme bleibt aufrecht, bis seitens. des
Anklägers der Rechtszug erfolglos erschöjjft ist ***). Im vorliegenden Falle trat
die gegen das Erkenntnis des Egerer Kreisgerichtes vom 12. October 1897, Z. 8516,
von der Staatsanwaltschaft ergriffene Beschwerde der Aufhebung der Conflscation
hindernd entgegen. Zur Zeit der Reproduction war die Beschwerde noch pendent, die
♦) Vgl. Gassalionsentscheidang vom 4. Februar 1898, Z. 15157, Beilage zum J. M. V. Bl.
Nr. 1438.
**) Vgl. Cassationseiitscheidung vom 3. Mäiz 1879, Z. 13451, und viele andere.
***) In diesem Sinne Gassationsentscheidung vom 12. Februar 1897, Z. 14i7G.
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1^* Nr. 1487. Entscheidung vom 1. Juü 1898, Z. 7835.
Gonfiscation also keineswegs rechtswirksam aufgehoben. Ob die Aufhebung wirklich
erfolgen werde, war noch fraglich, und die Situation die gleiche, wie vor Erlassung des
die Beschlagnahme bestätigenden Erkenntnisses des Egerer Kreisgerichtes vom T.Sep-
tember 1897, Z. 8203. — Ebensowenig, als damals eine Reproduction des Confiscats
straffrei erfolgen durfte, durfte dies auch jetzt geschehen. Da nun der Gerichtshof
nicht feststellt, Angeklagter habe um die Gonfiscation überhaupt nicht gewusst, sondern
nur anrdmmt, er habe sich, obschon die Aufhebung der Beschlagnahme noch nicht
in Rechtskraft erwachsen war, zur Reproduction des Inhaltes der beschlagnahmten
Druckschrift für berechtigt gehalten und in der Veröffentlichung der nicht mehr für
beschlagnahmt angesehenen Stelle eine strafbare Handlung nicht zu erkennen
vermocht, so misst er auch hier einem aufliegenden Rechtsirrthume die Zurechnung
ausschhessende Kraft bei, obschon §. 2 lit. e) St. G. sich lediglich auf Unkenntnis
erheblicher Thatsachen oder doch dem Bereiche der Strafgesetzgebung nicht
angehöriger Vorschriften (§. 3 St. G.) bezieht. Dass aber in dem Berichte über die
Einspruchsverhandlung vom 12. October 1897 der Inhalt der der Gonfiscation ver-
fallenen Stelle der periodischen Druckschrift .Unverfälschte deutsche Worte*, Nr. 17
vom 1. Herbstmond 2010 (1. September 1897) über „Theodohad II." wiedergegeben
sei, kann nicht zweifelhaft sein. Belanglos ist es, ob die Reproduction der beschlag-
nahmten Druckschrift unmittelbar entnommen ist, oder ob sie sich nur als Bestand-
theil des Berichtes über die Einspruchsverhandlung darstellt. Entscheidend ist bloss
die Uebereinstimmung der Gedanken und diese ist aufliegend. Ja, es decken sich sogar
grossentheils die Worte, und mag auch hie und da in dem beanständeten Berichte
eine andere Wendung vorkommen, so vermittelt er gleichwohl die Kenntnisnahme
aller jener Gedanken, die in der beschlagnahmten Stelle ausgedrückt erscheinen,
also geradezu den strafbar erklärten Inhalt, und es ist somit auch die Anschauung
des Gerichtshofes, dass der Sinn der beschlagnahmten Stelle ein anderer sei, als
jener der imBerichte über die Einspruchs Verhandlung hieran geknüpften Bemerkungen,
ein rechtsirrthümlicher. Angeklagter war daher auch des im §. 24 Pr. G. bezeichneten
Delictes schuldig zu sprechen.
Der Gassationshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde Folge und erkannte
Franz S. beider Delicte im Sinne der Anklage schuldig.
Gründe: Der angefochtene Freispruch beruht bezüglich der beiden, den
Gegenstand der Anklage bildenden Vergehen auf einer unrichtigen Anwendung des
Gesetzes und war demnach infolge der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwalt-
Schaft aus dem Grunde der Z. 9 lit. a §. 281 St. P. 0. aufzuheben. Belangend
zunächst das Vergehen des Artikels VII des Gesetzes vom 17. December 1862, R. G.
Bl. Nr. 8 ex 1863, so wird hiezu weder nach dem Wortlaute der Gesetzstelle noch ver-
möge ihres Zweckes, die richterliche Entscheidung vor jeder äusseren Beeinflussung zu
schützen, vollinhaltliche Veröffentlichung von Zeugenaussagen erfordert. Auch die
theilweise oder nur allgemein gehaltene Verlautbarung des wesentlichen Inhaltes
oder des Sinnes von Zeugenaussagen ist durch die uneingeschränkte Fassung des
Gesetzes verboten, da ja auch durch eine solche Verlautbarung die Entscheidung des
Gerichtes, ja selbst das öffentliche Rechtsgefühl nachtheilig beeinflusst werden kann.
Hieraus folgt, dass dem Gesetze auch eine Unterscheidung zwischen dem Inhalte der
Zeugenaussagen über thatsächliche Umstände einerseits und über bloss subjective Ein-
drücke und Ansichten anderseits ganz fremd ist. Laut der Urtheilsfeststellungen hat
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Nr. 1488. EnUcheidung vom 13. Juli 1898, Z. 9337. — U. Senat. 16«^
gegebenenfalles der Angeklagte die Zeugenaussage des Julius H. über den Eindruck
der von Johann H. in L. gehaltenen Rede ihrem Wesen nach durch die Presse ver-
öffentlicht, bevor das Strafverfahren wider Johann H. beendigt war. Dass es in
dieser Strafsache zu keiner Hauptverhandlung kam, ist für die Strafbarkeit der Ver-
öffentlichung der Zeugenaussage ohne Belang, weil mit dem Ausdrucke „Haupt-
verhandlung* lediglich die Anhängigkeit des Strafverfahrens gekennzeichnet werden
soll. Dass eine ähnliche Veröffentlichung in einer anderen, zudem ausländischen
periodischen Druckschrift stattgefunden habe ijnd nicht beanständet wurde, gab dem
Angeklagten kein Vorrecht, das gesetzliche Verbot selbst zu übertreten, kann daher auch
nicht einen Strafausschliessungsgrund bilden. Hinsichtlich des Pressvergehens nach
§. 24 Pr. G. blieb die gerichtlich bestätigte Beschlagnahme ungeachtet des dieselbe in
Ansehung des Aufsatzes »Theodohad II.* aufhebenden Einspruchserkenntnisses bis zum
Eintritte der Rechtskraft aufrecht. Dem Angeklagten war sonach durch cit. § 24 ver-
boten, diesen, wie er schon aus der Einspruchsverhandlung wusste, mit Beschlag
belegten Aufsatz, solange als diese Beschlagnahme nicht rechtskräftig behoben war,
durch den Druck zu veröffentlichen. Auch ist es ohne Bedeutung, ob die Veröffent-
lichung dem Gonfiscate unmittelbar entnommen, oder ob sie nur als ein Bericht über
die Einspruchsverhandlung aufgefasst wurde. Entscheidend bleibt die aufliegende
Gleichheit des Sinnes beider Aufsätze, welche durch abweichende Satzwendungen und
Hinzufügungen aus der Einspruchsverhandlung durchaus nicht abgestreift wird. Die
Einwendung der Vertheidigung, dass die Kenntnis des Angeklagten von der Beschlag-
nahme nich] festgestellt sei, ist unhaltbar, weil dies im Wesen in den Urtheilsgründen
zum Ausdrucke gelangt. Der Angeklagte war sonach gemäss §. 288, Z. 3 St. P. 0.
der ihm zur Last gelegten beiden Vergehen sofort schuldig zu erkennen.
14^99. Zu den dem Gegner nach §• 388^ Absatz 3^ C. P. 0. za ersetzenden
nothwendigen Kosten für seine Betheilignng bei der Aufnahme eines zu
sichernden Beweises gehören nicht anch die durch die nach §• 386 C. P. 0.
angeordnete Vernehmung des Gegners über den Antrag anf Sicherung des
Beweises verursachten Kosten,
Entscheidung vom 13. Juli 1898, Z, 9337. — II. Senat.
In einer Rechtssache wegen Sicherung eines Beweises hat der erste Richter
dem Beweisgegner nur die Kosten der Betheiligung bei der Zeugenvernehmung,
nicht aber auch die von dem ihm bei der im Sinne des §. 386 G. P. 0. zur
Einvernahme des Gegners anberaumten Tagsatzung assistirenden Bevollmächtigten
Dr. X angesprochenen Kosten zuerkannt.
Das Recursgericht hat im Grunde der §§. 26 und 41 G. P. 0. dem Beweis-
gegner auch diese Kosten zugesprochen.
Der Oberste Gerichtshof hat denBeschluss des Recursgerichtes abgeändert
und jenen des Bezirksgerichtes wieder hergestellt, weil nach §. 388, al. 3 C. P. 0.
dem Beweisgegner nur die Kosten seiner Betheiligung bei der Beweisaufnahme, nicht
aber die Kosten anlässlich seiner Einvernehmung über den Antrag gebüren,
übrigens der Beweisgegner hier die Kosten der Einvernahme auch deshalb nicht
ansprechen kann, weil sein Antrag auf Abweisung des Gesuches um Sicherung des
Zeugenbeweises nicht berücksichtigt worden ist (§. 41 G. P. 0.). r
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1 66 i\r. 1489. Entscheidung vom lö, August 1898. Z. 10905. — I. Senat. — Nr. 1490. Plenar-
entscheidung vom .27. September 1898, Z. 13S03.
i490. Eine gegen das Drtlieil erster Instanz nur in Ansehung des Ausspruches
aber die Kosten eingebrachte Berufung (statt eines Recurses) hat das Berufungs-
gericht ohne Anordnung einer mündliehen Terhandlung als gesetzlieh utizii-
lässig zu venrerfen. (§. 474, Abs. 2, C. R 0.).
Entscheidung vom 10. August 1898, Z. 10905. — I. Senat.
Dem Revisjonsrecurse des Beklagten X gegen den Beschluss des Berufungs-
gerichtes, worait seine Berufung gegen das ürtheil des ersten Richters nach §.471,
Z. 2, C. P. 0. als gesetzlich unzulässig verworfen wurde, hat der Oberste Gerichts-
hof aus folgenden Gründen keine Folge gegeben.
Die vom Beklagten gegen das erstrichterliche ürtheil eingebrachte Berufung
war lediglich gegen den in demselben enthaltenen Ausspruch über die Kosten^ d. i,
dagegen gerichtet, dass dem Kläger die Processkosten erster Instanz, und insbeson-
dere in der bestimmten Höhe zuerkannt, dem Beklagten aber keine Processkosten
zugesprochen wurden. Da nach §. 55 C. P. 0., die in einem Urtheile des Process-
gerichtes erster Instanz oder des Berufungsgerichtes enthaltene Entscheidung über
den Kostenpunkt ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen
Entscheidung nur mittelst Recurses angefochten werden kann, und das Gesetz keinen
Unterschied macht, ob die Besi'h werde sich gegen den Ausspruch über die Kosten-
ersatzpflicbt überhaupt, oder nur gegen die Höhe der zuerkannten Kosten^ oder gegen
beides richtet, so war das ürtheil von dem Beklagten nicht mit Berufung, sondern
nur mit Recurs anzufechten. Die Anfechtung desselben mit Berufung erscheint daher
gesetzlich (§. 55 C. P. 0.) unzulässig und wui'de aus diesem Grunde von dem
Berufungsgerichte die Berufung nach §. 471, Z. 2 C. P. 0. mit Recht verworfen.
i490. Nur wer sich vor der Oerichtsbehörde mit einer in unbedenklicher
Form ertheilten Yollmacht des Betheiligten zu dessen Yertretung in Straf-
sachen ausweist^ kann als sein ^^bestellter Yertreter^' im Sinne des §. 79,
ah 3 St. P. 0., angesehen werden.
Plenarentscheidung vom 27. September 1898, Z. 13203. — Vorsitzender: Zweiter Präsident Dr.
Habietinek; Generalpro c uratur : Generalprocurator Ritter von Gramer.
Der Gassationshof hat in Erledigung der von der Generalprocuratur zur
Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde den Beschluss des Bezirks-
gerichtes in Mährisch-Ostrau vom 15. April 1898, womit der Einspruch des Karl K.
gegen die ihn betreffende Strafverfügung vom 12. October 1897, Z. 18199, als
verspätet abgewiesen wurde, sowie die Entscheidung des Kreisgerichtes in Neutit-
schein als Berufungsgerichtes vom 29. April 1898, womit die Beschwerde des
Karl K. gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurde, wegen der hiebei unter-
laufenen Verletzung der Bestimmungen des §. 79 St. P. 0. aufgehoben und dem
genannten Bezirksgerichte verordnet, absehend von dem Abweisungsgrunde der
Verspätung über den von Karl K. eingebrachten Einspruch das gesetzlich vor-
geschriebene Verfahren einzuleiten. Denn die unter der Adresse Karl K.,, Baumeister
und Weikslättonbauleiter in Pfivoz, zur Post gegebene Strafverfügung wurde (am
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Nr. 149L Entscheidung vom 7. September 1898, Z. 11819. — II. Senst 1^7
9. November 1897) nicht ihm, sondern seinem in PHvoz bestellten Bauführer
Hugo H. behändigt, welcher am 10. November 1897 den Strafbetrag erlegte.
Einspruch erhob Karl K. am 12. Februar 1898; inhaltlich der betreffenden Eingabe
hat er aber von der Existenz der Strafverfügung erst am 10. Februar 1898 Kenntnis
erlangt, als er zur Revision des von ihm in PHvoz durchgeführten Werkstättenbaues
in die dortige Werkskanzlei kam. Diese Behauptung v^ird von dem gerichtlich
vernommenen Hugo H. bestätigt, aber er versichert zugleich, dass ihn sein Arbeit*
geber zur Uebemahme der mittelst Post einlangenden Sendungen ermächtigt habe.
Darauf gestützt, fand das Bezirksgericht mit Erledigung vom 15. April 1898 den
Einspruch als verspätet zurückzuweisen; es hielt dafür, dass die an- H. bewirkte
Zustellung dem §. 79 St. P. 0. entspreche. In der Beschwerde wider diese
Erledigung widersprach Karl K., dass er seinen Bauführer zur Uebernahme amtlicher
Schriftstücke ermächtigt habe; allein das Kreisgericht Neutitschein gab in seiner
Entscheidung der Beschv^rde keine Folge, „nachdem laut des mit Hu|;o H. auf-
genommenen Protokolies dieser als bestellter Vertreter des Karl K. anzusehen ist,
sonach die Zustellung der Strafverfügung an ihn rechts wirksam erfolgte". Wird
indes erwogen, dass durch die in Betracht kommende Vorschrift des §.79, aL 3
St. P, 0., die MögUchkeit, Rechtsmittel anzubringen, gesichert werden soll, so kann
als bestellter Vertreter im Sinne dieser Gesetzstelle sicherlich nicht schon derjenige
gelten, der etwa dem Postamte gegenüber von einer Partei ermächtigt ist, für sie
einlangende Sendungen entgegenzunehmen. Als bestellter Vertreter im Sinne der
Strafprocessordnung'kann überhaupt nur angesehen werden, wer sich mit einer
ihm von einem Betheiligten zur „Vertretung* in Strafsachen in unbedenklicher
Form ertheilten Vollmacht dem Gerichte ausgewiesen hat, wie denn auch im Falle
des §. 455, al. 3 St. P. 0. eine „besondere" Vollmacht ausdrücklich als erforderiich
bezeichnet wird. In dem vorliegenden Falle, wo weder eine vorläufige Bekanntgabe
des angoljüchen Machthabers . an das Gericht, noch eine nachträgliche Ausweisung
desselben stattfand, sein Machtbereich vielmehr bestritten ist, darf also die an
Hugo H. bewirkte Zustellung der Strafverfügung vom 12. October 1897, Z. 18199,
auf Gesetzmässigkeit nicht Anspruch erheben. Aus diesen Erwägungen war der vpn
der Generalprocuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde
stattzugeben und wie oben zu erkennen.
1401. Gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte^ welche in Oemässheit des
Art. XXXI bis XXXV des Einf, Ges. zur Exeeutionsordnnng in einer schon
vor dem Inkrafttreten der Execntionsordhnng anhängig gewordenen Execu-
tionssache erst aiH/ oder nach dem I.Jänner 1S98 erlassen werden^ geht der
Reehtszug in zweiter Instanz nicht an das Oberlandesgericht^ sondern an das
im Absätze 1 des §. 3 des Gesetzes vom 1. Augast 1895^ B. G. Bl. Nr. 111
(Jurisdictionsnorm)^ bezeichnete Gerieht.
Entscheidung vom 7. September 1898, Z. 11819. — IL Senat.
In der Executionssache des A gegen B war im August 1897 die Mobiliar-
execution bewilligt und waren zwei Feilbietungstagfahrten auf den 16. und 30. Septem-
ber 1897 angeordnet worden.
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J*
1 68 Nr. 1491. Entscheidung vom 7. September 1898, Z. 11819. — Ü. Senat.
Auf Ansuchen der Exscindirungswerberin C hat das Bezirksgericht mit Bescheid
vom 20. Jmii 1898 die Aufschiebung der Execution bewilligt.
üeber Recurs des betreibenden Gläubigers A hat das Kreisgericht am
28. Juli 1898 diesen Beschluss behoben und das Begehren der G abgewiesen.
Aus Anlass des Revisionsrecurses der Exscindirungswerberin C gegen diesen
Beschluss wurde die Vorfrage in Erwägung gezogen, ob zur Entscheidung über den
Recurs des A das Kreisgericht oder das Oberlandesgericht competent sei, und wurde
entschieden, dass ersteres Gericht zur Entscheidung zuständig gewesen sei.
Zur Begründung dieses Beschlusses wurde insbesondere Folgendes hervor-
gehoben: Vor allem muss in Ansehung der am 1. Jänner 1898 bereits anhängigen
Executionen, geradeso wie in Ansehung der am selben Tage anhängigen Civilrechts-
streite zwischen der Frage, nach welchen Processvorschriften derlei Rechtssachen
fortzuführen und zu beenden sind, und der weiteren Frage unterschieden werden,
welche Gerichte zur Fortführung und Beendigung dieser Rechtssachen berufen
erscheinen. Denn mögen auch derlei Rechtssachen nach den früheren Process-
vorschriften fortzuführen oder zu entscheiden sein, so folgt hieraus doch noch
keineswegs, dass die hiefür bisher zuständig gewesenen Gerichte auch nach dem
1. Jänner 1898 zuständig bleiben müssen.
Während nun in Ansehung der am 1. Jänner 1898 anhängigen Processe, die
nach den Art. XLVII und XLyUI des E. G. zur C. P. 0. nach den bisherigen Process-
vorschriften fortzuführen und zu beenden sind, der Art. XIX des E. G. zur J. N.
erklärt, dass die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften hiefür zuständigen
Gerichte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Processes zuständig bleiben sollen,
und dies insbesondere auch bezüglich der Zuständigkeit für das Verfahren in
zweiter und dritter Instanz gelten soll, enthalten die auf die am 1. Jänner 1898
anhängigen Executionen bezüglichen Art. XXXI bis XXXV des E. G. zur E. 0. zwar
Bestimmungen bezüglich der Zuständigkeit der Gerichte erster Instanz, die mit den
§§. 17 bis 19 der E. O. im Zusammenhange stehen, aber keine wie immer gearteten
Bestimmungen bezüglich der Zuständigkeit der Gerichte zweiter und dritter Instanz
für derlei Executionen.
Insofeme nun die Bestimmungen des Art. XIX des E. G. zur J. N. nur von
der Zuständigkeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Processes sprechen, also
dem klaren Wortlaute nach die Anwendung auf die am 1. Jänner 1898 schwebenden
Executionen von vorneherein ausschliessen, und es sowohl in der E. 0. als im E. G.
zur E. 0. an jeder Bestimmung darüber fehlt, ob in derlei Fällen die nach bisherigem
Rechte in zweiter Instanz zuständig gewesenen Gerichte auch fortan bezüglich der
hier in Frage stehenden Executionen in zweiter Instanz zuständig sein sollen oder
nicht, so erübrigt bezüglich der Zuständigkeit für derlei Executionen in zweiter
Instanz nur die Vorschrift des §. 3, Abs. 1, der J. N., nach welcher auch dort, wo in
Executionsfällen die bisher geltenden Vorschriften zur Anwendung kommen, nicht
die Oberlandes-, sondern die Kreis- und Landesgerichte zuständig sind. Hiefür
spricht auch noch die Erwägung, dass der erste Theil des Gesetzes vom
1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 110, keine jurisdictionellen, sondern allgemeine
organisatorische Bestimmungen enthält, welche als solche überall dort Anwendung
finden müssen, wo in den Processgesetzen und den hiezu gehörigen Einführungs-
gesetzen nicht das Gegentheil vorgeschrieben ist.
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Nr. 1492. Entscheidung vom 12. Mai 1898, Z. 5279. — I. Senat. 169
t4k92. Zur Frage der Schadensersatzpflicht nach den §§. 1295^ 1297 und 1311
a. h. G. B.
Entscheidung vom 12. Mai 1898, Z, 5279. — I. Senat.
A, welcher Lieutenant der Reserve eines Artillerieregimentes ist, mietete im
April 1893 aus einer Wiener Reitschule ein Pferd und wohnte mit demselben der
Parade auf der Schmelz bei. Das Pferd gieng hiebei durch und stürzte mit dem Reiter.
A kehrte trotzdem wieder auf das Paradefeld zurück, worauf das Pferd abermals
durchgieng, A sammt dem Pferde neuerlich zu Falle kam und infolge des Sturzes
den B zu Boden riss, welcher einen Bruch des Schienbeines erlitt.
Infolge dieses Vorfalles wurde gegen A die Anklage wegen Uebertretung gegen
die körperliche Sicherheit nach §. 335, eventuell §. 431 St. G. erhoben, derselbe
jedoch von der Anklage freigesprochen.
B trat nun gegen A klagbar auf und verlangte von ihm den Ersatz der Spitals-
verpflegskosten und die Zahlung eines Schmerzensgeldes,
Die erste Instanz gab dem Begehren mit folgender Begi'ündungunbedingt statt:
Das vom Klüger behauptete Verschulden des Geklagten lässt sich nicht nach §. 1 320,
sondern lediglich nach den §§. 1294 bis 1297 a. b. G. B. beurtheilen, weil bei einem
mit vorschriftsmässiger Zäumung und Saltlung gerittenen Reitpferde nur ein
unvorsichtiges Gebaren mit demselben ein Verschulden begründen, von einer
vernachlässigten Verwahrung desselben aber zur Zeit des Gebrauches nicht gesprochen
werden kann. Es war daher zu untersuchen: 1. ob dem Geklagten nicht ein
Verschulden aus dem Umstände anzurechnen ist, dass er das nervöse, aufgeregte
Pferd, trotzdem es mit ihm schon einmal durchgegangen war, wieder bestieg und sich
neuerlicli auf das Paradefeld begab, und 2. ob er dadurch, dass er überhaupt auf
einem Mietpferde der Parade beiwohnte, unvorsichtig gehandelt habe. Im Punkte 2
kann kein Verschulden erblickt werden, denn es erscheint durch die vernommenen
Zeugen erwiesen, dass A das gemietete Pferd nicht nur schon öfters im Terrain
geritti*n hatte und dasselbe bisher als ein ruhiges Thier kannte, sondern es muss
auch mangels eines erbrachten Gegenbeweises als notorisch angenommen werden,
dass ein zum Reservelieutenant ernannter ehemaliger einjähriger Freiwilliger der
Feldartillerie so viel Reitkenntnisse besitze, um ein als ruhig geltendes Pferd reiten
zu können.
Im Punkte 1 musste jedoch ein Verschulden des A erkannt werden. Nachdem
nämlich das Pferd das erstemal durchgegangen war, musste der Geklagte als ein im
Sinne des §. 1297 a. b. G. B. der Aufmerksamkeit fähiger Mensch unbedingt zur
Ueberzeugung gelangen, da^^s das Pferd durch die Paradeeindrücke nervös geworden,
mit einem Worte nicht „militärfromm,* und dass seine Reiticunst diesem aufgeregten
Pferde nicht mehr gewachsen sei, weil dasselbe schon einmal die Lenkung i^norirt hatte
und mit dem Geklagten durchgegangen war. Dass durchgehende Pferde schon häufig
Unglücksfälle verursachten, bedarf keines Beweises, ebensowenig kann angenommen
werden, dass diese notorische Thatsache dem Geklagten unbekannt war.
Beilage zum J. M. V. Bl. 1898, St. XXII. ^ {^ T
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i
t
f
1 70 Kr. 1493. Plenarentscheidung vom 30. Juni 1898, Z. 9007.
A hätte daher gegründete Ursache gehabt, das emmal durchgegangene Pferd
entwt^der gar nicht mehr zu besteigen oder doch wenigstens sofort mit demselben
das Paradefeld zu verlassen. Dass die Sachverständigen aus dem Militärstande das
Verlassen der Sctimelz vor der Abfahrt seiner Majestät als unzulässig bezeichnen und
behaupten* A hätte deswegen einen Anstand haben können, bezieht sich wohl
nur auf ein unnioUvirtes früheres Verlassen und kann auf den vorliegenden Fall, wo
schwerwiegende Gründe zum sofortigen Verlassen des Paradefeldes vorlagen, nicht
als entschuldigend angesehen werden. A erscheint daher gehalten, da ihm ein
Verschulden zur Last fällt, den Schadensersatz im Sinne des §. 1325 a. b. G. B. zu
leisten,
Ueber Appellation des Gekhigten bestätigte das 0 berland es ge rieht dieses
Urtheil aus dessen Gründon und fügte nur noch bei, dass selbst dann, wenn man die
Verletzimg des B durch das niederstürzende Pferd als einen unglücklichen Zufall
ansehen wollte, A gemäss §, 1311 a. b. G. B. für allen Nachtheil, welcher aus einem
solchen durch sein Verschulden veranlassten Zufall entstand, zu haften habe.
Der Oberste Gerichtshof wies die ausserordentliche Revision des Geklagten
maiiijels der Voraussetzungen des Hofdecretes vom 15. Februar 1833, J. G. S.
Nr. 2593, zurück, da weder eine Nullität vorliegt, noch in den angefochtenen
Entscheidungen eine offenbare Ungerechtigkeit gefunden werden kann, wenn in
Betracht gezogen wird, dass dem Geklagten ein Verschulden an dem dem B
zugostossenen Unfälle deshalb zur Last fällt, weil er, nachdem das Pferd mit ihm
bereits durchgegangen und gestürzt war, ohne zwingende Nothwendigkeit auf das
Paradefeld zurückgekehrt ist, ungeachtet er doch aus dem Verhalten des Pferdes, das
er selbst als arios (feurig) bezeichnet, erkennen konnte, daSä" ' dasselbe, wenn auch
sonst ruhig, die gerfiuschvoUe Umgebung auf dem Uebungsfelde nicht vertrage, zum
ScheuwerdL-n geneigt, und er es im scheuen Zustande zu zügeln nicht im Stande sei;
es haben demnach die Untergerichte mit Recht erkannt, dass der Geklagte für den
durch sein Verschulden entstandenen Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen
ülier Schadensersatz civilrerhtlich verantworthch ist, da er den Unfall dm*ch sein
Verschulden veranlasst hat (§§. 1:295, 1297 und 1311 a. b. G. B.).
1493« Wirksam bleibt ian Immunitätsrecht des Beschnldigten^ der einem
der gesetzlielien Yertretungskörper als Mitglied angehört^ auch dann^ wenn
er^ gericlitlicli verfolgt^ dasselbe nicht geltend macht; es ist kein Gegenstand
rechtsgiltigen Verzichtes.
Pletisirentschei<3Ti[iiJ vom HO. Juni ISOS^ Z. 9007. — Vorsitzender: Zweiter Präsident Dr. Habietinek;
für tiie Generalprocuratur: Generaladvocat Lorenz.
Der Cassationshof hat in dem nach §. 33 St. P. 0. eingeleiteten Verfahren zu
Recht erkannt: Es sei durch das Urtheil des Bezirksgerichtes in Gilli vom 28. Jänner
1808, mit welchem der Landtag.^abgeordnete D. der Uebertretung des §. 391 St. G.
schuldig erkannt, und deshalb eine Geldstrafe wider ihn verhängt wurde, das Gesetz,
und zwar §. 2 dos Gesetzes vom 3. October 1861, R. G. Bl. Nr. 98, verletzt, dieses
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Nr. 1494. Entscheidung vom 11. Juli 1898, Z. 8111.
171
Urtheil werde aufgehoben, und das Bezirksgericht in Cilli angewiesen, das Verfahren
nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erneuern.
Gründe: Mit dem Urtheile des Bezirksgerichtes in Cilli vom 26. Jänner 1898
wurde Landtagsabgeordneter D. der Uebertretung des §. 391 St. 6. schuldig erkannt
und deshalb (mit Uebergehung der Vorschrift des §. 266 St. P. 0.) in eine Geldstrafe
von 7 fl. verfällt, welche er am 2. März 1. J. auch erlegt hat.
Die zweite Session der VIII. Landtagsperiode des steiermärkischen Landtages
wurde laut Mittheilung des steiermärkischen Landesausschusses vom 21. Mai 1898,
Z. 20401, am 28. December 1897 eröffnet und am 26. Februar 1898 geschlossen.
Da nun das Bezirksgericht in CilU die Zustimmung des Landtages zur Verfolgung
des Abgeordneten D. nicht eingeholt hat, erscheint durch die innerhalb der Zeit der
Tagung des Landtages erfolgte Ladung und Vemrtheilung des Angeklagten eine
Verletzung der gesetzlichen Vorschrift des §. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1861,
R. G. Bl. Nr. 98, gegeben. Es handelt sich hiebei nicht bloss um ein Recht des
Abgeordneten, sondern auch um ein solches des Vertretungskörpers, dem er
angehört. Dieses Recht wurde nicht dadurch verwirkt, dass es der Abgeordnete bei
der Verhandlung nicht geltend machte, vielmehr das Urtheil in Rechtskraft erwachsen
Hess und die ausgesprochene Geldstrafe erlegte.*)
Es war daher das nichtige Urtheil zu beheben und wie oben zu erkennen.
t9i04k. Das Feilhalten oder Yerkanfen nachgemachter oder verfälschter
Lebensmittel (Nahrangs- und Gennssmittel) ist zunächst ans Gesichtspunkten
des allgemeinen Strafgesetzes (inshesonders des §. 197 8t. 6.) zu heurtheilen;
nur subsidiär (z. B. mangels einer vermögensrechtlichen Beschädigung)
gelangt das Gesetz vom 16. Jänner 1896, E, G, BL Hr. 89 vom Jahre 1897, zur
Geltung.
Entscheidung vom 11. Juli 1898, Z. 8111. — Vorsitzender: Hofrath Dr. Leitmaier; für die General-
procuratur: Staatsanwalt Dr. Nemaniö : Vertheidiger: Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Robert Pattai.
Dante S. und Marcus S. befassten sich mit dem Verkaufe eines von ihnen
selbst erzeugten Getränkes höchst fraglicher Beschaffenheit. Den Käufern gegenüber
bezeichneten sie es als echten Cognac-Martell und verlangten für ihr Erzeugnis
auch dieser Gognac-Marke entsprechende Preise. Im Verkehre mit den Abnehmern
führte Markus S. das Wort; Dante S., der deutschen Sprache minder mächtig,
begnügte sich mit passiver Assistenz, ohne jedoch den wahrheitsv^idrigen Ver-
sicherungen seines Genossen entgegen zu trtten. Vom Wiener Landesgerichte (Urtheil
vom 2. Mai 1898) wurden beide des Verbrechens des Betruges nach §§. 197 und 200
St. 6. schuldig erkannt. Die nur von Dante S. überreichte Nichtigkeitsbeschwerde
beschloss der Cassationshof zu verwerfen.
♦) Vergleiche Laband, Staatsrecht des deutschen Reiches, Band I., Seile 313 und 314;
Seidler, Immunität_^der Mitglieder der Vertretungskörper Seile 86 und ff.; Spiegel in Mi sc hie r's
österr. Staatswörterbuch, Band IL, Seite 134, und die daselbst bezogene Literatur.
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Nr. 1494. Entscheidung vom 11. Juli 1898, Z. 8111.
Gründe: Gestützt auf den Niehtigkeitsgrund der Z. 10 des §. 281 St P. 0.
ficht die Nichtigkeitsbeschwerde des Dante S. die Subsumtion der Slrafthat unter den
Deiictsbegrifif des §. 197 St. G. an, indem sie auszufuiiren sucht, es liege bloss der
Thatbestand der im §. 11 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex
1897i bezeichneten Uebertretung, eventuell ein Eingriff in das Markenrecht im Sinne
des Gesetzes vom 6, Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, vor, zumal Nichtigkeitswerber
sich keinerlei zur Täuschung geeigneter listiger Vorstellungen bedient und an den
von Marcus S* geführten Verkaufsunterhandlungen sich nicht betheiligt habe, während
seine blosse Anwesenheit bei denselben Milthäterschaft an dem etwa von Marcus S.
begangenen Betrüge nicht zu begründen vermöge. Die Nichtigkeitsbeschwerde
erweist sich jedoch als unhaltbar.
Es kann zugegeben werden, dass die Anklagethat auch den Delictsthatbestand
desg, n aL 1.) des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897,
erschöpfe und eventuell auch vom Standpunkte des III. Abschnittes des Gesetzes vom
6. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, strafbar wäre; dies schliesst jedoch die Anwendung
der strengeren Slrafnorm des §. 197 St. G. nicht aus. Belangend den eventuell
ebenfalls vorliegenden Eingriff in das Markenrecht, spricht der 2. Absatz des §. 23
des Gesetzes vorn 0. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, dies mit klaren Worten aus.
Allein auch der Zweck und die Motive des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl.
Nr. 89 ex 1897, lassen es nicht zweifelhall erscheinen, dass die Bestimmungen des
§.11 dieses Gesetzes nur subsidiär anzuwenden sind, wenn die unter Verfolgunjr
gestellte That den Thatbestand eines nach dem allgemeinen Strafrechte strenger
strafbaren Deücles nicht erschöpft.*) Es sollte durch das Gesetz vom 16.. Jänner
1896, R, G, Bh Nr. 89 ex 1897, der Kreis der strafgerichtlicher Behandlung zu
unterziehenden Täuschungen nicht etwa eingeengt, sondern vielmehr erweitert, und
sollten mittels desselben alle jene Fälle getrofl'en werden, deren Subsumtion unter
die Beslimmungen des allgemeinen Strafgesetzes (speciell unter den Delictsbegriff des
Betruges) Bedenken unterliegt. Dies führt zu dem Schlüsse, dass im concreten Falle,
•) Die Mo Live des Gesetzes (Motivenbericht zur Regierungsvorlage, S. 8 der Manz'schen
Geset/^^sausgiibe) sprechen es ausdrucklich aus, dass nach den geltenden Beßlimmungen des
allgemeäiien Stralt^^iDlijes nach Lage der Sache beztlglich der Erzeugung von Lebensrnitteln und iles
Verkehrs mit deri^<?]ben §. 197 St. G. Anwendung finden kann; sie gehen von der Anschauung aus,
dsies dann, wenn die Täuschung über den Ufjprung od«T die Beschaffenheit des Lebensmitlels eine
VermOgeusschMigimg des Käufers herbeiführt, unbedenkhch zur Anwendung des §. 197 St G.
geschrilleTi werJen könne. Nur wenn „nach den ortsüblichen Preisen für den Betrag, welcher fürda>
gekaufli' Lt^hL^hsmittel gezahlt wurde, das Gewünschte überhaupt nichts und das Gekaufte auch nicht
im^t^er, als e^ geliefL^ri wurde, zu haben gewesen wäre**, ist die Beschränkung auf die Bestimmungen
des LtdpcnsmilteliieäLti^es am Platze. Die Motiv^des Gesetzes erklaren es als im Interesse eines
f c>lidf*ri GeichAflsverkehres g^-legen, derlei Unlauterkeiten im Verkehre mit Lebensmitteln, auch wenn
mo emo Veriiiftgertsschädigung nicht nach sich gezogen haben, gleichfalls unter btrafe zu stellen (S. 7
der Man/'richL'jt Giyi t/esausgabe), und bemerken überdies, in den zur strafgerichtlichen Behandlung
kfiriimerirh'ii Fällen voE Lebensmiltelfalschungen werde es dem Anzeiger wohl nur selten gelingen,
den Niiülivveis der ihjn nach §. 197 St. G. in böser Absicht zugefugten Schädigung zu erbnngen, und es
dürfte diKser Nachweis insbesondere in allen jenen Fällen vom Hichtnr als nicht erbracht betrachtet
werden, fn denen um den gleichen Preis das unverfälschte Lebensmittel überhaupt nicht, und selbst
dm vcrlidschle nicht um einen geringeren Pieis erliältlich gewesen wäre (Manz'sche Geseti-
au^gabt\ S. I3;i.
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Nr. 1494. Entscheidung vom 11. Juii 1898, Z. Sl ! I, 173
da der nachgemachte Martell-Cognac zu den wahren Wert des Productes weit über-
steigenden Preisen verkauft wurde, und der Gerichtshof eine namhafte vermögens-
rechtliche Schädigung der Käufer dieses Falsificates festgestellt hat, die Anwendung
des durch §.11 des Lebensmittelgesetzes gewiss nicht aufgehobenen g. 197 St G.
mit Recht erfolgte, wobei es ganz unerörtert bleiben mag, ob nicht etwa die
Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. BL Nr. 89 ex 1897,
concurrirend anzuwenden waren.
Dass es aber, wie die Nichtigkeitsbeschwerde ferner auszufühien sucht, im
vorliegenden Falle an zur Täuschung geeigneten listigen Vorstellungen fehle, kann
mit Gi-und nicht behauptet werden; *) denn das Urtheil stellt fest Marcus S, und
Dante S. hätten zum Theil durch die Adjustirung der Flaschen und zum Theil durch
unwahre Angaben über die Provenienz der Ware in den Käufern ihres Pfodiictes die
Ueberzeugung zu schaffen gewusst, dass sie ihnen echten Cognac-Martell verkaufen,
und diese hätten die Ware nicht gekauft, wenn sie nicht der Meinung gewesen wären,
echten Cognac-Martell zu empfangen.
Wenn endlich die Nichtigkeitsbeschwerde die Mitlhäterschaft des Dante S, in
Abrede zu stellen sucht, indem sie behauptet, der Nichtigkeitsvverber habe sich an
der Anklagethat in keiner Weise betheiligt, so übersieht sie zunfichst, dass das Urthuil
feststellt, Dante S. sei es gewesen, der zur Herstellung des falschen Cognac die
erforderhchen Mittel beschaffte, Etiquetten, Kapseln und Korkbrände, die den echten
von der Cognacfirma Martell benützten täuschend ähnlicli waren, zum Zwecke der
Verwendung auf den von Marcus S. erzeugten Cognac zur Verfügung stell tc^ dass er
sich an der Production desselben activ betheiligte, einen Tiieil des Erlöses für das
verkaufte Product in Empfang nahm, dem Marcus S. die Flaschen tragen half und
bei den Verkaufsunterhandlungen die falschen Vorstellungen desselben durch seine
Anwesenheit und stillschweigende Zustimmung bekräftigte und unterstützte. Dass in
dieser vom Gerichtshofe festgestellten Handlungsweise des Nichtigkeitswerbers zum
mindesten eine die Täuschungsacte des Marcus S. fördernde Thätigkeit im Sinne
des §.5 St. G. erblickt werden muss, kann nicht zweifelhaft sein. Allein der
Gerichtshof hat hierin mit Recht mehr als blosse Beihilfe zu dem Tliun des Marcus
S. erkannt. Mag auch dieser vorzugsweise das Wort geführt haben, so trat doch auch
Dante S'. unmittelbar als Mitverkäufer der Ware auf. Dadurch, dass er zu den nach
den Feststellungen des Urlheils in sein Bewusstsein aufgenommenen wahrhcils-
widrigen Vorstellungen des Marcus S. schwieg, benützte auch er dolos den in den
*) Zugegeben ist allerdings, dass im gewöhnlichen Warenverkehre nicht schon jede Lüge an
sich, jede übertriebene Anpreisung der Ware u. dgl. als Betrug anzusehen sei. Solan^^e die Wahrlieits-
widrigkeit sich in den Grenzen convenlionelier Reclame bewegt, ist sie allerdings tnr TiluschiiTig' nicht
geeignet; jeder Käufer einer Ware ist auf dieselbe gefasst; er weiss, wie viel etwa an den Behauptungen
des Verkäufers über ihre Qualität er für wahr halten kann. Anders aber Heg^t die ^:iche» wvan das
Vertrauen des Käufers geradezu hintergingen wird, wenn dieser nur unter VorausgeUung bestimmlerT
ihm vom Veikäufer wahrheilswidrig zugesicherter Eigenschaften der Sache zum Geschäiti^iibiichiusse
sich bestimmen liess, die ihn schädigende Disposition innerhalb seiner Verraögens^phEire somit mit
dem Täuschungsacte causal verknüpft ist. Und dies ist vorliegend der Fall. (Ausführungen iJes
Vertreters der Genemlprocuralur. Vgl. Merkel „Giiminalistische Abhandlungen, IL Band, S* 2ü4, 258,
268, 275, 276"; Gryziecki „Studien über den strafbaren Betrug« S. 81).
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1 74 Nr. 1495. Plenarentscheidung vom 13. September 1898, Z. 12601.
Käufern der Ware erzeugten Irrthum, acceptirte die Wirkungen desselben in seinem
eigenen mit jenem des Marcus S. identischen Interesse und setzte damit einen Theil
der Haupthandlung selbst ins Werk. Eben dies aber charakterisirt seine That als
Miturheberschaft, und es ist darum auch in dieser Hinsicht der Ausspruch des
Gerichtshofes kein rechtsirrthümlicher. *).
I4t05. Die Zuständigkeit der Bathskammer, in Fällen des §• 226 8t P. 0.
über Anträge auf Vertagung der HauptTerhandlung zu entscheiden, wird
durch die Yorschrift des §• 30 des Gesetzes Tom 6. Jänner 1890, B. G. Bl. Nr. 19,
nicht beseitigt.
Das Anbringen einer Beschwerde an den Yerwaltungsgerichtshof wider die in
der bezogenen Gesetzstelle Torgesehene Entscheidung des Handels-
ministeriums gewährt nicht schon an sich erheblichen Grund, die Haupt-
Terhandlung zu Tertagen.
Plenarentscheidung vom 13. September 1898, Z. 12601. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von
Stremayr; für die Generalprocuratur: Generaladvocat Lorenz.
Der Cassationshof hat über von der Generalprocuratur zur Wahrung des
Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht erkannt: Durch den Beschluss
der Rathskammer des Kreisgerichtes in Jungbunzlau vom 7. Mai 1898, mit welchem
ausgesprochen wurde, dass auf Antrag der Angeklagten Moriz, Isidor und Ernst K.
die Anberaumung der Hauptverhandlung über die Anklage der Firma Gottlieb T.
wegen Vergehens gegen das Gesetz, betreffend den Markenschutz, bis zu dem Erfliessen
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Erkenntnisse des
k. k. Handelsministeriums vom 11. März 1897, Z. 5695, und vom 22. März 1898,
Z. 61989, ergriffenen Beschwerden aufzuschieben sei, wurde das Gesetz in den
Bestimmungen des §. 226 St. P. 0. und des §. 30 des Gesetzes vom 6. Jänner 1890,
R. G, Bl. Nr. 19, verletzt.
Gründe: Wie die Acten ergeben, brachte die Firma Gottlieb T. in Wien gegen
Moriz, Isidor und Ernst K., Inhaber und beziehungsweise Geschäflsleiter der Firma H.,
am 3. Juli 1896 beim Kreisgerichte Jungbunzlau die Anklageschrift wegen des im
§. 23 des Gesetzes vom 6. Jänner 1890, R. G. Bl. Nr. 19, bezeichneten Vergehens ein,
dessen Thatbestand darin gefunden wird, dass durch die Firma H. mit den
registrirten Schutzmarken der Firma Gottlieb T. täuschungsfähig ähnlichen Marken-
bezeichnungen versehene Toiletteseifen erzeugt, in Verkehr gesetzt und feilgehalten
wurden. Unter Berufung auf mehrere von der Firma H. gegen die Firma Gottlieb T.
hinsichtlich der imitirten Markenbezeichnungen wegen deren angeblicher Freizeichen-
*) Vgl. Gassation sentscheidung vom 4. November 1876, Z. 5257, Nowak'sche Slg. Nr. 128,
vom 26. August 1887, Z. 6375, Slg. Nr. 1104; dann Merkel „Criminalistische Abhandlungen" II. Band,
S. 142 ff.; Gryziecki , Studien** S. 45 ff.; Glaser „Kleinere Schriften", I. Band, S. 167; Geyer ,allg.
Thatbestand", S. 99 ff., „Kleine Schriften«, S. 161 ff.; Schütze „die nothwendige Theilnahme am
Verbrechen« S. 3 ff.
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Nr. 1495. Plenarentscheidung vom 13. September 1898, Z. IS601, 175
qualität beim Handelsministerium eingebrachte Löschungsklagen ersuchten Moriz
und Ernst K. am 11. Juli 1896 beim Kreisgerichte Jungbunzlau um ^Sistirung der
Anklage* auf 3 Monate, und in weiterer Folge am 22. Juli 1896 alle Angeklagten um
Sistirung des strafgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Handels-
ministeriums über die gegen die Firma Gottlieb T. eingebrachten Löschungsklagen.
Diesem Ansuchen wurde mit dem Beschlüsse vom 12, August 1806 staltgegeben, die
bereits auf den 24. August 1896 angeordnete Hauptverhandlung vertagt, und gemäss
§. 30 Markenschutzgesetzes das Handelsministerium um Mittheilung des Resultates
der von der Firma H. angestrengten Löschungsprocesse ersucht Am 13. Septem*
her 1896 brachten die Beschuldigten die Ueberreichung einer weiteren Lösclmiigs-
klage gegen die Firma Gottlieb T. zur richterlichen Kenntnis, worauf das
Handelsministerium auch um Mittheilung des Ergebnisses des über diese Klage
eingeleiteten Verfahrens ersucht wurde. Am 6. April 1898 theilte das Handels-
ministerium dem Kreisgerichte Jungbunzlau das über die Löschungsklagen der
Firma H. ergangene, dieselben abweisende Erkenntnis vom 22* März 1898, Z. 61989,
mit, nachdem schon früher die Firma Gottlieb T. selbst das die Klage ebenlalls
abweisende Erkenntnis des Handelsministeriums vom U. März 1897, Z,5695, vorgelegt
hatte. Da hiemit der im zweiten Absätze des §. 30 des Gesetzes vom G, Jänner 1890,
R. G. Bl. Nr. 19, aufgestellten Vorschrift entsprochen war, so ersuchte nunmehr
am 9. April 1898 die Firma Gottlieb T. um neuerliehe Anordnung der Haupt-
verhandlung, wogegen aber die Beschuldigten, indem sie ihre Absicht, gegen
die betreffenden Erkenntnisse des Handelsministeriums die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen, zur richterlichen Kenntnis brachten, am
16. April 1898 neuerlich um Innehaltung mit der Anordnung der Hauptverhaiidkmg
bitthch wurden. Noch ehe sich die Beschuldigten durch Vorlage der betreffenden
Einreichungsrubrik über die wirkliche Ueberreichung der Beschwerde bei dem
Verwaltungsgerichtshofe ausgewiesen hatten, bewilligte die Rathskammer des
Jungbunzlauer Kreisgerichtes mit dem Beschlüsse vom 7, Mai 1898 die Innelialtung
mit der Anordnung der Hauptverhandlung bis zum Heniblangen der Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die Erkenntntsse des Handelsministeriums
überreichte Beschwerde, „weil den Angeklagten durch die Verurtheilung für den
Fall, als der Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde für hegrundet ünden sollte,
zweifellos ein unwiderbringlicher Nachtheil erwüchse"; es ist nicht gesagt^ worin
dieser Nachtheil bestände; auch die Angeklagten haben einen solchen nicht bezeichnet.
Diesen Beschluss focht die Firma Gottlieb T. mit einer an das Oherlandesgencht
gerichteten Beschwerde an, die aber mit Beschluss vom 21. Mai 1898 als unzulässig
(§. 114 St. P. 0.) zurückgewiesen wurde. Auch auf eine aus Anlass dieses Vorganges
im Sinne des §. 15 St. P. 0. eingebrachte Aufsichtsbeschwerde der genannten Firma
gieng das Oberlandesgericht nicht ein.
Das den Gegenstand der Beschwerde bildende Vorgehen des Kreisgerichtes
Jungbunzlau entspricht jedoch nicht dem Gesetze.
Es kann wohl nicht zweifelhaft sein, dass den Bestimmungen des §. 226
St. P. 0. zufolge über einen vor Beginn der Hauptverhandlung vom Ankläger oder
vom Angeklagten gestellten Vertagungsantrag die Rathskammer zu entscheiden
hat, und dass somit auch im vorliegenden Falle, da die Hauptverhandlung noch
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1 76 Nr. 1495. Plenarentscheidung vom 13. September 1898, Z. 12601.
nicht begonnen hatte, und der Erkenntnisgerichtshof noch nicht in Function getreten
war, die Rathskammer zum Ausspruche über den von den Angeklagten gestellten
Antrag auf Innehaltung mit der Anordnung der Hauptverhandlungberufen war. Hieran
kann auch die Bestimmung des §. 30 des Gesetzes vom G. Janner 1890, R. G. Bl. Nr. 19,
nichts ändern, denn dasselbe derogirt der Slrafprocessordnung in diesem Punkte nicht.
Dass er das an den Handelsminister zu stellende Ersuchen um Entscheidung
prajudicieller Vorfragen dem Strafgerichte, d. h. nach der Terminologie der Straf-
processordnung der im letzten Absätze des §.13 St. P. 0. bezeichneten Versammlung
von drei Richtern zuweist, benimmt der Rathskammer sicherlich nicht das Recht, im
Sinne des §. 2:26 St. P. 0. aus einem erheblichen Grunde die Hauptverhandlung zu
vertagen. Allein ein erheblicher Grund lag im gegebenen Falle nicht vor. Es mag
zugegeben werden, dass auch Markenschutzangelegenhoitcn, sobald es sich um eine
im administrativen Verfahren erfolgte, von den Parteien entweder provocirle oder
gegen sie ergangene Entscheidung handelt — und dies trifft hier zu — dem in den
§§. 2 und 3 des Gesetzes vom 25. October 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex 187C,
umschriebenen Wirkungskreise dos Verwaltungsgerirhtshofes anheimfallen*); gleich-
wohl ist aber nicht aussoracht zu lassen, dass der Rechtszug an den Verwaltungs-
gerichtöhof ein ausserordentlicher ist, dass nach §.17 des Gesetzes vom 22. Octo-
ber 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex 1876, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
von recht swegen keine aufschiebende Wirkung hat, und dass durch die Erkenntnisse
des Handelsministeriums formalisirtes Recht geschaffen wurde, welches nach den
Bestimmungen des §. 30 des Markenschutzgesetzes der Entscheidung des Strafrichtei-s
zur Gmndlage zu dienen hat. Jedenfalls besteht kein gesetzlicher Anhaltspunkt, in
Hinsicht des Aufschubes des Strafverfahrens die Vorschrift des §.17 des Gesetzes
vom 22. October 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex 1876, welche nur das Administrativ-
verfahren regelt, zu analoger Anwendung zu bringen und ohne triftigen Grund die
Anordnung der Hauptverhandlung auf unbestimmte, in Anbetracht des im Gesetze
vom 22. October 1875 vorgeschriebenen Veifahrens jedenfalls sehr geraume Zeit
zu verzögern. Da §. 30, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes bloss die Einholung der
Entscheidung des Handelsministeriums vorschreibt, des Verwaltungsgerichtshofes
aber gar nicht gedenkt, und überdies die Bestimmungen der §§. 353 und 401
St. P. 0. eventuell jeden unwiederbringlichen Nachtheil von den Angeklagten abzu-
wenden geeignet sind, so war der Aufschub der Hauptverliandlung bis zum Herab-
langen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft entbehrlich und
I zur Verschleppung dieser bereits am 3. Juli 1896 in das Anklagestadium gediehenen
iä. Strafsache nur zu sehr geeignet. Jedenfalls liegt in diesem Vorgange eine Verletzung
^; des im §. 226 St. P. 0. aufgestellten Grundsatzes, dass nur erhebliche Gründe zum
R ' Aufschub der Haupt Verhandlung Anlass bieten dürfen.
!.^ Infolge der Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprocurators zur ViTahrung des
■- Gesetzes war demnach zu erkennen, dass durch den gedachten Beschluss das Gesetz
^' verletzt worden sei.
*) Vergleiche die bei der Plenarentscheidung vom 29. März 1893, Z. 3587 (NowiOt'scheSIg.
Nr. 16iO) abgedruckte Entscheidung des Verwaltungsgerichtthofes vom 19. April 1893, Z. 1070.
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Nr. 1496. Entscheidung vom 3. Februar 1898, Z. 532. — III. Senat. — Nr. 1407. 177
Entscheidung vom 11. Mai 1898, Z. 6437. — I. Senat.
14^96. Zu den Tom Schuldtragenden gemäss §. 1327 a. b. 0. B. zu ersetzenden
Kosten gehören auch die des ortsüblichen Todtenmahles.
Entscheidung vom 3. Februar 1898, Z. 532. — III. Senat.
Die im Grunde der §§. 549 und 1327 a. b. G. B gegen den Schuldtragenden
gerichtete Klage auf Bezahlung der anlässlich des Begräbnisses des Getödteten
aufgewendeten Kosten des üblichen Todtenmahles wurde vom ersten Richter
abgewiesen, weil diese Kosten nicht zu den Begräbniskosten im Sinne des Gesetzes
gerechnet werden können.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die begehrten
Kosten des Todtenmahles zugesprochen, weil dessen Verabreichung sich als ein
durch Zeugen bestätigter üblicher Gebrauch des Ortes darstellt, dessen Kosten daher
gemäss §. 1327 a. b. G. B. vom Schuldtragenden zu ersetzen sind.
Der Oberste Gerichtshof hat dieses Uftheil bestätigt, weil bei Bestimmung
der Begräbniskosten ausser dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen gemäss
§. 549 a. b. G. B. auch die Ortsgöbräuche massgebend sind, durch Zeugenaussagen
dargethan ist und vom Geklagten nicht bestritten wird, dass im Orte des Getödteten
bei einem Todesfalle üblich sei, dass die Familie des Verstorbenen den an der Trauer
theilnehmenden Verwandten und Freunden ein Todtenmahl bereuet; daher die
Meinung des Oberlandesgerichtes, welches diese Kosten zu den Begräbniskosten
rechnet, die von dem an dem Tode schuldtragenden Geklagten gemäss §. 1327
a. b. G. B. zu ersetzen sind, als im Gesetze unbegründet nicht angesehen werden kann.
±^91. Die Bestimmung des §. 236 Concursordg. findet auch dann Anwendung^
wenn die daselbst erwähnten grösseren Yortheile oder besseren Bedingungen
dem Gläubiger nicht vom Genieinschuldner selbst^ sondern von einer dritten
Person aus deren Yermögen gewährt werden.
Entscheidung vom 11. Mai 1898, Z. 6i37. — I. Senat.
A belangte die Ehegatten B und zwar Katharina B als Acceptantin und Rudolf
B als Aussteller und Giranten auf Zahlung der Wechselsumme per 568 Frcs. 85
cent. c. s. c. Die Geklagten wendeten gegen die wider sie erlassene Zahlun'gsauflage
ein, dass der der Klage zu Grunde liegende Wechsel ddto. 5. Juni 1896 nach §. 226
C. 0. ungiltig sei, da der Zweitgeklagte Rudolf B mit seinen Gläubigern einen
Zwangsausgleich geschlossen habe, wonach seine sämmtlichen Gläubiger eine 10»/oige
Quote ihrer Forderungen zu erhalten hatten, wovon 5% sofort, die restlichen 5% im
Februar 1897 fällig sein sollten, weshalb auf die vom Kläger bei der Concursmasse
angemeldete Forderung von 5450 Frcs. der Betrag von 545 Frcs. entfiel, wovon die
Hälfte bezahlt sei, die andere Hälfte im Februar 1897 fällig werde, dass der Kläger
sich aber einen weiteren Sondervortheil von 40 »/o bedungen habe, und der Klage-
wechsel einen Theil dieses Betrages bilde. Kläger bestritt, mit dem Zweitgeklagten
eine Vereinbarung getroffen zu haben, gab aber zu, mit der Erstgeklagten ein Ueber-
einkommen dahin abgeschlossen zu haben, dass er dieser die beim Concurse des
Eeilage zum J. M. V. Bl. 1S98, St. XXIV. v
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I
178 Nr. Ii97. Eutscheidung vom U. Mai 1898. Z. 6437. — I. Senat.
Zweitgeklaglen ant^emeldete Forderung von 5450 Frcs. gegen Bezahlung von 50«/e
abtrete, dass er, Kläger, auf Rechnung dieser 50»/© die Ausglelchsquole von 10»/o
beziehe und über ^^^ R^st von 40»/o von der Erstgeklagten Wechsel erhielt, deren
einer der Klagowcchsel ist, endlich dass er, Kläger, als Cedent dem Ausgleiche
zugestimint habe, wozu er nach der Vereinbarung mit der Erstgeklagten verpflichtet
gewesen wri\ Das Handelsgericht Wien erkannte mittelst Urlhciles, dass die
Zahl ungsau Hage hinsichtlich beider Geklagten nicht zu Recht bestehe, weil Kläger
selbst zugibt, dass die Gession dem Zwangsausgleiche des Zweitgeklagten vorausgieng,
dass er die volle Äusgleichsquote von 10»/o übernahm und überdies 4 Wechsel der
Geklagten zur Begleichung der restlichen 40»/o als Preis für die Abtretung der durch
den Ausgleich hinfällig werdenden Forderung erhielt, welche Begünstigung nach
§. 2äG C. 0. unzulässig und ungiltig ist, da diese Bestimmung nicht bloss die seitens
dtis Gemeinschuldners ge\vährten Begünstigungen betrifft und hintanzuhallen
bezweckt, dass einzelne Gläubiger durch derartigeBegünstigungcn veranlasst werden,
einen Ausgleich zu schliessen, durch welchen alle übrigen Gläubiger benachtheiligt
werden, zudem in Erwägung kommt, dass auch der Gemeinschuldner aus dem
Wechsel mitbclangt wurde, lieber Appellation des Klagers erkannte das Oberlandes-
gericht, dass die Zuhlungsauflage hinsichtlich des Zweitgeklagten gemäss §. 226 G. 0.
nicht zu Recht besiehe, dass dieselbe aber hinsichtlich der Erstgeklagten zu Recht
bestehe, und diese schuldig sei, dem Kläger den eingeklagten Betrag saramt Neben-
gebüren zu bezahlen, weil das Uebereinkommen in dem Willen der Vertragstheile
gelegen war, demnach nicht als ein Scheinvertrag nach §. 916 a. b. G. B. anzusehen,
sondern nur dem Rudolf B gegenüber als ein nach dem Gesetze urigiltiger Vertrag
rechtsunwiiksam ist, weil weiters der eingeklagte Betrag nicht aus dem Concurs-
Ycrmögen, sondern aus dem Vermögen einer dritten, ausserhalb des Concurees
stehenden Person zu leisten sein wird, somit die Vorschrift des §. 226 C. 0., die nur
zum Schutze der anderen, nicht begünstigten Concursgläubiger besteht, im
vorliegenden Falle der Katharina B gegenüber nicht zur Anwendung zu kommen
hat. Der Oberste Gerichtshof hat über die Revisionsbeschwerde der Geklagten
das erslrlchterliche Urtheil vollinhaltlich wieder hergestellt, in Erwägung, dass §. 226
G. 0. jedes ausser dem Ausgleiche getroffene Uebereinkommen, wodurch einem
Gläubiger, auf dessen Anspruch der Ausgleich sich erstreckt, grössere Vortheile oder
bessere Bedingungen, als nach den §§. 222 und 223 C. 0. zulässig ist, eingeräumt
werden, als ungiltig erklärt und nicht unterscheidet, ob der grössere Vortheil von dem
Gemeinschulilner selbst oder von einem Dritten aus dessen Vermögen gewährt wird,
zumal die Intention des Gesetzes dahin geht, dass ein redlicher Ausgleich zu Stande
komme, dies aber nicht der Fall ist, wenn ein Gläubiger seine Zustimmung zum
Aus^leiLhc nur mit Rücksicht auf einen ihm, wenn auch von einem Dritten
gewährten Nebenvortheil abgibt, dass vorliegend Letzteres der Fall wai*, und es
belanglos erscheint, w^enn das bezügliche zwischen dem Kläger und der Erstgeklagten
gelrpiTene Uebereinkommen in die Form einer Gession gekleidet wurde, zumal
ungeachtet dessen der Kläger bei der Ausgleichstagsatzung seine Stimme für den
Au?:gleich abgegeben hat, dass endlich vom Kläger nicht bestritten wird, dass der
Klagcwechsel einen Theil der ihm zugesicherten 40«/oigen Superquote bildet, dalier
auch die bezügliche Wechselerklärung der Erstgeklagten ein rechtsungiltiger Act ist,
aus welchem Kläger keine Rechte für sich ableiten kann.
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Nr 1498- Entschdaung vom 56. hüi 18^)8, Z. 9910. — 1. Senat. — ffr 1499. Eiilsdieidung 179
vom ^J. Äugasi 1S98, Z. lOSüL — L Sjenat
141>§, Die Bestimmiiiig dc^s §. 89, Abs. 1^ des Gesetze»^ vom 27, Novemlier 1895«
R. G, BL Nr. 217 (Gerichtsorganfsationsgej^et^es) findet keine Anwendung, >veim
d(T betrefftmde Schriftsatz von der Partei am letzten Tage des Ablaufes einer
Frist Z1I einer Zeit auf die Tost gegeben irird^ zu welcher zweifellos und
otfenkundig die Einlaufstelle des betreffenden Gerichtes nleht mehr otfeu
i;i3 halten ist^ da in diesem Falle zur Zeit der Fostaufgabe die Frist schou
abgelaufen war.
Entscliejduug vom 20. Juli 1S98, Z. 1)910. — L SeriaL
Der gegen den Beseliluss des Recursgerichtes, womit der Recurs des
Belangif^n gegen den erstrichtcrllchen Eeschluss als verspätet zurücfcgev^riosen
\^^irdc% eingebrachte Revisionsrccurs wurde vom Obersten Gerichts hole aus
olgenden Gründen als unbegründet verworfen.
Die Bestioimung des g. SO, Abs. 1, des Gesetzes vom 27. November 189G,
H, G, BL Nn 317, wonach bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürger-
lichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von
Antrügen, Ueberreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer ein
gü licht lieh es Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, die Tage des
Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, kann nur dahin ausgelegt
uad verstanden werden, dass bei Beginn des Postenlaufes, d. i, bei Aufgabe dt-s
betreffenden Schnllstücket: auf die Post eine Frist noch offen, d, i. die gesetzliche
oder rechtliehe Frist noch nicht vollständig abgelaufen war, weil nur in einem
solchen Falle von einer Einrech nun g oder Nichteinrechnung in eine Frist i
gesprochen werden kann, wahrend im entgegengesetzten Falle eine nicht zu-
lü^^sige Erweiterung einer bereits abgelaufenen Frist einü'elen würde (g. 521,
Abs. 1, C. P, O,)*
In dem hier vorliegenden Falle wurde die von dem Beklagten gegen den
Besehhiss vom 19. April 1898 (zugestellt am 4, Mai 1898} angebrachte,
am 19. Mai 1893 beim Gerichte erster Instanz eingelangte Vorstellung, eventuell
Recurs w^ohl am letzten Tage der vierzehntägigen Recurshist, d. L am 18, Mai, bei
dem Postamte, jedoch erst zwischen 7 und Ö Uhr abends aufgegeben. Diese Po^t-
aufgäbe geschah daher zu einer ZeiL wo die Einlaufstelle des Gerichtes, in welcher
der in Rede stehende Schriftsatz einzureichen gewesen wäre (§* f>2 Geschäftsordnung),
jedenfalls nicht mehr olTengehallen war (g. 43 Geschäftsordnung), und war deshalb
mr Zeit der postämtlichen Aufgabe des in Rede stehenden Recurses die vierzehn-
tugige Recursfrist für den Itecmrentcn bereits abgelaufen,
i%1>fl. Wenn in Oemässheit des S- ^^^^ tJ. F. 0- die Parteien auf eine
nuiüdliche Bernfungsverhandlung verzichten, und der BerufnngSiregner sich
lUH tliesem Anlasse die Erstattung eines Schriftsatzes zur Wider! egunsj der
in der Berufungsschrift geltend gemachten Anfe^chtnngsgriinde yorbehältj so
kann dieser Schriftsatz in einem solchen Falle auch Kechtsausführnngeu und
Barlcgungeu über Thatsaeheu und Beweise entlialten.
EaLscUelduDg vom 2. Aa-ust 189i^, Z. lOSGl. — L SenaL
Die auf Grund des Verzichtes beider Parteien auf die Anordnung einer Tag-
satzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung in nicht öffentlicher Silzunj
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^
1 80 Nr. 1500. Plenarentscheidung vom 16. August 1898, Z. 10935.
erfolgte Entscheidung des Berufungsgerichtes, womit der Berufungswerber auch
zum Ersätze der Kosten der Berufungsgegenschrift verurtheilt worden war, wurde
mittelst Revisionsrecurses angefochten, worin die Behauptung aufgestellt war, das»
eine Beruf ungsgegenschrift unzulässig sei, der Verzicht auf die Berufungsverhandlung
ein unbedingter sein müsse, und der Gegner, wollte er durchaus Rechtsausföhrungen
anbringen, auf eine mündliche Berufungsverhandlung nicht verzichten durfte.
Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsrecurs zurückgewiesen, denn
der Geklagte hat sich zwar mit dem Verzichte auf eine mündliche Verhandlung über
die Berufung brieflich einverstanden erklärt, sich jedoch ausdrücklich vorbehalten,
diese Erklärung auf den in der Berufungsschrift zu stellenden diesfälligen Antrag in
einer Berufungsgegenschrift gerichtlich abzugeben und auf diese Berufungsschrifl
selbst auch seine schriftliche Erwiderung zu überreichen, wozu er nach §. 468 C. P.
0. und im gegebenen Falle umsomehr berechtigt war, als .in Ermangelung einer
mündlichen Verhandlung der Berufungswerber gemäss §. 492 C. P. 0. befugt war, in
seiner Berufungsschrift auch Rechtsausführungen und Darlegungen über Thatsachen
und Beweise vorzubringen, und demzufolge auch dem Berufungsgegner das Recht
zustehen muss, diese Ausführungen in einer Gegenschrift zu widerlegen.
1 500. Bücksichtlich der im §. 12 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, K. O. Bl.
Nr. 35^ und im §. 399 St. G. angeordneten Vieh- und Fleischbescliau haftet der
Gewerbeinhaber unmittelbar selbst; dass er die Einleitung der Beschau seinen
Bediensteten auftrugt reicht nicht aus^ ihn von dieser Haftung zu befreien.
FJenarentscheldimg vom 16. August 1898, Z. 10935. Vorsitzender: Senatspräsideot Dr. bteinbacb;
für die Generalprocuratur: Generaladvocat Ritter von Girtler.
Der Cassationshof hat in Erledigung der von der Generalprocuratur nach
§. 33 St. P. 0. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht erkannt: Durch dns
Urtheil des Kreis- als Berufungsgerichtes in St. Polten vom 13. September 1897,
Z. 4334, womit in Abänderung des Urtheiles des städtisch-delegirten Bezirksgerichtes
daselbst vom i6. März 1897, Z. 187, Georg S. von der Anklage wegen Uebertretmig
nach §.12 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, und wegen üeber-
tretung nach §. 399 St. G. gemäss §. 259, Absatz 3, St. P. 0. freigesprochen wrard,
wurde das Gesetz, insbesondere in den Bestimmungen des §.12 des Gesetzes vom
29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, und des §. 399 St. G. verletzt.
Gründe: Mit Urtheil des städtisch-delegirten Bezirksgerichtes St. Polten vom
i20. März 1897, Z. 187, wurde Georg S. wegen Uebertretung des §. 399 St. G. und
Uebertretung des §. 12 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, und
Artikel I des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, begangen dadurch, dass
er am 5. December 1896 in der städtischen Schlachtbrücke in St. Polten eine Kuh
im Fleischwerte von 32 fl. geschlagen habe, deren Fleisch nicht beim Schlachten
beschaut worden, und dass er dieses nicht beschaute Fleisch nach dessen Verarbeitung
in seinem Selchergeschäfte veräussert habe, zu einer Geldstrafe von 15 fl. verartheilt.
Die Gründe des Urtheiles nehmen als erwiesen an, dass die fragliche Kuh nicht
beschaut worden sei, und sprechen aus, Angeklagter könne sich nicht damit recht-
fertigen, dass er sich auf seine Leute verlassen habe, welche von ihm beauftragt
waren, die Fleischbeschau besorgen zu lassen, deren Unterlassung im vorliegenden
Falle ihm nicht mitgelheilt worden sei. Angeklagter betreibe als Fleischhauer selbst
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Nr. 1500. Plenarentscheidung von 16. August 1S98, Z. 10935. 181
das Gewerbe, sei daher für die in diesem Gewerbe begangenen Unterlassungen seiner
Leute haftbar, er sei als Fleischhauer im Sinne der Vioh- und Fleischbeschauordnun^
für Niederösterreich vom 26, September 18S0, Nr. 84191, L. G. EL Nr. 49. §§. 8 und 10,
verpflichtet, eine ordntin^sniassige Beschau der Schlachtlhiere vor oder während
oder unmittelbar nach der vSchlachtung vornehmen und das Fleiscii der geschluchtei<^ii
Thicre nicht früher von der Schlachtbrücke we^füliren zu lassen, als bis die Fleisch-
beschau stattgefunden hat, er könne sich daher auf seine Leute nicht ausreden, da
er die Pflicht hatte, vor der Verarbeitung und vor dem Verkauft* des Fleisches bei
diesen sich zu vergewissern, dass die Fleischbeschau auch wirklich vorgenommen
worden sei. In der gegen das Urlhei! eingebrachten Berufung?ausfahrung brachte der
Angeklagte die neue Thatsaehe an. dass bei Schlachtung seiner am 4, December 180»i
angemeldeten Kuh der Bezirksthierarzt Johann S. ini Schlachlhause erschien, das i
Fleisch der geschlachteten Kuh besichtigte und ein Stück vom Lungen zapfen weg-
schneiden Hess, weshalb seine Leute der Meinung waren, dass diesmal der Bezirk^-
Ihierarzt die Beschau vornahm. Aus diesem Grunde meinte Angeklagter, dass von
unbeschautem Vieh überhaupt nicht die Rede sein könne; zum mindesten habe aber (
ein thatsächlicher Irrlhum obgewaltet, der ein strafbares Vorgehen niciit erkennen j
Hess, daher mit der Stnd'losigkeit der Dienslleute auch seine persönliche Entschuld-
barkeit im Gefolge habe. Der Angeklagte fügte auch bei, dass ihm der Hergang nacli-
Iräglich gemeldet wurde. Ueber diese Berufung fällte das Kreisgericht in St. Polten
das freisprechende Erkenntnis vom 13. September 1897, Z. 4334, in dessen Gründen
es ausführt: Der Gerichtsljof nehme zwar an, dass objectiv fesf gestellt Mn, dass zur j
fraglichen Zeit von den Bediensteten des Angeklagten Georg S. eine nicht beschaute !
Kuh geschlagen und deren Fleisch in der Folge im Geschäfte desselben veräussert
worden sei. Es handle sich jedoch um die Frage, ob in diesem Falle den Georg S.
die Verantwortung für dieses Vorgehen seiner Bediensteten treffe oder nicht. Die Aus-
sage der Dienstleute des Angeklagten habe ergeben, dass er ihnen den strengen \
Auftrag gab, die zum Schlagen bestimmten Viehstücke früher sanilätspohzeilich
beschauen zu lassen und zu diesem Behufe die Anzeige bei der Gemeinde für den
Thierarzt vorerst imraer zu erstatten. Diese Anmeldung sei vor der fraglichen
Schlachtung erstattet worden, und es müsse dem Angeklagten vom Gerichtshöfe die
Concession gemacht werden, dass derselbe seinen Bediensteten soviel Vertrauen
entgegenbringen konnte, dass er nicht zu zweifehi brauchte, dieselben hätten seine
Auftrage etwa ausseracht gelassen, und wohl annehmen durfte, dass auch in dem
fraglichen Falle die Kuh ordnungsmassig beschaut worden sei. Er habe daher die
Berechtigung gehabt, das Fleisch veräussern zu lassen. Wenn auch der Gerichtshof
der Verantwortung des Angeklagten* er sei von seinen Bedienstelen speciell auf-
merksam gemacht worden, dass die Kuh vom Bezirksthierarzt beschaut worden sei*
keinen Glauben schenkt?, so hielt er denselben doch insoweit für entschuldigt^ dass
er mit Rücksicht auf den Auftrag, jede Schlachtung anzumelden und nur beschautes
Vieh zu schlagen, nicht daran zu zweifeln brauchte, dass seine Leute die.sem Auf-
trage nachgekommen seien, urnsomehr als er selbst nie sich auf die Schlachtbrücke
begab, also ohne besondere Veranlassung die Manipulation ruhig seinen Bediensteten
überlassen konnte. Diese Auffassung der Appellinstanz, die im Wesen darin gipfelt,
dass der Inhaber eines Flelschergewerbes seinen ihm als solchen obliegenden
Verpflichtungen Genüge gethan habe, wenn er nur seinen Dienstleuten den Auftrag
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1 82 Nr. 1501. Entscheidung Tom 31. August 1898, Z. 1 1236. — III. Senat.
erlheilto, bei Schlachtung von Vieh und bei Verkauf des Fleisches im Gewerbe die
bestehenden Vorschriften zu beobachten, ist eine rechtsirrthümliche. Die Beschau
des Viehes bei der Schlachtung ist durch §.12 des Gesetzes vum 29. F*ebruar 1880,
R. G. Bl. Nr. 35, zum Schutze der inländischen Viehzucht gegen die Viehseuche, die
Beschau des Fleisches vor dem Verkaufe desselben in einem Gewerbe durch §. 399
St. G. zum Schutze der Gesundheit der Menschen verordnet. Es ist wohl klar, dass
damit eminent wichtige staatliche Interessen tangirt werden; dass dieselben die
richtige Förderung erhalten, dafür hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen. Dies tritt
in der Bestimmung des §. 12 des Gesetzes vom ^9. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35,
hervor, der die Vieh- und Fleischbeschau allgemein obligatorisch macht und in
Gemcindeschlachthäusern und in grösseren Schlacht hüusern approbirten Thierarztcn
übertragt, und ist weiters aus der sIrengen Strafsanction des §. 399 St. G. zu
entnehmen, die bei einem dritten Rückfalle den Uebertreter seines Gewerbes
verlustig und zu einem Gewerbe dieser Art für immer unfähig erklärt. Diese Fassung
des Gesetzes lasst aber auch erkennen, dass der Trager des Gewerbes in erster
Linie haftbar bleibt. Es ist dies in der Natur der Sache begründet, da derselbe sonst,
wenn er die Verantwortung auf seine nur mit manueller Thatigkeit betrauten und
mit Rücksicht auf die Grösse der Gefahr nur mit relativ geringfügiger Geldsti'afe
fassbaren Dienstleute überwälzen durfte, die bestehenden Vorschriften illusorisch
machen und zum Schaden des angedeuteten Zweckes hintergehen könnte. Es mag
zugegeben werden, dass der Inhaber eines Fleischergewerbes berechtigt ist, seine
Dienstleute mit der Anmeldung der Schlachtung und Vornahme derselben zu
betrauen; allein dies enthebt ihn keineswegs der Verpflichtung, sich auch die Ucber-
zeugung zu verschaffen, dass dieselben die ihn selbst bindenden Vorschriften auch
i wirklich beobachtet haben. In der Unterlassung dieser pflichtschuldigen Aufsicht ist
auch ein Verschulden (culpa) des Clewerbsinhabers gelegen (§. 238 St. G.), das durch
die blosse Vermulhung, dass das Hilfspersonale seine Aufträge befolge, nicht beseitigt
werden kann. Zum Zwecke dieser Controle hat die Vieh- und Fleischbeschauordnung
für Niederösterreich vom 26. December 188G, Z. 48191, L. G. Bl. Nr. 49, im §. 18
die Verfügung getroffen, dass der Vieh- und Fleischbeschauer nach vorscbriftsmässig
durchgeführter Beschau, wenn das Fleisch gesund befunden wird, den Beschauzetlel
auszufüllen und nach eingeholter Fertigung desselben seitens des Gemeindevorstehers
der Partei auszufolgen hat. Haben sich die Gemeindeorgane diesbezüglich eine
Vernachlässigung ihrer Obliegenheiten zu Schulden kommen lassen, so kann dies
den Gewerbsmann nicht entschuldigen, da diese Vorschriften auch für ihn erlassen
wurden. Aus dem Gesagten folgt, dass durch das angefochtene Urtheil das Gesetz in
den Bestimmungen des §. 12 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, und
des §. 399 St. G. verletzt wurde, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben war.
. 1 50i . Auf Apotheken kann die Execution durch Zwangs Verwaltung oder durch
Verpachtung ohne Rücksicht auf den Alleinbetrieb oder auf die Zahl der
^ Hilfsarbeiter geführt werden (§g. 251, Z. 9 und 341 E. 0.).
\ Entscheidung vom 31. August 1S98, Z. 1 12S0. — III. Senat.
Der erste Richter hat dem Begehren des betreibenden Gläubigers um
Bewilligung der Zwangsverwaltung des vom Veipflichteten mit zwei Hilfsarbeitern
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Nr. 1502. Plenarentscheidung vom 6. September tS98j Z. U0B2, 1S3
betriebenen Apothekergewerbes wegen Abganges der Voraussetzungen des §, 341
E. 0. keine Folge gegeben.
Das Recursgericht hat in Abänderung des ersLrichterlichen abweisenden
Bescheides dem Begehren stattgegeben, weil die Gewerbeordnung auf Apolhokcr-
gewerbe keine Anwendung findet, und die im ersten Absätze des g- 341 E. 0.
enthaltene Einschränkung für solche Betriebe nicht gilt.
Der Oberste Gerichtshof hat den Beschlu^s des Recursgerlchtes bestätigt
und zwar aus folgenden Erwägungen: Wird die im zweiten Satze des ersten Absatzes
des §. 341 E. 0. enthaltene Bestimmung der im vorangehenden Satze ausgedrückten
allgemeinen Regel gegenüber gehalten, so muss dai'aus gefolgert werden, dass im
zweiten Satze des ersten Absatzes des citirten Paragraphen nur jene Gewerbe von
der Regel des ersten Satzes, unter den dort festgesetzten Voraussetzungen,
ausgeschlossen werden wollten, welche in der gegenwärtig bestehenden Gesetzgebung
gerade jene bestimmten Bezeichnungen, nämlich (hondwerksniüssig" oder „conces-
sionirt* führen.
Die Gewerbeordnung ist nun allein dasjenige Gesetz, welches die Begriffe
„liandwerksmässige* und „concessionirte'* Gewerbe festzustellen bestimmt ist, und
welches sie auch thatsächlich und zwar auf eine solche Art festgestellt hat, dass es*
sei es im Gesetze selbst, sei es in den nach Zulass desselben ergangenen bezüglichen
Verordnungen, dieselben namentlich und ausdrücklich als handwerksmussig
bezeichnet oder als concessionirt erklärt.
Wenn auch andere gewerbliche Unternehmungen und Handelsbetriebe beslehen,
deren Ausübung dem Willen des Unternehmers nicht froigesteltt ist, so können jene
Bezeichnungen auf dieselben nicht übertragen werden, weil eben nur beslinmite
Unternehmungen als solche gesetzlich bezeichnet werden.
Der Betrieb einer Apotheke wird nun gesetzhch nirgends als ein concessionirtes,
geschweige denn als ein handwerksmässiges Gewerbe bezeichnet. Die im ersten
Absätze des §. 341 E. 0. statuiite Ausnahme kann deshalb auf dieses Gewerbe nicht
zur Anwendung gelangen, und der recurrirte Beschluss erscheint deshalb gerecht-
fertigt.
1509. Die Yerhangnng der Stallsperre (§. 20, Z, 2 lit b des Gesetzes TOm
29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35) bleibt bis zur liehördlirlien Arifliebung
derselben yerbindlich; früheres Entfallen des Anlasses zu jener Slassregel
kann für die Straflosigkeit des Zuwiderhandelns nicht angerufen werden.
Plenarentscheidung vom 6. September 1898, Z. 11062. Vovsitzenüer: Erster Prüsüknt Dr. von
Stremayr; für die Generalprocuralur: Generahidvacat Lort^uz.
Der Gassationshof hat nach §. 33 und 292 St. P. 0. zu Recht erkannt:
Durch das den Gustav M. von der Anklage wegen der Ucbertrotung nach §§. ^0, Z. 2
lit b und 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. BL Xn 35, freisprechende
Urtheil des Bezirksgerichtes in Hotzenplotz vom 23. Mäi-z 180S sei das Gesetz verletzt
worden, welcher Ausspruch jedoch ohne Wirkung auf den Angeklagten bleibt.
Gründe: Nach den in dem Urtheile des Bezirksgerichtes in Hotzenplotz vom
23. März 1898 enthaltenen Feststellungen wurde mit Verfügung der Bezirkshaupt-
mannschaft in Jügerndorf vom 4. Februar 1898 bei dem Pferdehändler Gustav M.^
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j
184 Nr. 1502. Plenarentscheidung vom 6. September 1898, Z. 11062.
weil ein Pferd desselben auf dem Viehmarkte in Troppau wegen Rotzverdachtes
beanstandet worden war, die Stallsperre im Sinne des §. 20, Z. 2 lit. b des Gesetzes
vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, bis auf weiteres verhängt, das heisst, es
wurde bezuglich des Pferdestalles des Gustav M. eine Einstellung oder Herausnahme
von Pferden und die Verwendung derselben verboten. Dieses Verbot wurde mit der
Verfügung der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 14. Februar 1898 wieder
aufgehoben, nachdem die Bezirkshauptmannschaft an demselben Tage mit der Note
des Bürgermeisteramtes in Troppau vom 7. Februar 1898 verständigt worden war,
dass die vorgenommene Oeflnung des rotz verdächtigen Pferdes den Abgang einer
Rotzkrankheit ergeben hat. In der Zwischenzeit und zwar am 9. Februar 1898 hat
Gustav M., der von dem Sectionsergebnisse durch den Troppauer städtischen Thier-
arzt sofort verständigt worden war, aus seinem damals noch mit der Sperrmassregel
belegten Stalle 3 Pferde verkauft. Von der Anklage, diese Sperrmassregel nach §. 20,
Z. 2 lit. b und §. 45 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R. G.Bl. Nr. 35, verletzt
zu haben, wurde er mit dem bezogenen Urlheile des Bezirksgerichtes in Hotzenplotz
freigesprochen, weil die getroffene Sperrraassregel nur eine vorläufige, von dem
Sectionsergebnisse bei dem verdächtigen Pferde abhängige war, durch das negative
Ergebnis des Befundes hinfällig wurde, und der Angeklagte daher, sobald er von
demselben in verlässlicher Weise erfuhr, sich für berechtigt halten konnte, wieder
Pferde aus seinem Stalle zu verkaufen, zumal die behördliche Aufhebung der Sperre
gewiss noch am 8. Februar 1898 erfolgt wäre, wenn das Bürgermeisteramt in Troppau
von dem negativen Sectionsergebnisse sofort die entsprechende Anzeige erstattet
hätte. Diese Freisprechungsbegründung ist rechtsirrthümlich. Die Uebertretung,
welche dem Angeklagten nach der Anklage zur Last fällt, charakterisirt sich als ein
reines Verbotsdelict, welches unter die Regel des §. 238 St. G. fällt, wonach schon
die gegen ein Verbot vollbrachte Handlung, soferne sie durch das Gesetz dafür
erklärt wird, ein Vergehen oder eine Uebertretung ist, obgleich weder eine böse
Absicht dabei unterlaufen, noch Schaden oder Nachtheil daraus erfolgt ist. Unter
der Voraussetzung, dass die Erfüllung des Verbotes möglich war, unterwirft also die
blosse Nichtbeachtung desselben der Strafe. Dem staatlichen Rechte des Gehor-
sams gegen die Verfügungen der Behörden entspricht die Pflicht, sich diesen Ver-
fügungen zu unterwerfen. Dieses staatliche Gehorsamsrecht würde illusorisch, und
die Durchführung der Massregeln,, welcher der Staat zur Erreichung seiner Zwecke
bedarf; in Frage gestellt, wenn die Respectirung der absoluten Verbote bestimmter
Handlungen von der Beurtheilung des dadurch Betroffenen abhienge, ob die Voraus-
setzungen des Verbotes, welche für die verfügende Behörde massgebend waren,
gegeben sind oder zur Zeit noch bestehen, oder ob die Interessen, welche die Behörde
mit ihrer Verfügung zu schützen beabsichtigt, durch ihre Ausserachtlassung that-
sächlich gefährdet werden könnten. Nur in Verkennung des Wesens des in Frage
kommenden Delictes konnte also das Bezirksgericht in Hotzenplotz den Angeklagten
damit exculpiren, dass er nach der ihm von der behördlichen Aufhebung des Ver-
botes von anderer Seite gewordenen Mittheilung die Voraussetzungen der Erlassung
des Verbotes als entfallen und das Verbot als hinfällig ansah, welche Annahme schon
deshalb nicht stichhältig ist, weil dieser nicht wissen konnte, ob die Behörde nicht
etwa aus anderen, ihm unbekannten Gründen die Verlängerung des Verbotes im
Auge hatte. Hiezu kommt, dass nach der Note des Bürgermeisteramtes in Troppau
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Nr. 1503. Plenarentscheidung vom 2. November 189s, Z. HnZ± 185
vom 26. Februar 1898, Z. 3296, Gustav M. durch diese Behörde von d^ni Ergebnisse
des Seclionsbefundes mit dem Bedeuten in Kenntnis gesetzt wurde, er habe die
weiteren Verfügungen der Bezirkshauptmannschaft in Jägerridorf abzuwarten* Nach
dem Wesen und Zwecke der zur Abwehr und Tilgung ansteckender Thlerkrank-
heiten erlassenen Gesetze und Verordnungen greift die Pflicht genauer Befolgung bei
denselben ganz besonders ein, da ihr Zweck nicht anders als unter Mitwirkung aller
hiebei interessirten Berufskreise zu erreichen ist, und daher auch von jedem Bethei-
ligten verlangt w^erden muss, dass er nichts unterlasse, was die Behörde zur Vermei-
dung der Ansteckungsgefahr anzuordnen findet. Eine Unterscheidung zwischen vor-
läufigen Verfugungen und solchen, die dies nicht sind, ist dem §. 45 T, S* G. fremd;
dass die Verzögerung der Mittheilung des Seclionsbefundes des Bürgermeisteramtes
in Troppau den Angeklagten nicht berechtigen konnte, sich öbtT das bestehende
Verbot hinwegzusetzen, liegt auf der Hand.
Es war daher unter Constatirung der erfolgten Gesetzosverletzung wie oben zu
erkennen.
£503. Die Session, während welcher kein Mitglied de» Keichsrathes (Land-
tages) ohne ZustimmuDg des Haoses gerichtlich verfolgt werden ttarf^ beginnt
nicht schon mit dem Erscheinen des kaiserlichen Patentes, dnrch welches der
Beichsrath (Landtag) einberafen wird, sondern mit dem Tage, an wekhi-im sich
in Gemässheit dieser Einberufung der Reichsrath (Landtag) versaminelt.
PlenarcDtscheidung vom 2. November 1898, Z. 14632, Vorsitzender: Zvveik'rPriaidentDr. Hnbieliiiek;
IQr die Generalprocuralur: Generaladvocat von Sieglet
Der Gassationshof hat auf Grund der §§. 33 und 292 St. P. 0. zu Recht erkannt:
Durch den vom Bezirksgerichte Wegstädtl am 3. October 1S9Ö eingeleiteten Act der
Zustellung seines Urtheiles vom 19. September 1898 an denReichsrathsabgeordnetenS.
und durch den Beschluss desselben Bezirksgerichtes vom 12. October 1S98, mit
welchem der wider dieses Urtheil eingebrachte Einspruch des S. verworfen worden
ist, wurde das Gesetz verletzt; es werden sowohl die eingeleitete Zustellung als auch
der angeführte Beschluss als nichtig aufgehoben, und dem Be?ii[-ks;;enchte Wegstädtl
wird verordnet, vor Ertheilung der zunächst einzuholenden ZiBÜinmung des Reichs-
rathes mit weiteren Schritten wider S. innerhalb der Sessionsdauer nicht vorzugehen.
Gründe: Anlässlich der Vorgänge bei einer vom socialdeniokratischen Wahl-
vereine für den fünften Wahlkreis Böhmens einberufenen Versammlung halte die
Staatsanwaltschaft die strafgerichtliche Verfolgung des Reich smthsabgeordneten S.
und seiner Genossen wegen mehrerer Uebertretungsfälle bei dem Hezirksgerichte
Wegstädtl eingeleitet. Die Vorladung zu der wider die Beschuldigten auf den
11. August 1898 anberaumten Hauptverhandlung konnte^ dem S. nicht zugestellt
werden; das Bezirksgericht beschloss, das Verfahren widei- ihn abgesondert durch-
zuführen, und ordnete dazu auf den 22. August 1. J. die Verhandlung an, welche auf
sein Anlangen zum 19. September 1. J. erstreckt worden ist. Inzwäsclien ward mit
kaiserhchem Patent vom 1. September 1898, R. G. Bl. Nr. 14S, der Reichsrath auf
den 26. September 1898 einberufen. Das Recht der Immunität anrufend, legte
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1 S6 Nr. 1503. Plenarentscheidung vom 2. November 1898, Z. 14632.
Abgeordneter S. die trotz Protestes in seiner Wohnung zurückgelassene Vorladung
mit Eingabe depraes. 14. September 1898 zurück, blieb von der Hauptverhandlung
weg, und wurde mit Urtheil des Bezirksgerichtes Wegslädtl vom 19. September 1898
unter Verhängung einmonatlicher Arreststrafe und des Slrafkostenersatzes auf Grund
des §. 459 St. P. 0, der Uebertretung der §§. 312 und 314 St. G. und der §§. 2 und
19 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl Nr. 135, über das Versammlungs-
recht und der §§. 5 St. G. und 22 und 36 des Gesetzes vom 15. November 1867,
R. G. Bl. Nr. 134, über das Vereinsrecht schuldig erkannt. Um die Zuslcllung des
Urtheiles ersucht, theilte das Bezirksgericht Neunkirchen unter dem 26. September 1898
jenem zu Wegstädtl mit, dass sich S. als Reichsrathsabgeordneter in Wien befinde,
worauf das Bezirksgericht Wegstädtl am 3. October 1898 die Zustellung an denselben
mittelst Post einleitete, welche jedoch, da Adressat die Annahme verweigerte,
erfolglos blieb. In dem „vorsichtsweise" wider das Urtheil erhobenen Einsprüche
vertritt Abgeordneter S. die Rechtsansicht, dass die im §. 2 des Gesetzes vom
3. October 1861, R. G. Bl. Nr. 98, beziehungsweise im §. 16 des Gesetzes vom
21. December 1867, R. G. Bl. Nr, 141, gewährte Immunität schon mit der Einberufung
des Reichsrathes begann, dass sich daher schon die Ausschreibung der Verhandlung
vom 19. September 1898 und die Zustellung der Vorladung zu derselben als nichtig
darstelle, und dass dies umsomehr rucksichtlich jener gerichtlichen Acte zu gelten
habe, welche dem 26. September 1. J. als dem ersten Sitzungslage des Abgeordneten-
hauses nachfolgten; sodann führt er aus, die Vorladung zur Verhandlung am
19. September sei ihm nicht gehörig zugestellt worden, das unabwendbare Hindernis,
zu dieser Verhandlung zu erscheinen, aberliege in der mit der Stellung des Abgeordneten
verbundenen Nölhigung, sich vor Zusammentritt des Reichsrathes auf das Intensivste
mit politischen Angelegenheiten zu befassen und insbesondere an den um diese Zeit
bereits stattfindenden Club- und Parteisitzungen theilzunehmen u. dgl. m. Dem Ein-
sprüche fand das Bezirksgericht Wegstädtl laut Beschlusses vom 12. October 1898
keine Folge zu geben, weil dem Abgeordneten S. die Vorladung zu der auf den
19. September 1898, somit noch vor der Eröffnung des Reichsrathes angeordneten
Hauptverhandlung zu eigenen Händen zugestellt wurde, der Umstand, dass der
Beschuldigte dagegen protestirte und die Vorladung zurücksendete, an der Sache
nichts ändere, zumal er bereits zu der auf den 22. August 1898 anberaumten Haupt-
verhandlung vorgeladen war, und dieselbe nur auf sein Ansuchen vertagt wurde, und
weil von einem unabwendbaren Hindernisse des Erscheinens keine Rede sein könne,
da die Hauptverhandlung auf den 19. September 1898 anberaumt war, während der
Reichsrath erst am 26. September 1898 eröffnet wurde. Aus dem Gesichtspunkte des
§. 16, al. 3, des Gesetzes vom 21. December 1867, R. G. Bl. Nr. 141 (§. 2 des Gesetzes
vom 3. October 1861, R. G. Bl. Nr. 98.) lässt sich das eben skizzirte Vorgehen des
Bezirksgerichtes Wegslädtl, einschliesslich der am 19. September 1898 erfolgten
Urtheilsfällung und des vor dem 26. September 1898 an das Bezirksgericht Neunkirchen
gerichteten Ersuchens um Zustellung des Urtheiles, grundhältig nicht beansländen.
Die Session, während welcher kein Mitglied des Reichsrathes ohne Zustimmung des
Hauses gerichtlich verfolgt werden darf, beginnt nicht schon mit dem Erscheinen des
kaiserlichen Patentes, durch welches der Reichsrath einberufen wird, sondern mit
dem Tage, an welchem sich in Gemässhcit dieser Einberufung der Reichsrath ver-
sammelt (§. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 94), gegebenen Falles
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Nr. 1504. Plenarentscheidung vom 29. November 1898, Z. 15957. 1^7
aiso mit dem 26. September 1898. Aber dass das Bezirksgericht Wegstädtl am
3. October 1898, also nach dem Tage, aufweichen der Reichsrath einberufen war,
und schon wahrend der Session desselben die Post für die Zustellung des Urlheiles
an S. in Anspruch nahm, und dass es sich am 12. October 1898 in die Erledigung des
vom Verurtheilten überreichten Einspruches einliess, daher — statt sich wegen
Ertheilung der Zustimmung an den Reichsrath zu wenden und inzwischen das
Verfahren auf sich beruhen zu lassen, — Acte der gerichtlichen Verfolgung vornahm,
das lässt sich mit der erwähnten staatsgrundgesetzlichen Bestimmung schlechterdings
nicht vereinen. Es war demnach der in dieser Richtung gemilss §. 33 St. P. 0.
ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprocuratur zur Wahrung des Gesetzes
stattzugeben, und unter Constatirung der unterlaufenen Verletzung des Gesetzes,
sowohl die gerügte Einleitung der Zustellung des Urtheiles an S., als auch der
Beschluss, betreffend die Verwerfung des Einspruches, als nichtig aufzuheben, und
dem Bezirksgerichte der weitere gesetzliche Vorgang zu verordnen.
150*. »asrokerspiel ist nnter die im §. 522 St. G. mit Strafe bedrohten
Hazardspiele einzureihen. ^
PliMiarenlscheidung vom 29. November 1898, Z. 15957. — Vorsitzender: Erster Präsident Dr. von
Stremay r; für die Generalprocuratur: Generaladvocat Lorenz.
Der Cassationshof hat in dem nach §. 33 St. P. 0. eingeleiteten Verfahren
gemäss §. 292 St. P. 0. zu Recht erkannt: Durch das Urtheil des Landesgerichtes in
Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Juli 1896, Z. 1428, womit der Berufung des
Josef A. und Genossen gegen das sie der Uebertretung gegen die öffentliche Sittlich-
keit nach §. 522 St. G., begangen durch Spielen von „Poker", schuldig erkennende
Urtheil des st. del. Bezirksgerichtes Älsergrund vom 9. Mai 1896,2. 8391, statt-
gegeben w^ard, und die Angeklagten von der gegen sie wegen dieser Uebertretung
erhobenen Anklage gemäss §. 259, Z. 3 St. P. 0. freigesprochen wurden, ist das
Gesetz und zwar in den Bestimmungen des §. 522 St. G. verletzt worden.
Gründe: Mit dem Urtheile des st. del. Bezirksgerichtes Aisergrund in Wien
vom 9. Mai 1896, Z. 8391, wurden Josef A. und Genossen der durch Spielen des Hazard-
oder reinen Glücksspieles „Poker* begangenen Uebertretung gegen die öffentliche
Sittlichkeit nach §. 522 St. G. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von je 5 fl.,
eventuell je 24 Stunden Arrest verurtheilt. Iliebei nahm das Bezirksgericht auf Grund
des von dem Vertheidiger der Angeklagten selbst mit Eingabe vom 17. April 1896
vorgelegten „Memorandums*, welches Art und Regeln des Kaitenspieles „Poker*
beschreibt, jedoch in seinen Conclusionen darzuthun sucht, dass bei diesem Sp'ele
Verstand und Combination der Spielenden die Hauptrollen spielen und für den
Erfolg von ausschlaggebender Bedeutung sind, an, ,dass das Ergebnis des Spieles vom
reinen Zufalle und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers abhänge*, und reihte
infolge dessen das Pokerspiel unter die nach §. 522 St. G. im allgemeinen verpönten
Hazard- oder reinen Glücksspiele ein. Dagegen hat das Landesgericht in Wien als
Berufungsgericht über die von den Angeklagten gegen dieses Urtheil ergriffene
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188
Nr. 1504. Plenarentscheidung vom 29. November 1898, Z. 15957.
Berufung mit demUrtheile vom 21. Juli 1896, Z. 1428, dieser Berufung stattgegeben
und die Angeklagten von der Anklage wegen Uebertretung nach §. 522 St. G. gemäss
§. 259, Z. 3 St. P. 0. freigesprochen. Dieser Freispruch wurde im wesentlichen mit
dem Mangel einer von autoritativer Seite über den Charakter des Pokcrspieles
gegebenen Directive, sowie damit begründet, dass der bei der Berufungsverhandlung
als Experte vernommene Spielkartenfabrikant F. seiner Meinung dahin Ausdruck gab,
dass das Pokerspiel ein hauptsächlich auf Combination, somit auf Geschicklichkeit
und geistiger Einsicht des Spielers beruhendes Spiel sei. Das Berufungsgericht
bezeichnete es übrigens in den Gründen seines Urtheiles als „zum mindesten zweifel-
haft", ob einHazardspiel voriiege und nahm überdies auch an, dass die Angeklagten sich
über den Charakter des Pokerspieles in einem Irrlhume befunden haben, und zwar^
hätten sie dasselbe umso weniger für ein Hazardspiel gehalten, als die öfiFentlich feil-
gebotenen Pokerkarten mit einem Stempel der Finanzbehörde versehen sind. Dagegen
hat das Wiener Landes- als Berufungsgericht mit seinem Urtheile vom 30.
September 1898 in einem anderen Straffalle, in welchem das Bezirksgericht Josef-
stadt am 30. Juli 1898 vier wegen Uebertretung nach §. 52i2 St. G., begangen durch
Pokerspiel, angeklagte Personen der gedachten Uebertretung schuldig erkannt und
zupeldstrafen von je 10 fl. verurtheilt hatte, die von zwei Verurtheilten gegen dieses
Urlheil ergriffene Berufung gemäss §. 474 St. P. 0. als unbegründet verworfen. Die
nunmehr von der Generalprocuratur eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich
gegen das freisprechende Urtheil des Landesgerichtes Wien und begehrt gemäss
§. 292 St. P. 0. den Ausspruch, dass durch dieses Urtheil das Gesetz verletzt worden
svi. Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist begi-ündet.
Der §. 522 St. G. verbietet 1. das Spiel aller Hazard- oder reinen Glücksspiele,
2. das Spiel aller derjenigen Spiele, welche durch besondere Vorschriften namentlich
verboten sind. Das Pokerspiel gehört zu beiden Kategorien dieser Spiele. Schon das
Spielpatent vom 1. Mai 1784 erklärt unter Aufzählung mehrerer damals bereits
bekannt gewesener Hazardspiele auch „alle anderen Spiele** für verboten, unter was
immer für einem Namen die Spielsucht zur Vereitlung des Gesetzes dieselben bereits
erfunden habe oder noch erfinden mag. In der Folge ergieng eine Reihe von
Vorschriften, welche einzelne, namentlich angeführte Spiele ausdrücklich verbieten*),
so das Hofdecret vom IG. Octobcr 1840, J. G. S. Nr. 4G9, das Hofdecret vom
2G. August 1841, J.G. S. Nr. 558, di(iMinisterialverordnungenvom27. September 1854,
R. G. BL Nr. 245, und vom 27. Juni 1857, R. G. Bl. Nr. 123, (Grad oder Ungrad,
Hoch oder Nieder) und zuletzt die Justizminist erial Verordnung vom G. April 189G,
Z. G853, J. M. V. Bl. Nr. 12 (Das Würfelspiel mit dem Würfelspielautomaten Monaco).
Insbesondere werden in dem erstbezogenen Hofdecrcte vom 16. October 1840 (und
Hofdecret vom 2G. August 1841) ausser allen daselbst speciell angeführten Spielen
alle dergleichen Spiele verboten, bei welchen Gewinn und Verlust nicht sowohl von
der Geschicklichkeit der Spieler als von dem Zufalle abhängt (Abs. III; in gleichem
Sinne auch n. ö. Regierungs-Cirkulare vom 2G. September 1803). Als Grund des
Spielverbotes wird in den speciellen Vorschriften einerseits die wirtschaftliche
Gefährdung der Spielenden und ihrer Familien, anderseits aber auch die Gefährdung
*) Siehe diesolben in Lutzenau'ji Handbuch. IL Theil, Seite 375 ff.
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Nr. 1504. Plenarentscheidung vom 29. November 1898, Z. 15957. 1 81)
der Sittlichkeit durch die im Spiele geweckten Leidenschaften bezeichnet. Letzteres
war für das Strafgesetz in erster Linie bestimmend^ indem es die Uebertretung nach
§. 522 St. G. unter die Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit
einreiht, also nach §. 500 St. G. zu jenen Handlungen zählt, welche „an sich
Abscheu und öffentliches Aergernis zu erregen" geeignet sind, „die nafli ilirer Ki^tn
Schaft zur Verbreitung des Sittenverderbnisses beitragen, oder womit Unordnungen
oder Ausschweifungen als gewöhnliche Folgen verbunden sind**. Da sich uDter den
speciell verbotenen Spielen auch solche befinden (Riemstechen, Färbein, Zwick u.a. w,)^
bei denen neben dem Zufalle auch die Geschicklichkeit oder die Coml^ination dos
Spielers nicht ganz ohne Bedeutung ist, so folgt hieraus, dass es di ni Goiste des
Gesetzes entspricht, als Glücksspiele alle jene Spiele zu bezeichen, di reu Ergebnis,
wenn auch nicht ausschliessend, so doch vorzugsweise vom Zufalle abliüngt, im
Gegensatze zu jenen Spielen, die vorwiegend durch Geschicklichkeit, Benichnung oder
Kraft entschieden werden, bei denen also der Zufall nur eine untergponitirle^ t^olh^
spielt*) Es können daher auch bei Glücksspielen Combinationen, Geschicklichkeit
und Ueberlegung des Spielers die Gewinn stchancen fördern, ohne hicdurch deuj
Spiele einen anderen Charakter als jenen eines Hazardspieles aui'zuji ragen, bei
welchem letzteren die Spielenden sich Bedingimgen unterwerfen, deren Eintritt oder
Nichteintritt wesentlich vom Zufalle abhängt. Dies ist beim Pokerspiele zweifellof; der
Fall, da bei diesem Spiele das Entscheidende ist, welche ZusamnieiL^lelhmg der
Figuren, der Farben und Verbindungen in den zuerst ausgegebenen fünf Karlen sich
vorfindet, und welche Aenderung hieran durch die nachgekauften Bliitter bewirkt
wird, wonach sich auch die Sätze der Mitspielenden richten, währi^nd lIiiih ein
eigentliches Spielen mit den ausgetheilten Karten gar nicht mehr, .^unilorn ein
blosses Auflegen oder Wegwerfen der Karten stattfindet. Das Berufungs^t rieht ImtLc
nun nicht schlechthin das ledighch subjective Anschauungen in l:^li rückende
Gutachten des Experten P. acceptiren, sondern die Art, Regeln und den Vury;\ng iles
Spieles nach der in den Acten erliegenden Beschreibung selbst prüfen und hiernach
beurtheilen sollen, ob beim Pokerspiele vorzugsweise der Zufall, odrr etwa die
Geschicklichkeit des Spielers den Erfolg (Gewinn oder Verlust) entseheidet. Aof
Grund der in dem Memorandum enthaltenen Beschreibung des Spielvorgarsges, mit
welchem auch die Beschreibung des Experten P. übereinstimmt, muss rmn ;ib*'r zur
Anschauung gelangen, dass es in erster Linie der Zufall ist, von dem drr Krfulf^' des
Spieles abhangt, nämhch die durch Meliren der Karten herbeigeführte ^r;irr/; Kuliillige
Reihenfolge der einzelnen ursprünglich vertheilten oder nachgekaui'ten Blatter, auf
welche Reihenfolge die Geschicklichkeit des Spielers keinerlei Einllnss zu ühpii
vermag. Dass hiebei eine gewisse Combination des Spielers in der Riehtlnl^^ ob und
in welcher Einsatzhöhe er sich an dem Spiele betheiligen, ob und wie viele Karten
er weglegen und andere nachkaufen soll, mit in Betracht kömml, ist für den
Charakter des Spieles „Poker" als eines Hazardspieles deshalb nichl von Bislang,
*) Vgl. Finger, Comp. II. Band. S. 236 ff., Stenglein in Liszt's Zeitschrift, 111. I'.iuni. S, 1 U ri.,
Liszt, Strafrecht, S. 498 ff., Meyer, Comp. II. Band, S. 749, Schiffer in Gerichtssaal LI. lijunt, S. 181 IT,
Olähausen, Gomra. §. 284, Note 2; Oppenhoff, Gomih. §. 281, Note 1; v. Kräwel \u IhAl/vinh^rfTs
Rechtslexicon und andere.
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190 Kr. um. Plenarentscheidung vom 29. November 1898, Z. 15957.
weil diese Combination oder die Geschicklichkeit des Spielers darauf, welche Kai'tcn
ursprünglich ausgcÜu^ilt, und welche nachgekauft werden, wovon doch immer der
Isclilicsslidie Aufgang des Spieles abhängt, ganz ohne Einfluss sind. Am allerwenig-
sten kann aber das btim Pokerspiel übliche ,BlufiFen'* in Betracht kommen, welches
geradezu auf die Täuschung der Mitspielenden über die Güte und Qualität der Karten
eines der Spieler (des Bluffenden) berechnet ist, dem Wagen des einen und dei
I Verbluö'ung der anderen einen Erfolg gewährt. Insofern aber die im §. 500 SL G
Ijcrvoi-gehobenen, die SittHchkeit gefährdenden Momente in Frage kommen, ist nicht
zu verkennen, dass sie auch beim „Poker" zutreffen. Sobald dasselbe um einen Geli-
eiiisalz gespielt wird, tritt für den Spieler die Gewinnsthoffnung ein, welclie, obwohl
sie, wie vorerwähnt, doch zunächst sicli wieder nur durch den Zufall bestimmt, die
Splt^lleidenschaft sleigoil und zum Wagen hoher Einsätze hinreisst. Hieiin liegt aber
Auch der auf Gewinnsucht beruhende, sittlich verderbliche Charakter des Spieles und
dessen unheilvoller Einfluss auf die Erregung von Leidenschaft bei dem Spieler. Wenn
es diesfülls noch eines speciellen Beweises bedurfte, so möge auf die den Strafaclen
des Strallalles des Jahres 1898 beihegende Anzeige, welche Anlass zum behördlichen
Euischrciteu gab, liingewiesen sein, aus welcher ein schlagendes Argument dafür, wie
beim ^Poker^piele" Leidenschaft und Spielwuth angefacht werden, welche unheilvollen
Wirkungen dieselben sohin auf das Familienleben und das wirtschaftliche Gleichgewicht
iui Haushalte sowohl, als im Geschäftsleben zu äussern geeignet sind, sich ergibt. Hier-
nacli durfte wohl das „Poker" als ein Hazard- oder reines Glücksspiel, auf welches
die allgemeinen Bestimmungen des §. 522 St. G. Anwendung finden, genügend
^^ckenn^eiehnet sein, Ueberdies liegt aber auch den Strafacten ein an die Sicherheits-
behörde in Wien gerichteter Erlass der n. ö. Slatthalterei vom 29. October 1886,
Z. 47JG8, bei, in welchem erklärt wird, dass das „Poker* als ein im Sinne des Hof-
kunüleideereic^ vom lö. October 1840, J. G. S. Nr. 4C9, verbotenes reines Glücksspiel
anzuKehen sei, und fehlt es daher nicht einmal an einer besonderen Vorsclirift
(weldicr Art dieselbe sein müsse, ist im Gesetze nicht bestimmt), welche das Poker-
:^piel im Sinne des §. 522 St. G. namentlich als ein verbotenes Spiel bezeichnet.
Wenn aber das Berufungsgericht endlich einem auf Seite der Angeklagten etwa
übwaltenden Irrthum über den Charakter des Spieles als eines Hazardspieles
strafausschliesscnde Wirkung einräumt (§. 2 lit. e, §. 233 St. G.), so ist dem entgegen
YM bemerken, dass es sich hier um einen für die Schuldfrage nicht in Betracht
kommenden Reelüsjrrlhum handeln würde, und dass der Umstand der Abstempelung
der Pnkerkarten durch die Finanzbehörde ganz bedeutungslos ist, da einer-
seits mit Pokerknrten auch ohne Geldeinsatz gespielt werden kann, anderseits
^ Poker** auch mit zu einem anderen erlaubten Spiele bestimmten Karten (Whistkarten),
dies numentüfh bei einer grösseren Zahl von Spielern, gespielt wird. Hieraus ergibt
sich, dass das frei^^precliende Urthcil des Landesgerichtes Wien als Berufungs-
gerichtes vom iL Juli 1896, Z. 1428, indem es die Anwendung der Strafbestimmung
des §. 522 St. G. auf das Pokerspiel überhaupt und auf den speciellen Straffall des
Jo^et A. und Genossen insbesondere für ausgeschlossen erklärte, aut einer
unrichtigen Geselzesauslegung und GesetzcsanAvendung beruht, und war daher in
Slaltgebung der von der Generalprocuratur eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde in
Gemässlieit der g§. 292 und 479 St. P. O. wie im Enunciate dieses gegenwärtigen
üi'theiles zu erkennen.
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Nr. 1505. Entscheidung vom 13. Seplember 1898, Z. 12760. — IV. Senat. — Nr. 1506. 1 ^ 1
Spruchrepertorium Nr. 168.
1505. Gegen eine im Sinne des '§• 334 G. P. 0.^ letzter Absatz, getroffene
Yerffigung des GeriehtsTorstehers oder des Senatsvorsitzenden ist ein Becurs
auch dann unzulässig, wenn dem Antrage einer Partei, eine Nichtferialsache
als Ferialsache zu erklären, licine Folge gegeben iirird.
Entscheidung vom 13. September 1898, Z. 12760. — IV. Senat.
•) Siehe Nr. 167 auf Seite 87 dieses Jahrganges.
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1
>^
■»}
Der gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichtes X, womit dem J
Antrage des Klägers, die von ihm anhängig gemachte Rechtssache als Ferialsache zu |
erklären, keine Folge gegeben wurde, gerichtete Recurs wurde vom Ob er lande s-
gerichte als unzulässig zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem dagegen überreichten Revisionsrecurse
keine Folge gegeben, denn im §. 224 C. P. 0. sind jene Rechtssachen, welche als |
Ferialsachen behandelt werden müssen, nicht beispielsweise, sondern taxativ auf-
gezählt, woraus folgt, dass keine Partei einen gesetzlichen Anspruch darauf hat, dass '|
auch andere als die dort bezeichneten Rechtssachen als Ferialsachen behandelt
werden. Nach dem Schlussatze des §. 224 C. P. 0. kann allerdings der Vorsteher
des Gerichtes oder der Vorsitzende des Senates auch andere Rechtssachen soweit sei
einer schleunigeren Erledigung bedürfen, als Ferialsachen erklären; er ist also hiezu
zwar befugt, aber und zwar auch dann nicht verpflichtet, wenn eine Dringlichkeit
obwalten würde, sondern es ist die bezügliche Verfügung, gleichviel ob sie bejahend
oder verneinend lautet, ganz und ausschliesslich seinem Ermessen anheimgegeben.
Das ergibt sich unzweifelhaft auch aus dem Schlussatze des citirten §. 224, wornach
solche Verfügungen, womit eine Nichtferialsache als Ferialsache erklärt wird, durch
ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können. Denn, wenn schon solche Ver-
fügungen, durch welche lediglich kraft discretionärer Gewalt bestipimter richterlicher
Functionäre eine Ausnahme von der vom Gesetze festgesetzten Regel bewilligt wird,
nicht anfochtbar sind, so folgt daraus nicht, wie der Recurrent vermeint, dass der
Recurs dann zulässig sei, wenn eine solche Ausnahme für Nichtferialsachen verweigert
wird, sondern es folgt vielmehr, dass ein Recurs im letzteren Falle ebenfalls und
umsomehr ausgeschlossen seinmuss, als die Nichtbewilligung sich auf die gesetzliche
Regel stützt, die Bewilligung aber auf arbiträrem Ermessen beruht, und wenn schon
dann der Recurs unzulässig ist, wenn von der Rechtsregel abgewichen wird, er
umsoweniger dann zulässig sein kann, wenn von derselben nicht abgewichen wird.
i50e. Spruch repertoriam Nr. 168.*)
^,Ans den §§. 213 und 234 der Execntionsordnnng folgt nichts dass alle
bei der Meistbotsvertheiluugstagsatznng nicht erschienenen Berechtigten
kein Recnrsrecht gegen den Yertheilnngsbeschluss haben.^^
Das Bezirksgericht in L. hat bei der Vertheilung des Meistbotes einer
Liegenschaft die aus dem Jahre 1888 bis 1894 stammende Hauszinssteuer und
Gemeindeumlage nicht als Vorzugspost liquidirt.
192
Nr. 1506. Spruclireperlormm Xr. 168.
Das Kreisgoricht hat den gegen diesen Beschluss eingebrachten Recurs der
Finanzprocuratur nomine des k. k. Aerars aus meritorischen Gründen und in der
Erwägung zurückgewiesen, weil auf die fragliche Meistbotsvertheilung gemäss
Artikel XXXV Einf. Ges, zur E. 0. die Bestimmungen der neuen Executionsordnung
anzuwenden sind, das Steueramt, respective die Finanzprocuratur namens desAerars zu
der auf den 1. März 1898 angeordneten Vertheilungstagfahrt trotz ordnungsmässiger
Verständigung nicht erschienen ist, und nach §. 234 E. 0. den von der Vertheilungs-
tagfahrt verständigten, jedoch nicht erschienenen Interessenten ein Recurs gegen
den Meistbotsvertheilungsbeschluss nicht zusteht.
Der Oberste Gerichtshof hat den dagegen eingebrachten ausserordentlichen
Revisionsrecurs aus den der angefochtenen Entscheidung des Recursgerichtes
beigefügten meritorischen Gründen abgewiesen, jedoch bemerkt, dass der im
Beschlüsse des Recursgerichtes angeführte formale Abweisungsgrund, dass der
Finanzprocuratur ein Recursrecht gegen den Meistbotsvertheilungsbeschluss deshalb
nicht zusteht, weil sie zur Vertheilungstagfahrt nicht erschienen ist, nicht gerecht-
fertigt sei. Denn der §. 234 E. (). ist im Zusammenhange mit dem darin bezogenen
§. 213 aufzufassen. Der letztere bestinrunt, dass von jenen Berechtigten, deren
Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus dem Versteigerungserlöse
zum Zuge kommen könnten, und welche zur Vertheilungstagsatzung erschienen sind,
gegen die Berücksichtigung der in diesem Paragraphen bezeichneten Ansprüche
Widerspruch erhoben werden kann. Wenn nun der §. 234 E. 0. normirt, dass zur
Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurses die zur Tagsatzung
erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäss §.213 E. 0.
zustehenden Widerspruchsrechtes befugt, und bei derselben nicht vorgebrachte
Anfechtungsgründe nicht zu berücksichtigen sind, so geht aus diesen gesetzlichen
Bestimmungen nur hervor, dass den in diesem Paragraphen bezeiclmeten Berecli-
tigten, welche zur Tagsatzung erschienen sind und ihr Widerspruchsrecht ausgeübt
haben, ein beschränktes Recursrecht zusteht, und dass diese Berechtigten, wenn sie
zur Tagsatzung nicht erschienen und das Widerspruchsrecht überhaupt nicht aus-
geübt haben, auch zum Recurse gegen den Vertheilungsbeschluss -nicht befugt sind.
Es kann aber aus denselben keineswegs gefolgert werden, dass allen von der
Vertheilungstagfahrt verständigten, jedoch nicht erschienenen Interessenten ein
Recursrecht gegen diesen Beschluss nicht zusteht, und dass insbesondere das durch
die Finanzprocuratur vertretene k. k. Aerar im vorliegenden Falle zum Recurse
nicht berechtigt ist, weil dasselbe Vorzugsposten angemeldet hat und demnach zu der
im §.213 E. 0. erwähnten Kategorie von Berechtigten gar nicht gehört.
Auch der §. 239 E. 0., welcher speciell normirt, in welchen Fällen im
Executionsvcrfahren ein Recurs überhaupt, und in welchen ein abgesonderter
Recurs nicht zulässig ist, enthält keine Bestimmung, dass das Erscheinen bei der
Vertheilungstagfahrt Voraussetzung des Recursrechtes ist.
Gleichzeitig wurde beschlossen, den vorstehenden Rechtssatz in das Spruch-
repertorium einzutragen.
(Plenarentscheidung vom 1. Juni 1898, Z. 7177.)
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/i-0
70
Verordnungsblatt
des
k« k« 'J^eti^iKimistermMi!
Xrv. Jahrgang 1898.
Redigiert im k. k. Justizministerium.
Ersatzband.
.aS^.
.m<^
Wien 1904.
Druck und Verlag der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
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DEC 3 yJ 1924
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3
i
Vorwort.
Infolge einer außerordentlich regen Nachfrage sind die Jahrgänge 1897, 1898
und 1899 des vom Justizministerium herausgegebenen Verordnungsblattes vergriffen.
Da sich ein vollständiger Neudruck dieser Bände nicht verlohnt hätte, entschied sich
das Justizministerium für die Ausgabe von Ersatzbänden, in die nur die noch wirk-
samen Verordnungen und Kundmachungen sowie jene Publikationen aufgenommen
wurden, deren Kenntnis auch weiterhin von Wert erscheint.
Ausgeschieden wurden von diesem Gesichtspunkte ans insbesondere alle
Nachrichten über Personalveränderungen, weiters die Mitteilungen über den Inhalt
von Gesetzblättern, über Erscheinungen auf dem Gebiete der Fachliteratur, über
ausgeschriebene Stellen, die alljährlichen Publikationen der Dolmetsch- und anderer
Sachverständigenverzeichnisse, statistische Mitteilungen und ähniiches.
Um den Inhabern der Ersatzbände eine Übersicht des gesamten Inhalts der
vergriffenen Bände zu vermitteln, wm-de jedem Ersatzbande das vollständige Sach-
register des betreffenden Jahrganges beigegeben und darin jenen Publikationen, die in
den Ersatzband aufgenommen worden sind, die Seitenzahl des letzteren in fetter
Schrift beigefügt.
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"^•'Hl
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EimcUimi^lmüg. — Mittciliiii^[?n.
Stück I vom 15. Jänner 1898.
Kundmacliung.
L Zum ständigen Stellvertreter des Regierungskommissfirs bei dert. k*
priY. österr. H> pathekenbatik in Wien wurd^ der Miniaterialvizesekretär im Finanz-
ministerium Dr. Robert Z^vierzina ernannt. (i^9, Dezember 1897, Z. 29854.)
Mitteilungen,
ToUzug der LandeBTerweisuug. In einem vorgekommenen Falle der
Verweigenang der Übernahme eines Landesverwiesenen durch einen Stadtmagistrat
zum Zwecke der Abschiebung hat das Ministerium des Innern mit Erlaß vom
22. Dezember 1897, Z. ä852i, entschieden, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen
der § 397 und 407 SL P. 0. und § 77 VuUzugsvorschria zu derselben und § 4,
M. Vdg, vom 5. Mürz 1853, R. G, Bl, Nr, 44, die Polizei- beziehungsweise politische
Behörde die in einem gerichtlichen Erkenntnisse ausgesprochene Landesverweisung
in Vollzug zu setzen luilje, und daß in den meisten Fällen tlie AiißerlandschatTung
Landesverwiesener im Schubwege unter Anwendung der Bestimmungen des § %
Gesetz vom S^7. Juli 1871, R. G. El. Nn 88, zu erfolgen haben wird, da die gericht-
liche Landes verweiisun^ den ÄufenÜialt des verwiesenen Ausländers schon aus Ruck-
sichten der öffentlichen Ordnung unzulässig erscheinen lassen wird-
StempelbeliandluDg der Einsahen und Protokolle im gerielitUchen
Terfahren wegen Auflösung des Eheliandes. Das Finimzministerium hat mit
Erlaß vom 12. November 181)7. Z, 29MÜ, erOlTnet, daß der gemäß § 97 a, b. G, B.
aufgestellte Verteidiger des Ehebandes als solcher im gerichtlichen Verfahren wegen
Ungültigkeit der Ehe eine persönliche Gehulirenbefreiung nach Tarifpost 75 des
Gesetzes vom 9. Februar ISoO, R, G. BK Nr 50, nicht genießt.
Dagegen kommt allen Eingaben (Rekursen, Appellationen u. dgl.) und den
Protokohen in einem solchen Verfahren» und xwar sovirohl den der beteiligten
Parteien, als auch den des gerichtlich auf gestellten Verteidigers der Ehe, die
Gebuiirenbefreiung gemfiß Tarifpost 44, lit. u des Gesetzes vom 9. Februar 1850,
R. G. BL Nr. 50, in dem Falle zu, wenn die Untersuchung der Ungültigkeit einer Ehe
gemäß § 94 a< b. G. B. von Aints wegen eingeleitet wird,
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. ■'-'^^■'■'^J&.t W'
6
Verordnung 1. — Kundmachungen 2 und 3.
Stück II vom 31. Jänner 1898.
Verordnung.
Verordnung des Justizministeriums vom 26. Jänner 1898, Z. 79,
betreifend die Sjstemisierung einer zweiten Notarstelle mit dem Amtssitze im
Geriehtsbezirke Ottakring in Wien.
An die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg.
Auf Gnmd des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75,
wird im Sprengel des Landesgerichtes Wien eine zweite Notarstelle mit dem Amts-
sitze im Gerichtsbezirke Ottakring in Wien systemisiert.
Ruber m. p.
Kundmachungen.
2. Aufhebung des Freigewichtes fnr Reisegepäck auf den Linien der
k. k. priT. Südbahngeseltschaft. Das Eisenbahnministerium hat mit Beziehung auf
die Fief=timmimgen des Artikels I, letztes Alinea, des Normales über die den aktivea
Staats- und Hofbediensteten zugesicherte Fahr- und Frachtbegünstigung vom
Dezemlierl891 zurKenntnis gebracht, daß die k. k. priv. Südbahngesellschaft auf Grund
ihres ab L Jänner 1898 in Kraft getretenen neuen Tarifes für die Beförderung von
Personen und Reisegepäck auf ihren Linien, mit Ausnahme des Verkehres zwischen
den Stationen derStrecken Wien— Mürzzuschlag, Mödling— Laxenburg imdNeustadt—
Kat2elsdorr, ferner mit Ausnahme der Wien— Pottendorf— Wiener-Neustftdter Bahn,
der Lokalbahnen Liesing— Kaltenleutgeben, Spielfeld— Radkersburg, Radkersburg—
Luttenberg und Cilli— Wöllan, sowie endlich der Linie Leoben — Vordemberg auch
bei jenen halben Fahrkarten, welche auf Grund von amtlichen Legitimationen der
Staatii- und Hofbediensteten bei ihren Kassen gelöst werden^ kein Freigewicht für
Heisegepäck mehr gewährt.
Die hienach eingetretene Änderung in dem Umfange der zugestandenen
Fahrbegünstigung, Artikel I, Absatz H, Punkt 7, beziehungsweise Beilage A, C und F
des L Naclitrages zu dem oben bezeichneten Normale wird bei der eventuellen Aus-
gabe eines weiteren Nachtrages zu demselben durchgeführt werden. (12. Jänner 1898,
Z. '2[ Praes.i
ti. Zur Auslegung des § 7 des Einfahrungsgesetzes zum Handetsgesetz-
iiuche mit Beziehung auf das Personalsteuergesetz hat das Fmanzministerium
im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien der Justiz und des Handels an die
Finanzlarulesbehörden nachstehenden Erlaß vom 19. Dezember 1897, Z. 61620,
gerichtet:
Nach § 7 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche (Gesetz vom
17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1863) finden die Bestimmungen de^ Handels-
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^^
Kundmachung 3. — Mitteilungen.
gesetzbuches über die Firmen, die Handelsbücher, die Prokura und die Handels-
gesellschaften mit Ausschluß der Hausierer auf alle Kaufleute Anwendung, welche
von dem Erwerbe aus ihrem Geschäftsbetriebe an einjährigen landesfürstlichen
direkten Steuern ohne Zuschläge
in Wien wenigstens 50 fl.
in der Umgebung von 2 Meilen von Wien wenigstens 30 „
in Orten mit einer Bevölkerung über 50.000 Seelen wenigstens 40 ,
in Orten mit einer Bevölkerung über 10,000 bis 50.000 Seelen wenigstens . . 30 „
in Orten mit einer Bevölkerung mit oder unter 10.000 Seelen wenigstens . . 20 „
zu entrichten haben oder deren Geschäftsbetrieb nach seinem Umfange das erwähnte
Steuerausmaß begründen würde, falls dieselben von deren Entrichtung nicht befreit
wären.
Da mit 1. Jänner 1898 das Personalsteuergesetz vom 25. Oktober 1896,
R. G. Bl. Nr. 220, in Wirksamkeit tritt, der berufene § 7 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuche aber eine gesetzliche Abänderung bisher nicht erfahren hat,
sieht sich das Finanzministerium im Vernehmen mit dem Justizministerium und dem
Handelsministerium veranlaßt, die k. k. Direktion einzuladen, die Steuerbehörden
I. Instanz, welche den zur Überwachung der Protokollierungspflicht berufenen
Gerichten von den die Protokollierungspflicht begründenden Steuerbemessüngen
Mitteilung zu machen haben, zu belehren, daß unter der von den Eaufleuten zu
entrichtenden „landesfürstlichen direkten Steuer ohne Zuschläge* künftighin, nämlich
für die vom 1. Jänner 1898 angefangen zur Anmeldung gelangenden Gewerbe bis
auf weiteres derselbe Betrag an allgemeiner Erwerbsteuer nach dem Personal-
steuergesetze vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu verstehen ist und die
Einschränkung „ohne Zuschläge** ihre Bedeutung verliert, da die allgemeine Erwerb-
steuer staatliche Zuschläge nicht kennt
Zugleich wird im Vernehmen mit dem Justizministerium angeordnet, daß die
Verzeichnisse, welche zufolge hierortigen Erlasses vom 5. Dezember 1887,
Z. 30557/1976, V. B. Nr. 43 ex 1887, über Neuanmeldungen und Änderungen hin-
sichtlich der protokollierungspflichtigen Kaufleute von den Steuerbemessungsbehörden
an die Handelsgerichte alhnonatlich einzusenden sind, ausnahmsweise im Jahre 1898
für die ersten 4 Monate (Jänner bis einschließlich April) vereint im Monate Mai den
Handelsgerichten mitzuteilen sind.
Die weiteren Einsendungen haben wieder nach Vorschrift des Erlasses vom
5. Dezember 1887, Z. 30557, zu erfolgen.
Für die genaue Beachtung dieser Anordnung ist Sorge zu tragen.
(19. Jänner 1898, Z. 1241.)
Mitteilungen.
Gutachten des Obersten Gerichtshofes fiber die Anwendung des Gerichts-
standes des Erfüllungsortes (§ 88 J. N.). Auf Ersuchen des Justizministeriums
wurden einem Plenarsenate des Obersten Gerichtshofes mehrere Fragen über die
Anwendung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (§ 88 J. N.) zur Begutachtung
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g Mitteilungen.
vorgclegL Laut der Note des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 22, Jänner
1S98, Nr- 14Praes.^ wurden von diesem Gerichtshofe nachstehende Beschlüsse gefaßt:
Die» Begründung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes durch
unbeanstandete Annahme einer mit dem Gerichtsstandsvermerke
versehenen Faktura ist nicht auf Personen beschränkt, welche ein
Handelsgewerbe im engeren Sinne betreiben.
Dieser Gerichtsstand findet nicht nur im Verkehre der im Handels-
register eingetragenen Firmen und derjenigen Personen Anwendung,
bei welchen die Gewerbeanmeldung auf den Betrieb des Handels lautet,
bei denen also der Handelsbetrieb das alleinige Geschäft bildet, sondern
er wird unter allen Personen, die mit Erzeugnissen oder Waren Handel
treiben, durch Annahme der Faktura begründet, daher auch unter
Personen, bei welchen der Handelsbetrieb als der Ausfluß des den
gewerblichen Produzenten zustehenden Rechtes erscheint, mit ihren
Erzeugnissen und Waren Handel zu treiben oder welche gewerbs-
mäßig in ihrem Geschäftsbetriebe über Gegenstände und Waren
Umsatzgeschäfte machen, welche mit diesem Betriebe im Zusammen-
hange stehen, einerlei, ob sie diese Waren und Gegenstände selbst
erzeugen, bearbeiten oder bloß verhandeln.
Die Gründe, aufweichen vorstehendes Gutachten beruht, sind folgende:
Nach der allgemeinen Regel (§ 6 a. b. G. B.) darf emem Gesetze in der
Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigen-
tümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren
Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
In Betreff der Eigenschaft der Personen, zwischen welchen nach Zulaß des
§ 88, ± Absatz, J. N. die unbeanstandete Annahme einer qualifizierten Faktura den
Gerichtsstand dos Erfüllungsortes begründen soll, wurde die vom Ausschusse des
Abgeordnetenhauses gewählte Bezeichnung „unter Handeltreibenden* durch jene
, unter Personen, welche ein Handelsgewerbe betreiben* ersetzt und ist diese
Bezeichnung in das Gesetz übergegangen, dieses deshalb, um — wie die Motive
besagen ^ klarer auszudrücken, daß es hier nicht auf die handelsrechUiche Kauf-
mann squalität, sondern auf den gewerberechtlichen Begriff des Handeltreibenden
ankommt und daß lediglich dieser letztere für die Kompetenz maßgebend ist.
Nach der Gewerbeordnung aber läßt sich der Begriff des Handeltreibenden
nicht auf das Handelsgewerbe im engeren Sinne, nämlich auf die Gewerbe beschränken,
in welchen die Anmeldung und der Gewerbeschein auf den Betrieb des Handels
lautet., sondern er umfaßt auch diejenigen Gewerbe, in welchen der Betrieb des
Handeis nkhi das alleinige Geschäft bildet, sondern sich als Ausfluß des den
gewerblichen Produzenten zustehenden Rechtes darstellt, mit ihren Erzeugnissen und
Waren „Handel zu treiben" (HandeLsministerialerlaß vom 16. September 1883.
Z. 20701), denn auch die letzteren treiben im Ausflusse ihres Gewerbes Handel und.
da das Gesetz bei Anwendung dieser Bezeichnung nicht unterscheidet oder einschränkt,
so kann aucli die Auslegung nicht weiter gehen, als das Wort des Gesetzes reicht.
Aber auch aus der klaren Absicht des Gesetzgebers läßt sich in Bezug auf die
Eigenschaft der im § 88, 2. Absatz, J. N. gemeinten Personen eme Beschränkung auf
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-T^i*»
Mitteilungen.
Handelsgewerbe im engeren Sinne nicht feststellen; dieselbe leitet viehnehr zur
entgegengesetzten Annahme.
Dies ergibt sich vorerst aus der im Eingange erwähnten Motivierung der an den
Ausschußanträgen vorgenommenen Ändeixmg und sodann aus den Motiven, welche
dafür maßgebend gewesen sind, daß überhaupt von der im Absätze 1 des zitierten
Gesetzes enthaltenen generellen Fixierung eines nur bei schriftlicher Übereinkunft
der Parteien zulässigen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes eine Ausnahme zugelassen
w^urde.
Rücksichten auf den Handelsverkehr und die Exportindustrre waren hier für
das Zugeständnis einer Erleichterung maßgebend, und es ist diesen Rücksichten
m der Erwägung Rechnung getragen worden, daß dort, wo nach den in Frage
kommenden Parteien eine entsprechende Beobachtung der Formen und üsanzen des
Geschäftsverkehres zu erwarten ist, die Übelstände und Ausschreitungen nicht zu
besorgen seien, welche bei der bisher unbegrenzten Zulassung eines aus dem
vermuteten Willen abgeleiteten Fakturengerichtsstandes vorgekommen sind.
Nichts spricht dafür, daß die nämlichen Voraussetzungen nicht auch bei jenen
Personen zutreffen sollten, welche zwar nicht als Kaufleute im Sinne des Handels-
gesetzes oder als Handeltreibende im Sinne des § 38 Gewerbeordnung anzusehen
sind, aber gleichwohl im Ausflusse ihrer Gewerbeberechtigung den Handel mit
Erzeugnissen eigener Provenienz oder mit Waren betreiben (§ 37 Gewerbeordnung).
Im Gegenteile bringt es sowohl die in letzter Linie gleiche Tendenz solcher Gewerbe,
wie deren Entwicklung, die in häufigen Fällen den eigentlichen handwerksmäßigen
Vertrieb in den Hintergrund stellt, mit sich, daß auch dieser Kategorie von Gewerbe-
treibenden diejenigen Qualitäten zugemutet werden können, welche sie in
Ansehung ihrer Befähigung zur Anwendung entsprechender Dihgenz den Handel-
treibenden im engeren Sinne gleichstellen.
Hienach kann die Auslegung des in Rede stehenden Paragraphen der
Jurisdiktionsnorm nur dahin gehen, daß unter Personen, welche ein Handelsgewerbe
betreiben, nicht bloß Vollkaufleute ohne Rücksicht auf die Art ihres Gewerbe-
betriebes, sondern auch alle Personen verstanden sind, welche ein freies, handwerks-
mäßiges oder konzessioniertes Gewerbe betreiben und in diesem Betriebe in ständiger
Betätigung der Erwerbsabsicht Umsatzgeschäfte hinsichtlich solcher Erzeugnisse und
Waren vornehmen, die zu dem Gegenstande dieses Gewerbebetriebes gehören und
mit demselben in Verbindung stehen, gleichviel ob die Ware vom Gewerbetreibenden
selbst erzeugt oder bearbeitet oder bloß verhandelt wird.
Selbstverständlich bleibt die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den
Fakturengerichtsstand gegeben, beziehungsweise nachgewiesen seien, für jeden
einzelnen Fall gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßgesetze dem Richter nach
dessen freier Überzeugung vorbehalten.
Bei ausländischen Unternehmungen, deren Betrieb sich nicht unter den
Fonnen und Bestimmungen der inländischen Gewerbegesetze und allenfalls auch
unter wesentlich verschiedenen territorialen und volkswirtschaftlichen Verhältnissen
vollzieht, kann die für die Kompetenzbeurteilung notwendige Feststellung, ob sie
als Handelsbetrieb anzusehen sind, nicht ausschließlich unter Anwendung der hier-
lands bestehenden Normen geschehen. Es würde dies einer sachgemäßen Beurteilung
des Fakturengerichtsstandes, welche zugleich der nicht zum geringen Maße auf
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^Q Mitteilungen.
Förderung der Exportindustrie abzielenden Jurisdiktionseinrichtung entspricht,
nicht genügen. Viehnehr wird bei dieser Feststellung auch der allgemeine volks-
wirtschaftliche Begriflf des Handels in das Auge zu fassen sein.
Gleichwohl sind Fälle denkbar, in welchen die Anlehnung an das österreichische
Gewetbegesetz dem von der Gesetzgebung beabsichtigten Schutze der Interessen de^
inländischen Handels weit mehr entsprechen würde und auch nach den Bestimmungeii
der § :ij und 3G a. b. G. B. nicht ausgeschlossen wäre.
Aus diesem Grunde wird der Richter bei ausländischen Unternehmungen von
Fall zu Fall mit Bedacht auf die in concreto voriiegenden Verhältnisse zu entscheiden
haben, ob die Unternehmung als Handelsbetrieb zu qualifizieren sei.
Mit der Klage muß eine Abschrift der Faktura vorgelegt werden.
Die allgemeine Richtigkeit des obigen Satzes ergibt sich aus den Bestimmungen
des § 41 J. N., da, wenn dem Richter aufgetragen wird, seine Zuständigkeit, und
zwar auf Grund der Angaben desKlägers, von Amts wegen zu prüfen, die bezeichneten
An^mben derart beschaffen und belegt sein müssen, daß dadurch dem Richter die
ihm obliegende amtswegige Prüfung tatsächlich ermöglicht wird.
Der obige Satz hat aber nur den Normalfall im Auge; aus demselben folgt
insbo?c»ndere nicht, daß stets eine vollständige Abschrift der Faktura vorzulegen sei,
da im Sinne des § 77, Absatz 2, Z. P. O. in Verbindung mit § 226, letzter Absatz,
Z. P. 0., wenn nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht kommen, die Beifügung
eines Auszuges der Urkunde genügt, auf welche im betreflfenden Falle Bezug
genommen wü*d. Noch weniger ist es erforderlich, wenn etwa die Klage auf einen
Saldo gf^stützt ist, welchem eine Mehrheit von Fakturen zu Grunde hegt, Abschriften
der sämtlichen in Betracht kommenden Fakturen vorzulegen, da zur Prüfung der
Zushlndigkeit in der Regel der Eingang der betreflfenden Faktura ausreicht, welcher
voraussichtlich in allen Fällen derselbe sein wird.
Auch muß gegenüber der Vorschrift des § 77, Absatz 2, Z. P. 0. hervorgehoben
werden, daß diese durch den eingangs aufgestellten Satz selbstverständlich nicht ein-
gesclirfnikt werden kann, und es wird daher dem Richter jederzeit freigestellt bleiben
müssen, zu erwägen, ob die Verhältnisse des einzelnen Falles derart sind, um die
verschiedenen Bestimmungen des § 77 Z. P. 0. zur Anwendung zu bringen.
Der Nachweis, daß die Parteien zu den Personen gehören, welche
ein Ilandelsgewerbe betreiben, ist nicht schon in der Klage, sondern
erst dann zu erbringen, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes deswegen
bestritten wird, weil eine der beiden Parteien ein Handelsgewerbe nicht
betreibt.
Vorstehende Rechtsanschauung entspringt der Erwägung, daß der Richter
gemäß g 41, Absatz 2, J. N. die Prüfung seiner Zuständigkeit zwar von Amts wegen,
jedoch auf Grund der Angaben des Klägers — dafem sie dem Gerichte nicht bereits
als unrichtig bekannt sind — vorzunehmen hat und daß ein weitergehender Nachweis
in diesem Stadium einerseits die vom Gesetze gewollte Erleichterung wesentlich
erschaueren, bisweilen geradezu unmöglich machen und anderseits dem Gegenteile
in 2ahlreichen Fällen ganz unnötigerweise eine mehrere Kostenlast aufMrden würde.
Dem Erfordernisse einer urkundlichen Bescheinigung ist demnach durch Vor-
lage der qualifizierten Faktura vorerst genugsam Rechnung getragen. Damit wird die
für die amtswegige Kompetenzprüfung erforderliche Grundlage hinreichend fest-
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Mitteilungen. |^J
gestellt; das Erfordernis eines weiteren Nachweises hat ei^t dann in Fra;j;e zu
kommen, wenn die Zuständigkeit des vom Kläger an^'erufenen Gerichtes bestritten wird.
Ausfertigung von Armutszeugnissen in Görz. Im Sinne des § IG der
Minisierialverordnung vom 23. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 130, wurden für die genannte
Stadt nachstehende Bestimmungen getroffen:
1. Wer ein Zeugnis behufs Begründung seines Gesuches um Bewilligiihg des
Armenrechtes erlangen will, hat das vorgeschriebene Formiilat^ beim Magistrate zu
beheben und den Fragebogen auf der Vorderseite auszufüllen uder ausfüllen zu lassen,
unter Beisetzung seiner Unterschrift oder des von zwei Zeugen beglaubigten Hand-
zeichens;
2. hierauf ist die Bestätigung der Angaben ad 1 bis 4, 0 bis 11 des Fragebogens
von Seite des Magistratsamtes für Statistik und Volkszählung zu erwirken;
3. sodann ist die Bestätigung der Angaben ad 5 bis 8 des Fragebogens seitens
des Hausherrn einzuholen;
4. der Fragebogen ist sohin vom Pfarrer (Vorsteher der israelitischen Gemeinde)
beglaubigen zu lassen und falls der Pfarrer (Vorsteher) die Beglaubigung we^^en
Unkenntnis der Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers verweigern solUe^ hat sich
dieser an den Vorsteher seines Stadtviertels (caposestiere) zu wenden;
5. nach Beendigung dieser vorläufigen Erhebungen legt der Gesuchs teller den
ausgefüllten Fragebogen dem städtischen Sekretariat vor, durch welches der Bürger-
meister oder sein Stellvertreter entweder das Zeugnis ausstellen lassen oder auf dem
Formular selbst die Gründe angeben wird, aus welchen die Ausfolgung des Zeugnisses
unstatthaft erscheint; im letzteren Falle steht es der Partei frei, den Rekurs an die
Statthalterei binnen der im Gesetze vom 12. Mai 1890, R. G, Bi Nr. 101, festgesetzten
Frist zu ergreifen.
Stück III vom 12. Februar 1898.
Mitteilungen.
Gutachten des Obersten Gerichtshof es, betreffend die Befugnis der Advo-
katen^ sich durch Sollizitatoren und andere nicht juristische Kanzleibedien-
stete vertreten zu lassen. (§ 31 Z. P. 0. und § 15 A. 0.) Auf Ersuchen des Justiz-
ministeriums hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes die Frage, ob sich die
Advokaten bei Verhandlungen, für Vielehe die Beiziehung eines Advokaten gesetzlich
nicht vorgeschrieben ist, im neuen Prozesse nur durch einen bei ihnen in Verwendung
stehenden Advokaturskandidaten oder auch durch Sollizitatoren und ;uidere nicht
juristische Kanzleibedienstete vertreten lassen können, einem Plerüssimarsenate des
Obersten Gerichtshofes zur Begutachtung vorgelegt Laut der Note des Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 1898, ad Nr. 43 Praes., hat dieser Gerichts-
hof am 26. Jänner 1898 nachstehendes Gutachten beschlossen:
Den Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781 war die
Stellvertretung von Advokaten durch Nichtadvokaten völlig fremd. \ur eine zur Advr>-
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J^2 Mitteilungeii.
katur berechtigte Person, und dies unter gewissen örtlichen und dienstlichen Beschrän-
kungen, durfte der Advokat als Stellvertreter entsenden. Dieser Zustand wurde durch
§ 21 der provisorischen Advokatenordnung vom 1$. August 1849, R. G. Bl. Nr. 364,
im Wesen aufrecht erhalten.
Auch die Advokatenordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, stellt im § 14
als Regel auf, daß der Advokat berechtigt sei, im Verhinderungsfalle einen anderen
Advokaten unter gesetzlicher Haftung zu substituieren. Als Ausnahme von dieser Regel
ist nach § 15 bei denjenigen Verhandlungen, für welche die Beiziehung eines Advo-
katen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, dem Advokaten gestattet, sich durch einen
bei ihm in Verwendung stehenden Advokaturskandidaten, welcher sich mit der Legi-
timation des Ausschusses der Advokatenkammer auszuweisen hat, jedoch unter seiner
Verantwortung vertreten zu lassen. Der Advokaturskandidat ist seither gleich dem
Advokaten in Standes- und Berufspflichten dem Disziplinarstatute unterworfen.
Bezeichnend ist, daß nach den Materialien zu diesem Gesetze Gutachten selbst
aus dem Advokatenstande die Eignung zur Stellvertretung des Advokaten in hiefür
zulässigen Fällen lediglich geprüften Advokaturskandidaten zuerkennen wollten.
Durch die -Entgegenhaltung der Regel des § 14 zu der einzigen Ausnahme des
§ 15 erscheint die Verwendbarkeit anderer Personen als der Advokaturskandidaten
zu der Vertretung des Advokaten bei Verhandlungen durch die Advokatenordnung
nachgerade ausgeschlossen.
Mit der Verlegung des Kernpunktes des neuen Prozeßverfahrens in die
mündliche Verhandlung vor dem Richter und mit der hiedurch ungleich erhöhten
Aufgabe des Advokaten hätte die Gesetzgebung eine Heral^minderung des Eignungs-
nachweises für Stellvertreter des Advokaten unmöglich vereinbaren können. Rück-
sichten für den Advokatenstand mußten vor jenen für die unmittelbare Rechtsfindung
zurücktreten. In den erläuternden Bemerkungen zu § 42 der Regierungsvorlage
für die Z. P. 0. wurde eingehend begründet, daß die Gesetzgebung wenig Ursache
habe, die Beteiligung nicht rechtskundiger Bevollmächtigter am Prozeßverfahren zu
befördern. Die Regierungsvorlage zu § 31 ließ denn auch die Bestimmungen der
§ 14 und 15 A. 0. ganz unberührt, indem sie dahin lautete, daß der Advokat die
ihm orteilte ProzeßvoUmachf für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens jm
einen anderen Advokaten übertragen und auf Grund seiner Prozeßvollmacht für
Prozoßhandlungen, zu deren Vornahme die Vertretung durch Advokaten nicht
gel)oten ist, andere Stellvertreter bestellen kann.
Diese Bestimmung, welche — nach ihrer Fassung — selbst substitutions-
berechtigle Advokaturskandidaten von der Vornahme aller Akte des Verfahrens
ausschloß, erschien dem Permanenzausschusse zur Z. P. 0. nicht durchführbar, weil
er besorgte, daß hierlands der zur Führung des Prozesses in allen Instanzen befugte,
auch in Verwaltungssachen viel beschäftigte Advokat der Berechtigung, sich dui'ch
verläßliche Substituten vertreten zu lassen, nicht entbehren könne.
Um diese Verläßlichkeit möglichst zu sichern, wurde vorgeschlagen, im § 31
aufzunehmen, daß sich der Advokat bei Verhandlungen, für welche die Beiziehung
eines Advokaten gesetzlich vorgeschrieben ist, durch einen bei ihm in Verwendung
stehenden substitutionsberechtigten Advokaturskandidaten vertreten lassen könne.
Zugleich wurden als substitutionsberechtigt die im § 15 A. 0. bezeichneten Advo-
katurskandidaten erklärt, falls sie bereits die Advokatursprüfung mit Erfolg abgelegt
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Mitteilungen. J3
haben und nicht eine der im § 12, lil. c des Gesetzes vom 1. April 1872, R. G. Bl.
Nr. 40, angeführten Disziplinarstrafen wider sie verhängt ist.
Laut des gemeinsamen Berichtes der Permanenzkommission des Herrenhauses
und des Permanenzausschusses des Abgeordnetenhauses wurde im Hinblicke darauf,
daß nicht überall genug geprüfte Advokaturskandidaten zur Verfügung stehen, daß
ferner die besonderen Verhältnisse einzelner Kanzleien die Beleihung ungeprüfter
Advokaturskandidaten mit dem Substitutionsrechte dringend fordern können und
daß die gerichtliche Vertretung durch den nicht geprüften, aber genau informierten
Konzipienten des Prozeßanwaltes in manchen Fällen der Vertretung durch einen der
Sache fremd gegenüberstehenden anderen Anwalt vorzuziehen sei^ dem § 31 auch
noch hinzugefügt, daß unter gewissen Voraussetzungen das Erfordernis der Advo-
katursprüfung für die Stellvertretung erlassen werden könne. So kam der § 31 in
seiner gesetzlichen Fassung zu stände.
Andere Abweichungen hat sonach die im § 15 A. 0. geregelte Stellvertretung
des Advokaten nicht erfahren. § 31 spricht abgesondert von „Verhandlungen" und
abgesondert von »ProzeBhandlungen*. Diese beiden Bedeutungen müssen aus-
einandergehalten werden. Prozeßhandlung ist unstreitig der weitere, Verhandlung
der engere Begriff. Während die einzelne Tätigkeit im Prozesse eine Prozeßhandlung
darstellen kann, ist unter Verhandlung im Sinne der Z. P. 0. doch nur eine unmittel-
bare Erörterung der Sache vor dem Richter verslanden.
Bei Prozeßhandlungen muß demnach bezüglich des Befugnisses zur Stell-
vertretung des Advokaten unterschieden werden, ob sie in einer Verhandlung oder
außerhalb einer solchen stattgefunden haben.
Für die ersteren ist ebenso wie für die Verhandlung, in welcher sie sich ergeben,
nunmehr maßgebend, ob für sie die Beiziehung eines Advokaten gesetzlich vor-
geschrieben sei, in welchem Falle vermöge der einzigen Neuerung des § 31 Z. P. 0.
statt eines anderen Advokaten auch ein substitutionsberechtigter Advokaturskandidat
als Stellvertreter eintreten kann. Für andere Verhandlungen, die der Beiziehung eines
Advokaten gesetzlich nicht bedürfen, und für alle übrigen Prozeßhandlungen enthält
bezüglich der Eignung des zulässigen Stellvertreters § 31 keine Bestimmung und
bleiben daher nach Artikel I, Absatz 2, des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeß-
ordnung die Anordnungen der § 14 und 15 A. 0. ganz unverändert aufrecht. Es
geht also keineswegs an, daraus, .daß § 31 Z. P. 0. lediglich besagt, daß für Prozeß -
handlungen, zu deren Vornahme die Vertretung durch Advokaten nicht geboten ist,
auch andere Stellvertreter bestellt werden können, die Folgerung zu ziehen, daß nun-
mehr die Auswahl eines solchen Stellvertreters eine unbeschränkte sei.
Die bisherige Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes hat, wie insbesondere
die Entscheidung vom 19. Jänner 1886, Z. 391 (G. U. Slg. 10904), zum Ausdrucke
bringt, an dem Grundsatze festgehalten, daß der Advokat lediglich berechtigt sei,
sich durch einen anderen Advokaten oder durch einen bei ihm in Verwendung
stehenden Advokaturskandidaten vertreten zu lassen. Mit dieser Stellvertretungsfrage
hat die Berechtigung der Partei, sich in gewissen Fällen durch einen gewöhnlichen
Bevollmächtigten vertreten zu lassen, nichts gemein, weil dann diese Partei die
Vertretung durch einen Advokaten überhaupt nicht genießt, hier aber zu erörtern
ist, in welchem Maße die Vertretung durch einen Advokaten der Partei auch mittels
eines Stellvertreters des beauftragten Advokaten zulässig sei.
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J^^. Mitteilungen.
Wenn das alte Prozeßverfahren nicht mehr im stände war, den Ansturm des
Rechtslebens an allen Orten gesetzmäßig zu bewältigen, wenn in einem mündlich
gedachten Verfahren zu der Einlegung häuslich verfaßter ProtokoUarreden und zu
der Verwendung gewöhnlicher Kanzleibediensteter, also zu Mitteln gegriffen wurde,
die vielleicht mehr oder weniger unausweichlich waren, dem Gesetze aber gewiß
nicht entsprachen, wenn diese Zustände und die damit im Zusammenhange stehenden
zahllosen Erslreckungen nicht im geringsten Maße eben dazu beitrugen, mit der
alten, durch die Zeitverhältnisse nach Verlauf eines Jahrhundertes denn doch über-
holten Gerichtsordnung zu brechen, so können diese abirrenden Gepflogenheiten der
Vergangenheit zu der Deutung des neuen Gesetzes doch füglich nicht herangezogen
werden, dies um so weniger, als der Advokat in dem neuen Verfahren viel leichter als
sonst in der Lage sein wird, den Prozeß zu vereinfachen und die Aushilfe seiner
Angestellten im gerichtlichen Verkehre, insbesondere mit der Gerichtskanzlei zu
verwerten.
Es fehlt sonach an jedem, sei es dem Aufbaue oder Ziele des Gesetzes, sei es
dem Wortlaute oder Sinne des § 31 Z. P. 0. entnehmbaren Anhaltspunkte, dafür
zu halten, daß durch das neue Gesetz das Gebiet der Verwendbarkeit gewöhnlicher
Kanzleibediensteter zur Stellvertretung des Advokaten bei Prozeßhandlungen
erweitert worden sei.
Daß aber auch die erste Tagsatzung zu den mündlichen Verhandlungen gehört,
auf welche § 15 A. 0. Anwendung findet, ergibt sich nicht bloß aus der gesetzlichen
Bezeichnung des § 230, Absatz 1, Z. P. 0., sondern auch aus der Erwägung, daß der
ersten Tagsatzung durch § 239 Z. P. 0. wichtige Erklärungen und Prozeßhandlungen
vorbehalten sind, zu denen die Parteien in Person oder durch ihre gehörig bevoll-
mächtigten Vertreter erscheinen müssen.
Diese Ausführungen lassen das Gutachten dahin fassen:
^^Bei der Auswahl seiner Stellvertreter für Prozeßhandlungen^ zu deren
Yomahme die Vertretung durch Advokaten nicht geboten ist^ bleibt der
Advokat an die Torschrift des § 15 der Advokatenordnung gebunden. Bei
Verhandlungen (z. B. erste Tagsatzung)^ fär welche die JBeiziehung eines
Advokaten gesetzlich nicht vorgeschrieben ist^ kann er sich daher gemäß
§ 15 cit. nur durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Advokaturs-
kandidaten vertreten lassen^ der jedoch nicht im Sinne des § 31^ Absatz 3,
Z. P. 0. substitutionsberechtigt sein muß/^
Verhältnis der politischen Exekution zur gerichtlichen Zwangsvoll-
streckung. Der Erlaß des Finanzministeriums vom 18. Jänner 1898, Z. 58418
ex 1897, mit welchem den Finanzlandesbehörden im Hinblicke auf die Bestimmungen
der neuen Exekutionsordnung Weisungen über die Durchführung der politischen und
die Einleitung der gerichtlichen Exekution erteilt werden, enthält nachstehende mit
dem Justizministerium vereinbarte Bestimmungen über das Verhältnis der poUtischen
Exekution zur gerichtlichen Exekution:
Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.
Punkt 3, Absatz 3 : Stellt sich heraus, daß das gerichtliche Pfandrecht dem
administrativen vorausgeht, so ist die administrative begonnene Exekution nicht mehr
weiter fortzusetzen, sondern ohne Verzug das gerichtliche Superpfandrecht gemäß
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Mitteilungen. Jg
§ 257 E. 0. zu erwerben, nach Umständen aber auch gleich der Antrag auf Verkauf
im Sinne des § 264 E. 0. beim Exekutionsgerichte zu stellen.
Geht dagegen das gerichtliche Pfandrecht dem administrativen nach, so ist die
administrative Exekution mit Beschleunigung durchzuführen und ein etwa sich
ergebender Überschuß des Erlöses über den einzubringenden Rückstand und die
Exekutionskosten zu Gerichtshanden zu hinterlegen.
Politische Sequesti^tion.
Punkt 7, Absatz 1 und 2: Die Sequestration der Erträgnisse unbewegUcher
Güter ist nur dann und insolange zulässig, als noch keine gerichtliche Zwangs-
verwaltung derselben eingeleitet ist. ^
Im Falle der administrativen Sequestration ist der Verwalter in der Regel der
gerichtlichen Verwallerliste des betreffenden Gerichtshofsprengeis (§ 106 E. 0.) zu
entnehmen.
Punkt 7, Absatz 3: Gleichzeitig mit der Einleitung einer politischen Sequestration
ist immer auch die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes für den bezüglichen
Rückstand sowie die Anmerkung der administrativen Zwangsverwallung im öffent-
lichen Buche zu erwirken.
Wird für eine administativ sequestrierte Liegenschaft nachträglich die gericht-
liche Zwangsverwaltung bewilhgt, so ist die politische Sequestration sofort
einzustellen und der gerichtlichen Zwangsverwaltung im Sinne des § 103 E. 0.
beizutreten.
Der administrativ bestellte Verwalter hat dann im Falle, als das Gericht ihn
nicht beibehalten, sondern einen anderen Verwalter bestellen sollte, sofort Rechnung
zu legen, welche sodann von der Exekutionsbehörde an das Gericht zu leiten ist.
Stück IV vom 28. Februar 1898-
Mitteilungen.
Yornahme der Bienstbesetzungen bei den Oberlandesgerichten. In Betreff
der von einem Oberlandesgerichte angeregten Frage, in welchen Senaten die den
Oberlandesgerichten zustehenden Dienstbesetzungen — Ernennungen der Auskul-
tanten, der Kanzleibeamten, Diener und gegen Jahresgehalt zu systemisierenden
Kanzleigehilfen — vorzunehmen seien, wurde diesem Oberlandesgerichte eröffnet,
daß es nach Anschauung des Justizministeriums keinem Anstände unterliegt, diese
Dienstbesetzungen den gemäß § 28 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853,
R. G. Bl. Nr. 81, ausdrücklich zum Zwecke „der Dienstbesetzungen, dann der
Bi^setzungsvorschläge und für sonstige Personalangelegenheiten** bestellten standigen
Kommissionen, den sogenannten Personalsenaten zuzuweisen, nachdem im § 19 des
Gerichtsorganisationsgesetzes auch in Hinkunft die Personalsenate als für solche
Angelegenheiten berufen bezeichnet werden.
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i
J^g Mitteilungen. — Verordnung 2.
Ausfertigung von Armutszeugnissen in Triest. Im Sinne des § 16 der
Ministerialverordnung vom 23. Mai 1897, R. G. Bi. Nr. 130, wurden für Triest nach-
stehende Bestimmungen getroffen :
Die zur Ausfertigung von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechles
berufenen Organe sind die Vorsteher und Untervorsteher (capi, 'sottocapi) der
einzelnen Bezirke und ünterbezirke (distretti, sottodistretti), in welchen die Partei
ihren Wohnsitz hat
Gegen die Verweigerung des Zeugnisses kann die sich beschwert fühlende
Partei an die politische Landesbehörde den Rekurs erheben; der Rekurs ist mündlich
oder schriftlich bei dem Magistrate anzubringen.
Stück V vom 14. März 1898-
Verordnungen.
Verordnung des Justizministeriums vom 1. Jänner 1898,
Z. 25356 ex 1897,
betreJDfend die Verwahrung der Originaldepositenscheine Aber die bei der
ÖsteiTeichisch-ungarischen Banlt hinterlegten gerichtsmäßigen Depositen.
An alle Gerichte.
Es ist dem Justizministerium zur Kenntnis gekommen, daß einige Gerichte in
Fällen der Hinterlegung gerichtsmäßiger Depositen bei der Österreichisch-ungarischen
Bank angeordnet haben, daß der von der Depositenabteilung dieser Bank
ausgestellte Originaldepositenschein in dem k. k. Gerichtsdepositenamte aufbewahrt
werde.
Dieser Praxis gegenüber werden die Gerichte darauf aufmerksam gemacht, daß
die im § 16 der Verordnung vom 21. Juni 1893, R. G. Bl. Nr. 103 (verlängert durch
Verordnung vom 31. Dezember 1897, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1898), enthaltenen Vorsichten
rucksichtlich der Verfugung über gerichtsmäßige Depositen die Verwahrung der
Originaldepositenscheine bei Gericht entbehrhch machen und daß sohin, um den
Parteien Kosten und Mühe zu ersparen, von dieser gerichtlichen Verwahrung Umgang
zu nehmen ist, es sei denn, daß sich im einzelnen Ausnahmsfalle gegen die Auf-
bewahrung des Depositenscheines durch die Partei (§11, Absatz 6, der bezogenen
Verordnung) ganz besondere Bedenken ergeben sollten.
Ruber m. p.
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Verordnunpn :i und t, J"^
a.
Verordnung des Justizministeriums vom 4. Jänner 1898,
Z. 27179 ex 1897,
betreffend die abgesonderte Nachweisung der im Gesetze vom 16, Jäuuer 18%,
R. 6. Bl. Nr. 89 ex 1897, normierten Vergeben und Übertretungen.
An alle Jnstiitbeliörden.
Um die Anwendung der strafrechtlichen BesÜmmun^en des Gesetzes vom
16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 vom Jahre 1897, betreffend den Verkehr mit
LebensmiUeln und einigen Gebrauchsgegenständen, wahrnehmen zti können, findet
das Justizmmisterium zu verordnen, daß Ver^a^hen und Ühertretungen, welche nach
diesen Gesetzen bestraft werden, vom Jahre 1898 an in den statistischen Ausweisen
(Tabelle -Kund H) abgesondert ersichtüch gemacht werden.
Ruber m. |j.
Verordnung des Justizministeriums vom 24- Februar 1898,
Z. 2018,
betreffend die Abfuhr von auf Griuid des Strafgesetzes eingezahlten
Geldstrafen.
An alle Gerichto E, InaUnz.
1. Zufolge Artikel VH! des Gesetzes vom ± Oktober 1865, R, G. Bl. Nr. 108.
sind Geldsendungen der Gerichte an Gemeinden portopflichtig, daher auch Geldstrafen,
welche an die Armenfonds der Gemeinden zu übersenden sind. Wo die Einrichtung
von Bezirksarmenräten als Organen des Landesausschusses besteht und die Geld-
strafen diesen zukommen, sind dagegen gemäß Artikel 11 und VIIJ dieses Gesetzes
derartige Sendungen portofrei zu behandeln.
Was nun die Wahl des Beförderungsmittels betritll, so sind die Grundsätze der
Geschäftsordnung vom 5. Mai 1897, R. G. BL Nr. 112, zu beobachten. Demnach
bildet die Inanspruchnahme der Post die Regel; eine Übermittlung durch Gerichts-
diener kann gemäß § 344, Z. 2, G. 0. nur erfolgen, wenn sie ^wie In kleineren Orten"
zweckmäßiger erscheint. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß mit einzelnen
Gemeinden ein anderer Vorgang vereinbart wird, welcher die gleiche Gewähr für
die richtige Abfuhr bietet.
2. Muß die Zusendung an den Armen fonds einer Gen»einde mit Post erfolgen,
so haben sich die Gerichte, sofern sie nicht im Anweisungsverkehr des Postspar-
kassenamtes stehen (§ 101 bis 103 G. 0.), der Postanweisungen zu bedienen. Da die
Kosten der Übersendung nicht als Kosten des Strafvolhuges erscheinen, weil
letzterer durch den Erlag der Geldstrafe bei Gericht als abgeschlossen anzusehen ist,
und da die Übersendung an die Gemeinden zu deren Gunsten eribigt* so sind die
Kosten der Übersendung von dem zu übersendenden Geldbetrage in Abzug zu
bringen.
Ersatzband 1898. Digitize« by GOOgle
18
Verordnungen 4 und 5.
l
K
3. Es wird in Erinnerung gebracht, daß gemäß § 50 und 87 der Vollzugs-
vorschrift zur Strafprozeßordnung von der erfolgten Einzahlung jeder Geldstrafe,
daher auch der infolge einer Privatanklage auferlegten, der Staatsanwalt beziehungs-
weise der slaatsanwaltschaftliche Funktionär in Kenntnis zu setzen ist.
Ruber m. p.
5.
Verordnung des Justizministeriums vom 3. März 1898,
Z. 368 ex 1897,
betreifend die Ergänzung der Amtsbibliotlielien der Gerielite I. Instanz»
An alle Gerichte I. Instanz.
Das Justizministerium findet mit Beziehung auf die Weisungen, welche den
Gerichten I. Instanz durch die Oberlandesgerichtspräsidien wegen Ergänzung
der Amtsbibliotheken zukommen werden, zur Erhaltung dieser Bibliotheken in einem
geordneten Stande und zur fruchtbringenden Ausnutzung derselben durch die
Beamten nachstehende Anordnungen zu treffen.
Der Bestand der bezirksgerichtlichen Bibliotheken ist in sieben Ab-
teilungen zu sondern :
1. Gesetzsammlungen, und zwar die politische und die Justizgesetzsammlungr
dann die Sammlung der Provinzialgesetze (insofern diese Sammlungen vorhanden
sind), das Reichsgesetzblatt und das Landesgesetzblatt, das Verordnungsblatt des
Justizministeriums (und soweit vorhanden, jene anderer Ministerien).
2. Sonderausgaben von Gesetzen, und zwar reine Textabdrücke (wie sie viel-
fach von älteren Gesetzen, zum Beispiel: bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuch^
Zoll- und Staatsmonopolordnung, vorhanden sind), Textausgaben mit Erläuterungen
durch Anführung von Bezugstellen und ergänzenden Verordnungen, von Rechts-
sätzen der Judikatur oder von Gesetzesmaterialien (Manzsche, Gellersche, Kaserersche
und ähnliche Gesetzessammlungen, Riehls Ausgaben u. s. w.).
3. Werke über Justizverwaltung und andere Yerwaltungsangelegenheiten.
4. Wissenschaftliche Werke der Fachliteratur.
5. Sammlungen von Entscheidungen.
6. Zeitschriften.
7. Hilfsmittel sprachlicher und topographischer Natur und Varia.
Der Bestand der Gerichtshofsbibliotheken ist gleichfalls nach den oben
bezeichneten Abteilungen zu sondern; je nach dem Umfang der Bibliothek ist
jedoch eine weitere Gliederung einzelner Abteilungen, namentlich der 3., 4. und 7..
zu empfehlen. Außerdem ist noch eine Abteilung für ausländische Gesetzgebung
anzureihen. Wo jedoch bereits wohlgeordnete umfangreiche Bibliotheken bestehen,
ist nicht eine Neuaufstellung vorzunehmen; es genügt, wenn nach den hier vor-
geschriebenen Abteilungen gesonderte Bücherverzeichnisse mit Angabe des Auf-
stellungsortes verfaßt werden.
Die Bibliothek ist in sorgfältiger Ordnung zu halten, die Bücher sind einzu-
binden und das Verzeichnis derselben ist — nach den sieben Abteilungen gesondert
— fortlaufend zu ergänzen.
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1
Verordnung 5. — Kundmachung 5. IQ
Die Aufsicht. über die Bibliothek ist, wenn sie nicht der Gerichtsvorsteher selbst
führt, von ihm einem richterlichen Beamten zu übertragen. Über die entlehnten
Werke und über das regelmäßige Einlaufen der periodischen Werke sind geeignete
Vormerke zu führen, die Benützung der BibUothek darf aber nicht durch übergroße
Ängstlichkeit und Pedanterie erschwert werden. Die Reichs- und Landesgesetz-
blätter und Verordnungsblätter und die Zeitschriften sind den Beamten sofort nach
dem jeweiligen Erscheinen im Zirkulationswege oder, wo die räumlichen Verhältnisse
es gestatten, mittels regelmäßigen Aufliegens auf Lesetischen zugänglich zu machen,
Die Gerichtsvorsteher haben nicht nur selbst davon fortlaufend Kenntnis zu nehmen,
sondern dafür zu sorgen, daß auch die übrigen richterlichen Beamten und, soweit
der Inhalt einer Publikation für die Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen von Belang
ist, auch diese mit dem Inhalte sich vertraut machen.
Da bei Gerichtshöfen eine Zirkulation der periodischen Erscheinungen der
Literatur wegen der größeren Zahl der Beamten nicht leicht durchführbar sein wird,
ist möglichst auf die Aufstellung der Bibliothek in einem als Lesezimmer verwend-
baren Räume Bedacht zu nehmen, der, soweit es die Verhältnisse gestatten, den
richterlichen Beamten auch außerhalb der Geschäftszeit, insbesondere an Sonntagen
zugänglich ist.
Wo sich, wie bei vielen Gerichten, in den Amtsbibliotheken ganz wertlose
Bücher finden, wie zum Beispiel Konkretalstatus, Diözesenschematismen, vereinzelte
Hof- und Staatshandbücher, Textausgaben von nicht mehr in Kraft befindlichen
Gesetzen, Handelskammerberichte etc., sind diese durch Vereinfachung der Katalog-
fühi-ung und zur Raumgewinnung auszuscheiden und je nach Umständen antiquarisch
oder als Makulatur zu veräußern.
Ruber m. p.
Kundmachungen.
5. Behandlung Strafiimn findiger und verwahrloster Jugendlicher. Das
Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 7. Februar 1898, Z. 2003, über die Be-
handlung Strafunmündiger und verwahrloster Jugendhcher im Einvernehmen mit dem
Justizministerium die Durchfühiiing nachstehender Grundsätze angeordnet:
1. Liegt gegen einen Strafunmündigen der Verdacht der Begehung einer straf-
baren Handlung vor, welche nur nach § 273 St. G. zu ahnden ist, so hat die Sicher-
heitsbehörde ohne vorherige Anzeige an das Gericht sofort in eigenem Wirkungs-
kreise vorzugehen. Eine vorherige Abtretung an das Gericht oder die Staatsanwalt-
schaft hat nur zu erfolgen, wenn ein Zweifel über eine allenfalls verbrecherische
Qualifikation der Tat auftauchen kann. Zweifel über das Alter des Unmündigen sind
von der Sicherheitsbehörde selbst klarzustellen.
2. Wenn auch in Fällen des § 273 St. G. der Sicherheitsbehörde die Verfügung
der Abgabe in eine Besserungsanstalt unter den im zweiten Absätze des § 8, Gesetz
vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89, aufgeführten Bedingungen zusteht, so empfiehlt
es sich doch aus sachlichen Gründen, in der Regel vorher nach Analogie des § 16
des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 90, sich mit der Pflegschaftsbehörd<i
ins Einvernehmen zu setzen. (3. März 1898, Z. 4218.)
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20 Kundmachung ö. — Mitteilungen.
6. Strafkarteu. Das Ministerium für Landesverteidigung hat mit Zirkular-
verordnung vom 22. Februar 1898, Z. 4408, die Gendarmerieposten angewiesen,
schon in die Strafanzeigen nach Möglichkeit Vor- und Zuname (bei Frauen anch den
Familiennamen), Ort, Land und Tag der Geburt, Zuständigkeitsgemeinde und Land,
letzter Aufenthalt und Vorstrafen der Beschuldigten aufzimehmen, und sofeme dies
ohne weitläufige Erhebung festgestellt werden kann, auch über Glaubensbekenntnis.
Familienstand, Beruf, Schulbildung, Vermögensverhältnisse und Rufnamen (Spitz-
namen, Vulgarnamen) zu berichten. (4. März 1898, Z. 5113.)
MitteiluDgen,
Verordnung^ betreflTend den Gebranch der Landessprachen bei den
Behörden Im Königreiche Böhmen. Die Verordnung der Minister des Innern, der
Justiz, der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 24. Februar 1898,
kundgemacht in dem am 5. März 1898 ausgegebenen Stück V des Landesgesetzblattt^
für Böhmen unter Nr. 16, lautet:
Vorbehaltlich gesetzlicher Regelung werden für die Gerichts- und staatsanwalt-
schaftlichen Behörden, sowie die den Ministerien des Innern, der Finanzen, de-
Handels und des Ackerbaues unterstehenden Behörden im Königreiche Böhmen
nachstehende Vorschriften provisorisch erlassen:
§ 1. Erledigungen und Entscheidungen, welche über mündliche Anbringen
oder schriftliche Eingaben von Parteien an dieselben ergehen, werden in jener der
])eiden Landessprachen ausgefertigt, in welcher das mündliche Anbringen vorgebracht
wurde oder die Eingabe abgefaßt ist.
§ 2. Protokollarische Erklärungen der Parteien sind in jener der beiden Landes-
sprachen aufzunehmen, in welcher die Erklärung abgegeben wird.
§ 3. Urkunden oder andere Schriftstücke, welche in einer der beiden Landes-
sprachen abgefaßt sind und als Beilagen, Behelfe oder sonst zum amtlichen Gebraucht*
beigebracht werden, bedürfen -keiner Übersetzung.
§ 4. Behördliche Ausfertigungen, welche nicht über Einschreiten von Parteien
oder nicht an Personen ergehen, welche die Angelegenheit anhängig gemacht
haben, erfolgen in jener der beiden Landessprachen, die von der Person, an welche
die Ausfertigung gerichtet werden soll, gesprochen wird.
Ist diese Sprache nicht bekannt oder ist sie keine der beiden Landessprachen,
so ist jene der Landessprachen zu gebrauchen, deren Verständnis nach Beschaffen-
heit des Falles, wie insbesondere nach dem Aufenthaltsorte der Partei, vorausgesetzt
werden kann.
§ 5. Die Bestimmungen der § 1 bis 4 gelten auch rücksichtlich der Gemeinden
und autonomen Organe im Königreiche Böhmen in jenen Angelegenheiten, in denen
sie als Parteien anzusehen sind.
§ 6. Aussagen von Zeugen sind in jener Landessprache aufzunehmen, in welcher
dieselben abgegeben wurden.
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Mitteilungen. 2 1
§ 7. Amts- und Dienstspn'iche dier Behörden, auf welche diese Verordnung
Anwendung findet, ist jene Landessprache, zu welcher als Umgangssprache sich die
anwesende Bevölkerung ihres Amtsbezirkes nach dem Ergebnisse der jeweiligen Volks-
zählung bekennt.
In sprachhch gemischten Amtsbezirken haben beide Landessprachen gleich-
mäßig Anwendung zu finden.
Als sprachlich gemischte Amtsbezirke im Sinne des vorstehenden Absatzes sind
anzusehen:
a) Die Amtsbezirke jener Behörden und Organe, deren Amtsbezirk nur eine oder
mehrere Gemeinden umfaßt, wenn wenigstens in einer Gemeinde des Amts-
bezirkes mindestens ein Viertel der anwesenden Bevölkerung nach den Ergeb-
nissen der letzten Volkszählung sich zu der anderen Landessprache als Umgangs-
sprache bekennt.
b) Die Amtsbezirke jener Behörden, deren Amtsbezirk einen ganzen Gerichtsbezirk
umfaßt, wenn wenigstens ein Fünfteil der Gemeinden des Gerichtsbezirkes eine
zu der anderen Landessprache sich bekennende Bevölkerung hat oder in dem
sub a) bezeichneten Maße sprachlich gemischt ist.
c) Die Amtsbezirke jener Behörden, deren Amtsbezirk sich über mehrere Gerichts-
bezirke erstreckt, wenn auch nur ein Gerichtsbezirk anderssprachig oder im
Sinne der Bestimmung sub b) als sprachlich gemischt anzusehen ist.
d) Die Amtsbezirke der für die Landeshauptstadt Prag bestellten Behörden.
§ 8. Insoweit für Amtshandlungen, welche der Erledigung odei* Entscheidung
eines mündlichen Anbringens oder der Eingabe einer Partei dienen, in dieser Ver-
ordnung keine besondere Verfügung getroffen ist, haben sich die Behörden für solche
Amtshandlungen ihrer eigenen Amtssprache zu bedienen; in sprachlich gemischten
Amtsbezirken hat hiebei die im Parteianbringen gebrauchte Amtssprache Anwendung
zu finden.
Bei Amtshandlungen, die nicht auf Einschreiten einer Partei eingeleitet werden,
haben sich die Behörden ihrer eigenen Amtssprache zu bedienen, insofern die
Beschaffenheit des Gegenstandes nicht die Anwendung der anderen Landessprache
erfordert; in sprachlich gemischten Amtsbezirken dagegen ist stets jene der beiden
Amtssprachen zu gebrauchen, welche der Beschaffenheit des Gegenstandes entspricht.
Ist zum Zwecke der Erledigung der im Absätze 1 imd 2 bezeichneten Ange-
legenheiten mit anderen landesfürstlichen, nicht militärischen Behörden im Lande
schriftlicher Verkehr zu pflegen, so gelten auch für diesen Verkehr die im Absätze 1 ,
beziehungsweise 2 getroffenen Bestimmungen.
Für den Verkehr mit Behörden außer dem Lande und mit Zentralstellen hat
es bei den bestehenden Vorschriften zu verbleiben.
§ 9. Alle amtlichen Bekanntmachungen, welche zur allgemeinen Kenntnis im
Lande bestimmt sind, haben in beiden Landessprachen zu ergehen. Lediglich für ein-
zelne Bezirke oder Gemeinden bestimmte amtliche Bekanntmachungen haben in den
Landessprachen zu erfolgen, welche in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden
üblich sind.
§ 10. Sind an einer Sache mehrere Parteien beteiligt, die sich in ihren münd-
lichen Anbringen oder Eingaben verschiedener Landessprachen bedienen, so haben .
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22 Milteilungen.
die Behörden die Erledigung oder Entscheidung in beiden Landessprachen auszu-
fertigen, falls nicht ein Einverständnis der Parteien vorliegt, daß die Ausfertigung nur
in einer der beiden Landessprachen erfolgen soll.
Bei den der Erledigung oder Entscheidung der Sache dienenden Amtshand-
lungen, die unter Mitwirkung der Parteien vorgenommen werden, ist, soweit nicht die
gegenwärtige Verordnung etwas anderes bestimmt, die Amtssprache der betreffenden
Behörde anzuwenden; in sprachlich gemischten Amtsbezirken sind in Ermanglung
eines anderweitigen Einverständnisses der Parteien beide Sprachen anzuwenden.
§ 11. In strafgerichtlichen Angelegenheiten sind die Anklageschrift sowie über-
liaupt die den Angeschuldigten betreffenden Anträge, Erkenntnisse und Amtshand-
lungen in jener der beiden Landessprachen abzufassen, deren er sich bedient hat.
In dieser Sprache ist auch die Hauptverhandlung zu pflegen und es sind in der-
selben insbesondere die Vorträge des Staatsanwaltes und des Verteidigers zu halten
und die Erkenntnisse und Beschlüsse zu verkünden.
Von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes darf nur insofern abge-
gangen werden, als dieselben mit Rücksicht auf ausnahmsweise Verhältnisse, insbe-
sondere mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Geschwornenbank unausführbar
sind oder der Angeschuldigte selbst den Gebrauch der anderen Landessprache begehrt.
Bei Hauptverhandlungen gegen mehrere Angeschuldigte, welche sich nicht der-
selben Landessprache bedienen, ist die Hauptverhandlung in jener Landessprache
abzuhalten, welche das Gericht für den Zweck der Hauptverhandlung entsprechender
erachtet*
Jji allen Fällen sind die Aussagen der Angeschuldigten und der Zeugen (§ 6) in
der von ihnen gebrauchten Landessprache aufzunehmen und die Erkenntnisse und
Beschlüsse jedem Angeschuldigten in dieser Sprache zu verkünden und auf Verlangen
auszufertigen.
§ 12. In büi-gerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Protokoll über die mündliche
Verhandlung in der Amtssprache des Gerichtes, in sprachlich gemischten Gerichtsbezirken
(g 7, lit. b) aber, wenn sich nicht beide Parteien bei der Verhandlung der anderen
Landessprache bedient haben, in der Sprache des ersten Anbringens (Klage, Gesuch)
zu führen.
Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Parteien, die zum Zwecke der
Beweisführung vernommen werden, sind jedoch stets in der von diesen Personen bei
ilirer Aussage gebrauchten Landessprache im Protokolle zu beurkunden.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vorträge der Parteien und der von ihnen bei
einer mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen, soweit nicht das Protokoll
lediglich eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes des mündlichen Partei-
vürbringens gibt.
Das Gericht hat bei der mündlichen Verhandlung die Sprache zu gebrauchen.
in welcher die Verhandlung von den Parteien geführt wird.
Bei BeteiUgung von Parteien, die sich bei der mündlichen Verhandlung ver-
schiedener Landessprachen bedienen^ hat das Gericht nötigenfalls beide Landes-
sprachen zu gebrauchen.
Alle richterlichen Erklärungen sind ohne Rücksicht darauf, in welcher Sprache
sie vom Richter abgegeben wurden, in derjenigen Sprache zu protokollieren, in
welcher gemäß Absatz 1 das VerhandlungsprotokoÜ geführt wird.
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Mitteilungen. 23
§ 13. Die Eintragung in die öffentlichen Bucher (Landtafel, Bergbuch, Grund-
buch, Wasserbuch, Depositenbücher u. s. w.), dann in die Handelsfirmen-, Genossen-
schafts- und andere öffentliche Register sind in der Sprache des mündlichen oder
schriftlichen Ansuchens, beziehungsweise des Bescheides, auf dessen Grund sie
erfolgen, zu vollziehen. In derselben Sprache sind die Intabulationsklauseln bei
Urkunden beizusetzen.
Bei Auszügen aus diesen Büchern und Registern ist die Sprache der Eintragung
beizubehalten.
Stimmt die Sprache des mündlichen oder schriftlichen Ansuchens mit der
Amtssprache der die Eintragung vollziehenden Behörde nicht überein, so ist der
Eintragung eine Übersetzung in der Amtssprache beizufügen.
In diesem Falle ist über Ansuchen der Partei bei der Ausfertigung von Aus-
zügen aus den erwähnten Büchern und Registern auch noch auf diese Übersetzungen
Rücksicht zu nehmen.
§ 14. Bei allen l?uidesfürstlichen Kassen und Ämtern im Königreiche Böhmen,
die mit Geld gebaren, hat es hinsichtlich der Führung der Kassajournale, Kassa-
ausweise und aller sonstigen Kassenbehelfe, welche von den Zentralorganen zur
Ausübung der Kontrolle oder Zusammenstellung periodischer Nachweisungen benützt
werden, bei den bestehenden sprachlichen Vorschriften zu verbleiben.
Dasselbe gilt bezüglich des inneren Dienstganges und der Manipulation des
Post- und Telegraphendienstes und der der Zentralleitung unmittelbar unterstehenden
ärarischen industriellen Etablissements, sowie für den gegenseitigen Verkehr der
betreffenden Ämter und Organe.
Auf die nichtärarischen Postämter mit größerem Geschäft sumfang finden die
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung nach Tunlichkeit Anwendung.
§ 15. Der Verkehr der Behörden mit den autonomen Organen richtet sich nach
der Geschäftssprache, deren die letzteren sich bekannteimaßen bedienen.
§ 16. Die Geltung der Dienstsprache der militärischen Behörden und der
Gendarmerie für den Verkehr mit denselben und für deren dienstliche Anforderungen
wird durch diese Verordnung in keiner Weise berührt.
§ 17. Hinsichtlich der sprachlichen Qualifikation der Beamten sind die Behörden
unter genauer Beachtung der grundsätzlichen Bestimmungen dieser Verordnung
gehalten, die Besetzung der einzelnen Dienstesstellen lediglich nach Maßgabe des
tatsächlichen Bedürfnisses vorzunehmen. Jeder Beamte wird somit das an Sprach-
kenntnissen besitzen müssen, was der Dienst bei der Behörde seiner Verwendung
wirklich erfordert.
Hienach ist schon bei den Konkursausschreibungen vorzugehen.
§ 18. Diese Verordnung tritt mit 15. März 1898 in Wirksamkeit; mit demselben
Tage treten die Ministerialverordnung vom 5. April 1897, L. G. Bl. Nr. 12, betreffend
den Gebrauch der Landessprachen bei den Behörden im Königreiche Böhmen, dann
die Ministerialverordnung vom 5. April 1807, L. G. Bl. Nr. 13, betreffend die sprach-
liche Qualifikation der bei den Behörden im Königreiche Böhmen angestellten
Beamten, und alle früheren mit den gegenwärtigen Vorschriften im Widerspruche
stehenden Bestimmungen außer Kraft.
Verordnung^ betreffend den Gebrauch der Landessprachen bei den
Behörden in der Markgrafschaft Mähren. Die Verordnung der Minister des
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9A Miüeihirigpn.
Innern, der Justiz, der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 24. Februar
1898, kundgemacht in dem am 5. Marx 1898 ausgegebenen Stück V des Landes-
^Gesetzblattes fiir Mähren unter Nr. 19, lautet:
Vorbehaltlich gesetzlicher Regelung werden für die Gerichts- und staatsanwall-
schai't) jeher» Behörden sowie die den Ministerien des Innern, der Finanzen^ des
Handels und des Ackerbaues unterstehenden Behörden in der Markgrafschaft Mähren
naclistehonde Vorschriften provisorisch erlassen:
§ 1. Erledigungen und Entscheidimgen, welche über mündHche Anbringen
oder schriftliche Eingaben von Parteien an dieselben ergehen, werden in jener der
beiden Landessprachen ausgefertigt, in welcher das mündliche Anbringen vorgebracht
wurde oder die Eingabe abgefaßt ist.
§ 3. Protokollarische Erklynmgen der Parteien sind ^ in jener der beiden
Landessprachen aufzunehmen, in welcher die Erklärung abgegeben wird.
§ 3. Urkunden oder andere Sc hrif Stücke, welche in einer der beiden Landes-
sprachen abgefaßt sind und als Beilagen, Behelfe oder sonst zum amtlichen
Gebrauche bt^gvbracht ^verden, bedürfen keiner Übersetzung.
§ 4. Behördliche Ausfertigungen, welche nicht über Einschreiten von Parteien
oder nicht an Personen ergehen, welche die Angelegenheit anhängig gemacht haben,
erfolgen in jener der beiden Landessprachen, die von der Person, an welche die Aus-
fertigimg gerichtet werden soll, gesprochen wird.
Isl diese Sprache nicht bekannt oder ist sie keine der beiden Landessprachen.
so ist jene der Landessprachen zu gebrauchen, deren Verständnis nach Beschaffen-
heit des Falles wie insbesondere nach dem Aufenthaltsorte der Partei vorausgesetzt
werden kann.
§ 5, Die Bestimmungen d^r § 1 bis 4 gelten auch rücksichtlich der Gemeinden
und autonomen Organe in der Markgrafschaft Mähren in jenen Angelegenheiten, in
denen sie als Parteien anzusehen sind.
§ 6, Aussagen von Zeugen sind in jener Landessprache aufzunehmen, in
welcher dieselben abgegeben wurden.
§ 7. Von den Behörden ist die Sprache des mündUchen Anbrmgens oder der
Eingabe, mit welcher eine Partei eine Sache anhängig macht, bei allen der Erledigung
oder Entscheidung dieser Sache dienenden Amtshandlungen (mit Ausnahme der
Beratung) anzuwenden.
Bei AmlshandlungeiK die nicht über Einschreiten einer Partei eingeleitet
werden, jedoch zur Verständigung von Parteien zu führen bestimmt sind, ist die der
Beschaffenheit des Gegenrittmde^ entsprechende Landessprache anzuwenden.
Ist zum Zwecke der Erledigung der im Absätze 1 und 2 bezeichneten Ange-
legenlieiten mit anderen landesfü rötlichen, nicht militärischen Behörden im Lande
schriftlicher Verkehr zu pflegen, so gelten auch für diesen Verkehr die im Absätze 1,
beziehungsweise 2 gegebenen Bestimmungen*
Für den Verkehr mit Behörden außer dem Lande und mit Zentralstellen hat es
bei den bestehenden VorschriHen zu verbleiben.
g 8. Alle amtlichen Bekanntmachungen, welche zur allgemeinen Kenntnis imLande
bestinnnt sind, haben in beiden Landessprachen zu ergehen. Lediglich für einzelne
Bezirke oder Gemeinden bestimmte amtliche Bekanntmachungen haben in den Landes-
sprachen zu erfolgen, welche in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden üblich sind.
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Milteitungtm. Qg
g 9. Sind an einer Sache mehrere Parteien beleiJig:l, die sich in ihren mfind-
liehen Anbringen oder Eingaben verschiedener Landessprachen bedienen, so haben die
Behörden die Erledigung oder Entscheidung in beiden Landessprachen auszufertigen,
t'aDs nicht ein Einverständnis der Parteien Torliegt, daß die Ausfertigung nur in einer
der beiden Landej?sprachen erfolgen solL
Bei den der Erledigung oder Entscheidung der Sache dienenden Amtshand-
langen, die unter Mit^virkung der Parteien vorgenommen werden, ist, soweit nicht
die gegenwartige Verordnung etwas anderes bestimmt, die Sprache der Eingabe,
nötigen Falls in Ermanglung eines anderweitigen Einverständnisses der Parteien^
auch die zweite Landessprache anzuwenden. '
§ 10, hl strafgerichtlichen Angelegenlieiten sind die Ankhigeschrift sowie
überhaupt die den Angeschuldigten betreiTenden Anträge, Erkenntnisse und Amts-
handlungen in jener der beiden Landessprachen abzufassen, deren er sieh
bedient hat.
In dieser Sprache ist auch die Hauptverhandlung zu pflegen und das Verband-
iungsprotokoll zu führen und es sind in derselben icisbesondüre die Vorträge des
Staatsanwaltes und des Verteidigers zu halten und die Erkenntnisse und Beschlüsse
zu verkünden.
Von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes darf nur insofern abge-
gangen werden, als die^^elben mit Rücksicht auf ausnahmsweise Verhältnisse, ins-
besondere mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Geschwor nenbank unaus-
führbar sind üder der Angeschukligte selbst den Gebrauch der anderen Landes-
spräche begehrt.
Bei Hauptverhondlungen gegen mehrere Angeschuldigte, welche sich nicht
derselben Landesspniche bedienen, ist die Hauptverhandlung in jener Landessprache
ubiiuhalten, welche das Gericht lör den Zweck der Hauptverhandlung entsprechender
erachtet.
In alJen Fällen sind die Aussagen der Angeschuldigten und der Zeugen ^g 0>
in der von ihnen gebrauchten Landessprache aufznnehmen und die Erkenntnisse nnd
Beschlüsse jedem Angeschuldigten in dieser Spraciie zu verkünden und auf \' erlangen
auszufertigen,
§ 11. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Protokoll über die mündliche
Verhandlung in der Sprache der Verhandlung, wenn aber die Parteien nicht die
gleiche Landessprache gebrauchen, in der Sprache des ersten Anbringens (^Ktage,
Gesuch) zu führen.
Aussagen von Zeugen, Sachverstfindigen und Parteien, die zum Zwecke der
BeweisführunK vernommen werden ^ sind jedoch stets in der von diesen Personen bei
ihrer Aussage gebrauchten Landessprache im F^rotokolle zu beurkunden-
Das Gleiche gilt hinsichtJich der Vortrage der Parteien und der Ton ihnen bei
einer mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklfirurjgen. Gibt jedoch das Protokoll
lediglich eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes des mündlichen Parteivor-
bringens, so ist es bei Beteiligung von Parteien, die sich bei der mündlichen Ver-
handlung verschiedener Landessprachen bedienen» in der Sprache, über welche sie
sich hiefür geeinigt haben, nötigen Falls in beiden Sprachen zu führen.
Das Gericht hat bei der mündlichen Verhandhing die Sprache zu gebrauchen^
in welcher die Verhandlung von den Parteien geführt wird.
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26 Mitteilungen.
Bei Beteiligung von Parteien, die sich bei der mündlichen Verhandlung ver-
sdiiedeiier Landessprachen bedienen, hat das Gericht die Sprache des ersten
Anbringens, nötigen Falls beide Landessprachen zu gebrauchen.
Alle richterlichen Erklärungen sind in der Sprache, in der sie vom Richter
ab|,'egeben wurden, und wenn die Verkündigung in beiden Landessprachen erfolgte,
auf Verlangen der Partei in beiden Landessprachen zu protokollieren.
g 1 2. Die Eintragung in die öffentlichen Bücher l(Landtafe, Bergbuch, Grund-
biiclu Wasserbuch, Depositenbücher u. s. w.), dann in die Handelsfirmen-, Genossen-
ächafts- und andere öffentliche Register sind in der Sprache des mündlichen oder
schriftlichen Ansuchens, beziehungsweise des Bescheides, auf dessen Grund sie
erfolgen, zu vollziehen. In derselben Sprache sind die Intabulationsklauseln bei
Urki3ndf?n beizusetzen.
Bei Auszügen aus diesen Büchern und Registern ist die Sprache der Eintragung
beizubehalten.
§ 13. Bei allen landesfürstlichen Kassen und Ämtern in der Markgrafschaft
Mährten, die mit Geld gebaren, hat es hinsichtlich der Führung der Kassajoumale,
Kassaausweise und aller sonstigen Kassenbehelfe, welche von den Zentralorganen
zur Ausübung der Kontrolle oder Zusammenstellung periodischer Nachweisungen
benfllzl werden, bei den bestehenden sprachlichen Vorschriften zu verbleiben.
Dasselbe gilt bezüglich des inneren Dienstganges und der Manipulation des
Pcjäl- und Telegraphendienstes und der der Zentralleitung unmittelbar unterstehenden
ärarisrheh industriellen Etablissements, sowie für den gegenseitigen Verkehr der
hol Hauenden Ämter und Organe.
Auf die nichtärarischen Postämter mit größerem Geschäftsumfang finden die
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung nach Tunlichkeit Anwendung.
S 14. Der Verkehr der Behörden mit den autonomen Organen richtet sich nach
<lor Gr Schäftssprache, deren die letzteren sich bekanntermaßen bedienen.
§ 15. Die Geltung der Dienstsprache der militärischen Behörden und der
Müudurmerie für den Verkehr mit denselben und für deren dienstliche Anforderungen
wird durch diese Verordnung in keiner Weise berührt.
i; H). Hinsichtlich der sprachlichen Qualifikation der Beamten sind die Behörden
\m\or i^enauer Beachtung der grundsätzlichen Bestimmungen dieser Verordnung
tf^luilU-u^ die Besetzung der einzelnen Dienstesstellen lediglich nach Maßgabe des
t<ds3irlilichen Bedürfnisses vorzunehmen. Jeder Beamte wird somit das an Sprach-
kf'iinlni^sen besitzen müssen, was der Dienst bei der Behörde seiner Verwendung
vvirklirli orfordert.
j; 17. Diese Verordnung tritt mit 15. März 1898 in Wirksamkeit; mit demselben
Tajire treten die Ministerialverordnung vom 22. April 1897, L. G. Bl. Nr. 29, betreffend
den Gel>rauch der Landessprachen bei den Behörden in der Markgrafschaft Mähren,
ihwiu ihc Ministerialverordnung vom 22. April 1897. L. G. Bl. Nr. 30, betreffend die
spriLt.litiche Qualifikation der bei den Behörden in der Markgrafschaft Mähren ange-
f;telKi n Beamten, und alle früheren mit den gegenwärtigen Vorschriften im Wider-
-pruriir stehenden Bestimmungen außer Kraft.
J iistizgesetzgebung in Ungarn im Jahre 1897.*) Der Gesetzartikel XXXIII
viini Jahre 1897 betrifft die Organisierung der Geschwomengerichte, der G^setzartikel
M Siehe J. M. V. Bl. 1897, S. 79.
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Verordnung 6. — Kundmachung 7. 27
XXXIV das Inslebentreten der neuen Strafprozeßordnung, der Gesetzartikel XXX VII
die Modifikation des § 412 des Strafgesetzbuches (Ges. Art. V vom Jahre 1878) und
des § 59 des Strafgesetzes über Übertretungen (Ges. Art. XL vom Jahre 1879).
Stück VI vom 31- März 1898-
Verordnung.
Verordnung des Justizministeriums vom 10. März 1898, Z. 5272,
betreffend die Systemisiernng einer zweiten Motarstelle mit dem Amtssitze im
Gerichtsbezirke Fayoriten in Wien.
An die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg.
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75,
wird im Sprengel des Landesgerichtes Wien eine zweite Notarstelle mit dem Amtssitze
im Gerichtsbezirke Favoriten in Wien systemisiert.
Ruber m. p.
Kundmachung.
7. Mitteilung von Katasteranszngen und von Stenerdaten durch die Steiier-
ümter. Das k. k. Finanzministerium hat nachstehenden Erlaß vom 13. Februar 1898,
Z. 6892, an die unterstehenden Finanzlandesbehörden gerichtet:
»In Bezug auf die den Gerichten über deren Requisition auf Grund des § 140,
Absatz 2, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 79, über das Exekutions- und
Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung) von Seite der Steuerämter auszufolgenden
Auszüge aus dem Kataster (Grundbesitzbogen) findet das Finanzministerium im Ein-
vernehmen mit dem k. k. Justizministerium zu bestimmen, daß von der Anforderung
der Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren dann Umgang zu nehmen ist, wenn es sich
um Auszüge handelt, welche nebst dem Namen des Besitzers nur den Gesamtflächen-
inhalt und Reinertrag des den Gegenstand des Besitzbogens bildenden Besitzes ent-
halten.
Ebenso ist von der Entrichtung einer Gebühr für parzellenweise Auszüge aus
den Besitzbögen in den Fällen abzusehen, in welchen der Auszug nicht mehr als fünf
Parzellen enthält.
Hingegen werden für die über Verlangen des Gerichtes zu Exekutionszwecken
vollzogene Ausfertigung einer vollständigen Abschrift des Besitzbogens oder eines die
Ansätze von mehr als fünf Parzellen enthaltenden Auszuges aus dem Besitzbogen die
Vergütungskosten nach P. Nr. 12, beziehungsweise 13, lit. -4, des mit dem h. o. Erlasse
vom 6. Dezember 1895, Z. 49113, festgesetzten Tarifes zu berechnen sein. Über den
hienach entfallenden Betrag ist eine Juxte auszufertigen und diese dem betreCFenden
Gerichte gleichzeitig mit der Abschrift des Besitzbogens, beziehungsweise dem Auszuge
mit dem Ersuchen mitzuteilen, die Einzahlung beim Steueramte zu veranlassen.
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23 Kundmachung 7. — Milleilüngen.
Die auf Grund des § 140, Absatz 2, der bezogenen Exekutionsordnung vom
Gericht allenfalls verlangte Bestätigung überden jährlichen Betrag der zu entrichtenden
ordentlichen Steuer ist unentgeltlich zu erteilen.
Den in den vorbezeichneten Richtungen von Seite der Gerichte gestellten
Anforderungen hat das Steueramt mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber
binnen 14 Tagen zu entsprechen.
Was die Einholung von Abschriften der Grundbesitzbogen seitens der Gerichte
für Zwecke des Strafverfahrens und des Zivilprozeßverfahrens betrifift, so verbleibt
es diesfalls bei den Bestimmungen des h. o. Erlasses vom 9. Oktober 1884, Z. 28863.
Die k. k. Direktion erhält den Auftrag, dementsprechend das Erforderliche
sogleich zu veranlassen."
Diesen Anlaß benützt das Justizministerium, die Gerichte darauf aufmerksam
zu machen, daß es den Vollstreckungsorganen nach Abschnitt II, Pimkt 15, Absatz 3,
der Instruktion für die Vollstreckungsorgane (J. M. V. vom 12. Juni 1897, Z. 15346,
J. M. V. Bl. Nr. 26), unbenommen ist, nötigen Falls im kurzen Wege durch Einsicht in
die Katastraloperale und durch Entnahme von Notizen sich die für die Schätzung
erforderlichen Daten zu beschaffen.
Die Kosten für die Herstellung von Abschriften oder Auszügen der Grundbesitz-
bögen sind als Exekutionskosten zu behandeln, zunächst vom betreibenden Gläubiger
einzuheben und dem betreffenden Steueramte abzuführen. (8. März 1898, Z. 5511.)
Mitteilungen.
Unterschreiben gerichtlicher Ausfertigungen im Strafverfahreii. Auf
die von einem Oberlandesgerichtspräsidiiim gestellte Anfrage, ob die Bestim-
mungen des § 79 des Gerichtsorganisationsgesetzes über das Unterschreiben gericht-
licher Ausfertigungen auch auf die Ausfertigungen im Strafverfahren anwendbar
sind, hat das Justizministerium mit Erlaß vom 23. März 1898, Z. 6348., nachstehende
Ansicht ausgesprochen :
Gemäß § 97 des Gcrichtsorganisationsgeselzes sind die Bestimmungen des § 79.
Absatz 1 und 2, dieses Gesetzes über die Ausfertigung gerichtlicher Erledigungen
sinngemäß auch auf die Unterfertigung strafgerichtl icher Ausfertigungen anzuwenden,
wobei hinsichtlich der Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigungen durch den bei
einem Bezirksgerichte bestellten Einzelrichter die besondere Vorschrift des § 13.
Absatz 3, der Geschäftsordnung zur Anwendung kommt.
Im Sinne des § 79, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes ist eine Straf-
sache als anhängig anzusehen, sobald sie einer Gerichtsabteilung zugewiesen werden
muß, also auch dann, wenn dies infolge Subsidiarantrages, Wiederaufnahms-
l)egehrens, Gnadengesuches u. dgl. geschieht.
Eisenbahnnnfalle. Die Eisenbahnverwaltungen wurden laut einer Mitteilung
des Eisenbahnministeriums angewiesen, Unfälle, welche sich im Sprengel eines
am Sitze eines Gerichtshofes befindlichen Bezirksgerichtes ereignen, sofort unmittel-
bar derStaatsanwaltschaft anzuzeigen. Es wurde anläßlich einzelner solcher Unfälle
die Frage aufgeworfen, ob das einem Bahnbediensteten zur Last gelegte Verschulden
nicht durch die allziigroße Ausdehnung der Dienstesdauer aufgehoben werde.
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Mitteilungen. — Verordnung 7. 29
xVbgesehen davon, daß eine Regelung der Dienst- und Ruhezeiten der im äußeren
Betriebsdienste verwendeten Eisenbahnbediensteten im Zuge ist, ist bei Beurteilung
der Frage des Einflusses einer langen Dauer des Dienstes wesentlich, den Unter-
schied zwischen der Dauer des Dienstes und der tatsächlichen Arbeitsleistung
zu beachten. Es wird sich daher empfehlen, in solchen Fällen zur Begutachtung
stets einen dazu geeigneten Eisenbahnfachmann beizuziehen, um nicht zu irrigen
Schlüssen zu gelangen.
Strafkarten. Zufolge des Berichtes einer Statthalterei ergeben sich in der
Behandlung der Strafkarlen dann Schwierigkeiten, wenn dem Namen der Zuständig-
keitsgemeinde die Angabe des Bezirkes nicht beigefügt wird, obgleich Gemeinden
gleichen Namens in verschiedenen Bezirken desselben Landes vorkommen. Es
besteht daher der Wunsch, dafi zur Vermeidung von Weitläufigkeiten in solchen
Fällen sofort der politische Bezirk beigefugt werde.
Stempelbehandlung von Legalisierungen. Mit Finanzministerialerlaß vom
26. Februar 1898, Z. 5755 (Beilage Nr. 5 zum F. M. V. Bl. 1898), wurde zur
Beseitigung von Zweifeln eröffnet, daß die bestehenden Vorschriften über die Stempel-
behandlung der Beglaubigungen von Parteienunterschriften auf Urkunden (Legali-
sierungen, Tarifpost 66 des Gebührengesetzes vom 13. Dezember 1862, R. G. Bl.
Nr. 89), dann insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871,
R. G. Bl. Nr. 1 ex 1872, mit welchem die Stempelbehandlung der Beglaubigungen
von Parteienunterschriften auf Tabularurkunden geregelt wurde, durch die kaiseriiche
Verordnung vom 26. Dezember 1897, R. G. Bl. Nr. 305, betreffend die Abänderung
einiger gesetzlicher Bestimmungen über Gerichtsgebühren, nicht berührt werden.
stück Vn vom 15. April 1898.
Verordnungen.
Verordnung des Justizministeriums vom 4. März 1898, Z. 3460,
betreffend Übermittlung einer Abschrift ron allen wegen Tergehens nach
den § 23 und 24 des Gesetzes Tom 6. Jänner 1890^ B. G. BL Nr. 19^ betref-
fend den Markenschutz^ gefällten Strafurteilen an den k. k. Handels-
niinister.
An alle Gerichtshöfe I. Instanz.
Mit den Juslizministerialverordnungen vom 20. März 1890, Z. 3632, J. M. V. Bl.
Nr. 16, vom 6. September 1891, Z. 16988, J. M. V. Bl. Nr. 36, und vom 15. Mai 1894,
Z. 7062, J. M. V. Bl. Nr. 18, wurden die Gerichte I. Instanz angewiesen, nach Rechts-
kraft der wegen Vergehens nach den § 23 und 24 des Gesetzes vom 6. Jänner 1890,
R. G. Bl. Nr. 19, betreffend den Markenschutz, gefällten Strafurteile — sei es, daß
es sich um ein verurteilendes oder um ein auf Freisprechung von der Anklage
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30 Verordnungen 7 und 8. — Mitteilung.
lautendes Erkenntnis handelt — dem k. k. Handelsminister unmittelbar eine
Abschrift des Urteiles und der Gründe, eventuell, wenn das Urteil infolge Berufung
abgeändert wurde, auch eine Abschrift der Entscheidung des Gerichtshofes 11. Instanz
einzusenden.
Da einer Mitteilung des k. k. Handelsministers zufolge derartige Abschriften
nur sehr spärlich einlangen, obwohl auf Grund der Berichte und sonstigen Veröffent-
lichungen in den Fach- und Tagesblättern unschwer festgestellt werden kann, daß
derlei gerichtliche Erkenntnisse in größerer Anzahl gefällt werden, werden die
obigen Vorschriften den Gerichtshöfen I. Instanz neuerlich zur genauesten Befolgung
in Erinnerung gebracht.
Ruber m. p.
8.
Verordnung des Justizministeriums vom 2. April 1898, Z. 5978,
betreffend' die Anmeldong yon Dienstbarkeiten im Laufe der Zwangs-
yersteigerung.
An alle Gerichte in den Verfachbuchländern (Tirol und Vorarlberg).
Da sich Zweifel über die Tragweite der Bestimmung des § 12 der Verordnung
des Justizministers vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 115 (Verfachbuch Verordnung),
in der Richtung ergeben haben, ob Dienstbarkeiten unter allen Umständen im Laufe
des Versteigerungsverfahrens angemeldet werden müssen, werden die Gerichte unter
Hinweis auf den Wortlaut dieser Bestimmung darauf aufmerksam gemacht, daß im
Sinne des § 145, Abs. 3, der Exekutionsordnung gemäß § 12 der zitierten Verord-
nung nur diejenigen dingUchen Rechte unter der im § 12 der Verfachbuchverordnun^^
bezeichneten Rechtsfolge angemeldet werden müssen, welche aus der Verteilungs-
masse Deckung finden sollen, daß demnach zufolge der Bestimmung des § 150.
Abs. 1, der Exekutionsordnung die dem Befriedigungs- oder dem Pfandrechte des
beti-eibenden Gläubigers vorangehenden Dienstbarkeiten, insbesondere auch die-
jenigen Dienstbarkeiten, welche sich auf Erkenntnisse oder Vergleiche gründen, die
auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, über
Ablösung und Regulierung von Feldservituten ergangen sind oder abgeschlossen
wurden, dem Anmeldungszwange nicht unterliegen und ohne Anrechnung auf das
Meistbot vom Ersteher übernommen werden müssen.
Ruber m. p.
Mitteilung.
Gebührenfreie Ansätze auf der Vorderseite der Postsparkassenerlag-
scheine. Das Zirkularverordnungsblatt des Postsparkassenamtes in Wien enthält m
Nr. 4 nachstehenden Erlaß vom 15. März 1898, Z. 13 H. M. St.
„Im Nachhange zu der hierortigen Verordnung, Z. 1364 ex 1888 (Zirkular-
verordnungsblatt Nr. 5 ex 1888), wird den Sammelstellen zur Darnachachtung bekannt
gegeben, daß die den Kontoinhabern eingeräumte Befugnis, auf der Vorderseite der
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Milleilungen. 3 J
Erlagscheine eine Kontrollnummer gebührenfrei anzusetzen, zufolf e Erlasses Seiner
Exzellenz des Herrn Handelsministers vom 8. März 1898, Z. 11452, dahin erweitert
wurde, daß diese Ansätze auch aus mehreren Zahlen, aus Buchstaben oder aus
Zahlen und Buchstaben zugleich bestehen dürfen.
Derartige Vormerke sind nicht als schriftliche Mitteilungen zu behandeln und
ist aus diesem Anlasse die Anbringung einer 2 kr.-Briefmarke auf den Erlagscheinen
nicht erforderlich.**
stück Vin vom 27. April 1898.
Mitteilungen.
Zeitpunkt des Eintrittes der Ansbleibensfolgen bei einer Terfaaudltmgs-
tagsatzung iin ZiTilprozeßrerfaliren. — InterpellatioDsbeantirortung, In der
Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 24. März d. J- haben die Abgeordneten
Dr. Sylvester und Genossen nachstehende Anfrage an den Juslizmintster gerichtet:
,Ist der Herr Justizminister geneigt, die Richter aufmerksam zu machen, die
Bestimmungen des „neuen Zivilprozesses" über das Ruhen des Verfahrens im Sinne
des Geistes des Gesetzes und nicht mit einer rücksichtslosen Härte zu handhaben,
die der Austragung der Rechtsstreite nur zum Schaden gereichen kann?''
Hierauf hat der Justizminister in der Sitzung vom 20, April erwidert:
Kraft des Gesetzes tritt das Ruhen des Verfahrens, wenn keine der Parteien zur
anberaumten Tagsatzung erscheint, von selbst ein, ohne daß dem Richter die
Möglichkeit gegeben wäre, die Wirkungen irgendwie abzuschwächeu, es wAre denn^
daß er es unterläßt, das Ausbleiben der Parteien überhaupt zu konstatieren. Von
diesem Punkte aus wünschen die Herren Interpellanten ein Eingreifen der Justiz-
verwaltung, indem sie es beanständen, daß die Richter die auf dieselbe Stunde an-
beraumten Tagsatzungen zur bestimmten Stunde aufrufen lassen und die beim
Aufrufe nicht erschienenen Pai-teien als ausgeblieben behandeln.
Es scheint somit, daß die Herren Interpellanten wönschcni es solle mit dem
Aufiruf der Sache solange gewartet werden, bis beide Parteien anwesend sind oder
bis feststeht, daß ein weiteres Zuwarten zwecklos wäre.
Eine solche Prsixis halte ich für sehr bedenkhcb und ich würde fürchten» daß
sie zu Willkürlichkeiten und Unbequemlichkeiten füi' die Parteien führe. Wenn der
Richter hinsichtlich des Aufrufes sich nicht an die angesetzte Stunde halten müßte*
könnte er nach Gutdünken die eine Rechtssache aufrufen, unbekümmert darum, oh
beide Parteien anwesend sind, er könnte aber auch gerade darauf Rücksicht nehmen.
Dies hätte zur Folge, daß Verhandlungen zunächst vorgenommen werden, die
längere Zeit in Anspruch nehmen, daß aber alle anderen Parteien warten müßten,
die mit Rücksicht auf das Säumnis des Gegners in wenigen Minuten abgefertigt
werden könnten.
Durch ein solches, bloß von Billigkeitserwägung on geleitetes Differenzieren
könnte der Richter den Parteien die Folgen des Ausbleibens nach seinem Belieben
nachsehen oder diese Folge eintreten lassen.
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32 Mitteilungen.
An die SteUe von Ordnung und Sicherheit würde Willkür und ungerechtfertigte
Begünstigung einzelner Parteien treten.
Ich bin daher nicht in dei Lage, den Anregungen der Herren Interpellanten zu
folgen und den Gerichten nahezulegen, daß sie es unterlassen mögen, die auf dieselbe
Stunde angeordneten Tagsatzungen auch zu dieser Stunde wirklich aufrufen zu lassen.
Dagegen werde ich mit allem Nachdrucke auf eine solche Ansetzung der Tag-
satzungsstunde dringen, daß es den Parteien mit Rücksicht auf die Entfernung und
insbesondere auf die Ankunftszeit der betreffenden Eisenbahnzüge, Schiffe und
Posten talsächlich möglich ist, rechtzeitig einzutreffen.
Stempelbehandlung der Tabnlareingaben und der zagehörigen Bubriks-
abschriften. Mit Finanzministerialerlaß vom 26. Februar 1898, Z. 6118 (Beilage
Nr. 6 zum F. M. V. Bl. 1898), wurde über eine Anfrage eröflhet: Das im § 1 der
kaiserlichen Verordnung vom 26. Dezember 1897, R. G. Bl. Nr. 305, betreffend
die Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über Gerichtsgebühren, an Stelle
der bisherigen Stempelgebühr per 36 kr. festgesetzte Ausmaß der Stempelgebühr im
Betrage von 1 K hat auch bei den Tabulareingabeji (Tarifpost 43, lit. k) des
Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 89, und § 17 des Gesetzes vom
29. Februar 1864, R. G. Bl. Nr. 20, beziehungsweise bei den an die Stelle dieser
Eingaben tretenden Protokollen Platz zu greifen.
Die übrigen Stempelsätze für solche Eingaben (Protokolle) im Ausmaße per
1 (1. 50 kr., beziehungsweise 75 kr. oder 12 kr. bleiben unberührt
Die zu den Tabnlareingaben erforderlichen Rubrikabschriften sind gemäß des
zweiten Absatzes der bezogenen kaiserlichen Verordnung kein Gegenstand einer
Stempelgebühr.
Stempelbehandlung der Empfangsbest&tignngen Ober von Pflege-
befohlenen oder ihren Yertretern aus den kumulativen Waisenkassed
erhobene Barschaften und Zinsenbeträge. Mit Finanzministerialerlaß vom
20. März 1898, Z. 3587 (Beilage Nr. 6 zum F. M. V. Bl. 1898), wurde bestimmt: Die
Empfangsbestätigungen über von Pflegebefohlenen oder ihren legitimierten Vertretern
aus den kumulativen Waisenkassen erhobene Barschaften unterliegen im Sinne der
Tarifpost 47, lit. c) des Gebührengesetzes, sofern nicht nach Skala 11 eine mindere
Ge))ühr entfällt, dem Stempel von 50 kr. von jedem Bogen.
Die Empfangsbestätigungen der legitimierten Vertreter der Pflegebefohlenen
über aus solchen Kassen erhobene, halbjährig fällig werdende Zinsenbeträge sind
dagegen gemäß § Gl der Verordnung vom 16. November 1850, R. G. Bl. Nr. 448,
von der Stempelpflicht befreit.
Gerichtliche Zastellangen in Dalmatien. Durch die im Einvernehmen mit
dem Oberlandesgerichte in Zara erlassene Verordnung der dalmatinischen Statt-
hai lerei vom 5. März 1898, L. G. Bl. Nr. 7, wurde die Statthaltereiverordnung vom
1. September 1856, L. G. Bl. Nr. 29, bezüglich der Zustellung von amtlichen
Erledigungen der Gerichtsbehörden außer Kraft gesetzt.
Das am 4. April 1898 ausgegebene Stück VIII des Landesgesetzblattes für
Dalmatien enihält unter Nr. 8 die am 1. Oktober 1897 wirksam gewordene
Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern
lind der Finanzen vom 21. Juh 1897, Z. 15356, wegen Bestellung von Zustellboten
hei den Bezirksgerichten Dalmatiens zur Mitwirkung bei gerichtlichen Zustellungen.
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VerordnuDg 9. 33
stück IX vom 13. Mai 1898.
Verordnungen.
Verordnung der Ministerien des Innern, fiir Kultus und Unterricht,
der Finanzen und der Justiz vom 5. Februar 1898,
betreffend die Bemessung der in einzelnen der im Beichsrate vertretenen
Königreiche nnd Länder zur Einffthrung gelangenden Schulbeiträge oder
sonstigen gesetzlichen Beiträge zu öffentlichen Anstalten yon unbeweglichem
Nachlaßvermögen^ welches zu einer nach den allgemeinen Begeln Aber die
Gerichtszuständigkeit in einem anderen der im Beichsrate vertretenen
Königreiche und Länder abzuhandelnden Terlassenschaft gehört*).
§1.
Wenn in dem Lande, in welchem das unbewegliche zu einer nach den
allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte außerhalb des Landes
abgehandelten Verlassenschaft gehörige Nachlaßvermögen sich befindet, ein
Landesgesetz besteht, welches dieses unbewegliche Vermögen einem besonderen
Schulbeitrage oder sonstigem gesetzlichen Beitrage zu öffentlichen Anstalten
unterwirft, so ist das zur Bemessung dieses Beitrages nach dem betreffenden Landes-
gesetze bestimmte Amt von der rechtskräftig erfolgten Bemessung der staatlichen
Vermögensübertragungssgebühr vom Gesamtnachlasse durch die zu letzterer Be-
messung berufene Finanzbehörde I. Instanz (Gebührenbemessungsamt, Steueramt)
unter Anschluß des Bemessungsaktes in Kenntnis zu setzen.
§2.
In den Fällen, in welchen die staatliche Vermögensübertragungsgebühr in
Stempelmarken zu entrichten ist, hat das Abhandlungsgericht eine Nachlaßnach-
weisung zu verfassen und an das zur Bemessung des besonderen Schulbeitrages oder
sonstigen gesetzlichen Beitrages zu öffentlichen Anstalten von dem unbeweglichen
Vermögen bestimmte Amt einzusenden.
§3.
Sind, weil zu derselben Verlassenschaft Liegenschaften in mehreren der im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder gehören, in mehr als einem solchen
Lande derartige Schulbeiträge oder, sonstige gesetzUche Beiträge zu öffentlichen
Anstalten zu bemessen, so ist der Bemessungsakt über die staatliche Vermögens-
übertragungsgebühr, beziehungsweise die Nachlaßnachweisung nach jeweils
gemachtem Amtsgebrauche von einem Bemessungsamte an das andere zu übersenden.
*) An alle Gerichte. J. M. Z. 9891. — Siehe J. M. V. Bl. 1898, S. 83 u. S. 99.
Erealzband 1898.
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3^ Verordnung 9.
§*.
In allen Fällen ist der Bemessungsakt, beziehungsweise die Nachlaßnachweisim^
schließlich jener Behörde, von welcher die staatliche Vermögensübertragungsgebühr
bemessen wurde, zurückzustellen.
Die Rückstellung des Bemessungsaktes ist spätestens innerhalb drei Monate
zu bewirken und hat die zur Bemessung der staatHchen Vermögensübertragiing>-
gebühr zuständige Behörde die Einhaltung dieser Frist zu überwachen.
§5.
Wenn jenem Amte, dem zufolge Landesgesetzes die Bemessung des besonderen
Schulbeil rages oder sonstigen gesetzlichen Beitrages zu öflfentlichen Anstalten von
dem unbewegUchen Vermögen obliegt, in dem Zeitpunkte, da demselben der
Bemessungsakt zukommt, eine Nachlaßnachweisung von den Erben noch nicht
überreicht worden ist, wiewohl diese Überreichung im betteflfenden Landesgesetz«'
vorgesehen erscheint, so hat das Amt den Erben eine angemessene kurze Frist zur
Rechtfertigung der unterlassenen Überreichung und nach seinem Ermessen auch zur
nachträgliclif^n Vorlage der Naclilaßnachweisung zu bestimmen und hienach im
Sinne des Landesges(*tzes über die zu verhängende Strafe zu erkennen.
§G.
Von der rechtskräftig erfolgten Bemessung des besonderen Schul])eitrages oder
sonstigen gesetzlichen Beitrages zu öflfentlichen Anstalten vom unbeweglichen
Nachlaßvermögen, desgleichen auch von der im Sinne des betreflfenden Landes-
gesetzes unterlassenen Bemessung hat das zu dieser Bemessung berufene Anit
unverzüglich dem Abhandlungsgerichte Mitteilung zu machen.
§7.
Sobald ein Abhandlungsgericht von der bereits erfolgten oder auch nur bevor-
stehenden Bemessung des Schulbeitrages oder eines sonstigen gesetzlichen Beitrages
. zu öffentlichen Anstalten von einem solchen unbeweglichen Vermögen Kenntnis hat,
kann im Sinne der bestehenden Vorschriften die Einantwortung des Nachlasses vor
ausgewiesener Entrichtung oder Sicherstellung des fraglichen Beitrages nicht
bewilUgt werden.
Im übrigen haben die bezüglich der Bemessung, Einhebung und Verrechnung
des allgtimeinen Schulbeitrages oder eines sonstigen gesetzUchen Beitrages zu
öflfentlichen Anstalten in dem betreflfenden Lande bestehenden Einrichtungen auf die
Bemessung, Einhebung und Verrechnung des ^besonderen Beitrages gleicher Art vom
unbeweglichen Vermögen (§ 1) sinngemäJße Anwendung zu finden, sofern nicht da>
Landesgesetz über diesen besonderen Beitrag Abweichendes bestimmt.
§9.
Im Reichsgesetzblatte werden jene Länder, für welche solche besondere
Schulbeiträge oder sonstige besondere gesetzliche Beiträge zu öflfentlichen Anstalten
von unbeweglichem Nachlaß vermögen eingeführt wurden, jeweils bekannt gegeben
und die Ämter näher bezeichnet werden, bei welchen im Sinne der betreflfenden
Landesgesetze die Bemessung der fraglichen Beiträge zu erlblgen hat.
Gautsch m p. Latour m. p. Böhm m. p. Ruber m. p.
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Verordnung 10. 35
Verordnung des Justizministeriums vom 23. April 1898, Z. 6745,
betreffend' die Belohnung Ton Gendarmen ffir Anfgreifiing Ton Gesetzes-
übertretem.
An sämtliche Gerichtshöfe.
All Stelle des Erlasses vom 24. April 1873, Z. 4512, haben nunmehr nach-
stehende Bestimmungen zu treten:
1. Die mit Allerhöchster Entschließung vom 25. März 1897 genehmigte und
mit Zirkulai-verordnung des Landesverteidigungsministeriums vom 10. April 1897,
Z. 8736, kundgemachte, von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei im Jahre 1897
veröffentlichte Gebührenvorschrift für die k. k. Gendarmerie enthält in den § 33 bis 36
neue Vorschriften über Taglien und Prämien von Gendarmen anläßlich der Auf-
greifung von Gesetzesübertretern.
Demnach gebührt der Gendarmerie nur dann eine B(?lohnung, wenn sie ^durch.
die Aufgreifung nicht lediglich ihrer Dienstpflicht nachgekommen ist, sondern den
betreflfenden Gesetzesü])ertreter mit besonderer Mühewaltung ausgeforscht und
zu stände gebracht hat". Das Ausmaß der Belohnung richtet sich nach der Höhe der
vom zuständigen Gerichte verhängten Strafe, und zwar auch dann, wenn sich die
Begehung einer zusammentreflfenden schwereren Straftat erst im Laufe des Straf-
verfahrens herausgestellt hat. Irti Falle der Wiedereinbringung eines entsprungenen
Häftlings oder Sträflings ist die zweite Aufgreifung abgesondert zu behandeln. Es
hängt in diesem Falle das Ausmaß bei vorliegender Strafhaft von der Dauer des
Strafrestes ab und im Falle der Begehung einer neuen Straftat durch den Ent-
sprungenen auch von der für diese neue Straftat zu bemessenden Strafe.
Unter Umständen kann die Ausforschung, in anderen Fällen wieder die Ver-
haftung für sich allein Anspruch auf Belobung gewähren; auch kann eine Teilung der
letzteren unter mehrere Gendarmen erfolgen.
Das erforderliche Maß der Mühewaltung liegt in dem Zustandebringen
, durch mühevolles Vorpaßhalten und Verfolgen**. Erfolgt die Verhaftung über
Anzeige Privater, so gebührt eine Belohnung nur dann, wenn der Täter „wegen un-
vollständiger Andeutung über seine Person oder seinen Aufenthalt, über seine Flucht
und andere Umstände von dem Gendarmen nur durch Betätigung von Umsicht,
beziehungsweise aus eigenem Eifer ausgeforscht und zur Haft gebracht werden
konnte*. Erfolgte die Verhaftung über behördliche Auffordermig oder über Steckbrief,
so kann eine Belohnung nur eintreten, wenn der Täter bereits flüchtig weir, in der
Auflforderung keine näheren Angaben zu seiner Ermittlung enthalten waren, er im
angegebenen Aufenthaltsorte nicht angetroffen wurde und der Gendarm ihn „aus
eigenem Antriebe mit besonderer Mühewaltung ausforschte". Ist die Gendarmerie
durch einen Mitschuldigen zur Kenntnis des Verhafteten gelangt, so gebührt ihr nur
für „besondere geistige Tätigkeit* , wenn die Angabe „mittels kluger Kombinationen
der Tatumstände und darauf basierter entsprechender Fragen erzielt wurde" (natür-
lich abgesehen von Schwierigkeiten bei der Verhaftung selbst).
Digitiz^by
^by Google
tig Verordnung 10.
Ausgeschlossen sind Belohnungen:
a) bei Übertretungen und bei Vergehen, wenn Arrest unter 6 Monaten oder Geld-
strafe ausgesprochen wird ;
b) falls die Verhaftung bloß wegen wörtlicher oder tätlicher Beleidigung der
Gendarmerie erfolgte;
c) falls sich die Verhaftung als ungerechtfertigt darstellte ;
d) bei Betretung auf der Tat ohne besondere Mühewaltung;
e) bei vorschriftsmäßiger Verhaftung ausweisloser Personen u. dgl., falls sie später
als Verbrecher erkannt werden;
f) im Falle eines durch Vorspiegelungen seitens des Gendarmen erlangten
Geständnisses;
g) im Falle der Verhaftung infolge öffentlichen Rufes;
h) im Falle der Auslieferung an das Ausland.
2. Zum Zwecke der Zuerkennung solcher Belohnungen haben die Urteils-
gerichte unter Benützung des beigegebenen Formulares dem Gendarmerie-
abteilungskommando ui allen Fällen Mitteilung zu machen, in welchen nach den
vorgezeichneten Grundsätzen einem Gendarmen eine Belohnung gebührt Diese
Mitteilungen sind gemäß § 79 und 97 des Gerichtsorganisationsgesetzes von der
Gerichtsabteilung auszufertigen, bei welcher die Strafsache anhängig ist, sodann von
dem Vorsitzenden zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel zu versehen. Diese
Mitteilungen sind von Fall zu Fall zu machen. Es unterliegt jedoch keinem Anstände,
auch für mehrere Fälle oder monatlich über alle in der betreffenden Abteilung
vorgekommenen, rechtskräftig erledigten Fälle gemeinsame Mitteilung zu machen-
Unter allen Umständen muß die Mitteilung in dem Monate der rechtskräftigen
Erledigung erfolgen.
In die sechste Rubrik dieser Mitteilungen sind alle jene Umstände aufzunehmen,
welche zur Begründung des Belohnungsanspruches wesentlich erscheinen. Soweit
dem Gerichte die hiezu erforderlichen Daten nicht bekannt sind, ist deren Ergänzung
dem Gendarmerieabteilungskommando zu überlassen.
Es ist strenge darauf zu achten, daß derselbe Fall nicht zweimal mitgeteilt
werde, damit nicht hiedurch Doppelauszahlungen verursacht werden. Hiezu wird ein
entsprechender Vermerk im Strafakte dienlich sein.
Ruber m. p.
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Verordnungen 10 und 11.
(Formular.)
37
Geschaftszahl
An das k. k. Gendarmerieabteilungskommando in
MitteUung
über Fälle, in welchen der k. k. Gendarmerie ein Anspmch auf Entlohnung für AuF-
greifungen zusteht.
(J. M. V. vom 23. April 1898, Z. 6745.)
Vor- und
Zuname
des Ver-
urteilten
Letzter
Aufenthalt
Verhaftung
Tag und
Ge-
schäfts-
zahl
des
Urteiles
Inhalt (Straftat und
Strafe mit Anführung
der gesetzlichen Be-
stimmungen)
Gründe
desBe-
lohnungs -
an-
spruches
Aliailige
Bemer-
kiu»^'i?n
Bemessene
Belohnung
1 von dem
Geil-
darm*^rie- ;
komm im do
ausEu 1 Tille D)
O
a
s
O
1
2
3
4
5
6
7
s 1
11.
Verordnung des Justizministeriums vom 6. Mai 1898, Z. 5719,
betreffend die Torlage von Akten an die RechtsmittelbebördetK
An alle Gerichte.
Die verschiedenartige Handhabung der Vorschriften der Gesehältsordnungüber
die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Rekursen erschwert bisweilen die
geschäftliche Behandlung der Akten bei den Rechtsmittelbehörden und insbesondere
bei dem Obersten Gerichtshofe. Um diesen Mangel zu beseitigen, findet das Justiz-
ministerium anzuordnen:
1. Dem Beschlüsse, mit welchem die Akten infolge eines Rechtsmittels vor-
gelegt werden, ist, sofern nicht nach § 206, Absatz 2, der Geschäftsordmmg ein
längerer Bericht erstattet werden muß, nachstehende Fassung zu geben:
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3 g Verortlnun^' ! 1. '
An d . , k. k , .
Die Akten in der , sache de
gegen . , ^ •.wegen. . , . . .^. , . . , _ .
werden infolge Berufung — Revision — Rekurs — de , * . .
gegen d . • , . — bestätigende — abändernde ,.....,.,....-
— aulhebende — Urteil — Beschluß — vom . . . ,
Geschältszali l vorgelegt.
Zahl der Aktenbhil t er :
Angefochtene . Urteil — Beschluß — Blattzahl —
Benifungsschrift — Revision — Rekurs — Blaltzahl
K. L .
Abteilung am
Dieser Beschluß ist entweder handschriftlich auf die Akten zu schreiben odi r
mittels handscljnfliich auszufüllenden Stampigliendruckes auf den Akten anzubringen.
Wenn es sich um die Vorlage eines Rekurses handelt, ist der Beschluß entweder auf
den Akten selbst oder auf einem angeschlossenen Blatte anzubringen, wemi aber
die Akten infol^^e Berufun;^ oder Revision vorgelegt werden, auf der letzten Seite der
gemäß § AfWH, Absatz 2, Z. P. 0. eingebrachten Mitteilung des Berufungsgegners
oder auf jener der lievisioiisbeantwortung oder des sonst den Akten als letztes Stück
angeschlossenen Geschäft sstückes.
Die Rechtssache, in der die Aktenvorlage erfolgt, ist, abgesehen von den Namen
der Parteien aucli durch die Angabe der Gattung der Rechtssache (Prozeßßache,
Besitzslömngssache, Exekutionssache, Vormundschaftssache, Verlassenschaftssache
u. 3, w.) zu bezeichnen.
Der Vorlage vermerk ist so anzubringen, daß am oberen und unteren Rande der
betreffenden Seite ein mehi'ere Finger breiter Raum frei bleibt. In dieser Weise
sind auch die Akten vorzulegen, die noch unter der Geltung der früheren Vorschriften
gebildet wurden,
1 Werni in Rechtssachen, auf welche die Bestimmungen der neuen Prozeß-
gesetze keine Anwendung finden, die Akten infolge von Rechtsmitteln vorgelegt
werden nnlssen, sind den in Beschwerde gezogenen Urteilen oder Beschlüssen, falls
dies nicht (ohnehin aus den vorgelegten Akten schon zu entnehmen ist, die Namen
der Mitglieder de^^ Gerichtshofes beizufügen, die an der Beratung und Abstimmung
übej' das angefochtene Urteil oder über den in Beschwerde gezogenen Beschluß
teilgenommen Itaben.
Wenn tiinge^rtn auf die angefochtene Entscheidung die Bestimmungen der
neuen Prozeßger^etze Anwendung finden, ist ein Verzeichnis der Senatsmitglieder,
welche an der Abstimmung über die in Beschwerde gezogene Entscheidung teil •
genommen haben, nur dann anzuschheßen, wenn sie aus der Abstimmungsaufzeich-
mmg nicht zu entnehmen smd und zugleich die Beschwerde eben darauf gestützt
wird, daß der Senat nicht ordnungsmäßig besetzt war oder daß ein abgelehnter oder
ausgeschlossener Richter an der Entscheidung teilgenommen hat.
3, Hinsichtlich der Vorlage von Amtsabschiiften der untergerichtlichen Urteile
und Beschlüsse bei Revisionen und Rekursen an den Obersten Gerichtshof ist nach
den Vorschriften der J. M. V. vom 14. Dezember 1897, Z. 28517, J. M. V. Bl. Nr. 48.
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Verordnung 11. — Kundmachung 11. — Milleilangen. t}9
vorzugehen; es ist daher in den nach altem Rechte ibrtgetührten Streitsachen stets
t'ine Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorzulegen.
4. Die zusammengehörigen Akten sind bei der Vorlage zusammenzubinden.
Gegenstände, die sich wegen ihrer Größe und äußeren Form, wie zum Beispiel
Notizbücher, harte oder glatte Gegenstände, nicht wie sonstige Beilagen den Akten
beifügen lassen, sind unter besonderem Umschlag oder in sonst geeigneter Ver-
packung so beizulegen oder zu den Akten zu binden, daß sie nicht leicht verloren
werden können und auch die Gebarunii: mit den Akten behindeit wird.
Ruber m. p.
Kundmachung.
11. Der Militärgerichtsbarkeit unterstehende Personen. Militärbau-
werkmeister gehören laut Mitteilung des Reichskriegsministeriums als in keine
Uangklasse eingeteilte Gagisten zu den zur Militärverwaltung gehörigen Personen,
^velche der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, und zwar unter „A. X. Technisches
Hilfspersonale" des Verzeichnisses zum Gesetze vom 20. Mai 1869, R.'G. Bl. Nr. 78.
(^1. AprU 1898, Z. 8983.)
Mitteilungen.
Art der Legalisierung von Tollmachten oder anderen Urkunden^ welche
in Bulgarien Geltung haben doUen. Die im J. M. V. Bl. 1888, Seite 159, unter
obigem Titel enthaltene Mitteilung ist dahin richtigzustellen und zu ergänzen,
daß die Unterschriften auf derlei Urkunden anstatt von dem k. u. k. Generalkonsulate
in Sofia und dem bulgarischen auswärtigen Amte, auch von der bulgarischen diplo-
matischen Agentie in Wien superlegalisiert werden können, und zwar so, daß eine
weitere Beglaubigung durch das bulgarische auswärtige Amt in Sofia dann ganz ent-
fallen kann. Nur füi* die Beglaubigung der Richtigkeit von Übersetzungen aus dem
Deutschen ins Bulgarische bleibt das zuletzt genannte Amt nach wie vor die einzig
berufene Stelle. Die bulgarische diplomatische Agentie in Wien hebt für die Super-
legalisierung einer Urkunde die Gebühr von :2 fl. 50 kr. ein.
Kosten der Untersuchungshaft im Gefallsstrafverfahren. Das k. k. Finanz-
ministerium hat mit Erlaß vom 3. Mai 1898, Z. 803:2, entschieden, daß die Kosten
der Untersuchungshaft im Gefällsstrafverfahren „auch dann aus dem Gefällsstral-
fonds zu vergüten sind, wenn diese Haft gemäß § 814 G. St. G. im Urteile bei dem
Ausmaße der Arreststrafe berücksichtigt oder zufolge der Bestimmung des § 81)t>
G. St. G. in die Strafzeit eingerechnet wurde".
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40 Mitteilungen.
8tüek X vom 27. Mai 1898-
Mitteilungen.
BeliiiiuJIiiij;^? freiwilliger Terpfändungeii oder Zessioneu von noch nicht
augewiesen<ni Dienst- oder Ruhegebfihren. Das XII. Stück des F. M. V. BL enthält
unter Nr. ^r2 tol|_a^nde Verordnung des Finanzministeriums vom 27. März 189S.
Z. 16480:
Im NiichhuJige zu Punkt 6 der Finanzministerialverordnung vom 20. Novem-
ber 1897, Z. 8350, F. M. V. BI. Nr. 223, wird in Abänderung des Finanzministerial-
erlasses vom 7. Juli 1890, Z. 20206, den anweisenden Behörden und Kassen zur
Xachachtimg bekanntgegeben,- daß die Bestimmungen des Punktes 8, Artikel IX des
Kinfuhrungsgcsetzes zur Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 78.
und des Absatzes 2, § 299 der Exekutionsordnung, R. G. Bl. Nr. 79 ex 1896, aucli
auf freiwillige V*^rpfändungen oder Zessionen noch nicht angewiesener Dienst- oder
Ruhebezu^^e von Staatsbediensteten sinngemäße Anwendung zu finden haben.
Es sind daher diesbezügliche Einschreiten, wenn sie ausschließlich einen noch
rüt'hi liifuiden* bei der Kassa noch nicht angewiesenen Bezug zum Gegenstande
haben, unter Beruf img auf das gemäß Punkt 5, Artikel IX, des Einführungsgesetzes
zur ExekuLionsordnung in Wirksamkeit bleibende Hofdekret vom 21. August 183S.
J. G. S. Nn 291, aljzuweisen.
Dagegen haben freiwillige Verpfändungen und Zessionen eines Dienst-
einkomniens, sofern nicht durch eine ausdrückliche Erklärung des Einschreit er?
etwits anderes besftimmt wird, sich auch auf dasjenige Einkommen zu erstrecken,
welches der Staatsbedienstete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Cber-
IragUGg eines neuen Amtes, Versetzung auf eine andere staatliche Anstellung oder
infolge Versetzung in den Ruhestand erhält, und zwar ohne Unterschied, ob in dem
betrefl'enden Ansuchen diese Ausdehnung angesprochen wurde oder nicht.
Hti^iiipelbeliandlnng einiger Anträge im gerichtlichen Exekntions-
verfahren, welche bflcherliche Anmerkungen, beziehungsweise (In Tirol nnd
Torarlberg) Tcrfachungen zur Folge haben. Die Beilage Nr. 8 zum F. M. V.
Bh 1898 entliält nachstehenden Finanzministerialerlaß vom 28. April 1898.
Z. 31424;
1. Anträge auf Bewilligung der Zwangsverwaltung oder auf Einleitung des
Versteigerungsverfahrens rücksichtlich einer in einem öffentlichen Buche eingetragenen
Liegenschaft sind, da die Zwangsverwaltung, beziehungsweise die Einleitung des
Vt^rsteigf^rnngsverrahrens gemäß der § 98 und 134 der Exekutionsordnung im
öirentlichen Bucht' angemerkt werden muß, in Bezug auf den Eingabenstempel den
Bestimmungen der Tarifpost 43, lit. k des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R. G.
Bl. Nr. SO, mid des § 17 des Gesetzes vom 29. Febmar 1864, R. G. Bl. Nr. 20.
unterworfen.
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Mitteilungen. ^i
2. Diese Anträge unterliegen demnach bezüglich des ersten Bogens, wenn auf
der in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Pfandrecht zu Gunsten der vollstreck-
baren Forderung des betreibenden Gläubigers noch nicht emgetragen ist, nach den
bezogenen Gesetzesstellen in Verbindung mit § 1 der kaiserlichen Verordnung vom
26. Dezember 1897, R. G. Bl. Nr. 305, bei einem Werte des einzutragenden Rechtes
von nicht mehr als 50 fl. dem Stempel von 50 kr. (1 K), bei einem Werte über
50 fl. jedoch nicht mehr als 100 fl. dem Stempel von 75 kr. und bei einem höheren
Werte dem Stempel von 1 fl. 50 kr., welche Gebühren, wenn mehrere Liegenschaften,
bezüglich derer die öffentlichen Bücher, bei verschiedenen Ämtern geführt werden,
zugleich in Exekution gezogen werden, so oftmal zu entrichten sind, als die Zahl der
Ämter beträgt
3. Ist dagegen auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft das Pfandrecht zu
dunsten der zu vollstreckenden Forderung des betreibenden Gläubigers schon ein-
getragen, so unterüegen die Anträge auf BewiUigung der Zwangsverwaltung oder
auf Einleitung des Versteigerungsverfahrens nach § 17, lit. rf, des Gesetzes vom
29. Februar 1864 in Verbindung mit § 1 der bezogenen kaiserlichen Verordnung
lediglich dem gewöhnlichen Eingabenstempel von 12 kr. oder 50 kr. (1 K) von
jedem Bogen, je nachdem der Wert des einzutragenden Rechtes ohne Nebengebühren
öO fl. nicht übersteigt oder mehr als 50 fl. beträgt.
4. Dem im Punkt 3 angegebenen gewöhnlichen Eingabenstempel unterliegen
im Sinne des daselbst bezogenen § 17, lit. i, auch die im § 89 der Exekutions-
ordnung vorgesehenen Anträge auf Bewilligung der bücherlichen Anmerkung der
Vollstreckbarkeit einer Forderung, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der
Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht an der in Exekution
gezogenen Liegenschaft einverleibt war, femer die Anträge auf Bewilligung der
Pfändung einer bücherlich sichergestellten Forderung im Sinne des § 320 der
Exekutionsordnung, wenn zu Gunsten der zu vollstreckenden Forderung auf Grund
einer früheren Bestellung ein Pfandrecht an der bücherlich sichergestellten Forderung
schon einverleibt war und daher zur Pfändung die bücherliche Anmerkung der
Vollstreckbarkeit genügt.
Dagegen sind selbstverständlich in den Fällen, in welchen die zwangsweise
Begründung des Pfandrechtes an einer Liegenschaft oder die Pfändung einer bücher-
lich sichergestellten Forderung (§ 88 und 320 der Exekutionsordnung) nicht durch
die bloße Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines schon bestehenden Pfandrechtes,
sondern durch die Einverleibung des Pfandrechtes selbst zu erfolgen hat, die bezüg-
lichen Anträge nicht dem gewöhnlichen Eingabenstempel, sondern den im Punkte 2
angeführten höheren Stempelsätzen unterworfen.
5. Anträge auf Überweisung einer bücherlich sichergestellten Fordenmg unter-
Uegen nicht nur, wenn die Überweisung an Zahlungsstatt erfolgt und die buch (Br-
üche Übertragung der Forderung an den betreibenden Gläubiger gemäß § 3i24
der Exekutionsordnung stattfindet, sondern auch bei der Überweisung der Forderung
zur Einziehung der im Punkte 2 gedachten Stempelsätze, weil auch in diesem Falle
der Antrag nach § 322 der Exekutionsordnung eine bücherliche Anmerkung zur
Folge hat und § 17, lit. 6, des Gesetzes vom 29. Februar 1864, R. G. Bl. Nr. t>0,
hier nicht anwendbar erscheint.
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^2 Mitteilungcji
6. Iq den Landern Tirol und Vorarlbergs in welchen Verfachbücher geführt
werden, finden die vorsiehenden Bestimmunj.'en sinngemäße Anwendung, da im
HinbUckc auf Artikel XVI, Z. 2, des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung und
auf die § 1,8, 7, 8 und 83 der Verordnung des Justizministers vom 5. Mai 1S97,
R. G. Bl. Nr. 115 (Verfachbuchverordnung), die im vorstehenden erwähnten bücher-
lichen Amtshandlungen in diesen Ländern durch die Verfachung der betreffenden
Beschlüsse (Bescheide) des Gerichtes ersetzt werden und Verfachungsgesuche zu
den Tabulareingaben im Sinne der Tarifpost 43, lit. k, des Gesetzes vom
13. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 89, gehören.
Für Anträge auf Bewilligung der Zwangsverwaltung oder auf Einleitung des
Versteigerungsverfahrens gelten daher, wenn nach dem Inhalte des Verfachlmches
an der in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Pfandrecht zu Gunsten der zu voll-
streckenden Forderung des betreibenden Gläubigers noch nicht besteht, bezüglich
des ersten Bogens die im Punkte 2 angegebenen Stempelsätze von 50 kr., beziehungs-
weise 75 kr. oder 1 fl. 50 kr., welche, wenn mehrere Liegenschaften, bezüglich
welcher die Verfachung bei verschiedenen Gerichten erfolgen muß, zugleich in
Exekution gezogen werden, so oftmal zu entrichten sind, als die Zahl der Gerichte
beträgt. Ist dagegen an der in Exekution gezogenen Liegenschaft das Pfandrecht zu
Gunsten der zu vollstreckenden Forderung des betreibenden Gläubigers durch eine
vorhergegangene Verfachung bereits begründet worden, so unterliegen die Anträge
auf Bewilligung der Zwangsverwaltung oder auf Einleitung des Versteigern ngs-
verfahrens nach den im Punkte 3 bezogenen Gesetzesstellen bloß dem daselbst
angegebenen gewöhnlichen Eingabenstempel.
Anträge auf zwangsweise Begründung des Pfandrechtes an einer Liegenschaft
oder auf Pfändung einer verfachbücherlich sichergestellten Forderung unterliegen
entweder den im Punkte 2 angeführten Stempelsätzen oder dem im Punkte 3 an-
gegebenen gewöhnlichen Eingabenstempel, je nachdem für die zu vollstreckende
Forderung des betreibenden Gläubigers nach dem Inhalte des Verfachbuches ein
Pfandrecht an der in Exekution gezogenenen Liegenschaft, beziehungsweise an der in
Exekution gezogenen Hypothekarforderung noch nicht bestand oder infolge einer
vorgängigen, der Verfachung unterzogenen Bestellung schon begi-ündet war.
Anträge auf Überweisung einer verfachbücherlich sichergestellten Forderimg,
sei es zur Einziehung, sei es an Zahlungsstatt, unterliegen stets den im Punkte 2
gedachten Stempelsätzen.
7. Die Finanzlandesbehörden sind angewiesen, die Advokatenkammern von
dem Inhalte dieses Erlasses sofort zu verständigen,
Gebühren fär Legalisierungen durch fremde Missionen und Konsular-
ämter. Das im J. M. V. Bl. 1897, S. 46 bis 51, abgedruckte Verzeichnis wird in den
betreffenden Rubriken berichtigt und ergänzt, wie folgt:
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Mitteilungen.
43
Ausländische
Vertretungsbehörde
Legalisierungsgebühr
Anmerkung
Brasilien (Konsulat)
Legalisierung von Untei Schriften fl. 6-75
Buigarien (Diploma-
tische Agentie)
Legalisierung von Unterschriften fl. 2-50
Wenn das Doku-
ment, auf dem die
Unterschrift zu le-
galisieren ist, niclit
ohnedies einen bul-
garischen Stempel
trägt, wird außer
der Legalisierungs-
gebühr noch eine
Stempel gebühr von
50 kr. eingehoben.
Sciiweiz (Gesandt-
scliafl)
Für Legalisierung von Dokumenten Fre. 5*00
(In österreichischer Währung nach Kurs.)
Spanien (Konsulat)
Pesetas 10-00
Seit neuestem wird
zu der Gebühr noch
ein Zuschlag ein-
gehoben, so daß 1
insgesamt in öster- .
reichischer Währung
5 fl. 50 kr. zu ent-
richten sind.
Nnmeriernng des durch Parzellen des öffentlichen Gutes geteilten Eisen-
bahnkörpers. Eine Finanzlandesdirektion hat an das Finanzministerium die Anfrage
gerichtet, in welcher Weise die Numerierung von Eisenbahnparzellen vorzunehmen sei,
wenn dieselben im Sinne des Ministerialerlasses vom 12. Oktober 1895, Z. 28564 (kund-
gemacht unter Nr. 15 im J. M. V. Bl. vom Jahre 1895, S. 188 ff.), von Parzellen des
öffentlichen Gutes durchschnitten werden, die von der betreffenden Eisenbahn-
ver waltung nicht erworben worden sind.
Das Finanzministerium hat dieser Finanzlandesdirektion mit Erlaß vom 22. April
1898, Z. 14231, welcher auch den übrigen Finanzlandesbehörden zur Kenntnisnahme
und Darnachachtung mitgeteilt wurde, eröffnet, daß anläßlich der Durchführung der
durch die Anlage von Eisenbahnen verursachten Ändenmgen in den Operaten des
Grundsteuerkatasters von der Bestimmung des § 180 der Vermessungsinstruktion vom
Jahre 1865, wonach das ganze in einer Gemeinde liegende, definitiv abgegrenzte Bahn-
territorium nur eine Parzelle zu bilden hat, in dem Falle Umgang zu nehmen ist, wenn
die von der Bahn übersetzten Weg- oder Straßenteile von der betreffenden Eisenbahn-
untemehmung nicht erworben wurden, daher auch nach der Belegung mit Schienen
öffentliches Gut geblieben sind.
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"^^«■^^^^■91^*^'^
4^4 Verordnungen 13 nnd li.
In solclien Fällen sind demnach die Flächen der gedachten JV^eg- oder Slraßen-
teile in die Eiscnbahnparzelle nicht einzubeziehen und ist letztere so oft unterzuteilen,
als sie von öffentlichen Wegen oder Straßen durchschnitten wird, wogegen die Nume-
riening dieser letzteren unverändert zu verbleiben hat.
Stück XI vom IL Juni 1898.
Verordnungen.
18.
Verordnung des Justizministeriums vom 9. Mai 1898, Z. 5972,
lietreffetid die Terwendung der gegen nichtrlchterliche Beamte and Diener
7ur netreih 11 tig der Erledigung eines Amtsgeschäftes yerhängten Geldstrafen.
An alle Gerichte.
Geldstrafen, die auf Grund des § 63, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes
zur Betreibung der Erledigung eines Amtsgeschäftes gegen nichtrichterliche Beamte
und Diener verhängt werden, sind dem Oberlandesgerichtspräsidium zu übermitteln.
Der auf diese Art gebildete Fonds ist zur Gewährung von Aushilfen an unterstützungs-
])odürft.i^'t^ iiiohtrichterliche Beamte. und Diener (Dienersgehilfen), insbesondere in
Krankheitsfällen, zu verwenden.
Über die einfließenden Geldstrafen und ihre Verwendung ist beim Oberlandes-
;ienchtspräsidium ein Vormerk zu führen, der unter Anschluß der Ausgabenbelege
aUjährlich im Jänner dem Justizministerium vorzulegen ist.
Ruber m. p.
14.
Verordnung des Justizministeriums vom 10- Mai 1898, Z. 7242,
betreffend die Auflassung der an das Rechnungsdepartement der Finanzlandes-
behörde einzusendenden Jahresnaehweisungen und fallweisen Anzeigen fiber
die nach Beendigung des Strafverfahrens an die Staatskassen abzugebenden
Geldbeträge.
An alle Gerichte, welche die Strafgerichtsbarkeit ausüben.
Die gemäß Erlaß des k. k. Finanzministeriums im Einvernehmen mit dein k. k.
Justizministerium und dem k. k. Obersten Rechnungshofe vom 27. August 1877,
Z. 22711. K M. V. Bl. Nr. 18, beziehungsweise gemäß Punkt 12 des § 401 G. 0. von
di-n G-*richten nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres an das Rechnungsdeparte-
luent der Finanzlandesbehörde einzusendende Jahresnachweisung über die den
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Verordnung 15. — Kundmachung 12. ^q
Depositenämtern erteilten Abfuhrsaufträge, respektive über die von ihnen selbst
geleisteten Abfuhren von aus gerichtlichen Untersuchungen herrührenden und an die
Staatskassen abzugebenden Geldern (§ 378 und 379 St. P. 0.) hat in Zukunft zu
entfallen.
Desgleichen werden die Gerichte von der Pflicht zur Erstattung der fallweisen
Anzeigen an das Rechnungsdepartement der Finanzlandesbehörde im Sinne dieses
Finanzministerialerlasses enthoben; statt dessen haben die Gerichte die Ausgab s-
und (zugleich) Empfangsaufträge in den unter lit. a des genannten Erlasses bezeich-
neten Fällen sowie die Empfangsaufträge in den Fällen sub lit. b und c an die betref-
fenden Ämter und Kassen im Wege der Rechnungsdepartements der Finanz-
landesbehörden zu leiten.
Ruber m. p.
15.
Verordnung des Justizministermms vom 21. Mai 1898, Z. 11996,
betreffend den Eintritt in den richterlichen Yorbereitiingsdlenst Tor Ablegung
der staatswissenschaftlichen Staatsprüfung.
An alle Oberlandesgerichtspräsidien.
Da die vorhandene Zahl von Richteramtskandidaten dem Bedarfe nicht genügt,
werden die Oberlandesgerichtspräsidien auf Grund des § 4 des Gerichtsorganisations-
gesetzes angewiesen, gemäß § 1 der kaiserlichen Verordnung vom 6. April 1859,
R. G. Bl. Nr. 91, bis auf weiteres Kandidaten, die in ihrem Ansuchen um die Aufnahme
in die Gerichtspraxis erklären, daß sie sich dem Richteramte zu widmen oder die
Richteramtsprufung abzulegen gedenken, die Aufnahme in die Gerichtspraxis vor
Ablegung der dritten staatswissenschaftlichen Staatsprüfung zu bewilligen.
Die Aufnahme gilt als unter der Bedingung bewilligt, daß die staatswissenschaft-
liche Staatsprüfung längstens binnen sechs Monaten nach demEintritte in die Gerichts-
praxis abgelegt wird. Wenn die Ablegung der Prüfung über diese Frist ungerecht-
fertigt verzögert wird, ist der Rechtspraktikant dÖer Auskultant aus dem gerichtlichen
Dienst zu entlassen.
Die Verordnung vom 13. Dezember 1887, Z. 20197, J. M. V. Bl. Nr. 42, wird
aufgehoben.
Ruber m. p.
Kundmachung.
12. Zum zweiten Stellvertreter des Landesaussehnßkommissärs bei der
niederösterreichischeii Landeshypothekenaiistalt zn Wien wurde das Mitglied des
niederösterreichischen Landesausschusses Leopold Steiner bestimmt. (12. Mai 1898,
Z. 10213.)
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,'i. n^
^ß Mitteilungen.
Mitteilungen.
ZustellnnggericbtlicherFostsendungenanPersonen^ die angeblich verreist
sind. Auf die Anfrage des k. k. Handelsministeriums, ob gerichtliche Sendungen an
veiTeiste Adressaten postamtlich zu hinterlegen, nachzusenden oder aber als. unbe-
stellbar an den Aufgabeort zuruckzuleiten seien, hat das Justizministerium mit Note vom
28. Mai 1898, Z. 12495, dem Handelsministerium mitgeteilt, daß nach seiner Ansicht
von weißen Rückscheinen begleitete Postsendungen, ohne Rücksicht darauf, aus
welchem Grunde der Adressat in seiner Wohnung, in der gewerblichen Betriebsstätte,
im Geschäftslokale oder am Arbeitsplatze nicht angetroffen wird, an die Personen
zugestellt werden können, denen gemäß § 102 und 103 Z. P. 0. (§ 8 der Verordnung
des Handelsministeriums vom 22. März 1897, Z. 28602, V. Bl. Nr. 63) bei der Ersatz-
zustellung die gerichtlichen Erledigungen eingehändigt werden dürfen. Falls solche
Ersatzzustellung nicht tunlich ist, kann die Hinterlegung beim Postamte eintreten.
Wenn die Zustellung von einem blauen oder gelben Rückscheine begleiteter
Schriftstücke nicht erfolgen kann, weil kerne der zum Empfange berufenen Personen
angetroffen wird, so ist grundsätzlich nach § 106 Z. P. 0. (§ 9 der zitierten Verord-
nung) vorzugehen. In den Vorschriften der Zivilprozeßordnung wäre die Ansicht nicht
begründet, daß die Aufforderung zur Entgegennahme solcher Sendungen und die
Niederlegung bloß dann zulässig sei, wenn es sich um eine vorübergehende Abwesen-
heit des Adressaten handelt; die Zustellung würde bei Einhaltung der gesetzlichen
Formen auch dann nicht anfechtbar sein, wenn der Adressat von der Aufforderung
zur persönlichen Entgegennahme der Sendung tatsächlich keine Kenntnis erlangen
konnte.
Durch diese Aufforderung und die darauf folgende Niederlegung soll die Zustel-
lung von wichtigen gerichtlichen <jeschäftsstücken gegen Umtriebe gesichert und
namentlich für den Fall ermöglicht werden, wenn die Abwesenseit eben darauf ange-
legt ist, die Zustellung zu vereiteln. Sobald dagegen nach den obwaltenden Umständen
die Annahme ausgeschlossen ist, daß die Abwesenheit des Adressaten den Zweck hat,
die Zustellung gerichtlicher Erledigungen zu verhindern, ist es nicht nur zulässi^r,
sondern geradezu wünschenswert, die Sendungen dem Adressaten nachzuschicken.
Wann in dieser Art vorzugehen ist, läßt sich im allgemeinen schwer bestimmen, jedoch
im einzelnen Falle meistens leicht feststellen. Es wird hiebei vorwiegend auf die per-
sönlichen Verhältnisse des Adressaten und auf seine Berufs- und wirtschaftliche Stellung
ankommen. Auch muß der gegenwärtige Aufenthaltsort, beziehungsweise die Adresse
nach verläßlichen Angaben so bestimmt bezeichnet sein, daß im Falle derNaclisendnng
sowohl das Gelingen der Zustellung, wie das rechtzeitige Rücklangen des Rückscheines
wahrscheinlich ist. Wenn auch andere Sendungen, insbesondere rekommandierte
Briete und Wertsendungen dem Adressaten nachgeschickt werden, brauchen gericht-
liche Sendungen davon nicht ausgeschlossen zu werden.
Das Justizministerium glaubt, daß sich für die Lösung der mitgeteilten Frage nur
die vorstehend angegebenen allgemeinen Gesichtspunkte bezeichnen lassen, während
die Entscheidung im einzelnen Falle dem Zustellungsorgane, beziehungsweise dem
Abgabepostamte vorbehalten bleiben muß.
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Mitteilungen. ^ 47
Zuständigkeit der Gerichte znm Absprache über dieRechtsgültigkeit oines
Yon einer Privateisenbahn wider ihren Beamten gefüllten Disziplinarerbennt-
nisses in Bezug auf den yon diesem Beamten gegen die Bahn erhobenen Gehalts-
und Pensionsanspruch. — Entscheidung des Reichsgerichtes. Mit Beschluß des
Verwaltungsrates der k. k. priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn in Wien vom 10. Dezem-
ber 1887 wurde A B wegen angeblicher Mehreinhebung von Gepäckgebühren seines
Dienstes als Oberoffizial II. Klasse bei dieser Anstalt enthoben. Aus diesem Beschlüsse
wurden von der Direktion der Nordbahn die nach ihrer Ansicht resultierenden
Konsequenzen gezogen und im speziellen verfügt, daß A B sofort außer Stand und
Gebühr gesetzt werde, die während der Zeit der Suspendierung zurückbehaltenen
Gebühren als verfallen zu betrachten seien und A B jedes Anspruches auf die
statutenmäßige Pension oder auch nur Rückzahlung der seinerseits geleisteten
Pensionseinzahlungcn verlustig sei und auch keinen Anspruch auf Erteilung eines
Verwendungszeugnisses habe, solange nicht eine angebhche Uniformierungsschuld
von 56 fl. 80 kr. getilgt sei.
A B strebte zunächst bei dem Handelsgerichte in Wien mit der Klage de pi aes.
3. Juli 1888 die Nichtigkeitserklärung des Disziplinarerkenntnisses, beziehungsweise
der daraus gezogenen Folgerungen an.
Parallel mit diesem Rechtsstreite suchte er selbst bei der k. k. General-
inspektion der österreichischen Eisenbahnen als Aufsichtsorgan die Überprüfung des
Disziplinarverfahrens nach, mit der Bitte, der Direktion der Nordbahn wenigstens
seine Pensionierung, vorläufig aber bis zur Entscheidung die Zahlung des Susten-
tationsgehaltes aufzutragen.
Hierüber hat die k. k. Generalinspektion mit Bescheid vom 6. Juni 1889
bekanntgegeben, daß sie die administrative Überprüfung des Disziplinaraktes ver-
anlaßt habe, daß sie jedoch ihre bezügliche Entscheidung erst dann fällen werde,
wenn der im Zuge befindliche, beim Handelsgerichte anhängige Rechtstreit in
derselben Sache ausgetragen sein werde.
Gegen diese das gestellte Begehren nur teilweise bewilligende und das Ansuchen
um Verhaltung der Nordbahn um Behandlung des Einschreiters als suspendierten
Beamten und zur Zahlung der Sustentationsgage übergehende Entscheidung ergriff
A B den Rekurs an das Handelsministerium. Dieses hat mit Erlaß vom 5. Dezember
1889 den nur teilweise angefochtenen Bescheid der Generalinspektion der öster-
reichischen Eisenbalmen zur Gänze aufgehoben und den A B mit seinen gesamten
Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen, mit der Motivierung, daß es nicht S^che
der Administrativbehörden sei, in Personalangelegenheiten der Beamten der Privat-
bahnen zu intervenieren, diesfällige Ansprüche vielmehr bei den ordentlichen
Gerichten auszutragen seien.
Über die Beschwerde des A B hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
9. Oktober 1890 erkannt, es werde die Beschwerde abgewiesen, mit der Motivierung,
daß die Behörden nur berufen sind, das öflentliche, nicht aber auch das Privat-
interesse wahrzunehmen, letzteres vielmehr bei den ordentlichen Gerichten vertreten,
werden müsse.
Es habensomit die Verwaltungsbehörden in allen Instanzen die Oberprüfung
des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses und seiner rechtlichen Konsequenzen
abgelehnt, beziehungsweise hiefür die ordentlichen Gerichte für berufen erklärt, j
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^.g Mitteilungen. «
Andrerseits hat das Handelsgericht in Wien mit Urteil vont 23. Dezember WM^
die Klage des A B de praes. 3. JuH 1888 in den Punkten, wekhe auf Nichtigkeit
des in Rede stehenden DiszipUnarerkenntnisses abzielten, abgewiesen und diese?
Urteil im wesentlichen damit begründet, daß es sich im vorliegenden Falle nicht
um eine Frage des Privat-, sondern des öflfentücheii Rechtes handle, daß die Aus-
übung des Disziplinarrechtes der Eisenbahndirektionen gemäß § 3 der H. M. V. vom
26. August 1875, R. G. Bl. Nr. 116, der Kontrolle der Generalinspektion der Eist'^n-
bahnen und im weiteren Verfolge des Handelsministeriums unterliege. Es gehe .^omit
der Instanzenzug im Falle einer behaupteten Rechtsverlelzimg nicht dm^ch die ordent-
lichen Zivilgerichte, sondern an die genannte Generahnspektion, beziehungsweise
an das Handelsministerium.
Das Oberlandesgericht in Wien hat am 14. April 1891 dieses Urteil bestätigt
die Inkompetenz der Gerichte zur Aufhebung oder Abänderung des DiszipUnar-
erkenntnisses neuerlich betont und ausdrücklich erklärt, daß hiezu ausschließlicii
die Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen und das Handelsministerium
berufen seien. Die angestrebte Aufhebung der Konsequenzen können aber die
Gerichte erst dann aussprechen, bis die genannten Behörden die Ungültigkeit de^
fraglichen Erkenntnisses ausgesprochen hätten.
Der Oberste Gerichtshof endlich hat laut Urteiles vom 13. Oktober 1891 keinem
Grund gefunden, die untergerichtlichen Urteile abzuändern.
Es haben also auch die Gerichte sich zur Entscheidung über das Klage-
begehren für inkompetent erklärt, die Pflicht zu derselben vielmehr den Ver-
waltungsbehörden zugewiesen und dem Kläger aufgetragen, die Löeung des vor-
hegenden negativen Kompetenzkonfliktes bei dem Reichsgerichte zu suchen.
A B hat nunmehr am 31. Dezember 1897 beim Reichsgerichte den Antrag au:
endgültige Entscheidung dieses verneinenden Kompetenzkonfliktes ein gebracht
Das Reichsgericht erkannte unterm 18. April 1898, Z. 93: Zum Absprucho
über die Rechtsgültigkeit des wider A B gefällten DiszipUnarerkenntnisses vom
10. Dezember 1887 in Bezug auf den von A B wider die k. k. privilegierte Kaiser
Ferdinands-Nordbahn in Wien mit der Klage de praes. 3. Juli 1888 erhobenen Gehalt--
und Pensionsanspruch sind die Gerichte zuständig.
In der Begründung wird ausgeführt:
Aus den Entscheidungsgründen zu dem Urteile des Handelsgerichtes in Wien
vom 23. Dezember 1890 ergibt sich, daß die Abweisung der Ansprüche des A B
auf Gehalt und Pension aus dem Grunde erfolgte, weil das wider denselben ergangene
Disziplinarerkenntnis des Verwaltungsrates der Kaiser Ferdinands-Nordbalin zur
unven-ückbaren Grundlage der richterUchen Entscheidung über die privatrechtlichen
Folgen dieses DiszipUnarerkenntnisses genommen werden müsse imd weil die
Überprüfung dieses Erkenntnisses nicht dem Zivilgerichte, sondern den administrativen
Behörden (der Generalinspektion der österreichischen Eisenbahnen und dem derselben
vorgesetzten Ministerium) zustehe.
Da nun laut des erörterten Sachverhaltes die Kompetenz seitens der Admini-
strativbehörden abgelehnt wurde, so ist zunächst die Frage zu erörtern, ob die voj-
liegenden gerichtlichen Urteile eine Ablehnung der gerichtlichen Kompetenz
enthalten. Diese Frage ist mit Rücksicht auf die ziterte Begründung des handeh-
gerichtUchen Urteiles ^owie auf jene des Oberlandesgerichtes zu bejahen, welch
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Milteiluugen. ^Q
letztere ersehen läßt, daß die Abweisim^^ der Gehalts- und PensionBarir^prüche dos
Klägers als eine bloß derzeitige aufzufassen ist, da die neuerliche Erörterung dieser
Ansprüche von der vorherigen Alländerung oder Auihebung des raehrer^^ähnten
Disziplinarerkenntnisses abhängig gemacht wird. Es liegt somit der von A B
behauptete verneinende Kompetenzkonflikt vor.
^ Was nun die Kompetenzfrage selbst belriffl, so ptliühtet das Reiehsgcricht dtu^
vom Handelsministerium im Erlasse vom 9. Xovember 1889 ausgesprochenen An-
schauung bei, daß im vorliegenden Falle die staatlichen AdmiDistrativbehördr:*n
nicht kompetent sind.
Es erscheint wohl nach § 79 der nni ihn- kair^erlichen Verordnung vom
16. November 1851, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852, genehmigten Eisenbahnbetriebsordnung
die Generalinspektion der österreichischen Eisenbainieji ermächtigt, auch wider
Beamte der Privateisenbahnen Ordnirngsstrafen zu verhangen, und es ist gegen solche
Erkenntnisse im § 82 E. B. 0. d;is Riecht der Beschwerde an da:5 vorgesetzte
Ministerium eingeräumt, allein ein Disziplin arerkenntnis der GeneralinspekUon der
österreichischen Eisenbahnen liegt nicht vor, die zitierte Beslimmimg des § 82 findet
daher im gegenwärtigen Falle keine Anwendung.
Es handelt sich vielmehr um die Fra^e, ob wider ein von der Direktion einer
Privateisenbahn wider einen iln^er Beamten ergangenes Disziplinarerkerintniä
ein Rechtszug an die staatüchen Aufsichtsbehörden :^tatt zufinden hat
Diese Frage ist zu verneinen. Die Beaufsichtigung und Disziplinarbehandlung
von Privat-Eisenbahnbeamten steht nach den § 71 und 73 E. B. O. in erster Reihe
den Eisenbahndirektionen nach Maßgabe der diesfälligen Dienstesvorschriften und
Instruktionen zu. Die Staatsverwaltung hat sich nun wolü bei Privateisenbahiien im
§ 62 E. B. 0. die Einflußnahme auf diese Dienstesvorschriften und Instruktionen im
Interesse der öffentlichen Rücksichten vorbehalten und finden diese ööentlichen
Rücksichten auch in der oben zitierten Bestimmung des § 79 ihren Ausdruek, allein
weder die Eisenbahn-Betriebsordnung vom l(i. November 1851, noch auch die V^'er-
ordnung des Handelsministeriums vom 26, August 1875, R. G. Bl. Nr. IIG, über die
Organisation der Generalinspektion der österreichischen Eisenhalnien weisen den
staatlichen Eisenbahnbehörden die Eutscheidung im Instanzenzuge über Disziplinar-
erkenntnisse zu, welche von Direktionen von Privateisenbuhnen wider ihre Beamten
ergangen sind.
Demgemäß gehören solche Disziplinarerkermtnisse nicht dem Gebiete des
öffentlichen Rechtes an, sondern sie sind vom Standpunkte des zwischen dtr
betreffenden Privateisenbahn und ihren Betunten bestehenden Dienstvei-trages in
Betracht zu ziehen. Die Prüfung dieses zivilrechtliehen Verhältnisses atjer steht den
Gerichten zu; es sind also auch im vorliegenden Falle die Gerichte berufen, zu prüfen,
ob das wider A B gefällte Disziplinarerkenntnis den Vorschriften des Dienst-
vertrages entspricht.
Zuständigkeit der autonomen Verwaltungsbehörde« zur Entseheidung
aber die Besitzstörungsklage wider eine Gemeinde. — Erkenntnis des Kelchs-
gerichtes. Markus Pavicic befand sich als Eigentümer des Gartens Nr. 3045 in
Verbagno seit mehr als 30 Jahren im Besitze des Rechtes, zu Fuß und mit Tieren
den Hofraum des Hauses Nr. 75/2 zu durchisehreitenT welches Durehgangsredit von ^
Ersatzband 1898. Digitiz^d by VjOOglC
PLQ Mitteilungen.
dein Eigentümer Johann Cubretovic anerkannt worden war. Pavicic gelangle zu
seinem eigenen Garten, indem er von dem Wege öepalo in den Hofraum de.-
(-ubretOTR-j durch eine offene Tür trat.
Mit Dokret vom teilte ilim die Gemeindeverwaltung Veri)osca
mit, daß der Gemeinderat die Umgestaltung der Lokalität iClepalo beschlossen habe.
mit dem Bemerken, daB man bei der Eingangstür zu dem Hofraume zwei Stufen
anbringen könnte. E^ wurde auch tatsächlich von Jakob Fredotovic und Johann
Matkovii' die Straße Klepalo im Auftrage der Gemeinde um 96 cm derart erhöht
fliuß der Eingang in den Hofraum unmöglich gemacht und Pavicic in der Aus-
übung seines Serritulsreehtes gestört wurde.
Pavirii- braclile hierauf den Rekurs gegen den Beschluß des Gemeinderates
an den Landesausschuß und zugleich die Besitzstörungsklage bei dem Bezirks-
gerichte von Cittavecchia ein. Das Bezirksgericht gab der Klage statt, die IL Instanz
wies sie jedoch wegen Inkompetenz ab und der Oberste Gerichtshof bestätigte
die obergerichtlinlie Etitscheidung, indem er betonte, daß es sich um eine Ange-
legenheit der Kompetenz der Verwaltungsbehörden handle.
Audi der dalmatinische Landesausschuß erklärte sich als zur Entscheidung
der Angelegenheit inkompetent.
Über den sodann von Markus Pavicic erhobenen Antrag auf Entscheidung
i^^es verneinenden Konipetenzkonfliktes erkannte das Reichsgericht am 23. April
1898, Z, 108: Zur Entscheidung über die Besitzstörungsklage des Markus Pavirl*
wider die Genieiniie Verbosca, Jakob Fredotovic und Johann Matkovic sind dw
autonomen Verwaltungsbehörden kompetent.
Die Begründung lautet: Der Oberste Gerichtshof hat die oberlandesgerichtliclie
Entscheidung, wornil die Inkompetenz der Gerichte ausgesprochen wurde, bestätigt,
weil es sicli nur darum handelt, ob die belangte Gemeinde, beziehungsweise deren
gesetzliche Vertretung, den Kläger in seinem angebhchen Besitze der Servitut des
Duj'chgangies gestört habe, weil die Gemeinde diese Verfügung in Ausübung der
Bau- und SlraßenpoHzei getroffen hat und weil die Frage, ob die Gemeinde befugt
war, diese \'erfügunjr zu treffen, nur die vorgesetzten Verwaltungsbehörden zu ent-
scheiden ^vermögen.
Das Reichsgericht findet, daß in der Tat die autonomen Verwaltungs-
behörden kompetent sind, über diese Angelegenheit zu entscheiden. Denn es
handelt sich um eine Verfügung mit einer öffentUchen, beziehungsweise Gemeinde-
sti'aße, wfüche auf einem dem Antragsteller intimierten Beschlüsse der Gemeinde-
vertretung beruht. Derailige Verfügungen fallen in den Rahmen der Straßenpolizei,
somit in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, wider welche der Schutz nur im
Instanzenzuge vor den autonomen Behörden zu suchen ist, wie denn auch die durch
die fragliche Verfügung bedrohten Literessen des Antragstellers in dem von den
autonomen Behörden zu pflegenden Verfahren zur Geltung zu bringen sind.
Erlag Tou Dienstkautionen sowie von yertrag8(Ge8chafts)kautlon6n beim
Ah§€hluß von Ärarialverträgen. Das Finanzministerium hat mit Erlaß vom
{'k Februar 1898, Z, 56412 ex 1897, an die Finanzlandesbehörden zu der mit
Finanzminii^teriaierlaß vom 20. August 1864, Z. 37388. genehmigten Instruktion
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Mitieiluugen. r^ j^
bezüglich der Gebarung mit den baren Kautionen und nicbtgerichtlichen Depositen
„Nachtragsbestimmungen" hinausgegeben, womit der § 6 (Anlage von
Kautionen) dieser Instruktion nachstehend abgeändert wird.
„Dienstkautionen können entweder durch den Kautipnspflichtigen unmittel-
bar oder mittelbar im Wege anderer Kassen und Ämter zur fruchtbringenden
Anlage gebracht werden.
Erfolgt die Kautionsanlage unmittelbar durch die Partei, sei es bei der
Kautions- und Depositenkassa selbst oder im Wege eines Steuer- oder sonstigen
Perzeptionsamtes. so ist von der Partei ein Gegenschein beizubringen und seitens der
Kautions- und Depositenkassa ein mit dem Vidi der vorgesetzten Behörde des
Kautionanten versehener Anlageausweis zu verfassen.
Der Gegenschein hat zu enthalten:
a) die Angabe des erlegten Betrages in Buchstaben,
Ij) die Geldwährung,
cj den Zweck des Erlages, das ist die genaue Angabe der Kautionswidmung,
fjj den Tag des Erlages,
e) den Namen der Kassa oder des Amtes, bei welchem der Betrag erlegt wird,
f) die Unterschrift und den Charakter der erlegenden Partei.
Im übrigen haben bei der Anlage der Kautionsbeträge folgende Bestimmungen
zu gelten:
I. Erfolgt die Anlage unmittelbar durch die Partei bei der Kautions- und Depo-
sitenkassa, so ist der von derselben auszufertigende Anlageausweis nach Beisetzung
der Nummer des Kontobuches, des Zinsfußes und Verzinsungsbeginnes seitens des
liquidierenden Finanzrechnungsdepartements dem Barkautions-Subjoumal, der Gegen-
schein aber dem Depositenjournal beizuschließen.
Über die Anlage hat die Kautions- und Depositenkassa der Partei eine Empfangs-
bestätigung auszufolgen, in welche der Wortlaut der Kautionswidmung, alle übrigen
Anlagedaten und der Beisatz aufzunehmen ist, daß die Rückzahlung der Kaution nur
gegen Einziehung dieses Erlagsdokumentes stattfinden kann.
IL Wird die Kautionsanlage im Wege eines Steuer- oder sonstigen Perzeptions-
amtes' vorgenommen, so hat dieses der Partei über den Erlag eine Interimsquittung
einzuhändigen und den von der Partei beigebrachten Gegenschein mit dem Konto-
korrentejournal an das Finanzrechnungsdepartement einzusenden.
Dieses übergibt den liquidierten Gegenschein der Kautions- und Depositenkassa,
welche wegen Ausfertigung des Anlageausweises und der Empfangsbestätigung gemäß
Punkt 1 vorzugehen, die Empfangsbestätigung aber dem Steuer(Perzeptions)amte zu
übersenden hat, von welchem dieselbe der Partei gegen deren Bestätigung auf der
Interimsquittung und Einziehung der letzteren auszufolgen ist.
Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der durch Gehaltsabzüge zur
Anlage gelangenden Barkautionen, jedoch mit der Modifikation, daß in diesen Fällen
die Partei weder einen Gegenschein, noch eine Interimsquittung beizubringen hat.
III. Bei mittelbaren Anlagen hat die anlegende Kassa (Finanzministerialerlaß
vom 8. Februar 1867, Z. 4766) einen vorschriftsmäßig ausgefertigten Gegenschein und
den mit dem Vidi der vorgesetzten Behörde des Kautionanten versehenen Anlage-
ausweis beizubringen, worin Name und Charakter des Kautionserlegers, der Kapitals-
betrag, der Tag der Erlages und die Widmung anzuführen sind.
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52 Mitteilungen. — Verordnung 16.
Dieser Anlageausweis ist nach Beisetzung der Nummer des Kontobuches, des
Zin:^fiißos und Verzinsungsbeginnes seitens des Uquidierenden Finanzrechnung:^-
departeriients samt dem Gegenscheine dem Barkautionssub Journal beizuschließen, über
die nchUg erfolgte Übernahme der Kaution aber von der Kautions- und Depositen-
kassM dej anlegenden Kassa ein Empfangsschein mit Angabe der erwähnten Haftung^-
merktnale zu übermitteln. Dieser Empfangsschein gilt für die anlegende Kassa als
umtliclie Bescheinigung des Kautionserlages und ist nicht den früher von der Staats-
<ifipositenkassa ausgefertigten und von den anlegenden Kassen als Wertpapier zu ver-
rechnendt/n Originalempfangsbestätigungen gleichzustellen.
Die auch in diesem Falle von denKautionanten (an Stelle derWidmungsurkundei
büi'Ziilmn^'enden, vorschriftsmäßig ausgefertigten Gegenscheine berühren lediglich die
anle^^üiide Kassa, welche denselben die ihr von der Kautions- und Depositenkassa
bekantitui'gebenen Haftungsmerkmale der Kaution (Nummer des Kontobuches, Zins-
fuß ii!id Verzinsungsbeginn) beizusetzen, sohin den Gegenschein samt dem Empfangs-
^i^heine der Kautions- und Depositenkassa zur Bedeckung des durchführungsweise
verrtn^hupien Kautions betrages dem eigenen Journal zuzulegen und der Partei über
den eihidf^nen Kautionserlag eine gemäß Punkt 1 ausgefertigte Empfangsbestätigung
iiiiszurol^^t-n hat.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch bei Anlage vonPacht- und anderen
KaulioiH'fi Anwendung.**
Di** § 19 (Rückzahlungen von Kautionen und Depositen), 22 und 30 (Um- und
Zusntiinirnschreibung von Dienstkautionen und deren Journalisierung), endlich 29 und
'A\ (JninTirdisierung von Kautions- und Depositenanlagen, dann der Kautions- und
Depii^UiMirQckzahlungen) der bezeichneten Instruktion erfuhren sinngemäße Ände-
riitiu' h. bi^^iehungsweise Zusätze.
Stück XII vom 28. Juni 1898.
Verordnungen.
Vfrordnung- des Justizministeriums vom 3. Juni 1898, Z. 12652,
lN^tr<4IVü(l die Formnlarien fflr das Terfahren in den vor die Gewerbegerichte
gehörigen Streitigkeiten.
i\\\ ilie Gewerbegerichte und die Berufungsgerichte in gewerbegerichtlichen Streitsachen.
Ini ^inne des § 1 der Geschäftsordnung der Gewerbegerichte und des § 94 der
tie^^rhiin -Ordnung für die Gerichte I. und IL Instanz findet das Justizministerium
). Ffir die Gewerbegerichte sind die im angeschlossenen Verzeichnisse •/. ange-
(Alii'h't! Knrmularien, deren Text durch die vom Justizministerium hergestellten Musler
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Verordnung 16. 53
bestimmt wird, in Druck zu legen. Diese Drucksorten sind gemäß § 6 des Gesetzes
vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 218, von der Gemeinde beizustellen, in welcher
das Gewerbegericht seinen Sitz hat und beim Gewerbegerichte vorrätig zu halten.
Die im Verzeichnisse angegebenen festen Nummern dienen zur Bezeichnung des
Formularssowohl bei der Bestellung der Drucksorten, wie bei den richterlichen Aus-
fertigimgsaufträgen an die Gerichtskanzlei.
IL Außerdem werden nachfolgende im „Formularienbuch zur Zivilprozeß-
und Exekutionsordnung, herausgegeben vom k. k. Justizministerium** (J. M. V. vom
7. Oktober 1897, Z. 22891, J. M. V. Bl. Nr. 38) enthaltenen und dort mit den nach-
folgenden Nummern bezeichneten Formularien für die Gewerbegerichte als verbind-
lich erklärt:
Nummern 1, 2, 3, 4, 10, 25, 26, 51, 55, 57, 58, 60, 63, 85, 95, 263 bis 270
und 273.
An dem im Formularienbuche vorgeschriebenen Texte der oben angegebenen
Formularien haben jedoch folgende Änderungen einzutreten:
Formular Nr. 26 und 51. Im letzten Absätze hat das Wort „abgesondertes"
zu entfallen.
Formular Nr. 57. Im letzten Absätze, beginnend mit: „Auf Gmnd dieses
Beschlusses ..." sind, die Worte: „Eintritt der Rechtskraft und* wegzulassen.
Formular Nr. 85. Im letzten Absätze hat das Wort „abgesondertes** zu entfallen.
in. Sofern die Geschäfte, für deren Erledigung die unter II. bezeichneten Formu-
larien bestimmt sind, so zahlreich werden, daß die Verwendung von Drucksorten
oder Lithographien als nennenswerte Erleichterung der Geschäftsbehandlung sich
reclitfertigen würde, bleibt es dem Vorsitzenden des Gewerbegerichtes vorbehalten,
die zur Beistellung der Drucksorten verpflichtete Gemeinde (§ 6 des Gewerbegerichts-
gesetzes) um die Drucklegung oder lithographische Vervielfältigung auch dieser
Formularien oder einzelner davon anzugehen. In diesem Falle müssen diese Formu*
larien hinsichtlich des Papieres und, sofern sie durch Druck hergestellt werden, auch
in der Ausstattung und Anordnung des Druckes mit den ähnlichen Formularien des
Verzeichnisses möglichst übereinstimmen.
IV. Die Vorschriften der Absätze IV bis VIII der Verordnung des Justizmini-
ster ums vom 7. Oktober 1897, Z. 22891, J. M. V. Bl. Nr." 38, betreffend die Formu-
larien für gerichtHche Erledigungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in
Exekutionssachen, finden auf die Geschäftsbehandlung bei den Gewerbegerichten
sinngemäße Anwendung.
V. Zur Anordnimg der mündlichen Streitverhandlung vor dem Berufungs-
gerichte in gewerbegerichtlichen Streitsachen über höhere Beträge als 50 fl.
(§31 des Gewerbegerichtsgesetzes) sind die Formularien Nr. 82, 83 und 84 des
Formularienbuches (Ziv. Proz. Form. Nr. 66, 67, 68) zu verwenden. Hiebei ist am
Schlüsse des Formulars der Beisatz anzufügen: „Eine Vertretung durch Advokaten
ist nicht geboten. *"
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54
Verordnung 16.
Verzeichnis
der
in Dmck gelegten Formularien f&r das Yerfahren Tor den Gewerbegerichten.
Nummer
des
Formulars
Benennung
Gew. Ger. Form. Nr. I
Protokollaransuchen um Bewilligung des Armenrechtes, § 64 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. «
BewillipTung des Armenrechtes für das ganze Verfahren — oder nur
für das Rechtsmittelverfahren, § 64 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 3
Klageprotokoll, aufgenommen mit der armen Partei, § 65 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. Ift
Protokollarklage auf Lohnzahlung, § 434 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. ft
Protokollarklage auf Mietzinszahlung, § 434 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 6
Protokollaransuchen um Einsicht der Urschrift von Urkunden,
§ 82 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. ■»
Aufforderung zur gerichtlichen Niederlegung von Urkunden-
urschriften, § 82 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. $
Rückstellung von Schriftsätzen zur Verbesserung von Formgebrechen,
§ 84, 85 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 9
Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten. § 95,
96 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. lO
Bestellung eines Zustellungsbevolhnächtigten für Streitgenossen,
§ 97 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 11
Zustellung an den Kurator, § 116 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. ±Z
Bestellung eines Kurators infolge Klagsanbringung, § 116 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 13
Ersuchschreiben wegen Zustellung durch Gesandtschaften, Konsular-
behörden oder ausländischen Behörden, § 121 Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 1«
Zustellung im Auslande durch Vermittlung des Justizministeriums,
§ 121 Z. P. 0. und J. M. V. vom 25. Jänner 1890. J. M. V. Bl. Nr. 4,
Gew. Ger. Form. Nr. 1 ft
Vorlage von Ersuclischreiben an ausländische Behörden zur Weiter-
beförderung auf diplomatischem Wege, sofern Beglaubigung
durch das Oberlandesgericht erforderlich ist, § 121 Z. P. 0.; § 36
J. N.
Gew. Ger. Form. Nr. 16
Beschluß auf Fristverlängerung oder Abkürzung, § 1:28, 129 Z. P. 0.
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Verordnung 16.
OO
Nummer
des
Formulars
Benennnng
Gew. Grer. Form. Nr. 19
Gew. Ger. Form. Nr. 18
Gew. Ger. Form. Nr. lH
Gew. Ger. Form. Nr. HO
Gew. Ger. Form. Nr. «1
Gew. Ger. Form. Nr. HZ
Gew. Ger. Form. Nr. SS
Gew. Ger. Form. Nr. S«
Gew. Ger. Form. Nr. 9ft
Gew. Ger. Form. Nr. ZB
Gew. Ger. Form. Nr. ZU
Gew. Ger. Form. Nr. SS
Gew. Ger. Form. Nr. Z9
Gew. Ger. Form. Nr. 30
Gew. Ger. Form. Nr. 31
Gew. Ger. Form. Nr. BZ
Gew. Ger. Form. Nr. 83
Gew. Ger. Form. Nr. 3lft
Gew. Ger. Form. Nr. 36
Anberaumung von Tagsatzungen, § 130 Z. P. O.
Wiedereinsetzungsantrag, § 146 Z. P. 0.
Bewilligung der Wiedereinsetzung, § 146, 150 Z. P. O.
Aufnahme eines aus anderen Gründen als durch Tod unter-
brochenen Verfahrens, § 158—162; 164—167 Z. P. 0.
Vereinbartes Ruhen des Verfahrens, § 168, 170 Z. P. 0.
Anzeige vom Ausbleiben beider Parteien von der Tagsatzung, § 170
Z. P. 0.
Ersuchschreiben wegen Herbeischaftung von Urkunden, Auskunfts-
sachen, Augenscheinsgegenständen, i§ 183, 301, 369 Z. P. 0.
Benachrichtigung von prozeßleitenden Verfügungen für .die mund-
liche Verhandlung, § 183, 2:J9 und 257 Z. P. 0.
Vergleichsfertigung, § 206 Z. P. 0.
Ausfertigung eines Vergleiches über Geldforderungen, § 206 Z. P. 0.
Protokoll für mündliche Verhandlungen vor dem Gewerb**gerichte,
§ 207 Z. P. 0.
Protokoll über erste Tagsatzung mit Vergleichsabschluß, § 28 Gew.
Ger. Ges.; § 204, 239, 440 Z. P. 0.
Protokoll über erste Tagsatzung mit Vergleichsabschluß über einge-
klagte Geldforderungen, § 28 Gew. Ger. Ges.; § 204, 239, 440
Z. P. 0.
Protokoll für Tagsatzungen außerhalb einer mündlichen Verhand-
lung, g 216 Z. P. 0.
Klage eines oder mehrerer Kläger gegen einen Beklagten, § 437.
483 Z. P. 0.
Klage eines oder mehrerer Kläger gegen mehrere Beklagte, § 438,
13 und 97 Z. P. O.
Klage bei Streitgenossen, die eine einheitliche Streitpartei
bilden, § 438, 14 und 97 Z. P. 0.
Anordnung abgesonderter Verhandlung, § 260 Z. P. 0.
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nach Einlangen der Be-
weisaufnahmeakten, § 281, 2 Z. P. 0.
Digitized by
Ljoogle
nÜ
Verordnung 16.
Nummer
des
F o r TU u L a r s
Benenn uug
Gew. G*r. Form. I^r. 38
Gew, Ger. Form. Nr, 39
Gew. Ger. Form. Nr, 3|^
Gew. Ger. Form. Nr. 30
Qü\\\ Ger. Form. Nr. üll
Gew. Ger. Fom[. Nr. 41
Gew. Ger.. Form. Hr. *«
Gew. Ger* Form, Nr. |i3
Gew. Ger. Form. Nr. üQL
Gew. Ger. Form, Nr. «&
Gew. Ger. Form. Nr. 4«
Gew. Ger. Form. Nr. «7
Gew. Ger. Form, Nr. 41 §
Gew. Ger. Form. Kr. He
Gew. Ger. Form. N:-. 511
Gew. Ger. Form. Nr. ftl
Gew. Ger. Form* Nr, tk%
Gew. Ger. Form. Nr. £13
Gew. Ger. Form. Nr. &*
Beua-cJirichtiguiig vom Eiuiangen von Beweisaufnahmeakten, § li!<^>
Z. F. O.
Zeugenladung, § 399, 33iX 333, 346 Z. P. O.
Benachrichtigung der Vorgesetzteu eines geladenen Zeugen, § 331
Z, P. O.
Bestellung und Ladung von SachTerstäadigen^ § 354^365, 367 Z. F. ü.
Gebiiliien für Übersetzungen, unmittelbare Berichtigung'
durch die Partei, § 365 Z. P. 0,
Gebühren für Übersetzungen, gerichtliche Einhebung, § 36ri
Z. P. 0.
Vorla^lung zur Parteiveruchmung, § 375 Z. P. 0.
Protokoll über erste Tagsalzung mit Anerkenntnis des KLige-
anspruches, § 39i, 395 Z. P. O.
Urteil auf Grund Anerkenntnis, % 394-, 395 Z. P. 0.
Protokoll über erste Tagsatzung mit Versäumungsurteil, § 396, 44Ü
Z. P. O.
Protokoll über ei^te Tagsatzung mit T ersäum ungsurteü in Prozesse ri
über Geldforderungen, g 396, 442 Z. P. O.
Versäumungsurteil, § 396, 412 Z. P. 0.
Versäumungsurteil in Proztjsien ober Geld forderun gen, § 3lt<>.
442 Z. P. O.
Tagsatzungsprotokoll bei mangelndem Zustellungsnachweis, § 44J3.
Z. l,Z. P. 0.
Beralungsprolokoll, § 413, Z. P. 0, j § 186 Gesch. Ord.
Uiteil auf Grund kontradiktorischer Verhandlung, § 477 Z. P. O.
Ladung zum Vergleichs versuche, § 433 Z. P. 0.
Benacljrichtigung von dar Hinterlegung des Urteiltütbestandcs,
§ U5 Z. P. 0.
Protokollarisch erklärte Berufung, g 30, 31 Gew. Ger. Ges.
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|jl^g|i|ypip^'yil%<f w.' \^ \""^mimitu>m>n\,*WiK^9ßimi'^y^
^^^^yij^mmik^ß^
Verordnungen 16 und 17.
57
Nummer
des
Formulars
Benennung
Gew. Ger. Form. Nr. ftft
Mitteilung der Berufungsschrift an den Berufungsgegner in Streit-
sachen bis 50 fl., § 468 Z. P. 0. und § 30 Gew. Ger. Ges.
Gew. Ger. Form. Nr. fte
Mitteilung der Berufungsschrift an den Berufungsgegner in Streit-
sachen über 50 fl., § 31 Gew. Ger. Ges.
Gew. Ger. Form. Nr. Ä"»
Protokollarische Aufkündigung eines Bestand Vertrages, § 562 Z.P.O.
Gew. Ger. Form. Nr. ft§
Gerichtlicher Aufkündigungsbeschluß bei achttägiger Einwen-
dungsfrist, § 564 Z. P. 0.
Gew. Ger. Fonn. Nr. &•
Gerichtlicher Aufkündigungsbeschluß bei dreitägiger Emwendungs-
frist, § 564 Z. P. 0.
! Gew. Ger. Form. Nr. SO
Protokollaransuchen um Erlassung eines Räumungsauftrages, § 567
Z. P. 0.
Gew. Ger. Form. Nr. 61
Auftrag zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen,
§ 567 Z. P. 0.
Gew. Ger. jForm. Nr. Bit
Protokoll über Einwendungen gegen Aufkündigungen, Räumungs-
oder Übernahmsauflräge, § 566, 567, 571 Z. P. 0.
17.
Verordnung des Justizministeriums vom 4. Juni 1898, Z. 4244,
betreffend die Abänderung des Formulars für den Ausweis über Justiz-
kandidaten.
An alle Oberlandesgerichtspräsidien.
An Stelle des mit dem Justizministerialerlasse vom 22. Dezember 1883,
Z. 20659, eingeführten und mittels Verordnung vom 20. April 1887, Z. 957, J. M. V.
Bl. Nr. 16, abgeänderten Ausweises über Rechtspraktikanten ist vom Jahre 1899 an
alljährlich bis zum 31. Jänner ein Ausweis über die Anzahl der Justizkandidaten am
31. Dezember des letztverflossenen Jahres nach dem folgenden Formulare vorzulegen.
Ruber m. p.
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58
Verordnung J7.
Oberlandesgerichtssprengel :
Ausweis Ober die Jusfiz-
Richteramtskand
Zahl der
im Vorbe-
reitungs-
dienste
stehenden
Richter-
arotskan-
didaten
am
Schlüsse
des ver-
gangenen
Jahres
Zuwachs
im Laufe
des
Ausweis-
jahres
Abfall im Laufe des
Ausweisjahres
infolge
Beendi-
gung des
Vorbe-
reitungs-
dienstes
durch
Austritt
aus dem
Justiz-
staats-
dienste,
Ableben
oder aus
anderen
Ursachen
Zu-
sammen
Zahl der
im Vorbe-
reitungs-
dienste
stehenden
Richter-
amts-
kandi-
daten am
Schlüsse
des Aus-
weisjahres
Von den in der Rubrik 6
Genannten stehen im
ersten
zweiten
dritten
oder
vierten
Jahre des Vorbereitungsdienstes
In die Rubrik 1 ist die Zahl der Richteramtskandidaten einzusetzen, die sich am 31. Dezember
In die Rubrik 7 sind jene Richteramtskandidaten einzutragen, welche am Schlüsse des Aus-
Rubrik 9 jene, welche über 2 Jahre im Vorbereitungsdienste gestanden sind.
Die Eintragung in die Rubriken 13 bis 15 erfolgt nach der bei der Aufnahme in die Gericht -
sollte, nach der letzten abändernden Erklärung; diejenigen, welche bei der Aufnahme in dfe
der Rubrik 15, sondern in der Rubrik ^ anzuführen.
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Verordmmg 17.
59
kandidaten im Jahre 18..
d a t e n
Gerichtspraktikanten
All^ige
An-
merkungen
Von den in der Rubrik 6
Genannten sind
Zahl der
sämtlichen
geprüften
Auskul-
tanten am
Schlüsse
des
Ausweis-
jahres
Zur Gerichtspraxis wurden im Ausweisjahre
zugelassen
Rfechts-
prakti-
kantön
Auskul-
tanten
Advo-
katurs-
kandidaten
Notariats-
kandidaten
Angehörige
anderer
Berufs-
stände
Zusammen
10
11
12
13
14
15
16
17
-
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[1 zu wollen.
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idert werden
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gQ Verordnungen 18 und 19.
Verordnung des Justizministeriums vom 12. Juni 1898,
Z. 13408,
betreffend die Yerrechnnng von Snbstitntionsgeb&hren.
Au alle Oberlandesgerichtspräsidien und die Oberstaalsanwaltschaften mit Ausnahme jener in Zara.
In Abänderung des Erlasses vom 31. März 1875, Z. 4053, wird die Verfügung
getroffen, daß künftighin die Substitutionsgebühren (i. e. Diäten oder Diäten-
pauschalien), welche Beamten für die Versehung eines fremden außerhalb ihres
Dienstortes gelegenen Dienstpostens erfolgt werden, auf der Rubrik: „Amts- und
Kanzleierfordernisse, dann Reisekosten und Diäten'* der Justizverwaltung, beziehimgs-
weise „Diäten und Reisekosten ** der Strafanstalten zu verrechnen sind, weshalb es
auch von der mit dem Erlasse vom 14. September 1883, Z. 11928 (Zara 8583
ex 1882, Lemberg 18823 ex 1882), den Oberlandesgerichtspräsidien aufgetragenen
Unterscheidung in der Verrechnung zwischen Substitutionsgebühren für erledigte
Dienstesposlen und solchen in Erkrankungs- oder Urlaubsfällen abzukommen hat.
Ruber m. p.
19.
Verordnung des Justizministeriums vom 17. Juni 1898,
Z. 13880,
betreffend die Evidenz über die im Handelsregister eingetragenen Handels-
firmen.
An alle mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Gerichtshöfe.
Das Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 29. Mai 1898, Z. 15462, im
Einvernehmen mit dem Justizministerium sämtlichen Handels- und Gewerbekammem
nachstehendes eröffnet :
„In Bezug auf das öfter wiederkehrende Begehren nach einer Vorsorge in der
Richtung, daß die Handelsgerichte, abgesehen von der Anzeige des Firmainhabers,
von Amts wegen von der Zurücklegung eines protokollierten Gewerbes Kenntnis
erhalten, muß darauf hingewiesen werden, daß es Sache der Handels- und Gewerbe-
kammem ist, die auf das Entstehen und Erlöschen von Firmen bezughabenden Tat-
sachen den Handelsgerichten anzuzeigen.
Es ist zu erwarten, daß die den Handels- und Gewerbekammern mit der
Instruktion, betreffend die Führung der Gewerbekataster, vom 18. Juli 1895, Nr. 10,
aufgetragene Vergleichung des Gewerbekatasters mit dem Register der handelsgericht-
lich protokollierten Firmen die Veranlassung zu einer genaueren Evidenthaltung und
Kontrolle des letzteren Registers seitens der Kammern bieten und im Vereine mit
den den Kammern nach § 11, Absatz 2, und § 15, Absatz 1, der Instruktion obliegen-
den Nachweisungen und Zusammenstellungen dazu führen wird, daß die Kammern
den Handelsgerichten eingehendere Mitteilungen über die Veränderungen im Stande
der protokollierten Gewerbeuntemehmungen machen werden. Im Interesse einer
regelmäßigen, den tatsächUchen Verhältnissen möglichst entsprechenden Führung
der Handelsregister wird die geehrte Kammer eingeladen, der in Rede stehenden
Angelegenheit ihr Augenmerk fortdauernd zuzuwenden."
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Verordnung lU- — Kundmachung 13. ^^ j
Die mit der Frihning de^ Handel i=;registpr3 betrauten Gerichtshöfe werden
angewiesen, die auf Grnnd dieser Aufforderung i^eiteos der Handels- und Gewerbe-
kammern ihnen zugehenden Mitteilungen zwm Ausgangspunkte der ihnen nach
Art, :!6 H, G, obliegenden amls wegigen Überwachung zu nehmen.
Es ist vorauszusetzen» daß hiedurch die rechtzeitige Löschung nicht melir
bestehender Firmen, die bisher nach dt!n Jüngst gemachten Erfahrungen in nicht
geringer Zahl in den Handelsregistern fortgeführt wurden, ermöglicht werden wird.
Nichtsdestoweniger wird es sich empfehlen, um dieses Ziel nn\ tun liehst er Vollstän-
digkeit zu erreichen, auch noch alljährlich eine Revision des gesamten Handels-
registers vorzunehmen. Hiezu dürfte der Monat Februar {nach Einlangen der Mit-
teilungen der Steuerbemessungsbehörden pro Jänner) der geeignetste Zeitpunkt sein,
Ruber m. p.
Kundmachung.
1.3. Anleitung znr Behandlung der schwarzen Htemiielniarkenobllterii'-
ruu^sfarbe und der Obliterierungsrefiuislten, Zur Erzielung eines geregelten
Vorgehens bei der Behandlung der Stempelmarkenobliterieningsfsirbe und -requisiten
liat das Finanzministerium folgende:^ aogeordnet:
1, Übertragung der Farbe auf den Farbballen (Farbpolster). Vor der
Verwendung ist die Farbe aufzuschütteln, sodann in geringer Menge auf einer
Metalltasse, eventuell einem Stück Eisenblech oder einer Glas- oder Steinplatte
mittels einer kleinen Walze gut zu verreiben und endlich durch Hin- und Herrollen
der eingefärbten Walze auf dem zur Einfärbung der Stampiglie dienenden Farbballen
^ Farbpolster) möglichst gleichmäßig und dünn autzutragen.
Als geeignetstes Material für die Färb ballen und Walzen ennifiehlt ?ich
Gelatinmasse.
2* Reinigung der Requisiten, Der Reinhaltung der Obliterienmgsrequisiten
{Stampiglien, Farbballen, Farbpolster, Farbwalzen, Farbhissen) ist die größte Sorgfalt
zuzuwenden. Die Reinigung der Stampiglien ist tiglich mindestens einmal, bei starker
Verwendung jedoch mehrmals ha Tage vorzunehmen, Hiezu ist Terpentingeist oder
Petroleum unter Zuhilfenahme eines Bürstchens oder Lappens zu verwenden; jedoch
dürfen Kautschukstampiglien, welche überhaupt für Obliterierungszwecke minder
geeignet sind als Melallstampiglien, der Einwirkung de^ Terpentingeistes nicht lange
ausgesetzt werden.
Die übrigen Requisiten sind jeden zweiten bis dritten Tag mit Tei"pentingeist
oder Petroleum zu reinigen; die Reinigung muß jedenfalls so oft vorgenonimt.^n
werden, daß die Farbe auf den Einfärberequisiten nicht stark eintrocknet oder ver-
kiustet (Punkt 3).
Nach der Reinigung sind die Stampiglien und Einfärberequisiten sorgfältigst
mit einem reinen, trockenen Tuche abzutrocknen*
3, Behandlung der Obliterierungsfarbe. Die Farbe, welche In nicht zu
großen Mengen bezogen werden soll, ist möglichst vor Staub zu schützen und dnrf
auf den Einfärbungsrequisiten zur VeiTneidung des Eintrocknens nicht zu laagi*
belasisen werden (Punkt iä)* ^ t
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^■;^?W|i!
Mitteilungen. — Verordnung !20.
Alte Farbe darf nicht in das Gefäß zurückgeschüttet werden, in welchem sich
frische Farbe befindet. Zu dick gewordene Farbe ist nicht durch Zusätze zu ver-
dünnen, sondern zur ObUterierung nicht mehr zu verwenden.
4. Bezug der Obliterierungsfarbe. Die Ökonomate der Finanzlandes-
behörden haben den Ämtern geeignete, dünnflüssige, schwai-ze Obhterierungsfarben
zu besorgen. Speziell das Ökonomat der Finanz landesdirektion in Wien übernimmt
Bestellungen auf Obhterierungsfarben und Einfärberequisiten und erteilt über
Wunsch nähere Auskünfte über den Bezug und die Behandlung derselben. (22. Juni
1898, Z. 14768.)
Mitteilungen.
Ausfertigung der Einantwortungsurkunde in mehreren Exemplaren.
Durch eine Anfrage des Justizministeriums veranlaßt, hat das Finanzministerium
erklärt, daß es sich der in dem Erlasse eines Oberlandesgerichtspräsidenten aus-
gesprochenen Anschauung, wonach von mehreren Miterben jeder Erbe berechtigt
sei, für sich ein Original der Einantwortungsurkunde zu begehren und nur die dem
Erben erteilte zweite Ausfertigung als Duplikat angesehen werden könne, vollinhaltlich
anschließe, und hat hiezu bemerkt, daß ein solches DupHkat der festen Stempel-
gebühr von 1 fl. von jedem Bogen nach T. P. 7, lit. h, des Gebührengesetzes unterUege.
Anspruch der Witwen und Waisen nach Staatsbeamten und Dienern^
welche nach Zurficklegung von fünf anrechenbaren Dienstjahren in der
Aktivit&t gestorben sind^ auf die normalmäßigen Yersorgungsgenfisse.
Anläßlich eines speziellen Falles haben sich das Jusüzniinisterium imd das Finanz-
ministerium in der Ansicht vereinigt, daß in Gemäßheii der § 2, 5 und 7 des Gesetzes
vom 14. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 74, Witwen und Waisen nach Staatsbeamten und
Dienern, welche nach Zurücklegung von mindestens fünf anrechenbaren Dienstjahren
in der Aktivität sterben, mit Ausnahme des Falles des Selbstmordes, ein Anspruch
auf die normalmäßigen Versorgungsgenüsse zustehe.
Verordnung.
Vei Ordnung des Justizministeriums vom 28, Juni 1898, Z. 13476,
betreffend einige Evidenzbehelfe in Pflegschaftssachen.
An alle Gerichte.
Aus den einlangenden Berichten entnimmt das Justizministerium, daß bei
manchen Gerichten Zweifel darüber bestehen, wie der im § 406, Z. 1^, der Geschäfts-
ordnung vorgeschriebene Vormerk über die Erstattung von Rechnungen und über
die Einzahlung von Zinsen zu führen ist, in welcher Weise vorgegangen werden soU,
um die Sicherstellung des Pflegschaftsvermögens, die Realisierung der fälligen Coupons
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Verordnung: ^0* ß,0
und der verlosten Wertpapiere und die Versichorung der mit PllegschattskapitalieD .
belasteten Liegenschaften gegen Feuersgefaljr zu überwachen (Visitationsschema
Geschäftsordnungsformular Nr. 106, VIL, lit. c, e, /"und /) und was im Sinne der unter
VII., lit. k im Visitationsschema gestellten Frage (periodische Zuschreibung der Zinsen
zu den Sparkassaeinlagen behufs Hintanhaltung der Folgen des § 1335 a, h. G. B.)
vorzukehren wäre.
Um den Gerichten in dieser Hinsicht an die Hand zu gehen, wird ihnen folgendes
erötfiiet:
1. Für die Führung des im § 406, Z. 13, dtT Geschäftsordnung vorgeschnebeneii
Vormerkes über die periodisch zu erstattenden Rechnungeji oder die periodisch vor-
zulegenden Berichte über die Erhaltung des Slamnivermögens kann das Formular Nr. l Form, üir, 1.
verwendet werden, sofern nicht schon bei dem einzelnen Gerichte dafür ein anderer
zweckmäßigerer Vormerk in Verwendung steht. Der Vormerk kann nach Zulänglich-
keit des Raumes auch für eine größere Zahl von Jahren angelegt werden. Die Ein-
tragungen im Vormerke sind auf Grund einer Revision des Waisenbuchei^ nicht alpha-
betisch, sondern nach der Reihenfolge der Waisenbucheintragungen vorzunehmen
und jeweils durch Beifügung der neu zuwachsenden Falle zu ergänzen. Die Erstattung
nicht periodischer Verwendungsausweisf^ ist durch den Geschäftsbalender zu über-
wachen.
"5. Für den Vormerk über die Bezahlung der Zinsen von den Kapitalien, die für
Pflegebefohlene aushaflen, wird das Formidar Nr. 2 zur Verfügung gestellL Falls bei Form. Nr. i.
einem Gerichte eine andere Einrichtung zur Überwachung der Einzahlung der Zinsen
besteht, die ihrem Zwecke ebensogut oder noch besser entspricht als dieser Vormerki
soll die vorhandene Einrichtung beibehalten werden.
Bei Führung des Vormerkes sind die Forderungen, von welchen die Zinsen zu
bezahlen sind, in der 3. Rubrik durch Angabi- der Daten des Schuldscheines nur dann
zu bezeichnen, wenn für denselben Pflegebefohlenen mehrere Forderungen aushaften.
Derselbe Vormerk dient gleichzeitig ^ur Pberwachung der Versicherung der
Gebäude gcgenBrandschaden. Es ist nämlich von den Hypothekarsuhuldnern gelegent-
hch der Zahlung der Zinsen auch der Nachweis über die Fortdauer der Versicherung
zu fordern. Hievon kann aber abgesehen werden, wenn nach dem Grundbuehe auf
der Liegenschaft Forderungen von Kreditinstituten (Sparkassen) haften, weil diese den
Fortbestand der Versicherung regelmäßig überwachen und nötigen Falls selbst die Ver-
sicherungsprämie bezahlen. Der Vormerk kann zur Überwachung der Versicherung
auch dann benützt werden, wenn dem Hypothekarschuldner (z. B. der Mutter oder
dem Vater) der rechnungsfreie Bezug der Zinsen, z, B. bis zum 14. Lebensjahre des
Pflegebefohlenen o. ä. belassen wird.
In diesem Falle sowie dann, wenn bloß die Versicherung einer in) Eigentum des
Pflegebefohlenen beündlichen Liegenschaft überwacht werden soll, ist hierauf in der
Spalte für Bemerkungen kurz hinzuweisen.
Die Führung eines Vormerkes über die Einzatdung von Zinsen und über die
Feuerversicherung entfällt, wenn die Bezahlung der Zinsen sowie die Versicherung
gelegentUch der periodischen Rechnungslegung oder hinsichtlieh jener Fälle, in denen
der Vormund oder Kurator von der Rechnungslegung befreit ist, gelegentlich des jähr-
lichen Nachweises über die Bezahlung der Steuern, der Assekuranz prämißn, dert
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'T7*^/
54 Verordnung 20.
Passivzinsen von den auf dem Vermögen des Pflegebefohlenen lastenden Schulden
u. dgl. überwacht wird.
3. Ein Vormerk behufs Überwachung der Sicherstellung des Vermögens der
Form. Sr. 3. Pflegebefohlenen nach dem Formular Nr. 3 darf nur bei Gerichten mit sehr starker
Geschaftsbewegung in Pflegschaftssachen gefuhrt werden. Sonst sind die Sicher-
stellungsfälle durch den Geschäftskalender oder durch einen in auffallender Weise
angebrachten Vormerk im Register Ä (Spalte für Bemerkungen) in Evidenz zu halten.
4. Um klarzustellen, inwieweit den Gerichten obliegt, die Realisierung der ver-
losten Effekten zu überwachen, wird ihnen folgendes in Erinnerung gebracht :
aj Der Bestand einer solchen Verpflichtung zur Überwachung der Verlosungen
wurde rücksichtlich der im Besitze der kumulativen Waisenkassen befindlichen
verlosbaren Wertpapiere mit der J. M. V. vom 10. Juli 1888, J. M. V. Bl. Nr. 31.
anerkannt und deshalb den Pflegschaftsgerichten aufgetragen, eine besondere
Übersicht über alle in ihren kumulativen Waisenkassen schon dermalen erlie-
genden und für dieselben in Hinkunft etwa angekauften verlosbaren Wertpapiere
einzuführen.
Diese Verordnung steht gemäß § 406, Z. 9, G. 0. in unberührter Geltung.
b) Hinsichtlich der in abgesonderter gerichtlicher Verwahrung erliegenden verlos-
baren Effekten wurde bisher den Gerichten im allgemeinen die Pflicht zur Über-
wachung der Verlosung nicht auferlegt. Hinsichtlich der Fideikommißkapitalien
kann die Wahrnehmung der bezüglichen Interessen des Fideikonmiisses füglich
der Wachsamkeit des Fideikommißbesitzers und seines Rechtsbeistandes und
der Umsicht des Fideikommißkurators überlassen werden. Ebenso kann in
Betreff der Papiere, die in Pupillar- oder Kuratelmassen erliegen, von einer
besonderen Vorkehmng zur Überwachung der Verlosung abgesehen werden,
wenn über diese Massen periodisch Rechnung gelegt wird und nach den Ver-
sicherungen des Rechnungslegers oder des Rechnungsrevidenten die Wertpapiei-e
in Bezug auf ihre Verlosung durchgesehen worden sind.
c) HinsichtlichderinPflegschaftsmassen erliegenden Wertpapiere, bezüghch welcher
die unter lit. b bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, ist zwar grund-
sätzlich daran festzuhalten, daß die Überwachung der Verlosung zunächst Sache
der gesetzlichen Vertreter der Pflegebefohlenen ist, nichtsdestoweniger werden
aber die Gerichte in jenen Fällen supplierend eingreifen müssen, wo nach den
besonderen Verhältnissen der gesetzlichen Vertreter der Pflegebefohlenen füglich
nicht erwartet werden kann, daß sie die Verlosung der in der Pflegschafl?-
raasse erliegenden Effekten tatsächlich wahrnehmen. In solchen Fällen sollen
die verlosbaren Effekten in einem Verzeichnisse, und zwar geordnet nach Gat-
tungen der Effekten unter Angabe der Pupillarmasse verzeichnet und diese Ver-
zeichnisse von Zeit zu Zeit allenfalls im Wege eines Zivilgerichtsdepositenamtes
durch ein verläßliches Bankhaus revidiert werden. Die Führung dieser Verzeich-
nisse entfällt, wenn das Steuer- oder Depositenamt ein Verzeichnis der verlos-
baren Effekten führt und wenn dieses Verzeichnis auch für die Zwecke der
gerichtlichen Überwachung benützt werden kann.
5. Hinsichtlich der Realisierung der fälligen Coupons von Werteflfekten der
Pflegebefohlenen ist ein besonderer Vormerk entbehrlich. Wenn der Vormund oder
Kurator zum Bezüge der Coupons ermächtigt wurde, bietet die Rechnungslegung die
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Verordnung 8U. gg
Gelegenheit, die Einsteilung des Couponserlöses in die Empfange zu überwachen ;
wenn dagegen dem Vormund oder Kurator der rechnungs freie Couponteiiug zuge-
standen wurde. entfUUt überhaupt eine Konlrolle über die Behebung der Coupons,
Falls endlich nicht von vornherein der Bezug der Coupons bewilligt worden ist, soll
dem Depositen(Steiier)amt ein- für allemal der Auftrag erteilt werden* von den in der
belxeffenden Massa erliegenden Werteffekten die fälligen Coupons abzutr-ennen, allen-
falls unter hianspruchnabme des Zivügerinhtsdepositenamtes zu realisieren und über
die Empfangnahme des Erlöses dem Gerichte zur weiteren Verfügung zu berichten.
Bei kleinen Gerichten genügt es, wenn der Gerichtsvorsteher gelegentlich einer Skon*
trierung des Depositenamtes sich die sämtlichen für Pflegebefohlene erliegenden Wert*
papiere vorlegen läßt und sich überzeugt, ob noch nicht abgetrennte fallige Coupons
vorhanden sind
6. Ein Vormerk über die periodische Zuschreibang der Zinsen zu den Sparkassa-
einlagen ist nicht zu führen. Es genügt, wenn bei der von Zeit zu Zeit unerläßhchen
Revision des Waisenbuches auch darauf gesehen wird, ob in einzelnen Pflegschafts-
massen Sparkassabücher erliegen, bezüglich deren nahezu durch SO Jahre die Zinsen
nicht behoben worden sind.
Rüber m. p.
Erniibuid iam.
DigitSedby Google
Tr
6ß
Verordnung 20.
Formular 1.
Vormerk
Aber die von Vormündern und Kuratoren zu erstattenden periodischen
Rechnungen (§ 406, Z. 13, G. 0.).
Name des
PÖege-
hefohlenen
Band und Seite
des alten Waisen-
buches oder Akten-
zeichen nach dem
Register P
Die Rechnung wurde gelegt für die Zeit bis
1898 1899 1900
1901
1902 1903
1904
1905
19061907
Karl Mayer . . .
13/-2
1/1
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Georg Stifter .
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Verordnung 20.
67
Formular 2.
Vormerk
über die Zahlung der Zinsen der für Pflegebefohlene aushaftenden
Kapitalien, zugleich Vormerk über die Versicherung gegen Feuersgefahr.
Name des
Pflege-
1 befohlenen
Band und Seite des alten
Woiaenbuchea oder
Aktenzeichen nach dem
Register P
Schuldschein
(nur einzu-
tragen, wenn
mehrere
Forderungen
haften)
Die Zinsen wurden bezahlt für die Zeit bis
1899
1900
1901
19021908
1904
1906
1906
1907 1908 1909
1910
Adam Lenz . .
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1/1
1/7
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—
Hubert Münz.
15/98
5/498,5000fl.4*/o
10/498, 1000fl.4»/o
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Robert Roth..
20/98
—
—
—
—
—
—
—
—
—
—
Asse-
kuranz
Peter Pilk....
30/98
Haus Nr. 20
in Pelsdorf
—
—
—
—
—
—
Asse-
kuranz
•-
-
Digitized
5^d*by Google
68
Verordnung 20.
Formular 3.
Vormerk
über die Sicherstellung von Pflegschaftskapitalien.
1
Name des
Pflegebefohlenen
ßanrf und Seite
des alten Waisen-
btichet^ oder
Attenzeichen nach
dem Register P
Sicherzustellendes
Kapital
Sichergestellt
am laut
Bemerkungen
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Kundmachun^f 14. — Mitteilungen. gQ
Kundmachung.
14. Zum Begiernngskoinmissär bei der k. k. priy. galizisehen Aktien-
hypothekenbank in Lemberg wurde der Statthaltereirat Geoi^ Piwocki in
Lemberg an Stelle des zum Rate beim k. k. Verwaltungsgerichtshofe ernannten
bisherigen Regierungskommissärs Dr. Julius Kleeberg ernannt. (30. Juni 1898,
Z. 15125.)
Mitteilungen.
Übertragung von Depositen- und Waisenkassamassen seitens der Gerichts-
höfe an die Bezirksgerichte. In Ansehung der durch die neue Jurisdiktionsnorm
bedingten Übertragung von Vormundschafts- und Kuratelssachen von Gerichtshöfen
an Bezirksgerichte sind zwei Kategorien von Pflegschaftssachen zu unterscheiden,
und zwar:
aj Pflegschaftssachen, für welche ein am Sitze des Gerichtshofes befindliches
Bezirksgericht zuständig geworden ist, und
b) Pflegschaftssachen, welche einem außerhalb des Sitzes des Gerichts-
hofes befindlichen Bezirksgerichte zugefallen sind.
Bei den Pflegschaftssachen der Kategorie a) ist nach § 14 der Justizministerial-
verordnung vom 5. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 113, lediglich in den Depositonhaupt-
büchem bei den betreffenden Massen ersichtlich zu machen, an welches Bezirks-
gericht die Masse übergegangen ist; eine Übertragung der Massen aus den Depositen -
hauptbüchem des Gerichtshofes in diejenigen des Bezirksgerichtes findet nicht statt.
Dagegen ist bei den Pflegschaftssachen der Kategorie h) nach § 11, Absatz 2
der bezogenen Justizministerialverordnung das Erforderliche wegen Übertragung
der Depositenmassen an das auswärtige Bezirksgericht zu veranlassen.
Zur Behebung der aufgetauchten Zweifel und zur Herbeiführung eines gleicli-
mäßigen Vorganges wurden über Anfrage eines Oberlandesgerichtspräsidiums mit
Erlaß des Justizministeriums vom 30. Juni 1898, Z. 8701, im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium folgende weitere Direktiven erteilt:
Ad a). Der Gerichtshof weist unter genauer Bezeichnung der betreffenden
Massen das Steuer- als gerichtliches Depositenamt an, in den Depositenhauptbüchem
bei diesen Massen ersichtlich zu machen, an welches Bezirksgericht dieselben übei -
gegangen sind. Hinsichtlich dieser Massen steht fortan dem Bezirksgerichte das
unmittelbare Verfügungs- beziehungsweise Anweisungsrecht zu, ohne daß ander-
weitige Änderungen in der Buchführung Platz greifen.
Ad h). Der Gerichtshof weist unter genauer Bezeichnung der an das auswärtige
Bezirksgericht zu übertragenden Depositenmassen und der einzelnen zu übertragenden
Vermögensbestände das Steuer- als gerichtliches Depositenamt an, in den Depositen*
hauptbüchem die betreffenden Konti abzuschließen und dabei ersichtlich zu machen,
an welches Bezirksgericht die Masse übertragen worden ist.
Die Vermögenschaften dieser Massen sind in Ausgabe zu stellen und dem fortan
zuständigen Bezirksgerichte unter Anschluß beglaubigter Depositenbuchauszüge zuzu-
mitteln, und zwar die Barschaften im Wege der Kontokorrente-Überrecbnung. Das ^
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70 MiUeilungen.
Übergebende Steueramt hat sohin aucli die weiteren entsprechenden Abschreibungen
in den Depositenbüchern und Vormerken durchzuführen. Desgleichen hat das über-
nehmende Steueramt in seinen Depositenbüchem und Vormerken die entsprechenden
Vorschreibungen und sonstigen Eintragungen vorzunehmen.
Das Vorstehende gilt von dem in deposito erliegenden Vermögen.
Hinsichtlich der Waisenkassagelder kommt in Betracht, daß die Ein-
richtung der Walsenkassen eine selbständige unmittelbare Verwaltung des gesamten
Waisenkassavermögens durch das Pflegschaftsgericht und für jede Kassa eine
abgesonderte Buchführung erfordert. Es muß daher in allen Fällen mit einer voll-
standigen bücherlichen Sonderung der Konti der in die Obsorge des Bezirksgerichtes
überwiesenen und der beim Gerichtshofe verbleibenden Pflegebefohlenen vorgegangen
und zugleich ein den Forderungen der bezirksgerichtlichen Pflegebefohlenen gleich-
kommendes Aktiv\-ermögen an das Bezirksgericht übertragen werden, wozu überdies
noch ein Anteil an dem Reservefonds der Waisenkassa des Gerichtshofes nach dem
Verhältnisse der Forderungen der beiderseits beteiligten Pflegebefohlenen hinzu-
zuschlagen ist.
Die vorhandenen Waisenkassabücher verbleiben entweder bei der Waisenkassa
des Gerichtshofes oder werden auf den Namen der bezirksgerichtlichen Waisenkassa
umgeschrieben und für letztere weitergeführt, je nachdem die größere Anzahl der
Passivkonti in der Pflegschaft des Gerichtshofes verbleibt oder aber dem Bezirks-
gerichte zufällt.
Mit Rücksicht hierauf erläßt der Gerichtshof unter genauer Bezeichnung der
betreffenden Konti die entsprechende Anweisung an das Steuer- als kumulatives
Waisenamt, damit diejenigen Passivkonti, die nicht der Waisenkassa jenes Gerichtes
zugehören, für welches die Waisenkassabücher weiterhin fortzuführen sind, in den
Kontobüchern abgeschlossen werden und dabei die erfolgende Übertragung ersicht-
lich gemacht, sowie bei den offenen Konti eventuell der Obergang an das Bezirks-
gericht angemerkt werde. Zugleich hat der Gerichtshof den Auftrag wegen Über-
tragung beziehungsweise Ausscheidung des Aktivvermögens zu erteilen.
Die abgeschlossenen Passivkonti sind sohin in die Waisenkassabücher des
zuständigen Gerichtes zu übertragen. Zu diesem Behufe sind, wenn ein außerhalb
des Sitzes des Gerichtshofes befindliches Bezirksgericht in Frage kommt, demselben
beglaubigte Auszüge aus den Waisenkassabüchern über die betrefifenden Konti
mitzusenden.
Die Grundlage der diesfälligen Anordnungen wird durch eine zwischen dem
Gerichtshofe und dem Bezirksgerichte zu treffende Auseinandersetzung geschaffen,
die protokollarisch festzustellen ist. Hiebei ist der Gesamtbetrag der an das Bezirks-
gericht zu überweisenden, beziehungsweise beim Gerichtshofe verbleibenden
Forderungen der Pflegebefohlenen samt dem zugehörigen Anteil am Reservefonds
zu ermitteln und sind die zur Deckung dieser Passiven nötigen Vermögensbestand-
teile festzustellen. Selbstverständhch sind bei Berechnung der Forderungen der
Pflegebefohlenen außer den Kapitalsbeträgen auch die hievon seit 1. Jämier 1898
bis zum Zeitpunkte der Obergabe entfallenden Zinsen in Anschlag zu bringen,
während die IV2 Vo Rentensteuer mit der Gebühr vom 1. Jänner 1898 angefangen
erst im Monate Juli 1898 bei der Zinsenauszahlung für das erste Semester 1898 in
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Mitteilungen. 7 ^
Abzug zu bringen sein wird und daher bei der fraglichen AuseinanderseUung außer
Betracht zu bleiben hat.
Zum Zwecke der Übergabe ist, falls die Waisenkassa des Gerichtshofes aus-
reichende Barschaft besitzt, zunächst diese zu verwenden. Insoweit es an Barschaft
tt'hlt, können öffentliche Obligationen nach dem zur Zeit der Übergabe bestehenden
Börsekurse abgetreten, allenfalls auch Darlehenszertifikate anderer Waisenkassen im
Kompensationswege in Anspruch genommen und die zur gänzlichen Ausgleichung
nötigen Bai-mittel durch Veräußerung einer öffentlichen Obligation beschafft werden.
Falls die betreffenden öffentlichen ObUgationen auf den Namen der Waisenkassa des
Gerichtshofes vinkuliert sind, wäre deren Devinkulierung zu veranlassen. Sollte es
nötig werden, zur Durchführung der Übergabe Hypothekardarlehensforderungen der
Waisenkassa des Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen, so wäre für die grund-
bücherliche Umschreibung derselben Sorge zu tragen. Kündigungen von Hypothekar-
darlehen aus diesem Anlasse sind womöglich zu vermeiden. Die Übergabe, von Bar-
geld an ein außerhalb des Sitzes des Gerichtshofes befindliches Bezirksgericht erfolgt
im Wege der Kontokorrente-Überrechnung.
Von den an das Steueramt ergehenden Weisungen des Gerichtshofes ist selbst-
verständlich auch das betreffende Bezirksgericht zu verständigen, welches hiedurch
in die Lage kommt, auch seinerseits die geeigneten Aufträge an das Steuer am t rück-
sichtlich der übernommenen Vermögenschaften zu erteilen.
Mit Rücksicht auf den offiziösen Charakter der durch die neue Jurisdiktionsnorm
bedingten Übertragung von Vormundschafts- und Kuratelssachen von Gerichtshöfen
an Bezirksgerichte sind die aus diesem Anlasse vorkommenden Amtshandlungen,
Schriften und Rechtsgeschäfte Stempel- und gebührenfrei.
Eine Verwahrungsgebühr ist seitens der übergebenden Steuerämter nicht ein-
zuheben und haben die Kontobuchauszüge eben auch die ursprünglichen Massen-
erlagsdaten auszuweisen.
Stempelbehandlung der Eingaben^ Protokolle und Rubriken im gericlit-
liehen Verfahren. Das Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 11. Mai 1808,
Z. 24722, Beilage zum F. M. V. Bl. Nr. 10, Seite 66, zur Behebung von Zweifein
über die Anwendung des § 1 der kaiserlichen Verordnung vom 26. Dezember 1897,
R. G. Bl. Nr. 305, bemerkt, daß nach dem Wortlaute dieser Gesetzesstelle der
Stempel von 36 kr. rücksichtlich aller im gerichtlichen Verfahren in und außer
Streitsachen vorkommenden Eingaben und Protokolle durch den Stempel von
1 K ersetzt worden ist, und daß die Stempelpflicht der Rubriken von Eingaben
und Protokollen ausnahmslos, somit auch im außerstreitigen Gerichtsverfahren,
namentlich auch in Grundbuchs- und Depositensachen, aufgehoben und die Tarif-
post 89 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, zur Gänze außer Kraft
g-esetzt erscheint.
Stenipelbehandlung der für das Exekutionsverfahren beizusehaffenden
Katasterauszüge und Bestätigungen Aber die Höhe der Jahressteuern. Das
t'inanzministerium hat mit dem Erlasse vom 3. Juni 1898, Z. 9540, Beilage zum
F. 'M. V. Bl. Nr. 10, Seite 67, auf eine Anfrage eröffnet, daß Katasterauszuge und
Bestätigungen über die Höhe der Jahressteuern, welche von den Gerichten nach
Vorschrift des § 140 der Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 79,
zum amtlichen Gebrauche von Amts wegen beigeschafft werden, stempelfrei aus- j
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72
Mitteilungen. — Verordnung 21.
zu fertigen sind: dagegen unterliegen solche Auszüge und Bestätigungen, welche auf
Antrag einer Partei ausgefertigt werden, sofern letztere nicht in der Lage ist, einen
persönlichen Befreiungsgrund geltend zu machen, den in der Tarifpost 2/", beziehungs-
weise Tarifpost 1 f 6 a, aa festgesetzten Gebühren.
Aii8fertiguni^' Ton Armntszengnissen in Graz. Im Sinne des § 16 der
Ministerialverordnung vom 23. Mai 1897, R. G. Bl. Nr. 130, wurden für Graz nach-
stehende Bestimmungen getroffen:
I. Gesuche um Ausfertigung oder Bestätigung eines Armutszeugnisses zum
Zwecke der Erlangung des Armenrechtes im Prozesse sind sclurifüich oder mündlich
bei der örtlich zuständigen Armenbezirksbehörde anzubringen und von letzterer
unter Anschluß des ordnungsmäßig ausgefertigten Fragebogens und der gut-
achtlichen Äußerung der Armenbezirksdirektion an den Stadtrat (Amtsabteilung VI)
zu leiten,
II. Der Stadirdt (Amtsabteilung VI) hat sohin auf Grund der gutachtlichen
Äußerung der Amienbezirksdirektion und auf Grund der etwa notwendig erschei-
nenden weiteren P>hebungen über die Bewilligung, beziehungsweise Verweigerung
der Ausfertigung des Armutszeugnisses zu entscheiden.
IIL Zur Unterzeichnung eines solchen Armutszeugnisses, beziehungsweise des
Verweigerungsbescheides, ist der mit dem Armenreferate betraute Stadtrat, be-
ziehungsweise der vom Bürgermeister bestimmte Stellvertreter desselben, welcher
dem Status der Konzeptsbeamten angehören muß, berufen.
Stück XIV vom 23. JuU 1898.
Verordnung.
Veronlnnuü des Justizministeriums vom 9. Juli 1898, Z. 6796.
An alle Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Die in § 50 Vollzugsvorschrift zur Strafprozeßordnung vorgeschriebene Mit-
teilung der Geldstrafeneinzahlung hat bei Bezirksgerichten an den Staatsanwalt-
schafllk'hen Funktionär zu geschehen, da dieser nach § 87 V. V. ^die Verrichtungen
der Staatsanwaltschaft bei den Bezirksgerichten" ausübt. Es bleibt den Staats-
anwaltschalten unbenommen, sich auf Grund von Wahrnehmungen aus den Monats-
aiisweisen der Fnrsktionäre in einzelnen Fällen durch Akteneinsicht die Möglichkeit
oiueä nnmiltelbare/i Eingreifens zu verschaffen.
Ruber m. p.
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Kundmachung 15. 73
Kundmachungen.
16. Yerzeichnis der durch Medizinalverordnungen yerbotenen Oeheim-
mittel- und Arzneizubereitnngeii. 1. Hofkanzleidekret vom 15. September
1833, Z. 21227. Verboten sind: „Schneeberger Nießpulver, Schwedisches Elixi'r,
Santa-Tosca-Pillen, Franzsche Lebensessenz, Augsburger Lebensessenz, Fiticinpillen,
Blutreinigende Pillen, Jenasche Tropfen, Nürnberger Mundbalsam, Schoferscher
Balsam, Lebensessenz, Lebensessenzbalsam, Haas'sche Pillen, Spyker Balsam, Frank-
furter Pillen, Redlinger Pillen, Vergagnis antiscorbutisches Elixir, Schauers Balsam,
Kiesowsche Lebensessenz, Bauers Pflaster, Gehörstärkendes öl, Englisches Gicht-
papier".
2. Erlaß des k. k. Staatsministeriums vom 29. Oktober 1865, Z. 20069.
Verbot der medizinischen Krädterzigaretten von Dr. Löwy in Wien.
3. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 26. Februar 1870,
Z, 16785, und vom 12. Jänner 1885, Z. 17428.
Verbot des Paglianosirup.
4. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. März 1882, Z. 4244.
Verbot des Geheinunittels „Karpathen - Kräuter -Elixir* des B. Fuchs in
Malatzka.
5. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen und
des Handels vom 25. April 1882, R. G. BL Nr. 46.
Verbot der Einfuhr der „Honfzigaretten" oder »indischer Zigaretten* der Firma
Grimault & Co. in Paris.
6. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1885, Z. 8599.
Verbot der Jägerschen Anthropinpillen.
7. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, des Handels und
der Finanzen vom 7. April 1886, R. G. Bl. Nr. 53.
Verbot der Einfuhr der elektrohomöopathischen Heilmittel des Grafen Mattei.
8. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern und des Handels
vom 17, Juli 1886, R. G. Bl. Nr. 126.
Verbot des Geheimmittels „Hopein* und „Hopein-Beer*.
9. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Oktober 1886,
Z. 14741.
Verbot der Spezialitäten des Apothekers Josef Fürst in Pragy Gastrophan,
Karolinenthaler Davidtee und Halspulver des Apothekers Praskowitz.
10. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. Oktober 1888,
Z. 12965.
Verbot der „Homeriana".
11. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. Dezember
1889, Z. 24277.
Verbot des GeheinAnittels „Sanjana".
12. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. April 1890,
Z. 5312.
Verbot der Warnerschen Safe-Cur- Artikel.
13. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1890,
Z. 14582.
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74 Kundmachung 15.
Verbot der Arzneizubereitung „Achener Termensalbe".
14. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. August 1890,
Z. 16115.
Verbot des Geheimmittels ^Bisenitz Depuratifs" von Ollivier in Paris.
15. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Oktober 1890,
Z. 11511.
Verbot der Abgabe der Paraischen Arzneizubereitungen.
16. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. April 1891,
Z. 1404.
Verbot der , Marienbader Reduktionspillen ".
17. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Mai 1891 ad
Z. 2066.
Verbot des Geheimmittels „Mentholin-Schnupfpulver".
18. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. August 1891^
Z. 16460.
Verbot der , Marienbader Entfettungspillen**.
19. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Februar 1892,
Z. 9876.
Verbot der von der Firma F. A. Richter A- Comp, in Rudolstadt erzeugten, mit
einer Anker-Schutzmarke versehenen zusammengesetzten Arzneibereitungen:
Anker-Pain Expeller, Anker-Stomakal, Anker-Loxapillen, Anker-Betel-Honig,
Anker-Tamaroni, Anker-Kongo-Pillen, Anker-Kafir-Pillen, Anker-Magenpulver,
Anker-Sarsaparillian, Anker-Ferrola, Anker-Inga-Pastillen, Anker-Mokva- Pillen,
Anker- Krakolos, Anker-Penagno-Pastillen, Anker-Lagosa-Salbe, Anker-Bolamo-Salbe,
Anker-Flechtensalbe.
20. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen und
des Handels vom 29. September 1892, H. G. Bl. Nr. 179.
Verbot der Herstellung, der Einfuhr und des Vertriebes des »Weismann-
schen Schlagwassers *", der Einfuhr und des Vertriebes des „Oleum Baunscheidt*
und des unter dem Namen , Lebenswecker ** in Verkehr gebrachten Skarifikations-
instrumentes.
21. Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom- 24. Dezember
1893, Z. 30469, und vom 20. September 1894, Z. 20067.
Verbot des „Wunderbalsam ** und der „englischen Wundersalbe** von
A. Thierry in Pregrada (Kroatien).
22. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1894,
Z. 9003.
Verbot des „Dr. Spudäus- Lebensbalsam''.
23. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen
und des Handels vom 17. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 13S.
Verbot der Einfuhr und des Vertriebes der Brandtschen Schweizer Pillen
jeder Art.
24. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. November
1894, Z. 28011.
Verbot von „WilUams porösem Pflaster''.
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Kundmachung 16. 75
25. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. März 1895,
Z. 6577.
Verbot des „Ringelhard-Glöcknerschen Wund- und Heilptlasters".
26. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern und des Handels
vom 13. Oktober 1897, R. G. Bl. Nr. 239.
Verbot des Verkaufes und der Anwendung des , Japanischen Sternanis*
(Skimmifrüchte) zu arzneilichen Zwecken und Genußmitteln aller Art.
27. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. Juni 1898,
Z. 15478.
Verbot der von der Firma „The Koenig Medicine Co.* in Chicago (General-
iigentur in Frankfurt a. M.) in Vertrieb gesetzten, mit Beifügung des Namens Koenig
versehenen Heilmittel, insbesondere Koenigs Nervenstärker, Eisenelixir, Eisenpillen,
Kräuterpillen (8. Juü 1898, Z. 14924).
16. Bemessung der Yerwahrangsgebfihren bei Erfolglassungen und Ab-
fertigungen aus kumulativen Waisenkassen. Das Finanzministerium veröffentlicljt
in Nr. 9 der Beilage zum F. M. V. Bl. (Seite 63) nachstehenden Erlaß vom 28. März
1898, Z. 10708 ex 1895:
„Infolge der gemachten Wahrnehmung, daß bei Bemessung der Verwahr.migs-
gebühren anläßlich der Erfolglassung, beziehungsweise Abfertigung aus kumulativen
Waisenkassen ein verschiedenartiger Vorgang beobachtet wird, findet das Finanz-
ministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium unter Bezugnahme auf die
g 3a, 8 und 9 des kaiserlichen Patentes vom 26. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 18, und
§ 2 der kaiserlichen Verordnung vom 12. September 1858, R. G. Bl Nr. 151,
folgendes zu eröfiEhen:
Die Dauer der Verwahrung ist von dem Zeitpunkte, mit welchem die waisen-
amtliche Verrechnung begonnen hat, bis zum Tage der Erfolglassung, und zwar für
jedes für den Pflegebefohlenen eingeflossene und aus der waisenamtlichen Verrech-
nung gelangende Vermögen besonders zu ermitteln.
Die gemäß der § 16, 17 und 20 der Instruktion über die Behandlung des
kumulativen Waisenvermögens vom 24. Juni 1859, R. G. Bl. Nr. 123, Artikel I des
Gesetzes vom 18. März 1876, R. G. Bl. Nr. 51, und Verordnung der Ministerien der
Justiz und der Finanzen vom 29. März lfe76, R. G. Bl. Nr. 53, mit Schluß des Rech-
nungsjahres den Pflegebefohlenen gutgeschriebenen Interessen sind wie selbständige
Erläge (Nachlagen) zu behandeln. Die Dauer der Verwahrung rücksichtlich dieser
gutgeschriebenen Zinsen ist daher von jenem Tage an zu rechnen, an welchem im
Passivkontobuche der gemeinschaftlichen Waisenkassa die Gutschreibung der Zinsen
erfolgte.
Bei gebührenpflichtigen Erfolglassungen von laufenden, noch nicht gut-
geschriebenen Zinsen (zum Beispiel im Falle der Abfertigung des Pflegebefohlenen
im Laufe des Rechnungsjahres, § 9 der Instruktion vom 24. Juni 1859) ist rücksicht-
lich dieser Zinsen die Verwahrungsdauer vom 1. Jänner des betreft'enden Erfolg-
lassungsjahres an zu rechnen.
Im Falle nur ein Teil des Vermögens erfolgt wird und bis zum Zeitpunkte der
F]rfolgung bereits Veränderungen im Vermögensstande des Pflegebefohlenen durch
weitere Erläge (Nachtragserläge, Zinsenzuschreibungen) stattgefunden haben, ist,
wenn nicht im Erfolglassungsauftrage der Vermögenserlag, aus welchem die Ent-
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76 Kundmachung IG. — Mitteilung.
nähme zu decken ist, ausdrücklich bezeichnet erscheint, die Dauer der waisen-
amtlichen Verrechnung vom Tage des ältesten Vermögenserlages zu rechnen, und hat
in Absicht auf das stufenweise festgesetzte Ausmaß der Verwahrungsgebühr die
Dauer der waisenamtlichen Verrechnung nicksichtlich der nachfolgenden Erläge
(Nachtragserläge) nur insoweit in Betracht zu kommen, als die zu erfolgende Bar-
schaft in dem am längsten in Verrechnung stehenden Vermögen nicht ihre Deckung
findet. Bei weiteren Teilerfolglassungen, beziehungsweise bei gänzlicher Abfertigung
des Pflegebefohlenen, ist die Dauer der waisenamtlichen Verrechnung in gleicher
W^eise zu bestimmen, und wird daher als „ältester Erlag* stets jenes Vermögen in
Betracht zu ziehen sein, welches nicht durch die der Teilerfolglassung, beziehungs-
weise der Abfertigung vorausgegangenen Entnahmen (und zwar ohne Rücksicht, ob
für dieselben eine Verwahrungsgebühr zu entrichten war oder nicht) erschöpft wurde.
Die bei der Erfolglassung entrichtete Vei-wahrungsgebühr ist unter Darstellung
der Art und W^eise der Berechnung sowohl im Passivkontobuche der gemeinschaft-
lichen Waisenkassa, als auch auf der dem Waisenamtsjournale anzuschließenden
Perzipientenquittung ersichtlich zu machen.*
Bei diesem Anlasse macht das Justizministerium die Oberlandesgerichtspräsidien
behufs Anweisung ihrer Rechnungsdepartements als Zensurbehörden darauf auf-
merksam, daß, nachdem bei genauer Befolgung der Bestinmmngen der § S2 bis 24
der Instruktion vom 24. Juni 1859, R. G. Bl. Nr. 123 (kurrente Eintragung der Erläge
und • Erfolglassungen in die Einschreibbüchel und schließliche Einziehung der
letzteren), die Richtigkeit der bei der Abfertigung von Pflegebefohlenen aus kumula-
tiven Waisenkassen bemessenen Verwahrungsgebähren beurteilt werden kann, bei
der bezüglichen Zensur auch auf die Beachtung der oberwähnten Voi*schriften das
Augenmerk zu lenken ist. (11. Juli 1898 ad Z. 7605.)
Mitteilung.
Stempel- und unmittelbare Gebfihren in dem Yerfahren zur Herstellung
der Orundbuehsordnung gem&ß Gesetzes Tom 28. Mai 1888^ B. 0. BI. Nr. 82.
Das Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 22. Juni 1898, Z. 33870 (enthalten
in der Beilage zum F. M. V. Bl. Nr. 12, Seite 100), zur Sicherung der gleichmäßigen
Anwendung der die Stempel- und unmittelbaren Gebühren betreffenden Bestimmungen
des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 82, nachstehendes in Erinnerung
gebracht:
1. Wenn das Verlassenschaflsgericht nach § 2 des bezogenen Gesetzes die
grundbücherlichen Eintragungen von Amts wegen bewirkt, sind den Parteien keine
Eingabenstempel abzufordern; die Verständigung aller Beteiligten findet mittels
stempelfreier Rubriken statt.
2. Durch das in Rede stehende Gesetz wird die Frage, ob für die gemäß § 4
desselben von Amts wegen erfolgende Eintragung die Eintragungsgebühr nach Tarif-
post 45 B, lit. a) des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 89, zu ent-
richten ist, nicht berührt.
Die vorausgehende Entrichtung der Eintragungsgebühr ist aber nicht als
Bedingung des Vollzuges der amtswegigen Eintragung anzusehen. Es besteht viel-
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\^/.f''^
Mitteilung: — Verordnung 22. 77
mehr auch in solchen Fällen, in welchen diese Gebühr ohne den außerordentiichen
Zuschlag nicht mehr als 4 fl. beträgt, kein Anstand, daß vom Gerichte von der im
§ 6, C; ft des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 nur für den Fall der Anbringung eines
Grundbuchsgesuches vorgeschriebenen Einhebiuig der entfallenden Stempelgebühren
für derlei offiziöse Eintragungen Umgang genommen und sich darauf beschränkt
werde, den betreffenden Tabularbescheid der kompetenten Finanzbehörde zur
umnitteU)aren Vorschreibung der V«prozentigen Gebühr samt Zuschlag mitzuteilen.
3. Die im § 3, Absatz 4, des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 82,
normierte Stempelfreiheit erstreckt sich nicht auch auf Eingaben und Beilagen,
welche die Parteien in dem durch § 2 dieses Gesetzes geregelten Verfahren zur
Bewirkung grundbücherlicher Eintragungen überreichen. Diese Eingaben und Bei-
lagen unterliegen der Stempelpflicht ebenso, wie die nach § 3 des bezogenen Gesetzes
über Aufforderung des Gerichtes überreichten Gesuche um Bewilligung einer grund-
bücherlichen Eintragung und deren Beilagen.
Eingaben, mit welchen um Verlängerung der Frist zur Herstellung der Grund-
buchsordnung im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 82,
angesucht wird, und deren Beilagen genießen dagegen allerdings die in Alinea 4
dieser Gesetzesstetle normierte Gebührenfreiheit.
Stück XV vom 6. August 1898-
Verordnung.
Verordnung des Justizministeriums vom 23. Juli 1898,
Z. 14452,
Aber den Wirkungskreis der landidrtschaftlich-ebeniiscben Landesrersnchs*
und Samenkontrollstation In Graz nnd der landwirtsehafUieh - chraiisehen
LandesTersuehsstation in Marburg a. d. Dran.
An alle Gerichte.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Justizministeriums vom 19. Juli
1891, J. M. V. Bl. Nr. 27, werden die Gerichte aufmerksam gemacht, daß laut der im
XII. Stücke des Landesgesetzblattes für das Herzogtum Steiermark unter Nr. 23
veröffentlichten Kundmachung des steiermärkischen Landesausschusses vom
24. Mfirz 1898 die Statuten und Tarife der landwirtschaftlich-chemischen Landes-
versuchsstationen Graz und Marburg vom steiermärkischen Landtage genehmigt
wurden.
Hinsichtlich der Frage, ob die von den genannten Versuchsstationen ausgestellten
Zeugnisse im Sinne der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für öffentliche
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78 Verordnung 2^.
Urkunden zu hallen sind, werden die § 1 und 4 der Statuten von Bedeutung sein.
Diese lauten:
I. Im Statute der landwirtschaftlich-chemischen Landesversuchs-
station in Graz:
§ 1. Die Versuchsstation fuhrt den Titel: .Landwirtschaftlich-chemische
Landesversuchs- und Samenkontrollstation in Graz**.
Die Aufgaben der Versuchsstation gliedern sich in folgende Richtungen:
Förderung der Landwirtschaft in Steiermark, und zwar mit besonderer Berück-
sichtigung des Obstbaues mittels Durchführung streng wissenschaftlicher Forschungen;
dann Untersuchungen und Prüfungen (Analysen), welche mit der Praxis der Land-
wirtschaft im allgemeinen und speziell mit dem Obstbaue in unmittelbarem
Zusammenhange stehen, sowie aller in dieser Richtung vorkommenden Krankheiten;
insbesondere Untersuchung und Kontrolle der verschiedenen Dünge- und Futter-
mittel, Bodenarten und Sämereien, sowie Ausführung von analytischen, physio-
logischen und mikroskopischen Untersuchungen aller Art, insbesondere auch von
Lebens- und Genußmitteln im Auftrage des steiermärkischen Landesausschusses
oder auf Verlangen von Behörden, Vereinen und Privaten; ferners Förderung der
Samenzucht und des Samenhandels, Verbreitung der Ergebnisse ihrer Forschungen
mittels Wort und Schrift, Erteilung von Rat und Belehrung an landwirtschaftliche
Interessenten, dann sachliche Informationen füi* den steiermärkischen Landes-
ausschuß und für andere Behörden nach den vom steiermärkischen Landesausschusse
mit Genehmigung des k. k. Ackerbauministeriums zu gebenden allgemeinen
Direktiven.
§ 4. Die Station ist berechtigt, über das tatsächliche Ergebnis der von ihr
vorgenommenen Untersuchungen und Prüfungen (Analysen), w^che mit der Praxis
der Landwirtschaft und der technischen Verwertung ihrer Rohprodukte in unmittel-
barem Zusammenhange stehen, Urkunden auszustellen. Diese Urkunden bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Fertigung durch den Direktor der Versuchsstation und der
Beidrückung des Stationssiegels.
IL Im Statute der landwirtschaftlich-chemischen Landesversuchs-
station in Marburg a. d. Drau:
§ 1. Die Versuchsstation führt den Titel: »Landwirtschaftlich- chemische
Landes Versuchsstation in Marburg a. d. Drau*.
Die Aufgaben der Versuchsstation gliedern sich in folgende Richtungen :
Förderung der Landwirtschaft in Steiermark, mit besonderer Berücksichtigung
desObst- und Weinbaues, mittels Durchführung streng wissenschaftlicher Forschungen;
dann Untersuchungen und Prüfungen (Analysen), welche mit der Praxis der Landwirt-
schaft im allgemeinen und speziell mit dem Obst- und Weinbaue in unmittelbarem
Zusammenhange stehen, sowie aller in dieser Richtung vorkommenden Krankheiten;
insbesondere Untersuchung und Kontrolle der verschiedenen Dünge- und Futtermittel.
Bodenarten und Sämereien, sowie Ausführung von analytischen, physiologischen und
mikroskopischen Untersuchungen aller Art, insbesondere' auch von Lebens- und
Genußmitteln im Auftrage des steiermärkischen Landesausschusses oder auf Ver-
langen von Behörden, Vereinen und Privaten; ferners Förderung der Samenzucht
und des 'Samenhandels, Verbreitung der Ergebnisse ihrer Forschungen nniltels
Wort und Schrift, Erteilung von Rat und Belehrung an landwirtschaftliche Inter-
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Mitteilungen. 79
essenten, dann sachliche Informationen für den steiermärkischen Landesausschuß
und für andere Behörden nach den vom steiermärkischen Landesauschusse mit
Genehmigung des k. k. Ackerbauministeriums zu gebenden allgemeinen Direktiven.
§ 4. Die Station ist berechtigt, über das tatsächliche Ergebnis der von ihr
vorgenommenen Untersuchungen und Prüfungen (Analysen), welche mit der Praxis
der Landwirtschaft und der technischen Verwertung ihrer Rohprodukte in unmittel-
barem Zusammenhange stehen, Urkunden auszustellen. Diese Urkunden bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Fertigung durch den Direktor der Versuchsstation und der Bei-
drückung des Stationssiegels.
Ruber m. p.
Mitteilungen.
Gatachten des Obersten Gerichtshofes über die Art des Vorgehens der
Gerichte^ wenn ausländische Staatsangehörige^ die sich vorfibergehend im
Inlande aufhalten^ hier geisteskrank nnd dispositions unfähig werden. (S 183
319 des kaiserlichen Patentes Yom 9. Angust 1854^ R. 0. Bl. Nr. 208^ nnd
% 109 J. N.) Auf Ersuchen des Justizministeriums hat der Oberste Gerichtshof eine
ihm über den bezeichneten Gegenstand vorgelegte Frage einer Erörterung unterzogen
und darüber laut der Note des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 12. Juli
1898, Nr. 288 Praes., nachstehenden Beschluß gefaßt:
Wie schon in den erläuternden Bemerkungen zum Entwürfe der Jurisdiktions-
norm und des bezüglichen Einführungsgesetzes hervorgehoben und dann im
Art. VIII, Z. 3, des Einfühnmgsgesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 110, aus-
gesprochen wurde, ist die Bestimmung des § 183 des kaiserlichen Patentes vom
9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, auch nunmehr noch in Geltung, und es kann füg-
lich nicht in Zweifel gezogen werden, daß auch die einschlägige Anordnung des
§ 219 daselbst durch die neue Jurisdiktionsnorm nicht außer Kraft gesetzt wm-de,
da sie auf demselben Prinzipe beruht wie jene des § 183.
In diesen gesetzlichen Normen ist zum Ausdrucke gebracht, daß die öster-
reichischen Gerichte zur Bestellung eines Vormundes für ausländische Minderjährige
und zu den Kuratelsgeschäften in Ansehung von Ausländern nur so lange berufen
sind, als nicht von den zuständigen ausländischen Behörden eine andere Verfügung
getroffen wird.
Hieraus ergibt sich, daß zur Verhängung der Kuratel über Ausländer, die sich
vorübergehend im Inlande aufhalten und hier geisteskrank und dispositionsunfähig
werden, die österreichischen Gerichte nicht zuständig sind, sondern die diesfalls an-
geordnete Bestellung eines Kurators nur im Sinne der § 21 und 269 a. b. G. B. zur
Vertretung des Betreffenden in Ansehung einzelner Akte behufs Vermeidung von
Rechtsnachteilen für ihn und Dritte und nur als eine interimistische erfolgt, und daß
sich in den bezüglichen Fällen die Ingerenz des Kurators und der österreichischen
Gerichte auf diejenigen Maßnahmen beschränkt, welche bis zum Eingreifen der aus-
ländischen Behörden zu treffen sind.
Die Bestellung eines Kurators im Sinne der § 183 und 219 cit. könnte nur
insofern als eine Kuratelsverhängung bezeichnet werden, als überhaupt jede
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80 Mitteilungen.
Kuratorsbestellung eine Kuratelsverhängung im weiteren Sinne dieses Ausdruckes in
sich schließt. Sie könnte jedenfalls nur als eine interimistische Kuratelsverhängung
bezeichnet werden; sie ist aber nicht eine Verhängung der Kuratel im technischen
Sinne mit den gesetzlichen Rechtsfolgen einer solchen, insbesondere hinsichtlich der
Dispositionsfähigkeit Zur Verhängung der Kuratel dieser Art sind die österreichischen
Gerichte in Ansehung der Ausländer, die sich vorübergehend hier aufhalten, nach
allgemeinen Grundsätzen, wie auch nach den § 183 und 219 des kaiserlichen
Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, und nach § 34 a. b. G. B. nicht
berechtigt; sie sind eben auch nicht berechtigt zu entscheiden, ob die Voraus-
setzungen vorliegen, um auszusprechen, daß der Betreffende dauernd dispositions-
unfähig sei; sie haben nur zu prüfen und zu entscheiden, ob derselbe zeitweilig un-
fähig sei, seine Angelegenheiten zu besorgen, und wenn es der Fall ist, für ihn einen
einstweiligen Sachwalter zu bestellen, die Tätigkeit des letzteren zu überwachen
und dessen Verfügungen, sofern es im Gesetze vorgeschrieben ist, zu prüfen eventuell
zu genehmigen.
Diese Kuratorsbestellung ist aber nicht ausdrücklich als eine Kuratels-
verhängung zu bezeichnen, und zwar auch nicht als eine interimistische, da dies zu
IiTtümem und Einwendungen seitens der ausländischen Behörden Anlaß geben
könnte.
Die Bestimmung des § 109 Jurisdiktionsnorm, wonach die Entscheidung über
die darin gedachten Beschlüsse der Bezirksgerichte dem Kreis- oder Landesgerichte
vorbehalten bleibt, findet demgemäß auf den Beschluß, womit nach den melir-
gedachten § 183 und 219 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl.
Nr. 208, ein Kurator bestellt wird, keine Anwendung, da nach dem Gesagten der Fall
einer Kuratelsverhängung im Sinne jenes § 109 nicht vorliegt, und es hat daher der
Gerichtshof, wenn demselben eine von einer Irrenheilanstalt nach § 9 der Verordnung
vom 14. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 71, erstattete Anzeige zukommt, in den hier in Rede
stehenden Fällen ledigUch dieselbe an das zuständige Bezirksgericht zur Amts-
handlung nach den bezogenen § 183 imd 219 zu leiten.
% Ob und inwieweit die bis zur Zeit, wo die auswärtige Behörde eine Verfügung
trifft, von dem Betreffenden vorgenommenen Rechtshandlungen Wirksamkeit haben,
darüber läßt sich eine allgemeine Entscheidung nicht treffen.
Die 'vorstehenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Fälle, wo es sich um
Ausländer handelt, die sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten, nicht auch
auf jene, wo Ausländer hier ihren Wohnsitz haben. Über die Zuständigkeit der
österreichischen Gerichte in solchen Fällen schwankt die Judikatur des Obersten
Gerichtshofes; es soll aber nicht unerwähnt bleiben, daß sogar in einem derartigen
Falle, und zwar mit der Entscheidung vom 31. Juli 1878, Z. 8586, ausgesprochen
wurde, es seien zwar die österreichischen Gerichte berufen, die Kuratelsverhängung
als eine provisorische Verfügung zu beschließen, es sei aber die weitere Behandlung
der Angelegenheit den ausländischen Behörden — im damaligen Falle nach vor-
gängiger Feststellung der betreffenden Staatsangehörigkeit — zu überlassen.
Selbstverständlich wird in den diesfälligen Angelegenheiten auf die bestehenden
Staatsverträge Rücksicht zu nehmen und nach Maßgabe derselben in den einzelnen
Fällen eine anderweitige Entscheidung zu treffen sein.
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Verordnung 24. gj^
Kompetenz zur Ernennung der DienersgehUfen. DlszipUnarbehandlnng
derselben. Über einen diese Fragen betreffenden Bericht eines Oberlandesgerichts -
Präsidiums hat das Justizministerium mit dem Erlasse vom 19. Jänner 1898, Z. 1225,
eröflfhet, daß gemäß § 23 des 6er. Org. Ges. und § 15 der Kanzleipersonalverordnung
vom 18. Juli 1897, R. 6. BL Nr. 170, nunmehr die Oberlandesgerichte zur Ernennung
des gesamten Dienerpersonals bei den Gerichten der L und II. Instanz mit bloßem
Ausschlüsse der Gefangenaufseher und der Aushilfsdiener, somit auch zur Ernennung
der Dienersgehilfen bei diesen Gerichten berufen sind, und daß ebenso die
Bestimmungen des Ger. Org. Ges. über die Disziplinarbehandlung der Diener bei den
Gerichten, sowie die Bestimmungen der J. M. V. vom 18. Juli 1897, R. G. BL Nr. 170,
über die Erfordernisse zur Erlangung von Gerichtsdienerstellen auch auf die erwähnten
Dienersgehilfen Anwendung zu finden haben.
Stück XVI vom 26- August 1898-
Verordnungen.
24.
Veroridnung des Justizministermms vom 3. August 1898,
Z. 14078,
betreffend die den Geriehten gegenüber den im Gesetze Tom 30. März 1888^
R« G. Bl. Nr. 33^ bezeichneten Krankenkassen obliegenden Yerständignngen.
An alle Gerichte erster Instanz.
Vermöge der Bestimmung des § 65 des Gesetzes vom 30. März 1888, R. G. Bl.
Nr. 33, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, können die in Gemäßheit
dieses Gesetzes errichteten Krankenkassen in die Lage kommen, Entschädigungs -
anspräche gegen jene Personen zu erheben, welche die körperliche Beschädigung
eines Versicherten herbeigeführt haben.
Im Hinblicke darauf, sowie mit Rücksicht auf die § 47 und 365 der Straf-
prozeßordnung werden die Gerichte angewiesen, wenn anläßlich einer körperlichen
Beschädigung einer nach dem bezogenen Gesetze versicherten Person ein strafrecht-
liches Verfahren anhängig wird, hievon der beteiligten Krankenkassa Mitteilung zu
naachen und ihr auf diese Weise die Geltendmachung ihrer privatrechtlichen
Ansprüche im Strafverfahren zu ermöglichen.
Ruber m. p.
Ersatzband 1898. 6
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g2 Verordnungen :25 und 20.
Verordnung des Justizministeriums vom 13. August 1898,
Z. 19358,
betreffend die Sjstemisieriuig einer Motarstelle in Waszkontz am Czeremosz.
An alle (xerichte und Staatsanwaltsobaflcn im Sprengel des Lemberger Oberlandesgerichtef .
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75,
findet das Justizministerium im Sprengel des Landesgerichtes Czemowitz eine Notar-
stelle mit dem Amtssitze in Waszkoutz am Czermosz zu systemisieren.
Ruber m. p.
»6.
Verordnung des Justizministeriums vom 16. August 1898,
Z. 19232,
betreffend die wechselseitige Korrespondenz zwisehen den k. k. Justizbehörden
und den königlieh kroatisch-slawonischen Gerichten nnd anderen königlich
kroatisch-slawonischen Behörden.
An alle Justizbehörden.
Das Justizministerium findet die bezüglich der Art und Weise der wechsel-
seitigen Korrespondenz zwischen den k. k. Justizbehörden einerseits und den königUch
kro.aüsch-slawonischen Gerichten und auch anderen königlich kroatisch-slawonischen
Behörden andrerseits bisher hinausgegebenen Erlässe durch die nachstehenden An-
ordnungen zu ersetzen:
1.
Zwischen den k. k. Justizbehörden und den königlich kroatisch-slawonischen
Gerichten findet unmittelbare Korrespondenz auf dem Postwege statt.
2.
Sollte an der Hand der zur Verfügung stehenden Gerichts- und Ortsverzeichnisse
die Adresse des betreffenden königlich kroatisch-slawonischen Gerichtes nicht sich
feststellen lassen, so steht es den k. k. Justizbehörden frei, ihre für königiicb kroatisch-
slawonische Gerichte bestimmten Zuschriften ipit offen gelassener Adresse dem Justiz-
ministerium vorzulegen, das die Vermittlung der königlich kroatisch-slawonischen
Landesregierung in Anspruch nehmen wird.
3.
Die Zuschriften sind in Form von Noten auszufertigen; Ersudien sind niemmls
bloß in der Erledigung (Beschluß, Bescheid), sondern immer in abgesondert auszu-
fertigenden Noten auszudrücken.
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Verorüpnng SU. go
4;
In der Aufschrift der Note ist das Gericht, an weli-hes dieselbe gerichtet ist,
genau zu bezeichnen und bei Ersin^hschreiben der Beisatz aufzunehmen ,undanjedo
andere für die Angelegenheit zuständige Behörde in Kroatien-Slawonien"; auf dit^
genaue und deutliche Schreibung der Eigennamen (Personen- und Ortanamen), und
zwar in lateinischen Lettern, ist besonders zu achten.
Die Noten sind von den k. k. Justizbehörden in Dalmatien in der serbo-kroati-
schen Sprache, von allen übrigen k. k. Justizbehörden in der deutschen Sprache
abzufassen. Die Beilagen müssen, wenn sie in einer andern als der kroatischen oder
-deutschen Sprache abgefaßt sind, mit einer deutschen Übersetzung versehen s&in.
Die königlich kroatisch-slawonischen Gerichte sind angewiesen, sofern sie sich
in der Korrespondenz mit k. k. Justizbehörden nicht etwa der deutschen Sprache
bedienen T ihre an k. k. Justizbehörden außerhalb Dalmatien s gerichteten Ersuch-
schreiben (Rogatorien) in kroatischer Sprache zur Beistellung von deutschen
Übersetzungen dem ^Übei-setÄungsbureau der königlichen Landesregierung in
Agram* vorzulegen, welches anch die Weiterbefrirderung an die Adressatbehörden
übernimmt.
Doch ist es den k, k. Justizbehörden in keinem Falle gestattet, Zuschriften der
königlich kroatiscb-siawonisclien Gerichte deshalb zu beanständen und zurückzu-
weisen, weil die Zuschriften oder deren Beilagen in der kroatischen Sprache verfaßt
und mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache oder in die Sprache der Adressal-
behörde nicht versehen sind; auch darf die Ädressatbehörde das betreffende könig-
lich kroatisch-slawonische Gericht zur nachträglichen Beistellung der Übersetzung
nicht in Anspruch nehmen.
7.
Sofern bei aus Kroatien- Slawonien nur in der kroatischen Sprache einlangenden
Ersuchschreiben (Rogatorien) je nach den bei der Adressatbehörde vorhandenen
Sprachkenntnissen sich nicht zurechtgefunden und einer förmücheu Übersetzung nicht
antraten werden kann, ist es der Adressatbeliörde gestattet, das Ersuchschreiben
des königlich kroatisch-slawonischen Gerichtes, beziehungsweise die in kroatischer
Sprache aljgefaßten Beilagen des Ei^uchschreibens an das aÜbersetznngsbureau
der königlich kroatisch*slawonischen Landesregierung* zur Übersetzung in die
deutscJie Sprache, und zwar unmittelbar einzusenden, wozu es eines besondtTtn
Begleitschreibens nicht bedarf; es genügt, das zu übersetzende Aktenstück unter
Kuvert nach dem dieser Verordnung beigegebenen Muster*) durch die Post, zu
bestellen.
Das Geschäftsstück wird dann, mit der Übersetzung versehen, ebenfalls
unmittelbar und ohne Begleitschreiben vom Übersetzungsbureau zurückgelangen.
Dagegen halben die k. k. Justizbehörden von allen andern nur in kroatischer
Sprache einlangenden Zuschriften der königlich kroatisdi-sla wonischen Gerichte»
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94 VerorJnong 16.
also insbesondere von allen Sclu^eiben, welche ihnen auf Grund hierseiUger Requisi-
tionen zukommen, da hiefur eint? Übersetzung durch die königiich kroatisch-
slawoiiische Landesregierung nicht vorgesehen ist, die benötigten Übersetzungen in
der gleichen Weise, wie ' dies bei andern fremdsprachigen Aktenstücken gepflogen
wird, selbst zu bescliaffen,
9.
Eine wechselseitige Vergütung der Übersetzungskoif^ten ist ausgeschlossen und
die fc, k. Justizbehörden haben, wenn nicht der Fall des Ersatzes durch eine Partei
zutrifft, ihre Übersetzungskosten entgültig aus den Verlagsgeldern zu bestreiten.
10.
Bis auf weiteres (inden die vorstehenden Anordnungen auch auf die Kor-
respondenz zwischen den k. k. Justizbehörden und andern königlich kroatlscli-
^lawonischen Behörden als die königlich kroaliseh-slawonischen Gerichte ebenfalls
Anwendung.
Ruber m. p*
• -
•) Muster
für die Adresse, unter welcher die Übersetzungsstücke der königlich kroatisch-
slawonißchen Landesregierung zuzusenden sind:
Geschäftszalil
Anzahl der Aktenstüeke
K. k. Bezirksgericlit
m
Torau*
An das
Übersetzungsbureau der königlich kroatisch - slawonischen
Landesregierung
m
Zur Übersetznng, Agraill,
Anmerkung: M das Gericht bei der Vorlage im stände zu beurteilen, ob es eine vollstäiniige
oder nur eine auszugsweise Übersetzung benötigt, bo bat es auf der Adresse unter
den Worten .zur Überaelzung' entweder ^Vollständig" oder , Auszugsweise
bekufflgun.
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Verordnung 27. g^
Ä7.
Verordnung des Justizministeriums vom 19. August 1898,
Z. 18827,
betreffend die Benaehriehtigung der Unfallyersicherangsanstalten . und
Krankenkassen behnfs Geltendmachung rflckständlger Beiträge in Exe-
kutionsfällen.
An alle Grerichte.
Durch wiederholte Entscheidungen des k. k. Obersten Gerichtshofes wurde
sowohl den Beiträgen zu den Unfallversicherungsanstalten wie den Beiträgen
zu den Krankenkassen (Gesetz vom 30. März 1888, R. G. Bl. Nr. 33) der Charakter
einer auf dem versicherungspflichtigen Unternehmen haftenden öfifenUichen Abgabe
zuerkannt
Im Hinblicke auf diesen Stand der Rechtssprechung werden die Gerichte darauf
aufmerksam gemacht, daß die zur Vorschreibung dieser Beiträge berufenen Anstalten
imd Kassen von der Versteigerung einer Liegenschaft gemäß § 172, Z. 1, der Exe-
kutionsordnung dann zu verständigen sind, wenn auf der Liegenschaft ein versicherungs-
pflichtiges Unternehmen betrieben wird oder wenn wenigstens nicht offenbar ist,
daß solche Beiträge nicht in Betracht kommen.
Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen findet eine solche Verständigung
nicht statt, es ist jedoch bei der Verteilung des Verkaufserlöses von beweglichen
Sachen, auf welchen ein Rückstand von derartigen Versicherungsbeiträgen haften
könnte, den Anstalten und Kassen die Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche
anzumelden.
Ruber m. p.
Mitteilungen.
Stempelverschleißstellen bei den Gerichten. Das Finanzministerium hat
die Finanzlandesbehörden mit Erlaß vom 18. Juli 1898, Z. 4246, beauftragt,
über Anregung der Gerich^.svorsteher oder, wenn bei den Systemalstempelrevisionen
oder aus andern Anlässen wahrgenommen wird, daß die Beschafliing der erforder-
lichen Stempelmarken den bei Gericht verkehrenden Parteien durch die Lokal-
verhältnisse erschwert wird, nach Tunlichkeit Abhilfe zu schaffen. Dies hätte, je
nachdem sich ein geeignetes Verschleißorgan findet, entweder durch Betrauung
eines gerichtlichen Funktionärs (Kanzleibeamten, Amtsdiener, Gefangenaufseher,
Poilier u. s. w.) oder auch durch Errichtung einer Verschleißstelle in unmittelbarer
Nähe des Gerichtes zu geschehen.
Im Falle der Betrauung eines gerichtlichen Angestellten mit dem Stempel-
verschleiße sind die Finanzbehörden angewiesen, vorher sowohl über die Frage des
Bedürfnisses, als auch insbesondere darüber, ob der Auswahl der betreffenden
Persönlichkeit nicht etwa Rücksichten des gerichtlichen Dienstes oder Bedenken
anderer Art entgegenstehen, mit dem betreffenden Gerichtsvorsteher das
Einvernehmen zu pflegen.
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y.y.
gß Verordnung 2«.
Auf die mit dem Stempelverschleiße betrauten Gerichtsfunktionäre haben die
für Stempelverschleißer überhaupt geltenden Vorschriften Anwendung zu finden.
Denselben Wird eine Stetnpelverschleißprovision von 1 Prozent höchstens
1-5 Prozent und nur ausnahmsweise über Bewilligung des Finanzministeriums
in einem höheren Prozentsatze gewährt; ein Stempelkredit wird denselben nicht
bewilligt*
Straf karten. Es wmde veranlaßt, daß die k. k. Hof- und Staatsdruckerei
zur Herstellung der gelben Strafkarten (Form. 200 St. P. 0.) künftig eine stärkere
Papiersorte verwende, bei deren Verwendung sich der Verkaufspreis für 1000 Stück
dieser Karteti auf 5 fl. 20 kr. stellen wird. Es wird sich empfehlen, die von der
genannten Druckerei neu zu beziehenden Karten sofort für die Registerzwecke in
Verwendung zu nehmen, den Vorrat aber für die Ausfertigungen aufzubrauchen.
Stück XVn vom 16. September 1898.
Verordnung.
Verordnung des Justizministeriums vom 29. August 1898,
Z. 16262,
betreffend die Einfnhrung von Kuverts für rekommandierte geriehtliehe
Postsendungen.
An alle Gerichte.
Vielfache dem Justizministerium zugekommene Klagen, daß die bisher übliche
Art der Adjustierung der rekommandierten gerichtlichen Postsendungen den Gerichts-
kanzleien einen großen Zeitaufwand verursacht, bestimmen das Justizministeriunu
hinsichthch der rekommandierten gerichtlichen Postsendungen nachstehende Ver-
fügungen zu treffen:
I. Für die rekommandierten gerichtlichen Postsendungen werden Kuverts in
zwTi Größen nach den in 7i 'A beiliegenden Mustern vorgeschrieben.
IL Diese Kuverts gelangen in weißer, blauer und gelber Farbe zur Ausgabe
und sind den bestehenden Zustellungsvorschriften gemäß zu verwenden.
III. Die Manipulation mit den Kuverts besteht im folgenden:
Nach erfolgler Einlage des Geschäftsstückes in das Kuvert wird das den Rück-
schein enthaltende Verschlußblatt umgekehrt und auf die Adreßseite des Kuverts
gelegt, sohin der Rückschein mit Tintenstift bis zur Geschäftszahl (auschließlich) aus-
gefüllt, sodann ein Indigokopierblatt eingelegt und die Gtschäftszahl und die Adresse
geschrieben, wodurch zugleich die erste Seite des Kuverts mit der Adresse versehen
wird; nach Beseitigung des Kopierblattes werden die drei gummierten Stellen des
Verschlußblattes mit einem Schwämme befeuchtet, dieses sohin auf die Rückseite
des Kuverts gelegt und letzteres durch Niederdrücken der gummierten Stellen so
geschlossen, daß der Text des Ruckscheines nach innen zu hegen kommt.
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Kundmachung IS. — MiUeilmufen. g^
Durch diesen Vorgang wird l"ör die Gerichiskanzleien der Vorteil eiTeicht, daß
die Adresse nur einmal geschrieben uriil die Befesti^aing des Rückscheines an der
Postsendung mittels eines Fadens oder einer Schnur vermieden wird, ferners daß die
Verwendung von Streusand oder Löschpapier, sowie die Siegelung entfällt.
IV. Zur Ausfertigung der RücksclK^ne sind Tintenstifte von mr^gUchsl dunkler
Farbe zn verwenden und ist beim Schreiben der Adresse stark anzudrucken.
V. Rekommandierte Postsendungen, für welche wegen ihres Umfanges oder
ans andern Gründen die hi^mit eingeführten Kuverts nicht verwendbar sind, sind in
der bisher üblichen Art zu adjustieren.
Ruber m, p. ,
Kundmacliung.
18. Zum Re^ierun|u:skoinniissär be! der Bodenkreditanätatt in Istrien
wurde der Landesansschnßbeisitzer Dr, Intiocenz Chersich an Stelle des bisherigen
Kommissars, des Landeshauptmannes Dr. M. Campitelli^ welcher auf dieses Amt
verzichtet hat, ernannt, (2. September 1S98, Z, 20G0L)
Mitteilungen.
In Italien Kelteudes Recht hinsieh tlich der Verpflichtung zur Sicherheit^-
leiBtnng für Pr02eßkosten, Laut einer vom kgl. italienischeit Justizminsster
anläßUcIt einer speziellen Anfrage ausgestellten amtlichen Bestätigung sind nach
den italienischen Gesetzen Ausländer, die vor einem kgL itatieni sehen GericMr,
sei es gegen eineji Italiener, sei es gegen einen Ausländen als Khlger auftreten,
nicht verpflichtet, lür die Pi^ozeßko:?ten oder Gerichtsgebüliren eine Sicherheit zu
leisten.
GebarniK: mit den aus dem Auslände einlangenden Eatrikenansz rieben von
ÖKt«rreiehiHChen Staatsangehörigen. Das k, k. Ministerium de^ Innern hat nacln
stehenden Erlaß vom 12. August 1S9S, Z. 5303, Jin alle politJEchen Landesbehörden
gerichtet:
„In der Absicht, die Gebarung mit den aus dem Auslande infolge der
btf stehenden Matrikenaustauschkonvenlionen einlangenden Malrikenan?zügen öster-
reichischer Staatsangehöriger zu einer gieichförmigen und tunlichst nutzbringenden
zu machen, findet das k, k. Ministenuni des Innern anzuordnen, wie folgt:
L HinsichÜich jeder aus dem Auslande einlangenden Zivilstandesurknnde
eines österreichischen Staatrangehörigen ist in erster Linie seitens der politischen
Bezirksbeliörde durch geeignete Umfrage die Heimatsgemeinde des betreffenden
Individuums feslzustellen und derselben der betreffende Zivilstandesfall mitzuteilen»
Die Einleitung einer förmlichen Heimatrcfihts Verhandlung hat aus diesem
Anlasse — es müßten denn ganz besondere Gründe hiefür vorliegen — in der Regel
nicht stattzufinden.
2. Die Geburlsmalrikenaus'zuge sind von derjenigen politischen Bezirksbehörde,
in deren Bereich das Kind aU he imatbe recht igt erforscht wurde, nach den Geburts-
datenjahrgangsweise mitcr fortlaufender Numeriemng zu sammeln und zu indizieren-T
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gg Mitteilungen.
Auf jedem einzelnen Geburtsmatrikenauszuge ist die erforschte Zuständigkeits-
gemeinde ersichtlich zu machen.
Der h. o. Erlaß vom 6. Oktober 1879, Z. 9397, welcher die Übermittlung der
aus dem Auslande einlangenden Geburtsmatrikenauszuge österreichischer Staats-
angehöriger an den Matrikenführer des Heimatsortes anordnete, wird aufgehoben.
Die hiemit angeordnete jahrgangsweise Sammlung der auf Grund der Matriken-
konventionen einlangenden Geburtsmatrikenauszuge wird, insoweit diese Auszüge
auf männliche Individuen sich beziehen, es der politischen Bezirksbehörde in Zukunft
ermöglichen, auch über die im Auslande geborenen Wehrpflichtigen eine Evidenz zu
gewinnen.
Hinsichtlich Ungarns tritt dieser Sammlung die in den Wehr-(Landsturm-
organisations) Vorschriften vorgesehene jähriiche Mitteilung des Stellungs-, beziehungs-
weise Landsturmpflichtigen an die Seite, und werden beide Maßnahmen in ihrem
Nebeneinanderbestehen geeignet sein, sich gegenseitig zu ergänzen, beziehungsweise
zu kontrollieren.
3. Totenscheine männlicher Individuen unter 24 Jahren, welche in Österreich
geboren sind, sind an denjenigen Matrikenführer, in dessen Geburtsmatrik der
Geburtsakt eingetragen ist, zu leiten. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn es nicht
gelungen ist, die Zuständigkeit des betreffenden Individuums auszuforschen.
Dem Matrikenführer obliegt es, den Tag und Ort des Sterbefalles in der
Geburtsmatrik anzumerken, den Matrikenauszug aber bei den Matrikenakten auf-
zubewahren.
Ist das im Auslande verstorbene männliche Individuum unter 24 Jahren auch
im Auslande geboren und dessen Geburtsmatrikenauszug in der nach der Vorschrift
sub 2 seitens der politischen Bezirksbehörde anzulegenden Sammlung von Geburts-
matrikenauszügen enthalten, so ist der Sterbematrikenauszug dem betreffenden
Geburtsmatrikenauszuge anzuheften.
Auf alle Fälle ist, wenn das verstorbene männliche Individuum unter 24 Jahren
in einem Stellungs- oder Landstumioperate eingetragen ist, die Anmerkung des
Todesfalles daselbst unter Beisetzung der Protokollszahl der politischen Bezirks-
behörde zu veranlassen.
Was die Totenscheine männlicher Individuen über 24 und bis zum vollendeten
42. Lebensjahre anbelangt, so hat eine Anmerkung dieser Todesfälle in den Matriken,
beziehungsweise eine Evidentnahme bei der nach der Vorschrift sub 2 anzulegenden
Sammlung nicht Platz zu greifen, wohl aber ist gegebenen Falles, sowie hinsichtlich
des männlichen Individuums unter 24 Jahren die Anmerkung in dem Stellungs- oder
Landsturmoperate durchzuführen.
4. Wie dies bereits mit dem h. o. Erlasse vom 8. Jänner 1878, Z. 17699 ex
1877*), angeordnet wurde, ist auch in Hinkunft von jenen im Auslande eingetretenen
Todesfällen österreichischer Staatsangehöriger, hinsichtlich welcher Anhaltspunkte
für die Annahme vorliegen, daß sie Anlaß zu einer abhandlungs- oder pflegschafts-
behördlichen Tätigkeit im Inlande geben könnten, dem kompetenten Gerichte
(in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Inlande hatte, in
dessen Sprengel unbewegliches oder bewegliches Nachlaßvermögen sich vorfindet).
*) Mitgeteilt mit dem J. M. E. vom 16. Jänner 1878, Z. 761.
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Mitteilungen. g^
im Zweifel dem Gerichte des Zustandigkeitsortes oder jenem, in dessen Sprengel
nahe Angehörige des Verstorbenen wohnen, Mitteilung zu machen. Wird der
betreffende Sterbematrikenauszug zu einem der sub 3 behandelten Zwecke benötigt,
so ist dem Gerichte ein die wesentlichen Daten tdarunter insbesondere auch
das Amt, welches den Matrikenauszug ausgefertigt haU sowie das Datum der Aus-
fertigung) enthaltender Auszug, in allen andern Fällen die Originalurkunde selbst zu
übermitteln.
5. Legitunationsmitteilungen, bezüglich welcher eine Eintragung in einer hier-
landischen Geburtsmatrik in Frage kommt, sind sowohl der Heimatgemeinde, als
auch dem Matrikenführer, in dessen Geburtsmatrik die Legitimation vorgemerkt
werden soll, bekanntzugeben. Letzterer hat die betreffende Urkunde auch bei den
Matrikenakten aufzubewahren.
Was speziell die schweizerischet^ LegitimaUonsmilteiluugen anbelangt, so
wird in dieser Hinsicht auf den h, o. Erlaß vom 5, Dezember 1892, Z. 17325, hin-
gewiesen.
Kommt die Anmerkung einer Lej,'itimation in einer hierländischen Matj^ik nicht
in Frage, weil das Kind in östei reich nicht geboren ist^ so hat lediglich eine Mit-
teilung an die zuständige Gemeinde zu erfolgen,
6. Zivilstandesurkunden, weJciie im Sinne der voi-stehenden Normen nicht für
besondere Zwecke benötigt oder bei den politisciien Bezirksbehörden aufbewahrt
werden, so insbesondere Trauungsscheine und unter gewissen Voraussetzungen auch
Totenscheine, können der Zuständigkeitsgemeinde belassen werden.
7. Zivilstandesurkunden, hinsiclitlich welcher die Zuständigkeitsgemeinde nicht
erforscht werden konnte, und welche auch sonst im Sinne der vorstehenden Nonnen
keine Verwendung finden können, shid im Sinne des h. o. Erlasses vom 8. Jänner 1878,
Z. 17699 ex 1877, anher in Vorlage zu Jiringen.
Was schließlich die auf Grund besonderer Abmichungen mit einzelnen Staaten
zugleich mitdenMatrikenauszügen einlangenden Naturahsationsurkundtin, betreffend die
Naturalisation österreichischer Staatsangehöriger in fremden Staaten, anbelangt, so
sind dieselben an die ehemalige österreichische Zuständigkeitsgemeinde des Natura-
lisierten zu leiten und können bei dei'selben auch behissen werden. **
Ehe russischer Staatsangehöriger im Auslände. Das k. k. Ministerium des
Innern hat in jüngster Zeit Veranlassung genonunen, bei der kais. russischen Regie*
rung Aufklärungen über eine Reihe von Rechtsfragen einaubolen, welche die Elie
russischer Staatsangehöriger im Auslande zum Gegenstande haben. In dieser Bezie-
hung hat sodann das Ministerium des Innern mit Erlaß vom 31. August 1898, Z, 20387,
sämtlichen politischen Landesstellen folgendes eröffnet;
1. Das russische Ehegesetz kennt nur eine Form der Eheschließung, nämlich
die reUgiöse, je nach dem Religionsbekenntnisse der Brautleute.
2. Nur jene von russischen Staatsangehörigen im Auslände eingegangenen
Ehen werden in Rußland als gültig ancjkannt^ welche vor kirchlichen Behöuden
(konfessionellen Organen) unter Beobachtung der in dieser Hinsiebt in den russischen
Gesetzen enthaltenen Normen geschlossen worden sind. Diese Normen sind in der
Hauptsache folgende :
a) Wenn beide Brautteile der nämlichen Konfession angehöreji, so hat die Ehe-
schließung vor dem Kultusorgane dieser Konfession stattzufinden. ^ ^
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QQ Mitteilungen. — Kundmachung 10.
b) Gehört bei einer gemischten Ehe zwischen chrisllichen Religionsverwandten
der eine Teil der griechisch-orthodoxen Kirche an, so ist es ausdrückliche
Vorschrift, daß die Eheschließung vor dem griechisch-orthodoxen Priester
stattfinde.
c) Gehört bei gemischten Ehen zwischen christlichen Religionsverwandten kein
Teil der griechisch-orthodoxen Kirche an, so kann die Eheschließung vor
dem Seelsorger des einen oder des andern Brautteiles stattfinden.
(1) Was die Ehen zwischen Christen und Personen, welche sich nicht zur christ-
lichen Religion bekennen, anbelangt, so verbietet das russische Recht dei-artige
Ehen, insoweit Angehörige der griechisch-orthodoxen oder der römisch-
katholischen Kirche in Frage kommen; es läßt dieselben aber zu zwischen
Angehörigen der evangelischen Religion einer- und Israeliten oder
Mohammedanern andrerseits. In Füllen dieser Art muß jedoch die Trauung in
dem evangelischen Gotteshause stattfinden.
3. Keinerlei russische Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ist berufen, ein
Zeugnis dai-über auszustellen, ob gegen eine von einem russischen Staatsangehörigen
im Auslande geschlossene Ehe vom Standpunkte des russischen Rechtes ein Hindernis
obwaltet oder nicht.
An die Mitteilung der vorstehenden Auskünfte des kaiserlich-russischen Aus-
wärtigen Amtes muß das k. k. Ministerium des Innern die Bemerkung knöpfen,
daß, was die sub 2 lit. d) erwähnten Ehen zwischen Angehörigen der evangelischen
Religion und Israeliten oder Mohammedanern anbelangt, das um die Mitwirkung bei
einer derartigen Eheschließung angegangene österreichische Trauungsorgan aller-
dings durch die ausnahmslose Norm des § 64 a. b. 6. B. gebunden erscheint.
Kundmachung,
19. Beispiele für Yerhandlungsprotokolle, Urteils- und Beschluß-
ausfertigungen. Beispiele für Schätzungsprotokolle. Beispiele bficherlicher
Anmerkungen auf Grund der Exekutfonsordnung. Aus verschiedenen Mit-
teilungen entnahm das Justizministerium, daß der Praxis der neuen Prozeßgesetze
Muster und Beispiele für die korrekte Abfassung von Verhandlungsprotokollen, von
Urteils- und Beschlußausfertigungen, Schätzungprotokollen und Beispiele von
bücherlichen Anmerkungen des Exekutionsverfahrens sehr zu statten kommen
wurden. Um den Gerichten hierin unterstützend an die Hand zu gehen, hat sich das
Justizministerium aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln eine größere Zahl
von Akten vorlegen lassen und mit Benützung dieser Akten die drei Beispiel-
sammlungen verfaßt, welche dieser Nummer des Justizministerial- Verordnungsblattes
beiliegen. Das Justizministerium empfiehlt diese Sammlungen der eingehenden
Wür'digung aller Beteiligten und erwartet von den Herren Gerichts Vorstehern, daß
sie auch die zu derlei Arbeiten berufenen nichtrichterlichen Beamten, insbesondere
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ITf^
Mitteilungen. g ]^
auf die Sammlung von Schätzungsprotokollen und von bücherlichen Anmerkungen
aufmerksam machen und zu deren Studium veranlassen.
Was den bihalt der Prozeßentßcheidungen anbelangt, so werden mit
geringfügigen Ausnahmen die Akten unverändert wiedergegeben, ohne daß das
Justizministerium damit zum Meritum der Entscheidung Stellung zu nehmen
beabsichtigt.
Auf Bestellung werden diese Drucksachen und zwar : die Beispiele für Ver-
handlungsprotokoUe, Urteils- und Beschlußausfertigungen zum Preise von 60 kr., die
Beispiele für Schätzungsprotokolle zum Preise von 20 kr. und die Beispiele bücher-
licher Anmerkungen zum Preise von 5 kr. pro Stück von der k. k. Hof- und Staats-
druckerei geliefert. Die im gerichtlichen Dienste stehenden Personen haben ihre
Bestellungen durch die Oberlandesgerichtspräsidien zumachen; von letzteren sind
die einzelnen Bestellungen zu sammeln und mit für jede Gattung besonders angelegten
Verzeichnissen unter Einsendung des entfallenden Betrages unmittelbar an die
k. k. Hof- und Staatsdruckerei zu richten (21. September 1898, Z. 22006).
Mitteilungen.
Allerhöchste Stiftung des Elisabethordens und der Elisabethmedaille.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben nachfolgende Allerhöchste Handschreiben
allergnädigst zu erlassen geruht:
Lieber Graf Thun!
Ich habe Mich bestimmt gefunden, in trauernder Erinnerung an Meine in Gott
ruhende innigstgeliebte Frau Gemahlin, die Kaiserin und Königin Elisabeth, und zu
Ehren ihrer Namenspatronin, der heiligen Elisabeth von Thüringen, einen Orden für
das Prauengeschlecht zu stiften, dem Ich den Namen
„Elisabethorden*
beigelegt habe.
Mit diesem Orden ist auch eine Medaille verbunden, welche den Namen
»Elisabethmedaille"
zu fuhren hat.
Indem Ich Sie hievon in Kenntnis setze, teile Ich Ihnen gleichzeitig eine
Abschrift jenes Handschreibens, welches Ich aus diesem Anlasse an den Minister
Meines Hauses und des Äußern gerichtet habe, sowie eine Abschrift der von Mir
genehmigten Statuten des Elisabethordens mit.
Schönbrunn, am 17. September 1898.
Franz Joseph m. p.
Lieber Graf Goluchowski!
Vom tiefsten Schmerze gebeugt über den unersetzlichen Verlust, der Mich^
Mein Haus und Meine Völker dui'ch das plötzliche Hinscheiden Meiner innigstgeliebten
Frau Gemahlin, der Kaiserin und Königin Elisabeth, getroffen hat, und um ein
bleibendes Andenken an die Dahingeschiedene zu schaffen, habe Ich Mich bestimmt
gefunden, einen Orden für das Frauengeschlecht zu stiften, dem Ich in pietätvoller
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q9 MlltcllungQT],
Erinjierung an Meiae tiefbelrauerte, in Gotl ruhende Frau Gemahlin und zu Ehren
ihrer Namenspatronin, der heiligen Elisabeth von Thüringen, den Namen
, Elisabethorden"
beigelegt habe.
Die Verewigte war in ihrem Leben rastlos bestrebt. Gutes zu schaffen und die
Leiden ihrer Mitmenschen zu lindem, und so soll auch dieser neu gegründete Orden
dazu bestimmt sein^ Verdienste, welche sich Frauen und Jungfrauen in den ver-
scliiedeiisten Bprufssphriren oder sonst auf religiösem, humanitärem oder philati-
thropischem Gebiete erw'orben haben, zu belohnen.
Mit diesem Orden ist auch eine Medaille verbunden, welche den Namen
»Elisabethmedinlle*
2U fuhren hat.
Ich setze Sie liievon zur entsprechend weiteren Veranlassung in Kenntnis und
erteile dem Mir vorgelegten und hierneben rQckfolgenden Entwürfe der Statuten des
Elisabethordens Meine Genehm igung<-
Schönhrunn, am 17. September 189N,
Franz Joseph m. p.
Nach Artikel V der Ordens Statuten ist nach dem Ableben eines Ordensmitgliedes,
falls dasselbe der k. und k. Monarchie oder einem fremden Staate angehört, der auch
seinerzeit nach dem Ableben der Ordensinhaber die Rückstellung der Ordenszeicheti
beansprucht, das Ordenszeichen nebst den Statuten an die Ordenskanzlei zurück-
zustellen. Die Clisabethmedaille dagegen ist nach dem Tode der hiemit Beliehener
nicht zurückzustellen (Artikel IX). Nach Artikel XIV haben die strafgesetzUcheu
Bestimmungen über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen auch auf diesen Orden
und die demselben affiliierle Medaille Anwendung.
Stempel behaiidlun§r der Anträge auf Bewilligung des Yerkaufe» liewe^r-
lieber dachen im gerichtlichen Exekutiotisverfahroii« Das Finanzministerium hal
mit dem Erlasse vom 24. Juni 1898, Z. 271:25, Beilage zum K M. V. Bl. Nr 14,
Seite lüS, zur Beseitigung von Zweifeln über die Stempelbehandlung der Antrage auf
Bewilligung des Verkaufes beweglicher Sachen im gerlehlliehen Exekutionsv erfahren
<g 261 der Exekutionsordnung) nachstellendes eröffnet:
L Verkaaf?5antrügej bei denen der Wert (§ 10 und 12, Z, 0, der kaiserlichen
Verordnung vom 2G. Dezemher 1897, R, G. Bl, Nr, 305) den Betrag von 50 IL nicht
übersteigt, unterliej^en gemäß § 19 a des Gesetzes vom 29. Februar 1864, R, G. Bl
Nr. 20, stets nur einem Stempel von 12 kr. von jedem Bogen.
2. Bei einem höheren Wtirte unterliegen
a) Anträge auf Bewilligung des Verkaufes gepfändeter Wertpapiere, welche einen
Börsenpreis haben, oder anderer, aus freier Hand zu verkaufender Gegenstände^
die einen Börsen- oder Marktpri^is haben, doiu gewöhnlichen Eingabenstempei
von TjO kr, {1 K) von jedem Bogen (§ 1 der kaiserlichen Verordnung voiii
26. Dezember 1397), da ia diesen l'uUen gemäß § 2Ü8, Absätze 1 bis 3, der
Exekutionsordnung der Verkauf aus freier Hand ohne vorgängige Bekanni-
machung mittels Ediktes zu geschehen hat;
h) alle Antrage auf Bewilligung des Verkaufes bereits gepfändeter Gegenstände, die
nicht oder nicht ausschließlich Gegenstände der unter «> bezeichneten Gattungen
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-^«^M»--' --' „.^..^^.<c^ - , ,.^ .... . -.,r ,— ?^7m:»^j.rt^ji;»py:>;
Milteilungeu. Q^
betreffen, dem in Tarifpost 43 d des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R. 6. Bl.
Nr. 89, festgesetzten Stempel von 1 fl. vom ersten Bogen, weil der Verkauf
gemäß § 270, Absatz 1, und 272 der Exekutionsordnung durch öffentliche
Versteigerung, die mittels Ediktes bekanntzumachen ist, zu vollziehen ist.
Dieser höhere Stempel ist im Hinblicke auf § 4 a> der Vorerinnerungen zu den
durch das Gesetz vom 13. Dezember 1862 geänderten Tarifbestimmungen auch dann
zu entrichten, wenn mit dem Verkaufisantrage einer der in den § 280 und 281 der
Exekutionsordnung vorgesehenen Anträge verbunden wird.
3. Wenn der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes nicht erst nach Vollzug der
Pfändung gestellt, sondern schon mit dem Antrage auf Bewilligung der Pföndung
verbunden wird (§ 264, Absatz 2, der Exekutionsordnung), so kann die im Punkte 2
enthaltene Unterscheidung nicht Platz greifen und die Tarifpost 43 d des Gesetzes vom
13. Dezember 1862 nicht zur Anwendung gelangen, sondern die Eingabe in allen
Fällen bloß dem gewöhnlichen Eingabenstempel von 50 kr. (1 K) unterzogen werden^
da die Erledigung eines solchen Antrages die Ausfertigung eines Ediktes nicht not-
wendig erfordert, zumal bei der Antragstellung noch nicht bekannt ist, ob die Pfän-
dung überhaupt zu einem Resultate führen oder erfolglos bleiben wird, und ob es
rlaher zu einem Verkaufe überhaupt kommen kann oder nicht.
4. Der un § 270, Absatz 2, der Exekutionsordnung vorgesehene Versteigerungs-
antrag ist selbstverständlich ebenso wie die im Punkte 2 b) bezeichneten Verkaufs-
anträge, bei einem Werte von mehr als 50 fl. nach Tarifpost 43 d des Gesetzes vom
13. Dezember 1862 dem Stempel von 1 fl. vom erstien Bogen unterworfen.
Anwendung der f&r die Gerichtsgebfihren festgesetzten Umrechnnngs-
werte der ansländischen Geldsorten und inländischen Handelsmfinzen; Bemes*
sungsgnmdlage fftr die Gebfllir von gerichtlichen Tergleichen. Das Finanzmini -
sterimn hat nachstehenden Erlaß vom 18. Juli 1898, Z. 15414, Beilage zum F. M. V.
BL Nr. 14, Seite 109, hinausgegeben:
Die auf Grund des § 10 der kaiserlichen Verordnung' vom 26. Dezember 1897,
R. G. Bl. Nr. 305, im § 8 der Durchführungsverordnung vom 29. Dezember 1897,
R. 6. Bl. Nr. 306, festgesetzten Umrechnungswerte ausländischer Geldsorten und
inländischer Handelsmünzen haben auf das gerichtliche Verfahren in und außer Streit-
sachen, demgemäß auch auf Tabular(Verfach)gesuche, gerichtliche Vergleiche und
bücherliche Eintragungen (Verfachungen) Anwendung zu finden.
Ist der für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebende Geldbetrag in ver-
schiedenen ausländischen Geldsorten oder nach einer ausländischen Geldsorte und
einer inländischen Handelsmünze angegeben, so ist jener Betrag anzunehmen, welcher
sich aus der Umrechnung der zuerst angegebenen Geldsorte ergibt.
Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Gebühr von gerichtlichen
Vergleichen sind im Hinblicke auf § 15 und Tarifpost 105 lit. c Geb. Ges. und auf
Punkt 8 des § 12 der zitierten kaiserlichen Verordnung der Hauptleistung auch die
Nebenleistungen (als Zinsen, Kosten u. dgl.) zuzuschlagen, sofern solche Neben-
leistungen auch mit den Gegenstand des Vergleiches bilden.
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^A VerordaujQg S9.
stück XIX vom 14. Oktober 1898.
yerordnung,
Verordnung des Justizministertums vom 24. »September 1898,
Z. 22040,
lietreffend die Durchführung des Gejsetzes Tom 19. Stoptemhier 1898^ fi. G. Jfl.
Mr. 173| womit einige Bestimmungen des Gesetzes Tom 16. April 1873^
B. G. Bl. Nr. 47^ betreffend die Regelung der Bezfige der »ktlyen Staats-
beamten^ abgeändert werden.
An alle Geriehte^ staaUanwaltschaftlichen Beh<)rden und Stri^anstalten.
Auf Grund des Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 172, womit
einige Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1873, R. G. Bl. Nr. 47, betrefifend
die Regelung der Bezüge der aktiven Staatsbeamten, abgeändert werden, wird Nach-
stehendes angeordnet :
1 . Im Einvernehmen mit dem k. k. Obersten Rechnungshofe wird bestimmt,
daß die mit dem Gesetze vom 19. September 1898, R. 6. Bl. Nr. 172, normierten
Bezüge der aktiven Staatsbeamten in derselben Weise wie die bisherigen gleich-
artigen Bezüge zu veirechnen sind.
Jene Beträge, um welche die für persönüehe Bezüge veranschlagten Summen
durch die eingetretene Regelung der Bezüge überschritten werden, beziehungsweise
die Differenz der bisherigen und der neuen Bezüge, sind mittels besonderer
Rechnungsabschlüsse unter der Bezeichnung „Mehraufwand aus Anlaß der Regelung
der Bezüge der aktiven Staatsbeamten* dem k. k. Obersten Rechnungdiofe zur Nach-
weisung zu bringen.
Weitere Weisungen wegen Dokumentierung dieser Rechnungsabschlüsse werden
dem k. k. Obersten Rechnungshofe vorbehalten.
2. Ad personam oder extra slatum in eine höhere Rangsklasse gereihte Beamte
sind hinsichtlich der Erhöhung ihrer Bezüge ebenso zu behandeln, wie die einen
systemisierten Dienstposten derselben Rangsklasse bekleidenden Beamten.
3. Jenen Beamten, welche einen höheren Dienstposten provisorisch beWLeiden
und welche eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen den systemmäßigen
Bezügen der provisorischen und der von ihnen definitiv bekleideten Stelle beziehen,
ist, abgesehen von der ihnen nach Artikel I zuteil werdenden Erhöhung des Gehaltes
auch die Zulage auf jenes Ausmaß zu erhöhen, welches der nunmehrigen Differenz
zwischen den Bezügen beider Dienstposten entspricht.
In analoger Weise ist bei den ^einen Posten der XI. Rangsklasse provisorisch
innehabenden Bediensteten vorzugehen.
4. Für die Vorrückung in die höheren Gehaltsstufen nach Artikel II zählen nur
die in einer Rangsklasse definitiv vollstreckten Dienstjahre.
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-^-^tv-
VerordnuDg ±9. - Mitteilungen. gg
5. Die Dienstalterspersonalzulage von 100 fl. jener Beamten der untersten drei
Rangsklassen, welche noch nicht 16 Dienstjahre in der betreffenden Rangsklasse
vollstreckt haben, ist einstweilen einzustellen und erst vom Ersten des auf die
Vollendung des 16. Dienstjahres /olgenden Monates an wieder flüssig zu machen.
6. Für die Einziehung, beziehungsweise Verminderung von Pereonalzulagen
nach Artikel IV macht es keinen Unterschied, ob dieselben in die Pension anrechen-
]3ar sind oder nicht. Dagegen wird die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit
des eventuell verbleibenden Teiles einer Personalzulage davon abhängen, ob dieselbe
ursprünglich anrechenbar oder nicht anrechenbar gewesen ist.
Personalzulagen, deren Einziehung nur für den Fall der Vorrückung in eine
höhere Rangsklasse festgesetzt wurde, fallen nicht unter die Bestimmimg des
Artikels IV.
7. Falls die Einziehung oder Verminderung einer Personalzulage im Zusammen-
hange mit dem Wegfalle der Subsistenzzulage zur Folge hätte, daß der betreffende
Beamte an Gehalt weniger beziehen würde, als früher an Gehalt, Personal- und
Subsistenzzulage zusammen, so ist ihm die Personalzulage in der Höhe dieser
Differenz zu belassen.
Ob diese Personalzulage ganz oder teilweise in die Pension einrechenbar ist,
wird davon abhängen, ob der betreffende Beamte sonst einen geringeren für die
Pension anrechenbaren Bezug hätte, als vor der Gehaltsregulierung.
In analoger Weise ist auch bei dem gleichzeitigen Wegfall einer Personal- und
Dienstalterspersonalzulage vorzugehen.
8. In dem Ausmaße der Alimentation vonBeamten, welche vor dem 1 . Oktober 1898
vom Amte und Gehalte suspendiert worden sind, hat aus Anlaß der Gehaltsregulierun^^
eine Änderung nicht einzutreten.
9. Insofern Staatsbeamte, welche im Bezüge einer Funktionszulage stehen, für
Naturalwohnungen inÄrarialgebäuden bisher die halbe Funktionszulage zurückgelassen
haben, tritt in dem Ausmaße dieser die Stelle von Mietzinsen vertretenden Rücklässe
durch die Erhöhung der Funktionszulagen dermalen keine Änderung ein.
10. Der Bemessung der bei Übersiedlungen gebührenden Möbelentschädigung
sind selbstverständlich fortan die erhöhten Gehalte zu Grunde zu legen.
11. Von einer Erhöhung der mit den Gehaltsbezügen bestimmter Rangsklassen
festgesetzten Dienstkautionen wird bis auf weiteres abgesehen.
Ruber m. p.
Mitteilungen.
Beglaubigung von Handzeichen auf Kassaquittungen und Erlagscheinen.
Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 20. August 1898, Z. 63337
ex 1897, bezügUch der Beglaubigung von Handzeichen auf Kassaquittungen und Erlag-
scheinen folgendes angeordnet: „In Abänderung der § 17 und 20 der Zusammen-
stellung vom 29. Jänner 1850, Z. 494 F. M., der für die Kassamanipulation mit
besonderer Rücksicht für die Steuerämter zu beobachtenden Vorschriften, dann
der § 4, 5 und 8 der Bestimmungen vom 20. März 1851, Z. 4331 F. M., über die
Vollziehung der Kassageschäfte für die Gefällsämter und Kassen wird verordnet, daß
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(|g Mitleilujig-en. — Verordnung 30*
HuTitlzeichen auf Kassaciuitiungen and Erlagscheinen von Parteien, welche de^
Schreibens unfahip; sind, im Sinne des § 294 der Zivil prozeßordnuiig vom
1. August 1805. R, G. BL Nr. 113, der gerichtlichen oder notariellen Bt>glaubigUDg
bedürfen.
Durch diese Bestimmung wird die, unbekannten Perstipienten obli^gendü
Verpflichtung zum Identitätsnachweise, welcher am sichersten durch zwei der Kassa
bekannte Identitatszeugen erbracht werden kann, nicht berührt.*
Htempelfreiheit der Beüftgeu too Eingaben an Oewerbegerichte. Nach
einer Mitteilung dos Ausschusses einer Advokatenkammer besteht bei einem
(lewerbegerichte die ÄntTassung. daß gemäß § 34 des Gewerbegerichtsgesetzes
zwar die Eingaben an das Gewerbegericht sowie die aufgenommenen Protokolle
Stempel- und gebührenfrei seien, nicht aber die Beilagen solcher Eingaben niLd
PmtoküUe.
Diese Ansicht ist, wie hiemit im Einvernehmen mit dem k. k. Finanzministeriuni
festgestellt wird, rechtsirrtümlich, da gemäß g 1 1 des Geböhrengeselzes (kais, Patent
vom 9. Februar 1850, R, G. Bl. Nr. 50) die Befreiung der Eingaben und Protokolle
vom Stempel auch ihren Beilagen zugute kommt.
Stück XX vom 31. Oktober 1898.
Verordnungen.
30.
Verordnung' des Justizministeriums vom 15. Oktober 1898,
Z. 23707,
betreffend die Einführung eines neuen FornLular» fikr das Eegiater für
£xekutlons§achen.
An alle Gerichte»
Auf Grund des § 99 des Gesetzes vom 27. November 1896, R. G. Bl Nr, 2 17,
wird verordnet :
Artikel I.
Das in § 223, Z. 1, 2^24, Z, 1, 232 und 233 der Verordnung des Justizminister^
vom 5. Mai 1897, R* G, Bi Nr. 112, vpomit eine neue Geschäftsordnung für die
Gerichte erster und zweiter Instanz erlassen wird, vorgeschriebene Register für
Exekutionssachen E (Formular Nr. 27 der Geschäftsordnung) wird abgeändert und ist
vom 1. Janner 1899 an nach dem aus der Beilage (S. ICK) bis 101} ersichtlichen Muster
i^u führen-
Artikel 11.
Die Bestimmungen des vorletzten und letzten Absatzes des § 233 der Ver-
ordnung des Justizministers vom 5. Mai 1897, R. G, Bl. Nr. 112, werden aufgehoben.
An ihrer Stelle werden der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter
Instanz folgende neue Bestimmungen eingefügt:
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Verordnung 30. Q'p
§233a.
Für die Fühi-ung des Registers E gelten femer folgende Vorschriften:
1. Bei Exekutionen auf unbewegliches Vermögen ist in der Spalte 4 unter dem
Namen des Verpflichteten die Grundbuchs- oder sonstige Bezeichnung der Liegen-
schaft, auf welche Exekution geführt wird, anzugeben ;
2. in den Spalten 7 bis 17 ist die bewilligte Exekution durch Angabe des Datums
derBewilligung zu verzeichnen; imFalle gleichzeitiger Bewilligung mehrerer Exekutions-
mittel (§14 Exek. 0.) ist jede der in Frage kommenden Spalten in dieser Weise
auszufüllen; hiebei sind die einzelnen in derselben Sache in Anwendung gebrachten
Exekutionsmittel durch fortlaufende Buchstaben, die dem Datum der Bewilligung
vorgesetzt werden, zu bezeichnen, um bei der Eintragung der Ergebnisse des
Exekutions Verfahrens darauf Bezug nehmen zu können;
3. in der Spalte 9 ist unterhalb des Datums der Exekutionsbewilligung unter
Vorsetzung des Buchstabens S der Tag anzugeben, an dem die Schätzung vor-
genommen wurde, und unter Vorsetzung des Buchstabens V das Datum jeder
für die Vornahme der Versteigerung anberaumten Tagsatzung (z. B. S 24/10 —
V 20/12);
4. in der Spalte 10 ist nach Vornahme der Pfändung die Nummer oder Seite
des Pfändungsregisters, in der Spalte 12 das Datum emes Überweisungsbeschlusses
anzugeben (Überw. 24/12 99);
5. die Spalte 11 ist auszufüllen, wenn der Verkauf bewilligt wird; ist über einen
Verkaufsantrag, der mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden
wurde, erst nach Vollzug der Pfändung zu entscheiden (§ 176), so ist bei Ausfüllung
der Spalte 10 zunächst in der Spalte 11 nur ein senkrechter Strich mittels Farbstift
zu ziehen und sodann nach der Entscheidung über den Verkaufsantrag, je nachdem
der Verkauf bewilligt oder nicht bewilligt wurde, das Datum des bewilligenden
Beschlusses unter dem farbigen Strich einzutragen oder letzterer mit gleichem Farb-
stift — f- zu durchkreuzen (§ 233, Absatz 5);
6. in die Spalte 18 ist das Datum des Tages einzutragen, an dem der
Exekutionsauftrag wegen unterbliebener Anmeldung des betreibenden Gläubigers
dem Richter zurückgelegt wurde (§ 161);
7. in die Spalte 19 ist der Tag einzutragen, an dem das Exekutionsverfahren
gänzlich eingestellt wurde (§ 35, 36, 37, 39, 40, 46, 101, 129, 328, 376 und
377 Exek. 0.);
8. in die Spalten 20 und 21 ist der Tag einzutragen, an dem das Versteigerungs-
verfahren in Ansehung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens oder das
Verkaufsverfahren in Ansehung von Gegenständen des beweglichen Vermögens ein-
gestellt wurde, und zwar findet eine Eintragung in die Spalte 20 statt, wenn nach
Verlauf von sechs Monaten nach der Einstellung ein neuerlicher Antrag auf
Versteigerung oder Verkauf gestellt werden kann (§ 151, 188, Absatz 2, und 200,
Z. 3, Exek. 0.), während in die Spalte 21 alle übrigen Fälle der Einstellung des
Versteigerungs- oder Verkaufsverfahrens einzutragen sind (§ 145, 188, Absatz 4,
193, 200, Z. 1, 2 und 4, 204, 206, 271, 282 Exek. 0.);
Ersatzband 1898. DigitizeJby GOOglC
98
Verordnung 30.
9. in die Spalte 22 (Das Verfahren wurde beendet oder in sonstiger Weise
erledigt) ist einzutragen :
a) bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung oder bei Bewilligung der bücherlichen
Vormerkung des Pfandrechtes als Exekution zur Sichenmg von Geldforderungen
der Tag der Bewilligung, wenn die Bewilligung durch das Exekutionsgericht
selbst erfolgte, sonst der Tag des Einganges beim Exekutionsgerichte;
b) bei Zwangsversteigerungen von unbeweglichen Sachen der Tag der Meistbots-
verteilung in erster Instanz; beim Verkauf beweglicher Sachen der Tag der
Verteilung des Verkaufserlöses in erster Instanz, wenn jedoch der Verkaufs-
erlös unmittelbar dem betreibenden Gläubiger ausgefolgt wurde, der Tag des
Verkaufes;
c) der Tag der Oberweisung einer gepfändeten Geldforderung;
d) bei Exekutionen zur Erwirkung von Handlungen der Tag, an dem der zwangs-
weise durchzusetzende Anspruch realisiert wurde, insbesondere bei zwangs-
weisen Räumungen von Bestandgegenständen der Tag der Vornahme oder
der Tag,* an welchem dem Gerichte ein außergerichtliches Vorkommnis zur
Kenntnis gelangt, durch das die Exekution erledigt wird;
e) bei Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassimgen der Tag, an
dem wegen eines der Exekutionsbewilligung nachfolgenden Zuwiderhandelns
Geldstrafe oder Haft verhängt wird, falls jedoch innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Bewilligung der Exekution ein Antrag auf Geldstrafe oder
Haft wegen Zuwiderhandels nicht gestellt wurde, der letzte Tag der drei-
monatlichen Frist;
f) falls sich die Exekution als unausführbar erweist, der Tag, an dem der
Exekutionsauftrag dem Richter zurückgelegt wird.
Falls gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel bewilligt worden sind, ist für jedes
einzelne das Ergebnis des Exekutionsverfahrens in den Spalten 18 bis 22 unter Vor-
setzung des Buchstabens ersichtlich zu machen, mit dem das fragliche Exekutions-
mittel in den Spalten 7 bis 17 bezeichnet wurde (Z. 2).
In der Spalte für Bemerkungen sind die Exekutionen zur Hereinbringung von
Geldstrafen und Gebühren durch Beisetzung fortlaufender, allenfalls mit Farbstift
anzubringender Zahlen zu zählen. Die Anzahl dieser Fälle ist in einer Anmerkung
zum Geschäftsausweise anzugeben.
§ 233 b.
Von den in das Register E eingetragenen Exekulionssachen sind als endgültig
erledigt im Sinne des § 221, Absatz 3, abzustreichen:
1. die Sachen, in welchen der Exekutionsauftrag gemäß § 161 zurückgelegt
wurde (Spalte 18), falls bis zum letzten Tage des Jahres das Verfahren nicht wieder-
aufgenommen wurde;
2. die Sachen, in welchen die Exekution eingestellt wurde (Spalte 19), mit dem
Tage der Einstellung;
3. die in Spalte 20 (Einstellung des Versteigerungs- oder Verkaufsverfahrens
für wenigstens sechs Monate) eingetragenen Fälle sind, wenn ein neuerlicher Ver-
steigerungs- oder Verkaufsantrag nicht gestellt wurde, nach Ablauf von sieben
Monaten seit dem Tage der Einstellung, spätestens aber mit dem letzten Tage des
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Veronfnnng 30. 00
Senu^slers als oriedigl anzusehen ^ innerhaU) dessen die smbenraonaLliche Frist
abgebiiieQ ist;
4* die Sachen, in welchen das Versteigerungs- oder Verkaiifsverfahren end-
gültig eingestellt wurde (Spalte £1), mit dem Tage der Einstellung;
5. die in Spalte 22 (Das Verfahren wm-de beendet oder in sonstiger Weise
erledigt) eingetragenen Fälle, mit dem in diese Spalte eingetmgenen Tage;
6, die Zwangsverwaltun^en (Spalte S und 14), in welchen der Verwalter nicht
in die m verwaltende Liegenschaft oder das zu verwaltende Unternehmen eingeführt
wurde, wenn seit Zustellung des Beschlusses, mit dem der beti^eibende Gläubiger
erfolglos aufgefordert wurde, sich tiber die Person des zu ernennenden Verwalters zu
äußern, wenigstens ein Monat verstrichen ist; diese Sachen sind mit dem letzten
Tage des Jahres als erledigt anzusehen ;
1. die Exekutionen auf bewegliche köi-perliche Sachen, wenn das Pfandrecht
des betreibenden Gläubigers durch Versäum ung der gesetzlichen Frist für die Ein-
leitung des Verkaufsverfahrens (§ 256 Exek. 0.)i durch Verzicht auf die Forderung
oder auf die Exekution^ durch Befriedigung oder aus anderen Gründen erloschen ist,
mit dem Tage, an welchem der Name des Gläubigers im Pfändungsregister durch-
strichen wird {§ 259^ letzter Absatz)^ spätestens aber mit dem letzten Tage des
Jahres.
Wenn ein Beitritt anderer betreibender Gläubiger zu einem Exekutions-
verfahren staltgefunden hat, so gilt das Exekutionsverfahren, dem die übrigen
Gläubiger beigetreten sind, erst dann als erledigt, wenn das Verfahren hinsichtUch
aller diesem Exekuitonsverfaltren beigetretenen betreibenden Gläubiger als erledigt
anzusehen ißt,
Falls gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel bewilligt worden sind, ist die Sache
erst dann abzustreichen, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen hinsicht-
lich eines jeden Exekutionsmittels als erledigt anzusehen ist
§ 233 c.
Die Vorschriften der Geschäftsordnung über die überjährigen Rechtssacheu
(§ 256) finden auf die gemäß § 233 b als erledigt abgestrichenen Sachen keine
Anwendung. Von den in das Register E eingetragenen, noch nicht als erledigt abge-
strichenen Sachen sind nur diejenigen als überjährig zu behandeln, welche eine am
Jahresschlüsse noch anhängige Zwangsverwaltung beweglichen oder unbeweglichen
Termogens, eine Zwangsvei-steigerung von Gegenständen des unbeweglichen Ver-
mögens oder einen Verkauf von Gegenständen des beweglichen Vermögens betreffen
oder in welchen über den mit dem Pfandungsantrage verbundenen Verkaufsantrag
noch nicht entschieden ist (§ 176, 233 a^ Z. 5).
Hinsichtlich aller ülirigen, noch nicht als erledigt abgestrichenen Sachen ent-
fällt die Angabe des Aktenzeichens auf der ersten Seite des neuen Registers und die
Übertragung in das neue Register bei Beginn des dritten, auf den Anfall folgenden
Jahres.
Wenn in einer als erledigt abgestrichenen Sache später ein neuer Exekutions-
antrag gestellt wird, ist die Sache als neue in das Exekutionsregister einzutragen und
zugleich beim früheren Registereintrage in der für Bemerkungen bestimmten Spalte
anzugeben, in welchem Register und unter welcher Zahl die neue Eintragung erfolgt
DigitizeaV Google
100
Verordnung 30.
Register für
JfihrUch
fortlaufende
Zahl
1.
Tag des
Einganges
2.
Tor- und Zuname des
Anspruch,
wegen dessen
die Exekution
geführt wird
5.
Exekutions-
titel
6.
betreibenden
Gläubigers
3.
Yerpfliehteten
4.
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Verordnung 30.
101
Exekutionssachen. E.
Auf tinbawog:-
iJchtta V&mifigeQ
Sergverkü-
h
5 2
TS
Auf bewegliches Vercuögen
Sadien
10.
12.
vi
IS
13.
ADdar«
rechtfl
SB
14.
5«
15.
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3
X
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16.
17.
Ergebnisse des
E xekuüons Verfahrens
2^ ti
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18.
Einatellung
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i&.
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51.
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32.
Bemericungen
Gesch. 0^. Nr. ST (Rpgifrter (Ur fiiDkutlonsBacboD £ | 9S3 Z. 1^ f Si Z. 1, i32, f^, iS^A^ S33b^ S?|ifi^lf^ vSOOQIC
1
]^02 Verordnung 30.
ist. Einzelne Eingaben und sonstige Geschäftsstücke, die in einer als erledigt abge-
strichenen Sache später noch vorkommen, ohne daß ein neuer ExekutionLojatrag
gestellt wurde, sind zu den Akten der als erledigt bezeichneten Sache zu nehmen.
Artikel 111.
Von den im Laufe des Jahres 1898 in das Register E (§ 232, 233) eingetragenen
Sachen sind nur diejenigen als überjährig im Sinne des § 256 zu behandeln, welche
eine am Jahresschlüsse noch nicht beendete Zwangsverwaltung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens oder eine Zwangsversteigerung von unbeweglichem Ver-
mögen betreffen, die am Jahresschlüsse weder durch Einstellung noch durch Ver-
teilung des Verkaufserlöses in erster Instanz beendet ist. LedigUch diese Exekutions-
sachen sind im Register des Jahres 1899 unter der Überschrift „anhängig verblieben*
anzugeben; von der Übertragung des Aktenzeichens der übrigen im Register E ein-
getragenen unerledigten Sachen ist abzusehen.
Im Geschäftsausweise sind nur die überjährigen Zwangsverwaltungen als
anhängig verblieben auszuweisen.
Artikel IV.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1899 in Wirksamkeit.
Ruber m. p.
Verordnimg- des Justizministeriums vom 15. Oktober 1898,
Z. 23708,
betreffend die Behandlung fiberj&hriger Bechtssachen.
Um zu verhindern, daß in den Geschäftsausweisen eine große Zahl von Rechts-
sachen als anhängig ausgewiesen wird, in welchen ein Stillstand von vorläufig unbe-
stimmbarer Dauer im Verfahren eingetreten ist, findet das Justizministerium in Ergän-
zung der Bestimmungen der Geschäftsordnung anzuordnen, wie folgt :
§1.
Sofeme nicht nach den Bestimmungen des § 227, Z. 2, G. O. ein früherer Tag
als Tag der Erledigung gilt, sind von den in die Prozeßregister G, Ob, Gg, Cm und
Gw eingetragenen Rechtssachen als mit dem letzten Tage des Jahres erledigt anzu-
sehen:
1. die Sachen, in welchen das Verfahren am Schlüsse des Jahres noch ruht;
2. die Sachen, in welchen die Klage zur Verbesserung zurückgestellt, aber trotz
Verstreichens der für die Wiedervorlage bestimmten Frist bis zum Schlüsse des Jahres
nicht wieder vorgelegt wurde;
3. die Sachen, in welchen die Klage ohne Anberaumung einer Frist für die
Wiedervorlage zurückgestellt wurde, falls seit Zustellung letzteren Beschlusses wenig-
stens ein Monat verstrichen ist;
4. die Sachen, in welchen die Klage nicht zugestellt werden konnte, falls wenig-
stens ein Monat verstrichen ist, seitdem der Kläger erfolglos aufgefordert wurde, die
Klagsangaben über die Adresse des Gegners zu ergänzen, zu berichtigen oder wegen
Vornahme der Zustellung sonst einen Antrag zu stellen;
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Verordnung 31.
5. die Sachen, in welchen die Frist zur Klagebeantwortung spätestens am 1. De^
zember ablief, bis zum Jahresschlüsse aber ein Antrag auf Anordnung einer Tagsatzung
gemäß § 398 Z. P. 0. nicht gestellt wurde;
6. die Mandats- und Wechselsachen, in welchen die Obersendung des Zahlung9-4 *|
oder Sicherstellungsauftrages an den Beklagten gemäß § 354 6. 0. dem Advokatent ;;1
des Klägers überlassen, der Rückschein aber bis zum Schlüsse des Jahres dem Gerichte
nicht vorgelegt wurde.
Wird eine dieser Rechtssachen nachträglich wieder anhängig, so ist sie als neue
Sache einzutragen und zugleich bei dem früheren Registereintrage in der für Bemer-
kungen bestimmten Spalte anzugeben, in welchem Register und unter welcher Zahl
die neue Eintragung erfolgt ist. Die Dauer des Verfahrens ist in solchen Fällen nicht
vom Eingange der Klage, sondern von dem Zeitpunkte der neuen Eintragung in das
Register zu rechnen.
Rechtssachen, die weder in einem der im § 227, Z. 2, G. 0. angegebenen
fi'üheren Endpunkte ihre Erledigung fanden, noch zu den oben in Zahl 1 bis 6
Ijezeichneten Sachen gehören, sind nach Vorschrift des § 227, Z. 2, letzter Satz, G. 0.
au dem Tage als erledigt anzusehen, an welchem dem Gerichte ein außergerichtliches
Vorkommnis, durch das der Prozeß erledigt wird, zur Kenntnis gelangt (§ 227,
Z. 6, G. 0.), sonst nach Ablaufeines Jahres seit dem letzten die Prozeßführung betref-
fenden Partei antrage.
§2.
Die im Register Z (§ 247 G. 0.), Vr und Pr (§ 249 G. 0.) eingetragenen Vor-
erhebungen und Voruntersuchungen sind als erledigt anzusehen, wenn entweder das
Verfahren eingestellt oder die Anklageschrift eingebracht worden ist.
Übertretungssachen sind außer in den im § 247, letzter Absatz, G. 0. angeführten
Fällen auch dann als erledigt anzusehen, wenn das Verfahren gemäß § 412 und 452,
Z. 2, St. P. O. eingestellt und bis zum Jahresschlüsse nicht wieder aufgenommen
worden ist. Wird eine solche Übertretungssache im selben Jahre wieder fortgesetzt,
so ist sie unter der früheren Registerzahl fortzuführen. Wird hingegen das Verfahren
erst nach Jahresschluß fortgesetzt, so ist die Sache als neue einzutragen und zugleich
bei dem früheren Registereintrage in der für Bemerkungen bestimmten Spalte anzu-
kleben, in welchem Register und unter welcher Zahl die neue Eintragung erfolgt ist.
§3.
Die in § 1, Z. 6, dieser Verordnung erwähnten Mandats- und Wechselsachen
sind im Geschäftsausweise der Bezirksgerichte (Formular Nr. 82) und im Geschäfts-
ausweise der Gerichtshöfe erster Instanz (Formular Nr. 83) in der Spalte 3, beziehungs-
weise 1 und 2 („Erlassene Zahlungs-, beziehungsweise erlassene Zahlungs- und Sich er-
stell ungsauflräge, gegen welche Einwendungen nicht erhoben worden sind**) auszu-
weisen.
Im Sinne des Geschäftsausweises (Fonnular Nr. 85, Spalte 1 und 4) und im
Sinne der statistischen Ausweise sind als vom Vorjahre anhängig übernommen und
als anhängig verblieben nur diejenigen Übertretungssachen zu behandeln, in welchen
am Schlüsse des Jahres weder das Verfahren eingestellt, noch in erster Instanz das
Urteil gefällt ist. Übertretungssachen, in welchen das Urteil gefällt, aber noch nicht
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104 Verordnung 31. — Mitteilung.
vollzogen wurde, gelten im Sinne der Geschäfts- und statistischen Ausweise als
erledigt; hinsichtlich der übrigen Geschäftsführung (§ 247, letzter Absatz, G. 0.),
insbesondere hinsichtlich der Behandlung als überjährige Sachen und hinsichtlich der
Abgabe der Akten an die Registratur (§ 289, Absatz 3, G. 0.) sind sie dagegen als
anhängige Sache anzusehen.
Ruber m. p.
Mitteilungen.
Notizentnahme aus den Operaten des Gmndsteuerkatasters nnd Nach-
weisnng des Flächeninhaltes der Parzellen in den yon ETidenzhaltnngsbeamten
ausgefertigten geometrischen Plänen. Das Finanzministerium hat mit dem an alle
Finanzlandesbehörden gerichteten Erlasse vom 5. Oktober 1898, Z. 39201, die Finanz-
ministerialerlässe vom 20. Jänner 1888, Z. 33, beziehungsweise 7. Juli 1890, Z. 20748
(mitgeteilt mit Verordnung des Justizministeriums vom 23. Juli 1890, J. M. V. Bl.
Nr. 35), in Erinnerung gebracht, laut deren den als ßerichtskommissäre fungierenden
Notaren hinsichtlich der Objekte, auf welche sich der gerichtliche Auftrag erstreckt,
die Notizentnahme aus den Operaten des Grundsteuerkatasters zu gestatten ist, und
weiters die nachstehenden Verfügungen getroffen:
a Behufs Erzielung der im Interesse des Real Verkehres erwünschten Erleichte-
rungen bei Benützung der gedachten Operate wird die k. k. Direktion ermächtigt, die
Einleitung zu treffen, daß bei der jedermannfreistehendenEinsichtnahme in dieOperate
des Grundsteuerkatasters allgemein auch die Entnahme von Notizen aus diesen
Operaten — die Katastralmappen ausgenommen — zugelassen wird.
Diese Notizen dürfen jedoch nicht den Charakter einer förmlichen Kopie besitzen,
daher die Beamten des Steueramtes und die Vermessungsbeamten vorkommenden-
falls darauf zu sehen haben, daß die erteilte Befugnis seitens der Parteien nicht miß-
braucht werde.
•Die Anfertigung von Notizen aus den Katastralmappen gelegentlich der
Einsichtnahme in diese kann mit Rücksicht auf die unbedingte Notwendigkeit der
Schonung dieser wertvollen Operate im allgemeinen nicht gestattet werden, daher sie
nur insoweit zu gewähren ist, als hiefür eine besondere Anordnung seitens des Finanz-
ministeriums besteht (Note 91, lit. a und b der mit dem h. o. Erlasse vom 23. Mai
1896, Z. 24642, der k. k. Direktion zugekommenen Zusammenstellung der Gesetze
und Vorschriften, betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters).
Übrigens sind die Parteien, welche sich über die Lage einzelner Parzellen und
deren Bezeichnung Notizen anzufertigen wünschen, daran nicht zu hindern, sich auf
Grund der Indikationsskizzen eine Freihandzeichnung mit Bleistift anzufertigen,
wobei allerdings die Anwendung von Pauspapier und somit eine förmliche Kopierung
nicht zu gestatten ist.
Weiters erhält die k. k. Direktion den Auftrag, in dem Falle, als es nicht schon
geschehen sein sollte, die Einleitung zu treffen, daß die Evidenzhaltungsbeamten in den
Fällen, in welchen von Seite der Partei die Nachweisung des Flächeninhaltes der Par-
zellen auf den von diesen Beamten ausgefertigten geometrischen Plänen (Kopien der
Katastralmappen) beansprucht wird, dem diesfälligen Begehren entsprechen.
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i^oogle
Mi ttei In 0 g, — Verordnung 32. 10 b
Insoferne zur Zeit der Ausfertigung der Mappenkopie die Flächenberechnung
hinsichtlich der betreffenden Parzellen noch nicht vollzogen ist, muß es selbstver-
ständlich der Pai-tei überlassen werden, nach erlb Igtet Flächenberechnun^, welche in
der Regel der Winterperiode vorbehalten bleiben muß, die Nachtragung der Flächen-
daten im Plane zu beanspruchen.
Die Gebuhr für die Nachweisung der Flächenmaße auf dem geometrischen Plane
ist nach Post Nr. tS, Ift, A, des mit dem h. o. Erlasse vom 6. Dezember 1895, Z, 49 113,
festgesetzten Tarifes zu berechnen.
Dementsprechend ist das Erforderliche zu veranlassen**
Zählkarten über Zwangsversteigerungen von Liegenschaften. Auf die von
einem Gerichte gestellte Anfrage wiu'de die Erläuterung hinausgegeben, daß in jenen
Fällen, wo im Zuge einer wider einen Schuldner geführten Exekution zwei oder meh-
rere demselben gehörige Grundbuchskörper separat versteigert werden, auch zwei
oder mehrere Zfihlblätter auszufertigen sind.
Stück XXI vom 14. November 1898,
Verordnungen.
Verordnung^ des Justizministeriums vom 25. Oktober 1898,
Z.Z. 7154,
betreffend die Handhabnng der Konkur so rdming.
An ftUe Gerichte.
Mit dem Erlasse des Justizministers vom 0. August 1874, Z- 11005,*) wurden
die Gerichte auf eine Reihe von Momenten aufmerksam gemacht, welche eine erfolg-
reiche Durchführung der Konkursordnung zu sichern geeignet schienen. Seither sind
die Klagen über die Kostspieligkeit, lange Dauer, Schwerfälligkeit und Erfolglosigkeit
der Konkursverhandlungen nicht verstummt. Wenn auch vielfach die Ursachen dieser
Übel st an de in dem Gesetze seihst gesucht werden, fehlt es doch nicht an Stimmen,
die auf tiefer liegende, wirtschaftliche Ursachen hinweisen, zugleich aber im Gesetze
Anhaltspunkte finden, um einige dieser Übelstande zu beseitigen oder doch zu
mildern. Es ist die Pflicht der Gerichte, den gegebenen Anregungen aufmerksam zu
folgen und nach Tunlictikeit beizutragen zu einer solchen Anwendung des Gesetzes,
welche dessen Zwecken — einer raschen und möglichst ausgLebigen Befriedigung —
entspricht.
*) Dkser Erluß ist im Anhanges abgedruckt.
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1 06 Verordnung 3f .
Die Gerichle werden daher neuerlich aufgefordert, den in dem bezogenen
Erlasse niedergelegten Erwägungen Rechnung zu tragen, denen folgendes beigefügt
wirdi
L Die Leitung der Konkursverhandlung ist durch das Gesetz dem Konkurs-
kommissär zugewiesen- Damit ist der durch die geltende Konkiirsordnung in weit-
reichendem Maße gewährleisteten Gläubigerautonomie keine Schranke gesetd, da
der Kommissär nicht die Aufgabe hat, den Intentionen der Gläubigerschall entgegen-
zutreten oder ihr :^iünen Willen aufzudrängen. Sache der Leitung ist es aber, den
Apparat in fortwährendem Gange zu halten, von der Abwicklung der Verhandking in
jedem Augenblicke unterrichtet zu sein, vor allem aber den Masse Verwalter zu über-
wachen und die Teilnalinic der Gläubiger wach zu erhalten.
Nach den gemachten Wahrnehmungen stehen im vielen Orten der Erfüllung
dieser Aufgabe zwei Hindemisse im Wege, deren Beseitigung keiner Schwierigkeit
unterliegen kann. Das eine besteht in mangelnder Erfahrung imd Übung der Kommis-
säre, Schon in dem bezogenen Erlasse und seither wiederholt wurde darauf hinge-
wiesen, daß das Amt eines Kommissärs — sofern nicht wegen der Örtlichen Verhält-
nisse ein Bezirksrichter damit betraut werden muß — nur einzelnen^ durch Erfalirung
hiezu besonders berufenen Richtern eines Gremiums an fci traut wenlen soll. Ganz
besonders werden sich liiezu jene eignen, welche s*chon als Exekution^kommissäre bei
Bezirksgerichten mit ähnlichen Geschäften befaßt waren.
Das zweite Hindernis dürfte in der durch den bisherigen Geschäftsgang der
Gerichte herangezogenen Scheu vor einfachem Verkehre mit dem Masse Verwalter, dem
tiläubigerausschusse und der Gläubigerversammlung gelegen sein. Die Konkursordnung
hat es in vorsichtiger Weise unterlassen, hiefür Normen vorzuzeichnen. Dies gestattet
dem Kommissär, sich der einfachsten Verkehrsformen zu bedienen und namentlich die
im Zeitalter des Telegraphen und Telephons gebotenen Hilfsmittel zu raschem und
einfachem Verkehre voll auszunütisen. Es darf nicht unterlassen werden, darauf hinzu-
weisen, daß in einer für die Beteiligten so schwerwiegenden Angelegenheit, wie es
häutig eine Künkur^verliandiung ist, auch die Ämtsstmiden und das Anit4oka] keine
Schranke für den Kontakt zwischen dem Kommissär und den Gläubigern bilden sollen.
Wenn die Konkurskommissäre ihrer Aufgabe voll gerecht werden, können sich Fälle,
wie sie dem Justizministerium, allerdings nur vereinzelt, zur Kenntnis gelangt sind,
nicht ereignen, daß durch mehrere Monate weder seitens des Kommissärs, noch seiteas
desMasseverwaUers irgendeinSchntt unternommen wird, um eine ins Stocken geratene
Konkursverhandlung wieder in Fluß xu bringen.
2. Von nicht geringerer Bedeutung als der Konkurskonmiissär ist für den Verlauf
des Verfahrens tlie Person des Masseverwalters- Schon mit dem bezogenen Erlasse
wurde darauf hingewiesen, daß die Konkursordnung keinen Änlialtspunkt dalar
gewährt, unterschiedslos Juristen zu Masse Verwaltern zu bestellen. In diesem Erlai:se
sind auch die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen entweder die Bestellung eines
Juristen oder jene eines Angehörigen der Berufsklasse, welcher auch der Gemein-
schuldner angehört, voraussichtlich dem Zwecke besser entsprechen wird
Der dort bezeichneten Unterscheidung stimmen im allgemeinen auch die kauf-
mannischen Kj-eise zu.
Allerdings wird in sehr vielen Fällen bei Bestellung eines provisorischen Masse-
Verwalters durch das Gericht die Gnmdlage für die Beurteilung, aus welchem Berufs-
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Verordnung 32. J^()7
kreise der Masseverwalter entnommen werden soll, dem Gerichte noch fehlen. Es ward
aber Sache des Kommissärs sein, bei den Tagfahrten nach § 74 und § 143 K. 0. die
Gläubiger auf die ihnen zustehende freie Wahl des Masseverwalters aufmerksam zu
machen.
Um den Gerichten in jenen Fällen, in welcheai sie die Bestellung eines Nicht-
juristen zum einstweiligen Verwalter schon beiEröfifnung des Konkurses für angemessen
erachten und der Gläubigerschaft, welche zur Wahl eines solchen schreiten will, die
Auswahl zu erleichtem, werden die Handels- und Gewerbekammern eingeladen werden,
Listen von Personen aufzustellen, die sich zur Übernahme dieses Amtes bereit finden
und hiezu geeignet sind. Für die Gerichte, an deren Sitz sich eine Handels- und
Gewerbekammer befindet, wird es unter Umstanden geboten sein, mit dieser wegen
Xamhaftmachung' eines Angehörigen der Liste zur Bestellung als Verwalter in einem
bestimmten Konkurse das Einvernehmen zu pflegen. Dies hat ohne Ausfertigung eines
Ersuchschreibens durch den Referenten oder einen richterlichen Hilfsbeamten im
kurzen Wege zu geschehen.
3. Ein allseits geäußerter Wunsch der kaufmännischen Kreise geht dahin, daß
die Interessen der Gläubigerschaft durch Wahl eines Ausschusses gewährleistet
werden, der an der Abwicklung des Verfahrens durch die eigenen legitimen Interessen
in hervorragendem Maße beteiligt ist. Diese Voraussetzung trifft an Orten, die nicht
im Mittelpunkte des Verkehres liegen, häufig gerade nur bei solchen Gläubigem zu
welche nicht am Orte, wo der Konkurskommissär seinen Amtssitz hat, oder in dessen
unmittelbarer Nähe ihren Wohnsitz haben (§75 und 84 K. 0.). Eine Reihe von
Gerichten trägt dem durch eine den modernen Verkehrsverhältnissen angepaßte Aus-
legung des BegriflFes »oder in der Nähe" (§ 75) Rechnung. Wenn erwogen wird, daß
die Konkursordnung durch Beziehung des § 75 im § 84 sicherlich nicht die Aufnahme
der hauptsächUch Interessierten in den Ausschuß verhindern, sondern nur einen mög-
lichst einfachen Kontakt des Ausschusses mit dem Masseverwalter und dem Konkurs-
konunissär gewährleisten wollte, so kann eine solche Auslegung des Gesetzes nur
gebiUigt und jenen Gerichten, die es bisher daran fehlen ließen, empfohlen werden.
Ebenso kann die mit Recht angestrebte Berufung der Hauptgläubiger in den
Ausschuß erschwert werden, wenn mit Verkennimg der im kaufmännischen Leben
tatsächlich bestehenden Verhältnisse die Wahl einer Firma als solcher ohne Bezeich-
nung der als deren Vertreter erscheinenden physischen Person als mit dem Gesetze
unvereinbar angesehen wird. So unzweifelhaft das Gesetz die Vertretung eines Aus-
schußmitgliedes durch einen Bevollmächtigten im Gläubigerausschusse beseitigen
wollte, so fehlt doch jeder Anhaltspunkt dafür, einer Firma als solcher die Bestätigung
zu verweigern und dadurch die Möglichkeit auszuschließen, daß zwar nicht einfache
Bevollmächtigte, wohl aber jeweils nach Maßgabe der Geschäftsverhältnisse jeder
berechtigte Vertreter der Firma, also auch ein Prokurist, femer jeder von der Ver-
tretung nicht ausgeschlossene offene Gesellschafter, jedes Vorstandsmitglied einer
Aktiengesellschaft u. s. w. an den Geschäften des Gläubigerausschusses sich beteilige.
Damit im Gläubigerausschusse von vornherein den wirklich und legitim zumeist
beteiügten Gläubigem die Vertretung gesichert werde, muß mit großer Vorsicht
bei der Tagfahrt nach § 74 Z. 0. vorgegangen werden. Wenn diese Gesetzstelle von
,in glaubwürdiger Weise bescheinigten* Fordemngen spricht, so läßt sie damit dem
Ermessen des Konkursgerichtes einen weiten Spielraum. Sache des Konkurs-
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]^Qy Verordnung 32.
kommissärs wird es sein, die etwa von den erschienenen Gläubigern gegen andere
Gläubiger erhobenen Bedenken sorgfältig zu sammeln und zu erörtern und über alle
zur Unterstützung oder Widerlegung der Bedenken dienenden Momente an das
Konkiu^gericht zu berichten. Einer besonderen Erwägung wird es bedürfen, ob
Forderungen, die sich auf einen noch nicht fälligen, von dem Gemeinschuldner nicht
mit seinem Akzepte^ sondern nur mit seinem Giro versehenen Wechsel gründen,
ohneweiters schon als „glaubwiu'dig bescheinigt* angesehen werden können, ferner
welchen Einfluß ein gegen eine Forderung prima facie begründeter Ärtfechtung^
ansprach auf die Zulassung des Gläubigers zum Stimmrecht zu üben geeignet
erscheint
4- Zur Hintanhaltung der Beteiligunfj fingierter Gläubiger an der Tagfehrt
nach § 74 Z, Ü. wird ganz besonders die Einsicht der Bücher und des von dem
Gemeiüschuldner vorzulegenden Schuldenverzeichnisses dienen. Dem Konkurs-
kommissär und dem KonkLu-sgerichte sind durch g 90 und 99 Z, 0, die Mittel an
die Hand gegeben, auf die Vorlage des Schuldenverzeichnisses bis zur Wahl-
tagsatzung zu dringen, nötigenfalls auch dessen eidliche Bekräftigung bis dahin zu
bewirken.
Die Einsicht der Bücher und des Schuldenverzeichnisses wird den Konkurs-
kommissär auch in die Lage setzen, für eine möghchst weitreichende Beteiligung der
unzweifelhaft und hervorragend interessierten Gläubiger an der Wahllagfalirt durth
besondere Vorladungen zu sorgen.
Wenn im 8 73, Absatz 2, dem Konkurskommissär die Zusendung besonderer
Vorladungen zur Wahltagfahrt nur bezüglich der am Gerichtsorte anwesenden
Gläubiger anheimgestellt ist, so ist darin nicht wohl ein Verbot zu erblicken, solche
Vorladungen mit Zustimmung des Konkursgerichtes auch an andere Gläubiger
ergehen zu lassen. Die Zustimmung wird von dem Konkursgerichte auch generell
ohne Bezeichnung der Person des vorzuladenden Gläubigers erteilt werden können.
wenn es die Umstände erheischen. Da die Zustellung durch die Post und unrekom-
mandiert erfolgen kann, wird diese Maßregel weder besondere Mühe, noch Zeit- oder
Kostenaufwand erfordern.
5. Der Gang der Verhandlung von der WahUagfahrt bis zur allge-
meinen Liquidierungs tagfahrt wird häufig dadurch beeinträchtigt, daß letztere
auf einen weiteren Terrain hinaus angeordnet wird, als dies durch die Verhältnisse
geboten erscheint. Es muß wohl erwogen werden, ob die für die Änmelduri;^^
bestimmte kürzeste Frist von dreißig Tagen (g 105 Z* 0.) mit Rücksicht auf
bestehende Eisenbahnverbindungen einer Verlängerung bedarf, und ob nach denj
Umfange des Schnldenstandes und der voraussichtlich zur Prüfung der Anmel-
dungen erforderlichen Zeit die Liquidierungstagfahrt nicht auf eine kürzere als die
im § 106 normierte längste Frist hinaus angeordnet werden kann.
Manche Gerich le machen gegen die Festsetzimg einer kurzen Äjimeldungsfrist
geltend, daß erfahrungsgemäß die Anmeldungen vieler Gläubiger erst sel^r spät
einlangen; es wird wegen der mit der Liquidierung und Berücksichtigmig der
verspätet angemeldeten Forderungen verbundenen Komplikationen die Kürzung der
Anmeldungsfrist als eine für den Gang der Verhandlung illusorische Maßregel hin-
gestellt. Demgegenüber muß erwogen werden, daß es gänzlich ungerechtfertigt isL
die ihre Rechte sorgsam und zeitgerecht wahren dt-n Glaubiger auf Kosten der
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'r^r
Verordnung 32. 109
nachlässigen den mit der Verschleppung der Verhandlung notwendig verbundenen
Nachteilen auszusetzen. Wenn die Gläubiger schon in dem Konkursedikte deutlich —
nicht bloß mit dem üblichen allgemeinen Ausdrucke des § 67, Z. 5, ,zur Venneidung
der in der Konkursordnung angedrohten Nachteile** — auf die Folgen verspäteter
Anmeldung, insbesondere auf die Tragung der Kosten des Liquidierungsverfahrens
(§ 123) und auf die eventuelle Ausschließung von Verteilungen (§ 186) aufmerksam
gemacht werden, und wenn für einen wu-ksamen und raschen Eintritt dieser Folgen,
insbesondere durch Beschleunigung der Versilberung der Masse, gesorgt wird, so
wird dies ohne Zweifel eine erziehliche Wirkung auf die Gläubiger in der Richtung
ausüben, daß sie ihre Anmeldungen rechtzeitig einbringen.
6. Zur Verzögerung der Konkursverhandlungen haben bisher nach den dem
Justizministerium vorgelegten Nachweisungen in hohem Maße die Anfechtungs-
und Bestreitungsprozesse beigetragen. Durch die mit 1. Jänner 1898 in Kraft
getretene Zivilprozeßordnung ist die Möglichkeit gegeben, die Dauer solcher Prozesse
sehr erheblich abzukürzen. Sache der Gerichte wird es sein, für ein besonders
beschleunigtes Verfahren in solchen Prozessen von Amts wegen zu sorgen. Die Ein-
leitung und Fortsetzung der Prozesse über bestrittene Ansprüche ist zwar dem
Ermessen der Gläubiger anheimgestellt; wenn dieselben aber über die aus der
Versäumnis ihrerseits entspringenden Nachteile (Nichtberücksichtigung bei der Ver^»
teilung, wenn der Nachweis über die Einleitung des Prozesses nicht geüefert ist,
§ 175; — Verweigerung des Stimmrechtes beim Zwaogsausgleiche, § 209) ent-
sprechend belehrt werden, und wenn für die rasche und energische Geltendmachung
dieser Nachteile Sorge getragen wird, dürfte auch dies seine/ Wirkung kaum
verfehlen.
7. Das Ergebnis des Konkursverfahrens für die Gläubiger ist, soweit die
Konkursstatistik darüber Aufschluß gibt (das ist für die durch Verteilung oder
Zwangsausgleich beendeten Konkurse), ein in den verschiedenen Gerichtssprengeln
sehr ungleichmäßiges. Inwieweit dabei Gründe mitwu-ken, welche außerhalb des
Konkursverfahrens liegen, läßt sich nicht leicht erschließen. Deutlich erkennbar ist
aber, daß das Resultat für die Gläubiger in umgekehrtem Verhältnisse* steht zur
Dauer des Verfahrens. Darin liegt die praktische Bestätigung des theoretisch
aufgestellten Satzes, daß an dem vielfach beklagten ungünstigen Ergebnisse neben
anderen Momenten in hervorragendem Maße die nach erfolgter Konkurseröffnung
rapid fortschreitende Entwertung der Aktiven Schuld trägt.
Es gehört daher zu den Aufgaben des Konkursgerichtes und besonders des
mit der Leitung der Verhandlung befaßten Kommissärs, alle in ihrem Wirkungs-
kreise gelegenen Mittel aufzubieten, um entweder in kürzester Frist einen Ausgleich
herbeizuführen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Versilberung und Verteilung
der Masse zu beschleunigen. Selbstverständlich darf eine solche Beschleunigung
nicht zu einer Verschleuderung der Masse führen und muß in besonderen Aus-
nahmsfällen dem von der Gläubigerschaft selbst geäußerten und ausreichend begrün-
deten Wunsche nach einem Aufschübe Rechnung getragen werden.
Mit besonderer Sorgfalt wird bei Lösung der Frage vorgegangen werden
müssen, ob Realisationsakte schon vor der allgemeinen Liquidierungstagfahrt vorzu-
nehmen sind. § 142 Z. 0. beschränkt prinzipiell für diesen Abschnitt des Verfahrens
die Verwaltung auf die Ermittlung, Sicherstellung und vorläufige Benützung der
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JJ^Q Verordnung 32,
Masse, läßt aber in den Absätzen 2 bis 4 für die als Ausnahmen gedachten Realisie-
rungsajttft einen so weit gehenden Spielraum, daß der durch Zögern eintretenden
Entwertung der Masse wirksam begegnet werden kann. Allerdings ist dabei dem
Konkurskommissär und dem Konkursgerichte eine sehr verantwortungsvolle Mit-
wirkung zugedacht, und es liegt für diese Organe nahe, ihre Verantwortung dadurch
zu reduzieren, daß sie der nach der allgemeinen Liquidierungstagfahrt autonomen
Gläubigerschaft die Entscheidung überlassen. Allein, gerade dadurch werden
leicht die Interessen der Gläubigerschaft gefährdet oder benachteiligt. Es ist daher
drmgend geboten, unter sorgfältiger Erwägung der Umstände die richtige Mitte
zwischen der Genehmigung voreihger Anträge des Masseverwalters und der eng-
herzigen Beurteilung der aus Realisierungen für die Masse sich ergebenden Vorteile
einzuhalten.
Eine wesentliche Unterstützung wird dabei der Kontakt mit dem Gläubiger-
ausschusse, eventuell mit solchen Hauptgläubigem bieten, über deren legitime
Beteiligung keine Zweifel obwalten. Nicht außer acht zu lassen ist aber, daß
in solchen Fällen ganz besonders von der raschen Entscheidung der £rfo]g ab-
hängig ist.
8. Neben der Entwertung der Masse spielen bei dem Erfolge, der sich für die
Konkursgläubiger ergibt, die Kosten zuweilen, namentlich in kleinen Konkursen,
eine einschneidende Rolle. Das Justizministerium hat schon mit der Verordnung vom
14. Februar 1897, J. M. V. Bl. Nr. 7, darauf hingewiesen. Hier hat nur noch die
Bemerkung Platz zu finden, daß bei Vornahme der Inventur auf Zweck und Wert
dieser Einrichtung für das Konkursverfahren entsprechend Bedacht zu nehmen
sein wird.
Wenn von vorneherein schon Aussicht auf einen Ausgleich vorhanden ist, wird
die Vornahme der Inventur unter Umständen einen überflüssigen Kostenaufwand
verursachen; es kann daher geboten sein, damit, soweit nicht die Gefahr einer Ver-
schleppung oder Verdrehung der Masse droht, zuzuwarten, bis sich die weitere Ge-
staltung der Verhandlung überblicken läßt. Umgekehrt kqnn aber eine durch viele
Wochen, ja Monate hinausgehende Zögerung, wie sie in einzelnen Fällen wahr-
genommen wurde, die Realisierung und Verteilung der Masse in ganz ungebührlicher
Weise verschleppen.
Auch durch die mit der Beschreibung der Vermögensbestandteile verbundene
Schätzung kann der Aufwand an Zeit und Kosten für die Inventur außer Verhältnis
zu dem zu gewärtigenden Resultate der Konkursverhandlung treten und dadurch der
Zweck des Konkursverfahrens beeinträchtigt werden. Die Konkursordnung betrachtet
die Vornahme der Schätzung in Verbindung mit der Beschreibung zwar als Regel,
statuiert aber hievon in den § 93 und 94 Ausnahmen, welche den Beschluß über die
Vornahme einer mit „größerem Zeit- oder Kostenaufwandes verbundenen Schätzung
der Entscheidung der durch die allgemeine Liquidierungstagfahrt festgestellten
Gläubigerschaft beziehungsweise ihres Ausschusses vorbehalten. Ob der Kosten-
aufwand ein größerer sei, wird natürlich zu Teil auch von dem Umfange der Masse
abhängen. Es wird daher, eventuell unter Zuziehung der oben bezeichneten Personen,
sorgfältig zu erwägen sein, ob und in welchen Fällen auf ein Warenlager diesell>en
Grundsätze anzuwenden seien, wie auf die im § 94 beispielsweise angeführten
Bibliotheken und Kunstsammlungen.
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yerordnang 32, |j j^
Um den Klagen vorzubeugen, daß die zugezogenen Schutzleute nicht immer
die richtigen Fachkenntnisse zu einer sachgemäßen Bewertung besitzen, wird es
sich unter Umständen empfehlen^ vor der Bestellung mit dem Masse Verwalter und
wenn der Gläubigerausschuß schon gewählt ist, auch mit diesem Rücksprache zu
ptlegen.
Ruber ul p.
Exlall des Justizministers vom 6. August 1874. Z. 11005.
Die Ziele, welche die Reform der KoQkürsgeäetzgel)uiig sieh gesetzt bat, sind aos «ler Konkurs*
oFdüung Yom ^5. Dezember IStiB ffir Ricbter und Parteien mit Leichtigkeit zu erkenneD. Es aoille
nicht bloß die Ermittlung üud forroelle Feststellun? der Recht« im Konkurse vereinfacht, es so Ute
nucb ermöglicht werden, daJä die Realisierung des Konkursvermögens und die schließliche Befriedi-
gung der Gläubiger aus demselben weit rascher und mit wait geringeren Opfern für «üJe Beteiligten
von statten gehe, als die Gebundenheit und der Formalismus des früheren Verfahrens es zulie£.
Die Lösung des ersten Teiles der Aufgabe war beinahe ausschlief] Ich in die Hand der
Gerichte gegeben und durch so bestimmte Anordnungen geregelt, daß der Erfolg gesichert schien,
wenn nur die Gebole und Anweisungen des Gesetzes mit richterlicher Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
vollzogen wurden — und in der Tat ist diese Erwartung, soweit ich die Gestiou der Gerichte in
Konkurssacben in den letzten vier Jahren zu überbhckeu vermag, im großen Durchschnitt in
Erfüllung gsgangen.
Da5 Gelingen des zweiten Teiles der Aufgabe hing dagegt?n hauptsäc blich von dem weisen
und energischen Gebrauche oib, den einerseits die G laubige rschnft und ihre gewählten Organa von der
eingeräumten umfassenden Autonomie und anderseits die Gerichte und heziehungs weise die von
ibnen bestellten Konkurskomraissäre von der ihnen übertragenen Leitung und diskretionären Gewall
machen würden. Hier konnte dos Gesetz den zum Einschreiten Berufenen nicht im Detail und
gteich^am Schritt um Schritt mit Weisungen und Ratschl&geii an die Hand gehen, hier mußt« die
Selbständigkeit der Handelnden gewahrt, der freien Wahl der Mittel zum Zwecke innerhalb eines vom
Gesetze vorgezeichneten Rahmens ein weiter S]nelraum gelassen werden ; hier war aber auch t-in
durchschlagender Erfolg nur dann zu erhoffen, wenn ebensowohl die Vertreter der Gläubige rschafl
als die Repräsentanten des Gerichtes sich von dem Geiste des neuen Gesetzes durchdiingen liefen,
wenn sie die getüsten Fesseln des alten Verfabreüs voUends abslreiUen, wenn sie mit der her-
gebrachten Gewohnheit, altes auf dem gericLtlich formellen oder raindasteuH auf schnfÜicbem Wege
ahsutun und jede fördernde Aktion in eine Reihe kleiner Akte zu zersplittern, entschieden brachen,
kuT7 wenn sie die nahe und otfen vor ihnen hegenden Ziele dos Gesetzes auf dam kürzesten und
einfacbstHn Wege^ mit Benützung aller zur Erleichterung der Verständigung und Schlußfassung als
julftssig erklärten Mittel zu erreichen strebten.
Dieser nicht minder wichtige Teil der Aufgabe sctieint mir — wenn ich meiner Bourleilung
die Ergehnisse zu Grunde lege, welche eine von mir verfugte Untersuchung der Geslion in Konkurs-
sachen bei einzelnen großen Ger ichish Öfen geliefert hat — bisher in weit weniger zufriedenstellender
Weise gelöst worden zu sein, leb mußte mich aus den Akten jener Gerichtshöfe überzeugen, daß
Kwar die Verhandlungen bis zur Beendigung der Liquidation sich glatt und rasch abwickehi, daß aber
von da an bäuJig aUe Tatkraft und Energie eHahml, daß die Reihe jener Maßnahmen, welche die
Realisierung des Vermögens und dessen Verteilung unter die Gläubiger zum Gegenetaade haben, sich
oft träge und mit Stockungi'U fortspirml, daß eine energische Initiative von Seite der Masseverwal-
tung, eine wirksame Kontrolie von Seite des GläubigerÄUSSchusses^ eine rege Mitwirkung von Seite der
GEubigerschaft selbst und eui entschiedenes Eingreifen des leitenden Konkurskommissärs, so oft die
Verhandlung mit I^ässigkeit betrieben wird, nicht selten vermißt werden und daß als Folge aller dieser
Versäumnisse ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens, un verhältnismäßiges Anwachsen der
Kosten, allmähliges Schwinden des Kapitals mid schließlich eine ertiebhche Verkümmerung derTeilungs-
quote der Gläubiger, also ein effektiver Schaden sich ergibt, welcher bei tatkräftigem Zusammen-
wirkeD aller berufenen Faktoren hn Geiste des Gesetzes allerdings hätte varmieden werden können.
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W2 Verordnung 32.
Es sind dies partielle Wahrnehmungen, welche zum Teile auf lokale Ursachen, namentlich
auf eine Überlastung einzelner Gerichte mit Geschäften und auf die durch die Massenhaftigkeit
ihrer Agenden herbeigeführte Erschwerung der Aufsicht zurückgeführt werden können. Gleichwohl
legen mir diese Wahrnehmungen die doppelte Pflicht auf: einerseits allen Präsidien die besondere
Berücksichtigung der hier kurz anzudeutenden Gesichtspunkte zu empfehlen, deren ungenügender
Beachtung ich hauptsächlich die mangelhaften Resultate zuschreiben mufi, welche ich im
einzelnen zu beobachten in der Lage war, und anderseits dafür zu sorgen, daß die Oberlandes-
gerichte und das Justizministerium für die Zukunft in den Stand gesetzt werden, den Gang und die
Erfolge der Geschäftsordnung in Konkurssachen periodisch und in umfassenderer Weise als bisher
kennen zu lernen und von ihrem Rechte, die Untergerichte zu beaufsichtigen, zu belehren und, wenn
sie vom richtigen Wege abgehen, sie dahin zurückzuleiten, einen wirksameren Gebrauch zu machen,
— eine Aufgabe, deren Lösung den höheren Behörden meines Erachtens nur dadurch ermöglicht
werden kann, daß ihnen die erforderlichen Daten durch die Anlegung und sorgsame Führung einer
entsprechenden Konkursstatistik geliefert werden.
Auf die Gesichtspunkte, deren nicht gehörige Beachtung die praktischen Erfolge des Gesetzes bei
einzelnen Gerichtshöfen erheblich beeinträchtigt hat, sollen folgende Bemerkungen aufmerksam machen:
Die Übung, das Amt von Konkurskommissären an alle oder doch an die meisten Refe-
renten ohne Unterschied zu übertragen, ist entschieden zu mißbilligen. Schon in dem diesen Gegen-
stand berührenden Erlasse eines meiner Vorgänger im Amte vom 25. Februar 1869, Z. 2490, wurde
hervorgehoben, wie wichtig und verantwortlich diese Mission sei, wenn sie im Geiste des Gesetzes
durchgeführt werden soll, und wie eine spezielle Eignung für dieselbe erfordert werde. Meinerseits
muß ich hinzufügen, daß der Gewählte die Leitung der Verhandlung gleich vom Anbeginn fest in die
Hand zu nehmen und auch für die Folge zu behalten hat. Die Indolenz und die Unwillfährigkeit wider-
slrebender Elemente zu brechen, die Teilnabme der Gläubiger an den ihnen vorbehaltenen Bera-
tungen und Beschlüssen zu wecken und dem gemeinsamen Interesse zum Siege über alle Sonder-
interessen zu verhelfen, kann ihm aber nur gelingen, wenn er das Vertrauen aller Beteiligten zu
gewinnen weiß, und wenn nicht andere dringende Geschäfte ihn zur Unzeit von der energischen Erfül-
lung seiner Aufgabe abhalten. Was er versäumt oder versieht, kann durch nachträgliche Maßnahmen
des Gerichtes in den seltensten Fällen wieder gut gemacht werden. Die Wahl unter den Persönlich-
keiten, welche für die Aufgabe taugen, kann also nur eine beschränkte sein; ja, die erwünschte Ver-
trautheit mit den Verhältnissen des Verkehres, die Leichtigkeit, sich in denselben zurecht zu finden, die
Sicherheit des Überblickes lassen sich m vollem >Iaße erst durch eine umfassende Praxis in diesem
besonderen Geschäftszweige erwerben. Es sollen demnach von den Richtern eines Gerichtshofes
nur wenige und nur die hiezu geeignetsten mit dem Amte von Konkurskommissären betraut, diesen
aber soll Gelegenheit gegeben werden, sich vorzugsweise mit dieser Gattung von Geschäften zu befassen,
damit allmählich Konkurskommissäre gewonnen oder herangebildet werden, die in der Tat auf der
Höhe ihrer Aufgabe stehen, die Leitung der ganzen Verhandlung, zu welcher durch § 70 der K. O.
sie aUein berufen sind, in Wirklichkeit auch selbständig führen und sich dieselbe durch andere ihrer
Aufsicht unterstehende Organe nicht entwinden lassen.
Unter allen Ühelständen, die ich zu konstatieren Gelegenheit hatte, muß ich als den bedauer-
lichsten den bezeichnen, daß einzelne Masse Verwalter ihre Stellung ausbeuteten, um durch
unnütze Vervielfältigung von Schriftstücken und ungerechtfertigte Verzögerung der Verhandlung ihr
Expensar in maßloser Weise anzuschwellen, so daß die schließlich den Gläubigem geretteten kargen
Prozente zu den von dem Masseverwalter angesprochenen und ihm durch die Konnivenz indolenter
Ausschüsse bewilligten Summen in dem grellsten Mißverhältnisse standen. Daß solche Persönlich-
keiten für die Folge jeden Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verleihung des erwähnten Ver-
trauenspostens verwirkt haben, scheint mir selbstverständlich.
Aber auch bei ganz tadelfreiem Vorgehen führt es zu einer ungerechtfertigten Verteuerong
des Konkursverfahrens, wenn das Geschäft der Masseverwaltung unterscheidungslos und nahezu aus-
nahmslos Juristen von Fach übertragen wird. Wenn der Stand der Masse ein verwickelter ist, wenn
es sich um die Lösung unklarer und verworrener Rechtsverhältnisse handelt, liegt die Bestellung eines
Parteienvertreters von Beruf oder emes Notars gewiß im wohlverstandenen Interesse Aller. Anderseits
muß ich aber auch darauf aufinerksam machen, daß nach § 75 der K. 0. das Amt eines Masse-
verwalters überhaupt nicht als ein Monopol für Juristen vom Fache aufzufassen ist und daß in vielen
minder verwickelten Fällen das rechtskundige Element selbst im Liquidierungsverfahren durch einen
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VerordtTuiig 3ä. J jg
vefsierlün ^onkurskonimiGsÄr ausreichend vertrelen werdea k^an^ soiivla daB im späterere RealHierut]|^'
und Verteilung^äverffthren voiuebcnlich BcclUsdmüenbeit Fleiß. Kenntnis der PlatEverb^tnissef
kauim&nniscfae Vorsieh U Hasch iieit luui Kulanz und keineswegs Juri sÜscher Scharfsinn und Geschick*
lichkeit die Eigenschallen sind, von weichen die gedeihlichslen Erfolge erwartet werden können. Sind
den Gerichten FersOnlichkeiten, die diese Etgenschatlen besitzen und zum Kreise der Fachjuristen nicht
gehören, nicht bekannt, so werden die Gpmejndt^ämler sowie die Handels- und G'^werhekamniern in
ih-r Lage sein, ihnen zu dem Amte geeignete Männer uamhall zu machen, unter welchen die Gcrii^hle
gleich hei Eröffnung des Konkurses eüie WaJii treffen t<^nnen. Die Konknrskommissäre dürfen die
Mühe nicht s ebenen, solche Masse Verwalter t>ei ihrem ersten Aultrelen in formeller Begebung mil
ihrem Rate zu unterstützen und eine kurze l-irnng wird geoügen^ um ihnen die Sicherheit su ver-
leihen, die im Anfange elvva riocii vermißt werden könnte.
Die Bürgschaften für die genaue Erfüikuig der Oljliegenheiten dei K r s d i t u r e n a u s s c h ü s s e
sind uaeb den *? ^i nnd 8ö der K* 0. in ihrer direkten üeteillgung nl^ Gläuhiger im Konkurse und in
dem persönlichen Vertrauen zu aucheni das ihnen von ihren Wählern entgegengebracht wtirde. Es
vvi de rep rieht daher den Intentionen de« Gefiet^es^ daP> die Mitglieder des Ausschusses Bich hiuflg durch
Bestellnng von Be voll mäch tiplen ihrer persftn heben Pflichterfüllung, zu der sie in folg*" dee in ihre
PeT«on gesetzten Vertrauens berufen wurden, entziehen; ihre t?ubsti tuten für den Fall ihrer Ver-
hinderung sind die gleichftiHs von der Gl fuihi gerschaft gewählten Ersatzmänner. iKis Gesetz setzt
vorauö, daß die Ausschußmitglieder ihren Äufentiialt am Amtasitze des Konkurskomniissärs oder in
dessen Nalie haben, daß also ihre persönhche Zuziebuug keiner Schwierigkeit unlerHegen und es hegt
eiue Umgehung des Gesetzes dann, w^enn nüt Aul^emchtlas$^nng dieses Erfordernisses des Anfentltalts
eui Bevollniächtigler ständig zur Vertretung eines Ausschußmitgliedes ziigela:<sen wird, von dem es
sich steigt, dftß es an einem entfernten Orte domiziliert und sich nicht entschheßU für die Dauer des
Konkuraes seinen Aufenthalt m der NUbe zu nehmen.
Die durch die Form und Richtung der froheren Gesetzgebung genährte und großgezogen«
GewoLinheil der Parteien, aicii l^ei gerichtlichen Verhandlungen jedes selbattfltigen Eingreifens zu
enthalten und, wenn das Aushteihen mit einem unmittelhnren RechlstiBchteile nichl hedroht tst^
Oberhaupt von der Verhandlung ganz fern zu bleiben, mag es zum Teile erklÄren, daß die einzelnen
Konkurs gläubiger auch jetzt, wo die wichtigstent für ihr Interesse entscheidendsten Maßnahmen
im tonkuTfie ihrer autonomen Beschlußfassung vorbeiialten sind, von ilifem He^ihte, sich an solchen
BeschlußfaBsungen zu beteiligen und selbsttätig die Zwecke des Konkurses zu fördern, einen so
eingeschränkten Gebrauch machen. Zum Teile fnlll jedoch die Schuld für diese bedauert icbe
Erscheinung auch den Gerichten und namentlich den Konkurakommissfiran zur LasU sofeme sie es
versHumeni den Sinn für eine umfassendere Beteiligimg der Gtaubigerschafl zu wecken und
OS sich genügen lassen, das laufende Geschäft in einfacherer Weise mit den beslelllen Organen
all zutun.
Das Gesetz ist aber we^^entlich au* die Beteiligung aller Gläubiger gebaut und bietet dem
lConfcnrskommiss3Lr reichliehe Gelegenheit, den Übelstäiulen vorzubeugejv welche entstehen müssen,
wenn Gericht und Masse venvaltung schheßUch alle Fühlung mit iler Gläubis-Qj-gcijaft verhereu. Der
Konkurskommisi^är ist in der Lage, schon in der ersten nach ^ 74 der K. 0. abzuhaltenden
Tugfaiirt — bei welcher sich erfahningsmäiiig noch eine gröüere Anzahl vno Gläubigern einzufinden
pfle^ _ auf die große Wichtigkeit ihrer persönlichen Beteiligung bei den späteren Tagfabrten
und insbesondere bei derjenigen nach g li3 bmzuweisen, in welcher erst die definitive Bestell unsr
des Massevenvalters und des Gläubigerausschusses erfolgt und in welcher ein erster MillgnU
in der Wahl der provisorischen Organe noch leidjt i;ulg<'mach[ werden kaim. Er darf die Glfiuhiger'
Schaft darüber jüchl im Zw m fei lassen, daß .«le t^s ist, welcher nach Abhaihini? der aJl gerne in^Jii
Liquidierungstagfaljrt un Sinne des g 144 die Aufgjibe zufällt, da^ Venvallungs- und Reahsierungs-
gesc häfl selbständig, hl der Regel ohne gerirhtliciie Dazwischenkunfl zu l'üliren, und daß sie
zwar angewiesen ist, sich hiehei der gewählten oder in ihrem bisherigen Amte still schweigend
bestätigten Organe zu bedienen, daß aber diese Orgaue von da an ausscblicßhch als Mandatare der
Gläul>iger3chafl fungieren und zunächst unter der Kontrolle ihrer Mandanten stehen. Die Gläubiger
dürfen auch darüber nicht im Dnnkel bleiben» daß das Gesetz ihnen alle erforderlioheii Mittel an die
Hand gibt, um diese Kontrolle zn einer sehr wirksamen zu gestatten, daß nam nUich die schheßhche
Featiftellung der Belohnung des Masse Verwalters und die Würdigung, oh die von ihm erhobenen
Anaprücbe mit dem Umfange und der Wichtigkeit sitiner GeschäfLsführnng und mit der von ihm
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1 1^ Verordnung 32 und 33.
bewiesenen Tätigkeit und Umsicht im richtigen Verhältnisse stehen, stets der BeschhififiBissung der
zu diesem Behufe zusammenzuberufenden Gläubigerschaft vorbehalten bleibt (§ 161) — daß
während des ganzen Laufes des Konkursverfahrens selbst eine Minderheit der Gläubiger, deren
Forderungen zusammen den vierten Teil des Gesamtbetrages der Anmeldungen erreichen, jederzeit
in der Lage ist, die Einberufung einer Versammlung der Gläubiger zu erwirken und jeden Gregenstand,
dessen Erledigung sonst durch Mitwirkung des Ausschusses geschehen kann, vor das entscheidende
Forum der Gläuhigerschaft zu ziehen (§ 144 Schlußsatz) — daß sogar jedem einzelnen Konkurs-
gläubiger die Möglichkeit geboten ist, sich im Wege der Erinnerungen gegen Verteilungsentwürfe
nach § 176 den Weg zu bahnen, um Vorgänge der Administration, die er beanständet, der PrOfung
der Mitbeteiligten zu unterziehen, und daß ihm nicht minder freisteht, in jedem Stadium des Kon-
kurses Unregelmäßigkeiten oder Zögerungen der Verwaltung zur Kenntnis des Konkurskommissärs
zu bringen, welcher, sofern die Abhilfe sein VerfQgungsrecht überschreiten wörde, nach der Abhaltung
der allgemeLnen Liquidierungstagfahrt stets in der Lage ist, die Einberufung einer Versammlung der
Gläubiger und ihre Schlußfassung zu veranlassen — kurz, daß die Autonomie der Gläubiger im
Konkurse nach dem Gesetze keine sclieinbare, sondern eine wirkliche ist, daß von dem tätigen
Gebrauche derselben die Wahrung ihrer Interessen wesentlich abhängt und daß sie es hauptsächlich
sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sie durch passives Verhalten schon bei der definitiven
Bestellung ihrer Repräsentanten und später durch teilnahmsloses Gewährenlassen dieser Organe die
besten Bürgschallen des Gesetzes- von sich weisen und schließlich empfindliche Verluste, die sie
leicht abwenden konnten, zu tragen haben.
In Bezug auf die gesamte gerichtliche Tätigkeit in Konkurssachen muß ich schließlich
hervorheben, daß die durch die Konkurseröffnung eingeleiteten zivil- und strafgerichtlichen
Vorgänge genau ineinander greifen müssen, wenn den Zwecken genügt werden soll, welche die
Gesetzgebung auf beiden Gebieten verfolgt Das Interesse der Volkswirtschaft und das der öffentlichen
Moral fordern es gleichmäßig, daß das Konkursverfahren nicht mißbraucht werde, um unredlichen
Umtrieben des Gremeinschiüdners und seiner Angehörigen zum Deckmantel zu dienen, und insbe-
sondere um wirklich vorhandenes Vermögen dem berechtigten Zugriff der Gläubiger zu entziehen
oder diese durch Entmutigung oder Ränke zu Ausgleichen zu nötigen, welche dem wahren Stande
dei' Mnsse m'cht entsprechen.
Das wichtigste Mittel, dies zu verhüten, liegt- aber darin, daß das Konkursgericht seine Pflicht
ernst nimmt auf die Klarstellung des Vermögensstandes mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu
dringen und das Strafgericht von allem in die Kenntnis zu setzen, was dasselbe in die Lage bringen
kann, vorgefallene betrügerische Umtriebe zu entdecken.
Ich gebe mich ^er Hoffnung hin, daß diese meine Bemerkungen dazu beitragen werden, eine
dem Geiste des Gesetzes entsprechendere Praxis anzubahnen und die Gerichtshöfe in dem Bestreben,
den Zwecken der neuen Konkarsordnung nicht entsprechende Vorgänge, welche sich etwa ein-
geschlichen haben mögen, wieder abzustellen, wirksam zu unterstötzen.
33.
Verordnung des Justizministeriums vom 4. November 1898,
Z. 24583,
betreffend die 'Verwendung der ,^B. D/^-Nummem (Bank-Depositnummem) und
des besonderen Geriehtssiegels auf den Besehlufiausfertigangen fiber die bei
der österreieliisch-ungarischen Bank Iiinterlegten gerichtsmäßigen Depositen.
An alle Grerichte.
Gemäß den Vorschriften des § 16, Absatz 3, der Ministerialverordnung vom
2 1 . Juni 1 893, R. G. Bl. Nr. 103, betreffend die Hinterlegung gerichtlich zu deponierender
Wertpapiere bei der österreichisch-ungarischen Bank und des § 406, Z. 8, der
Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz sind die gerichtlichen
Bescheide, durch welche die österreichisch-ungarische Bank von der erteilten
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Veroriinung 33. 115
Bewilligung' zur Verfügung über ein gerichtsmäßigtis Deposit und die bei dessen Ver-
waltung eingebenden Gelder versbuidigt wird, nebst der Gesehäftszahl und
der allfälligen Nummer der Gerichtsabteilung mit besonderen, in
arithmetiscber Reihenfolge fortlaufenden, das Deposit betreffenden
Nummern nebst den Buchstaben B. D. (Bankdeposit) zu bezeichnen und
jedesmal nebst der Fertigung des Gerichtsvorstandes auch mit dem Amtssiegel des
Gerichtes zu versehen. Nach § ^16) Absatz % der Geschäftsordnung sind ffir gerieht-
liehe Erfolglassungsautlräge besondere Gerichtssiegel zu ver-wenden.
Wie dem Justizministerium mitgeteilt worden ist, haben diese Vorschriften^
die wichtige Sicherheitsmaßregeln involvieren, bei manchen Gerichten keine Beachtung,
bei anderen Gerichten eine mißverständliche Auffassung gefimden.
Das Justizmiiüsterium sieht sich daher veranlaßt, den Gerichten die bezogenen
Vorschriften nachdrücklichst in Erinnerung zu bringen und bei dieser
Gelegenheit das Nachstehende zu bemerken;
1. Aus dem Zusammenhalte des Absatzes 3 des § 16 der Ministerialverordmmg
vom 21* Juni 1893 mit den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen ergibt sich, daß
die Bezeichnung der gerichüichen Beschlußausferttguiig nxit der B. D. -Nummer in
allen Fällen anzuw^eoden ist, in denen es sich um eine Verfügung über ein bei der
Österreichisch-ungarischen Bank erliegendes oder zu errichtendes gerichtsmäßiges
Depositum handelt, ohne Unterschied, ob hie von das ganze Deposit oder einzelne
Bestandteile oder Fruchte desselben betroffen werden, also auch bei Zinsen-
anweisungen, bei Ersetzung eines verlosten Effektes durch ein unverlostes, bei Über-
tragung eines Depositums an dritte Personen und dergleichen.
2, Die bereits erfolgte Hinterlegimg des gerichtsmäßigen Depositums bei der
östeiTeichisch-imgarischen Bank bildet dann keine notwendige Voraussetzung für die
Bezeichnung des Bescheides mit der B. D.-Nuniiner und für die dadurch bedingte
Eintragung des Beseheides in den Vormerk E (§ 16, Absatz 4, der mehrfach bezogenen
Minis terialverordnung), wenn der die Hinterlegimg des Depositums bewiUigende
Gerichtsbeschluß zugleich eine Verfügung über dasselbe, z. B. eine Zinsenanweisung
enthält.
3< Die Bezeichnung mit der B, D,-Numraer ist anderseits auf jene FäJle
beschränkt, in denen die gerichtliche Beschlußausfertigung ihrem Inhalte nach
eine der unter Z. 1 dieser Verordnung bezeiclineten Verfügungen, beziehungsweise
Verwendungen enthält,
Beschlußausfertigungen, welche lediglich die Bewilligung der Hinterlegung
eines gerichtsmäßigen Depositums bei der österreichisch-ungarischen Bank oder die
Widernifung einer solchen, ndtih nicht effektuierten Hinterlegungsbe willigung ent-
halten, sind ebensowenig mit einer B, D. -Nummer zu bezeichnen, wie jene, welche
sich nicht auf ein gerichtsmäßiges, sondern auf ein bei der Anstalt etwa befindliches
bankmäßiges Depositum beziehen, bezüglich dessen ein Gericht z, B* wegen Todes-
falles einschreitet
4. Für die Verwendung des im § 216, Absatz % G. 0. vorgeschriebenen
besonderen Gerichtssiegels ist nicht die Form der gerichtlichen Erledigung als
^ErfolglassungsauFtrag\ sondern vielmehr der Inlialt derselben maßgebend, sofern
derselbe einem Erfolglassungsauftrage gleichkommt, wie zum Beispiel in jenen Fällen^
Digitiz^V Google
'•7j^''jTr^
^-[U Verordnung 33. — Kundmachung i3.
in denen durch einen gerichtlichen Beschluß Rechte dritter Personen auf ein gerichts-
mäßiges Bankdepositura begründet oder zum Ausdrucke gebracht werden.
Es sind daher auch jene gerichtlichen Beschlußausfertigungen mit dem beson-
deren Gerichtssiegel zu versehen, mit welchem zum Beispiel die österreichisch-
ungarische Bank verständigt wird, daß gegen die Ausfolgung eines gerichtsmäßigen
Bankdepositums an eine dritte Person kein Anstand obwalte, daß eine dritte Person
hinsichtlich eines solchen Depositums als Rechtsnachfolger des bisherigen Eigen-
tümers verfügungsberechtigt sei und dergleichen.
Ruber m. p.
Kundmachung.
23. Aufhebung der Steiierabzugspfliclit bei yeräuderlichen Dienstbezugen.
Das Finanzministerium hat an sämtliche ihm umnittelbar unterstehende Behörden
nnd Ämter (mit Ausnahme der Finanzlandesbehörden) den nachstehenden Erlaß vom
2«). Oktober 1898, Z. 54992, gerichtet:
,Mit der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1898, R. G. Bl. Nr. 120. wurde
die in den § 234 und 235 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220.
ausgesprochene Verpflichtung zum Steuerabzüge bei Auszahlung veränderlicher
Dienstbezüge unter den daselbst in den § 1—3 angegebenen Modalitaten auf-
gehoben. Um vorerst aufgetauchte Zweifel über den Umfang dieser Bestimmung zu
beseitigen, wird bemerkt, daß unter dieselbe insbesondere auch Diurnen, Kalku-
lantengebühren und ähnliche tagweise ausbedungene Bezüge fallen, und zwar auch
dann, wenn dieselben in längeren Zeiträumen, etwa monatsweise zur Auszahlung
gelangen.
Falls nun bei der k. k Steuerabzüge von solchen Dienst-
bezügen pro 1898 im Sinne des zitierten § 234, Absatz 3 und 4, des Personalsteuer-
gesetzes — ohne vorgängige Zahlungsaufforderung seitens- einer Steuer-
Behörde — bereits tatsächlich durchgeführt wurden, werden nunmehr die betreffen-
den Beträge an die Bezugsberechtigten gegen ungestempelte Quittung bar rückzu-
erstatten sein. Der rückvergütete Steuerbetrag ist im betreflfenden Etatjournal als
rückersetzte Steuer in Ausgabe zu verrechnen. Die angeordnete Rückvergütung wird
um so sicherer ungesäumt zu vollziehen sein, als andernfalls bei unmittelbarer Vor-
schreibung der Steuer an den Bezugsberechtigten sich Doppelbesteuerungen ergeben
würden, was wohl unbedingt vermieden werden muß.
Sofern die k. k seitens einer Steuerbehörde die Auf-
forderung zur Vornahme des Abzuges und zur Abfuhr der Steuer von den
in Rede stehenden Dienstbezügen erhalten haben sollte, wonach anzunehmen ist
daß entsprcehenderweise den betreffenden Bezugsberechtigten die Zahlungsaufträge
nur auf den Rest der Steuer lautend (Formular J/2 der Vollzugsvorschrifl zum
IV. Hauptstück des P. St. G.) zugefertigt wurden, wird der k. k
bedeutet, daß den Steuerbehörden zur Vereinfachung des in derartigen Fällen ein-
zuhaltenden Vorganges unter einem gestattet wird, für das Jahr 1898 von einer
nachträglichen Zurückziehung der Zahlungsauflforderungen, sowie von Nachtrags-
vorschreibungen an die Bezugsberechtigten in der Regel abzusehen, sofern von den
Beteiligten hiegegen nicht Beschwerde erhoben wird. Somit wird es in diesen FäDen
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Kundmachung. — Mitteilungen. j[J^7
für den Rest des laufenden Jahres unter der bemerkten Voraussetzung bei der
Steuereinhebung im Abzugswege sein Bewenden finden können.
Wird jedoch von einem der Beteiligten gegen diesen Vorgang eine Beschwerde
erhoben, beziehungweise das Ansuchen gestellt, von der Einhebung der Steuer im
Äbzugswege abzusehen, so hat seitens der Steuerbehörde in analoger Anwendung
von g 220, Absatz 1, sofort im kürzesten Wege die Berichtigung im Sinne der kaiser-
lichen Verordnung vom 8. Juli d. J., R. G. Bl. Nr. 120, beziehungsweise die Zurück-
ziehung der erlassenen Zahlungsauflforderungen und die Hinausgabe entsprechender
Nachtragsvorschreibungen zu erfolgen, und wird die k. k hinsichtlich
der bisher in Abzug gebrachten Steuerbeträge das bereits oben angedeutete Verfahren
einzuhalten haben."
Von diesem Erlasse werden sämtliche Justizbehörden mit der Weisung in
Kenntnis gesetzt, beim Vorhandensein der Voraussetzungen dieses Erlasses — behufs
Vermeidung etwaiger Doppelbesteuerungen von Angestellten — wegen sofortiger
Befolgung der betreffenden Anordnungen desselben das Erforderliche zu veranlassen
(4. November 1898, Z. 25392).
Mitteilungen,
Beginn der Einhebung der Personaleinkommenstener infolge der
Beanitengehaltsregnlierung bei den bisher nach Art. XTII des Personal-
steuergesetzes begflnstigten Staatsbeamten. Mit Erlaß vom 19. Oktober 1898,
Z. 52892, hat das k. k. Finanzministerium aus Anlaß einer gestellten Anfrage sämt-
lichen Finanzlandesbehörden eröffnet, daß die Einhebung der Personaleinkommen-
steuer bei jenen Staatsbeamten, bei welchen bisher die Voraussetzungen des
Artikels XVII des Personalsteuergesetzes zutrafen, welche jedoch nunmelu* infolge des
Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 172, betreffend die Regelung der
Bezüge der aktiven Staatsbeamten, mit 1. Oktober 1898 in den Genuß eines 630 fl.
übersteigenden Gehaltes traten, im Sinne des Artikels XVII des Personalsteuergesetzes
mit 1. Oktober 1898 (nicht erst mit 1. November) zu beginnen hat, und zwar im
Sinne des § 5, Zahl 2, Absatz 3, der Manipulationsvorschrift vom 27. Oktober 1897,
R. G. Bl. Nr. 252, nach Maßgabe der für das laufende Jahr erfolgten Vorschreibung
und daß weiters die Bestimmung des § 5, Zahl 2, Absatz 3, der ebenbezogenen
Manipulations Vorschrift, wonach der Abzug der Personaleinkommensteuer vom
Beginne des auf die Gehaltserhöhung nächstfolgenden Monates an zu beginnen habe,
auf den voriiegonden Fall keine Anwendung finden könne.
Beglanbignng von Handzeichen auf Kassaqnittungen nnd Erlagscheinen.
im Nachhange zu der im Stück XIX, Seite 249, mitgeteilten Verordnung vom
20. August 1. J., Z. 63337 ex 1897, hat das k. k. Finanzministerium mit dem Erlasse
vom 29. Oktober 1898, Z. 54063, gestattet, daß bei Kassaquittungen und Erlag-
scheinen von Parteien, welche des Schreibens unfähig sind, in jenen Fällen, in
welchen es sich um fortlaufende Bezüge, wie Versorgungsgenüsse, Gnadengaben,
Löhne u. dgl. bis zum Höchstbetrage monatlicher fünfzig (50) Gulden oder um
einmalige Zahlungen oder Empfänge bis zu dieser Betragshöhe handelt, anstatt der
gerichthchen oder notariellen Beglaubigung die seitens eines Namensfertigers und
eines zweiten Zeugen (§ 886 a. b. G. B.) beizusetzende Bestätigung des Handzeichens
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X ] g Mitteilungen.
der Partei als genügend betrachtet werde. Überdies hat sich das k. k. Finanz-
mijiisteriuni vorbehalten, ausnahmsweise auch solchen Perzipienten, welche in dem
Bezüge einer dein Beti^age monatlicher fünfzig Gulden übersteigenden fortlaufenden
Gebühr sich befinden und aus besonderen Gründen (Blindheit, Schwäche, Lähmung etc.)
den Quittungen ihre Xaniensfeiügung beizusetzen nicht in der Lage sind, über
befouderes Ansuclien die Bewilligung zu erteilen, sich der oberwähnten Beglaubigungs-
form des Handzeichens zu bedienen.
Unbefugter üeilmittelyerkauf. Nach § 1 der Ministerialverordnung yom
17. September 1883, R. G, BL Nr. 152, ist die Zubereitung und der Verkauf von
Arzneien jeder Art und Form nur nach ärztlichen Vorschreibungen (Rezepten)
zulässig und ausschließlich den Apotheken vorbehalten. Es ist daher Drogisten nicht
erlaubt, Arzneien nach ärztlichen Rezepten anzufertigen und abzugeben oder
pharmazeutische Präparate, mit welchen sie den Großhandel zwischen Produzenten,
Fabrikanten. Handelsleuten und Apothekern zu vermitteln berechtigt sind, im Kletn-
verschleiße an Paj*teien zu verabfolgen.
Es gilt dier; insbei^ondere auch für Arzneizubereitungen, welche Syrupus
Sennae cum Manna oder Aqua Laurocerasi enthalten, von welchen das erstere
in die Spezifikation der oliizinellen Arzneimittel der Apotheken und das zweite unter
jene Arzneimittel (Tabelle IV der österreichischen Pharmakopoe Band VII) eingereiht
ist, welche selbst in Apotheken ohne ärztliche Vorschreibung nicht abgegeben werden
dürfen. Alkohol, unschädHche auch zu diätetischen Zwecken dienliche Pflanzen-
extrakte und Dextrinpräparate dürfen von Drogisten zwar im Kleinverkehre
als Materialwaren, uirhl aber in Form von zusammengesetzten Arzneimischungen
verabreicht werden.
Stück XXIl vom 30- November 1898-
Mitteilungen.
HtenipelbühaNillung der mittels Schriftsatzes oder ProtokoUes abge-
gebenen Erklärungen von Drittschuldnern. Das Finanzministerium hat aus Anlaß
einer Anfrage sämtlichen Finanzlandesbehörden mit Erlaß vom 7. November 1898,
Z. S5004/38G:^, bekannt^'egeben, daß die im Sirme des § 301 Exekutionsordnung
mittel Schriftsatzes oder ProtokoUes abgegebenen Erklärungen von Drittschuldnern
gemäß g 1:^, Ah^isiz t>, der kaiserlichen Verordnung vom 26. Dezember 1897,
R. G, BL Nr. 305, der Stempelgebühr nach dem Ausmaße unterliegen, welches dem
Antrage auf Bevrilligimg der Exekution entspricht.
Die über solche Erklärimgen in der Gerichtskanzlei oder bei Zustellung des
ZaMimgäverbotes von den mit der Vollziehung der Zustellung betrauten Organen
aufgenommenen Protokolle sind dagegen nach § 2, lit. b) derselben Verordnung als
gebühreDlrei zu behandeln, wenn sie keine Verzeichnung der vom Drittschuldner
angesprochenen Konten und somit keinen Antrag auf eine diesfällige gerichtliche
Entscheidung enthalten.
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Mitteilung. \1.9
Kanzletgebilfen. In Ausführung des § 10 der Verordnung des Justizmiafsters
vom 18. Juli 1897, R, G, Bh Nr. 170, hat das Justizministerium mit dem Erlasse vom
9, NoYemi>er 1898, Z. 12974, die Zahl der Kanzleigehilfen gegen Jahresentlohnung
für das Jahr 1899 mit 650 und deren Entlohnung für die L Ortsklasse {Gerichte in
AVien) mit jährlichen 660 ü., für die IL Ortsklasse (Gerichishofsitze außer Wien) mit
jäiirlichen 540 11., für die III. Ortsklasse (Bezirksgerichtsorte) mit jährlichen 480 fl,
festgesetzt.
Von obiger Gesamtzahl wurden den einzelnen Oberlandesgerichtssprengehi und
in diesen den einzelnen Oilsklassen zugewiesen wie folgt;
I. OrUklasse
H. Ortsklasse
III. Ortsklasse
Wien . , . , ,
- , , - 67
37
26
Innsbruck ...
. . p —
36
4
Graz ,
. - . , —
S6
34
Triest
. : . , —
IS
7
Zara,
. . , . —
17
8
Prag ......
, , . , —
64
56
Brunn .,,,.,
. . . .
31
39
Krakau
- , - —
S6
44
Lemberg . , , • •
, . • —
74
26
61 339 344
Die Zuweisung der Kanzleigehilfen an bestimmte Gerichte der betreffenden
Ortsklasse ist den Oberlandesgerichtspräsidien überlassen und zugleich angeordnet
worden, daß der Melu^betrag eines von den zu ernennenden Kanzleigehilfen, etwa
bisher schon bezogenen höheren Diurnums ad personam zu belassen sei.
Die Bestimmung der Höhe der Taggelder der Schreiber im Rahmen des
Jahresbudgets und unter Auflassung des Systems der Alterszulagen ist ebenfalls den
Oberlandesgerichtspräsidien mit der Emschränkung überlassen, daß die Maximal-
eotlohnung — abgesehen von jenen Fällen, in welchen das bisherige Diurnum allein
oder nach Einreelmung der angefallenen Alterszulage bereits einen höheren Betrag
erreicht — die Höhe der Entlohnung eines Kanzleigehilfen derselben Ortslda^^se nicht
erreichen daif.
Durch die Einfühinmg einer Evidenz über sämtliche in dauernder Ver-
wendung stehenden Schreiber jedes Oberlandeägerichtssprengels sind zugleich die
Grundlagen für ein sowohl die dienstliche Eignung, als auch das Dienstalter berück-
sichtigendes, den Budgetverhältnissen angepaßtes Entlohnungssystem geschailen
worden.
Die Festsetzung höherer als der biaher gebräuchlichen Taggelder der
Kälkulanten, dann der Schreiber in den Strafanstalten ist mit Rücksicht auf die
Auflassung der Alterszulagen der Entscheidung des Justizministeriums vorbehalten
worden.
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J0() AÜerfiöcIwrlet Handsdij-eüi^n.
Stüi k XXni vom 17. Dezember 1898.
Allerhöchstes Handschreiben,
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben das nachstehende Allerhöchste
Handschreiben allürgnudigii^t zu erlassen j^eruhti
Lieber Graf Thun!
Die Gnade des Alhnächtij^en hat Mir gegönnt, die fönzi^ste Wiederkehr des
Tagef5 zu erleben, an welchem loh den Thron Meiner Ahnen bestiegen habe.
Ändtlchtigun Herzens empfange Ich diesen seltene Geschenk des Himmels, und in
ernster Rückschau auf einen langen, schicksalsreichen Zeitraum danke Ich der Vor-
sehung für das Wachstum df^s Staates an Macht und Ansehen, für alle Fortschritte
Meiner Völker in Wohlfahrt und Kultur, womit die Sorgen Meines Amtes gelohnt
worden sind.
Wenn dieser Tag der Erinnerung ohne lauten Jubel und festliches Gepränge
vorüberzielien mußte, so i^t er gleichwohl für Mich nicht ohne stille Freude und reine
Genugtuung geblieben. Neuerlich habe Ich ungezählte Beweise innigster Anhänglich-
keit empfangen, und neu befestigt wurde das Band, das Mich und Mein Haus unlös-
bar eint mit Meinen Völkern.
In zahllosen würdigen und ergreifenden Kundgebungen, die unmittelbar dem
freien Entschlüsse einer liebenden Volksseele entsprangen, wurde in allen Ländern,
voran in Meiner geliebten Haupt- und Residenzstadt Wien, der (tedenktag gefeiert.
Als scliönstc Ehrung aber habe Ich die herrliche Entfaltung werktätiger
Nächstenliebe empfimden, als rühreridste und Meinem Herzen willkommenste
Eluldigung habe Ich es begrüßt, daß in zarter Beachtung Meiner Wünsche und weit
hinaus über Meine Erwartungen eine unabsehbare Reihe von öffentlichen Körper-
scliaften, privaten Vereinigungen und Einzelpersonen den Tag durch hochsinni^e
Akte des VV^ohltuns [gefeiert haben, die noch in fernsten Zeiten den Hilflosen und
Bedr^lngten reichen Segen bringen werden.
Allen die solcherart in Tat und \\'ort, in Liebe und Treue zusammengewirkt
haben, sage leb aus lief bewegtem Herzen Meinen kaiserlichen Dcink. Ich bete zu Gott
dem Allmächtigen, daß Er Meine treuen Völker segne und lohne für all die tröstende
Liebe, mit der sie Mich in diesen Tagen weihevollen Gedenkens umgeben haben, und
Ich erflehe Mir die Gnade des Himmels, den Abend Meines Lebens verklärt zu sehen
durch das ungetrübte Glück all er Meiner Völker.
Ich beauftrage Sie, diese Meine Danksagung öffentlich kundzutun.
Wien, am 8. Dezember 1898.
Franz Joseph m, p.
Thun m. p.
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Verortinmig 34, 121
Verordnung.
Yerordnung: des Justizministeriums vom 15. November 1898,
Z. 25596,
lietreffend dte Aktenbehaiidlnng im Falle des Beitrittes zu einem ExekntiotiH-
Terfahren und die Aufbewaliriing des PÜndutigsprottikolles.
An alle Oenchle.
Zur Anbahnung eines gleichmäßigen Vorgehens findet das Justizniinisterium
anzuordnen:
Beih'iti tu eijiein Ex t-kutionsverfaliren.
Wenn nach den Bestimuiimgen der Exekutionsordnung ein Gläubiger einem
bereits eingeleiteten Zwangsverwaltungs-, Zwangsverstetgenings- oder Verkaufs-
verfahren (§ 103. 139, 2ß7 E. Oj beitritt, ist gemäß § 233, Absatz 4, der
Geschäftsordnung das Verfahren unter der Zahl der zuerst bewilligten Exekution
fortzuführen.
Der Antrag oder Beschluß, infolgedessen der Beitritt ausgesprochen wird,
erhält das Aktenzeichen der Evekutionssache, in welcher er angebracht oder erlassen
wurde {beitretende Exekulionssache): er ist jedoch nach Bewilligung des Beitrittes
mit der Urschrift des den Beilritt bewilligenden Beschlusses des Exekutionsgerichtes'
zu den Akten der Exekutionssache zu nehmen, welcher der Gläubiger beitritt (fuhrende
Exekutionssache), und mit deren Aktenzeichen* sowie mit der sich nach diesen Akten
ergebenden Ordnimgsnumrner und Blattzahl zu versehen.
Die übrigen Schnftstöcke, die sich in der beitretenden Exekutionssache bis zur
Bewiligung des Beitrittes beim Exekutionsgerichte angesammelt hcLben (Pfandungs-
bewilligimgen, PfandungsprotokoUe u. a,), sind ohne Andemng ihres i\ktenzeichens
den Akten der führenden Exekutionssache beizulegen, jedoch hier weder in den Akten-
rücken einzuheften, noch mit neuen Ordnungsnummern oder Blaltzahlen zu versehen.
Bloß auf dem Akten rficken oder Aktendeckel ist das bisherige Aktenzeichen mit roter
Tinte zu durchstreichen und das Aktenzeichen der führenden Exekutionssache anzu-
geben; z. B. ^Beigetreten zu E 1640/98".
Auf dem Aktenrücken oder Aktendeckel der führenden Exekution si>ache ist
mittels Ausfüllung des Vordruckes Datum und Blattzahl des den Beilritt bewilligenden
lieschlusses anzugeben und das Aktenzeichen beizuffigen, unter dem die beitretende
Sache im Exekutionsregister eingetragen ist
Nach Bewilligung des Beitrittes sind alle weiteren, die führende oder beitretende
Exekutionssache betreffenden Eingaben^ Protokolle, Berichte, Zuslellungsscheine u. a.
insolange zu den Akten der führenden Exekutionssache zu nehmen, als nicht die durch
den Beitritt geschaffene Verbindung dieser Exekutionssaehen infolge Einstellung der
Exekution oder des VersteigerungS' oder Verkaufsverfahrens aufgehoben isL
Insoferne jedoch Beschlußausfertigungen, welche die beitretende Sache betreffen,
mechanisch vervielföltigJ werden, ist überdies eine Ausfertigung zu den Akten der
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]^22 Verordiiujig 34.
beitretenden Sache zu bringen. Es empfiehlt sich auch, durch einen Vermerk in den
Akten der beitretenden Sache auf die zu den Akten der Führenden Sache genommeoen
Schriftstücke, welche die beitretende Sache betreflfeni hinzuweisen.
Wenn hinsichtlich mehrerer Gegenstände ein Exekutionsakt bewilligt ^yi^d, der
den Beitritt zu verschiedenen früher bewilligten Exekutionen zur Folge hat, sind die
im § 1 > Absatz 2 und 3, dieser Verordnung bezeichneten ScliriftstQcke nach den dort
gegebenen Vorschriften zu den Aklen einer der führenden Exekutionssachen zu
nehmen, während zu den Akten der übrigen führenden Exekutionssachen je eine Aus-
fertigung des den Beitritt bewilligenden Beschlusses gelegt wird.
Die weiteren Eingaben, Protokolle u. dgl. sind zu den Akten derjenigen Exe-
kutionssacbe, zu welcher sie gehören, wenn sie aber gleichzeitig mehrere Exekutionen
betreffen, zu den Akten derjenigen führenden Sache zu nehmen, zu welchen die
übrigen Urschriften genommen wurden.
§3.
Wenn die Exekution oder das Versteigerungs- oder Verkaufs verfahren in
Ansehung eines beigetretenen Gläubigers eingestellt wird, ist der Beitritlsvermerk auf
dem Aktenrücken oder Aktendeckel der führenden Exekutionssache zu durchstreichen.
Desgleichen ist der Name des beitretenden Gläubigers beim Registereinti-age der
führenden Exekationssache (Spalte 3 des Registers E) und der Bettrittsvermerk beim
Registereinb'age der beitretenden Sache (Spalte für Bemerkungen des Registers E),
und auf dem Akienrücken oder Aktendeckel dieser Sache durch Streichung zu
löschen*
Diejenigen Schriftstücke der ausscheidenden Exekulionssache. welche von den
Akten der führenden Exekutionssache abgesondert blieben (g 1, Absatz 3), sind nicht
mehr hei den Akten der führenden Exekutionssache, sondern nach Maßgabe des
Standes der Sache und nach dem eigenen Aktenzeichen geordnet aufzubewahren.
Dagegen sind die als integiüerende Bestandteile zu den Akten der führenden Exeku-
tionssache genommenen Schriftstücke der ausscheidenden Exekutionssache trotz
Lösung der Verbindung in den Akten der führenden Exekutionssache zu belassen.
Die nach Aufhebung der Verbindung in der ausscheidenden Exekutionssache
etwa entstehenden weiteren Sciiriflstücke sind zu den besonderen Akten zu nehmen,
solange nicht durch neuerliche Zulassung des Beitrittes zu einem schon eingeleiteten
Exekutions verfahren wieder eine Verbindung mit imderen Akten nach Maßgabe des
§ 1 dieser Verordnung hergestellt wird.
§4.
Wenn die Exekution oder das Versleigerungs- oder Verkaufeverfahren in
Ansehung der führenden Exekutionssache eingestellt, das Verfahren aber auch nur
von einem der beigetretenen Gläubiger fortgesetzt wird, sind alle weiteren Schrift-
stücke ungeachtet jener Einstellmig nach wie vor zu den Akten der bisher führenden
Exekutionssache zu nehmen. Die durch den Beitritt geschaffene Verbindung der Akten
dauert in diesem FaUe so lange fort, bis die Exekution, das Versteigerungs- oder Ver-
kaufsverfahren nicht nur hinsichUicli der führenden Exekutionssache eingestellt ist,
sondern auch hinsichtlich keines der beigetretenen Gläubiger fortgesetzt wird. Wenn
nach diesem Zeitpunkte eines der früher verbundenen Exekutionsverfahren wieder
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Verordnung 34. — Mitteilungen. J^23
fortgesetzt wird, so ist diejenige Exekutionssache als führende zu behandeln, in welcher
zuerst die Zwangsverwaltung, die Zwangsversteigerung oder der Verkauf bewilligt
worden ist.
. § 5.
Falls gleichzeitig ein selbständiges und ein solches Exekutionsverfahren statt-
findet, das den Beitritt zu einer anhängigen Exekution zur Folge hat, sind füi' die
selbständige Exekution auch selbständige Akten zu bilden. Zu den Akten der Exeku-
tionssache, welcher beigetreten wird, sind nur Beschlußausfertigungen zu nehmen.
Wenn zum Beispiel der Verkauf der gepfändeten Gegenstände A, B und C gleichzeitig
bewilligt wird und hinsichtlich der Gegenstände A und B schon ein Verkaufsverfahren
im Zuge ist, ist beim Exekutionsgerichte der Beschluß des bewilligenden Gerichtes und
der Vollzugsbeschluß des Exekutionsgerichtes zu den selbständigen Akten über den
Verkauf der Sache C zu nehmen, während zu den Akten über den Verkauf der Sachen
A und B nur Ausfertigungen des Vollzugsbeschlusses und der weiteren Beschlüsse
gebracht werden. Hierauf ist bei Verfassung der Zustellungsverfügung Rücksicht zu
nehmen.
Aufbewahrung der Pfändungsprotokolle.
§6.
Zur Erleichterung der Geschäftsbehandlung wird zugelassen, daß die Pfändungs-
protokolle den Exekutionsakten nicht beigeheftet, sondern wie Urkunden (§ 261 G. 0.)
unter offenem Umschlage (Kuvert) beigelegt werden.
Ruber m. p.
Mitteilungen.
Fertigung von Beschlußansfertigungen über gerichtsmäßige Bank-
depositen. Das Justizministerium hat über Anfrage eines Landesgerichtspräsidiums
die demselben unterstehenden Bezirksgerichte dahin belehren lassen, daß die
Einzelrichter gemäß § 79 G. 0. G. bemfen sind, auch diejenigen schriftlichen Aus-
fertigungen der von ihnen gefaßten Beschlüsse zu unterzeichnen, durch welche die
österreichisch-ungarische Bank zufolge § 1 6 der Ministerialverordnung vom 2 1 . Juni 1 893,
R. G. Bl. Nr. 103, und Justizministerialverordnung vom 4. November 1898, J. M. V:
Bl. Nr. 33, von der erteilten Bewilligung zur Verfügung über ein gerichtsmäßiges
Deposit und die bei dessen Verwaltung eingehenden Gelder verständigt wird.
Oebuhrenbehandlung von Urteilen wegen Yaterschaftsanerkennang und
Alimentation un4 von Gerichtsbeschlüssen Aber den Antrag auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand. Die Beilage Nr. 18 zum F. M. V. Bl. 1898 enthält
nachstehenden Finanzministerialerlaß vom 7. November 1898, Z. 44892:
A. Urteile in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde
(§ 49, Z. 2, Jur. Norm) unterliegen nach § 10, Z. 1, und § 11, Z. 2, der kaiserhchen
Verordnung vom 26. Dezember 1897, R. G. BL Nr. 305, der im § 3, lit. A, Z. 3,
dieser Verordnung festgesetzten Gebühr von 5 K auch dann, wenn das Klage-
begehren zugleich auf die Leistung der Alimentation gerichtet ist.
B. Gerichtsbeschlüsse über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand sind nach § 3, letzter Absatz, der zitierten kaiserlichen Verordnung
gebührenfrei.
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V
Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidang über die wegen Entwertung
eines Hauses durcli den Bau und Betrieb der Wiener Stadtbahn geltend
gemachten Schadenersatzanspräche. — Erkenntnis des Reichsgerichtes. Mit
der bei der k. k. niederösterreichischen Statthalterei am 3. Dezember 1897 über-
reichten Eingabe hat J. H., Besitzer des Hauses Nr. . . , am Sechshauser Gürtel in
Wien, unter Hinweis auf die seinem Hause durch die unmittelbare Nähe der Gürtel-
J, linie der Wiener Stadtbahn drohenden Gefahren um die Veranlassung gebeten, daß
sein Eigentum geschützt und für sein Haus genügende Sicherheit geboten werde.
l\ Die^e detn k, k. Eisenhahmnmi Plenum vorgekt^rte Eingabe wurde mit dem EHasse vom
!'• * 16. Jüjuier 1898 der Statthalterei mit der Aufforderung zurückgestellt, den Gesuch-
•' • steller zunächst im Wege der Einvernahme xu einer pmzisen Angabe der kotikroten
; ihm durch den Bahnbau verursachten oder in der Folge durch den Be.^tand der Bahn
^ ' drohenden Nachteile zu veranla^^sen- Bei der öohin erfolgten Einvernahme hat J. H.
die im Protokolle niederjfele;^ien Beschwerden vorgebrai^ht und um Eri^atz der ihm
» durch den Stadtbahnbau zugefügten Schilden gebeten*
jj:^ Das k. L EisenbahnminiHteriun hat sodann im Hinblicke auf die Bestimmungen
< der g lU. lit. b, und 13 der Ministerialverordnung vom li. September 1854. R. G. Bl.
i- Nr. :^38, mittel:^ Erlasses vom 0. April 1898 der Staltlialteiei die instanzmäÜige Eni-
;, ^ Scheidung über da« Protokollarbegehren auf Grund einer unter Zuziehung beider
'y Parteien durchzuführenden kommissionellen Erhebung antgetragen.
;^ Bevor noch diese kommissionelle \'erhandlung angeordnet worden war< hat
;. indessen J* H. im Vereine mit seiner Ehegattin B, H. am 29. Mai 1898 beim Landes*
*^ gerithte in Wien wider die Kommission für Verkehrsanlagen in Wien aus dem Titel
des ^ 10, lit- b, des Eisenbahnkrmzessionsgesetxess; die Klage auf Zahlung eines
Schadenersatzes von iÜ.(K)Ü fl. i^. N. G. eingebracht.
Nach Überreichung dieser Klage hat endlich J, H. um die SLstiejimg des
Admfriistrativverfalirens über seine Schadt^nersHtzaiisprüche angesucht, welches
Gej^uch vom Magit^trat zur Kenntnis genommen wurde. Bei der über die vorerwähnte
IClage zufolge Bescheides des Landes^erichte^* Wien vom 4. .hmi 1898 am 58. -lunl
189s stattgefiuideneii ersten Tagsatxung hat nun die nierierösterreichi^xhe Einanz-
prokuratuT in Vertretung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien zunächst die
Einrede der ünx.ulüssigkeU des Hechtsweges angemeldet. Zudem hat der Magi&tral
Wien dem Lande^^gerichte am 4, August 1898 mitgeteilt, daß das Eisenbahn-
muiisteriuni die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die vorerwähnte beim
Landesgerichte anhängige Klage in Anspruch nehme. Diese Mitteilung woirde vom
La]idesgerichte Wien 7A\r Kennlnis genommen.
Das Eisenbahnministerium hat solnn heim Reichsgerichte den Antrag gestellt,
diesen affirmativen Kompetenzkonflikt im Sinne der Zii^tändigkeit der Administrativ*
behörden zu entscheiden. Es An\'ii seinen Reclibstandpunkt hauptsächlich aui
folgende Erwägungen: Im § 10 der Ministeriaiverordnung vom 14. September t854.
R. G. BL Nr 238, welche die Erteilung von Kisenbahnkonzessionen regelt, und nach
§ 1,7 der Allerhöchsten Konzessionsurkunde vom 18. Dezember 1892, R, G> Bh
Nr. 230, auch auf die Gürt,elh"nie der Wiener Stadthahn Anwendung findet, winl
den konzessionierten Eisenbahnunternelunungen außer den schon in den allgemeinen
Gesetzen enthaltenen Verpflichhmgen noch eine Reihe besonderer Verbindlichkeile'D
gegenüber der Staatsverwaltung^ auferlegt» danmter sub lit. b die Verpilichtung, allen
Eisenbahnbau veranlaßt wurde, ferner solche Vorkehrungen zu treffen, daß die
angrenzenden Grundstücke, Gebäude u. s. w. durch die Bahn weder wätu^end des
Baues derselben, noch in der Folge Schaden leiden, und ondlicli für derlei
Beschädigungen zu haften.
Der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmungen in ilirem Zusammenliange und
insbesondere der Beisatz „gegenüber der Staatsverwaltung^'- zeige deutlich, daß e^
sich hier nicht um aus dem Privatrecht entspringende, der Bau Unternehmung :ils
Subjekt von Privatrechten obliegende Verpflichtungen zu Gunsten der AnrainL4^ der
Bahn, sondern um öffentlich-rechtliche, der Eisenbahnuntf^mohmurig mit [iüeksicht
auf die ihr erteilte Konzession gegenüber der Staatgverwaltmj*: auferlegte Ver-
pflichtungen handelt. Die im § 10. lit. b, normierte Scl]adenejs>utzp(lichl der Eisen-
bahnunternehmungen sei keine der Disposition der Parteien uni erliegende Privat-
sache, sondern eine der Eisenbahnunternehmung in Absicht auf die Wahrung der
allgemeinen Sicherheit gegenüber der Staatsverwaltunjj auferlegte Verbindlichkeit
öflfenthch-rechtlicher Natur. Bei der Handhabung der Vorschriften des § 10, lit. b,
werde es sich immer in erster Linie um die Ausübung eines der Staatsverwaltung
durch das Eisenbahnkonzessionsgesetz gegenüber der Eisenbahnunternehmmig
eingeräumten öffentlichen Rechtes und nur in zweiter Linie auch um die Entschä-
digung der durch den Bau und Betrieb der EisenbaJin in ihrtin Eigentum
geschädigten Anrainer handeln. Die Staatsgewalt werde von den ihr im § 10, ht, b,
eingeräumten Rechten gegenüber der Eisenbahnunternehnumfr gegebenenfalls auch
ohne, ja selbst gegen den Willen der Adjazenten Gebrauch machen können, woraus
am deutlichsten erhelle, daß es sich im § 10, ht. b, nicht um Rechte imd Befugnisse
privater Natur zu Gunsten von Privaten, sondern um affeiithclie K echte der Staats-
verwaltung gegenüber der Eis^nbahnunternehmung handelt. Im vollen Einklänge
mit dem öffentlich-rechtlichen Charakter des zitierten § 10 und mit uffr nbarer
Bedachtnahme auf die hiebei in Betracht komijienden öffentlichen Interessen
bestinmite denn auch § 13 konsequenterweise, daß Angelegenheiten, weklie sich
••uf die Vollziehung dieser Bestimmungen beziehen, von dem Reclitswege aus-
geschlossen sind und vor die administrativen Behörden gehören. Durch diese
ausdrückUche und ganz allgemein gehaltene Gesetzesvorschrift werde somit eine
übrigens schon im § 1338 a. b. G. B. vorgesehene Ausnahme von der sonst in
Schadenersatzangelegenheiten eintretenden Kompetenz der ordentUchen Gerichte
hinsichtlich der aus § 10, lit b, des Eisenbahnkonzessionsgesetzes abgeleiteten
Schadenersatzansprüche wider Eisenbahnunternehmungen statuiert.
Bei der mündhchen Verhandlung wurde vom Vertreter der Privatpartei
zunächst der Zweifel aufgeworfen, ob ein Kompetenzkonflikt überhaupt vorliege, weil
einerseits der Anspruch bei der Administrativbehörde nicht erhoben worden sei, und
andrerseits das Zivilgericht sich noch nicht für kompetent erklart habe. In merito
wurde betont, daß ein — wie hier — auf Grund des § 10, b, L Absatz, des Eisen-
bahnkonzessionsgesetzes erhobener Schadenersatzanspruch ein privatrechtlicher sei-
Das Reichsgericht erkannte unter dem 20. Oktober 1898, Z. 342, daß zur Ent-
scheidung über die von den Eheleuten H. gegen die Kommission für Verkehrsanlagen
in Wien wegen behaupteter Entwertung des erwähnten Hauses durch den Bau der
Wiener Stadtbahn geltend gemachten Schadenersatzansprüche die Gerichte
zuständig sind. In der Begründung heißt es:
r
-V- l>^ JM^
12% Ifilleikmg.
Zunächst ist die Frage, ob ein aflirmather Kompetenzkonflikt tatsächlich vor-
liege, zu bejahen. Seitens der Gerichte wird die Kompetenz zur Entscheidung über
die Schadenersat zamspröche der genannten Eheleute dadurch in Anspruch genommen,
daß über deren Klage die erste Tagsatzung auf den 28, Juni 1898 angeordnet wurde,
von Seite der Verwaltungsbehörde aber erfolgte die Anspnichnahme durch die
diesfällige, dem Landesgerichte in Wien mit der Note des Wiener Magistrates vom
4, August 1898 bekanntgegebene Erklärung des k. k. Eisen bahn minister iunis, sowie
bereits mit dessen an die uiederostereichische Statthalterei am 16, Jänner 1S9S nnd
am 9. April 1 898 erteilten Weisungen, betreflfeud die Einleitung von Erhebungen über
jene Ersatzansprüche und die Entsrheidung hierüber.
Für die Entscheidung dieses KompetenÄkonlliktes aber ist maßgebend die
Bestimmung des ^ 1338 a, b- G. B., daß das Recht zum Schadensersatze in der
Regel, wie jedes andere Privatrecht bei dem ordentlichen Richter angebracht
werden muß. An dieser gnmdsätKliehen Bestimmung wurde dadurch nichts geändert,
daß im § 10 b der Ministerialverordnung vom 14. September 1854, R, G. Bl.
Nr. 238> der Umfang der Verpllichtung der Eisenbahn Unternehmungen zur
Vergütung allen durch den Eisenbahnbau veranlaßten Seh ade ns geregelt, heziehungü^-
weise über das iMaß der in den Bestimmungen des a» b. G. B. begründeten
Schadensersatzpflicht erweitert %vorden ist. Es w5.re auch ein Widerspruch, wenn
gemäß Sä 9 c, Alinea % der zitierten Ministerialverordnung über Entschädigungeo für
die Abtretung des durch den Eisenbalmbau in Anspruch genommeneu Gutes die
Gerichte, über den Ei'satz für die Beschädigung des Gutes aber die AdministratiT-
behörden zu entscheiden hätten. Wenn dem gegenüber vom Eisenhahoministerium
auf die Bestimpiung des § 13 der Ministerialverordnung vom 14. September 1854.
R. G. Bl. Nr. S38, verwiesen wird, so muß die hieraus abgeleitete Folgerung der
Zuständigkeit der Administrativbehörden zur Entscheidung über in der Vorschriit de^
g 10 b begründete Ersatzansprüche als unrichtig bezeichnet werden. Jene Bestiia-
mung kann nur auf Gegenstände bezogen werden, welche schon nach allgemeinen
Kompetenzgrundsätzen von den AdministratiTbehörden zu regeln sind, nicht aber
auf das Privatrecht des Schadenersatzes, dessen Geltendmachung dem Willen
des Beschädigten anheimgestellt ist, und demgemäß eme von der Vollziehung
der Bestimmungen des Eisenbahnkonzessionsgesetzes unabhängige Angelegenheil
bildet. Demgemäß ist in Übereinstimmung mit der in einem speziellen Falle
erflossenen Allerhöchsten Entschließung vom 26. Juni 1864 daran fest zuhalten,
daß über Ersatzansprüche gegen Eisenbahnuntemehmungen wegen des Schadens.
welcher durch den Eisenbahnbau an öffenUichem oder Privatgute verursacht wurde
und wofür den Eisenbahnen im § 10 b der Ministerialverordnung vom 14, Sep-
tember 1854, R. G, BL Nr. 238, die Haftung auferlegt ist, die Gerichtsbehörden zu
entscheiden haben, weshalb auch im vorhegenden Falle die Gerichte als zuständig
zur Entscheidung über den Ersatzanspruch der Eheleute R per 40.000 fl. anzii-
4 rkennen sind.
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m
Alphabetisches Sachregister.
B«£iif lieh d«r Einriehtiing diesei Hegiiteni siehe den letzten Absntx dei Vorwortes.
(Die beigesetzten Biichstaben (V) und (E) bezeichnen jene Schlagwortes welche sich auf eine
Verordnung beziehungsweise Kundmachung beziehen, der BeisaU fft. G, BL) jene Gegenstände, bei
welchen im Blatte nur eine Verweisung auf das Reichsgeselzhlatt etithalten ist.)
Seit«
Advnkaten« Übersicht der XahJ und Be-
wegung fQr 1897 - , 16t>
— und NütiirenTerzeichnis. amtliches . . 304
— Zusammen Stellung der Ernennung«'
und EintragüDgsjahre 16^
Advokatenkammerwahlen in:
— Brtann 80. 35i
— Graz - , . 130
— Innsbruck » . iS
— Rrakau tl3
— Laibach . _ , 146, 2U
— Linz . , 1]6
— Prag . . , 7ü
— Rovereto , - . 42
— Spakto 214
— Triest , . , * , . 42
— Wien 10^, 146
— Zara 12
Advok&tentarif, Änderung (B, 6, Bl.) . 303
Advokatenvertretung durch Kanzlei-
bedienstete, Gutachten . . . . . , 24 (11)
Advokaturskandidaten, s. Justizkandi-
daten.
Amtsbibiiotheken der Gerichte erster
Instanz (V) 45 (18)
Armen Prozente, s. Gehührenweaen.
Armenrecht, Zeugnisausfertigung in:
Graz . . 157 (72)
— - Gftra 18 (11)
— ™ Triest , _ . 37 (1«)
Ärzneitaxe für 1899 (R,aBl.) . , . . 334
Arznei Zubereitungen, s, Geheimmittel.
Ausland.
— Bulgarien. Beglaubigung von Voll*
machten und andern Urkunden, welche
dort gelten sollen 99 (S9)
— J ap an, Handels- und Schiffahrtsvertrag
(R. G. Bl.) , . , . . 31 7
Stttte
Ausland. Italien, Sicherheitsleistung für
ProÄeilkosten, dort geltendes Recht . il7 (87)
— Rumänien, s. Vollstreckbarkeit.
— Rußland» Ehe russischer Staatsange-
höriger im Auslande , ,...., 219(89)
— 3. Beglaubigung^ Kuratel, Matriken -
auszilge.
Ausstellungen, inländische. Schutz der
Erfindungen 329
Ausziehordnung, s< Bestand verfahren.
B a n k, Ö s l e rr ei chisch - n n garis che, Verlan ge-
rung des Privilegiums (R. G. BL) , , . , 1
— s. Depoaitenwesen.
Bauordnung,». Oberösterreich,
Beamte, s. Eisenhahn,
Beglaubigung durch fremde Missionen
und Kon SU larftmter, Gebühren . , UO (42)
— von Handzeichen auf Kassaquittungen
und Erlagscheinen . , . 249 (9Ö), 296 (117)
— ö, Ausland (Bulgarien), Gebührenwesen.
Begnadigungen 35,207
Beispiele für Ve rh an dlungsprotok olle,
UrteUe und Beschlußausfertigungen,
Schätzungsprotokolle und für bücherliche
Anmerkungen auf Grund der Exekutions-
ordnung(K} 227 (»0)
Bergrecht, s. Galizien.
Beailzstürung, s. Zuständigkeit
Best and verfahren, Äuaziebordnuag inr
— — Caslau , 234
Deutschbrod .,,.,,,... S96
Doma Watra 23fi
Gablonz ,,.,,,. 335
Ischl . 297
— — Komotau 304
Krumau 111
Neubistritz S
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128
Seite
ß 1^ £3 1 a n d V e r f & ti r t' ti, Ä u s z L e h <j r ü n u 11g i n :
ProßniU . 85
Thereeicnstadt 234
— — Trebilficb und Vorkloster , . , . 85
— — Winlerberg 3
Wodfian 3
^^ Besichtigung sretöndeter ßestaiid-
gegenstäiide in:
— — Jilg:erndorf und Marienfdd .... 62
Xiederösterreich 37
— — Ober^sterroich , . 29
— — Salzburg 6
Bildnis Seiner Majestät 99
Bfihmeu. ÄH-Liehen, SladL . ..... 304
^ BüUtniscfa ' Lt^ipa, Neubau eines
Kreisgericliles . ,.»..-.... 337
— Ei pelx Steuer- und DepositenaniL * . 917
-' Fahrradverkebr ....,.■ . 295
— Gemeinden, neue ... . . , , . 195
— Hypolb ekenbank 37
' — Joachimsthal, neuer Tilel , - . . 295
— Kaiser und König Franz Joseph L Lftndes-
JubiläuniS'Kreditfonds 321
— Kladno, königliche BertfSladL * ♦ , . 196
— Ladowilz. Markt . * 30
*- Landessprachen, GebrÄUcb rler-
?<?lben 47 (20)
— i i i k ü V T Bez i rkab aup t ni ati nscli af t . . 208
— s- Bestand verfahren.
B i\ rs e, Wiener, Maklergebühr der EfTeklen-
sensale . , , . 64
Bn rsf n schied Hgerich tp im Jahre 18^7,
TätigkeiLsausweis , , , . . 172
Bukowina, Kadf ah r Verordnung . 141
^- Steuerzuschlä^e und andre Geld-
leistungen für Gemeindezwecke, Eui-
hringung 197
^ W a 8 z k 0 VI t z, Steuer- und gerichtliches
Üepositenamt (K. G. Bl.) 264
Dalmatlen^ Fischereigesetz . . - . 298
— GerichincheZusleUuiigen .86(82)
— Grundbücher, Stand der Anlegungs-
arbeiren , . . , , 65
— Gruniltauscb 267
— Wildtjchongesetz . ...-.,. 220
Depositenwesen. Auflassung der an
das Rechnungsdepai-tement der Finanz-
landesbehörde einzusendenden Jahres-
nachiveisuugen und falhv eisen Anzeigen
über die nacii Beendigung des Straf ver-
falirens an die Staatskassen abzugebenden
Geldbeträge (V) 118(44)
^ Bankdepositen, Fertigung Ton Be-
schlußausfertigungen 317 (128)
SeiU
Depositen Wesen. Bankdepositen,
Verwahrung der Originaldepositen-
scheine der österreichisch-ungarischen
Bank(V) 43 (16)
— — Verwendung der B. D. Nummern
(Bankdepositennummem) und des beson-
deren Gerichtssiegels auf den Beschluß-
ausfertigungen über die bei der öster-
reichisch-ungai'ischen Bank hinterlegten
gerichtsmäßigen Depositen (V) . . i81 (114)
— Hinterlegung zivilgerichlücher Depo-
siten, Einzahlung in gemeinschaftliche
Waiseidsassen, Verfahren bei verschlossen
einlangenden und bei angewiesenen
Wertsendungen (R. G. Bl.) 8i
— Übertragung von Depositen und Waisen-
kassemassen seitens der Gerichtshöfe an
die Bezirksgerichte 154 (ftÖ)
Depositen, zivilgerichliiche, Nachweisfung 348
Dienersgehilfen, Zuständigkeit zur Er-
nennung und Disziplinarbehandlung 195 (81)
Dienstbarkeiten, s. Zwangsversteige-
rung.
Dienstbesetzungen bei den Oberlandes-
gerichten, Art der Vornahme ... 36 (lo)
Eherecht, Ausland (Rußland), s. Matri ken-
auszöge.
Eheverfahren, s. Gebührenwesen.
Einantwortung, mehrfache Ausferti-
gung 140 (62)
Eisenbahn, Zuständigkeit der Gerichte
zur Entscheidung über Schadenersatzan-
sprüche wegen Entwertung eines Hauses
durch den Ban und Betrieb der
Wiener Stadibahn, Reichsgerichtsentschet-
dung 318(144)
— s. Finanzprokuratur.
Eisenbahnbegünstigungen für Staats-
und Hofbedienstete:
— Fahrtbegünstigungen bei der Traun-
Seedampfschiffahrt (K) 73
— Frachtbegünstigungen (K) 247
auf den Staatsbahnen (K) .... 7i
— Freigepäckaufliebung auf der Süd-
bahn (K) 13 (6)
— — auf der Kaschau-Oderberger Bahn
(K) 248
— LegitimaüOfnsbüchelausgabe bei der
Nordbahn (K) 317
Eisenbahnbetriebsreglement, Ände-
rung (R. G. Bl.) . . . , Sl
Eisenbahnparzellen, Numerierung des
durch Parzellen des öff^itlichen Gutes
geteilten Eisenbahnkörpers . . . tll (45)
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Seite
Eisenbahnrechtliche Literatur . .75,321
Eisenbahnunfälle, Vorgang bei gericht-
lichen Untersuchungen . . 62 (29)
Elisabeth-Orden und Elisabeth- Medaille,
Allerhöchste Stiftung 228 (91)
Evidenzbehelfe in Pflegschaftssaehen
(V) 147 (62)
Exekution gegen Gemeinden in Oberöster-
reich 36
— politische, Steuerämter, Einschreiten
zur Sicherung und Einbringung direkter
Steuern, Gebühren und 'öffentlicher Ab-
gaben 35
Verhältnis zur gerichtlichen Zwangs-
vollstreckung 27 (14)
s. Galizien, Oberösterreich, Steier-
mark, Tirol.
— s. Einantwortung, Freiwillige, Kataster-
auszüge, Vollstreckbarkeit, Zwangsvoll-
streckung, Zwangsversteigerung.
Exekutionssachen, EinfQhnmg eines
neuen Formulars für das Register
(V) 255 (96)
Exekutionsverfahren, Aktenbehand-
lung im Falle des Beitrittes und Auf-
bewahrung des Pfändungsprotokolls
(V) 314 (121)
— Benachrichtigung der Unfallversiche-
rungsanstalten und Krankenkassen behufs
Geltendmachung rückständiger Beiträge
(V) 207 (86)
— Berichtigung der Real Schätzungsord-
nung (R. G. Bl.) 208
Fahrtaxen und ortsübliche Fuhrlöhne von
den Eisenbahn- und Schiffahrtsstationen
in die nächstgelegenen Ortschaften, Ver-
zeichnis 184, 209
Feuerpolizei, s. Schlesien, Triest.
Finanzprokuratur, Dienstinstruktion
(R. G.Bl.) 61
— praktische Prüfung für den Konzepts-
dienst (R. G. BL) .334
— Vertretung der Ortsschulräte, verstaat-
lichten Eisenbahnen und der Kommission
für Verkehrsanlagen in Wien (R. G. Bl.) . 140
Fischereigesetz, s. Dalmatien.
Freiwillige Verpfändungen oder Zes-
sionen von noch nicht angewiesenen
Dienst- oder Ruhegebühren, Behandlung
derselben 107 (40)
Galizi^n, Aktienhypothekenbank in
Lemberg, Regierungskommissär (K) 154 (69)
— Ausnahraszustand(R. G.BL) . 154,303
Ersatzband 1898.
Galizien. Berg]
bei Erdölbohr ung<
— Exekution, po
beitrage bei der K
— Geschwornei
(R. G. RL) . . .
— Jagdgesetz .
— Namensände
— Peczeniiyn, ]|
— Polizeidirekl
nung des Wirkunj.
— SlemieA, Niei
Steuer- und Depo-
— Galizische 11
gäbe neuer Coupe >
— s. Pupillarsichei
Gebfihrenwesen.
— Armenprozei
Öffentlichen Ver;
mark
— Ausländiscli
ländische Handel i
werte, Bemessi
gleiche . .
— Behandlung
Vaterschaflsaner :
und von Gerich :
Antrag auf Wied !
— Katastergef •
mittelbare GebO i
zur Herstellun ;
nung
— SchulbeitrJ j
oder sonstige Bc I
stalten, Bemes£ i
Vermögen, das i
lande abzuhandi I
(R. G. BL) . .
Gebührenwese .
sonstige Beitrag
von unbewegl ;
(R. G. BL) . .
in Dal mal ■
in Kärnte'
in Mährei
in Oberös i
— — in Salzbu ;
in Tirol .
— Stempelbe
gungen . . .
der Bings (
briken im geric t
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te'.
Gel)ührenwesen. Stempelbehand-
lung im Exekutionsverfahren, der An-
träge, welche bücherliche Anmerkungen,
beziehimgsweise Verfachungen zur Folge
^aben 108 (40)
— " — im Exekutionsverfahren, der beizu-
schaffenden Katasterauszüge imd Bestäti-
gungen über die Höhe der Jahres -
steuern . 156 (71)
— — im Exekutionsverfahren, der Anträge
auf Bewilligung des Verkaufes beweglicher
Sachen 230 (92)
der Grundbuchseil igaben . . 83 (82)
_ __ der mit Schriftsatz oder zu Protokoll
abgegebenen Erklärungen von Dritt-
schuldnern 304(118)
— Stempelfreiheit der Beilagen bei
Eingaben an Gewerbegerichte . . 241) (96)
im Eheverfahren bei Einleitung des
Ungültigkeitsverfahrens von Amts
wegen 3 (5)
— Stempelmarken, schwarze, Behand-
lung, Obliterierungsfarbe und Requisiten
(K) 139 (61)
— Stempelverschleißstellenbei den
Gerichten 208 (86)
— Subslitutionsgebühren, Verrech-
nung (V) 138 (60)
— Verlassenschaftsgebühren fQr
Spitalszwecke in Tri est 239
— Waise II kassen, gemeinschaftliche,
Bemessung der Verwahrungsgebühren bei
Erfolglassungen und Abfertigungen
(K) 182 (75)
Empfangsbestätigungen von Pflege
befohlenen oder ihren Vertretern für Be-
hebungen aus denselben Stempelbehand-
lung 83 (82)
— s. Exekution (poUtische).
Gefällsstrafverfahren, Ersatz der
Kosten der Untersuchungshaft . . 101 (89)
Gehalts regulier ung,s.ObersterGerichts-
hof, Personalsteuern, Staatsbeamte.
Geheimmittel und Arzneizubereilungen,
Verzeichnis der durch Medizi nal Verord-
nungen verbotenen iV} . . . , . 18U (78)
Geldstrafen, Verwendung der gegen nicht
richterliche Beamte und Diener siir Be-
treibung der Erledi^mg eines Amls-
geschältea verhängten (V) . . - . 117 (44)
GeldstrafenabfuhnV) .... 44 (17)
Geldstrafen einzahlun^ bei denBezirks-
gerichlenCV) . , ^ 1?*^ (72)
Gemeinden, Namensänderung, Neuerrich-
tung, Trennung, Vereinigung, s. bei den
Kronländem.
— s. Zuständigkeit
G e n d a r m e n, Belohnung für Aufgreifung
von Gesetzesübertretem (V) ... 93 (88)
Gerichte, Inderansreii in der Organi-
sation (R. G. Bl).
a) Neue Bezirksgerichte:
Waschkoutz am Gzeremosz . . 208, 240
Polnisch-Ostrau 317
6> Änderungen im Gebietsum-
fange:
Kalwarya-Wadowice-Skawina-Krakau 99
Ebreichsdorf-Wiener-Neustadt ... 107
Laa-Zistersdorf-Poysdorf .... 107
Blansko-Tischnowitz 183
Frain-Jamnitz 183
Wlaschim-JungwoSic 183
Königliche Weinberge-2i2kov ... 183
Winniki-Lemberg II 208
Groß-Bittesch-Hschnowitz .... 317
Gerichtsinspektoren 2
— Feststellung der Bezirke (K) . . . 23, 207
Gerichtsorganisation, s. Dienstbe-
setzungen, Gewerbegerichte.
Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Gut-
achten 15 (7)
Geschäftsordnung, Behandlung öber-
jähriger Rechtssachen (V) .... 262 (102)
— Grundbuchssachen, Abänderung
hinsichtlich der Behandlung derselben
(R G. Bl.) 334
— kroatische Übersetzung (R. G. 81.) . 303
— s. Dienersgehilfen, Dienstbesetzungen,
Exekutionssachen, Strafverfahren.
Gewerbege richte, Beisitzerwahlen
(R. G. Bl.) 98
— Errichtung in Wien, Brunn, Reichenberg,
Bielitz (R. G. Bl.) 98
— Formulare für das Verfahren (V) . 131 (62)
Gewerbegerichte, Geschäftsordnung und
Geschäflsbehandlung (R. G. Bl.) .... 14*)
— Personalsystemisierungen 126
— s, Gebühren Wesen (Stempelfreiheil),
Götz, s. Amieiirecht.
Grundbuch. s.Dahnatiert. Gebühre m?vesen,
Ge ^ t! h ä ftaordnu n^, Regi eru ng^ vorla g-e n .
Grundbut'hswesen, Htuid buch von Frani
OfTenhuber ....*., 20^
Grundsteuer ka last er, Noüientiialime
aus demselben. Nach Weisung des PaJ>
lellenÜächeniQhdles ...... 264 (lÖt)
131
Seite
GrunditeuerkAlaster, Auszüge und
Sleuerdalen, Mltteilung-en durch die
StenerämterfK) ,..,,,.. ÖÜ (2I>
— s. Gebühterittesen.
Handelsministerium, Emclitung eines
arbeitsstatistischen Amteii , . . . , 191
Handelsregister, Evidenz über diii ein-
getragenen Haadelsrirmea (V) . 139 (OO)
— ßfTentliche B Litter für Kuudmaclmnp
der EinLra^ungt^n , , . ^ii
Handschreiben, ÄJIerliöchste!^ , . 313 (120)
H eilmittelv erkauf, ufibefugter . iys (118)
— s, GebeimmitLel
Hof- und Staats band buch för 181*9 (V) 1113
Hypothekenbank, s. Böhmen, Nieder-
Österreich, Hegieninggkommissär, Vorarl-
berg,
1 Strien, Straßen polizeiordnumg . , . , . 1U7
— s. Begierungskommissär.
Jagdrecht, s, DaJmatien, (ralizienn
Jurisdtktioniiiorm, s. Kaufmann.
Justi^tandidaten, Abänderung des Aus-
weisformnlars (V) . 1 35 (57)
— Übersicht der Rechtspraktikantett,
Advokalurs- und Notariat&kandldaten . Uli
JustiÄprüfungen, Übersicht 171
— s, R ich teram tri prüf un^^en.
JusUzyoranschlUge, Vorlage (V) . . 97
Kaiserin Elisabeth, Hoftrauer . . , ^15
Kaiserjubiläum, Gedenktafel ..... 65
— s. Bildnis, Handsuhreitjen,
Kanzleigehilfen .,,..,, a05 (119)
Kärnten, Fahrradverkehr auf den
KeichssLraben . . . . 7G
— Üienstbotenordnunf^ .,,.,, 112
— s, GebfitirenvveBen (SchulbeitragK
Kartelle, 8. Regierungsvorlagen-
Kataster, s. Grundsteuerfeataster,
Katasterevidenzhaltung, s, Gebühren-
wesen, Regierungsvorlagen.
Kaufmann vollen Rechtes, lu dieser Eigen-
schaft erforderllclie Steu^rleislung
(R. a BLj - 183
Kautionserla g^Hag von Dienstkautionen
sowiü von Vi^rtrag^ (Geschält??) kau tinjjen
beim Abschlüsse von Ärarial vertragen
\2i im)
Konkursordnung, Verordnung, betreffend
die Handhabung derselben [Y) . . S7i (HKi)
Konkursverfahren, slatistische Über-
sicht . . , , . 33S
Konsularümter, Übersicht der östt^r-
reichisch-ungari sehen ,...♦., 75
SiiUs
Krain. Gemeinden, neue - ..... 3
— — Zusammenlegung ...... . . %BS
Kranken kasf^e n, VerstAndiginigen durcb
die Gerichleim StrafverfiUiren rV) , 2U3 (81)
— s. Exekntionsverfahren.
Kroatiseh-slavonische Gerichte und
Behörden, Korr^spotidenz mit denselben
(V) 204 (82)
Kroatische Ausgab)« des Reiehsge&etz-
blattes, Berichtigung der Obers ei zun gen
der Jvirisdiktif^nsnorm und Zivil prozefl^
oninuni?(B. G. hl.) 217
~ — der Geschaftsonlnung {R.G. BL) . atl3
Kuratel. Behandln n g von Ausländer n , die
waiirend eines vorübergehenden Aufent-
haltes Im Inland 0 geisteskrank oder dis-
positionsunlahig werden t Gutachten des
Obersten Gerichtshofes ..... lUt (7fl)
Küstenland, s. Armenrecht^ Istrien, TriesL
Landessprachen, s, Br^bmen, Mähren.
Landesverweisung, Vollzug . . , 3 (m)
LandwirtschartHch-chemiäche Lan-
des ve rs uch s - und S am e nk ont roUsta l ion
in Graz und lundwirtsclmfllich-chemische
Landesversuchsstation in Marburg, Wir-
kungskreis (V) ... 101 (77)
LebensmiUelfälschungsgesetz, Nach'
Weisung der Verurteilungen (V) . . 4t 1 1 7)
— Saccharin und künstliche SüßstotTe.
Verke}ir mir denselben (R. G. BL) ... 81
— s. Landwirt sc hafUi übe.
Lospapiere, s. Regierungsvorlagen.
Mähren. Gemeinde, neue 2
— Landessprachen, Gebrauch der*
selben 51 (23)
— ' s, Gebflhrenwesen i Schulbeitrag), Be- ^
stand verfahren.
Markenschutzgeselz, Übermittlung von
AbH(;hriften der Strafurteile an Jen
HandelsmimsterlV) 71 (29)
Matrikenauszuge von Österreichischen
StoatJ^angebörigen aus dem Anslamle. Be-
handlung derselben 217 («7)
M j 1 i t ä rg e r i c h t & b a r k e i t, Mi l ilfirban werk -
meist er der??elben unterworfen (K) . *JS (S!*)
Mililjir-Marschrouteti karten, Berich-
tigungen . 65, Sft, 337
Mobilisierung. Befreiungen für das Jahr
189^ , . <iO
NiederösJ erreich. Gemeinden, neue i
— Landeahypothekenaustalt . . , fi3
— — zvreiter SttdUert reter des Landej^-
ausBchußkommissärs {K) * . , .j--il\} (4&)t
Digitize^Joy VjOOQ^IC
NiederÖsterrelch, s. BestandYerfRhrenf
Pup illarsi cherhei t, R egierun gsk o m m iss u r
Notare. Systemjfiierung in Oitakring 13 (ö)
Favoriten ..,...., 59 (37)
— — Wascbkoutz ara Czeremossi . !ä04 (82)
— Obersicht der Zahi . ,...,.,. Hj6
— ZiisainmenslelluiigderEmefinüngsjaiire 164
— s, Advokaten.
Notatiatskanimerwai) ten in:
CjEcmowit^ 130
Graz 178
Königgrätz 70
Kutteiiberg 214
Lemberg . 70
Leoben 130
Salzburg > . 90
Tamöw -...,. 80
Wien 22
Oberlandesgerichte, is. Dienst-
beset Zungen,
Oberösterreicb. Bauordnung für Ried 12(J
— KanalisicrungsgebQhren, politi-
sche Exekution . . , 30
— Straßenpolizeiordn nng für die
öfTentlichen nicht 5.ranscben Straßen und
Wege ,,,.,..... ISS
— s. Bc stand V erfahren j Exekution, Ge-
bühronwesen.
Oberster Gerichtshof, Gehaltszulagen
(R. G. Bl) , . . . ä49
Patentamt, Hrgamsationt Gesehäflsord-
ntmg (H. G. Bl.) S29
Patentange legen heilen, berufamäflige
ParteienverLretung {R. Q. ^l) , . . , . M^
Patentgeriehlshof» Organis^utiün und
Vertahren (H, G. BL) , . . , 21^9
Patentgesetz, Inkraftsetzung (11. G. El) §29
— s. Ausstellungen.
Personalsteucrn, direkte, Aufhebung
derSteuerabzugÄpflifht bei veränderlichen
Dienstbezügen .283 (lli>K 303
— Beginn der Einhebung infolge der
Beiuntengclialtsreguliening . . . i^b (117)
— Berichtigung der Vollzug^Torschriflen
(R. G. BL) .... - , . 1
— Freilassung von Zujscbiägen der
Landes gesetzgebung, Befreiung der Hof-
und Staats^heamten von iler Gemeinde-
besoldun gaste u er m Salzburg und Schle-
sien ...,,. , . . . ii^b
— Verhältnis zu | 7 E. G. z. H. G. (K) 14 (Ö)
Pfandrecht, s. Frei willige.
Pflegscbnfläsacheii, ^. Evidenz bebelfe.
Politische^ 3. Exekution.
Postrittgeld (E) 73,948
Postsendungen, n^kommaadjerte. gericht-
liche,'Ein Führung von Kuverts (V^ . 216 {m)
Postaparkassenerlagscheioe, gebrlh-
renfreie Beisätze auf der Yorderseilc 75 (30)
Privatent Schädigung, s, Krankenkassen»
Pupillarsicherheit nachstehender Schuld-
verschreibungen (R. G. BL):
— Galiiien, Kommanal Obligationen . . . 217
— Ni ederö sterreich i s^ch e Land esk o mmunal -
Schuldscheine ,....* 1 93
— Schlesien t Kommunalkreditanslalt . . 193
Rad fahr Ordnung, s. Böhmen^ Bukowina,
Kärnten.
Regiernngskommissar (Stellvertre-
ter) (K):
— Bodenkreditansi alt in Istrißn , . 217 (87)
— Hypothekenbank in Wien * * , 1 (5)
Regierung svorJagen. betreffend:
— Anlegung von Pflegschafts- und Depo-
sitengeldern ,..,*..... t>l, 264
^ ( rru n d b üch er lieh e Ta rzc 1 lentei langen 61. 264
— Sleuerleistung zur Erlangung der Kauf-
mannseigenschaft 61
— Evidenz halt ung des Grundsteuerkata-
sters ,.,»*..,.*. 74
— Gnindhuchsanlegung für Vorarlberg 61, 264
— Kartelle in Beziehung auf Verb rauch s-
gegcnstände 74
— ünbehobene Beträge aus Verlosungen
von Wertpapiere' n .,..,.,,*. 74
Schuldverschreibungen der Kommunal-
kreditanstalt in Schlesien^ Verwendbar-
keit zur Anlage von Pflegschaflsgeldern . 7 +
Reichsratseiiiberufung (B. G, B!0 . . 217
R i c h l e r am t s p r ü f u n g e n . Erleich I enmgen
bei der Zulassung (R. G. BL) 183
— s, Justizprüfunge]],
Richterlicher Vorbereitungsdienst,
Eintritt vor Ablegang der staatsivissen-
schafüichen SlaatsprQfang (V) . . 118 (iSl
Saccharin, s. Lebensmittelfälsch ungsgeseti.
Sachverständige, Veränderungen in
den Verzeichnissen 19, 38, 5 4^
i]l. m, 101, 112, 141, 197, 209. 138, 25 L
367,30(3.321, 337,
Salzburg, s. Be^tandverfaliren, Gebühren-
wesen (SchulbeitragK Personalste uern.
Schadenersatz, s. Eisenbahn.
Schlesien, Kanalanschluß gebühren
in Teschen, politische Exekution . . , * 157
133
SflltD
Schlesien, FeuerpolizeiOrdnuD^ ^ . S8
— Straßen imd Wege, ÖlTenÜicbMücht
Brarische» Herstellung: und Erhaltung . . 231
■ — B, Besland verfahren, Peraonalsleuern^
Pupill&rsich er[iei t, H eg^i e LUngsro dagen .
8ch ulbeitrab% s. Gebühren weseiin
Staatsanwaltscha f t, s. Syätemi sie rangen .
S laatsbeamle, Gesetz vom 19. SeptenVber
iaü8, R. G. Bl. Nr. 173, hetrefTenfl die Re-
gelung der Bezüge der akliven Staali^
beamlen (fl. G. Bl) . ä-ltJ
— — Durcliführuag^ Verordnung (V) üo {M)
— s. Eis enb ahne Ut Oberster Gerichtshof,
Personalsteuern, Witwen,
■ Statistik, Rechtspflege für 189i und IS^h ä()4
— s. Advokaten, Konkurs verfaliren, Depo-
siten, Jusiis^kandiduten« Jii=tizpTüfungen.
Lebensoiittelf^schungt^geäetz . Notare,
Waisenka^sen.
Steiermark. PoUtische Exekution
zur Einhebung von Kurabgaben . . . ^ fU^
— — von Wafiserzinsen und Gebüliren in
Anenz . tm
— Slra&onpoiizeiordnung mit Aus-
schluß von Graz .......... .101
— Winzerordnung 267
— s. Gebührenwesen.
Steuern und Abgaben, Forterhebung
und Bestreitung des Staats aufwand es i)is
Ende 1S98 (R. G. BL) ,...,... 154
S t r a f k a r te n^ Beifügung des Zu^tändigk eits-
bezirkes ....,, 63 (^J
— Milleilung von Daten durch die Gen-
darmerie (K) i7 (äO)
— Neuauflage auf stärkerem Papier ^09 (86^
Sträflinge, !?i. Begnadigungen.
Sträftingsfür sorge vereine im Jahre
1896 3
Strafunmdndige und verwahrlo>ite Ju-
gendliche, Behandlung derselben (K) IG (li)J
StrafverfabrpTi, neue Dru**ksortcn . 101,5-29
— ünteracbriflgerithtiichei Ausfertigungen (H
(^)
Straßenpolizei, s. Istricn, Oheröster-
reich, Schlesien. Steiermark.
SfBtenibleraiigen:
ü> Gerichte und Staatsanwalt-
öc hafte 11, PersiiUidübersichL nach
dem Stande vom 1. Janner [SWS * . . 158
b) von richterliche Beamton 231
c) im staatsanwaitsehaft liehen und Gefan-
genaufdchtsdien^le > . . ^ . . . , , Ü
tf) im Notariat, a^. Notare,
Tirol. Gemein den. neue . :S
— Grnndbuchsanlegu ng 126
— Politische Exekution zur Ein-
hebung von KuHaxen ,......, 350
s, Gebüliren we^en iSdiulbeitrag).
Triest, Peuerprrlizei und Feuerlrtsch-
Didnung * 188
a. Gebuhrenwesen.
ü nfall versieb er uugsan stalten, s,
Exekutions verfahren.
Ungarn. Ju?^tizgeset^gebungvon 1897 54
im
- OrNf haften Verzeichnis . , , , 30
— Zoll- und HsindeUhündnis, Zoll-
ein [] ah men , Ü s terre i c h isc h - u n gari weh e
Bank [R. G. BL) I
Unterachrifi, s. üepositemvesen (Bai»k-
( \ ej )o s il en ), St raf v o rfah ren ,
Verlaßabhandlung, s. Gebührenwesen,
Versuchsstation, s. Landwirts chafÜlclie.
Vollstreckharkeit in Rumänien (R.
G. BL) , . . 1
Vorarlberg, Hypothekenbank, Er-
richtung in Bregenz .*,.-,,,,. 7
— " s, Regierungsvorlagen.
Vorlage von Akten an die RechtsmiltHl^
hrhfirden (V) 96 (37)
W^aisenkassen, gemeinschaftliche, Naeb-
Weisung de^ Aktiv- und Passivstandei^ 344
- s. Deposilenwesen, Gebühre nwesen,
Wiener Stadtbahn, s. Eisenbahn.
W i n z e r o rd n u n g, s. Ste jerma rk,
Witwen u n d W n i 9 e n von Staatsbeamten
und Dienern, welche nach Zurück iegung
TOD fünf anrechenbaren Dienstjalm-^u in
Aktivität gestorben sind, Anspruch auf
normulmilBige Versorgung?sgenüsse 141) (62^
ZivilprozeßHteralur . % 35, til. 7i, 75, 83.
*J9. 120, 183, 329, 304
Zivilprozeßrefnrnu f*. Advokaten Ver-
tretung, Armen recht, Beispiele. Depositen-
wesen, Exekution, Gebührenwesen, Ge-
richtsinspektoren^ Gericfi(?^stand, Geschäfts-
ordnung, Kaufmann, Postsendungen , Sach-
versllindige, Vüllstrockbaiktit, Zwangs-
versteigerung.
Zivilverfahren, Aüsbleibensfolgen, Zeit-
punkt des Eintrittes bfi einer Verhanii-
lungstagsatzung ,,*,... | ö^ _(81J
Digitized by VjO(
Zuständigkeit der Gerichte zum Ab-
Spruche öher die Recl^Ugültigkett eines
von eiuer Priva(ehenbahn wider ihren
Beamten gefüllten Disziplinarerkenntnissoe
iß Bezug auf den vou diesem Beamten
gegen die Bahn erhobenen Gehalts- und
Pension sianspmch. Reich wgericbtsen ^j^chei-
duiig im («)
— der autonomen Verwattungsbehßrden
Eur Entscheidung üher die Besitzstörungs-
klage wider eine Gemeinde, HeiphsgerichtS'
e)it!$ehei-iung 123 (40)
— s. Eisenbahn.
Zustellung gcrichtiieher Postsendungen
an angeblich verreiste Personen 119 (-WS)
Zwangsversteigerung* Anmeldung von
Dienstbart eiten .Y) 73 (30)
— Zählkarlen ^t>7 (10»)
Zwangs Vollstreckung, is- Freimllige,
Gebührenweseii,
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