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der Schweiz.
(Urproduktion, Handel, Industrie, Verkehr etc.)
Herausgegeben und redigirt
von
9
Redaktor des Schweiz. Handelsamtsblattes,
unter Mitwirkung
von Fachkundigen in und ausser der Bundesverwaltung.
Alle Rechte geicah^H.
L Band:
Aarekorrektionen — Handel
nebst BrgiDsungen inoi L Band.
Bern.
Verlag yon Sohmid, Franoke & Co. (vorm. J. Dalp'sohe Buchhandlung).
1887.
Vor^^^ort.
Das vorliegende Werk präsentirt sich als ein Versuch, das Wissens-
wertheste über die volkswirthschaftlichen Verhältnisse der Schweiz zu
sammeln und in einer Form dem Publikum zugänglich zu machen, welche
die praktische Verwerthung des Stoffes bei Berufsgeschäften und Studien
ermöglicht. Der Begriff «Volkswirthschaft» ist ein so dehnbarer, daß, wollte
man Alles, was sich unter denselben subsummiren läßt, in einem Lexikon
unterbringen, die Grenzen des letztem viel weiter gezogen werden müßten,
als es angesichts der Verhältnisse, mit welchen Herausgeber und Verleger
zu rechnen haben, rathsam erscheint. Vieles also wird in diesem Buche
mangeln, erweist sich aber die Sache als nützlich und gut, so wird sich
hoffenthch mit der Zeit ein Mehreres für die Vervollständigung und Ab-
rundung thun lassen.
Die Dinte für diese Blätter Ist aus vielen Federn geflossen und ich
schulde manchem trefflichen Manne Worte warmer Dankbarkeit für eine
Mitwirkung, ohne welche die Ausführung des Gedankens, welchem ich folgte,
hätte unterbleiben müssen.
Die Angaben spezifisch staatswirthschaftlicher oder politischer Natur,
welche sich in diesem Buche finden, sind mir als nothwendiges Gorrelat
des übrigen Inhaltes erschienen. Gleichzeitig wollte ich durch sie den
Keim zu einem künftigen Staats- und Volkswirthschafts-Lexikon
legen.
Bern, im April 1885.
F.
1 66301
^
Aarekorrektionen* A, Korrektion imHaslithal. Diese Korrektion
wurde in den Jahren 1866 — 1875 aasgeführt. Die Länge der Korrektionsstrecke,
von dem Austritte der Aare aus der Felsschlucht (gen. Lamm) oberhalb Mey-
ringen bis zum Brienzersee, beträgt 12,75 km mit einem durchschnittlichen Ge-
fälle von 3,36 ^/oo (zu oberst 5,5 ^/oo mit successiver Abnahme bis 1,5 Voo).
Um eine gleichmäßige Geschwindigkeit und Schiebkraft bei dem untern schwachem,
wie bei dem obem stärkern Gefälle zu erzielen, wurde das Querprofi.1 (Doppel-
profil) so konstruirt, daß die Breite desselben thalabwärts successive abnimmt.
An die Kostensumme von Fr. T 208,3 17 dieser von vollständigem Erfolge be-
gleiteten Korrektion leistet der Bund einen Beitrag von Fr. 400,000, zahlbar
von 1881 an in 10 gleichen Jahresraten (Bundesbeschluß vom 16. August 1878;
Amtliche Sammlung, neue Folge, Bd. UI, pag. 469).
B. Korrektion von Böttstein (Eien) oberhalb Klein-Döttingen
(Kt Aargau) bis zur Mündung in den Ehein. Der verwilderte Zustand
dieser Strecke (in einer Länge von 7187 m mit einem ziemlich gleichmäßigen
Gefölle von 1,2 **/oo bei Mittelwasser) verursacht beidseitige Uferan bräche. Um
diesen zu steuern, wird auf Beglung des Laufes abgesehen. Das Alignement
für das zu diesem Zwecke aufgestellte Projekt besteht in 3 Geraden von 945,
3075 und 625 m und in 2 Kurven von 1959 m (Radius = 1137 m) und
585 m (R. = 837 m) Länge. Auf der obersten Strecke von Böttstein (Eien)
bis Döttingen in einer Länge von 2905 m ist bloß die Reglung und Sicherung
der linkseitigen Uferlinie in Aussicht genommen; von letzterm Orte bis zum
Rhein, auf 4282 m Länge, soll der Fluß dagegen in regelmäßigem Querprofil
eingedämmt werden. Die Profilbreite ist auf der Höhe von 0,30 m über Mittel-
wasser oder von 1,70 m über Niederwasser bei Böschungen von 1 : 2 auf 150 m
festgesetzt. An die Voranschlagssumme von Fr. 950,000 leistet der Bund einen
Beitrag von 40 7o = Fr. 380,000 (Bundesbeschluß vom 28. Juni 1882; A S.,
n. F., Bd. VI, pag. 215).
Im Fernem bewilligte der Bund (1884 und 1885) an partielle Kor-
rektionen der Aare: bei Bern (von der Elfenau bis Dalmazi, auf dem rechten
Ufer) Fr. 50,000 als Ys des Voranschlages und von Schönen werd bis Kantons-
grenze Solothurn-Aargau Fr. 50,000 gleich einem Drittel des Voranschlages.
Aargau* 16. Kanton der Eidgenossenschaft. Beitritt zum Bund 1803.
Flächeninhalt 1404 km'. Ortsanwesende ^Bevölkerung am 1. Dezember 1880
198,645 Personen. 11 Bezirke, 248 politische Gemeinden, 248 Civilstandskreise.
3 Nationalrathswahlkreise (36., 37., 38. mit 10 Mandaten). Gehört zum 3. eidg.
Assisenbezirk , in militärischer Beziehung zum 5. Divisionskreis, in katholisch-
kirchlicher Beziehung zum Bisthum Basel.
Nach dem anläßlich der eidg. Volkszählung vom 1. Dezember 1880 er-
mittelten Verhältniß zwischen den Hauptberufsklassen und der Gcsammtzahl der
Berufthätigen der Kantone nimmt der Aargau folgende Rangstufen unter den
schweizerischen Kantonen ein: Die 11. hinsichtlich Urproduktion, die 13. hin-
sichtlich Industrie and Kleingewerbe, die 19. hinsichtlich Handel, die 22. hin-
sichtlich Verkehr, die 19. hinsichtlich öffentliche Verwaltung, Wissenschaften
und Künste, die 22. hinsichtlich persönliche Dienstleistungen, d. h. 10 Kantone
haben verhältnißmäßig mehr durch Urproduktion beschäftigte Personen als der
Aargau, u. s. w.
Furrer, Volluwirthactaafts- Lexikon der Schweiz. 1
W
Aargau — 2 — Aargau
* Handel, Industrie, Kleingewerbe.
Von 92,481 berufsthätigen Personen befaßten sich im Jahre 1880 laut
eidg. Yolkszählungsstatdatik 40,190 mit Industrie und Kleingewerbe, 4717 mit
Handel. Jene bilden 43,45 ^/o, diese 5,10 ^/o aller Berufsthätigen des Kantons
oder 7,30 ^/o, bezw. 5 ^/o der nämlichen Berufskategorien der ganzen Schweiz.
Durch die Industrie und das Eleingewerbe fanden insgesammt 78,101 Personen
(39,3 ^/o der G-esammtbevölkerung), durch den Handel insgesammt 10,611 Per-
sonen (5,34 ^/o der G^esammtbevölkerung) den Lebensunterhalt.
Wie aus folgender Gruppirung der unter diese Eubrik zählenden Berufsarten,
welche mehr ab 5 ^/oo aller Beruftreibenden des Elantons beschäftigen, hervor-
geht, dominiren xint&r den aargauischen Industriezweigen die Baumwollindustrie,
die Strohwaarenindufltrie und die Seidenindustrie..
''/oo aller ^/oo d. n&mlicben
Beniftreibende. Beroftreibenden Berafiikategorie
de« KaDtoDS. der Sobwels.
Baumwollindustrie 6361 68,8 151
Stroh waarenindustrie 5499 59,4 451
Seidenindustrie 3818 41,3 61
Handel, eigentlicher 2777 30,0 50
Schuhmacherei 2625 28,4 88
Tabak- und Cigarrenfabrikation . 2023 21,9 409
Schneiderei 1901 20,5 56
Hotellerie und Wirthschaft . . 1669 18,0 55
Weißnäherei 1516 16,4 56
Zimmerei 1273 13,8 71
Maurerei und Gypserei . . . . 1177 12,7 55
Schreinerei und Glaserei . . . 1152 12,5 55
Leinen- und Halbleinenindustrie .813 8,8 75
Bäckerei 725 7,8 62
Hammer-, Huf- und Zeugschmiede 672 7,3 68
Metzgerei und Wursterei . . . 636 6,9 73
Müllerei 627 6,8 82
Wagnerei und Waggonfabrikation 598 6,5 93
Maschinen- und Mühlenbau . . 573 6,2 58
Wascherei und Glätterei . . . 527 5,7 36
Aktiengesellschaften.
Ende 1884 bestanden deren laut Handelsregister: 28 mit Fr. 20'379,875
haftbarem Aktienkapital. — 16 Gesellschaften betreiben Baukgeschäfte mit
Fr. 15^023,000; 3 Gasbeleuchtung mit Fr. 350,000; 1 Salinen mit Fr. 2'500,000;
1 Kuranstalt (Schinznach) mit Fr. 1' 140,500; 1 Lagerhaus (Aarau und Ölten)
mit Fr. 750,000; 1 Zündwaarenfabrikation mit Fr. 200,000; 1 Buchdruckerei
und Buchhandel mit Fr. 160,000 ; 1 Spezereihandlang (Konsumverein) mit
Fr. 3875; 1 Bierbrauerei mit Fr. 220,000; 1 Zwirnerei mit Fr. 22,500; 1 Käserei
mit Fr. 10,000.
Banken und Sparkassen.
S. in nächster Lieferung den Artikel „Banken und Sparkassen **.
Fabriken.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren £nde 1884 248 Etablissements unterstellt
(83,6 ^/oo aller unterstellten Etablissements der Schweiz), mit 13,098 Arbeitern
* Für die Hauptabschnitte (Urproduktion, Handel, Verkehr) sowohl, als fOr die
Unterabschnitte (Aktiengesellschaften etc.) ist die dlphahetiache Reihenfolge gewählt.
Aargau — 3 — Aargau
(92,4 7oo) und 5334 Pferdekräftea; 100 Etablissements mit 3826 Arbeitern
haben keine Motoren. Die am stärksten vertretenen Industriezweige sind: Die
Baum Wollindustrie mit 4637 Arb., 3764 Pf., in 31 Etabl. als Hauptgewerbe
betrieben; die Tabakindustrie mit 2396 Arb., 23 Pf., 47 Etabl.; die Seiden-
industrie mit 1272 Arb., 159 Pf., in 23 Etabl. als Hauptgew. betrieben ; die Strob-
und Boßhaarindustrie mit 746 Arb., 84 Pf., in 25 Etabl. als Hanptgew. betrieben.
(Vergl. die Zahlen auf Seite 2, welche jedoch auf das Jahr 1S80 und nicht bloß
auf die Fabriken Bezug haben.)
Die Baumwollindustrie umfaßt:
lü Baumwollspinnereien ohne anderen Betrieb, 1931 Arb., 2191 Pf. (1 Aarau, 1 Aar-
burg, 1 Baden, 1 Bremgarten, 1 Lenzburg, 1 Niederwyl, 1 Ruppers-
wyl, 1 Spreitenbach, 2 Turgi, 1 VogelsÜEing, 1 Wettingen.)
2 id. mit Baumwollzwimerei, 1042 Arb., 870 Pf. (1 Bremgarten,
1 Windisch.)
1 id. mit Baumwollzwimerei und Baumwollweberei, 175 Arb., 60 Pf.
(Niederlenz.)
1 Baumwollzwimerei ohne anderen Betrieb, 20 Arb., 18 Pf. (Gländ.)
1 id. mit Nähfadenfabrikation, 225 „ 200 „ (Unter-Siggenthal.)
2 id. mit Baumwollspinnerei. (S. unter Baumwollspinnereien.)
1 id. mit Baumwollweberei, 77 Arb., 36 Pf. (Birrwyl.)
1 id. mit Baumwollspinnerei und -Weberei. (S. unter Baumwollspinnerei.)
i id. mit Seidenzwirnerei. (S. unter Seidenindustrie.)
7 Baumwollwebereien ohne anderen Betrieb, 513 Arb., 197 Pf. (1 Buchs, 1 Menziken,
1 Morgenthal, 1 Niederwyl, 1 Obermuhen, 1 Oftringen, 1 Wettingen.)
1 id. mit Baumwollzwimerei. (S. unter Baumwollzwimereien.)
1 id. mit Baumwollspinnerei und Baumwollzwimerei. (S. unter Baum-
wollspinnerei.)
6 Buntwebereien, 654 Arb., 192 Pf. 1) Niederlenz, 1 Oberkulm, 2 Seon, 1 Uerkheim,
1 Zofingen.)
Die Tabakindustrie umfaßt:
18 Cigarrenfabriken mit 570 Arb. (2 Burg, 1 Dürrenäsch, 2 Gontenschwyl, 2 Leimbach,
2 Leutwyl, 2 Menziken, 1 MOhlin, 3 Rheinfelden, 1 Schöftland,
1 Zezwyl, 1 Zurzach.)
26 CigaiTen- und Tabakfabriken mit 1744 Arb., 10 Pf. (1 Aarburg. 8 Beinwyl, 1 Birr-
wyl, 1 Burg, 1 Dürrenäsch, 1 Holzikon, 1 Lauffohr,
4 Menziken, 1 Oftringen, 2 Reinach, 1 Rheinfelden,
1 Stilli, 1 Teufenthai, 1 Zezwyl, 1 Nesselnbach.)
1 Cigarrenfabrik mit Käserei mit 64 Arb. (Reinach.)
1 Rollentabakfabrik mit 5 Arb. (LaufTenburg.)
1 Schnupflabakfabrik mit 13 Arb., 13 Pf. (Rheinfelden.)
Die Seidenindustrie umfaßt:
*2 Seidenwindereien mit 44 Arb., 9 Pf. (1 Aarau, 1 Muri.)
1 id. mit -Putzerei „89 , 5 , (Gontenschwyl.)
1 id. ^ -Zwimerei „45 , 3 , (Aarau.)
10 Seidenzwiraereien mit 468 Arb., 89 Pf. (1 Densbüren, 1 Ennetbaden, 1 Herznach,
1 Küttigen, 1 Muri, 1 Ober-Endingen, 1 Ober-Entfelden, 1 Rohr,
1 Stetten, 1 Zofingen.)
1 id. mit Baumwolhswimerei mit 57 Arb., 7 Pf. (Oftringen.)
1 id. mit Seidenwinderei. (S. unter Seidenwindereien.)
1 id. mit Seidenband Weberei. (S. unter Seidenbandwebereien.)
1 Nähseidefabrik mit 12 Arb. (Ober-Entfelden.)
2 Seidenstoftwebereien mit 95 Arb. (1 Bremgarten, 1 Hägglingen.)
4 Seidenbandwebereien mit 208 Arb., 13 Pf. (Aarau.)
1 id. mit Rohseidenzwiraerei mit 254 Arb., 33 Pf. (Oflringen.)
Die Stroh- und Roßhaariudustrie umfaßt:
17 Strohwaarenfabriken mit 400 Arb., 32 Pf. (1 Aarau, 1 Althäusern, 1 Boßwyl, 1 Brem-
garten, 1 Dottikon, 1 Fahrwangen, 1 Fischbach, 1 Hägglingen,
1 Meistei-schwanden, 2 Seengen, 2 Villmergen, 1 Wildegg, 3 Wohlen.)
Aargau — 4 — Aar^au
2 Strohhuifabriken mit 89Arb., 3 Pf. (1 Aarburg, 1 Olhmarsingen.)
3 Stroh- u. Roßhaarwaarenfabriken , 149 , 19 , (1 Fahrwangen, ILupiig, IWohleu.^
1 Roßhaarwaarenfabrik , 48 „ (Fahrwangen.)
3 Roßhaar- und Stroh waarenfabriken. (S. unter Strohwaarenfabriken.)
1 Roßhaarwaarenfabrik und Litzenweberei mit 38 Arb., 14 Pf. (Meisterschwanden.)
1 Roßhaar- und Baumwollflechterei «22 „ 16 ^ (Mellingen.)
Die übrigen dem Fabrikgesetz unterstellten Etablissements sind :
5 Appreturen, wovon 1 ohne weiteren Betrieb (Lenzburg), 1 in Verbindung
mit Bleicherei (Zofingen), 1 in Verbindung mit Färberei (Zofingen), 2 in Ver-
bindung mit Bleicherei und Färberei (Buchs und Lenzburg); t Bändelifabrik
in Meisterschwanden ; 1 Baugeschäfl mit Schreinerei in Aarau ; 4 Bleichereien,
wovon 1 mit Appretur (Zofingen), 2 mit Färberei und Appretur (Buchs und
Lenzburg) und 1 Bobinenbleicherei in Wildegg; 1 Briefcouverts- und Papier-
sackfabrik in Gontenschwyl ; 5 Buchdruckereien, wovon 3 mit Buchbindereien
(Aarau, Baden und Brugg); 3 Bürstenfabriken in Aarburg, Ober-Entfelden und
Ober- Rohrdorf; 1 Bürstenhöleerfabrik in Ober-Entfelden; 1 Cartonfabrik in
Muhen; 2 Cementfabriken in Aarau und Erlinsbach; 3 Crepefabriken, wovon
1 in Niederwyl und 2 mit 104 Arbeitern in Zofingen; 1 Druckerei mit Färberei
in Aarau; 2 Eisengießereien, wovon 1 mit Reparatur werkstätte (Windisch), 1
mit Weichgußfabrik (Aarau); 4 Eiastiquefabriken mit 416 Arbeitern, 10 Pferde-
kräften (2 in Aarau, 1 Suhr, 1 Zofingen); 13 Färbereien, wovon 5 ohne
weiteren Betrieb (2 in Aarau, 3 in Zofingen), 1 mit Appretur in Zofingen, 1
mit Ausrlisterei in Safenwyl (81 Arbeiter, 35 Pferdekräfte), 2 mit Bleicherei
und Appretur in Buchs und Lenzburg, 1 mit Druckerei in Aarau, 1 mit Eisen-
garnfabrik in Kölliken, 1 mit Schlichterei in Birrwyl, 1 Rothfärberei in Zofingen ;
1 Firniß fabrik in Aarau; 1 Fournierfabrik in Klingnau; 1 Gerberei in Aar-
burg; 3 Gießereien, wovon 2 mit Maschinenfabrik (Seon und Zofingen), 1 mit
mech. Werkstätte in Turgi; 1 Goldleistenfabrik in Oftringen; 2 Hadernsortir-
anstalten in Rothrist und Windisch ; 2 Halbwollwebereien in Aarau und Strengel-
bach; 1 Hanfspinnerei in Hirschthal; 1 Hemdenfabrik in Aarburg; 1 Kaffee-
Surrogat fabrik in Frick; 2 Kinderwagenfabriken in Klingnau und Lenzburg;
1 Knochenw aar en fabrik in Kirchdorf; 2 Korkzapfenfabriken in Dürrenäsch
und Ober-Entfelden; 1 Kunstwollfabrik in Strengelbach; 3 Kupfer walzereien,
wovon 2 in Menziken, 1 in Oberkulm ; 1 Leimfabrik in Eiken ; 4 Litzenfabriken,
wovon 1 mit Roßhaarwaarenfabrik (1 Rheinfelden, 1 Sarmenstorf, 1 Sam);
4 Maschinenfabriken, wovon 2 mit Gießerei (Ennetbaden, Wildegg, Seon,
Zofingen); 4 Metallwaarenfabriken in Baden, Künten, Nieder-Rohrdorf, Rieden;
1 Möbelfabrik in Koblenz; 1 Mühlenbauwerkstäite in Aarau; 1 Musikwerk-
fabrik in Ünterkulm ; 1 Ofen- und Thonwaarenfabrik in Aarau ; 2 Papierfabriken
in Oftringen und Seon ; 1 Papierw aar en fabrik in Lenzburg ; 1 Parqueterie in
Baden ; 1 Portlandcementfabrik in Aarau ; 3 Beiß zeug fabriken in Aarau ; 1 Säge
in Safenwyl ; 3 Salinenwerke mit 105 Arbeitern, 27 Pferdekräften (Kiiiseraugst,
Rheinfelden, Ryburg); 1 Schablonenfabrik in Aarau; 7 Schuhfabriken mit
563 Arbeitern in Aarau, Bottenwyl, Gränichen, Herznach, Klingnau; 2 Schuh-
schäße fabriken in Langnau und Zurzach ; 1 Seifenfabrik in Lenzburg ; 1 Steck-
nadel fabrik in Reinach; 4 Stickereien mit 135 Arbeitern in Beinwyl, Brem-
garten, Mellingen, Villmergen; 4 Strickereien mit 102 Arbeitern (3 in Aarburg,
1 in Laufenburg); 1 Thonwaarenfabrik in Aarau; 1 Ihonröhrenfahrik in Aarau;
2 Tri cot fabriken in Aarau und Ryken; 1 ührenstein fabrik iu Seengen; 3
Waffen fabriken, wovon 2 in Aarau, 1 in Leuzburg; 1 Weißwaaren fabrik mit
127 Arbeitern in Zurzach; 1 Wollen- und HalbwoUenweberei in Niederwyl;
Aargau — 5 — Aargau
1 Zief/elei in Kölliken; 2 Zündhole fabriken mit 96 Arbeitern in Altenburg
and Rheiifelden.
Genossenschaften.
Ende 1884 waren im Handelsregister 27 Genossenschaften eingetragen; 23
derselben betreiben Bank- und Sparkassengeschäfte, 4 sind Eonsumvereinigungen.
Geschäftsfirmen etc.
Ende 1884 figurirten im Handelsregister 749 Firmen. Die am stärksten
vertretenen Geschäftszweige sind: 105 Spezerei- und Kolonial waarenhandlungen,
98 Manufaktur-, Tuch- und Ellen waarechandlungen, 77 BaumwoUverarbeitung
(33 bezeichnet als Baum w oll waarenfabrikation, 14 Spinnereien, 13 Zwirnereien,
17 Webereien, wovon 11 Buntwebereien), 47 Tabak- und Cigarrenfabrikation, 46
Strohwaarenfabrikation, 45 Agenturgeschäfte, ca. 40 Baük-, Leih- und Sparkassen-
geschäfte, 40 Weinhandlungen, 32 Eisen waarenhandlungen, 30 Apotheken, 28
HalbwoU- und Woll waarenfabrikation, 24 Mercerie waarenhandlungen, 23 Seiden-
geschäfte (10 Bandfabrikation, 8 Zwirnerei, 5 Seidenstofffabrikation), 21 Leder-
handel, 19 Tabak- und Cigarrenhandlungen, 17 Quincailleriewaarenhandlungen,
17 Glaswaarenhandlungen, 15 Färbereien, 13 Bettwaarenhandlnngen, 12 Gam-
handlungen, 11 chemische Fabriken.
Außerdem seien erwähnt: 9 MUhlengeschäfte, 8 Leinenwaarenfabrikation,
7 Gerbereien, 6 Bierbrauereien, 6 Bleichereien, 6 Strohhutfabrikatiun, 6 Schnupf-
tabakfabrikation, 5 Roßhaai-flechtereien, 5 Cementgeschäfte, 5 Schuhfabrikation,
5. Elastiquegewebefabrikation , 5 Tricotunterkleiderfabrikation , 5 mechanische
Strickereien, 5 Sägereien, 5 mech. Werkstätten, 4 Farbenfabrikation, 3 Reiß-
zeugfabrikation.
Industriegeschichtliches.
Um die Mitte des 16. Jahrhunderts ließen sich auch in den kleinen Städten
des alten bernischen Aargau englische Unterthanen nieder, die um des Glaubens
willen ihre Heimat hatten verlassen müssen. Sie kannten die Kunst des Wollen-
tipinnens und -Webens und sorgten so eifrig für deren Verbreitung, daß man
gemeiniglich in jene Zeit den Beginn der aargauischen Industrie zurückverlegt.
Es scheint, daß Leinen vorher nur in geringem Maße gesponnen und gewoben
worden war, so daß eigentlich außer der Gerberei und dem schon zu Ende des
vorigen Jahrhunderts wieder eingegangenen Bergbau auf Eisen nur wenig zünftige
Handwerke betrieben wurden.
Ohne Zweifel hatten die Wollen- und Leinwaudmanufaktur, letztere namentlich
auch durch die Fürsorge der Eegierung, schon ziemliche Ausdehnung gewonnen,
als die Hugenotten 1685 die Seidenindustrie in den Aargau verpflanzten und
die Floretspinnerei , die Stoffweberei und später auch die Bandfabrikation zur
Blttthe gelangten.
So war man auf textilem Gebiete wohl bewandert, als bald darauf, noch
vor Beginn des 18. Jahrhunderts, auch die Verai-beitung der Baumwolle zu
Garnen und Geweben Eingang fand und Leinwand wie Wolle entweder beinahe
verdrängte oder doch in der Folge sich insofern dienstbar machte, als die Er-
stellong halbwollener und halbleinener Stoffe die Oberhand behielt. Tausende
von Menschen wendeten sich der lohnenden Baumwollenindustrie zu und trugen
ihre Handgespinfiste und die Eohtücher vorzüglich nach Lemburg auf den Markt,
wo sie für ihre Waare zur Hälfte in Geld, zur Hälfte mit Baumwolle bezahlt
wurden. Ein nicht unbeträchtlicher Theil dieser „Indiennes*" genannten Tücher
ging von da in die großen Druckereien am Neuenburger See, obgleich schon in
Aargau — H — Aargau
den ersten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts die Druckerei im Aargau ebenfalls
ansässig geworden war und fast ein Jahrhundert lang in zahlreichen Etablissements
florirte, bis ihr der deutsche Zollverein, die englische Konkurrenz und die Bunt-
weberei in den 30er Jahren den Absatz streitig zu machen anfingen. Außer
der Schweiz blieb auf dem Kontinent nur noch Italien als Abnehmer, and die
Konsignationen nach überseeischen Ländern fielen , fremden Hunden anvertraut,
verlustbringend aus. Da man, wieder aus Mangel an einem entsprechenden
sichern Absatzgebiet, nicht auf die feinen Mülhauser Artikel übergehen konnte,
so ging die einst bedeutende aargauische Druckerei Ende der 40er Jahre rasch
ihrem Verfall entgegen.
Auch an den nöthigen Bleichereien, Färbereien und Appreturen fehlte es
nicht, die theil weise aus dem 17. Jahrhundert herrührten.
Im Freiamt hatten die Züricher Seidenhäuser etwas Beschäftigung geboten ;
die Baumwollenindustrie jedoch vermochte dort nicht recht Boden zu fassen,
und auch die Strohflechterei für eigenen Bedarf und für etliche Hutmacher im
benachbarten Luzerner Gebiet war eine bescheidene, bis um 1790 herum ein
Freiämtler das dort verfertigte Greflecht zusammenkaufte und vorerst nach dem
Schwarzwald, dann auch nach Schwaben und später sogar nach Sachsen und
Böhmen verhandelte.
Was das jenseits der Jnrakette gelegene, damals österreichische Frickthal
anlangt, so darf wohl angenommen werden, daß dort schon damals neben dem
Landbau für Basel seidene Bandwaaren gewoben worden seien.
Die Franzosenzeit brachte auch der aargauischen Industrie Schaden und
Vortheile. Wirkten einerseits die Umgestaltung der sozialen Yerhältnisse , die
Schafifong eines neuen Staatswesens und die langen Kriegswirren, namentlich
aber die eigentliche Ausschließung der Mousseline und anderer Tücher seitens
Frankreichs störend auf die Entwicklung von Handel und Wandel, so riefen
andrerseits die Sperre gegen England und die durch sie sehr hoch gesteigerten
Grampreise die Unternehmungslust wach. In aller EUe wurden aus Paris und
Zürich die Maschinen zu mechanischen Spinnereien bezogen und um das Jahr
1810 stand die erste derselben in Betrieb, l^ur die Muthmaßungen über die
Folgen einer allfälligen baldigen Aufhebung der Sperre hielten die Versuche in
engeren Schranken. Als aber die Jahre 1814 und 1815 neues Leben in die
Industrie brachten, nahm man trotz der nun gesunkenen G-arnpreise, aber mit
beinahe nur halb so hohen Arbeitslöhnen den Wettstreit mit England auf, und
nicht nur an der Aare, Reuß und Limmat, sondern auch an vielen kleinen
Wassern, oft abseits der Heerstraße, entstanden Spinnereien, die sich freilich
nicht alle auf die Dauer als den Verhältnissen gewachsen erwiesen.
Dem Umschwung in der Spinnerei folgte bald ein solcher in der Weberei,
welche mehr und mehr auf buntgewobene Stoffe überging und ihren Schwer-
punkt in einige wenige Häuser nach Aarau verlegte, die viele tausend Arbeiter
im Wynen-, See- und Suhrenthale nährten. Allmälig machte sich Zo fingen
selbstständig. Im Zeitabschnitte von 1830 — 50 hatte jener Theil der aargauischen
Buntweberei seine besten Jahre. Allein um diese Zeit trat das Toggenburg als
ernstliche Konkurrentin auf und die Wirkungen des deutschen Zollvereins machten
sich der Art fühlbar, daß Viele ihre Produktion einschränken und sich nach
neuen Absatzgebieten umsehen oder in Deutschland selbst niederlassen mußten.
Dadurch, wie auch in Folge des allmäligen Uebergangs zum mechanischen
Fabrikbetrieb, wurden viele Hände beschäftigungslos, die indessen zum großem
Theil bei der um die Mitte der 30er Jahi*e aufgekommenen Fabrikation von
Aargau — 7 — Aargau
Ranohtabak und Cigarren Engagement fanden. Der Sclinupftabak Lenzburg's
war schon im 17. Jahrhundert bekannt, doch hatte die Bereitung nie mehr als
beschränkte Bedeutung, welche sich in neuerer Zeit noch vermindert hat. Im
Norden, in Rhein fei den, und im Süden des Kantons, in Menzihen^ begann unter
ungünstigen Verhältnissen die neue Industrie ihre Laufbahn. Einmal genoß sie
gar keiner schützenden Bestimmungen, da fremde Fabrikate zum nämlichen Zoll-
ansatz eingingen wie der Rohtabak, und zum Zweiten war die Meinung, daß
nur das Ausland gut liefern könne, eine alt hergebrachte. Erst seit Inkrafttreten
des Schweiz. Zolltarifs von 1851 und mit der Zunahme des Verbrauchs gedieh
der bisher nur mühsam behauptete Zweig am Bhein und im obem Theil des
TFyucn- und Seethals in erfreulicher Weise.
In andern Landesgegenden, so namentlich im Wiggerthal, hatte sich um
dieselbe Zeit die Baumwollenweberei mit der Halbwollenweberei in die Arbeiter
getheilt und beide Zweige prosperirten bis zum Eriegsjahre 1870, dessen Er-
eignisse für mehr als eine der schweizerischen Industrien folgenschwer geworden
sind. Als der amerikanische Krieg von 1863 raschen und äußerst lohnenden
Absatz in Aussicht stellte, richtete sich ein Fabrikant nach dem andern für die
mechanische Erstellung der bunten Gewebe ein, was um so weniger schwer fiel,
als man während einer Eeihe von Jahren ansehnlichen Gewinn eingeheimst hatte
und so auch dem schon seit geraumer Zeit geltend gewordenen Bedürfniß nach
sauber geschlichteter und gewobener Waare gerecht werden konnte.
So verblieben der Hausindustrie nur noch Artikel vornehmlich für in-
ländischen Verbrauch , welche ihr die mechanische Weberei aus technischen
Gründen überlassen mußte, sowie die halbwollenen Gewebe, die sich bis in die
60er Jahre im Inland und im Ausland gut verkauften.
Auch die Seidenindustrie hatte zeitweilig harten Stand, indem wiederholte
Zollplackereien seitens der süddeutschen Staaten den wichtigen Absatz dorthin
sehr empfindlich schädigten und der deutsche Zollverein dann auch hier sich
nachhaltend fühlbar machte.
Die Strohflechterei im Freiamt hatte inzwischen rasche Fortschritte zu
verzeichnen. Das als Rohmaterial verwendete Roggenstroh führte zu der Spezialität
der sog. Phantasieartikel , die um so reißendere Abnahme fanden , nachdem in
den 40er Jahren New- York als direkter Käufer aufgetreten war. Leider ließ
trotzdem eine arge üeberproduktion nicht lange auf sich warten und ihre Rück-
wirkungen versetzten der nur auf diese Artikel eingeübten Hausindustrie einen
harten Schlag. Die Fabrikindustrie bemächtigte sich eincH Theils der Borduren-
weberei und begann dann auch am Hallwyler See bald mit der Erstellung von
Roßhaargeflechten, welche sich während drei Jahrzehnten der besonderen Gunst
der Mode erfreuten, jedoch seit 1870 gänzlich vernachlässigt sind. In neuester
Zeit ist man zu Lacets aus Manillahanf übergegangen, die neben den Phantasie-
Strohgeflechten eine Rolle spielen. Immer noch arbeitet ein Theil des nördlichen
Luzern und des Entlebuchs im Lohn für die aargauische Strohindustrie.
Verschiedene Ursachen, als deren eine gelegentlich schon die Gründung des
deutschen Zollvereins genannt worden ist, haben in neuerer Zeit eine partielle
Verschiebung der aargauischen Industrien veranlaßt, so daß sich Versuche zur
Einführung anderer Erwerbszweige an Stelle nachtheilig betroffener aufdrängten.
Die Leinenmanufaktur ist nicht mehr von Belang, die Baumwollenindustrie
ist an ihre Stelle getreten. Die Verarbeitung der Wolle hat sich beinahe nur
noch in der Form des Webens halbwollener Stoffe erhalten , welche meist im
südwestlichen Kantonstheil flir inländischen Konsum verfertigt werden und gegen-
Aargau — 8 — Aargau
über der ansländischeD , auf viel größerem Fuße arbeitenden Konkurrenz sich
nur schwer behaupten. Seit auch Italien dieses Fabrikat stark belastet, hat der
Absatz im Ausland so zu sagen ein Ende.
In der Seidenindustrie hat die Fioretspinnerei zu Gunsten der Zwirnerei
Rückschritte gemacht und weder die Stoff- noch die Bandfabrikation vermochten
sich nach Verlust des deutschen Absatzgebietes und in Konkurrenz mit Lyon,
Zürich und Basel weiter zu entwickeln.
Dagegen ist die Baumwollenspinnerei stetig gewachsen. Um das Jahr 1840
zählte sie etwa 150,000 Spindeln, zur Zeit mehr als die doppelte Zahl. Die
Game finden Käufer an den inländischen Färbern, den Buntwebem, an Frank-
reich und Italien.
Die Weißweberei hat am ausländischen Absatz, in Folge des Uebergangs
der frühem Abnehmer zum System der Schutzzölle, stark Abbruch erlitten, und
ähnlich ist es der Buntweberei ergangen, die sich aus diesem Grunde nicht in
dem Maße ausdehnen konnte, wie es sonst der Fall gewesen wäre. Dem Bei-
spiele Deutschlands folgte Italien mit empfindlicher Belastung und nun sind
auch noch Istrien und Dalmatien im österreichischen Zollverbande aufgegangen.
Die Färberei verdankt der Solidität ihrer Arbeit, die im Inlande und im
Auslände geschätzt wird, ihre Fortexistenz.
Von textilen Gewerben verdienen im Femern die Fabrikation von Wirk-
waaren und Elastiquen für Schuhe Erwähnung. Erstere ist von den Hosenlismern
überkommen, letztere ersetzte zum Theil die verminderte Seidenfabrikation und
lebte sich während der 30 Jahre ihres Bestandes rasch ein. Leider verschließen
sich auch ihren Produkten die nächstliegenden Länder und treten auf über-
seeischen Gebieten als Konkurrenten auf. Welchen Erfolg die unlängst geschehene
Einführung der mechanischen und der Handstickerei haben wird, kann noch
nicht beurtheilt werden.
Der deutsche Zollverein hat auch der bis zu seiner Gründung kräftigen
Gerberei Schaden gethan, obschon auch jetzt noch ziemlich viel Sohlleder gegerbt
wird, wovon das Meiste im Inland zur Verarbeitung gelangt. Denn neben die
als Handwerk betriebene Schuhmacherei hat sich seit den 50er Jahren die
fabrikmäßige Produktion von Schuhwerk für das Inland und den Export gestellt.
Die Tabak- und Cigarrenfabrikation hat ihren Höhepunkt ohne Zweifel er-
reicht, denn obschon nun das schweizerische Gebiet durch etwelchen Zollschutz
gesichert ist, so ist doch an eine starke Ausfuhr kaum zu denken. Vor Inkrafttreten
der neuen Tarife, als Tabak in Blättern frei oder nur wenig besteuert einging,
hatte man überseeische Absatzgebiete aufgesucht, die nun seither wieder fast
gänzlich an die holländische und deutsche Konkurrenz verloren gegangen sind.
Was andere ältere Industrien anlangt, so wären als solche etwa noch die
jetzt zurückgekommene Kanonen- und Glockengießerei zu nennen. Die mechanischen
Werkstätten sind einstweilen nicht über die Schranken hinausgekommen, welche
ihnen der Bedarf an Reparaturen für die zahlreichen mechanischen Betriebe ge-
steckt bat, dagegen gewinnt um Baden und Brufßg herum die erst 30 Jahre
alte Metall waarenfabrikation erfreuliche Ausdehnung.
Besonders hervorzuheben bleibt dann die seit dem 2. Jahrzehnt dieses
Jahrhunderts in Aarau ansässige, von drei Etablissements betriebene Reißzeug-
fabrikation, welche nicht nur in Europa guten Ruf genießt.
Neuem Datums sind die Anfertigung von Musikdosen im untern Wynen-
thaly die Darstellung chemischer Produkte, vorzüglich von Firnissen und Lacken,
sowie die Thonwaaren- und Cementfabrikation. Als Spezialität der vorletzten
Aarjrau — 9 — Aargau
sind Bohren zu den verschiedensten Zwecken zu nennen. Dann versucht man
sieh im uniern Äarihal und im Frickihal auch in der Parqueterie und der
Fabrikation sog. schwedischer Streichhölzer.
Schließlich mag noch des Aufischwungs der Bierbrauerei und, als einer
Wohlthat für das Land, der Anfangs der 40er Jahre erfolgten Entdeckung und
Ausbeutung der ausgiebigen Salzlager am Bhein gedacht sein.
Selbstverständlich ist bei dieser Vielseitigkeit der Industrie sowohl der
Innenliandel als der Außenhandel ein lebendiger. Heute bewegt er sich auf
Schienensträngen , die den Kanton nach allen Bichtungen durchschneiden , und
auf wohl unterhaltenen Straßen, welche, wie im Seethal, ebenfalls schon dem
Dampfroß botmäßig geworden sind. Handelszentren liegen im Kanton selbst keine.
Vom 15. Jahrhundert bis herab zu der Zeit der Verlegung der Verkehrswege
und der Aenderung der Verkehrsmittel war der Flecken Zureach ein von weit
umher viel besuchter Marktort gewesen, wo jährlich 2 Mal Messe gehalten wurde.
Versicherungswesen.
Im Jahre 1884 waren bei der kantonalen Gebäudeversichernngsanstalt
39,245 Gebäude versichert, wovon 7351 mit Strohdach, mit einer Gesammt-
summe von Fr. 233^333,970. Die Brandsteuer belief sich auf Fr. 349,931, die
Brandschadensumme auf zirka Fr. 325,280.
Folgende schweizerische und ausländische Versicherungsgesellschaften sind
zum Geschäftsbetrieb im Kanton konzessionirt :
Feuerversicherungsgesellschaften: Helvetia in St. Gallen,
Schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschaft, Basler Feuerversicherungsgesellschaft,
Lübeker Feuerversicherungsgesellschaft, Urbaine in Paris, Union in Paris, Union
in Berlin, Biunione Adriatica di Sicurtä in Triest, Phönix in Paris, Northern
Assurance Company in London.
Lebensversicherungsgesellschaften: Allg. Gesellschaft für das
menschliche Leben in Paris, New- Yorker Germania in Berlin, L'Abeille in Parb,
The Gresham in London, Le Nord in Paris, La Fonciere in Paris, Caisse pater-
nelle in Paris, La Confiance in Paris, Equitable in New- York, L'Aigle in Paris,
La New-York in New-York, Lebensversicherungsgesellschaft fdr Deutschland in
Gotha, Caisse generale des familles in Paris, La Nationale in Paris, Magdeburger
Lebensversicherungsgeselbchaft, L'Ouest in Paris.
Unfall Versicherungsgesellschaften : La France industrielle in
Paris, La Centrale in Paris, Französische Unfallversicherungsgesellschaft in Paris,
Le Secours in Paris.
Andere Gesellschaften: Le Chömage in Paris, Bremer Eentenbank
und Aupsteuerversicherung.
Urproduktion.
Der Urproduktion widmeten sich im Jahre 1880 42,459 Personen -- 45,91 ^/o
aller Beruftreibenden des Kantons (92,481) oder 7,6 ^/o aller durch Urproduktion
beschäftigten Personen der Schweiz. Durch die Urproduktion fanden insgesammt
87,983 Personen - - 44,3 ^/o der Gesammtbevölkerung den Lebensunterhalt.
Den Hauptantheil an der Urproduktion hat die Landwirthschaft (s. unten),
dann folgt die Forst wirthschaft mit 497, Bergbau und verwandte Betriebe mit
321, Fischerei mit 43 und die Jagd mit 7 Berufthätigen. S. in späteren Liefe-
rungen die Artikel Forstwirthschaft, Jagd, Fischerei. In Bezug auf
Bergbau
und verwandte Betriebe nimmt der Aargau nach der Zahl der gegenwärtigen
Aargau — 10 — Aargau
Fundorten von Rohprodukten, ca. 90 von ca. 975 der ganzen Schweiz (Kanton
Genf ausgenommen), den vierten Bang unter den Kantonen ein. Bern, Freiburg
und Wallis gehen voran. Man kennt 71 Steinbrüche (44 Kalkstein, 23 Sand-
stein, 4 Tufstein), 10 Töpfer- und Ziegelthonlager, 4 Grypslager, einige Torflager,
1 Lager von hydraalischem Kalk und Cement. In früheren Jahren wurde in der
Nähe von Aarau ein Eisenbergwerk betrieben. Oben erwähnte Fundorte befinden
sich bei folgenden Ortschaften:
Für Qyps : Ehrendingen, Küttigen, Sulz und Wettingen (überall Tagbaubetrieb).
FUr Kalksteine: Aarau, Aarburg, Auenstein, Baden, Birrenlauf, Brugg,
Degerfelden, Densbüren, Effingen, Endingen, Ennetbaden, Erlinsbach, Gebensdorf,
Hausen, Herznach, Kaisten, Koblenz, Küttigen, Laufenburg, Lupfig, Mägden,
Melliken, Mumpf, Niedergöngen, Beuenthal, Ueken, Yeltheim, Wegenstetten,
Wildegg, Wölflinswyl, Würenlingen, 2ieiningen.
Für Salee: Die Salinen Kaiseraugst (entstanden 1844), Bheinfelden (1845)
und Kybarg (1848). Diese Fundorte (sowie Schweizerhalle im Kt. Baselland)
werden von der staatlich konzessionirten Aktiengesellschaft „Schweizerische Bhein-
Salinen" ausgebeutet (die Konzession dauert bis zum 1. Januar 1907). Die Ge-
sellschaft ist verpflichtet, dem Kanton Aargau seinen ganzen Bedarf an Koch-
und Viehsalz unentgeltlich zu liefern. Diese Verpflichtung erlischt aber mit dem
Tage, an dem der Staat andere Konzessionen für Salinen -Ausbeutung ertheilt,
selbst eine Saline auf aargauischem Grebiet betreibt oder sich an einer solchen
betheiligt. Tritt einer dieser Fälle ein, so hat jene Gesellschaft dem Staat nur
noch den zehnten Theil des ausgebeuteten Salzqaantums als Konzessionsabgabe
EU entrichten. — An die im Jahre 1882 in der Schweiz verbrauchten Salz-
quantitäten (474,945 Meterzentner) lieferten die drei aargauischen Salinen
213,682 q. Produzirt haben diese Salinen in den Jahren 1880/83 durchschnittlich
230,992 q Koch-, Tafel- und Viehsalz, sowie 8460 q Abgang- oder Düng- und
Gewerbesalz, somit insgesammt 239,452q=i57,18^/o der Gesammtsalzproduktion
der Schweiz. — Vertragsgemäß haben die „Schweizerischen Khein-Saliuen*' (so-
mit inkl. Schweizerhalle) an die großh. badische Finanzverwaltung für den Be-
darf der badischen Grenzbezirke jährlich 10,000 q Salz zu liefern. 21 Kantone
der Schweiz beziehen ihren Salzbedarf ausschließlich oder größtentheils aus den
4 Bheinsalinen. Die Gesellschaft darf von den Kantonen höchstens Fr. 1. 75
per 50 kg Koch- oder Viehsalz, unverpackt, im Salzmagazin genommen, fordern.
Auch muß sie stets in der Lage sein, den Salzbedarf der Schweiz jederzeit
vollständig decken zu können, soweit derselbe nicht von anderen Schweiz. Salz-
werken befriedigt wird. In der aargauischen Staatsrechnung pro 1882 ist der
Ertrag des Salzregals auf Fr. 199,744. 77 angegeben.
Für Sandsteine : Brittnau, Brugg, Büttikon, Entfelden, Hendschiken, Itten-
thal, Killwangen, Kirchleerau, Lenzburg, Mägen wil, Neuenhof, Oberhofen, Oth-
marsingen, Bütihof, Schinznach, Tägerig, Teufenthai, Uerkheim, Veitheim, VVitt-
wil, Wtirenlos.
Für Torf: Besenbüren, Boniswyl, Hermetschwyl etc.
Für Töpfer- und Ziegelthon : Bözberg, Kindhausen, Kölliken, Kulm, Mühle-
thal, Niederwil, Seon, Suhr, Vordemwald (übei'all Tagbaubetrieb).
Für Tufstein: Birrwil, Mumpf, Neuenhof, Schwaderloch.
Landwirthschaft liehe Verhältnisse.
Der Landwirthschaft (incl. Weinbau, Käserei, Gartenbau) widmeten sich
im Jahre 1880 laut eidg. Volkszählungsstatistik 41,591 Personen = 44,96 ^/o
Aargau — 11 — Aargau
aller Beroftreibenden des Kantons oder 7,6 ^/o aller Landwirthschafttreibenden
der ganzen Schweiz. 85,455 Personen = 43,02 ^/o der Gesammtbevölkemng
fanden durch dieselbe den Lebensunterhalt.
Getreide. Angebaut wird Korn (Dinkel, Spelz), Weizen, Koggen, Hafer,
wenig Gerste und Mais. In hochgelegenem Juraboden kommt vereinzelt Einkpm
(Eichem) vor. Ueber den Ertragswerth ist nichts Zuverlässiges bekannt; man
konstatirt aber ein bedeutendes Zurückgehen des G-etreidebaues im letzten Jahrzehnt.
Äckerfrüchte, andere als Getreide: Kultivirt werden Kartoffeln, Futter-
mnkeln, Möhren (Etibli), Stoppelrüben (weiße Kühe oder „Rabe''), Kopfkohl
(Kabis), Beps (Lewat), Hanf, Flachs, Flechtstroh, Stangenbohnen, vereinzelt
Ackerbohnen (Saubohne), in neuerer Zeit auch Tabak. Ueber die Ertragswerthe
ist nichts Zuverlässiges bekannt.
Futterpflanzen. Die verbreitetsten sind Klee, Luzerne, Esparsette ; in Natur-
und Kunstwiesen Acker-, Matten-, Bastard-, Weiß- und Halbklee, englisches,
französisches, italienisches Raygras, Knaulgras, Timothy, wolliges Honiggras,
Wiesenschwingel, Wiesenrispengras etc. Vereinzelt wird auch Wickhafer und
Mais für die Grünfütterung angebaut.
Obst. Im Jahre 1865 zählte man im Kanton 1' 304,9 67 Obstbäume bezw.
per Jucharte Acker- und Wiesenfläche 7 Stück (466,325 Apfelbäume, 319,610
Birnbäume, 519,032 Steinobst- und Kußbäume). Der Obstertrag belief sich auf
124,019 Viertel Tafelobst, 1'124,437 Viertel Mostobst, 1'596,706 Viertel Dörr-
obst, Total 2'845,162 Viertel. Nebennutzungen waren: 4079 Klafter Holz,
380,482 Stück Reiswellen, 162,842 Maaß Branntwein, 146,287 Viertel Trast.
Im Jahre 1884 wurden 98,234 (1883: 62,950) Hektoliter Most gewonnen
zum Durchschnittspreise von Fr. 17 (1883: 17. 70) per hl. Gesammtertrag in
Geld 1'596,685 Fr. (1883: 1'114,459).
Wein. Im Jahre 1882 umfaßte das Weinbau-Areal 2658.75 Hektaren und
16 m". Der Werth der Reben war auf 12'537,089 Fr. taxirt. Im Jahre 1884
belief sich der Wein-Ertrag auf 62,666 hl (1883: 32,043, per ha durch-
schnittlich 18,60 hl (1883: 10,05 hl), zum Durchschnittspreis von Fr. 40. —
per hl (1883 : Fr. 32. 30). Gesammtwerth in Geld 2'476,668 Fr. (1883 :
1'035,165 Fr.)
Viehstand. Nach der Zählung vom 9. Juli 1884 wurden an diesem Tage
im Kanton gehalten: 2930 Pferde (3 Zuchthengste, 53 andere Hengste, 59
Zuchtstuten, 1291 andere Stuten, 1451 Wallachen, 67 Füllen, 6 Esel und Maul-
thiere); 71,068 Stück Rindvieh (123 Zuchtstiere Braunvieh, 408 ZuchtPtiere
Fleckvieh, 12,314 Kühe Braunvieh, 24,567 Kühe Fleckvieh, 1449 Rinder
Braunvieh, 4335 Rinder Fleckvieh, 6265 Zug- und Mastochsen, 21,607 Stück
Jungvieh), 21,695 Stück Kleinvieh (21 Eber, 491 Mutterschweine, 21,183
Fasel- und Mastschweine, 132 männliche Ziegen, 14,220 weibliche Ziegen,
1082 Schafe). (S. in späterer Lieferung „Viehstand der Schweiz**.)
Vereine. Nach einer vom eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement
im Jahre 1883 veranstalteten Erhebung bestanden damals 7 kantonale und 31
lokale landwirthschaftl. Vereine. Kantonale Vereine waren: Aargauische landw.
Gesellschaft mit 11 Sektionen und 994 Mitgliedern; Aarg. Obstbauverein,
994 Mitgl. ; Aarg. Weinbaugesellschaft , 300 Mitgl. ; Aarg. Gartenbauverein ;
Aarg. Gesellschaft für Vieh- und Pferdezucht; Aarg. Thierschutz verein , 744
Mitgl. Hiezu kommen laut seitheriger Mittheilung : Aargauische Pferde-Assekuranz-
gesellschaft, Bienenzuchtverein und Tabakbaugesellschaft. — In den meisten Ge-
Aargau — 12 — Aargau
•
meinden bestehen gegengeitige Yiehversicherungsvereine. — Als landwirthschaftliche
Prodnktiygenossenschafteii können betrachtet werden die im Kanton bestehenden
Käsereien, deren es im Jahre 1881 79 gab. In dieselben wurden im Sommer
per Tag 57,694, im Winter 27,952 Liter Milch geliefert zum Preise von 16
bis 18 £p.
Verkehr.
Von 92,481 beruflsthätigen Personen dieses Kantons zählten sich anläßlich
der eidg. Volkszählung vom 1. Dez. 1880 1837 zu den Verkehrsberufearten.
Sie bilden 2 ^/o aller Beruftreibenden des Elantons oder 3,8 ^o ^^^ nämlichen
Berufekategorie der ganzen Schweiz. Die erste Stelle unter den Verkehrsberufe-
arten nimmt der Eisenbahn-Bau und -Betrieb ein mit 851 Erwerbenden, dann
folgen: Post, Telegraph, Telephon mit 387, Straßen- und Wasserbau und -Unter-
halt mit 341, Spedition, Fuhr- und Boten wesen mit 243, Schiiffahrt und Flößerei
mit 51.
Eisenbahnen.
Bestand auf Ende 1883: 6 .Bahnuntemehmungen mit 255,886 m und
57 Stationen. Die Bahnlänge vertheilt sich auf die einzelnen Unternehmungen
und nach den Konzessionen wie folgt:
Centralbahn: 1) Konzession vom 4. November 1853 für die Strecken:
a. von Aarau bis zur aarg.-sol. Grenze bei Aarau 1502 m; b. von der aarg.-sol.
Grenze bei Aarburg bis zur aarg.-luz. Grenze bei Zofingen 8594 m; c, von
Aarburg bis zur aarg.-bern. Grenze bei Murgenthal 9581 m; zusammen 19,677 m.
2) Konzession vom 28. Februar 1872 filr die Strecke Suhr- Aarau, wovon die
Hälfte mit 1752 m Eigen thum der Centralbahn ist. 3) Bundeskonzession vom
22. September 1873 für die Linie Suhr-Zofingen, wovon im Kanlon Aargau
gelegen ist: a. die Strecke von Suhr bis zur aarg.-sol. Grenze bei Safenwyl
1 1 ,006 m ; b, die Strecke von der sol.-aarg. Grenze bei Zofingen bis zur Station
Zofingen 4993 m; zusammen 15,999 m. Gesammtlänge der Centralbahnstrecken
auf aarg. Gebiet 37,428 m.
Aargauische Südbahn: Konzession vom 3. Mai 1872 für die Strecken:
a. von Ruppersweil bis zur aarg.-zug. Grenze bei Oberrüti 37,735 m ; b, von
Brugg bis Othraarsingen 8078 m; c. von Othmarsingen bis Hendscbikon 1864 m.
Gesammtlänge der Sudbahnstrecken auf aarg. Gebiet 47,677 m.
Wohleti'Bremg arten: Bundeskonzession vom 16. Juni 1874 für die Linie
Wohlen-Breragarten 6620 m.
Nordostbahn: 1) Konzession vom 27. Juni 1853 für die Strecken: a. von
Aarau bis aarg.-zürch. Grenze bei Dietikon 36,530 m; b, von Turgi bis zur
aarg.-, bezw. schweiz.-bad. Grenze bei Koblenz 15,509 m; zusammen 52,039 m.
2) Konzession vom 26. November 1870 für die Strecke von der zürch.-aarg.
Grenze bei £[aiserstuhl bis zur Station Koblenz 18,224 m. 3) Konzession vom
28. Februar 1872 für die Strecke Suhr- Aarau, von welcher die ideelle Hälfte
Eigenthum der Nordostbahn ist, mit 1752 m. 4) Konzession vom 30. November
1872 für die Strecke von der zürch.-aarg. Grenze bei Otelfingen bis Wettingen
5882 m. 5) Bundeskonzession vom 22. September 1873 für die Strecken Efire-
tikon-Otelfingen und Wettingen-Subr, von welchen im Kanton Aargaii liegen :
Wettingen-Lenzburg 16,232 und Lenzburg-Suhr 7017 m; zusammen 23,249 m.
Gesammtlänge der Nordostbahnstrecken auf aarg. Gebiet 101,146 m.
Bötebergbahn: Konzession vom 10. März 1870 für die Strecke von Brugg
bis zur aarg.-basellandsch. Grenze bei Äugst 45,782 m.
Aargau — 13 — Aargauische Südbahu
Äarffauisoh'luaernische Seethalhahn: Konzession vom 25. Mai 1871 für
die Strecke von Lenzbarg bis zur aarg.-luz. Grenze bei Beinwyl 17,233 m.
Straßen.
Diese sind unterschieden in Landstraßen oder Str. I. EU. und in Ürts-
verbindungB- oder Yizinalstraßen, auch Str. U. Kl. genannt. Gesammtlänge der
erstem 509 km, Baukosten ca. Fr. 12' 7 2 5, 000; Gesammtlänge der Straßen
IL Kl. 551 km, Baukosten ca. Fr. 11 '000,000. Die übrigen öffentlichen Fahr-
und Fußwege sind nicht vermessen.
Aargauer Uerrenapfel, im Aargau auch Stißreinette, Backapfel, Gelb-
weiler, Mättle- und Erdbeerenapfel genannt, kommt auch mehr oder weniger in
den Kantonen Bern, Luzern, Soiothum etc. vor. £r ist eine Wirthschaftsfrupht
ersten und Tafelfrucht dritten Banges (Herbstfrucht). Der Baum trägt fast all-
jährlich und reichlicli alle zwei Jahre. Das Maximum seiner Tragbarkeit beläuft
sich auf 50 — 70 Sester; er erreicht ein Alter von 80 — 100 Jahren. („Schweiz.
Obstsorten", Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhorn in St. Gallen.)
Aargauische Sfidbahn. Die aargauische Südbahn ist ein gemeinschaftliches
Unternehmen der Schweiz. Centralbahn und der Nordostbahn. Der Betrieb wird
durch die Centralbahn geführt. Das Netz der aarg. Südbahn umfaßt die Linien :
1) Euppersweil-Rothkreuz, 2) Botbkreuz-Immensee und 3) Brugg-Hendsohikon.
Die Strecke Bothkreuz-Lnmensee ist an die Gotthardbahn verpachtet und steht
daher im Betriebe dieser letztem. Von der aarg. Südbahn wird die Strecke
Aarau-Ruppersweil mitbenutzt. Die
Bahnlänge betrug Ende 1883: Bauliche Länge der eigenen Bahn
57,471 m; Betriebslänge 58 km. Die
Betriebseröffnung fand wie folgt statt . Ruppers weil - Wohlen den
23. Joni 1874, mit gleichzeitigem Anfang der Mitbenutzung der Strecke Aarau-
Ruppersweil; Wohlen-Muri den 1. Juni 1875; Muri- Rothkreuz den 1. Dezember
1881; Rothkreuz-Immensee und Brugg-Hendschikon den 1. Juni 1882. Nächster
Rückkaufstermin für den Bund: 1. Mai 1909.
Bauliche Verhältnisse: Länge des eigenen Bahnkörpers mit einem
Hauptgeleise 53,075 m, mit zwei Hauptgeleisen 4396 m. Auf 1000 m Bahnlänge
entfallen 1181 m Geleise. Von der ganzen Bahnlänge liegen 38,455 m auf
Dämmen, 18,695 m in Einschnitten und 321 m auf Brücken, von denen die
größte zwischen den Widerlagern eine Weite von 88 m hat. Von der Betriebs-
länge liegen 16,848 m in der Horizontalen und 40,897 m in einer Steigung
bis 10,5 ^/oo, 43,525 m in der Geraden und 14,220 m in Kurven bis zu 244 m
Radius. Mittlere Steigung der ganzen Bahn 5,37 ^/oe; mittlerer Krümmungs-
halbmesser 2802 m.
Anzahl der Stationen: 11 eigene und 5 mitbenutzte. Von diesen
16 Stationen sind die wichtigsten (Abzweigungs- und Knotenpunkte): Aarau,
Ruppersweil, Lenzburg, Brugg, Othmarsingen, Hendschikon, Wohlen und Roth-
kreuz. Das
Betriebspersonal und das nöthige Roilmaterial wird durch die
Centralbahn beigestellt.
Betriebsergebnisse: Da die aarg. Südbahn erstmals 1883 während
dem ganzen Jahr in ihrem ganzen Umfange im Betriebe war, so folgen hier
auch nur Angaben über das Jahr 1883. Die ganze Bahn wurde im Jahre 1883
täglich durchschnittlich von 12,74 Zügen befahren, von denen jeder im Mittel
3,65 Personenwagenachsen, 24,74 Lastwagenachsen und 0,61 Postwagenachsen
Aargauische Süd bahn — 14 — Abfallgam
oder im Ganzen 29 Wagenacbsen mit sich führte. Befördert wurden während dem
ganzen Jahr 244,359 Eeisende und 306,491 Tonnen Grüter, inkl. Gepäck und
Thiere. Die ReiBcnden haben zusammen 3'841,507 km, die Güter dagegen
13^489,065 km zurückgelegt. Jeder Punkt der Bahn wurde somit während dem
ganzen Jahr von 66,233 Keisenden und 232,569 Tonnen Gütern befahren. Das
finanzielle Ergebniß des Betriebes im Jahre 1883 ist aus folgenden Zahlen er-
sichtlich: Einnahmen: Ertrag des Personentransportes Fr. 200,790, Ertrag
des Gepäck-, Thier- und Gütertransportes Fr. 812,192, verschiedene Einnahmen
Fr. 114,425; Total Fr. 1*127,407. — Ausgaben: Reine Betriebskosten
Fr. 713,095, Pachtzinse und Verschiedenes Fr. 52,806, Einlage in den Emeueruogs-
fond Fr. 10,026, Reinertrag zur Verfügung der Eigenthümer Fr. 351,480; Total
Fr. 1'127,407.
Kilometrisch sind die Einnahmen und Ausgaben folgende : Transporteinnahmen
Fr. 17,465, verschiedene Einnahmen Fr. 1973, Gesammteiunahmen Fr. 19,438;
reine Betriebskosten Fr. 12,295, Pachtzinse und Verschiedenes Fr. 910, gesammte
Betriebsausgaben Fr. 13,205. Die Ausgaben betragen 67,93 % der Einnahmen.
Der Reinertrag repräsentirt 2,89 ^/o des Aulagekapi tals.
Bilanz per 31. Dezember 1883: a. Aktiven: Baukosten Fr. 12'168,139,
verfügbare Mittel Fr. 41,887; Total Fr. 12'210,026; b. Passiven: Kapital-
einzahlungen der Centralbahn Fr. 6' 600,000, Eapitaleinzablungen der Nordost-
bahn Fr. 6'600,000, Emeuerungsfoud Fr. 10,026; Total Fr. 12^210,026.
Die Baukosten betragen per Bahnkilometer Fr. 211,727 ohne Rollmaterial.
Aawasser- und Melchaa-Rorrektion s. Melchaa-Korrektion.
Abaca s. Manilahanf.
Abfälle, mineralische. Gesammtausfuhr 1884: 8949 q, 1883:
7252 q. Gesammteinfuhr 1884: 13,928 q, 1883: 18,847 q.
AbfSlle, thierische. Gesammtausfuhr 1884: 27,742 q, 1883:
31,846 q, 1873: Abfalle aus dem Thier- und Pflanzenreich 81,460 q, 1863:
Abfälle von Thieren 3308 q, 1853: Abfälle von Thieren 1716 q. Gesammt-
einfuhr 1884: 54,643 q, 1883: 46,170 q, Durchschnitt 1872/81: Abfälle
aus dem Thier- und Pflanzenreich 109,584 q, 1873 : Abfälle aus dem Thier-
und Pflanzenreich 92,982 q, 1863: Abfälle aus dem Thier- und Pflanzenreißh
29,500 q, 1853: Abfälle, thierische und vegetabilische 22,550 q.
Abfälle, vegetabilische. Gesammtausfuhr 1884: 23,960 q, 1883:
13,556 q, 1873: s. Abfälle, thierische. Gesammteinfuhr 1884: 96,692 q,
1883: 69,703 q, 1873: s. Abfälle, thierische.
Abfallgarn. Gespinnst aus Baum wollabf allen, gewöhnlich von Nr. 4 bis 16.
Baumwollgarn von Nr. 20 bis 40 wird zum Theil ebenfalls aus Abfall, vermischt
mit frischer Baumwolle, gesponnen. Durch maschinelle Vervollkommnungen ist
es möglich geworden, zu fraglichen Nummern Abfälle an Stelle kurzstapeliger
Baumwolle zu verwenden. Früher wurden die Schweiz. Abfallgarne hauptsächlich
in Italien abgesetzt, wo jährlich Tausende von Zentnern der gröbsten Sorten,
Nr. 4 bis 8, eingeführt wurden, und zwar 1880 noch zum Preise von 70 Ct.
per engl. Pfund. In Folge der Erhöhung des italienischen Einfuhrzolles ist dieser
Ahsatz auf wenige hundert Zentner, der Preis auf ungefähr 57 Ct., zurück-
gegangen, indem sich, gestützt auf den hohen Zoll, die italienischen Spinnereien,
technisch in der Regel noch auf niedrigerer Stufe stehend, des Artikels bemächtigten.
Seither ziehen es viele schweizerische Spinnereien vor, ihre Abfälle zu verkaufen,
statt zu verspinnen, weßhalb die geringen Sorten von Abfällen in der Schweiz
außerordentlich stark angeboten und entwerthet sind. Gemischte Abfallgarne
Abfallgaru — 15 — Achereggbrücke
Kr. 20 bis 30 werden in ziemlich bedeutenden Quantitäten von den achweize-
risohen Buntwebereien und Zwirnereien, von letztern zur Anfertigung von Stick-
zwim, gekauft. Grame von Nr. 30 bis 40 finden in Oesterreich, Deutschland
und Frankreich zu Spezialzwecken Absatz, wenn auch weniger leicht als früher.
Abfallhandlungen, Im Handelsregister waren Ende 1884 25 Geschäfte
dieser Art eiogetragen und zwar in Baselstadt 10, wovon 1 als Baumwollabfall-
handinng, 9 als Seidenabfallhandlungen bezeichnet; im Kanton Luzem 1 Seiden-
abfallhandlnng ; im Tessin 1 Seidenabfallhandlung; im Elanton Zürich 1 Baum-
wollabfallhandlung, 11 Seidenabfallhandlungen und 1 Handlung mit Abfällen
aller Art.
Abfallspinnerei s. Abfallgarn.
Abgiisse von Gyps, Schwefel oder Steinpappe, bemalt oder unbemalt.
Oesammtausfuhr 1884: 171 q, 1883: 256 q, 1873: 124 q. Gesammt-
einfuhr 1884: 428 q, 188a: 414 q, Durchschnitt 1872/81: 530 q, 1873:
364 q, 1863 : 38 q, 1853 : 90 q.
Abseide s. Floretseide.
Absinth (Wermuthgeist, Extrait d^absinthe). Liqueur aus Wermuthkraut.
Die schweizerische Absinthfabrikation hat ihren Ursprung im Elan ton Neuenbürg.
Heute noch wird daselbst ein vin absin the bereitet, indem man Weinmost mit
verschiedenen Kräutern versetzt, woraus ein lange moussirendes Getränke ent-
liteht; der Versuch, solchen Wein zu destilliren, mag zur Darstellung des Absinth
geführt haben. Die Absinthfabrikation hat sich namentlich in einigen Ortschaften
des Traversthaies: Couvet, Fleurier, Colombier, sowie in Neuchätel selbst ein-
gebürgert. Erhebliche Quantitäten werden alljährlich nach Frankreich ausgeführt ;
doch ist diese Ausfuhr seit einigen Jahren zurückgegangen, theils in Folge der
französischen Zollerhöhung von 1879 und der Erhöhung des schweizerischen
Eingangszolles für das Bohmaterial Alkohol, theils wegen der ausländischen,
nameaitlich italienischen Konkurrenz. Der Werth der gesammten Ausfuhr beläuft
sich auf Fr. 300,000 bis 400,000. Nicht gering ist auch der Konsum im eigenen
Lande, zumal in den westschweizerischen Kantonen, wo er sich seit 10 Jahren,
hauptsächlich in Folge der Weinfehljahre, verdreifacht hat. Die 2jahl der Fabri-
kanten ist aber gleichzeitig auf das Fünffache gestiegen. Ausfuhr aus der Schweiz
nach den Schweiz. Zoiltabellen: 1852 1435 q, 1860 4524 q, 1870 2264 q,
1880 1866 q, 1881 2935 q, 1882 1138 q. Pro 1883 und 1884 ist Absinth
in den Zolltabellen nicht mehr besonders erwähnt.
Als Absinthfabrikations- und -Handelsgeschäfte waren Ende 1884 im Ilandels-
regisier 44 Firmen eingetragen, nämlich 23 als Fabrikations-, 21 als Handels-
geschäfte. 42 jener Geschäfte sind im Kanton Neuenburg, je 1 in den Kantonen
Baselstadt und Bern.
Aceton wird u. A. zur Fabrikation von Firnissen und von Farbstoffen
verwendet. In der Schweiz wird, wenn irgend etwas, nur sehr wenig davon
erzengt. Es ist ein Nebenprodukt von der Eeinigung des rohen Holzgeistes und
des Spiritus.
Achat, Arbeiten aus — • Betreffend Einfuhr siehe: Arbeiten, feine, ge-
schnittene, aus Achat, Bernstein u. dgl.
Achereggbrücke« Dieselbe fuhrt über die Seeenge zwischen Yierwaldstätter-
und Alpnacher-See, von Acheregg (Kanton Luzern) an der Brünigstraße nach Stanz-
staad (Nidwaiden). Sie ist eine Gitterbrücke mit 4 Oeffnungen von je 15,50 m
Spannweite und einer Fahrbahnbreite von 4,80 m. Die Brücke ist so konstruirt,
iaß die Dampfschiffe ungehindert durchpassiren können. An die Baukosten, die
Achereggbrucke — 16 — Ackerliau
auf Fr. 60,000 veranschlagt waren, leistete der Band einen Beitrag von Fr. 20,000,
da diese Brücke unter die in Art. 21 der Bundesverfassung von 1848 (Art. 23
der Verf. v. 1874) vorgesehenen öffentlichen Werke gerechnet wurde. (Bundes-
beschlnß vom 19. Januar 1859, A. S., Bd. VI, pag. 120.)
Aehromatische Linsen. S. Linsen.
Aehsen (Eisenbahnmaterial). Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe:
Bäder und Achsen, montirte etc.
Ackerbau. (Mitgetheilt von BLerm Prof. Ajideregg.) Von der schweize-
rischen Gesammtfläche an kulturfahigem Boden, ca. 2' 768,464 ha, entfallen auf
den Ackerbau 612,000 ha. Der Ackerbau wird hauptsächlich in den Aachern
Landestheilen des schweizerischen Hochlandes gepflegt: Kanton Zürich, Bern
(weniger Oberland und Jura), Luzern, Freiburg (deutscher Theil), Solothuni,
Basel, Schaff hausen, St. Grallen (weniger im st. gallischen Oberland), Aargau,
Thurgau, Graubtinden (meist nur in den tiefen Thälem des Oberlandes, Prätigau
und Herrschaft), Waadt, Wallis (unter Wallis), Tessin (südliche Bezirke), Neuen-
burg (ohne Val-de-Travers, Chaux-de-Fonds und Locle), Genf. Der Ackerbau der
Schweiz umfaßt folgende Kulturen:
1) Getreide : Weizen, Boggen, Gerste (Sommergerste in den höheren Gegenden),
Hafer, Mais (St. Gallen Oberland, Herrschaft und Bheinthal), Emmer (Baselland).
2) Hülsenfrüchte. Dieselben sind in den letzten Jahren im Anbau sehr zurück-
gegangen; gebaut werden Erbsen, Bohnen, Saubohnen und Wicken. 3) Blatt-
fruchte : Buchweizen (in den südlichen Alpen thälem, namentlich in Granbünden).
4) Oelgewächse : Bepe, Mohn, Sonnenblume, Senf, Leindotter. Auch diese Kulturen
sind sehr selten und durch die Einfuhr von Petroleum etc. und seit dem Ent-
stehen von Gasfabriken sehr zurückgegangen. 5) Gespinnstpfianzen : Hanf und
Flachs. Man findet die Hanfpflanzungen häufiger im Kanton Bern, ebenso den
Flachs, dann in den Kantonen Solothurn, Baselland, Frei bürg, Graubünden u. s. f.,
doch meistens in geringerer Ausdehnung. 6) Wurzel- und Knollengewächse:
Kartoffeln, Runkelrüben, Carotten (Rübli, Möhren), Wasseriiibe (Raben), Pastinaken.
Die Knollen- und Wurzelgewächse werden nahezu überall, wo noch irgendwie
kultnrfähiger Boden ist, angebaut. 7) Kohl Pflanzungen und Gemüse: Kohl
(Weißkohl, Kohl), Blumenkohl (Engadin 1724 m, St. Moritz 1844 m), Rosen-
kohl, Krauskohl, Spinat, Mangold, Salat, Gartenerbsen und Gartenbohnen, Kaffee-
bohnen. 8) Fabrikpflanzen: Hopfen, sehr sporadisch im Oberaargau, Rheinthal,
Waadt, Cichorien (in geringer Menge). 9) Gewürzpflanzen (meistens in Gärten).
Größerer Anbau von Wermuth im Kanton Neuenburg, Waadt und Genf, Citronen-
melisse in Rorschach. Sellerie, Petersilie, Körbel, Majoran, Pfefferkraut, Salbei,
Lavendel, Pfefferkrausemünze, Esdragon, Thymian, Senf, Anis, Fenchel, Comander,
KüuMnel etc. etc. kommen nahezu überall fort, Spargeln werden wenig gebaut
(größere Spargelfelder in Ragaz, Kt. St. Gallen) ; Tabak in Freiburg, beniisches
Seeland, Aargau, Thurgau in größeren Dimensionen, sporadisch auch in andern
Elantonen.
Der Ackerbau der Schweiz wird noch in vielen Gegenden nach den früheren
Ueberlieferungen der Voreltern betrieben und besteht deßhalb in der verbesserten
Dreitelderwirthschaft , so daß mit Getreide, Kartoffeln und Hackfrüchten und
Futterpflanzen ein Wechsel stattfindet und seit der Einfiihrung der Kartoffeln
diese an die Stelle der reinen Brache getreten sind. Dagegen haben schon
manche einsichtigere Bauern sich von diesem System abgewendet und eine
richtige Wechsel wirthschaft mit i\ — 9fcldriger Rotation cingeniilitet wodurch von
selbst dem Futterbau (Kuustfutterbau) eine weit größere Bedeutung beigelegt
Ackerbau — 17 — Ackert^eräthe
wird. In vielen Gegenden hat man den Ackerbau, mit Rücksicht auf die Be-
deutung des FutterbaucH, theilweise aufgegeben; doch hat man dabei vergessen,
daß derselbe im Wechsel mit Futterpflanzen die Abträglichkeit der letztern be-
deutend fördert und daß bei gänzlichem und theil weisem Yerlassen des Acker-
baues (Anbau von Getreidearten) man das wichtige Streuekapital, das uns im
Getreidebau so nahe liegt, außer Acht läßt. Durch den richtigen Wechsel von
Pflanzen, die hauptsächlich Kali und Phosphorsäure in größeren Mengen be-
dürfen, werden auch die Mineralstoffe gleichmäßig aufgenommen, ohne daß eine
sichtliche Entkräftung eintritt, wie solches der Fall wäre, wenn man fortwährend
solche Pflanzenspezies baute , die auf eine und dieselbe Nahrung vorzugsweise
angewiesen sind. Durch den Wechsel von tief er wurzelnden Gewächsen (Möhren etc.)
mit flachwurzelnden Pflanzen (Getreide, Gemüsearten etc.) wird der Boden gleich-
mäßig in Anspruch genommen, d. h. die tieferen Schichten und die weniger
tieferen werden den Pflanzen abwechselnd als Nährquellen geboten. Auch wird
durch den Wechsel im Ackerbau die Düngung sich je nach der Art der Kultur
richten können und durch die zeitweise gründliche Bodenbearbeitung und Ver-
wendung von Düngern, welche im Boden nährend, lösend und boden verbessernd
(physikalisch) wirken, wird das Ackerfeld für künftige Kultui'cn zu tragen und
größere Erträge abzuwerfen befähigt und in fortwährender Fruchtbarkeit ge-
halten, während umgekehrt der sogenannte Raubbau eintritt, wodurch gewisse
Bodenstofle aufgebraucht werden, so daß eine th^lweise oder gänzliche Er-
schöpfung eintritt. Dem Ackerbau der Schweiz stehen vielfach die starke Par-
zellirung des Feldes und die sogenannte Güterzerstückelung entgegen, wodurch
vielfach die nöthigen Wege, Trockenlegungen etc. etc. beeinträchtigt werden und
einer rationellen Kultur entgegenstehen ; ebenso in gewissen Gegenden die Azung.
Von der schweizerischen Litteratur für Ackerbau sind zu nennen : 1) Hafler :
I. Die Landwirthschaft nach den neuern Gesichtspunkten; U. Acker- und Pflanzen-
bau; III. Boden und Bodenbearbeitung; IV. Das landwirthschaftliche Dünger-
wesen. 2) Dr. Stehler: Der rationelle Getreidebau. 3) Anderetjg : Landwirth-
schaftliche Gespräche I. Theil und 11. Theil, Dttngerlehre. 4) Professor Notoacky :
Bodenuntersuchungen. 5) Professor Frite: Die landwirthschaftlichen G^räthe.
6) Heinrich Imthurn: I. Bauernbuch; 11. Daß landwirthschaftliche Dünger wesen.
T) Professor Dr, Krmmer : Beiträge zur Wirthschaftslehre des Landbaues.
Ö) Direktor Hänni : Spezieller Pflanzenbau. 9) Tschudl, Direktor: Der Schweizer
Bauer. 10) Deutsch: Die rationelle Bodenentwässerung. 11) Professor Kopp:
Anleitung zur Drainage. 12) Sulzberger: Die Fliirgesetze. 13) I/uz: Boden-
entwässerung.
Ackerbaumaschinen-FabrikationsgesehHfte. Unter dieser Bezeichnung
war Ende 1884 im Handelsregister eine einzige (waadtländische) Firma eingetragen.
Ackergeräthe. (Mitgetheilt von Herrn Prof. Anderegg.) Man unterscheidet
nach dem Gebrauch : Bodenbearbeitungs-, Ernte- und Verwerthungsgeräthe ; nach
der Art und Weise, wie solche benutzt werden : Hand- und Gespanngeräthc.
Letztere sind: Pflug, Untergrundspflug, Pferdehacken (Grubber), Eggen, Häufel-
pflüge, Schälpflüge, Kartoffelausgrabepflüge, Walzen, Schollenbrecher. Die Pflüge
der Schweiz sind nach verschiedenen Systemen gebaut. Die gewöhnlichen sind :
Der Aargauerpflug, Dombaslepflug, Schwerz'scher Pflug, Gaisfüßler, Selbsthalter,
Thurgauerpflug, dann Pflüge von Howard. Die Pflüge sind entweder Wende-
oder Beetpflüge. Letztere haben ein festes Streichbrett und wenden nur nach
einer Seite, erstere haben eine bewegliche oder abnehmbare, verstellbare Riester.
Im Weitem unterscheidet man Stelz- und Wagenpflüge. In den flachen Gegenden
Purrer, Volkswlrthscliafta-Lexikon der Schweiz. 2
Ackergeräthe — 18 — [Advokat en
der Sohweiz, namentlich bei schwerem Boden, behauptet der Wagenpflng seine
Stelle, 80 z. B. in Bern, Freiburg, Solothum, Baselland, Aargau, Thurgau etc.,
während die Stelzpflüge mehr in den hügeligen und gebirgigen Gegenden mit
leichteren Bodenarten zu Hause sind. In den höheren Gregenden von Graubünden
findet sich meist noch der primitive tuskische Pflug, ganz von Holz und bloß
mit einer Eisenschaar. Von Walzen haben wir meistens die 1 — 2theiligen Stein-
und Holzwalzen, eiserne Walzen sind seltener; doch hat sich in vielen Gegenden
die sogenannte Ringelwalze eingebürgert und wird mit Yortheil benützt. Die
Eggen sind meist ältere Formen oder verbessert, wie die Fellenbergegge, ent-
weder als Saategge ganz von Holz, oder mit hölzernem Gestell und eisernen
Zinken. In vielen Gegenden hat sich die floward'sche Kettenegge fdr Wiesenland
. eimgebürgert und ist von schweizerischen Fabrikanten vielfach verbessert worden.
Von den Handgeräthen sind die alten primitiven Hacken, Kärste, Schaufeln,
Spaten in neuerer Zeit meist durch die handlichen amerikanischen Grußstahl-
geräthe verdrängt worden. Die Schweiz hat eine Menge ausgezeichneter Fabrikanten
för Ackergeräthe, z. B. Verseil in Chur (Ketteneggen), Schaller in Großhöchstetten,
Bern (Pflüge), Witschi & Sohn in HLndelbank, Bern (Pflüge und Eggen), Ott
& Söhne in Worb, Bern (Pflüge), Althaus in Alchenflüh, Bern (Pflüge), Henriot
ä Echallens, Waadt (Pflüge, Eggen, Walzen), Cotting ä Pontels, Guin, Freiburg
(Pflüge, Eggen), Gottfried Keller in Arbon, Thurgau (Eggen, Pflüge, Walzen),
Furrer in Unterstammheim (Eggen , Pflüge) , Siegrist in Hägendorf (Pflüge),
Thomann in Weinfelden (Pflüge), Wüest in Neuenkirch, Luzem (Pflüge, Eggen),
Born in Bützberg, Bern (Hacken, Heuschroter). Weiter s. Maschinen und
Molkereigeräthschaften .
Nach Professor Fritz berechnet man per 5 ha Grundfläche Fr. 375
G^räthe- und Maschinenkapital.
Gesammtausfuhr 1884: 86 q, 1883: 37 q, 1873: Ackergeräthe,
Lastwagen u. dgl. : 410 q.
Gesammteinfuhr 1884: Fr. 19,962, 1883: Fr. 17,161, Durchschnitt
1872/81: Fr. 19,896, 1873 : Fr. 26,662, 1863: Fr. 14,209, 1853: Fr. 14,134.
Durchfuhr 1884: Fr. 3222, 1883: Fr. 1404.
Betreffend Veredlungsverkehr siehe Fuhrwerke und Gefährte zum
Personentransport, Luxusschlitten und Schiffe.
Schweiz. Liiteratur: Prof, Fritz: Die landw. Geräthe.
Aconitin. Ein Alkaloid-Heilmittel, das nebst ähnlichen Präparaten längere
Zeit hindurch von der seit Jahren eingegangenen Fabrik von Fr. Hübschmann,
Apotheker in Stäfa, in tadelloser Qualität und in Mengen, welche den medizineilen
Bedarf mehrerer Länder zum großen Theii deckten, auf den Markt gebracht
wurde. Seither beziehen die schweizerischen Apotheker ihren Bedarf von Deutsch-
land, Frankreich und England.
Aconitum (Eisenhut, Sturmhut, Venuswagen). Eine medizinische Pflanze,
welche in einzelnen Gegenden der Schweiz in bedeutender Menge vorkommt, so
daß außer der Verwendung für die inländische Fabrikation von Heilmitteln ein
nicht unbeträchtlicher Export ermöglicht wird.
Advokaten und Notare. Als solche bezeichneten sich anläßlieb der
eidg. Volkszählung von 1880 2576 Personen (2538 m., 38 w.) -= 2 7oo aller
Beruftreibenden. Durch dieselben fanden Unterhalt 3824 Angehörige ohne Er-
werb (1124 m., 2700 w.) und 1095 Personen Hausgesinde (60 m., 1035 w.).
Gesammtzahl der Personen, welche diesen Berufsarten Unterhalt verdanken,
Advokaten — 1 i) — Aequatorial-lnstioimente
7495 '= 2,6 ^/oo der Bevölkerung. Auf die einzelnen Kantone entfallen Beruf-
treibende : Aargau 59, Appenzell A.-Eh. 6, Baselstadt 64, Baselland 9, Bern 807,
l?Veiburg 106, Gfenf 176, Glarus 11, Graubtinden 56, Luzcrn 74, Neuenburg 141,
Nidwaiden 6, Obwalden 4, SchafFbausen 11, St. Gallen 44, Scbwyz 17, Solo-
thum 50, Tessin 182, Tburgau 13, Uri 3, Waadt 446, Wallis 184, Zürich 95,
Zug 12. In der oben erwähnten Zahl der Beruftreibenden (2576) sind 74 Aus-
länder inbegriffen.
Im Handelsregister waren Ende 1884 13 Advokaturgeschäfte einge-
tragen (Appenzell A.-Rh. 3, Schaffhausen 5, Schwyz 1, Solothurn 1, Zürich 3).
Eintragungspflicht besteht für das Advokatnrgewerbe als solches nicht, dagegen
z. B. in den Fällen, da mit jenem die gewerbsmäßige Besorgung von Inkassi
für Dritte verbunden ist.
Aegypten* Aus diesem Lande bezieht die Schweiz u. A. große Posten roher
Baumwolle, sowie rohen Kaffee. Die Schweiz exportirt dorthin u. A. Baumwoll-
gewebe (namentlich bedruckte, buntgewobene, gefärbte), Seiden- und Halbseiden-
gewebe, Käse, gestickte Bandes und Entredeux, Wollengewebe, Uhrgehäuse,
Taschenuhren, elastische Gewebe aus Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle,
Wolle oder Seide; Spitzen (baumwollene), Vorhänge (Kettenstich), Bänder und
Posamen tirwaaren aus Baumwolle , schmie/deiseme Waaren , Wein in Fässern , feine
Eßwaaren, chemische Hül&stoffe.
Aepfel« In der Ostschweiz, wo sozusagen jede Arbeiterfamilie im Herbst
ein Fäßchen Most einkellert und der Fabrikarbeiter des Morgens seinen Most-
krug fllr den „z'Nüni'* auf den Rücken hängt, werden geringere Sorten Aepfel,
sogenannte Mostäpfel, nebst Birnen, alljährlich in enormen Quantitäten zur Most-
bereitung verwendet („vermostet"). Seit einigen Jahren nimmt auch die Ausfuhr
von Mostäpfeln, namentlich in die benachbarten deutschen Staaten, immer be-
trä^^htlichere Dimensionen an. Im Herbst 1884 wurden z. B. über Romanshom
650, über Singen 972 Wagenladungen, zusammen für ungefähr IV2 Million
Franken, ausgeführt. Der Mostpreis steigt in Folge dieser Ausfuhren leider in
bedenklichem Maße. Auf dem Lande ist auch das Dörren von Aepfelschnitzen
an der Sonne (der „Schnitz") noch gebräuchlich; letztere bilden aber keinen
eigentlichen Handelsartikel. — In dem vom Schweizerischen landwirthschaftlichen
Verein herausgegebenen pomologischen Bilderwerk (Verlag der Lithogr. Anstalt
.J. Tribelhorn in St. Gallen) sind als die besten schweizerischen Apfelsorten
genannt : Aarganer Herrenapfel, Ananas-Reinette, Kleiner Api, Baumanns Reinette,
Großer Bohnapfel, Bovard-Apfel (pomme Bovarde), Breitacher, Carmeliter Reinette,
C-hampagner Reinette, Christas gelbe Reinette, Danziger Kantapfel, Edelborsdorfer-
Etlins Reinette, Fraurothacher, Gaesdonker Reinette, Gestrickte Reinette, Glanz-
Reinette, Goldzeug-Apfel, Gravensteiner, Hans TJlrichs-Apfel, Homußecher, Gelber
Jakobs- Apfel, Jäger- Apfel, Große Casseler Reinette, Königlicher Kurzstiel, Küttiger,
Dachapfel, Luiken-Apfel, Saurer Majen-Apfel, Nägeli- oder Palmapfel, Rother
Oster-Galvill, Pariser Rambour-Reinette, Süßer Pfaffenapfel, Graue portugiesische
Reinette, Rümlicher Chrüslicher, Hebels Apfel, Sauergrauech, Sauer-Kläusler,
Schaf nase, Schinzenapfel (gestreifter), Schuhmacher- Apfel, Sommer-Gewürzapfel,
Sonntags- Apfel, Spätlauber, Spitzwißiker, Rother Stettiner, XJster-Apfel, Van Mons
Reinette, Wagner-Apfel, Waldhöfler Holzapfel, Winter-Goldparmäne, Weißer
Winter-Calvill. (S. in späterer Lieferung den Artikel „Obstbau**.)
Aequatorial - Instrumente werden in anerkannt vorzüglicher Weise
namentlich von der Soci^te genevoise pour la construction d'instruments de physique
in Genf erstellt. Dieselbe hat seit 1874 neun solcher Instrumente geliefert, worunter
Aequatorial-lnstrumente — 20 — Agentuigeschärte
ein Zehiizöller (der von d«^m verstorbenen Professor Plantamonr der Sternwarte
seiner Vaterstadt Genf geschenkt wurde), ein SiebenzöUer für das Bernoullianum
in Basel, 2 Sechszöller für die Pariser Akademie zur Beobachtung des Venus-
dnrchganges im Jahre 1874; ein Sechszöller für Mexiko und ein anderer für Sumatra.
Aerzte und Chirurgen. Als solche bezeichneten sich anläßlich der eidg.
Volkzählung von 1880 2121 Personen (2096 m., 25 w.) = 1,6 7oo aller
Beruftreibenden. (1588 Aerzte und Wundärzte, 249 Zahnärzte, 284 Chirurgen,
Naturärzte etc.) Durch dieselben fanden Unterhalt 3846 Angehörige ohne Erwerb
(1062 m., 2784 w.) und 1565 Personen Hausgesinde (124 m., 1441 w.).
Gresammtzahl der Unterhalt Findenden 7532 =r 2,6 ^oo der Bevölkerung. Auf
die Kantone vertheilen sich die Beruftreibenden wie folgt: Aargau 105, Appenzell
A.-Rh. 61, Appenzell L-Rh. 16, Baselstadt 81, Baselland 36, Bern 239, Frei-
burg 34, Genf 180, Glarus 36, Grraubünden 77, Luzern 93, Neuenbürg 78,
Nidwaiden 11, Obwalden 10, Schaffhausen 48, St. Gallen 189, Schwyz 30,
Solothurn 37, Tessin 92, Thurgau 107, Uri 6, Waadt 172, Wallis 27, Zürich
330, Zug 26. In der oben erwähnten Zahl der Beruftreibenden (2121) sind
188 Ausländer (180 m., 8 w.) inbegriffen.
Aetherische Oele werden in erheblichen Mengen in der Pharmacie, der
Liqueur- und Parfumeriefabrikation verwendet und zum Theil in der Schweiz
fabrizitt, größtentheils aber aus dem Auslände importirt.
Aethylalkohol. Der Konsum der schweizerischen Theerfarbenindustrie an
Aethylalkohol beträgt laut Angaben der an der Schweiz. Landesausstellung in
Zürich vertretenen Firmen mindestens 144,000 kg. Der Artikel wird größten-
theils vom Auslange bezogen.
Aethyldiphenylamin. Ein im Jahre 1878 durch A. Gerber & Uhlmaun
in Basel, resp. durch deren Chemiker, Louis Badier, eingeführter Theerfarbstoff,
der von großer Bedeutung geworden ist.
Aethylgrfin s. Malachitgrün.
Aetznatron* (Natriumoxydhydrat, Natronhydrat, Natron.) Die Gewinnung
dieses Nebenprodukts der Sodafabrikation ist von den Schweiz. Sodafabrikanten
in Folge niedrigen Preisstandes seit einiger Zeit fast ganz aufgegeben worden.
Gesammtausfuhr 1884: 40 q (1883: 43 q), wovon über die französische
Grenze 1884: 15 q (1883: 30 q). Gesammteinf uhr 1884: 19,726 q
(1883: 13,056 q, Durchschnitt 1872/81: 5465 q, 1873: 3557 q), wovon
über die französische Grenze 1884: 2637 q (1883: 3266 q, 1873: 21 q), über
die deutsche Grenze 1884: 17,087 q (1883: 9789 q, 1873: 3536 q). Durch-
fuhr 1884: 737 q (1883: 998 q).
Aetzpräparate für Glasverzierungen (Mattsäure, Aetztinte, Mattirsalze).
Spezialität von E. Siegwart in Schweizerhalle, aus Fluor hergestellt, zur matten
Verzierung von Hohlglas und Tafelglas. Die Präparate werden in so gereinigtem
und fertig gemischtem Zustande geliefert, daß sie vom Konsumenten nach der
auf vieljähriger praktischer Erfahrung beruhenden Gebrauchsanweisung unmittel-
bar verwendet werden können. Die Hälfte der Produktion wird exportirt. Die
konzentrirte rauchende Flußsäure wird gewöhnlich in Guttaperchagefäßen , die
anderen Präparate werden in hölzernen Fässern von 30 1 an versendet. Deck-
farbe, Deckgrund und alle Fluorverbindungen werden ebenfalls geliefert.
Agentschaften, diplomatische, siehe die Artikel „Gesandtschaften** und
„Konsulate".
. Ajcenturgeschäfte aller Art. Im Handelsregister waren Ende 1884
1153 Geschäfte dieser Art eingetragen, nämlich: 480 Agentimfeschäfte ohne
Agenturgeschäfte — 21 — A\'(l:i
nähere Bezeichnung (Aargau IG, Appenzell I.-Rh. 1, BasellanJ 1, Baselstadt 59,
Bern 27, St. Gallen 22, Genf 108 , Glarus 13, Granbttnden 4, Luzern 18,
Neuenburg 21, Nidwaiden 1, Schaff hausen 4, Schwyz 3, Solothum 1, Tessin 29,
Waadt 28, Wallis 1, Zürich 117, Zug 6); 1 Annoncenagentur (St. Gallen,
i». Annoncenexpeditionen) ; 29 Ausw ander ungsagenturen (Aargau 2, Baselstadt 9,
Bern 4, St. Gallen 3, Neuenburg 3, Schaffhausen 2, Tessin 1, Thurgau 2, Uri 3);
3 für Baumaterialien (Baselstadt 1, Zürich 2); 16 Baumwollagenturen (Basel-
stadt 5, St. Gallen 1, Zürich 10); 2 für Baumwollgarn (Zürich); 2 für Baum-
Wolltücher (Zürich); 3 für Bergbauprodukte (Zürich); 4 für Blergeschäfte
(Waadt 2, Zürich 2); 2 Börsenagenten (Zürich); 3 für Brennmaterialien
(Baselstadt); 1 CorsetagentUr (St. Gallen); 2 für Chemikalien (Zürich); 2 für
Droguen (Zürich) ; 3 Eisenbahnagenturen (Baselstadt) ; 7 für Eisen- und Metall-
industrie (Baselstadt 3, Zürich 4) ; 1 Exportaffentur ohne nähere Bezeichnung
(St. Gtillen); 5 für Farbwaaren (Baselstadt 3, Zürich 2); 5 für Fettwaaren
{Baselstadt 1, Zürich 4); 1 für Flachs (Baselstadt); 201 Geschäflsar/enturen
(Aargau 17, Freiburg 2, Genf 70, Luzern 88, Neuenburg 10, Thurgau 13,
Zürich 1); 1 für Getränke (Zürich); 10 für Getreide (Baselstadt 1, Zürich 9);
1 für Hanf (Baselstadtl ; 1 für Hanfgarn (Zürich) ; 8 Handelsagenturen (Basel-
«tadt 1, Freiburg 7); 2 Hopfenagenturen (Zürich); 1 für Hutwaaren (Jj}XT\(^)y
24 für Kolonlalwaaren (Baselstadt 8, St. Gallen 1, Schaffhausen 1, Zürich 14);
3 für Landesprodukte (Zürich); 1 für Landwirthschaß (Freiburg); 2 für
landwirthschaftliche Maschinen (Freiburg 1, Zürich 1); 2 für Liegenschaften-
Vermittlung (Zürich) ; 2 Malzagenturen (Zürich) ; 7 Maschinenagenturen (Basel-
stadt 3, St. Gallen 1, Zürich 3); 1 für Mehl (Zürich); 1 Nähmaschinenagentur
(St. Gallen) ; 1 für Material für Band- und Stoffwebereien (Baselstadt) ; 4 für
Produkte ohne nähere Bezeichnung (Baselstadt) ; 1 für Qnincaillerie (Basel-
stadt); 13 Rechts agenturcn (Appenzell A.-Rh. 4, St. Gallen 2, Zürich 7); 1 für
Sämereien (Baselstadt); 36 t^r Seidenwaaren (Baselstadt 19, Zürich 17); 1 für
Spedition (Baselstadt) ; 5 für Spirituosen (Baselstadt) ; 1 für Sprit (Baselstadt) ;
1 für Strickmaschinen (Zürich); 1 für Tabak (Baselstadt); 1 für technische
Abfälle (Zürich); 3 für technische Artikel (Baselstadt 1, Zürich 2); 1 für
Teigwaaren (Baselstadt); 2 Telegraphenagenturtn (Baselstadt); 2 Tr.insport-
agenturen (Freiburg 1, Zürich 1); 6 für Tuch- und Manufaktur w aar cn (Zürich);
186 Versicherungsagenturen (Aargau 1, Appenzell I.-Kh. 1, Baselstadt 16,
Bern 11, Freiburg 2, St. Gallen 15, Luzern 31, Neuenburg 10, Nidwaiden 1,
Obwalden 1, Schaffhausen 35, Schwyz 2, Solothurn 1, Thurgau 17, üri 6,
Waadt 11, Wallis 3, Zürich 22); 30 Waarenagenturen ohne nähere Be-
zeichnung (Aargau 9, Baselland 2, St. Gallen 14, Zürich 5); 12 für Weine
{Baselstadt 5, Schaffliausen 1, Zürich 6); 2 für Wolle und Wollenstoffe (Zürich);
2 fiir Wollen{/arn (Zürich); 1 für die zoologische Station in Neapel (Baselstadt).
Betreffend die Zahl der beim Agenturwesen betheiligten Personen s. „Bank-
Agentur- und Versicherungswesen**, sowie „Placirungswesen**.
d' Agnes. Artikel der Schweiz. Buntweberei.
Agrikulturchemische Untersuchungsstation s. Landwirthschaftlich-
chemische Untersuchungsstation.
Ahornholz. Findet besonders häufige Verwendung für die Schweiz. Holz-
schnitzerei und Parquetfabrikation.
Alda, ein mehrtrettige« Gewebe mit Seidenzettel und Baumwollschuß,
welches für Kleider und Mäntel angefertigt wird. Siehe unter „Serge** und
n Satinartige Serges".
\'
Akklimatisiile Pflanzen — 22 — Akkliniatisirte Pflanzen
Akklimatisirte Pflanzen« (Mitgeth. von Herrn Prof. Auderegg.) Die meiste n
Kulturpflanzen der Schweiz kamen vom Süden zu una. Schon die Römer haben
uns durch die Besitznahme von Helvetien eine Menge Kulturgewächse gebracht
und solche besonders in der Nähe ihrer Militärstationen verbreitet; daher waren
auch diese die eigentlichen Kulturstationen. So erhielten wir durch die Römer die
Weinrebej einige Steinobstsorten, feine Gemüse, den Mals u. s. f. Groß war
die Einführung einiger Pflanzenspezies durch die Völkerwanderung, und wenn
auch einzelne Völker (Hunnen, Alemannen) alle Anbaustätten zerstörten, so traten
andere (Franken, Burgundionen, Ostgothen u. s. f.) friedlich auf und haben auf
die Kultur und durch die Einfuhr abträglicher Pflanzen günstig gewirkt. Durch
die Ostgothen erhielten wir z. B. den Hopfen. Eigentliche AkklimatiHations-
Stationen bildeten im 5., 6. und 7. Jahrhundert die Klöster und die Mönchs-
orden (Benediktiner, 510 n. Chr.). Die Glaubensboten brachten neue Gewächse
aus entfernten Ländern und das gemeinschaftliche Interesse, das die Mönche
und Klöster durch das Band der Religion umschlang, wirkte auch in unserem
Vaterlande schlagend ein (St. Gtillen, St. Urban, Dissentis, Mariastein etc. etc.).
Auf die Akklimatisation von Pflanzen in der Schweiz hatte namentlich die Herr-
schaft der Karolinger (Karl der Große) einen großen Einfluß, indem durch sie
viele neue und edle Pflanzen in die Schweiz kamen. Durch die unter den Hohen-
staufen arrangirten Kreuzzflge erhielten wir aus dem Orient die Schalottenzwlcbcl ,
die Kohlrübe und einige andere Kohlarten, Die Schifl'fahrten, die sich im 14.
und 15. Jahrhundert ausdehnten, und namentlich die Entdeckung Amerika's,
brachten uns wieder eine ganze Menge Pflanzen: Tabak, Kartoffeln, Topinam-
baur etc. etc. wurden bei uns akklimatisirt. Eigenthiimlich ist es , wie oft
akklimatisirte Pflanzen dnrch den TJebergang in andere Klimas gewia.se Ver-
änderungen erleiden, sei es hinsichtlich der Dimensionen, des Geschmacks, der
Farbe u. s. f. , selbst oft in sehr geringen Entfernungen. So finden wir den
ächten Kastanienbaum in den wundervollen Kastanienwäldern von Tessin und
Unter Wallis und von Poschiavo, Bergeil und Misox in der Größe unserer Eichen,
während er diesseits der Alpen selten den Umfang eines ausgewachsenen Apfel-
baumes erreicht oder übertrifl't. Die Trauben in den südlichen Theilen der
Schweiz sind weit größer als diejenigen in den nördlichen Gegenden ; das Obst
in den höheren Lagen ist weit schmackhafter als danjenige in tiefen Lagen.
Der Blumenkohl und die Carotten und Bettige im Engadin (1700 — 1844 m)
sind sehr fein und zart, während verschiedene dort eingeführte Grasarten (Knaul-
gras, Raygras) ganz zwergförmig wachsen und nicht ausdauern. Die Muttern
der Alpen (Muttelina alpina) bildet dort, wo sie zu Hause ist, das gewürzreichste
Futter, wächst aber bloß handhoch. In den tiefern Lagen, von der Wurzel aus
verpflanzt, erreicht sie eine Höhe von 1 m und darüber, mit grobem Stengel
und ohne jenes feine Aroma, das ihm in den Alpen eigen ist. Verschiedene zur
Akklimatisation in die Schweiz eingeführte Pflanzen haben sich oft und viel
erst im 2. und 3. Jahre ihres Anbaues normal entwickelt und vermehrte Erträge
gebracht. So war z. B. Flachs, den mau seiner Zeit aus Riga bezog, in seiner
ersten Anpflanzung kurz und schmächtig ; der Samen war nicht volLständig ent-
wickelt und erst im 3. Jahre ergab er ausgezeichnete Erträge. Aehnliches kommt
auch bei G^treidearten vor, während umgekehrt gewisse Pflanzenspezies oft im
ersten Jahre die schönsten Erfolge zeigen, die aber mit fortgesetztem Anbau
vom gewonnenen Samen aus Jahr um Jahr zurückgehen nnd nicht selten ganz
verschwinden. Es ist nicht zu vergessen, daß oft die Mißerfolge in der Un-
kenntniß der Behandlung des Anbaues, Düngung, richtigen Zeit der Aussaat ftc.
Akklimatisirte Pflanzen
— 23 —
Aktiengesellschatten
zu suchen sind. Dio Akklimatisationsgärten, die in der Schweiz vielfach mit den
botanischen Gärten der Städte und den Yersuchsfeldern der landwirthschaftlichen
Lehranstalten Btitti, Strickhof und Chur, eidg. Polytechnikum und Schweiz. Samen-
kontrolstation (in Zürich und auf der Fürstenalp bei Trimmis, Kanton Graubünden)
verbunden sind, haben den Zweck, neu einzuführende Pflanzen zu wissenschaft-
lichen Zwecken zu beobachten, deren praktischen Werth durch Anbau derselben
annähernd auszumitteln und auch die zweckmäßige Behandlung und Pflege zu
erforschen.
Aktieng^esellschaften. Nach Titel 26 des schweizerischen Obligationen-
rechtes müssen die Aktiengesellschaften, gleichviel welche Zwecke dieselben ver-
folgen, in das Handelsregister eingetragen werden. Es ist somit an Hand der
Publikationen im Handelsamtsblatt möglich, die Zahl der bestehenden Gesell-
schaften zu ermitteln. Das Obligationenrecht schreibt vor, daß das „Grundkapital"
im Handelsregister anzugeben sei. Der Mangel einer offiziellen Interpretation
dieses Ausdrucks mag dazu geführt haben, daß in vielen Fällen sowohl das
statutarische, als das emittivte und das einbezahlte Kapital angegeben wurden,
während in vielen andern Fällen das Eine oder das Andere fehlt. Diese Ungleich-
heit der Angaben macht es unmöglich, in den nachfolgenden Zusammenstellungen
alle drei Kapitalarten zu berücksichtigen; es kann lediglich auf das haftbare
Aktienkapital, bezw. das durch die Aktienemissionen repräsentirte Kapital (mit
Ausschluß von ObUgationenkapital, Subventionsfonds u. s. w.) Bedacht genommen
werden. Auch da sind die Angaben sehr oft unbestimmt, so dai^ manchmal die
subjektive Auffassung in den Biß treten muß. In diesem Sinne sind die nach-
folgenden, per 31. März 1885 abgeschlossenen, Zusammenstellungen zu beurtheilen.
I. Zahl der Aktiengesellschaften und haftbares Aktienkapital nach Kan-
tonen (inbegriffen 9 Kommanditaktiengesellschaften mit Fr. G' 110,000):
Kanton.
Zahl d. Ges.
Fr.
Kanton.
Zahl d. Oec
1. Fr.
Aargau
. 28
20'379,875
Schaflhausen
16
8'049,520
Appenzell A.-Bh.
13
8'087,555
Schwyz
7
5^548,500
Baselland
9
3^000,000
Solothurn
30
15^721,202
Baselstadt . .
36
177^518,300
St. Gallen .
74
84^036,457
Bern . . . .
. 274
85\S82,642
Tessin
17
7'203,36O
Freiburg . . .
27
10'697,865
Thurgau . . .
19
9'()48,520
Genf . . . .
99
84'129,178
Uri ... .
2
6'729,200
Glarus
8
2'475,403
Waadt . . .
188
162^114,410
Graubünden .
22
6^295,750
Wallis . .
8
1'149,750
Luzem
36
51'672,390
Zürich . . .
107
183'095,736
Neuenburg .
102
24'449,680
Zug . . .
12
16'767,483
Obwalden
1
42,700
Total
[ 1135
973^595,470
Bern hat hauptsächllcli Käsereien (109) und Bankgeschäfte (53) ; Genf Ballgesell-
schaften (39) ; Neuenburg Baugesellschaften (34) ; St, Gallen Bankgeschäfte (24) ; Waadt
Baugesellschaften (79); Zürich Bankgeschäfte (25) und Sennereien (16).
IL Zahl und Kapital der Gesellschaften nach Unternehmungen :
1. Alpwirthfichaft
2. Anthraciteausbeutung
3. Appretur, Bleicherei, Sengerei
4. Bäckereien
5. Backsteinfabrikation
6. Bad- (nicht Kur-) und Waschanstalten ....
7. Bank-, Spar- und Leihkassageschäfte 218
Zahl d. Uea
Fr.
4
105,800
1
115,500
l
500,000
17
328,158
2
1*500,000
13
1'631,560
218
295*497,827
Akliengese lisch FL ReD — 24 — AktiengeselLschaOcn
8. Baugewerbe, Verniiethung von Immobitien .... 187 29'318,.'>5I
fl. Baumatermlieafftbrikation 6 r35G,500
10. Banmwollapinnereien 11 12'492,500
11. Bierbrauereien 13 3'894,200
12. BindWenfabrikatioTi 1 1 '000,000
13. Hriickeii- und Lastwaagen 30 77,225
14. liuchdruckereien 6 358,000
15. Bachhandel 3 f.OO.OOO
1«. Chemi-che- Produkten- und DUngerfabrikation ... 4 3'40O,O0{>
17. Darnjitmölkerei 1 17,000
18. Dampf-.chitrfabrt 6 6"293,200
19. Diahtslifteufabrikatiun 1 80,00i>
20. Drenctiereien 6 89,800
21. J>ynamit&i.rikatioü 1 6'700,O00
22. Eieerbalinbanken 2 30'000,000
23. Eiset ttabn -Bau und -Betrieb 29 367'8.'i6,750
24. Eisenwerk 1 2'000,000
25. Eisfabiikation und -Handel 4 774,000
26. Kl*ktrische Apparate, Telegraphen, Kabel etc. . . 4 1'476,000
27. Krfi od ungapatent- Ausbeutung 1 200,000
28. Fischzucht, kttnstUche 1 1,000
29. Flachsspinnerei , . 1 600,000
30. Flüret«pinnerei 1 900,000
31. Gaslieieuchtung 39 21'007,.'J00
32. Gektinefiibrikatlün 1 800,000
33. Gerberei 1 325,000
34. Gt-werliehalle 1 5,000
35. Gießerei 1 20,000
3lj, Glaafabiikation 1 10,000
37. Goidahfaileinschmiilzung 1 l'OOO.OOO
38. (JjpBcrei 1 30,30(.i
39. Hol/aehiiiü;lerei 1 50,000
40. HukstofTbereitung 2 2'300,000
41. Hotelbetrieb, Kuranstalten atc 30 8'565,600
42. Ideale, ruligiöse, gesellige Zwecke etc 60 5'21il,467
43. Ktttereion und Sennereicu 14H 1'411,713
44. -Kamm garnsp Innereien 2 2'800,Ü00
45. Kardenfftbrikation 1 120,000
4i>. Kartonnage 1 70,000
47. Kleidergexchaftt. 3 7ß,090
48. Kolonisation 3 4'950,100
49. Korliflechterei, Weidenkultur etc 2 18,200
50. KQi)ferbergwerk (in Italien) 1 1'200,000
51. LugerhauBgehellsehaften •') 2'240,50O
52. Landwirthschaftliche Geräthe-Fabrikation .... 1 80,000
53. ] Lebensmittel aller Art: a. Konsumvereine .... 67 l'T 15,965
b. andere 1 40,000
54. Marmorbruch-Ausbeotung 1 500,000
55. Maschinen- und Werkzeugfabrikation 5 2'550,000
Aktiengesellschaften
25 —
Aktiengesellschaften
56. Metall waarenfabrikation
57. Metzgerei
58. Milchkondensation und -Konservirung
59. Möbelfahrikation
60. Müllerei
61. Musikinstromententheile-Fabrikation
62. Papierfabrikation
63. Parqueterie
64. Pfandleihanstalten
65. Pferdezucht
66. Physik. Instrumenten -Fabrikation
67. Reitanstalten
68. Sägegeschäft, Holzhandel etc
69. Salinen
70. Schäferei
71. Schappeverarbeitung
72. Schieferbruchausbentnng
73. Schlittschuhklub
74. Schmiede
75. Schuhmacherassociation
76. Seidenindustrie (siehe oben Floretspinnerei, Schappe-
verarbeitung, femer Webereien)
77. Spedition
78. Spiritusfabrikation
79. Stearinmanufaktur
80. Steinbruchausbeutung (s. auch Marmor- u. Schieferbruch)
81. Stickereien
82. Straßenbahnen, bezw. Tramways
83. Stroh waarenindustrie
84. Tabak- und Cigarrenfabrikation
85. Telephonbetrieb
H6. Thon waarenfabrikation (siehe oben Backsteinfabrikation,
ferner Ziegeleien)
87. Torfausbeutung
-88. ührenindustrie
89. Verbandstofffabrikation
90. Versicherung
91. Viehzucht
92. WafTenfabrikatiou etc
93. Waldbau
94. Wasserversorgung
95. Wasserwerke
96. Webereien: a. Buntweberei
b. Seidenband Weberei
c. Seidenstoffweberei
d. Webereien ohne nähere Bezeichnung .
97. Wein- und Spirituosenfabrikation
98. Weinsteinsäure-Fabrikation
99. Wiesenbe Wässerung
Zahl d. Ges.
Fr.
2
1' 900,000
2
31,000
5
13^600,000
1
11,150
2
372,000
1
250,000
5
5^000,000
2
500,000
2
119,000
1
20,000
1
409,000
7
364,000
1
50,000
2
2' 600,000
1
2,980
1
9 '000,000
1
80,000
1
2,200
1
4,100
1
40,000
3
500,000
2
300,000
1
75,000
1
500,000
3
900,000
15
2'244,400
2
1'850,000
3
175,000
6
1'519,000
1
1 '000,000
2
199,500
1
100,000
21
7'106,900
1
500,000
16
80'470,000
5
840,200
1
1'576,000
3
299,465
14
3'747,900
4
1^490,000
1
810,000
1
400,000
3
2'800,000
2
890,000
3
170,000
1
150,000
1
30,000
Aktiengesellschaften — 2G — AktiengesellschafLeu
Zahl d. Hes. Fr.
100. Zeitungsunternehmungen . . * 15 963,775
101. Ziegeleien 5 492,400
102. Zündholzfahrikation 1 500,000
103. Zündwaarenfabrikation (s. oben Dynamit und Zündholz) 1 200,000
104. Zwirnereien: a. Baumwollzwimerei 1 22,500
b, Seidenzwimerei 1 150,000
Total 1135 973'595,47G
IIL Repartition der Unternehmungen nach Kantonen,
Die fetten Ziffern korrespondiren mit den den Benennungen der Uuternehuiuugeii
in obiger Tabelle vorangesetzten forUaufeuden Ziffern 1-104.
1: 2 Luzern mit Fr. 78,000; 1 St. Gallen mit Fr. 20,800; 1 Waadt mit
Fr. 7000. 2: Waadt. 3: Appenzell A.-Kh. 4: 5 Bern mit Fr. 80,700; 5 Glarus
mit Fr. 80,598 ; 3 Neuenburg mit Fr. 64,500; 1 Tessin mit Fr. 4360; 2 Waadt
mit Fr. 88,000; 1 Zürich mit Fr. 10,000. 5: 1 Bern mit Fr. 300,000;
1 Zürich mit Fr. 1'200,000. «: 1 Appenzell A.-Rh. mit Fr. 8000; 1 Basel-
stadt mit Fr. 270,000 ; 3 Bern mit Fr. 546,600 ; 3 Genf mit Fr. 605,000 :
1 Luzern mit Fr. 80,000; 2 Neuenburg mit Fr. 23,710; 1 Thurgau mit
Fr. 8800; 1 Zürich mit Fr. 89,450. 7: 16 Aargau mit Fr. 15'023,000:
2 Appenzell A.-ßh. mit Fr. 2^003,000; 6 Baselland mit Fr. 2'680,000;
10 Baselßtadt mit Fr. 48'600,000 ; 53 Bern mit Fr. 25^549,522; 13 Freiburg
mit Yy. 8\353,215; 9 Genf mit Fr. 31'157,000; 1 Glarue mit Fr. 2250,000;
1 Graubünden mit Fr. 2*000,000; 9 Luzern mit Fr. 10795,000; 10 Neuen-
hm-g mit Fr. 10'182,390; 4 Schaffhausen mit Fr. 1 851,000; 3 Schwyz mit
Fr. 610,000 ; 12 Solothurn mit Fr. 9'370,042 ; 24 St. Gallen mit Fr. 13*195,150 ;
3 Tessin mit Fr. 3^250,000; 6 Thurgau mit Fr. 4*250,000; 9 Waadt mit
Fr. 26'065,125; 25 Zürich mit Fr. 78'142,900; 2 Zug mit Fr. 170,483.
8: 1 Baselstadt mit Fr. 127,700; 15 Bern mit Fr. 2'531,800; 5 Freiburg-
mit Fr. 222,500; 39 Genf mit Fr. 11*324,166; 4 Graubünden mit Fr. 917,000;
1 Luzern mit Fr. 200,000; 34 Neuenbürg mit Fr. 3'386,77U; 1 Obwalden
mit Fr. 42,700; 1 Schaffhausen mit Fr. 120,000; 2 St. Gallen mit Fr. 320,100;
79 Waadt mit Fr. 8*362,315; 1 Wallis mit Fr. 25,000; 4 Zürich mit
Fr. 1*738,500. 9: 1 Genf mit Fr. 170,000; 2 Neuenburg mit Fr. 835,000;
1 Solothurn mit Fr. 250,000; 1 Tessin mit Fr. 11,000; 1 Waadt mit Fr. 90,500.
lO: 1 Bern mit Fr. 2*624,000; 1 Schwyz mit Fr. 208,500; 1 Solothurn mit
Fr. 1*350,000; 2 St. Gallen mit Fr. 1*962,000; 1 Thurgau mit Fr. 500,000;
2 Zürich mit Fr. 704,000; 3 Zug mit Fr. 5*144,000. 11: 1 Aargau mit
tV. 220,000; 1 Baselland mit Fr. 30,000; 2 Baselstadt mit Fr. 1*300,000;
2 Genf mit Fr. 525,000; 1 Neuenburg mit Fr. 300,000; 1 Solothurn mit
Fr. 250,000; 2 Tessin mit Fr. 80,000; 1 üri mit Fr. 29,200; 1 Waadt
mit Fr. 160,000; 1 Zürich mit Fr. 1*000,000. 12: Zürich. 13: 3 Bern mit
Fr. 14,200; 3 Freiburg mit Fr. 7900; 1 Genf mit Fr. 2400; 1 Graubündeu
mit Fr. 1500; 5 Luzern mit Fr. 11,410; 3 Neuenburg mit Fr. 7400; 12 Waadt
mit Fr. 26,065; 1 Zürich mit Fr. 3350; 1 Zug mit Fr. 3000. 14: 1 Aargau
mit Fr. 160,000; 1 Freiburg mit Fr. 100,000; 3 Neuenburg mit Fr. 87,000;
1 Zürich mit Fr. 11,000. 15: 1 Genf mit Fr. 300,000; 1 Neuenburg mit
Fr. 250,000; 1 Solothurn mit Fr. 50,000. 1«: 1 Baselstadt mit Fr. 2*500,000;
1 Freiburg mit Fr. 500,000; 1 Waadt mit Fr. 300,000; 1 Zürich mit
Fr. 100,000. 17: St. Gallen. 18: 1 Beni mit Fr. 941,000; 1 Freiburg mit
Aktiengeselliichaneii — 27 — AktiengessellschafLeu
Fr. 303,000; 1 Luzern mit Fr. 1'356,000; 1 Schaff bauBen mit Fr. 193,200;
1 Tessin mit Fr. 1'500,000; 1 Waadt mit Fr. 2'000,000. 19: Waadt.
aO: 1 Bern mit Fr. 12,500; 5 Waadt mit Fr. 77,300. «1: üri. 22: 1 Basel-
Btadt mit Fr. 20'000,000 ; 1 Genf mit Fr. 10'000,000. 23: 1 Appenzell A.-Rh.
mit Fr. 5^000,000; 1 Baselland mit Fr. 250,000; 3 Baselstadt mit Fr. 63'900,000;
5 Bern mit Fr. 39'940,500; 1 Freiburg mit Fr. 1^000,000; 3 Lozem mit
Fr. 35^324,500; 1 Neuenbürg mit Fr. 254,000; 1 Schwyz mit Fr. 4*200,000;
3 St. Gallen mit Fr. 45*000,000; 1 Thurgau mit Fr. 1*948,750; 4 Waadt
mit Fr. 110*123,500 ; 5 Zürich mit Fr. 60*915,500. 24: Solothum. 25: 1 Basel-
stadt mit Fr. 150,000; 1 Genf mit Fr. 500,000; 1 Neuenburg mit Fr. 24,000:
1 Zürich mit Fr. 100,000. 2«: 1 Genf mit Fr. 500,000; 2 Neuenburg mit
Fr. 876,000; 1 Waadt mit Fr. 100,000. 27: Genf. 28: Waadt. 29: Bern.
SO: Baselstadt. 31: 3 Aargau mit Fr. 350,000; 1 Appenzell A.-Rh. mit
Fr. 90,000; 1 Ba^elland mit Fr. 40,000; 4 Bern mit Fr. 381,400; 1 Frei-
bnrg mit Fr. 205,000; 3 Genf mit Fr. 13*250,000; 1 Glarus mit Fr. 140,500;
1 Graubünden mit Fr. 200,000 ; 1 Luzern mit Fr. 200,000 ; 3 Neuenburg mit
Fr. 800,000; 1 Schaff hausen mit Fr. rOOO,000; 1 Solothurn mit Fr. 160,000;
1 St. Gallen mit Fr. 530,000; 1 Tessin mit Fr. 100,600; 1 Thurgau mit
Fr. 80,000; 9 Waadt mit Fr. 2*005,000; 1 Wallis mit Fr. 120,000; 4 Zürich
mit Fr. 1*305,000; 1 Zug mit Fr. 50,000. 32: Zürich. 33: Baselstadt.
34: Bern. 35: Neuenburg. 30: Bern. 37: Genf. 38: Genf. 39: Bern.
40: 1 Baselstadt mit Fr. 2*000,000; 1 Solothum mit Fr. 300,000. 41 : 1 Aar-
gau mit Fr. 1*140,500; 3 Appenzell A.-Rh. mit Fr. 357,000; 2 Bern mit
Fr. 345,000; 2 Genf mit Fr. 850,000; 12 Graubünden mit Fr. 2*911,250;
2 Luzern mit Fr. 499,600; 2 Neuenburg mit Fr. 397,500; 1 Tessin mit
Fr. 574,000; 3 Waadt mit Fr. 1'175,000; 2 WaUis mit Fr. 315,750.
42: 2 Baselstadt mit Fr. 1*010,500; 22 Bern mit Fr. 2*183,165; 7 Genf
mit Fr. 246,000; 1 Glarus mit Fr. 4305; 1 Luzern mit Fr. 129,600; 9 Neuen-
bürg mit Fr. 412,650; 1 Schaff hausen mit Fr. 30,000; 1 Schwyz mit
Fr. 200,000; 2 St. Gallen mit Fr. 143,955; 2 Tessin mit Fr. 38,400; 1 Thur-
gau mit Fr. 120,000; 7 Waadt mit Fr. 448,025; 3 Zürich mit Fr. 232,867;
1 Zug mit Fr. 20,000. 43: 1 Aargau mit Fr. 10,000; 109 Bern mit Fr. 1*157,270;
3 Genf mit Fr. 16,537; 1 Luzern mit Fr. 7500; 1 Neuenburg mit Fr. 12,000:
2 Solothum mit Fr. 11,000; 4 St. Gallen mit i?V. 43,992; 1 Thurgau mit
Fr. 6900; 8 Waadt mit Fr. 31,900; 16 Zürich mit Fr. 114,614. 44: 1 Schaff-
hausen mit Fr. 1*800,000; 1 Thurgau mit Fr. 1*000,000. 45: Zürich. 4«: Bern.
47: 1 Bern mit Fr. 56,700; 1 Genf mit Fr. 16,850; 1 Luzern mit Fr. 2540.
48: 2 Baselstadt mit Fr. 290,100; 1 Genf mit Fr. 4*660,000. 49: 1 Solo-
thum mit Fr. 6000; 1 Zürich mit Fr. 12,200. 50: Waadt. 51: 1 Aargau
mit Fr. 750,000; 1 Basehjtadt mit Fr. 400,000; 1 Genf mit Fr. 700,000;
1 SchafThausen mit Fr. 90,500; 1 Waadt mit Fr. 300,000. 52: Waadt.
58 a: 1 Aargau mit Fr. 3875; 2 Appenzell A.-Rh. mit Fr. 30,090; 14 Bern
mit Fr. 410,585; 1 Freiburg mit Fr. 6250; 2 Genf mit Fr. 78,500; 5 Luzern
mit Fr. 38,240; 8 Neuenburg mit Fr. 91,760; 2 Schaffhausen mit Fr. 4820;
2 Solothurn mit Fr. 22,260; 15 St. Gallen mit Fr. 111,060; 2 Thurgau mit
Fr. 7870; 8 Waadt mit Fr. 285,700; 1 Wallis mit Fr. 10,000; 4 Zürich
mit Fr. 614,955. 53b:Zürich. 54: Walüs. 55: 1 Schafl'hausen mit Fr. 85,000;
1 Waadt mit Fr. 325,000; 3 Zürich mit Fr. 2*140,000. 50: 1 Luzern mit
Fr. 900,000; 1 Zug mit Fr. 1*000,000. 57: 1 Neuenburg mit Fr. 16,000;
1 Tessin mit Fr. 15,000. 58: 1 Luzern mit Fr. 500,000; 1 St. Gallen mit
Aktiengesellschaften — 28 — Aktiengesellschaften
Fr. 100,000: 1 Thurgaa mit Fr. 1H)00,(>00; 1 Waadt mit Fr. 2'000,000i
1 Zug mit Fr. lO'OOO^OOO. 59: Genf. OO: Waadt. Ol : Genf. 02: 1 Bern
mit Fr. 200,000; 1 Lozem mit Fr. l'550,00O; 1 Neuenburg mit Fr. rOOO,CX)0;
1 Solothurn mit Fr. 1^350,000; 1 Zürich mit Fr. 900,000. OS: 1 Bern mit
Fr. 400,000; 1 Waadt mit Fr. 100,000. 04: 1 Baselstadt mit Fr. 50,000;
1 Waadt mit Fr. 69,000. 05: Zürich. OO: Genf. 07: 2 Bern mit Fr. 64,800;
1 Genf mit F>. 30,000; 2 Neuenburg mit Fr. 65,000; 1 Thurgau mit Fr. 4200;
1 Zürich mit Fr. 200,000. 08: Waadt. OO: 1 Aargau mit Fr. 2'500,000;
1 Waadt mit Fr. 100,000. 70: Waadt. 71 : Baselstadt. 72: Wallis. 73: Waadt
7-4 : Genf. 75 : Zürich. 70 : 1 Baselstadt mit Fr. 60,000 ; 2 Zürich mit Fr. 440,000.
77: 1 Genf mit Fr. 80,000; 1 Graubünden mit Fr. 220,000. 78: Bern.
79: Waadt. 80: 1 Bern mit Fr. 500,000; 1 Waadt mit Fr. 250,000; 1 Zürich
mit Fr. 150,000. 81: 13 St. Gallen mit Fr. 2^)02,400; 1 Thurgau mit
Fr. 82,000; 1 Zürich mit Fr. 160,000. 82: 1 Genf mit Fr. 1 '000,000;
1 Zürich mit Fr. 850,000. 83: 1 Bern mit Fr. 5000; 1 Genf mit Fr. 70,000;
1 Tessin mit Fr. 100,000. 84: 1 Neuenburg mit Fr. 150,000; 1 Solothurn
mit Fr. 300,000; 2 Tessin mit Fr. 930,000; 1 Thurgau mit Fr. 40,000;
1 Wallis mit Fr. 99,000. 85: Zürich. 80: 1 Solothurn mit Fr. 70,000;
1 Waadt mit Fr. 129,500. 87: Waadt. 88: 12 Bern mit Fr. 4'21 1,000;
1 Genf mit Fr. 250,000; 5 Neuenburg mit Fr. 2^414,000; 3 Solothurn mit
Fr. 231,900. 89: Schatt'hausen. 90: 4 Baselstadt mit Fr. 26^500,000; 1 Genf
mit Fr. 5*000,000; 1 Neuenburg mit Fr. 2'000,000; 2 St. Gallen mit
Fr. 19^070,000; 1 Waadt mit Fr. 2'000,000: 7 Zürich mit Fr. 25*900,00f>.
Ol: 2 Bern mit Fr. 175,200; 1 Tessin mit Fr. 600,000; 2 Zürich mit
Fr. 65,000. 92: Schaffhausen. 93: 2 Appenzell A.-Kh. mit Fr. 99,465; 1 Bern
mit Fr. 200,000. 94: 2 Bern mit Fr. 398,400; 3 Genf mit Fr. 389,000;
1 Neuenburg mit Fr. 650,000; 5 Waadt mit Fr. 1'850,500; 2 Zürich mit
Fr. 160,000; 1 Zug mit Fr. 300,000. 95: 2 Genf mit Fr. 390,000; 1 Schaff-
hausen mit Fr. 800,000; 1 Zürich mit Fr. 300,000. 90 a: St. Gallen.
96h: Bern. 90e: 1 Bern mit Fr. 900,000; 2 Zürich mit Fr. 1" 900,000.
90 €l: 1 Schwyz mit Fr. 330,000; 1 St. Gallen mit Fr. 560,000. 97: 1 Neuen-
burg mit Fr. 80,000; 1 Waadt mit Fr. 10,000; 1 Zug mit Fr. 80,000.
98: Waadt. 99: Graubüuden. lOO: 1 Baselstadt mit Fr. 135,000; 3 Bern
mit Fr. 43,300; 2 Genf mit Fr. 114,175; 1 Neuenburg mit Fr. 20,000;
7 Waadt mit Fr. 481,300; 1 Zürich mit Fr. 170,000. lOl : 1 Granbünden
mit Fr. 16,000; 1 Neuenburg mit Fr. 30,000; 3 Zürich mit Fr. 446,400.
102: Waadt. 193: Aargau. 104a: Aargau. 104 b : St. Gallen.
Ende März 1885 hatten 40 auswärtige Aktiengesellschaften schweizerische
Zweigniederlassungen in den Handelsregistern eingetragen. Ihr nominelles Kapital
beträgt Fr. 6 60' 390,000. 26 derselben betreiben Versicherungsgeschäfte. Von
»len übrigen betreiben: 1 Asphaltgewinnung, 2 Bankgeschäfte, 2 Baugewerbe,
1 Elisenbahn, 1 Gasapparatfabrikation, 1 Gasbeleuchtung, 1 Maschinenfabrikation,
2 Nähmaschinenfabrikation, 1 Panoramaausstellung, 1 Steinkohlengewinnnng,
1 IJhren- und Bijouteriefabrikation und -Handel.
Verträge über die Aktiengesellschaften bestehen zwischen der Schweiz
und folgenden Staaten: Bayern^ d. d. 22,121. Dezember 1870, Amtliche Samm-
lung Band X, pag. 364 (frz. 332) und Deutschland (Norddeutscher Bund),
d. d. 13. Mai 1869. A. S. IX, 932 (frz. 811). Diese Verträge bestimmen, da£
die Aktiengesellschaften gegenseitig als zu Recht bestehend, insbesondere als zum
Auftreten vor Gericht befähigt, anerkannt werden, sofern die Errichtung nach
Aktiengesellschaften — 29 — Algerien
den Gesetzen des Landes, wo die Gesellschaft ihr Domizil hat, gültig erfolgt ist.
Aehnliche Ahmachungen bestehen mit: Frankreich seit 27. Mai 1861 (Bundes-
blatt 1861, Bd. L, pag. 905); Hawaii, Art. III des Handelsvertrags; Kalten j
Art. 12 des Handelsvertrags; Oesterreich- Ungarn (Bundesblatt 1868, III, 578);
San Salvador, Art. III des Handelsvertrags.
Alabaster. Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe: Marmor und Alabaster,
roh, in Blöcken.
Alagias, ein Exportartikel der schweizerischen Buntweberei.
Alaun wird in der Schweiz nicht fabrizirt, aber ziemlich stark eingeführt,
zur Verwendung in der Gerberei, Färberei, im Zeugdruck etc. Es ist ein krystalli-
sirtes, stark wasserhaltiges Doppelsalz von schwefelsaurem Kali (oder Ammoniak)
und schwefelsaurer Thonerde, dessen Verwerthung fast immer nur auf dem Gehalt
an der letztgenannten Verbindung basirt, weßhalb es auch in vielen Fällen durch
die relativ billigere reine schwefelsaure Thonerde verdrängt worden ist.
Gesammtausfuhr 1884: 2319 q, 1883: 1200 q, 1873: 41 q, 1863:
120 q, 1853: 159 q, wovon über die deutsche Grenze 1884: 1482 q ,1883:
924 q, 1873: 3 q. Gesammteinfuhr 1884: 2511 q, 1883: 2696 q, Durch-
schnitt 1872/81: 5946 q, 1873: 8335 q, 1863: 7252 q, 1853: 5855 q,
wovon über die deutsche Grenze 1884: 2031 q, 1883: 2600 q, 1873: 7784 q.
Durchfuhr 1884: 167 q, 1883: 398 q.
Albulastrasse, Alpenstraße, deren Bauperiode für das Straßenstück Tiefen -
kasten-Bergün auf die Jahre 1856 — 1858 lallt, mit einer Länge von 17,1 km,
einer Breite von 3,60 m und einem Kostenaufwand von Fr. 136,500, für die
Strecke BergUn-Ponte auf das Jahr 1865 mit einer Länge von 23,5 km, einer Breite
von 4,20 m und einer Baukostensumme von Fr. 319,500 (Bavier, Straßen der
Schweiz). Die Albulastraße führt als kürzeste Verbindung von Chur nach dem
Oberengadin, von Tiefenkasten im Oberhalbsteinthal (Kt. Graubünden), von der
Julierstraße abzweigend über Bergün und den Albulapaß (Paßhöhe = 2313 m
üb. Meer), nach Ponte im Oberengadin, in die Straße Zernetz-Samaden ein-
mündend. An den Bau dieser Straße leistete der Bund einen Beitrag von
Fr. 100,000 (Bundesbeschluß vom 26. Juli 1861, A. S., Bd. VII, pag. 70).
Alg^erien. Mit diesem Lande steht die Schweiz im Vertrags verhältniß
durch den schweizerisch-französischen Handelsvertrag vom 23. Februar 1882.
Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für Algerien. Die aus der
Schweiz kommenden Waaren dürfen nur durch Frankreich transitirend nach
Algerien eingeführt werden (Art. 25 des Vertrages). Im Jahre 1883 gingen
u. A. folgende Waaren aus der Schweiz nach Algerien (via Marseille) :
Käse 5694 j Schuhwaareu 81
Bauholz 1332 I Papier aller Art 58
Tabak in Blättern und -Abfälle 994 Tabak, fabrizirter(ausg.Cigarren) 58
BaumwoUgewebe 358 , Maschinen, landwirthschaftliche 57
Cigarren 279 Confituren 47
Glaswaareu 189 i Thonwaaren 35
Bretter etc 144 i Möbel 33
Spiegel oder Spiegelglas . 121 , Hörn- und Elfenbein waaren . 31
Holzwaaren 112 Decken 31
Syrup und Bonbons . . 112 j Stickereien 25
Baumwollengarn 97 Knöpfe 25
Milch, kondensirte .... 81 ; Musikinstrumente .... 24
Algerien — 30 — Alkaloid-Heilmiltel
Maschinentheile 15
Liqueurweine 11
Leinen- und Hanfgewebe . . 9
Musselin, gestickte und brochirte 6
Seidengewebe ....... 5
Absinth 4
Wachstuch 9 Uhren 4
Fez 7 ' Farben 2
Wirkwaaren, baumwollene . 6 Strohhute 0,4
Bleistifte 6
Aliment Quillet (Quilletspeise). Präparat von F. Uuillet in Vevey ; eine
Mischung von Fleisch, Gemüse und mehligen Stoffen (Mais, Reis, Gerste, Bohnen,
Erbsen, Maccaroni, Nudeln, Tapioca, gerüstetes Brod) in runden Blechbüchsen
verpackt. In der Westschweiz ist die Verwendung sowohl in Haushaltungen und
Hotels, als auch besonders bei Touristen, die daraus in kürzester Zeit und auf
hequeme Weise eine kräftige Suppe im Gebirge bereiten können, in Ausdehnung
begriffen.
Alizarin ist der Farbstoff der Erappwurzel, welcher jetzt fast ausschließ-
lich auf künstlichem Wege aus einem Bestandtheile des Steinkohlentheers, dem
Anthracen, in großen Fabriken dargestellt wird, deren eine auch in Basel besteht,
welche zum Theil für den Export arbeitet. Es ist der wichtigste aller Farbstoffe
für Baumwolle (Garn, Stückfärberei, Kattundruck) und liefert in erster Linie das
ächteste Roth (Türkischroth), dann aber auch eine große Zahl anderer Farb-
nuancen, je nach den angewendeten Beizen oder Zumischfarben. Man unterscheidet
im Handel Alizarin für Blaustich und für Gelbstich, mit einer großem Anzahl
von üntersorten.
Alizarinblau und Alizarinorange. Zwei Farbstoff^e, welche eine beschränkte
Anwendung im Kattundruck finden. Der erste wird durch Einwirkung von
salpetriger Säure auf Alizarin, der zweite aus dem ersten dargestellt.
Alizarindruckerei (Türkischrothdruckerei). Durch die AI izarindr uckerei
ist der Türkischrothdrnck in alter Manier, d. h. der Druck auf die vorher roth
gefärbten Tücher verdrängt worden. Die rothe Farbe wird beim Alizarindruck,
wie jede andere Farbe, einfach aufgedruckt. Betrettend Entwicklung und Aus-
dehnung in der Schweiz vergl. Zeugdruckerei.
Alizarinöl wird in vielen Schweiz. Färbereien und Druck«»reien zur Her-
.stellung des Türkischroths und außerdem von Fabrikanten chemischer Produkte
fabrizirt und in ziemlichen Quantitäten ausgeführt.
Alizarinseife« Flüssige Alizarinseife für die Türkischrothfärberei wird u. A.
von der Firma Rieter, Ziegler & Cie, in Zürich vorzüglich dargestellt.
Alkaliblau ist eine Art des Anilinblau (ein Salz der Monosulfosäure des-
selben), welche namentlich in der AVoUfärberei angewendet wird.
Alkalien (die ungefärbten Oxyde der Alkaliennietalle). Werden in der
Schweiz nur von Gebrüder Schnorf in Uetikon dargestellt.
Alkaloid- Heilmittel. Die betreffenden Pflanzen, wie Aconitum, Bella-
donna, Veratrum, Gentiana etc., kommen in einzelnen Gegenden der Schweiz in
bedeutender Menge vor, so daß außer der Verwendung zur inländischen Fabri-
kation von Arzneimitteln ein nicht unbeträchtlicher Export ermöglicht wird.
Eine, seit Jahren in Folge besonderer Umstände eingegangene Fabrik derartiger
Pflanzenpräparate, die Firma Fr. Hübschmann, Af>otheker in Stäfa, brachte län-
gere Zeit hindurch beträchtliche Mengen, namentlich Aconitin, Atropin, Veratrin,
in tadelloser Qualität auf den Markt und deckte mit ihren Produkten den medi-
zinischen Bedarf mehrerer Länder zum großen Theil. Seither ist dieser Fabri-
Alkaloid-Heilmittel ^— 31 — Alpenbahnen
kationszweig nur von einer Eirma des Kantons Zürich versuchsweise wieder
aafgenommen worden, nnd die Schweiz. Apotheken beziehen heate ihren Bedarf
meistens von Deutschland, Frankreich und England.
Alkohol, Weingeist etc., denaturirt. Gresammteinfuhr 1884: 6704 q
(1883: 6189 q), wovon über die deutsche Grenze 1884: 5295 q (1883: 4568 q).
All OTers. Bestickte Tücher von Percale, Jacconat, Mousseline oder Tüll,
auf welchen sich das gleiche Muster unverändert oder mit Variationen in mehr-
fachen Beihen übereinander wiederholt. Der Artikel ist Anfangs der 80er Jahre
in der ostschweizerischen Maschinenstickerei aufgekommen und vorübergehend zu
ziemlicher Bedeutung gelangt.
Alpaca- Artikel (Lama). Alpaca- und andere Halbwollstoffe zu Jupons für
den Sommer wurden früher von England und Deutschland bezogen. Seit den
70er Jahren haben sich zirka sechs sehweiz. Firmen auf die Fabrikation dieser
Artikel verlegt und die ausländische Konkurrenz nahezu verdrängt. Einiges wird
auch nach Italien exportirt. Schürzen von Alpaca, seit 15 Jahren in steigendem
Maße in Gebrauch, und anfanglich von Berlin und Göppingen bezogen, werden
nun ebenfalls fast ausschließlich im Inland fabrizirt.
Alpenbahnen. Abgesehen von der Gotthardbahn (s. diese) ist bisher kein
^schweizerischer Alpenübergang zur Ausführung gelangt, so viele andere Projekte
auch aufgestellt worden sind. Ernstlich verfolgt wurden
a. Im Osten der Schweiz und theilweise in direkter Konkurrenz zur
Gotthardunternehmung die Projekte:
1) Chur- Lukmanier- It alten j wofür der nachmals in den Vereinigten Schweizer-
bahnen untergegangenen Südostbahngesellschaft am 2. Juli 1853 eine Kon-
zession ertheilt worden ist. Diese Konzession erlosch im Jahre 1857 und
wurde dann am 25. Juli des nämlichen Jahres zu Gunsten der deutsch -
schweizerischen Kreditanstalt in St. Gallen erneuert, ist aber auch von
dieser im Jahre 1861 fallen gelassen worden.
2) Chur-Splügen-Italien, Die am 22. Juni 1869 den Vereinigten Schweizer-
bahnen ertheilte Konzession ist bis im Jahre 1879 forterhalten worden und
dann ebenfalls erloschen.
Wie weit das r/effcnw artig ventilirte Projekt einer Schmalspurhahn von
Chur über den SepUmer oder den Julier Aussicht auf Erfolg oder ob dasselbe
die Wiederaufnahme des Splügenprojektes im Gefolge hat, ist heute noch nicht
zn erkennen.
b. Im Westen der Schweiz das Projekt eines
Simplondnrchbruchs Die Verhältnisse liegen hier sofern günstiger als bei
den östlichen Pässen , weil im Norden der Schienenweg bis an den Fuß des Simplon
l»ereit8 gebaut ist und betrieben wird, und Italien bereit scheint, mit der In-
angriffnahme des Tunnels zum Ausbau der Ziifahrtslinie auf der südlichen Seite
zu schreiten. Die Konzession für das Simplonunternehmen besteht denn auch trotz
der vielfachen Enttäuschungen, welche die Träger des Projekts seit 1854 trafen,
noch. Dieselbe befindet sich z. Z. in den Händen der schweizerischen West- und
Simplonbahngesellschaft.
Ein anderes Projekt zur Verbindung des Genfer See^s mit Italien über den
Großen St. Bernhard (Col ferret) ist in neuester Zeit aufgetaucht.
Die Sepiimerbahn würde ohne einen größern Tunnel ausgeführt. Die Linie
über den Julier macht einen solchen, in der Länge von 5 km, nöthig; Simplon
und Lukmanier hätten, je nach der Höhenlage des Bergdurchbruchs, Haupttunnels
von 10 bis 15 km Länge zur Voraussetzung. Beim Simplon gehen die neuesten
reell
virtuell
km 1155
1447
, 1202
1342
reell
virtuell
km 837
976
. 921
1140
« 922
1212
Alpetibahneii — 32 -«:r Alpenbalmeii
Studien und Systemberechnungen davon ans, daß bei einer Höhenlage von 700 in
über Meer ein Tunnel von annähernd 20 km Länge auszubrechen wäre. Auf der
Linie über den Col ferret dürfte der Haupttunnel die Länge von 5 km nicht
übersteigen.
Verläßliche Studien und Kostenberechnungen liegen zur Zeit nur mit Bezug
auf das Unternehmen des Simplondurchbruches vor. Derselbe würde gegenüber
den bestehenden Alpenübergängen manche Abkürzungen bringen und unter der
Voraussetzung einer, allerdings kostspieligen, Korrektion der Zufahrtslinie über
den Jura den Konkurrenzlinien auch virtuell mehr als ebenbürtig sein. So wird
z. B. die Entfernung von Calais nach Piacenza folgendermaßen berechnet:
via St. Gotthard.
„ Simplon (Arona).
Paris-Mailand würde betragen :
„ Simplon (Arona).
„ St. Gotthard.
^ Mont Cenis.
Eisenbahnpolitische Interessen tragen und rechtfertigen das Projekt der*
Simplondurchbruchs zunächst vom westschweizerischen Standpunkt ans. Das Netz
der Westbahnen ist gebaut worden im Ausblick auf die Fortsetzung über den
Simplon; es ist als vollendet zu betrachten erst nach Erreichung dieses Zieles.
Hinsichtlich der östlichen Alpenübergänge geben Einige solche Interessen
in demselben Umfange nicht zu, da die Thatsache, daß der Gt)tthard gebaut ist
und betrieben wird, für diese von nicht zu unterschätzender Bedeutung sei. Eine
Splügenbahn werde nur die Verdoppelung des Gotthard sein, und abgesehen von
den bUndnerischen und st. gallischen Interessen schweizerischen Bedürfhi^sen nicht
entgegenkommen. Es werden sich also, schließen Jene, die enormen Geldmittel,
welche auch der Bau dieses Uebergangs fordern müßte, nicht zusammenfinden
und man solle sich mit dem Nöthigen und Erreichbaren begnügen, das in einer
Schmalspurbahn zu finden sei, welche über den Septimer oder den Julier zur
Verbindung mit den schon jetzt bis Chiavenna erstellten italienischen Bahnen führe
und deren Baukosten mit 25 bis 30 Millionen Franken zu bemessen wären, einem
ungleich höhern Bedarf beim Splügen gegenüber.
In Bezug auf die Alpenbahnen hat die Bundesversammlung anläßlich der
Nachsubventionirung der Gotthardbahn folgendes Gesetz d. d. 22. August 1878
erlassen, welches in eidg. Volksabstimmung vom 19. Januar 1879 mit einer
Mehrheit von 103,160 Stimmen (278,731 Ja, 115,571 Nein) angenommen und
durch den Bundesrath am IG. Februar 1879 in Kraft gesetzt wurde:
^Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, iiacli Einsicht
einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Brachmonat 1878, beschließt : Art. 1. Die
Eidgenossenschaft bewilligt den Kantonen, welche sich hei dem Gotthardbahnunternehnien
mit Subventionen betheiligt haben, zur Ausrichtung au die durch den internationalen
Vertrag vom 12. März 1878 für die Schweiz in Aussicht genommene Subvention von
8 Millionen eine Summe von Fr. 4,500,000 unter der Bedingung, daß diese Kantono
2 Millionen Franken und die beiden Eiscnbahngesellscliatten, Central- und Nordostbahn.
V/t Millionen der genannten Subvention übernehmen, sowie unter der weitern Bedin-
gung, daß die Einzalilung des Saldo der von den Kantonen und den Gesellschaften
ursprünglich fibernommenen Subvention zugesichert werde. — Art. 2. Die den vor-
bezeichneten Kantonen bewilligte Bun<lessubvention, die Nachtragspul)ventionen der
Kantone, sowie diejenigen der Eisenbahngesellschaften sind in den durch den Staats-
vertrag vom 1^. Mäi*z 1S7S bestinunteii Fristen und Modalitaten zahlbar, vorausgesetzt,
diiß die nachstehenden Bedingungen und Voraussetzungen nachweislidi erfüllt sind :
Alpenbahnen — 33 — Alpenslraßen
a. daß der Rest der Nachsubvention, bestehend in einer Million und funftnalhundeit-
tausend Franken, durch bindende, von den zuständigen Organen unterzeichnete und
dem Bundesrathe nach einem von ihm aufgestellten Formular spätestens bis 31. Augst-
monat laufenden Jahres eingereichte Verpflichtungsscheine der schweizerischen Nordost-
bahn und schweizerischen Gentralbahn gesichert sei ; b. daß die vom Deutschen Reiche
und vom Königreich Italien laut Zusatzkonvention vom 12. März 1878 übernommenen
Nachsubventionen von je zehn Millionen Franken durch offizielle Mittheilung beider
Staatsregierungen fest zugesagt seien ; c. daß die Gotthardbahngesellschaft binnen einer
vom Bundesrathe ihr anzusetzenden Frist durch einen zuverlässigen Finanzausweis volle
Gewißheit darüber schaffe, daß sie, unter Einrechnung der 28 Millionen neuer Sub-
vention, die erforderlichen Mittel besitze, um das Programm der Luzerner Konferenz,
beziehungsweise des Staatsvertrages vom 12. März 1878, nach den vom Bundesrathe
genehmigten Plänen und Kostenvoranschlägen durchzuführen ; d. daß die Gotthardbahn-
gesellschaft sich in verpflichtender Weise dahin erkläre, die für den Transitverkehr
zwischen Deutschland und Italien jeweilen vertragsgemäß normirten Maximaltaxen auch
im direkten Verkehr zwischen der Schweiz und Italien als Maximalsätze aozuerkennen
und demnach auf diejenigen höhern Ansätze zu verzichten, zu deren Bezug sie durch
einzelne kantonale Konzessionen berechtigt gewesen wäre. — Art. 3. Für den Fall, daß
die im Artikel II des Vertrages vom 12. März 1878 festgestellte Nachsubvention von
Fr. 28,000,000 zur Vollendung des Gotthardunternehmens aus irgend welchem Grunde
nicht ausreichen würde, so wird der Bund keine weitern Subsidien für dieses Werk
bewilligen, und es bleibt den im Artikel 1 bezeichneten Kantonen anheimgegeben, die
ihnen gut scheinenden Entschließungen zu fassen, jedoch ohne weitere finanzielle In-
anspruchnahme des Bundes. — Art. 4. Der Bundesralh wird ermächtigt, dem Kanton
Tessin eine Subvention von zwei Millionen Franken ein für allemal zu geben, um ihm
die Vollendung der Monte Cenere-Bahn auf den gleichen Zeitpunkt zu erleichtern, in
welchem die Hauptlinie Immensee-Pino vollendet sein wird. Die definitive Uebereinkunft
über die finanzielle und administrative Konstituirung und Organisation des Unternehmens
ist der Bundesversammlung vorzulegen. — Art. 5. Eine Subvention von gleichem Be-
trage, wie die den im Artikel 1 bezeichneten Kantonen gewährte, nämlich von je
4V« Millionen, wird ein für allemal auch je für eine dem Artikel 3 des Eisenbahn-
gesetzes vom 23. Christmonat 1872 entsprechende Alpenbahn im Osten und Westen
der Schweiz denjenigen Kantonen zugesichert, welche sich an einer solchen finanziell
betheiligen werden. Die Bundesversammlung wird seinerzeit die näheren Bedingungen
dieser Subvention endgültig festsetzen. — Art. 6. Der Bundesrath ist mit der Voll-
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. — Art 7. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grund-
lage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die
Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses
Bundesgesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen."
Alpenkräutermagenbitter s. Magenbitter.
Alpenrispengras, auch Gebirgsrispengras, Wildgras, Hälmgras, G^fähl-
sohmälein, Zwiebelgras, Romeyen und unriohtigerweise Adelgras genannt, gehört
zu den werthvoUsten Futterpflaneen der Gebirgsgegenden, besonders der Alpen.
Neben dem rothen Schwingel, den Muttern, dem Adelgras oder Alpenwegerich
bildet es häufig den Hanptbestand der Alpenweiden. Einerseits bis in die hoch-
alpine Region steigend, sendet es seine Ausspäher anderseits bis in die Thal-
ebene hinunter (Tößthal- Wolfschlucht 750 m, Wimmis 690 m, Net«tall 443 m,
Weinfelden a. d. Thur 430 m). (Aus „Die besten Futterpflanzen" von Dr. P. G.
Stehler, Verlag von K. J. Wyß in Bern.)
Alpenrothschwingel. Kommt in der Schweiz auf den Alpen, Yoralpen
und im Jura vor. Ueber den landwirthschaftlichen Werth dieser Futterpflanze
ißt noch wenig bekannt« (Aus „Die besten Futterpflanzen" von Dr. F. G. Stehler,
Verlag von K. J. Wyß in Bern.)
Alpenstrassen« Als Alpenstraßen bezeichnet man die fahrbaren und für
den Militärtransport geeigneten Kunststraßen im Gebirge. Dieselben haben her-
vorragende Bedeutung für die nationale Vertheidigung, den Handel, den Post-
nnd Touristenverkehr. Ihre Erstellungskosten sind daher stete, mit Ausnahme der
rarrer. VoIkswirttaBchafls-Lexikon der Schweiz. ;;
Alpenstraßen — 34 — Alpwirthschall
Simplon- nnd theilweise der Bemhardin- und der Splügenstraße, von den zunächst
interessirten Kantonen und durch den Bund bestritten worden. Zu den Alpen-
(Militär-)Straßen werden gerechnet: Albnla- (Paßhöhe 2313 m über Meer), Axen-,
Bemhardin- (P. 2067 m), Bernina- (P. 2329 m), Brünig- (P. 1004 m), BuUe-
Boltigen- (P. 1523 m), Flüela- (P. 2392 m), Purka- (P. 2430 m), Gotthard-
(P. 2114 m), La Croix-, Landwasser-, Lukmanier- (P. 1917 m), Merligen -Neu-
hausstraße, Oberalpstraße (P. 2052 m), Obere Straße über Julier (P. 2287 m)
und Maloja (P. 1811 m), Straße Poschiavo-Campocologno, Ofenberg- (P. 2148 m),
St. Bernhard-, Simplon- (P. *2010 m), Splügen- (P. 2117 m), Schynstraße,
Untere-Straße, Unterengadinstraße, Vitznau-Gersau-Straße (s. Näheres unter den
einschlägigen Artikeln).
Laut Art. 30 der Bundesverfassung von 1874 erhalten die Kantone üri,
Graubünden, Tessin nnd Wallis für den Unterhalt ihrer Alpenstraßen eine jähr-
liche Entschädigung und zwar : Uri Fr. 80,000, Graubünden Fr. 200,000, Tessin
Fr. 200,000, Wallis Fr. 50,000. Für Besorgung des Schneebruches auf dem
St. Gotthard erhielten die Kantone üri und Tessin zusammen eine jährliche Ent-
schädigung von Fr. 40,000, welche vom Jahre 1875 an ausbezahlt und auf die
Kantone folgendermaßen vertheilt wurde: Uri Fr. 16,370, Tessin Fr. 23,630. Dieser
Beitrag fiel dahin mit der Eröffnung der Gotthardbahn ; die letzte Zahlung wurde
geleistet für das Jahr 1882. Laut Art. 37 der Bundesverfassung steht dem
Bunde die Oberaufincht über die Straßen und Brücken zu, an deren Erhaltung
die Eidgenossenschaft ein Interesse hat. Die direkte Aufsicht führt das eidg.
Departement des Lmem, Abtheilung Bauwesen.
Seit 1848 wurden von der Eidgenossenschaft für Erstellung von Straßen
nnd Brücken zu Gunsten der Kantone Subventionen bewilligt im Gesammtbetrage
von Fr. 4' 172,332 und zwar für: die Achereggbrücke Fr. 20,000, die Axen-
straße Fr. 600,000, die Brünigstr. Fr. 400,000, ßulle-Boltigenstr. Fr. 260,000,
das bündnerische Straßennetz Fr. 1^000,000, die Furkastr. Fr. 800,000, die
Javrozbrücke Fr. 65,672, die La Croixstraße Fr. 96,000, die Lukmanierstraße
Fr. 133,000, die Maggiabrücke Fr. 188,000, die Merligen-Neuhausstr. Fr. 62,000,
die Oberalpstr. Fr. 350,000, den Seedamm bei Kapperswyl Fr. 100,000 und die
Vitznau-Gersaustr. Fr. 97,660.
Alphorn (Alpenhom). Nationales Holzblasinstrument, das für den Handel
wenig Bedeutung hat. Die ursprüngliche Form ist ein gerades oder trompeten-
artig gewundenes Bohr aus Tannenholz mit Birkenrinde umwunden, ohne Schall-
löcher und Mundstück, mit hellem, durchschlagendem Ton, wie es namentlich
von C. Vogel-Gossauer in Glarus seit 40 Jahren in seinen Mußestunden zu äußerst
billigen Preisen zusammengefügt wird. Ein neueres Modell von Schreinermeister
Alois Marti von Hergiswyl (Nidwaiden) ist aus Tannenholz, mit Nußbaumspähnen
umwunden und mit hölzernem Mundstück versehen, auch weiter und länger und
deßhalb von kräftigerem Klang nnd runderem Ton. Die Preise variiren von 6
bis 60 Fr. Beide Arten sind in den Berner, Schwyzer und Glarner Alpen zu
Hause. Die 6 bis 10 Fabrikanten dürften jährlich 300 bis 400 Stück verkaufen,
jedoch weniger an die Bewohner des Landes als an enthusiasmirte Touristen.
Der Schweiz. Alpenklub hat sich in den letzten Jahren um die Verbreitung und
bessere Handhabung des sympathischen Instruments durch Veranstaltung von
Alphornbläserkursen Mühe gegeben.
Alpwirthschaft« (Verfasser: Direktor Schatzmann in Lausanne.) Die
schweizerische Alpwirthschaft bildet einen sehr wichtigen Zweig der heimischen
Alpwirthschatt — 35 — Alpwirthschaft
Landwirthschafl und bedarf der besondern Anfmcrksamkeit vom national -
ökonomischen Gesichtspunkte aus. Dies ans folgenden Gründen :
1) Die Alpen nehmen einen so bedeutenden Theil unseres vaterländischen
Bodens ein, daß mehrere Kantone die Alpwirthschaft als Hauptnahrungszweig
betreiben, wie z. B. Uri, Schwyz, Unterwaiden, Bünden, Appenzell, Wallis;
in andern Kantonen sind es große Landestheile^ welche sich mit derselben be-
schäftigen, so der südliche Theil der Kantone Freiburg, Bern, Luzem, St. Güllen.
Die meisten Kantone haben wenigstens einzelne kleine Bezirke, die Alpwirthschaft
treiben. Das ganze Gebiet derselben beträgt nach Ingenieur Denzler 3,080,000
Schweizer Jucharten, taxirt zu 270,389 „Kuhrechten"*.
2) Die Alpwirthschaft bedarf sehr bedeutender Verbesserung en, wenn sie
mit dem Fortschritt der Landwirthschaft auch nur einigermaßen im Finklang
stehen will. Niemand wird es leugnen, daß diese letztere im Laufe der letzten
Jahrzehnte einen bedeutenden Aufschwung genommen, und zwar nicht nur in der
Verbesserung und Vermehrung der Kulturen, sondern auch in Bezug auf das
Areal: die Alpwirthschaft muß der Bewegung folgen.
3) Der hohe Werth der Alpen für das ganze Gebiet der Landwirthschaft
ermuthigt zu einer ernsten Förderung der Alpwirthschaft. Drei Umstände
vermehren diesen Werth in der Gegenwart bedeutend, nämlich die allmälige
Verkleinerung des Alpenareals an und für sich, die durch die neuen Verkehrs-
mittel gesteigerten Preise des Viehes und der Milchprodukte, sowie die große
Nachfrage nach Sommerungen für Jungvieh. Man macht durchgehends die Er-
fahrung, daß diese Nachfrage nach den Alpweiden seit einigen Jahren sich be-
deutend gemehrt hat und vielerorts ein fühlbarer Mangel an Sommerungen sich
zeigt. Wo vor einigen Jahren noch fremdes (ausländisches) Vieh um geringen
Preis zur Sommerweide angenommen wurde, da fangen nach und nach die Thal-
schaften wieder an, ihre ^pen mit eigenem Vieh zu besetzen und sind so im
Stande, eine bedeutend höhere Rente aus ihrem Eigenthum zu ziehen, oder sie
verpachten dieselben an landwirthschaftliche Gesellschaften der ebenen Schweiz
und die letztem bieten ihren Mitgliedern erwünschte Gelegenheit, die Nachzucht
von ihrem Stall vieh in der reinen Alpenluft und bei gutem Alpengras zu sömmem.
Einzelne Vereine (Bern, Zürich, Aargau) haben sogar Alpen zu dem genannten
Zwecke angekauft.
Die gesteigerten Preise für Vieh und Milchprodukte verkünden ebenso der
Alpwirthschaft eine glänzende Zukunft und in dieser Aussicht liegt der beste
Sporn zu Verbesserungen in den Alpen, wie der Fabrikation von Butter und
Käde. Zudem haben unsere Berggelände in dieser Richtung wenig Konkurrene
zu fürchten ; die würzigen Alpenkräuter und die frische, gesunde Alpen Inft, das
vorzügliche Quellwasser sind ihre eigenartigen Kleinodien und zugleich die Be-
dingungen für gesundes, starkes und schönes Vieh, feine, schmackhafte Butter
und Käse. Mag nun auch in der Ebene die Aufzucht von Jungvieh in den
Stallungen hie und da gelingen, die eigentlichen Vorrathskammern für die Vieh-
zucht sind und bleiben die Alpengegenden der Schweiz mit ihren reichen Weiden
und ihrem vortrefflichen Heu.
Eintheilung der Alpen. Was die Eintheilung des Alpgebietes an-
betrifft, so gehen wir von der durch Ebel in die Literatur eingeführten ab. Er
* Unter , Kuhrecht ", ^ Kuhessen *, „Stoß" versteht man die Portion Weide, die eine
Kuh (Stück Großvieh) zur Sommerung nothwendig hat. Die meisten Weiden und Alpen
sind in solche Rechte eingetheill (,geseit*, , gestuhlt*), — der , Besatz*.
Alpwirthschaft — 36 — Alpwirthschafl
onterscbeidet nämlich: 1) Schafalpen, 2) Kühalpen, 3) Yoralpen, wobei die beiden
ersten Benennungen von dem Besatz, die letzte von der Lage hergenommen sind.
Wir wollen die letztere als maßgebend annehmen und theilen daher in : 1) Hoch-
jlpefiy 2) Mittelalpeny 3) Voralpen,
Die erste Klasse umfaßt die Weidestriche von der Sehneelinie (2400 m
über Meer) bis auf 1800 m und wird schon von Wahlenberg (Tractatus de
vegetatione et climate Helveti» septentrionaUs) in Bezug auf ihre Vegetation die
obere Alpenregion (Subnivalregion) genannt, mit kurzen, aber sehr würzigen
Alpengräsern, niedrigen Weidenarten und manchen Hiilbstauden, Moosen und
Flechten. Sie wird hauptsächlich mit Schafen und Galtvieh be weidet.
Die zweite Klasse um&ßt die bei weitem ansehnlichste Zahl unserer Küh-
weiden und reicht von 1800 m bis auf 1200 m herab, ja theil weise noch tiefer;
sie begreift nach unserm obigen Grewährsmanne die untere Alpenregion und die
Tannenregion in sich. Sie bietet dem Vieh vielerorts eine üppige und nahrhafte
Vegetation der besten Grräser und Kräuter und gestattet nebenbei dem Holz wüchse
eine bedeutende Ausdehnung (das niedrige, kriechende Holz macht den stolzen
Tannen, Arven und Lärchen Platz). So wenig als auf den Hochalpen hat der
Mensch hier seine bleibende Stätte; wie ein Fremdling erscheint er auf diesen
Triften in den Sommermonaten, freut sich des freien, frohen Lebens, aber nach
kurzer Ernte wandert er schon wieder traurig bergabwärts.
Die dritte Klasse umfaßt die Vorweiden, welche als Mittelstation zwischen
Thal und Alp (Vorsaßen, Maiensäßen, Mayens) dienen und auf eine geregelte
Alpwirthschaft einen außerordentlich wohlthätigen Einfluß ausUben, indem durch
sie die Thal wiesen sehr geschont werden. Da, wo nämlich diese Klasse von
Alpen fehlt (und sie fehlt wirklich in ganzen Landschaften), müssen im Frühling
vor der Alpfahrt die Wiesen im Thalgrunde jedes Jahr mit der ganzen Viehhabe
abgeätzt werden, wodurch der Winter-Futterertrag bedeutend geschmälert wird.
Von 1200 m ü. M. steigen diese Weiden bis zur Thalsohle 800, ja 600 m herab
und werden von Wahlenberg als subalpine oder Bnchenregion bezeichnet, in
welcher bereits der Mensch als bleibender Aufenthalter in einsamen Hütten und
kleinen Dörfern seinen Wohnsitz aufgeschlagen hat. Das Alpengras hat schon
viel an Aroma und Nahrhaftigkeit eingebüßt und allmälig geht die Flora dieser
Vorweiden in diejenige der Thal weiden über. Aber es reifen auch schon in der
Nähe der Weidgemächer und Wohnhütten Gerste, Roggen und Kartoffeln und im
September an einzelnen Kirschbäumen langersehnte Früchte für das fröhliche Hansvolk.
Lokale Vertheilung. Die lokale Vertheilung der Alpen ist eine sehr
verschiedenartige, je nach der Bildung des sie tragenden Gebirges; bald sind es
kleine Hochthäler, zwischen Felsenwände eingekeilt, bald kesselförmige Ver-
tiefungen (n Tschingel **), bald großartige Amphitheater, bald sonnige Berghalden,
die von den Gräten sich allmälig niedersenken, bald wieder eigentliche Plateaux
auf den Höhen der Berge. Die wunderbare Mannigfaltigkeit und Abwechslung
der Alpformation gibt dem Studium der Alpenwelt in dieser Beziehung einen
ganz besondern Eeiz; abgesehen davon, daß in dieser lokalen Lage schon sehr
sichere Anzeichen für den Werth und die Fruchtbarkeit der Alp überhaupt
liegen, bringen die scharfen Abgrenzungen von Schatten- und Sonnseite, von
Abhang und Ebene einen großen Wechsel in die Vegetation (schattige „Gründe",
sonnige „Wange") einer einzelnen Alp.
Statistische Notizen. Auf Anregung des Schweiz, alpw. Vereins hat
die Bundesbehörde 1864 eine statistische Aufnahme der schweizerischen Alpen
Alpwirtbschaft — 37 — Alpwirthschaft
und Weiden angeordnet. Obschon sich einzelne Lücken in dieser Arbeit vorlinden,
so kann das Bild im großen Ganzen als ein zutreffendes bezeichnet werden und
wir geben hier — ohne in's Einzelne einzutreten — eine Zusammenstellung
der wichtigsten Ergebnisse nach den Kantonen:
Anzahl der Alpen. Neuenbürg 776, Bern 597, Grraubünden 596, Tessin^
400, Waadt 385, Wallis 272, St. Gallen 234, Obwalden 202, Preiburg 178,*
Schwyz 177, Luzem 176, Appenzell Innerrhoden 112, Appenzell AußeiThoden
93, Glarus 90, Nidwaiden 81, Uri 81, Solothurn m, Baselland 38, Zug 3;
Summa 4559
Aneahl der Stöße. Graubtinden 63,317, Bern 39,965, St. Gallen 24,907,
Tessin 24,473, Waadt 23,005, WaUis 20,171, Schwyz 12,945, Freiburg 9901,
Glarus 8813, Obwalden 8534, Uri 8527, Neuenburg 7382, Luzem 6258,
Nidwaiden 4436, Appenzell Innerrhoden 3282, Appenzell Außerrhoden 1832,
Solothurn 1632, Baselland 889, Zug 120; Summa 270,389.
Durchschnitt der Stöße per Alp. St. Gallen 106, Graubünden 106, Uri
105, Glarus 98, Wallis 76, Schwyz 73, Bern 67, Tessin 61, Waadt 60, Frei-
burg 56, Nidwaiden 55, Obwalden 42, Zug 40, Luzem 36, Appenzell Inner-
rhoden 29, Solothurn 24, Baselland 23, Appenzell Außerrhoden 20, Neuenburg 9;
Total-Durchschnitt 59.
Kapitalwerth der Alpen. Bem Fr. 10,474,690, Waadt Fr. 9,588,142,
Graubünden Fr. 7,347,752, St. Gallen Fr. 7,285,430, Schwyz Fr. 6,752,325,
Freiburg Fr. 6,708,193, Glaras Fr. 5,183,998, Neuenburg Fr. 3,804,410,
Luzem Fr. 3,717,870, Wallis Fr. 3,546,328, Obwalden Fr. 3,419,533, Uri
Fr. 2,188,586, Tessin Fr. 2,150,647, Nidwaiden Fr. 1,814,093, Solothurn
Fr. 837,960, Appenzell Außerrhoden Fr. 824,520, Appenzell Innerrhoden
Fr. 766,070, Baselland Fr. 631,356, Zug Fr. 144,200; Summa Fr. 77,186,103.
Durchschnittlicher Kapitalwerth per Stoß. Zug Fr. 1202, Baselland
Fr. 710, Freiburg Fr. 677, Luzem Fr. 594, Glarus Fr. 588, Schwyz Fr. 522,
Neuenbürg Fr. 515, Solothurn Fr. 513, Obwalden Fr. 455, Appenzell Außer-
rhoden Fr. 450, Waadt Fr. 417, Nidwaiden Fr. 409, St. GaUen Fr. 292, Bern
Fr. 262, Uri Fr. 256, Appenzell Innerrhoden Fr. 234, Wallis Fr. 176, Grau-
bünden Fr. 116, Tessin Fr. 88; Total-Durchschnitt Fr. 287.
Total'Nettoertrag der Alpen. Bem Fr. 2,024,728, Graubünden Fr. 1,489,338,
Waadt Fr. 1,352,261, Freiburg Fr. 759,173, St. Gallen Fr. 720,813, Obwalden
Fr. 577,186, Glaras Fr. 546,918, Schwyz Fr. 535,896, Neuenburg Fr. 497,067,
Tessin Fr. 466,846, WalUs Fr. 457,297, Luzem Fr. 440,542, Uri Fr. 391,401,
Nidwaiden Fr. 315,906, Solothum Fr. 109,645, Appenzell Innerrhoden Fr. 86,201,
Baselland Fr. 61,690, Appenzell Außerrhoden Fr. 52,049, Zug Fr. 6,353;
Summa Fr. 10,891,310.
Durchschnittlicher Nettoertrag der Alpen per Stoß. Freiburg Fr. 76. 67,
Nidwaiden Fr. 71. 21, Luzem Fr. 70. 39, Baselland Fr. 69. 39, Obwalden
Fr. 67. 63, Neuenburg Fr. 67. 33, Solothurn Fr. 67. 18, Glarus Fr. 62. 06,
Waadt Fr. 58. 78, Zug Fr. 52. 94, Bem Fr. 50. 66, Uri Fr. 45. 90, Schwyz
Fr. 41. 40, St. Gallen Fr. 28. 94, Appenzell Außerrhoden Fr. 28. 41, Appenzell
Innerrhoden Fr. 26. 26, Graubünden Fr. 23. 52, Wallis Fr. 22. 67, Tessin
Fr. 19. 07 ; Total-Durchschnitt Fr. 40. 28.
Durchschnittlicher Nettoertrag per Weidetag. Obwalden 76,2 Ct., Nid-
walden 76,0 Ct., Neuenburg 60,7 Ct., Freiburg 58,7 Ct., Waadt 56,7 Ct.,
Glams 55,5 Ct, Luzem 55,5 Ct., Baselland 54,1 Ct., Bem 51,7 Ct., Solothurn
51,5 Ct., Uri 48,2 Ct , Zug 44,0 Ct., Appenzell Außerrhoden 44,0 Ct., Schwyz
Alpwirthschall — 38 — -tVlpwirthschaft
42,9 Ct., Appenzell Innerrhoden 38,5 Ct., St. Gallen 36,2 a., Wallis 28,6 Ct.,
GraubUnden 26,9 ft., Tessin 25,5 Ct.; Total-Durchschnitt 43,4 Ct.
Verhältniß des Bergzinses jsum Kapitalwerth in Prozenten. Appenzell
Innerrhoden 5,84, Glaras 5,81, Nenenbnrg 5,39, Nidwaiden 5,17, Luzern 5,08,
, Freiburg 5,00, Bern 4,85, Appenzell Außerrhoden 4,84, Solothurn 4,78, Tessin
4,67, St. Gallen 4,54, Waadt 4,53, Baselland 4,37, Zug 4,00, Graubünden 3,81,
Obwalden 3,04, Wallis 2,92, Uri 2,70, Schwyz 2,47 ; Total-Durchschnitt 4,36.
Beschaffenheit der Alpen, die vier hessern Klassen : sehr gut, gut, ziem-
lieh gut, ordentlich, zusammengerechnet, in Prozenten ausgedrückt. Zug 100,0,
Appenzell Innerrhoden 91,0, Waadt 78,2, Freiburg 75,7, Nidwaiden 70,5,
Baselland 66,7, Bern 64,2, Neuenburg 63,3, Glarus 61,9, St. Gallen 59,6,
Luzern 58,6, Solothurn 52,9, Wallis 45,6, Graubünden 39,7, Schwyz 38,7,
Obwalden 31,5, Uri 22,6, Appenzell Außer;rhoden 20,2, Tessin 19,4; Total-
Durchschnitt 52,1.
Zustand der Alpen im^ Allgemeinen. Als Mittelglied zwischen
Thalwiesen und Alptriften werden die Yoralpen theils zum Weidgang im Frühling
und Herbst, theils zur Heuernte benutzt. Das gesammelte Heu wird gewöhnlich
an Ort und Stelle verfüttert und der gewonnene Dünger dem Boden sogleich
zurückgegeben. ^ Dies ist denn auch die ganz naturgemäße Behandlung der
Yorsaßen, deren Ertrag eine sehr große Erleichterung für Winterung und
Sommerung bringt; je frtlher sie befahren werden können, desto mehr werden
die Thalwiesen geschont.
Der Zustand dieser Klasse von Gütern ist im Allgemeinen ebenfalls ein
erfreulicher, indem sie ihrem Zwecke entsprechend bewirthschaftet werden. Wenn
wir aber auf eine Hebung der Alpwirthschaft hinarbeiten wollen, so dürfen wir
uns nicht verhehlen, daß durch Ausreuten von Buschwerk, Wegschaffen von
Steinen, Drainirung von sumpfigen Stellen u. s. w. einzelne dieser Mittelstationen
bedeutend erweitert werden können, ja daß viele hochgelegene, magere Bergwiesen,
die heute nur einen spärlichen Eaub geben und keinen Dünger erhalten, sich in
schöne Yorsaßen nach und nach umwandeln lassen.
Wir kommen zu den Mittelalpen oder zu unseren eigentlichen Kühalpen
i m engern Sinne des Wortes, deren natürliche Beschaffenheit in unserem Yater-
lande eine überaus mannigfaltige und verschiedenartige ist. Man träumt sich
gerne — wenn man von Alpen reden hört — in ein stilles, einsames Berg-
thälchen mit grünem, ununterbrochenem, bunt durch wirktem Rasenteppich,
weidenden Kühen, jodelnden Hirten, oder auf einen sanftabsteigenden Bergabhang
mit herrlicher Aussicht. Solche Ideale sind wirklich da in unserer Schweiz, aber
sie sind selten ! Unsere Alpen sind ihrer größern 2^hl nach mehr oder weniger
mit Steinen übersäet, sumpfige Gründe finden sich in den tiefern Stellen, reißende
Bergströme verheeren die Thalsohlen, schädliche Gräser und niedriges Gesträuch
überziehen weite Flächen und Thalabhänge, aber auf jeder Alp finden sich doch
wenigstens eine, wenn nicht mehrere Stellen, wo des Menschen Fleiß sichtbare
Spuren seines Sieges über die ungünstige Natur aufweisen kann. Es sind die
sogenannten jjLäger^ um die Sennhütten herum, die alljährlich fleißig geräumt
und bedüngt werden und dem Yieh bei seiner Ankunft die erste Nahrung bieten ;
je fleißiger die Sennen, desto größer der Umschwung des fetten Grases, desto
größer auch der Ertrag der Alp.
* Eine üble Sitte ist es, den Dünger aus den Alpen und Voralpen in's Thal zu
führen und dort zu verwenden, und gehört in das Kapitel der „Raubwirthschaft*. die
dem Boden jährlich einen Ertrag ohne Gegenleistung zumuthet.
Alpwirthschaft ..-39 — Alpwirthschaft
So veiächiedenartig die natürliche Beschaffenheit der Alpen, no verschieden-
artig ist somit auch die Sorge, die ihnen von Menschenhänden zu Theil wird.
Wenn uns im Allgemeinen die Yorsaßen in einem erfreulichen Lichte erschienen
sind, so betreten wir hier eine dunklere Stelle unserer schweizerischen Alp-
wirthschaft. Es fehlt uns freilich nicht an Landschaften, Privaten und einzelnen
Alpgenossenschaften, welche in musterhafter Weise ihren Betrieb geordnet haben;
sie sorgen durch Alpreglemente dafür, daß die Alpgenossen einige Zeit vor der
Bergfahrt die Alpen räumen, d. h. die Steine, die z. B. von Lawinen und Gre-
wässern aufgeführt worden sind, wegschaffen oder wenigstens auf Haufen legen,
die Umzäunungen in Ordnung bringen, die schädlichen Kräuter, namentlich in
den Lagern („ Lägerkraut **), ausschlagen, daß der Dünger fleißig gesammelt und
ausgeführt wird u. s. w. Allein es gibt leider neben diesen Musteralpen eine
andere, viel bedeutendere Zahl, welche fast wie «herrenloses Gut** behandelt,
d. h. durchaus vernachlässigt werden. Wo aber der Mensch seine Pflicht versäumt,
da ist den verheerenden Naturkräften Thür und Thor geöffnet.
Die Besorgung der Alpen ist leider noch in vielen Gegenden der Schweiz
eine mangelhafte, in einigen sogar eine unverantwortlich schlechte und es bedarf
daher unsere Alpwirthschaft in noch viel höherem Maße als unsere Landwirth-
schaft der Verbesserungen und des rationellen Fortschrittes.
Rücken wir endlich vor bis zur obersten Station, zu den Hochalpen, so
sind wir damit auch an der Grenze der Kultur angelangt. Die Sorge für diese
Weidestriche überlassen die Menschen ruhig dem „lieben Gott" ; da wird nicht
mehr geräumt, nicht mehr gedüngt ; die einzige Arbeit, die der Mensch da oben
verrichtet, ist die, daß er aus Steinen sich eine ärmliche Hütte baut, um g'dgen
die Ungunst der Witterung einigen Schutz zu finden. Der Zustand dieser Alpen-
region ist ein bedauemswerther : da arbeitet Jahr ans, Jahr ein der Zahn der
Zeit, Winter und Sommer bieten sich die Hand zu langsamer Auflockerung des
Bodens, zur Verwitterung des Felsens, scharfe Winde wehen die fruchtbaren
Theile der Erde weg und die Wüstenei macht von oben herab immer größere
Portschritte.
Der Kern vieler Sagen, welche das Hochgebirge betreffen, ist ohne Zweifel
die tief im Volke wohnende Erinnerung, daß manche schöne und reiche Alp im
Laufe der Jahrhunderte zu Grunde gegangen und für die Menschen auf ewig
verschlossen sei. Auf die Thorheit der Letztern als Miturheber des Verfalles zu
schließen, lag sehr nahe, da die Gegenwart uns Anlaß genug zu ernstem Nach-
denken über die Fahrlässigkeit und Sorglosigkeit vieler Alpbesitzer und deren
nothwendige Folgen bietet.
Lassen wir die Zeit mythischen Dunkels bei Seite, so finden wir heute noch
laut sprechende Zeugen fUr eine weit größere Ausdehnung unseres schweizerischen
Alpgebietes. Wenn wir an Bergabhängen, die weit über dem jetzigen Holz-
wucbse stehen, jetzt noch Wurzeln und Stämme von Lerchen, Tannen und Arven
finden, dürfen wir nicht mit vollem Eechte darauf schließen, daß zu der Zeit,
in welcher diese Bäume wachsen konnten, die Alpweiden — wie heute noch —
sich über diese Standorte hinauf erstreckt haben? Wir finden aber nur ödes
Steingetrümmer und höchstens ein spärliches Stück Schafweide ! Wenn wir femer
Alpwege (gepflasterte sogar) an Stellen finden, wo längst kein Vieh mehr weidet,
sind sie uns nicht lebendige Belege früherer Alpfahrten? Noch deuten endlich
einzelne Namen in unsem Gebirgsgegenden auf frühere Benutzung als Weide hin ;
wir finden z. B. „ Stierenberge ", „Stierenläger**, „Stierenwänge** u. s. w. an
Orten, wo heute kein Stier mehr zur Sommerung getrieben wird, wo sich aber
Alpwirthschaft — 40 — Alpwirthschaft
aus der ganzen Lage gar wohl entnehmen läßt, daß die fruchtbaren Weidestriche
weit höher in die Berge hinauf sich erstreckt haben, als jetzt, ohne daß wir
dabei an jene großen Erdrevolntionen zu denken brauchen, durch welche das
Klima unseres Landes sich bedeutend verändert hat.
Etlcken wir der Gregenwart noch näher und kommen wir zu den 2ieiten,
aus welchen schriftliche Denkmale Über den Umfang der Alpen vor uns liegen,
so tritt die bereits im Allgemeinen konstatirte Thatsache der Verschlimmerung des
Berglandes in Zahlen vor die Augen. Man hat in vielen Gegenden der Schweiz
noch alte „Seybücher***, die mehrere Jahrhunderte zurück uns über den Besatz
der Alpen Au&chluß geben. Vergleicht man diese alten Bücher mit den heutigen,
so liegt es offen auf der Hand, daß unsere Schweizer Alpen in wirklich er-
schreckendem Maße an Fruchtbarkeit abgenommen haben (Abnahme an Stößen,
Verkürzung der Weidezeit).
Deutlicher noch als Zahlen redet für uns Menschen, was wir mit eigenen
Augen sehen können, wenn wir es sehen wollen. Wer je Gelegenheit hatte, in
der Alpenwelt längere Zeit sich umzusehen, der hat wohl das Werk der fort-
schreitenden Zerstörung mit Staunen betrachtet.
Alpen und Voralpen sind überdies den gleichen Gefahren ausgesetzt, wie
die stark geneigten Wiesen der Bergländer überhaupt ; da finden wir die häufigen
Erdschlipfe y die bei lang andauerndem Regenwetter (1868) entstehen, und
— einmal in Bewegung gerathen — vermöge der Schwerkraft und des nach-
drängenden Wassers an Umfang immer mehr zunehmen, bis irgend eine natür-
liche Vertiefung oder Thalgrund ihnen Halt gebietet ; da finden wir die Unge-
heuern GeröUhalden y „Rüfiuen", „Bleiken", welche nicht durch Bewegung einer
großen, trägen Masse gebildet werden, wie die Erdschlipfe, sondern durch all-
mäliges Abbröckeln des kiesigen Grundes. Wolkenbrüche und lange Regengüsse
lösen den Verband zwischen den Steinen auf und lockern in immer weiterem
Umfange den Boden auf, jedes Jahr reißt ein Stück nach; da finden wir die
vielen Berg- und Wildwasser, die bei Hochgewittem mächtig anschwellen, ihre
Ufer unerbittlich ausweiten, tiefe, Furchen in Matten, Vorweiden und Alpen ein-
graben, die Alpengriinde mit Geschiebe überdecken, bei schwachem Gefälle aber
und in ruhiger Zeit wegen Mangel an Abfluß Sümpfe und Moräste bilden und
im Zustande des Stürmens und Drängens, wie in demjenigen der Ruhe, Schrecken
und Verderben verbreiten.
Steigen wir aber zu den Gebirgsstöcken, welche unsere Alpen von oben
umkränzen, empor, so tritt uns in noch vergrößertem Maßstabe das Werk der
Zerstörung lebendig vor die Augen. Jene aus der Ferne dem Menschen so
„felsenfest** erscheinenden Wächter unserer Heimat sind, in der Nähe betrachtet,
eben so wenig im Stande, den Kräften der Natur Widerstand zu leisten, aLs
irgend ein anderer Theil der sichtbaren Schöpfung — „alleThäler sollen erhöhet
(Schuttkegel) werden und alle Berge und Hügel sollen erniedrigt werden**. Die
kaum bemerkbare Felsenspalte vergrößert sich bei der Veränderlichkeit der
Temperatur durch das Eindringen des Wassers, durch Gefrieren im Winter und
Aufthauen im Sommer und der so zerbröckelte und aufgelöste Felsen geräth
durch heftige Stürme und Regengüsse in Bewegung und mit der Bewegung ist
seiner gänzlichen Auflösung Thür und Thor geöffnet. Die Verwitterung kennt
keinen Stillstand, keine Grenzen; sie nagt unaufhörlich an den Felsenmassen,
* Bücher über den „Besatz*, d. h. über die Zahl der Kühe, die aufgetrieben
werden durften.
Alpwirthschafl — 41 — Alpwirthschafl
durch deren allmälige Zeratörung der Alpenabhang, wie der Alpengrund tbeils
mit großen EelsstUcken, theils mit Gerolle, theils mit ganzen Schuttkegeln
bedeckt wird.
Von den nämlichen Gebirgsstöcken herab rollen im Winter und Frühjahr
die Lawinen, welche mit fürchterlicher Gewalt Steine, Erde, Baumstämme u. s. w.
in die Tiefe führen und mit denselben Alpen und Vor weiden bedecken. Wer
auch nur einmal im Frühlinge einem solchen Lawinenzuge gefolgt ist und seine
Verwüstungen mit angesehen hat, der erkennt in diesem für den fernen Zuschauer
so erhabenen Naturphänomen eine der bedeutendsten Ursachen der Zerstörung in
vielen Berggegenden der Schweiz.
Wenn wir bis dahin von den natürlichen Ursachen der Verringerung der
Aipen gesprochen, so müssen wir nun zu einer zweiten Reihe übergehen, zu der-
jenigen, welche in der Hand des Menschen gelegen und noch liegt. Als erste
nennen wir die Entwaldung der Gebirge, die auf die unverantwortlichste Weise
in vielen Alprevieren vorgenommen wurde und den zerstörenden Naturkräften
in die Hände gearbeitet hat. Es hat zwar seit mehr als einem Jahrhundert
nicht an Männern gefehlt, welche die willkürliche Behandlung der Wälder ab
einen Krebsschaden für Berg und Thal bezeichneten (Gruber, Kasthofer, Mar-
chand u. A. m.), aber ohne den gewünschten Erfolg und ihre Weissagungen
sind auch bereits schrecklich in Erfüllung gegangen. Abgesehen davon, daß
der Wald bekanntlich in Bezug auf die klimatischen Verhältnisse und den Wasser-
vorrath der Gegend einen ganz außerordentlichen Werth hat, wird die Alp-
wirthschaft nur da einen einträglichen und gesegneten Nutzen bringen, wo ge-
höriger Hoizvorrath sich findet. Die hohe Bedeutung genügender Stallungen
auf den Alpen ist außer allem Zweifel. Ein eidgenössisches Forstgesetz regelt
heute diese Verhältnisse zum Segen des Landes.
Zu einer zweiten Keihe von Ursachen, die zur Verschlimmerung der Alpen
beigetragen, zählen wir ferner die unvorsichtige Benutzung der Hochalpen
(Schafberge), welche unmittelbar nach oben an die Kühalpen anstoßen und oft
über Gebühr besetzt werden. Es ist nämlich vielerorts der Fall, daß die Kühe
an den Bergabhängen nicht bis zum Grat hinauf weiden können ; die Steigung
ist zu stark, der Boden zu wenig fest, die Thiere sind zu schwer. Man überläßt
also dieses weitere Terrain den Schafen, die gewöhnlich ohne sorgfältige Hut
ihrem Schicksal überlassen werden. Man braucht nur einmal aufoierksam einer
solchen Schafheer de zu folgen, um sich von dem durch sie gestifteten Ver-
derben zu überzeugen : unter ihren Tritten lösen sich eine Menge kleiner und
mittelgroßer Rollsteiue, kleine Rasenstücke ab ; beim Fressen reißen sie nicht
blos das Gras oben ab, sondern sie stechen es mit ihren starken und scharfen
Zähnen bis auf die Wurzel heraus, zerreißen damit die Pflanzen und veröden
die Vegetation. Auf diesem Wege schiebt sich eine Menge GeröUe nach den
tiefem Stellen der Alpen und Weiden vor und übersäet nach und nach den
Boden. Der Marsch der Schafe, das Rupfen an den Grasbüscheln, das Rollen
der Steine tragen übrigens an sich schon viel zur Auflockerung der Erde bei
und ist diese auch anfänglich unbedeutend, so kommen bald Wind, Regen und
Schnee als G^hülfen und arbeiten der weitem Zerstörung in die Hände. Natür-
lich ist es nicht unsere Meinung, solche Schafberge ganz unbenutzt zu lassen,
wohl aber läge es im Literesse der Alpgenossen, schützende Maßregeln gegen die
genannten Uebelstände zu treffen.
Fügen wir noch den Mangel an hinlänglicher BetsaUung hinzu. Wenn
derselbe schon in sanitarischer Beziehung sehr üble Folgen hat, wenn durch den-
Alpwirthschaft — 42 — Alpwirthschaft
selben der Ertrag des Nutzviehes bedeutend verringert wird, so ist er nicht
minder schädlicii in Bezug auf die Yerschlechterung des Alpbodens. Am heissen
Sommertag springt das Vieh — gequält von lästigem Fliegenvolk — unruhig
hin und her, zerstampft die Grasnarbe, lockert, namentlich am Abhänge, Erde
und Steine auf und richtet großen Schaden an ; die Unruhe wird vor einbrechendem
Gewitter oft zur eigentlichen Wuth und man verfolgt mit Schrecken die Spuren
der Verwüstung, die ein solches „wildes Heer^ zurückgelassen hat. Ganz ähn-
liches geschieht bei eintretendem Hagelwetter. Leider gibt es in unserem Vater-
lande noch gar viele Alpen, auf denen bei Frost und Hitze das Vieh kein
schirmendes Obdach findet und allen Xachtheilen einer rauhen, höchst empfind-
lichen Temperatur Monate lang ausgesetzt bleibt.
Die Eigenthumsverhältnisse. Es ist eine allgemein anerkannte That-
sache, daß im Gebirge eine viel größere Zähigkeit im Festhalten alter Sitten und
Ordnungen sich kund gibt, als in der Ebene : die Bewohner sind von dem Verkehr
der Welt Jahrhunderte hindurch ganz oder doch in bedeutendem Maaße abge-
schlossen, wodurch allein es sich erklären läßt, daß alte Satzungen und Rechte
da noch in vollem Maaße aufrecht erhalten werden, die im ebenen Lande bei
lebhafterem Verkehr längst in Vergessenheit gerathen sind (Gemeinatzung). Wir
unterscheiden :
I. Gemeine Alpen. Dieselben sind gemeinsames Besitzthum der Ge-
meinden (Kirchgemeinden, Einwohner-, Ortsgemeinden, „Bäuerten" etc.) und
unablösllch mit dem Grundbesitz im Thale verbunden. Wer in den betreffenden
Gemeinden ein Stück Mattland sich aneignet, erhält damit zugleich freien Alp-
besatz, in den einen unbeschränkten, in den andern nur ein bestimmtes Maaß
(Anzahl Kuhrechte), daher wir wiederum unterscheiden müssen: a. gemeine Alpen
ohne eine bestimmte Schätzung ( „Eandung** ) ; b, gemeine Alpen mit einer be-
stimmten Schätzung (mit „Eandung").
„Auf Eandung treiben** heißt: auf eine bestimmte Bodenfläche im Thale
ein bestimmtes Maaß Alprecht (freie Ausfahrt) zur Benutzung erhalten.
Ad a. Gemeine Alpen ohne eine bestimmte Schätzung. Wir haben noch
viele Gemeinden in unsem Bergkantonen, in welchen als allgemeiner Grundsatz
gilt: „Alles, was man im Thale wintern kann, darf man auf den Alpen frei,
d. h. unentgeldlich sommern.^ Die Gemeinde hat also die Pflicht, jedem ein-
zelnen Viehbesitzer für sein im Thal gewintertes Vieh y^freie Ausfahrt^ zu ge-
statten , selbst dann , wenn er kein Mattland besitzt ; der arme Mann , der sich
im Sommer durch seiner Hände Arbeit in den Bergen „Wildheu" sammelt (dieß
steht in gewissen Bezirken Jedem frei), kann dabei einige Ziegen oder eine Kuh
wintern und hat sich damit das Recht der freien Sommerung erworben; der
Grundbesitzer kann bei Sparsamkeit im Futter auf seinen Thalwiesen mehr Vieh
wintern, als dieselben eigentlich ertragen und gewinnt dadurch freie Ausfuhr für
all sein Vieh im Sommer.
Obschon wir es historisch nicht genau nachzuweisen im Stande sind, so
halten wir dieses Verhältniß von Sommerung und Winterung für das Ursprung-
liehe und älteste und erst viel später mögen sich die weiter folgenden Besitz-
arten ausgeschieden haben; als die Alpen nicht mehr ausreichten und vielfach
Streit entstand, mußte jede Alp in bestimmte Zahl Eechte abgetheilt werden.
Allein dieser Fall trat jedenfalls erst bei größerer Dichtigkeit der Bevölkerung und
zahlreicherem Viehstand ein — Jahrhunderte können inzwischen verflossen sein.
Eine rationelle Land- und Alpwirthschaft wird freilich dem genannten Grund-
satz niemals günstig sein können, denn sie verlangt einen schönen und wohl-
Alpwirlhschaft — 43 __ Alpwirthschaft
genährten Yiehstand nnd muß sich daher entschieden gegen jede Aufmunterung
eines zahlreichen, aher schlecht genährten Yiehstandes wehren, wenn auch dem
armen Mann und kleinen Grundbesitzer bei diesem Systeme Begünstigungen er-
wachsen, die er anderwärts entbehren muß: die letztern sollen auf anderem,
billigem Wege entschädigt werden (Anweisung von Grund und Boden).
Ad b. Gemeine Alpen mit einer bestimmten Schätzung, Diese unterscheiden
sich von der vorhergehenden Klasse hauptsächlich dadurch, daß sie sich ganz
bestimmt nach dem Grundbesitz im Thale richten. Hier hört also jener Grundsatz
auf: Alles sommern zu können, was man wintert; jeder Besitzer hat vielmehr
seinen bestimmten Antheil „Bergrecht", welcher sich nach dem größern oder
geringem Antheil an dem Thalboden regulirt und nicht nach der Zahl des Viehes,
welches darauf gewintert wird, — die Alpen sind „gerandet" und ihre Nutz-
nießung knüpft sich in der Kegel an drei Bedingungen : 1) der Alpnießer muß
sein Vieh in der Gemeinde gewintert haben; 2) er muß in derselben ansän&ig
sein und 3) einen bestimmten Grundbesite aufweisen.
Der ganze Halt der Gemeinde an Mattland ist in diesem Falle in einzelne
Parzellen ( „Kuh Winterungen " ) abgetheilt, auf jede dieser Parzellen kömmt ein
Sömmerungsrecht für eine Kuh. Wenn ich also z. B. ein Bauerngut im Thale
kaufe, welches 10 Kühe Winterung haltet, so erwerbe ich damit zugleich das
Recht, 10 Kühe frei zu sömmem. Da natürlich nicht alle verschiedenen Alpen
einer Gemeinde gleich gut sind, so würden die einen Besitzer bevorzugt, die
andern benachtheiligt, wenn sie immer die gleiche Alp befahren müßten; sie
wechseln daher von Zeit zu Zeit ihre Sommerung. Es ist auch selbstverständlich,
daß da, wo solche Gemeinalpen (a und 6) sich finden, der Grundbesitz im Thale
verhältnißmäßig theurer bezahlt wird, als da, wo keine solche freie Sommerung
in den Kauf gegeben wird.
Wir nennen hier noch eine dritte Klasse von gemeinen Alpen : c. Gemeine
Alpen, ab Armengut,
Aus dem Appenzellerlande wird von gemeinen Alpen berichtet (Steinmüller),
welche in der ältesten 2ieit aus der obrigkeitlichen Kasse gekauft wurden und
daher eigentlich allen Landleuten des Landes Appenzell gehörten. Sie scheinen
aher gleich von Anfang an vorzüglich zur Unterstützung der Armen bestimmt
gewesen zu sein; das Land behielt zwar die Ansprüche auf diesen Alpenboden,
allein die Obrigkeit verschenkte die Hütten und Ställe an arme Bauern, die
keine eigenen Alpen hatten, oder erlaubte ihnen, eine gewisse Zahl von Hütten
zu bauen, sie als £igenthum auf ihre Nachkommen zu vererben und den Boden
— unter gewissen vorzuschreibenden Bedingungen — wie ihr Eigenthum zu be-
nutzen. Wenn die Obrigkeit einzelne Theile von diesen Gemeinalpen verkaufte,
so fiel das erlöste Geld stets in die Armenkasse. Li Erwägung obiger Gründe
wurde wohl 1767 der obrigkeitliche Schluß gemacht: „Wer von 2000 Gulden
sein oder Weibergut hat, der soll von gemeinen Alpen abgewiesen Hein.*"
IL Privatalpen. Die zweite Erlasse umfaßt alle diejenigen Alpen , welche
in eine bestimmte Zahl von ^Rechten^ abgetheilt sind („Kuhgerechtete'*, „ge-
seyte**), welche von Privaten, wie jeder andere Besitz, auf dem Wege des Kaufes
erworben werden; sie stehen im Gegensatz zu der vorhergehenden Erlasse I a und 6,
mit dem Wintergute in keiner Verbindung. Es lassen sich hier wiederum unter-
scheiden :
a. Privatalpen im engern Sinne. Darunter verstehen wir die Alpen, die
in der Hand eines eineufen Besitzers sind, habe nun dieser Besitzer nach und
nach andere Mitbesitzer ausgekauft oder habe die Alp seit undenklicher Zeit als
Alpwirthschafl — 44 — Alpwirthschaft
ein nngetheilter Besitz existirt. In vielen unserer schweizerischen Landschaften
haben reiche Bauern ihr eignen „Geleite" oder Korporationen, Spitäler, Klöster,
Bürgerschaften, große Alpbesitzungen. Dieselben werden nach dem Grutfinden
ihres Herrn bewirthschaftet, er bestimmt den großem oder geringern Besatz ; er
kann einen Theil — wenn es ihm vortheilhafter erscheint — ganz unbesetzt
lassen und einheuen. Gar viele Alpen dieser Kategorie, namentlich die Korporations-
alpen, werden nicht von dem Eigenthümer bestoßen, sondern an Küher um einen
bestimmten Lehenszins verpachtet. (Die Privatalpen sind meistentheils am besten
bewirthschaftet.) Anders ist es mit den
6. Privatalpen im weiteren Sinne, Dieselben sind Eigenthum einer größern
Anzahl von Privaten. Der Eine hat 2, der Zweite 10, der Dritte 15 Kuhrechte
in Besitz, muß sich aber in der Benutzung dieser Rechte den Alpgesetzen unter-
ziehen. Diese letztern werden von der Alpgemeinde, welche aus der Gesammtzahl
der Besitzer gebildet wird, festgestellt (Alpreglemente) und in das sogenannte
„Älpbüchli^ eingetragen. Damit Jedermann sich mit diesen Vorschriften bekannt
machen könne, werden sie gewöhnlich einmal des Jahres vorgelesen und zu ihrer
üeberwachung aus der Zahl der Alpbesitzer ein oder zwei „ Alpmeister ", ^ Alp-
vögte", bestellt. Dieselben haben zu bestimmen: wie viele Tagwerke im Frühling
zur Räumung und Zäunung von jedem Besitzer geleistet werden sollen, sie setzen
den Tag der Alpfahrt und Abfahrt fest, besorgen Ausgaben und Einnahmen der
gemeinsamen Kasse, legen darüber Rechnung ab etc. Für ihre Bemühungen er-
halten die Alp Vögte entweder einen Lohn in Geld oder eine bestimmte Nutzung
an der betreffenden Alp, dafür sollen sie, wie es in einem „Alpbüchli" heißt:
«die Alp in Ehren halten, schützen und schirmen, wie ihr eigen Gut; auf die
„Ungehorsamen fleißig Acht geben und sie mit Ernst bestrafen; und so sie ihnen
„schonen würden oder hinlässig wären, so sollen sie ein Pfund Büß geben, oder
„nach der Gestalt der Sache oder des Fehlers noch höher abgestraft werden."
Nachdem wir die Eigenthumsverhältnisse besprochen, fügen wir ein Wort über
Die Verwaltung der Alpen an. Sie befaßt sich mit der Beaufsich-
tigung und Anordnung des ganzen Betriebs und hat eine allmälig fortschreitende
Verbesserung des Besitzthums, resp. des Alpgebietes, einen reichen Ertrag als
stetiges Ziel zu verfolgen. Dasselbe wird erreicht, wenn vor Allem aus die Be-
dingungen einer richtigen Bewirthschaftung erfüllt werden, welche sind :
1) eine oder mehrere wohleingerichtete Sennhütten zum Betrieb der Milch-
wirthschafi mit Käseküche, Milchkammer, Käsekeller oder Speicher und Wohnung
für die Sennen und Knechte und
2) genügende Stallungen für alles Vieh mit einem zweckmäßigen Raum
zur Aufbewahrung des Dürrfutters, mit richtig angelegtem Mistlager und Jauche-
behältern.
In einem großen Theile des Hochgebirges herrscht noch viel der große
Uebelstand, daß auf dem gleichen Platze viel zu viel Gebäude errichtet sind
(20 — 30!), wodurch eine Menge Baumaterial unnütz verschwendet wird und
eine verwerfliche Ä^/einwirthschaft sich forterhält, die sowohl den Ertrag an
Produkten in Quantität und Qualität schädigt, als auch eine Menge von Arbeits-
kräften, die im Thale nutzbarer verwendet werden können, in Anspruch nimmt.
Zu den Verwaltungsmaßregeln im eng er n Sinne gehört:
1) Die genaue Schätzung der Ertragsfahigkeit der Weide oder Alp,
„die Regelung des Besatzes,*" die durch die bisherige Erfahrung und genaue
Beobachtung des Zustanden des Viehes während der Alpzeit und namentlich bei
Alpwirthschafl — 45 — Alpwirthschaft
der Alpabfahrt ennittelt und bei rationeller Wirthschaft von Zeit zu Zeit von
Neuem festgestellt wird.
Bei zu starkem Besatz werden die , Rechte** („Stöße", „Kuhessen**) ver-
mindert, bei Zunahme des Weideertrages durch Verbesserungen entsprechend
erhöht.
Der „Uebersatz^^ d. h. die zu starke Bestoßung (mehr Kühe, als Rechte)
der Weidegebiete ist einer der größten Krebsschäden der Alpwirthechaft, der
jeweilen zum großen Nachtheil der Yiehbesitzer entweder den Ertrag an Milch
und die Körperzunahme schmälert, oder eine Verkürzung der Alpzeit noth wendig
macht, und endlich den Alpboden über Gebühr ausnutzt.
2) Die Aufstellung eines rationellen Alpreg lements , das die ganze Ver-
waltung: die Befugnisse der Alpgemeinde, Versammlung der Nutzberechtigten,
der Alpkommission, den Besatz, die Bewirthschaftung und die Führung des
Rechnungswesens* genau feststellt.
3) Die Bestellung einer sachverständigen Alpkommission aus Männern, die
neben Sachkenntniß auch die nöthige Willenskraft besitzen, um das betreffende
Besitzthum möglichst nutzbar zu machen. Sie führt die allgemeine Oberaufsicht
über Grund und Boden, über die ganze Bewirthschaftung, über den Betrieb der
Milohwirthschaft, das Dienstpersonal, das Rechnungswesen u. s. w. und über-
trägt die spezielle Ausführung dieser Aufgaben einem ihrer Mitglieder, dem
„Alpmeister**, der den ganzen Sommer über auf der Alp wohnt und für seine
Leistungen entsprechend entschädigt wird.
4) Die Andingung eines tüchtigen Dienstpersonals, Sennen, Hirten, Ge-
hülfen, Akkordarbeiter; leider herrscht noch vielerorts die Sitte, diese Leute auf
dem Wege der „Mindersteigerung** zu gewinnen, was für den Betrieb von größtem
Nachtheil ist: suche man in erster Linie tüchtige Leute und zahle denselben
nach Verdienen auch einen guten Lohn, so werden Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer ihre Rechnung besser finden, als auf dem Wege einer übel verstandenen
Spivrsamkeit. Li Aussicht gestellte Prämien und Trinkgelder veranlassen überdies
nach der Erfahrung die Dienstleute, ihre Zeit für Vieh und Alp möglichst nutzbar
zu machen.
5) Eine gut eingerichtete Buchhaltung, die über den Gting der Alpwirthschaft
in Zahlen Rechnung ablegt und von einem Jahre zum andern Fortschritt und
Rückschritt mißt. Sie hat sich mit Allem zu befassen, was für eine genaue
Kenntniß von Grundwerth und Betrieb von Wichtigkeit ist , als : jährlicher Besatz,
Grrundverbesserungen , Ausgaben und Einnahmen, Spezialrechnung über Miloh-
wirthschaft u. s. w. ; eine Alprechnung gibt Ende Sommers einen Gesammt-
Uberblick über die gewonnenen Resultate.
Bestrebungen zur Verbesserung der vorhandenen Zustände.
Jahrhunderte hindurch ist die Raub wirthschaft in den Alpen ungeahndet aus-
geübt worden, bis in der IL Hälfte des vorigen Jahrhunderts mit der allge-
meinen landwirthschaftlichen Umgestaltung (Einführung der Stallfütterung, der
Kleearten etc.) einzelne wohlgesinnte Männer sich speziell der Alpwirthschaft zu-
wendeten und nicht nur die vorhandenen Schäden aufdeckten, sondern auch eifrig
nach Mitteln zur Heilung sich umsahen, so: Sprüngli (Beschreibung des Hasli-
landes) 1760, Doktor Medicus 1795, Steinmüller 1802, (Alpina) 1806 u. A. m.
Leider geriethen die vortrefiFlichen Bestrebungen dieser Volksfreunde bald wieder in
vollständige Vergessenheit, bis ein halbes Jahrhundert später traurige Erfahrungen
auf die mißachteten Mahnstimmon wieder aufmerksam machten und man das da-
mals begonnene Werk fortsetzte.
Alpwirthschaft — 46 — Alpwirthschaft
Vom Jahre 1850 an erschien eine bedeutende Zahl von Schriften, die einer-
Hcits die vorhandenen üebelstände klar legten, andererseits Heilmittel verschiedenster
Art aufsachten und anwendeten. Dieselben sind in erster Linie von Forstmännern *
ausgegangen. Hören wir eine einzige : „In Gebirgsländern, wie die Schweiz, zieht
die Zerstörung der Bäume unheilvolle Folgen nach sich. Wenn man unklugerweise
die Axt an die Wälder legt, welche die obem Plateaux umgürten, so wird die
Schichte vegetabilischer Erde, die in den Baum wurzeln keinen Halt mehr hat, von
dem Eegen verdünnt und fortgerissen; die Wasser, die auf dem Boden fließen,
werden stärker ; die Strömungen öffnen nach allen Seiten breite und tiefe Schluchten
(Gräben); die Flußbette, worein sie sich ergießen, werden durch den Schutt der
Berge verstopft, erheben sich, bekommen mehr Breite und die Wasser, die nicht
mehr darin zurückgehalten werden können, ergießen sich auf angebautes Land.
Der im Winter angehäufte Schnee rutscht über die kahlen Abhänge hinab und
da diese Ungeheuern Massen keine Dämme finden, die ihnen Einhalt thun, so
stürzen sie mit schrecklicher Grewalt in die Thäler hinunter und vernichten in
ihrem Falle Wiesen, Vieh, Dörfer und Menschen. Ist der Fels einmal kahl, so
untergraben ihn die B^genwasser, die in seine Spalten eindringen, allmälig; die
starken Fröste verursachen Bisse und Senkungen; er verfällt zu Trümmern und
sein Schutt sammelt sich am Fuße der Berge an, oder bewegt sich noch weiter
und verstopft den Lauf der Flüsse. Das Uebel läßt sich nicht wieder gut machen :
die von hohen Berggipfeln verbannten Wälder erscheinen nie wieder daselbst, die
Abschwemmungen und Erdrisse, die sich alljährlich erneuem, verwandeln bald
wohlbevölkerte und blühende Thäler in wilde Wüsten." (Marchand.)
Die forstlichen Anregungen gingen von offizieller Seite aus (Kantons- und
Bundesregierung), während eine bessere Bewirthschaftung der Hochalpen müh-
sam auf dem Wege der freien Thätigkeit Einzelner ** und insbesondere des schwei-
zerischen alpwirthschaftiichen Vereins angestrebt worden ist und wird.
Am 25. Januar 1863 traten in Folge eines Aufrufs in den öffentlichen Blättern
in Olt^n eine Anzahl schweizerischer Landwirthe und Gelehrte zusammen und grün-
deten diesen Verein, der die Verbesserung der Alpen sich zur Aufgabe machte.
Die Ziele des neuen Vereins waren und sind;
I. Bessere Sicherung des Alpbodens 1) gegen Naturereignisse: Lawinen,
Erweiterung der Schutthalden, Aus- und Abschwemmen der Wildbäche, Erd-
rutsche u. s. w. ; 2) gegen Nachlässigkeit und Sorglosigkeit der Alpbesitzer : un-
verständige Abholzung, Mangel an Ueberwachung des Weideviehs, Uebersetzung
der Schafberge u. s. w.
II. Bessere Bewirthschaftung des Alpbodens. 1) Wegräumung des Schuttes
von Schnee-, Erd- und Steinlawinen. 2) Bessere Benutzung des vorhandenen Vieh-
düngers, zweckmäßige Sammlung und Behandlung desselben, Streuemittel in den
Alpen. 3) Anwendung leicht transportabler oder auf den Alpen selbst vorhandener
Düngmittel, als: Holzasche, Torf, salpeter- und humusreiche Erde, Mergel, Schutt,
Knochenmehl, Guano u. s. w. 4) Entwässerung sumpfiger Stellen durch Stein-
* „lieber die Entwaldung der Gebirge." Denkschrift an die Direktion des Innern
des Kantons Bern, von A. Marchand. Kantonsforstmeister, 1849. — „Bericht an cien
h. Schweiz. Bundesrath über die Untersuchungen der Schweiz. Hochgebirgswaldungen
1858. 1859 und ,1860, von Professor Landolt in Zürich.
** ,Uie Zunahme der Land- und Abnahme der Alpwirthschaft in der Scliweiz,*
von Dr. Jos. Schild, 1852.
^Die Schweiz. Alpwirthschaft ^ Zeitschrift in VII Heften, 1859—66. Fortsetzung:
«lie „Alpu'irthschnftlicheM Monatsblätter," 1867 — 1884, von Scliatzmann.
Alpwirthschaft — 47 — Alpwirlhschaft
dolilen, in Verbindung mit Räumen der Alpen und zur Gewinnung einer düngenden
Erde. 5) Ausrottung schädlicher Sträucher und giftiger Alpenkräuter. 6) Sammeln
von Heuvorräthen Äir Zeiten unerwarteten Schneefalles und Kälte. 7) Aufätzen
der Heuvorräthe in den Vorweiden und auf den Alpen. 8) Tränke-Anlagen.
in. Bessere Verwaltung und Beaufsichtigung der Alpen, durch genaue Fest-
stellung und von Zeit zu Zeit zu erneuernde Begulirung des Besatzes, zweckmäßige
Alpreglemente, Sonderung der verschiedenen Viehgattungen u. s. w.
IV. Bessere Sorge für Bestallung des Viehes durch Errichtung von Ställen
ftir sämmtliches Rindvieh.
V. Sorgfältige Sammlung und Benutzung des Brennhohes, Schonung des
Bauholzes u. s. w.
VI. Bessere Milchwirthschafl, Errichtung von großem Sennereien zur Er-
sparniß von Holz, Arbeit, sowie Erzielung einer bessern Rente; sorgfaltigere
Fabrikation der Milchprodukte u. s. w.
Die Mittel zu diesen Verbesserungen waren und sind: 1) Belehrung durch
Wort und Schrift. 2) Ertheilung von Preisen für gut bewirthschaftete Alpen und
einzelne wesentliche Verbesserungen.
Von den Arbeiten in Schrift und Wort, die der Verein zu Tage gefördert,
führen wir an:
1) Wissenschaftliche Abhandlungen, Erforscht mußten die Alpen und Wei-
den werden in Bezug auf den Pflanzenwnchs, die Bodenverhältnisse, die Zusammen-
setzung der Erde, auf der die Alpenpflanzen wachsen, und für alle diese Gebiete
haben sich bedeutende schweizerische Gelehrte gefunden, die dem alpwirthschaft-
lichen Vereine sehr verdankenswerthe botanische, geognostische , chemische und
ohemisch-geognostieche Arbeiten lieferten. (S. „20 Jahre Schweiz. Alpwirthschaft".)
2) Alp- und forstwirthschaftliche Schriften allgemeiner Natur, Der prak-
tische Alpwirth bekümmert sich bekanntlich wenig um Botanik, Geognosie und
Chemie ; was der Gelehrte auf dem mühsamen Wege langjähriger Studien sich
aneignet, hat er — soweit es seinen Nutzen betrifft — vom Vater und Groß-
vater, mit dem er von Jugend auf „z'Alp** gefahren ist, gelernt: er kennt die
besten und milchreichsten Kräuter, „die vornehmen Blumen", wenn er auch nie
eine „Flora Helvetica** in der Hand gehabt; er kennt den besten Boden auf der
Alp, wenn er auch kaum Sandstein vom Kalk zu unterscheiden weiß, er kennt
sogar instinktiv etwas von dieser chemischen Zusammensetzung , wenn er auch nie
etwas von Phosphaten etc. gehört.
Wenn er aber aus seiner Alp den vollen Nutzen ziehen will, so muß er
dieselbe bewirihschaften , wie er seine Wiesen im Thal bewirthschaftet , und nicht
glauben, daß der liebe Herrgott in der Höhe unentgeldlich schenkt , was der Bauer
im Thale mit Mühe und Sorge sich erkämpfen muß. Und das will er nun häufig
nicht kennen , ja in vielen Gegenden der Schweiz hat die Bevölkerung des Hoch-
gebirgs noch keinen Werth-Begriff von dem, was sie vielfach unentgeldlich nutzt.
Dieses Gebiet der Bewirthschaftung ist von Männern, die sich praktisch mit
derselben befassen, in den letzten 30 Jahren vielseitig behandelt worden. (S. „20
Jahre Schweiz. Alpwirthschaft.**)
3) Alpwirthschaftliche Spezialbeschreibungen. Mehr noch als der Land-
wirth hat der Alpwirth wenig oder keine Gelegenheit, sich umzusehen, wie ander-
wärts sein Gewerbe betrieben wird, er glaubt vielmehr, seine Bewirthschaftung
sei die beste, eine andere nicht möglich, es seien in seiner Gegend ganz besondere,
nicht zu ändernde Verhältnisse, wenn man ihm eine Vermehrung der Erträge
zumuthet.
Alpwirthschafl — 48 — Alpwirthschaft
Deßhalb haben wir seit zwanzig Jahren Beschreibungen von schlecht und gut
bewirthschafteten Alpen, von der Alpwirthschaft ganzer Kantone oder einzelner
Landschaften gesammelt und bekannt gegeben, damit ohne kostspieliges Eeisen
Jeder Gelegenheit hat, andere Bodenverhältnisse, andere Nutzungsweisen kennen
zu lernen. Solche Spezialbeschreibungen bestehen nun fast für die ganze Alpen-
schweiz, mit Ausnahme des Kantons Tessin (siehe „20 Jahre Alpwirthschaft**).
4) Alpwirihschaftliche Volhsschriflen speeieller Natur. Ohne Berücksich-
tigung der einzelnen Gegenden gibt es gewisse Grundsätze, die überall die gleichen
sind, weil sie auf allgemeinen Naturgesetzen beruhen, aber vielfach unberück-
sichtigt bleiben und zwar zum großen Schaden der Ertragsfähigkeit der Alpen.
Es wird z. B. das Vieh schlecht oder gar nicht gehütet, die Weide wird nicht
abtheilungs weise abgeätzt (Weidewechsel), sondern die Thiere laufen, wo es ihnen
gut scheint: dadurch wird viel Futter unnütz zu Grunde gerichtet, namentlich
bei Regenwetter, immer das saftigste und beste vorweg gefressen, so daß nach
Mitte Sommer Mangel eintritt, die Milcherträge unverhältnißmäßig zurückgehen
und die Thiere im Herbst abgemagert in 's Thal kommen. Oder es fehlt an einer
richtigen Verwaltung der Alpen, sie werden übersetzt, was ein eigentlicher Krebs-
schaden für den Ertrag ist, u. s. w. Oder es wird gar nicht oder nur sehr mangel-
haft gedüngt u. s. w. Ueber alle diese Uebelstände geben die kleinen, populären
Schriften des Vereins Aufschluß (s. „20 Jahre Alpwirthschaft"), die zu tausenden
von Exemplaren in der ganzen Alpenschweiz unentgeldlich vertheilt worden sind
und werden und zwar in deutscher, französischer und italienischer Sprache.
Zur mündlichen Belehrung dienen Wandervorträye und Kurse,
n. Praktische Arbeiten. Mit Schrift und Wort erreichen wir auf einem Ge-
biete, wie dasjenige der Alpwirthschaft ist, wo wir mit tausend eingerosteten
Yorurtheilen zu kämpfen haben, 'wenig, wenn wir nicht durch die That beweisen,
daß die verkündeten Grundsätze und Ansichten die richtigen und daß sie aus-
führbar sind. Deßwegen haben wir versucht, auf dem Wege der:
1) Preis oertheilung für gut bewirthschaflete Alpen Diejenigen aufzumuntern,
welche unseren Käthen folgten, und haben
2) Alpwirthschaftliche Versuchsstationen errichtet. Der alpwirthschaftliche
Verein hat nämlich in verschiedenen Gebirgsgegenden praktische Düngungsversuche
Jahre lang selbst durchgeführt, um in ganz unbestreitbarer Weise den günstigen
Einfluß einer Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahme und Ausgabe
des Alpbodens vor die Augen zu führen und die allgemein verbreitete Ansicht
zu widerlegen, daß auf den Bergeshöhen der „liebe** Gott seinen Kindern Alles
im „Schlaf** gebe.
3) sind Musteralpen angelegt worden. Es handelt sich bei der rationellen
Alpwirthschaft nicht bloß um die Düngung, sondern um die Besorgung des Alp-
bodens überhaupt, um die Pflege des Viehes, die zweckmäßige Verwaltung u. s. w.
Zum Glücke haben sich in verschiedenen Gegenden der Schweiz Gesell-
schaften und Privaten gefunden, die sich eine musterhafte Bewirthschaftung ihrer
Alpen zur Aufgabe stellten und seit vielen Jahren in diesem Sinne arbeiten.
Durch mehrere Alpbesitzer ist auch der finanzielle Vortheil der Verbesse-
rungen theils durch einen bedeutenden Mehrbesatz , theils durch eine sehr genaue
Buchhaltung schlagend nachgewiesen worden.
4) Die Gesetzgebung fördert bereits in mehreren Kantonen die Alpwirth-
schaft: St. Gallen, Waadt, Wallis haben sich veranlaßt gesehen, dem Beispiele
von GlaruH, das seit Jahrhunderten eine Alpgesetzgebung hat, zu folgen und
Alpwirthschaft — 49 — Amlung
daherige Gesetze and Verordnungen erlassen, die jedenfalls für die Zukunft der
Alpwirtlischaft von großer Tragweite sind. Es haben sich
5) AssocicUionen filr Alpwirthschaft gebildet. Je mehr sich im ebenen Lande
unter den Landwirthen das Bedttrfniß kund gibt, ausgezeichnete, dort gefallene
Baoenthiere selbst aufzuziehen, desto mehr wird man sich für die Thalgegenden
nach entsprechenden Sommerungen umsehen müssen, denn ohne Weide ist die Auf-
zucht sozusagen unmöglich. Es haben sich deßhalb vielerorts Yiehbesitzer verbunden,
um auf genossenschaftlichem Wege zu erreichen, was dem Einzelnen schwierig,
ja anmöglich war. Diese Gesellschaften vereinigen meistens zwei Zwecke : 1) Ver-
besserung eines gekauften oder gepachteten Alpgebietes und 2) Verbesserung der
Viehzucht durch Aufrechthaltung einer Eace , Scheidung des Viehs nach Alters •
klassen, vorzügliche Zuchtstiere u. s. w. In beiden Beziehungen haben diese Gresell-
schaften bereits einen sehr heilsamen Einfluß auf die Alpenbevölkernng ausgeübt
und werden ihn noch fernerhin ausüben.
6) Anderweitige Uiaisachen. 1) Es sind unzählige Ställe und Schermen
fast in allen Alpgegenden der Schweiz gebaut,
2) Wasserleitungen, theilweise mit sehr großen Kosten, angelegt,
3) Tränketröge in Menge eingerichtet und zugleich ungesunde Pfützen zu-
gedeckt worden;
4) Heuvorräthe für Zeiten der Noth, die theils von eigentlichen Alpen-
wiesen, theils an nicht be weidbaren Stellen eingesammelt werden , finden sich auf
mehreren Alpen;
5) Neue Alpwege sind angelegt, alte verbessert worden;
6} Das Vieh wird überhaupt naturgemäßer behandelt, als dies früher der
Fall gewesen ist. Es wird durch Mauern und Häge gegen Erfallen geschützt etc.
Die Alpinspektionen und Prämirungen haben alle diese Thatsachen klar-
gelegt, indem alle Jahre über die daherigen Arbeiten ausführlich Bericht er-
stattet wird.
Alta Italia« Seit Eröffnung der Bahnstrecke Como-Chiasso (28. September
1876) wird der auf Schweizergebiet gelegene Theil derselben, d. h. der Bahnhof
Chiasso, welcher Eigenthum und Endstation der Gotthardbahn ist, durch die
oberitaHenischen Eisenbahnen (Alta Italia) mitbenutzt. Die für letztere zählende
Betriebslänge beträgt von Mitte Aufiiahmsgebäude Chiasso bis zur italienischen
Grenze 236 m.
Althsa. Eine von Konditor Fiuaz in Genf bereitete Art Brustpaste aus
Eibischwurzel etc.
Amerika s. folgende Artikel : Argentinien, Brasilien, Britisch -Nordamerika,
Central-Amerika, Chili, Vereinigte Staaten etx5.
Ameublementsgeschäfte s. Möblirungsgeschäfte.
Amlung (Stärke). Die in der Schweiz gebräuchliche Bezeichnung Amlung
kommt von Amylum oder Amidon. A. wird in großen Quantitäten vom Aus-
land eingeführt, und zwar fast ganz aus Deutschland. Von den in der Schweiz
früher bestandenen Stärkefabriken sind eine beträchtliche Zahl eingegangen und es
bestehen deren heute noch ungefähr ein Dutzend, aber meist von bescheidenster
Ausdehnung und fast ausschließlich für den inländischen Verbraucb arbeitend,
indem ein Export an den hohen Zöllen der Nachbarstaaten scheitert. Einige
bereiten neben Stärke auch Kleber (Wienerleim, Wienerpapp) in dünnblättriger
Form, namentlich filr Schuhfabriken und einzelne Schuhmacher, und zwar von
diesem Artikel nicht unerhebliche Quantitäten für den Export. jßciNstärke fabri-
Farrer, VolkswirthachafU-Lexikon der Schweiz. [.
Amlung — 50 — Ananas-Reinette
ziren Grebr. StäUeli in Bureute bei Amrisweil. Der Werth der gesammten Stärke-
Produktion in der Schweiz ist auf 1 — l^ji Millionen Fr. zu sobätzen.
unter der Bezeichnung Amlungfabrikationsgescbäfte waren Ende
1884 im Handelsregister 4 Firmen eingetragen, nämlich 3 im Kanton Thurgan
und 1 im Kanton Zürich.
Ausfuhr und Einfuhr von Amlung. a. Von gerösteter Amlung: Gl-e-
sammtausfuhr 1884: 9 q, 1883: 58 q. Gesammteinfuhr 1884: 3545q,
1883: 2813 q, Durchschnitt 1872/81: 2174 q, 1873: 2352 q, wovon über
die französische Grenze 1884: 412 q, 1883: 267 q, 1873: 9 q, über die
deutsche Grenze 1884: 2976 q, 1883: 2502 q, 1873: 2331 q, über die öster-
reichische Grenze 1884: 150 q, 1883: 40 q, 1873: 6 q.
h, Nicki geröstete Amlujxg, Gesammtausfuhr 1884: 595 q, 1883: 991 q,
1873: 708 q, 1863: 97 q, 1853: 113 q; nämlich über die französische Grenze
1884: 115 q, 1883: 177 q, 1873: 13 q; über die deutsche Grenze 1884
252 q, 1883: 521 q, 1873: 196 q; über die österreichische Grenze 1884
176 q, 1883: 143 q, 1873: 226 q; über die italienische Grenze 1884: 52 q
1883: 150 q, 1873: 273 q. Gesammteinfuhr 1884: 31,537 q, 1883
31,975 q, DurchBchnitt 1872/81 : 25,715 q, 1873: 20,059 q, 1863: 19,236 q
1853: 9515 q; nämlich über die französische Grenze 1884: 3285 q, 1883
3377 q, 1873: 1934 q; über die deutsche Grenze 1884: 26,096 q, 1883
26,184 q, 1873: 17,845 q; über die österreichische Grrenze 1884: 2026 q, 1883
2287 q, 1873: 201 q; über die italienische Grenze 1884: 130 q, 1883: 127 q,
1873: 79 q. Durchfuhr 1884: 3437 q, 1883: 3791 q, 1873 : 5061 q.
Ammoniak (Salmiakgeist) und dessen Salze, namentlich schwefelsaures
Ammoniak, weniger kohlensaures Ammoniak und Salmiak, werden aus einem
Abfallsprodukt der Leuchtgasfabrikation, dem Gaswasser, dargestellt, auch in
der Schweiz an einigen Orten (Zürich, Basel, Genf), aber lange nicht genügend
für den Verbrauch dieser wichtigen Artikel in der Pharmacie, der Färberei und
Druckerei, der Düngerfiäbrikation und zu sehr mannigfachen anderweitigen Zwecken.
Gesammtausfuhr 1884: 716 q, 1883: 797 q, wovon über die fran-
zösische Grenze 1884: 358 q, 1883: 512 q, über die deutsche Grenze 1884:
339 q, 1883: 247 q. Gesammteinfuhr 1884: 155 q, 1883: 169 q,
Durchschnitt 1872/81: 83 q, 1873: 26 q, wovon über die deutsche Grenze
1884: 108 q, 1883: 154 q, 1873: 15 q.
Ammoniaksoda wird in der Schweiz nicht fabrizirt. Es fehlt namentlich
an genügend billigem Kochsalz. Fast alle Rohstoffe müßten vom Ausland be-
zogen werden.
Ammoniakwasser. Nebenprodukt der Gusbereitung. Wird in mehreren
Schweiz. Gtisfabriken zu Salmiakgeist verarbeitet. Uebrigens wird in der Schweiz,
hauptsächlich wegen der Zersplitterung in viele kleine, ziemlich weit auseinander-
liegende Gttöfabriken, den Nebenprodukten Ammoniak und Theer verhältnißmäßig
wenig Aufinerksamkeit geschenkt.
Amylium s. Amlung (Stärke).
Ananas« Am Ende des vorigen Jahrhunderts soll die Ananaszucht vor-
übergehend in Vevey mit Erfolg betrieben worden seiri. Die Früchte und Blumen
wurden den Landesherren in Bern geschickt, die sie mit einem Louis d'or per
Stück bezahlten. Heute werden A. in der Schweiz nirgends in größerem Maß-
stabe kultivirt.
Ananas-Reinette, eine Tafelfrncht ersten und Wirthschaftsfrucht zweiten
Ranges (Winterfrucht), ist bei uns noch wenig verbreitet; man findet dieselbe
Anuias-Reinette — 51 — Ankerfabiikationsgeschäfte
ineist nur in Tafelobstgärten auf Pyramiden oder Spalieren, selten auf Hochstamm
(„Schweizerische Obstsorten", Verlag der Lithographischen Anstalt J. Tribelhom
in St. Gallen).
AneroYdbarometer s. Metallbarometer.
Anilin wird in der Schweiz nicht dargestellt, aber in großen Mengen ein-
geführt, theils zur Darstellung von reinem Anilinsalz (für Schwarz auf Baum-
wolle), theils zur Fabrikation von Anilinfarben. Man erhält es aus Steinkohlen-
theer-Benzol, durch Verwandlung desselben in Nitrobenzol und Eeduktion dieses
Körpers mittelst Eisen und Salzsäure. Die schweizerischen Farbstofffabriken allein
verbrauchen jährlich tiber 500,000 kg reines und 77,000 kg salzsaures Anilin
und ganz bedeutende Mengen davon werden von anderen Fabriken eingeführt,
welche salzsaures Anilin flir die Schwarzfärberei und den Kattundruck darstellen.
Man unterscheidet als „Anilinöl** mehrere Sorten: Anilin für Blau und Schwarz
(fast chemisch reines Anilin) ; Anilin für Eoth (enthält viel Toluidin etc.) ; Anilin
für Safranin (meist der bei der Fuchsinfabrikation zurückgewonnene Theil, die
Echappees). Das reine Anilin dient auch zur Darstellung des Dimethylanilins
und Diphenylamins (s. d.).
Betreffend Ein- und Ausfuhr verzeichnen die schweizerischen Zolltabellen
unter dem Titel „Anilin, Naphtalin, Toluidin^ folgende Süffern:
Gesammtausfuhr 1884: 152 q, 1883: 462 q, wovon über die deutsche
Grenze 1884: 139 q, 1883: 431 q. Gesammteinfuhr 1884: 11,980 q,
1883 : 9605 q, Durchschnitt 1872/81 : 6207 q, wovon über die deutsche Grenze
1884: 10,355 q, 1883: 9068 q.
Anilinblau wird durch Behandlung von Fuchsin oder Rosanilin mit Anilin
und organischen Säuren dargestellt und kommt in einer ganzen Beihe von Sorten
im Handel vor: Spritblau (Opalblau), Alkaliblau, Baumwollblau, Wasserblau.
Efl gehört zu den wichtigsten aller Anilinfarben.
Anilinfarben« Die Schweiz produzirt von Anilinfarben weit über ihren
eigenen Gebrauch hinaus und exportirt solche nach allen Theilen der Erde. Der
Sitz dieser Fabrikation ist in Basel und Umgegend, eine Fabrik besteht auch
in der Nähe von Genf. Die wichtigsten der eigentlichen jetzt fabrizirten Anilin-
farben sind : Fuchsin, Anilinblau, Anilinviolett, Indulin, Malachitgrün, Methylen-
blau, Safranin. Anilinfarben nennt man die aus Bestandtheilen des Steinkohlen-
theers dargestellten Farben , bei welchen als Durchgangspunkt das Anilin (s. d.)
in Anwendung gekommen ist. Bisweilen versteht man hierunter auch andere,
ihnen an Schönheit und Mangel an Aechtheit ähnliche Theerfarben, deren Basis
Resorcin, Phenol etc. ist, während die ächten Theerfarben, vor allem die Alizarin-
farbstoffe, jedenfalls in dieser Klassifikation nicht inbegriffen sind. Zur Pro-
duktion von Anilinfarben werden in der Schweiz ungefähr 5000 q Anilin jährlich
verwendet. S. auch „Farbenfabriken** und „Theerfarbenindustrie**.
Anilinöl s. Anilin.
Anilinviolett s. Methylviolett.
Anis, Fenchel und Kümmel. Gesammtausfuhr 1884: 2 q, 1883: 6 q. Ge-
sammteinfuhr 1884: 3071 q, 1883: 2578 q, Durchschnitt 1872/81: 1999 q,
1873: 1528 q, 1863: 1255 q, 1853: 680 q, wovon über die französische
Grenze 1884: 2500 q, 1883: 1762 q, 1873: 1025 q, über die deutsche
Grenze 1884: 440 q, 1883: 664 q, 1873: 445 q.
Ankerfabrikationsgeschäfte (Uhrenindustrie). Im Handelsregister waren
Ende 1884 unter dieser Geschäffcsbezeichnung 17 Firmen eingetragen (Bern 1,
Neuenburg .16).
Ankertaue — 52 — Api
Ankertaue. Betreffend Ein- und Ausfuhr 8. Seilerarbciten , Stricke und
Ankertaue etc.
Anleihen^ eidgenössische, s. Bundesfinanzen.
Annemasse-Genf, s. Tramways saisses.
Annoncenexpeditionen. Im Handelsregister waren Ende 1884 unter
dieser Geschäftsbezeichnung 12 Firmen eingetragen, nämlich in Baselstadt 2>
im Kanton Bern 1, Freibnrg 1, St. Gallen 2, Schaffhausen 2, Zürich 4.
Annotto (Orlean) ist eine gelbe, namentlich für Käse und Butter verwendete
Farbe, welche an einigen Orten in der Schweiz in kleinem Maßstab aus
importirtem Orlean dargestellt wird.
Anschlussbahnen s. Ausländische Eisenbahnuntemehmungen auf Schweizer
Gebiet.
Anstreekmaschinen. Solche wurden im Jahre 1877 in der Basler Seiden-
färberei eingefühi*t, um fertig gefärbte Seide vor dem Trocknen noch recht locker
und glatt zu machen.
Anthracen ist ein aus Steinkohlentheer gewonnenes festes Produkt, welches
zur Fabrikation von Alizarin dient. Die Schweiz. Farbenfabriken konsumiren
jährlich mindestens 360,000 kg A.
Anthraeit (Kohlenblende). Aelteste Kohlenart, aus welcher das Wasser
and der Sauerstoff fast ganz verschwunden sind. 19 A.-Lager befinden sich im
Kanton Wallis, vomehiälich im Ehonethal am Fuß des Grenzgebirges, und zwar
in ausgedehnten und ziemlich mächtigen Schichten. Minen befinden sich u. A.
in Tourtemagne, Grone, Bramois oder Maregnenaz, Chandoline und Aproz bei
Sitten, Sembrancher und Collonges-outre-Ehone in Betrieb. Die Ausbeutungs-
und Transportbedingungen sind günstig, die Verwendung von A. jedoch nicht
ausgebreitet genug, um die Ausbeute sehr zu lohnen. Trotz dem ziemlich niedern
Preise von Fr. 10 — 15 per Tonne zieht man Steinkohle vor, weil weniger
Asche gebend (A. 8 — 20 ^/o). Eine sehr vortheilhafte und stets allgemeiner
werdende Verwendung findet A. indessen speziell für die Kalköfen. Die 35
Cementfabriken der Schweiz konsumiren fast die ganze Produktionsmenge, d. h.
ungefähr 4000 t neben 16,000 t Coaks und Steinkohlen und 1000 t Braun-
kohlen.
Als Änthracäausbeutunf/sr/eschäfle sind im Handelsregister nur 2 Firmen
eingetragen, je 1 in den Kantonen Waadt und Wallis.
Antiehlor* Unter diesem Namen gehen mehrere Präparate, z. B. doppelt
schwefiigsaures Natron, meist aber versteht man darunter unterschwefligsaures
Natron (Natriumthiosulfat). Die Bereitung desselben lohnt in der Schweiz nur
ausnahmsweise. Seine Verwendung hier geschieht nur in unbedeutendem Maße
als wirkliches „Antichlor** in der Bleicherei und Papierfabrikation, in größerer
Menge in der Photographie, wo man nur das (auch in der Schweiz dargestellte)
ganz reine Salz brauchen kann.
Antiquariate. Ende 1884 waren 38 Geschäfte dieser Art im Handels-
register eingetragen, nämlich : 30 als Antiquitätenhandlungen, 1 als Antiquariats-
buchhandlung und 7 als Antiquariate. Die Gesanimtzahl 38 vertheilt sich auf
die Kantone wie folgt: Baselstadt 3, Bern 5, Freiburg 2, St. Gallen 1, Genf 6,
Grraubünden 1, Luzern 8, Nidwaiden 1, Solothurn 1, Waadt ti, Zürich 4.
Api, kleiner, auch Kampaner, Kampcänerli, welscher Traubenapfel, Churze-
muserli genannt, ist eine Tafulfrucht zweiten Hanges und geschätzter Handels-
artikel. Er ist in der ganzen Schweiz verbreitet, koninit an einigen Orten sogar
häufig vor, so am Zürichsee. Im Beriier Oberland gedeilit er noch in sehr be-
Api — 53 — Appenzell A.-Rh
deutender Höhe. Als Hochstamm kann der Baum bis 150 Jahre alt werden
(„Schweizerische Obstsorten", Verlag der Lithographischen Anstalt J. Tribelhom
in St. GaUen).
Apotheken. Obwohl handelsregisterpilichtig (Schlußnahme des Bundesrathes
vom 13. Juli 1883), sind deren nur 414 im Handelsregister eingetragen, nämlich
im Kt. Aargau 80, Appenzell A.-ßh. 1, Appenzell I.-Rh. 1, Baselland 2, Basel-
stadt 16, Bern 34, Freiburg 15, St. Gallen 13, Genf 40, Glarus 2, Grau-
bünden 12, Luzern 9, Neuenburg 29, Schaffhausen 10, Schwyz 5, Solothum 5,
Tessin 24 (davon 7 als Arzneimittelhandlungen bezeichnet), Thurgau 11, üri 1,
Waadt 59, Wallis 8, Zürich 36, Zug 1.
Apotheker. Als solche bezeichneten sich anläßlich der eidg. Volkszählung
von 1880 931 Personen (916 m., 15 w.) = 0,7 ^Jqo aller Berufstreibenden.
Durch dieselben fanden Unterhalt 1232 Angehörige ohne Erwerb (395 m., 837 w.),
und 422 Personen Hausgesinde (38 ip., 384 w.). Gesammtzahl der Unterhalt
Findenden 2585 = 0,9 ®/oo der Bevölkerung. Von den Beruftreibenden entfallen
auf die Kantone: Aargau 65, Appenzell A.-Rh. 8, Appenzell I.-Rh. 1, Basel-
stadt 49, Baselland 6, Bern 111, Freiburg 32, Genf U05, Glarus 6, Grau-
bünden 25, Luzern 20, Neuenburg 64, Nidwaiden 1, Schaffhausen 25, St. Gallen
39, Schwyz 14, Solothurn 16, Tessin 67, Thurgau 50, Uri 5, Waadt 129,
Wallis 30, Zürich 91, Zug 2. In der oben erwähnten Zahl der Beruftreibenden
(931) sind 246 Ausländer (244 m., 2 w.) inbegriffen.
Apothekerwaaren und Drogueriewaaren. a. Besonders genannte. Be-
treffend Ein- und Ausfuhr siehe: Medizinische Blüthen, Blätter, Samen, Rinden
u. 6. w.; Sago und Tapioka; Schwämme; Wermuthkraut, getrocknet.
Durchfuhr 1884: 5923 q, 1883: 7014 q, 1873: 7115 q.
h. Nicht besonders genannte: Gesammtausfuhr 1884: 3227 q,
1883: 2930 q, 1873: Apothekerwaaren: 496 q, Droguerien : 28,286 q, kon-
densirte Milch inbegriffen, 1863: Apothekerwaaren: 123 q, Droguerien: 1654 q,
1853: Apothekerwaaren: 116 q, Droguerien: 1878 q, nämlich über die fran-
zösische Grenze 1884: 817 q, 1883: 1026 q, 1873: 79 q, 1163 q, über
die deutsche Grenze 1884: 2035 q, 1883: 1652 q, 1873: 400 q, 26,321 q,
über die österreichische Grenze 1884: 70 q, 1883: 80 q, 1873: 15 q, 799 q,
über die italienische Grenze 1884: 305 q, 1883: 172 q, 1873: 2 q, 3 q.
Gesammteinfuhr 1884: 6957 q, 1883: 6332 q, Durchschnitt 1872 81:
7796 q, 1873: 7072 q, 1863: Apothekerwaaren: 1062 q, 1853: Apotheker-
waaren: 1486 q, nämlich über die französische Grenze 1884: 1821 q, 1883:
1772 q, 1873: 1829 q, über die deutsche Grenze 1884: 4074 q, 1883:
3823 q, 1873: 4690 q, über die österreichische Grenze 1884: 346 q, 1883:
140 q, 1873: 220 q, über die italienische Grenze 1884: 716 q, 1883: 597 q,
1873: 333 q.
Appenzell A«-Rh., mit Appenzell I.-Rh. zusammen 13. Kanton der Eid-
genossenschaft. Beitritt zum Bund 1513. Flächeninhalt 260,6 km^. Ortsanwesende
Bevölkerung am 1. Dez. 1880 51,958 Personen. 3 Bezirke, 20 politische Ge-
meinden, 20 Civilstandskreise, 1 Nation alraths Wahlkreis (28. mit 3 Mandaten).
Gehört zum 4. eidg. Assisenbezirk, in militärischer Beziehung zum 7. Divisions-
kreis, in katholisch-kirchlicher Beziehung steht A.-Rli. unter der persönlichen
Administration des Bischofs von St. Güllen.
Nach dem anläßlich der eidg. Volkszählung vom 1. Dez. 1880 ermittelten Ver-
bal tniß zwischen den Hauptberufsklassen und der Gesammtzahl der Berufsthätigeu
in den Kantonen nimmt Appenzell A.-Rh. folgende Rangstufen unter den schwei-
Appenzell A.-Rh. — 04 — Appenzell A. -Rh.
zeriscben Kantonen ein: Die 24. hinsichtlicli Urproduktion, die 1. binflichtiich
Industrie und Kleingewerbe, die 13. hinsichtlich GEandel, die 24. hinsichtlich
Verkehr, die 25. hinsichtlich öffentliche Verwaltung, Wissenschaften und Kttnste^
die 13. hinsichtlich persönliche Dienstleistungen.
Handel, Industrie, Kleingewerbe.
Von 27,137 hemfsthätigen Personen dieses Kantons befaßten sich laut den
Volkszählungsresultaten vom 1. Dez. 1880 in letzterm Jahre 19,574 mit Industrie
und Kleingewerbe, 1761 mit Handel. Jene bilden 72,12 7o, diese 6,49 7o ^Uer
Beru£9thätigen des Kantons oder 3,55 ^jo^ bezw. 1,85 ^/o der entsprechenden
Berufskategorien der ganzen Schweiz. Durch die Industrie und das Kleingewerbe
fanden insgesammt 32,740 Personen (63 ®/o der Gesammtbevölkerung), durch
den Handel insgesammt 3706 Personen (7,1 ^/o der Gresammtbevölkerung) den
Lebensunterhalt.
Wie aus folgender Groppirung der unter diese Rubrik zählenden Berufsarten,
welche mehr als 5 ^/oo aller Beruftreibenden des Kantons beschäftigen, hervorgeht,
dominiren unter den Industrien die Stickerei, die Baum Wollindustrie und
die Seidenindustrie.
<>'oo aller <>/oo d. nämlichen
Beruftreibende. Bernftreibenden Bemftluktegorie
des Kantons. der Schwoii.
Stickerei 6044 223,0 165
Baum Wollindustrie 5058 187,0 120
Seidenindustrie 1844 68,1 29
Handel, eigentlicher 1147 42,3 21
Bleicherei und Appretur ..... 943 34,8 45
Weißnäherei 930 34,3 34
Hotellerie und Wirthschaft .... 543 20,1 18
Schreinerei und Glaserei 430 15,9 21
Bäckerei 388 14,3 33
Wäscherei und Glätterei 357 13,2 24
Zimmerei 356 13,1 20
Schneiderei 349 12,9 10
Schusterei 336 12,4 11
Metzgerei und Wursterei 314 11,6 36
Maschinen- und Mühlenbau .... 212 7,8 22
Maurerei und Gypserei 154 5,7 7
Aktiengesellschaften.
Ende 1884 bestanden deren im Halbkanton laut Handelsregister 13 mit
einem haftbarem Aktienkapital von Fr. 8^087,555. 4 derselben betreiben Kur- und
Badanstalten mit Fr. 365,000; 2 Bank- und Leihgeschäfte mit Fr. 2'003,000;
2 Waldkultur mit Fr. 99,465; 2 Konsumvereingeschäfte mit Fr. 30,090; 1 Eisen-
bahn mit fr. 5'000,000; 1 Gasbeleuchtung mit Fr. 90,000; 1 Appretur, Sengerei
und Bleicherei mit Fr. 500'000.
Banken und Sparkassen.
(S. in späterer Lieferung den Artikel „Banken und Sparkassen*.)
Fabriken.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1884 201 Etablissements unterstellt
(68 7oo aller unterHtellten Etabl. der Schweiz), mit 4170 Arbeitern (29,4 7oo)
und 586 Pferdekräften; 153 Etabl. mit 2558 Arb. haben keinen Motor.
Die am stärksten vertretenen Industriezweige sind : Die Sticherei mit
Appenzell A.-Rh. — 55 — Appenzell A.-Rli.
2629 Arb. and 25 Pf., in 155 Etabl. als Hauptgewerbe betrieben; die Appretur
mit 694 Arb. und 105 Pf., in 11 Etabl. als Hanptge werbe betrieben; die Baum-
Wollindustrie mit 319 Arb. nnd 150 Pf., in 14 Etabl. als Hanptge werbe be-
trieben.
Die Stickerei umfaßt:
147 Stickereien ohne anderen Betrieb, 2441 Arb., 6 Pf. (3 Btihler, 1 Gais,
3 Grub, 8 Heiden, 13 Herisau, 4 Hundwyl, 2 Lutzenberg,
9 Behtobel, 6 Beute, 5 Schönengrund, 12 Sohwellbrunn, 19
Speicher, 9 Stein, 9 Teufen, 6 Trogen, 12 Umäsch, 11 Wald,
4 Waldstatt, 9 Walzenhausen, 2 Wolfhalden.)
1 Stickerei mit Appretur (s. unter Appreturen).
1 „ „ Zwirnerei (s. unter Zwirnereien).
2 Plattstich-Maschinenstickereien, 30 Arb. (1 Herisau, 1 Walzenhausen.)
2 Kettenstiohmaschinenstickereien, 55 Arb., 13 Pf. (1 Teufen, 1 Trogen.)
4 Schifflimaschinenstickereien, 103 Arb., 6 Pf. (1 Heiden, 2 Herisau, 1 Trogen.)
Die Appretur umfaßt:
10 Appreturen ohne anderen Betrieb, 674 Arb., 102 Pf. (8 Herisau, 2 Speicher.)
1 Appretur mit Stickerei, 20 Arb., 3 Pf. (Wolfhalden.)
1 „ „ Bleicherei (s. unter Bleichereien).
1 „ „ ^ und Zwirnerei (s. unter Bleichereien).
1 ^ „ Färberei (s. unter Färbereien).
1 „ „ Bleicherei und Sengerei (s. unter Bleichereien).
1 „ „ Druckerei und Färberei (s. unter Drackerei).
Die Baumwollindustrie umfaßt:
8 Baumwollzwimereien ohne anderen Betrieb, 103 Arb., 71 Pf. (1 Gais,
1 Herisau, 1 Hundwyl, 4 Trogen, 1 Umäsch.)
1 Baumwollzwirnerei mit Nähfadenfabrik, 24 Arb. (Gais.)
1 ^ „ Stickerei, 10 Arb. (Heiden.)
1 „ „ Bleicherei und Appretur (s. unter Bleichereien).
3 Banrnwollwebereien, 144 Arb., 79 Pf. (1 Rehtobel, 1 Umäsch, 1 Waldstatt.)
1 Plattstichweberei, 38 Arb. (Speicher.)
Die übrigen Fabrikbetriebe sind: 1 Baugeschäft (Herisau), 7 Bleichereieu,
wovon 3 (Herisau) ohne anderen Betrieb, 1 Bleicherei mit Appretur (Gais),
1 Bleicherei mit Appretur und Zwirnerei (Herisau), 1 Bleicherei mit Sengerei
(s. unter Sengereien), 1 Bleicherei mit Sengerei und Appretur (Gais), 1 Buch-
dmckerei (Herisau), 1 Buntpapierfabrik (Herisau), 1 Druckerei, Färberei und
Appretur, 150 Arb., 30 Pf. (Herisau), 1 Färberei mit Appretur (Herisau),
1 Färberei mit Druckerei und Appretur (s. unter Druckerei), 1 Hemdenfabrik,
21 Arb. (Trogen), 2 Maschinenfabriken (1 Heiden, 1 Herisau), 1 mech. Werk-
stätte (Herisau), 1 Parqueterie (Wolfhalden), 2 Sengereien (Herisau), 1 Sengerei
mit Bleicherei (Wolfhalden), 1 Sengerei mit Bleicherei und Appretur (s. unter
Bleichereien), 2 Ziegeleien (Herisau).
Genossenschaften.
Ende 1884 waren im Handelsregister 14 Genossenschaften eingetragen,
wovon 11 Sparkassen, 1 Konsumverein, 1 Gewerbehalle- Vereinigung, 1 Brunnen-
korporation.
Geschäftsfirmen etc.
Ende 1884 waren im Handelsregister 296 Firmen eingetragen. Die am
stSrkgten vertretenen Geschäftszweige sind : Stickerei und Weißwaaren 118,
Appenzell A.-Rh. — 56 — Appenzell A.-Rh.
Weberei 33 (21 Plattstichweberei, 7 mecb. Baumwollweberei, 5 Handweberei),
Banken, Spar- und Leihkassen 20, Appretur 16, Weinhandel 12, ManoÜEiktur-
und Ellenwaaren 9, Zwirnerei 8, Spezereiwaaren 8, Bleichereien 6.
Femer seien erwähnt: 5 Baugeschäfte, 5 Miillereien, 3 Eonsomyereine,
3 Färbereien, 3 Waarensengereien, 1 Dampfziegelei, 1 Bierbrauerei.
Industriegeschichtliches.
£s mag auffallen, daß die Geschichte eines Ländchens, dessen Bewohner
durch die Lage und die Bodengestaltung recht eigentlich zum Hirtenvolk bestimmt
scheinen, die Kunde verbürgt, daß dort schon vor einem Jahrtausend ganz und
mit Wolle gemischte leinene Zeuge gewebt worden seien. Immerhin kann es sich
hiebei nur um die Deckung des eigenen Bedarfs gehandelt haben, denn noch aus
dem Ende des 14. Jahrhunderts wird gemeldet, daß in Appenzell etwa 5000
Personen gelebt hätten, die sich als Hirten und aus dem Ertrag des Bodens
nährten und sich in selbstgewebten Zwilch aus Leinwand kleideten.
Erst als in Folge der langen Dauer des Konstanzer Konzils , das seine Ver-
sammlungen im Leinwandhause abhielt , eine Anzahl von Kauf leuten über den See
nach St. Gallen zogen und sich dort bleibend niederließen , wurden die Appenzeller
von diesen als Lohnspinner und -weber in den Dienst der eigentlichen Industrie
genommen. Es stand indessen nicht lange an, bis sich im Kanton selbst, vom
Zwange der städtischen Zünfte unbeengt , Webermeister ansässig machten und für
eigene Rechnung den Handel mit der im Lande gewobenen Waare so lange nach
Schwaben, Oest^rreich und Oberitalien besorgten, bis in späterer Zeit die Kunden
selber zum Einkaufe nach Appenzell , dem damaligen Sitz der Regierung , kamen.
Die Entdeckung von Amerika brachte höhere Preise und zugleich mehr Arbeit,
verursachte aber auch Streitigkeiten mit St. Gallen, wegen der von letzterm ge-
forderten Abgaben mancher Art, sowie die religiösen Zwiste im Kanton, die be-
kanntlich am Ende des 1 6. Jahrhunderts zu der Trennung in die zwei Landes-
theile Außer- und Inner-Rhoden führten. Entstanden hiedurch vorübergehende
Störungen im Absatz und in der Produktion, so stellte sich. der Aufschwung
jeweilen doch bald wieder ein. Das katholische Volk von Inner-Rhoden allerdings
wendete sich nach der Scheidung von der blühenden Leinwandfabrikation weg
wieder mehr der Viehzucht zu , und nur in den auf der Grenze des Rheinlandes
gelegenen Gegenden behauptete sich der industrielle Erwerb. Um so rühriger
zeigten sich die Bewohner Außer-Rhodens , deren Zahl rasch zunahm.
Die Wirkungen des 30jährigen Krieges, der spanische Erbfolgekrieg und
die schweizerischen Bürgerkriege zu Anfang des 18. Jahrhunderts machten sich
selbstverständlich, wie die früheren Wirren, fühlbar, aber sie vermochten die
Hausindustrie, welche einmal festen Boden gefaßt hatte, nicht auf die Dauer nieder-
zuhalten. Auch die von Eifersucht eingegebenen chikanösen Mittelchen St. Gtillens
forderten nur die Versuche Außer-Rhodens, sich von jenem Platze mehr und mehr
unabhängig zu machen. 1667 wurde dann in Trogen ein eigener Leinwandmarkt
eingerichtet, nachdem schon früher aus dem von andern Kantonen geliehenen G«lde
eine AValke, Bleiche und Färberei angelegt worden waren. Zur Zeit des 7jährigen
Krieges , als Schlesien und Böhmen darniederlagen , soll die Leinwandfabrikation
in ihrer höchsten Blüthe gestanden haben.
Schon vor der Mitte des vorigen Jahrhunderts, wie berichtet wird 1747,
fand, ebenfalls von St. Gtillen herüber kommend, auch die Baumwollindustrie im
Lande Eingang und begann gar bald die Lein wand weberei zu verdrängen. Be-
günstigt durch die starke Nachfrage nach Mousseline und andern Baumwollfabrikaten
Appenzell A.-Rh. — 57 — Appenzell A.-Rh.
entstanden neue Bleichereien und Färbereien ; es wurden ludienne-Druckereien er*
richtet und mit Spanien, der Levante, ja sogar mit Nord- und Südamerika sollen
zu jener Zeit direkte Verbindungen angeknüpft worden sein. Man ließ es an dem
Bestehen der Leinwand- und Baumwollenindustrie nicht genügen , man begann selbst
Seidenstoffe zu produziren.
Es kam das Spinnen vorzüglich feiner Baumwollengarne auf, woran sich auch
Bewohner von Inner- Rhoden wieder betheiligten, da der Verdienst zu verlockend
war. Als der 1756 zwischen Frankreich und England in Ostindien entfachte Krieg
zu Ende ging, trat zwar eine Stille ein, allein der neue Krieg von 1778 ließ
handkehrom die Geschäfte zu einer vorher nicht gekannten Höhe gedeihen.
Nachdem viele der Arbeiterinnen , welche bisher Flachs oder Baumwolle ge-
sponnen hatten, wohl etwa zu Ende der 50ger Jahre der Stickerei von Mousseline-
Manohetten für Männerhemden sich zugewendet hatten, verlor die licinwand-
erzeugung allmälig an Ausdehnung. Einen empfindlichen Schlag führte 1781
Frankreich gegen sie , indem es auf die schweizerische Leinwand hohe Zölle legte,
um seine eigene Industrie zu heben. Dies war kaum gelungen, so strömten all-
jährlich im Frühling die Kaufleute aus allen großem Städten Frankreichs auch
nach Herisan, Trogen und Speicher, um in wenigen Tagen die winterlichen Vor-
räthe von Mousseline aller Art aufzukaufen, in deren Herstellung man sich in-
zwischen meisterlich ausgebildet hatte. Plötzlich , als der Preis dieser Waaren am
höchsten stand, verbot Frankreich 1785 auch die Einfuhr fremder Baumwoll-
waaren und es trat in Folge dessen ein enormer Preisrückgang ein. Doch die
Waaren fanden bald neue Absatzgebiete ; statt durch Frankreich gingen sie über
Genua und Holland nach dem Oriente, nach Spanien, nach Amerika, und für
den eigenen Bedarf Frankreichs wurde ein von den französischen Handelsleuten
selbst begünstigter Schmuggel so lebhaft betrieben, daß das Verbot 1789 als
werthlos aufgehoben wurde. Die von ganz unsichern Kreditverhältnissen begleiteten
ersten Revolutionsjahre nöthigten abermals zum Aufsuchen anderweitiger Abnehmer,
die man vorübergehend in Rußland und Polen fand, bis Frankreich wieder in
erste linie trat.
Der seit etlichen Jahren in Gang gekommene Bezug der mechanisch erstellten,
billigeren englischen Garne, an Stelle der von Hand selbst gesponnenen, ver-
anlaßte natürlich die Ausbreitung der Weberei und Stickerei , hatte aber während
der folgenden Kriegsjahre seine schweren Nachtheile. Für die Dauer der Kon-
tinentalsperre vollends scheint man das Gurn weniger aus den Spinnereien der
andern Kantone, als vielmehr aus den Rheinbundstaaten bezogen zu haben. Jene
Zeit war eine äußerst harte. Frankreich blieb verschlossen , man mußte mit dem
Absatz in Italien , Holland und Deutschland vorlieb nehmen. Die OefTnung Frank-
reichs im Jahre 1813 hatte ein sofortiges Aufleben der Thätigkeit und ein Steigen
der Preise im Gefolge, bis das Einfuhrverbot von 1815 wieder alle die gehegten
Hoffnungen zu nichte machte. Als dann 1817 auch Oesterreich, Spanien und nach
ihnen Neapel die Einfuhr hemmten, sah man sich von den vornehmsten euro-
päischen Märkten weg auf die amerikanischen und indischen gewiesen, mit denen
bich bekanntlich seither ein stetig wachsender Verkehr entwickelt hat.
Gerade in Folge der Nöthigung, sich dem Geschmack dieser überseeischen
Kunden anzupassen, fing man um jene Zeit an, neben allen Arten glatter Mous-
seline für die einheimische Stickerei und die Ausfuhr auch gestreifte, karrirte
und sog, geblümte oder brochirte Mousselinen zu verschiedenen Zwecken zu ver-
fertigen.
In den 20ger Jahren wurde die Einführung der mechanischen 2V///fabrikation
Appenzell A.-Rh. — 58 — Appenzell A.-Rh.
versnobt, sie vermochte sich jedoch der englischen Konkurrenz gegentlber nioht zu
halten. Bessern Erfolg hatte der um dieselbe Zeit zur Anwendung gelangte
Jacquardsiuhl, der in Verbindung mit dem bald nachher erfundenen Plattstichstohl^
mit der Brochirlade und mit der Spickplatte die bisher von Hand gestickte Mous-
seline massenhaft und billig lieferte, so daß damals für diesen Zweig eine gute
Zeit anbrach. Ob diesem Uebergang zu den fisi^onnirten Geweben wurde allerdings
allmälig die Weberei der glatten Mousseline vernachlässigt, was man um eo mehr
verspürte , als nachgehend Sachsen , Frankreich und Schottland die stehen gebliebene
appenzellische Fabrikation überholten und von ihren einstigen Absatzgebieten weg-
drängten.
Aehnliche Wandlungen hat die Stickerei durchgemacht. Auch für sie war
die Eröffiiung des amerikanischen Marktes eine Erlösung aus langer Bedrängniß.
Der Begehr von dorther verhalf dem tief niedergedrückten Industriezweig zu er-
freulicher Ausdehnung. Nur wurde leider, bei dem vorwiegend nach ordinärer
Waare gehenden Verlangen, für die Vervollkommnung der früheren Kettenstich -
Stickerei nicht mehr viel gethan, und weil die feineren Artikel vorzugsweise in
Plattstich ausgeführt wurden , so taxirte man die Erzeugnisse dieser Methode als
Feinstickereien und im Gegensatz dazu die der Kettenstichstickerei als Grob-
Stickereien,
Letztere waren durch die Plattstich weberei arg gefährdet , fanden dann aber
nach einiger Zeit hauptsächlich in der Vorhang sticker ei ein Feld, dessen Produkte
an den englischen und amerikanischen Märkten gute Abnehmer hatten. Leider riß
bald genug die Erstellung geringer Waare mit durchaus gewöhnlichen Mustern
ein, und erst in neuerer Zeit ist man, durch die Nottinghamer und sächsische
Konkurrenz gezwungen , bemüht gewesen , in dieser Hinsicht eine durchgreifende
B^medur zu versuchen.
Die Fein- oder Plattstichstickerei entfaltete sich Anfangs der 30ger Jahre.
Ihre Artikel faßten, durch Schmuggel vermittelt, in Frankreich schnell Fuß.
Große Häuser in Paris, erzählt Wartmann, ließen durch ihre besten Zeichner
Muster anfertigen und schickten diese , auf Stoffe gedruckt , als Stickböden in die
Schweiz, um sie hier ausarbeiten zu lassen. Diese Fa^narbeit wurde für die
Stickerinnen, Zeichner und Kaufleute eine wahre Schule guten Geschmacks und
wurde überdies sehr gut bezahlt. Von dieser Zeit rührt die Ausbildung der Fein-
stickerei in Plattstich zu einem selbständigen Industriezweig her. Soweit der Ein-
fluß der Pariser Mode reichte, waren die immer reicher ausgestatteten Artikel
willkommen. Kaum waren Arbeiter genug aufzutreiben und der Handel kräftigte
sich wieder zusehends. Als indessen die Blüthezeit dieser feinen Handstickerei —
zu der insbesondere die bewundernswerthen Arbeiten der Stickerinnen von Inner-
Rhoden beitrugen — zwei Jahrzehnte hindurch gedauert hatte , brach die ameri-
kanische KrisiB von 1857 vernichtend über sie herein. Doch unmittelbar trat die,
in geringerem Maße schon seit Beginn der 50ger Jahre in Betrieb gewesene,
Maschinenstickerei in Plattstich das Erbe an und leitete einen neuen , ganz groß-
artigen Aufschwung der Feinstickerei ein , allerdings indem sie damit das Schicksal
der feinen Handstickerei vollends besiegelte. Diese blieb von da an auf die Artikel
beschränkt, die von der Maschine nicht gemacht werden können.
Die Maschinenstickerei ihrerseits aber, zugleich den Uebergang der Haus-
zur Fabrikindustric mit sich bringend, machte unaufhaltsame Fortschritte. Der
amerikanische Bürgerkrieg hielt ihre Entwicklung zwar zeitweise auf, nach seiner
Beendigung und der Verbreitung der Nähmaschine jedoch, welche die Bandes
und Entredeux zu allen möglichen Weißwaaren verwendete, sowie in Folge des
Appenzell A.-Rh. — 59 — Appenzell A.-Rli.
mäßigen EingangszoUes in Frankreicli, schössen die Stickfabrikeu förmlicli aus
dem Boden. Ihre Erzeagnisse wurden zu drei Viertheilen nach Paris, London,
Berlin und New-York verkauft.
Hand in Hand mit dem überraschenden Wachsthum der Stickerei ist die
Entwicklung der Baumwollenewirnerei gegangen, welche bin vor Kurzem nebenbei
auch für die sächsische und französische Stickerei arbeitete, jetzt aber wegen des
Erstarkens der dortigen Zwirnereien meist nur auf die Deckung des inländischen
Bedarfs angewiesen ist.
Nicht minder bemüht, den außerordentlich vermehrten Ansprüchen der Haupt-
industrie gerecht zu werden, waren die Bleichereien und die Appreturen. An
derartigen Anstalten fehlt es keineswegs, weßhalb wenig einträgliche Preise
resfultiren. Auch geht noch viel Bohwaare zur Vornahme dieser Veredlungen in
das Ausland, vorzüglich nach Frankreich.
In diesem Zusammenhang wäre überdies der Färberei, Druckerei und der
Maschinenindusirie zu gedenken. Letztere war nie besonders hervorragend und
ist in neuerer Zeit ganz von dem Gange der Maschinenstickerei abhängig.
Die Leinenindustrie ist bedeutungslos geworden, so daß nur noch der neu
eingeführten Parqueterie, der Fabrikation bunten Papiers und der ansehnlichen
Seidenbeuteltuchweberei im Vorderland zu gedenken ist. Diese Weberei, wurde
in den 20er Jahren dahin gebracht und hat seither wesentlich an Bedeutung
gewonnen. Sie steht gegenwärtig beinahe ganz im Dienste Zürichs.
Seit dem Beginne der 70er Jahre sind die Geschicke der Stickerei sehr
wechselvolle gewesen. Die Grobstickerei sank ziemlich unvermittelt von ihrer
frühem Höhe herab, da die Gunst der Mode sich von ihr abwendete und die
Konkurrenz von Nottingham und Tarare, namentlich seit Einführung der eiu-
nadligen Kettenstichmaschine, sich immer gefährlicher erwies. Weitere Ursache
des Rückgangs ist in jüngster Zeit die den Absatz stark schädigende Zollpolitik
Frankreichs und Deutschlands. Für. den verminderten Begehr nach Vorhang-
stickereien sucht und findet man nun gelegentlich in kleineren Modeartikeln Ersatz,
welche dann mit solchem Eifer ausgebeutet werden, daß der Markt damit jeweileii
bald genug überführt ist. Es läßt sich also wohl sagen, daß für diesen Zweig
die gute Zeit jedenfalls noch für eine längere Epoche vorbei ist.
Mannigfaltiger sind die Wandlungen, welche die Feinstickerei oder die
Maschinenstickerei in Plattstich durchgemacht hat. Zu Anfang der 70er Jahi'e
schienen die Märkte überaus gesättigt und erst im Jahre 1874 zeigte sich plötzlich
wieder eine alle Erwartungen übertreffende Nachfrage. Massenhaft wurden neue
Maschinen aufgestellt. Der Rückschlag ließ denn auch nicht auf sich warten ;
zwar fehlte es in der folgenden Zeit nicht gerade an Arbeit, aber die Preise
waren so erheblich gedrückt, daß ein lohnendes Geschäft nicht erzielt werden
konnte. Gleichwohl wurde die Aufstellung neuer Maschinen und die Zersplitterung
der Fabrikation nicht aufgehalten. Mit dem Jahre 1880 war die Stockung du.
Allein die günstige Aufnahme der Erzeugnisse der sofort gefundenen Spitzen-
nnd Ghiipurestickerei parirte die Wucht des Schlages und ermöglichte der eigent-
lichen Cambricstickerei, vorläufig nur für die wirklichen Bedürfnisse der Abnehmer
sn arbeiten. Die wichtigsten Absatzgebiete sind bis heute die Vereinigten Staaten
von Nordamerika und England geblieben. Ueber die Wirkung der Wechselfälle,
denen die Stickerei ausgesetzt ist, beruhigt in etwelcher Hinsicht die Mannig-
faltigkeit ihrer Produktion. Zur Stunde ist es die Schiff! imasehiney welche sehr
begehrte Massenartikel beschafft. Sie hat ungemein rasch Verbreitung gefunden.
üeber die feine Handstickerei läßt sich nicht viel sagen. Ihr Betrieb,
Appenzell A.-Rh. — 60 — Appenzell A.-RI1.
nicht mehr lohnend, ist von manchen der kunstgetihten Hände aufgegeben worden
und nur ab und zu hat es den Anschein, als ob das zierliche Gewerbe wieder
größere Gönnerschaft gewonnen hätte.
Für die Weil^weberel war das letzte Jahrzehnt ein unbefriedigendes. Es
fehlte ihr an Absatz, so daß fortwährend auf Lager mußte gearbeitet werden.
Gegen Eude der 70er Jahre hat sich der Uebergang von der ELandweberei zur
mechanischen vollzogen. Erst mit dem Beginn des 9. Jahrzehnts besserten sich
die Verhältnisse zusehends. Einmal fanden Mousselinen wieder guten überseeischen
Absatz und dann brauchte die Maschinenstickerei für Stickböden eine Menge
Jacconats und Nanzouks. Die neuesten Handelsverträge haben jedoch der Weiß-
weberei abermals schweren Eintrag gethan.
Aehnlich erging es den seit 1857 vernachlässigten Plattstichgeweben, welche
im Sommer 1871) von den Vereinigten Staaten unversehens wieder stark begehrt
wurden und Hunderte von neuen Stühlen in Gang brachten. Leider ist auch
hier zu schnell ein Kückschlag eingetreten und die zeitweilig namhaft gesteigerten
Preise sind neuerdings gewichen.
Der Handel Appenzells, namentlich derjenige Herisaus, ist an dem enormen
Export der Stickerei lebhaft betheiligt, wenigstens soweit direkte Verbindungen
mit d^n Konsumationsländern bestehen. Im Uebrigen haben sich die Verke^-
verhältnisse seit laugher so gestaltet, daß St. Gallen für einen guten Theil der
appenzellischen Waaren als vermittelnder Handelsplatz anzusehen ist.
Versicherungswesen.
Pro 1883 betrug die Gebäude- Assekuranzsumme Fr. 7O'90O,lOO, die Brand-
steuer Fr. 87,803 (1884: Fr. 82,123), die Brandschadensumme Fr. 27,660
(1884: Fr. 44,500).
Folgende schweizerische und ausländische Versicherungsgesellschaften sind
zum Geschäftsbetrieb im Kanton konzessionirt :
Feuerversicherung: 1) Schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschaft in
Bern, 2) Adnatischer Feuer Versicherungsverein in Triest („Riunione Adriatica
di sicurtä"), 3) Feuerversicherungsbank für Deutschland in Gotha, 4) Phönix,
Feuerversicherungsgesellschaft in Frankreich, 5) Schlesische Feuerversioherungs-
gesellscliaft in Breslau, 6) Schweiz. Feuer Versicherungsgesellschaft Helvetia in
St. Gallen, 7) Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden in Basel,
8) Urbaine , franz. Feuerversich er ungsgesellschaft , 9) Union , franz. Feuer-
versicherungsgesellschaft in Paris.
Lebens-, Unfall- und Transportversicherung: 1) Schweiz,
ßeutenanstalt in Zürich, 2) Basler Lebensversichorungsgesellschaft in Basel,
3) London Union, 4) La Suisse in Lausanne, 5) Kölnische Lebensversicherungs-
gesellschaft Concordia, 6) Stuttgarter Lebensversicherungs- und Erspamißbank,
7) The Gresham in London, 8) Allgemeine Versorgungsanstalt im Großherzog-
thum Baden, 9) La Genevoise, Genfer Lebensversicherungsgesellschaft, 10) Schweiz.
Unfall versioherungs- Aktiengesellschaft in Winterthur, 11) Le Phenix, französische
Lebensversicherungsgesellschaft, 12) (xermania in Stettin, 13) Eidg. Transport-
versicherungsgesellschaft in Zürich, 14) Lebens Versicherungsgesellschaft in Leipzig,
15) La Fonciere, anonyme Lebens Versicherungsgesellschaft in Paris, 16) Schweiz.
Sterbe- und Alterskasse in Basel, 1 7) Magdeburger Lebensversicherungsgesellsohaft,
18) Lebensversicherungsbank für Deutschland in Gotha, 19) Reichsversicherungs-
bank in Bremen, 20) Bremer Lebensversichorungsbank, 21) Gaisse patemelle in
Paris, Lebens- und üufallvcrsicherungsgesellschaft.
Appenzell A.-Rh. — 61 — Appenzell A.-Rli.
Urproduktion.
Der Urproduktion widmeten sich im Jahre 1880 4631 Personen = 17,06 %
aller Bemflreibenden des Halbkantons (27,137) oder 0,83 ®/o aller durch Ur-
produktion beschäftigten Personen der Schweiz. Durch dieselbe fanden insgesammt
10,753 Personen == 20,7 ®,o der Gesammtbevölkerung den Lebensunterhalt.
Den Hauptantheil an der Urproduktion hat die Landwirthschaft (s. unten),
dann folgt die Forstwirthschaft mit 123, Bergbau und verwandte Betriebe mit
93, Fischerei mit 3 und Jagd mit 1 BemÜBthätigen. (S. in spätem Lieferungen
die Artikel Forstwirthschaft, Fischerei, Jagd.)
Bergbau.
Steinbruch und Torfstich sind die einzigen anter diese Rubrik zu zählenden
Betriebszweige. Steinbrüche (Sandsteine) kommen vor bei Speicher, Trogen, Teufen
und Waldstatt, Torflager bei Gais.
Landwirthschaft liehe Verhältnisse.
(S. auch den Artikel Alpwirthschaft.)
Der Landwirthschaft widmeten sich im Jahre 1880 4411 Personen (16,25 %
aller Beruftreibenden des Halbkantons oder 0,8 ^/o aller Landwirthschafttreibenden
der Schweiz). Sie boten 5837 Angehörigen nebst 65 Personen Hiiusgesinde
Unterhalt. Oesammtzahl der an der Landwirthschaft direkt betheiligten Personen
10,313 = Ys der Gesammtbevölkeruug des Halbkantons.
Getreidebau, Von Getreidebau kann in diesem Halbkanton kaum gesprochen
werden, da sich derselbe durchschnittlich per Jahr auf 2 ha Hafer und 1 ha
Gerste beschränkt. Der Produktionswerth wird auf Fr. 1000 bis 1500 geschätzt.
Äckerfrüchte, andere als Getreide, sind vorherrschend Kartoffeln, gelbe und
weiße Rüben. Mit ersteren sind ca. 12 ha bepflanzt, deren Ertrags werth auf ca.
Fr. 8000 taxirt wird.
Wiesenbau, Kunstwiesen sind bei dem Reich thum an Naturwiesen ganz
selten. Einige Verbreitung hat der Klee.
Obstbau. Zahl und Ertrag der Obstbäume sind unbekannt.
Weinbau. Das Weinbau- Areal umfaßt ca. 3 ha. */b sind mit schwarzem
Klävner, Ys mit der weißen Elsäßerrebe bepflanzt. Der mittlere Ertrag per Hektare
wird auf 5500 Liter berechnet und der Durchschnittspreis für Roth auf 65, für
Weiß auf 45 Ct. per Liter angegeben.
Viehstand. Seit der eidg. Viehzählung von 1876 hat keine Zählung mehr
stattgefunden. (S. in späterer Lieferung „Viehstand der Schweiz"*.)
Vereine. lieben einem kantonalen landwirthschaftlichen Verein mit 9 Sek-
tionen befassen sich die zahlreichen Lokalvereine des app. außerrh. Volksvereins
vielfach mit landwirthschaftlichen Fragen. Einige Sektionen besitzen gemeinsam
Alpen. Als landw. Produktivf/ es ellsc haften können betrachtet werden die 4 Wald-
bauvereine Herisau, Speicher, Lutzenberg und Bühler. Ihr Zweck ist: Gemein-
schaftlicher Ankauf von Boden zu Aufforstungen und Pflege der Fprstwirthschaft
überhaupt. In Grais, Wolfhalden-Lutzenberg und Walzenhausen bestehen Vieh-
versicherunffsvereine.
Verkehr.
Von 27,137 berufsthätigen Personen dieses Halbkantons zählten sich anläßlich
der eidg. Volkszählung vom 1. Dez. 1880 391 zu den Verkehrsberufsarten. Sie
bilden 1,44 ^/o aller Beruftreibenden des Kantons oder 0,8 ®/o der entsprechenden
Berufskategorie der ganzen Schweiz. Die erste Stelle unter den Verkehrsberufs-
Appenzell A. Rh. — 62 — Appenzell I.-Rh.
arten nimmt das Speditions-, Fuhr- und Boten wesen ein mit 129 Erwerbenden,
dann folgen Straßen- und Wasserbau und -Unterhalt mit 126, Post und Tele-
graphen mit 79, Eisenbahn mit 57.
Eisenbahnen.
Bestand auf Ende 1883: 2 Bahnunternehmungen mit 15,562 m Bahn und
H Stationen. Die Bahnlänge vertheilt sich auf die einzelnen Unternehmungen und
i^ach den Konzessionen wie folgt:
Appenzeller Bahn: Bundeskonzessiou vom 23. September 1873 fUr die
ganze Linie. Hievou sind im Kanton Appenzell A.-Bh. gelegen: a. ein Stück
zwischen Winkeln und Herisau mit 312 m; b, die Strecke von der st. gall.-app.
Orenze bei Herisau bis Ende Station Herisau 2034 m ; e. die Strecke von HeriAan
bis Urnäsch 10,309 m; zusammen 12,655 m.
Borschach'Heiden : Bandeskonzession vom 26. Januar 1874 für die ganze
Bahn. Davon sind im Kanton Appenzell A.-Rh. gelegen die Strecken: a. von
der st. gall.-app. Grenze bei Wiehnachten bis zur app.* st. gall. Grenze bei Schwendi
1718 m; 6. von der st. gall.-app. Grenze bei Heiden bis Ende Station Heiden
1189 m; zusammen 2907 m.
Straßen.
Das Straßennetz dieses Halbkantons hat eine Länge von 165,98 km, nämlich
Str. I, KL 37,725 km Länge, gesetzlich zuläßige Maximalsteigung 7 ^/o,
Fahrbahnbreite 6 — 7,20 m, Total-Erstellungskosten Fr. 819,345 (durchschn. per
km Fr. 22,139), von 1875—1880 jährl. durchschn. Unterhaltungskosten Fr. 48,400
(per km Fr. 1273).
Str. II. Kl. 52,965 km Länge, 9 ^/o gesetzlich zuläßige Maximalsteigung;
4,80—6 m Fahrbahnbreite. Fr. 1^582,230 Total -Erstellungskosten (Fr. 29,853
per km), von 1875 — 1880 jährl. durchschn. Unterhaltungskosten Fr. 50,080
(Fr. 945 per km).
Str. III. Kl. 75,297 km Länge; 11 ^/o gesetzlich zuläßige Maximalsteigung;
4,20—4,80 m Fahrbahnbreite; Fr. 1^833,425 Total-Erstellungskosten (Fr. 15,716
per km); von 1875 — 1880 jährl. durchschn. Unterhaltungskosten Fr. 35,000
(Fr. 466 per km).
Total-Erstellungskosten aller Straßen Fr. 3'585,000.
Appenzell I.-Rh. Mit A.-Rh. zusammen 13. Kanton der Eidgenossenschaft.
Beitritt zum Bund 1597. Flächeninhalt 159 km^. Ortsanwesende Bevölkerung
am 1. Dez. 1880 12,841 Personen. Der Halbkanton bildet nur einen Bezirk
mit 6 politischen Gemeinden; 2 Civilstandskreise ; 29. Nationalrathswahlkreis
(1 Mandat). Gehört zum 4. eidg. Assisenbezirk, in militärischer Beziehung zum
7. Divisionskreis, in katholisch-kirchlicher Beziehung steht I.-Rh. unter der per-
sönlichen Administration des Bischofs in St. Gallen.
Nach dem anläßlich der eidg. Volkszählung vom 1. Dez. 1880 ermittelten
Yerhältniß zwischen den Hauptberufsklassen und der Gesammtzahl der Berufs-
thätigen nimmt Appenzell I.-Rh. folgende Rangstufen unter den schweizerischen
Kantonen ein: Die 18. hinsichtlich Urproduktion, die 5. hinsichtlich Industrie
und Kleingewerbe, die 23. hinsichtlich Handel, die 25. hinsichtlich Verkehr, die
15. hinsichtlich öffentliche Verwaltung, Wissenschaften und Künste, die 20. hin-
sichtlich persönliche Dienstleistungen.
Handel, Industrie, Kleingewerbe.
Von 7326 beriifsthätigen Personen dieses Halbkantons widmeten sich laut
den Volkszählungsresultaten vom 1. Dez. 1880 in letzterem Jahre 4384 der
Appenzell I.-Rh. — 63 — Appenzell I.-Rh.
iDilostrie und dem Elleingewerbe, 319 dem Handel. Jene bilden 59,8 ^/o, diese
4,3 7o aller Berufethätigen des Halbkantons oder 0,79 7o, bezw. 0,33 7ü der
entsprechenden BemÜBkategorien der ganzen Schweiz. Durch die Industrie und
das Kleingewerbe fanden insgesammt 6629 Personen (51,6 ^ja der Gesammt-
bevölkerung), durch den Handel 706 Personen (5,5 ®/o der Gesammtbevölkerung)
den Lebensunterhalt.
Wie aus folgender Gruppirung der unter diese Rubrik zählenden Berufsarten,
welche mehr als 5 ^jon aller Beruftreibenden des Kantons beschäftigen, hervorgeht,
nimmt die Stickerei die weitaus bedeutendste Stelle ein.
®/oo aller ^jvt der ent-
Beroftreibende. Bernftreibenden Bprecbenden Berufe-
des KantoDS. kategorie d. Schweiz.
Stickerei 3007 410 82
Weißnäherei 246 33,6 9
Handel, eigentlicher . . 179 24,4 3
Baumwollindustrie ... 138 18,8 3
Hotellerie und Wirthsohaft 137 18,7 5
Seidenindustrie .... 129 17,6 2
Schreinerei und Glaserei .111 15,1 5
Zimmerei 93 12,7 5
Bäckerei 90 12,3 8
Schusterei 79 10,8 3
Schneiderei 50 6,8 1
Maurerei und Gypserei .49 6,7 2
Dachdeckerei 42 5,7 11
Metzgerei und Wursterei .42 5,7 5
Wascherei und Glätterei .37 5,1 3
Aktiengesellschaften.
Keine.
Banken und Sparkassen.
S. in späterer Lieferung „ Banken und Sparkassen**.
Fabriken.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1884 18 Etablissements unterstellt
(6,1 ^/oo aller unterstellten Etablissements der Schweiz), mit 418 Arbeitern
(2,9 7oo) «nd 6 Pferdekräften ; 1 7 Etabl. mit 406 Arb. haben keinen Motor.
Der bedeutendste Fabrikbetrieb ist die Stickerei, mit 405 Arb. in 16 Etabl.
betrieben. (6 Appenzell, 5 Gonten, 3 Oberegg, 1 Rickenbach, 1 Steinegg.) Die
übrigen Fabriken sind: 1 Baumwollzwirnerei mit 12 Arb., 6 Pf., in Rüti;
1 Zttndhölzohenfabrik mit 1 Arb. in Schwendi.
Genossenschaften.
Ln Handelsregister waren Ende 1884 5 Genossenschaften eingetragen. 3 der-
selben betreiben Spar- und Leihkassengeschäfte, 1 Buchdruckerei, 1 gegenseitige
GebSudeyersicherung.
Geschäfts firmen.
Ende 1884 waren 24 Firmen im Handelsregister eingetragen. Die durch
dieselben vertretenen Geschäftszweige sind: Stickerei 10, Spar- und Leihkassen 4,
Gasthöfe 2, Agentur 2, je 1 Zwirnerei, Buchdruckerei, Apotheke, Bierbrauerei,
Gregenseitige Gebäudeversicherung, Kleiderhandlung, Weinhandlung, Holzhandel,
Spezereiwaaren etc.
Industrie geschichtliches.
S. unter Appenzell A.-Bh.
Appenzell l.-Rh. — r»4 — Appenzell I.-Rh.
Versicherungswesen.
In Ermanglung einer staatlichen Grebäude-Versicherungsanstalt besteht in
diesem Halbkanton seit 1872 eine Privatgenossenschaft unter der Firma ^Länd-
liche Fener-Versicherungsgesellschaft". Die Versicherung, bezw. Garantie erstreckt
sich nur auf die Immobilien der Genossenschaftsmitglieder aus dem Innern Landes-
theil ohne den Feuerschaukreis Appenzell. Ausgeschlossen sind Immobilien von
mehi als Fr. 15,000 Wertb. Im Jahre 1883 waren 765 Versicherte; die ver-
sicherte Summe betrug Fr. 4'350,000, die Versicherungsprämie 2 — 2Y2 ®/oo.
Von 1872 bis Ende 1883 wurden an Brandschadenvergütungen Fr. 15,375 aun-
gerichtet, so daß Ende 1883 ein Reservefonds von Fr. 105,297 bestand.
Urproduktion.
Die Urproduktion beschäftigte im Jahre 1880 laut eidg. Volkszählungs-
statistik 2279 Personen rr-r 31,11 7o aller Berufsthätigen (7326) des Halbkantons
oder 0,4 ®/o aller durch Urproduktion beschäftigten Personen der Schweiz. Ins-
gesammt fanden durch die Urproduktion 4582 Personen = 35,7 ^o der Ge-
sammtbevölkerung den Lebensunterhalt.
Den Hauptantheil an der Urproduktion hat die Landwirthschaft (s. unten),
dann folgt die Forstwirthschaft mit 38, Bergbau und verwandte Betriebe mit 20,
die Fischerei mit 8 Berufsthätigen.
Bergbau
und verwandte Betriebe liefern zur Zeit eine Ausbeute an Torf im Werthe von
ca. Fr. 10,000. Sandsteinlager befinden sich bei Appenzell, ein Schleifsteinlager
in Fähnern unweit Appenzell.
Landwirthschaft liehe Verhältnisse.
(S. auch den Artikel Alpwirthschaft.)
Der Landwirthschaft inkl. Käserei und Gartenbau widmeten sich im Jahre
1880 2094 Personen, wovon 114 speziell der Sennerei. Der kulturfähige Boden
ist bis auf wenige mit Korn bepflanzte Parzellen im Bezirk Oberegg dem Futter-
bau gewidmet. Von Moosen wird ziemlich viel Streue gewonnen. Die Kartoffel-
ernten ergeben einen Ertrag im Werth von ca. Fr. 2000 jährlich; Obst wird
in guten Jahren für 2000 und einige hundert Franken gewonnen, größtentheils
im Bezirk Oberegg. Ganz unbedeutende Quantitäten Wein gedeihen im Bezirk
Oberegg. Betretfend den Viehstand siehe in späterer Lieferung „Viehstand der
Schweiz". Die landw. Fer6?/wsinteressen werden durch einen Obst- und Gemüsebau-
Verein repräsentirt. Ein gegenseitiger Vieh- Versicherungsverein ist im Werden
begriffen. Die landwirthschaftliche Kommission des Halbkantons (Regierungeorgan)
gedenkt, im Laufe dieses Jahres statistische Erhebungen über landwirthschaftliche
Verhältnisse zu machen.
Verkehr.
Von 7326 berufsthätigen Personen des Halbkantons zählten sich anläßlich
der eidg. Volkszählung vom 1. Dez. 1880 64 zu den Verkehrsberufsarten. Sie
bilden 0,87 ®/o aller Berufsthätigen des Halbkantons oder 0,13 % der ent-
sprechenden Berufskategorie der ganzen Schweiz. Die erste Stelle unter den
Verkehrsberufsarten nimmt das Fuhr-, Boten- und Speditionswesen ein mit 31
Erwerbenden, dann folgt Straßen- und Wasser- Bau und -Unterhalt mit 18, Post
und Telegraphen mit 15.
Das Straßennetz liat eine Länge von 4472 km, nämlich Str. l. Kl. oder
Landstraßen 16 km: Str. II. Kl. oder ßezirksstraßen 22 km ; Str. III. Kl. 6Y2 km.
Appenzeller Bahn — 65 — Appenzeller Bahn
Appenzeller Bahn« Die Appenzeller Bahn ist ein Unternehmen der Schweiz.
GresellBchaft fUr Lokalbahnen, deren Sitz in Basel ist. Die Betriebsführung wird
durch ein besonderes Organ, die Direktion der Appenzeller Bahn in Herisau,
besorgt. Das Unternehmen umfaßt die Linie von Winkeln über Herisau nach
Urnäsch. Außerdem ist projektirt eine Fortsetzung der Linie von Umäsch bis
Appenzell.
Bahnlänge: Bauliche Länge Ende 1883 14,669 m; Betriebslänge
15 km. Die
Betriebseröffnung hat wie folgt stattgefunden: Winkeln -Herisau den
12. April 1875 und Herisau -Umäsch den 21. September 1875. Nächster
Kückkaufstermin für den Bund: 1. Mai 1903.
Bauliche Verhältnisse: Bahnlinie mit einem Hauptgeleise 13,722 m;
mit zwei Hauptgeleisen (Ausweich gel eise) 947 m. Auf 1000 m Bahnlänge ent-
fallen 1180 m Geleise. Von der ganzen Betriebslänge liegen 1933 m in der
Horizontalen und 12,769 m in Steigungen bis zum Maximum von 35,8 ^/oo,
7672 m in der Geraden und 7030 m in Kurven, deren Minimalradius 84 m
beträgt. Mittlere Steigung der ganzen Bahn 16,57 ®/o; mittlerer Krümmungs-
halbmesser für die ganze Bahn 300 m. Von der baulichen Länge liegen 8236 m
auf Dämmen, 6366 m in Einschnitten, 34 m in Tunneln (Länge des größten
19 m) und 33 m auf Brücken (größte 4,8 m weit).
Anzahl der Stationen: 5 eigene und 1 mitbenutzte, von welchen
Winkeln und Heiisau die wichtigsten sind.
Betriebsmaterial Ende 1883: 4 Lokomotiven mit durchschnittlich
165 Pferdekräften und 16,6 Tonnen Eigengewicht (leer); 14 Personenwagen mit
einer G^ammtzahl von 548 Sitzplätzen; 53 Gepäck- und Güterwagen mit einer
totalen Tragkraft von 322 Tonnen.
Betriebspersonal: 60 Personen (4 per Bahnkilometer).
Betriebsergebnisse in den Jahren 1878 — 1883: Zahl der täglichen
Züge über die ganze Bahn im Jahre 1877: 12,01 mit durchschnittlich 11,33
Wagenachaen; im Jahre 1878: 11,05 Z. mit 11,26 A.; im Jahre 1879: 10,75 Z.
mit 11,05 A.; im Jahre 1880: 10,97 Z. mit 10,61 A.; im Jahre 1881: 11,06 Z.
mit 10,54 A.; im Jahre 1882: 10,97 Z. mit 10,55 A. ; im Jahre 1883 : 11,66 Z.
mit 10,79 A., wovon 6,54 Personenwagen- und 4,25 Güterwagenachsen.
Tranaportquantitäien : Im Jahre 1877: Reisende 278,136; Personen-
kilometer im Ganzen 1'781,333, per Bahnkilometer 118,756; Gepäck, Thiere
und Güter 24,797 Tonnen; Tonnenkilometer im Ganzen 195,459, per Bahn-
kilometer 13,031. Im Jahre ISlSl Reisende 226,357; Personenkil. im Ganzen
r339,928, per Bahnkil, 89,329; Güter etc. 21,338 Tonnen; Tonnenkil. im
Ganzen 151,592, per Bahnkil. 10,106. Im Jahre 1879: Reisende 228,480;
Personenkil. im Ganzen 1'346,756, per Bahnkil. 89,784; Güter etc. 20,617
Tonnen; Tonnenkil. im Ganzen 138,305, per Bahnkil. 9220. Im J"a/*re 1880:
Reisende 216,110; Personenkil. im Ganzen 1^265,921, per Bahnkil. 84,395;
Güter etc. 21,442 Tonnen; Tonnenkil. im Ganzen 134,602, per Bahnkil. 8973.
Im Jahre 1881: Reisende 212,550; Personenkil. im Ganzen 1'191,871, per
Bahnkil. 79,458; Güter etc. 21,517 Tonnen; Tonnenkil. im Ganzen 130,944,
per Bahnkil. 8730. Im Jahre 1882: Reisende 209,447; Personenkil. im Ganzen
r 180,097, per Bahnkil. 78,673; Güter etc. 22,058 Tonnen; Tonnenkil. im
Ganzen 147,093, per Bahnkil. 9806. Im Jahre 1883: Reisende 231,393;
Personenkil. im Ganzen 1^279,177, per Bahnkil. 85,278; Güter etc. 25,840Tomien;
Tonnenkil. im Ganzen 165,468, per Bahnkil. 11,031. Das
Farrer, Yolkiwirthscbafts-LeNikou der Schweiz. 5
Appenzeller Bahn — 66 — Appenzeller Bahn
Finanzielle Betriehsergebniß ist aus folgenden Zahlen ersichtlich: Jahn
1877: Einnähmen ans dem Personentransport Fr. 116,595, aus dem Güter-
transport (inkl. Gepäck und Thiere) Fr. 60,795, aas verschiedenen Quellen
Fr. 5521; gesammte Betriehseinnahmen im Ganzen Fr. 182,911, Fr. 12,194 per
Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 12,660, Unterhalt und Auf-
sicht der Bahn Fr. 33,916, Expeditions- und Zugsdienst Fr. 32,827, Fahrdienst
Fr. 71,992 und für Paohtzinse und Verschiedenes Fr. 21,969; gesammte Betriebs-
ausgaben im Ganzen Fr. 173,364, Fr. 11,558 per Bahnkil. und 94,78 7« der
Gesammteinnahmen. Einnahmenüberschuß Fr. 9547, welche zur Verminderung des
Eetriebsdefizits der Vorjahre verwendet wurden. Die jährlichen Anieihenszinse
belaufen sich auf Fr. 94,900. Da zur Bezahlung derselben keine Mittel vorhanden
waren, mußten die Gläubiger auf einen Zinsenbezug verzichten. Dieser Fall ist
nicht nur im Jahre 1877, sondern alle Jahre seit der Betriebseröfinung (1875)
bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingetreten, weßhalb desselben bei den folgenden
Jahren nicht mehr erwähnt werden soll. Jahr 1878: Einnahmen aus dem
Personentransport Fr. 199,008, aus dem Gütertransport Fr. 65,047, aus ver-
schiedenen Quellen Fr. 6021 ; gesammte Betriebseinnahmen im Ganzen Fr. 180,166,
Fr. 12,011 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 10,324,
Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 35,483, Expeditions- und Zugsdienst
Fr. 40,715, Fahrdienst Fr. 66,781, Pachtzinse und Verschiedenes Fr. 8140;
gesammte Betriebsausgaben im Ganzen Fr. 161,443, Fr. 10,763 per Bahnkil.
und 89,61 ^o ^^^ Gesammteinnahmen. Einnahmenüberschuß Fr. 18,723, welche
ebenfalls zur Verminderung des Betriebsdefizits früherer Jahre verwendet wurden.
Jahr 1879: Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 105,517, aus dem Güter-
transport Fr. 61,687, aus verschiedenen Quellen Fr. 5713; Gesammteinnahmen
im Ganzen Fr. 172.917, Fr. 11,528 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Ver-
waltung Fr. 10,065, Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 30,347, Expeditions-
und Zugsdienst Fr. 39,112, Fahrdienst Fr. 53,331, Pachtzinse und Verschiedenes
Fr. 6552; G^ammtausgaben im Ganzen Fr. 139,407, Fr. 9294 per Bahnkil.
und 80,62 '^/o der Gesammteinnahmen. Einnahmenüberschuß Fr. 33,510, wovon
Fr. 140 zur Abschreibung des Defizits früherer Jchre verwendet und Fr. 33,370
auf neue Rechnung vorgetragen wurden. Jahr 1880: Einnahmen aus dem
Personentransport Fr. 100,643, aus dem Gütertransport Fr. 61,716, aus ver-
schiedenen Quellen Fr. 6203 ; Gesammteinnahmen im Ganzen Fr. 168,553,
Fr. 11,237 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 10,171,
Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 52,126, Expeditions- und Zugsdienst
Fr. 39,654, Fahrdienst Fr. 61,272, Pachtzinse und Verschiedenes Fr. 6571;
Gesammtausgaben im Ganzen Fr. 169,794, Fr. 11,320 per Bahnkil. und 100,74 7o
der Gesammteinnahmen. Ausgabenüberschuß Fr. 1241, welche durch den Aktiv-
saldo des Vorjahres gedeckt wurden. Jahr 1881: Einnahmen aus dem Personen-
transport Fr. 94,985, aus dem Gütertransport Fr. 60,338, aus verschiedenen
Quellen Fr. 6592; Gesammteinnahmen im Ganzen Fr. 161,915 und Fr. 10,794
per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 9800, Unterhalt und
Aufsicht der Bahn Fr. 47,550, Expeditions- und Zugsdienst Fr. 40,726, Fahr-
dienst Fr. 47,238, Pachtzinse und Verschiedenes Fr. 53G9 ; Gesammtausgaben im
Ganzen Fr. 150,689, Fr. 10,046 per Bahnkil. und 93,07 7o der Gesammt-
einnahmen. Einnahmenüberschuß Fr. 11,226, auf neue Bechnung vorgetragen.
Jahr 1882: Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 93,969, aus dem Güter-
transport Fr. 64,274, aus verschiedenen Quellen Fr. 566G ; Gesammteinnahmen
im Ganzen Fr. 163,909, Fr. 10,927 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Ver-
Appeuzeller Bahn — G7 — Appretur
'waltung Fr. 10,588, Unterhalt und Aufeicht der Bahn Fr. 23,487, Expeditions-
und Zugsdienst Fr. 40,140, Fahrdienst Fr. 44,562, Pachtzinse und Verschiedenes
Fr. 3736; Gesammtausgaben im Ganzen Fr. 122,513, Fr. 8168 per Bahnkil.
und 74,74 ^/o der Gesammteinnahmen. Finnahmenüberschnß Fr. 41,396, mit
dem Saldo der Vorjahre auf neue Rechnung vorgetragen. Jahr 1883 : Einnahmen
aus dem Personentransport Fr. 99,789, aus dem Gütertransport Fr. 72,801, aus
verschiedenen Quellen Fr. 8539; Gesammteinnahmen im Ganzen Fr. 181,129,
Fr. 12,075 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 10,743,
Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 40,223, Expeditions- und Zugsdienst
Fr. 44,513, Fahrdienst Fr. 56,501, Pachtzins und Verschiedenes Fr. 5174;
Gesammtausgaben im Ganzen Fr. 157,154, Fr. 10,477 per Bahnkil. und 86,76 7©
der Gesammteinnahmen. EinnahmenUberschuß Fr. 23,975, mit dem vorjährigen
♦Saldo auf neue Rechnung vorgetragen.
Bilanz per 31. Dezember 1883; Aktiven: Baukosten der im Betrieb
stehenden Linien Fr. 3'246,666; Vorarbeiten für die Linien Stäfa-Wetzikon und
Muri-Affoltem-Aegeri (Konzessionen erloschen) Fr. 193,171; ausstehende Subvention
für die Linie' Umäsch-Appenzell Fr. 282,500; verfügbare Mittel Fr. 113,479;
noch nicht einbezahlte Obligationen Fr. 2000. Passiven : Aktienkapital Fr. 1 '000,000 ;
Anleihen Fr. 1*900,000; Subveut. Fr. 800,000; schwebende Schulden Fr. 29,090;
Aktivsaldo der Betriebsrechnung Fr. 108,726. Total der Aktiven (und Passiven)
Fr. 3'837,816. Kiloraetrische Baukosten Fr. 220,856, wovon Fr. 20,932 für
Kollmaterial und Fr. 199,924 für Anlage und Ausrüstung der Eisenbahn.
Applications-Stickerei. Aufnähen und Besticken von Mousseline unter
einem Tüllboden und nachheriges theilweises Ausschneiden der unbestickten
Monsselinepartien , so daß durchbrochener und gedeckter Grund mit einander
abwechseln. Diese Stickerei wurde nach Wartmann, ^Industrie und Handel des
Kantons St. Gallen", um das Jahr 1838 vom Hause C. Sulzberger in St. Gallen
eingeführt, dessen Chef durch französische Tüllkrägen in Plattstich mit unter-
legter Mousseline auf die Idee der Application bei Vorhängen geführt wurde.
E.S ergab sich dadurch die reichste Gelegenheit zu mannigfaltigster Gestaltung
und Greschmacksentfaltung, und die «Applications** waren und blieben seit dieset
Zeit ein sehr beliebter Artikel. Seit Anfang der 80er Jahre hat sich in der
Maschinenstickerei auch die farbige Applications-Stickerei für reiche Dekorations-
zwecke der verschiedensten Art als neuer lohnender Zweig eingebürgert.
Appretur. Die Appretur der Gewebe ist in neuerer Zeit in der Schweiz,
Hand in Hand mit den Fortschritten der Bleicherei, bedeutend vervollkommnet
worden und ihre Leistungen sind, mit Ausnahme einiger Spezialitäten, denjenigen
der englischen, französischen und deutschen Appreturen ebenbürtig. Was die
Seidenappretur betrifft, so wird von Zürich aus noch ein beträchtlicher Theil
der Stoffe, namentlich halbseidene Satins, nach Lyon geschickt, wo man ihnen
ein etwas geschmeidigeres, weicheres „toucher" zu geben versteht. Das Gauffriren
und Moiriren wird fast gänzlich im Auslande besorgt und für das Cylindriren
der FaiUes coulenrs zur Erlangung des weichen, seidigen Anfühlens wird der
Lyoner Appretur ebenfalls noch oft der Vorzug gegeben. Für den Sammetappret
sind in neuerer Zeit in Folge der allmäligen Einbürgerung der Sammetweberei
in Zürich zwei Appreturgeschäfte organisirt worden. Die Ursache der angedeuteten
Lücken liegt zum größten Theil in dem Umstände, daß die betreffenden Stoffe
in der Schweiz nur sporadisch und nicht in hinreichenden Quantitäten fabrizirt
werden, um die Färbereien und Appreturen zu veranlassen, sich für fragliche
Ausrttstnngsarten besonders einzurichten.
Appretur — 68 — Appretur
Statistik für den Kanton Zürich uacli den Erhebungen der Seidenindostrie-
gesellschaft :
p Löhne. Cylindrirte, resp. Appr«tlrte
rerronen. ^^ geprewt© Stücke. Stücke.
1872 4 Seidenappreturen 91
1881 6 ^ 207 240,159 95,106 118,419
1883 8 „ 265 308,420 177,980 103,263
Die Baumwollappretur hat namentlich seit der großartigen Ausdehnang der
Maschinenstickerei Fortschritte gemacht. Im vorigen Jahrhundert wurde nach Wart-
mann, „Industrie und Handel des Kantons St. Gallen", der Appret der gestickten
Mousseline als wichtiges st. gallisches Geheimniß betrachtet und als im Jahre 1756
ein gewisser Felix Ehrliholzer mit einem des Stickens und Appretirens der Mousse-
line gleich kundigen Gefährten nach England auswandern und die st. gallische
Mousselinestickerei daselbst einführen wollte, wurde der größte Nachtheil davon
befürchtet, daß der „von hier so beliebte und noch nirgends bekannte Appret** der
gestickten Waaren in England bekannt würde. Das Geheimniß soll darin bestanden
haben, daß der Appret der sog. Stauchen oder feinen Leinwand zu Hauben etc.
auch auf die Mousseline Anwendung fand. Die Waare wurde von Hand gestärkt,
ausgewunden, aufgerahmt, getrocknet und mit dem Glätteisen geglättet. Die ersten
sog. Calander, mit zwei Holzwalzen und einer hohlen, zu erhitzenden Eisen- oder
IMessing walze, durch welche die vorher eingefeuchteten Waaren glatt gedrückt
wurden und Glanz erhielten, sollen schon um 1780 nach St. Gallen gekommen sein.
Die Rahmenappretur wäre nach den vorhandenen Angaben zwischen 1806 und 1808
in St. Gallen eingeführt worden. Eine wichtige Neuerung war die Einführung
des aus England stammenden Cambricapprets durch den Appreteur Tribelhorn in
Herisau. Im Jahre 1822 ließ der Appreteur Nikiaus Meßmer den Engländer
Hannah nach St. Gallen kommen, der hier das Stärken mit Pflatschmaschinen
und die Erhitzung der Metallwalze des Calanders durch Dampf, statt des bisher
hineingeschobenen glühenden Bolzens in Anwendung brachte. Drei Jahre später
stellte er eine Hochglanzmaschine (Doppelcalander mit 6 Walzen) und eine aus
England bezogene Tröcknemaschine auf. Anno 1829 wurde ein Schotte, Mac
CuUoch, gewonnen, um die elastischen Apprete (den sog. Organdis- und den
Battistappret) einzuführen. Es folgten verschiedene kleinere Yerbeseerungen an
den Rahmen, bis 1857 die erste bewegliche Rahme ohne Ende, oder sog. Continu-
maschine, aufgestellt wurde. Schon sechs Jahre vorher hatte das Haus N. Meßmer
von der ersten Londoner Weltausstelhuig die Embossingmaschine zurückgebracht.
Weitor ist die Maschine für Tupfappret zu erwähnen, welche in diesem BLause
erfunden wurde. Ende der 50er Jahre zog man noch einen Fachmann aus Tarare
herbei, um die neuesten Fortschritte der französischen Appretur für feinere leichte
Gewebe einzubürgern. Seit der zweiten Hälfte der 20er Jahre rivalisirte mit
dem Haus N. Meßmer die große Erpfsche Appretur, ebenfalls in St. Gallen;
1842 wurde das noch größere Etablissement Tribelhorn & Meyer mit ungefähr
400 Arbeitern daselbst gegründet. In Wattwil war die große Appretur Tobias
Anderegg tiir die Buntweberei aufs Beste eingeiichtet; auch legten die großen
Toggenburger Geschäfte eines nach dem andern ihre eigenen Appreturen an und
es arbeiteten daneben noch <ine ganze Reihe von weniger herv^orragenden, zum
Theil aber ebenfalls ganz gut eingerichteten kleineren Geschäften. Trotz allen
diesen Anstalten ertönten in den 6()er Jahren immer lautere Klagen über un-
genügende Leistungen der Weißwaarenappretur. Ein Hauptübelstand war die
Zersplitterung der Kräfte, bei welcher ein und dasselbe Etablissement alle mög-
lichen Appretarten neben- und nacheinander bewerkstelligen mußte. Ein anderes
Appretur — 69 — Architekten
wesentliches SLindemiß war der höchst mangelhafte Zustand der Bleicherei, deren
Mängel durch die Appretur nicht alle ausgeglichen werden konnten. Heute ist
nun eine gewisse Arbeitstheilung durchgeführt, z. B. für Maschinenstickereien,
für Buntgewebe etc. In der Bleicherei sind ebenfalls entschiedene technische
Fortschritte zu Tage getreten und im Großen und Gtinzen treten die Klagen über
die Leistungen der Appretur nur noch vereinzelt auf. Was die Maschinenstickereien
betrifft, so werden dieselben heute in der Ostschweiz eben so gut ausgerüstet,
wie in Tarare oder Plauen, in welch' letzterem Orte übrigens ein Schweizer,
Namens Engster, dessen Ideen in der Heimath keine Beachtung fanden, den
Grund zur Yervollkommnung des Appreturverfahrens gelegt hatte. Statistisches:
1796 Stadt St. Gtillen 26 Mousseline- und Leinwandappretirer.
1845 „ r 7, Herisau 5 Appreturgeschäfte.
1865 Kt. ^ 17 Appreturgeschäfte, 525 Personen, 126 Pferdekräfte
(nach amtlicher Ermittlung).
1880 ^ „ Appenzell und Thnrgau 35 Appreturgeschäfte, 1371 Per-
sonen (Kaufm. Direktorium).
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1884 29 Etablissement« (1 ^/o
aller dem Gesetz unterstellten Etablissements) mit 1406 Arbeitern (1 ^/oo) und
mit 314 Pferdekräften unterstellt. In der Zahl 29 sind nur diejenigen Etablisse-
ments inbegriffen, in denen die Appretur ausschließlich oder als HaupUndusirie
betrieben wird. Davon sind : 21 Appreturen ohne weitere Bezeichnung (1 Aargau,
46 Arb., 10 Pf.; 10 Appenzell A.-ßh., 674 Arb., 102 Pf.; 3 Baselstadt,
92 Arb., 28 Pf. ; 7 St. Gallen, 235 Arb., 48 Pf.) ; 6 Appreturen ßr Chappe
und Seide (1 Basektadt, 11 Arb., 2 Pf.; 5 Zürich, 176 Arb., 59 Pf.); 1 Ap-
pretur mit Bleicherei (St. GuUen, 152 Arb., 62 Pf.); 1 Appretur mit Stickerei
(Appenzell A.-Kh., 20 Arb., 3 Pf.). Die Appretur wird außerdem als Neben-
i'ndnstrie in den folgenden 1 7 dem Gesetz unterstellten Etablissements betrieben :
/ Bleichereien mit Appretur (1 Appenzell A.-Rh., 1 St. Grallen, 1 Glarus,
1 Zürich); 2 Bleichereien mit Färberei und Appretur (Aargau); 1 Bleicherei
Thfi Appretur und Zwirnerei (Appenzell A.-Rh.); 1 Druckerei, Färberei und
Appretur (Appenzell A.-Rh.) ; 3 Färbereien mit Appretur (1 Aargau, 2 Basel-
8tadt) ; 1 Färberei, Appretur und Moirage (Baselstadt) ; 1 Färberei, Bleicherei
und Appretur (Zürich); 1 Seidenwinderei, -Zettlerei und -Appretur (Baselstadt);
J Spinnerei, Färberei und Appretur (St. Gallen); 1 Wäscherei und Appretur
(Zürich); 1 Wollspinnerei, -Weberei, -Färberei und -Appretur (Bern).
Im Handelsregister waren Ende 1884 50 Appreturgeschäfte eingetragen:
Appenzell A.-Rh. 17, Baselstadt 7 (darunter 2 als Seidenappreturen bezeichnet),
Bern 2, St. Gallen 14, Glarus 1, Zürich 9 (darunter 1 als Halbseidenstoffappretur,
2 als Seidenappreturen, 1 als Seidenstoffappretur und 1 als Wollen- und Halb-
wullenstoffappretur bezeichnet).
Aquarellfarben in Teigform werden in der Schweiz nur von Brunsohweiler
^ Sohn in St. Gallen hergestellt.
Arbeiten, feine, geschnittene, aus Achat, Bernstein u. dgl. Gesammt-
aus fuhr 1884; 21 q, 1883: 1 q, wovon über die deutsche Grenze 1884:
11 q, über die italienische Grenze 9 q. Gesammteinfuhr 1884: 194 q,
1883: 182 q, Durchschnitt 1872/81: 129 q, 1873: 136 q, 1863: 117 q,
1853: 174 q, wovon über die deutsche Grenze 1884: 116 q, 1883: 90 q,
1873: 76 q, über die italienische Grenze 1884: 59 q, 1883: 81 q, 1873: 16 q.
Architekten s. Baumeister etc.
ArealyerbiÜtnisse
ArealTerbfiltnisse
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Argentine — 71 — Arth-Rigi-Bahn
Argentine. Dieser Name bezeichnet zweitrettige Ganzseidengewebe mit
weißem 2fettel und schwarzem Schuß. Der Artikel wird für Kleider von der ein-
heimischen und von der französischen Industrie angefertigt.
Argentinien, Uruguay und Paraguay. Die Schweiz bezieht aus diesen
Ländern u. A. rohe Baumwolle, Cacaobohnen (zur Chocoladefabrikation) , Edel-
metalle. Die Schweiz exportirt dorthin u. A. : Feine Schuhwaaren aus Leder,
Seiden- und Halbseidengewebe , Baum wollge webe , gestickte und gewobene Bandes
und Entredeux, Strumpfwaaren (baumwollene), Seiden- und Halbseidenbänder,
Taschenuhren und Uhrentheile, Vorhänge (Kettenstich), elastische Gewebe aus
Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle, Wolle oder Seide; Maschinen und
Maschinentheile , Tabak- und Tabakabfälle, Cigarren, Konfektionsartikel aus
Baumwolle oder Leinen , Kettenstichstickereien , Eisengußwaaren , sohmiedeiseme
Waaren. Mit Argentinien steht die Schweiz in vertraglicher Beziehung durch
1) Die Genfer Konvention ; Beitritterklärung Argentiniens vom 25. November
1879 (Amtüche Sammlung, neue Folge IV, S. 369, frz. 316); 2) den Vertraf/
betreffend ein internationales Maß- und Gewichts bureau vom 20. Mai 1875
(A. S., n. F. II, S. 3, frz. 3); 3) den Weltpost vertraf/ vom 1. Juni 1878 (A. S.,
n. F. m, S. 673, frz. 636).
Armbänder s. Bracelets.
Armare ist der technische Ausdruck für alle mehrtrettigen Gunz- oder
Halbseidengewebe. Meistens aber versteht man unter dieser Benennung nur die-
jenigen mehrtrettigen Steife, welche zu keiner Ilauptklasse von Geweben, wie
z. B. Serge, Satin, Sammet etc., gezählt werden können. Die Armuren bilden
seit einigen Jahren das Gros der zürcherischen wie der ausländischen Seiden -
fabrikation.
Arsenige Säure. Gesammtausfuhr 1884: 21 q, 1883: 4 q, nämlich
über die franzosische Grenze 1884: 7 q, 1883: — q, über die deutsche Grenze
1884: 14 q, 1883: 4 q. Gesammteinfuhr 1884: 2203 q, 1883: 1830 q,
Durchschnitt 1872/81: 248 q, 1873: 329 q, wovon über die französische Grenze
1884: 1946 q, 1883: 999 q, 1873: 27 q, über die deutsche Grenze 1884:
252 q, 1883: 830 q, 1873: 302 q.
Arsenikerz und gediegener Arsenik. Gesammteinfuhr 1884:
9 q, 1883: 7 q, Durchschnitt 1872/81: 6 q, 1873: 8 q.
Arsensaares und arsenigsaures Kali und Natron dienen in der
Färberei und Druckerei und werden zum Theil auch in der Schweiz selbst dar-
gestellt. Ihre Verwendung ist nicht bedeutend.
Artistische Anstalten« Unter dieser Bezeichnung war Ende 1884 eine
einzige Firma im Handelsregister eingetragen (Kanton Zürich).
Arth-Bigi-Bahn. Die Arth-Kigi-Bahn ist das Eigenthum einer Akti<Mi-
geeellschaft. Verwaltungsorgane: Ein Direktionskomite für die allgemeine Ober-
leitung und eine Betriebsdirektion für den eigentlichen Betriebsdienst. Verwaltungs-
sitz in Arth. Das Unternehmen umfaßt die Linien von Arth über Goldau nach
Rigikulm und von da bis zum Anschluß an die Vitznauer Rigibahn bei der
Station Staffelhöhe. Letztere Strecke ist an die Vitznauer Rigibahn verpacht(;t.
Bahnlänge: Bauliche Länge der eigenen Bahn 13,460 m. Betriebslänge
12 km. Die
Betriebseröffnung hat wie folgt stattgefunden: Staffelhöhe -Rigikulm
den 27. Juni 1873 mit gleichzeitigem Pachtbeginn für die Vitznau -Rigibahn ;
Arth-Kulm den 4. Juni 1875. Im Jahre 1882 wurde eine Verbindung mit
Arth-Rigi-Bahn — 72 — Arth-Rigi-Bahn
der Gotthardbahn anf Station Goldau erstellt und dafür ein Stück der frühem
Bahnanlagen abgehrochen. Nächster
Rückkaufstermin fUr den Bund: 23. Mai 1901.
Bauliche Verhältnisse: Bahnlänge mit einem Hauptgeleise 13,147 m,
mit 2 Hauptgeleisen 313 m. Auf 1000 m Bahnlänge entfallen 1043 m Grcleise.
Die Geleise von Gt)ldau bis Rigikulm und von da bis StafTelhöhe sind mit Zahn-
stangen versehen. Die Beförderung auf diesen Strecken geschieht vermittelst so-
genannter Zahnradlokomotiven. Von der Betriebslänge liegen 398 m horizontal
und 11,079 m in einer Steigung, deren Maximum 200 ®/oo erreicht, 7091 m in
der Greraden und 4386 m in Kurven bis zu 120 m Radius herab. Mittlere Stei-
gung der ganzen Bahn 115,89 ^/oo; mittlerer Ejrümmungshalbmesser für die ganze
Bahn 464 m. Von der baulichen Länge liegen 6440 m auf Dämmen, 6705 m in
Einschnitten, 143 m in Tunneln (Länge des größten 63 m) und 172 m auf Brücken
(größte 30 m lang). Anzahl der
Stationen: 8 eigene, wovon 1 verpachtet und außerdem 1 mitbenutzt.
Die wichtigsten Stationen sind Arth, Goldau, Klösterli und Rigikulm.
Rollmaterial Ende 1883 : 6 Lokomotiven mit durchschnittlich 145 Pferde-
kräften und 14,2 Tonnen Eigengewicht (ohne Ausrüstung), 10 Personenwagen mit
einer (rcsammtzahl von 396 Sitzplätzen, 5 Güterwagen mit einer totalen Trag-
kraft von 37,5 Tonnen. Betriebspersonal : 52 Personen (4,33 per Bahnkil.).
Betriebsergebnisse in den Jahren 1877 — 1883: 2jahl der täglichen
Züge über die ganze Bahn von Arth bis Rigikulm, im Jahre 1877: 3,31 Züge
mit durchschnittlich 2,61 Wagenachsen; im Jahre 1878: 3,40 Züge mit 2,78
Achsen; im Jahre 1879: 3,41 Züge mit 2,64 Achsen; im Jahre 1880: 3,46
Züge mit 3,73 Achsen; im Jahre 1881: 3,53 Züge mit 2,80 Achsen; im Jahre
1882: 5,06 Züge mit 2,65 Achsen; im Jahre 1883: 5,89 Züge mit 2,55 Achsen.
Diese Zahlen beziehen sich auf das ganze Jahr, obschon die ganze Bahn vor dem
Jahre 1882 und die Bergstrecke Groldau-Kulm von 1882 au im Winter in der
Regel nicht befahren wurde.
Transportquantiiäien : Im Jahre 1877: Reisende 25,370; Personenkil.
im Grtinzen 246,403, 20,534 i^er Bahnkil.; Güter incl. Gepäck 586 Tonnen;
Tonnenkil. im Ganzen 3947, 329 per Bahnkil. Im Jahre 1878: Reisende 24,642 ;
Personenkil. im Ganzen 245,837, 22,339 per Bahnkil.; Güter etc. 637 Tonnen;
Tonnenkil. im Ganzen 3684, 335 per Bahnkil. Im Jahre 1879: Reisende 24,115;
Personenkil. im Ganzen 237,729, 21,612 per Bahnkil.; Güter etc. 564 Tonnen;
Tonnenkil. im Ganzen 3578, 325 per Bahnkil. Im Jahre 1880: Reisende 28,251 ;
Personenkil. im Ganzen 256,342, 23,304 per Bahnkil.; Güter etc. 708 Tonnen;
Tonnenkil. im Ganzen 4240, 385 per Bahnkil. Im Jahre 1881 : Reisende 27,487 ;
Personenkil. im Ganzen 245,800, 22,345 per Bahnkil.; Güter etc. 826 Tonnen;
Tonnenkil. im Ganzen 3978 , 362 per Bahnkil. Im Jahre 1882 : Reisende 38,435 ;
Personenkil. im Ganzen 269,592, 22,466 per Bahnkil.; Güter etc. 1341 Tonnen;
Tonnenkil. im Ganzen 6260, 522 per Bahnkil. Im Jahre 1883: Reisende 53,193;
Personenkil. im Ganzen 373,397, 31,116 per Bahnkil.; Güter etc. 964 Tonnen;
Tonnenkil. im Ganzen 6243, 520 per Bahnkil.
Finaneielle Betriehsergehnisse : Im Jahre 1877 : Einnahmen aus
dem Personentransport 122,897 Fr., aus dem Gütertransport (inkl. Gepäck)
12,123 Fr., Pachtzins und Verschiedenes 45,451 Fr.; gesammte Betriebseinnahmen
im Ganzen 180,471 Fr., 15,039 Fr. per Bahnkil. Aussahen für allgemeine Ver-
waltung 9985 Ft., Unterhalt und Aufsicht der Bahn 18,874 Fr., Expeditions-
und Zugsdienst 15,431 Fr., Fahrdienst 42,754 Fr., Verschiedenes 22,241 Fr.;
Arth-Rigi-Bahn — 73 — Artlj.Rifen-Bahii
Gesammtausgaben im Ganzen 109,285 Fr., 9107 Fr. per Bahnkil. und 60,56 7« der
Ge^sammteinnahmen. Einnahmen Überschuß 71,186 Fr. Hiezu kommen 53,995 Fr.
Saldo vom Vorjahre. Verfügbarer Betrag 125,181 Fr., wovon 100,000 Fr. zur-
Verzinsung der Obligationen verwendet und 25,181 Fr. auf neue Eechnung vor-
getragen wurden. Im Jahre 1878: Einnahmen aus dem Personentransport
116,208 Fr., aus dem Gütertransport 11,544 Fr., aus verschiedenen Quellen
45,489 Fr.; Gresammteinnahmen im Ganzen 173,241 Fr., 15,749 Fr. per Bahnkil.
Ausf/aben für allgemeine Verwaltung 10,457 Fr., Unterhalt und Aufsicht der
Bahn 17,259 Fr., Expeditions- und Zugsdienst 14,627 Fr., Fahrdienst 35,892 Fr.,
Verschiedenes 24,107 Fr.; Gesammtausgaben im Ganzen 102,342 Fr., 9304 Fr.
per Bahnkil. Die Ausgaben betragen 59,07 ®/o der Einnahmen. Einnahmen-
überschuß 70,899 Fr. Hiezu der Saldo vom Vorjahre mit 25,181 Fr. Verfüg-
barer Betrag 96,080 Fr. Da der Obligationenzins 100,000 Fr. erforderte, so
schloß das Jahr 1878 mit einem Defizit von 3920 Fr. Im Jahre 1879:
Einnahmen aus dem Personen transport 113,743 Fr., aus dem Gütertransport
10,599 Fr., aus verschiedenen Quellen 43,385 Fr.; Gesammteinnahmen im Ganzen
167,727 Fr., 15,248 Fr. per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung
12,569 Fr., Unterhalt und Aufsicht der Bahn 17,794 Fr., Expeditions- und
Zugsdienst 14,984 Fr., Fahrdienst 33,478 Fr., Verschiedenes 18,865 Fr.;
Gesammtausgaben im Ganzen 97,690 Fr., 8881 Fr. per Bahnkil., 58,24 ®/o der
Gesammteinnahmen. Einnahmenüberschuß 70,037 Fr. Zur Bezahlung der Zinsen
im Betrage von 100,000 Fr. fehlen somit 29,963 Fr., welche mit dem Defizit
vom Vorjahre auf neue Eechnung (als Defizit) vorgetragen werden. Im Jahre
1880: Einnahmen aus dem Personen transport 123,123 Fr., aus dem Güter-
transport 11,141 Fr., aus verschiedenen Quellen 70,405 Fr.; Gesammteinnahmen
im Granzen 204,669 Fr., 18,606 Fr. per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine
Verwaltung 13,967 Fr., Unterhalt und Aufsicht der Bahn 18,172 Fr., Expe-
ditioas- und Zugsdienst 16,129 Fr., Fahrdienst 36,155 Fr., Verschiedene«
19,994 Fr.; Gesammtausgaben im Ganzen 104,417 Fr., 9492 Fr. per Bahnkil.
und 51,02 ^0 der G«sammtein nahmen. Einnahmenüberschuß 100,252 Fr. Daraus
wurden bezahlt 100,000 Fr. für Obligationenzinse. Außerdem mußte eine Ab-
schreibung von Materialvorräthen im Betrage von 2231 Fr. vorgenommen werden,
fio daß das Betriebs-Defizit Ende 1880 35,862 Fr. betrug. Im Jahre 1881:
Einnahmen aas dem Personentransport 122,028 Fr., aus dem Gütertransport
10,259 Fr., aus verschiedenen Quellen 68,262 Fr.; Gesammteinnahmen im
Ganzen 200,549 Fr., 18,232 Fr. per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Ver-
waltung 14,076 Fr., Unterhalt und Aufsicht der Bahn 17,946 Fr., Expeditions-
und Zugsdienst 16,808 Fr., Fahrdienst 37,658 Fr., Verschiedenes 18,461 Fr.;
Gesammtausgaben im Ganzen 104,949 Fr., 9541 Fr. per Bahnkil oder 52,33 7o
der Gesammteinnahmen. Einnahmenüberschuß 95,600 Fr. Kach Bezahlung der
100,000 Fr. Obligationenzinse ergab sich somit ein Defizit von 4400 Fr. , welches
mit den frühem Ausfällen auf neue Rechnung vorgetragen wurde. Im Jahre 1882 :
Einnahmen aus dem Personentransport 134,334 Fr., aus dem Gütertransport
12,312 Fr.,» aus verschiedenen Quellen 75,943 Fr.; Gesammteinnahmen im
Ganzen 222,589 Fr., 18,549 Fr. per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Ver-
waltung 17,022 Fr., Unterhalt und Aufsicht der Bahn 16,907 Fr., Expeditions-
und Zugsdienst 18,167 Fr., Fahrdienst 47,715 Fr., Verschiedenes 23,207 Fr.;
Gesammtausgaben im Ganzen 123,018 Fr., 10,251 Fr. per Bahnkil., 55,27 7©
der Gesammteinnahmen. Einnahmen Überschuß 99,571 Fr. Manco zur Verzinsung
der Anleihen 429 Fr. , die als Vermehrung des Defizits auf neue Rechnung vor-
Arth-Rigi-Bahn — 74 — Asphalt
getragen werden. Im Jahre 1883: Einnähmen aus dem Fersonentransport
173,113 Fr., aus dem Gütertransport 13,279 Fr., aus verschiedenen Quellen
80,048 Fr.; Gesammteinnahmen im Ganzen 266,440 Fr., 22,204 Fr. perBahnkil.
Ausf/aben für allgemeine Verwaltung 16,692 Fr., Unterhalt und Aufsicht der
Bahn 23,902 Fr. , Expeditions- und Zugsdienst 17,647 Fr., Fahrdienst 50,889 Fr.,
Verschiedenes 20,349 Fr.; Gesammtausgaben im Ganzen 129,479 Fr., 10,790 Fr.
per Bahnkil., 48,6 ^/o der Gesammteinnahmen. Einnahmenttherschuß 136,961 Fr.,
welcher wie folgt verwendet wurde: Verzinsung der Anleihen 106,658 Fr., Ein-
lage in Spezialfonds 15,317 Fr., Abschreibungen 7352 Fr. und Verminderung
der Defizite früherer Jahre 7634 Fr.
Bilanz per 31. Dezember 1883: Äktioen: Baukosten 6'503,693 Fr.,
indirekte Verwendungen 129,970 Fr., Geräthschaften und Materialien 33,932 Fr.,
Verfügbare Mittel 154,635 Fr. , Passivsaldo der Betriebsrechnung 33,057 Fr.
Passiven: Aktienkapital 4'200,000 Fr. , Anleihen 2^160,000 Fr. , Subventionen
60,000 Fr., Schwebende Schulden 370,110 Fr., SpeziaKonds 65,177 Fr. Bilanz-
summe 6'855,287 Fr. Kilometrische Baukosten 486,213 Fr., wovon 27,892 Fr.
für Rollmaterial und 458,321 Fr. für Bahnanlagen, Mobiliar und Geräthschaften.
Arvel. Schöne Marmorsorte aus den Brüchen bei Villeneuve, grau-violett
bis schwach grau-röthlich schattirt und geädert.
Arzneimittel, fertige, und Geheimmittel. Betreffend Ein- und Ausfuhr
8. Geheimmittel und fertige Arzneimittel, s. auch „Pharmazeutische Produkte**.
Arzneimittelhandlungen s. Apotheken.
Arzneioblaten« Neue Arzneiform aus zwei, durch Pressen konkav gemachten,
an den flachbleibenden Bändern auf einander passenden Scheiben von weißer
Oblatenmasse, in deren Mitte die dosirte Substanz zu liegen kommt und welche
nach Befeuchtung der Bänder durch die Limousin'sche Oblatenpresse oder den
Apparat des Apothekers J. Digne in Marseille fertig geformt werden. Die Phar-
macie Sauter in G^nf verfertigt diese Oblaten mit jedem beliebigen Firmadruck,
Emblem etc. mittelst mehrerer Handpressen, jährlich im Betrag von ungefähr
Fr. 5000.
Arzneipflanzen s. Medizinalpflanzen.
Arzo. Schöne Marmorsorte vom gleichnamigen Orte. Hatte bis jetzt sein
Absatzgebiet hauptsächlich in Norditalien, ist aber auch an vielen Gebäuden in
Lausanne und Bellinzona verwendet.
Asbest-Manufaktur« Unter dieser Bezeichnung war Ende 1884 eine ein-
zige Firma (im Kanton St. Gallen) im Handelsregister eingetragen.
Asiatische Türkei, Arabien, Persien, Iran, Turkestan. Aus diesen Länder-
gebieten bezieht die Schweiz hauptsächlich Mais, Hülsenfrüchte, Weinbeeren,
Bosinen, rohen Kaffee. Die Schweiz exportirt dorthin u. A. Baumwollgewebe,
namentlich bedruckte, buntgewobene, gefärbte; ferner Seidengewebe , ela-stische Ge-
webe aus Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle, Wolle und Seide; Baumwoll-
garne , Maschinenstickereien , halbseidene Gewebe , Käse , baumwollene Plattstich-
gewebe, Musikinstrumente, Uhrgehäuse, Maschinentheile.
Aspenholz, wird u. A. in bedeutenden Quantitäten in den schweizerischen
Holzstoff- und Cellulose-Fabriken gebraucht.
Asphalt wird nur im Kt. Neuenburg (Val de Travers) produzirt, wo be-
deutende Schichten desselben vorzüglichster Qualität vorhanden sind und durch
die englische Gesellschaft „Neuchätel- Asphalte -Company** ausgebeutet werden.
Produktion im Jahre 1883 28,000 t ä Fr. 100 = Fr. 2^800,000.
Asphalt — 76 — Atropin
%
Gesammtausfuhr 1884: 258,807 q, 1883; 279,497 q, 1873: 80,590 q,
1863: 39,830 q, 1853: 15,332 q, wovon über die französische Grenze 1884:
153,007 q , 1883 : 144,902 q, 1873 : 47,525 q, tiber die deutsche Grenze 1884 :
104,648 q, 1883: 133,400 q, 1873 : 31,810 q, über die österreichische Grenze
1884: 1147 q, 1883: 1195 q, 1873: 1255 q. Gesammteinfuhr 1884:
4594q, 1883: 8810q, Durchschnitt 1872/81: 10,126q, 1873: 11,798 q,
1863: 6111 q, 1853: 3688 q.
Mit Asphalt- und Cemenifabrikation und -Arbeiten befaßten sich im Jahre
1880 laut eidgen. Yolkszählungsstatistik 829 Personen (825 männlich, 4 weib-
lich) = 0,6 ®/oo ^^^^ Berufstreibenden der Schweiz. Denselben gehören an 1021
Familienglieder ohne Erwerb (365 männlich, 656 weiblich) und 50 Feronen
Hansgesinde (alle weiblich). Gresammtzahl der Unterhalt findenden Personen
1900 = 0,7 ^/oo der Bevölkerung. Die Berufstreibenden vertheilen sich wie
folgt auf die Kantone: Aargau 27, Appenzell A.-Kh. 6, Baselstadt 48, Basel
land 11, Bern 73, Freiburg 7, Genf 25, Glarus 4, Luzern 8, Neuenburg 159,
Nidwaiden 86, Obwalden 3, Schaffhausen 8, St. Gallen 48, Schwyz 5, Solo-
thum 69, Tessin 18, Thurgau 22, Uri 3, Waadt 49, Wallis 8 , Zürich 137,
Zug 5. In der oben erwähnten Zahl der Berufstreibenden (829) sind 315 Aus-
länder (314 m., 1 w.) inbegriffen.
Im Handelsregister waren Ende 1884 als Asphaltgeschäfle 6 Firmen
eingetragen, wovon 2 im Et. Baselstadt, 2 im Et. Neuenbürg, 2 im Et. Zürich.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz sind die Asphaltminen im Val de Travers
(Et. Neuenburg) unterstellt.
Asphalt-Dachiilz. Gesammtausfuhr 1884: 37 q, 1883: 45 q, wovon
über die deutsche Grenze 1884: 34 q, 1883: 8 q.
Gesammteinfuhr 1884: 1140 q, 1883: 1318 q, Asphalt-Dachfilz und
Asphalt-Mastix, Durchschnitt 1872/81: 1289 q, 1873: Asphalt-Dachfilz und
Asphalt-Mastix 362 q, wovon über die französische Grenze 1884 : 109 q, 1883 :
1 q, 1873: 51 q, über die deutsche Grenze 1884: 962 q, 1883: 1255 q,
1873: 310 q, über die österreichische Grenze 1884: 55 q, 1883: 62 q,
1873: 1 q.
Asphalt-Mastix. Gesammtausfuhr 1884: 4175 q, 1883: 7663 q,
1873: 19,138 q, 1863: 752 q, 1853: 3140 q, nämlich über die französische
Grenze 1884 : 3765 q, 1883 : 6503 q, 1873 : 835 q, über die deutsche Grenze
1884: 410 q, 1883: 1160 q, 1873: 18,303 q.
Gesammteinfuhr 1884: 187 q, 1883 : 60 q, 1873 : s. Asphalt-Dachfilz,
1857: 175 q, wovon über die deutsche Grenze 1884: 182 q, 1883: 48 q.
Assisenbezirke, eidgenössische, s. Geschwomenbezirke, eidg.
Assortiments-Fabrikation und -Handel (Ühren-Industrie). Unter diesen
Geschäftsbezeichnungen waren Ende 1884 im Handelsregister 19 Firmen ein-
getragen nnd zwar 15 als Fabrikationsgeschäfte (Bern 7, Neuenburg 8), und 4
als Handlungen (Neuenburg).
AtlasbSnder s. Satinbänder.
Atropin» Ein Alkaloid-Heilmittel, das nebst ähnlichen Präparaten längere
Zeit hindurch von der seit Jahren eingegangenen Fabrik von Fr. Hübschmann,
Apotheker in Stäfti, in tadelloser Qualität und in Mengen, welche den medizinellen
Bedarf mehrerer Länder zum großen Theil deckten, auf den Markt gebracht
wurde. Seither beziehen die schweizerischen Apotheker ihren Bedarf von Deutsch-
landy Frankreich nnd England.
Augen
— 76 —
Ausfuhr
Augen, kttnstlicbe, werden seit einiger Zeit von Schön,
verfertigt, so daß die Schweiz hinsichtlich dieses Artikels
Ausland ahhängig ist.
Ausfahr aus der Schweiz von 1850 his Ende 1884:
oculariste in Lausanne,
nicht mehr ganz vom
Jahr.
Tbier«.
Stück.
<>;o der
Einfuhr.
Nach dem Werth
Tenollbare WtiareD.
Fr.
Nach dem Gevicht
rersollbare Waaren.
100 kg (q). 2,2-
1850 (Febr. buDei.) 104,447
58,4
3776,521
587,074
15,8
1861
85,468
47,3
3^622,497
604,328
14,1
1852
65,393
37,7
4'378,568
636,708
13,8
1853
59,633
29,9
5^626,516
583,053
12,4
1854
62,370
33,6
6^070,517
664,876
13,0
1855
88,045
58,5
5^163,697
744,757
14,7
1856
108,936
65,0
6'966,519
779,129
14,8
1857
86,322
44,6
5*670,221
808,932
14,5
1858
84,436
39,5
5'009,218
738,058
12,8
1859
88,498
41,4
4^251,045
717,676
11,2
1860
90,281
41,5
6^098,547
725,752
10,0
1861
84,716
40,0
7'187,738
860,618
11,0
1862
111,550
52,5
5'839,249
1*027,093
13,8
1863
101,530
47,1
7'494,326
1*039,044
13,6
1864
89,616
37,9
6*382,011
994,137
12,1
1865
123,412
60,3
7*108,963
1*094,495
12,6
1866
119,239
53,7
6*428,476
1*165,267
13,3
1867
120,418
49,6
6'102,833
1*243,334
14,4
1868
127,681
58,2
7*802,516
1*304,569
13,7
1869
132,396
61,9
7*144,810
1*392,663
14,8
1870
108,653
60,1
6*055,092
1*686,246
15,9
1871
127,490
49,6
5*351,941
2*043,323
16,1
1872
122,375
45,9
6*174,208
2*174,737
13,8
1873
108,697
42,2
5*818,787
1*806,468
10,4
1874
114,624
52,7
5'752,070
2*026,797
10,6
1875
116,921
44,3
5*375,513
2025,862
10,0
1876
105,782
36,6
6'183,323
2*226,990
10,3
1877
169,192
46,9
5*378,191
2*222,849
11,3
1878
116,089
37,3
5*759,623
2*242,268
12,2
1879
104,852
39,1
7*965,358
2*220,344
11,3
1880
113,828
46,7
8*238,214
2*493,433
11,7
1881
106,296
41,6
7*758,420
2^639,683
13,3
1882
122,643
50,3
8*266,051
2*793,082
13,5
1883
120,431
47,3
7764,821
3*048,346
14,0
1884
102,751
32,4
7387,453
3*426,896
15,4
Jahresdurchschnitte :
1850 1854
75,462
41,1
4*201,650
607,208
13,6
1855 1859
91,247
48,6
5*412,140
757,710
13,5
1860 1864
95,539
43,7
6^600,374
929,329
12,1
1865 1869
124,629
56,5
6*917,520
1*240,066
13,8
1870 1874
116,368
49,3
5*830,420
1*947,514
12,9
1875 1879
122,567
41,0
6' 132,402
2*187,663
11,0
1880 1884
113,190
43,0
7'882,992
2'880,288
13,6
Ausfuhr — 77 — Ausfulir
Das Prozentverbältniß zwischen Ausfuhr und Einfuhr wird hei den nach
dem Werth verzollharen Waaren deßhalh nicht angegehen, weil hei der Einfuhr
andere Gegenstände als hei der Ausfuhr der WerthverzoUung unterlagen ; hei der
Ausfuhr waren es Holz und Holzkohlen, bei der Einfuhr Fuhrwerke, Schlitten,
Ackergeräthe etc. Das Holz üherwiegt hedeutend, so daß z. B. dem Ausfuhrposten
Fr. 7'387,453 vom Jahre 1884 hei der Einfuhr nur eine Summe von Fr. 462,453
gegenübersteht. Aehnlich verhält es sich für die früheren Jahre.
Die schweizerische Zollstatistik verzeichnet erst seit dem 1. Januar 1885
die Bestimmungsländer der schweizerischen Ausfuhren. Von 1870 bis Ende 1884
wurden als Aus* und Eingangsrichtungen nur die vier Landesgrenzen angegeben
und von 1849 bis 1870 fanden die Ermittlungen auf Grund der innern Zoll-
gebietseintheilung (sechs Ejreise) statt. Die Entwicklung der Ausfuhr nach den
verschiedenen Richtungen läßt sich somit erst vom Jahre 1870 an verfolgen.
Damals betrug die Ausfuhr über die
frans. Grenze. deutsche Grense österr. Grenze. ital. Grenze.
Thiere 55,528 Stk. 27,403 Stk. 5,775 Stk. 19,947 Stk.
Vom TTertÄ verzollb. Wm. 3^07,479 Fr. r428,904Fr. 276,297 Fr. r242,413Fr.
Nach öeurtcÄ« , „ 720,024 q 709,500 q 113,283 q 143,4.39 q
Im Jahre 1884 dagegen:
Thiere 31,362 Stk. 41,809 Stk. 5,714 Stk. 23,866 Stk.
Vom TTtfrtÄ verzollb. Wm. 4*657,515 Fr. 1777,978 Fr. 11,542 Fr. 940,418 Fr.
^2Lch Gewicht „ , Tl 16,238 q r662,966q 279,287 q 368,405 q
Die auffallendste Progression zeigt obige Tabelle in der dritten Rubrik
(nach dem Gewicht verzoUbare Waaren). Die Erklärung liegt darin, daß diese
Eahrik vorzugsweise Industrieprodukte in sich begreift. Die zweite Rubrik (nach
dem Werth verzollbare Waaren) weist nur eine Verdoppelung der Ausfuhr auf,
was den weisen Maßregeln, welche die Schweiz gegen die Ausrottung der Wälder
ergriffen hat, zuzuschreiben ist. Die Vermehrung, welche sich trotzdem ergeben
hat, beruht zum Theil auf der Preissteigerung des Holzes. Die erste Rubrik
endlich (Thiere) ist nicht bloß nach der Zahl der ausgeführten Thiere zu beur-
theilen, sondern es ist dabei zu berücksichtigen, daß, wie in andern Viehzucht -
treibenden Ländern, die Qualität der Thiere, ihr Gewicht und Werth stetig
größere Proportionen angenommen und daß danebst die Ausfuhr von Fleisch aus
der Schweiz sich ebenfalls vermehrt hat.
Fragt man nach dem Gesammtwerth der schweizerischen Ausfuhren und
nach dem Betreffniß per Kopf der Bevölkerung, so ist zu antworten, daß hierüber
lediglich approximative Ermittelungen vorhanden sind. Eine Verpflichtung zur
Angabe des Werthes von ausgeführten Waaren bestand nämlich vor dem Jahre
1885 für den Exporteur nicht (jedoch seit dem 1. Januar If. J.), ebensowenig
fand eine Schätzung durch speziell hiefür bestellte Kommissionen, wie dies in
einigen andern Ländern üblich ist, statt. Dagegen hat das schweizerische Zoll-
departement einige Berechnungen dieser Art angestellt; dieselben beziehen sich
auf den Waarenverkehr in den Jahren 1881, 1882 und 1888 und stellen sich
folgendermaßen dar:
^°^^ Einfuhr ^^^ Einfuhr ^^^'^ Einfuhr
Fr. gl. Kat. Fr. gl, Kat. Fr. gl. Kat.
Nahrungs- und Genußmittel 79^673,000 28,9 87828,000 30 9ro51,000 31
Rohstoffe und Hülfsfahrikate 118'422,000 35,3 l!22'481,000 37 123'20:),(X)0 35
Fabrikate 509'13(i,00(J 230 558'894,000 247 57(3'.s01,(KJ(J 255
Verschiedenes 2\545,000 43 ^^698^) oi) 2704,(XK) 49
Total 7(>977ü,0(JO 84 771*901,000 91 793761,(XK) 92
r« Eepf der (berechneten) Befölkerung . 24(5 2G9 273
Bei folgenden Objekten ist nach den ZoUtabellen pro 1884 die Aosfahr
größer als die fünfahr. Die in Klammern beigesetzten Zahlen bedeuten die Einfuhr.
37,396 (34,618)
3,261 (1,826)
Ammoniak 716 (ICS)
Asphalt 35B,807 {i.6U)
_\äuhalt-MiiJilix . . . *,176 (187)
Fr.
Bau- u. Nutzholz, rohes 2'325,982 (221,995)
Bauholz , zugerichtetes
und Bretter etc. . .4'618,317 {574,237)
ß;mmwollab lalle, roh .
20,261
(7,966)
Baumwollgarn, roh , .
69,280
(12,739)
Baum wo üge webe, roh .
80,821
(29,567)
- gebleicht, geRirbt,
bedruckt
86,380
(22,587)
BiiumwoUwatte . • .
360
(118)
Bier in Flaschen oder
Krügen
3,0*6
(IÖ9)
Bildliauenirheilen bis u.
mit r<il kf Gewicht .
461
(109)
Branntwein , Sprit in
Flaschen oder Krügen
916
(3«)
Ohocolade
5,320
(245)
< ücborlen-Essenzen und
160
(118)
<ligarren
4,131
(1,601)
Uachschiefer(a.Schierer]
13,416
(12,157)
meinemHolz,unlakirt,
unpolirt
1,081
(189)
Druck- u. Schreibpapier
13,835
(5,582)
Dynamits. Zündkapseln.
6,862
(5,606)
Gisenbeize
3,367
(3,017)
Farben, zubereitete, un-
benannte . .
13,244
(4,131)
Farbstoff-Extrakte . .
9,210
(3,505)
t'fisser, leere ....
7,738
(4.464)
Fleisch , frisch ge-
■«chlachtet ....
26,594
(6,630)
Floretseide , roh , ge-
kämmt od. gesponnen
10,136
(5,505)
tieleisebrücken (Eisen-
hahnmaterial) . , .
166
(-)
«loeken- und Kanonen-
Metall, altes . . .
942
(IB9)
(iuiino und andere na-
^Irlicbe Düngsloffe .
116,777
(93,263)
Haute iinj Felle, rcbe
40,S71
(10,291)
Holzkohlen
186416
(1,713)
Holz^clinitzarbeiten . ,
1,181
(331)
Holzstoff (Papiermassel
72,733
(ia,710)
Instrumente für Physik,
Halhemutik und Optik
727
(709)
Kälber bis 40 kg GewUl
8,014
(908)
K'ftli, weinsleiD*aiires .
l.t
0)
KJUe
263,870
(12,118)
Kautschuk- und GutU-
perchaivaaren, elasü-
-rhe Gewebe . . .
941
(■113)
Liqueurs und Wermuth-
Lokomobile ....
l-okornotiveu u. Tender
MiiimorinPhi[[«n,poUrt
— u. Alabaster, roh,
in Blöcken ....
Haschinen , landwirth-
schaflUehe ....
Mtl^(^hiueu , andere als
Lokomobile und land-
WLrlbschall!ich(
Masehinentheile .
Mfhl in Paketen .
MiU'b, kondensii-fi
Milchzucker . .
MObel, alte. . .
Musikdosen . .
Obst , tHsches , tyische
Feld- und Garten-
gewächse ....
Pariiueterie. rolie . .
Pecli und Theer . . .
Pferdehaare, gereinigte
— zubereitete . ,
Plerdeliaiirgewebe . .
[tiihmcnstäbe.geflmilite,
verfe'oliielc ....
Schiererlülein , ainge-
tuhinte ....
Schiefer in Fliwen oder
TJlfeln(^,ÜacllsdLiel(■rl
Sohuhwaiireu. /cm»-, au.--
Luler ,
21,210 (4,899)
5,134 (1.197)
1,636 (436)
633 (334)
13,718 (12,699)
7,009 (918)
68,710 (24,774)
124,010 (38,858)
11,920 (920)
146,976 (2)
1,139 (10)
3,518 (1,096)
4,826 (22)
220,372 (141,963)
2,809 (18)
37,100 (21,097)
271 (123)
il.geßrbt;
-Seia,
Näli.r
Seiden- od. Floretseiden-
bänder
Seiden- od. Floretseide n-
gewebe
Stickereien und Spitzen
Stroh- und Bastwaaren,
530
2,341
11,796
6,600
1,319
Tabak zum Rauchen u.
Taschenuhren , Hlutz-
uhren u. feine Wand-
Theer s. Pech u. Theer.
TboTierde, esaigsai
Ti s dl I erarbeiten und Ge-
räthe, nicht gemalt,
nicht polirt . .
Weiuslein, roher .
Wermuthkraul
(240)
(472)
(147)
;3,084)
(587)
{401)
(475)
(176)
72,702 (11,366)
2,627 (1,016)
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Ausfühi*
— 79 —
Ausfuhrzölle
1,267 (1,116)
Zündhölzchen ....
Zündkapseln , Dynamit
elc
2,963 (2^5)
2,949 (283)
Wollene Decken ohne
Näharbeit ....
Wollengarn, roh, einfach
oder dublirt . . . 10,147 (970)
Anmerkung: Im Januar 1885 war das q Bau- und Nutzholz zu durchschnittlich
Fr. 3. 26 deklarirt, weichhölzeme Bretter zu Fr. 6. 31, harthölzerne Bretter zu Fr. 8. 15,
Holzkohlen zu Fr. 7. 75.
Aasfuhryerbote s. Einfuhrverbote.
Ausfuhrzölle. Diese Zölle lieferten der Bundesverwaltung folgende Brutto-
Einnahmen
0/0 der
V aller
1
','0 der
0,0 aller
Fr.
Binftihrzoll-
Zoll-
Fr.
Einnihrioll-
Zoll-
Einnahm.
Einnahm.
Einnalim.
Einnahm.
1850
290,606
7,9
7,2
1868
430,881
5,3
4,8
1851
296,793
6,5
6,1
1869
411,732
5,0
4,6
1852
324,503
6,1
5,7
1870
376,626
4,7
4,4
1853
386,521
7,2
6,5
1871
407,410
4.0
3,8
1854
405,583
8,1
7,3
1872
425,001
3,5
3,4
1855
367,765
7,0
6,4
1873
396,146
2,9
2,7
1856
459,981
8,5
7,5
1874
411,699
2,8
2,7
1857
395,418
6,6
6,1
1875
409,213
2,5
2,4
1858
342,741
5,3
4,9
1876
445,258
2,6
2,5
1859
326,241
4,7
4,4
1877
425,606
2,8
2,7
1860
408,030
5,6
5,3
1878
441,375
2,9
2,8
1861
466,233
6,2
5,7
1879
509,995
3,1
3,0
1862
415,406
5,4
5,1
1880
551,557
3,3
3,2
1863
496,760
6,2
5,8
1881
548,632
3,3
3,1
1864
432,672
5,3
4,9
1882
602,579
3,4
3,2
1865
434,809
5,3
5,0
1883
601,842
3,1
3,0
1866
374,345
4,6
4,3
1884
590,530
2,8
2,7
1867
377,081
4,8
4,5
Jahresdun
ihschnitte ■
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Fr.
Einfuhrzoll-
Zoll-
Einnahmen. Einnahmen.
1850-
-1854
340,80
1
7,1
6,Ö
1855-
-1859
378,42
9
6,3
5,8
1860-
-1864
443,82
0
5,7
5,4
1866-
-1869
405,76
9
4,9
4,6
1870—1874
403,37
6
3,5
3,3
1876-
-1879
446,28
9
2,8
2,7
1880-
-1884
579,02
8
3,2
3,1
Die successive Verminderung des Prozentverhältnisses beruht zum Theil
darauf, daß durch d«n Handelsvertrag mit Frankreich vom 30. Juni 1864 der
Ausfuhrzoll für rohes und beschlagenes Holz von 5 ®/o auf 3 ^/o und derjenige
für gesägtes Holz von 3 ^/o auf 2 ®/o herabgesetzt wurde; ferner waren durch
den schweizerisch - deutschen Handelsvertrag vom 13. Mai 1869 eine Anzahl
Artikel, die früher mit einem Ausfuhrzolle von 30 bis 75 Cts. per Last belegt ge-
wesen (Dünger, Stroh, Heu, Asche etc.), zollfrei geworden. — Folgende 4 Tabellen
zeigen die successive Grestaltung der Ausfuhrzölle seit 1848, die nur temporären
Aenderangen ausgenommen. Bezüglich der Zölle von 1849 ist zu bemerken, daß
dieselben auf „ Batzen ** lauteten. Der leichteren Tb eilbar keit halber ist der Batzen
auf 15 Rp. neuer Währung übersetzt — Die in der Rubrik Vertragszölle ent-
haltenen Ziifem F '64, F '82, I '83, D '69, D '81 bedeuten: Handelsvertrag mit
Frankreich (Italien, Deutschland) vom Jahr 1864 etc. Die mit Frankreich ver-
einbarten Schweiz. Ausfahrzölle wurden auch durch die schweizerisch-italienischen
Verträge von 1868 und 1883 gebunden. — Zur Erhebung gelangen nur diejenigen
Z^lle des Generaltarifs, welchen kein niedrigerer Vertragszoll gegenübersteht.
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Au!»länder in der Schweiz
— 86 —
Ausländer in der Schweiz
Im Jahre 1880 befiEuiden sich anter 1^404,044 erwerhenden Personen der
Schweiz (Beraftreibende nnd Hausgesinde) 115,978 erwerbende Ausländer =
8,2 ^/o. 53,321 waren bei den Industrien und dem Elleingewerbe betheiligt,
15,689 bei den Yerkehrsberufsarten, 13,894 beim Handel (8600 eigentlicher
Handel, 4654 Wirthschaftswesen), 11,369 bei der Urproduktion, 4026 bei den
wissenschaftlichen Berufsarten und Künsten, 1988 bei den persönlichen Dienst-
leistungen. Folgende Zusammenstellung zeigt, bei welchen Berufsarten mehr als
5 erwerbende Ausländer auf 100 erwerbende Schweizer kommen:
Aerzte und Chirurgen . . .
Apotheker
Asphalt- u. Cementfabrikation
und -Arbeiten
Bäcker
Bank- , Agentur- und Ver-
sicherungswesen . . . .
Barbiere und Haararbeiter .
Baumeister und Architekten .
Bierbrauer
Bildhauer und Holzschnitzer
Branntweinbrenner ....
Brunnenmacher und Wasser-
ableitungsarbeiter . . .
Buchbinderei
Buchdruckerei
Büchsen- und WafTenschmiede
Bürstenbinder
Dienstmänner und Holzhacker
Drechsler
Eisengießer
Essigfabrikation s. Mineral-
wasser.
Färberei
Feilenhauer und Schleifer .
Flach- und Dekorationsmaler
Gasfabrikation
Gärtner
Geistliche und Nonnen . .
(Jerberei
Glasfabrikation
Glockengießer, s. Zinngießer.
Gold-, Silber- u. Bronzearbeiter
Hafiierei und Ofenfabrikation
Hammer-, Huf- und Zeug-
schmiede
Handel, eigentlicher . . .
Hausgesinde
Hotels und Wirthschaflen
Hutmacher
Kalk- und Ziegelbrenner . .
Kaminfeger
Knopf- und Kammacher . .
Köhler und Waldarbeiter . .
Korb- und Sesselflechter . .
Kost- und Logisgeberei . .
Krankenwärter u. Pflegerinnen
Küfer und Kühler ....
Kürschner, Kappen- u. Hand-
schuhmacher
Kunstmaler und Zeichner
Q, Absolute
'** Zahl
9,7
35,9
61,3
11,9
12,1
28,4
27,9
75,7
8,7
10,2
9,7
18,2
18,6
10,4
31,0
12,3
9,7
14,8
14,2
24,1
20,2
35,2
21,1
11,5
14,5
31,4
25,9
16,5
188
246
315
1237
640
419
442
975
135
96
54
420
477
83
129
28>
152
331
484
211
682
166
917
527
272
105
299
410
13,7 1186
18,4 8600
21,1 15691
15,7 4141
21,8
11,4
9,5
10,1
9.1
7,4
19,1
20,1
8,7
32,7
23,6
215
400
79
26
356
165
513
432
436
103
60
I
Kupferschmiede
Lehrpersonal
Lithographen u. Kupferstecher
Maler s. Flach- u. Dekor.-Maler.
Maschinen - Ingenieure und
-Techniker
Maschinen- und Mühlenbauer
Maurer und Gypser ....
Messerschmiede u. Bandagisten
Metzger und Wurster . . ,
Mineralwasser- und Essigfabri-
kation
Missionäre
MüUer
Musiker, Sänger und Schau-
spieler
Musikinstrumentenmacher
Nagelschmiede und Stiflen-
fabrikation
Optiker und Kleinmechaniker
Papier- u. Holzstofifabrikation
Parqueteriefabrikation . . .
Photographie
Posamenter
Putz- und Blumenmacherei .
Säger
Sattler
Schauspieler, s. Musiker.
Schifffahrt und Flößerei . .
Schirmmacher
Schlosser
Schneiderei
Schreiner und Glaser . . .
Schriftgießerei
Schusterei
Seifen- und Kerzenfabrikation
Spengler und Lampisten . .
Steinmetzen und Marmoristen
Straßen- und Wasserbau und
-Unterhalt
Strumpfwirker U.Strickerinnen
Tabak- u. Cigarrenfabrikation
Taglöhner
Tapetenfabrikation, Tapezierer
und Matrazenmacher . .
Teigwaarenfabrikation . . .
Uhren- und Uhrenwerkzeug-
macher
Vergolder und Rahmenmacher
Wascherei und Glätterei . .
Wagnerei u. Wagonfabrikation
oio -
Zahl
22,5
205
7,8
1116
17,6
170
16,9
56
14,1
1219
38,9
5963
15,1
67
11,0
869
28,4
54
67,0
63
9,4
662
09,2
923
12,3
204
14,9
132
34,2
77
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228
10,9
66
34,1
137
6,8
24
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12,8
389
16,4
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14,0
1795
8,2
4S5
Ausländer in der Schweiz
— 87 —
Auslieferungsverträge
0 Absolute
° Zahl
Weißnäherei 9,4 2339
Zimmerleute 9,2 1510
Die größten Verhältnißzahlen weisen auf:
Musiker, Sänger und Schauspieler . 109,2 I Barhiere und Haararbeitei
",0
Zinn-, Crelb- u. Glockengießer 21,3
Zuckerbäcker, Chocolatiersetc. 14,3
Absolnte
Zahl
38
338
Bierbrauer 75,7
Missionäre 67,0
Asphalt- undCementfabrikation und
-Arbeiten 61,3
Maurer und Gypser 38,9
Apotheker 35,9
Gasfabrikation 35,2
Optiker und Kleinmechaniker . . 34,2
Photographie 34,1
Kürschner, Kippen- u. Handschuh-
macher ....:.... 32,7
Glasfabrikation 31,4
Bürstenbinder 31,0
Schirmmacher 28,7
Mineralwasser- u. Essigfabrikation . 28,4
28,4
26,2
25,9
25,5
24,1
Vergolder und Rahmenmacher . .
Gold-, Silber- und Bronzearbeiter .
Spengler und Lampisten ....
Feilenhauer und Schleifer . . .
Straßen- und Wasserbau und -Unter-
halt 24,0
Kunstmaler und Zeichner . . . 23,6
Kupferschmiede 22,5
Hutmacher 21,8
Zinn-, Gelb- und Glockengießer . 21,3
Gärtner 21,1
Schreiner und Glaser 20,9
Schlosser 20,8
Flach- und Dekorationsmaler . . 20,2
Krankenwärter und Pflegerinnen . 20,1
Die größten absoluten Zahlen (tlber 1000) weisen folgende Erwerbsarten auf :
Hausgesinde 15691
Handel, eigentlicher 8600
Maurer und Gypser 5963
Schneiderei 4257
Hotels und Wirthschaften . . . 4141
Schusterei 3840
Schreinerei und Glaserei .... 3619
Uhren- U.Uhren Werkzeugfabrikation 3199
Weißnäherei 2339
Wascherei und Glätterei .... 1795
Straßen- u. Wasserbau u. -Unterhalt 1619
Zimmerleute 1510
Bäckerei 1237
Maschinen- und Mühlenbauer . . 1219
Hammer-, Huf- und Zeugschmiede 1186
Lehrpersonal 1116
Ausländische Eisenbahnantemehmungen auf Schweizergebiet. Fol-
gende ausländische Unternehmungen besitzen Bahntheile auf schweizerischem Gebiete :
Gr. Badische Staatsbahnen. 1) Von der schweiz.-badischen Grenze bei
Leopoldshöhe (Baden) tlber Basel bis zur schweiz.-badischen Grenze bei Grenzach
(Baden), im Eiinton Baselstadt, 5629 m ; 2) von der schweiz.-badischen Grenze
bei Erzingen (Baden) über Schaff hausen bis zur schweiz.-badischen Grenze bei
Thayingen (Schweiz), im Kanton Schaffhausen, 28,908 m; zusammen 34,597 m.
Wiesenthalbahn: Von der schweiz.-badischen Grenze bei Stetten (Baden)
bis Basel 4319 m. Diese Strecke befindet sich im Betrieb der Gr. Badischen
Staatsbahnen.
Elsaß-Lothringische Bahnen betreiben pachtweise die der Central-
bahn angehörende, 3491 m lange Strecke von der Grenze bei St. Ludwig (Elsaß)
bis Basel.
Vorarlbergbahn: 1) Von St. Margrethen bis zur Schweiz. -österr. Grenze
bei Lustenau (Mitte Rhein) 1298 m; 2) von Buchs bis zur Schweiz. -österr. Grenze
(Mitte Bhein) bei Schaan 1066 m; zusammen (im Kanton St. Gallen) 2364 m.
Paris-Lyon -M^diterran^e (franz. Mittelmeerbahn): Von Geni bis zur
schweiz.-franz. Grenze bei La Plaine (Kt. Genf) 16,250 m.
Alta Italia (Oberitalienische Bahnen) befährt mitbenutzungs weise die zur
Gotthardbahn gehörende Strecke von der Schweiz. -italienischen Grenze bei Chiasso
bis Mitte Aufnahmsgebäude daselbst (Tessin). Ge^sammtlänge der ausländischen
Unternehmungen angehörenden Bahnstrecken in der Schweiz 57,530 m (Ende 1883).
Aaslieferungsyerträge besteben zwischen der Schweiz und folgenden
Staaten: Belgien d. d. 13. Mai 1874 (Amtliche Sammlung, neue Folge, I, pag. 59,
französisch 57). Hiezu Abänderungs-Konvention vom 11. September 1882 (A. S.
Auslieferungsverträge — 88 — Ausstellungen
n. F. VI, pag. 617, frz. 500). Deutschland d.d. 24. Januar 1874 (A. S.
n. F. I, pag. 82, frz. 69). Hiezu Erklärung zwischen der Schweiz, Deutsch -
' land und Italien betr. Auslieferung str ansparte^ vom 25. Juli 1873. (fiundea-
blatt 1873, III, pag. 569.) Note: Die Verträge mit Baden vom 29. Oktober
1864 und Bayern vom 2B. Juni 1851 sind durch den Vertrag mit dem
Deutschen Beiche ersetzt. Frankreich d. d. 9. Juli 1869 (A. S. X, pag. 35).
Hiezu vergleiche 1) Druckberichtigung vom 28. Juni 1884 (A. S. n. F. VII,
pag. 461, frz. 417). 2) Ereisschreiben an die Kantone vom 14. Januar 1870
(Bundesblatt 1870, I, pag. 61). Großbritannien d. d. 26. November 1880
(A. S. n. F. V, pag, 313, frz. 280). Vergl. Vertrag vom 31. März/ 28. Nov.
1874 (A. S. n. F. I, pag. 356, frz. 319) und Verlängerungen vom 19. Juni 1878
(A. S. n. F. IV, pag. 385, frz. 331), vom 13. Dezember 1878 (A. S. n. F. IV,
pag. 387, frz. 332), vom 8. Dezember 1879 (A. S. n. F. IV, pag. 390, frz. 334),
vom 11. Dezember 1880 (A. S. n. F. V, pag. 297, frz. 271). .Italien d. d.
22. Juli 1868 (A. S. IX, pag. 732, frz. 639), sowie Zusatekonvention vom
1. Juli 1873 (A. S. XI, pag. 294, frz. 298), vergl. ferner Erklärung zwischen
der Schweiz, Deutschland und Italien bezüglich der Auslieferungstransporte, vom
25. Juli 1873 (Bundesblatt 1873, III, pag. 569). Luxemburg d. d. 10. Februar
1876 (A. S. n. F. U, pag. 120, frz. 104). Niederlande d. d. 21. Dezember 1853
(A. S. IV, pag. 98, frz. 100). Nordamerika (Ver. Staaten) d. d. 25. November
1850 (Art. 14 u. if. des allgemeinen Vertrages). (A. S. V, pag. 217, frz. 189).
Oesterreich-Ungarn d.d. 17. Juli 1855 (A. S. V, pag. 188, frz. 178).
Portugal d. d. 30. Oktober 1873 (A. S. n. F. I, pag. 161, frz. 141). Ruß-
land d. d. 5./17. November 1873 (A. S. XI, pag. 410, frz. 406). Salvador
d. d. 30. Oktober 1883 (A. S. n. F. VII, pag. 694, frz. 637). Spanien d. d.
31. August 1883 (A. S. n. F. VII, pag. 357, frz. 336).
Ausrüsterei (Ausrüstung). Ein sehr wichtiges Hülfsge werbe der Seiden-
und Baumwollweberei und der Stickerei. In der ostschweizerischen Stickerei-
industrie besorgen die sehr zahlreichen „ Ausrüsterinnen ** speziell das Ausschneiden,
Bügeln, Stäben und Legen, Heften und £tiquettiren etc. der Vorhänge, Roben,
Besätze u. s. w. und es sind hiefür in neuerer Zeit eine Anzahl größerer Ge-
schäfte mit entsprechenden, hellen und geräumigen Lokalitäten entstanden. Solcher
Ausrüsterei geschäfte bestanden in St. Gallen im Sommer 1880, nach der Statistik
des kaufiu. Direktoriums, 75, mit ungefähr 350 Arbeiterinnen. Außerdem wurden
807 M Ausrüsterinnen ** in den Fabrikationsgeschäften selbst gezählt, so daß die
Gesammtzahl derselben in genannter Stadt nahezu 1200 beträgt.
Als Ausrüstereien waren Ende 1884 4 Firmen (im Kanton Zürich) im
Handelsregister eingetragen, wovon 1 als Seidenstoff- und 1 als Halbseidenstoff-
Ausrüsterei.
Ausschneiderei. Hülfsgewerbe der ostschweizerischeu Stickerei und Vorhang-
weberei ; besteht im Ausschneiden des Stoffrandes an den Feston bögen der gestickten
Vorhänge und Besätze (Bandes) ; ferner im Beseitigen der auf der Rückseite der
brochirten Grewebe zwischen den einzelnen Blumen gespannten Fäden, und im
Ausschneiden der Mousseline- oder Guipureunterlage bei Applikations-Stickereien.
Die Manipulation wird von Frauenspersonen (Ausschneiderinnen) meist zu Hause,
und von Hand, besorgt. Vergl. Ausrüsterei.
Ausstellungen. In der richtigen Erkenntniß, daß die Ausstellungen in
hohem Maße fördernd auf die Produktionsverhältnisse einwirken, indem sie den
Wetteifer der Produzenten anregen und bei den Konsnmenien die Vorliebe für
Ausstellungen — 89 — Aus-slellungen
einheimische Erzeugnisse wecken, werden in der Schweiz die Ausstellungen mit
Liehe gepflegt. Weitaus die größte Zahl entzieht sich der Wahrnehmung in
weiteren Kreisen, da sie nur für kleine Umkreise (Gemeinden, Bezirke) ver-
anstaltet sind, meistens ohne großes Geräusch der Initiative von Vereinen ent-
springen und auf deren eigene Kosten durchgeführt werden. An größeren Aus-
stellungen (Kreis-, kantonale, schweizerische A.) hetheiligen sich in der Regel
die Gemeinwesen. Man hat schon oft die Frage gehört, bei welchem Umfange
wohl eine Ausstellung den größten Nutzen biete. Dieselbe läßt sich vielleicht
dahin richtig beantworten, daß weder eine zu knappe noch eine sehr ausgedehnte
Anlage die besten Bedingungen des Erfolges in sich tragen. Weder soll die
Einfachheit so weit getrieben werden, daß das Gemüth keine Anregung empfängt,
noch soll die Mannigfaltigkeit der Objekte so groß sein, daß der Mehrzahl der
Besucher nur ein flüchtiges Beschauen der Gegenstände, was keinen nachhaltigen
Eindruck hinterläßt, möglich ist.
Großen Nutzen dürften die schweizerischen Industrien aus der Ejreirung
von permanenten und von Saisonsausstellungen ziehen, wenn solche an berühmten
Touristen- und Kurorten oder an der Route nach solchen errichtet würden
(Interlaken, Rigi, Luzem, Ragaz, Zürich, Bern, Basel, St. Gallen, Genf, Montreux,
DavoN etc.).
Die Betheiligung der Schweiz an ausländischen Ausstellungen ist ihr sehr
nützlich und es wäre zu beklagen, wenn die momentan allgemeine Antipathie
gegen zu häutige Wiederholungen jener erschlaffend auf die schweizerischen
Produzenten und Behörden wirken sollte. Jedes Zurückbleiben ist gleichbedeutend
mit dem Vorrücken ausländischer Konkun'enz. Ja nicht nur soll der bisherige
Wetteifer der Schweiz in dieser Richtung wach erhalten, sondern er sollte durch
festere Normirung der Staatshülie gewissermaßen konsolidirt und in Bahnen ge-
lenkt werden, welche zu regelmäßiger und ausgedehnter Betheiligung der Schweiz
an jeder einigermaßen bedeutenden internationalen Ausstellung führen.
So weit das sehr zerstreute Material über die im Laufe dieses Jahrhunderts
in der Schweiz stattgehabten Ausstellungen zugänglich ist, mag hier eine Auf-
zählung derselben folgen. Man wird bemerken, daß der Anfang durch Industrie-
Ausstellungen gemacht wurde, daß diese auch längere Zeit vorherrschten, daß
aber nach und nach die landwirthschaftlichen und unter diesen wiederum die
ViehausstelluDgen die Oberhand gewannen. Das letztere erklärt sich leicht aus
dem Umstände, daß die Anordnungen für Viehausstellungen einfacherer Natur
sind als diejenigen fast aller übrigen Ausstellungen. Der nämliche Umstand mag
viel dazu beigetragen haben, daß in Bezug auf Viehaus^itüllungen unter den zwei
landwirthschaftlichen Hauptvereinen der Schweiz (in den deutschen Kantonen der
schweizerische landwirthschaftliche Verein, in den französischen Kantonen der
landwirthschaftliche Verein der romanischen Schweiz) im Mai 1870 eine Ver-
einbarung getroffen wurde, welche in Bezug auf Industrieausstellungen nicht be-
steht, nämlich, alle 4 Jahre abwechselnd in der romanischen, mittleren und
östlichen Schweiz eine Ausstellung zu veranstalten. Folgendes ist der Wortlaut
dieser Vereinbarung:
„Die landwirthschaftlichen Hauptyereine der deutschen und romanischen Schweiz
haben sich behufs Regulirung der allgemein schweizerischen landwirthschaftlichen Aus-
stellungen unter gefäliger Mitwirkung des eidgenössischen Departements des Innern
Ober folgende Grundsätze geeinigt:
Art. 1. Die vom Bunde unterstützten allgemein schweizerischen landwirthschaft-
lichen Ausstellungen finden je von vier zu vier Jahren statt.
Ausstellungen — '.»0 — Ausstellungen
Art. 2. Diese Ausstellungen werden abwechselnd in der romanischen, mittlem
und östlichen Schweiz abgehalten.
Art. 3. Es findet bei denselben ein entsprechender Wechsel im Konkurse von
landwirthschaftlichen Nutzthieren (Pferde, Rinder, Kleinvieh) mit denjenigen von land-
wirthschailUchen Maschinen, Geräthen und Produkten statt. Es steht jedoch den Haupt-
vereinen frei, den Konkurs nach Gutdünken über alle landwirthschaftlichen Gebiete
zu erstrecken.
Art. 4. Die Genehmigung des Ausstellungsortes, sowie des Programmes und die
Wahl des Preisgerichtes ist Sache der Verständigung der beiden Hauptvereine, die
fernere Organisation, Ausführung und Liquidirung dagegen Sache desjenigen Vereins,
der die Ausstellung übernommen hat. Zu diesem Zweck werden dem Letztem die
Bundes-, Kantonal- und allföllige weitere Beiträge unter den im Programm festgestellten
Bedingungen überlassen. Das vereinbarte Programm ist dem Schweiz. Departement des
Innern zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 5. Die erste nach diesem Normativ abzuhaltende allgemein schweizerisclie
Ausstellung soll im Jahr 1873 in der Ostschweiz stattfinden und sich auf landwirtli-
schaflliche Nutzthiere beziehen.
Art. 6. Vom Jahr 1870 an werden allgemeine landwirthschattliche Fachausstellungen
(kantonale oder interkantonale) denjenigen Vereinen zur Last fallen, welche solche
organisiren. Es wird jedoch den betreffenden Vereinen zur Pflicht gemacht, in den
Jahren, in welchen allgemein schweizerische Ausstellungen stattfinden, keine größern
interkantonalen Ausstellungen zu veranstalten."
Vorstehendes Regulativ wurde von Seite des schweizerischen landwirthschailhcheu
Vereins am 29. Mai, und von Seite des landwirthschaftlichen Vereins der romanischen
Schweiz am 26. Juli 1870 genehmigt.
7. Schweizerische Ausstellungen,
Jahr 1843: Schweizerische Gewerbe- und Industrieausstel-
lung in St. Gallen. 185 Aussteller aus 11 Kantonen.
Jahr 1848: Schweizerische Industrieausstellung in Bern,,
welche der politischen Verhältnisse wegen wenig Beachtung fand.
Jahr 1857 (15. Juni bis 10. Oktober): Dritte schweizerische In-
dustrieausstellung in Bern, verbunden mit Kunst und Landwirthschaft.
Ausstellungsraum 7560 m^ Bundes Subvention Fr. 30,000. Zirka 2000 Aus-
steller, wovon zirka 1700 in der Industrieabtheilung. Dieselben bezogen 35 Gold-,
182 Silber-, 307 Bronzemedaillen, 320 Ehrenmeldungen. An Geldprämien wurden
in der Landwirthschaftsahtheilung u. A. verabfolgt: F^ Hornvieh (511 Stück
aufgeführt) 188 Prämien von Fr. 100—500; für Ziegen 24 ä Fr. 15—30;
für Schafe 40 ä Fr. 20—30 ; für Schweine 7 ä Fr. 30—50 ; für Geflügelsucht
14 ä Fr. 5 — 25; für Bodenerzeugnisse 3 Prämien und 28 G^ldzulageii zu
Medaillen. Eine Summe von Fr. 250 war ausgesetzt für Erzeugnisse der kiknst-
liehen Fischzucht, unter dem Vorbehalt des Nachweises, daß diese Zucht in
der Schweiz mit Erfolg und mit ökonomischem Vortheile eingeführt werden
könne. — Ausstellungsbericht von Bolley, analog den Fachberichten über die
Landesausstellung von 1883.
Jahr 1861: Schweizerische Viehausstellung in Zürich.
Jahr 1864: Schweizerische landwirthschaftliche Ausstellung^
in Solothurn, welcher eine Gesammtprämiensumme von Fr. 8000 zur Ver-
fügung stand.
Jahr 1865: Schweizerische Pferdeausstellung in Aarau.
Jahr 1867: Schweizerische Molkereiausstellung in Bern, an-
geordnet vom schweizerischen alpwirthschaftlichen Verein in Verbindung mit der
ökonomischen Gesellschaft des Kantons Bern.
Ausstellunicen — 91 — Ausstellungen
Jahr 1868 (11. — 15. Sept.): Dritte schweizerische Eindvieh-
ausBtellang in Langenthai. Ausgestellt 561 Stück Vieh (angemeldet
waren 816, die Ansstellangsräume boten Platz für 750 Stück), wovon 390 Stück
Fleckvieh, 171 Stück Braunvieh. 304 Geldprämien im Gesammtbetrage von
Fr. 28,400, nämlich 192 für Fleckvieh, Gesammtbetrag Fr. 19,040; 112 für
Braunvieh, Gesammtbetrag Fr. 9400. Die Prämien variirten zwischen Fr. 40
mnd 300. Neben den Geldprämien wurden Ehrenmeldunf/en verabfolgt. Ein-
nahmen und Ausf/aben, Erstere beliefen sich auf Fr. 52,725, inbegriffen
Fr. 25,000 Bundessnbvention, Fr. 9150 kantonale Subventionen (Bern 5000),
Fr. 7900 Eintrittsgelder. Die Ausgaben bezifferten sich auf Fr. 48,318, ohne
die Druck-, Buchbinder- und Yersendungskosten des Ausstellungsberichtes. —
Präsident des Preisgerichtes war Eegierungsrath Karlen in Bern.
Jahr 1873 (5. — 14. Oktober): Schweizerische landwirthschaft-
liche Ausstellung in Weinfelden, auch erste a////ewe«nc schweizerische
landwirthschaftliche Ausstellung genannt, weil die erste nach der im Mai 1870
getroffenen Vereinbarung (s. oben). Diese Ausstellung umfaßte 5 Hauptabtheilungen :
1) Vieh (ohne Pferde) ; 2) landwirthschaftliche Geräthe und Maschinen; 3) Pro-
dukte des Acker-, Wiesen-, Garten-, Wein-, Obst- und Waldbaues inkl. die
Erzeugnisse technischer Gewerbe der Landwirthschaft ; 4) Produkte der Alp-
und Milchwirthschaft ; 5) Produkte der Bienenzucht. — In den Abtheilungen
2 und 4 konnten auch Ausländer konkurriren und zwar zu den gleichen Be-
dingungen wie Schweizer. — Ausgestellt waren 628 Stück Vieh, für deren
Främirung Fr. 28,340 in 370 Geldprämien ä Fr. 40—300, 1 silberner Becher
im Werthe von Fr. 300, 17 silberne und 1 bronzene Medaille, sowie zwei
Ehrenmeldungen verwendet wurden. Auf die übrigen Objekte defr Ausstellung
entfielen Fr. 9530 in baar, 87 silberne Medaillen, 128 bronzene Medaillen,
133 Ehrenmeldungen. Die Geldprämien variirten von Fr. 10 — 250 für Boden-
bearbeitnngsgeräthe und Maschinen, von Fr. 15 — 80 für hauswirthschaftliche
Creräihe, von Fr. 30 — 100 für Produkte des Acker- und Wiesenbaues, von
Fr. 10—90 für Obst-, Wein-, Gartenbau- und Forstprodukte, von Fr. 10—250
für Weinfässer, von Fr. 5 — 60 für Milchprodukte und Geräthe (119 Aussteller,
73 Prämirungen), von Fr. 3 — 18 für Bienenprodukte. — Die Einnahmen der
Ausstellung beliefen sich auf Fr. 134,457, die Ausgaben^ ohne diejenigen für
die Herstellung der Medaillen und des Generalberichtes, auf Fr. 123,953. In
den Einnahmen waren inbegriffen Fr. 43,000 Bundessubvention, Fr. 8950
kantonale Subventionen (Thurgau Fr. 5000), Fr. 8950 als Beitrag des Städtchens
Weinfelden, Fr. 50,962 Eintrittsgelder und Kataloge. — Präsident des Preis-
gerichts war Prof. E. Landolt in Zürich.
Jahr 1877 (17. — 24. September) : Schweizerische landwirthschaft-
liche Ausstellung in Freiburg, für alle Zweige der Landwirthschaft be-
stimmt. Sie umfaßte folgende Hauptabtheilungen : 1) Pferde, 2) Rindvieh,
3) Kleinvieh, 4) Bienenzucht, 5) Greräthe, 6) landwirthschaftliche Produkte,
7) Milchwirthschaft. — Für Prämief i und Auszeichnungen wurden auf 1010
Objekte Fr. 54,858 verwendet, nämlich Fr. 48,874 an baar, 1 goldene Uhr,
einige Becher, 20 vergoldete, 100 silberne, 74 bronzene Medaillen, 160 £hi*en-
erwähnungen (wovon viele mit Geldzulagen ä Fr. 10), einige nprix d'encourage-
ment" und einige „prix de rappel**. — Zahl und Höhe der Geldprämien waren:
für I^erde 96 k Fr. 50—300, fdr Fleckvieh 238 ä Fr. 50—250, für Braun-
vieh 141 a Fr. 50—200, idem fremde Rassen 9 ä Fr. 40—100, für Schweine
Ausstellungen — 92 — Ausstellungen
28 ä Fr. 20—90, fUr Schafe 48 a Fr. 20—60, für Bienen inkl. -Produkte
und Greräthe 56 ä Fr. 10—50, für landwirthschaftliche Produkte 160 ä
Fr. 15—100, für Käse bl a Fr. 10—50, für Butter 22 a Fr. 15—20, für
Milchf/eräthschaften 19 ä Fr. 10 — 100. Für landwirthachaftliche Maschinen
und Geräthe wurden nur Medaillen und Ehrenmeldungen verabfolgt. Einnahmen
dieser Ausstellung Fr. 142,365, Ausgaben Fr. 145,394. In den Einnahmen
waren inbegriffen Fr. 50,000 Bundessuhvention , Fr. 21,250 kantonale Sub-
ventionen (Freiburg 15,000), Fr. 42,470 Eintrittsgelder. — Präsident des Preis-
cferichts war Oberstlt. Gustav v. Guimps.
Jahr 1881 (2. — 11. Oktober): Schweizerische landwirthschaft-
liche Ausstellung in Luzern, für alle Zweige der Landwirthschaft be-
stimmt. Sie umfaßte folgende Abtheilungen : 1} Pferde, 2) Rindvieh, 3) Kleinvieh,
4) Bienenzucht, 5) landwirthschaftliche Geräthe und Maschinen, ausschließlich
der sub 7 erwähnten, 6) Produkte der verschiedenen Zweige der Landwirthschaft,
inbegriffen die Erzeugnisse der technischen Gewerbe derselben, ausschließlich
Ziffer 7, 7) Produkte und Geräthe der Milch- und Alpwirthschaft, 8) land-
wirthschaftliches Bildungs- und ünterrichtswesen , landwirthschaftliche Gesetz-
gebung und Allgemeines. In den Abtheilungen 5 und 7, sowie im Samen- und
Dünger wesen (Abtheilung 6), konnten Ausländer zu gleichen Bedingungen wie
die Schweizer konkurriren. Für Prämien und Auszeichnungen wurden auf
1408 Objekte Fr. 77,738 verwendet, nämlich Fr. 70,035 an haar, 143 silberne
Medaillen, 156 bronzene Medaillen, 21 Ehrendiplome, 330 Ehrenmeldungen,
letztere nebst 90 Geldzulagen ä Fr. 10 für Rindvieh. Zahl und Höhe der Geld-
prämien waren: für 75 Pferde (ausgestellt 117), wovon 2 hors concours, 73
ä Fr. 45—500, für Rindvieh (ausgestellt 867) 526 ä Fr. 30—200, für Klein-
Vieh (ausgestellt 128 Stück) 95 ä Fr. 15—75, für Bienen inkl. -Produkte
und Geräthe 150 ä Fr. 5 — 50, für landwirthschaftliche Maschinen und Ge-
räthe 87 ä Fr. 5 — 50, für landwirthschaftliche Produkte 83 ä Fr. 10—150,
für Milch- und Alpwirthschaftsprodukte 136 ä Fr. 5—200, für Milch- und
Alpwirthschaftsgeräthe 28 a Fr. 5 — 150. Einnahmen dieser Ausstellung
Fr. 200,559, Ausgaben Fr. 215,175. In jenen waren inbegriffen Fr, 77,000
Bundesstibvention, Fr. 22,075 kantonale Subventionen (Luzern 15,000), Fr. 40,656
Eintrittsgelder. Das Defizit wurde durch eine Nachtragssubvention des Bundes
im Betrage von Fr. 15,000 gedeckt. Präsident de« Preisgerichts war Regierungs-
rath Baumgartner in Solothurn.
Jahr 1883 (1. Mai bis 1. Oktober): Schweizerische Landesaus-
stellung in Zürich, die bedeutendste aller bisherigen Ausstellungen in der
Schweiz. Ueber ihre Entstehung gibt der im Jahre 1884 erschienene Bericht
über die Verwaltung der Ausstellung (Verlag von Orell Füßli & Co. in Zürich)
ungefähr folgende Auskunft:
Die für das eidg. Sängerfest in Zürich im Juli 1880 errichteten Grebäude boten
dem Gewerbeverein Zürich Veranlassung, das in seinem Schooße vielfach angeregte
Projekt einer Gewerbeausstellung wieder in Diskussion zu ziehen, in der Meinung, die
Sängerfesthalle dafür verwenden zu können. Die Baute erwies sich aber als dem Zweck
nicht entsprechend, weßhalb der darauf gegründete Plan fallen gelassen werden mußte.
Das ausgesprochene Wort hatte jedoch auch außerhalb des Gewerbevereins Anklang
ijrefunden und wurde namentlich in einem Kreise von Männern warm aufgenommen,
welche, den verschiedensten Berufsrichtungen angehörend, sich zusammengefunden
hatten, um für die bevorstehende Eröffnung der Gotthardbahn eine würdige Feier vor-
zubereiten. Der Gedanke drang in immer weitere Kreise und erfaßte auch die kauf-
männische Gesellschaft Zürich, welche nun den ersten entscheidenden Schritt that,
Aiustellungen — 93 — Ausstellungen
indem sie im November 1880 eine Rundfrage an die übrigen Sektionen des Schweiz.
Handels- und Industrievereins richtete, um deren Meinung zu erforschen, und indem
sie gleichzeitig die Zustinmiung der Bundes- und der kantonalen Behörden zu gewinnen
suchte. Das Resultat dieser Nachfragen ermuthigte die kaufmännische Gesellschaft, eine
öffentliche Versammlung einzuberufen, und diese hatte den Erfolg, daß, entgegen einem
Antrag auf Veranstaltung einer internationalen Fachausstellung, die Abhaltung einer
allgemein schweizerischen Ausstellung beschlossen wurde. Am 18. Januar 1881 er-
mächtigte der Bundesrath den Vorsteher des eidg. Handelsdepartements, den Vorsitz
der als oberste Instanz in Aussicht genommenen Schweiz. Ausstellungskommission (100
Mitglieder stark, Vertreter der eidg. und kantonalen Behörden, Korporationen, Bildungs-
anstalten, Verkehrsinstitute etc. etc.) zu übernehmen. Letztere konnte schon am 3. März
1881 ihre erste Sitzung halten und ein mittlerweile in Zürich ausgearbeitetes generelles
Programm nebst Organisationsentwurf in Berathung ziehen. Sie ernannte ein Zentral-
komite und als dessen Präsidenten Herrn Oberstdi visionär Vögeli-Bodmer in Zürich.
Am 1. Mai 1883 konnte die Ausstellung programmgemäß eröffnet werden.
31 Crebäulichkeiten, ein Areal von 39,812 m^ nmfassend, dienten für die
Auflstellnng. Ihre Bau- und Miethkosten beliefen sich auf zirka Fr. 838,400.
Die Aasptelloog umfaßte folgende Zweige schweizerischen Wirkens und Wissens:
1) Seidenindustrie, 2) Baum Wollindustrie, 3) Wollenindustrie, 4) Leinenindnstrie,
Flachs, Hanf, Jute und verwandte Pflanzenfasern, 5) Stickerei und Weißwaaren,
6) Bekleidung, 7) Leder und dessen Surrogate, 8) Papierindustrie, 9) Stroh-
waarenindustrie, 10) Holzschnitzerei, 11) Möbel und Hansgeräthe, 12) Goldschmied-
arbeiten, 13) Uhrmacherei, 14) Kurzwaaren, 15) Chembche Industrie, 16) Roh-
produkte, 17) Keramik und Cementindustrie, 18) Baumaterialien, 19) Hochbau und
Einrichtung des Hauses, 20) Ingenieurwesen, 21) Transportmittel und Verkehrs-
wesen, 22) Maschinenindustrie, 23) Metaliindustrie, 24) Waffen, 25) Nahrnngs-
nnd Gennßmittel, 26) Landwirthschaft (Landbau, landwirthschaftliche Maschinen
und Geräthe, Viehzucht, Geflügelzucht, Milch- und AJpenwirthschaft , Wein-,
Obnt- und Hopfenbau, Mostbereitung, Tabakbau, Bienenzucht, Seidenzucht,
Hanclelspflaiizen in rohem Zustande), 27) Forstwirthschaft, 28) Jagd \md Fischerei,
29) Gartenbau, 30) Erziehungd-, Unterrichts- und Bildnngswesen, 31) Hygieine
und Bettungswesen, 32) Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, 33) Musi-
kaiische Listrumente, 34) Vervielfältigungsverfahren, 35) Photographie, 36) Karto-
graphie, 37) Kunst der Gegenwart, 38) Historische Kunst, 39) Vereine und
Anstalten für Wohlthätigkeits- und gemeinnützige Zwecke, 40) Gesellige Vereine,
Berofsvereine, Genossenschaften, 41) Hotel wesen, 42) Alpenklub.
üeber jede dieser Gruppen wurde ein Fachbericht geschrieben (Verlag von
Orell Füßli & Co. in Zürich).
Die Gesammtzahl der Aussteller betrug 5539, d. i. je 1 auf 514 Einwohner
der Schweiz. (In der Summe 5539 sind mehrfach gezählt Diejenigen, welche in
mehreren Gruppen ausgestellt oder sich an Kollektivansstellungen betheiligt
hatten.) Die verabfolgten Auszeichnungen bestanden in 2009 Diplomen, wovon
50 für Objekte der Landwirthschaft, femer ebenfalls für Leistungen der Land-
wirthschaft in 73 silbervergoldeten Medaillen, 234 silberneu Medaillen, 231
Bronzemedaillen, 325 Ehrenmeldungen, 918 Geldprämien im G^ammtbetrage von
Fr. 67,930. Es waren 159 Pferde, 221 Stück Fleckvieh, 211 Stück Braunvieh,
258 Stück Kleinvieh, 339 Hunde ausgestellt.
Die Auszeichnungen vertheilten sich folgendermaßen auf die Objekte der
Landwirtbschaftsabtheilung :
Ehren- -^ . ... Ehren- Geldprümien.
diplome. 'i««»"'^"- meldungeu. Zahl. Ges.-Betrag.
Pferde 3 32 17 100 14,500
Fleckvieh 5 16 24 155 19,990
Ausstellungen — 94 — Ausstellungen
Braunvieh 3 22 19 200 19,730
Kleinvieh 3 16 6 91 3,500
(Teflügel und Vögel .... 1 40 19 37 955
Hunde — 57 53 32 990
Milch und MUchprodukte . . 3 38 22 108 2,980
Bienenzucht 3 31 20 96 1,975
Ohst- und Weinhau .... 5 46 11 41 1,400
Hülfsstoffe u. haltbare Produkte 4 54 48 58 1,910
Förderung der Landwirthschaft 10 30 8 — —
Zu Gunsten der Aussteller von Industrie- und von Kunstgegenstffnden
wurde eine Verloosum/ veranstaltet. 600,000 Loose ä Fr. 1 wurden ausgegeben
und aus dem Erlös Objekte im Gesammtwerthe von Fr. 355,480 angekauft (für
Fr. 58,000 aus der Kunstausstellung, fUr den Rest aus der Industrieausstellung).
Die Gewinne becrugen Fr. 10,000 (je einen solchen in der Kunst- und in der
Industrieausstellung), 5000, 3000, 2500, 2000, 1500, 1000, 600, 500 u. s. w.,
bei der Industrieabtheilung herab bis zu Fr. 5. Auf die Kunstabtheilung entfielen
108 Gewinne, auf die Industrieabtheilung 5480. Nicht bezogene Gewinne wurden
versteigert und aus dem Erlös Fr. 6291. 10 dem Stipendienfonds der Kunst-
gewerbeschule des Gewerbemuseums zugewendet.
Außer den durch die Verloosung abgesetzten Gegenständen wurden noch
solche durch das besonders hieftir organisirte Yerkaufsbureau der Ausstellung
verkauft und zwar insgesammt um Fr. 177,305 (Fr. 53,734 Stickereien und
Weißwaaren, Fr. 41,305 aus der Gruppe Kunst der Gegenwart, Fr. 15,108 aus
der Gruppe Keramik und Cementindustrie etc.). Eine Menge Verkäufe wurden
noch nach der Ausstellung realisirt. Zur Versicherung wurden Gegenstände im
Werthe von Fr. 8' 599,490 angemeldet. Versicherungsprämie Fr. 55,396.
Einnahmen und Äusf/aben, Dieselben balancirten bei einem Einnahmen-
Überschuß von Fr. 23,290 mit Fr. 3'637,973. Die Haupt JSJm/mÄmepoi^^en waren :
Fr. 1^075,212 Eintrittsgelder, Fr. 430,000 Bundessubvention , wovon Fr. 30,000
für die Aufnahme einer Schulstatistik bestimmt. Fr. 128,233 Zahlungen k fonds
perdu von Privaten in Zürich und Ausgemeinden, sowie von Bankinstituten und
Eisenbahngesellschaften, Fr. 80,000 Beitrag des Kantons Zürich, Fr. 47,150
Beiträge der übrigen Kantone, Fr. 47,000 Beitrag der Stadt Zürich und der
Ausgemeinden, Fr. 148,074 Wirthschaftsabgabeu und Pachtgelder, Fr. 151,753
Ver loosungsüberschu ß.
Besucht wurde die Ausstellung von 1 '757,891 Personen. Einen würdigen
Abschluß fand die Ausstellung dadurch, daß Herr Schindler-Escher in Zürich
dem 2Sentralkomite Fr. 3500 zur Verfügung stellte behufs Prämirung folgender
Preis frof/e: „Welche neuen Industrien können in der Schweiz eingeführt oder
welche wesentüchen Verbesserungen können an schon bestehenden Industrien er-
reicht werden? Welches sind die Mittel und Wege, um das in's Auge gefaßte
Ziel zu erreichen?'*
Herbst 1885: Schweizerische Kleinviehausstellung in Solo-
thurn.
IL Kantonale und Spezial- Ausstellungen.
A a r g a u :
1856, 1863 und 1868 Land wirthschaftli che Ausstellungen in Bremgarten,
Muri und Baden.
1870 Industrie- Ausstellung in Menzikon.
Ausstellungen — 95 — Ausstellungen
1873 Blumen- und Pflanzen- Aubstellung in Aarau.
1880 Industrie- und Gewerbe- Ausstellung io Aarau.
Appenzell A.-Rh.:
1871 Gewerbe- Ausstellung in Herisau.
1880 id. in Heiden.
Aus den Einnahme-Üeberschüssen dieser Ausstellungen wurde ein Fond zur
Unterstützung von jungen Leuten behufs Erlernung eines Berufes angelegt. Der-
selbe hat heute die Höhe von fast Fr. 9000 erreicht. — Landwirthschaft-
liche Ausstellungen (Produkte und Geräthe) haben stattgefunden in Heiden,
Herisau und Schwellbrunn. — Alljährlich findet eine Vieh-Ausstellung statt,
^n welche der Staat seit einiger Zeit je Fr. 1000 (früher Fr. 400) beiträgt. Die-
selben sind staatlich geordnet.
Appenzell I.-Rh. :
1884 Stickerei- Ausstellung in Appenzell.
Baselland:
1868 Obst- Ausstellung.
Baselstadt:
a. lu Basel: 1830 Gewerbe- Ausstellung; 1871 — 1877, 1879, 1881, 1883,
1885 Ausstellangen der omithologischen Gesellschaft; 1877 Gewerbe-Ausstellung ;
1878 Kunstgewerbe- Ausstellung ; 1885 Ausstellung baslerischer Bilder; 1884 und
1885 Ausstellungen der kynologischen Gesellschaft.
6. In Riehen: 1875, 1876, 1878, 1881 landwirthschaftliche Ausstellungen.
Bern:
1804, 1810, 1824, 1830, 1836, 1848, 1857 Industrie-Ausstellungen in
Eem, die letzte verbunden mit Landwirthschaft. Alle diese Ausstellungen waren
auch außerkantonalen Produkten zugänglich. 1884 Obst- und Weinbau- Ausstellung.
Freiburg:
1863, 1866, 1869 und 1885 Schul-Ausstellungen ; 1865 (12.— 14. Februar)
Ausstellung japanischer Produkte; 1867 Ausstellung schöner Künste und von
Antiquitäten. Seit 1807 findet alljährlich eine Thier- Ausstellung mit Preis-
vertheilung statt.
Genf:
1) Alljährlich im Monat August findet eine städtische Kunst- und Kunstgewerbe-
Ausstellung statt ; ebenso alljährlich eine Ausstellung von Arbeiten der Zöglinge
der städtischen Kunstgewerbeschule und eine solche von 2^glingen der staatlichen
Knnstge wer beschule .
2) Permanente Ausstellung von Malereien und Skulpturen, veranstaltet und
unterhalten von der Gesellschaft der Kunstfreunde. Die Objekte werden alljährlich
erneuert.
3) Permanente XJliren- und Bijouterie- Ausstellung.
4) Der Cercle des beaux arts (Verein schöner Künste) veranstaltet mehrere
Male des Jahres Ausstellungen von Gemälden seiner Mitglieder.
5) Die Landwirthschaftssektion des Institut national genevois, die Land-
wirthschaftssektion der Soci6te des arts und der Verein der Landwirthe organi-
«iren von Zeit zu Zeit landwirthschaftliche Ausstellungen (Vieh, Produkte, Geräthe).
6) Der schweizerische und der genferische Gartenbauverein veranstalten fast
aUe zwei Jahre Gremüse-, Blumen- und Gartengeräthe- Ausstellungen.
1880 Molkerei- Ausstellung. — Die erste kantonale Industrie- Ausstellung
dieses Jahrhunderts soll diejenige vom Jahre 1828 gewesen sein. 52 Gruppen.
266 Aussteller.
Ausstellungen — 96 — Ausstellon^en
Luzeru:
1852, 1855 und 1856 Industrie- und Oewerbe- Ausstellungen je in Sursee,
Willisau und Luzem.
1860 Produkten- Ausstellung in Sursee.
1863 und 1864 Ausstellung landwirthschaftlicher Maschinen und Gerät he
in Sursee.
1867 Molkerei- Ausstellung in Luzem.
1877 Obst- Ausstellung in Luzem.
1879 Centralschweizerische Kunst- und Gewerbe- Ausstellung in Luzem.
Neuenburg:
Seit 1860 findet alljährlich eine landwirthschaftliche Ausstellung statt, um-
ftissendVieh, Bodenprodukte, Gteräthe. — 1879 kantonale Uhren- Ausstellung und
interkantonale Ausstellung von Werkzeugen für die ührenfabrikation. — Juni
1881 nationale Ausstellung von Uhren und internationale Ausstellung von Ma-
schinen und Werkzeugen der Uhrenindustrie; Bundessubvention Fr. 6000.
Nidwaiden:
1861 Vieh- Ausstellung in Staus.
Schaffhausen:
1850 Gewerbe- Ausstellung ; 1867 und 1872 landwirthschaftliche Ausstellung ;
1880 Industrie- und Gewerbe- Ausstellung. (Eine Ausstellung antiker Eunst-
gegenstände im Jahre 1876 und eine Blumen- Ausstellung, beide in der Stadt,
hatten mehr lokalen als kantonalen Charakter.)
S c h w y z :
Seit 1857 finden jährlich in Einsiedeln, Schwyz und Lachen und seit 1874
auch in Arth und Eüßnacht abwechselnd Vieh -Ausstellungen statt. — 1883 in
Lachen ornithologische Ausstellung.
Solothurn:
1847, 1855, 1864 Gewerbe-Ausstellungen.
1846, 1849, 1854, 1857, 1862, 1863, 1864, 1867, 1868, 1875, 1878
landwirthschaftliche Ausstellungen (Produkte, G«räthe, Samen); diejenigen von
1849, 1867, 1875 und 1878 waren speziell Thier-Ausstellungen. Alljährlich
finden kantonale Viehschauen mit Prämirungen statt.
St. Gallen:
1845 Erste Ausstellung der landwirthschaftlichen Gesellschaft des Kantons
St. Gallen (meist Gartengewächse).
1848 Zweite desgleichen.
1852 Handwerks- und Industrie- Ausstellung der Elantone St. Gallen und
Appenzell, in St. Gallen.
1853 Dritte kantonale landwirthschaftliche Ausstellung in St. Gallen (Feld-
früchte, Grartenbau, Vieh, Geräthe, Pflugproben).
1864/65 Ausstellung japanischer Produkte, in St. Gallen.
1869 Milchprodukten- und -Greräthe- Ausstellung in St. Gallen.
Zahlreich sind in diesem Kanton die Bezirks-Ausstellungen, sowohl land-
wirthschaftliche als gewerbliche.
Tessin:
März 1865 Ausstellung japaniBcher Erzeugnisse. — Oktober 1869 Aus-
stellung von Ackerbau- und Forstprodukten.
Thurgau:
1846 und 1858 landwirthschaftliche Ausstellung zu Btlrglen und Weinfelden ;
1850 und 1856 gewerbliche Ausstellungen in Frauenfeld; 1866 id. in Kreuzungen.
Ausstellungen — 97 — Ausstellungen
Waadt:
Keine kantonalen Ausstellungen im Laufe dieses Jahrhunderts. Dagegen
viele lokale Ausstellungen aller Art.
Wallis:
1871 Vieh-, Industrie- und Grewerbe-Ausstellung in Sitten. 1885 Butter-
Ausstellung in Sitten. Interkantonale Pferde- Ausstellung in Sitten. Periodisch
finden Viebschauen (concours de b^tail) statt.
Zürich:
Industrie- Ausstellangen in Zürich ^846, 1854, 1868. Landwirthschaftliche
A[L<istellungen : Herbst 1849; Oktober 1852 Vieh- Ausstellung in üster; Herbst
1854 landwirthßchaftliches Fest in StÄfa; Herbst 1855 Vieh- und landwirth-
Bcbaftlicbe Produkten- Ausstellung in Winterthur; Oktober 1858 Vieh- Ausstellung
in Thal weil; Oktober 1860 landwirthschaftliches Herbstfest in Ettsnach; Herbst
1864 landwirthschaftliche Ausstellung in Wetzikon; Oktober 1867 Vieh- Aus-
stellung in Horgen; September 1869 kantonaler Samenmarkt in Uster; Herbst
1870 Vieh- Ausstellung in Zürich; Oktober 1871 landwirthschaftliche Ausstellung
und Pferdeschau in Zürich; September 1872 im Polytechnikum Zürich Aus-
stellung der Handwerks- oder gewerblichen Fortbildungsschulen; Oktober 1872
Fohlenschau in Winterthur; September 1873 Vieh- und Produkten- Ausstellung
in Meilen; 1879 landwirthschaftliche Ausstellung in Winterthur, Herbst 1885
eine solche in Wädensweil. — Nebst diesen kantonalen Ausstellungen fanden
noch mehrere Bezirksausstellungen statt.
Zug:
Kantonale Vieh- Ausstellungen finden statt seit 3 Jahren; daneben organisirt
seit 1884 der Direktor der Chamer Milchkondensationsfabrik Rindvieh- Aus-
stellungen mit Prämirungen (1885 Fr. 2930). Die betreffenden Thiere müssen
zngerischen Landwirthen oder anßerkantonalen Milchlieferanten der genannten
Fabrik angehören.
Speeialausstellu ngen,
in obiger Aufzählung nicht erwähnt, sind:
Gartenbau-Ausstellungen: Luzern, Zürich, Schaffhausen, Winter-
thur, Aarau, Rorschach, Baden, Herzogenbuchsee, Genf, Lausanne, Morges, Vivis,
La Chaux-de-Fonds.
Bienen Ausstellungen: 1862 Lenzburg, 1863 Luzern, 1864 Solo-
thum, 1865 Rapperswyl, 1869 Uster, 1872 Bern, 1873 Weinfelden, 1877
Freiburg, 1881 Luzern, 1883 Zürich.
Ornithologische Ausstellungen im Jahre 1885: Basel, Olten-
GöBgen, Winterthur, Langnau (Bern), Freiburg, Neuenburg, Rapperswyl.
Schul- oder Lehrmittel- Ausstellungen: 1863 und 1878 in Bern,
seit 1879 daselbst permanent, 1867 in St. Gallen, 1872 in Genf, 1863, 1866,
1869, 1885 in Freiburg; seit 1875 in Zürich (permanent), 1876 und 1880 in
Aarau ; z. Z. ist daselbst eine ständige kleinere Lehrmittelsammlung im Großraths-
gebände; 1881 in Thun, 1882 Spezialausstellung in Bern für Gewerbeschulen,
1884 idem für Handarbeitsschulen; seit 1883 in Neuenburg.
Kunst-Ausstellungen. Der schweizerische Kunstverein, bestehend aus
den Ostsektionen Basel , St. Gallen, Glarus, Schaffhausen, Winterthur, Zürich
und den Westsektionen Aarau, Bern, Frei bürg, Genf, Lausanne, Luzern und
Solothum veranstaltet alljährlich eine gemeinsame Ausstellung von Kunstgegen-
Btänden unter dem Namen „Schweizerische Kunstausstellung'*. Je in den geraden
Jahren wird jene von den Westsektionen, in den ungeraden Jahren von den
Fairer, Volkswirthichafts-Lexikon der Schweiz. 7
Ausstellungen — 98 — Ausstellungen
Ostsektionen übernommen. Im laufenden Jahre ist die fireihenfolge unter den
Sektionen der Ostschweiz folgende: Basel (29. März bis 19. April), Zürich
(26. April bis 17. Mai), Glarus (24. Mai bis 7. Juni), Si. Gallen (14. Juni
bis 5. Juli), Konstanz, welches, ohne schweizerische Sektion zu sein, doch am
Turnus der Ostsektionen partizipirt (12. Juli bis 2. August), Wintetihur (9. August
bis 23. August), Schaffhausen (30. August bis 13. September). Die Reihenfolge
wird von den Sektionen selbst vereinbsurt.
Zu diesen Ausstellungen werden nur Originalarbeiten yon lebenden EUnstlem
zugelassen ; bloße Kopien, anstößige oder unbedeutende Cregenstände werden ab-
gewiesen.
Mit jeder Ausstellung ist eine Verloosung verbunden. Der Bund subven-
iioniri die Ausstellungen jährlich mit Fr. 6000.
Bern und Genf haben auch permanente lokale Kunstausstellungen.
Neuenburg, welches sich vom Schweiz. Kunstverein fem hält, pflegt die
kantonalen Kunstausstellungen und unterhält zu diesem Zwecke einen regelmäßigen
Turnus unter den Städten Neuenburg, La Chaux-de-Fonds und Le Locle.
III, Internationale Ausstellungen.
Seit 1848 hat der Bund im Interesse schweizerischer Aussteller über alle
wichtigeren Ausstellungen des Auslandes Publikationen erlassen, in vielen Fällen
Kommissionen behufs Organisation der schweizerischen Betheiligung eingesetzt, in
andern Fällen Subventionen ertheilt. Die Ausstellungen der letztem zwei Kate-
gorien sind:
London 1851. Allgemeine Gewerbeausstellung. — Der Ausstellungsbau
(Krystallpalast) maß 74,300 m^, die Schweiz. Abtheilung 1123 m*. — Schwei-
zerische Zentral-Kommission (8 Mitglieder); Kommissäre: BUS. Rektor Dr. BoUey
in Aarau und Prof. Colladon in Genf; Hülfskomite von 14 in London nieder-
gelassenen Schweizern. Im Preisgericht (zirka 290 Mitglieder) saßen 7 Schweizer.
— Schweizerische Aussteller 346 = 2 ®/o aller Aussteller; von 5088 Medaillen
und Ehrenmeldungen fielen auf die Schweiz 122 (2,4 ^/o). — Bundesbeitrag
Fr. 31,540. — Die Schweiz begegnete an dieser Ausstellung folgenden Haupt-
rivalen : England für Baumwolle (beide Länder behaupteten den 1. Kang), Frank-
reich und England für Zeugdruckerei^ Frankreich für Seide, Frankreich und
England für Stickerei und Spitzen (Schweiz 1. Rang), Italien für Strohwaaren
(Schweiz 1. Rang), England und Frankreich für Uhren.
Die Schweiz erhielt bei Anlaß dieser Ausstellung eine Sammlung von rohen
und verarbeiteten Landes- und Gewerbeerzeugnissen Englands (702 Objekte), welche
der ökonomischen Gesellschaft des Kantons Bern übergeben wurde.
Paris 1855. Allgemeine Kunst-, Industrie- und Landwirthschaftsausstellung.
— Schweizerisches Zentralkomite in Paris (11 Mitglieder) unter dem Präsidium
von Oberst Barmann; kantonale Komitee. — Raum der schweizerischen Ausstellung
1800 m^; Gesammtareal der Aubstellung 139,500 m', wovon 88,630 m* auf den
Ausstellungsbau fallen. — Zahl der Schweiz. Aussteller 409 (Kunst 45, Industrie
364). — Im Preisgericht (310 Personen) saßen 9 Schweizer. — Preise für die
Schweiz: 10 Ehrenmedaillen, 64 Medaillen erster, 109 zweiter Klasse, 124 Ehren-
meldungen; total 312 Auszeichnungen, welche sich auf 286 Aussteller und 26
Mitarbeiter vertheilen. 70 ^/o der Schweiz. Aussteller wurden somit prämirt. —
Der Bund betheiligte sich an den Kosten der Ausstellung mit Fr. 25,382. 36.
HAuptrivalen der Schweiz waren : Für Uhren : Frankreich und England ; für
Baumwolle: England und Frankreich (Schweiz 1. Rang); für Seide: Preußen
Ausstellungen — 99 — Ausslellungren
und Frankreich; für Spitzen : Frankreich und Belgien und England; für Stickerei:
Frankreich, Sachsen und Fngland (die Schweiz stand mit Frankreich im 1 . Hang) ;
für Strohwaaren : Italien (Schweiz 1 . Eang).
Paris 1855. Internationale Viehausstellung. — Schweizerische Abordnung
als Preisrichter : HH. R. v. Erlach, Gutsbesitzer in Hindelbank, und Reg.-Statth.
Karlen in Wimmis. — Zahl der ausgestellten Schweiz. Thiere 84 (Fleckvieh 47,
Braunvieh 37); 19 Geldpreise im Gesammtbetrag von Fr. 12,400; 4 goldene,
.') silberne, 11 bronzene Medaillen und 1 Ehrenmeldung.
Paris 1856 (Ende Mai und Anfangs Juni). Allgemeine landwirthschaftliche
Ausstellung. — Schweizerischer Kommissär: Hr. Vogel -Saluzzi in Cham. — Bundes-
beitrag Fr. 7824.
Chelmsford (England) 1856 (14. — 19. Juli). Allgemeine Viehausstellung.
— Schweizerischer Abgeordneter : Hr. de Gingins d'Eclepens. — Beitrag des Bundes
an die Kosten Fr. 3036.
London 1862 (23. Juni — 2. Juli). Allgemeine Viehausstellung. — Schwei-
zerische Kommissäre : HH. 2iangger IHrektor der Thierarzneischule in Zürich,
und W. de Kham in Montavaux. — 2 Schweiz. Preisrichter. — Auf die aus der
Schweiz ausgestellten 50 Stück Vieh entfielen 4 goldene, 4 silberne und 4 bronzene
Medaillen, sowie 4 Ehrenmeldungen. — Bundesbeitrag Fr. 7800.
London 1862, Erötinung am 1. Mai. Internationale Industrie- und Kunst-
ausstellung. — Schweizerisches Komite in London (9 Mitglieder); kantonale
Komites; Kommissär für die Indnstrieabtheilung Hr. G. Vogt, für die Kunst-
abtheilung Hr. Frank Buchser, Maler. — Gesammtfläche des Ausstellungspalastes
91,800 m^. — Zahl der schweizerischen Aussteller : Kunstabtheilung 52, Industrie-
abtheilung 377, total 429. — Schweizerische Mitglieder der Jury 9. An Preisen
fielen auf die Schweiz 117 Medaillen und 94 Ehrenmeldungen. 49 ^/o der schwei
zerischen Aussteller wurden somit prämirt (werden die Kollektivausstellungen nur
für je 1 Aussteller gezählt, so wird das Prozentverhältniß noch gtlnstiger, 60,6 ^/o)*
— Gesammtwerth der von der Schweiz ausgestellten Gegenstände ; Fr. 600,000.
— An die Kosten der Ausstellung leistete der Bund einen Beitrag von zirka
Fr. 65,200. — Die Schweiz begegnete in Bezug auf ihre Hauptindustrien folgenden
Rivalen : Für Uhren : England (namentlich in soliden Gangwerken) und Frank-
reich ; für Baumwolle : England (letzteres excellirte durch Billigkeit der Game ;
ebenbürtig war die Schweiz in Bezug auf Shirtings, glatte Mousselines und Tar-
latans, sie dominirte in Plattstichartikeln und N adelstich -Mousselines ; für Seide:
Frankreich; die Schweiz dominirte in Marcelines, Florences, Satins, Beuteltuch,
theilweise auch in Bändern ; für Spitzen und Stickerei : Schottland (billige Preise),
Sachsen und Frankreich; für Stroh: Italien, England und Belgien.
Hamburg 1863 (14. — 20. Juli). Internationale landwirthschaftliche Aus-
stellung. — Abgeordneter der Schweiz : Hr. J. Glaser, Direktor der aargauischen
landwirthschaftlichen Anstalt in Muri.
Köln 1865. Internationale Ausstellung von Maschinen, Gera thschaften und
Erzeugnissen des Gartenbaus, der Land- und Forst wirthschaft. — Schweizerischer
Abgeordneter: Hr. von Fellenberg-Ziegler in Bern.
Paris 1867 (auf dem Marsfelde, vom 1. April bis 31. Oktober). Inter-
nationale Ausstellung von Erzeugnissen der Kunst, Industrie und Landwirthschaft.
Ausstellungen — 100 — Ausstellungen
— Flächeninhalt des Ausstellungsbaues 146, .'»88 m^ (ohne Park), wovon auf die
Schweiz. Abtheilung 2855 m^ oder zirka 2 ^/o entfielen. Gresammtareal der Aus-
stellung : 344,000 m^. — Eidgen. Zentralkommission ; kantonale Eomites ; schwei-
zerischer Generalkommissär : Hr. Nationalrath Feer- Herzog in Aarau. Grundsatz der
Schweiz. Betheiligung : Darstellung eines Eulturbildes, eines vollständigen Gemäldes
schweizerischer Produktion. — Zahl der Schweiz. Aussteller 1005, 1,67 ®/o der
Gesammt- Ausstellerzahl (60,000) ; die meisten Aussteller in den Klassen : IJhren-
industrie 153, gegohrene Gretränke 107, Malerei und Skulptur 108, Seide 78,
Maschinen 51, Nahrungsmittel 59, Baumwolle 37, Stickerei 23, chemische Pro-
dukte 34, Konfektion 31 etc. — Versicherungssumme der ausgestellten schwei-
zerischen Gegenstände Fr. 1^130,000 (bei der „Helvetia" in St. Gallen a 72 7o).
— Preisgericht: 600 Mitglieder aus den verschiedenen Nationen im Verhältniß
ihrer Kaumbetheiligung ; in demselben saßen 13 Schweizer (2,2 ®/o), wovon einer
im Oberrathe (30 Mitglieder). Von 16,966 Preisen fielen auf die Schweiz 337
(2 ^o) und zwar von 64 großen Preisen 1 (Gründungskomite der Gesellschaft
für Pflege der im Felde Verwundeten, Genf), von 883 Goldmedaillen 21, von
3653 Silbermedaillen 78, von 6565 Bronzemedaillen 128 und von 5801 Ehren-
meldungen 109. Schweizerische Aussteller wurden somit prämirt 33 ^o (Durch-
schnitt 28,3 7o). — Bundessubvention Fr. 427,908.
Wien 1873 auf dem Prater, vom 1. Mai bis 31. Oktober. Internationale
Ausstellung für Kunst, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirthschaft. —
Das gesammte Ausstellungsterrain umfaßte 272 Millionen m^; die Ausstellungs-
gebäulichkeiten 320,442 m^; die Schweiz. Abtheilung 7339 m^ wovon 2498 m*
(34 ^/o) nutzbar gemacht wurden. — Eidgen. Zentralkommision (21 Mitglieder);
Spezial- und kantonale Kommissionen ; Experten. Schweizerischer Greneralkommissär:
Er, Oberst H. Rieter in Winterthur. — Zahl der schweizerischen Aussteller 966,
nämlich: Künste und Wissenschaften 259, Industrien und Gewerbe 666, Land-
und Forstwirthschaft 18 und additionelle Ausstellungen 23; meiste Aussteller:
Gruppe 5 (Textil- und Bekleidungsindustrie), 190; Gr. 25 (Kunst der Gegenwart),
83; Gr. 14 (Uhren), 80; Gr. 13 (Maschinen) 78; Gr. 7 (Metalle), 81; Gr. 4
(Nahrungs- und Genußmittel), 66; Gr. 26 (Erziehung und Unterricht), 56 und
Gr. 12 (Graphische Künste und gewerbliches Zeichnen), 54 etc. — G«sammt-
versicherungssumme der Schweiz. Ausstellungsobjekte Fr. 3*300,000 («Helvetia"
und „Baloise" ä 10 7oo); Schatzungswerth Fr. 2'864,000. — Preisgericht, mit
dem „Rath der Präsidenten** an der Spitze: 956 Mitglieder, worunter 26 Schweizer
(2,8 ®/o). Die Schweiz erhielt an Preisen: 22 Ehrendiplome (5 ®/o der Gesammt-
zahl von 421), 34 Kunst-, 86 Fortschritts-, 242 Verdienst- und 3 Medaillen
für den guten Geschmack, sowie 235 Anerkennungsdiplome und 52 Mitarbeiter-
medaillen, im Ganzen 665 Auszeichnungen (73 ^o der Ausstellungsnummern).
— Bundessubvention Fr. 375,000. Fernere Subvention von Fr. 100,300 (Bund
Fr. 49,800, Kantone Fr. 50,500), durch welche 479 schweizerischen Hand-
werkern und Arbeitern der Besuch der Ausstellung ermöglicht wurde. (Saldo
Fr. 4128.)
Philadelphia 1876 (im Fairmount-Park), vom 10. Mai bis 10. November.
Internationale Ausstellung von Erzeugnissen der Kunst, der Industrie, des Acker-
und des Bergbaues. — Benutzte Ausstellungsfläche: 183,300 m* (zirka 20 **/o
des Gesammtareais), wovon 285 m^ auf die Schweiz. Abtheilung entfielen. —
Schweiz. Geueralkommissariat : Hr. Oberst H. Rieter in Winterthur; 5 SpeziaU
kommissionen für: 1) Chemie und Nahrungsmittel; 2) Textilindustrie; 3) Uhren
•.
Ausstellungen — 101 — Ausstellungen
und wissenschaftliche Instrumente; 4) Graphische Künste, Architektur und Ingenieur-
Wesen und 5) Bildungs- und ünterrichtswesen. Die Schweiz hetheiligte sich in den
Gruppen Kunst, Landwirthschaft und Maschinen nicht. — 379 schweizerische Aus-
steller; die meisten hatten in den Gruppen Uhren (213) und Textilindustrie
(100) ausgestellt. — Versicherungssumme der schweizerischen Ausstellungs-
gegenstände Fr. 514,974 (bei der „Helvetia« in St. Gallen ä 3 ^o). — Preis-
gericht: 250 Mitglieder (125 Amerikaner und 125 Ausländer, worunter 3
Schweizer) ; Einführung eines neuen Systems der Beurtheilung ; dasselbe setzt an
die Stelle der Jury verantwortliche Richter und bezeichnet statt des Produzenten
den Konsumenten als den zuverlässigen Richter ; an die Stelle der Medaillen treten
geschriebene Berichte (Diplome) über den Innern und vergleichenden Werth jedes
Produktes, das einer Auszeichnung würdig erscheint, mit genauer Bestimmiing der
Eigenschaften und Vorzüge. Ueber 50 ^/o der schweizerischen Aussteller wurden
prämirt; 192 Einzel- und 5 Kollektivdiplome, außerdem 2 Ehrendiplome (General-
kommissariat). — Votirte Bundessubvention: Fr. 250,000; verausgabt wurden
Fr. 233,114.
Hamburg 1877 (28. Februar bis 4. März). Internationale Molkerei-
ausstelluHg. 2 Abtheilungen : Milch und Milchprodukte ; Betriebsmittel und Hülfe-
stoffe der Milchwirthschaft. — Schweizerische Aussteller 20 (zirka 2 ^/o der
Gesammtzahl von 1017). — Schweizerischer Kommissär, zugleich Mitglied der
Jury (68 Mitglieder) : Hr. Direktor Schatzmann in Lausanne. — Die Kosten der
Ausst^ung trug die schweizerische Milchversuchsstation Lausanne ; ein vom
Bunde gewährter Beitrag von Fr. 1000 gelangte nicht zur Verwendung.
Portici (Italien) 1877 (Ende Oktober und Anfangs November). Aus-
stellung von Milchprodukten. — Schweizerischer Kommissär: Hr. Direktor Schatz-
mann in Lausanne. — Bundesbeitrag Fr. 1000.
Wenn auch die Betheiligung der Schweiz an dieser Ausstellung eine be-
scheidene war, so leistete sie doch wesentliche Dienste, indem sie ein allgemeines
Bild der schweizerischen Milchwirthschaft bot, die Leistungsfähigkeit der Schweiz
in Bezug auf die Käsefabrikation lebendig vor Augen stellte und jedenfalls dazu
beitrug, die Produkte der Schweiz in verschiedenartigen Kreisen, in denen sie
bis daHn wenig beachtet waren, zur Kenntniß zu bringen. (Bericht des Kom-
missärs.)
Paris 1878 (auf dem Marsfelde und auf den Anhöhen des Trocadero),
vom 1. Mai bis 31. Oktober. Die Ausstellung umfaßte die Werke der Kunst,
die Produkte der Landwirthschaft und der Lidustrie aller Nationen. 9 Haupt-
gruppen und 90 Klassen. — Flächeninhalt der Ausstellungsbauten 250,000 m*;
der Schweiz wurden 5314 m^ zugetheilt; in der Industriehalle 291 2m ^, in der
Maschinenhalle 1575 m^, in der landwirthschaftlichen Abtheilung 595 m^ und
im Konstpavillon 232 m*. — Schweizerische Zentralkommission (41 Mitglieder);
Spezialkommissionen für die schönen Künste, für Erziehungswesen und für Land-
wirthschaft ; Fachexperten für die einzelnen Industriezweige ; Generalkommissär :
Herr Ed. Guyer von Zürich. — Zahl der schweizerischen Aussteller 1080, oder
abzüglich der an Kollektivausstellungen betheiligten 962, und zwar : Gruppe
Kunst 187 ; Erziehungs- und Lehrmittel, freie Künste 213 ; Hausgeräthe und
dergl. 181 ; Gewebe, Bekleidung 142 ; Extraktivindustrie, rohe und verarbeitete
Produkte 72; Maschinen und Werkzeuge 123; Nahrungsmittel 80; Landwirth-
schaft und Fischzucht 14. — Versicherungssumme der schweizerischen Gegen-
stände Fr. 3,132,790, wovon 478,450 auf die Kunstabtheilung entfielen (Prä-
Ausstellungen — 102 — Auästeüungen
miensatz 4^2 V<>®» „Helvetia"). — Preisgericht: 750 Mitglieder (350 franzö-
sische und 400 fremde Juroren), darunter 39 Schweizer (5,2 ^/o). Die schwei-
zerischen Aussteller erhielten : von 150 großen Preisen 15 (10 ®/o), von 2600
Goldmedaillen 66 (2,5 7o), von 6400 Silbermedaillen 192 (3 7o), von 10,000
Bronzemedaillen 222 (2,a 7^) ^«^ von 10,500 Ehrenmeldungen 204 (2 7o);
überdies 16 Greldpreise (8r)00 Fr.) in der Viehausstellung und 61 Auszeich-
nungen, worunter 6 goldene Medaillen, ftir Mitarbeiter. Es sind somit 80 ^/o
der Aussteller prämirt worden. — Votirte Bundessubvention Fr. 380,000; ver-
ausgabt Fr. 344,044.
Berlin 1879 (22. Juni bis Ende Juli). Internationale Ausstellung von
Maschinen, Erzeugnissen und Bedarfsartikeln der Müllerei, Teigwaarenfabrikation,
Bäckerei und Schneidemaschinen. — Von 370 Ausstellern (184 Preise) waren
10 Schweizer (2,7 7o)i welche sämmtlich Auszeichnungen erhielten. — Die
Schweiz war im Verhältnis zu andern fremden Staaten nicht allein am stärk-
sten vertreten, sondern es haben auch ihre Aussteller die größte Zahl von Aus-
zeichnungen erhalten.
Berlin 1880 (vom 15. April bis 30. Juni). Internationale Fischerei-
ausstellung. — Schweizerische Kollektivbetheiligung. — Kommissär : Hr. Kational-
rath Dr. Sulzer in Winterthur, gleichzeitig Mitglied der internationalen Jury. —
Der Schweiz. Ausstellung wurde die goldene Medaille, welche von einer künst-
lerisch höchst geschmackvollen Dankadresse seitens des Protektors der Ausstel-
lung, Kronprinz Friedrich Wilhelm, begleitet war, zu Theil.
Melbourne 1880/81 (vom 1. Oktober 1880 bis 30. April 1881). Inter-
nationale Ausstellung der Künste, Manufakturen, landwirthschaftlichen und ge-
werblichen Produkte. — Die der Schweiz zugetheilte Ausstellungsfläche betrug
zirka 280 m^. — Schweizeriscbes Greneralkommissariat : Vorort des schweizer.
Handels- und Industrie Vereins in Genf; Spezialkommission (7 Mitglieder); Kom-
missär : Herr Engster, Kaufmann, von Waldstatt, Appenzell A.-Bh.; Preis-
richter für die Gruppe Uhren, Bijouterie und Musikdosen : Herr Alexis Favre
in Genf. — Zahl der schweizerischen Aussteller 35, wobei jedoch 3 Kollektiv-
ausstellungen (diejenige der ührenindustrie mit 33, der Bijouterie mit 7 und
der Musikdosen mit 7 Theilnehmem), 0,28 7^ ^^^ G^sammtausstellerzahl (12,777).
— Prämirt wurden 32 Schweiz. Aussteller (91,4 ^/o) mit 15 ersten, 9 zweiten,
5 dritten und je einem vierten und fünften Preis, sowie einer Ehrenmeldung.
In Bezug auf die ersten Preise nahm die Schweiz von sämmtlichen 23 aus-
stellenden Nationen den 4. Bang ein ; es entfielen auf je 100 Aussteller 40 erste
Preise (Niederlande 71, England 58, Vereinigte Staaten 47); die ersten Preise
fallen auf folgende Industrien: Uhren, Bijouterie, Musikdosen, Pianos, Holz-
schnitzerei , Anilinfarben, photographische Apparate, Magenbitter, Chokolade,
kondensirte Milch, Kindermehl, Seidenbeuteltuch, Stickereien. Außer den von
den einzelnen schweizerischen Ausstellern erlangten Medaillen und Diplomen sind
dem Generalkommissariat von der Ausstellung^ommission in Melbourne 1 Gold-
medaille mit Diplom, 3 Silbermedaillen mit Diplom und 12 bronzene Medaillen
mit Diplom zum Zwecke der Vertheilung unter diejenigen Persönlichkeiten, welche
sich um die Schweiz. Ausstellung in Melbourne am meisten verdient gemacht
haben, zur Verfügung gestellt worden. — Bundessubvention Fr. 51,407. 35.
Als Hauptresultat der schweizer. Betheiligung ist zu erwähnen, daß der
schweizerischen Uhremndustrie die verdiente Auszeichnung gegenüber den An-
strengungen der Vertreter der nordamerikanischen Konkurrenz zu Theil wurde.
Ausstellungen — 103 — Ausstellungen
Es durfte nicht übersehen werden, daß es galt, sich in einem neuen Welttheil,
welcher im Stadium rascher Entwicklung begriffen ist, neue Absatzgebiete auf-
zuschließen und gleichzeitig darnach zu streben, daß der Schweiz bei der großen
Konkurrenz des Auslandes der australische Markt nicht vollends verloren gebe,
sondern sich vielmehr weiter entwickle. (Geschäftsbericht des Bundesrathes pro
1881, Handelsdepartement.)
Amsterdam 1883 (1. Mai bis 30. September). Internationale Kolonial-
und Exportausstellung. — Offizieller Vertreter der Schweiz : Herr Konsul
F. Hässig in Amsterdam; offizieller Delegirter für die ührenindustrie, zugleich
Leiter der Installation und Dekoration : Hr. Girard-Perregaux in Chaux-de-Fonds.
— Zahl der Schweiz. Aussteller 39, wovon 14 in der Uhrenbranche, Der Bund
betheiligte sich an den durch die Ausstellung verursachten Kosten, im Betrage
von Fr. 6123. 20, mit einer Summe von Fr. 2860. 65. Prämirt wurden 38
Schweiz. Aussteller (97 ^/o). Sämmtliche Aussteller der ührenbranche erhielten
Preise, worunter 2 Ehrendiplome, 3 goldene, 4 silberne und 3 bronzene Me-
daillen und 2 Ehrenmeldungen. Das Resultat war laut dem Bericht der Schweiz.
Funktionäre für die meisten der Theilnehmer sowohl hinsichtlich der bewirkten
Verkäufe und angeknüpften Beziehungen, als auch in Hinsicht der erhaltenen
Auszeichnungen ein vortheilhaftes und ehrenvolles. (Geschäftsbericht des Bundes-
rathes pro 1883, Handelsdepartement.)
London 1883 (1. Mai bis 31. Oktober). Internationale Fischereiausstel-
lung. — Betheiligung von 21 Staaten. — 2 Schweiz. Aussteller von Fischerei-
geräthschaften. — Abgeordneter der Schweiz: Hr. Dr. Asper in Zürich.
Hamburg 1883 (3. bis 11. Juli). Internationale Thierausstellung. Schwei-
zerischer Kommissär, zugleich Mitglied des Preisgerichts : Hr. Direktor Frick auf
dem Strickhof, Zürich. — Die Schweiz war vertreten mit 27 Stück Rindvieh
(2 Kollektionen Qraubündner Gebirgsvieh und je eine Kollektion Fleck- und
Brannvieh). Sämmtliche Schweiz. Aussteller erhielten Geldpreise. — Der Bund
bestritt die Kosten des Transportes und der Versicherung der ausgestellten
Thiere, sowie die Kosten des Kommissariats (5000 Fr.).
Die Stimmung der schweizerischen Viehzüchter war Anfangs einer Be-
schickung der Ausstellung abgeneigt, schon mit Rüsksicht auf die mit der
schweizerischen Landesausstellung verbundene Viehausstellung, dann aber auch
im Hinblick auf die vielen Ausstellungen der letzten Jahre; dieselbe änderte
sich indessen, als man vernahm, daß von andern Viehzucht treibenden Staaten
Europa's große Anstrengungen für die Beschickung der Ausstellung gemacht
wurden. Man sah auch ein, daß Hamburg einer derjenigen Plätze des Kontinents
sei, von dem aus die günstigsten Bedingungen zur Erweiterung des Absatz-
gebietes für schweizerisches Zuchtvieh geschaffen werden können. Unter diesen
Umständen wäre ein Fernbleiben von der Ausstellung um so weniger zu recht-
fertigen gewesen, als Gelegenheit zu Vergleichungen und die Möglichkeit ge-
boten war, das Resultat der Anstrengungen zu konstatiren, welche in vielen
Ländern auf dem Gebiete der Rindviehzucht gemacht worden sind. (Geschäfts-
bericht des Bundesrathes pro 1883, Landwirthschaft.)
Nizza 1883—84 (I.Dezember 1883 bis I.Mai 1884). Internationale
Ausstellung von Produkten der Landwirthschaft, der Industrie und der schönen
Künste. — Schweizerischer Kommissär : Herr Mayni Müller, Vizekonsul in
Nina. — Auf die schweizerischen Aussteller fielen 3 Ehrendiplome, 11 goldene,
18 silberne und 8 bronzene Medaillen, sowie 7 Ehrenmeldungen.
Ausstellungen — 104 — Auswanderung
Amsterdam 1884 (vom 25. August bis 6. September). Internationale
landwirthschaftliche Ausstellung. — Schweizerischer Kommissär : Hr. Major Limat
von Cormagens. — 7 schweizerische Austiteller führten 14 Thiere auf (Braun-
vieh 8 und Fleckvieh 6) und erhielten 10 Preise und 2 Ehrenmeldungen. —
Der Bund betheiligte sich an den Kosten mit Fr. 3530.
Aus dem Berichte des Kommissärs geht hervor, daß das schweizerische
Vieh an der Ausstellung trotz der beschwerlichen Reise einen hervorragenden
Rang einnahm.
München 1884 (vom 1. bis 12. Oktober). Molkereiausstellung. — Der
Bundesrath ordnete als Sachverständigen Herrn Direktor Schatzmann in Lau-
sanne an die Ausstellung ab. — Die Betheiligung der Schweiz war unbe-
deutend.
Antwerpen 1885 (vom 2. Mai bis 2. Oktober). Internationale Ausstel-
lung; dieselbe umfaßt folgende 5 Hauptabtheilungen: 1) Frziehung, Künste
und Wissenschaften; 2) Industrie; 3) Handel und Schifffahrt, Fischerei und
Fischzucht; 4) Elektrizität; 5) Agrikultur und Gartenbau; 116 Klassen. Zu
gleicher Zeit findet eine internationale Ausstellung für Malerei, Skulptur, Archi-
tektur und Gravirkunst statt. — Schweizerisches Generalkommissariat: Das
Komile der Society intercantonale des Industries du Jura, in Neuenburg; Kom-
missäre: HH. Konsul Tschander in Antwerpen und Nationalrath Francillon in
St. Immer. Preisrichter für die Gruppe Uhren : Hr. Adrien Philippe vom Hause
Patek -Philippe & Cie. in Genf. — Zahl der schweizerischen Aussteller 81 ;
Horlogerie und Bijouterie 39, andere Industrien 42. — Als Bundesbeitrag an
die Kosten der Ausstellung ist eine Summe von Fr. 10,000 vorgesehen.
London 1885 (in den Ausstellungsgebäuden des Royal Horticultural Gturdens,
South Kensington, vom Mai bis November). Internationale Ausstellung von Er-
findungen und Musikinstrumenten. — Schweizerischer Kommissär: Hr. Dr. W.
Burckhardt, Sekretär des schweizerischen Generalkonsulates in London. — Bundes-
beitrag (Voranschlag) Fr. 10,000.
Der Gresammtbetrag der Subventionen j welche der Bund seit 1848 an
interne und internationale Ausstelliingen verabfolgt hat, beziffert sich auf 27«
Millionen Fr.
Austern, frische; Schnecken. Gesammtausfuhr 1884: 770 q,
(1883: 605 q, 1873: — q, wovon über die französische Grenze 312 q, 1883:
292 q, über die österreichische Grenze 35 q, 1883 : 124 q, über die italienische
Grenze 422 q, 1883: 188 q. Gesammteinf uhr 1884: 530 q, 1883: 429 q,
Durchschnitt 1872/81 : 335 q, wovon über die französische Grenze 290 q, 1883:
288 q, deutsche Grenze 237 q, 1883: 136 q.
Australien. Die Schweiz exportirt u. A. nach diesem Welttheil gestickte
Bandes und Entredeux, Vorhänge (Kettenstich), Baumwollgewebe, Käse, elastische
Gewebe aus Kautschuk in Verbindung mit Baumwolle, Wolle oder Seide; ge-
meine Holzwaaren, feine Schuhwaaren, Uhren, kondensirte Milch, Cigarren,
Musikdosen, Maschinen, Bijouterien. — Die Schweiz bezieht von dorther Baum-
wolle und Kaffee.
Auswanderung, überseeische. Die Auswanderung aus einem Lande, welches
durch seine Naturschönheiten, seine freiheitlichen Institutionen und geordneten
Verhältnisse wie kaum ein zweites dazu angethan ist, seine Bürger an sich zu
Auswanderung — 105 — Auswanderung
fe8i>eln, ist eine der befremdendsten Erscheinungen, deren Ursachen in folgenden
Verhältnissen beruhen mögen :
1) Der Schweizer hat mehrere CAaraA;^e;reigenschaften, welche ihm das
Auswandern, wenn nicht leicht, so doch nicht allzu schwer machen : Trieb nach
der Fremde, vererbt von Generation zu Generation, nicht zum mindesten seit der
Zeit der Söldnerdienste; femer Strebsamkeit, Unternehmungslust und — als
Folge der allgemeinen Schulbildung — Zuversicht in seine Leistungsfähigkeit.
2) Beinahe Y^o des schweizerischen Bodens sind gänzlich unproduktiv, ein
anderer Theil ist wenig fruchtbar und ein dritter Theil leidet unter fast alljährlich
regelmäßig wiederkehrenden zerstörenden Naturereignissen (Hagel, Frost etc.)
Diese drei Faktoren bedingen ziemlich die Hälfte der G^sammtauswanderung.
3) Das Interesse an billigen Arbeitskräften und an Personal, welches nicht
durch Militärdienstleistungen Störungen in geschäftlichen Funktionen verursacht,
veranlaßt eine Menge Arbeitgeber, die einheimischen Arbeitskräfte den ausländischen
hintanzusetzen. Dies, in Verbindung mit den Wirkungen des Asylrechtes der
Schweiz, das eine Menge in ihrer Existenz gefährdeten Individuen aus dem Aus-
lande herbeiführt, bewirkt, daß ca. 8 ^/o der erwerbsthätigen Bevölkerung der
Schweiz fremden Nationalitäten augehören.
4) Der Schweizer hat wenig Sinn fUr das Handwerkj wodurch er es wieder-
um dem Ausländer erleichtert, sich an seine Stelle zu setzen. Beweis die vielen
Handwerksberufsarten, bei welchen die Ausländer mit 75, 61, 38 ^/o u. s. w.
(siehe den Artikel ^Ausländer in der Schweiz *") betheiligt sind.
5) Sind diese Verhältnisse der Garten, in dem die Keime der Auswanderung
wuchern, so fehlen auf der andern Seite die Gärtner nicht, um die Keime
auch noch künstlich groß zu ziehen: die Aus w ander untfsagenten. Ihre Zahl
(ca. 370) ist im Verhältniß zu dem kleinen Lande so groß, daß man nicht
umhin kann, anzunehmen, ihre Thätigkeit beschränke sich nicht bloß auf diejenige
des Eathgebers und Hülfeleistenden, sondern erstrecke sich auch auf das direkte
Aufsuchen von Heimatmüden und entsprechende Beeinflussung derselben.
Seit vielen Jahren macht sich in der Schweiz das Bestreben geltend, den
Auswandererstrom nach Ansiedelungsgebieten zu lenken, welche vermöge ihrer
Fruchtbarkeit und klimatischen Verhältnisse für die Niederlassung und das glück-
liche Fortkommen der Angesiedelten Gewähr bieten. Darin drückt sich die liebende
Sorge der Zurückbleibenden für die Abreisenden aus, die auch auf fremdem Boden
nicht aufhören sollen, mit ihrem Gemüth und allen seelischen Empfindungen
Schweizer zu bleiben. Verdient dieses Streben vom Standpunkte der Humanität
aus alle Anerkennung, so muß dennoch die Frage berechtigt sein, ob nicht vorerst
eine Organisation geschaffen werden sollte zu dem Zwecke, der Auswanderung,
als dem zerstörenden Element der schweizerischen Nationalität, entgegenzutreten,
beispielsweise durch Einwirkung auf die Berufswahl und durch Schaffung von
neuen Industrien.
In richtiger Erkenntniß ihrer Pflichten als Hüter der Nationalität haben
bisher die Bundesbehörden dem an sie gestellten Ansinnen, zur Erwerbung von
überseeischen Landkomplexen behufs Gründung von Schweizerkolouien Hand zu
bieten, widerstrebt. Nicht nur will der Staat zu einer derartigen Förderung der
Auswanderung nicht Hand bieten, sondern er sucht vielmehr letztere zu hemmen,
indem er eine gewisse Kontrole über die Auswanderungsagenturen ausübt. (Siehe
unten das Gesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Aus Wanderungsagenturen.)
Leider hat sich dessenungeachtet die Zahl der Auswanderungsagenturen vermehrt,
indem dieselbe von ca. 80 im Jahre 1874 auf 196 Anfangs 1882 und auf 370
Auswanderung
— 106 —
Auswanderung
bei Beginn des Jahres 1885 gestiegen ist. Folgendes ist die Reparation der
Agenten nach Kantonen:
a, Hauptagenturen :
1
. Janaar 18S2. 9. Januar 1885.
1. Janaar 1882. 9. Januar 1885.
Aargau . . .
1
1
Bern .... 1
1
Baselstadt . .
6
8
Genf .... 1
1
b. Unteragenten :
1874
1882
1885
1874
1882
ISSä
Aargau
4
21
50
Obwalden . . 1
3
6
Appenzell A.-Rh
1
4
St. Gallen .
•
11
17
27
Appenzell I.-Rh.
Schaffhauseii .
a
7
7
12
Baselstadt . .
7
4
10
Schwyz .
•
4
9
14
Baselland
1
Solothurn
■
2
12
lO
Bern ....
8
30
69
Tessin . ,
■
2
22
32
Freiburg . .
2
5
Thurgau . ,
* i
i
4
11
Genf . . .
5
3
Uri . . .
m
—
2
7
Glarus
5
10
12
Waadt . .
1 «
4
4
Graubünden .
5
8
23
WaUis . .
«
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5
10
Luzern
3
6
11
Zürich . ,
•
12
10
24
Neuenburg .
2
5
2
5
4
Zug . . ,
■
2
2
6
Nidwaiden .
Schweia
5 80
187
359
Auf je ICK
),000
Einwohner entfal
len somit bei Beginn des Jahres
1885
Unteragenten :
1882
1885
1882
18»5
Aargau .
. 11
25
Obwalden
. 20
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Appenzell A.-Rh
• •
2 '
7
St. Gallen
•
8
13
Appenzell I.-Rh.
Schaffhausen
18
31
Baselstädt
6
15
Schwyz .
18
27
Baselland
2
Solothurn
. 15
13
Bern .
6
13
Tessin
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24
Freiburg . . .
2
5
Thurgau .
4
11
Genf ....
3
Uri . .
8
30
Glarus . . .
29
35
Waadt
2
2
Graubänden .
8
24
Wallis .
5
10
Luzern . .
4
8
Zürich
3
8
Neuenburg . .
5
17
5
33
Zug . .
9
26
Nidwaiden
Schweiz
; ~~7~~
13
Biß zum Erlaß der Bundesverfassung von 1874, bezw. des eidg. Gesetzes
betreffend den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen war die bezügliche
Gesetzgebung Sache der Kantone. Dieselbe machte den Geschäftsbetrieb abhängig
theils von Konzessionen, theils von Kautionen und Patentgebühren, wie dies aus
folgender Zusammenstellung hervorgeht :
9-1.1 A i t. Bealkaation.
Zahl der Agenten. »
4, konzessionirt 5,000
7, „ 8,000
8, „ 5,000
Seit 1872 keine mehr 5 — 10,000
5, ohne besondere Konzession . —
5, konzessionirte auswärtige Häuser 6,000
Kantone.
Aargau .
Baselstadt
Bern .
Freiburg
Genf .
Glarus .
Patentgebühr.
Fr.
25
30—60 f. 3 J.
20Kanzleigeb.
Auswanderung
— 107 —
Auswanderung
Granbünden
Luzem
l^idwalden
Obwalden
St. Gallen
Schaffhaosen
Schwyz .
Solothom
Tessin .
Walliß .
Zürich .
5, konzessionirt
3, „
2, konzessionirte Baslerhänser .
1, ünteragent für ein Baslerhaus .
11, konzessionirt
7, konzessionirte auswärtige Häuser
4, ünteragenten von 2 Baslerhäusem
2, konzessionirte Baslerhäuser .
2, Hauptkonzess. mit 7 ünteragenten
Einige unkontrolirte Unteragenten von
schweizerischen Agenturen .
8,000
8,000
10,000
5,000
4,000
5,000
20,000
10,000
10
10
50—500
12, nicht konzessionirt —
2, konzessionirte Baslerhäuser . . 2 — 3,000 25 jährlich.
Der Kanton Aargau gestattete, die Realkaution durch Personalkaution für
Fr. 10,000 zu ersetzen; der Kanton Luzem gestattete ebenfalls die Personal-
kaution an Stelle der Realkaution, in gleichem Betrage.
üeber den Umfang der überseeischen Auswanderung aus der Schweiz hat
man erst seit 1868 ein annähernd vollständiges Bild. Folgendes sind die bekannten
Resultate:
i
,1
■6
;-5c-i-Js;-Jsv--^-;-i-ÄÄ^-:-;-M--v-i-»-|i-
I--
sJ2S||SS2S8|SS|SS|=SSgS|S
1
|S2SS|SS£Sag=2||£||Sg2|Sg||
i
|is|=ge3g5ass|g||S|gs2sssi|
i
|S«8||Sg2SS|SS|£SS|SSSg|5
i
i
i""S5s"'S"^i""i3SggEsss| ,
1
1
3S ,SS5;g|SgS"l!S3SS|S^SS|"
I
SSä 1 gSg^^gSSS [ "gSS^IS^^SS"
i
1
SS (Sss^^sssE 1 sssa^is^^ss»
s
1
S" |SSg^„5S"S 1 •KSSS^SS^^aSä-
s
s
SS|S«s..sBas'sjgs^|s^.ää=
i
i
Sg,SSg^^3gSS"i§gS.|S..||-=
i
1
sSl§5g.^^i|-S"SS|S.|S..||-'
i
§
SS |SS|2<.2 = SS"a2SS^|£»^SK'°
i
i
SS,SSS2.^SS3a-|S£^SS^.S|-
i
§S'3R|S»||Sg-SJS8^S8^„a|2
i
i
BJ ,SS|S,|SgK"=SSS.|S„.|S2
1
s
1
1
1
II IllllllllilSlilllällli
Auswanderung
— 109 —
Auswanderung
Ueber das B
Leieezie
l der .
Auswanderer gibt folgende Tabelle Auskunft:
Jahr
Total
Aus-
wanderer
__ —
Reiseziel
Amerika
1
Au-
stralien
1
1 !
Asien Afpik»
Unbe-
Icannt
Nord- Central-
' SQd-
1
Total
1868
5,007
2,976
80
781
>) 4,755
1
22
14
1
173
43
1869
5,206
3,627
86
1271
4,984
65 1
11
117 i
29
1870
3,494
2,377
170
781
3,328
71 ..
12
74 ; 9 1
1871
3,852
2,729
146
731
3,606
109
16
92
29
1872
4,899
3,288
158
1150
4,596
60 !
14
177
52
1873
4,957
3,462
183
997
4,642
121
6,
139
49
1874
2,672
1,631
82
796
2,509 ■
49'
7 58
49
1875
1,772
866
76
642
1,584 l| 74
9 77
■ 28
1876
1,741
1,011
70
393
1,474
146
13
72
36
1877
1,691
1,027
91
244
1,362
117 :
11
167
34 i
1878
2,608
1,602
38
570
2,210
144
24
183
47
1879
4,288
2,964
143
811
3,918
75
27
157
111
1880
7,255
5,792
153
952
6,897
53
19
192
94 !
1881
10,935
9,996
134
624
10,754
28
8
100
45
1882
11,962
11,069
96
778
11,943
14
1
1
4
1
1883
13,502
11,619
8
1852
13,479
20
1
2
1
nach A
Auswa
) Die drei
Lmerika Au
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h Nord-, C
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^inmen \
und Süd
ind Tessin
)18 Persona
amerika.
haben
Bu) nich
die im Jahre 1868
it ausgeschieden in
Die Ausscheidung der Auswanderer nach den Hauptberufsklassen
ergibt pro 1883 folgende Darstellung:
Handel,
Persönliche
Ohne
Urproduktion«
Industrio.
Verkehr,
Dienst-
Verwaltung.
leistungeut
AugftD9
»/o
%
%
O'O
»»
Aargau 47,5
25,1
3,9
4,8
18,8
Appenzell A.-Bh.
. 44,0
15,4
3,3
3,8
34,1
Appenzell I.-Bh.
40,0
50,0
10,0
Baselland . .
28,8
29,4
8,«
2,0
30,7
Baselstadt
15,2
31,7
13,0
6,«
33,8
Bern . , . .
51,0
22,3
2.7
1,8
22,8
Freiburg . .
64,8
23,0
3,2
0,9
8,7
Genf ....
17,«
24,0
2,4
1,6
54,4
Glarus
37,8
29,5
2,6
4,5
25,6
Graubünden .
. 65,5
12,0
4,5
7,9
10,7
Luzem . .
55,8
11,6
7,4
1,«
24,2
Neuenburg .
34,9
21,3
6,8
1,9
35,7
Nidwaiden
. 38,1
23,8
—
—
38,1
Obwalden . .
54,6
15,7
4.«
9,8
15,7
St. GaUen . ,
42,8
26,0
5,.
3,5
22,1
Schaifhausen
40,«
23,1
5.3
4,5
27,0
Scbwyz . . .
52,7
18,3
2,7
4,8
21,5
Solothom . .
51,6
22,9
3,7
u
20,6
Tessin . . .
•
77,«
1,7
2,6
2,1
16,4
Auswanderung
— 110
Thurgau 40,7
Uri 51,9
Waadt 63,6
Wallis 87,7
Zürich 39,4
Zug 55,1
Auswanderung
28,5
2,9
2,8
25,6
18,»
2,«
15,6
11.»
9,7
3,s
2,6
20,8
1,8
0,1
1.0
9,«
27,9
5,8
3,8
24,1
24,7
2,»
17,.
Schweiz 50,o 21,i 3,9 3,o 22,o
Der Auswanderung aus der Schweiz nteht eine heträchtliche Einwanderung
von Personen fremder Nationalität gegenüber; im Jahrzehnt 1870/80 machte
letztere 35,6 ^/o der erstem aus, woran allerdings die Grotthardbahnarbeiter einen
großen Antheil hatten. Während die Bevölkerung im Jahrzehnt 1870/80 sich
einerseits durch den üebersc'huß der Geburten über die Sterbefälle um 7,3 ®/oo
vermehrte, verlor dieselbe anderseits durch den Ueberschuß der Auswanderung
über die Einwanderung 0,9 ®/oo der Bevölkerung. Folgende Darstellung zeigt
die Auswanderungs- (oder Einwanderungs-) Üeberschüsse nach Kantonen :
Answandeningsübersch U88
KinwandemngsüberschuBB
absolut.
aaf 1000 Einwohner.
absolut.
auf 1000 Einwohner.
Aargau
13,148
6,3
Appenzell A.-Rh. .
204
0,4
Appenzell I.-Rh. ,
19
0,2
Baselstadt . . .
11,494
20,9
Baselland .
851
1,«
Bern . . . .
28,566
5,5
Freiburg .
2,897
2,5
Genf . . .
7,655
7,9
Glarus . . . .
3,373
9,7
GraubüTiden .
1,090
1,2
Luzern . . . .
4,852
3,6
Neuenburg
2,332
2,4
Nidwaiden
608
3,9
Obwalden .
479
3,3
St. Gallen . .
7,081
3,6
Schaff hausen .
3,161
8,4 .
Schwyz
747
1,5
Solothuru .
1,454
1,8
Tessin . . . .
4,158
3,4
Thurgau . . ,
164
0,2
Uri ... .
6,207
32,2
Waadt , . . .
5,249
2,2
Wallis . . . .
5,393
5,5
Zürich . . .
14,199
4,8
Zug ....
766
3,5
Schweiz 74,568
51,579
Total Aus Wanderungsüberschuß 22,989
G-esetz(jebmi(f : Nach Artikel 34 der Bundesverfassung von 1874 unterliegt
der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen der Aufsicht und Gesetzgebung
des Bundes. Demgemäß hat die Bundesversammlung am 24. Dezember 1880
folgendes Bundesgesetz erlassen, welches am 12. April 1881 vollziehbar wurde (die
erwähnte Aufsicht liegt dem eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement ob) :
Auswanderung — 111 — Auswanderung
Art, 1. Die im Art. 34, Alinea 2, der Bundesverfassuiijjr vorgesehene Aufsicht üher
den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen wird vom Bundesrathe unter Mit-
wirkung der kantonalen Behörden ausgeübt.
Art. 2, Wer sich mit der geschäftsmäßigen Beförderung von Auswanderern aas
der Scliweiz befassen will, bedarf hiefür ein vom Bundesrathe ausgestelltes Patent. Wird
eine Auswanderungsagentui* von einer Gesellschaft betrieben, so ist der GesellschafLs-
vertrag oder eine beglaubigte Abschrift desselben bei dem Bundesrathe zu hinterlegen,
demselben der Name des zur Geschäftsführung Bevollmächtigten anzugeben, sowie jede
.spätere Aenderung mitzutheilen. Der Bundesrath gibl hievon den Kantonsregierungen
Kenntnis.
Art. 3. Patente dürfen nur solchen Agenten oder Bevollmächtigten einer Agentur-
gesellschaft ertheilt werden, welche sich darüber ausweisen, daß sie 1) einen guten
Leumund genießen und in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen; 12) mit der Geschäfts-
führung der Auswanderung vertraut und im Stande sind, die sichere Beförderung der
Auswanderer zu besorgen ; 3) innerhalb der Eidgenossenschaft ein festes Domizil haben.
Die Patente werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und können jeweilen im
Laufe des letzten Jahres auf eine gleiche Zeitdauer erneuert werden. Füi* das Patent
ist eine Gebühr von Fr. 50 und tür jede Erneuerung desselben eine solche von Fr. l2ü
zu entrichten. Der Bundesrath hat das Hecht, das Patent zurückzuziehen, wenn der
Inhaber desselben die in diesem Artikel, Ziffer 1 bis 3, vorgeschriebenen Bedingungen
nicht mehr erfüllt, oder wenn er sich einer schweren Uebertretung der Vorschriften
dieses Gesetzes (Art. 15) schuldig macht, oder wenn er sich bei einem Kolonisations-
unternehmen betheiligt, bezüghch dessen der Bundesrath zu einer Warnung sich ver-
anlaßt gesehen hat. Der Agent, der auf sein Patent verzichten will, hat dies dem Bundes-
rathe zu erkläien und demselben das Patent zurückzustellen.
Art. 4. Jede Auswanderungsagentur hat gegen Empfangnahme des Patentes eine
Kaution von Fr. 10,000 in eidgenössist^Jien oder kantonalen Staatsobligalionen oder in
andern guten Werthschriften bei der Bundeskasse zu hinterlegen. Wenn aus irgend einem
Grunde die geleistete Kaution im Werthe sich mindert, so hat der Deponent sofort Er-
satz zu leisten ; andernfalls ist der Bundesrath berechtigt, der betreffenden Agentur diis
Patent zu entziehen. Diese Kaution dient zur Sicherheit für Ansprüche, welclie nach
Maßgabe dieses Gesetzes von den Behörden oder Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern
der letztem geltend gemacht werden können ; sie darf ei*sl nach Ablauf eines Jahres, vom
Erlöschen des Patentes an gerechnet, zurückgestellt werden. Sofern dannzumal noch An-
sprüche gegen die Auswanderungsagenten vorliegen, so bleibt der erforderliche Betrag
der Kaution bis zur gänzlichen Erledigung der Ansprüche stehen.
Art. 5. Den Agenten ist gestattet, sich mit ünteragenten zu versehen. Diese müssen
die nämlichen Bedingungen (Art. 3, Ziffer 1 bis 3) erfüllen wie die Hauptagenten. Ihre
Anstellung unterliegt der Genehmigung des Bundesrathes und ist der Polizeidirektion des
Kantons, in welchem sie ihr Domizil haben, zur Kenntniß zu bringen. Wenn ein Unter-
agent zu begi'ündeten Klagen Anlaß gibt, so kann der Bundesrath die Genehmigung zu
seiner fernem Verwendung zurückziehen, und es ist der Betreffende sofort zu entlassen.
Es ist den Agenten und den Unteragenten untei*sagt, für den Verkehr zwischen ihnen
und den Auswanderern andere Personen zu verwenden als solche, welche den Beliörden
als Unteragenten bekannt sind und von ihnen kontrolirt werden.
Art. 6. Die Agenten sind sowohl gegenüber den Behörden als gegenüber den Aus-
wanderern für ihre eigene Geschäftsführung und die ihrer Unteragenten, sowie für die
ihrer Vertreter im Auslande, persönlich verantwortlich.
Art. 7. Die Namen der patentirten Agenten, der Bevollmächtigten anerkannter
Gesellschaften und ihrer Ünteragenten werden sofort nach ihrer Eintragung in die amt-
liche Kontrole, sowie in jährUchen Zusammenstellungen durch das Bundesblatt ver-
öffentlicht. Den Personen, welche nicht auf diese Weise öffentlich bekannt gemacht sind,
ist in der Schweiz jede auf die Beförderung von Auswanderern sich beziehende Publikation
untersagt.
Art. 8. Die Agenten haben eine eingebundene und paginirte Kontrole über ihre
Vertragsabschlüsse und gebundene und paginirte Kopirbücher über ihre Korrespondenzen
zu führen. Sie sind verpflichtet, dem Bundesrathe alle von ihm über diese Verträge ver-
langten Mittheilungen zu machen. Ueberdies ist diese Behörde, sowie die kantonale
Polizeidirektion, jederzeit zur Einsicht in die Geschäftskontrole und in alle Bücher und
Skripturen der Hauptagenten und Unteragenten berechtigt. Dieselben sind vei-pflichtet,
den Polizeibehörden allen von diesen verlangten Aufschluß behufs Fahndung auf Ver-
brecher zu ertheilen.
Auswanderung — 112 — Auswanderung
Art. y. Auswandern njirsagenluren, welche in irgend einer Eigenschaft ein Koloni-
sationsuntemehmen vertreten, haben dies dem Bundesrathe anzuzeigen und ihm illjer
das Unternehmen vollständigen Aufschluß zu geben.
Art. 10. Den Agenten ist verboten die Beförderung 1) von Personen, die wegen
vorgerückten Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit arbeitsuntahig sind, sofern nicht eine
hinlängliche Versorgung derselben am Bestimmungsorte nachgewiesen ist; 2) von Personen
unter 18 Jahren, es sei denn, daG sie von zuverlässigen Personen begleitet werden, oder
daß für ihre gehörige Unterkunft am Reiseziel gesorgt ist; vorbehalten ist die Einwilligung
seitens der Inhaber der väterlichen oder vormundschattlichen Gewalt; 3) von Personen,
welche nach Bestreitung der Heisekosten ohne Hilfsmittel am Bestimmungsorte anlangen
würden; 4) von Personen, denen die Gesetze des Einwauderungslandes den Eintritt ver-
bieten; 5) von Personen, welche keine Ausweisschritlen über Herkunft und Bürgerrecht
besitzen, sowie von militärdienstpflichtigen Schweizerbürgern, die sich nicht ausgewiesen,
daß sie die vom Staate erhaltenen MilitarelTekten zurückerstattet haben.
Verträge und Reverse irgend einer Art, welche entgegen diesen gesetzlichen Be-
stimmungen verabredet werden, sind ungültig und strafbar.
Art. 11. Die Agenten haben Vorsorge zu treffen, daß die Auswanderer Geldbeträ^'e.
welche diese ihnen vor der Abreise übergeben, am vertragsmäßigen Ausschiflfungs- oder
Bestimmungsoil haar und ohne Abzug ausbezahlt erhalten.
Art. 12. Die Verpflichtung der Agenten gegen den Auswanderer umfaßt in allen
Fällen: 1) sichere Beförderung der Personen und ihres Gepäcks um einen bestimmten,
im Vertrage festgesetzten, in keinem Falle und in keiner Weise zu erhöhenden Preis
bis an den vertragsmäßigen Bestimmungsort, vorbehalten die nach Ziffer 5 und 6 dieses
Artikels einwachsenden Zuschläge; für den Transport vom Schiffe bis zm* Landungsstelle
dürfen keine besondeni Spesen berechnet werden; 2) genügende, gesunde und reinliche
Verpflegung und Beherbergung auf der ganzen Reise, den Fall ausgenommen, daß der
Auswanderer sich vorbehält, während der Landreise selbst für Kost und Logis zu sorgen ;
3) unentgeltliche ärztliche Behandlung; 4) unständige Bestattung bei Tod auf der Reise;
5) Versicherung des Gepäcks nach einem vom Bundesrath genehmigten und in dem
Vertrag enthaltenen Tarif; 6) Versicherung der Familienhäupter gegen Unfall während
der Dauer der Reise bis zur Ankunft am Bestimmungsort für Fr. 500 per Kopf; die
Prämie hiefür ist im Vertrage anzugeben. Der bezügliche Tarif unterliegt der Genehmigung
des Bundesratlies ; 7) bei Aufenthalt oder Verzögerung auf der Reise ohne nachweisbare
Schuld des Auswanderers vollständige Verpflegung und Beherbergung des Auswanderers
und, im Falle die beabsichtigte Beförderungsgelegenheit nicht vorhanden oder nicht aus-
reichend wäre, prompte anderweitige Beförderung mindestens eben so guter Art wie die
im Vertrag angegebene.
Art. 13. Bei der Beförderung der Auswanderer sind folgende Vorschriften zu be-
obachten: 1) Die Beförderung auf Eisenbahnen hat in gut geschlossenen Waggons zu
geschehen, worin nur so viele Personen untergebracht werden dürfen, als Sitzplätze vor-
handen sind. 2) Die Beförderung zu Wasser darf nur auf Schiffen derjenigen Gesellschall
geschehen, welche im Reisevertrage genannt ist. Diese Schiffe müssen zum Transport
von Auswanderern autorisirt, hie für mit bleibenden Einrichtungen versehen sein, eine
Trennung der Geschlechter ermöghchen, einen Arzt mit sich führen und einer polizei-
lichen Kontrole über ilu-e Beschaffenheit am Orte der Abfahrt unterliegen. 3) Der Aus-
wanderer hat unter keinen Umständen über die im Vertrag festgesetzten Leistungen
hinaus Nachzahlungen zu machen oder Trinkgelder, Hospitalgelder oder sonstige Ge-
bühren zu entrichten. 4) Es darf der Fahrpreis weder ganz noch theilweise in persönlichen
Dienstleistungen bestehen. 5) Es darf keine Selbstbeköstigung während der Seereise statt-
finden, sondern die Speisen müssen dem Auswanderer gehörig zubereitet geliefert werden.
6) Alle Transporte von Auswanderern mit überseeischem Reiseziel, welche nicht von
einem Agenten oder Unteragenten begleitet sind, hat die Agentur an den Haltstationen
und im Einschiffungshafen durch einen Bevollmächtigten in Empfang nehmen zu lassen.
Bis zur Abfahrt des Schiffes darf der Begleiter die Auswanderer nicht verlassen. 7) Die
Agenten haben Vorsorge zu treffen, daß die Auswanderer bei der Ankunft im Landungs-
hafen von einem Bevollmächtigten der Agentur empfangen werden, es sei denn, daß
die Behörden des I^andungsplatzes den Auswanderern mit Auskunft und Rath an die
Hand gehen.
Wenn von Seite des Agenten den in Art. 12 und 13 enthaltenen Bestimmungen
nicht nachgelebt wird, so ist der Auswanderer berechtigt, von dem Vertrage zurück-
zutreten und gegen den Agenten auf Schadenersatz zu klagen.
Auswanderung — 113 — Autographie
•
Art. 14. Die Auswanderungsverträge müssen schrifllicti in zwei gleiclilautenden
Elxemplaren abgefaßt sein, von denen das eine dem Auswanderer übergeben wird, das
andere in den Händen des Agenten verbleibt. Der Vertrag muß enthalten: 1) die genaue
Namensbezeichnung, Geburtsjahr, Heimat und Wohnort des Auswanderers, sowie die
Reiseroute und den Bestimmungsort, bis zu welchem der Agent die Beförderung über-
nommen hat; 2) die genaue Angabe der Abreisezeit, sowie, im Falle des Transportes
über Meer, der Schiflfegelegenheit und des Tages der Abfahrt; 3) die Bestimmung des
Raumes auf dem Schiffe, den der Auswanderer für sich, eventuell seine FamiUe, und
sein Gepäck in Anspruch zu nehmen berechtigt ist; 4) die genaue Angabe (in Worten
und Zahlen) des Transport- und Versicherungspreises für Personen und Gepäck ; 5) die
Wiedergabe der Artikel 12, 13, 18 und 19 dieses Gesetzes; 6) die Bestimmung, daß,
wenn ein Auswanderer wegen nachgewiesener Erkrankung verhindert wird, die Reise
anzutreten oder fortzusetzen, der Agent verpflichtet ist, die für die Beförderung des Aus-
wanderers und seiner bei ihm bleibenden Angehörigen bezahlten Beträge zurückzuerstatten,
unter Abzug jedoch der für Abschluß oder theilweise Ausführung des Vertrages er-
wachsenen Auslagen.
Der Auswanderungsvertrag darf den Auswanderern nirgends und unter keineni
Vorwande abverlangt werden. Der Bundesrath kann für die Abfassung von Auswanderungs-
verträgen ein verbindliches Formular aufstellen.
Art, 15, Die Agenten werden, wenn sie selbst oder ihre ünteragenten oder Ver-
treter in- oder außerhalb der Schweiz dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderhandeln, vom
Bundesrathe mit Fr. 20 bis Fr. 200 gebüßt, unbeschadet der zu stellenden Entschädigung.s-
klagen. Beim Vorhandensein erschwerender Umstände wird ihnen überdies das Patent
entzogen.
Art. 16. Personen, welche in der Schweiz unbefugt Auswanderungsagenturgeschäfle
betreiben oder dazu behülflich sind, werden von Amtes wegen oder auf Klage hin den
kantonalen Gerichten überwiesen und mit Fr. 50 bis Fr. 1000, im Wiederholungsfalle
mit Gefängniß bis auf sechs Monate bestraft.
Art. 17. Entschädigungsklagen von Auswanderern oder ihren Rechtsnachfolgern
sind bei dem zuständigen Gerichte des Kantons anzubringen, in welchem der Vertrag
schriftlich abgeschlossen worden ist.
Art. 18. Die schweizerischen Konsuln in den überseeischen Häfen sind beauftragt,
jede Reklamation von schweizerischen Auswanderern wegen Verletzung der ihnen zu-
gesicherten Bedingungen unentgeltlich zu prüfen, insofern die Reklamationen innerhalb
48 Stunden nach Ankunft der Reklamanten auf dem Lande gemacht werden. Finden
sie eine solche Reklamation begründet, so haben sie über den Fall ein Protokoll auf-
zunehmen und eine Abschrift davon an das vom Bundesrathe beauftragte Departement
einzusenden.
Art. 19, Ein Protokoll, welches im Auslande durch einen Schweizerkonsul oder
durch einen Auswanderungskommissär oder eine andere, zu einem solchen Akte nach
dortigen Gesetzen kompetente Person aufgenommen wird, gilt als Beweis, mit Vorbehalt
des Gegenbeweises.
Art. 20. Der Bundesrath wird die zur Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes
nöthigen Reglemente erlassen. Ihm steht die Berechtigung zu, zu verbieten: 1) Annoncen
in öffentlichen Blättern oder andere PubUkationen jeder Art, welche geeignet sind, Per-
sonen, die auswandern wollen, in Irrthum zu führen ; 2) die Benutzung von Transport-
gelegenheiten, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen oder zu
begründeten Klagen Anlaß geben.
Art. 21. Die Aufsicht des Bundesrathes über die Auswanderungsagenten wird
durch das vom Bundesrath hiemit beauftragte Departement ausgeübt.
Art. 22. Alle kantonalen Gesetzesbestimmungen und Verordnungen, welche dem
gegenwärtigen Gesetze widersprechen, sind mit dem Inkrafttreten desselben aufgehoben.
Insbesondere darf kein Kanton mehr von einem Auswanderungsagenten, Unteragenten
oder Auswanderer eine Kaution oder irgend eine Gebühr, außer den gewöhnlichen mit
der Niederlassung verbundenen Steuern und Abgaben, erheben.
Autographie. Vervielfältigungsverfahren , das seit vielen Jahrzehnten in
allen schweizerischen Lithographien als Nebengewerbe betrieben wird, seit 1879
aber durch da» einfachere, jedoch ungleich mangelhaftere Verfahren der Hekto-
graphie einigermaßen eingeschränkt worden ist, insofern es sich um unbedeutende
Scriptnren handelt.
Fnrrer, Volkswirthschafts-LexlkoD der Schweiz. S
Axenstraße — 114 — Backsteinfabrikation
Axenstrasse. Eine Thalstraße, welche aber in Anbetracht ihrer Lage, ah
Vorläufer der Gotthardstraße vom Vierwaldstätter See, bezw. der Mittel-, Nord-
und Ostschweiz her, unter die in Art. 23 der Bandes Verfassung von 1874 vor-
gesehenen öffentlichen Werke gerechnet wird. Sie fdhrt von Brunnen (Kt Schwyz)
längs des Vierwaldstätter See's, am Fuße des Axenberges oder Axensteins,
mehrere Felsen des letztern durchschneidend, nach Flüelen (Kt. Uri). Länge 11,9 km,
Breite 6,00 m. Bauperiode 1860—1864. An die Baukosten (zu 900,000 Fr. ver-
anschlagt) leistete der Bund einen Beitrag von 600,000 Fr. Bundesbeschluß vom
26. Juli 1861; A. S. Bd. VII, pag. 70.
Azofarbstoffe sind eine sehr zahlreiche, seit dem Jahre 1877 aufgetauchte
Erlasse von Theerfarben , meist gelb, orange, braun oder roth, welche große
Wichtigkeit gewonnen hat. Die einzelnen, stets neu auftauchenden und oft auch
wieder verschwindenden Körper dieser Klasse gehen unter Phantasienamen, von
denen oft mehrere für einen und denselben Stoff im Gebrauche sind. Diese
Farben werden hauptsächlich in der Wollen- und Seidenfärberei gebraucht und
sind zum Theil ächter als die eigentlichen Anilinfarben. Die rothen derselben
haben die Cochenille schon zum großen Theile verdrängt.
Backsteinfabrikation. Der Uebergang des alten Zieglergewerbes zur
Großindustrie hat sich in der Schweiz nach der Erfindung des Arnold' sehen
Kingofens und der Maschinen zur Herstellung von Ziegeln und Backsteinen in
ziemlich energischer und ausgedehnter Weise vollzogen, indem das Vorkommen
vorzüglichen Bohmaterials an vielen Orten des Landes unter allen umständen
zu dieser Industrie ermuthigt. Die Backsteine wurden also in der Schweiz schon
seit der Mitte der Fünfziger Jahre in Masse produzirt. Der l'reis ging von Fr. 90
auf Fr. 65 per 1000 Stück zurück und erlaubte dennoch einen bescheidenen Ge-
winnst nebst Amortisation der Anlagekosten. Eine weitere Begünstigung der
Massenproduktion wurde durch die Ausdehnung der Eisenbahnen und dadurch
ermöglichte Verwendung von Steinkohlen zur Feuerung herbeigeführt. Unter
solchen Umständen prosperirten die neuen Etablissements während geraumer Zeit.
Als die unter der Einwirkung des Krieges von 1866 etwas erschlaffte Unter-
nehmungslust um 1871 wieder erwachte, entstanden überall in der Schweiz, wo
sich geeignete Thonlager fanden, neue Ziegel- und Backsteinfabriken ; die Zahl der
Arbeiter stieg auf 5000, die Jahresproduktion auf 120 Millionen Stück. Die
Preise von Backsteinen stiegen bis 1880 auf Fr. 80 für das bisherige große
Format. Seither ist ein gewaltiger Umschlag eingetreten, theils in Folge von
Ueberproduktion, theils wegen der vielerorts reduzirten Bauthätigkeit. Der Preis
ordinärer Backsteine steht daher tiefer als je zuvor. Die inländische Produktion
deckt den Schweiz. Bedarf zum größten Theil. Die Einfuhr, wie auch die Aus-
fuhr, betrifft vornehmlich die Grenzgebiete. Aus Frankfurt a. M. und Stuttgart
werden seit einiger Zeit feine Verkleidsteine in Viertel- und Halbstücken importirt,
die wegen ihrer Härte, schön gelben Farbe und akuraten Form den inländischen,
ganz weißen Verkleidsteinen vorgezogen werden, trotz Vertheuerung durch Fracht
und Zoll.
Nach den Ermittlungen des Hrn. Alex, Koch, Berichterstatter über die
Keramik an der Landesausstellung in Zürich, bestanden 1883 in der Schweiz
im Ganzen 237 Ziegelfabriken mit einem Anlagekapital von ungefähr 14 Mil-
lionen Fr. und 3500—4000 Arbeitern. Produktion: 120 Millionen Stück im
Werthe von 5,4 Millionen Fr. Zahl der Oefeu 246, wovon 96 für Holzbrand,
\)2 für Kohlenbrand, 58 für Holz und Kohlen. Außer den 120 Millionen Mauer-
Backsteinfabrikation — ll;") — Baden
steinen und Dachziegeln prodazirt die Schweiz jährlich 11 Millionen Cementsteine
im Werthe von ungefähr Fr. 520,000 mit 400—450 Arbeitern.
Die größte schweizerische Fabrik ist die 1860 gegründete Mechanische
Backstein fabrik in Zürich. Neben derjenigen von Hm. Bourry in Hom w9,t
sie die erste in der Schweiz, welche einen Amold'schen, durch Hoffmann und
Licht verbesserten, Ringofen besaß ; auch war sie die erste Fabrik auf dem Kon-
tinent, welche das kleine Format und die senkrecht durchlöcherten Steine fabrizirte.
Der 1861 erbaute doppelte Ringofen, dessen Dach 4200 m^ deckt, und in welchem
bei ununterbrochenem Betrieb 7 Millionen Steine im Jahr gebrannt werden können,
soll der größte Ofen der Welt sein. 1875 stieg der Verkauf auf 11,3 Millionen
Stück. Um auch Dachziegel fabriziren zu können, die Frankreich massenhaft in
die Schweiz einführte, wurde in diesem Jahre eine zweite Fabrik gebaut. 1876
betrug dann die Produktion 14 Millionen Steine, sank aber bis 1884 in Folge
verminderter Bauthätigkeit in Zürich wieder auf 57^ Millionen Stück. Betreffend
Historisches über ornamentirte Backsteine s. Töpferei.
In den Handelsregistern waren Ende 1884 3 Backsteinbrennereien,
6 Backsteinfabrikationsgeschäfte und 1 Backsteinhandlung eingetragen, zusammen
12 Firmen, wovon Kt. Bern 3, Freiburg 3, St. Gallen 1, Solothum 1, Zürich 4.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren £nde 1884 8 Etablissements unter-
stellt, in denen die Backsteinfabrikation ausschließlich oder als Hauptindustrie
betrieben wird. Sie beschäftigen 446 Arbeiter. 5 dieser Fabriken sind ohne anderen
Betrieb (Kt, Neuenburg 1 mit 50 Arbeitern, 25 Pferdekräften; Waadt 2 mit
49 Arbeitern, 17 Pferdekräften; Zürich 2 mit 255 Arbeitern, 160 Pferdekräften).
2 Etablissements sind mit Ziegelei verbunden (1 Kt. Freiburg mit 26 Arbeitern,
20 Pferdekräften; 1 Kt. Neuenburg mit 46 Arbeitern, 15 Pferdekräften). 1
Etablissement mit Ziegelei und Thonröhrenfabrik im Kt. Bern, 20 Arbeiter und
4 Pferdekräfte. Betreffend Ein- und Ausfuhr von Backsteinen s. Ziegel,
Backsteine etc.
Backsteinkäse s. Limburgerkäse.
Bade-Einrichtungsgeschäfte. Unter dieser Geschäftsbezeichnung waren
Ende 1884 2 Firmen (Baselstadt 1, Zürich 1) im Handelsregister eingetragen.
Baden, Großherzogthum. Mit diesem Staat hat die Schweiz seit 1848
Verträge abgeschlossen betreffend :
Verfahren bei Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen, Auf-
findung von Leichen auf dem Bodensee. Uebereinkommen vom 16. März
1880. (A. S., n. F. V, 26, frz. 26.)
Brückengelder von Säckingen und Laufenburg, Aufhebung derselben am
5. September 1864. (A. S. VIII, S. 609, frz. 545.)
Eisenbahnwesen: 1) Badische Bahn aaf Schtoeieen/ebiet ; Uebereinkunft
vom 27. Juü, 11. und 14. August 1852 (A. S. III, S. 389, 391, 438). Vergl.
hiezu Protokoll betreffend Verzichtleistung auf Art. 32 obigen Vertrages vom
9. Juli 1867 (A. S. IX, S. 79, frz. 78), sowie Konvention betreffend Art. 16
obigen Vertrages vom 12. November 1853. (A. S. V, S. 77, frz. 73.)
2) Badische Bahn durch den Kanton Schaffhausen ; Vertrag vom 30. De-
zember 1858. (A. S. VI, S. 204, frz. 189.)
3) Verbindungen bei Schaff hausen und Stühlingen ; Vertrag vom 21. Mai
1875. (A. S. n. F.I, S. 857, frz. 786.)
4) Güterverkehr^ direkter; Reglement (für badische und Schweiz. Bahnen
vom 29. Mai 1879. (A. 8. n. F. IV, S. 224, frz. 196.)
Baden — 116 — Badische Staatsbahnen
ü) Sceihalbahn (Romanshorn-BjreuzliugeQ-KonstÄnz); Vertrag vom 10. De-
zember 1870 (A. S. X, S. 426, frz. 397), sowie üebereinkunft vom 28. Januar
1871 (A. S. X, S. 528, frz. 499); femer Verbindungen bei Singen und Konstanz;
Vertrag vom 17. JuH 1873. (A. S. XI, S. 398, frz. 395.)
6) Wiesenthalbahn ; üebereinkunft (mit Baselstadt) vom 26. Juni 1860.
(A. S. VII, S. 81, frz. 81.)
Fisohereiwesen: 1) Bhein und Untersee, üebereinkunft vom 9. De-
zember 1869 (A. S. X, S. 102, frz. 83); 2) Rhein und Zuflüsse, sowie Boden-
See; üebereinkunft vom 25. März 1875 (A. S. n. F. I, S. 812, frz. 742); Bei-
tritt von Elsaß-Lothringen am 14. Juli 1877. (A. S. n. F. m, S. 210, frz. 196.)
Vergl. Pro memoria (Floßordnung) vom 18. September 1880. (A. S., n. F. V,
S. 195, frz. — .)
Freizügigkeit und Militärdienstbefreiung; Vertrag vom 6. De-
zember 1856. (A. 8. V, S. 659.) Vergl. hiezu Wegfall von Art. 8. (A. S.,
n. F. III, 8. 135.)
Geistiges Eigenthum s. u. Urheberrecht sub Deutschland.
Genfer Konvention (Schutz der Verwundeten im Kriege) ; Vertrag vom
22. August 1864. (A. S. VUI, S. 520, frz. 480.)
Grenzregulirungen. 1) Täurgau; Vertrag vom 20./31. Oktober 1854
(A. S. V, S. 69, frz. 67); 2) Konstanz; üebereinkunft vom 28. April 1878,
24. Juni 1879. (A. S., n. F. IV, S. 282, frz. 246.)
Handel (mit dem deutschen Zollverein) vom 13. Mai 1869 (A. S. IX,
S. 888, frz. 766), ersetzt durch den Vertrag mit Deutschland (d. Reich) vom
23. Mai 1881. (A. S., n. F. V, S. 458, frz. 426.)
Niederlassungswesen (siehe Deutschland).
Post, siehe Deutschland.
Schiff fahrt. 1) Konstanz-Basel, Rheinstrecke, vom 27. Juli 1852
(A. S. III, S. 457, frz. 452); 2) Untersee, 28. September 1867 (A. S. IX,
S. 281, frz. 261); 3) Bodensee-Uferstaaten, 22. September 1867. (A. S. IX,
S. 238, frz. 217.)
Sprenggeschosse (Nichtanwendung solcher im Krieg«). Beitritt Badens
15./27. Januar 1869. (A. S. IX, S. 1054, frz. 914.)
Telegraphenverkehr, siehe Deutschland.
Wasserabfluß des Bodensee's; Vertrag vom 31. August 1857.
(A. S. VI, S. 25, frz. 26.)
Wasserverkehr auf dem Rhein (Neuhausen-Basel); üebereinkunft vom
10. Mai 1879. (A. S., n. F. IV, 8. 394, frz. 337.)
Zollverhältnisse: 1) Basel-Bahnhof, Vertrag betreflFend zollamtliche
Niederlage vom 7. JuH 1870 (A. S. X, S. 223, n. F. m, 385 u. n. F. VII,
451); 2) Schaff hausen, Tliayingen und Erzingen, Stationenvertrag vom 24. Sep-
tember 1862 (A. S. Vn, S. 382, frz. 378); 3) Waldshut-Bahnhof Zoll-
Abfertigungs- Vertrag vom 12. Juli 1859 (A. S. VI, S. 315, frz. 303); 4) Zoll-
verhältnisse auf der Wiesenthaleisenbahn zwischen Basel und der badischen
Grenze (A. S. VII, S. 532) ; 5) gegenseitige Zollfreiheit auf kurzen Verbindungs-
strecken zu Lande (A. S. III, S. 457); 6) Aufhebung der Brückengelder auf
den Brücken bei Säckingen und Laufenburg (A. S. VIII, S. 609).
Badische Staatsbahnen« üeber die der Gr. Badischen Staatseisenbahn-
verwaltung unterstellten füsenbahnen in der Schweiz sind wegen ihrem geschäft-
lichen Zusammenhang mit den badischen Eisenbahnen über die bauliche Anlage
und über den Betrieb der Schweiz. Theilstücke keine besondern Angaben er-
Badische Staaü^balmen — 117 — Bahia-Chäles
hältlich, weßhalb wir uns hier auf die folgenden Mittheilungen bescliränken
müssen :
Bahnstrecken: Von der Schweiz. Grenze bei Leopoldshöhe über Basel
bis zur Schweiz. Grenze bei Grenzach 5629 m; von der Schweiz. Grenze bei
Erzingen über Schaffhausen bis zur Schweiz. Grenze bei Thayingen 28,968 m.
Länge der eigenen Bahn 34,597 m. Außerdem steht pachtweise im Betrieb der
badischen Staatsbahn die Wiesenthalbahn, d. h. die Strecke von Basel bis zur
Schweiz. Grenze bei Stetten, mit einer baulichen Länge von 4319 m und einer
Betriebslänge von 6566 m.
Die Betriebseröffnung obiger Strecken hat wie folgt stattgefunden:
Leopoldshöhe-Basel den 20. Februar 1855 ; Basel-Grenzach den 4. Februar
1856; Basel'Sietien den 7. Juni 1862 und Ergingen-Schaffliausen-Thai^ingen
den 15. Juni 1863.
Das badische Bahngebiet in der Schweiz umfaßt auf der ganzen Länge von
41,163 m 9 Stationen, wovon 1 Eigenthum der Wiesenthalbahn und 1 (Schaff-
hausen) gemeinschaftliches Eigenthum der badischen Staatsbahn und der schwei-
zerischen Nordostbahn ist. An die badische Staatsbahn schließen awh. in den
Kantonen Baselstadt und Schaffhausen 7 Privat-Industriegeleise an mit einer
Gesammtlänge von 3589 m, welche nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.
Bäcker« Mit der Bäckerei beschäftigten sich zur Zeit der eidg. Volks-
zählung vom 1. Dezember 1880 11,657 Personen (10,663 männlich, 994 weib-
lich) = 8,8 ®/oo aller Beruftreibenden. Ihnen gehörten an 13,870 Familienglieder
ohne Erwerb und 1236 Personen Hausgesinde (wovon 1234 weiblich). Die
Bäckerei verschaffte also insgesammt 26,763 Personen Unterhalt = 9,4 ®/oo
der Bevölkerung. Die Beruftreibenden vertheilen sich auf die Kantone wie folgt :
Aargau 725 Beruftreibende, Appenzell A.-ßh. 388, Appenzell I.-Rh. 90, Basel-
stadt 358, BaaeUand 197, Bern 2223, Freiburg 369, Genf 485, Glaruh 146,
Grraubünden 254, Luzern 462, Neuenburg 385, Nidwaiden 38, Obwalden 37,
Schaffhausen 157, St. Gallen 1165, Schwyz 177, Solothum 255, Tessin 481,
Thurgau 548, Uri 68, Waadt 852, Wallis 250, Zürich 1445, Zug 102.
In der oben erwähnten Zahl der Beruftreibenden (11,657) sind 1237 Aus-
länder (1191 m., 46 w.) inbegriffen.
Backerwaaren 5 feine, ohne Zucker. Betreffend Ein- und Ausfuhr s.
Zwieback etc.
Bändelfabrik (Fabrikation von Bändeln fiir Litzen). S. unter Aargau,
Unterabschnitt Fabriken.
Bäume, nicht in Töpfen oder Kübeln. Betreffend Ein- und Ausfuhr s.
Gewächse, lebende, etc.
Bäume 5 Zierbäume, Topfgewächse in Kübeln, Töpfen etc. Gesa mm t-
ausfuhr 1884: 410 q, 1883: 457 q, 1873: 172 q, wovon über die deutsche
Grenze 1884: 283 q, 1883: 1151 q, 1873: 128 q. Gesammteinfuhr 1884:
2497 q, 1883: 2142 q, Durchschnitt 1872/81: 2366 q, 1873: 1887 q,
1863: Bäume, junge, und Sträucher, nutzbare, und Reben 2530 q, 1853 idem
1965 q, wovon über die französische Grenze 1884: 966 q, 1883: 810 q,
1873: 792 q, über die deutsche Grenze 1884: 1337 q, 1883: 1151 q, 1873:
623 q. Durchfuhr 1884: 67 q, 1883: 76 q.
Bahia-Ch&les* Ein- und mehrfarbig bedruckte baumwoUene Indiennes und
Jaooonatgewebe breitester Sorte ; einst ein wichtiger Artikel des Schweiz. ExportH
nach Brasilien etc. ; seit Jahren durch englisches und Mühlhauser Fabrikat ver-
Bahia-Chäles — 118 — Banc Abegg
drängt. Einigen Absatz finden in Brasilien noch die türkischrothen Cbäles, die
aber stark mit den gemusterten Chales von Sachsen zu konkurriren haben.
Bajadere ist der Name für alle mehrtrettigen Seidenartikel, die in der
Kichtnng des Schusses aus Streifen verschiedenartiger Bindungen zusammengesetzt
sind. Dieser Stoff ündet Anwendung für Cravatten und Putz, analog den Satins
travers und wird von der einheimischen, zum Theil auch von der fremden In-
dustrie erstellt.
Bajonnette« Vor 15 Jahren war die Schweiz hinsichtlich der Aufsteck-
waffen, wie B. und Yatagan, aufs Ausland angewiesen. B. wurden von Solingen,
Suhl und Chatellerault bezogen. Vetterli richtete diese Fabrikation in der Waffen -
fabrik der Schweiz. Industriegesellschaft in Neuhausen ein, worauf diese ein
mindestens ebenbürtiges Fabrikat lieferte. Auch die neueren Säbelbayonnette
werden von dieser Gesellschaft ebenso gut und billig als von den besten aus-
ländischen Werkstätten fabrizirt.
BalancierfabrikationsgeschKfte (ührenindustrie). Unter dieserGeschäfts-
bezeichnung waren Ende 1884 21 Firmen (Bern 3, Neuen bürg 18) im Handels-
register eingetragen.
Balazores (Mouchoirs balazores), leichte Baumwollgewebe, meist als Um-
schlagtücher oder Shawls verwendet, ^*/4 — *V* breit, deren Fabrikation am
Anfang dieses Jahrhunderts in der st. gallisch-appenzellischen Baumwollweberei
eingeführt wurde. Das Charakteristische an denselben waren nach Wartmanny
„Industrie und Handel des Kantons St. Gallen** die sog. „Zwistgen**, d. h. dichte,
croisirt und in sonstigen Mustern gewobene weiße oder auch farbige Streifen,
in der verschiedensten Breite und Zusammenstellung, die als Bordüre das ganze
Stück umrahmten und oft dasselbe auch in Felder eintheilten. Diese Mouchoirs
fanden u. A. in Süditalien, speziell in Neapel, bedeutenden Absatz, bis (1816)
deren Einfuhr daselbst verboten und dem Zürcher Hause J. J. Egg, das in
Piedimonte eine Fabrik besaß, das ausschließliche Patent für diesen Artikel er-
theilt wurde. Das Verbot wurde damals um so härter empfunden, als der
Artikel der bedeutendste der st. gallisch-appenzellischen Weberei und gerade
auch derjenige war, in welchem mit England am ehesten konkurrirt werden
konnte. Die Balazores fanden übrigens nachher bald wieder unter dem Namen
n Rasati** Eingang im Königreich Neapel.
Baldrian s. Medizinalpflanzen.
Banc Abegg« Im Hause Escher Wyß & C* unter der Direktion Abegg's
in den fünfziger Jahren erfundene und verbesserte Vorspinnmaschine für Baumwoll-
garn, welche für niedere Nummern die Banc ä broches oder Spindelbank theil-
weise verdrängte. Die Veranlassung zur Erfindung der Maschine gab ein lang-
jähriger Kampf zwischen dem altem System Banc k broches mit sog. Scheibenspulen
und den neuem Pressions banc ä broches, wobei es sich um zwei Prinzipien
handelte, die in keinem System vereinigt waren und von beiden Seiten doch
als gut verth eidigt und beizubehalten gesucht wurden. Die Banc Abegg be-
werkstelligte die Vereinigung dieser Vorzüge und erhöhte sie zugleich. Der
Aufwindprozeß wurde erstens viel zarter und die Lunte erlitt weniger Friktion ;
zweitens enthielten die erzeugten Spulen wenigstens doppelt so viel Baumwolle
als die Pressions banc ä broches-Spulen. Die Banc Abegg lieferte außerdem in
Folge der sich immer gleichbleibenden Aufwindgeschwindigkeit ein gleichförmigeres
Vorgespinnst , kam bei gleicher Produktion punkto Anschaffung und Unterhalt
billiger als die Banc ä broches zu stehen, beanspruchte weniger Raum und ent-
sprechend weniger Beleuchtung und Bedienung, sowie auch etwas weniger Trieb-
Banc Abegg
— 119 —
Bankwesen
kraft. In knrzer Zeit wurde dieselbe in 120 Spinnereien des Kontinents in mehr
oder weniger großer Anzahl eingeführt, um für gröbere Vorgespinnstnummern
verwendet zu werden. Für feinere Nummern war sie weniger geeignet, weil die
Lunte hiefür eine ebenso große Drehung wie bei den Pressions banc ä broches
erfordert.
Bandagisten s. Messerschmiede und B. — Im Handelsregister waren
Ende 1884 22 Bandageriegeschäfte eingetragen, nämlich : Baselstadt 1, Elanton
Bern 1, Kanton Genf 3, Kanton Luzem 2, Kanton Neuenburg 2, Kanton Schaff-
hausen 3, Kanton St. Gallen 1, Kanton Waadt 3, Kanton Zürich 6.
Bandas da costa« Bunte, abgepaßte Baumwolltücher für das nördliche
Brasilien, wo sie als Umschlagtücher und Decken verwendet werden. Der Export,
früher bedeutend, ist seit längerer Zeit in Abnahme begriffen.
Bandes, nebst den sog. Entredeux der Hauptartikel der ostschweizerischen
Maschinenstickerei. Mehr oder weniger breite, gebleichte und appretirte Streifen
von Cambric, Jacconat, Mousseline etc., mit den verschiedensten Mustern bestickt
und mit einem gezackten Rand, dem sog. Feston versehen, dessen Konturen
ausgeschnitten werden. Die Bandes dienen als Randbesatz der verschiedensten
Kleidungsstücke, namentlich weißer Damenunterkleider und Kinderkleider, werden
aber auch farbig in Wolle, Seide etc. in den mannigfaltigsten und stets sich
erneuernden Formen und Zeichnungen erstellt. Bandes werden auch als Imi-
tation der gestickten Bandes auf dem Plattstichwebstuhl gewoben. Diese
„brochirten" Bandes kosten nur die Hälfte der gestickten, sind jedoch unan-
sehnlicher und weniger dauerhaft, finden deßhalb nur beschränkte Verwendung
und sind zur Zeit überhaupt nicht sehr begehrt, wogegen früher bedeutende
Quantitäten davon exportirt wurden.
Bandfabrikation s. Seidenbandfabrikation.
Bandstuhlfabrikation. Unter dieser Greschäftsbezeichnung war Ende 1884
eine Firma (C. Gerster in Gelterkinden, Baselland) im Handelsregister eingetragen.
Banknoten s. Emissionsbanken.
Banknotensteuer« S. unter „Fmissionsbanken'' die Art. 45 und 46 des
Bundesgesetzes über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten, sowie Art. 15
der Yollziehungsverordnung zu demselben Gesetz. Die Einnahmen des Bundes
betrugen bis anhin: 1882: Fr. 102,728, 1883: Fr. 108,035, 1884: Fr. 128,522.
Davon sind abzurechnen die Ausgaben für die Banknotenkontrole, nämlich 1881 :
Pr. 1665, 1882: Fr. 21,074, 1883: Fr. 24,628, 1884: Fr. 22,540.
Die Einnahmen der Kantone betrugen:
1882
1883
1884
1882
1883
1884
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Baselstadt . ,
. —
24,000
36,000
Solothum .
. 11,531
14,729
15,000
Bern . .
. 46,500
47,866
64,9-10
St. Gallen .
. 76,015
78,750
89,903
Freiburg. . ,
9.240
10,501
12,376
Tessin . .
10,650
10,000
11,200
Genf . . .
6,250
6,974
6,940
Thurgau
. 4,438
14,476
1 5,601
Glarus . . .
—
8,403
Uri . . .
52
Graubünden .
. 12,000
13,592
17,827
Waadt . .
. 39,000
48,000
53,033
Luzem .
. 19,318
19,766
22,017
Zürich . .
. 100,000
101,317
101,407
Neuenbürg
10,506
46,765
Schaffhausen .
2,052
5,541
10,343
336,994
406,060
501,755
Die nicht erwähnten Kantone haben bisher keine Banknotensteuer bezogen.
Bankwesen« S. die Artikel Emissionsbanken, Konkordatsbanken, Spar-
kassen. Anläßlich der eidg. Volkszählung vom 1. Dez. 1880 wurden 5915 Per-
sonen ermittelt, welche dem Bank-, Agentur- und Versicherungsgeschäft oblagen,
Bankwesen
120 —
Bankwesen
davon 3326 (2,5 ^/oo aller Beruftreibenden der Schweiz) speziell dem Bank-
und Geldwechslergeschäft, nämlich
Aargau .
Baselland .
— ./ f -j
. 127
40
Baselstadt . .
. 340
Bern . . .
. 396
Freiburg
Genf . . .
79
. 615
Graubünden
. 46
Tessin .
51
Luzeru .
93
Thurgau
43
Neuenburg .
. 201
Waadt . . . .
. 390
St. Gallen . .
. 152
Zürich . . .
. 508
Schaffhausen .
. 60
Uebrige Kantone .
87
Solothurn .
. 98
TofAl
1 ^^^(\
Diese 3326 Personen boten 4019 Angehörigen und 1102 Personen Haus-
gesinde Unterhalt, so daß insgesammt an dieser Branche 8447 Personen == zirka
3 ^/oo der Gesammtbevölkerung betheiligt waren.
um die Zahl der Geschäfte zu ermitteln, welche sich mit dem Bankwesen
befassen, bildet das Handelsregister die ausreichendste aUer yorhandenen
Grundlagen. Mit Ausnahme einiger weniger Banken, welche sich auf Grund von
O.-R. 899 nicht für verpflichtet halten, einen Eintrag in das Handelsregister vor-
nehmen zu lassen, und einiger Sparkassen, welche sich mehr als gemeinnützige
Institutionen denn als Gewerbe kaufmännischer Art betrachten, mögen Ende
1884 alle unter den Begriff des Bankgewerbes fallenden G^ohäfte im Handels-
register eingetragen gewesen sein. Ihre Zahl beläuft sich auf ca. 809, umfassend
die Geschäfte mit folgenden Benennungen: „Bank, Sparkasse, Leihkasse, Yorschuß-
kasse, Diskonto-, Effekten-, G«ld-, Inkasso-, Recouvrement-, Wechsel-, Werth-
schriftengeschäft, Courtier, Sensal, Börsenagent, Pfandleihanstalt. **
Die Repartition nach Kantonen ergibt
Aargau . .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh.
Baselland
Baselstadt
Bern ....
Frei bürg .
Genf ....
Glarus
42
1)21
4
11
56
126
28
72
10
Graubünden
Luzem
Neuenburg
Nidwaiden
Obwalden
Schaffhausen
Schwyz .
Solothurn
St. Gallen
29
17
53
5
2
28
15
23
69
Tessin . .
. . 8
Thurgau .
. . 17
Uri . . .
. . 2
Waadt . .
. . 70
Wallis . .
. . 6
Zürich . .
. . 90
Zug . . .
. . ^)5
Total 809
Die unter anonymer Firma bestehenden Bankgeschäfte legen in der Regel
alljährlich öffentlich Rechnung ab. Herr Sandoz, Adjunkt des Inspektors der
Emissionsbanken, hat sich der Mühe unterzogen, ihre Zahl und ihre Kapitals-
verhältnisse, soweit sich diese auf die eigenen Gelder beziehen, zu ermitteln,
und es haben sich an Hand des gewonnenen Materials, das jedoch kaum ganz
erschöpfend ist, folgende tabellarische TJebersichten herstellen lassen. (Für er-
gänzende Mittheilungen wird der Herausgeber dieses Lexikons dankbar sein.)
7. Bankgeschäfte unter anonymer Firma
nach Gründungsjahr, eigenem Kapital per Ende 1883, organisatorischem Charakter,
Verantwortlichkeitsverhältnisse .
Anmerkungen. 1) Die Initialen in der letzten Rubrik bedeuten: A: Aktiengesell-
schaft, G: Genossenschaft, g: Gemeindeanstalt (Garantie oder Aufsicht der Gemeinde),
P : Privatunternehmen, V : Verein, St : Staats Institut, St & A : Staats- und Aktien-
gesellschafts-Institut — "1) Die Kursivziffern in der Rubrik , Gewinn-Saldo- Vortrag*
bedeuten 3ftnus-Saldo.
') Im Handelsregister sind 19 eingetragen. — *) Im Handelsregister 3 eingetragen.
Bankwesen
— 121 —
Bankwesen
Firma.
Ein.
gezahltes
Kapital
1883.
Aus-
stehendes
Kaoital
1883.
Reserven
1883.
Gewinn-
Saldo-
Vortrag
auf
1884.
0«4
Kanton Aargaii.
Aargauische Bknk in Aarau
» Kreditanstalt in Aarau
Allgemeine aarganische Erspamisskasse in Aarau
Bank in Baden
p » Zofingen
EraparnlMgeaelüichaft Küttingen in Küttingen
> Lenzburg in Lensburg . .
Erspamisskasse Baden und Umgegend in Baden .
» d. Bezirks Laufenburg in Laufenb.
» Bremgarten-Mnri in Wohlen . .
» Densbüren in Densb&ren . . .
» Leerau in Kirchleerau . . . .
Gewerbskasse in Baden
Hypothekar- und Leihkasse Lenzbnrg in Lenzburg
Leih- und Sparkasse des Kreises 8ins in Sius . .
» » » > > Boswil in Boswil
Spar- und Kreditkasse Suhrenthal in Schöftland
Sparkasse von Aarau in Aarau
» Oberfreiamt in Muri
» Oftringen in Oftringen
Spar-, Leih- und Diskontokasse Aarau in Aarau .
Spar- u. Leihkasse Lenzburg in L. (in Liquid, getr.)
p » Birrwyl in Birrwyl
> > Bremgarten in Bremgarten . .
» » Brittnau in Brittnau . . . .
» * Brugg in Brugg
» »- d.OewerbeToreiDs Lenzbnrg i.L.
> > Kaiserstuhl in Kaiserstuhl . .
» > Meisterschwanden in M. (am
15. Aug. 1883 in Liq. getreten)
» » d. Kreises Merenschwand in M.
*. p Menziken in Menziken . . .
» - Möhlin in Möhlin
» » Muri in Muri
- » Seon in Seon (Priyatinstitut) .
P p Wohlen in Wohlen
p p Zofingen in ZoC (Fil. in Reinach)
p p Zurzach in Zurzach ....
» Vorschussk. des Handwerker- u. Gewerbe-
vereins d. Kreis. Brittnau in B.
» » » Meilingen in Meilingen . .
VoIkskasM Oberendingen in Endingen ....
Volksbank in Zofingen (wurde i. J. 1884 gegründet)
Kanton Appensell A.-Bh.
.Appenzell A.-Rh. Kantonalbank in Herisau . . .
Arbeiter-Ersparnisskasse in Schwellbrunn . . .
Bank für Appenzell A.-Rh. in Herisau ....
Erspamissanatalt in Grab
» p Herisau (in Liquid, getreten)
Erspamisskasse in Hnndwil
» » ümilsch
» Speicher in Speicher
p in Stein
Erspamissrerein Egg in Teufen
Ersparniss- und Yorschusskasse des Kurzenberg.
Handwerkerrereina in Heiden
Leihkasse des Handwerkerrereina Herisau . . .
Spa
kasse Bühler in Bühler ....
Gais in Gais
in Reute
Trogen in Trogen- . . .
Wald in Wald
Wolfhalden in Wolfhalden
1854
1872
1812
1863
1864
1834
1827
1844
1843
1834
1834
1839
1864
1868
1865
1865
1882
1830
1874
1845
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') Tertheilung des Gewinnes pro rata der Guthaben. — ') Jedes Mitglied haftet bis auf
Fr. 400 inkL Stammguthaben. — >) Ende 1882. — *) Mitgliedschaft haftbar und verantwortlich. —
*} Pertönliebe Haftbarkeit der Mitglieder. — ^) Haftbarkeit aller Mitglieder. — '') Ende 1882. —
*) Haltbarkeit: Besenrefond und Genossenschafter zu gleichen Theilen. — *) Haftbarkeit des Kassiers
mit Fr. 36,390 Kapitaltitel. — *<>) Haftbarkeit der YerwaltungsmitgUeder. — ^M Unter Leitung der
Lesegesallscbalt and Schutz des Gemeinderathes. — *^) Haftbarkeit des Komitee ; l 20 der Statuten.
— **) Haltbarkeit der Verwaltung. — ^*) Haftbarkeit des Gemeinderathes. — ^^) Haftbarkeit von
weBlgitant 10 Männern ; | 2 der Statuten. — ^^) Garantie der Gemeinde.
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124 —
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1883.
Aus-
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1883.
Reserven
1883.
Gewinn-
Saldo-
Vortrag
auf
1884.
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Kanton Bern. (Fortsets.)
Yolkabank in Biel 1868
> > Interlaken 1873
Vorsichtakasse in Biel
Kanton Freiburg.
Banque cantonale fribourgeoise, Fribourg . . .
» populaire de la GlAne, ä Romont . . .
» » » Graydre, k Bulle . . .
f > sQisse, euccunale Fribourg (s.
untor Bern Schweis. Volksbank)
Caisse d*6pargne de Chatunnaye, k Chutonnaye
» » de la paroisse d'Ataleot», k Atalens
> *■ et de pr6t8 de Bellegarde, k Belle-
garde (commenc6 »es Operations en 1884)
*■ d*6pargne de Vuisternene, k Vuistemens .
p d'amorti8«eroent de la dette publ., k Fribourg
» hypothöcaire fribourgeoise, & Fribourg . .
Credit agricole et industriel de la Broye, k Estavayer
> foncier fribourgeols, k Bulle
» Gruyörien, k Bulle
ErHparnisskasse der Stadt Murten
Sparkasse Bösingeu in Böitingen
> Liebistorf in Lieb^torf
Spar- und Hülfskasse in Kerzerz
> p Lelhkatise Büdingen in Düdingen . .
p p p von Gurmels in Gurmels
p p » in Märten
> » p d. I. Friedenagerichtskreisea
in Plaffeyen
Kanton Genf.
AiMOciation financiöre Gendve
Banque du commerce Gendve
Banque de Paris et des Pays-Bas auccurs. de Gendve
Banque de Gendve, k Gendve
Banque fftddrale, comptoir Gendve (s. uuter Bern
Eidg. Bank)
Banque genevoise de prdtd et de ddpöts, k Gendve
Banque populaire genevoise
Caisse hypotbdcaire, k Gendve
CaiBse ouvridre de crddit mutuel, k Gendve . . .
Comptoir d'eecompte de Gendve
Crddit lyonnais snccurRale de Gendve
Omnium genevois socidtd civile d'emploi de fonds
publics, Gendve
Socidt4 immobilidre gendvoise, k Gendve ....
Societd suisse pour Tindustrie des chemlns de fer,
k Gendve
Kanton Glarua.
Bank in Glarus
Glarner Kantonalbank (Geschäftseröffn. I.Jan. 1884)
*) Leihkasse Glarus
Kanton Ghraubünden.
Bank für Graubünden in Cbur . .
Graubündner Kantonalbank in Chur
Kanton Ijusem.
Bank in Luzem . .
Eidgenössische Bank,
1858
1850
1865
1853
356,600
476,743
359,800
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2'400,000
143,400
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1879
1876
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1878
1867
1854
1866
1881
1873
1824
1858
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1868
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1881
1868
1883
1872
1845
1872
1848
1881
1868
1848
1878
1855
Comptoir Luzem (s. unter
Bern Eidg. Bank)
1849
1853
1875
1852
1884
1862
1862
1870
1856
36,555
6,000
750,000
3'000,000
790,000
500,000
500,000
1,225
4,500
2,050
4,940
5,000
8*643,670
3'000,000
10'000,000
1'000,000
2*500,000
2*500,000
168,450
2*705,968
133,100
3*000,000
5*000,000
2,750,000
5*000,000
37*757,518
2*250,000
1*000,000
3*250,000
2*000,000
2*000,000
4*000,000
4*000,000
143,400
1*787,540
210,000
500,000
710,000
7*500,000
59,063
7*559,063
4*000,000
49,529
32,010
40,000
5*417,919
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554,453
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144,132
3,460
102,825
50,000
15,037
5,365
11.395
5,932
18,800
1,804
1*219,637
480,200
297,649
7,046
14,572
635,049
9,426
91,000
120,886
285,294
1*941,122
450,000
131,350
581,350
298,500
775,813
1*074,313
125,168
1,736
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*) Wenn das Aktivvermögen der Genossenschaft und das einbexahlte Stammkapital sor Deckung
der Schulden nicht ausreichen sollte, so haftet jedes Mitglied Ober seine Einzahlungen hinaus noch
für den vierfachen Betrag. — *) Garantie der Gemeinde. — *) Aufsicht der Gemeinden Atalens,
Bussonens und Granges. — *) Garantie: 3 Gemeinden. — *) Haftbarkeit der Stadtgemeinde Murten.
— ^) Die Genfer Succursale hat ein fixes Kapital von Fr. 1*000,000. — '') 2000 Namen-Aktien, wovon
je Fr. 1250 einbezahlt — ") Kapital : 2500 Antheile, 17 Gemeinden gehörend. — *) Die Leihkasse
Glarus ist zu Anfang des Jahres 1884 In Liquidation getreten und wurden Aktiven und Passiven
von der neu gegründeten Glarnerischen Kantonalbank übernommen.
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gezahltes
Kapital
1883.
Aus-
stehendes
Kapital
1^3.
Reserven
1883.
Gewinn-
Saldo-
Vortrag
auf
1884.
Kanton St. Gallen. (Fortitets.)
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f&r Ronchach n. Umgeb. in Ronchach
•«Ameise» in Tablatt
in Oberriet
» Sargana
> Kirchberg
Toggenbarger Bank in Liclitenateig (Filialen in
Rorsohach und St. Gallen)
Toggenbarg. Ersparnissanet. in WattwU (Privatinst.)
WerdenbergiBche Spar- nnd Leihanstalt in Buchs
Kanton Tessin.
Banca Cantonale Ticinese, Bellinsona (Agenturen
in Locamo, Lugano und Mendriiio)
* della Svizzera Italiana, Lugano (Agentur in
Bellinzooa und Succ. in Locarno)
» populäre Ticinese, Bellinsona (im Laufe des
Monats Oktober 1884 gegründet)
Kanton Thurgau.
Beurks-Leihkas^e Kreuslingen in Kreuzungen
Leih- nnd Sparkasse Aadorf in Aadorf ....
» » > Eschlikon
» » f des Bezirks Bischoftzell in
Bischofszeil (Agentnren in Amrisweil u. Arbon)
Leih- u. Sparkasse für den Bez. Diessenhofen in D
» » » Eschenz in Eschenz ...
> > > Steckborn in Steckbora . .
Sparkasse Franenfeld' in Frauenfeld ....
Thnrgauische Kantonalbank in Weinfelden . .
» Hypothekenbank in Frauenfeld .
Kant«n Unterwalden.
a. Nidwaiden.
Ereparnisskasse von Nidwaiden in Stans ....
Kantonale Spar- u. Leibkasse v. Nidwaiden in Stans
b. Obwalden.
Ersparnisskasse von Obwalden in Sarnen . . .
Kanton Uri.
• • • •
Erspamisskasse Uri in Altdorf
Kanton "Waadt.
Banque cantonale vandoise, Lausanne
» de Montreux, k Ternex-Montreax . . .
> föderale, comptoir Lausanne (s. unter Bern
Eidg. Bank).
» popnlaire de la Broye, Payerne ....
Caisse de consig. du Pays d*en haut, k ChAtean-d*Oex
» d*6pargne du district d'Aigle, k Aigle . .
» » » » de Gossonay, Cossonay
P »de Ste-Croix, k Ste-Croix . . .
» » » Nyon, k Nyon
» p du district d*en haut, Ch&teau-d'Oex
» ► ► ► de Vevey, k Vevey . .
p » et de pr6voyance du district de
Moudon, k Moudon
p » et de privoyanoe d*Yverdon. Yverdon
p hypotb6calre cantonale vaudoise, k Lausanne
p popnlaire d*6pargne et de credit, k Lausanne
(succuraale k Bex)
CrMit d'Aigle, k Aigle
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1*000,000
1*000,000
250,000
600,000
850,000
285,800
4*063,472
300,000
400,000
700,000
34,000
22,000
12,142
30,000
80,000
50,000
6,454
133,000
430,000
750,000
1*547,596
77,561
5,131
82,692
118,160
162,909
2*827,750
20,000
19,500
21,038
?
16,765
n 105,363
24,361
265,144
31,000
70,648
753,000
13,345
13,600
61,398
893
35,558
3,650
1,255
4,905
905
938
5,284
7,018
2,043
49,864
7,240
73,292
5,776
1,952
271
1,139
558
1,999
9,874
»)?
»)V
1)?
?
•>
«)?
A
P
A
StAA
A
A
A
*)«
A
A
A
A
*)g
8t
StAA
G
St
*)G
St
StAA
A
A
A
A
6
6
V
V
0
A
G
St&A
A
6
A
*) Guthaben auf Pfandbriefe angelegt. — ^) Solidarische Haftbarkeit einer siebeugliedrigen
Kommission. — >) Fr. 250,000 Kapital, wovon 50 <>/o einbezahlt — *) Garantie der Gemeinde. —
*) JedM Mitglied der Gesellschaft hat bei seinem Antritt Fr. 700 gute Kapitalien im Landesarchiv
za hinterlegen, Verwaltungsräthe weitere Fr. 700, Kassier weitere Fr. 1500, als Garantie für allfälligo
Verlust«. — *) Fast sammtliche Aktien wurden im Jahre 1862 zurückbezahlt. — ') Am 30. Juni 1882.
— *) Kapital auf Fr. 300,000 flxirt, eingetheilt in Antheilscheine k Fr. 100.
Bankwesen
— 128 —
Bankwesen
Firm
Kanton "Waadt. (Fortsetz.)
Or4dit matuel de la Vailöe, an Sentier
» jTerdounola, k Tverdon ....
L^pargne popnlaire, k Vevey ....
Union Taudoiöe da credit, k Lanaanne
Ein-
gezahltet
Kapital
1863.
Aus-
stehendes
Kapital
1TO3.
Kanton 'Wallis.
OaUse d*6pargne de VAssociation Talaisanne de
■eoonn mntnela in Saxon
Kanton Zürich.
Aktiengeaellachaft Leo & Cie. in Zürich ....
Allgemeine Alterakaeee in Winterthnr
Bank in Wlntertbur
Bank In Zürich (Filiale in Winterthnr) ....
Eidg. Bank, Comptoir in Zürich (s. anter Bern).
Oewerbebank in Zürich
Handelebank in Zürich
Hypothekarbank in Winterthnr
Leihkasse Borgen in Horgen
> in Uster
Leihkasse im Wahlkreis Küsnacht in Küsnacht .
» Dietikon in Dietikon
» Enge in Enge
» Fnrtbal in Bachs
m im Wahlkreis Grüningen-Grossan in Gr.
»> Harthaien in Marthalen
p Moilen-Herrliberg in Meilen ....
> im Wahlkreis Netimünster in Rtesbach
» Richtersweil in BJchtersweil ....
» im Wahlkreis SchöfiTlisdurf in Begensberg
» für den Wahlkreis Stäfa in Stäfa . .
» Stammheim in Ober-Stammheim . . .
> Wadensweil in Wädensweil
* in Winterthnr
> der Stadt Zürich
Leih- and Sparkasse des Wahlkreises Kloten-
Bassersdorf in Kloten
Schweiz. Kreditanstalt in Zürich
p Volksbank, Filiale Zürich (s. unter Bern).
Sparkasse Küsnacht in Küsnacht
> des Bezirkes PfafAkon in Pf&fBkon . .
Spar- nnd Leihk. des Notariatskreises Eglisan in E.
Volksbank in Winterthnr
Zürcher Kantonalbank in Zürich (Filialen in Af-
foltern a. A., Andelflngen, Banma, Dielsdorf,
Horgen, Meilen, Rüti, Uster and Winterthnr)
Kanton Zug.
Kreditanstalt Zug in Zug
Sparkasse Zug in Zag
p Cham in Cham (in Liquidation) . . .
Spar- u. Leihkasse Baar in Baar
p p » d. Thaies Aegeri in Unter-Aegeri
1881
1869
1883
1864
83,245
219,740
1,955
») 807,900
24'279,792
1854
14*000,000
1852
— .
1862
15*000,000
1836
6X)00,000
1868
102,361
1864
1*000,000
1866
S'OOO.OOO
1864
120,000
1862
50,000
1866
50,000
1865
86,100
1867
250,000
1868
20,000
18ti8
17,300
1875
44,100
1866
50,500
1860
380,000
1876
160,000
0
100,000
1873
100,000
1863
102,400
1864
1*000,000
1863
500,000
1857
800,000
1873
100,000
1856
20*000,000
1838
50,000
V
1873
60,000
1878
121,199
1870
12*000,000
80*263,960
1851
75,000
1840
—
1876
20,000
1867
88,400
1873
80,000
263,400
257,639
13,900
271,539
Reserven
1883.
Gewinn- 1 ^^
Saldo- S.5
Vortrag
auf
1884.
5,190
43,771
8
4*291,881
815,986
7,681
560,000
14,680
463,000
7,500
0
3,102
2,186
i587,7J8
^£
A
A
(i
G
2660,861
34,500
2*000,000
14,000
t
?
10,000
2*850,000
23,317
1884,668
4,021
642
669,891
55,953
2,911
15,000
1,471
11402
665
26,827
7
143
10,000
8,208
S33
26,000
2,515
66,000
6,159
7,000
689
20,500
702
16,047
1,891
29,000
13,429
185,000
13,816
100,000
3,232
200,000
4,054
7*498,031
20,000
454,103
?
6,232
993
481,328
431
121,319
497
958
28,965
2266,846
101
354
455
A
G
A
A
*)G
A
A
A
A
A
A
A
•)A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
V
t
A
*)G
St
•)P
•)G
A
A
A
*) Das Oesellschaftskapital besteht aus Antheilscheinen k Fr. 100. Jeder Gesellschafter aeichnet
Antheilscheine bis sur Höhe des von ihm beanspruchten Kredites. Beim Eintritte sind 10 ^!o ein-
snzahlen. Das geeeichuete Kapital betr> Fr. 8*079,000 ; Haftbarkeit der Gesellschafter für
Fr. 7*271,100. — *) Alle Mitglieder sind für die von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlich-
keiten persönlich nnd in gleichem Verhältniss bis auf den Betrag von Je Fr. 1500 haftbar. — *) Die
Verwaltung ist der Filiale Dielsdorf der Zürcher Kantonalbank übertragen worden. — *) Für die
Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet jedes Mitglied mit dem eingezahlten Stammantheil, bei
einer Einzahlung bis und mit Fr. 100 für Fr. 400, bei einer Einzahlung bis und mit Fr. 200 für
Fr. 600, bei höhern Einzahlungen für das Dreifache derselben. — ^) Kollektivgesellsohaft, deren 15
Mitglieder je Fr. 5000 Betriebskapital einbezahlt haben. — ^) Die Kantonsregiernng haftet den Ein-
legern für ihre Einlagen und Zinsen ; dagegen haftet das GeselUchaftsvermögen der Regierung.
Bankwesen
— 129 —
Bankwesen
ohne die 7 im Jahre 1884
Glarus 1, Luzern 1, Tessin
Zahl Ein-
Kanton. der gezahlte!
Inst. Kapital
Fr.
40 U'999,328
21 4'032,900
8 4,500
9 6'700,000
9 35'368,250
86 50'172,629
20 8'648,670
13 37'757,618
2 3'250,000
2 4'000,000
10 7'495,000
12 13'062,836
2 600,000
1 —
14 3'871,000
5 498,324
15 9'374,329
67 19'235,830
2 2W0,000
10 6'500,000
1 600,000
20 24*279,792
81 80'263,960
6 263,400
Zusammenzag
eröffneten Institute (Aargau 1, Baselstadt 2, Bern 1,
1), deren Kapital Verhältnisse unberücksichtigt sind.
Aargau . .
App. A.-Rh. .
App. I.-Rh. .
Baselland. .
Baselstadt
Bern . . .
Freiburg . .
Grenf . . .
Glarus . . .
Graubänden .
Luzern . .
Neuenburg .
Nidwaiden .
Obwalden
Schaff hausen
Schwyz
Solothum
St Gallen
Tessin .
Thurgau
Uri . .
Waadt .
Zürich .
Zug .
AlM-
stehendes
Kapital
Fr.
529,125
36'607,310
1*787,640
710,000
7'569,063
4*100,000
1*610,780
92,000
810,820
1*000,000
860,000
271,539
Reserven
Fr.
2*116,507
445,440
21,670
1*435,853
13*895,163
5*417,919
1*219,637
1*941,122
581,850
1*074,318
957,198
3*894,734
82,692
118,160
863,522
278,638
1*366,287
4*063,472
700,000
1*547,596
162,909
4*291,881
7*498,031
481,328
Gewinn-Saldo-
Vortrag
auf 1884
Fr.
— 46,980
17,117
13,784
336,002
740,545
— 2,041
28,432
6,876
7,780
— 4,152
15,137
3,915
39,824
35,558
4,905
73,292
2*560,861
2*265,346
455
Total DurcbHchnittü-
eifcene Kapital
Gelder per Institat
Fr. Fr.
17*697,980
4*495.457
26,170
7*149,637
86*206,725
58*118,638
10*571,266
47*281,135
3*838,226
5*074,313
12*559,978
18*464.198
582,692
118.160
4*749,659
872,877
10*779,440
24*145,680
3*704,905
8*970,888
662,909
26*010,812
85*768,184
745,183
439,950
214,069
3,723
794,404
9*578,525
675,798
528,563
3*637,010
1*919,113
2*537,166
1*255,997
1*538,683
291,346
118,160
339,261
174,575
718,629
423,608
1*852,452
897,088
662,909
1*300,540
2*766,715
149,037
890 381*773,266 55*828,177 54*454,422 —3*560,758 438*495,107 1*124,347
Schätzt man das eigene Elapital der Privatbankgeschäfte der Schweiz,
d. h. der unter Personalfirmen bestehenden (im Gregensatz zu den in obiger
Tabelle inbegriffenen anonymen Firmen) auf 100 Millionen Fr., welche Schätzung
kaum zu hoch gegriffen ist, so besteht das gesammte eigene £[apital aller schwei-
zerischen Bankgeschäfte z. 7k, aus mindestens 540 Millionen Fr. und der Durch-
schnitt per B. ans ca. 667,500 Fr. Auf ca. 3500 Einwohner kommt ein B.
IL Banken unter anonymer Firma nach ihrem Hauptgeschäflsbetrieb.
a. Handelsbanken (ohne ihre 46 Filialen).
Zahl
£in-
Aus-
Gewinn-Saldo-
TuUl KapiUl-
Kanton.
der
gexahltes
stehendes
Reserven
Vortrag
eigene durchschnitt
Invt.
Kapital
Kapital
auf 1884
Gelder per Bank
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr. Fr.
Aargau . .
6
12*600,000
—
860,000
70,159
13'420,159 2*684,032
App. A.-Rh. .
2
4*000,000
—
276,913
15,581
4*292,494 2*146,247
Baselland
1
3*000,000
565,600
8,744
3*574,344 3*574,3-14
Baselstadt
9
32*768,250 34*107,310
13*613.613
331,938
80*721,111 8*969,012
Bern
16
32*393,040
286,500
1*866,910
66,033
34*612,483 2*163,280
Freiburg . .
6
6*083,400
210,000
877,840
- 9,791
6*161,449 1*026,908
Genf . . .
12
35*061,650
7*559,063
1*306,073
23,432
43*940,118 3*661,676
Glarus . . .
2
3*250,000
681,350
6,876
3*838,226 1*919,113
Graubünden .
2
4*000,000
—
1*074,313
5*074,313 2*537,15()
Luzern . .
5
6*120,000
4*000,000
151,754
7,780
10*279,534 2*U54,907
Neuenburg .
8
10*015,736
1*510,780
1*861,326
— 5,569
13*382,273 1*672,785
Schaff hausen
8
3*520,000
—
285,725
8,338
3*814.063 1*271,354
Schwyz . .
1
200,000
50,000
4,100
753
254,853 254,853
Solothum
6
6*856,917
—
1*036,369
33,520
6*926,806 1*154,468
St Gallen .
12
18*968,230
810,820
2*695.018
26,465
22*490,533 1*874,211
fiiiT«r, Volkiwlrtbtchafta-Lexikon der Schweis.
Bankwesen
— 130 —
Bankwesen
Tessin ... 2 2'000,000 rOOO,000 700,000 4,905 3'704 905 1'8Ö2,452
Thurgau . . 1 2*400,000 600,000 480,000 49,864 8*479,864 8*479,864
Waadt. . . 8 14'624,560 - 2'955,598 —2*567,288 14'912,865 1*864,108
Zürich ... 8 68*223,560 257,689 6*250,666 —2*874,787 72*357,128 9*044,641
Zug . . . 1 75,000 - 20,000 — 95,000 95,000
110 268*940,243 50*392,112 87*803,168 —4*802,997 847*882,521 8*157,568
Anmerkungen: 1) 6 Banken pflegen aufiscbließlich oder fast ausschließlich
das Diskoniogeschäfl (2 Genf, 1 Baselstadt, 1 Neuenburg, 1 St. Grallen, 1 Zürich) ;
2 Banken (Basel und Genf) dienen vorzugsweise dem Verkehrswesen, — 2) Banken
mit Filialen sind: Basler Handelsbank 1, £idg. Bank 7, Bemer Kantonalbank 6,
Schweiz. Volksbank 6, Neuenburger Eiantonalbank 2, Banque commerciale neu-
chateloise 3, Creditanstalt in St. Gallen 1, Toggenburger Bank 2, Tessiner
Kantonalbank 3, Banca della Svizzera italiana 2, Bank in Zürich 1, Zürcher
Elantonalbank 9, Solothumische Bank 2 in Ölten und Balsthal, Thurg. Hypo-
thekenbank 1 in Eomanshorn.
b, Hypothekarbanken.
Zahl
Ein-
Aus-
Oewinn-Saldo-
ToUl
Kanton.
der
gezahltes
stehendes
Reserven
Vortrag
Eigengelder
Inst.
Kapital
Kapital
auf 1884
>
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Aargau . .
1
500,000
63,151
5,646
568,797
Baselland .
1
2*000,000
—
672,000
1,020
2*678,020
Baselstadt .
1
2*500,000
2*500,000
878,000
2*934
5*380,934
Bern . . .
8
16*936,478
1*000,000
128,011
655,270
17*719,759
Freiburg . .
2
3*500,000
500,000
281,460
' 2,589
4*233,999
Genf . . .
1
2*705,968
—
685,049
—
8*841,017
Neuenburg . .
l
3*000,000
—
800,000
1,417
3*301,417
Solothum . .
1
3*000,000
100,000
2,602
3*102,602
St. Gallen .
1
—
—
—
8,935
8,985
Thurgau . . .
1
3*000,000
—
750,000
7,240
8*767,240
Waadt . . .
1
9*500,000
—
758,000
1,139
10*254,189
Zürich . . .
1
8*000,000
463,000
55,953
8*518,953
15 53*642,446 4*000,000 4*473,671 744,695 62*860,812
Kapitaldurchsohnitt per Bank 4'190,721 Fr.
Anmerkung : Das Hypothekargeschäft wird auch von der Mehrzahl der
Handelsbanken und der Sparkassen gepflegt.
c. Spar- und Leihkassen (ohne ihre 8 Filialen).
Zahl
Ein-
Aus-
Gewinn-Saldo-
Total
Kapital-
Kanton.
der
gezahltes
stehendes
Reserven.
Vortrag
eigene <
larchschn.
Institute
KapitHl.
Kapital
auf 1884
Gelder
p. Institut
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Aargau . . .
. 35
1*999,328
529,125
1*203,856
-122,785
3*609,024
103,115
Appenzell A.-Rh
. 19
32,900
—
168,527
1,536
202,968
10,682
Appenzell I.-Rh.
. 3
4,500
—
21,670
26,170
8,723
Baselland . .
. 7
700,000
—
198,258
4,020
902,278
128,896
Baselstadt . .
1
100,000
—
3,550
1,130
104,680
104,680
Bern . . . .
. 68
1*843,111
501,040
3*422,998
19,242
5*786,391
85,094
Freiburg . .
. 12
60,270
110,387
5,211
175,818
14,651
Luzern . . .
6
1*375,000
100,000
805,444
2*280,444
456,089
Neuenburg
3
47,100
—
1*733,408
—
1*780,508
593,503
Nidwaiden
. 2
500,000
82,692
582,692
291,846
Obwalden . .
1
—
118,160
—
118,160
118,160
Schaffhausen . .
11
351,000
—
577,797
6,799
935,596
85,054
Schwyz . . .
4
298,324
42,000
274,538
3,1H2
618.024
154,506
Solothum . .
8
517,412
—
228,918
8,702
750,032
87,414
St. Gallen . .
. 44
277,600
—
1*368,454
158
1*646,212
38,284
Tessin . . . .
1
Thurgau . . ,
. 8
noo,ooo
250.000
367,596
16,188
1*733,784
216,723
Bankwesen
— 131 —
Bankwesen
Uri
Waadt
Wallis
Zürich
Zug
600,000
255,232
162,909
688,288
4*040,400 13,900 784,865
188,400 — 461,828
— 662,909 662,909
6,288 848,808 76,710
68,438 4'892,108 222,868
455 650,188 162,546
272 14'190,577 I'486,066 I2'677,588 —2,456 28'301,774 104,050
Anmerkungen: 1) Sparkassen sind auch mit vielen Handelshanken und
Hypothekarbanken verhunden. — 2) Filialen haben: Spar- und Leihkasse Zo-
fingen 1, Erspamißkasse von Eonolfingen 3, Credit mutuel ouvrier de Montier 1,
Leih- und Sparkasse Bischofzell 2, Caisse populaire d^^pargne et de credit in
Lausanne 1.
Zusammeneug der Klassen a, &, c.
Institat«.
110 Handels-B.
16 Hypoth.-B.
Ein-
gesahltes
Kapital.
Kr.
Aas-
gtehendes
Kapital.
Fr.
Gewinn-Saldo-
Vortrag
auf 1884
Fr.
Total
eigene
6«lder.
Fr.
Durchschnitts-
kapital
per Institut
Fr.
Reserven.
Fr.
268'940,248 60'892,112 87'303,168 -4*802,997 347'882,621 8'157,568
58'642,446 4'000,000 4'478,671 744,696 62'860,812 4'190,721
272 Spar- U.L.-K. 14'190,677 l'486,065 12'677,588 —2,456 28'801,774 104,050
897 Institute mit 331'778,266 55'828,177 64'464,422 -
-8'560,758 438'495,107 1'104,522
ITT. Renartition
der anonymen Finanzinstitnte nach
^^B ^^^t^^^ V ^^B^^ ^^F B^ ^^^ ^^ ^^^^ ^^^^ ^^
Ent
stehungsp
eriod
en.
Jahrsehnt 1811/20
1821/30
1831/40
1841/50
1851/60
1861/70
1871/80
1881/84
Unbest.
ToUl
Aargau ....
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh. .
Baselland . . .
1
1
2
8
3
4
3
3
5
1
2
8
15
2
4
10
2
3
1
2
1
2
1
41
21
3
9
Baselstadt . .
—
—
1
1
2
4
8
11
Bern ....
2
9
9
5
12
27
18
5
—
87
Freiburg . ,
Genf . . . ,
1 <
^^^_
I
•~-
1
4
8
2
6
1
4
4
4
1
1
1
20
18
Glanis . . .
1 <
—
—
1
1
—
2
Graubünden .
—
—
—
2
—
2
Luzern . . .
1
—
1
1
1
4
3
—
11
Neuenburg . .
Nidwaiden . .
I
1
— "
—
4
4
1
8
—
12
2
Obwalden .
—
1
—
—
—
—
1
Schaffhausen
'. 1
—
2
—
5
6
I
14
Schwyz . .
Solothurn .
1
1
z
2
1
1
6
3
3
1
1
5
15
St. Gallen .
1
2
8
6
11
14
1
19
57
Tessin . .
—
—
—
1
-
1
1
—
3
Thurgau
üri . . .
, — —
1
1
_
1
5
3
z
— -
10
1
Waadt . .
. 2
2
4
l
1
6
4
—
20
WaUis . .
—
—
—
—
1
1
Zürich . .
2
6
16
6
2
31
Zug . . .
—
1
—
1
1
2
5
10 24 28 28
41
116 92 30 28
397
Vorstehende Tabelle bietet Anlaß zu einer Menge interessanter Betrachtungen.
Wie klar illustrirt sie trotz ihrer Unvollständigkeit (von 28 Instituten fehlen
die Angaben betreffend das GrUndungsjahr ; femer sind die s. Z. entstandenen
und vor 1884 wieder eingegangenen Finanzinstitute nicht mitverwerthet), die
Entwicklung des schweizerischen Bankwesens! Welcher Kontrast zwischen dem
Zeitalter der Postkutsche und dem des Damp^sses, zwischen der Glanzperiode
der Haschine und jener des Handarbeitstuhls!
Bankwesen — 132 — Bankwesen
m
Bis in die Mitte des Jahrhunderts liegt das Handelsbankgeschäft fast aus-
schließlich in Privath&nden , denn die 10 -(- 24 -|- 28 -(- 28 Institute der
Jahre 1810 — 1850 sind zu 86 ^/o Sparkassen, welche zunächst in der Absicht
errichtet worden sein mögen, dem kleinern Greldbesitzer einen sichern Auf-
bewahrungsort nebst mäßiger Rendite zu bieten. Daher auch die Benennungen
wie „Bürgerliche*^ Erspamißkasse , „Bürgerliche" Depositokasse (Bern). Ohne
Zweifel sind diese Sparpfennige in den ersten Zeiten ausschließlich auf festes
Unterpfand angelegt worden.
Im 4. Jahrzehnt erst entstehen einige größere Banken:
1834 Berner Elantonalbank.
1836 Bank in Zürich.
1837 Bank in St. Gallen.
Diesen Ausspähem folgen im 5. Jahrzehnt:
1845 Bank in Basel.
„ Waadtländische Eantonalbank.
„ Banque du commerce in Grenf.
1846 Hypothekarkasse des Kantons Bern.
1848 Banque de Geneve.
„ Caisse hypoth^aire in G«nf.
„ Solothurner Hülfskasse in Solothum.
1849 Omnium genevois.
„ Basellandschaftliche Hypothekenbank.
1850 Kantonalbank Freiburg.
„ Luzermsche Kantonal-Spar- und Leihkasse.
11
Im 6. Jahrzehnt:
1851 Thurgauische Hypothekenbank.
1852 Bank in Glarus.
1853 Soci^t^ immobiliere Genf.
1854 Aargauische Bank.
„ Caisse hypoth^caire fribourgeoise in Freiburg
„ Aktiengesellschaft Leu & Co., Zürich.
1855 Comptoir d^escompte G^nf.
„ Kreditanstalt St. Grallen.
1856 Bank in Luzem. ^
„ Deutsch-schweizerische Kreditbank St. Gallen
„ Schweiz. Kreditanstalt in Zürich.
1857 Solothumische Bank.
„ Spar- und Leihkasse in Bern.
„ Leihkasse der Stadt Zürich.
1858 Caisse hypoth^caire vaudoise.
1860 Tessiner Kantonalbank.
1860 Handwerkerbank in Basel.
17
Im 7. Jahrzehnt:
1862 Leihkasse Glarus.
„ Bank für Graubünden.
„ Bank in Schaffhausen.
„ Bank in Winterthur.
1863 Bank in Baden.
Bankwesen — 133 — Bankwesen
1863 Basler Handelsbank,
n Bemer Handelsbank.
„ Hypothekenbank in Basel.
« £idg. Bank.
K Toggenbnrger Bank.
n Credit foncier neuchEtelois in Neuenbürg.
M Spar- und Leihkasse Zofingen.
1864 Bank in Zofingen.
„ Banqne du Locle.
n Handelsbank in Zürich.
„ Leihkasse Wädensweil, Kt. Zürich.
« Union vaadoise dn credit in Lausanne.
« St. gallische Hypothekarkasse.
1866 Bank für Appenzell A.-Eh.
n HypothekarbaJik Winterthor.
n Credit agricole et industriel de la Broye in Estavayer.
1867 St. gallische Eantonalbank.
n Caisse d'amortissement de la dette publique Fribourg.
1868 Basellandschaftliche Kantonalbank in Liestal.
„ Banque de Montreux.
1869 Bemische Bodenkreditanstalt,
n Schweiz. Yolksbank in Bern.
n Hypothekarkasse des Ets. Solothum.
1870 Kantonalbank Zürich.
« Thurgauische Kantonalbank,
n Graubündner Kantonalbank.
„ Bank in Wyl.
32
Ln 8. Jahrzehnt:
1872 Aargauische Kreditanstalt in Aarau.
M Basler Bankverein.
n Association financi^re Genf.
« Banque de Paris et des Pays-Bas, succ. in Genf.
N Solothumische Yolksbank in Solothum.
1873 Schaffhauser Handelsbank,
n Kreditanstalt in Luzem.
n Banca della Svizzera italiana in Lugano.
1875 Soci6t6 suisse pour Tindnstrie des chemins de fer in Gent
1876 Appenzell A.-Bh. Kantonalbank.
1877 Basler Kreditgesellschaft
1879 Schweiz. £isenbahnbank in Basel,
n Banque fonci&re du Jura in Del6mont.
13
Ln 9. Jahrzehnt (1881 — 1884):
1881 Basler Depositenbank.
„ Credit foDcier fribourgeois in Bulle.
n Banque genevoise de prSts et de d^pot in G^nf.
1882 Neuenburger Kantonalbank.
„ Banque commerciale neuchateloise in Neuenburg.
Bankwesen
— 134
Bankwesen
1882 Schaff haaser Elantonalbank.
1883 Glarner Kantonalbank.
7
Die nämliohe Tabelle weist schlagend den £in£aß der Privatbankgeschäfte
auf die Entstehang der öffentlichen Finanzinstitute nach. Basel, Grenf, Grlaras,
Neuenbürg, Zürich treten mit letzteren yerhältnißmäßig spät in die Linie, obwohl
ihre Handels- und Gbwerbeyerhältnisse sowohl Geldbedtirfhisse als Greldüberfluß
schaffen ; allein da ist der Privatbanquier, der Grelder nimmt und gibt und somit
nach beiden Seiten Dienste leistet. Und dieser Privatbanquier hat seinen Sitz
und seine Bedeutung behauptet; sind auch mächtige öffentliche Banken entstanden,
sie haben den erstem nicht verdrängt, vielmehr hat er, sich mehr und mehr in
den Handels- und Industriezentren ausdehnend, daselbst hemmend auf die Ent-
wicklung des öffentlichen Bankwesens gewirkt (s. d. Schlußtabelle dieses Artikels).
lY. Repartition der Bankgeschäfte unter anonymer Firma nach der
Höhe des Kapitals.
Ueber
20 Mill.
Fr.
15—20
Mill.
Fr.
10—16
MilL
Fr.
5—10
Mill.
Fr.
3—5
Mill.
Fr.
Aargau .
Appenzell A.-Rh
Appenzell I.-Rh
Baselland
Baselstadt
Bern
Freiburg
Genf
Glarus .
Graubünden
Luzem . .
Neuenburg
Nidwaiden
Obwalden .
Schaffhausen
Schwyz .
Solothurn
St. Gallen
Tessin .
Thurgau
üri . .
Waadt .
Wallis .
Zürich .
Zug . .
Anmerkung
1—3 500,000
Mill. bis 1 Mill.
Fr. Fr.
8 2
2 —
1
8
1
2
1
8
1
1
2
2
2
8
1
2
3
4
8
2
2
2
8
8
2
1
2
1
2
1
6
2
1
1
1
1
1
Unter
500,000
Fr.
84
19
8
7
2
78
18
2
7
6
1
1
11
6
11
51
1
7
17
1
21
5
11
12
16
88
17
298
Bei einigen Instituten beruht die Klassifikation auf Schätzung,
bei einigen ist die Klassifikation nicht möglich.
Repartition der Bankgeschäfte nach deren Organisation.
Kantone.
Aargau . .
App. A.-Rh.
App. I.-Rh.
Baselland .
Baselstadt .
Staats-
Inst. Ge-
Staats- and melnde-
Inst. Aktien- An-
gesell- stalt.
Schaft.
— 1 —
1 — 6
1 — —
Filialen An-
Aktien- Ge- der dere
ge- nossen- Ver- Privat- Unbe- Total anonym. Bank-
Inst, stimmt, anonym. Bank- ge-
ge- sch&fte. soh&fte.
echifte.
Seil-
schaft.
Schäf-
ten.
eine.
Total
aUer
Bank-
ge-
16 28 — 1 1 41 1 —
2 18 — — — 21— —
— 8 — --— 81 —
6 — 2— — 9— 2
9 2 — — — 11 2 48
42
21
4
11
56
Bankwesen
135
Baselland
Bern . . ,
. 2
_
5
54
15
^^^
11
87
13
26
126
Freiburg
1
1
4
12
1
—
—
1
20
1
7
28
Genf . . .
,
1
1
11
—
—
—
13
1
58
72
Glarus .
1
—
—
1
—
—
—
2
—
8
10
Graubünd.
1
—
—
1
—
—
2
—
27
29
Luzern . .
l
—
—
9
1
—
—
—
11
1
5
17
Neuenburg
1
—
—
9
1
—
—
1
12
6
85
53
Nidwaiden
1
—
—
1
—
—
—
2
3
5
Obwalden
—
—
—
1
1
1
2
Schaffhaus.
1
6
5
1
—
—
1
14
14
28
Scbwyz . .
t
—
1
3
—
1
— -
5«
10
15
Solothum
—
2
1
10
1
1
15
2
6
23
St. Gallen .
1
—
1
25
10
2
5
13
57
4
8
09
Tessin . <
, —
1
—
2
—
—
—
3
5
—
8
Thurgau
1
1
3
5
—
—
—
—
10
3
4
17
Uri . .
1
—
—
—
1
—
1
2
Waadt . .
, —
2
■ —
9
7
2
—
—
20
2
48
70
Wallis . .
—
—
—
—
—
1
1
—
5
6
ZQricb . .
1
—
—
25
3
1
—
1
31
12
47
90
Zug . . .
—
—
3
1
—
1
5
—
o
54
358 809
15 9 27 216 83 8 8 31 397
Bannbezirke s. Forstwirthschaft.
Barbiere und Haararbeiter. Als solche bezeichneten sich anläßlich der
eidg. Volkszählung von 1880 1895 Personen (1657 männlich, 238 weiblich)
= 1,4 ^/oo aller Beruftreibenden. Durch dieselben fanden 1854 Angehörige ohne
EIrwerb (1280 männlich, 574 weiblich) und 141 Personen Hausgesinde (alle
weiblich) Unterhalt. Gresammtzahl der Personen, welche diesen Erwerbszweigen
ihren Unterhalt verdanken, 3890 = 1,4 ^/oo der Bevölkerung.
Barocs (Mouchoirs barocs). Alter Artikel der Toggenburger Buntweberei :
Abgepaßte buntgewebte Baumwolltücher gröberer Qualität mit einfarbigem Grund,
oder in den Farben roth, weiß, dunkel- und hellblau carrirt und gewürfelt, oft
mit Kränzen, d. h. einfachem oder künstlichem Einfassungen versehen, die zu
Kopf-, Hals- und Sacktüchern verwendet und meist unter diesem Kollektivnamen
in den Handel gebracht wurden. Der Artikel ist heute nicht mehr von Bedeutung.
Barre. Zweitrettiges Granzseidengewebe mit einfarbiger Kette und zwei-
oder mehrfarbigen Streifen. Der Artikel wird hier und auswärts erstellt, hin-
gegen nur höchst selten zu Kleidern, Putz oder Besatz verwendet.
Barsati« Eine Art buntei' Schärpen, welche von der Ostschweiz aus direkt
und indirekt bisweilen in erheblichen Sendungen nach der afrikanischen Ostküste
gehen.
Basel-Brugg s. Bötzbergbahn.
Basel-Delsberg-Biel s. Bemische Jurabahnen.
Baselland. Mit Baselstadt zusammen 11. Kanton der Eidgenossenschaft.
Beitritt zum Bund 1382. Flächeninhalt 421,6 km^. Ortsanwesende Bevölkerung
am 1. Dezember 1880 59,271 Personen. 4 Bezirke, 65 politische Gemeinden,
36 Civilstandskreise, 26. Nationalrathswahlkreis (3 Mandate); gehört zum 2.
eidg. Assisenbezirk, in militärischer Beziehung zum 5. Divisionskreis, in katholisch-
kirchlicher Beziehung zum Bisthum Basel.
Nach dem * anläßlich der eidg. Volkszählung vom 1. Dezember 1880 er-
mittelten Yerhältniß zwischen den Hauptberufsklassen und der Gresammtzahl der
Berufsthätigen der Kantone nimmt Baselland folgende Rangstufen unter den
schweizerischen Kantonen ein: Die 17. hinsichtlich Urproduktion, die 6. hin-
sichtlich Industrie und Kleingewerbe, die 22. hinsichtlich Handel, die 12. hin^
1»
1»
Baselland — 136 — Baselland
sichtlich Verkehr, die 24. hinsichtlich öffentliche Verwaltung, Wissenschaften und
Künste, die 23. hinsichtlich persönliche Dienstleistungen.
Bei den verschiedenen Berufszweigen sind laut Schweiz. BeruÜBstatistik von
1880 als Erwerbende betheiligt;
<*/'o aller <^/o der nämlichen
Personen. Berafefchatlgen Bemfskategorie
des Kantons. der Schweir..
an Urproduktion 9161 32,3 1,6
p Industrie und Kleingewerbe .16138 56,9 2,9
„ Handel • 1363 4,8 1,4
r, Verkehr 881 3,i 1,8
„ öffentlicher Verwaltung, Wissen-
schaften und Künsten . . 651 2,3 1,4
n persönlichen Dienstleistungen . 146 0,5 0,8
Total 28340 = 47,8 7o der Kantonsbevölkerung und 2,i 7o aller Berufs-
thätigen der Schweiz.
Insgesammt finden durch die verschiedenen Berufszweige Unterhalt (£r-
werbende, Angehörige, Hausgesinde) :
Oq Aar
Personen. Bevölkenrng.
durch Ui-produktion 19,268 32,5
Industrie und Kleingewerbe 30,105 50,8
Handel 3,029 5,i
Verkehr 2,573 4,8
öffentliche Verwaltung, Wissenschaften und Künste 1,835 3,i
rt persönliche Dienstleistungen 305 0,&
Total 57115 = 96,3 % der Bevölkerung. Die übrigen 3,7 ^o der Be-
völkerung sind Bemflose oder unbekannten Berufis nebst ihren Angehörigen und
ihrem Hausgesinde.
Handel, Industrie und Kleingewerbe.
Folgende Gruppirung zeigt diejenigen unter diese Rubrik zählenden Berufs -
arten, welche im Jahre 1880 mehr als 5 ^/oo aller Berufisthätigen des Kantons
beschäftigten :
<^/oo aller ^tM der nämlichen
Berufsth&tige. Beruf»thätigen BerufskHtegorfe
des Kantons. der Schweiz .
Seidenweberei, -Spinnerei und -Zwir-
nerei ») 9503 336 151
Handel, eigentlieher 751 26,5 14
Maurerei und Gypserei .... 677 23,» 32
Schneiderei 603 21,8 17
Schusterei 534 18,9 18
Hotellerie und Wirthschaft ... 527 18,6 17
Weißnäherei 510 18 19
Schreinerei und Glaserei .... 432 15,8 21
Zimmerei 385 13,6 21
Hammer-, Huf- und Zeugschmiede . 224 7,9 23
Uhren- und Uhren Werkzeugfabrikation 215 7,6 . 5
Wascherei und Glätterei .... 211 7,5 14
') Schlatter's Industriekarte der Schweiz pro 1883 verzeichnet 7001, nämlich
Seiden- und Floretseiden&p Innerei 1659, Seidenzwimerei und -Winderei und deren
Hülfsarbeiten 370, Seidenbandweberei und deren Hülfsarbeiten 4972.
Baselland
7,4
24
7,0
17
6,4
46
5,.
26
5,5
16
5,«
19
Baselland — 137 —
lldetzgerei und Wursterei .... 209
Bäckerei 197
Kalk- und Ziegelbrennerei . . 182
Wagnerei und Waggonfabrikation . 168
Maschinen- und Müblenbau . . . 156
Müllerei 148
Aktiengesellschaften.
Ende 1884 bestanden in diesem Kanton (laut Handelsregister) 9 Aktien-
gesellschaften mit einem Aktienkapital von Fr. 3^000,000. 6 betreiben Bank-
geschäfte mit Fr. 2^680,000; 1 Bierbrauerei mit Fr. 30,000; 1 Leuchtgas-
fabrikation mit Fr. 40,000 ; 1 Eisenbahn (Liestal-Waldenburg) mit Fr. 250,000.
Banken und Sparkassen«
S. den Artikel , Bankwesen**.
Fabriken.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1884 39 Etablissements unterstellt
{13,2 ^00 aller unterstellten Etablissements der Schweiz), mit 3177 Arbeitern
(22,4 ^/oo) und 2385 Pferdekräften; 4 Etablissements mit 55 Arbeitern haben
keine Motoren. Der bedeutendste Industriezweig ist die
Seidenindustrie, mit 2411 Arbeitern und 1624 Pferdekräften in 18
Etablissements betrieben. Dieselbe umfaßt:
S Seidenwindereien, 101 A., 4 Pf . (1 Eptingen, 1 Ettingen, 1 Känerkinden.)
1 Seidenzwimerei, 82 „ 24 „ (Liestal.)
3 Floretspinnereien, 1426 „ 1445 « (1 Ariesheim, 2 Schönthal.)
2 Seidenzettlereien, 23» {^ Grelterkinden, 1 Ormalingen.)
^ Seidenbandfabriken, 773« 151 „(1 Bockten, 1 Bückten, 2 Grelterkinden,
1 Liestal, 1 Niederdorf, 1 Oberdorf, 2 Sissach.)
Die übrigen Fabrikbetriebe sind:
1 Anilinfabrik in Schweizerhall; 1 Battgeschäft mit Parqueterie in Ober-
wyl; 1 Baumwollspinnerei in Mönchenstein (99 A., 230 Pf.); 1 Buchdruckerei
in liestal; 2 Cartonfabriken (1 in Äugst, 1 mit Papierfabrik in Lausen); 2
chemische Fabriken in Schweizerhall (davon 1 mit Kunstdüngerfabrik) ; 2 Eisen-
gießereien in Liestal; 1 Kistenfabrik in Mönchenstein; 1 Fabrik m^ch, Web-
stille in Gelterkinden ; 1 mech, Werkstätte in Sissach; 1 Saline in Schweizer-
hall; 1 Schuhfabrik in Liestal; 2 Thonwaarenfabriken (1 in Lausen, 1 mit
Ziegelei in AUschwyl) ; 2 Tuchfabriken in Liestal ; 1 Uhrenfabrik in Walden-
"burg (115 A., 8 Pf.); ^ ührensteinfabrik in Maisprach.
Genossenschaften.
Als solche waren Ende 1884 im Handelsregister 3 Konsumvereinigungen
eingetragen.
Geschäftsfirmen.
Ende 1884 waren im Handelsregister 154 Firmen eingetragen. Die am
stärksten vertretenen Geschäftsbranchen sind: 39 Spezerei-, Kolonial-, Material-
und Droguenhandlungen, 21 Wein- und Spirituosenhandlungen, 20 Manufaktur-
nnd Ellenwaarengeschäfte, 9 Bankgeschäfte, 9 Bierbrauereien, 8 Mühlengeschäfte,
8 Holzhandlungen, 8 Eisen waarenhandlungen, 7 mechanische Werkstätten, 6
Sägereien.
Industriegeschichtliohes.
S. unter Baselstadt.
Baselland — 138 — Baselland
Versicherungswesen.
Die Gebäadeversicherungssummen, Brandstenern and Brandschadensiimmen
betrugen in den Jahren 1879 — 1884:
Jahr.
Versicherungssumme.
Brands teuer.
Brandschaden
*
1879
Fr. 83'972,250- —
Fr.
137,072.
24
Fr.
129,601.
50
1880
« 84700,000. —
n
86,405.
45
■
56,698.
20
1881
„ 85'319,150. —
n
130,609.
50
ff
121,734.
30
1882
« 85^694,940. —
«
87,465.
05
n
72,003.
50
1883
r, 86'224,700. —
»1
105,584.
04
n
98,075.
—
1884
, 86'530,600. —
1»
158,926.
68
ff
216,031.
40
Zu der Brandsteuer vom Jahre 1884 sind Fr. 61,383 Ersatz einer Eück-
yersicherungsgesellschaft ^zu rechnen.
Folgende Gresellschaften sind zum Geschäftsbetrieb im Kanton konzessionirt :
a. Für Mobiliarversicherung : 1) Phönix in Paris, 2) Helvetia in St. Gallen,
3) Bäloise in Basel, 4) Northern in London, 5) Schweiz. Mobiliaryersicherungs-
gesellschaft in Bern.
b. FUr Unfallversicherung: Die ünfEdlversicherungsgesellschaft Winterthur.
c. FUr Lebensversicherung : 1) Gresham in London, 2) La Suisse in Lau-
sanne, 3) Grermania in Stettin, 4) Stuttgarter Lebensversicherungsbank, 5) Magde-
burger Lebensversicherungsgesellschaft, 6) La G^nevoise in Genf, 7) Caisse gene-
rale des familles in Paris, 8) La Centrale in Paris, 9) Phönix in Paris, 10)
Schweiz. Kentenanstalt in Zürich, 11) Ealoise in Basel, 12) Schweiz. Sterbe-
und Alterskasse, 13) Le Nord in Paris, 14) Leipziger Lebensversicherungs-
gesellschaft, 15) Compaguie d^assurances g6n6rale sur la yie in Paris.
d. Für Hagelversicherung: 1) Schweiz. Hagel Versicherungsgesellschaft in
Zürich, 2) Magdeburger Hagelversicherungsgesellschaft.
e. Für Pferdeversicherung : Badische Pferdeversicherungsanstalt in Karlsruhe.
Urproduktion.
Den Hauptantheil an der Urproduktion hat die Landwirthschaft (s. weiter
unten), dann folgt Bergbau und verwandte Betriebe mit 99, Forstwirthschaft
mit 52, Fischerei mit 5 Berufthätigen. (S. die Artikel „Forstwirthschaft",
„Fincherei"*.)
Bergbau und verwandte Betriebe.
Hauptzweig ist der Salinenbetrieb in Schweizerhalle, welchem im Jahr
1880 74 Personen oblagen. Die Gründung dieser Saline datirt in die Jahre
1834 — 37. Sie war das Ergebnlß mehrfacher Bohrversuche, welche einen Zeit-
aufwand von 23 Jahren und einen Kostenaufwand von nahezu einer Million Fr.
erheischten. In den Jahren 1880 — 83 produzirte diese Saline durchschnittlich
per Jahr 146,168 q Koch-, Tafel- und Viehsalz, sowie 10,815 q Abgang- oder
Düng- und G^werbesalz.
Außer dem Salinenbetrieb beschäftigt der Sielnbruchbeirieb eine Anzahl
Personen. Die Art der Steinlager geht aus folgendem Yerzeichniß der Fund-
orte von Rohprodukten (Karte der Fundorte von Rohprodukten der Schweiz,
bearbeitet von Ligenieur Weber und a. Oberförster Brosi^ Verlag von J. Wurster
& Cie. in Zürich) hervor:
Für Gyps: Läufelfingen, Liedertswil und Reigoldswil (überall Tagbau).
Für hydraulische Kalke und Cement: Bubendorf, Uäfelfingen,
Lampenberg, Lausen, Lupsingen, Tenniken und Wittinsburg.
Baselland — 139 — Baselland
Für Kalksteine: Ariesheim, Bückten, Diegten , Eptingen, Ettingen,
Grelterkinden, Gempen, Grellingen, KöUstein, Eänerkinden, Lauwil, Liestal,
Mönchenstein, Muttenz, Nenzlingen, Nuglar, Olsherg, Oltingen, Pratteln, Waiden-
burg, Wenslingen, Zeglingen.
Für Mineralien. Fisenerz: Lausen, Ricken bach. Rünenburg, Sissach
und Wenslingen. (Die Karte bezeichnet diese Fundorte als außer Betrieb gesetzt.)
Für Sandsteine: Kemmiken und Rickenbach.
Für Töpfer- und Ziegelthon: Aesch, Allschwyl, Bottmigen, Muttenz,
Oberwil, Schönenbuch, Therwil.
Für Tuffsteine: Bubendorf und Lupsingen.
Landwirthschaft liehe Verhältnisse.
(S. auch den Artikel „Alpwirthschaft**.)
Mit Landwirthschaft, inkl. Weinhau, Käserei und Gartenbau, beschäftigten
sich im Jahre 1880 8858 Personen = 31,3 ®/o aller Berufthätigen des Kantons
oder 1,6 ^/o aller Landwirthschafttreibenden der Schweiz. Lisgesammt finden durch
die Landwirthschaft 18,773 Personen ==^ 31,7 ^/o der G^sammtbevölkerung des
HalbkantoDs den Lebensunterhalt.
Getreidebau. Folgende Getreidearten werden gepflanzt; Korn, im ganzen
Kanton; Weisen j hauptsächlich im mittlem und untern Kantonstheil, weniger im
obem Baselbiet. Einkorn und EmmeTf in den höher gelegenen Theilen des Kantons.
Roggen j fast ausschließlich nur in den weinbautreibenden Gremeinden, also in den
Bezirken Ariesheim und Liestal, sowie in einem Theil des Bezirks Sissach. Hafer j
im ganzen Kanton. Produktionsmenge und -Werth sind nicht bekannt.
Ackerfrüchte, andere als Getreide. Die wichtigsten sind: Kartoffeln^
Munkeln, weiße und gelbe Rüben, Im untern Kantonstheil, namentlich in der
Gremeinde Allschwyl, wird sehr viel Kabis gepflanzt. In neuerer Zeit sind auch
sehr befriedigende Resultate im Tabakbau erzielt worden (Münchenstein und
Allschwyl).
Futterpflanzen. Die verbreitetsten sind: Esparsette, Luzerne, Pfand-
klee, in neuerer Zeit die von landwirthschaftlichen Fachmännern empfohlenen
Grrassamen-Mischungen. Der Futterbau, verbunden mit Viehzucht und Milch-
wirtbschaft, ist der Hauptzweig der Landwirthschaft, besonders im Bezirk Waiden-
burg. Aus dem Bezirk Sissach wird, weil weniger yiehzuchttreibend, viel gutes
kräftiges Futter ausgeführt.
Obstbau, üeber Zahl der Obstbäume und ihren Ertrag ist nichts Zu-
verlässiges bekannt. Die kalten Winter von 1879 und 1881 haben die 2^hl der
Obstbäume erheblich reduzirt. um die entstandenen Lücken nach und nach wieder
auszufüllen und überhaupt den Obstbau zu fördern, veranstaltet die Direktion des
Innern seit einer Reihe von Jahren in den verschiedenen Kantonstheilen Obstbau-
kurse mit Obstbaumpflanzungen längs den Kantonsstraßen. So sind schon 3 Pflan-
zungen ausgeführt worden, und mit der im Frühjahr 1885 statthabenden Pflanzung
werden dem Boden zirka 800 junge Obstbäume (aiuischließlich Apfelbäume) ge-
schenkt worden sein.
Weinbau. Liestal ist die einzige Gemeinde, welche eine Statistik des
Wein-Ertrags aufgenommen hat. Sie besitzt 46 ha Rebberge, welche im Jahre
1883 124,761 Liter Wein lieferten (roth und weiß), somit per ha 2712 Liter.
Um eine rationelle Bewirthschaftung und Behandlang der Reben herbeizuführen,
hat die Direktion des Innern im Jahre 1884 2 Weinbaukurse veranstaltet. Im
laufenden Jahre werden deren 3 stattflnden.
Baselland — 140 — Baselstadt
Yiehstand. Seit 1876 hat keine Yiehzählung mehr stattgefanden. S. später
den Artikel ,, Viehstand der Schweiz".
Vereine. Neben einem kantonalen landwirthschaftlichen Verein nnd einem
kantonalen Bienenzüchterverein bestehen noch landwirthschaftliche Ortsvereine in
Aesch, Binningen, Bottmingen, Bnbendorf, Baus, Oberwil, Rothenflnh. Vieh-
Versicherungs vereine bestehen in Allschwil, Binningen -Bottmingen, Buns-Hemmiken,
Rickenbach, Gelterkinden, Maisprach, Muttenz, Oltingen, Ormalingen, Reigoldswil,
Buckten-Häfelfingen, Känerkinden-Rtlmlingen, Wittinsborg, Rünenberg, Seltisberg,
Wenslingen, Zeglingen. Als landwirthschaftliche iVoeluA;/it;yereinigungen können
betrachtet werden die Käserei- und Milchgesellschaften in den Gremeinden Aesch,
Arisdorf, Bretzwil, Bückten, Buus, Gelterkinden, Hemmiken, Holstein, Langen-
bruck, Oberdorf, Rothenfluh, Tenniken, Thürnen, Zunzgen.
Bienenzüchter. Die Zahl derselben beträgt zirka 400.
Verkehr.
Die erste Stelle unter den Verkehrsberufsarten nimmt der Eisenbahn-Bau
und -Betrieb ein mit 462 Erwerbenden (eidg. Volkszählung von 1880), dann
folgen: Straßen- und Wasser-Bau und Unterhalt mit 242, Spedition, Fuhr- und
Botenwesen mit 87, Post, Telegraph und Telephon mit 79, Schifffahrt und
Flößerei mit 11 Erwerbenden.
Eisenbahnen.
Bestand auf Ende 1883 : 4 Bahnuntemehmungen mit 52,069 m Bahn und
18 Stationen. Die Bahnlänge vertheilt sich auf die einzelnen Unternehmungen
und Eonzessionen wie folgt:
Ceniralbahn, 1) Eonzession vom 6. Dezember 1852 für die Strecke von
der Grenze des Kantons Baselstadt bei Muttenz hin zur soloth. Grenze bei Läufel-
fingen, 29,537 m. 2) Eonzession vom 6. April 1871 für die Strecke yonPratteln
bis zur Saline in Schweizerhall, 1538 m. G^ammtlänge der Centralbahnstrecken
im Kanton Baselland 31,075 m.
Bernische Jurabahnen. Konzession vom 15. April 1854 für die Strecken:
a. für die zwischen bemisohem Grebiet liegende Enclave mit der Station Aesch,
655 m; b. von der soloth. Grenze bei Domach bis zur Grenze des Kantons
Baselstadt bei Mönchenstein, 5504 m; zusammen 6159 m.
Bötzbergbahn. Konzession vom 4. Mai 1871 für die Strecke von der
aargauischen Grenze bei Angst bis zur Station Pratteln, 2304 m.
Waldenburgerbahn, Konzession vom 19. April 1870 für die Linie von
Liestal bis Waidenburg, 12,531 m.
Straßen.
Diese sind eingetheilt in Kantonsstraßen und Gemeinde- oder Privatstraßen.
Erstere haben eine Länge von 371 km. Mittlere Baukosten derselben per km
12,000 Fr. Ünterhaltkosten durchschnittlich per Jahr 114,000 Fr. oder 306 Fr.
per km. Der Staat partizipirt an letzteren Kosten mit 68,500 Fr., die Ge-
meinden mit 45,500 Fr.
Basel-Olten s. Centralbahn.
Baselstadt. Mit Baselland 11. Kanton der Eidgenossenschaft. Beitritt zum
Bund 1501 Flächeninhalt 35,8 km^ Ortsanwesende Bevölkerung am 1. Dezember
1880 65,101 Personen. 1 Bezirk, 4 politische Gemeinden, 1 Civüstandskreis.
25. Nationalrathswahlkreis (3 Mandate). Gehört zum 2. eidg. Assisenbezirk, in
militärischer Beziehung zum 5. Divisionskreis.
Nach dem anläßlich der eidg. Volkszählung vom 1. Dezember 1880 er-
mittelten Yerhältniß zwischen den Hauptberufsklassen und der Gesammtzahl der
Baselstadt — 141 — Baselstadt
Berofthätigen der Kantone nimmt Baselstadt folgende Rangstufen unter den
schweizerisclien E^antouen ein : 'Die 25. hinsichtlich Urproduktion, die 3. hinsieht^
lieh Industrie und Kleingewerbe (Appenzell A.-Rh. und Glarus gehen voran),
die 2. hinsichtlich Handel (Genf geht voran), die 4. hinsichtlich Verkehr, die
2. hinsichtlich öffentliche Verwaltung, Wissenschaften und Künste (Genf geht
voran), die 1. hinsichtlich persönliche Dienstleistungen.
An den erwähnten Hauptberufsgruppen sind laut schweizerischer Berufs-
statistik von 1880 als Erwerbende betheiligt:
^;'o aller °!o d. nämlichen
Personen. Bemfathätigen Bernfskategorie
des Kaintons. der Schweis.
an Urproduktion 1,421 4,9 0,»
, Industrie und Kleingewerbe . . . . 18,102 63,i 3,4
, Handel 4,801 16,7 1,*
, Verkehr 1,714 6,o 3,5
, öffentlicher Verwaltung, Wissenschaften
und Künsten 1,471 5,i 3,«
, persönlichen Dienstleistungen . . . 1,167 4,o 6,s
Total 28,676 = 44 7o der Kantonsbevölkerung
und 2,2 ^/o aller Berufsthätigen der Schweiz.
Insgesammt finden durch die verschiedenen Erwerbszweige ün^terhalt (Er-
werbende, Angehörige, Hausgesinde) :
> der
Personen. Bevölkerung
des Kantons.
durch Urproduktion 2,816 4,s
, Industrie und Kleingewerbe 34,347 52,»
, Handel 11,491 17,6
, Verkehr 4,470 6,9
, öfifentliche Verwaltung, Wissenschaften und Künste . 4,132 6,s
, persönliche Dienstleistungen 1,953 3^
Total 59,209 9äi
Die übrigen 9,1 ^/o der Bevölkerung sind Beruf lose und unbekannten Berufs
nebst Angehörigen und Hausgesinde.
Handel, Industrie und Kleingewerbe.
Folgende Gruppirung zeigt diejenigen unter diese Rubrik zählenden Berufs-
arten, welche im «fahr 1880 mehr als 5 ^/oo aller beruf treibenden Personen des
Halbkantons beschäftigten:
o/oo aller °/oo d. nämlichen
Beruftreibende. Bernftreibenden Bernfskategorie
des Kautons. d.gans.Schweis
Seidenweberei, -Spinnerei u. -Zwirnerei ^) 5584 195,o 89
Handel, eigentlicher 3079 107,o 56
Schneiderei 1376 47,9 39
Wascherei und filätterei 970 33,8 66
Hotellerie und Wirthschaft .... 854 29,8 28
Maurerei und Gypserei 841 29,8 40
Schreinerei und Grlaserei 747 2 6,0 36
Bank-, Agentur- und Versicherungswesen 746 26,o 126
Färberei*) 704 24,5 181
') Schlatter^s Industriekarte gibt pro 1883 folgende Zahlen an: Seiden- und
Floret^jMfineret 1079, Zwirnerei, SeidentrtVu2eret und deren Hülfsarbeiten 554, Seiden-
handweberei und deren Hülfsarbeiten 5872, Total 7505.
*) Davon 685 Seidenförber. Schlatter's Industriekarte verzeichnet pro 1883
732 Ffirber.
Baselstadt
Weißnäherei
Schusterei
Zimmerei
Mascilinen- and Mühlenhaa
Bäckerei
Flach- und Dekorationsmalerei
— 142 —
672
627
. 400
361
358
334
Metzgerei und Wursterei 333
318
•^91
270
246
189
. 161
161
150
Baumeister und Architekten ....
SchloRserei
Spenglerei und Lampenfahrikation
Bierbrauerei
Buchdruckerei
Buchbinderei
Putz- und Blumenmacherei ....
Hammer-, Huf- und Zeugschmiede ,
Aktiengesellschaften.
Ende März 1885 bestanden mit Hauptdomizil im Kanton Baselstadt 36
Aktiengesellschaften mit einem haftbaren Aktienkapital von ca. Fr. 177*518,300.
Nach Gewerben vertheilt ergibt sich;
Baselstadt
23,4
25
21,8
21
13,»
22
12,6
37
12,5
31
11,7
82
11,«
38
11,1
157
10,1
54
9,4
73
8,6
109
6,6
62
5,6
59
5,6
43
5,2
15
Gesellsch.
1
. 10
1
Bad- und Waschanstalt .
Bankgewerbe ....
Baugewerbe
Bierbrauerei 2
Chemische Produktenfabr. 1
Eisenbahn 3
Eisenbahnbank .... 1
Eisgewinnung und Handel 1
Floretspinnerei .... 1
Gerberei 1
Holzstofifbereitung ... 1
Fl.
270,000
48'600,000
127,700
1'300,000
2'500,000
63'900,000
20*000,000
150,000
900,000
325,000
2'000,000
Oditellsch.
Ideale Zwecke (Missions-
Handelsgesellschafl und
Zoologischer Garten) . 2
Kolonisation 2
Lagerhaus 1
Pfandleihanstalt .... 1
Schappefabrikation ... 1
Seidentrocknungsanstalt . 1
Versicherung 4
Zeitungsverlag (Grenzpost) 1
Fr.
roio,5oo
290,100
400,000
50,000
9*000,000
60,000
26*500,000
135,000
Der amtliche Bericht über die Handelsregisterführung im Kanton Baselstadt
pro 1884 erwähnt 40 „eingetragene'' Aktiengesellschaften mit 325'347,400 Fr.,
sowie 4 Kommanditaktiengesellschaften mit 6 '3 2 5,000 Fr. — In diesen Zahlen
sind jedoch die in Liquidation befindlichen Gesellschaften sowie die Zweignieder-
lassungen auswärtiger Aktiengesellschaften inbegriffen und als Kapital ist das
nominelle in Betracht gezogen.
Banken und Sparkassen.
S. den Artikel „Bankwesen*".
Fabriken.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1884 117 Etablissements unterstellt
(39,4 ®/oo aller unterstellten Etablissements der Schweiz), mit 9859 Arbeitern
(69,6 7oo) und 3077 Pferdekräften; 15 Etablissements mit 1247 Arbeitern
haben keine Motoren.
Die am stärksten vertretenen Industriezweige sind:
Die Seidenspinnerei, -Zwirnerei und -Weberei mit 6305 A., 1024 Pf., in
38 Etabl. betrieben; die Seidenfärberei und -Appretur mit 1045 A., 770 Pf.,
in 13 Etabl. betr.; die Metallindustrie mit 710 A., 227 Pf., in 20 Etabl. betr.
Die Seidenspinnerei, -Zwirnerei und -Weberei umfaßt:
3 Seidenwindereien mit •2iettlerei 468 A., 6 Pf.
1 „ „ -Zettlerei und -Appretur .... 163 „ 10 „
n
n
Baselstadt — 143 — Baselstadt
1 Seidenwinderei mit -Hasplerei 278 "A., 25 Pf.
1 „ „ Nähseidefabrik 277 , 4 „
2 Seidenzwimereien 234 ^ 14 „
ö Floretspinnereien 977 „ 656
3 Nähfieidefabriken 54 „ 14
1 „ mit Seidenwinderei (s. unter Seiden windereien).
3 Seidenzettlereien mit Seidenwinderei (s. unter Seiden windereien).
1 „ „ -Winderei und -Appretur (s. unter Seidenwindereien).
1 „ f, Pelucheschneiderei 75 A.
1 Seidenhasplerei mit -Winderei (s. unter Seidenwindereien).
1 Seidenkntipferei 17„
1 Seidenabfall Verarbeitung 13 „ 6 Pf .
16 Seidenbandfabriken ohne anderen Betrieb 3426 „ 289 „
1 „ mit Aufzieherei 9 „
1 r> n Seidenstoffweberei 264 „
1 Seidenstoffweberei mit Seidenbandweberei (s. vorhergehendes).
1 Ausrtisterei . . 50 A.
Die Seidenfärberei und -Appretur umfaßt:
4 Seidenfärbereien ohne anderen Betrieb 432 ^ 203 Pf.
2 « mit -Appretur 264 „ 252 „
1 „ und Grlanzgarnfabrik 39 ^ 45 „
1 r, mit Glagage 78 « 140 ^
1 ^ „ -Appretur und Moirage 129 ^ 100 „
3 Seidenappretnren ohne anderen Betrieb 92 „ 28 „
2 „ mit -Färberei (s. unter Seidenfärbereien).
1 \, „ -Färberei und Moirage (s. unter Seidenfärbereien).
1 Chappe- Appretur 11 A., 2 Pf .
Die Metallindustrie umfaßt:
1 Fabrik elektrischer Apparate 28„ 25
3 Gießereien ohne anderen Betrieb (s. unten auch Messing-
gießerei, ßothgießerei, Schriftgießerei) ... 66 ^ 19
2 „ mit Maschinenfabrik (s. hienach).
7 Maschinenfabriken ohne anderen Betrieb 234 „ 116 „
2 „ mit Gießerei 235 „ 43 «
1 mechanische Werkstätte 41„ 10^
1 „ „ mit Schlosserei (s. unter Schlossereien).
1 Metallwaarenfabrik 16 ,, 1
1 Messinggießerei und Dreherei 5 ^^ 1
1 Bothgießerei (Kupfergießerei und Eupferlegirung) ... 9 „ 1
1 Schlosserei 8„ 2„
1 n und mechanische Werkstätte 20 „ 4 «
1 Schriftgießerei 48 „ 5 „
Die übrigen dem Gesetz unterstellten Fabrikbetriebe sind:
5 Baugeschäfte, davon 1 mit Säge; 1 Bau- und Zimmerschreinerei; 10
Buchdruckereien; 1 chemische Produkten- und Farbenfabrik (262 A., 70 Pf.);
1 Cementsteinfabrik ; 1 Cichorienfabrik ; 1 Dünger- und Wollmehlfabrik ; 5 Farben-
fabriken inkl. oben erwähnte; 1 Farbholzmühle; 1 Gtwanstalt; 1 Glanzfiber-
fiibrik ; 2 Kistenfabriken, davon 1 mit Faßfabrikation ; 1 Litzenfabrik ; 1 Möbel-
fabrik ; 3 Papierfabriken, davon 1 mit Cartonfabrikation ; 1 Papierwaarenfabrik ;
2 Pelucheeohneidereien (229 A.); 1 Schuhformenfabrik; 1 Spritfabrik; 1 Stein-
«
ff
Baselstadt — 144 — Basektadt
zeugwaarenfaBrik ; 1 Stickerei; 4 Tabakfabriken, davon 2 mit Cigarrenfabri-
kation; 1 Tabakstampfe.
Genossenschaften.
Ende 1884 bestanden deren 5 mit Hauptdomizil im Kanton Baselstadt,
nämlich : 1) Schweizerische Kentenbank, Bankgeschäft ; 2) Basler Ereditgesell-
Schaft, Bankgeschäft; 3) Schweizerische Sterbe- und Alterskasse; 4) Allgemeiner
Konsumverein; 5) Yersicherungsverein der eidg. Beamten und Bediensteten.
Geschäftsfirmen etc.
Ende 1884 waren im Handelsregister 961 Firmen eingetragen, wovon 684
Einzelfirmen, 177 KoUektivgesellschafteu, 45 Kommanditgesellschaften mit einem
Kommanditkapital von 8'038,000 Fr., 40 Aktiengesellschaften (s. oben „Aktien-
gesellschaften**), 4 Kommanditaktiengesellschaften, 6 Genossenschaften, wovon
1 als Zweigniederlassung einer außerkantonalen Genossenschaft.
Zirka 170 Firmen sind an der Seidenbranche betheiligt, zirka 160 an der
Agenturbranche, zirka 90 am Kommissionsgeschäft, zirka 70 am Kolonialwaaren-
handel etc., 56 am Bank-, Geld- und Effektengeschäft, zirka 55 am Wein-
handel, zirka 45 am Tabak- und Cigarrengeschäft.
Industriegeschichtliches.
Sieht man ab von der im 14. und 15. Jahrhundert nur handwerksmäßig
betriebenen Gerberei und Baumwollweberei, so muß die Industrie der alten Rhein-
stadt und der ihr zugehörigen Landschaft als eine verhältnißmäßig junge bezeichnet
werden. Zwar will man wissen, daß dort schon in der zweiten Hälfte des 13.
Jahrhunderts, gleich wie in Zürich, aus italienischer Seide Florschleier und Kopf-
tücher gefertigt und nach Lothringen, Schwaben, Ungarn und Polen verkauft
worden seien, allein diese Aussage ist bestritten. Fs herrscht sogar noch Zweifel
darüber, ob das Seidengewerbe aus dem Norden, von Flandern und vom Nieder-
rhein her, oder ob es aus dem Süden, von Italien her, zuerst nach Basel ge-
kommen sei.
Fest steht, daß vielen der im Jahre 1554 aus Locamo vertriebenen Re-
formirten, die in Ztlrich Unterkunft gefunden hatten, das Leben hier verbittert
wurde, und daß sie um 1570 nach Basel zogen, wo sie die Sammetweberei und
die Seidenfärberei in Aufnahme brachten. Die Sammetweberei ist indessen schon
vor Mitte des 17. Jahrhunderts wieder erloschen und nur um 1700 herum vorüber-
gehend wieder aufgetaucht. Auch die Seidenstoffweberei gelangte nie zu besonderer
Bedeutung und ist in jüngster Zeit ebenfalls fast ganz eingegangen. Sie beschäftigte
noch bis in die 70ger Jahre über 1000 Arbeiter im Delsberger Amt, im Solo-
thumischen und im Birseck und führte ihre Artikel, nachdem ihr die nächst-
liegenden Absatzgebiete verschlossen worden waren, znm größten Theil nach
Amerika hinüber.
Französische Befugienten verschafften 1580 in Gestalt der Lyoner Haus-
manufaktur der Posamentirweberei Eingang, welche sich aUem Anscheine nach
bald auf die Anfertigung von Seidenbändem verlegte. Um 1600 wurden diese
welschen Seidenhändler, die sich Verleger nannten, durch die in der Stadt ein-
getretenen sozialen Mißstände veranlaßt, ftlr ihren Bedarf auf der Landschaft und
andern umliegenden Gebieten arbeiten zu lassen. Diese Betriebsform dehnte sich
während des 30jährigen Krieges auf der Landschaft, wo etliche hundert ein-
gängiger Stühle liefen, wenn auch nicht unangefochten^ stets aus. Kaum war aber
der Strauß zwischen einem solchen freien Verkehr und dem zünftigen Handwerk
zu Gunsten des ersteren entschieden, so bot ein folgenschweres Ereigniß Vorwurf
zu neuen Konflikten.
BaseJstadt — 145 — Baselstadt
1668 soll nämlich ein Emanael Hoffmann einen 16gängigen XJnibandstuhl ans
AmBterdam in Basel eingeschmuggelt haben, und nun begann sofort wieder ein
heftiger Kampf um die Herrschaft zwischen diesem ^ Bändelmühle'' geheißenen
Kunststnhl und dem bisherigen Handstuhl. Auch in dieser Fehde ' obsiegte die
Neuerung, welche die Posamenter auf einfache Galons und Floretbänder, unter
Ausschluß also der TafiPetbänder, beschränken wollten. Als hauptsächlicher Ein-
wand gegen die Bändelmühlen wurde geltend gemacht, daß mit etlichen solcher
Mühlen so viel geleistet werden könne, wie zuvor mit hundert und mehr ein-
fachen Stühlen, was eine große Zahl von Arbeitern brodlos mache. Die Verfechter
der neuen Einrichtung wiesen jedoch darauf hin, daß solche schon an manchen
andern Orten Bestand habe, und daß zudem der Nutzen einer Manufaktur und
deren Erhaltung „nicht von vielen Arbeitern und wenig Arbeit, sondern von
wenig Arbeitern und viel Arbeit abhänge *". Je mehr in Folge dieser neuen
Produktionsweise die Konkurrenz die zünftigen Posamenter bedrängte, um so
eifHger drangen sie auf Wiederabschaffung der Kunststühle. Allein ihre Bemühungen
erzielten nur sehr kurze Erfolge, so daß schon in den ersten Jahrzehnten des
18. Jahrhunderts ein Theil aus der Webemznnft austrat, Bändelmühlen erwarb
und so der Bandfabrikation zu weiterem Umfange verhalf. Am Ende des 17.
Jahrhunderts liefen schon 1200 solcher Stühle.
Seine geachtete Stellung verdankte dieser Zweig in der darauffolgenden
2^it namentlich der klugen Ausnutzung der Kriegswirren unter Ludwig XIY.,
während welcher die Einfuhr der Lyoner Bänder in Deutschland verboten war.
Basel machte sich auf dem deutschen Markt heimisch und gewann daraus das
18. Jahrhundert hindurch, was auch aus der Verdoppelung der Stuhlzahl er-
sichtlich ist, ganz gewaltige Vortheile. Der Hauptumsatz wurde auf den Messen
vermittelt ; Zurzach, Straßburg und später Frankfurt a. M. waren die besuchtesten
Märkte für Bandartikel.
Hand in Hand mit der Bandfabrikation ging seit der Mitte des 17. Jahr-
hunderts ein Aufschwung der Seiden färber ei, die indessen bis in das vorige
Säkulnm zünftig blieb und deßhalb den Anforderungen der Bandfabriken und der
Mode nur theilweise zu genügen vermochte. Aus diesem Ghrunde waren die Band-
fabrikanten genöthigt, entweder nebenbei in Zürich färben zu lassen, oder sich
selbst zweckentsprechend einzurichten. Noch vor Beginn des 17. Jahrhunderts
war auch die Floreispinnerei aufgekommen, die aber erst seit Einführung des
Fabrikbetriebs größere Ausdehnung scheint erlangt zu haben.
Aelter als die Seidenindustrie ist die Basler Papier fabrikation, welche ihre
Entstehung dem Konzil verdankt. Um 1430 richtete ein reicher Patrizier mit
piemontesischen Arbeitern einen Großbetrieb ein, mußte jedoch bald der Kon-
kurrenz einiger sachkundiger und geschäftsgewandter Piemontesen weichen, die
sich selbständig aufthaten und die Fabrikation zur Blüthe brachten. Das Basler
Papier fand im ganzen Kheingebiet, an der Ostsee, ja selbst in London Absatz.
Im 16. Jahrhundert hatten die Papierer viel zu leiden von der fremden Kon-
kurrenz, die sich gelegentlich ihres Wasserzeichens bediente, und im 17. Jahr-
hundert vollends sank die Industrie beinahe ganz zum zunfthandwerklichen Klein-
betrieb herab und verblieb darin auch während des 18.
Obschon das Tabaktrinken zu jener Zeit als großes Laster verpönt war
und 1643 ein Lothringer, der die Tabakfabrikation in Basel einführen wollte,
mit seinem Gresuche um Aufnahme in das Burgerrecht abgewiesen wurde, müssen
dort doch im Jahre 1670 schon Tabakfabriken bestanden haben. 1671 erhebt
nämlich Basel auf der Tagsatzung Einsprache gegen die begehrte Aufhebung seiner
FwTer, Volkswirthacbafta-Lexlkun der Schweiz. 10
Baselsladt — 146 — Basektadl
bezüglichen Fabriken, mit der Begründung, daß der größte Theil des Tabaks
wohlverpackt nach Frankreich, Savoyen, Italien und Biindten gehe und nur ein
kleiner Rest in der Schweiz selbst verbraucht werde. Doch ist auch diese In-
dustrie wahrscheinlich bald nachher wieder erlahmt und ist erst vor wenigen
Jahrzehnten neu lebendig geworden.
Neben den erwähnten Industrien bltlhte namentlich im 15. Jahrhundert die
Buchdrucker ei und behaupteten sich — immerhin in zunftmäßigen Schranken —
im 16. Jahrhundert die Wollenweher ^ Bareimacher und Weißgerber, im 16.
und 17. die Hutmacher, Handschuh-, Strumpf- und Hosenlismer, im 17. die
Bococoknopfsiicker und Weißgerber und im 18. die Lederhandschuhmacher,
welch^ letztere ihr Gewerbe auf eine hohe Stufe zu heben verstanden. Nach einer
Quelle haben bis in das 19. Jahrhundert hinein auch mehrere Indiennefabriken
bestanden; sie gingen aber zur Zeit der napoleonischen Herrschaft und in Folge
der Mülhausener Konkurrenz zu Grunde.
Die Landschaft webte ganz im Dienste der Stadt und es verlautet nichts
darüber, ob dort neben Seiden- oder Floretbändem auch etwa Baumwolle, Leinen
oder Wolle verarbeitet worden sei. Nur so viel ist sicher, daß die städtischen
Zünfter die Ausbreitung der Hausindustrie auf landschaftlichem Boden scheel an-
sahen und ihr alle möglichen Hindemisse in den Weg zu legen versuchten.
Dies war ungefähr die Lage der Basler Industrie, als die große Revolution
und die ihr folgenden Kriegsjahre auch hier störend und befreiend zugleich ein-
griffen und in das 19. Jahrhundert hinüber leiteten, welches bisher nicht nur
auf volkswirthschaftlichem Gebiete, sondern auch auf politischem durch Ereignisse
bezeichnet worden ist, die manches althergebrachte Yerhältniß umgestaltet haben.
Baselsladt ist für die rasch angewachsene Seidenbandweberei auch bezüglich
der Zahl der beschäftigten Arbeiter das Zentrum geworden, und zwar weil die
Verbesserungen an Maschinen, die Einbürgerung des Jacquardstuhles, die Ver-
vollkommnung der Färberei, der Appretur und der Zwirnerei, im Verein mit
der fremden Konkurrenz den Uebergang zu schwierigeren Artikeln und damit
— wegen der dadurch nöthig gewordenen schärferen üeberwachung der Ar-
beiter — auch das theil weise Aufgehen des Hausbetriebs in der Fabrikindustrie
im Gefolge hatten.
Die ausländische Konkurrenz, das industrielle Aufleben Deutschlands, Oester-
reichs und selbst Amerikas, die leidige SchutzzöUnerei der Neuzeit, die Aus-
bildung der Verkehrsmittel, die Launen der Mode, alle diese und noch viele
andere Umstände, sind auch auf die Bandweberei von großem Einfluß gewesen
und stallen an die Produzenten sowohl hinsichtlich der zu liefernden Waaren,
als hinsichtlich deren Vertrieb die weitgehendsten Ansprüche. Seit dem 3. Jahr-
zehnt besuchten die Fabrikanten die Messen und die größeren Verbrauchsplätze
nur noch mit Mustern, um Bestellungen aufzunehmen, oder die Händler kamen
zu gewissen Zeiten des Jahres selbst nach Basel behufs Deckung ihres Bedarfs.
Die früheren Hauptabnehmer, Deutschland und Amerika, sind infolge der schon
berührten Thatsachen abtrünnig geworden, und der Ausfall ist durch die Oeffnung
Knglands im Jahre 1801 nur unvollständig ausgeglichen worden.
Die Seidcnfnrberei hat sich seit Anfang des Jahrhunderts dem Fabrikbetrieb
zugewendet und war, wie die Appretur, immerfort bemüht, mit der Entwicklung
der Bandfabrikatiou Schritt zu halten. Doch fällt es ihr äußerst «chwer, sich
seit U eher haudnah nie der halbseidenen Artikel durchzuscli lagen ; eine Reihe von
Anstalten betreiben deßhalb seit einigen Jahren bei spärlichem Gewinn die Seiden-
und Baumwollenfärberei nebeneinander.
BaselsUdt — 147 — BaselsUdt
Von großer Bedeutung ist die Floretspinuerel geworden;, sie setzt ihre
£rzeugniH8e in Basel selbst, dann aber hauptsächlich in Deutschland und Frank-
reich ab. — Fttr den Bedarf des eigenen Platzes arbeiten auch die Seiden-
Zwirnereien y welche in den 50ger Jahren entstanden sind, seit einiger Zeit aber
— wie die Etablissements der übrigen Schweiz — vorzüglich unter dem argen
Preisrückgang der Seide und unter den Bestimmungen des Fabrikgesetzes leiden.
Die Papierfabrikaiion hat sich, trotz der Kückkehr zum Großbetrieb, nicht
mehr zu ihrer einstigen Stärke zu entfalten vermocht, woran, außer dem deutschen
Zollverein, verschiedene Ursachen die Schuld tragen mögen, am meisten wohl der
anderwärts überall erfolgte Aufschwung dieser Industrie. Dagegen hat — wie
oben schon angedeutet — die Tabak- und Cigarrenfabrikation seit etlichen
Dezennien neuerdings Fuß gefaßt. Im Anfang der 40ger Jahre war sie in der
Schweiz noch die bedeutendste, und wenn sie sich auch nicht weiter zu ent-
wickeln vermag, so dürfte doch die derzeitige Gestaltung der Zollverhältnisse
ihren Fortbestand sichern.
Zu diesen schon in früheren Zeitläuften vorhanden gewesenen Industrien hat
das 19. Jahrhundert etliche neue gesellt, von welchen neben der Möbel fabrikation,
der Konfektion und der Bierbrauerei besonders die Maschinen- und die Farben-
Industrie Beachtung verdienen. Die Maschinenindustrie arbeitet vorwiegend für
die Bedürfnisse des Platzes und der nachbarlichen Gebiete und ist daneben zum
guten Theil auf den durch die Grenzgegenden mitgeförderten Reparaturen verkehr
angewiesen.
Allbekannt ist das schnelle und gewaltige Aufblühen der Basler Theer-
färben- und Farbholzextrakifabrikation, die am Ende der öOger Jahre ihren
Anfang nahm, zur Zeit beinahe den siebenten Theil der jährlichen Gesammt-
prodnktion aller Länder erzeugt und für ihre gediegenen Fabrikate im In- und
Ausland Abnehmer findet.
Auch die Landschaft ist in ihrer industriellen Entwicklung nicht zurück-
geblieben. Zwar trat — abgesehen von zwei kleineren mechanischen Baumwoll-
spinnereien^ welche vermuthlich zur Zeit der Kontinentalsperre errichtet wurden
— in den vom 18. Jahrhundert her überkommenen Verhältnissen bis in die
30ger Jahre kein bemerkenswerther Umschwung ein. Die Bandweberei — auch
aus Floretseide — hatte sich als Hausindustrie nachgerade über den ganzen
Landestheil verbreitet, als dieser nach längeren Zwisten im Jahre 1833 sich als
selbständiger ICanton von der Stadt Basel ablöste, und, wenn damit auch nicht
ein unmittelbares industrielles Lossagen verbunden war, doch auch nach dieser
Richtung eine gesonderte Behandlung erheischte.
Drei Viertheile der für Basel arbeitenden Stühle befanden sich um 1850
herum in Baselland, und es ist deshalb nicht verwunderlich, daß bei dem Ueber-
gang zum Fabrikbetrieb ein ansehnlicher Theil der Fabriken auf dieses Gebiet
zu stehen kamen und sich dort erhalten haben. Anderes als das bei der Schil-
derang der baselstädtischen Bandfabrikation Gesagte ist weder über die hier pro-
duzirten Artikel, noch über deren Absatz zu bemerken, ebenso wenig über die
Floretspinnerei und die Seidenzwirnerei, von denen insbesondere die erstere sich
stärker als in Basel selbst ausgedehnt hat. Für die Veredlung (Färberei, Ap-
pretur etc.) bleibt Baselland durchaus von der Stadt abhängig.
Die Baumwollen- und Leinen Industrie sind wenig belangreich. Von vier
mit der Zeit entstandenen mechanischen Baumwollspinnereien sind drei wieder
eingegangen, ebenso eine in den HOger Jahren für die schweizerischen Druckereien
Baselsladt — 148 — Baselsladt
in Betrieb gesetzte Weißweberei. Die Weberei im Lande herum beschränkt sich
meist auf halbwollene und halbleinene Handgewebe für eigenen Bedarf.
Besser ist die Wollenindustrie vertreten, da neben der Sireichgarnspinnerei
auch die mechanische Weberei ganzwollener Stoffe besteht. In neuester Zeit
scheint sich ein Uebergang zu Militär- und halbwollenen Tüchern zu vollziehen.
Seit etwa 15 Jahren hat der Kanton auch eine Uhrenfabrik, scheinbar ein
vorgeschobener Posten der großen westschweizerischen Industrie, mit der er
übrigens weder bezüglich des Bezugs von Rohmaterial, noch bezüglich des Ab-
satzes der fertigen Waare in Verbindung steht.
Von derselben Zeit her rührt der erfreuliche Aufschwung der Thonwaaren-
fabrikationy neben welcher noch die ältere, aber nicht bedeutende Maschinen-
fabrikaiiony die Fapierfabrikaiion, die Patqueterie und Brauerei^ sowie endlich
die im Jahre 1834 entdeckte und seither mit recht gutem Erfolge betriebene
Saline Schweizerhalle zu erwähnen wären.
Alt ist der Handel der ehemals freien, am schiffbaren Rhein und an der
Grenze dreier Länder gelegenen Reichsstadt Basel. Selbstverständlich widerfuhr
auch ihm mancherlei Grefährde, so das Erdbeben, der Städtekrieg, die unverständige
Einzwängung in die Zünfte und Anderes mehr, bis ihm — wie der Industrie —
die eingewanderten Fremdlinge im 16. Jahrhundert die Bahn brachen, auf welcher
er bis auf den heutigen Tag, nicht ohne gelegentliche Unterbrechungen natürlich,
zum Wohle der Stadt fortgeschritten ist. Es würde zu weit führen, einzelne
Phasen und die während denselben gehandelten Waaren eingehender zu be-
sprechen; zu bemerken bleibt für die neuere Zeit vielleicht nur, daß der Tausch
der Wasser- an die beschienten Landwege durchaus zum Vortheile Basels aus-
gefallen ist.
Versicherungswesen.
Die kantonale Gebäudeversicherung weist folgende Ergebnisse auf:
Versicherungssamme.
Versicherungsbetrag.
Bra
ndschaden.
1879
Fr. 176'576,500
Fr. 110,621. 51
Fr.
48,535
1880
„ 182^853,500
„ 114,306. 75
n
77,080
1881
„ 184'114,000
„ 111,739. 99
ii
88,990
1882
„ 187^945,200
„ 114,383. 37
n
38,000
1883
„ 191^625,000
„ 116'381. 64
n
24,400
1884
„ 195'293,600
„ 118,119. 22
n
13,950
Ende 1884 waren 12,115 Gebäude versichert. — Der bei verschiedenen
Gesellschaften versicherte Mobiliarwerth betrug Ende 1884 217'043,449 Fr.
Die zum Geschäftsbetrieb im Kanton konzessionirten Versicherungsgesell-
schaften sind :
a. Schweizerische (ohne die „Bäloise** und die „Schweiz. Sterbe- und Alters-
kasse ** in Basel selbst): 1) Genfer Lebens Versicherungsgesellschaft; 2) Schweiz.
Mobiliarversicherungsgesellschaft; 3) „Zürich** Transport und Unfall ; 4) Schweiz.
Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur ; 5) Schweiz. Rentenanstalt in Zürich ;
6) Eidg. Transportversicherungsgesellschaft in Zürich ; 7) La Suisse in Lausanne,
Leben; 8) „Helvetia** in St. Gallen, Feuer und Transport; 9) Neuer Schweiz.
Lloyd in Winterthur, Transport; 10) Schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft in
Zürich; 11) La Neuchäteloise, Transport; 12) „Schweiz** in Zürich, Transport.
6. Ausländische : Thuringia in Erfurt, Feuer, Leben, Unfall und Transport.
Phönix in Paris, Feuer und Leben. Magdeburger Allgemeine, Leben, Unfall,
Transport und Rückversicherung. Vaterländische Lebensversicherungsbank in
Wien. Rheinisch- Westphälischer Lloyd in Gladbach, Transport. La Fonciere
Baselstadt — 149 — BaseMadt
in Paris, Leben. Union in Paris, Feuer und Leben. Berliner, Leben. Kölnische,
Unfall. Compagnie d^assurances g^n^rales in Paris, Leben. Le Credit viager
in Paris, Leben. La Nationale in Paris, Leben. Lübecker, Feuer. Urbaine,
Feuer und Leben, Unfall. La Metropole in Paris, Leben. Le Nord in Paris,
Leben. Deutsche Militärdienstversicherungsanstalt in Hannover. Le Soleil in
Paris, Leben. Deutsche Transportversicherungsgesellschaft in Berlin. Schlesische
in Breslau, Feuer. Pfälzischer Vieh versichern ngs verein in Speyer. La Centrale
in Paris, Leben und Unfall. Prometheus in Berlin, Leben, Li Validität und Un-
fall. Deutsche Lebensversicherungsgesellschaft in Lübeck. Northern in London,
Feuer und Leben. Union in Berlin, Feuer. L'Aigle in Paris, Leben. Magde-
burger, Leben. Le Conservateur in Paris, Leben. Gothaer, Feuer und Leben.
The Marine in London, Transport. Providentia in Frankfurt a. M., Leben.
Iduna in Halle a. d. Saale, Leben. London Union, Leben. Badische Pferde*
Versicherungsanstalt in Karlsruhe. Germania in Stettin, Leben. Beichsversiche-
rungsbank in Bremen, Renten, Brautaussteuem und Wehrdienstaussteuem. La
Seine in Paris, Pferde und Wagen. Allgemeine Bentenanstalt in Stuttgart.
La Providence in Paris, Leben und Unfall. Nationale in Berlin, Leben.
Dresden-Stuttgarter Unfallversichenmgsbank in Dresden. Bremer Lebensversiche-
rnngsbank. Compagnie g^n^rale d'assurances contre les accidents in Paris.
Eoyale beige in Brüssel, Leben. L'Ouest in Paris, Leben. Allgemeine Spiegel-
glasversichemngsgesellschaft in Mannheim. La Confiance in Paris, Feuer, Leben
und Unfall. Spiegelglasversichemngsgesellschaft in Stuttgart. Ehenania in Köln,
Unfall. Caisse g6n^rale des familles in Paris, Leben und Unfall. Schlesische
Lebensversicherungsaktiengesellschaft in Breslan. Hamburg-Bremer in Hamburg,
Feuer. Brandenburger Spiegelglasversicherungsgesellschaft. S^curit^ generale in
Paris, Unfall. Lebensversicherungs- und Frspamißbank in Stuttgart. Equitable
in New- York, Leben. Friedrich Wilhelm in Berlin, Leben. Allgemeine Ver-
sicherungsgesellschaft für See-, Fluß- und Landtransport in Dresden. The Gresham
in London, Leben. Teutonia in Leipzig, Leben. La France in Paris, Feuer und
Leben. Caisse paternelle in Paris, Leben und Unfall. Germania in New-York,
Leben. Bremer Spiegelglasversicherungsgesellschaffc. Badische Versorgungsanstalt
in Karlsruhe. Frankfurter Lebensversicherungsgesellschaft. Magdeburger Hagel-
versicherungsgesellschaft. Concordia in Köln, Leben. New-York, Leben. L'Abeille
in Paris, Leben. La France Lidustrielle in Paris, Unfall. Frankfurter Glas-
versicherungsgesellschaft. Leipziger, Leben.
Urproduktion.
Den Hauptantheil an der Urproduktion hat die Landwirthschaft, dann folgt
die Fischerei mit 14, Bergbau und verwandte Betriebe mit 6 Erwerbenden.
(S. den Artikel „Fischerei".)
Bergbau und verwandte Betriebe.
Der kleinen Zahl der hiebei beschäftigten Personen (6) entsprechend, kennt
man im baselstädtischen Gebiet keinen andern Fundort von Rohprodukten als das
Sandsteinlager bei Biehen.
Landwirthschaftliche Verhältnisse.
Der Landwirthschaft (inkl. Weinbau und Gärtenbau) widmeten sich im
Jahre 1880 laut eidgen. Volkszählungsstatistik 1401 Personen = 4,81 ^/o aller
BerafthStigen des Halbkantons oder 0,25 ®/o aller Landwirthschafttreibenden der
ganzen Schweiz. Durch sie fanden insgesammt 2768 Personen = 4,25 ^/o der
Bev5lkermig den Lebensunterhalt.
Baselstadl — 150 — Baselstadt
Baselstadt hat 3 landwirthschafttreibende Gremeinden : Riehen, Bettingen und
Kleinhüningen . »t^.'
Getreide. Angepflanzt wird: Weizen, Dinkel, Roggen, Gerste, Hafer. Das
damit bepflanzte Areal umfaßt 358 ha, die jährliche Gesammtprodoktion zirka
31,400 q (Riehen 288 ha, 55,600 q; Bettingen 35 ha, 2700 q; EleinhUningen
35 ha, 3100 q).
Acherfrüchte^ andere als Gretreide, sind : Kartoffeln, Rnnkelräben, Rüben,
Mais, Lewat, Mohn, Gremüse. Mit Kartoffeln sind 63 ha angepflanzt, welche einen
Ertrag von zirka 6250 q liefern (Riehen 50 ha, 5000 q; Bettingen 7 ha, 650 q;
Kleinhüningen 6 ha, 600 q). Mit Eunkelrüben sind 62 ha bepflanzt ; Ertrag zirka
21,850 q (Riehen 50 ha, 18,000 q; Bettingen 6 ha, 1950 q; Kleinhüningen
6 ha, 1900 q).
JEhitterpflanzen, Die verbreitetsten sind : Raygräser, Knaulgras, Schwingel,
Rothklee, Luzerne.
Obst, Im Jahre 1881 wurden 16,512 Obstbäume gezählt, welche an Greldes-
werth zirka Fr. 63,000 eintrugen (Riehen 13,012 B., Fr. 52,000; Bettingen
1500 B., Fr. 3000; KleinhUningen 2000 B., Fr. 8000).
Wein, Das Rebland umfaßt 82 ha, deren durchschnittlicher Ertrag auf
10,380 hl ä Fr. 45 angegeben wird (Riehen 62 ha, 8300 hl ; Bettingen 1 ha.
80 hl; Kleinhüningen 19 ha, 2000 hl).
Viehstand. (S. „Viehstand der Schweiz".) Seit der eidgenössischen Vieh-
aoLhlung von 1876 hat im Kanton keine Zählung stattgefunden. Man nimmt an,
daß sich der Yiehstand gegenwärtig um 25 ^/o höher stelle als 1876.
Bienenzucht. Man kennt im Kanton 10 größere Bienenzüchter, welche zu-
sammen 260 Stöcke halten.
Vereine. Zur Zeit bestehen im Kanton 2 Yiehversicherungsvereine (je 1 in
Riehen und Bettingen), 1 landwirthschaftlicher Verein in Riehen, eine Gartenbau-
gesellschaft und ein Grärtner verein in Basel. Die Bienenzüchter gehören dem
nordschweizerischen Bienenzüchterverein an.
Verkehr.
Die erste Stelle unter den Verkehrsberufsarten nimmt der Eisenbahnbetrieb
ein mit 794 Erwerbenden (im Jahre 1880); dann folgen: Spedition-, Fahr- nnd
Botenwesen 461 (Spedition 204), Post, Telegraph und Telephon 278, Straßen-
nnd Wasser-Bau und -Unterhalt 163, Schifffahrt und Flößerei 17.
Eisenbahnen.
Bestand auf Ende 1883: 5 Bahnunternehmungen mit 20,987 m Bahn und
3 Stationen. Die Bahnlänge vertheilt sich auf die einzelnen Unternehmungen und
Konzessionen wie folgt:
Centralhahn. 1) Konzession vom 10. November 1852 für die Strecke von
Basel bis zur basellandschaftlichen Grenze bei Muttenz, 3160 m. 2) Konzession
vom 20. Oktober 1858 für die Strecke von Basel bis zur elsäßischen Grenze bei
St. Ludwig, 3491 m. Gesammtlänge der Centralbahnstrecken im Kanton Basel-
stadt 6651 ni.
Basler Verbindungsbahn. Konzession vom 14. März 1870 für die Strecke
vom Centralbahnhof bis zum badischen Bahnhof in Basel, 3754 m.
Bernische Jurabahnen. Konzession vom 31. Dezember 1872 für die Strecke
von der basellandschaftlichen Grenze bei Mönchenstein bis zum Centralbahnhof
in Basel, 634 m.
Baselstallt — 151 — Basler Verbindungsbahn
BaiUsohe Staatsbahn. Bundeskonzession (Staats vertrag) vom 11. August
1852 für die in der Schweiz gelegenen Strecken. Hieven befinden sich im Kanton
Basel-Stadt, von der badischen Grenze bei Leopoldshöhe bis zur badischen Grenze
bei Grenzach, 5629 m.
Wiesenthalbahn, Bundeskonzession (Staatsvertrag) vom 11. August 1852
für die Strecke von Basel bis zur badischen Grenze bei Stetten, 4319 m.
Straßen.
Diese sind eingetheilt in maccadamisirte und in gepflasterte Straßen. Die
Länge der erstem beträgt 109 km, der letztern 53 km. Die Angabe der Kosten-
summe ist nicht möglich.
Basel-St. Ludwig-Bahn. Am 15. Juni 1844 eröffnete die Eisenbahn-
gesellschaft Basel-Straßburg die auf Schweizer Gebiet gelegene Strecke von der
St. Johann-Vorstadt in Basel bis zur schweiz-franz. Grenze bei St. Ludwig
(Länge 1860 m). In Folge Fusion ging diese Strecke mit den übrigen Linien
der genannten Unternehmung in das Eigenthum und in den Betrieb der franz.
Ostbahn über. Am 15. Juni 1860 wurde obige Strecke durch die gegenwärtige,
vom Centralbahnhof Basel ausgehende, Linie ersetzt, deren Länge (Eigenthum
der Ostbahn) 3491 m betrug. Am 1. Mai 1872 ging die Strecke Basel-
St. Ludwig in das Eigenthum der Schweiz. Centralbahn über. Der Betrieb wurde
von da an gemeinschaftlich durch die Schweiz. Centralbahngesellschaft und die
Verwaltung der K. deutschen Keichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen geführt bis
zum 1. Januar 1873, von welchem Tage an die elsaß- lothringische Bahnverwaltung
denselben pachtweise iHr eigene Rechnung, d. h. gegen Bezahlung einer jährlichen
fixen Pachtsumme an die Centralbahn weiterfuhrt. Die Betriebslänge beträgt
3951 m (Ende 1883).
Basel-Stetten s. Wiesenthalbahn.
Basel-Strassburg s. Basel-St. Ludwig-Bahn.
Baslerleinwand» Durch festes, gleichmäßiges Gewebe und Dauerhaftigkeit
berühmte Flachsleinwand, weiß gebleicht, bunt gestreift oder carrirt. Wird in
Baselland gewoben, ähnlich auch in Langenthai (Bern) und Umgegend, wo das
Fabrikat seit ältesten Zeiten den Namen „Bemer lein wand" hat.
Basler Verbindungsbahn. Die Basler Verbindungsbahn ist ein gemein-
schaftliches Unternehmen der Schweiz. Centralbahn und der badischen Staats-
bahnen. Die Gremeinschaft bezieht sich jedoch nur auf die Betriebsverhältnisse,
indem die Bahn durch die Centralbahngesellschaft aus eigenen Mitteln erstellt
wnrde. Die Centralbahn besorgt für die Verbindungsbahn die allgemeine Ver-
waltung, den Bahnaufsichts- und Unterhaltungsdienst, den Expeditionsdienst im
Centralbahnhof und führt außerdem etwa die EUllfte der zwischen den beiden
Bahnhöfen zirkulirenden Züge aus. Die badische Staatsbahn besorgt die andere
Hälfte der Züge und außerdem den Expeditionsdienst auf dem badischen Bahnhof.
Die Verbindungsbahn zwischen den beiden Bahnhöfen in Basel wurde am 3. No-
vember 1873 eröffnet. Nächster
Rückkaufs termin für den Bund: 1. Mai 1903.
Bahnlänge: Bauliche Länge 3754 m, Betriebslänge 4887 m oder rund 5 km.
Bauliche Verhältnisse: Von der Betriebslänge liegen 1249 m in der
Horizontalen und 3638 m in einer Steigung bis zu 10 ^/oo, 1764 m in der Greraden
und 3123 m in Kurven bis zu 300 m Radius. Mittlere Steigung der ganzen Bahn
4,66 ^/oo, mittlerer Krümmungshalbmesser für die ganze Bahn 707 m. Von der
baulichen Länge liegen 1709 m auf Dämmen, 1716 m in Einschnitten imd 239 m
auf Brücken, von denen die größte (Rhein brücke) 212,9 m weit ist. Eigene
Basler Verbindungsbahn — 152 — Basler Verbindungsbahn
Stationen hat die Verbindungsbahn nicht, dagegen werden die beiden
Bahnhöfe in Basel durch dieselbe mitbenutzt. Das für den Betrieb benöthigte
Personal und das Rollmaterial wird durch die Centralbahn und die badische Staats-
bahn beigestellt.
Betriebsergebnißse in den Jahren 1877 — 1883: Zahl der täglichen
Züge im Jahre 1877: 12,36 mit durchschnittlich 29,16 Wagenachsen per Zug;
im Jahre 1878: 11,49 Züge mit 23,32 Achsen; im Jahre 1879: 10,16 Züge
mit 25,01 Achsen; im Jahre 1880: 9,93 Züge mit 23,23 Achsen; im Jahre
1881: 10,02 Züge mit 24,97 Achsen; im Jahre 1882: 11,59 Züge mit 25,72
Achsen; im Jahre 1883: 13,81 Züge mit je 24,06 Wagenachsen.
TransporiquaniiicUen im Jahre 1877: Reisefide 58,969, Güter incl. Gre-
päck und Thiere 161,382 Tonnen, Da die Verbindungsbahn keine Zwischen-
stationen hat, so ist der spezifische Verkehr (d. h. die Transportquantitäten auf
die ganze Bahnlänge reduzirt) gleich den obigen Zahlen. Diese Bemerkung gilt
auch für die folgenden Jahre. Im Jahre 1878: Reisende 53,078, Güter etc.
130,499 t; im Jahre 1879: 51,043 Reisende, 134,040 t Güter etc.; im Jahre
1880: 53,505 Reisende, 115,257 t Güter etc.; im Jahre 1881: 51,765 Rei-
sende, 135,897 t Güter etc.; im Jahre 1882: 54,562 Reisende, 159,501t
Güter etc.; im Jahre 1883: 57,466 Reisende und 195,802 t Güter etc. Die
Finanziellen Ergebnisse sind aus folgenden Zahlen ersichtlich. Im Jahre
1877: Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 39,526, aus dem Güter-
transport etc. Fr. 228,518, aus verschiedenen Quellen Fr. 258 ; G^ammteinni^men
im Ganzen Fr. 268,302 = Fr. 53,661 per Bahnkil. Ausgaben: Reine Betriebs-
kosten Fr. 124,198, Pachtzinse und Verschiedenes Fr. 57,060; Gesammtausgaben
im Ganzen Fr. 181,258 = Fr. 36,252 per Bahnkil. und 67,6 7o der Gesammt-
einnahmen. Der EinnahmeUberschuß mit Fr. 87,044 kam der Centralbahn als Zins
für das Anlagekapital zu. Im Jahre 1878 : Einnahmen aus dem Personentransport
Fr. 35,483, aus dem Gütertransport Fr. 186,176, aus verschiedenen Quellen
Fr. 276; Gesammteinnahmen im Ganzen Fr. 221,935 = Fr. 44,387 per Bahnkil.
Ausgaben : Reine Betriebskosten Fr. 93,859 , Pachtzins und Verschiedenes
Fr. 41,001 ; Gesammtausgaben im Ganzen Fr. 134,860 = Fr. 26,972 per Bahnkil.,
60,8 ^/q der Gesammteinnahmen. Einnahmen Überschuß Fr. 87,075 zur Verzinsung
dcH Kapitals. Im Jahre 1879: Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 34,094,
aus dem Gütertransport Fr. 186,271, aus verschiedenen Quellen Fr. 2127 ; Gesammt-
einnahmen im Ganzen Fr. 222,492 = Fr. 44,498 per Bahnkil. Ausgaben für
Betriebskosten Fr. 92,383, Pachtzinse und Verschiedenes Fr. 41,059 ; Gesammt-
ausgaben im Ganzen Fr. 133,442 = Fr. 26,688 per Bahnkil. oder 60,1 ®/o der
Gesammteinnahmen. Einnahmeuüberschuß mit Fr. 89,050 zur Verzinsung des
Kapitals verwendet. Im Jahre 1880: Einnahmen ans dem Personentransport
Fr. 35,849, aus dem Gütertransport Fr. 158,998, aus verschiedenen Quellen
Fr. 2272 ; Gesammteinnahmen im Ganzen Fr. 197,119 = Fr. 39,424 per Bahnkil.
Ausgaben für Betriebskosten Fr. 77,305, Verschiedenes Fr. 30,587 ; • Gesammt-
ausgaben im Ganzen Fr. 107,892 = Fr. 21,578 per Bahnkil. oder 54,9 7^, der
Gesammteinnahmen. Ueberschuß der Einnahmen mit Fr. 89,227 zur Verzinsung
des Kapitals verwendet. Im Jahre 1881: Einnahmen aus dem Personentransport
Fr. 34,761, aus dem Gütertransport Fr. 185,880, aus verschiedenen Quellen
Fr. 2158 ; Gesammteinnahmen im Ganzen Fr. 222,799 =Fr. 44,560 per Bahnkil.
Ausgaben für Betriebskosten Fr. 94,792, für Verschiedenes Fr. 38,609; Gesammt-
ausgaben im Ganzen Fr. 133,401 ^ Fr. 26,680 per Bahnkil. oder 60,0 % der
Gesammteinnahmen. Einnahi^enüberschuß mit Fr. 89,398 zur Verzinsung des
Basler Verbindungsbahn — 153 — Batiks
Kapitals verwendet. Im Jahre 1882: Einnahmen aus dem Personen transp ort
Fr. 37,480, aus dem Gütertransport Fr. 208,683, aus verschiedenen Quellen
Fr. 166; Gesammteinnahmen im Ganzen Fr. 246,329 = Fr. 49,265 per Bahnkil.
Ausgaben für Betriebskosten Fr. 111,015, flir Pachtzins und Verschiedenes
Fr. 47,248 ; Gesammtausgaben im Ganzen Fr. 158,263 = Fr. 31,653 per Bahnkil.
oder 64,2 ^/^ der Gesammteinnahmen. Finnahmenüberschuß Fr. 88,066 zur Ver-
zinsung des Kapitals verwendet. Im Jahre 1883 : Einnahmen aus dem Personen-
transport Fr. 39,726, aus dem Gütertransport Fr. 212,810, aus verschiedenen
Quellen Fr. 188 ; Gesammteinnahmen im Ganzen Fr. 252,724 ^^ Fr. 50,545 per
Bahnkil. ^u^^aöen für Betriebskosten Fr. 116,325, Pachtzins und verschiedene
Ausgaben Fr. 48,061; Gresammtausgaben im Ganzen Fr. 164,386 r= Fr. 32,877
per Bahnkil. oder 65,1 ^/^ der Gesammteinnahmen. üeberschuß der Einnahmen mit
Fr. 88,338 zur Verzinsung des Kapitals verwendet.
Baukosten auf Ende 1883; im Ganzen Fr. 2^006,684 oder Fr. 534,546
per Bahnkil.
Basmale. Bedruckte baumwollene Taschentücher, die früher in Rumänien
sehr beliebt waren und von Glams in bedeutenden Quantitäten dahin geliefert
wurden, von welchen sich aber der Geschmack des Landes seit einigen Jahren
abgewendet hat, obschon daselbst der Preis für das Dutzend zuletzt bis auf
Fr. 1. 75 gefallen war.
Bastardklee, auch ^schwedischer Klee**, großer Honigklee, Sumpfklee,
zweifarbiger Klee, Bastardschottenklee genannt, ist erst im letzten Jahrzehnt in
der Schweiz allgemein in Au&ahme gekommen. Derselbe zeichnet sich durch
längere Dauer vor dem Rothklee aus, ist sehr widerstandsfähig gegen Witterungs-
einflüsse und liefert einen guten Ertrag eines chemisch sehr vortheilhaft zusammen-
gesetzten Futtera.
Sporadisch trifft man den Bastardklee wild namentlich auf feuchten Wiesen
und Weiden, an grasigen Ufern, unbebauten feuchten Orten. Er geht bis hoch
in die Alpen, so z. B. ist er (allerdings verwildert) im Gumigel (1200 m), in
Malix (1180 m, eingeschleppt) und zwischen Sils und.Maloja angetroffen worden.
(Aus „Die besten Futterpflanzen", von Dr. F. G. Stehler, Verlag von K. J. Wyß
in Bern.)
Basthiite, nicht ausgerüstete. Betreffend Ein- und Ausfuhr s. Stroh-, Bast-
und Holzhüte etc.
Bast- und Reiswurzeln. Gesammtausfuhr 1884: 630 q, 1883:
477 q, wovon am meisten über die deutsche Grenze. Gesammteinfuhr
1884: 2339 q, 1883: 1844 q, Durchschnitt 1872/81: 1755 q, 1873: 1631 q,
1863: 877 q, 1853: 651 q, wovon am meisten über die italienische und die
deutsche Grenze.
Bastwaaren. Betreffend Ein- und Ausfuhr s. Stroh-, Bast-, Eohrwaaren etc.
Batiks (Patiks). Imitationen der von den Eingebomen des niederländischen
Archipels unter Anwendung von Wachs (als Deckmittel bei der Färbung) er-
stellten buntgezeichneten Kopftücher, Gürtel (Slendangs), Unterleibtücher und
Beinkleider (Kains und Sarongs). Die Imitation solcher bedruckter Baum Wolltücher
beschäftigt mehrere Druckereien im Kanton Glams ausschließlich. Bolley schätzte
deren Produktion im Jahre 1867 auf 80,000 Stück. Seit längerer Zeit ist die
Fabrikation dieses Artikels in Abnahme begriffen, indem er im Archipel der
holländischen Konkurrenz ausgesetzt ist und in feinen Qualitäten, bei welchen
sich der den Javanern geläufige Wachsdruck anwenden läßt, immer mehr auch
mit der Waare 2u kämpfen hat, die auf Java selbst gemacht wird. Früher waren
Batiks
— 154 —
Baugewerbe
auf Java eine Menge Eingebor ne, hauptsächlich Frauen, mit der Batikfabrikation
beschäftigt. In neuerer Zeit ist dieser Erwerbszweig fast ganz in die Hände von
Chinesen übergegangen, die nun die Batiks, meist mit Modellen gedilickt, eben
so billig liefern, wie die europäischen Druckereien, wo<lurch der Import in Java
stark zurückgegangen ist. In Samarang beschäftigen sich viele Hände mit der
Anfertigung von Handmodellen aus Kupfer zum Aufdrucken der Wachsdeckungeu.
Battist. Sehr feines, halbdichtes Leinengewebe, das auch in Baumwolle
unter gleicher Benennung imitirt wird. Baumwollbattist wurde in der Schweiz
schon in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts nebst Mousseline etc. ver-
fertigt und namentlich zu feinen Handstickereien verwendet. Es wurde indessen
mehr auf Leinenbattist (Linon) gestickt, der meist von Frankreich und den
Niederlanden bezogen wurde. In Folge Schwindens der feinen Handstickerei und
Feinweberei spielt Battist keine nennenswerthe Rolle mehr.
Baugewerbe, bezw. Bau und Einrichtung von Wohnungen, Den ver-
schiedenen Branchen dieses Gewerbes widmeten sich zur Zeit der eidg. Volks-
zählung von 1880 117,072 Personen (115,065 m., 2017 w.) = 8,9 % aller
Beruftreibenden. Durch dieselben fanden Unterhalt 163,204 Angehörige ohne
Erwerb (106,981 w., 56,223 m.), sowie 3974 Personen Hausgesinde (63 m.,
3911 w.). Gesammtzahl der Personen, welche diesen Berufsarten den Lebens-
unterhalt verdanken 284,250 = 10 '^/o der Bevölkerung. Die Beruftreibenden
vertheilen sich folgendermaßen nach den Kantonen:
8,605
4,357
480
8,554
1,861
14,888
1,035
Aargau . . .
7,064
Appenzell A.-Rh.
. 1,719
, L-Rh,
448
Baselstadt . .
. 4,187
Baselland . .
. 2,550
Bern . . . ,
. 21,510
Freiburg . . .
. 3,797
Genf .
. 6,598
Glarus
. 1,210
Graubünden . ,
3,402
Tesain
Luzern
. 4,369
Thurgau ,
Neuenburg .
. 3,453
Uri . .
Nidwaiden . .
580
Waadt
Obwalden
565
WaUis ,
SchafPhausen
. 1,688
Zürich
St. GaUen . .
. 8,951
. 1,837
Zug . ,
Schwyz . . ,
Total
Solothum
. 3,364
117,072
In der oben erwähnten Zahl der Beruftreibenden (117,072) sind 18,814
Ausländer (18,581 m., 233 w.) inbegriffen.
Die Schweiz. Berufsstatistik von 1880 zählt ca. 40 Berufsarten auf, welche
am Bau und au der Einrichtung von Wohnungen Antheil haben, nämlich:
Maurer, Gypser, Sand- und Kiesmacher 21,294 Erwerbende, Schreiner und
Glaser 20,867, Zimmerleute und Schiffbauer 18,003, Steinmetzen und Marmo-
risten 5838, Küfer und Kühler 5419, Schlosser 5405, Flach- und Dekorations-
maler 4057, Kalk- und Ziegelbrenner 3922, Dachdecker und Schindelmacher
3798, Spengler und Lampisten 3721, Sattler 3417, Säger 3188, Hafiierei und
Ofenfabrikation 2893, Korb- und Sesselflechter 2392, Baumeister und Archi-
tekten 2024, Tapetenfabrikation, Tapezierer und Matratzenmacher 1907, Drechsler
1726, Gold-, Silber- und Bronzearbeiter 1453, Kupferschmiede 1117, Kamin-
feger 909, Asphalt- und Cementfabrikation und -Arbeiten 829, Parquetfabri-
kation 672, Brunnenmacher, Wasserleitungsarbeiter, Kloakenreiniger 612, Bürsten-
binder 545, Glasfabrikation 439, Yergolder und Rahmenmacher 332, Zinn-,
Gelb- und Glockengießer 216, Schiefertafelmacher 77.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1884 15 Baugeschäfte, in
welchen das Baugewerbe ausschließlich oder als Hauptindustrie betrieben wird,
unterstellt, 390 Arbeiter, 266 Pferdekräfte. Von denselben sind: 12 Baugeschäfle
ohne weitere Bezeichnung (1 Appenzell A.-Rh., 27 A., 12 Pf.; 4 Baselstadt.
Baugewerbe
4 ^ •'
Bauholz
168 A., 71 Pf.; 1 Bern, 20 A. , 25 Pf.; 1 Graubünden, 26 A , 9 Pf . ;
1 Schaffhausen, 36 A., 12 Pf.; 1 Waadt, 12 A., 25 Pf.; 3 Zürich, 58 A.,
92 Pf.); 2 Bauf/eschäfie mit Säge (1 Baselstadt, 8 A., 8 Pf.; 1 Genf, 15 A.,
25 Pf.); 1 Baugeschäfl mit Schreinerei (Aargau, 20 A., 12 Pf.).
Von den Ende 1884 im Handelsregister eingetragenen Finnen können
nur ca. 750 mit Bestimmtheit als zum Baugewerbe im engem Sinne gehörig
gerechnet werden, nämlich 249 Baugeschäfte, 234 Bau- und Immobiliengesell-
schaften, 165 Bauunternehmer, 51 Zimmermeister, 14 Bauschreiner, 9 Stein-
hauereien, 6 Architekten, 6 Bauspengler, 5 Bauschlosser n. s. w.
Nach Kantonen ergibt sich; Waadt 196 Firmen, Genf 178, Neuenburg
115, Bern 109, Zürich 60, Baselstadt 26 u. s. f.
Bauholz. Die Schweiz. Produktion von B. wird auf 800,000 m^ oder 30 ^o
der gesammten Holzproduktion geschätzt. Viele große forstliche Produktionsgebiete
können zur Zeit wegen Schwierigkeiten der Abfuhr noch gar nicht oder nur
behufs Gewinnung von Brennholz ausgenutzt werden. Im ersten Quartal 1885
war das runde (rohe) oder nur mit der Axt beschlagene Bau- und Nutzholz bei
der Ausfuhr zu durchschnittlich Fr. 3. 53 per q deklarirt.
Ausfuhr und Einfuhr, a. Im I. Quartal 1885:
Frank- Deutscb-
relcb. land.
q q
Bau- u. Nutzholz, rund (roh) \ Ausf. 88,655 21,607
oder mit der Axt beschlagen | Einf. 4,520 85,166
i Ausf. 82,568 8,273
•/Einf. *) 2,471 24,143
Bretter, weichhölzeme
harthölzerne
lAusf. >) 6,888 1,038
• j Einf.
883 4,607
Italien.
q
11,610
183
4,578
1,276
3,727
I
Ovtter-
reich.
q
45
6,643
25
9,021
80
319
Werth ')
Total per q
Fr. Fr.
418,119 8. 58
608,824 6. 82
85^9 7. 55
Totalausf. 172,556 80,918 19,915 100 1'101,498
Totaleinf. 7,874 63,916 1,460 15,983 —
b. Ausfuhr vor 1885:
1884
1883
Rohes Bau- u. Nutzholz Fr. 2*225,982 2'315,448
Rohes od. nur beschlag.
Holz, Flößholz, gem.
Zugerichtetes Bauholz,
Bretter u. anderes vor-
gearbeitetes Nutzholz
c. Einfuhr vor
1872/81
Darchschnitt
1873
1863
1853
2'250,213 1'913,317 4'146,104 3'691,816
4'618,317 4*859,808 3*931,118 3*462,364 2*836,436 1*555,966
1885:
1884 1883 T...A?l^Ju?t.. 1873 1863 1853
q 221,995 232,553
187382
Durchschnitt
1*154,058
67,315 59.091 \ ^ .^ ^ .^
516,922 464,590 | ^**^»^*^
931,808 656,827 659,220
Rohes Bau- und Nutzholz . . .
Bau- u. Nutzholz, rohes, Brennholz
Bau- und gemeines Nutzholz. Flöß-
holz, gemeines und Brennholz
Zugerichtetes Bauholz ....
Bretter u. and. vorgearb. Nutzholz
Bauholz, zugerichtetes, Faßholz.
Bretter, Latten, Schindeln und
Rebstecken 576,364 245,275 193,102
d. Verkehr mit dem Pays de Gex. Einfuhr im Jahre 1884: 12,687 q,
im Jahre 1883: 6811 q.
') Auch 14 q aus Belgien. — ^) Auch 103 q nach Belgien. 39 q nach Griechen-
land. — *) Bei der Einfuhr muß keine Werthdeklaration gemacht werden ; die Werthe
werden im Laufe des Jahres von einer Schweiz. Fachkommission geschätzt.
Baumann's Reinette
— 156 —
Baumaterialien
Baumann's Reinette, ein guter ulc^. schöner Apfel, Tafel- und Wirthechafts-
obst zweiten Kanges (Winterfrucht), der aii?h in der Schweiz verbreitet und
im pomologischen Bilderwerk (Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom in
St. Gallen) beschrieben ist.
Baumaterialien. Die Schweiz erfreut sich eines großen Beichthums von
B. des Mineral- und Pflanzenreichs, wie Holz, Erde, Steine, Kalk, Schiefer,
Cement, Asphalt etc., leidet dagegen beinahe vollständig Mangel an demjenigen
Material, das in neuerer Zeit immer hervorragendere Verwendung findet, an
Eisen. Trotz dem großen Naturreichthum an Bohmaterial ersterer Art wird
dasselbe indessen bei weitem nicht völlig ausgenützt , so daß alljährlich noch
eine bedeutende Einfuhr von Holz, Stein und Erde in rohem und verarbeitetem
Zustande stattfindet, deren Gresammtwerth nach kompetenten Schätzungen zu
15 Millionen Franken angenommen werden muß, währenddem die Ausfuhr höchstens
12 Millionen Franken beträgt. Unter den Industriezweigen, welche sich mit der
Verarbeitung von schweizerischem Baumaterial beschäftigen, haben sich die
Parqueterie, die Sägerei, die Ziegel-, Backstein- und Cementfabrikation, sowie
die Schieferindustrie in größerem Maßstab entwickelt. Näheres s. unter Erden,
Thon, Kalk, Gyps, Cement, Asphalt, Bausteine, Ziegel, Backsteine, Schiefer,
Bauholz, Eisen, sowie im Artikel „Bergbau**.
Produktion um 1883:
Bauholz *) 800,000 m» a 25
Bausteine *) 200,000 „ ä 25
Cement und hydraulischer Kalk ^) 74,000 t a 35
Cementsteine *) 1 1 '000,000 St. 1000 ä 50
Backsteine und Ziegel *) . . . 120'000,000 „ 1000 ä 50
Ein- und Ausfuhr im
Erden, Thon, Kalk und Gyps
Cement ....
Hydraulischer Kalk .
Asphalt ....
Rohe Bruchsteine
Behauene Bausteine .
Marmor und Alabaster
Dachschiefer .
Dachziegel und Backsteine
Bohes Bau- und Nutzholz .
Zugerichtetes Bau- und Nutz
holz und Bretter .
Fr. 20'000,000,
„ 5^000,000,
„ 2'500,000,
500,000,
„ 6^000,000,
Total
Fr. 34'000,000.
Jahre 1884:
Einfuhr
Aasfnhr
Einfuhr
Taaaend
Ausfuhr
Franken
9,762 t
8,927 t
*)
231
189
29,030 „
1,754 ,
ä 50
1451
88
8,579 ,
3,133 „
. 25
214
78
459 „
25'881 ,
.100
46
2'588
103,685 ^
44,942 ,
« 10
r037
449
10,118 ,
4,565 „
•)
277
96
1,517 ,
1,452 „
')
875
• 814
1,216 ,
1,241 „
,100
122
124
23,826 „
12,570 „
. 40
953
503
22,589 „
, 35
791
2'226
59,848 „
.100
5^985
4'618
Total 11'982 11773
*) Nach Forstmeister Meister „Die Baumaterialien der Schweiz an der Landes-
ausstellung 1883*. — *) Nach Alex. Koch, ebenda. Für die gute Bauperiode der 70er Jahre
ist das Doppelte anzunehmen. — ') Nach Fritz Locher, ebenda. Für die Schätzung der
Gypsproduktion fehlen genügende Anhaltspunkte. — *) Nach Alex. Koch, Fachbericht
über die Keramik an der Landesausstellung.
*) Erden und Thon ä 30, Kalk und Gyps ä 20. — *) Roh behauene ä 20, weiter
bearbeitete ä 60. — ') Rohe Blöcke ä 500. Unpolirte Platten ä 800. Polirte Platten
ä 2000.
Baumaterialien —^ 157 — - Baumwolle
AI» Baumaterialiengeschäfte waren Ende 1884 142 Firmen in den Handels-
registern eingetragen und zwar: Aargau 1, Baselstadt 7, Bern 11, Freiburg
13, St. Gallen 13, Genf 11, Graubünden 3, Luzern 12, Neuenburg 4, Schaff-
hausen 7, Schwyz 1, Solothum 5, Tessin 10, Thurgau 2, Waadt 30, Zürich 12.
S. den Artikel „Festigkeitsprüfungsanstalt, ei dg.**
Baumeister und Architekten. Als solche bezeichneten sich anläßlich der
eidg. Volkszählung von 1880 2024 Personen (2021 männlich, 3 weiblich)
= 1,5 ®/oo aller Beruftreibenden. Durch dieselben fanden Unterhalt 3442 An-
gehörige ohne Erwerb (1121 männlich, 2321 weiblich) und 658 Personen Haus-
gesinde (37 männlich, 621 weiblich). Gesammtzahl der Personen, welche durch
diese Berufsarten Unterhalt fanden, 6124 = 2,2 ^/oo der Bevölkerung. Die
Beruf treibenden vertheilen sich wie folgt auf die einzelnen Kantone: Aargau 65,
Appenzell A.-Rh. 15, Appenzell I.-ßh. 4, Baselstadt 318, Baselland 23, Bern 248,
Freiburg 29, Genf 284, Glarus 14, Graubünden 60, Luzern 47, Neuenburg 106,
Nidwaiden 4, Obwalden 1, Schaff hausen 18, St. Grallen 114, Schwyz 20, Solo-
thum 17, Tessin 64, Thurgau 46, Uri 15, Waadt 146, WaUis 9, Zürich 343,
Zug 14. In der oben erwähnten Zahl der Beruftreibenden (2024) sind 442
Ausländer inbegriffen.
Baumniisse« Betreffend Ein- und Ausfuhr s. Obst, gedörrtes etc.
BaumwollabfKlle. Abfälle beim Verspinnen der Baumwolle werden wieder
zu grobem Baumwollgarn bis Nr. 16 versponnen; auch für Nr. 20 — 40 wird
zum Theil Abfall, vermischt mit frischer Baumwolle, verwendet. Durch maschinelle
Vervollkommnung ist es möglich geworden, für fragliche Nummern zum Theil
Abfalle an Stelle kurzstapeliger Baumwolle zu verwenden. Bis vor wenigen
Jahren wurden große Quantitäten solchen Garns alljährlich von der Schweiz
hauptsächlich nach Italien geliefert. In Folge von Zollerhöhungen ist dieser Absatz
auf wenige hundert Zentner zurückgegangen; viele schweizerische Spinnereien
ziehen es deßhalb vor, ihre Abfalle zu verkaufen, statt selbst zu verspinnen,
weßhalb Baumwollabfalle in der Schweiz ungewöhnlich entwerthet sind.
Ausfuhr 1884: 20,251 q, 1880:' 14,537 q, 1877: 11,073 q. Einfuhr
1884: 7965 q, 1880: 11,944 q, 1877: 15,636 q. Die größte Ein- und Aus-
fuhr fand statt über die deutsche Grenze.
BaumwoUearderie. Unter dieser Geschäftsbezeichnung war Ende 1884
ein Etablissement im Handelsregister eingetragen (Firma Meinrad Birchler in
Reichenburg, Kt. Schwyz).
Baumwolle« Entsprechend der bedeutenden Entwicklung, welche Baum-
wollweberei und -Spinnerei in der Ostschweiz schon in der ersten Hälfte des
vorigen Jahrhunderts genommen hatten, muß der schweizerische Bedarf an roher
Baumwolle schon vor 150 Jahren ein sehr ansehnlicher gewesen sein und sich
gegen Ende des Jahrhunderts, wo sich in Zürich, Glarus, St. Gallen etc. wohl
gegen 50,000 Personen ganz oder theilweise mit dem Baumwollspinnen von Hand
und 30-~40,000 nur mit Sticken für st. gallische Eaufleute beschäftigt hatten,
jedenfalls auf etliche Millionen Franken nach heutigem Geldwerth belaufen haben.
In St. Gallen und Appenzell allein wurden gegen 300,000 Stück glatte und
gestickte Mouaseline umgesetzt, zu welchen das Garn fast ausschließlich im' In-
land gesponnen ward. — Bis in die 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts wurde
fast nur levantinische und westindische Baumwolle bezogen, jene für grobe,
diese für feinere Gespinnste; die levantinische bildete daher vornehmlich den
Rohstoff für die gewöhnlichen Druckgewebe (Kattun), die westindische für Mousse-
line. Als die direkten Handelsbeziehungen zu Spanien sich mehrten und besonders.
Baumwolle — 158 — Baumwolle
nachdem Eraukreick seine bchöDsten westiudiiichen Besitzungen verloren hatte,
wurden hedeutende Quantitäten brasilianischer Baumwolle bezogen, die nun
hauptsächlich als Ersatz der westindischen diente. Das letzte Jahrzehnt des alten
Jahrhunderts brachte die erste nordamerikanische Baumwolle, deren bessere
Sorten nun wachsend mit der südamerikanischen, die geringeren mit der ievan-
tinischen in Konkurrenz traten.
Als sich im zweiten und dritten Dezennium des neuen Jahrhunderts die
Maschinenspinnerei in der Schweiz inuner mehr entwickelte und der Fabrikation
mittlerer und feiner Game sich zuwandte, wurde das levautinische Produkt immer
mehr zurückgedrängt und verschwand nach und nach vom schweizerischen Markte;
ebenso die südamerikanische Baumwolle, deren Verbrauch schon durch die guten
nordamerikanischen Sorten eingeschränkt worden war und dann in den 30er Jahren
durch die ägyptische Baumwolle fast gänzlich verdrängt wurde. Makowolle ist
seitdem (nebst der amerikanischen Sea Island als Mischung für gewisse Sorten)
vorzüglich der Bohstoif der Feinspinnerei, während die mittleren und geringeren
Sorten nordamerikanischer Baumwolle (nebst indischer als Mischung für gewisse
Sorten) zum Spinnen mittlerer und gröberer Garne verwendet werden. Die ur-
sprüiußichen Hauptrohstotfe der schweizerischen Spinnerei: levautinische, italie-
nische, westindische und südamerikanische Baumwolle, hatten vorübergehend zur
Zeit des amerikanischen Krieges nochmals eine gewisse Bedeutung erlangt ; seitdem
ist ihre Bolle gänzlich ausgespielt.
Zu den Zeiten der Handspinnerei hatten die meisten der großen Handels-
häuser der Ostschweiz neben der Ausfuhr der Fabrikate auch die Einfuhr des
Rohstoffs besorgt und denselben theils unmittelbar an kleinere und größere Fabri-
kanten und Grarnhändler verkauft, theils auf eigene Rechnung zum Verspinnen
gegeben. Mit der Verarbeitung des RolistofFes in mechanischen Spinnereien kon-
zentrlrte sich dann der Handel mit roher Baumwolle und nahm nun bedeutende
Kapitalien in Anspruch. Schon für den Betrieb der kleineren Spinnereien in den
ersten Dezennien des laufenden Jahrhunderts wurde die Baumwolle vorzugsweise
von besondern Häusern geliefert, die mit den eigentlichen Stapel platzen dieses
Artikels in Verbindung standen. In der Ostschweiz arbeiteten sich damals Zürich
und noch mehr Winterthur zu Mittelpunkten des Baum woU Verkehrs empor. Als
dann aber seit den 30er Jahren die schon bestehenden bedeutenderen Etablisse-
ments der Reihe nach erweitert oder doch zu besserem Betrieb ausgerüstet und
neue, große Spinnereien erbaut wurden, setzten sich die Spinner für den Bezug
der regelmäßig zur Verwendung kommenden Hauptsorten direkte mit den großen
Importeurs an den wichtigsten europäischen Marktplätzen in Verbindung und
bedienten sich der Vermittlung der einheimischen Baum wollhänd 1er meist nur
noch zum Bezüge der in geringeren Quantitäten erforderlichen speziellen Sorten,
mit welchen Mischungen erstellt wurden, wie man sie gerade bedurfte. Die
gewaltige Ausbildung endlich der Verkehrsmittel in neuerer Zeit hat die meisten
Spinner in den Stand gesetzt, für den Hauptbezug ihres Rohstotfes den euro-
päischen Markt zu umgehen und ihre Bestellungen unmittelbar in den Produktions-
ländem selbst je nach den Aussichten und Ergebnissen der Ernte zu machen.
Hauptstapelplatz für den Bezug von Baumwolle in der Schweiz war ur-
sprünglich Marseille^ hauptsächlicii wegen den damals außerordentlich lebhaften
Beziehungen Frankreichs zu der Levante einerseits, zu der Schweiz anderseits.
Westindische Baumwolle kam ausschließlich ebenfalls durch französische Ver-
mittlung, schon deßhalb, weil nur Franzosen mit den westindischen Kolonien
verkehren durften. Nachdem aber Frankreich im Jahre 1781 durch Erhebung
Baumwolle — 159 — Baumwolle
von Eingangb- und Transitzöllen mit seiner liberalen Zullpolitik gebrochen hatte,
begannen die schweizerischen Waarensendnngen und Bezüge mehr und mehr den
Weg über Genua einzuschlagen. Die großen Leinwandsendungen aus der Schweiz
nach Spanien passirten diesen Hafen und die Rückfracht bestand zum Theil in
südeuropäischen und Kolonialprodukten, die sonst ausschließlich von Frankreich
geliefert worden waren. Vor Allem nahm Genua dem französischen Marseille
einen erheblichen Theil seiner Spedition von levantinischer Baumwolle nach der
Schweiz ab. Nachdem dann Frankreich durch Abfall und englische Eroberungen
«eine schönsten westindischen Besitzungen verloren hatte und in Folge dessen
auch seine Vermittlerrolle für Beschaffung westindischer Baumwolle ein Ende
nahm, wurden durch Vermittlung von Genueserhäusern auch bedeutende Quantitäten
brasilianischer Baumwolle, und zwar aus Lissabon, bezogen.
Diese bevorzugte Stellung Genuas dauerte bis zur Zeit der Kämpfe in Nord-
italien. Der Verkehr wurde durch dieselben in den 90er Jahren vorwiegend
nach Venedig und noch weiter nach Osten, bb nach Triest, gedrängt. Diese
beiden Städte blieben seitdem die Stapelplätze für levantinische Baumwolle, die
dann weiter auf dem alten Handelswege über Botzen und Feldkirch in die
Schweiz gelangte. Bis zur Einverleibung Liguriens (1805) und Etruriens (1809)
in Franlureich kam über Genua fortwährend noch brasilianische Baumwolle in
die Schweiz; mit jener Einverleibung hörte auch dieses ganz auf, indem die
französischen Transitverbote auf diese Gebiete nun ebenfalls Anwendung fanden.
Triest behielt seine Bedeutung als Stapelplatz für levantinische und später
auch für ägyptische Baumwolle noch lange bei. Nach dem Zusammenbruch der
napoleonischen Herrschaft participirte auch Genua wieder an der Vermittlung
der schweizerischen Baumwollbezüge, ebenso wieder Marseille, als Frankreich
den Transport erleichterte. Inzwischen war Liverpool für die nordamerikanische
Baumwolle, und zwar schon seit dem Beginn der Massenproduktion derselben,
unbedingt maßgebend geworden. Neben Liverpool machte sich später für ameri-
kanische Sorten zunächst auch Ha vre geltend, das für den Bezug nach der
Schweiz noch besser gelegen ist und durch vergrößerte Liberalität der französischen
Zolleinrichtungen als Baumwollmarkt vermehrte Bedeutung erlangt hatte, jedoch
in Bezug auf Preisregulirung durchaus unter dem Einflüsse Liverpools stand und
noch steht. Seit den 60er Jahren begannen auch Amsterdam, Hamhury und
Bremen als Marktplätze für Baumwolle bedeutend zu werden und Hävre merk-
liche Konkurrenz zu machen. Zur Zeit verhält es sich mit den schweizerischen
Baumwollbezügen so, daß mfyptische von allen Makospinnern unmittelbar nach
der EIrnte für das ganze Jahr in Alexandria eingekauft wird, wogegen die ge-
wöhnlichen nordamerikanischen Sorten das ganze Jahr hindurch je nach Bedarf
für sofortige oder auf 1 — 2monatliche Lieferung von Hävre, Bremen und Ant-
werpen bezogen oder direkt in New- York und New-Orleans gekauft werden.
Antwerpen gewinnt in neuester Zeit für die Baumwollbezüge der schweize
rischen Spinner immer größere Bedeutung. Fast alle amerikanischen Häfen bieten
jetzt ziemlich gute Schifl'sgelegenheiten nach dem belgischen Seeplatz. Die Land-
fracht von Antwerpen nach der Schweiz ist billiger, als von Bremen, Hamburg,
Hävre oder Rotterdam, und auch die Speditiouijihäuser in Antwerpen scheinen
sich alle Mühe geben zu wollen, die Zufriedenheit ihrer Kundschaft durch gute
und reelle Bedienung zu erwerben. Seit der Eröffnung der (TOtthardbahn wäre
auch für Grenua eine äußerst günstige Situation behufs Vermittlung der schweize-
rischen Baumwollbezüge geschatfen, wenn die Dimensionen seines Hafens größer
und dessen Verbindungen mit den Eisenbahnen, sowie die nach Nordeu gehenden
Baumwolle
— 160 —
Baumwolle
Schienenstränge in weniger primitiver Verfassung wären. Triest konkurrirt deßbalb
mittelst der Brenner- und Arlbergbahn, seit der Eröffnung der letztern, mit
Genua erfolgreich für die Transporte ägyptischer und indischer Baumwolle.
Einfuhr:
1870: 188/255 q
1860: 166,020 „
1851 : 82,834 ^
1884: 272,492 q
1883: 287,179 „
1880: 234,388 «
Ausfuhr:
1884: 1541 q
1883: 1862 ,
1812: 14,573 q
1811: 11,039 „
1860: 8057 q
1851: 9833 «
1880: 2,375 q
1870: 13,973 „
Den Durchschnittspreis zu Fr. 160 per 100 kg berechnet, betrug der Ein-
fuhrwerth im Jahre 1884 Fr. 43^600,000, der Werth der Ausfuhr Fr. 247,000.
Durchfuhr :
1884: 89,802 q 1880: 84,598 q 1860: 52,207 q
1883: 57,965 „ 1870: 87,695 „ 1851: 4,901 „
Von 1825 bis 1851 kamen nach der französischen Zollstatistik folgende
Quantitäten Baumwolle durch Frankreich in die SchiVeiz :
1825: 14,746 q 1835: 43,244 q 1851: 51,958 q
1830: 29,731 „ 1840: 99,859 „
Nach dem Verhältniß des Durchfuhrquantums pro 1851 zu dem Einfuhr-
quantum des gleichen Jahres ist anzunehmen, daß die Quantitäten pro 1830 hi&
l840 den größten Theil der schweizerischen Baumwolleneinfuhr und jedenfalls
beinahe die ganze Einfuhr amerikanischer Baumwolle repräsentirten.
Von der im Jahre 1883 eingeführten Baumwolle (287,179 q) transitirten
183,528 q durch Deutschland, 56,575 q durch Frankreich (laut der amtlichen
Statistik dieser Länder, Transit und eigene Ausfuhr zusammengenommen).
Das Verhältniß der Sorten beim Verbrauch der schweizerischen Spin-
nereien war nach den Schätzungen des Berichterstatters der Kaufmännischen
Gesellschaft Zürich folgendes :
Feine ägyptische, Tahiti etc.
Mittlere und bessere amerikanische
Geringere amerikanische, indische und
Abfälle
1883 1880
14,000 q 18,000 q
185,000 „ 150,000 „
1875
1) 54,000 q
'^) 120,000 „
26,000 ^ 27,000 „ ^) 26,000 ^
225,000^ 195,000 q 200,000 q
In Folge der in den Jahren 1810 bis 1813 unter französischem Zwang
erhobenen Zölle für Baumwolle, die nach der verschiedenen Herkunft verschieden
besteuert wurde, existiren für diese Jahre detaillirte Zollnachweise. Danach ver-
hielten sich die Sorten der eingeführten Baumwolle damals wie folgt:
1813
(Bis gegen Ende Nov.)
1811
1812
Levantinische
7,292 q
6,369 q
1767 q
Brasilianische
681 ,
198 „
147 ,
Nordamerikanische .
. ') 1,828 ,
^) 7,955 ,
2172 ,
Neapolitanische .
15 „
Ostin di sehe .
45 „
51 n
Unbestimmter Herki
anft 1,178 „
—
134 ,
11,039 q
14,573 q
4220 q
*) Mako braun. — ^) Amerikanische. — *) Indische.
*) Dai-unter 176 q westindische. — *) Darunter 190 q westindische.
Baumwolle
— 161 —
Baumwollene Bänder
Diese Angaben fallen zwar in eine Zeit, da die Baumwollin dustrie und der
Grewerbfleiß überhaupt allenthalben damiederlagen oder durch Zölle, Chicanen,
Verbote und politische Ereignisse aller Art wenigstens sehr gehemmt waren.
Es ist daher anzunehmen, daß die Baumwolleinfuhr in den Blüthejahren bis
1790 und noch länger bedeutender gewesen sei, zumal da seit jener Zeit noch
eine wachsende Einfuhr englischen Maschinengams stattgefunden hat.
Im Handelsregister waren Ende 1884 595 Firmen eingetragen, in
deren Greschäftsbezeichnung das Wort « Baumwolle" in irgend einer Verbindung
vorkommt. Diese Greschäftsbezeichnungen (42 an der Zahl) sind:
20
Baumwollwaarenhandlung
Baumwollspinnerei .
Baumwollwaarenfabrikation
Baumwollweberei .
Banmwollzwimerei
Baumwolldruckerei (Grlarus
Thurgau 1, Zürich 1).
Baumwolltuchhandlung
Banmwolltuchfabrikation .
Baumwollgamhandlung .
Baumwollagentur .
Baumwollbuntweberei, mech.
Baumwollfärberei . . .
Baumwollgewebehandlung
Kommission in Baumwolle
Baumwollhandel
Baumwollgarn- Agentur
Kommission in BaumwoUtüchem
Kommission in Baumwollgarnen
Baumwollfeinweberei (Zürich und
St. Gallen)
Baumwollfadenwascherei (Zürich)
Baumwollwaaren-Export . . .
140
100
81
05
36
22
24
17
17
17
11
11
7
6
4
3
3
2
2
2
2
Baumwolltücher- Agentur .
Baumwollabfallhandel ....
Handel mit baumwollenen Zeugen
Handel mit elsäßischen Baumwollw
Baumwollkarderie (Schwyz). .
Baumwollbleicherei ....
BaumwolLstofPfabrikation .
Fabrikation und Export von be
druckten BaumwoUtüchem .
Fabrikation von Baumwollzwim
Baumwollfadenbleicherei (St. Gallen)
Platzgeschäft in Baumwollwaaren
Baumwollspinnereiproduktenhandel
Kommission in Baumwollwaaren
Kommission in Baumwollgeweben
Baumwollmanufaktur ....
Baumwollgewebe-Manufaktur
Baumwollstoffhandel ....
Baumwollstrickgarhfabrikation .
Baumwollstrickgamhandlung
Baumwollzwimhandlung .
Kunstbaumwollfabrikation (Zürich)
2
2
595
Selbstverständlich ist die Zahl der in der Baumwollbranche thätigen Firmen
eine viel größere, die Geschäftsbezeichnungen sind aber in der Eegel so allge-
mein gehalten, daß eine genauere Ausscheidung nicht mögUch ist.
Jene 595 Firmen vertheilen sich auf die Elantone wie folgt:
Glarus .... 56
Luxem .... 44
Neuenburg ... 2
Schaff hausen . . 18
Schwyz .... 14
Solothurn ... 2 595
Baumwollene Bänder. Gesammt ausfuhr 1884: 381 q, 1883: 701 q,
wovon über die französische Grenze 1884: 179 q, 1883: 453 q, über die
deutsche Grenze 1884: 162 q, 1883: 197 q. Gesammteinfuhr 1884:
664 q, 1883: 650 q, wovon über die deutsche Grenze 1884: 587 q, 1883:
544 q. Baumwollene Bänder und Posamentirwaaren gehen hauptsächlich nach
Englüid, Frankreich, Deutschland, Italien, Nordamerika. Die im I. Quartal
1885 exportirten Waaren dieser Art (127 q) waren zu Fr. 1236. 53 per 0^
T«rr«r, VoIkiwlrthichAftt-Lexikon der Schweis. W
Aargau . . . .
Appenzell A.-Rh. ,
Baselland . .
. 85
. 8
1
Baselstadt . . ,
. 26
Bern . . . . ,
. 39
Freiburg . . . ,
. 13
St. Gallen . ,
. . 57
Tessin . .
. . 1
Thurgau . . ,
. . 33
Zürich . . ,
. . 192
Zug ... .
4
Baumwollene Bänder
— 162 — Baumwollene Strumpfwaaren
deklarirt. Der Ausfuhr von 127 q standen 167 q Import gegenüber, wovon
124 q auf Deutsohland, 26 q auf Frankreich, 13 q auf Italien, 3 q auf Eng-
land entfallen.
Baumwollene Decken ohne Näharbeit oder Posamentirarbeit. G e s a m m t-
einfuhr 1884: 88 q, 1883: 61 q, Durchschnitt 1872/81: 242 q, 1873:
171 q, wovon über die französische Grenze 1884: 55 q, 1883: 44 q, 1873:
111 q, über die italienische Grenze 1884: 24 q, 1883: 11 q, 1873: 6 q.
Baumwollene Decken mit Näharbeit, Fransen u. s. w. Gesammt-
ausfuhr 1884: 7 q, 1883: 18 q, wovon über die deutsche Grenze 1884:
6 q, 1883: 17 q. Gesammteinfuhr 1884: 368 q, 1883: 323 q, Durch-
schnitt 1872/81: 31 q, 1873: 19 q, wovon über die deutsche Grenze 1884:
303 q, 1883: 250 q, 1873: 1 q.
Baumwollene Spitzen. Ausfuhr im 1. Quartal 1885: 197 q im de-
klarirten Werthe von Fr. 609,187 (durchschnittlich Fr. 3092. 32 per q); davon
95 q nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika, 42 q nach Frankreich,
21 q nach England, 8 q nach Deutschland, 7 q nach Belgien, 5 q nach Bra-
silien, je 4 q nach Oesterreich, Holland und Argentinien, 3 q nach Italien, 2 q
nach Aegypten und je 1 q nach Algier, Tunis und Spanien.
Einfuhr: 74 q, wovon 54 q aus Deutschland, 13 q aus England und 7 q
aus Frankreich.
Baumwollene Stickereien. Da diese unter den Artikeln „Stickerei*' und
„Baum Wollindustrie*' einläßlicher behandelt werden, folgen hier nur Angaben über
Aus- und Einfuhr im I. Quartal 1885.
Gesammtausfuhr : Einfuhr :
Fr. DurchschD. Werth
1. Maschinenstickereien, a. Besatzartikel . 8,766
2. b. andere Artikel 468
3. Kettenstichstickereien, a. Vorhänge . . 726
4. 6. andere Artikel 486
5. Handstickereien 11
dekl. Werth.
2r699,958
1'493,349
1'369,088
939,476
38,933
per q.
2464. 06
8190. 92
1885. 80
1933. 08
3539. 36
q
2
11
5
2
3
Nord- Eng- Frauk-
amerika, land. reich.
ad 1. q 3912 2600 617
55 162 80
3. , 195 57 91
98 79 11
5. , 1 - 1
, 2. ,
10,457 25*440,804
Hauptabsatzgebiete :
Bei- Spa- Deutsch- In-
iiien. laod. dien.
217 58
61 15
68 36
2433.
23
gien.
621
33
31
29
Hol- Süd- Oester- lU-
land. anierika. reich. lien.
351
2
24
20
45
1
67
63
8
77
12
87
33
13
51
24
5
4
40
8
14
14
7
Total q 4261 2898 800 714 397 392 176 160 133 84 83
Bei der Einfuhr müssen die baumwollenen Stickereien nicht nach dem Werth
deklarirt werden. Letzterer wird im Laufe des Jahres von einer schweizerischen
Fachkommission geschätzt.
Baumwollene Strumpfwaaren. Ausfuhr im 1. Quartal 1885: 271 q
im deklarirten Werthe von Fr. 489,324 (durchschnittlich Fr. 1805. 62 perq);
davon 58 q nach Brit. -Indien, 55 q nach den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika, 29 q nach England, 20 q nach Oesterreich, 19 q nach Argentinien,
18 q nach Frankreich, 16 q nach Deutschland, 10 q nach Italien, je 9 q nach
Spanien und Australien, 6 q nach Brasilien, je 5 q nach der europäischen Türkei
und Ostasien, 4 q nach Belgien, 3 q nach Rußland und je 1 q nach Holland,
Aegypten, Algier und Tunis, Südamerika und anderen Ländern.
Baumwollene Strumpfwaaren — 163 — BaumwoUförberei
Einfuhr im 1. Quartal 1885: 144 q, wovon 123 q aus Deutschland,
15 q aus Frankreich, 5 q aus England und 1 q aus Oesterreich.
Baumwollfadenwascherei. Unter dieser Bezeichnung waren Ende 1884
zwei Etablbsements im Kt. Zürich im Handelsregister eingetragen; davon ist
eines (4 Arbeiter, 7 Pferdekräfte) dem Fabrikgesetz unterstellt.
Baumwollfärberei. Die Baumwoilfärberei ist in der Schweiz der Haupt-
sache nach eine HUlfisindustrie der Druckerei (Gewebe) und der Buntweberei
(Grame). Ihre Leistungsfähigkeit war die Vorbedingung fiir die allseitige, kräftige
Entwicklung dieser bedeutenden Schweiz. Industriezweige.
Die Blau- und Buntfärberei war schon gegen Ende des 17. Jahrhunderts,
als die von französischen Emigranten eingeführte Indiennedruckerei in der Schweiz
Boden faßte, genügend vertreten. Dagegen fehlte fast ein Jahrhundert lang die
wichtige Kunst, acht türkischroth zu färben.
Die Buntweberei, die sich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts,
namentlich in St. Gallen, im Thurgau und im Aargau zu entwickeln begann,
mußte türkischrothes Gram in Triest, Marseille oder Eouen kaufen, oder inländisches
rohes Garn dort türkischroth färben lassen. Im erstem Falle riskirte sie, schlechtes
Grespinnst zu erhalten, im letztem Falle verfloß nicht selten ein ganzes Jahr, ehe
das Ghim zurückkam.
Im Jahre 1784 endlich entstand durch die Grebrüder Zeller in Zürich, die
sich in Frankreich die nöthigen technischen Geheimnisse angeeignet hatten, die
erste Türkischrothfärberei in der Schweiz, für Game sowohl als für Tücher, was
nun einerseits den Buntwebem außerordentlich zu Statten kam, anderseits mehrere
Indienne- und Persiennedmcker, in Zürich namentlich die D. und M. Eßlinger
und Hans Jakob Hofmeister, veranlaßte, den Dmck auf türkischrothe Tücher ein-
zuführen, und zwar mit großem Erfolg. Seitdem entwickelte sich die Türkischroth-
farberei, welche wir, ihrer selbstständigen Bedeutung entsprechend, an besonderer
Stelle noch etwas eingehender behandeln, Hand in Hand mit der Druckerei, zu
großer technischer Vollkommenheit und bedeutender Ausdehnung, theils in selbst-
ständigen, großen Etablissements, theils in unmittelbarer Verbindung mit den
größeren Drackereien.
Die Entdeckung des künstlichen Alizarinroths, Anfangs der 1870er Jahre,
hat den Färbeprozeß ftLr türkischroth auf die Kürze und Einfachheit jeder übrigen
Farbe reduzirt und dadurch die Produktionsfähigkeit jedes einzelnen Etablissements
bedeutend vergrößert, zugleich den Bedarf an türkischrothen Tüchern eingeschränkt,
indem das Alizarinroth bei vielen Artikeln, wie jede andere Farbe, unmittelbar
aufgedruckt werden kann, statt das ganze Gewebe vor dem Dmcke roth zu färben
und nachher weiß zu /Itzen oder mit andem Farben zu Überdrucken.
Die Zahl der Türkisuhrothfärbereien, die schon in den Fünfziger und Sech-
ziger Jahren in Folge der englischen Konkurrenz und allgemeiner Ungunst der
Zeit stark dezimirt worden war, hat sich durch diese technische Umwandlung
noch mehr verminde^.
Im Jahre 1842 existirten nach den Ermittlungen der eidgen. Experten-
kommission für Handelssachen, neben zirka 100 Kattuudruckereien, ungefähr eben
so viele mit der Ghroßindustrie in Verbindung stehende Baumwollfärbereien aller
Art, nebst einer noch größeren Zahl kleiner BaumwoU- und Leinenfärbereigeschäfte,
darunter in Zürich 14 Rothfärbercien ; Luzem 1 ßothfärberei ; St. Gallen 10 Roth-
färbereien (4 für Tücher, 6 für Game), 7 Färbereien für Sarsenets, 25—30
Buntgarnfärbereien, 7 Buntfärbereien für Gewebe ; Appenzell A.-Rh. S Garn- und
Tuchfärbereien; Thurgau 5 Koth- und 32 Blaufärbereien; Glarus 21 Färbereien
Baum Wollfärberei — 164 — Baumwollgarn
und DruckereicD ; Bern ungefähr 60, meist kleinere, Färbereien, für blaue, schwarze
und grilne Baumwoll- und Leinengame und Tücher ; Baselstadt 3 Wollen-, Halb-
leinen- und Baumwolifärbereien ; Tessin 9 Blaufärbereien. Im Jahre 1850 sollen
noch 12 Türkisohrothfärb'ereien für Tücher, 1870 noch deren 7 bestanden haben,
wogegen 1883 nur noch 5 existirten, nebst 8 Türkischrothgamfärbereien. Das
Quantum der im Jahre 1883 durch diese Etablissements türkischroth gefärbten
Tücher wird auf 7000 q, dasjenige der türkischrothen Garne auf 10,000 q ge-
schätzt.
Die Gesammtzahl der in den Baumwollfärbereien überhaupt beschäftigten
Arbeiter kann auf zirka 2000 (zirka 50 ^/o aller durch Färberei beschäftigten)
geschätzt werden.
Von 102 Färbereigeschäften, welche Ende 1884 im Handelsregister
eingetragen waren, scheinen 53 mit ziemlicher Sicherheit zu den in diesem Ar-
tikel behandelten Etablissements gezählt werden zu können, nämlich : 27 Fär-
bereien ohne nähere Beeeichnwng (15 Aargau, 3 Appenzell A.-Kh., 1 Bern,
5 St. Gallen, 3 Thurgau), 11 „Baumwollfärbereien'' (2 Baselstadt, 5 Glarus,
1 Schwyz, 3 Zürich), 8 „ Türkischrothfärbereien •* (4 Thurgau, 2 St. Gallen,
2 Zürich), 3 „Rothfärbereien« (1 Bern, 1 St. Gallen, 1 Thurgiiu), 1 „ Blau-
färberei ** im Et. Zürich, 1 „ Couleurfärberei " im Et. St. Gallen, 1 «Gamfärberei*'
im Et. St. Gallen, 1 „Gamrothfärberei« im Et. St. Gallen.
Eantonsweise rekapitulirt, ergibt sich: Aargau 15, Appenzell A.-Eh. 3,
Baselstadt 2, Bern 2, Glarus 5, Schwyz 1, St. Gallen 11, Thurgau 8, Zürich 6.
Von 61 Etablissements, welche Ende 1884 als „Färbereien* dem schwei-
zeriBchen Fabrikgesetz unterstellt waren, dienen vermuthlich zirka 40 aus-
schließlich oder hauptsächlich der Baumwollfärberei, nämlich 11 im Aargau,
10 im Et. St. Gallen, 8 im Et. Thurgau, 5 im Et. Zürich, je zwei in den
Eantonen Baselstadt und Bern, je 1 in den Eantonen Appenzell A.-Rh., Luzem
und Schwyz.
Baumwollgarn. Siehe die Artikel „Baumwollspinnerei** und „ Baumwoll-
zwirnerei". Seit Januar 1885 sind die Baumwollgame in der schweizerischen
Zollstatistik eingetheilt in a. Einfache (d. h. nur gesponnene, nicht gezwirnte),
rohe (d. h. nicht gebleicht oder gefärbt), bis und mit Nr. 40 englisch; 6. idem
von Nr. 41 englisch und darüber; c, einfache, gebleicht, gefärbt; d. gezwirnt,
roh, gebleicht, gefärbt.
Vor 1884 waren die gezwirnten Game nicht besonders ausgeschieden.
Von den ungesnoimien Garnen exportirt die Schweiz weit mehr, als sie
einführt, nämlich im I. Quartal 1884 15,864 q gegen 923 q Einfuhr. Von
jenen 15,864 q sind nur 1330 q gebleicht oder gefärbt. Das q der letztern
war zu Fr. 410. 55 deklarirt, das q der erstem zu Fr. 331. 64.
Den Hauptantheil an der Ausfuhr und Einfuhr von Baumwollgarnen haben
Deutschland, Frankreich, Oesterreioh, Italien und England, wie dies aus folgender
Zusammenstellung pro I. Quartal 1885 hervorgeht :
* D«ntach- Frank- Oester- Ita- Eng- üebrige Total
luid. reich, reich. lien. land. Länder. q Fr.
Einfache rohe Game bis \ Ausf. q 1517 4781 1851 1823 — 139') 9,611 2'800,733
und mit Nr. 40 engl. . / Einf. ,32 3 — — 228 120*) 388 —
Einfache rohe Oarno von \ Ausf. , 3076 417 1290 118 — 22>) 4,923 2'019,385
Nr. 41 engl. u. darüber I Einf. , 10 — — — 262 22*) 284 —
*) Belgien 60, Rußland 61, Spanien, Schweden, Algier und Tunis. — ^ Vereinigte
Staaten von Nordamerika 96, Belgien 24. — ') Rußland, Belgien, England und Süd-
amerika. — *) Belgien.
106
31
123
—
1050^)
1,330
546,037
2
—
1
57
33«)
263»)
256
130
182
136
6
860
405,798
11
5
1044
20*)
1,249
—
Baumwollgarn — 165 — Baumwollgewebe
Einf. Garne, gebleicht, \ Ausf. q 20
gefirbt f Einf. , 163
Geswimte Baomwollg., ) Ausf. „ 203
roh, gebleicht, gefirbt | Einf. , 169
rp^, , i Ausf. q 4816 5434 2804 2200 6 1464 16,724 5'771,958
^^^^ I Einf. . 374 16 — 6 1581 195 2,172 —
Ausfniir und Einfuhr etc. vor 1884:
1884 1883 1873 1868 1863
Boh Ausf. q 69,285 71,668
Gebleiclit und oder gefärbt „ „ 4,473 6,445
Roh, gebl. u. oder gefärbt „ , 42,204 26,918 10,131
Roh Einf. „ 12,739 11,156 7,455 1,327 304
Gebleicht und oder gefärbt „ „ 7,690 6,229 3,714 1,854 962
Veredlungsverkehr:
Rohes Baumwollgarn. 1) Ausfuhr: Zum Bleichen nach Deutschland
1884: — q, 1883: 1 q. Zum Färben nach Deutschland 1884: — q, 1883:
11 q. Zum Sticken nach Deutschland 1884: 404 q, 1883: 413 q. Zum Sticken
nach Oesterreich 1884: 2676 q, 1883: 2527 q. Zum Weben nach Oesterreich
1884: 116 q, 1883: 81 q. Zum Zwirnen nach Oesterreich 1884: 7 q, 1883:
15 q.
2) Einfuhr: Aus Deutschland zum Färben 1884: 1213 q, 1883: 419 q.
Zum Sticken 1884: 2 q, 1883: 40 q. Zum Weben 1884: 63 q, 1883: 76 q.
Zum Zwirnen 1884: — q, 1883: 89 q.
3) Durchfuhr 1884 : 12,444 q, 1883 : 5356 q, 1873 : 2591 q.
Baumwollgewebe. S. den ALrtikel „Baum Wollweberei". Die neue schweize-
rische (seit 1. Januar 1885 angelegte) Waaren-Yerkehrsstatistik theilt die Baum-
woUgewebe ein in:
a. BaumwoUgewebe, rohe: glatter Tüll.
6. « n l>i8 ^uicL mit 38 Fäden auf 5 mm im G-eviert, mit
Ausnahme der Oewebe aus Grarn von durchschnitt-
lich Nr. 70 englisch oder feinem Nummern.
c, „ „ über 38 Fäden auf 5 mm im Geviert, sowie Gte-
webe mit 38 Fäden oder weniger im Oeviert aus
Garn von durchschnittlich Nr. 70 englisch oder
feinern Nummern.
d, „ gebleichte.
e, „ bunt gewobene.
f r, gefärbte.
g, n bedruckte.
h, , brochirte.
t. Baumwollene Plattstichgewebe: Besatzartikel (Bandes und Entredeux).
Je. ^ * „ Andere Artikel als Besatzartikel.
/. „ Bänder und Posamentirwaaren.
(s. ohen baumwollene Strnmpfwaaren.)
*) Britisch Indien 267, europäische Türkei 247, HoUändisch Indien 183, Holland
156, asiatische Türkei 149, Ostasien, Algier und Tunis, Rußland, Spanien, Donauländer,
Argentinien. — ') Belgien. — •) Holländisch Indien 96, asiatische Türkei 68, Britisch
Indden 42, Algier und Tunis 18, Spanien 16, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Belgien,
europäische Türkei, Aegypten, Rußland. — ^) Belgien.
Baumwollgewebe
— 166 —
Baumwollgewebe
Ausfuhr und Einfuhr im I. Quartal 1885.
Gesammtausfuhr :
Deklarirter Werth.
ad a.
b,
c.
d.
e.
ff
ff
» 9-
, Ä.
ff
ff
ff
l
q
204
5,727
675
1,070
3,710
3,663
5,623
37
50
158
127
Gesammtbetrag.
Fr.
87,037
1^964,249
408,217
701,450
2^769,694
2^316,449
4^490,351
73,624
95,562
275,458
168,470
Darchschnitt per
Fr.
426. 62
342. 98
604. 76
655. 51
746. 55
632. 40
798. 57
1989. 84
1911. 24
1743. 40
1326. 53
^) Gesammt-
einfuhr:
q
585
1640
1549
933
61
1227
788
33
15
167
21,044
13'350,ö61
634. 41
699C
1
Hauptabsatz- und
BezugBgebiete :
lUlien.
Beotsch-
Und.
Indien.
Oester-
reicb.
Frank-
reich.
Eorop.
Türkei.
Asiat
Türkei
Spanien.
Eng-
land.
ad
a.
Ausf.
q
46
29
125
1
—
Einf.
ff
7
8
564
ff
6.
Ausf.
ff
1856
2556
—
545
706
2
3
1
—
Einf.
ff
101
19
1504
ff
c.
Ausf.
ff
38
542
—
11
80
Einf.
ff
44
•
—
10
—
1493
ff
d.
Ausf.
n
422
133
113
41
13
12
13
■ 15
4
Einf.
ff
5
323
2
474
2
18
ff
e.
Ausf.
ff
289
51
1487
103
107
663
175
68
47
Einf.
ff
4
20
16
2
ff
/:
Ausf.
ff
917
101
489
262
480
345
52
98
220
Einf.
ff
51
690
19
237
— •—
—
197
ff
9'
Ausf.
ff
1307
166
716
910
325
549
441
473
54
Einf.
ff
12
■ 608
—
15
52
98
n
h.
Ausf.
ff
3
1
11
4
1
2
4
2
Einf.
ff
8
7
14
ff
•
Ausf.
Einf.
ff
ff
3
11
9
2
2
4
1
3
ff
k.
Ausf.
Einf.
ff
ff
5
19
4
61
3
2
2
27
1
ff
L
Ausf.
ff
15
16
10
31
3
1
36
Einf.
ff
13
124
26
3
Total
Ausf. q 4900 3625 2886 2016 1746 1575 692 665 390
, Einf. „ 85 1929 — 36 849 — — 2 3994
Auf die übrigen Länder vertheilt sich die Ausfuhr wie folgt: Donau-
staaten (Rumänien, Bulgarien, Serbien) 464 q, Holland 441 q, Belgien 281 q,
Nordamerika 213 q, Ostasien 212 q, Südamerika 211 q, Algier und Tunis 198 q,
Aegypten 137 q, Grriechenland 133 q, Westafrika 92 q, Centralamerika 31 q,
^) Bei der Einfuhr ist der Werth nicht zu deklariren, derselbe wird im Laufe des
Jahres von einer schweizerischen Fachkonmiission geschätzt.
Baumwollgewebe — 167 — BaumwolÜDdustrie
Dänemark 30 q, Ostafrika 29 q, Rußland 28 q, Australien 26 q, Portugal 10 q,
Schweden 7 q, andere Länder 6 q.
Ausfuhr und Einfuhr vor 1885:
Ausfuhr:
1884 1883 1873 1863 1853
Baumwollgewebe, roh q 30,821 34,768
gebl., gefärbt, bedruckt , 85,380 80,066
Baumwolltücher aller Art , 118,064 79,663 68,702
Einfuhr :
Baumwollgewebe, roh q 29,557 25,646 12,384 2,146 4,638
gebl., gefärbt, bedruckt „ 22,587 19,002 13,192 7,526 8,074
Veredlungöverkehr:
a. Bohe Gewebe, Ausfuhr : Zum Bedrucken nach Deutschland 1 884 : 68 q,
1888: 53 q. Zum Bleichen nach Deutschland 1884: 1901 q, 1883: 568 q;
nach Oesterreich 1884: — q, 1883: 114 q. Zum Färben nach Deutschland
1884: 186 q, 1883: 496 q; nach Oesterreich 1884: — q, 1883: 27 q. Zum
Sticken nach Deutschland 1884: 554 q, 1883: 933 q; nach Oesterreich 1884:
4352 q, 1883: 4007 q.
Einfuhr: Aus Deutschland zum Färben 1884: 4833 q, 1883: 4760 q;
aus Deutschland zum Bedrucken 1884: 370 q, 1883: 408 q; aus Deutachland
zum Bleichen 1884: 7 q, 1883: 19 q; aus Italien zum Bleichen 1884: — q,
1883: 40 q; aus Deutschland zum Sticken 1884: 91 q, 1883: 95 q; aus
Deutschland zu sonstiger Verarbeitung 1884: 7 q, 1883: 81 q.
b. Gebleichte, gefärbte, bedruckte Gewebe. Einfuhr aus Deutschland zum
Appretiren in der Schweiz 1884: 31 q, 1883: 35 q.
Durchfuhr von Banmwollwaaren aller Art 1884: 15,906 q, 1883:
17,018 q, 1873: 13,767 q.
Baumwoll-Indastrie. Dieselbe erstreckt sich heute vornehmlich auf die
nordöstlichen EAntone: St. Gallen, Appenzell, Thurgau, Glarus, Zürich, Aargau,
und bildet daselbst neben der Landwirthschaft und Viehzucht einen Haupt-
erwerbszweig der Bevölkerung. In den Kantonen Genf und Neuenburg, wo ein
großer und schöner Zweig der Baumwollindustrie zuerst Fuß gefaßt hat, ist
diese Industrie heute gänzlich erloschen, nämlich die nach der Aufhebung des
Edikts von Nantes (1685) von franz. Emigranten dort eingeführte Indienne-
manufaktur, die sich von da aus nach und nach auch in Freiburg, Bern, Basel,
Solothum, Aargau verbreitet und im 18. Jahrhundert zu großer Blüthe und
Bertlhmtheit entfaltet hatte.
Die Schweiz. Baumwollindustrie im engem Sinne umfaßt beinahe sämmtliche
Zweige der Baumwollspinnerei, -Zwirnerei und -Weberei; zum großen Theil ge-
hören ihr femer an: die Bleicherei, Färberei, Appretur, Druckerei, Stickerei,
Wirkerei etc.
Die industriellen Anfänge dieser sämmtlichen Zweige reichen in das acht-
zehnte, zum Theil bis in das siebenzehnte Jahrhundert zurück.
Am frühesten gelangten im internationalen Handel die genferischen, neuen-
burgischen und zürcherischen Drwc/rt;ücher — „Indiennes" und „Persiennes'* —
zur Bedeutung, welchen als StofiP theils die feine ostindische Musseline, theils ein-
heimisches gröberes Banmwollzeug diente, dessen Heratellung sich seit dem Be-
ginn des letzten Jahrhunderts namentlich in den Kantonen Zürich und Aargau
unter dem Einfluß des Begehrs der Indiennedruckereien kräftig entwickelt hatte.
An die Druckindustrie reihte sich zunächst das Spinnen und, wie bereits
angedeutet, das Weben von BaumwoU&pin größerem umfange. Das grobe Ge-
Baumwollindustrie — 168 — Baumwollindustrie
spinnst wurde zu ordinärem Kattun gewoben und dieser in stetig wachsenden
Quantitäten blau oder bunt bedruckt, hauptsächlich für den Massenverbrauch in
Italien und Deutschland. Zu bessern Druckartikeln wurde noch lange Zeit fast
ausschließlich ostindisches Gewebe verwendet. In der zweiten Hälfte des Jahr-
hunderts war dann die Fertigkeit im Weben so weit gediehen, daß man im
Kanton Zürich sowohl als namentlich im Appenzellerlande erst feinere halb-
dichte Oewebe, dann ganz feine Musseline wob, und zwar mit solchem Erfolg,
daß die ostindische Masseline vor diesen Produkten im Inland und auf den aus-
wärtigen Märkten zu weichen begann. In den letzten Dezennien des 18. Jahr-
hunderts hatte die schweizerische Musselineweberei in ganz Europa unbestrittenen
Ruf der Yorzüglichkert.
Neben der Musseline weberei gedieh die Weberei dichter und halbdichter
Baumwollstoffe, und gleichzeitig entwickelte sich in St. Gallen die weiße und
farbige Musseline-^S^^icA^^r^} in Kettenstich zu einer bedeutenden Kxportindustrie.
Nach Wartmunn „Industrie und Handel des Kantons St. Gallen** ist ohne XJeber-
treibung anzunehmen, daß gegen Ende des vorigen Jahrhunderts die Zahl der
Spinner und Spinnerinnen, Weber und Stickerinnen, welche das ganze Jahr
hindurch allein aus der Stadt St. Gallen ihre Arbeit, hauptsächlich der Baum-
wollindustrie angehörend, erhielten, 80,000 bis 100,000 betrug, also ungefähr
ebenso viele, als heute für die Baumwollindustrie der ganzen Schweiz in Be-
tracht kommen. In den bltlhendsten Jahren sollen in der Stadt St. Gallen jähr-
lich 100,000 Stück glatte und 50,000 Stück gestickte Musseline umgesetzt
worden sein, und was außerdem direkt verkauft wurde, wird auf mindestens
ebenso viel geschätzt. Im Elanton Zürich beschäftigte die Baumwollspinnerei
und -Weberei zwei Drittel der arbeitenden Hände; 30,000 Personen befaßten
sich dort, wenn auch meist nebenbei und zum Theil für den Hausbedarf,
mit dem Spinnen , und im Jahre 1787 gab es nach amtlicher Zählung 6479
Musseline- und Indiennewebstühle. Daneben blühte allenthalben die Druckerei,
während im St. Gallischen auch die Anfänge der baumwollenen Buntweberei ge-
diehen.
Die letzten Dezennien des 18. Jahrhunderts bildeten eine Periode allge-
meinster industrieller Prosperität, vielleicht die lohnendste, deren sich die schweizer.
Baumwollenindustrie in ihrer Gesammtheit bis jetzt erfreut hat.
Die franz. Bevolution und die napoleonischen Wirren vernichteten diese
Blüthe und erzeugten eine Reihe von Jahren der Noth und allgemeinen Dar-
niederliegens von Handel und Industrie. Immerhin fällt in diese Jahre der
Betrübniß die Einführung der mechanischen Baumwollspinnerei, zum Theil be-
günstigt durch den Einfluß der Kontinentalsperre gegen England. Erst in den
Zwanzigerjahren begann wieder eine Epoche allgemeiner, erfolgreicher Thätigkeit.
Einestheils erfolgte um diese Zeit die Einführung des Jacquardstuhls und da-
durch ein mächtiger Aufschwung der Buntweberei und der gemusterten Vorhang-
weberei] andemtheils entstand der hermaphroditische, Webstuhl und Stickplatte
vereinigende sog. Plattstichstuhl und dadurch, rasch aufblühend, die sog. Plattstich-
weberei. Außerdem erwachte fast gleichzeitig die Kettenstichstickerei zu neuem
Leben, zuerst durch wachsenden Begehr nach gestickten Vorhängen in den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika; dann durch immer allgemeinere Verwendung
dieses Fensterschmucks, dessen Fabrikation um das Jahr 1838 durch Einführung
der sog. Applikationsstickerei vermannigfaltigt und bedeutend ausgedehnt wurde.
Die Färberei und Druckerei, welch' letztere sich hauptsächlich in den Kantonen
Glarus und Zürich konzentrirt hatte, erlebte in den Vierziger und Fünfziger
Baumwollindustrie — 169 — Baum Wollindustrie
Jahren bis zur amerikanischen Krisis von 1857, hauptsächlioh in Folge des
üebergangs der Orientalen von dem Gebrauch der buntgewebten zu den be-
druckten Stoffen, ihre beste Zeit, seitdem die alte Indiennemanufaktur durch die
Erfindung des Masohinendrucks gegen Ende des vorigen Jahrhunderts lahmgelegt
und theilweise in andere Bahnen gedrängt worden war.
Der Beginn der letzten drei Jahrzehnte dieses Jahrhunderts endlich ist in
hervorragendem Grade durch den Uebergang der Roh- und der Buntweberei zum
meohanischen Betrieb, und durch den Aufschwung der Maschinenstickerei in
Plaitstich gekennzeichnet, welch* letztere nun den mächtigsten Zweig der Schweiz.
Baum Wollindustrie repräsentirt.
Spinnerei, Zwirnerei und Rohweberei mi^ssen in der Schweiz, dem großem
Theil ihrer Thätigkeit nach, als Hülfsindustrie der Buntweberei, Druckerei und
Stickerei, welche im Gegensatz dazu den Charakter selbstständiger Exportindu-
strien haben, betrachtet werden, obschon sie einen beträchtlichen Theil ihrer
Produktion im Ausland absetzen. Von den 200,000 q Garn, welche die
Spinnerei produzirt, bleiben ungefähr zwei Drittel im Lande, um in rohem oder
^färbtem Zustande von der Weiß- und Buntweberei, sowie in der Seidenweberei
verarbeitet, oder gezwirnt zu werden und in diesem weitem Grrad der Veredlung
in der Hand- und Maschinenstiokerei Verwendung zu finden.
Die Rohweberei setzt das Hauptquantum ihrer Fabrikate an die inländischen
i*ärbereien, Dmokereien und Stickereien ab. Von den 87,000 q ihrer Erzeug-
nisse wandert weit über die Hälfte in die Druckereien des Elantons Glarus, um
hier zu morgen- und abendländischen Umschlagtüchern, Shawls, Mouchoirs etc.
veredelt zu werden; ein kleineres Quantum absorbirt die Vorhang- und die
Maechinenstickerei in Plattstich, neben den vielen Cambrics, die von England
bezogen werden. Ungefähr ein Drittel geht in*s Ausland, vorwiegend nach dem
Elsaß (für die dortigen Druckereien), nach Italien, Frankreich und Oesterreich.
Von den drei Haupt- J5Jj?por/zweigen der Schweiz. Baumwollindustrie hat
jeder sein besonderes, großes Hauptabsatzgebiet. Die Stickerei : Nordamerika und
England^ welche Länder zusammen ungefähr zwei Drittel ihrer Produktion auf-
nehmen ; die Buntweberei : beide Indien^ wohin sie ca. die Hälfte ihrer Erzeug-
nisse exportirt ; die Druckerei : die Mittelmeergebiete^ wo annähernd zwei Drittel
der schweizerischen gefärbten und bedruckten Tücher abgenetzt werden. Außerdem
«ind beide Indien Hauptkonsumenten auch dieser Gewebe.
Ln Verhältniß zu den beiden übrigen großen schweizer. Industriegruppeu
— der Seiden- und der Uhrenindustrie — nimmt die Baumwollindustrie punkto
Zahl der Arbeiter (ca. 90,000, gleich ca. dem dreißigsten Theil der ganzen Schweiz.
Bevölkerung) weitaus den ersten Rang ein. Ihr folgt die Seidenindustrie mit rund
65,000, die Uhrenindustrie und Bijouterie mit 44,000 Arbeitern.
Es darf nicht unterlassen werden, hinzuzufügen, daß die Baum Wollindustrie
im Verein mit der Seidenindustrie durch ihren Bedarf an Spinn-, Zwirn-, Web-
und Stickmaschinen, Bleicherei-, Färberei-, Druckerei- und Appretureinrichtungen
etc. auch die Schweiz. Maschinenfabriken zum großen Theil beschäftigt; ferner
ist mit der Baumwollindustrie, resp. mit der Färberei und Druckerei, in nicht
unerheblichem Grade das Gedeihen der bedeutenden Schweiz. Farbenindustrie und
anderer, kleinerer Industriezweige, wie Cartonfabrikation und dergl., in einigen
SLantonen, namentlich in Appenzell A.-Rh., St. Grallen, im obern Thurgau, Glams,
im zttrcberischen T5ßthal, in einzelnen Gegenden des Kantons Aargau etc., das
Baum Wollindustrie — 170 — Baumwollindustrie
Wohlbefinden der ganzen Bevölkerung yerkntlpft. Zwischen der Baumwoll- und
der Seidenindustrie besteht fortwährend ein ziemlich reges Wechselverhältniß.
Während einerseits die Stickerei (in geringerem Maße auch die Buntweberei)
zeitweise erhebliche Quantitäten Seidenzwirn von Zürich bezieht und in den
letzten Zeiten oft geradezu ein Eettungsanker der bedrängten Schweiz. Seiden-
zwirnerei war, absorbirt anderseits die wachsende Fabrikation halbseidener Stoffe
und Bänder große Quantitäten einheimisches Baumwollgarn. Als inländische
Konsumenten von Baumwollgarn und Zwirn machen sich auch die Halbwoll-
weberei, Strumpfwirkerei, Elast?queweberei und zeitweilig auch die Strohindustrie
bemerkbar.
Im Punkte der Konkurrenz erscheint als Hauptrivale der Schweiz. Baum-
woUindustrie im Inland sowohl als auf den ausländischen Märkten England.
Englisches Garn konkurrivt mit schweizerischem, belgischem, deutschem etc. in
allen europäischen Ländern und beherrscht die überseeischen Gebiete. Englischer
Zwirn besitzt noch die Vorliebe vieler schweizerischer Krämer und ihrer nähen-
den Kunden; englische Rohgewebe rivalisiren mit den schweizerischen in der
Versorgung der Färbereien und Druckereien des In- und Auslandes; englischer
Tüll deckt den Bedarf der schweizerischen Vorhangstickerei ausschließlich und
englische Cambrics bilden im Verbrauch der Maschinenstickerei in Plattstich die
Begel, zum großen Nachtheil der heimischen Feinweberei. Englische bedruckte
Gewebe machen den schweizerischen den Absatz in allen Welttheilen streitig;
englische gewobene Vorhänge tragen durch ihre Billigkeit Mitschuld am Nieder-
gang der schweizerischen Vorhangstickerei, etc. Bei alledem darf aber nicht
außer Betracht gelassen werden, daß England nicht nur ein großer Konkurrent,
sondern auch ein großer Konsument von Produkten der schweizerischen Baum-
wollindustrie ist, speziell von Maschinenstickereien, wovon England nächst den
Vereinigten Staaten von Nordamerika am meisten konsumirt, und zwar für eine
Summe, die vielleicht 30 Millionen Fr. beträgt und derjenigen nahe kommen
dürfte, die für englische Waaren in der Schweiz ausgegeben wird. Ein großer
Theil der Cambrics und Tülls, die von England nach der Schweiz gehen, wan-
dert in Gestalt von Stickereien nach England zurück, belastet mit Arbeitslohn
und Handelsgewinn, und zwar ohne einen Penny Zoll zu zahlen, während die
englischen Fabrikate bei ihrem Eintritt in die Schweiz zwar keinen hohen, aber
immerhin einen ansehnlichen Beitrag an die Bundesfinanzen zu leisten haben.
Unter diesen Umständen erscheint die englische Konkurrenz in einem mildern
Lichte als diejenige aller andern Staaten, die sich nicht darauf beschränken, aus-
ländischen Waaren durch gute Qualität, Schönheit und Billigkeit der eigenen
Erzeugnisse den Absatz im eigenen Gebiet streitig zu machen, sondern dieselben
auch durch fiskalische Maßregeln, d. h. durch Staatshülfe, vom Mitbewerb aus-
zuschließen suchen. Der schweizerischen BaumwolUndastrie ist auf diesem Wege
in den letzten Jahrzehnten der größte Theil ihres Absatzes in den europäischen
Kulturstaaten zu Gunsten der sog. nationalen Industrie dieser Staaten verkümmert
oder gänzlich entrissen worden, wogegen es ihr noch stets gelungen ist, der
Konkurrent dieser Nationalitäten auf fremdem, d. h. neutralem Grebiet erfolgreich
die Spitze zu bieten.
Von Erfindungen^ welche in der Schweiz auf dem Gebiete der Baumwoll-
industrie gemacht worden sind, sind zu nennen: die Spinnmaschine von Abegg
(Baue Abegg), die seiner Zeit einen wesentlichen Fortschritt der Spinnereitechnik
bedeutete; der sog. Schnellschütze durch den Fabrikanten Johann Conrad Egli
Baum Wollindustrie — 171 — Baum Wollindustrie
von Flawil ; der Plattstich Webstuhl von Johann Konrad Äliherr von Teufen (um
1830); eine Beihe von Verbesserungen und Ergänzungen der urspriinglichen
Heilmann'schen Plattstichstickmaschine, besonders Feston- und Bohrapparate; die
von der Spuhle stickende Maschine von Qröhli (Grröblimaschine) ; die SchUoht-
und Zettelmaschine von Fabrikant Koller in Altstätten (um 1865); in neuester
Zeit verschiedene mehmadlige Konstraktionen der französischen Kettenstich-
maschine, sowie die Schifflistickmaschine, der noch eine bedeutende Zukunft zu
prognostiziren ist.
Durch mehr oder weniger originelle und gut ausgeftihrte Spinn-, Zwim-
und Webmaschinen haben sich, zum Theil schon seit den Zwanziger Jahren, die
Maschinenfabriken von Escher, Wyß & Cie. in Zürich, Kaspar Honegger in
Rüti, J. J. Rieter & Cie. in Töß, Gebr. Benninger in Niederutzwil etc. ausge-
zeichnet.
Die Schweiz. Baumwollindustrie ist noch ungefähr zur Hälfte Hausindustrie,
GUmzIich zur letztern gehört jedoch nur die Handstickerei in Plattstich, und, bis
auf einige Hundert Stickerinnen, die in Fabriksälen vereinigt sind, auch die
Kettenstichstickerei, die indessen größtentheüs von Stickern und Stickerinnen im
Schwarzwald und Vorarlberg im Lohn st. gallischer und appenzellischer Fabri-
kanten, also außer Landes, betrieben wird.
Die Maschinenstickerei in Plattstich vollzieht sich fast zu zwei Dritteln in
größeren oder kleineren Fabrikgebäuden, während ein Drittel der Maschinen
einzeln bei Lohnstickern in deren Wohnräumlichkeiten aufgestellt ist.
Einige tausend Personen finden mit dem Ausschneiden und Verweben der
Stickereien in ihrer Wohnung Nebenbeschäftigung.
Im Gebiete der Weberei dürfte der Ta^A der Arbeiter nach die Hiaus-
weberei noch vorwiegen. Ausschließlich der letztem gehört die Plattstichweberei
an, die noch ungefähr 4000 Stühle, mit wenig Ausnahmen im Appenzellerland,
zählt. In der Buntweberei halhirt sich das Verhältniß, die Weberei roher
glatter Gewebe dagegen wird jetzt zum größten Theil mechanisch betrieben und
gehört zur Fabrikindustrie mit Ausnahme der sogen. Feinweberei, die noch in
Wald (Kanton Zürich) und in den Kantonen Appenzell und St. Gullen einige
tausend Weber beschäftigt.
Ausschließlich Fabrikindustrie ist selbstverständlich die Spinnerei, Zwirnerei,
Druckerei, Howie das Ausrüstungsgewerbe der Bleicherei, Färberei und Appretur,
welche Zweige zusammen ungefähr 24,000 Arbeiter beschäftigen.
Gregenüber den bekannten Vortheilen der Hausindustrie ist nicht zu ver-
gessen, daß sie auch ihre entschiedenen Nachtheile hat. Die Arbeitszeit bleibt
hier von der staatlichen Kontrole unberührt, ist daher unbeschränkt, die Ver-
wendung der Frauen und Kinder ist beliebig, die Lokalitäten stehen sanitär isch
denjenigen der Fabriken oft bei Weitem nach, besonders bei der Weberei, die
sich noch großentheils in feuchten Kellern vollzieht. Gegenüber diesen Schatten-
seiten hält es schwer, der Hausindustrie bedingungslos den Vorzug vor der
Fabrikindustrie zu geben, obschon es in kritischen Zeiten zweifelsohne von Nutzen
ist, wenn nicht alle Arbeiter eines Industriezweiges ausschließlich auf diesen
angewiesen sind, um ihren Lehensunterhalt gewinnen zu können, sondern ein
Theil derselben daneben noch einen andern Beruf ausübt oder ein eigenes Heim
besitzt und mit Hülfe dessen einige Zeit ohne industriellen Nebenverdienst aus-
zohalten vermag. Für die schwankende Modeindustrie, der die Baumwollindustrie
Baum Wollindustrie — 172 — Baumwollindustrie
zum größten Theil angehört, — besonders für die Stiokerei, — bat dieser Yortbeil
besondere Wichtigkeit.
Die Arbeiterzahl, der Produktionswerth und die maschinellen Betriebskräfte
der schweizerischen Baumwollindustrie lassen sich wie folgt zusammenstellen,
wobei indessen zu bemerken ist, daß die Ziffern betreffend Produktionswerth
keinen Anspruch auf Zuverlässigkeit machen können; die verfdgbaren Anhalts-
punkte für solche Schätzungen sind zum größten Theil noch ungenügend.
Arbeiter Produktion
1880») 1883«) Fr.
14,200 80^000,000
42,091 3) 1,019 10'000,000
25,450 100^000,000
Spinnerei
Zwirnerei
Weberei
Stickerei 36,598 38,609 100^000,000
Bleicherei und Appretur 1,700*) ca. 2,500*)
Färberei 2,000 ca. 2,000*)
Druckerei 4,058 4,268
I 40'000,000
86,747 88,046 «)
Folgendes ist die Repartition der Arbeiter bei der Baumwoll-Spinnerei,
-Zwirnerei und -Weberei nach der eidg. Volkszählung von 1880 und nach
Schlatter's Industriekarte :
Tolknäblong 1880.
Scblatter*!
Indastriekarte
1883.
Sp., Zw., W.
Absolut.
0/00 aller
Indnstriearb.
des Kantons.
o/oo aUer
Berufstbätigen
des Kantons.
Spinnerei.
Zwirnerei.
WebereL
Aargau . . .
6,351
158,0
68,^
3,185
127
2,478
Appenz. A.-Rh.
5,058
258,4
186,4
251
4,812
Appenz. I.-Rh.
138
31,&
18,8
19
136
Baselland . .
101
6,8
3,6
91
28
Baselstadt . .
44
2,4
1>5
Bern
1,181
13,9
5,8 .
420
739
0 Eidg. Volkszählung vom 1. Dezember 1880.
*) Schlatter's Industriekarte der Schweiz.
') Die Unvollkommenheit der von den Arbeitern gemachten Berufsangaben ge-
stattete dem eidg. statistischen Bureau nicht, jene in Spinner, Zwimer und Weber aus-
zuscheiden.
*) Die schweizerische Berufsstatistik von 1880 gibt die Gesammtzahl der Bleicher
und Appretirer der Schweiz auf 2094 an, die Schlatter'sche Industriekarte dagegen auf
2924. Der Unterschied ist so groß, daß angenommen werden muß, zirka 800 Bleicher
und Appretirer seien in Folge der oben erwähnten Unvollkommenheit der Angaben im
Jahre 1880 zu den Spinnern, Zwimem und Webern gezählt worden. Die Zahlen 1700
und 2500 ergeben sich, indem man zirka 400 Appretirer und Bleicher auf die Seiden-
und die Leinenbranche rechnet.
*) Die Volkszählung von 1880 ergab im Ganzen 3883 Färber, Schlatter's Ermitt-
lungen im Jahre 1883 lauten auf 3550. In letzterer Zahl sind vermuthlich die vielen
isolirten kleinen Geschäfte oder Personen, welche die Färberei nur handwerksmäßig
betreiben (Kleiderfärber etc.) nicht inbegriffen. Schätzt man ihre Zahl auf zirka 350
und bringt man nun beiderseits 1674 Setdenfkrher (Volkszählung 1880) in Abzug, so
verbleiben noch 1859 Baumwollfärber pro 1880 und 1876 pro 1883. In einem Theil
der Seidenfärbereien wird aber auch gleichzeitig die Baumwollfärberei betrieben, so
daß man fQglich als in letzterer Branche thätige Personen rund 2000 auf beiden Seiten
annehmen darf.
•) Nicht inbegriffen etwa 7000 Sticker und Stickerinnen im Vorarlberg und im
Schwarzwald, die namentlich zur Winterszeit im Dienste der st. gallisch-appenzellischen
Industrie stehen.
BaumwolUudustrie
173 —
Baumw<
Qllindustrie
Preiburg .
4
0,3
0,1
_
12
Genf . .
2
0,1
Grlarus . .
. 4,059
340,9
232,7
1,780
—
2,171
Granbünden
322
33,2
7,.
217
8
123
Lnzeru . .
481
26,8
8,0
112
—
156
Neuenbarg .
1
35
Nidwalden .
—
—
5
Obwalden .
1
0,5
0,1
Sohaffhaosen .
116
19,5
7,1
86
103
Schwyz . ,
898
100,a
37,6
504
10
496
Solothum . ,
321
20,1
9,0
212
359
St Gaileu . .
. 10,090
172,5
96,8
1,797
243
6,9^6
TeHsin . . .
3
0,2
60
•
Thurgaa . .
2,979
137,5
64,1
515
—
2,271
Uli . . .
5
3,0
• 0,4
Waadt . . .
4
0,1
6
100
Wallis . . .
1
0.«
—
Züricli . . .
. 8,763
101,8
53,7
4,292
361
4,263
Zug ... ,
1,168
217,1
104,7
923
227
Schweiz
; 42,091 0
76,4
32,0
14,200
1019
25,450
Total 40,669
Die 2kilil der Ende 1884 dem Fabrikgesetz unterstellten Etablissements
der BaumwoUindostrie im engern Sinne beträgt 269 (9,1 ^/o aller unterstellten
Etabl.) mit 29,344 Arbeitern (20,7 7o aller Arb.) und 26,873 Pferdekräften.
Darunter sind nur diejenigen Etabl. verstanden, in welchen die Baumwollindustrie
ausschließlich oder als Hauptgewerbe betrieben wird.
121 Baumwoll-Spinnereien mit 16,836 Arb. und 21,326 Pf.
48
98
1
1
-Zwirnereien
-Webereien
-Spulerei und -Zettlerei
•Abfallreinigung
1,188
11,299
13
8
269
29,344 Arb.
819 „
4,698 ,
20 ,
10 .
26,873 Pf.
Als NebenindnstriQ ist die Baumwollindustrie in folgenden dem Gresetz unter-
stellten Etablissements zu Hause: in 3 Seidenzwirnereien (1 Aargau, 2 Zürich),
in 1 appenzellischen Bleicherei und Appretur und in 1 aargauischen Bialbwoll-
Weberei.
Reiht man an obige Statistik noch eine solche der dem Fabrikgesetz unter-
stellten Stickereien, Bleichereien, Appreturen, Färbereien und Druckereien, in
welchen diese Gewerbe ausschließlich oder hauptsächlich betrieben werden, so
ergibt sich:
Vortrag
269
Etabl.
29,344
Arb.
26,873 Pf.
Stickerei . .
1,051
1»
19,649
n
? ,
Bleicherei
25
»»
547
fi
531 ,
Appretur . .
29
fi
1,406
n
314 ,
Sengerei . .
5 ,
iff •) auf vorhertrehe
77
nder Seite.
n
57 ,
^) Siehe Anmerkun
Baum Wollindustrie — 174 — Baumwollspinnerei
Färberei . . ca. 41 Etabl. ca. 1,333 Arb. ca. 656 Pf.
Druckerei . 29 4,518 , 1,068 „
Total 1,449 Etabl. 56,874 Arb.
als der Baumwollin dustrie im weitern Sinne angehörend = 48,7 ®/o aller dem
Fabrikgesetz unterstellten Etabl. und 40,1 ^/o aller Arb.
Baumwolllitzen (Tapes). Ein Artikel der aargauischen Strohwaarenindustrie,
welcher im Winter 1872/73 in Annahme kam und sich solcher Nachfrage er-
freute, daß davon von 1876 — 79 jährlich bis eine Million Stücke fabrizirt wurden,
wobei ungefähr 1000 Arbeiter Beschäftigung fanden und 120,000 bis 150,000
Pfund Gram aufgewendet wurden.
• Batimwollsatin. Gewebe, welches nach Atlasart mit glänzender Oberfläche
hergestellt witd, mebt unter Verwendung von feinem Makogam. Mtllhausen
brachte vor einigen Jahren bedruckten Satin zu Kleidern durch schöne Aus-
führung und Appretur sehr in Mode ; die rohen Gewebe dazu lieferte größtentheils
die Schweiz (Walder Feinweberei). Zur Zeit ist der Bedarf an solchen Geweben
sehr reduzirt.
Baumwollspinnerei. Das Baumwollspinnen von Hand hatte in der Schweiz
schon im Laufe des 18. Jahrhunderts eine nicht unbeträchtliche Ausdehnung er-
langt, so daß im Jahre 1787 allein im Kanton Zürich 34,075 Baumwollspinnerinnen
neben 6479 Baumwollwebern gezählt wurden, von welchen zwar der größere
Theil das Spinnen nur als Nebengeschäft oder für den eigenen Hausbedarf be-
trieben.
Ungefähr 30 Jahre nach Erfindung der Spinnmaschine, um das Jahr 1800,
wurden in der Schweiz die ersten Maschinen dieser Art in Betrieb gesetzt. Im
ersten und zweiten Jahrzehnt verbreitete sich dann die mechanische Spinnerei
rasch in der ganzen Nordostschweiz, anfänglich unter dem begünstigenden Einfluß
der Kontinentalsperre, welche die englischen Garne fem hielt und zu eigenen
Versuchen geradezu nöthigte.
In den Dreißiger Jahren beherrschten die schweizerischen Spinnereien, welche
inzwischen durch rasche Fortschritte der einheimischen Maschinenkonstruktion
(Hans Caspar Escher, nun Escher, Wyß & C'% in Zürich und J. J. Rieter & O*
in Winterthnr) auch maschinell vom Ausland zum großen Theil unabhängig ge-
worden waren, das inländische Absatzgebiet bereits nicht mehr nur hinsichtlich des
Bedarfs an grobem Gespinnst, sondern es war ihnen mit Hülfe mannigfaltiger und
unablässiger maschineller Verbesserungen nach und nach gelungen, auch die mittel-
feinen englischen Garne vom schweizerischen Markte zu verdrängen und den-
selben sogar im Ausland, namentlich in Oesterreich und im Zollverein, erfolgreich
Konkurrenz zu machen. An der ersten Weltausstellung in London, im Jahre 1851,
erschien dann die schweizerische Spinnerei nach übereinstimmendem Urtheil als
qualitativ ebenbürtige Rivalin der englischen, und Hand in Hand mit der feinen
schweizerischen Weißweberei, welche hohe Anforderungen an technische Voll-
kommenheit der Spinnerei stellte; gelangte sie bald zur höchsten Ausbildung. Seit
dem, in den Siebenziger Jahren wegen veränderter Richtung der Mode und 2jo11-
schwierigkeiten aller Art erfolgten Rückgang der Feinweberei der Schweiz so-
wohl als anderer Länder sind die schweizerischen Feinspinnereien genöthigt worden,
unter großen pekuniären Opfern sich für die größere Triebkraft und theil weise
veränderte maschinelle Einrichtungen erfordernde Produktion der mittleren Garn-
nummern, 40 — 70, einzurichten, welche Gespinnste den Hauptbedarf der schwei-
Baumwollspinnerei
— 175 —
Baumwollspinnerei
zerischen Stickerei, Buntweberei und Zeugdruokerei, Nähfadenfabrikation, Halb-
seiden- und HalbwoUenweberei bilden. Auch die schweizerische Grobspinnerei be-
gegnete seit geraumer Zeit bedeutenden Absatzschwierigkeiten, namentlich in
Itaiieu, wohin in früheren Jahren Tausende von Ballen schweizerischen Abfall-
gams gingen, heute aber in Folge erhöhter Zölle nur noch wenige hundert Zentner
Eingang finden. Ueber die chronologische Entwicklung und heutige Ausdehnung
geben folgende Zahlen, die zum Theil auf Schätzungen beruhen, Aufschluß. Die-
jenigen für 1883 beruhen auf Ermittlungen des schweizerischen Spinner- und
Webervereins.
Firmen.
1883 : Zürich 47, Glarus 12, Aargau 13, St. Gallen 10, Rest 13, Total 95
Spindeln.
1883: Zürich 604,447, Glarus 318,466, Aargau 302,326, St. GaUen 240,218, Rest 343,936
1830: Schweiz 400,000, 1850: 950,000, 1876: 1'854,091, 1883: r809,393
Grobe Game bis Nr. 60, 1876: ca. 850,000, 1883: 1^156,539 Spindeln
Feine „ von „ 60 an, 1876: , 1'000,000, 1883: 652,854
Gamproduktion.
1787: ca. 2500 q Handgespinnst, 1840: 80,000 q, 1883: 197,905 q
1883: Grobe Garne bis Nr. 60 168,000 q, feine Game von Nr. 60 an 29,902 q
Garnpreise in Zürich«
Nr. 70
I» Warpcops
Dezember 1873:
1883:
Nr. 30
Mischang
per engl. Pfd.
Fr.
1. 47
1. 04
T- T»„'T1^^„ I* Warpcops Warpcopa
™ ^««? o« f^r JaconatB u. Satina für Cambrlc«
per engl. Pfd. ^^^ ^^
Fr. Fr.
1. 80 6. 44
1. 39 4. 40
per kg
Fr.
8. 42
6. 48
Anlagekapital 1883 : Fr. 90'000,000 (Fr. 50 per Spindel) ; Betriebskapital Fr. 37'000,000
(Fr. 20,000 per 1000 Spindeln); Arbeiter 1883: 14,200; >) Löhne Fr. 7^400,000; Betriebs-
krafl 1884: 21,326 Pferdekräfte.
Repartition der Arbeiter pro 1883 nach Kantonen (nach Schlatter^s Industri»-
karte):
Aargau . •
. 3,185
Baselland
91
Bern .
420
61arus . .
. 1,780
Graubtinden .
217
Luzem . .
112
1,797
Waadt
86
Zürich
504
Zug .
212
60
515
6
4,292
923
14,200
St. Gallen . .
Schaff hausen
Sohwyz . . ,
Solothurn , .
Tessin
Thurgau .
Baumwollspinnereien unter dem Fabrikgesetz Ende 1884: Total 121
Etabl. (4 7o aller unterstellten Etabl.); 16,836 Arb. (11,9 7o); 21,326 Pferde-
kräfte.
Davon sind
a.
ohne anderen Betrieb:
Etabl.
Arb.
Pf. 1
Etabl.
Arb.
Pf.
Aargau
. 12
1,931
2,191
Schwyz
6
477
690
Baselland . .
1
99
230
Solothurn .
1
206
310
Bern
1
420
2,000
Thurgau .
. 6
421
840
Glarus . . .
. 8
1,036
1,311
Zürich .
. 45
3,546
4,890
Graubünden .
1
140
250
Zug . .
. 3
795
820
Luzem . ,
St. Gallen
1
. 13
72
1,609
170
1,928
98
10,752
15,630
*) Schlatter's Industriekarte der Schweiz.
Baumwollspinnerei
176 —
Baumwollweberei
b. mit anderem Betrieb verbunden:
Etabl.
Arb.
Pf.
Aargau
Baselland .
Bern
Grlarus . .
Graubünden
Luzem
St. Grallen
1)3 1,217
930
«)8
')2
2,338 2,680
200 200
614
649
Etabl.
Arb.
Pf.
Schwyz
Solothum
Thurgau
Zürich .
Zug .
^)8
«)1
1,399
316
977
260
23 6,084 5,696
Man nimmt an, daß zur Zeit auf dem europäischen Kontinent zirka 20' 200,000
Spindeln im Dienste der Baumwollspinnerei stehen, nämlich in Frankreich zirka
5 M., Deutschland zirka 4'900,000, Rußland und Polen zirka 4 M., Spanien
zirka 1'855,000, Oesterreich zirka r830,000, Schweiz 1'809,000, Italien zirka
1'200,000, Belgien zirka 800,000, Schweden und Norwegen zirka 310,000,.
Holland zirka 250,000, Portugal 108,000, Griechenland zirka 60,000.
Der schweizerische Antheil hieran würde somit zirka 9 ^/o betragen.
Im Fernem zählt man in England zirka 42 M. Spindeln, in Nordamerika,
über 11 '300,000, in Indien über 1' 600,000, in Südamerika über 800,000. Total
außer dem europäischen Kontinent zirka 57 Millionen Spindeln, somit insgesammt
auf dem ganzen Erdkreis zirka 78'000,000 Spindeln. Antheil der Schweiz zirka
2,3 7o.
Als n Baumwollspinnereien** waren Ende 1884 im Handelsregister 100
Etablissements eingetragen, nämlich 45 im Kt. Zürich, 15 im Kt. Glarus, 14
im Aargau, 11 im Kt. St. GtiUen, 5 im Kt. Schwyz, 4 im Kt. Thurgau, 2 im
Kt. Baselstadt, 2 im Kt. Zug, 1 in Appenzell A.-Rh., 1 im Kt. Solothum.
S. Spinnereien.
BaumwoUwatte. GesamnUausfuhr 1884: 360 q, 1883: 303 q, wovon
über die deutsche Grenze 1884: 335 q, 1883: 258 q. Gesammteinfuhr ISS^i
118 q, 1883: 103 q, wovon über die französische Grenze 1884: 46 q, 1883:
48 q; über die deutsche Grenze 1884: 64 q, 1883: 45 q.
Mit Baum woU Wattenfabrikation befaßten sich im Jahre 1880 laut schwei-
zerischer Berufsstatistik 75 Personen.
Baumwollweberei. Die schweizerische Baumwollweberei läßt sich in zwei
Hauptabtheilungen eintheilen: Ä, Weiß Weberei, B, Buntweberei.
Erstere zerfällt wieder in drei Unterabtheilungen: 1) Die sog. Roh- oder
Calicotweberei, welche die Tücher an Bleichereien, Färbereien und Druckereien
en gros verkauft; 2) die Weißweberei in faQonirten Artikeln, welche Crois^,
Köperbarchent, Percales, Domestiks, Basins, Brillantin, Satin, Moltons, Barchent,
Piqu6, Trikot, Diagonals, Mousseline ray6e, Mouchoirs, Gaze u. s. w. fabrizirt;
3) die Damast- oder Jacquardweberei, welche Damaste, Tischtücher, Servietten,
Handtücher (theilweise auch mit Leinenschuß), Trikotbettdecken etc. herstellt.
Die Produkte der Buntweberei können in vier Klassen eingetheilt werden :
a, glatte, bunte, hauptsächlich für den Export bestimmte Artikel, welche sind:
Printaniers, Mouchoirs, Pignas, Baroks, Malaias, Sarongs, Madras, Ginghams^
*) 2 Spinnereien mit Baumwollzwimerei, 1 mit Baumwollweberei.
^ alle ,
^)
*) 1 mit Appretur und Färberei 1 , ,
*) 1 mit Seidenweberei 6 , ,1 mit Buntweberei«
} 9 9
Bamnwollweberei — 177 — Baum Wollweberei
Etales, Foulards, Alagias, Festinials, Mnscatcloth, Cambajas, Moreas, Scbärpen,
Zephirs etc. b. Buntgewebe für den Scbweizerkonsum (2-, 3- und 48chäftige
Artikel) als: Coton, Oxford, SchUrzenstoff, Kölsch, Hemdenflanell, Corsetdrillch,
Hosenstoffe, Vigogne, Trikots etc. c. Fa^onnirte Artikel : Hemdenstoffe, Mouchoirs,
Hosenstoff etc. d. Jacquard- Artikel : Farbige Bettdecken, Kommoden- und Tisch-
decken, Bodenteppiche in Halbwolle, Bettvorlagen in Halbwolle und Halbjuie,
Möbelstoffe, Chales, Foulards, Eideaux, Matratzenstoff in Baumwolle und Halb-
leinen, für den Export Zebraschawls, Cachemirschawls, India-Dooties, Siamoises,
Mondouz n. s. w.
Die Baumwollweberei ist über die ganze Nordostschweiz verbreitet. In den
Kantonen Zürich und Glarus wiegt die mechanische Weberei roher glatter Ge-
webe für die Färberei und Druckerei vor; St. Grallen, Thurgau und Aargau
betreiben hauptsächlich die Buntweberei; Appenzell A.-Bh. ist das Grebiet der
BrochS- und Plattstichweberei und außerdem befinden sich hier, sowie in Wald
(Kt. Zürich), die Reste der ehemals so bedeutenden und weitberühmten Schweiz.
Fetnweberei,
Wenig oder gar nicht vertreten sind in der Schweiz zur Zeit die TtiU-
weberei und die Fabrikation von BaumwoUsammt. Versuche, die um 1830 im
st. gallischen Kheinthal gemacht wurden, um die Tüllweberei einzuführen, mußten
damals aufgegeben werden, da gegen die mächtige englische Konkurrenz nicht
aufzukommen war. In neuester Zeit sind aber in den Kantonen St. Gallen und
Zürich wieder Anfänge gemacht worden, die einige Aussicht auf Erfolg gewähren.
In mehr oder weniger innigem Zusammenhang mit der Baumwollweberei
stehen in der Schweiz die Druckerei und Färberei durch ihren Bedarf an Baumwoll-
geweben, den sie weitaus zum größten Theil von den einheimischen Webereien
beziehen, ferner die Stickerei hinsichtlich der von ihr benötbigten Mousseline,
Percale, Jaconats etc., wogegen das Hauptgewebe der Stickerei ; Cambric, vor-
wiegend, der Tüll aber fast ausschließlich von England bezogen wird.
Die industriemäßigen Anfänge der schweizerischen Baum Wollweberei datiren
vom Beginn des vorigen Jahrhunderts und standen vornehmlich im Dienst der
Indiennedruckereien und Färbereien in Genf, Neuenburg, Zürich, Glarus etc. Zuerst
entwickelte sich die Weberei vornehmlich im zürcherischen Landgebiet. In St. Gallen
and Appenzell, dem Gebiet der altberühmten Leinen weberei, begann die Baum Woll-
weberei mit der Anfertigung halbleinener Tücher um das Jahr 1721, woraus 20
Jahre später die Fabrikation ordinärer baumwollener Druckgewebe hervorging.
Bis um die Mitte des vorigen Jahrhunderts waren alle diese Baumwollprodnkte,
hier sowohl als im Zürchergebiet, noch grober Qualität; zu feinerer Waare ver-
wendeten die Druckereien und Färbereien damals noch ausschließlich ostindische
Mousseline. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts bildete sich aber allmälig
auch die Mousselineweberei heran, in der man es besonders im Appenzellerland
zur Meisterschaft brachte. Von den Sechzigerjahren an wurde für feine Druck-
tücher und Baumwollstickereien in immer ausgedehnterem Maße inländische Mous-
seline statt der ostindischen verwendet. Bald entwickelte sich auch der Export
solcher Feingewebe, und in den letzten 3 Jahrzehnten des Jahrhunderts gelangte
die ostschweizerische Feinweberei zu europäischer Berühmtheit. In den blühendsten
Jahren sollen in der Stadt St. Gallen, dem Hauptmarkt, jährlich 100,000 Stück
glatte und 50,000 Stück gestickte Mousseline umgesetzt worden sein, und was
außerdem direkt verkauft wurde, wird auf mindestens eben so viel geschätzt. Im
Kt. Ztlrich beschäftigte die Baum Wollweberei und -Spinnerei im achten und neunten
Jahrzehnt ^/s der arbeitenden Hände und gab es im Jahre 1787 nach amtlicher
Vurrer, Volknrlrthiohftfta-Lexikon der Schweiz. Y^
Baumwoll Weberei — 178 — Baum Wollweberei
ErmittluQg 4392 Moosseline- and 2087 Indiennewebstttble. Es war die Zeit, in
welcher England begann, seine feinen Baumwollzeoge als Swiss Books, Swiss
Mails, Swiss Checks etc. za versenden.
Die Konkurrenz der englischen Maschinenweberei und die napoleonischen
Kriegswirren machten dieser Blüthezeit der schweizerischen Baumwollweberei ein
Ende.
Eine neue Epoche derselben beginnt erst gegen Ende der Zwanzigerjahre
dieses Jahrhunderts mit der Einführ ang der Jacquardweberei und der Erfindung
des Platistichivebstuhls durch Johann Konrad Altherr von Teufen.
Das Jacquardsystem wirkte nach zwei Seiten belebend. Einerseits bewirkte
es einen großartigen Au£5chwung der Buntweberei, die sich bisher punkto Man-
nigfaltigkeit der Masterung in engen Grrenzen bewegt hatte, nun aber freie Hand
zur billigen Imitation der farbigen Gewänder aller Völker bekam; namentlich
mit der Levante entwickelte sich, gestützt hierauf, ein glänzender Greschäftsverkehr ;
anderseits verhalf der Jacquardstuhl der brochirten und damassirten Weberei,
die aeit den Neanzigerjahren des vorigen Jahrhunderts namentlich im Kt. Appen-
zell betrieben wurde, durch die gleichen Yortheile zu bedeutender Ausdehnung,
die um das Jahr 1840 noch durch die Einftlhrang der Brochirlade und der
Spickplatte wesentlich gefördert wurde.
Auf die Erfindung des Plattstichstuhls, der die billige Nachbildung einfach
gestickter Mousseline und Percale durch bloßes Weben gestattete, gründete sich
ein ganz neuer, selbstständiger Zweig der Weißweberei, die sog. Plattstichweberei,
deren Erzeugnisse, namentlich zu Vorhängen dienend, während mehreren Jahr-
zehnten massenhaft exportirt wurden, nicht ohne der Stickerei theil weise Abbruch
zu thun.
Zu diesen aufblühenden Zweigen der Weberei einerseits, zur Stickerei anderseits,
drängten sich in der Ostschweiz die meisten Hände, die bisher mit dem Baum woll-
spinnen, mit der Weberei glatter dichter Zeuge, oder mit der Mousseline Weberei be-
schäftigt waren, in Folge der maschinellen Konkurrenz des Auslandes aber seit langer
Zeit nur noch ein kärgliches Auskommen dabei gefunden hatten. Im Toggenburg
vollzog sich dergestalt vorzugsweise der allgemeine üebergang der spinnenden
und webenden Bevölkerung zur Buntweberei, während sich im Appenzellischen
auf die brochirte Vorhangweberei und Plattstichweberei warf, wer nicht mit
Stickerei beschäftigt war. Nur wenige Reste der Arbeiter blieben bei der Weberei
der glatten MousHelineartikel, die einst den Ruhm der appenzellischen Greschick-
lichkeit in alle Länder getragen hatten. Als nach Jahrzehnten der fiotte Greschäfts-
gang der Vorhang weberei in's Stocken gerieth, war es für eine Massenumkehr
zur leichten Weiß weberei zu spät, denn die englische Maschinenkonkurrenz hatte
sich des Artikels inzwischen völlig bemächtigt. Im Kt. Zürich war man auch in
den schwierigen Zeiten bei der Mou&seline- und Kattunweberei geblieben. In den
Fünfzigerjahren begann man dort den Üebergang zur mechanischen Weberei, der
in den Sechzigerjahren allgemein wurde, wogegen in der östlichen Schweiz nur
einige wenige mechanische Rohwebereien Fuß zu fassen vermochten, um so weniger,
als um diese Zeit in St. Grallen und Appenzell bereits ein ganz neuer Zweig,
die Maschinenstickerei in Plattstich^ seine Knospen entfaltet und neues Kapital
und Mensch enmaterial in größerem Umfange an sich zu ziehen begonnen hatte.
Energisch und von großem Erfolg begleitet war dafür in St. Gallen, resp. im
Toggenburg, der rasche Üebergang eines großen Theils der Buntweberei zum
mechanischen Betrieb, mit Hülfe dessen die Buntgewebe wieder leichter mit den
bedruckten in Konkurrenz zu treten vermochten.
Baumwollweberei — 179 — Baum Wollweberei
Von allen Branchen der schweizerischen Baum Wollweberei befindet sich heute
keine in voller Prosperität, mehrere sogar stehen auf dem Aussterbeetat, oder
sind in entschiedenem Rückgang begriffen.
Am ungünstigsten steht es namentlich mit der sogen. Feinweberei, d. h. der
Weberei von Mousseline, Jacconat, Percale, Cambric etc., die vor hundert Jahren
den Ruf der Vorzüglichkeit der schweizerischen Weberei begründet hatte, durch
die politischen Ereignisse um die Wende des Jahrhunderts in Abnahme gekommen
und in den Dreißigerjahren im Appenzellischen vollends zu Gunsten der bro-
chirten und Plattstichweberei und Stickerei verlassen worden war, in den mitt-
leren Jahrzehnten durch erheblichen Begehr der inländischen Druckerei (Flörli)
sowohl als der französischen Industrie sich speziell in Wald, im Kt. Zürich, wieder
zu großer Bedeutung emporgearbeitet hatte, seit der Mitte der Siebenzigerjahre
aber durch allgemein verminderten Bedarf an feinen Greweben überhaupt und
durch die im Jahi-e 1879 eingetretene Erhöhung der französischen Einfuhrzölle
abermals stark zurückgegangen ist.
Ebenso prekär ist die Lage der leichten Jacquard- und der Plattstich weberei,
weiche Zweige sich seit dem Ende ilirer guten Periode, der Dreißiger-, Vierziger-
und Fünfzigerjahre, nie mehr recht erholt haben, sondern stetig zurückgegangen
sind. Immerlün beschäftigt die Plattstichweberei in St. Gallen und Appenzell
noch gegen 4000 Personen; 5 — 6000 Personen mögen in der gesammten Ost-
schweiz noch mit der sogen. Fein weberei beschäftigt sein.
Von größerer Bedeutung ist dagegen heute noch die mechanische Kattun-
weberei und die Buntweberei, jene hauptsächlich in den Kantonen Zürich und
Glarus, diese im st. gallischen Toggenburg und im Aargau.
Die Hauptabsatzgebiete dieser beiden Zweige sind ganz verschieden. Für die
Rohweberoi ist es das Inland, nebst dem benachbarten Elsaß, für die Buntweberei
das Ausland, und zwar die Türkei, Levante und Indien.
Die Hauptkonkurrenten auf diesen Gebieten sind für die Rohweberei Eng-
land, für die Buntweberei Holland. Beide genannten Webereibranchen sind ihrer-
seits wieder, nebst der Stickerei, die Hauptabnehmer der inländischen Baumwoll-
spinnerei.
Von schweizerischen Erfindungen im Gebiete der Baumwollweberei sind als
die bedeutsamsten diejenige des Plaitstichstuhls durch Joh. Conrad Altherr von
Teufen (1830) und des sog. Schnellschützen durch den Fabrikanten Johann Conrad
EgU in Flawil (um 1815) zu erwähnen. Daran reihen sich vorzügliche Kon-
struktionen mechanischer Stühle für die glatte Rohtveberei sowohl wie nament-
lich auch für die Buntweberei von Caspar Hon egger in Rüti, dem es zuerst
gelang, den englischen Maschinenfabriken mit Erfolg entgegenzutreten. Ebenso
werden von den anderen großen Maschinenwerkstätten der Schweiz vortreffliche
Webereimaschinen geliefert. —
Statistik.
a. BaumwoUweberei überhaupt:
Arbeiter 1883: 25,450 0; mech. Stühle 1867: 13,086 2), 1883: 22,750^;
Handstühle 1867: 42,569 2), 1883: 15,000. Mech. Webstühle 1883: Kanton
Zürich 7843, Glarus 4000, St. Gallen 4826, Aargau 1934, Rest 4147. Total
22,750^. Mech. Webstühle, Produktion 1883: 126,408 q^); Arbeiter 14,193;
Anlagekapital Fr. 27^000,000.
*) Schlatter's Industriekarte. *) Bolley, Bericht über die Pariser Ausstellung 1867.
*) Ermittlungen des Schweiz. Spinner- und Webervereins im Sommer 1883, wobei indeß
einige Firmen der Buntweberei fehlen.
Baumwollweberei
— 180 —
ßaumwollweberei
h, Weißweherei: Mech. Stühle 1867: 10,000*), 1883: 15,783. Produktion
1883: 87,931 q*).
c. Buntweberei: Mech. Stühle 1867: 3000 0» 1883: 6967. Produktion
1883: 38,477 q 2).
d, Arbeiter nach Kantonen,
Die Arbeiterzahl 25,450 vertheilt sich auf die Kantone wie folgt
Aargau
Appenzell A.-Rh
Appenzell I. -Bh
Baselland .
Bern . .
Freiburg . .
Glarus
2478
4812
136
28
739
12
2171
Graubünden
Luzem
Neuenburg
Nidwaiden
Schaffhausen
Schwyz .
Solothum .
123
156
35
5
103
496
359
St. Gallen
Thurgau .
Waadt
Zürich
Zug . .
e. Ausfuhr und Einfuhr.
1851 1860 1870
q q q
Ausfuhr :
noh. Ba«mwoi.g.w.b. . •. 1 65,474 82.995 100,131
Gebl., gef., bedruckte Baumwollgewebe I ' ' '
Bmunwollene Bänder
► Decken
Einfuhr :
Bohe Baumwollgewebe 5,367 5,618 7,624 29,557
Gebl., gef., bedruckte Baumwollgewebe 9,118 13,723 10,205 22,587
Baumwollene Bänder 664
Decken 650 456
1884
q
30,821
85,380
381
Fr.
6936
2271
100
4263
227
25450
Millionen
Fr.
ä 350«)=10,8
, 750») = 64,0
n,1000»)= 0,4 75,t
, 350 =10,»
. 750») =16,0
} .1000 = 1,1
28,s
Betreffend die Absatz- und Herkunftsgebiete siehe „Baumwollgewebe*'.
f. Etablissements unter dem Fabrikgesetz: Dem Fabrikg^etz waren
Ende 1884 98 Baumwollwebereiea unterstellt = 3,3 ®/o aller unterstellten
Etabl. Sie beschäftigen 11,299 Arb. (8 7o aller Arb.). 4698 Pferdekräfte.
Davon dienen, soweit sich bei oft unbestimmten Angaben ermitteln läßt
a.
der Weißweberei :
b.
der Buntweberei:
Etabl.
Arb.
Pf.
Etabl. Arb.
Pf.
Aargau
. . 7
513
197
Aargau
•
6 654
192
Appenzell A.-I
th. . 4
182
79
Bern . .
. . 1
138
37
Bern
•
. 4 562
234
St. Gallen .
. . 5
675
292
St. Gallen .
•
. 17 2808
859
Glarus .
. . 5
661
482
Glarus .
•
2 210
62
Luzem .
Luzem .
•
1 38
25
Schwyz
. . 4
490
225
Solothurn .
1
41
18
Thurgau
. . 6
965
635
Thurgau .
•
. 6 481
222
Zürich .
. . 25
2518
1057
Zürich . .
•
. 3 263
42
Zug . .
. . 1
100
40
59 '6283 3062
39 5016 1636
Die Baumwollweberei wird ferner in 21 dem Gesetz unterstellten Etablisse-
ments als ^e6enindu8trie betrieben und zwar in 1 aarg, Baumwollspinnerei und
-Zwirnerei, in 18 Baumwollspinnereien der Kantone St. Gallen (1), Glarus (8),
*) Bolley, Bericht über die Pariser Ausstellung 1867. *) Ermittlungen des Schweiz.
Spinner- und Webervereins im Sommer 1883, wobei indeß einige Firmen der Bunt-
weberei fehlen. ») Durchschnitt der deklarirten Ausfuhrwerthe im I. Quartal 1885.
Baumwollweberei
— 181 —
Baumwollz wimerei
Graubünden (1), Zürich (7), Zug (1), in 1 aarg. Baamwollzwimerei, in 1 aarg.
Halbwollweberei.
Im Handelsregister waren Ende 1884 als „ Baum woll Webereien** 67
und als Buntwebereien 11 Etablissements eingetragen, letztere sämmtiich im
Aargau, von ersteren 23 im Kanton Zürich, 14 im Kanton Glarus, 11 im
Kanton Thurga\i, 7 im Kanton Appenzell A.-Rh., 6 im Kanton Aargau, 4 im
Kanton Schwyz, 1 im Kanton Baselstadt, 1 Baumwollfeinweberei im Kanton
St. Gallen, (s. Webereien.)
Baumwollzwirnerei. Die mech. Zwirnerei ist in der Schweiz ungefähr so
alt wie die mech. Spinnerei; auf ein beschränktes Absatzgebiet angewiesen, ist
sie aber quantitativ weit hinter der letztern zurückgeblieben. Einen bedeutenden
Impuls erhielt sie in den Sechsziger Jahren durch den ungeahnten Aufschwung
der ostschweizerischen Maschinenstickerei, welche fast ihren ganzen Bedarf an
Stickzwirn von den inländischen Zwirnereien bezieht und nun deren Hauptstütze
ist. Ausländische Abnehmer sind die französische und sächsische Stickerei, welche
jährlich für ungefähr 7^ Millionen Fr. schweizerisches Stickgarn, meist aus
Nr. 60, beziehen. Die Schweiz. Zwirnerei ist in eine Menge meist kleiner Eta-
blissemente zersplittert, welche außer dem gegenwärtigen Hauptartikel: Stick-
zwirn, die mannigfaltigsten Arten von Zwirn anfertigen: Geschirrfaden, Näh-
faden, Zwirne für Handschuhfabrikation, von welchen eine Zeit lang alljährlich
große Quantitäten nach Sachsen gingen, zweifache (doublirte) Zwirne für die
Hai beeiden Weberei, drei- bis sechsfache für Elastiques, Strumpfgarne, Strick- und
Nähgarne etc. Nähfaden wird in ganz vorzüglichen Qualitäten fabrizirt und
kämpft mit nach und nach wachsendem Erfolg gegen den Import englischen und
deutschen Produkts; zur Zeit werden aber vom schweizerischen Publikum immer
noch gewohnheitsmäßig englische Marken gekauft. Statistische Ermittlungen des
Schweiz. Spinner- und Webervereins im Jahr 1883:
Firmen: Zürich 14, St. Gallen und Appenzell 25, Rest 8, Total 47.
Spindehi: , 36,148, , „ , 25,542, , 9420, , 70,110.
Zwimproduktion : 19,174 q. Arbeiter im Sommer 1883: 1019 (Schlatter's Industriekarte).
Reparation der Arbeiter nach Kantonen (nach Schlatter^s Industriekarte) :
Aargau . . . . 127
Appenzell A.-Rh. . 251
Appenzell I.-Rh. . 19
Zürich
Total
361
1019
Graubünden . 8
Schwyz ... 10
St. Gallen ... 243
Zwirnereien unter dem Fabrikgesetz: 48 Etabl. = 16,2 ®/oo aller
unterstellten Etabl.; 1188 Ai'b. = 8,4 7oo; 819 Pferdekräfte.
Davon sind
a. ohne anderen Betrieb: I b, mit anderem Betrieb verbunden:
Aargau . . .
Appenzell A.-Rh. .
Appenzell I.-Rh. .
Bern ....
St. Gallen . . .
Graubünden . .
Luzem ....
Etabl.
1
8
1
1
14
1
2
Arb.
20
103
12
26
242
8
51
Pf.
18
71
6
6
153
15
20
EUbl. Arb.
Aargau . . . ')2 302
Appenzell A.-Rh. . «) 2 34
St. Gallen . . . «) 4 33
Pf.
236
36
*) 1 Zwirnerei mit Nähfadenfabrik, 1 mit Baum Wollweberei.
^ 1 » „ » 1 1, Stickerei.
•) 1 , , Stickgarn fabrik, 1 „ Wattefabrik, 1 mit Bleicherei, 1 mit
Blattzahnfabrik.
Baumwollzwimerei
— 182 —
Bausteine
Schaffhausen
Schwyz
Zürich . .
EUbl.
1
1
9
Arb.
-62
10
159
Pf.
61
6
166
39 693 522
Etabl. Arb. Pf.
Zürich . . . . *)1 126 25
9 495 297
Die Baumwollzwimerei wird ferner als ^e^enindustrie betneben: In zwei
aargauischen Baumwollspinnereien, in einer aargauischen Baumwollspinnerei und
-Weberei; in einer aargauischen und zwei zürcherischen Seidenzwimereien, in
einer appemellischen Bleicherei und Appretur.
Als ,, Baum wollz wimereien ** waren im Handelsregister Ende 1884
36 Etablissements bezeichnet, nämlicb 17 im Kanton Zürich, 13 im Kanton
Aargau, 2 im Kanton Glams, je 1 in den Kantonen Baselstadt, Schaffhausen,
Schwyz, St. Grallen. (s. Zwirnereien.)
Bausteine. Nach den Gesteinssorten, die sich zu Baumaterial eignen, zer-
fällt die Schweiz in 4 Zonen : 1) Hellgelbe Kalksteine (Jurassische Zone), 2) Sand-
steine (Molassezone zwischen Alpen und Jura), 3) Dunkle Kalksteine (Zone der
Kalkalpen, gebildet durch den nördlichen Streifen der Alpenketten), 4) Krystal-
linische Silicatgesteine (Zentralzone der Alpen). — Die jurassische Zone liefert
an sehr vielen Punkten vortreffliche Kalksteine, bald homogene dichte, bald
„Muschelmarmore'', femer oolitische, späthige Echinodermenkalksteine in vielen
Variationen, die meisten hell, weißgelb, gelb oder r5th1ich. Außerdem finden sich
Gyps und nicht selten Gyps- und Cementstein, stellenweise auch Asphalt. Die
Jlfo^a^^ezone ist aus Sandsteinen, Mergeln, Thonarten und Konglomeraten ge-
bildet, mit spärlicher Einlagerung von Kalkstein und Braunkohlen. Der untere
und obere Theil der Molasse sind Süßwasserbildungen und die betreffenden Sand-
steine sind im Allgemeinen zu weich und zu porös. Die Mehrzahl der guten
Sandsteine der Molasse gehört der mittlem, marinen, Schicht an ; es sind theils
feinkörnige homogene, theils grobkörnige Quarz-, nicht selten auch Muschel-
Sandsteine. Gegen die Alpen hin stellen sich immer häufiger Konglomerate (Nagel-
fluh) in Bänken ein, oder die Sandsteine gehen selbst in solche über. Da oft die
Gerolle, aus welchen diese Konglomerate bestehen, fester im Cement des Gebildes
haften, als ihre eigene Festigkeit beträgt, liefern sie sehr schönes, leider nur selten
verwerthetes Baumaterial. Der Molassezone gehören auch verschiedene Lagen an,
welche hydraulischen Kalk und Cement liefern. Zu Bauzwecken werden oft auch
die, im Lauf der Zeit zwar spärlicher gewordenen erratischen Blöcke des Molasse-
landes verwendet, so die Gneißgranite aus dem Kt. Aargau, die rothen Quarz-
konglomerate (Sernifit), besonders häufig im Kt. Zürich zu Bauten verwendet,
die erratischen dunkeln Alpenkalke, welche Fettkalk geliefert haben, etc. Die
Zone der Kalkalpen enthält vorwiegend die Kalksteine und verwandten Gebilde
des Kreide-, Jura- und Trias-Systems, sowie die Thonschiefer, Kalksteine und
Sandsteine der Alttertiärzeit. Aus ihr stammen kieselige Kalksteine zu Straßen-
pflaster, viele graue bis fast schwarze Kalksteine, bald dicht, bald späthig, oft
auch durch Versteinerungen schön gezeichnet oder weiß geädert. Mancherorts weist
diese Zone Thonschiefer, gute Cementsteine, hydraulische Kalksteine und auch
Gyps auf. Ausnahmsweise finden sich Trümmergesteine, wie der rothe und weiße
Sernifit am Wallensee und im Sernftthal, Flyschkonglomerate (am Niesen), auch
erratische Granitblöcke (Morschach, Monthey). Die Zentral eone der Alpeth be-
steht in der Hauptmasse aus den krystallinisch körnigen Silicatgesteinen, Gneiß,
*) Mit Färberei und mech. Werkstätte.
Bausteine — 183 — Bausteine
Glimmerschiefer, Granit, Syenit etc., welchen einzelne Zonen kalkigen Gresteins
ein- oder angelagert sind, zum Unterschied von denjenigen der Kalkalpen fast
immer eine kömige, marmorische BeschafiPenheit zeigend. Hieher gehören die zahl-
reichen, meistenorts leider stark durchklüfteten Cypolin- und Marmorlager in
GrauhQnden, üri, Tessin, Wallis. Mehr lokale Einlagerungen sind Serpentin,
Ofenstein (Gilistein, Talkschiefer, pierre oUaire etc.) und Gyps. — Aus Unkenntniß
wird noch Manches vom Auslande hezogen, das sich im Inland ehenso gut, oft
hesser findet. Die schweizerischen Cemente und hydraulischen Ealke stehen an
Güte und Festigkeit zum Theil weit üher dem ausländischen Fahrikat und ehenso
Bedeutendes wird in Marmor produzirt. Der Import steht in gewaltigem Miß-
verhältniß zur eigenen Produktion. In guten und schlechten Jahren wird mehr
als Y4 der Produktion, d. h. 7& ^^^ ganzen Bedarfs, eingeführt, und zwar haupt-
sächlich aus Frankreich. Die Schweiz. Steinhruchindustrie ist nicht auf der Höhe,
welche ihr die Lage des Landes und sein Materialreichthum naturgemäß einräumt.
G^nz große Steinbrüche gibt es keine und die kleinen Brüche, deren Abbau-
fahigkeit bei plötzlicher Bedarfssteigerung meist absolut beschränkt ist, können
aus diesem Grunde von den guten Zeiten nicht genug profitiren, während sie bei
schlechten zum großen Theil geschlossen werden müssen. Der gegenwärtige Import
von Bausteinen entfällt hauptsächlich auf die Strecke des Genfer See^s, wo die
großen Bruchsteinbrüche Savoyens (Meillerie) per Schiff das ganze Schweizer Ufer
versorgen. Von Schweiz. Produkt gelangt nach Genf und Lausanne nur die Berner
Molaase in größeren Mengen. In der Westschweiz fehlen leistungsfähige Brüche
gänzlich, ausgenommen St. Triphon, das aber an Hochbauquadern nur Sockel
liefern kann und in G^nf selbst hierin noch der Konkurrenz des französischen
Bruches in Yillebois begegnet.
Die jährliche Steinproduktion der Schweiz in den schlechten G^chäftsjahren
seit 1880 ist höchstens auf 200,000 m* = 500,000 t im Werthe von 5—572
Millionen Fr. zu veranschlagen, worunter: Granit 31,200 t. Fr. 330,000, Trümmer-
gesteine 138,000 t, Fr. 1^150,000, Kalksteine 132,500 t, Fr. 1'800,000, Schiefer
Fr. 500,000. Es ist anzunehmen, daß die Produktion in der vorhergehenden
guten Periode mindestens doppelt so hoch gewesen sei, mit Ausnahme der Schiefer,
deren Gewinnung beständiger ist. Näheres über Bausteine s. Artikel über die
verschiedenen Arten derselben, sowie die Artikel „Baumaterialien** und „Bergbau**.
Betreffend künstliche Bausteine s. Backsteinfabrikation, Cement etc.
Ausfuhr und Einfuhr von Bausteinen, a. Boh behauene Bau-
steine: Ausfuhr 1884: 44,507 q, 1883: 29,950 q, 1873: Steine behauene:
33,732 q (1863 : Siehe Ziegel und Backsteine), nämlich über die französische Grenze
1884 : 12,000 q, 1883 : 7520 q, 1873 : 5540 q; über die deutsche Grenze 1884:
20,700 q, 1883: 12,105 q, 1873: 16,672 q; über die österreichische Grenze
1884: 1177 q, 1883: 3432 q, 1873: 1160 q; über die italienische Grenze
1884: 10,630 q, 1883: 6893 q, 1873: 360 q.
Gesammteinfuhr ad a. 1884 : 45,880 q, 1883 : 52,577 q; Bausteine, gemeine,
behauene: Durchschnitt 1872/81 : 90,050 q, 1873: 106,325 q, 1863: 158,810 q,
1853: 150,232 q, nämlich über die französische Grenze 1884: 10,687 q, 1883
10,680 q, 1873: 92,362 q; über die deutsche Grenze 1884: 33,665 q, 1883
40,090 q, 1873: 10,578 q; über die österreichische Grenze 1884: 203 q, 1883
47 q, 1873: 155 q; über die italienische Grenze 1884: 1325 q, 1883: 1760 q,
1873: 3230 q.
Im Verkehr mit dem Pays de Gez ad a. Einfuhr 1884: 27,152 q, 1883:
19,600 q.
Bausteine — 184 — Bedachungsmaterialiengeachäfte
b. Weiter bearbeitete Bausteine (nicht nur roh hehauen), sowie Stein-
platten^ nicht polirte. Gesammtaus fuhr 1884: 1143 q, 1883; 1690 q, nämlich
über die franzöBische Grenze 1884: 220 q, 1883: 467 q; über die deutsche
Grrenze 1884: 648 q, 1883: 1078 q; über die österreichische Grenze 1884:
210 q, 1883: — q; über die itaUenische Grenze 1884: 65 q, 1883: 145 q.
Gesammteinfuhr 1884: 18,610 q, 1883: 18,966 q; Dorch8chnittl872/81 :
53,147 q, nämlich über die französische Grenze 1884 : 13,438 q, 1883 : 11,628 q;
über die deutsche Grenze 1884: 4017 q, 1883: 7187 q; über die österreichische
Grenze 1884: 720 q, 1883: 117 q; über die italienische Grenze 1884: 435 q,
1883: 34 q.
Siehe femer Marmor, Steinhauerarbeiten, Dachschiefer, Ziegel, Backsteine etc.
Bayern. Mit diesem Lande hat die Schweiz seit 1848 Verträge und
Uebereinkünfte abgeschlossen betreffend:
Anoni/me oder Aktiengesellschaften: Erklärungen vom 22. /2 7. Dezember
1870 (A. S. X, S. 363, frz. 332).
Civilstand: 1) Gegenseitige kostenfreie Zustellung von Geburts- und Todes-
scheinen. Uebereinkunft vom 7. Dezember 1874 (A. S. n. F. I, S. 210, frz. 172).
— 2) Verfahren bei Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen und bei Auf-
findung von Leichen auf dem Bodensee. Uebereinkunft vom 16. März 1880
(A. S. n. F. V, S. 26, frz. 26).
Eisenbahnwesen: Siehe Eisenbahn vertrage.
Handel: Vertrag mit dem deutschen Zollverein, d. d. 13. Mai 1869 (A. S.
IX, S. 888, frz. 766); ersetzt durch den Vertrag mit Deutschland vom 23. Mai
1881 (A. S. n. F. V, S. 458, frz. 426).
Leichenpässe: Anerkennung derselben, Vereinbarung vom 22, /2b. Juli 1884
(A. S. n. F. VU, S. 501, frz. 455).
Niederlassungswesen: Siehe Deutschland.
Postwesen: 1) Einheitstaxe für Pakete bis 5 kg, Konvention vom 1. Juni
1876 (A. S. n. F. 11, S. 553, frz. 488). — 2) Einzugsmandate und Post-
anweisungen, Konvention vom 4. Juni 1876 (A. S. n. F. II, S. 317, frz. 267).
— 3) Fahrpostverkehr, Vertrag vom 11. April 1868 (A. S. IX, S. 398, frz. 381).
— 4) Frankirung portopflichtiger Sendungen, Konvention vom 25. Januar 1878
(A. S. n. F. in, S. 340, ft^. 322). — Im Uebrigen siehe Deutschland.
Schiff fahrt: 1) Regulirung der Schifffahrtsverhältnisse auf dem Bodensee
und Rhein, Konvention vom 2. Mai 1853 (A. S. III, S. 613, frz. IV, S. 334).
— 2) Internationale Schifffahrts- und Hafenordnung, Konvention vom 22. Sep-
tember 1867 (A. S. IX, 8. 238, frz. 218).
Sprenggeschosse (NichtVerwendung solcher im Kriege): Erklärung vom
29. November/ 11. Dezember 1868 (A. S. IX, S. 597, frz. 543).
Telegraphenwesen : Siehe Deutschland.
Wasserabfluß des Bodensee^s: Konvention vom 31. August 1857 (A. S. VI,
S. 25, frz. 26).
Bazars. Als Bazars waren Ende 1884 109 Greschäfte im Handelsregister
eingetragen, nämlich im Kanton Aargau 4, Appenzell A.-Rh. 1, Bern 10, Frei-
burg 4, St. Gallen 5, Genf 8, Graubünden 10, Luzem 24, Neuenburg 13,
Schaffhausen 3, Thurgau 2, Waadt 19, Zürich 6.
Bedachiingsmaterialiengeschafte. Deren waren Ende 1884 8 im Handels-
register eingetragen, nämlich : 1 als Bedachungsmaterialienhandlung (Zürich), 1
als Dachschieferhandlung (St. Gallen), 1 als Dachpappenfabrikation (Zürich), 2
Bedachungsmaterialiengeschäile — 185 —
Belgien
als DachBchindelnliandluiigeii (Bern 1, Zürich 1), 1 als Glas-, Falzziegel- und
Dachplattengeschäft (Solotham), 2 als Holzcementbedachungen (Zürich).
Beerensäfte. Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe : Früchte und Pflanzen in
Branntwein eingemacht, Beerensäfte etc.
Beifuss s. Medizinalpflanzen.
Beinknopffabrikation. Mit dieser Geschäftshezeichnung flgurirte £nde
1884 eine Firma (in Baselstadt) im Handelsregister.
Beinschwarz. Gesammtausfuhr 1884: 3 q, 1883: 1 q. Gesammt-
einfuhrl884: 1471 q, 1883: 1394 q, Durchschnitt 1872/81 : 1022 q, 1873:
1002 q, 1863 : 846 q, 1853 : 64 q, wovon das Meiste über die deutsche Grenze.
Bekleidungsindustrie. Es gibt nur wenige Zweige der Bekleidungs-
industrie, welche in der Schweiz nicht in mehr oder weniger erheblichem Um-
fange heimisch wären. Dieselben sind jedoch, insoweit es sich um fabrikmäßige
Erstellung handelt, sämmtlich neueren Datums und stehen erst am Anfang ihrer
Entwicklung. Der Absatz beschränkt sich im Wesentlichen auf das Inland, das
an und für sich nur einen kleinen Spielraum gewährt und überdies von aus-
ländischen Konfektionswaaren aller Art, besonders französischen und deutschen,
überfluthet wird. Die Schuhfabrikation ist der einzige Zweig, welcher als Export-
industrie betrachtet werden kann. Branchen, welche in der Schweiz nur ver-
einzelt Eingang gefunden haben, sind namentlich die Corsetindustrie, Handschuh-
fabrikation, Fabrikation von Herren- und Damenfilzhüten, kiLnstlichen Blumen etc.
Der gegenwärtige Umfang der schweizerischen Bekleidungsindustrie ergibt sich
annäherungsweise aus folgender Zusammenstellung:
Kona. Prod.
Millionen Fr.
Arbeiter
Damenkonfektion .
Herrenkonfektion .
Fertige Damenhüte u
Modewaaren . .
Schuhwaaren . .
Bonneterie . . .
Lingerie ....
45,0
40,0
5,0
50,0
9,0
15,7
35,00 21,000
25,00 12,900
4,00 3,800
40,00 29,900
6,00 3,600
10,00 27,200
Kons. Prod.
Millionen Fr.
Schirme 2,5
Herrenhüte u. Mützen 4,5
Kürschnerwaaren
Cravatten . .
Lederhandschuhe
Künstl. Blumen
3,0
1,0
1,0
1,»
2,0
1,»
2,0
0,»
Arbeiter
600
0,t j
2,200
Einfuhr 1884:
Schuhwaaren aller Art 7148
Wollene Kleidungsstücke .... 5174
Andere Kleidungsstücke, Leibwäsche
und Weißzeug 5976
Mode- u. Putzwaaren, Schmuckfedem 1866
Gamirte Filzhüte 655
Künstliche Blumen 576
Gamirte Stroh- und Roßhaarhüte . 469
q
360
333
188
Fertige Shawls und Schärpen . .
Seidene Sonnen- und Regenschirme
Baumw. « » n
Wollene oder gemischte Sonnen- und
Regenschirme 138
Kappen (Schirmmützen) aller Art . 188
Pelzwaaren 172
Lederhandschuhe 75
Ausfuhr 1884: Schuhwaaren, hauptsächlich feine, 6489 q. Stroh- und
Roßhaarhüte 2029 q. Von keinem der übrigen Artikel beträgt die Ausfuhr mehr
als Yio der Einfuhr.
Belgien. Die Schweiz unterhält mit Belgien einen ziemlich lebhaften
Handelsverkehr.
Sie exporiirt dorthin u. A. :
Alizarin, künstliches.
Baumwollabfölle.
Baumwollgarne.
Baumwollene Bänder und Fosa-
mentirwaaren.
Baum wollge webe .
Bretter.
Bücher.
Butter.
Chemische HülÜBstoffe.
Belgien
— 186 —
Belgien
Chocolade.
Cigarren.
Eisenwaaren.
Elastische Gewebe.
Eßwaaren, feine.
Farben und Farbstoffextrakte.
Fleisch, frisches.
Floretseide.
Gold- und Silberwaaren.
Häute.
Holzwaaren.
Käse.
Kondensirte Milch.
Liqaeurs.
Die Schweiz bezieht ans Belgien n. A. :
Maschinen.
Musikdosen.
Papier.
Sämereien.
Schuhe.
Seidenabfälle.
Seidenbänder.
Seidenstoffe.
Spitzen.
Stickereien.
Strohgeflechte.
Wein und Weingeist.
Uhren- und Uhrentheile.
Amlung.
Baumwolle und -Abfälle.
Baumwollgame und -Gewebe.
Brannkohlen.
Bücher.
Cacaobohnen.
Chemische Hülfsstoffe.
Coaks.
Eisen und Eisenwaaren.
Farbrinden.
Fische.
Flachs und Hanf.
Glas und Glaswaaren.
Gt)ld- und Silberwaaren.
Hafer.
Instrumente.
Jutegewebe.
Kaffee, roher.
Leder.
Mais.
Maschinen.
Mehl.
Obst.
Oel.
Papier.
Petroleum.
Reis.
Sämereien.
Schweineschmalz.
Soda.
Steinkohlen.
Tabak.
Thonwaaren.
Wein, Weingeist.
Weizen.
Wollgame und -Gewebe.
Uhren.
Zucker.
Leinengarn und > Gewebe.
Mit Belgien hat die Schweiz seit 1848 Verträge abgeschlossen betreffend:
Auslieferung der Verbrecher, d. d. 13. Mai 1874 (A. S., n. F. I, S. 59,
frz. 57). Abänderung vom 11. September 1882 (A. S., n. F. VI, S. 617).
Civilstandsakien, gegenseitige kostenfreie Zustellung derselben, d. d. 2. Fe-
bmar 1882 (A. S., n. F. VI, S. 140, frz. 149). Vergl. hiezu Konvention be-
treffend Todscheine, vom 9. März 1870 (A. S. X, S. 112, frz. 92).
Fabrikmarken, d. d. 11. Februar 1881 (A. S., n. F. V, S. 301, frz. 274).
Geistiges Eigenihum, s. unter Urheberrecht.
Geldanweisungen, s. unter Postverträge.
Genfer Konvention, d. d. 22. August 1864 (A. S. VIII, S. 520, frz. 480).
Gewerbliches Eigenthum, d. d. 23. März 1883 (A. S., n. F. VII, S. 517»
frz. 469).
Handel und Niederlassung, d. d. 11. Dezember 1862 (A. S. VII, S. 484,
frz. 466). Vergl. hiezu Verlängemng d. d. 22. November 1879 (A. S., n. F. IV,
S. 365, frz. 312).
Belgien — 187 — Bellelaykäse
Internationales Maß- und Gewtchtsbureau^ d. d. 20. Mai 1875 (A. S.,
n. F. II, S. 3, frz. 3).
Militärdienstbefreiunffj siehe Artikel V des Handels- and Niederlassungs-
vertrages.
Münzwesen. Vertrag zwischen der Schweiz, Italien, Frankreich, Belgien,
vom 23. Dezemher 1865 (A. S. VIII, S. 825, frz. 760), ersetzt durch den Ver-
trag zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich, Italien und Grriechenland, vom
5. Novemher 1878 (A. S., n. F. IV, S. 292). Vergl. hiezu Spezial -Vereinbarung
betr. Art. 8 (A. S., n. F. IV, S. 306) und Protokoll, beides vom 5. November
1878 (A. S., n. F. IV, S. 315, frz. 274), sowie Zusatz betr. Art. 8, Konvention,
von 1879 (A. S., n. F. IV, S. 328) ; ferner Kündung des Vertrages seitens der
Schweiz am 29. Mai 1884.
Pflegekosten y gegenseitig nnentgeltliche, d. d. 19./31. Dezember 1885; siehe
Ereisschreiben des Bundesrathes vom 25. Januar 1856 (Bundesbl. 1856, I. S. ?).
Phylloxera, Beitritt Belgiens am 8. Juni 1882 (A. S., n. F. VI, S. 253,
frz. 243).
Post, 1) Allgemeiner Weltpostvertrag vom 1. Juni 1878 (A. S., n. F. III,
S. 671, frz. 636);
2) Geldanweisungen, d. d. 4. Juni 1878 (A. S., n. F. III, S. 728, frz. 665);
3) Gewichts- und Dimensionsgrenzen — Erweiterung für Waarenmuster,
Konvention vom 21. April 1882 (A. S., n. F. VI, S. 155, frz. 160);
4) Poststücke ohne Werth, d. d. 3. November 1880 (A. S., n. F. V, S. 881,
frz. 832) ;
5) Werthbriefe, deklarirte, d. d. 1. Juni 1878 (A. S., n. F. III, S. 711,
frz. 656).
Sprenggeschosse (Nichtanwendung solcher im Kriege), ErkläruDg vom 29.
November, 14. Dezember 1868 (A. S. IX, S. 597, frz. 543).
Strafurtheile (gegenseitige Mittheilungen). (Bundesblatt 1879, III, S. 641.)
Telegraphenverkehr, d. d. 10./22. Juli 1875 (A. S. n. F. EL, S. 295, frz. 254).
Urheberrecht, Konvention vom 25. April 1867 (A. S. IX, S. 114, frz. 114).
BeUadonna s. Medizinalpflanzen.
Bellelaykäse. (MUnsterkäse; Tetes de moine.) Weichkäse, dessen Bereitung
im bernischen Amtsbezirk Münster, im Jura, zu Hause ist und die ihren Ursprung
im Premonstratenserstift Bellelay (gegründet 1136) genommen hat. Aus den Ar-
chiven in Pruntrut geht hervor, daß der Abt von Bellelay um die Mitte des
15. Jahrhunderts dem dortigen Stadtrath jährlich 2 solche Käae sandte; der üeber-
bringer erhielt einige Pfennige Belohnung ; wenn der Abt selbst kam, wurde er
im Stadthaus empfangen und vom Rath bewirthet. Aus einer Schrift von Pfarrer
Bridel (Conrse de Bäle ^ Bienne, 1776) ergibt sich, daß damals die Käsereien
um das Kloster gut nnterhalten waren und ein feines Produkt lieferten, wogegen
im Anfang des laufenden Jahrhunderts die Fabrikation etwas in Verfall gerieth.
Abraham Hofstetter, Landwirth in Bellelay, bemühte sich, den alten Ruf des
Produkts wieder herzustellen und dessen Zubereitung neuen Aufschwung zu geben,
wofür ihm an verschiedenen Ausstellungen verdiente Auszeichnung zu Theil wurde.
Der Bellelaykäse wird, ähnlich wie die übrigen Fettkäse, in einem Kessel
gekocht, in durchlöcherten hölzernen Gefäßen, von der eigen thümlichen Form des
Fabrikats, gepreßt, dann, um das Verlaufen zu verhüten, in „Järben" von dünner
Tannenrinde gesalzen. Derselbe muß an feuchtem Orte aufbewahrt und täglich
gereinigt werden. Nach 10 — 12 Monaten ist er reif, hält aber, wenn gut fa-
brisirt, 3 — 4 Jahre. Die Stücke wiegen 10 — 15 Pfund, haben einen Zoll ixy^bLX
Bellelaykäse — 188 — Bergbau
Darcbmesser als Höhe und die Gestalt eines abgestnmpften Kegels. Greschabt ist
der Käse am schDiackbaftesten. Aufbewabnmg feucht, in gutem Keller, auf einem
passenden Brett, öfteres Waschen mit Salzwasser.
Von den ursprünglich zur Abtei gehörenden Höfen hat sich' die Fabrikation
auf die sogenannten^ Freiberge •* ausgedehnt; von 5 — 6 Gemeinden werden jährlich
1500 Stück oder ungefähr 100 q in den Handel gebracht. Die Waare findet in
Italien, Deutschland, Holland, Rußland, Belgien, besonders aber in Frankreich
Absatz und ist auch in einigen Gegenden in der Schweiz begehrt. (Schatzmann,
Die Milchwirthschaft im Kt. Bern.)
Benediktenkraut s. Medizinalpfianzen.
Bengaline. Mehrtrettiger gemischter Stoff mit seidener Kette und Baum-
wolle oder Wolle als Schuß, der zu Putz- und Kleiderzwecken verwendet wird.
Der Artikel wird meistens von Lyon geliefert, jedoch nicht in bedeutenden Quan-
titäten konsumirt.
Benzin, s. Petroleum-Destillate.
Benzoesäure ist ein früher nur in der Pharmacie zu JEtäucherkerzchen
u. dgl. verwendeter Körper, den man durch Destillation von Benzoeharz erhält.
Viel größere Mengen werden neuerdings in der Fabrikation von Theerfarben,
z. B. des Anilinblau, verwendet und theils aus dem Pferde- und Kuhham, theils
auf künstlichem (synthetischem) Wege aus Toluol dargestellt. Die in der Schweiz
verbrauchte Menge (1883: 2100 kg) wird vermuthlich ans dem Auslande ein-
geführt. — Einfuhr 1884: 41 q i. Fr. 1600 = Fr. 65,600, 1883: 263 q,
Durchschnitt 1872/81: 50 q, 1873: 159 q.
Benzol ist eine aus Steinkohlentheer gewonnene leicht flüchtige Flüssigkeit,
welche fast ausschließlich zur Fabrikation künstlicher Farbstoffe (Anilinfarben)
dient und zu diesem Zwecke in großen Quantitäten in die Schweiz eingeführt
wird, zum Theil als Rohbenzol, welches in den hiesigen Fabriken in reines
Benzol, Toluol und Xylol getrennt wird. Der jährliche Verbrauch an diesen
Stoffen in den Schweizer Farbenfabriken beträgt über 100,000 kg. Früher
diente das Benzol auch zum Fleckenreinigen und zur chemischen Wäsohe; was
heut zu Tage unter dem Namen „Benzin** zu diesen Zwecken im Handel geht,
ist nicht Steinkohlentheer-Benzol, sondern ein leicht flüchtiges Produkt der Ver-
arbeitung von Rohpetroleum, Braunkohlentheer u. dgl. Keines dieser Produkte
wird in der Schweiz selbst dargestellt, woselbst keine Steinkohlentheer- oder
Braunkohlen- Destillationen bestehen.
Benzylchlorid ist ein aus Steinkohlentheer-Toluol durch Behandlung mit
Chlorgas erhaltenes Produkt, welches in der Fabrikation künstlicher Farbstoffe
mehrfache Verwendung findet, z. B. zu sehr bläulichem Anilinviolett. Die in der
Schweiz 1883 verbrauchten 6250 kg sind aus Deutschland eingeführt.
Bergamotte, grüne, s. Wildling von Motte.
Bergbau und verwandte Betriebe. Bergbau auf Gold, Silber,
Kupfer, Blei und Eisen wurde schon zur Zeit der Römer in den Alpen betrieben.
Die meisten Unternehmungen sind aber, zum Theil schon seit Jahrhunderten,
aufgegeben worden, die Ausbeutung der Edelmetalle unter dem Einfluß der Auf-
schließung der amerikanischen und australischen Fundorte, diejenige des Eisens etc.
vornehmlich unter dem Druck der Produktion in Deutschland.
Im Allgemeinen kommen Metallerze in der Schweiz sehr häuflg vor, doch
sind die Lager unbedeutend oder aber sehr schwer zugänglich. Viele Flüsse führen
(/oldhaliif/en Sand, der vielleicht die Ausbeutung mit maschinellen Vorrichtungen
noch lohnen würde. Im Kanton Luzern wurde früher in der Emme und Luthem
Bergbau — 189 — Bergbau
Gold gewaschen; der Ertrag deckte aber die erhöhten Arbeitslöhne nicht mehr
und das Gewerbe wurde eingestellt. Goldwaschereien befanden sich auch im Kanton
Aargau, Goldminen auch im Val Marobbio und bei Astano im Kanton Tessin,
ebenso im Kanton Wallis und am Calanda im Kanton Graubiinden.
Silber- und kupf erhaltige Fahlerze kommen in Glarus, Graubünden, Uri,
Wallis etc. vor, Nickeleree hauptsächlich in letzterm Kanton. Auch Bleierze sind
weit verbreitet. Die Ausbeutung wäre aber hauptsächlich wegen der Unzugänglich-
keit der Fundorte nur mit Aufwendung großer Mittel durchzuführen.
Die Kupfer- f Blei- und Silhermmtn im Kanton Uri sind seit Jahrhunderten
verlassen, ebenso seit geraumer Zeit diejenigen im Kanton Tessin und Wallis.
Die Bleiminen in Lcetschen (Loueche im Kanton Wallis) enthalten nur 30 — 40 g
Silber in 100 kg Rohmineral. Nach jeweilen geringer Ausbeute find dieselben
wiederholt verlassen worden. Ebenfalls nur geringen Erfolg gewährten die Nickel-
und Kupferminen der Gesellschaft Ossent Fürst & C' im Thal Änniviers in
Grand-Protj Bourrimont und beim Dorfe St-Luc\ femer die Kupferminen in
Mariigny und auf Märtschenalp im Kanton Glarus etc. etc.
Die Eisengewinnung beschränkt sich heute auf den Jura^ wo 2 Hochöfen
in Betrieb sind, wogegen dort vor ungefähr 20 Jahren noch 7 — 9 Holzkohlen-
öfen unterhalten wurden und ein Ofen in Plöns (St. Gallen) zum Schmelzen des
ausgezeichneten Erzes des Gonzenbergs in Thätigkeit war. Im Kanton Zürich
wurde früher an der Lägern und in der Gemeinde Flurligen Bohnerz gewaschen
und in die Eisenhütten in Laufen verkauft. Noch in den Vierziger Jahren wurde
auch in den Kantonen Soloihurn^ Schaff hausen (Laufen), Grraubünden und Wallis
etwas Eisen gewonnen. Die schweizerische Gesammtproduktion wurde damals auf
ungefähr 10,000 t, die Zahl der damit beschäftigten Arbeiter auf 2000 geschätzt.
Das Erz, das im Jura verhüttet wird, ist ein Brauneisenstein, der iu etwas
über 100 m Tiefe als Bohnerz auf dem weißen Jurakalk aufsitzt ; das gewonnene
Eisen ist eine der besten ezistirenden Sorten. Zur Zeit wird die Fortführung des
Betriebes hauptsächlich dadurch ermöglicht, daß die Nebenprodukte (Schlacke) zu
Schlackensteinen und Schlackenwolle verarbeitet werden, wofür die v. RolF sehen
Eisenwerke in Gerlafingen (Werke in Delsberg und Courroux) vorzügliche Ein-
richtungen besitzen. Außer dieser letztgenannten Firma existirt noch die ,. Society
des usines de Vallorbes et des Rondez" und „ J. B. Bourquard in S^prais**, alle
im Kanton Bern. Die Werke Rieres les Martins und Sur les Adelles, Maicherou3,
Gros-Sent, Magnin, Dosiere und Esserts occidentaux, alle ebenfalls im Kanton
Bern, sind in den Siebenziger Jahren erschöpft worden. Dasjenige in Neuhausen
(J. G. Neher's Söhne in Laufen) ist außer Betrieb. Die Produktion dieser ein-
gegangenen Werke betrug im Jahre 1870 ungefähr 30,000 t Eisenerz. Die
Gresammtproduktion der noch existirenden Werke, die sich seit 1870, wo sie nur
ungefähr 3000 t betrug, beträchtlich vermehrt hat, belief sich im Jahr 1881
auf ungefähr 20,000 t Erz, resp. 7000 t Eisen.
Bedeutender als die Erzbergwerke ist der Salinenbau. Bis zum Jahre 1836
war Bex im ELanton Waadt (seit 1554 ausgebeutet) die einzige Salzgewinnungs-
stelle in der Schweiz. Im genannten Jahre wurde das mächtige Steinsalzlager in
Schweizerhalle entdeckt; daran reihten sich die Salinen in Kaiseraugst, Ryburg
und Rheinfelden. Dadurch wurde die Schweiz in Bezug auf das Salz vom Aus-
land unabhängig ; denn die Rheinsalinen könnten nicht nur den ganzen Bedarf der
Schweiz decken, was jetzt nur zu drei Viertheilen geschieht, sondern es könnte
noch Salz exportirt werden, wenn die Zollverhältnisse es erlaubten. Die Rhein-
salinen haben 19 Bohrlöcher von ungefähr 150 m Tiefe und 43 Siedepfannen
Bergbau — 190 — Bergbau
von 4282 m^ Oberfläche. Die Produktion erstreckt weh auf alle Sorten Salz,
sowie auf Bohrlochsoole und Mutterlauge. Der Jahresumsatz beträgt 37,000 t,
derjenige in Bex ungefähr 2000 t.
Bemerkeuswerth ist ferner die Gewinnung von Braun- und Schieferkohlent
Anthracit und Asphalt. Der Asphalt vom Val de Travers im Kanton Neuenburg
ist unerreicht an Qualität. Derselbe wird von einer englischen Gresellschaft aus-
gebeutet. Die Produktion betrug im Durchschnitt von 1879 — 1883 14,335 t
jährlich. Anthracit findet sich nur im Kanton Wallis in erreichbarer Tiefe. Die
G-esammtproduktion beläuft sich auf ungefähr 4000 t. Braunhohle birgt die Trias-
und Molasseformation. Die kleineren Gruben (Boltigen, Merligen, Semsales etc.)
sind meist verlassen, theils weil erschöpft, theils Mangels an Rendite. Der Haupt-
produktionsort ist, wie von jeher, das Staats-Bergwerk Käpfnach (Kanton Zürich).
Die Förderung ist daselbst, hauptsächlich in Folge der niedern Saarkohlenpreise,
seit 1870 von 10,000 t auf 3000 t zurückgegangen. Die schweizerische Gesammt-
produktion wird auf 12,000 t geschätzt. Schieferhohle findet sich und wird theil-
weise ausgebeutet in Dürnten, Utznach, Wetzikon und Mörschwil. G^sammt-
förderung ungefähr 9000 t. Der schweizerische Anthracit enthält circa 65 ®/o,
Braunkohle 45 — 77 ^o, Schieferkohle 30 — 45 ^o reinen Kohlenstoff. Alle Braun-
kohlen enthalten Schwefel und zwar 3 — 57« V^-
Steinhohlen zeigen sich in der Schweiz an vielen Orten, nirgends aber in
genügenden Lagern. Mannigfaltigste Ausbeutungs- Versuche waren stets umsonst
und haben erhebliche Summen verschlungen.
Zahlreich, wenn auch im Einzelnen meist von geringem umfang, sind die
mit dem Bergbau im weitern Sinne einzubegreifenden Steinbrüche. In erster Linie
«stehen die prachtvollen ilfarmorarten, welche besonders Graubünden, St. Gallen,
Bern, Freiburg, Waadt, Wallis und Tessin aufweisen. Eine ausschließlich schwei-
zerische Spezialität bildet der antike Marmor von Saillon. Granit wurde meistens
aus Gletscherfindlingen (erratische Blöcke) gewonnen, bis in neuester Zeit die
Gotthardbahn unerschöpfliche Lager von Felsgranit zagänglich machte. Kalh-
und Sandsteine werden in den verschiedensten Gegenden in vorzüglichen Quali-
täten gebrochen. In der Zone der Kalkalpen, die den nördlichen Streifen der
Alpenketlen bildet, findet sich mancherorts Thonschiefer, und römische Baureste
beweisen, daß schon in jener Zeit in den Schweizer Bergen Schiefer gebrochen
wurde. Die Glarner Brüche, besonders in Engl, werden bereits in den Baths-
protokollen von 1565 genannt. Hauptbrüche sind zur Zeit Engi und Pfäffers.
Die gesammte Schieferproduktion wird auf 10,000 t im Werthe von Fr. 500,000,
diejenige von sonstigen Bausteinen auf 500,000 t im Werthe von Fr. 5 — 57«
Millionen geschätzt. Für die letzte gute Bauperiode der Siebenziger Jahre ist
das doppelte Quantum anzunehmen.
Asbest und Serpentin werden im Kanton Graubünden gewonnen.
Die Produktion beträgt zur Zeit annähernd :
Eisenerz (1870: 35,000 t) . . 20,000 t a Fr. 15 Fr. 300,000
Braun- und Schieferkohlen . . 6,000 ,, „ ; 20 „ 120,000
Anthracit 4,000 „ „ „ 15 „ 60,000
Asphalt 14,000 , , ,. 100 „ 1'400,000
Salz (1870: 34,000 t) . . . 40,000 „ „ „ 35 ^ r400,000
Bausteine 500,000 „ „ „ 10 „ 5^000,000
Schiefer 10,000 „ „ „ 50 , 500,000
Total Fr. 8780,000
Bergbau — 191 — Bernau
Laat eidg. Yolkszählangsstatistik waren am 1. Dezember 1880 4303 Per-
sonen (3,3 ^/oo aller Berufsthätigen) mit Berg- und Kohlenbau und in den Stein-
brüchen und Salinen beschäftigt, wovon im Kanton Bern 1018, St. Gallen 562,
Waadt 347, Solothum 326, Aargau 321, Neuenburg 290, Wallis 255, Glarus 249,
Freiburg 180, Schwyz 145, Luzern 137, Zürich 116, Baselland 99, Appen-
zell A.-ßh. 93, Graubünden 36, Zug 28, Appenzell I.-Kh. und Genf je 20,
Sohaffhausen 16, Nidwaiden 15, Tessin 11, Thurgau 9, Baselstadt 6, üri 4.
Von jenen 4303 Berufsthätigen bezeichneten sich 3201 speziell als Stein-
und Schieferbrecher, 548 als Bergwerker, 330 als Kohlen- und Torfgräber, 224
als Salinenarbeiter. Hiebei sind 538 Ausländer inbegriffen. Durch die 4303 er-
werbsthätigen Personen fanden im Jahre 1880 7332 Angehörige und 84 Per-
sonen Hausgesinde Unterhalt, so daß die Gesammtzahl der an diesem Zweige der
Volks wirthschaft betheiligten Personen 11, 719 = 4,1 ®/oo der Gesammtbevölkerung
betrug.
Ein Gesammtbild des schweizerischen Bergbaues und verwandter Betriebe
bietet die für die schweizerische Landes-Ausstellung von den Herren Ingenieur
Weber in Außersihl und alt-KantonsfÖrster Brost in Luterbach, Solothum, auf
Grund von Mittheilungen Sachverständiger angefertigte Karte der Fundorte von
Eohprodukten der Schweiz (Verlag von J. Wurster & C** in Zürich). Bei dieser
Arbeit sind die Fundorte folgendermaßen klassifizirt worden:
Ä, 1) Bergwerke in Betrieb, Tiefbau.
2) . „ „ Tagbau.
3) Bohrloch mit Erfolg.
4) Steinbruch.
5) Ausbeutung im Kleinen.
B. 1) Ehemalige Bergwerke, Tiefbau.
2) . . Tagbau.
3) Bohrversuche ohne Besultat.
4) Ehemalige Steinbrüche.
5) Kleine Fundorte, welche nicht ausgebeutet werden.
6) Schürfversuche.
Klasse Ä repräsentirt somit die Fundorte mit Ausbeute, Klasse B die ehe-
maligen Fundorte und diejenigen ohne Ausbeute.
Folgende Zusammenstellung, bei welcher wir uns mit wenigen Ausnahmen
einer von Herrn Ingenieur Streng auf Grund oben erwähnter Karte in der
„Zieitschrift für schweizerische Statistik**, Jahrgang 1884, 3. und 4. Quartalheft,
veröffentlichten Statistik bedienen, zeigt die ungefähre Zahl der Fundorte insge-
sammt und nach £[antonen :
Klasse A (Fundorte mit Ausbeute):
Bergwerke.
Tiefbau. Tagban.
Stein-
brüche.
Kleine
Fundorte.
Bohrversuche
mit Erfolg.
Aargau .
Appenzell
Basel . . .
3
•
1
17
11
71
11
21
1
1
Bern .
. 12
41
109
1
Freiburg . . 7
Genf (unbekannt).
Glarus ... —
29
4
72
5
2
Graubünden .
1
21
42
—
Luxem . •
•
5
31
.^_
Total.
Klasse B:
92
31
11
7
34
15
163
22
110
8
9
4
64
232
36
1
Bergbau
— 192
Bergbau
Neueuburg . ,
SchaffhauBen
5
2
10
8
7
15
Schwyz . . .
Solothnm . .
1
37
12
22
26
2
1
St. Gallen . .
. 3
3
40
Te8fdn . .
1
20
16
5
Thurgan . . .
TJnterwalden
2
1
2
7
5
3
Uli ... .
—
2
12
—
Waadt . . .
. 10
6
26
Walli« . . .
. 43
1
38
13
Zürich . . ,
4
13
11
1
Zug . . . ,
12
7
—
22
1
25
12
62
27
39
17
46
25
43
9
8
18
12
'7
14
11
42
2
95
46
30
20
19
4
95
255
594
30
976
519
Folgende Tabelle, ebenfalls der Statistik des Herrn Streng entnommen, zeigt
die Menge der Fundorte mit Ausbeute nach Gattung der Roh-
produkte:
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Folgende Tabelle zeigt die Menge der ehemaligen Fundorte noch Gattung
der Rohprodukte (ebenfalU nach Streng'» Statistik) :
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4. Braunkohle
5. Schiererkohle
6. Torr
7. Asphalt
II. Silze.
)ll. BaumRterialien und direkt
■2. Kalkstein
a. Miirmor
4. Sandstein
5. Tufatein
6. Schiefer
7. Ofensleine
y. Mühlsteine
1. Töpfer- UDd ZiegellhoQ .
3. Feuerfeste Erden . . .
4. Hydraul. Kalk und Cement
''• Gm
V. MJiMrallsn.
1, Erze
•2. Uebri(re Mineralien, Asbest,
Ber^krysliiU
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Total 7..
Von den EWfuudorten fül>ren .-
l. Eisen 1!.
a, lioid
3. Silber 1
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5. Blei ..;:::: :
6. Zinn
7. Xickel
S. Kobalt
0, Schwefel
10. Xicht näher bezeiehnele .
11. Mangan
1
1 ■
. ' . lä . . ■ .
. . 1 . . .
■ -1 ■ ■ ■ ■
:::
.'.
Bergbirne — 195 — Bern
Bergbirne, ein Wirthschaftsobst ersten Ranges (Sommerfrucht), lieißt auch
„Bergler ** und gehört zu den ältesten, eigenthümlichen Sorten des thurgauischen
und st. gallischen Obstbaum waldes, woselbst sie nicht nur am häufigsten, sondern
auch in den schönsten und größten Exemplaren zu finden ist, namentlich auch
in der st. gallischen Gemeinde Berg, oberhalb Arbon. Aus diesen Gregenden
wnrde der Bergbirnbaum in mehrere andere Kantone verpflanzt. Der Bergbimbaunv
gedeiht im Kanton Appenzell bis zu einer Höhe von 2100^ ü. M. ; er wäoM
sehr langsam und trägt nicht selten erst nach 30 — 40 Jahren Früchte; dagegen
erreicht er ein Alter von beinahe 200 Jahren. Einmal erstarkt, trägt er beinalie
alljährlich viel Früchte und darf als ein reichlich zinstragendes Kapital angesehen
werden. Des Baumes höchster Ertrag beläuft sich auf 140 — 150 Sester. („Schwei-
zerische Obstsorten", Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom in St. Grallen.)
Bergführer s. Boten etc.
Berlinerblau wird aus Blutlaugensalz (blausaurem Kali) mit Eisensalzen
in verschiedenen schweizerischen Fabriken dargestellt und ziemlich stark ver-
wendet.
Bern. 1. Kanton der Eidgenossenschaft hinsichtlich Einwohnerzahl (532, 164);
2. Kanton hinsichtlich Größe des Flächeninhalts (Graubünden geht voran);
8. Kanton hinsichtlich Beitritt zur Eidgenossenschaft (1353); 13. Kanton hin-
sichtlich Bevölkerungsdichtigkeit (77 per km*).
30 Bezirke, 515 politische Gemeinden, 222 Zivilstandskreise, 6 National-
rathswahlkreise (5./10.) mit 27 Mandaten; gehört zum 1. und 2. eidg. Assisen-
bezirk, in militärischer Beziehung zum II. (Jura), III. (See-, Mittel- und Ober-
land) nnd lY. (Oberaargau und Emmenthal) Divisionskreis.
Nach dem anläßlich der eidg. Volkszählung vom 1. Dezember 1880 er-
mittelten Yerhältniß zwischen den Hauptberufsklassen und der Gesammtzahl der
Berofthätigen der Kantone nimmt Bern folgende Rangstufen unt«r den Kantonen
ein : die 7. hinsichtlich öffentliche Verwaltung, Wissenschaften und Künste, die
10. hinsichtlich Urproduktion, die 12. hinsichtlich Handel, die 14. hinsichtlich
Indostrie, die 16. hinsichtlich Verkehr, die 6. hinsichtlich persönliche Dienst-
leistungen.
An den Hauptberufsgruppen sind nämlich als Erwerbende betheiligt :
®o aller "/o der gleichen
Persouen. Berultreibendeu Kategorie
des KantoDS. der Schweiz.
an Urproduktion 106,329 47,56 19,io
„ Industrie 85,030 38,o3 15,4*
„ Handel 14,529 6,50 15,3o
Verkehr 5,322 2,39 11, 00
öffentlicher Verwaltung, Wissen-
schaft und Kunst .... 8,849 3,96 19,i3
persönlichen Dienstleistungen . 3,518 1,57 19,07
223,577 TÖÖ^oo 16,98
42,01 ^/o der Bevölkerung des Kantons Bern.
Die Gesammtbevölkerung (Beruftreibende, Angehörige, Hausgesinde)
ist wie folgt an den Haupterwerbszweigen betheiligt :
% ^,0 der gleichen
Personen. der Kategorie
BeTölkerung. der .Schweiz.
an Urproduktion 230,586 43,3 19,9
„ Indostrie 188,87» 35,5 17,9
, Handel 32,4»^ 6,1 15,7
N
ff
ff
Bern — 196 — Bern
an Verkehr 15,919 3,o 14,a
^ öfiPentlicher Verwaltung, Wißsen-
schaft nnd Kunst .... 23,703 4,5 20,4
„ persönlichen Dienstleistungen . 6,404 1,8 2,i
497,983 93,6
Die ährigen 34,181 6,4
sind Personen ohne oder unhekannten Berufs mit ihren Angehörigen und ihrem
Hausgesinde.
Handel, Industrie und Kleingewerbe.
Folgende Gruppirung umfaßt diejenigen unter diese Kuhrik zählenden Berufs-
arten, welche mehr als 5 ^/oo aller Berufsthätigen des Kantons beschäftigen.
o/oo aller <*/wd.niailichfn
Beruftroibende. Beruftreibenden Bemftkategorie
des Kantons. d.gtAB. Schweiz.
Uhren- und ührenwerkzeugfabrikation . 17903 *) 80,o 408
Handel, eigentlicher 8492 37,« 153
Schneiderei 6137 27,4 176
Schusterei 5396 24,i 181
Hotellerie und Wirthschaft .... 5338 23,8 175
Weißnäherei 4664 20,8 171
Zimmerei 4382 19,6 242
Leinenindustrie 4016*) 17,» 373
Schreinerei und Glaserei 3513 15,7 168
Maurerei und Gypserei 2524 11,8 118
Seidenindustrie 2277 ») 10,i 36
Bäckerei 2223 9,» 190
Wascherei und Glätterei 2129 9,5 146
Hammer-, Huf- und Zeugschmiede . . 1947 8,7 198
Müllerei 1614 7,2 210
Wagnerei und Waggonfahrikation .. 1521 6,8 237
Steinmetze und Marmoristen .... 1502 6,7 257
Metzgerei und Wursterei 1440 6,4 165
Dachdeckerei 1241 5,5 327
Holzschnitzerei 1236 5,5 946
Baum Wollindustrie 1182*) 5,3 28
Aktiengesellschaften.
Ende 1884 hestanden deren mit Hanptdomizil im Kanton 274 = 24 ^/o
aller Aktiengesellschaften der Schweiz, mit einem haftbaren Aktienkapital von
Fr. 85^382,642 = 8,77 7o des Kapitals aller Schweiz. Aktiengesellschaften.
Von jenen 274 betreiben
Fr.
109 Käserei n57,270
53 Bankgeschäfte 25'549,522
22 Ideale Zwecke .... 2'183,165
15 Baugewerbe 2^531,800
Fr.
14 Konsum vereinsg 410,585
12 Uhrenindustrie .... 4*211,000
5 Eisenbahn 39*940,500
5 Bäckerei 80,700
*) Schlatter's Industriekarte verzeichnet pro 1883 17468
') , , . . . 2033 (1817 Weberei, 216 Spinnerei).
') , , . « « 2479 (1404 Stoflfweberei, 708 Seiden-
u. Fioretspinnerei, 331 Band-
weberei, 36 Zwirnerei).
*) , , y, y, y, 1 159 (739 Wcbcrci, 420 Spluncrei).
Bern — 197 — Bern
Fr.
1 Gewerbehalle 5,000
1 Glasfabrikation 10,000
1 Holzschnitzerei (Brienz) . 50,000
1 Kleiderhandel 56,700
1 Papierfabktn. (Worblaufen) 200,000
1 Parqueteriefabktn. (Interl.) 400,000
1 Seidenbandweberei (Lan-
genthal) 400,000
1 Seidenstoflfweberei (Bern) . 900,000
1 Spiritusfabrikation . . . 75,000
1 Steinbruch(Ostermundigen) 500,000
1 Strohwaarenindustrie . . 5,000
1 Waldbau 200,000
Fr.
4 Gasbereitung 381,400
3 Zeitungsyerlag .... 43,300
3 Brückenwaagen .... 14,200
3 Bad- und Waschanstalten 546,600
2 Hotels 345,000
2 Wasserversorgung . . . 398,400
2 Reitanstalten -64,800
2 Viehzucht 175,200
1 Backsteinfabrikation . . 300,000
1 Baumwollspinnerei (Felsen-
au) 2^624,000
1 Cartonnage 70,000
1 Dampfechifffahrt .... 941,000
1 Drescherei (Dampf) . . . 12,500
1 Flachsspinnerei (Burgdorf) 600,000 274 85*382,642
Banken und Sparkassen.
S. den Artikel «Bankwesen**.
Fabriken.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1884 215 Etablissements unter-
stellt (7,2 ^/o aller unterstellten Etablissements der Schweiz), mit 13,006 Ar-
beitern (9,2 7o) und 6635 Pferdekräften. 52 Etablissements mit 1758 Arbeitern
haben keine Motoren. Die am stärksten vertretenen Industriezweige sind :
1) Uhrenindustrie 58 Etabl., 5352 Arb., 468 Pf.
2) TextUindustrie 27 „ 2992 „ 3507 „
3) Metallindustrie 29 ^ 1406 „ 677 „
4) Zündholzfabrikation 21 „ 373 ^ — „
Die Uhrenindustrie umfaßt:
25 Uhren&bnken ohne nähere Bezeichnung, 3346 Arb., 221 Pf. (4 Madretsch,
3 St. Immer, 2 Bözingen, 2 Lyß, 2 Reoonvillier, 1 Breuleux,
1 Cormoret, 1 Delsberg, 1 La Heutte, 1 Montier, 1 Neuve-
vüle, 1 Pruntrut, 1 Saignel^er, 1 Sonvillier, 1 St. Ursanne,
1 Tavannes, 1 Tramelan).
1 n xiüt Uhrensteinfabrik, in Bözingen.
1 « n Maschinenfabrik, in Neuveville.
6 Sohalenfabriken ohne nähere Bezeichnung, 374 Arb., 37 Pf. (2 Biel, 1
Bözingen, 1 Delsberg, 1 St. Immer, 1 Madretsch).
3 ^ (Silber), 54 Arb., 19 Pf. (1 Bözingen, 1 Breuleux, 1 Noirmont).
1 „ (Silber und Metall), 35 Arb., 10 Pf., in Noirmont.
3 y, (Vergoldung, Versilberung und Vernickelung), 106 Arb., 14
Pf. (1 Biel, 2 St. Immer).
1 „ (finissage), 61 Arb., 4 Pf., in Biel.
1 Uhrensteinfabrik mit 30 Arb., in Biel.
1 » „ Uhrenfabrik, s. oben.
1 Uhrensteinbohrerei mit 23 Arb., 5 Pf., in Bözingen.
2 Uhrwerk&hriken (mouvements), 311 Arb., 34 Pf. (1 Cort^bert, 1 Pontenet).
6 , (^bauches = Kohwerke), 719 Arb., 85 Pf. (1 Bassecourt, 1
B^vilard, 1 Corg^mont, 1 Malleray, 1 Sonceboz, 1 St. Immer).
1 Uhrfoumitürenfabrik mit 49 Arb., 5 Pf., in Täuffelen.
2 Uhrräderfabriken mit 112 Arb., 4 Pf. (1 Cr6mine, 1 Lamboing).
1 UhrrSder- und Mechanismenfabrik in Montier.
1 Uhrspiralenfabrik mit 35 Arb., 2 Pf., in Biel.
2 Bttgelringefabnken, 35 Arb., 21 Pf., in St. Immer.
Bern
— 198 —
Bern
Die Textilindustrie umfaßt:
1 Baumwollspinnerei 420 A., 2000 Pf.
1 Baumwollzwimerei 26 « 6 ,
1 Baum Wollweberei 138„ 37«
3 Buntwebereien 495 « 134 „
1 „ in Baumw. u. Leinw. 67 „ 100 „
1 Flachsspinnerei 157 „ 95 „
1 Hanf- und Flachsspinnerei ... 48 „ 50 ,
1 Leinenweberei 47 „ — ,
1 Seiden winderei und -Appretur . 95 „ 16 ,
1 Seidenweberei 251 „ 32 ^
1 „ (Jacquard) ... 75 , — „
2 CTiappespinnereien 625 „ 685 „
3 Wollspinnereien ohne anderen Betr. 37 , 26 „
2 n mit Wollweberei . 88 „ 90 ,
l „ und Tuchfabrik . 10 ^ 16 «
1 ^ und Walke . . 20 , 45 ,
1 „ u. Halblein Weberei 23 „ 20 „
1 Wollweberei, -Färberei u. -Appretur 57 „ 20 „
1 Wolle- und Kunstwollefabrik . . 38 ^ 35 „
2 Kunst woUefabriken 275 « 100 ,
Die Metallindustrie umfaßt:
2 Hochofenbetriebe mit Grießerei . . 335 „ 130 „
1 Eisengießerei 20 „ 6 „
2 Gießereien mit mech. Werkstätte . 32 „ 18 „
2 n n Maschinenfabrik . 111 ^ 24 „
In« t» • « II
1 Drahtzug- , Stiften- u . Holzschrauben-
fabrik 91 „ 250 „
1 Drahtzug- mit Nagelfabrik . . . 23 „ 55 «
1 Eisen waarenfabrik 36 „ 4 „
1 Feilenfabrik 14 , — ,
1 Brückenbau werkstätte .... 92 „ 10 ,
4 Maschinenfabriken 69 „ 27 „
1 , mit Gießerei . 32 „ 21 „
o
5 mechanische Werkstätten . . . 204 „ 52 „
2 mechanische Werkstätten m. Gießerei — „
1 mechanische Werkstätte (Reparatur-
werkstätte) 4 „
1 mechanische Werkstätte (Eisenbahn-
reparaturwerkstätte) 153 „
1 Milhlenbauwerkstätte 15 „
8
30
(Felsenau bei Bern.)
(Burgdorf.)
(Kirchberg.')
(1 Kleindietwyl, 1 Lang-
nau, 1 Roggwyl.)
(Haale.)
(Burgdorf.)
(Rüders wyl.)
(Eriswyl.)
( Herzogenbnchsee .)
(Bern.)
(Herzogenbuchsee.)
(1 Angenstein, 1 Grel-
lingen.)
(1 Münsingen, 1 Steffis-
bürg, 1 Worb.)
(1 Burgdorf, 1 Langnau.)
(Steffisburg.)
(Belp.)
(Bern.)
(Belp.)
(Aefligen.)
(1 Hasle, 1 Burgdorf.)
(1 Choindez, 1 Les Ron-
dez.)
(Oberburg.)
(Oberburg.)
(Bern.)
(s. unter Maschinenfabr.)
(Bözingen.)
(Biel.)
(Wasen.)
(Pruntrut.)
(Bern.)
(1 Aarwangen, 1 Biel, 1
Neuveville, 1 Oberburg.)
(Biel.)
(s. unter Gießereien.)
(iBätterkinden, 2 Burg-
dorf, 1 Herzogenbachsee,
1 Nidau.)
(s. unter Gießermen.)
(Thun.)
(Mett.)
(Bern.)
Bern — 199 — Bern
1 Münzstätte (eidg.) 19 A., 25 Pf. (Bern.)
1 Feuerspritzenfabrik 10 „ 5 „ (BoUigen.)
1 Telegraphenwerkstätte .... 47 „ 2 „ (Bern.)
1 Waffenfabrik 101 „ 8 „ (Bern.)
Die ZUndholzfabrikation umfaßt:
20 Zündbolzfabriken 328 A. (llFrutigen, 2Kande^brtigg,2Kan-
dergrund, 1 Kandersteg, 1 Reichen -
bach, 1 Schwarzenburg, 2 Wengi.)
1 Zllndholz- und Wichsefabrik . . 45 „ (Wimmis.)
Die. übrigen dem Gesetz unterstellten Fabriken sind:
1 Alkoholfabrik in Pruntrut, 1 Backstein fabrik mit Ziegel- und Röhren-
fabrik in Biel, 1 Baugeschäft in München buchsee, 1 Bauschreinerei mit Par-
queterie in Goldbach, 3 Bleiweißfabriken in Burgdorf, davon 1 mit Essigfabrik,
1 Brennerei mit Preßhefefabrik in Angenstein, 1 Briefcouverts- und -Marken-
fabrik in Bern, 1 Buchbinderei und Liniranstalt in Bern, 13 Buchdruckereien ^
davon 7 in Bern, 4 in Biel, 1 in Delsberg, 1 in Langnau; 1 Chaletsfabrik mit
Parqueterie in Interlaken (145 A., 110 Pf.); 1 Chokol ade fabrik in Bern,
7 Cigarrenfabrikeny wovon 1 ohne weitere Bezeichnung in Aarberg, 3 mit
Tabakfabrikation in Biel, Kiillnach, Koppigen, 3 mit Tabak- und Kaffee-Essenz-
fabrikation in Burgdorf (120 A., 8 Pf.), Steffisburg und Walkringen; 1 Essig-
fabrik mit Bleiweißfabrik in Burgdorf, 1 Etuis fabrik mit Säge in Bern, 1 Fär-
berei in Burgdorf, 1 Fih- und Holzschuhfabrik in Enggistein, 1 Gas fabrik
in Bern, 1 Glashütte in Montier, 1 Hadernkocherei in Bolligen, 1 Hadern-
schneider ei in Wasen, 1 Hafnerei in Nidau, 1 Holzs chnit zw aar en fabrik in Mei-
ringen, 5 Holzstofffabriken, davon 2 in Bätterkinden, 1 in Bellerive, 1 in Frin-
villier, 1 in Rondchatel; 4 Kaffee-Essenzfabriketiy davon 3 mit Cigarren- und
Tabakfabrikation in Borgdorf^ Steffisburg und Walkringen, 1 mit Teigwaaren-
fabrikation in Bolligen; 2 Kaffeesurrogatfabriken, davon 1 in Langenthai, 1 in
Lotzwyl; 1 Kattun drucherei in Kirchberg, 1 Kriegsfuhrwerkfabrik in Thun,
1 Kriegs munitions fabrik in Thm, 1 Müchkondensirfabrik in Steffisburg, 1 Möbel-
fabrik in Bern, 2 Papierfabriken^ davon 1 in Bolligen, 1 in Grellingen (107 A.,
162 Pf.) ; 1 Papierwaarenfabrik in Lanpen, 3 Parqueterien, davon 1 mit Bau-
schreinerei in Bern, 1 mit Chaletsfabrikation in Interlaken, 1 mit Säge in Gold-
bach; 1 Pferdehaarapinnerei in Wangen, 1 Pianofabrik in Madretsch, 1 Preßhefe-
fabrik mit Brennerei is Angenstein, 1 Pulverfabrik in Bolligen, 1 Rothgarn färberei
in Wangen (126 A., 16 Pf.); 6 Sägen, davon 2 ohne nähere Bezeichnung in
Burgdorf und Nidau, 1 mit Etuisfabrik in Bern, 1 mit Parqueterie in Goldbach,
1 mit Schachtelfabrik in Wimmis, 1 mit Schlosserei, Schreinerei und Zimmerei
in Bern ; 1 Schiefertafel fabrik in Thun, 2 Schuhfabriken, davon 1 mit Schuh-
Bchäftefabrik in Bern, 1 in Langenthai; 1 Schuhschäfte- und Schuhfabrik in
Bern, 1 Spielkartenfabrik in Hasle, 2 Strohhutfabriken, davon 1 in Bern, 1 in
Burgdorf; 7 Tabak fabriken, davon 1 ohne weitere Bezeichnung in Boncourt,
3 mit Cigarrenfahrikation in Biel, Kallnach und Koppigen, 3 mit Cigarren- und
Kaffee-Essenzfabrik in Burgdorf, Steffisburg und Walkringen ; 1 Teigwaarenfabrik
mit Kaffee-Essenzfabrikation in Bolligen ; 2 TJionröhrenfabriken, davon 1 Ziegel-
fdbrik in Steffisburg, 1 mit Backstein- und Ziegelfabrik in Biel; 2 Thonwaaren-
fabriken, 1 in Bttmpliz, 1 in Thun; 1 Walke in Steffisburg, 1 Wichsefabrik
nit Zttndholzfabrik in Wimmis, 1 Wollfärberei und Appretur mit Wollwebei-ei
in Solp, 1 Xylographie mit Schriftgießerei in Bern, 4 Ziegeleien, davon 2 ohne
Bern
— 200
Bern
weitere Bezeichnung in Bonfol und Zollikofen, 1 mit Thonröhrenfabnkation in
Steffisborg, 1 mit Backstein- und' Thonröhrenfabrikation in Biel.
Genossenschaften.
Im Handeisregister waren deren Ende 1884 79 eingetragen. Dieselben
betreffen :
Armenerziehungsanstalt.
Ausbeutung goldhaltiger Sandlager
im Auslande.
Gewässerregulirung.
Kreditschutz.
Speiseanstalt.
22 Käsereien. 1
18 Bank- und Sparkassageschäfte. ! 1
17 Kranken-, Hülfs- und Sterbekassen.
6 Viehversicherung. 1
4 Pferdeversicherung. 1
4 Mobiliarversioherung. 1
3 Baugesellschaften.
Geschäftsfirmen etc.
Im Handelsregister waren Ende 1884 4151 Firmen eingetragen. Davon
betrefiPen 3273 Einzelgeschäfte (ßinzelfirmen), 445 Kollektiv- und Kommandit-
gesellschaften, 348 Aktiengesellschaften und Genossenschaften, 36 Vereine, 49
Filialgeschäfte. Die am stärksten vertretenen Geschäftsbranchen sind:
93 Modewaaren und Konfektion.
87 Eisenwaaren.
80 Schuhwaaren.
75 Baugeschäft.
65 Branntweinbrennerei.
63 Lederhandel.
62 Viehhandel.
58 Sägerei.
57 Getreide- und Fruohthandel.
52 Glas- und Glaswaarenhandel.
50 Gerberei.
735 Spezerei-, Kolonialwaarenhdl. etc.
584 ührenbranche.
324 Tuch-, Manufaktur- u.Ellenwaaren.
245 Käserei und Sennerei.
205 Mercerie.
172 Holzhandel.
145 Bäckerei.
135 Müllerei.
131 VS^einhandel.
131 Cigarren und Tabak.
126 Bankgeschäft.
114 Quincaillerie.
Industriegeschichtliches.
„Bern ist in Ansehung seiner Lage, seines Gebietes und seines eigentlichen
Staats-Interesses vornehmlich als ein Ackerbau treibender Staat ansusehen, der
in der höchst möglichen Kultur seines Bodens, und also in der Vervollkommnung
der Landwirthschaft, seinen einzigen Reichthum, seine einzige Bevölkerung, seine
festeste Sicherheit und Unabhängigkeit suchen muß. Handel und Manofaktoren
sind bei uns bei weitem nicht so nothwendig ; sie helfen zwar, daß viel Geld
zirkulii*t und fremde Waaren eingetauscht werden, aber sie machen das Land
nicht reicher.** So schrieb — übrigens im Einklang mit zeitgenössigen Kultur-
historikern — zwei Jahre vor dem Fall des alten Bern — ein Schilderer der
Stadt und Republik, obwohl gerade in der zweiten Hälfte des vorigen Jahr-
hunderts die berniscbe Industrie sich zu entfalten begonnen hatte. Es ist darum
wohl begreiflich, daß Nachrichten über die in damaliger und früherer Zeit be-
standenen, mit Landwirthschaft, Viehzucht und Käserei nicht unmittelbar in
Zusammenhang betindlichen Erwerbszweige nur ziemlich spärlich vorhanden sind.
Ein Erlaß vom Jahre 1307 ordnete den schon damals nicht unbeträchtlichen
auswärtigen Handel mit sogenanntem Berntuch, neben dem ein solcher mit Leder
und leinenen Tüchern einherging. Diese Leinentücher sollen im 15. Jahrhundert
in Frankreich, Spanien, Italien und Deutschland stark begehrt gewesen sein,
während vom Bemtuch eine andere Quelle erzählt, daß zur selben Zeit wohl in
Bern — 201 — Bern
wenigen Städten der Welt bo dauerhafte wollene Tücher dürften gefertigt worden
sein, wie in Bern. — Flachs und Hanf wurden im Lande gebaut, und auch die
Schafeucht zur Wollenschur lieferte den besten Theil des Bohstoffes.
Kriegerische und politische Ereignisse, wie die Eroherung des alten Aargau,
die Burgunderkriege, die Unterwerfung der Waadt, sodann die überhand nehmende
Keisläuferei, scheinen die Bevölkerung allmälig von der Industrie abwendig ge-
macht und der Regierung das Verständniß für den Nutzen derselben benommen
zu haben. Vielleicht auch erblickte man in der Gestattung einer unbehelligten
Theihiahme am Handel seitens der Begierenden wegen der möglichen Anhäufung
allzu großen Beichthums in wenigen Händen eine Grefahrdung des Staatswesens
und suchte also durch verschiedene Vorschriften die verfügbaren Gelder dieser
Klasse von industriellen Unternehmungen fem zu halten.
Wenigstens verlautet aus dem 16. und 17. Jahrhundert nichts anderes
Bemerkens wer thes über eine Erstarkung oder Ausdehnung industrieller Gewerbe,
als daß vor Ende des letzteren die Hugenotten und Piemontesen die Strumpf-
weherei und Seidensiofffabrikation nach der Hauptstadt und überhaupt etwas
mehr Leben in die dortige Industrie gehracht hätten. Daneben spann und wob
selbstverständlich das Landvolk für seinen Hausbedarf und ohne Zweifel — meist
im Dienste der Stadt — auch für eine bescheidene Ausfuhr, die den wohl-
verdienten Buf des Bemtuchs forterhielt.
Den eigentlichen Anstoß zu ei£rigerem Industriebetrieb scheint indessen erst
das auf diesen zurückgehende Aufblühen der umliegenden eigenen und fremden
Ländereien gegeben zu haben. Da waren das Basler Gebiet mit seiner berühmt
gewordenen Seidenbandfabrikation, die unterthänigen aargauischen Munizipalstädte
mit ihrer gewinnbringenden Leinen- und Baumwollenmanufaktur, Neuenburg mit
seiner Uhrenindustrie und den zahlreichen Indiennedruckereien und weiter im
Süden das gewerbereiche Genf.
Zunächst nahmen die oheraargaui sehen Vogteien die im alten Aargau neben
dem Landbau vortheilhaft betriebene textile Hausindustrie mit Erfolg bei sich
auf. Von da verpflanzte sie sich rasch in das ganze Emmenthal hinüber, wo
eine Anzahl von Eläsehändlern nun auch die leinenen und haumwollenen Gewebe
umzusetzen begannen. Hanf und Flachs, soweit nicht im Lande selbst gezogen,
kamen zum Spinnen aus dem Elsaß und später aus Schwaben, während der
Schwarzwald Baumwollgame zur Aushülfe sendete. Nicht lange stand es an,
so hatte Langenthai Bern selbst als Marktplatz für diese Artikel den Bang ah-
gelaufen, und in jenen Landestheilen machte sich allgemeine Wohlhabenheit be-
merkbar, weil man die Erwerbsthätigkeit voll ausnützte, ohne deßhalb Landbau,
Viehzucht und Käserei darob zu vernachlässigen.
Es wurden leinene und baumwollene Garne gesponnen und — zum Theil
auch gefärht — zu Tüchern verwoben. An Färbereien für Garne und Tücher,
guten Bleichereien und Walken fehlte es gleichfalls nicht. Als Absatzgebiete
kamen namentlich die Schweiz selbst, Süddeutschland, Oberitalien und Frankreich
in Betracht; ja sogar aus Holland und England stellten sich Käufer ein. —
Gleichzeitig gediehen hier, in und um Bem herum, die Strumpfwirkerei, die
Wollenspinnerei, die Tuchfabrikation und die Seidenstoffweberei, für deren Pro-
dukte neben dem eigenen vorzüglich die angrenzenden Gebiete, wie die welsche
Schweiz, Abnehmer waren. Auch fällt in jene Zeit die Anlage einer Leinen-
druckerei — mit Vertrieb bis nach Persien hinein — in Kirchberg bei Burg-
dort sowie der Anfang der Boßhaarspinnerei in Wangen, die für ihre bewährten
ErEeognisse bald genug im In- und Auslande Käufer fand.
Bern — 202 — Bern
Im Amte Thun versuchte die Regierung, hauptsächlicli wegen der Lieferung
von Militär tüchern, die Wollenindustrie einzuführen, da zu jener Zeit Südfrankreich
und Nordengland in erfolgreiche Konkurrenz mit den inländischen Stoffen getreten
waren. Danehen hlühte im Heimherg die Töpferei, Das Kanderthal fertigte einen
Theil der Hog. Frutigtücher und soll auch die Baumwolle dazu gesponnen hahen.
In der Gregend am Ausfluß des Brienzer See^s hegünstigte die Regierung die
Fabrikation von Holzsekacht ein y die bis dahin aus dem Schwarzwald und Tyrol
gekommen waren. Weiter oben im Hochland aber, im Simm^n-, Saanen-, Lauter -
brunnen- und üaslithal, lebte man von Viehzucht und Käserei, und drang ge-
legentlich auch in den Schooß der Gebirge, um aus ihnen mit großer Mühe
Metalle aller Art oder Steinkoblen zu gewinnen. Diese Versuche lohnten sich
zwar nur selten oder vorübergehend.
In der Niederung, am Bieler See, entstand eine ansehnliche Indienne-
druckereiy deren Bedarf wahrscheinlich auch das Seeland decken half, und im
Amte Nidau wurden überdies wollene, halbwollene und halbleinene Tücher in
ziemlicher Menge erstellt. Die an der neuenburgischen Grenze gelegenen Gegenden
des spätem Bemer Jura wendeten sich allmälig der Uhrenmacherei zu, und
Spitzenklöppelei beschäftigte dort viele hundert Hände. Das untere Birsthai spann
für Basel Floretseide, webte seidene Stoffe und Bänder, und im MUnsterthal
endlich grub man das weithin bekannte Eisen, das zum Theil in den dortigen
Werken verarbeitet wurde.
Als lohnende Erwerbe hielten sich zudem in mehreren Gebieten die Gerberei
und Kürschnerei. Von andern Zweigen wären etwa noch namhaft zu machen
die Bereitung von Kirschwasser im Oberland, die Papiermacherei Worblaufens,
schon im 16. Jahrhundert mit derjenigen Basels in Konkurrenz tretend, sowie
die Erzeugung von Milchylas in einer Glashütte bei Herzogenbuchsee, welche
Kunst von venetianischen Flüchtlingen dorthin gebracht worden sein soll, schon
im vorigen Jahrhundert jedoch wieder gänzlich verschwunden ist.
Die dem Untergang des alten Bern vorausgegangenen und nachgefolgten
Ereignisse, welche bekanntlich eine tiefgreifende soziale und territoriale Um-
formung dieses Staatswesens herbeiführten, sind kaum von harten unmittelbaren,
und überhaupt nur von verhältnißmäßig geringen und kurzandauernden Wirkungen
auf die Industrie des Landes geblieben. Zwar wird ein Rückblick auf den seit
jener Zeit bis auf die Gegenwart verflossenen Abschnitt mancherlei Wandlungen
alter und neuer Industriezweige verzeichnen, allein als wesentliche Momente sind
doch nur die gewaltige Ausdehnung der Uhrenmacherei im Jura und Seeland,
sowie der Rückgang der Leinenindustrie und ihr theilweises Aufgehen in die
Wollenindustrie hervorzuheben.
Die Uhrenmacherei ist in den erwähnten Landestheilen nicht plötzlich groß
geworden; sie breitete sich allmälig bis in's Pruntrut gegen Norden und in's
obere Birsthai, über Biel in's Seeland nach Osten hin aus. Der Berner Jura
hatte von jeher vorwiegend billigere Uhren gemacht, so daß die Einführung des
Fabrikbetriebs sich hier besonders leicht gab, zu der Vermehrung der Industrie
sehr viel beitrug und sie in den letzten Jahrzehnten von dem Neuenburger
Yermittlungshandel unabhängig machte. Hinsichtlich der Masse der erstellten
Uhren, sowie bezüglich der Zahl der Arbeiter hat die bernische Uhrenindustrie
die neuenburgische bereits überholt, nicht aber mit Bezug auf die Feinheit, Gute
und den Werth der Erzeugnisse. Sie wird daher in jüngster Zeit in höherem
Grade als die letztere von der fremden, insonderheit der amerikanischen, Kon-
kurrenz berührt, welche ihr nicht nur die so wichtigen überseeischen Absatz-
Bern — 203 — Bern
felder streitig macht, sondern ihr sogar schon auf dem europäischen Festland
begegnet, wo sie, durch hohe Schutzzölle in ihren eigenen Ländern sichergestellt,
großgezogen wird.
In Anbetracht der zeitweilig unbescbränkt gewenenen Herrschaft der schwei-
zerischen Uhrenindustrie auf dem Weltmarkte wird es erklärlich erscheinen, daß
sie auf Kosten andrer Erwerbszweige, die ohnehin krankten, Boden genommen
hat. So ist die jurassische Spitzenklöppelei beinahe ganz vor ihr gewichen ; die
Baumwolldruckerei in Biel, an die sich eine mechanische Spinnerei und Weberei
angeschlossen hatten, ging wieder ein, und die Tuchweberei im Seeland ist ver-
schwunden.
Der Verfall der bis in das zweite Jahrzehnt blühenden Leinenindustrie ist
— wie anderwärts — in erster Linie dem Einfluß der wohlfeileren Baumwolle
und dann dem Ausschluß aus den einstigen Absatzgebieten zuzuschreiben, der
sich fast gleichzeitig mit der seit Einführung des mechanischen Betriebs bei
Spinnerei und Weberei ermöglichten Mehrleistung zu vollziehen anhub. Immerhin
behauptet sich die schön und solid arbeitende Handweberei noch in verschiedenen
der Gegenden, in denen sie vormals heimisch war, also um Langenthai herum
und im Emmenthal, wo auch die mechanische Weberei sich ansässig gemacht hat.
Das Garn liefern zwei mechanische Spinnereien in der Nähe und dann vorzüglich
Belgien. Abnahme finden die preiswerthen Waaren, seit die italienische Kundschaft
kürzlich auch noch verloren gegangen, zumeist im Inland.
Wie schon angedeutet, ist die Wollenindustrie — auch in Form der Tri-
koterie — theilweise in die entstandene Lücke getreten, und obschon auch sie
der neueren Zollverhältnisse halber im eigenen Lande gegen das Eindringen
fremder, zu Hause wohl beschützter Fabrikate zu kämpfen hat, so vei*6tand sie
es doch, sich nach und nach in der Schweiz die Geneigtheit der Behörden und
der sonstigen Konsumenten zu erwerben und sich so einen bescheidenen Absatz
zu sichern. Nur die Streichgarnspinnerei führt einen Theil ihrer Garne aus.
Die Mehrzahl der Webereien, welche ganz- und halbwollene Stoffe anfertigen,
verfügt auch über die zugehörigen veredelnden Anstalten.
Ungefähr auf gleicher Stufe wie ehedem befindet sich die Baumwollen-
manufaktur. Nur die mechanische Spinnerei hat für das Handgespinnst nicht
vollen Ersatz gebracht ; denn es besteht im Kanton eine einzige Baumwollspinnerei,
die zwar groß, aber noch ziemlich jung ist und jedenfalls auch für den Export
arbeitet. Die Weberei hat sich über den Oberaargau und das Emmenthal hinaus
nicht zn entwickeln vermocht. Meistens wird — für inländischen Bedarf — bunt
und von Hand gewoben. Färbereien und Bleichereien haben die eben dargestellten
G^chicke getheilt, und mit Ausnahme einer einzigen in Wangen ist keine Färberei
über den Kleinbetrieb hinausgekommen.
Dagegen hat die Seidenindustrie an Bedeutung gewonnen. Im untern Birs-
thai, nahe an der Basler Ghrenze, arbeiten Floretspinnereien mit gutem Erfolg;
im Delsberger Amt werden noch immer Bänder für Basel gewoben ; im Mönster-
thal und in Bern ist man auf die mechanische Stoffiveberei übergegangen, und in
der Nähe von Herzogenbuchsee besteht seit Mitte der Dreißigerjahre eine große
Seidenbandfabrik, Stoffe und Bänder sind für ihren Absatz hauptsächlich auf
das Ausland angewiesen.
Die Eisenindustrie hat an Umfang ebenfalls zugenommen, obgleich auch
aie schwer die Konkurrenz des Auslandes und das von diesem durchgeführte
Anasohlußsystem empfindet, was in noch vermehrtem Maße von der Eisengewinnung
gilt. Aehnlicbes läßt sich sagen von der nun natürlich mechanisch betriebenen
Bern — 204 — Bern
Papierfabrikation — zu der sich namentlich im Jnra die Holzstoffbereitufig
gesellt hat — , von der Glasfabrikation im MUnsterthal, von der Boßhaarspinnerei
und von der Gerberei.
Damit wäre die flüchtige Betrachtung der aus dem vorigen Jahrhundert
herübergekommenen Industrien beendet und ee erübrigt noch eine Erwähnung der
seither eingeführten wichtigeren Erwerbszweige. Nicht zu vergessen sind hiebei
die staatlichen Werkstätten, in denen zur Herstellung von Pulver, Munition und
Kriegs fuhr werken etliche hundert Arbeiter Verwendung finden. Beträchtlicher
freiUch ist die seit Anfang des Jahrhunderts in steter Entwicklung b^riffene
HolzschnÜelerei des Oberlandes, deren Vertrieb in viele Länder bis in die 70ger
Jahre rasch gestiegen, von da ab jedoch ziemlich stabil geblieben ist. Auch das
Baugeschäft, und vorzüglich die Parqueterie, hat seit mehreren Jahrzehnten in
verschiedenen Landestheilen gute Vertretung gefunden. Im Kanderthal ist die
Fabrikation von Zündhölechen eingeführt worden. Ebenso versucht man in neuerer
Zeit die in Verfcill gerathene Thuner Töpferei wieder zu heben und auch der
übrigen Thonwaarefifabrikaiion größere Ausdehnung zu geben.
Im Seeland, Emmenthal und im Pmntrut an der französischen Grenze hat
sich die Tabak- und Gigarrenfabrikation angesiedelt. Sie hatte eine Zeit lang
überseeische Ausfuhr, verlor diese aber und sucht erst seit Kurzem, namentlich
für Cigaretten, neue Absatzquellen. — Die seit Anfang der 20ger Jahre in
Burgdorf betriebene Darstellung von Bleiweiß, Bleizucker und andern chemischen
Artikeln gedieh bis in das achte Jahrzehnt, bis die deutsche Konkurrenz ihren
Ueberschuß zu gedrückten Preisen diesseits des Bheines loszuschlagen anfing.
Der Absatz ist auf die Schweiz beschränkt. — Abgesehen von Versuchen, der
Strohflechterei, Stickerei, Schuhfabrikation und andern Industrien Aufnahme zu
verschallen, wäre etwa noch der Bierbrauerei zu gedenken, die schon zu ziem-
lichem Ansehen gelangt ist.
Aus dieser kurzen Schilderung der bernischen Industrie des laufenden Jahr-
hunderts ist ersichtlich, daß sie keine erheblichen Verschiebungen mit Bezug auf
ihre örtliche Ausübung durchgemacht hat, und daß die landwirthschaftlichen Betriebe
ihre Gebiete ebenfalls zu behaupten verstanden haben. Die Würdigung dieser
letztem findet sich an anderer Stelle, und auch die sog. Fremdenindustrie ist nicht
hieher zu ziehen.
Das alte Bern ist im Ganzen stets für eine freie Entwicklung des Handels-
verkehrs eingestanden, wohl weil es behufs Austausches einer Reihe noth wendiger
Waaren, die nicht zu sehr vertheuert werden durften, auf ihn angewiesen war.
Die geforderten Abgaben wurden lediglich zum Unterhalt der Straßen und Brücken
verwendet. Dagegen erließ die Regierung ab und zu Absatzeinschränkungen für
diese oder jene Waaren. In dieser Hinsicht ist namentlich ein zeitweiliges gänz-
liches Ausfuhrverbot für Vieh im 17. Jahrhundert erwähnenswerth. Es wurde
dasselbe schließlich dahin abgeändert, daß das Vieh nicht von .den Angehörigen
soll außer Landes geführt werden, „wenn die Fremden solches haben wollen, sollen
sie es selbst holen". Dem Festhalten an diesem vernünftigen Grundsatz ist es
jedenfalls zuzuschreiben, daß Bern, soweit es Hornvieh betrifft, das Welschland-
fahren nie betrieben hat. Für „Roßtuscher, so gen Lamparten faren**, bestanden
Ausnahmen, obwohl Languau einen stark besuchten Roßmarkt hatte.
Die Lage der Stadt Bern läßt darauf schließen, daß sich ihr Handel zu
einer Zeit, als die Eisenbahnen noch nicht die Hindemisse der Bodengestaltungen
gleichsam weggeräumt hatten, nur in bescheidenen Grenzen bewegt haben dürfte,
trotzdem der Staat von jeher für die Oetfnung und Pflege guter Verkehrswege
Bern — 205 — Bern
ein seltenes Yerständniß bewiesen hat. In der That fiel der Stadt Bern, als der
Verkehr erst einmal größere Ausdehnung anzunehmen begonnen hatte, bei dessen
Vermittlung keine hervorragende fiolle mehr zu.
Für die Erzeugnisse des Oberaargau wurde, soweit nicht die Zurzacher und
auch die deutschen Messen ihren Einfluß behielten, Langenthai, für die des Emmen-
thals Langnau und für die des Oberlandes Thun Marktplatz. Neben leinenen und
baumwollenen, einfarbigen, mehrfarbigen und bedruckten Tüchern, bildeten Seiden-,
Wollen- und Strumpfwaaren, Uhren und Eisen und dann natürlich Kirschgeist,
Vieh und Käse aller Art die vornehmsten Ausfuhrartikel.
In neuerer Zeit haben die textilen Produkte für die Ausfuhr keine größere
Bedeutung mehr, wogegen der Export von Uhren sehr belangreich geworden ist
und sich der Verkauf von Vieh und Käse an das Ausland immer noch auf an-
sehnliche Summen beläuft. So wird beispielsweise die jährliche Käseausfuhr aus
dem Amte Signau allein auf 3 Millionen Franken geschätzt.
Der Kanton Bern ist mit dem Bau von Eisenbahnen nicht zurückgeblieben,
und die Wirkungen dieses Verkehrsmittels haben sich in ähnlicher Weise wie
anderwärts geltend gemacht. Von den frühern Märkten haben bloß einige Vieh-
märkte mehr als lokale Bedeutung behalten, während die oben genannten Plätze,
denen etwa noch Biel zuzuzählen ist, die Besorgung des nicht unbeträchtlichen
Kleinhandels auf sich genommen haben. Für den Jura ist Basel die gegebene
Vermittlungsstelle.
Versicherungswesen.
Bei der kantonalen Brand Versicherungsanstalt waren am 30. Juni 1883
130,954 Gebäude versichert. Versicherungskapital Fr. 708'597,500 (Durchschnitt
Fr. 5411). Brandsteuer Fr. 1'209,1;)5 (2,16 ^oo). Brandschäden 337 im Betrage
von Fr. 1 '561,586 = 2,2 *^/oo des Versicherungskapitals. Durchschnitt per
Brandfall Fr. 4634.
Der versicherte Mobiliarwerth ist nicht bekannt.
Zum Geschäftsbetrieb im Kanton sind folgende Gesellschaften konzessionirt :
a. Feuerversicherungsgesellschaften (bloß für Mobiliar Versicherung kon-
zessionirt): 1) Schweiz. Mobiliar versicherungsgesell.schaft in Bern. 2) Helvetia
in St. Grallen. 3) Basler. 4) Northern Assuranoe Company in London. 5) Phönix
in Paris. 6) Union in Paris. 7) Guardian Assurance Company in London (ist
auch Lebensversicherungsgesellschaft, aber im Kanton Bern bloß für Feuer-
versicherung konzessionirt). 8) Feuerversicherungsbank für Deutschland in Gotha.
9) Lübecker.
6. LehensoersicheruyigsgeseUschaften. 1) Lebensversicherungsbank für
Deutschland in Gotha. 2) London Union. 3) Union in Paris. 4) Schweiz. Kenten-
anstalt in Ztlrich. 5) La Suisse in Lausanne. 6) Lebensversicherungs- und Er-
spamißbank in Stuttgart. 7) Northern Assurance Company in London. 8) Genevoise
in G^nf. 9) Germania in Stettin. 10) Basler. 11) Allgemeine Versorgungsanstalt
des Ghroßherzogthums Baden in Karlsruhe. 12) La Nationale in Paris. 13) The
Gresham in London. 14) La Generale in Paris. 15) Concordia in Köln.
16) Phönix in Paris. 17) Caisse Paternelle in Paris. 18) Magdeburger. 19) Aigle
(firtlher Atlas) in Paris. 20) La Confianoe in Paris. 21) Caisse generale des
&niilles in Paris. 22) Teutonia, allgemeine Renten-, Kapital- und Lebens-
versicherungsbank in Leipzig. 23) La New- York in New- York. 24) La Fonciere
in Paria. 25) La France in Paris. 26) La Providence in Paris. 27) Le Nord
in Paris. 28) La Metropole in Paris. 29) Bremer Lebens versicherungsbank.
30) L^Urbaine in Paris.
Bern — 206 — Bern
c, Ti'ansportversichenuKjsgcsellschaften, 1) Hei vetia in St. Gallen. 2) Basier.
3) La Nenchateloise. 4) Transport- und Unfallversicherangsaktiengesellschaft
Ztlrich. 5) Neuer schweizerischer Lloyd in Winterthur. 6) Eidgenössische in
Zürich. 7) Rhenapia in Köln.
d, IJnfallversicherungsgesellschaflen, 1) Schweizerische in Winterthur.
2) Transport- und ünfallversicherungsaktiengesellschaft Zürich. 3) Le Secours
in Paris. 4) La Providence in Paris. 5) Caisse Paternelle in Paris. 6) Caisse
gönörale des familles in Paris. 7) La Preservatoire in Paris. 8) Rhenania in Köln.
e, Hagelversicherunffsgesellschaften. 1) Schweizerische in Zürich. 2) Magde-
burger.
f, Spiegelglasversicherangsgesellschaflen. Brandenburger.
Urproduktion.
Den Hauptantheil an der Urproduktion hat die Landwirthschaft mit 103,829
Erwerbenden (im Jahre 1880); dann folgt die Forstwirthschaft mit 1317, Bergbau
und verwandte Betriebe mit 1018, Fischerei mit 141, Jagd mit 24 Erwerbenden.
S. die Artikel Fischerei, Forstwirthschaft, Jagd. In Bezug auf
Bergbau und verwandte Betriebe
nimmt der Kanton die erste Stelle unter den schweizerischen Kantonen ein; 1018
Personen fanden dabei im Jahre 1880 ihren Erwerb =: 23,7 ®/o aller Bergbau-
treibenden der Schweiz. Davon sind 181 eigentliche Bergwerker, 757 Stein- und
Schieferbrecher, 76 Kohlen- und Torfgräber. Der Kanton weist folgende Fund-
orte von Rohprodukten auf (Karte von Weher und Brosi, Verlag von J. Wurster
u. Comp, in Zürich):
Für Braunkohle: Trubschachen (außer Betrieb);
für Blei : Trachsellauenen ;
für Cement s. h^^draulische Kalke;
für Eisenerz: Courroux, Del^mont, Montavon, Seprais (alle diese Ortschaften
im Jura) ; außer Betrieb Bäderhom und Matten ;
für feuerfeste Erden: Bonfol, Court und Lengnau;
für Gyps : Blumenstein, Comol, Pohlem (Tagbau), Oey (Tiefbau);
für hydraulische Kalke und Cement : Leißigen, Liesberg, Merligen, Unterseen ;
für Kalksteine: Alferm^, Alle, Biel, Boecourt, Boncourt, Bourignon, Bre-
lincourt, Bressaucourt, Buix, Bure, Cheveney, Coeuve, Courfaivre, Courgenay,
Courrendlin, Courroux, Court, Court^doux, Courtelary, Courtemautruy, Damvant,
Del6mont, Ederschwyler, Epauvilliers, Fahy, la Ferriere, Fontenais, Frinvilier,
Grandfontaine, St-Imier, Laufen, Liesberg, Lucelle, Mi6court, Montier, Neuen-
stadt, Ocourt, Pleujouse, Pont, Porrentruy, Rebeuvelier, Recl^re, Reuchenette,
Roches, Rocourt, Rossemaison, Seieute, Sonceboz, Sonvilier, Soyhieres, Tavannes,
Tramelan-dessus, St-Ursanne, Vendlincourt, Villars, Zwingen;
für Quarzsand: Bellelay, Fuet, Montier und Souboz;
für Sandsteine : Aarwangen, AfFoltern, Belp, Bolligen, Burgdorf, Dürrenroth,
Grubenwald, Huttwyl, Krauchthal, Madiewyl, Melchnau, Oberburg, Ochlenberg,
Ostermundigen, Riedtwyl, Rohrbach, Ruegsau, Rüggisberg, Schwarzenburg, Ursen-
bach, Walterswyl, Worb;
für Schiefer : Frutigen, Mühienen (letzterer Fundort außer Betrieb) ;
für Schwefel : Bäderhorn ;
für Steinkohle : Klus (Tiefbau) ; außer Betrieb : St. Beatenberg und Gastlose ;
für Torf: Bellelay, La Chaux d'Abel, Les Enfers, Noirmont, Pont, Prelats,
Saignei^gier, Ober- und Unter-Tramelan;
Bern — 207 — Bern
für Töpfer- und Ziegelihon: Asucl, Bleienbach, Boiifol, Bressaucourt, Buinpliz^
Charmoille, Chaux d*Abel, Clieveney, Courchavon, Courfaivre, Courtemautruy,
Fahmi, Fr^giecourt, Heimberg, Meikirch, Münchenbuchsee, Pleigne, Porrentruy,
Radelfingen, Roggenburg, Steffisburg, Thun, Woblen und 2iollikofen;
für Tufstein: Eehrsatz, Toifen, Wabern und Woblen.
Landwirthschaft liehe Yerhältnisse
(s. auch den Artikel „Alpwirthsohaft").
Der Landwirthschaft, inkl. Käserei, Weinbau und Gartenbau, widmeten
tdch im Jahre 1880 (laut eidg. Volkszählungsstatistik) 103,829 Personen (75,644m.,
28,185 w.) = 46,4 ®/o aller B^ufthätigen des Kantons oder 21 ®/o der Gesammt-
bevölkemng des Kantons.
Getreidebau. Als hauptsächlichste Getreidearten werden angebaut : Weizen j
ausnahmslos im ganzen Kanton, seitdem sich die Drescharbeit im Allgemeinea
nur mittelst Maschinen vollzieht. Als bekannte und verbreitete Weizensorten
können angeführt werden; Der sog. Erlacherweizen und der rothe Weizen; in
neuerer Zeit werden mit Rücksicht auf den großen Körner- und Strohertrag auch
englische Weizensorten vortheilhaft angebaut. Die Ernteergebnisse schwanken
zwischen 8000 und 15,000 kg Stroh- und Körnergewicht zusammen pro ha.
Die Druschergebnisse weisen Körnererträge auf zwischen 25 und 45 hl pro ha.
— Speie, Dinkel oder auch Korn genannt, wird hauptsächlich noch im Ober-
aargan, Emmenthal und theilweise im Mittelland gebaut, hat jedoch an Bedeutung
als Handelsgetreide bedeutend eingebüßt — Rogffen wird wegen seines hervor-
ragenden Strohertrages und der nützlichen Verwendung der Kömer als Futter-
mittel im ganzen Kanton und zwar noch in sehr hohen Lagen angebaut. — Ein-
korn und Emmer finden als Getreidepflanzen nur da ihre Verwendung, wo die
oben erwähnten mit Rücksicht auf die Bodenverhältnisse keine oder geringe sichere
Erträge in Aussicht stellen. Sie werden speziell angebaut in den Entsumpfungs-
gebieten des Seelandes. — Der Hafer findet im ganzen Kanton in jeder Lage
immer größere und vortheilhafte Verwendung, dagegen weniger die Gerate, weil
im Allgemeinen bei unseren Boden , Klima- und Kulturverhältnissen die Pro-
duktion einer tadellosen Braugerste sehr erschwert ist. — Mais und Hirse werden
in günstigen Lagen und unter günstigen Verhältnissen nur in beschränkten Flächen
als einjährige Futterpflanzen kultivirt.
Ackerfrüchte, andere als Getreide, sind: nühen fruchte, worunter nur
mehr die Erbsen stellenweise im Kanton in der Großkultur Verwendung finden.
Die Ackerbohne, früher im Mittellaud als Ackerfrucht bekannt, hat das Feld
räumen müssen. Die Wicken finden im ganzen Kanton Verwendung als einjährige
Futterpflanzen. Die Kömergewinnung ist eine beschränkte. Buchweizen, Ldnsen,
Lupinen finden keine eigentliche Verwendung. Unter den Hackfrüchten nimmt
die Kartoffel die Hauptstelle ein; in neuerer Zeit werden nebst den schon
früher bekannten Sorten die neuen Kartoflblzüchtungen von den bernischen Land-
wirthen auch berücksichtigt. Landwirth Johann Steiner in der Aemlismatt am
Kurzenberg kennt nicht weniger als 38 vortreffliche Kartotfelsorten, welche sich
zum Anbau in höheren Lagen, und 48 Mittelsorten, welche sich zum Anbau in tiefer
gelegenem Land eignen. Der Saatkartoffelhändler J. Pauli-Bärtschi in Utzenstorf
erzielte im Jahre 1884 von 23 Kartoffelsorten Erträge von je 4706 bis 11,520 kg
per Jucharte; ihr Stärkegehalt varirte zwischen 22 und 30 ^/c. Von den in
neuerer Zeit bekannt gewordenen Sorten bezeichnet Alfred Roth in Wangen in
seiner im Auftrage der Oekonomischen Gesellschaft des Kantons Bern verfaßten
Schrift «Bie Kirtoffbl als Saatgut** als die empfehlenswerthesten : Champion
Bern — 208 — Bern
(8050 kg per J.), Imperator (9375 kg per J.), Red skin flour ball, Achilles,
The farmers blush, Anderssen, Sutton's Magnum boDüm. Um neue bewährte
Kartoffelsorten allgemein im Kanton zu verbreiten, hat die Oekonomische Ge-
sellBchaft des Kts. Bern am 31. März und am 7. April lauf. Jahres in Bern
kantonale Kartoifelsamenmärkte abhalten lassen und vorher die oben erwähnte
Schrift über stattgehabte Anbauversuche veröffentlicht. — Die Runkelrübe wird
im Allgemeinen in beschränktem Flächen angebaut als früher. Die Möhre finden
wir als Ackerfrucht hauptsächlich in den mit leichten, tiefgründigen Bodenarten
versehenen Entsumpfungsgegenden. Die weiße Rühe, sowie Kraut und Kohl
finden wir im ganzen Kanton als eigentliche G-emüsepflanzen verbreitet. Von den
Oelpflanzen wird nur mehr der Reps in kleinern Flächen im Seelande angebaut ;
ebenso ist der Anbau der Gespinnstpflanzen, mit Ausnahme des Flachses, im
Emmenthal in letzter Zeit bedeutend zurückgetreten. Von den Gewürzpflanzen
finden sich stellenweise einige kleinere Hop fev anlagen ; ganz unbekannt sind die
Farbpfianzen. Unter der Bubrik verschiedene Handelsge wachse finden wir den
Tabak noch theilweise im Amtsbezirke Aarberg; die seiner Zeit in Aussicht ge-
nommene Verbreitung des Tabakbaues hat in unserm Viehzucht und Milch -
wirthschaft treibenden Kanton nicht Anklang gefunden. Dagegen bedeutend mehr
Freunde unter den Landwirthen hat sich in kurzer Zeit die Korbweide errungen,
die in größern und kleinern Flächen, mehr von Gemeinden und Korporationen,
bereits im ganzen Kanton vortheiihaft und rationell angebaut wird.
Futterbau. Hand in ELand mit den Bestrebungen auf dem Gebiete der
Viehzucht und Milchwirthschaft herrscht im ganzen Kanton ein guter Geist für
Hebung des Futterbaues. Von den Kleearten werden sowohl zu Reinsaaten als
zu Mischsaaten verwendet : Acherklee, Mattenklee und Bastardklee, Im Seeland,
Mittelland und Oberaargau finden wir die Luzerne als beliebte Grünfntterpflanze.
Die Esparsette, früher im ganzen Kanton sehr verbreitet, ist durch die nun all-
gemein mit Vortheil angebauten Grassamenmischungen zurückgedrängt worden,
und wir finden dieselbe bloß in einigen Gegenden des Jura. Aus der großen
Menge von Futtergräsem finden sowohl in Reinsaaten als Mischsaaten hauptsächlich
Verwendung : Das englische, französische und italienische Raygras, das Knaulyras,
Timothegras u. a. m. Von den einjährigen Futterpflanzen werden aushülfsweise
als Vor- oder Nachfrüchte angebaut : Futterroggen, Ackerspörgel, Wikhafer und
Futtermais, Im Allgemeinen wird im ganzen Kanton und speziell im Emmen-
thal und theilweise im Oberaargau den natürlichen Wiesen volle Aufmerksamkeit
geschenkt. Die Wässer wiesen haben durch Einführung des künstlichen Futter-
baues an Fläche bedeutend eingebüßt, und wir finden dieselben wohl gepflegt
und in großem Anlagen nur theilweise im Mittelland und Oberaargau.
Ueber den Ertragswerth der hier angeführten verschiedenen Kulturpflanzen
fehlen bisher genaue statistische Erhebungen. Gegenwärtig aber werden solche
gemacht, so daß auf Ende des Jahres 1885 hierüber wahrscheinlich sichere Zahlen
vorliegen werden.
Obstbau. Eine genaue statistische Aufnahme über die Zahl der vorhandenen
Obstbäume der einzelnen Obstgattungen ist bis jetzt noch nicht gemacht worden;
ebenso hat man über den jährlichen Durchschnittsertrag noch keine genauen
Nachforschungen angestellt. Trotzdem läßt sich eine langsame und stete Ver-
besserung des Obstbaues konstatiren. Erfreulich ist namentlich, daß innerhalb
der letzten Jahre die Zahl leistungsfähiger Baumschulen bedeutend zugenommen
hat, wodurch die Einführung fremder Obstbäume übertiüssig geworden ist. Mit
Unterstützung der Direktion des Innern werden alljährlich in vielen Kantons-
Bern — 209 — Bern
theilen ObstbaDkuree abgehalten, die von aebr wohltbätigem EintluHge aind. Kleinere
Obatanaatellungen finden üfterB statt. 1884 Teranstaltete die Oekonomiäcfae Ge-
sellachaft des Kantons Bern eine kantonale Obst- und Weinbau ■ Anas tellung,
Auf welcher zirka 4000 einzelne Obstnummem vorhanden waren. Im Herbst
168A erscheint ein neues Stammregister bemischer Obstsorten, in welchem zirka
50 der emp fehlen swerthesten Obstsorten namhaft gemacht sein vrerden.
Weinbau, Seit 1881 sind auf Anordnung der Regierung statistische Er-
hebungen gemacht und veröfTentliobt worden. Auf Grund der betreffenden Publi-
kationen des kantonalen statistischen Bureau ist die folgende ZusammensteÜung
angefertigt :
1861
?
?
788,81
35,508
1862
52
4396
815,»«
31,309
1883
52
4426
810,11
18,909
1884
50
4433
797,79
40,231
1'639,799 40,is 59,m 7'672,589
1'094,428 31,iB 43,w 7*321,548
827,804 39,41 57,m 7'103,335
1*871,146 40,M 64.« 7'250,193
Der Weinbau ist auf die Gegenden des Bieler und des Thuner See'e und anf
einen Theil des Laufenthaies beschränkt. Die Weinsorten fuhren folgende Namen :
Bäritsobei-, Clevener, Edel, Elbling, Pendant du Vaud, Foireux, Guiedel, Kiintecb,
Pinot, B^nsobling, Sylvaner. Seit 1682 läßt die Direktion des Innern Weinbau-
kurse abhalten.
Milch wirthflcbaft. Anf Anregung des Vereine bemiecber Milcbinteres-
eenten hat die Direktion des Innern' gegen Ende 1883 eine Statistik des Käserei-
betriehes im Kanton Bern (die Alpensennereien ausgenommen) angeordnet. Diese
Statistik wurde in den „Mittheilungen des bernischen statistischen Bureau's",
Jahrg. 1685, Lfg. I, veröffentlicht und weist folgende Ergebnisse auf:
Es bestehen 639 Käsereien (ohne die Alpensennereien), nämlicb
236 im Mittelland oder 1 Käserei auf 573 Einwohner
125 , Emmenthal
75 , Seeland
71 . Jura
69 „ Oberland
63 . Oberaargan
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1-752,81»
686,378
76,419
316,828
417,800
107,492
155,075
69,23t
958,304
3-378,424
8-3.53,635
2- 179,934
1-597,380
616,047
1126,384
3'05»,44»
8107,180
2'127,li64
l'472,Oli8
493,728
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2-960,756
7-791,848
ä-015,664
1-325,815
338,655
Cr.
37.930
24,190
34,409
104,398
1081157
Fr.
69,081
74,503
380,903
7,502
75,547
46.914
18-128,849
r04ä,845
17'083,504
ie'888,l»l
15-451,971
379,770
554,450
Das kantonale statiatiscbe Bureau begleitet seine Daratellungen u. A. mit
der Bemerknng, es sei unmöglich, den Stand der heutigen Milch wirthsohaft im
Santon Bern mit demjenigen früherer Zeiten zu vergleichen, indeß sei ea eine
unbestreitbare Thatnache, daß jene innerhalb der letzten 50 Jahre einen großen
Aufschwung genommen habe. Wenn man sich angesichts dieser erfrenlicbeu That-
aache zwar nicht verhehlen dUrfe, daß mit der zunehmenden BIDthe der Miloh-
wirthschaft leider auch gewisse die Volkakraft schädigende Mißbräuche eingerissen
seien, su mÜBse doch seiner Ansicht nach der Vorwurf, daß die Zunahme der
Käsereien unbedingt die Schuld an der schlechteren Emähmngsweise der Land-
bevölkerung und an der sog. Schnapspest trage, als stark übertrieben bezeichnet .
werden. „Die Gründung von Käsereien war nothwendig, um die Eäaefabrikatdon
industriell zu entwickeln, mit andern Worten, um den Werth dea liohproduktea,
der Milch, durch zweckmäßige Verarbeitung mitglichst zu erhöhen und so unserer
Landwirthscbaft zu größerem Ertrage zu verhelfen. Jedoch besteht ein ofl ge-
rügter Mißbrauch allerdings darin, daß mancher Bauersmann in gewinnsüchtiger
Weine sieb dazu verleiten ISßt, seine Hilchliefernng an die Käserei aufs Aenßerste
Bern
— 211 —
Bern
zn betreiben, wodurch den Angehörigen das beste Nahrungsmittel allzusehr ent-
zogen wird. Eine andere, bisweilen gehörte Klage, daß in Folge der Käsereien
die ärmere Bevölkerung oft nicht einmal Milch zu kaufen bekomme, ist heute
kaum mehr begründet, indem theils aus eigenem Antrieb, theils auf Verlangen
der Regierung bereits ziemlich alle Käsereigesellschaften in ihren Reglementen
schützende Bestimmungen über den Verkauf von Milch getroffen haben."
Vereine, landwirthschaftliche. Ihre Zahl belauft sich auf ca. 60 mit ca.
5400 Mitgliedern. 20 derselben mit 2269 Mitgliedern bilden die Kantonale
Bernische Oekonomische Gesellschafty welche im Jahre 1760 entstanden ist
und die älteste landwirthschaftliche Gesellschaft Europas sein soll. Ihre Sektionen
sind: Aarberg, Ajoie, Bern, Biel-Nidau-Büren, Bnrgdorf, Chasseral, Konolfingen,
Laufenthal, Laipen, MUnchenbuchsee, Neuenstadt, Oberaargau, Riggisberg, Rüti-
schüler, Schoßhalde (Bern), Seftigen, Signau, ützenstorf, Wäkerschwend, Wohlen-
Maikiroh-Kirchlindach .
Andere Vereine sind :
Gemeinnütziger Verein von Belp,
Volks- u. landw. Verein der Kirchgm. Biglen.
Volksverein von Brem^arten-Zollikofen,
Socio tä d'agr. du distnct de Courtelary.
Socidtö d'agriculture du district de DelSmont
Gemeinnützige Gesellschaft von Erlenbach
imd Wimmis.
Volksverein des Amtsbezirks Erlach,
Soci^tö agricole jurassienne.
Volksverein von Melchnau.
Sociötö d'agriculture du district de Moutier,
Gemeinnütziger Verein von Oberdießbach
und Umgegend.
Sociöt^ d'agr. du district de Porrentruy.
Gremeinnützige Gesellschaft des Saanen-
landes,
Volksverein von ScMoßwyl,
Gemeinnütziger Verein von Schwär zenburg.
Volksverein von Signau.
Volksverein von Steffisburg.
Volksverein „Stockhom",
Gemeinnütziger Verein d. Amtsbezirks Thun,
Landw. Verein des Amtsbezirks Thun,
Landw. Unterhaltungsverein Wynigen,
Volksverein von Zollbrück,
Volksverein von Zweisimmen,
Viehzuchtges. d. Amtsbezirks Fraubrunneni
Gesellschaft für Viehzucht in HuUtoyl,
Oberaargauische Gesellschaft für Viehzucht.
Verein bernischer Milchinteressenten.
Pferdeversicherungsg. des Amtes Burgdorf,
Bernischer Thierschutzverein.
Schweiz. Thierschutzverein, Sekt. Burgdorf,
Aktienges. für Zuchtstierhaltung „Lenk*^,
Schweiz. Rennverein, Sektion Bern,
Verein bernischer Bienenwirthe.
Oberländischer Bienenzüchterverein .
Rebgesellschaft von Bieh
Weinbaugesellschaft Laufen,
Weinbaugesellschaft am Thuner See.
Weinbaugesellschaft von Twann-Ligerz,
Gartenbauverein von Bern,
Gartenbauverein von Burgdorf.
Verkehr.
Die erste Stelle unter den Verkehrsberufsarten nimmt der Eisenbahn-Bau
und -Betrieb ein mit 1895 Erwerbenden (im Jahre 1880\ dann folgt Straßen-
nnd Wasserbau und -Unterhalt mit 1202, Post, Telegraph und Telephon mit
1114, Spedition, Fuhr- und Boten wesen mit 933, Schiflffahrt und Flößerei mit
178 Ei'werbenden.
Eisenbahnen:
Bestand auf Ende 1883: 7 Bahnuntemehmungen mit 411,362 m Bahn und
102 Stationen, wovon 4 Tramways-Haltstellen in Biel. Die Bahnlänge vertheilt
sich auf die einzelnen Unternehmungen und nach den Konzessionen wie folgt:
Ceniralbahn: 1) Konzession vom 24. November 1852 für die Strecken:
a. von der aargauisch-bernischen Grenze bei Murgenthal bis Bern 53,586 m;
b. von Bern bis zur bernisch-freiburgischen Grenze bei Thörishaus 10,995 m;
c. von Herzogenbnchsee bis zur bernisch-solothumischen Grenze bei Iivk^^V
Bern — 212 — Bern
3090 m; d. von der solothurniscli- bemischen Grenze bei Grenchen bis Biel
11,594 m; e, von Bern bis Scherzligen bei Thun 29,287 m; zusammen 108,534 m.
2) Konzession vom 3. Februar 1872 für die sogenannte Gäubahn, wovon im
Kanton Bern gelegen sind die Strecken : a. von der solothurnisch-bemischen Grenze
bei Oensingen bis zur bemisch solothurnischen Grenze bei Wangen a. Aare 8326 m;
b. von der solothurnisch-bernischen Grenze bei Lüßlingen bis Bußwyl 15,890 m ;
zusammen 24,216 m. Gesammtlänge der Centralbahnstreoken im Kanton Bern
132,750 m.
Emmenthalbahn : 1) Konzession vom 2. Juni 1871 für die Strecke von
Burgdorf bis zur bernisch-solothumißchen Grenze bei Gerlafingen 13,993 m; 2) Kon-
zession vom 19. Dezember 1872 für die Strecke Burgdorf-Langnau 18,273 m.
Länge der im Kanton Bern gelegenen Strecken der Emmenthalbahn 32,266 m.
Bernische Jurabahnen: 1) Konzession vom 20. November 1858 flir die
Linie von ZoUikofen bis zur bemisch-neuenburgischen Grenze bei Neuenstadt
41,465 m. 2) Konzession vom 3. Juni 1865 für die Strecke von Pruntrut bis
zur bemisch- bezw. schweizerisch-französischen Grenze bei Delle 11,759 m. 3) Kon-
zession vom 12. Januar 1870 für die Strecke von Lyß bis zur bemisch-frei-
burgischen Grenze bei Fräschels 11,758 m. 4) Konzession vom 10. März 1870
für folgende Strecken: a. von Biel bis Pruntmt 78,822 m; ö. von Sonceboz bis
zur neuenburgischen Grenze bei Renan 25,571 m; c. von Delsberg bis zur solo-
thurnischen Grenze bei Liesberg 9508 m ; d. von der solothurnischen Grenze bei
Liesberg bis zur solothumischen Grenze bei Bärschwyl (Enclave) 1646 m; e. von
der solothumischen Grenze bei Bärschwyl bis zur solothurnischen Grenze bei
Grelliugen 15,094 m; /'. von der basellandschaftlichen Grenze bei Aesch bis zur
solothurnischen Grenze bei Dornach 12 m; zusammen 130,653 m. Gesammtlänge
der Jurabahnstrecken im Kanton Bern 195,635 m.
Bern-Luzern-Bahn : 1) Konzession vom 28. März 1857 für die Strecke
Gümlingen-Langnau 29,849 m. 2) Konzession vom 10. März 1870 für. die
Strecke von Langnau bis zur luzernischen Grenze bei Trubschachen 7406 m.
Gesammtlänge der Strecken der Bern-Luzern-Bahn auf bernischem Gebiet 37,255 m.
Bödelibahn: Konzession vom 28. Dezember 1870 für die Linie Därligen-
Interlaken-Bönigen 8453 m.
Gieß bachbahn : Bundeskonzession vom 18. Dezember 1878 für die Drahtseil-
bahn vom Brienzer See bis zum Hotel Gießbach 331 m.
Tramways suisses : Bundeskonzession vom 17. September 1875 für den
Tramway Bözingen-Biel-Nidau 4672 m.
Straßen:
Diese sind unterschieden in Staats- und Gemeindestraßen. Die Erstem haben
eine Länge von 2010 km. Für Straßen-Neubauten, theils direkte Kosten, theils
Beiträge, hat der Kanton von 1831 bis und mit 1883 Fr. 21'189,530 aus-
gegeben, mit Inbegriff des Unterhaltes Fr. 42 '28 1,900, somit durchschnittlich
per Jahr zirka Fr. 813,000. (S. auch den folgenden Abschnitt.)
Bern
— 213 —
Bernergeschirr
Volkswirthschaftliche Leistungen des Staates
ziir Förderung der Gesellschaftsökonomie insbesondere, 1880 — 1884.
Kulturzwecke
Ausgaben im Jahre
Ausgaben
im Ganzen
Durch-
schnittlich
1880
1881
1882
1883
1884 1)
1880 1884
per Jahr
Landwirthschafl .
430,332
453,210
•
455,617
469,842
454,500
2'263,501
452,700
wovon für:
Förderung im Allg. .
5,868
5,972
8,685
8,955
9,000
38,480
7,696
Pferdezucht ....
26.407
25,626
25,275
21,501
25,000
123,809
24,762
Biodviehzucht . . .
28,641
29,390
29,504
30,593
29,000
147,128
29,425
Ackerbaoachale . . .
18,004
21,370
20,846
29,863
19,000
109,083
21,817
Boden - Ameliorütionen
( Entsompfnngttn und
Vermessungen etc.) .
351,412
370,852
371,307
378,930
372,500
1*845,001
369,000
Handel u. Gewerbe
28,979
27,431
28,339
37,056
33,000
154,805
30,961
davon f&r:
Fach«, Kunst- und Ge-
werbeschulen . . .
18,593
18,838
18.093
20,210
24,000
99,734
19,947
Verkehrswesen . .
3^663,095
2^876,050
2'373,758
2*170,398
2' 174,064
13*257,365
2*651,473
wovon für:
Strassen
1'280,812
1'120,303
1'119,844
1*153,069
1*059,000
5*733,028
1*146,606
Eisenbahnen ....
2*382,283
1'755,747
1*253,914
1*017,329
1*115,064
7*524,337
1*504,867
Statistik
5,238
5,391
4,338
3,936
4,000
22,903
4,581
Totai
4127,644
3362,082
2862,052
2681,232
2665,564
15*698,574
3*189,715
Staats -Ausgaben über-
haupt (netto) . . .
10*894,261
10*688,303
10*919,255
10*777,553
10*990,910
54*270,282
10*854,056
Volkswirthschaftl. Lei-
stungen in °;o der
Staatsausgaben . .
37,9
31,5
26,3
24,9
24,2
29,1
29,1
Anmerkung: Obige die volkswirthschaftiichen Leistungen des Kantons Bern re-
präsentirenden Summen sind reine Ausgaben. Bei einzelnen Posten würden sich die
Beträge in Wirklichkeit höher stellen ; so beträgt z. B. die Rohausgabe des Staates für
die Ackerbauschule pro 1880 Fr. 229,748 ; nach Abzug der Kostgelder sowie des Wirth-
schaftsertrages der Anstalt verbleibt für den Staat jedoch nur Fr. 18,004. In dieser
Summe sind indeß nicht veranschlagt die Zinse, welche die in den Immobilien und
Mobilien der Anstalt steckenden Kapitalien zinstragend abwerfen würden.
Bern-Biel s. Bern. Jurabahnen.
Bernergeschirr« Der glänzendere Theil der Fabrikation von Bemer Töpfer-
geschirr liegt in der Vergangenheit, d. h. im 17. und 18. Jahrhundert, aus
welcher ISeit hauptsächlich 3 Arten und Fabrikationsgegenden zu unterscheiden
sind, nämlich Simmenthaler-, Langnauer- und Heimbergergeschirr.
Das Simmenthalergeschirr kennzeichnet sich durch weißliche Grundfarbe,
über der Grlasur aufgetragene Malereien und blaßrothen Bruch. Dieses Geschirr
war durch das ganze Simmenthai und seine Seitenthäler verbreitet und wurde
zumeist in Bettelried bei Zweisimmen, auch in Därstetten und Wimmis verfertigt.
Das Langnauercf eschirr hatte gelbweiße, seltener goldgelbe Grundfarbe,
bei Hohlgefäßen oft kaffeebraun oder marmorirt; die Malereien waren unter
einer durchsichtigen Glasur und mit eingekratzten umrissen, der Bruch ziegel-
roth. Der Gebrauch desselben war im Emmenthal und bemischen MitteUand
Üblich, die Fabrikation konzentrirte sich in Langnau und einigen kleinen Nachbar-
dörfern.
Das Heimbergergeschirr war der Vorläufer der heutigen Majolikafabrikation
in Heimberg. Es hatte weiße oder dunkelbraune Grundfarbe, war häufig mit
>) Nach dem Budget pro 1884.
Bernergeschirr — 214 — Bemische Jurabahnen
guirlandenförmig aneinandergereihten Kügelchen geschmückt und übrigens dem
Langnanergeschirr sehr ähnlich.
Heute sind im Kt. Bern unter wenig günstigen Umständen und daher in
bescheidenen Verhältnissen noch die genannte Majolikatöpferei in Heimberg und
Thun, sowie die Fabrikation kunst- und schmucÜosen, aber äußerst feuerfesten
Kochgeschirrs (Pruntrutergeschirr) in Bonfol (Jura) heimisch. Vergl. Heimberger-
geschirr. Pruntrutergeschirr.
Nach der eidgen. Berufsstatistik waren am 1. Dezember 1880 im Kt. Bern
711 Personen, wovon 114 weiblich, mit der Thonwaaren- und Steingutfabrikation
beschäftigt.
Berner Leinwand. Landesübliche Benennung der durch Gleichmäßigkeit
des Gewebes und Dauerhaftigkeit ausgezeichneten Flachsleinwand, die im Kt. Bern,
namentlich im Emmenthal (Marktflecken Langenthai), in weiß sowohl als bunt-
gestreift und carrirt gewoben wird und schon im 15. Jahrhundert berühmt war.
Bernhardin - Strasse (Alpenstraße), zur „Untern -Straße" gehörend,
welch' letztere von Chur nach Splügen und von hier über den Bemhardin (Paß-
höhe = 2067 m ü. M.) nach Bellinzona führt, wurde im Jahre 1818 begonnen
und war bereits 1821 fahrbar und 2 Jahre später, kleine Abänderungen ab-
gerechnet, in dem noch heute ersichtlichen Bestände vollendet. An den Baukosten,
die sich auf zirka Fr. 1'160,000 beliefen, betheiligte sich Piemont mit Fr. 430,000,
die Speditionsfirmen in Chur und die Regierung von Graubünden mit Fr. 730,000.
(Bavier, Straßen der Schweiz.)
Bernhards-Strasse s. St. Bernhards-Straße.
Bernina- und Puschlav-Strasse (Alpenstr.), verbindet das Engadin mit
dem Puschlaverthal und dem Veltlin. Sie führt von Celerina-Samaden (Engadin)
über Pontresina, am Lago nero (2222 m) und Lago Bianco (2230 m) vorbei,
über den Berninapaß (Paßhöhe 2330 m über Meer) nach Puschlav, dem Haupt-
orte des gleichnamigen Thaies. Bauperiode 1843/64. Die Länge dieser Straße
beträgt 40,3 km, die Breite 4,2 m und die Baukostensumme Fr. 641,000.
Der Bundesbeitrag für obige Strecke und das anschließende Straßenstück Poschiavo-
Campocologno (bis zur Schweiz. -ital. Grrenze), welch^ letzteres im Jahre 1865 mit
einem Kostenaufwand von Fr. 279,500, in einer Länge von 13,9 km und einer
Fahrbahnbreite von 4,2 — 5,0 m, ausgeführt wurde, belief sich auf Fr. 174,100
(Bundesbeschluß vom 26. Juli 1861, A. S., Bd. VII, pag. 70).
Bernische Jurabahnen« Die Bemischen Jurabahnen sind das Unternehmen
einer Aktiengesellschaft. Auf 1. Juli 1884 ist bei Anlaß einer Statutenrevision
die Bezeichnung der Bahn umgeändert worden in „Jura-Bem-Luzem-Bahn'*, unter
welcher Firma die Bahngesellschaft schon bisher den Betrieb der eigenen Linien,
der Bern-Luzern-Bahn und der Bödelibahn besorgt hatte. Der Verwaltungssitz
befindet sich in Bern. In nachstehender Darstellung kommt nur das für Rechnung
der Bernischen Jurabahngesellschaft betriebene Bahnnetz in Betracht. Dasselbe
umfaßt die Linien: 1) Bem-Biel-bernisch-neuenburgische Grenze bei Neuenstadt
(Bern-ZoUikofen mitbenutzt); 2) Neuenburg-Locle ; 3) Biel-Sonceboz-Convers ; 4)
Sonceboz-Delsberg-Delle; 5) Delsberg-Basel ; 6) Lyß-bemisch-freiburgische Grenze
bei Fräschels; 7) Bem-Luzern (Bern-Gümlingen in Mitbenutzung, GUmlingen-
Luzern gepachtet).
Bahn länge Ende 1883: Bauliche Länge der eigenen Bahn 243,925 m;
Betriebslänge 349,880 m oder rund 350 km.
Betriebseröffnungen: 1) Bestehende Linien, welche von der Jurabahn
erworben wurden: a. Biel-Kantonsgrenze bei Neuenstadt, den 3. Dezember 1860,
Bemische Jurabahnen — 215 — Bernische Jurabahnen
in's Eigenthum der Jurabahnen tibergangen den 24. Mai 1877; b. Zollikofen-
Biel, den 1. Juni 1864, in^s Eigenthum der Jurabahnen übergangen den 24. Mai
1877; c, Pruntrut Delle, den 23. September 1872, in's Eigenthum der Jura-
bahnen übergangen den 13. August 1877. 2) Neue, durch die Jurabahngesellschaft
erbaute Linien: a. Biel-Sonoeboz-Convers und Sonceboz-Dachsfelden, den 1. Mai
1874 (gleichzeitig Mitbenutzung der Strecke Convers-Chaux-de-Fonds bis zum
Zeitpunkt der Erwerbung derselben); b, Basel-Delsberg, den 25. September 1875;
c. Lyß-Fräschels, den 12. Juni 1876; d, Delsberg-Glovelier, den 15. Oktober
1876; e. Dachsfelden-Court und Delsberg-Moutier, den 16. Dezember 1876;
f. Glovelier-Pruntrut, den 30. März 1877 ; g. Court-Moutier, den 24. Mai 1877.
Im Jahre 1884 kommt noch hinzu Locle -Schweiz. -franz. Grenze bei Col-des-
Roches. Am 1. Januar 1882 hat die Jurabahngesellsohaft die bis dahin für
Rechnung des Staates Bern betriebene Bem-Luzem-Bahn in Pacht genommen.
Nächster
Rückkaufstermin für den Bund: 1) Zollikofen- Neuenstadt und Neuen-
burg-Locle, den 1. Mai 1903; 2) Pruntrut-Delle, den 23. September 1902;
3) Lyß-Fräschels, den 25. August 1906; 4) die in den Kantonen Solothum und
Baselstadt gelegenen Strecken der Linie Delsberg-Basel, den 13. Januar 1903;
5) alle übrigen eigenen Linien, den 18., bezw. 19. Juli 1903.
Bauliche Verhältnisse: Bauliche Länge mit einem Hauptgeleise
224,204 m, mit 2 Hauptgeleisen 19,721 m. Auf 1000 m Bahnlänge liegen
durchschnittlich 1258 m Geleise. Yon der ganzen Bahnlänge liegen 139,600 m
auf Dämmen, 86,359 m in Einschnitten, 15,878 m in Tunneln (größter 3259,2 m
lang) und 2088 m auf Brücken (größte 237,3 m lang). Von der Betriebslänge
liegen 66^968 m in der Horizontalen, 282,912 in Steigungen bis zu 27 ^/oo,
208,135 in der Geraden und 141,745 in Kurven bis 180 m Minimalradius.
Mittlere Steigung der ganzen Bahn: 9,69 ^/o; mittlerer Krümmungshalbmesser
für die ganze Bahn: 1097 m.
Stationen: Das Betriebsnetz der bemischen Jurabahnen umfaßt 58 eigene,
15 gepachtete und 8 mitbenutzte oder im Ganzen 81 Stationen, von denen die
wichtigsten sind: Bern, Biel, Chaux-de-Fonds, Locle, Lyß, Delsberg, Pruntrut,
Delle. Basel, Neuenburg, Langnau, Luzern.
Rollmaterial: 54 eigene und 11 gepachtete Lokomotiven (Eigenthum
der Bern-Luzem-Bahn) von durchschnittlich 313 Pferdekräften und einem Leer-
gewicht von 35,6 t; 153 eigene und 19 gepachtete Personenwagen mit zusammen
9115 Sitzplätzen; 565 eigene und 140 gepachtete Güterwagen mit einer ge-
sammten Tragkraft von 6903 Tonnen.
Betriebspersonal für sämmtliche von der Jurabahngesellschaft betriebene
Linien: 1600 Personen im Ganzen, 4,46 per Bahnkil.
Betriebsergebnisse: Im Jahre 1878: Zahl der täglichen Züge über
die ganze Bahn, 1 1 ,86 mit durchschnittlich 23,38 Wagenachsen per Zug. Transport-
quaniiiäien: 2*140,712 Reisende, 40'292,780 Personenkil. im Ganzen, 157,394
per Bahnkil., Gliter (inkl. Gepäck und Thiere) 662,562 t. Tonnenkil. im Ganzen
24'665,632, per Bahnkil. 96,350. Einnahmen aus dem Personentransport
Fr. 2*275,577, aus dem Gütertransport etc. Fr. 2*815,458, aus verschiedenen
Quellen Fr. 297,470; Gesammteinnahmen Fr. 5*388,505 im Ganzen, Fr. 21,049
per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 260,149, für Unterhalt
und Aufsicht der Bahn Fr. 1*042,557, für Expedilions- und Zugsdienst Fr. 1*132,061,
für Fahrdienst Fr. 1*391,359, zusammen für die Jurabahnen und die Bern. Staats-
bahn (Bem-Luzem) Fr. 3*826,126. Hievon ist das Betreffniß für die Jura-
Bernische Jurabahnen — 216 — Bemische Jurahahnen
bahnen Fr. 2'999^607, verschiedene Ausgaben Fr. 405,078 ; Gesammtausgaben
Fr. 3'404,685 im Ganzen, Fr. 13,300 per Bahnkil. oder 63,18 7o der Gesammt-
einnahmen. Einnahmenüberschuß Fr. 1'983,820, welcher wie folgt verwendet
wurde: Verzinsung der Anleihen Fr. 1'559,096, Einlage in die Spezialfonds
Fr. 122,000, Vollendungsbauten, Abschreibungen etc. Fr. 302,724. Im Jahre
1879: Tägliche Züge, 11,88 mit 24,09 Wagenachsen. Transporiquantitäten :
2'013,054 Reisende, 38^385,103 Personeukil im Ganzen, 149,942 per Bahnkil.,
715,038 Tonnen Güter etc., 27'958,205 Tonnenkil. im Ganzen, 109,212 per
Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 2'21 8,472, aus dem Güter-
transport Fr. 3'075,521, aus verschiedenen Quellen Fr. 293,913. G^sammt-
einnahmen Fr. 5'587,906 im Ganzen, Fr. 21,828 per Bahnkil. Ausgaben für
allgemeine Verwaltung Fr. 262,996, für Unterhalt und Aufsicht der Bahn
Fr. 1^087,916, für Expeditions- und Zugsdienst Fr. 1*119,994, für Fahrdienst
Fr. 1'333,478, zusammen für das eigene Netz und für die Bern. Staatsbahn
Fr. 3*804,384. ffievon ist das Betreffniß der Jurabahnen Fr. 2*955,721. Ver-
schiedene Ausgaben Fr. 445,050. Gesammtausgaben Fr. 3*400,771 im Gtuizen,
Fr. 13,284 per Bahnkil. (60,86 ^o der Gesammteinnahmen). Einnahmenüberschuß
Fr. 2*187,135, welcher folgende Verwendung fand: Verzinsung der Anleihen
Fr. 1^633,938, Einlage in die Spezialfonds Fr. 163,400, Amortisationen und
Vollendungsbauten etc. Fr. 353,665, Fr. 37,132 wurden auf neue Rechnung
vorgetragen. Im Jahre 1880: 12,24 tägliche Züge mit durchschnittlich 25,51
Wagenachsen. 2*063,770 Reisende, 39*418,228 Personeukil. im Ganzen oder
153,977 per Bahnkil., 831,770 t Güter etc., 33*357,819 Tonnenkil. im Ganzen
oder 130,304 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 2*282,928,
aus dem Gütertransport Fr. 3'406,620, aus verschiedenen Quellen Fr. 330,564;
Gesammteinnahmen Fr. 6'020,112 im Ganzen, Fr. 23,516 per Bahnkil. Aus*
gaben für allgemeine Verwaltung Fr. 269,315, für Unterhalt und Aufsicht der
Bahn Fr. 1*041,611, für Expeditions- und Zugsdienst Fr. 1*130,276, für Fahr-
dienst Fr. 1*377,122; zusammen für das eigene Netz und die Bernische Staats-
bahn Fr. 3'818,324. Hievon ist das Betreffniß der Jurabahnen Fr. 2*963,751.
Verschiedene Ausgaben Fr. 432,406. Gesammtausgaben Fr. 3*396,157 im Ganzen,
Fr. 13,266 per Bahnkil. (56,41 ^/o der Gesammteinnahmen). Einnahmenüberschuß
Fr. 2*623,955. Dazu kommen Fr. 37,172 Saldo vom Vorjahr, so daß im Ganzen
verfügbar sind Fr. 2*661,087. Dieser Betrag wurde verwendet wie folgt: Ver-
zinsung der Anleihen Fr. 1*652,932, Einlage in die Spezialfonds Fr. 204,800,
Amortisationen und Vollendungsbauten Fr. 407,636, Dividende für die Aktien
Fr. 330,700 (1 7o), Vortrag auf neue Rechnung Fr. 65,019. Im Jahre 1881:
Jeden Tag durchschnittlich 12,47 Züge mit 24,59 Wagenachsen. Transport-
quanfitäten: 2*123,979 Reisende, 41*478,087 Personeukil. im Ganzen, 162,024
per Bahnkil., 807,794 Tonnen Güter etc., 33*651,993 Tonnenkil. im Ganzen,
131,453 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 2*432,883,
aus dem Gütertranspo^-t Fr. 3*364,915, aus verschiedenen Quellen Fr. 336,363;
Gesammteinnahmen Fr. 6*134,161 im Ganzen, Fr. 23,962 per Bahnkil. Aus-
gaben für allgemeine Verwaltung Fr. 285,718, für Unterhalt und Aufsicht der
Bahn Fr. 1*089,661, für Expeditions- und Zugsdienst Fr. 1*140,272, für Fahr-
dienst Fr. 1*332,403 ; zusammen für das eigene Netz und die Bern-Luzern-Bahn
Fr. 3*848,054. Betreffhiß der Jurabahnen Fr. 2*968,901. Dazu kommen noch
verschiedene Ausgaben Fr. 414,460; Gesammtausgaben Fr. 3*383,361 im Ganzen,
Fr. 13,216 per Bahnkil. (55,16 ^/o der Einnahmen). Einnahmenüberschuß
Fr. 2*750,800. Dazu kommen Fr. 65,019 Saldo vom Vorjahr. Verfügbarer
Bemische Jurabahnen — 217 — Bernische Jurabahnen
Betrag Fr. 2'815,819, welcher wie folgt verwendet wurde: Verzinsung der An-
leihen Fr. 1'597,777, Einlage in die Spezialfonds Fr. 204,800, Amortisationen,
Yollendungsbauten etc. Fr. 534,892, Dividende für die Aktien Fr. 350,000
(1 ®/o), Saldo auf neue Rechnung Fr. 128,350. Die Bern-Luzern-Bahn wurde
vom 1. Januar 1882 an von der Jurabahn pachtweise, d. h. für eigene Rechnung
(vorher für Rechnung des Staates Bern) betrieben. Dadurch erklären sich die
hohem absoluten Zahlen der folgenden Jahre. Im Jahre 1882: Durchschnittlich
13,01 Züge per Tag mit 22,27 Wagenachsen. Transportquantitäten: 2'681,023
Reisende, 57'763,688 Personenkü. im Ganzen, 165,004 per Bahnkil., 895,242
Tonnen Güter etc., 39^411,205 Tonnenkil. im Ganzen oder 112,603 per Bahnkil.
Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 3' 334,954, aus dem Gütertransport
Fr. 4'043,999, aus verschiedenen Quellen Fr. 405,458; Gesammteinnahmen
Fr. 7'784,411 im Ganzen, Fr. 22,241 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine
Verwaltung Fr. 294,581, für Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. ri40,211,
für Expeditions- und Zugsdienst Fr. 1'167,291, für den Fahrdienst Fr. 1'471,202;
verschiedene Ausgaben Fr. 827,065; Gesammtausgaben Fr. 4'900,350 im Ganzen
und Fr. 14,001 per Bahnkil. (62,95 ®/o der Gesammteinnahmen). Einnahmen-
überschuß Fr. 2^884,061, Saldo vom Vorjahre Fr. 128,350; verfügbarer Betrag
Fr. 3'0 12,411, welcher folgende Verwendung fand: Verzinsung der Anleihen
Fr. 1'357,000, Einlage in die Spezialfonds Fr. 700,000, Amortisationen und
Bauarbeiten Fr. 220,375, Dividende für die Aktien Fr. 700,000 (2 7o), Vortrag
auf neue Rechnung Fr. 35,036. Im Jahre 1883: Zugsverkehr: 13,91 tägliche
Züge mit 21,22 Wagenachsen. Personen- und Grüterverhehr : 2*760,919 Reisende,
62^814,139 Personenkil. im Ganzen oder 179,469 per Bahnkil.; 964,441 t
Güter etc., 42'555,779 Tonnenkil. im Ganzen oder 121,588 per Bahnkil. Ein-
nahmen aus dem Personentransport Fr. 3'579,850, aus dem Gütertransport
Fr. 4/111,053, aus verschiedenen Quellen Fr. 458,664; Gesammteinnahmen
Fr. 8' 149,567 im Ganzen und Fr. 23,284 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine
Verwaltung Fr. 297,870, für Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 1*119,425,
für den Expeditions- und Zugsdienst Fr. 1'202,103, für den Fahrdienst Fr. 1*513,632;
verschiedene Ausgaben Fr. 903,516; Gesammtausgaben Fr. 5*036,546 im Ganzen
und Fr. 14,390 per Bahnkil. (61,8 ^/o der Gesammteinnahmen). Einnahmen-
überschuß Fr. 3*113,021; fernere Einnahmen: Saldo vom Vorjahre Fr. 35,036,
Zuschüsse aus den Spezialfonds Fr. 165,430; verfügbarer Betrag Fr. 3*313,487,
wie folgt verwendet: Verzinsung der Anleihen Fr. 1*352,000, Einlage in die
Spezialfonds Fr. 580,800, Abschreibungen und Verwendungen zu verschiedenen
Zwecken Fr. 282,626, Dividende für die Aktien Fr. 1*050,000 (3 7o), Vortrag
auf neue Rechnung Fr. 48,061.
Bilanz per 31. Dezember 1883: Aktiven: Verwendetes Anlagekapital
Fr. 68*233,712, verfügbare Mittel Fr. 5^443,878. Passiven: Aktienkapital
Fr. 35*000,000, Anleihen Fr. 32*950,000, schwebende Schulden Fr. 3*717,125,
Spezialfonds Fr. 1*962,404, Aktivsaldo der Betriebsrechnung Fr. 48,061. Bilanz-
summe Fr. 73*677,590. Verwendetes Kapital : Baukosten der im Betriebe stehenden
Linien Fr. 66*325,577, Verwendungen auf die im Bau befindlichen Linien (Locle-
Col-des-Roches) Fr. 820,360, indirekte Verwendungen Fr. 1*087,775. Kilo-
metrische Baukosten: Anlage und Ausrüstung der Eisenbahn Fr. 244,808, Roll-
material Fr. 24,224, Werkstätten Fr. 2087; zusammen Fr. 271,119.
Privatverbindungsgeleise: V erbindungsgeleise zwischen gewerblichen
Anstalten und den bernischen Jurabahnen, inkl. Bern-Luzern-Bahn, bestanden
Ende 1883: 11 .Anschlüsse mit einer Geleiselänge von 2844 m.
Bemische Staatsbahn — 218 — Bern-Luzern-Bahn
Bernische Staatsbahn. Die gegenwärtig dem Staate Bern angehörende
Eisenbahn ist die Linie von Grümlingen nach Luzem, welche aber unter dem
Titel nBern-Lozern-Bahn** bekannter und daher in diesem Buche auch unter
diesem bekannten Schlagwort behandelt ist. Außerdem versteht man unter bemische
Staatsbahn die ehemals dem Staate Bern gehörende Linie Zollikofen-Biel-Neuenstadt^
welche den Gegenstand der folgenden Mittheilungen bildet. Am 3. Dezember 1860-
eröffnete die frtlhere Ostwestbahngesellschaft die Linie Biel-Neuenstadt. Li Folge
Liquidation ging diese Linie am 1. Juni 1860 in das Eigen thum des Staates.
Bern über, welcher dieselbe der Centralbahn pachtweise in Betrieb übergab. Am
1. Juni 1864 eröffnete der Staat Bern die von demselben neu erstellten Linien
Biel-Zollikofen und Gümlingen-Langnau und führte am gleichen Tage auf der
ganzen Linie Neuenstadt-Biel-Bem (ZoUikofen-Bern-Gümlingen in Mitbenutzung) -
Langnau den staatlichen Regiebetrieb ein. Am 1. Mai 1874 hörte der Staats-
betrieb auf und wurde der Betrieb von diesem Tage an flir Rechnung des Staate>i
Bern durch die Bernische Jnrabahngesellschaft geftlhrt. Am 1. August 187 i>
ging die Strecke Gümlingen-Langnau in das Eigenthum der Bern-Luzern-Bahn-
gesellschaft über. Am 24. Mai 1877 wurde sodann die Linie Zollikofen-Biel-
Neuenstadt das Eigenthum der Bernischen Jurabahngesellschaft. Mit diesem Ver-
kauf hatte die alte Bemische Staatsbahn ihr Ende erreicht.
Bern-Lausanne s. Suisse Occidentale.
Bern-Luzern-Bahn. Die Bem-Luzern-Bahn war ursprünglich das Eigen-
thum einer Aktiengesellschaft. In Folge Zwangsliquidation ging die ganze Linie^
von welcher die Strecke Gümlingen-Langnau früher schon dem Staat Bern ge-
hörte, von diesem aber an die Bem-Luzera-Bahngesellschaft abgetreten wurde^
in das Eigenthum des Staates Bern über. Die
Betriebseröffnung und die Eigen thumsübergänge fanden wie folgt
statt: Den 1. Juni 1864 Eröffnung der Strecke Gümlingen-Langnau als Bestand-
theil der bernischen Staatsbahn, mit gleichzeitiger Mitbenutzung der Strecke Bern-
Gümlingen; den 1. August 1875 üebergang der Strecke Gümlingen-Langnau
(mitbenutzungsweise auch Bern-Gtlmlingen) an die Bem-Luzern-Bahngesellschaft ;
den 11. August 1875 Eröffnung der Strecke Langnau-Luzern ; den 26. Februar
1876, Ausbruch der Zwangsliquidation und den 1. Februar 1877, Üebergang an
den Staat Bern. Der Betrieb der Bern-Luzern-Bahn wurde durch die Jurabahn-
gesellschaft geführt und zwar a. vom 1. August 1875 bis zum Liquidations-
ausbruch für Rechnung der Eigenthümerin, von da hinweg bis Ende Januar 1877
für Rechnung der Konkursmasse und vom 1. Februar 1877 bis Ende 1881 für
Rechnung des Staates Bern und seither pachtweise für Rechnung der Jurabahn-
gesellschaft gegen eine fixe Entschädigung an den Staat Bern.
Bahnlänge Ende 1883. Bauliche Länge der eigenen Bahn: 83,959 m.
Betriebslänge 94,151 m oder rund 95 km. Nächster
Rückkaufstermin für den Bund: 1. Mai 1903.
Bauliche Verhältnisse: Bauliche Länge mit einem Hauptgeleise :
78,016 m, mit zwei Hauptgeleisen 5943 m. Auf 1000 m Bahnlänge entfallen
durchschnittlich 1145 m Geleise. Von der eigenen Bahn liegen 58,068 m auf
Dämmen, 23,441 m in Einschnitten, 1793 m in Tunneln (Länge des größten
1133,4 m) und 657 m auf Brücken (Länge der größten 80,2 m).
Betriebs er gebnisse: Im Jahre 1877: Per Tag zirkulirten durch-
schnittlich 9,46 Züffe mit 19,13 Wagenachsen. Personen- und GHUerverkehr :
510,361 Reisende, 12'275,742 Personenkil. im Ganzen, 129,218 per Bahnkil.;
96,664 t Güter (inkl. Gepäck und Thiere), 4'110,720 Tonnenkil. im Ganzen,
Bern-Luzern-Bahn — 219 — Bern-Luzern-Bahn
43,271 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 606,992, aus
dem Gütertransport Fr. 498,528, aus verschiedenen Quellen Fr. 13,381 ; Gesammt-
einnahmen Fr. 1*118,901 im Ganzen oder Fr. 11,778 per Bahnkil. Reine Betriehs-
kosten Fr. 911,925, verbchiedene Ausgaben Fr. 178,277; Gesammtausgaben
Fr. 1*090,202 im Ganzen oder Fr. 11,476 per Bahnkil. (97,43 7o der Ein-
nahmen). Einnahmenüberschnß Fr. 28,699 als Ertrag des Anlagekapitals (0,29 ^o).
Im Jahre 1878: Tägliche Züge 9,55 mit 16,65 Wagenachsen. Beisende:
435,840; Personenkil. im Ganzen: 10*263,086, per Bahnkil. 108,032; Güter:
85,385 t; Tonnenkil. im Ganzen: 3*577,188, per Bahnkil. 37,655. Einnahmen
aus dem Personentransport Fr. 587,768, aus dem Gütertransport Fr. 467,989,
aus verschiedenen Quellen Fr. 10,672; Gesammtein nahmen Fr. 1*066,429 im
Granzen, Fr. 11,226 per Bahnkil. Beine Betriebskosten Fr. 826,519; verschiedene
Ausgaben Fr. 185,769; Gesammtausgaben Fr. 1*012,288 im Ganzen, Fr. 10,656
per Bahnkil. (94,92 ^o der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 54,141, wo-
von Fr. 52,895 (0,53 ^o) dem Staat Bern als Ertrag des in der Bern-Luzern-
Bahn verwendeten Kapitals zukamen und Fr. 1246 zur Deckung von nachträglichen
Ausgaben für die alte bem. Staatsbahn verwendet wurden. Im Jahre 1879:
Tägliche Züge 9,51 mit 16,89 Wagenachsen. 407,939 Reisende; 9*975,834
Personenkil. im Ganzen, 105,009 per Bahnkil.; 88,750 t Güter; 3*671,843
Tonnenkil. im Ganzen, 38,651 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personen-
transport Fr. 566,280, aus dem Gütertransport Fr. 492,345, aus verschiedenen
Quellen Fr. 16,338; Gesammteinnahmen Fr. 1*074,963 im Ganzen, Fr. 11,315
per Bahnkil. Reine Betriebskosten Fr. 848,663, verschiedene Ausgaben Fr. 1 59,805 ;
Gesammtausgaben Fr. 1*008,468 im Ganzen, Fr. 10,615 per Bahnkil. (93,81 %
der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 66,495 (0,66 ^o), welcher dem Staat
Bem als Ertrag des Anlagekapitals zugekommen ist. Im Jahre 1880: Tägliche
Züge, 9,52 mit 16,92 Wagenachsen; 403,280 Beisende\ 9*929,434 Personenkil.
im Ganzen, 104,520 per Bahnkü. ; 86,813 t Güter; 3*579,260 Tonnenkil. im
Ganzen, 37,676 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 575,701,
aus dem Gütertransport Fr. 491,765, aus verschiedenen Quellen Fr. 22,160;
Gesammteinnahmen Fr. 1^089,626 im Ganzen, Fr. 11,470 per Bahnkil. Beine
Betriebskosten Fr. 854,573, verschiedene Ausgaben Fr. 160,073; Gesammt-
ausgaben Fr. 1*014,646 im Ganzen, Fr. 10,680 per Bahnkil. (93,12 7o der
Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 74,980, als Ertrag des Anlagekapitals
(0,74 7o) ^^^ Staat Bem zugekommen. Im Jahre 1881: 9,27 tägliche
Züge mit durchschnittlich 16,14 Wagenachsen; ^0S,6b2 Beisende; 10*718,679
Personenkil. im Ganzen oder 112,828 per Bahnkil. ; 82,642 t öü^er; 3*295,831
Tonnenkil. im Ganzen oder 34,693 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personen-
transport Fr. 602,089, aus dem Gütertransport Fr. 472,018, aus verschiedenen
Quellen Fr. 31,349; Gesammteinnahmen Fr. 1*105,456 im Ganzen, Fr. 11,636 per
Bahnkil. Reine Betriebskosten Fr. 879,153, verschiedene Ausgaben Fr. 136,239;
Gesammtausgaben im Ganzen Fr. 1*015,392, per Bahnkil. Fr. 10,688 (91,85 7o
der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 90,064, als Ertrag (0,88 ^/o) des Ka-
pitals dem Staat Bem zugekommen. Im Jahre 1882: Da die Bern-Luzern-
Bahn vom 1. Januar 1882 an an die bern. Jurabahnen verpachtet ist, so sind von
diesem Zeitpunkt an die Betriebsergebnisse der Bern-Luzern-Bahn auch nicht mehr
besonders angegeben. Es folgen daher hier nur noch die den Rechnungsabschluß
betreffenden Zahlen. Einnahmen : Pachtzins von der Jurabahn Fr. 226,000, aus
sonstigen Quellen Fr. 61,940; Gesammteinnahmen Fr. 287,940. Ausgaben für
Yollendungsbauten etc. Fr. 188,171. Einnahmenüberschuß als Ertrag des Kapitals
Bern-Luzern-Bahn — 220 — Berufeverhältnisse der Schweiz
Fr. 99,769 (0,98 ^o). Im Jahre 1883: Einnahmen : Pachtzins von der Jurahahn
Fr. 331,566, verschiedene Einnahmen Fr. 620; 6«sammteinnahme Fr. 332,186.
Ausgaben für Yollendungsbauten Fr. 57,943. EinnahmenUberschuß Fr. 274,243,
welcher einen 2,69 ^/o Ertrag des Kapitals ausmacht.
Baukosten Ende 1883 Fr. 9^236,488 im Ganzen oder Fr. 108,212 per
Bahnkil., wovon Fr. 13,688 auf Rollmaterial entfallen. In diesen Baukosten sind
nicht gerechnet die anläßlich der Liquidation zu Verlust gekommenen Beträge
(Fr. 14*744,447). In der bernischen Staatsrechnung pro 1883 erscheint die
Bem-Luzem-Bahn mit einem Bilanzwerth (Aktivum) von Fr. 19' 8 70,000. Die
Differenz zwischen dieser Summe und den oben angeführten Baukosten betrifiFt
Verwendungen für indirekte Zwecke.
Bern-Olten s. Centralbahn.
Bern-Scherzligen s. Centralbahn.
Bernstein. Gesammteinfuhr 1884 ; — q, 1883 : — q, Durchschnitt 1872/81 :
17 q, 1873: 18 q.
Bernstein, Arbeiten aus — • Betreffend Einfuhr siehe: Arbeiten, feine,
geschnittene, aus Achat, Bernstein u. dgl.
Berntuch. Wollentuch, welches in früheren Jahrhunderten im Emmenthal
und im bernischen Seeland gewoben wurde und wegen seiner außerordentlichen
Solidität beliebt war.
Bertramswurz s. Medizinalpflanzen.
Berufsverhältnisse der Schweiz. Ermittelungen über die Berufs-
verhältnisse der Schweiz, bzw. über die Zahl der beruflich beschäftigten Personen
und ihre Angehörigen nebst Dienstboten, haben anläßlich der eidgen. Volks-
zählungen von 1860, 1870 und 1880 stattgefunden. Ein schon bei der Volks-
zählung von 1850 gemachter Versuch scheiterte, hauptsächlich weil die Bundes-
versammlung den nöthigen Kredit verweigerte.
Ueber das Verfahren und die Resultate bei den Ermittelungen von 1860,
1870 und 1880 entnehmen wir dem vom eidg. statistischen Bureau geschriebenen
„Vorwort" .zum dritten Band der Volkszählungsstatistik von 1880 (Verlag von
Orell Füßli & C" in Zürich) auszugsweise Folgendes :
1860. Bei dieser Volkszählung wurden Haushaltungslisten eingeführt, welche
von den Ha ushaltungs vorständen selbst auszufüllen waren und sich auf den Stand
der Bevölkerung am Zählungstage bezogen. In jener Haushaltuiigsliste wurde
unter Rubrik 24 verlangt:
„Beruf oder Gewerbe von Personen über 14 Jahre. Man bezeichne die Be-
schäftigung dieser Personen so genau als möglich, namentlich bemerke man auch, ob
die Person den Beruf selbstständig (als Meister, Prinzipal, Unternehmer u. dgl.) oder ob
sie ihn als Geselle, Gehülfe, Lehrling, Arbeiter u. dgl. betreibt. Bei Personen, welche
mehr als einen Beruf ausüben, genügt die Angabe der hauptsächlichsten Beschäftigung.'^
Trotz dieser Anleitung wurde von 47,356 Personen keine Berufsangabe
gemacht und bei einer andern sehr großen Zahl von Personen waren die An-
gaben so allgemein und unbestimmt gehalten, daß der Bearbeiter des Materials
gezwungen war, die gesammte erwerbende Bevölkerung in einige wenige ganz
allgemeine Kategorien einzutheilen, als:
I. Urproduktion.
(1. Bergbau; 2. Landwirthschaft und Viehzucht; 3. Forstwirthschaft ; 4. Jagd
und Fischerei.)
II. Industrie.
(1. Lebensmittel; 2. Kleidung und Putz; 3. Bau und Einrichtung von
Wohnungen; 4. Typographische Gewerbe; 5. Fabrik- und Manufakturgewerbe
Berufs Verhältnisse der Schweiz — 221 — Berufsverhältnisse der Schweiz
zu verschiedenen Zwecken: a. Textilindustrie; h. chemische Gewerbe; c. Ma-
schinen- und Werkzeugfabrikation; d. übrige Gewerbe.)
III. Handel.
(1. Lebensmittel ; 2. Kleidung und Putz ; 3. Bau- und Einrichtungsmalerialien ;
4. Papier, Bücher etc. ; 5. Edelmetalle, Werthpapiere, Versicherungswesen ; 6. Nicht
näher bezeichnete Geschäfte.)
IV. Verkehr.
(1. Straßenwesen; 2. Eisenbahnen; 3. Posten und Telegraphen; 4. Uebrige
Verkehrsgewerbe.)
V. Oeffentliche Verwaltung, Wissenschaften und Künste.
(1. Oeffentliche Verwaltung und Justiz; 2. Medizin- und Heilwesen ; 3. Kultus
und Unterricht; 4. Uebrige Wissenschaften; 5. Künste.)
VI. Persönliche Dienstleistungen.
Vn. Ohne Beruf oder ohne Berufsangabe.
(1. Von Renten Lebende; 2. In Erziehungs- und Unterrichtsanstalten ; 3. In
Versorgungs- und Krankenanstalten ; 4. In Gefangenschaft ; 5. Uebrige Personen
ohne Berutsangabe.)
„Diese Eiutheilung, ** heißt es in dem oben erwähnten Vorwort, „ist eine
ganz rationelle, aber sie geht, bei der Industrie besonders, viel zu wenig in's
Detail, und sie konnte dies auch nicht, weil die Berufsangaben für eine detaillirte
Statistik zu allgemein gehalten waren. Ja, so unbestimmt waren die Angaben
gehalten, daß der Bearbeiter selbst nicht einmal der von ihm berechneten Stärke
der Hanptgruppen recht Vertrauen schenkte. Viele Personen waren in die
Klasse VI j^Persönliche Dienstleistungen^ untergebracht worden, welche zu
einem großen Theil der Landwirthschaft, und theilweise einzelnen anderen Ge-
werben hätten zugetheilt werden sollen.**
1870. Bei der Organisation dieser Volkszählung wurde das Pensum, un-
geachtet der wenig ermuthigenden Erfahrungen von 1860, noch weiter gefaßt,
weil man nähere Aufschlüsse über den Umfang der Fabrikindustrie zu haben
wünschte. Die Haushaltungsliste erhielt nunmehr 2 Rubriken (20 und 21) für
„Beruf oder Erwerbszweig und Greschäftsstellung von Personen über 15 Jahre".
In der erstem Rubrik (20) hieß es:
„Man bezeichne die Gattung und den Zweig der Beschäftigung dieser Personen
so genau als möglich und dann bemerke man in Spalte 21 durch einen senkrechten
Strich, ob die Person den Beruf auf Rechnung Anderer, als Geselle, Gehülfe, Lehrling,
Arbeiter, Angestellter u. dgl. betreibt. Bei Personen, welche mehrere Berufe ausüben,
soll nur die hauptsächlichste Beschäftigung eingetragen werden.**
In der folgenden Spalte (21) „Im Lohn oder Dienst Anderer** war nur für
Diejenigen, welche in dieser Stellung sind, der senkrechte Strich anzubringen.
Hätten nun die Zählungsbeamten ihre Thätigkeit ganz auf die Sorge für
richtige Ausfüllung der Haushaltungszeddel konzentriren können, so wäre in dieser
Richtung wohl ein Fortschritt zu erzielen gewesen. Aber auch diesmal gab man
ihnen noch eine Separataufgabe, welche sie von der Hauptaufgabe abzog: Sie
sollten gleichzeitig mit der Zählung der Bevölkerung eine Aufnahme der Fabriken
ihres Zählungsbezirks veranstalten, zu welchen man alle gewerblichen Unter-
nehmungen rechnete, welche mit Maschinen und beweglichen Betriebskräften ar-
beiten, oder in ihren Räumen wenigstens 10 Arbeiter beschäftigen, oder außerhalb
derselben wenigstens 50, oder welche für den Export arbeiten. Das betreffende
Formular enthielt folgende Rubriken:
1) Gattung der Fabrikgeschäfte und Mühlen,
2) Triebkraft in Pferdekräften, a. Wasser, 6. Dampf,
3) Zahl der Arbeiter, a. männlich, h. weiblich,
4) Zahl der Spindeln in Spinnereien,
BerufsverhSltnisse der Schweiz — 222 — Benifsverhällnisse der Schweiz
5) Zahl der Webstühle, n, mechanische, &. Handwebstühle,
6) Zahl der Nadeln bei Stickmaschinen,
7) Zahl der Mahlgänge, bzw. Sägen bei Mühlen.
Die Fabrikstatistik nun, welche aus den Angaben der Zählungsbeamten
zusammengestellt wurde, enthielt so große Lücken und so viele offenbare Un-
richtigkeiten, daß sie nicht dem Druck übergeben werden durfte. Und da die
Zählungsbeamten durch diese Nebenarbeit von ihrer Hauptaufgabe abgezogen
wurden, enthielt auch der übrige Theil des Yolkszählungsergebnisses mehr Lücken
und Ungenauigkeiten als bei der Zählung von 1860.
Die Altersangabe, resp. die Angabe des Geburtsjahres fehlte 1860 bei 3709,
1870 bei 14,753 Personen; die Angabe des Erwerhszweiges 1860 bei 47^356 y
1870 bei 8i,955 Personen; ferner hatten 32,783 Personen beiderlei Geschlechts
sich nur ganz allgemein als „Fabrikarbeiter" ohne nähere Bezeichnung ihres Berufs
eingetragen; in der Textilindustrie hatten sich so viele Personen nur ganz all-
gemein als Spinner, Zwimer, Weber ohne nähere Angabe des verarbeiteten Stoffes
eingezeichnet, und die Versuche, welche im Jahre 1873 der neu eingetretene
Direktor des statistischen Bureau machte, um anf brieflichem Wege nähere Auf-
schlüsse zu erhalten, verliefen so resultatlos, daß bei der Publikation der Er-
gebnisse die gesammte Spinnerei und Weberei in einer einzigen Zahl zusammen-
gefaßt werden mußte. Anch die Trennung der selbstständig und der unselbstständig
Beschäftigten ließ sich nicht durchführen.
1880* Nachdem man es nun schon bei zwei Volkszählungen mit dem System
der von den Haushaltungsvorständen selbst auszufüllenden Haushaltungslisten —
mit andern Worten : der schriftlichen Befragung der Bevölkerung — versucht
und dabei bezüglich der Berufsstatistik die beschriebenen ungenügenden Resultate
erzielt hatte, für welche man ganz einseitig das eidg. statistische Bureau allein
verantwortlich machen zu dürfen glaubte, so war dieses wohl darauf angewiesen,
bei der Organisation der Volkszählung von 1880 möglichst alle über das Pensum
einer Volkszählung hinausgehenden frommen Wünsche fern zu halten, um nicht
jene selbst durch Ueberladung des Formulars zu schädigen.
Bezüglich der Aufnahme der Erwerbsverhältnisse war daher Folgendes an-
geordnet. Die beiden letzten Rubriken (23 und 24) der Haushaltungsliste trugen
die gemeinsame Üeberschrift ; „Stand oder Erwerbszweig bei Personen von 14
und mehr Jahren**. In Rubrik 23 wurde dann gefragt: „Stand, Beruf oder Er-
werb möglichst genau bezeichnet**, in Rubrik 24: „Geschäft oder Verwaltung,
worin die Person angestellt ist**. In der Anweisung an die Haushaltungsvorstände
wurde dann hierüber gesagt:
„Bei Stand oder Ertoerbseweig ist in der Rubrik 23 deutlich anzugeben, welchem
Stande oder Berufe die Person angehört, oder welches Gewerbe sie betreibt; in der
Rubrik 24 wird sodann das Geschäft bezeichnet, in welchem die Person arbeitet, falls
sie dasselbe nicht selbstständig betreibt. Beispiele: Direktor — Baumwollenspinnerei,
Commis — Holzhandlung, Schlosser — mechanische Werkstätte, Glätterin — Wasch-
anstalt, Zettlerin — Seidenweberei, Knecht — Eisenhandlung. Wenn jedoch die Person
ihren Beruf auf eigene Rechnung betreibt, so bedarf es einer besondern Eintragung des
Geschäfts in Rubrik 24 nicht, um so bestimmter aber soll ihr Beruf in Rubrik 23 be-
zeichnet werden, z. B. Leinwandfabrikant (nicht bloß : Fabrikant), Spezereihändler (nicht
bloß : Kaufmann), Wollfärber (nicht bloß : Färber). Für FamiliengHeder, welche bei dem
Haushaltungsvorstande wohnen und dessen Beruf mitbetreiben, ist eine Eintragung in
Rubrik 24 ebenfalls nicht nothwendig, sondern es genügt, in Rubrik 23 beispielsweise
zu sagen : hilft dem Vater, hilft dem Bruder Arnold. Ebenso ist bei Dienstboten, deren
Hauptthätigkeit die Aushülfe im Hauswesen ist, die Ausfüllung der Rubrik 24 zu
unterlassen."
Berufsverhältnisse der Schweiz — 223 — Berufeverhältnisse der Schweiz
Wie früher, enthielt die Rückseite der Haushaltungsliste ein Muster, wie
letztere auszufüllen sei. Auf diese Weise glaubten die Mitglieder der Vorbereitungs-
kommission für die Yolkszählang die genaue Angabe nicht allein des Berufs,
sondern auch der dienstlichen Stellung in demselben möglichst zu sichern. Aber
.solche Anleitungen werden von gar Vielen nicht gelesen oder nicht richtig auf-
gefaßt. Thatsache ist, daß für sehr viele erwachsene Personen gar kein Beruf
oder Erwerbszweig angegeben war, für andere bloß in Rubrik 23 eine Bezeichnung,
wie: Knecht, Taglöhner, Fabrikarbeiter, Lehrling, Ferger, Buchhalter, Kassier,
Agent etc., ohne daß in Rubrik 24 das Geschäft, in welchem sie diese Stellung
einnahmen, genannt war, oder letzteres nur in Ausdrücken, wie „Meyer & Comp.**,
oder bloß Seidengeschäft, Wollenfabrik u. dgl. Auch Ausdrücke, wie : Spinner,
Zettler, Färber etc. ohne Angabe, ob in der Baumwollen- oder Seidenindustrie etc.,
kamen sehr oft vor ; ferner Ausdiücke, wie : Fabrikant, Kaufmann ohne weitere
Angabe.
Solche Lücken und ungenaue Bezeichnungen fanden sich auf der Mehrheit
•der Bogen des ungeheuren Zähiungsmaterials. Das schweizerische Departement
des Innern beschloß daher, im April 1881, es seien die sämmtlichen Zählungs-
bogen, auf welchen sich solche Ungenauigkeiten und Lücken finden, durch Ver-
mittlung der Kantonsregierungen den betreffenden Zählungsbeamten zur Ver-
vollständigung zurückzusenden mit einer genauen Angabe des Fehlenden in jedem
«einzelnen Falle. Jedem Kanton wurde überdies eine Liste der zorückgesandten
Bogen zugestellt, jedem Bogen eine Liste des auf demselben Fehlenden angeheftet ;
über alles zurückgesandte Material wurde genau Buch geführt; denn wenn nicht
die drei Volkszählungsbände ungeschrieben bleiben sollten, so mußte das Zählungs-
material sicher wieder einlangen. Letzteres geschah auch wirklich; aber es waren
lange nicht alle Lücken und Ungenauigkeiten beseitigt, zum Theil, weil die
Zählungsbeamten über manche Personen den nöthigen Aufschluß nicht beibringen
konnten. Bei dieser Gelegenheit mußte die Gemeindebehörde der Stadt Genf sogar
darüber Klage führen, daß einzelne Personen dem Bunde und dem Kanton das
Recht zu solchen Dingen bestreiten, und daß Fälle von absichtlich ganz falscher
Eintragung des Berufes vorgekommen seien.
So kam es, daß auch jetzt noch die Berufe nicht so in das Detail aus-
geschieden werden konnten, wie es gewünscht worden, namentlich bei der Textil-
industrie. Auch von einer Eintheilung der Berufsthätigen in Selbstständige und
Im Dienste Anderer Stehende mußte aus demselben Grunde wieder abstrahirt
werden.
Das eidg. statistische Bureau kommt nach alF diesen Auseinandersetzungen
2U dem Schlüsse, daß bei dem billigen Zählungsmodus der Schweiz nie ganz
genaue Aufschlüsse über die gewerblichen Verhältnisse erreicht werden können.
»Daß,* schreibt dasselbe, „eine Gewerbezählung in der bei uns üblichen wohlfeilen
Form der Zusendung von Fragebogen an die Gemeindebehörden nicht zum Ziele fuhrt,
davon hat das Centralkomite unserer Landesausstellung durch seinen Versuch einer
„Industriestatistik'' einen neuen eklatanten Beweis (zu demjenigen von 1870) geliefert,
welcher ausreichen sollte, um von neuen Versuchen dieser Art abzuhalten. Es wurde
auf dem Formular nach der Zahl der Arbeiter, der Betriebskraft (mit Wasser- und
Dampfmotoren), den Spindeln, Webstühlen und Druckmaschinen, dem jährlichen Kohlen-
konsum und der Jahresproduktion (in Zentnern) gefragt. Der Bearbeiter, Herr Hermann
Schlatter, hatte seine Befähigung und seinen unermüdlichen Fleiß bereits durch schöne
Privatarbeiten über die Textilindustrie der Ostschweiz beurkundet. Er mußte sich aber
in seiner Industriekarte auf die Angabe der Zahl der Arbeiter in den größern Industrien
i)esdiränken ; es erforderte bereits so viele Informationen und Korrekturen, um. luftx^Vi^\
Berufs Verhältnisse der Schweiz — 224 — Berufsverhältnisse der Schweiz
ein glaubwürdiges Bild zu entwerfen, daß die Verwerthung des übrigen Inhalts der
Antworten aufgegeben werden mußte."
In Bezug auf die Verarbeitung des im Jahre 1880 gewonnenen Materials
gibt das eidg. statistische Bureau folgende Auskunft:
, Bereits haben wir die Eintheilung erwähnt, welche bei der Berufszählung pro
1860 angewendet wurde ; wir finden noch jetzt keine Veranlassung, die Hauptabtheilungen
anders abzugrenzen.
„In erster Linie steht die Urproduktion, d. h. die Gewinnung von Bodenprodukten
aller Art, welche entweder zum direkten Gebrauch des Menschen dienen oder durch
eine weitere Bearbeitung für einen solchen Gebrauch oder Verbrauch geeignet gemacht
werden müssen. Dann kommt in zweiter Linie die Industrie, welche diese weitere Ver-
arbeitung eines großen Theils solcher Produkte gewerbsmäßig besorgt (wo noch der
Landmann selbst sich sein Haus, seine Kleider etc. verfertigt, kann man nicht von In-
dustrie sprechen). Wird der Verkauf von Produkten der Landwirthschaft und der Industrie
gewerbsmäßig betrieben, so entsteht der Handel (zunächst ist auch dieser eine Neben-
arbeit des Landwirths, beziehungsweise des Industriellen); zum Handel rechnet man
auch das Bank- und Versicherungswesen, sowie das Wirthschaflswesen. Dann bildet sich
eine weitere Erwerbsart aus der Herstellung und Betreibung der verschiedenen Hülfs-
mittel des Verkehrs. Schließlich folgen die sogenannten liberalen Berufsarten, welche
sich mit der Pflege geistiger Interessen und mehr geistiger Arbeit befassen.
„Die beiden letzten Klassen, VI (persönliche Dienstleistungen) und VII (Personen
ohne Beruf oder ohne Angabe desselben) sind Sammelpositionen, in welchen man unter-
bringt, was eigentlich in die bereits genannten Klassen eingereiht würde, wenn man
dafür die genügenden Angaben besäße.
„Bei Klasse VI finden wir nämlich im Grunde dieselben Dienstleistungen, wie sie
in den übrigen Klassen das Hausgesinde besorgt; nur insoweit solche Dienstleistungen
nicht bestimmt einer der fünf ersten Klassen zugeschrieben werden können, fallen sie
der sechsten Klasse zu, z. B. die ambulanten Dienstleistungen, auch Dienstboten, welche
momentan außer Dienst sind.
„Ebenso ist Klasse VII eine aus Noth geschaffene Sammelposition für solche, von
welchen wir nicht wissen, welchem Berufe sie eigentlich angehören. Wüßten wir z. B.,
was für Leuten die in Erziehungsanstalten befindlichen Kinder angehören, so würden
wir sie in der Berufsklasse ihrer Eltern als Angehörige unterbringen ; ebenso versetzen
wir in Strafanstalten oder Spitälern Befindliche nur dann in Erlasse VII, wenn wir deren
Hauptberuf nicht kennen. Nachdem einmal diese Klasse VII aufgestellt werden muß,
bringen wir in ihr auch noch andere Leute unter, welche, insoweit wir ihren frühern
Beruf kennen, mit ebenso vielem Recht unter diesen rubrizirt werden dürften, z. B. Pen-
sionirte oder Rentiers (die kleinern Rentiers nennen sich mit Vorliebe: Privatiers, ent-
sprechend dem sächsischen: Private).*
Nachdem durch diese Auszüge aus der Darstellung des eidg. statistischen
Bureau das Mittel zur Beurtheilung der hienach folgenden tabellarischen Ueber-
sichten gegeben ist, mag zunächst eine Zusammenstellung der Hauptsammeipositionen
der Zählungen von 1860, 1870 und 1880 folgen:
a. Beruftreibende:
1860 1870 1880 1860 1870 1880
absolat absulat absolut <>;o ®,o <*/o
L Urproduktion . 508,364 559,548 557,739 46,275 46,754 42,857
n. Industrie . . 457,893 486,322 550,824 41,68o 40,686 41,882
III. Handel . . . 57,420 69,660 94,995 5,226 5,82o 7,2i4
IV. Verkehr . . 18,533 22,752 48,508 1,688 l,90i 3,684
V. Oeffentliche Ver-
waltung , Wis-
senschaften und
Künste . . . 40,121 41,154 46,258 3,652 3,4S9 3,5i8
Benifsverhältnisse der Schweiz — 225 — Berufsverhältnisse der Schweiz
VI. Persönl. Dienst-
leistungen . . 16,250 ^) 17,352 18,442 1,479 l,45o l,4oo
Total Beruftreibende 1'098,581 1'196,788 1'316,766 lOO.ooo lOO.ooo lOO.ooo
®/o der Bevölkerung 43,7 44,8 46,3
6. Gesammtbevölkerung (Beruftreibende, Angehörige und Hausgesinde),
vertheilt auf die Haupterwerbsgruppen.
1860*)
absolut
1870
absolut
1880
absolut
1860 *)
^'0
1870
^'0
1880
I. Urproduktion
n. Industrie . .
IlL. Handel . . .
IV. Verkehr . .
V.OeffentHche Ver-
1'159,373
890,973
162,678
46,814
1'156,955
948,101
175,174
62,293
1'168,137
1*057,889
206,003
112,440
46,181
35,490
6,480
1,865
43,845
35,521
6,563
2,884
41,043
37,170
7,288
3,951
waltung , Wis-
senschaften und
Künste . . .
VI. Persönl. Dienst-
115,415
109,194
115,969
4,598
4,091
4,075
leistungen .
Vn. Ohne Beruf oder
27,449
29,204
30,016
1,093
1,094
1,054
Berufsangabe .
107,792
188,226
155,648
4,298
7,052 ^
0 5,469
Totalbevölkerung 2*510,494 2*669,147 2*846,102 lOO.ooo lOO.ooo lOO.ooo
Was lehren nun die vorstehenden Zusammenstellungen? Antwort: Daß In-
dustrie, Handel und Verkehr der Urproduktion eine Menge Kräfte entzogen haben,
d. h., daß ohne die bedeutende Entwicklung von Industrie, Handel und Verkehr
in den letzten Jahrzehnten eine weit größere Zahl Personen bei der Urproduktion
verharrt hätte, oder, was ebenso wahrscheinlich ist, daß die Auswanderung er-
schreckliche Dimensionen angenommen haben würde. Möglich auch, daß die Ein-
wanderung in bescheideneren Grenzen geblieben wäre. Brachte jene Verschiebung
vielen Klassen bedeutende Vortheile (größeren und leichteren Erwerb), so sind
anderseits die Nachtheile (ungünstigere Gesundheitsverhältnisse etc.) ebenso offen-
kundig.
In welchem Maße sich die eben beschriebene Umwandlung in jedem Kanton
vollzogen hat, zeigt folgende der Volkszählungsstatistik von 1880 entnommene
Tabelle
') Im Jahre 1860 wurde das Hausgesinde zu der Klasse , Persönliche Dienstleislungen'*
gerechnet und die Berufsstatistik verzeichnet in dieser Klasse 153,417 Personen. Da
bei den Zählungen von 1870 und 1880 das Hausgesinde aus jener Klasse ausgeschieden
wurde, nehmen wir bei dieser Zusammenstellung nach Analogie der Ziffern von 1870
und 1880, welche unter sich eine Differenz von ca. 1100 aufweisen, für das Jahr 1860
die Zahl 16,250 an.
*) Die Ziffern pro 1860 sind hier in der Weise ermittelt worden, daß die bei der
Klasse , Persönliche Dienstleistungen* in der Statistik von 1860 angegebene Summe
159,092 (in welcher das Hausgesinde und dessen Angehörige inbegriffen sind) nach dem
nämlichen prozentualen Verhältniß, wie dasselbe bei 1870 besteht, auf die verschiedenen
Klassen vertheilt wurde. Dieselben haben somit nur approximativen W^erth, werden
aber der Wahrheit ziemlich nahe kommen.
') Dieser hohe Prozentsatz beruht darauf, daß 84,955 Personen keine Berufsangabe
machten, gegen 47,356 im Jahre 1860 und 24,926 im Jahre 1880.
Wnwrw, Volkiwlrthflcluifts-Lexlkon der Schweiz, Y^^
Berufsverhältnisse der Schweiz — 226 —
Berufsverhältnisse der Schweiz
Bevölkerung von 1870 und 1880
in ^/oo vertheilt auf die Haupterwerbsgruppen.
Oeffentl. Per-
Ohne
Urprod. Industrie.
Hunrl«! Y«rk ^erwÄltg., sönMche oder
u. Kunst. leistangen.Beruffl.
Aargau
Appenzell A.-Bb.
Appenzell I.-Eh
Baselland .
Baselstadt
Bern .
Freiburg .
Genf . .
Glarus . .
Graubünden
Luzern
Neuenburg
Nidwaiden
Obwalden .
Schaffhausen
Schwyz
Solothurn .
St. Gallen
Tessin .
Thurgau
Uri
Waadt
• •
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
1870
1880
453
443
223
207
408
357
329
325
50
43
429
433
595
585
187
154
214
221
606
596
526
527
209
200
499
499
596
589
440
436
516
470
399
400
398
326
541
541
438
408
607
451
487
471
379
393
630
630
473
516
517
508
487
528
351
355
219
239
368
409
579
595
201
209
278
263
532
540
276
276
232
242
355
359
300
311
407
417
420
487
287
270
404
428
187
138
265
270
54
53
62
71
45
55
47
51
177
176
59
61
48
49
164
182
75
74
57
69
57
65
82
85
57
78
44
43
61
66
60
66
54
53
69
75
54
56
50
52
72
72
67
75
19
26
12
17
6
12
29
44
58
69
21
30
15
26
35
49
24
29
26
40
17
31
26
40
25
21
19
21
29
29
25
63
27
46
25
34
18
77
26
36
36
274
24
40
38
36
26
25
31
29
32
31
78
63
42
45
36
37
73
81
37
39
40
39
39
37
41
47
48
40
47
35
54
52
31
31
35
36
34
33
42
35
37
33
37
25
49
49
3
5
5
10
1
5
3
5
50
30
11
12
5
11
20
20
37
8
7
6
4
8
26
21
5
6
2
5
6
12
7
14
13
5
8
9
4
4
5
7
6
5
12
11
54
44
42
40
36
26
43
36
100
91
87
64
82
53
153
105
34
34
63
41
79
69
84
67
90
80
60
65
55
46
61
45
65
43
46
36
54
17
40
36
55
35
96
84
Berufsverhältnisse der Schweiz — 227 — Berufsverhällnisse der Schweiz
Wallis . . .
Zürich .
Zug ....
Schweiz
• * • .
f 1870
1880
747
112
30
15
33
3
60
761
125
30
22
32
1
29
1870
1880
375
423
72
26
35
20
49
303
461
93
43
36
14
50
1870
416
411
ö8
21
39
4
51
1880
402
401
57
36
39
8
67
}1870
433
355
66
23
41
11
71
1880
410
372
72
39
41
11
55
Folgende Tabellen beziehen sich nun ausschließlich auf die Volkszählung
Ton 1880 (a und b sind textuell dem dritten Band der Yolkszählungsstatistik
von 1880 entnommen).
Berufsverhältnisae der Schweiz
Bera&verfaaltnisae der Schweis
«. Ertoerbende. Hausgesinde und Angehörine ohne Erwerb jeder Beruf ig ruppe
am 1. Dezember 1880.
Hauptgruppen der Berutiarlen.
I, UrproduktiDn ToUl
dum: Berg- und Kohlenbau, Steinbruch und
Salinen
Landwirthschafl, Käserei u. Gartenbau
Porst wirthstb all.
Jagd
Fischerei
II. Industrie Total
dmi: Lebens- und GenuEmitlel
Kleidung und Putz
Bau und Einrichtung von Wohnungen
Typographische u- bezügliche Gewerbe
TexUlinduslrie ; ■
Chemische Gewerbe
Muscliinen- und Werkzeugfabrikalion .
III. Handel Total
liiop^ Eigentlicher Handel
Bank-, Agentur- u. Versicherungswesen
Wirthachftftswesen
IV. Verhehr Total
; yiraßen- und Wasser-Bau und-Unlerhait
Eisenbahn-Bau und -Betrieb ....
Post-, Tolegrapheu- u. Telephon -Beirieb
Speililion, Fuhrleute und Boten . .
Schifffalirt und Flößerei
V. Oettentllche Verwaltung, WJKBiichaft
und Kuntt Total
ad: Oeflentliche Venvaltung und Justiz
Mediän und Heilweaen
Kultus und Unterlicht
Uebrige Wissenschaften .....
VI. ParsOnllche Dientlleistut.gen . . Total
: Leiter und Bedienstete in Anstulleu .
Krankenwärter, Diakonissinnen, Pflege-
rinnen
Dienslraanner, HoUhacker etc. , . .
TaglOhnCT ohne nähere Bezeichnung .
Dienstboten außer Dienst
Total
VII, Per»on«n nhne Beruf oder ohne An-
gabe deitelben:
Rentiers und Pensionirte
SfhiiltT außer dem elterlichen Hause
Unlerstatzte u. Verpflege ohne Bemfs-
angiibe
Gefnnifene ohne Berufsangabe . . .
PerKonen ohne jede Angabe ....
&57,781l| 41,71 28,30S 2,
500,8241 .>2,™
30,685; 4r>,i
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Berufeverhältnisse der Schweiz — 229 — Benifsverhäitnisse der Schweiz
b. Erwerbende, Hausgesinde und Angehörige ohne Erwerb, nach Kantonen,
Kantone.
A
Erwerbende.
B
Hausge-
sinde der
Erwerben-
den.
C
Angehörige
der
Erwerbenden.
o/o
absol.
absol.
absol.
A
B
c
Aargau • . .
92,481
3,767
93,742
48,68
1,98
49,84
Appenz. A.-Kh.
27,137
728
22,000
54,42
1,46
44,12
Appenzell I.-Bh.
7,326
127
5,060
58,55
1,01
40,44
Baselland . .
28,340
949
27,826
49,62
1,66
48,72
Baselstadt
28,676
3,714
26,819
48,4s
6,27
45,80
Bern •
223,577
15,289
259,117
44,90
3,07
52,03
Freiburg
52,447
3,718
53,126
47,99
3,40
48,61
Grenf .
46,164
4,446
40,279
50,79
4,89
44,82
Glarus .
17,445
404
15,207
52,77
1,22
46,01
Graubttnden
44,759
2,257
44,062
49,14
2,48
48,88
Luzem .
60,370
5,316
59,853
48,09
4,28
47,68
Neuenburg
45,299
3,449
47,987
46,88
3,56
49,61
Nidwaiden
4,954
345
5,732
44,91
3,18
51,96
Obwalden
6,857
490
7,002
47,79
3,41
48,80
Schaffhausen
16,351
1,072
19,165
44,69
2,98
52,38
Schwyz .
23,871
1,070
23,995
48,78
2,19
49,08
Solothum
35,852
1,967
39,156
46,58
2,55
50,87
St. Gallen .
104,215
4,434
94,260
51,86
2,19
46,45
Temin
67,622
2,241
58,738
52,58
1,74
45,68
Thurgau .
46,490
2,272
47,157
48,47
2,87
49,16
üri . . .
12,182
682
9,991
53,80
2,98
43,72
Waadt . .
103,560
6,640
108,389
47,88
3,04
49,58
Wallis . ,
46,321
2,077
48,937
47,59
2,13
50,28
Ztirich . .
163,314
7,745
130,356
54,18
2,57
43,25
Zug . .
11,156
691
9,842
51,44
3,18
45,88
Schweiz
1'316,766
75,890
1^297,798
48,94
2,82
48,24
Berufsverhältnisse der Schweiz — 230 —
BemfisYerhältnisse der Schweiz
Total der Be-
rufftthätigen.
CO
CO
CO
•
'S ^
5 g
o O'HOO'^'Hi-lG^OOTHO^iHO'HO'HTHOOO-HO^r-l
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Berufsverhältnisse der Schweiz — 231 —
Berufsverhältnisse der Schweiz
Folgendes ist eine Zasammenstellung derjenigen einzelnen Bemfsarten, welche
L 7oo aller Berufethätigen (1317) und
laut Yolkszählungsstatistik von 1880
mehr aufweisen.
Absolut ''oo
Landwirthe, Hirten u. Winzer 534,921 406,0
Seidenspinnerei, -Zwirnerei,
und -Weberei .... 63,123
Handel, eigentlicher . . . 55,384
Uhren- und Uhrenwerkzeug-
fabrikation 43,905
BaumwoUspinnerei , -Zwir-
nerei und -Weberei . . 42,166
Stickerei 36,598
Schneiderei 34,744
HoteUerie und Wirthschaft 30,503
Schuhmacherei 29,855
Weißnäherei 27,213
Eisenbahnbau und -Betrieb 24,850
Maurer und Gypser . . . 21,131
Schreiner 19,387
Zimmerleute 18,003
Lehrpersonal 15,383
Wascherei und Glätterei . 14,603
Stroh- u. Roßhaarflechterei 12,225
Bäckerei 11,657
Maschinen- u. MQhlenbauer 9,893
Hammer-, Huf- und Zeug-
schmiede 9,846
Leinen- u. Halbleinen-Spin-
nerei, -Zwirnerei u. -Web. 8,966
Metzger und Wurster . . 8,748
Straßen- und Wasser-Bau u.
-Unterhalt 8,361
Taglöhner und Spetterinnen 8,054
Müller 7,691
Post-, Telegraphen- u. Tele-
phonbetrieb 6,577
Wagnerei und Waggonfabri-
kation 6,420
OefTentliche Beamte und An-
gestellte 6,317 4,8
Sennen und Milchsieder . 6,271 4,8
Steinmetzen u. Marmoristen 5,838 4,4
Fuhrleute und Lohnkutscher 5,646 4,2
Küfer und Kühler .... 5,419 4,1
Schlosserei (inkl.Eisenmöbel-
fabrikation) 5,405 4,1
Gärtner 5,271 4,0
Geistliche und Nonnen . . 5,127 3,9
Tabak-u.Gigarrenfabrikation 4,943 3,8
Zeugdruckerei 4,058 3,1
47,9
42,0
33,3
32,0
27,8
26,4
23,2
22,7
20,7
18,9
16,1
14,7
13,7
11,7
114
9,3
8,8
7,5
7,5
8,2
6,6
6,3
6,1
5,8
5,0
4,9
Flach- und Dekorationsmaler
Kalk- imd Ziegelbrenner .
Waldarbeiter (ohne Förster)
Färberei
Dachdecker
Putz- und Blumenmacherei
Spengler und Lampisten .
Strumpfwirker u. Strickerin-
nen
Bankwesen und Geldwechsel
W^oUe-u.Halbwollespinnerei,
-Zwirnerei und -Weberei
Stein- und Schieferbrecher
Sattler
Kost- und Logisgeberei . .
Säger
Polizei
Buchdruckerei
Hafnerei u. Ofenfabrikation
Leiter und Bedienstete in
öffentlichen Anstalten
Weibel, Wächter, Kirchen-
diener etc
Buchbinderei
Hebammen
Krankenwärter, Diakonissin-
nen und Pflegerinnen
Advokaten und Notare . .
Eisengießer
Korb- und Sesselflechter .
Papier- und Holzstofffabri-
kation
Bierbrauer (inkl. Mälzer) .
Zucker- u. Pastetenbäckerei
Gerberei
Aerzte
Bleicherei und Appretirung
Baumeister und Architekten
Barbiere und Haararbeiter
Musikinstrumentenmacher .
Drechsler
Schifffahrt und Flößerei .
Förster und Forstaufseher .
Glaser
Gold- und Silberarbeiter .
Musiklehrer und Musiker .
Holzschnitzer
Absolut
4,057
3,922
3,908
3,883
3,798
3,788
3,721
3,615
3,326
3,492
3,201
3,417
3,193
3,188
3,060
3,044
2,893
2,734
2,724
2,519
2,583
2,576
2,567
2,392
2,283
2,263
2,188
2.148
1.588
2,105
2,024
1,895
1,859
1,726
1,593
1,580
1,480
1,337
1,315
1,307
o/m
3,1
3,0
3,0
2,9
2,9
2,9
2,8
2,7
2,5
2,6
2,4
2.6
2,4
2,4
2,3
2,3
2,2
2,889 2,2
2,1
2,1
1,9
2,0
2,0
1,9
1,8
1,7
1,7
1,7
1,6
1.2
1,6
1,5
1,4
1,4
1,3
1,2
1,2
1,1
1,0
1,0
1,0
Noch sei hier des Antheils des weiblichen Geschlechts an den verschiedenen
Erwerbszweigen gedacht. Unter 1 '3 16, 7 66 berufsthätigen Personen vom Jahre
1880 befanden sich 423,956 weibliche (ohne Hausgesinde), somit 32,2 ^/o. Nach
Kantonen ermittelt, kommen auf je ICK) Erwerbende männlichen Geschlechts
22,9 bis 81,9 Erwerbende weiblichen Geschlechts (die häuslichen Dienstboten
nicht inbegriffen), nämlich :
Appenzell I.-Bh. . 81,9
Tessin .... 72,7
Glarus . . . . 66, i
Appenzell A. -Rh. 62,?
Zürich .
Baselland
59,2
55,1
Berufsverhältnisse der Schweiz — 232
Berufsverhältnisse der Schweiz
Grraabünden
. 54,1
Schwyz
. . 48,9
Nidwaiden . .
. . 40,7
St. Gallen . .
. 52,5
Schaffhausen
. . 45,1
Bern . .
. , 39,9
Aargau .
. 51,6
Neuenburg
. . 44,7
Luzern .
. . 38,1
Obwalden . .
. 50,2
Freiburg .
. . 42,0
Waadt . . .
. . 35,3
Baselstadt . . .
49,8
Thurgau
. . 41,7
Uri . . . .
. . 22,9
Zug
49,2
Wallis . . .
. . 41,7
Solothurn .
46,7
Genf
. . 41,5
Folgende Gruppirung zeigt, bei welchen Erwerbszweigen das weibliche
Geschlecht mit mehr als 5 ®/o bethätigt ist.
Auf 100 männliche Erwerbende kommen laut Schweiz. Berufsstatistik von
1880 weibliche:
a. Hauptgruppen:
PersönUche Dienstleistungen . . . 121,9
Industrie 64,»
Handel 60,i
Urproduktion 36,o
Oeffentliche Verwaltung , Wissen-
schaften und Künste 34,s
Verkehr 3,9
b. Mittelgruppen:
Textilindustrie 195,8
Kleidung und Putz 186,7
Wirthschaflswesen 124,6
Medizin und Heilwesen . . . . 71,«
Kultus und Unterricht 62,8
Handel, eigentlicher 43,6
Chemische Gewerbe 30,5
c. Einzel-Er
Hebammen und Schröpferinnen . 51580,o
Weißnäherei 27164,o
Putz- und Blumenmacherei . . . 8314,8
Wascherei und Glätterei .... 6304,8
Hausgesinde im Dienste .... 2529,6
Strumpfwirkerei und Strickerei . 1306,6
Kost- und Logisgeberei .... 1152,«
Stroh- und Roßhaarflechterei . . 651,8
Krankenwärter und Pflegerinnen . 648,7
Seidenspinnerei, -Zw. und -Web. . 436,s
Schneiderei 191,»
Leiter u. Bedienstete in öffentl. Anst. 1 58,4
Woll- u. Halbwollspinnerei u. -Web. 137,6
Tabak- und Cigarrenfabrikation . 135,&
Stickerei 133,6
Baumwollspinnerei, -Zw. und -Web. 130,i
Taglöhner ohne näh. Bezeichnung 114,6
Hotels und Wirthschaften . . . 106,»
Leinen- u. Halbleinspinn. u. -Web. 94,s
Zeugdruckerei 89,o
Lehrpersonal 75,i
Posamenterie 70,i
Papier- und HolzstofTfabrikation . 68,9
Teigwaarenfabrikation .... 62,o
Tapetenfabrikation, Tapezierer und
Matratzenmacher • 58,7
Hutmacher 57, i
Musiker, Sänger und Schauspieler 52,o
Uhren- u. Uhren werkzeugfabrikat. 50,4
Kürschner, Kappen- u. Handschuh- 43,6
macher 43,6
Landwirthschaft, Weinbau, Käserei,
Gartenbau 37 ,o
Maschinen- und Werkzeugfabrikation 23,9
Künste 23,7
Post, Telegraph, Telephon . . . . 21,&
Lebens- und Genußmittelbereitung . 15,s
T5^pographische etc. Gewerbe . . . 12,9
werbszweige :
Bleicherei und Appretur .... 42,s
Schirmmacherei 41,o
Knopf- und Kammmacherei . . . 38,7
Musikinstrumentenfabrikation . . . 38,s
Landwirthe, Hirten und Winzer . . 37,8
Geistliche und Nonnen 36,5
Zuckerbäcker, Ghocolatiers .... 29,o
Vergolder und Rahmenmacher . . 25,»
Gold-, Silber- und Bronzearbeiter . 24,i
Schriftgießerei 21,«
Buchbinderei 19,7
Korb- und Sesselflechter .... 18,8
Kunstmaler und -Zeichner . . . . 17,«
Barbiere und Haararbeiter . . . 14,4
Bürstenbinder 14,o
Photographie 13,7
Weibel, Wächter, Kirchendiener . . 12,o
Optiker und Kleinmechaniker . . . ll,o
Lithographie und Kupferstecherei . 10,6
Mineralwasser- und Essigfabrikation 10,«
Färberei 10,t
Seifen- und Kerzenfabrikation . . 10,i
Bäcker 9,»
Buchdruckerei 9,o
Gärtner 8,x
Bildhauer und Holzschnitzer ... 7,o
Schusterei 7,o
Hafnerei und Ofenfabrikation . . 6,4
Sennen und Milchsieder 6,o
Feilenhauer und Schleifer .... 5,6
Glasfabrikation 5,s
Besen aus Reisig — 233 — Beuleltuch
Besen aus Reisig. Gesammtausfahr 1884: 122 q, 1883: 78 q. Ge-
«ammteinfuhr 1884: 3569 q, 1883: 3290 q. Durchschnitt 1872/81: 1789 q.
1873: Besen aus Reisig und Reisstroh : 3321 q, 1863: 2995 q, 1853: 1876 q,
wovon das Meiste über die deutsche Grenze.
Besen aus Reisstroh. Gesammtausfuhr 1884: 72 q, 1883: 92 q. Ge-
eammteinfuhr 1884: 2037 q, 1883: 2297 q, Durchschnitt 1872/81: 2060 q.
1873 : siehe Besen von Reisig, wovon das Meiste über die französische und
die italienische Grenze.
Besenfabrikation. Unter dieser Geschäftsbezeichnung waren Ende 1884
2 Firmen (Kt. Waadt) im Handelsregister eingetragen.
Betten, gefüllte (Matratzen etc.). G^ammtausfuhr 1884: 41 q, 1883:
71 q. Gesammteinfuhr 1884: 179 q, 1883: 89 q, Durchschnitt 1872/81:
138 q, 1873: 104 q, 1863: 43 q, 1853: 85 q.
Bettfedern und Flaum. Gesammtausfuhr 1884: 115 q, 1883: 147 q,
1873: 140 q, 1863: 88 q, 1853: 71 q. Gesammteinfuhr 1884: 2712 q,
1883: 2826 q, Durchschnitt 1872/81: 3153 q, 1873: 3299 q, 1863: 3033 q,
wovon das Meiste über die deutsche Grenze.
Bettwaarengeschäfte. Im Handelsregister waren deren Ende 1884 192
eingetragen, nämlich : 2 als Bettdeckenfabrikation, 1 als Bettdeckenhandlung,
30 als Bettfedernhandlungen, 11 als Betthandlungen, 7 als Bettwaarenfabri-
kation, 4 als Bettmacherei , 3 als Bettwaarengeschäfte, 122 als Bettwaaren-
handlungen, 4 als Flaumhandlungen, 1 als Handlung mit Matratzenartikeln,
1 als Matratzenhandlung, 1 als Handlung mit Artikeln für Bettmacher, 1 als
Tricotbettdeckenfabrikation, 4 als Tricotbettdeckenhandlungen.
Die Gesammtzahl 192 zerfällt auf die Kantone wie folgt: Aargau 13,
Baselland 6, Baselstadt 4, Bern 34, Freiburg 2, St. Gallen 15, Genf 8, Grau-
bünden 3, Luzem 19, Neuenburg 2, Nidwaiden 1, Schaffhausen 5, Schwyz 1,
Solothum 2, Tessin 2, Thurgau 10, Waadt 1, Zürich 64.
Beuteltueli. Die Erzeugung dieses feinen Seidengazegewebes zum Sieben
des Mehls ist Anfangs der Dreißiger Jahre durch Pierre Dufour von Lyon für
Rechnung einer Zürcher Firma in Thal, im st. gallischen Rheinthal, eingeführt
worden. Von da aus verbreitete sie sich über die angrenzenden Gegenden des
appenzellischen Vorderlandes und gelangte später auch nach Herisau und in's
Untertoggenburg. Die Bedingungen für diese lohnende und schöne Hausindustrie
blieben günstig bis gegen die Mitte der Siebenziger Jahre, zu welcher Zeit in
Folge von XJeberproduktion ein Wendepunkt eintrat. Das Herabsetzen der Preise
vermochte den naturgemäß beschränkten Konsum nicht, wie bei Kleiderartikeln
n. dgl. zu vergrößern.
Der Hauptabnehmer ist Nordamerika. Konkurrenz bestand während Jahr-
zehnten sozusagen keine. In neuerer Zeit sind nun aber in Deutschland, Holland
und Frankreich bemerkenswerthe Rivalen erstanden, und es ist das schwei-
zerische Quasi-Monopol der Versorgung aller Mühlen der Welt mit Beuteltuch
hiedurch wesentlich eingeschränkt.
Im Sommer 1880 ergab die Zählung des kaufinännischen Direktoriums in
8t. Grallen in den Kantonen St. Gallen und Appenzell 1509 Webstühle, wovon
seither aus den angedeuteten Ursachen einige hundert außer Betrieb gesetzt
worden sind. Die Produktion wird auf 10,000 Stück ä 300 Fr. = 3 Millionen
Franken geschätzt, wovon ein großer Theil auf Rechnung zürcherischer Häuser
zu setzen ist, die in St. Gallen und Appenzell, wo ihnen die nöthigen ge-
schickten Arbeiter am ehesten zur Verfügung stehen, weben lassen.
Beuteltuch — 234 — Bevölkerung der Schweiz
Ende 1884 waren im Handelsregister 7 Firmen eingetragen, die die
Fahrikation von Beuteltuch als ihren Geschäftszweig hezeichneten , davon in
Appenzell A.-Rh. 1, St. Gallen 1, Zürich 5.
Beyölkerung der Schweiz* Wie das eidg. statistische Bureau in seinem
Vorwort zur Bevölkerungsstatistik von 1880 (Schweizerische Statistik LI.,
Eidg. Volkszählung vom 1. Dezemher 1880, erster Band) mittheilt, ist die erste
eidg. Volkszählung in den Jahren 1836/38 ausgeführt worden. Dieselhe bot
indeß nur die für Festsetzung der eidg. Mannschafts- und Geldskala nothwendige
Grundlage und entsprach im Uebrigen den an eine Volkszählung zu stellenden
Anforderungen nur in sehr dürftiger Weise, indem sie in den einzelnen Kantonen
nach verschiedenen Grundsätzen und zum Theil höchst summarisch ausgeführt
wurde und zudem noch in verschiedenen Zeitpunkten , deren äußerste fast zwei
Jahre (April 1836 und Februar 1838) von einander entfernt waren.
Die zweite eidg. Volkszählung fand statt vom 18./23. März 1850, und es
waren an sie bereits ziemlich diejenigen Aufgaben gestellt, welche vom Stand-
punkte der Wissenschaft und der Administration aus postulirt werden. Freilich
bot sie, da sie eine ganze Woche dauerte, nicht die nöthigen Garantien gegen
Auslassungen und Doppelzählungen und litt auch in erhöhtem Maße an den ün-
genauigkeiten , welche bei jeder Zählung mit unterlaufen; am bedauerlichsten
aber ist, daß ihre Schätze nicht einmal ganz ausgebeutet wurden, indem die
Bundesversammlung nach der Mittheilung der Hauptergebnisse jeden Kredit zur
weitern Ausnützung des Materials verweigerte, weßhalb über Zivilstand, Alter
und Beschäftigung der Bevölkerung nur bruchstückweise Auskunft zu gewinnen war.
Nachdem am 3. Februar 1860 die Bundesversammlung eine im Jahre 1860
vorzunehmende Volkszählung angeordnet und die Wiederholung einer solchen
nach je 10 Jahren vorgeschrieben, und nachdem sie fast gleichzeitig ein eidg.
statistisches Bureau in's Leben gerufen hatte, erschien die Bevölkerungswissenschaft
nach dieser Richtung für die Zukunft gesichert.
„Gleichwohl**, schreibt das eidg. statistische Bureau, dessen Vorwort wir
von hier an wörtlich folgen, „lassen auch die seitherigen Volkszählungen, ob-
schon sie den Fortschritten der Wissenschaft nach Möglichkeit Rechnung trugen,
noch zu wünschen übrig. Einerseits gestatteten die durch Gesetz dem statistischen
Bureau zugewiesenen Hülfsmittel nur eine so langsame Bearbeitung des enormen
Materials, daß beim endlichen Erscheinen des letzten Bandes schon seiner Ver-
spätung wegen das Interesse für seinen, den thatsächlichen Verhältnissen nicht
mehr entsprechenden Inhalt ein nur geringes sein konnte; andrerseits enthielten
die Angaben über die Bevölkerung noch empfindliche Lücken oder Ungenauig-
keiten; vollends aber waren die anderweitigen Aufnahmen, welche man mit der
Volkszählung verbinden zu können glaubte, 1860 die Gewehrzählung, 1870 die
Zählung der Fahrihgeschäfle , ihrer Arbeiter und Motoren derart mißlungen,
daß die Ergebnisse gar nicht publizirt werden durften; man hatte nicht nur
den Nebenzweck der Volkszählung nicht erreicht, sondern durch Ueberladung
des Pensums der Volkszählung noch diese selbst geschädigt.
„Diese Erfahrungen hatten bei unsern Fachmännern in der Schweiz schon
vor der endlichen Berathung und Feststellung der Aufnahmsformulare die An-
sicht gereift, es habe die Volkszählung des Jahres 1880 sich auf eine möglichst
genaue Lösung der Hauptaufgabe zu beschränken und — um dies zu erreichen
— alles nicht streng zu derselben Gehörige von ihr ferne zu halten.
„Es war aber begreiflich, daß in Kreisen, welche mit diesen Erfahrungen
und den Schwierigkeiten und Kosten einer richtigen Volkszählung weniger ver-
Bevölkerung der Schweiz — 235 — Bevölkerung der Schweiz
traut waren, die durch die Presse ihnen hekannt gewordenen Versuche von mit
Yolkßzählungen verbundenen Neben-Erhebungen in andern Ländern den Wunsch
rege machten, wir möchten dem Beispiele dieser andern Länder folgen.
„Es gelangten daher, wenige Tage vor der Berathung der Vorlagen unseres
statistischen Bureau's durch die vom eidg. Departement des Innern aufgestellte
Expertenkommission, zwei solche Gesuche an die Bundesbehörde; das eine, vom
Zentralkomite des schweizerischen Gewerbevereins ausgegangen, verlangte die
Aufnahme folgender fernem Kubriken in das Volkszählungsformular: 1) der
örtliche Sitz des Gewerbes der Person, 2) Name des Geschäftsleiters und Firma
des Geschäfts, 3) Gegenstand des Betriebes, 4) Zahl der Geschäftsleiter (Arbeit-
geber), unterschieden nach dem Geschlechte, 5) 2iahl der übrigen im Betriebe
thätigen Personen, unterschieden nach Geschlecht und Alter (!), 6) Zahl, Art
und, soweit thunlich, die Kraft der ümtrieb&maschiDen, 7) bei Gewerben, für
welche gewisse Arbeitsmaschinen und Vorrichtungen charakteristisch sind, deren
Art und Zahl.
„Noch mehr wollte eine Eingabe des Zentralkomites des schweizerischen
GrUtli Vereins auf dem Aufhahmsformulare beigefügt wissen : Lohnverhältnisse,
Lebensmittelpreise, Wohnungsverhältnisse, Armenunterstützungen, Arbeitslosigkeit,
Konsumtion und Produktion (!), Krankheiten, Sterblichkeit, Verbrechen aus Ar-
muth und deren Folgen, Selbstmorde etc.
„Das erstere Gesuch hatte offenbar die im Jahre 1875 im Deutschen Reiche
im Anschlüsse an die Volkszählung gemachte Aufnahme im Auge, nur mit dem
Unterschiede, daß die zahlreichen, die Gewerbe betreifenden Fragen auch bei
Großbetrieben, nach seiner Vorstellung schon auf der ohnehin ziemlich kompli-
zirten Haushaltungsliste angebracht werden sollten; das andere Gesuch hatte sich
wohl die Volkszählungen der Vereinigten Staaten zum Muster genommen.
„Gegen eine Befolgung des von Deutschland im Jahre 1875 gegebenen
Beispiels würden nun zwar die erheblichen Mehrkosten, welche sich aus der
Hinzufügung der Gewerbezählung zur Volkszählung ergaben, noch nicht einen
genügenden Grund abgegeben haben ; nachdem aber die Direktoren der statistischen
Bureaux der deutschen Städte in einer im Oktober 1879 mit Rücksicht auf die
bevorstehende neue Volkszählung abgehaltenen Konferenz sich ausdrücklich gegen
eine wiederholte Verbindung von Gewerbezählung und Volkszählung ausgesprochen,
weil die erstere nicht zu einem befriedigenden Resultate geführt, wohl aber das
gesammte Zählungswerk außerordentlich erschwert habe, so war ja dieser Vor-
gang gerade eine Bestätigung dessen, was wir auch im eigenep Lande bereits
erfahren hatten, und ein Grund zu vorsichtiger Beschränkung unseres Unternehmens.
„Vollends aber kann man nicht den kantonalen und Gemeindebehörden,
welche im Verhältnisse zu ihren Honoraren schon sehr belastet sind, statistische
Aufnahmen zumuthen, wie sie in den Vereinigten Staaten Nordamerikas mit
den Volkszählungen, verbunden werden, sondern wir müssen, wenn wir denselben
Zweck anstreben, uns auch zu denselben Mitteln entschließen. In den Vereinigten
Staaten wird die alle 10 Jahre wiederkehrende und jeweilen ein Vierteljahr
ausfüllende Volkszählung durch eigens hiefür angestellte Beamte der Union und
ganz auf Kosten der letztern ausgeführt. Diese Beamten werden pro rata der
Arbeit bezahlt; sie müssen besondere Kenntnisse der in ihren Zählungsbezirken
vorherrschenden Industriezweige besitzen; sie werden beeidigt, und wenn sie
wissentlich Falsches berichten, mit hoher Geldbuße bestraft; auch die befragten
Privatpersonen werden für wissentlich falsche Angaben gebüßt (!). Die Kosten
dieser Volkszählungen der Union sind enorm; sie betrugen im Jahre 1870 bei
Bevölkerung der Schweiz — 236 — Bevölkerung der Schweiz
einer Bevölkerung von 38'558,371 Seelen nicht weniger als 3'336,511 Doli.
= Fr. 1 7^291,800 oder 45 Centimes per Kopf; nach diesem Verhältnisse hätte
unsere Volkszählung im vorigen Jahre Fr. 1' 27 6,3 5 6 kosten müssen. £s ist
freilich richtig, daß die Gehalte in den Vereinigten Staaten (auch schon im
Jahre 1870) die unsrigen wesentlich übersteigen; fast eben so schwer fallt zu
unsern Ungunsten in die Wagschale der umstand, daß wir die Aufnahmsformulare
in fünf, die Ergebnisse in zwei Sprachen und zwar die Hauptergebnisse gemeinde«
weise publiziren müssen, während die nach Grafschaften mitgetheilten Eesultate
der Union nur in einer Sprache veröffentlicht werden, so daß nur ein Drucksatz
für drei Bände bezahlt werden mußte, bei einer Bevölkerung von über 38 Millionen
Seelen. Zur weitern Charakteristik dieser nordamerikaniBchen Volks- und Gewerbe -
Zählung theilen wir femer mit, daß bei der letzteren nur industrielle Betriebe
mit einem Bruttoertrage von mehr als 500 Dollars und landwirthschaftliche mit
einem Ertrage von mehr als 100 Dollars berücksichtigt werden; ein sehr sum-
marisches Verfiahren, welches wir nicht nachahmen dürften, weil wir dabei gerade
über die wichtigsten sozialen Erscheinungen (Hausindustrie, Kleingewerbe, kleinen
Grundbesitz) keine genügende Auskunft erhielten. Auch riskirt man allzu viele
Doppelzählungen, wenn in dem einen Bezirke im Juli, im andern im August
oder September gezählt wird, zumal wenn (wie in den Vereinigten Staaten) nur
die Wohnbevölkerung erhoben wird, bei deren Ermittlung ohnehin bei uns die
Neigung vorhanden ist, abwesende Personen mitzuzählen, welche bereits an einem
andern Orte in Rechnung gebracht werden.
„Nicht in Folge von Ignorirung dieser Vorgänge im Deutschen Eeiche und
in den Vereinigten Staaten Nordamerika^ s, sondern gerade im Hinblick auf die
Ergebnisse und Kosten derselben schlug die Expertenkommission dem Bundes-
rathe vor, in der Hauptsache beim bisherigen Volkszählungsverfahren zu bleiben
und auch die Formulare nur insoweit abzuändern, als es durch die gemachten
Erfahrungen geboten erschien. Es wurden also so ziemlich dieselben Formulare
verwendet, wie bei den zwei letzten Volkszählungen und namentlich die Haus-
haltungsliste als das eigentliche Aufnahmsformular.
„Die Haushaltungsliste hatte eine Abtheilung A für die in der Nacht vom
30. November auf den 1. Dezember in der Wohnung des Haushaltungsvorstandes
anwesenden Personen, in welcher — mit dem Haashaltungsvorstande beginnend
— eine Person nach der andern auf besondem Linien mit ihren verschiedenen
Eigenschaften aufgezählt wurde, und eine Abtheilung B für die in derselben
Nacht nur vorübergehend abwesenden Personen. Die für jede dieser Personen
entweder durch das verlangte Wort oder durch einen Strich auszufüllenden
Rubriken waren:
^ Geschlechtsname, Vorname, Stellung in der Haushaltung, Geschlecht (männlich,
weiblich), Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr), Familienstand (ledig, verheirathet, ver-
wittwet, gerichtlich auf Lebenszeit geschieden), Heimatsverhältnisse (Burgerort, Heimat-
kanton oder Staat), Aufenthaltsverhältnisse (in der Zählungsgemeinde Wohnende, Durch-
reisende oder Gäste), Konfession (protestantisch, katholisch, israelitisch, andere Konfession),
Muttersprache, Stand oder Erwerbszweig (bei Personen von 14 und mehr Jahren) : Stand,
Beruf oder Erwerb (möglichst genau bezeichnet), Geschäft oder Verwaltung, worin die
Person angestellt ist.
„Die Rückseite der Haushaltungsliste enthielt eine Anleitung zu deren Aus-
füllung und bezügliche Beispiele.
„Wie man sieht, fehlt auch diesmal wieder die Frage nach dem Geburts-
orte, obschon die Expertenkommission deren Aufnahme beantragt hatte. Dagegen
wurde abweichend von dem Antrage der Expertenkommission die Frage nach
Bevölkerung der Schweiz — 237 — Bevölkerung der Schweiz
der Konfession auf den Wunsch von zehn Kantonsregierungen nachträglich noch
aufgenommen, jedoch in ebenso einfacher Form, wie früher, da es sich ja bloß
darum handelte, die Zahl der den verschiedenen aus öifentlichen Mitteln unter-
stützten Landeskirchen Angehörigen zu ermitteln, nicht aber den verschiedenen
Abweichungen von dem Glauben derselben nachzuforschen. Die Frage nach den
körperlichen und geistigen Gebrechen wurde weggelassen, da die Erfahrung be-
wiesen hat, daß das Ergebniß solcher Aufnahmen durch ^olkszählungsbeamte
allzusehr von demjenigen abweicht, welches durch Fachmänner gefunden wird.
Die Angabe der Muttersprache wurde diesmal für jede Person besonders, statt
familienweise verlangt. Durch die einläßliche Art, in welcher nach dem Berufe
gefragt wurde, sollte soweit möglich Denjenigen entsprochen werden, welche eine
Gewerbezählung verlangten.
„Wenn sich aber auch die Volkszählung nur auf die im Lande befindlichen
Personen beschränken sollte, so konnten doch unmöglich die Wohnhäuser und
die Wohnungen ignorirt werden. Wie man auf die Eintheilung in Kantone,
Amtsbezirke, Gemeinden und Gemeindeabtheilungen abstellen mußte, so war auch,
bei der Umschreibung der Zählungsbezirke, auf die Wohnhäuser Rücksicht zu
nehmen. Dem Zählungsbeamten mußte von der Gemeindebehörde ein Yerzeichniß
der zu seinem Bezirke gehörenden Wohnhäuser und der in denselben präsumirten
Haushaltungen gegeben werden als Anleitung bei der Yertheilung der Haus-
haltungslisten ; er selbst mußte dann, wenn sich in diesem vorläufigen Verzeichnisse
bei Gelegenheit der Austheilung der Haushaltungslisten Unrichtigkeiten erzeigten,
schon der Einsammlung der Listen wegen diese Unrichtigkeiten korrigiren, und er
mußte in dieses definitive Verzeichniß nach Einsammlung der Haushaltungslisten
auch zugleich die Zahl der Personen der betreffenden Haushaltungen eintragen.
Da am Kopfe der Haushaltungsliste auch eine Rubrik zur Angabe der von der
Haushaltung bewohnten Räumlichkeiten vorhanden war, so konnte der Zählungs-
beamte bei seiner Zusammenstellung im „Foimulare für die Zählungsbeamten *"
auch diese Angaben eintragen.
„Das* weitere Verfahren war dann folgendes: Der Zählungsbeamte hatte in
dem soeben genannten Formulare die in seinem definitiven Verzeichnisse der
Wohnhäuser und in den eingesammelten Haushaltungslisten (nachdem er auch
letztere verifizirt) enthaltenen Angaben zu kopiren und am Schlüsse jeder Seite
die vorgeschriebenen Additionen zu vollziehen. Die Arbeit der Gemeinde-, Be-
zirks- und Kantonsbehörden beschränkte sich auf die Verifikation der von den
ZähluDgsbeamten ausgefüllten Formulare und die Summirung der Resultate für
die Gemeinden, Bezirke und Kantone. Aufgabe des eidg. statistischen Bureau' s
war dann die nochmalige Prüfung des gesammten eingegangenen Materials, die
Feststellung der Gesammtbevölkerung zu Händen der Bundesversammlung, welche
diese Gesammtzahl zu praktischen Zwecken (Vertretung im Nationalrathe, Geld-
kontingent«) zu verwenden und zu genehmigen sich vorbehält, und die statistische
Verwerthung des gesammten Materials. Die Vorschriften über das Verfahren bei
der Volkszählung sind einläßlich mitgetheilt in der Verordnung des Bundesrathes
vom 3. Juni 1880 (Bundesblatt von 1880, Band III, S. 195 ff.).
„Nach mehrfacher Durchgehung des gesammten Volkszählungsmaterials dürfen
wir mit Freuden erklären, daß dasselbe einen großen Fortschritt der Volks-
bildung seit dem Jahre 1870 beweist; und es dürfen sich namentlich die Land-
bezirke, welche ihre besten Kräfte der Ausführung der Volkszählung widmeten
und dieselbe mit vielem Verständnisse ausführten, getrost mit einzelnen unserer
großen Städte messen. Zugleich haben wir aber auch die Erfahrung gemacht,
Bevölkerung der Schweiz
— 238
Bevölkerung der Schweiz
daß wir an eine durch die bestehenden Verwaltungsorgane auszuführende Volks-
zählung weitere Anforderungen nicht hätten stellen dürfen, indem bereits den
von uns gestellten nicht durchweg genügend entsprochen wurde. So z. B. wagen
wir nicht, aus den erhaltenen (und soweit müglicli von uns berichtigten und er-
gänzten) Angaben über die Zahl der bewohnten Räumlichkeiten weitere Schlüsse
zu ziehen, da diese Rubrik vielorts nicht richtig verstanden zu sein scheint,
indem man bald dieselbe gar nicht einmal ausfüllte, bald offenbar zu wenige,
bald alle im Sommer bewohnbaren Räumlichkeiten einrechnete; wir ziehen daraus
den Schluß, daß bei einer neuen Aufnahme weit einläßlichere Vorschriften zu
geben seien. Auch die Angaben über den Beruf waren vielorts sehr lückenhaft;
Ausdrücke wie Knecht, Tagelöhner, Arbeiter, Fabrikarbeiter, Lehrling, Ferger,
Zwimer, Weber, Buchhalter, Agent etc., ohne daß in der letzten Rubrik der
Tabelle das Greschäft, in welchem diese Personen arbeiten, angegeben war, kamen
in großer Zahl vor, alles Angaben, mit welchen eine Berufsstatistik Nichts an-
zufangen weiß. Bei dem großen Gewichte, welches gerade in gegenwärtiger Zeit
auf eine möglichst einläßliche Ermittelung unserer Erwerbsverhältnisse gelegt
wird, durfte man sich mit solchen Angaben nicht begnügen; es ordnete daher
das eidgenössische Departement des Innern nach Prüfung des Sachverhaltes an,
daß alle in dieser Beziehung Lücken enthaltenden Zählungsbogen behufs der
Ergänzung des Fehlenden zurückgesandt werden. Viele Bogen mußten zurück-
gesandt werden, bei verschiedenen Kantonen über die Hälfte des Materials, wo-
durch den betreffenden Kantons- und Gemeindebehörden viel Arbeit erwuchs.
Wir haben aber auf diesem Wege ein ziemlich vollständiges Material erhalten,
während das Deutsche Reich, welches an demselben Tage eine ganz analog ein-
gerichtete Volkszählung ausgeführt hat, sich für die von ihr gewünschte Berufs-
statistik das Material durch eine ganz neue Aufnahme verschaffen muß.
„Was endlich die Kosten unserer Volkszählung betrifft, so bleiben dieselben
nach Allem, was wir hierüber ermitteln konnten, weit hinter denjenigen der
meisten andern Kulturstaaten zurück. Der Bund verausgabte für Papier, Druck
und Versendung der Formularien und die Verifikation des eingegangenen Ma-
terials nicht mehr als Fr. 2.3,000; die Ausgaben der Kantone und der Gemeinden
für die Zählung mögen — wenn wir vom Kanton Bern auf die gesammte Schweiz
schließen dürfen — etwa Fr. 80,000 betragen; die Ausgaben des Bundes ftir
eine einläßliche Zusammenstellung und Publikation der Ergebnisse werden sich
auf etwa Fr. 100,000 belaufen. Bei einer so erhaltenen Gesammtsumme von
Fr. 203,000 würde die Zählung nebst Publikation in 3 Bänden auf ca. 7,i Cen-
times per Kopf zu stehen kommen."
Da das Format des Lexikons nicht gestattet, die Resultate aller fünf bis-
herigen eidg. Volkszählungen neben einander wiederzugeben, folgen hier zunächst
die Angaben pro 1836/38 für sich allein.
Bevölkerung nach der Zählung von 1836/38.
Kautone.
Zeitpunkt.
Bevölkerung.
Kantone.
Zeitpunkt.
Bevölkeruu
Aargau
1837
182,755
Obwalden
März 1837
12,368
Appenzell A.-Kb.
*
41,080
Scbaffbausen
»
32,582
Appenzell I.-Kb.
p
9,796
Schwyz
1837
40,650
Baselland .
>
41,103
Solotbnru
»
63,196
Baaelatadt .
Januar 1836
24,321
8t. Gallen
►
15S,853
Bern .
November 1837
407,913
Tessin
»
113,923
FreibutR .
1836
91,145
Thurgau .
»
84,124
Genf .
1837
58,666
Tri .
Februar 1837
13.519
GlaruB
»
29,348
Waadt
1837
183,582
Graubünden
Januar 1838
84,506
Wallis
März 1837
76,590
Luzern
Februar 1837
124,521
Zürich
Mai 1836
231,576
Neuenburg
1837
58,616
Zug . . . .
April 1836
15,322
NJdwulden
März 1837
10,203
Total
2'190,258
Bevölkerung der Schweiz
— 239 —
BevOlkeruitg der Schweiz
■s
iE
i
QaBChlecht.
_ _ _
Muttersprache
, "
Kantone.
4
i
i
j
-
-
1
Oft.?
1
i
1
=
c:
Aargau . . |
1S80
198,307
198,U4S
»5,873
103,772
197.862
8««
801
45
71
1870
198,718
198,873
95,921
102,962
39,405
36
5
ApfJ. A.-Rh. . }
1880
£1,953
51,958
25,569
2«,380
5i;742
47
125
~22
28
1870
iA.lHi
48,72fi
24,060
24,666
2
1
1
App. I..Rh. . {
1880
12,874
12,841
6,363
6,478
13^831
2
1«
2
1870
11,922
11,9011
5,711
6,198
3,050
1
1
—
Bn.*lkn(l . [
1880
59,1J1
59.37t
29,074
30,197
58,961
217
72
e
15
1870
54,(126
54,127
26,608
27,619
10,072
26
Baselstadl . }
1880
«4,207
«5,101
29,838
35.2«3
62,644
1,901
838
31 187
1)^70
47,040
47,7UO
21,521
26,239
9,203
231
6
1, 10
Bern ■ . ■ |
1880
580,411
532, 1«4
265,741
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110,711
26,753
1870
122,923
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1,763
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124,317
24,868
Neuenburg
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1880
47,637
46,154
9,941
10,122
65,673
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1870
47,706
39,181
10,397
9,561
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19,758
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1880
10,187
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1870
10,257
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1
1880
13,310
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1870
12,812
1,515
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17,432
3,255
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1880
158,752
39,443
12,296
32,743
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46,121
1870
164,950
29,461
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1880
29,451
4,512
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1870
30,848
3,716
3,157
5.471
39,383
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1
1880
43,548
5,037
2,650
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1870
43,079
3,893
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49,939
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j
1880
62,740
15,413
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1870
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1880
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1870
110,422
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j
1880
76,543
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• 1
1870
78,234
11,097
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1
1880
15,477
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1870
14,968
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1
1880
182,761
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16,250
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• 1
1870
182,267
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35,698
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1880
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1870
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1880
247,097
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• 1
1870
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27,839
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1880
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1880
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— 240 —
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1870
107,703
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1880
1H70
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2,358
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158
171
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3,126
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464
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1880
1870
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1880
46,670
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1870
43,523
10,245
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1880
44,236
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1870
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1880
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1880
18,138
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1870
16,819
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1880
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1870
43,639
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1880
27,097
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7
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1870
28,238
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7
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1880
53,168
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1870
51,887
39,843
17
35
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28,596
7,081
242
Luzem . . . . j
1880
5,419
129,172
152
63
88,333 38,944
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1H70
3,823
128,338
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1880
1870
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1880
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1870
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1880
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1880
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1870
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1880
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1870
12,448
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1880
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1870
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1880
71,821
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1870
69,231
23,454.
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1880
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1870
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1880
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1870
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1880
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1880
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1870
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1870
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1870
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1880
482,498
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1870
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1 1880
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1880
62,740
15,418
2,271
11,104
54,152
16,881
1870
62,606
10,301
1,806
10,929
70,973
15,306
Tessin . . .
1 1880
109,482
824
20,471
24,161
187,649
28,801
\ 1870
110,422
514
8,683
22,562
126,592
26,449
Thurgau . ,
1 1880
76,548
15,677
7,482
17,849
111,272
21,763
1 1870
78.234
11,097
3,969
17,302
117,113
20,027
Uri ... .
1 1880
15,477
1,899
6,818
2,757
17,531
4,182
1 1870
14,968
1,025
114
2,534
15,371
3,368
WflflHf
1880
182,761
39,719
16,250
86,090
159,235
53,017
vTcUlUi •
1870
182,267
32,782
16,651
35,698
194,330
50,665
Wallis . . .
( 1880
95,075
2,059
3,082
15,226
45,305
21,564
1870
91,183
2,098
3,606
16,552
56,833
20,001
Zürich . . .
( 1880
247,097
43,128
27,851
48,415
258,921
68,729
1870
241,769
27,839
15,178
40,978
806,815
69,415
7n<»
1880
14,528
7,868
1,098
2,921
20,647
4,635
i^Ug
l 1870
f 1880
14,791
5,666
878,407
536
2,759
24,634
4,065
Total
2*256,660
211,085
400,822
2'189,6 58
607,725
Schul
reiz
1 1870
2'224,204
294,036
150,907
387,148
2*395,9 02
657,018
M InbegrilTen 640 Heimatlose.
Bevölkerung der Schweiz
— 242
Bevölkerung der Schweiz
1
5^
Oeachleoht.
Muttersprache. M
Kantone.
g
ja
•
x:
u
S
s
•
ji
JE
•
je
•
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9
•
S
c8
S >
«>
fi
B
es
u
1
•H
s
< a
CD
Aargau . . . {
1860
194,208
93,809
100,399
36,832
12
2
""
•
1850
199,852
98,361
101,491
-
App. A.-Rh.
1860
48,431
24,371
24,060
13,237
—
1
1 —
1850
43,621
21,786
21,835
App. I.-Rh. . .
1860
12,000
5,760
6,240
3,159
—
—
—
1850
11,272
5,350
5,922
Baselland . . |
1860
51,582
25,650
25,932
9,463
5
—
1850
47,885
24,075
23,810
Baselstadt . . |
1860
40,683
19.947
20,736
12,288
242
16
5
1850
29,698
13,837
15,861
Bern . . . . j
1860
467,171
233,613
233,528
76,777
15,343
31
3
1850
458,301
229,940
228,361
Freiburg . . . j
1860
105,523
52,722
52,801
5,530
15,365
3
—
—
1850
99,891
49,682
50,209
Genf ....
1860
82,876
40,563
42,313
661
17,829
63
5
1850
64,146
30,795
33,351
Glarus . . . j
1860
33,363
16,356
17,007
7,854
1
1
1850
30,213
14,660
15,553
Graubünden . {
1860
90,713
42,970
47,743
9,152
15
2,849
8,858
—
1850
89,895
42,770
47,125
Luzern . . . {
1860
130,504
64,989
65,515
23,692
11
5
—
4
1850
132,848
66,468
66,375
Neuenburg . . j
1860
87,369
43,220
44,149
2,327
16,234
44
3
1850
70,753
34,944
35,809
1
Obwalden . . j
1860
1850
13,376
13,799
6,440
6,625
6,936
7,174
3,232
7
—^
Nidwaiden . .
1860
1850
11,526
11,339
5,561
5,493
5,569
5,846
3,048
4
■
—
St. Gallen . .
1860
180,411
88,861
91.550
39,752
23
10
5
—
1850
169,625
83,046
86,579
Schaffhausen .
1860
1850
35,500
35,300
17,042
16,854
18,458
18,446
7,759
6
1
■
— —
Schwyz . . j
1860
45,039
22,152
22,887
8,867
2
—
—
1850
44,168
21,976
22,192
Solothurn . . j
1860
69,263
34,389
34,874
13,936
44
—
1850
69,674
34,564
35,110
Tessin . . .
1860
116,343
51,259
65,084
112
6
25,438
1
—
1850
117,759
55,568
62,191
Thurgau . . .
1860
90,080
44,613
45,467
19,391
4
6
1
1850
88,908
43,840
45,068
1
Uri . . . . {
1860
14,741
7,117
7,624
3,124
—
—
1850
14,505
7,030
7,475
Waadt . • . {
1860
213,157
109,292
103,865
825
45,724
66
7
—
1850
199,575
101,194
98,381
Wallis • . • {
1860
90,792
45,717
45,075
6,179
12,527
134
—
—
1850
81,559
41,156
40,403
Zürich . . . {
1860
266,265
130,057
136,208
56,238
47
13
1
8
1850
250,698
123,165
127,533
Zug ... .j
1860
19,608
9,893
9,715
3,630 ' —
2
2
—
1850
1860
17,461
8,732
8,729
Total j
2*510,494
r236,368
1*274,131
367,065
123,438
28,697
8,889
16
Schweiz \
1850
2*392,740
1*181,911
1*210,829
1
1) Im Jahre 1860 nach Ilaushaltnngen ermittelt, im Jahre 1850 nach Gemeinden.
Bevölkerung der Schweiz
— 243 —
Bevölkerung der Schweiz
•
Konfession.
Familienstand.
Kantone.
(kl «
ja
IS
Andere oder
ohne Angabe
d. Konfession.
•
9
•
ja
9
>
•
9
Getrennt
Lebende oder
Geschiedene.*)
A Q 1*CF011 f
1860
104,167
88,424
1,538
79
126,381
54,799
11,624
2,404
j\ciripi.u * * * .
• 1
1850
107,194
91,096
1,562
130,232
68,827
10,793
Appenzell A.-Rh.
1
1860
1850
46,218
42,746
2,183
875
1
29
27,187
24,431
17,191
16,006
2,980
3,184
1,073
Appenzell I.-Rh. .
■
1860
1850
115
42
11,884
11,230
'
1
6,973
6,774
4,050
3,740
788
758
239
X2 £\ f«^x1 1 O V% ^1
,
1860
41,605
9,751
4
222
32,618
15,340
2,809
815
Däseiiänu .
1850
38,818
9,052
15
30,195
14,920
2,770
Baselstadt .
1
1860
30,513
9,746
171
258
28,273
9,918
2,048
444
1
1850
24,083
5,508
107
19,646
8,114
1,989
Bern . . .
1860
405,727
58,319
820
2,275
299,468
127,494
27,611
12,678
1850
403,768
54,045
488
292,994
139,175
26,132
Freiburg . .
'
1860
15,522
89,970
8
23
70,781
26,706
6,193
1,843
1850
12,133
87,753
5
67,558
26,694
5,739
Genf . . .
1860
40,069
42,099
377
381
49,299
27,108
6,426
1,043
1850
34,212
29,764
170
37,991
21,409
4,746
Glara*? . . .
1860
27,506
5,827
2
28
19,129
11.868
2,036
340
1850
26,281
3,932
\
17,599
10,684
1,930
Graubünden .
1860
51,950
38,755
8
65,496
26,136
6,982
2,099
1850
51,855
38,039
1
65,468
27,637
6,790
Luzern . . .
1860
2,619
127,867
14
4
95,082
27,331
6,960
1,131
1850
1,563
131.280
—
95,191
30,611
7,041
Neuenburg .
1860
77,095
9,234
565
475
54,707
25,964
5.320
1,358
1850
64,952
5,570
231
43,719
22,430
4,604
Obwalden . .
1860
93
13,283
—
—
9,435
2,980
881
80
1850
16
13,783
—
9,799
3,100
900
IViHnrnIHpn
1860
51
11,475
—
—
8,131
2,624
678
93
illVlWcllVICU
1850
12
11,327
—
8,147
2,547
645
St. Gallen . .
1860
69,492
110,731
100
88
109,513
67,732
10,745
2,421
1850
64,192
105,370
63
103.620
65,203
10,802
Jsi* Vi a ff Vi a 1 1 m> n
1860
32,950
2,478
—
72
21,477
11,413
2,179
431
OCUaU tldUSCU <
1850
83,880
1,411
9
21,261
11,601
2,438
Schwyz . . .
1860
524
44,509
1
5
30,143
11.854
2,604
438
1850
155
44,013
30,192
11,431
2,645
^Tklnf Viiifn
1860
9,545
69,624
35
59
44,925
19,025
4,325
988
OUlUUxUiU .
1850
8,097
61,556
21
45,827
19,710
4,137
TAsain
1
1860
93
116,233
6
11
72,606
33,923
8,794
1,020
AC991U . .
i
1850
50
117,707
2
78,950
35,591
8,218
Thurgau . .
1860
1850
67,735
66,984
22,019
21,921
10
3
316
63,011
52,741
30,369
30,326
5,667
5,841
1,033
Uri ... .
1860
36
14,706
—
10,251
3,451
941
98
1850
12
14,493
—
10,081
3,526
898
WAnHt
j
1860
199,452
12,790
396
519
124,462
69,832
15,097
3,766
TV CUlUL . .
• \
1850
192,225
6.962
388
116,820
68,969
13,786
Wnlli«
1860
693
90,088
6
5
58,270
26,626
6,280
616
1850
463
81,096
52,087
24,533
4,939
Zflrirh
■
1860
263,793
11,256
162
1,054
165,141
90,001
16,411
4,712
äJlÄl lUU • .
1850
243,928
6,690
80
146,504
88,421
15,773
7nff
\
1860
609
18,990
9
13,661
4,742
1,024
191
^iH5 \
1850
1860
125
17,336
1'022,240
4,216
12,132
4,318
1,011
155,353
Totel 1
1'478,172
5,866
1'575,400 738,467
41,274
Sch^
reiz
'. \
1850
1*417,786
1 971,809
3,145
1'604,958
739,423
148,359
M Pro 1850 Dicht ermittelt.
Bevölkerung der Schweiz
— 244 —
Bevölkerung der Schweiz
^"
1
Heimat.
H&nser, Hanahaltimgen.
Kantone.
•
9
<
|l
111
•
a
is
"1
,
1860
181,450
9,755
2,980
24,598
148,952
36,846
Aargau .
• \
1850
189,601
7,289
2,962
85,804
Appenzell A.-Rh.
1860
1850
41,303
39,931
6,143
3,216
985
474
7,066
43,445
13,239
12,457
Appenzell I.-Rh.
1860
11,507
372
121
1,853
11,206
8,169
1850
10,969
229
74
2,629
Baselland . .
■ 1
1860
1850
41,171
89,082
8,473
7,021
1,938
1,782
6,222
30,174
9,468
8,661
Baselstadt .
■ 1
1860
1850
12,488
11,406
16,504
11,473
11,667
6,819
2,927
82,659
12,661
5,606
Bern .
j
1860
435,006
22,222
9,127
57,655
309,688
92,154
■ 1
1850
433,304
18,233
6,764
87,219
Freiburg .
1860
92,046
11,526
1,895
16,659
78,599
20,898
1850
91,183
7,373
1,385
20,206
Genf . . .
1860
40,926
13,200
28,700
6,808
49,149
18,568
1850
39,863
9,141
15,142
16,275
Glarus . .
,
1860
1850
29,445
28,987
3,246
978
672
248
5,410
32,627
7.856
7,197
Graubünden .
,
1860
1850
83,378
84,479
4,350
3,228
2,886
2,188
16,901
82,238
20,874
20,166
Luzern . . .
1860
1850
124,112
128,057
5,364
4,195
1,027
591
14,302
109,298
28,712
22,572
Neuenburg . .
1860
45,717
32,528
8,634
8,911
65,748
18,608
1850
44,642
21,131
4,980
15,028
Obwalden . .
1860
1850
12,401
13,103
859
676
91
20
2,130
13,106
8,239
2,932
Nidwaiden . .
1860
1850
10,529
10,757
939
550
58
32
1,485
12,062
3,052
2,768
St Gallen .
1860
1850
152,004
150,957
22,423
15,410
5,967
3,258
27,938
153,109
38,790
36,579
Schaffhausen .
1860
1850
80,645
31,666
2,821
2,272
2,024
1,362
4,831
31,823
7,766
7,961
Schwyz . .
1860
41,726
2,749
562
5,748
37,548
8,869
1850
42,518
1,452
198
8,937
Solothum . .
1860
1850
61,117
64,089
7,139
4,652
1,201
933
9,493
61,766
18,980
18,593
Tessin . . .
1860
108,125
475
6,675
20,905
116,688
25,557
1850
109,435
517
7,807
24,714
Thurgau
1860
79,113
8,036
2,922
16,293
98,089
19,402
1850
81,258
5,748
1,902
16,832
üri ... .
1860
13,838
788
89
2,221
12,340
8,124
1850
13,799
666
40
2,851
Waadt . . .
1860
177,536
24,341
11,262
33,046
186,156
46,622
1850
177,069
17,214
5,292
44,304
Wallis . . .
1860
86,126
1,683
2,878
14,210
52,802
18,840
1850
78,667
1,204
1,688
17,768
Zürich . . .
1860
238,713
17,454
10,092
36,325
229,560
56,307
1850
233,941
11,184
5,573
49,929
^...n.
1
1860
14,818
4,279
508
2,390
17,868
3,634
^ug 1
1850
1860
15,025
2^166,041
2,330
106
3,210
Totel (
227,669
114,970
346,827
2*016,150
628,105
Sch^
reiz
. \
1850
2*163,788
157,382
71,570
485,067
BevOlliening der Schweiz
Bevölkerung der Scliweiz
1 pn
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il
II 1 ^ 1.1 1 1 11 1 1 1 1 1 1^11 i 1
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- 13,148
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11,494
- 28,566
- 2,897
7,055
- 3,373
- 1,090
- 4,853
- 2,332
- BUS
- 479
- 3,161
- 747
- 1,454
7,081
4,158
- 164
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- 5,349
- 5,393
11,199
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12,920
3,436
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2,436
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8,780
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3,788
4,377
7,165
12,395
7,000
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110.832
93,339
35,150
91,781
133.338
97,284
11,701
14,415
37,731
47,705
74,713
191,015
119,619
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11,179
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90,133
14,691
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266,557
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43,621
11,272
47,885
39,098
458,301
99,891
64,146
30,213
89,895
132.843
70,753
11,339
13,799
35,300
44,168
69,674
169,695
117,759
88,908
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4l"|sl=siiii|i|||o|l.j|i.
i
1
Bezirke
— 246 —
Bienenzucht
Bezirke. Die Kantone der Schweiz sind wie folgt in Bezirke eingetheilt i
Aargau .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh
Baselland
Baselstadt
Bern . . .
Freiburg . .
Genf . . .
Glarus
11
Graubtinden . . .
. >)14
Tessin
0 3
Luzern . . . ,
5
Thurgau
1
Neuenburg . . .
6
Uri .
4
Nidwaiden .
1
Waadt
1
Obwalden . .
1
Wallifl
30
SchafPhausen
. 0 6
Zürich
7
Solothum . .
. 5
Zug .
1
St. Gallen . .
. 15
1
Schwyz ...
6
8
8
2
19
la
11
1
180
Biel-Bern, Biel-Chaux-de-Fonds, Biel-Delsberg, Biel-Neuenstadt s. Bemische
Jurabahnen.
Bieler Tramways s. Tramways suisses.
Biel*-01teii s. Centralbahn.
Bienenzucht. (Mitgetheilt von Herrn Kramer, Lehrer, Aktuar des Vereins
schweizerischer Bienenfreunde.) Bienenhesitzer zählte die Schweiz laut der erst-
maligen eidg. ZähluDg vom Frühjahr 1876 41,237. Weit voran steht Bern mit
zirka 10,000 Bienenhaltem ; ihm folgen Luzern und Waadt mit je zirka 4000»
Aargau und Zürich mit zirka 3300. Im Laufe des letzten Dezenniums mag die
Zahl der Bienenfreunde beträchtlich gestiegen sein.
Bienenvölker zählte man im Jahre 1876 zirka 180,000, wovon nahezu ^/s.
auf die genannten 5 Kantone entüelen. Die Durchschnittsziffer von 64 Bienen-
stöcken pro 1000 Einwohner tiberschritten Luzern mit 120, Waadt, Thurgau»
Solothurn und Baselland mit je 90 — 100, Zug, Freiburg, Bern und Aargau mit
70 — 90. Rücksichtlich des Verhältnisses der Bienenvölker zum produktiven Land
nimmt Baselland mit 14 Völkern pro 1 km^ den ersten Bang ein; in 2. Linie
folgen mit 10 — 12: Thurgau, Aargau, Luzern, Solothum; als 3. Gruppe mit
8 — 10 : Zürich, Zug, Appenzell A.-Eh., Waadt und Grenf. Am ungünstigstea
stellen sich die Gebirgskantone Wallis, Tessin, Graubünden, üri und Glarus mit
nur 1 — 2. Heimisch sind in der Schweiz 2 Bienenracen, getrennt durch die
Alpen. Nordwärts ist die schwarze, deutsche Biene einheimisch, im Tessin und
den südlichen Thälem Graubüudens die gelbe, italienische. Es ist das Verdienst
des rhätischen Junkers Thomas von Baldenstein, Dzierzon zuerst auf die gelbe
Biene aufmerksam gemacht und damit die Veranlassung zu dessen epochemachenden
Entdeckungen gegeben zu haben Die durch ihren Fleiß und ihre Fruchtbarkeit
gleich sehr sich auszeichnende italienische Biene ward bald ein wichtiger Handels-
artikel und hat sich auch in der deutschen Schweiz so sehr verbreitet, daß rein
deutsche Bienen ziemlich selten geworden sind. Als nicht minder fruchtbar und
gleichzeitig sanftmüthig gilt eine 3. Bace, die wohl das weitaus größte Kon-
tingent der importirten Bienenvölker geliefert hat: Die Krainer Biene. Die Ein-
fuhr lebender Bienenvölker bezifferte sich
pro 1880 1881 1882 1883 1884
auf 283 452 402 247 380
meistens aus Oesterreich, Deutschland und Italien. Eine Ausfuhr weisen die
') In Appenzell A.-Rh. und Schaffhausen bezieht sich die Bezirkseintheilung bloß
auf das Gerichtswesen, in administrativer Beziehung hat et dort keine Bezirksorgani-
sation; auch in GraubQnden haben die 14 Bezirke fast nur für das Gerichtswesen Be>
deutung, in administrativer Hinsicht ist der Kanton in 39 Kreise eingetheilt
Bienenzucht — 247 — Bienenzucht
Zolltabellen nicht nach; dagegen ist die Ausfuhr von Königinnen mit einzelnen
Begleitbienen im Tessin sehr beträchtlich. Die Bedeutung der Einfuhr fremder
Bienenracen liegt in der dadurch erzielten Verbesserung der einheimischen Race.
Die Bedingungen für diese Kultur sind außerordentlich mannigfaltig. Als
»meistbegtinstigte'* Orte qualifiziren sich weniger ganze Gaue, als eng lokalisirte
Standorte, die sporadisch allerwärts sich finden, in den Alpenthälern wie im Mittel-
land und im Jura. Bedeutsam ist, daß die Bienenweide im Allgemeinen ungleich
reicher ist, als nach den Erträgnissen der Großzahl Bienenstände vermuthet
werden könnte. Es ist ein Verdienst der Gegenwart, wissenschaftlich und durch
die Praxis den Nachweis geleistet zu haben, daß auch bei einer weitgehenden
Vermehrung des gegenwärtigen Bienenbesitzes allerorts konstante, befriedigende
Resultate zu erzielen sind. Eine stete Wandlung in unsern wichtigsten Kulturen
begünstigt indirekt auch die Bienenzucht: der Rückgang des Getreidebaues, die
Förderung des Obst- und Futterbaues erschließt den Bienen ein immer reicheres
Arbeitsfeld. Im Allgemeinen erweisen sich als der Bienenzucht sehr förderlich:
Die Mannigfaltigkeit der Bodengestaltang, der dadurch bedingte Reichthum unserer
Flora, die Temperatur- und Niederschlagsverhältnisse der Schweiz.
Produktion. Die bisherigen außerordentlich schwankenden jährlichen Er-
trägnisse einerseits und 'der gänzliche Mangel statistischer Erhebungen hierüber
anderseits, erschweren uns eine auch nur annähernde Werthung der wirklichen
Produktion. Schlagen wir den durchschnittlichen Ertrag eines Volkes bei ganz pri-
mitivem Betrieb zu nur Fr. 10 an — so viel leistet ein starkes Volk in einem
Tag — 80 beziffert sich die Produktion der, einen Kapital werth von Sy« Mil-
lionen Fr. repräsentirenden Gesammtzahi Bienenvölker auf l^^ Millionen Fr.
Möglich, daß der wirkliche Ertrag ungezählter Bienenstände unter dieser Schätzung
bleibt, sicher aber bt auch, daß die alljährliche Ausbeute an Honig einen kleinen
Bruchtheil des reichen Schatzes bildet, der noch zu heben ist.
Mannigfaltig, wie die klimatisch-floralen Bedingungen, sind auch die Produkte
hinsichtlich Farbe und Geschmack. Eines Weltrufs erfreut sich der feinkörnig-
weiß kandirende Alpenhonig, den einige mit ihren Bienen in 's Kochgebirge
(1800 m) wandernde Bienenzüchter Graubünden 's, Uri's und Wallis' gewinnen.
Von kräftigem, vollem Bouquet, dagegen dunklerer Farbe ist der Honig der Vor-
alpen. Durch helles Gold — flüssig wie kandirt — und edles Aroma zeichnen
sich die Frühjahrshonige der Niederungen ans. Die Sommerhonige charakterisirt
eine meist dunklere Färbung. Flora und Kulturen der Schweiz bedingen stets
eine vielf&che Mischung der Blumensäfte ; darum sind die reinen Schweizer Eonige
von 60 unnachahmlicher Würze im Vergleich zu den Honigen solcher Länder,
in denen die Trachtbedingungen uniformer sind : Heidehonig, Buchweizenhonig,
Kastanienhonig.
Verwerthung der Produkte. Früher pflegte der Kleinproduzent seine Roh-
produkte einem Zwischenhändler abzutreten, in neuerer Zeit sucht er für seine
reine Waare direkten Absatz. Der Bedarf an Konig ist sehr beträchtlich. Die
eigene Produktion deckt ihn lange nicht. Die Ein- und Ausfuhr an Bienen-
produkten beläuft sich nämlich auf:
Einfuhr:
1880
1881 1882
1883
1884
Honig .
. q 2841
3004 2427
2824
5254
Wachs .
. q 574
671 709
891
969
.-SifrOftnzucht — 24-* — Bieiieiizacht
IvM» tSM iN^i ISSi lx>4
Honur . . q f\Vj :.:4 4X' 432 39<1
Wachs . . q 4»i o2 -il 73 112
Der meiste inländisohc H:-!iiz iidec ?«;iii*: Very^indimg am Familie&tiach
und aU «lüitetwches» HacLjniitteL £>■> HvCelindaitTj» miz ihrem zrofiarti^n Bedarf
an Honig behilrt aich mit Fabrlkaren. ^ei«:ELe ier Hdapöa»Jie nach am Kartoffel-
iiad KoloniaLjyrup bestehen, t^ie fr^rmder. Hoci«»? — d^irohweiK zerin^ter Qualität
— rinden vielfach AnwcndniT vir Backwerk.
Auüerordentlich vielseitig L-t liie Vrrw-L-iin^ ie* tT.j.vis^?.- bei Terschiedenen
rxewerben.
F'ß f'Unt >«// Ur B-'imnz'iht, V-tr^l n in ijj . Ur La inibf C'^rkermmg. Die
Bieneniucht kann in der Schweiz nur iann 'tiR-t volkswirthschaftliche Bedeatnng
t*rian;ren, wenn da.s Gr:"* -ier Bi-rnenhalier rim Betrieb einer rationelleren Wirth-
.^char't btstlihigt wird. Vielerorts aerrsrht ik? V-nirtheiL dem Landwirth fehle es
fir jrne an Zeit nnd Vcrstindnijj.
Allermeist ao:* landwirth-^-^haftllohen Kreisen rekmtiren sich die alljährlich
.itattrindemlen Bitin^fHtc trt^rk'tr^'f. Jene vormiU alLremeice Antipathie der Land-
wirt h-* gegenüber jeglicher Xciierong war in»oiem ert Lirlich, als die Praxis nicht
Schritt hielt mit der Theorie. Für die Richtigkeit der Prinzipien der gegen-
wärtigen Wirthschaft sprechen »üe Erfolge, und diese sind die wirksamste Pro-
pagan'ia. Hiezu kommt, dib die ;^genw'Irtig gelrückte Lage der Landwirthschaft
'ier Beachtung bi.*h»rr vernaohiissigter Knlrarzweige Vorschub geleistet.
Vertiffe. Die einzigen Träger fortschrittlicher Bestrebungen auf diesem Gebiet
waren bi.-^ vor Kurzem die apistischen Vereine. Der Älteste — 1861 gegründet
und zur Zeit zirka 500 Mitglie«ler zählend — der »Verein Schweiz. Bienen-
freunde"' ist der Central verband der deutschen Schweiz. Viel spater erst (1876)
*:nt«tarid ihm in der «Societe Komande d'Apiculture^ ein Bundesgenosse. Sie beide
geht'iren als Fach vn: reine dem Schweiz. lanJwirth?chaftlichen Vereine an. Daneben
i,e.-»tehen nixih Ih Kantonal- und Kreisvereine deutscher, 2 franzosischer nnd 1
italienificher Zunjre, in der ^jesammtstärke von zirka 2.'>«>> Mit:r Liedern. */ j dieser
Ver*iine sind innerhalb des letzten Dezenniums in*s Leben getreten. Ihr gemein-
sames Ban«l nind '2 Organe: Die .Schweiz. Bienenzeitung* (in einer Auflage von
li500 FLxemplaren und ,Le Bulletin d'Apiculture de la Suisse romandc*. Das
einzig'i kantonale Fachblatt ist .L'Abeille friboargeoise*. Der deutsche Central-
verein besammelt sich alljährlich 1 Mal, der welsche 2 Mal und die Kreisvereine
.•5 — r> Mal. Vorträge und praktische Anleitung biMen die regulären Greschafte.
Nicht allerwärts gesellt sich jedoch zu dem guten Willen auch das Können, nnd
hat darum der Verein Schweiz. Bienenfreunde vor Jahren schon das zeitgemäße
Institut der Wanderlehrer eingeführt. Von jeher hat er sich auch die Verbreitung
praktiMcht-r Wohnungen und Geräthe, einschlägiger Literatur, Einführung bessern
ZuchtruHt^ifialH, angehrgen sein lassen.
Von durchschlagendem Erfolg waren erst die Bienenwärterkitrse, deren
crst^jr vom drut«ch-schweizeri?»ch'?n Verein im Jahre 1878 in Rheinfelden ab-
;^«:halt':n wiird«;. i)i(; alljährlich »ich mehrenden Anmeldungen hiefür sind wohl
d*;r b»j.-»te Hcw<-iK, daß damit der rechte Weg zur Popularisirung der neuem
B«tricbsmethod<; betreten ist. Sieben schweizerische (G der deutschen und 1 der
fnirizÖHiM/:hen S<'liw«:iz) und 5 kantonale Kurse vereinigten dnrchschnittlich je
iJO -40 Hien'jnfrennde und -Freundinnen zu einwöchentlicher Arbeit. Ein ent-
schieden forlMihrittlicher Geist belebt zur Zeit nicht nur die Bienenzüchter, sondern
Bienenzucht — 249 — Bier
auch weitere Kreise: landwirthschaftliche, gemeinnützige Vereine und Behörden.
Ihnen ist hereits die Anregung und finanzielle Durchführung verschiedener Kurse
zu verdanken.
Abgesehen von dem Werth solcher Kurse für den einzelnen Theilnehmer,
haben sie die Bienenzüchter und Vereine verschiedener Kantone in engere Fühlung
gebracht und wesentlich zur Kräftigung des Central Verbandes beigetragen.
Ausstellungen, Zum ersten Mal hethätigte sich das Bewußtsein der Soli-
darität der Schweizer Imper an der Landesausstellung in Zürich 1883. Bei diesem
!Nationalfest durch harmonisches, opferwilliges Zusammenwirken den übrigen land-
wirthschaftlichen Produktionszweigen würdig an die Seite zu treten, das war der
Grundgedanke jenes Bildes, das den Beifall des ganzen Volkes gefunden hat. Die
aktive Betheiligung hiebe! war eine so allseitige, wie sonst noch an keiner Aus-
stellung. Sie vereinigte 272 Aussteller, während nur 59 die ebenfalls reiche Aus-
stellung in Luzern 1881 beschickten. An sämmtlichen Schweiz, landwirthschaft-
liehen Ausstellungen (1864 in Solothurn, 1873 in Weinfelden, 1877 in Freiburg)
war die Bienenzucht vertreten und partizipirt« auch an der vom Bund jeweilen
ausgesetzten Prämiensumme. Bescheidener waren die Bienenausstellungen, welche
anläßlich kantonaler landwirthschaftlicher Ausstellungen stattfanden (Lenzburg,
Xiuzem, Uster, Bern). Ein Mal nur arrangirt« der Schweiz. Verein von sich aus
eine selbstständige Schweiz. Bienenausstellung und zwar 1865 in Rappersweil,
finanziell unterstützt durch die dortige gemeinnützige Gresellschaft und die Re-
gierungen von St. fallen, Zürich und Aargau.
Mit wenigen Ausnahmen waren die apistischen Vereine bisher ausschließlich
auf ihre eigenen finanziellen Kräfte angewiesen. Etwelcher regulärer Unterstützung
seitens kantonaler landwirthschaftlicher Vereine waren seit Langem theilhaft die
Bienenzüchtervereine von Thurgau, St. Gallen, Freiburg. Ebenso erwähnenswerth
ist, daß Zürich seit einigen Jahren einen kantonalen Wanderlehrer für die För-
derung der Bienenzucht in die landwirthschaftlichen Kreisvereine entsendet.
Literatur, Unter den Männern, die sich literarisch auf dem Gebiete der
Apistik bleibende Verdienste erworben, sind zu nennen:
Der blinde Seher Frangois Huber von Genf: „Nouvelles observations sur
les abeilles, 1793"*. Morlot, Bern: „Die Bienenzucht, 1839**. A, Menzel^ Pro-
fessor, Zürich: „Statistik der Schweiz, 1870". Dr, A. von Planta-Reichenau :
„Chemische Studien über den Haushalt der Bienen, 1878 — 84".
Die Sammlung der nationalen apistischen Literatur von Mitte vorigen Jahr-
hunderts bis auf die Gegenwart (anläßlich der Schweiz. Landesausstellung) wies
29 Autoren und 72 Bände auf.
Bienenzuchtgeräthschaften-Fabrikation. Ln Handelsregister waren
Ende 1884 2 Geschäfte dieser Art (Baselland 1, Waadt 1) eingetragen.
Bier« Bierbrauerei. Der Bierkonsum hat in der Schweiz erst in den
letzten 20 Jahren einen größern Umfang angenommen und zwar namentlich in
Folge Vertheuerung und Verfälschung des Weins. Bis Anfangs der Vierziger-
jahre wurde das Bierbrauen fast nur in ganz kleinen Geschäften, als Handwerk,
betrieben. Die wenigen größeren Brauereien, die damals entstanden, erfreuten sich
keiner rechten Prosperität- Das Hauptgetränk der inländischen Bevölkerung war
noch Wein; das Bier galt selbst in den Städten als Luxusgetränk. Uebrigens
waren die Einrichtungen der Brauereien mangelhaft, das Gebräu dadurch bei
langsamem Absatz sehr dem Verderben ausgesetzt, so daß saures Bier, besonders
wegen Mangel an guten Kellern, keine Seltenheit war.
Unter dem Einfluß öfterer Theuerung und Fälschung des Weins begann
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Jßrait*:rtitH :
IH40: r,,.j^. :;0 '^, JSH3: l:i;j^,. wovon 2:^;^ HandMrtrieb, oi Göf^l, 57 Wasser»
\HH^'. Kl. A»;pr'i" ^•'; 'J'-r» 'w, St. G^ll*:!! .'il, Zürich 34, Ba^el 25, Rest 183,
'loial i:.^, ^^.
Produktion :
IHIO; i.„|/. ;VVM)«;, IH70: :jriO,000*;, 1HS3: 996,0<)(j hP) = 28 Mill. Fr.
('^ ijriiii.nirii iL M) 10,000 hl, >^ ä 20 — :^0,000 hl, 24 a 10—20,000 hl
.l»iliM-.-|iro'liil(t.ioii; ; IHHWi^) Produktion von Malz 129,740 q, Malskeimeu
Y.fVV «|, Hi<ri!nliir 42r*,O0O q.
Konsumatum :
|Hs;|;^ .\lnl/:Vjo,oooq, IIoi»!i:ii405Mq, Ki« To« 7,345 q, Steinkohlen 310,600 q>
IImI/. iiimI T.,i| Kr. 2:5:1,420.
. 1 rhi'.iUr H Hfl A ntiestcllte :
ISH:l:^ IMOO. (iiliiihr unil Lnhnc Fr. 2':i:{7,9.-iO; Gebäude, Maschinen, Mo-
I'iIkii. fiiiiiiiliilUrkn Fr. 4'.r<io:i,0()().
liier- Khi fuhr:
IHM: -.W'./,,. isnO: hs.so «,, |h70: 29,779 q, 1880: 80,499 q, 1884:
/r.. •.•.'•!» i| iiii^'. Fr. 2Ti()0,(K)().
'1 lliiiilii ilii nil^iii i:\|MiU'iikuiinni»inn in Hamlolssjichen, lS4i. — *) Statistik
'•' iliuii- Itiiiliiiiini MMiMii't liii »lif Laiiiit'saii'^stoUun^' in Zürich.
Bier — 251 — Bijouterie
Bicr-Äusfuhr :
1861: 697 q, 1860: 712 q, 1870: 335 q, 1880: 25,115 q, 1884: 24,891 q
== ung. Fr. 700,000.
12 EtabliBsemente sind Aktienunternehmen.
Anläßlich der eidgen. Volkszählung von 1880 worden 2263 der Brauerei
und Mälzerei obliegende Personen ermittelt =1,7 ®/oo aller Berufsthätigen der
Schweiz. Durch dieselben fanden 2000 Angehörige und 359 Personen Hausgesinde
Unterhalt. Auf die Kantone entfallen Brauer und Mälzer:
Aargau 245, Appenzell A.-Eh. 18, Appenzell I.-Eh. 12, Baselstadt 246,
Baselland 59, Bern 384, Freiburg 46, Genf 99, Glarus 36, Graubünden 42,
Luzem 93, Neuenburg 66, Nidwaiden 12, Obwalden 3, Sohaffhausen 56, St. Gallen
235, Schwyz 23, Solothurn 72, Tessin 47, Thurgau 63, Uri 28, Waadt 67,
Wallis 21, Zürich 280, Zug 10. In der oben erwähnten Zahl der Beruftreibenden
(2263) sind 975 Ausländer inbegrüfen.
Im Handelsregister waren Ende 1884 251 Brauereien eingetragen,
wovon Aargau 6, Appenzell A.-Rh. 1, Appenzell I.-Rh. 1, Baselland 9, Basel-
stadt 14, Bern 42, Freiburg 10, St. Gallen 28, Genf 10, Glarus 7, Grau-
btinden 13^ Luzem 18, Neuenburg 9, Nidwaiden 2, Schaff hausen 11, Schwyz 1,
Solothurn 7, Tessin 15, Thurgau 9, Uri 1, Waadt 14, Wallis 4, Zürich 18,
Zug 1. Außerdem waren eingetragen 4 Bieragenturen, 9 Bierdepots, 11 Bier-
handlungen, 2 Flaschenbierge^chäfte, 1 Brauereiartikelhandlung in Zürich, 1 me-
chanische Werkstätte für Brauereieinrichtungen in St. Gallen, 1 Fabrik von Pump-
werken für Brauereien in Zürich, 1 mechanische Werkstätte für Erstellung von
Bierkühlapparaten in St. Gallen.
Dem Fabrikgesetz sind keine Brauereien unterstellt.
Biertreber. Wegen des Gehalts an Stickstoffsubstanz geschätztes Kraft-
futter für Mast- und Milchvieh. Nach den Frmittlungen des schweizerischen
Bierbrauervereins werden in sämmtlichen schweizerischen Brauereien 425,000 q
B. im Werthe von über einer Million Franken produzirt.
Biberist-Derendingen s. Emmenthalbahn.
Bigio comune. Ganz heller, graugrüner, fein weiß gestreifter Marmor
von Arzo (Kt. Wallis).
Bijouterie. Die Bijouterie und Juwelierkunst hat ihren Hauptsitz in Genf,
wo sie sich theil weise im Zusammenhang mit der Uhrenindustrie entwickelt hat.
Dieselbe umfaßt neben der künstlerischen Ausschmückung der Uhrenschalen und
den sog. Bijoux-montres sämmtliche Zweige der Bijouterie in Gold, namentlich
die Fabrikation von Uhrketten, Armbändern, Ohrgehängen, Brechen und Me-
daillons, sowie die Emailmalerei in Gold, welch' letztere in Genf seit langer Zeit
einen hohen Grad ktlnstlerischer Vollendung erreicht hat. In G«nf, Waadt,
Neuenburg und im Bemer Jura existiren als HülÜBindustrie zum größten Theil
bedeutende Diamantschleifereien. Kommerziell ist die Genfer Bijouterie von Paris
abhängig, wo ihre besten Produkte als französische mit großem Gewinn in den
Weltkonsnm übergehen und nicht selten als französisches Produkt in die Schweiz
snrttckverkauft werden. Direkte Beziehungen bestehen mit Deutschland und
Spanien, sowie namentlich mit Italien, welches neben Frankreich und Deutsch-
land der beste Abnehmer ist. Die Schweiz selbst soll direkte kaum für eine
Million Fr. konsumiren, wogegen der Werth des Exportes auf 20 Millionen Fr.
geschätzt wird. Die Zahl der Fabrikanten beträgt ungefähr 40, worunter mehrere
solche, welche Uhrenfabrikation und Bijouterie zugleich betreiben. Arbeiter 1975,
wovon Kt. Genf 1550, Waadt 260, Schaff hausen 76, Zürich 45, Bern 28^
Bijouterie — 252 — Bilder
Luzern 16. (Schlatter's Industriekarte für die Landesausstellung 1883.) Fraiuscini
schätzte die Produktion um 1840 auf 47« Millionen Fr., die Zahl der Fabri-
kanten von Uhrenschalen und Gehäusen auf 47, und deren Produktion auf 130,000
Stück im Werthe von Fr. 8^850,000, wovon Fr. 2^600,000 Arbeitswerth. Nach
der Statistik von Picot verarbeiteten die Genfer Bijoutiers im Jahre 1819 7000
Unzen Gold, 5000 Mark Silber und für 240,000 Fr. kostbare Steine. Schon
im Jahre 1685 sollen in Genf 80 maitres bijoutiers nebst 200 Arbeitern ge-
wesen sein.
Als Bijouteriefabriken waren im Handelsregister Ende 1884 nur 2
Firmen eingetragen. Daneben aber folgende gleichbedeutende oder verwandte Ge-
schäfte: 2 Gold- und Silberwaarenfabrikeu, 1 Goldwaarenfabrik, 4 Silber waaren-
fabriken, 8 Orfevreriegeschäfte, 9 Goldschmiede; ferner 267 Bijouteriehandlungen,
1 Filigranhandlung, 26 Goldwaarenhandlungen, 51 Gold- und Silberwaaren-
handlungen, 1 Silberhandlung, 25 Silberwaarenhandluugen, 1 Kommissionsgeschäft
in Gold- und Silberwaaren, 1 Diamanthandlung, 7 Edelsteinhandlungen, 6 Juwelen-
handlungen, 1 Edelmetallhandlung; zusammen 413 Firmen, wovon 123 im Kanton
Waadt, 61 Kt. Genf, 61 Kt. Neuenburg, 37 Kt. Zürich, 33 Kt. Bern, 31
Kt. Baselstadt, 13 Kt. Luzern, 12 Kt. St. Gallen, 12 Kt. Tessin, 7 Kt. Frei-
bürg, 6 Kt. Schaff hausen, 5 Kt. Graubünden, 3 Kt. Aargau, 3 Kt. Thurgau,
2 Kt. Glarus, 2 Kt. Nidwaiden, 1 Kt. Baselland, 1 Kt. Zug.
Bljauterieartikel aus Gold, Silber, Platin oder anderen edlen Metallen, aas
der Schweiz nach Frankreich und Italien oder aus Frankreich und Italien nach
der Schweiz eingeführte, unterliegen laut den bezüglichen Handelsverträgen in
den drei Staaten dem für die gleichartigen Waaren einheimischer Fabrikation
geltenden Kontrol verfahren. Betreffend das Kontrol verfahren in der Schweiz siehe
den Artikel „Gold- und Silberwaarenkontrole".
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1884 9 Etablissements unter-
stellt, nämlich 8 BijouteriefabriJcen (6 Genf, 248 A., 9 Pf.; 2 Zürich, 29 A.,
3 Pf.) und 1 Fabrik von Bijouterie und JoaUlerie (Genf, 20 A.).
Ausfuhr und Einfuhr von Bijouterie-, Gold- und Silberwaaren,
ächte und falsche, a. Ausfuhr: Metalle, edle, verarbeitete, und Bijouterie waaren
1884: 60 q, 1883: 72 q, 1873: 46 q, 1863: 75 q, wovon über die französische
Grenze 1884: 28 q, 1883: 57 q, 1873: 26 q; über die deutsche Grenze 1884:
25 q, 1883: 12 q, 1873: 12 q.
b. Einfuhr 1884: 540 q, 1883: 581 q, Durchschnitt 1872/81: 541 q,
1873: 513 q, 1863: 317 q, 1853: 134 q, wovon über die französische Grenze
1884: 220 q, 1883: 247 q, 1873: 198 q; über die deutsche Grenze 1884:
299 q, 1883: 293 q, 1873: 295 q.
Bijoux-montres. Spezialität der Genfer Industrie. Reich verzierte Uhr-
werke in Form von Vögeln, Käfern, Kreuzen etc., deren Zifferblätter sich mittelst
sinnreicher Mechanismen öffnen.
Bilder, religiöse, in Farben- und Schwarzdruck, werden nebst religiösen
illustrirten Büchern hauptsächlich in Einsiedeln (u. A. Gebrüder Benziger) fabri-
zirt und tinden im Ausland seit Jahren trotz aller Konkurrenz massenhaft Ab-
satz; dieselben werden schöner und billiger erstellt, als von den meisten aus-
ländischen Anstalten. Die Fabrikation solcher Bilder und Bücher beschäftigt in
Einsiedeln regelmäßig gegen 1000 Arbeiter.
Ausfuhr und Einfuhr von Bildern, Kupferstichen, Lithographien etc.,
Gemälden, ohne Rahmen, a. Ausfuhr 1884: 218 q, 1883: 133 q, wovon das
Meiste über die deutsche Grenze, b. Einfuhr 1884: 426 q, 1883: 426 q,
Bilder — 253 — Bildungswesen, gewerbliches
Durchschnitt 1872/81: 328 q, 1873: 518 q, Lithographien, Landkarten und
Kupferstiche 1863: 282 q, 1853: 118 q, wovon das Meiste über die deutsche
und die französiflche Grenze.
Bildhauer. Als solche bezeichneten sich anläßlich der eidg. Volkszählung
vom 1. Dezember 1880 380 Personen, welche 442 Angehörigen und 38 Per-
sonen Hausgesinde Unterhalt gewährten. Die Zahl 380 vertheilt sich auf die
Kantone wie folgt: Aargau 23< Baselland 9, Baselstadt 41, Bern 23, Freiburg 8,
Genf 63, Graubllnden 7, Luzern 18, Neuenburg 9, St. Gallen 28, Schwyz 10,
Solothurn 10, Tessin 28, Thurgau 6, Waadt 12, Zürich 63, Zug 7, in den
übrigen Kantonen (ohne Appenzell A.-Rh.) zusammen 15.
Im Handelsregister waren Ende 1884 28 Bildhauergeschäfte ein-
getragen, wovon 7 im Kanton Neuenburg, 6 im Kanton Tessin, 5 im Kanton
Waadt, je 3 in Freiburg und Zürich, 2 in Luzern, 1 in Baselstadt.
Bildungswesen, gewerbliches und landwirthsehaftliches. (S. auch
die Artikel „Technisches Bildungswesen", sowie „Volkswirthschaftlicher Unter-
richt an den schweizerischen Universitäten").
a. Gewerbliches Biidungswesen. (Bearbeitet von Herrn Wettstein, eidgen.
Sekretär für das gewerbliche Uuterrichtswesen.) Wenn wir auf das Kunstgewerbe
im weitesten Sinne des Wortes, wie dasselbe in der ersten Hälfte unseres Jahr-
hunderts ausgeübt wurde, zurücksehen und dasselbe mit demjenigen im 16. und
17. Jahrhundert vergleichen, so fällt uns hauptsächlich der Mangel an Schönheits-
sinn auf, der jene Periode kennzeichnet. Von irgend einem Charakterzug, von
einer künstlerischen Einheit, die den Zeitgeist ausdrücken würde, mit andern
Worten von einem bestimmten Stil, wie ihn die Zeiten der Renaissance, der
Barocke und des Rococo so prägnant ausgebildet hatten, ist keine Spur mehr
vorhanden. Einzig in der Geschmacklosigkeit stimmen die gewerblichen Arbeiten
dieser Epoche mit einander ü berein.
Dieser Zustand der Dinge trat erst deutlich hervor bei der ersten Welt-
ausstellung in London im Jahre 1851, wo Alles, was in den letzten Zeiten be-
deutendes gearbeitet worden war, neben einander ausgebreitet dalag. Hier wurde
es den Kunstfreunden klar, daß lebhaft eingegriffen und mit allen Kräften an
der Hebung des Geschmackes gearbeitet werden müsse.
Seit dieser Ausstellung sind mehr als 30 Jahre verflossen, es sind ihr andere
nachgefolgt und haben diese Erkenntniß in immer weitere Kreise getragen, so
daß jetzt jedes industrielle Land sich mit dem Studium dieser Frage abgibt und
Mittel und Wege sucht, um sein Gewerbe zu heben und konkurrenzfähig zu
machen.
Welches sind nun die Mittel zur Erreichung dieses Zieles? Die Antwort
auf diese Frage gibt uns Falke in seiner „Aesthetik des Kunstgewerbes", indem
er sagt:
,Der Weg, der zur Besserung führt und führen kann, ist nur ein einzig möglicher.
Einen eigenen Stil der Zeit gibt es nicht und erfinden läßt er sich nicht. Man kann
nur und einzig nur auf dem Wege der Lehre, des Kunstunterrichts, vorgehen. Man
muß an den Mustern der Vergangenheit das Schöne lehren und Sinn und Verständniß
für Form und Farbe ausbilden; man muß die verloren gegangenen technischen Kunst-
weisen wieder finden und erneuert einfuhren; man muß künstlerische Kräfte bilden,
reif zur Erfindung und reif zur Ausführung, man muß endlich im Volke, in Reich und
Ann, nicht bloß das Verständniß, sondern Liebe und Leidenschaft zum Schönen er-
wecken.*
Ebensosehr bedarf die Technik der Förderung und auch hier führt das
Nämliche zum Ziele. Vieles wurde darin vergessen und, weil viel schneller ge-
BilduDgs Wesen, gew. — 254 — Bildungswesen, gew.
arbeitet wird als früher, flüchtig und deshalb nicht dauerhaft hergestellt. Femer
ist die Gefahr vorhanden, daß bei der jetzigen Arbeitstheilung ein mechanisches
Können, ohne Yerständniß des Granzen, immer mehr um sich greife. Dem Allem
soll durch die neuen Institutionen abgeholfen werden. Sie sollen den Gewerbe-
treibenden mit der besten Technik bekannt machen und ihn über sein Spezial-
gebiet hinausblicken lassen.
Es ist dieser Weg auch wirklich von verschiedenen Staaten, von England,
Frankreich (das übrigens in dieser Beziehung bis dahin noch hoch über den andern
gestanden hatte), Deutschland und Oesterreich eingeschlagen worden und die Wir-
kungen haben nicht auf sich warten lassen, was die neueren Weltausstellungen
zur Genüge bewiesen haben.
Ein Land, das so vollständig auf Handel und Industrie angewiesen ist, wie
die Schweiz, wäre verloren, sobald es in der gewerblichen Fabrikation in Bezug
auf Geschmack und Technik von andern Staaten überflügelt würde. Es hat die
größte Ursache, alle Kräfte aufzubieten, um hier konkurrenzfähig zu bleiben
und um, wenn immer möglich, den andern einen Yorsprung abzugewinnen, es
hat demnach alle Sorgfalt auf die Heranbildung tüchtiger Kräfte zu verwenden.
Wie verbreitet das Yerständniß dieser Lage und wie tief empfunden das
Bedürfniß nach einer Hebung unserer gewerblichen und industriellen Bildung im
Yolke war, zeigte die gewerbliche Enquete, die in Folge eines Postulates
in der Bundesversammlung (26. April 1882) angeordnet worden war. Yon den
verschiedensten Seiten und Orten, von Privaten, Korporationen und Kantonen
wurden Bundessubventionen zum Zwecke der Förderung der gewerblichen un4
industriellen Bildung gewünscht.
Um das Ziel, die Förderung dieser Bildung zu erreichen, wären zwei
Wege offen gestanden : Man hätte vor Allem, wie es in andern Ländern geschehen
ist, ein einheitliches Programm für den gewerblichen und industriellen Unterricht
aufstellen können. Da aber, wie aus den später folgenden Tabellen zu ersehen
ist, solche Anstalten, von Kantonen, Gemeinden, Korporationen und Privaten
gegründet und unterhalten, schon in verhältnißmäßig bedeutender Zahl vorhanden
waren, so hätte dieses Verfahren große Unterhandlungen und Untersuchungen
erfordert und es wäre dadurch die ganze Angelegenheit bedeutend verzögert
worden. Man zog es deshalb vor, das Neue an das schon Bestehende anzuschließen,
d. h. einfach die unter die bezügliche Rubrik fallenden Anstalten zu subventioniren,
wobei diese Beiträge an dem Zwecke entsprechende Bedingungen geknüpft werden
können.
So ist der Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884, wie er hier folgt, ent-
standen :
Bundesbeschluß betreffend die gewerbliche und industrielle Berufs-
bildung'. (Vom 27. Juni 1884, in Kiaft getreten am I.November 1884.)
Art, 1. Zur Förderung der gewerblichen und industriellen Berufsbildung leistet
der Bund an diejenigen Anstalten, welche zum Zwecke jeuer Bildung errichtet sind oder
errichtet werden, Beiträge aus der Bundeskasse. Wenn eine Anstalt noch andere als
diese Berufsbildung, z. ß. die allgemeine Bildung, zum Ziele hat, so wird der Beitrag
des Bundes nur für erstere ausgerichtet. — Art. 2. Als Anstalten für die gewerbliche
und industrielle Ausbildung sind zu betrachten: Die Handwerkcrschulen, die gewerb-
lichen Füilbilduugs- und Zeichnungsschuleii, auch wenn sie in Verbindung mit der Volks-
schule stehen; die höhern industriellen und technischen Anstalten, die Kunst- und Fach-
schulen, die Musler-, Modell- und Lehrmittelsammlungen, die Gewerbe- und Industrie-
museen. — Art. 3. Der Bund kann auch an die Kosten von Waudervorträgeu und an
die Honorirung von Preisaufgaben über die gewerbliche und industrielle Bildung Beiträge
leisten. — Art. 4, Die Beiträge des Bundes belaufen sich je nach dem Ermessen des
Bildungs^vesen, gew. — 255 — Bildungswesen, gew.
Bundesrathes bis auf die Hälfte der Summe, welche jährlich von den Kantonen, Ge-
meinden, Korporationen und Privaten aufgebracht wird. — Art. 6. Der Bundesrath wird
sich von den Kantonsregierungen über die Verwendung der im Artikel 4 erwähnten
Summen nähere Auskunft geben lassen ; er nimmt Einsicht von den Leistungen der An-
stalten und läßt sich die Lehrprogramme, Berichte und Prüfungsresultate vorlegen. Bei
der Festsetzung des Bundesbeitrages ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob an einer Anstalt
Lehrer für den gewerblichen Berufsunterricht herangebildet werden. Insbesondere ist
auf die Heranbildung von Zeichnungslehrern für Handwerker- und Fortbildungsschulen
Bedacht zu nehmen. Der Bund betheiligt sich in gleicher Weise an den Kosten der
Ausbildung von Lehramtskandidaten für die im Artikel 2 genannten Anstalten. —
Art, 6, Der Bundesrath wird mit den Kantonsregierungen über die Bedingungen der
Mitwirkung des Bundes bei der gewerblichen und industriellen Berufsbildung unter-
handeln und mit denselben das Nähere festsetzen, und zwar vertraglich, wenn er dies
für angezeigt erachtet. — Art, 7. Die Beiträge des Bundes dürfen keine Verminderung
der bisherigen Leistungen der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten zur
Folge haben; sie sollen vielmehr dieselben zu vermehrten Leistungen auf dem Gebiete
der gewerbhchen und industriellen Berufsbildung veranlassen. — Art, 8, In das Budget
des Bundes wird ein jährlicher Kredit von Fr. 150,000 für die Unterstützung der ge-
werblichen und industriellen Berufsbildung aufgenommen. Dieser Kredit kann erhöht
werden, wenn das Bedürfniß hiefür sich fühlbar macht und wenn die finanzielle Lage
des Bundes es erlaubt. Für 1884 wird dem Bundesrath zu diesem Zwecke als Nachtrags-
kredit eine Summe von Fr. 100,000 zur Verfügung gestellt.
Dieser Buodesbescbluß stellt beziiglich der diesem Zweige der Yolkswirthschaft
in Zukunft zu vddmenden Unterstützung bloß die allgemeinen Grrundsätze auf,
ohne die Art und Weise, wie das bieflir einzuschlagende Verfahren im Einzelnen
beschaffen sein werde, zu berühren. Es hat sich nun bei der Subventionirung der
Anstalten für 1884 herausgestellt, daß es nothwendig sei, hierüber Näheres fest-
zusetzen und es wurde deshalb, auf Grund dieser Erfahrungen und gestützt auf
die Gutachten erfahrener Fachmänner, zu diesem Zweck das folgende Reglement
erlassen :
Eeglement über Vollziehung des Bundesbeschlusses betreffend
die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.
(Vom 27. Januar 1885.)
Art, 1. Gesuche um Beiträge aus der Bundeskasse an die Kosten der ge-
werblichen und industriellen Berufsbildung sind an das schweizerische Handels-
und Landwirthschaftsdepartement zu richten und müssen von den Kantonsregierungen
übermittelt werden, nachdem sie dieselben zuerst geprüft und ausführlich begründet
haben.
Art. 2, Das für eine Anstalt zum ersten Mal gestellte Gesuch muß ent-
halten :
A, In Besu(ß auf die Orfßanisationsverhältnisse : a, die genaue Bezeichnung
und das Domizil der Anstalt; h, die Bezeichnung ihres Eigenthümers ; c, Dauer
ihres Bestandes, Zeitpunkt der Entstehung ; d, eine ausführliche Beschreibung der
Anstalt, Angaben über Organisation, Eintheilung, Zweck, Betrieb, Frequenz, Eecht
der Benutzung; e. sämmtliclie bis dahin gedruckten oder sonstwie vervielfältigten,
über die Anstalt Aufschluß ertheilenden Dokumente, wie G-esetze, Dekrete, Ver-
ordnungen, Eeglemente, Programme, Statuten, Jahresberichte, Rechenschaftsberichte,
Kataloge etc.
B, In Beeng auf die Finanz Verhältnisse :
a, spezifizirte Betriebsrechnung des letzten Betriebsjahres;
b, spezifizirtes Betriebsbudget des zu subventionirenden Betriebsjahres.
In diesen Dokimienten sind genau auszuweisen : 1 ) die Beiträge und sonstigen
Leistungen des Kantons, 2) die Beiträge und sonstigen Leistungen von Gemeinden,
3) die Beiträge und sonstigen Leistungen von Vereinen und Korporationen, 4) die
Bildun^'sweften, gew. — 256 — Bildungswesen, gew.
Beiträge und soostigen Leistungen von Privaten, 5) die spezielle Verwendung
dieser Beiträge;
c. Angaben über das Bestehen , eventuell die Höbe von Gebilbren für die
Benutzung der Anstalt (Schulgeld, Eintrittsgeld etc.);
d. die beabsichtigte Verwendung eines Bundesbeitrages, Aufstellung einer
bezüglicben detaillirten und motivirten Berechnung ; dis Ausgaben, welche bisher
nicht gemacht worden, sondern neu für das folgende Betriebsjahr bestimmt sind^
müssen genau ausgeschieden werden.
e. Betrag des Vermögens der Anstalt ; Bilanz.
Art. 3, Speziell für Schulen (inkl. Fachkurse) werden außerdem verlangt :
a. Angaben über ihre Eintbeilung in Schuljahre, Klassen, Kurse etc. und die
Dauer derselben; h. Mittheilung der Zahl der jährlichen Schulwochen und der
Vertheilung derselben auf die Monate des Jahres ; c. das Lehrprogramm : Lehrer-
personal, Unterrichtsfächer, wöchentliche Stundenzahl, Stundenplan etc. ; d. An-
gaben über Zahl, Geschlecht und Altersgrenzen der Schüler; e. Skizzirung der
Frequenz der einzelnen Fächer, obligatorischer oder fakultativer ('harakter des
Besuches; f. Mittheilung, ob und wie an der Anstalt Lehrer für den gewerb-
lichen Berufsunterricht, namentlich Zeichnungslehrer für die Handwerker- und
Fortbildungsst'hulen herangebildet werden.
Art. /. Gesuchen um Beiträge an Sammlungen (Art. 2, Abs. 2 des zitirten
Bundesbeschlusses) sind die Statuten, Reglemente und Berichte, welche über
den Zweck der Sammlung, über das Recht zur Benutzung derselben, über die
bisherige Frequenz u. s. w. Aufschluß geben, beizulegen. Die Statuten müssen
nähere Bestimmungen über die Verwendung der vom Bunde subventionirten An-
schaffungen für den Fall des Eingehens der Anstalt enthalten.
Art. :"}. Gesuche um Subventionirung von Wandervorträgen, Honorirung von
Preisaufgaben über gewerbliche und industrielle Berufsbildung und Ertheilung von
Stipendien an Lehramtskandidaten für die in Art. 2 des Bundesbescldusses ge-
nannten Anstalten sind nach Vorschrift von Art. 1 oben zu behandeln. Die Aus-
richtung von Stipendien an Lehramtskandidaten wird davon abhängig gemacht,
daß auch von der Kantonsregierung ein solches zugesichert sei; das Stipendium
des Bundes kann bis auf den Betrag des kantonalen gehen. Der Empfänger eines
eidgenössischen Stipendiums verpflichtet sich, über seine Studien jedes Semester
wenigstens ein Mal dem Handels- und Landwirthschaftsdepartement zu berichten
und nach Vollendung derselben an einer der in Art. 2 des zitirten Bundes-
beschluss<'s genannten schweizerischen Anstalten zu wirken.
Art. fj. Gesuche t*ür bestehende Anstalten, welche vom Bunde bereits sub-
ventionirt worden sind, müssen entlialten : a. einen ausführlichen Bericht über
den Gang, die Leistungen und die Frequenz der Anstalt während des abgelaufeneu
Betriebsjjihres ; bei Schulen speziell unter Berücksichtigung der in Art. 3 oben
l)erülirten Punkte und unter Beifügung einer kurzen Charakterisirung der Prüfungs-
nasultate; h. ein ausführliches Programm für das folgende Betriebsjahr; c. die
in Art. 2, sub B, a — e bezeichneten Angaben, sowie einen genauen und detail-
lirten Ausweis über die Verwendung des Bundesbeitrages.
Gedruckte Jahn*s berichte, Jahresrechnuiigen etc. sind beizulegen.
Art. 7. \'ou den Ge.suchstellern dürft-n in der Regel nicht in Rechnung
gebracht werden: a. Ausgaben für allgemeine Administration, Bureaukosten,
Lokalmiethe, Unterhalt der Lokale, Beleuc;htung, Heizung; b. Ausgaben für
Schulmobiliar, Mobiliar (Schränke etc;."! für Sammlungen, zum Gebrauch der Schüler
bestimmtes gcwJ'ihnliches Scliulmaterial (Papier etc. ).
Bildungswesen, gew. — 257 — Bildungswesen, gew.
Dagegen dürfen in Rechnung gestellt und snbventionirt werden: a. Aus-
gaben für Rohstoffe, Werkzeuge, Apparate für den Unterricht (in Werkstätten etc.)
und Sammlungen; 6. Ausgaben für gewisse, dem speziellen Gebrauch der be-
treffenden Anstalten dienende Installationen.
Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftedepartement wird den ein-
zelnen Fall prüfen und je nach den Verhältnissen entscheiden.
Art, 8. Dem schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement ist
über die eine Bundessubvention beanspruchenden Anstalten alle weitere Auskunft
zn geben, welche es für nöthig hält.
Art, 9, Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement ist
ermächtigt, unter Vorbehalt endgültigen Entscheides des Bundesrathes von sich
ans die in Art. 1 bezeichneten Gesuche innert den Grenzen des Budgets zu er-
ledigen und den Betrag einer auszurichtenden Bundessubvention in jedem einzelnen
Falle zu bestimmen.
ArL 10. Die Beiträge des Bundes können je nach umständen bis auf die
Hälfte der jährlich seitens der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten
aufbrachten Summen sich belaufen. Die von den Kantonen und Gemeinden bisher
übernommenen Subaidien dürfen nicht vermindert werden. Bezüglich der seitens
der Korporationen und Privaten zugesicherten Beiträge kann das Schweiz. Handels -
und Landwirthschaftsdepartement, wenn dasselbe es für nöthig erachtet, Garantie
für eine bestimmte Zeitdauer verlangen ; hört deren Leistung auf, so werden für
die Subvention durch den Bund einzig die Beiträge der Kantone und Gemeinden
in Berechnung gezogen.
Art, 11, Dem Handels- und Landwirthschaftsdepartement ist durch Ver-
mittlung der Kantonsregierung alljährlich ein Inventar über die mit Bundes-
subvention gemachten Anschaffungen, für dessen Richtigkeit die Regierung haftet,
xnr Prüfung und Kontrolirung mitzutheilen. Von den Kantonsregierungen ist ferner
die Verpflichtung zu übernehmen, solche Anschaffungen stets öffentlichen Zwecken
dienstbar zu erhalten, wenn die Anstalt, zu welcher sie ursprünglich gehören, ein-
gehen sollte.
Art, 12, Die subventionirten Sammlungen sollen die angeschafften Gegen-
stände möglichst zugänglich machen, zu Wanderausstellungen und Ausleihen der-
selben an Private, immerhin gegen Garantie, und zur Vervielfältigung durch
Photographie, 2ieichnung etc. Hand bieten.
Art, 13. Es kann für die ganze Dauer eines mehrjährigen Unterrichts-
knrses eine Bundessubvention bewilligt werden, mit dem Vorbehalt jedoch, dieselbe
zu künden, wenn die Anstalt vor Beendigung des Kurses eingehen oder während
desselben unbefriedigende Leistungen aufweisen sollte.
Art. 14. Das Handels- und Landwirthschaftsdepartement hat die Befugniß,
von den Leistungen der vom Bunde subventionirten Anstalten selbst oder durch
Delegirte jederzeit Einsicht zu nehmen, und namentlich auch sich an abzuhaltenden
Prüfungen vertreten zu lassen. Zu letzterm Zwecke ist dasselbe stets zu be-
nachrichtigen, wenn solche stattfinden. Das Departement wird für seine Experten
eine Instruktion aufstellen, in welcher die Aufgaben derselben, sowie deren Ent-
schädigungen näher präzisirt werden.
Wie aus Art. 4 und 7 des Bnndesbeschlusses und Art. 10 des Reglementes
%a ersehen ist, kann der Bund mit seinen Subventionen bis auf die halbe Höhe
der jährlich von den anderen Seiten geleisteten Summen gehen. Es dürfen aber
dadurch die von den Kantonen und Gemeinden bisher übernommenen Subaldi^OL
Famr, VoUuwirthachftfU-LexikoD der Schwels. Yl
Bildungswesen, gew. — 258 — Bildungswesen, gew.
nicht ver mindert werden. Da aber die bisher von den E^ntonen, Gemeinden, Kor-
porationen und Privaten getragenen Lasten für gewerbliche und indnBtrielleBildnngs-
anstalten sich im Jahre 1884 schon, wie die unten stehende Tabelle zeigt, auf
Fr. 615,955 belaufen hatten, während die zu verausgabenden Bundessubventionen
sich nur auf Fr. 150,000 belaufen dtlrfen, ist es klar, daß der erlaubte Maximal-
beitrag nur in besonderen Fällen bewilligt werden darf und daß im Allgemeinen
diese Subventionen nur den vierten Theil der von anderer Seite bis jetzt auf-
gebrachten Summe ausmachen können. Um aber diesen Theil möglichst nutz-
bringend verwenden zu können, bestimmt Art. 7 des Reglementes, was sub-
ventionirt werden kann und schließt davon namentlich alles die Lokale und die
Administration Betreffende aus, es sei denn, es hätten die ersteren Bezug auf
Installationen, die dem speziellen Grebrauch der betreffenden Anstalten dienen.
Hauptbedingung fiir das Gredeihen einer Anstalt sind gute, ihr Fach be-
herrschende Lehrer und es ist demnach eine Hauptaufgabe der Bundessubventionen,
die Heranbildung tüchtiger Lehrkräfte zu ermöglichen, wichtiger sogar als Bei-
träge an Lehrmittelanschaffungen. Ein guter Lehrer kann mit wenigen HtÜfs-
mitteln viel mehr erreichen, als ein weniger befiihigter mit den zahlreichsten und
vortrefflichsten Vorlagen und Modellen; der Erstere wird auch immer weniger
solche Mittel nöthig haben, als der Letztere. Der Bund kann deshalb mit der
Ausrichtung von Stipendien bis auf den vollen Betrag der kantonalen gehen, nur
hat sich der Lehramtskandidat zu verpflichten, neich Vollendung seiner Studien
an einer der unter Art. 2 des B. B. genannten Schweiz. Anstalten zu wirken.
Es ist von dieser Bestimmung auch schon reichlich Gebrauch gemacht worden
und es sind schon solche Stipendien ertheilt worden an in Paris an der Ecole
des beaux-arts studirende junge Schweizer, namentlich aber an Lehramtskandidaten
und bereits im Dienst stehende Zeichnungslehrer (verschiedener Kantone), welche
den „ersten Instniktionskurs für Zeichnungslehrer an gewerblichen Fortbildungs-
schulen" am Technikum in Winterthur besuchen.
Die gegenwärtig in der Schweiz bestehenden Anntalten, die Bezug haben
auf die gewerbliche und industrielle Bildung, verdanken ihre Entstehung meistens
der Privatinitiative, zum Theil indeß auch der Einsicht kommunaler oder kanto-
naler Behörden. Sie werden aber, da die Mittel der Privaten zu deren Erhaltung
und Erweiterung bei weitem nicht ausreichen, in der großen Mehrzahl der Fälle
von den Kantonen und Gemeinden finanziell unterstützt oder aber sie sind, und
dies besonders die großen, weit angelegten Anstalten, vollständiges Eigenthnm
von Kanton oder Gemeinde. Daneben fließen diesen Anstalten oft auch bedeutende
Beiträge zu von zahlreichen Vereinen, die die Förderung der Schulen, die För-
derung ihres Gewerbes oder ihrer Kunst etc. zum Ziele haben.
Stellen wir diese verschiedenen Einnahmen und die Ausgaben der gewerb-
lichen und industriellen Bildungsanstalten kantonsweise zusammen, so vertheilen
sich die Beiträge der vier verschiedenen Kategorien folgendermaßen:
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•
Betriebs-
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Beiträgen i
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Total-
EinnahmeD.
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< Gemeinden.
Veroinen n.
Korporat.
Privaten.
Total.
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gaben:
Aargau . . .
2,180
2,8-20
1,563
112
6,705
9,547
10,395
Appenzell A.-Rh.
—
—
—
—
Appenzell L-Kh.
- -
—
—
Baselland . . .
400
:J00
300
—
1,000
1,100
2,399
Baselstadt . .
10,300
—
11,700
2,501
24,504
50,942
62,261
Bern . . . .
39,196
23,530
4,316
684
67,726
93,396
101,314
Bildungs Wesen, gew.
259 —
Bildungswesen, gew.
Freiburg . . .
150
100
50
—
300
550
550
Crenf . . .
. 87,177
130,300
—
—
217,477
242,404
242,404
Olarus . . .
—
—
—
—
—
—
Graubünden .
60
—
944
—
1,004
1,032
1,032
Luzem . .
5,800
—
—
5,800
6,000
6,000
Neuenburg .
22,072
20,742
2,380
172
45,366
69,542
71,669
Nidwaiden
—
—
235
—
235
486
520
Obwalden
—
—
—
—
—
Schaffhausen
2,900
100
—
3,000
3,000
3,000
Schwyz . .
100
550
1,368
40
2,058
2,338
2,143
Solothum . .
8,507
—
8,507
8,507
8,507
St. Gallen . .
14,300
10,750
34,580
100
59,730
66,826
71,509
Tessin . . .
—
28,380
28,380
Thurgau . .
—
—
—
—
—
—
üri ... .
314
—
—
314
314
314
Waadt . . .
500
616
1,498
50
2,624
4,126
3,831
Wallis . . . ,
770
—
—
—
770
1,270
1,275
Zürich . . . .
86,000
61,417
4,561
16,477
168,455
219,849
229,329
Zug .
—
340
—
340
340
450
Schweiz 269,319 262,872 63,595 20,169 615,955 809,949 847,282
Diese Zahlen sind freilich nur approximativ richtig und zum Theil auf
frühere Jahrgänge bezüglich.
Es sind bei dieser Zusammenstellung nur diejenigen Anstalten in Betracht
gezogen, die um Bundessubventionen eingekommen sind, da nur über sie statis-
tisches Material zur Verfügung stand und auch da leider noch durchaus nicht
vollständig.
Die oben zusammengestellten Summen vertheilen sich auf 90 Anstalten, die
sich, wie aus den folgenden Tabellen zu ersehen ist, nach den einzelnen Landes-
gegenden in sehr verschiedener Weise vertheilen; je mehr Handel und Industrie,
desto früher wurde das Bedürfniß nach solchen Anstalten fühlbar, in desto
größerer Zahl und in desto blühenderem Zustand befinden sie sich.
Die hieher gehörenden Institute sind in drei Ab.theüungen behandelt, damit
diejenigen, welche ähnliche Ziele verfolgen, nicht zu weit auseinander zu stehen
kommen und besser mit einander verglichen werden können. Die Grenzen zwischen
diesen Gruppen sind freilich sehr unsicher und viele Anstalten hätten eben so
gut in eine andere Abtheilung hineingepaßt.
ÜildnngsweseQ, gew. — 260 — BUdunpwesen, gew.
A, Gewerbliche, Forlbilduttr/s-, Handuicrker- vnd ZeiehnuHffaschulen.
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BilduDgswesen, gew. — 261 — Bildungswesen, gew.
Weitere Ausführangen zu obiger Tabelle:
Kt. Aargan: Ad 1) Handwerkerschule Äarau. Die Anstalt ist gerade
jetzt in vollständiger Reorganisation begriffen; sie soll nämlich zu einer „Fach-
scbnle für Handwerkslehrlinge*^ umgeformt werden. Bis jetzt war sie ein Mittel-
ding zwischen Fortbildongsschule und Fachschule, in welcher unterrichtet wurde :
Freihandzeichnen, Technisches Zeichnen, Thonmodelliren, Rechnen, Greschäfts-
auüsatz, Buchführung und Französisch.
Was die allgemeine Fortbildungsschule Äarburg betrifft, so steht sie wie
die gewerbliche Fortbildungsschule in Muri und die sogen. Gewerbeschule in
Brugg vollständig auf der Stufe einer einfachen Fortbildungsschule.
Etwas aufgerafft hat sich in letzter Zeit die Handwerkerschule in Badetiy
man will dort neben anderm das Thonmodelliren einführen und die Gemeinde hat
ihren Beitrag bedeutend erhöht. Auch die Handwerkerschule Lenzhurg macht
Anstrengungen, um vorwärts zu kommen ; die ihr zur Verfügung stehenden Mittel
sind aber sehr klein.
ad 7) Am besten stellt sich die Handwerherschule Zofingen* Sie besteht aus
2 Abtheilungen: in der ersten wird im Freihand- und Linearzeichnen, in der
zweiten im technischen Zeichnen unterrichtet, wobei bautechnisches Zeichnen vor-
herrscht.
Kt. Baselland: Ad 8) Die Freiwillige Zetchnwngsschule Liestal umfaßt
2 Kurse, für Freihand- und für technisches Zeichnen, ersteres mit besonderer
Berücksichtigung der von den einzelnen Schülern gewählten Berufsarten.
ad 9) Die Gewerbliche Zeichnungsschule Ariesheim besitzt die nämliche
Einrichtung und scheint ebenfalls in raschem Aufblühen begriffen zu sein.
Kt. Bern: Ad 10) Handwerherschule in Bern, Sie besteht aus 3 Klassen,
in welch^ allen Unterricht im Omamentzeichnen, im technischen Zeichnen und
Französisch gegeben wird, während das Modelliren (in Thon und Wachs) erst
in der zweiten Klasse neben diesen Fächern getrieben wird. Geschäftsaufisätze,
Buchhaltung und Rechnen werden in den ersten zwei Kursen unterrichtet. Die
Schule soll reorganisirt werden und bei dieser Umgestaltung namentlich dafür
gesorgt werden, daß die Schüler nach Berufen in £[lassen abgetheilt werden
können.
ad 11) Handwerherschule Burgdorf, Der methodische Gang des Unterrichts
gleicht dem der Schule von Bern, nur sind beim technischen Zeichnen keine
Klaseen vorhanden.
ad 12) Zeichnungsschule St. Immer, Bis jetzt ein&che Fortbildungsschule,
soll die Schule umgeändert werden zu einer Faohzeichenschule (namentlich in Hin-
sicht auf die Uhrenindustrie) für Grraveurs, Guillocheurs und Maler. Die Dauer
des Besuches ist unbestimmt.
ad 13) Die Handwerkers chule Hereogenhuchsee ist eine einfache Fort-
bildungsschule, die gleichmäßig neben ihren andern Fächern auch im technischen
Zeichnen und Modelliren unterrichtet.
Was die Handwerkerschulen von Langenthai, Langnau, Münsingen und
Worb betrifft, so sind es bescheidene Fortbildungsschulen mit Unterricht in Buch-
haltung, Rechnen, Französisch, elementarem Freihand- und technischen Zeichnen.
Der nämliche Unterricht wird auch in der Handwerkerschule Thun gegeben,
nur st^t dort das Freihand- und technische Zeichnen auf etwas höherer Stufe.
Kt. Freiburg: Ad 19) Die Cours professionnels von Freiburg sind vom
Ingemeor- und Architektenverein in's Leben gerufen. Während des letzten Winter-
halbjahres wurden über verschiedene Gebiete der beruflichen Bildung Yortc^i^
Bildungswesen, gew. — 262 — Bildungswesen, gew.
gehalten, um die jungen Leute für die Sache zu interessiren und im nächsten
Winter soll nun dazu Unterricht in der Geometrie, dem Freihand- und dem
technischen Zeichnen kommen.
Kt. St. Gallen: Ad 20) Die Zeichnungsschule ßr Industrie und Ge-
werbe in St. Gallen gehört eigentlich besser zu den Fachschulen. Sie hat die
Aufgabe, sich der Industrie und dem Gewerbe des Kantons möglichst anzupassen
und durch die Ausbildung der 2jeichner und Zeichnerinnen, der Lehrlinge etc.
und ferner durch Atelierarbeiten und durch eine Versuchsstation für Stickerei zu
dienen. Diese Aufgaben stehen im Vordergrund. Li zweiter Linie soll auch die
Schule Dilettanten, welche nicht des Erwerbes wegen Unterricht und artistische
Htllfe suchen, geeignete Förderung geben. Sie steht in organischer Verbindung
mit dem G^werbemuseum und dient wie dieses hauptsächlich der Stickerei.
ad 21) Die Fortbildungsschule für Handwerks lehriinge in St. Gallen ergänzt
die Zeichnungsschule, indem sie den Schülern derselben in Abendstunden Unter-
richt im Konstruktions-Zeichnen, im Modelliren und in den sprachlichen und kauf-
männischen Fächern gibt, natürlich nicht nur diesen Schülern, sondern allen, die
es wünschen und namentlich allen Lehrlingen der verschiedenen Handwerke.
ad 22) Die Zeichnungsschule Berneck, hauptsächlich für das Töpfergewerbe
berechnet, zerfällt in eine Abtheilung für Freihand- und eine für technisches Zeichnen,
wobei die Schüler der höchsten Abtheilung nach KacheVs „Kunstgewerbliche
Vorbilder •* zeichnen.
Kt. Genf: Ad 23) Die Acad^mie professionnelle in G^nf .Jbildet eine der
8 Berufsbildungsanstalten von Genf und zwar ist es eine Handwerkerschule, im
Jahre 1883 gegründet, die jungen Arbeitern und Angestellten die Mittel an die
Hand geben will, ihre Bildung auszudehnen und zu vervollkommnen, außerdem
die wichtigsten wissenschaftlichen Kenntnisse für Industrie und Handel zu ver-
breiten und die Rechtsverhältnisse und die Begriffe von Nationalökonomie einem
größeren Publikum zugänglich zu machen. Neben den eigentlichen Unterrichts-
stunden (Französisch, Rechnen, Buchführung, Zeichnen, Physik, Chemie und In-
dustrielle und Handels-Geographie) finden dort öffentliche populär-wissenschaftliche
Kurse und Vorträge statt.
ad 24) Ecole industrielle et eommerciale. Es wird jungen Leuten in Abend-
kursen ein auf das praktische Leben zielender Unterricht ertheilt.
Kt. Graubünden: Ad 25) Die Sonntagsschule Chur ist eine Lehrlings-
schule mit Unterricht in den Anfangsgründen des Freihand- und technischen
Zeichnens ; daneben werden an einem Wochenabend noch Elementarfächer gelehrt.
Kt. Neuenburg: Ad 26) Ecole de dessin professionnel et de modelage,
Neuenburg, Es ist dies eine allgemeine Handwerkerschule, in welcher in drei
Abtheilungen mit je vier Stunden wöchentlich Zeichnungsunterricht ertheilt wird.
Die drei Abtheilungen umfassen : 1) Einen Kurs für Bauhandwerker, Architekten,
Steinhauer, Zinmierleute, Schreiner etc. ; 2) einen Kurs für das mechanische G^
werbe, Schlosser, Mechaniker, Dreher etc.; 3) einen Kurs für die ornamentalen
Gewerbe, Maler, Gypser etc., mit Ornamentzeichnen und Modelliren. An diese
Zeichnungskurse anschließend, wird noch ein elementarer Unterricht in der dar-
stellenden Geometrie ertheilt.
ad 28) Ecole professionnelle, Locle, In dieser Anstalt wird unterrichtet:
Ornamentzeichnen (4 Stunden wöchentlich), technisches Zeichnen (2 St.), Algebra
und Mechanik, Arithmetik, Buchhaltung, Deutsch, Französisch, Anatomie und
Hygieine. Das Ornamentzeichnen ist hauptsächlich bestimmt für Graveure und
weist sehr schöne Leistungen auf.
Bildungswesen, gew. — 263 — Bildungswesen, gew.
Kt. Nidwaiden: Ad 29) Zeichnungsschule Stanz, In den beiden ersten
Kursen Freihand-, im dritten Kars t^hnisches Zeichnen, welch' letzteres von nun
an besser verwerthet werden soll.
ad 30) Die Zeichnwngs schule Buochs steht anf der primitivsten Stufe einer
Fortbildungsschule, doch soll nun auch technisches Zeichnen unterrichtet werden.
Kt. Schaffhausen: Ad 31) Die technische Fortbildungsschule von Schaff-
hausen hat für das Jahr 1885/86 einen erweiterten Schulplan vorgesehen, nach
welchem in dieser Anstalt von nun an Unterricht ertheilt wird im technisch-,
Linear- und Freihandzeichnen, in ]lIodelliren, Rechnen und Buchführung. Die
erstem drei Fächer umfassen drei Klassen, resp. zwei Winter und einen Sommer.
Kt. Schwyz: Ad 32) Die Fortbildufigs schule Einsiedeln ist nur noch
eine Rekrutenprtifungsvorschule.
ad 33) Die gewerbliche Fortbildungsschule Schwyz ertheilt Unterricht im
geometrischen und beruflichen Zeichnen (nur nach Vorlagen) und im Rechnen,
Buchführung und Geschäftsaufsätzen.
Kt. Solothurn: Ad 34) Die Real- und Handwerkerschule Soiothurn
theilt sich in 2 Abtheilungen : 1) in die Realschule, die als eine Art von oberer
Mittelschule nicht hieher gehört, und 2) in die eigentliche Handwerkerschnle,
die sich in ausgezeichnetem Stande befindet. Als Hauptfach figurirt das Zeichnen
und Modelliren mit 16 Stunden wöchentlich; es wird sowohl Freihandzeichnen
als auch Konstruktions- und Maschinenzeichnen getrieben und dem Modelliren,
sowohl in Gyps, Holz und Metall, eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Mit der Anstalt sind Werkstätten für Holz- und Metallbearbeitung verbunden
oder in Einrichtung begriffen. Daneben wird auch dem Geschäftsrechnen und der
Bachhaltung, sowie der elementaren Technologie einige 2ieit gewidmet.
ad 35) Die Handwerkerschule Ölten ist in Reorganisation begriffen und
soll namentlich für die Lehriinge in den Eisenbahnwerkstätten dienen.
Kt. Tessin: Ad 36 — 50) Die 15 Scuole di disegno des Kts. Tessin sind
kantonale Anstalten, die den Zweck haben, die jungen Leute in die schönen
Künste einzuführen, ihnen die erforderlichen mechanischen Kunstfertigkeiten zu
geben und sie das Qrnamentzeichnen entweder als selbstständiges oder als Hülfs-
fach zu lehren. Es bezieht sich diese Zweckbestimmung ausschließlich auf das
Bauhandwerk und die zu diesem erforderlichen Fertigkeiten in der Physik und
Malerei, da die Tessiner sich fast ausschließlich, soweit sie nicht eigentliche Künstler,
Bildhauer und Kunstmaler, werden wollen (diese Zahl ist gar nicht klein), dem
Banhandwerk zuwenden und sich zu Steinmetzen, Maurern, Gypsern, Dekorations-
malern, Stuckaturarbeitern , Bauschreinem, seltener zu Möbeltischlern, Holz-
Bchnitzlern, Graveuren, Ciseleuren und Lithographen ausbilden. Die Unterrichts-
gegenstände sind : a. Omamentzeichnen nach Vorlagen und Gypsreliefen ; 6. Zeichnen
der architektonischen Sänlenordnungen, Grundrisse, Aufrisse und praktische Regeln
für Schattenkonstruktionen; c. Ebene Geometrie und Stereometrie; d, Elemente
des Figurenzeichnens; e. Elemente der Linearperspektive. Ueberdies werden die
vorgeschrittenen Schüler in den Fächern oder Kunstrichtungen geübt, welche sie
sich ziun Berufe gewählt haben.
Kt. Thurgau: Ad 51) Die gewerbliche Fortbildungsschule Arbon üdXitt
in ihrer jetzigen Gestalt vom November 1884. Der Unterrichtsstoff wird in drei
Jahreskurse vertheilt, wobei die zwei ersten nur Vorbereitungsklassen für den
dritten Kurs, die Gewerbeschule, sind. Während in den ersteren die 6 Stunden
Unterricht für Freihand-, Greometrisches und Projektions-Zeichnen, Lesen, Aufsatz,
bilclungäwesea, i^w. — -jt^^ ... Klifangswesen^ gew.
Rechnen, Vater landrikande T'^rweniiet wi^rden, wird in iler Gewerbeackiile unter-
richtet: 1) Techniiichi» Zeichnen fnr Mechaniker und Schlüaaer — für Zimmer-
lente, Schreiner antl Haarer je zwei ätnnden: 2 Weblehre :^ ätnnden (mit
Kiicküicht aof die am Ort betriebene Bonr- cmd Bandwebern^: Z) Gewerbliches
Rechnen and Bochfähmng 2 Standen.
Kt. Cri; Ad 52^ Die fj^ewerUirh^ FortMäungs^chmle AitorfiltektiRYeT'
h\ndnIig mit der KantonMchnle. Es wird darin an Sonntagen neben Rechnen nnd
Buchfühmng Freihand- and berafliches Zeichnen von 2 Lehrern onterriciLtet.
Kt. Waadt: Ad 53^ Die Sf/Ki^t*^ indhistritlU et commerciaU im Lausanne
besitzt eine Art gewerblicher Fortbildangsachale, in welcher in drei Klaseen in-
dnAtrielle« and Konsttmktion»-Zeichnen, <>mamentzeichnen and Xodelliren getrieben
wird. l>aneben finden 2 Korse atatt, der eine ftr die einfache Buchhaltong nnd
Aanmesttang fnr Bau band werker nnd der andere Tut die Bochhaltnng fnr den
Handel; dazu kommen noch Kur»e fTir Deutsch und Franzoäisch.
ad 54; Aleiiert *U Vh.oh indn'itrUUe 'jantonale. Die oberste Klasse der nntem
Abtheiliing der kantonalen Indaätri»:«ichale. d. h. die sech&te Kladse, hat in diesen
AtelierH obligatoriBch jede Woche während zweimal zwei Standen zn arbeiten.
DaA Programm lantet folgendermaßen: Drehbank, Hobelbank nnd Schraubstock
— Benennung der Werkzeuge, Gebrauch, Zusammensetzung und Schleifen. —
Verschiedene Balken Verbindungen, Zimmerarbeiten, Geometrische Korper, Bau-
Hchreinrrei und Architektur, Mahchinentheile nnd Schulmodelle. Die Lehrer der
InduHtrieitchule Mnd mit diesen, man kann sagen Krholungskursen so zufrieden
und ihr Nntz«;n für das praktische Leben iat so klar, daß nun auch solche Ateliers
ftir Metallurbeiter eingeftihrt werden sollen.
Kt. Wallis: Ad 05) In ütr (jew erblichen Foribildunffsschule Sitten wird
neben Buchhaltung, geschäftsmäßigem Rechnen und Waarenkunde, Deutsch und
Franz^jsisch auch Ornament-, Figuren- und Landschattszeichnen nach primitiven
Vorlage blättern unterrichtet.
Kt. Zürich: Ad 56) Geiceröeschnle Zürich. Die vielen Kurse, die in dieser
Anstalt gegeben werden, linden an Sonntag Vormittagen und an Wochenabenden
statt. FjH wird in folgenden Fächern unterrichtet: 1) Linearzeichnen; 2) Freihand-
zeichnen in ii Abtheilungen; 3) Systematisches Zeichnen : 4) Modelliren; 5) Ge-
werbliches Zeichneu, das sich theilt in Zeichnen a. für Maurer und Steinhauer,
ö, für Zimmerleute, c. für Bauschreiner, d. für Möbelschreiner, e. für Mechaniker,
f, iVir Schlosser, //. für Spengler; fi) Rechnen in zwei Abtheilungen; 7) Algebra
und Geometrie ; 8) Konstruktive Geometrie ; II) Darstellende Geometrie ; 10) Skiz-
ziren mit Berücksichtigung des jeweiligen Berufes; 11) Schreiben; 12) Buch-
haltung für Handwerker und Buchhaltung für Kaufleute; 13) Deutsch: 14) Fran-
zönisch ; 15) tlnglisc;h; 16) Vorträge für Maurer und Zimmerleute.
ad 57) (rewcrheschuie Rienbach. Die Schule ist etwas weniger komplizirt
eingerichtet wie die vorige, aber auch sie hat noch viele Kurse, nämlich : Frei-
handzeichnen, Bauzeichnen, Maschinenzeichnen, Französisch, Deutsch, Rechnen und
Buchführung, Modelliren in Thon und Rundschrift.
ad 5H ) Die llandwcrkerschule Wlnterthur in ihrem gegenwärtigen Bestand,
im Anschluß au das Technikum, datirt erst seit Herbst 1882. Der Unterricht
wird in Halbjahrskursen ertheilt, deren Dauer mit denen am Technikum überein-
stimmt. Die Fächer sind folgende : Im Sommersemester : Mechanisch-technisches
Zeichnen, Hautechuisches Zeichnen, Freihandzeichnen, Modelliren ; im Winter-
semt^ter : die nämlichen und dazu noch gewerbliches Rechnen und deutsche Sprache.
Es wird eine Erwe.iterung der Anstalt beabsichtigt.
BilduDgswesen, gew.
— 265 —
Bildungswesen, gew.
Et. Zug: Ad 59) Die Handwerkerschule Zuff ist eine Fortbildangsschule,
in welcher Sonntags Unterricht im Greometrischen, Freihand- nnd im Fachzeichnen
ertheilt wird.
B. Fachschulen,
1
1^' Kanton.
t
Ort.
Benennnng
der Anstalt.
•
Stunden
per
Woche.
Wochen 11
per Jahr. 1
Frequenz.
Ein- 1
nahmen. 1
Aus- I
gaben. H
oe E
1
1
Fr.
Fr.
Fr.
1 Bern
Bern
Spielwaarenschule
1
12
48
60
2000
2000
_-
'2,
Brienz
Schnitslerschule
2
60
9
•
27
7500
7500
—
3I
Meiriugeu
»
2
ttO
?
25
5800
5800
—
4
Biel
Uhrenmacherschale
4
12
50
35
14300
17990
104000
. 5
St. Immer
>
7
63
51
37
16390
16962
14772
'g
Pniotrut
»
4
66
49
10
8330
10830
—
7
Genf
Genf
»
?
11
50
98
54300
54300
—
: 8 NeneDbrg.
Neuenbürg
»
4
Sommer 63
Winter 57
50
19
5754
5754
—
9
La Chaux-de-FondB
>
7
Sommer 63
Winter 57
50
48
27010
27010
50643
■10
Lüde
»
7
Sommer 63
Winter 57
51
34
22527
25557
6220
11
Fleurier
»
3
66
51
20
6650
6650
—
ii'i Solothurn
Solothnrn
»
2
15
3760
7060
—
13 St. Gallen
Wattwil
Webechule
1
56
50
14
3630
10900
8986
'u Zürich
1
Wipkingen
Seidenwebschale
4
Sommer 54
Winter 48
44
39
28200
34900
170000
15
Wintert»» ur
Korbflechtschule
1
66
52
12—15
3780
4522
—
'ic
>
Technikum
19
—
42
Smmr. 347
Winter 343
«5100
85100
— 1
Weitere Ausführungen zu obiger Tabelle:
ad 1) Spielwaarenschule Matte Bern. Es ist dies eine Enabenarbeitsschule,
die errichtet wurde, um den armen, beschäftigungslosen Kindern in der Matte
{Stadttheil) Arbeit zu gewähren und etwelchen Verdienst zu ermöglichen durch
Erstellung von Spielwaaren. Nach den Berichten der Direktion erfüllt die Schule
ihren Zweck vollkommen und man hofft, dadurch eine neue Industrie in Bern
eingeführt zu haben. Man nimmt an, daß bis dahin die Schweiz jährlich zirka
4 Millionen Fr. für Spielwaaren an's Ausland abgegeben habe.
ad 2) Die Schnüzlerschule Briene will die in sie eintretenden Jünglinge
•durch einen methodischen, sowohl theoretischen als praktischen Unterricht zu
tüchtigen Schnitzlern heranbilden. Sie zerfällt in zwei Abtheilungen: a, die
2k:ichnnng8- und Modellirschule, h. die praktische Schnitzlerschule; die Kurse
-dauern drei Jahre. In der ersten Abtheilung wird Unterricht ertheilt im Zeichnen,
im technischen Zeichnen und im Modelliren. Die Anstalt ist noch ganz neu, wie
die folgende erst im Jahre 1884 gegründet.
ad 3) Zeichnen-j Schnitsh und Modellirschule Meiringen, Sie zerfällt in
zwei Abtheilungen:
a. In eine Lehrwerkstätte zur Heranbildung von tüchtigen Schnitzlem
durch theoretisch praktischen Unterricht im Zeichnen, Modelliren und Schnitzen.
In dieselbe werden aufgenommen : a. Lehrknaben auf die Dauer von 2 — 3 Jahren ;
b. auf kürzere Dauer ältere Schnitzler, die sich im Berufe besser auszubilden
wünschen und die ihre eigenen Arbeiten oder solche, welche ihnen die Anstalt
verschafft, unter Leitung des Lehrpersonals erstellen wollen.
6. In eine Zeichen- und Modellirschule für Schnitzler und Hand-
werker außer der Anstalt, in welcher Schule auch die Lehrknaben und Schnitzler
der Lehrweiicstätte unterrichtet werden.
ad 4) Uhrenmacherschule BieL Sie hat den Zweck, jungen Leuten, welche
den Uhrenmacherberuf lernen wollen, und Arbeitern, die ihre Berufsbildung zu
Bildungswesen, gew. — 266 — Bildungswesen, gew.
vervollBtändigen suchen, guten Unterricht zu ertheilen und ihnen die für ihren
Beruf nöthigen Kenntnisse beizubringen. Der Unterricht theilt sich in eine praktische
und eine theoretische xibtheilung; in der ersteren wird die Herstellung von
Roh werk, Kepassages, Repetitionen, Chronographen, Datumanzeigem, Finissages,
Hemmungen u. s. w. gelehrt, während in der andern die Theorie der Uhren-
macherkunst die Hauptsache ist und als Nebenfächer noch vorkommen: Mathe-
matik, Mechanik, Pliysik, Chemie, Cosmographie.
ad 5) Die Uhrenmacherschule St. Immer ist ganz ähnlich eingerichtet, mit
einer Schulzeit von 3 Jahren, ebenso wie bei der
ad 6) Uhrenmacherschule Pruntrutj in welcher, wie in der von Biel, sich
Lehrer für diesen Industriezweig heranbilden können.
In gleichem Sinne sind die Uhrenmacherschulen der Kantone Neuenburtj^
Genf und Soloihurn eingerichtet. Sie verfolgen den nämlichen Zweck und variiren
nur in unbedeutenderen Details, aber die Schulzeit ist nicht fixirt, da jeder
Schuler die Anstalt so lange besucht, so lange er darin noch etwas lernen kann.
Nehmen wir als am stärksten von der Bieler Anstalt abweichende Schule noch
die von Genf, Diese Uhrenmacherschule sucht möglichst vollständigen Unterricht
in dieser Kunst zu ertheilen und geschickte und unterrichtete Uhren macher heran-
zubilden, um die Wohlhabenheit und den guten Ruf der Genfer Fabrikation
aufrecht zu erhalten oder womöglich zu erhöhen. Der Unterricht ist theoretisch
und praktisch. Die theoretischen Kurse umfassen : Französisch, Arithmetik, Buch-
führung, Linearzeichnen, Fachzeichnen, Geometrie, Algebra, Physik, Chemie,
Mechanik, Cosmographie, Astronomie und Uhrenmacherei. Die praktische Ab-
theilung ist in drei Sektionen eingetheilt, nämlich in : 1) einen elementaren Kurs
für die einfache Uhr mit ihren Haupttheilen : Rohwerk, Remontoir, Finissage
und Hemmung ; 2) eine obere Abtheilung für das Studium der Konstruktion von
Repetitionsvorlagewerken und andern koniplizirten Theilen, die Repassage und die
Regulirung, und 3) eine Spezialabtheilung, in welcher die bei der Uhrenmacher-
kunst zu verwendende Mechanik und die Herstellung der Maschinen und Werk-
zeuge, welche die Fabrikation der Uhren erleichtern oder vervollkommnen, gelehrt
werden. Das monatliche Schulgeld beträgt hier wie in Neuenburg nur Fr. 5,
während in Fleurier und La Chaux-de-Fonds, wenigstens für den ersten Kurs,
Fr. 15 und in Locle gar Fr. 80 bezahlt werden müssen.
ad 13) To(/(/enburgische Webschule in WattwiL Die Anstalt macht sich
zur Aufgabe, tüchtige Webereitechniker sowohl, als praktisch ausgebildete Weber
und Webermeister für das ganze Gebiet der Hand- und mechanischen Weberei
heranzuziehen, sowie jungen Kauf leuten, welche sich mit dem Ein- und Verkauf
von Webwaaren und den Rohstoffen hiezu befassen wollen, Gelegenheit zu geben,
die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben. Zu diesem Zwecke sind zwei Ab-
theilungen eingerichtet und stehen in passenden Lokalitäten verschiedene Web-
stühle, theils für die Hand-, theils für die mechanische und Jacquard weberei,
sammt den dazu gehörenden Lehrmitteln und nöthigen Hülfsmaschinen zur Be-
nutzung beim Webunterricht bereit. Die Anstalt, 1881 gegründet, ist in schönem
Aufblühen begriffen, ein Zeichen, daß ihr Nutzen eingesehen wird. Auch praktische
Erfolge hat diese junge Anstalt bereits zu verzeichnen, indem Versuche gemacht
wurden, obertoggenburgieche Schafwolle zu Bukskin zu verarbeiten, was in sehr
befriedigender Weise gelungen ist. Es ist bereits der Anfang gemacht, dieses
Produkt fabrikations weise zu erstellen und so der noch ausdehnungsfähigen Schaf-
zucht des Obertoggenburgs bessere Absatzquellen zu erschließen.
Bildungswesen, gew. — 267 — Bildungswesen, gew.
ad 14) Die zürcherische Seidenwebschule in Wipkingen will Jüngern Leuten,
welche sich der Seidenbranche widmen wollen, sei es als AuBrUster, Webermeister,
Tuchschauer, Ein- und Verkäufer von Seidenstoffen, Fabrikanten etc., Gelegenheit
bieten, die nöthigen Vorkenntnisse sowohl theoretisch als praktisch zu erlangen.
Der Schulplan umfaßt zwei Jahreskurse, von welchen jedoch der erstere, mit
vorwiegend praktischen Hebungen, für sich einen Abschluß bilden soll und haupt-
sächlich für Schüler, die sich als Hülfspersonal ausbilden wollen, berechnet ist.
Im ersten Jahreskurse soll sich dieser Unterricht auf glatte Stoffe und Trettin-
artikel erstrecken. Der Unterricht im zweiten Jahreskurse umfaßt die fagonirten
und gemischten Stoffe mit Jacquard-Maschinen, Sammte, Beuteltuch etc., sodann
vorzugsweise theoretische Uebungen. Die Anstalt ist, wie die vorige, seit dem
Jahre 1881 in Betrieb und erfreut sich einer zunehmenden Frequenz. Ganz un-
bestritten hat sie auch seit ihrem kurzen Bestand den technischen Fortschritten
in der Zürcher Seidenindustrie großen Vorschub geleistet. Die Schule sucht na-
mentlich der Landesindustrie dadurch an die Hand zu gehen, daß Versuche zur
Einführung neuer Artikel gemacht oder neue Einrichtungen auf ihre Zweckmäßigkeit
geprüft werden. So hat im abgelaufenen Schuljahre 1884 die Einführung der
Sammtweberei besondere Berücksichtigung gefunden und sind durch das Vorgehen
der Webschulkommission verschiedene Fabrikanten zur Einführung der Sammt-
weberei geschritten. Für das laufende Schuljahr will der Vorstand einen Versuch
zur Einführung der Weberei in Halbwollstoffen anstellen. Die Schweiz konsumirt
alljährlich für ungefähr 20 Millionen derartiger Stoffe, die alle vom Ausland
bezogen werden; es soll also versucht werden, wenigstens einen Theil dieser
enormen Summe dem Lande zu erhalten.
ad 15) Korbflechischule Winterthur, Der Zweck der Anstalt ist, der Ein-
fuhr von Korbwaaren aus Deutschland, Frankreich und Oesterreich, welche sich
im Durchschnitt auf zirka Fr. 300,000 per Jahr beziffert, Konkurrenz zu machen
und armen, zu schwereren Berufen untauglichen Personen einen wenn auch ge-
ringen Erwerb zu sichern.
ad 16) Das Technikum in Winterthur hat zur Aufgabe, durch wissen-
schaftlichen Unterricht und durch praktihche Uebungen die Aneignung derjenigen
Kenntnisse zu vermitteln, welche dem Techniker mittlerer Stufe in Handwerk und
Industrie unentbehrlich sind. (§ 2 des Gresetzes betr. das .Technikum,)
Es enthält folgende Abtheilungen:
1) Die Schule für Bauhandwerker,
2) „ n t, Mechaniker,
3) n » n Chemiker,
4) „ n fi kunstgewerbliches Zeichnen und Modelliren,
5) „ n « Geometer,
6) „ Handelsabtheilung.
Jede dieser Schulen umfaßt vier bis fünf zusammenhängende Halbjahrkurse
(Klassen), von denen der erste (unterste) mit Rücksicht auf die bei den Zög-
lingen vorausgesetzten Vorkenntnisse an das Lehrziel des dritten Jahreskurses der
sttrcheriflchen Sekundärschule anschließt.
Aus dem Lehrplan vom 4. Januar 1882, der auf Grundlage achtjähriger
Erfahrungen festgestellt wurde, ergeben sich für die einzelnen Fachschulen folgende
Aufgaben.
Die Schule für Bauhandwerker will ihre Zöglinge befähigen, die sämmt-
liehen Konstruktionen an Civilbauten zu entwerfen und zu berechnen, die Bau-
Bildungswesen, gew. — 2G8 — Bildungswesen, gew.
fUhrung zu besorgen und ein Baugewerke (Maurerei, Zimmerei, Steinhauergescbäft)
rationell zu betreiben.
Sie sucht das YerständniJS für architektonische Verhältnisse and Gliederungen
derart auszubilden, daß die Schüler auch nach dieser Richtung bewußt arbeiten
können und somit die Obliegenheiten eines Bauzeichners, Bauführers oder Ciril-
baumeisters zu erfüllen im Stande sind.
Die Schule für Mechaniker hat in erster Linie die Ausbildung von Maschinen-
technikem im Auge, die den gewöholichen Aufgaben des Eonstruktionsbureau zo
genügen im Stande sind und somit eine Zwischenstellung zwischen dem einfachen
Zeichner und dem leitenden Ingenieur einnehmen.
Ebenso will sie Schüler, die sich der Werkstättenpraxis widmen wollen, in
denjenigen Fächern, die ihrer späteren Thätigkeit entsprechen, theoretisch vor-
bilden und ihnen dadurch bei gleicher manueller Befähigung, eine gewisse Ueber-
legenheit vor dem reinen Praktiker verschaffen. Industrielle, die auf. Maschinen-
betrieb für ihre Etablissemente angewiesen sind, werden durch die Anstalt so
weit vorgebildet, daß sie ihre Arbeits- und Betriebsmaschinen selbstständig studirai
und beurtheilen können. Durch spezielle Kurse wird femer den Bedürfiadssen
derjenigen Schüler Genüge geleistet, welche die nöthige Grundlage für spätere
Fachstudien in Spinnerei- und Webereitechnik gewinnen wollen.
Die Schule für Chemiker bezweckt die Heranbildung zur chemischen Praxis
in Gewerbe und Industrie. Sie gewährt daher, nach Gewinnung der für alle
chemischen Industrien nothwendigen allgemeinen theoretischen Ausbildung, den
Schülern Gelegenheit zu Spezialstudien in einem bestimmten Fach und nimmt
dabei vorzugsweise auf die Bedürfnisse des späteren Bleichers, Appreteurs, Färbers
oder Druckers Rücksicht. Für Schüler, welche sich chemischen Ladustrien widmen,
in denen Maschinenbetrieb unentbehrlich ist (Cementfabriken, Ziegeleien, Papier-
fabrikation, Gerberei), ist der successive Besuch der Schulen für Mechaniker und
Chemiker ganz besonders vortheilhaft.
Die Schule für Geometer setzt sich in erster Linie die Ausbildung von
Vermessungstechnikern und demgemäß die Vorbereitung zum Geometerexamen der
Konkordatskantone zum Ziel. Zu diesem Zweck gehen mit dem theoretischen
Unterricht praktische Uebungen parallel, die mit einer nach den gesetzlichen Vor-
schriften ausgeführten Vermessung abschließen.
Außerdem sucht sie ihre Schüler zu befähigen, einfache Weg-, Straßen- und
Kunstbauten, Zusammenlegungen, Drainage- und Bewässerungsarbeiten auszuführen,
will sie also zum landwirthschaftlicheu Techniker ausbilden.
Die Schule für kunstgewerbliches Zeichnen und Modelliren stellt sich die
Aufgabe, ihre Schüler auf der Grundlage der allgemeinsn elementaren Kunst-
prinzipieii und der nothwendigen Hilfswissenschaften für eine ersprießlif;he Thä-
tigkeit im Kunstgewerbe auszubilden. Dieses Ziel sucht sie durch Veranstaltung
von speziellem Fachunterricht und praktischen Uebungen zu erreichen. Insbesondere
bietet sie in Verbindung mit der Schule für Chemiker Gelegenheit zu Studien in
der einheimischen keramischen Technik und gewährt ferner den Schülern, welche
der künstlerischen Laufbahn sich zu widmen gedenken, eine gründliche Vor-
bildung.
Die Handels abtheilung will junge Leute, die sich dem Handel widmen
wollen, auf ihren künftigen Beruf vorbereiten. Das Hauptgewicht legt sie daher
auf Sprach- und Rechnungsimterricht. Außerdem sucht sie durch Unterricht in
speziell kaufmännischen Fächern die Bildung zu vermitteln, welche dem Kauf-
mann zum Verständniß des modernen Wirthschaftslebens nothwendig ist.
Bildungswesen, gew.
— 269 —
Bildungswesen, gew.
Der BesncU dieser Abtheilung ist auch solchen jungen Leuten Yortheilhaft,
welche, ohne sich speziell dem Handel zu widmen, doch eine weitergehende Bildung,
als sie die Sekundärschule gewährt, erlangen wollen. Ebenso wird sie durch ihre
Spezialkurse in Waarenkunde und damit zu verbindende Arbeiten im Labora-
torium denjenigen Handebbeflissenen gute Dienste leisten, welche später in tech-
nischen Geschäften Verwendung finden.
Die Schulen ftlr Bauhandwerker, Mechaniker und Geometer haben je fünf,
die Schulen für Chemiker, für kunstgewerbliches Zeichnen und Modelliren und
die Handelsabtheilung je vier Klassen, doch bietet die Schule für Zeichnen und
Modelliren ihren Schülern Gelegenheit, auch in einem Y. und VI. Semester noch
besonderen Unterricht zu erhalten.
Gegenwärtig wird ein „Instruktionskurs für Zeichnungslehrer an gewerb-
lichen Fortbildungsschulen** abgehalten, der 4 Monate dauert und für den die
Theilnehmer aus den verschiedensten Kantonen sich rekrutirt haben. Es wird
darin Unterricht ertheilt 1) in gewerblichem Freihandzeichnen, inkl. Methodik des
Zeichnungsunterrichtes und der Elemente der Styllehre, der Farbenlehre und der
Ornamentik ; 2) im bauteohnischen Zeichnen, inkl. Elemente der Baukonstruktionen
und der Bauformen; 3) in mechanisch-technischem 2^ichnen, inkl. Elemente der
Konstrnktionslehre ; 4) in Modelliren und 5) in darstellender Geometrie und Per-
spektive. Für die nächsten Jahre sind ähnliche Kurse in Aussicht genommen und
werden solche hoffentlich auch zur Ausführung gelangen.
C. Kunstschulen,
•
Kanton.
Ort.
Benennung
der Anstalt.
•
•
Stunden
per
Woche.
Wochen 11
per Jahr. 1
Fre- II
quenz. 1
Ein. II
nahmen. M
Aue- II
gaben. 1
Reines H
Ver- 1
mögen, i
Fr.
Fr.
Fr.
1
Basel
Basel
Zeichnungs- und
Modell! rschnle
10
20—18
44
594
42000
42000
7500
2
Bern
Bern
Kunstschale
8680
8304
6000
8
6«nf
Genf
Ecole des arts in-
dustrlels
7
48
49
204 >)
69560
79560
—
4
»
Ecoles d*art
15
60
52
424 M
58900
58900
—
6
Luxem
Lazern
Kunstge werbeschu 1 e
2
25
40
65
6000
6000
—
6
Neaenburg
M Die Bei
La Chaux-de-Fonds
locher mehrerer Kn
Ecole d*art
rse sind mehrfach gei
4
iähl
12
t.
44
175
3520
3520
Weitere Ausführungen zu ohiger Tahelle.
ad 1) Zeichnungs- und Modellirschule Basel. Sie stellt sich die Aufgabe,
durch systematischen Unterricht im Zeichnen und Modelliren, sowie in den un-
umgänglich nothwendigen theoretischen Fächern die Berufsbildung des Handwerks
zu ergänzen und zu veryoUständigen, Künstlern eine solide Grundlage zu ihrem
Fachstudium zu bieten und in weiteren Kreisen durch entsprechende Ausbildung
das Interesse für Handwerk und Kunst zu wecken und zu fördern.
Sie zerfällt in 3 Abtheilungen: 1) Lehrlingsschule für Lehrlinge aller Ge-
werbe, welche sich neben der Werkstattlehre im Zeichnen, Modelliren und in
den unerläßlichen theoretischen Fächern ausbilden wollen. 2) Abend-, Nachmittags-
und Sonntagsklassen, namentlich für Meister, Gesellen und Arbeiter. Die ver-
schiedenen Gewerbe werden dabei in 4 Abtheilungen berücksichtigt. 3) Elementar-
und Knnstklassen für Schüler öffentlicher Anstalten, Dilettanten und solche, welche
noh für das Lehrfach oder speziell für einen künstlerischen Beruf vorbereiten
wollen.
Bildungswesen, gew. — 270 — Bildungswesen, gew.
ad 2) Die Kunstschule von Bern hat den Zweck, Zöglingen beiderlei Gre-
sohlechts eine höhere künstlerische Ausbildung zu gewähren und sie dadurch zur
Ausübung theils einer der bildenden Künste, theils des künstlerischen Lehrfaches,
theils eines Kunsthandwerks zu befähigen. Diesen Zweck sucht die Anstalt zu
erreichen einerseits durch Anleitung zum Zeichnen, Malen und Modelliren, ander-
seits durch Vorträge über Greschichte und Theorie der Kunst. Die Schule theilt
sich in eine oder mehrere Zeichenklassen, eine oder mehrere Malklassen und eine
oder mehrere Modellirklassen. Speziell auf das Kunstgewerbe bezieht sich der im
Herbst 1882 gefaßte Beschluß: Die bemische Kunstschule erklärt sich bereit,
den Kunsthandwerkern aller Art über Form, Farbe, Technik, Ausführung, Auf-
stellung u. dgl. ihrer Arbeiten unentgeltlich Bath zu ertheilen, eventuell gegen
mäßigen Entgelt Zeichnungen und Entwürfe zu liefern.
ad 3) Ecole des aris indusiriels in Genf, Sie hat den Zweck, die Zöglinge
80 gut als möglich theoretisch und praktisch für die verschiedenen Zweige, über
welche unterrichtet wird, heranzubilden und den Arbeitern die Möglichkeit zu
bieten, sich diese verschiedenen Fächer anzueignen. Der Studienplan sieht vor:
a. Modelliren und Bildhauerei, Figuren und Ornamente; b, Gretriebene Arbeiten
(kleine und große), Ciseliren und Ausarbeitungen auf Metall; c. Keramik und
Aquarell und ihre verschiedenen Anwendungen. Diese Studien sollen zu folgenden
Kunstgewerben befähigen : 1) Zu Dekoration und Bildhauerei ; 2) zu Gypsarbeiten ;
3) zum Punktiren auf Stein; 4) zu Holzschnitzerei; 5) zu Kunst- und Grold-
schmiederei ; 6) zur Kunst-Bronce ; 7) zur Kunst-Eisenschmiederei ; 8) zur Email-
malerei, Dekorirung auf Porzellan und weißer Fayence und Malen auf roher
Fayence, Seide u. s. w. Die Studien werden nach lebendem Modell, Pflanzen,
Gypsabgüssen und Vorlagen gemacht.
ad 4) Ecoles d'art de G-eneve. Es sind hier verschiedene Abtheilungen zu
unterscheiden: 1) Yorbereitungsschule. In dieser die Basis bildende Klasse wird
Planimetrie, darstellende Geometrie und die dekorativen Elemente mit ihrer An-
wendung auf Mobiliar gelehrt. Aus dieser obligatorischen Abtheilung gelangen
die Schüler in 2) die Mittelschule, in welcher Figurenzeichnen, Modelliren, Keramik,
Architektur und Ornamentik geübt wird. Die höchste Stufe wird gebildet durch
3) die Kunstschule, in welcher nach lebenden Modellen gezeichnet und gemalt
wird. Daneben wird die Kompositionslehre vorgetragen. Jeden Winterabend findet
ein Spezialkurs für akademisches Zeichnen nach Antiken und lebenden Modellen,
sowie alle 2 Jahre ein Anatomiekurs statt.
Neben diesen Schulen besteht noch, aber zu den „Ecoles d'art** gehörend,
die im Jahre 1869 gegründete Ecole speciale d^ari appliqu^ ä rindustrie, in
welche die Schüler, wie in der Kunstschule, erst nach abgelegtem Examen auf-
genommen werden können. Die Schule hat 3 Abtheilungen. Der Unterricht wird
nach Vorlagen, nach Grypsmodelleii und nach natürlichen Pflanzen ertheilt und
daneben Styllehre gegeben.
Neben der Knabenabtheilung existiren auch Mädchenklassen.
ad 5) Die Kunstgewerbeschule in Lueern hat den doppelten Zweck, einer-
seits befähigte Jünglinge für das Kunsthandwerk heranzubilden und andererseits
durch Sammlungen, Ausstellungen und andere ihr zu Gebote stehende Mittel das
Interesse für das Kunstgewerbe anzuregen und zu fördern. Sie besteht aus vier
Abtheilungen, welche Hanptzweige des Kunsthandwerkes vertreten.
1 ) Abtheilung für Zeichnen. In dieser finden die Unterweisungen und Uebungen
statt, welche zur Vorbereitung für den Eintritt in eine der nachfolgenden Ab-
theilnngen dienen.
Bildungswesen, gew.
— 271 —
Bildungswesen, gew.
2) Abthellung ftlr Malen. In dieser beginnt der Unterricht im Malen mit
Leim-, Tempera- und Oelfarben ; er bezieht sich insbesondere auf die dekorative
Malerei.
3) Abtheilong für Modelliren und Holzschnitzen. Unterweisung und Üebung
im Modelliren in Thon, in Bearbeitung des Steines und im Schnitzen und Ein-
legen in Holz.
4) Abtheilung für Metallarbeiten. Hebungen im Ausführen von Metall-
arbeiten, besonders von solchen, welche bei den Arbeiten in Holz Anwendung
finden, wie Beschläge, Einlagen und dergleichen.
ad 6) Ecole cTart de La Chaux-de-Fonds. Sie dient vollständig dem ge-
werblichen Unterricht und theilt sich in 2 Abtheilungen: 1) Die Sektion für
Eunstzeichnen, bestimmt für Graveure, Dekorateure, Maler, Schmelzarbeiter, Kunst-
tischler etc. 2) Die Sektion für mechanisches Zeichnen für Handwerker und
Arbeiter, die sich im Zeichnen von Maschinen und Werkzeugen üben wollen.
Die ganze Anstalt bezieht sich natürlich fast vollständig auf die Uhrenindustrie.
Kunstgewerbeschule 2Sürich (siehe unter Gewerbemuseum Zürich).
2>. Sammlung
en.
•
Kanton.
Ort.
Benennung der Anstalt.
i
1
a ö. o
•
e ^
II
e b
•
li. a
•
=1
< «s
l|l
1
2
2a
3
4
5
6
7
8
Basel
Bern
St. Gallen
Waadt
Zürich
Basel
Bern
»
8t. Gallen
Lausanne
Zürich
Winterthor
Zürich
Gewerbemuseam
Muster« und Modellsammlnng
Schweiz, permanente Schul-
ausstellung
Industrie- u. Gewerbemuseum
Mus6e industriel
Gewerbemuseum mit Künst-
le werbeschule
Gewerbemuseum
Zentralkommission der Ge-
werbemnseen Zürich und
Winterthur
(Schweiz, permanente Schul-
ausstellung
4
46
40
1421
1603
46
5640
12931
47200
1781
34750
8150
15298
5421
15911
13138
47193
1781
34750
8000
15294
7184
12109
60590
53502
Weitere Ausführungen zu obiger Tabelle.
ad 1) Gewerbemuseum Basel. £s bezweckt die Förderung einheimischer
Gewerbe und Industrien, die Anregung zur Einführung neuer Erwerbszweige
und die Bildung des guten G-eschmackes in Styl und Formen, namentlich bei
den Handwerkern. Die Anstalt besitzt oder organisirt zu diesem Zweck : 1) eine
Bibliothek; 2) eine Vorlagen- und Modellsammlnng; 3) eine Sammlung muster-
gültiger Erzeugnisse des G^werbefleißes , wobei namentlich diejenigen Gewerbe
berücksichtigt werden, für welche die erforderlichen Bedingungen des Gedeihens
in Basel nachweisbar vorhanden sind; 4) Zeichnungs- und Leselokale, in denen
die Gewerbetreibenden Notizen aus Büchern, sowie Zeichnungen nach den Samm-
lungen anfertigen können; 5) permanente oder periodisch zu veranstaltende Aus-
stellungen von Gewerbeerzeugnissen und von zur Verfertigung derselben dienenden
Werkzeugen und Utensilien; 6) Vorträge. Das G^werbemuseum beschränkt sich
darauf, dem eigentlichen Handwerk, dem Kleingewerbe, wie dasselbe in Basel
besteht und von welchem eine frische Entwicklung erwartet werden darf, sich dienst-
bar zu machen. Namentlich wird Werth darauf gelegt, dem Handwerker that-
sächlich unter die Arme zu greifen. Die Anstalt verschatft zu diesem Zweck
ihm sowie den Auftraggebern stylgerechte nnd passende Entwürfe, fertigt dem
Bildungswesen, gew. — 272 — Bildungswesen, gew.
•
Handwerker unentgeltlich die Detailzeichnungen in Naturgröße an, wodurch bereita
eine namhafte 2iahl von Konsumenten bestimmt wurde, die Ausstattung von
Zimmerräumlichkeiten u. s. w. durch die Vermittlung des Gewerbemuseums dem
baslerischen Handwerk zu sichern, während solche Arbeiten früher im Auslande
ausgeführt wurden. Schon im ersten Jahre des Bestehens, im Jahre 1881, konnte
die Anstalt 4 Arbeiten im Gesammtwerthe von ungefähr Fr. 4000 vermitteln,,
was sich im folgenden Jahre auf 21 im Werthe von ungefähr Er. 10,000, und in
der ersten Hälfte von 1884 auf 6 im Werthe von ungefähr Fr. 6000 steigerte,
während die Zahl der Arbeiten, die auf Wunsch der Handwerker bis Ende dea
Jahres 1884 geliefert wurden, sich auf 198 beläuft.
ad 2) Muster- und Modellsammlung Bern» Sie sucht die Entwicklung
des Gewerbewesens im Kanton Bern fördern zu helfen, was sie erreichen will
durch Ausstellen, resp. Ausleihen von solchen Rohstoffen, Fabrikaten, Werkzeugen,
Maschinen u. dgl., welche als mustergültig, vollendet oder in irgendwelcher Be-
Ziehung als eigenthümlich oder vorzüglich anzusehen sind. Dabdi sollen namentlich
Gegenstände, welche im Kanton Bern noch wenig bekannt sind, berücksichtigt
werden. Zeigt sich das Bedürfniß, so kann die Anstalt auch die Vermittlung bei
Anschaffungen von Werkzeugen, Modellen u. dgl. für Gewerbetreibende übemehmea
und hat das auch häufig stattgefunden. Es lagen im Lesezimmer während des
Jahres 1883 35 Zeitschriften auf. 50 Personen benützten die Bibliothek, indem
sie ihr 150 Bände entliehen, die meisten aber lasen die Bücher im Lesesaal.
ad 2 a) Diese Schulausstellung ist ganz ähnlich der sub Nr. 8 erwähnten
organisirt und verfolgt die nämlichen Zwecke.
ad 3) Das Industrie- und Grewerhemuseum St, Gallen besteht aus einer
Mustersammlung und aus einer Bibliothek mit Ornamentsammlung. Die Muster-
sammlung will in erster Linie den vorherrschenden heimischen Industrien und
Gewerben Vorbilder bieten, welche nach Herstellungsweise oder Dessin und
Farbengebung anregend und geschmackveredelnd zu wirken geeignet sind. la
zweiter Linie gibt sie dem Kleingewerbe Gelegenheit, sich mit den Fortschritten,
in der Vervollkommnung des Werkgeräthes vertraut zu machen. Die Muster-
sammlung nimmt mustergültige Leistungen von Industriellen, Zeichnern und Hand-
werkern, sowie von verwandten Instituten des In- und Auslandes zur zeitweisen
Aufstellung auf. Arbeitsmaschinen, Werkzeuge, Instrumente etc. können auch
ausgeliehen werden.
Die größte Liberalität im Ausleihen der Bestandtheile von Bibliothek und
Sammlung, verbunden mit genauer Kontrole, hat sich vollständig bewährt. Es
ist dabei bis jetzt nichts beschädigt worden und nichts abhanden gekommen und
die Benutzung hat sich fortwährend gehoben. An periodischen Werken wurden,
im Jahre 1884 21 gehalten und ein jedes Jahr wird eine ganz bedeutende Zahl
neuer Werke angeschafft. Die Anstalt hat nun speziell im Auge, der Töpferei
von Bemeck aufzuhelfen und dahin zu wirken, daß dort mit mehr Geschmack
gearbeitet wird, welcher Bestrebung aber die betreffenden Arbeiter bis jetzt
gleichgültig gegenüberstehen.
Gegenwärtig ist dieses Museum in großer Umänderung begriffen, indem ein
den Bedürfiussen entsprechendes Gebäude im Bau begriffen ist, in welchem die
bereits stark angewachsenen Sammlungen, die Bibliothek und die mit der Anstalt
zusammenhängende Zeichnungsschule (siehe diese) untergebracht werden aollen.
ad 4) Musie industriel in Lausanne, Es enthält: 1) Rohmaterialien mit
ihren successiven Umänderungen; 2) Produkte der Industrie der Neuzeit, dea
Mittelalters und des Alterthums; 3) Maschinenmodelle. Diese Sammlungen sind
Bildungswesen, gew. — 273 — Bildungswesen, gew.
dem Publikum unentgeltlich geöffnet und die Schulen können für ihren Unter-
richt die nöthigen Gegenstände , entlehnen.
ad 5) Gewerbemuseum Zürich, Nach den Statuten ist der Zweck der
Stiftung die Förderung einheimischer Gewerbe und Industrien, die Anregung zur
Einführung neuer Erwerbszweige und die Bildung des guten Geschmackes in
Styl und Formen, namentlich bei den Handwerkern.
Zur Erreichung dieser Zwecke sollen dienen :
1) Eine öffentliche Sammlung von mustergültigen kunstgewerblichen Gegen-
ständen und Abbildungen oder Modellen von solchen, sowie der betreffenden
Literatur ;
2) die Ausstellung von Erzeugnissen der einheimischen Gewerbe und In-
dustrien, sowie von neuen Erfindungen und Untersuchungen, Külfsmaschinen und
Materialien ;
3) ein ständiges Auskunftebureau zur Beantwortung gewerblicher Fragen;
4) die Fachschulen zur Ausbildung junger Leute in kunstgewerblicher
Richtung für bestimmte Berufsarten;
5) die Stellung von kunstgewerblichen Preisaufgaben;
6) die Anordnung öffentlicher Yorti^äge.
Von den dem Gewerbemuseum angehörenden Gegenständen der Sammlungen
dürfen, insofern nicht bezüglich einzelner besondere Bestimmungen entgegenstehen,
Maße abgenommen und Skizzen angefertigt werden. Leicht transportable Gegen-
stände werden auch außerhalb des Lokales geliehen, ebenso die Bücher der Bibliothek.
Aus lokalen Bedürfnissen hervorgewachsen, bezweckt die mit dem Museum
verbundene, seit 1878 gegründete
Kunstgewerheschule die künstlerische Heranbildung von tüchtigen Arbeits-
kräften beiderlei G^chlechtes für die Bedürfnisse der verschiedenen Zweige der
Eunstindustrien , insbesondere die Ausbildung von Zeichnern, Lithographen,
Zeichnungslehrem, Dekorationsmalern, Glasmalern, Modelleuren, Bildhauern, Bild-
schnitzern, Vergoldern, Hafnern, Kunsttischlern, Silber- und Goldarbeitem etc.
Die Besucher der Schule theilen sich in eigentliche Fachschüler und Hospi-
tanten. Der Kurs für die Fachschulen umfaßt wenigstens zwei Jahre; die Schüler
müssen den für ihr Fach besonders bestimmten Lehrplan verfolgen. Als Hospi-
tanten finden jüngere Leute Aufnahme, die schon praktisch thätig sind und sich
in einzelnen Bichtungen noch besser ausbilden wollen.
ad 6) Das Gewerbemuseum Winterihur stellt sich die Aufgabe, die auf
Crewerbe und Handwerk sich beziehenden Angelegenheiten in den Bereich seiner
Thätigkeit zu ziehen und durch Anregung neuer Ideen, ganz besonders aber
durch Einrichtung eines Musterlagers für den Fortschritt auf den genannten Ge-
bieten zu wirken. Das Musterlager umfaßt namentlich : 1) Erzeugnisse verschiedener
Gewerbe, vom Rohprodukt an bis zum fertigen Fabrikate, 2) Erzeugnisse des
Ebindwerks, der Gewerbe und der gewerblichen Künste, die sich durch Neuheit,
Zweckmäßigkeit oder Schönheit auszeichnen und als Vorbilder dienen können.
Leicht transportable Gegenstände der Sammlungen werden unentgeltlich zur
Benützung an Private und Vereine des Kantons Zürich, sowie in solche Kantone
ausgeliehen, in welchen die Anstalt finanzielle Unterstützung timlet. Mit dem
Gewerbemuseum steht in Verbindung eine Bibliothek, enthaltend Bücher und
Zeitschriften gewerblichen und kunstgewerblichen Inhalts, sowie ein Lesekabinet.
Das Museum besorgt auf Verlangen des Publikums chemische Analysen von Roh-
stoffen und gewerblichen Erzeugnissen gegen Vergütung. Es übernimmt ferner,
ebenfalls gegen Entschädigung, die Besorgung von Entwürfen für kunstgewerbliche
Farrer. VoIkdwirthtichaftH-Loxlkcm der Schw-ii. \%
Bildungswesen, gew. — 274 — Bildungswesen, gew.
Arbeiten und bietet (lelegenheit, sich im Entwerfen fachlicher Zeichnungen zu
üben. Dasselbe will durch Vergeben von Arbeiten nach mustergültigen Zeich-
nungen den Handwerkerstand thunlichst bethätigen, sowie durch Vortrage über
Fragen des Handwerks und der Gewerbe zu belehren und anzuregen suchen.
Endlich soll das Institut auch den Unterrichtszwecken der hohem Schulen Winter-
thurs und des kantonalen Technikums dienen.
ad 7) Zentralkammiss ton für die Gewerbemuseen Zürich und Winierthur,
Die Aufgabe derselben besteht darin, einerseits die beiden Grewerbemuseen in
dem Sinne zu verbinden, daß dieselben sich gegenseitig fördern und ergänzen
und andererseits im Vereine mit den Aufsichtskommissionen dahin zu wirken,
daß die fortschrittliche Entwicklung der verschiedenen Gewerbe im Auge behalten
und beiden Anstalten die Erfüllung ihres Zweckes möglichst erleichtert wird.
In den Geschäftskreis der Zentralkommission fallt in erster Linie die Herausgabe
eines schweizerischen G^werbeblattes, das seit 1876 erscheint.
ad 8) Schweizerische permanente Schulausstellung in Zürich. Zweck der
Stiftung ist, die Entwicklung de« schweizerischen Schulwesens, insbesondere des
Volksschulwesens, fördern zu helfen, und zwar dadurch, daß sie den Behörden,
Lehrern und dem Publikum überhaupt die Kenntniß des gegenwärtigen Zustandes
unserer Schulen und ihrer Geschichte erleichtert, eine Vergleichung desselben
in den verschiedenen Kantonen und mit dem Auslande ermöglicht und von den
Fortschritten Kenntniß gibt, die auf diesem Gebiete gemacht werden. Zur Er-
reichung dieses Zieles dienen: 1) Oeffentliche Sammlungen; 2) ein Bureau
zur Auskunftertheilung an Behörden und Private über Fragen, die in den Bereich
der Schulausstellung fallen; 3) die Anordnung öfltentlicher Vorträge, Spezial-
ausstellungen und Wanderausstellungen; 4) literarische Publikationen.
Es kommt diese Anstalt hier natürlich nur insoweit in Betracht, als durch
dieselbe auch das gewerbliche und industrielle Bildungswesen gefördert wird,
durch die Ausstellung von Vorlagen, Modellen und Publikationen über die Berufe-
bildung.
Neben den Handwerker- und gewerblichen Fortbildungsschulen gibt es in
der Schweiz ungefähr 600 FortbildungHSchulen, die als Ergänzung der Primar-
schulen anzusehen sind und in denen wöchentlich während meistens 4 — 6 Stunden
in den verschiedensten Fächern, die mehr oder weniger auf die gewerbliche
Vorbildung einwirken, Unterricht ertheilt wird. Diese Anstalten vertheilen sich
namentlich auf die Kantone Zürich, Solothurn, Baselland, St. Gallen und Thurgau.
An die oben besprochenen Schulen und Museen können in Folge Bundes-
beschlusses vom 27. Juni 1884 Subventionen ertheilt werden, wodurch sie zu
neuem regem Schaffen, zum Theil wenigstens mit bedeutend erhöhten Mitteln,
angespornt werden sollen. Ob dieser Zweck durch die Bundesbeiträge in so aus-
gedehntem Maße erfüllt werde, wie man von ihnen erwartete, bleibt erst noch
abzuwarten. Die Vertheilung der ersten , der Uebergangssubvention , ist kaum
vollendet und die der zweiten, der ersten vollen Subvention, ist gegenwärtig in
vollem Gange beündlich. Immerhin zeigt sich schon nach dieser kurzen Zeit ein
regeres Leben an den verschiedensten Orten. Die Anstalten mit für ihre Mittel
bis anhin geringeren Ausgaben erhöhen ihr Budget und führen neue Unterrichts-
fächer ein , während diejenigen , die das Maximum des Ausgabenetat ihrer In-
teressenten erreicht hatten und die also von einer Erweiterung ihrer Einrichtungen
wenigstens in den nächsten Zeiten, wenn sie nur mit ihren eigenen Mitteln
rechnen müßten, hätten Umgang nehmen müssen, die Zahl ihrer Unterrichtsfächer
vermehren.
Bildungswesen, landw. — 275 — Bildungswesen, landw.
b. LandwirthSChaftliches Bildungswesen. (Mitgetheilt von Herrn Weidmann,
Beamter des eidgen. Landwirthschaftsdepartements.) Dasselbe findet seine Pflege
in theoretisch-praktischen Ackerbauschulen, kantonalen Lehranstalten, durch Spezial-
kurse und Wandervorträge. Bund, Kantone und Vereine tragen zur Pflege dieses
Bildungszweiges bei und zwar in folgender Weise:
1) Theoretisch-praktische Ackerbausohulen. Nachdem die theo-
retisch-praktische Ackerbauschule in Muri (Kanton Aargau) im Jahre 1869 und
diejenige in Kreuzungen (Kanton Thurgau) im Jahre 1870 eingegangen ist, be-
stehen zur Zeit noch zwei Anstalten dieser Art, nämlich die landwirthschaftliche
Schule auf dem Strickhof bei Zürich und diejenige auf der Rütti bei Bern.
a. Die landwirthschaftliche Schule auf dem Strickhof bei Zürich besteht
seit 1. Mai 1853. An derselben wirken der Direktor, zwei Hauptlehrer und 6
Hiilfslehrer. Die Zahl der Schüler beträgt zirka 54. Der vollständige Unterrichts-
kurs umfaßt 2 Jahre; er ist in der Weise eingetheilt, daß der theoretische
Unterricht vorzugsweise in den Winter verlegt ist (wöchentlich 36 — 43 Unterrichts-
stunden), während die Sommermonate (mit wöchentlich 20 — 22 Unterrichtsstunden)
mehr den praktischen Uebungen gewidmet sind. Das Winterhalbjahr dauert 5
Monate, vom 1. November bis Ende März, das Sommerhalbjahr 7 Monate. Zwei
Winterkurse und der dazwischen liegende Sommerkurs sind obligatorisch, der
zweite Sommerkurs ist fakultativ. Die Aufiiahme von Schülern erfolgt mit 1. No-
vember. Verlangt wird zurückgelegtes 15. Altersjahr, nöthige Vorbildung, nor-
male körperliche Entwicklung. — Die Verpflegung erhalten die Schüler in der
Anstalt selbst. — Bisher war der Unterricht für die Kantonsangehörigen un-
entgeltlich und es hatten dieselben für die Verpflegung jährlich Fr. 200 zu ent-
richten, während für Angehörige anderer Kantone jährlich Fr. 150 für Unterricht
und Fr. 400 für Verpflegung berechnet wurde. Die Anstalt ist mit einem che-
mischen Laboratorium, einem Geräthedepot, reichhaltigen Sammlungen und einer
Bibliothek ausgestattet. Die Ghitswirthschaft umfaßt 37,6 Hektaren, bestehend aus
13,8 ha Ackerland, 16,1 ha Wiesen, 3,0 ha Streuriedt, 1,0 ha ßebberg und
3,7 ha Hausgarten, Gemüse- und Versuchsfeld, Hopfenland, Baum-, Beb- und
Bosensohule etc. — Der Viehstand enthält zirka 40 Stück Großvieh. Die Leistung
des Kantons Zürich an die Schule beträgt jährlich zirka Fr. 20,000.
b. Die landwirthschaftliche Schule auf der Rütti bei Bern, Die Anstalt
besteht seit 1859. Die Zahl der Lehrer beträgt 9 — 10, die durchschnittliche
Schülerzahl 58. — Der Unterrichtskurs zerfällt in einen einjährigen Vorkurs
und einen zweijährigen Hauptkurs. Im Sommer herrscht der praktische Unter-
richt vor (täglich 8 Arbeitsstunden und 4 Schulstunden); im Winter der theo-
retische (täglich 4 — 5 Arbeitsstunden und 5 — 6 Schubtunden). Die Au&ahmen
von Zöglingen flnden in der Regel auf 1. Mai statt. Die Bewerber sollen
das 15. Altersjahr zurückgelegt haben, gesund und körperlich so erstarkt sein,
um alle vorkommenden praktischen Arbeiten verrichten zu können. Sie müssen
sich durch Eintrittsexamen über eine gute Primarschulbildung ausweisen. Für
Unterricht, Verpflegung, Wohnung und Wäsche werden für Kantonsangehörige
jährlich Fr. 300, ftir Kantonsfremde jährlich Fr. 450 berechnet. Junge angehende
Landwirthe können in der Eigenschaft als Praktikanten auch auf kürzere Dauer
in die Anstalt au^nommen werden. Dieselben haben ein Kostgeld von Fr. 60
bis Fr. 80 monatlich zu entrichten. In Verbindung mit der Anstalt stehen eine
chemische Versuchs- und Kontroistation, eine Gerätheversuchsstation und Geräthe-
niederlage, ein chemisches Laboratorium, Sammlungen und eine Bibliothek. Die
Gutswirthflchaft umfaßt 63,4 Hektaren, davon sind Wald 12,0 ha, Torfmoos l^iW^
Bildungswesen, landw. — 276 — Bildungswesen, landw.
Wiesen 7,2 ha, Ackerland 40,5 ha, Baamschule, Hopfen, Yersncbsfeld, Obst-
garten 2,3 ha. Yiehstand: 66 StUck Großvieh, 40 Stück Kleinvieh. Die Leistung
des Kantons Bern an die Schule beträgt jährlich Fr. 20,000 — 30,000.
2) Theoretische landwirthschaftliche Schulen. Als einzige An-
stalt dieser Art ist zur Zeit die landwirthschaftliche Schule in Lausanne (Cours
agricoles d'hiver ä Lausanne) zu nennen. Die Kurse, eine staatliche Institution»
wurden 1870/71 angeordnet. Der Unterricht, der über alle Hilfs- und Fach-
wissenschaften sich erstreckt, wird von 11 Lehrern ertheilt. Die Zahl der Schüler
beträgt im Durchschnitt 28. Die Kurse beginnen Anfangs November und dauern
bis Mitte März. Der Unterricht ist vollständig unentgeltlich. Die Unterrichts-
stunden-sind von 8 — 12 Uhr und 2 — 5 Uhr; mitunter finden von 772 — 9 Uhr
Abends Repetitionen statt. Zur Aufnahme ist das zurückgelegte 16. Altersjahr
erforderlich. Anmeldungen sind spätestens bis Mitte Oktober an den Direktor,
Professor Bieler in Lausanne, oder an das Departement de Tinstruction publique
in Lausanne zu richten. — Der Kanton Waadt verausgabt für diese Institution
jährHch Fr. 7500.
Von landwirthschaffclichen Vereinen wurden zu wiederholten Malen land-
wirthschaftliche Winterschulen veranstaltet, so in Burgdorf in den Jahren
1871/72 und 1873/74, in Solothurn im Jahr 1873 und in Winterthur (Zürich)
im Jahr 1881. Obschon diese Schulen theilweise von den Kantonen subventionirt
wurden, gingen sie aus Mangel an Theilnehmem und wohl auch aus Mangel an
geeignetem Lehrpersonal wieder ein.
In vereinzelten Fällen sind auch landwirthschaftliche Fortbildungsschulen
oder sog. Winterabendschulen von Vereinen veranstaltet worden. Versuche in
dieser Richtung wurden vom Ökonomischen Verein des Oberaargaus und von den
kantonalen landwirthschaftlichen Vereinen von St. Gallen, Thurgau, Aargau und
Solothurn gemacht. Diese Schulen sind indessen ebenfalls meist nach kurzer Dauer
wieder eingegangen.
Theoretischer landwirthschaftlicher Unterricht, oft mit praktischen Uebungen
verbunden, wird in mehr oder weniger umfassender Weise auch an einigen
Lehrerseminarien ertheilt, so an der Ecole normale in Hauterioe (Freiburg) und
in den Seminarien von Wettingen (Aargau), Mariaberg (St. Gallen) und München-
buchsee (Bern). Die Landwirthschaftslehre ist auch an der Kantonsschule in
Chur für die Schüler der III. und IV. Realklasse und für diejenigen der V.
Seminarklasse obligatorischer Unterrichtsgegenstand, ohne daß indessen diese An-
stalt als eine eigentliche Fachschule für Landwirthe betrachtet werden kann.
3) Vorträge und Spezialkurse. Die Maßnahmen der Kantone und
Vereine auf dem Gebiete des landwirthschaftlichen Unterrichtswesens beschränken
sich in den meisten Fällen auf die Veranstaltung oder Subventionirung von land-
wirthschaftlichen Vorträgen und Kursen. Im Rayon des schweizerischen land-
wirthschaftlichen Vereins sind im Jahre 1884 473 Wandervorträge und 118
Fachkurse abgehalten worden, die sich nahezu über alle Gebiete der Land- und
Volks wir thschaft erstrecken.
4) Förderung durch den Bund.
.-1. Landwirthschaftliche Äbtheilung des eidtj, Poli/technikums in Zürich.
Die Anstalt besteht seit dem Jahre 1871. Sie steht ?n organischem Zusammen-
hang mit den übrigen Abtheilungen der eidg. polytechnischen Schule (Bundes-
gesetz vom 23. Dezember 1869). Die Studirenden genießen die Berechtigung,
an den Vorlesungen der allgemeinen philosophischen und der Staats wissenschaftlichen
Abtheilung des Polytechnikums und an denjenigen der Unitersität Zürich Theil
Biidungswesen, landw. — 277 — Bildungswesen, landw.
xa Dehmen, wodurob dieselben in den Stand gesetzt sind, je nach Neigung und
Bedürfniß dem Studium der Naturwissenschaften, der mathematischen Disziplinen,
der Sprachen und Literaturen und der historischen und politischen Wissenschaften
eine weitere Ausdehnung zu geben. Auch haben dieselben Zutritt zu den Vor-
lesungen der Forstschule und der zürcherischen Thierarzneischule. Die Anstalt
ist mit reichhaltigen Sammlungen ausgestattet, überdies stehen derselben die natur-
wissenschaftlichen Sammlungen, die Laboratorien und die Bibliothek des Poly-
technikums und ein botanischer Garten zur Benutzung offen. Der Kursus ist
272 jährig. Das Schuljahr beginnt jeweilen im Oktober. Das Schulgeld ist auf
Fr. 100 pro Jahr festgesetzt. Betreffend Stipendien wird auf nachfolgenden
Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884 verwiegen. Die Zahl der Studirenden betrug
im Wintersemester 1884/85 19 (11 Schweizer, 8 Ausländer). Die Anmeldungen
zum Eintritt sind jeweilen Anfangs Oktober an den Vorstand der Schule, Herrn
Professor Dr. Kraemer in Zürich, oder an die Direktion des eidg. Polytechnikums
einzusenden. Der Aufnahme hat eine Prüfung voranzugehen, welche übrigens
denjenigen Aspiranten erlassen wird, welche zufriedenstellende Zeugnisse aus
tüchtigen Vorbereitungsschulen (auch Ackerbauschulen) oder genügende Zeugnisse
über Studien an hohem landwirthschaftlichen Anstalten vorweisen, oder welche
längere Zeit in der landwirthschaftlichen Praxis thätig gewesen sind. Landwirthe
von reiferem Alter, welche eine individuelle Studienrichtung an dieser Abtheilung
verfolgen wollen, können von strikter Einhaltung der Jahresfolge dispensirt und
es kann denselben eine individuelle Auswahl der Vorlesungen gestattet werden.
Die Leistungen des Bundes für die Schule betragen zirka Fr. 40,000 pro Jahr.
B. Bundesbeschluß vom 27, Juni 1884 betr. Förderung der Landwirthschaft
durch den Bund, Gemäß Art. 2 dieses Beschlusses ist der Bundesrath ermächtigt,
Schülern, welche sich als Landwirthschaftslehrer oder Kulturtechniker ausbilden
wollen, unter folgenden Bedingungen Stipendien bis zum Betrage von je Fr. 400
per Jahr zu ertheilen:
a. Dieselben müssen sich mindestens ein Jahr mit praktischer Landwirthschaft
befaßt haben.
b. Die Kantone, denen sie angehören, müssen ein Stipendium von demselben
Betrage wie das eidgenössische gewähren.
c. Die Stipendiumsgenössigen haben sich zu verpflichten, nach Ablauf ilirer
Stipendienzeit während sechs Jahren ihre Thätigkeit der schweizerischen
Landwirthschaft zu widmen.
Der Bundesrath kann auch Beisestipendien für landwirthschaftliche Studien
und Untersuchungen ertheilen.
Gemäß Art. 3 des Beschlusses kann solchen Kantonen, welche theoretisch-
praktische Ackerbauschulen und landwirthschaftliche Sommer- oder Wiyiterkurse
eingerichtet haben oder einzurichten gedenken und dem Bundesrathe das bezügliche
Schnlprogramm zur Genehmigung vorlegen, eine regelmäßige jährliche Subvention
verabfolgt werden, in der Voraussetzung, daß Schüler aus allen Kantonen unter
den gleichen Bedingungen Aufnahme in die Schule finden.
Femer können auch solche Kantone und landwirthschaftliche Vereine Unter-
stützungen erhalten, welche landwirthschaftliche Wandervorträge und Spezial-
kurse abhalten lassen.
Endlich kann gemäß Art. 4 des Beschlusses die Errichtung und der Betrieb
von Milchversuchsstationen, MusterMsereien, Obst- und Wei n bau- Versuchs-
staiionenf sowie weiterer landwirthschaftlicher Untersuchungsstationen snbventionirt
werden.
Bildungswesen, landw. — 278 — Bildungswesen, landw»
Dieser BondesbeBchluß ist durch folgende Yollxiehungsverordnung
vom 20. März 1885 ergänzt worden:
A. Landwirthschaftliches Unterrichtswesen.
I, Stipendien,
Art. 1. Die Gesuche um Erlangung von Stipendien für Schuler, welche sich als
Landwirthschaftslehrer oder Kulturtechniker ausbilden wollen, müssen dem schweize-
rischen Landwirthschaflsdepartement durch Vermittlung der Regierung des Kantons
eingereicht werden, dem der betreffende Schüler angehört oder in welchem derselbe
niedergelassen ist. Dem Gesuche müssen folgende Schriftstucke beigegeben werden:
a. Schulzeugnisse, aus denen hervorgeht, daß der Bewerber sich diejenigen Vorkenntnisse
erworben hat und diejenigen Fähigkeiten besitzt, welche zum Studium des Berufes eines
Landwirthschaftslehrers oder Kulturtech nikers für erforderlich gehalten werden; b. der
Ausweis darüber, daß der Bewerber sich mindestens ein Jahr mit praktischer Land-
wirthschaft befaßt hat ; c. die Erklärung der Regierung des Kantons, dem der Bewerber
angehört, daß letzterem ein Stipendium von mindestens demselben Betrage wie das
eidgenössische gewährt werde; d. die Verpflichtung des Gesuchstellers, seine Studien
an der landw irthschatllichen Abtheilung des eidg. Polytechnikums oder mit spezieller
Bewilligung des schweizerischen Landwirthschaftsdepartements an einer andern land-
wirthschalllichen Hochschule oder höhern Spezialschule, deren Programm vorzulegen
ist, zu machen und abzuschließen; e. die Erklärung des Gesuchstellers, daß er sich
verpflichte , nach Ablauf seiner Studienzeit während sechs Jahren seine Thätigkeit der
schweizerischen Landwirthschaft zu widmen oder die erhaltenen Stipendien ziirück-
zuzahlen, wenn er ohne hinreichende, durch das eidg. Landwirthschaftsdepartements
eventuell durch den Bundesrath zu würdigende Gründe sich dieser Pflicht entzieht.
Art. 2. Die Ausrichtung der eidgenössischen Stipendien, deren Betrag sich im
Maximum auf Fr. 400 per Jahr belauft, erfolgt durch das Mittel der betreffenden Kantons-
regierung jeweilen nach Verfluß eines Semesters. Aus der Empfangsbescheinigung muß
die Ausrichtung des eidgenössischen und kantonalen Stipendiums ersichtlich sein. Die
Fortsetzung des Stipendiums für dtis folgende Semester wird nur bewilligt, sofern der
Vorstand der betreffenden Schule im Falle ist, sich über den Stipendiaten befriedigend
auszasprechen.
Art. .'}. Gesuche zur Erlangung von Reisestipendien müssen durch Vermittlung
einer Kantonsregierung, des Vorstandes einer landwirthschaftlichen Schule oder der
Direktion eines der landwirtlischaftJichen Hauptvereine dem eidg. Landwirthschafts-
departement eingereicht werden. Das Gesuch muß enthalten : a. eine ausführliche Dar-
legung des Zweckes und Zieles und der Dauer der Reise; b. eine Begutachtung des
Gesuches seitens der übermittelnden Organe ; c. Angaben über die Art und Weise, wie
die auf der Reise gewonnenen Resultate der schweizerischen Landwirthschaft nutzbar
gemacht werden wollen.
Art. 4. Die Höhe des Sti])endiums richtet sich einerseits nach dem Ziel und der
Dauer der Reise und andrerseits nach dem Betrage, der dem Bewerber von anderer
Seite geleistet wird. Die Auszahlung des eidg. Stipendiums erfolgt nur gegen Erstattung
eines einläßlichen Berichtes über die Reise.
IL Theoretisch-praktische Ackerbauschulen, landwirthschaftUche Sommer-
und Winterkurse,
Art. 5. Gesuche um Beiträge an die Kosten der ersten Einrichtung theoretisch-
praktLscher Ackerbauschulen, landwirthschafllicher Sommer- und Winterkurse, müssen
ebenfalls durcli die betreffenden Kantonsregierungeu dem schweizerischen LandwirÜi-
schattsdepartement eingesendet werden. Dieselben müssen enthalten:
a. In Bezug auf die Organisationsverhältnisse. 1) Die genaue Bezeichnung des
Domizils und des Eigenthümers der Anstalt; 2) den Zeitpunkt der Entstehung derselben;
3) eine ausführliche Beschreibung der Anstalt, Angaben über Organisation, Eintheilung,
Betrieb, Frequenz, .Reclit der Benutzung; i) sämmthche bis dahin gedruckten oder sonst
vervielfiiltigten, über die Anstalt Aufschluß gebenden Schriftstücke.
6. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse. 1) Speziflzirte Rechnung über die
drei letzten Betriebsjahre, l>eziehungsweise für neu zu gründende Anstalten den spezi-
fizirten Kosten Voranschlag füj* <lie erste Einrichtung und für das bevorstehende Betriebs-
jahr. In diesen Dokumenten sind genau auszuweisen: die Beiträge und sonstigen Lei-
stungen des Kantons, von Bezirken und Gemeinden, von Vereinen und Genossenschaften,
BildungsweseD, landw. — 279 — Bildungswesen, landw.
von Privaten ; das Schulgeld für kantonsangehörige und kantonsfremde Schweizerbürger ;
2) den Betrag des Vermögens der Anstalt, Bilanz ; 3) Angaben über die Art und Weise,
wie der Bundesbeitrag verwendet werden will.
Art. ü. Gesuche um Beiträge an die laufenden Kosten des Betriebs und Unter-
halts von im Art. 5 genannten Anstalten müssen alljährlich eingesendet werden und
enthalten :
a. In Bezug auf die Organisationsverhältnisse. 1) Angaben über die Eintheilung
des Schuljalires , der Klassen , Kurse u. s. w. ; 2) Mittheilung der Zahl der jährlichen
Schulwochen und der Vertheilung derselben auf die Monate des Jahres; 3) das Lehr-
programm, Angaben betreffend das Lehrpersonal, die Unterrichtsfacher, den Stunden-
plan etc.; 4) Angaben über Zahl und Altersgrenzen der Schüler.
b. In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse. Den Kosten Voranschlag für das
zu subventionirende Betriebsjahr, enthaltend die unter Art. 5, 6, Ziff. 1 verlangten
Ausweise.
Art. 7. Zur Bestimmung der Höhe des Bundesbeitrages dürfen nicht in Rechnung
gebracht werden: 1) Ausgaben für allgemeine Administration, Bureaukosten, Lokal-
miethe, Unterhalt der Lokale, Beleuchtimg, Heizung; 2) Ausgaben für Schulmobiliar,
Mobiliar (Schränke für Sammlungen etc.), zum Gebrauch der Schüler bestimmtes ge-
wöhnliches Schulmaterial (Papier etc.).
Dagegen darf von denjenigen landwirthschaftlichen Bildungsanstalten, welche vor
1884 entstanden sind, in Rechnung gebracht werden: der in den Einnahmen dadurch
entstehende Ausfall, daß die Schulgelder für kantonsfremde Schweizerbürger nicht höher
angesetzt werden dürfen, als für kantonsangehörige Schüler.
Art. 8. Die Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages erfolgt in der Regel
am Schlüsse eines Betriebsjahres. Die Kantonsregierungen haben vorher dem schweize-
rischen Landwirthschaftsdepartement einzusenden: 1) einen Bericht über den Gang,
die Frequenz und die Leistungen der Schule; 2) die Rechnung über die sämmtlichen
Einnahmen und Ausgaben, speziell über die Verwendung <les Bundesbeitrages; 3) je
ein Exemplar sämmtlicher die Schule betreffenden vervieltUlligteu Schriftstücke; 4) ein
Inventar über die mit Bundessubveution gemachten Anschaffungen.
Art. 9. Die Kantonsregierungen übernehmen ferner die Veri)flichtung , die mit
Bundessubvention gemachten Anschaffungen stets öffentlichen Zwecken dienstbar zu
erhalten, wenn die Anstalt, zu welcher sie ursprünglich gehört, eingehen sollte.
III. Wander oorirä(je und landw irthschaftliche Speslalkurse.
Art. 10. Den Kantonen, welche landwirthschaftliche Wandervorträge und Spezial-
kurse veranstalten oder solche unterstützen, können Bundesbeiträge gewährt werden.
Dabei gelten folgende Bedingungen: 1) es können nur solche Vorträge und Kurse in
Betracht kommen, welche sich auf die Landwirthschaft oder einzelne mit ihr zusammen-
hängende Betriebszweige beziehen; 2) den erstmalig eingereichten Gesuchen ist ein
Ausweis darüber beizulegen, was der betreffende Kanton während der 3 letzten dem
Gesuche vorangegangenen Jahre für landwirthschaftliche Wandervorträge und Kurse
geleistet hat; 3) am Schlüsse jeden Jahres haben die Kanlonsregierungen dem schwei-
zerischen Landwirtlischaftsdepartement einen Bericht nach einem von ihm aufzustellenden
Formular einzusenden.
B. Verbesserung des Bodens.
Art. 11. Gesuche um Beiträge an die Kosten von Verbesserungen des Bodens
sind vor Inangriffnahme der Arbeiten von den betreffenden Kantonsregieruugen an das
schweizerische Landwirthschaftsdepartement zu richten.
Dieselben müssen Auskunft ertheilen; 1) über die Art, das Bedürfniß, den Um-
fang und die approximativen Kosten der auszuführenden Arbeiten; 2) über die Höhe
der Beiträge des Kantons, der Gemeinden, Genossenschaften und Privaten, entweder
in bestimmten Summen oder in Prozenten des definitiven Kostenbetrages.
Art. 12. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartement ist ermächtigt, unter
Vorbehalt des definitiven Entscheides durch den Bundesrath, diese Gesuche zu prüfen,
eventuell erheblich zu erklären und die Höhe des Bundesbeitrages zu bestimmen,
welcher an die Erstellung der Pläne und der Kostenberechnung verabfolgt wird.
Art. 13. Der Bundesrath entscheidet auf Antrag des Departements und auf Grund-
lage der Pläne und Kostenberechnung sowohl über die Bewilligung einer Subvention
überhaupt, als auch innerhalb des im Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884 aufgestellten
Maximums über die Quote des Bundesbeitrages.
Bildungsvvesen, landw. — 280 — BiQdfadeiiM>rikation
Art. 14. Mit der Annahme des zugesicherten Bundesbeitrages übernimmt der
Kanton die Pflicht, die Ausfuhrung des subventionirten Werkes durch Sachverständige
zu überwachen und den Unterhalt desselben zu übernehmen.
C Landwirthschaftliche Vereine und Grenossenschaften.
Art. 15. Gesuche um Bundesbeiträge an landwirthschaftliche Vereine müssen von
den landwirthschafllichen Hauptvereinen begutachtet und von denselben dem schwei-
zerischen Landwirthschaflsdepartement eingereicht werden.
Art. 16. Das schweizerische Landwirthschaflsdepartement bezeichnet, unter Vor-
behalt definitiven Entscheides durch den Bundesi*ath, diejenigen Verbindungen, welche
als Hauptvereine zu betrachten sind. Es wird dabei die Sprach Verschiedenheit, die Ziele
und den Umfang der Wirksamkeit der betreffenden Verbindungen berücksichtigen.
Art. 17. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartemeni kann ausnahmsweise
auch solchen Vereinen und Genossenschaften unmittelbar Bundesbeiträge zuwenden,
welche die Förderung besonderer, mit der Landwirtlischafl verwandter Zweige und
Industrien oder wissenschaftliche Versuche und Anregungen anstreben.
Art. 18. Das schweizerische Landwirthscliaflsdepartement wird dafür sorgen, daß
die Bundesbeiträge in möglichst gleichmäßiger und gerechter Weise allen Gegenden
des Landes nutzbar gemacht werden. Zu diesem Zwecke kann es jährlich Konferenzen
von Abgeordneten der betheiliglen Vereine einberufen.
Art. 19. Das schweizerische Landwirthschattsdepartement kann denjenigen Haupt-
vereinen, die Bundesbeiträge an ihre Verwaltungskosten erhalten, besondere, die Ver-
waltung betreffende Bedingungen vorschreiben. Ebenso wird es Vorschriften für die
Berichlabgabe und die Rechnungsstellung der subventionirten Hauptvereine erlassen.
D. Allgemeine Bestimmungen.
Art. i20. Gesuche um Bundesbeiträge sind in der Regel vor dem 15. August des-
jenigen Jahres, das der Ausführung der zu unterstützenden Unternehmungen vorangeht,
an das schweizerische Landwirthschaftsdepartenient zu richten.
Art. 21. Bei allen seit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses entstandenen oder noch
entstehenden land\nrthschaftlichen Anstalten und Unternehmungen darf der Beitrag
des Bundes denjenigen der Kantone in der Regel nicht übersteigen und in keinem
Falle dazu dienen, die bisherigen Leistungen der letzteren herabzumindern (Art 18
des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884).
Art. 22. Die Ausbezahlung der Bundesbeiträge erfolgt in allen Fällen nur gegen
Vorweis der Rechnungsbelege und gegen Erstattung eines Berichtes über die unter-
stützten Anstalten und Unternehmungen.
Art. 28. Dem schweizerischen Landwirthschattsdepartement steht das Recht zu,
von allen in Gemäßheit des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 subventionirten An-
stalten und Unternehmungen durch Abgeordnete jederzeit Einsicht zu nehmen.
Art. 24. Das schweizerische Landwirthschaftsdepartenient ist mit der Vollziehung
dieser Verordnung beauftragt.
Billardgcschäfte. Ende 1884 waren G Geschäfte dieser Art im Handels-
register eingetragen, nämlich : 1 als Billarddepot (Zürich), 4 als Billardfabri-
kationsgeschäfte (1 Bern, 2 Genf, 1 AVaadt), 1 als Billard-Utensiliengeschäft
(Zürich).
Billon- und Kupfermünzen. Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe : Kupfer-
und Billonniünzen.
Hil.se II kraut s. Medizinalptianzen.
Biilisteiit. Gesammt^iusfuhr 1884: 6 q, 1883: 23 q. Gesammteinfulir
1884: 354 q, 1883: 532 q, Durchschnitt 1872/81: 451 q, 1873: 412 q,
1803: 452 q, 1853: 3iJ7 q, und zwar über die französische, deutsche und
italienische Grenze.
Biiidfadenfabrikatioii. Die einzige eigentliche Fabrik dieser Art ist die
^Mechanische Bindfadenfabrik Schaffhausen", in Flurlingen, Kt. Zürich, welche
1873 mit einem Aktienkapital von 1 Million Fr. gegründet wurde und sich mit
der Fabrikation von eigentlichem Bindfaden, Packschnüren, Web-, Schuh-, Schlauch-
und Segelgarnen befiißt. Die Grundlage der Fabrikation bildet die Garnspinnerei.
Bindfadenfabrikation — 281 — Bittersalz
Ein Theil der Game wird an die Handseilereien und Grobwebereien verkauft.
Ein anderer Theil wird zu gezwirnten Schlauch- und Segeigamen verarbeitet,
aus dem größten Theil aber werden Bindfaden, Schnüre, Fackstricke und dünne
Seile unter dem Kollektivnamen „ Seilerwaaren •* fabrizirt. Die Fabrik verarbeitet
ungefähr 5000 q Bohstoff (Flachs, Hanf, Werg etc.) jährlich, Hauptkonkurrenten
sind Frankreich, Italien und Deutschland. Betreifend Ein- und Ausfuhr s. Seiler-
arbeiten: Schnüre etc.
Binnengewässer-Korrektion imBezirkWerdenberg (Kt. St. Grallen).
Die Korrektion besteht in einem 19,2 km langen Kanal mit einem mittlem Ge-
fälle von 1,6 ^/oo (zu oberst 2,37 ^/oo, mit successiver Abnahme bis 0,7 ®/oo
bei der Einmündung in den Ehein) und einer Kanalsohlenbreite von 5 — 16 m.
Der Kanal beginnt bei Sevelen und mündet im sog. Schlauch unterhalb Senn-
wald in den Ehein. Er hat den Zweck, sämmtliche Gewässer des Bezirks Werden-
berg aufzunehmen und nach dem Ehein zu leiten. Die Korrektion wurde von
1882 — 1884 ausgeführt. An die Kostensumme von zirka Fr. 850,000 leistete
der Bund einen Beitrag von Fr. 125,000. (Bundesbeschluß vom 28. Juni 1882,
A. S. n. F. Bd. VI, pag. 224.)
Birnen s. den Artikel „Obstbau". Als beste Birnsorten der Schweiz ver-
zeichnet das pomologische Bilderwerk (Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom
in St. Gallen) : Arenberg^s Colmar, Bergbiriie, Champagner Bratbirne, Clairgeau^s
Butterbirne, Deutsche Nationalbergamotte, DiePs Butterbirne, Esperen's Bergamotte,
Oroßer Katzenkopf, Gelbe Mostbirne, St. Germain, Guntershauser, Hardenpont's
Winterbutterbirne, Herbstgütler, Lange grüne Herbatbirne oder Schweizerhose,
Weiße Herbstbutterbirne, Graue Herbstbutterbirne, Herzogin von Angouleme,
Liegel's Winterbutterbirne, Längler, Langstieier, Grüne Magdalena, Trockner
Martin, Marxen-Birne, Mockenholzbirae, Napoleon's Butterbirne, Poire de Eance
oder Späte Hardenpont, Pastoren-Birne, Eegentin, Eusselet von Eheims, Eömische
Schmalzbirne, Schwarzrädler, Schwärzi -Birne, Schweizer Bratbirne, Sommer-
Apothekerbirne, Sommer- Eierbime, Sparbirne, Spitzbirne, Stuttgarter Gaishirtel,
Sülibime, Theilersbirne, Wasserbirne, Frühe Weinbirne, Späte Weinbirne, Williame
Christbirne, Wildling von Motte, Wildling von Sargans, Winter-Dechantsbirne,
Zuger Eötheler, Zuckerbirne, Zwei-Aeugler.
Bisehofszellerbahn s. Sulgen-Goßau.
Bittermandelöl (Benzaldehyd) wurde früher nur aus den bittern Mandeln
gewonnen und theils in der Pharmacie, theils in der ParfÜmerie verwendet. Viel
billiger, wenn auch nicht in so reinem Zustande, gewinnt man es auf synthetischem
Wege aus dem Steinkohlentheer-Toluol, um es zur Fabrikation künstlicher Farb-
stoffe, vor allem des Malachitgrüns, zu verwenden. Die in der Schweiz 1883
verbrauchten 23,000 kg wurden jedenfalls sämmtlich aus Deutschland importirt.
Bittermandelölg^iin wird u. A. von Monnet & Cie. in La Plaine bei
Genf, welche zuerst (1874) das explosionsgefährliche Grün aus Methylnilrat
durch solches aus Chlormethyl ersetzt hatten, aus Vert-Diamant (aus Dimethyl-
anilin) und Vert-Ethyle (aus Diaethylanilin) fabrizirt, welch' letzteres dem ersteren
häufig vorgezogen wird, weil es eine gelblichere und reinere Nuance hat. Durch
das B. ist das frühere Methylgrün fast verdrängt worden.
Bittersalz = schwefelsaure Magnesia mit 51,2 ®/o Krystallwasser, erhält
man durch Auflösen von Magnesit in Schwefelsäure; neuerdings aber meist
durch Behandlung des in Staßfurt vorkommenden Kieserits mit Wasser, In der
Schweiz wird nur durch Umkry stall isiren aus importirtem Rohsalz gereinigtes
Bittersalz — 282 — Blei
•
Bittersalz dargestellt. Verwendung findet es in der Medizin und bisweilen als
Znsatz bei der Viehfüttemng, sowie auch in der Textilindustrie als Schlichte
oder zum Beschweren ordinärer Baumwollstoffe, besonders in England. Wird u. A.
von Karl Glenk in Schweizerhall fabrizirt. Betreffend Ein- und Ausfuhr s. Magnesia^
schwefelsaure.
Bittersüss s. Medizinalpflanzen.
Blachenfabrikation und -Handel« Ende 1884 waren 9 dieser Geschäfts-
branche zugehörige Firmen im Handelsregister eingetragen, nämlich : 2 als Blachen-
fabrikation (Kt. Bern 1, Kt. Zürich 1), 4 als Wagen- und Pferdedeckenfabrikation
(Kt. St. Gallen 1, Kt. Solothurn 1, Kt. Thurgau 2) und 3 als Handlungen
(Zürich).
Blattmaeher (ohne die für die Seidenindustrie arbeitenden, deren Zahl
unbekannt) wurden anläßlich der eidg. Volkszählung von 1880 161 (140 m.,
21 w.) ermittelt: Aargau 42, Appenzell A.-Rh. 11, Bern 19, Luzern 1, Nid-
walden 1, St. Gallen 21, Thurgau 8, Zürich 58. Im Handelsregister waren
Ende 1884 nur 3 Blattfabrikationsgeschäfte (im Kt. Zürich) eingetragen.
Blattstichstickerei, Blattstichweberei, s. Flattstichstickerei, Plattstich-
Weberei.
Blattzahn-Fabrikationsgeschäfte. Im Handelsregister waren Ende 1884
deren 6 eingetragen, nämlich im Kt. St. Gallen 2, im Kt. Zürich 4.
Blaudruckerei s. Indigodruckerei.
Blaufärberei s. Indigofärberei.
Blauholz« Die einzige, aber bedeutende Fabrik, welche in der Schweiz
Blauholz verwendet, resp. Farbholzextrakte fabrizirt, ist diejenige von Joh, Rud,
G-eigy in Basel, welche 1856 gegründet wurde.
Blaupräparat. Eine Beize, die als Untergrund für die Küpenfärberei dient
und 50 ®/o Ersparniß an Indigo ermöglichen soll. Wird von Fr, Nahrath dt Cie.
in Genf fabrizirt.
Blech waarenfabrikation und -Handel, Lampengeschäfte, Speng-
ler ei etc. Ende 1884 figurirten 295 dieser Geschäftsbranche zugehörige Firmen
im Handelsr egiBter, nämlich : 39 als Blechwaarenfabrikation, 52 als Blechwaaren-
handlungen, 1 als Blechröhrenfabrikation, 1 als Flaschnerei, 28 als Lampen-
geschäfte, 4 als Lampen waarenfabrikation, 170 als Spenglereien.
Die Gesammtzahl 295 vertheilt sich auf die Kantone wie folgt: Baselland 1,
Baselstadt 2, Bern 23, Freiburg 11, Genf (Jl, Glarus 1, Luzern 11, Neuenburg 42,
Obwalden 1, Schaffhausen 6, Schwyz 1, Solothurn 1, St. Gallen 18, Tessin 8,
Waadt 58, Wallis 3, Zürich 46, Zug 1.
Dem Fabrikgesetz ist die Blechröhrenfabrik nebst Brückenbauwerkstätte
des Hrn. Bob. Reimann in Wald, Kt. Zürich, unterstellt.
Blei wird in der Schweiz in ganz unerheblichen Quantitäten im Kt. Wallis
gewonnen (s. den Artikel Bergbau).
Ausfuhr:
1884
q
Rohes Blei in Blöcken, Stäben oder Platten . . . 330
Gewalztes Blei, Bleikugeln und Schrot 194
Bleiröhren 61
Bleiwaaren, bemalt, gefirnißt 7
„ nicht bemalt oder gefirnißt 9
1883
1873
q
q
427 1
197
68
843
•21
Blei — 283 — Bleicherei
Einfuhr:
1884 1883 1873 1863 1853
q q q «IQ
Eohes Blei in Blöcken, Stäben od. Platten 9116 9544 12594 5024 3411
Gewalztes Blei, Bleikugeln und Schrot . 4364 5957 6684 3116 2102
Bleiröhren . . . . 3584 2985 s. gewalztes
Bleiwaaren, bemalt, gefirnißt .... 103 94 167
„ nicht bemalt oder gefirnißt 156 141 37
Bleicherei« Die Baumwollbleicherei ist naturgemäß in den Hauptgebieten
der Weißwaarenindustrie einerseits — St. Gallen und Appenzell A.-Rh. (Heris-
au) — , der Zeugdruckerei anderseits — Glarus, Zürich — konzentrirt. Die
Z^menbleicherei ist auf das Gebiet des bemischen Emmenthals und des Ober-
aargaus beschränkt, wo die Leinwandindustrie allein noch in größerem Umfange
betrieben wird.
Ein anschauliches Bild der früheren Zustände des Bleiche wesens und seiner
ersten Entwicklungsstadien gewähren die der Bleicherei gewidmeten Abschnitte in dem
gründlichen Werke Dr. Wartmann^s : „Industrie und Handel des Kantons St. Gallen" .
Die von der Stadt St. Gtillen sorgfältig gepflegten Walke- und Bleiche-Einrichtungen
waren schon längst weit berühmt, als die Baumwollindustrie daselbst aufkam.
Die Baumwollgewebe, mit welchen die Bleichen drei bis vier Mal des Jahres
neu belegt werden konnten, wogegen die großen Lein wandt U eher den ganzen
Sommer hindurch liegen bleiben mußten, waren den Bleichem sehr willkommen
und wurden bald ganz besonders beliebt, was dann die Klage erregte, daß die
Leinwand wegen der Baueltücher und Mousseline vemachlässigt werde. Natürlich
war der Bleicherlohn für die Baumwollartikel geringer, als für die verschiedenen
Leinwandtücher, und es wurde z. B. bei den groben Baum Wolltüchern zum Drucken
nur ein Pfennig Bleicherlohn für die Elle bezahlt; allein die Menge und der
schnelle Wechsel ersetzten den geringen Verdienst am einzelnen Stücke reichlich.
Auch Auswärtige ließen viel in St. GtiUen bleichen und mit Berücksichtigung
der bürgerlichen Bleichemeister blieb diesen in der Stadt gebleichten fremden
Baumwollwaaren der sog. Schauzoll erlassen, wenn sie in St. Güllen umgesetzt
wurden. Der Bleichen, welche die Stadt zu Lehen gab, waren es 8; daneben
wurden noch viele Frivatgüter zum Bleichen in Anspruch genommen, wenn die
Geschäfte gut gingen. Dann kam es vor, daß zur anfänglichen großen Ueber-
raschung der Reisenden, welche St. Gallen zum ersten Male besuchten, die um-
liegenden Hügel und die Fläche des Thaies mitten im Sommer ganz weiß er-
schienen. Eine große Flage für die Bleicher waren die Hunde, welche sich gerne
auf den weißen Tüchern herumtummelten und dabei besonders der ausgespannten
Mousseline gefährlich werden konnten ; auch über Kühe, Guißen und Schafe wurde
gelegentlich geklagt. Es erfolgte daher mit Bezug hierauf ein obrigkeitliches
Mandat nach dem andern, mit scharfen Drohungen an die Hunde haltenden
Bürger und weitgehenden Vollmachten an die Bleicher.
So ging es fort bis zur Einführung der Geschwind- oder Schnellbleicherei
(um 1801). Die Sache war dadurch angeregt worden, daß ein gewisser Degen
von Kriens bei Luzem dem Kaufmann Enz in St. Gallen eine kleine Geschwind -
bleiche-Einrichtung für Mousseline erstellte. Auf Veranstaltung des Kaufmännischen
Direktoriums wurde mit Hülfe des genannten Degen ein Versuch im Großen
gemacht, denn man erwartete im Falle des Gelingens wesentliche Vortheile für
alle am Bleichewesen Betheiligten: für die Bleicher, weil sie statt 20 Knechten
nur noch 3 — 4 bedürften und weniger Pferde und Geschirr; für die Kaufleute,
Bleicherei — 284 — Bleicherei
weil man im Winter und Sommer bleichen könnte; für das Aerariom oder die
Stadtkasse, weil viele Fremde die nenen Einrichtungen benützen würden, wodurch
eine erfreuliche Steigerung des Ertrages des Feld- und Walkegeldes in Aussicht
stünde. Der Bleichemeister Anton Scheitlin stellte seine Bleiche zu Diensten und
der Gemeinderath versprach, die Naturbleichen nicht neu zu verleimen, ehe der
Erfolg des Versuches bekannt werde, um nöthigen falls gleich das ganze Bleicbe-
wesen den Ergebnissen entsprechend umzugestalten. Mit 633 gestickten und
ungestickten Mousselinestücken und 37 Baum Wolltüchern, zu welchem Versuchs -
quantum jeder der inkorporirten Kauf leute seine Probe beigesteuert hatte, kam
im Dezember, also mitten im Winter, die neue Bleicherei wirklich in Gang.
Das Ergebniß war weder nach Wunsch, noch ganz gefehlt. Es war gerade bei
Beginn der Operation eine ganz außergewöhnliche Kälte eingetreten, so daß die
ötTentlichen Walken (an der Sitter) gar nicht benutzt werden konnten und das
Trocknen der Waare nur mit der größten Schwierigkeit vor sich ging. Zudem
genügten die getroffenen Vorrichtungen für ein so großes Quantum von Waaren
nicht. Schaden gelitten hatten zwar schließlich in Folge Gefrierens nur einige
wenige Stücke und auch diese nur unbedeutend. Dank der ungemein sorgfaltigen
Behandlung, üeber die ^ Weiße* ließ sich für Winterwaaren nicht klagen; aber
die Kosten waren wohl auf das Doppelte des Voranschlages gestiegen und aus
den 10 Tagen, in denen die Waare fertig sein sollte, waren es 10 Wochen
geworden, ehe noch alle fertig abgeliefert werden konnte. „Degen scheint*, so
lautet der Schlußbericht, „seine Berechnung ausschließlich auf Luzemer Waare
gesetzt und den Unterschied der hiesigen nicht in Betracht gezogen zu haben,
daher sein Irrthum. daß er Alles mit seiner künstlichen Lauge zwingen könne
und des Feldens und Walkens nicht bedürfe, dessen er in der Folge eines ganz
andern belehrt worden.** Von Umwandlung der städtischen Bleiche-Einrichtungen
auf Grund dieses ersten Versuchs wurde natürlich abstrahirt und die Bleichen
gelangten in gewöhnlicher Weise zur Verleihung. Das neue Verfahren machte
nichtsdestoweniger, und ohne weiteres Zuthun, seinen Weg. Sowohl in St. Gallen
als auch in den benachbarten appenzellischen Ortschaften, z. B. Teufen, waren
schon im nächsten Jahre von Privaten Geschwind- oder „chy mische* Bleichen
eingerichtet, welche durchaus Betriedigendes leisteten. Gegenüber einer Anregung
«les Stadtammanns, die neue Bleicherei zu unterdrücken, weil das Weiß nicht
genüge und in's Gelb zurückfalle, unter dem neuen Verfahren auch die Waare
leide, erklärte das Kaufmännische Direktorium, daß ohne die G^schwindbleicherei
gar nicht mehr auszukommen sei, besonders in Anbetracht des Klimas, welches
eigentlich nur in den vier Sommermonaten recht schöne weiße Waare zu liefern
erlaube, wogegen „die im Frühling und Herbst ausgelegte Waare der schlimmen
Witterung ausgesetzt ist, oft eine ziemlich lange Zeit unter dem Schnee liegen
bleibt, von Mäusen zernagt wird und eine gräuliche Mißfarbe bekömmt, die nicht
mehr weggebracht wird. Erhält man nun im Frühling die Waare spät und
schadhaft von der Bleiche, so kann man für die ersten vortheilhaften Verkäufe
an die Franzosen keine vollständige Auswahl darbieten, und statt auf dem Platze
müßig zu sitzen, werden sie sich nach und nach gewöhnen, in Engelland ihre
ersten Einkäufe in glatten und brochirten Mousseliues und aller Arten Halstücher
z i machen, und erst nachher die spätem Artikel, wie die gestickten, in hier
trinthun. Wird die Waare im Herbst verspätet, so bleibt sie auf dem Lager
liegen und ist der Gefahr des herabsinkenden Preises ausgesetzt, bei Modewaaren
ein sehr gewohnter Fall.* Die jetzige feine Mousseüne und die großen Halstücher
künnten die alte Behandlungsart, mit vierwöchentlicher Aussetzung dem Wind und
Bleicherei — 285 — Bleicherei
Wetter und vielleicht gar dem Schnee, schwerlich ertragen, außerdem müsse der
Kaufmann bei der neuen Bleicherei seine neu erfundenen Dessins viel weniger einem
Andern preisgeben, „statt sie auf der öif entlichen Bleiche gleichsam zur Schau
zu stellen**, und ganz vorzüglich werde er dadurch in den Stand gesetzt, sein
Geld viel schneller umzusetzen und seinen Konsum zu verdoppeln; die Lein-
wandhäuser endlich hätten wenigstens den mittelbaren Nutzen, daß ihre bisher
immer hintangesetzte Waare früher geliefert werde. Statt daher in St. Gallen,
die G^schwindbleicherei zu verbieten, sollte sie vielmehr für die Mousseline all-
gemein eingeführt und es sollte den sämmtlichen Bleichern auferlegt werden, sich
eine gründliche und vollständige Kenntniß derselben zu verschaffen, trotzdem
daß voraussichtlich Yorurtheil und Privatinteresse Schwierigkeiten entgegensetzen
dürften. — In den folgenden Jahrzehnten vollzog sich denn auch der Uebergang
von der Natur- zur Schnellbleiche nach und nach vollständig, und zwar um so
rascher, je mehr sich die Baumwollindustrie von den dichten weißen Geweben
ab, und mit Vorliebe der aufblühenden leichten Weißweberei zuwandte. Es wurden
aber nach und nach immer mehr Klagen laut, daß von den Bleichern, die sich
mit der chemischen Bleicherei befassen, nicht alle hinlängliche Kenntniß besitzen,
besonders in den feinen Waaren. Es kam hinzu, daß der Kaufmannsstand seit
dem großen Aufschwung des überseeischen Geschäfts in den 30er Jahren weit
mehr auf möglichst billige und rasche, als auf möglichst gute und vollkommene
Bedienung durch die Bleicher Werth legte. Am besten hielten sich die Herisauer
Bleicher, welchen mau auch von St. Gallen aus namentlich leichte Waare mit
Vorliebe anvertraute. Aber im Ganzen genommen war die Bleicherei, wie auch
die Appretur, die ihre schlechten Leistungen, zum Theil mit Recht, auf die
noch mangelhafteren der Bleicher zurückführte, bis zum Beginn der letzten zwei
Dezennien ungenügend und stand der englischen, schottischen und sächsischen,
sowie französischen Bleicherei sehr merklich nach, im Funkte der Reinheit sowohl,
als der Haltbarkeit der , Weiße**. Mit dem Aufkommen der Maschinenstickereien,
die der ungenügenden Bleicherkunst noch ungleich mehr Schwierigkeiten entgegen-
setzten als alle früheren Artikel, kam die Mangelhaftigkeit des Ausrüstergewerbes
und die Unmöglichkeit der Fortdauer eines solchen Zustandes vollends zu Jeder-
manns Bewußtsein.
Im Jahre 1864 nahm die Industriekoramission des Kantons Appenzell A.-Rh.
die Sache an die Hand und veranlaßte die Herisauer Bleicher und Appretirei;,
sich mit den englischen und schottischen Einrichtungen näher bekannt zu machen.
Mit Hülfe eines schottischen Fachmanns wurde denn auch eine wesentliche Reor-
ganisation, zunächst der wichtigsten Bleicherei- und Appreturgeschäfte in Herisau,
durchgeführt und eine merkliche Besserung der Leistungen erzielt. Die anderen
größeren Etablissements konnten darauf nicht umhin, mit Anschaffung und Auf-
stellung wenigstens der unumgänglich erforderlichen neuen Maschinen (hauptsächlich
Waschmaschinen) zu folgen. Seither hat sich Manches vervollkommnet und eine
Anzahl Bleichereien, deren heute die meisten in Herisau und überhaupt außerhalb
der Stadt St. Gallen sich befinden, können als vollständig auf der Höhe der Zeit
stehend betrachtet werden. Was die Bleichereien im Gebiete der Zeugdruckerei
anbelangt (Glarus, Zürich etc.), so sind die Anforderungen an dieselben selbst-
verständlich nie so weitgehende gewesen, wie bei der Weißwaarenbleicherei, da
hier das Weiß die bleibende Farbe ist, während die Bleiche der Drucktücher
nur als Grund für die aufzudruckenden bunten Farben in Betracht kommt.
Punkte schweizerische Erßndunf/en im Gebiete der Bleicherei ist zu er-
wähnen, daß in den öOer Jahren von Fr. Custer in Altstatten (St. Gallen) ein
Bleicherei
— 286 —
Bleich erei
Verfahren entdeckt wurde, durch Anwendung von zinnaaurem Natron das An«-
kochen der Waare behnfis Erzielung der nöthigen Bentitzbarkeit zu vermeiden.
Die Entdeckung wurde an der schweizerischen Industrie-Ausstellung in Bern im
Jahre 1857 prämirt und in Frankreich, England, Oesterreich etc. patentirt.
Die Leinwandbleicherei, heute wie die Leinenweberei hauptsächlich
auf den Kanton Bern und den Oberaargau beschränkt, gilt als gut eingerichtet
und leistungsfähig, wogegen die Leinen gar nbleicherei nicht auf der Höhe der
belgischen und deutschen stehen soll. Die Leinwand- und Leinengambleioherei
beschäftigte im Jahre 1882 nach den Ermittlungen des Vereins schweizerischer
Leinen-LidustrieUer 73 Arbeiter, an welche Fr. 45,718 Löhne bezahlt wurden.
Gebleicht wurden 14,365 Stück Tücher und 91 q Grarne; gelaugt wurden
723 q Garn.
Die Gesammtzahl der ausschließlich mit Bleicherei beschäftigten Personen
wird 500 kaum übersteigen. Bleicherei und Appretur zusammen beschäftigten:
Im Jahre 1S80 Im Jahre 1883
eidg. VoIk«zibIungMtatistik. nach Schlatter'a Indoatriekarte.
97
1089
Aargau . . .
Appenzell A.-£
Appenzell I.-K1
Baselstadt . .
,h.
1. .
u«
(.U \A>
140
943
o
18
Baselland .
1
Bern . . ,
103
Freiburg . .
Genf . . .
2
2
Glarus .
75
Luzeru .
10
Neuenbürg .
Schaffhausen
1
Schwyz .
St. Gallen . ,
13
672
Solothurn . .
18
Thurgau
Waadt . .
5
Zürich . .
86
132
71
47
21
723
5
61
678
2094
2924
Die Differenz von 830 beruht ohne Zweifel zum größten Theil auf diver-
girenden Angaben seitens der Befragten. Näheres ist auf Seite 172 dieses Lexikons
(Anmerkung *) gesagt.
Im Jahre 1842 gab es nach den Ermittlungen einer eidg. Expertenkommission
ungefähr 100 Bleichereien, wovon in den Kantonen St. GuUen und Appenzell 29,
Aargau 17, Bern 20.
Ende 1884 waren in den Handelsregistern 46 Bleichereigeschäfte
eingetragen (inkl. 3 Wachsbleichereien). 39 Geschäfte sind einfach als „Bleicherei*^
bezeichnet, 1 als Baumwollbleicherei, 2 als Bleichereien für Baumwollgarn in
Bobinen und Strängen, 1 als Bobinenbleicherei. Die 2^1 46 vertheilt sieb auf
die Kantone wie folgt : 7 Aargau, 6 Appenzell A.-Rh., 7 Bern, 12 St. Gtillen,
6 Glarus, 1 Schaffhausen, 2 Schwyz, 1 Solothurn, 4 Zürich.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1884 25 Etablissements unter-
stellt, in denen die Bleicherei ausschließlich oder als Hauptgewerbe betrieben
Bleicherei — 287 — Bleizucker
Tvird. Sie bilden 0,0 ^/oo aller dem Fabrikgesetz unterstellten Etablissements und
beschäftigen 547 Arbeiter (4 7oo). Die Zahl der Pferdekräfte beträgt 531.
Von jenen 25 Etabl. sind 13 ohne anderen Betrieb (3 Appenzell A.-Rh.,
59 A., 38 Pf.; 6 St. Gallen, 112 A., 133 Pf.; 4 Grlams, 59 A., 168 Pf.);
5 Bleichereien mit Appretur (1 Aargau, 3 A., 8 Pf. ; 1 Appenzell A.-Rh.,
24 A., 4 Pf.; 1 St. Gallen, 31 A., 18 Pf.; 1 Glarus, 18 A., 45 Pf.; 1 Zttrich,
23 A.) ; 1 Bleicherei^ Appretur und Zwirnerei (Appenzell A.-Rh., 60 A., 4 Pf.) ;
2 Bleichereien mit Färberei und Appretur (Aargan, 107 A., 72 Pf.) ; 1 Bleicherei^
Sengerei und Appretur (Appenzell A.-Rh., 25 A,, 20 Pf.); 1 Bobinenbleicherei
(Aargau, 11 A,, 16 Pf.); 1 Bobinen- und Strang eng arnbleicher ei (St. Gallen,
13 A., 4 Pf.); 1 Qarnbleicherei (St. Gallen, 2 A., 1 Pf.).
Als Nebengewerbe wird die Bleicherei betrieben in 7 dem Gesetz unter-
stellten Etabliflsements.
Bleikabel. Spezialität der Fabrik in Cortaillod, die eine neue Fabrikations-
methode in Anwendung bringt. Die Kabel führen einen oder mehrere Leitungsdrähte
aus Kupfer, in Paraffin oder in eine Mischung von Paraffin und Kolophonium oder
auch in ein aus Leinöl gewonnenes Produkt eingehüllt. Die Schutzhülle ist ein
einfacher oder doppelter Bleimantel. Die Fabrik liefert sog. Lichtkabel für elek-
trische Beleuchtung, Telegraphenkabel, sowie Kabel für unterirdische Telephon-
leitungen. Die elektrischen Eigenschaften sowie die Haltbarkeit sind als Torzüglich
anerkannt. Um 1883 verwendete die Fabrik in Cortaillod und in ihrer Filiale
in Grenelle bei Paris 7 hydr. Pressen, die täglich bis zu 20 km Kabel zu
liefern vermögen. Gesammtlänge der seit Gründung der Fabrik (1881) bis Mitte
1883 gelieferten Kabel rund 2500 km. Sämmtliche an der Landesausstellung
in Zürich 1883 verwendeten Kabel waren von Cortaillod und funktionirten tadellos.
Bleiweiss« Dient als Oelfarbe, Kitt, zur Darstellung von Leinölfirniß.
Mennige, Bleiweißpilaster, zur Fabrikation von Glac^papier, Visitenkarten etc.
Die erste schweizerische Bleiweißfabrik wurde 1820 in Burgdorf (Kt. Bern)
durch J. H, Ruef in Verbindung mit Dr. J. Schnell gegründet. Heute bestehen
in Burgdorf drei Fabriken, außerdem eine in Schaff hausen (Gebr. Pfisier)^ wo-
durch jedoch dem inländischen Bedarf noch nicht genügt wird.
Das Produkt zeichnet sich durch große Deckkraft aus. In der Fabrik von
Gebr. Schnell & O* in Burgdorf sind aus hygienischen Gründen 2 Maschinen
konstruirt worden, mittelst derer das Bleiweiß, ohne zuerst in Pulverform gebracht
zu werden, direkt mit Gel angerieben wird. Es erhält so größere Deckkraft
neben dem Vortheil, daß weder die Arbeiter in der Fabrik noch die Maler den
schädlichen Bleiweißstaub einzuathmen brauchen. Das auf diese Weise angeriebene
Blei weiß wird zu gleichem Preise verkauft wie das pul verförmige, weßhalb sich
die Maler immer mehr an dasselbe gewöhnen. Produktion in den vier Schweiz.
Fabriken ungefähr 10,000 q =:-= Fr. 700,000, wodurch ungefähr »/i des in-
ländischen Konsums gedeckt werden. Arbeiter ungefähr 150.
Als Bleiweißfabriken waren im Handelsregister Ende 1884 zwei Firmen
im Kt. Bern eingetragen. Die nämlichen Etablissements sind auch dem Fabrik-
gesetz unterstellt. Ausfuhr von Bleiweiß 1884: 334 q, 1883: 344 q,
wovon das Meiste über die deutsche Grenze. Einfuhr 1884: 3740 q, 1883:
3305 q, 1872/81: durchschnittlich 3240 q, 1873: 1983 q, 1863: 2707 q,
1853: 1068 q.
Bleizucker. Essigsaures Bleioxyd,* dient zur Darstellung von essigsaurer
Thonerde, Firniß, Bleiweiß, Chromgelb, Aceton, Bleiessig etc.; wird nur von
Gebrüder Schnell dt (?• in Burgdorf fabrizirt, die ungefähr die Hälfte des in-
Bieizucker — 288 — Blnmeniabiikation
ländischen Bedarfs decken, auch Einiges expordren. Die einzige im Handels-
register eingetragene Bleizackerfabrik ist die obiger Firma angehörende. Die-
selbe ist anch dem Fabrikgesetz unterFtellt Ausfuhr 1884: 150 q, 1883:
133 q, wovon fast alles über die deutsche Grenze. Einfuhr 1884: 1135 q,
1883: 1590 q, 1872/81: durchschnittlich 1456 q, 1873: 2008 q, 1863:
1616 q, 1853: 785 q, wovon fast alles über die deutsche Grenze.
Bleu mavi, wasserlösliches. Im Jahre 1872 wurden Gerber dt ühlmann
in Basel für diesen Farbstoff an der Lyoner Ausstellung mit der goldenen Medaille
ausgezeichnet. Das Bleu mavi war lange Zeit in Lyon das gesuchteste Blau für
feine Nuancen.
Block-Checks. Artikel der toggenburgischen Buntweberei, der in den Jahren
1853 — 56, besonders in den Südstaaten der amerikanischen Union, so begehrt
war, daß der Nachfrage gar nicht genügt werden konnte. Jetzt ist der Artikel
fast ganz aufgegeben.
Bioderkäse. Saurer, nicht haltbarer Käse, der im Et. St. Gallen, nament-
lich im Toggenburg, ausschließlich für den eigenen Verbrauch bereitet wird.
Blonden s. Spitzen.
Blousen. Entsprechend dem Umstände, daß das Tragen von Blouson (meist
von blauer Farbe mit weißer Naht) bei den Arbeitern in der westlichen Schweiz
und im Jura am gebräuchlichsten ist, findet sich die Fabrikation derselben
vorzüglich im Kanton Bern und in der Westschweiz, oft in Verbindung mit
der Hemdenfabrikation und Lingerie überhaupt. In Lausanne, wo sich mehrere
Fabriken befinden, wurde die Blousenfabrikation im Jahre 1838 durch Ingenieur
Frang. Rey mit Arbeitern, die er von Lille kommen ließ, gegründet. Viele
Blousen werden nach Savoyen exportirt. In Wangen, Kt. Bern, befinden sich
vier Blousengeschäfte , welche ungefähr 400 Personen zeitweilige Beschäftigung
bieten. Als Blousenfabrikations- oder -Konfektionsgeschäfte waren Ende 1884
11 Firmen im Handelsregister eingetragen, wovon Bern 4, Solothum 3,
Thurgau 3, Zürich 1.
Blue Danes. Eine Art buntgewobener Taschentücher.
Blümli-Leinwand. Landesübliche Bezeichnung für die hauptsächlich im
Emmenthal gewobenen, gemodelten Zwilchgewebe mit weißen, rothen und blauen
Blumen.
Blumenfabrikation» Künstliche Blumen wurden früher in der Schweiz
selten angefertigt und es war die Ausführung bezüglicher Arbeiten hauptsächlich
auf einige Frauenklöster beschränkt, da jene besonders Verwendung für Kirchen-
schmuck fanden. Seit Anfang der fünfziger Jahre entstanden mehrere kleinere
Geschäfte für Anfertigung gewöhnlicher Trauerblumen und solcher für festliche
Anlässe.
Der Verkauf von Kunstblumen für Damenhüte war in den größeren Ort-
schaften in den Händen von Blumenmacherinnen, die die einzelnen Bestand theile
vom Ausland bezogen und je nach Bedürfniß zusammenstellten. Mit den ver-
besserten Verkehrsverhältnissen wurden die Hutgeschäfte von fremden und ein-
heimischen Grossisten immer mehr mit fertif/en Blumen und Bouquets besucht
und das Gewerbe jener Blumenmacherinnen dadurch eingeschränkt. Nur die
Fabrikation von Trauerartikeln, wie Kränze, Bouquets etc., hat in der Schweiz
einige Bedeutung gewonnen. Die Anfertigung der übrigen Genres ist immer noch
vereinz(dt, so daß der Hauptbedarf durch Bezüge vom Ausland, hauptsächlich
Paris, gedeckt wird.
Blumenfabrikation — 289 — Blutlaus
Die Volkßzählungsstatistik von 1880 verzeichnet 336 Personen, welche sich
mit der Blumenfabrikation befassen, üri ausgenommen, ist sie in allen Kantonen
mehr oder weniger zu Hause.
Im Handelsregister waren Ende 1884 eingetragen: 17 Blumen-
fabrikationsgeschäfte, 27 Blumenhandlungen, 1 Bouquetfabrik und -Handlung,
1 Blumenfoumiturengeschäft, zusammen 46 Firmen, wovon 15 Zürich, 9 Genf,
8 Bern, 4 Luzern, 2 St. Gallen, 2 Waadt, 1 Baselstadt, 1 Freiburg, 1 Neuen-
bürg, 1 Solothum, 1 Tessin, 1 Thurgau.
Einfuhr und Ausfuhr künstlicher Blumen, a. Ausfuhr 1884:
48 q, 1883: 11 q, wovon am meisten über die italienische Grenze, b. Einfuhr
1884: 576 q, 1883: 548 q, 1872/81: durchschnittlich 312 q, 1873: 291 q,
1863: 122 q, 1857: 31 q, wovon am meisten über die franz()sische und die
deutsche Grenze.
Blumengarn» Landesübliche Bezeichnung für lockergedrehtes Baumwollgarn
zur Fabrikation brochirter Gewebe, meist von Nr. 8 — 16.
Blumengelb und Blumenroth. Theerfarbstoffe, welche zuerst von L. Durandt-
Huguenin in Basel für die Fabrikation künstlicher Blumen eingeführt wurden.
Blumenzwiebeln. Werden in der Schweiz nicht in großem Maßstab kul-
tivirt. Ausfuhr 1884: 2 q, 1883: 5 q. Einfuhr 1884: 253 q a ca.
Fr. 200 = ca. Fr. 50,000; 1883: 233 q, 1872/81: durchschnittlich 181 q,
1873: 150 q, 1863: 106 q, 1853: 57 q.
Blutlaus (Schizoneura lanigera). (Mitgetheilt von Hm. Weidmann^ Beamter
des eidg. Landwirthschaftsdepartements.) Das Insekt soll aus Amerika eingewandert
sein. In Europa wurde sein Vorkommen zuerst in England und sodann in Frank-
reich und Belgien konstatirt. Zur Zeit ist der Schädling auch in Eheinpreußen, im
Elsaß, in Süddeutschland, Tirol und im ganzen schweizerischen Flachlande verbreitet.
Die Blutlaus — so genannt wegen ihres rothbraun gefärbten Inhalts —
tritt in verschiedenen Formen auf. Am häufigsten ist die oberirdische, partheno-
genetisch und vivipar sich fortpflanzende ungeflügelte Generation. Dieselbe ver-
mehrt sich so rasch, daß aus einem Insekte im Laufe eines Sommers Millionen
von Nachkommen entstehen können. Die ausgewachsenen Individuen sind 2 bis
2,5 mm lang, von rothbrauner bis blaugrauer Farbe, mit einem bläulichweißen
Flaume bedeckt, welcher den Kolonien derselben ein schneeflockenartiges Aussehen
gibt. Im Nachsommer entstehen geflügelte Blutläuse, aus welchen eine geschlecht-
liche Generation hervorgeht.
Das Insekt befällt vorzugsweise den Apfelbaum, der Birnbaum bleibt von
ihm vollständig verschont. Man findet die Blutläuse in Wundstellen des Stammes,
der Aeste, Zweige und Wurzeln, wo sie ausgedehnte Rindenrisse und höckerige
Anschwellungen (Blutlauskrebs) verursachen. In Folge des Saftverlustes nimmt
die Tragfähigkeit der infizirten Bäume allmälig ab, die Neubildung von Blättern
und Trieben hört auf und endlich steht der Baum ab.
Zur Vertilgung der Blutlaus werden stark infizirte und mit Wurzelläusen
behaftete Bäume umgehauen, weniger stark infizirte zurückgeschnitten, abgekratzt
und sodann wiederholt mit einer desinfizirenden Flüssigkeit gewaschen. Es ist zu
empfehlen, Bäume, welche von der Blutlaus stark befallen sind, mit einer Apfel-
sorte umzupfropfen, welche von dem Insekte nicht angegriffen wird. Als solche
Sorten haben sich bisher erwiesen die graue portugiesische Keinette, die Glanz-
reinette und der Danziger Eantapfel. (Vergl. „Die Blutlaus**, von Prof. Mtlhlberg
und Handelsgärtner £jraft, Aarau 1885; „Die Blutlaus und die Mittel zu ihrer
Vertilgung", von Dr. C. Keller, Zürich 1885.)
FmT«r, Volkiwlrthtchaftv-LezikoD der Schweiz. \^
Blutlaus — 290 — Bödelibahn
Maßnahmen des Bundes, Mit Rdckncht darauf, daß die erfolgreiche Be-
kämpfung des» Schädlings nur durch ein gleichzeitiges und gleichmäßiges Torgehen
aämmtlicher betheiligter Kantone erzielt werden kann, wurde vom Bnndesrathe
am 20. Februar 1885 folgendes Reglement erla&sen:
Art. 1. Die Kantonsregieningen sind beauftragt, jährlich wenigstens ein Mal, and
zwar im Monat Mai oder Juni, sämmtliche Apfelbäume, namentlich diejenigen in den
Handelsbaumschalen, durch Sachverständige auf das Vorkommen der Blutlaus unter-
suchen zu lassen.
Art i. Da, wo die Blutlaus vorgefunden wird, sollen sofort die geeigneten Maß-
nahmen zu deren Vertilgung angeordnet werden. Ueber den Erfolg der Vertilgungs-
arbeiten haben sich die Kantonsregierungen durch Sachverständige mittelst Nachinspek-
tionen zu überzeugen.
Art. 3. Dem schweizerischen Landwirthschaftsdepartement steht das Recht zu, die
Ausfuhrung dieser Maßnahmen durch Experten zu überwachen.
Art. 4. Sämmtliche Kantonsregierungen haben alljährlich dem schweizerischen
Landwirthschaftsdepartement einen Bericht einzusenden, welcher Angaben enthalten
soll : a. über das Vorkommen und die Verbreitung der Blutlaus ; h. über die angeordneten
Vertilgungsarbeiten und angewandten Vertilgungsmittel; c über die erzielten Erfolge.
Art 5. Den Kantonsregierungen wird ein Beitrag aus der Bundeskasse bis auf
den Betrag von 40 "/'> derjenigen Ausgaben gewährt, welche die öffentlichen Organe für
Vertilgungsarbeiten und für Vertilgungsmittel zur Bekämpfung der Blutlaus gemacht
haben. Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt, nachdem dem schweizerischen Land-
wirthschaftsdepartement von den Kantonsregierungen eine spezifizirte und genau mit
Belegen versehene Rechnung eingereicht worden ist.
Bobinenbleicherei s. „Bleicherei".
Bockleder wird für die Schuhfabrikation hauptsächlich von Deutschland
bezogen.
Bodeghini. Ein Produkt der Wurstereien des Kautons Tessin. Wird auch
exportirt.
Bodenseetraube s. Burgunder.
Bodensee-Verträge sind zwischen der Schweiz und den übrigen Ufer-
Htaaten abgenchlossen worden, betreffend:
Fischerei Wesen ; Vertrag zwischen der Schweiz und dem Großh. Baden
vom y. Dezember 18C9 (A. S. X, S. 103; frz. 83).
Schiff fahrt ; Vertrag zwischen der Schweiz, Baden, Bayern, Oesterreich und
Württemberg, vom 22. September 18G7 (A. S. IX, S. 240; frz. 215).
Todesfälle oder Leichenauffmdunf/en und Geburten; Vertrag zwischen der
Schweiz, Baden, Bayern, Oesterreich, sowie Württemberg (für den üntersee) vom
16. März 1880 (A. S. n. F. V, S. 26; frz. 26).
Wafiserabfluß ; Vertrag zwischen der Schweiz, Baden, Bayern, Oesterreich
und Württemberg vom 31. August 1857 (A. S. VI, S. 25; frz. 26).
Bödelibahn. Die Bödelibahn ist das Unternehmen einer Aktiengesellschaft
und bildet die erste Sektion der projektirten Brünigbahn. Der Betrieb der Bödeli-
bahn wird seit 1877 durch die Gesellschaft der Bern. Jurabahnen für Rechnung
der Eigenthümerin geführt.
Betriebseröffnung: Därligen-Interlaken den 12. August 1872, Inter-
Ittken-Bönigeu den 1. Juli 1874.
Bauliche Länge 8453 m, Betriebs länge 8267 m oder rund 9 km.
Nächster
Kiiek kaufst er min für den Bund: 1. Mai 1904.
Hauliehe Verhältnisse: Von der baulichen LniKje sind 7607 ein-
geli'.isi^ und 846 m zweigeleiMg (Hauptgeleise und Ausweichgeleise); auf 1000 m
bauliche Länge kommen 1264 m Geleise; 6800 m liegen auf Dämmen, 1385 m
Bödelibahn — 291 — Bödelibahn
in Einschnitten, 11 m in einem Tunnel nnd 257 m auf Brücken (Länge der
größten 75,6 m). Von der Betriehslänge liegen 2771 m in der Horizontalen,
5496 m in einer Steigung bis zu 6,07 ^oo, 4867 m in der Geraden und 3400 m
in Kurven bis zu 180 m Radius herab. Mittlere Steigung der ganzen Bahn
1,92 ^/oo. Mittlerer Krümmungshalbmesser für die ganze Bahn 682 m.
Stationen 4: Interlaken, Därligen, Bönigen und Zollhaus.
Betriebspersonal. Dasselbe wird von der Betriebsgesellschaft gestellt.
Bollmaterial Ende 1883: Drei Lokomotiven von je 10 t Leergewicht und
90 Pferdekräften, 16 Personenwagen mit zusammen 972 Sitzplätzen, 9 Güter-
wagen mit einer gesammten Tragkraft von 78 t.
Betriebsergebnisse im Jahre 1877: Die ganze Linie wurde täglich
durchschnittlich von 6,98 Zügen mit je 11,46 Wagenachsen befahren. Befördert
wurden damit 175,379 Beisende und 25,315 t Güter (inkl. (jepäck und Thiere).
Zahl der Personenkil. im Ganzen 808,849, per Bahnkil. 89,872 ; der Tonnenkil.
im Ganzen 135,872, per Bahnkil. 15,097. Einnahmen aus dem Personentransport
Fr. 97,928 , aus dem Gütertransport Fr. 50,277 , aus verschiedenen Quellen
Fr. 37,109 ; Gesammteinnahmen Fr. 185,314 im Ganzen, Fr. 20,590 per Bahnkil.
Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 7037, für Unterhalt und Aufsicht der
Bahn Fr. 22,113, für Expeditions- und Zugsdienst Fr. 36,312, für Fahrdienst
Fr. 22,513, für Verschiedenes Fr. 5320; Gesammtausgaben Fr. 93,295 im
Granzen, Fr. 10,366 per Bahnkil. (50,35^0 der Gesammteinnahmen). Einnahmen-
Überschuß Fr. 92,019, wovon Fr. 83,750 zur Verzinsung der Anleihen ver-
wendet werden mußten. Im Jahre 1877 kamen zur Verrechnung verschiedene
Ausstände früherer Jahre im Betrage von Fr. 20,990, so daß dieses Jahr mit
Einschluß eines Passivsaldos vom Vorjahre von Fr. 65,535 mit einem Defizit
von Fr. 78,256 schloß, welches auf neue Rechnung vorgetragen wurde. Im
Jahre 1878: 6,87 tägliche Züge mit 11,68 Wagenachsen; 162,334 Reisende,
17,478 t Güter; 883,993 Personenkil. im Ganzen, 98,221 per Bahnkil.;
94,406 Tonnenkil. im Granzen, 10,494 per Bahnkil. Einnahmen aus dem
Personentransport Fr. 111,355, aus dem Gütertransport Fr. 33,354, aus
verschiedenen Quellen Fr. 28,531; Gesammteinnahmen Fr. 173,240 im Ganzen,
Fr. 19,240 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 8910,
für Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 22,443, für Expeditions- und Zugs-
dienst Fr. 35,308, für Fahrdienst Fr. 19,711, für Verschiedenes Fr. 9092;
Gesammtausgaben Fr. 95,472 im Granzen, Fr. 10,608 per Bahnkil. (55,11 ®/o
der Einnahmen). Einnahn/ienüberschuß Fr. 77,768. Hiezu kommen Fr. 2999
Rückvergütung von Ausgaben im Jahr 1877. Es standen somit zur Verfügung
Fr. 80,768. Hiervon wurden Fr. 70,000 zur Verzinsung der Anleihen ver-
wendet und Fr. 10,768 vom Defizit der früheren Jahre abgeschrieben. Im
Jahre 1879: 7,38 tägliche Züge mit 11,95 Wagenachsen; 165,271 Reisende,
19,208 t Güter; 901,176 Personenkil. im Ganzen oder 100,131 per Bahnkil. ;
109,700 Tonnenkil. im Gtmzen oder 12,189 per Bahnkil. Einnahmen aus dem
Personentransport Fr. 111,015, aus dem Gütertransport Fr. 39,446, aus ver-
schiedenen Quellen Fr. 34,428 ; Gresammteinnahmen Fr. 184,889 im Ganzen,
Fr. 20,543 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 7802, für
Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 23,503, für Expeditions- und Zugsdienst
Fr. 34,425, für Fahrdienst Fr. 18,110, für Verschiedenes Fr. 8817; Gesammt-
ausgaben Fr. 92,657 im Ganzen, Fr. 10,295 per Bahnkil. (50,11 7o der Ein-
nahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 92,232, welcher wie folgt verwendet wurde:
Verzinsung der Anleihen Fr. 70,000, zu verschiedenen Zwecken Fr. 716, Ab-
BOdelibahn — 292 — Bödelibahn
Bchreibang vom Defizit früherer Jahre Fr. 21,516. Im Jahre 1880: 7,34 Züge
per Tag mit durchschnittlich 11,77 Wagenachsen; 169,518 Seisende nnd 18,829 t
Gttter; 929,347 Personenkil. im Granzen oder 103,261 per Bahnkil., 106,168
Tonnenkil. im Ganzen oder 11,976 per Bahnkil. Einnahmen ans dem Personen-
transport Fr. 118,063, ans dem Gütertransport Fr. 39,345, ans verschiedenen
Quellen Fr. 33,158; Gesammteinnahmen Fr. 190,566 im Ganzen nnd Fr. 21,174
per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltang Fr. 8514, für Unterhalt nnd
Aufsicht der Bahn Fr. 37,972, für Expeditions- nnd Zngsdienst Fr. 34,078,
für Fahrdienst Fr. 20,550, für Verschiedenes Fr. 9833; Gresammtansgaben
Fr. 110,947 im Ganzen, Fr. 12,327 per Bahnkil. (58,22 7o der Einnahmen).
Einnahmenüberschuß Fr. 79,619, wovon Fr. 70,000 zur Verzinsung der An-
leihen und Fr. 9619 zur Verminderung der frühem Defizite verwendet wurden.
Im Jahre 1881: 7,3 tägliche Züge mit 12,45 Wagenachsen; 163,962 Beisende
nnd 17,738 t Güter; 895,925 Personenkil. im Ganzen oder 99,547 per Bahnkil.;
97,197 Tonnenkil. im Ganzen oder 10,800 per Bahnkil. Einnahmen aus dem
Personentransport Fr. 117,972, aus dem Gütertransport Fr. 36,811, aus ver-
schiedenen Quellen Fr. 33,824; Gesammteinnahmen Fr. 188,607 im Granzen,
Fr. 20,956 per Bahnkil. Ausf/aben für allgemeine Verwaltung Fr. 7528, für
Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 35,500, für Expeditions- und Zugsdienst
Fr. 33,757, für Fahrdienst Fr. 20,729, für Verschiedenes Fr. 10,589; Gesammt-
ausgaben Fr. 108,103 im Ganzen, Fr. 12,011 per Bahnkil. (57,32 7o der Ein-
nahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 80,504, wovon Fr. 70,000 zur Verzinsung
der Anleihen verwendet nnd Fr. 10,504 von den Betriebsausfallen früherer Jahre
abgeschrieben wurden. Im Jahre 1882: 7,29 tägliche Züge mit 12,51 Wagen-
achsen; 161,781 Reisende und 17,307 t Güter; 876,561 Personenkil. im Ganzen
97,396 per Bahnkil.; 94,634 Tonnenkil. im Ganzen, 10,515 per Bahnkil.
Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 114,566, aus dem Gütertransport
Fr. 36,043, aus verschiedenen Quellen Fr. 28,747 ; Gesammteinnahmen Fr. 179,356
im Ganzen, Fr. 19,928 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung
Fr. 7879, fUr Unterhalt und Aufeicht der Bahn Fr. 35,868, für Expeditions-
und Zugsdienst Fr. 35,173, für Fahrdienst Fr. 20,162, für Verschiedenes
Fr. 9428; Gesammtausgaben Fr. 108,510 im Ganzen, Fr. 12,057 per Bahnkil.
(60,5 ^0 der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 70,846. Zur Verzinsung der
Anleihen wurden verwendet Fr. 69,786 und für Vollendungsbauten in den Jahren
1877 bis 1882 und für Abschreibungen Fr. 52,935. Das Jahr 1882 ergab so-
mit einen Ausfall von Fr. 51,875, welcher mit dem frühem Passivsaldo (Fr. 25,850)
auf neue Rechnung vorgetragen wurde. Im Jahre 188S: 7,24 tägliolie Züge
mit 11,9 Wagenachsen; 150,019 Reisende und 16,299 t Güter; 808,415
Personenkil. im Ganzen, 89,824 per Bahnkil.; 89,973 Tonnenkil. im Ganzen^
9997 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 109,487, ans
dem Gütertransport Fr. 33,888, ans Verschiedenem Fr. 7618; Gesammteinnahmen
Fr. 15(),993 im Ganzen, Fr. 16,777 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine
Verwaltung Fr. 3933, für Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 30,143, für
Expeditions- und Zugsdienst Fr. 31,781, für Fahrdienst Fr. 20,684, für Ver-
schicdenes Fr. 11,035: Gesammtausgaben Fr. 97,576 im Ganzen, Fr. 10,842
per Bahnkil. (64,62 ^/o der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 53,417.
Uiezu kommen Fr. 23,465 Ertrag des Dampf bootbetriebes anf dem Thnner See.
Verfügbarer Betrag Fr. 76,882, welcher wie folgt verwendet wurde : Verzinsung
der Anleihen Fr. 70,214, fUr Vollendungsbauten Fr. 2459, Abschreibung vom
Defizit der früliem Jahre Fr. 4209.
Bödelibahn — 293 — Bötzbergbahn
Bilanz per 31. Dezember 1883: Äkiioen: Baukosten der Eisenbahn
Er. 1'806,260, Kosten des Trajektscbiffes für den Thuner See und der Landnngs-
briicke Fr. 165,350, indirekte Verwendungen Fr. 12,617, verfügbare Mittel
Fr. 143,120, Materialyorrätbe etc. Fr. 41,268, Passivsaldo der Betriebsrechnung
Fr. 73,516. Passiven: Aktienkapital Fr. 600,000, Anleihen Fr. 1'400,000,
schwebende Schulden Fr. 242,131. Bilanzsumme Fr. 2' 242, 131. Kilometrisohe
Baukosten: Anlage und Ausrüstung der Eisenbahn Fr. 173,663, Beschaffung
des Bollmaterials Fr. 37,588, gesammte kil. Kosten Fr. 211,251.
Bönigen-Interlaken-Därligen s. Bödelibahn.
Börsen» Effektenbörsen bestehen in Basel, Genf und Zürich, Waarenbörsen
in Bern (Käsebörse), St. Grallen (Stickerbörse), Zürich (Gretreidebörse, BaumwoU
börse) und Biel (Uhrenbörse).
Börsenagenten. Als solche waren Ende 1884 2 Firma-Inhaber im Kanton
Zürich im Handelsregister eingetragen.
Böttcherwaaren, Fässer. Die Schweiz exportirte im ersten Semester 1885
1669 q solcher Waaren im deklarirten Werthe von Fr. 58,589 (durchschnittlich
Fr. 35. 10 per q), davon 807 q nach Italien, 498 q nach Frankreich, 228 q
nach Deutschland, 46 q nach Oesterreich. Imporiirt wurden 432 q, wovon
274 q aus Deutschland, 123 q aus Frankreich, 25 q aus Italien.
Bötzbergbahn» Die Bötzbergbahn ist ein gemeinschaftliches Unternehmen
der Schweiz. Nordostbahn und der Centralbahn. Der Betrieb wird durch die
Organe der Nordostbahn besorgt. Die Bötzbergbahn, d. h. die Linie von Brugg
über den Bötzberg nach Pratteln, wurde am 2. August 1875 eröffnet. Gleich-
zeitig begann die Mitbenutzung der Strecke Fratteln-Basel.
Bauliche Länge der eigenen Bahn 48,086m; Betriebslänge 57,222m
oder rund 58 km. Nächster
ßückkaufstermin für den Bund: 8. Juni 1903.
Von der baulichen Länge liegen 25,145 m auf Dämmen, 19,522 m
in Einschnitten, 2711 m in Tunneln (Länge des größten 2526 m) und 708 m
auf Brücken (Länge der größten 235,8 m) ; 43,563 m Bahn sind eingeleisig und
4523 m zweigeleisig. Auf 1000 m Bahn entfallen durchschnittlich 1217 m
Geleise.
Von der Betriebslänge sind 15,330 m horizontal, 41,892 m liegen in
einer Steigung, deren Maximum 12 ^/oo beträgt, 37,502 m liegen in der Geraden
und 19,720 m in Kurven bis zu 345 m Minimalradius. Mittlere Steigung der
ganzen Bahn 7,26 ^/oo. Mittlerer Krümmungshalbmesser für die ganze Bahn
1821 m. Die Bötzbergbahn zählt 10 eigene und 4 mitbenutzte Stationen. Die
wichtigsten sind : Brugg, Rheinfelden, Pratteln und Basel. Das nöthige Betriebs-
personal und BoUmaterial wird durch die Nordostbahn beigestellt. Die
Betriebsergebnisse der Bötzbergbahn waren folgende: Im Jahre 1877:
Per Tag zirkulirten durchschnittlich 17,98 Züge mit je 30,25 Wagenachsen per
Zug über die ganze Bahn. Transportirt wurden 350,296 Reisende und 334,463 t
Güter (inkl. Gepäck und Thiere); Personenkil. 10^212,364 im Ganzen und
179,164 per Bahnkil. ; Tonnenkil. 17'372,156 im Ganzen und 304,775 per
Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 515,960, aus dem Güter-
transport Fr. 1*428,756, aus verschiedenen Quellen Fr. 26,336; Gesammt-
einnahmen Fr. 1*971,052 im Ganzen oder Fr. 34,580 per Bahnkil. Reine Betriebs-
kosten Ft. 1*097,246, verschiedene Ausgaben Fr. 138,981 ; Gesammt ausgaben
Fr. 1*236,227 im Ganzen oder Fr. 21,688 per Bahnkil. (62,72 »/o der Gesammt-
einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 734,825, welcher zu gleichen Theilea
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zur \>fz;/i.r ■-:.;: 'i«:^ K^ifiHkli *'A.'i'/, ^ . vrr-srrLie: Tnirirn- /i« J'J/tr^ ISSO:
11. 'M VL/AciiK Zi/r Ki> :^1.:^.'> \Vä^»::_«.':L-^;. : :^«.'7.4.0o BeLvrnde ^ind oo;^,ööS» t
G*;t4:r: '.^ 74:>.7r2 ivrvyL*:r.ki:. im (riLZ^r* -ini 10'?.v»:i51 p-rr Bahnkil. : li«"5i50,413
T**ttL*:hk*.. iiu (jnhAß^M fiiA *///ß7.-2\\* \.*:T B^hiJki:. Eitkti'ihmen &:is dem Personer. -
trafiüport Fr. .'>:?'*..Vj4. a'i* t*«;m Gütertrat-p'jrt Fr. l'o."'>;i.»>>7. aas ver*chiedenen
UiirJI»:/. fr. \\,\V,2\ G»:-Äfxxmt»:innabm»:ri Fr. :i''.K«:'..4i;i im G-azizen und Fr. 36,0^3
\i»'t iiali/ikil. Ji<;iri»: Iit:trit:h^hf^t*:n Vt. 1047, 2»5l, vrrrschiedeae Aasgaben
Fr. ll»i;;fJ»i: Of:-ufnrnla'tif/uheit Fr. 11 9:5. 5« '7 im G-anzen and Fr. 1*0.578
l»*:r iJ.ih/jkJl. ^'fl.ifl ** 0 'ier Kir.Diiljmeri'. FsinH'üirntnübernchHß Fr. 8 9 V». 906,
wt'^'th fr. '2'J.1'}1 Wir V'AU'.udnuirfihntiif-M verwtrnd*=;t und Fr. 077.155 den Eigen-
th>ini*.r(i it\t Krtfjij^ »i»;.i Arila^^ekapitaU (3.5^* *^ ••) zage wiesen wurden. Im Jahre
IHHI: ni.14 tiifr)i/;li»: Zii;j»; mit •J^'/Jl \Va;renacbsen : 317.360 Reisende und
.'VMj/-.^ I Giit.-r: 10 07:»,OM Per.vjn»:rikil. im Ganzen. 173,777 per Bahnkil. ;
l''/71l.4rj 'r«wirii:Mkil. im Ganzen und 271.404 per Babnkil. Einnahmen aus
<I»;iij IVih.,f|i;ntnifHport Fr. 515,ijH5, auü dem Giitertraus|»ort Fr. 1*389,^44, aus
v»:iM:hi«:d«:iii:n (|iii-ll«;n Fr. «!i75; GoHamniteinnahmen Fr. 1*943,904 im Ganzen
und Fr, 'MJ)\t\ per liülinkil. Reine lidrithsko^ttsn Fr. 1037, 604, verschiedene
Aiift/raliiii Fr. 1 ;}'J riOi;; ih:sftmnila'tsffahtn Fr. 1*177,470 im Ganzen und Fr. 20,301
per Jtiihnkil. r»;o,;,7 'Yn di:r Kiniialimen». Einnahmenäber.^chuß Fr. 766,434,
Wovon fV. J l,u;^^^ iiir Volli-ndnnghliauten und Fr. 752,370 zur Ausrichtung eine»
Personentransport
Fr. M»<,;iM'i, aim di-in Guti:rtnins|»urt Fr. rt'»89,5o3, aus verschiedenen Quellen
Fr. rt,M:i; (imtininiti-inniihnien Fr. 2*295,437 im (lanzen und Fr. 39,576 per
Bötzberjibuhn — 295 — Bohrmaschine
verwendet wurden. Im Jahre 1883: 19,94 tägliche Züge mit 28,52 Wagen-
achsen per Zug; 405,425 Reisende nnd 374,320 1 Güter; 14^683,457 Personenkil.
im Ganzen und 253,163 per Bahnkil. ; 19'567,506 Tonnenkil. im Ganzen und
337,371 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 766,355, aus
dem Gütertransport Fr. 1 '005,9 66, aus verschiedenen Quellen Fr. 8940 ; Gesammt-
einnahmeaFr. 2'381,261 im Ganzen und Fr. 41,056 per Bahnkil. ISidxiQ Betriebs-
kosten Fr. 1^310,789, verschiedene Ausgaben Fr. 126,742; Gesammt ausgaben
Fr. 1^437,531 im Ganzen und Fr. 24,785 per Bahnkil. (60,37 7o der Ein-
nahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 943,730, wovon Fr. 5704 für Abschreibungen
und Fr. 938,026 (3,84 7o) als Dividende für das Anlagekapital verwendet
wurden. Baukosten Ende 1883: Im Ganzen Fr. 24^386,282, per Bahnkil.
Fr. 507,139. Das Anlagekapital in obigem Betrage wurde zu gleichen Theilen
von der Nordostbahn und der Centralbahn beigebracht.
Bözingen-Biel-Nidau s. Tramways suisses.
Bohnapfel, großer, eine Wirthschaftsfrucht ersten Ranges (Winterfrucht),
auch großer rheiniHcher Bohnapfel, weißer Bohnapfel, Schafskopf-, Ström-, Wein-
nnd Glöckleapfel, Zimmermännle, Rabbiner genannt, ist an vielen Orten in der
Schweiz in hohen und niederen Lagen zu finden. Der Baum wird stark und
groß, wächst kräftig, gesund und gerade und bildet sehr schöne Hochstamme.
Er leidet während der Blüthezeit, selbst bei ungünstiger Witterung, nicht und
liefert deßhalb Früchte, wenn andere Sorten fehlen. Seine Form, sein fast all-
jährlicher, oft sehr reicher Ertrag, die Ungenießbarkeit der Früchte zur Zeit der
Ernte, das Festhalten derselben auch bei Stürmen empfiehlt die Anpflanzung und
Verbreitung dieser Sorte besonders an Straßen und in Aeckern. („Schweizerische
Obstsorten", Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom in St. Gallen.)
Bohnen. Gesammteinfuhr 1884: 13,924 q, 1883: 19,995 q; nämlich über
die französische Grenze: 1652 q, 1883: 1733 q, über die deutsche Grenze:
6287 q, 1883: 10,180 q, über die österreichische Grenze: 1523 q, 1883:
6728 q, über die italienische Grenze: 4462 q, 1883: 1354 q.
Bohnerz findet sich an verschiedenen Stellen der Schweiz. Heute wird
solches nur noch im Bemer Jura ausgebeutet, wo es, als Brauneisenstein,
in etwas über 100 m Tiefe auf dem weißen Kalk aufsitzt. Von den früheren
7 Hochöfen sind nur noch zwei im Betrieb; der Fortbetrieb wird hauptsächlich
dadurch ermöglicht, daß die Nebenprodukte (Schlacke) zu Schlackensteinen und
Schlackenwolle verarbeitet werden, wofür die v, BolV sehen Eisenwerke vorzüg-
liche Einrichtungen besitzen. Die Gesammtproduktion von so gewonnenem Jura-
eisen, das eine der besten existirenden Sorten ist, beträgt ungefähr 7000 t jährlich.
Ein geringes Quantum Erz wird nach Frankreich ausgeführt.
Vor einigen Dezennien wurde auch im Kanton Zürich^ z. B. an der Lagern
und in der Gemeinde Flurlingen, Bohnerz gewaschen und in die Eisenhütten In
Laufen verkauft.
Auch das Hüttenwerk in Plöns, Kanton St, Gallen, wo aus dem Rotheisen-
stein des Gonzenbergs lange Zeit vorzügliches Eisen produzirt wurde, ist seit
einigen Jahren eingestellt.
Bohrmaschine» Hülfsmaschine der Maschinenstickerei in Plattstich, mittelst
welcher die Löcher für die zu umstickenden Höhlungen in verschiedener Form
und Größe auf einmal in das aufgespannte Tuch gebohrt werden, wogegen früher
jedes Loch einzeln mit verschieden geformten Eisen von Hand gebohrt werden
maßte. Die Maschine wurde im Jahre 1868 von Otto lUttmeyer vom Hause
B. Rittmeyer & Cie. in St. Gallen, im Verein mit Mechaniker Ulrich Oettle vq\ss.
Bohrmaschine — 296 — Bordati
Schmiedhof bei Weinfelden, erfunden; sie besteht in der ELaaptsache aus einem
vor- und rückwärts beweglichen Eisenstab mit Stahlspitzen, die in der Breite
des Rapports anseinanderstehen, und ist in Charnierplanken zum Aa&chlagen und
Niederlassen an der Stickmaschine selbst angebracht. Sie wnrde vom Hause
Rittmeyer der mechanischen Werkstätte von J. J, Bieter <!t Cie. in Töß gegen
eine bestimmte Tantieme von jedem abgelieferten Stück überlassen. Aehnliche
Bohrapparate mit großem oder geringern Abweichungen, z. B. auch verstellbare,
werden seither noch von verschiedenen andern Stickmaschinenfabrikanten geliefert.
(Vergl. Wartmann, „Ii^^l^trie und Handel des Kantons St. Grallen".)
Bojeaux nennt man einen mehrtrettigen schweren Mantelstoff mit dichter
Seidenkette und Baumwolle oder Wolle als Schuß. Diese letztern sind bald dünn,
bald stark erhaben in einer bestimmten Reihenfolge aneinander gereiht. Die
Waare wird von Zürich und von der fremden Konkurrenz geliefert.
Bolivia steht mit der Schweiz in vertraglicher Beziehung durch die Genfer
Konvention; Beitrittserklärung B.'s vom 16. Oktober 1879 (A. S. n. F. IV,
S. 362, frz. 309).
Bolus. Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe: Farbenerden etc.
Bonbons werden in neuerer Zeit größtentheils mit Maschinen fabrizirt,
und zwar in sehr guter Qualität von verschiedenen schweizerischen Konditorei-
geschäften.
Bonelli-Uipp'scher Kopirtelegraph. Mit demselben wurden 1869
zwischen der Schweiz und Italien erfolgreiche Sprechversuche angestellt. Der
Apparat wurde von Hipp in Neuenburg durch Verbesserungen am ursprünglichen,
roh ausgeführten und zum Betrieb fünf Leitungen erfordernden Bonelli'schen
Apparat den Anforderungen der Praxis gemäß konstruirt. Auf gleichen Prin-
zipien wie der vorgenannte beruht der ebenfalls von Hipp gänzlich umgeformte
Boneil i' sehe Typetitelegraph,
Bonnaz-Stickmaschinen. Einnadlige Kettenstichmaschine, die von dem
Franzosen Bonnaz 1807 in Paris ausgestellt, von einem Pariser Nähmaschinen-
fabrikanten, Cornely, angekauft und im Jahre 1868 in etwas veränderter Kon-
struktion in St. Gallen eingeführt, aber nur von Wenigen beachtet wurde. Cornely
hielt sich deßhalb an Frankreich und England. Von 3600 Maschinen, die er
lieferte, gingen 1800 nach letzterem Lande, 1000 wurden in Frankreich, 400
in Sachsen und 400 in der Schweiz abgesetzt.
Seither sind diese und ähnliche Kettenstichmaschinen, welchen später viel-
nadliffc verschiedener Systeme folgten, in ziemlich großer Zahl, namentlich
auch im benachbarten Vorarlberg, der hauptsächlich für St. Gallen arbeitet, ver-
breitet worden, haben aber die Handstickerei bei Weitem nicht ersetzt, indem
sie sich nur für gewisse Artikel eignen. Die Bonnaz- und Cornely- Maschine, im
Werthe von durchschnittlich Fr. 500, verrichtet die Arbeit von ungefähr 3 — 4
Handstickeriunen, indem sie etwa 3 Schneller Garn pro Tag verarbeitet.
Bonneterie s. Wirkerei, Wirkwaaren. Dem Fabrikgesetz war Ende
1884 ein Bonneteriegeschäft (im Kanton Zürich) mit 20 Arbeitern unterstellt.
Bordati. Nach Wartmann, „Industrie und Handel des Elantons St. Gallen**,
meist zweifarbig, weißroth, weißblau etc., gewürfelte Baum woUge webe, welche
in den ersten Jahrzehnten des Jahrhunderts in der Toggenburger Weberei nebst
den Mouchoirs, Printanieres, „brochirten Cottonen**, carrirten Kölschen. Schirm-
zeugen etc. eine Rolle spielten und zum größten Theil in Mittel- und Unter-
Italien Absatz fanden.
Bordüren — 297 — Branntwein
Bordüren» Bestickte oder brochirte, onabgepaßte Montaseline- oder Tüll-
Torhänge mit mehr oder weniger breitem, fortlaufendem Randmuster (Bordüre);
ein Hauptartikel der st. gallisch-appenzellischen Vorbangstickerei und -Weberei.
Borsäure, Idolzessigsäure, Gerbsäure. Gesammtausfahr 1884: 50 q, 1883:
169 q, wovon das meiste über die österreichische Grenze. Gesammteinfuhr 1884:
4230 q, 1883: 3949 q, Durchschnitt 1872/81 : 1982 q, 1873: 577 q, wovon
über die deutsche Grenze 1884: 4217 q, 1883: 3737 q, 1873: 565 q.
Borsten und andere nicht besonders genannte rohe Thierhaare. Gesammt-
ausfuhr 1884: 691 q, 1883: 1652 q, 1873: 742 q, wovon das Meiste über
die deutsche und die französische Grenze. Gesammteinfuhr 1884: 3017 q,
1883: 2704 q, Durchschnitt 1872/81: 2026 q, 1873: 3186 q, 1863: 1055 q,
wovon weitaus das Meiste über die deutsche Grenze.
Boten, Berg- und Fremdenführer. Als solche bezeichneten sich an-
läßlich der eidg. Volkszählung von 1880 613 Personen, nämlich in Appenzell
A.-Bh. 32, Bern 123, Genf 60, Graubünden 26, Luzern 55, St. Gallen 39,
Tessin 26, Wallis 27, Zürich 49, in den übrigen Kantonen 176.
Bouquets» Mousseline mit eingestickten oder auf dem Plattstichstuhl ein-
gewobenen, kleinen isolirten Blättern und Blumen, zu Vorhängen, Decken etc.
Der Artikel wurde unter diesem Namen nach Einführung des Plattstichstuhls,
der eine billige Imitation der bis dahin von Hand gestickten Artikel dieser Art
erlaubte, nebst sog. Nullen, mille fleurs, ramages, vitrages etc. in Massen fabrizirt.
Die Handstickerei, der dadurch ihre bedeutendsten Artikel entrissen wurden,
fand damals einigen Ersatz in der Stickerei von Halstüchern und Schleiern auf
TuU und in bunten Stickereien für Südamerika und die Levante.
Bourret. Nebst Montagne die gewöhnliche Mittelsorte der aus Südfrankreich
in die Schweiz eingeführten Weine.
Bouveret-Brieg s. Suisse Occidentale.
Bovarde-Apfel. Eine Tafelfrucht zweiten Eanges (Winterfrucht), kommt
im ganzen Eanton Waadt vor und ist sehr geschätzt. Die größte Verbreitung
hat dieser Apfel in den Gegenden von Lausanne, Orbe und im mittlem Waadt-
land. Die Bäume tragen nicht überreichlich, dagegen fast alljährlich. (^ Schweize-
rische Obstsorten", Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhorn in St. Gallen.)
Bracelets (Armbänder). Die Fabrikation von Bracelets aller Art in Gold
bildet nebst derjenigen von goldenen Ketten den Hauptzweig der Genfer Bijouterie.
Als Hauptformen werden unterschieden: Bracelets serpent (schlangenartige), k
facettes (rautenförmig geschliffene), ä double corps; Bracelet oriental, als Ring
und als Armband verwendbar ; Bracelet-s mit einem oder mehreren einschiebbaren
Bildern etc.
Branntwein. Die Branntweinbrennerei hat in der Schweiz, und zwar schon
seit langer Zeit, eine Ausdehnung, die von den Sozialökonomen im Hinblick auf
den überhandnehmenden Branntweingenuß in der Bevölkerung mancher Kantone
beklagt wird. Mit Inbegriff der kleineren Einrichtungen auf den Bauernhöfen
soll die Zahl der Branntweinbrennereien in der Schweiz an 20,000, wovon 12,000
allein im Kt. Bern, betragen. Dieselben verarbeiten Obst aller Art, Aepfel,
Kirschen, Zwetschen, Trauben, Getreide, Kartoffeln, Enzianwurzeln, Wachholder-
und andere Beeren, Treber, sowie Wein- und Bierhefe etc. Die jährliche Pro-
duktion wird auf 7 — 8 Millionen Liter im Werthe von ungefähr 7 Millionen Fr.
geschätzt.
Die Branntwein p r 0 d u k t i 0 n betrug nach Angaben der Kantousregierungen
im Jahre 1882 45,000 hl, wovon im Kt. Bern 16,049, Freiburg 6315, Solo-
-:u:n - ':«. L.\2Jtn Z'2t^. >:ri-s-n =-'••>. SL-rrÄtr: 144^. zujrllk::: 1440 iL
L-r 1:*! -.:■-■: -Li !.--:=. >* — :»i TTr-.:i;-rLi=:-i- »^rrt-iT- itr S»:iTreLE -n:-
S'. ••^rri^r i-rr-rlir: Li:i. IyrrTt:lir.Lr.£"r- itr 2«7i"ri*- :=. K:. >:'iuf Liisr- 1.17 I.
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NeTirrLh-irg li>'j. WiÄi: ivi. i>rLf To. FrrirLTr 45. Un lS4ä zliiltc ü-^
eic^-rL. Exprrrrikir-inir-i::. in Rar-irl«^ hr:. Ir-er 1^-*» ^r^ierr Br^zmereier..
ani^rr irrr. vitlrr. kleiLcreL irr BiUrm. iiv.L in K:. B^rr. ooO. S-jioihani l>:s,
Tmrz^'i L'.'O. Dir Pr.-i-:kt:.r. irr^l':-rL Tririr zl ii'.',«>>-» S»iLn =r^ 4* • MiUi'jiira
Li>:r ir.^rr-vxnrr. -srovr. ; Kt. Ivkrr. .*• v.».rv. Tn:rraL 7ö«.».»»> i,
II Irr LrrLiprr: .-ir 1-^L' r3 ex:?tir:rr- in K:. Ä^r« 543 ^^werbäiriiilige
rAL . AIVj'^ L::i.: /v;-.vrr":=ni-i:;:e BrrLi.rre:rr. Von irr. Ö4;i i^-rrrteHLiijii^ia wnivien
'iL'" ::.:'. D^n;.:. i^l'/J el:: dirrktrr F-uerLr-^ r-rn^eb-eL. iKi* c-r*:euerte Qaanmm
h r?& '.:.•. '-4- r>. r-rtr-^ V.'t.'^h'l hl. lÄä l:.:L: b-estruerte Pr>i'ak:;ons«|uaiiraxn «lieser
i:.: Ir:- :.y.:.r ^--x-rrr-rni^UirrL Brrcnereicii 6^0^ hl. Zujacinen -«.MlS hl.
L::.- r.- -nirrr Brirut-.:.^ uri BrrlLnthri: hü lie Firreitun^ Tv^d Kiryh-
*/.'!' rr rjarrirr.tiich in Kt. Zu '^i in irr Rijigr^exi'i' und von \ytnh\Uhin:i<t
A' '..:.*.:. '.::. Kr. Sr:*:Lbur::. .vrViir ':T::ieL In i"^T*:hez weise leträcht liehe Quan-
\u*' % :::. A .riÄni Äb-*::z-r. :;:. i vvü irr F.ilrikÄt:vn y^jzi gewöhnlichem Brar.nt-
v^..:. i:rtrr;.:.t z; '?',^:ra':htrn -i'-i. Vrrirl. »iie Ar::kel Arsinth uni Kir&ohwa>ser.)
!/•■ .\ •;-:*:;." iir-rr W'a-.i-r hrtrit: in .Tabrr 1*»'^4: Wernnthireist 1138 q. Ab-
-i:.^:i .:i7 -j, 'V..l If^-ii an rii.ir: in drn Z-iltabrilen kein r Ausscheidung dieser
Arriü*;. rtr-r.i -v-.rr.j
A..J;j.r.;':h wri" ien Lfroiie U^iar.tir-itrit Sj-ri: riiigeiUhrt, theils zur Branntwein-
J>:r-:ir ,L/. rh-!i- z'i tr«jhr.i>chr:n Zwecken. I'rr-'irr wir l v.Jrzui^^ weise von Leipzig
uiA Iß'.:..:., in r.r :errr Zeit, in F^^l^e von Frachtermäbi jungen, auch von Posen
'iL-i l^,r-:r'.h , rj'rzojren. Xichst Den:.*- -bland liefert B"'hmen Prac'^ den meisten
Hj rit L.-j:':, j^-r .•y.i:w»:iz. hi«wrilen. je nach «ier Kart utfV lernte, selbst mehr als
K i n T li h r von Branntwein und Sprit in Fässern im Jahre 1 842 :
:U,hM *i. J^:,l: yrj.t'A:} rj. i-S»;«.»: 44.4-2«» q, 1S7H: 4^J.43»> q bis hieher
ifjkl L-fjui:Jir- , ]'->•'»: ll<.>.0',t7 ij. 1><>4 : 114.037 -j exkl. Branntwein in
y\n'.(:h*iJi 0'l«:r K rühren iiri'l denatiirirtrr WeiDL'»--i>t'.
Branntwein — 299 — Braunkohle
Ausfuhr 1884: 2877 q in Fässern; 915 q in Krügen.
Ausfuhr von Liqueur und Wermuthwein in Fässern, Flaschen oder Krügen :
1884: 21,210 q. Einfuhr von Liqueur in Fässern^ Flaschen oder Krügen 1884:
2161 q. Einfuhr von Wermuthwein 1884: 2738 q.
Die Einfuhr von Sprit aus Deutschland hetrng im Jahre 1883 nach der
deutschen Statistik 80,633 q k zirka 60 = 4 MUliouen Fr. Die inländische
Spritproduktion helief sich nach Angaben der Kantonsregierungen im Jahre 1882
auf 12,700 hl, wovon im Kt. Bern 11,460, Baselland 200, Luzem 24.
Im Handelsregister waren Ende 1884 119 Brennereien und Destillerien,
15 „Branntweinfabrikationsgeschäfte^ und 75 Branntweinhandlungen = 209
Firmen eingetragen, wovon 74 Kt. Bern, 45 Kt. Zürich (35 Handlungen), 17
Kt. Freiburg, 16 Kt. Neuenburg, 11 Kt. Schwyz, 10 Kt. Luzern, 9 Kt. St. Gallen
(7 Handlungen), 8 Baselstadt (6 Handlungen), 5 Thurgau, 4 Tessin, 4 Solothurn,
3 Glarus, 2 Nidwaiden. Betreffend die dem Fabrikgesetz unterstellten Eta-
blissements s. Preßhefe, Sprit.
Brasilien» Die Schweiz bezieht aus diesem Lande u. A. Kaffee, Cacao-
bohnen (zur Chokoladefabrikation), Farbhölzer. Sieexportirt dorthin : Baum woll-
gewebe, Uhren, seidene und halbseidene Bänder und Gewebe, Käse, Instrumente
für Musik und wissenschaftliche Zwecke, elastische Gewebe, Schuhwaaren, Ma-
schinen, Chokolade. S. auch „Konsulate*^.
Folgende Verträge bestehen zwischen der Schweiz und Brasilien:
Konsularvertrag vom 21. Oktober 1878 (A. S. n. F. IV, S. 108, frz. 103).
Vergl. hiezu Konvention vom 26. Januar 1861 (A. S. VII, S. 250, frz. 243).
Meiervertrag (internationales Maß- und Gewichtsbureau) vom 20. Mai 1875
(A. S. n. F. n, S. 3, frz. 3).
Patentschutzvertrag (international) vom 20. Mä» 1883 (A. S. n. F. VII,
S. 517, frz. 469).
Betreffend Sprenggeschosse (international; NichtVerwendung von Sp. im
Kriege); Beitrittserklärung Brasiliens vom 20. Oktober/2. November 1869 (A. S.
Bd. IX, S. 1054, frz. 914).
Weltpostvertrag (international) vom 1. Jimi 1878 (A. S. n. F. III, S. 673,
frz. 636).
Brauerei s. Bier. Als Brauereieinrichtungs- und -Artikel-Greschäfte figarirten
Ende 1884 im Handelsregister 4 Firmen, nämlich: 1 als Brauereiartikel-
Handlung (Kt. Zürich), 1 als mechanische Werkstätte für Brauereieinrichtungen
(Kt. St. Gallen), 1 als Pumpwerkfabrikation für Brauereien (Kt. Zürich), 1 als
mechanische Werkstätte für Erstellung von Bierkühlapparaten (Kt. St. Gallen).
Braugerste. Die Schweiz produzirt nur einen minimen Theil der er-
forderlichen bedeutenden Quantitäten, die größtentheils von Deutschland eingeführt
werden.
Braunkohle. Die Braunkohle ist Kohle aus der Tertiärzeit, wogegen die
jüngere Schieferkohle der Quaternärformation angehört. Hauptsächlichste Fund-
orte in der Schweiz sind: Käpfnach (Staatsgrube des Kts. Zürich), Utznach und
Morsch wyl (St. Gallen), Dürnten, Lutry, Conversion und Oron (Waadt). Die
firüheren kleinen Bergwerke im Molasse-Gestein : EIgg, Boltigen, Merligen, Sem-
sales etc. sind verlassen. Die Produktion ist seit längerer Zeit allgemein stark
im Rückgang begriffen, theils wegen Erschöpfung der Gruben, theils wegen Mangel
an Bendite.
Seit der allgemeinen Vertheuerung des Holzes hat sich der Konsum von
Braunkohlen, der sich sonst im Wesentlichen auf den Hausgebrauch der Produktion^-
ßrauiikoblen — 300 — Brennhok
gebiete fielbst und ihrer nächsten Umgebang beschrankte, weiter, selbst aof Fa-
briken aoHgedehnt, nnd da die inländische Prodoktion nicht genügte, hat sich
eine beträchtliche Einfuhr entwickelt, die noch in bestandiger Zunahme begriffen
ist, um so mehr als die Braunkohlen die Benutzung der gewöhnlichen HoU-
fenernngseinrichtungen gestatten. Am meisten finden die böhmischen Braunkohlen
Eingang. Die fUr Zimmerheizung und Herdfeuerung geeigneten Sorten stammen
vom Erzgebirge. Der Preis für 100 q stellt sich in der Schweiz auf Fr. 250
biH d(X), wovon mehr als y& auf die Fracht entfallen. Loko Grrube sind 100 q
zu Fr. 40 — 50 zu haben, da» q also zn Cts. 40 — 50.
Etwas bequemer und reinlicher sind die Braunkohlen-Briqueites, d. h. kam"
primirte Braunkohlen, welche nahezu als Ersatz für Holz gelten können, durch
die hohe Fracht jedoch zu sehr vertheuert werden. Loko Grube Fr. 130 — 145
per Waggon von lüO q, wird der Preis durch die Fracht nach der Schweiz
auf Fr. 270 — 300 gesteigert. Die rheinischen Briqnettes, aus der Nähe von Brohl,
werden als die vorzüglichsten gerühmt. Marke R G und Marke B stellen sich
loko Werk auf Fr. 140 — 145 per Waggon. Die Fracht bis Basel kommt eben
so hoch zu stehen.
Produktion in der Schweiz: Braunkohle 1870: 15—20,000 t, 1881:
4—5000 t, wovon über 3000 t in Käpfnach. Schieferhohle 1870: 18—20,000 t,
1H81: 2000 t. Konsum in 35 Cementfabriken 1000 t.
Einfuhr von Braunkohlen im I. Semester 1885: 40,636 q, wovon 32,908 q
aus Deutschland, 7030 q aus Oesterreich, 598 q ans Frankreich, 100 q aus Belgien.
Einfuhr von Briquettes 102,294 q, wovon 27,031 q aus Deutschland,
75,063 q aus Frankreich, 200 q aus Oesterreich.
Ausfuhr von Braunkohlen im gleichen Zeitraum 237 q a Fr. 2. 19; Aus-
fuhr von Briquettes 163 q ä Fr. 2. 94.
Braunstein. Gesammtansfuhr 1884: 13 q, 1883: 13 q, fast alles über die
deutsche Grenze. Gesaramteinfuhr 1884: 2870 q, 1883: 2583 q, Durchschnitt
1872/81: 330 q, 1873: 752 q, 1863: 536 q, 1853: 1208 q, wovon über die
deutsche (irenzo 1884: 2734 q, 1883: 2498 q, 1873: 730 q.
Brocfie (Breche noir). Schöner Marmor mit schwarzer Eittmasse und grauen
und Hch warzgrauen Einsprengungen, aus den Brüchen bei Muraz, nächst der
Station Monthey im Wallis.
Breitaeher-Apfol, eine Tafel- und Wirthschaftsfrucht zweiten Banges
( Winterfrucht), führt bei uns noch folgende Namen : Breitaer, Breitaar, Breitiker,
Schweizer Breitacher, Schiebler, Sonnenwirbel, Breitapfel, Stemborsdorfer und
euglische Goldreinette. Der Breitacherbaum ist beinahe in allen Obstbau treibenden
Gegonden der Schweiz vorhanden und war schon im Anfange der 90er Jahre
des vorigen Jahrhunderts in der Ostschweiz bekannt. Der Baum erreicht kein
hohes Alter; dessen höchster Ertrag ist 40 — 50 Sester. („Schweizerische Obst-
Horten*, Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom in St. Gallen.)
Bremgarton-Wohlen s. Wohlen-Bremgarten.
Bremsenöl zur Abhaltung der Bremsen etc. vom Vieh, wird n. A. von Apo-
theker P. Hurtniann in Steckbom bereitet und in namhaften Quantitäten abgesetzt.
Brennereien s. Branntweinbrennerei.
Brennholz. Das Quantum Brennholz, welches jährlich den Wäldern der
Sehweiz entzogen werden kann, ohne deren guten Fortbestand zu gefährden, wird
auf 60 **/o des gesammten Materialertrages der Wälder oder 1' 67 3,400 m* ge-
sehätzt, was einen Geldwerth von 15 V« Millionen Fr. oder Fr. 9. 25 per m'
repräseutirt. i^Siehe Näheres im Artikel „ Forst wirthschaft*.)
Brennholz — 301 — Brennmaterial
Ausfuhr im I. Semester 1885: 128,859 q zum Werthe von Fr. 245,595,
im Jahre 1884: Fr. 357,738, 1883: Fr. 341,138, 1873: Brennholz und
Holzkohlen Fr. 443,106, das meiste über die italienische und die französische
Grenze.
Einfuhr im I. Semester 1885: 521,765 q, im Jahre 1884: 1'034,901 q,
1883: 917,687 q. Betreffend die früheren Jahre s. „Bauholz**.
Brennmaterial. Bis zur Erstellung der wichtigeren Eisenbahnlinien be-
schränkte sich der Konsum von Brennmaterial in der Schweiz nothgedrungen auf
Holz, Braun- und Schieferkohlen und Torf (im Wallis Anthrazit), den einzigen
Brennstoffen, die in der Schweiz in größerem Maße vorkommen. Selbst Braun-
und Schieferkohlen, sowie Torf sind auf verhältnißmaßig wenige Fundorte beschränkt
und dienten bis zum Bau der Eisenbahnen lediglich dem Konsum der betreffenden
Gregenden. Bis in die Fünfziger Jahre war also Holz sozusagen das alleinige Brenn-
material in der Schweiz, für Fabriken sowohl als für den Hausbedarf, und dieses
einzige Material wurde viele Jahrzehnte hindurch in so unrationeller, un vorsorglicher
Weise ausgebeutet, daß dessen Yertheuerung in den industriellen Kantonen unter
dem mitwirkenden Faktor des steigenden Bedarfs an Bauholz nach und nach in
empfindlichster Weise fortschritt. Die Transportgelegenheit, die sich durch die
neuen Verkehrswege bot, brachte als Ersatz in der Noth die Steinkohle, deren
Verbrauch sich in kürzester Zeit in sämmtlichen altern und neuen Fabriken, wie
auch für den Dampftransport selbst einbürgerte, und binnen wenigen Jahrzehnten,
mit dem fortschreitenden Steigen der Holzpreise, auch im Hausgebrauch zur
Heizung und Feuerung Eingang fand und eine Umwälzung in den häuslichen
Feuerungseinrichtungen durch allmälige Verdrängung des Kachelofens anzubahnen
begann.
Von imgefähr 1 Million q im Jahre 1860 hat sich die Einfuhr von Stein-
kohlen auf 7 Millionen q im Werthe von annähernd 20 Millionen Fr. gehoben ;
außerdem ist die Einfuhr von Coaks^ Braunkohlen und Torf im gleichen 2^it-
räum auf eine halbe Million q im Werthe von 1 — 1 y2 Millionen Fr. angewachsen.
Von den eingeführten Steinkohlen stammen über % aus dem Saarbrückner
Kohlenrevier; der Best kommt vom Ruhrgebiet und vom Loirebecken. Braun-
kohlen werden zum größten Theil von Böhmen, in beträchtlichen Mengen auch
von Frankreich bezogen, seit einiger Zeit meist in Form von Briquettes.
Was den Handel mit Brennmaterialien anbelangt, so ist derselbe wenig
konzentrirt. Der Brennhohh&ndel ist der Natur der Sache gemäß ganz lokaler
Natur und wird durch eine Unzahl kleinere Geschäfte betrieben, insoweit nicht
der Bauer sein Holz selbst zur Stadt führt und daselbst direkt an die Haus-
haltungen verkauft. Torf und Braunkohlen werden zum größten Theil von den
betreffenden Grubenbesitzern selbst direkt an die Konsumenten verhandelt.
Den Bezug von Braun- und Schieferkohlen vom Ausland vermitteln haupt-
sächlich Kohlengeschäfte in Zürich und Basel oder Spezialagenten der betreffenden
Crrubengesellschaften. Coaks für den Hausgebrauch liefern zum größten Theil die
einheimischen Gusanstalten. Steinkohlen werden von den Transportanstalten und
großen Fabriken meist direkt von den Gruben bezogen. Den übrigen Bedarf ver-
mitteln einige Engrosgeschäfte in Basel, Zürich, G^nf und St. Grallen.
Produktion um 1883: Braun- und Schieferkohlen 60,000—70,000 q
(1870: 350,000 q), Anthracit 20,000 q.
Ausfuhr 1884: Brennholz für Fr. 357,738, Coaks, Braunkohlen und Torf
18,420 q. Das Brennholz war im I. Semester 1885 zu durchschnittlich Fr. 1 . 92
per q (hartes) and zu Fr. 1. 90 per q (weiches) deklarirt.
Brennmaterial — 302 — Britisch-Indien
Einfuhr 1884: Brennholz 103,490 q, Steinkohlen 702,480 q, Coaks, Braun-
kohlen und Torf 58,690 q.
Im Handelsregister waren £nde 1884 eingetragen: 122 Brennmaterial-
handlangen, 80 Kohlenhandlungen, 25 Steinkohlenhandlangen, 1 Agenturgeschäft
für Steinkohlen, 1 Agenturgeschäft für Coaks, 17 Coakshandlungen, 1 Braun-
kohlenhriquetteshandlung, 12 Torfhandlungen, 1 Holzkohlenhandlung, 2 Brennholz-
handlungen, zusammen 262 Firmen^ wovon Aargau 5, Appenzell A«-Bh. 2,
Baselstadt 20, Bern 24, Freiburg 5, St. Gallen 7, Genf 74, Glarus 4, Grau-
blinden 6, Luzern 6, Neuenburg 13, Schaffhausen 8, Solothum 8, Tessin 11,
Thurgau 1, Waadt 16, Zürich 52.
Bretter. Die Schweiz exporiirte im I. Semester 1885 279,589 q im
deklarirten Werthe von Fr. 1'846,650, wovon 24,436 q harthölzeme Bretter
(Fr. 200,081) und 255,153 q weichhöbeme Bretter (Fr. 1'646,569). 211,329 q
gingen nach Frankreich, 52,404 q nach Deutschland, 15,315 q nach Italien,
249 q nach Oesterreich, 253 q nach Belgien, 39 q nach Griechenland.
Importirt wurden 146,727 q, wovon 17,706 q harthölzeme und 129,021 q
weichhölzeme« weitaus das Meiste von beiden Sorten aus Deutschland.
Briden, gestanzte, werden nebst andern Artikeln in der seit 1850 be-
stehenden Metallknopffabrik und Präganstalt von J, Meyer in Morgen verfertigt
Produktion 800 bis 1000 Paar Briden jährlich.
Briegler ist der Name einer in der Ostschweiz meist vereinzelt, selten in
größeren Beständen, gebauten Weinreibe, deren große blaue Trauben etwas spät
reifen und in der Regel einen säuerlichen Wein liefern.
Briquettes. Die Schweiz exporiirte im ersten Halbjahr 1885 163 q Bri-
quettes im deklarirten Werthe von Fr. 479 (Fr. 2. 94 per q), davon 133 q
nach Frankreich, 27 q nach Deutschland und 3 q nach Oesterreich. — Importirt
wurden 102,294 q, wovon 75,063 q aus Frankreich, 27,031 q aus Deutschland
und 200 q aus Oesterreich.
Brissago-Cigarren. Produkt der Tabakfabrik in Brissago (Et. Tessin),
welche jährlich für eine Million Fr. produzirt und 30 Millionen Stück Cigarren
exportirt.
Britanniametallwaaron. Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe: Zinnwaaren,
polirt, bemalt; Britanniametallwaaren.
Britisch Indien» Aus diesem Lande bezog die Schweiz im ersten Semester
1885 u. A. : 5379 q Mahlprodukte, 1247 q rohe Baumwolle, 199 q chemische
Hülfsstoffe, 153 q Reis und 173 q Kaffee, 18 q Cacaobohnen. — Im gleichen
Zeitraum exportirte die Schweiz nach Britisch-Indien: 2993 q Baumwoll-
gewebe, hauptsächlich buntgewobene, gefärbte und bedruckte (im deklarirten
Werthe von Fr. 2'292,801), 384 q Baumwollgarne (Fr. 139,015), 10,991 Stück
Uhren (Fr. 206,019), 50 q Seiden- u. Halbs.-Waaren (Fr. 220,000), femer Leder,
Farben, Musikdosen, Seifen, Instrumente, Eisenwaaren, Xonfektionsartikel, feine
Glaswaaren, Schuhwaaren, Bücher, Uhrenbestandtheile, Maschinen, Bijouterien
(Fr. G500), Leibwäsche, Kleidungsstücke, Strumpfwaaren, baumw. (Fr. 48,490),
Stickereien (Fr. 279,305), Käse, Kondensirte Miich (Fr. 4445), Cigarren, Seifen
(Fr. 3775), Papier, Wollengewebe etc.
Britisch-Indien steht mit der Schweiz im Vertragsverhältniß :
1) Durch den Weltpost üertratf vom 1. Juni 1878 (A. S. n. F. III, S. 673,
frz. 63G).
2") Durch den internationalen Vertrag betreffend Poststücke ohne Werth-
am/fthe, d. d. 3. November 18«0 (A. S. n. F. V, S. 881, frz. 832).
Britisch-Indien — 303 — Brochirte Gewebe
3) Durch zwei direkte Geldanweisungshonventionen vom 1./17. Juui 1875
(A. S. n. F. I, S. 729, frz. 225) und vom 13. September/ 9. Oktober 1880
(A. S. n. F. V, S. 243, frz. 225).
Britisch Nordamerika. Der schweizerische Import aus diesem Lande
beschränkt sich in der Hauptsache auf rohe Baumwolle, Schweineschmalz, rohen
Kaffee. — Die Schweiz exportirte im ersten Semester 1885 nach diesem
Lande u. A. 8 q Baumwollgewebe (Fr. 8150), 1104 q Käse (Fr. 201,620),
14 q Halbseiden- und Seidengewebe (Fr. 56,260), 4436 Stück Uhren (Fr. 65,371),
5 q Farbwaaren (Fr. 3950), 1 q Instrumente für wissenschaftliche Zwecke
(Fr. 1400), Glaswaaren, Holzwaaren und Drechslerarbeiten, Leder (Fr. 7200)
Schuhwaaren, Uhrwerke (Fr. 9350), Uhrenbestandtheile (Fr. 6805), Uhrgehäuse,
Chocolade, Cigarren, Wein, Stickereien (Fr. 166,750), Seiden- und Halbseiden-
bänder (Fr. 29,005), Wollengewebe.
Brocatelle ist ein schweres fagonnirtes Gewebe mit dichtem Seidenzettel,
das mit Baumwolle und Seide zugleich tramirt wird. Der Stoff wird nur im
Ausland fabrizirt und findet vielfache Verwendung für Möbel.
Broccatello. Bunter Marmor, von Arzo (Wallis), rothbraun, weiß ge-
ädert. — Broccatello bigio, hellgraulich grün mit verschiedenfarbigen Ein-
sprengungen. Beide Arten hatten ihr Absatzgebiet bis jetzt hauptsächlich in Nord-
italien, haben aber auch an vielen Gebäuden in Lugano und Bellinzona Yer-
wendung gefunden.
Brochirlade. Eine in Frankreich um 1830 erfundene Vorrichtung am
Webstuhl, durch welche es, im Gegensatz zu der Lancirmethode, ermöglicht
wurde, den Brochirfaden auf dem Kaum des einzuwebenden Musters mechanisch
hin- und herzuschießen, statt ihn von Hand zu bewegen und über die ganze
Breite des Stoffes zu „lanciren**. In der st. gallisch-appenzellischen Fa^onweberei
fand diese Erfindung (nach Wartmanriy „Industrie und Handel des Kantons
St. Grallen**) um das Jabr 1840 Eingang, fast gleichzeitig mit der von Herrn
J, M, Meyer-Girtanner in Herisau aus Rheinpreußen eingeführten Spickplattey
die sich von der Brochirlade dadurch unterscheidet, daß bei ihr verstellbare
Drahtstifte angebracht sind und die Zahl der Schiffchen wie die Weite des
Schusses je nach dem auszuführenden Muster vermehrt oder vermindert werden
kann, wogegen bei der Brochirlade die Zahl der Schiffchen und die Schußweite
ein- für allemal bestimmt ist. Flir farbige Gewebe sind beide Vorrichtungen nur
bei ein- und zwei-, höchstens dreifarbigen Mustern mit Vortheil anzuwenden.
Durch dieselben kam in der st. gallisch-appenzellischen Weberei besonders auch
die Verwendung der Seide zur Anfertigung reich brochirter Roben in lebhafte
Aufnahme.
Brochirte, laucirte und damascirte Gewebe nehmen schon seit einer
Reihe von Jahren die schweizerische Weberei wenig in Anspruch. Nur in der
Leinenweberei spielen sie noch eine relativ bedeutende Rolle.
Die gute Zeit der baumwollenen Breche- und Damastgewebe liegt in den
Dreißiger-, Vierziger- und Fünfzigerjahren dieses Jahrhunderts. Den Anstoß zur
Massenentwicklung dieser Fabrikation gab die Einführung des Jacquardstuhls
(um 1830) und der Brochir- und Spickplatte (um 1840). In der Weiß Weberei
waren es hauptsächlich brochirte und damascirte Vorhänge, auch Roben und
Shawls, welche dadurch in Aufnahme kamen. In der Buntweberei aber war es
die Massenimitation morgenländischer Halbseidengewebe in Baumwolle (Printanieres,
Moreas, Cutnies, Hakirs etc.), welche dadurch ermöglicht und im Toggenburg zu
großartiger Entwicklung gebracht wurde. Durch brochirte, weiße und farbige
Brochirte Gewebe — 304 — Broncewaaren
SpezinUtöien in Gaze und Monsseline, wie Colonnes, Boaquets etc., die zum Theil
auch in Seide und Wolle außgefUhrt wurden, zeichnete sich in den Vierziger-
ond FUnfzigerjahren namentlich Flawyl im £t. St. Grallen ans.
Die Ursache des Niedergangs dieser Brocheweberei lag bei den bauten Ge-
weben hauptsächlich in der Konkurrenz der bedruckten Gewebe, welchen die
Orientalen der ärmeren Klassen allmälig wegen ihres bedeutend geringeren Preises
um 60 mehr den Vorzug gaben, als die Qualität der bunten Broch6gewebe im
Lauf der Zeit immer mehr verschlechtert worden war.
Die weißen Brochegewebe verloren das Feld allmälig an die billigeren
Nottinghamer Spitzen- und Tüllvorhänge und an die sächsischen, französischen
und schottischen Brochegewebe, durch welche sich die appenzellische Fabrikation
punkto Appret und Musterung hatte überholen lassen. Nicht wenig trug zur Ver-
kümmerung dieses Fabrikationszweiges auch die aufblühende Massenfabrikation
von (jestickten Vorhängen (Kettenstich) bei.
« Zu den brochirten Artikeln sind ihrer Natur nach auch die, der Schweiz
durchaus eigenthümlichen FlattsUclufewehe zu rechnen, welche eine Imitation der
Plattstiohstickerei bilden. Dieselben waren ebenfalls in den Dreißigerjahren, Dank
der spezifisch appenzellischen Erfindung des Plattstichwebstuhls, aufgekommen und
hatten einige Dezennien hindurch viele tausend Handwerker beschäftigt, namentlich
im Appenzellerland, wo man über diesem neuen Artikel die alte, aber nicht mehr
lohnende Fabrikation der glatten Mousseline vernachlässigte und der auswärtigen
Konkurrenz überließ. Der Absatz gerieth in den Fünfzigerjahren in Folge von
Ueberproduktion in's Stocken, wurde durch die große amerikanische Krisis von
1857 vollends gelähmt und vermochte sich seither, so wenig wie derjenige der
andern brochirten Grewebe, dauernd zu größerer Bedeutung aufzuraffen, zumal da
in den Sechzigerjahren die Maschinen%tic\ie,rti in Plattstich sich rapid entwickelte
und durch ihre Massenproduktion immer billigere Erzeugnisse auf den Markt
brachte.
Brod. Gesammiausfuhr 1884: 1658 q, 1883: 1699 q, 1873: 1757 q,
1863 : 12 q, 1853 : 280 q, wovon am meisten über die deutsche und die öster-
reichische Grenze. Gesammteinfuhr 1884: 2434 q, 1883: 2506 q, 1873: 2222q,
1863: 1838 q, 1853: 1336 q, wovon am meisten über die deutsche und die
französische Grenze. Im Grenz verkehr mit dem Pays de Gex: Einfuhr 1884:
608 q, 1883: 369 q.
Broderie siehe Stickerei.
Brom. Schwere dunkelrothbraune, elementare Flüssigkeit. Das in Folge
der starken amerikanischen Produktion eingetretene Sinken der Brompreise be-
wirkte eine allgemeinere Verwendung von Brom als Ersatz für das thenre Jod,
besonders in der Anilin- und Resorcinfarbenfabrikation. Große Mengen verbraucht
auch die Photographie in Form von Brom-Kalium, -Lithium und -Kadmium zur
Darstellung des Kollodiums. Konsum der Schweiz. Farbenindustrie 14,500 kg.
Broncearbeiter. Als solche bezeichneten sich anläßlich der 1880er Volks-
zählung 116 Personen, wovon auf Aargau 9, Appenzell A.>£li. 1, Baselstadt 3,
Bern 47, Freiburg 1, Glarus 1, Luzem 10, St. Gallen 8, Schaff hausen 18,
Solothurn 1, Thurgau 2, Zürich 15 entfallen.
Broncewaarcn. Gesammtausfuhr 1884: 26 q, 1883: 41 q, wovon über
die französische Grenze 1884: 2 q, 1883: 33 q. Gesammteinfuhr 1884: 306 q,
1883: 226 q, Durchschnitt 1872/81 : 312 q. Bronzewaaren und feine Gußwaaren
1873: 389 q, 1863: 512 q, 1853: 186 q, wovon am meisten über die deutsche
und die französische Grenze.
Broye-Tabak — 305 — Brünigstraße
Broye-Tabak. Produkt aus der Gegend der Broye in den Kantonen Waadt
und Freiburg, wo die Anfänge der Tabakkultur bis in das 17. Jahrhundert
zurückreichen. Die Qualität des Broye-Tabaks ist eine leicht«; derselbe brennt
gut, dient zum Schneiden, auch als Umblatt und Einlage für geringe Cigarren.
Zur Verwendung als Deckblatt besitzt derselbe zu wenig Zähigkeit. Die Be-
handlung nach dem Einheimsen hinsichtlich Sortirung und Fermentation ist zum
Theil noch mangelhaft. Die Preise divergiren außerordentlich stark nach den
Gregenden und selbstverständlich auch nach den Jahren. So haben im Jahre 1882
die freiburgischen Gemeinden Morons und Vallon Fr. 62 für ihren Tabak gelöst,
während in Minieres der Zentner nur Fr. 40 galt.
Die Gesammtproduktion beträgt durchschnittlich ungefähr 20,000 q im
Werthe von ungefähr Fr. 500,000. Der Broye-Tabak, wie der schweizerische
Tabak überhaupt, wird fast ausschließlich im Lande verarbeitet.
Brucheisen (altes Eisen). Gesammiausfuhr 1884: 22,400 q, 1883:
31,522 q (1873: siehe Eisen und Stahl, roh, in Masseln); nämlich über die
französische Grenze 1884: 8693 q, 1883: 13,703 q, über die deutsche Grenze
1884: 654 q, 1883: 4670 q, über die österreichische Grenze 1884: 850 q,
1883: 41 q, über die italienische Grenze 1884: 12,203 q, 1883: 13,108 q.
Gesammteinfuhr 1884: 29,016 q, 1883: 38,930 q (1873: siehe Eisen und
Stahl, roh, in Masseln), nämlich über die französische Grenze 1884: 1388 q,
1883: 2107 q, über die deutsche Grenze 1884: 26,439 q, 1883: 35,606 q,
über die österreichische Grenze 1884: 1132 q, 1883: 1097 q, über die italie-
nische Grenze 1884 : 57 q, 1883 : 120 q.
Brückenbaugeschäfte befinden sich laut Fabrikregister in Bern (1), Wald,
Kanton Zürich (1), und Eomanshom (1).
Brückenzölle-Aufhebung s. den Artikel „Baden".
Brünigstrasse (Militärstraße) ist vermöge ihrer Lage und der prachtvollen
Aussicht wegen, die sie bietet, eine der besuchtesten Touristenstraßen der Schweiz.
Sie verbindet das Berner Oberland mit Luzern und dem Vierwaldstätter See,
fShrt von Brienz nach Brienzwyler, über den Brünigpaß (Paßhöhe 1004 m ü. M.,
Grenzscheide der Kantone Bern und Unterwaiden) nach Lungern (Obwalden), am
gleichnamigen See gelegen, der im Jahre 1836 tiefer gelegt wurde, längs dem-
selben, Rudenz (Gemeinde Giswyl) berührend, dem Samer See entlang über Sachsein
nach Samen, dem Hauptorte des Kantons Obwalden; von hier führt sie, dem
Aaflnsse folgend, über Alpnach nach Alpnach-Staad, längs dem Alpnaoher und
Vierwaldstätter See über Hergiswyl und Horw nach Luzern. Die Länge der
Straße (von Brienz bis Luzern gerechnet) beträgt 54,7 km, die Breite 6,30 m
und die Maximalsteigung 8 ^/o. Der Bau wurde Ende der 50er Jahre begonnen
und 1862 der Hauptsache nach vollendet. Die Baukosten im Betrage von
Fr. 954,000 vertheilen sich auf die interessirten Kantone wie folgt: Kt. Bern,
für die Strecke Brienz bis Kantonsgrenze von Obwalden (Länge 26,8 km) ca.
Fr. 271,000 (zu derselben Zeit erstellte Bern die Straße Brienz-Interlaken, als
Fortsetzung der Brünigstraße, mit einem Kostenaufwand von Fr. 607,320 und
den Straßenzweig nach Meyringen, als in militärischer Beziehung ebenfalls wichtigen
Anschluß an den Grimselpaß, mit Fr. 62,500). Kt, Obwalden , für eine Gesammt-
länge von 38 km (bis Kantonsgrenze Luzern) Fr. 604,700, welche Summe sich,
nach Bavier, „Straßen der Schweiz", auf die betreuenden Straßenstücke folgender-
maßen vertheilt: Fr. 112,100 für die Strecke von der Bemer Grenze bis Lungern
(Länge 5,3 km); Fr. 70,700 für die Kaiserstuhlstraße (Länge 3,3 km); Fr. 44,600
für die Niederstadstraße (Länge 3,3 km); Fr. 153,000 für die Lo\i^^T%tt«&fc ^-ää^^
Fairer, VolktwlrthAchafte-Lexilroii der Seh «r«ix. ^<<;^
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:i*r y.!:Tr-t.l:i^,*r Gr^ttLirr ":> - L::z/:r::. z«: rJL^z Liij» tcz ö.± ra.
Z>*T JB<>.<i ',rti*llizt* -i.i is It^ Ki- i:*>^r Stn-* nh Fr. 4i».0">j.
»-.T'yi A.if OiT*l'itL Fr. 3;*0 .«>>.» ^i.i a—' L^xtrz Fr. lO-«»> falJec- l>tr
K:. h^TL T*rx>,i>':'t aif eir.-rn AnthriL •r.ffrr^z. ittLx^Jyt^ rsgcar;« »nr-ie- die
rrr»ii t>l hTitzrrTltr i*y:h irr Wrlerirt-:« n zi-rL*n. Bzr-ies>:escÄlii£ vom
2«5. Jili l»io6: A. -S. Bi- V. jaz. o^-i. Eüilt j-rinALj^-rlz« ir#>^iitjÄii über
'i'tL Brlr;^ ist pr'>j*rktirt.
BnM?l^-Ba.sel -. Bötzl-^r^'c^hju
BriMrr-HeBd<»«kikoB -. Aarg^^iischr Slirih!:.
BroBlioblfr. «in» Traabc. ». Burg^L-itr.
BroBoenlM^keB. IfetrefeLd Ein- ;:Li AL^-riir siehe: SteiLiLiuer- und
SU:lndr^chÄl«rarlf*riteri.
BroBneoniJicher ^-nd WÄ?,^rl-r:tnLz?Ärt.eitrr. Als s^/iohe c-exeichneien sich
aüläülich dr:r rrid?. VoIt*ihl-;nz v-n 1S*'> »512 P-rrs-i-iien =-^ 0.5 * « aller
Brru:trei6rr.ir:n. xit 1117 Anzyrhvzi^en hne Er-srrrr' und 1> Pers->neii Hau»-
gthizA'-:. GcBammtiinl df:r Per-i-n-ii. w eiche •ües'cc Berafsarten ihren Unterhalt
v«rr<iariken. 1747 — 0.^5 ^^ v. der Bev^lkeniEsr. Zs den WasserleirangsArbeitem
fcin'l ai'jh 24 Ki'>akenreiriizer uni Ah-^rtleer-rr gezählt.
Buchbindenralieot, zepreüte. weriea in allen Farl-en in der Färberei
J. J, ^Vthtr in Wint-rthur in vorzüglicher Weise zir.ereitet. Außer hier und
iri Kr.jflaii'i wiri die-jer Artikel n';r ao.h in zwei Fabriken de» Kontinent» gemacht.
Buchbinderei. Im HandeUregriäter waren Ende 1?^4 95 solche
G^'fjift*; ei ojjr trafen . nämlich im Kant«ja Aar^aa 4, Appenzell A.-Rh. 2,
Ba-.eli;irid 1, Ba^stL-tadt ?,. Bern 7. Freibürg 5. St. Gallen 3, Neuenbürg 12,
Ni'iwai'i'jri 1, Scharfhau-en *d. S-.hwvz 2, S.rl'jthurn 1. Te?äin 2, Waadt 7,
VV^ii.i.-, 1. 7Axv\\ V/.i. Dem Fabrik gv. «je tz waren Eade 1.S84 10 Etablissements
ijnt./;r-t>^lit, wovon »> in Verbindunir mit Drackereien. Dieselben befinden sich
in Aargaii '3 , Bern 'I , S:hwyz '5 ., Z'iriL-h 1. Nach der Volkszählungs-
htati-tik vor» l'^^O befanden r-ich damals in der Schweiz 2724 Buchbinder und
Car^onarbeiter - 2.1 '' oo ^l^er Beraltreibenden. Davon waren 420 Ausländer.
Auhfiihr von Buchbinder- und Cart-jnnagearbeiten 1884: 435 q. 1883:
410 i\. Hinfuhr 18'i4: :ji'24 q. 1883: 3174 q, 1872/81: Jährlicher Durch-
h<;hnitt 2^W,) <\, 1873: 2.^34 q, 1'55»;3: 702 q, 1853: 370 q.
Buchdruck. Der Ruhm, die er>ten Druckorte in schweiz. Landen gewesen
zu rein, hciielnt B;ih>el, Beromiinater, Bargdorf und Genf zu gebühren. Die Ein-
n;i}im<; und Plünderun;^ von Mainz durch Adolf von Nassau im Jahre 14G2 hatte
die Kfitfernun^ aller Mitarbeiter und Gesellen Guttenberg's zur Folge gehabt.
Durch Solch»! war die neue Kunst auch in die Schweiz verpflanzt worden. In
lianel i,oiI schon im Jahre 1471 eine Buehdruckerstrike ausgebrochen sein,
woraiji ge'»clilof»'-en wird, datl diese Kunst daselbst schon in den Sechzigerjahren,
d. fi. bald nach der Dispersion der Mainzer Drucker, sich entwickelt habe und
eine A/izahl der ältesten, undatirten Basler Drucke in diese Anfangszeit zu setzen
A'/zo/y. \)'it'. ältesten bekannten Basier Drucker sind Bertold Kuppel, Michael
Buchdruck — 307 — Buchdruck
Wenssler von Straßburg, nachweislich in den Jahren 1475 — 91 selbstatändiger
Drucker zahlreicher Werke, namentlich aus dem Grebiete der Theologie, des welt-
lichen und vor Allem des geistlichen Hechts, Friedrich Biel und Bernhard Eichel,
der jedenfalls von 1474 — 82 druckte und noch vor 1478 für sich allein 3 Aus-
gaben der lateinischen Bibel, und dann gemeinschaftlich mit Bertold Euppel eine
vierte besorgte — eine Leistung, deren sich kein anderer Drucker als Anton
Koburger in Nürnberg rühmen kann. In den letzten 2 Dezennien des 15. Jahr-
hunderts war die Basler Presse schon von europäischer Bedeutung. Wetteifernd
lieferten die einzelnen Verleger Ausgaben der Kirchenväter, der Satzungen des
kanonischen Rechts und, seit dem 2. Dezennium des 16. Jahrhunderts, die von
den ersten Grelehrten bereinigten Texte der alten Ellassiker — alles in pracht-
voller Ausstattung. Keine der damaligen Schweizer Städte erreicht« die geistige
Bedeutung Basels. Die Cratander (1518 bis ungefähr 1550), Petri v. Langendorf
(1494 — 1511 oder 12), Johannes Amerbach (ungefähr 1475 — 1514) und Johann
Frohen (ins) (1491 — 1527) gehörten zu den idealsten und wissenschaftlichsten
Vertretern ihres Faches, die mit weitem Blicke die ausgezeichnetsten Gelehrten,
wie die tüchtigsten Vertreter der Kunst in ihre Literessen zu ziehen verstanden.
Ohne Üebertreibung kann gesagt werden, daß Basel in damaliger Zeit für den
Buchdruck ein Hauptort im deutschen Sprachgebiete war.
In Beromünster (Kt. Luzem) hatte im Jahre 1470 der Basler Kanonikus
Elias KelysB eine Druckerei eingerichtet und im gleichen Jahre den Mammoirectus
herausgegeben — der erste aller datirten Schweizer Drucke. Die Druckerei er-
losch im Jahre 1475, nach dem Tode HelysB^s.
In Burgdorf wurden im Jahre 1475, in welche Zeit daselbst nachweislich
auch die Errichtung einer Papiermühle fällt, 2 Schriften mit dieser Jahrzahl
gedruckt.
Im Jahre 1478 rückte Genf in die Reihe der Schweiz. Druckorte ein, in-
dem daselbst Adam Steynschaber von Schweinfurt seine Kunst einführte. Man
zählt von 1478 bis zum Schlüsse des 15. Jahrhunderts 27 datirte und 10 un-
datirte Genfer Drucke: in buntem Gemische Erbauungsscbriften, Ritterromane
und andere Unterhaltungsbücher.
In Sursee erschien im Jahre 1500 die Reimchronik Schradius über den
Schwabenkrieg — die erste auf die Schweizer Geschichte bezügliche Druckschrift.
Zum erfolgreichen Wetteifer mit Basel hatte sich mittlerweilen auch Zürich
ermannt. Die Veranlassung zum ersten Zürcher Druck gab das große Zürcher
Freischießen, zu welchem die Einladungen eben durch den gedruckten „ Schützen-
brief •* vom 9. Januar 1504 ergingen, der nicht nur in der Schweiz verbreitet,
sondern an alle schwäbischen Städte, den Rhein hinunter bis nach den Nieder-
landen, nach Tyrol, Gratz, Oesterreich und Ungarn (zusammen 614 Exemplare)
verschickt wurde, also in einer „ Auflage **, die mit den früher üblichen hand-
schriftlichen Kanzleiausfertigungen nicht hätte bewältigt werden können. Auf den
Schützenbrief folgten andere Drucke, alle von kleinem' Umfange, so ein Kalender
vom Jahre 1508, ein Psalter, Indulgenzbriefe u. a. fliegende Blätter. Es ist
indessen zweifelhaft, ob es vor 1521, von welchem Jahre die frühesten Drucke
Christoph Froschauer's datirt sind, in Zürich eine stehende Presse gab. Froschauer
war es neben Johannes Hager, welcher in Zürich den baslerischen ebenbürtige
Leistungen inaugurirte und dessen Drucke, wovon man seit 1521 bedeutend über
600 zählt, zeugen von staunenswerther Betriebsamkeit. Eine hervorragende Stellung
nahmen in seinem Verlage u. A. die Bibeldrucke ein, deren Reihe mit dem
Jahre 1524 beginnt und in welchen Holbein's Kunst und die^^m^'^ ^«vaat xv'ÄCi^-
lyi'^tii.'ß.* ':jfisA'J zj-* Prifrjr in Jiirr Ic-!- «'alz. Eirrr . lo Jihi* qüter
^r\.\£^, u^.'j^, J^ÄZ l-r Ptt-ix- i*T i-.i *:z.t I"n:£*rr: i^ M.-rri* :<iakiiL
V#'i. 'i£,;'^ *;
CtÄ^.h-t l.'^T- *rri:h>t. z^tritih. iz'zz <.i n ii. K:i£iJr: sti: d-rr h^h^n Öbrigfeeiu
wrr-i •> -..:ri -i-rL Vor-ohriftcL d-eT CrzisTir i-ci.': nj^- -»-..Ilte- 'sai maike schon
&*/-.'! «i Ja:.»*:, ii- F-rli räam*c. Dir in Kl:t&*-er ^'i. J yxärn im Oh^ixo^z^ubur^
;ai Jahr*: 10:^:5 a::f An.riaunz -ife A:i^ T>r. St. G-illtn eüs^ridiieie Prebee
w--r;«: 1^41 ;l iit Altri v*r>^t: anllili/i der Slfularissanoc der Klo«iergnter
TTir : *i*: i«r tij--.rza-::-oh.en hrzitnzig ab^ttreTcn ;:r.d i-äoh Fraaenfeld transportirt.
'■'ot l»>-0 i:: XArif:h.tn Terj-^hicii-rii* L^:ker in S:. Gallen aa£. Diejenige
Off-z.:.. -<r*::-.h-: iir: *:. gÄilJsche Bachim-rkerei nach ur.i nach den Dmekereien
^Li-.r'-.T y/:h^*:'.zrT rf^ädtc ebrrnburiz gemacht ha:, i»t die im Jihrt 17S9 ge-
jffj.'.'i*:!^ iCoilikvferVjhe Buohiruckerei, die heute n den besteingerichteten lahlt.
In Pr'Antfft 'Porrcntruv' betrieb im Jahre l5i»4 J. Faibvre eine Druckerei.
Soloth'irn hatte im Jahre 165^* eine auf Kelten des Bürger«^ J. J. Bernhard
^fri^:ht*:t*. vori Michel Wehrlin geleitete Dmckerei.
In Z'i(/ bestanden 1*:»70 die Druckereien von J. Ammon and Woligang
Chr. I^nd wirig.
In der Benediktinerabtei Ein^iedeln druckte im Jahie 1661 Placidus Ray-
rnauh : di*; l^Tf^^. ward Anno 1799 durch die helvetiische Regierung an Sauer-
larid^jr in Aarau verkauft.
In Xe'(*snr.tndt ''Xeuveville) war 1699 J. P. Marolf etablirt. von welchem
irn Jahre 170>? eine schöne Ausgabe der Psabnen David's erschien.
In JUf:( war Anno 1711 Daniel Beck, nach ihm Jakob Gir. Heilmann
^17l2y, beide durch die Reproduktion der Werke verschiedener deutscher Klag-
iiiker bekannt.
im 17. und \><. Jahrhundert gerieth der alte, gleichsam wissenschaftliche
Biicli druck in kunntt/;chnii>cher Hini<icht allmälig in Verfall. Der moderne Buch^
druri: hat Hich in der Schweiz in den letzten Dezennien, d. h. seit der Ein-
führung '1er i^reßfreiheit und Abschatfung der Censur und der Zeitungsstempel ^
M?hr i;i-';lj entwickelt. (Die erste Schnellpresse gelangte im Jahre 1832 in die
HrJiweiz.y Wähn'nd im Jahre lf^'^h nur 105 Druckereien bestanden, bestehen
«Irnjfi hunte über :^00, ohne die 100 — 200 sog. Tretpressengeschäfte, üeberall
lMnt:hU:n die Zi'Jtunghblätter aU „Organe*" der politischen Parteien auf und brachten
Buchdruck — 309 — Buchdruck
je nach der Yielspaltigkeit der Anschauungen eine oder mehrere Druckereien in
alle größeren Ortschaften. Gegen 54 Zeitungen, die im Jahre 1835 existirten,
erschienen im Jahre 1883 307 politische Zeitungen und Amtsblätter. Nur wenige
Druckereien der Schweiz drucken kein Zeitungsblatt, etliche aber deren mehrere.
Ungleich mehr als früher machen, abgesehen von den Zeitungen, auch die Be-
hörden von der Druckerpresse Gebrauch. Der Verlag von Werken aller Art hat
sich ebenfalls kräftig entfaltet, doch kommt es nicht selten vor, daß schweizerische
Verleger ihre Werke im Auslande drucken lassen, sei es, daß der Autor sich
dort befindet, sei es, daß sie den hauptsächlichsten Absatz von dort erwarten
und sich so die Zollspesen ersparen wollen, oder daß sie dort billigere Preise
finden. Es läßt sich nicht läugnen, daß in mehreren Städten Deutschlands die
Druckpreise in Folge billigerer Arbeitslöhne tiefer stehen als in der Schweiz,
80 daß sozusagen keine Aufträge vom Ausland in die Schweiz gelangen, ob zwar
die Leistungsfähigkeit der Schweiz. Druckereien von Fachmännern bei jedem
Anlaß ausdrücklich anerkannt wird.
Die neuesten Erfindungen — Photozinkographie, Chemitypie, Zeitungsdruck
mit Eotationsmaschine etc. — haben jeweilen auch in der Schweiz rasch Eingang
gefunden.
Eine Masse Arbeit wird den eigentlichen Buchdruckereien durch die ameri-
kanischen Tretpressen entzogen. Kleinere Formulare u. dgl. lassen sich auf diesen
Pressen, welche ähnlich wie die Nähmaschinen, sogar von Mädchen getrieben und
bedient werden können, leidlich erstellen. Da bald jeder Schreibmaterialienhändler,
Lithograph und Buchbinder einen solchen Apparat besitzt und dadurch den
Druckereien mit ihren theuren Arbeitskräften im angedeuteten Genre nicht un-
wesentliche Konkurrenz erwächst, sahen sich diese genöthigt, ebenfalls Tretpressen
anzuschaffen.
Den Bedarf an Lettern beziehen die Schweiz. Druckereien hauptsächlich aus
Deutschland und Frankreich. In der Schweiz selbst bestehen nur 4 Schrift-
gießereien, die zwar ebenso gut und dauerhaft gießen wie die ausländischen,
aber nicht die gleiche Auswahl von Schriftstempeln haben. Dagegen decken die
Schweiz. Papierfabriken den großen Bedarf der Schweiz. Druckereien an ge-
-wöhnlichem Zeitungs- und Buchpapier vollständig und in vorzüglicher Weise.
Vom Ausland werden nur einige Sorten Luxuspapiere bezogen.
Zur Zeit herrscht unter den Geschäftsinhabern und Gehülfen eines Theils
der Buchdruckereien große ÜnzuMedenheit darüber, daß Geschäfte mit Motoren
und mehr als 5 Arbeitern dem Fabrikgesetz, resp. dem Normalarbeitstag unter-
worfen worden sind, während solche ohne Motoren und mit weniger als 25
Arbeitern in ihrem Thun und Lassen unbehelligt bleiben. Eine Druckerei mit
einem kleinen Wassermotor und 6 Angestellten z. B. fühlt sich bei nothwendig
werdender Verlängerung der Arbeitszeit sehr gehemmt, während die andern,
deren Maschinen durch einen Radtreiber in Bewegung gesetzt werden, mit 24
Angestellen, Frauen und Kindern, halbe Nächte hindurch, und Sonntags wie in
der Woche, arbeiten dürfen (Vergl. Katalog der Gruppe „Alte Kunst" der schweize-
rischen Landesausstellung in Zürich, 1883, Fachbericht der Grruppe „Vervielfältigungs-
verfehren'* ; Bericht des Vororts des Schweiz. Handels- und Industrie Vereins über
Handel und Industrie im Jahre 1883).
Eine genaue Statistik des Buchdrucks in der Schweiz besteht nicht. Nach
dem jedenfalls nicht ganz vollständigen Adreßbuch von Klimsch für Buch- und
Steindruckereien gab es im Jahre 1883:
HiirhflratM — 310 — Buchhandel
Kl. K*m Zhri^.h ^t,C«ll«tt A*rf*ri W*^t Bm*1 0*a/ B«ac Total
Bü/ihflrnckerineD 44 38 26 25 22 20 18 101 294
Ar>i#;iter . . 547 649 287 212 298 297 233 1266 3789
(1 f;5^i Hfdzer, 365 Dmcker, 382 Buchbinder, 442 Taglöhner, 439 Mädchen und
Frauen, 410 l>.-hrliDge).
ly'm VolküzählnngMftatiBtik von 1880 verzeichnet 3044 bei der Buchdruckerei
beMhäftigte Personen, wobei 477 Ausländer/
Knde 1884 waren dem Fabrikgesetz 89 Etablissements unterstellt ==
3 % aller dem GeMetz unterstellten Etablissements, mit 1848 Arbeitern =1.3 ®/o.
Aargau 5 Fütablissements, Appenzell A.-Rh. 1, Baselland 1, Baselstadt 10, Bern 13,
Mt, Gallen 7, Genf 9, GraubUnden 1, Luzem 1, Neuenbürg 4, Schaffhausen 2,
Hchwyz 3, Hr^lothurn 3, Tessin 1, Thurgau 1, Waadt 12, Zürich 15.
Im üandelHregister waren Ende 1884 eingetragen: 237 Buchdruckereien,
5 Accidenzdruckereien, 1 Buchdruckerei für Blinde, zusammen 243 Firmen, wo-
von im Kt. Aargau 5, Appenzell A.-Rh. 4, Appenzell L-Rh. 1, Baselland 1,
Baselstadt 11, Bern 33, Freiburg 7, St. Gallen 11, Genf 31, Glarus 3, Grau-
bUnden 5, Luzern 7, Neuenburg 31, Nidwaiden 1, Schaffhausen 7, Schwyz 5,
Holothurn 2, TesHin 5, Thurgau 9, Uri 1, Waadt 22, Zürich 41.
iluehdruckfarben. Dr. A. LandoU in 2^fingen ist der erste und einzige
Fabrikant in der Schweiz. Derselbe versieht einen großen Theil der Schweiz.
Htichdruckereion. Einige mißglückte Versuche, Buchdruckfarben zu fabriziren,
wurden vor Jahrzehnten in Basel und Schaffhausen gemacht.
Einfuhr von Buchdruckschwärze 1884: 501 q, 1883: 548 q, 1872/81:
durcliHchnittlich 504 q, 1874 : 364 q, wovon ca. 7» ^^^^ ^i® deutsche und ca.
V» iUwr die französische Grenze. Ausfuhr 1884: 34 q, 1883: 13 q.
Buchdruekereifourniturengeschäfte. Ende 1884 waren 5 solche 6«-
schüft«) im Handclsrogister eingetragen, nämlich : 1 als Buchdruckereif ournituren-
fttbrikation (Kt. Bern), 1 als Fabrikation von Maschinen und Werkzeugen für
Huchdnickerei und Schriftgießerei (Basel), 2 als Schriftgießereien (Basel 1»
Zllriuh 1) und 1 uIh Storeotypengießerei (Bern).
iluchdrucklettern. Ausfuhr 1884: 161 q, 1883: 138 q. Einfuhr 1884:
Mi) q, 1HH3: 532 q, Durchschnitt 1872/81; 470 q, 1873: 340 q, 1863: 284 q,
1H53: 108 q.
Kuchonholztheerkreosot. Namentlich in der Pharmacie und zum Kon-
Horvirnn von Holz, Fleisch waaren etc. verwendeter Handelsartikel. Wird in der
Srliwniz iiiiKoroH WisHons noch nicht fabrizirt.
ilurhhandol. Auh kleinen Anfangen, meist von Städten aus, wo geistliche
Stifte odor llo(*.hHchulen beHtanden, gewann im Laufe der Jahrhunderte der Beruf
der Buchhllndlor, wie andernwo, ho auch in der Schweiz, Ausdehnung und Be-
douiuiig. So in Bumil, wo berühmte, alte Buchdruckereien mit dem Verlag theo-
h»giH(iht»r und klassischer Werke verknllpft waren, deren Verkauf von Buch-
hiintllrrn und Antitiuaron in Zilrich, St. Gallen, Genf etc. besorgt wurde. Früher
Hohon fand ein Tauttohhandel der Berufsgenossen unter einander statt, indem neu
erHt'hitMUMu» W't'rko gegen andere in Abrechnung geliefert und bezogen wurden,
WO/.U häutige UeiHCu, die spiUer mit der Zeit der großen Messen zusammenfielen,
n{(tlng wurden. IKu* Verkehr der einzelnen Firmen unter sich war ein änßeret
unistlindlii'lier un»l benehwerlicher. Der Verkauf im Einzelnen geschah in Laden-
gewölhen, /.ur Messezeit in Buden unf offenem Markt.
Naelideui tler tleutsehe Huehhuudel, Dank den Anstrengungen hervorragender
Heruts^enosstMu eine bessere Organisation erhalten hatte, und feste Mittelpunkte,
Buchhandel — 311 — Buchhandel
wie Leipzig im Norden, Frankfurt, Stuttgart und Augsburg im Süden, geschaffen
worden waren, erlebte mit den inzwischen ebenfalls besser gewordenen Verkehrs-
mitteln der Buchhandel auch in der Schweiz einen Aufschwung und eine gewisse,
feste Organisation, mit Ausnahme der welschen Kantone, mit welchen der ge-
schäftliche Verkehr erst in jüngster Zeit die wttuschbare Regelung gefunden hat.
Meist waren mehrere Geschäftszweige in einer Firma vereinigt; so der
Verlag und Druckerei, Sortiment und Verlag oder Vertrieb von Schreibmaterial.
In der romanischen Schweiz gesellte sich zum Buchhandel sogar oft der Handel
mit Wein.
Bis um die Mitte des laufenden Jahrhunderts war die Zahl der Handlungen
eine mäßige, so daß es den Inhabern bei einiger Rührigkeit und Sparsamkeit
nicht allzu schwer fiel, sich ehrenvoll durchzuschlagen.
Von jeher ist der Markt der deutsch sprechenden Schweiz in hohem Maße
von der literarischen Produktion Deutschlands, derjenige der romanischen Kantone
von Frankreich abhängig. Im Elanton Tessin, der zum Grebiete des italienischen
Buchhandels zu zählen ist, hat dieser Handelszweig überhaupt nur eine höchst
untergeordnete Rolle gespielt, doch sind in letzter 2ieit, vielleicht unter dem
Einfluß der Gotthardbahn, verschiedene neue G^chäfte gegründet worden.
Eine wesentliche Erleichterung des Geschäftsverkehrs im Innern und nach
Außen brachte die Thätigkeit des im Jahre 1849 gegründeten Schweiz. Buch-
händlervereins. Diese Einigung bestimmte einen Zentralspeditionsort (Zürich),
führte regelmäßige jährliche Abrechnung an demselben ein, bewirkte die Ein-
haltung einheitlicher Verkaufspreise für die ii[iländi8che und fremde Literatur
und stellte bestimmte Normen auf für die Gewährung von Rabatt bei bedeutenden
Verkäufen. Erst viel Hpäter fanden sich die Buchhändler der Westschweiz zum
gleichen Zweck als Soci^t6 des libraires et ^diteurs de la Suisse romande zu-
sammen.
Seit 1883 besteht in Ölten ein auf dem Genossen schaftsprinzip begründetes
Zentralauslieferungslager der besseren und kurrenteren schweizerischen und deutschen
Literatur zur Benutzung durch den erwähnten Buchhändlerverein, dem im Jahre
1883 104 Firmen, d. h. fast die Gesammtheit der in der germanischen Schweiz
bestehenden Buchhändlergeschäfte, angehörten.
Die Verlagsthätigkeit konzentrirt sich in der Schweiz, wie von Alters her,
vornehmlich auf wissenschaftliche, besonders pädagogische und volksthümliche
Werke, deren Gegenstand häufig mehr oder weniger in Beziehung zum Lande
steht. In hoher Blüthe steht die kartographische Produktion. Im Vergleich zu der
übergroßen Produktion im deutschen Reiche ist diejenige der Schweiz, mit Aus-
nahme vielleicht der politischen Tagesblätter, eine mäßige. Die Auflage ist
überdies meist nur klein, da schweizerische Bücher und literarische Erzeugnisse,
die in der Schweiz erscheinen, im Ausland gewöhnlich nur geringen Absatz
finden, ein Grund, warum schweizerische Autoren, zumal berühmte, es oft vor-
ziehen, ihre Werke im Ausland erscheinen zu lassen. Die kleinen Auflagen sind
überdies dadurch bedingt, daß das an und für sich schon kleine Land drei
Sprachgebiete umfaßt. Fast einzig der Handel mit katholischen Büchern und
Heiligenbildern hat auch für den Export Bedeutung erlangt; es befassen sich
mehrere Anstalten, besonders in Einsiedeln, mit der Herstellung dieser Bücher
und Bilder, wodurch regelmäßig über 1000 Arbeiter Beschäftigung finden.
Zu stark im Verhältniß zum Bedarf hat in einzelnen Städten der Sortiments-
handel zugenommen, was Ursache der manchmal übertriebenen Ansichtssendungen
in^s Haus und Comptoir ist.
h»u'^zjizt*.Ai — 312 — BursteD&brikatioii
Zj^t Atktiquar'.aLfhandil. «oweit es ^i£h um da« eigentliche wissenflchafUiche
^i«^ K:iZk9tantiqGariac und Dicht nm die Tri>ielbaden gleichen Xamens handelt,
>• i.-.r izif.h. wenige Firmen vertreten.
l>tT im Laoiie seit einigen Jahrzehnten lebhaft betriebene iTo/por^Of/ehandel
er«?7<»r:kt Bif^h in der £egel nnr anf Machwerke ohne innem Werth. (Nach dem
i^rifht 'Iber Handel and Indoätrie der Schweiz im Jahre 1882, erstattet vom
XjTjTi de» Schweiz. HandeU- und Industrievereins. Fachbericht über das Ver-
T>i£iltigangi)Verfahren an der Landesaasstellang in Zürich 1883.)
Im Handelsregister waren Ende l^):^4 ein^retragen : 224 Bnchhand-
liingen. 4.'> Verlagsbachhandliingen. 3 Kolp^rtagebachhandlnngen, 3 Bibelhand-
Inngen, 1 chriätliehe Sortimentebnchhandlang, 1 christliche Verlagsbuchhandlung,
1 Bachhandlang für evangelische Zwecke, 1 literarisches Magazin, ßusammen
27 *J Firmen, wovon im Kanton Aargau 5. Appenzell A.-Rh. 1, Baselland 1,
BaseLstadt 19, Bern 43, Freiborg 13, St. Gallen 11, Genf 24, Glarus 1, Grau-
bänden <j, Luzem 6, Neuenburcr -4, Xidwalden 1, Schaff hausen 3, Sch?nrz 4.
Solothurn 3, Tessin 13, Thurgau 2, Waadt 55. Wallis 1, Zürich 42, Zug 1.
Einfuhr von gedruckten Büchern aller Art. Bücher und Musikalien 1851 :
2594 q, 1860: 4221 q, Bücher und dgl. 1870: 6705 q, 1884: 12,274 q
k 5(Xj = Fr. 61(X>,000.
Ausfuhr 1851: 1831 q, IS'IO: 2200 q, 1870: 4057 q, 1884 : 5697 q
a 50« J --= Fr. 2'8 50,000.
Bueh.sbauniplatten für Holzschnitt werden seit Kurzem von JR. StreuU
in Schaff kaufen gemacht. Solche mußten früher ausschließlich vom Ausland be-
zogen werden.
Buchstabenfabrikation in Holz und Metall. Nach dem Handels-
register wird diese Fabrikation von zwei Firmen im Kanton Luzem betrieben.
Es sollen noch zwei weitere Fabrikationsgeschäfte bestehen, wovon eines in
Ermatingen (Metallbuchstaben) und eines in oder bei Zürich.
Bülach-Oerllkon s. Nordostbahn.
Biila(;h-Regensberg. Die Eisenbahn Bülaoh-Regensberg bildete früher
eine eigene Unternehmung mit Kapitalbetheiligung und unter Verwaltung der
Nordostbahn. Das Unternehmen umfaßte die Linien Oerlikon-Bülach und Ober-
gIatt-Diel»dorf, welche zusammen eine bauliche Länge von 20,396 m und eine
Betriebftliin/lJe von 19,8^iO m oder rund 20 km hatten. Die beiden Linien, welche
am 1. Mai 1865 erölFnet wurden, gingen am 1. Januar 1877 in das aus-
Hchließlichc Eigenthum der Nordostbahn über und bilden seither einen Bestand-
theil der letztem.
Bündner-Rauchfleisch. Rühmlichst bekanntes, an der Sonne gedörrtes
und nachher geräuchertes Rind- und Ochsenfleisch. Der Export ist unbedeutend.
Biirgin*8che Dynamomaschine. Erste schweizerische Dynamomaschine
wurde in der Mitte der siebenziger Jahre ausgeführt , und ist von allen
übrigen sehweizerischen Dynamomaschinen die verbreitetste. h\ der Bürgin'schen
Werkhtätte in Ba»el (an Alioth & Co. übergegangen) wurden bis Ende 1883
132, in <ier Werkstätte Cromptons in England 340 Bürginmaschinen gebaut.
Da» charakteriHti.sche Merkmal dieser Maschinen ist der eigenthümlich geformte
Induktor.
Biirstcnfabrikation. Dieselbe bewegt sich in der Schweiz mit einer Aus-
nahme noch in den Grenzen des Kleingewerbes. Das einzige Unternehmen von
grftß«5reni, fabrikmäßigem Umfang ist das seit 1860 bestehende von Ehrat dt fils
in l^)carno, mit 100 — 120 Arbeitern. Alle übrigen beschränken sich auf die
Börstenfabrikation — 313 — BuUe-Bolligen -Straße
Zahl von höchstens 20 Arbeitern, die meisten beschäftigen deren nar 1 — 5.
Das älteste soll dasjenige von J, J, Tschumi in Genf sein, das seit 1764 be-
steht und gegenwärtig 4 Arbeiter beschäftigt. 3 Greschäfte verwenden Wasser-
kraft. Die Fabrikation der schweizerischen Bürstengeschäfte beschränkt sich auf
die gewöhnlichsten Gebrauchsartikel. Die Einfuhr, größtentheils von Deutschland,
ist bedeutend und dürfte dem Quantum der inländischen Produktion nahezu gleich-
kommen. Zu erwähnen ist, daß von Walther in Enifelden eine Maschine zum
Stecken der Borstenbüschel in die Bürstenrücken erfunden und zur Fatentirung
in Deutschland und Frankreich angemeldet worden ist. Einfuhr von Bürsten-
waaren 1851: 583 q, 1860: 1309, 1870: 1103, 1884: gemeine 1661 q, feine
442 q. Erwerbende Personen laut der Schweiz. Berufsstatistik von 1880: 545,
^vovon Aargau 90, Zürich 62, Bern 61; für den Kanton Tessin sind nur
26 Personen angegeben, während die Firma Ehrat & fils in Locarno mit 100
bis 120 Personen arbeiten soll.
Im Schweiz. Handelsregister Ende 1884 eingetragene Firmen: 43
Bürstenfabrikanten, 2 B^isbürstenfabriken, 1 Stahldrahtbürstenfabrik, 5 Pinsel-
fabriken, 2 Bürstenholzfabriken ; 46 Bürstenwaarenhandlungen, 2 Borstenhand-
lungen, 2 Pinselhandlungen, zusammen 103 Firmen, wovon Aargau 4, Basel-
stadt 5, Bern 9, Freiburg 3, St. Gallen 8, Grenf 6, Glarus 1, Lozem 2,
Neuenburg 6 , Schaff hausen 7, Schwyz 1 , Solothurn 2 , Tesßin 2 , Waadt 4,
Zürich 43.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 unterstellt: 3 Bürstenfahriken
{Aargau, 55 A., 3 Pf.); 1 Bürsten- und Holzmosaik fabrik (Waadt, 19 A.,
6 Pf.); 1 Bürstenhölzer fahr ik (Aargau, 5 A., 5 Pf.); 1 Bürstenhölzer- und
Bürsten fabrik (Zürich, 4 A., 17 Pf.).
Biirstenholz. Holz zur Bürstenfabrikation, meist buchenes, wird zum größten
Theil aus dem Schwarzwald bezogen, da das schweizerische zu ästig, zu hart imd
211 theuer sein soll. S. auch Bürstenfabrikation, letzten und vorletzten Abiktz.
Bugis Sarongs. Eine Art baumwollener, buntgewobener Schärpen, welche
v(»n der Schweiz in ansehnlichen Quantitäten nach Java geliefert werden.
Bulgarien. Betreffend Ein- und Ausfuhr s. Donauländer. Mit Bulgarien
ist die Schweiz in vertraglichem Verhältniß durch
1) den internationalen Weltpostvertrag;
2) den internationalen Vertrag betreffend Werthbriefe (Austausch von Briefen
mit deklarirtem Werth);
3) den Vertrag betreffend die Auswechslung von Poststücken ohne "Werth-
angabe.
Bulle-Boltigen-Strasse (Militärstraße) führt von Bulle (Kt. Freiburg) mit
Benutzung einer ebenfalls neu angelegten Straßenstrecke durch den Bouleyres-
wald und über die Saane nach dem höher gelegenen Broc, überschreitet das
tiefe Bett des Jaunbaches, zieht sich an den Schloßruinen von Monsalvens und
den Dörfern Chätel, Cr^suz und Cerniat vorbei und geht dann über die wilde
Schlucht des Javrozbaches nach Charmey, von da dem Jaunbach folgend nach
Jaun und weiterhin Über Kappelboden, den Schwarzenberg , die Bäuert Eschi
berührend nach Reidenbach, hier in die Simmenthalerstraße einmündend. Die
Länge der in den Jahren 1872/77 ausgeführten Straßenstrecken beträgt 32,5 km.
(Totallänge von Bulle bis Boltigen 42,5 km.) Kostenaufwand Fr. 1^417,000,
welcher sich auf die betheiligten Kantone folgendermaßen vertheilt: Freiburg
Fr. 1'230,000 mit einer Länge von ca. 22 km (den Bau der Javrozbrücke in-
begriffen), Bern Fr. 187,000, Länge 10,5 km. Die im Verhältniß zu Bern
Bulle-Boltigen-Slraße — 314 — Bulle-Romont-Bahn
nicht geringen Mehrkosten für Freiburg rühren von den bedeutendem Fels-
sprengungen, größern Kunstbauten, besonders von Brücken her. Die ELronenbreite
beträgt 4,5 m im Abtrag, 4,8 m im Auftrag, bis 6,6 m im Auftrag in den
Wendungen. Bezüglich der Gefällsverhältnisse sind die Bergsteigungen ziemlich
stark, sie betragen 6 — 10 ®/o. Der höchste Punkt der Straße liegt 1506 m
über Meer (auf Bemerboden). Der Bund leistete an den Bau derselben einen
Beitrag von Fr. 325,672, wovon auf den Kanton Freiburg Fr. 263,672 (Bei-
trag an die Javrozbrücke , 1880 vollendet, mit Fr. 65,672, als 7» der Bau-
kosten, inbegriffen), auf den Kanton Bern Fr. 62,000 fallen. (Bundesbeschlui^
vom 8. Februar 1872, A. S. Bd. X, pag. 676.)
Bulle-Romont-Bahn. Die Fisenbahn Bulle-Romont ist das Unternehmen
einer Aktiengesellschaft, deren Domizil in Bulle ist. Der Stations-, Zugs- und
Traktionsdienst wird durch die Verwaltung der Suisse Occidentale ftir Rechnung
der Eigenthümerin besorgt. Die Linie Bulle-Romont wurde am 1. Juli 1868 eröffnet.
Bauliche Länge 17,083 m.
Betriebslänge 18,189 m oder rund 19 km. Nächster
Rückkaufstermin für den Bund: 1. Mai 1903. Von der baulichen
Länge sind 16,663 m eingeleisig und 420 m zweigeleisig. Auf 1000 m Bahnläuge
entfallen durchschnittlich 1078 m Geleise. Von der ganzen Bahnlänge liegen
8693 m auf Dämmen, 8358 m in Einschnitten und 32 m auf Brücken, von
denen die größte 5 m weit ist. Von der Betriebslänge liegen 3325 m horizontal^
14,864 m in Steigungen bis zu 25^00, 8878 m in der Geraden und 9311 m
in Krümmungen bis zu 250 m Minimalradius. Mittlere Steigung der ganzen
Bahn 15,97 ^/oo. Mittlerer Krümmungshalbmesser der ganzen Bahn 659 m. Die
Bahn zählt 4 eigene und 1 mitbenutzte Stationen. Das
Betriebspersonal wird unter demjenigen der Suisse Occidentale ge-
rechnet. Das nöthige
♦ Rollmaterial wird ebenfalls von der Betriebsgesellschaft beigestellt. Die
Betriebsergebnisse waren folgende : Im Jahre 1877 : Die ganze Linie
wurde im Durchschnitt täglich von 6,8 Zügen befahren, von denen jeder im
Mittel 12,44 Wagenachsen mit sich führte. Befördert wurden 78,585 Reisende
und 28,095 t Güter (inkl. Gepäck und Thiere). Personenkil. im Gtinzen
1^120,531, per Bahnkil. 59,875; Tonnenkil. im Ganzen 501,629, per BahnkiL
26,402. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 65,050, aus dem Güter-
transport Fr. 125,707, aus verschiedenen Qnellen Fr. 2202; G^sammteinnahmen
Fr. 192,959 im Ganzen und Fr. 10,156 per Bahnkil. Reine Betriebskosten
Fr. 130,078, verschiedene Auegaben Fr. 26,354; Gesammt ausgaben Fr. 156,432
im Ganzen und Fr. 8233 per Bahnkil. (81,07 ^/o der Gesammteinnahmen).
Einnahmenüberschuß Fr. 36,527, wovon Fr. 10,044 für außerordentliche Bau-
arbeiten verwendet wurden, so daß Fr. 26,483 verfügbar blieben. Da die
Obligationenzinse Fr. 45,000 betrugen, so schloß das Jahr 1877 mit einem
Defizit von Fr. 18,517, zu welchem noch Fr. 300,485 für Ausfälle früherer
Jahre kamen und somit ein Gesammtdefizit von Fr. 319,002 auf neue Rechnung
vorgetragen werden mußte.
Im Jahre 1883: 6,72 tägliche Züge mit 15,73 Wagenachsen; 75,081 Reisende
und 33,192 t Güter; 1'076,544 Personenkil. im Ganzen und 56,620 per Bahnkil.;
593,477 Tonnenkil. im Ganzen und 31,236 per Bahnkil. Einnahmen aus dem
Personentransport Fr. 58,866, aus dem Gütertransport Fr. 149,198, aus ver-
schiedenen Quellen Fr. 4322; Gesammteinnahmen Fr. 212,386 im Ganzen und
Fr. 11,178 per Bahnkil. Reine Betriebskosten Fr. 161,424, verschiedene Aus-
BuUe-Romont-Bahn — 315 — Bundesiinanzen
gaben Fr. 24,022 ; Gesammt ausgaben Fr. 185,446 im Ganzen und Fr. 9760
per Bahnkil. (87,32 ^o der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 26,940 oder
Fr. 18,060 weniger als für Obligationenzinse nl5thig war. Aach dieser Ausfall
wurde zu den frühem geschlagen und auf neue Rechnung vorgetragen.
Bilanz per Ende 1883: Äktiaen, Baukonto Fr. 2'801,137, Material-
vorräthe Fr. 31,019, verfügbare Kapitalien Fr. 94,107, Passivsaldo der Betriebs-
rechnung Fr. 468,366. Passiven. Aktien Fr. 1^000,000, Anleihen Fr. 750,000,
Subventionen Fr. 750,000, schwebende Schulden Fr. 894,629; Bilanzsumme
Fr. 3^394,629. Kilometrische Baukosten Fr. 163,972.
Bundesfinanzen seit 1848. Ä. Total-Einnahmen, Ausgaben etc.
(Mitgetheilt von Herrn Schumacher, Buchhalter auf dem eidg. Finanzdepartement.)
S. Anmerkungen auf Seite 321.
VermogeD. »^1.»»«»^«« »*. 8ta»ti»vermogen.
Fr. Fr. Fr.
13*369,960 5'865,727 7*504,233
12*484,754 4*868,354 7*616,400
13*538,656 4'301,219 9'237,437
10*902,081 3*390,054 7*512,027
11*651,873 2*917,405 8*734,467
10*052,866 2*355,663 7*697,203
10'835,458 1*785,226 9*050,232
11*098,255 1*201,544 9*896,711
20*154,345 11*889,602 8*264,743
19*833,034 10*770,928 9*062,106
18*714,163 10*350,754 8*363,409
13*241,063 4*925,370 8*315,693
14*133,288 4*896,547 9*236,741
15*300,553 4*694,102 10*606,451
16*152,333 4*636,336 11*515,997
16*325,393 4*301,136 12*024,257
15*235,324 4*041,954 11*193,370
13*758,222 3*808,445 9*949,777
20*795,272 13*419,769 7*375,503
21*904,690 15*299,481 6*605,209
23*945,455 14*929,081 9*016,374
19*816,885 21*396,647 —1*579,762
28*611,490 30*349,502 —1*738,012
27*778,268 30*057,593 —2*279,325
25*362,535 29*288,180 —3*925,645
27*562,560 30*635,552 —3*072,992
31*608,408 31*309,486 298,922
31*344,147 31*124,917 219,230
36*514,109 36*125,378 388,731
36*589,396 35*036,979 1^552,417
37*080,634 32*331,284 4*749,350
44*275,608 37*442,029 6*833,579
45*356,066 36*947,044 8*409,022
46*765,937 36*457,895 10*308,042
44*457,922 35*594,236 8*863,686
47*285,935 35*510,342 11*775,593
Jahr.
Eionahmen.
Ausgaben.
Fr.
Fr.
1849
6*127,551
6*535,590
1850
10*166,870
10*080,535
1851
11*702,434
10*997,442
1852
13*540,185
12*456,330
1853
14*187,475
13*111,182
1854
14*118,618
13*976,378
1855
14*985,150
14*230,672
1856
16*298,909
15*492,095
1857
17*216,270
16*087,707
1858
17*478,549
16*343,796
1859
18*999,539
19*698,236
1860
21*685,566
21*913,766
1861
20*621,559
20*322,324
1862
19*911,657
19*286,040
1863
19*495,891
18*671,651
1864
18*979,426
18*716,242
1865
19*188,124
19*416,600
1866
20*103,284
21'552,495
1867
19*781,960
19*572,989
1868
21*362,632
20'343,580
1869
22*049,353
21*744,459
1870
21*906,816
30*905,446
1871
27'513,703
24*782,366
1872
29*641,914
27*559,245
1873
34*343,168
33*613,325
1874
46*844,810
45*586,172
1875
42*408,029
43*235,696
1876
42*277,141
43*462,625
1877
40*789,242
42*625,873
1878
41*536,226
41*469,641
1879
41*456,213
39*525,274
1880
42*511,848
41*038,227
1881
43*383,025
42*717,493
1882
43*736,106
43*247,796
1883
50*456,136
50*033,764
1884
47*605,079
46*190,092
Bundesfinanzen
— 316 —
Bundesfinanzen
B. Einnahmen nach
(Siehe Anmerknngen
1
; Jahr.
1
Ertrag
4er
Kapitalien. ;
Ertrag
äer
Liegen- '
schalten. -
Bundes-
kanzlei.
Bundes-
gericht
Poli-
tisches
Departe-
■lent
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ment des
Innern
(ohae
Bandet-
kanilei).
Justiz-
und
Polizei-
Depar-
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■ilitar-
departe-
nent
■
1
2
3 ;
4
&
6
7
8
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
; 1849
f 219,881 \
\ 262,499 1
7,917
8,397
_
11,106
1850
( 149,977
186,001
9,119
8,198
—
44
6355
1851
160,011 i
98,915)
9,569
6,368
670
10,181
1852
1 278,993 \
\ 56,844 1
10,435
7,766
—
—
150
9,188
' 1853
177,825
22,433
6,325
—
—
—
2,085
33,823
1854
151,951
28,595
7,300
—
6,498
98,184
1855
161,011
30,847
6,844
—
—
3,460
90,682
: 1856
169,262
36,966
6,401
—
5,119
117,371
1857
345,366
39,956
7,048
5,683
167,793
1858
613,712
43,229
10,509
—
22,936
4,036
186,656
; 1859
507,297
45,319
140,662
—
—
23,384
2,517
892,526
i 1860
1
371,294
47,305
8,484
""~
25,200
4,875
115,442
1861
231,574
45,215
8,662
—
34,643
1,168
168,362
1 1862
204,331
52,126
7,168
38,823
4,001
140,126
: 1863
214,940
51,355
6,672
41,102
1,143
117,827
i 1864
238,310
56,790
7,498
42,726
1,500
161,228
1865
251.683
61,078
7,623
57,486
1,048
173,507
1866
197.747
63,893
6,656
—
60,466
940
921,023
1867
257,059
66,208
7,368
—
—
69,114
1,003
777,384
1868
291,139
66,424
6,804
__
68,400
722
r445,853
1869
213,708
72,185
6,726
—
72,531
675
r587,719
1870
233,405
69,186
6,660
—
93,863
751
r464,141
1871
196,434
59,179
7,123
—
80,179
2,727
1'689,903
1872
412,208
60,785
7,112
88,594
1,548
lo78,806
1873
509,239
64,548
10,722
—
—
89,029
2,319
2*705,831
' 1874
427,475
75,849
10,882
3,599
—
3293,376
1875
361,199
92,908
12,035
8,397
—
2'998,919
1876
288,692
102,559
18,132
14,392
___
3*636,644
1877
400,492
105,460
12,300
11,730
—
3742,123
1878
457,161
105,403
16,408
14,724
251
3*571,260
1879
452,273
112,615
19,342
13,910
< e
604
2742,546
1880
654,979
112,385
41,252
15,483
c3 a
238
3*157,533
1881
715,737
154,540
35,061
14,566
=1
683
3*0%, 180
1882
752,246
152,50f)
17,440
11,711
16,765
^^
523
3*441,934
1883
707,676
173,739
14,706
8,143
15,505
408
3*465,377
1884
782,088
181,225
14,000
8,023
16,170
101,470\
1225,000
357
3647,577
Bundesfinanzen
— 317 —
Bundesfinanzen
Verwaltungszweigen,
auf Seite 321 u. flf.)
Finanz-
ver-
waltung.
Zoll-
verwaltung.
Handel
und
Ge-
werbe.
Post-
ver-
waltung.
Tele-
graphen-
ver-
waltung.
Eisen-
bahn-
departe-
ment
Unvorher-
gesehenes.
Jahr.
9
10
11
12
13
14
15
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
24,008
479,870
—
5*108,956
—
4,917
1849 !
16,740
4'255,560
5*411,992
—
122,984
1850
93,031
5*175,930
6*015,608
132,151
1851
415,239
5*716,015
6*514,635
424,082
106,838
1852
633,571
5*884,372
7*083,504
289,121
54,416
1853
614,033
5*550,575
7*425,794
235,688
—
1854
928,054
5*726,135
7*713,587
324,520
—
1855
r 046,861
6*160,241
—
8*363,129
393,442
—
117
1856
r425,269
6*494,635
8*279,990
450,530
1857
1'867,553
6*874,807
—
7*358,694
462,280
—
34,137
1858
2'164,080
7*467,247
—
7*123,231
631,328
—
1,948
1859
5*941,842
7*765,926
—
6*916,912
488,286
—
1860
4*378,721
8*137,834
—
7*112,952
502,429
—
1861
3'298,355
8*156,457
—
7*426,354
583,916
—
—
1862
2*097,247
8*540,484
7*744,083
671,885
—
9,155
1863
1*128,383
8*735,275
7*950,132
657,583
1864
795,634
8*723,310
8*348,173
768,582
1865
807,610
8*699,518
8*617*816
727,615
—
—
1866
663,547
8*331,155
—
8*770,428
823,539
—
15,157
1867
695,800
9*051,399
—
8*814,716
921,182
194
1868
639,557
8*955,183
—
9*447,717
1*053,351
1869
643,059
8*565,094
—
9*503,839
1*326,818
1870
726,622
10*832,791
11*258,502
1*481,891
1*178,352
1871
1*114,423
12*515,986
12*083,952
1*675,177
—
103,322
1872
1*374,354
14*349,362
13*522,914
1*711,598
3,250
1873
11*385,553
15*322,393
—
14*465,622
1*855,814
1,848
2,400
1874
4*918,908
17*135,949
14*591,971
2*058,211
18,421
211,111
1875
3*837,479
17*376,544
—
14*845,824
2*130,094
19,301
7,481
1876
4*304,361
15*728,224
14*494,933
1*985,468
1,803
2,350
1877
4*557,153
15*661,349
15*090,722
1*994,445
64,403
2,946
1878
4*230,639
16*825,860
—
14*938,189
2*076,492
28,221
15,521
1879
3*397,068
17*211,483
15*513,439
2*373,546
34,137
305
1880
3*373,262
17*436,496
8,810
15*998,837
2*496,039
51,870
945
1881
2*770,737
18*603,985
6,793
15*315,766
2*600,942
42,835
1,923
1882
7*905,892
20*121,994
55,337
15*254,796
2'692,675
38,397
1,492
1883
3*113,608
21*486,578
13,459
15*384,151
2*563,995
66,025
1,352
1884
Bundesfinanzen
— 318 —
Bundesfiiiaiizen
C. Ausgaben nach Yerwaltungszweigen.
(Siehe Anmerkungen auf Seite 321 u. fL)
Poli-
Bandit- Bmtftt- tischet
DeparttMtiit des
Inatni
Jahr.
kaozltl gtricM. 0«partt- . ^^„^^"i
Mtat
BuDde»-
luiizleL
4
Dar Bau-
Jattiz-
Htd
Polizti-
dtfartt-
Mtnt
■ilitlr- , Fiaan-
daH*^ ' vtr-
BMaL waltaag.
8
1849
18a0
1851
1852
1853
1854
1855
1856
1857
1858
I 1859
1860
1 1861
1862
1863
1864
1865
1866
1867
18G8
1869
1870
1871
1872
1873
1874
1875
1876
1877
1878
1879
188<J
1881
1882
1883
Fr.
112,525,
140,475
134,174
126,134
123,228
115,077
129,148
103,537
126,284
124,604
144,820
151,137
137,917
140,480
144,678
145,771
153,250
173,713
155,522
157,555
163,865
171,076
194,146
283,634
285,930
363,187
297,621
320,369
337,366
322,463
298,872
299,420
298,209
345,247
283,647
308,587
Fr.
12,147
10,507
7,289
10,160
3,653
11,090
9,588
7,638
6,290
6,107
8,314
6,275
7,876
4,787
7,788
7,648
8,207
17,454
145,938
149,296
146,178
145,728
143,708
1 i5,643
146,089
146,876
142,461
142,164
Fr.
59,089 .
39,828.
51,427 '
45,411
89,300.
60,226
47,849
66,732
82,698 .
77,406.
93,356
156,146 :
107,573 ,
115,370*
126,182
135,883
135,097
167,968
168,948 :
185,515 ,
202,442 i
206,354
236,934 I
225,705
•286,161
269,735
264,740 .
254,814
277,097
273,562
275,257
281,053
319,141
375,186
344,731
359,779
Fr.
2,309
10,915 .
33,680
25,833
21,055
42,030
142,166
230,993
249,579
196,267
267,313
299,330.
380,575
511,251 ;
524,053
597,592
520,037
489,396
444,572
536,978
455,372
481,635
511,219
571,174
773,671
609,021
622,296
653,154
584,754
617,229
543,424
596,597
633,575
778,234
751,868
891.145
Fr.
15,870
4,234
6,(ßO
4,385
11,169
22,012
53,382
174,591
208,544
164,248
118,034
90,510
139,160
203,389
599,071
567,886
515,040
511,862
542,665
972,400
777,497
890,355
r343,224
r376,067
r302.910
2*100,558
2*077,097
1715,886
r667,292
1978,122
2'647,668
3809,725
2*514,405
3945,510
r952,216
Fr.
4,496
9,479
19,402
68,673
46,811
72,598
38,126
54,550
114S3.
16,259
39,586
29,187
zz,ozo
16,292
21,675
88,743
100,582
21,527
19,309
10,607
12,520
75,342
42,227
22,249
19,030
28,691
28,948
40,790
41,205
43,990
43,604
36,355
42,505
30,269
26.660
37,811
Fr.
683,450
944,950;
1016,736 .
r310,(Äl
1*428,280
1671,035
1*364,535
1*728,643 .
1443,982
2173,336 ,
3*966.858
3720,752
3783,585 :
3*270,097 .
3*319,758
3*549,612
4*232.348
6*214,330
3*275,993
3*936,103
4*212,187
3*587,1%
4*119,961
4*864,065
6*415,534
8*(föl,136
13958,577
15*361,384
15*840,342 ,
14*842,182 ,
15*099,647
14*151,498,
14*942,028
16003,442 ,
16*333,617 ,
17*138,595:
Fr.
22,820
15,4%
19,710
355,420
564,206
605,449
882,451
951,026
1*401,915
1*594,042
2*034,815
5*972,970
4*322,519
3*221,300
2*038,410
1*146,553
815,787
768,808
669,997
649,897
583,744
577,403
676,185
1*022,800
1*360,391
11*867,849
5*149,236
3*838,149
3*883,499
4*155,907
2*478,050
2*640,433
2*344,062
2*560,966
7*091,371
4*357,202
Bundesfinanzen
— 319 —
Bundesfinanzen
C. Ausgaben nach Yerwaltungezweigen.
(Siehe Anmerkungen auf Seite 321 u. ff.)
Zoll-
Handel
Land-
Forst-
Jagd und
Pottverwaltung
Jahr.
ver-
waltung.
•
und
Gewerbe.
wirth-
schafi
wirth-
tehaft.
Fische-
rei.
ohne den
Reingewinn,
an die
Kantone
abgeliefert
von 1849-74.
9
10
11
12
13
14
15
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
1849
23,235
10,473
•
—
—
4*013,738
1*095,218
1850
2'935,040
13,162
—
—
—
4*471,177
940,815
! 1851
3^197,738
22,465
—
—
4*784,546
1*231,062
i 1852
3^115,746
23,754
"~~
5*032,678
1*481,957
' 1853
3*139,155
217
—
—
5*601,527
1*481,977
1 1854
3'214,469
—
18,706
—
5*87ß,796
1*548,998
1 1855
3*293,259
1,006
18,500
—
—
6*504,870
1'208,717
1856
3*276,455
2,070
18,500
—
6*726,196
1*636,933
i 1857
3*293,244
456
21,4U
—
—
6*756,126
1*523,864
1858
3*357,992
1,392
24,000
—
6*401,501
957,193
1859
3*396,917
270
25,691
—
—
6*161,278
2*226,929
1860
3*482,756
—
39,753
—
5*750,489
1*166,423
1861
3*502,761
4,540
70,230
—
5*808,662
1*304,290
1862
3*420,104
101,185
22,000
—
5*935,731
1*490,623
1863
3*504,936
26,594
22,000
6*135,175
1*608,908
1864
•
3*479,083
51,500
23,000
6*446,830
1*503,302
1865
3*474,358
17,548
23,000
—
^_^
6*857,306
1*490,867
1866
3*527,269
6,867
—
—
7*414,055
1*203,761
1867
3*493,869
417,918
—
—
7*653,584
1*116,844
1868
3*467,702
8,857
_^^
—
7*885,616
929,100
1869
3*524,887
3,133
—
8*140,816
1*306,901
1870
3*537,636
8,115
8*382,514
1*121,325
1871
3*574,371
10,726
—
9*563,366
1*695,136
1872
3*623,277
7,795
—
10*345,430
1*738,522
1873
3*953,719
421,576
—
—
12*678,075
844,839
1874
3*872,501
8,236
13*932,544
743,280
1875
1*943,935
63,827
—
4,083
14*452,738
1876
1*545,291
181,872
—
13,113
—
14*745,406
1877
1*418,244
217,128
20,045
13*944,396
—
1878
1*410,465
263,343
20,037
—
13*489,233
1879
1*463,561
76,973
51,431
46,704
18,410
13*146,605
1880
1*504,538
93,415
61,011
48,589
24,843
13*501,575
1
1
1881
1*539,257
100,661
161,405
43,013
21,670
13*964,554
i
1882
1*548,986
341,004
90,135
59,718
24,985
13707,752
1
1883
1*627,338
419,946
283,343
78,474
25,968
14*008,973
1
1884
1-678,064
216,006
167,407
77,025
26,700
14*202,284
1
i
1
\
Bundesfinanzen
— 320 —
Bundesflnanzea
C. Ausgaben nach Verwaltungszweigen.
(Siehe Anmerkungen auf Seite 321 u. ff.)
Jalir.
1
Tele-
graplien-
ver-
waitung.
1
Eisen-
balin-
departe-
ment.
Unvorlier-
ge-
selienes.
Amortisa-
tion und
Verzinsung
von
Anieilien.
1
Nationai-
rath.
i
Stände-
ratli.
1
1
1
1 Bundes-
1 ratli.
i
0
1 Militär-
Pensionen
und
Avertal-
ent-
schadi-
gungen. 1
16
17
18 19
20
21
22
23
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
1849
—
3,716
271,313
156,945
6,789
53,604
1850
52,823
3,259 257,591
128,681
8,475
53,604
54,765
1851
42,146
6,600 ; 215,916
103,400
5,998
53,604 ! 54,604 |
1852
424,082
15,390
13,511
234,465
67,406
1,191
52,200
56,378
1853
289,121
—
151,048
85,360
2,211
52,200
31,105
1854
218,718
195,219
126,858
107,766
4,397
52,200
34,665
1855
324,520
~~~
27,571 : 104,126
40,080
1,574
46,920
33,241
1856
367,312
—
4,225 79.323
101,224
3,223
52,200
35,571
1857
450,530
25,549
319,670
99,686
5,591
53,829
35,372
1858 ' 448,850
—
61,430
549,689
43,071
2,827
61,000
33,885 1
1859
504,963
149 i 480,189
90,648
3,218
61,000
28,696 !
1860
439,857
310 354,567
126,276
5,890
61,000
28,723
1861
421,040
1,325
211,725
47,582
6,642
62,417
32,451
1862
502,002
8,977 ■■ 205,686
74,840
8,824
61,000
30,028
1863
570,846
—
5,753
201,512
112,712
6,725
61,000
27,756
1864
572,084
4,203
193,951
81,597
6,745
57,659
25,425
1865
657,533
2,149 : 181,518
88,672
5,558
61,000
25,813
1866
687,390
—
4,012
169,297
90,819
5,053
61,000
26,082
1867
748,976
6,069
709,251
82,032
4,017
60,022
25,888 1
1868
921,182
6,214 939,792
73,105
5,714
61,000
19,701
1869
r 053,351
5,776
917,966
95,952
3,759
61.000
20,511
1870
r326,818
9^560,905
902,437
93,385
5,417
62,792
22,812 '
1871
r370,141
*
6,262 r638,580
133,006
7,108
61,000
43,856
1872
r633,830
29,818 r583,176
173,788
9,253
60,037
13,821
1873
1750,640
66,669
24,204
3*052,262
168,115
7,765
85,500
34,971
1874
r855,731
91,276
21,848
2*270,519
185,245
9,508
85,500
•
1^
1875
2^047,672
107,823
4,300
1*765,545
183,757
8,602
85,500
1876
2'137,929
151,868
11,475 ! r 694,573
194,261
11,644
80,133
d.Mi
)egriiT
1877
r978,754
123,967
23,104 1797,417
178,260
12,730
85,500
1878
1794,400
108,992
26,806
1*939,610
250,868
12,034
85,500
1879
r 631, 572
118,896
7,787 r844,878
165,002
7,201
85,500
• ä-2
1 1880
r812,907
161,015
6,218 i 2748,891
177,468
13,590
85,500
§1
1881
1^963,666
170,470
8,332
1*870,582
238,629
13,466
86,453
1882
2^359,456
151,373
8,022 1*869,567
234,372
12,302
85,500
i 1883 2334,492
137,824
12,455 ; r869,167
220,338
13,716
81,867
1884
1
2'344,259
129,546
8,797
1*867,868
181,504
17,633
85,500
1
Bundesfinanzen — 321 — Bnndesfinanzen
Anmerkniigeii zu den Tabellen anf Seile 315/20.
Kolonnen Einnahmen und Ausgaben (Seite 315).
Das Jahr 1849 weist als aaßerordentliche Einnahfmen auf: Halbes Greld-
kontingent der Kantone pro 1848 im Betrage Ton Fr. 527,266 ; erstes ganzes
Geldköntingent pro 1849 im Gesammtbetrage yon Fr. 1*054,532. Als außer-
ordentliche Ausgaben: Bewachung der Nordgrenze Fr. 1439,726, italienische
Flüchtlinge Fr. 39,952, deutsche Flüchtlinge Fr. 282,057.
Kolonne Brutto-Yerm5gen (Seite 315).
Das Brutto-Yermögen bestand Ende 1849 aus
1) Schuldbriefen des ehemaligen Kriegsfondes Fr. 4'597,255
2) Freiburgischen Bodenzins- und Zehnttiteln , 1*065,809
3) Schuldbriefen des Invalidenfondes (Ende 1853 vom Staats-
yermögen abgetrennt) , 469,350
4) Immobilien , 382,445
5) Inventarbeständen inkl. Kriegsmaterial , 1*598,921
6) Schuldrestanz der Sonderbundsstande , 4*702,466
7) Ausständen und Zinsguthaben , 140,510
8) Baarschafl , 413,204
Von der sub 6 erwähnten Schuldrestanz wurde laut Staatsrechnung yon
1852 erlassen (Zins nicht inbegriffen):
a. dem Stande Luxem Fr. 1 '634,095
6. » » Obwslden » 26^8
e. » » Nidwalden .... » 21,680
d. » » Zag » 11,830
e. dem Stande Frelbnrg Fr. 479,355
f. ► ► Schwyi » 110,123
g. Unverthellte Nachtragsforderung . > 953,169
Fr. 3*236,800
Ende 1884 bestand das Brutto-Yermögen aus
Liegenschaften des Bundes (siehe Seite 322) Fr. 8*876,170
Angelegten Kapitalien , 17*806,707
Betriebskapitalien der Verwaltungszweige , 6*772,744
Inventar der Verwaltungen , 8*815,892
Kassabestand „ 2*567,102
Baarreserve , 1*135,000
Vorrftthen in den Munitionsdepots . . . . „ 797,510
Fourrageyorräthen , 514,810
Kolonne Staatsschuld (Seite 315).
Die Staatsschuld bestand im Jahre 1849 aus
1) Restanz des 5 7o Anleihens von 1848 von Fr. 3*300,000 a. W. . . . Fr. 4*425,300
2) Vorschuß der Banken in Basel und St. Gallen , 491,700
3) Guthaben der Kantone für das von ihnen übernommene Postmaterial „ 795,097
4) Kaufisrestanz der für Fr. 150,000 a. W. übernommenen Thuner Allmend,
zu 4 7« verzinslich , 111,750
5) Diversen Vorschüssen und Guthaben , 41,880
Andere Anleihen als die sub 1 und 2 erwähnten hat der Bund im Verlaufe
der Zeit kontrahirt:
1857 : Fr. 6*000,000 ä 472 7o, rückbezahlt bis 1873
1857: , 6*000,000 , 5 , , , 1860
1867: , 12'000,000 . 47» „ , , 1880
1871: , 15*600,000 , 47« , , , 1880
1877: , 4*000,000 . 47« . , , 1880
1880: , 35*000,000 , 4 , rückzahlbar , 1915
Das Anleihen von 1848 wurde bis 1858 zurückbezahlt.
Ende 1884 bestand die Staatsschuld, beziehungsweise Passiva, des Bundes
aus Fr. 32*982,000 Restanz des 4 7o Anleihens von 1880, Fr. 247,391 un-
eingelösten Obligationen und Coupons, Fr. 2*280,951 Münzreservefonds.
Kolonne 1 (Seite 316).
Je die zweite Summe pro 1849, 1850, 1851 und 1852 rührt her von den
Verzinsungen der Schuld der Sonderbundsstände.
Furrer, Volkswirthacbafts-LexikoD der Schweiz. ^\
Bundesfinanzen
— 322 —
25,225 (Yon
20,333 (Ton
9,064 (von
7,876 (von
6,332 (Ton
4,235 (von
800 (von
Der Ertrag pro 1884 setzt sich zusammen ans folgenden Zinsergebniaien
der Betriebskapitalien und der angelegten Kapitalien:
a. Betriebskapitalien-Zinse :
Fr. 97,708 (von Fr. 2*340^10) Postrerwaltnng.
42,865 (von , l'079,&lo^ Telegraphenvenraltong.
573,634; PnlTerrerwaltnng.
449,016» MonitionsCabrik Thon.
256,508) Waffenfabrik Bern.
196,942» Regiepferdeanstalt Thnn.
166.220) Münzvenraltnng.
1013651 KonstroktionswerisUtte Thon.
25,372.) Liegenschaftsverwaltnng Thon.
Unverzinsliche Betriebskapitalien sind il884): Fr. r093,000 Vorschüsse an die
Postverwaltong; Fr. 440,100 WaffenbesUndtheile der Waffen&brik in Bern; Fr. 43,720
Holzvorräthe der Konstroktionswerkstätte in Thnn.
b. Angelegte Eapitalien-Zinse :
Fr. 366,783 von Fr. 9*908,126 Werthschriflen.
, 132,668 , , 4*647,906 Bankdepositen.
^ 68,196 , , 3'255,675 Wechsel
Kolonne 2 (Seite 316).
Der Bnnd besaß Ende 1849 und 1850 anßer der Thnner Allmend (Fr. 150,000
a. W.) und den Festungswerken von St. Moritz, Lnziensteig, Bellenz and Aarberg
nur 2 Liegenschaften und zwar in Seftigen (Bern) und Bapperswyl (St. Gallen)
im G-esammtwerthe von rund Fr. 3d5,OüO.
Ueber den nachherigen Zuwachs der Liegenschaften durch Erwerbung und
Bauten, sowie über die Erträgnisse derselben gibt nachstehende Zusammenstellung
ein ungefähres Bild, wobei bemerkt werden muß, daß in den letzten Jahren
je weilen für die unproduktiven Liegenschaften nur die Hälfte der wirklichen
Ankaufs- und Erstellungäkosten als Vermögen in Rechnung gestellt wurde.
Schatiung
ScbAtsoDg Ertrag
Liegenschaften i960
Fr.
1) Waffenplätse : Thun, seit l*>4d 43<a60O
Frauenfeld, ► 18S1 —
HeriMU. > 1882 —
Binre, - ISM —
2) Festungswerke, inkl. Basel \%m mit Fr. 16,b(X) 64.M>>
3) Pulvermühlcn Lavaux, Worblaufen, Kriens, Chnr 417. UiO
4; Zeughäuser Luxem, Aarau, Rapperachwyl, Bellenz —
&) Munitiunsmagazine —
6) Küniz bei Bern, nrxpr. Zündkapselfabrtk, später
PatronenhüUenfabrik, nun Niederlage vun Tele-
graphen-Material 18,000
7) Zollgebäude: im L Zollgebiet. 1884 (12) . . . 114.2<Xj
»IL » » (5) . . . 44.500
•- IIL *- •- (41 . . . 46.100
p IV. » ► (7» . . . 137.400
► V. » » (8) . . . 74.600
p VL > ► (15) . . . 116.600
8) Poätgebäude: in Winterthur, neit 1>>80 .... —
Bern. > 1880 .... —
<hur, ► 1875 .... —
(ieuf, » 1874 .... —
.St. Galleu, » 1884 .... —
Gluvelier, ► 1878 ... . —
9» .St«?rnwarte in Zürich, seit 1867 —
10) Chomiegebäude in Zürirh (unbeendigt). seit 1884 —
11) Bundenrathhuus in Bern, Si-it 1875 —
12} Militärvorwaltung«<g«*bäude in Bern (Hälfte An-
kaufspreis des früheren Inselspitalsi, seit 1884 . —
IfB. Das iw Jahre 18G0 von der Schweiz, gemein»
niitzigen Gesellschaft der KidgenoMeuschaft ge*
schenkte „RütW' flgurirt blotn in jenem Jahre
als Theil den .Staati Vermögens im Betrage Tun 55,00«^
1870
Fr.
1880
Fr.
1884
1*705,300 2*644.284
Fr.
3*178,44^
Fr.
47,200
312.424
120.000
34.720
137.500
129,600
61.7äO
95,250
69,022
9«>.495
174,000
47,200
344,518
113,200
51.141
40,000
115,000
145.000
120,103
93,745
114,428
163,375
65,633
425,000
232,000
495,000
6,000
174,0«X)
&4,321
70,755 4ä9
457,480 15^90
55.980 erstmals 1885
64.800 1,264
382,770 15.036
194.460 nnprodaktiT
122,110 »
— l'05t>,000
40,000
201,963
145,000
124.730
138,257
137,O0C»
209,740
230,820
425,000
232,000
495,000
250,000
20,860
174,000
100,000
1 '050.000
375,000
1343
8,078
5,800
4,880
2,607
5.480
8,390
9,333
17,000
10.680
19,800
erstmals 1885
834
unproduktiv
»
1520,600 2985,291 6*439,627 8*876,170 181,225
Bandesfinanzen — 323 — Bundesfinaozea
Kolonne 3 (Seite 316).
Die bedeutenden Mehreinnahmen im Jahre 1859 rtlhren von der Aufnahme
des Inventars im Bondesrathhause im Betrage von Fr. 130,515 her.
Die Haupteinnahmen der Bandeskanzlei bestehen in Abonnementsgebühren
für das Bundesblatt und in Kanzleisporteln.
Kolonne 4 (Seite 316).
Die Einnahmen des Bundesgerichtes bestehen in den Grerichtsgebühren und
dem Erlös der „Bundesgerichtlichen Entscheide**.
Kolonne 6 (Seite 316).
Das Departement des Innern weist von 1858 bis 1873 und 1884 an Ein-
nahmen einzig die Schulgelder des Polytechnikums auf, 1884 überdies noch yom
Kanton Zürich Fr. 225,000 als erste Hälfte der Entschädigung für Ablösung
der Baupflicht. Von 1874 bis 1883 wurden die Schulgelder des Polytechnikums
jeweilen von dessen Ausgaben abgezogen. Sie betrugen 1874 : Fr. 82,495, 1875
Fr. 84,865, 1876: Fr. 88,471, 1877: Fr. 88,406, 1878: Fr. 96,567, 1879
Fr. 92,671, 1880: Fr. 97,189, 1881: Fr. 96,002, 1882: Fr. 87,557, 1883
Fr. 107,276.
Kolonne 8 (Seite 316).
Das Militärdepartement hatte Anfangs keine anderen Einnahmen als den
Erlös von Eeglementen, Ordonnanzen, Blättern des schweizerischen Atlasses, Kriegs-
material, später noch Vergütungen für in die Schulen gelieferte Reitpferde und
Fourrage, seit 1864 die Regiepferdeanstalt in Thun, seit 1865 die Munitions-
fabrik und die Konstruktionswerkstätte daselbst, seit 1874 die Waffenfabrik in
Bern und seit 1877 das Munitionsdepot in Thun. In den Einnahmen des Jahres
1859 im Betrage von Fr. 892,526 erscheint eine Inyentaryermehrung von
Fr. 645,000. Femer ist in den Jahren 1875 bis und mit 1878 die Militär-
steuer mit durchschnittlich Fr. 656,000 per Jahr enthalten, welche von 1879
hinweg in den Einnahmen der Finanzverwaltung (Kolonne 9) inbegriffen ist,
sowie auch noch für die Jahre 1877 bis 1884 der Erlös aus Kayalleriepferden
mit ca. Fr. 487,870 jährHch.
Kolonne 9 (Seite 317).
Während den ersten 3 Jahren bildete das Pulverregal in Verbindung mit
der Zündkaps elfabrikation die einzige Einnahme der Finanzverwaltung; erst im
Jahre 1853 treten die Münzverwaltung nebst Fostmarkenfabrikation mit ihren
ErträgnisHen und in den Jahren 1860 bis 1864 die eidg. Telegraphenwerkstöiie
(die sich seither in Privatbesitz befindet) hinzu. Die bedeutend größeren Ein-
nahmen der folgenden Jahre erklären sich einerseits aus den Prägungen von
Silber-, Billon- und Kupfermünzen, welche zwischen ^2 bis 10 Millionen Franken
(1874) jährlich variren, und der Prägung von 5 Millionen Franken in 20 Franken-
stücken im Jahre 1883, sowie anderseits aus der seit 1879 beim Finanzdepartemente
(statt vorher beim Militärdepartemente) rubrizirten MilUärpflichUErsatzsteuer von
durchschnittlich Fr. 1' 190,000 p. J. und der Banknotensteuer mit Fr. 339,285
für die Jahre 1882/85.
Kolonne 11 (Seite 317).
Die Einnahmen bestehen aus dem Erlös für die Begistrirung von Fabrik-
marken (1880 unter „Bundeskanzlei**), dem Ertrag des Handelsamtsblattes, dem
Antheil des Bundes an den Handelsregistergebühren, den Gebühren ftir Patente
nnd Diplome zur Ausübung der Koutrolirung von Gold- und Silberwaaren. (D^^
BaadeäfiiuuueD — 324 —
£ri^ fUr Fabrikmarken pro 1880 figurirt in 'ier Einaabnmirechnnng der Bundes-
knnzlei.)
Kolonne 13 (Seite 317).
In den Einnahmen der TelegrmphenTerwmltnng nnd diejenigen des Telephon-
wenens inbegriffen mit folgenden Sommen : 1882 : Fr. 256,425, 1883 : Fr. 372,750,
1884 : Fr. 338,000.
Kolonne 14 (.Seite 317).
Die Einnahmen des Eiaenbahndepartementes bestehen in P&ndbnch- nnd
Konzesflionsgebtthren nnd im Erlds von Dmckaachen.
Kolonne 15 «.Seite 317).
Unter «Unvorheigeaehenes' finden sich in den enten Jahren haoptdchlieh
tolche Einnahmen, die spSter theil weise nnter , Militärdepartement "^ encheinen,
nämlich Vergütungen fdr Fourrageliefernngen, Miethe nnd Verkauf yon Bandes-
pferden, Badenzins anläßlich dw großen Thnner Lagers (1850), Entschädigungen
für im Sonderbnndsfeldzog verloren gegangene Spitalgegenstände, femer Liebes-
gaben für Hinterlassene von gefallenen Militärs (1851 über Fr. 10,000), dann
Karsgewinn nnd Agio, Liventarerlös etc. Besonders sei erwähnt Frankreichs Bück-
vergütang der Intemirnngskosten seiner Trappen : 1871: Fr. 1*178,352, 1872:
Fr. 99,531, sowie die Bfickerstattong von Fr. 210,200 im Jahre 1875 für pro
1874 zn viel an die Kantone aosgericbteten Postertrag.
Kolonne 1 (Seite 318).
In den Ausgaben der Bandeskanzlei sind inbegriffen: Besoldnngen des
Personals, Materialbeschaffongen für die Ejinzlei nnd verschiedene (nicht alle)
Departemente, Drnck- nnd Lithographiekosten (die Dmckkosten fttr Volks-
abstimmnngen variren von Fr. 8000 — 93,800), Anschaffangen für die eidg.
Gentralbibliothek n. s. w.
Es wurden ausgerichtet im Jahre 1849 an die Gesandtschaft in Paris
Fr. 16,000 a. W., Wien Fr. 6000 a. W., im Jahre 1852 Fr. 23,000 und Fr. 8800
n. W.; an diejenige in Turin 1861 Fr. 18,000, später in Florenz (1865)
Fr. 36,000 und zuletzt in Rom Fr. 40,000; an diejenige für Deutschland
(1868) Fr. 19,000 und jene in Washington (1882) Fr. 33,100. Diese Ent-
schädigungen stiegen nach und nach auf folgende Summen: Paris (seit 1863)
Fr. 50,000, Wien und Bom (seit 1873), Berlin (seit 1877) je Fr. 40,000,
Washington pro 1883 und 1884 je Fr. 50,000, die Beiträge für schweizerische
Konsulate (seit 1864) von Fr. 15,000 auf Fr. 94,000 (im Jahre 1884 an 28),
solche an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslände (seit 1866) von Fr. 10,000
auf Fr. 19,600 (pro 1884 an 82 Gesellschaften). Von 1860 bis 1865 wurden
die Beiträge an Hülüsgesellschaften im Auslande auf die Bechnung des Departe-
ments des Innern gesetzt.
Kolonne 4 (Seite 318).
Die Ausgaben dieses Departements umfassen die Kanzleikosten nebst Archiv
und historischen Arbeiten, das Polytechnikum in Zürich (seit 1855), das statistische
Bureau (seit 1861), Beiträge an Arbeiten schweizerischer Vereine und Anstalten,
an Ausfatellungen und zu forst- und landwirthschaftliche Zwecken, welch' letztere
seit 1^70 unter „Handels- tmd Landwirthschaftsdepartement** (Kolonnen 10 — 13)
liguriren.
Kolonne 5 (Seite 318).
Die Ausgaben für das Bauwesen vertheilen sich folgendermaßen:
BundesfiDanzen — 325 — BuDdesliiianzeii
1849
1850
IS&l
185S
1863
1854
1855
1856 8375
1867 54,4«S
1%8 130,000
1%9 110,000
1860 75,000
1861 50,000
lS6i 100,000
1863 39,000
1864 172,800
1865 160,600
1866 85,000
1867 70,900
1868 88,000
186» 19,300
1870 88,000 641,080
1671 80,000 756,630 6,300
I87i 83,000 1'100,600 100,000
1873 65,100 l'I52,600 100,000
1874 63,300 1'058,000 100,000
1875 9
1876 119,000 634,300 168,100 ^'^ j 80,000 205,900 236,940 91,157
1877 95,900 594,900 106,100 ^^'^ [ 50,000 96,600 906,600 137,186
1878 78,000 459,400 171,100 ^'^ ! 30,000 75,470 123,650 159,672
1879 ~ 396,500 112,100 ^;SSo 8.™ 4uS '^'^ ''^'^^ '^'^^
• 1880 - 465,700 164,100 { ^^'J]^ l'OOO.OOO 199,130 110,720 165,018
1881 fö,670 380,450 169,300 j ^^;^ 2'000,000 178,380 990,660 162,265
1889 — 375,880 151,100 j ''fn'i*!,] 1"086,000 48,520 125,140 157,765
Kolonne 6 (Seite 318).
Die Ansgaben des Jnatiz- und Foliieidepartementes beatehen neben den
Kanileikoeteo hanpteftolilich in geriohtliohen üntenuchniigs- und Yollziehongs-
koBten, Fremdenpolizei und HeimstloBenwesen. Namentlich in den Jahren 1851
bis 1656 TBmrsaohten die sahlreiob in die Schweiz geflilobteten Aasländer be-
dentende Eoeten, ebenso die polnisohen Flüchtlinge in den Jahren 1864 and
1866, zos. Fr. 114,360, und die EinbUrgerang von Dappentbal-AngehKrigen
im Jahn 1865, Fr. 8000.
Bundesfinanzen
— 326 —
Bundesfinanzen
Kolonne 7 (Seite 318).
Aasgaben des Militärdepartementes und seiner Yerwaltnngen :
Jahr.
SekreUriat
und Ver-
waltung.
Instmk-
tions-
personal.
Sold, Ver-
pflegung und
Unter knnft
der Trappen.
Bewaffnung,
Bekleidung
und
Ausrüstung.
Ankauf tod
Karallerie-
pferden.
Unter-
•tütsung
freiwilliger
Schieea-
▼ereine.
Kriegs-
material.
1850
20,907
70,536
591,597
—
—
122,895
1851
26,930
96,225
600,790
—
—
—
117,400
1852
28,352
91,377
863.130
—
126,910
1853
32,779
92,379
866,940
—
104,100
1854
35,853
99,818
906,674
—
—
212,592
1855
35,544
100,4(ß
999,604
—
—
138,080
1856
36,558
1(Ä,168
1*346,524
—
133,835
1857
38,695
96,990
r036,981
—
—
146,900
1858
42,302
103,001
r566,380
—
—
365,447
1859
54,252
109,672
r420,660
—
2*284,660
1860
57,702
112,464
r557,063
—
—
740,624»)
1861
66,103
128,580
r686,851
—
1*666,555
1862
100,100
140,032
r501,892
—
—
—
941,683
1863
113,924
140,774
r916,641
—
—
4,215
310,655
1864
125,948
149,344
r515,123
—
7,000
491,237
1865
127,450
155,452
r874,780
—
10,500
991,914
1866
121,167
149,230
r648,681
10,482
1*384,459
1867
134,245
154,971
1*619,714
—
10,223
240,078
1868
139,633
165,332
1747,(^
—
—
9,176
155,210
1869
134,438
155,415
r9(Ä,064
—
14,928
187,390
1870
133,917
166,243
1*510,930
—
—
10,000
224,515
1871
138,286
190,568
1*656,654
—
38,876
250,842
1872
142,192
189,293
2*316,449
—
40,763
208,384
1873
191,956
227,257
2*526,479
—
—
48,612
337,772
1874
209,280
240,359
3*525,340
41,787
175,374
1875«)
277,318
539,534
4*603,159
4*343,910
675,510
50,475
282,821
1876
371,246
697,730
6*133,940
3*493,002
899,477
92,707
531,744
1877
398,936
695,581
6*187,869
3*295,592
1*131,711
141,740
988,265
1878
413,892
685,754
5*822,375
3*016,082
1*230,115
128,152
726,885
1879
418,814
656,459
6*052,304
3*178,122
r353,380
226,748
696,260
1880
422,313
654,045
5*9(^,932
2*761,357
753,258
216,000
755,483
1881
428,350
666,894
6*027,331
2*760,230
1*147,666
250,000
862,700
1882
428,924
679,217
6*572,889
2*819,525
1*278,595
249.416
901,481
1883
434,838
705,749
6*566,272
3*177,187
1*026,734
210,621
1*041,885
1884
436,800
715,022
2*418,565
3*276,443
1*153,442
224,294
1*286,291
Kolonne 8 (Seite 318).
Die Ausgaben der Finanzverwaltang variren hauptsächlich in Folge der
Münzprägungen; im Uebrigen yertheilen sie sich auf folgende Zweige:
1) Finanzbarean, Finanzkontrole, Staatskasse, Banknoteninspektorat (Be-
soldungen etc.): Fr. 14,858 im Jahre 1849 bis Fr. 107,406 im Jahre 1884.
2) (Bau und) Unterhalt von Liegenschaften mit durchschnittlich Fr. 18,650
seit 1864.
3) Ankauf von Liegenschaften mit folgenden Summen: 1861: Fr. 25,670;
1865: Fr. 16,000; 1874: Fr, 450,000; 1875: Fr. 315,000; 1876:¥r. 78,000;
1877: Fr. 70,000; 1878: Fr. 105,000; 1879: Fr. 76,000; 1880: Fr. 820,648;
1881 : Fr. 374,842 ; 1882 : Fr. 865,910 ; 1883 : Fr. 290,316 ; 1884 : Fr. 1'270,459.
4) Pulververwaltung seit 1852, indem die früheren Ausgaben yon den Er-
trägnissen derselben in Abzug gebracht und letztere den Einnahmen der Finanz-
verwaltung einverleibt wurden. Seit 1852 variren die Ausgaben der Pulver-
*) Inkl. Unterhalt der 1859 von Oesterreich angekauften Dampfschiffe auf dem
Langensee. — ^) Uebergang zur neuen Militär-Organisation.
Bundesfinanzen
— 327 —
Bandesfinanzen
Jahr.
Kolonne 7 (Seite 318).
Ansgaben des Militärdepartementes and seiner Yerwaltangen. (Forts
Topograph.
Abtheilang,
KommisflioDeQ,
Yervchiedenes
und ÜDvorher-
gMehenes.
•)
Militär-
anstalten
und
Festungs-
werke.
Militirpeusionen nnd
Entschädigangen.
Antheil
des
Invaliden-
fondei.
Beitrag
de«
Bondcc.
Pferde-
regie
in Thnn.
Konstruk-
tions-
werkstätte
in Thun.
Munitions-
fabrik
in Thun.
WafTen-
fabrik
in Bern.
1849
1850
1851
1852
1853
1854
1855
1856
1857
1858
1859
1860
1861
1862
1863
1864
1865
1866
1867
1868
1869
1870
1871
1872
1873
1874
1875»)
1876
1877
1878
1879
1880
1881
1882
1883
1884
18,057
36,030
27,347
168,050
289,282
39,737
33,367
25,867
14,687
11,614
28,083
153,000
493,680*)
760,394*)
r099,048*)
763,096*)
104,618
120,958
139,351
172,934
164,032
126,815
51,164
73,200
98,548
96,205
85,996
ri86,815»)
82,494
92,709
73,152
81,370
209,812*)
12,425 42,340
8,168 46,436
19,145 37,233
22,000 31,105
18,110 34,665
19,769 33,241
18,413 35,571
18,610 35,372
20,677 33,885
21,504 28,696
20,481 28,723
17,315 32,451
19,582 30,028
20,284 27,756
20,186 25,425
21,113
488,778^ r320,357*) 20,098
160,944*)
17,860
10,516
77,375
104,675
166,988
82,900
56,804
9,361
48,146
20,420
46,707
64,337
26,780
59,435
37,404
43,484
31,845
84,085
87,215
88,478
93,235
92,194
143,077
146,072
186,766
205,396
253,342
221,443
174,786
263,681
209,936
216,900
211,930
216,503
203,643
18,062
21,849
19,489
25,813
26,082
25,888
19,701
20,511
22,892 22,812
21,361 43,856
20,655 13,821
20,823 34,971
100,545
99,343
84,010
170,203
102,178
111,989
143,090
163,587
119,159
220,930
148,651
125,330
95,591
92,242
123,595
137,256
217,966
549,926
552,877
1W0,512
r222,397
ri35,648
r360,681
r 400,502
2'526,728
109,791
21,070 29,377«) 113,913 247,006 2*415,340
22,966 30,819 115,710 251,101 1738,127
120,357 221,974
137,257 264,168
162,204 183,481
163,115 148,835
159,428 192,531
159,217 182,072
162,312 167,164
21,756 25,527
19,828 27,314
20,239 30,225
20,319 33,571
20,372 30,966
18,868 33,676
23,580 34,186
25,925 32,205
30,554 25,230
183,215 235,261
200,719 228,609
r495,918
1*498,406
1*577,680
969,722
1*318,758
1*431,907
1*667,667
1*682,960
1*683,877
809,791
835,335
976,276
831,633
643,840
874,300
744,710
715,650
792,730
776,695
888,800
Kolonne 8 (Seite 318). (Forts.)
verwaltang per Jahr zwischen Fr. 313,360 (1852) nnd Fr. 1*382,438 (1859).
Durchschnüt per Jahr von 1852 bis Ende 1884 Fr. 751,950.
5) Münzyerwaltang (inkl. Postmarkenfabrikation bis 1864) seit 1853, deren
AoBgaben von Fr. 15,800 bis Fr. 10*155,033 jährlich variren oder durch-
schnittlich per Jahr Fr. 1*509,409 betragen.
6) Ztindkapselfabrikation, deren Aasgaben betragen:
1849 Fr. 7,962 1853 Fr. 30,801 1855 Fr. 23,823
1852 . 15,696 1854 „ 24,625 1856 „ 43,484
*) Uebergang zur neuen Militär-Organisation. — *) Inkl. LAnderwerbungen für die
Artillerieschaßlinie in Thun, Bau und Einrichtung der Kaserne Thun, sowie Beiträge
an die Erbauung der Furka-, Oberalp- und Axenbergstraße. — ') Grenzbewachung im
Tessin. — *) Inkl. Okkupation in Genf. - *) Grenzbewachung gegen Savoyen. — •) Der
Bandesbeitrag ist erst von 1874 hinweg unter den Ausgaben des Militärdepartementes
verrechnet.
Hustfkf^iuaaatm — Zi^ —
IHhl
yr.
25^Mr>5
IHM
«
1M^4
IHfßU
«
37.6^3
tne/ß
r
41f,6>!l
1861
r
^ßZ,Mfi
\nf>t Fr 44.i«<;i& I«67 Fr. 77,6^1
l>-65 , 32j^33 lw3 , 100,000
lc>^ . 43/J43 1^>M , 1*200,000
7; I>k Tifk^nphenwerluatte rem 1^60 bu l'«64 (fotdea im Priratbesti)
mit folgenden Aiugslen; 18^;: Fr. 122,714; 1^1: Fr. 96.6M: 1862:
Fr, «8,7ri3; 1863; Fr. 82,lfl6: 1864: Fr. 81,004.
Kolonne i9 Seite 319}.
LH« An^^ben der Zollvenrahimg nnd:
1) Gehalte, ansteigend ron Fr. 263^95 im Jahre I«^ö0 aaf Fr. 967,273
im Jahre lyf84.
2) Keinekowten ond Expertisen, varirend ron Fr. 7217 bis Fr. 10^38 per
Jahr (im Jahre 1884: Fr, 9264).
3) Miethziniie und Hareaoko«iten^ Tarirend tob Fr. 81,893 bis Fr. 157,150
\tiir Jahr,
4; Mohilien nnd Geräthe, Tarirend von Fr. 2509 bia Fr. 48,858 per Jahr
(letztere Humme im Jahre 1850).
b) Bauten von 1854 bb 1873 mit darchsehnittlich Fr. 39,061 per Jahr.
6; OrenzNchntz, wofür die Ausgaben von Fr. 143,905 im Jahre 1850 auf
Fr. 476,323 im Jahre 1884 angewachsen sind.
7) Vemchiedenes, inkl. ZollrttckTergtttangen im Betrage von Fr. 688,687,
welche in den Jahren 1875 nnd 1876 für Eisenbahnschienen ausbesahlt wurdea.
8) Vergütungen an die Kantone Ton 1850 bis 1874 f&r Uebemahme der
Z^^Ile durch den Bund. Jene Vergütungen betrugen:
1859 Fj
1860 ,
1861 ,
1862 ,
1863 ,
1864 ,
1865
1866 ,
1H67 ,
Kolonne 10 (Seite 319).
l)i('.H<) AtiHgabtH) betroffen :
1) (lolialto, Bureau- und Reisekosten.
2) Hubvtintioiu'u an AusHtellungen (seit 1874, vorher durch das Departement
^U^H Innern), goworblicho und industrielle Berufsbildung seit 1884, an den Schweiz.
IlimdolH- und InduHtrievorcin seit 1881 (Fr. 1500 pro 1881 und 1882, seit 1883
Fr. U),()()() |)or Jahr).
:\) liiuuielHamlHblatt und Handelsregister seit 1883 (Fr. 64,956 + Fr. 22,109).
4) Muß und (iowiüht seit 1860 (vorher beim Departement des Innern) mit
durohHchnittlioh Fr. 6;J7r) per Jahr.
r») Krtbrikwtwn seit 1878 mit folgenden Ausgaben: 1878: Fr. 13,903;
lH7lh Kr. 2ri,()a8; 1880: Fr. 20,081; 1881 : Fr. 23,663; 1882: Fr. 26,734;
188:): Kr. 2(»rl02; 1884: Fr. 24,389.
(>) Ot^worblichoN und literariHches Eigenthnm seit 1879 mit folgenden Aus-
gaben: 1879; Kr. 2r>21 ; 1880: Fr. 2999; 1881: Fr. 4395; 1882: Fr. 5938;
188:): Kr. :)87:i; 1884: Kr. 2401.
1850
Ft.
2^327,340
1861
n
27)40,774
1852
n
2'439,578
1853
n
2'468,931
1854
m
2'474,325
1855
n
2' 505,324
1856
»
2'50:J,169
1857
n
2^492,239
1858
n
2'495,1)17
2*500,000
1868
Fr. 2'439314
2^509,069
1869
„ 2'439,433
2'508,528
1870
„ 2'438,473
2^456,538
1871
„ 2^440,992
2'510,767
1872
„ 2'458,232
2^452,918
1873
r 2 492,455
2^429,901
1874
r 2'452,190
2^451,856
2'450,658
Bundesfinanzen — 329 — Bundesfinanzen
7) Kontrole von Grold- and Silberwaaren seit 1882 mit folgenden Ausgaben :
1882: Fr. 7346; 1883: Fr. 5085; 1884: Fr. 5174.
8) Versicherungswesen seit 1884 (Fr. 1682).
Kolonne 11 (Seite 319).
Die Ausgaben von 1854 bis 1865 sind lediglich. Besoldungen der schweize-
rischen Konsuln in Hävre, New- York, New-Orleans und Bio de Janeiro für
Besorgung von Auswanderungsangelegenheiten. Sie figuriren in dieser Bubrik»
weil das Auswaiiderungswesen seit 1879 mit dem eidg. Landwirthschaftsdepartement
Terbunden ist. Außer jenen Summen sind in den Jahren 1860/61 noch Fr. 65,753
verausgabt worden für die Mission des außerordentlichen schweizerischen Gesandten
J. J. von Tsohudi nach Brasilien, ebenfalls in Auswanderungsangelegenheiten.
Von 1865 bis 1878 figuriren die Ausgaben für Auswanderung in der Bubrik
^Politisches Departement".
Die in dieser Bubrik pro 1879/84 verzeichneten Ausgaben betreffen
1) Gehalte, Bureau- und Beisekosten.
2) Unterstützung von landwirthschaftlichen Vereinen mit zusammen Fr. 96,788,
nämlich 1879: Fr. 13,720; 1880: Fr. 14,660; 1881: Fr. 13,356; 1882:
Fr. 13,257; 1883: Fr. 15,344; 1884: Fr. 26,181. (Von 1866 bis 1878 wurden
für den nämlichen Zweck durch das Departement des Innern Fr. 105,400 aus-
gerichtet.)
3) Förderung der Pferdezucht mit folgenden Summen: 1879: Fr. 24,000;
1880: Fr. 24,000; 1881: Fr. 23,722; 1882: Fr. 22,128; 1883 : Fr. 36,453;
1884: Fr. 26,751. (Von 1868 bis 1878 wurden für den nämlichen Zweck
durch das Departement des Innern Fr. 218,588 ausgerichtet.)
4) Viehzucht und Viehseuchen mit folgenden Summen: 1879: Fr. 4434;
1880: Fr. 13,226; 1881: Fr. 2410; 1882: Fr. 10,671; 1883: Fr. 21,596;
1884: Fr. 37,601. (Im Jahre 1868 wurden für die nämlichen Zwecke durch
das Departement des Innern Fr. 25,000 ausgerichtet.)
5) Phylloxera (Bekämpfung derselben) mit folgenden Summen: 1879:
Fr. 1278; 1880: Fr. 9125; 1881: Fr. 14,747; 1882: Fr. 12,746; 1883:
Fr. 112,765; 1884: Fr. 16,466.
6) Landwirthschaft im Allgemeinen (Förderung derselben) mit folgenden
Summen: 1879: Fr. 8000; 1882: Fr. 16,063; 1883: Fr. 25,730; 1884:
Fr. 32,277. (Vor 1879 wurden zum nämlichen Zwecke durch das Departement
des Innern ausgerichtet: 1875: Fr. 2000; 1876: Fr. 4370; 1878: Fr. 7672.)
7) Subventionirung von landwirthschaftlichen Ausstellungen mit Fr. 159,000
seit 1879. (Vor 1879 wurden durch das Departement des Innern zum nämlichen
Zwecke Fr. 118,000 verausgabt.)
Kolonne 12 (Seite 319).
Diese Ausgaben betreffen
1) Gehalte, Bureau und Beisekosten.
2) Aufforstungen im Hochgebirge und Forstkurse mit folgenden Summen:
1878: Fr. 4211; 1879: Fr. 15,033; 1880: Fr. 17,066; 1881: Fr. 6965;
1882: Fr. 24,825; 1883: Fr. 35,749; 1884: Fr. 36,478; Total Fr. 140,327.
3) Triangulation im eidgenössischen Forstgebiete mit folgenden Summen:
1879: Fr. 15,000; 1880: Fr. 15,000; 1881 : Fr. 19,460; 1882 : Fr. 17,296;
1883: Fr. 17,204; 1884: Fr. 20,000.
Kolonne 13 (Seite 319).
Diese Ausgaben betreffen
Band«&finafizeD — 330 — Bnmiesflnanzea
1) Wildbut nnd Yogekdnitz mit foigenden Samneii: 1879: Fr. 11,877;
1880: Fr. 9753; 1881: Fr. 14,997; 1882: Fr. ld,«)88: 1883: Fr. IM^^;
1884: Fr. 16,700.
2) Fischerei (Beiträge mn FiächTOrhtaTiffnfclten e(c.^ mit folgenden Summen:
H?79: Fr. 6533; 1880: Fr. 15,09«J; 1881 : Fr. 6672; 1882: Fr. 9897; 1883:
Fr. 9537; 1884: Fr. 10,000: TrAal Fr. 57,729.
Kolonne 14 (Seite 319}.
Diese Kolonne begreift limmtliche Betriebskosten in ddL die da sind:
Besoldungen (angewachsen von Fr. 1036,034 im Jahre 1850 auf Fr. 8*364,791
im Jahre 1884), £ntsch2dignng Ton Kommisisaren. Reisekosten, Boreankofiten,
Dienstkleidung, Lokalmiethzinse '^letztere Fr. 531.423 pro 1884), Mobiliar- nnd
Boreangerathschaften, Führmaterial, Transportkosten <letitere Fr. 3*931,605 pro
1884), Werthzeichenfabrikation seit 1868, ünMlentarhäd ignngen, Yerächening^
Spesen, Yerzinsangen etc.
Kolonne 16 (Seite 320).
Seit 1882 sind inbegriffen Aasgaben f^ das Telephonwesen mit Fr. 274,013
pro 1882, Fr. 386,67U pro 1883, Fr. 405,137 pro 1884. Die äbrigen Aus-
gaben betreffen: Besoldungen (angewachsen von Fr. 45,705 im Jahre 1852 auf
Fr. 1'494,037 im Jahre 1884), Expertisen und Reisekosten, Bureaukosten,
lliethzinse und Unterhalt von Gebäulichkeiten, Bau und Unterhalt von Linien,
Beschaffiong und Reparaturen Ton Apparaten, Bureaugerathschaften, Inventar-
Verzinsung.
Kolonne 17 (Seite 320).
Die Ausgaben der Jahre 1850/52 wurden für EiaenbahnTorarbeitai und
-Studien gemacht, wahrend sich diejenigen seit 1873 auf die Verwaltung (Kanzlei,
administratiTes und technisches Inspektorat, Gotthardbahninspektion) bexiehen.
Für letztere sind in den Jahren 1879 h\s 1882 Fr. 141,456 inbegriffen, woran
die Verwaltung der Gotthardbahn Fr. 62,760 zurückrergutete.
Kolonne 18 (Seite 320).
Die daherigen Ausgaben sind sehr mannig£ächer Natur und betreffen haupt-
sächlich Ehrengaben an verschiedene Feste, Beitrage an Denkmäler, außerordentliche
Prozeß- und Druckkoeten, Kosten internationaler Kongresse, Auslieferungskosten.
Im Jahre 1854 sind Truppenaufiatellungen und Straßenbauten im Tessin, 1870
die Kosten der Grenzbesetzung unter den bezöglichen Summen inbegriffen.
Kolonne 19 (Seite 320).
S. Anmerkungen zu Kolonne Staataschold, Seite 321.
Kolonne 20 (Seite 320).
Außer den Taggeldern und Reise-Entschädigungen der Mitglieder sind noch
die Ausgaben für den Uebersetzer und die Weibel in den betreffenden Summen
enthalten. Die erstem betrugen ursprünglich Fr. 8 a. W., vom 1. Januar 1870
an Fr. 14 nnd seit April 1875 Fr. 20 per Sitzungstag.
Kolonne 21 (Seite 320).
Da die Mitglieder dieses Rathes von ihren respektiven Kantonen honorirt
werden, umfaHsen diese Ausgaben blos Sitznngs- und Reisegelder für Kommissionen
nebst Bezahlung der Uebersetzer und Weibel.
Kolonne 22 (Seite 320).
Bf;tntft das Jahresgehalt der Bundesräthe mit:
Präsident Fr. 6,00<J a. W. 6 Mitglieder a Fr. 5,0<->0 a. W. pro 1849—51
„ 8,700 n. „ , , - „ 7,250 n. , , 1852—57
Bnndesfinanzen
— 331 —
Bundesräthe
Präsident Fr. 10,000 n. W. 6 Mhgüoder k Fr. 8,500 n. W. pro 1858—72
„ 13,500 „ n n n n n 12,000 , , , 1873—84
Kolonne 23 (Seite 320).
Hier sind blos die Znsohttsse des Bundes über den Ertrag des Invaliden-
fondes hinaus angegeben; bezüglich der jährlich effektiv aasbezahlten Pensionen
und Entschädigungen verweisen wir auf die Anmerknngen beim Militärdepartement.
Dorch die letztjährige, dem Invalidenfonds einverleibte Dotation von
Fr. 1^200,000, wonach das Vermögen des Fondes auf Fr. 1'989,550 anstieg,
dürfte der Jahresertrag — außerordentliche Unglücksfälle vorbehalten — zur
vollständigen Deckung der erforderlichen Ausgaben hinreichen und somit obige
Bubrik künftig wegfallen.
Bundespräsidenten seit 1848:
Bavier, Simeon, von Chur, 1882;
Ceresole, Paul, von Vivis, 1873;
Broz, Numa, von La Chaux-de-Fonds, 1881;
Druey, Daniel Henry, von Faoug (Waadt), 1850;
IhihSy Jakob, von Affoltem a./A. (Zürich), 1864, 1868 und 1870;
Frey-Herosee, Friedrich, von Aaran, 1864 und 1860;
Fornerod, Chs. Eman. Const., von Avenches (Waadt), 1857, 1863 u. 1867;
Furrer, Jonas, von Winterthur, 1848/49, 1852, 1855 und 1858;
Hammer, Bernhard, von Ölten, 1879;
Heer, Joachim, von Glarus, 1877;
Knüsel, Melchior Jos. Martin, von Luzem, 1861 und 1866;
Munzinger, Martin Joseph, von Ölten, 1851 ;
Naeff, Wilhehn Mathias, von Altstätten (St. Gallen), 1853;
Buchonnei, Louis, von St. Saphorin (Waadt), 1883;
Schenk, Karl, von Signau (Bern), 1865, 1871, 1874, 1878 und 1885;
Scherer, Joh. Jakob, von Winterthur, 1875;
Stampfli, Jakob, von Schwanden (Bern), 1856, 1859 und 1862;
Welti, Emü, von Zurzach (Aargau), 1869, 1872, 1876, 1880 und 1884.
BundesrSthe und Depariemsntsvertheilung seit 1848:
Namen.
Furrer, Jonas ....
Ochsenbein, Ulrich . .
Druey, Daniel Henri . .
Hunzinger, Martin Joseph
Franscini, Stefano . .
Frey-Herosee, Friedrich
Naeff, Wilhehn Mathias.
Stampfli, Jakob . . .
Fornerod, Gonstant . .
Knüsel, Melch. Martin Joseph
Pioda, Giovanni Battista
Bürgerort.
Winterthur
Nidau
Faoug
Ölten
Bodio
Aarau
Altstätten
Schwanden
Avenches
Luzem
Locamo
Gewählt
am
Ausgetreten
16. NoY. 1848
Gestorben
am
25. Juli 1861
31. Dez. 1854 —
— 29. März 1855
, — 6.Febr.l855
— 19. Juli 1857
, 31. Dez. 1866 21. Sept 1873
31. Dez. 1875 21. Jan. 1881
6. Dez. 1854 31. Dez. 1863 15. Mai 1879
11. Juli 1855 31. Okt 1867 —
14. Juli 1855 31. Dez. 1875 —
/am 26. Jannari
30. Juli 1857 j'^JST Sr\ 3- Not. 1882
iTnrln gewfthltj
Dubs, Karl Affoltem a. i 30. Juli 1861 28. Mai 1872 13. Jan. 1879
Schenk, Karl Signau
Ghallet-Venel, Jacques Jean Genf
Welti, Cmil Zurzach
Ruffy, Victor Lutry
Geresole, Paul Vevey
Seh er er, Johann Jakob . . . Winterthur
12. Dez. 1863
12. JuH 1864 31. Dez. 1872 —
8. Dez. 1866 — —
6. Dez. 1867 — 29. Dez. 1869
l.Febr.l870 31. Dez. 1875 —
12. Juli 1872 — 23. Dez. 1878
Befrei, Eoföie S^keahmg 7. Des. 187f 3L Dez. 1875
Heer, JoMium Gkn» 10. Dez. 1875 3L Do. 1878 LMiBl87f
Aadtrwert, Fridoün . . . EaamBboksi , — fi.Da.1880
Hammer, Bemhuxl .... OHen
Droz, Xamji U
Baif ier, Siaoieoo Gbnr
Herteof tein, Wilk Friediidi Kjtnn^ 21.1111x1879 — —
Hueboanet, Lonü . . . . St Sspluxrin 3.1liixl881 — —
Deoeber, Adolf StecUwm lO.AfirillSS — —
Folgieode Tabelle seigt, wie die TendnedeaeB üepsTteBente Inriiar unter
die Mitglieder def Bondemtlief Tertheilt waren und weldie Benennnigen die
Deptrtemente tragen. (Fttr die gegeowirtigen DepaiteaMitoLunBiehnnugcn irt fette
Bchrift angewendet.)
Bundesräthe
— 333 —
Bundesräthe
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Buntpapierfabrik — 334 — Buntweberei
Buntpapierfabrik* Als Buntpapierfabrik fignrirt sowohl im Handels*
register als auch im Fabrikregister nur das Etablissement der Herren Diem mid
Oberhaenslj in Herisau.
Buntweberei. Unter dieser Bezeichnung wird in der Schweiz gemeiniglich
nur die Fabrikation dichter und halbdichter Baumwollg&wehe aus gefärbtem Garn
verstanden, wie sie sich seit einem halben Jahrhundert namentlich im st. gallischen
Toggenburg, sowie einigermaßen auch im Thurgau und Aargau entwickelt hat.
Bunte Fäden waren schon in den früheren Jahrhunderten in der alten
st. gallischen Leinenweberei in beschränktem Maße verwendet worden, meist nur
in roth und blau. Diese Anwendung übertrug sich seit der Einführung der
Halbleinen- und Baumwollweberei auch auf diese, speziell auf roth, blau und
weiß gewobene Nastücher, wovon ein ganzes Stück insgemein 4 Dutzend Tücher
im Yerkaufiswerth von fl. 5 — 18 enthielt. Ein großes Hindemiß war bis gegen
Ende des vorigen Jahrhunderts der Mangel inländischer Türkischrothfärbereieo,
so daß das ttlrkischrothe Garn entweder von den großen Färbereien von Idussina
bei Triest oder von Marseille und .Ronen bezogen, oder dann rohes Gtum zum
Färben dorthin gesandt werden mußte. Im Jahre 1784 machte die Errichtung
der ersten Schweiz. Türkischrothfärberei in Zürich diesen Verlegenheiten ein Ende.
Im Anfang des neuen Jahrhunderts wob man bereits die eigentlich bunten Ar-
tikel, u. A. mehrfarbig carrirte Tücher, wie Mouchoirs Madras, femer die so-
genannten Mouchoirs Balazores etc. Den Hauptaufschwung nahm aber die Bunt-
weberei erst mit der Einführung des Jacquardstuhls, Ende der Zwanziger- und
Anfangs der Dreißigerjahre. Die Erfindung Jacquard^s ermöglichte eine ungleich
größere Mannigfaltigkeit der Musterung und damit die billige Imitation der morgen-
ländischen, bunten Halbseidengewänder. Es entwickelte sich auf Grund dessen
in den Dreißigerjahren ein großartiger Verkehr mit der Levante und mit Indien,
namentlich mit brochirten, zum Theil mit Grold und Silber durchwirkten Bunt-
geweben (Moreas, Cutnies, Hakirs, Printanieres etc.), bis die noch billigeren be-
druckten Gewebe die Vorliebe der ärmeren Orientalen eroberten, nicht ohne we-
nentliche Mithülfe der Buntweber selbst, die ihre Artikel allmälig durch Ver-
schlechterung der Qualität und gegenseitige Preisunterbietungen in Mißkredit
gebracht hatten.
An die Stelle der im Laufe der Vierzigerjahre solchermaßen halbverlorenen
Levante traten Nord- und Südamerika mit massenhaftem Bedarf an mousselin-
artigen Buntgeweben und GinghamR, Mouchoirs Madras, Block Checks etc., bis
zum Ausbruch des Bürgerkriegs. Nachher wandte sich das Gros der Aussendungen,
nun bereits durch die größere Leistungsfähigkeit mehrerer Tausende von me-
chanischen Buntwebstühlen unterstützt, nach Indien und Ostasien mit buntgewobenen
glatten Schärpen (Sarongs, Kains, Cambajas etc., Taffachelasses zu langen üebar-
kleidern für die Japaner etc.), ebenso mit bunten glatten Mouchoirs nach der
West- und Oötküste Afrikas, dessen Küstenvölker sich als vortreffliche Abnehmer
erwiesen.
Auch zur Zeit noch sind beide Indien und Afrika die Hauptkonsumenten
schweizerischer Buntgewebe, im Verein mit der Levante, wo der Absatz seit den
Sechzigerjahren wieder mehr Fuß zu fassen vermochte.
Bemerkenswerth ist es, daß die Produktion von Artikeln, die in der Schweiz
selbst konsumirt werden, in den letzten Jahren gewachsen ist und daß diese in-
ländischen Gewebe immer mehr Beachtung finden. Die fremde, besonders die
englische Waare, hat dadurch bedeutend an Boden verloren. Beträchtlich bt noch
der Import aus Frankreich und vom Elsaß.
Buntweberei — 335 — Burgermeisterli
Die Schweiz. Buntweberei ist im letztgenannten Dezennium, oder genauer
seit Mitte der Fünfzigerjahre, allmälig bis zur Hälfte zum mechanischen Be-
trieb übergegangen und zählt zur Zeit zirka 7000 mechanische und 5 — 6000
Bandwebstühle, welch^ letztere hauptsächlich in den Händen der landwirth-
schaftlichen Bevölkerung sich befinden, die damit zeitweise, besonders im Winter,
ihr Einkommen verbessert. Durch den theilweisen Uebergang zum mechanischen
Betrieb sind die schwächeren Fabrikanten genöthigt worden, sich von der Bunt-
weberei zurückzuziehen. Die Fabrikation hat sich dadurch in wenigen festen
Händen konzentrirt und ist so zu ihrem großen Vortheil systematischer und gründ-
licher geworden. Mehrere Etablissements haben eigene F&rbereien und Appreturen.
Das bedeutendste ist die Buntweberei Wallenstadt (St. Gtillen) mit zirka 600
Stühlen, nebst eigener Färberei und Appretur. Andere große Firmen sind J. B.
Baschle & Cie. in Wattwyl, Mathias Näf in Niederutzwyl, die Weberei Azmoos,
die Weberei Grüneck, Imhoof-Blumer & Cie. in Winterthur, J. ß. Mettler und
Sohn in St. Grallen etc. (Vergl. Wartmann, „Industrie und Handel des Elantons
St. Grallen auf Ende 1866.)
Seit 1. April 1881 besteht in Wattwyl eine Webschule, die mit der Zeit
einen ganz bedeutenden Einfluß auf die Buntweberei in technischer Beziehung
auszuüben verspricht.
Die Buntweberei im Aargau befaßt sich speziell mit der Fabrikation von
baumwollenen Hosenstoffen, die in nicht unerheblichen Quantitäten exportirt werden.
Etablissements 1884: Kt. St. Gallen 14, Aargau 14, Best 14, total 42.^)
Arbeiter 1865; 15,000 bis 20,000; 1884: zirka 10,000.
Handstühle 1865: zirka 12,000; 1884: zirka 6000.
Mechanische Stühle 1867: zirka 3500; 1873: zirka 5000; 1884: zirka
6967,0 wovon Kt. St. Gallen 3478, Aargau 1516, Zürich 642, Bern 464,
Thurgan 404, Glarus 229, Appenzell 170, Luzern 64.
Gamkonsum 1884: 32,644 q;*) Tücherproduktion 1884: 38,477 q. *)
Im Handelsregister waren Ende 1 884 nur 1 9 Etablissements als Bunt-
webereien eingetragen; der Best mag unter der einfachen Bezeichnung „Weberei"
eingetragen sein. Neben jenen 19 Etablissements waren noch 2 Geschäfte im
Kt. St. Grallen als Buntwaarenfabrikationsgeschäfte und 1 (ebenfalls Kt. St. Gallen)
als Buntwaarenferggerei bezeichnet.
Betreifend die Zahl der dem Fabrikgesetz unterstellten Buntwebereien
s. den Artikel „Baum Wollweberei", Seite 180.
Bureaumaterialiengeschäfte. Im Handelsregister waren Ende 1884 157
solche Geschäfte eingetragen, nämlich: 9 als Bureauartikelhandlungen, 1 als
Bureaueinrichtungsgeschäft, 11 als Bureaumaterialienhandlungen, 125 als Schreib-
materialienhandlungen, 7 als Schreib waarenhandlungen, 4 als Zeichnungsmaterialien-
handlungen. Die Gesammtzahl 157 vertheilt sich auf die Kantone wie folgt:
Aargau 7, Appenzell A.-Eh. 2, Baselland 2, Baselstadt 10, Bern 12, St. Gallen 13,
Glarus 1, Graubünden 11, Luzern 25, Neuenburg 9, Nidwaiden 1, Schaffhausen 7,
Schwyz 1, Solothum 3, Tessin 3, Thurgau 4, Waadt 1, Zürich 43, Zug 2.
Burgdorf-Langnau s. Emmenthalbahn.
Burgdorf-Solothurn s. Emmenthalbahn.
Burgermeisterli. In Basel übliche Benennung für das dort bereitete
Kirschengeistanisette.
*) Ermittlungen des Schweiz. Spinner- und Webervereins. Die Angaben für einige
Etablissements fehlen.
Burgunder — 836 — Butter
Burgunder, blauer oder schwarzer, hat verschiedene Lokalnamen, wie
Arbst, Cortaillod, Elevner, Giitedel, rother, blauer Sylvaner u. a. m.
Von dieser Traubensorte stammen alle bessern Rothweine der Sdiweiz, mit
Ansnahme derjenigen von Wallis, Tessin und Misox. Man unterscheidet mehrere
Spielarten :
1) Den großen schwarzen Burgunder, einen Weinstock von mäßigem
bis kräftigem Wuchs, mit fast runden, wenig gelappten, etwas wolligen Blättern
und ziemlich großen, häufig achseligen Trauben. Diese Sorte ist fruchtbar, reift
mittelfrtth und liefert einen guten, sehr dunkel^eirbigen Wein.
2) Den Brunlänbler. £r unterscheidet sich vom vorhergehenden haupt-
sächlich durch die Blätter, die etwas länger als breit und meist dreilappig sind,
und den ganzen Sommer hindurch im prächtigsten Grün prangen, bis im Herbst
Verfärbung in's Stahlgraue eintritt. Die Trauben haben einen sehr würzigen
Gbschmack, reifen indessen etwas spät, bedürfen daher zur vollen Ausbildung
einer guten Lage und eines warmen Jahrganges. Treffen diese Bedingungen zu,
so gibt der Brunläubler einen vorzüglichen Wein.
3) Die Bodenseetraube. Charakteristisch ist die ganz rothe Yerfiirbung
der Blätter frühzeitig im Herbst. Im Uebrigen gleicht diese Sorte ziemlich den
vorhergehenden. Die Trauben reifen mittelfrüh; der Wein ist gut, jedoch nicht
sehr dunkelfarbig. Die Bodenseetraube macht von allen Burgunderarten am
wenigsten Ansprüche an den Boden.
4) Den kleinen schwarzen Burgunder. Der Wuchs ist mäßig; die
Blätter sind mehr gelappt und die Trauben kleiner, zapfenförmig. Er gibt weniger
Ertrag, als der große Burgunder, dafür aber einen feinem Wein.
Die genannten vier Varietäten kommen meistens in unbestimmtem Verhält-
nisse untereinander gemischt vor; nur der eigentliche große Burgunder (Nr. 1}
findet sich rein in großem Beständen. Als Durchschnittsertrag der drei erstem
Sorten können ca. 40 — 45 hl per Hektare angenommen werden, beim kleinen
Burgunder indessen höchstens 35 hl.
5) Den frühen schwarzen Burgunder (Aeugstler). Unterscheidet sich
in Holz und Blatt nicht von dem gewöhnlichen kleinen Burgunder, die Trauben
aber sind etwas kleinbeeriger und reifen sehr früh, schon im August, woher der
Name Aeugstler. Diese Sorte wird meist nur an Spalieren als Tafeltraube gezogen.
Eine derselben verwandte Sorte, der sog. Noah (wahrscheinlich die Made-
leine noire der Franzosen), ist von kräftigerem Wuchs, gleicht im ganzen Habitus,
namentlich aber mit Bezug auf die rotbe Verfärbung der Blätter im Herbst, der
Bodenseetraube und zeichnet sich durch Fruchtbarkeit aas. Die Trauben reifen
wenig später als die des Aeugstlers und liefern, sobald man sie völlig ausreifen
läßt, einen ganz vorzüglichen dunkelrothen Wein. Sie wird deßhalb auch schon
in einigen Gegenden in großem Komplexen als Weinbergtraube gebaut. Kr.
Burgunder, weisser. Eine Rebsorte, die sich nur vereinzelt vorfindet
und die in Wuchs, Holz und Blättern ganz dem kleinen schwarzen Burgunder
gleicht, sich vor diesem jedocli durch größere Fruchtbarkeit und durch große
Widerstandsfähigkeit gegen alle Krankheiten auszeichnet. Die Trauben reifen
gleichzeitig mit denjenigen der letztgenannten Sorte ; der Wein ist sehr fein und
lieblich.
Butter, frisch, gesotten, gesalzen. Ausfuhr im I. Semester 1885: 4948 q
ä Fr. 2{U), 50 (durchschnittlich deklarirter Werth\ wovon 4131 q nach Frank-
reich, 431 q nach Deutschland, 265 q nach Belgien, 12 q nach Italien. Im Jahr
Butter — 337 — Cacao
1884 (Butter und Schweineschmalz): 6561 q, 1883: 7684 q, 1873: 5356 q,
1863: 4234 q, 1853: 704 q.
Einfuhr von Butter im I. Semester 1885: 4598 q, wovon 2507 q aus
Frankreich, 1385 q aus Oesterreich, 501 q aus Deutschland, 204 q aus Italien.
Im Jahr 1884 (Butter und Schweineschmalz): 44,216 q, 1883: 50,506 q,
1872/81: durchschnittüch 44,808 q, 1873: 44,155 q, 1863: 29,778 q, 1853:
10,760 q.
Grenzverkehr mit dem Pays deGex: Einfuhr 1884 : 36 q, 1883:
41 q.
Grenz verkehr mit der Freien Zone von Hochsavoyen: Einfuhr
1884: 137 q, 1883: 145 q.
Im Handelsregister waren Ende 1884 eingetragen 187 Butter-
Fahrikationsgeschäfte und 120 Butterhandlungen, zusammen 307 Firmen, wovon
im Kt. Aargau 3, Baselstadt 5, Bern 194, Freiburg 6, St. Gallen 11, Glarus 5,
Luzern 23, Neuenburg 3, Schaffhausen 15, Schwyz 1, Solothurn 1, Thurgau 2,
Waadt 4, Zürich 34.
Siehe im Uebrigen „Milchwirthschaft".
Butterbirne (Clairgeau's). Tafelfrucht ersten Banges, wurde von dem
Gärtner Clairgeau in Nantes aus Samen erzogen. Der Baum lieferte 1848 die
ersten Früchte. Seither verbreitete sich diese Sorte allgemein, so daß man tragbare
Pyramiden, Halbhochstämme und andere F-ormen fast in allen bessern Baumanlagen
unseres Landes findet. („Schweizerische Obstsorten**, Verlag der Lithogr. Anstalt
J. Tribelhom in St. Gallen.)
Butterbirne (DieTs) ist eine Tafelfrucht ersten und eine Wirthschafts-
frucht vierten Ranges (Herbstbirne). Sie ist in allen unsem Baumschulen zahl-
reich vertreten, und auch bei Obstausstellungen paradirt dieselbe meist in Pracht-
exemplaren. („Schweizerische Obstsorten", Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom
in St. Gallen.)
Butterfässer werden in der Schweiz fast nur in MUhlsteinform gemacht.
Solche neuerer Konstruktion werden vom Auslande bezogen. Versuche, dieselben
im Inlande zu fabriziren, brachten Verlust und wurden aufgegeben.
Buttersiederei« Buttersiedereien gibt es ungefähr 20 in der Schweiz. Die-
selben produziren ungefähr 25,000 q Kunstbutter und verwenden hiefür größten-
theils billige ausländische Buttersorten — meist mährische, 8te3rrische und sibirische.
Der frühere Import, der fast ausschließlich von Ulm und Augsburg her statt-
fand, hat zum größten Theil aufgehört. Der Preis für reingeschmolzene Waare
beträgt ungefähr Fr. 105 — 120 per 50 kg, der Werth der ganzen Produktion
sonach 27« bis 3 Millionen Fr. Im Handelsregister waren Ende 1884 14
Firmen eingetragen, wovon im Kt. St. Gallen 4, Schaif hausen 1, Thurgau 2,
Zürich 7.
Butter- und Käsefarben. Die Fabrikation solcher Farben wird in der
Schweiz nur im Kleinen betrieben und hat gegenüber der Konkurrenz der großen
Fabriken des Auslandes einen schweren Stand.
Cabernet Sauvignon (Petit Cabernet, Bouchet) und Cabernet franc
(Cabemet gris), die beiden edelsten Bordeauxsorten, werden seit einigen Jahren
auch im Kanton Wallis gebaut und liefern dort ebenfalls einen guten Wein.
Cacao. Als Rohmaterial der bedeutenden schweizerißchen Chocoladefabrikation
werden große Quantitäten Cacao eingeführt. Derselbe wird sowohl zu Chocolade
verarbeitet, als auch in gepulverter Form (Cacaopulver) mit verschiedenen Zu-
sätzen verwendet.
Flirrer. Volkswirthschafli-Lt'xikon der Schweiz. «-^^
Cacao — 338 — Caiander
Einfuhr von Cacaobohnen im I. Semester 1885: 6171 q, wovon 3146 q
ans Frankreich, 1931 q ans Brasilien, 332 q ans England und kleinere Partien
aus Belgien, Centralamerika, Deutschland, Vereinigte Staaten von Nordamerika,
Argentinien, Portugal, Holland, Chili, Peru, Italien, Britisch-Indien. Einfuhr im
Jahre 1884: 8806 q, 1883: 9947 q, 1872/81 durchschnittlich per Jahr: 7207 q,
1873: 6807 q, 1863: 2232 q, 1853: 2203 q.
Ausfuhr im I. Semester 1885: 328 q a Fr. 207. 50 (Durchschnitt-
Deklarationswerth), wovon 320 q nach Deutschland. Im Jahre 1884: 898 q,
1883 : 842 q.
Yeredlungsverkehr. Einfuhr aus Deutschland zum Bösten in der
Schweiz 1884: 820 q, 1883: 1204 q.
Cachemire-Shawls. Mit diesem Namen bezeichnet man ein kunstvolles
buntes, 6 — 8£eu*bige8 Gewebe, das für Persien bestimmt ist. Es wird nur in einer
mechanischen Buntweberei der Schweiz fabrizirt, und zwar auf dem Jacquardstuhl,
theils aus Baumwolle, theils aus Wolle.
Cachemire von Seide ist der schönste, beste und schwerste aller zwei-
trettigen Seidenstoffe. Der Artikel ist demzufolge als Kleiderstoff namentlich in
Bezug auf Faltenwurf von sehr großer Wirkung. Cachemire wird hauptsächlich
von Lyon und Zürich, weniger von der rheinischen Seidenindustrie, geliefert,
und zeichnet sich neben Yorzüglichkeit des Eohmaterials, sowie sehr sorgfältiger
Ausführung, namentlich durch Solidität der Färbung aus.
Cachemire von Wolle (Kasimir). Ganz wollener Kleiderstoff. Wurde
bis jetzt in der Schweiz nur wenig fabrizirt. Die Waare muß zum Färben und
Appretiren vielfach in's Ausland geschickt werden. Vor 1870 war Frankreich
der Hauptlieferant dieser und ganz wollener Stoffe überhaupt. Seither werden
solche außer von elsäßischen auch von sächsischen Fabrikanten geliefert.
Seidengestickte Kleidergarnituren auf Cachemire, hauptsächlich für den nord-
amerikanischen Konsum, bilden seit einigen Jahren einen namhaften Nebenartikel
der ostschweizerischen Maschinenstickerei.
Cachenez nennt man ein mehrtrettiges leichteres Ganzseidengewebe, das,
meistens mit mehreren Farben gezettelt und tramirt, in quadratischen Abschnitten
von 47 — 100 cm Länge und Breite als Hals- oder Kopftuch fast überall getragen
wird. Der Artikel Cachenez ist von größter Bedeutung für die zürcherische
Hausindustrie, indem er noch nicht auf mechanischem Wege, auch vom Ausland
nur in minimen Quantitäten, hergestellt wird. Die zürcherische Seidenfabrikation
beschäftigt mehrere tausend Handweber in den verschiedenen Kantonen mit
dieser Spezialität und man nimmt an, daß Ende 1881, um welche Zeit der
Artikel am gesuchtesten war, von ungefähr 30,000 Hand Webstühlen ca. 10,000
für Cachenez- und Surahgewebe in Anspruch genommen waren (s. Surah).
Caehou. Brustpaste (päte pectorale) von Konditor Finaz in Genf.
Cadrans-Fabrikationsgosehäfte (Uhrenindustrie) — Cadran = 2^fferblatt.
Unter dieser Bezeichnung waren Ende 1884 76 Firmen im Handelsregister ein-
getragen (Bern 16, Neuenburg 60).
Cadrilles« Leichtes Seidengewebe. Einer der Hauptartikel der zürcherischen
Seidenweberei.
Caiander. Appretmaschine, durch welche die vorher eingefeuchteten Gewebe
glatt gedrückt werden und Glanz erhalten. Die ersten Caiander, mit zwei Holz-
walzen und einer hohlen, künstlich erhitzten Eisen- oder Messingwalze, sollen
nach Wartmann, „Industrie und Handel des Kt. St. Gallen", schon um 1780
nach letzterer Stadt gekommen sein. Die Erhitzung der Metallwalze erfolgte
Calander — 339 — Caloriferes
anfänglich mittelst eines hineingeecliobenen glühenden Bolzens. Ein in der Tribel-
horn^schen Appretur in St. Gallen angestellter Engländer führte die Erhitzung
durch Dampf ein (um 1822). 3 Jahre später stellte derselbe eine Doppelcalander
mit 6 Walzen (Hochglanzmaschine) auf. Seither sind diese ^1 aschinen noch be-
deutend vervollkommnet worden.
Calicot. Roher, dicht gewobener Baum wollzeug zum Färben und Bedrucken,
meist aus Garn Nr. 38 Zettel und Nr. 40 Schuß oder Nr. 40 Zettel und Nr. 60
Schuß. Die Calicots sind seit langer Zeit der wichtigste Artikel der mechanischen
Weißweberei in der Schweiz; sie werden namentlich in den Kantonen Zürich
und Glarus gewoben. Der größte Theil der Produktion wird an die inländischen
Färbereien und Druckereien verkauft. Ein außerordentlich bedeutender Abnehmer,
und zwar vorwiegend feinerer Sorten, ist aber auch das benachbarte Elsaß, dank
der von der deutschen Eegierung gewährten Begünstigung der zollfreien sog.
Admission temporaire. Die Tücher gehen vom Elsaß in gefärbtem oder bedrucktem
Zustande größtentheils direkt in die verschiedenen europäischen und überseeischen
Absatzgebiete. Auch Italien bt ein nennenswerthes Kousumationsgebiet, das jedoch
für die Schweiz abnehmende Bedeutung hat, theils wegen der Konkurrenz der
stets sich mehrenden italienischen Webereieu, von welchen ein Theil ausgewanderten
Schweizern gehört, theils wegen dem englischen Mitbewerb, welcher die Lieferung
der früher in Italien hauptsächlich begehrten leichten Gewebe, speziell der
**/i*"^^^S®°» niittelst der Fabrikation einer etwas gröberen Sorte von nur
^^M^Eaden, aber von unnachahmlich billigem Preise, an sich gerissen hat. Es
haben indessen manche italienische Häuser angefangen, auch bessere Gewebe mit
dichterer Fadenzahl zu verwenden, in welchen Qualitäten die Schweizer Waare
der englischen vorgezogen wird.
Noch Mitte der 70er Jahre war Frankreich der größte und beste Abnehmer
schweizerischer Calicots und Bohtücher überhaupt, namentlich feiner Qualität.
Einflüsse der Mode und die im Jahre 1882 eingetretene Zollerhöhung haben die
Versendungen nach Frankreicl) von Jahr zu Jahr mehr beschränkt, so daß diese
im Jahre 1884 noch 1462 q betrugen, während es sich im Jahre 1878 um
15,237 q handelte. Der Absatz nach Oesterreich ist ebenfalls nicht sehr bedeutend.
Die übrigen Länder kommen fast gar nicht in Betracht.
Der Konsum der schweizerischen Mouchoirsdruckereien wird vom Vorstand
des Schweiz. Spinner- und Webervereins auf ca. 300,000 Stück Calicots ä 80 m
Länge geschätzt, wovon 10 — 20,000 Stück von England importirt.
Durchschnittspreise von 1 m Calicot ^^/n-F&dtn^ *%4-Gam in Zürich, von
1857 — 1881 nach den Angaben des Berichterstatters der KauJ&nännischen Ge-
sellschaft in Zürich, von 1881 an nach den Notirungen des Schweiz. Spinner-
und Weber Vereins an der Freitagsbörse in Zürich.
90 cm breit:
1850/61 31 Rp. 1865 4872 Rp. 1869 34 Vi Rp. 1873 32Va Rp.
1862 40 „ 1866 51 „ 1870 32V2 „ 1874 31
1863 58 r, 1867 36 „ 1871 31 „ 1875 33
1864 64 „ 1868 31 „ 1872 36
80 cm breit :
1876 28 Rp. 1879 1973 Rp. 1882 227a Rp.
1877 22 „ 1880 2272 „ 1883 21
1878 18 V2 „ 1881 2274 r, 1884 20
Calorif&res für Luftheizung werden namentlich von Weibel-Briquet in
Genf, R. Breitinger und A. Giesker in Zürich konstruirt.
(Unnbayuyi — 340 — Carotten
Cainbayas« Buntgew^bte Schärpen; ein Artikel der Toggenbarger Bunt-
weberei, der namentlich nach Manila geliefert wird.
Cambric. Mittelfeines, dichtes BaomwoUgewebe, das den Haaptrohstoff für
ManchinenHtickereien in Plattstich bildet. Der Haoptbedarf wird ans £ngland,
zum kleinern Theil auch vom Elsaß, bezogen, nnd zwar ca. 300,000 Stück a
2678 m (22 SB) oder ca. 8250 q im Gesammtbetrage von ungefähr 4 Mill. Fr.
Die Hauptsorten sind diejenigen von 25 — 32 Fäden per Quadratmillimeter und
von Garn Nr. 60—80.
In neuerer Zeit nimmt die inländische, namentlich die mechanische Weberei
im Kanton Zürich, wachsenden Antheil an den Cambric-Lieferungen für den
St. Galler Markt, indem man sich in Folge yerminderten Absatzes von Druck-
geweben nach dem Elsaß, mehr als es früher der Fall war, auf die Cambric-
Weberei eingerichtet hat.
Cambrie-Appret« Wurde nach Wartmanuy «Industrie und Handel des
Ets. St. Gallen **, im Anfang dieses Jahrhunderts durch den Appreteur Tribelhom
in Herisau fUr gewisse dichte, glatte Baumwollgewebe eingeführt. Die doppelt
eingelegten, auf der Innern Seite eingefeuchteten Stoffe wurden durch die erhitzten
Walzen der Calander getrieben und erhielten dadurch eine theils glänzend glatte,
theils matte Oberfläche nach Art von Moire. Diese Appretart hat später dem
Gewebe, auf welches sie meistens angewendet wurde, den Namen gegeben. Siehe
Cambric.
Cambric-Cravatten, gestickte, meist Seide auf Baumwolle, bildeten um
1880 vorübergehend einen ziemlich bedeutenden Exportartikel der Maschinen-
Stickerei in Plattstich, besonders für England.
Cameleon ist ein zweitrettiger, ganzseidener und in verschiedenen Farben
Bohillemder Kleiderstoff, der von der einheimischen und fremden Industrie an-
gefertigt, aber wenig verlangt wird.
CamionagegeschRfte. Als solche waren Ende 1884 10 Firmen im Handels-
register eingetragen, nämlich im Kanton Baselstadt 1, Bern 4, Frei bürg 1,
Luzern 3, Zürich 1. (Siehe auch „Spedition**.)
Campyloskop« Von Paul Perret in La Chaux-de-Fonds erfundene Maschine
zur Reproduktion und Verifikation der Endkurven von Chronometerspiralen.
Caiiada. Mit diesem Lande steht die Schweiz in vertraglicher Beziehung durch
1) Don (reldanweisungsvertraff (Auswechslung von Geldanweisungen). Bei-
trittserklärung Canadas vom' 28. März/ 16. April 1883 (A. S. n. F. VII, S. 129,
frz. i:h)).
2) Den Weltpostvertrag vom 1. Juni 1878 (A. S. n. F. III, S. 673, frz. 636).
Caiinele, ein mehrtrettiges, leichteres Ganzseidengewebe, das fast ausschließ-
lich in Zürich fabrizirt und zu Putz und Kleidern verwendet wird.
(Mannet! Ho ist ein mehrtrcttiger Besatzartikel mit Seidenzettel und Baum-
wolle oder Seide als Schuß. Diese Gewebeart kommt häufig in Verbindung mit
einer zweiten in pekinartigen Stoffen vor (siehe Pekin) und wird von der ein-
heimischen, wie der fremden Fabrikation hergestellt.
Caiinftillo pour meublos ist ein schwerer, ganzseidener, fa^onuirter
Mr>belstüir, der im Ausland fabrizirt wird.
('Hruiic'laiis. Gewebe aus gefärbtem Gram; ein früher namentlich für
Manila begohrtrr Artikel der schweizerischen Buntweberei.
('arotteii und Stangen zur Sohnupftabakfabrikation. Ausfuhr 1884 : — q,
18t<;J: 6 q. Ktnf'uhr 188-1: :VJ7 q, 1883: 311 q.
Gartels — 341 — Cement
Caroug^e^Genf s. Tramways siÜBses.
Cartels« üebliobe Bezeichnung der in Ste-Croix verfertigten größeren Spiel-
werke. Vergl. MuBikdosen.
Carton, Cartonnage. Je nach den Industriezweigen und Landesgegenden
beschäftigen sich die schweizerischen Bachbinder, zum Theil ausschließlich, mit
Cartonarbeiten als Spezialität, in St. Gallen hauptsächlich für Stickereien, in
Basel und Zürich für Seidenartikel, in der Westschweiz für Uhren etc. In neuerer
Zeit hat sich zum Vortheil dieser Spezialgeschäfte die Buntpapierfabrikation im
Inlande entwickelt. Vergl. Papier.
Im Handelsregister figurirten Ende 1 884 30 „Carton- und Cartonnage-
geschäfte*", nämlich: 19 als Cartonfabrikationsgeschäfte (Aargau 1, Appenzell
A.-Rh. 1, Baselland 2, Baselstadt 2, St. Gallen 5, Glarus 1, Nidwaiden 1,
Thurgau 3, Wallis 1, Zürich 1, Zug 1), 3 als Cartonhandlungen (St. Grallen),
6 als Cartonnagehandlungen (Aargau 1, Bern 3, Freiburg 1, Zürich 1), 2 als
Cartonnagefabrikation für Uhren (Neuenburg).
Cartonpierregeschäfte« Im Handelsregister war Ende 1884 eine solche
Firma (Kt. Zürich) im Handelsregister eingetragen.
Casein-Kalkleimpulyer. Spezialität von Brunschweiler & Sohn in St. Gallen :
Käseleimpulyer, welches, mit kaltem Wasser angerieben, einen außerordentlich
zähen und festbindenden Kitt bildet. Derselbe ist für die Holzbearbeitung und
namentlich für die Herstellung von kombinirten Holzplatten für KAttundruck-
modelle sehr dienlich.
Cassettenkörbe, capitonirte, mit Näh-N6cessaire, welche bisher ausschließ-
lich von Paris oder Berlin bezogen worden sein sollen, werden nun von Grünter
d- Cie. in Burgdorf fabrizirt.
Cassinot. Halbwollengewebe (Baumwollenschuß) für Frauenkleider. Dasselbe
wurde früher namentlich in den Kantonen Aargau, Bern und Zürich in großen
Quantitäten and ausgezeichneter Qualität fabrizirt und fand, die englische Waare
nach und nach ganz verdrängend, namentlich im Inland, in erheblichem Maße
aber auch in Italien und in der Levante Absatz. Der Artikel ist bei den
arbeitenden Klassen der Agrikulturkantone heute noch beliebt.
Catechu« Eine Waare, welche aus dem Extrakt gewisser Bäume und
Sträucher Ostindiens bereitet wird und einen starken Gehalt von Gerbsäure hat.
Aasfuhr 1884; 39 q, 1883: 108 q. Einfuhr 1884: 9063 q, 1883: 9891 q,
Durchschnitt 1872/81: 9146 q, davon weitaus das Meiste über die deutsche
Grenze.
Cellulose« Ein nach neuerem Verfahren aus Tannenholz chemisch bereiteter
Papierstoff. In den letzten paar Jahren ist das Cellu lose verfahren von fünf größeren
Papierfabriken eingeführt worden. Sulfitstoff hiefür wird bereits in einem Etablisse-
ment erzeugt; ein zweites ist im Entstehen begriffen. Dem Fabrikgesetz ist
(Ende 1884) als Cellulosefabrik das Etablissement der Firma Dr. Sieber & Cie.
in Attisholz (Kt. Solothurn) unterstellt.
Cement, Cementkalk, Cementplatten, Cementröhren, Cement-
steine.
a. Cement Die Schweiz besitzt für die Cementfabrikation vorzügliches Roh-
material und liefert zur Zeit ein ausgezeichnetes Fabrikat, das mit dem aus-
ländischen mit wenig Ausnahmen wohl zu konkurriren vermag, während vor
einigen Jahren noch der größte Theil vom Auslande bezogen werden mußte.
Der PorÜandcement von Koiraigue, St-Sulpice, Aarau, Liestal etc. gehört zu
den besten Cementsorten, die zu finden sind. Auch die Romancemente von
dement — 342 — Cement
Noiraigue, Wallenstadt, Käpfnach, haben in den letzten Jaliren einen guten Bnf
erworben.
Die Aufschließung and Yerwerthung von Mergellagern zur Fabrikation
hjdraolisclier Bindemittel datirt seit ungefähr 50 Jahren. Anfangs der 30er Jahre
erstellte (nach Baumeister Fritz Locher, „Die Baumaterialien der Schweiz an der
Landesausstellung 1883") Prof. Hugi in Solothurn, in Verbindung mit dem
Greologen Greßli, sowie A. Fleiner in Aarau, den ersten Eomancement. Diesee
Produkt fand zuerst nur lokale Verwendung, nach und nach erweiterte sich aber
der Absatz immer mehr, selbst bis in's Großherzogthum Baden. Ende der 30er
und Anfangs der 40er Jahre entstanden zwei neue Fabriken bei Solothurn, von
Oberst Tugginer und Franz Gugger. Merkwürdigerweise erfolgte jedoch in den
nächsten 20 Jahren statt weiterer Ausdehnung eher ein Btickgang der Cement-
fabrikation. Die erwähnten solothurnischen Fabriken gingen zum Theil wieder ein.
Im Jahre 1858 richteten Gebrüder Leuba in Noiraigue ihr Etablissement
ein, mit der Fabrikation von hydraulischem Kalk beginnend, um dieselbe einige
Jahre später auf die Bereitung von Eomancement auszudehnen. Im Laufe der
60er Jahre entstanden mehrere neue Brennereien von hydraulischem Kalk und
Romancement. 1861 begann H. Träger in Wallenstadt mit der Kalkfabrikation,
1864 mit derjenigen von Romancement; 1863 J. Rod in Vevey. 1870 entstand
die Fabrique de ciment et chaux hydraulique des Convers bei Neuenburg; 1872
die erste Portlandcementfabrik von R. Vigier in Luterbach; 1878 die Roman-
cementfabrik von E. Sevestre in Beggenried. Die Verwaltung des Staats-Kohlen-
bergwerks in Käpfnach, Kt. Zürich, benutzte von 1874 an das Liegende des
Eohlenflötzes, sowie 4 Jahre später Mühlehorner Kalkmergel zur Erzeugung von
Romancement und hydraulischem Kalk. 1879 wurde die zweite Portlandcement-
fabrik in St-Sulpice (Val de Travers) in Betrieb gesetzt.
Ferner kamen hinzu : A. Schwarz in Beggenried, Ph. Bertschinger in Lenz-
burg, J. B. Greppin in Vouvry (Wallis) und mehrere kleinere Fabriken für
Romancement, J. Rod in Vevey (durch Erweiterung seines Etablissements),
Zurlinden & Cie. in Aarau, die Fabrik in Rotzloch, W. Brodtbeck in Liestal
(durch Umgestaltung der Romancementbrennerei) für Portlandcement. Natürlicher
Portlandcement wird seit 1883 von Gebrüder Leuba in Noiraigue, H. Träger
in Wallenstadt und von der Bergwerkverwaltung in Käpfnach hergestellt, Li
Emmishofen wird der Seeschlamm unter Beigabe von Elalk zur Erzeugung von
Portlandcement benutzt und die Gesellschaft der L. von RolVschen Eisenwerke
in Gerlafingen benutzt seit 1880 die Hochofenschlacke ihres Eisenwerkes in
Choindez mittelst Zusatz von Kalk zur Erzeugung eines vorzüglichen Binde-
mittels, des Schlackencement«.
Mit dieser Vermehrung ist auch eine ganz erhebliche Verbesserung der
Cementfabrikation ei*folgt.
Die gesteigerte Bauthätigkeit im letzten Dezennium veranlaßte einen sich
stets mehrenden Konsum an Bindemitteln und es wurde derselbe weitaus größer
als die einheimischen Fabriken zu produziren vermochten. Die nächste Folge war
die schon erwähnte Ausdehnung bestehender Etablissemente, die Errichtung neuer
Fabriken und zugleich der Import bedeutender Quantitäten hydraulischer Binde-
mittel aus dem Auslande. Auf diese letztere Thatsache machte Herr Oberingenieur
R. Moser als Mitglied der internationalen Jury der Pariser Weltausstellung 1878
in seinem 1879 erschienenen Berichte aufinerksam und wies darauf hin, daß sich
in der Schweiz Rohmaterialien sowohl als auch tüchtige geeignete Arbeitskräfte
zur Hebung und Verarbeitung jener genug finden, um nicht nur den eigenen
Cement — 343 — Cement
Bedarf an Baumaterialien in vorzüglicber Qaalität decken, sondern auch mit den-
selben auf dem ausländischen Markte mit allem Erfolg auftreten zu können. Der
eindringliche Mahnruf von Herrn Moser ist, wie die Folge zeigte, nicht auf un-
fruchtbaren Boden gefallen.
Im Femern yeranlaßte die ausgedehnte Verwendung von hydraulischem Kalk
zu den Bauten der Gotthardbahn die Fabrikanten am Yierwaldstätter See, dieses
Bindemittel in sorgfältigerer und rationellerer Weise als bisher herzustellen.
Meistens wurde bisanhin das gar gebrannte Material abgelöscht und bloß der
gelöschte Theil verwendet ; die ungelöschten Hückstände ließ man als todtgebrannt
unbenutzt liegen. Erst auf Anregung der Gotthardbahn-Bauuntemehmungen wurden
auch diese Bückstände in der nöthigen Feinheit der Zerkleinerung mit verwerthet.
Sodann übte die 1879 neu eingerichtete eidgenössische Anstalt zur Prüfung
von Baumaterialien im Polytechnikum auf die Entwicklung der Fabrikation
hydraulischer Bindemittel einen bedeutenden EinÜuß aus.
Der Chef dieser Anstalt, Herr Prof. Tetmajer, von der Thataache aus-
gehend, daß die Fabrikation hydraulischer Bindemittel in der Schweiz noch lange
nicht auf derjenigen Höhe stehe, wie dieselbe Industrie des Auslandes, und zu-
gleich von der Üeberzeugung getragen, daß gerade die Festigkeitsanstalt mit
dazu berufen sei, diese Fabrikation zu fordern, hat sich dieser Aufgabe mit vollstem
Erfolge gewidmet. Durch eine Menge von Qualitäts-Prtifungen leistete er den
Nachweis von der Inferiorität mancher Produkte und forderte dadurch zur Ver-
besserung in der Fabrikation auf. Auf seine Veranlassung hin vereinigten sich
die Fabrikanten im September 1881 zu einem festen Verbände, der sich die
Hebung der Industrie hydraulischer Bindemittel auf wissenschaftlicher Grundlage
und die Wahrung seiner Interessen in handelspolitischer Beziehung zum Ziel
setzte. Der Verein begann seine Arbeit mit Aufstellung von Normen zur Lie-
ferung und Prüfung hydraulischer Bindemittel, welche in der Folge dem schwei-
zerischen Ingenieur- und Architektenverein vorgelegt und von demselben als Basis
für Lieferung und Beurtheilung dieses Materials angenommen wurden.
Der Verein schweizerischer Cementfabrikanten, der gegenwärtig 26 Mitglieder
zählt, beschäftigte sich in der Folge mit verschiedenen andern bedeutungsvollen
Fragen, wie die Frachtverhältnisse der Eisenbahnen, Aus- und Eingangszölle,
Einfuhr ausländischer Bindemittel etc. Er beauftragte die eidgenössische Festigkeits-
anstalt, die Produkte der renommirtesten ausländischen Fabriken eingehend auf
deren Qualität zu untersuchen und eine Vergleichung mit den inländischen Fa-
brikaten anzustellen.
Die Produktion und Leistungsfähigkeit der 35 schweizerischen Cement-
fabriken wird wie folgt geschätzt:
Produktion Lei9tnn/j;«fähigkeit
1873 1882 1883
Portlandcemenl . . . 1,000 1 17,000 t 37,000 t
Romancement . . . 11,000 t 25,000 t 28,000 t
12,000 t 42,000 t 05,000 t
Ausfuhr von Cement 1884 : 17,545 q, 1883: 19,785 q, 1880: 7910 q,
1875: 6375 q. Die Hauptausfuhr richtet sich z. Z. nach Frankreich, Deutschland
und Oesterreich.
Einfuhr 1884: 290,302 q ä ca. Fr. 5 = 1 V2 Million Fr. ; 1883 : 261,369 q,
1873: 128,258 q, 1863: siehe Kalk, hydraulischer.
Der Konsum von Cement betrug im Jahre 1884 ungefähr 70,000 t ä ca.
Fr, 50 = 372 Millionen Fr.
Cement — 344 — Cement
Die vom Verein schweizerischer Cemeutfahrikanten und vom Schweiz. Ingenieur-
und Architekten verein im Jahre 1883 adoptirten neuen Normen für einheitliche
Nomenklatur, Klassifikation und Prüfung von Cement, resp. der hydraulischen
Bindemittel, siehe unter „Hydraulische Bindemittel".
b. Cementkalk. Mischung von Portlandcement mit gelöschtem Kalk, die be-
deutend höhere Sandzufuhr erträgt als reiner Cement. Der Cementkalk wird in
Deutschland seit einigen Jahren häufig benutzt, in der Schweiz dagegen, weil
nicht genügend bekannt, noch wenig verwendet.
c, Cem entplatten. In der Schweiz werden seit vielen Jahren vieleuorts sehr
gute ein- und mehrfarbige Cementplättchen fabrizirt, so daß die bezügliche Ein-
fuhr ganz unbedeutend ist, dagegen ündet auch keine erhebliche Ausfuhr statt.
Die Cementplättchen mit eingestreuten Marmorstückchen, die seiner Zeit haupt-
sächlich von Frankreich importirt wurden, haben sich in der Schweiz nicht ein-
gebürgert, dagegen dürften die neuerlich vom Ausland auf den Markt gebrachten,
sorgfältig fabrizirten Terrazoplättchen mehr Aussicht auf Erfolg haben.
Neben den glatten werden zur Zeit hauptsächlich auch rauhe Plättchen
fabrizirt, indem in dieselben einfache Quadratmuster eingepreßt, oder besonders
zweifarbige Plättchen mit einem vertieften Netzmuster in der Art von Mosaik
versehen werden. Beide Verfahren bezwecken, dem Plättchen die für das Begehen
lästigt Glätte zu nehmen.
Eine Neuheit sind die von Graf in Winterthur fabrizirten, mit Mustern
in der Art der Mett lacherplatten versehenen farbigen Cementplättchen, die vom
Fabrikanten Mosaikplatten genannt werden. Dieselben bedeuten, wenn sie auch
selbstverständlich die gebrannten Mosaikplatten im Etfekte bei Weitem nicht er-
reichen, einen schönen Fortschritt in der Cementplattentechnik, da bei der an-
gewandten Herstellungsweise an der Solidität der Farben nicht zu zweifeln ist.
(Vergl. Alex. Koch, Architekt, Bericht über „Keramik** an der Landesausstellung
in Zürich 1883.)
Einfuhr von Cementplatten 1880: 325 q, 1883: 108 q, 1884: 11 q.
Ausfuhr von Cementplatten 1880: 77 q, 1883: 3i) q, 1884: 4 q.
Nach dem zitirten Bericht soll die Ausfuhr bedeutender sein, als in der
Zollstatistik angegeben ; ein Cementplattenfabrikant allein soll jährlich regelmäßig
ungefähr 5 Wagenladungen seiner Waare exportiren.
d, CementrÖhren. In der Schweiz hat man erst vor ungefähr 20 Jahren
begonnen, CementrÖhren für die Straßenkanäle etc. zu verwenden. Jetzt dienen solche
fast ausschließlich diesem Zweck und es befinden sich fast überall Cementspezialisteu
und Maurermeister, die C'ementröhren im Vorrath macheu lassen, wenn andere Be-
schäftigung gerade mangelt. Eine regelmäßige Fabrikation besteht nirgends.
e. Cementsteine. Die Cementsteinfabrikation beträgt in der Schweiz ungefähr
Yio der Ziegeltabrikatiun, d. h. zirka 11 Millionen Stück im Werthe von un-
gefähr ^/2 Million Fr. Das in dieser Fabrikation angelegte Kapital wird auf
Fr. r<)i)0,(>00, die Zahl der damit beschäftigten Arbeiter auf 400 — 450 geschätzt.
Zur Herstellung der Cementsteine wird nur wenig Cement, sondern fast
ausschließlich hydraulischer und Luftkalk verwendet. Dieselben werden mehreren
Orts in vorzüglicher Qualität angefertigt. Sie sind schwerer als die gewöhnlichen
Ziegel, bei gutem Material aber, das in der Schweiz allen Fabriken zur Ver-
fügung steht, egaler, frostbeständiger und den Putz weniger fleckend.
Im Handelsregister waren Ende 1884 100 Ceme?it- und Cementwaaren-
geschäfte eingetragen, nämlich : 25 als Cementarbeiten, 8 als Cement baugeschäfte.
Cement — 345 — Ceiitralbahn
22 als Cementfabrikation, 34 als Handlungen, 3 als Cementgeschäfte, 1 als
Cementplattenfabrikation , 2 als Cementröhrenfabrikation , 3 als Cementstein-
fabrikation, 2 als Cementwaarenfabrikation.
Die Gesammtzahl 100 vertheilt sich auf die Kantone wie folgt : Aargau 5,
Baselland 3, Baselstadt 3, Bern 12, Freiburg 5, St. Gallen 7, Glarus 1, Lu-
zern 9, Neuenburg 15, Nidwaiden 3, SchaflFbausen 2, Solothum 4, Tessin 1,
Thurgau 2, Waadt 2, Wallis 1, Zürich 25.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 als Cement- und oder Cement-
waarenfabriken 14 Etablissements mit 326 Arbeitern (2 °/oo aller Arbeiter)
unterstellt, nämlich im Aargau 3, Baselstadt 1, Kt. Neuenburg 2, Nidwaiden 2,
Nidwaiden 2, Kt. Solothurn 2, Thurgau 1, Kt. Zürich 3.
Ceutralamerika. Nach den centralamerikanischen Staaten, inbegriffen
Mexiko und Westindien, exportirte die Schweiz im I. Semester 1885 u. A. :
Maschinenstickereien (Besatzartikel) für Fr. 153,032, Taschenuhren für Fr. 125,326,
Seiden- und Halbseidenbänder für Fr. 93,774, Baumwollgewebe für Fr. 75,525,
Seiden- und Halbseidengewebe für Fr. 41,480, Schuh waaren aus Leder für
Fr. 29,750, Baumw. Kettenstichstickereien für Fr. 50,137 (wovon Vorhänge
Fr. 23,657), Käse für Fr. 20,115, Baumw. Bänder und Posamentirwaaren für
Fr. 7956, kondensirte Milch für Fr. 5400, Maschinen und Maschinentheile für
Fr. 4710, Bijouterien, Gold- und Silberwaaren für Fr. 3270, Baumw. Strumpf-
waaren für Fr. 2900, Musikdosen und a. Spiel werke für Fr. 1810; im Femern
in kleinem Quantitäten Strohgeflechte, Bücher etc., elastische Gewebe aus Kautschuk,
schmiedeiseme Waaren, Holzwaaren, Töpferwaaren, Wein in Flaschen, Liqueurs,
Papier, Glaswaaren, Eisenbahnschienen.
Die Schweiz bezieht von dorther: Farbhölzer, Farbrindeu, Farbwurzeln,
Petroleum, Oacaobohnen, Mais, Reis, rohen Kaffee, Tabakblätter, CigaiTen.
Central bahu. Die schweizerische Centralbahn ist das Unternehmen einer
Aktiengesellschaft. Verwaltungsorgan : Ein Direktorium von fünf Mitgliedern.
Verwaltuugssitz in Basel. Das Unternehmen umfaßt die Linien : von der Schweiz.
Grenze bei Basel bis Ölten, Olten-Aarau, Olten-Bern, Bem-Thun-Scherzligen,
Aarburg Luzern, Olten-Solothurn-Biel, Herzogenbuchsee-Solothum-Bußwyl, Zotingen-
Suhr, die ideelle Hälfte von Suhr-Aarau (die andere Hälfte gehört der Nordost-
bahn), Pratteln-Schweizerhalle, Bem-bem.-freiburg. Grenze bei Thörishaus und
die Basler Verbindungsbahn. Außerdem ist die Centralbahn betheiligt an der
aargauischen Südbahn, an der Bötzbergbahn und an der Linie Wohlen-Bremgarten.
Von obigen Linien sind verpachtet: an die elsaß-lothringischen Bahnen die 3491 m
lange Strecke von der Schweiz. Grenze bis Basel und an die Suisse occidentale
die 10,995 m lange Strecke von Bern bis zur bern.-freiburg. Grenze bei Thöris-
haus (Sensebrücke). Mitbenutzt wird durch die Centralbahn : die Hälfte der
Strecke Suhr-Aarau und die Strecke Bußwyl-Lyß (Eigenthum der bemischen
Jurabahnen). Die Basler Verbindungsbahn und die (jemeinschaftsbahnen werden
selbstständig unter den betreffenden Schlagwörtern behandelt.
Bahulänge Ende 1883: Bauliche Länge der eigenen Bahn (exklusive
Basler Verbindungsbahn und Gemeinschaftsbahnen) 326,594 m; Betriebslänge
322,099 m oder rund 323 km.
ßetriebser Öffnungen: Basel- (prov. Bahnhof) Liestal den 19. Dezember
1854; Liestal-Sissach den I.Juni 1855; Aarau- (prov. Bahnhof) Emmenbrücke
den 9. Juni 1856; Aarburg-Herzogenbuchsee den 16. März 1857; Sissach-Läufel-
üngen den 1. Mai 1857; Herzogenbuchsee-Biel den 1. Juni 1857 ; Herzogenbuchsee-
Wylerfeld bei Bern den 16. Juni 1857; Läufelfingen -Ölten den 1. Mai 1858;
Centralbahn — 346 — Central bahn
prov. Bahnhof-definit. Bahnhof in Aarau den 1. Mai 1858; Wylerfeld bei Bern-
Bern den 15. November 1858; Emmenbrücke-Luzern den I.Juni 1859; Bern-
Thun den 1. Juli 1859; prov. Bahnhof- definit. Bahnhof in Basel den 4. Jnni 1860;
Bem-bem.-freibnrg. Grenze bei Thörishaus den 2. Juli 1860; Thun-Scherzligen
den 1. Juni 1861; den 1. Mai 1872 Erwerbung der am 15. Juni 1860 durch
die französische Ost bahn erötfneten Strecke von der Schweiz. Grenze bei Basel
bis Basel; Pratteln-Schweizerhalle den 28. Oktober 1872; den 4. Dezember 1876
die Linien Olten-Solothurn-Bußwyl und die Verbindung mit der Emmenthalbahn
von Solothum aus gegen BiberLst (an die Emmenthalbahn verpachtet und durch
diese am 31. Dezember 1883 käuflich erworben). Gleichzeitig mit Eröffnung der
Linie Solothurn-Bußwyl begann auch die Mitbenutzung der Strecke Bußwyl-Lyß;
den 1. April 1881 erwarb sich die Centralbahn das Eigenthum der Strecke
2jofingen-Suhr und das Miteigenthum an der Strecke Suhr-Aarau. Diese beiden
Strecken gehörten zur ehemaligen Nationalbahn; dieselben wurden am 6. Sep-
tember 1877 eröffnet und gingen am 1. Juni 1880 an die Nordostbahn und
dann auf den oben angegebenen Zeitpunkt an die Centralbahn über. Die Strecke
Bern-Thörishaus wurde vom 4. September 1862 bis zum 31. Dezember 1864
durch die Verwaltung der Linie Lausanne-Fribourg-Singine für Kechnung der
Centralbahn betrieben. Vom 3. Dezember 1860 bis zum 1. Juni 1864 besorgte
die Centralbahn pachtweise den Betrieb der Linie Biel-Neuenstadt. Nächster
Rückkau fstermin für den Bund: für die Linie Olten-Solothum-Bußwyl
25. August 1906, für alle übrigen Linien 1. Mai 1903.
Bauliche Verhältnisse: Bahnlänge mit einem Hauptgeleise 205,543 m,
mit zwei Hauptgeleisen 121,051 m. Auf 1000 m Bahnlänge entfallen 1748 m
(jeleise. Von der baulichen Länge der eigenen Bahn liegen 244,994 m auf
Dämmen, 74,345 m in Einschnitten, 4213 m in Tunneln (Länge des größten
2495 m im Hauenstein bei Ölten) und 3042 ra auf Brücken (größte Brücke
175,2 m lang). Von der Betriebslänge liegen 106,663 m horizontal, 215,436 m
in Steigungen, 232,398 m in der Geraden und 89,701 m in Kurven. Maximal-
steigung 26,23 *^/oo, mittlere Steigung der ganzen Bahn 5,32 ^/oo, Minimalradius
der Kurven 240 m, mittlerer Krümmungsradius für die ganze Bahn 2173 m.
Anzahl der
Stationen: 76Y2 eigene, 47« mitbenutzt, 2 verpachtet, 79 auf den für
eigene Rechnung betriebenen Linien, wovon die wichtigsten sind : Basel, Pratteln,
Liestal, Ölten, Aarau, Aarburg, Langenthai, Herzogenbuchsee, Burgdorf, ZolUkofen,
Bern, Gümlingen, Thun, Scherzligen, Zoüngen, Emmenbrücke, Luzem, Solothum,
Biel, Bußwyl, Lyß, Suhr, Schweizerhalle (Saline).
Rollmaterial Ende 1883: 95 Lokomotiven von durchschnittlich 2 70
Pferdekräften und 34 t Eigengewicht (ohne Ausrüstung); 214 Personenwagen
mit 746 Achsen und 11,929 Sitzplätzen; 1605 Güterwagen mit 3231 Achsen
und 16,597 t Tragkraft.
Betriebs personal im Jahre 1883: 2666 Personen für sämmtliche von
der Centralbahn betriebene Linien oder 6,77 per Bahnkil.
Die Centralbahngesellschaft besorgt, theils für eigene Rechnung und theils
für Rechnung Dritter, den Betrieb des eigenen Xetzes (exklusive die verpachteten
Strecken), der aargauischen Südbahn, der Linie Wohlen-Bremgarten und außer-
dem, gemeinschaftlich mit der badischen Staatsbahn, auf der Basler Verbindungsbahn.
Betriebsergebnisse des eigenen Netzes (323 km): Im Jahre 1877:
Anzahl der täglichen Züge über die ganze Bahn 15,47 mit durchschnittlich
31,72 Wagenachsen. Beförderte Reisende 3*304,006, Güter inklusive Gepäck
Centralbabn — 347 — Centralbahn
und Thiere 889,091 t; Personenkil. im Ganzen 78'848,353, per Bahnkil. 261,087;
Tonnenkil. im Ganzen 54'242,631, per Bahnkil. 179,611. Ertrag des Personen-
transports Fr. 3'953,079, Ertrag des Gepäck-, Thier- und Gütertransports
Fr. 5*916,781, Einnahmen aus verschiedenen Quellen Fr. 1'781,354, Gesammt-
einnahmen im Ganzen Fr. 11*631,214, per Bahnkil. Fr. 38,514. Betriebs-
ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 344,179, für Unterhalt und Aufsicht
der Bahn Fr. 1*090,854, für Expeditions- und Zugsdienst Fr. 1*910,887, für
den Fahrdienst Fr. 1*946,421. Total der reinen Betriebskosten Fr. 5*292,341
für die Centralbahn, die Basler Verbindungsbahn und die aargauische Südbahn.
Antheil der Centralbahn Fr. 5*046,990. Dazu kommen noch verschiedene Aus-
gaben Fr. 539,208. Gesammiausgaben Fr. 5*586,198 im Ganzen und Fr. 18,497
per Bahnkilometer (48,03 ^/o der Gesammteinnahmen). Einnahmenüberschuß
Fr. 6*045,016. Hiezu kommen noch: Saldo vom Vorjahre Fr. 884,756, Antheil
am Ertrag gemeinschaftlicher Linien Fr. 505,399 und Zuschüsse aus den Spezial-
fonds Fr. 625,500. Verfügbarer Betrag Fr. 8*060,671, welcher wie folgt ver-
wendet wurde: Verzinsung der Anleihen Fr. 4*631*341, Einlage in die Spezialfonds
Fr. 1*067,985, Dividende für die Aktien Fr. 1*000,000 (2 7o), Verwendungen
zu verschiedenen Zwecken Fr. 427,426, Vortrag auf neue Rechnung Fr. 933,919.
Im Jahre 1878; Per Tag 13,73 Züge mit 30,11 Wagenachsen; 3*076,353
Eeisende und 803,251t Güter; 71*736,955 Personenkil. im Ganzen, 237,540
per Bahnkil.; 47*130,995 Tonnenkil. im Ganzen, 156,063 per Bahnkil. Ertrag
des Personentransports Fr. 3*561,388, des Gütertransports Fr. 5*181,294, ver-
schiedene Einnahmen Fr. 1*898,168. Gesammteinnahmen Fr. 10*640,850 im
Ganzen, Fr. 35,235 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 333,256,
Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 930,327, Expeditions- und Zugsdieust
Fr. 1*703,671, Fahrdienst Fr. 1*705,660. Zusammen Fr. 4*672,914 für sämmt-
liche von der Centralbahn betriebene Linien. Hievon entfallen auf die Central-
bahn Fr. 4*436,995. Verschiedene Ausgaben Fr. 564,200. Gesammiausfiaben
Fr. 5*001,195 im Ganzen, Fr. 16,560 per Bahnkil. (47 7o der Einnahmen).
Einnahmenüberschuß Fr. 5*639,655, wozu noch kommen: Saldo vom Vorjahre
Fr. 933,919, Antheil am Ertrag gemeinschaftlicher Linien Fr. 497,588, Zuschüsse
aus den Spezialfonds Fr. 485,100. Verfügbarer Betrag Fr. 7*556,262, wovon
verwendet: für Verzinsung der Anleihen Fr. 4*248,835, für Einlage in die
Spezialfonds Fr. 1*073,544, zu Abschreibungen etc. Fr. 2*005,339 und auf neue
Rechnung vorgetragen Fr. 228,544.
Im Jahre 1879: Täglich 13,33 Züge mit 31,35 Wagenachsqn. 3*010,325
Reisende und 842,819 t Güter; 71*904,669 Personenkil. im Ganzen, 238,095
per Bahnkil.; 50*730,807 Tonnenkil. im Ganzen, 167,983 per Bahnkil. Ein
nahmen aus dem Personentransport Fr. 3*481,563, Gütertransport Fr. 5*356,174,
aus verschiedenen Quellen Fr. 1*598,687 ; Gesammteinnahmen im Ganzen
Fr. 10*436,424, per Bahnkil. Fr. 34,558. Ausgaben für allgemeine Verwaltung
Fr. 323,291, Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 856,759, Expeditions- und
Zugsdienst Fr. 1*641,817, Fahrdienst Fr. 1*676,850, zusammen Fr. 4*498,717,
wovon Antheil der Centralbahn Fr. 4*263,098, verschiedene Ausgaben Fr. 625,491 ;
Gesammtausgaben Fr. 4*888,589 im Ganzen, Fr. 16,187 per Bahnkil. (46,84 7o
der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 5*574,835, Saldo vom Vorjahre
Fr. 228,544, Antheil am Ertrag gemeinschaftlicher Linien Fr. 511,155, Zu-
schüsse aus den Spezialfonds Fr. 2*377,126, verfügbarer Betrag Fr. 8*664,660,
wie folgt verwendet: Verzinsung der Anleihen Fr. 4*224,835, Einlage in die
Centralbahn — 348 — Centralbahn
Spezialfonds Fr. 1'105,047, Abschreibungen etc. Fr. 2'851,278, Saldo-Vortrag
auf neue Rechnung Fr. 483,500.
Im Jahre 1880: Per Tag durchschnittlich 13,5 Züge mit 31,83 Wagenachsen.
Im Jahre 2'986,635 Reisende und 883,824 t Güter; 72^832,727 Personenkil. im
Ganzen, 241,168 perBahnkil.; 53759,471 Tonnenkil. im Ganzen und 178,011
per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personen transport Fr. 3' 623,466, aus dem Güter-
transport Fr. 5'587,132, aus verschiedenen Quellen Fr. 1'546,494 ; Gesammt-
einnahmen Fr. 10757,092 im Granzen und Fr. 35,620 per Bahnkil. Ausgaben fftr
allgemeine Verwaltung Fr. 327,529, Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 922,686,
Expeditions- und Zugsdienst Fr. 1'627,589, Fahrdienst Fr. 1'674,085, zusammen
Fr. 4'551,881. Davon trifft auf die Centralbahn Fr. 4^305,232, verschiedene Aus-
gaben Fr. 400,293; Gesammt ausgaben Fr. 4705,525 im Granzen und Fr. 15,581
per Bahnkil. (43,74 ^/o der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 6'05 1,567,
Saldo vom Vorjahre Fr. 483,500, Antheil am Ertrag gemeinschaftlicher Linien
Fr. 553,856, Zuschüsse aus den Spezialfonds Fr. 777,913, total zur Verfügung
Fr. 7'Ö6G,836, verwendet wie folgt: Verzinsung der Anleihen Fr. 4'200,835, Ein-
lage in die Spezialfonds Fr. 1*281,010, Dividende für die Aktien Fr. 1'600,000
(3,2 7o), Abschreibungen etc. Fr. 164,713, Vortrag auf neue Rechnung Fr. 620,278.
Im Jahre 18S1: 13,45 tägliche Züge mit 31,24 Wagenachsen. 3*024,636
Reisende und 903,274 t Güter. 74^548,905 Personenkil. im Granzen und 234,431
per Bahnkil. 55' 181,178 Tonnenkil. im Granzen und 173,526 per Bahnkil. Ein-
nahmen aus dem Personentransport Fr. 3'827,227, aus dem Gütertransport
Fr. 5752,340, aus verschiedenen Quellen Fr. 1^868,999; Gesammteinn ahmen
Fr. 11'448,56G im Ganzen und Fr. 36,002 per Bahnkil. Ausgaben für all-
gemeine Verwaltung Fr. 338,420, Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 973,584,
Expeditions- und Zugsdienst Fr. 1772,077, Fahrdienst Fr. 1^582,763, zusammen
Fr. 4' 666,844, wovon Antheil des Stammnetzes Fr. 4*412,662, verschiedene
Ausgaben Fr. 557,036 ; Gesammtausgaben Fr. 4'969,698 im Ganzen und
Fr. 15.628 per Bahnkil. (43,41 ^/o der Einnahmen). Einnahmenüberschuß
Fr. 6'478,868, Saldo vom Vorjahre Fr. 620,278, Antheil am Ertrag gemein-
schaftlicher Linien Fr. 515,699, Zuschüsse aus den Spezialfonds Fr. 1^336,680,
im Ganzen verfügbar Fr. ^'95 1,525. Dieser Betrag wurde wie folgt verwendet:
Verzinsung der Anleihen Fr. 4737,225, Einlage in die Spezialfonds Fr. 1'318,940,
Dividende für die Aktien Fr. 1'800,000 (3,6 ^o), Abschreibungen etc. Fr. 780,379,
Saldo- Vortrag auf neue Rechnung Fr. 314,981.
Im Jahre 1882: 14,58 tägliche Züge mit 30,05 Wagenachsen. 3'061,938
Reisende und 1'009,988 t Güter; 77'262,681 Personenkil. im Ganzen, 239,203
per Bahnkil.; 59'086,195 Tonnenkil. im Ganzen, 182,929 per Bahnkil. Ein-
nahmen aus dem Personentransport Fr. 4'024,495, aus dem Gütertransport
Fr. 6'0l 5,217, aus verschiedenen Quellen Fr. 1 '576,1 13; Ges am mtein nahmen
Fr. 11'61 5,825 im Ganzen, Fr. 35,962 per Bahnkil. Ausgaben für allgemeine
Verwaltung Fr. 343,821, Unterhalt und Aufsicht der Bahn Fr. 1*251,515,
Expeditions- und Zugsdienst Fr. 1*937,975, Fahrdienst Fr. l't?02,405, zusammen
Fr. 5'33h,716, wovon auf die Centralbahn entfallen Fr. 4*685,163, verschiedene
Ausgaben Fr. 539,412; Gesammtansffaben Fr. 5*224,575 im Ganzen, Fr. 16,175
per Bahnkil. (44.98 ^/o der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 6'391,250,
Saldo vom Vorjahre Fr. 314,981, Antheil am Ertrag gemeinschaftlicher Linien
Fr. 605,670, Zuschüsse aus den Spezialfonds Fr. 916,475, verjährte Coupons
Fr. 9793; verfügbarer Betrag Fr. 8'238,169, welcher folgende Verwendung
fand: Verzinsung der Anleihen Fr. 4'243,891, Einlage in die Spezialfonds
Centralbahn — 349 — Chaletbau
Fr. 1 '4 17,800, Dividende für die Aktien Fr. 2'000,000 (4 7o), Abschreibangen etc.
Fr. 175,000, Vortrag auf neue Rechnung Fr. 401,478.
Im Jahre 1883: Tägliche Züge über die ganze Bahn: 16,0G mit 29,28
Wagenachsen. 3^095,986 Reisende und 1^146,474 1 Güter. 80'621,852 Personenkil.
im Ganzen und 249,603 per Bahnkil., 66'481,916 Tonnenkil. im Ganzen und
205,826 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 4'239,929,
aus dem Gütertransport Fr. 6'312,441, aus verschiedenen Quellen Fr. 1'088,676 ;
Gesammtein nahmen Fr. 11*641,046 im Ganzen und Fr. 36,040 per Bahnkil.
Ausgaben für allgemeine Verwaltung Fr. 388,494, Unterhalt und Aufsicht der
Bahn Fr. 1'690,294, Expeditions- und Zugsdien:jt Fr. 2'092,856, Fahrdienst
Fr. 2'038,418, zusammen Fr. 6'180,584, wovon auf das Stammnetz ent-
fallen Fr. 5'351,164, verschiedene Ausgaben Fr. 630,500; Gesammtausffaben
Fr. 5'981,664 im Ganzen und Fr. 18,519 per Bahnkil. (51,38 7o der Ein-
nahmen). Ueherschuß der Einnahmen Fr. 5' 659,382, Saldo vom Vorjahre
Fr. 401,477, Antheil am Ertrag gemeinschaftlicher Linien Fr. 729,698, Ertrag
von Kapitalien Fr. 540,289 (in frühern Jahren unter den eigentlichen Betriebs-
einnahmen verrechnet), Zuschüsse aus den Spezialfonds Fr. 1'577,656. Ver-
fügbarer Betrag Fr. 8'908,502, wie folgt verwendet: Conto-Correntzinse, Pro-
visionen etc. Fr. 102,843, Verzinsung der konsolidirten Anleihen Fr. 4'438,465,
Amortisationen und Abschreibungen Fr. 200,299, Einlage in die Spezialfonds
Fr. r 389,428, verschiedene Ausgaben Fr. 470,000, Dividende für die Aktien
Fr. 2^000,000 (4 ^/o), Saldo- Vortrag auf neue Rechnung Fr. 307,467.
Bilanz per 31. Dezember 1883: Aktiven: Baukonto Fr. 116*646,496,
indirekte Verwendungen Fr. 15'305,1 33, verfügbare Mittel Fr. 8'075,548, Material-
vorrätheund Liegenschaften Fr. 1^628,013. Passiven: Aktienkapital Fr. 50,000,000,
konsolidirte Anleihen Fr. 100'474,000, zusammen Anlagekapital Fr. 150'474,000 ;
davon sind auf Gemeinschaftsbahnen als Betheiligung verwendet Fr. 20' 7 9 9, 8 25,
Anlagekapital für das eigene Netz Fr. 129*674,175; hiezu kommt amortiairtes
Kapital mit Fr. 41,175, schwebende Schulden Fr. 5'594,321, Spezialfonds
Fr. 6'038,052, Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung Fr. 307,467.
Bilanzsumme Fr. 141 '655,190.
Baukosten: Anlage und Ausrüstung der Eisenbahn Fr. 99*862,416, Roll-
material Fr. 15'012,197, Werkstätten Fr. 1*726,709; zusammen für die im
Betriebe stehenden Linien Fr. 116*601,322 im Ganzen und Fr. 349,381 per
Bahnkil. Außerdem sind verausgabt für im Bau befindliche Linien Fr. 45,174.
Industrielle Verbindungsgeleise: Ende 1883 bestanden 20 Geleise-
verbindungen der Centralbahn mit gewerblichen Anstalten mit einer Geleiselänge
von 7120 m.
Ceriiimsalze werden in geringer Menge fabrizirt, um bei der Fabrikation
von Aniünschwarz (im Kattundruck) Anwendung zu finden.
Chable rouge. Schöne Marmorsorte mit rothbraunem Grund, weiß geädert,
aus den Brüchen von Doret in Vevey.
Chiles ä ramages ist ein auf dem Jacquardstuhl hergestelltes, pracht-
volles buntes Gewebe aus Baumwolle und Wolle für den Export in die Levante.
Chaletbaii« Die fabrikmäßige Konstruktion hölzerner Gebäude im Land-
hausstil wird in der Schweiz an verschiedenen Orten betrieben, namentlich in
den XJrkantonen, im Kanton Bern etc., selbst für den Export, namentlich nach
Italien. In Interlaken wurde der Chaletbau, verbunden mit Bau schreinere! auf
mechanischem Wege und mit der Parquetfabrikation, durch Nationalrath Seiler
vor ungefähr 25 Jahren eingeführt. Das Etablissement „Parqueteriefabrik ItvtÄX-
fhAMpatraer Bratbirae. W:r:L-;Lini*:'c*t H-^rr^^rfmch:* ersten Bat^z««
*ftf;r>^ f;r>,:''..rL*; >:cr «•'.Llrr'-.LtTrtz BratcirL*. Sit L-": in der Schweiz erst »it
'l'T. 4*>-rT J*r.7rL ::-Ä*^ Jihri.-Lien- ^imrefuhr: ^r.-i rwar von ^Tärnemlerg
41», fr. 1*:. K.>Lr,L-::. Gra:i'i-ir. i-rr. :ini Zlri-i wririer. -ia ^iri dort Ürere Moi«t-
.v.rr.'/i '*::.*: vol ;f-:r;i,2rr-:n: Werrhr =.:: ii-Äcr fcrte vere^irl:- „Schweizerlficlw
O'^vorvr.*. V*r.«;r irr LiThi^r. Ar^tal: J. Thl-r'.Lorik in St. Gallen.''
ihanipairiier RHnette. i-.L Jihripfrl, Tafel-. Herren-, Tafet-, weilSer
Zt6'.^'>;.-: ^S'rlJ,'. .S;:.'-tzIrr-. Kajazir.er-. Eitiea-. weLikr Ba:id-. Silber-, grüner
/'•:Ä-*>:;%p:r.. L^-5kr>z«:r. GlasTrii:^::^, K'iLiz^reinerre etc. ^rraannt. WirüiSGhaft&-
1r:'l\ zw^ivrfj -ir.i T-sfelfri'.L: irltter. RaLg-r* Wiaterfneht . i<x in der Schweiz
.•/*;.'% i . :r. r :i r ■>; r r -*';.'* i z-t: r ve rb rr irr t. Dr r Ba um : ri^ all ja hr lieh und reichlicL
\ .-•>.;. -A'>,z*n.v:ii-r Or.-r--.frT-::.-. V^rrlag irr Lith^^. Anstalt J. Tribelhom in
Chans'^aiit i.-!t -iir Hrzeichnusg :fiir -Ir. zweirreni^c» Ganzseidengewebe,
Tff'Aß^A Jrr .*v:h';ii vi/fi ai.d'ir^rr Farbe i*t aU der Zettel. Der Stotf wird für
KWi'Wr ' ^.rw»::A*iZ • :» : v jl der e:r. heimischer; wie vön der französischen Industrie
y<:riir*i/*.
Chappf! -. Fiorct-f»:ile.
('happpsamniet. Wird in der S^bweiz z'ir Ztrit nicht in großem Maßstäbe
fabrizirt.
rhaH«4p|as ^, Guted^rl.
(' ha ijx-fle- Fonds- Blei h. Be mische Jurabahnen.
(JieiniHf'hp Industriell. Die eigentlichen chemischen Industrien, welche
irj d'-r .S':bw*-iz an^g^riibt werden, kann man in folgende Zweige theilen:
1^ (l\kf,ml'':h*: Großindustrie, umfas-end die Fabrikation der Mineralsäuren,
d':r Ho'Ja rmd de-^ Chlorkalks.
2; Anderweitig'; rjh*:rni»»che Produkte, größtentheils für den Bedarf der
Fiirb«rei«;n. Dnickerfrien und anderer Großindustrien.
.'/; F'rir:';!«: r:h''niir,';he Produkte für Photographie, Glasätzung, Glas- und
I'r»rz*rJlaiinial';rHi, wissenschaftliche Zwecke etc.
Chemische Industrien — 351 — Chemische Industrien
4) Pharmazeutibch-chemische Produkte.
5) Künstliche Diingmittel.
6) Theerfarben.
7) Farbholzextrakte.
8) Anderweitige Farben.
9) Firnisse und Lacke.
10) Gele, Schmieren, Wichse.
11) Seifen, Parfumerieartikel, Kerzen.
12) Ztindwaaren.
13) Dinte.
14) Leim, Stärke, Kleber und Verschiedenes.
Nicht inbegriffen sind in dieser Klassifikation die Bleicherei, Appretur,
Färberei, Zeugdruckerei, Papier- und Holzstofffabrikation, Grerberei etc., welche
Gewerbe zwar zur Erzielung gewisser Wirkungen theilweise chemischer Produkte
und Verfahren bedürfen, aber keine chemischen Produkte im gewöhnlichen Sinne
des Wortes erzeugen.
Indem man also nur die chemische Industrie im engern Sinne des Wortes
in's Auge faßt, darf nach kompetenten Schätzungen der Produktionswerth
derselben auf mindestens 40 Millionen Franken und die Zahl der Arbeiter,
Bureauangestellten und Chemiker auf 3500 — 4000 angenommen werden.
In der Schweiz. Berufsstatistik von 1880 sind zu den chemischen Grewerben
folgende Berufsarten mit insgesammt 18,402 erw. Personen gezählt: Färberei
mit 3883 Erwerbenden, Bleicherei und Appretur (2105), Zeugdruckerei (4058),
Papier- und Hozstofffabrikation (2283), Gerberei (2148), Seifen- und Kerzen-,
Wachs- und Sodafabrikation (411), Gasfabrikation (637), Farben-, Firniß-,
Zündholz-, Pulver-, Dynamitfabrikation, Leimsiederei, OelmüUerei, Oelpresserei,
GypsmtiUerei (2877).
Mit Bezug auf Beschaffung der Eohstoffe für chemische Industrien sind in
der Schweiz die Verhältnisse nicht günstig. Von den drei Grundstoffen fehlen
zwei, nämlich Steinkohle und Schwefelkies, vollständig. Salz ist zwar genügend
vorhanden (Rheinsalinen), kommt aber der Industrie theurer zu stehen als in
den Nachbarländern. Benzin, Anilin, Anthracen, Bittermandelöl, die Alkohole,
Jod , Brom etc. , welche als Eohstoffe der Farbenfahrikation dienen , müssen
sämmtlich vom Auslande bezogen werden.
ad 1) Die chemische Großindustrie (in der Schweiz nur durch die Fabrik
der Herren Gebr. Schnorf in Uetikon vertreten) liefert Kochsalz, Schwefelsäure,
Salzsäure, Salpetersäure, Glaubersalz, kalzinirte Soda, Krystallsoda, Natronlauge
(feste kaustische Soda wird in der Schweiz nicht fabrizirt), Chlorkalk.
Obgleich die Pyrite aus dem Ausland (Lyon) bezogen werden müssen,
kann Schwefelsäure doch mit Vortheil fabrizirt werden, weil der Bezug dieser
Säure vom Ausland durch Transportschwierigkeiten gehemmt ist, anderseits aber
die Nähe zahlreicher Färbereien und Druckereien den Absatz erleichtert. Die
Produktion von Schwefelsäure beläuft sich jährlich auf ca. 60,000 q.
ad 2) Von anderweitigen, in weniger großem Maßstabe auftretenden
chemischen Produkten wird hauptsächlich fabrizirt : Eisenvitriol , Zinkvitriol,
Bittersalz, Chlorzink, Holzessig, essigsaurer Kalk, Holztheer, Holzgeist, holz-
essigsaures Eisen, salpetersaure Eisenbeize (Rouille) und andere Eisenbeizen,
essigsaure Thonerde, Natriumaluminat, Thonerdehydrat, Zinnsalz, Doppelt-Chlor-
zinn, Pinksalz, zinnsaures Natron, salpetersaures Kupfer, Kupferchlorid, Schwefel-
kupfer, Eau de Javel, Antichlor, schwefligsaures, arsensaures und arseni^e^wx^f^
Chemische Industrien — 352 — Chemische Industrien
Natron, Bleizucker, salpetersaures Blei, Chromalaun, Rhodansalze, Anilinsalze^
Weinsteinsänre, Knochenkohle, Türkischroth-Oel, flüssige schweflige Säure, Am-
moniak, Ammoniaksalze.
ad 3) Die feineren chemischen Präparate sind zu zahlreich, um aufgezählt
zu werden ; wir erwähnen Cersalze, Wolframsalze, Kieselflnssäure, Flussäure, flus-
saure Salze, Gold-, Silber- und Flatinsalze, Ko^lodion, oxalsaures Kali, Jod- und
Bromsalze, Nickelsalze etc. etc.
ad 4) J^vQ pharmazeutischen Produkte lassen sich wegen ihrer Manigfaltigkeit
nicht einzeln aufzählen ; wir können sie unterscheiden in
a. Pharmazeutisch-chemische PräparatCj Alkaloide, Metallpräparate, Alkohol-
präparate, ätherische Oele und viele andere.
6. Extrakte^ Tinkturen, Syrupe etc., nach den Vorscliriffcen der Pharma-
kopoe oder nach Spezialrezepten bereitet.
c. Künstliche Mineralwasser zum Hausgebrauch und zu medizinischer Ver-
wendung.
d. Diätetisch-medizinische Präparate, wie Milchzucker, Malzextrakt etc.
ad 5) Künstliche Düngmittel , namentlich Superphosphate aller Art.
ad 6) Theerfarben. Die Zahl derselben ist ungemein groß; stets tauchen
neue auf und verschwinden andere wieder aus dem Handel. Wir können folgende
Ellassen von Produkten unterscheiden:
a. Zwischenprodukte^ z. B. Anilin, Diphenylamin, Naphtylamin, Besorcin.
6. Aeltere Anilinfarben, z. B. Fuchsin, Cerise, Marron, Anilinblau, Anilin-
violett, Induline, Methjlgrün.
c. Diverse neuere Anilinfarben, z. B. Malachitgrün, Methylenblau, Safranin,
Indophenol.
d. Azofarbstoffe , gelbe, orange, braune, rothe, unter einer Menge von
Phantasienamen gehend.
0. Phtaleine, Fluoresceüi, Eosine und andere Resorcinfarben, Galleln, Coerule'in.
/. Phenol farbsto ff e^ Pikrinsäure, Corallin.
g. Naphtalinfarbstoffe, Naphtolgelb, Magdalaroth; sehr viele Azofarbstoffe
gehören auch in diese Klasse.
Ä. Anihracenfarbstoffe, Alizarine aller Art, Alizarinorange, Alizarinblau.
Der Produktionswerth dieser weitaus bedeutendsten Branche der chemischen
Industrien wird auf 16 Millionen Franken geschätzt. Hauptsitz der Industrie
ist Basel. Eine große Fabrik betimlet sich auch in La Plaine bei Genf.
ad 7) Farbholzextrakte, namentlich aus Blauholz, Rothholz, Gelbholz, £jreuz-
beeren, Quercitron, Sumach.
Die einzige, aber sehr bedeutende Fabrik von Farbholzextrakten ist diejenige
der Firma Joh, Rud. Geigt/ in Basel.
ad 8) Anderweitige Farben schließen ein die Farblacke aus den erwähnten
Farbhölzern und einige andere, wie Kamiinlack, Eosinlack u. s. w., dann Mineral-
farben: Bleiweiß, Berlinerblau (Pariserblau\ Chromgelb, Cliromorange, Chrom-
roth, Zinkgelb, Chronigrün, Zinnober ; als Spezialität : Konditorfarben, Butterfarbe
(aus Annotto), in Gel abgeriebene Farben für Maler, Lackirer etc.
ad l») Firnisse und Lacke werden hauptsächlich unterschieden in fette,
spirituöse und ätherische, dazu kommen Truckenmittel (Siccatif, Terebin).
Leinöl-, Terpentin- und Alkuholfirnisse mit den verschiedensten weichen
und harten Harzen für Gebäude, Möbel und Wagen etc. sind Gege?istand einer
bedeutenden Fabrikation, besonders in Aarau (Landult & C'*"). Kenner versichern,
daß einzelne Artikel mit den besten englischen Marken konkurriren können.
Chemische Industrien
— 353 —
Chemische Industrien
ad 10) Oehj Schmieren^ Wichse umfassen Maschinenöle aller Art, ühr-
macheröl, Lampenöl, Lederol, Bremsenöl, Stopfbüchsenschmiere, Wagenschmiere,
Lederschwärze verschiedener Art, Schuhwichse, Möbelwichse, Banmwachs, ßrauer-
pech, Schusterpech, Cylinderlack.
ad 11) Seifen, Parfumerieartikel, Kerzen umfassen Fett-, Harz-, Olein-
und Schmierseifen sehr verschiedener Art, Fettlaugenmehl, Toiletteseifen, Medizinal-
seifen, Pommaden, Haaröle, Eau de Cologne, Extraits d'odeurs, kleinere Toilette-
artikel, Talgkerzen, Stearinkerzen, Wachskerzen, Oleinsäure, Preßtalg, Kunstbutter
(Speisefett).
Den Produktionswerth der Fettindustrie schätzt man auf 4 — 47« Millionen
Franken.
ad 12) Zündwaaren umfaßt
a. Zündhölzchen, Zündkerzchen etc.
6. Sprengpräparate, wie Schießpulver, Nitroglycerin, Dynamit, Spreng-
gelatine etc.
Die Zündholzfabrikation ist namentlich im Berner Oberland zu Hause. Von
34 Fabriken der Schweiz befanden sich dort Ende 1884 21 und von diesen
wiederum 11 in Frutigen. Dynamit etc. wurde von der bekannten Dynamitfabrik
Nobel in Isleten (Kt. Uri) durchschnittlich in einer Menge von ca. 3000 q im
Werthe von ca. 1 Million Franken produzirt.
ad 13) Dinte umfaßt Schreibdi nten , Eopirdinten, lithographische Dinten,
Zeichendinten, Tuschfarben.
In der Schweiz bestehen drei größere Dintenfabriken (Brunschweiler & Sohn
in St. Gallen, Dr. B. Merk in Frauenfeld und L. Richard in Neuenbürg), außer-
dem wird Dinte in vielen Geschäften als Nebenartikel fabrizirt.
ad 14) Diverse: Knochenleim, Hautleim, Käseleim, Gelatine, Weizenstärke
und andere Stärkesorten, Kleber (Wienerpapp), Siegellack, Polirroth, Putzpulver
aller Art.
Einfuhr und Ausfuhr im Jahre 1884 einer Anzahl Produkte der
chemischen Industrien:
Einfuhr Ausfuhr
q
40
2,319
604
716
152
21
Aetznatron 19,726
Alaun 2,511
Amlung 35,082
Ammoniak 155
Anilin u. s. w 11,980
Arsenige Säure .... 2,203
Bittersalz s. Magnesia.
Bleizucker 1,135 150
Borsäure u. s. w 4,230 50
Chlorkalk 15,570 160
Düngstoffe, künstliche . . 69,896 2,083
Eisenbeize 3,017 3,367
Essigsäure i72 42
FarbstoCTextrakte .... 3,505 9,210
Farben, zubereitete ... 4,131 13,244
Firnisse und Lacke . . . 2,459 447
Garancine s. Krappextrakt.
Glaubersalz s. Natron, schwefeis.
Glycerin, Glycerinlauge . 1,710 IG
Kali, blausaures, gelbes u.
chromsaures .... 6,488 5
Kali, kohlensaures ... 2,178 96
Krappextrakt 1,826 3,261
Furrer, Volkswirthschafts-Lexikou der Schweiz.
Leim 3,117
Magnesia, schwefelsaure . 1,258
Natron, essigsaures . . . 3,263
„ kohlensaures . . 42,239
„ schwefelsaures . 7,182
Oele, fette 89,144
Paraffin 1,492
Parfumeriewaaren . . . 1,240
Salpetersäure 2,641
Salzsäure 34,389
Sauerkleesäure .... 381
Schuhwichse 520
Schwefelsäure 60,830
Seifen 31,120
Stearinsäure 7,505
Terpentin und Terpentinöl 4,358
Thonerde, essigsaure . . 176
„ schwefelsaure . 11,007
Vitriol 5,035
Wagenschmiere .... 4,061
Wasserglas, flüssiges . . 3,200
Zinkoxyd 682
Zinnoxyd 2,187
Einfuhr Ausfuhr
2,602
46
37
1,350
324
4,695
387
159
1,037
3
482
1,385
1,540
97
31
887
280
2,370
290
25
230
Chemische Industrien — 354 — Ghirorgen
Im Handelsregister waren Ende 1884 92 Chemikalieng^schäfte ein-
getragen, wovon 56 als Fabrikationsgeschäfte, nämlich : 24 als chemische Fabriken
(Aargau 11, Baselland 6, Baselstadt 2, Glams 3, Luzern 2), 10 als Chemikalien-
handiungen (Baselstadt 2, St. GhiUen 2, Zürich 6), 29 als chemische Prodokten-
fabrikation (Banelstadt 3, St. Gallen 2, Genf 12, Schaffhaosen 1, Schwyz 1,
Solothum 1, Thorgau 2, Waadt 1, Zürich 6), 16 als chemische Produkten-
handiungen (Baselstadt 3, St. Grallen 1, Glams 1, Schwyz 1, Solothurn 1,
Waadt 1, Zürich 8), 2 als chemische Präparaten-Fabrikation (Baselstadt), 1 als
chemische Präparatenhandlung (Baselstadt), 1 als Fabrikation von chemisch-
pharmazeutischen Präparaten (St. Grallen), 1 als Handlung mit chemisch-technischen
Produkten (Schwyz), 6 ak chemische Laboratorien (Baselstadt 1, Bern 3, Zürich
2), 2 als Agentur- und Kommissions-Greschäfte für Chemikalien (Zürich).
Als „Chemische Fabriken'' oder als Fabriken „chemischer Produkte* waren
dem Fabrikgesetz Ende 1884 nur 8 Etablissemente mit 536 Arbeitern unter-
stellt, nämlich 2 in Baselstadt mit 269 Arb., 1 Genf mit 92 Arb., 2 Glarus
mit zuFammen 16 Arb., 3 im Kt. Zürich mit zusammen 159 Arb.
Chevreau« Ziegenleder für die Schuhfabrikation; wird von England und
Frankreich bezogen.
Chiasso-Bellinzona s. Gotthardbahn.
Chiasso-Como s. Alta Italia.
Chili. Mit diesem Lande steht die Schweiz in vertraglicher Beziehung
durch:
1) Die Genfer Konvention, Beitritt Chilis am 15. November 1879 (A. S.
n. F. IV, S. 366, frz. 313).
2) Den Weltpostvertrag, Beitritt Chilis am 1. April 1881 (A. S. n. F. Y,
S. 309, frz. 276).
Schweizerisches Konsulat in Valparaiso; chilenisches Konsulat in Zürich.
Die Schweiz exportirt u. A. nach Chili (und Peru): Schuhwaaren, Musik-
spielwerke, Taschenuhren, Maschinen, Käse, kondensirte Milch, Kindermehl, Baum-
wollgewebe, Stickereien, Seidenstoffe, Seidenbänder, Elastiques.
Die Schweiz bezieht u. A. von Chili (und Peru) : Farbhölzer, Cacao-
bobnen, rohen Katfee.
China« Betreffend den Waarenverkehr mit China s. Japan.
China nennt man auch einen sehr leichten zweitrettigen Stoff, der ganz
wenig Zettel (von Seide) und Baumwolle als Schuß hat. Die Waare wird sehr
st^if appretirt und zu Schirm- oder Hutfutter verwendet. Zürich befaßt sich nicht
mit der Fabrikation des Artikels, weil er von den mechanischen Webereien im
Departement de Tlsere (Frankreich) erstaunlich billig hergestellt werden kann.
Chinagarn. Auä weißer Strazze gefertigter Seidenzwim, welcher ungefärbt
ein reines Weiß bietet. Diese Spezialität kam im Jahre 1875, namentlich für
Stickereien, in Aufnahme.
Chine nennt man ein zweitrettiges Ganzseidengewebe, meistens von guter
Qualität, auf dessen Zettel beliebige Figuren, Blumen etc. in verschiedenartigen
Farben gedruckt worden sind. Die Waare wird zu Costumes verwendet und von
der einheimischen wie der fremden Seidenindustrie fabrizirt.
Chints (Ziz). Bedrucktes Baumwollgewebe; Artikel der schweizerischen
Zeugdruckerei.
Chirurgen, Naturärzte etc. Als solche bezeichneten sich anläßlich der Völks-
zählung von 1880 284 Personen: Aargau 6, Appenzell A.-Rh. 10, Appenzell
I.-Rh. 7, Baselland 11, Bern 5, Genf 21, St. Gallen 49, Schaffhausen 18,
Chirurgen — 355 — Christ's gelbe Reinette
TesBin 6, Thargan 48, Waadt 5, Ztirich 70, Zug 5, in den übrigen Kantonen
zusammen 23.
Chlorkalk wird nur wenig in der Schweiz fabrizirt, indem der Kampf
mit den in großen Massen fabrizirenden englischen und deutschen Fabriken zu
schwer ist. Man verwendet den Chlorkalk namentlich bei der Bleicherei, der
Papierfabrikation und zur Desinfektion. Er wird durch Behandlung von Kalk
mit Chlorgas dargestellt, welch' letzteres man durch Einwirkung von Salzsäure
auf Mangandioxyd (nattlrlichen Braunstein oder künstlich dargestellten) erhält.
Guter Chlorkalk des Handels soll zirka 35 ^/o bleichendes Chlor =110 fran-
zösische Grade enthalten.
Ausfuhr 1884: 160 q, 1883: 97 q. Einfuhr 1884: 15,570 q, 1883:
12,888 q, 1873: 9878 q, 1863: 6424 q, 1853: 4482 q.
Chlorzink (Zinkchlorid, salzsaures Zink, Zinkbutter) wird u. A. in der
chemischen Fabrik von Gebrüder Schnorf in üetikon, Kt. Zürich, dargestellt.
Dasselbe dient namentlich zur Imprägnirung von Eisenbahnschwellen und Telegraphen-
stangen.
Chlorzinn (wasserfrei und in Lösung von 50 und 60^) fabriziren Gebrüder
Schnorf in XJetikon am Zürichsee.
(yhocolade. Die Chocoladefabrikation ist in der Schweiz ziemlich stark
verbreitet, hauptsächlich in den westlichen Kantonen, wo auch die älteste und
größte Schweiz. Fabrik ihren Sitz hat, nämlich diejenige von Euß-Suchard dt Cie.
(früher Ph. Suchard) in Serrieres bei Neuenburg. Dieselbe wurde im Jahre 1826
gegründet. Anfangs wurden höchstens 50 kg Chocolade per Tag fabrizirt; heute
beträgt die tägliche Produktionsfahigkeit über 2000 kg; außerdem besitzt die
Firma seit einigen Jahren eine Fabrik-Filiale in Lörrach, die in Folge der Er-
höhungen des deutschen Chocoladezolls errichtet wurde.
Die Jahresproduktion in der Schweiz wird auf 23,000 q im Werthe
von über 5 Millionen Fr. geschätzt. Der Export beträgt ungefähr 5000 q, so
daß für den inländi^^chen Konsum 18,000 q zu rechnen sind. Der Hauptkonkurrent
im Auslande ist die Firma Menier in Paris.
Zur Zeit bestehen laut Handelsregister in der Schweiz mindestens 24
Chocoladefabrikationsgeschäfte, wovon 8 im Kt. Genf, 7 im Kt. Waadt, 3 im
Kt. Tessin, je 1 in den Kantonen Baselstadt, Bern, Luzem, Neuenburg, St. Gallen,
Zürich.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 11 Chocoladefabriken mit 350
Arb. unterstellt, nämlich im Kt. Bern 1 mit 4 Arb., Genf 1 mit 6 Arb., Kt.
Neuenburg 2 mit 217 Arb., Waadt 5 mit 69 Arb., Kt. Zürich 2 mit 54 Arb.
Nach der Yolkszählungsstatistik von 1880 befaßten sich damals mit der
Chocoladefabrikation 354 Personen (Genf 32, Neuenburg 183, Waadt 60, Zürich 52,
übrige Kantone zusammen 27).
Ausfuhr von Chocolade und sonstigen Cacaopräparaten 1884: 5320 q k
ca. Fr. 250 = Fr. 1'300,000, 1883: 4458 q, 1880: 3486 q, 1873: 3027 q.
Der Hauptexport richtet sich nach Oesterreich, Italien, Frankreich, Belgien und
Deutschland.
Einfuhr 1884: 245 q, 1883: 190 q, 1880: 115 q, 1872/81: Durch-
schnitt 78 q, 1863: 36 q, 1853: 24 q.
Christ's gelbe Reinette (Späte gelbe Reinette), Tafel- und Wirthschafts-
frucht zweiten Ranges (Winterfrucht), fehlt in besseren und in älteren Baum-
pflanzungen der Schweiz selten. Frühe Tragbarkeit und häufig reiche EnvtAsoL
Christ's gelbe Reinette — 356 — Cichorien
empfehlen diese Reinette, die auch in höheren Lagen noch gut gedeiht and
z. B. in dem 2000' hoch gelegenen St. Grallen noch schöne und delBcate Frucht
bringt. (, Schweizerische Obstsorten'*, Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom
in St. Gallen.)
Chromalaim. Die Fabrikation von Chromalaun ist in der Schweiz erst
aufgenommen worden, seitdem durch die Alizarinfabrik in Basel inländisches
Eohmaterial verfügbar geworden ist. Das Produkt wird hauptsächlich zur Fabri-
kation gewisser Theerfarben und zur Kattundruckerei verwendet.
Produzent ist unter Anderen die chemische Fabrik von Carl Glenk in
Schweizerhalle.
Chromfarben: Chromgelb, Chromroth, Chromorange, Chrom-
grün; Zinkgelb, Zinnober-Imitation werden in schweizerischen Fabriken
(meist aus Bleizucker und ohromsaurem Kali) dargestellt und stark verwendet.
Chromolithographie s. Lithographie.
Chronometres s. Uhren.
Chrysolin« Benzylfiuorescein, gefärbtes Derivat des Besorcins, zu-
erst von den Chemikern des Hauses P. Monnet & Cie. in La Plaine bei Genf
gefunden. Gibt ein schönes Gelb.
Churer Oelseife. Durch Güte und Billigkeit beliebte Spezialität von
Brünett & Cie. in Chur.
Chur-Rorschaeh s. Vereinigte Schweizerbahnen.
Cichorien. Die Cichorienfabrikation hat in der Schweiz gegenüber der
riesigen deutschen Konkurrenz nicht in großem Maßstab aufzukommen vermocht,
in neuerer Zeit um so weniger, als im Allgemeinen eher eine Ab- als Zu-
nahme des Cichorienverbrauchs und dagegen eine wachsende Verwendung des
für die Gesundheit als zuträglicher erkannten Feigenkaffees und anderer £[affee-
surrogate, wie geröstetes Getreide etc., wofür bereits mehrere größere Fabriken
in der Schweiz bestehen, eingetreten ist.
Im Handelsregister waren £nde 1884 als CHchorienfabrikationsgesohäfte
die Geschäfte von 7 Firmen eingetragen (s. auch Kaffeesurrogate), wovon 2 im
Kt. St. Galleu, 2 im Kt. Waadt, 1 Kt. Baselstadt, 1 Kt. Solothum, 1 Kt. Zürich.
Eine Fabrik besteht auch in Langenthai. Mehrere Firmen, welche Cichorien
fiäbriziren, mögen als Kaffeesurrogat- und oder als Kaffee-Essenzen-Geschäfte
(s. diese) eingetragen sein.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 als Cichorienfabriken 3 Etablisse-
mente mit 122 Arb. (35 Pferdekräfte) unterstellt, nämlich diejenigen der Firmen
Heinrich Frauck & Söhne in Baselstadt (90 Arb.), Block & Erb in Au, Kt.
St. GtiUen (25 Arb.), Winterthurer Cichorienkaffeefabrik (7 Arb.). Als Neben-
gweig ist die Cichorienfabrikation im Fabrikregister bei der Kaffee-Essenz- und
Cichorienfabrik Solothum in Solothum vorgemerkt.
Nach dem Bericht über die dritte schweizerische Industrie- Ausstellung (Bern
1857) kannte man damals in der Schweiz nur 2 solche Geschäfte.
Ausfuhr:
Cichorien
Cichorienessenzen u. and. Kaffeesurrogate
föcborien wurzeln
1884
1883
1873
1863
1853
q
q
q
q
q
599
527
337
160
165
24
5
18
23
14
Cichorien — 357 — Cigarren und Cigarretten
Einfuhr:
1884 1883 1873 1863 1853
q q q q q
Cichorien 26,677 35,179 31,273 30,019 24,917
Cichorienessenzen a. and. Kaffeesurrogate 118 334 26
Cichorienwurzeln 30,519 11,606 10,218 1367 2530
Weitaus die größte Einfuhr findet tiher die deutsche Grenze statt.
Cigarren und Cigarretten. a. Cigarren. Die Cigarrenfabrikation hat in
einigen Kantonen sehr erhebliche Ausdehnung und große volkswirthschaftliche
Bedeutung erlangt. Ihre Anfänge waren zweifelsohne mit dem inländischen Tabak-
bau und der darauf basirten Fabrikation von Rauchtabak verknüpft und auch
heute noch werden bessere Sorten inländischen Tabaks zur Fabrikation geringer
bis mittelfeiner Cigarren, aber meist nur als Einlage, seltener als Deckblatt ver-
wendet. Die Hauptproduktion von Cigarren stützt sich auf den Import fremden
Tabaks, der im Jahre 1884 50,496 q im Werthe von ungefähr 4 Millionen
Franken betrug.
Die Schweiz. Cigarren zerfallen nach ihrer FaQon in zwei Hauptgruppen:
abgeschnittene (sog. Grandson, Veveysans, Vevey fins, Vevey longs, Vevey courts,
Suisses longs, Figaros, Havanna bouts, Rio-Grande etc.) und Kopfoigarren. Die
erstere Art wurde früher nur in der westlichen Schweiz, namentlich in den Kantonen
Waadt und Genf gemacht. Später betheiligten sich auch die germanischen Kantone
(Aargau, Bern, Basel etc.) an dieser Fa^onnirung. Seit der 1879 eingetretenen
Erhöhung des Schweiz. Cigarrenzolls ist man in letzteren mehr zur Fabrikation
mittlerer und feiner Kopfoigarren übergegangen. Die billigeren Sorten werden
nun wieder seltener mit Kopf, sondern meistens in französischer, d. h. cylindrischer
Form gemacht, welch' letztere, der geringeren Qualität und dem billigeren Preis
entsprechend, eine bequemere und wohlfeilere Herstellung erlaubt.
Die Fabrikanten von Vevey- und Grandsoncigarren brauchen meist vir-
ginischen Tabak zu Deckblättern. Geringere Cigarren deutscher und welscher
Fa^on werden aus Elsäßer-, Pfälzer-, Breisgauer- und Waadtländertabak mit
holländischem oder auch waadtländischem Deckblatt gemacht. Für mittelfeine
Sorten braucht man Java-, Domingo-, brasilianisches und virginisches Gewächs.
Die amerikanischen Sorten werden meistens über Bremen, Amsterdam, Rotterdam
und Hamburg, die westindischen über Hamburg und Bremen, die ostindischen
über Amsterdam und Rotterdam, Pfälzer von Mannheim und Speyer, Elsäßer
von Straßburg, holländische von Amsterdam, Rotterdam und Amheim bezogen.
Die bedeutendsten und weltbekannten Fabriken sind diejenigen von Vautier fr^res
in Grandson, Ormond & Cie. in Vevey, J. Kottmann in Solothum, jetzt Aktien-
gesellschaft, die Tabakmanufakturen in Brissago, Chiasso und Balerno im Kt. Tessin.
Der Export inländischer Cigarren ist nicht sehr erheblich, hauptsächlich
wegen den Schutzzöllen und Einfuhrverboten der meisten europäischen Länder,
betrug aber im Jahre 1884 immerhin 4131 q = ca. 2 Millionen Franken.
Durch die im Jahre 1879 eingetretene Erhöhung des Schweiz. Eingangszolls
für Rohtabak ist der Export ebenfalls erschwert worden. Noch kleiner als der
Export ist der Import (1884: 1601 q), wenigstens der sichtbare, der überdies
in merklicher Abnahme begriffen ist und zu der Annahme berechtigt, daß im
Inland die Qualität und Billigkeit des Schweizer Fabrikats als Vorzug gegenüber
einem großen Theil der eingeführten Cigarren immer mehr anerkannt wird. Zur
Verminderung des Imports hat übrigens in bedeutendem Maße auch die im
Jahre 1879 erfolgte Erhöhung des Schweiz. Zolls für Cigarren beigetragen.
Cigarren und Cigarretten — 358 — Cigarren und Cigarretten
Für die Berechnuag des Produktionsqaantams fehlen sichere Anhalts-
punkte. Ein Versuch für das Jahr 1884 gestaltet sich folgendermaßen:
Einfuhr von Tabakblättern 50,496 q
Inländische Produktion ca 17,000 „
67,496 q
Ausfuhr von Tabakblättern 388 ,
67,108 q
Ab ca. Vs für Rauch- und Schnupftabak . . . 22,369 „
Disponibler Rohtabak für Cigarren 44,739 q
Vs Fabrikationsabgang 14,913 „
Zu Cigarren verarbeitet 29,826 q
k 16,000 = 477 MUlionen Stück, a 3 Cts. = 14 MüUonen Franken.
Ein ähnliches Resultat ergibt sich, wenn der Berechnung die Arbeiterzahl
zu Grunde gelegt wird:
Man rechnet auf 100 Arbeiter der verschiedenen Arten bei fabrikmäßigem
Betrieb eine Jahresproduktion von 6 Millionen Cigarren deutscher, 97« — 10
Millionen französischer Fa^on, durchschnittlich also 8 Millionen Stück. Für die
berechneten 477 Millionen Ggarren wären also in runder Zahl 6000 Arbeiter
erforderlich. Nach der Volkszählung von 1880 beschäftigten sich mit Tabak-
und Cigarrenfabrikation 4943 , nach Schlatter's Industriekarte für die Landes-
ausstellung von 1883 5389 Personen. Dem Fabrikgesetz unterstellt waren Ende
1884 5159 Arbeiter der Tabakindustrie. Rechnet man, daß die Rauch- und
Schnupftabakfabrikation den vierten Theil aller Tabakarbeiter absorbire, so bleiben
von der Schlatter' sehen Zahl 4000 Personen für die Cigarrenfabrikation. Der
Handelsberichterstatter des Vororts des Schweiz. Handels- und Industrievereins
nimmt unter Berücksichtigung der vielen, in ihren Wohnungen mit Cigarren-
nnd Tabakfabrikation beschäftigten Personen die Zahl von 15,000 an. Hievon
7* für Schnupf- und Kautabak blieben ca. 11,000 Personen für Cigarren. Das
Resultat unserer Berechnung von 6000 befindet sich also zwischen beiden zitirten
Zahlen von 4000 und 11,000. Letztere dürfte wirklich zu hoch sein. Wir wollen
aber weder für die eine noch für die andere der genannten Zahlen auch nur
annähernde Zuverlässigkeit beanspruchen. Im Jahre 1867 schätzte Prof. Bolley
(Bericht über die Pariser Weltausstellung) auf Grund seiner Ermittelungen die
Produktion auf 100 — 120 Millionen Cigarren französischer und ebenso viele
deutscher FaQon, und den Werth dieser Produktion, ä Fr. 30 per 1000, auf
Fr. 7 '200,000, die Zahl der damit beschäftigten Arbeiter auf 3000 und deren
jährliche Lohnsumme auf Fr. 1^200,000, den Schweiz. Gesammtkonsum von
Cigarren auf 225 Millionen Stück im Werthe von 7 Millionen Franken.
Im Bericht über die Schweiz. Industrieausstellung in Bern im Jahre 1857
wird als Schätzung eines „sehr wohl unterrichteten Geschäftsmannes** die Cigarren-
produktion zn 80 Millionen Stück, die hiefÜr nöthige Arbeiterzahl zu 1400,
deren Lohnsumme zu Fr. 500,000, die Zahl der irgendwie namhaften Tabak-
fabriken zu 109 angegeben.
Statistisches R^ume der Schätzungen:
Arbeiter. g^^^^ j.^
1857 1400 80 Millionen 2,4 Millionen
1867 3000 240 „ 7,2
1884 7000 500 „ 15,o
Cigarren und Cigarretten
— 359 —
Givilstandskonventionen
Ausfuhr von Cigarren 1870: 2672 q, 1880: 2698 q, 1884: 4131 q
k Fr. 500 — 2 Millionen Franken.
Einfuhr von Cigarren 1851: 2278 q, 1860: 3510 q, 1870: 1837 q,
1880: 1488 q, 1884: 1601 q k Fr. 800 = Fr. 1'300,000.
b. Cigarretten werden in der Schweiz noch nicht seit langer Zeit fahrizirt ;
dieselben sind aber mindestens ebenso gut und billig als die eingeführten. Ein-
fuhr von Cigarretten 1884: 237 q, 1883: 203 q, 1880: 145 q. Ausfuhr
von Cigarretten 1884: 21 q, 1883: 32 q.
Im Handelsregister waren Ende 1884 524 Cigarren- und Cigarretten-
geschäfte eingetragen, nämlich 126 als Cigarrenfabrikation, 390 als Handlungen,
4 als Cigarrenimportgeschäfte, 1 als Handlung mit ostindischen Cigarren, 1 als
Cigarrendepot, 1 als Cigarrettenfabrikation, 1 als Cigarrettenhandlung.
Die Gesammtzahl 524 vertheilt sich auf die Kantone wie folgt: Aargau 66,
Appenzell A.-Rh. 1, Baselstadt 25, Bern 72, Freiburg 13, St. Gallen 19, Genf
64, Glarus 4, Graubttnden 26, Luzern 28, Neuenburg 35, Nidwaiden 2, Schaff-
hausen 8, Solothurn 5, Tessin 1, Thurgau 15, Uri 2, Waadt 53, Zürich 82,
Zug 3. Siehe auch „Tabakfabrikation und -Handel".
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 78 Etabl. (mit 3815 Arb.) unter-
stellt, in denen die Cigarren- und Cigarrettenfabrikation ausschließlich oder als
Hauptindustrie betrieben wird, nämlich im Et.
Aargau . . .
44 mit
2354
Baselstadt . .
. 2 „
145
Bern . . . .
7 n
268
Freiburg . .
1 .
42
Glarus . .
. 1 n
45
Graubünden .
. 3 „
47
Luzern . .
. 9 «
184
Neuenburg
1 .
20
Solothurn
Tessin
Thurgau .
Waadt
Wallis .
Zürich
Zug . .
1 mit 80 Arb.
1 « 259 ,
1 « 12 .
4 . 273 n
1 « 45 ,
1 « 8 ,
1 - 33 ,
Als Nebenindustrie wird die Cigarrenfabrikation in 8 dem Gesetz unter-
stellten Etablissements betrieben, nämlich Aargau 1, G«nf 1, Tessin 1, Waadt 4,
Zürich 1.
Cipolin. Eine sog. antike Marmorsorte von Saillon-Saxon im Et. Wallis,
welche durch herrliche Zeichnung und Färbung den ersten Rang unter allen
Bausteinen der Schweiz einnimmt. Cipolin ff r and anÜque: Gelblich-weißer
Grund, grün oder graugrün bebändert, in sehr verschiedenen Varietäten. Cipolin
vert moderne: Gelbgrünlicher Grund, dunkelgrün gewölkt.
Citronen. Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe Südfrüchte, frische : Orangen,
Citronen etc.
CitronensSure und citronensaurer Ealk. Ausfuhr 1884: — q,
1883: 1 q. Einfuhr 1884: 346 q, 1883: 251 q, Durchschnitt 1872/81:
88 q, 1873: 62 q.
Gitronensaft. Ausfuhr 1884 : — q, 1883 : 5 q. Einfuhr 1884 : 274 q,
1883: 315 q, Durchschnitt 1872/81: 457 q, 1873: 741 q.
Citronin (Jaune indien). Im Jahre 1881 entdeckter Theerfarbstoff, der
von P. Monnet & Cie. in La Plaine bei Genf zum ersten Mal fabrikmäßig dar-
gestellt wurde.
Civilstandskonventionen betreffend gegenseitige kostenfreie Uebermittlung
von GeburtS' und Todscheinen etc. hat die Schweiz abgeschlossen mit:
Bayern, am 7. Dezember 1874. (A. S. n. F. I, S. 210, frz. 172.1
Civilstandskonventionen
— 360 —
Goerulein
Belgien, am 2. Februar 1882. (A. S. n. F. VI, S. 140, frz. 149.)
Italien, am l.,9. September 1870. (A. S. X, S. 299, frz. 267.)
Oesterreich'Ungarn, am 7. Dezember 1875. (A. S. n. F. II, S. 148, frz. 118.)
Civilstandskreise. Die Zahl der Civ
Aargau .... 249
Appenzell A.-Rb. . 20
Appenzell I.-Kh. . 2
Baeelland ... 36
Baselstadt ... 1
Bern .... 222
Freiburg . . . 125
Genf .... 48
Glarus .... 23
Graubiinden
Luzern .
Neuenburg .
Nidwaiden .
Obwalden .
Schaff bausen
Solothurn .
St. Gallen .
Schwyz .
IstandskreiHe beträgt in jedem Kanton :
207
109
45
6
7
29
88
93
30
Tessin .
Thurgau
Uri . .
Waadt .
Wallis .
Zürich .
Zug .
265
74
20
107
111
200
11
Total 2128
Cloaking ist gleichbedeutend mit Bojeaux (s. d'.).
Coaks. Die Verwendung von Coaks als Heizmaterial für Wohnungen ist
in neuerer Zsit mit der zunehmenden Verwendung von Eisenöfen und Kochherden
für Coaksfeuerung in der Schweiz wie anderswo bedeutend gewachsen. Den Bedarf
hiefür decken tiberwiegend die inländischen Gastabriken.
Coaks für Fabriken und Eisenbahnen wird, wie Steinkohle, hauptsächlich
von Saarbrücken eingeführt.
Einfuhr im I. Seraester 1885: 192,679 q, wovon 100,250 q aus Deutsch-
land, 91,135 q aus Frankreich, 1157 q aus Italien, 137 q aus Belgien.
Ausfuhr im I. Semester 1885: 5290 q a Fr. 3. 24 Durchschnitt-
Deklarationswerth.
Im Handelsregister waren Ende 1884 17 Geschäfte als Coakshandlungen
bezeichnet, wovon 5 Baselstadt, 4 Kt. Glarus, 3 Kt. Bern, 2 Kt. Zürich, je 1
Kt. Freiburg, Neuenburg, Solothurn. Die meisten Geschäfte dieser Art mögen
unter den Bezeichnungen Kohlenhandel, Brennmaterialienhandlungen im Handels-
register eingetragen sein.
Cochenille. Insekt, das, wenn getödtet und gedörrt, als Farbstoff dient,
Einfuhr 1884: 13 q, 1883: 14 q, 1872/81 : durchschnittlich 42 q, 1873: 52 q,
1863: 166 q, 1853: 106 q.
Cocons. Die schweizerische Produktion von Seidencocons (ausschließlich
im Kt. Tessin) wird auf 150 — 170,000 kg geschätzt. Im Uebrigen siehe „Seiden-
kultur'*.
Einfuhr von Cocons im Jahre 1884: 5186 q, 1883: 4456 q, 1877:
2912 q.
Ausfuhr im Jahre 1884: 1764 q, 1883: 794 q, 1877: 458 q.
Cocosmatten und -Teppiche. Dem Fabrikgesetz ist das Cocosmatten-
Fabrikationsgeschäft von C Teucher in Ebikon, Kanton Luzern, unterstellt. Als
Cocosteppich-FabrikatiüUögeschäft ist im Handelsregister das Geschäft der
Firma Euchntuhl tO Schär in Langenthai eingetragen. Es bestehen ohne Zweifel
ziemlich viel Geschäfte, welche Cocosfasern zu Teppichen, Matten, Thtlrvor lagen
und anderen Artikeln verarbeiten.
Cocosnussöl. Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe : Palmöl und Cocosnußöl.
Coerulein ist ein aus Pyrogallol- und Phtalsäure mit Schwefelsäure dar-
gestellter Farbstoff, welcher echte olivengrüue Nuancen gibt und namentlich im
Kattundruck stark verwendet wird. L. Durand & Huguenin in Basel waren die
Ersten, welche diesen, im Jahre 1871 von Baeyer entdeckten, aber von keinem
Fabrikanten beachteten Körper im Großen darstellten.
CollodioD — 361 — Cordonnetchappe
Collodion ist eine ModifikatioD der Schießbaumwolle, aufgelöst in Aether
oder Aetheralkoliol. Man unterscheidet medizinisches und (viel schwieriger dar-
stellbares) photographisches Collodion, welches Letztere in genügend guter Qualität
in der Schweiz fabrizirt wird.
Colombey. Dunkelrothbrauner, schwach grau gewölkter Marmor von Co-
lombey im Kt. Wallis.
Colonnes. Mousseliue- und Gaze-Gewebe mit fa^onirten, weißen und far-
bigen Streifen (Colonnes) zu Roben und Vorhängen. Der Artikel wurde früher
von den ostschweiz. Webern, speziell in Flawyl und Umgegend, besonders für
Südamerika häufig gemacht.
Columbia, Vereinigte Staaten von — . Mit dieser Republik steht die
Schweiz im indirekten Vertragsverhältniß durch den
Weltpost vertrag ; Beitritt Columbias am 1. Juli 1881. (A. S. n. F. VI,
S. 290, frz. 280.) Schweizerisches Konsulat in Panama.
Comestibleshandlungen. Unter dieser Bezeichnung waren Ende 1884
53 Geschäfte im Handelsregister eingetragen und zwar im Kanton Aargau 1,
Baselstadt 7, Bern 8, Freiburg 2, Graubtinden 15, Luzern 1, Neuenburg 7,
Zürich 12.
Completer, am ZUrichsee unter dem Namen ^Zürirebe**, im Thurgau als
„Lindau er" bekannt, hauptsächlich an der Completerhalde bei Malans gebaut,
ist eine Weinbergsrebe von mittlerem Wuchs, aber großer Vegetationskraft. Die
Blätter sind fünf lappig, spitz gezahnt; die Trauben groß, achselig, in der Blüthe
etwas empfindlich. Sie reifen ziemlich spät; wenn sie aber vollkommen reif werden,
so geben sie einen außerordentlich starken, bouquetreichen Weißwein. Elr.
Comprimirte Arzneistoffe (Pastillen, Tabletten). In der Schweiz befassen
sich 3 Geschäfte (Haunmann in St. Gallen, Huber in Basel, Sauter in Genf) mit
der Fabrikation dieser Artikel in größerem Maßstabe. Dieselbe umfaßt vor-
wiegend die Dosirung bolcher Substanzen, die ihrer häufigen Verwendung halber
namentlich in Hans- und Reiseapotheken gehören, sowie von Pulver mit wider-
lichem Geschmack, oder von Stoffen, die an der Luft wenig haltbar sind. In
der Pharmacie Sauter in Genf werden jährlich für Fr. 30,000 comprimirte
Tabletten produzirt. Die Zahl der von dieser Firma regelmäßig dargestellten
comprimirten Arzueistoffe beläuft sich auf ungefähr 45, wovon höchstens '/lo
für den inländischen Konsum.
Condensatoren mit auHgezeichneten elektrischen Eigenschaften fabriziren
Berthoud Borel & Cie. in Cortaillod. Im Jahre 1882 wurden über 2000 Exem-
plare für technische Zwecke nach Belgien und Frankreich geliefert, Überdies eine
schöne Zahl an viele in- und ausländische Institute zu wissenschaftlichen Zwecken.
Confection s. Konfektion.
Conflserie s. Konditorei. Als Contiseriefabrik ist dem Fabrikgesetz ein
Etablissement in Genf mit 18 Arbeitern unterstellt.
Controll-Uhren für die Berechnung der Fahrgeschwindigkeit der Bahnzüge
sind in der Schweiz nach verschiedenem System, von Hipp in Neuenburg (mit
elektrischem Pendel statt des Federtriebwerks, schon Anfangs der 60er Jahre
auf der Linie Basel-Olten eingeführt, auch auf der badischen Scbwarzwaldbahn,
auf den württembergischen Bahnen und anderswo in Anwendung) und von Hasler
in Bern (Farbschreiber, von der Gotthardbahn adoptirt) erfunden worden.
Copalharz. Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe: Harze, rohe: Copalharz.
Cordonnetchappe. Stark gezwirnte, schnürchenähnliche Floretseide für
Posamenterie und Spitzenfabrikation, zum Sticken etc.
Cordonnetchappe — 362 — Gostümstickerei
Als CordonDetchappespinnerei tigarirt im Handelsregister die Basler FÜiale
der Firma E. Ab-der-Halden & Cie. in Colmar. S. auch Floretspinnerei.
Cordonnetseide (Cordonnet). Stark gezwirnte, schnürcbenähnliche Seide
für Stickerei, Posamenterie etc. Wird nebst Nähseide in beträchtlichen Quan-
titäten exportirt. Das Hauptabsatzgebiet war früher Deatschland. Der seit 1879
erhobene hohe Zoll von 1 Mark flir das Eälogramm hatte diesen Absatz erschwert.
Nun ist (Juli 1885) dieser Zoll noch verdoppelt worden, so daß von bedeu-
tenden Geschäften mit Deutschland in der Folge kaum mehr wird die Rede sein
kSnnen.
Anfangs dieses Jahrzehnts hatte die ostschweiz. Stickereiindustrie für die, eine
Zeit lang stark in Mode gewesenen, Seidenstickereien großen Bedarf für Cordonnet.
Cornelly-Stickmasehinen. Einnadlige Maschinen fürEettenstich- (sog. Grob-)
Stickerei, die sich neben andern, zum Theil vielnadligen Systemen in den letzten Jahren
in der Ostschweiz und im Vorarlberg eingebürgert haben, und zwar ausschließlich in
der Hausindustrie. Die Cornelly -Maschine ist ans der ursprünglichen Maschine des
Franzosen Bonaz hervorge/^angen, der sie im Jahre 1867 in Paris zum ersten
Male ausstellte und an den Pariser Nähmaschinenfabrikanten Cornelly verkaufte.
Dieser brachte sie im Jahre 1868 nach St. Gallen, wo sie aber anfänglich
nur von Wenigen beachtet und noch in vieler Beziehung als mangelhaft be-
funden wurde Sie fand dann auch in Frankreich und Sachsen Verwendung und
ist seither in mannigfacher Beziehung verbessert worden.
Corsets werden in der Schweiz nicht im Großen fabrizirt, sondern fast
gänzlich von Frankreich und Deutschland — im Betrag von nahezu einer Million
Fr. — bezogen, obschon die nöthigen Textilstotfe : Baumwollgewebe, Zanella (s. d.)
und halbseidene Satins, im Inland genügend produzirt werden.
Versuche, die in den Sechzigerjahren in Schwellbrunn und ümäsch, zum
Theil auf offizielle Anregung und mit staatlicher Unterstützung gemacht wurden,
um die Corsetindustrie im Appenzellischen heimisch zu machen, scheiterten schließlich
besonders an den Schwierigkeiten der Ausrüstung. In der eidg. Berufsstatistik
von 1880 figurirt die Corsetfabrikation mit 134 Erwerbenden, wovon im Kanton
Zürich 63.
Corsets toffe, baumwollene sowohl wie halbseidene, 2^nella etc., werden
in den Kantonen Bern {Jo^t iX: Lanterhurg in Langnau), Thurgau und Glarus
fabrizirt.
Im Handelsregister waren Ende 1884 18 Corsetgeschäfte eingetragen,
wovon 11 als Fabrikationsgeschäfte, 6 als Handlungen, 1 als Agentur.
Corsier, Corseaux. Weinsorten des Kantons Waadt.
Cortaillod s. Burgunder.
Cossonay-Vallorbes s. Snisse occidentale.
Costa-Rica. Mit diesem Staate steht die Schweiz in indirektem Vertrags-
verhältniß durch den
Weltpostveriratj ; Beitritt Costa-Ricas am 1. Januar 1883. (A. S. n. F. VI,
S. 447, frz. 397.) *
Costa-Rica unterhält ein Konsulat in Genf.
Costümstiekerei (Dress goods). Unter dieser Benennung werden in der
Ostschweiz die mannigfaltigen farbigen Spezial- oder Nebenartikel der Maschinen-
stickerei in Plattstich — Baumwolle auf Baumwolle, Seide auf Wolle, Seide
auf Seide — zusammengefaßt. Dieselbe spielte namentlich im Jahre 1882 eine
bedeutende Rolle, indem man in der vorhergehenden Zeit der Stickerei-Krbi»
mehr als sonst auf die Erfindung solcher neuer Artikel bedacht gewesen war.
C6te satin^e — 363 — Gouverts
C6te satinee, ein mehrtrettiges Ganzseidengewebe, wird für Kleider und
Putzzwecke verwendet. Siehe Serge und satinartige Serges.
Cotonnades wurde früher in der Ostschweiz die huntgewebte, meist zu
Kleidnngsz wecken bestimmte Stück waare genannt (Printanieres, Bordati, brochirte
Cottone, auch Kölsche für Bettüberzüge und Schirmzeuge mit einfarbigem Grund
und mehrfarbigem Bande), zum Unterschied von den abgepaßten Geweben, so-
genannten Mouchoirs, die zu Kopf-, Hals- und Sacktüchern verwendet werden.
Cotonne (Cotone). Gesammtbegriif für alle gröberen, buntgewebten, klein-
karrirten Kleider-, Schürzen- und Hemdenstoffe aus Baumwolle. Diese Artikel
wurden, meist für inländischen Konsum, im Aargau seit Langem auf Handstühlen
fabnzirt. Seit 10 Jahren werden sie vorwiegend in mechanischen Webereien der
Ost- und Centralschweiz gewoben und sind so vervollkommnet worden, daß die
£infuhr fremder Waare sich stark vermindert hat.
Cotonne double fll. Buntgewebtes Baumwollzeug in blau und weiß, für
Blousen, meist ftir die Westschweiz. Artikel der ostschweizerischen Buntweberei.
Cotonnes grevi. Schweres Buntgewebe für das Küstengebiet des adriatischen
Meeres. Alter Artikel der ostschweizerischen Buntweberei.
Cotonnettes« Buntgewebte, meist roth und weiß carrirte Baumwollzeuge
am Stück, zu Kleidern für die Bevölkerung des Orients. Alter Artikel der
toggenburgischeu Buntweberei.
CouleurfSrberei oder Buntfärberei. Färben von Garn und Tüchern in
verschiedenen Farben, zum Unterschied von der Türkischroth- und Seidenschwarz-
färberei.
In der Schweiz hat die Couleurfärberei von Baumwolle neben der Türkisch-
rothfärberei nur als Hülfsindustrie der Buntweberei größere Bedeutung.
Für das Färben von Garnen für die Buntweberei haben sich die meisten
Etablissements im Kanton St. Güllen , d. h. in unmittelbarer Nähe der Bunt-
webereien, gebildet, zum Theil ganz in Verbindung mit denselben. Das Bunt-
färben baumwollener Futter- und Schirmstoffe war in der Schweiz nie von Be-
deutung. In früheren Zeiten hatte auch die Blau- oder Indigofärberei, die nun
gemeiniglich in der Couleurfärberei inbegriffen wird, selbstsländige Bedeutung,
namentlich für das Bedrucken von blaugründigen , baumwollenen Mouchoirs für
Italien und Afrika.
Eine ganz andere, ungleich bedeutendere Rolle spielt die Couleurfärberei
in der SeidenindMutne, neben der Schwarzfärberei. (S. Seidenfärberei.)
Couronnesfabrikationsgeschäfte (ührenindustrie). Als solche waren
Ende 1884 11 Firmen (Bern 3, Neuenburg 8) im Handelsregister eingetragen.
Ihre Zahl ist ohne Zweifel weit größer, doch werden viele Geschäfte gar nicht
oder als „horlogerie*^ im Handelsregister eingetragen sein.
CourtagegeschSfte« Ende 1884 waren 19 Firmen mit dieser Geschäfts-
bezeichnung im Handelsregister eingetragen, nämlich 1 als Courtage in Seide
(Baselstadt), 1 als Courtage in Schappe (Baselstadt), 9 als Courtage in Uhren
(Neuenburg) und 8 ohne nähere Bezeichnung (Bern 3, Freiburg 2, Neuenburg 3).
Couverts« Die Couvertfabrikation ist in der Schweiz in kurzer Zeit zu
beträchtlicher Ausdehnung und vorzüglichen qualitativen Leistungen gelangt, so
daß von gewöhnlichen Sorten wenig eingeführt wird. Sie ist zum Theil mit
Buchbindereien, Buchdruckereien etc. verbunden.
Im Handelsregister waren Ende 1884 3 Couvertfabrikationsgeschäfte
eingetragen (1 Kt. Bern, 2 Kt. Zürich).
Convert« — 364 — Culnies
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 4 Etablissements ontenitellt :
1 Tbargau, 1 Zttrich, 1 Aargan, 1 Bern.
Couvertures. Damit bezeichnet man eine Art Tricotbettdecken mit bunter
Bordare^ welche aus starken, gezwirnten Garnen, einheimisches Gespinnst, auf
dem Jacquardstuhl hergestellt werden und für den Export in die Levante be-
stimmt sind.
Couvertures de Catalogne sind Wollendecken, von welchen in Bagnes
im Et. Wallis jährlich einige hundert Stück von Hand gefertigt werden.
Cravatten (Halsbinden, Shlips, Maschen etc.). Als Anfangs der ftlnfsiger
Jahre in Paris und Deutschland etc. die massenhafte Konfektion der heute üblichen
Herrencravatten aufkam und die Schweiz von mehreren Fabrikanten bereist wurde,
machten zwei Häuser in Zürich uud eines in Lausanne einen Versuch, diese
Fabrikation auch in der Schweiz einzuführen, aber ohne Erfolg. Im Frühjahr
1856 etablirte sich wieder ein Haus in Zürich, das nun unter Benutzung der
Erzeugnisse der Zürcher Seidenweberei Fuß zu fassen vermochte, anfiLnglich nur
in der Schweiz, nachher auch in Süddeutschland. Die fortwährende Ausdehnung
des Absatzes ermuthigte zu weiteren Unternehmungen. Durch die Verbreitung
der Nähmaschine wurde die Produktion leichter und mannigfaltiger. Unter Ver-
wendung der solidfarbigen StotTe der einheimischen Seidenweberei und durch
geschmackvolle Formen konnten bis 1879 beträchtliche Quantitäten besserer
Sorten nach Deutschland geliefert werden; von da an wurde der deutsche Zoll
von 100 auf 900 M. erhöht und der Absatz unmöglich. Dagegen werden heute
von Crefeld große Mengen geringe, meist halbseidene, auf der Rückseite mit
schwarzem Glanzstoff gefütterte Cravatten nach der St^hweiz gesandt. Von Paris
werden f/ute Qualitäten und Nouveautes, namentlich für die franz. Schweiz,
eingeführt. Der Schweiz. Bedarf wird auf 1 Million Franken geschätzt, wovon
Vs vom Ausland geliefert werden. Es bestehen z. Zeit in der Schweiz ca. 10
Firmen, im Handelsregister waren Ende 1884 8 Fabrikationsgeschäfte ein
getragen: 6 Et. Zürich, 1 Baselstadt, 1 Et. St. Gallen, mit etwa 100 Ar-
beiterinnen.
Am Anfang dieses Jahrhunderts bpielten unter dem Namen „Cravattes** weiße
und bedruckte Herrenhalstücher von Mousseline und Jacouat etc. eine große
Holle und wurden in St. Gallen und Appenzell während zwei Jahrzehnten
massenhaft fabrizirt.
Crepe de sante s. Gesundheitskrepp.
Crepe lisse, ein durchsichtiger zweitrettiger Seidenstotf, wurde früher aus-
schließlich von der zürcherischen StofiTfabrikation erstellt, seit längerer Zeit aber
verlassen, weil wenig mehr im Gebrauch. In ungefärbtem Zustand wurde der
Artikel für wohlfeilere Müllerbeutel, als schwarz gefärbt aber für Trauerartikel,
Besatz und Konfektion verwendet.
Croehetstickerei. S Kettenstichstickerei.
Croupons. Leder für die Schuhfabrikation, das aus England und Frank-
reich bezogen wird.
Croütes cirees (Splits). Gefärbtes Oberleder, welches in beträchtlicher
Menge von Amerika eingeführt wird.
Crownledergepberei. Ab* Crownledergerberei ist im Handelsregister das
Etablissement der Firma J. Fr. Leder in Rapperswyl eingetragen.
('Utnies. Gewebe aus gefärbtem Garn; Artikel der Schweiz. Buntweberei,
der früher im Absatz nach der Levante eine bedeutende Bolle spielte.
Cyanosin — 365 — Därme
Cyanosiii. Derivat der Clilorphtalsäure ; Theerfarbstoff, der zuerst in der
Farbenfabrik von P. Monnet & Cie. in La Plaine bei Genf dargestellt wurde.
Cylinderlack ist ein Üeberzug für Spinumascbinen-Cylinder, welcher deren
Abwaschen ersparen, das Cylinderleder schonen und häufiges Wickeln der Bänder
verhindern soll. £r wird an einigen Orten in der Schweiz (aus Grummi arabicum,
Gelatiue und Hausenblase) in kleinen Quantitäten gemacht, u. A. von Rudolf
Widmer z. Kälhof in Stäfa und Chr. Wernle in Zürich.
Cylinderleder wird hauptsächlich aus Frankreich bezogen.
Dachdecker und Schindelmacher. Als solche bezeichneten sich anläßlich
der eidg. Volkszählung von 1880 3798 Personen = 2,9 ®/oo aller Beruftreibenden.
72 Ausländer sind inbegrüFen.
Dachglas wird u. a. in den Glashütten in Münster (Montier) und Bellelay
produzirt.
Dachplatten aus Portlandcement, fUr Terrassenbedachungen, zugleich Dach,
Terrasse und Plafond bildend, wasserdicht ohne Fugenverschluß, verfertigt nach
eigener Erfindung C. Qresly in Solothurn.
Dänemark« Die Schweiz bezieht aus diesem Lande wenig Waaren. Die
kleinen Quantitäten Taschenuhren, welche die Schweiz. Waaren Verkehrsstatistik
pro I. Halbjahr 1885 verzeichnet, sind vermuthlich nur Retourwaaren.
Die Schweiz exportirt u. A. nach Dänemark: Farben aus Steinkohlentheer
und andere, Glaswaaren, Sohlleder, Schuhwaaren aus Leder, Bücher etc., Musik-
instrumente, Listrumente für wissenschaftliche Zwecke, Taschenuhren, Uhrwerke,
Uhrentheile, Uhrgehäuse, Maschinen, schmiedeiserne Waaren, Bijouterien, Gold-
und Silberwaaren, Butter, Chokolade, Käse, Tabakblätter, Cigarren, Liqueurs,
Baumwollgewebe, Stickereien, Spitzen, Leinengewebe, Seidengame, Seiden- und
Halbseidengewebe, Seiden- und Halbseidenbänder, Wollengewebe, elastische Ge-
webe aus Kautschuk, Strohgeflechte, Hüte aus Stroh und Bast.
Mit Dänemark steht die Schweiz in vertraglicher Beziehung durch
1) Die Genfer-Konvention vom 22. August 1864 (A. S. VUI, S. 520,
frz. 480).
2) Den Handels- und Niederlassungsvertrag vom 10. Februar 1875
(A. S. n. F. I, S. 668, frz. 612).
3) Den Metervertrag (internationales Maß- und Gewichtsbureau) vom 20. Mai
1875 (A. S. n. F. n, S. 3, frz. 3).
4) Postverträge i
a. Geldanwcisungsvertrag (international) vom 4. Juni 1878 (A. S. n. F. ILE,
8. 728, frz. 665). Vergl. Beitritt für die Antillen-Kolonien (St-Thomas, St-Jean
und Ste-Croix) am 18. November 1881 (A. S. n. F. VI, S. 292, frz 282).
h, Poststücke ohne Werthangabe (international) vom 3. November 1880
(A. S. n. F. V, S. 881, frz. 832). Vergl. Beitritt für die Antillen-Kolonien vom
4. Dezember 1882 (A. S. n. F. VI, S. 614, frz. 525).
c. Weltpostverein vom 1. Juni 1878 (A. S. n. F. III, S. 673, frz. 636).
5) Den internationalen Vertrag betreffend Sprenggeschosse (Nichtanwendung
solcher im Kriege); Erklärung vom 29. November/ 11. Dezember 1868 (A. S. IX,
5. 597, frz. 543).
Dänemark unterhält ein Generalkonsulat und ein Vizekonsulat in Genf.
Därligen-Interlaken-Bönigen s. Bödelibahn.
Därme. Ausfuhr 1884: 912 q, 1883: 709 q. Einfuhr 1884: 2738 q,
1883: 2213 q, Durchschnitt 1872/81: 1310 q, 1873: 916 q, 1863: 402 q,
1853 : 203 q.
DaniiiM — 366 — Dameimiäntel
Damas h. Dam&aait.
Dama» Uro» de Tours broche. Ein fa^nnirter Seidenstoff mit Seiden-
zettd lind Baumwolle aln Schuß, der in kleinen Posten für kirchliche Zwecke
vom AuNland her bezogen wird.
Damassee ii^t ein faQonnirtes Ganzseidengewebe, das, meistens in schwereren
Qualitativ, mit Vorliebe für Kleider und als Garnitur verwendet wird. Die
zUrcheriMche Fabrikation konkurrirt hierin erfolgreich mit dem Ansland. (S. anch
Bro'^hirte etc. Gewebe.)
Damant (gemustertes Gewebe für Möbelttberzttge, Tapeten, Tischzeug etc.).
Wird in <ler Schweiz weder in Seide, noch in Baumwolle oder Wolle in erheb-
lichen Quantitäten fabrizirt, ist hingegen in der Leinenweberei von Bedeutung.
Jährlich werden von schweizerischen Färbereien ca. 20,000 Stück roher Baum-
woUdamast von England bezogen und in gefärbtem Zustand wieder exportirt.
Damenhiite« Garnirte Damenhute werden nur in kleiner Anzahl und beinahe
ausHchließlioh von Paris eingeführt, hauptsächlich als Modelle.
Der Werth der jährlich in der Schweiz gemachten Damenhüte wird auf
über r> Mill. Fr. geschätzt, wovon ^/s auf Halbfabrikate, d. h. Zuthaten ent-
fallen, die meistens auHländischen Ursprungs sind.
Die größten Geschäfte vereinigen höchstens 10 Arbeiterinnen.
Das Formen der Stroh* und FilzhUte beschäftigt eine größere Zahl hiefttr
speziell eingerichteter Werkstätten.
Damenkonfektion. Dieselbe ist in der Schweiz noch wenig fabrikmäßig
konzentrirt, sondern in Hunderte von kleinen, selbstständigen Geschäftchen zer-
splittert, die zwar in ihrer Gesammtheit Tausende von Frauenhänden beschäftigen,
aber noch keine eigentliche geschlossene Industrie bilden. Mäntel, Schürzen und
Jupous vereinigen am meisten Arbeiterinnen an einem Orte. Die Konkurrenz
von Berlin und Paris, die oft zu Spottpreisen liefert, läßt kein größeres Fabrik-
gt)8chÄft aufkommen. In Zürich beschäftigt eine Firma ca. 250 Personen im
llaiiso mit Damenkonfektion aller Art. Der Gesammt k o n s u m der Schweiz an
Dainonkonfektionsartikoln wird zu A*) Mill. Fr., die inländische Produktion,
violUncht zu hoch, zu Ii5 Mill. Fr. gewerthet. Der damit beschäftigten Arbeite-
rinnon sollen ungefähr 25,000 sein.
Danionmlintel. Es existiren in der Schweiz ungefähr 30 Geschäfte, meistens
Verkaufsuuigazine, welche vorzugsweise feinere Mäntel verfeiügen, den größeren
Thoil ihres BiMlart'es aber von Berlin beziehen.
Mantelgi'sohäfte, welche auch en gros fabriziren, bestehen nur 3. Dieselben
haben gegenüber der ausländischen Konkurrenz bei den niedrigen schweizerischen
ülinfuhrzvUlen und dem beschränkten Absatzgebiet des Inlands einen schweren Stand.
Dor Werth der Kinfuhr wird auf mindestens 2 Mill. Fr. geschätzt, wovon
•/lo deutschen, Vio franzi»sischeu Ureprungs.
PnnuMuuäntel wonlen erst seit Anfang 1850 im Großen fabrizirt. Früher
wuiiltMi ilie Stotfo gekauft und von der Schneiderin bearbeitet. Auch wurden nur
lanj»t\ i'infttohe Wintormäntel aus glattem Tuch getragen. Paris und Berlin ver-
legten sich zuerst auf diese Fabrikation und sind auch heute noch die Haupt-
stätten derselben. Paris liefert mehr die feinen, Berlin mehr die Mäntel des
Massoukonsums. Mitte der 50er Jahre kam aus England der Waterproof, ein
langtT luulmantel aus mittelschwerem, wasserdichtem Tweeds. Wegen seiner
praktischen Verwendbarkeit beim häutigen Witterungswechsel des Schweizer-
Klimas bUriTTM'te er sieh rasch ein und wurde in allen mögliehen Stoffen, Formen
und Verzierungen nachgemacht. Wahrscheinlich bUdete dies den An^soig der
Damenmäntel
— 367 —
Dampfkessel
Damenkonfektiou in der Schweiz. Der Verkauf der Berliner- und Pariser-Mäntel
wurde namentlioh von Manufaktur- und Seidenwaaren-Detailgeschäften vermittelt,
und je komplizirter die Formen der Mäntel wurden, desto mehr stellte sich in
diesen Greschäften das BedUrfniß heraus, behufs eigener Anfertigung nach Maß
Ateliers zu erstellen.
Als Damenmäntel-Fabrikationsgeschäfte sind dem Fabrikgesetz ein
Creschäft im Kt. St. Gkdlen und eines im Et. Zürich unterstellt, jenes mit 32,
dieses mit 146 Personen.
Dampfhahnenfett« Mischung aus Kautschuk und Fetten. Spezialität der
Firma Flad <& Cramer's Nachfolger (Dietrich & Herensberger) in Zürich. Das
Fett wird nach der Anleitung des Herrn Strupler, Ingenieur des schweizerischen
Vereins von Dampfkesselbesitzern, bereitet.
Dampfkessel« Die schweizerische Dampfkesselfabrikation steht auf einer
hohen Stufe der Leistungsfähigkeit. Ein großer Theil der Fabrikate geht in^s
Ausland. Von den in den schweizerischen Fabriken in Betrieb sich befindlichen
Kesseln ist mich kompetenter Schätzung ungefähr der vierte Theil importirt. In
großartigem Maßstabe wird der Dampfkesselbau seit langer Zeit namentlich von
Crebrüder Sulzer in Winterthur betrieben.
Seit 1869 besteht ein schweizerischer Verein von Dampfkesselbesitzem (dem
jedoch viele der letzteren nicht angehören), der mit Hülfe eigener Inspektoren
die Kessel seiner Mitglieder jährlich untersuchen läßt und ünterrichtskurse für
Heizer anordnet. £nde 1883 gehörten demselben 1310 Mitglieder an, welche
zusammen 2131 Dampfkessel besaßen, nämlich:
Aargau
Appenzell A
Appenzell I.
Baselland
Baselstadt
Bern .
Freiburg .
Genf ,
Grlarus
Graubünden
Luzern .
Neuenbürg
St. Gallen
-Eh.
Eh.
62 M.
33 ,
1 «
23 „
103 ,
118 ,
7 .
17 .
54 ,
9 n
21 „
33 ,
166 .
97
52
1
31
173
192
8
28
99
13
51
47
234
K.
Schaffhausen
Schwyz
Solothurn .
Tessin .
Thurgau
Unterwaiden
üri .
Waadt . .
Zug . . .
Zürich .
Vorarlberg und
26 M.
14 .
31 .
5 .
108 ,
2 „
3 .
19 «
12 .
400 „
40 ,
36
25
52
13
149
3
5
68
20
646
88
K.
Lichtenstein
1310 M. 2131 K.
Zahl der der Kontrole des Vereins unterstellten Kessel in den Jahren 1870
und 1884 (nach dem Vereinsbericht pro 1884):
1870 1864
Aargau 18
Appenzell 3
Baselland 1
Baselstadt ^) —
Bern 27
Freibnrg 2
Genf«) —
Glarus 36
97
53
31
173
192
8
28
99
1870
Graubünden *)
Luzern
Neuenburg*) .
St. Gallen
Schaffhausen .
Schwyz
Solothurn .
Tessin *) . .
68
8
1
5
1884
13
51
47
234
36
25
52
13
1874
») Beitritt im Jahre 1873 mit 41 K. - ^ Beitritt 1875 mit 4 K.
mit 2 K. — *) Beitritt 1872 mit 3 K. - *) Beitritt 1882 mit 7 K.
') Beitritt
Dampfkessel — 368 — Dampfschifirfahrt
Thurgau 27 149 Zürich 168 646
Unterwaiden *).... — 3 Fürstenthnm Lichtenstein ^) — 5
Uri2) — 5 Vorarlberg») . . . . — 83
Waadt^ - 6S 370 2131
Zug 2 20
Von obigen 2131 Eessehi sind 1528 in der Schweis konstruirt worden.
Dampf leitungsrohre aus gewalztem Eisen, dampfdicht genietet, wurden
B. Z. von Gebrüder Sulzer in Winterthur, als den Ersten im In- und Ausland,
üabrizirt, und haben seither in öffentlichen Gebäuden und Fabrikanlagen steigende
Verwendung gefunden.
Dampfmaschinen. Die Konstruktion von Dampfinaschinen hat in der
Schweiz im Laufe eines halben Jahrhunderts die Stufe höchster Vollendung
erreicht. Zur Zeit ist dieser Industriezweig aber der hohen Zölle des Auslandes
and der großen Transportkosten wegen hauptsächlich auf den Absatz im Inland
beschränkt und kann mit der fremden Konkurrenz nur mit Erzeugpiissen in
Wettbewerb treten, bei welchen die Intelligenz, resp. die Originalität, entscheidet.
Die größten und zugleich ältesten Werkstätten für Dampfmaschinenbau sind
diejenigen von Escher Wyß d: Cie. in Zürich, J. J, Rieter dt Cie. in Winter-
thur (Töß), Gebrüder Snlzer in Winterthur, Socin dt Wich in Basel und die
Lokomotiven fahr ik in Winterthur.
Das Haus Gebrüder Sulzer in Winterthur (mit seinem früheren Direktor
Braun) ist nächst dem Amerikaner Coriyß ah Erfinder der sog. modernen (Ventil-)
Dampfmascliine zu betrachten. Auch hat es das Verdienst, den Hanfseilbetrieb in
der Schweiz eingeführt zu haben.
Compoundmaschinen wurden schon in den 60er Jahren von Escher Wyß
& Cie. für Baumwollspinnereien und Dampfschiffe geliefert. Von Grebrüder Sulzer
wurde die Absperrung des Dampfes im großen Cylinder zuerst eingeführt, um
dem Druckabfall zu begegnen.
Die ersten Dampfoiaschinen bauten in der Schweiz Escher, Wyß & Cie.
Dieselben haben schon Mitte der 30er Jahre stationäre Wuolf sehe Balancier- und
direkt wirkende, stehende Maschinen- und Ventil-Expansionssteuerung nach Meyer
eingeführt.
Um 1880 berechnete mau die Zahl der in der Schweiz vorhandenen Dampf-
maschinen auf 1578.
Dampf pumpen. Größere Dampfpumpenanlagen sind u. A. von Gebrüder
Sulzer in Winterthur, Escher Wyß & Cie. in Zürich, Socin & Wick in Basel
im In- und Ausland schon in erheblicher Anzahl erstellt worden.
Dampfschifffahrt. Die Dampfschiff-GreseUschiften der Schweiz sind (nach
dem Handelsregister):
1) Vereinigte Dampfachiflfahrt-Gresellschaft für den Thuner und Brienzer See ;
Sitz der Gresellschaft in Thun: Aktienkapital 1 Million Fr.
2) Societe de navigation a vapeur des lacs de Neuchutel et Morat ; Sitz der
Gesellschaft in Murten; Aktienkapital Fr. 303,000.
3) Vereinigte Dampfschifffahrt-Gesellschaft des Vierwaldstätter See's; Sitz
der Gesellschatt in Luzeru: Aktienkapital Fr. r35G,000.
4) Societe du bateau a vapeur l'Helvetie aux Brenets: Sitz der Gesellschaft
in Les Brenet?*: Aktienkapital Fr. 21.200.
M Beitritt lSS:i mit 1 K. — -i Beitritt ISN) mit 1 K. — ') Beitritt 1S75 mit 9 K.
- - *i Beitritt is^l mit 3 K. — ^^ Beitritt 1n7s mit 58 K.
Dampfschifffahrt — 369 — Dampfschifffahrt
5) Schweizerische Dampfbootgesellschaft für den Untersee und Rhein; Sitz
der Gesellschaft in Schaffhansen; Aktienkapital Fr. 193,200.
6) Societä navigazione e ferrovie pel lago di Lugano ; Sitz der Gesellschaft
in Lugano; Aktienkapital 1 Million Fr.
7) Compagnie generale de navigation sur le lac Leman ; Sitz der Gesellschaft
in Lausanne; Aktienkapital 2 Millionen Fr.
8) Schweizerische Nordostbahngesellschaft; Sitz der Gesellschaft in Zürich;
Gesellschaftskapital 53 Millionen Fr. ; betreibt die Dampfschifffahrt auf dem
Zürich- See und (mit 6 SchifiPen) auf dem Bodensee.
Die frühere Dampfschifffahrts- Gesellschaft in Zug liquidirt, und der Dampfboot-
betrieb auf dem Zuger See ist von der Vereinigten Dampfschifffahrts- Gesellschaft
des Vierwaldstätter See's übernommen worden.
Die Dampfschifffahrt auf dem Lago Maggiore wird von einer italienischen
G^ellschaft betrieben.
Auf dem ßieler See, der vor Erstellung der Eisenbahn Biel-Neuveville
mit 8 — 11 Dampfschiffen befahren wurde, schwimmt nur noch ein einziges Dampf-
boot, das zu Spazierfahrten benützt wird und Eigenthum einer kleinen Privat-
gesellschaft in Biel ist.
Statistik der Dampfboote (ohne Schlepp- und Trajektschiffe) auf
den Schweizer Gewässern pro 18 84. (Nach Jules Gfeller's „Voies et
moyens du d^veloppement industriel**.)
Traekraft
Dampfboote Pferdekräfte Waaren Reisende
Genfer See 17 1042 1586 t 10,110
Neuenburger und Murten-See ... 4 145 135 1,700
Thuner See 5 300 750 3,000
Brienzer See 4 222 545 2,000
Vierwaldstätter See 11 739 450 6,200
Zuger See 2 90 V 800
Zürich-See 12 539 804 6,000
Bodensee 31 1900 ? 11,680
Khein und Untersee 3 ? ? ?
Luganer See 5 130 290 1,450
Langensee 11 ? 1250 2,200
An der Hand von Geschäftsberichten können folgende Angaben über Ver-
kehr, Betriebsresultate etc. einiger Gesellschaften gemacht werden :
I. Bodensee (Schweizerische Nordostbahngesellschaft) im Jahre 1884:
Beförderte Reisende 114,816, Einnahmen daraus Fr. 107,699 (Fr. 0. 94 pr. R.)
Gepäck 594 Tonnen, „ „ , 5,131 ( „ 8. 64 „ T.)
Stück Vieh 3634, „ „ „ 8,907 ( „ 2. 45 „ St.)
Güter 160,098 Tonnen, „ „ „ 425,608 ( „ 2. 66 „ T.)
Total-Einnahmen Fr. 547,531.
Ausgaben Fr. 374,155, wovon Fr. 105,668 für Gehalte und Ersparniß-
prämien des Sohiffspersonals, Fr. 94,240 tlir Brenn-, Schmier- und Putzmaterial,
Beleuchtung und Beheizung der Schiffe, Fr. 52,350 für Unterhalt der Schiffe
sammt Ausrüstung, Fr. 59,535 für Ein- und Ausschiffen der Güter.
Verbranch an Brennmaterial 10 Ster Holz und 2946 Tonnen Steinkohlen
= Fr. 81,239 (per km Rp. 74,64 oder per Zeitstunde Fr. 11. 60).
IL Zürich-See (Nordostbahngesellschaft) im Jahre 1884 :
Beförderte Reisende 756,497, Einnahmen daraus Fr. 363,342 (Fr. 0. 48 pr. R.)
Gepäck 741 t, „ „ „ 5,160 ( , 6. 96 ^ T«\
Parrer, Volkswirtbschafts-Lexikon der Schweiz. ^!^
n
DampfschilTfahrt — 370 — DampfschifffiJirt
Beförderte Stück Vieh 5,271, Einnahmen daraus Fr. 3,744 ( , 0. 71 „ St.)
Güter 40,945 t, , „ , 99,892 ( „ 2. 93 „ T.)
Total-Einnahmen Fr. 495,078.
Ausgaben Fr. 430,329, wovon Fr. 202,812 für Besoldungen und Löhne
des Schiffspersonals, Fr. 100,790 für Brenn-, Schmier- und Putzmaterial, Be-
leuchtung und Beheizung der Schiffe, Fr. 66,042 für Unterhalt der Schiffe sammt
Ausrüstung.
BetrUhsmatericU : 1 Salondampfer, 8 andere Raddampfer, 3 Schrauhen-
dampfer, 7 eiserne und 23 hölzerne Schlepp- und Kohlenschiffe.
Verbrauch an Brennmaterial: 83*/« Ster Holz und 3949 Tonnen Stein-
kohlen = Fr. 87,740 (per km Kp. 33,i8 oder per Zeitstunde Fr. 3. 98).
lU. Yierwaldstätter See, Jahr 1883: 102 Mann Sohiffspersonal. '
— 5 Salondampfer, 1 Schraubendampfer, 6 Raddampfer gewöhnlicher Konstruktion.
(Im Jahre 1880 waren 15 Dampfschiffe im Betrieb.) 2 eiserne und 8 hölzerne
Schleppschiffe. — Bauzeit der Dampfschiffe: 1848 (1), 1859 (2), 1863 (2),
1864 (1), 1870 (3), 1872 (2), 1879 (1). — Inventarwerth der Dampfschiffe
Fr. 900,000, varirend per Schiff von Fr. 10,874 bis Fr. 132,025. — Länge
der Dampfschiffe 227« — 6^,45 m, Breite 3—6,39 m. — Pferdekraft per Schiff
12—110. — 24 Stationen.
Beförderte PerHonen 748,825, daherige Einnahmen Fr. 736,894 (Fr. 0. 98 pr. P.)
Waaren 193,585 q, „ ^ „ 70,775 ( , 0. 36 „ q)
„ Gepäckstücke (ohne
Handgep.) 24,854, „ „ „ 12,040 ( „ 0. 50 „ St.)
Stück Vieh 14,374, , „ 15,637 ( , 1.09 „ St.)
Total-Betriebseiuuahmen Fr. 848,677.
Betriebsausgaben Fr. 630,281, wovon Fr. 173,6r)5 für Besoldung des Schiffs-
peröonals, Fr. 143,518 für Brennmaterial. — Der ünterstützungs- und Pensions-
funds «ier Angestellten besteht aus zirka Fr. 70,000.
IT. Genfer See, Jahr 1884: Einnahmen Fr. 905,639. — Ausgaben
Fr. 676,676, wovon Fr. 192,564 für Besoldung des Schiffspersonals, Fr. 291,422
für Brennmaterial. — Nettogewinn Fr. 228,963. — 37 Stationen.
V. Thuner See, im Jahre 1884: Beförderte Reisende 188,053; Ein-
nahmen daraus Fr. 1 1)7,492 :^ Fr. 1. 05 per R, — Total-Einnahmen Fr. 201,621,
Total-Ausgaben Fr. 114,80.'), wovon für Besoldung des Personals Fr. 56,997,
für Brennmaterialien Fr. 28,620. — 5 Dampfschiffe, alle von Escher, Wyß & Cie.
erbaut in den Jahren 1843, 1856, 1861, 1870, 1874. Länge 36,60 bis 54,90 m;
Breite 4,27 bis 0,10 m. 32—80 Pferdekräfte per Schiff. Kohlenkonsum 9498,6 q
= 17,40 kg per km. Im Sommer täglich 4, im Winter täglich 3 Fahrten;
Totallahrten im Jahre 1267. — 7 Stationen.
VI. Brienzer See, im Jahre 1884: Betorderte Reisende 87,245, Ein-
nahmen daraus Fr. «7,245 r= Fr. 1. 04 per R. Total-Einnahmen Fr. 105,633,
Total-Ausgaben Fr. 04,121, wovon Fr. 30,543 für Besoldung des Personale,
Fr. 16,174 für Brennmaterialien. — 4 Dampfschiffe, 3 von Escher, Wyß & Gie.,
1 von Gebr. Sulzer konstruirt, und zwar in den Jahren 1857, 1859, 1870,
1871. Länge 3'J,02 bis 51,81 m, Breite 4,16 bis 6,00 m. 30—70 Pferde-
kräfte per Schiff. Kohlenkonsum 4945,5 q ^^ 15,r)0 kg per km. In den
Sommermonaten täglich 4 Fahrten, im Winter täglich 2 Fahrten; Totalfahrten
im Jahre 1013. — 0 Stationen.
Dampfschifffahrt — 371 — Darmsaiten
YII. ÜDtersee und Rhein, im Jahre 1884/85 (April bis Ende März):
3 Boote. — Inventarwerth derselben Fr. 238,794. — 15 Stationen. — 828
Fahrten, 5581 Fahrstunden, 65,001 km = per Fahrstande 11,7 km.
Beförderte Personen 84,352, daherige Einnahmen Fr. 82,415 (Fr. 0. 98 per P.)
Waaren 38,252 q, , . » 17,053 ( „ 0. 44 , q)
Stück Vieh 5,516, „ „ ^ 7,724 ( „ 1.41 „St.)
Gesammt-Einnahmen Fr. 111,768, Gesammt- Aasgaben Fr. 88,821, wovon
für Löhnangen Fr. 28,575, ftir Brennmaterialien Fr. 22,059, für Beparatoren
Fr. 18,723.
Vni. Neuenburger See und Murten-See, im Jahre 1883: Schiffs-
personal 34 Mann. — 4 Dampfboote, 3 derselben gebaut von Escher, Wyß & Cie.
in den Jahren 1852, 1858 und 1881, eines von Gebr. Sulzer im Jahre 1870.
— 16 Stationen. — Einnahmen ans dem Personentransport Fr. 66,745, aus
dem Waarentransport Fr. 21,449. — Total-Betriebseinnahmen Fr. 101,373,
Total-Betriebsausgaben Fr. 101,413.
Gesetzgebung, eidgenössische. In Bezug auf die Dampfbootunter-
nehmnngen bestehen folgende Gesetze, Yerordnungen etc. :
1) Artikel 4 des Bundesgeseizes vom 2. Juni 1849 betreffend das Post-
regal, welcher lautet:
„Für die regelmäßige periodische Beförderung von Personen und deren
Gepäck auf Eisenbahnen, Schiffen oder Fuhrwerken, für Beförderung von Per-
sonen durch Extraposten, sowie für den Transport von Briefen, Paketen, Geldern
und Personen durch Boten, kann der Bundesrath auf bestimmte Zeit, gegen Ent-
richtung einer Gebühr, besondere Konzessionen ertheilen.*
2) Verordnung über die Konzessionen der Dampfbootunternehmungen vom
24. Nooember 1882, (Amtl. Sammlung neue Folge VI, S. 593—601.) Durch
diese Verordnung ist diejenige vom 27. üüärz 1874, sowie der Nachtrag vom
24. November 1882 aufgehoben worden.
3) Bundesgesetz vom 1, Juli 1875 betreffend die Haftpflicht der Eisen-
bahn- und Dampfschifffahrts-ünternehmungen bei Tödtungen und Verletzungen,
(Amtl. Sammlung n. F. I, S. 787 — 791.) S. den Text unter dem Schlagwort
^Haftpflicht« .
4) Bundesrathsbeschluß vom 27, August 1878 beireffend die Befreiung
des Eisenbahn- und Dampfschiffpersonals von der Wehrpflicht. (Amtl. Samm-
lung n. F. m, S. 561/2.)
5) Eidgenössische Sanktion hat ein am 22. März 1875 zwischen den
Kantonen Frei bürg, Waadt und Neuenburg abgeschlossenes Konkordat erhalten,
welches die Dampfschifffahrtspolizei auf dem Neuenburger See, dem Mnrten-See
und dem Kanal der untern Broye einer gemeinsamen Kommission überträgt, so-
wie deren Befugnisse regelt. (Amtl. Sammlung n. F. II, S. 165/171.)
Danziger Kantapfel, auch calvillartiger Winter-Rosen-, Rosen-, Erdbeer-,
Schwaben-, Florentiner-, Kant-, Zuger-, Blut-, Haber-, rother Liebes-, schwäbischer
Rosen-, parfiimirter Winter-Rosenapfel, Sommerer, Apfelmuser, rother Calvill,
Reinette von Zug, Edelkönig etc. genannt, Tafel- und Wirthschaftsfrucht zweiten
Ranges (Herbst- und Winterfrucht), ist in der Schweiz stark verbreitet. Der
Baum trägt fast alljährlich und je das zweite Jahr reichlich. £r kommt bei
2000 Fuß ti. M. in geschützter Lage noch gut fort. („Schweizerische Obst-
sorten**, Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom in St. Gallen.)
Darmsaiten werden hauptsächlich von Rom und Neapel bezogen. Einfuhr
1884: 40 q, 1883: 32 q, 1872/81 durchschnittlich 11 q, 1873: 6 q, 1863:
30 q, 1853: 8 q.
Datteln — 372 — Deutschland
Datteln« Betreffend Ein- und Ausfohr s. Südfrüchte.
Dauphinee« Halbbaumwollenes Gewebe in Roh, Weiß und Halbweifi, welches
nachweislich in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts in St. Grallen fiibrizirt
wurde.
Deckenlack« Eine Gummi-Copallösung zum Tränken von Segeltuch, um
solches als Blachen wasserdicht zu machen.
Degras dient u. A. zur Wichsleder- und StiefelschSfte-Fabrikation, muß
aber aus dem Ausland bezogen werden. Einfuhr 1884: 1925 q, 1883: 2148 q,
1873: 1448 q, wovon das Meiste über die franzosische Grenze. Ausfuhr 1884:
22 q, 1883: 31 q.
Degrossissage. Zurichtung von Gt)ld, Silber und Platin zur Bearbeitung
durch die Gold- und Silberschmiede, Bijoutiers etc.
Seit einigen Jahren hat sich in der Zubereitung von Gold und Silber eine
vollständige Wandlung vollzogen. Die Arbeit für den Fabrikanten ist vereinfacht;
das Grold wird in besonderen großen Etablissements in großen Quantitäten durchaus
gleichförmig präparirt und den Atelierbesitzem je nach Bedürfniß verabfolgt.
Genf und Neuenburg besitzen solche Werkstätten, wo das edle Metall in rohem
Zustand zum jeweilen verlangten Feingehalt geschmolzen und laminirt (gestreckt
und gewalzt) wird. Die Bedeutung dieser Etablissements erhellt daraus, daß ein
einziges derselben, die Usine de degrossissage d'or et d'argent in Grenf, im Jahre
1882 7500 kg degrossirtes Gold und 24,000 kg degrossirtes Silber geliefert hat.
Der Yortheil, den diese mit großartigen mechanischen Einrichtungen versehenen
üsines bieten, ist so bedeutend, daß französische, deatsche und italienische Fabri-
kanten sich zum Theil in denselben verproviantiren.
Dekorationsgeschäfte für Uhren. Als solche waren Ende 1884 25 Ge-
schäfte (Bern 2, Neuenburg 23) im Handelsregister eingetragen.
Dekorationsmaler« Als solche bezeichneten sich anläßlich der 1880er
Volkszählung 203 Personen, wovon im Kt. Baselstadt 27, Bern 9, Genf 21,
Graubünden 11, St. Gallen 8, Schwyz 9, Tessin 23, Waadt 8, Zürich 59 und
in den übrigen Kantonen zusammen 28.
Delikatessenhandlungen. Als solche waren Ende 1884 40 Geschäfte im
Handelsregister eingetragen, nämlich: Baselstadt 3, Bern 4, Graubünden 15,
Lnzem 1, Schaffhausen 4, Zürich 11, Zug 2.
Delsberg-Delle s. Bemische Jurabahnen.
Demi-Coton. Grobcroisirte, gestreifte Baumwollgewebe aus gefärbtem Garn,
gewisse halbseidene Stoffe der Orientalen imitirend. In den Dreißiger und Vierziger
Jahren ein bedeutender Exportartikel der Toggenburger Buntwebereien für die
Levante.
Denaturirter Weingeist und Sprit. Die Schweiz importirte im I. Halb-
jahr 1885 2934 q ä Fr. 60 und exportirte nur für Fr. 95. Deutschland lieferte
1420 q, Oesterreicb 1465 q, Frankreich 49 q.
Derendingen-Biberist s. Emmenthalbahn.
Deutschland. In der J5J/w/i/Ärstatistik des deutschen Zollgebietes (Deutsches
Reich ohne die Freihafengebiete Bremen, Hamburg und einige andere kleinere
ZoUausschlüsse) nahm die Schweiz im Jahre 1883 hinsichtlich der Einfuhrtc^eWAe
den 8., hinsichtlich der Einfuhrwicwr/ew (auf Gewicht reduzirt) den 12. Rang ein;
in der ^ws/z/Arstatistik sowohl nach Werth als Gewicht den 7. Rang. Es gehen
der Schweiz in der Einfuhrstatistik voran: a. in der Werthrubrik : 1) Europäisches
und asiatisches Rußland, 2) Großbritannien mit Irland und den europäischen
Benitzungen, 3) Oesterreich-Ungam, 4) flamburg-Altona, 5) Belgien, 6) Frank-
Deutschland — 373 — Deutschland
reich mit Algier, 7) Niederlande; b. in der Gewichtsrubrik: 1) Oesterreich-
üngam, 2) Rußland, 3) Großbritannien, 4) Hamburg-Altona), 5) Niederlande,
6) Belgien, 7) Frankreich, 8) Bremen, 9) Vereinigte Staaten von Nordamerika,
10) Spanien mit den kauarischen Inseln, 11) Schweden.
Die schweizerische Handelsstatistik pro I. Semester 1885 verzeichnet folgende
Ausfuhr und Einfuhr:
Aaifahr nach Deutschland: Einfuhr aus Deutschland:
Nach dem Gewicht klassifizirte Waaren 529,024 q 26,7 5'514,245 q 59,o
, Stück , , 703,163 Stk. 38,* 62,313 Stk. 26,9
„ Liter , , 110,9051 7,* 5748,356 1 14,»
In Werihen ausgedrückt, welche bei der Ausfuhr auf Grund von Deklara-
tionen der Versender, bei der Einfuhr mit wenigen Ausnahmen auf Grund von
Schätzungen einer Sachverständigenkommission ermittelt sind, ergibt sich:
a. Ausfuhr Fr. 78*684,718 = 23,8 ^/o des Gesammtwerthes aller Ausfuhren der Schweiz
fe. Einfuhr « 114*167,855 = 31,e , , , , Einfuhren ,
Zur richtigen Würdigung dieser Zahlen ist nun Folgendes nicht außer Acht
zu lassen:
1) Die Zahlen beziehen sich nur auf den freien Verkehr, d. h. auf die
Einfuhr in denselben und die Ausfuhr aus demselben, so daß der unter
zollamtlicher Kontrole stehende Verkehr (Niederlags- und Geleitschein-
verkehr) nicht inbegriffen ist.
2) Nicht inbegriffen ist femer der Grenz- (und der Veredlung«)-Verkehr, was
übrigens wenig auf die Gesammtresultate influirt. Die nach Deutschlsind
gesandten Transit* Veredlungs waaren sind in der Ausfuhr inbegriffen.
3) Die Ausfuhr werthe sind ohne Zweifel oft zu niedrig deklarirt.
4) Auch die Einfuhrwerthe mögen vorsichtshalber etwas zu niedrig geschätzt
worden sein.
5) Auf den Verkehr im I. Halbjahre haben ohne Zweifel die beidseitigen
Zolltarif revisionen von 1884/85 empfindlich eingewirkt, so daß die Aus-
fuhr aus der Schweiz nach Deutschland stärker gewesen sein wird, die
Einfuhr aus Deutschland schwächer, als es ohne die Tarifrevisionen der
Fall gewesen wäre.
Um den schweizerisch-deutschen Waaren verkehr im Detail so darzustellen,
daß sich erkennen läßt, welchen Schwankungen derselbe unterworfen war und
wie die einzelnen Handelsobjekte an denselben partizipirten, ist man auf die
Waarenverkehrsstatistik für das deutsche Zollgebiet angewiesen; doch auch
diese läßt sich in der Hauptsache nur bis zum Jahre 1880 zurück benützen,
da die frühere Statistik auf anderer Grundlage basirte.
Diese Hauptstatistik behandelt nun den Waarenverkehr auf zioei Hauptarten :
1) als „Besonderen Waarenverkehr**, 2) als „Jahres- Außenhandel*". Das Letztere
ist gleichbedeutend mit Gesammihandel (also ohne direkte Durchfuhr), das Erstere
hingegen differirt vom Gesammthandel um diejenigen Zwischenhandelsobjekte,
welche vor der Wiederausfuhr aus dem deutschen Zollgebiet unter deutscher
zollamtlicher Kontrole standen, d. h. auf deutschen Zollniederlagen waren.
Da es für die Schweiz nebensächlich ist, zu wissen, was und wie viel
deutscherseits als Zwischenhandelsobjekt in dritte Länder veräußert wird, fällt
für sie (die Schweiz) als Maßstab für die Beurtheilung des gegenseitigen Handels-
verkehrs nur der Gesammthandel (Jahres-Außenhandel der deutschen Statistik)
in Betracht. Etwas Anderes wäre es, wenn jene ZwischenhandieAä^^V^^^^^ ^^"cl
Deutschland — 374 — Deutschland
schweizerischen Firmen direkt nach dritten Ländern verkauft oder aus dritten
Ländern gekauft und im deutschen Zollgebiet gewissermaßen nur umspedirt würden.
Dies ibt aber nicht nachgewiesen und sagt daher auch das Kaiserlich Statistische
Amt in Berlin jeweilen in seinem Vorwort zur Jahresstatistik:
« Für die Statistik ist dieser Jahres-Aussenhaudel desshalb von besonderer.- Bedeotnng, weil
or so genau, wie es eben möglich ist, den durch Einfuhr oder Ausfuhr realisirten Handel des
Zollgebietes mit dem Auslande darstellt.»
Der Jahres-Außenhandel oder Gesammthandel zeigt in der Regel größere
Summen, als der Besondere Waarenverkehr (welcher hauptsächlich nur nachweisen
soll, wie viel in die denttsche Konsumtion übergeht und aus deutscher Produktion
hervorgeht), und klärt über die in der Schweiz vielfach verbreitete irrige Meinung,
die schweizerische Ausfuhr nach dem deutschen Zollgebiet sei in den Jahren 1882
und 1883 dem Werthe nach bedeutender gewesen, als die Einfuhr aus dem
Zollgebiet, gründlich auf, denn der
Wirkliche Verkehr betrug nach Abrechnung der Edelmetalle:
Schweiz. Ausfuhr nach d. d. ZoUgob. Schweiz. Einfuhr aus d. d« Zollgebiet
Nach Gewicht Nach Werth. Nach (Gewicht Nach Werth.
1880 q 1181,453 Fr. 179*870,000 q 10 402,535 Fr. 229 917,500
1881 1 296,449 „ 197 520,000 „ 10 106,938 , 228961,250
1882 , 1454,184 , 223021,250 , 10806,351 , 242423,750
1883 1-381,803 , 230578,750 , 11 821,860 , 240*446,250
1884 r588,558') . 195*007,500^), 12122,502') .')247 283,750
Vermehrunjrv. 1880,83 in 7" 14,6 22,o 12,o 4,4
, 1880/84 , , 25,6 7,7 14,» 7,o
Verhälinil^ zum gesammten aaswärtigen Handel (ohne Edelmetalle) des deutschen
Zollgebiets in "/o:
1880 0,77 4,7S 6,14 5,80
1881 0,81 5,08 5,76 5,87
1882 0,86 5,88 5,70 5,78
1883 0,77 5,80 5,78 5,57
1884 0,80 4,61 6,06 5,98
Der Besondere Waarenverkehr (ohne Edelmetalle) weist folgende
Summen auf:
Schweiz. Aasfnhr nach d. d. ZoUgeb. Schweiz. Kinfuhr aus d. d. Zollgebiet.
Nach Gewicht Nach Werth. Nach Gewicht Nach Werth.
1880 q 1159,208 Fr. 175*542,500 i\ 9*793.579 Fr. 210*583,750
1881 , r238,938 , 193'631,250 , 9*572,429 „ 211*542,500
1882 , 1*344,658 , 219*060,(XK) , 9*913,879 , 217*231,250
1883 1*308,137 , 224*117,500 , 10*892,822 , 215*321,250
1884 r433,048 „ 189*541,250 , 11*137,541 . 2-22*871,250
Vermehrung V. 1880/84 in 7o 19,i 7,4 12,o 5,ö
Die vorstehenden Zahlen lehren namentlich Zweierlei: 1) daß die Schweiz
verhältnißmäßig theurere Waaren nach dem deutschen Zollgebiet exportirt, als
sie von dort importirt; 2) daß die Einfuhr aus dem deutschen Zollgebiet nach
der Schweiz dem Gewichte nach ca. 8 mal größer ist, als die Ausfuhr dorthin.
Ad 1 ist des Nähern zu konstatiren, daß allerdings eine Anzahl schweize-
rischer Fabrikate einen hohen Werth aufweisen (wie Uhren und Seidenwaaren),
daß aber volle 37 7o der Ausfnhrwerthe pro 1880/84 allein auf zwei Zwischen-
handelsobjekte entfallen, welche keinen Industriegewinn im Lande lassen, nämlich
*) Die Differenz gegen 1883 ist haupt^chlich herbeigeführt durch Mehrausfuhr von
frischem Obst (145,286 (j), Eis (79,737 q), rohes weiches Bau- und Nutzholz (66,560 q).
Ohne diese Mehrausfuhren würde die gesammte At^sfuhr ohne Edelmetalle 1*297,975 q
im Werthe von Fr. 191*363,772 ausmachen.
? Am Werthausfall gegen 1883 sind ungefärbte Seide, rohe Baumwolle und ge-
r/ngere Wertht&xation der Taschenuhren mit Fr. 38*123,178 betheiligt; im Uebrigen
ff/nd viele Objekte weidger hoch taurt worden a^a Vm i^oXae \%i^.
V Außetrgewöhnlich starke EiBfuhr wegeti ^<&t fte\iNi«L7^!\\»fvbvfttBtf»i:^vek\^^
Deutschland
— 375 —
Deutschland
rohe oder nur zum ganz kleinen Theil in der Schweiz gesponnene Seide (un-
gefärbte) und rohe Baumwolle, ')
Man findet diesbezüglich in der deutschen Statistik folgende Posten pro
1880—1884:
Ausfuhr aus der Schweiz Einfuhr in die Schweiz
nach dem deutochen Zollgebiet. aus dem deutschen Zollgebiet.
Seide. Baumwolle. Seide. Baumwolle.
1880 64^81 1,000 5'015,000 17'178,750 r891^'250
1881 70'200,000 4776,250 17*893,750 1*818,750
1882 80*646,250 6*410,000 15*770,000 2*191,250
1883 85*927,500 5*781,250 12*661,250 1*732,500
1884 58*882,187 3*351,885 14*718,750 1*490,945
Bringt man diese Werthsummen nebst den entsprechenden Mengen von ander-
seitiger (mit halbfetter Schrift gedruckten) Darstellung der schweizerischen Aus-
und Einfuhr in Abzug, so verbleibt für alle übrigen Objekte (unter welchen sich
selbstverständlich noch mehr Zwischenhandelsobjekte, wie Petroleum, roher Kaffee,
Kakaobohnen etc. etc., befinden):
Schweiz. Ausfuhr (ohne Edel- Schweiz. Einfuhr (ohne Edel-
metalle, Bohselde und Roh- nietalle. Rohseide und Roh-
baumwollo) nach d.d. ZoUgeb. baumwolle) aus d. d. ZoUgeb.
Gewicht. Wertb. Gewicht. Werth.
1880 1*136,497 110*0^,000 10*386,870 210*847,600
1881 1*250,013 122*543,750 10*091,702 209*248,750
1882 1*896,150 136*565,000 10*789,170 224*462,500
1883 1*325,283 138*870,000 11*807,612 226*052,500
1884 1*555,099 132*773,428 12*109,743 231*074,055
Vermelirung v. 1880 auf 1883*) in "/o 14,2 20,7 12,o 6,7
„ 1880 , 1884 , , 26,9 17,i 14,« 8,7
^ 1881 , 1883 , , 5,7 11,8
, 1881 , 1884«) , , 19,6 7,7
oder ohne die in der Note am Fuße der vorhergehenden Seite erwähnte (keinen
stabilen Charakter zeigende) Mehr-Ausfuhr von Obst, Eis, Holz:
Vermehrung v. 1881 auf 1884 in 7« l»i 5,i
Behufs richtiger Beurtheilung der Differenzen zwischen dem prozentualen Gewichts-
und Werthverhältniß ist es nöthig, zu wissen, daß der Werth der Waaren deutscherseits
von Jahr zu Jahr neu geschätzt wird und daß die.se Schätzungen mitunter sehr stark
variren, so daß man bei der Beurtheilung, ob der Verkehr zu- oder abgenommen habe,
besser thut, sich an die Mengenangaben zu halten.
Zur Illustration des Gesagten zitiren wir folgende Schätzungen:
pro 1881 1882 1883 1884
Baumwollgarn, eindr., roh, über \r. 45—60 per q Mk. 240 250 245 235
, 60—79 , , 300 350 345 335
. 79 . . , , 400 480 470 460
zweidr., , „ , 79 . . „ ,500 540 540 530
drei- und mehrdrähtiges . . , „ 420 440 435 425
Käse 130 162 160 160
Seidene Zeugwaaren , 7,000 7,500 7,500 7,200
Spitzen und Stickereien aus Baumwolle ... , 3,500 4,000 4,000 4,000
Taschenuhren , . 30,000 30,000 60,000 40,000
Köhe perStk. , 300 350 400 380
Jungvieh bis zu 27« Jahren , , 90 135 190 170
Kälber « , 35 35 60 56
}) In der deutschen Statistik wird als Land der Herkunft oder der Bestimmung
dasjenige Land verzeichnet, aus welchem die Waare in ununterbrochenem Transport
anlangt oder wohin sie in ununterbrochenem Transport gelangen soll ; daher kommt e.s,
daß Waaren, welche in der Schweiz nicht produzirt werden, sondern höchstens deren
Niederlagen passiren, auf Rechnung der Schweiz geschrieben w^erden, und zwar sowohl
im Besonderen Waaren verkehr als im Gesammthandel.
*) Da das Jahr 1880 der 1879er deutschen ZoUerhOhungen wegen für die Schweiz
ein schwaches Ausfuhrjahr war, das Jahr 1884 aber ein slai^Lea ¥i\Tvl>QX\iVi^:a V^ifdKv^Aa..
Zolltoriflrevision 1884/85;, muß bei der Ausfuhr die VetmeYiTUii^ v^o V^\V^^ \ä\ ^Skc
EiaAihr diejenige pro 1880/88 als das Normale betracblel ^eT^eu.
Deutschland — 376 — Deutschland
Die höhere Taxation der Taschenuhren allein macht im Jahre 1883 gegen-
über der Taxation pro 1881/82 eine Gesammt-PlusdiflPerenz von Fr. 11^811,700
aus, im Jahre 1884 eine solche von Fr. 4*380,000.
Rcduzirt wurden die Schatzungswerthe u. A. flir
pro 1881 1882 1883 1884
Anilinfarben etc per q Mk. 1,250 1,300 900 750
Zwirn aus Rohseide „ „ 4,800 4,500 4,200 4,000
Uhrfournitüren, Uhrwerke, ganz oder theil-
weise aus unedlen Metallen ,, „ 3,000 3,000 2,500 2,500
Wollengarne, roh. doublirt „ „ 600 550 510 510
„ mehrfach gezwirnt .... „ ,, 550 500 480 500
Gefärbte Seide und gefärbte Floretseide . . „ ., 4,500 3,500 3,250 3,100
Ungefärbte Seide „ , 4,800 4,800 4,750 4,750
Ungefärbte gezwirnte Floretseide . . . . „ „ 2,700 2,800 2,700 2,600
Nachdem wir oben gezeigt, in welcher Weise sich der Waarenverkehr
zwischen der Schweiz und dem deutschen Zollgebiet seit 1880 gesteigert hat,
ist es von Interesse und zur richtigen Beurtheilung der Verhältnisse sogar noth-
wendig, zu wissen, wie sich der Verkehr zwischen dem deutschen Zollgebiet und
andern Ländern als der Schweiz innerhalb der nämlichen Periode gestaltete. Wir
haben diesfalls Folgendes ermittelt :
Prozentuale Zunahme (-|-) oder Abnahme ( — )
der Ausfuhr (^obne Edel- der Einfuhr (ohnu Edel-
metalle) nach d. d. ZoUg. metalle) aus d. d. ZoUgeb.
''^^.^^^l^n^V^ .^■^^K^KH^^W^'^
seitens <iewicht. Werth. Gewicht. Werth.
Oesterreich-üngarn . . . ■ | JK •) +'''' + ^^'^ +^^' +"''
Frankreich j JlJ^/g - 5,. + 0,, -f- 17,» + 9,»
Großbritannien | j^Jg +8" +22-» +31.« +26^
Italien | ^^^/^^ + 3'" ~ ^'* +^^'* +^^'"
\ 1880/84
Belgien j j^}g +^0.0 +28,o +25,o + 5,.
Niederlande { J^jg +^^^^ +2^>'' +1*^» + ^'^
Rußland { ;|^/g +3^'« +^^7,, ~ 9,. -14,
Ver. Staaten von Nordamerika j J^g^g ^ ^^^'" " ^^'^ ' ^^^' " -^
,^, . I 1880/83 ^-14,5 +22,0 + 12,o + 4,*)
i^cnweiz I 1880/84
Die Schweiz befindet sich somit ungefähr in der Mitte derjenigen Haupt-
staaten, deren Ausfuhr nach dem deutschen Zollgebiet sich vermehrt hat.
Aus der folgenden, auf Grund der Waarenverkehrsstatistik für das deutsche
Zollgebiet verfaßten Statistik, sowie aus den Uebersichtenauf Seite 404 u. ff.
ist nun ersichtlich, in welcher Weise die einzelnen Objekte an der Ausfuhr-
vermehrung oder -Verminderung partizipirten. Für das Jahr 1884 ist je der
prozentuale Antheil an der Gesammt-Ein- oder -Ausfuhr des deutschen Zoll-
gebietes notirt, soweit derselbe 1 und mehr ^/o beträgt.
^) Die Resultate pro 1880/84 werden erst gegen Ende des Jahres bekannt und
werilen auf dem Umschlag einer der nächsten Lieferungen mitgetheilt.
Deutschland
— 377 —
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Deutschland
— 407 —
Deutschland
Für folgende deutsche Industrie- und Hnndelsobjekte ist die
Schweiz ein Hauptabsatzgebiet:
(Diejenigen Objekte, für welche der schweizerische Einganffszoll in Folge von Ver-
trägen nicht erhöht werden kann, sind mit einem * bezeichnet.)
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Gea.'Ausf.
d. d. Z.-G.
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Ges.-Ausf.
d. d. Z.-G.
*Weinhefe, trockene und teigartige 91 ,o
Mais 84,7
Aetznatron 65,o
Aetzkali 59,i
Cichorien, gebrannte und gemahlene 53,*
Anilin, Toluin 53,8
Benzol und ähnliche leichte Theeröle 47,7
Anthracen und Naphtalin .... 43,a
Kaffee, gebrannter 42,«
*Brennholz,* Reisig, Besen aus Reisig 40,9
Schnupftabak 40,4
Leimleder, abgenützte Lederstücke
und andere Lederabfalle . . . 36,i
Schwefelsäure 34,9
*Schuhwaaren u. grobe Lederwaaren
aus ungefärbtem Leder .... 34,8
Weizen 34,8
*Bleidraht 33,o
Ziegen 31,4
*Seide und Floretseide, ungefärbte,
sowie gefärbte Seidenabfälle . . 30,i
Malz 29,6
*Obst, getrocknetes, gehacktes . . 29,4
Eis 29,4
Kautschukfaden, nicht übersponnene 29,8
*Tuchleisten 29,«
*Fenster- und Tafelglas, grün, halb
und ganz weiß, ungeschliffen . . 29,o
Stiere 28,7
Eck- und Winkeleisen 28,«
*Wein* und Most in Fässern . . 27, i
*Taschenuhren 26,9
Seide und Floretseide, gefärbt . . 26,8
Chlorkalk 25,8
Platten und Bleche aus schmied-
barem Eisen, polirt, gefirnißt, ver-
kupfert etc 25,6
Gewürznelken , Muskatnüsse und
Muskatblüthen 25,5
Salzsäure 25,o
Papierspäne, Makulatur .... 25,i
Baumwollgewebe, dichte, rohe, exkl.
aufgeschnittene Sammete . . . 24,5
Kühe 24,8
Honi^ 24,1
Braunkohlen 23,7
Wagenschmiere 23,6
Harze, andere als Terpentinharz . 23,4
Jungvieh bis zu 2V« Jahren . . . 23,2
Baumwollgarn, drei- u. mehrdrähtig 22,9
Spanferkel 21,9
Manillahanf und Kokosfasern, roh,
geröstet 21,6
♦Holzkohle 21,o
♦Kartoffeln 20,5
Hafer 20,ö
Seegras 20,i
Körner, geschroten oder geschält . 19,»
♦Feigen 19,9
♦Korinthen 19,6
Schreibfedern aus unedlen Metallen 19,6
Pferde 19,8
♦Weinbeeren 18,4
Baumwollgewebe, dichte, gebleichte,
exkl. aufgeschnittene Sammete . 18,«
Kali, chromsaures 18,s
Chilisalpeter 18,o
Eisenbahnschwellen u. -Befestigungs-
mittel 17,9
Schweine- und Gänseschmalz . . 17,5
Kautabak 17,4
Ochsen 17,2
Kaffee, roher 15,8
Petroleum 15,«
Blasen u. Därme, Kälbermagen (Lab) 15,5
♦Blei, gewalztes 15,6
Siegellack 15,4
♦Mandeln, getrocknete 15,2
♦Leder (exkl. Sohl- und Handschuh-
leder), ungetärbtes 15,i
Alaun 14,8
Zinn, rohes, Bruchzinn 14,7
Blauholz 14,4
Seidene Herrenhüte 14,8
Geflügel und Wild, todtes .... 14,2
♦Salpetersäure 14,o
♦Käse 13,9
♦Leinöl in Fässern 13,9
Bürstenbinderwaaren 13,7
♦Palmöl, festes 13,7
Superphosphate 13,e
Albumin 13,6
♦Porzellan- u. porzellanartige Waaren
in Verbindung mit and. Materialien 1 3,6
Tabakblätter, unbearbeitete, und Ab-
fälle von solchen 13,4
Siebmacherwaaren 13,4
♦Rindshäute, rohe, grüne .... 13,2
Leinengarn, rohes, über Nr. 8—20
englisch 13,i
♦Dachziegel und Thonröhren, nicht
glasirte 13,i
Soda, rohe, auch krystallisirte . . 12,9
Sparlerie 12,9
Milch, frische, und Molken . . . 12,7
♦Stroh und Schilf 12,7
Karbolsäure 12,6
Eiserne Röhren 12,o
♦Kalbfelle, rohe 12,8
♦Leinwand, Zwillich, Drillich, roh . I2^x
Deutschland
— 408 —
Deutschland
Mineralöle, exkl. Leuchtpetroleum . 12,9
Bau- und Nutzholz, gesägtes, weiches,
europäisches 11,9
Gurami arabicum ll,o
Fußdecken aus Manillahanf . . . 11,7
Kitte 11,0
•Firnisse, exkl. Oelfirniß . . . . 11,5
Elsen, schmiedbares, in Stäl)en, inkl.
faqonnirtes 11,4
♦Seife aller Art 11,5
Essenzen, Extrakte, Tinkturen, alko-
hol- oder ätherhaltige . . . . 11,»
♦Oelfirniß ll.s
♦Bettfedern, rohe 10,h
Glasirte Dachziegel, Mauersteine,
Thonfliesen, architektonische Ver-
zierungen 10,6
♦Bleiwaaren 10,6
♦Reis 10,5
Pferdehaare 10,5
♦Möbel, gepolsterte 10,2
Strohbänder 10,s
♦Eier von Geflügel 10,a
♦Buchdruckerschriften 10,i
♦Essig 9,9
Natron, doppeltkohlensaures ... 9,©
♦Töpfergeschirr, nicht glasirtes . . 9,8
Terpentin- und anderes Harzöl . . 9,?
♦Fußdecken aus Wolle etc. . . . 9,6
Leinengarn, gefärbt, bedruckt, ge-
bleicht, bis Nr. 20, englisch . . 9,o
♦Heu 9,:.
Soda, kalzinirle 9,»
♦Tischler-, Drechsler- und Wagner-
arbeiten, exkl. harthölzerne und
fournirte Möbel 9,4
Herrenhöte aus Filz 9,4
♦Rosinen 9,«
♦Kupfer in Stangen und Blechen . 9,2
Glas, gepreßt, geschliffen, polirt,
abgerieben . 9,i
♦Kupferschmied- u.Gelbgießerwaaren 9,o
♦Drahtgewebe aus Kupfer, Nickel,
Messing 8,«
Cichorien, frische und getrocknete 8,«
Knochenmehl 8,h
Talg 8,8
Sago, Sagosurrogate, Tapioca . . 8,»
Schnupftabak s. auf Seite 407.
Lohkuchen zum Brennen .... 8,7
Pfefl'er, gewöhnlicher 8,7
Posamentirwaaren mit Kautschuk-
faden 8,6
Aether aller Art, Ck)llodium ... 8,«
♦Bücher, geogr. Karten, Musikalien 8,6
Spielkarten 8,5
Brucheisen und Eisenabfalle, exkl.
Hammerschlag 8,4
Kali, blausaures, gelbes, weißes und
rothes 8,j
Bleizucker 8,i
♦Filze, grobe, unbedruckle, und Filz-
waaren 8,i
♦Zwirn aas Roliseide u. ungefärbter
Floretseide 8,i
Wachs 8,1
Schafwolle, roh, auch ♦gewaschene 8,o
♦Liqueurs : Arrak, Rhum, Franz-
branntwein 7,9
Hüte aus Stroh und Rohr ... 7,»
♦ülirfournitüren und ühnverke aus
unedlen Metallen 7,«
Schweizerische Objekte, deren Ausfuhr nach dem deutscheu
Zollgebiet sich seit 1880 vermehrt hat.
Auf Grund der auf Seite 377/403 vorausgegangenen Statistik könnten wir
sehr leicht alle diejenigen Positionen, welche im Jahr 1884 eine höhere Ausfuhr-
summe als im Jahr 1880 aufweisen, nach der Höhe der Differenz zusammen-
stellen ; allein eine solche Zusammenstellung hätte doch nur einen relativen
"Werth, weil nicht imbedingt jedes Quintal mehr oder weniger mit Sicherheit
auf Vermehrung oder Abnahme der Ausfuhr schließen läßt. Der Zufall, z. B.
eine besonders starke Ausfuhr im Vorjahre, kann Ursache sein, daß im folgenden
Jahre eine kleine Ausfuhr stattfand und dennoch der betreffende Waarenartikel
zu den Objekten mit zunehmender oder vermehrter Ausfuhr gehört. Auch würde
der Rangordnung nach der Höhe der Differenz das Mißverhältniß zwischen Ge-
wicht und Werth hinderlich entgegen treten. Es hat ja nicht die gleiche Be-
deutung, ob von einem fiist werthlosen oder von einem werthvolleu Gegenstaude
je 1 q mehr ausgeführt werde (z. B. Erden, ungenannte, Fr. 5, und Taschen-
uhren, Fr. 50,000). Wir beschränken uns daher in Folgendem darauf, diejenigen
Ausfuhrobjekte einfach in alphabetischer Reihenfolge zu nennen, welche eine
bestimmte Vermehrung mit Sicherheit erkennen lassen. Auch geben wir (in der
Kolonne „Vermehrung") je die Differenz von 1880 auf 1884, oder 1881/84,
Deutschland
— 409 —
Deutschland
oder 1880/81 auf 1884, je nachdem es einen zollfreien oder einen von der
1879er deutschen Zollerhöhung betrofPeuen Artikel angeht.
Erklärung der Zeichen: o zollfrei 1879/84, t Zollerhöhung 1879/80, § unverän-
derter Zoll 1879/80, * ermäßigter ZoU 1879/80.
♦Aetznatron
oAlizarin
o Anilin, Toluin . . . .
oAnilinfarben
o Arzneien, andere alsalkohol-
od. ätherhalt. Essenzen etc.
-j-Bauholz, rohes, weiches
-j-Baumwollgarn, 1 drähtiges,
roh, über Nr. 45 — 60 engl.
f — 2dr., roh, über Nr.
17—45
-j- — 1 u. 2dr., gebl. od.
gefärbt, über Nr. 79
(Die Ausfuhr v. Baumwoll-
garnen im Allgemeinen hat
sich vermindert.)
•j-Baumw. Posamentir- und
Knop^acherwaaren
-f — Spitzen u. Stickereien
-j-Bijouterien
oBlasen und. Därme, Kälber-
magen (Lab) . . . .
oBlauholz
-{•Branntwein, versetzter .
oBücher etc
oCement
§Chlorkalk
oChlorkalium
f*Chocolade
•jOigarren
-j-Damenhüte, garnirte (exkl.
Strohhüte)
fEier
oEis
§Eisenwaaren, feine .
oErden, ungenannte .
-{•Farbholzextrakte
f Filzhüte für Herren . .
oFlachs- u. Hanfheede u. Werg
•fFoumiere u. Parquetboden-
theile
oFutterkräuter
Ver-
mehrang
18S0etc.84
q 56
« 1,695
316
180
. 255
„ 92,581
. 541
131
173
n
rt
r
«
f)
rt
rt
«
21
45
39
43
945
211
447
1,174
58
135
41
23
St
q
228
156
„ 95,267
54
„ 31,950
. 683
4
43
58
f Galanterie- u. Quincaillerie-
waaren etc., feine
oG^Uäpfel u. Knoppem . .
+(xeflügel u. Wild, todtes .
oGerbematerialien und Grerb-
stoffextrakte , nicht bes.
genannte
fGrerste
fGlas : Hohlglas, grünes, und
anderes naturfarbiges, ge-
meines (Glasgeschirr) . .
fGlas, farbiges u. bemaltes
fGlasflüsse , ohne Fassung,
Glaswaaren und Email-
waaren in Verbindung mit
andern Materialien
f Glasplättchen , Glasperlen,
Glasschmelz, Glastropfen .
oGummilack (Kömer lack) .
oGyps .
fHalbstoff zur Papierfabri-
kation
oHammerschlag u. Eisenfeil-
späne
oHeu
fflolzwaaren (feine) u. Holz-
bronce
fHülsenfrüchte ....
••Käse
oKali, chromsaures .
oKalk
oKarbolsäure
oKartoffeln
fKleider, Leibwäsche, Pntz-
waaren von Seide oder
Floretseide
oKleie u. Malzkeime .
oKnochenmehl
fKonfitüren, Zuckerwerk etc.
**) Korinthen
§Kratzen (Wnllkratzen) und
Kratzenbeschläge .
Ver-
niohrung
1880 etc. 84
2
71
33
fl
154
7,591
23
10
Tl
T»
r
n
r
n
n
n
V
n
66
28
16,298
827
322
2,594
66
479
2,666
38
30,515
132
983
8
8,590
63
558
475
29
') 1883.
Dentschland
— 410 —
Deutschland
oKreide, geflchlemmt n. ge-
mahlen q 897
oBjryolith ^ 203
tKümmel 10
oEupfer, roh oder als Bmch „ 62
fKnpferdraht ^ 22
•f*Tclegraphenkabel . . . „ 22
fKupfersthmied- nnd Gelb-
gießerwaaren . . . . ^ 25
oEnpferfarben „ 6
flicdcrwaaren , feine , von
Kordnan, Saffian . . . , 17
oLeimleder, abgenützte Leder-
stücke nnd andere Leder-
abfälle , 1,354
•fLeinengam, roh, über Nr. 5
bis 8 engl, (die Ansfnhr
von Leinengamen im All-
r/eTn^'nen hat abgenommen) „ 23
f Leinöl in Fässern . . . „ 131
oMani Ilahanf n. Kokosfasem,
roh, geröstet etc. . . . „ 157
^Fußdecken aus 2Jani Ilahanf „ 8
§fLeinwand, Zwillich, Dril-
lich, roh „ 380
oLnmpen , 1,037
f Maschinen, andere als Loko-
mobile, Lokomotiven und
Dampfkessel 3,923
oMessing, roh oder als Bmch „ 207
oMilch (frische) u. Molken . „ 6,075
oMineralwasser . . . . „ 30
f Möbel, gepolsterte .... 18
oMühlenfabrikate u. Bäcker-
waare für Bewohner des
Grenzbezirks . . . . „ 413
oMünz- , Silber- und Gold-
schmiedgekräz . . . . „ 20
^Musikinstrumente, andere als
Klaviere „ 38
f Natron, doppelkohlensaures „ 8
oNickel, roh oder als Bruch « 28
oObst, frisches . . . . „ 109,964
f — getrocknet, gebacken,
gepulvert, eingekocht . . „ 411
fOelfirniß , 44
oPapierspäne, Makulatur . „ 69
f Papier- und Pappwaaren . „ 174
') 1883.
f Pappe aller Art nnd Preß-
späne q 264
oPferdehaare „ 179
fPotasche „ 29
oRindahante, rohe, grüne . , 4,480
*») Rosinen , 265
oßothholz 302
fRäböl nnd Rapsöl in Fässern „ 9
oRöckstände von der Fabri-
kation fetter Oele . . . ^ 125
fSäfte von Obet, Beeren n.
Rüben, eingekochte . . . „ 103
fSämereien, Beeren, Blätter
n. s. w., getrocknet, ge-
backen ^ 586
o — nicht genannte . . „ 1,064
oSänren nnd Salze (excl. Koch-
salz), ungenannte . . . « 403
oSalzsäure „ 253
fSchuhwichse r 242
oSchwefelsänre . . . . « 22
oSeegras „ 54
fSeidenspitzen n.- Stickereien ^ 28
fSeiden- oder Floretseiden-
gewebe in Verbindung mit
Baumwolle - 25
oSesam „ 100
fSoda, kalzinirte 8
§Sparterie ^ 103
f Stärkegummi „ 139
Statuen von Marmor etc.,
Medaillen 38
tStrohbänder , 235
fStrohhüte, ungamirte . .St. 12,173
oStroh und Schilf . . . q 295
oSumach ^ 2,755
oSnperphosphate . . . . „ 22
§Synip 10
fTabaksancen ^ 251
fTaschen-TJhren . . . . „ 40
oTerpentin- u. anderes Harzöl „ 24
oTheer „ 15,705
Thonwaaren, als:
oMauersteine , gewöhn-
liche und feuerfeste
Steine „ 13,833
oDachziegel, Thonröhren,
unglasirte . . . . „ 3,869
Deutschland
— 411 —
Deutschland
f Töpfergeschirr, glasirtes q
f Glas. Dachziegel, Mauer-
steine, architektonische
Verzierungen . . . „
fTischler-, Drechsler-, Küfer- ,
Wagnerarbeiten, excl. hart-
hölzerne u. fournirte Möbel „
oTorf u. Torfkohlen . . . „
§Uhrfournittiren u . Uhrwerke
aus unedlen Metallen . . „
oTitriole „
-f-Waaren aus Aluminium,
Nickel, Alfenide etc. . . „
13
163
3,411
213
27
708
21
••Wachs q 110
•{•Wachstuch, grobes, unbe-
drucktes „ 17
oWaschschwämme . . . „ 17
fWein in Flaschen . . . „ 176
oWeinstein „ 1,409
§tWollengarne im Allg. . „ 1,022
oZiegen St. 80
§fZinkwaaren q 7
oZinn, rohes; Bruchzinn . „ 92
••Zündhölzer „ 7
fZilndwaaren (excl. Zünd-
hölzer) und Feuerwerk . „ 126
Schweizerische Industrie- und Handelsobjekte, deren Ausfuhr
nach dem deutschen Zollgebiet sich seit 1880 vermindert hat.
Dieses Yerzeichniß umfaßt nicht ausnahmslos alle diejenigen Objekte, welche pro
1884 eine kleinere Ausfuhr aufweisen als pro 1880, sondern es ist darauf Rücksicht
genommen, ob ein Objekt entschiedene Tendenz zum Rückgang zeigt. — Diejenigen
Objekte, welche von den 1879er deutschen Zollerhöhungen betroffen wurden, sind mit
einem t bezeichnet, o bedeutet zollfrei (von 1879 — 1884), § bedeutet unveränderter Zoll.
Die gegenwärtigen Zölle sind nicht in Betracht gezogen.
§Aethensche Oele . . . .
§Alaun
oAlbumin
oAmmoniak (kohlensaures); Sal-
miak und Salzmiakgeist
•j-Anis
oArsenige Säure ; Arsenikeäure
•{•Backwerk, gewöhnl., exkl.
dasjenige für Grenzbewohner
oBäume u. Sträucher (lebende),
Setzlinge, Blumen u. Blumen
zwiebeln
oBaumwolle, rohe . . .
fBaum Wollgarne im Allg. (s
vorige Zusammenstellung)
-j-Baumwollwatte . . .
f Baumwollener Tüll, roh, un
gemustert
•{•Bau- u. Nutzholz, rohes, hartes
•f — — gesägtes, hartes
•j- — — — weiches .
•j-Baumwollgewebe, dichte, exkl
aufgeschnittene Sammete und
Tüll
•j- — undichte, exkl. Gar
dinenstoffe und Tüll
•{•Baumwollene Strumpfwaaren
Vemiinde-
riin((
1880/1/84
q 10
. 116
n 358
« 372
« 49
n 78
« 1708
98
9912
753
143
32
552
6851
12893
352
147
13
Verminde-
rung
1880/1/84
•j- — Gardinenstoffe, gebl.,
appretirt q 23
oBerlinerblau „ 36
oBettfedern, rohe . . . . „ 49
oBlei, Silber- und Goldglätte „ 337
oBleizucker „ 187
fButter , 355
oCatechu „ 79
oCochenille «287
Eisen :
fRoheisen „ 4094
3702
628
2322
604
796
1721
337
98
72
•{•Brucheisen u. Eisenabfälle
•{•Eisen, schmiedbares, in
Stäben, inkl. fa^onnirtes
f And. Eisen u. Eisenwaaren
fEßwaaren, feine und einge-
machte (exkl. Konfitüren) .
oFarbenerden
oFarbwaaren, uubenannte .
o§Felle: Schaf-, Lamm- und
0 Ziegenfelle
— zur Pelzwerkbereitung
fFleisch
oFlintensteine ; Schleif- u. Wetz-
steine, Schusser aus Marmor
n. dgl
oGarancine
205
19
Deutschland
— 412 —
Deutsdiland
oGelbliolz q 492
Glaubersalz s. Natron.
-{-*§61a8 und Glaswaaren (ohne
AbfäUe) 70
oAbfälle von Glashütten, Glas-
scherben „ 299
oGhrassaat „ 254
oHanf, roh, geröstet etc. . . , 1140
oHarze, exkl. Terpentinharz . „ 304
fHoIzborke und Gerberlohe . „ 2468
fHonig . . ' 82
olndigo f, 296
t Jungvieh bis zu 27« Jahren St. 1927
f Kälber unter 6 Wochen . . „ 3425
§Kakao8chalen q 273
oKalbfelle, rohe . . . . ^ 307
fKautschuk- und Hartgummi-
waaren ^ 10
§Kautschukgewebe . . . . „ ^3
jKerzen(i.d.Stati8tik„Lichte") „ 15
JKitte „ 11
fKlaviere , 22
oKleesaat „ 463
fKleider und Putzwaaren von
Baumwolle, Leinen, Wolle „ 234
fKorbflechterwaaren . . . „ 25
fKorbweiden „ 40
fKoriander „ 24
f Kraftmehl, Puder, Arrowroot « 55
oKrapp (nicht Krapppräparate ;
8. in Statistik „Garancine") „ 114
fKühe St. 3535
fLeder q 322
fLeinengarne im Allgemeinen „ ?
fLiqueurs „ 172
§Maler-, Wasch- u.Pastellfatben „ 34
f Mandeln, getrocknete . . « 378
fMehl aus Getreide . . . „ 5789
oNatron, schwefelsaures . ^ 1724
fNudeln und Maccaroni . . „ 185
f Nüsse, Kastanien etc. . . „ 1551
fObstwein „ 24
Deutsche Handels- und Industri
S chweiz sich seit
t bedeutet schweizerische Zollerhöhung,
Ver-
mehrung
1880.84 ;
Aetznatron q 12,353
Aetzkali 415
f Papier : Lösch- n. Packpapier,
graues q 680
f — anderes „ 1614
oPech „ 184
fPelzwerk „ 4
fPferde St. 480
fSchafe «309
fSchieferu. Schieferplatten, roh q 1910
fSchieferplatten, gespalten . „ 755
f Schmalz V. Schweinen u. Gans. « 432
fSchuhmacher- und Sattler-
waaren, grobe, aus unge-
färbtem Leder . . . . „ 44
oSeidencocons „ 171
f Seidenzwim (Zwirn aus roher
Seide) n 49
f Seidene Posamentir- u. Knopf-
macher waaren . . . . „ 14
fSeidentüll , 10
fSeilerwaaren „ -244
§Soda, rohe und krystallisirte „ 44
f Speiseöle, andere als Olivenöl „ 826
fStärke „ 105
fStearin, Palmitin, Paraffin,
Wallrath 47
oSteine, rohe oderblosbehauene «42449
oSteinkohlen „ 8286
f Strohmatten und -Fnßdecken „ 46
f Strohhüte mit Garnitur (die
Ausfuhr der ungamirten hat
sich vermehrt) . . . .St. 454
f Tabakblätter q 671
fThierfett (exkl. Schmalz, Talg
und Fischspeck) . . . . „ 49
Wagenschmiere „ 44
o(Wolle) Shuddy, Flockwolle,
Kämmlinge „ 536
f — gekämmte . . . . „ 93
f Wollene Strumpfwaaren, un-
bedruckte n ^6
oZink, rohes, Bruchzink . . « 101
• n
§Zucker
410
eobjekte, deren Einfuhr in die
1880 vermehrt hat.
welche Anfangs 1885 wirksam wurde.
Ver-
mehrung
1880 U
Alaun q 1,949
Albumin 97
Deutschland
— 41
445
449
669
732
932
119
Ammoniak, kohlensaures, Sal-
miak, Salmiakgeist . . q
Anilin, Tolnin . . .
Anilin u. ungenannte Theer
farbstoffe ....
Anthracen und Naphtalin
Bäume u. Sträucher (lebende),
sowie Setslinge , Blumen
und Blumenzwiebeln . .
Baryt, schwefelsaurer, ge-
pulvert
fBau- u. Nutzholz, rohes,
weiches „ 30,127
f — gesägtes, hartes . . „ 18,910
f — — weiches . . . „ 98,689
fBaumwollgewebe u. andere
Banmwollwaaren (s. Seite
415 Verminderung).
Benzol und ähnliche leichte
Theeröle
Bettfedem, rohe ....
fBienenstöcke mit lebenden
Bienen
Blasen u. Därme, thierische
Blauholz
Blei, gewalztes ....
Bleiweiß
Bleiwaaren
Bleizucker
Borax u. Borsäure . .
fBorsten
Branntwein, exklusive ver-
setzten
Braunkohlen ^126,133
Bttcher etc ^ 403
fBftrstenbinderwaaren . . ^ 504
fCement „ 12,868
Chlorkalk 1,129
Cichorien, frische und ge-
trocknete ^ 9,002
Cigarretten „ 15
Coaks , 50,427
Dampfkessel aus schmied-
barem Eisen . . . . „ 591
Drahtgewebe aus Kupfer,
Nickel, Messing etc. . . ^ 56
Eis „ 36,540
^^ ' LllO,010
.... I
691
455
16
324
6,123
1,008
947
1,143
573
28
216
8,812
fEisenwaaren
Erden, ungenannte
• V
56,845
3 — Deutschland
<
fEssenzen, Extrakte, Tink-
turen, alkohol- oder äther-
haltige q 163
Essig „ 1,030
fEßwaaren, feine und ein-
gemachte, ohne Konfitüren „ 242
Farbholzextrakte . . . . „ 125
Farbwaaren, unbenannte . ^ 729
f Filzhüte für Herren . . „ 179
Firnisse, excl. Oelfimiß . ^ 139
Flachs ........ 195
fFleisch 1,296
Flintensteine etc ^ 1,052
Galläpfel und Enoppem . „ 90
fGeflügel u. Wild, todtes . „ 401
Gelatine u. Leim . . . „ 702
Gemüse, eßbare Wurzeln,
Beeren „ 269
|Gewürznelken, Muskatnüsse,
Muskatblüthen . . . . „ 11
Glaubersalz, s. Natron.
Glas und Glaswaaren, ohne
Abfälle von Glashütten u.
Glasscherben . . . . „ 9,261
Halbstoff z. Papierfabrikation „ 2,736
Hanf 133
Hefe, excl. Weinhefe . . „ 183
Holzwaaren, feine, und Holz-
bronce „ 153
fHonig „ 49
Indigo „ 167
Instrumente u. Apparate zu
wissenschaftL Zwecken . „ 49
f Jungvieh bis 2V2 Jahre .St. 1,754
Käse q 462
f Kaffee, roher . . . . „ 1,541
Kalbfelle, rohe . . . . „ 925
Kali, chromsaures .... 602
— Schwefel- u. salzsaures „ 223
Karbolsäure „ 1,113
Kartoffeln „50,182
Kautschuk- und Hartgummi-
waaren „ 292
Kautschukgewebe . . . „ 108
Kleider 820
Knochenkohle „ 330
Knochenmehl „ 1,077
f Körner , geschrotene oder
geschälte „ 5,718
Kokosnußöl, festes . . . ^ 221
Deutschland
— 414
Deutschland
h
Korbflechterwaaren . . . q 432
f Korb weiden „ 82
Korinthen ^ 8
Korkholz 12
Korkwaaren „ 23
fKraftmehl, Puder, Arrow-
root 3,399
fBjratzen (Wollkratzen) und
Kratzenbeschläge . . . „ 60
Kreide, geschlemmt und ge-
mahlen „ 2,824
fKühe St. 6,170
KUmmel q 22
Kupfer, roh oder als Bruch „ 116
— in Stangen u. Blechen „ 981
Kupferdraht „ 388
Kupferschmied- und Grelb-
gießerwaaren . . . . „ 804
Leder „ 115
Leibwäsche, leinene u. baum-
wollene „ 74
Leimleder, abgenützte Leder-
stücke und andere Leder-
abfälle „ 2,036
Leinöl in Fässern • . . ^ 314
Leinendamast, leinenes Tisch-
und Handtücherzeug . . „ 88
Leinene Bänder, Borten, Fran-
sen etc „ 24
Liqueurs ^ 139
Lokomotiven „ 1,072
Mais „ 4,233
Maler-, Wasch- und Pastell-
farben etc „ 372
Mandeln, getrocknete • . « 20
Manillahanf und Kokosfasern „ 205
Maschinen, andere als Loko-
mobile, Lokomotiven und
Dampfkessel . . . . „ 5,890
fMehl aus Getreide u. Hülsen-
früchten 2,939
Milch, frische, u. Molken . „ 3,535
f Mineral - Oele , andere als
Leuchtpetroleum . . . „ 3,248
Mineralwasser „ 714
Möbel, hölzerne, und Theile
solcher „ 388
Möbel, gepolsterte . . . „ 55
Musikinstrumente, andere als
Klarere „ 21
Natron, schwefelsaures . . q 1,351
Nudeln und Maccaroni . . „ 128
Obst, frisches „ 1,916
— getrocknet, gebacken
u. 8. w „ 1,446
OelfimÜJ „ 282
Pahnöl, feetes „ 3,178
Papier, Lösch- n. Packpapier,
graues „ 2,678
— anderes Papier . . „ 774
Papierspäne, Makulatur . . „ 3,176
Papiertapeten „ 312
Papier- und Pappwaaren . „ 1,282
Pappe aller Art u. Preßspäne „ 2,597
Parfümerien „ 90
Pech „ 422
fPetroleum 13,787
Pferde St. 1,748
Pferdehäute, rohe . . . q 20
Potasche „ 51
Reis „ 745
Rindshäute, gesalzene, ge-
trocknete n 263
Rosinen „ 111
Rückstände, feste, von der
Fabrikation fetter Oele . „ 1,323
Ruß „ 22
Säfte von Obst, Beeren und
Rüben, ohne Zucker ein-
gekocht oder uneingekocht „ 395
Säuren u. Salze, exkl. Koch-
salz, nicht besond. genannte „ 5,918
Sago und Sago - Surrogate,
Tapioka „ 65
Salpeter (Chüi) . . . . „ 593
Salz „ 2,608
Salzsäure 9,704
tSchafe St. 1,776
Schirme q 26
Schmuckfedern, zugerichtete „ 5
Schuhmacher- und Sattler-
waaren, grobe, aus unge-
färbtem Leder . . . . „ 1,173
Schuhwichse „ 18
Schwefel „ 204
Schwefelsäure „37,620
fSchweine (s. auch Span-
ferkel) St. 3,406
Seidengewebe v. reiner Seide
oder von Floretseide . . q 62
Deutschland
— 415 —
Deutschland
1
15
• 1»
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153
25
353
60
2,146
7,841
Seidenspitzen ....
Seidenstickereien . . . J^
Seiden- oder Floretseiden-
gewebe in Verbindung mit
Baumwolle ....
Strumpfwaaren, halbseidene
Seife
Senf
Soda, rohe und krjstallisirte
— kalzinirte .
jSpanferkel unter 10 kg . St. 1,020
fSpielkarten q 66
Stärkegummi „ 859
Stearin, Palmitin, Paraffin,
Wallrath 164
Steine, roh oder bloß behauen „ 46,420
Steinkohlen «947,362
fStiere St. 806
fStrohbänder q 18
fStrohhüte St. 121,237
Sparterie q 3
Stuhlrohr 94
Stutz- und Wanduhren . . „ 118
Superphosphate . . . . „ 3,807
Tabak: Tabakblätter . . „ 5,990
Tabakstengel . . . . „ 84
Kautabak „ 9
Schnupftabak . . . . « 238
Talg 99
Terpentinharze . . . . „ 534
Terpentinöl u. anderes Harzöl „ 645
fThee
fTinte u. Tintenpulver .
Tischler-, Drechsler-, Küfer-,
Wagnerarbeiten, exklusive
harthölzeme und foumirte
Möbel
Uhrfournitüren, Uhrwerke a.
unedlen Metallen . . .
Ultramarin
Vitriole . . ....
Waaren a. Aluminium, Nickel,
Alfenide etc
Wachs
f Wagenschmiere . . . .
Wasserglas
Weberkarden
Wein
81
50
2,205
57
107
520
91
6
716
439
13
1
5,491
35
428
4,861
Most in Fässern .
Wein in Fl. (Schaumwein)
Weinhefe, trockene und teig-
artige
Weizen „ 100,302
Wolle
Thierhaare, exkl. Pferdeh.
Wollen waaren aller Art (ohne
Game) „ 3,340
Zink (rohes), Bruohzink . ^ 151
— gewalztes . . . . „ 4,358
Zinkwaaren „ 224
Zinnwaaren „ 51
fZucker „101,187
Deutsche Handels- und Industrieobjekte, deren Einfuhr in die
Schweiz sich vermindert hat.
Aether, Collodium . .
Aetherische Oele, exkl. Wach-
holderöl, Benzol etc. . .
Alizarin
Ammoniak, schwefelsaures .
Anis
Apfelsinen, frische, Citronen
Tl. dgl
Arsenige Säure, Arseniksäure
Asphalt
Backwerk
Bau-u. Nutzholz, rohes, hartes
(s. vorige Zusammenstellg.)
Baumwolle, rohe ....
Verminde-
rung
1880^84
74
60
573
409
27
57
2,088
327
311
23,309
2,992
Venninde-
ruug
1880/84
Baumwollgarne im AUgem. q 2,214
Baumwollgewebe und andere
Baumwollw. exkl. Kurzw. „ 131
Bier «4,104
Bleidraht „ 47
Bleistifte und Farbenstifte . „ 94
Branntwein, versetzter (siehe
vorige Zusammenstellung) „ , 267
Brennholz, Eeisig, Reisig-
besen „120,783
Buchdruckerschriften . . « 54
Butter „ 1,074
Catechu „ 517
Chocolade etc « 138
Dcutochfand
— 416 —
Qchorien, gebramite, ge^
malilnie q 9,848
Cigmrren , 95
Cochenille , 22
Damenhäte, gmrnirte, exkL
Strohhate St. 4.644
Eier q 1,416
Eisen (t. Torige Zmunmen-
stellang) : Eek- v. Winkel-
eisen 4,627
Eiseogoßwaaren, ganx grobe . 7,157
Eiseme Brücken und Theile
solcher 31,210
IQseme Ketten nnd Anker . 78
Ene, nicht besond. genannte . 2,013
Feigen , 132
Felle: Schaf-, Lamm- nnd
Ziegenfelle , 26
Felle zur Pekwerkbereitnng , 18
Flachs- n. Hanf heede o. Werg . 259
Formerarbeit ans Steinpappe
n. 8. w ^ 52
Fonmiere und Parqaetboden-
theile 294
Fatterkräater 874
Grerbematerialien and Gerb-
stoffextrakte, nicht be-
sonders genannte . . . , 416
Gewürze „ 8
Glas (s. vorige Zosammen-
stellang) : Hohlglas, grünes
nnd anderes natarfarbiges
gemeines (Glasgeschirr) . » 1,415
Glyzerin uod Glyzerin lauge „ 527
Graüsaat , 223
Gummi arabicom . . . . „ 1G9
Gammilack „ 15
Gyps , 4,224
Harze, exkl. Terpentin harz « 592
Heu « 7,795
Homer und Hornspitzt^n . „ 125
Holzb<jrke und Gerberlohe . „ 1,«77
Hölzer, außereuropäische . „ 281
HiiUenfrüchte ^ 5,254
Jute 16
Kälber unter 6 Wochen .St. 171
Kaffee, gebrannter . . . q 27
Kaffeefturrogate, exkl. Cieho-
rien G9
Kakaobohnen 10
Kali, blaiHUireii etc. . .
Kalk
Kaolin
Kaotschak and Gvttaperdta
Koriander
Krapp
Kreide, rohe
Kryolith
Karknme
(Leder) Sohlleder . . .
Leinengarne
Leinenstickereien ....
Lampen
Mala
Melasse
Mühlsteine
Nähnadeln
Natron, doppeltkohlensaores
Nickel, Messing etc., ge-
schmiedet, gewalzt . .
Oblaten
Ochsen 8t.
Olivenöl in Fässern . . . q
OrseiUe, Orseille - Extrakt,
Persio ,
Pfeffer, gewöhnlicher . . „
Posamentirwaaren mit Kant-
schakföden ,
Rindshäute, rohe, grüne . ^
ßoggen ,
RothhobB «
Rüböl und Rapsöl in Fassem .
Sämereien, Beeren, Blätter,
getrocknete ,
Salpetersäure „
Schieter und Schieferplatten,
roh etc ,
Schmalz von Schweinen und
Gänsen ,
Seegras ^
Seidencocons ,
(Seide) Floretseide , uuge-
färbte, gezwirnte . . . „
Seide u. Floretseide, gefärbt „
Seidene Posamentir- u. Knopf-
macherwaaren . . . . ,
Seilerwaaren „
Spielzeug, grobes, hölzernes „
26
5.145
4,570
204
2,291
33
66
916
577
91
343
274
10
3,563
9,4^2
2,304
3.138
25
93
565
10
2,641
76
122
54
66
400
7,636
365
1,801
717
2,743
216
216
440
111
118
331
34
209
164
(Fortsetzung folgt.)
Deutschland
— 417 —
Deutschland
Stärke q 925
Statuen von Marmor . . „ 48
Steinmetzarbeiten, grobe . ^ 343
Stroh u. Schilf . . . . „ 7,377
Sumach ^ 40
Syrup „ 863
(Tabak) Rauchtabak . . . „ 133
Taschenuhren „ 5
Theer „ 1,484
Thierfett 91
Thieröl , 23
Thonwaaren q 25,157
Torf, Torfkohlen 17,293
Wachstuch , grobes , unbe-
drucktes „ 46
Wagen und Schlitten mit
Leder- oder Polsterarbeit St. 17
Wollene Posamentir- und
Knopfmacherwaaren . • q 84
Zündhölzer 210
Zündwaaren (exklusiTC Zünd-
hölzer) und Feuerwerk . „ 353
Deutsche Eingangszölle.
Wir haben von Seite 404 an in den verschiedenen Uebersichten betreffend
die Hauptobjekte im gegenseitigen Verkehr, betreffend vermehrte oder verminderte
Ausfuhr etc. diejenigen Objekte, für welche im Jahre 1879 die deutschen Eingangs-
zölle erhöht wurden, mit Zeichen (f) versehen. Man konnte daraus ersehen, daß
nicht bei allen Objekten mit erhöhtem Zoll die Wirkung die nämliche war.
Selbstverständlich kommt es hiebei hauptsächlich auf das Maß der Erhöhung an
und um dieses zu zeigen, sowie überhaupt dem Leser einen Einblick in die
deutsche Zollpolitik zu gewähren, führen wir hienach eine größere Zahl schweize-
rischer Ausfuhrobjekte mit den entsprechenden deutschen Eingangszöllen an. Die
Angabe der gegenwärtigen schweizerischen Eingangszölle dient zur Yergleichung.
Die erhöhten deutschen Zölle sind durch fette Schrift ausgezeichnet. Die ange-
gebenen 2jölle verstehen sich per Einheit von 100 kg, wo nichts anderes ange-
geben ist. Der Bruchstrich zwischen zwei Zahlen bedeutet n^is**} ^l^o 8/11 ist
zu lesen Fr. 8 bis 11 u. s. w.
liirrer, VolkswirtbschaftB-Lexikon der Schwoix.
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3 §
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Veredlungsverkehr.
Der Yeredlungsverkehr besteht darin, daß man Waaren nach einem Lande
sendet, um denselben dort einen weitem Grad der Bearbeitung geben zu lassen,
und daß die Staaten, zwischen welchen dieser Verkehr stattfindet, die betreffenden
Waaren zoll- und abgabenfrei ein- und zurückgehen lassen. Zwischen der Schweiz
und Deutschland ist dieser Verkehr sehr bedeutend und daher vertraglich regulirt
(s. Art. 6 des Vertrages, Seite 440). Diese vertragliche Regulirung bezieht sich
aber nur auf den Gef/enseitigkeUsveTkehT (Veredlung im anderen Lande und
Bückfuhr in's l'ersendungsland), während Deutschland auch noch den sog. Transit-
veredlungsverkehr gestattet, d. i. die Veredlung in Deutschland und nachherige
direkte Versendung in ein drittes Land, anstatt der Rücksendung in das Ursprungs-
land. Dieser Transitveredlungsverkehr kann deutscherseits jederzeit durch ßeichs-
tagsbeschluß aufgehoben werden.
Die gesetzlichen Grundlagen des Veredlungsverkehrs sind:
a. Li der Schweiz: Artikel 2r/ des Bundesgesetzes über das Zollwesen,
d. d. 27. August 1851, lautend:
Der Bundesrath wird, wenn besondere Interessen der Industrie es erfordern,
für diejenigen Stoffe und Erzeugnisse, welche zu weiterer Verarbeitung aus der
Nachbarschaft in die Schweiz oder aus derselben in's Ausland geführt und in
einer angemessenen Frist vom Aufgeber zurückgenommen werden, Ausnahmen
von der Zollpflichtigkeit eintreten lassen.
(Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetzesartikel finden sich in der
^Vollziehungs Verordnung zum Zollgesetz vom 27. August 1851", Artikel 106,
107, 108.)
6. In Deutschland : § 115 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869, lautend :
Gegenstände, welche zur Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder zur
Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehen, können bei Be-
achtung der bestehenden Kontrolevorschriflen wegen Identität etc. vom Eingangs-
zoll befreit werden.
Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen Zollfreiheit bewilligt werden,
wenn Gegenstände zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Ausland gehen
und im vervollkommneten Zustand zurückkommen.
Auf Grund der Statistik für das Deutsche Reich haben wir ermittelt, daß
in den Jahren 1880 — 1884 folgende Waarenquantitäten den Veredlungsverkehr
passirten:
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Schweiz. Waaren (ohne Vieh), im
deutschen Zollgebiet veredelt
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Um nun zu zeigen, welche Veredln ngsmanipulationen beidseitig hauptsächlich
in Anwendung kommen, lassen wir hier zunächst die bezügliche schweizerische
Aus- und Einfuhrstatistik folgen, um, anschließend an dieselbe, hauptsächlich des
Transitveredlungsverkehrs wegen, eine Zusammenstellung der Hauptpositionen aus
der deutschen Statistik folgen zu lassen.
*) Davon 47,241 q Bau- und Nutzholz.
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Statistik pro 1884 ist ersichtlich, für welche schweizerische Waaren der Trans it-
veredlungsverkehr in Anspruch genommen wird und in welchem Yerhältniß der
schweizerisch-deutsche Yeredlungsverkehr zum entsprechenden Gbsammt-Yeredlungs-
verkehr des deutschen Zollgebietes steht.
Aus der Schweiz Nach der Schweiz
in das deutsche Zollgebiet aus d. deutschen
eingeführt ZoUg. ausgeführt
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ab* **od. entopr. Von ^j^ «.io d. entspr.
Gefl.-EiDf. Bubrik 1 6ei.-Aaaf.
4 d. d. Zollg. s. Transit ^ d. d. ZoUg.
Baumwollgarne 399 1,9 87 1229 47,o
Baumwollgewebe, inkl. Tüll, Sammete,
Gardinenstoffe 15665 ö7,o 12648 2093 74,7
Baumwollwatte — — — 1 100,o
Baumwollene Strumpf waaren ... — — — 97 100,o
Baumwollene Spitzen und Stickereien . 639 96,6 0,3 6 75,o
Eisen:
Brucheisen und Eisenabfalle ... 40 0,o7 — — —
Schmiedbares Eisen in Stäben, inkl.
fa^nnirtes 157 0,8 — 91 17,o
Eck- und Winkeleisen .... — 10 39,o
Bohe Platten und Bleche aus schmied-
barem Eisen 15 0,o9 — 252 24,8
Eisendraht 1 33,8 — —
Eisengußwaaren, ganz grobe ... 15 2,8 2 29 6,8
Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen,
Eisenbahnräder, Puffer ... — — 6 60,o
Eisenwaaren, grobe, nicht näher be-
zeichnete 286 22,8 154 18 5,o
Id., abgeschliffen, gefirnißt etc., weder
polirt noch lackirt .... 36 6,o 9 46 29,o
Id., andere 65 10,7 — 35 8,o
Id., feine, aus schmiedbarem Eisen,
polirt oder lackirt 65 42,« 61 4 15,o
Getreide :
Weizen 2838 32,o — 10136 35,o
Roggen 252 0,7 — 568 4,o
Hafer 91 7,o — 67 10,8
Spelz 1128 93,0 . — 5509 99,o
Gerste 455 9,2 — 801 18,o
Mais — — — 3 9,0
Glas und Glaswaaren 8 4,7 — 4 3,o
Holz:
Bau- u. Nutzholz, roh, europ., hartes 503 2,4 — 3406 22,5
p „ „ « « weiches 1003 0,2 -^ 8405 54,7
Holzborke — — — 192 8,o
Klaviere 40 21,5 — 14 36,o
Kleider und Putzwaaren von Baumwolle,
Wolle, Leinen 18 31,o — 211 ^'i.^
^
Deutschland — 436 —
Leder 19
Schuhmacher- ood Sattierwaaren, grobe 42
Leinengarne 31
Leinwand, Zwillich, Drillich ... 173
ICalz 22
Haschinen:
Lokomobile 10
Maschinen nnd -Theile, vorwiegend
ans Holz 25
Id., überwiegend ans Gußeisen . 366
Id., überwiegend ans schmiedb. Eisen 38
Id., „ „ anderen unedlen
Metallen 18
Musikinstrumente, exkl. EHaviere . 20
(Papier) Druck- und Schreibpapier 327
Papier- und Pappwaaren .... 58
Baps nnd Bübsaat 57
Rindshäute, rohe, gesalzene, gekalkte,
trockene —
Seide:
Ungefärbte Seide —
„ Floretseide, Abfälle von
gefärbter Seide —
Ungefärbte gezwirnte Floretseide . —
Zwirn aus Rohseide 0,60
Gefärbte Seide u. Floretseide; Lacets 81
Gewebe von Seide oder Floretseide 12
Id., in Verbindung mit Baumwolle 186
Id., in Verbindung mit Leinen, Wolle 0,28
Strohbänder —
Strohhüte Stk.145
Taschenuhren 0,17
Wollengame 8
Wollene Tuch- und Zeugwaaren . . 202
Gesammtbetrachtung über den schweizerisch-deutschen
Handelsverkehr.
Wir haben auf Seite 375 gezeigt, daß bei Außerachtlassung der Edel-
metalle, der rohen ungefärbten Seide und der rohen Baumwolle die schweizerische
Ausfuhr nach dem deutschen Zollgebiet sich von Ende 1881^) bis Ende 1884
um zirka 300,000 q oder 1,2 ^/o vermehrt hat. Wenn es nun auch Thatsache
ist, daß an dieser Vermehrung weniger die Industrie als gewisse landwirthschaft-
liche und Boden produkte (Obst, Holz, Eis, Kalk, Gyps, Theer, Cement, ungenannte
Erden, Milch, Heu, Hülsenfrüchte, Sämereien etc.) partizipirten, so muß doch
zugestanden werden, daß sich die deutschen Zollerhöhungen von 1879/80 im
Allgemeinen weniger schädlich bewiesen haben (wenigstens bis Ende 1884) als
befürchtet wurde. Es haben trotz denselben einige unserer Hauptindustrien ihten
') Wir sehen vom Jahre 1880 ab, weU dasselbe ein ausnahmsweise schwaches
Ansfuhrjahr war.
Deatschland
1,1
640
67,»
34,0
2
5,4
6,0
56
3,6
7,7
115
23
0,7
2,4
—
10,»
—
67
51,0
20,0
44
16,8
12,8
325
20,0
2,1
5
48
6,«
U
11
44.0
31,0
5
24,0
65,0
283
48
11,»
73,4
7
3,0
81,4
45
99,8
—
1673
100,0
538
100,0
38
100,0
2
100,0
6,0
0,14
11
100,0
62,5
23
55
87,8
50,0
6
238
99,.
84,«
153
520
93,7
100,0
0,28
0,73
100,0
5
16,7
1,«
8tL831
24,8
94,0
0,14
0,32
97,0
0,«
—
49
1,7
16,8
90
66
15,8
Deutschland — 437 — Deutschland
Absatz zu yermehren vermocht (Maschinen-, Käse-, Uhren-, Leinenwaaren-, Thon-
waarenindustrie, Strohhutfabrikation, Wollengamspinnerei) ; die Seidenwaaren-
industrie i^t sich ungefähr gleich geblieben.
Die Erklärung hiefiir findet sich wohl zunächst in dem Umstände, daß der
momentane Aufschwung, welchen die deutsche Industrie unter der Schutzzoll-
Aera nahm, eine vermehrte Zufuhr von Eoh- und Hülfsstoften, theilweise auch
von fertigen Fabrikaten bedingte. Ob dieser Succurs von Außen länger anhalten
wird, als bis die deutsche Industrie ihre Einrichtungen der vermehrten Nach-
frage angepaßt hat, muß sich erst noch zeigen, ebenso, ob die rückwärts ten-
dirende Tendenz in der schweizerischen Ausfuhr nach Deutschland seit Ende 1882
auf Bechnung einer alk/emeinen Geschäftsstagnation zu schreiben ist oder ob der
Bedarf nach fremdem Succurs, wie oben erwähnt, in Deutschland im Jahre 1882
seinen Höhepunkt erreicht hat. Leider läßt sich ein bestimmtes Urtheil hierüber
zur Zeit weder auf Grund der diesjährigen deutschen noch der schweizerischeiL
Statistik bilden.
Selbstverständlich kommt bei der Beurtheilung des Handelsverkehrs nicht
nur die quantitative Ausfuhr oder Einfuhr in Betracht, sondern es fragt sich
auch, unter welchen 6re2<;2>2nbedingungen sich der Verkehr vollzog. In dieser
Beziehung wird von einem Segen der deutschen Zollerhöhungen für die schwei-
zerische Industrie kaum zu sprechen sein, denn die Zollerhöhungen werden in
der Regel nicht vom Konsumenten allein, sondern auch vom Produzenten bezahlt.
Sie reduziren somit das Benefice des Produzenten, und zwar vermuthlich im
Verhältniß zu der Zolldifferenz.
Besonderen Grund zur Unzufriedenheit haben die Baumwollin dustrie, die
Eisen- und Eisen waarenindustrie, die Fettwaarenindustrie, die Kautschukwaaren-
fabrikation, die Müllerei, die Papierindustrie, die Schieferproduktion, die Schuh-
fabrikation, die Seidenzwimerei, der Viehhandel.
Die Leinengamspinnerei muß, sofern man die Ausfuhr pro 1877 und 1878
mit den Ausfuhren seit 1880 vergleicht, ebenfalls zu den benachtheiÜgten In-
dustrien gezählt werden.
Was die Baumwollspinnerei und die Schieferproduktion (gespaltene Schiefer-
tafeln) speziell anbetrifft, so zeigt die Vergleichung der betreffenden Prozentsätze
auf Seite 404/6, daß sie sich zum Theil von der fremden (nicht deutschen) Kon-
kurrenz haben überflügeln lassen. Es mag ihnen also unter Umständen gelingen,
das Terrain zurückzuerobern.
Faßt man die Objekte des schweizerischen Kleingewerbes in's Auge, so
begegnet man in der Statistik sowohl solchen mit vermehrter, als auch mit
verminderter Ausfuhr, und zwar ungefähr zu gleichen Theilen.
Soweit in Bezug auf die Ausfuhr.
Die Einfuhr hat sich von Ende 1880 bis Ende 1884 um ca. 1^720,000 q
gehoben. Davon entfallen allein 1' 700,000 q auf Kohlen (1^124,000 q), Zucker,
Weizen, rohe Steine, ungenannte Erden, Eis, Kartoffeln, Petrol, Hausthiere, Eisen
und Eisenwaaren.
Verträge.
Zwischen der Schweiz und dem Deutschen Beiche bestehen Verträge zu
Kraft betreffend:
Äktiengesellschaflen, Konvention vom 13. Mai 1869 (A. S. IX, S. 932,
frz. 811).
Deutschland — 438 — Deutschland
Aaslieferufig, d. d. 24. Januar 1874 (A. S. n. F. I, S. 82, frz. 69).
Yergl. Erklärung betreffend Auslieferungstransporte vom 25. Juli 1873 (Bundes-
blatt 1873 III, S. 5G9).
Eisenbahnen, a. Anschluß an die Centralhahn in Basel. Konvention vom
14. März 1885 (E.-A.-S. n. F. VIII, S. 61, frz. 67). Vergl. hiezu Konvention vom
15. Juli 1873 in A. S. XI, S. 470, frz. 360. h. Goiihardbahn, Beitritt zum
Vertrag mit Italien vom 15. Oktober 1869, am 28. Oktober 1871 (A. S. X,
S. 583, frz. 545).
Genfer Konvention vom 22. August 1864 (A. S. VUI, S. 526 (frz. 480J.
Gerichtsbehörden (direkter Verkehr derselben untereinander). Erklärung vom
1./13. Dezember 1878 (A. S. n. F. lU, S. 661, frz. 624).
Greneanstände (bei Konstanz). Konvention vom 28. April 1878 / 24. Juni
1879 (A. S. n. F. IV, S. 282, frz. 246).
Handel, d. d. 23. Mai 1881 (A. S. n. F. V, S. 458, frz. 426). Vergl.
Vertrag vom 13. Mai 1869 (A. S. IX, S. 888, frz. 766) und dessen Ver-
längerungen vom 17. Dezember 1879 (A. S. n. F. IV, S. 367, frz. 314), sowie
vom 1. Mai 1880 (A. S. n. F. V, S. 186, frz. 168). Betreffend den Text des
gegenwärtigen Handelsvertrages s. Seite 439 u. ff.
Literatur tmd Kunst (gegenseitiger Schutz), d. d. 23. Mai 1881 (A. S.
n. F. V, S. 483, frz. 448), sowie Konvention vom 13. Mai 1869 (A. S. IX,
S. 919, frz. 798).
Medizinalpersonen an der Grenze j d. d. 29. Februar 1884 (A. S. n. F. VII,
S. 446, frz. 402). Vergl. frühere Konvention vom 20./29. November 1872 (A. S. X,
S. 1069, frz. 1006).
Metrisches System (intemat. Maß- und Gewichtsbureau), d. d, 20. Mai 1875
(A. S. n. F. II, S. 3, frz. 3).
Militärdienstbefreiung. Erklärung vom 11. /28. Oktober 1875 (A. S. n F. I,
S. 794, frz. 727). Vergl. Art. 3 des Niederlassungsvertrages.
Niederlassung, d. d. 27. April 1876 (A. S. n. F. II, S. 567, frz. 501)»
sowie Zusatzprotokoll vom 21. Dezember 1881 (A. S. n. F. VI, S. 273, frz. 263).
Phylloxera (international), d. d. 3. November 1881 (A. S. n. F. VI, S. 228,
frz. 227).
Post. a. Direkte Verträge: 1) Einheitstaxe für Pakete bis 5 kg. Kon-
vention vom 1. Juni 1876 (A. S. n. F. II, S. 554, frz. 488). 2) Einzugs-
mändate. Konvention vom 4. Juni 1876 (A. S. n. F. II, S. 317, frz. 267).
3) Fahrpost. Konvention vom 26 /28. Mai und 7./18. Juni 1883 (A. S. n. F. VII,
S. 249, frz. 227). 4) Frankozwang. Konvention vom 25. Januar 1878 (A. S.
n. F. III, S. 340, frz. 322). 5) Geldanweisungen. Konvention vom 21. Oktober
1874 (A. S. n. F. I, S. 212, frz. 174). b. Internationale: 1) Weltpostvertrag
vom 1. Juni 1878 (A. S. n. F. HI, S. 673, frz. 636). 2) Beti-. Geldanweisungs-
verkehr, d. .1. 4. Juni 1878 (A. S. n. F. HI, S. 728, frz. 665). 3) Betr.
Poststücke ohne Werthangabe, d. d. 3. November 1880 (A. S. n. F. V, S. 881,
frz. 832). A) Betr. Werthbriefe, deklarirte, d. d. 1. Juni 1878 (A. S. n. F. III,
S. 711, frz. (JöO).
Spreiffff/csrhosse (Nichtanwendung solcher im Kriege). Erklärung vom
29. November/ 11. Dezember 1868 (A. S. IX, S. 597, frz. 543).
Teh'f/rapheu. a. Direkte Verträge : 1) Gebührenansätze. Konvention vom
18./21. Dezember 1876 (A. S. n. F. IV, S. 371, frz. 318). 2) Nachtrag vom
Deutschland — 439 — Deutschland
22. Juli 1879 (A. S. n. F. IV, S. 375, frz. 322). 6. Internationaler Vertrag
vom 10./22. Juli 1875 (A, S. n. F. II, S. 296, frz. 254).
Zollwesen, Konvention betr. Abfertigungsstelle im Centralbahnhof Basel,
d. d. 7. August 1873 (A. S. XI, S. 357, frz. 360) und Nachtrag vom 23. Oktober
1876 (A. S. n. F. ID, S. 341, frz. 322).
Folgendes ist der Wortlaut des Handelsvertrages:
Art. 1. (Siehe auch Schluß-Protokoll, Seite 444.) Die beiden vertrag-
schließenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs-
und AHsgangsa.hga.heji sich wechselseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten
Nation zu behandeln.
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung, jedes
Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer
dritten Macht bereits zugestanden hat, oder in der Folge zugestehen möchte,
gleichmäßig auch dem andern vertragschließenden Theile gegenüber ohne irgend-
welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.
Die vertragschließenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen ein-
ander kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches
nicht zu gleicher Zeit auf die andern Nationen Anwendung fände.
Die vertragschließenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegen-
wärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien
gegenseitig nicht verbieten.
Art. 2, (Siehe auch Schluß-Protokoll, Seite 444.) Hinsichtlich der in der
Anlage A verzeichneten Gegenstände ist man übereingekommen, daß sie bei
dem Uebergange vom Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des andern
Theiles gegenseitig gänzliche Zollfreiheit genießen sollen.
Art. 3. (Siehe auch Schluß-Protokoll, Seite 444.) Die aus einem der beiden
Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Waaren aller Art sollen
gegenseitig in dem andern Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein.
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die vertragschließenden Theile
in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Art. i. (Siehe auch Schluß-Protokoll, Seite 444/446.) Zur Erleichterung im
gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertragschließenden Theilen diejenigen
besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage B dem
gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden.
Art. 5. (Siehe auch Schluß-Protokoll, Seite 444/446.) Die Befreiung von
Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits zugestanden, sofern die Identität
der aus- und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist:
1) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus
dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile
in das Gebiet des andern
auf Märkte oder Messen,
oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Markt verkehr oder
als Muster
eingebracht werden ; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im
Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
2) Vieh, welches aus dem einen Gebiet auf Märkte des andern gebracht
und unverkauft von dort zuiiickgeführt wird ;
3) leere Fässer, Säcke n, s. w., welche entweder zum Einkauf von Oel,
Getreide und dergl. von dem einen Gebiete in das andere mit der Bft-
Deutschland — 440 — Deutschland
Stimmung des Wiederausgangs eingebracht werden, oder, nachdem Oel,
Getreide u. dergl. darin ausgeführt worden, zurückkommen;
4) Vieh, welches zur Fütterung oder auf Weiden aus dem einen Grebiete in
das andere gebracht und von der Fütterung oder nach der Weidezeit
in das erstere zurückgeführt wird.
Art, 6, (Siehe auch Schluß-Protokoll, Seite 444.) Zur Regelung des
Verkehrs zum Zwecke der Veredelung von Waaren zwischen den Gebieten der
vertragschließenden Theile wird festgesetzt, daß bei der Rückkehr aus dem Ver-
edelungslande von Eingangsabgaben befreit bleiben:
a. Gewebe und Garne, welche zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken,
Appretiren, Bedrucken und Sticken, sowie Garne, welche zum Stricken^
h, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten), welche zur Her-
stellung von Spitzen und Posamentir waaren,
c. Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten, nebst dem erforder-
lichen Schußgam, welche zur Herstellung von Geweben,
d. Seide, welche zum Färben,
e. Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerk bereitung,
f. Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen
in das andere Gebiet ausgeführt worden sind;
g. sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in
das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes unter
Beobachtung der «leshalb getroffenen besonderii Vorschriften zurückgeführte
Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung
derselben unverändert bleibt,
und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder ein-
geführten Waaren und Gegenstände außer Zweifel ist.
Außerdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dem Nach-
weis der einheimischen Erzeugung der zur Veredelung ausgeführten Waaren ab-
hängig gemacht werden.
Ausgangsabgaben dürfen von Waaren, welche nach erfolgter Veredelung in
das Versendungsland zurückgeführt werden, nicht erhoben werden.
Art. 7. (Siehe auch Schluß-Protokoll, Seite 446.) Zur Förderung der gegen-
seitigen Handelsbeziehungen werden die vertragschließenden Theile die Zoll-
abfertigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, als sich dies mit
der Zollsicherheit verträgt.
Art, 8, Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertrag-
schließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone), oder für
Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zu-
bereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des
andern Theile« unter keinem Verwände höher oder in lästigerer Weise treffen,
als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Be-
stimmungen des nachfolgenden Artikels.
Art. />. (Siehe auch Schluß-Protokoll, Seite 446.) Der im vorstehenden Ar-
tikel 8 ausgesprochene Grundsatz ündet keine Anwendung auf die in einzelnen
Kantonen der Schweiz von Getränken erhobenen (innern) Verbrauchasteuern. In-
dessen verpflichtet sich die schweizerische Eidgenossenschaft dahin, daß derartige
Abgaben für deutsche Getränke während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages
weder neu eingeführt, noch bestehende über ihren dermaligen Ansatz erhöht,
und daß, falls der eine oder andere Kanton die bezüglichen Steuern fUr schwei-
Deutschland — 441 — Deutschland
zerische Getränke herabsetzen würde, diese Ermäßigung in gleichem Verhältnisse
auch auf die deutschen Getränke angewendet werden soll.
Für deutsche Weine, welche in Fässern (auch Doppelfässern) nach der Schweiz
eingehen, soll, welches auch der Preis oder die Qualität derselben sei, die Steuer
jedenfalls den geringsten Betrag derjenigen Ansätze nicht übersteigen, welche für
ausländische, in einfachen Fässern eingeführte Weine in den betreffenden Kan-
tonen gegenwärtig erhoben werden.
Art. 10, (Siehe auch Schluß-Protokoll, Seite 447, sowie „Auswechslung der
Ratifikationsurkunden", Seite 447.) Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbe-
treibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren
Wohnsitz haben, zum Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen, wenn sie persönlich
oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Be-
stellungen, auch unter Mitfuhrung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des
andern vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten
verpflichtet sein.
Art, 11, In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung,
sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken, sollen die Angehörigen des
«inen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des andern denselben Schute
wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehörigen eines jeden der vertrag-
schließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des andern Theiles durch
Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten
zu erfüllen.
Der Schutz von Fabrik- und Handelsmarken wird den Angehörigen des
andern Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem
Heimatsötaate in der Benutzung der Marken geschützt sind.
Art, 12. Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft
treten und bis zum 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertrag-
schließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen
des Vertrags aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in
Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine
oder der andere der vertragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die
vertragschließenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer
Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit
dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruche stehen und
deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird.
Anlage A. Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Ueber-
gange von dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des andern Theiles
gegenseitig gänzlich befreit:
1) Garten- und Futtergewächse, frische ; — Kartoffeln ; — Wurzeln, frische ; —
Obst, frisches, darunter auch Beeren, mit Ausschluß der Weintrauben; —
lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln; Heu, Laub,
Schilf, Stroh; — Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt,
geschlemmt oder gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem
Zollsatze namentlich betroffen sind; — Steine, rohe; — edle Metalle,
gemünzt, in Barren und Bruch; — Münzgekrätz; — Abfälle von der
Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), von Glashütten, auch
Scherben von Glas und Thonwaaren, von der Wachsbereitung, von Seifen-
Deutschland — 442 — Deutschland
siedereien die Unterlänge; — Blut von geschlachtetem Vieh, fliisaigeB
und eingetrocknetes; — Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenmehl; —
Thierflechsen ; — Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstttcke und son-
stige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle ; — Branntwein-
spülig; -- Treber; — Weinhefe, trockene oder teigartige; — Oel-
kuchen; — Kleie; — Spreu; — Holzasche; — Steinkohlenasche; —
DUnger, thierischer und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zu-
bereitete Dungungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochen-
ßchaum, Zuckererde u. dergl. ;
2) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunst-
institute und Sammlungen eingehen;
3) Muster karten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum
Gebrauche als solche geeignet sind;
4) Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf ein-
gehen ; gebrauchte Hansgeräthe und Effekten, gebniuchte Fabrikgeräth-
schaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen
Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche
und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Angehörigen der
Staaten des einen Theiles sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Ver-
heirathuug in dem Gebiete des andern Theiles niederlassen;
o) Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschafts-
gut eingehen, auf besondere Erlaubniß;
6) Reisegeräth, Kleidungsstucke, Wäsche und dergl., welches Reisende, Fuhr-
leute und Scliiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches
reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende
Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegen-
stände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen
oder nachfolgen ; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche ;
7) Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasserfahrzeuge,
welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Waaren-
transporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen, die Wasser-
fahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarien-
stücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische
Schiffe die nämlichen oder gleichartige Liventarienstücke einfuhren, als
sie bei dem Ausgange an Bord hatten ; auch leer zurückkommende Eisenbahn-
fahrzeuge inländischer Eiseubahnverwaltungen, sowie die bereits in
den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahn-
verwaltungen ;
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle,
wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer
dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben
sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind;
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang
überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung
eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur
Beförderung von Reisenden dienen.
Anlage B. Be^iimmnmfen über die Behandln n<i des (frenz nachbarlichen
Verkehvfi. (Siehe auch Schluß- Protokoll, Seite 444.) § 1. Um die Bewirth-
Deutschland — 443 — Deutschland
schaftuiig der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtem, werden
von allen Eingangs- und Ausgangeabgaben befreit :
Getreide in Garben oder in Aehren, — die Roherzeugnisse der Wälder,
Holz und Kohlen, — Sämereien, — Stangen, — Rebstecken, — Thiere und Werk-
zeuge jeder Art, die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von
10 km auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der
in beiden Ländern zur Verhütung von Defraudationen allföUig bestehenden Kontrolen.
Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zoll-
grenze zwischen beiden Gebieten durchschnittenen Landgutes, bei der Beförderung
zu den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon
getrennten Theilen.
§ 2. Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben befreit:
1) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorüber-
gehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere
zurückkommt; desgleichen landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe,
welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das andere Gebiet
gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere zurück-
geführt werden;
2) Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen
landwirthschaftliche Gegenstävide, welche im gewöhnlichen kleinen Grenz-
verkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem
einen Gebiet in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, gemahlen,
gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurückgebracht werden;
3) Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr
entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben,
Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur handwerksmäßigen Verarbeitung
oder Ausbesserung aus dem einen Gebiet in das andere aus- und nachher
veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen ;
4) die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen
aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des .andern gebracht
werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegen-
ständen der Verzehrung.
§ 3. Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorher-
gehenden § 2 die erforderlichen Kontrol maßregeln beiderseitig zur Anwendung
kommen. Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem
bezeichneten Zwecke vereinbare Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr
gefordert werden soll, als daß
1) die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr, beziehungsweise Ausfuhr an
einer Grenzzollstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und
Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet
und nachher bei der Wiederausfuhr, beziehungsweise Wiedereinfuhr der
nämlichen Zollstelle wieder vorgeflihrt werden ;
und daß
2) die Wiederausfuhr, beziehungsweifie Wiedereinfuhr innerhalb einer be-
stimmten, von der Greuzzollstelle angesetzten Frist stattfinde.
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll
dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen.
üeber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, so-
weit nöthig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden.
Deutschland — 444 — Deutschland
Schluß-Protokoll. Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter
ihnen heute vereinbarten Handelsvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Grelegenheit
noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in das
gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden.
I. Zu Art. 1 des Vertrages, Es soll in keiner Weise dem Recht jedes
der vertragschließenden Theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile
von Staaten, welche gegenwärtig seinem Zoll verbände fremd sind, in denselben
aufzunehmen und fortan als Inland zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rück-
sicht auf den allgemeinen Grundsatz des Vertragsartikels 1 eine weitere Be-
günstigung für den andern Theil erwächst.
Die Bestimmungen im Artikel 1, Absatz 3, schließen die Befugniß nicht
aus, zeitweise Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten gegenseitig
zu erlassen.
II. Zu Art. 2 des Vertrages^ beziehungsweise Anlage A, Nr. 4. Man
ist einverstanden, daß die in der Anlage A, Nr. 4 vereinbarte gegenseitige Be-
freiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für solche in allen ihren
Theilen gebrauchte Maschinen gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen
aus ihren Stamm- oder Filial- Etablissements in dem einen Grebiete zur eigenen
Benutzung in ihren Filial- oder Stamm- Etablissements in dem andern Grebiete
aus- und eingeführt werden.
Die Bewilligung der Zollfreiheit für die gedachten Maschinen kann jedoch
in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen.
HL Zu Art. 3 des Vertrages. Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll
dem Rechte jedes der vertragschließenden Theile nicht vorgegriffen sein, all-
fölligeu Mißbrauchen durch angemessene Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontrol-
oder Begleitscheine) vorzubeugen.
IV. Zu Art. 4 des Vertrages^ beziehungsweise Anlaufe B. Der kleine
Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht
weiter als 15 km von der Grenze entfernt gelegen sind.
Wo die Gebiete der vertragschließenden Theile durch Gewässer getrennt
sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend be-
zeichnete, sowie die in Anlage B, § 1, erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer
jenes Gewässers an landeinwärts zu berechnen, so daß die Ausdehnung des
zwischenliegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt.
F. Zu den Art. 5 und 6 des Vertrages. A. Die Begünstigung, wonach
zollpflichtige Waaren, die zum ungewissen Verkauf oder als Muster eingebracht
werden, von Eingangs- und Ausgangsabgaben betreit sind (Artikel 5, Nr. 1),
kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht
werden :
1) Bei der Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr, ist der Betrag des auf den
Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs-, beziehungsweise Eingangszolls
zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amte entweder baar nieder-
zulegen, oder vollständig sicher zu stellen.
2) Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren
oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder
durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.
3) Das Abfertigungspapier, über welches die nähern Anordnungen von jedem
der vertragschließenden Theile ergehen, soll enthalten:
a. ein Ver zeich n?ß der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der
eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung
Deutschland — 445 — Deutschland
der Waare und solche Merkmale sich angegeben linden, die zur
Festhaltung der Identität geeignet sind;
b. die Angabe des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs-
und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher niedergelegt oder sicher-
gestellt worden ist;
c. die Angabe über die Art der zollamtlichen Bezeichnung;
d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher
der Wiedereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren
oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem
Fackhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll
verrechnet oder aus der besteilten Sicherheit eingezogen werden soll.
Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.
4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr, darf auch über
ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungs-
weise die Einfuhr, bewirkt ist, erfolgen.
5) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d) die Waaren oder Muster
einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zweck der
Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr, oder der Niederlegung
in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich
durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben
Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs-, beziehungs-
webe Eingangsabfertignng vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung
keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr, be-
ziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstattet den
früher niedergelegten Zoll, oder trifft wegen Freigabe der bestellten
Sicherheit die erforderliche Einleitung.
B. Ueber die Kontroimaßregeln, welche zum Schutz gegen Mißbrauch in
den übrigen Fällen der Artikel 5 und 6 beiderseitig in Anwendung kommen
sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit
dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im Wesent-
lichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in An-
lage B zum Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenz-
nachbarlichen Verkehrs (§ 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind
dabei folgende Bestimmungen zu beachten:
1) Die Abfertigung der bezeichneten Gegenstände, für welche auf Grund der
Artikel 5 und 6 eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, kann
auch bei Zollstellen im Innern stattfinden.
2) Gewichtsdifferenzen, welche durch Ausbesserungen, durch die Bearbeitung
oder Veredelung der Gegenstände entstehen, sollen in billiger Weise
berücksichtigt werden und geringere Differenzen eine Abgabenentrichtung
nicht zur Folge haben.
C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im
Yersendungslande selbst gesponneneu Grame und selbst gewebten Gewebe, dann
solche Game und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen Zustande aus dem
Auslände eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr
gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleiöht, oder gefärbt, oder be-
druckt, oder gesengt, oder appretirt, oder mit Dessins versehen worden sind,
um dann einer weitern Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande zu-
geführt zu werden.
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'ii-.l.iii. 'I.jI', i|.i im Aitik»'l I \^-> \'rrtr:i:;.-- ituiir''>t'?llte (-truudsatz der
Deutschland — 447 — Devotionalienhandlungen
"^'cchselseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation auch
hinsichtlich der im Art. 9 bezeichneten Verbrauchssteuern Gültigkeit hahen soll.
Ein Yerzeichniß der Sätze, welche nach den Bestimmungen des Artikels 9
des Vertrages in den einzelnen schweizerischen Kantonen an innern Verbrauchs-
steuern von Getränken zur Hebung gelangen, wird der Kaiserlichen Kegierung
schweizerischerseits ohne Verzug mitgetheilt werden.
7X. Zu Art, 10 des Vertrages. (Siehe auch unten „Auswechslung der
Eatifikationsurkunden''.) Diejenigen Gewer btreibenden, welche in dem Gebiete des
andern vertragschließenden Theils Waarenaukäufe machen oder Waarenbestellungen
suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbelegitimations-
karten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimatlandes ausge-
fertigt sind.
Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerhetreibenden
(Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich
führen.
Die Ausfertigung dieser ELarten soll nach dem unter C anliegenden Muster
erfolgen.
Bis zum Schlüsse des Jahres 1881 sollen Gewerbelegitimationskarten der
bisher vereinbart gewesenen Form in Anwendung und Geltung bleiben ; bis dahin
sollen die Karten auch, wie bisher, den Eeisenden die Befugniß gewähren, auf-
gekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Vom 1. Januar 1882
ah kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.
Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mitthe.ilung darüber
machen, welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbelegitimationskarten befugt
sein sollen, und welche Vorschriften bei Ausübung des Gewerbebetriebs zu be-
achten sind.
Auswechslung der Ratifikationsurkunden. Die Unterzeichneten
waren heute zusammengetreten, um die Ratifikationsurkunden zu dem zwischen
der Schweiz und Deutschland am 23. Mai d. J. zu Berlin abgeschlossenen Handels-
vertrage auszuwechseln.
Bei dieser Gelegenheit wurde schweizerischerseits auf die bereits im Laufe
der Verhandlungen über den Handelsvertrag vom 23. Mai d. J. gemachte Be-
merkung hingewiesen, daß der Artikel 9 des Handels- und Zollvertrags vom
13. Mai 1869, was das Aufsuchen von Waarenbestellungen betrifft, nur für das
Aufsuchen von Bestellungen bei Gewerbetreibenden Anwendung gefunden habe,
das Aufsuchen von Bestellungen bei andern Personen dagegen lediglich nach den
Grundsätzen der innern Gesetzgebung behandelt sei, und daß, nachdem dieser
Artikel in den Artikel 10 des neuen Handelsvertrages übernommen worden,
letzterem keine Bedeutung gegeben werden könne, welche die in der Schweiz
bisher maßgebend gewesene Praxis alterireu würde.
Es wurde das beiderseitige Einverständniß mit dieser Auffassung festgestellt,
welche gleicherweise auch für den Verkehr der schweizerischen Handlungsreisenden
in Deutschland maßgebend sein würde.
Hierauf hat, nachdem die Ratifikationsurkunden geprüft und in guter und
gehöriger Form befunden worden, die Auswechslung derselben stattgefunden.
Devotionalienhandluiigeii« Unter dieser Geschäftsbezeicbnung waren
Ende 1884 5 Firmen (Graubünden 2, Schwyz 3) im Handelsregister ein-
getragen.
Dextrin — 448 — Diesbacher Balsam
Dextrin (Stärkegammi) wird in der Schweiz nnr von wenigen Fabrikanten
hergeatellt. Im Handelsregister war Ende 1884 nur ein solcher Fabrikant
(Kt. St. Gallen) eingetragen. Betreffend Ein- and Ansfohr von 1885 an siehe
^Amlong".
Diagonale ist der Name eines auch in der Schweiz fabrizirten Halbseiden-
gewebes mit stark aasgeprägtem Stoffbild; es ist mehrtrettig and hat einen
siemlich dichten Seidenzettel, dagegen Baamwolle als Schuß. Der Artikel ist
meistens für Mäntel, wohl aach für Kleider bestimmt. Siehe Serge.
Diamanten, künstliche. Künstliche schwarze Diamanten für Bohr-
maschinen, namentlich zar Bearbeitung der Bnbinsteine der Uhren, sind von
A. Gayot- Lupoid in les Ecreuses au Locle nach langjährigen Versuchen erfunden
worden. Dieselben warden schon an der Pariser Weltausstellung von 1878, ob-
schon damals noch unvollkommen, prämirt. Seither soll die Erfindung so ver-
vollkommnet worden sein, daß die Produkte in den wirklichen Gebrauch über-
gehen können. Dieselben bestehen in scb warzgrauen bis schwarzen Stücken im
Gewicht von mehreren Grammen, mit einer gekrümmten Fläche und ziemlich
stumpfen Kanten. Sie ritzen Topas, werden aber leicht von Diamant geritzt
and haben daher Korund härte. Man kann damit auf Glas oder auf die Glasur
von Berliner Porzellan schreiben; unglasirtes Porzellan wird nicht geritzt. Das
Karat kostet Fr. 10, gegen Fr. 100 für echte schwarze Bohrdiamanten.
Für ächte Diamanten, die in der Genfer Bijouterie häufige Verwendung
finden, bestehen, meist in der Westschweiz, zum Theil sehr bedeutende Diamant-
schleifereien, deren Leistungen als vorzüglich anerkannt werden.
Im Handelsregister waren Ende 1884 eingetragen: 1 Diamanten-
handlung (Neuenburg), 5 Diamantschleifereieu (Bern 2, Luzem 2, Neuenbürg 1),
7 Diamantschneidereien (Genf).
4 Diamantschleifereien sind dem Fabrikgesetz anterstellt (1 Kt. Luzem
mit 32 Arb., 3 Kt. Genf mit 72 Arb.).
Diamantine. In der Uhrmacherei gebrauchtes, sehr hartes Polirpalver
zum Kauhpoliren von Gold, Silber, Stahl und Messing, auch zum Abziehen von
Rasirmessern und chirurgischen Instrumenten, welche dadurch einen äußerst
feinen Schnitt erhalten. Die Erfindung (1834) wird von Olivier Mathey in
Neuenburg beansprucht. Das Englischroth ist dadurch außer Gebrauch gekommen.
IMeisdorf-Oberglatt ». Nordostbahn.
Dienstbahnen, bezw. Rollbahnen für Bauunternehmer etc. Alfred Oehler,
Ingenieur und Mechaniker in Wildegg (Aargau), soll der einzige inländische
Konstrukteur von tragbaren Geleisen dieser Art sein. Zwar haben deutsche und
französiHche Häuser zahlreiche Agenten für ähnliche Fabrikate, diese sollen aber
bedeutend leichter konstruirt sein, als die von Alfred Oehler.
Dienstboten h. Hausgesinde.
Dienstmänner. Als solche bezeichneten sich anläßlich der eidg. Volks-
zählung vom 1. Dezember 1880 1124 Personen, welche 1653 Angehörigen und
23 Personen Hausgesinde Unterhalt gewährten. Die Zahl 1124 vertheilt sich
auf die Kantone wie folgt: Baselland 14, Baselstadt 148, Bern 173, Genf 278,
Luzem 47, Neuenbürg 84, St. Gallen 57, Solothurn 12, Tessin 36, Waadt 57,
Zürich 182; die Übrigen Kantone zusammen 36.
Diesbacher Balsam« Lösung von ätherischen Oelen und Harzen in AI*
koho]. Im Kt. Bern als Hausmittel gebräuchlich.
Dimethylanilin — 449 — Diskontobewegungen
Dimethylanilin ist ein durch Erhitzung von reinem Anilin mit Holzgeist
nnd Salzsäure unter sehr hohem Druck dargestellter Körper, welcher sehr aus-
gedehnte Verwendung in der Fabrikation von Theerfarben findet, z. B. für Methyl-
violett, Methylenblau, Malachitgrün und viele andere. Die Schweiz verbrauclit
davon jährlich ca. 38,500 kg, welche wohl sämmtlich im Inlande fabrizirt werden.
Dinte« In der Schweiz existiren drei größere Dintenfabriken : Brunschweiler
& Sohn in St. Grallen, Dr. B. Merk in Frauenfeld und L. Richard in Neuen-
burg, außerdem eine große Zahl von Fabrikanten, welche Dinte als Nebenartikel
fabriziren. Jedenfalls vermöchten dieselben den schweizerischen Bedarf an ge-
wöhnlichen Dinteu quantitativ und qualitativ wohl zu decken; es findet aber
trotzdem ein erheblicher Import statt. Als Spezialitäten sind, zu erwähnen das
von Brunschweiler & Sohn fabrizirte Dintenpulver, Zeichnendinte von Dr. B. Merk
in Frauenfeld, L. Richard in Neuenburg, Chr. Wernle und J. Finsler im Meiers-
hof in Zürich, Dinte zum Schreiben auf schwarzes und weißes Glas, auf Zink-
und Weißblech, von A. Guyot-Lupold in Locle etc.
Diphenylamin ist ein durch Erhitzung von Anilin mit salzsaurem Anilin
unter Hochdruck gewonnener fester Körper, welcher zur Darstellung eines schönen
blauen Farbstoffes (Diphenylaminblau) und einiger anderer Farbstoffe dient.
Die schweizerischen Fabriken verbrauchten im Jahre 1883 davon 8000 kg,
welche jedenfalls im Lande selbst erzengt wurden.
Diskontobewegungen in der Schweiz von 1856 — 1885, ermittelt vom
eidg. Inspektorat der Emissionsbanken.
Minimum und Maximum des Diskonts:
J&hr Genf Basel Zürich St. Gallen
1856 472—5 472—6 472—5 4 —5
1857 572—7 472—672 5 —7 472—7
1858 372—6 372—6 4—6 4—6
1859 3 —472 372—472 4 —472 4 —5
1860 47« 372—5 4—5 4—5
1861 472—6 5 —6 472—6 472—6
1862 4—6 4—5 472—572 4 -572
1863 472—672 4 —7 472—6 4 —7
1864 572—7 572—872 572—8 572—8
1865 4 —572 4—6 4—6 4—6
1866 4 —5 472—6 472—6 472—6
1867 3 —4 372—472 372—472 372—472
1868 3 —372 3—4 3—4 3—4
1869 372 3—4 3—4 3 —4
1870 372—6 372—672 4—6 3—6
1871 3—5 3 —572 3 —572 3 — 571
1872 4—6 3—7 372—7 372 — 7
1873 4—7 4—7 472—7 4 —7
1874 3 —6 372 — 67« 3 —6 372—6
1875 372—472 372—572 3 —572 3 —6
1876 272—5 272—572 272—572 272—572
1877 272—472 272—472 272—5 272—5
1878 3 —472 3 —472 3 —5 3 —5
1879 272—472 272—472 2 —472 272—472
1880 272—472 272—472 2 —472 272—5
1881 3 —6 272—6 272—6 3 —6
Farrer, Volkswirtbachafts-Lexikon der Schweiz. <^<^
Diskontobewegungen
— 450 —
Diskontobewegungen
1882
4 —572
372—672
4 —7
4 —7
1883
2V2 4
272 4
272—4
3 4
1884
2V2 372
272 4
272 4
272 472
1885 (bU Anflug Sept.) 2V2 4
272 4
272—4
272 4
Niedrigster Diskont
272
272
2
272
Höchster „
7
872
8
8
Jahresdurchschnitte :
r.enf
Basel
Zürich
St. Gallen
1856
4,62
5,03
4,73
4,53
1857
5,50
5,69
5,42
5,14
1858
4,12
3,85
4,20
4,32
1859
3,67
3,80
4,06
4,27
1860
4,50
4,02
4,24
4,43
1861
5,56
5,33
5,20
5,33
1862
4,41
4,37
4,90
4,68
1863
5,03
4,97
5,25
4,91
1864
6,26
6,76
6,69
6,36
1865
4,47
4,62
4,76
4,62
1866
4,71
5,34
5,38
5,29
1867
3,41
3,88
3,87
3,80
1868
3,33
3,22
3,20
3,14
1869
3,50
3,38
3,38
3,39
1870
4,00
4,40
4,75
4,36
1871
3,83
3,83
3,82
3,69
1872
4,64
4,49
4,49
4,52
1873
5,27
5,32
5,40
5,37
1874
4,32
4,71
4,63
4,70
1875
3,97
4,16
4,18
4,21
1876
3,33
3,54
3,53
3,60
1877
3,26
3,46
3,65
3,70
1878
3,47
3,56
3,86
3,96
1879
3,21
3,27
3,35
3,43
1880
2,98
2,97
2,97
3,18
1881
4,13
4,00
4,13
4,17
1882
4,33
4,43
4,51
4,54
1883
2,95
3,00
3,03
3,20
1884
2,76
2,86
2,91
3,00
FünQähriger Durchschnitt ;
1856/1860
4,48
4,48
4,53
4,54
1861/1865
5,15
5,21
5,35
5,18
1866/1870
3,79
4,04
4,11
4,00
1871/1875
4,41
4,50
4,50
4,50
1876/1880
3,25
3,36
3,47
3,57
Zehnjähriger Durchschnitt ;
1861/1870
4,47
4,63
4,73
4,59
1871/1880
3,83
3,93
3,99
4,04
Durchschnitt
der letzten 4
Jahre :
1881/1884
3,54
3,57
3,64
3,73
Dochte — 451 — Draht
Dochte werden in mehreren schweizerischen Bap-mwollzwirnereieu fabrizirt.
Dole« Eine in neuerer Zeit im Kanton Wallis mehr und mehr in Aufnahme
kommende Traubensorte, die einen vorzüglichen Rothwein liefert. Steht dem
großen schwarzen Burgunder sehr nahe.
Dolomit s. Schwerspath.
Domestiques (Domestics). Grobes glattes Baumwollgewebe zu Futter und
zum Bedrucken, meist aus Garn Nr. 20 Zettel und Schuß. Der Artikel wird
von den Schweiz. Baumwollwebereien in bedeutenden, wenn auch gegen frühere
Zeiten verminderten Quantitäten fabrizirt. Der Konsum von Domestiques durch
die Glarner Mouchoirdruckereien wird auf 7000 Stück Nr. 20/20 a 80 m ge-
schätzt, wovon ungefähr die Hälfte von England importirt wird.
Dominikanische RepublilL (St. Domingo). Mit dieser Eepublik steht die
Schweiz im indirekten Vertragsverhältniß durch den Weltpostvertrag. Beitritt
der Dominikanischen Republik am 2. Juli 1880 (A. S. n. F. VI, S. 289, frz. 279).
Die Dominikanische Republik unterhält ein Konsulat in La Chaux-de-Fonds.
Donauländer (Bulgarien, Rumänien, Serbien). Aus diesen Staaten bezieht
die Schweiz u. A. hauptsächlich Weizen, Mais und Wein.
Die Schweiz exportirt dorthin u. A.: Farben aus Steinkohlentheer und
andere, Glaswaaren, Holzwaaren und Drechslerarbeiten, Bücher etc., Instrumente
für wissenschaftliche Zwecke, Musikdosen und Spiel werke, Taschenuhren, Uhr-
werke, Uhrentheile, Uhrgehäuse, Maschinen, Eisengußwaaren, schmiedeiseme
Waaren, Bijouterien, Gold- und Silberwaaren, Butter, Chokolade, Käse, kondensirte
Milch, Cigarren, Liqneurs, Baumwollgarne, Baumwollgewebe, Strumpfwaaren
(baumwollene), Stickereien, Spitzen, Jutegewebe, Seidengame, Seiden- und Halb-
seidengewebe, Seiden- und Halbseidenbänder, Wollengewebe, elastische Gewebe
aus Kautschuk, Töpfer waaren.
Doppelpique oder Pelzpique ist ein Erzeugniß der Schweiz. Weißweberei,
welches mit zwei Zetteln, einem feinen von Nr. 20 — 50 und einem groben oder
Futterzettel (auch ünterzettel genannt), gewoben wird, und zwar rohweiß. Dieser
Stört* muß nach der Bleiche auf der untern Seite gekratzt werden, damit ein
weicher Plüsch entsteht; daher der Name Pelzpiqu^. Der Artikel wird noch
viel in's Elsaß in die Appretur gegeben.
Doppelt-Chlorzinn, auch wohl „Chlorzinn ** allein genannt, aber sehr un-
zweckmäßig, weil es dann mit dem „Zinnsalz" verwechselt werden kann (das
letztere ist Zinnbichlorür , das Doppelt-Chlorzinn aber Zinntetrachlorid), dient
vieltach in allen Zweigen der Färberei und des Zeugdrucks und wird auch in
der Schweiz fabrizirt, z. B. in Uetikon (Gebr. Schnorf) aus Weißblechabfällen
nach einem sehr sinnreichen Verfahren. Da es nur in flüssiger Form (als kon-
zentrirte Lösung) verwendet werden kann, so lohnt sein Import nicht so gut
wie der fester Produkte und wird es hauptsächlich im Lande dargestellt.
Double« Halb- und ganzwollenes Tuch für Wintermäntel; solches wird
von einer Glarner Fabrik seit einigen Jahren in vorzüglicher Qualität fabrizirt.
Die Einfuhr erfolgt hauptsächlich von Deutschland und England.
Doublirtes Baumwollgarn. Einschlag flir Ilalbseidengewebe. Der Absatz
im Inland und Ausland (namentlich Rheinprovinz) ist sehr bedeutend.
Doubluregeschäfte. Als solche waren Ende 1884 6 Geschäfte (im Kanton
Zürich) im Handelsregister eingetragen.
Draht etc. Im Handelsregister waren Ende 1884 eingetragen : 1 Draht-
fabrikationsgeschäft (Kt. Zürich), 1 Drahthandlung (Kt. Zürich), 1 Drahtnetz-
fabrikationsgeschäft im Kt. Neuenburg, 1 Drahtseilfabrikationsgeschäft (Kt. Zürlcih!\^
Draht — 452 — Drechslerei
1 Drahtseilhandlang (Bit. Zttrioh), 3 Drahtstiftenfahrikationsgeschäfte (2 Et.
Zürich , 1 Kt. Waadt) , 1 Drahtstiftenhandlung (Kt. Zürich) , 1 Drahtzugfabri-
kationsgeschäft im Et. Zürich. Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 2 Eta-
blissements des Ets. Bern als „Drahtziehereien" unterstellt.
Drahtseilbahnen« Ende 1884 bestanden in der Schweiz 4 Drahtseilbahnen,
nämlich :
Lausanne-Onchy, mit einer baulichen Länge von 2456 m und einer
Betriebslänge von 1795 m, eröffnet im Jahre 1877.
Gießbachbahn am Brienzer See, mit einer baulichen Länge von 331 m
nnd einer Betriebslänge von 320 m, eröffnet im Jahre 1879.
Territet-Glion, mit einer Bahnlänge von 599 m, eröffnet im Jahre
1883.
Gütschbahn in Luzem, mit einer Bahnlänge von 162 m, eröffnet im
Jahre 1884.
Gesammtlänge der Drahtseilbahnen : Bauliche Länge 3548 m, Betriebslänge
2876 m. Im Jahre 1885 (Juli) kommt noch hinzu die Mareili-Bahn in Bern
mit 105 m Länge. Näheres über die einzelnen Bahnen findet sich unter den
betreffenden Schlagwörtern. Hier sollen nur einige Daten über das Jahr 1884
zur Vergleichung folgen.
Kilometrische Baukosten Ende 1884: Lausanne Ouchy Fr. 1^435,026,
Gießbachbahn Fr. 453,172, Territet-Glion Fr. 750,612, Gütschbahn Fr. 464,560.
Durchschnittliche Zahl der täglichen ZOge: Lausanne-Ouchy 95,05, Gießbach-
bahn 6,75, Territet-Güon 33,23, Gütschbahn 56,80.
Reisende auf die ganze Bahnlänge bezogen: Lausanne-Ouchy 242,419,
Gießbachbahn 29,124, Territet-Glion 79,887, Gütschbahn 33,508.
Beförderte Güter auf die ganze Bahnlänge bezogen: Lausanne-Ouchy 12,000 t,
Gießbachbahn 165 t, Territet-Glion 117 t, Gütschbahn 0 t.
Betriebseinnahmen : Lausanne-Ouchy Fr. 122,462, Gießbachbahn Fr. 16,212,
Territet-Glion Fr. 65,424, Gütschbahn Fr. 8891.
Betriebsausgaben: Lausanne-Ouchy Fr. 55.642, Gießbachbahn Fr. 7239«
Territet-Glion Fr. 29,188, Gütschbahn Fr. 4224.
Einnahmenüberschuß : Lausanne-Ouchy Fr. 66,820, Gießbachbahn Fr. 8973,
Territet-Glion Fr. 36,236, Gütschbahn Fr. 4667.
Drainröhren« Der inländische Bedarf wird durch die eigene Thon- nnd
Cementröhrenfabrikation zu außerordentlich niedrigen Preisen gedeckt. — Im
Handelsregister figurirt (Ende 1884) als „Drainröhrenfabrikationsgeschäft"
die Firma J. Brauchli in Berg, Et. Thurgau.
Drechslerei« Als Drechsler bezeichneten sich anläßlich der eidg. Volks-
zählung von 1880 1726 Personen (1,3 ^/oo aller Berufsthätigen der Schweiz),
nämlich: Aargau 165, Appenzell A.-Rh. 9, Appenzell I.-Rh. 14, Baselstadt 33,
Baselland 52, Bern 464, Freiburg 33, Genf 43, Glarus 5, Graubündeu 35,
Luzem 61, Neuenburg 16, Nidwaiden 5, Obwalden 8, Schaff hausen 25, St. Gallen
104, Schwyz 29, Solothurn 133, Tessin 16, Thurgau 57, üri 1, Waadt 63,
Wallis 32, Zürich 276, Zug 47. Von den 1726 Drechslern sind 152 Aus-
länder.
Im Handelsregister waren Ende 1884 als Drechslereien 17 Geschäfte
und als Drechslerwaarenhandlungen 8 Geschäfte eingetrasren.
Dem Fabrikgesetz war Ende 1884 1 Drechslerei im Et. Graubünden
unterstellt.
Drechslerei
453
—
Druckerei
Ausfulijr und
Einfuhr von
D
rechsl
erwaaren.
1
Ausfuhr :
1884 1883
1884
1883
Einfuhr:
1873
1863 185S
D. aus gemeineiu Holz . . q
, „ Hom, Elfenbein etc. ,
fi ]) diein •••••)!
^ , gem. Holz u. Stein. „
1081 714
352 430
3 16
189
958
82
280
963
60
270
577
69
821 198
202 222
Drehereien« Als Drehereien waren Ende 1884 im Handelsregister die
Geschäfte von 6 Firmen eingetragen (5 Kt. Zürich, 1 Kt. Zug).
Drehscheiben , Schiebbühnen (Eisenbahnmaterial). Ausfuhr 1 884 :
237 q, alles über die französische Grenze. Einfuhr 1884: 565 q, 1883: 308 q,
Durchschnitt 1872/81: 54 q, wovon das meiste über die deutsche Grenze.
Drei! (Matrazendrell) ist ein sehr dichtes Gewebe, welches in der Regel
vierschäftig gewoben wird und ein Aussehen hat wie Fischgrat, weshalb es im
technischen Ausdruck auch öfters so genannt wird. Der Zettel besteht aus Baum-
wolle, der Schuß meistens aus Leinen. Der Artikel, gewöhnlich 130 cm breit,
dient zum Ueberziehen von Matrazen, zu Futter ftir Reiseartikel u. s. w.
Dreschmaschinen. Im Jahre 1858 wurde vom damaligen Direktor der
Ackerbauschule in Kreuzungen, Bömer, die Zapfen- oder Stiftendreschmaschine
(System Samuel Turner) eingeführt, wodurch die Maschinen nach dem englischen
Schlagleistensystem allmälig verdrängt wurden. Es verlegte sich dann namentlich
Johann Raiischenbach in SchafPhausen auf die Fabrikation ähnlicher Maschinen
und fertigte davon von 1860 bis 1868 1901 Stück, von 1860 bis 1883
88,923 Stück, die im Inland sowohl als in den verschiedensten Gegenden dea»
Auslandes, namentlich in Frankreich und Deutschland, abgesetzt wurden. Eine
Anzahl kleinerer Fabrikanten beschäftigen sich ebenfalls mit Dreschmaschinen.
Dresdener StriclLmaschinen finden sich in der Schweiz wenige. Es
wiegen die Lamb'schen und diejenigen der Schaifhauser Strickmaschinenfabrik vor.
Dress-Goods« liebliche englische Benennung der ostschweizerischen farbigen
Kostümstickereien in Baumwolle auf Baumwolle, Seide auf Wolle oder Seide
auf Seide. Diese Artikel haben namentlich im Jahre 1882 einen großen Theil
der ostschweizerischen Stickmaschinen beschäftigt, hauptsächlich für den nord-
amerikanischen Bedarf.
Droguerien« Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe: Apothekerwaaren etc.
Als Drogueriegeschäfte waren Ende 1884 189 Firmen im Handelsregister ein-
getragen, wovon 185 als Handlungen, 1 als „Verarbeitung von Droguen*, 1
als Kommissionsgeschäft, 1 als Agentur, Kommission und Lager in technischen
Droguen, 1 als Handlung mit Medizinaldroguen. Die Zahl 189 vertheilt sich
auf die Kantone wie folgt: Aargau 6, Baselland 3, Baselstadt 13, Bern 46,
Freiburg 5, St. Gallen 6, Genf 11, Graubünden 10, Luzem 11, Neuenburg 16,
Schaff hausen 4, Schwyz 4, Solothum 3, Thurgau 5, Uri 1, Waadt 12, Wallis 1,
Zürich 29, Zug 3.
Droguet lustrine ist gleichbedeutend mit Lustrine (fagonnirt).
Druckerei s. Buchdruck, Zeugdruck. Als Druckereien (andere als Buch-
druckereien) waren Ende 1884 im Handelsregister die Geschäfte von 29
Firmen eingetragen , nämlich als Baumwolldruckereien 22 (Kt. Glarus 20, Kt.
Zürich 2), als Druckerei von Nastüchem 1 (Kt. Bern), als Fagondruckerei
türkischroth gefärbter Baumwolltücher 1 (Kt. Thurgau), als Gamdrucket'ei 1
(Kt. Zürich), ab Kattundruckerei 2 (Appenzell A.-Rh. 1, Kt. Zürich), als Zeug-
draokereien 2 (Baselland).
Druckerei — 454 — Dünger wesen
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 unterstellt 29 Etablissements, in
denen die Druckerei ausschließlich oder als Hauptindustrie betrieben wird (1 ®/o
aller unterstellten Etablissements). Zahl der Arbeiter 4538 (3,2 ^/o aller Arbeiter)
1068 Pferdekräfte. Von jenen 29 Etablissements sind bezeichnet: 22 als Banmwoll
druckereien (21 Glarus, 3597 A., 890 Pf., 1 St. Gallen, 218 A., 50 Pf.)
3 als Kattundruckereien (1 Bern, 19 A., 8 Pf., 1 Thurgau, 37 A., — Pf.
1 Zürich, 369 A., 65 Pf.); 1 als Baumwolldruckerei und Tapetenfabrik (St. Gtillen
50 A., 12 Pf.); 1 als Druckerei, Färberei und Appretur (Appenzell A.-Rh.
150 A., 30 Pf.): 1 als Kattundruckerei und Blaufärberei (Zürich, 8 A., 3 Pf.);
1 als Kattundruckerei und Färberei (Zürich, 90 A., 10 Pf.).
Die Druckerei wird außerdem in zwei dem Gesetz unterstellten Etablissements
als Nebenindustrie betrieben, nämlich in einer Färberei des Kts. Aargau und
in einer Färberei nebst chemischer Waschanstalt im Kt. Zürich.
Druckfarben, Druckerschwärze s. Buchdruckfarben.
Druckplattenschleiferei. Dieselbe wurde durch Heinrich Walcher in
Glarus eingeführt.
Druckwalzen. Ausfahr 1884: 7 q, 1883: 6 q. Einfuhr 1884: 6 q,
1883: 38 q, Durchschnitt 1872/81: 130 q, 1873: 60 q.
Düngerwesen. 1) Natürlicher Dünger. (Mitgetheilt von Herrn Müller,
Chef der Abtheilung Landwirthschaft des eidg. Landwirthschaftsdepartements.)
Der landwirthschaftlich benützte Boden der Schweiz bedarf — mit Ausnahme
etwa der Streuewiesen und Farrenplätze — zur Hervorbringung befriedigender
Erträge der Düngung. Koth und llarn^ d. h. die Auswürfe (Exkremente) der
«Thiere liefern die Hauptmasse des Düngers. Von 100 Gewichtstheilen der im
Futter enthaltenen Trockensubstanz werden wiedergefunden: im Koth 38 bis 47,
im Harn 572 bis 67» Theile oder Prozente. Die schweizerische Viehzählung vom
21. April 1876 berechnet den Viehbestand des Landes an Thieren des Pferde-
geschlechtes, an Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen auf 1'348,608 Rindvieh-
einheilen, welche, zu 370 kg geschätzt, ein Lebendgewicht von rund 500 Mill. kg
darstellen. Beträgt der Futterbedarf auf 500 kg Lebendgewicht im Jahre an
Trockensubstanz rund 100 Ztr. zu 50 kg (entsprechend 113 bis 115 Ztr. Heu),
so ergibt sich ein jährlicher Gesammtfutterbedarf von ungefähr 100 Mill. Ztr.
wasserfreier Substanz, von der etwa 42 Mill. Ztr. im Koth und 6 Mill. Ztr.
im Harn oder Urin wiedergefunden werden. Da frischer Koth ca. 16 ^/o und
der Harn etwa 6 ^/o Trockensubstanz Gehalt hat, so ergäbe sich eine jährliche
Erzeugung von rund 262 Mill. Ztr. Roth und von 100 Mill, Ztr. Harn.
Der Werth dieser Masse richtet sich nach dem Gehalt derselben an den
werth bestimmenden Stoffen aller Düngmittel : Stickstoff, Kali und Phosphorsäure,
und dieser ist wieder abhängig von dem Gehalte des Futters und den daraus
erzielten thierischen Erzeugnissen; denn der Stickstoff, das Kali und die Phosphor-
säure des Futters, welche nicht in der Milch, der Wolle, im Fleisch und in den
Knochen, beziehungsweise im lebenden Thiere der Wirthschaft entzogen werden,
müssen sich in den Exkrementen wieder finden. Daraus erhellt, daß nicht nur
die Quantität, sondern auch die Qualität dieser letztern bedingt wird durch die
Menge und Qualität des Futters und durch die Art und Menge der daraus
gewonnenen thierischen Erzeugnisse, nicht aber durch die Zahl der Thiere.
Das Hauptfutter bildet das Heu und das Gras. 1000 kg Heu und luft-
trockenes Gras mögen durchschnittlich enthalten: 15,5 kg Stickstoff, 16 kg Kali
und 4,3 kg IMiosphorsäure. 1000 kg der gewöhnlichen thierischen Erzeugnisse
«Dthalten :
Dfmgerwesen — 455 — Dungei'wesen
Stickstoff Kali Phosphonäure
kg kg kg
Milch 5,4 1,7 2,0
Lebendes Kalb ... 25,o 2,4 13,8
Lebender Ochse . . 26,6 1,7 18,«
Lebendes Schaf 22,4 1,5 .12,3
Lebendes Schwein 20,o 1,8 8,8
Gewaschene Wolle 94,4 1,9 1,8
Käse 46,0 3,2 14,7
Gewichtszunahme bei MfiStung volljähriger Ochsen 11,6 1,2 1,3
An Hand dieser Angaben bietet es keine Schwierigkeit, die Menge des
Stickstoffs, des Kali und der Phosphorf^äure, welche einer Gutswirthschaft in
den frischen Exkrementen der Thiere verbleiben, zu berechnen. Man wird finden,
daß bei Milchviehhaltung mindestens 8Ö % des Stickstoffe, 70 ^/o der Phosphor-
säure und 95 ^/o vom Kali des Futters in die Exkremente übergehen und daß
bei Mästung ausgewachsener Thiere der relativ beste, bei Aufzucht junger Thiere
d^r relativ schlechteste Dünger gewonnen wird. Oben ist der Futterbedarf für
den schweizerischen Viehstand auf jährlich 100 Mill. Ztr. Trockensubstanz
berechnet. Hat diese Masse den Gehalt von Heu, beziehungsweise lufttrockenem
Gras, mittlerer Qualität, wie angegeben, der mit Rücksicht auf den Wassergehalt
aller lufttrockenen Stoffe und auf die bessere Qualität des Grünfutters und des
Alpgrases unter dem Durchschnitt liegen dürfte, so ergibt sich ein Totalgehalt
von 1^550,000 Ztr. Stickstoff", 1'600,000 Ztr. Kali' und 430,000 Ztr. Phosphor-
säure.
Berechnet man die in die Exkremente fallende Menge dieser Stoffe nach
den oben für die Milch wirthschaft angegebenen Prozentzahlen und deren Werth
nach den im Düngerhandel hiefür geltenden Ansätzen, so ergeben sich folgende
Mengen und Werthe für:
Stickstoff . . 807o von 77'500,0(X)kg, macht62'000,000kgaFr. 1.50 = Fr. 93^000,000
Kali .... 95 "/o , 80'000,000 „ „ 76*000,000 , , /— .50= , 38'000,000
Phosphorsäure 70% , 21'500,000 „ , 15'050,000 „ , „ -.60= „ 9*030,000
Fr. 140030,000
oder per Rindvieheinheit von 500 kg Lebendgewicht Fr. 140. 03.
Vom Stickstoff geht ungefähr die Hälfte, vom Kali weitaus der größte
Theil, dagegen von der Phosphorsäure nur eine geringe Menge in den Harn über.
Koth und Harn werden dem Boden nur auf der Weide direkt zugeführt.
Bei der Stallfütterung wird, theils um den Thieren ein weiches, warmes und
reinliches Lager zu bereiten, theils um den Harn und den Koth aufzusaugen
und um das Gemenge bequemer transportiren und auf dem Felde vertheilen zu
können, wohl auch, um das Düngerquantum zu vermehren und den Boden physi-
kalisch zu verbessern, einf/estretU, Streue und Exkremente gemischt bilden den
Stallmist. Nach Wolff kann man die Menge des Stallmistes zum Voraus
berechnen, indem man die Hälfte der Trockensubstanz des Futters zur Masse des
trockenen Streuestrohes addirt und die so gefundene Zahl mit 4 multiplizirt.
Beträgt die Trockensubstanz des Futters per 500 kg Lebendgewicht und per
Jahr 100 Ztr., die des Streuestrohes 20 Ztr., so würden daraus 1 — 1- 20 j • 4
oder 280 Ztr. Stallmist gewonnen.
Da es beim Mist indeß ebenfalls auf die Qualität und nicht allein auf die
Quantität ankommt, so ist nicht recht ersichtlich, welchen Werth eine solche
Dilogerwesen — 456 — Döngerwesen
Yorauüberechnang hat. Klar dagegen ut, daß die Menge der werthbestimmenden
DiingHtoffe in den Exkrementen dorch das Streaematerial nur in dem Maße ver-
mehrt wird, als dieses solche selbst enthält. Folgendes ist der Grehalt der landes-
II blichen »Streuematerialien in je 1000 kg nach Wolff. Bei der Werthberechnang
dienten die gleichen Ansätze wie oben bei den Exkrementen. Für Rohrsohilf und
Kiedgräser ist der Stickstoffgehalt zu 5 ^/oo angenommen.
Stick*tofl
Kali
Phosphor-
«iure
Düngerwerth
p«r IflOkg
kl?
kg
kg
Fr.
Stroh von
Winter weizen .
4,8
6,s
2,s
1. 16
n »
Spelz (Kom) . .
4,0
5,2
U
1. Ol
»» fl
\^ interroggen . .
4,0
^,6
2,5
1. 18
r» fl
Sommerroggen .
5,6
11,T
2,.
1. 59
fi n
Gerste . . . ,
6,4
10,7
1,»
1. 60
« r»
Hafer . . . .
5,6
16,3
2,8
1. 82
»» r»
Rohrschilt' . . .
6,0
1,8
1. 19
« n
Kiedgräsem
20,0
4,2
2.
Buchenlaubstreu . . . . .
. 10,0
2,3
2,4
1. 76
Wird der Streuebedarf per 500 kg Lebendgewicht mit Rücksicht auf den
Weidgang zu Berg und Thal per Jahr im Minimum auf 500 kg Stroh oder
Streue geschätzt, so ergäbe dies ca. 10 '000,000 Ztr., was dem Düngerkapital
einen Werth von mindestens 5 Millionen Franken zufügen würde.
Aus dem Gesagten ist ersichtlich, daß es sich beim Düngerwesen um Werthe
von höclujter volkswirthschaftlicher Bedeutung handelt. Unsere Ansätze bewegen
sich sehr wahrscheinlich tief unter dem wirklichen Durchschnitt und doch kommen
wir auf die Summe von ca. 150 Mill. Fr. jährlich. Wie wird mit diesem Kapital
in der Schweiz umgegangen?! — Leider ist das Bild, das wir davon zu ent-
werfen vermögen, kein befriedigendes.
Die schlechteste Dünger wir thschaft trifft man wohl auf den Gcmeinalpen,
wo (loch das Zurathehalten des eigenen Erzeugnisses im Hinblick auf die
Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit der Zufuhr künfttlicher Dünger doppelt angezeigt
wäre. Da kommt es sogar noch vor — wir wollen annehmen vereinzelt — daß
nach herkulischem Vorgang die Kraft des Wassers benützt wird, den Mbt weg-
zuHcliwemmen, den auf den Weidboden zu breiten die Leute zu bequem sind.
Aber auch im Thal und in der Ebene sind wasserdichte Stallböden und Mist-
fitätten immer noch Seltenheiten, obwohl deren Herstellung heute überaus billig
ist. Wie viel an Exkrementen unter diesen Umständen in gesundheitsnachtheiliger
Weise in den Boden sickert und den Straßengräben und Bächen zufließt, entzieht
öich natürlich jeder Schätzung. Welche Werthe dadurch verloren gehen, kann
man indeß ahnen, wenn man sich erinnert, daß 1 ®/o Verlust für die Schweiz
oa. 1 7j Mill. Fr. ausmacht.
Ein weiterer Verlust findet bei der Aufbewahrung durch die Zersetzung
des Stallinistes statt. Genaue in der Versuchsstation Pommritz im Winter 1883
gemachte Krhebungen mit normal gelagertem (festgetretenem) Mist ergaben folgende
Verluste an Trockensuhstane : nach 6 Wochen 16J6^/o, nach 9 Wochen 2Sfi3^lo^
nach 12 Wochen ::ir},lj2^/o und nach 15 Wochen 26^21 ^jo. Im Sommer gleichen
Jahres mit einem Quantum von 13,262,5 kg Mist angestellte Versuche erzeigten
während einer Lagerung von 15 Wochen einen Verlust von 22,5 ^/o des ur-
sprünglichen Stickstoffs. Versuche, die Wolff in Hohenheim mit 143,3 Ztr. Mist
von 73 ^/o \N'assergehalt, der 1 m hoch aufgeschichtet war, angestellt, ergaben,
daß nach Jahresfrist nur mehr 67,3 Ztr. mit 79 ^/o Wassergehalt vorhanden waren
Düngerwesen — 457 — Düngerwesen
und daß der Stickstoffgehalt von 65,53 Md. auf 28,63 Pfd., also um 56,9 7o
echwand. In offene Eisten eingestampfter, vor Sonne, Wind und Begen geschützt
aufbewahrter Mist verlor die Hälfte seines Gewichtes und 32,5 ^o ^^^ ursprüng-
lichen Gehalts an Stickstoff.
Der Schweizerbauer hat eine ausgesprochene Vorliebe für große Miststöcke ;
dieselben sind sein Stolz. Der Mist wird daher halbe und nicht selten ganze
Jahre lang aufgespeichert. Welcher Verlust dadurch an Stickstoff, dem theuersten
Düngstoff, entsteht, kann man sich nach dem Angeführten vorstellen. Nur 1 ^/o
Stickstoff Verlust repräsentirt für die Schweiß einen Minderwerth des Düngers
von ungefähr 1 Mill. Fr. oder 1 Fr. per Haupt Großvieh (von 500 kg Lebend-
gewicht).
Diesem Verlust könnte ganz oder doch zum weitaus größten Theile vor-
gebeugt werden durch Anwendung von Torfetreue oder Torfstaub, durch Bestreuen
des Mistes mit Gyps, Kainit oder Superphosphat. Gyps ist selbst bei täglicher
ausreichender Anwendung sehr billig, ebenso der Kainit für kalibedürftige Böden,
und das Superphosphat führt dem Dünger Fhosphorsäure zu, d. h. denjenigen
Stoff, der, wie wir oben gesehen haben, in der Regel der Wirthschaft durch
die thierischen Frodukte am meisten entzogen wird, im Boden nur spärlich vor-
handen ist, dessen Zufuhr somit fast in allen Fällen lohnend wirkt. Die Wirkung
dieser stickstofferhaltenden und die Zersetzung des Mistes verzögernden Substanzen
ist übrigens ohne chemische Mittel mit der Nase und dem Auge leicht zu kontro-
liren, indem bei Anwendung derselben der stechende Ammoniakgeruch im Stall
imd auf dem Miststock verschwindet und die Wirkung des so behandelten Düngers
auf die Kulturen eine sichtlich größere ist.
Ein dritter ganz enormer Verlust entsteht der schweizerischen Landwirth-
schaft in Folge der durchschnittlich sehr langen Aufbewahrung des Düngers:
das Düm/erkapital wird zu wenig umgesetzt. Der Kaufmann und der Gewerbe-
treibende suchen Gewinn im raschen Umsatz ihres Betriebskapitals. Ein Kapital,
das vierteljährlich mit dem bescheidenen Gewinn von je 372 ^o umgesetzt wird,
wirft jährlich dem Besitzer den dreifachen landesüblichen Zins ab. Bei der Land-
wirthschaft ist der Kapitalumsatz, bedingt durch die Natur des Geschäftes, ein
sehr beschränkter, in Folge dessen auch der Geschäftsgewinn. Aber gerade beim
Düngerkapital trifft diese Beschränkung nicht zu ; denn firischer Mist, bei welchem
die rasch eintretende erste Gährung begonnen hat, zeichnet sich dsuiurch aus,
daß er rasch „zugeht", folglich schnell zur Wirkung kommt; namentlich ist
dies der Fall auf bereits fetten Wiesen. Dieses Verhalten des frischen Düngers
ist leider nur verhältnißmäßig wenigen Landwirthen bekannt; diese wenigen
haben aber durch fleißige Befolgung des Grundsatzes ganz erstaunliche Resultate
•erzielt. Man darf ruhig behaupten: grosse Miststöcke sind die theuerste
Liebhaberei des Bauern.
Bei dem Düngerkapitel ist noch hervorzuheben, daß der oben berechnete
Düngwerth des Strohes kaum ^4 des Marktpreises und nicht die Hälfte des
Futterwerthes desselben erreicht. Ist der Preis des Strohes loco Hof Fr. 5 per
100 kg, der Düngerwerth aber hoch gerechnet Fr. 1. 50, so ergibt sich ein
Verlust von Fr. 3. 50 per 100 kg und bei einem jährlichen Streuestrohverbrauch
für die Schweiz von nur 10' 000, 000 Ztr. ein solcher von Fr. 17'500,000 gegen-
über dem Marktpreis. Das weiche Lager der Thiere, die Bequemlichkeit der
Düngerbehandlung, sowie die übrigens weder meß- noch wägbaren physikalisch
boden verbessernden Eigenschaften der Streue sind somit theuer erkauft.
Sieht man, daß das Weidvieh nicht das weiche hohe Gras, sondern mit
[^ '..-./*::'*« -»r-^ü — 4,^» — DüngcrwcäeD
V',t\i^f^. 'lifc Ljirt^ rr^kfm'rE St<tlkn T.ntcr -i-rri Wett^naniieii and Vordächern
•\f:T H ritten Alt La^q.Utz aizt'ffV.-ht. -laJ^ aiit g^irisf-rc Iciüht zu bettchatfenden
y*fk,i>>.Skrir,Utr;nic*:L »Iha Vi^L ^^kn«: Einstrru •^•irr cx^ir mit einem Minimiun reinlich
nrA y^y.nai rrtü^lt^u w^zr'trti ki^uü. «i/iL rs vi^I •rin^rtifrrn'iere and billigere Mittel
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Voikßtwinii mit lit:f:'üi mrh dit Fragr •tcÜen miL-wcr,, «jb diesjer so bedeutende
\'*rrlri.-t lii/rht mifiir-ten« r^rdiizirt w«:rden **jut«*. I>a:^ -in gnijKT Verlast wirklich
*rxi^*.irt, ^:bt ohne Anwrndun/r 'ihrnii^ch-rr Foriai?iL -*;hvQ au» der Thatsache
h«:rv<fr, «lalj PferäthalUr und Ga^ih^'ß .-cM?f <« Geltenden mit Weinbau, ico
der MUi am Uo-U^tt^n hKZ'Mt irird. den.iKlhun ftKrnK gratis iJem, überlassen,
der da: Streuf:^lrok hnfertl
In ZiiflarüDi*:Dtiu»ftUn^ de« bisher G*:sagt*:n ergibt sich eine Verminderung
f/rroL^.r V«irlij.-t*:, fijl;rli':h eine Vermehmn? »les land resp. vo!k>wirth>chaftlichen
KapitaU im I>tinjr»*rwe«en bei Beachtung der folsrenden grundsätzlichen An-
fordennijren :
Ij W'aft-erdichte 8talll^'j*len und liiinger'uehäit*5r zur Vermei«lung direkten
V»:rlij*re-..
2; Anwendung von dünge rerhfiltenden Stoffen in genügendem Maße.
3; Mögiicliftt ravher und riick>ichtsl«>i>er Umsatz des Dilngerkapitals.
1; .S|)arhanikeit mit dem Streuematerial, namentlich mit dem Stroh, das bei
II Da zu theuer erzeugt wird und da^ andrerseits in geeigneter Mischling
«ich hU Fiittirr mindestens di>ppelt so hoch verwerthet, wie als Streue.
Dienen Anfordeningen entspricht eine der Schweiz eigenthümliche Dünger-
behandhing :
liie (jr ii 1 1 e n wi r t h H c h a ft. Selten wird so viel eingestreut, daß aller
Urin der Thiere durch diw Streuematerial aufgesogen wird. Aus der Einrichtung
ülterer, aiH df.m Anfang oder der Mitte des vorigen Jahrhunderts stammender,
Meither nicht mehr benutzter Ställe ist zu schließen, daß die Flüssigkeit, welch©
die Ki Untreu nirht aufzu^augen vermochte, einfach in den Boden sickerte. Seit
unge.liihr der Mitte des letzten Jahrhunderts stammen die Gullentrikfe, wohl als
Folge, der damals in Aufnahme gekommenen, mehr flüssige Exkremente liefernden
iSommerhtallfiitterung, vielleicht auch angelehnt an ähnliche Einrichtungen in
Helgirn, bekannt gemacht durcli aus niederländischem Kriegsdienst heimgekehrte
Militiirh. Ks wird wohl kaum eine Gülleneinrichtung, die älter als etwa 130
Jahre wäre, nachzuweisen sein; dagegen gehören Wiithschaften mit regelmäßiger
Hommemtallfütterung, die einer Einrichtung zum Auffangen des ablaufenden Urins
entbehren, wahrscheinlich heute zu den Seltenheiten.
I)ie eigentliche (iiiUenwirthschafty so wie sie am intensivsten wohl am
linken L'l'cr des Zürcher und am rechten Ufer des Zuger See's betrieben wird,
ist (ladundi gekennzeichnet, daß nicht nur fast säramtlicher Urin in gemauerten
oder uun llnlz erstellten Gruben (Güllentrögen) aufgefangen wird, sondern daß
auch miiglidiMt aller Koth «larin mit Zusatz von mehr oder weniger Wasser
verflUHHigt wird. Die Stalleinrichtungen sind sehr verschieden; die mehr oder
minder großen Tröge sind entweder im Stall selbst, hinter und theilweise unter
tiem Vieh angebracht, theils der Scheune entlaug unter Dach, somit in immittel-
barer Nähe des Stalles, oder aber unter dem auf Latten (Prügeln) aufgesetzten
MintsttM-k in möglichst geringer Entfernung vom Stalle. Eine Einrichtung haben
indeß alle (iüllenwirthsehaften gemein, nämlich einen kurzen, fast horizontalen,
10 iH» em erhöhten Viehstand, über dessen hintere Kante die Exkremente in
dun mehr oder weniger breiten und tiefen Mistgraben fallen.
Dangerwesen — 459 — Döngerwesen
Da die Einstreue aus der Gülle herausgefischt werden muß, weil sie sonst
die AuslauföfFnungen verstopfen würde, findet natürlich eine sparsame Verwendung
derselben statt, deßwegen der kurze, erhöhte Stand der Thiere. Die Gülle gährt
in den Trögen sehr rasch, so daß sie je nach der Temperatur alle 2 — 3 Wochen,
ja sogar nach 8 Tagen, ausgeführt werden kann; der Düngerumsatz ist deßhalb
ein sehr rascher. Ohne Anwendung von Bindemitteln entweicht indeß auch bei
der Gülle mehr oder weniger Stickstoff, namentlich bei langer Lagerung, bei
geringer Verdünnung mit Wasser und bei windigem, nassem Wetter während
der Ausfuhr auf da« Land. Als Bindemittel wird Schwefelsäure (50 ®/oige oder
Eammersäure) angewendet, ebenso Gyps, der sich indeß schwer löst und daher
besser zum Uebersäen der begüllten Flächen geeignet ist.
Wir schließen dieses Kapitel, einerseits um für den Rahmen dieses Werkes
nicht zu lang zu werden, andrerseits aber deßwegen, weil dieser Stoff durch
Prof. Dr. Krämer in seiner Abhandlung ; Die Graswirihschaften am Zürichsee
(Beiträge zur Wirthschaftslehre des Landbaues, Aarau 1881) in ausführlicher
und hochinteressanter Weise behandelt worden ist.
Betreffend Ein- und Ausfuhr von natürlichen Düngstoffen s. Seite 460.
2) HUIfsdUnger. (Mitgetheilt von Herrn Dr. Grete, Vorstand der agri-
kultnr - chemischen Untersuchungsstation am eidg. Polytechnikum.) Oft genug
mangelt dem Landwirth die ausreichende Menge Stallmist, um den gesammten
kultivirten Boden genügend mit Pflanzennährstoffen zu versehen, so daß er ge-
zwungen ist, andere Bezugsquellen aufzusuchen, die sich ihm in den Hülfsdüngem
in erwünschter Qualität bieten.
Zwar vermögen die Hülfsdünger es nicht, wie der Stallmist, den Boden mit
Humus bildender Substanz anzureichern und dadurch die physikalischen Eigen-
schaften des Bodens zu verbessern. Dafür bietet deren Verwendung eine Keihe
anderer Vortheile, die sie für den rationell und intensiv wirthschaftenden Land-
wirth ganz unentbehrlich gemacht haben.
Man hat es nicht allein in der Hand, durch den Zukauf einzelner Nährstoffe
das vorhandene Düngerkapital zu ergänzen, sondern man ist auch im Stande,
eine vollständige Düngung nach Bedarf für verschiedene Kulturen zusammen-
zusetzen. Femer stehen in den Hülfsdüngem die Pflanzen nährstoffe eben so wohl
in beliebiger Menge da zur Verfugung, wo man sie nur einzeln zur Erreichung
eines bestimmten Zweckes braucht, wie sie besonders durch die leicht lösliche
Form einen raschern Umsatz des Nährstoffkapitals ermöglichen.
Diese mannigfachen Vortheile der Anwendung, verbunden mit der Erkenntniß
ihrer Noth wendigkeit, haben den Verbrauch der Hülfsdünger, vulgo Kunstdünger,
wie in allen Kulturländern, so auch in der Schweiz in kurzer Zeit ganz außer-
ordentlich gehoben.
Allerdings kannte man die günstige Wirkung von Knochenmehl, Asche etc.
schon lange; ersteres wurde aber nur in rohem, grob gestampftem Zustande von
zahlreichen hleinem Knochenstampfen geliefert. Später nahmen dann nacheinander
mehrere Fabriken die Verarbeitung von rohem, gedämpftem und aufgeschlossenem
Knochenmehl, sowie von andern Phosphorsäure haltenden Materialien (s. den
Artikel „Phosphate"), ferner von Stickstoffdüngern (s. diese), endlich von Kali-
salzen (s. diese) in die Hand und jetzt decken über ein Dutzend einheimischer
chemischer Düngerfabriken zum großen Theil den Bedarf an Düngern jeglicher
Zusammensetzung.
Im letzten Jahre betrug die in der Schweiz produzirte Menge Hülfsdünger
■ I
Düngerwesen
— 460 —
Düngerwesen
zirka 1600 Wagenladungen a 10,000 kg. Nicht inbegriffen ist dabei das robe
Enoobenmehl, welches in einer größeren Anzahl kleiner Koochenstampfen vielerorts
produzirt wird, dessen Menge indeß kanm eine größere Anzahl Wagenladungen
ausmacht.
Vom Ausland wurden zirka 1000 Wagenladungen eingeführt, von welchen
ein Theil direkt in unsere Fabriken gelangte.
Obige Quantitäten Dünger wurden im Jahre 1884 geliefert von 16 in-
ländischen und 8 ausländischen Firmen. £s verkauften Dünger in der Schweiz
im Jahre 1879 zirka 5 größere inländische und 4 ausländische Firmen
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Außerdem lieferte auf dem Wege des Zwischenhandeb noch eine Beihe
Firmen Hülfsdünger in die Schweiz.
Die Wagenladung zu Fr. 1500 angenommen, darf der Gesammtumsatz an
Hülfsdünger in der Schweiz pro 1884 auf mindestens 4 Mill. Fr. geschätzt werden.
Einfuhr von natürlichen und künstlichen Büngstoffen, 1850 — 1884.
1880
6
1881
10
1882
14
1883
16
1884
16
1885
18
Abfalle, Abfälle,
Guano und andere
Eftnstlicher
Jahr
animalische vegetabilische
natürl. Düngstoffe
Dünger
q
q
q
q
1851
912 12,304
1852
28,747 .
1853
22,550 \
1854
19,083
1855
17,823
1856
22,607 ,
1857
21,429 J
1858
23,079 1
CO
1859
23,909 1
1860
21,551 1
1861
24,661 1
00
1862
25,869
1863
29,498 1
1864
34,811 )
<o
1865
43,500 /
00
1866
39,025
'S
1867
40,090
3
1868
38,740
§
1869
41,755 1
*■
^
1870
80,375 1
i
1871
78,747 1
<
1872
100,718 '
1873
92,982
2,439
1874
96,510
113,340 /
2,231
1875
3,555
1876
162,729
4,171
1877
31,842 7
6,868
85,965
11,321
Döngftrwesen
461
Düngerwesen
1878
26,683
39,915
82,001
15,515
1879
25,302
43,222
58,245
18,233
1880
47,320
56,996
63,860
37,206
1881
72,519
69,554
59,458
64,191
1882
52,655
59,763
64,757
48,622
1883
46,170
69,703
90,649
68,483
1884
54,643
96,692
93,263
69,896
Hierzu ist indeß zu bemerken, daß ein Theil der unter den Abfällen auf-
geführten Kohstoffe den Weg durch die einheimischen Fabriken machte.
Die Gresammteinfahr von Dünger-Rohstoffen und fertigen Düngern stieg von
1877 bis 1884 von etwa 206,000 auf ca. 315,000 q. Die Betheiiigung der
einzelnen Nährstoffe an der Höhe dieser Zahlen läßt sich nicht feststellen, da
nähere Bezeichnungen der Düngergattung fehlen.
Einen ganz besonderen Aufschwung nahm das Düngerwesen der Schweiz in
Folge der Gründung der agrikultur-chemischen Untersuchungsstation am Poly-
technikum in Zürich, die durch Abschluß von Verträgen mit einer großen Anzahl
von Düngerfabrikanten, laut deren dem Landwirth das Recht der kostenfreien
Nachuntersuchung der mit bestimmter Garantie an einzelnen Nährstoffen gekauften
Waare zugestanden werden muß, das Vertrauen auf die Wirkung des Düngers
zu heben und damit eine allgemeine Kenntniß derselben anzubahnen suchte (s.
den Artikel „Landwirthschaftlich-chemische Untersuchungsstation **).
Der Ankauf der Düngmittel geschah bis vor Kurzem ganz ausschließlich
nach Zentnern und man zahlte dafür einen möglichst niedrigen Preis, da noch
sehr oft Geruch, Farbe und andere nichtssagende Merkmale oder gar nur der
Name eines Spezialfabrikates mehr galten, als der Gehalt an Pflanzennährstoffen.
Seit Gründung der Untersuchungsstation ist hierin, besonders in einzelnen Kan-
tonen, eine ganz wesentliche Aenderung eingetreten. Man zahlt zwar gewöhnlich
noch den Zentnerpreis, verlangt aber den garantirten Gehalt an einzelnen Nähr^
Stoffen und überzeugt sich von deren Vorhandensein auch durch Entsendung einer
Probe zur Nachuntersuchung. Daneben aber hat in jüngster Zeit in richtiger
Erkenntniß des wahren Werthes der Dünger der Modus mehr und mehr Eingang
gefunden, die Pflanzennährstoffe als solche zu kaufen, mit andern Worten, die
Dünger nach ihrem Prozentgehalt an jenen, der von der Untersuohnngsstation
festgestellt wird, ohne Rücksicht auf andere werthlose Faktoren, zu bezahlen.
Die Berechnung des Preises eines Superphosphates ist demnach unter Zugrunde-
legung von vorher festgesetzten Einheitspreisen sehr einfach :
Kostet z. B. 1 kg lösliche Phosphorsäure Fr. — . 80,
„ j, Stickstoff .... „ 2. — ,
. . Kali « — . ^0,
dann ergibt sich der Werth von 100 kg Dünger mit einem Gehalt von
12 7o lösliche Phosphorsäure ä Fr. — . 80 ^ Fr. 9. 60,
2 7o Stickstoff ....„„ 2. — = „ 4. — ,
5 7o Kali ^ ^ —. 40 = „ 2. ~,
Total Fr. 15. 60,
eine Methode, die sich natürlich in jedem andern Falle vergleichsweise anwenden läßt.
Wesentlich begünstigt wird unter den schweizerischen Verhältnissen dieser
Modus des Düngerkaufs durch das erfreulich sich ausdehnende Genossenschafts-
wesen, wodurch die Möglichkeit gegeben ist, Ankäufe en gros auf dem Snbmissions-
wege zu machen.
Dungerwesen — 462 — Dungerwesen
Wenn auch nicht zu hoffen ist, daß der gcsammte DüngerhaTidel der Schweiz
schon in nächster Zeit in diese Bahnen einlenken wird, so ist doch begründete
Aussicht vorhanden, daß das gegebene gute Beispiel nicht verfehlen wird, all-
mälig alle landwirthschaft liehen Vereine zur empfehlenswerthen Nachahmung zu
ermuntern und damit zugleich der richtigen Erkenntniß der Düngungsgrundsätze
zum Siege zu verhelfen, (ßetrefi* der einzelnen Düngergattungen s. unter den
Artikeln über die einzelnen Pflanzennähr.stotFe : Stickstoff, Phosphorsäui-e und Kali.)
3) Historische Thatsachen und Allgemeines. (Ebenfalls v. Herrn Dr. Grete
mitgetheilt.) Schon seit den ältesten Zeiten hat man die Erfahrung gemacht, daß
in Folge Zuführung gewisser Substanzen zum Boden dessen Produktivität gesteigert
resp. erhalten werden könne. Die Kulturvölker des Alterthums hielten sogar die
Kunst, dem Felde durch Einverleibung von Stoffen höhere Ernten zu entlocken,
hoch in Ehren, so daß es vorliegenden Nachrichten zufolge für einen König
durchaus nicht anstößig war, im Felde mit eigener Hand zu düngen. Die Kömer
verehrten sogar den Ertinder des Düngers wie einen Gott.
Die gesammte Kenntniß der Düngung war indeß mit der Ausübung dieser
ganz allgemeinen Praxis erschöpft; man wußte sich von der Art der Wirkung
der angewandten Stoff'e keine Rechenschaft zu geben, weil es an Hülf^mitteln
zur Lösung dieser Fragen gebrach.
Selbst als die Chemie schon manche schöne Erfolge zu verzeichnen hatte,
währte es noch geraume Zeit, bis die Art des Einflusses der Düngung auf die
Pflanzenproduktion der Erkenntniß näher geführt wurde.
Man war in der Ansicht befangen, daß alles pflanzliche und thierische Leben
sich wesentlich aus schon vorhandenen orf/anischen Stoffen aufbaue, daß dabei
aber die unorganischen Stoffe, also der Aschengehalt der Pflanzen, nur zufällig
und ohne Bedeutung seien. P^ine unmittelbare Folge dieser Ansicht hätte die
Annahme sein müssen, daß eine Erhöhung der Produktion an Pflanzenmasse auf
der Erde nicht mehr möglich wäre, wenn alle organischen Ueberreste in organische
Lebens wesen umgebildet seien.
Allerdings wurden schon zu Anfang die**es Jahrhunderts Stimmen laut, die
auf die Bedeutung einiger Aschen bestandtheile der Pflanzen für deren Wachsthum
aufmerksam machten, aber die gewonnene Einsicht wurde nicht Gemeingut und
hatte für die Praxis der Pflanzenproduktion keine Folgen.
Erst Liebif/ gelang es st:it dem Jahre 1840, der Ansicht, daß die Aschen-
bestandtheile zum Aufbau des Pflanzenkörpers unentbehrlich seien, gegenüber der
früheren Alleinbeachtung der organischen Materie Geltung zu verschaflen.
Die chemische Analyse gibt uns Aufschluß über die Zusammensetzung der
Pflanzenaschen, in denen eine große Anzahl chemischer Stoffe, je nach Pflanzen-
gattung und Bodenart, enthalten sein können.
Einige derselben sind indeß für ein vollständiges Gedeihen der Pflanze nicht
absolut nothwendig, sie sind daher, wenn auch regelmäßig in der Pflanze vor-
handen, doch nur als zufällig anwesend zu betrachten.
Andere dagegen sind unter allen Umständen unentbehrlich für die gedeih-
liche Entwicklung des pflanzlichen Organismus; es sind dies: Phosphorsäure,
Schwefelsäure, Kali, Kalk, Magnesia und Eisenoxyd, denen sich bei manchen
Pflanzen noch einige andere, theils als unentbehrlich, theils als nützlich, anreihen.
Neben diesen unverbrennlichen Substanzen enthält der frische Pflanzenkörper
als unentbehrliches, verbrennliches Baumaterial Verbindungen von Kohlenstoff,
WiUfserstofff Sauerstoff und Stickstoff.
Düngerwesen — 463 — Dünger wesen
Die Organe, durch welche die Pflanze ihre Nahrung zu sich nimmt, sind
die Blätter und die Wurzeln. Erstere dienen hauptöächlich zur Aufnahme nnd
Verarbeitung von Kohlensäure, letztere führiön der Pflanze wesentlich die übrigen
Nährstoffe zu. Da nun die Pflanze an ihren Standort, den Boden, gebunden ist,
müssen ihr alle Stoffe, deren sie zu ihrem Aufbau bedarf, in dem Boden zur
Verfügung stehen. Letzterer bietet nun in der That, wie die chemische Analyse
der Böden zeigt, in den weitaus meisten Fällen eine so große Fülle an einzelnen
Pflanzennährstoffen, daß diese im Stande wäre, für viele Jahrhunderte ununter-
brochen die reichsten Ernten zu liefern. Andere Nährstoffe hingegen finden sich
im Boden zwar in relativ geringen Mengen, immerhin ist deren absolute Quantität
doch so bedeutend, daß sie den Gehalt der jährlichen Ernte an den betreffenden
Stoffen noch um ein Vielfaches übersteigt.
Dennoch ist in der landwiithschaftlichen Praxis die Thatsache bekannt, daß
ein Kulturboden auch von bester physikalischer Beschaffenheit nicht im Stande
ist, fortgesetzt reichliche Ernten abzugeben, auch wenn die chemische Analyse
festgestellt hat. daß die absolute Menge der im Boden vorhandenen Nährstoffe
den durch die Ernten verursachten Verlust noch auf lange Zeit hinaus zu decken
im Stande ist.
Der Grund für diese auffallende Erscheinung liegt in dem Umstände, daß
die Pflanzen wurzeln die nöthigcn Nährstoffe nur in Form einer Lösung aufnehmen
können. Demoach müssen die im Boden ruhenden Nährstoffe zunächst mittelst
der Bodenfeuchtigkeit, eventuell unter Beihülfe der Wurzeln selbst, in Lösung
gebracht werden, ehe sie nutzbringend wirken können. Der größere Rest der
Bodennährstoffe bleibt so lange todtes Reservekapital, bis er durch Verwitterung
aufnehmbar wird.
Ferner bedürfen die Pflanzen zu ihrer gedeihlichen Entwicklung eines Ueber-
schusses an Nährlösung, die gleichmäßig im Boden in genügender Stärke vertheilt
sein muß, während die Pflanzenwurzeln im Verlauf der Vegetationsperiode in
dem ihnen zur Verfügung stehenden Bodenvolumen nur eine sehr beschränkte
Anzahl von Bodentheilchen wirklich berühren, also zu ihrer Ernährung in An-
spruch nehmen.
Endlich ist hier anzuführen, daß die Pflanze, weil sie die unentbehrlichen
Nährstoffe in ziemlich bestimmtem Verhältniß aufnimmt, dieses auch im Boden
finden muß. Enthält aber der Boden etwa ein anderes Verhältniß der Nährstoffe,
selbst wenn sie leicht aufnehmbar sind, so wählt die Pflanze aus dem Vorrathe
dennoch die Nährstoffe nur in den ihr zusagenden relativen Mengen, wobei für
die Masse der Produktion der in geringster Menge vorhandene Pflanzeunährstoff
als Maßstab dient.
Ein Mehrgehalt an einzelnen Nährstoffen über das relative Bedürfniß hinaus
kann somit nicht zur Wirkung gelangen.
Diesen verschiedenen Umständen ist es zuzuschreiben, daß das Quantum an
Pflanze nnährstoffen, welches in den jeweiligen Ernten eines ungedüngten Bodens
auftritt und sehr angenähert den Ausdruck für die jährlich zur Verfügung stehende
Menge jener abgibt, gegenüber dem absoluten Gehalte des Bodens an Nährstoffen
80 verschwindend klein zu nennen ist.
Nimmt man noch hinzu, daß mit jeder Ernte ein gewisser Theil der Pflanzen-
nährstoffe dem Boden unwiederbringlich entzogen wird, wodurch dessen Fähigkeit,
Pflanzen zu produziren, früher oder später verloren gehen oder wenigstens sehr
eingeschränkt werden muß, so erscheint es dringend nothwendig, diesen Verlust
zu decken, um dem Boden fortgesetzt Ernten entnehmen zu können. So richtig
DuDgerwesen — 464 — Düngerwesen
diese Erkenntniß auch ist, so würde doch eine Düngung, die lediglich den Ersatz
der in der Ernte enthaltenen Nährstoffe im Auge hat, aus verschiedenen Gründen
nicht zu empfehlen sein.
Von den in der Pflanze enthaltenen nothwendigen Nährstoffen sind einige»
wie Kalk, Schwefelsäure, Eisen und andere, fast in jedem Boden in so großen
Mengen enthalten, daß ein Ersatz auch dieser Stotfe Verschwendung sein würde.
Der Landwirth kann sich daher recht wohl auf die Zuführung nur solcher Nähr-
stoffe beschränken, die im Boden in relativ geringen Mengen vorhanden sind.
Es betrifft das aber gerade diejenigen Nährstoffe, die in den werthvollsten land-
wirthschaftlichen Erzeugnissen quantitativ bedeutend bevorzugt sind, nämlich
Stickstoff, Phosphorsäure und Kali. Es bedarf wohl kaum der Erwähnung, daß
unter besonderen Bodenverhältnissen sich diesen eventuell noch andere Stoffe
anreihen oder aber nur einzelne von ihnen hervorragende Beachtung verdienen.
Außerdem kann es dem praktischen Landwirthe nicht zugemnthet werden,
die alte Erfahrung, daß in sehr vielen Fällen mit einem oder wenigen Nährstoffen
in der Düngung die höchsten Ernten produzirt werden, ganz über den rein
theoretischen Betrachtungen zu vergessen. Vielmehr sollte die Düngung ünmer
unter genauer Berücksichtigung der Forderung ausgeführt werden, auf einer
gegebenen Fläche mit möglichst wenig Nährstoffen möglichst hohe Ernten zu
erlangen, d. h. keine Luxusdüngung zu treiben.
Eine solche liegt aber vor, wenn man mit mehreren Nährstoffen düngt,
während der gleiche Effekt schon durch eine Düngung mit einem Nährstoff hätte
erreicht werden können. Als Luxusdüngung ist es in gleicher Weise au&ufassen,
wenn man z. B. nur mit einem Nährstoff düngt, der aber nicht dem Bedürfniß
des Bodens entspricht, weil nach dem früher Gesagten die Masse der Pflanzen-
produktion sich nach dem in geringster Menge vorhandenen Nährstoffe richtet.
Für diesen also lag in dem erwähnten Beispiel ein Bedürfniß der Vermehrung
durch die Düngung vor; eine Zugabe anderer Stoffe muß so gut wie wirkungslos
bleiben.
Es liegt in der Natur der Sache, daß bei der großen Verschiedenheit der
in Frage kommenden Bodenverhältnisse allgemein gültige Regeln der richtigen
praktischen Düngung nicht gegeben werden können.
Zu diesem Zwecke bedarf es eingehender Versuche auf dem Acker selbst,
resp. einer genauen Kenntniß desselben, wie sie vom praktischen Landwirthe bei
aufinerksamer Beachtung der Leistungsfähigkeit seiner Bodenarten für die einzelnen
Kulturpflanzen, deren Ansprüche an die einzelnen Pflanzennäbrstoffe ihm bekannt
sein müssen, leicht gewonnen wird.
Ln Handelsregister waren Ende 1884 73 Düngergeschäfte eingetragen,
wovon 34 als Fabrikationsgeschäfte (17 speziell als Knochenmehl-Fabrikations-
geschäfte) und 39 als Handlungen. Die FabrikiUionsgeschäfle vertheilen sich
wie folgt auf die Kantone: Baselland 1, Baselstadt 1, Bern 8, Freiburg 3,
Luzern 5, St. Gallen 1, Thurgau 2, Waadt 3, Zürich 10.
Als Düngerfabriken waren Ende 1884 folgende 8 Etablissements mit
71 Arbeitern und 220 Pferdekräften dem Schweiz. Fabrikgesetz untersteilt:
1) Kunstdünger- und Chemikalienfabrik von Karl Glenk in Pratteln ; 2) DUnger-
und WoUniehlfabrik von R. Brandenburg in Basel; 3) Düngerfabrik von Huber
& Isler in Märstetten, Thurgau; 4) Chemische Düngerfabrik von J. H. Boli
& Sohn in Altstetten bei Zürich; 5) Chemische Düngerfabrik von H. Grebeler-
Keiff in Effretikon, Kanton Zürich; 6) Chemische Düngerfabrik Grtize bei Ober-
DOngerwesea — 46& — Durchfuhr
vinterthar, KantOD Ztirich; 7) ChemiBohe Dttngerfobrik von Fr. van Vloten,
Harthaien, Kanton ZUrioh; B) Fabri^ne d'engrais chimiqaeB in Freibnrg.
DBteafabrikatioasgeschSfte. Ala solche waren Ende 1884 die GeeohSft«
von 8 Firmen im Handelsregister eingetragen (Baselstadt 1, St. Gralleo 1, Zürich 6).
Durchfuhr von 1851 bis Ende 1884.
j . rrn , i-. Nach dem Werth Nacli dem Gewicht
"^- "^'*^*- ' Uaasifizirle Waaren. klassifizirte Waaren.
1851
21,488
8,..
216,240
155,110
3,1,
1852
33,967
14,u
422,228
193,127
3,..
1853
29,506
11,1.
890,514
178,684
3,„
1854
26,200
10,,.
719,299
195,924
3,.,
1855
26,312
11,01
1'073,695
265,010
4,„
1856
27,699
10,M
1'283,231
298,437
4,,.
1857
24,754
8,..
602,476
, 276,480
4,,i
1658
31,421
10,s»
353,475
327,476
5,M
1859
33,529
11,..
405,438
363,019
5,0.
1860
50,308
16,.s
14,012 ■)
632,966
7,„
1861
46,613
15,70
731,046
8j,
1862
48,253
14,.,
l|l|
709,917
8,,.
1863
44,488
14,02
680,879
7«
1864
48,990
15,01
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636,044
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1865
60,335
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671,492
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60,045
17,,o
810,899
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1867
59,736
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900,166
9,10
1868
62,135
17,,,
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11,11
1869
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1870
47,372
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986,730 •)
7,22
1871
100,321
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2'268,043 •)
15,2,
1872
72,889
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l=i=-= ■
1'189,377
6,.,
1873
51,721
14,,,
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1'236,192
6,„
1874
30,971
9,„
sJi
r353,812
6,„
1875
25,266
6,„
ins
1'276,646
6,71
1876
24,382
6,1,
1'620,479
6,7,
1877
20,845
3,„
123,680
1'860,233
8,4.
1878
18,364
4,.,
96,817
1'792,616
8,,.
1879
11,661
3,„
104,467
I'933,960
8,..
1880
14,416
4,02
75,442
r998,340
8,.o
1881
12,622
3,.,
2'934,988 <)
1'646,600
7,.,
1882
18,303
4,„
642,344
2'732,606 •)
11,7.
1883
13,368
3,s,
837,403
4'162,696
16,77
1884
140,568 ')
33,,o
2'104,106 *)
4'377,894
17,0.
') Nicht inbegriffen Vieh zur SOmmening und Winterung. — ') Davon 199,000
Schafe und Länuner (aus Oesterreich nach Frankreich transitirend). — *) Holz wurde vom
1. HSrz 1860 an nach Zugtbierlasteu verzollt (vergl. die Vermehrung in der 3. Kolonne).
— *) Hauptsfichlich Eisenbahn-, GepBck- und Gßlerwagen. 1881 {Fr. S'867,520) von
Frankreich nach Oesterreich transitirend. 1884 (Fr. r663,710) von Deutschland nach
Italien transitirend. — *) Die große Differenz erklärt sich aus den Wirkungen des
deutsch-franzCsischen Kiieges. — *) Die wachsende Durchfuhr seit 1882 ist auf die
Eröffnung der Gottliardbatm (Luzem-Hailand 1. Juni 1883) zurückzufahren.
Farm, Vo]luwliiliicb>ncL«lli<iii d«r Sobirsli. ^l;)
Durchfuhr — 466 — Durchfuhrzölle
Durchfuhr nach den Ein- und Ausgangsrichtungen. Es werden
hier nur die Jahre 1880 und 1884 einander gegenübergestellt, weil dies genügt,
um die Wirkung der Gotthardbahn und theil weise der Arlbergbahn auf die
Durchfuhr hervortreten zu lassen. (Die Ein- und Ausgangsrichtungen sind in der
eidg. Durchfuhrstatistik erst seit 1877 angegeben.)
Eingang über die deuteche lYanr^ österr. ital. Grense
Thiere 1880 Stk. 6,907 3,702 2,513 1,294
1884 „ 5,371 4,827 128,567 1,803
Nach d.TFer<Äkla88ifiz.Waaren 1880 Fr. 11,515 63,087 — 840
1884 „ 2'046,076 31,570 4,160 22,300
Nach d. G^ei«;*cÄ< klassif. Waaren 1880 q 1'017,420 658,738 271,005 51,177
1884 „ 3^305,904 387,770 84,261 599,969
A usgan g über die deutsche frans. österr. ital. Grense
Thiere 1880 Stk. 5,116 6,491 422 2,387
1884 „ 4,727 133,125 55 2,661
Nachd.TTcr^Aklassifiz.Waaren 18S0 Fr. 11,357 59,969 1,316 2,800
1884 „ 12,437 92,219 5,024 1'994,426
Nachd.ffw*cÄ<klas8if.Waaren 1880 q 442,746 1'371,814 136,585 47,195
1884 „ 783,161 1'301,161 227,559 2'066,013
Durchfuhrzölle von 1850 bis Ende 1868. In Folge des schweizerisoh-
österreichischen Handelsvertrages vom 14. Juli 1868 sind seit 1. Januar 1869
keine Durchfuhrzölle mehr erhoben worden. Von letzterem Zeitpunkt an werden
nur noch Durchfuhrscheingebühren bezogen.
Aus den Durchfuhrzöllen erzielte der Bund folgende Einnahmen:
1850
Fr. 48,823. 46
1857
Fr. 87,161. 21
1864
Fr. 44,714.
54
1851
r, 48,358. 45
1858
„ 79,905. 05
1865
„ 45,763.
12
1852
„ 61,664. 14
1859
„ 49,152. 43
1866
„ 54,820.
73
1853
„ 72,613. 59
1860
„ 41,669. 21
1867
„ 48,488.
43
1854
„ 68,294. 14
1861
„ 46,822. 60
1868
r 51,618.
98
1855
„ 91,513. 02
1862
„ 45,158. 21
1856
„ 107,557. 63
1863
„ 44,455. 35
Die Durchfuhrsch
eingebühren ergaben folgende Einnahmen :
1869
Fr. 2,817. 85
1875
Fr. 5,257. 05
1881
Fr. 5,790.
45
1870
„ 2,965. 60
1876
„ 5,622. 65
1882
„ 6,865.
65
1871
„ 5,578. 96
1877
„ 5,727. 40
1883
„ 9,308.
55
1872
„ 4,319. 85
1878
„ 5,744. 55
1884
„ 10,340.
95
1873
« 4,996. 95
1879
„ 6,129. 50
1874
„ 5,171. 25
1880
„ 6,027. 95
Aus folgenden Tabellen ist ersichtlich, für welche Objekte seit 1848 Durch-
fuhrzölle bestanden haben, und wie letztere im Laufe der Zeit modifizirt wurden.
DurchfubrzOUe
'Gr e gf ou 8 1 n u<l .
I. Fabruar ISGD.
, Ell Endo I
Abfälle, nicbt besonders bezeichnete .
Abfalle viin Thierep, ab: Blut, Klauen,
Fleohsen u. dgl., feraer Horospäbne,
Abächnilzel v. HAutea u. Fellen u. dgl.
Alle nJL'bL beoannteD Durcligangsgüter,
rar Strecken Von 8 SlJn. und darunter
— für jede längere Strecke . .
Backsleine
Bäume. Junge
Bauliuli
Bausteine, gemeine behauene . . .
Beeren von Reisig
Brauuküblen
ßrennbolz
Bretter
Dachziegel
Eier
Erze aller Art
Esel, rtlr Strecken TonSStdn.u.daruDler
— für jede längere Strecke . .
Effekten und GerSthe von Einwanderern
FaBholj;
Feldgewäclise, ftisebe
Fische, frische
Flößholz, gemeines
Frösche
Fiinen, Für Strecken v. 8 Stdn. u. darunter
— fflr jede längere Strecke . .
Futter, grünes
Gartengewächse, frische
Geflügel, lebendes
Gegenstände, zu Schaustellungen be-
stimmt
Gerberrinde
Gj-ps, gebrannt oder gemahlen . . .
G]rpslH:49cr
Häckerling
Heu
Holz aller Art, rohes
— rollen oder nur ganz roh be-
schlagnes, ohne Ausarbeitung in's
Gevierte auf der ganzen Länge; Flöß-
bolz, gemeines
— welches zu Lnnd nur Ober kurze
Strecken von weniger als S Stunden
gelQlirl wird
„ 7») ■
„ 750 -
„ 750 ■
„ 750
., 750
., 750 -
„ 750
kg 750
„ 750 ■
„ 750
ad val. 3 7.
kg 750 - 10
10
') Der Zoti für alle Transitgüter, die nach dem Gewicüt (50 tg) verzollbar
waren, wurde schon im Jahre 1858 von 30 Rp. auf 5 Rp. berabgeselzL Durch
die Enlatehung der Eisenbahnen und die daherige wesenlliebe UmBeslaltung der
■Verkehrsverhältnisse erwies sich diese Reduktion fQr die Entwicklung des schweize-
rischen Triinsils als Ourehaus nothwendig.
Ani 31. Augusl 1866 wurde der Transitzoll für Getreide ganz aufgehoben
und durdi Buudesgesetz vom 34. Juli 1867 die Zollfonnaliiaten für die Transit-
güter überhaupt vereinfacht.
DuniifQhizOlle
Durehfkibrzaile
O eeenci ta nd .
TarH 1B49.
Tarif 1851.
Tarif 1860.
ad Tal
kg 750
Stück
kg 750
7750
Fr. Ep.
3 7»
3 7»
— 15
— 0*
— 15
— +5
— 15
— 45
— 45
— 45
— 45
— 15
— 15
-30
1 =
— 16
— 15
— 45
— 45
— 45
— iö
3 -
— 30
3 -
— 45
— +5
— 15
— 75
— 45
— «
— 04
— 15
— te
— 45
— i5
— 04
— 15
— 15
Ff. Rp.
ad val. 3 7'
., 3 7"
kg 750 — 15
Stück - 03
-- 15
kg750 — 60
„ 750 - 15
„ 750 — 15
,. 750 - 16
„760 3 -
„750-60
„750 — 60
„ 750 — 15
„ 750 — 16
Stock — 30
3 -
kg 750 3 -
„ 750 - 15
„760 3 —
„ 750 - 15
„750 - 60
all val. 3 "/o
kg750 - 60
„ 750 — 15
kg 750
„ 750
,. 750
Stück
kg 750
„ 750
Fr. Bp.
— 10
— 10
— 10
— oa
~ oa
— 10
— 10
— 10
-- 10
— 10
— 10
— 10
— 10
— 10
— 02
— OS
— 10
— (fö
— 10
— 10
— 10
— 10
— 10
— 10
— 10
— 10
-oa
— Of
— 10
— 10
— 10
— 03
— oa
— 10
— 10
— 02
— 03
— 10
— 10
— 10
— oa
— 03
-oa
— oa
— 10
Kfilber, flr eine Strecke von 8 Stdo. imd
- für jede längere Strecke . .
Kalk, gebrannt oder gemahJen . . .
, 750
, 750
, 750
, 750
, 750
, 760
„ 750
,. 750
„ 760
Maulthiere und Mauleset. Sür Strecken
Ton 8 StuBden und darunter . . .
— für jede längere Strecke . .
Menagerien
Stock
kg 760
Stück
kg 750
.. 50
„ 750
„ 750
,. 750
„ 750
„ 750
.. 750
Monumente, für OffenUicbe Zwecke be-
„ 750
,, 750
Nutaholz. gemeines . . . . . . .
— vorgearbeitetes
„ 750
„ 750
„ 750
Stück
kg750~
., 750
Stück
kg 750
„ 750
„ 750 - 15 ! .. 750
..750 3 -
Stück - 30
3 -
kg 750 - 15
„ 750
Stück
kg 750
.;750
Pferdt'. mrStrecken v. 8 Stdn. u, darunter
- rar jede Ifingere Strecke . .
Porzellanerde, rob
Rebsleckcn
Rindvieh, für Strecken von 8 Stunden
und darunter
— rar jede Ifingere Strecke . .
,.750 - 60 ,, 750
Stück — 15 Stück
„ - 75 1 „
kg 750 - 15 kg 750
„750 - 60' „ 750
Stück — 03 1 Stück
„ - 15 „
tg750 - 60 'kg 750
„750 — 60 1 „ 750
„ 750 - 15l „ 750
Schafe, für Strecken v. 8 Stdn. u. darunter
— lür jede längere Strecke . .
Stück
kg 750
„750
„ 750
Stück
kg 750
Schweine, für Strecken von 8 Stunden
und darunter
— mr jede längere Strecke . .
.Schweine anter 40 tg Gewicht und
Spanferkel, für Strecken von 8 Stdn.
und darunter
— für jede längere Strecke . .
— über *0 kg Gewicht, für Strecken
von 8 Stunden und darunter . . .
— für jede längere Strecke . .
Spreu
Stück — 03
., - 15
„ - 15
.. - 75
kg 750 - 15
Stück
kg 760
Durchfuhrzölle
— 469 —
Dynamit
Tarif 1849.
Tarif 1851.
Tarif 1860.
Statuen, für öffentliche Zwecke bestimmte
Steinkohlen
Sträucher
Stroh
Suinter
Theatereffekten
Töpferthon
Torf
Treber
Trester
Wachsfiguren
Walkererde, roh
Ziegen und Zicklein, für Strecken von
8 Stunden und darunter ....
— für jede ISngere Strecke . .
Fr. Bp.
■ t
kg 750 — 15
,750—45
,750-15
, 750
, 750
, 750
, 750
, 750
, 750
3 —
— 15
— 15
— 15
— 15
3 —
kg 750
„ 750
„ 750
„ 750
» 750
„ 750
„ 750
„ 750
„ 750
» 750
„ 750
„ 750
Fr. Rp.
3 —
— 15
— 60
— 15
— 15
3 —
— 15
— 15
— 15
— 15
3 —
— 15
Stück — 04
— 15
it
Stück — 03
— 15
))
kg 750
„ 750
„ 750
„ 750
„ 750
„ 750
„ 750
„ 750
„ 750
„ 750
„ 750
„ 750
Fr. Bp.
— 10
— 10
— 10
— 10
— 10
— 10
- 10
— 10
— 10
— 10
— 10
— 10
Stück - 02
— 02
>»
Dilti« Bunt gewobene baumwollene Schärpen für Indien.
Dynamit« Die Dynamitfabrikation in der Schweiz verdankt ihren Ursprung
dem Bau der Gotthardbahn. Die großen Schwierigkeiten, welche dem Eisenbahn-
transport des Dynamits in den Weg gelegt werden, bewogen die Unternehmer,
eine Fabrik in möglichster Nähe des hauptsächlichsten Yerbrauchsortes und doch
in abgeschiedener Lage zu errichten. So kam es, daß die Hauptfabrikation dieses
Sprengstoffes an die klassischen Gestade des Yierwaldstätter Sees, nach Isleten,
gelangte. In den letzten paar Jahren beschäftigte die Fabrik („Dynamit Nobel **)
70 — 90 Arbeiter nebst 2 Chemikern und 8 Angestellten. Sie besitzt 3 Dampf-
kessel und Motoren von zusammen 50 Pferdekräften. Die Produktion betrug
im Jahre 1883 325,000 kg im Werthe von Fr. 1 '300,000. Die zur Fabrikation
verwendete Salpetersäure ist ausschließlich eigenes Fabrikat, ebenso wird ein
Theil der nöthigen Schwefelsäure durch Eegeneration aus der Säuremischung
gewonnen.
Während des Baues der Gotthardbahn arbeitete die Fabrik nur für das
Inland; seit deren Vollendung muß der größte TheU der Produktion unter
üeberwindung der vielen eigenartigen Transport- ufnd andern Schwierigkeiten
exportirt werden. Die Fabrik liefert u. A. bedeutende Quantitäten Dynamit für
den Panamakanal.
Eine besondere Spezialität der Fabrik ist die Darstellung von wasserdichten
Patronen (durch gründliche Tränkung mit Paraffin); dies ermöglicht die An-
wendung des sehr hygroskopischen Ammoniaksalpeters zur Fabrikation von Spreng-
stoffen (plastischer Gelatine, Extradynamit).
Die verschiedenen Fabrikate der Fabrik sind, geordnet nach der Spreng-
kraft, folgende:
1) Sprenggelatine (Nitroglycerin, Schießbaumwolle, Natronsalpeter).
2) Plastische Gelatine (dasselbe mit Ammoniaksalpeter und Mehl).
3) Extra-Dynamit (dasselbe in anderen Verhältnissen, mit ein wenig Schwefel,
Ocker und Soda).
4) Gelatine - Dynamit (Nitroglycerin, Schießbaumwolle, Mehl, Cellulose,
Schwefel, ein wenig Soda und Ocker).
5) Dynamit Nr. 1 (aus 25 ®/o Kieseiguhr und 75 •/o Nitroglycerin).
Dynamit — 470 — Edelborsdorf er- Apfel
6) Dynamit Nr. 2 (enthaltend Nitroglycerin, Natronsalpeter, Mehl, Schwefel,
ein wenig Soda und Ocker).
7) Dynamit Nr. 3 (weniger Nitroglycerin, mehr Salpeter, dann Schwefel,
Kohle und etwas Soda).
In den amtlichen Zolltahellen sind unter der Position „Zündkapseln, Dy-
namit etc.«* pro 1884 2949 q Ausfuhr (1883: 2165 q) und 283 q Einfuhr
(1883: 156 q) verzeichnet.
Die Dynamitfahrik Nobel ist sowohl im Handelsregister als auch im Fabrik-
register eingetragen.
Dyuamo-elektrische Maschinen. Es beschäftigen sich zur Zeit in der
Schweiz ungefähr 6 Etablissements mit dem Bau von dynamo-elektrischen Ma-
schinen.
Die erste Schweiz. Maschine dieser Art war die Bürgin'sche, die Mitte der
fiiebenziger Jahre ausgeführt wurde und die weiteste Verbreitung gefunden hat.
In der Bürgin'schen Werkstätte in Basel, die in neuerer Zeit an Alioth & Cie.
übergegangen ist, wurden bis Ende 1883 132, in der Werkstätte Crompton's
in England 340 Bürginmaschinen gebaut.
Dynamometer zur Erprobung von Garn, Geweben etc. werden von Hottinger
dt Cie. in Zürich, sowie von Joh, Jak, Rieter in Winterthur verfertigt.
Eau de Cologne (Kölner Wasser). Wird u. A. von C. Buchmann & Cie.
in Winterthur fabrizirt.
Eau de Javelle (JavelPsche Lauge). Lösung von unterchlorigsaurem Natron
mit 30 ^/o Chlorgehalt. Wird in der Fabrik der Gebrüder Schnorf in TJetikon, der
einzigen, welche in der Schweiz mineralische Säuren und Alkalien fabrizirt, dar-
gestellt und in zunehmenden Quantitäten namentlich in der Feinbleicherei und
Seiden farberei verwendet, indem damit günstigere Resultate als mit Chlorkalk-
lösungen erreicht werden.
Ebauches (Rohe Uhrwerke). Als Ebauche-Fabrikationsgeschäfte waren Ende
1884 im Handelsregister nur 8 Firmen eingetragen, wovon im Et. Bern 3, im
Et. Neuenbürg 3, im Et. Solothurn 2.
Ebenistenholz. Einfuhr und Ausfuhr:
Einfuhr Ausfuhr
1884 1888 1873 1884 1883
Rohes . . q 9681 9252 5819 4537 2080
Gesägtes . q 5606 5981 2246 6862 8017
Ebnat-Wyl s. Toggenburgerbahn.
Echallens-Lausanne -Bahn s. Lausanne-Echallens.
Echappements. Von den Ende 1884 im Handelsregister eingetragenen
Finnen haben 73 die Fabrikation von Echappements und 14 den Handel mit
Echappements als ihren Geschäftszweig bezeichnet. Von erstem sind 70 im
Et. Neuenburg und 3 im Et. Bern, letztere alle im Et. Neuenburg domizilirt.
Ecossais. Eine Art baumwollener Mouchoirs- Artikel der Schweiz. Bunt-
weberei.
Ecuador. Mit dieser Republik steht die Schweiz in vertraglicher Beziehung
durch den WeUpostverirac/, Beitritt Ecuador's am 1. Juli 1880 (A. S. n. F. V,
S. 16).
Edelborsdorfer-Apfely auch Edler Winter-Borsdorfer, Borsdorfer, Ma-
sohansker genannt, Tafel- und Wirthschaftsfrucht ersten Ranges (Winterfrucht),
findet sich in der Schweiz überall, jedoch nicht allzu häufig. Der Baum wächst
füafzehn iiml mehr Jahre, bevor er trägt, wie dies bei anderen Sorten von
Edelborsdorfer-Apfel _ 47I _ Efifretikon-Hinweil
großem Wachse und langer Dauer auch der Fall zu sein pflegt. In der That
gehört der Borsdorfer zu den mächtigstün, gesundesten und dauerhaftesten Bäumen.
Er trägt jedes andere Jahr ziemlich voll, ist jedoch bei der geringen Größe
seiner Fruchte nicht sehr ausgiebig, was ein Grund sein mag, daß die Sorte
bei uns nicht so hoch geschätzt wird, wie in den nördlichen Ländern. („Schwei-
zerische Obstsorten**, Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom in St. Gallen.)
Edelmetallgiesserei und -Walzerei. Als Fonderie et laminage de
metaux pr^cieux ist dem Fabrikgesetz (Ende 1884) das Etablissement der Firma
P. F. Courvoisier in La Chaux-de- Fonds unterstellt.
Edelsteine, imitirte, zum Theatergebrauch etc., werden von A. Guyot-
Lupold in Les Ecreuses au Locle gemacht. Ebenso künstliche schwarze Diamanten
für Gesteinsbohrmaschinen. S. Diamanten. — Einfuhr von rohen Edelsteinen
1884: 77 q, 1883: 70 q, 1873: 18 q, fast alles über die französische Grenze;
Ausfuhr 1884: 2 q, 1883: 'J q.
Als Edelsteinbohrerei ist dem Fabrikgesetz das Etablissement der Firma
L. Chevalier in Carouge bei Genf mit 33 Arbeitern unterstellt.
Effektenbörsen s. Börsen.
Effektengeschäfte. Unter dieser Bezeichnung waren Ende 1884 14 Ge-
schäfte im Handelsregister eingetragen, nämlich 8 in Baselstadt, 4 (Effekten-
sensale) in St. Gallen, 1 im Kt. Neuenburg, 1 im Et. Zürich.
Effllochees-Fabrik. Unter dieser Bezeichnung war Ende 1884 das Ge-
schäft der Firma Jakob Roth in Friedthal bei Frauenfeld im Handelsregister
eingetragen.
Effretikon-Hinweil- Eisen bahn. Die Eisenbahn Effretikon-Hinweil ist
das Unternehmen einer Aktiengesellschaft, deren Domizil in Pfäffikon (Kt. Zürich)
sich befindet. Der Betrieb ist der Schweiz. Nordostbahn übertragen, welche an
dem Unternehmen mit Fr. 500,000 auf Aktien und Fr. 1^100,000 auf Obli-
gationen betheiligt ist. Die Linie zieht sich von Effretikon über Ulnau, Fehr-
altorf, Pfäffikon und Kempten nach Wetzikon (Station der Vereinigten Schweizer-
bahnen) und von da nach Hinweil. Der Betrieb wurde auf der ganzen Bahn
am 17. August 1876 eröffnet.
Bahnlänge: Bauliche Länge der eigenen Bahn 22,157 m, Betriebslänge
22,358 m oder rund 23 km. Nächster
Rückkaufstermin für den Bund: 30. Dezember 1904.
Bauliche Verhältnisse: Von der baulichen Länge liegen 11,194 m
auf Dämmen, 10,794 m in Einschnitten, 169 m auf Brücken (größte 85,0 m
lang). 20,484 m Bahn sind eingeleisig und 1673 m zweigeleisig. Auf 1000 m
Bahnkörperlänge entfallen durchschnittlich 1223 m Geleise. Von der Betriebs-
länge sind 7703 m horizontal, 14,835 m liegen in Steigungen oder Gefällen,
15,669 m liegen in der Geraden und 6869 in Kurven bis zu 300 m Minimal-
radius. Die mittlere Steigung der ganzen Bahn beträgt 5,83 ^/oo und die Maximal-
steigung 12 ^/oo, der mittlere Krümmungshalbmesser für die ganze Bahn 1501 m.
Die Linie Effretikon-Hinweil zählt 5 eigene und 2 mitbenutzte Stationen. Das
Betriebspersonal ist in demjenigen der Nordostbahn mitgerechnet. An
Betriebsmaterial besitzt die Unternehmung: 3 Lokomotiven von je
durchschnittlich 200 Pferdekräften, 10 zweiachsige Personenwagen mit zusammen
376 Sitzplätzen, 47 Gepäck- und Güterwagen (zweiachsig) mit zusammen 512 t
Tragkraft.
Betriebsergebnisse: Im Jahre 1877: Die ganze Linie wurde täglich
durchschnittlich von 8,57 Zügen befahren, von denen jeder 11,13 Wagenachsen
EffretikoQ-Hinweil — 472 — Effi^tikon-Hinweil
mit sich fülirte. Befördert wurden im Jahre: 191,491 Reisende und 24,819 t
Gttter (inkl. Gepäck und Thiere); 1'743,027 Fersonenkil. im Ganzen und 75,784
per Bahnkil.; 356,312 Tonnenkil. im Ganzen und 15,492 per Bahnkil. Ein-
nahmen aud dem Personentransport Fr. 70,56^), aus dem Gütertransport
Fr. 57,913, aus verschiedenen Quellen Fr. 3198; G^sammteinnahmen Fr. 131,677
im Ganzen und Fr. 5725 per Bahnkil. Reine Betriebskosten Fr. 136,195, ver-
schiedene Ausgaben Fr. 13,631; Gesammtausgaben Fr. 149,826 im Ganzen,
Fr. 6514 per Bahnkil. (113,78 ^/o der Einnahmen). Ueberschuß der Betriebs-
ausgaben Fr. 18,149. Davon gehen ab die Ausgaben zu Lasten des Emeuerungs-
fondes mit Fr. 7558 und kommen hinzu Anleihenszins an die Nordostbahn
Fr. 49,019 und Einlage in den Erneuerungstond Fr. 17,250. Außerdem schloß
das Jahr 1876 mit einem Ausfall von Fr. 7558, so daß das Defizit Ende 1877
Fr. 84,418 betrug.
Im Jahre 1878: Täglich 7,57 Züge mit 11,05 Wagenachsen. Im Jahre
171,628 Reisende und 26,738 t Güter; 1 '608,871 Fersonenkil. im Ganzen
und 69,951 per Bahnkil.; 390,340 Tonnenkil. im Ganzen und 16,971 per
Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport Fr. 68,916, aus dem Güter-
transport Fr. 63,898, aus verschiedenen Quellen Fr. 6398 ; Gesammteinnahmen
Fr. 139,212 im Ganzen und Fr. 6053 per Bahnkil. Reine Betriebskosten
Fr. 128,914, verschiedene Ausgaben Fr. 13,111; Gesammtausgaben
Fr. 142,025 im Ganzen und Fr. 6175 per Bahnkil. (102,02 7o der Einnahmen),
ueberschuß der Ausgaben Fr. 2813. Zur Verzinsung des Anleihens waren er-
forderlich Fr. 53,311 und zur Einlage in den Erneuerungsfond Fr. 18,330.
Von dem Defizit wurden Fr. 83,477 durch den Reservefond gedeckt und Fr. 249
durch den Erneuerungsfond rückvergütet. Der Rest des Defizits mit Fr. 75,146
wurde auf neue Rechnung vorgetragen.
Im Jahre 1879: Täglich kursirten über die Bahn 6,61 Züge mit 10,84
Wagenachsen. Im Jahre wurden befordert: 169,192 Rebende und 25,624 t
Güter; 1710,915 Fersonenkil. im Ganzen und 74,387 per Bahnkil.; 359,223
Tonnenkil. im Ganzen und 15,618 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personen-
transport Fr. 66,243, aus dem Gütertransport Fr. 61,236, aus verschiedenen
Quellen Fr. 9467; Gesammteinnahmen Fr. 136,946 im Ganzen und Fr. 5954
per Bahnkil. Reine Betriebskosten Fr. 120,036, verschiedene Ausgaben Fr. 15,787 ;
Gesammtausgaben Fr. 135,823 im Ganzen und Fr. 5905 per Bahnkil.
(99,18 7.. der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 1123. Hiezu kommen Zu-
schuß aus dem Erneuerungsfond für Oberbauerneuerung Fr. 648. Zur Ver-
zinsung des Anleihens waren noth wendig Fr. 56,000 und zur Einlage in den
Erneuerungsfond Fr. 19,144. Zuzüglich der frühem Ausfälle schloß das Jahr
1879 daher mit einem Defizit von Fr. 148,519.
Im Jahre 1880: Mit 6,76 täglichen Zügen von durchschnittlich 13,17
Wagenachsen wurden im Jahre befördert: 166,789 Reisende und 40,318 t
Güter; 1'720,699 Fersonenkil. im Ganzen und 74,813 per Bahnkil.; 612,992
Tonnenkil. im Ganzen und 26,652 i)er Bahnkil. Einnahmen aus dem Personen-
transport Fr. 67,614, aus dem Gütertransport Fr. 95,508, aus verschiedenen
Quellen Fr. 10,412; Gesammteinnahmen Fr. 173,534 im Ganzen und Fr. 7545
per Bahnkil. Reine Betriebskosten Fr. 126,512, verschiedene Ausgaben Fr. 15,757 ;
Gesammtausgaben Fr. 142,269 im Ganzen und Fr. 6186 per Bahnkil.
(81,98 ^0 der Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 31,265, Zuschuß aus dem
Emeuerungsfond Fr. 4056. Einlage in denselben Fr. 19,976. Zur Verzinsung
des Anleihens waren erforderlich Fr. 56,000. Das Jahr 1880 schloß daher mit
Eflfretikon-Hinweil — 473 — Eibisch
einem Defizit von Fr. 186,887, wovon Fr. 148,519 aus den Vorjahren her-
stammen.
Im Jahre 1881: Täglich zirkulirten 6,75 Züge mit durchschnittlich 12,66
Wagenaohsen. Im Jahre wurden befördert 166,754 Beisende und 38,119 t
Güter; Fersonenkil. im Ganzen 1*699,948, per Bahnkil. 73,911. Tonnenkil. im
Ganzen 582,891, per Bahnkil. 25,343. Einnahmen aus dem Personentransport
Fr. 66,447, aus dem Gütertransport Fr. 92,351, aus verschiedenen Quellen
Fr. 13,468; Gesammteinnahmen Fr. 172,266 im Ganzen, Fr. 7490 per Bahnkil.
Keine Betriebskosten Fr. 132,413, verschiedene Ausgaben Fr. 18,499. Gesammt-
Äusgaben Fr. 150,912 im Ganzen, Fr. 6561 per Bahnkil. (87,60% der
Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 21,354. Hiezu kommt Zuschuß aus dem
Emeuerungsfond Fr. 11,869 und davon geht ab die Einlage in denselben Fond
mit Fr. 23,198. Zur Verzinsung des Anleihens waren erforderlich Fr. 56,000.
Die Rechnung pro 1881 saldirt somit mit einem Defizit von Fr. 232,862 (mit
Inbegriff der frühern Ausfälle).
Im Jahre 1882: Täglicher Material verkehr : 6,75 Züge mit 12,89 Wagen-
achsen. Im Jahre wurden befördert: 165,540 Reisende und 37,328 t Güter;
1'723,431 Fersonenkil. im Ganzen und 74,932 per Bahnkil.; 552,076 Tonnenkil.
im Ganzen und 24,003 per Bahnkil. Einnahmen aus dem Personentransport
Fr. 66,830, aus dem Gütertransport Fr. 90,530, aus verschiedenen Quellen
Fr. 11.380; Gesammteinnahmen im Ganzen Fr. 168,740, per Bahnkil. Fr. 7336.
Reine Betriebskosten Fr. 130,887, verschiedene Ausgaben Fr. 20,302; Gesammt-
ausgaben im Ganzen Fr. 151,189, per Bahnkil. Fr. 6573 (89,6 7» der Ein-
nahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 17,551. Zuschuß aus dem Emeuerungsfond
Fr. 11,221, Einlage in denselben Fond Fr. 3849. Erforderniß zur Verzinsung
des Anleihens Fr. 56,000. Gesammtdefizit Ende 1882 Fr. 263,939.
Im Jahre 1883: Tägliche Züge über die ganze Bahn: 6,74 mit 13,64
Wagenachsen. Im Jahre wurden befördert: 170,029 Reisende und 40,793 t
Güter; Personenkil. im Ganzen 1'773,359, 77,103 per Bahnkil. ; Tonnenkil. im
Ganzen 597,670, per Bahnkil. 25,986. Einnahmen aus dem Personentransport
Fr. 68,630, aus dem Gütertransport Fr. 94,365, aus verschiedenen Quellen
Fr. 2655. Gesammteinnahmen Fr. 165,650 im Granzen und Fr. 7202 per Bahnkil.
Reine Betriebskosten Fr. 133,362, verschiedene Ausgaben Fr. 14,307 ;Gesammt-
ausgaben Fr. 147,669 im Ganzen und Fr. 6420 per Bahnkil. (89,15 7» der
Einnahmen). Einnahmenüberschuß Fr. 17,981. EUezu kommen: Ertrag von Ka-
pitalien Fr. 3518, Zuschuß aus dem Emeuerungsfond Fr. 13,475. An Ausgaben
sind femer zu verzeichnen : Verzinsung des Anleihens Fr. 56,000, Contocorrent-
zinse etc. Fr. 37,297, Einlage in den Emeuerungsfond Fr. 3518. Summa der
Betriebsausfälle bis Ende 1883 Fr. 325,780.
Bilanz per 31. Dezember 1883: Aktiven: Bauconto Fr. 3'641,949,
verfügbare Mittel Fr. 82,271, Betriebsdefizit Fr. 325,780. Passiven: Aktien-
kapital Fr. 2'556,000 (Fr. 500,000 Betheiligung der Nordostbahn), Darleihen
der Nordostbahn Fr. 1^100,000, schwebende Schulden (Defizit) Fr. 325,780,
Emeuerungsfond Fr. 68,220. Bilanzsumme Fr. 4'050,000.
Kilometrische Baukosten Fr. 163,721.
Industrielle Verbindungsgeleise: An die Linie Effretikon-Hinweil
schließen sich zwei Privatgeleise an mit zusammen 211 m Länge.
Effretikon-Otelflngen s. Nordostbahn.
Eibiseh s. Medizinalpflanzen.
Eichenrinde
— 474 —
Eichstätten
Eichenrinde za Gerberlohe muß zum großen Theil von Frankreich (nament-
lich aas dem Departement de la Haute-Saone) bezogen werden, da in der Schweiz
die Eichenwaldungen weder sehr ausgebreitet sind, noch viele Sorgfalt auf das
Sammeln der Rinde verwendet wird. Am rationellsten wird dieses Geschäft im
Et. Waadt betrieben, wo man auch sehr darauf achtet, daß der jungen, 16 bia
20jährigen Rinde keine Schälungen älterer Jahrgänge beigemischt werden.
Ungarische Rinde, die beste, kommt den schweizerischen Gerbern meistens
zn theuer zu stehen.
Der Preis von Aargauer und Zürcher Eichenrinde loco nächste Bahnstation
pflegt zwischen Fr. 11 und 14, derjenige französischer zwischen Fr. 12 und 15
per 100 kg zu schwanken.
Im Handelsregister ist als Eichenrindenhandlung das Geschäft der Firma
F. W. Lüscher-Häfliger in Oberentfelden eingetragen.
Eichstatten. (Mitgetheilt von Herrn Ris, Direktor der eidg. Eichstätte in
Bern.) Ende 1884 war die Zahl der Eichstätten und Sinnanstalten in den
einzelnen Kantonen folgende:
Aargan .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh.
Baselland
Baselstadt
Bern . .
Freiburg
Genf .
Glarus .
Graubünden
Luzem
Neuenburg
Nidwaiden
Obwalden
St. Gallen
Schafl'hausen
Schwyz .
Solothum
Tessin
Thurgau
Uri . .
Waadt .
Für Für Für Für
MHai*s<s gtÄMerne alle hölzerne ,,- Für
Gewichte Flüwig- FIö»«lg- FIümIk- vl^er ^^^'
und keits- keite- keits- ' meuer.
Waagen. niaasso. niaasse. ntaa$«se.
11 — — — — —
71) ^ _ _ -^ _
1 — — 2 2) — 1
11 1 2 33») — 1
6 1*) — — — —
1 — — — — 1
!_____
14 1 _ _ _ —
5 1») _ — 2 —
3 — - 9') — —
2 1^) — — — —
!__-___
8 - — 1 - 1
1 — — 6 — 1
7 — 2») — — —
5 — — — 1^«) -
5 — — — — —
8 11) _ _ _ _ _
1 _ _- _ _ —
27»*) — 1 — — —
Total.
11
7
2
4
a
48
7
2
1
15
9«)
12
3
1
10
7
9
6
5
8
1
28
*) 3 Bezirks- und 4 Gemeinde-Eichstätten. — *) Sinnanstalten unter der Kontrole
der Eichstätte. - *) Nur fOr hölzerne Weingeschirre. — *) Für die Glashütte Semsales.
— *) Für die Glashütte Wauwyl. — *) Darunter eine Eichstatte für Torfmaaße. —
') Gemeindeanstalten, welche nur hölzerne Weingeschirre der betreffenden Gremeinde
messen dürfen. — **) Für die Glashütte Hergiswyl. — ^) Mit Ausschluß von Glas. —
'") Städtische Sinnanstalt. - *') 4 von diesen Eichstätten zerfallen in Eichstätten fOr
Lnngenmaaße, Gewichte und Waagen und für Hohlmaaße mit je einem Beamten, so
daß die Zahl der Eichmeister 12 ist. — '*) 19 Bezirks- und 8 Gemeinde-Eichstätten,
wozu noch 1 Gemeinde-Eichstätte, die nur mit Flüssigkeitsmaaßen ausgerüstet ist
Eichstatten __ 475 «. Einfuhr
Wallis .... 10 — — — — — 10
Zürich .... 4 1^ ~ 60«) — 1 65
Zug 4 — — • 3 — , — 7_
Total 149 6 5 114 3 6 281
Die Eichung der Gasmesser in Basel, Schaffhausen und Zürich wird von
den dortigen Eichmeistern, in Bern und St. Gallen von den kantonalen Inspektoren
üher Maaß und Gewicht und in Genf durch einen eigenen Kontroleur besorgt.
Eier« Ausfuhr im I. Semester 1885 (ohne Grenzverkehr): 167 q ä
Fr. 130, wovon 87 q nach Deutschland, 61 q nach England, 19 q nach Frank-
reich. Im Jahre 1884: 201 q, 1883: 766 q. Einfuhr im I. Semester 1885:
15,762 q, wovon 7541 q aus Oesterreich, 4135 q ans Italien, 2057 q aus Deutsch-
land, 2029 q aus Frankreich. Im Jahre 1884: 39,598 q, 1883: 37,846 q,
1872/81 durchschnittlich 26,430 q, 1873: 14,445 q, 1863: 8026 q, 1853:
1187 q.
Grenzverkehr mit Oesterreich: Einfuhr 1884: 53 q, 1883: 309 q.
„ Pays de Gex: „ „ • 19 « « 21 „
„ „ Hochsavoyen: „ ^ 1661 „ „ 1598 „
Im Handelsregister waren Ende 1 884 als E^erhandlungen 20 Geschäfte
eingetragen, wovon 14 Kt. Zürich, 3 Baselstadt, 2 Waadt, 1 Kt. St. Gallen.
Eigenthum, gewerbliches, industrielles, s. Industrielles Eigenthum.
Eigenthum, literarisches und künstlerisches, s. Literarisches und künstle-
risches Eigenthum.
Einfuhr von 1850 bis Ende 188i, ohne Grenz- und Veredlungsverkehr.
(Vergl. den Artikel Ausfuhr.)
j i^ Thiere. Nach dem Werth Nach dem Gewicht
Stück. verzollbare Waaren. verzollbare Waaren.
Auf 100 Ausfuhr p Auf 100 Ausfuhr
kommen Einfuhr ^' kommen Einfuhr
Auf 100 Ausfuhr
^ kommen Eiufuhr
1850 Febr./I)cx. 178,695
171
59,059
2
3705,517
631
1851
180,558
211
107,190
3
4'271,753
707
1852
173,219
265
170,327
4
4'601,738
722
1853
199,388
335
219,943
4
4709,051
808
1854
185,617
298
832,495
5
5^098,464
767
1855
150,557
171
1'031,215
20
5^064,447
680
1856
167,474
154
786,799
11
5'253,973
675
1857
193,446
224
r476,946
26
5'596,175
692
1858
213,933
253
1'739,479
35
5774,578
782
1859
213,721
242
807,832
19
6'406.494
892
1860
217,706
241
418,537
7
7'285,852
1004
1861
211,372
250
457,102
6
7'848,966
912
1862
212,607
191
488,233
8
7'424,257
723
1863
215,613
212
584,779
8
7^622,393
734
1864
236,702
264
955,155
15
8^219,739
827
1865
204,524
166
426,114
6
8^672,257
792
1866
221,868
186
467,835
7
8789,469
754
1867
242,931
202
406,458
7
8^646,224
695
1868
219,553
172
938,696
12
9^503,067
729
1869
213,963
162
940,230
13
9'393a64
675
') Unter der Kontrole der Eichstätte Zürich. — *) Gemeindesinner.
Einfuhr
— 476 —
Einftihr
1870
180,665
166
637,733
11
10'587,851
628
1871
256,851
201
r043,991
19
12*725,179
623
1872
266,880
218
1^786,189
29
15*747,070
724
1873
257,331
237
2'726,306
47
17*410,630
964
1874
217,579
190
3'397,909
59
19*208,658
948
1875
263,852
226
3'166,311
59
20*165,080
995
1876
289,696
274
2^585,920
42
21*660,544
972
1877
360,595
213
895,580
17
19*679,494
887
1878
311,305
268
453,870
8
18*398,187
821
1879
268,438
256
445,659
6
19*593,503
883
1880
243,976
214
527,201
6
21*285,764
885
1881
255,449
240
511,070
7
19*910,291
754
1882
243,812
199
1'185,838
14
20*621,066
740
1883
254,795
211
1'515,828
20
21*710,629
712
1884
316,794
308
462,275
6
22*222,177
648
«
Jahresdurchschnitte :
1850-
-54
183,495
243
177,803
4
4*477,233
737
1855-
-59
187,826
206
1^168,454
22
5*619,933
742
1860-
-64
218,800
229
580,761
9
7*680,241
827
1865-
-69
220,568
177
635,867
9
9*000,836
726
1870-
-74
235,861
203
1*918,426
33
15*135,878
777
1875-
-79
298,777
243
1'509,868
25
19*899,362
910
1880-
-84
262,965
232
840,442
11
21*149,985
735
Folgende Zusammenstellung zeigt die Entwicklung der Einfuhr einer
Anzahl erheblicher Artikel seit 1851 nach einer im Jahre 1880 vom eidg.
Zolldepartement veranstalteten Veröffentlichung, Behufs Vergleichung ist auch
die Ausfuhr pro 1880 vorgemerkt.
1851 1860 1870 1880 ^Ym»*^
Amlung q
Bauholz, Nutzholz, Brennholz (s.
auch Bretter)
Baumwolle
Baumwollgame
Baumwollgewebe
Bier in Fässern
Blei, rohes und gewalztes . . .
Branntwein, Weingeist, Sprit etc.
Bretter, Faßholz, vorgearb. Holz
Butter und Schweineschmalz
Gacaobohnen
Chemische Produkte und Säuren
Chlorkalk
Cichorien
Dachschiefer
Dachziegel und Backsteine . .
Ebenisten- und Fournierholz . .
Eier
Eisen, geschmiedetes; Stabeisen
Eisen in Masseln und Brucheisen
Eisen und Eisenblech, grobes,
FaQoneisen
Eisenbahnmaterial
Eisenblech, dünnes
Eisenwaaren aller Art ....
q 8,610
14,835
15,248
31,323
631
„ 677,573
681,450
695,583 1*338,856 Fr. 3*232,729
„ 82,834
166,020
188,255
234,388
16,912
1,714
3,740
5,835
15,561
69,704
14,486
19,341
17,997
34,459
132,220
2,388
8,849
29,889
80,498
25,114
4,110
10,556
11,367
9,423
433
„ 33,321
44,420
49,436
116,218
8,322
„ 162,540
272,545
218,507
590,205 Fr. 4*807,731
9,833
17,392
17,702
50,520
5,681
2,342
2,158
4,326
8,693
6,842
6,682
9,009
12,589
7,235
3,121
8,034
8,952
13,302
128
„ 22,268
27,608
26,727
35,885
676
1,701
5,355
3,500
13,841
18,539
„ 66,606
146,518
100,170
270,832
99,569
1,936
2,237
5,880
10,120
1,222
3,039
4,199
10,851
36,382
805
„ 39,691
67,868
84,078
148,723
22,276
59,732
91,679
200,764
78,997
3,712
22,146
43,838
113,442
355
137,795
83,660
178,919
8,444
7,391
20,465
20,183
23,529
II 24,324
54,506
68,353
103,957
21,872
Einfuhr
— 477 —
Einfuhr
Farben, Extrakte, Firniß . . . q 1,058
Farberden „ 5,871
Farbhölzer „ 18,402
Fensterglas „ 5,160
Flachs, Hanf, roh „ 7,090
Flachs- und Lieinengarne . . . „ 2,290
Fleisch, Wüdpret, Würste . . . „ 538
Garancine „ ?
Gerberrinde „ 13,148
Getreide und Hülsenfrüchte . . „ r065,753
Glaswaaren, feine „ 598
Gummi „ 1,812
Häute und Felle, rohe . . . . „ 2,910
Harze, Pech und Theer . . . „ 2,369
Hohlglas, braunes, grünes . . „ 3,970
Holzkohlen „ 53,418
Holzwaaren, feine; Möbel . . . „ 1,198
Holzwaaren, gemeine; Fässer . „ 3,797
Hopfen „ 974
Käse „ 1,533
Kaffee „ 76,458
Kalk, hydraulischer „ 88,686
Kartoffeln „ 40,142
Kautschukwaaren „ 112
Korbwaaren „ 661
Kurzwaaren, Quincaillerie . . . „ 2,671
Leder, gefärbtes „ 636
Leder, rohes „ 4,860
Leder- und Schuh waaren . . . „ 1,733
Leinwand „ 2,893
Lumpen „ 614
Marmor, roh „ 331
Marmorplatten „ 231
Maschinen und Maschinentheile . „ 5,990
Musikinstrumente „ 515
Natron, kohlensaures u. schwefel-
saures „ 10,371
Obst und Gemüse „ 53,569
Oele, fette „ 55,086
Pferde und Füllen Stk. 5,827
Reis q 35,829
Rindvieh Stk. 49,149
Sämereien q 24,092
Salz- und Schwefelsäure . . . „ 2,760
Schafe Stk. 52,767
Schweine bis 40 kg Gewicht . . ,, 28,540
Schweine über 40 kg Grewicht . „ 8,185
Seide, gekämmt, gesponnen . . q 7,499
Seidencocons, Seidenabfälle . . „ 4,441
Seidenge webe und Seidenbänder „ 1,052
Seifen „ 20,632
Seilerwaaren „ 797
Spielzeug „ 679
Steinkohlen, Braunkohlen, Ck)aks,
Torf „ 136,262
Strohwaaren „ 262
Strumpfwaaren „ 694
Südfrüchte „ 3,619
Tabak, roher , 32,993
Terpentin, Harze, gereinigte . . „ 2,411
Töpferwaaren, feine „ 2,968
Töpfer- und Steingutwaaren, gem. „ 3,714
3,851
6,790
16,294
13,757
9,384
10,072
21,565
447
23,899
28,863
32,805
1,355
9,190
7,511
27,671
8,037
5,983
10,335
616
5,566
7,752
4,383
1,516
3,307
7,007
22,076
23,442
1,702
2,645
2,556
13,082
23,745
48,849
9,555
1'556,541 1770,780 3'570,093
16,060
1,969
3,019
5,887
3,149
4,404
2,565
4,653
9,543
9,570
47,398
2,372
3,525
17,642
15,215
10,510
9,606
20,701
66,530 bei Steiikohles
85,875
Fr. 197,751
3,278
3,577
8,166
6,081
6,790
9,729
19,545
57,483
1,055
2,471
4,985
213
3,012
5,889
12,289
217,189
65,030
67,648
84,305
620
99,204
202,468
?
42,898
188,912
98,071
280,454
9,273
812
1,010
1,652
1,370
380
945
1,801
62
4,986
6,124
7,914
2,242
1,335
1,826
4,247
5,558
6,827
8,465
12,599
3,396
4,099
8,906
3,082
3,796
5,454
7,259
744
2,972
7,712
25,427
11,748
574
2,706
7,767
3,730
1,029
2,595
2,398
450
27,768
31,164
55,051
127,349
747
1,233
3,081
3,989
26,502
22,751
46,741
3,226
46,579
82,650
135,608
55,631
83,561
S3,084
114,479
3,831
5,190
3,826
6,146
2,908
51,016
66,701
72,092
611
67,314
69,877
103,093
71,229
40,746
37,243
31,000
4,566
7,494
13,083
49,159
1,989
54,724
54,006
58,859
10,548
37,656
22,779
32,266
12,736
18,404
16,726
36,614
2,861
11,152
18,103
22,938
13,661
6,812
10,126
13,596
7,019
1,051
1,186
1,057
32,434
20,881
16,711
26,618
1,433
1,536
1,998
2,630
1,945
1,007
1,291
3,417
105
n35,485 3'209,803 6'552,615
27,043
697
796
1,879
3,982
1,346
1,554
2,319
703
7,720
9,705
20,410
177
43,165
31,982
33,083
678
7,311
5,719
12,615
272
7,575
8,056
16,822
2,959
6,350
6,531
20,931
8,447
Einfuhr
— 478 —
Einfuhr
>t
»»
Vitriol q
Wein in Fässern
Wolle
WoUengame
Wollengewebe
Zink, roh und gewalzt ....
Zucker
Zündhölzchen
3,299 (),619
223,590 287,703
>t
»»
II
j»
5,784
2,342
15,822
559
88,306
78
4,324
24,739
3,824
132,817
1,192
Objekte, deren Einfuhr sich vermindert hat, sind u. a. :
5,754
3,600
18,158
2,672
102,925
328
5,748 4,371
448,356 r018,857
9,807 23,238
4,971
29,205
10,382
256,568
2,717
2,656
15,832
8,530
8,573
2,933
269
368
996
1851
Alaun q 5,264
Cigarren „ 2,278
Indigo „ 1,413
Kälber bis 40 kg Gewicht . . . Stk. 19,652
Kalk, fetter und Gyps . . . . q 150,808
Krapp 14,997
Rauch- und Schnupftabak . . . „ 6,205
Salz ^ 151,858
Folgende Zusammenstellungen zeigen, welchen Rang eine Aneahl Einfuhr-
Objekte innerhalb der ihnen im Zolltarif von ld8i angewiesenen Kategorien
einnehmen.
I. Thiere.
1860
7,039
3,510
1,289
20,534
183,765
19,640
6,348
126,926
1870
5,912
1,837
801
2J11
93,168
16,887
4,848
108,086
1880
4,410
1,633
502
943
137,327
364
561
133,280
Einfuhr
1884
Stück
Auafuhr
1884
Stück
Einfuhr
1884
Stück
Ausfuhr
1884
Stück
Rindvieh, Kälber über 40 kg
Gewicht 126,236 67,127
Schweine 113,665 13,585
Schafe und Lämmer . . 58,978 8,115
Ziegen und Zicklein . . 7,280 3,575
II. Nach dem W'erth klassifizirte Waaren.
Pferde 7,150
Füllen 1,311
Kälber bis 40 kg . . . .
Esel
Maulthiere und Maulesel .
1,925
268
908 8,014
156 52
37 77
Einfuhr 1884
Fr.
Fuhrwerke und Gefährte zum Personentransport, Luxusschlitten
und LuxusschilTc 332,186
Oekoiiomie- un«l Lastwagen, sowie Theile solcher 96,766
Ackergeräthe 19,962
Gepäck- und Güterwagen für Eisenhahnen 10,480
(Im Jahre 1883 Einfuhr Fr. 513,020, Ausfuhr 3031 q.)
Schifl'e zum Personeniransport 2,595
Pei-sonenwagen für Eisenbahnen 286
(hii Jahre 1883 Einfuhr Fr. 604,464, Ausfuhr 9926 q.)
III. Nach dem Gewicht klassifizirte Waaren (über 50,000 q).
Ausfahr 1884
665
696
86
1,156
189
4,433
Einführ AuHfuhr
18(>4 Ibüi
Steinkohlen 7'024,785 7.S55
Getreide u. Hülsenfrüchte 3714,768 9.592
Steine, rohe, hehauene,
Bau>teine l'l 28,489 495,074
Bauholz, Nutzh., Brennh. 864,129 Fr.reui,«3i
Wein 841,894 18,005
Braunkohlen, Coaks, Torf 571.077 18,423
Eisen und Stahl . . . 532,043 29,194
Zucker 368,172 326
Kjirtoffeln 332.278 9,241
Petroleum 331,326 595
Mehl 312,379 56,336
Cement 290,302 17,545
Baumwolle, rohe . .
Ziegel und Backsteine
Heu, grünes Futter, Stroh
u. s. w
Malz, Gerstenmalz u. s. w
Eisenbalmmaterial
Kalk
Obst, frische Feld- und
Gartengewächse
Branntwein, Sprit
Abfalle, vegetabilische
Erden und rohe minera
tische Stoffe . . .
Ausfuhr
q
1,541
Einfuhr
1884
272,492
245,219 125,698
192,608 42,642
186,759 418
182,189 15,870
147,567 110,637
141,953 220,372
114,417 3,792
96,692 23,960
95,055 12,074
Einfuhr
— 479 —
Einfuhr
Guano und andere natür-
liche Düngstoffe . . .
Kaffee
Reis
Bier
Oele, fette, and. als Leinöl
und Olivenöl ....
Düngstoffe, künstl., Super-
phosphate
Holzkohlen
93,263 115,777
91,763 793
80,722 628
75,259 24,891
75,026 4,106
69,896 2,083
69,444 1,707
Eisenblech
Schwefelsäure ....
Maschinen und Maschinen-
theile
Abfälle, thierische . . .
Baumwollgew. , - Bänder,
-Decken und Watte
Gerberrinde
Tabakblätter
63,961 631
60,830 1,385
60,747 204,863
54,643 27,742
53,382 116,949
53,230 6,565
50,496 388
Die öchweizerische Ein- und Ausfnhrstatistik verzeichnet erst seit 1. Januar
1885 die Herkunftsgebiete der Einfuhren. (Zur Zeit, Dezember 1885, ist
diese Statistik noch nicht so vollständig, daß von ihr in diesem Artikel um-
fassender Gebrauch gemacht werden könnte.) Von 1870 bis Ende 1884 wurden
als Aus- und Eingangsrichtungen nur die vier Landesgrenzen angegeben, und
von 1849 bis 1870 fanden die Ermittlungen auf Grund der inneren Zollgebiets-
eintheilung (6 Kreise) statt. Die Entwicklung der Einfuhr aus den verschiedenen
Eichtungen läßt sich somit erst vom Jahre 1870 an verfolgen. Damals betrag
die Einfuhr über die
franz.
Grenze
deutsche
Grenze
osterr.
Greiizi*
italienische
Grenze
Total
12,093 180,665
28,205 637,732
491,021 10'587,851
34,404 316,794
39,758 462,275
Thiere Stk. 100,539 52,961 15,072
Nach d. Werth klassifiz. Waaren Fr. 397,472 204,701 7,354
Nach d. Gewicht klassifiz. Waaren q 6'248,592 2'999,266 848,972
Im Jahre 1884 dagegen:
Thiere Stk. 122,652 97,344 62,394
Nach d. JVerth klassifiz. Waaren Fr. 186,172 218,601 17,744
Nach d. 6?««; JcÄe klassifiz. Waaren q 5^948,271 13^662,332 r215,937 r395,637 22'222,177
Die Verminderung der Einfuhr seit 1870 über die französische Grenze und
das starke Wachsthum der Einfuhr über die deutsche Grenze sind zam großen
Theil dem Uebergang von Elsaß-Lothringen an Deutschland zuzuschreiben.
In Bezug auf den Werth der schweizerischen Einfuhren in ihrer Totalität
and im Einzelnen ist mitzutheilen, daß bezügliche Ermittlungen erst vom 1. Januar
1885 an stattfinden, indem 1) bei einem (kleinen) Theil der Einfahrobjekte der
Werth bei der Einfuhr deklarirt werden muß, 2) der Werth der übrigen Einfuhr-
artikel von einer vom eidg. Finanz- und Zolldepartement zu ernennenden Kom-
mission alljährlich geschätzt wird. Eine im I. Semester 1885 vorgenommene
provisorische Schätzung der Haupteinfuhrartikel hat folgende DKrchschnitlsweTthe
per 100 kg ergeben:
Ein« Aus*
fuhr fuhr
Kr. Kr.
Baumwollene Handstickereien . 3500 3500
Flachs-, Hanf-, Jutestickereien
und -Spitzen 300iJ 4000
Bauraw. Maschinenstiekereien,
andere als Besatzartikel . . 3000 3000
Baumw. Maschinenstiekereien :
Besatzartikel 2500 2500
Baumwollgewebe, roh: glatter
Tüll 2500 1000
Baumwollene Spitzen .... 2300 2300
Floretseide, nicht gefärbt . . 2050 3000
Schuhwaaren aus Leder, feine 2028 1228
Baumw. Kettenstiel istickereien :
Vorhänge und andere . . . 2000 iJLWft
Ein.
Aus-
fuhr
fuhr
Kr.
Fr.
Seidengewebe 8000 5900
Kleidungs-stücke etc. aus Seide
und Halbseide 8000 9500
Bänder von reiner Seide . . 7500 7500
Seidene Stickereien und Spitzen 7500 7500
Seide, gefärbte 56(X) 5600
Seide, roh, gezwirnt (Organzin,
Trame) 5400 5300
Halbseidengewebe 4700 2900
Seide, roh, gesponnen, einfach,
ungezwirnt 4200 4000
Wollene Stickereien und Spitzen 4000 4000
Bänder von Halbseide . . . 3600 3600
Floretseide, gefärbt, etc. . . . 3500 3550
Einfuhr — 480 — EiniiihrYerbote
Baumwollene Platistichgewebe : ' HQte aus Stroh, Bast etc. . . 1500 1800
Besatzartikel 2000 9000 , Strumpfwaaren. baumwollene . 1500 1500
BaumwoUgewebe, brochirte . 2000 2000
Kleidungsstücke etc. aus Wolle
oder Halbwolle 1800 2200
Baumwollene Plattstichgewebe,
andere als Besatzartikel . . 1800 1800
Elastische Gewebe 1500 1500
Leibwäsche 1500 1000
Wollengewebe, gebleicht, ge-
färbt, bedruckt 1400 1200
Kleidungsstücke etc. aus Baum-
wolle oder Leinen .... 1300 1800
Bänder und Posamentirwaaren
aus Baumwolle 1200 1200
In den Jahren 1881, 1882 und 1883 hat das eidg. Finanz- und Zoll-
departement Berechnungen über den Werth der Einfuhren angestellt, welche
sich folgendermaßen darstellen:
.-_, 0.0 der »0 der *a der
***** Ausfuhr ^*®^ Ausfuhr ^°^ Ausfuhr
Fr. gl. lUt. Fr. gL Kat. Fr. gl. Kat
Nahrangs- und Genussmittel . . . 275*924,000 346 286*400,000 326 292*337,000 321
Bohstoffe und Uülfsfabrikate . . 336*111,000 283 328*009.000 267 346*540.000 281
Fabrikate 221*174,000 43 226*313,000 40 225*639,000 39
Verschiedeuet 5*857,000 230 5*421,000 200 6*496,000 203
ToUl 838X)66,000 118 846*143,000 110 869*012,000 110
Per Kopf der (berechneten) BeTÖlkeruQg 294 295 299
Einfuhr- (und Ausfuhr-) Verbote. Die schweizerischen Handelsverträge
mit den vier umliegenden Staaten enthalten diesbezüglich folgende Bestimmungen :
1) Vertrag mit Deutschland (Art. 1, Absatz 3 und 4, sowie Schluß-
protokoll): Die vertragschließenden Theile machen sich verbindlich, gegen ein-
ander kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches
nicht zu gleicher Zeit auf die anderen Nationen Anwendung fände.
Die vertragschließenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegen-
wärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvith und Brennmaterialien
gegenseitig nicht verbieten.
Die Bestimmungen im vorigen Absatz schließen die Befugniß nicht aus,
zeitweise Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten gegenseitig zu
erlassen.
2) Vertrag mit Frankreich (Artikel 24): Die kontrahirenden Theile
verpflichten sich, gegen einander keinerlei Grebühr oder Verbot der Einfuhr oder
Ausfuhr in Kraft zu setzen, welche nicht gleichzeitig auf die anderen Nationen
Anwendung fänden. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich jedoch, die
Ausfuhr von Steinkohlen weder zu verbieten, noch dieselbe mit einem Zoll zu
belegen.
3) Vertrag mit Italien (Art. 7, Absatz 3): Die vertragschließenden
Theile verpflichten sich, die Einfuhr oder Ausfuhr von Getreide, Vieh oder son-
stigen Thieren aller Art von dem einen nach dem anderen Lande weder zu ver-
bieten noch zu hemmen, außer (was die letzteren, d. h. Vieh und sonstige Thiere
betrifft) bei gehörig konstatirtem Auftreten einer Viehseuche. Sollte jedoch einer
der kontrahirenden Staaten sich gegenüber irgend einer andern Macht im Elriegs-
zustande befinden, oder sich genöthigt sehen, seine Armee auf den Kriegsfuß zu
setzen, so ist derselbe an diese Bestimmung nicht gebunden.
4) Vertrag mit Oester reich (Art. 1, Schluß): Die vertragschließenden
Theile machen sich verbindlich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen
durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen
hievon dürfen nur statttinden : a. bei den Staats monopoUen (Tabak, Salz, Schieß-
pulver) ; h, aus GcsurulhcitHpolizeirücksichten ; c. in Beziehung auf Kriegsbedürf-
niflse unter außerordentlichen Umstände^.
Einfuhrzölle
— 481 —
Einfuhrzölle
Einfuhrzölle. Diese haben dem Bande ueit 1850 folgende Brutto -Erträge
geliefert :
ö/o aller
Zutl-
Einnahmen.
1850
51
62
53
54
55
56
57
58
59
1860
61
62
63
64
65
66
67
68
69
Fr. 3'613,763
r, 4^482,202
, 5^276,999
, 5'373,742
, 5'030,265
, 5'220,650
„ 5^545,947
, 5^964,784
„ 6'406,47ü
« 6W7,621
, 7^268,911
, 7^570,401
, 7'64l,678
, 7'942,169
, 8'188,302
, 8^82,403
, 8'200,929
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Betreffend die Gresohichte der 2iölle vor und seit 1848/50 wird hiemit auf
den Artikel Zollwesen verwiesen. Immerhin sei schon an dieser Stelle bemerkt,
daß das schweizerische Zollsystem ein reines MnanzzoUsystem ist und voraus-
sichtlich stets ein solches bleiben wird, denn Schutzzölle sind mit den Interessen
eines Industriestaates von beschränkter territorialer Ausdehnung unverträglich.
Aus den folgenden Tabellen soll ersichtlich sein, wie sich die Einfuhrzölle
seit 1848 theils durch Gesetz, theils durch Verträge gestalteten.
Dabei ist zu bemerken:
1) Die Zölle von 1849 lauteten auf Batzen (7 Batzen = 100 Rp.). Der
leichteren Theilbarkeit wegen ist der Batzen auf 15 Rp. umgerechnet.
2) Die in der Rubrik „ Vertragszölle •* enthaltenen Ziffern F '64, F '82,
I '83, D '69, D '81, S '83 bedeuten; Handelsvertrag mit Frankreich
(Italien, Deutschland, Spanien) vom Jahre 1864 etc. Diese Vertragszölle
haben die Bedeutung, daß, so lange der betreffende Vertrag besteht, jene
schweizerischerseits nicht erhöht werden dürfen. Daher der bekannte Aus-
druck „gebundene Zölle**.
3) Seit 1. Januar 1885 gelangen zur Erhebung diejenigen Einfuhrzölle,
welche in der Rubrik „Generaltarif** verzeichnet sind, sofern sie nicht
höher sind als die gegenüberstehenden Vertragszölle seit 1881.
^4) q = 100 kg.
5) Die Zölle des Generaltarifs sind nach folgender Skala bemessen: 0 — 1 ®/o
vom Werthe fiir Rohstoffe, 2 7o für Halbfabrikate, 3 7o ftir Fabrikate,
5 7o für Konfektion, 10 ^o für Luxusartikel.
6) Betreffend die Zölle derjenigen Objekte, welche in den folgenden Tabellen
nicht vermerkt sind, beliebe man, den Zolltarif zu konsultiren, welcher
von der Schweiz. Oberzolldirektion um 55 Rp. bezogen werden k&iixv.
Fnrrer, VoUciwirthscbafts-Lexikon der Schweiz. "^V
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Einsiedeln- Wädensweil — 518 — Einwanderung
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Einwanderung. (Mitgetheilt von Herrn Durrer ^ Sekretär des eidg.
dtatistischen Bureau.) Es kann in unserm Lande begreiflich niemals die Rede
davon sein, die Zahl der Einwanderer, deren Herkunft, Zu> und Abnahme etc.
direkt festzustellen, man wird sich immer mit Angaben begnügen müssen, welche
nur einen indirekten Aufschluß und nur einen ungeföhren Maßstab der Ein-
wanderung zu bieten vermögen. Die hauptsächlichsten solcher indirekten An-
gaben sind : 1) die Zahl der in der Schweiz lebenden Ausländer und namentlich
deren Zu- und Abnahme zwischen zwei Volkszählungen, sodann 2) die durch
Berechnung festgestellte Zahl des Ueberschusses der Einwanderung über die Aus-
wanderung nach der Formel : Einwanderungsüberschuß = Bevölkerungszunahme,
minus Geburtenüberschuß. Es sind diese Zahlen, sowohl für die Schweiz als für
die einzelnen ELantone, in den frühern Artikeln : Ausländer^ Auswanderung, Be-
völkerung mitgetheilt und es ist auf Grund derselben, im Zusammenhalt mit den
Aufschlüssen über Geburten, Sterbefälle, Einbürgerungen etc. berechnet worden,
daß die gesammte Einwanderung von Ausländem in die Schweiz zwischen den
Volkszählungen von 1870 und 1880 auf 56—57,000, die gleichzeitige Aus-
wanderung von Schweizerbürgern dagegen auf etwa 70,000 zu veranschlagen sei —
es sind bei diesen Berechnungen die ungefähr 10,000 kriegsflüchtigen Franzosen,
welche sich 1870 in der Schweiz aufhielten, absichtlich außer Beachtung gelassen
worden. (Ausführlicheres hierüber siehe in der Einleitung zum I. Bande der
Volkszählung von 1880. — Ungenau sind diese Berechnungen insofern, als in
Wirklichkeit beide Zahlen nur den üeberschuß über die entgegengesetzte
Wanderungsrichtung darstellen.) — Des weitem ist festgestellt worden, daß die
einwandernden Ausländer sich weit überwiegend unsem städtischen und industriellen
(regenden zuwenden und auch weit überwiegend den industriellen Berufen an-
gehören, während die Großzahl der schweizerischen Auswanderer aus den vor-
herrschend landwirthschaftlichen Gegenden stammt. (Siehe Bewegung der Be-
völkerung in der Schweiz i. J. 1883, Seite XXI, Zürich, Orell Füßli & Ge.)
Ein Ersatz der einwandernden Ausländer durch unsere eigene Bevölkerung wäre
also praktisch nur denkbar, wenn der Nachwuchs der letztern mehr als bisher
dem Handwerke und industriellen Berufsarten zugewendet würde und es geben
diesfalls namentlich die am Ende des Artikels Ausländer mitgetheilten 2iahlen
die zuverlässigste Auskunft, in welchen einzelnen Berufen das Herbeiziehen von
Ausländem bisher am häufigsten vorkam.
Indem eine weitere Ausführung dieser allgemeinen Verhältnisse sich großen
Theils als eine Wiederholung der mehrerwähnten frühem Artikel darstellen
würde, sei es erlaubt, aus der Einwanderung in unser Land noch einzelne spezielle
Erscheinungen vorzuführen, welche für das wirthschaftliche Leben der Schweiz
von besonderer Bedeutung waren, oder es noch sind.
Wegen ihres nach Zeit und Zahl bedeutenden Umfanges und ihres großen,
zum Theil in unsere Zeit fortdauernden Einflusses besonders auf die industrielle
Entwicklung der Schweiz ist jedenfalls die Einwanderung der franßösischen
Protestanten (Hugenotten) im 16. und 17. Jahrhundert anzuführen. Genf hatte
schon bald nach Beginn der Reformation einer großen Anzahl flüchtiger Pro-
testanten aus England, Italien und Frankreich als Zufluchtsort gedient, indem
man dort schon 1535 neunzig solcher als neu aufgenommene Bürger zählte, im
Jahre 1546 bereits 140, in den Jahren 1555 und 1556 je 134 neue Auf-
nahmen stattfanden und im Jahre 1557 innert einem Monat 44 Engländern,
48 ItaJienern und 138 Franzosen das Bürgerrecht ertheilt wurde, so daß die
Einwanderung — 519 — Einwanderung
Zahl der aufgenommenen Flüchtlinge bereits diejenige der alten Bürger überstieg.
In gleichem Maße hatte auch die Zahl der ansässigen Niedergelassenen zugenommen,
deren man z. B. von 1549 bis 1554 nicht weniger als 1376 Personen zählte;
auf dem Land gebiete von Genf, in den Gemeinden Peney und Jussy, waren um
1545 bei 700 flüchtige Waldenser angesiedelt worden. Aber auf einmal be-
sonders groß wurde solcher Zudrang, als nach den Schrecken der Bartholomäus-
nacht (1572) ungefähr 2360 französische Familien nach Genf kamen, von welchen
1638 sich hier niederließen, eine große Anzahl in der Waadt und in Bern
Aufnahme fanden und Wenigere auch in die übrigen protestantischen Orte ge-
langten.
Aber weit über diese Verhältnisse stieg die Einwanderung französischer
Protestanton ungefähr ein Jahrhundert später, in den Jahren um die Aufhebung
des Ediktes von Nantes (1685). Wird doch über Gknf für jene Zeit berichtet,
daß „diese Stadt von 16,000 Einwohnern während nahezu 10 Jahren 4000
Flüchtlinge aufnahm, beherbergte und nährt«*' und glaubt man die Gesammtzahl
der während der Jahre der großen Flucht sich kürzere oder längere Zeit in
der französischen Schweiz aufhaltenden Flüchtlinge auf etwa 60,000 beziffern
zu dürfen; ein amtliches Yerzeichniß der in Zürich vom 3. Dezember 1683
bis zum 1. Jänner 1689 angekommenen Emigranten zählt deren 23,345 auf;
den 5. Dezember 1685, d. h. gleichzeitig, zählte man solche in Zürich 458,
in Bern 764, in Basel 184, in Schaff hausen 122, in Lausanne und dem übrigen
Waadtlande 1528.
Abgesehen von Genf und wohl auch von Basel, wo Einbürgerungen leichter
und häutiger vorkamen, fand jedoch eine dauernde Verbindung, ein üebergehen
dieser Einwanderer in die schweizerische Bevölkerung bei Weitem nicht in dem
Maße statt, welches deren Anzahl und zum Theil Jahre langer Aufenthalt gestattet
hätte. Wenn auch die protestantischen Stände und Bevölkerungen Jahre lang
Großartiges zur Unterstützung ihrer Asylgäste leisteten, so waren doch jene
gleichzeitig nicht wenig bemüht, letztere nach Möglichkeit in andere protestan-
tische Länder abzuschieben und ihrer dauernden Ansässigmachung wurde mit
Scheelsucht entgegengetreten, wo immer dieselbe den Interessen der eigenen
Bürger nachtheilig schien. Auf diese Weise erhielten sich die Flüchtlinge und
deren Nachkommen vielenorts über ein Jahrhundert lang, ja zum Theil an unsere
2ieit heran, als eigene, bürgerlich genau unterschiedene Bevölkerungsklasse. Die
umfassende Aufnahme derselben in das Bürgerrecht fand in Yivis erst 1791 statt,
in Morges 1824, in Lausanne mit einer Anzahl von 616 erst 1859, in Nyon
und Bex 1860.
üeberhaupt liegt die Bedeutung dieser Einwanderung für die Schweiz weniger
in deren Einfluß auf die Bevölkerungszahl, als in den zahlreichen, zum Theil zu
kräftigster Entwicklung gelangten Keimen industrieller Thätigkeit, welche diesen
französischen Emigranten zu verdanken sind. In Genf waren es großen Theils
solche Franzosen (z. B. Crespin — 1548, Estienne — 1550, beide aus Paris;
Toumes aus Lyon ; dann Huguetan, Barillot, Bousquet u. A.), welche einen
solchen Aufschwung der Bnchdruckerei herbeiführten, daß man gleichzeitig 38,
einige Zeit lang sogar 60 Druckereien mit 2000 Arbeitern zählte. Hatte in
der Lemanstadt die Uhrmacherei wohl schon seit der zweiten Hälfte des 15.
Jahrhunderts einzelne Hände beschäftigt, so erwarb sich dieselbe hier ein festes
Bürgerrecht doch erst 1587 durch den Emigranten Charles Cusin aus Autin;
schon zwei Jahre nach dessen Einwanderung waren die Uhrmacher in Genf so
zahlreich geworden, daß sie für gut fanden, sich zu einer Zunft zu organisiren^
Einwandemiig — 520 — Einwanderung'
welche nnr geschulten Meistern zuganglich war. Ein Jahrhundert später (1685)
zahlte man 100 Meister mit 300 Arbeitern und berechnete die jährliche Pro-
duktion auf 5000 Uhren. Goldarbeiter und Juweliere waren in großer Zahl
auA dem Norden Frankreichs hergekommen, man zahlte derselben 1685 in Genf
bei 20iL Aus der ersten Periode der Einwanderung ist noch zu erwähnen
Tbeod. Turquet, der Schöpfer der neuem Emailmalerei, sowie später Jean P^titot,
der berühmteste Emailmaler sieiner Zeit. — Im Waadtlande wird den Emigranten
namhafter Einfluß auf rationellem Betrieb des Weinbaues zugeschrieben.
In Neuenburg datirt man die Einführung der ersten großer d Landesindustrie
ebenÜBills auf die französische Einwanderung in der zweiten Hälfte des 17. Jahr-
hunderts zurück; es war das die Spitzenklöppelei im Traversthale, welche dort
später Tausende von Händen beschäftigte, gegenwärtig allerdings nur mehr ein
paar Dutzende. Die Anfange einer andern in derselben Gegend heute noch
blühenden Industrie, der Absynthfiabrikation, werden gleichfalls einem firanzösischen
Emigranten, aber einem solchen aus der Bevolutionszeit vom Ende des 18. Jahr-
hunderts, dem Arzte Ordinaire, zugeschrieben.
Hatte Zürich die Wiedereinführung und mit Basel die weitere Entwicklung
der Seiden industrie in erster Linie den schon 1555 eingewanderten protestan-
tischen Locarnesen und später Namhaftes auch den Flüchtlingen aus dem Yeltlin
zu verdanken, so haben sich doch beidenorts auch die Iranzösischen B^gi^s in
wesentlichem Maße verdient gemacht In Zürich schreibt man denselben die
Einführung der Mousselinefabrikation, sowie die Fabrikation von Taffetas lustr6,
Serge und fagonnirten Geweben zu, in Basel denselben im Vereine mit Andern
neben anderweitiger Entwicklung von Industrie und Handel die erste Einführung
von Eunststühlen für die Bandweberei, den sogenannten Bändelmühlen (1661
bis 1681 — Th. Battier, de Lachenal, Fatio; aber auch Werthemann = Verdema
aus Plurs, de Bary etc.).
(^Dr. Tr, Geerinf/ faßt in seiner unlängst erschienenen, interessanten Geschichte
von „Handel und hiduslrie der Stadt Basel^ [Basel, F. Schneider, 1885] die
Ergebnisse seiner Studien speziell über die erste Eefugiantenzeit in die Worte
zusammen: „Seinem damaligen Verhalten dankt Basel seine kulturhistorische und
wirthschaftliche Bedeutung während der folgenden Jahrhunderte, seine grSßten
Gelehrten und Industrielleu, sein heutiges Patriziat. Man braucht nur die heutigen
großen Basler Firmen durchzugehen, weit über die Hälfte tragen, vielfach aller-
dings unkenntlich verdeutscht, in ihrem Namen den welschen Ursprung zur
Schau. . . Etwas Aehnliches ist in keiner andern Stadt deutscher Zunge
der Fall.-)
Die Ueberlieferung behauptet, daß auch der 1707 aus Heidelberg in St. Grallen
eingewanderte und hier 1717 in das Bürgerrecht aufgenommene Peter Bion aus
einer französischen Emigrantenfamilie abstamme. Er aber war es, der in St. Grallen
zuerst die Baumwolle einführte und verarbeitete, d. h. Barchent wob und so
den Grund zur bt. gallischen oder überhaupt zur ostschweizerischen Baumwollen-
industrie legte, welche bereits unter Bion*s Associe (1726) und Geschäftsnachfolger
(1732), Peter Gonzenbach, zu großer Bedeutung gelangte.
«
♦ *
Ein Bestand theil unserer Bevölkerung, der sich im wirthschaftlichen Leben
derselben weit über das Verhältniß seiner Anzahl geltend macht und dessen g^en-
wärtige Ausdehnung zu einem großen Theile auf Einwanderung lurttoksuführen
ist, sind die Juden. Der Raum gestattet es hier nicht, auf deren wechselyoUe
Schicksale während frühem Zeiten einzugehen. Es sei diesfalls blofiangeführt, daß
Einwanderung — 521 — Einwanderung
sich in einer großen Zahl schweizerischer Städte schon zu Ende des 13. oder
Anfangs des 14. Jahrhunderts Juden aufhielten, daß dieselhen hekanntlich schon
1288 in Bern eine blutige Verfolgung zu bestehen hatten, dann um 1348, als
angebliche Verursacher der damals grassirenden Pest, fast gleichzeitig aus den
meisten Städten vertrieben wurden und sich solche jeweilen mehr oder weniger
weitgreifende Vertreibungen seither fast durch alle Jahrhunderte wiederholten, so
1427 in Bern, 1490 in Grenf, ungefähr um dieselbe Zeit im Thurgau, 1701
inner der ganzen Botmäßigkeit von Bern, Basel und Freiburg, 1755 im Rhein-
thale. Einen Jahrhunderte durch bis heute ununterbrochenen, wenn auch viel
angefochtenen Aufenthalt erhielten sich die Juden inner der Schweiz nur in den
beiden Dörfern Lengnau und Endingen im Aargau. (Die große Kolonie von
ungefähr 200 Juden in Avenches datirt großen Theils erst von einer dortigen
Einwanderung um 1827) Betrachten wir die Entwicklung diieser Einwanderung
während der letzten 30 Jahre, für welche die folgenden Zahlen genügenden
Anhaltspunkt bieten! Es wurden in der Schweiz Juden gezählt, 1850: 3145,
1860: 4216, 1870: 6996, 1880: 7373. (Die Vertheilung auf die Kantone
siehe Seite 240 und 243 oben) Zieht man diejenige Zunahme in Betracht, welche
jeweilen durch Geburtenüberschuß erfolgen mochte, so reduzirt sich die (Mehr-)
Einwanderung von Juden für das Jahrzehn 1850 — 60 auf ungefähr 7 — 800,
für das Jahrzehn 1860—70 auf ungefähr 2400, für das Jahrzehn 1870—80
dagegen wird schon eine Mehrauswanderung von etwa 300, oder doch aller-
wenigstens ein vollständiger Stillstand der Einwanderung anzunehmen sein. Die
von der vollständigen Gleichstellung der Juden in Bezug auf die Niederlassung
(1866) befürchteten Folgen — eine anhaltende Ueberschwemmung unseres Landes
durch diese Bevölkerungsklasse — scheint darum keineswegs eingetreten zu sein.
Wenn man die Erscheinung für die Schweiz im Ganzen zusammenfaßt, so sieht
man auch hier, wie so oft im Leben, daß die der Entfernung künstlicher Schranken
unmittelbar folgende außergewöhnliche Bewegung alsbald von einem Stillstande,
vielleicht selbst einem Eücklaufe begleitet wird und sodann erst der Zustand
normaler, freier Entwicklung eintritt. Nicht so erscheinen die Verhältnisse aller-
dings, wenn man dieselben für die einzelnen Kantone in Betracht zieht, indem
hier die Zunahme der israelitischen Bevölkerung vielenort« als eine noch fort-
dauernde erscheint — es ist dies nach dem Angeführten nur dadurch möglich,
daß in andern Kantonen gleichzeitig eine Abnahme stattfindet, so während der
Jahre 1870—80 in den Kantonen Aargau und Genf um je 300, in Bern um
fast 100. Es vollzieht sich somit in neuerer Zeit, bei im großen Ganzen gleich-
bleibender Zahl der Juden, eine gleichmäßigere, eine überallhin dringende, netz-
artige Verbreitung derselben. Mit dem weitaus überwiegenden Berufszweig dieser
Bevölkerungsklasse im Zusammenhange st^ht, daß ihre ausbreitende Ansiedlung
sich doch größt^ntheils auf die Städte und großem Ortschaften konzentrirt, so
z. B. von den im Jahre 1880 gezählten 7373 Juden über 6000 sich aus-
schließlich in den verschiedenen Kantons- und Bezirkshauptorten aufhielten.
* *
Wegen ihres großen Einflusses auf die Entwicklung der höhern wissen-
schaftlichen Anstalten und überhaupt des wissenschaftlichen Lebens in der Schweiz
darf hier auch die verhältnismäßig so starke Einwanderung ausländischer (meist
deutscher) Professoren an unsere Universitäten und das Polytechnikum erwähnt
werden. An der Universität von Zürich fielen während des ersten halben Jahr-
hunderts ihres Bestehens (1833 — 83) von 164 Professorenwahlen nicht weniger
als 89 auf Ausländer und ungefähr gleich scheinen die Verhältnisse der Universität
Einwanderung — 522 — Eisen
von Basel (ein vorliegendes Verzeichniß der in den 50 Jahren von 1835 — 85
dort amtirenden Professoren gibt statt der Heimat den Geburtsort derselben an^
hiernach waren 79 derselben im Anslande und nur 61 in der Schweiz geboren);
an das Schweiz. Polytechnikum wurden während der Jahre 1870 — 84 neben
20 Schweizern 19 Auslander als Professoren gewählt, man wird also sagen können^
daß die Schweiz ihre höheren Lehrkräfte wohl zur HÜlfte aus dem Auslande
herbeiziehe.
Eis wird in den schweizerischen Gletschern und Bergseen regelmäßig aus-
gebeutet, namentlich auch im E^lönthaler See (Glarus) und im Lac de Joux etc.^
die jeden Winter gefrieren.
Der Bedarf ist in den letzten Jahren enorm gewachsen. Die zirka 400 schwei-
zerischen Bierbrauereien allein sollen jährlich ungefähr 1 Million Zentner bedürfen
und dafür '/s Million Fr. Fracht und Taglohn entrichten.
Diesem großen Bedarf entsprechend, hat sich in neuerer 2^it auch die Fabri-
kation von Kunsteis mittelst der Haonl-Pictet'schen und Lang' sehen Eismaschinen
bedeutend entwickelt.
Von den Ende 1884 im Handelsregister eingetragenen Firmen betreiben 7
den Handel mit Eis, 3 die Fabrikation von künstlichem Eis (Genf 1, Zürich 2)>
2 die Gewinnung von Gletscher-Eis (Wallis).
Eisen; Eisenindustrie (s. auch „Bergbau*" und „Maschinenindustrie'').
Roheisen wird in der Schweiz seit den ältesten Zeiten gewonnen. Die Erzlager
sind zahlreich, namentlich in den Kantonen Graubünden, Wallis und Bern, aber
selten von großer Mächtigkeit, sehr oft an Stellen, wo die Ausbeutung und der
Transport fast unbezwinglichen Schwierigkeiten begegnet. Betreffend die Zahl
der Fundorte mit und ohne Ausbeute verweisen wir auf Seite 193 und 194
dieses Werkes.
Seitdem das Holz als Brennmaterial theuer geworden und der Bezug von
Eisen vom Anslande durch die Eisenbahnen erleichtert ist, sind die meisten
schweizerischen Holzkohlenöfen, wovon vor 30 Jahren noch ca. zehn betrieben
wurden, ausgelöscht. Nur noch zwei Hochöfen im Berner Jura sind in kontinuir-
liebem Betrieb und die gesammte Roheis enprodukiion ist auf ungefähr 10,000 t
(a 1000 kg) im Gesammtwerthe von etwa J Million Franken herabgesunken,
während die Einfuhr auf das Neun- bis Zehnfache des früheren Quantums ge-
stiegen ist (22,793 t Roheisen und Stahl im Jahre 1884 gegen 2595 t im Jahre
1851).
Nach einer Statistik des Schweiz, statistischen Bureau war die Ausbeutung^
von Eisenerz in den Jahren 1870 und 1881 folgende:
Enaatbeute
Mfneu Finnen 1870 1881
Tonnen
Deltberg; Conrronx (Bern) Gesellschaft L. de Roll in GerUflngen 2,000 12,190
Lavoirs de Siprais (Bern) J. B. Bonrqnard 2,780 865
Rondez ( Bern) Soci6t6 des nsines de Vallorbes et des
Rondes anx Rondes — 6,000
Ridre lee martins et snr les Adelles (Bern) J. Lovfat In Delsberg 3,7&2 Erschöpft
Maicherens, Gros-Sent, Magnin et Doiidre
(Bern) Jos. Bonrler In Delsberg 21,026 Ersch. seit 187S
Esserts occidentaax (Bern) Jos. Ross6 in Conrronx 3,363 Erschöpft
Neuhansen (Schaffhausen) J. O. Neher*8 Söhne in Lanffen . . 2,260 Nicht ansgeb.
85,161 19,045
Von größerer Bedeutung sind hienach nur noch die Werke der von RolFschen
Gesellschaft in Grerlafingen, deren Erzgewinnung sich, zum Unterschied von den
tthrigen Unternehmungen, seit 1871 beträchtlich ausgedehnt hat. Diese Cresell-
schaft verwendet besondere Sorgfalt auf die Nebenprodukte und zieht namentlich
Eisen — 523 — Eisen
bedentende Yortheile aus der Yerarbeitnng der Schlacke zu Schlackenwolle,
Schlackencement, Schlackensteinen etc. (s. auch ^Hochofenschlacke**).
Das heute im Jura gewonnene Eisen gehört zu den besten existirenden
Sorten. Das zur Verhüttung gelangende Erz ist ein Brauneisenstein, der un-
gefähr 100 m tief auf dem weißen Jurakalk aufsitzt. Dasselbe wird zu Guß
verwendet ; ein Theil gelangt als Roherz zum Export, und zwar fast ausschließlich
nach Frankreich. Im Jahre 1884 beschränkte sich dieser Export auf 932 t; im
Jahre 1851 betrug er dagegen 5704 t; am größten war er im Jahre 1858, in
welchem er sich auf 8224 t erstreckte. Bedeutender als die Ausfuhr ist zur Zeit
noch die Einfuhr von Eisenerz ; sie belief sich im Jahre 1884 auf 3856 t, fast
ausschließlich französisches Produkt.
Bemerkenswerth ist die Ausdehnung, welche seit einiger Zeit die Verarbeitung
von altem Eisen zu Schmiedeisen gewinnt; dieses Rohmaterial steht im Inland
reichlich zur Verfügung; außerdem werden beträchtliche Quantitäten importirt
(1884 : 2902 t gegen eine Ausfuhr von 2240 t).
Für die Verarbeitung von Roheisen zu FaQoneisen und fertigen Gregenständen
bestehen, zum Theil in Verbindmig mit den schon genannten Hüttenwerken, drei
größere Walz- und Hammerwerke (von Roll in Gerlafingen, J. G. Neher's
Söhne in Lauffen und Gebrüder von Moos & Cie. in Luzem), sowie eine Anzahl
von Grießereien. Diese Werkstätten, die in der Hauptsache auf den Absatz im
Inland angewiesen sind, zeichnen sich namentlich durch die Produktion zweck-
mäßiger Spezialitäten für den Landesgebrauch aus, indem sie — nicht zu ihrem
Nachtheil — sich bemühen, den detaillirtesten Vorschriften gerecht zu werden
und so die Lücken auszufüllen, welche die importirten Massenartikel nicht zu
decken vermögen, üebrigens genießen schweizerische Stabeisen, Bleche, Röhren,
Omamentgußwaaren, sowie namentlich auch Maschinentheile etc. selbst in den
Nachbarländern einen vortrefflichen Ruf, weßhalb eine nicht unbeträchtliche
Ausfuhr dahin stattfindet.
Im quantitativen Vergleich zur Einfahr von Roheisen und Eisenwaaren
bleibt immerhin die ganze schweizerische Produktion und Exportation dieser
Artikel höchst unbedeutend, denn einem jährlichen Produktionswerihe von viel-
leicht 5 bis 6 Millionen Franken an Erzen, Roheisen und Eisenfabrikaten, exkl.
Maschinen, steht ein Importwerth von 30 bis 40 Millionen Franken gegenüber.
Was die Maschinen anbelangt, so verweisen wir auf den Artikel „ Maschinen-
industrie".
Den Hauptbedarf der schweizerischen Gießereien, Walz- und Hammerwerke,
Maschinenwerkstätten etc. an Roheisen deckt England, mit dem in neuerer Zeit
Deutschland in wachsendem Maße konkurrirt. Auch Schweden behält, Dank der
Vorzüglichkeit seines Materials, immer seinen bescheidenen Theil an der Ver-
proviantirung der Schweiz. Für Walz- und Schmiedeisen, sowie für Stahl ist
Deutschland, speziell Westphalen, der Hauptlieferant. England, Schweden, sowie
Belgien sind auch hier im Mitbewerb ; Frankreich und Oesterreich dagegen treten
wegen zu hohen Preisen mehr und mehr in den Hintergrund.
Mit Rücksicht auf die im Gunzen unaufhaltsam abnehmende Eisenproduktion
des Inlandes und den stetig wachsenden Bedarf an importirtem Roheisen ist auf
den 1. Januar 1885 nach langem Kampf zwischen Produzenten und Konsumenten
der schweizerische Einfuhrzoll für Roheisen von 60 auf 10 Rp. per 100 kg
herabgesetzt worden.
Im Handelsregister waren Ende 1884 595 Firmen der Eisen- und
Eisenwaarenbranche eingetragen.
!•
9
»
n
Eisen — 524 — Eisen
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1885 folgende 9 EtabliflsemeiitB mit
1181 Arbeitern and 2160 Pferdekräften unterstellt:
1) Eisenwerke in Emmenweid (Luzem) der Gebr. v. Moos 140 Arb. 370 Pf.
2) Eisenwerke in Gerlafingen (Solothum) der GeseUschaft
der L. v. Boll'schen Eisenwerke 332 , 430
3) Eisenwerke and Werkgeschirrfabrik in Vallorbes der
Soci^t^ des nsines de Vallorbes et des Rondez ... 72 ^ 200
4) Eisenwerk mit Giefierei in Neuhausen (Schaffhaosen)
von J. G. Neher's Söhne 136 , 800
5) Eisenwalz- and Hammerwerk in Steinen (Schwyz) von
Aag. Schomo z. Eisenhammer 10 ^ 140
6) Ga&tahl- and Weicheisenfabrik in Schaffhausen von
Georg Fischer 146 , 65
7) Hochofenbetrieb and Gießerei in Choindeß (Bern) der
Gesellschaft der L. v. BolFscben Eisenwerke . . . 237 , 100 „
8) Hochofenbetrieb and Gießerei in Ijes Bandes (Bern) der
Societe des asines de Vallorbes et des Eondes ... 98 « 30 ^
9) Stahlwalzwerk in Les Breneis von Aag. Matthey fils . 10 „ 25 ^
Aasfahr und Einfahr von Eisen and Eisenwaaren etc. (nach den
amtlichen üebersichtstabellen des Schweiz. Waarenverkehrs).
Ausfuhr:
1884 1883 1873 1863 1853
q q q q q
1. Eisenerz 9.320 10,330 4,745 50,130 40,33«
2. Eisen (und Stahl), roh, in Masseln . 3,155 11,079
3. — — und Brucheisen .... 24,859 18,589 sab Nr. 5
4. — geschmiedet, gewalzt, gezogen
(gröbere Dimensionen); FaQoneisen . 1,226 633 sab Nr. 6 subNr. 6 subNr. 7
5. — (und Stahl), geschmiedet, ge-
walzt, gezogen ; feinere Dimensionen 2,413 3,545 sub Nr. 6 sub Nr. 6 sab Nr. 7
6. — geschmiedet, gewalzt . . . 6,179 5,651 subNr. 7
7. — aller Art 6,118
8. Eisendraht und Stahldraht .... 221 344 478 sub Nr. 19 sub Nr. 21
9. Eisen- und Stahlwaaren, roh . . . 13,970 13,622 subNr. 10 subNr. 11 subNr. 10
10. — — — 8,164 sub Nr. 11 8,256
11. — — Eisenguß 6,201
12. — — ganz grobe, roh Yorgearb. 233 81 subNr. 10 subNr. 11 subNr. 10
13. — — polirt, bemalt, gefirnißt,
sowie Arbeiten aus Stahldraht . . 569 742 subNr. 10 subNr. 11 subNr. 10
14. Eisengußwaaren, roh 11,224 11,036 subNr. 15 subNr. 11
15. — aller Art 13,111
16. — andere als rohe 1,597 2,848 sub Nr. 15
17. Eiserne (schmiedeiserne) Höhren, ge-
nietet, galvanisirt 607 514
18. _ — — gewalzt, gezogen . . 1,776 2,058
19. Eisenblech, roh, unter 3 mm Dicke
und aber 60 cm Breite 477 814 sub Nr. 20 sub Nr. 21 sub Nr. 21
20. — und Eisenblechwaaren . . . 845 subNr. 21 subNr. 21
21. — und Eisendraht 2,382 740
22. — verbleit, verzinnt, verzinkt, ver-
kupfert . 154 172 sub Nr. 20 sub Nr. 21 sab Nr. 21
23. — u. Weißblech waaren, roh, ver-
zinnt 1,374 1,436 sub Nr. 24 sub Nr. 24 sab Nr. 24
24. — — aller Art 845 49 73
\ 3b. — — bemalt, polirt .... 150 369 sub Nr. 24 sub Nr. 24 sab Nr. 24
Eisen — 525 — Eisenbahnen
Einfuhr:
1894 1883 1873 1863 1853
q q q q q
1. Eisenerz 38,560 29,287 s. Erze
2. Eisen (und Stahl), roh, in Masseln 227,930 239,594
3. — — und Brucheisen . . 222,834 84,943 43,308
4. — geschmiedet, gewalzt, ge-
zogen (grob. Dimens.) ; Fai^oneisen 151,301 138,260 40,358 9,301 4,572
5./7. — (und Stahl), geschmiedet,
gewalzt; gezogen, feinere Dimens. 123,796 117,853 144,755 92,837 33,999
8. Eisendraht und Stahldraht . . 6,253 5,879 12,438 mb Nr. 22 23 snb Nr. 22/23
9./11. Eisen- und Stahlwaaren, roh . 34,923 35,306 37,463 20,795 12,396
12. — — ganz grobe, roh vor-
gearbeitete 7,303 8,296 »b Nr. 9/11 8ibNr.9 11 sab Nr. 9/11
13. — — polirt, bemalt, gefirnißt,
sowie Arbeiten aus Stahldraht . 2,125 1,900 3,222 3,434 2,224
14. Eisengußwaaren, roh .... 29,780 29,660 sub Nr. 15 sub Nr. 15 sub Nr. 15
15. — aller Art 62,195 25,134 14,142
16. — andere als rohe .... 6,025 4,335 sub Nr. 15 sub Nr. 15 sub Nr. 15
17. Eiserne (schmiedeiseme) Röhren,
genietet, galvanisirt 5,677 2,547
18. — — gezogene, gewalzte . 31,432 22,917 7,780
19. Eisenblech, roh, unter 3 mm Dicke
und über 60 cm Breite .... 23,246 19,649 23,696 24,815 6,070
22./23. — verbleit, verzinnt, ver-
zinkt, verkupfert 40,715 28,866 17,177 s. f. Zeile s. f. Zeile
— Weißblech u. Eisendraht 9,646 6,414
24. Eisenblech- und Weißblech waaren,
roh, verzinnt 2,629 2,667 854 1,241 733
26. — — bemalt, poürt . . . 2,280 1,857 1,168 1,283 596
Veredlung 8V erkehr.
Eisenwaaren eur Reparatur: Einfuhr 1884: 32 q, Ausfohr: 81 q.
Eisengußwaaren, rohe, zum Bronziren, Emailliren, Vergolden, Versilbern :
Einfuhr 1884: 2 q, Ausfuhr: 28 q.
Eisenbahnen. (Mitgetheilt von Herrn Heß, Statistiker des eidg. Eisenbahn-
departementes.) In Nachstehendem kommen die Eisenbahnen nur insoweit in Be-
tracht, als dieselben dem öffentlichen Verkehr eröffnet sind. Auch kann sich die
Darstellung hier größtentheils nur auf die Gresammtheit der Schweiz. Bahnen mit
Lokomotivbetrieb erstrecken. Die Mittheilungen über einzelne Bahnunternehmungen
sind unter den Namen der betreffenden Bahnen enthalten, üeber „Drahtseilbahnen*,
«Tramways** und „Ausländische Bahnen** in der Schweiz (d. b. in der Schweiz
gelegene Bahnstrecken, welche ausländischen Bahnunternehmungen angehören) finden
sich Angaben unter den genannten Schlagwörtern.
Entwicklung des Bahnnetzes. Die erste Eisenbahn mit Lokomotiv-
betrieb, welche zu Stande kam, ist die am 27. September 1825 eröffnete Strecke
von Stockton nach Darlington in England. Nachdem in der Folge der Eisenbahn-
bau in das Arbeitsprogramm der meisten Kulturvölker aufgenommen worden war
und namentlich in England, Frankreich, Belgien, Deutschland, Oesterreich u. s. w.
bereits rasche Fortschritte gemacht hatte, wurde am 15. Juni 1844 die erste
Eisenbahn in der Schweiz, nämlich das Schlußsttlck der Linie Straßburg-
Mtthlhausen-Basel, die 1860 m lange Strecke von der Schweiz. Q-renze bei 8L Ludwig
bis eur 8t. Johann- Vorstadt in Basel eröffnet. Diese Strecke gehörte damals der
französischen Straßburg-Basler- Eisenbahngesellschaft und bildete somit noch nicht
einen Bestandtheil des eigentlichen Schweiz. Bahnnetzes. Die erste einer schwei-
zerischen Unternehmung angehörende Bahnstrecke in der Schweiz, die Linie
Eisenbahnen — 526 — Eisenbahnen
Zürich-Baden (Nordbahn), wurde am 9. Aagnst 1847 eröffiiet mit einer Betriebe-
länge von 23,120 m. Hierauf folgten zanachst in der ErOfEhong die Strecken
Basel'Liesial (Centralbahn) und Leopoldshöhe-Basd (badische Staatsbahn). üeber
den Bestand des Schweiz. Eisenbahnnetxes am EInde eines jeden Jahres seit &-
öffnnng der ersten Strecke im Jahre 1844 bb Ende 1883 gibt fblgwide Feber-
sieht Anskanft.
Baaliche Betri«!»- Baaliche Betri«!»- Bauliche Betrieb«-
Jahr lÄBge länge Jahr Länge länge Jahr Länge länge
km km km km km
18U 2 2 1861 1083 1088 1873 1484 1500
1846 2 2 1862 1160 1167 1874 1627 1643
1847 26 25 1863 1189 1196 1875 1992 2018
1853 26 25 1864 1308 1317 1876 2307 2340
1854 39 39 1865 1328 1336 1877 2489 2530
1855 211 209 1867 1328 1336 1878 2521 2561
1856 340 337 1868 1360 1370 1879 2537 2577
1857 519 516 1869 1375 1385 1880 2536 2575
1858 705 701 1870 1427 1441 1881 2574 2618
1859 941 941 1871 1451 1465 1882 2775 2821
1860 1053 1057 1872 1471 i486 1883 2828 2874
Die genaue Bahnlänge war Ende 1883, nach Kategorien ausgeschieden:
Baaliche Länge Betriebelänge
m m
1. Normalbahnen mit Lokomotivbetrieb 2^661,912 2^702,128
2. Spezialbahnen , ^ 81,790 82,641
3. Drahtseübahnen 3,386 2,714
4. Tramways 22,504 22,435
5. Bahnstrecken ausl. Bahnuntemehmungen in d. Schweiz 57,530 63,487
Zusammen 2827,122 2873,405
Im Jahre 1884 wurden eröifnet 8107 m baulicher Länge und 7873 m
Betriebslänge, so daß Ende 1884 die bauliche Länge aller Eisenbahnen in der
Schweiz 2836 km, die Betriebslänge aber 2882 km mit Inbegriff der Drahtseil-
bahnen und Tramways oder 2807, bezw. 2857 km ohne Drahtseilbahnen und
Tramways betrug. In obigen Längen sind die schweizerischen Bahnuntemehmungen
angehörenden Bahnstrecken im Ausland gar nicht, die mitbenutzten Bahnstrecken
in der Schweiz nur einlach gerechnet. In den nachfolgenden Darstellungen werden
die Bahnstrecken im Ausland mitgerechnet und die mitbenutzten Strecken fUr jede
Unternehmung ganz gezählt. Die ausländischen Bahnuntemehmungen dagegen
werden ganz außer Betracht gelassen. Das schweizerische Bahnnetz, auf welches
sich die folgenden Angaben beziehen, hatte Ende 1883 folgenden Bestand:
rntemebiuaugen
Xormaibahneti :
1 a. Centralbahn
b. Ba.<ler Verbindungsbahn
c. Aargauitiche Siidbahn
d. Wohlen-Bremgarten .
2. Emmenthalbahn .
3. Grotthardbahn
4 a. Jura-Bern- Luzern- Bahn
6. Bem-Luzem-Bahn
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der Kon-
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3
83,959
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Eisenbahnen — 527 — Eisenhahnen
c. Bödelibahn 1 8,453 9
5 a. Nordostbahu 27 497,387 541
b. Zürich-Zug-Luzern .... 3 60,474 67
c. Bötzbergbahn 2 48,086 58
d. Eiffretikon-Hinweil .... 1 22,157 23
e. Sulgen-Goßau 2 22,670 —
6. Seethalbahn 2 42,141 43
7 a. Suisse Ocddentale-Simplon . . 15 576,720 599
b, Bttlle-Eomont 1 17,083 19
8. Tößthalbahn 2 39,126 40
9. Travers-St. Sulpice 1 9,890 11
10 a. Vereinigte Schweizerbahnen . 10 268,781 278
b. Toggenbnrgerbahn .... 2 25,217 25
c. Wald-ßüti 1 6,108 7
d. ßappersweil-Pfäfakon ... 1 3,510 4
11. Wädensweil-Einsiedeln .... 2 16,413 17
Spezialbahnen :
12. Appenzellerbahn 1 14,669 15
13. Arth-Rigi-Bahn 1 13,460 12
14. Lansanne-Eohallens 1 14,366 15
15. Eigibahn 1 5,155 7
16. ßigi-Scheidegg-Bahn .... 2 6,747 7
17. Eorschach-Heiden 1 5,726 7
18. Uetlibergbahn 1 9,136 9
19. Waldenburgerbahn 1 12,531 14
122 2'750,014 2883
Zosammen 32 Unternehmungen oder 19 Betriebsgrappen.
Banlicbe Verhältnisse. Die baulichen Verhältnisse der Schweiz. Eisen-
bahnen mit Lohomotivbetrieb waren nach dem Bestand auf Ende 1883 folgende:
Bauliche Länge mit einem Hauptgeleise 2^308,207 m (83,93 ^/o), mit ewei Haupt-
geleisen 441,807 m (16,07 ^/o), zusammen 2'750,014 m; Betriebsläuge mit einem
Hauptgeleise 2596 km (90,05 7o), mit ewei Hauptgeleisen 287 km (9,95 7o),
zusammen 2883 km. Von der baulichen Länge liegen in offener Bahn 2'513,613m
(91,4 7o), in Stationen 236,401 m (8,6 7o). Der Unterbau ist ausgeführt für
ein Hauptgeleise auf eine Länge von 1' 720,368 m (62,56 7o)i ^"^ zwei Haupt-
geleise auf 1 '029,646 m (37,44 7o). Von der baulichen Länge liegen auf Dämmen
1^734,893 m, in Einschnitten 853,019 m. Außerdem liegen auf den Linien
Lenzburg- Emmenbrücke, Lausanne-Echallens und Liestal- Waidenburg die Bahn-
geleise auf einer Länge von zusammen 54,437 m auf öffentlichen Straßen. Weg-
kreuzungen kommen vor: im Niveau der Bahn 5991, unter der Bahn 934, über
der Bahn 342, zusanmien im Ganzen 7267 oder 1 auf 379 m Bahnlänge. Tunnel
kommen vor im Granzen 188, wovon 21 über 1000 m Länge. Die Gesammtlänge
der Tunnel beträgt 80,865 m (2,95 7o der ganzen Bahnlänge), wovon 36,823 m
für zwei Geleise. Der größte Tunnel ist der Gotthardtunnel mit 14,984,2 m
Länge (zweispurig). Von dem Bahnkörper liegen 26,800 m auf Brücken über
2 m oder offenen Durchlässen bis 2 m Weite (0,97 ^/o der Gesammtlänge). An
Objekten zählt man: 5573 gedeckte Durchlässe bis 2 m Weite, 1264 offene
Durchlässe bis 2 m Weite, 1581 Brücken von über 2— 10 m, 213 von über
10 — 30 m und 172 von über 30 m Weite zwischen den Widerlagern. Die größte
Eisenbahnen — 528 — Eisenbahnen
Eisenbahnbrücke in der Schweiz ist diejenige bei Freiburg mit einer Länge von
333,8 m. Auf den 2'750,014 m Bahnlänge liegen 3'796,532 m Geleise oder
1379 m Gk^leise auf 1000 m Bahnkörper. Auf dem ganzen hier behandelten
Bahnnetz bestehen 65278
Stationen ('/s Station [Schaff hausen] gehört zur badischen Staatsbahn),
von denen 554 mit Aasweichgeleisen versehen und daher zu Zngskreozongen
verwendbar sind. Die mittlere Entfernung von einer Station zur andern beträgt
4035 m. In der ganzen Schweig bestanden Ende 1883 673 Eisenbahnstationen
(exclusive Haltstellen der Tramways), wovon 9 auf Drahtseilbahnen entfallen und
12Vs ausländischen Unternehmungen angehören. Von den oben angeführten 652 7«
Stationen liegt eine im Ausland (Rielasingen). Yon den 6527« bezw. 653 Stationen
sind 623 mit Telegraphenapparaten versehen. Die zugehörige Länge der
Bahntelegraphenlinien beträgt 2'772,490 m. Die G-esammtlänge der
Bahntelephonlinien ist 28,231 m mit 27 Sprechstationen. Von der
Betriebslänge liegen 727,429 m (25,36 7o) ^ ^^ Horizontalen,
2141,454 m (74,64 7o) in Steigungen oder Gefällen, 1^827,022 m (63,68 7o)
in der Geraden und 1*041,861 m (36,32 7o) in Kurven. Mittlere Steigung der
ganzen Bahn 8,04 ^oo ; die Maximalsteigung der einzelnen Bahnen variirt zwischen
6,07 %o (Bödelibahn) und 250 ^juo (Rigibahn). Der mittlere Krümmungsradius
für die ganze Bahn ist 1317 m und der Minimalradius 60 m (Waldenburgerbahn)
bis 345 m (Bötzbergbahn).
Betriebspersonal. Im Durchschnitt des Jahres 1883 war der Personal-
bestand der Schweiz. Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb folgender: Allgemeine
Verwaltung 769, Unterhalt und Auüsicht der Bahn 4901, Expeditions- und Zugs-
dienst 6252, Fahrdienst und Werkstätten 3364, im Ganzen 15,286 Personen
oder 5,3 per Bahnkilometer.
Rollmaterial. Ende 1883 war an brauchbarem Material vorhanden:
615 Lokomotiven von durchschnittlich 281 Pferdekräften, 28,3 1 mittleres Adhäsions-
gewicht, 33,3 t Leergewicht (inkl. Tender) und 40,4 t mittleres Dienstgewicht
(inkl. Wasser und Kohlen etc.); 1786 Personenwagen mit 6428 Sitzplätzen
L Klasse, 24,837 U. Klasse und 48,138 m. Klasse oder 79,403 Plätze im
Granzen und 17,71 per Wagenachse; 8972 Güterwagen mit einer totalen Trag-
kraft von 92,463 t oder 5,13 t per Wagenachse.
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jährliche BetriebBärgebnisse im Durchschnitt der Jahre 1877-W3.
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1877-83
310,.
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177,999
36,239
16,786
19,453
4,«
6. Brtsl. Verbindungsbahn
^,n
54,341
147,483
47,534
28,957
18,577
4,"
c. Aiirjfauisclie Sildbahn
;i7...
(iü,721
84.771
10,ä67| 9,6äl
646
(J.«
d. Wohle n-Bremgarten .
8,0
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3I.493: 5,338
-2,836
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ä. Emmenl hillbahn . .
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(>9,931 ä5.3f.3
9.069! 6,042] 3,(J27
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S. Golthardbahü . . .
lli,d
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27,609'13,377 14,325
1,«.
ia. Bernische JurabahueD
378,1
if;a,sti3 110.314
32.188 13,5621 8,626
3,7.
b. Berni^'he Htaatsbahn .
1877
l!l,o
930,196 145.565
38.796 18,354
10,442
4.*-
c. Bern-Luz«rn-Bahn . .
1S77-81
95,0
lll,!t33| 38,389
11,485! 10.823
602
0,-.
rf. BCdeÜbBiiii . , . .
lS77-a3
>t,0
!I6.878| 11,6^
30,261 11,216
9,046
3,..
5. Xationalhahu . . .
1877-80
13(1,0
Gh,iU 37,193
6,28.5' 0.841
— 556
-0,«.
(Ja. Xordostbahn . , . .
1877-83
mi.<
ä36,l«7|l57,451
39,952! 14,340
15,613
4,70
b.Zflrii-h-Zinr-Luwrn .
M,.
S7[t.lM 8C.131
94,483:13,740
1(1,7*3
6,or>
f. BöUbergbahn . , .
rvs.»
]84,a37 '305.739
35,66321,371' 14,393
3,.,
d. EfTretikon-Hinweil . .
33,«
74,a40| 21,438
6,7801 6.565 315
0,1.
7. Seethalbahn . . . ,
t8S3
Hfl
46,:^ 17 3,301
3,479l 3.488'- 9
-0...
8a.Suü«!e0t'ci<lent3le. .
1877-83
523..
170.01«! 127,677
94,086[ 19,344, 11,749
3,.i
&.SiinplDubHhn . . .
1877-81
•mfl
(i3.aw| 20.227
7,038i .-.,993 1,039
3.0.
c. Bulle-Romonl . . .
1877-83
\<jfl
5t!,fl3 38,057
10,405 9,238, 1,167
0.M
9. TaCthalbatan , . . .
*((.-
81,42)>| 22,944
8,215 7,789 436
0,«
10. Travera-Sl. Sulpice . .
1883
3.n
7i,8IJ9j 10,234
6,667 7.097|— 430
-0,..
Ua. Ver, Schweizerhahneu
1877-83
■i-Sfl
244,UI!(l' 80,989
34,080 14,534, 9..546
3,«
b. Töggerijurgerbahn .
3r>.n
151,4Rr,, ä.i.797
11,203 7,373 3,8.30
2,..
c. Wiibl-Rfili . . . .
7.n
93.775 17.'.H>4! 8.7ä3JI5.584 -6,8Kl
-3.«
d Rapiientweil-PßlfllkoQ
1878-83
3,«
50.3071 4.5431 5,»77' 7,7.t3Ui,776
-0.«
li. \V;><Iän^»-eil-EiDaiedeln
1877-83
_)(!,!
135,880 9,97914.647 8,147 fi,.50ii
_3,„.
Ktirmalhahnen
m7S3
S632,»
186.048 läO.T27:24,463 13.204 11^59
3.i,
Sprzialbahnen:
: 1
13. AppenMllerbalui . .
1877-83
i:.,"
89,38l| 10,ld8'll,53»,10,233l 1,306
0.«
14. Arth-Rigi-Bahn . . .
ii,>
33,735! 404,17.920: 9,761' 8,159
I.»
15. Lau3aime-E.-ha.lleita .
lÖ."
5B,I4»: 2,8II)[ 5,05« 3,664: 1,394
1.»
IG. Ritnbabn
7,0
r.H,2.S0 777jr.4,709,3ü,35i; 24,358
7.M
7.0
7.156 121 S.5I2 2,83l'- 329
-1,«
18. Bori<barh-Heiden . .
7,'.
3H,737 4,960
11,891 9,608 9,383
0,7.
19. Uellibergbahn . . ,
fW,U32 576
11,688 7,3191 4,369
3,«
20. Wnldenburgerbahn ,
188(^83
II.»
46,375 2.187
3,967' 3,583, 1.385
4,M.
!^[>eJ:iai bahnen
Sütiimllldie Ralmen
J877-93
77,"
6Ä,79J| s^aa^isjai s,™r 4,704
3,1)
1877-8»
2910,^
183.118' 11 7.289
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11,004
8,..
Bahnunlernehmungen
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Normalbahnen :
Centralbalin ....
Aargauisclie Södbahn .
Wohlen-Bremgarten .
Emmenliialbahn , . .
Gollbardbahn ....
Jura-Bern-Luzern-Bahn
Bern-Luzem-Bahn .
Bödelibahn ....
Nord wtti ahn ....
Zarich-Zue-Luzem .
BötzLergbalin . . .
EfIretikoD- Hin weil .
Suigen-Gollau . . .
Seetbalhahn ....
Suisse Otcidentale . .
Bulle- Boraonl - - .
TfißlhalbBhn ....
Travers-St. Sulpice . .
Vereinigte SchweizerbahDen
ToggeoburgerbabD .
Wald-ROti ....
Rapperaweil-Ptaffikon
Wädensweil-Einaiedeln
NonoBlbahDeD
Speiialbahnen :
Appenzellerbahn .
ArUi-Bigi-Bahn .
Lausanne- Echallens
Rigibahn . .
Rigi-Scheidegg'Bahn
Ruracbach- Beiden
Tramelan-Tavannes
Uetlibergbaba
Waldenburgerbahn .
Spezi aJbabnen
Säiumtliclie Bahnen
330,:i48
d7,471
6,GäO
38,231
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346,080
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39,126
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Eisenbahnen
im Jahre 1884.
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68-608,142
909,811
11-746,115
35,991
6'388.078
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V01B,300
69,247
15-172,300
261,590
1-297,166
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14,913
177,528
33,191
33,368
4.171
93,910
9,864
40.199
5,035
3-133,178
70,408
1-370.779
30.804
441.582
9.933
307.318
6.906
«-074,615
165.694
79-748.912
299,808
9-960.787
37,447
4-771.189 1 17.937
58-884.80:. I16e,8 12
43-399,8341122,747
7-716.097 1 91.983
4-656,032 : 13,265
in der Jura-Bern-Luz
ern-Bahn inbegriffen
7!t3,431
88.158
88.1061 9,789
136,000
15,111
79,947 8,8(0
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201,992
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36,716
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374,480
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2-877, 145
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343,875; 34,839
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&'i,067
12,152
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19.405
5,707
15,373 4,521
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198
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51, «57
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144,S91
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33-110,315
4-752,239
2'48U.868
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Eisenbahnen
— 535 —
Eiseiibalinen
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Eisenbahnen
— 537
Eisenhahnen
31. Dezember 1884.
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Konsolidlrte
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Subventionen
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Betriebs-
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459,035
19'600,826
1,109*971,813
Eisenbahnen — 538 — Eisenbaiinea
Gesetzgebung. (Mitgetheilt von Hrn. Farn er, administrativer Inspektor
des eidg. Eisenbahndepartementö.) Wenn auch nicht dem Wortlaut, so doch dem
Wesen nach ist das Bundescßesets betreffend die Verbindlichkeit bei Abtretung
von Privatrechten vom 1. Mai 1850 der sichtliche Vorläufer des ersten schweize-
rischen Eisenbahngesetzes. Die Bahnunternehmungen hatten kein Expropriations-
recht, sie maßten sich dasselbe von den Kantonen erbitten, und in einzelnen der
letzteren mangelte jede Rechtsvorkelir für Zwangsenteignungen, ohne welche weder
damals Eisenbahnen gebaut werden konnten, noch jetzt gebaut werden könnteo.
Das Gesetz vom 1. Mai 1850 gewährte das Recht der Expropriation für die
Öffentlichen Werke, welche entweder von Bundes wegen errichtet werden oder
hinsichtlich welcher die AnwendmKj des Expropriationsrechts von der Bundes^
versammlunf/ bewilligt werden sollte. Unter den öffentlichen Werken der letzteren
Art waren vor allem die Eisenbahnen verstanden; es hat denn auch nachher
das Bundesgesetz über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen in Gebiet der
Schweiz. Eidgenossenschrft vom 28. Heumonat 1852 dies im Art. 6 ausdrücklich
ausgesprochen und die gleiche Bestimmung ist als Art. 12 in das revidirte Eisen-
bahngesetz vom 23. Dezember 1872 übergegangen.
Das Expropriationsgesetz von 1850 besteht, von einer formalen Aenderung
des prozessualischen Art. 37 abgesehen, noch unverändert; ebenso die Vollziehungs-
verordnung vom 22. April 1854.
Das fdr den Eisenbahnbau und -Betrieb in staatsrechtlicher Beziehung
grundlegende Gesetz datirt, wie schon erwähnt, vom 28. Heumonat 1850, nachdem
vorher die Eisenbahnstrecken Basel-St, Louis und Zürich-Baden (jene seit 15. Juni
1844, diese seit 9. August 1847) im Betrieb waren und Bauprojekte und Kon-
kurrenzbestrebungen, sowie die Frage, ob Staats- oder Privatbau, unter einander
wogten. Dieses Gesetz ist kurz; es steht auf der Voraussetzung, daß die Ge-
währung der Konzessionen, sowie die Ueberwachung des Baues und Betriebes
der P^isenbahncn in erster Linie Aufgabe der Kantone seien. Der Bund befreite
das vom Ausland einzuführende Eisenbahnmaterial von den Zollgebühren ; dagegen
verpflichtete er die Eisenbahnen zu gewissen Leistungen im Interesse der Tele-
graphen- und der Postverwaltung, sowie der Landesvertheidigung ; er behielt sich
auch vor, die Bestimmungen aufzustellen, welche nothwendig «ind, um in tech-
nischer Beziehung die Einheit im Eisenbahnwe'Sen zu sichern ; und es wurde schon
jetzt Vorsorge dafür getroffen, daß den einzelnen Unternehmungen der schickliche
Anschluß in technischer und administrativer Beziehung gestattet werde. Sollte
ein Kanton die Bewilligung zur Erstellung einer im Interesse der Eidgenossen-
schaft oder eines großen Theiles derselben erkannten Linie verweigern oder
erschweren, und auch nicht selbst den Bau an die Hand nehmen, so entstand
für die Bundesversammlung das Recht zur Ertheilung einer Zwangskonzession»
Die grundlegende Bestimmung war aber der im Gesetz niedergelegte Ent-
scheid, daß der Eisenbahn bau und -Betrieb den Kantonen, und wo diese nicht
bauen oder betreiben wollten, der Privatthätigkeit überlassen war. Die Anhänger
des Staatsbaues blieben in der Bundesversammlung in der Minderheit, obschon
der Bundesrath selbst auf ihrer Seite stand. Die Befürchtung, dem Bunde eine
allzu große Macht zu verleihen, stritt in erster Linie gegen den Staatsbau; in
zweiter Linie die Furcht, die junge Eidgenossenschaft finanziell ungewissen Zielen
entgegen zu führen. Daneben auch die Konkurrenz unter den Kantonen und
namentlich der hervorragenderen Kantonshauptstädte: ein Staatsban und Staats-
betrieb bedingte die Etablirung einer Zentralstelle; die Privatthätigkeit konnte
sich nach Gruppen sondern, wie es dann auch geschehen ist. Zürioh, Basel«
Eisenbalinen — 539 — Eisenlialmeii
St. Grallen, Lausanne, Bern, Luzern sind zu Sitzen von Eisenbabnverwaltungen
geworden. Man hat in der Yieltheilung der schweizerischen Eisenbahnen oft und
viel die Ursache der finanziellen Misere suchen wollen, welche zeitweise über die
Gesellschaften hereingebrochen ist; sie wird ohne Zweifel diese Schuld auch zu
einem großen Theil tragen, denn das ist wahr, daß die Gesellschaften nicht
dasjenige Netz zur Ausführung brachten, welches einsichtige und unparteiische
Männer vor Erlaß des Eisenbahn gesetzes vorgeschlagen hatten, und daß sie sich
nachher, theils aus Unbesonnenheit, theils aus Gründen der Konkurrenz, dazu
herbeiließen, unrentable Linien zu bauen. Bei diesen gesetzgeberischen Akt^^i
blieb es bis Anfangs der 1870er Jahre, als das allmälig auf 1500 km an-
gewachsene Liniennetz eine einheitlichere und stärkere Staatsaufsicht wUnschens-
werth erscheinen ließ. Die Verhandlungen, welche im Schoß der eidg. Käthe
und ihrer Kommissionen dem neuen Gesetz vorangingen, waren einläßliche und
theilweise heftige. Wieder stritt der Gedanke der Machtvollkommenheit des Staates
mit den Anhängern, nun den Vertretern der Privateisenbahnen, und es dürfte
kaum zu läugnen sein, daß den letzteren es gelungen ist, eine Anzahl von Eechteu
sich zu reserviren, welche geeignet sind, einer durchgreifenden Staatsaufsicht mit
Erfolg entgegengestellt zu werden.
Das neue EisenbabngeKetz selber, durch welches das vom 28. Heumonat 18r>0
aufgehoben ist, hat folgenden Wortlaut:
Bundesgesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem
Gebiete der :?chweiz. Eidgenossenschaft (vom 23. Christmonat 1872).
I. Ertheüu/ng der Konzessionen. Art. 1. Für den Bau und Betrieb von Eisen-
bahnen auf schweizerischem Gebiete ist in jedem einzelnen Falle eine staatliche Kon-
zession erforderlich.
Die Ertheilung derartiger Konzessionen, sowie die Erneuerung von solchen, die
bisher von den Kantonen ertheilt worden sind, ist von jetzt an Sache des Bundes, jedoch
unter Mitwirkung der betheiligten Kantone bei den vorbereitenden Verhandlungen.
Art. 2. Die Konzessionsgesuche sind mit den erforderlichen Nachweisen vei*sehen
dem Bundesrathe einzureichen, welcher hievon denjenigen Kantonsregierungen s^ofort
Kenntniß gibt, deren Gebiet ffir die Bahnanlage beansprucht wird. Diese Kanton:«-
regierungen bezeichnen ihre Vertreter bei den unter dem Vorsitz einer bundesräthlichen
Delegation mit den Konzessionspetenten anzubahnenden Verhandlungen.
Desgleichen wird der Bundesrath jeweilen bei der Ordnung der Eisenbahnanschlüi?>e
an's Ausland die Ansichten der Regierungen der Grenzkantone vernehmen bezüglich
der festzustellenden Vertragsstipulationen und der Interessen der Grenzortschaften über-
haupt.
Art. 3» Der Bund wird im Allgemeinen die Eisenbahnverbindungen zu entwickeln
und zu vermehren suchen, insbesondere den Bestrebungen, im Osten, Centrum und
Westen der schweizerischen Alpen die Verkehrsverbindungen der Schweiz mit Italien
und dem mittelländischen Meere zu verbessern, möglichste Förderung angedeihen und
dabei namentlich keine Ausschlußbestimmungen gegenüber der einen oder andern dieser
Bestrebungen eintreten lassen.
Die Bundesversammlung kann die Konzessionirung einer Eisenbahn verweigern,
welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzt. (Art. 21 der Bundes-
verfassung.)
Art. 4. Die Bundesversammlung ist berechtigt, eine Konzession auch dann zu
ertheilen, wenn von einem Kanton gegen dieselbe Einsprache erhoben wird. Die Ent-
scheidung erfolgt nach gehöriger Prüfung der streitigen Punkte und aller hiebei in
Betracht kommenden Verhältnisse.
Dem Kantone, welcher die Einsprache erhoben hat, bleibt iui Falle der Ertheilung
der Konzession das Recht gewahrt, auf Grund derselben den Bau und Betrieb der Fiinie
auf dem eigenen Kantonsgebiete selbst zu übernehmen.
II. Inhalt der Konzessionen und Rechtsstellung der Konzessimiäre. Art. /». Die
Konzessionen werden auf bestimmte Zeitdauer ertheilt.
Art. 6. In den neuen Konzessionen dürfen keine Ausschluß- und Vorzugsrechte
gegen künftig zu errichtende Bahnen eingeräumt werden.
Eisenbahnen — 540 — Eisenbahnen
Bei den bereits ertheilten Konzessionen bleibt der Bund bezüglich der von einzelneu
Kantonen zugestandenen Ausschluß- und Vorzugsrechte in deijenigen Rechtsstellung, die
er sich bei der Genehmigung der betreffenden Konzessionen gewahrt hat
Soweit durch gegenwärtiges Gresetz die staatshoheitlichen Rechte von den Kantonen
an den Bund übergehen, sind die Bestimmungen desselben auch für die bisher von
den Kantonen ertheilten Konzessionen maßgebend.
Art. 7. Die Statuten der Eisenbahngesellschaften sind dem Bundesrathe zur Ge-
nehmigung vorzulegen und können ohne Einwilligung desselben nicht abgeändert werden.
Der Bundesrath genehmigt die Statuten der Bahngesellschaflen. nachdem er vorher
darüber die Ansicht der Kantonsregierungen eingeholt hat.
Art. 8. Der Sitz der Gesellschaft wird jeweilen in der Konzession bestimmt
Die Gesellschaften haben aber in jedem durch ihre Unternehmung berührten
Kantone ein Domizil zu verzeigen, an welchem sie von den betreffenden Kantons
einwohnern belangt werden können.
Für dingliche Klagen gilt unter Vorbehalt der vom Bunde aufzustellenden Vor-
schriften über Pfandrechte bei den Eisenbahnen (Art. 11) der Grerichtsstand der gelegenen
Sache.
Art. y. Den Bahnbeamten und Angestellten ist wenigstens je der dritte Sonntag
freizugeben.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf andere, vom Bunde konzedirte
oder vom ihm selbst betriebene Transportanstalten (Dampfschiffe, Posten u. s. w.).
Art. 10. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Bundes darf weder eine Konzession
in ihrer Gesammtheit, noch dürfen einzelne in derselben enthaltene Rechte oder Pflichten
in irgend welcher Form an einen Dritten übertragen werden.
Der Bundesrath wird vorher die betheiligten Kantonsregienmgen über diese Ueber-
tragung anhören und die Bundesversammlung hierauf nach Prüfung aller hiebe! in
Betracht kommenden Verhältnisse entscheiden.
Art. 11. Ein Bundesgesetz wird über die Bestellung und Geltendmachung von
Pfandrechten, sowie über das im Falle der Zahlungsunfähigkeit einzuhaltende Ver&hren
das Nähere bestimmen.
Art. 12. Die Bundesgesetzgebung über die Verpflichtung zur Abtretung von Privat-
rechten findet auf alle vom Bunde konzedirten Eisenbahnen ihre Anwendung.
Art. 13. Es ist jeweilen im einzelnen Falle eine Frist anzusetzen, binnen welcher
der Anfang mit den Erdarbeiten für die betreffende Bahnuntemehmung gemacht und
zugleich genügender Ausweis Ober die gehörige Fortführung der letztem geleistet werden
soll, und zwar in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Konzession
erlischt.
Der Bundesrath wird nach vorgängiger Anhörung der Gesellschaft sodann die Fristen
bestimmen, in welchen die Anlage fortschreiten soll. Er kann, wo er es nöthig findet
für Einhaltung dieser Fristen eine angemessene Kaution bestellen lassen.
Ebenso ist in jeder Konzession die Frist für die Vollendung der Bahn zu be-
zeichnen.
Wird diese F>ist nicht eingehalten und von der Bundesversammlung deren Er-
Streckung verweigert, so wird die vorhandene Anlage für Rechnung der Gesellschaft
/'»tTentlich versteigert.
Art. 14. Der Bauplan ist dem Bundesrathe in seiner Gesammtheit, sowie in den
Einzelheiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist namentlich erforderlich für das
ßahntrace, die Stationen sammt deren Einrichtung, sowie für sämmtliche größere Bau-
objekte, einschließlich der wichtigern Hochbauten.
Die Geseilschall soll jeweilen vor Beginn der Bauarbeiten die nöthigen Planvorlageo
machen. Nachherige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings ein-
geholter Genehmigung gestattet. Der Bundesrath wird den betreffenden Kantonsregienmgen
und durch deren Vermittlung auch den Lokalbehörden Gelegenheit geben, bezüglich des
Trace, der Gestaltung der Wegübergänge, der Lage der Stationen und der Verbindungs-
straßen u. s. w. ihre Interessen geltend zu machen. Der Bundesrath wird dabei seinerseits
die militärischen Interessen gebührend wahren.
Sofern in der Folge die Sicherheit des Bahnbetriebes und erweiterte Verkehrs-
bedürfnisse oder die Interessen der Landesvertheidigung die Anlage eines zweiten Geleises,
die Eröffnung neuer Stationen oder Erweiterung bisheriger und andere derartige Ver-
besserungen noth wendig machen, so wird der Bundesrath nach vorheriger Prüfung durch
Sachverständige die Gesellschaft auffordern, das Nöthige vorzukehren. Falls die Gesell-
>chaA die gestellte Forderung nicht als begründet erachtet, so steht ihr das Recht zur
Eisenbahnen — 541 — Eiseiibalinen
Beschwerde an die Bundesversammlung zu, welch* letzlere sodann nach Prüfung aller
hiebei in Betracht kommenden Verhältnisse entscheidet.
Wenn der Bundesrath im Interesse der Landesvertheidigung solche Forderungen
als dringlich erachtet, so kann er jedoch die sofortige Vollziehung anordnen. Soweit
die Anordnungen des Bundesrathes über die gesetzlichen und konzessionsgemäßen Ver-
pflichtungen der Gesellschaften hinausgehen, sind diese durch den Bund zu entschädigen,
wobei aber der Vortheil, den die Gesellschaften aus solchen Einrichtungen ziehen, in
vollem Umfange anzurechnen ist Im Streitfalle entscheidet über die Entschädigung das
Bundesgericht.
Die Gesellschaften sind übrigens befugt, von sich aus die Zahl der Schienengeleise
auf ihren Bahnhnien zu vermelu-en, falls sie es für nöthig erachten. Dabei werden
jedocb die Bestimmungen des Art. 30 vorbehalten.
Art, 16. Sollten nach Erbauung der Bahn vom Staate oder von den Gemeinden
OfTentliche Straßen, Wege, Wasser- oder Grasleitungen angelegt werden, welche die Bahn
durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine Entschädigung zu fordern für die
Ueberschreitung ihres Eigenthums; auch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein
zur Last, welche aus der hiedurch noth wendig gewordenen Errichtung von neuen Bahn-
wartshäusem, Anstellung von Bahnwärtern, sowie aus allen übrigen zum Schutz der
Bahn und des Betriebs nöthigen Vorkehrungen erwachsen.
Wenn nach Herstellung der Bahn von Privaten die Anlage von Wasser- oder
Gasleitungen, Transmissionen u. dgl., welche die Bahn durchkreuzen müssen, verlangt
werden, so entscheidet streitigenfalls über die Zulässigkeit der Anlage der Bundesrath
und über die allfällig zu leistende Entschädigung das Bundesgericht.
Wenn Reparaturen an solchen Werken als nothwendig sich erweisen, so können
dieselben, soweit sie die Bahn berühren, nur vorgenommen werden unter Leitung der
Bahningenicure. Diesfalls gesteUten Ansuchen hat die Bahnverwaltung mit Beförderung
zu entsprechen.
Art 16. Während des Baues sind von der Geseilschaft alle Vorkehrungen zu
treffen, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln über-
haupt nicht unterbrochen, auch an Grundstücken und Gebäulichkeiten kein Schaden
zugefügt werde; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersatz
zu leisten.
Die Gesellschaft wu*d die Bahn, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, in ihren
Kosten auf eine diese Sicherheit hinlänglich gewährende Weise einfrieden und die Ein-
friedung stets in gutem Stand erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen
auf ihre Kosten zu treffen, welche jetzt oder künftig zur öffentlichen Sicherheit nöthig
befunden werden.
Art. 17. Bevor die Bahn dem Verkehr übergeben werden darf, soll dieselbe durch
Experten des Bundesrathes in allen Theilen untersucht und, wo dies passend erscheint,
erprobt werden. Den Kantonen ist Gelegenheit zu geben, bei der Untersuchung und
Erprobung der Bahn sich vertreten zu lassen. Die Eröffnung des Betriebs kann erst
dann vor sich gehen, wenn auf den Bericht dieser Experten der Bundesrath seine fönn-
liche Bewilligung ertheilt hat. Die Kosten dieser Untersuchungen fallen zu Lasten der
Bahngesellschaft.
Art. 18. Nach Vollendung der Bahn hat die Gesellschaft auf ihre Kosten einen
vollständigen Grenz- und Katasterplan mit genauer Beschreibung sämmtlicher Bahnbauten
und ein Inventar des Betriebsmaterials anzufertigen und dem Bundesrathe eine Kopie
davon einzugeben.
Ebenso hat dieselbe eine Rechnung über die gesammten Kosten sowohl der Anla^^e
der Bahn als auch ilirer Einrichtungen zum Betriebe einzureichen.
Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht blos zur Unterhaltung
der Bahn dienen, ausgeführt werden, oder das Betriebsmaterial vermehrt wird, so sind
auch Rechnungen über die dadurch veranlaßten Kosten einzuliefern. Der Bundesrath
wird die Form festsetzen, in welcher diese Rechnungen aufzustellen sind.
Art. 19. Die Eisenbahnverwaltungen sind dem Bunde gegenüber zur unentgeltlichen
Beförderung der Brief- und Fahrpost, insoweit der Transport derselben durch die Be-
stimmungen über das Postregal ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet. Für
andere Fahrposlsendungen Ist eine Vergütung zu bezahlen, welche auf Grundlage des
allgemeinen Eilfrachttarifs mit Zusammenrechnung des Gesammtgewichts dei Sendungen
je für einen Monat zu berechnen ist, jedoch unter Berücksichtigung der bei diesem
Transporte den Bahnen aufliegenden geringem Leistungen. Sofern Bund und Bahnen
sich über die Entschädigung nicht gütlich verständigen, so entscheidet das Bundes-
Eisenhahnen — 542 — Eisenliahnen
^'ericht. Mit jedem Posttransporte ist der dazu jrehörige Kondukteur unentgeltlich zu
hetordern.
Die Hei'stellun^- und Unterhaltunjfskosten <ler fahrenden Fostbureaux fallen der
eidjr. Postverwaltuiij; zur Last. Die Eisenbahnverwaltungen haben aber den Ti*ansport
derselben, sowie die Beförderung der dazu gehörenden Postangestellten und des
Inspektionspersonals unentgeltlich zu ubernehnien.
Dem Bundesrathe wird vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personen-
transpoii eine jährliche Konzessionsgebubr von fünfzig Franken ffir jede im Betriebe
befindliche Wegstrecke von einem Kilometer zu erheben, sofern die Bahnrechnung nach
Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reser\'efond einverleibten
Summen 4 ^ o abwirft ; beim Steigen des so l>erechneten Ertrags auf 5 ^'/o, beziehungsweise
♦) V und mehr, darf diese Gebühr auf 100, beziehungsweise 200 Franken erhöht werden.
Art. 20. Auf denjenigen Stationen, auf denen der Post Verwaltung ein eigenes
Postzimmer nicht zu Gebote steht, kann die Postabfertigung bei Ankunft und Abgang
der Zuge in den Zimmern «ler Stationseinnehmer oder in andern von den Eisenbahn-
verwaltungen anzuweisenden j>assenden Lokalen geschehen, ohne daß die Postverwaltung
liiefur eine Entschädigung zu leisten hat.
Ebenso ist die Post Verwaltung berechtigt, an sämmtlichen Bahnhöfen und Stations-
^'ebäuden, sowie an den Eisen bah ngepäck wagen der ohne Bahnposten fahrenden Zöge.
Briefeinwurfe anzubringen.
Art 21. Wenn der Betrieb einer Bahn durch Naturereignisse zeitweise unterbrochen
wird, so ist die Verwaltung verj)flichtet, sofort auf andere geeignete Weise für Herstellung
des periodischen Personentransportes und des Transportes der Posteffekten bis zur Wieder-
eröffnung de> Bahnbetriebes zu sorgen. Der Bundesrath kann jedoch der belreCTenden
Bahn Verwaltung auf Verlangen eine den Umständen angemessene Erhöhung der kon-
zessionsgemäßen Taxansätze für diese außerordentliche Transportleistung bewilligen.
Art. 22. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, unentgeltlich a. die Herstellung von
Telegraphenlinien längs der Eisenbahn und auf dem dazu gehörenden Land zu gestatten:
b. i)ei Herstellung von Telegraphenlinien und bei größern Reparaturen an denselben die
die.«? fälligen iVrbeiten durch ihre Ingenieure beaufsichtigen und leiten zu lassen ; c. kleinere
Reparaturen, unter welchen das Nachsetzen und Ersetzen einzelner Stangen inbegriffen
ist, und die Ueberwachung der Telegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu
hissen, wobei das hiezu nothige Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist;
d. die Dienstdepeschen der eidgenössischen Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltung
durch tue Bahntelegraphen zu übermitteln.
Art. 2:1. Jede Eisenbahnverwaltung ist berechtigt, ausschließlich für ihren Dienst
längs der Bahn auf ihre Kosten einen und, wo das Bedürfniß es erheischt, zwei Tele-
graphendrähte und für diese in den Bahnhöfen und Stationen Telegraphenapparate
iuizuhrinjfen.
Wenn längs der Bahn von «ler Telegi-aphenverwaltung eine Linie erstellt wird, so
kann sie den Draht an der Hauptleitung derselben anbringen.
Die Telegraplienverwaltung ist ihrerseits berechtigt, für den Fall, als sie in einem
Stations«/el»äude einen Apparat für den öffentlichen Dienst autstellen will, die nöthige
Häundichkeit hiefür unentgeltlich zu beanspnuhen.
Art. 24. Die Bundesbehörden sind berechtigt, für die Zwecke der Landesvertheidigung
die Eisenbahnen und das gesammte Betriebsmaterial derselben in Anspruch zu nehmen
und beliebig darüber zu verfügen.
Der Bund wird für derartige Inanspruchnahuie den Eisen bahnverwaltungen «lie
den jeweiligen Verhähnissen angemessene Entschädigung verabfolgen. In Ennanglung
einer ^:ütliclien Verständigung entscheidet das Bundesgericht.
i'eber die Verwendung des Eisen bahnpersonals zu militärischen Zwecken, beziehungs-
Aveise dessen Dienstbelreiung, wird die Militärorganisation «las Näliere bestimmen.
Art. 26. Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenös-
sischen oder kantonalen Dienste steht, und dazu gehörige Bediente und Pferde, sowie
Material, welches zum Gebrauche der Militärverwaltung bestinmit ist, auf Anordnung
der zuständigen Militärsttdle um die Hälfte der tiirifmäßigen Taxe durch alle im Fahrten-
plane vorgesehenen Züge o<ler durch außerordentliche Bahnzüge zur ununterbroclienen
Beförderung zu übernehmen.
Betonierung durch die regelmäßigen Schnellzüge kann dagegen für ganze Truppou-
körper und für Kriegsniaterial nicht beansprucht werden.
Die Kosten, welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport
von Pulver un<l Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, hat die Eidgenossenschaft zu tragen
Eisenbahnen — 54ii — Eisenl)almen
U'id für Schaden zu haften, der durch Befördening der letzterwähnten Gejjenstände ohne
Verscliulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.
Art. 26. Jede Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich den Jahresbericht ihrer
Direktion, eine Uebersicht der Jahresrechnung und einen Auszug aus dem Protokoll
über die während des betreffenden Jahres von der Generalversammlung gepflogenen
Verhandlungen dem Bundesrathe, sowie den betreffenden Kantonsregieningen einzusenden.
Ebenso hat sie der vom Bundesrathe zu bezeichnenden Stelle dasjenige statistische
Material zu liefern, welches für die Herstellung einer einheitlichen Eisenbahnstatbtik
erforderlich ist.
Art. 27. In jeder Konzession sind theils die Zeitfristen festzusetzen, nach deren
Ablauf dem Bunde oder, wenn er davon keinen Gebrauch macht, den Kantonen das
Recht zustehen soll, die betreffende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten
und den Vorräthen, welche dazu gehören, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, theils
ilie Bedingungen festzustellen, unter welchen der Rückkauf stattfinden kann.
Art. 28. Wenn, nachdem eine Bahn dem Betriebe übergeben ist, die betreffende
Gesellschaft die Verpflichtungen, welche ihr laut der Konzession und der gesetzlichen
Bestimmungen über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen obliegen, nicht erfüllt, so
hat der Bundesrath sie zur Erfüllung ilirer Verpflichtungen aufzufordern. Kommt sie
dieser Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesrath bei der Bundesversammlung die
Ansetzung einer letzten Frist zu beantragen. Zur Forterhaltung des Bahnbetriebes untl
zur Sicherung anderer betheiligter Interessen kann er inzwischen die nöthigen Maßnalimen
treffen. Bleibt auch die Fristansetzung der Bundesversammlung ohne Erfolg, so erklärt
diese die Konzession als verwirkt, und es wird alsdann die Bahn sammt den Transport-
mitteln und allem Zugehör für Rechnung der Gesellschaft versteigert.
III. Bestimmtmgen über Einheit des Baues und Betrieben des schweizerischen
Bahnneizes. Art. 29. Der Bund wird diejenigen Bestimmungen aufstellen, welche noth-
wendig sind, um in technischer Beziehung die Einheit im schweizerischen Eisenbahn-
wesen zu sichern.
Es soll auf Einführung eines gleichartigen (des amerikanischen) Wageasystems für
die Personenbeförderung Bedacht genommen werden. Der Bundesrath wird ermächtigt,
Bestimmungen zu treffen, welche den allmäligen üebergang zu einem solchen System
verwirklichen.
Werden Nachtzüge eingefülu^, so kann dazu für die Personenbeförderung Material
nach französischem System verwendet werden.
Die Personenwagen aller Klassen sollen zur Nachtzeit beleuchtet und zur Winter-
zeit gehörig geheizt, sowie mit Vorkehrungen gegen den Zutritt der Sonnenstrahlen
versehen sein. Ebenso i.'^t in jedem Personenzug ein Abtrittlokal anzubringen.
Es sollen die nöthigen Einrichtungen vorhanden sein, um dem in Transport be-
findlichen Vieh die erforderhche Wartung angedeihen lassen zu können.
Für Lokalbahnen, sowie für Bahnen im Hochgebirge können Abweichungen von
der gewöhnlichen Spurweite, Wagenkonstruktion u. s. f. bewilligt werden.
Art. 30. Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, den technischen und Betriebs-
anschluü anderer schweizerischer Eisenbahnunternehmungen an die ihrige ohne Zuschlags-
taxe oder Reexpeditions^gebülir und ohne Erschwerung des durchgehenden Verkehrs in
s<!liickliclier Weise zu gestatten.
t'eber allfällige Anstünde entscheidet der Bundesrath.
Soweit dabei die Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen und Bahnstrecken bis
zur Einmündungsstation erforderhch wird, ist dafür angemessene Entschädigung zu leisten,
welche in Krmanglung einer Verständigung unter den Betheiligten vom Bundesgerichte
bestimmt wird.
I.'eber Anschlußanstände zwischen Eisenbahnen und konzedirten Dampfschifl-
unternehmungen entscheidet, wo dies nöthig wird, ebenfalls der Bundesrath.
Art. 3t. Die schweizerischen Bahnen sollen möglichst nach einheitlichen Grund-
sätzen verwaltet werden.
Der Bundesrath stellt nach Anhörung der Bahnverwaltungeu auf dem Wege des
Reglements riiejenigen Vorschriften auf, nach welchen auf allen schweizerischen Bahnen
gleichmäßig zum Behuf der Sicherheit des Dienstes verfahren werden soll.
Dem Bunde liegt es ob, dafür zu sorgen, daß die Eisenbahnverwaltungen die
Bahnen und das Bahnmaterial jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden
baulichen Zustande erhalten und die Bahnen mit Betriebsmateiial so ausrüsten, wie das
Verkelirsbedürfniß es erheischt.
Eisenbahnen — 544 — Eisenbahnen
In dieser Beziehung wird der Bundesrat h bestimmte Normen aufteilen, welclie,
gestützt auf die Verkehrsbewegung jeder Bahn, das Minimum des von ihr zu beschaffenden
Betriebsmaterials fixiren.
Ebenso wird er die Bahngesellschaften zu den nöthigen Maßnahmen anhalten
gegen die Gefährdung des Verkehrs auf OfTentiichen Straßen und Wegen durch den
ManAvrirdienst auf den Bahnhöfen.
Gegen Beschädigung der Eisenbahn, Gefälirdung des Verkehrs auf derselben und
Ueberschreitung bahnpolizeihcher Vorschriften wird die Bundesgesetzgebung die nöthigeu
Bestimmungen aufstellen, wobei auch das in solchen Fällen einzuhaltende Verfahren
näher zu ordnen ist.
Art. 32. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst den Gesellschailen ob.
Dabei bleiben jedoch der kantonalen Polizei die mit der Ausübung ihres AufsichtsrechU
verbundenen Befugnisse in vollem Umfange vorbehalten.
Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der BahnpoHzei werden in
einem von der betreffenden Gesellschaft zu erlassenden, jedoch der Genehmigung des
Bundesrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.
Art. 33. Die Fahrtenpläne, sowie jede Aenderung derselben, sind wenigstens 14 Tage
vor ihrer Inkraftsetzung dem eidgenössischen Postdepartement und den Kantonsregierungen
zur Kenntniß zu bringen und vor Inkrafttretung zu publiziren.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die fTir den durchgehenden Verkehr
und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrtenpläne nöthigen Personenzüge mit ent-
sprechender Fahrgeschwindigkeit einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen-
und Güterverkehr unter Gestattung des Uebergangs der Güter- und Viehwagen von einer
Bahn auf die andere gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Ueber alle diesfälligen Anstände entscheidet der Bundesrath.
Wenn im Interesse des durchgehenden Verkehrs besondere Leistungen einer Bahn-
verwaltung nothwendig werden, welche ihr billigerweise nicht allein zugemuthet werden
dürfen, so kann im Falle der Nichtverstäudigung der Entscheid des Bundesgerichtes über
die Frage der zu leistenden Entschädigung angerufen werden. Das Bundesgericlit ent-
scheidet in solchen FSIlen, ob und in welchem Maße Dritte an die bezüglichen Mehr-
ausgaben beizutragen haben.
Art. 34. Der Bundesrath wird dafür sorgen, daß die festgesetzte Fahrtordnung
genau eingehalten werde. Er ist ermächtigt, bei verschuldeten Verspätungen gegen die
betreffenden Bahngesellschaften in Wiederholungsfallen mit Geldstrafen bis auf Fr. 1000
einzus<'hreiten.
Art. .?/>. Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Er hat das Recht
der Einsichtnahme von sämmtlichen hierauf bezüglichen Akten und Verträgen der Bahn-
verwaltungen. Bei dieser Kontrole sind namentlich folgende Punkte zu berücksichtigen :
1) Die Tarife müssen sich innerhalb der in den Konzessionen bezeichneten Schranken
bewegen.
2) Es «larl' keine in den Konzessionen nicht vorgesehene Taxe für die den Bahn-
gesellschaften konzessionsgeniäß obliegenden Verrichtungen bezogen werden, welche nicht
vom Bundesrat he ausdrücklich genehmigt und von der Bahn Verwaltung Öffentlich bekannt
gemacht worden ist.
3) Die Taxen sollen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden.
Die Eisenhahnverwaltungen dürfen Niemanden einen Vorzug in irgend welcher
Form einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestatten.
4) Die Eisenhahnverwaltungen haben einer ihnen zu bezeichnenden Bundesstelle
von alltMi allgemeinen und speziellen Tarifänderungen, sowie von Rückvergütungen
rechtzeitig Kenntniß zu geben.
Dem Bundesrathe steht wm sich aus oder auf Beschwerde von Betheiligten, nach
vorheriger Anhörung der betreffenden Bahngesellschaften, die Berechtigung zu, die Auf-
hebung oder Modifikation solcher Differentialtarife oder Rückvergütungsversprechen zu
verlangen, welche dem in Ziffer 3 dieses Artikels enthaltenen Grundsatze der Gleich-
berechtigung zuwiderlaufen.
5) Jede .Venderung am Tarif cnier an den Transportreglementen soll gehörige Ver-
•WTentlichung bekommen, erstere in der Regel mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten.
Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taxen herabzusetzen, so
soll diese Herabsetzung in Kraft bleiben mindestens drei Monate für die Personen und
ein Jahr für die Waaren.
Jede Erholnni^r «ler Taxen soll wenigstens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten
'bJ/zi/i uerden.
Eiseiibaliiieu — 545 — Eisenbaljnen
In Fällen, wo von einer Geseilschaft ein aus Herabsetzungen und EjhÖhunjren
gemischtes Taril'systeni neu eingeführt werden will, kann der Bundesrath diese Fristen
verkürzen.
Diese Fristen linden keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder aus-
nahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.
Der Bundesrath wird Anordnungen treffen, um die Beachtung obiger, in den
Ziffern 1 — 5 bezeichneten Grundsätze bei Aufstellung der Tarife und deren Anwendung
sorgfältig kontroliren zu lassen.
Art. 36. Der Bundesrath wird dahin wirken, daß auf den schweizerischen Eisen-
bahnen möghchst übereinstimmende Verkehrs-, beziehungsweise Transporlreglemente
eingeführt werden, deren Genehmigung ihm zusteht.
Sofern es sicli in der Folge als wünschenswerth lierausstellen sollte, ist der Bundes-
rath berechtigt, nach Anhörung der Bahngesellschatlen ein einheitliches Verkehrs-, be-
ziehungsweise Transportreglement in der Weise aufzustellen, daß darin gewisse Haupt
bestimmungen fixirt werden, welche jede schweizerische Eisenbahnverwaltung dem
I^ublikum als Minimum gewähren muß.
Art. 37. Die Bahntransport anstalten haben ilna vom Bund mit der Beaufsichtigung
der Eisenbahnen und ihres Betriebes betraute Inspektionspersonal unentgeltlich zu
befördern.
Art. 38. Die Bundesgesetzgebung wird die erforderlichen Bestimmungen aufstellen :
1) über die Hechtsverhältnisse des Frachtverkehrs und der Spedition auf Eisen-
bahnen und auf andern vom Bunde konzedirten oder von ihm selbst betriebenen
Transportanstalten (Dampfschiffen, Posten), und
2) über die Verbindlichkeiten der genannten Transportanstalten zum Schadenersatz
für die beim Bau und Betrieb herbeigeführten Tödtungen und Verletzungen.
Alle Vorbehalte und Verfügungen der Gesellschaften in Reglementen oder Fracht-
briefen, durch welche sie die Haftbarkeit ganz oder theilweise ablehnen, sind bis zum
Erlasse des bezügliclien Bundesgesetzes dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen
und fallen dahin, sobald der Bundesrath ihnen dieselbe versagt.
IV. Kompetenzverhältnisse und Uehergangshesiimmungen. Art. 39. Die in den
Art. 1, 3, 4, 10, 13, 14 (Absatz 3) und 28 bezeichneten Kompetenzen werden von der
Bundesversammlung ausgeübt. Bezüglich aller andern Punkte wird auf die betreffenden
Artikel verwiesen.
Alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und einer Eisenbahn-
gesellschaft sind vor dem Bundesgerichte auszutragen.
Art. 40. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die Fälle, in welchen
Kantone den Bau und Betrieb von Eisenbahnen selbst übernommen haben oder weiter
übernehmen werden, gleiche, beziehungsweise analoge Anwendung.
Art, 41. Die in den bisherigen Konzessionen von den Kantonen vorbehaltenen
Rechte bleiben, soweit sie durch gegenwärtiges Gesetz nicht dem Bunde übertragen
oder mit dessen Bestimnmngen im Widerspruche sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen
von Art. 6 unverändert in Kratl.
Art. 42. Konzessionen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes von den Kantonen ertheilt,
aber vom Bunde noch nicht genehmigt worden sind, unterliegen in Bezug auf die
Bundesgenehmigung den Bestimmungen des bisherigen Gesetzes, sofern die Ratifikation
bis zum 15. Januar 1873 nachgesucht wird.
Konzessionen, für welche in dieser Frist die Genehmigung nicht nachgesucht wird,
werden als erloschen betrachtet.
Art 43. Die Art. 1 und 2 dieses Gesetzes treten sofort nach der Veröffentlichung
desselben, die übrigen Bestimmungen mit dem 1. April 1873 in Krafl.
Art. 44. Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt, durch welches das Bundesgesetz über den Bau und Betrieb von
Eisenbahnen vom 28. Heumonat 1852 aufgehoben wird.
Dieses Gesetz ist seither in folgenden Richtungen weiter ausgeführt, ergänzt
oder abgeändert worden :
1) Betreffend die Konzessionsertheilung (Art. 1 des Gesetzes) ist festgestellt
worden, daß Eisenbahnen, deren Geleise im Wesentlichen auf öffentliche Straßen
gelegt werden sollen, nur nach vorausgegangener förmlicher Zustimmung der
Kantone, denen die Straßenaufsicht zusteht, konzessionirt werden sollen, während
bei allen übrigen Eisenbahnen die Bundesversammlung nun das souveräne E^diLt
Farrer, Volkswirthschafts-Lexikon der Schweiz. ^^^^
Eisenbahnen — Ö46 — Eisenbahuen
hat und übt, Konzessionen auch gegen den Willen der Kantone zu geben. Die
auf die Straßenbahnen bezügliche Praxis bat sich anläßlich der einzelnen Fälle
gestaltet; es besteht darüber kein spezieller gesetzgeberischer Akt.
2) Ueber die Formen, unter weichen die Konzessionen nachgesucht und
bewilligt werden, und die tinanziellen und technischen Nachweisnngen, die der
Konzessionspetent zu leisten hat (Art. 2), besteht eine bundesräthliche Verordnung
vam 1, Homung 1875,
3) Eine Ausführung des Art. 3 liegt in dem Bundesgesetä betreffend die
Alpenbahnsubsidien vom 22. August 1878, durch welches der Gt>tthardiiiiter-
nehmung eine Unterstützung im Betrag von 47^ Millionen Franken zugewiesen
und eine gleiche Subvention den Kantonen zugesichert wird, welche an je einer
Alpenbahn im Osten und im Westen der Schweiz finanziell sich betheiligeu
werden.
4) Art. 9 wurde durch das Nachtragsgesetß vom 14, Hornumj 1878 dahin
abgeschwächt, daß für diejenigen Kategorien von Beamten und Angesteliten,
deren Ersetzung an Sonntagen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder
im Interesse der Betriebssicherheit nicht thunlich ist, ausnahmsweise im Fall des
Einverständnisses auch für andere Angestellte, die Einrichtung getroffen wurde,
daß der Freisonntag durch einen Freiwerktag ersetzt werden kann.
5) Ueber die Bestellung und Geltendmachung von Pfandrechten (Art. 11)
ist am 24. Juni 1874 das Bandesgeseiz beireffend die Verpfätidung und Zwang»-
liquidalion der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweiß, Eidgenossenschaft
erlassen worden.
Eine Verordnung vom 17. Herbstmonat 1874 behandelt die Einrichtung
und Führung des Eisenbahnpfandbuches, welches vom Eisenbahndepartement
besorgt wird.
Die Verpfandung einer Eisenbahn kann nur mit Bewilligung des Bundes-
rathes stattfinden. Die Liquidation der Eisenbahngesellschaften auf dem Zwangs-
wege wird auf Antrag der Gläubiger oder in Folge Beschlusses der Aktionär-
versammlung der betroffenen Gesellschaft vom Bundeegericht angeordnet und
vollzogen.
6) Art. 18 und 26, welche von den nach Vollendung des Bahnbaues dem
Bund einzureichenden abschließlichen und periodischen Mittheilungen handeln, sind
durch das Bundesgeseiz über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschafien
vom 21, Dezember 1883 in bedeutsamer Weise erweitert worden. Der Bundes-
rath hat nicht mehr blos jene Mittheilungen entgegenzunehmen, sondern ihm ist
die Pflicht auferlegt, die Baurechnungen in Hinsicht auf ihre Richtigkeit und
die Betriebsrechnungen mit besonderer Rücksichtsnahme darauf zu untersuchen,
ob der Vorschrift nachgekommen ist, daß die Kosten des Bahnunterhaltea und
des Ersatzes bestehender Anlagen vollständig aus den Betriebseinnahmen bezahlt
werden sollen. Streitigkeiten, welche sich in Anwendung dieses Gesetzes zwischen
dem Bundesrath und den Eisenbahngesellschaften ergeben sollten, entscheidet das
Bundesgericht.
7} Hinsichtlich der Beziehungen der Eisen bahngesellschaften sur Militär-
verwaltung besteht ein bundesräthtiches Reglement vom Jahre 1885 y aus welchem
namentlich hervorzuheben ist, daß im Kriegsfall der Eisenbahnbetrieb in die
Hände des Bundes gelegt wird.
8) Art. 27, welcher vom Rückkauf handelt, ist im Jahre 1883 Gegenstand
einläßlicher Verhandlungen im Schöße der Bundesversammlung gewesen. Diese
hAt am 21./ 24. April 1883 beschlossen^ von dem Rechte der Kündigoiig der
Eisenbahnen — 647 — Eisenbahnen
fälligen Eonzessionen nnd des Rückkaufs der Eisenbahnen zur Zeit keinen Gebraach
zu machen.
9) Mit Rücksicht auf das Bedürfniß einer mdglicbst einheitlichen Besorgung
des Eisenbahnbetriebs (Art. 29 u. fit.) sind verschiedene Gresetze erlassen worden :
a. Das Bundesgeaete betreffend die Beehtsverhältninse der Verbindungsgeleise
zwischen dem schweizerischen Eisenbdhnnets und gewerblichen Anstalten
vom 19. Dezember 1874.
b. Das Bundesgesetz betreffend das Transportrecht der schweizerischen
Eisenbahnen vom 20. März 1875.
Dazu gehört die Vollziehungsverordnung vom 3. September 1875.
Femer steht auf diesem Gesetz das Transportreglement der schweize-
rischen Eisenbahnen vom 1. Juli 1876.
c. Das Bundesgesetz betreffend Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Fe-
bruar 1878.
Wir erwähnen ferner folgende Gesetze eisenbahnrechtlicher Natur:
1) Da« Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampf-
echiffsuntemehniungen bei Tödtungen und Verletzungen vom 1. Juli 1875.
2) Das Bundesgesetz betreffend die Sicherstellung der Kranken-, Unter"
stützungS'y Pensions-, Depositen- und Erspamißkassen der Eisenbahnangestellten,
.sowie der von den letzteren geleisteten Kautionen, vom 20. Dezember 1878.
3) Das Bundesgesetz betreffend die Sicherstellung der Vergütungen, welche
die Eisenbabngesellschaften aus dem direkten Verkehr einander schuldig werden,
vom 2 Juli 1880.
Verträge
bestehen zwischen der Schweiz und folgenden Staaten:
Baden, betreffend Regelung der Grenzanschlüsse : a. bei Schaffhausen und
Stühlingen, Konvention vom 21. Mai 1875 (A. S. n. F. I, S. 857, frz. 786);
b. bei Singen und Konstanz, Konvention vom 24. Mai 1873 (A. S. XI, S. 399,
frz. 395); c. bei Basel, Konvention vom 26. Juni 1860 (A. S. VH, S. 81,
frz. 81);
betreffend Konzessionirung von Grenzbahnen auf Schweizer Gebiet : a. Vertrag
vom 27. Juli/ 11. Aug. 1852 (A. S. UI, S. 438, frz. 434), nebst Konvention
vom 12. November 1853 (A. S. V, S. 77, frz. 735) und Protokoll vom 9. Juli
1867 (A. S. IX, S. 79, frz. 78); b. Vertrag (für Sehaffhansen) vom 30. De-
zember 1850 (A. S. VI, S. 204, frz. 189); e. Vertrag (für die Linie Rorsohaoh-
Konstanz-Seethalbahn) vom 10. Dezember 1870 (A. S. X, S. 427, frz. 397);
d. Vertrag vom 5. August 1865 für die Bodenseegttrtelbahn (A. S. VIII, S. 664,
frz. 599).
Bayern, betreffend Regelung der Grenzanschlüsse bei Buchs und St. Mar-
grethen: Vertrag vom 27. August 1870 (A. S. X, S. 380, frz. 349).
Deutsches Reich, betreffend 1) die Strecke Basel-St. Louis; erster
Vertrag vom 15. Juli 1873 (A. S. XI, S. 470, frz. 360); zweiter Vertrag vom
14. März 1884 (E. A. S. n. F. VUL, S. 61, frz. 67).
2) die QoUhardbahn, a. Uebereinkunft vom 28. Oktober 1871 betreffend
den Beitritt des Deutschen Reiches zu dem am 15. Oktober 1869 zwischen der
Sehweiz, dem Norddeutschen Band und Italien abgeschlossenen Vertrag (A. S. X,
S. 655, X 578, X 583); b. Zusatzvertrag vom 12. März 1878 (A. S. n. F. IV,
S. 169).
Italien, betreffend 1) die Gotthardbahn, a^ Vertrag vom 15. Oktober
1869 (A. 8. X, S. 555, X 578, X 583); b. Vertrag vom 23. Dezember 1873
Eisenbahnen — 548 — Eisenbleebziegel
betreffend Anschlüsse bei Cliiasso und Pino (A. S. XI, S. 478) ; c Zusatzvertrag
vom 12. März 1878 (A. S. n. F. IV, 169) mit Protokoll vom gleichen Tage
(A. S. n. F. IV, 181); 2) die Monte-Cenere-Bahn, gemeinsame Subventionirung
derselben, Vertrag vom 16. Juni 1879 (A. S. IV, S. 352).
Oesterreich-Ungarn, betreffend die Bahnen lindau-Bregenz-St. Mar-
grethen und Feldkirch-Buchs, Vertrag vom 27. August 1870 (A. S. X, S. 380).
Frankreich, betreffend Eonzessionirung der Grrenzbahnen a. Genf-Anne"
masse; Konvention vom 14. Juni 1881 (A. S. n. F. VI, S. 526); b. Besani'On-
ioc/e-Morteau ; Konvention vom 14. Juni 1881 (A. S. n. F. VI, S. 541, frz. 470);
C. Thonon-Bouverei ; Konvention vom 27. Februar 1882 (A. S. n. F. VI, S. 556);
d. Bossey'Veyrier-Grenf ; Konvention vom 27. Februar 1882 (A. S. n. F. VI,
8. 572, frz. 486).
Eisenbahn-Reparaturwerkstätten. Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren
Ende 1885 9 solche Werkstätten mit 1592 Arb. unterstellt: sie liegen in Mett
bei Biel (153 Arb.), VUlars sur GlEne im Kt. Freiburg (90 Arb.), Eorschach
im Kt. St. GaUen (102 Arb.), Chur (101 Arb.), Ölten (540 Arb.), Yverdon
(221 Arb.), Zürich (344 Arb.), Romanshorn (32 Arb.), Bauma im Kt. Zürich
(10 Arb.).
Eisenbahnschienen werden erst seit kurzer Zeit in der Schweiz hergestellt.
Die Rohmaterialien werden meistens aus Westphalen bezogen. Einfuhr 1884:
164,741 q, 1883: 197,284 q, 1872/81 durchschnittlich 161,095 q. Ausfuhr
1884: 13,275 q, 1883: 21,377 q.
Eisenbahnwagen. Die Fabrikation von Eisenbahnwagen ist seit langer
2jeit eine Spezialität der im Jahre 1856 gegründeten Fabrik in Neuhausen.
Sämmtliche Schmiede-, Sattler- etc. Arbeiten werden im Etablissement selbst
ausgeführt; Bäder, Achsen, rohe Grußstahltheile werden von auswärts bezogen.
Die llauptproduktion besteht in Güterwagen. Aber auch Personenwagen aller
Klassen, Tramwaywagen etc. verlassen die Fabrik in vorzüglichster Konstruktion
und Ausstattung. Der Hauptabsatz erfolgt an die inländischen Eisenbahngesell-
schaften. Von 1852 bis Ende 1884 wurden für rund 20 Millionen Franken
Personen-, Gepäck- und Güterwagen eingeführt.
Eisenbeizen. Es gibt deren verschiedene. Die wichtigsten sind:
1) Salpetersaure Eisenheize, Bouille, dargestellt durch Einwirkung von
Salpetersäure auf Eisenvitriol, enthält wesentlich basisch schwefelsaures Eisenoxyd
und wird meist in der Seidenfärberei gebraucht.
2) Holeessigsaure Eisenbeiee, Schwarzbeisse, dargestellt durch Auflösen von
Eisenabfällen in rohem Holzessig, enthält neben essigsaurem Eisenoxydul etwas
Oxyd und theerige Substanzen, wird in der Färberei und Druckerei sehr aus-
gedehnt angewendet.
3) Reines essigsaures Eisen, dargestellt mit gereinigter Essigsäure oder
durch Umsetzung von Eisenvitriol mit Bleizucker, wird meist von den Kattun-
druckern selbst bereitet.
Ausfuhr von Eisenbeizen 1884: 3367 q, 1883: 2908 q.
Einfuhr 1884 : 3017 q, 1883 : 5012 q, 1872/81 : durchschnittlich 4626 q,
1873: 6460 q.
Eisenbitter. Mit der Fabrikation von Eisenbitter befassen sich laut Handels-
register die Finnen Aug. F. Dennler in Interlaken (Filiale in Zürich) und Joh.
P. Mosimann in Langnau.
Eisenblechziegel. Die einzige Bezugsquelle in der Schweiz für diesen
Artikel soll die Firma J. H. Goldschmid Sohn, Schanzengraben 7, in Zürich sein.
Eisenchlorid — 549 — Eisenschmiedekunst
Eisenchlorid. Der Eonsmn der Schweiz. Farbenfabriken beträgt ungefähr
660 q jährHch.
Eisengarn. Doublirtee BaumwoUengam, welches mit einer gewissen Kom-
position getränkt und dann durch BUrsten geglänzt wird. Dasselbe findet in der
Seidenweberei, Strohflechterei, Roßhaarweberei, auch in der Fabrikation brochirter
Baumwollstoffe und neuerdings bei der Stickerei Verwendung. Die Eisengam-
Fabrikation ist nicht sehr ausgedehnt; qualitativ wird Vorzügliches geleistet.
Eisengiesserei. Die schweizerischen Etablissements dieser Art setzen ihr
Produkt fast ausschließlich im Inland ab, da einer Ausfuhr die hohen Zölle der
Nachbarstaaten entgegenstehen. Der schweizerische Bedarf ist verhältnißmäßig
klein, und doch wird auch dessen Deckung noch yon den ausländischen, namentlich
deutschen und französischen Erzeugnissen zum großen Theil beansprucht.
In wachsendem Maße verlegen sich die Gießereien auf die Verarbeitung von
Alteisen.
Betreffend Aus- und Einfuhr von Eisengußwaaren s. „ Eisen ^.
Anläßlich der eidg. Volkszählung von 1880 bezeichneten sich 2567 Personen,
worunter 331 Ausländer, als Eisengießer (2 ®/oo aller Berufsthätigen) und zwar
1014 im Kt. Zürich, 446 Kt. Bern, 158 Kt. Genf, 156 Kt. St. Gallen, 130
Kt. Thurgau, 107 Kt. Waadt, 105 Kt. Schaffhausen, 92 Kt. Luzem, 91 Kt.
Solothum, 81 Kt. Aargau, 55 Kt. Baselland, 48 Kt. Baselstadt, 24 Kt. Glarns,
20 Kt. Neuenburg, 16 Kt. Freiburg, 11 Kt. Wallis, 9 Kt. Graubünden, 3
Kt. Appenzell A.-Kh., 1 Kt. Sohwyz.
Im Handelsregister waren Ende 1 884 als Eisengießereien die Geschäfte
von 38 Firmen bezeichnet, nämlich im Aargau 2, Baselland 2, Baselstadt 3,
Bern 1, Freiburg 1, St. Gallen 4, Luzem 2, Neuenburg 2, Schaffhausen 4,
Solothum 3, Thurgau 4, Waadt 1, Wallis 1, Zürich 8.
Eisenhobelmaschinen eigener Konstruktion verfertigt u. A. die Masf^hinen-
und Werkzengfabrik in Oerlikon bei Zürich.
Eisenhut s. Medizinalpflanzen.
Eisenlack. Mit der Fabrikation von Eisenlack befaßt sich laut Handels-
register die Firma F. B61at-Studer in Basel.
Eisenschmiedekunst. Dieselbe war im Mittelalter und noch in späterer
Zeit in schweizerischen Landen weit verbreitet und stand auf der Stufe technischer
und künstlerischer Vollendung. Zu Ende des 16. und in der ersten Hälfte des
17. Jahrhunderts wurden Balkone, Fenstergitter, Thore, Beschläge etc. an Kirchen,
Eaths-, Zunft- und Patrizierhäusern hergestellt, welche heute bei jedem Kenner
und Kunstfreund durch Formenschönheit, Lebhaftigkeit und Keckheit der Aus-
führung Erstaunen und Bewunderung erregen. — Die Zeit Ludwigs XIY. und
XY. (am Ende des 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts), mit ihren üppigen
Palästen, hinterließ auch mannigfache Spuren in der Schweiz, da vielen, aus
Frankreich heimkehrenden Offizieren und anderen vornehmen Leuten ihr alten,
einfachen Wohnungen nicht mehr gefielen, die daher neumodige Häuser und Land-
sitze bauen ließen, bei welchen den Eisenarbeitem wieder ein reiches und lohnendes
Feld der Thätigkeit sich öffiiete. Zeichnung und Form der Schmiedeerzeugnisse
dieser späteren Zeit lassen die frühere Schönheit und Eleganz vermissen, Schwer-
fälligkeit und üeberiadung herrscht an deren Stelle, aber die technische Fertigkeit
bekundet sich in denselben noch in hohem Grade.
Gegen die zweite Hälfte des vorigen Jahrhunderts verflachte sich das Hand-
werk ; die eigentliche Kunst verschwand Mangels Nachfrage. Heute steht bereits
> .
»
EisenschmiedekuDst — 5M) — EUsUken
aach da8 Schmiedehand werk selbst im Begriffe sa verschwiiiden. Fabrikbetrieb
nnd Guß sind an die Stelle der Eiinstfertigkeit getreten.
Eisen- und Stahlh&rtnngspalyer. Mit der Fabrikation von solchem Pulver
befaßt sich laut Handelsregister die Firma Wtoe. A, Schenker in Bheinfelden.
Eisenyitriol •= schwefelsaures Eisonoxjdul mit 45,3^/« ErystftUwasser,
wird durch Behandlung von Eisenabföllen mit verdttnnter Schwefelsäure erhalten
und hauptsächlich in der Färberei und dem Zengdruck verwendet, außerdem auch
zur Desinfektion, zur Dintenfabrikation und zur Darstellung anderer Eisen-
präparate. In der Fabrik von Gebrüder Schnorf in Uetikon werden jährlich zirka
1100 t produzirt, die aber großen Theils in der Fabrik selbst zur Darstellung
von Eisenbeize (zum Schwarzfarben der Seide) verarbeitet werden.
Eismaschinen. Solche nach dem System Baoul Pictet's in Genf (mit An-
wendung wasserfreier schwefliger Säure) werden von der SociHe genevoise pour
la construction d'insiruments de physique fabrizirt. Die ersten, von der jetzigen
Konstruktion noch wesentlich abweichenden Yersuchsmaschinen dieses Systems
arbeiteten Anfangs 1875 in Genf. Bis Ende 1883 waren ungefähr 200 Stück
nach den verschiedensten Ländern geliefert.
Die erste Eismaschine nach System Linde (das auf der Anwendung des
reinen und wasserfreien Ammoniaks beruht) wurde im Jahre 1875 angefertigt.
Gebrüder Sidzer in Winterthur erstellten eine solche zuerst im Jahre 1878.
Gegen Ende 1883 waren ungefähr 140 Stück Maschinen dieser Art in Gebrauch,
wovon die Mehrzahl von Grebrüder Sulzer, mit mannigfachen Verbesserungen ver-
sehen. Die jährliche Produktionsfähigkeit soll 300,000 q betragen.
Elastiken. Im Jahre 1850 führte eine schweizerische Firma die, in Eng-
land schon früher betriebene, Fabrikation von Elastiken für Schuhe im Kanton
Solothurn und damit auf dem Kontinente überhaupt ein.
Während eines langem Zeitraumes erzeugten in der Schweiz nur zwei Fa-
briken den damals sehr lohnenden Artikel und erzielten mit dem Auslande, haupt-
sächlich mit Italien, Deutschland und Frankreich ein ziemlich bedeutendes Geschäft.
Nach und nach aber entstanden mehrere Elastikenfabriken und auch die erwähnten
Staaten begannen mit Einführung der Lidustrie innerhalb ihrer Grenzen. —
Zuerst schlag Frankreich mit seinen großen Etablissementen in St. Chamond und
St. Etienne, welche durch einen Zoll von Fr. 2 auf das Kilo geschützt wurden,
die fremde Konkurrenz, und darauf richteten sich auch in Deutschland vorzüglich
Barmen und Elberfeld sehr stark auf Elastiken ein. Statt der allgemein ver-
breiteten sogenannten halbseidenen Waare brachten die letztern Fabriken eine
wollene Plüsch waare in den Handel, in der sie, durch ihre geübten Weber dazu
befähigt, in erster Linie dem Auge Gefälliges leisteten. Da sich dieses aus Wolle
und Baumwolle gefertigte Gewebe, mit größerer Dicke und höherem Gewicht,
billiger stellte als das bisherige halbseidene, so ging der schweizerische Absatz
in Deutschland beinahe auf ein Nichts zurück, und der nach Gewicht erhobene
Zoll gestaltete die Sache recht ungünstig. — Italien montirte ebenfalls mehrere
Fabriken und erhob dann vom Kilo statt 60 Kappen fest das Doppelte (Fr. 1. 12>.
In Spanien, das bisher ein ausgiebiges Absatzfeld bildete, lassen sich die
Yerhältnisse für den Import in Folge der Produktion zu Barcelona gleichfalls
weniger gut an. Zudem werden auf der Halbinsel die Preise dadurch verdorben,
daß sie recht eigentlich das Schlachtfeld der Elastikenfabrikanten aller Herren
Länder geworden ist. — Im Uebrigen ist es die englische Industrie, die der
schweizerischen auch in diesem Artikel, sowohl in den europäischen als über-
seeischen Absatzgebieten, den Bang streitig macht. Dabei kommen ihr mancherlei
«
Elastiken — 551 — Elektrische Apparate
y ortheile zn Nutzen. Der hierseitige Produzent muß nämlich fttst alle doublirten
Game, den Gummifaden, und theilweise die Wolle, aus England beziehen und
Fracht sowie Zoll darauf anslegen.
Die Schweiz selbst konsnmirt im Yerhältniß zu ihrer Produktionsfähigkeit
nicht viel ; die Industrie ist also auf den Export angewiesen und kann ihr Dasein
nur dann fristen, wenn die Zölle für ihre Rohstoffe angemessen niedrig sind.
Da die Umstände in den Nachbarländern ungefähr den schweizerischen entsprechen,
so haben Deutschland, Frankreich und Italien den Zoll auf Grnmmifaden ganz
fallen gelassen, oder doch erheblich niedriger angesetzt als die Schweiz.
Im Jahre 1880 wurden anläßlich der eidg. Volkszählung 647 Personen
ermittelt, welche der Elastikenfabrikation oblagen, nämlich im Aargau 294,
Baselstadt 2, Schaffhausen 10, Solothum 271, Zürich 70.
Im Jahre 1883 existirten in der Schweiz 8 Elastikenfabriken mit zusammen
400 Webstühlen und 680 Arbeitern. Der Absatz im Inland wird auf */«> ^^r
Export auf 27^ Millionen Fr. geschätzt. Die bedeutendste Fabrik ist diejenige
von C. F. Bally in Schönenwerd mit zirka 100 Stühlen und 200 Arbeitern.
(Yergl. BAndelsberichte des Vororts des Schweiz. Handels- und Industrie Vereins.)
Ende 1884 waren im Handelsregister 9 Elastikenfabrikationsgeschäfte
eingetragen, wovon 5 im Aargau, je 1 in den Kantonen Baselland, Schaffhausen,
Solothum und Zürich.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 7 Etablissements dieser Branche
mit 689 Arbeitern unterstellt (139 Pferdekräfte), 4 mit 416 Arbeitern sind im
Aargau, je 1 in den Kantonen Schaff hausen, Solothurn und Zürich.
Ausfuhr von elastischen Geweben im I. Semester 1885 992 q ä Fr. 1329
(Durchschnitt-Deklarationswerth), hauptsächlich nach Spanien (197 q), Italien
(179 q), Frankreich (144 q), Oesterreich (116 q), Deutschland (110 q).
Einfuhr im gleichen Zeitraum 59 q k Fr. 1500 und zwar aus Deutsch-
land, England und Frankreich.
Die Aus- und Einfuhr vor 1885 ist unbekannt, weil in den zollamtlichen
Waarenverkehrsübersichten nicht besonders ausgeschieden.
Elbiing. Dieser Weinstock findet sich unter den verschiedensten Namen,
wie z. B. Burgauer, Burger, Dickweiß, Elbele, Großburger, GrUnsilber, Grau-
silber, Kleinburger, Knollef, Kurzstieier, Schuldenzahler. Er bildet den Hauptsatz
für weiße Weine in der ganzen Nord -Ost-Schweiz, mit Ausnahme des Zürichsee^s
und des Limmatthales. Diese Sorte ist starkwüchsig und gedeiht in allen Boden-
arten, nasse ausgenommen ; in sandigen und kiesigen Böden ist sie freilich etwas
empfindlich in der Blüthe. Die Rebe ist sehr fruchtbar, die Trauben reifen
mittelfrüh, faulen bei nassem Wetter etwas leicht und liefern im Allgemeinen
einen etwas leichten, nicht sehr lagerbaften Wein. Man unterscheidet hauptsächlich
drei Spielarten, nämlich den gelben, grünen und rothen Eiben.
Bei der gelben Varietät sind die Kuthen während des Sommers grüngelb,
während diejenigen des grünen Elbens röthlich gefärbt sind. Die erstere Sorte
liefert einen besseren Wein als die letztere. Der Rotheiben unterscheidet sich
von den vorhergehenden nur durch die Farbe der Trauben. Kr.
Elektrische Apparate. Von den Ende 1884 im Handelsregister ein-
getragenen Firmen hatten 19 die Fabrikation solcher Apparate als ihren Geschäfts-
zweig bezeichnet, davon 8 im Kt. Genf, 4 im Kt. Waadt, 3 im Kt. Baselstadt,
2 im Kt. Zürich, 1 im Kt. Bern, 1 im Kt. Neuenburg.
Als Fabriken elektrischer, telegraphischer und telephonischer Apparate waren
Ende 1884 dem Fabrikgesetz 7 Etablissements mit 229 Arbeitern unterstellt
Elektrische Apparate — 552 — Emailmalerei
(86 Pferdekräfto), wovon 2 im Kt. Neuenburg, 2 im Kt. Zürich, je 1 in den
Kantonen Baselstadt, Bern und Genf.
Elektrische Läutewerke. Entsprechend der außerordentlichen Verbreitung
solcher Klingeln in der Schweiz ist auch die Fabrikation derselben besonders
gut vertreten. Einer der ersten Konstrukteure war Hipp in Neuenburg, frtther
Direktor der eidg. Telegraphenwerkstätte. Heute beschäftigen sich zahlreiche
Werkstätten mit diesem Artikel, außer Hipp namentlich G. Hasler in Bern, die
Zürcher Telephonfabrik, Zellweger & Ehrenberg in Uster, F. Eckenfelder in
Zürich, L. Zehnder in Basel etc.
Elektrische Uhren. Die Konstruktion und Verwendung elektrischer Uhren
und Zeitteiegraphen ist in der Schweiz, Dank namentlich den originellen Er-
findungen von Hipp in Neuenburg, trüherm Direktor der eidgenössischen Telegraphen-
werkstätte, vielleicht mehr als irgendwo entwickelt. Alle bedeutenderen Städte be-
sitzen ein elektrisches ührennetz; auch erfolgt von der Sternwarte in Neuenburg
aus eine tägliche automatische Zeitmittheiiung an die Hauptzentren der Uhren-
fabrikation.
Elfeubeiu, roh. Ausfuhr 1884: 2 q, 1883: 2 q. Einfuhr 1884: 2 q,
1883: 1 q, Durchschnitt 1872/81 : 14 q, 1873: 25 q, 1863: 4 q, 1853: 7 q.
Als Elfenbeinwaarengeschäfte waren Ende 1884 7 Firmen im Handels-
register eingetragen: Luzern 4, je 1 Kt. Bern, Kt. St. Gallen, Kt. Zürich.
EUenwaureuhandlungeii. Als E. waren Ende 1884 die Geschäfte von
5U3 Firmen im Handelsregister eingetragen, nämlich im Aargau 13, Appenzell
A-Rh. 'J, Baselland 2, Baselstadt 2, Bern 35, St. Gallen 98, Glarus 4, Grau-
bünden 70, Neuenburg 37, Obwalden G, SchatFhausen 21, Schwyz 12, Solo-
thurn 2H, Tessin 51, Thurgau 11, Wallis 15, Zürich 91. (Siehe auch „Manufaktur-
und Tuchwaarengeschäfte"*.)
Elsass-Lothrißg. Eisenbahnen s. Basel-St. Ludwig.
Emuil, roh oder gemahlen. Ausfuhr 1884: 7 q, 1883: 19q. Ein-
fuhr 1884: 286 q, 1883: 261 q, Durchschnitt 1872/81: 191 q, 1873: 197 q,
1863: 143 q, 1853: 132 q, wovon zirka ^j^ über die französische Grenze und
zirka 7** ^^^^ ^^'^ deutsche Grenze.
Emailleurs. Als solche waren Ende 1884 2 Firmen-Inhaber (im Kt. Neuen-
burg) im Handelsregister eingetragen.
Dem Fabrikgesetz ist die Email- und Mctallwaarenfabrik in Zug mit
234 Arbeitern (^42 Pf.) unterstellt.
Emailmalerei. Dieselbe hat in der Schweiz ihren Hanptsitz in Genf, haupt-
sächlich in Verbindung mit der Uhrenindustrie und Bijouterie, als etfekt- und
kunstvolle Ausschmückung der Erzeugnisse dieser Industriezweige, außer welchen
aber auch sonstige Gegenstände aller Art, wie Becher, Vasen, feine Möbel etc. etxj.
in ihren Bereich gezogen werden. Selbst in Paris nehmen Genfer Künstler und
Künstlerinnen in den hervorragendsten Häusern die ersten Plätze ein. Dennoch
muß konstatirt werden, daß die Emailmalerei hinsichtlich künstlerischer An^iassang
ihrer Aufgabe und in der Wahl ihrer Sujets nicht mehr auf der Stufe der Genfer
Meister des 18. und 17. .Jahrhunderts steht, sondern im Drang der neueren Zeit
nach billiger Massenproduktion, die sich namentlich auch in der Uhrenindustrie
und Bijouterie geltend gemacht hat, beinahe untergegangen, d. h. vorwiegend
der Routine verfallen ist, womit auch ihre Produkte die früher genossene Werth-
schätzung theil weise eingebüßt haben. In letzter Stunde hat man eingesehen, daß
dieser Zustand zum Erlöschen der schönen Kunst führen müsse. Anstrengungen
zur Hebung und Wiederbelebung derselben durch Herbeiziehung neuer dekorativer
£mailmalerei — 553 — Emissionsbanken
Elemente und, der Keramik entlehnter Verfahren der verschiedenen Zeiten und
Lander unter Anlehnung an die Grroßmalerei, werden gemacht und versprechen
danernden Erfolg.
Wie bereits angedeutet, ist die Kunst der Emailmalerei in Grenf sehr alt.
^ie fand daselbst im 15. Jahrhundert Eingang, gleichzeitig mit der ührenindustrie
und Bijouterie. Ein Genfer Arzt, Theodor Turquei deiliayerne, förderte dieselbe
um einen gewaltigen Schritt hinsichtlich der Farbengebang, indem er seine Kenntnisse
in der Chemie dabei verwerthete und seine Resultate dem, 1607 in Genf ge-
borenen, ungewöhnlich begabten Emailmaler Jean Petitot mittheilte. Dieser be-
diente sich gewöhnlich der Gold-, selten der Kupferbelege. Der Email, worauf
er malte, war hart und langsam schmelzend, die Farben aber, die er nach Art
der Miniaturmalerei nach der Punktirmethode auftrug, waren sehr zart und
schmolzen vor dem Grundemail. — Nach Petitot verwendeten die Emailmaler
ein weicheres Metall, „Pate** genannt, welches gleichzeitig mit den Farben schmolz.
De la Ghana war der Erste, der diese neue Methode annahm, die Meisterwerke
nach derselben schuf aber der Genfer Thouron, der auch dazu gelangte, eine
Mischung zu erzeugen, die besser ermöglichte die Oelmalerei zu imitiren. Die
l*unktirmethode verschwand in der Folge, und damit wechselte der Charakter der
Emailmalerei. Thouron lebte von 1749 — 1788. Seither ist seine Kunst in Genf
von einer großen Zahl von Künstlern und Künstlerinnen ersten Eanges geübt
worden und zählt auch heute noch, neben mehr fabrikmäßigen Arbeitern, wahrhaft
künstlerische Vertreter, denen es wohl gelingen wird, ihren Zweig wieder all-
gemeiner zu Ehren zu bringen.
Emboiteur- Ateliers für Uhren. Unter dieser Geschäftsbezeichnung waren
Ende 1884 5 Firmen (im Kt. Neuenburg) im Handelsregister eingetragen.
Emissionsbanken. (Mitgetheilt von Herrn 0, Scherer, eidg. Inspektor der
Emissionsbanken.) Das schweizerische Banknoten wesen in seiner heutigen kredit-
wirthschaftlicben Bedeutung hat, wie dieses übrigens auch zum Theil im Auslande
•der Fall ist, noch keinen langen Lebenslauf hinter sich. Wir sehen freilich schon
im Anfang dieses Jahrhunderts in einigen Schweizer Städten die Privatbanquiers
Bauknoten ausgeben ; die Ausgabe war, soviel wir ermitteln konnten, von keinen
gesetzlichen Vorschriften abhängig, der Betrag der meistens in kleinen Stücken
bestehenden Emission nur ein geringer, die Zirkulationsdauer eine kurze und das
Umsatzgebiet ein beschränktes. In den Dreißiger Jahren wurden die ersten eigent-
lichen Notenbanken gegründet, und zwar die heute noch bestehende Bank in
Zürich im Jahre 1836 und die Bank in St. Gallen im Jahre 1837. Im Jahre
1844 folgte sodann die Bank in Basel, im Jahre 1845 die Banque du commerce
in Genf und im Jahre 1848 die Banque de Geneve. Diese Banken, deren Haupt-
geschäftszweig die Diskontirung von Wechseln und die Belehnung von Werth-
schriften (Lombardgeschäfte) bildeten, zogen, entsprechend dem Charakter ihres
Geschäftes, von Anfang an die Ausgabe von Banknoten oder Kassascheinen in
den Bereich ihrer Operationen. Die Noten der einzelnen Banken lauteten in ihrer
Währung verschieden. St. Gallen hatte Guldennoten, die Bank in Zürich stipulirte
ihre Noten in Brabanter Thaler, die Noten der Kantonalbank von Bern und der
Banque cantonale vaudoise lauteten auf ecus de 5 fr. (Abschnitte von 1, 5, 10,
20 und 100 VF.)
Die Zirkulation bewegte sich anfänglich in bescheidenen Grenzen. St. Gallen
hatte in den ersten Jahren im Maximum 180,000, 290,500, 337,340 Gulden,
Zürich 331,000, 467,000, 510,600 Gulden in Zirkulation. Natürlicherweise hatte
die Banknote bei ihrem Entstehen bei Weitem nicht die heutige Bedeutung als
Einission:^hanken — 554 — Emissionsbanken
Verkehrsmittel. Die beschränkte Relation der Banken anter sich, die Yerschieden-
artigkeit im Typus der Noten, die ungenügende Beobachtung des Prinzipes der
Publizität waren die Faktoren, die die Benutzung dar Noten außerhalb des Geschäfts-
rayons der ausgebenden Bank sozusagen unmöglich machten. Trotzdem finden wir,
daß von den später in's Leben gerufenen Banken ein großer Theil von dem Rechte
der Notenausgabe Grebrauoh machte. Handelsbanken, Hypothekarbanken, Banken
mit gemischtem Geschäftsbetrieb, kantonale und Privatinstitute wollten ihre eigenen
Noten haben, und weder eidgenössische noch kantonale Gesetzesbestimmungen
standen ihrem Verlangen im Wege. Einige E^antone hatten freilich gewisse Re-
striktionen mit Bezug auf die Höhe der Emissionssumme von in ihrem Kanton
domizilirten Banken aufgestellt, im Uebrigen wurden von denselben keine weiteren
Garantien verlangt. Dagegen hatten die meisten Emissionsbanken in ihren Statuten
Bestimmungen aufgenommen, durch welche die Höhe der Notenausgabe einerseits
mit Bezug auf das einbezahlte Aktien- oder Dotationskapital, anderseits mit Bezug
auf den Baar bestand geregelt wurde.
Auch hinsichtlich der y otenhesteuerunff gingen die kantonalen Vorschriften
weit auseinander. Freiburg, Baselstadt, Schatfhausen, Appenzell A.-Rh., Aargau,
Thurgau, Tessin, Genf und Neuenbürg bezogen keine direkte Notcnstener. In den
anderen Kantonen bewegte sich dieselbe zwischen Y4 und 1 ®/o auf der durch-
schnittlichen Emissionssumme.
Mit Bezug auf das Rechtsverfahren im Falle der Nichteinlösung der eigenen
Noten bestanden in den wenigsten Kantonen spezielle Gesetzesbestimmungen. Privi-
legien zu Gunsten der Noteninhaber im Konkursfalle der emittirenden Bank waren
in keinem Kanton gewährt. Leider war es nicht möglich, aus den Geschäfts-
berichten der Banken die Ergebnisse so zu ermittt'ln, um au Hand von Zahlen
die Entwicklunff des Xotenwesen.'^ von Anfang an darstellen zu können; auch
direkte Anfragen bei den Banken führten nicht zu dem gewünschten Ziel. Es
mag übrigens genügen, mitzutheilen, daß im Jahre 1860 die Notenzirkulation
von 15 Banken etwas über 10 Millionen Franken betrug. Bis Anfangs der
Siebenziger Jahre war die Zunahme eine nur mäßige ; von diesem Zeitpunkte an
ergeben sich:
Noten-
banken.
Zirkulation
in runden
Tausenden
Franken.
Per Kopf
Franken.
Nt»ten-
banken.
Zirkulation
in runden
Tausenden
Franken.
Per Kopf
Franken.
1871
28
24,823
9. 25
1877
34
83,135
29. 85
1872
29
31,613
11. 75
1878
35
82,580
29. 45
1873
29
47,804
17. 60
1879
36
83,664
29. 70
1874
32
65,376
23. 95
1880
36
92,851
32. 75
1875
32
77,290
28. 10
1881
36
99,401
34. 80
187G
32
80,594
29. 15
Die schon oben angeführten ungenügenden Beziehungen der Emissionsbanken
unter sich hatten besonders zur Folge, daß das ZirkulcUionsfßehiet der Noten der
einzelnen Banken ein sehr beschränktes war. Um diesen UebeUtand wenigstens
theilweise zu heben, wurden zwischen verschiedenen Banken Voreinbarungen
betretfend die gegenseitige Annahme und Einlösung der Noten getroffen; so die
erste im Jahre 1852 zwischen der Bank in Basel und der Bank in Zürich.
Später bildeten die Emissionsinstitute auf den Plätzen Genf, Basel, Bern, Zürich
und St. Gallen ein sog. Konkordat zum Zwecke der Reglirung und Erleichterung
des wechselseitigen Noten Verkehrs und die vier letztern Banken verbesserteu die
Lage noch dadurch, daß sie für gewisse Abschnitte eine uniforme Note eiBtellea
EmissioDsbanken
— 555 —
Emiääionöbankea
ließen. Auf die thatkräftige Initiative einiger Diekontobanken warde dann im
Jakre 1876 ein allgemeines Konkordat in^s Leben gerufen, das gleichzeitig auch
den Mandat- und den Inkassoverkehr reglirte. Alle bedeutenderen Emissionsbanken,
21 an der 2^hl, waren der Vereinbarung beigetreten. Die sog. Ausgleich- oder
Zentralstelle hatte die Bank in Zürich übernommen; das Präsidium führte die
Kantonalbank von Bern. Dieses Konkordat mit Modifikationen vom Jahre 1879
hatte Bestand bis zum Jahre 1881.
Mehrere Banken hatten Fälschungen ihrer Noten aufzuweisen, so die Bank
fdr Graubünden, die Graubündner Kantonalbank, die Bank in St. Ghdlen, die
Kantonalbank von Bern, die Banque cantonale neuchateloise.
Die Nachahmungen wurden immer bald entdeckt und konnten auch die
Fälscher in den meisten Fällen zur Haft gebracht werden.
Die einzige Emissionsbank, bei welcher eine 2koangsliquidaiion zur An-
wendung kam, war die Banque cantonale du Yalais. Die Liquidation begann im
Jahre 1871 ; alle rechtzeitig präsentirten Noten wurden eingelöst.
Die nachfolgende Tabelle Nr. 1 liefert ein genaues Bild über den durch-
schnittlichen Stand des Notenwesens im Jahre 1881, ein Bild, das die Dezen-
tralisation der Notenausgabe und die daraus hervorgehenden Unzukömmlichkeiten
in deutlicher Weise darstellt.
1) Notenemission, Notenzirkulation und gesetzliche Baarschafl der schweizerischen
Zettelbanken im Jahre 1881.
Ein- Jahres- Jahrea- Jahres-
j^jjp hezahltM durch- durch- durch-
^Qf Kapital schnitt schnitt schnitt d.
Qrmx- Banken. auf der der ZIr- gesetzt.
juu- Knde 1881. Emission, kniation. Baarsch.
Fr. Abgerund. Tansonde Kraukon.
1834 Kantonalbank von Bern 10'000,000 7,997 7,5>57 ^2,870
1836 Bank in Zürich «'(XJÜ,OÜÜ 5.000 4,50^i 4,001
1837 Bank in St. GaUen 4'500,0<X) 4,H5 3,995 1,448
, Ersparnißkasse des Kantons Uri .... — 300 287 111
1844 Bank in Basel 4'0(X),0W) 8,000 7,.705 3,751
1845 Banque du commerce 7'500,00O 17,054 14,074 4,757
, Banque cantonale vaudoise lä'000,(K)0 6,209 5,172 2,114
1848 Banque de Geneve 2'500,000 5.002 4,030 1,041
1850 Banque cantonale fribourgeoise 2'4()(),000 1,771 1,703 697
, Spar- und Leihkasse des Kantons Luzern . — 996 982 871
ia51 Thurgauische Hypothekenbank 3^000,000 750 725 312
1852 Bank in Glarus 2'250,00O 1,279 1,160 370
18.53 Banque populaire de la Gruy^re .... 500,000 168 160 54
1854 Banque cantonale neuchateloi.se, ancienne . 3'()00,000 6,000 5,656 1.661
, Aargauische Bank 6'0(X),000 3,(X)0 2,326 836
, Caisse hypoth6caire du canton de Frihourg 2*925,150 93 26 173
1856 Bank in Luzern 4'000,000 2,000 1,953 881
1857 Solothurnische Bank 3^000,000 2,202 1,878 8.55
1860 Banca cantonale ticinese 1'000,000 2,500 2,060 318
1862 Bank in Schaff hausen r500,000 700 652 259
, Bank für Grauhünden 2'000,000 651 285 180
, Leihkasse Glarus rOOO,000 300 293 134
1863 Eidgenössische Bank 12'000,000 5,000 4,783 2,248
, Toggenburger Bank 2*200,000 1,000 970 336
1864 Banque populaire de la Brove 200,000 20 18 29
1866 Credit agricole et industriel *de la Broye . 650,000 215 214 74
1867 St. Gallische Kantonalbank 6'000,000 6,052 5,980 2,374
, Caisse d^amortissement de la dette publique — 745 739 163
1868 Basellandschaftliche Kantonalbank .... 3*000,000 724 690 290
1870 Thurgauische Kantonalbank 2'300,000 1,500 1,306 551
EmissioDsbanken — 556 — Emissionsbanken
1870 GraubQndner Kantonalbank 2'000,000 2,000 1,958 657
„ Zürcher Kantonalbank 12^000,000 15,000 12,276 7,109
1873 Banca della Svizzera italiana r000,000 1,609 1,437 516
, Cr6dit Gruy6rien 500,000 167 165 27
1876 Appenzell A.-Rh. Kantonalbank 2^000,000 2,666 1,947 704
1879 Kantonale Spar- und Leihkasse Nidwaiden . _ 97,766 257 237 73
Total der 36 Banken 123*022,916 112,386 99,401 42,851
Schon seit Jahren geht ein Zug durch alle zivilisirten Länder, der eine Zentra-
lisation in 6nanz- und yolkswirthschaftlichen Materien anstrebt ; die Schweiz, mit
ihren ausgesprochenen föderalistischen Verhältnissen auf diesem Gebiete, machte
hierin keine Ausnahme. Bereits im Jahre 1865 finden wir einen Bericht des
Herrn Dr. BiUtimami an die ständeräthliche Kommission für die Eevision der
Bundesverfassung, der die Ordnung des schweizerischen Noten weseus durch den
Bund zum Gegenstand hat. Die aus den kriegerischen Ereignissen im Jahre 1870
entsprungenen kritischen Verhältnisse lieferten den Beweis, daß unser Ereditgeld-
wesen mit ganz bedeutenden Mängeln und Unvollkommenheiten behaftet und daß
die längere Dauer einer solchen Situation geradezu eine Landeskalamität herbei-
führen könnte, wenn nicht rechtzeitig eine eingreifende Remedur auf diesem Grebiete
vorgenommen werde. £s fand deßhalb der Gedanke, eine schützende Bestimmung
über diesen Gegenstand in die neue Bundesverfassung hineinzubringen, allgemeine
Einigung. Die Herren Feer-Herzoff, Dr. EüUimannj Vor/t^ Cheneviere, Bory,
Kaiser u. A. kämpften mit Ueberzeugung für die Verbesserung, indem zur
Erreichung dieses Zieles übereinstimmend betont wurde, daß man den Kantonen
die legislatorische Kompetenz auf diesem Gebiete nehme und sie auf dem Wege
der bevorstehenden Verfassungsrevision dem Bunde zuwende. So wurde dann der
Art. 39 in die neue Bundesverfassung aufgenommen; derselbe lautet:
„Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften
über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen. Er darf jedoch
keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten aufstellen und ebenso keine
Rechtsverbindlichkeit für die Annahme derselben aussprechen.*
In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung kam nach weitläufigen Debatten
in den eidgenössischen Käthen eine Gesetzesvorlage, d. d. 18. September 1875,
zu Stande, die aber in der nachfolgenden Volksabstimmung vom 23. April 187G
mit einer Mehrheit von 73,000 Stimmen verworfen wurde.
Inzwischen verschärften sich die bereits erkannten Uebelstände in der Elnt-
wicklung unseres Notenwesens immer mehr und mehr; die Fach- und die poli-
tischen Zeitungen widmeten der Frage ihre volle Aufmerksamkeit und in der
Junisession 1879 erhielt der Buudesrath von der Bundesversammlung den Auftrag,
einen neuen Gesetzesentwurf betreifend die Ausgabe und Einlösung von Banknoten
vorzulegen. Der neue bundesräthliche Entwurf datirte vom 9. Juni 1880 und
enthielt gegenüber der ersten Vorlage vom Jahre 1875 ganz bedeutende Ab-
weichungen. Zu gleicher Zeit gab nich in einigen Schichten der schweizerischen
Bevölkerung ein Bestreben kund, dahin zielend, den bereits erwähnten Art. 39
der Bundesverfassung im Sinne der Einführung des Notenmonopols zu Gunsten
des Bundes zu revidiren. Die daherige Eingabe trug 56,526 Unterschriften; in
der . Volksabstimmung vom 31. Oktober 1880 wurde das Revisionsbegehren mit
einer Mehrheit von 139,027 Stimmen verworfen.
Der vom Buudesrath vorgelegte zweite Gesetzesentwurf erlitt in den Be-
rathungen der eidgenössischen Räthe mehrfache wesentliche Abänderungen. Das
neue Gesetz, vom 8. März 1881 datirt, wurde am 28. Juni in Kraft und mit
dem 1. .Januar 1882 vollziehbar erklärt. Der Wortlaut desselben ist folgender:
EmissionsbaDken — 557 — Emissionsbanken
Bundesgesetz über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten.
(Vom 8. März 1881 ; in Kraft seit 1. Januar 1882.)
Allgemeine Bestimmungen, Art. 1. Die Ausgabe von Banknoten ist im Gebiete
der schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund nachfolgender Bestimmungen zulässig.
Art. 2. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Banknoten wird vom Bundesrathe
ertheilt und darf, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse nachgewiesen ist,
nicht verweigert werden.
Art. 3. Der Bund leistet für die Noten der Emissionsbanken keine Gewähr.
Jede Bank ist nur für ihre eigenen Noten verantwortlich.
Art. 4. Abgesehen von der bezüglichen Verpflichtung der Emissionsanstalten selbst
(Art. 7, Litt, e, und 20) ist Niemand gehalten, Banknoten an Zahlungsstatt anzunehmen.
Art. 5. Die Ermächtigung zur Notenausgabe begründet keinen Entschädigungs-
anspruch der Emissionsanstalten für den Fall, daß das Emissionsrecht durch spätere
verfassungsmäßige und gesetzliche Bestimmungen ganz oder theilweise wieder auf-
gehoben oder durch Bundesbeschluß (Art. 9) eingeschränkt werden sollte.
Art 6. Aus der Notenemission entstehende privatrechtliche Streitigkeiten unterliegen
dem Entscheide des Bundesgerichtes.
Bedingungen der Notenausgabe. Art. 7. Nur solche Finanzanstalten können zur
Notenausgabe ermächtigt werden, welche : a. ihren Hauptsitz auf schweizerischem Gebiet
haben und deren Firma-Bezeichnung vom Bundesrath ausdröcklich genehmigt worden
ist; b, entweder als Anstalten der Kantone, oder als Aktiengesellschaften rechtsgültig
konstituirt sind ; c. öffentlich Rechnung ablegen ; d ein eigenes, einbezahltes, effektives,
ausschließlich für ihren Geschäftsbetrieb haftbares Kapital von mindestens fünf hundert-
tausend Franken besitzen; e. sich verpflichten, die Noten der andern schweizerischen
Emissionsbanken nach Maßgabe des Art. 20 an Zahlung anzunehmen.
Art 8. Die Notenemission einer Bank darf nicht mehr als das Doppelte ihres ein-
gezahlten und wirklich vorhandenen Kapitals (Art. 7, Litt, d) betragen.
Art 9. Der Bundesversammlung bleibt das Recht vorbehalten, jederzeit und je
nach Umständen die Höhe der Gesammtemission des Landes festzustellen und im Ver-
hältniß zu derselben die Emissionsbeträge der einzelnen Banken zu bestimmen.
Deckung und Garantie, Art. 10. Vierzig Prozent der jeweiligen Notenzirkulation
einer Bank müssen stets durch einen Vorrath an Baarschaft gedeckt sein, der von den
übrigen Kassabeständen der Bank getrennt gehalten und gebucht wird. Diese Baar-
deckung darf nicht für den sonstigen Geschä&verkehr der Bank, sondern nur zur Ein-
lösung ihrer Noten in Anspruch genommen werden und haftet den Noteninhabem als
Spezialfond.
Art. 11. Als Bestandtheile dieser Baardeckung sind zulässig: a. Gold- und Silber-
münzen gesetzlicher Währung, mit Ausschluß der Silberscheidemünzen ; b. Goldmünzen
fremder Währung, die zum Umlauf in der Schweiz tarilirt sind, so lange diese Tarifirung
zu Recht besteht.
Art. 12. Sechzig Prozent der Notenemission sollen gedeckt sein : a. entweder durch
Hinterlage von Werthschriften oder die Garantie desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet
die Anstalt ihren Hauptsitz hat: b. oder durch den Bestand des Wechselportefeuille,
sofern die betreffende Anstalt sich dem in Art. 16 erwähnten beschränkten Geschäfts-
betriebe unterzieht.
Art. 13. Die Hinterlegung geschieht bei einem unter der Garantie des Kantons,
in welchem die Bank ihren Sitz hat, stehenden Depositenamte.
Die Werthschriften müssen in kurshabenden eidgenössischen, kantonalen oder aus-
wärtigen Staatspapieren bestehen.
Ueber die Zulassung dieser Werthschriften, sowie über die Höhe des Kurses, zu
welchem dieselben anzunehmen sind, entscheidet der Bundesrath.
Der Bundesrath ist zu jeder Zeit befugt, Ergänzung der Werthschriften-Hinterlage
zu verlangen.
Art. 14. Die Garantieerklärung eines Kantons ist dem Bundesrathe einzureichen.
Derselbe wird das Formular der betreffenden Verpflichtungsscheine auf Grundlage
der Bestimmungen dieses Gesetzes feststellen.
Art. 15. Die Deckung durch das Wechselportefeuille, welches den Noteninhabern
gleichfalls als Spezialpfand dient, erfordert Wechsel, welche längstens in vier Monaten
fällig, mit wenigstens zwei soliden Unterschriften, darunter einer inländischen, versehen
oder an Stelle der einen Unterschrift durch ein zureichendes Faustpfand gesichert sind.
Als Bestandtheile dieses Portefeuille sind gleich den Wechseln zulässig: Noten
anderer schweizerischer Emissionsbanken, Checks und binnen acht Tagen zahlbare Depot-
Emissionsbanken — 558 — Emissionsbanken
scheine inlilndischer solider Banken, und binnen i Monaten föllige schweizerische Staats-
kas'senscheine, Staat<M)bligationen und Coupons von solchen.
Art. 16. Den Emissionsbanken, welche weder Sicherheit durch Hinterlage von
Werthschriften leisten, noch die Garantie eines Kantons beibringen, sind untersagt:
a. Gewährung Ton ungedecktem Kredit ; b. Kauf und Verkauf von Waaren oder Weith-
papieren filr eigene oder fremde Rechnung auf Termin oder Gutsprache für die Er-
füllung solcher Geschäfte; c. Erwerb von Grundeigenthum, sofern letzteres nicht zum
eigenen Geschäftsbetrieb dient : d- industrielle, gewerbliche und Handels-Üntemehmnngen
und Gründungen, ausgenommen Handel mit edeln Metallen ; e. Versicherungsgeschäfle ;
f. Aktien- und Anleihensemissionen mit UebemahmspfUcht ausgenommen für schwei-
zerische Staats- und Gemeindeanleihen ; g. Betheiligung bei Firmen, welche solche unter-
r<agte Geschäfte betreiben.
Betrag und Formulare der Noten, Art. 17. Es dürfen keine andern Noten als
solche von Franken 50, 100, 500 und 1000 ausgegeben werden. Die Noten von Franken 50
dürfen höchstens den vierten Theil des Emissionsbetrages einer Bank ausmachen.
Art. 18. Die Beschaffung der Notenformulare und deren Zutheilung an die Banken
gefrchieht auf Kosten der letztern durch den Bund.
Das vom Bundesrathe festzusetzende einheitliche Formular der Noten hat die Werth-
bezeichnung in den drei Landessprachen und den übrigen Text in derjenigen Landes
»Sprache zu enthalten, welche von der betreffenden Bank gewählt wird.
Die Noten der einzelnen Banken unterscheiden sich durch Firma und Unterschriften,
die einzelnen Notengattungen (Abschnitte) durch Verschiedenheit in Typus, Format und
tirundfarben.
Umlauf und Einlösung. Art. 19. Die Emissionsbanken sowie ihre Zweiganstalten
und Einlösungsstellen haben, mit Ausnahme der Sonntage und der vom Staat aner-
kannten Feiertage, zu den üblichen Greschäflsstunden des Ortes ihre Bureaux und Kassen
dem Verkehr zu öffnen.
Art. 30. Alle Emissionsbanken, sowie ihre Zweiganstalten, sind verpflichtet, jeder-
zeit ihre eigenen und die Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken, so lange
lt;tztere ihre eigenen Noten pünktlich einlösen, vollwerthig an Zahlung anzunehmen.
Art. !S1. Jede Emissionsbank ist verpflichtet, ihre eigenen Noten an ihrer Haupt-
kassa auf erste Vorweisung hin, bei ihren Zweiganstalten oder Einlösungsstellen längstens
binnen zwei Tagen nach Vorweisung, gegen gesetzliche Baarschafl, zum vollen Nenn-
werth einzulösen und die Einlösung der Noten anderer schweizerischer Emissionsbanken
binnen drei Tagen nach Vorweisung unentgeltlich zu vermitteln.
Sonntage und vom Staat anerkannte Feiertage fallen bei diesen Fristen ander
Berechnung.
Art. :2!2. Jede Emissionsbank ist gehalten, auf erste Aufforderung hin und anf
eigene Kosten und Gefahr für ihre Noten, welche eine andere Bank an Zahlung an-
genommen, eingelöst oder zur Einlösung übernommen hat, dieser Bank den Gegenwerth
in Baar oder in Noten derselben einzuliefern.
Art. ^'S. Vereinbarungen zwischen Banken in Betreff der gemeinsamen Ausgabe
oder der gegenseitigen Einlösung von Noten und der hieraus sich ergebenden Verhältnisse
unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.
Der Beitritt zu solchen Vereinbarungen muß jeder Emissionsbank unter gleichen
Bedingungen gestattet werden.
Art. 24. Abgenutzte oder beschädigte Noten dürfen von der emittirenden Bank,
ihren Zweiganstalten oder Einlösungsstellen nicht wieder ausgegeben werden.
Beschädigte Noten hat die emittirende Bank zum vollen Nennwerth einzulösen,
sofern der Inhaber einen Theil der Note vorweist, der größer ist als die H&lfle, oder,
falls er einen weniger grof^n Theil vorweist, den Nachweis leistet, daß der andere Theil
der Note zerstört sei.
Eine Ersatzleistung für verlorene oder ganz zerstörte Noten findet nicht statt
Art. ä5. Der Bundesrath kann auf Grund und für die Dauer höherer Gewalt die
Emissionsbanken ihrer Verpflichtung entheben, die Noten anderer Banken an Zahlung
oder zur Einlösung anzunehmen. Er hat von einer solchen Verfügung der Bondes-
versammlung bei ihrem nächsten Zusammentritte behufs allfälliger weiterer Maßnahmen
Kenntniß zu geben.
Verfahren mangels Einlösung. Art. 26. Falls eine Emissionsbank der Pflicht rar
Einlösung ihrer Noten nach Maßgabe von Artikel 21 nicht rechtzeitig nachkommt, kann
der Inhaber solcher Noten die Nichteinlösung durch Protesterhebung amtlich konstatiren
L lassen.
Emissionsbanken — 559 — Emissionäbanken
Art. 27. Da wo eine Emissionsbank oder eine ihrer Zweiganstalten die Einlösung
von Noten einer andern Bank nach Artikel !21 zu yermitteln yerpflichtet ist, hat erstere
auch für die sofortige Erhebung des Protestes im Fall der Nichteinlösung zu sorgen.
Art. 28. Der den Protest vollziehende Notar oder Beamte stellt unter Beifügung
seiner Spesennote die Protesturkunde aus, von welcher er je eine Ausfertigung dem
Noteninhaber, der betreffenden Bank, dem Bundesrathe und eventuell der Regierung
des Kantons, welcher Garantie geleistet, sofort zu übermitteln hat.
Der Bundesrath ordnet die amtliche Veröffentlichung der Protestaufnahme an.
Art. 29. Auf Grund einer protestirten Banknote ist der Inhaber berechtigt, beim
Bundesgericht die Zwangsliquidation (Konkurs) der betreffenden Emissionsbank zu ver-
langen.
Das Bundesgericht wird, wenn nicht infolge außerordentlicher Umstände ein längerer
Termin als gerechtfertigt erscheint, der Bank eine Frist von fünf Tagen bestimmen,
inner welcher sie die protestirte Note unter Vergütung der Protestkosten und eines
Verzugszinses von 6 % einzulösen oder allfallige Einwendungen anzubringen hat. Der
Bank ist bis auf Weiteres die fernere Ausgabe ihrer eigenen Noten zu untersagen.
Art. 30. Wird infolge dieses Verfahrens vom Bundesgericht auf ZwangsUquidation
gegen eine Emissionsbank erkannt, oder über eine solche durch die zuständigen kan-
tonalen Behörden für sonstige Verbindlichkeiten der Konkurs verhängt, so geschieht
die Vollziehung des letzteren nach bestehendem Konkursrecht, jedoch mit folgenden
Modifikationen :
Die Noteninhaber, welche in ihrer Gesammtheit durch einen vom Bundesgericht
zu ernennenden Kommissär vertreten werden, haben das Recht, vorweg aus der vor-
handenen Baarschaft und der Liquidation des Wechselportefeuille, eventuell der Werth-
schritteniiinterlage, befriedigt zu werden.
Insofern ein Kanton nach Artikel 14 die Garantie für die Notenemission einer Bank
übernommen, so hat er den durch die vorhandene Baarschaft nicht gedeckten Betrag
der ausstehenden Noten bis auf 60 Prozent der Emission in die Konkursmasse zur Be-
friedigung der Notengläubiger einzuwerfen.
Für einen sich etwa noch ergebenden Rest ihrer Forderungen sind die Noten-
inhaber unmittelbar nach den Pfandrechten zu kolloziren.
Die gegen Emissionsbanken, welche Staatsanstalten sind, verhängte Zwangsliquidation
ist durch einen vom Bundesgericht zu bezeichnenden Liquidator zu vollziehen.
Art. 31. Der bei Schluß des Konkurses nicht erhobene Gegenwerth ausstehender
Noten ist an die Bundeskasse abzuliefern, welche damit nach Vorschrift von Artikel 36
▼erfährt.
Art. 32. Fällt eine Emissionsbank aus andern Ursachen als wegen der Nicht-
einlösung ihrer Noten in Konkurs, so hat die kantonale Konkursbehörde sowohl dem
Bundesrathe als dem Bundesgerichte unverzüglich hievon Anzeige zu machen.
Art. 33. Anstände zwischen dem Kommissär und der Bank oder der Kantons-
regierung oder der kantonalen Konkursbehörde, beziehungsweise dem Liquidator, ent-
scheidet das Bundesgericht.
Art. 34. Bestreitet eine Emissionsbank die Pflicht zur Einlösung einer eigenen Note
mit der Behauptung, daß die ihr vorgewiesene Note gefälscht sei, so hat sie den Betrag
der Note beim Bundesgerichte zu deponiren. Der Inhaber der Note ist alsdann gehalten,
die Nichteinlösung derselben durch Protest konstatiren zu lassen und seine Klage auf
Herausgabe des deponirten Betrages unter Einlegung der nichteingelösten Note und des
Protestes binnen acht Tagen beim Bundesgerichte anhängig zu machen, widrigenfalls
das Depositum der Bank wieder ausgefolgt würde.
Das Bundesgericht hat eine derartige Klage mit Dringlichkeit und in summarischem
Verfahren zu behandeln.
Wird durch das Urtheil die Banknote als gefälscht erklärt, so ist das Depositum
der Bank zurückzugeben und die gefälschte Note dem Bundesrathe einzusenden. Erweist
sich dagegen durch das Urtheil die Banknote als echt, so ist das Depositum dem Kläger
auszuhändigen und die Note der Bank auszuliefern.
Eückruf der Noten. Art. 35. Der gänzhche oder theilweise Rückruf der Noten
einer Bank wird durch den Bundesrath angeordnet, welcher die n^eren Bestimmungen
durch Verordnung festsetzt.
Vorbehalten bleibt der Fall des Konkurses, in welchem der Rückruf durch den
Tom Bundesgerichte ernannten Kommissär stattfindet.
Art. 36. Die infolge Rückrufes durch eine Bank eingelösten Noten werden unter
der Kontrole des Bundes vernichtet.
Emisaiiuiisbanken — 5t>0 — Emissionsbanken
Mit Ablauf des ffir die Einlösung zurfickgerutener Noten festgesetzten Tenniiios
übergibt die rückrufende Bank den baaren Gegen werth der noch ausstehenden Noten
nebst einem spezifiziilen Verzeichnisse derselben der Bundeskasse, welche die nach-
trägliche Baareinlösuug der zurückgerufenen Noten noch während eines Zeitraumes von
30 Jahren vom Datum des Rückrufes an gerechnet übernimmt. Nach Ablauf dieser
Frist verfallt der Gegenwerth der nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem scliwei-
zerischen Invalidenfond.
Zurückgerufene Noten dürfen von einer Emissionsbank nicht mehr auägege]>en
werden und es ist diese auch nicht mehr zu deren Annahme an Zahlung verpflichtet.
Erlöschen des Emissionsrechtes. Art. 37. Banken, gegen welche das Zwangs-
liquidationsverfahren hat eröffnet werden müssen (Art. 30), verlieren in Folge dessen
das Emissionsi'echt.
Art. 38. Der Bundesnith wird einer Bank die Ermächtigung zur Notenausgabe
entziehen, wenn sie die in Artikel 7 aufgestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt.
Eine verhältnißmäßige Reduktion hat einzutreten, wenn der in Artikel 8 vor-
gesehene Kapital bestand eine Verminderung erlitten hat, oder wenn die Bundes-
versammlung eine Retluktion der gesammten Notenemission in der Schweiz beschließt
(Artikel 9).
Gegen Schlußnalimen des Bundesrathes, welche den Widerruf der Ermächtigung
zur Notenausgabe oder die Reduktion der Emission einer Bank betreffen, kann binnen
Monatsfrist der Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen werden. Nichtsdestoweniger
ist ein solcher Beschluß sofort vollziehbar, wenn nicht der Bundesrath selbst etwas
Anderes verfügt.
Art. 39. Auf Antrag des Bundesrathes oder der Regierung des Kantons, in welchem
eine Emissionsbank oder eine Zweiganstalt dei*selben ihren Sitz hat, kann das Hundes-
gericht, abgesehen von der Bestrafung der schuldigen Personen, gegen eine Bank den
Verlust des Emissionsrechtes erkennen: a. wenn sie mehr oder andere Noten, als ihr
vom Bunde bewilligt und geliefert werden, ausgegeben hat; 6. wenn sie die Baar-
deckung ihrer Noten unter vierzig Prozent der Zirkulation sinken läßt; c. wenn durch
Protesterhebung konstatirt ist, daß sie wiederholt eigene Noten nicht eingelöst hat;
d. wenn sie fortfährt, die Ueberwachung und Führung ihrer Geschäfte Personen an-
zuvertrauen, welche wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz wiederholt gerichtlich
bestraft worden sind.
Den Banken bleibt der RuckgritT auf die fehlbaren Personen vorbehalten.
Art. 40. Banken, welche ganz liquidiren oder freiwillig auf ihre Notenemission
ganz oder theilweise verzichten, oder deren effektives Grundkapital eine Verminderung
erlitten hat, haben unverzüglich dem Bundesrath hie von Anzeige zu machen.
Art. 41. in den in den Artikeln 38, 39 und 40 genannten Fällen ist die Frist
für ilie Einziehung der Noten durch den Bundesrath zu bestimmen, welcher auch in
geeigneter Weise darüber wachen wird, daß die gesetzlichen Deckungsmittel der Noten
(Artikel 10 und 1^2) zu deren Einlösung verwendet werden.
Kontrolc des Bundes. Art. iä. Die Uebenvachung des Geschäftsbetriebe^ der
Emissionsbanki'U nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes liegt dem Bundesratlie ob,
welcher hiefür die nöthigen Anordnungen trifTl.
Art. 43. Die Emissionsbanken haben dem Bundesrathe nach einheitlichem, von
ihm festzustellendem Schema einzusenden : a. jeden Montag : die Situation der vorher-
gehenden Woche, h. bis zum 15. jeden Monats die Bilanz des vorhergehenden Monats,
c. bi< je zum 1. April die Rechnung des vorhergehenden Jahres, welche vom Bundes-
rathe geprüft, zusammengestellt um? verötfenthcht werden.
Der Bundesrath ist berechtigt, den täghchen Kassenetat einzu verlangen.
Art. i4. Der Bundesrath ordnet jälulich wenigstens einmal, oder so oft und wo
er es für angenu»ssen erachtet. Inspektionen der Emissionsbanken an, um die Geschäfts-,
Kass«!* und Buchführung', soweit sie auf ilie Bestimmungen dieses Gesetzes Bezug haben.
pnlfen uml die eingereichten Ausweise mit den Büchern und Effektiv-Bestanden der
Bank vergleichen zu lassen.
Die Banken haben zu «liesem Zwecke den Delegirlen des Bundesrathes die Bücher
um! Kontrolon zur Einsicht vorzulegen, die Etfekliv-Bestände vorzuweisen und die auf
den Banknotenverkehr bezüglichen Aufschlüsse zu ertheilen.
Die Werthschriften-Hinterlagen lier Emissionsbanken bei den Kantonen läßt der
Bundi'snith wenigstens ein Mal jahrlich, sowohl hinsichtlich ihre^ Bestandes ai^ »ier
slattg\»!unilerien Mutat innen uml »le< Kurswerthes, kontroliren und verifiziren.
Emissionsbanken — 561 — Emissionsbanken
Kontroi (febühren und Besteuerung, Art. 45. Die Emissionsbanken haben <!em
Bunde eine jähiliclie Kontrolgebilbr von Eins vom Tausend des Betrages ihrer Noten-
emission und den Kantonen fQr die nach Artikel 13 zu bestellende Werthschriflen-
Hinterlage eine AuCbewahrungsgebühr von Eins vom Tausend des Betrages der Hinter-
lage zu entrichten.
Art. iG. Die Banknotensteuer zuhanden der Kantone darf sechs vom Tausend der
Emission nicht libersteigen.
Befinden sich die Anstalten einer Emissionsbank auf dem Gebiete verschiedener
Kantone, so wird das steuerbare EmissionsbetrefTniß für die einzelnen Kantone im Ver-
hältnisse des Noten Verkehrs der betreffenden Anstalt zum gesammten Noten verkehr der
Emissionsbank ausgemittelt.
Daherige Anstände entscheidet der Bundesrath.
Innerhalb des nämlichen Kantons muß die Banknotensteuer von allen Emissions-
banken gleichmäßig erhoben werden.
Straf bestimmungen und Ordnungsbußefi. Art. 47. Wer ohne Ermächtigung des
Bundes Banknoten oder wer andere zum Umlauf bestimmte gleichbedeutende Geld-
zeichen ausgibt, wird mit Getangniß bis auf ein Jahr oder mit einer Geldbuße belegt,
welche dem Fünffachen der ausgegebenen Geldzeichen gleiclikomml, im Mindesten aber
Fr. 5000 betragen soll.
Art. 48. Die verantwortlichen Leiter (Verwaltungsräthe, Direktoren etc.) und
Geschäftsführer (Kassal)eamten, Kontroleure, Buchhalter etc.) einer Emissionsbank werden
je nach ihrem Verschulden mit Gefängniß bis zu G Monaten oder mit Geldbuße bis zu
Fr. 3000 bestraft: a, wenn sie in ihren an den Bundesrath abzugebenden Bilanzen,
Rechnungen oder in sonstigen, den Delegirten des Bundes ertheilten Aufschlüssen und
Ausweisen die Geschäfts Verhältnisse der Bank unwahr darstellen oder verdecken ; b. wenn
sie den Delegirten des Bundes die Einsicht in die Bücher, Kontrolen und Effektivbestände
der Bank vei-weigern oder die verlangten Aufschlüsse nicht ertheilen; c. Wenn sie den
Vorschriften über die Deckung zuwiderhandeln ; d. wenn sie im Falle «les Artikel 12,
Litt, b, solche Geschäfte für die Bank betreiben oder durch Dritte für Rechnung der
Bank betreiben lassen, welche ihr durch Artikel 16 untersagt sind; e. wenn sie mehr
Noten als vom Bundesrath bewilligt sind oder andere Notenabschnitte, als gesetzlich
zulässige, ausgeben : f. wenn sie die in Artikel 40 vorgesehene Anzeige an den Bundes-
rath unterlassen.
Bei einer gesetzwidrigen Schmälerung der Baardeckung hallen im Falle eines
Konkurses die Fehlbaren persönlich und solidarisch den Noteninhabem für den Ei-satz
des Mangelnden.
In gleicher Weise haften dieselben für allen Schaden, welchen sie den Noten-
inhabern durch den Betrieb verbotener Geschäfte (Artikel 16) zufügen.
Art. 49. Der' Bundesrath hat die in den Artikeln 47 und 48 aufgezählten Straf-
fälle jeweilen nach ihrer Bedeutung entweder gemäß Artikel 114 der Bundesverfassung
und nach Analogie des Artikel 74 des Bundesstrafrechtes vom 4. Februar 185.'i dem
Bundesgerichte oder aber den zuständigen kantonalen Gerichten zur Erledigung zu-
zuweisen.
Vorbehalten bleibt in den letztern Fällen das im Artikel 55 des Organisations-
gesetzes über die Bundesrechtspflege vorgesehene Recht der Kassationsbeschwerde beim
Bundesgerichte.
Die Geldbußen fallen zur Hälfte dem Bimde, zur Hallte dem betreffenden Kanton
anheim.
Art. 50. Der Bundesrath ist ermächtigt, den fehlbaren lieitern oder Geschäfls-
filhrern einer Emissionsbank für jeden einzelnen Fall und Tag von Verspätung der an
ihn einzusendenden Ausweise, Bilanzen und Rechnungen (Artikel 43) Ordnungsbußen
bis auf Fr. 50 aufzuerlegen.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen, Art. 51. Längstens sechs Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die schon bestehenden Emissionsbanken, wenn sie
die Notenemission fortsetzen wollen, beim Bundesrathe um die daherige Ermächtigung
einzukommen, sich über <lie Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen auszuweisen und
zu erklären, welche Emissionssumme sie fortan beanspruchen.
Die Unterlassung dieses Ausweises gilt als Verzicht auf die Emission.
Art. 52. Der Bundesrath entscheidet über das Emissionsrecht und die Emissions-
summen der schon bestehenden Banken und trifft die nöthigen Anordnungen für den
Rückzug der alten Noten, sowie für deren Austausch gegen neue.
Flirrer, Volkiwirthschafta-Lexikon der Schweiz. 36
Emissionsbanken — 5G2 — Eiiiis$iQQ<Uik
Er Isl eriufichtigt, den Banken, welche in die La^'e vei-setzt werden, die bisteijf
Notenemission jranz oder theilweise aufzukleben, otler ilir Kapital zu vermefareo. oia
iJiren GeschätlskreLs nach Artikel l(i einzusclirankeu, zur successiveii Onlnuni! <kr ki*
treffenden Verhältnis.se eine angemessene Frist bis auf liHchstens drei Jahre vomlabd-
treten dieses Gesetzes an zu gewähren.
Mit x\blauf des für den Austausch fest^^esetzlen Tonniiies über^ribt jetie Buk.
welche sich unter «lie Herrschaft des jreip'enwjirti^'en Gesetzes stellt, den Gegenwatk
der noch ausstehenden Noten nebst einem spezilizirten Verzeiohaisse derselben te
Bundeskasse, welche die nachträy:liche KiulösuniJ!: noch während eines Zeiti-aum« t«
dreißig Jahren, vom Datum des oben genannten Termins an jfereclmet, nbemimnL
Nach Ablauf dieser Frist verlalll der Gegenwerth der nicht zur Einlr»siin{jr vor^ewi»««
Noten «lern schweizerischen Invalideufond.
Art. W. Durch dieses Gesetz werden die kantonalen Bestimm ung^en über Bauknot«-
emission und alltallig ertheilte Konzessionen und Privilegien auf^eluiben. Vnrl»ehaJt«i
bleiben (he Bestimmungen betretlend die durch kantonale Gesetze o(ler Dekrete er-
richteten Banken fiber eine höhere al.> die in diesem Gesetz ge forderte (rsirautie. nhs
die Bankuotensteuern und andeie besondere Verhfdlnisse, soweit sie nicht mit dem
gegenwartigen Gesetz im Widerspruch stehen.
Der Bund anerkennt hierauf bezüglich keine F^utschildigungspf licht.
Art. 54. Der Bunde>rath ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes und mit d«t
Erlasse «ler erforderlichen VoUziehungsverordimu^ren, insbesondere eines Regulativs ül<r
die Ausübung der Bunileskontrole, die Hinterlage vier Werth seh rillen und über ili'
Verfahren beim Uückruf von Banknoten beauftragt.
* *
*
AuöführungserlaBße zu obigem Gesetze sind bis zum heutigen Tag (Ende
1885):
1) VollzlehunffHverordnnmj vom 21. Dez. 1881 (^A. S. n. F. V, S. 8t)i»}.
aus welcher hier diejenigen Bcstinmiiingen Platz linden mcigen, welche nicht
ausschließlich auf die früheren Knüssionsbanken Bezug haben.
Art. J. Finanzanstalten, welche die Ennäclitigung zur Ausgabe von Banknoten
nachsuchen, haben in ihrer Eingabe an den Hundesrath unter Vorlegundr der erforder-
lichen Aktenstücke den Nachweis zu leisten, daf.> sir <lie in Art. 7 und S des Bumles-
gesetzes aufgestellten Bedingungen zur beanspruchten Notenausgabe erfüllen, hjsbesonderr
sind die Gründungsakte, Statuten, letzte Jahresrechnung u. s. w. vorzulegen.
Art. 2, AI. 2. Nebst der Gesanmitsumme der beanspruchten Emission sind zugleich
auch nach Maßgabe von Art. 17 des Bundesgesetzos die Betrage zu bezeichnen, welrlie
auf die einzelnen Notengattungen entfallen sollen.
Die Zweigan.stalten einer Emissionsbank sind namhaft zu machen.
Art. 3. Djls Emissionsgesucli soll lerner nach Art. 13 (\es Bundesjjesetzos die
Erklärung enthalten, ob die bet reifende Finanzauslalt die Deckung der durch Baai-schatt
nicht gedeckten üO'.n der Notenemission leisten wolle: a. nach Art. 13 des Bunde?-
gesetzes durch Hinterlage von Werthschrillcn; b. nach Art. 14 des Bundesgeselzes durch
Garantieerklärung desjenigen Kantons, in dessen Gebiet sie ihren Hauptsitz hat, oder
aber c. nach Art. lo des i^undesgesetzes durch das Wechselportefeudie in Aerbindurij;
mit einem nach Art. 16 des Bundesgeselzes beschrankten Geschäflsbetrieb.
Art. 4. Soll diese Deckung durch Hinterlage von Werthschritten geleistt't werden,
so hat die Hinterlegung vor Einreichung des Emissionsgesuches stattzutinden, und er
ist dem letztem ein Bordereau . 1er hinterlegten Werthschriften mit Empfangsbescheinigung
der dem Deposilenamte voistehenden kantonalen Hehörde beizulegen.
Auf rechtzeitiges Verlangen hin wird dei- Bundesmth auch schon vor Einreichung
des Emissionsgesuches über ilie Zulassung, die Kursbeslimmung und allfallig erforderliche
Ergänzung der Werthschrillen ent<chijiden. aber erst nach vollständiger Hinterlegung
der Deckung das Emissionsgesuch erletligen.
Art. 5. Soll die Deckung dun-h Garantieerklärung eines Kantons geleistet werd.^n,
so ist der bezügliche Verpilichtungsschein mit dem Emissiimsgcsuche vorzulegen.
Art. 0. Banken, welche die Deckung clurch ihr Wechselporte leuille leisten wollen,
haben vor Einreichung des Emissionsgesuches ihre Statuten und Geschätlsreglemente
nöthigenfalls mit den Vorschriften des Art. 16 des Bundesgesetzes in Einklang zu bringen
und solche mit dem Emissionsgesiiche einzureichen.
Art. 7. Der Bundesrath kann i>ehurs Aufklärung der Verhältnisse, soweit solche
für die Entscheidung der Emissionsgesuche nach Art. i, 5 und 6 dieser Verordnung
Emissionsbanken — 563 — Emissionsbanken
erforderlich erscheint, die Untersuchimg der (Geschäfts-, Kassa- und Buchführung der
betreffenden Anstalt im Sinne von Art 44 des Bundesgesetzes anordnen.
Art, 8. Die Emissionsgesuche sind vom Bundesrathe, sofern nicht besondere Um-
stände in der Behandlung des Falles eine Ausnahme begründen, in der Reihenfolge
ihrer Anmeldungen zu erledigen.
Nach dieser Reihenfolge wird die bleibende Ordnungsnummer einer jeden Bank
bestimmt.
Die bundesräthlichen Entscheide über das Emissionsrecht und die Emissionssumme
sind mit Angabe des von den betreffenden Banken nach Art. 13, 14 und 15 des Bundes-
gesetzes angenommenen Deckungssystems den Regierungen derjenigen Kantone mitzu-
theilen, in deren Gebiet dieselben ihre Haupt- oder Zweiganstalten haben, und werden
überdies im amtlichen Publikationsorgane des Bundes zur öffentlichen Kenntniß gebracht
Art. 9. Die Verpflichtung, die im Art. 10 des Bundesgesetzes vorgesehene Baar-
deckung für 40 "/<> der jeweiligen Notenzirkulation bereit zu halten, beginnt für die
neuen Emissionsbanken mit dem Tage, an welchem sie vom Bunde die erste Lieferung
von Notenformularen in Empfang nehmen, und der Bestand dieser Baardeckung ist erst-
mals in der auf diese Publikation oder Lieferung folgenden Wochensituation auszuweisen.
Art. 13. Die Ueberwachung des Banknotenwesens fällt in den Geschäftsbereich
des Finanzdepartements, welchem zu diesem Zwecke ein besonderes Kontrolbureau
unterstellt wird, dessen Bestand folgender ist: a. ein Inspektor der Emissionsbanken,
als Chef; b. dessen Adjunkt, zugleich Registrator; c. das erforderliche Hülfspersonal.
Art. 15. Die Kontroigebühren des Bundes sind nach dem Kalenderjahr zu berechnen
und auf Jahresschluß an die Bundeskasse abzuliefern.
Für solche Banken, deren Emissionssumme im Laufe des Kalenderjahres effektiv
sich verändert, sind die Kontroigebühren des Bundes nach der Durchschnittshöhe der
Jahreseniission zu berechnen.
Banken, deren Emission sich nur auf einen Theil des Kalenderjahres erstreckt,
haben die Kontroigebühr pro rata der Zeit zu entrichten.
2) Bef/ulaiiv über die Hinterlage der Werthschriften behufs Deckung von
60 ®/o der Notenemission der Emissionsbanken, d. d. 21. Dez. 1881 (A. S. n. F. V,
S. 864).
3) Rcffxüativ über die Ausübung der Bundeshontrohy d. d. 2. Juni 1882
(A. S. n. F. VI, S. 193).
4) Begnlativ über den Büchsug der Banknoten von Banken mit ganz oder
theilweise hinfälliger Emission, d. d. 12. Juni 1882 (A. S. VI, S. 201).
5) Bundesrathfibeschluß betreffend Abänderung des vorgenannten Eegulativs,
d. d. 15. Dez. 1882 (A. S. n. F. VI, S. 615).
6) Begulativ über den Austausch der alten gegen die neuen Noten, d. d.
7. Aug. 1883 (A. S. n. F. VII, S. 212).
7) Ber/ulativ über den Ersatz von nicht mehr zirkulatioosfähigen Bank-
noten, d. d.' 15 Nov. 1883 (A. 8. n. F. VII, S. 286).
8) Begulativ über den Rückruf von Banknoten, d. d. 15. Nov. 1883
(A. S. n. F. VII, S. 292).
9) Begulativ über die Einlösung der alten Banknoten durch die eid-
genössische Staatskasse, d. d. 13. Okt. 1885.
Der Stand der Emissionsbanken, die sich unter die Herrschaft des
Banknotengesetzes gestellt haben, war am 31. Dezember 1885 folgender:
Bishorlge V. Bundesnithe
Ord- ,,, EmMiona- bewilligte Deckungs-
nanyt. Firma. »nnime. Emissions- "«"
nammer. summe.
^f- Fr.
1 St. Gallische Kantonalbank, St. Gallen .... 6'600,000 8'000,000 *)K.-Gar.
2 Basellandschaftliche Kanionalbank, Liestal . . 720,000 1*500,000
^) Lies Kantonsgarantie, Art. 12 des Banknotengesetzes.
Emissionsbanken
— 564 —
EmissionsbankeD
3 Kantonalbank von Bern (Zweiganstalten : Thun,
Burgdorf, Langenthai, Biel, St. Immer, Pruntrut) 7*950,000 10*000,000 K.-Gar.
4 Banca cantonale ticinese, Bellinzona (Zweig-
anstalten: Locarno, Lugano, Mendrisio) . . 1*986,670 2*000,000 ')W.-Schr.
5 Bank in St. Gallen 5*000,000 8*000,000 •)Portef.
6 Credit agricole et industriel de la Broye, Estavayer 300,000 500,000 W.-Schr.
7 Thurgauische Kantonalbank, Weinfelden . . . 1*500,000 1*500,000 K.-Gar.
8 Aargauische Bank, Aarau 3*000,000 4*000,000
9 ToggenburgerBank, Lichtensteig (Zweiganstalten :
Rorschach, St. Gallen) 1*000,000 1*000,000 W.-Schr.
10 Banca della Svizzera italiana, Lugano (Zweig-
anstalten: Locarno, Mendrisio) 1*650,000 2*000,000
11 Thurg. Hypothekenbank, Frauenfeld (Zweig-
anstalt: Romanshom) 750,000 1*000,000
12 Graubündner Kantonalbank, Chur 2*000,000 3*000,000 K.-Gar.
13 Kantonal-Spar- und Leihkasse, Luzem . . . 1*096,500 2*000,000 ,
14 Banque du commerce, Gen^ve 18*900,000 20*000,000 Portef.
15 Appenzell A.-Rh. Kantonalbank, Herisau . . 2*000,000 3*000,000 K.-Gar.
16 Bank in Zürich (Zweiganstalt: Winterthur) . . 5*000,000 6*000,000 Portef.
17 Bank in Basel 8*000,000 12*000,000
18 Bank in Luzem 2*000,000 3*500,000 W.-Schr.
19 Banque de Gen6ve 5*000,000 5*000,000 Portef.
20 Credit Gruy^rien, Bulle 240,000 300,000 W.-Schr.
21 Zürcher Kantonalbank (Zweiganstalten : Winter-
thur, Affoltern a. A., Rüti, Uster, Andelfingen,
Bülach, Bauma, Meilen, Dielsdorf, Horgen) . 15*000,000 15*000,000 K.-Gar.
22 Soloth. Bank (Zweiganstalten: Ölten, Baisthal) 2*200,000 3*000,000
23 Bank in Schaflfhausen 700,000 1*500,000 W.-Schr.
24 Banque cantonale fribourgeoise, Fribourg . . 1*681,805 1*000,000
25 Caisse d*amort. de la dette publique, Fribourg 750,000 1*500,000 K.-Gar.
26 Banque cantonale vaudoise, Lausanne . . . 6*847,410 10*000,000 ,
27 Ersparnißkasse des Kantons Uri, Altorf . . . 300,000 500,000 ,
28 Kant. Spar- und Leihkasse von Nidwaiden, Stans 300,000 500,000
29 Banque populaire de la Gruy^re, Bulle . . . 166,600 300,000 W.-Schr.
30 Banque cantonale neuchäteloise (Zweiganstalten :
La Chaux-de-Fonds, Locle) — 3*000,000 K.-Gar.
31 Banque commerciale neuchäteloise, Neuchätel
(Zweiganstalten: La Ghaux-de-Fonds, Locle,
Mötiers) — 5*0(X),000 Portef.
32 Schaffhauser Kantonalbank — 1*000,000 K.-Gar.
33 Glarner Kantonalbank — 1*500,000
Total 102*638,985 138*100,000
Durch kantonales Gesetz vom 10. Januar / 8. Februar 1885 wurde die
Solothnrnische Bank auf den 1. Januar 1886 aufgehoben und giengen auf diesen
Zeitpunkt die Aktiven und Passiven derselben auf die nengegründete Solothumer
Kantonalbank über. Diese letztere hat vom Bundesrath die Ermäohtigung zur
Ausgabe von Banknoten im Betrage von 3 Millionen Franken unter der Grarantie
des Kantons Solothurn erhalten.
Nach dem Charakter ihres Geschäftsbetriebes lassen sich die
Emissionsbanken folgendermaßen klassifiziren :
6 Diskontobanken, nämlich Nr. 5, 14, 16, 17, 19 und 31.
7 Handelsbanken, nämlich Nr. 3, 4, 6, 10, 20, 24, 29.
8 Hypothekarbanken, nämlich Nr. 1, 2, 7, 11, 13, 27, 28, 33.
11 Banken mit gemischtem Geschäftsbetrieb, Nr. 8, 9, 12, 15, 18, 21,
22, 23, 26, 30, 32.
1 Bank mit eigenartigem' G^chäftsbetrieb, Nr. 25.
*) Lies Werthschriften, Art. 12 des Banknotengesetzes.
^) Lies (Wechsel) Portefeuille, Art 12 des Banknotengesetzes.
-ionsbanken — 565 — Emissionsbanken
Anf die Emission batten bei Inkrafttreten des Banknotengesetzes verzicbtet :
Die Caisse bypotb^caire dn canton de Fribonrg, Bank in Glariis, Eidge-
^isohe Bank, Banque populaire de la Broye, Bank für Granbünden, Ancienne
iqiie cantonale neacbfiteloise und die Leibkasse Glarus, letztere zwei infolge
;uidation.
Die Erstellung der neuen einbeitlicben Noten wurde den Firmen Tb. Saunders
1 Cie., Bradbury Wilkinson & Cie., beide in London, und der Stämpfli'scben
lohdrnckerei in Bern übertragen.
Die Zustellung der neuen Noten begann im August 1883; bis Ende De-
■mber 1885 sind davon Fr. 136'375,600 abgeliefert worden; von alten Noten
■ aren auf den gleichen Zeitpunkt noch für Fr. 1^983,905 ausstehend. Der Zeit-
junkt, von welchem an die eidg. Staatskasse an Stelle der Banken die Einlösung
■Ler alten Noten übernehmen wird, ist vom Bundesrath auf den 1. Februar 1886
festgesetzt worden.
Seit dem Inkrafttreten des Banknotengesetzes ergaben sich für die gesetzlich
autorisirten Emissionsbanken folgende Durchschnittsresultate:
Banken. Zirkulation. BKarschaft.
1882 29 Fr. 88^693,000 Fr. 46^289,000
1883 32 „ 96^873,000 „ 57^407,000
1884 33 „ 114*017,000 , 63^569,000
1885 33 „ 123*431,000 „ 65'511,000
In Prozenten betrug die Zirkulation gegenüber der Emission 1882 : 86,4 ^/o,
1883: 89,7 7o, 1884: 88,7 7ü, 1885: 90,8 7o; die Baarschaft gegenüber der
Zirkulation 1882: Ö2,a 7o, 1883: 59,3 7o, 1884: 55,8 7o, 1885: 53,i 7o.
Der Reingewinn der Emissionsbanken betrug:
Durchschnitt. Maximum. Minimum.
1882 7,3 7o 41,4 7o B 4 -J- 2,9 7o B 24
1883 4,8 7o 19,9 7o B 10 -^ 23,6 7o B 4
1884 5,5 7o 15,8 7o B 10 1,4 7o B 3
Folgende Tabelle zeigt die Durchschnittsresultate der einzelnen Banken im
Jahre 1885 hinsichtlich Emission, Zirkulation und Baarschaft.
Ein- Jahres- Jähret- Jahres-
hozahltp.s durch- durch- durch-
urd- Kapital schnitt Hchnitt schnitt d.
nungti- auf Banken. der der ZIr- gesetsL
nninmer. Eujo^jf^s Emission, kniatiou. Baarsch.
s
Fr. Abgerundete Tausende Franken.
1 6'000,000 St. Gallische Kantonalbank 8,000 7,955 3,854
2 3^000,000 Basella jidschaftliche Kantonalbank . . 1,500 1,492 686
3 10*000,000 Kantonalbank von Bern 10,000 9,389 5,361
4 rOOO,000 Banca cantonale ücinese 1,999 1,959 957
5 4'500,000 Bank in St. Gallen 7,173 7,024 3,507
6 790,000 Credit agricole et industriel de la Broye 500 495 212
7 2^500,000 Ihurgauische Kantonalbank 1,500 1,456 734
8 6'000,000 Aargauische Bank 3,998 3,693 1,822
9 2734,000 Toggenburger Bank 1,000 980 475
10 r000,000 Banca della Svizzera italiana .... 2,000 1,967 1,002
11 3*000,000 Thurgauische Hypothekenbank .... 1,000 974 631
12 2'000,000 Graubündner Kantonalbank 3,000 2,%1 1,403
13 r000,000 Kantonal-Spar- und Leihkasse Luzem . 1,834 1,793 931
14 10*000,000 Banque du commerce 20,000 16,450 8,031
15 2*000,000 Appenzell A.-Rh. Kantonalbank . . . 2,979 2,923 1,259
16 6*000,000 Bank in Zflrich 5,994 5,040 3,969
Emissionsbanken — 566 — Emissionsbanken
17 6'000,000 Bank in Basel 12,000 10,338 5,359
18 4*000,000 Bank in Luzern 2,851 2,793 1,489
19 2*500,000 Banque de Gen6ve 5,000 4,826 2,012
20 500,000 Credit Gruy6rien 300 294 159
21 12*000,000 Zürcher Kantonalbank 14,996 12,373 8,729
22 3*000,000 Solothurnische Bank 2,851 2,763 1,408
23 1*500,000 Bank in Schaflfhausen 1,175 1,154 569
24 2*400,000 Banque cantonale fribourgeoise . . . 994 970 554
25 750,000 Gaisse d*amortLss. de la dette publique . 1,493 1,452 662
26 12*000,000 Banque cantonale vaudoise 9,966 9,201 4,770
27 500,000 Erspamißkasse des Kantons Uri . . . 500 492 215
28 500,000 Kantonale Spar- und Leihkasse Nidwaiden 500 492 210
29 500,000 Banque populaire de la Gruyöre ... 299 297 141
30 4*000,000 Banque cantonale neuchäteloise . . . 3,000 2,812 1,263
31 4*000,000 Banque commerciale neuchäteloise . . 5,000 4,147 2,026
32 1*000,000 Schaflfhauser Kantonalbank 1,000 986 457
33 1*000,0(X) Glarner Kantonalbank 1,500 1,490 654
117*674,000 Total der gesetzlich autorisirten 33 Banken 185,902 123,431 65,511
Alle Bekanntmachungen und Ausweise über das Bauknotenwesen werden
im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Unterm 10. Juni 1882 wurde das bereits früher bestandene Konkordat für
den Banknoten verkehr von den bedeutendem Banken erneuert. Das neue Kon-
kordat, vom Bundesrath am 19. Juni gl. J. genehmigt, enthält mit den Aus-
führungsbestimmungen nicht weniger als 159 Artikel. Dem Konkordat für den
Banknotenverkehr gehören an :
St. Gallische Kantonalbank in St. Gallen — Basellandschaftliche Kantonal-
bank in Liestal — Kantonalbank von Bern — Banca cantonale ticinese — Bank
in St. Gallen — Thurgauische Kantonalbank in Weinfelden — Aargauische
Bank in Aarau — Toggenburger Bank in Lichtensteig — Banca della Svizzera
italiana in Lugano — Thurgauische Hypothekenbank in Frauenfeld — Gran-
bündner Kantonal bank in Chur — Banque du Commerce k Geneve — Appenzell
A.-ßh. Kantonalbank in Herisau — Bank in Zürich — Bank in Basel — Bank
in Luzern — Banque de Geneve — Zürcher Kantonalbank in Zürich — Solo-
thurnische Bank in Solothurn — Bank in Schaffhausen — Banque cantonale
vaudoise ä Lausanne — Banque cantonale neuchäteloise ä Neuchätel — Banque
commerciale neuchäteloise ä Neuchätel — Schaffhaoser Kantonalbank in Schaff-
hausen.
Diese Banken, mit Ausnahme der Solothurnischen Bank, haben unter sich
auch eine Vereinbarung getroffen betreffend den gegenseitigen Mandat- und Inkasso-
verkehr.
Die wesentlichen Bestimmungen des Konkordates für den
Banknotenverkehr sind:
§ 1. Jede Konkordatsbank verpflichtet sich, — außer den ihr durch Art. 20 und
21 des Banknotengesetzes überbundenen Verpflichtungen zur Annahme und Einlösung
von Noten anderer Emissionsbanken — insoweit ihre verfügbaren Mittel dieses gestatten
und für so lange als die Bank, welche die Noten emittirt hat, ihren Verbindlichkeiten
pünktlich nachkommt: die Noten aller anderen Konkordatsbanken, im Verkehr mit
Dritten, an ihrer Hauptkasse und an den Kassen ihrer Zweiganstalten, auch als Ein-
zahlung zur Bildung von Guthaben vollwerthig anzunehmen, sowie ohne Abzug gegen
Baarschaft einzulösen.
§ 2. Die Konkordatsbanken erklären gegenseitig, daß die Eingangs erwähnten
gesetzlichen Verpflichtungen nur auf den Verkehr mit Dritten, nicht aber auf denjenigen
der Banken und der Zweiganstalten unter sich, Bezug haben sollen.
§ 3. Die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen binden die Konkordatsbanken
nur unter sich, ohne dsUi Dritte sich den Banken gegenüber darauf berufen können.
Emissionsbanken — 567 — Emissionsbanken
§ 7. Behufs leichten und raschen Ausgleiches der aus dem Noten verkehr zwischen
den Konkordatsbanken erwachsenden Zahlungsverbindlichkeiten, wird unter der Be-
zeichnung „Centralstelle der Konkordatsbanken "^ eine gemeinsame Deposito- und Kom-
pensations-Kasse errichtet, deren Leitung und Verantwortlichkeit gegen zu vereinbarende
Vergütun^r einer Konkordatsbank dbertragen werden.
§ 8. Jede Konkordatsbank ist verpflichtet, bei der Zentralstelle ein Depositum in
gesetzlicher Baarschat't zu unterhalten.
§ 9. Die mit der Leitung der (Zentralstelle betraute Bank hat diese Deposita unter
besonderem Verschlul^ und getrennt von ihrer eigenen Kasse aufzubewahren.
§ 10. Die bei der Centralstelle deponirten Gelder werden derselben bloß zur Auf-
bewahrung übergeben. Die Centralstelle haftet nur als Depositar und ist für Fülle höherer
Gewalt nicht verantwortlich.
§ 13. Das Depositum bei der Zentralstelle kann von dem Deponenten als Bestand-
tlieil der in Art. 10 des Banknotengesetzes vorgeschriebenen Notendeckung geltend ge-
macht werden. — Als gesetzliche Notendeckung gilt dann diejenige gesetzliche Baarschaft,
welche die Bank zu diesem Zwecke, von ihren übrigen Kassabestanden getrennt und
besonders gebucht, einerseits in ihrer eigenen Kasse aufbewahrt, anderseits bei der
Centralstelle liegen hat. Der Betrag dieser beiden Baarbestände zusammengenommen
<larf niemals weniger als 40 'V" der jeweiligen Notenzirkulation der betreffenden Bank
betragen: er <larf nur gemäß Art. 10 des Banknotengesetzes in Anspruch genommen
werden und haftet den Noteninhabern als Spezialpfand.
§ li. Die Konkordaisbanken dürfen für ihren sonstigen Geschilftsverkehr nur
denjenigen Theil der vorstehend erwähnten Baarbestände verwenden, welcher über die
gesetzlich vorgeschriebene Baardcckung von 40 ". o ihrer jeweiligen Notenzirkulation
hinausgeht.
§ :2i2. Die Zweiganstalten der Konkordatsbanken stehen bezüglich des Notenverkehrs
in keinem direkten Kechnungsverhältniß mit den anderen Konkordatsbanken und deren
Zweiganstalten oder der (Zentralstelle: ihr ganzer Notenverkehr gehl für Rechnung und
unter Verantwortlichkeit ihrer Hauptbank.
§ 38. Für den besonderen Fall, daß die gemeinsame Depositokasse (Centralstelle)
diu-ch höhere Gewalt ein Schaden trifft, wird derselbe von sämmtlichen Konkordats-
banken, im Verhältniß ihres daimzumaligen nachweisbaren Antheils am Gesammt-
Depositum, getragen.
§ 39. Sämmtliche gemäß Art. 43 des Banknotengesetzes an den Bundesrath zu
leistenden Ausweise sind jeweilen gleichzeitig von jeder Konkordatsbank an alle übrigen
und an die Centralstelle zu senden.
§ 10. Die Wochensituationen haben, außer den vom Bundesratli verlangten An-
gaben, einen Ausweis über den Bestand an Not'en von jeder der übrigen Konkordats-
banken auf Ende der vorhergehenden Woche zu enthalten.
§ 41. Den Monatsbilanzen ist ein Ausweis über den Gesammtbetrag der im Laufe
des vorhergehenden Monates, gemäß §§ 23 bis 28 d. Konk., an die Konkordatsbanken
zum Ausgleich gesandten Konkordatsnoten und der von denselben zum Ausgleich er-
haltenen eigenen Noten beizufügen.
§ 43. Die (Zentralstelle ertheilt dem Bundesrath und jeder Konkordatsbank jeden
Montag einen Ausweis über den Betrag des Depositums einer jeden Bank auf Ende der
vorhergehenden Woche.
§ 44. Auf Verlangen hat die Centralstelle dem Bundesrath an jedem ihm be-
liebigen Geschäftstag den Ausweis vom Vorabend über den Betrag des Depositums einer
jeden Bank zu ertheilen, sowie über den momentanen Stand der einzelnen Deposita
umgehend Auskunft zu geben.
§ 45. Die Ausweise an den Bundesrath sind mit der Unterschrift des Leiters der
(Zentralstelle zu versehen und sind maßgebend bei der Ermittlung des Baarbestandes,
beziehungsweise der gesetzlich vorgeschriebenen Baardeckung der Notenzirkulation der
betreffenden Banken.
§ 46. Die Centralstelle hat dem Bunde dieselben Kontroibefugnisse einzuräumen,
welche demselben gegenüber den Emissionsbanken zustehen.
§ 47. Die verantwortlichen Leiter und Geschäftsführer der f Zentralstelle sind mit
Bezug auf die dem Bundesrath zu ertheilen<len Ausweise und hinsichtlich der von
letzterem zu übenden Kontrole, den auf die Centralstelle anwendbaren Bestimmungen
der Art. 48, 49 und 50 <les Banknotengesetzes unterstellt.
§ 48. Die Konkordatsbanken vereinigen sich zu Generalversammlungen, ordent-
licher Weise jährlich einmal im Laufe des zweiten Quartals, und außerordentlicher
Emissionsbanken — 568 — Emissionsbanken
Weise so oft es die Generalversammlung oder die von ihr bestellten Organe für nöthig
erachten oder mindestens fünf Banken das Begehren stellen.
§ 53. Die Generalversammlung bestellt ein fünfgliederiges Komite, bestehend aus
dem Präsidium, dem Vizepräsidium, dem Sekretariat und zwei Mitgliedern, je auf ein
Jahr mit Wiederwählbarkeit.
§ 57. Das Komite ist mit der ständigen Vertretung der Konkordatsbanken gegen-
über den Bundesbehörden betraut, für alle die Fälle, in welchen mit denselben gemein-
same, den Notenverkehr und im Besonderen die Ausführung des Banknotengesetzes
beschlagende Fragen zu verhandeln sind. Vereinbarungen mit den BundesbehOrden,
welche aus solchen Verhandlungen hervorgehen, unterliegen der Ratifikation durch die
Generalversammlung.
§ 58. Die Generalversammlung wählt, auf Vorschlag des Komite, die Bank, welche
mit der Leitung der Centralstelle betraut werden soll und bestimmt die zu leistende
Vergütung, nach vorhergegangener Vereiubaiiing mit der betreffenden Bank.
§ 62. Streitigkeiten über die Ausführung der Bestimmungen des Konkordates oder
der Reglemente, welche zwischen den Konkordatsbanken oder zwischen diesen und der
Centralstelle oder dem Komite entstehen sollten, unterliegen dem Entscheide des schwei-
zerischen Bundesgerichtes. (Vide Art. 6 des Banknotengesetzes.)
§ 63. Sollte das Bundesgericht die Behandlung eines solchen Streitfalles ablehnen,
so tritt schiedsrichterlicher Entscheid ein. In diesem Falle wählt jede Partei einen
Schiedsrichter, womöglich aus Vertretern von Konkordatsbanken; die beiden Schieds-
richter wählen einen Obmann ; können sie sich darüber nicht einigen, so wird der Ob-
mann, auf Ansuchen einer Partei, durch das Präsidium des schweizerischen Bundes-
gerichtes bezeichnet.
§ 64. Der Beitritt zum Konkordat ist unter den gleichen Bedingungen jeder vom
Bunde gesetzlich autorisirten Emissionsbank gestattet.
§ 67. Der Rücktritt vom Konkordat kann jederzeit an das Präsidium erklärt
werden und erfolgt auf Ende des nächsten Kalendertrimesters nach Abgabe der Erklärung.
* *
In der Junisession 1884 des National rathes wurde anläßlich der Beratbung
Über die Verfassungsrevision folgender Antrag von Herrn Nationalrath Vögeli
angenommen :
„Die Bundesversammlung ladet den Bundesrath ein, zu prüfen, ob
nicht die Bundesverfassung in folgenden Richtungen zu revidiren sei :
„Art. 38 und 39 (Münzwesen).
„Die Erstellung und Ausgabe von Banknoten int wie diejenige von
Münzen Regal des Bundes."
Die Berichterstattung des Bundesrathes hierüber dürfte in der nächsten
Junisession 1886 erfolgen.
Am 24. März 1885 stellte Herr Nationalrath Cramer-Frey im National-
rathe eine Motion auf Revision des Art. 39 der Bundesverfassung im Sinne der
Einführung des Notenmonopols. Die Motion wurde in der Junisession 1885 als
nicht erheblich erklärt.
Im Zusammenhang mit dem zersplitterten Emissions wesen steht die Un-
beständigkeit und Ungleichheit des Diskontosatzes, bezüglich dessen wir auf
den Artikel „Diskontobewegungen in der Schweiz" verweisen.
Grundsätzliche Entscheide. An Hand der bnndesräth liehen Geschäfts-
berichte können folgende vom Bundesrathe getroffenen grundsätzlichen Entscheide
mitgetheilt werden :
1) Eine über 6 ^/oo hinaus gehende Belastung der Notenemission einer Bank
ist von Seite der Kantone unzulässig, in welcher Form jene auch beabsiohtigt
werde (Bundesblatt 1883, Bd. 2, 8. 688).
2) Stempelabdrucke auf Banknoten sind unzulässig, weil a. dadurch die
Einheitlichkeit der Note zerstört würde; b, den mit Eantonsstempel versehenen
i
Emissionsbanken — 569 — Enune-Korrektion
Noten der Kantonalbanken eine nicht gerechtfertigte Vorzagsstellung verschafft
werden könnte; c, die Abstempelang kaam ein Schutzmittel gegen Nachahmung
^ein würde (Bundesblatt 1884, Bd. 2, S. 514).
3) Die kantonale Banknotensteuer ist von der effektiven Durchschnitts-
emission, welche auf Grund der dem Bundesrathe zugehenden wöchentlichen
Ausweise festgestellt wird, zu erheben, und nicht von der einem Institute vom
Bundesrathe bewilligten Emissionssumme (Bundesblatt 1884, Bd. 2, S. 514).
4) Es wäre im Widerspruch mit Art. 46, AI. 4, des Banknotengesetzes,
wenn eine Emissionsbank von der Entrichtung der kantonalen Banknotensteuer
bereit würde, während diese von einem zweiten im Kanton domizilirten Institut
bezogen wird (Bundesblatt 1884, Bd. 2, S. 514).
5) Die Art. 16 xtnd 52 des Banknotengesetzes fordern sowohl dem Wortlaut
als dem Sinne nach die Liquidation auch von solchen durch das Gesetz unter-
sagten Geschäften, welche schon vor Inkrafttreten des Gesetzen bestanden haben
{Bundesblatt 1884, Bd. 2, S. 515).
6) Agenturen j welche nicht als Zweiganstalten im Sinne von Art. 19 — 22
4es Banknotengesetzes offiziell anerkannt sind, stehen in keinerlei Beziehung zum
Banknotengesetz (Bundesblatt 1885, Bd. 2, S. 590).
7) Der Eeservefond einer Bank könnte als festes Betriebskapital oder als
integrirender Bestandtheil des letztern nur in dem Falle als zulässig erklärt
werden, wenn der Fond von der kompetenten Behörde förmlich als Dotation
transformirt und diese sodann als stabiler Betriebskapitalposten ausgewiesen würde
(Bundesblatt 1882, Bd. 2, S. 606).
8) In Bezug auf die Frage, ob Billeis ä ordrCj welche eine Bank sich
von ihrer Kundschaft für Geldvorschüsse unterzeichnen läßt, als Portefeuille-
•deckung in Werth und Form den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, müssen
Art. 15 des Banknotengesetzes, sowie 722 und 825 des Obligationenrechtes als
maßgebend betrachtet werden. Der Mangel eines der wesentlichen Kriterien ge-
mattet bei den Biilets ä ordre die Anwendbarkeit des Art. 842 des Obligationen-
rechtes (Bundesblatt 1882, Bd. 2, S. 606).
Emme-Korrektion auf Bernergebiet. Diese Korrektion bezweckt die Rege-
lung des Laufes und gleichzeitige Einschränkung desselben zum Zwecke der nöthigen
Vertiefung des Emmebettes, welches durch die successive zunehmende Geschiebs-
■anhäufung an vielen Orten bereits höher liegt als die Thalebene und dadurch
zeitweilige Verheerungen und Ueberschwemmungen zur Folge hatte, trotz den in
«iner gegenseitigen Entfernung von 200 bis 250 m bestehenden Hochwasserdämmen.
Die bis in die neuere Zeit ausgeführten Uferschutzbauten haben durch die un-
gleiche und allzu große Entfernung, durch ihre Unregelmäßigkeit und Lücken-
haftigkeit eher ungünstig gewirkt und der Geschiebführung Eintrag gethan. Die
projektirte und theilweise schon in Ausführung begriffene Korrektion besteht in
der Erstellung von Parallelwuhren (Streichwehren) und Traversen (Binder), welche
in den Kahmen des bestehenden Flußbettes eingesetzt werden und zwar erstere
zu dem oben angeführten Zwecke, letztere zur ßückbindung an die alten Ufer,
um das Wasser in das Mittelprotil einzustauen, damit dort die nöthige Kraft zur
Fortbewegung der Geschiebe gewonnen wird. Gleichzeitig dienen jene dazu, die
Vorländer (die übrig bleibenden Streifen zwischen dem neuen und alten Fluß-
bette) durch Kolmatirung zu erhöhen.
An den Ausbau der 14 km langen Strecke von der G^meindegrenze Burgdorf-
Kirohberg bis zur Kantonsgrenze Bern-Solothurn leistet der Bund einen Beitrag,
welcher einem Dritttheil der wirklichen Kosten entspricht, jedoch mit Beschränkung
Emme-Korrektion — 570 — EmmenthalbahD
auf das Maximum von Fr. 205,000, als dem Drittheil der Voransohlagssumme
von Fr. 615,000. Für die Ausführung ist eine Frist von 6 Jahren festgesetzt
(Bundesbeschluß vom 21. März 1884, A. S. Bd. VII, p. 440).
An die Korrektionsarbeiten auf der 20 km langen Strecke von der Iltis-
mündung bei Emmenmatl bis zu der Gemein degrenze Burgdorf-Kirchberg leistet
der Bund einen Beitrag von Fr. 550,000 (Maxiraum), als dem Drittheil der
Voranschlagssumme von Fr. 1' 649,023. Für die Ausführung ist eine Frist von
10 Jahren festgesetzt (Bundeabeschluß vom 26. März 1885).
Emmenbrücke-Lenzburg s. Seethalbahn.
Emmenthalbahii. Die Emmen thalbahn ist das Unternehmen einer Aktien-
gesellschaft, deren Verwaltungssitz in Burgdorf ist. Die allgemeine Geschäfts-
führung und die Betriebsleitung besorgt die „Direktion**. Das Unternehmen
umfaßt die Linien Solothurn-Burgdorf-Langnau und Derendin gen -Biberist. Die
Betriebseröffnung hat wie folgt stattgefunden: Burgdorf- Derendingen,
mit gleichzeitiger Mitbenutzung der Strecke Derendingen-Solothurn, den 2(5. Mai
1875; Solothurn- Biberist den 4. Dezember 1870; Burgdorf-Langnau den 12. Mai
1881. Bei Erötihung der direkten Linie Solothurn -Biberist wurde die Mitbenutzung
der Strecke Deren dingen-Solothurn aufgegeben. Von der Strecke Solothurn -Biberist
war ein Theil im Unterbau Eigenthum der Centralbahn. Dieser Theil ging erst
am 31. Dezember 1883 in's Eigenthum der Emmenthalbahn über. Bis dahin
hatte sie das genannte Stück nur pachtweise im Betrieb. Ein Theil der Strecke
Derendingen-Burgdorf war schon vor dem Zeitpunkt, da sie für den öffentlichen
Verkehr eröffnet wurde, als Privat-Industriebahn im Betriebe. Die Eröffnung ala
Privat bahn fand wie folgt statt: Am 15. November 1864 Eröffnung der Strecke
Derendingen-Biberist als Pferdebahn (2971 m); am 15. Juli 1870 Verlängerung
derselben bis nach Gerlafingen (1200 m); im Januar 1872 wurde der Lokomotiv-
betrieb eingeführt; am 1. Januar 1873 ging die Bahn in das Eigenthum der
gegenwärtigen Gesellschaft über. Der Betrieb wurde für Rechnung der Emmen-
thalbahn-Gesellschaft durch die vorherigen Eigenthümer fortgeführt; am 1, Mai
1874 übernahm die Emmenthalbahn -Gesellschaft den Betrieb; am 1. Juni 1874
wurde die Linie bis nach Utzenstorf (4811 m) eröffnet (ebenfalls als Privatbahn);
am 26. Mai 1875 endlich wurde die Strecke Utzenstorf -Burgdorf eröffnet und
gleichzeitig die ganze Linie von Derendingen bis nach Burgdorf dem öffentlichen
Verkehr übergeben. Am 30. Juni 1884 wurde die Strecke Derendingen-Biberist
außer Betrieb gesetzt. Nächster
ßückkaufstermin für den Bund: 1. Mai 1903.
Bahnlänge Ende 1883: Bauliche Länge 41,241 m, Betriebslänge 45,505 m
oder rund 46 km.
Bauliche Verhältnisse: Bauliche Länge mit einem Hauptgeleise
39,025 m, mit zwei Hauptgeleisen (Ausweichgeleise in Stationen) 2216 m. Auf
1000 m Bahnläuge entfallen durchschnittlich 1107 m Geleise. Von der ganzen
Bahnlänge liegen 35,835 m auf Dämmen, 4974 m in Einschnitten und 432 m
auf Brücken (größte 31 m lang). Von der Betriebslänge liegen 8085 m in der
Horizontalen, 37,420 m in Steigungen bis zu 15 *^/oo, 28,160 m in der Geraden
und 17,345 m in Kurven bis 90 m Minimalradius. (Nach Abgang der Strecke
Derendingen-Biberist ist der Minimalradius 250 m.) Mittlere Steigung der ganzen
Bahn 5,79 ^/oo; mittlerer Krümmungshalbmesser für die ganze Bahn 1309 m.
Stationen Ende 1883: Die Emmenthalbahn zählt 10 eigene und 4
mitbenutzte Stationen. Die wichtigsten sind: Solothurn, Derendingen, Biberist,.
Burgdorf und Langnau.
Eznmenthalbahn "^^ 571 — Erden
Kollmaterial: Ende 1883 hat die Emmenthalbahn besessen: 6 Loko-
motiven von darcbschnittlicli 143 Pferdekräften und einem Leergewicht von
18,2 t per Maschine, 12 Personenwagen mit 693 Sitzplätzen und 75 Güter-
wagen mit 750 t Tragkraft.
Betriebspersonal im Durchschnitt des Jahres 1883 : 94 Personen im Ganzen
oder 2,04 per Bahnkilometer.
Betriebsergebnisse und Bilanz s. unter „ Eisenbahnen **.
Privatverbindungsgeleise: Verbindungsgeleise zwischen der Emmen-
thalbahn und gewerblichen Anstalten bestanden Ende 1883 : 4 Anschlüsse mit
einer Geleiselänge von zusammen 1953 m.
Emmenthalerkäse, Hauptsorte der Schweizerkäse, deren Imitation in
neuerer Zeit auch im Ausland, namentlich in Deutschland, Frankreich, Oester-
reich, Nordamerika etc. mit mehr oder weniger Erfolg sich rapid ausbreitet.
Der Hauptherd der Fabrikation ist und bleibt aber einstweilen noch der Kanton
Bern. (Näheres siehe unter Käse und Milchwirthschaft.)
Emserwasser s. Mineralwasser.
England s. Großbritannien.
Englischroth. Betreffend Ein- und Ausfuhr siehe: Farbenerden.
Entredeux (Einsätze). Gestickte Streifen meist auf Baumwolle (Mousseline,
Cambric etc.), zu Besatz von Damen- und Kinderkleidern, Bettzeug etc. Nebat
den sogenannten „Bandes** der bedeutendste Artikel der ostschweizerischen
Maschinenstickerei in Plattstich. Dei'selbe wird auch durch Weben auf dem so-
genannten Plattstichstahl imitirt (Brochirte Entredeux) und fand in dieser billigeren
Ausführung in früheren Jahren großen Absatz. Vergl. „Stickerei**.
Enziane (Gentiane). Die gelbe Enziane, deren Wurzel zur Bereitang von
Branntwein und Liqueurs dient, findet sich namentlich im Jura und in den Vor-
alpen. Nur die frische Wurzel, welche nebst Schleimzucker eine besondere Zucker-
art, die Gentianose, enthält, eignet sich zum Brennen. Die bei den Bauern übliche
Bereitungsart leidet an großem Mangel der nöthigeu Sorgfalt und Sachkenntniß.
Einige Liqueurfabrikanten in der Nähe der Enziangegeiiden haben angefangen,
sich dieses Artikels speziell anzunehmen and zu diesem Zwecke die Wurzeln direkt
aufzukaufen.
Mit dem Trocknen und der Zubereitung von Enzianwurzeln für den Export
befaßt sich auch in großem Maßstabe die Lendner'sche Apotheke in Genf, welche
(nach eigener Angabe) jährlich 50,000 — 60,000 kg Wurzeln aller Art exportirt.
Eosine sind aus Resorcin (s. d.) dargestellte Farbstoffe, von denen es eine
ganze Reihe gibt, mit sehr verschiedenen Namen, u. A. : Erythrosin, Pyrosin,
Böse bengale. Phloxin, Cyanosin etc. Sie geben gelblich rotho bis bläulich rothe,
sehr brillante aber unächte Nuancen und werden meist in der Seidenfärberei
verwendet.
Epingle ist der Name eines zweitrettigen Gewebes, das zwei verschieden-
artig aussehende Seiten mit je einem groben und einem feinen Schuß hat. Zettel
and dünner Schuß sind von Seide, der dicke Schuß dagegen ist Baumwolle.
Epinglä wird ausschließlich zu Damenmänteln benutzt und von der einheimischen
sowohl als auch von der fremden Industrie erzeugt.
Erbsen. Einfuhr 1884: 2544 q, 1883: 2867 q.
Erden und rohe mineralische Stoffe. Ausfuhr 1884: 12,074 q,
1883: 13,804 q, 1873: 19,511 q. Einfuhr 1884: 95,055 q, 1883: 62,942 q,
1872/81 durchschnittlich 89,793 q, 1873: 266,562 q.
Erfindungsschutz — 572 •— * lErfindungaschutz
Erfindungs-, Muster- und Modellschutz. (Mitgetheilt von Herrn Dr.
Kaufmann, eidg. Gewerbesekretär.) In der Schweiz werden weder in- noch
ausländische Erfindungen irgend welcher Art geschützt (zwei Ausnahmen s. am
Schlüsse dieses Artikels), und von den Mustern (industriellen Zeichnungen) und
Modellen, welche häufig im Zusammenhang mit jenen genannt werden, einzig
diejenigen framösischen Ursprungs, welche Verpflichtung die Schweiz in der
üebereinkunft mit Frankreich vom 23. Februar 1882 (A. S. n. F. VI, pag. 450)
übernommen hat, wogegen auch der Schweizer seine Muster und Modelle gegen-
rechtlich in Frankreich deponiren kann.
Was die letztere Kategorie des gewerblichen Eigenthums betrifft, so gelten nach
offizieller Interpretation (Geschäftsbericht des Bundesrathes pro 1883, B.-B. 1884 ü,
pag. 154) „als Muster und Modelle Kombinationen von Linien, Formen und Farben,
welche sich von andern durch ihre Anordnung oder Farben Wirkung unterscheiden
und zu dekorativen Zwecken für industrielle Erzeugnisse verwendet werden*.
Die Einschreibung der französischen Muster und Modelle erfolgt bei der
Industriesektion des Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartementes in Bern;
in den Jahren 1882 bis 1885 wurden deren 150 deponirt.
Es ist noch beizufügen, daß schon in Art. 42 der schweizerisch-französischen
Üebereinkunft vom 30. Juni 1864 zum gegenseitigen Schutze des literarischen,
künstlerischen und gewerblichen Eigenthums (A. S. VIII, pag. 334) stipulirt wurde,
daß in der Schweiz als gewerbliches Eigenthum nebst den Fabrik- und Handelsmarken
die Fahr ikeeich nun f/en („dessins originaux d'un caractere determin6'', laut Schluß-
protokoll zur üebereinkunft) framösischen Ursprungs (nicht aber auch die Mo-
delle und Erfindungen) geschützt sein sollten; die französische Regierung hätte
allerdings weiter gehen mögen, aber die Schweiz wollte den Schutz der Modelle
und Erfindungen nicht zugestehen. Es wurde indeß von jener Begünstigung nur
sehr wenig Gebrauch gemacht, indem von 1864 — 1882 nur zwei französische
Zeichnungen in der Schweiz deponirt wurden.
An Bemühungen, den Erfindutufs-j Muster- und Modellschute in der Schweig
einzuführen^ hat es nicht gefehlt, sie sind aber von jeher auf großen Widerstand
gestoßen. Wir skizziren nachstehend den historischen Verlauf der Frage.
Den ersten Anstoß (s. die Darstellung in der Broschüre von Bundesrath Bros
über gewerbliches Eigenthum, I. Erfindungspatente, 15. Juli 1877) machte der
viel genannte Theodor Zuppinger, Fabrikant in Männedorf (Zürich), indem er am
17. April 1849 dem Bundesrath einen Gesetzesentwurf betreffend die Erfindungs-
patente nebst einer bezüglichen Petition einreichte, welcher aber keine Folge
gegeben wurde.
Eine am 30. April 1849 im Nationalrathe eingebrachte Motion Stockmar
und Mitunterzeichner, der Bundesrath sei einzuladen, Gesetzesentwürfe betreffend
den Schutz von Entdeckungen, Erfindungen, Fabrikmarken, öffentlichen Stempeln etc.
vorzulegen, wurde vom Käthe verworfen.
Theodor Z/uppinger petitionirte am 1 . Dezember 1851 mit dem Mechaniker
Abegg und dem Ingenieur W. Zuppinger neuerdings beim Nationalrathe um Ein-
führung des Erfindungsschutzes. Der Bundesrath wurde am 11. Dezember gleichen
Jahres eingeladen, über die Angelegenheit, speziell über die Frage der Kompetenz
der Bundesversammlung, zu berichten, und Th. Zuppinger suchte mit einer Ein-
gabe an den Bundesrath, vom 5. Juli 1852, eine seiner Sache günstige Begut-
achtung zu bewirken. Letzerer verwarf aber dieses Gesuch ; die Erfindungspatente,
welche eine Ungleichheit vor dem Gesetze und ein Monopol schaffen und den in
der Bundesverfassung garantirten Grundsatz der Gewerbefreiheit verletzen, seien
Erfindungsschutz — 573 — Erfindungsschutz
den Interessen des Bundes eher schädlich, und ihre Einführung könne daher
durch die Bundesverfassung, speziell durch Art. 2 (wonach der Bund die Be-
förderung der gemeinsamen Wohlfahrt zum Zweck hat), nicht hegründet werden;
der Schutz des Eigenthums liege in der Kompetenz der Kantone und überhaupt
habe die Schweiz. Industrie auch ohne Erfindungsschutz stets neue Erfindungen
und Verbesserungen hervorgebracht.
Da hierauf Zuppinger auf weitere Behandlung der Frage verzichtete, er-
stattete der Bundesrath der Bundesversammlung keinen Bericht.
Unter den Traktanden der Jahresversammlung der Schweiz, yemeinnüteigen
Gesellschaft vom 20./21. September 1853 in Zürich befand sich auch die Frage,
was in der Schweiz geschehen könnte und sollte, zur Aufmunterung und Be-
schützung neuer Erfindungen, namentlich in der Chemie, im Maschinen- und
Musterwesen und mit vorzüglicher Eücksicht auf die Anwendung derselben im
Grebiete der Industrie. Das bezügliche Referat von Prof. Marschall in Zürich
lautete zu Gunsten der Einführung des Schutzes für Erfindungen, Muster und
Fabrikzeichen und der „Gründung einer Gesellschaft zur Aufmunterung und Be-
lohnung des Erfindungsgeistes und höherer Kunst auf industriellem Gebiete**. Das
Beferat konnte aber wegen vorgerückter Zeit nicht gehalten werden und es wurde
nur beschlossen, dasselbe in die gedruckten Verhandlungen aufzunehmen (Ver-
handlungen der Gemeinnützigen Gesellschaft, 20. Theil, pag. 59).
In einer am 28. Juni 1867 in Zürich abgehaltenen öffentlichen Versammlung,
in welcher die Gründung eines internationalen Fonds zur Belohnung der Er-
findungen behandelt wurde, sprach sich Prof. Marifchall jedoch dahin aus, daß
er in Folge gemachter Erfahrungen seine Ansicht zu Ungunsten der Erfindungs-
patente geändert habe.
Am 23, November 1854 stellte Alt - Nationalrath L, F, Lambelei von
Verrieres an die Bundesversammlung das Gesuch, ein Gesetz zum Schutze des
geistigen Eigenthums zu erlassen Am 13./16. Dezember 1854 wurde dasselbe
dem Bundesrathe überwiesen, damit er untersuche, ob man vielleicht die Initiative
zu einem interkantonalen Konkordate zum Schutze der Erfindungen ergreifen
könnte, wie es bereits bezüglich des literarischen und künstlerischen Eigenthums
der Fall gewesen, und eventuell die nöthigen Schritte unternehme. Die Frage
des industriellen Eigenthums war indeß in der Konferenz der kantonalen Dele-
girten, welche über das Konkordat betreffend das literarische und künstlerische
Eigen thum am 4. Februar 1854 in Bern verhandelten, bereits zur Sprache ge-
bracht, aber nur von Zürich und Baselstadt unterstützt worden.
Bei dieser Sachlage beschloß der Bundesrath am 14. Januar 1856, auf
einen erneuten Versuch zur Anbahnung eines Konkordates nicht einzutreten und
den Gegenstand auf sich beruhen zu lassen, weil die Idee nur dann Erfolg haben
könne, wenn sie einerseits auf einem wirklichen Bedürfniß beruhe, andererseits
im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zur Ausführung komme.
Im Jahre 1861 ersuchte die preußische Gesandtschaft in Bern den Bundes-
rath um Beantwortung einiger Fragen über die Folgen, die der Mangel eines
Patentschutzes auf die Schweiz. Industrie ausübe; der Bericht wurde von der
preußischen Hegierung als Material für die damals schwebende Berathung eines
gemeinsamen Gesetzes für die deutschen Bundesstaaten gewünscht. Auf Ver-
anlassung des Bundesrathes statteten Dr. P. Bolley und J, IL Kronauer, Pro-
fessoren am eidg. Polytechnikum, ein vom 28. November 1861 datirtes, benihmt
gewordenes Gutachten über die Frage ab, welches durchaus zu Ungunsten des
Patentschutzes lautet. Dasselbe wurde, mit einleitenden Bemerkungen von Dr.
Erfindungsschutz — 574 — Erfindungsschutz
Bolley versehen, auf Wunsch des Bundesrathes durch den Druck verbreitet und
galt lange als der Ausdruck der öffentlichen Meinung in der Schweiz.
Fügen wir gleich bei, daß Viktor Böhmerij damals Professor am eidg. Poly-
technikum und an der Hochschule in Zürich, der Urheber einer weitem, den
Erfindungsschutz bekämpfenden, am 24. März 1869 erschienenen bekannten Schrift
(Die Erfindungspatente nach volkswirthschaftlichen Gioindsätzen und industriellen
Erfahrungen mit besonderer Rücksicht auf England und die Schweiz) ist.
In den Eäthen tauchte eine neue Motion betreffend Anbahnung eines Kon-
kordates oder eines Bundesgesetzes, von Dr. Schnyder, im Juli 1862 auf, wurde
aber vom Nationalrath mit großer Mehrheit am 18. Januar 1863 verworfen.
Trotz aller Mißerfolge versuchte es Theodor Zuppinger mit einer neuen,
vom 11. Dezember 1863 datirten Petition an die Bundesversammlung, welche
über dieselbe jedoch mit Beschluß vom 7./11- Jiiü 1864 auf Antrag der national-
räthlichen Petitionskommission (B.-B. 1864 II, pag. 510) mit tiberwiegender
Mehrheit zur Tagesordnung schritt.
Eine Konsequenz der schweizerisch- französischen Verträge von 1864 war
der von keiner speziellen Motivirung bezüglich des Erfindungsschutzes begleitete
Antrag des Bundesrathes in seiner Botschaft vom 1. Juli 1865 betreffend j?ar<i*e//e
Meüision der Bundes verfass um/ , dem Bunde die Befugniß zu ertheilen, «ge-
setzliche Bestimmungen zum Schutze des schriftstellerischen, künstlerischen und
industriellen Eigenthums zu erlassen" (B.-B. 1865 lU, pag. 56), weil nach den
genannten Verträgen die Franzosen in der Schweiz in diesen Beziehungen (lite-
rarisches und künstlerisches Eigenthum, Fabrik- und Handelsmarken und Muster-
zeichnungen, nicht aber Erfindungen und Modelle, welche in den Verträgen nicht
berührt sind, s. oben) besser gestellt waren, als die Einheimischen. Die Mehrheit
der national räthlichen Kommission (s. Bericht vom 21. September 1865,
B.-B. 1865 III, pag. 615) und eine Minderheit der ständeräthlichen (s. Bericht
vom 3ü. September 1865, B.-B. 1865 III, pag. 651) trat zwar dem Vorschlage
des Bundesrathes entgegen, weil sie zu einer Ausdehnung der Bundesgewalt auf
Kosten der Kantonalsouveränität nicht Hand bieten wollten, und weil der Schutz
des literarischen, künstlerischen und industriellen Eigenthums vom volkswirth-
schaftlichen Standpunkte aus verwerflich sei ; er begründe nämlich ein Monopol,
wo gerade die größte Freiheit herrschen sollte, und sei praktisch in der Schweiz
nicht gleich bedeutend, wie in großen Staaten, deren Bevölkerung nur eine Sprache
rede ; überdies würden bezügliche Maßregeln einen vexatorischen Charakter haben.
Auch der P/enar-Bericht der ständeräthlichen Kommission drückt sich hinsichtlich
des industriellen Eigenthums sehr vorsichtig aus ; es wird bemerkt, daß die An-
sichten über das sog. industrielle Eigenthum getheilt seien, daß aber für das
Innere der Schweiz wenigstens dasjenige, was den Franzosen zugestanden worden
(s. oben), annehmbar erscheine; freilich werde es noch Gegenstand reiflicher Er-
wägung sein müssen, wie weit man das industrielle Eigenthum ausdehnen wolle.
Immerhin wurde der Antrag des Bundesrathes von beiden Bäthen am
19. November 1865 angenommen, dagegen vom Volke in der Abstimmung vom
14, Januar 1866 mit 177,386 gegen 137,476 Stimmen verworfen.
In seiner Botschaft betretfend Verfassungsrevision vom 17. Juni 1870
(B.-B. 1870 II, pag. 665) brachte der Bundesrath den Vorschlag betreffend eine
in die neue Verfassung aufzunehmende Bestimmung zum Schutz des liteitirischen
und künstlerischen Eigenthums; bezüglich des gewerblichen fand er, es sei besser,
auf dessen Schutz zu verzichten.
In den Verhandlungen der Käthe gritf jedoch Nationalrath Joos letztere
Erfindungsschutz — 575 — Erfindungsschutz
Frage auf, welcher aia 22. Dezember 1871 beantragte, folgende BeBtimnmng in
die Bundesverfassung au&unehmen: „dem Bunde steht das Recht der Gesetz-
gebung über Erfinduiigspatente zu**, weil in allen wichtigem Staaten der Er-
findungsschutz bestehe und die Schweiz ohne Naohtheil für ihre Angehörigen
nicht länger davon absehen dürfe, und weil es nur billig sei, wenn der Erfinder
für Zeit, Mühe und Kosten eine etwelche Belohnung erhalte. Gegen den Antrag
wurde eingewendet, daß die Schweiz zu klein sei, um den Patentschutz einzu-
fuhren, und viele Erfindungen auf bloßem Zufall beruhen; in dem Sinne, wie man
gemeinhin annehme, gebe es eigentlich gar keine Erfindungen, indem diese regel-
mäßig nur die letzte Ausführung eines Gedankens seien, an dem Andere schon
lange vorher gearbeitet haben, und es sei daher unbillig, nur den Einen zu
belohnen.
In der Abstimmung vom 23. Dezember 1871 wurde der Antrag Joos mit
Mehrheit gegen 5 Stimmen verworfen (Protokoll über die Verhandlungen des
Schweiz. Nationalrathes, pag. 364).
In den Revisionsverhandlungen von 1873/74 berührten weder der Bundes-
rath noch die Kommissionen der Räthe die Frage des industriellen Eigenthums.
Es war wiederum Herr Nationalrath Joos, welcher Einführung des Patent-
schutzes befürwortete, aber in der Abstimmung vom 8. Dezember 1873 ohne
weitere Verhandlung mit 20 gegen 45 Stimmen in Minderheit blieb (Protokoll
1873/74, pag. 208).
Einige Jahre später gelangte die Frage wieder in die Bundesversammlung.
Jean Bühlmann von Hochdorf (Luzern) verlangte mittelst Eingabe vom 23. Juni
1875 Erlaß eines Gesetzes zum Schutze der Erfindungen. Dieselbe wurde vom
Nationalrath am 25. Juni dem Bundesrath zum Bericht überwiesen. Letzterer,
vom 22. November 1875 datirt (B.-B. 1875 IV, pag. 1232), schloß mit dem
Antrag, über das Gesuch zur Tagesordnung zu schreiten, ebenso der national*
räthliche Kommissionsbericht vom 15, Dezember 1875 (B.-B. 1876 I, pag. 69),
welcher von den Räthen am 15./17. Dezember zum Beschluß erhoben wurde.
Bald nachher jedoch gewann eine andere Auffassung die Oberhand. Am
14. März 1877 nahm der Nationalrath einstimmig die im Dezember 1876 ein-
gebrachte Motion Bally an, wonach der Bundesrath eingeladen sei, ^zu prüfen,
ob es nicht im Interesse der Schweiz. Produktion sei, den Patentschutz im Ge-
biete der Industrie und der Landwirthschaft einzuführen ** , und am 20. Dezember
1880 ebenfalls einstimmig die Motion Aepli, daß der Bundesrath dieser Ein-
ladung jedenfalls bis zur Sommersession 1881 Folge geben solle.
Am 8. Februar 1881 erstattete der Bundesrath den verlangten Bericht
(B.-B. 1881 I, pag. 285), nachdem schon am 15. Juli 1877 der Chef des
schweizerischen Departements des Innern, Bundesrath Droe, eine Untersuchung
über die Erfindungspatente, von einem Gesetzesentwurf betreffend deren Ein-
führung in der Schweiz begleitet, und am 31. Oktober 1877 eine solche über
die Fabrik- und Handelsmarken, Muster und Modelle veröffentlicht hatte. Jenes
Bericht des Bundesrathes kam zu den wichtigen Schlüssen:
„Es ist unzweifelhaft sowohl im Interesse unserer Industrien, als in dem-
jenigen unserer Handelsbeziehangen mit dem Ausland, den Erfindungsschutz in
der Schweiz einzuführen."
„Das Recht der Gesetzgebung über Erfindungsschutz kann in der Schweiz
naturgemäß nur ein Attribut der eidgen. Souveränität sein."
„Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 gibt dem Bunde die Kompetenz
nicht, ein Gesetz über den Schutz der Erfindungen zu erlassen."
Erfiodoikg^cfaatz — 576 — ErfiiKhinysgchatx
I}f:T Natiooalrath brschloß hierauf (am 1. Man ld81\ der Bandesrmtk sei
einzuladen, zom Zwecke der Revision de^ Art. 67 der BttHde.^cerfassMHff im
Sinne der Kreimng de« Ge^^etzg^rbongsrechte« über den Schutz der Ertindnngen
beförderlicbtt eine Vorlage zn machen. Der Ständerath bestätigte am 22. April
18>$1 in Uebereinstimmnng mit diesem Beschlösse die letztgenannte Konkloaion
dea Bondesrathej*.
Der Bandenrath berichtete hierüber am 20. Jnni 1881 (B.-B. 1881 III,
pag. 443) and begründete meinen Antrag, welchen beide Bathe am 24. 2^. Jnni
1881 znm Beschloß erhoben, lautend, der Bondesrath habe einen Gesetzesentworf
betreffend einen Zusatz zor Bundes verfa:»song vorzolegen, welcher dem Bande das
ihm bisher nicht zostehende GesetzgebongKrecht über den Schatz der Ertindongen,
Moster and Modelle verleihen würde.
Mit Botschaft vom 2^;. November 1881 (B.-B. 1881 IV, pag. 469) schlag
der Bondesrath folgenden neuen Artikel j Oi bis, snr Verfassunff vor:
,Dem Bande steht die Gesetzgebung zu über den Schatz der Erfindungen
auf dem Gebiete der Industrie und Landwirthschafl, sowie über den Schutz der
Muffter und Modelle/
Die Räthe nahmen die Vorlage durch Beschluß vom 28. April 1882 an-
verändert an, dagegen wurde sie in der Volksabstimmung vom 30. Juli 18S2
von 156,058 gegen 141,616 Stimmen und von 14Vs gegenüber 772 Ständen
zum allgemeinen Erstaunen verworfen, gleichzeitig mit einem allerdings wenig
populären Epidemiengesetz.
Die verschiedenen Entwicklungsphasen, welche die Frage seit dem durch
die Motion Bally (h. oben) markirten Wendepunkt bis zu dieser merkwürdigen
Abstimmung durchmachte, warun von lebhaften Agitationen und Kandgebungen
in den betheiligten Krei^^en begleitet, welche wir noch nachholen.
So hatte der Ausschuß des Schweiz. Handels- und Industrievereins in einer
am 16. Februar 1877 in Basel abgehaltenen Versammlung verschiedene ihm vom
Schweiz. Departement des Innern vorgelegte Fragen betreffend das geistige Eigen-
thum beratben. Mit Schreiben vom 1. März 1877 theilte der Vorort des Vereins
dem Departement die gefaßten Resolutionen mit; bezüglich der Patentgesetz-
gebung sprach sich der Ausschuß prinzipiell für eine solche aus, hielt aber den
2^itpankt für deren Erlaß noch nicht für opportun und rieth, den Verlauf der
damals in Deutschland schwebenden legislatorischen Berathungen über den Gegen-
stand abzuwarten.
Ferner fand am 1 1 . März 1877, veranlaßt durch die Gesellschaft ehemaliger
Studirender des eidf/. Polytechnikums^ eine Versammlum/ von Industriellen und
Technikern in Zürich statt, in welcher zwar beide Parteien vertreten waren,
aber doch der Beschluß, eine Adresse an den Nationalrath zu richten zur Unter-
stützung der Motion Bally, gefaßt und ein Ausschuß zur weitem Verfolgung der
Angelegenheit niedergesetzt wurde.
Der Schweiz. Jiiristen verein, an welchen dieser Ausschuß auch eine Eingabe
richtete, beschloß in seiner 16. Jahresversammlung vom 19. uud 20. August
1878 einstimmig, es sei wUnschenswerth, daß eidg. Gesetze betreff'end den Schutz
der Erfindungen, Fabrikmarken, Zeichnungen und Modelle erlassen werden oder
daß man denselben auf internationalem Weg regle.
Schon anläßlich der Wiener Weltausstellung hatte ein am 4./6. Angust 1873
tagender internationaler Patentkonf/reß zu Gunsten des Erfindungsschutzes Reso-
lutionen angenommen, über welche der schweizerische G^neralkommissär der Aus-
stellung, Oberst H. Rieter, in seinem Administrativbericht referirt.
Erfindungsschutz — 577 — Erfindungsschutz
An den am ö. — 17. September 1878 in Paris anläßlich der Weltausstellung
abgehaltenen internationalen Kongreß betreffend das industrielle Eigenthum
(s. Industrielles Eigenthum) delegirten der Bundesrath und der Schweiz. Handels-
und Industrieverein 3 Abgeordnete (Ständerath Bodenheimer, Ingenieur Imer-
Schneider und Professor öchreyer), welche an den Verhandlungen thätig Antheil
nahmen. Letztere führten zur Vereinbarung einer Anzahl einheitlicher Grund-
sätze für eine internationale Begelung der Frage und zur Konstituirung einer
permanenten internationalen Kommission für den Schutz des industriellen Eigen-
thums, getheilt in nationale Sektionen, von welchen sich die schweizerische, na-
mentlich auch unter Mitwirkung der oben genannten Delegirten, am 13. Dezember
1879 in Bern konstituirte, und den Zweck verfolgt, ftir die Idee Propaganda
zu machen. Es folgten später noch die diplomatischen Kongresse von 1880 und
1883 in Paris und der Abschluß der internationalen Konvention zum Schutz des
industriellen Eigenthums vom 20. März 1883 (s. Industrielles Eigenthum).
Am 25. April 1880 beschloß eine von der Patentkommission der Gesell-
schaft ehemaliger Polytechniker eingeladene Speeialkommission in Zürich ein-
stimmig eine motivirte Petition an den Bundesrath, er möchte der Bundes-
versammlung baldmöglichst einen Gesetzesentwurf betreffend den Schutz von
Erfindungen, Mustern und Modellen unterbreiten. Es waren vertreten: die oben
erwähnte Schweiz. Sektion der internationalen Kommission für den Schutz des
industriellen Eigenthums, der Verein ehemaliger Studirender des eidg. Poly-
technikums, der Schweiz. Ingenieur- und Architekten verein, der Schweiz. Handels-
und Industrieverein, der Schweiz. Gewerbeverein, die Kaufmännische Gesellschaft
Zürich, die technische Gesellschaft Zürich und die Sektion Zürich des schwei-
zerischen G« Werbevereins.
Die nämlichen Vereine (ausgenommen die Technische Gesellschaft Zürich)
reichten den Bundesbehörden am 11./17. Juni 1881 eine von 3975 Unterschriften
aus der ganzen Schweiz begleitete analoge Petition ein.
Eine Petition des Chemikervereins in Zürich vom 4. Dezember 1880 er-
hebt grundsätzlich keinen Einwand gegen den Erfindungsschutz, sondern konstatirt
bloß, daß die chemische Industrie nicht dem gleichen System unterstellt werden
könne wie die andern.
Dagegen spricht sich eine andere Eingabe an die Bundesversammlung von
Bindschedler & Busch in Basel und 143 Mitunterzeichnern, Industriellen der
chemischen Branche^ vom 13. April 1881, gegen ein Gesetz für Schutz der
Erfindungen aus, soweit es die chemische Industrie beträfe. Die Eingabe wurde
am 19. April 1881 dem Bundesrathe zur Berichterstattung, resp. Würdigung
überwiesen.
Das Centralkomite der Schweiz. Landesausstellung in Zürich stellte in
Ausführung eines Beschlusses der Schweiz. Ausstellungskommission am 13. März
1881 beim Bundesrathe das dringende Gesuch, die gesetzliche Eegelung des
Schutzes der Muster, Modelle und Erfindungen möglichst zu beschleunigen, eventuell
provisorische Sohutzbestimmungen für die Ausstellung vorzubereiten. Man hielt
das Zustandekommen der Ausstellung für in hohem Grade gefährdet, wenn den
Anestellem kein, sei es auch nur provisorischer, Schutz gegen Nachmachung
geboten werden könne, welche Befürchtung sich indeß nicht erwahrte. Immerhin
wird behauptet, daß gerade die besten und originellsten Erzeugnisse wegen des
mangelnden Schutzes nicht ausgestellt worden seien; auch zogen zirka 50 Indu-
strielle (definitive Ausstellerzahl 5539) in Folge der Volksabstimmung vom
30. Juli 1882 ihre Anmeldung zur Ausstellung zurück.
Forrer, Volkawirthschafta-Lexikon der Schweiz. 37
Erflndungüschutz — 578 -»^ Erfindungsschutz
Die Slickereiindustrie petitionirte durch B, Ritimeyer d; Cie, in ^S^. Gallen
und ölO Mitunterzeichner mit einer £ingahe vom 17. Joni 1881 ehenfalls um
baldigen Erlaß eines GeöetzcH für Schutz der Erfindungen, Muster und Modelle,
welcher fUr die Stickerei als dringend uothwendig hingestellt wurde.
Das gleiche Ziel verfolgt eine Eingabe des Gewerbevereins St, Gallen vom
4. Juni 1881, welcher namentlich die obgenannte Petition der Chemiker vom
13. April 1881 bekämpft, an die Bundesversammlung, eine der Socieie cTemu-
lation industrielle in Chaux-de-Fonds vom 21. Januar 1882 und eine von
der Genfer Industrie ausgehende vom 11. Februar 1882 an den Ständerath.
Mit Schreiben vom 13. Juni 1881 theilte der Vorort des schweig, Handels-
und Industrievereins den ßundesbehörden mit, daß die meisten Sektionen dieses
Vereins auf eine allgemeine Umfrage hin die Ansicht ausgesprochen hätten, ein
Patentgesetz sei im Interesse vieler Schweiz. Industrien dringend noth wendig;
einzig die Uandelskammission von Glarus war divergirender Meinung und mit
dem Standpunkt der Chemiker und Färber einverstanden.
Die Volksabstimmung vom 30. Juli 1882 brachte keinen Stillstand in die
Bewegung für Einführung des Erfindungsschutzes.
Nachdem schon am 11. August 1882 eine stark besuchte Vers ammlunff in
Genf den Wunsch ausgedrückt, die Bundesversammlung möchte die Frage un-
mittelbar wieder aufgreifen und nach Mitteln trachten, um der Eidgenossenschaft
in kürzester Zeit (schon wogen der Landesausstellung) ein Gesetz über den Schutz
der Erfindungen zu verschatTen, ergriff die Socieie d'imulation industrielle in
Chaux-de-Fonds die Initiative und lud, im Verein mit der Patentkommission
der Gesellschaft ehemaliger Polytechniker, der Holzschnitzler- Versammlung des
oberländischen Holzschnitzlerinstitutes und der Holzschnitzlergesellschaft in Brienz,
der Societe intercantonale de« industries du Jura, der schweiz. Sektion der
internationalen permanenten Kommission für den Schutz des gewerblichen Eigen
thums und der Association commcrciale et industrielle in Genf, durch einen Aufruf
aut den 8. Oktober 1882 eine Versammlunfj nach Ollen ein, zur Berathung
der Frage, ob es am Platze sei, sofort die Frage der Erfindungspatente wieder
aufzunehmen und, wenn ja, welches der geeignetste Weg sei, um zum Ziele zu
gelungen. Die von 52 Theilnehmem (Delegirten von Vereinen und Instituten,
Freunden der Sache, Industriellen etc ) besuchte Versammlung beschloß entgegen
einem Vertaguugsantrag „sofortige Wiederaufnahme der Frage", ertheilte der
Societe intercantonale des industries du Jura das Mandat eines Centralkomite für
Ausführung ihrer Beschlüsse und beauftragte sie, je ein Aktionskomite für die
deutsche und französische Schweiz zu bestellen, um eine Massonpetition an die
Bundes versjimmlung zu organisiren.
Dic«e Massen Petition ist indeß seither noch nicht an die Hand genommen
worden, und auch die Organisation und Thätigkeit der Aktionskomites scheint
im Stillstand begriffen zu sein. Dagegen fand die Societe intercantonale des in-
dustries du Jura Gelegenheit, ihr Mandat durch die Veranstaltung eines schwei-
zer isrhen KonfO'csses auszuüben, welcher aulä Glich der Landesausstellung und
von deren Centralkomite unterstützt am 24. und 25. September 1883 in Zürich
abgehalten wurde und an welchem Vertreter von Behörden, Gesellschaften und
Vereinen, sowie f*rivate aus den wissenschaftlichen, technischen, industriellen und
kommerziellen Kreisen, sowohl Freunde als Gegner der Sache, theilnahmen. Nach
sach bezüglichen, schutzfreundlichen Referaten von Ingenieur J. Weibel ans Genf
und Ingenieur A. ^^'aldner aus Zürich in französischer und deutscher Sprache
fanden sektionsweise Berathungen statt; einzig die Sektion Chemische Industrie
Erfindungsschutz — 579 — Erfindungsschutz
sprach sich mit überwiegender Mehrheit gegen den Erfindungsschutz aus, einige
andere der 8 Sektionen wiesen nicht zu tlbersehende Minderheiten auf, waren
aber im üebrigen den von den Referenten vorgeschlagenen Resolutionen für
Einführung des Schutzes des industriellen Eigenthums durchaus günstig gesinnt.
Nach der langen und lebhaften allgemeinen Diskussion, in welcher sich allerdings
eine bedeutende Opposition auch geltend machte, beschloß der Kongreß ohne
Gregenantrag, es sei der Muster- und Modellschutz gesetzlich zu regeln, und mit
111 gegen 57 Stimmen, es sei dringlich, die Frage des industriellen Eigenthums
durch ein Bnndesgesetz zu ordnen, und dem Volke von Neuem vorzulegen.
404 Aussteller an der Landesausstellung und 21 industrielle und kommer-
zielle Vereine hatten sich auf eine Anfrage (Fragenschema) des Organisations-
komite des Kongresses für, 32 Aussteller und 1 Verein gegen den Erfindungs-
schutz ausgesprochen.
Der Kongreß hatte nicht das gehoffte Resultat; vielleicht trug dazu bei,
daß auf demselben die Meinungsverschiedenheiten erst recht zu Tage traten und
sich zum ersten Mal in offener Versammlung so scharf ausprägten. Man versuchte
daher neue Wege. Der Gewerbeverein St. Gallen erließ im Februar 1884 einen
Aufruf „an die Freunde eines Schweiz. Patent- und Musterschutzgesetzes *" zur
Gründung eines schweig. Patent- und Muster schuie-V er eins; es langten zirka
1300 Zustimmungserklärungen ein, man organisirte in den einzelnen Ortschaften
Vorversammlungen, welche Abgeordnete an die auf den 18. und 19. Mai 1884 in
Ollen angesetzte Deleffirtenversammlunf/ zu wählen hatten, und auf letzterer selbst
konstituirte sich der Verein. Nach seinen damals festgesetzten Statuten soll er
durch Aufklärung und Propaganda für Erlangung einer Bundesgesetzgebung über
Schutz der Erfindungen, Muster und Modelle arbeiten. Es sind zwei Vororte
oder Centralkomites (für die deutsche und französische Schweiz) und Sektionen
in Aussicht genommen. Das deutsche Centralkomite befindet sich gegenwärtig in
St. Gallen, das französische existirt noch nicht und der innere Ausbau des Vereins
und seine Wirksamkeit nach Außen scheint noch nicht recht vollendet und in^s
Leben getreten zu sein.
Eine andere Kundgebung in der Frage kam wieder aus der Mitte der Räthe
selbst, indem dt;r Nationalrath am 10. Dezember 1883, nicht ohne Opposition,
eine Motion Grosjean annahm, gemäß welcher der Bundesrath untersuchen soll,
ob es nicht in Folge der Kundgebungen, welche seit der Volksabstimmung vom
30. Juli stattgefunden, am Platze sei, die Frage des industriellen Eigenthums
wieder an die Hand zu nehmen, und dem Volke ein zweites Mal einen ent-
sprechenden Zusatz zu Art. 64 der Bundesverfassung vorzulegen.
Anläßlich der Berathung verschiedener, eine Revision der Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874 betreffenden Motionen politischer und volkswirthschaftliclier
Natur, welche der Nationalrath beschlossen und am 24. Juni 1884 dem Bundes-
rath überwiesen hatte, wurde von letzterm auch die genannte Motion Grosjean
mit in die Untersuchung eingeschlossen und am 26. Mai 1885 der Beschluß
gefaßt, den Schutz des industriellen Eigenthums in das Revisionsprogramm auf-
zunehmen.
So steht gegenwärtig der Kampf um den Erfindungsschutz; er ist noch
nicht beendet und sein definitiver Ausgang ist nicht gewiß. Die eigentlichen
Führer der /tJr den Schutz streitenden Partei sind die Uhrenindustriellen der
Westschweiz, auf ihrer Seite steht das Gewerbe, namentlich das Kleingewerbe,
welches große Hoffnungen auf den Patentschutz setzt, die oberländische Hole-
Erfindungsschutz — 580 — Erfindungsschutz
Schnitzerei, welche den MoilellBchutz als Existenzbedingung ant^ieht, die Sticherei
der Ostschweiz, welche in ihrer großen Mehrheit für den Musterschutz eintritt.
Die Opposition bilden vor Allem die Industriellen der chemischen Industrie^
sowie deren Anwendung auf die Textilindustrie : diejenigen der Bleicherei, Färberei^
Druckerei und Appretur. Auch die Spinnerei, Zwirnerei und Weberei steht zum.
großen Theil in diesem Lager. Die Maschinenindustriellen sind getheilter Ansicht.
Historisch bemerkenswerth sind noch die Bestimmungen, welche in den
Kantonen Zürich und Solothurn tLber den Erfindungsschutz vorkommen.
Das Zürcherische „ Gesetz über das Gewerbswesen im Allgemeinen und daa
Handwerkswesen in*s Besondere*", vom 9. Mai 1832, enthält folgenden § 18:
„Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen und Beschränkungen filr
eine neue Erfindung im Gewerbswesen oder für Einführung einer solchen in dem
Kanton oder endlich fCU* ein ausgezeichnetes literarisches Erzeugniß ein Gewerbs-
Privilegium ertheilt werden könne, ist einem künftigen Gesetze vorbehalten.*
Dieses Gesetz ist indeß nie erschienen.
Interessant sind die Gründe, aus welchen die Zürcher Regierung am 25. März
1730 ein Begehren des Zunftmeisters Escher im Seidenliof um ein Privilegium
für seine neue Fabrik von Bologneser flor abwies, nämlich:
1) Dergleichen Monopolia seien in Republiken nicht statthaft.
2) Es sei immer jedem Burger freigestanden, jede Fabrik nachzuahmen. Wenn
die projektirte Fabrik von einem Basler, Schafifhauser oder Andern nach-
geahmt würde, so würde dies dem eigenen Burger, der sie nicht nachahmen
dürfe, präjudizirlich sein.
3) Es würde der bisherigen Seiden- und Florfabrik die Arbeiter entziehen.
4) Es dürfte den nach Italien reisenden Raufleuten gefahrlich werden.
5) Wenn ein solches Exclusiv-Privilegium hier stattfände, so wäre jeder Burger,,
der etwas Neues inventiren würde, berechtigt, das Gleiche zu fordern. (Zürche-
rische Fabrikgesetzgebung, von A, Bürkli-Meyery pag. 41.)
Das Civilgesetzbuch des Kantons Solothurn, vom 2. März 1847, enthält
folgende §§:
§ 1415. Für Gegenstände der Fabrikation oder Handarbeit, die nicht als
Vervielfältigung eines Geistes- oder Kunstwerkes anzusehen sind, besteht in der
Begel kein Autorrecht.
§ 1416. Ausnahmsweise kann der Regierungsrath an Erlinder solcher Ar-
tikel^ deren Erfindung wesentlich neu ist und sich als gut bewährt hat, ein
Erfindungspatent ertheilen.
§ 1417. Durch ein Erfindungspatent, welches öffentlich bekannt zu machen^
ist, erlangt der patentirte Erfinder ein Autorrecht auf längstens 30 Jahre, dessen
Dauer und Art in dem Patent selbst näher festzusetzen ist.
Auch diese Vorschriften sind im Wesentlichen todter Buchstabe geblieben;
doch wurde am 25. März 1881 auf Grand derselben vom Regierungsrath dem
Casimir Gresly in Solothurn ein Patent ertheilt „für Bedachung und Boden-
belag aus Ziegeln oder Platten von gebrannter Erde, Cement oder anderm ge-
eignetem Material mit Ablauf des Wassers unter den Platten** ; die Dauer des
Patents wurde auf 15 Jahre festgesetzt, die einmalige Patentgebühr auf Fr. 150;
Strafbestimmungen : Entschädigung an den Patentinhaber, Konfiskation der un-
verkauften Platten und Fr. 600 Buße.
Im Kanton Tessin kann der Große Rath, ohne daß indeß eine Gresetz-
gebung über den Erfindungsschutz existirt, dem Erfinder ein Privileg ertheilen;
die Bedingungen, unter welchen dies geschieht, werden jeweilen in dem betreffenden
Dekret festgesetzt. Das erste solche Privileg erhielt am 6. Juni 1855 Jules
Richard aus dem Kanton Waadt, wohnhaft in Mailand, für Verkohlong von
£rfindungsschutz — 581 — Erze
Torf, unter der Bedingung, nnter Anderm, daß nacli Ablauf der Schutzfrist
(8 Jahre) Richard sein Verfahren bekannt gebe. Mehrere Patente worden seither
ertheilt. Ein Großrathsbeschluß vom 15. Juni 1855 setzt die bezügliche Gebühr
auf Fr. 50 — 500 fest. (Nuova raccolta generale delle leggi ecc. nel cantone
Ticino. 1803—1864, pag. 440.)
Ausland. Werfen wir noch einen Blick auf die Verbreitung des Patent-
schutzes in den andern Staaten, so finden wir, daß folgende denselben eingeführt
baben (die in Klammern beigefügten Zahlen bezeichnen das Jahr, von welchem
die betreffenden Gesetzgebungen datiren): Argentinien (1864), Belgien (1854,
1857), Brasiüen (1830, 1882), die britischen Kolonien von Barbados (1883),
Canada (1849), 1851, 1872, 1883), Leeward-Inseln (1876, 1878) Neufundland
(1851, 1856), Prinz-Eduards-Insel (1836/37), Jamaika (1857), Trinidad (1867),
Britisch Guiana (1861), Britisch Hondnras (1862), Indien (1859), Ceylon (1859),
Hong Kong (1862), Cap der guten Hoffnung (1860), Mauritius (1875), Natal
<^1870), Singapore (1871), Straits-Settlements (1871), Fidschi-Inseln (1879),
Neu-Süd- Wales (1852), Queensland (1859, 1867), Victoria (1857, 1865), Süd-
Australien (1877, 1878), West- Australien (1872), Tasmania (1858), Neu-Seeland
(1860, 1870), Chili (1833, 1840, 1851, 1856), Columbia (1848, 1869), Costa
Eica, Cnba mit Portorico und Philippinen (1833, 1880), Dänemark (keine Gesetz-
gebung, sondern eine Art herkömmlicher Praxis), Deutschland (1877), Domingo,
Egypten, Finnland (1876), Frankreich (1790/91, 1844, 1856), Griechenland
(keine Patentgesetzgebung; zur Ertheilung eines Patentes ist jeweileu ein Spezial-
gesetz erforderlich), Großbritannien (1623, 1835, 1852, 1853, 1883), Guatemala
(1864), Hawaü (1879), Japan (1871, 1885), Italien (1859, 1864), Luxemburg
(1817, 1880), Mexiko (1832, 1858, 1865, 1882), Nicaragua (1820), Norwegen
(1839, 1885), Oesterreich-Ungarn (1852), Paraguay (1845), Peru (1869),
Portugal (1852, 1868), Rußland (1812, 1833, 1840, 1845, 1852, 1867),
San Salvador (keine Spezialgesetzgebung), Schweden (1856, 1884), Spanien
(1826, 1878), Türkei (1879), Uruguay (1853), Venezuela (1878), Vereinigte
Staaten von Nordamerika (1790, 1793, 1836, 1854, 1861, 1870, 1871, 1874).
Der Patentschutz besteht nicht in Haity, Montenegro, den Niederlanden
und den niederländischen Kolonien (Abschaffung desselben durch Gesetz vom
IT). Juli 1869, in der einen Kammer mit 49 gegen 8, in der andern mit 29
gegen 1 Stimme beschlossen), Persien, Rumänien, Serbien.
Erlenbacher. Diese Rebsorte findet sich vereinzelt in kleinern Parzellen
in der Nord- und Nord- West-Schweiz. Der Stock ist sehr robust und fruchtbar,
die Trauben groß, schwarzblau, aber spilt reifend, weßhalb der Wein in den
meisten Jahren sehr sauer wird. Dient zur Mischung mit weichern Sorten. Kr.
ErythrosiiL (Tetrajodphluorescel'n). Zuerst in Ba«el dargestellter Theer-
farbstoö*.
Erze (s. auch „Bergban**). Gold, Silber, Kupfer, Blei und Eisen sind in
den Alpen schon zur Zeit der Römer ausgebeutet worden, wenn auch jedenfalls
nie in großartigem Maßstabe, da hiefür die Schichten nirgends mächtig genug
sind. Die meisten Unternehmungen sind in neuerer Zeit eingegangen ; in nennens-
werther Menge wird nur noch Eisenerz^ und zwar einzig im Berner Jura, ge-
graben. Im Allgemeinen kommen Metallerze sehr häufig vor, doch sind die Lager,
wie bereits bemerkt, unbedeutend oder unzugänglich. Viele Flüsse führen Goldsand^
2U dessen Ausbeutung früher da und dort Goldwäschereien angelegt waren. Silber^
und kupferhaliige Fahleree kommen in Glarus, GraubUnden, Wallis etc. vor,
Nichelerze hauptsächlich in letzterm Kanton. Auch Bleierze sind weit verbreitet,
Erze — 582 — Essig
aber die Ausbentung wäre, hauptsäcblicb wegen der ünzugängliobkeit der Fund-
orte, nur UDter Aufwendung großer Mittel durebzufähren.
Das im Jura yerbilttete Eisenerz ist ein Brauneisenstein, der etwas Über
100 m tief als Bobnerz auf dem weißen Jurakalk aufsitzt. Das daraus gewonnene
£isen gebort zu den besten der bekannten Sorten.
Einfubr: Ausfubr:
1R51 1860 1870 1880 1884 1851 1860 1870 1880 1884
18 13
14737 9320
5445 ^U
1928 3469 8801 |
q 57038 27750 3311')
q 5868 439 452 725 2870 Braunstein
19750 38560 Eisenerz
9700 2675 Andere Erze
Erzingen-Thayngen s. Badiscbe Staatsbabnen.
Eskimo. Wollenstoff fllr Herren- und Damenkonfektion. Wird u. A. von
Gebrüder Hefti in Hätzingen fabrizirt.
Esparsette, das bauptsäcbliobste Futtergewäcbs für trockene, unfrucbtbare,
kalkhaltige Hügelgegendeu, auch Esper, Esperklee, Habnenkamm, Habnenkopf,
Futterbabnenkopf, Wiedebopfkraut, Hasenkopf, Scbildklee, Stacbeläbre, Esels-
wicke, Heiligbeu, Süßklee, Scbweizerklee, Türken- oder türkiscber Klee, spaniseber
Klee, gemeine Futterqueste, Scbett, Perlkraut, Nettentannen etc. genannt, kommt
in der Scbweiz wild auf sonnigen Hügeln, Bergabbängen und Kainen vor, be-
sonders dort, wo der Boden kalkreicb ist.
Im UntercDgadin (Brail) steigt die Pflanze bis zu 1600 m Höbe, wäbrend
eine Abart derselben, die Bergesparsette, nocb in der Höbe von 2100 m vor-
kommt (Melcbalp und Gantriscb).
Obscbon der Eparsette das Weinklima am besten zusagt, gedeibt sie nichts-
destoweniger nocb gut in kälteren, ja selbst rauben Gegenden, z. B. im Hügel-
gebiet des Kantons Luzern. In warmen, sonnigen Lagen ist ibre Dauer eine
größere und die Erträge sind günstiger, als in beben nördlicben Lagen. („Die
besten Futterpflanzen", von Dr. F. G. Stebler, Verlag von K. J. Wyß in Bern.)
Esperens Bergamotte ist ein Tafelobst zweiten Ranges. Sie ist eine
sebr schätzbare Winterfrucht, deren Werth durch lange Dauerhaftigkeit noch
wesentlich erhöbt wird. Die Esperens Bergamotte hat deßhalb eine große Ver-
breitung gefunden, wozu sie sich nicht nur durch die treffliche, ziemlich große
Frucht empfiehlt, sondern ebenso sebr noch durch die Gesundheit des Baumes,
der auch in höheren Lagen noch besser fortkommt, als viele andere unter den
edlen Tafelbirnen. („Schweizerische Obstsorten**, Verlag der Litbogr. Anstalt
J. Tribelborn in St. Gallen.)
Essenzfabrikation und -Handel. Von den bis Ende 1884 im Handels-
register eingetragenen Firmen haben 22 die Fabrikation von oder den Handel
mit Essenzen als ihren Geschäftszweig bezeichnet und zwar 6 die Fabrikation
von Essenzen im Allgemeinen (Baselstadt 2, Solotburn 3, Zürich 1), 13 die
Eaffeeessenzfabrikation (Aargau 2, Bern 10, Wandt 1), 1 die Eraftessenzfabrikation
(Zürich).
Essif^. Die älteste Essigfabrik der Scbweiz ist diejenige von Manisch dt fiU
in Genf, woselbst durch eine automatische Einrichtung in Y2 Stunde 4000 Liter
halbfertiger Essig auf die 7 m hohen Oxydationskurven gehoben werden können.
Einige der 20 Essigfabriken befassen sich gleichzeitig mit der Darstellung
von Essig aus fuselfreiem Alkohol durch Schnellgährung über Bucbenbolzspäbnen,
und von reinem Weinessig aus unverdorbenen Naturweinen und solchen mit Esaig-
stich. Andere befassen sich außerdem noch mit Bereitung von Essig ans über-
*) Nur Eisenerz.
Essig — 583 — Etoffe ä carreaux
gährigem Bier, das zu diesem Zwecke in der Fabrik selbst gebraut wird; so bei
Finster im Meiershof in Zürich.
In manchen Gegenden, besonders in den GebirgskaDtonen, ist von altersher
noch die Essigbereitung für den Hausbedarf durch Ansetzen von Wein oder Obst-
most gebräuchlich.
Die fabrikmäßige schweizerische Essig- Produktion wird auf ungeföhr
30,000 hl im Werthe von Fr. 600,000 geschätzt.
Die Einfuhr ist erheblich, namentlich aus Frankreich und Deutschland.
Sie betrug im Jahre \884 3689 q im Werthe von annähernd Fr. 100,000.
Einfuhr von Essig in Fässern 1851: 837 q, 1860: 1370 q, 1870: 2184 q,
1880: 5350 q, 1884: 3689 q ä Fr. 30 = Fr, 100,000. Ausfuhr 1851:
150 q, 1860: 420 q, 1870: 1156 q, 1880: 1156 q, 1884: 977 q = Fr. 30,000.
Einführ von Essig in Flaschen etc. 1884: 47 q. Ausfuhr 1884: 2 q.
Anläßlich der eidg. Volkszählung von 1880 bezeichneten 90 Personen die
Essigfabrikation als ihren Beruf.
Im Handelsregister waren Ende 1884 23 Essigfabrikationsgeschäfte
und 3 Essighandlungen eingetragen; letztere in den Kantonen Tessin (2) und
Freiburg (1); erstere in den Kantonen Baselstadt (1), Bern (5), St. GtiUen (2),
Genf (4), Neuenburg (2), Schaffhausen (1), Solothurn (3), Thurgau (1), Waadt
(1), Zürich (3).
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 unterstellt: 1 Essig- und Wichse-
fabrik im Thurgau (35 Arb.}, 1 Holzessig fahr ik im Thurgau (7 Arb.), 1 Bleiweiß-
und jEJs^fj^fabrik in Bern.
Essigsäure wird jetzt fast nur aus Holzessig gewonnen und wird in großen
Mengen verwendet, namentlich in der Färberei und im Zeugdruck. Die Schweiz
fabrizirt nur den kleineren Theil des benötbigten Quantums, das übrige wird
meist aus Deutschland importirt. Die schweizerische Farbenindustrie konsumirt
zirka 1600 q.
Ausfuhr 1884: 42q, 1883: 133 q. Einfuhr I884:472q, 1883:286q.
Essigsprit. Als Essigspritfabrikationsgeschäfte waren Ende 1884 3 Firmen
(im Kanton St. Gallen) im Handelsregister eingetragen.
Esswaaren, feine (Fleischextrakt, Fruchte und Pflanzen in Branntwein,
Beerensäfte, Pasteten, Lebkuchen, Zuckerwerk und Londoner-Biscuits). Ausfuhr
1884; 2297 q, 1883: 1936 q, 1873: 267 q, wovon zirka V5 über die fran-
zösische Grenze, der Rest über die deutsche und die italienische Grenze. Ein-
fuhr 1884: 5155 q, 1883: 4516 q, 1873: 5557 q, konservirte Gemüse in-
begriffen.
Etlins Reinette, auch Giiangmostapfel und Yogelsangapfel genannt, ist
eine Tafelfrucht ersten und eine Wirthschaftsfrucht zweiten Ranges (Winter-
frucht). Das Bekanntwerden dieser neuen vortrefflichen Reinette ist dem un-
ermüdlichen Förderer der Obstbaumzucht im Kanton Unter walden, dem National-
rath und Landammann Dr. Etlin in Samen, nach dessen Namen die Frucht be-
nannt wurde, zu verdanken. Sie dürfte nunmehr in allen namhaften Baumschulen
unseres Landes zu finden sein.
Der Baum eignet sich für windige Lagen, und weil der Apfel frisch vom
Baume ungenießbar ist, auch zur Anpflanzung an Straßen. Sein höchster Ertrag
war bis jetzt 28 Sester. („Schweizerische Obstsorten", Verlag der Lithogr. An-
stalt J. Tribelhom in St. Gallen.)
Etoffe a carreaux ist ein mehrtrettiger, meistens ganzseidener, oft auch
mit Baumwolle vermischter Cravatten- und Putzartikel, der aus Würfeln und
Etoffe ä carreaux — 584 — Fabrikmarken
Carreaux verschiedenartiger Bindungen zusammengesetzt ist. Die Waare wird
von der einheimischen und von der fremden Fabrikation erzeugt.
Etuisfabrikationsgeschäfte. Als solche waren Ende 1884 6 Firmen
(Bern 2, Neuenburg 3, SchatFhaasen 1) im Handelsregister eingetragen.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 2 Geschäfte unterstellt, in welchen die
Etuisfabrikation ausschließlich oder als Hauptindustrie betrieben wird (1 Schaff-
hausen mit 16 Arb., 1 Genf mit 13 Arb.). Auch mit einer dem Gesetz unter-
stellten Säge ist die Etuisfabrikation verbunden.
Etzwylen-Singen s. Nordostbahn.
Export 8. Ausfuhr. Von den Ende 1884 im Handelsregister eingetragenen
Firmen hatten sich nur 146 als „Exportfirmen" bezeichnet.
Extrakte von Farbstoffen s. Farbstotf-Extrakte.
Fabrikpflanzen s. Cichorien, Hopfen, Meerrettig, Mohn, Senf, Sonnen-
blume, Tabak, Zuckerrübe.
Fabrik- und Handelsmarken. (Mitgetheilt von Herrn Dr. Kaufmann,
eidg. Gewerbesekretär.) Bezüglich dieser Kategorie des gewerblichen Eigenthums
herrschte in der Schweiz zuerst genau dasselbe Verhältnis, wie gegenwärtig
noch für die Muster und Modelle (s. Erlindungs-, Muster- und Modellschutz).
Gemäß der sckweigerisch-französischen Konvention vom 30. Jimi 1864, betreffend
den gegenseitigen Schutz des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigen-
thums, wurden die Marken franzÖHischen Ursprungs in der Schweiz einregistrirt
und geschützt, während die einheimischen nur in einigen Kantonen (Appenzell
A.-Rh., Baselstadt und -Land, Bern, Genf [die Marken wurden hier zuerst durch
das französische „Loi rel. aux manufactures vom 22. Germinal, an XI, Art. 16
bis 18", dann durch dasjenige vom 5. April 1862 geschützt; überdies hatte der
Kanton mit Frankreich eine besondere, vom 30. Oktober 1858 datirte Konvention
zum Schutze der Marken abgeschlossen], Neuenburg, Schaffhausen, St. Gallen,
Waadt) durch die interne Gesetzgebung gegen Usurpation gesichert waren. Als
es sich dann 1865 um Revision der Bundes ver f an sumj handelte, beantragte der
Bundesrath u. A. die Einführung „gesetzlicher Bestimmungen über Schutz des
literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthums" (Botschaft vom 1. Juli
1865). Der National- und Ständerath stimmten bei, aber in der Volksabstimmung
vom 14. Januar 1866 wurde der Vorschlag verworfen mit 17 7,386 gegen
137,476 Stimmen.
Nach dem Vorgang mit Frankreich mußte in der Folge auch Deutschland
(Handelsvertrag vom 13. Mai 1869, Art. 10, sowie Schlußprotokoll) und Italien
(Protokoll zu den Verträgen mit Italien, vom 22. Juli 1868) die Gleich behandlung
mit der meist begünstigten Nation, resp. der Schutz der Fabrik- und Handels-
marken in der Schweiz zugestanden werden.
Auch Enr/land verlangte den Schweiz. Schutz für die Marken, sowie fdr
die industriellen Zeichnungen und Muster englischen Ursprungs. Der Bundesrath
beantragte mit Botschaft vom 2. Oktober 1877 bei der Bundesversammlung die
Katifikation einer zwischen den Bevollmächtigten beider Theile am 25. Juli 1877
unterzeichneten bezüglichen Erklärung; der Ständerath beschloß jedoch am
13. Dezember, zur Zeit nicht einzutreten, und der Nationalrath stimmte am
6. Februar 1878 bei, so daß diese Uebereinkunft nicht zu Stande kam.
Von den oben erwähnten Vereinbarungen hatte die mit Italien für die
Angehörigen dieses Landes bis jetzt keine praktische Folgen, indem seit deren
Bestand bloß drei italienische Marken in der Schweiz deponirt wurden (je eine
in den Jahren 1868, 1881 und 1885).
Fabrikmarken — 585 — Fabrikmarken
Ungünstig für die Schweiz gestaltete sich diejenige mit Deutschland vor
Bestehen eines Schweiz. Gesetzes über Markenschutz, indem das deutsche Ober-
handelsgericht, trotz des Art. 10 des Handelsvertrages zwischen der Schweiz
und dem deutschen Zollverein, den in der Schweiz wohnhaften Firmen das Recht
der Eintragung ihrer Marken in Deutschland nicht zuerkannte, weil nach deutschem
Gesetz (vom 20. November 1874) die Ausländer mit der Anmeldung den Nachweis
zu erbringen haben, daß im betreffenden Staate die Voraussetzungen erfüllt seien,
unter welchen der Anmeldende dort einen Schutz für die Marke beanspruchen
könne, welchen Nachweis die Schweizer mangels eines Schweiz. Gesetzes über
Markenschutz nicht erbringen konnten.
Diese VerhältnisHC, die Verhandlungen des internationalen Kongresses von
1878 in Paris über das gewerbliche Eigenthum (s. industrielles Eigenthum), und
die von 1876 an zahlreichen Kundgebungen im Inland (Petitionen von Industriellen,
Gesellschaften, Motionen der Käthe etc.) führten zum Erlaß des Bundesgesetzes
betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken vom
19. Dezember 1879 (A. S., n. F. V., pag. 35; vergl. auch Botschaft d. Bundes-
rathes vom 31. Oktober 1879, B. B. 1879 III. 717, Bericht der nationalräthl.
Kommission vom 1. Dezember 1879, B. B. 1879 III. IUI). Die Bundes-
verfassung enthält zwar keine formelle Bestimmung über die Kompetenz des
Bundes zu dieser Gesetzgebung, dagegen hielt man dafür, die Materie gehöre in
das Gebiet des Handelsrechts, über welches nach Art. 64 der B. V. dem Bunde
•das Gesetzgebuugsrecht zustellt.
Die llauptyrundsätze des Gesetzes sind folgende : Die Schweiz. Eidgenossen-
schaft anerkennt und schützt die Fabrik- und Handelsmarken. Als solche gelten:
Die Geschäftsiirmen, sowie die neben dieselben (die Identität der Marke
wird jedoch durch Beifügung oder Weglassung der Firma in der Regel nicht
geändeii;. S. Entscheidungen d. Schweiz. Bundesgerichtf» VIII. 842, IX. 289) oder
an deren Stelle gesetzten Zeichen, welche zur Unterscheidung und zur Feststellung
der Herkunft gewerblicher oder landwirthschaftlicher Erzeugnisse oder Waaren
auf diesen selbst oder auf deren Verpackung angebracht sind (die Art und Form
der VerpackiifUß wird nicht geschützt. S. Entscheidungen d. Schweiz. Bundes-
gerichts X. 550. IX. 291. VIII. 105).
Die Anfangsbuchstaben einer Firma genügen nicht, um eine Marke zu bilden.
Ebenso können die neben die Geschäftsfirma oder an deren Stelle gesetzten Zeichen
nicht geschützt werden, wenn sie ausschließlich aus einem öffentlichen Wappen,
aus Zahlen« Buchstaben oder Worten bestehen.
Die Marke (ausgenommen die Geschäftsfirma) hat nur Anspruch auf gericht-
lichen Schutz, wenn sie hinterlegt und publizirt worden ist. Die Anmeldung
geschieht beim eidg. Amt für Fabrik- und Handelsmarken in Bern, wo jede
Auskunft über die nöthigen Formalitäten etc. ertheilt wird.
Ausländer können ihre Marken ebenfalls deponiren, wenn ihre Marken im
betreffenden Staate geschützt sind und wenn derselbe den Schweizern Gegen-
recht hält.
Die Schutzdauer beträgt 15 Jahre; die Hinterlegung kann erneuert werden.
Eintragungsgebühr Fr. 20.
Die Eintragung einer Marke geschieht auf Gefahr des Anmeldenden (die
Eintragung einer nachgemachten Marke z. B. kann von der Administrativbehörde
nicht verweigert werden, dagegen kann auf erhobene Klage des Geschädigten
das Gericht deren Streichung verfügen; die erfolgte Eintragung präjudizirt der
Fabrikmarken — 586 — Fabrikmarkea
Entscheidang des Pros^ßrichters in keiner Weise. S. Entsoheidnngen d. Schweiz.
Bundesgerichts X. 550. VIU. 104).
Auf dem Wege des Civil- oder Strafprozesses kann belangt werden:
Wer die Marke eines Andern nachmacht oder nachahmt, wer die Marken
eines Andern für seine eigenen Waaren verwendet, wer Waaren mit nachge-
machten Marken verkauft etc.
Strafen : Schadenersatz und Geldbuße von Fr. 30 bis 2000, oder Grefängniß-
von 3 Tagen bis 1 Jahr, oder Greldbuße und Crefängniß.
Wenn seit der letzten Uebertretung mehr als zwei Jahre verflossen sind^
so tritt Verjährung der Klage ein.
Wer auf seinen Marken oder Geschäftspapieren rechtswidrigerweise eine
Angabe macht, welche zum Glauben verleiten soll, daß seine Marke hinterlegt
sei, wird mit Geldbuße von Fr. 30 bis 500, oder Gefängniß von 3 Tagen bis
3 Monaten, oder mit Geldbuße und Gefängniß bestraft.
lieber die Vollziehung des Gesetzes hat der Bundesrath am 2. Oktober 1880
eine Verordnung erlassen (A. S., n. F. V., pag. 229).
Die für Deponirutu/ einer Schweiz. Marke eu beobachtenden Formali-
täten sind: Einsendung von drei ausgefdllten Anmeldungsformularen (beim eidg.
Amt für Fabrik- und Handelsmarken in Bern gratis zu beziehen),
eines amtlichen Zeugnisses über das Domizil des Geschäftes,
eines Clich6 für die Publikation, 24 mm hoch, 15 mm bis 10 cm Durch*
messer,
einer Gebühr von Fr. 20.
Für die Anmeldung einer ausländischen Marke kommt hinzu die Beibringung-
eines amtlichen Ausweises, daß die Marke im betreffenden Staate hinterlegt und
geschützt sei.
Die Hinterlegung kann durch Dritte erfolgen, wenn sie eine Spezialvollmacht
hiefür vorlegen.
Ein Bundesrathsbeschluß vom 13. Dezember 1880 (A. S., n. F. V>
pag. 262) fixirt die Taxen für Auszüge, Abschriften und Auskunftertheilungen
des Amtes.
In einem weitem Bundesrathsbeschluß vom 4. Januar 1881 (A. S.,
n. F. V., pag. 279) wird bestimmt, daß Art. 4 des Gesetzes (wonach Anfangs-
buchstaben einer Geschäftsiirma , sowie Zeichen, die ausschließlich aus 2kihlen,
Buchstaben oder Worten bestehen, nicht genügen, um eine Marke zu bilden)-
sich nicht beziehe auf
„Personennamen, zu deren Gebrauch der Hinterleger berechtigt ist,"
„Ziffern, Buchstaben und Worte, sofern dieselben durch Zeichnung oder
eigenthümliche Form von andern leicht zu unterscheiden sind.*"
Ferner wird in diesem Beschluß das Markenamt ermächtigt, ausnahmsweise
als Marken anzunehmen :
„a. Benennungen, welche der Hinterleger für seine Erzeugnisse zuerst an-
gewendet hat;
b. bei Uhren, Bijouterien u. s. w. sehr kleine, aus Anfangsbuchstaben be-
stehende Stempel,
sofern diese Marken (a und b) schon vor dem 1. Oktober 1879 in einem
andern Lande hinterlegt worden sind und ohne Nachtheil des Berechtigten nicht
geändert werden könnten.**
Ueber diesen Bundesrathsbeschluß bemerkt aber das Schweiz. Bundesgericht
im XJrtheil vom 4. Juli 1884 in Sachen Sutter gegen Ineichen: ^Xlebrigens dürft»
Fabrikmarken — 587 — Fabrikmarkea
sehr fraglich Bein, ob der erwähnte Bundesrathsbeschlaß nicht, weil mit Art. 4
des Markenschutzgesetzee in unvereinbarem Widerspräche stehend, ungültig und
daher vom Richter nicht zu beachten sei** (Entscheidungen X. 365).
Wir fügen hier noch bei, welche Anschauung das Bundesgericht in seinem
Entscheid vom 29. September 1883 in Sachen Suchard contra Maestrani (Entsch.
IX. 288) über die Aehnlichkeit von Marken ausgesprochen hat:
Es ist nicht unzulässig, daß einzelne Bestandtheile eines geschützten Waaren-
Zeichens auf einer neuen Marke reproduzirt werden; allein es ist dies nur dann
statthaft, wenn die letztere, als Ganzes betrachtet, sich von dem geschützten Waaren-
zeichen deutlich unterscheidet (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879).
Zur deutlichen Unterscheidung aber genügen solche Verschiedenheiten, welche
bei Nebeneinanderhalten der beiden Waarenzeichen oder von geübten Kauf leuten
leicht entdeckt werden können, nicht, sondern es muß vielmehr gefordert werden,
daß die neue Marke sich von dem geschützten Waarenzeichen ihrem Gesammt-
bilde nach wesentlich unterscheide, d. h. daß sie geeignet sei, im Gedächtnisse
der Masse der Abnehmer des Produkts, des großen Publikums, ein wesentlich
anderes Bild, als das ältere berechtigte Waarenzeichen zurückzulassen, und daß
somit eine Täuschung der Abnehmer, welche im Vertrauen auf das Waarenzeichen
sich die ihnen zusagende W^aare aussuchen, nicht leicht möglich ist. Dies ist,
soll anders der Zweck des Gesetzes, welcher ja dahin geht, die Waarenzeichen
als verläßliche Unterscheidungszeichen für die Waare bestiiimiter Handels und
Gewerbetreihender zu schützen, erreiclit werden, unbedingt festzuhalten, und es
unterliegt eine strenge Handhabung des Gesetzes in dieser Richtung um so
weniger einem Bedenken, als dadurch der loyale Gewerbetreibende, dem es
wirklich um Kennzeichnung des Ursprungs seiner Waare durch das Waarenzeichen
zu thun ist, nicht geschädigt werden kann, da dieser nicht in Verlegenheit sein
wird, seinem Waarenzeichen eine individuelle, von demselben seiner Konkurrenten
deutlich unterscheidbare Gestalt zu geben.
Beziehungen der Schweiz mit andern Staaten, Gegenwärtig bestehen
folgende internationale Spezial -Vereinbarungen zum gegenseitigen Schutze der
Fabrik- und Handelsmarken:
1) Erklärung zwischen der Schweiz und Großbritannien, vom 6. November
1880 (A. S., n. F. V, pag. 238).
2) üebereinkunft mit Belgien, vom 11. Februar 1881 (A. S., n. F. V, pag. 301).
3) Art. 11 des Handelsvertrages mit Deutschland, vom 23. Mai 1881 (A. S.,
n. F. V, pag. 464).
4) üebereinkunft mit den Niederlanden, vom 27. Mai 1881 (A. S., n. F. V,
pag. 398).
5) üebereinkunft mit Frankreich, vom 23. Februar 1882 (A. S., n. F. VI,
pag. 450) ; bezieht sich zugleich auf industrielle Zeichnungen und Modelle.
6) Art. 8 dcH Handelsvertrages mit Spanien, vom 14. März 1883 (A. S.,
n. F. VII, pag. 229).
7) Notenaustausch mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Nord-
amerika, vom 14./16. Mai 1883 (B. B. 1883. II, pag. 1002). (Soll durch
eine förmliche Konvention vom 14. Februar 1885 ersetzt werden, deren
Ratifikation durch die Vereinigten Staaten noch aussteht.)
8) Art. 14 des Handelsvertrages mit Italien, vom 22. März 1883, resp.
Ziffer 3 des Protokolls vom 22. Juli 1868 (A. S. IX, pag. 657; A. S.,
n. F. VII, pag. 396).
9) üebereinkunft mit Oesterreich-Ungarn, vom 22. Juni 1885 (B. B. 1885.
III, pag. 447).
In sämmtlichen Vereinbarungen ist die Reziprozität des Schutzes garantirt.
Zu denjenigen mit Großbritannien, Belgien, den Niederlanden, Frankreich,
Spanien und Italien ist zu bemerken, daß diese Staaten wie die Schweiz der inter-
Fabrilonarken — 588 — Fabrikwesen
nationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883
angehören (s. Industrielles Eigenthum), gemSß welcher die Fabrik- und üandels-
marke, die im ürspmngslande regelrecht hinterlegt ist und der Gresetzgebmig
desselben entspricht, auch in allen andern Staaten der Union, unter Vorbehalt
der dort geltenden Formalitäten, zur Hinterlegung angenommen werden muß.
Da nach Art. 15 dieser Konvention besondere Abkommen zwischen den einzelnen
Staaten nur zulässig sind, soweit sie ihr nicht zuwiderlaufen, so ist för das
Verhältniß der Schweiz zu den genannten Staaten das durch die internationale
Konvention geschaffene Regime als maßgebend anzusehen. Letzteres stimmt mit
den erwähntt;n Spezialübereinkommen der Schweiz mit auswärtigen Staaten nicht
immer überein, namentlich in der Beziehung, daß einzelne derselben (nämlich
die mit Belgien und den Niederlanden) so lauteten, daß die im Staate B ans
dem Staate A zur Einregistrirung angemeldete Marke nicht nach der Gesetz-
gehung des Staates A (des Ursprungslandes), sondern nach derjenigen des Staates B,
also z. B. eine belgische Marke in der Schweiz nach Schweiz. Gresetze zu be*
urtheilen sei. In Folge der internationalen Konvention muß nun die Schweiz
Marken aus allen den Staaten, welche jener angehören, schützen, wenn sie auch
mit der Schweiz. Gesetzgebung nicht übereinstimmen (z. B. bloße Buchstaben,
Namen, Worte).
In Folge eines Entscheids des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1885 sind
die französischen Marken, welche nach Maßgabe des Staatsvertrages von 1864
in der Schweiz deponirt worden sind, seit dem 16. Mai 1882, an welchem Tag
der neue Vertrag von 1882 in Kraft getreten, nicht mehr (geschützt; ebenso
nicht die deutschen Marken, welche nach Maßgabe des Staatsvertrages von 1869
in der Schweiz deponirt worden sind, seit dem 1. Juli 1881, an welchem Tag
der neue Vertrag von 1881 in Kraft getreten ist; das Gleiche gilt für die nach
Maßgabe des Vertrages von 1868 behandelten zwei italienischen Marken. Das
Gericht gieng davon aus, daß Marken, welche nicht in der durch das Schweiz.
Gesetz vorgeschriebenen Form (mit Veröffentlichung des Markenbildes in einem
amtlichen Blatte) hinterlegt und publizirt worden, nach Ablauf jener Staats-
verträge, welche nämlich diese Veröffentlichung des Markenbildes nicht verlangten,
in der Schweiz gerichtlich nicht mehr geschützt seien.
Statistisches.
Die Zahl der bis Ende 1885 auf dem.eidg. Handelsdepartement bewerk-
stelligten Eintragungen beträgt 2618, nämlich:
Schweiz
Frankreich
Deutschland
Kngland
Italien
Andere Länder ';
1880
373
439 M
75»)
54»)
1
—
1881
280
35
37
87
1
4
1882
194
100
15
27
3
1883
231
21
19
5
4
1884
224
28
17
14
6
1885
217
40
13
50
1
3
1519 663 176 237 3 20
Fabrikwesen. A. Gesetzgebung. (Mitgetheilt von Hrn. Dr. Kaufmann,
eidg. Gewerbesekretär.)
I. Bestrebungen der schweizerischen Kantone für Regelung
der Fabrikarbeit bis zum Erlaß eines Bnndesgesetzes. In frühem
') Ein Theil der Eintragungen hat schon vor 1880 stattgefunden. — *) Belgien 10,
Niederlande 4, Schweden 2, Vereinigte Staaten v. N. 4.
Gelöscht wurden innerhalb des nSmlichen Zeitraums 33 Marken (schweizerische).
FabrikweseL — 589 — Fabrikwesen
Jahrhunderten liefen die behördlichen Erlasse Über die industrielle Thätigkeit
der Bürger im Wesentlichen darauf hinaus, die Verbreitung einzelner Fabrikations-
zweige über die Grenzpfahle oder nur über gewisse Centren (meist Städte) hinaua
mit allen Mitteln zu hintertreiben (s. z. B. „ Zürcherische Fabrikgesetzgebung
vom Beginn des XIV. Jahrb. bis ITOS'*, von A. Bürkli-Meyer) und das Zunft-,
Lohn- und Zollwesen zu regeln. Im XIX. Jahrhundert trat der humanitäre
Gredanke, die Sorge um Leben und Gesundheit zunächst der einer industriellen
Ausbeutung schutzlos preisgegebenen Kinder und Frauen, dann auch der er-
wachsenen Arbeiter in den Vordergrund, wobei allerdings ein bedeutender Faktor,
der Trieb der Selbsterhaltung, mitspielte, welcher den Staat veranlaßte, der
körperlichen und geistigen Entartung großer Bevölkerungskiaasen vorzubeugen.
Die ersten schüchternen Maßregeln suchten dem allzu frühen Eintritt der
Kinder in die Fabriken zu wehren, um ihnen Zeit zu lassen einerseits zur körper-
lichen Entwicklung, andrerseits zur geistigen Ausbildung in den Schulen. Später
gelangte man zur Einschränkung der Arbeitszeit der nicht mehr schulpflichtigen
Kinder auf ein normaleres Maß, zur Begulirung der Nacht- und Sonntagsarbeit,
der Frauenarbeit, endlich zu Vorschriften über die Arbeitsdauer erwachsener
Männer.
Sehen wir uns die Musterkarte der in den Kantonen vor der 1874er
Bundesverfassung herrschenden Gesetzgebungen und Verordnungen, ihre histo-
rische Entwicklung und die mit denselben im Zusammenhang stehenden Verhält-
nisse in annähernd chronologischer Reihenfolge etwas näher an.
1) Zürich. In diesem Kanton finden wir als erstes bemerkenswerthes
Aktenstück ein Schreiben des Erziehungsrathes an die Eegierung, vom 4. April
1815, begleitet von einem einläßlichen Memorial: f^Ber Einfluß der Spinn-
maschinen auf die Ersiehung und Beschulung der angestellten Kinder^ nach
den im Kanton Zürich gesammelten Erfahrungen und Beobachtungen^ , Schul-
inspektor Beutlinger hatte auf den Einfluß der damals rasch sich verbreitenden
mechanischen Spinnerei auf die Jugend aufmerksam gemacht, und die Behörde
setzte eine Kommission zu näherer Untersuchung nieder, welche sich zu diesem
Zweck an die Schul behörden der betreffenden Kreise und an andere Amtsstellen
wandte und aus deren Antworten das Memorial einen Auszug enthält. Es waren
damals im Kanton ca. 60 Spinnmaschinen, welche 1124 Minderjährige, wovon
48 7 — 9jährig, 284 10 — 12jährig, beschäftigten; die Arbeit dauerte meist Tag
und Nacht, mit Schichtenwechsel um Mittag und Mitternacht. Der Erziehungs-
rath beantragte Erlaß einer obrigkeitlichen Verordnung.
Die Folge war die Verordnung des Kleinen Baths „wegen der minder-
jährigen Jugend in Fabriken überhaupt und in Spinnmaschinen besonders*^,
vom 7. Nov. 1815. Sie bestimmt, daß kein Kind vor Antritt des 10. Jahres in
eine Fabrik aufgenommen werden dürfe, verpflichtet die Aufgenommenen zu
fernerem Besuch der Schule und des religiösen Unterrichtes, beschränkt die täg-
liche Arbeitszeit der Kinder auf 12 — 14 Stunden unter Ausschluß der Nacht-
arbeit, und enthält Vorschriften über Aufrechterhaltung der Sittlichkeit, Ver-
wendung des Lohnes etc.
Das VolksschuUfesete vom 28, Sept, 1832 setzte die Schulzeit für die AUt^gs-
schule auf 6 Jahre vom angetretenen 6. Altersjahr an und die Repetirschule auf
weitere 3 Jahre fest; die Aufnahme von Kindern in Fabriken wurde wiederum
an die Bedingung geknüpft, daß sie regelmäßig den Unterricht besuchen. Eis
wurden damals wieder viele Klagen laut über die Vernachlässigung der Schule
Fabrikwesen — 590 — Fabrikwesen
(nach einer Durchschnittsberechnung versäumte jeder Alltagsschtiler des Kantons
im Jahre 1832 ^ja der Schulzeit), übertriebene Arbeitszeit der Kinder in den
Spinnereien (15 Standen, ja die ganze Nacht hindurch) etc., so daß Großer Rath
and Regierungsrath zur Intervention sich veranlaßt sahen und 1834 eine neue
Untersuchung des Fabrikwesens mit Hülfe der Statthalterämter vorgenommen
wurde, welche die herrschende völlige Mißachtung der 1815er Verordnung be-
stätigte. Der Große Rath erließ daher am 20. Okt. 1834 ein Sonnicufspolizeigesets^
durch welches alles Arbeiten in den Fabriken an Sonn- und Festtagen, dring-
liche Reparaturen vorbehalten, bei 4 — 32 Fr. Buße verboten wurde (eine analoge
Bestimmung iindet sich im PoHzeu/esetz vom 19, Dez. 1839), und am 15. Juli
1837 der Regierungsrath „in pflichtmäßiger Sorge für die körperliche und gebtige
Ausbildung der gesammten Jugend *" eine neue Verordnum/ „über die Beschäfligung
der Kinder in den Fabriken^. Nach derselben werden nur aus der Alltagsschule
entlassene Kinder (also vom angetretenen 12. Jahre an, s. oben) zur Fabrikarbeit
zugelassen, unter der Bedingung, daß sie noch die Repetir- und Unterweisungs-
schule besuchen; die Arbeitszeit darf für Kinder unter 16 Jahren höchstens
14 Stunden betragen und keine Nachtarbeit stattfinden (Ausnahmen bei Wasser-
mangel etc.). Diese Verordnung scheint nach den amtlichen Berichten ordentlich
beobachtet worden zu sein.
Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Fabrikarbeiter und Fabrikherrn wurden
in das Polizeiycseiz ßlr Handwerksgesellen^ Lehrlinge^ Fabt ikarbeiter etc. vom
Ki, Dez, 1844 Bestimmungen aufgenommen.
Inzwischen erschien der Entwurf eines privatrechtlichen Gesetzbuches von
Prof. Dr. Bluntschli, welcher im Kapitel des Lohndienst Vertrages eine Reihe
von eingreifenden Bestimmungen über die Fabrikarbeiter enthält. 129 Fabrik-
besitzer des Kantons kritisirten dieselben in einer Eingabe an den Regierungsrath
vom Dezember 1853 und ersuchten um Niedersetzung einer unparteiischen sach-
verständigen UutersuchungskommiHHion. Mau entschloß sich vorläufig, die Ordnung
der Fabrikarbeit einem besondern Gesetze vorzubehalten, und der Regierungsrath
bestellte zu dessen Ausarbeitung 1855 eine Kommission mit den nöthigen Instruk-
tionen und Vollmachten. Die Kommission begann sofort ihre Arbeiten, machte
zunächst umfangreiche statistische Erhebungen, welche auch die Kranken-, Alters-
und Sparkassen der Arbeiter umfaßten, ließ sich amtliche Gutachten geben über
den Eintluß der Fabriken in sanitarischer Beziehung, auf den Prozentsatz der
militärdienstuntauglichen jVIanuschaft, das Armenwesen, die tödtlichen Unfälle in
den Fabriken (die auf Vollständigkeit keinen Anspruch habende Zahl dieser Todes-
fälle betrug von den Jahren 1834 — 1858 nur 21; in 77 von 152 Etablissements
wurde mehr als 13 Stunden täglich gearbeitet, in 35 13 Stunden, in 24 12 und
12*/s Stunden, in den übrigen 16 Etablissements weniger als 12 Stunden) etc.
Ende 1858 beendet« die Kommission ihre Arbeiten und legte dem Regierungs-
rath als Ergebniß derselben einen Gesetzeseutwurf vor. Die wichtigsten Doku-
mente wurden von ihrem Präsidenten, Regierungsrath J. J. Treichlery in einer
Druckschrift: „Mittheilungen aus den Akten der zürcherischen Fabrikkommission **,
2 Hefte, Zürich 1858, herausgegeben, welche für gegenwärtige Arbeit ebenfalls
benutzt wurde. Das Protokoll der Kommission, sowie die Wandlungen und Ab-
schwächungen, welche der Entwurf im Regierungsrath und Großen Rath erlitt,
sind abgedruckt und beschrieben in den „Verhandlungen über das Gesetz betreffend
die Verhältnisse der Fabrikarbeiter", Zürich 1862.
Das schließlich resultirende „Gesetz betreffend die Verhältnisse der Fabrik-
arbeiter^ vom 24. Okt. 1859 bestimmt im Wesentlichen Folgendes : Kinder dürfen
[
Fabrikwesen — 591 — Fabrikwesen
nicht zur Fabrikarbeit verwendet worden, bevor sie der Alltagsschale, welche
«ie vom 6. — 12. Jahr besuchen müssen, entlassen sind. Jeder Fabrikbesitzer ist
verpflichtet, die in seiner Fabrik arbeitenden Schüler regelmäßig am kirchlichen
und öffentlichen Schulunterricht theil nehmen zu lassen. Die tägliche Arbeitszeit
für Kinder vor zurückgelegtem 16. Jahre beträgt höchstens 13 Stunden, an
Samstagen 12 Stunden, mit Ausschluß der Nacht- (9 Uhr Abends bis 5 Uhr
Morgens) und Sonntagsarbeit. Der Fabrikbesitzer hat die nöthigen Vorkehrungen
im Interesse der Sicherheit, Gesundheit und guten Sitten zu treffen. Ueber die
Arbeiter, sowie die verhängten Bußen und deren Verwendung sind Verzeichnisse
z\x führen. Die Fabriken sind periodischen Inspektionen zu unterwerfen. Die
Bußen wegen Uebertretungen betragen Fr. 10 bis 200, bei wiederholten bis
Fr. 400.
Für die genannten Inspektionen bestellte der Regier ungsrath durch Ver-
ordnung vom 31. Dez. 1859 eine fünfgliedrige Kommission und beschloß femer
am 2. Nov. 1861, daß alle Fabriken in einem Turnus von 3 Jahren inspizirt
werden sollen. Genauere Instruktionen über die Fabrikinspektionen endlich enthält
«in Reglement der Direktion des Innern vom 25. Febr. 1860.
Obschon diese Inspektionen laut amtlichen Berichten nicht ungünstige Re-
sultate ergaben, so erwies das Gesetz sich doch bald als ungenügend. Es ging
4ies u. A. auch aus einer viel Interessantes bietenden Untersuchung hervor,
welche durch eine von der Kantonalen Zürcherischen Gemeinnützigen Gesellschaft
niedergesetzte Spezialkommission ausgefllhrt und deren Resultate in der Broschüre :
jy Untersuchung und Bericht über die Lage der Fabrikarbeiter^ ^ von Dr.
F. Böhmertj Juli 1868, niedergelegt wurden. Letztere verbreitete sich nament-
lich über die Fragen:
«Welches sind in sanitarischer, ökonomischer und sozialer Beziehung die
Verhältnisse der Arbeiter in den größern gewerblichen Etablissements des Kantons
Zürich r
,Wie können die aus dem Fabrik wesen entstehenden Nachtheile gehoben
oder wesentlich gemildert werden V**
Die Lage der Arbeiter wird zwar in dem Berichte keineswegs als eine
ungünstige beschrieben (wie denn z. B. die Arbeitszeit von 15 und 14 seit 1859
auf 13, theilweise 12 und 11 Stunden heruntergegangen sein soll), aber doch
die Nothwendigkeit von Reformen nachgewiesen.
Den dringendsten Bedürfnissen sachte man durch das j^Gesetz betreffend die
Arbeitszeit in den Fabriken^ entgegenzukommen, welches die Arbeitszeit für
Erwachsene auf 12 Stunden üxirte und die Nachtarbeit derselben wesentlich
einschränkte. Das Gesetz wurde am 21. Jan. 1870 vom Kantonsrath angenommen,
dagegen vom Volke verworfen. Sodann wurde wieder in den regierungsräthlichen
^Entwurf eines Gesetzes betreffend das Gewerbswesen^ , vom 8. Nov. 1873,
ein Titel in : „Besondere Bestimmungen betreffend die Arbeit in den Fabriken**,
aufgenommen, welche einen eilfstündigen Arbeitstag einführen wollten, das Gesetz
aber ebenfalls nicht angenommen. Es ist begreiflich, daß die Normirung der
Arbeitszeit für Erwachsene auf heftigen Widerstand stieß; viele Arbeiter sogar
petitionirten schon 1870 gegen die beabsichtigte Neuerung, weil sie Reduktion
der Löhne fürchteten. Hiebei blieb die Angelegenheit bis zum Erscheinen eines
Bundesgesetzes stehen.
2) Thurgau. Dort finden wir als ältestes Dokument die „Verordnung
des Kleinen Raths über Beschulung und Beaufsichtif/ung der bei den Arbeiten
in Fabriken anr/estellten Kinder^ ^ vom 22, Dez, 1815, erlassen „aus dringlich
Fahrikire-«!! — yj-j — Fabrik wea«n
eradit*:**ir Fiirv^ri?«:. 'iarti' nicht die fifc»ifha: iLrrhzaeH'i^ Vcrwrr: long mindeijähiig-ir
Kinder zur Ar^^Lälfe in Fabrikrrn di«^-«^ Jr:j?>iQ'i dem tot aikm aos nothwendigeD
Hchaluriterricht nni d^r ATzf-sioh: fibrr dir Siulicokeit entziehe*. Die Verordnuog^
ifU':bt eifie z^wi^mAk Scknlbiiian^ <iai dir: HAnihabace der Sittlichkeit za sichern.
LHe Xiiellfih*-. ArWtnziri? d<^r Ki^.d<r:r durfte luoh der*elten nicht langer als 12
Mä 14 Stnnd>n *iaa«:m- Xa/;ht- cnd Sjnütaesarh'eit war verl">ten.
Da.^ S^:h»/ifft.i^tz vom ■>. April IH^ ecthält einige ergänzende Bestimmangen
über den ^jKaUie-ar-b der Fahrikkinder. indem e? nicht blod die Eltern, !M>ndeni
auch die FaLrikherren frir die rkhnlTer^änmcisTie Terantw<^rtlich erklart and die
Fabrikx^hulen regle mentirt.
Angerrgt -inrch da.% Beispiel mehrerer Kantone i Zürich, Glams, Aargan),
beschäftigte »ich im Herbst ISHG die Direktion »Ur TU urttaiu sehen Gerne in^
nütztffen Geieil^trhaft mit der Frage, ob nicht die Venjrdnnng von l^fir> durch
zeitgemäCere and wirkiiamere Be»timmang^n zu ersetzen sei, and ertheilte ihrem
Ifitglinde J>r. /{ei ff er den Auftrag, in der Verkam mlang der Gesellschaft za
Frauenfeld am r>. Okt. I^<^t5 ein bezügliches Referat zn halten. Diese Versammlang
beauftragt«? einstimmig die Direktion, bei den Behörden die Revision der Ver-
ordnring von 1><1;> anzuregen. Eine von der Direktion zo diesem Zweck nieder-
genetzte SpeziaIkommi>»riion arbeitete den Entwarf einer neuen Verordnung aus,
waM zur Folge hatte, daß der Regierungsrath am 16. Febr. 1S66 seinerseits den
Entwurf eine-i Fahrikpolizeiffeietzes verötfentlichte, welcher die Arbeitszeit für
Mündige (lil^r D) Jahren) auf VI Stunden, fiir Unmündige auf 6 Standen
fefftüetzte.
Eine am 20. März 1H66 in Frauenfeld abgehaltene Versammlung von Indu-
Htriellen richtete über beide Entwürfe eine Eingabe an den Regierungsrath, in
welcher i^stimmungen zu Gunsten der Kinder, Maßregeln zum Schutze von
Leben und Gesundheit der Arbeiter und ein ständiges Fabrikinspektorat anerkannt,
dagegen die oben angt^fiihrte projektirte Beschränkung der Arbeitszeit abgelehnt
wurde. Eine versuchte Petition aus den Arbeiterkreisen zu Gunsten des Projekte»
wurde durch die Intervention eines Fabrikherrn im Keime erstickt.
In der Herlistsitzung 1866 kam der regierungsräthliche Entwurf im Großen
Rat he zur Verhandlung. Vja wurde beschlossen, vorläufig auf die Angelegenheit
nicht einzutreten, Hondern die Regierung mit einer Vervollständigung des stati-
htiitchen Materials zu beauftragen. Diese Behörde bediente sich hiezu einerseits
der Bezirkftäniter, andrerseits einer Spezialkommission von 3 Mitgliedern, welche
die einzelnen Etablissements zu inspiziren, die so gewonnenen Anschauungen
durch lierichterstattung der Pfarrämter und Bezirksärzte zu ergänzen und das
gesaninite Material, das von den Statthaltern gelieferte inbegriffen, zu einem
Jierichti; mit Sohlußanträgen zu verarbeiten hatte.
Die Kommission arbeitete mit großer Gründlichkeit und erstattete über ihre
Unt^^rsuehungen einen einläßlichen, vom 30. Dez. 1868 datirten ^Bericht über dtis
thurf/auisfhe Fahrt kwesen*^^ der uns auch als Quelle gedient hat. Es geht aus
demselben z. H. hervor, daß in den 60 Fabriken des Kantons nur 111 Kinder
unti:r 13 Jalir<?n beschäftigt waren; eine Arbeitszeit von 12 Stunden und darunter
finden wir in 26 Etahlisseraenten, doch gibt es auch solche mit 18 Stunden täglich
auf drn Arbeiter! Die Kommission befürwortete dringlichst den Erlaß eines Fabrik-
ge^itzes und legte den Entwurf zu einem solchen vor, in welchem Ausschluß
der Kinder unter 1 1 Jahren von der Fabrikarbeit, solcher unter 16 Jahren von
der Nachtarbeit, eine tägliche allgemeine Arbeitszeit von 12 Stunden, obliga-
torische Krankenkassen etc. proklamirt waren.
I
V
Fabrikweseu — 593 — Fabrikwesen
Die Argelegenheit gedieh jedoch nicht weiter, wahrscheinlich deßhalb, weil
eine Intervention des Bundes auf diesem Gebiete der Gesetzgebung in Aassicht stand.
3) Schwyz. In diesem Kanton bestand nur eine Verordnung über die
Seidenweberei und die Rechte und Pflichten der Seidenfabrikanten, ihrer
Fergger und Weber, vom 16. Juli 1850, welche einige zivilrechtliche Verhält-
nisse regelt.
Die Schulorganisation setzte die Schulpflicht vom zurückgelegten 6. bis
zum zurückgelegten 12. Altersjahr fest, während welcher Periode kein Kind
durch Fabrikdienst der Schule entzogen werden durfte.
4) St. Gallen. Der Große Eath erließ am 8. Juni 1853 ein „Gesete
betreffend die Fabrikkinder^ , „um die gehörige Beschulung derselben nach den
bestehenden Verordnungen zu sichern und sie vor Übermäßiger Anstrengung und
roher Behandlung zu schützen*'. Es bestimmte, daß Kinder vor Absolvirung der
Alltagsschule (bis zum 13. Altersjahr) in Fabriken nicht verwendet werden dürfen,
die übrigen unter erfülltem 15. Jahre nur während 12 Stunden, inkl. Schul-
unterricht (Ergänzungsschule), und zu keiner Nachtarbeit; Buße für Uebertretung
des Gesetzes Fr. 2 — 50, eventuell gerichtliche Bestrafung.
Auch hier machte sich mit der Zeit das Bedürfniß geltend, weiter zu gehen.
Der st. gallische Stickfabrikantenverein und der Stickerverein waren für Erlaß
eines umfassendem Fabrikpolieeigesetees, und der Regierungsrath arbeitete einen
bezüglichen Vorschlag aus, der vom Großen Rath zu Gunsten der Arbeiter noch
wesentlich verschärft und am 27. Nov. 1872 nach langen und eingehenden
Debatten mit großer Mehrheit angenommen, dagegen vom Volke, wie im Kanton
Zürich, mit 20,437 gegen 3655 Stimmen im Februar 1873 verworfen wurde,
wobei wesentlich auch die Arbeiter selbst mitwirkten. Der Entwurf hatte die
tägliche Arbeitszeit während 4 Monaten (November bis Februar) auf 11, während
der übrigen 8 auf 12 Stunden festgesetzt, nur die Aufnahme aus der Alltags-
Bchule entlassener Kinder (also solcher mit zurückgelegtem 13. Altersjahr)
gestattet, die Nachtarbeit im Allgemeinen verboten, Inspektionen und obligato-
rische Arbeiterreglemente vorgesehen etc.
5) G 1 a r u s. In diesem industriellen Kanton finden wir zuerst ein Gesetz i^ber
das Arbeiten in den Spinnmaschinen von 1848. Dasselbe gestattet das Arbeiten
in den Spinnereien zur Nachtzeit, jedoch darf bei diesem ununterbrochenen Betrieb
kein Arbeiter innert 24 Stunden am Tage länger als 13 und Nachts länger als
11 Stunden arbeiten (Schichtenwechsel Morgens 6 Uhr und Abends 7 Uhr).
Alltagsschulpflichtige Kinder dürfen nicht in Spinnereien aufgenommen, wohl
aber repetirschulpflichtige auch für die Nachtarbeit in Anspruch genommen
werden. In Spinnereien ohne kontinuirlichen Betrieb dürfen innert 24 Stunden
Personen unter 14 Jahren höchstens 14 Stunden, ältere höchstens 15 Stunden
inkl. Mittagsstunde beschäftigt werden. In allen Spinnereien ist über die Sonn-
und Festtage an deren Vorabenden die Arbeit einzustellen.
Ferner existirte ein Gesetz von 1856 betreffend die Verwendunf/ schul-
pflichtiger Kinder in den industriellen Etablissemeyiten und eine Verordnung
betreffend das Arbeiten an Sonn- und Festtatfen vom 30, Juni 1858, welche
diese Arbeiten verbietet.
Es folgte ein jjGesetz über die Fabrikpolizei^ , auf Ermächtigung der
Landsgemeinde erlassen vom Dreifachen Landrath am 10. August 1864; es ist
berühmt geworden, weil es zuerst in der Schweiz die Arbeitszeit der Erwachsenen
Vnrrer, VolkawlrthschafU-Lezikon der Schweix. ^<^
Fabrikwesen — 594 — Fabrikwesen
berührte, indem es dieselbe auf täglich 12 Stunden festsetzte. Dos Gesetz ist
auch in andern Beziehungen sehr fortschrittlich, indem es jede Nachtarbeit ver-
bietet, alltagsschulpflichtige Kinder (d. h. solche unter 13 Jahren) von der Fabrik-
arbeit ausschließt, Inspektionen anordnet etc.
Es wurde abgeändert durch das Fahrikgesete vom 29, SepL 1872, in
dem Sinne, daß die Arbeitszeit auf 11 Stunden herabgesetzt wurde (der Drei-
fache Laudrath hatte zwar in seinem Landsgemeinde-Memorial beantragt, zuzu-
warten, um den Erfolg eines angestrebten interkantonalen Konkordates zur
Begelung der Arbeitszeit und daherigen Ausgleichung der Konkurrenzverhältnisse
der Industrie zu gewärtigen); ebenso wurde durch Landsgemeinde-Beschluß vom
11. Mai 1873 die Alltagsschulzeit bis zum vollendeten 13. Altersjahre ausgedehnt
und dadurch der Eintritt der Kinder in die Fabriken um ein Jahr hinaus-
geschoben. Ueber die dem Gesetze gemäß vorgenommenen Fabrikinspektionen
sind werthvolle Berichte verötFentlicht worden.
Eine bemerkenswerthe Erscheinung, welche wir noch kurz berühren wollen,
liegt aus diesem Kanton vor bezüglich des Eingreifens des Staates in eine rein
technische Angelegenheit der Produktion.
Der Centralarbeiierverein hatte, nachdem die Frage schon seit Jahren die
Au&aerksamkeit auf sich gezogen, für die Landsgemeinde von 1872 den Antrag
gestellt, den Dopptldruck in den Fabriken des Zeugdrucks für so lange zu ver-
bieten, bis die gesundheitsschädlichen Folgen desselben beseitigt seien. Im „Memo-
rial für die ordentliche Landsgemeinde des Jahres 1872^ spricht der Dreifache
Landrath die Vermuthung aus, die ursprüngliche Quelle der Unzufriedenheit
gegen jenes Verfahren möchte in der Beiürchtung gelegen haben, daß durch die
neue Einrichtung (nämlich durch den Doppeldruck) für die Herstellung einer
bestimmten Menge fertiger Waare eine kleinere Anzahl von Arbeitern oder die
gleiche Zahl während einer kurzem Zeit erforderlich sein und demnach eine
Schmälerung des Verdienstes für die Arbeiter eintreten werde. Da außerdem im
Jahre 1871 die Fabriken nicht vollauf arbeiteten, so erschien es begreiflich,
daß man dafür den Doppeldruck verantwortlich machte und von seiner Beseitigung
eine Besserung der Verhältnisse erwartete. Der Landrath lehnte indeß grund-
sätzlich die Zumuthung ab, daß der Staat in die freie Entwicklung der Industrie
eingreife und so deren ganze Zukunft untergrabe; betreffend die behauptete
Gesundheitsschädlichkeit konsultirte er eine außerkantouale Expertenkommission,
welche erklärte, daß dem Doppeldruck bei Befolgung entsprechender Vorsichts-
maßregeln keine spezifische Schädlichkeit zugeschrieben werden könne. Der Land-
rath beantragte daher, der Eingabe des Centralarbeiter Vereins keine weitere Folge
zu geben und warnte dringend vor einem gegentheiligen Beschluß. Trotz<iem
kam ein solcher an der Landsgemeinde vom 29. Sept. 1872 zu Stande und
wurde der Doppeldruck für so lange verholen, bis die im Sinne des Experten-
berichtes ^erforderlichen Vorkehren zur Beseitigung der damit verbundenen
gesundheitsschädlichen Folgen angebracht** seien. Dieser Beschluß ist indeß nie
zur strengen Ausführung gelaugt, hatte aber doch das Gute, daß den größten
sanitarischen Uebelständen abgeholfen wurde.
Die Fabrikgesetzgebung des Kantons Glarus, welche die entwickeltste von
allen Kantonen war, hat in verschiedenen wichtigen Grundsätzen (Normalarbeita-
zeit, Kinder beschäftigung etc.) der spätem eidgenössischen zum Vorbilde gedient.
/
6) Aargau. Die Begierang hatte schon am 23. Sept. 1842 dem Großen ,'
Bath den Entwarf zu einem Fabrihpolieeigesetz vorgelegt. In demselben war j
I
4
Fabrik Wesen — 595 — Fabrik wesen
u. A. bestimmt, daß Kinder vor zurückgelegtem 13. Jahre nicht in eine Fabrik*
eintreten, Arbeiter vor zurückgelegtem 20. Jahre nicht mehr ala 14 Standen
täglich arbeiten dürfen etc. Der Entwurf wurde in erster Berathung angenommen,
gelangte aber in Folge der Agitation der Fabrikbesitzer nicht zur zweiten, weßhalb
in Art. 31 der Staatsverfassung vom 22. Febr. 1852 die Bestimmung Aufnahme
fand, daß innerhalb drei Jahren das Fabrikpolizeigesetz erlassen werden solle.
Dasselbe datirt indeß erst vom lö. Mai 1862.
Nach demselben durfte Niemand vor zurückgelegtem 13. Altersjahr zur
Fabrikarbeit zugelassen, Kinder vor zurückgelegtem 16. Jahr nicht über 12
Stunden täglich und Nachts gar nicht beschäftigt werden. Der Fabrikbesitzer
hatte für Gesundheit und Sicherheit, Ordnung und gute Sitten der Arbeiter Vor-
kehren zu tretfen. In allen Fabriken waren zeitweise Inspektionen vorzunehmen.
Zu diesem Gesetze wurde am 10. Dez. 1862 eine Volleiehungsverordnung
erlassen, die Inspektionen in derselben einer dreigliedrigen Kommission übertragen
und bezügliche Instruktionen aufgestellt. Bemerkenswerth war die Bestimmung
des Gesetzes, daß gegen ungebührliche Verwendung von Kindern zu Arbeiten
außerhalb der Fabriken der Kegierungsrath ebenfalls schützende Vorschriften
erlassen werde, was aber nie der Fall gewesen zu sein scheint.
7) Basel-Landschaft. § 40 des Schulgesetees vom 6. April 1886
verpflichtet die Fabrikherren, den Kindern wenigstens denjenigen Unterricht
ertheilen zu lassen, welcher für die Primarschulen vorgeschrieben ist.
Eine vom Landrath am 10. Sept. 1866 beschlossene und vom Kegierungs-
rath vorgenommene Untersuchung ergab, daß die tägliche Arbeitszeit der Kinder
11 Va — 14 Stunden betrug; theilweise arbeiteten sie die ganze Nacht hindurch;
der Fabrikbesuch wurde in sanitarischer und sittlicher Beziehung als für die
Jugend scbädlich hingestellt und die Noth wendigkeit eines Fabrikgesetzes erkannt.
Das in Folge dessen am 7. Juni 1868 dem Volk vorgelegte und von ihm
angenommene Gesetz betreffend Regulirnng des Fabrikwesens schreibt vor, daß
alltagsschulpflichtige Kinder (nämlich solche unter 13 Jahren) nicht zur Fabrik-
arbeit, und solche unter 16 Jahren nur zu zehnstündiger (inklusive Repetirschul-
und Konfirmation »Unterricht) und zu keiner Nachtarbeit verwendet werden dürfen;
es sind die erforderlichen Vorkehren für Gesundheit, Sicherheit und gute Sitten
der Arbeiter anzuordnen, Fabrikreglemente, der Genehmigung des Regierungs-
rathes unterliegend, zu erlassen und alle Fabriken amtlichen Inspektionen zu
unterwerfen ; die Verwendung einer größern Anzahl von Arbeitern zur Nachtzeit
ist nur in außerordentlichen Fällen gestattet.
8) Basel-Stadt. Hier gaben die Verhandlungen über ein interkantonales
Konkordat vom Jahre 1864 (s. unten) den ersten Anstoß zu einer Fabrikgesetz-
gebung, wozu dann noch die Arbeiterbewegung im Sommer 1868 kam und
wesentlich mitwirkte. Der Kegierungsrath legte dem Großen Rath den Entwurf
zu einem Fabrikf/esete mit Berichten vom 2. Juni 1869 und 1. Nov. 1869 vor
und am 15. Nov. 1869 wurde das Gesetz erlassen. Nach demselben dürfen
schulpflichtige Kinder (d. h. solche unter 14 Jahren) in keiner Fabrik zur
Arbeit verwendet werden; die tägliche Arbeitszeit, auch für die Erwachsenen,
beträgt höchstens 1 2 Stunden ; der Kleine Rath ist ermächtigt, die Arbeitszeit
der weiblichen und jugendlichen Arbeiter nach Bedürfhiß zu reduziren. Sonntags-
und Nachtarbeit sind, außer in Nothfällen und in gewissen ununterbrochenen
Betrieben, verboten. Alle Fabriken werden zeitweise amtlichen Inspektionen
Fabrikwesen — 596 — Fabrikwesen
•
unterworfen. Der Fabrikbesitzer hat für Siclierheit und Gesundheit der Arbeiter
zu sorgen.
Die Fabrikverordnung vom 29, Jan, 1870 und die Instruktion für die
Fabrikinspektion vom 11, März 1871 enthalten Detailvorschriften für die Voll-
ziehung des Gresetzes. Für die Inspektion wird eine Körperschaft von drei Mit-
gliedern gewählt; in jeder Fabrik ist ein Mal in drei Jahren eine regelmäßige
Untersuchung vorzunehmen.
Zu erwähnen sind noch aus diesem Kanton: die Verordnung betreffend
Errichtung, Probe und Beaufsichtigung von Dampfmaschinen und Dampf-
kesseln, vom 26, Dez, 1855; die Verordnung betreffend Beaufsichtigung von
Transmissionen und Maschinen, vom 3, Sept, 1856 (§ 1 : «Sämmtliche Maschinen
oder Maschinentheile, sowie Gretriebe oder Transmissionen, d. h. mechanische Ein-
richtungen zu Fortpflanzung der bewegenden Kraft bei allen den Gewerben des
hiesigen Kantons, welche Dampf- oder Wasser- oder Pferdekraft (thierische Kräfte)
benutzen, sind einer Unters achung und Beaufsichtigung des Staates unterworfen*");
der Anhang zur Verordnung vom 26. Dez. 1855, vom 14. Dez. 1859; die
Verordnung betreffend Dampfkessel und andere Apparate und Maschinen,
welche amtlicher Kontrole unterliegen, vom 20. März 1880, welche die drei
vorhergehenden aufhebt.
Endlich enthalten noch das Gesetz über das Sanitätswesen und die Ge-
Sundheitspolizei vom 18. Jan. 1864 und die Sanitätspolizeiverordnung vom
9. Juli 1864 Bestimmungen über Anlage und Beaufsichtigung gesundheitswidriger
Betriebe.
9) Schaffhausen. Das Schulgesetz vom 20. Dez, 1850 enthielt die
Bestimmung, daß Kinder, welche das 11. Lebensjahr vollendet, in Fabriken
unter der Bedingung angestellt werden dürfen, daß der Fabrikherr sie entweder
die öffentlichen Schulen besuchen lasse oder auf eigene Kosten eine Privatschule
für sie unterhalte; mit Einschluß der Unterrichtsstunden dürfen Kinder von
12 und 13 Jahren nicht mehr als 10 Stunden, ältere bis zur Konflrmation
nicht mehr als 12 Stunden täglich beschäftigt werden; Nachtarbeit ist für die-
selben untersagt.
Das Fabrikgesetz vom 22. April 1873 verbietet die Fabrikarbeit von
Kindern unter 13 Jahren, normirt die tägliche Arbeitszeit solcher von 13 — 14 Jahren
auf höchstens 6 Stunden, von 15 — 16 Jahren auf höchstens 10 Stunden, unter
Ausschluß der Sonn- und Festtagsarbeit, für die erstere Kategorie auch der
Nachtarbeit; es sind vorgeschrieben Inspektionen durch die kantonalen und lokalen
Polizeibeamten, ebenso die Führung von Arbeiterlisten und die Aufstellung von
Fabrikordnungen durch die Fabrikbesitzer. Die Arbeitszeit der Erwachsenen ist,
wie in weitaus den meisten übrigen kantonalen Gesetzen, nicht berührt.
10) Tessin. Eine Verordnung des Regierungsrathes vom 20. August 1873
normirt die Arbeitszeit der Erwachsenen auf höchstens 12 Stunden täglich, und
zwar zwischen 5 Uhr Morgens und 1^1% Uhr Abends.
11) Luzern. In diesem Kanton existirt ein Entwurf des Regierungs-
rathes vom 16. Sept. 1872, welcher aber vom Großen Käthe mit Rücksicht
auf das voraussichtliche Eintreten eidgenössischer Gesetzgebung nicht behandelt
wurde. In demselben ist die Fabrikarbeit von Kindern unter 12 Jahren ver-
boten, von solchen unter 14 Jahren auf höchstens 6, unter 16 Jahren auf höch-
stens 10 Stunden normirt, unter Ausschluß der Sonn- und Festtagsarbeit; £r-
Fabrik Wesen — 597 — Fabrik wesen
wacbsene dürfen nicht über 12 Stunden arbeiten, ohne besondere Bewilligung
auch nicht an Sonn- und Festtagen. Nachtarbeit ist nur bei doppeltem Arbeiter-
personal, mit Bewilligung des Regierungsrathes und und nur für Arbeiter über
16 Jahren gestattet.
12) Zug. Auch in diesem Kanton wurde der Versuch zum Erlaß eines
Fabrikgesetzes gemacht; der Sanitätsrath beantragte ein solches, worin die Ar-
beitszeit auf höchstens 12 Stunden fixirt und die Verwendung von Minder-
jährigen und Wöchnerinnen zur Nachtarbeit untersagt werden sollte. Die Re-
gierung war jedoch gegen ein Gesetz und der Große Bath stimmte ihr mit
Beschluß vom 10. Nov. 1864 mit zwei Stimmen Mehrheit bei.
* *
«
In den meisten oben skizzirten Gesetzgebungen ündet sich noch die Bestim-
mung, daß in den Fällen, wo die Art der Beschäftigung eine schädliche Ein-
wirkung auf die körperliche Entwicklung und die Gesundheit der jugendlichen
Arbeiter ausübe, die Regierung die Kompetenz habe, die fabrikpolizeilichen Vor-
schriften zu verschärfen (das Eintrittsalter hinauszuschieben etc.).
Bestimmungen irgend welcher Art über die Arbeit in den Fabriken
fehlten gänzlich in den Kantonen Luzern (s. oben), Uri, Obwalden, Zug (s. oben),
Freiburg, Solothuru, Appenzell A.-Rh und I.-Rh., Graubünden, Waadt, Wallis»
Neuen bürg und Genf, immerhin mit Vorbehalt der Sehnig esetegebung dieser
Kantone, nach welcher (ausgenommen Genf) der Besuch der Alltagsschule bis
zum 12. Jahre obligatorisch war.
Spezielle Vorschriften über die gefährliche Phosphoreündhölechenfabrihation
bestehen in Bern (Verordnung vom 15. Dez. 1865, Verbot der Verwendung von
Kindern unter 7 Jahren!), Schwyz (Verordnung vom 4. März 1873), Nidwaiden,
Zürich.
Bemühungen um ein interkantonales Konkordat.
Am 26. Sept./l. Okt. 1855 richtete die Standeskommission des Kantons
G 1 a r u s an den Regierungsrath von Zürich ein Schreiben, welches die erste An-
regung zu einer interkantonalen Verständigung über einige Hauptpunkte einheit-
licher Fabrikgenetzgebung enthält. Die Veranlassung bildete die Beschwerde
glarnerischer Spinner, daß das einheimische Gesetz ihnen Beschränkungen auf-
erlege, welche in andern Kantonen nicht existirten, und daß ihnen so die Kon-
kurrenz immer mehr erschwert werde. Der Schritt bei der Zürcher Regierung
hatt« den Zweck, deren Stimmung über den Plan zu erfahren und sie eventuell
zur Ergreifung der Initiative zu veranlassen. Die Standeskommission hielt ferner
dafür, daß bei den schweizerischen Zuständen die Frage im Allgemeinen nur für
die Spinnereien praktisch wichtig sei, lindem bei den meisten andern Industrie-
zweigen die Natur der Verhältnisse einer übertriebenen Ausdehnung des Arbeits-
tages hindernd in den Weg tritt**. Sie sah ebenso ein, daß eine ganz befriedi-
gende Regelung der Konkurrenzverhältnisse unter den Spinnern nur durch inter-
nationale' Stipulationen herbeigeführt werden könnte , dies jedoch „vorläufig in
das Gebiet der frommen Wünsche gehöre **.
Die Anfrage von Glarus wurde einstweilen nicht beantwortet. Dagegen
fand am 25. Jan. 1859 in Bern eine (erste) Konferenz von Mitgliedern der
Regierungen von Zürich, Glarus, Zug, Schatf hausen , St. Gallen, Aargau und
Thorgau statt, welche Regierungsrath Treichler von Zürich zu einer vorläufigen
vertraulichen Besprechung über die Frage eingeladen hatte. Man verhehlte sich
Fabrikwesen — 598 — Fabrikwesen
in dieser Versammlung die Schwierigkeiten der Bildung eines Konkordats nicht
und es wurde nur beschlossen, das Protokoll den Mitgliedern der Konferenz
zu Händen ihrer resp. Kantonsregierungen mitzutheilen und das Weitere zu
gewärtigen , wobei es einstweilen sein Bewenden hatte.
Die Frage eines Konkordats ruhte, bis mit Schreiben vom 13. Juni 1864
der Regierungsrath des Kantons Aargau dem Bandesrath berichtete, daß, da in
den Kantonen Zürich und G-larus auf Verlängerung der Arbeitszeit für jugend-
liche Fabrikarbeiter hingewirkt werde, ihm scheine, es könnte eine interkantonale
Verständigung Über gemeinsame Festsetzung der Arbeitszeit für die dabei in
Betracht kommenden allgemeinen moralischen und sanitarischen, wie für die Inte-
ressen der Arbeiter und der Arbeitgeber nur erwünscht sein und gegen reagirende
extreme Tendenzen zugleich einen Anhaltspunkt bieten; er habe deßhalb einer
Anzahl von Kantonsregierungen ein durch Konferenz Verhandlungen anzubahnendes
Konkordat vorgeschlagen, die Regierungen hätten sich einverstanden erklärt und
überdies die Mehrzahl derselben gewünscht, daß der Bundesrath um die Leitung
der Konferenz angegangen würde.
Diese (zweite) Konferenz fand denn auch unter dem Vorsitz von Bundesrath
Schenk^ Vorsteher des eidgenössischen Departements des Innern, am 4. Juli 1864
in Bern statt ; es waren vertreten die Kantone Zürich, Luzern, Glarus, Solothum,
Baselstadt, SchafiThausen , St. Gallen, Aargau, Thurgau. Es stellte sich aber
heraus, daß eigentlich nur die beiden letztern Kantone zur Eingehung eines
Konkordates entschlossen waren und daß namentlich darüber verschiedene An-
sichten obwalteten : 1) ^ob Bestimmungen über Erwachsene in das fragliche Kon-
kordat aufzunehmen*", 2) „ob das zulässige Maximum der festzusetzenden Arbeits-
zeit auf 12 Stunden oder auf noch weniger zu ermäßigen**, und 3) „ob eine
interkantonale Ueberwachung für die Vollziehung anzuordnen sei^.
Die Abgeordneten von Aargau hatten namentlich eine einheitliche Gesetz-
gebung über das Eintrittsalter und die Arbeitszeit der Unerwachsenen unter
16 Jahren gewünscht, indem ersteres im Kanton Aargau das vollendete 13., im
Kanton Zürich dagegen das vollendete 12. Altersjahr war, letztere im Aargau 12,
in Zürich 13 Stunden betrug, und das Bestreben dahin gieng, die Konkurrenz-
fähigkeit der Fabrikanten der Kantone unter sich auszugleichen.
Die Vertreter von Aargau hatten einen Konkordatsentwurf eingebracht,
welcher im Wesentlichen das aargauische Gesetz vom 16. Mai 1862 reproduzirte.
Das Resultat der Konferenz beschränkte sich wiederum darauf, daß den
betheiligten Regierungen das Protokoll nebst dem aargauischen Entwürfe zu einem
Konkordat mitgetheilt und das üebrige der Zukunft überlassen wurde.
Noch einmal wurde der Versuch zu einer Verständigung gemacht, als die
revidirte Bundesverfassung von 1872 (s. unten) verworfen war. Im November
1872 fand in Gfanis eine bezügliche (dritte) Konferenz statt, an welcher Ver-
treter der Kantone Zürich, Bern, Schwyz, Glarus, Solothum, Schaffhausen,
St. Gallen und Aargau Theil nahmen. Die Ansichten gingen wieder sehr aus-
einander und wurden dahin resümirt, daß es kaum gelingen werde, zu einer
Verständigung zu gelangen, wenn man nicht von vornherein den Gegenstand
derselben bestimmt umgrenze und sich darauf beschränke, wesentlich für die
Industrie, welche thatsächlich im Vordergrund stehe, nämlich die mechanische
Baumwollmanufaktur, Normen aufzustellen, alles Uebrige der autonomen Reguli-
mng durch die Kantone überlassend.
Weiteres wurde nicht mehr unternommen. Wir sehen also, daß die Fabrik-
gesetzgebung auf kantonalem Boden zu keinen größern Resultaten gelangt ist.
Fabrikwesen — 599 — Fabrikwesen
Grehen wir weiter und untersuchen wir, was auf eidgenössischem zu Stande
gekommen ist.
Vergl. über das obige Kapitel noch; Dr. V. Böhmert, „Arbeiterverhält-
nisse und Fabrikeinrichtungen der Schweiz**, Zürich 1873, welches gediegene
Werk für die vorliegende Arbeit ebenfalls benutzt wurde.
II. Entstehung der Bundesgesetzgebung.
Am 18. Dez. 1867 brachte Nationalrath Dr. Joos folgende Motion ein:
„Der Bundesrath sei einzuladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob
für die in Fabriken beschäftigten Kinder schützende Bestimmungen von Bundes-
wegen zu treffen seien, namentlich in Bezug auf das Eintrittsalter und das
Maximum der Arbeitszeit.**
Am 7. Juli 1868 beschloß der Nationalrath:
„Der Bundesrath ist eingeladen, in den Kantonen über die Arbeit der
Fabrikkinder eine allgemeine Untersuchung vornehmen zu lassen*,
sah sich aber nachträglich veranlaßt, diesen Beschluß, da die Vollziehung des-
selben die Grenzen einer einfachen Berichterstattung überschreite, auch dem
Ständerath (s. Bericht der ständeräthlichen Kommission vom 21. Juli 1868,
B. B. 1868, III, 379, welche der Tendenz der Motion sehr ungünstig gestimmt
ist) zur Schlußnahme vorzulegen, worauf der von beiden Käthen am 24. Juli
1868 angenommene Auftrag folgende Redaktion erhielt:
«Der Bundesrath ist eingeladen, über die Arbeit der Fabrikkinder in den
Kantonen möglichst vollständige Erhebm gen zu veranstalten und die Ergebnisse
derselben seiner Zeit der Bundesversammlung vorzulegen.*
Nachdem eine sofort an die Hand genommene Voruntersuchung noch nicht
genügendes Material geboten, ordnete der Bundesrath mit Kreisschreiben an die
Kantonsregierungen, vom 30. Okt. 1868, eine ausführliche Enquete an (B. B.
1868, III, 654). Diese ergab, daß in Appenzell I.-Rb., Obwalden, Solothum,
Wallis und Genf keine Kinder in Fabriken verwendet wurden, in der übrigen
Schweiz in 664 Fabriken total 9540 (- 5,7 ®/o der Fabrikarbeiter), wovon
9017 zwischen dem 12. und 16. Lebensjahre, 436 von 10 — 12 und 52 unter
10 Jahren, wobei zu betonen ist, daß die vielen in der Hausindustrie unter oft
ungünstigeren Verhältnissen arbeitenden Kinder in obigen Zahlen nicht inbegriffen
waren. Die sehr variirende tägliche Arbeitszeit stieg in mehreren Kantonen bis
auf 14 Stunden täglich; in einzelnen Fabriken wurde auch N£U)hts 10 bis
11 Stunden gearbeitet. Der Unterricht wurde häufig noch an demselben Tage
abgehalten, an welchem Kinder bereits 10 — 11 Stunden in der Fabrik gearbeitet
hatten. Ferner waren letztere vielfach nicht genügend gegen die Gefahren der
Maschinen geschützt, weßhalb Körperverletzungen nicht selten vorkamen.
Die Resultate dieser Untersuchung sind in einem Bericht des eidgenössischen
statistischen Bureau, vom 18. Juli 1869, niedergelegt (B. B. 1869, II, 669);
Anträge sind darin nicht gestellt, dagegen veranlaßte er folgende vom 12. Juli
1869 datirte und am 19. Okt. 1869 erneuerte Motion von Nationalrath Dr. Joos:
,Der Bundesrath, in Erwägung,
1) daß es Ehrensache der Eidgenossenschaft ist, den Uebeln steuern zu helfen,
welche einen Theil der in der Schweiz bestehenden Gewerbsthätigkeit zu begleiten
pflegen ; 2) daß in manchen schweizerischen Fabriken und fabrikähnlichen Etablis-
sements eine Ueberanstrengung der darin beschäftigten Kinder und jungen Leute
stattfindet; 3) daß eine vielfach zur Regel gewordene Ausbeutung und rasche Aus-
nützung der Kräfte Unmündiger das Gewissen und die Sitten aller ehrenwerthen
Bürger beleidigt; 4) daß die Wehrkraft und bürgerliche Tüchtigkeit jedes Volkes
geschwächt wird, wenn der Gesetzgeber das geistige und leibliche Wohl des
heranwachsenden Geschlechts nicht nach Kräften schützt und fordert,
»
Fabrikwesen — 600 — Fabrikwesen
ist eingeladen,
der Bundesversammlung Vorschläge zu hinterbringen, wonach die Beschäftig^ung
von Kindern und jungen Leuten in Fabriken und fabrikähnlichen Etablissements
durch schützende Bestimmungen, namentlich hinsichtlich der Arbeitszeit und
ihrer Unterbrechungen, geordnet wird.*
Der Nationalrath beschloß hierauf am 19. Okt. 1869:
^Der Bundesrath wird eingeladen, in Vervollständigung des ihm am 24. Juli
1868 bereits ertheilten Auftrages auch die Frage zu untersuchen und darüber
Bericht zu erstatten, ob nicht für die in Fabriken und fabrikähnlichen Etablis-
sementen verwendeten Kinder und Minderjährigen allgemein schützende Bestim-
mungen zu treffen seien."
Der Bundesrath berichtete über den Gegenstand der Bundesversammlung
am 30. NoY. 1870 und konstatirte, daß es geboten und an der Zeit sei, die
Arbeit der Fabrikkinder gesetzlich zu reguliren und daß dies Bundessache sein
sollte. Da indeß die Verfassung von 1848 die hiefür nöthige Kompetenz nicht
bot, so beantragte der Bundesrath, die damals schwebende Revision der Bundes-
verfassunf/ zu benutzen, um in letztere einen Artikel, lautend: „Der Bund ist
befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern zur Arbeit
in Fabriken zu erlassen^, aufzunehmen. Von einer Gesetzgebung betreffend die
erwachsenen Fabrikarbeiter wollte er noch nichts wissen, da es nicht aus-
gemacht sei, r<l&ß es Sache der Gesetzgebung sei, in die Arbeitsverhältnisse
der Erwachsenen sich einzumischen'*.
In den Verhandlungen der Käthe wurde der Versuch gemacht, eine Bundes-
gesetzgebung zu verhindern, resp. dem Bund wenigstens nur die Kompetenz zn
geben, allgemeine Grundsätze aufzustellen, welche in den kantonalen Gesetz-
gebungen zu beobachten wären, jedoch ohno Erfolg; beide ßäthe erweiterten den
Antrag des Bundesrathes noch und proklamirten auch den Schutz der erwachsenen
Arbeiter als Angelegenheit des Bundes. Der bezügliche Verfassungsartikel lautete :
„Der Bund ist befugt, zum Schutze der Arbeiter gegen Gesundheit und
Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb einheitliche Bestimmungen aufzustellen
und die Verwendung von Kindern in den Fabriken gesetzlich zu regeln."
Der Verfassungsentwurf von 1871/72 wurde vom Volke am 12. Mai 1872
abgelehnt.
Bei den Berathungen des neuen Entwurfes von 1873/74 wurde in den
Käthen neuerdings der Einmischung des Bundes in das Gebiet der Arbeiterschutz-
gesetzgebung Opposition gemacht, jedoch vergeblich. Dagegen waren Anhänger
und Gegner darüber einig, daß man die verschiedenen Industrien nicht unter ein
Gesetz bringen, sondern vielmehr dieselben in ihrer Verschiedenheit berücksichtigen
werde, während die spätere Vollziehung der Verfassungsbestimmung gerade im
gegentheiligen Sinne erfolgte und dadurch zu mancherlei Klagen Anlaß gab.
Die neue Verfassung wurde am 19. April 1874 vom Volke angenommen
und mit Datum vom 29. Mai 1874 in Kraft gesetzt. Sie enthält folgenden
Artikel 3i, AI. 1:
„Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung
von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener
Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt^ Vorschriften zum
Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden
Gewerbebetrieb zu erlassen."
Au^fUhrunff der Verfassung sbestimmuny. Die vorbereitenden Arbeiten
[ hiefür wurden unverzüglich an die Hand genommen. Das Eisenbahn- und
[ Handelsdepartement, welchem dieselben Übertragen waren, richtete schon am
25. März 1874 ein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen, um über die
f.
Fabrikwesen — 601 — Fabrikwesen
in den Kantonen herrschenden Verhältnisse, die vorhandenen Wünsche and den
Aasdruck der öffentlichen Meinang, namentlich auch der Fabrikbevölkerang,
betreifend eine eidgenössische Gesetzgebung zu erfahren. Femer wurde den Ver-
tretern der Industrie und der Arbeiter Gelegenheit gegeben, sich über das zu
erlassende Gesetz direkt auszusprechen. Es liefen in Folge dessen von Behörden,
industriellen und Arbeitervereinen, Privaten, über 60 Eingaben ein.
Auf Grund des vorhandenen Materials (kantonale Gesetze, Enquete über die
Fabrikkinder von 1868, die oben genannten Eingaben, Gesetzgebung des Aus-
landes) wurde vom Departement ein Geset/ses entwarf ausgearbeitet und der
Berathung einer Konmiission nach verschiedenen Richtungen hin kompetenter
Männer unterstellt. Der aus den Berathungen derselben (15. — 17. April 1875)
resultirende Elntwurf wurde der Presse mitgetheilt und den besonders interessirten
Ejreisen noch direkt zugesandt, um ihnen Anlaß zur Prüfung desselben zu
geben. Er fand eine sehr verschiedene Beurtheilung ; von der einen Seite in
allen seinen wesentlichen Punkten angegriffen, wurde ihm von der andern ent-
weder ganz oder theilweise zugestimmt; ein Theil der Industriellen verlangte,
daß noch kein definitiver Entwurf aufgestellt, sondern vorher noch eine Enquete
vorgenommen werde, oder daß er nur allgemeine Grundsätze enthalte, um den
Kantonen die Aufstellung spezieller Bestimmungen je nach ihren resp. Verhält-
nissen zu überlassen etc.
Mit Rücksicht auf das neu eingegangene Material wurde der Entwurf in
der genannten Kommission am 23. und 24. Sept. 1875 nochmals berathen und
sodann dem Bundesrathe vorgelegt, der ihn in seinen Sitzungen vom 19. Okt.
bis 2. Nov. 1875 behandelte nnd festsetzte und mit Botschaft vom 6. Dez. 1875
an die Räthe begleitete.
Die Kommission des Nationair athes hatte sich zuerst mit dem Gegenstand
zu befassen ; sie besuchte zunächst in den Kantonen Zürich, St. Galleu, Glarus,
Appenzell , Basel-Stadt und -Land , Aargau , Solothurn , Bern , Neuenburg und
Frei bürg Etablissemente verschiedener Industriebranchen , um einen Einblick in
die bestehenden Verhältnisse zu erlangen und berieth sodann den Entwurf in
10 Sitzungen, wobei sie sich im Großen und Ganzen durchaus auf dem Boden
der bundesräthlichen Anschauungen bewegte und dem Rath keine die Grundzüge
des Entwurfes alterirende, sondern einige Abänderungen von mehr sekundärer
Bedeutung vorschlug (s. Bericht der Kommission vom 24. Mai 1876).
Von der stand eräihlichen Kommission liegen drei Berichte vor: derjenige
der Gesammtkommission über diejenigen Punkte, bezüglich welcher in derselben
Uebereinstimmung herrschte, vom 11. Nov. 1876; derjenige der Mehrheit der
Kommission vom 30. Nov. und der Minderheit vom 23. Nov. 1876. Letztere
war namentlich sehr entschieden für Verwerfung eines Normalarbeitstages für
Erwachsene, während erstere dessen Einführung empfahl.
Es würde zu weit führen, hier in die Einzelheiten der umfangreichen und
wechselvollen Verhandlungen der Räthe über das Gesetz einzugehen. Dasselbe
wurde »«chließlich am 23. März 1877 von letztern angenommen, wobei im
Wesentlichen die im bundesräthlichen Entwürfe niedergelegten Grandzüge durch-
drangen.
Wir lassen nachstehend den Text des Gesetzes folgen, indem wir bemerken,
daß Artikel 5, mit Ausnahme von Lit. d, seither durch ein Spezialgesetz über
den Gegenstand, nämlich das Bundesgesete betreffend die Haftpflicht aus Fabrik-
beirieb, vom 25. Juni 1881, ersetzt worden ist.
Fabrikwesen — 602 — Fabrikwesea
Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.
(Vom 23. März 1877.)
I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Als Fabrik, auf welche gegenwärtiges Gesetz
Anwendung findet, ist jede industrielle Anstalt zu betrachten, in welcher gleichzeitig und
regelmäßig eine Mehrzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnungen in geschlossenen
Räumen beschäftigt wird.
Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt als Fabrik zu betrachten sei, so
steht darüber, nach Einholung eines Berichts der Kantonsregierung, der endgültige Ent-
scheid dem Bundesrathe zu.
Art. 2. In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften
so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter
bestmöglich gesichert werden.
Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbeitsräume während der ganzen
Arbeitszeit gut beleuchtet, die Luft von Staub möglichst befreit und die Luftverändenmg^
immer eine der Anzahl der Arbeiter und der Beleuchtungsapparate, sowie der Ent-
wicklung schädlicher Stoffe entsprechende sei.
Diejenigen Maschinentheile und Treibriemen, welche eine Gefährdung der Arbeiter
bilden, sind sorglältig einzufriedigen.
Zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit gegen Verletzungen sollen über-
haupt alle erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch
die gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel angewendet werden.
Art. 3. Wer eine Fabrik zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, oder eine
schon bestehende Fabrik umgestalten will, hat der Regierung des Rantons von dieser
Absicht, von der Art des beabsichtigten Betriebes Kenntniß zu geben und durch Vorlage
des Planes über Bau und innere Einrichtung den Nachweis zu leisten, daß die Fabrik-
anlage den gesetzlichen Anforderungen in allen Theilen Genüge leiste.
Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise des neuen Betriebes, darf erst auf
ausdrückliche Ermächtigung der Regierung hin stattfinden, welche bei Fabrikanlagen,
deren Betrieb ihrer Natur nach mit besondem Gefahren für Gesundheit und Leben der
Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, die Bewilligung an ange-
messene Vorbehalte zu knüpfen hat.
Erzeigen sich beim Betriebe UebelstSnde, welche die Gesundheit und das Leben
der Arbeiter oder der umgebenden Bevölkerung gefährden, so soll die Behörde unter
Ansetzuug einer peremptorischen Frist, oder je nach Umständen unter Suspendirung
der Betriebsbewilligung, die Abstellung der Uebelstände verfügen.
Ueber Anstände zwischen der Kantonsregierung und Fabrikinhabern entscheidet
der Bundesrath.
Der Bundesrath erläßt die zur einheitlichen Ausführung dieses Artikels erforder-
lichen allgemeinen Vorschriften und Spezialreglemente. In Bezug auf die Baupolizei
bleiben, immerhin unter Beobachtung obiger gesetzlicher Vorschriften, die kantonalen
Gesetze in Kraft.
Art. 4. Der Fabrikbesitzer ist verpflichtet, von jeder in seiner Fabrik vorgekom-
menen erheblichen Körperverletzung oder Tödtung sofort der kompetenten Lokalbehörde
Anzeige zu machen. Diese hat über die Ursachen und Folgen des Unfalles eine amtliche
Untersuchung einzuleiten und der Kantonsiegierung davon Kenntniß zu geben.
Art. 5. *) Ueber die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb wird ein Bundesgesetz das Er-
forderliche verfügen.
In der Zwischenzeit gelten immerhin für den urtheilenden Richter nachfolgende
Grundsätze : a. Der Fabrikant haftet für den entstandenen Schaden, wenn ein Mandatar»
Repräsentant, Leiter oder Aufseher der Fabrik durch ein Verschulden in Ausübung der
Dienstverrichtung Verletzung oder Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeiführt.
b. Der Fabrikant haftet gleichfalls, wenn, auch ohne ein solches spezielles Verschulden,
durch den Betrieb der Fabrik Körperverletzung oder Tod eines Arbeiters oder Angestellten
herbeigeführt wird, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder
eigenes Verschulden des Verletzten oder Getödteten erfolgt ist. Fällt dem Verletzten
oder Getödteten eine Mitschuld zur Last, so wird dadurch die Ersatzpflicht des Fabri-
kanten angemessen reduzirt. c. Obige Ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren von
dem Tage an, an welchem die Verletzung oder Tödtung stattgefunden hat. d. Der
Bundesrath wird überdies diejenigen Industrien bezeichnen, die erwiesenermaßen und
^) Mit Ausnahme von Litt, d nicht mehr in Kraft; s. Haftpflicht
Fabrikwesen — 603 — Fabrikwesea
ausschließlich bestimmte gefährliche Krankheiten erzeugen, auf welche die Haftpflicht
auszudehnen ist.
Im Uebrigen urtheilt, bis nach Erlaß des Eingangs erwähnten Gesetzes, der kom-
petente Richter über die Schadenersatzfrage, unter Würdigung aller Verhältnisse, nach
freiem Ermessen.
Art. 6. Die Fabrikbesitzer haben über die in ihren Anstalten beschäftigten Arbeiter
ein Verzeichniß nach einem vom Bundesrath aufzustellenden Formular zu führen.
Art. 7. Der Fabrikbesitzer ist verpflichtet, über die gesammte Arbeitsordnung, die
Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Austritts und die Ausbezahlung des Lohnes
eine Fabrikordnung zu erlassen.
Wenn in einer Fabrikordnung Bußen angedroht werden, so dürfen dieselben die
Hälfte des Taglohnes des Gebüßten nicht übersteigen.
Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unter-
stützungskassen, zu verwenden.
Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbene Stoffe fallen nicht unter den
Begrifl" , Bußen*.
Die Fabrikbesitzer sollen im Weitem auch wachen über die guten Sitten und den
öffentlichen Anstand unter den Arbeitern und Arbeiterinnen in der Anstalt.
Art S. Die Fabrikordnungen, sowie deren Abänderungen sind der Genehmigung
der Regierung des betreflenden Kantons zu unterstellen. Diese wird die Genehmigung
nur ertheilen, wenn dieselben nichts enthalten, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen
verstoßt.
Bevor die Genehmigung ertheilt wird, soll den Arbeitern Gelegenheit geboten
worden sein, sich über die sie betreffende Verordnung auszusprechen.
Die genehmigte Fabrikordnung ist für den Fabrikbesitzer und die Arbeiter ver-
bindlich. Zuwiderhandlungen seitens des erstem fallen unter Art. 19 des Gesetzes.
Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebelstände herausstellen, so
kann die Kantonsregiemng die Revision derselben anordnen.
Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kantonsregiemng versehen, in
großem Druck und an auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter
bei seinem Dienstantritt besonders zu bchändigen.
Art. 9. W^o nicht durch schriftliche Uebereinkuntl etwas Anderes bestimmt wird,
kann das Verhältniß zwischen dem Fabrikbesitzer und Arbeiter durch eine, jedem Theile
freistehende, mindestens vierzehn Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden und
zwar jeweilen am Zahltag oder am Samstag. Wenn nicht besondere Schwierigkeiten
entgegenstehen, soll bei Stücklohn jedenfalls die angefangene Arbeit vollendet werden.
Innerhalb obiger Frist darf einseitig das Verhältniß von dem Fabrikbesitzer nur dann
aufgelöst werden, wenn sich der Arbeiter einer angefangenen Arbeit unfähig erweist,
oder wenn er sich einer bedeutenden Verletzung der Fabrikordnung schuldig gemacht
hat, und der Arbeiter ist nur dann zu einseitigem sofortigem Austritt befugt, wenn der
Fabrikbesitzer die bedungene Verpflichtung nicht erfüllt oder eine ungesetzliche oder
vertragswidrige Behandlung des Arbeiters verschuldet oder zugelassen hat.
Streitigkeiten über die gegenseitige Kündigung und alle übrigen Vertragsverhältnisse
entscheidet der zustandige Richter.
Art. 10. Die Fabrikbesitzer sind verpflichtet, die Arbeiter spätestens alle zwei
Wochen in Baar, in gesetzlichen Munzsorten und in der Fabrik selbst auszuzahlen.
Durch besondere Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, oder
durch die Fabrikordnung, kann auch monatliche Auszahlung festgesetzt werden.
Am Zahltage darf nicht mehr als der letzte Wochen lohn ausstehen bleiben. Bei
Arbeiten auf Stück werden die Zahlungsverhältnisse zwischen den Betheiligten bis zur
Vollendung des Stückes ihrer gegenseitigen Vereinbarung überlassen.
Ohne gegenseitiges Einverständniß dürfen keine Lohnbetreffnisse zu Spezialzwecken
zurückbehalten werden.
Art. 11. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr als
11 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als 10 Stunden
betragen und muß in die Zeit zwischen 6 Uhr, beziehungsweise in den Sommermonaten
Juni, Juli und August 5 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends verlegt werden.
Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und der Ortsbehörde
anzuzeigen.
Bei gesundheitsschädlichen und auch bei andern Gewerben, bei denen durch
bestehende Einrichtungen oder vorkommendes Verfahren Gesundheit und Leben der
Arbeiter durch eine tägliche eilfstündige Arbeitszeit gefährdet sind, wird der Bundesrath
Fabrikwesen — 604 — Fabrikwesen
dieselbe nach Bedürfniß reduziren, immerhin nur bis die Beseitigung der vorhandenen
Gesundheitsgeföhrde nachgewiesen ist
Zu einer ausnahmsweisen oder vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit,
w^elche von Fabriken oder Industrien verlangt wird, ist, sofern das Verlangen die Zeit-
dauer von zwei Wochen nicht übersteigt, von den zuständigen Bezirksbehörden, oder
wo solche nicht bestehen, von den Ortsbehörden, sonst aber von der Kantonsregierung
die Bewilligung einzuholen.
Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde frei
zu geben. Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder dasselbe sich bringen
lassen, sollen au(^rhalb der gewohnten Arbeitsräume angemessene, im Winter geheizte
Lokalitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Art, 12. Die Bestimmungen des Art. 11 finden keine Anwendung auf Arbeiten,
welche der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiten vor- oder nachgehen müssen und
die von männlichen Arbeitern oder unverheiratheten Frauenspersonen über 18 Jahren
verrichtet werden.
Art. 13. Nachtarbeit, d. h. die Arbeit zwischen 8 Uhr Abends und 6 Uhr, beziehungs-
weise 5 Uhr Morgens (Art. 11), ist blos ausnahmsweise zulässig und es können die
Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden.
In jedem Falle, wo es sich nicht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit er-
heischende Reparaturen handelt, ist die amtliche Bewilligung einzuholen, welche, wenn
die Nachtarbeit länger als zwei Wochen dauern soll, nur von der Kantonsregierung
ertheilt werden kann.
Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb
erfordern, kann regelmäßige Nachtarbeit stattfinden.
Unternehmungen, welche diese Bestimmung für sich ansprechen, haben sich bei
dem Bundesrath über die Nothwendigkeit ununterbrochenen Betriebes auszuweisen und
mit ihrer Eingabe gleichzeitig ein Reglement vorzulegen, aus welchem die Arbeitsordnung
und die auf die Arbeiter entfallende Arbeitszeit, welche unter keinen Umständen für
den Einzelnen 11 Stunden während 24 Stunden überschreiten darf, ersichtlich ist
Die Bewilligung kann bei veränderten Verhältnissen der Fabrikation zurückgezogen
oder abgeändert werden.
Art. 14. Die Arbeit an den Sonntagen ist, Nothfalle vorbehalten, untersagt, aus-
genommen in solchen Etablissementen, welche ihrer Natur nach ununterbrochenen
Betrieb erfordern und hiefür tue in Art. 13 vorgesehene Bewilligung des Bundesrathes
erlangt haben. Auch in den Anstalten dieser Art muß aber für jeden Arbeiter der
zweite Sonntag frei bleiben.
Der Kantonalgesetzgebung steht frei, weitere Festtage zu bestimmen, an denen
die Fabrikarbeit, wie an den Sonntagen, untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen jedoch
die Zahl acht im Jahr nicht übersteigen.
Immerhin können solche Feiertage durch die kantonale Gesetzgebung nur für die
betreffenden Konfessionsgenossen als verbindlich erklärt werden.
Wer an weitern kirchlichen Feiertagen nicht arbeiten will, soll wegen Verweigerung
der Arbeit nicht gebüßt werden dürfen.
II. Beschäftigung von Frauen in Fabriken. Art. 15. Frauenspersonen sollen
unter keinen Umständen zur Sonntags- oder zur Nachtarbeit verwendet werden.
Wenn dieselben ein Hauswesen zu besorgen haben, so sind sie eine halbe Stunde
vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens IV« Stunden beträgt
Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerinnen im Ganzen während acht Wochen
nicht in der Fabrik beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt in dieselbe ist an den Ausweis
geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.
Der Bundesrath wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen, in welchen
schwangere Frauen überhaupt nicht arbeiten dürfen.
Zur Reinigung im Gange befindlicher Motoren, Transmissionen und gefahrdrohender
Maschinen dürfen Frauenspersonen nicht verwendet werden.
III. Beschäftigung von minderjährigen Arbeitern in Fabriken. Art. 16. Kinder,
welche das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit
in Fabriken verwendet werden.
Für Kinder zwischen dem angetretenen fünfzehnten bis und mit dem vollendeten
sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religionsunterricht und die Arbeit in der
Fabrik zusammen eilf Stunden per Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religions-
unterricht darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.
Fabrikwesen — 606 — Fabrikwesen
Sonntags- und Nachtarbeit von jungen Leuten unter achtzehn Jahren isl untersagt.
Bei Gewerben, für welche die Nothwendigkeit des ununterbrochenen Betriebs gemäß
Art. 13 bundesräthlich erstellt ist, kann der Bundesrath, sofern die Unerläßlichkeit der
Mitwirkung junger Leute gleichzeitig dargethan ist, zumal wenn es im Interesse tüchtiger
Berufserlernung derselben selbst förderlich erscheint, ausnahmsweise gestatten, daß auch
Knaben von vierzehn bis achtzehn Jahren hiebei verwendet werden. Der Bundesrath
wird jedoch in solchen Fällen für die jungen Leute die Nachtarbeit unter die Maximal-
zeit von eilf Stunden festsetzen, Abwechslung, schichtenweise Verwendung und der-
gleichen anordnen, überhaupt nach Erdaurung der Sachlage jede für diese ausnahmsweise
Bewilligung im Interesse der jungen Leute und ihrer Gesundheit nöthige Vorschrift und
Garantie der Bewilligung beifügen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, diejenigen Fabrikzweige zu bezeichnen, in welchen
Kinder überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen.
Ein Fabrikbesitzer kann sich nicht mit Unkenntniß des Alters oder der Schul-
pflichtigkeit seiner minderjährigen Arbeiter entschuldigen.
IV, VollziehrmgS' und Strafbestimmtmgen. Art. 17. Die Durchführung dieses
Gesetzes, welches sowohl auf bereits bestehende als auf neu entstehende Fabriken An-
wendung finden soll, und die Vollziehung der in Gemäßheit des Gesetzes vom Bundesrath
ausgehenden Verordnungen und Weisungen liegt den Regierungen der Kantone ob,
welche hiefür geeignete Organe bezeichnen werden.
Die Kantonsregierungen haben dem Bundesrathe Verzeichnisse der auf ihrem
Gebiete bestehenden, sowie später der neu entstehenden und der eingehenden Fabriken
einzusenden und über deren Verhältnisse, so weit sie von dem gegenwärtigen Gesetze
berührt werden, nach den vom Bundesrath hiefür aufgestellten Vorschriften die nöthigen
statistischen Angaben zu machen.
Die Regierungen erstatten dem Bundesrathe am Schlüsse jedes Jahres über ihre
Thätigkeit behufs Vollziehung des Gesetzes, über die dabei zu Tage getretenen Er-
scheinungen, über die Wirkung des Gesetzes u. s. w., einen ausführlichen Bericht, über
dessen Anordnung vom Bundesrath das Nähere festgestellt wird.
Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hiefür bezeichneten Departement
oder andern gesetzlich aufgestellten Organen, in der Zwischenzeit jede wünschenswerthe
sachbezügliche Auskunft.
Art. 18. Der Bundesrath übt die Kontrole über die Durchführung dieses Gesetzes
aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige Inspektoren und setzt die Pflichten und
Befugnisse derselben fest. Der Bundesrath kann überdies, so weit er es für nothwendig
erachtet, Spezialinspektionen ül)er einzelne Industriezweige oder Fabriken anordnen.
Er verlangt zu diesem Zwecke von der Bundesversammlung die nöthigen Kredite.
Art. 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen
die schriftlich zu ertheilenden Anweisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sind,
abgesehen von den zivilrechtlichen Folgen, mit Bußen von 5 bis 500 Franken durch
die Gerichte zu belegen.
Im Wiederholungsfall darf das Gericht außer angemessener Geldbuße auch Ge-
fängniß bis auf 3 Monate verhängen.
V. Schlußbestimmung. Art. 20. Die Bestimmungen kantonaler Gesetze und Ver-
ordnungen, welche dem gegenwärtigen Gesetze widersprechen, sind aufgehoben.
Das Gesetz war, bevor es in Kraft treten konnte, noch dem verfassungs-
gem&ßen Referendum unterstellt, und es langten wirklich mit 54,844 Unter-
schriften bedeckte Begehren um Anordnung der Volks ahsiimmuncf ein, welche,
nach vorausgegangener lebhafter Agitation, am 21. Okt. 1877 stattfand und
zum Resultat hatte, daß das Gresetz mit 181,204 gegen 170,857 Stimmen an-
genommen wurde. Der Bundesrath erklärte dasselbe auf 1. Jan. 1878 yoU-
ziebbar, mit der Einschränkung, daß Art. 16, AI. 1, mit Bezug auf solche
Kinder, welche vor dem 1. Jan. 1878 bereits in einer Fabrik beschäftigt waren,
erst auf 1. April 1878 in Kraft trete (Beschluß vom 3. Dez. 1877).
m. Vollziehung des Bundesgesetzes vom 23. März 1877.
Ueber dieselbe geben folgende im Druck veröffentlichte amtliche Dokumente
einläßlichen Aufschluß:
FabrikweseD — 606 — Fabrikwesen
1) Die jährlichen Berichte des schweizerischen Handelsdepartcments über seine
Geschäftsführung seit 1877;
2) der Bericht der eidgenässischen Fabrikinspektoren über ihre gemeinsamen
Inspektionsreisen, vom Mai 1879;
3) die Berichte über die Fabrikinspektion im Jahre 1879;
4) , n n « . . n 1880;
5)«n t»n n n m 1881;
6) die Zusammenstellung der Berichte der Kantonsregierungen über die Aus-
führung des Gesetzes in den Jahren 1878 bis und mit 1882;
7) die Berichte über die Fabrikinspektion in den Jahren 1882 und 1883;
8) die Berichte der Kantonsregierungen über die Ausführung des Gesetzes
in den Jahren 1883 und 1884 ;
9) die Berichte über die Fabrikinspektion in den Jahren 1884 und 1885.
Für die Vollziehung des Gesetzes, eine auf bedeutende Schwierigkeiten
stoßende Aufgabe, konnte der Natur der Sache nach nicht von vornherein eine
Beihe bestimmter Regeln aufgestellt werden, sondern es mußte sich erst nach
und nach hiefür eine gewisse Praxis herausbilden, welche sich den gemachten
Erfahrungen und dem Sich- Hineinleben des Gesetzes in die industriellen Verhält-
nisse anpaßt. Wir glauben hier am besten zu thun, wenn wir diese etappen-
artige Entwicklung historisch verfolgen und skizziren und namentlich die
Prinzipiellen Entscheide
besonders hervorheben.
1) Bestimmung des Begriffes „Fabrik''. (Art. 1 des Gesetzes.)
Das Erste war, eine Aufnahme über Zahl und Bestand der Fabriken und deren
Verhältnisse, so weit sie vom Gesetze berührt werden, auszuführen. Es wurde
zu diesem Zweck schon am 11. Dez. 1877 den Kantonsregierungen eine Anzahl
von Fraf/ensche^mata zugestellt, damit sie dieselben durch jeden Fabrikinhaber aus-
füllen ließen. Die beantworteten Frageuschemata gingen an das schweizerische
Eisenbahn- und Handelsdepartement, mit dem Gutachten der Regierungen für
zweifelhafte Fälle (Art. 1 , AI. 2 des Gesetzes) begleitet , zurück, und bildeten
die Grundlage des amtlichen Verzeichnisses der dem Gesetze unterstellten schwei-
zerischen Etablissementc. Diese sog. Fabrikliste, nach Kantonen und Bezirken
eingetheilt, hat auch statistischen VVerth, indem sie nicht nur die Firmen und
Industriezweige, sondern auch Zahl, Geschlecht und Alter der Arbeiter, sowie
die verwendeten Motoren angibt, welches Material in der diesem Artikel sich
anschließenden Fabrikstatistik Verwerthuug gefunden hat. Es vergingen indeß
mehrere Jahre, bis diese Fabrikliste auf Vollständigkeit einigen Anspruch machen
konnte, indem viele aufzutragende Etablissemente der Aufmerksamkeit der Behörden
entgingen.
Das oben genannte Fragenschema ist auch gegenwärtig noch, in vereinfachter
Form, im Gebrauch, indem es jeweilen durch Vermittlung der kantonalen
Behörden den Inhabern solcher Etablissemente, über deren Unterstellung unter
das Gesetz zu entscheiden ist, zur Beantwortung zugesandt wird, um die nöthigen
Aufschlüsse zu erhalten, welche hernach, wenn die Unterstellung erfolgt, in die
Fabrikliste eingetragen werden.
Die Deßniiion des Begriffes ,jFabrik^ im Sinne von Art. 1 des Gesetzes war
von Anfang an von großer Wichtigkeit, da dieser Artikel denselben nur in all-
gemeinem Umriß, innert dessen Grenzen verschiedene Interpretationen möglich
sind, bestimmt. Die Ausscheidung der bei der oben erwähnten ersten Aufnahme
(
Fabrikwesen — 607 — Fabrikwesen
sowie seither angemeldeten Etablissemente in solche, welche unter das Gesetz fallen,
nnd in solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, konnte nicht vorgenommen
werden, bis gewisse leitende Gesichtspunkte hierüber aafgestellt waren, welche
wir im Folgenden kurz auseinandersetzen.
Die wichtigsten und meist auch für später maßgebenden enthält ein auf die
Berathungen einer Expertenkommission (15./ 18. April 1878) basirtes Kreis-
schreiben des Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartements vom 23. Mai/ 28. Juni
1878. Nach demselben fällt für die Entscheidung der Frage, ob ein industrielles
Etablissement als Fabrik im Sinne von Art. 1 des Gesetzes zu erklären sei,
vorab in Betracht die Rücksicht auf Gesundheit und Leben der Arbeitery zumal
da schon im Artikel 34 der Bundesverfassung, der die rechtliche Basis des
Gesetzes bildet, dieser Gesichtspunkt gewissermaßen als der dominirende hin-
gestellt ist. Wo also die Natur der Beschäftigung eine besonders anstrengende
oder gesundheitsschädliche ist, wenn dabei außerdem jugendliche Arbeiter zur
Verwendung kommen, so fällt nicht in Betracht, ob die Zahl der Arbeiter eine
größere oder kleinere sei.
In Anwendung dieses Grundsatzes werden dem Gesetze unterstellt Gewerbe
wie die
Bothfärbereient Cementfabriken, Stroh flechtereien, Tabak- und Cigarren-
fabriken, Appreturen^ Elastiquefabriken,
Ferner fällt die Art und Ausdehnung des Betriebes in Betracht. Wenn
der Handwerksbetrieb durch Verwendung von mechanischen Motoren in Groß-
betrieb übergeht und eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigt, so wird die
Definition , Fabrik** anwendbar.
Dies betrifft Holzbearbeitungswerkstätten (Parqueterien, Bauschreinereien etc.),
Maschinen- und mechanische Werkstätten, Ziegeleien, Hafnereien, Spinnereien,
Bleichereien,
Für die Maschinen- Stickereien gilt die Grenzlinie, daß, wo nicht aus-
schließlich Familiengenossen beschäftigt sind, jede Stickerei mit drei und mehr
Stühlen als Fabrik zu betrachten sei.
Bezüglich der Behandlung der ein/seinen Klassen von industriellen Etablis-
sementen wurden später bei verschiedenen Anlässen Spezialbeschlüsse gefaßt, von
welchen wir folgende hervorheben:
a. Bundesrathsbeschluß vom 26. Aug. 1881: Sämmtliche Holzbearbei-
tungswerkstätten, welche ganz oder theil weise in geschlossenen Bäumen
betrieben, in welchen Motoren verwendet und mehr als fünf Arbeiter beschäftigt
werden, sind dem Bundesgesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken defiiutiv
unterstellt.
b. Bundesrathsbeschlüsse vom 6. Jan. 1882: Buchdruckereien mit
Motoren und mehr ab fünf Arbeitern sind als Fabriken zu betrachten (abgeändert
durch Beschluß vom 7. April 1885, s. unten).
Ebenso Gasfabriken mit mehr als fünf Arbeitern, ob Motoren verwendet
werden oder nicht.
C. Bundesrathsbeschluß vom 7. April 1885: Alle Anstalten für poly-
graphische Gewerbe mit mehr als fünf Arbeitern sind dem Fabrikgesetze
zu unterstellen.
Femer wurden auch seit 1883 größere Konfektionsgeschäfte und
Uhrenmacherateliers unterstellt, ohne daß hierüber eine formelle Schluß-
nahme vorliegt.
Fabrikwesen — 608 — Fabrikwesen
Nicht als Fabriken werden gemäß Kreisschreiben des Bundesrathes vom
21, Mai 1880 betrachtet die Ausrüstereien (zur Stickereiindustrie gehörig).
Wir präzisiren nachstehend die allgemeinen £j*iterien, welohe sich in der
Praxis für die Beurtheilang des Charakters industrieller Etablissemente herauss
gebildet haben, wobei wir bemerken, daß sie meistens uicht in Gestalt von
formellen Beschlüssen vorliegen.
Es werden, die allgemeinen Requisite von Art. 1 des Gesetzes voraus-
gesetzt y industrielle Etablissemente als Fabriken betrachtet und daher dem
Gesetze unterstellt^ wenn bei ihnen folgende Bedingungen zutreffen:
I. a. Mehr als fünf Arbeiter und Verwendung eines Motors oder Dampf-
gefäßes.
6. „ „ „ p „ „ giftiger oder scharfer Stoffe.
(?.„„„„ „ „ mehrerer Minderjähriger
(unter 18 Jahren) hierunter.
d. r, „ ^ p p allzu anstrengender oder ungesunder Be-
trieb (außer den sab 6 zu rubrizirenden
Fällen).
II. Mehr als 25 Arbeiter während des ganzen Jahres oder wenigstens
eines Theiles desselben in allen nicht sub I klassifizirbaren Fällen.
III. Hinsichtlich des Charakters von Etablissementen, in welchen die Arbeiter
beim Arbeitgeber Kost und Logis haben:
Als außerhalb ihrer Wohnung beschäftigt (vergl. Art. 1 des Gesetzes)
sind die Arbeiter derjenigen industriellen Etablissemente zu betrachten, deren
Arbeit sich in speziellen Arbeitsräumen und nicht in den Wohnräumen der
Familie selbst oder ausschließlich durch Familiengenossen YoUzieht. (Bundes-
rathsbeschluß vom 7. April 1885.)
IV. Betreffend ganze oder theilweise Unterstellung eines Etablissements:
Zu einem dem Gesetz unterstellten oder zu unterstellenden Etablissement ge-
hören alle Theile desselben, in welchem Arbeiten behufs Herstellung des oder der
Fabrikate (inbegriffen Nebenprodukte) bis zu ihrer Fertigstellung zum Transport
vorgenommen werden, wobei nicht in Betracht kommt, ob dies in einer oder
mehreren zu demselben Betriebe gehörenden Räumlichkeiten (z. B. in Stickereien)
geschieht. (Bundesrathsbeschluß vom 7. April 1885.)
2) Kontinuirlicher Betrieb. (Art. 13 und 14 des Gesetzes.) unmittel-
bar nach Inkrafttreten des Gesetzes wurde es nöthig, denjenigen Etablissementen, für
welche Tag- und Nacht-, eventuell auch Sonntagsbetrieb technisch unumgänglich
ist, die hiefiir im Gesetze vorgesehene Bewilligung zu ertheilen, um Störungen
zu vermeiden. Es dürfte nicht uninteressant sein, diejenigen Gruppen von Fa-
briken, welche diese Bewilligung bis jetzt erlangt haben, nachstehend au&uzählen:
Papier- und Holzstofffabriken (für Holländer und Papiermaschinen) ; Glashütten ;
metallurgische Etablissemente ; Thonwaarenfabriken ; Gasanstalten ; chemische
Fabriken (gewisse Branchen); Salinen; Buchdruckereien; Ziegeleien; Gerbe-
reien, Leim- und Gelatinefabriken (Arbeit an Sonntagen Morgens); Cement-
fabriken ; Sprit- und Preßhefefabriken (unter Ausschluß der Sonntagsarbeit) ; ein-
zelne Färbereien ; Milchsiedereien (nur Sonntagsarbeit) ; sowie einige vereinzelte
Fabriken verschiedener Natur.
Die, übrigens schon im Gesetze enthaltenen Bedingungen^ an welche jede
dieser Bewilligungen — es können noch SpezialVerfügungen für den einseinen
Fall hinzutreten — geknüpft werden, sind:
Fabrikwesen — 609 — Fabrik wesen
a. zur Nacht- und Sonntagsarbeit dürfen uur männliche, über 18 Jahre
alte Arbeiter mit ihrer eigenen Zustimmung verwendet werden;
b. die auf den einzelnen Arbeiter entfallende Arbeitszeit darf in keinem
Falle 11 Stunden während 24 Stunden überschreiten;
C. für jeden Arbeiter muß je der zweite Sonntag frei sein.
Frauenspersonen und junge Leute unter 18 Jahren werden auch dann nicht
zur Nachtarbeit (d. h. nach 8 Uhr Abends) zugelassen (Art. 15), wenn das
Etablissement die Bewilligung zur vorübergehenden oder ausnahmsweisen Ver-
längerung der Arbeitszeit (Art. 11) erhalten hat.
Dagegen wurde auf einen Rekurs hin entschieden, daß der Inhaber eines
industriellen Etablissements für Nachtarbeit, bei welcher er persönlich und
ohne Mithülfe von Arbeitern thätig ist, keiner besondern Bewilligung der Be-
hörden bedürfe, da nach dem Sinne des Art. 34 der Bundesverfassung und des
Gesetzes selbst die auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter bezüglichen Bestim-
mungen des letztern nur auf Diejenigen Anwendung finden, welche im Dienste
des . Fabrikherrn stehen.
3) Sorge für Leben und Gesundheit der Arbeiter (Art. 2 und 5,
Litt, d, des Gesetzes). Dieser Punkt bildet einen wesentlichen Gegenstand der
Thätigkeit der Fabrikinspektoren, indem sie die zweckmäßigsten Schutzvorrich-
tungen und Einrichtungen für Ventilation, Heizung, Beleuchtung, Reinlichkeit
in den Fabriken einführen, neu erfundene studiren oder selbst Neuerungen kon-
struiren etc.
In der Broschüre : ^jApparate und Einrichtungen zum Schutze von Fabrik-
arbeitern gegen Gefahren für Leben und Gesundheit^, gesammelt und ausgestellt
an der Schweiz. Landesausstellung in Zürich von den eidg. Fabrikinspektoren,
bearbeitet von E, Nüsperli, Aarau, H. R. Sauerländer, sowie in den gedruckten
Berichten der Inspektoren (s. oben) sind die praktisch bewährtesten Schutz-
und andern Vorrichtungen beschrieben und abgebildet. Ferner ist eine Sammlung
bezüglicher Modelle von den Inspektoren angelegt und im Gewerbemuseum Winter-
thur untergebracht worden. Wir beschränken uns darauf, auf diese Quellen zu
verweisen.
Zur Kategorie der Maßregeln für Leben und Gesundheit der Arbeiter gehört
der Beschluß des Bundesrathes vom 29, Nov, 1884, gemäß welchem in Jacquard-
webereien, wo durch die Reibung der an den Webstühlen befindlichen Bleistäbchen-
gewichte gefährliche Bleierkrankungen der Arbeiter verursacht werden, die Blei-
Btäbchen innert einer Frist von 2 Jahren (durch Beschluß vom 16. Juni 1885
auf 6 Jahre, vom 1. Jan. 1885 an gerechnet, verlängert) durch Eisengewichte
zu ersetzen sind. Bis zur vollständigen Durchführung dieser Maßregel wird auf
die Jacquardwebereien, in welchen Bleistäbchen gewichte verwendet werden, im
Sinne von Art. 5, Litt, d, des Gesetzes die Haftpflicht ausgedehnt.
Wir schalten hier ein, daß gemäß Reglement über die Fabrikation und den
Verkauf von Zündhölzchen vom 17. Okt. 1882 dieser Haftpflicht auch die
Zündhölzchenfabrikation mit gelbem (die Nekrose erzeugendem) Phosphor unter-
stellt worden ist. Eine weitere Anwendung hat Art. 5, Litt, d, des Gesetzes
bis jetzt verschiedener bedeutender Schwierigkeiten wegen nicht gefunden.
In dieses Kapitel gehört noch die im bundesräthlichen Kreisschreiben vom
7. April 1885 enthaltene Vorschrift, daß die Fabrikbesitzer, welche nicht dem
Verein schweizerischer Dampf kesselbesitzer (auf Ende 1884 2131 Kessel um-
fassend) angehören, dafür zu sorgen und den Ausweis zu leisten haben, daß ihre
Furrer, VoIkiiwirthschafU-Lexikou der Schweis. 39
Fabrikwesen — 610 — Fabrikwesen
Dampfkessel mindestens jäbrlicb einmal von Personen, die von den kantonalen
Begiernngen als hiefür kompetent erklärt worden sind, untersucht worden seien.
4) Unfallsanzeigen (Art. 4 des Gesetzes). Gremäß Kreisschreiben des
Eisenbahn- und Handelsdepartements vom 25. Nov. und 17. Dez. 1878 sind die
in den Fabriken vorgekommenen Unfälle sowie deren Ausgang durch die kanto-
nalen Stellen, welche die betreffenden Anzeigen erhalten, auch dem Fabrikinspektor
des Kreises nach hiefilr aufgestelltem Formular mitzutheilen, zu statistischen
Zwecken und damit er je nach Umständen Umschau halten und allfällige Miß-
stände abstellen kann.
Der Begriff j^erhebliche Körperverletzung^, wie er in Art. 4 des Gesetzes
sich hndet, wurde verschieden ausgelegt, weßhalb der Bundesrath in seinem
Kreisschreiben vom 6. Jan, 1882 folgende Definition aufstellte:
«Als erhebliche Körperverletzungen gelten solche, welche eine Arbeits-
unfähigkeit von mehr als 6 Tagen nach sich ziehen. Wo die gesetzlich vorge-
schriebene Anzeige Anfangs in der Vermuthung, daß die Arbeitsunfähigkeit nur
von kürzerer Dauer sein werde, unterlassen wurde, hat dieselbe spätestens am
7. Tage nach der Verletzung zu erfolgen.*
Nach den Erhebungen der Inspektoren betrug die Zahl der angezeigten
Unfälle in Fabriken in den Jahren 1882 und 1883 in der Schweiz zusammen
1310, in den Jahren 1884 und 1885 2511. Die Zunahme rührt daher, daß
die Anzeigen in Folge strengerer Aufsicht von Jahr zu Jahr regelmäßiger und
vollständiger eingehen.
Betreffend die Kosten der amtlichen Untersuchungen von Unfällen in
Fabriken wurde in einem Bekursfalle entschieden, daß, da im Gesetz keine Be-
stimmung enthalten sei, wer diese Kosten zu tragen habe, die kantonale Regierung
mit den Bundesvorschriften nicht in Widerspruch komme, wenn sie jene dem
betreffenden Fabrikinhaber auferlege, und daß daher Verfügungen solcher Art
unzulässig zu erklären kein Grund vorhanden sei.
5) Lohnauszahlung (Art. 10 des Gesetzes). In Bezug auf den DScompte
wurde in einem Bekursfalle die Interpretation aufgestellt, daß unter dem „letzten
Wochenlohn" (Art. 10, AI. 3, des Gesetzes) der lA)hn für 6 Tage gemeint sei,
so daß am Zahltag nicht mehr als der Lohn für 6 Tage ausstehen bleiben darf
(sog. D6compte, den der Fabrikant bei unterlassener Kündigung seitens des
Arbeiters zurückzubehalten berechtigt ist).
Der dem Arbeitgeber bei widerrechtlichem Austritte des Arbeiters zufallende
Decomptebetrag ist als Eigenthum des erstem, als Ersatz fllr erlittenen Schaden,
nicht aber als Buße im Sinne von Art. 7, AI. 3, des Gesetzes zu betrachten;
weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind beim Bichter geltend zu machen.
Andrerseits darf der Arbeitgeber nicht eigenmächtig rückständigen Lohn
und D6compte zurückbehalten, wenn er den Arbeiter wegen disziplinarischen
Vergehens ohne Kündigung entläßt, sondern es entscheidet im Streitfalle der
Bichter.
6) H Ulfs arbeiten (Art. 12 des Gesetzes). Gemäß Kreisschreiben des
Bundesrathes vom 14, Jan. 1881 sind als Hülfsarbeiten im Sinne von Art. 12
des Gesetzes zu betrachten und können daher außerhalb der gesetzlichen Normal-
arbeitszeit ausgeführt werden: das Putzen und Gelen der Maschinen und das
Beinigen der Lokale in Baumwollspinnereien , welche Verrichtungen höchstens
20 — 30 Minuten in Anspruch nehmen, jeweilen von einigen Arbeitern ausgeführt
werden, die sich besonders darauf verstehen, und der Sicherheit wegen während
des Betriebes der Fabrik nicht vorgenommen werden können.
Fabrikwesen — 611 — Fabrikwesen
Dagegen fallt das sog. Abdecken, d. b. das Zerlegen der Mascbine bebafs
genauer Untersucbung und Reinigung, nicht in die Kategorie der Hülfsarbeiten.
Als HtQfsarbeiter werden gemäß Kreisschreiben des Bundesrathes vom
21, Mai 1880 auoh betrachtet diejenigen Ziegeleiarbeiter, welche entweder in
den Tbongruben oder auf den Sohlagplätzen beschäftigt sind.
Ferner wurden durch Kreisschreiben des Handels- und Landwirthschafts-
departements vom 14, Juni 1883 die Teigmacher (Eneter) in Teigwaarenfabriken,
welche ihre Arbeit 1 — 1 Y2 Stunden vor den andern Arbeitern beginnen müssen,
als Htilfisarbeiter qualifizirt.
Die von Interessenten geltend gemachte Interpretation des Art. 12, als ob
das Erfordemiß eines Alters von über 18 Jahren sich nur auf die „unver-
heiratheten Frauenspersonen**, nicht auch auf die ,, männlichen Arbeiter** beziehe,
wurde nicht zugelassen.
7) Organisation des Fabrikinspektorats (Art. 18 des Gesetzes).
Die Fabrikinspektion wurde gleich von Anfang an so reglirt, daß Eimelinspehtoren
mit bestimmten zugetheilten Elreisen bestellt wurden, nämlich (Bundesrathsbeschluß
vom 24. Aug. 1878): F. Schüler, Arzt, in MoUis; Nationalrath W, Klein in
Basel; E, Nilsperli, Mechaniker, in Neuenstadt.
Die Kreise wurden aus den Kantonen gebildet wie folgt:
I. Kreis (Schuler) : Zürich, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Zug, St. Gallen
(ausgenommen Bezirke Goßau, Neu- und Alt-Toggenburg), Graubünden.
IL Kreis (Nüsperli) : Bern, Freiburg, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf.
III, Kreis (Ellein) : Luzem, Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Schaff-
hausen, Appenzell (beide Rhoden), Aargau, Tburgaa, von St. Gallen die Bezirke
Goßau, Neu- und Alt-Toggenburg.
Am 20. Nov. 1878 wurden dann statt der drei letztgenannten die Bezirke
Wyl, Alt- und Unter-Toggenburg dem III. Kreis zugetheilt.
In Folge der Demission des (zum Regierungsrath gewählten) Inspektors
des III. Kreises mußte die Neuwahl eines solchen erfolgen, welche auf Herrn
H, Etienne in Brenets, Präsident der Societ^ intercantonale des Industries du
Jura, fiel (13. Juni 1881). Herrn Nüsperli wurde auf sein Ansuchen der III. Kreia
und dem nnnmehrigen Inspektor des II. Kreises durch Reglement vom 26. Aug.
1881 ex officio die Inspektion der Bureaux fdr die Kontrolirung der Gold- und
Silberwaaren übertragen, wodurch eine Aenderung in der ELreiseintheilung geboten
war, welche folgendermaßen festgestellt wurde und noch gegenwärtig gilt:
I, Kreis (Herr Dr. Schuler in Mollis) : Zürich, Üri, Schwyz, Unterwaiden,
Glarus, Zug, St. Gallen, Graubünden.
II, Kreis (Herr Etienne in Neuchätel) : Bern (neuer Kantonstheil), Freiburg,
Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf.
III, Kreis (Herr Nüsperli in Aarau): Bern (alter Elantonstheil), Luxem,
Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Schaffhausen, Appenzell (beide Rhoden),
Aargau, Thurgau.
Für den Beginn wurde eine gemeinschaftliche Inspektion im ganzen Gebiete
der Schweiz nach spezieller Instruktion angeordnet und im Winter 1879/80
ausgeführt. £s geschah dies, damit die Inspektoren gemeinschaftlich ihre Beob-
achtungen anstellen, ihre Ansichten austauschen, einen Grundstock von Erfahrungen
sammeln und in eine annähernd gleichmäßige Erfassung ihrer Thätigkeit sich
hineinleben konnten.
Die seitherigen Inspektionen besorgt in der Regel Jeder einzeln in seinem Kreise.
Fabrikwesen — 612 — Fabrikwesen
Ueber die Inspektionen werden gedruckte Berichte veröffentlicht; die vor
1886 erschienenen sind oben aaf gezählt. Es ist die Anordnung getroffen, daß ab-
wechselnd die Kantonsregierungen (gemäß Art. 17 des Gresetzes) und die Inspek-
toren über je zweijährige Perioden die Wirkungen und die Ausführung des
Gesetzes zum Gegenstand ihrer Berichte machen.
£s würde an dieser Stelle viel zu weit führen, auf das in diesen Berichten
enthaltene reichhaltige Material einzutreten. Zudem kommt hinzu, daß, während
wir in unserer Darstellung den Grundsatz der Objektivität streng zu wahren
suchen, es nicht möglich wäre, eine Schilderung von den Einflüssen des Gesetzes
auf Industrie und Arbeiterthum, von seinen volkswirthschaftlichen Resultaten and
der Art und Weise seiner Durchführung zu ^ben, ohne den Widerspruch heraus-
zufordern; die Verhältnisse und die Anschauungen sind im Allgemeinen so ver-
schieden, daß je nach dem Standpunkte, von dem die Beobachter ausgehen, die
ürtheile so oder anders ausfallen.
Eine Instruktion vom 18. Juni 1683 regelt die Stellung der Fabrik-
inspektoren. Sie haben im Sinn von Art. 18 des Gesetzes seine Durchführung
in den Kantonen zu überwachen und jede Fabrik ihres Kreises wenigstens ein
Mal innert 2 Jahren zu besuchen ; sie sollen bemüht sein, durch eine wohlwollend
kontrolirende Thätigkeit nicht nur den Arbeitern die Wohlthaten des Gesetzes
zu sichern, sondern auch die Arbeitgeber in der Erfüllung der Anforderungen,
welche das Gesetz an sie stellt, taktvoll zu unterstützen, zwischen den beider-
seitigen Interessen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in billiger Weise
zu vermitteln und sowohl den Arbeitgebern als Arbeitern gegenüber eine Ver-
trauensstellung zu gewinnen.
Als gerichtlicher Experte darf der Inspektor nicht funktioniren, damit er
nicht riskire, bei der einen oder andern Partei au seinem Ansehen und seinem
Einfluß Schaden zu leiden.
8) Vollziehungsverordnung. Das Gesetz erfuhr namentlicb in den
ersten Jahren seines Bestehens von Seiten der Kantonsbehörden, Arbeitgeber und
Arbeiter sehr verschiedene Interpretationen. Es wurde daher für nöthig erachtet,
eine Vollziehungsverordnung auszuarbeiten, welche eine authentisi^he Interpretation
geben sollte. Der bezügliche Entwurf stieß aber auf große Opposition, weil er
einzelne Bestimmungen des Gesetzes noch zu verschärfen schien und einen allzu
polizeilichen Charakter an sich trug. Die eidgenössischen Büthe beschlossen daher
am 19. Dez. 1879 anläßlich der Budgetberathung ein Postulat, durch welches
sie den Bundesrath, „im vollen Vertrauen, daß er den Entwurf der Vollziehungs-
verordnung in seiner jetzigen Gestaltung nicht zur Geltung bringe,** einluden,
durch geeignete Instruktionen der ungleichen Anwendung und Auslegung des
Gesetzes vorzubeugen.
Der Erlaß einer Vollziehungsverordnung unterblieb. Die erforderlichen In-
struktionen und Weisungen der Bundesbehörde werden jeweilen in speziellen
Kreisschreiben den Kantonsregierungen zur Kenntniß gebracht und heutzutage
ist kein dringendes Bedürfniß nach einer Vollziehungsverordnung mehr vorhanden.
Dagegen haben Landammann und Rath des Kautons Glarus am 2. Okt. 1878
eine kantonale Vollziehung sverordnung zum Bundesgesetz erlassen.
Revision des Gesetzes.
Der Versuch, eine Revision des Gesetzes anzubahnen, wurde gemacht in
einer vom st. gallischen Aktionskomite, dem Schweiz. Spinner- und Weberverein
und dem aargauischen Handels- und Industrie verein ausgehenden Eingabe an den
Bundesrath, vom 5. Juni 1880, mit dem ausgesprochenen Zweck, „die größten
Fabrikwesen — 613 — Fabrikwesen
Härten des G^etzes za mildem and der durch schwierige Verhältnisse (Handels-
krisis, Schutzzölle der Nachbarstaaten) bedrängten vaterländischen Industrie mehr
freie Bewegung und Thätigkeit zu gestatten**. Als revisionsbedürftig wurden
namentlich folgende Funkte bezeichnet: der Normals rbeitstag (Art. 11), das
Verbot der Einderarbeit (Art. 16), das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 4), die
Haftpflicht aus Fabrikbetrieb (Art. 5), die Straf bestimmungen (Art. 19).
Die über das Gresuch befragten Eantonsregierungen, welche das Gesetz nach
Art. 17 zu vollziehen haben, sprachen sich indeß mit Ausnahme von dreien
gegen eine Revision aus, und der Bundesrath beantwortete denn auch das ge-
nannte Gesuch in ablehnendem Sinne (16. Nov. 1880).
Seither ist das Gesetz unangetastet geblieben. Dagegen ist gegenwärtig als
Folge der staatssozialistischen Bestrebungen der Gegenwart ein Postulat des
Nationalrathes vom 25. März 1885 pendent, welches den Bundesrath einlädt,
das oben erwähnte Bundesgeseie betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb,
welches nicht in allen Beziehungen die erwarteten Resultate fdr die Arbeiter
hatte, im Sinne der Ausdehnung der Haftpflicht und zum Zweck der Erleichterung
der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche einer Revision zu unterwerfen
und weiter zu untersuchen, ob nicht eine allgemeine obligatorische Arbeiter-
Unfallversicherung anzustreben sei.
Es darf an dieser Stelle femer die bemerkenswerthe Erscheinung notirt
werden, daß ein Kanton bereits einen bedeutenden Schritt über das eidg. Fabrik-
gesetz hinaus unternommen hat. Der Kanton Basel-Stadt hat nämlich am
11. Febr. 1884 ein Gesetz betreffend die Arbeitszeit der weiblichen Arbeiter
erlassen, welche dem eidg. Fabrikgestz nicht unterstellt sind.
Durch dieses kantonale Gesetz ist die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
eines Tages für Frauenspersonen, welche gtgtn Lohn oder als Lehrlinge in
Werkstätten beschäftigt werden, auf 1 1 Stunden, an Vorabenden von Sonn- und
Festtagen auf 10 Stunden beschränkt und Nacht- und Sonntagsarbeit untersagt.
Als Werkstätten gelten die Arbeitsränmlichkeiten aller derjenigen Geschäfte,
in welchen mehr als drei Frauenspersonen gewerbsmäßig beschäftigt werden;
diese Räumlichkeiten unterliegen in Bezug auf sanitarische Verhältnisse der Auf-
sicht der zuständigen Behörden.
International« Fabrikgesetzgebung.
Es ist begreiflich, daß in den Kreisen der schweizerischen Industriellen,
welche gegenüber den durch Gesetze über Arbeitszeit etc. bisher weniger beengten
ausländischen Konkurrenten sich in ihrer Konkurrenzfähigkeit benachtheiligt
glaubten, der Wunsch nach internationaler, nivellirender Regelung der Fabrik-
gesetzgebung entstand, wie sich früher schon zwischen den einzelnen Kantonen
(s. oben) ähnliche Bewegungen im Kleinen geltend machten.
Diesem Gedanken gab die vom Nationalrath am 30. April 1880 beschlossene
Motion Frey (jetzigem schweizerischem Gesandten in Washington) Ausdruck,
wonach der Bundesrath eingeladen wurde, mit den hauptsächlichsten Industrie-
staaten Unterhandlungen anzuknüpfen betreffend Anbahnung einer internationalen
Fabrikgesetzgebung.
Leider blieben die daherigen Schritte des Bundesrathes bei den Regierungen
voB Deutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien und Oesterreich erfolglos,
indem geantwortet wurde, daß wegen der besondem Verhältnisse und diver-
girender Interessen der verschiedenen Staaten der Gegenstand zur internationalen
Regelung sich nicht eigne.
FabrikweseD — 614 — Fabrikweaen
Es ist bekannt, daß namentlich in der jüngsten Zeit in einigen Staaten fttr
die Idee doch Propaganda gemacht wird.
lY. Aasländische Gesetzgebung.
Es liegt nicht im Rahmen und in der Aufgabe unseres Artikels, in diesem
£[apitel mehr als eine kurze Darstellung der Hauptprinzipien, welche den Fabrik-
gesetzgebungen der europäischen Staaten zu Grunde liegen, zu geben, und wir
beschränken uns daher darauf, dasjenige hervorzuheben, was namentlich für eine
Yergleichung mit unser n schweizerischen Verhältnissen wichtig ist.
1) Deutschland. Die Gewerbeordnung fUr das Deutsche Reiche nach
der Bekanntmachung des Beichskanzlers vom 1. Jnli 1883, enthält in Titel 11
und yn folgende Grundsätze:
Bei Genehmigung derjenigen gewerblichen Anlagen, welche einer solchen
überhaupt bedürfen (d. h. für Umgebung oder Publikum gefährliche und lästige
Betriebe), sind diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zum Schutz der Arbeiter
gegen Gefahr für Gesundheit und Leben nothwendig sind.
Im üebrigen treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Bestim-
mungen, welche Einrichtungen die Gewerbeunternehmer zur Sicherung von Leben
und Gesundheit herzustellen haben.
Zur Anlegung von Dampfkesseln ist ebenfalls behördliche Genehmigung
erforderlich.
Sonn- und Festtagsarbeit ist untersagt; ausgenommen sind Arbeiten, welche
nach der Natur des Gewerbebetriebs Aufschub und Unterbrechung nicht gestatten.
Die Löhne müssen baar in Reichswährung ausbezahlt werden.
Die Kündigungsfrist ist beidseitig 14 Tage.
Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden, solche
zwischen 12 — 14 Jahren höchstens 6 Stunden täglich, solche zwischen 14 — 16
höchstens 10 Stunden.
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (d. h. solcher unter 16 Jahren)
dürfen nicht vor 57a Uhr Morgens beginnen und nicht über SVa Uhr Abends
dauern; bestimmte Pausen sind vorgeschrieben.
Wöchnerinnen dürfen während 3 Wochen nach ihrer Niederkunft nicht
beschäftigt werden.
Durch Beschluß des Bundesrathes kann die Verwendung von jugendlichen
Arbeitern sowie von Arbeiterinnen für gewisse Fabrikationszweige, welche mit
besondern Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänxlich
untersagt oder von besondem Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere
kann für gewisse Fabrikationszweige die Nachtarbeit der Arbeiterinnen untersagt
werden.
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer
Fabrik unterbrochen haben, können Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend
die Arbeitszeit jugendlicher Arbeiter gestattet werden.
Durch Beschluß des Bundesrathes können für Spinnereien, für Fabriken,
welche mit ununterbrochenem Feuer arbeiten, oder welche sonst durch die Art
des Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, oder
deren Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher
Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt
ist, ebenfalls Ausnahmen betreffend die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter
zugelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder
Fabrikwesen — 615 — Fabrikwesen
36 Standen und für junge Leute 60, in Spinnereien 66 Stunden wöcbojptlich
nicbt tiberschreiten.
Die Aufsicht über die Vollziehung ist von den Landesregierungen zu er-
nennenden besondem Beamten (Inspektoren) übertragen.
Von der ihm zustehenden, oben erwähnten Kompetenz Gebrauch machend,
hat der Bundesrath folgende besondere Verfügungen erlassen:
a. Am 23. April 1879 betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken, Arbeiterinnen dürfen bei
dem unmittelbaren Betrieb der Werke nicht beschäftigt werden, ELinder zwischen
12 und 14 Jahren überhaupt nicht. Für die übrigen jungen Leute männlichen
Geschlechtes darf die Arbeitsschicht mit den Pausen nicht länger als 12 Stunden,
ohne dieselben nicht länger als 10 Stunden dauern, die Gesammtdauer der Be-
schäftigung innerhalb einer Woche ohne Pausen 60 Stunden betragen ; im Uebrigen
ist Nachtarbeit für dieselben gestattet.
b. Am 23. April 1879 betreffend die Beschäftigung der oben genannten
Personen in Glashütten, In Räumen, in welchen vor dem Ofen gearbeitet wird,
darf Arbeiterinnen überhaupt und in Räumen mit außergewöhnlich hoher Tempe-
ratur jugendlichen Arbeiterinnen in der Regel eine Beschäftigung nicht gewährt
werden. Knaben unter 14 Jahren dürfen unter gewissen Bedingungen betreffend
Schulbesuch und Ruhezeit zur Tag- und Nachtarbeit herangezogen werden. Die
Beschäftigung der Knaben darf bei ununterbrochenem Betrieb innert 24 Stunden
inklusive Pausen höchstens 6 Stunden dauern, diejenige der jungen Leute (von
14—16 Jahren) 12 Stunden.
c. Am 20. Mai 1879 betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in
Spinnereien, Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen beim Betrieb der
Spinnmaschinen täglich während 11 Stunden verwendet werden.
d. Am 10. Juli 1881 und 12. März 1883 betreffend die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenberf/werken.
So sehr diese Gesetzgebung an Tragweite und Strenge namentlich hinter
der schweizerischen zurücksteht, indem sie wenig höher als auf der ersten Stufe
der gesetzgeberischen Versuche in den Kantonen sich befindet, so gewaltig ist
Deutschland in neuester Zeit vorangeschritten auf dem Gebiete der Fürsorge für
die Arbeiter bei Unfällen und Krankheiten (s. Reichsgesetz betreffend die
Ejrankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, Unfall Versicherungsgesetz
vom 6. Juli 1884, Gesetz über Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung
vom 28. Mai 1885), dagegen würde es viel zu weit führen, in eine Beleuchtung
der durch diesen Staat inaugurirten staatssozialistischen Unternehmungen einzutreten.
2) England. Das Fabrik- und Werkstätteng es ete vom 27. Mai 1878
hat das komplizirte rechtliche Regime, dem die Fabriken und Werkstätten in
diesem Lande unterworfen waren, in bedeutendem Maße vereinfacht. Vorher
waren seit Anfang des Jahrhunderts 16 verschiedene Gesetze in Kraft, durch
welche das Gebiet der Fabrikarbeit Stück für Stück der staatlichen Fürsorge
unterworfen wurde. Sie alle sind nunmehr ersetzt durch das erwähnte Gesetz
von 1878, von welchem wir jedoch, da es sehr umfangreich (107 Artikel)
ist, nur die wichtigsten Grundzüge hervorheben können.
Sehen wir ab von den sehr einläßlichen Vorschriften betreffend die Gesund-
heit und Sicherheit, so finden wir zunächst diejenigen über die Arbeitszeit und
Arbeiisdauer, welche aber nur Frauen, junge Personen (Definition s. unten)
und Kinder betreffen und zwar wie folgt:
Fabrikwesen — 616 — Fabrikwesen
Q,, Für Texiilfabriken : Arbeitszeit für Frauen nnd junge Personen von
6 oder 7 Uhr Morgens bis 6 oder 7 Uhr Abends (in Spitzenfabriken von 4 Uhr
Morgens bis 10 Uhr Abends mit 9 Stunden Pausen); Sonnabend Nachmittag
frei. Während dieser Zeit sind für Mahlzeiten nicht weniger als 2 Stunden zu
gestatten. Effektive Arbeitsdauer daher täglich 10 Stunden.
Arbeitsdauer für Kinder täglich 6 Stunden in Vormittags- oder Nachmittags-
reihen oder dann je den zweiten Tag 10 Stunden (Zwischentag frei).
b. Für andere als Textilfahriken und für Werkstätten: Arbeitszeit fUr
Frauen und junge Personen wie in Textilfahriken, dagegen nur IY2 Stunde
Pausen für die Mahlzeiten. Arbeitsdauer daher effektiv 107« Stunden.
Ausgenommen sind Werkstätten, wo weder Kinder noch junge Personen zur
Beschäftigung gelangen ; in solchen dürfen Frauen bis Abends 9 Uhr (Sonnabend
4 Uhr) arbeiten, immerhin im Ganzen auch nur 10 72 Stunden per Tag; femer
Bäckereien.
Arbeitsdauer für Kinder täglich 672 Stunden in Vormittags- oder Nach-
mittagsreihen, oder dann je den zweiten Tag 10 Stunden (Zwischentag frei).
c. Für die Hausindustrie und die häusliche Werkstätte (ausschließlicher
Betrieb mit Familiengenossen) ;
Arbeitszeit für junge Personen von 6 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends
(Sonnabend 4 Uhr).
Arbeitsdauer 107» Stunden.
Arbeitszeit für Kinder von 6 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags oder
von 1 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends (Sonnabend 4 Uhr), mit je 72 Stunde
Pause.
Hieran schließen sich folgende bemerkenswerthe Bestimmungen:
Mahlzeiten für Kinder, junge Personen und Frauen haben in der Regel
gleichzeitig stattzufinden und Beschäftigung während derselben ist untersagt.
Kinder im Alter von noch nicht 10 Jahren dürfen weder in Fabriken
noch in Werkstätten beschäftigt werden.
Sonntags dürfen Kinder, junge Personen und Frauen in Fabriken und Werk-
stätten nicht arbeiten (besondere Ausnahmen vorbehalten).
Die Eltern eines in einer Fabrik oder Werkstätte beschäftigten Kindes
haben zu veranlassen, daß dasselbe eine Schule besuche, welche als den Normal-
vorschriften entsprechend anerkannt ist.
Kinder oder junge Personen unter 16 Jahren dürfen in Fabriken nur
beschäftigt werden, wenn der Bezirksarzt ein Zeuc/niß ihrer lauglichkeii hiefur
ausstellt; für Werkstättenbesitzer ist das Zeugniß fakultativ.
Unfälle sind dem Innpektor und dem Bezirksarzt sofort anzuzeigen^ wenn
sie Arbeitsunfähigkeit vod mehr als 48 Stunden zur Folge haben, worauf der
Arzt unverzüglich eine Untersuchung an Ort und Stelle vorzunehmen und darüber
dem Inspektor zu berichten hat.
Für die Ausfilhrung des Gesetzes sorgt eine genügende Zahl von Inspektoren
und ein Generalinspektor in London, welche mit weitgehenden Befugnissen aus-
gerüstet sind.
In den Fabriken und Werkstätten sind ein Auszug aus dem Gesetze, sowie
Name und Wohnort des zuständigen Inspektors und des Bezirksarztes anzu-
schlagen.
Abweichungen von den allgemeinen Regeln. In Fabriken zur Herstellnng
elastischer Gewebe, Band nnd Besatz dürfen Kinder, junge Personen nnd Frauen
Fabrikwesen — 617 — Fabrikwesen
vom 1. November bis 1. März täglicb 7* Stunde länr/er arbeiten y resp. es
werden die Pausen um Y2 Stunde verkürzt.
Die Befagniß, junge Personen und Frauen 1J2 Stunden lang arbeiten zu
lassen, jedoch nur während höchstens 48 Tagen in 12 Monaten, besteht für
Fabriken und Werkstätten, wo der Stoff, welcher den Gegenstand des gewerb-
lichen Verfahrens oder Handwerks bildet, dem Verderben durch die Witterung
ansgesetzt ist (Ziegelei, Bleicherei, Färberei etc.), oder wo zu bestimmten wieder-
kehrenden Zeiten im Jahre Arbeitsanhäufüng eintritt (Buchdruckerei, Bachbinderei,
Lithographie etc.), oder wo das Geschäft aus Anlaß unvorhergesehener Ereignisse
plötzliche Anhäufuug von Aufträgen erfährt (Konfektion, Stückfärberei etc.).
In Fabriken oder Werkstätten ist behufs Erhaltung solcher Gegenstände,
welche dem Verderben ausgesetzt sind (beim Einmachen von Fischen, Früchten,
der Milchkondensirung), während 96 Tagen in 12 Monaten die Arbeitsdauer für
Frauen auf 12 Stunden verlängert.
Ist eine Fabrik wegen Dürre oder Ueberfluthung dem Stillstande aus-
gesetzt, so kann für junge Personen und Frauen die Verlängerung der täglichen
Arbeitsdauer um 1 Stunde bewilligt werden und zwar für den ersten Fall (Dürre)
während höchstens 96, für den zweiten Fall (Ueberfluthung) während höchstens
48 Tag£n in 12 Monaten.
Nachtarbeit von der Dauer und mit den Mahlzeitspausen der Tageszeit ist
gestattet für männliche junge Personen, wenn sie während den der Nachtarbeit
vorausgehenden oder nachfolgenden 12 Stunden nicht beschäftigt werden, in
Hochöfen, Eisenhämmern, Buchdruckereien, Papierfabriken.
Begriffsbestimmungen, ^Kind" eine Person im Alter von noch nicht
14 Jahren, ^ Junge Person** im Alter von mehr als 14 Jahren, aber noch nicht
im Alter von 18 Jahren; „Frau** eine Frau im Alter von 18 Jahren und darüber.
3) Frankreich. Nach dem Gesetz vom 9, Sept. 1848 darf, auch für
die Erwachsenen, die tägliche Arbeitsdauer in Fabriken und Hüttenwerken
1j2 Stunden effektiver Arbeit nicht übersteigen. Verwaltungsreglemente bestimmen
die Ausnahmen, welche mit Rücksicht auf die Eigenthümlichkeiton einzelner Ge-
werbe oder Gründe höherer Gewalt geboten sind.
Das Dekret vom 17. Mai 1851 gibt als solche, dem Normalarbeitstag
nicht unterworfene Arbeiten unter Anderem an : Bedienung des Feuers in Oefen,
Trockenanstalten , unter den Kesseln der Färbereien , Bedienung der Dampf-
maschinen; Mahlen des Getreides; Arbeiten in den Buch-, Steindruckereien,
Leimfabriken; Metallbearbeitung (Gießen, Läutern etc.); Reinigung der Ma-
schinen nach Schluß der Tagesarbeit; durch höhere Gewalt unmittelbar noth-
wendige Arbeiten.
ISstündige Arbeitsdauer ist gestattet in Färbereien, Waschanstalten und
Kattunfabriken; Idstündige Arbeitsdauer in Zuckerraffinerien, chemischen Fa-
briken, und, während 120 Arbeitstagen per Jahr, in Färbereien, Zeugdruckereien
und Appreturen.
Ein Gesetz vom 2, Juni 1874 regelt die Arbeit der in der Industrie
beschäftigten Kinder und minderjährigen Mädchen,
In der Regel dürfen nach demselben Kinder vor vollendetem 12, Jahre
nicht in Fabriken. Hüttenwerken, Werkstätten, Bauunternehmungen beschäftigt
werden. Ausgenommen ist die Textil-, Papier- und Glasindustrie (Dekrete vom
27. März 1875, 1. März 1877), wo Eander unter gewissen Bedingungen betref-
fend Schulbesuch schon nach vollendetem 10. Jahre verwendet werden dürfen.
Fabrikwesen — 618 — Fabrikwesea
Die Arbeitedauer für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahre darf nicht
mehr als 6 Stunden täglich betragen, vom 12, Jahre an nicht mehr ala
12 Stunden.
Bis zum vollendeten 16. Jahre dürfen Kinder zu keiner Nachtarbeit (d. h.
zwischen 9 Uhr Abends und 5 Uhr Morgens) verwendet werden; das nämliche
Verbot gilt für Mädchen von 16 — 21 Jahren in Hütten und Manufakturen.
Zeitweilig kann es aufgehoben werden im Falle eines Stillstandes im Betriebe
durch Zufall oder höhere Gewalt, ohne daß jedoch Kinder unter 12 Jahren
zur Nachtarbeit verwendet werden dürften.
Sonn- und Feieriof/s arbeit ist für Kinder unter 16 und Mädchen unter
21 Jahren untersagt.
In Hütten mit ununterbrochenem Feuer dürfen indeß Kinder von wenig-
stens 12 Jahren sowohl Nachte als Sonntags beschäftigt werden. Es geschieht
dies gemäß der Dekrete vom 22. Mai 1875 und 5. März 1877 für Bander
männlichen Geschlechte in Papier-, Zucker-, Glas-Fabriken, Hütten- und Hammer-
werken; die Arbeitsdauer incl. zweistündige Euhepause darf 12 Stunden in
24 Stunden nicht überschreiten.
Bei den unterirdischen Arbeiten der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche
ist die Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren, Mädchen und Frauen ver-
boten.
Administrative Reglemente bestimmen, zu welchen Arbeiten, die mit Ge-
fahren verbunden sind oder jugendliche Kräfte übersteigen, Eänder nicht
zugelassen werden dürfen (so z. B. gemäß Dekreten vom 31. Okt. 1882 nicht
zur Dachdeckerei und nicht als Triebkraft für Handwebstühle), oder unter welchen
besondern Bedingungen ihre Beschäftigung in ungesunden oder gefährlichen An-
lagen geschehen darf.
Zur Sicherung und Ueberwachung der Ausführung des Gesetzes sind
15 Bezirksi'nspehtoren , ferner Lokalkommissionen (wenigstens eine in jedem
Arrondissement) und eine sog. obere Kommission (C. sup^rieure) beim Handels-
ministerium vorgesehen.
Wir erwähnen noch folgende ausführende Dekrete:
Das Dekret vom 13. Mai 1875 verbietet die Verwendung von Kindern
unter 16 Jahren
zum Schmieren, Reinigen, Ansbeasern von im Gange befindlichen Maschinen
und mechanischen Apparaten ;
in Werkstätten, in welchen gefährliche und vorspringende bewegliche Theile
von Maschinen nicht eingeschirmt sind;
zum Betrieb von Apparaten durch Tretvorrichtungen;
zur Bedienung von Kreis- und Bandsägen;
zum Betrieb von mechanischen Sehn eide werken ;
zur Bedienung der Dampfhahnen, etc.
Die Dekrete vom 14. Mai 1875, 3. März 1877, 22. Sept. 1879, 31. Okt.
1882, 3. Nov. 1882 bezeichnen diejenigen Anlagen, in welchen die Beschäftigung
von Kindern gar nicht oder nur bedingungsweise gestattet ist. £& sind haupt-
sächlich solche, in welchen schädlicher Staub und Dämpfe, Feuers- j Explosions-
und Vergiftungsgefahr vorhanden sind (chemische Industrie, Brennereien, Gießereien,
Emailliranstalten, Hom- und Steinbearbeitung, Zündholzfabrikation, Cement und
Kalköfen, Zeugdruckereien, Glasfabriken etc.).
Aus Obigem ist ersichtlich, daß Frankreich im Gegensatz zu allen andern
Staaten schon seit 1848 einen Arbeitstag auch für Erwachsene, und zwar einen
Fabrikwesen — 619 — Fabrikwesen
128tilndigen, besitzt. Wie es aber mit der DurobfUhrung desselben bis Anfangs
der 1880er Jabre anssab, gebt aus dem damaligen Bericbte einer Senatskommission,
erstattet anläßlieb des anf Einfiibrung einer kürzeren Arbeitsdaaer abzielenden
Gesetzesvorsoblages Nadand bervor, in welcbem gesagt wird, daß scbon die
einfacbe Yollziebung des erwäbnten Gesetzes vom 9. Sept. 1848 einen nnend-
lioben Fortscbritt bedeuten würde.
Man sucbte nun zunäcbst auf diesem Wege etwas zu erreicben und es kam
zu diesem Zwecke dem außer Gebrauob geratbenen Gesetz, welcbes allerdings
den Modus seiner eigenen Yollziebung niobt bezeiobnet, dasjenige 7om 16. Febr.
1883 zu Hülfe, welcbes bestimmt, daß die im 1874er Gesetze (s. oben) vor-
gesebenen Lokalkommissionen und Inspektoren für die Kinderarbeit aucb die
Volleiehung des Gesetzes von 1848 zu überwacben baben, und die Regierung
ermächtigt, die Zahl der Inspektoren entsprecbend zu vermehren,
4) Oesterreicb-Ungarn. Dieser Staat bat in neuester Zeit seine Gewerbe-
ordnung vom 20. Dez. 1859 ebenfalls, dem Beispiele Deutscblands folgend,
revidirt. Das VI, Hauptstück derHelhen, betitelt: „Gewerblicbes Htilfspersonale**,
ist durch das Gesetz vam 8, März 1885 abgeändert und ergänzt worden. Wir
entnehmen demselben Folgendes:
Jeder Gewerbeinbaber ist verpflichtet, alle diejenigen Einrichtungen bezüglich
der Arbeitsräume, Maschinen, Werkgeräthschaften herzustellen und zu erhalten,
welche zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter erforderlich
sind (Einschirmung, Schutzvorrichtungen, Ventilation etc.).
An Sonntagen hat alle gewerbliche Arbeit zu ruhen. Ausgenommen sind
die an den Gewerbelokalen und Werks Vorrichtungen vorzunehmenden Säuberungs-
und Instandhaltungsarbeiten. Ferner kann die Sonntagsarbeit bei einzelnen
Kategorien von Gewerben, bei denen die Unterbrechung unthunlicb ist, ge-
stattet werden.
Es ist dies durch Verordnung vom 27. Mai 1885 geschehen für Eisen-
hüttenwerke, Mennig- und Glättefabriken, Eisenemaillir werke, Kupfer-, Messing-,
Tomback-, Packfongwerke, Zink- und Zinkweißöfen, Maschinenfabriken (nur für
unanfschie bliche Reparaturen), Kalk-, Cement-, Gyps-, Ziegelbrennereien, Tbon-
waarenindustrie (Brenner), Glashütten, Gerberei (für 2 Morgenstunden), Seiden-
färberei, Bleicherei, Zeugdruckerei, Papierfabrikation, Mühlen, Zuckerlabriken,
Bierbrauereien, Spiritusbrennerei, Fabrikation chemischer Produkte, Fettindustrie, etc.
Die Gewerbeinbaber sind verpflichtet, den Arbeitern bis zum vollendeten
18. Lebensjahre zum Besuch der gewerblichen Abend- und Sonntagsschulen
die erforderliche Zeit einzuräumen.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Arbeits-, Lehr- und Lohn-
Verhältnisse zwischen den Gewerbein habem und ihren Arbeitern oder zwischen
den Arbeitern untereinander können schiedsrichterliche Kollegien, von Gewerbe -
inhabem und Arbeitern in besondern Wahlversammlungen unter Anfisicht der
politischen Behörde gewählt, errichtet werden, welche eine dreijährige Amtsdauer
baben.
Kinder dürfen vor vollendetem 14. Jabre in fabrikmäßig betriebenen
Gewerbeunternehmungen nicht beschäftigt werden, solche zwischen dem 14. und
vollendeten 16. nur zu leichtem Arbeiten, welche der Gesundheit und körperlichen
Entwicklung nicht nachtheilig sind.
Durch Verordnung können jene gefährlichen oder gesundheitsschädlichen
gewerblichen Verrichtungen bezeichnet werden, bei welchen jugendliche Arbeiter
Fabrikwesen — 620 — Fabrikwesen
(d. b. solcbe h\s zu vollendetem 16. Jabre) oder Fraaenspersonen nicbt oder nur
bedingQDgH weise verwendet werden dürfen.
Wöchnerinnen dürfen erst nacb Verlauf von 4 Wochen nacb ibrer Nieder-
kunft zu regelmäßigen gewerblicben Beschäftigungen verwendet werden.
In fabrikmäßig betriebenen Crewerbenntemebmungen darf für die Arbeiter
die Arbeitsdauer höchstens 11 Stunden innert 24 Stunden betragen, Docb
können im Verordnungswege diejenigen Gewerbekategorien bezeicbnet werden,
welchen mit Rücksicht auf nachgewiesene besondere Bedürfhisse die Verlängerung
der täglichen Arbeitszeit um eine Stunde zu gewähren ist. Femer ist die zu-
ständige Behörde ermächtigt, bei den Unternehmungen mit kontinuirlichem Betriebe
die Arbeitszeit behufs Ermöglichung des Schieb tenwechsels angemessen zu regeln.
Wenn Xatu rereif/ nisse oder Unfälle den regelmäßigen Betrieb unterbrochen
haben, oder wenn ein vermehrtes Arbeitsbedürfhiß eingetreten ist, kann zeit-
weilige Verlängerung der Arbeitszeit bewilligt werden.
Auf Arbeiten, welche der eigentlichen Fabrikation als Hülfsarbeiien noth-
wendig vor- oder nachgehen müssen, finden, sofern sie nicht von jugendlichen
Arbeitern verrichtet werden, die obigen Bestimmungen keine Anwendung.
Eine Verordnung vom 27. Mai 1885 bezeichnet diejenigen Gewerbekategorien,
welchen „behufs Erleichterung des üeberganges" zur eilfstündigen Arbeitszeit für
die Dauer eines Jahres die Verlängerung derselben um eine Stunde gewährt
wird (Textilindustrie, Färberei, Bleicherei, Druckerei, Appretur, Mahlmühlen).
Außer den jugendlichen Arbeitern (s. Definition oben) dürfen auch Frauens-
personen zur Nachtarbeit (d. h. in den Stunden zwischen 8 Uhr Abends und
5 Uhr Morgens) nicht verwendet werden.
Durch Verordnung können indeß jene Kategorien von Unternehmungen be-
zeichnet werden, bei denen eine Unterbrechung des Betriebes im Hinblick auf
die Beschaffenheit des letztem unthunlich ist, oder bei denen die zwingende
Noth wendigkeit der Schichtarbeit vorliegt und in welchen deßhalb jugendliche
Arbeiter zwischen 14 und 16 Jahren und Frauenspersonen zur Nachtarbeit
verwendet werden dürfen. Es darf jedoch die G^sammtarbeitsdauer dieser Personen
innerhalb 24 Stunden 11 Stunden nicht überschreiten.
Unter diese Bestimmung fallen (Verordnung vom 27. Mai 1885):
Eisenhüttenwerke, Glashütten, Maschinenspitzenfabrikation, Papier-, Zucker-,
Konserven-Fabrikation, und, für die Dauer eines Jahres, einzelne Zweige der
Textilindustrie.
Gewer beinspektoral. Diese neue Institution wurde durch Gesetz vam
17. Juni 1883 geschaffen. Dieses ermächtigt den Handelsminister, im Ein-
vernehmen mit dem Minister des Innern die erforderliche Anzahl von Gewerbe-
inspektoren und einen Central-Gewerbeinspektor zu ernennen. Die Aufgabe
derselben besteht gegenüber den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Ueber-
wachung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften betreffend: 1) Die
Vorkehrungen und Einrichtungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Arbeiter; 2) die Verwendung von Arbeitern, die tägliche Arbeitszeit und
die periodischen Arbeitsunterbrechungen ; 3) die Führung von Arbeiterverzeichnissen,
das Vorbandensein von Dienstordnungen, die Lohnzahlungen und Arbeiteransweise;
4) die gewerbliche Ausbildung der jugendliehen Arbeiter.
Zur Zeit ist die ganze Monarchie in neun Aufsichtsbezirke mit je einem
Inspektor eingetheilt. Dazu kommt der Central-Gewerbeinspektor in Wien.
Es ist zu dieser österreichischen Gesetzgebung zu bemerken, daß sie die
fortgeschrittenste aller unserer Nachbarstaaten ist, indem sie den eilfstündigen
Fabrikwesen — 621 — Fabrikwesen
Normalarbeitstag fUr Erwachsene proklamirt and der schweizerisch ou auch in
andern Beziehangen am nächsten steht.
5) Italien. Die Kammern haben am 8. Febr. 1885 ein Gesetz über
die Kinderarbeit angenommen. Zur Fabrikarbeit dürfen nicht verwendet werden
Kinder vor zurückgelegtem 9., zu unterirdischer nicht solche vor zurückgelegtem
10. Altersjahre; Eänder zwischen 9 und 15 Jahren nur dann, wenn aus einem
offiziellen ärztlichen Zeugniß ihre Tauglichkeit und Gesundheit hervorgeht. Für
Kinderverwendung zu gefährlichen und gesundheitsschädlichen Arbeiten werden
durch kgl. Dekret besondere Grenzen und Vorsichtsmaßregeln aufgestellt. Täg-
liche Arbeitszeit für Kinder zwischen 9 und 12 Jahren 8 Stunden.
6) Niederlande. Gesetz vom 19. Sept. 1874 betreffend Maßregeln zur
Verhinderung übermäßiger Arbeit der Kinder.
Verbot, Kinder unter 12 Jahren zu beschäftigen.
7) Dänemark. Gesetz vom 23. Mai 1873 über die Arbeit der Kinder
und jungen Leute. Verbot, Kinder unter 10 Jahren zu verwenden.
Arbeitsdauer für Kinder von 10 — 14 Jahren 6 Stunden innert 24 Stunden.
„ jonge Leute «14 — 18 „10 „ «24
Verbot der Sonntagsarbeit für Kinder. Anstellung zweier Inspektoren.
8) Schweden. Gresetz in Kraft seit 1. Januar 1882. Verbot der Aufnahme
von Kindern unter 12 Jahren.
Tägliche Arbeitsdauer bis zum Alter von 14 Jahren 6 Stunden.
für Personen „ 14—18 „ 10
9) Rußland. Beschluß des Reichsraths, in Ejraft getreten am 1. Mai
1883. Verbot der Fabrikarbeit für Eänder unter 12 Jahren. Tägliche Arbeitszeit
für solche von 12 — 15 Jahren bis auf 8 Stunden (ohne Pausen und Schule),
jedoch nicht über 4 Standen ununterbrochen, nicht zwischen 9 Uhr Abends und
5 Uhr Morgens und nicht an Sonn- und Festtagen. Die Minister der Finanzen
nnd des Innern bezeichnen diejenigen gesundheitsschädlichen und ermüdenden
Arbeiten, zu welchen Kinder gar nicht verwendet werden dürfen. Zur Ueber-
wachung der Vollziehung vorstehender Bestimmungen ist eine Spezialinspektion
eingesetzt. Nach zweijähriger Versuchszeit sollen letztere neuerdings geprüft und
in definitive umgewandelt werden.
10) Spanien. Gesetz vom 24. Juli 1873. Verbot der Fabrikarbeit für
Kinder unter 10 Jahren.
Tägliche Arbeitsdauer für Knaben unter 13 und Mädchen unter 14 Jahren
5 Stunden; für Knaben von 13 — 15 und Mädchen von 14 — 17 Jahren 8 Standen.
Verbot der Nachtarbeit für beide Kategorien in solchen Etablissementen,
welche Motoren anwenden. Aufsicht über Vollziehung des Gesetzes durch Jury 's.
In Belgien, Griechenland, Portugal und der Türkei besteht keine Fabrik-
gesetzgebung.
£s geht wohl aus unserer Umschau über die Fabrikgesetzgebung hervor,
daß die Schweiz auf diesem Gebiet der Fürsorge für das Wohl des Arbeiters
und seiner Familie von jeher den übrigen europäischen Staaten vorangeschritten
ist und auch jetzt noch den ersten Rang behauptet, indem außer ihr nur noch
Oesterreich- Ungarn den 11 stündigen Arbeitstag für Erwachsene, aber im Uebrigen
eine weniger weitgehende Fabrikgesetzgebung besitzt, während Frankreich nur
einen problematischen 12stündigen Normalarbeitstag aufweist. Die übrigen Gesetz-
gebungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Frauen- und Kinderarbeit.
Fabrikwesen
— 622 —
Fabrikwesen
B. Statistisches.
Die Zahl der je am Ende der Jahre 1880—1885 ^ dem Fabrikgesets
anterstellten Etablissements war:
Im Kanton
»ktions-
reis
1880
1881
1882
1883
1884
1885
m
Anzahl
Anzahl
Anzahl
Anzahl
Anzahl
Anzahl
•/•
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m
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232
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Appenzell L-Rh. .
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Thurgau .
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Fabrikwesen
— 623 —
Fabrikwesen
Die Zahl der je am Ende der Jahre 1880 — 1885 dem Fabrikgesetz unter-
stellten Arbeiter war:
■
m
1880
1881
1882
1883
1884
1885 1
Im Kanton
m
Anzahl
Anzahl
Anzahl
Anzahl
Anzahl
Anzahl
7o
' Aargau . . .
111
12,232
12,807
12,414
13,081
13,098
13,290
9,«
j Appenz. A.-Rh.
ni
1 4,225
4,433
3,937
4,054
4,170
4,463
3.1
Appenz. L-Rh. .
m
395
418
418
412
0,s
> Baselland . .
ni
11,475
12,016
3,173
3,177
3,177
3,190
2,s
Baselstadt .
III
9,511
9,765
9,859
9,895
6,9
1 Bern . . .
n
8,671
4,977
5,056
5,914
6,150
6,424
1 9,t
Bern . . .
m
6,242
6,681
6,931
6,856
6,901
Freiburg . .
u
728
926
918
908
908
914
0,»
. St. Gallen .
I
14,623
19,651
19,531
20,291
21,003
21,495
14,9
i St. Gallen .
111
3,849
Genf . . .
n
2,226
2,250
2,813
2,843
2,673
2,789
1,»
1 Glarus . .
I
8,444
8,450
8,591
8,591
8,591
8,603
6,0
1 Graubünden
I
920
927
976
983
985
1,180
0,8
' Luzem . .
m
2,090
2,182
2,245
2,245
2,254
2,354
1,« 1
1 Neuenburg .
n
1,006
1,448
1,817
2,025
2,164
2,304
1,»
Nidwaiden
I
} 209
162
118
165
165
195
0,1
Obwalden .
1
75
75
75
82
0,1
SchafThausei
1 .
in
2,224
2,305
2,461
2,476
2,511
2,509
1,8
' Schwyz . .
I
1,089
1,554
1,696
1,706
1,655
1,665
1,«
1 Solothum
ni
5,026
5,277
6,326
6,464
6,509
6,520
4,5
Tessin . .
II
1,941
1,735
1,959
1,733
1,733
1,783
1.«
i Thurgau . .
III
7,209
7,571
8,007
8,366
8,742
8,982
6,»
Uri ...
I
192
135
79
79
79
90
0,1
Waadt . .
n
3,032
3,876
4,032
4,123
4,258
4,202
2,«
Wallis . .
n
298
384
333
333
407
422
0,»
Zürich .
I
27,859
27,881
30,715
30,990
31,343
31,694
22,0
i Zug . .
I
1,641
1,931
129,120
1,942
1,954
139,090
1,954
141,737
1,954
1,»
Total
121,209
135,801
144,312
1
I
54,977
60,691
63,723
64,834
65,850
66,958
46,i
n
17,902
15,596
16,928
17,879
18,293
18,838
13,0
1
III
48,330
52,833
55,150
56,977
57,594
58,516
40,6
Die Ende 1885 dem Fabrikgesetz unterstellten Arbeiter machen 11 ^/o der ge-
sammten berufsthätigen Bevölkerung der Schweiz aus (r316,766 Personen im
Jahre 1880). In den Kantonen ist das Verhältniß der Fabrikarbeiter zu der Zahl aller
Erwerbenden, in Prozenten ausgedrückt, folgendes : 49,3 Glarus ; 34,5 Baselstadt ; 20,6
St. Gallen; 19,4 Zürich; 18,2 Solothurn; 17,5 Zug; 16,4 Appenzell A.-Rh.; 15,6 Schaff-
hau.sen; 15,5 Thurgau; 14,4 Aargau; 11,3 Baselland; 7,0 Schwyz; 6,0 Genf; 5,9 Bern;
5,6 Appenzell L-Rh. ; 5,1 Neuenburg; 4,0 Waadt; 4,0 Nidwaiden ; 3,9 Luzem ; 2,6 Tessin ;
2,6 Graubünden; 1,8 Freiburg; 1,2 Obwalden; 0,9 Wallis; 0,7 Uri.
Fabrikweseu
— 624 —
Fabrikwesen
Matationen.
l'iiterstelluDf; unter das Fabrikgosets. Befreiung vom Fabrikgesetz.
Jahr. ^ ' --^ ^ "^ -v
Etabliasements. Arbeiter. Etablissements. Arbeiter.
1883 221 5465 73 1576
1884 189 3407 61 1360
1885 280 4973 121 2398
Rangordnung der Fabrikindustriezweige nach der Höhe der
Arbeiterzahl (über 100).
Arbeiter Etablissement«
Industrieiwelg. . > *"«*• •A» »"••■
abs. labrik- abs. Fabrik*
arbeiten *) etabl. *>
Baamwollindustrie, exkl. Stickerei .... 29,488 20,4 279 8,8
Davon Spinnerei 16,820 11,7 122 4,0
Weberei 11,341 7,9 100 3,2
Zwirnerei 1,301 52 1,6
Seidenindustrir^ 24,375 16,9 215 6,9
Davon Bandweberei 5,300 3,7 37 1,2
Uebrige Weberei 6,572 4,6 53 1,7
Zwirnerei, Winderei, Zettlerei, Spinnerei 7,242 5,0 83 2,6
Floretspinnerei 4,792 3,3 25
Stickerei 20,385 14,1 1116 36,7
Uhrenindustrie 10,117 7,0 140 4,5
Metallindustrie ohne Uhren, Maschinen und
Musikdosen 8,612 6,0 162 5,1
Masohinenindustrie 8,576 5,9 116 3,7
Tabakindustrie 5,366 3,7 113 3,6
Zeugdruckerei 4,538 3,1 29 1,0
Färberei 3,345 2,3 60 1,9
Holzverarbeitung 2,927 2,0 132 4,2
Davon Schreinerei, Zimmerei, Bau 1,506 1,0 65 2,1
Sägen 462 32 1,0
Parqueterie 400 15
Papierbranche 2,648 1,8 57 1,8
Schuhwaarenfabrikation (Schuhe und Schäfte) . 2,603 1,8 31 1,0
Wolle, Kunst wolle und Filz 2,476 1,7 47 1,5
Davon Spinnerei 1,162 15
Kunstwollfabrikation 328 4
Kleidertuchweberei 725 16
Thonwaarenindustrie 2,124 1,5 65 2,1
Davon Ziegel und Backstein 1,541 1,1 39 1,2
Appretur, Bleicherei, Seiigerei 2,085 1,4 63 2,0
Buchdrackerei 2,104 1,4 108 3,4
Nahrungsmittel 1,635 1,2 59 1,8
Davon Milchkondensation 510 8
Chocolade 386 12
Teigwaaren 352 27
Stroh- und Roßhaarindustrie 1,057 35 1,1
Baumaterialien (Cement, Kalk, Gyps, Schiefer,
Marmor) 699 31
Elastiquefabrikation 689 7
Leinenindustrie 600 12
Davon Spinnerei und Bindfadenfabrikation . . 487 7
*) Soweit nicht unter 1 7^-
Fabrikwesen
Wirkwaaren .
Gerberei ....
Zündwaarenfabrikation
Konfektion
Glashütten . .
Musikdosen
Gas
Farbenfabrikation
Eammfabrikation
Salinen ....
Bttrstenfabrikation
Lithographie .
Crepefabrikation .
Klavierfabrikation .
625 —
Fftrbepilanzen
570
17
567
18
480
27
443
6
436
7
344
10
250
13
227
5
191
4
188
5
169
5
168
12
158
4
122
5
Durchschnittliche Arbeiterzahl per Etablissement, soweit
über 50.
Floretspinnerei 192
Zengdrackerei 156
Baumwollspinnerei 138
Seidenweberei 132
Baum Wollweberei 113
Elastiquefabnkation .... 98
Seidenzwirnerei, -Winderei etc. 87
Schuhwaareufabrikation ... 84
Kunstwollfabrikation .... 82
Wollenspinnerei 77
Maschinenindustrie 74
Konfektion 74
ührenindustrie 72
Leinenspinnerei und Bindfaden-
fabrikation 70
Milchkondensation 64
Färberei 56
Glashütte 56
Metallindustrie ohne Uhren, Ma-
schinen und Musikdosen . . 53
Prozentuales Verhältniß der Erwerbenden einiger Fabrik-
branchen zu der Gesammtheit der Erwerbenden der nämlichen
Branche (Hausindustrie und Fabrikbetrieb), ermittelt auf Grund des Fabrik-
registers von 1885 und der Yolkszählungsstatistik von 1880.
Branche.
Fa-
brik.
0/0
Haas-
ind.
Branche.
Ta-
brik.
Hhus-
ind.
0«
Stickerei
Seidenweb., -Zwirnerei, -Spin-
nerei etc
Gerberei
Uhrenindustrie
Stroh- und Roßhaarflechterei .
Leinenindustrie
55,5 45,5
37,8*) 62,2
26,4 73,6
23,0 77,0
8.6 91,4
6.7 93,3
Appretur, Bleicherei, Sengerei 100,0 —
Elastiquefabnkation .... 100,0 —
Glasfabrikation 100,0 —
Tabakindustrie 100,0 —
Zeugdruckerei 100,0 —
Färberei 86,1 13,9
Baumwollspinnerei, -Zwirnerei
und -Weberei 69,9 ^)30,1
Fabrikzeichnungen s. Erfindungsschutz.
Färbepflanzen. Die für unser Klima passenden Färbepflanzen: 1) Schwarze
Malve, 2) Krapp, 3) Wend (Färberöthe) werden in der Schweiz nicht angebaut.
Wir beziehen solche hauptsächlich aus Frankreich, Deutschland, England und
Holland, wo sie bedeutende Beinerträge abwerfeu. So erzielt man dort per
Hektar: 1) Schwarze Malve Fr. 800—1000, 2) Krapp Fr. 900—1000, 3) Wend
Fr. 400—700 Reingewinn.
*) Weberei. — *) Meistens Weberei.
Furrer, Yolkswirthschafts-Lezikon der SchweiE.
1 1
40
Fdrbepflanzen — 62G — Färberei
Die meisten Pflanzenfarben sind darcb die neueren chemischen Farbprodnkte
in den Hintergrund gedrängt worden und daher ist auch der Anbau von Färbe-
pflanzen ein geringerer als früher. Etwelchen Absatz aus der Schweiz (Gbau-
bttnden) findet noch die Borberigwurzel (Berberis vulgaris) und die dürre Heidel-
beere, letztere zum Färben von Wein und Spirituosen. A.
Färberei. Dieselbe spielt in der Schweiz, als Hülfszweig der großartigen
Textilindustrie, seit zwei Jahrhunderten eine außerordentlich wichtige Rolle, einer-
seits als Baumwollfärberei, anderseits als Seidenfärberei. Die Leinen- und WoU-
färberei ist hingegen entsprechend der geringen Ausdehnung der Leinen- und
Wollenweberei nicht von Belang ; namentlich ist hinsichtlich der Wollfärberei, die
gewöhnlich von den Wollenwebereien selbst betrieben wird, noch Vieles zu thun.
Die Baumwoll- und Seidenfärbereien stehen mit ihren meist modernen Einrich-
tungen vollständig auf der Höhe der Zeit und sind ihrer Aufgabe vollständig
gewachsen, insoweit es sich nicht um Artikel oder Manipulationen handelt, die
wenig vorkommen und daher die Erstellung der nöthigen besondem Einrichtungen
nicht genügend lohnen würden. Indeß hat sich in neuester Zeit die bekannte
Färberei im Hard bei Zürich auch auf das Färben solcher Waaren eingerichtet,
welche vorher meistens nach Lyon gesandt werden mußten (Stückfärberei).
Die gesammten Großfärbereien der Schweiz (die kleinen Buntfärber für um-
färben von £[leidem etc. nicht gerechnet) beschäftigten im Jahre 1883 nach
Schlatter's Lidustriekarte für die Landesausstellung in Zürich 3550 Personen.
Im Jahre 1880 wurden anläßlich der eidg. Volkszählung 3888 der Färberei
obliegende Personen ermittelt = 2,9 **/oo aller Beruf treibenden, davon 1328 im
Kanton Zürich, 704 Baselstadt, 448 Aargau, 334 St. Gallen, 283 Thurgau,
229 Bern, 85 Baselland, 72 Genf, 64 Glarus, 61 Waadt, 50 Graubünden,
47 Luzern, 36 Neuenburg, 28 Tessin, 24 Appenzell A.-Bh. , 22 Wallis,
19 Schatfhausen, 13 Solothum, 12 Freiburg, 9 Schwyz, 6 üri, 4 Nidwaiden,
1 Zug.
In der Statistik von Franscinij Nachtrag 1851, wurde die Zahl sämmt-
licher Färbereien in der Schweiz auf 250 beziffert und man betrachtete diese
Zahl auch im Jahre 1857 (Bericht über die dritte Schweiz. Industrieausstellung)
unter der Voraussetzung, daß auch alle dem Kleingewerbe angehörenden Färbe-
reien inbegriffen seien, als zutreffend. Weitaus die meisten waren Baumwoll-
farbereien. Die Zahl der Seidenfärbereien schätzte man auf 20, da 11 in Zürich
und Umgebung, 5 in Basel, 2 in Aarau bekannt waren. Einige derjenigen in
Zürich und Basel beschäftigten 150 — 180 Arbeiter.
Im Jahre 1884 waren im Handelsregister 102 Färbereien eingetragen,
nämlich als Blaufärberei 1 (Zürich), als Baumwollfärherei II (Baselstadt 2,
Glarus 5, Schwyz 1, Zürich 3), als Couleurfärherei 1 (St. Gallen), als Garn-
färherei 1 (St. Gallen), als Garnrothfärberei 1 (St. Gallen), als kleiderfärbe-
reien 5 (Thurgau 1, Zürich 4), als Rothfärbereien 3 (Bern 1, St. Gtillen 1,
Thurgau 1), als Seidenfärbereien 15 (Baselstadt 5, Zürich 10), als Stofffärberei 1
(Baselstadt), als Tärkischrothfärbereien 3 (St. Gallen 1, Zürich 2), als THrJiisch-
roth'Garnfärbereien 5 (St. Gallen 1, Thurgau 4), als Wollefärbereien 8 (Zürich),
als Färbereien ohne nähere Bezeichnung 52 (Aargau 15, Appenzell A.-Rh. 3,
Baselland 3, Baselstadt 5, Bern 7, St. Gallen 5, Neuenburg 1, Schaffhausen 1,
Thurgau 3, Waadt 2, Zürich 4).
Eantonsweise rekapitulirt ergibt sich: 30 Zürich, 15 Aargau, 13 Baeel-
stadt, 11 St. Gallen, 9 Thurgau, 8 Bern, 5 Glarus, 3 Appenzell A.-Rh.,
3 Baselland, 2 Waadt, 1 Neuenburg, 1 Schaffhausen, 1 Schwyz.
Färberei — 627 — Failletines
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1885 60 Etablissements unterstellt, in
denen die Färberei ausschließlich oder als Hauptindustrie betrieben wird (2 ^/o aller
dem Fabrikgesetz unterstellten Etablissements). In denselben sind 3345 Arbeiter
(2,4 ^/o aller Arbeiter) beschäftigt. 1800 Pferdekräfte. Von jenen 60 Etablis-
sements sind 10 ohne nähere Bezeichnung (5 Aargau mit 70 Arb. und 15 Pf.;
1 Bern mit 24 A. und 7 Pf.; 2 St. Gallen mit 12 A. und 9 Pf.; 1 Luzem
mit 16 A. und 1 Pf. ; 1 Thurgau mit 9 A. und 4 Pf.); 5 Baumwollfärbereien
(4 St. GaUen mit 94 A. und 61 Pf.; 1 Zürich mit 17 A. und 30 Pf.);
2 Baumwollgarn für bereien (1 St. Gtillen mit 20 A.; 1 Zürich mit 7 A. und
2 Pf.) ; 10 Boihfärbereien (1 Aargau mit 30 A. und 20 Pf. ; 2 St. Gallen mit
63 A. und 45 Pf.; 5 Thurgau mit 191 A. und 61 Pf.; 2 Zürich mit 141 A.
und 70 Pf.); 1 Bothgarnfärberei (Bern mit 126 A. uod 16 Pf.); 15 Seidenr
färbereien (4 Baselstadt mit 432 A. und 203 Pf.; 1 Glarus mit 4 A. und
4 Pf.; 10 Zürich mit 1062 A. und 428 Pf.); 1 Seidenfärberei mit Glagage
(Baselstadt mit 78 A. und 140 Pf.); 1 Wollfärberei (Zürich mit 5 A.); 4 Fär-
bereien mit Appretur (1 Aargau mit 8 A. und 13 Pf. ; 1 Appenzell A.-Rh.
mit 28 A. und 14 Pf.; 2 Baselstadt mit 264 A. und 252 Pf.); 1 Färberei
mit Appretur und Moirage (Baselstadt mit 129 A. und 100 Pf.); 1 Färberei
mit Ausrüsterei (Aargau mit 81 A. und 35 Pf.); 2 Färbereien mit Bleicherei
(1 St. Gallen mit 12 A. und 6 Pf.; 1 Schwyz mit 34 A. und 60 Pf.); 1 Fär-
berei mit Bleicherei und Appretur (Zürich mit 139 A. und 82 Pf.); 1 Färberei
mit Druckerei (Aargau mit 33 A. und 30 Pf.); 1 Färberei mit Druckerei und
chemischer Waschanstalt (Zürich mit 7 1 A. und 6 Pf.) ; 1 Färberei mit Eisen-
garnfabrik (Aargau mit 55 A. und 50 Pf.); 1 Färberei mit Glanzgarnfabrik
(Baselstadt mit 39 A. und 45 Pf.); 1 Färberei mit Schlichterei (Aargau mit
33 A. und 4 Pf.); 1 Färberei mit Wäscherei (Thurgau mit 9 A. und 5 Pf.).
Die Färberei wird außerdem in 12 dem Gesetze unterstellten Etablissements
als Nebenindnsirie betrieben. Diese sind: 2 Bleichereien mit Färberei und
Appretur (Aargau) ; 1 Buntweberei mit Färberei (Zürich) ; 1 chemische Wäscherei
mit Färberei (Zürich); 1 Druckerei mit Färberei und Appretur (Appenzell A.-Rh.);
1 Kattundruckerei mit Färberei (Zürich); 1 Kattundruckerei mit Blaufärberei
(Zürich); 2 Seidenzwirnereien mit -Färberei (Zürich); 1 Baumwollspinnerei mit
Färberei und Appretur (St. Gallen) ; 1 Wollspinnerei mit Weberei, Färberei und
Appretur (Bern) ; 1 Zwirnerei mit Färberei und mechanischer Werkstätte (Zürich).
Erstere 60 und letztere 12 Etablissements kautonsweise rekapitulirt, ergibt
sich; 24 Zürich, 13 Aargau, 11 St Gallen, 9 Baselstadt, 7 Thurgau, 3 Bern,
2 Appenzell A.-Rh., je 1 Glarus, Luzem und Schwyz.
Fätscherikäse s. Greyerzerkäse.
Faille ist ein Artikel von sehr großem Konsum, der von der einheimischen
und fremden Fabrikation in großen Quantitäten erstellt wird. Faille wird speziell
als Kleiderstotf angewendet, ist von guter Qualität, zweitrettig und ganzseiden.
Faille fran^aise ist ein mehrtrettiges Gtinzseidengewebe mit breiter, Faille
ähnlicher Rippe. Dasselbe wird meistens in bessern Qualitäten angefertigt und
zu Kleidern, Besatz und Putz verwendet. Die einheimische, wohl auch die
fremde, Fabrikation erzeugt diesen Artikel in großen Quantitäten.
Failletines. Bunte halbseidene (tram^s coton) und ganzseidene Gewebe,
welche im Jahre 1876 an die Stelle der sog. Turcoises traten, als diese für
Hutgamituren von der Mode verlassen zu werden begannen. Der Artikel wurde
eine Zeit lang hauptsächlich in Lyon und Krefeld mit großem Gewinn erstellt,
in Zürich dagegen erst spät und in unbedeutendem Maße.
Fancies — 628 — Farbholz- Extrakte
Fancies ist die allgemeine Bezeichnung für eine Eeihe zweitrettiger ganz-
seidener Kleiderstoffe, wie solche mit kleinern oder großem Streifen nnd Carreaux.
Diese Kategorie wird ausschließlich von der einheimischen Handweberei erstellt,
vielfach nach Amerika exportirt und bildete bis vor Kurzem einen Haupttheil
der gesammten zürcherischen Produktion in Seidenstofifen. Der Name Fancies
gilt für folgende Artikel: Bay6 camayeuz, Bay6 grisaille glac6, Bay6 mi-deuil^
Mille ray^, Quadrille camayeux, Quadrille grisaille glac6, QuadrilU mi-deuil,
Mille carreaux.
Farbenfabrikation« Dieselbe besteht in der Schweiz hauptsächlich aus der
Fabrikation künstlicher Theerfarbstoffe und von Farbholz-£xtrakten für die Färberei
von Textilstoffen; Malerfiarben werden weniger fabrizirt. Der Hauptsitz ist in
Basel. Außerdem befindet sich ein großes Etablissement in La Plaine bei Genf.
Der Werth der Gesammtproduktion ist auf 17 — 18 Millionen Fr. zu schätzen.
Näheres s. Farbholz-Extrakte, Theerfarbstoffe.
Mit der Farben- und Fimißfabrikation befaßten sich im Jahre 1880 laut
eidg. Volkszählungsstatistik 817 Personen, wovon 456 im Kanton Baselstadt,
106 Bern, 84 Genf, 42 Baselland, 42 Zürich, 31 Aargau.
Im Handelsregister waren Ende 1884 112 Farben- und Farbwaaren-
geschäfte eingetragen, wovon 90 als Handlungen, 14 als Fabrikationsg^esohäfte
(Aargau 4, Baselland 1, Bern 2, St. Gallen 1, Neuenburg 1, Schaffhausen 1,
Solothurn 1, Zürich 2), 8 als Agentur- oder Kommissionsgeschäfte.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1885 unterstellt: 3 Farbenfabriken ohne
weitere Bezeichnung, 133 Arbeiter, 323 Pferdekräfte, sämmtliche in Baselstadt;
2 Anilinfarbenfabriken, wovon 1 Baselland mit 40 Arbeitern und 200 Pferde-
kräften, 1 Baselstadt mit 54 Arbeitern und 70 Pferdekräften, somit insgesammt
5 Etablissements mit 227 Arbeitern Als Nebenindustrie wird die Farben-
fabrikation in 2 dem Gesetze unterstellten Etablissements betrieben (Baselstadt
und Genf).
Ausfuhr von Farben (zubereitete, nicht besonders genannte) 1884:
13,244 q, 1883: 12,624 q, 1873 (Farben und Farbwaaren nicht genannte):
3860 q, 1863 (Farben aller Art): 1356 q, 1853: 360 q.
Einfuhr 1884: 4131 q, 1883: 3677 q, Durchschnitt 1872/81: Anilin-
und Naphtalinfarben 2187 q, zubereitete Farben, Firnisse und Lacke 6996 q,
1873: Anilin- und Napthalinfarben 888 q, 1863: Farben, gemahlene oder
zubereitete, 2524 q, 1853: 975 q. S. auch Farbholz-Extrakte.
Farberden. Ausfuhr 1884: 544 q, 1883: 514 q. — Einfuhr 1884:
17,480 q, 1883: 15,580 q, 1873: 12,596 q.
Farbhölzer in Blöcken. Ausfuhr 1885: 2 q, 1884: 259 q, 1883:
98 q. — Einfuhr 1885: 25,559 q zum geschätzten Werthe von Fr. 511,180;
1884: 15,772 q, 1883: 17,394 q, 1880: 15,223 q.
Farbholz-Extrakte. Unter dem Einfluß der damals rapid wachsenden
Verwendung von Farbholz-Extrakten in den Färbereien kam im Jahre 1856
auch in der Schweiz die Extraktfabrikation in Au&ahme und zwar in dem anno
1764 gegründeten Etablissement der Firma Joh, Rud, Geigy in Basel. Im
Jahre 1882 verarbeitete diese Firma mit 58 Arbeitern 23,750 q Farbhölzer,
bezahlte Fr. 69,000 Arbeitslohn, Fr. 18,000 eidg. Zölle und Fr. 142,920 fttr
Fracht. Das Absatzfeld, ursprünglich auf die Schweiz und nächste Nachbar-
schaft beschränkt, erstreckt sich heute über die verschiedensten Länder, namentlich
^^Bußland, England, Spanien und die Vereinigten Staaten, — trotz der erschwe*
Farbholz-Extrakte — 629 — Feigen
renden Konkarrenz der großen Extrakteare, welche in den Seehäfen etablirt und
daher für den Bezug überseeischer Farbhölzer besser placirt sind.
Die wichtigsten Extrakte sind diejenigen aas Blauholz, Rothholz, Gelbholz,
Kreuzbeeren, Queroitron, Sumach, Cuba und Fisetholz. Sie gehen zum Theil unter
anderen Namen, z. B. Indigo-Ersatz, Carmin für Schwarzdruck, Carmin für
Violett.
Ausfuhr von Farbstoff-Extrakten 1885: 9857 q a Fr. 134, 1884: 9210 q,
1883: 10,455 q; Einfuhr 1885: 3048 q a Fr. 114, 1884: 3505 q, 1883:
3968 q, 1873 (Extrakte von FarbstoflPen, Firnisse, Farbwaaren und Farben):
7084 q, 1863: Farbstoff-Extrakte 1697 q, 1853: 729 q.
Farbholzmühlen. Dem Fabrikgesetz sind (Anfangs 1886) das Etablisse-
ment von J. R. Geigy in Basel und die Burkhard^sche Farbholzmühle in Albis-
rieden bei Zürich unterstellt.
Laut Handelsregister besteht auch eine F. in Wipkingen bei Zürich (L.
Pfenninger -Widmer). Das Birkhäuser^sche Adreßbuch (Basel) verzeichnet noch
weitere 6 Geschäfte dieser Art, wovon 3 in Basel, 2 in Riedern bei Glarus,
1 in Hirslanden bei Zürich.
Fayence« Die Fabrikation von Fayence, Steingut etc. ist im Verlauf der
letzten 15 Jahre in der Westschweiz zu schöner Entwicklung gelangt. Neuer-
dings ist sie auch in der Ostschweiz wieder aufgenommen worden.
Die meisten Rohmaterialien, wie verschiedene Arten Thon, Kaolin, Quarz,
Feldspath etc. müssen vom Ausland bezogen werden. Versuche, im Lande selbst
Quarz und Feldspath in geeigneter Qualität ausbeutungsfähig zu machen, schei-
terten Mangels Reinheit der Produkte und in Folge zu kostspieliger Gewinnung.
Die Fayencefabrikation ist übrigens einer derjenigen schweizerischen Eunstgewerbs-
zweige, die, wie die Keramik überhaupt, ihre schönsten Leistungen und ihren höchsten
Ruhm in der Vergangenheit haben. Vorzüglich angesehen waren die Fayencen
von Genf, Wallis, BeromUnster (Luzem), Zürich und vor Allem Winterthur,
alle im 17. und 18. Jahrhundert.
Im Handelsregister waren Ende 1884 22 Fayencegeschäfte eingetragen,
wovon 10 als Fabrikationsgeschäfte, 12 als Handlungen und zwar: Kanton
Bern 5, Freiburg 2, Genf 8, Neuenburg 5, Zürich 2.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 2 Etablissements dieser Branche mit
53 Arbeitern und 24 Pferdekräften unterstellt, wovon 1 im Kanton Genf mit
48 Arbeitern und 1 im Kanton Zürich mit 7 Arbeitern.
Federn für DamenhiJte werden fast ausschließlich aus Frankreich bezogen.
Von den im Handelsregister eingetragenen Firmen (Ende 1884) haben 11 die
Fabrikation von oder den Handel mit Federn als ihren Geschäftszweig bezeichnet»
wovon 9 im Kanton Genf und 2 im Kanton Zürich.
Feigen. Die Feige gedeiht in der südlichen Schweiz, in einer Zone, die
sich durch die untern Theile des Kantons Tessin und Wallis bis an die Gestade
des Lemansee's hinzieht, ohne daß sich jedoch das Gewächs daselbst einer Kultur
in großem Maßstabe zu erfreuen hätte.
Im Kanton Tessin bringt der Feigenbaum schon im Mai seine ersten Früchte
(Fiorini) und die Gärten in Sitten (Sion) bieten die Feige in wahrer Vollendung.
In beiden Kantonen ist sie vollkommen naturalisirt und hält, verwildert, an den
ungastlichsten Felsenstandorten Konkurrenz mit den einheimischen Sträuchern. Im
Kuiton Tessin steigt sie bis zu den obersten Dörfern der Kultur, so bis Olivone
im Val Blegno, 892 m über Meer. Im Wallis kriecht sie als kleiner, aber sehr
lebensföhiger Strauch bis dicht vor den Felsen von Saillon, Tourbillon und Valere
Feigen — 630 — Festigkeitsprüfüngsanstalt
hin. Wo die heißen Abhänge im Wallis nicht Reben- und Getreideterrassen
tragen, kommt die kleinblättrige Feige als verwilderter Busch vor and die kleinen,
dreilappigen, sehr rauhen Blätter, wie die runde, haselnußgroße, ungestielte
Frucht, die stets trocken bleibt, geben ihr ein ganz einheimisches Aussehen, fem
von dem einer bloß der Kultur entnommenen, verschleppten Gartenpflanze. (Vergl.
if. Christ j das Pflanzenleben der Schweiz, Zürich 1879.)
Feigenkaffee. Die schweizerischen Fabrikanten waren die ersten, welche
zackerreiche Feigen zu Kaffeesurrogat verarbeiteten. Feigenkaffee wird nun in
verschiedenen Fabriken, zum Theil als Nebenartikel fabrizirt und gewinnt wegen
seinem Innern Gehalt dem deutschen Cichorienkaffee immer mehr Boden ab.
Nach dem Handelsregister befassen sich mit der Fabrikation von Feigen-
kaffee die Firmen Henri Gavillet in Lausanne and G. Jäggli in Winterthur.
Feilen gewöhnlicher Art, namentlich die sog. Armfeilen und feinem Schlicht-
feilen, werden noch größtentheils vom Ausland bezogen, obwohl in der Schweiz
ca. 600 Personen das Feilenhauerhandwerk ausüben.
Für das Härten der Feilen befolgt J. Fritschin-Wäffler in Basel eine
besondere Methode , welche sich sehr gut bewährt haben soll , jedoch geheim
gehalten wird. Für Uhrenfeilen sind mehrere Werkstätten , namentlich in der
Westschweiz, vortrefflich eingerichtet und arbeiten selbst für den Export. Das
größte Feilengeschäft befindet sich in Yallorbes.
Mit Sandgebläse geschärfte Feilen sind eine Spezialität der Firma Binder
in Winterthur.
Von den oben erwähnten 600 Feilenhauern entfallen 228 auf den Kanton
Waadt, 102 Genf, 40 Bern, 23 Schaffhausen, 22 St. Gallen, 21 Aargaa,
18 Thurgau, 18 Zürich, der Rest auf die übrigen Kantone.
Im Handelsregister waren Ende 1884 26 Feilenfabrikanten und 1 Feilen-
hauer eingetragen, davon 9 Waadt, 6 Genf, 5 Zürich, 3 Bern, 3 Neuenborg.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1884 8 Feilenfabrikationsgeschäfte unter-
stellt mit 378 Arbeitern und 46 Pferdekräften (Kanton Bern 1 mit 14 Arb.,
1 Genf mit 72 Arb., 4 Waadt mit 255 Arb., 2 Zürich mit 37 Arb.).
Feinbäckerei s. Konditorei.
Feinblech. Die Produktion der schweizerischen Fabriken wird auf 12,500 q
geschätzt, ein Quantum, das kaum den dritten Theil des jährlich, namentlich
von England und Deutschland, eingeführten Blechs dieser Art ausmacht.
Feinstickerei. Gleichbedeutend mit Plattstichstickerei, als Gegensatz zur
Grobstickerei oder Settenstichstickerei. S Plattstichstickerei.
Felle. Der Handel mit Fellen, namentlich Ziegenfellen, ist in der Schweiz
beträchtlich; solche werden aber verhältnißmäßig wenig in der Schweiz gegerbt
und verarbeitet, sondern meist in's Ausland verkauft. Der Export beträgt oiroa
7000 q. per Jahr. — Im Handelsregister waren Ende 1884 55 Fellhandlnngen
eingetragen und zwar 15 im Kanton Luzern, 9 Tessin, 8 Bern, 6 Graubünden^
4 Baselst-adt, 4 Thurgau, 3 St. Gallen, 3 Zürich, je 1 Baselland, Schaffhausen^
Solothurn.
Fendant s. Gutedel.
Festigkeitsprüfüngsanstalt. (Mitgetheilt von Herrn Professor Tetmajer.)
Offizieller Titel: Anstalt zur Prüfung der Festigkeit von Baumaterialien am
eidg. Polytechnikum in Zürich. Ab Annex des Polytechnikums gegründet 1879,
eröffnet am 1. Januar 1880. Sie ist berufen, die ihr von Privaten oder Be-
hörden zugehenden Aufträge zur Untersuchung der allgemeinen chemisch-physi-
kalischen Eigenschaften, namentlich der Festigkeitsverhältnisse von Bau- und
Festigkeitsprüfungsanstalt — 631 — Festigkeitsprüfungsanstalt
Konstruktionsmaterialieii, aaszuführen, daneben auch selbstständige Untersucbnngen
in allgemein wissenschaftlichem oder volkswirthschaftlichem Interesse anzustellen.
In der eidg. Festigkeitsanstalt können Bau- und Eonstruktionsmaterialien
jeder Art, insbesondere natürliche und künstliche Bausteine, Bindemittel, Bau-
hölzer, Metalle, Hanf- und Drahtseile, Ketten, Triebriemen, ferner einzelne
Maschinen und Brückenbestandtheile hinsichtlich Materialbeschaffenheit, Elastizität
und Festigkeit geprüft werden. Kleinere chemisch- analytische Arbeiten werden
in der Anntalt ausgeführt. Weitergehende Untersuchungen dieser Art läßt die
Anstalt gegen mäßige Grebührenbeträge durch kompetente Fachmänner erledigen.
Das eidg. Festigkeitsinstitut steht unter Oberaufsicht des Schweiz. Schulrathes,
welcher sich durch eine aus seinem Schöße bestellte Kommission über die Ein-
richtungen, Bedürfhisse und Leistungen der Anstalt fortwährend in Kenntniß hält.
Ein vom Schweiz. Bundesrathe erwählter Techniker überwacht die sachgemäße
Ausführung aller eingeleiteten Arbeiten und besorgt sowohl den internen als
externen Geschäftsdienst auf Ghrundlage eines Reglements und spezieller Vor-
schriften.
Sämmtliche auf besondern Antrag in der eidg. Festigkeitsanstalt ausgeführten
Arbeiten müssen vom Auftraggeber honorirt werden. Ein vom Schweiz. Schulrath
erlassener, vom Bundesrathe genehmigter, Tarif normirt die Berechnung der
Gebührenbeträge, welche, soweit sie nicht zur Erhaltung des ständigen Betriebs-
personals und zur Ergänzung des Inventars Verwendung finden, brutto in die
Staatskasse fließen.
Den Grundstock der maschinellen Einrichtungen des eidg. Festigkeitsinstitntes
bildet die Werder^ache Universalfestigkeitsmaschine, welche der Bund zur Werth-
schätzung der Schweiz. Bausteine anläßlich der Ölten er Ausstellung im Jahre 1866
angeschafft hatte. Die Werder'sche Maschine gestattet eine Kraftäußernng von
100,000 kg, die je nach Bedarf zur Erzeugung von Zug- oder Druckspannangen,
zu Biegungen, scherenden oder tordirenden Belastungen verwendet werden kann.
Die fragliche Maschine, ausgerüstet mit einer Reihe von Hülfsmaschinen und
feinen Meßwerkzeugen, steht in einem eigenen Gebäude am Areale der Schweiz.
Nordostbahn (Vorbahnhof) und wird vorwiegend zur Prüfung von Holz, Metallen
und diversen Artikeln der Bau- und der Eisenbahnbranche benützt. In ent-
sprechenden Lokalitäten des Hauptgebäudes des Polytechnikums befinden sich die
unterschiedlichen physikalischen Apparate, Maschinen zur Appretur und Prüfung
der natürlichen und künstlichen Bausteine und Bindemittel, also zur Werth-
bestimmung der Baumaterialien im engem Sinne des Wortes. Diesen s. Z. zur
Bewältigung der Arbeiten für die Schweiz. Landesausstellung angelegten, seither
wesentlich kompletirten Installationen ist es hauptsächlich zu verdanken, daß in
Sachen der Werthschätzung der Baustoffe nicht nur den Bedürfnissen der ein-
heimischen Industrie und des Baugewerbes vollständig genügt, sondern auch den
zahlreichen aus den Nachbarstaaten eingehenden Aufträgen entsprochen werden
kann. Zur Instruktion für Jedermann, insbesondere für Unterrichtszwecke an
der Schule, hat der Vorstand der Festigkeitsanstalt eine Baumaterialiensammlung
angelegt und diese öffentlich, auf dem Korridore der Bauschule des Polytechnikums,
placirt.
Zur Illustration der Betriebsverhältnisse dienen folgende Zahlen:
Von der Zeit der Anschaffung (1866) bis zur endgültigen Placirung (^1879)
der Werder' sehen Maschine sind mit dieser im Ganzen 995 Einzelversuche aus-
geführt worden. Im Jahre 1883 stand das Festigkeitsinstitnt mit 39, im Jahre
1884 mit 48 Antragstellen in Beziehung und erledigte für diese:
Festigkeitsprüfongsanstalt — 632 — Feuerwehr
1 -o 1. Einzeiversuche
in der i>rancne i883 i884
der natürlichen und künstlichen Bausteine, Thonröhren etc. 1656 117
der Bindemittel (Kalk, Cement, Gypse etc.) 3718 7429
der Bauhölzer 666 24
von Eisen und Stahl nnd andern Metallen 354 371
der Seile, Triehriemen etc 32 18
Snmma 6426 7959
Ueher die Thätigkeit und Leistungen der Anstalt werden dem eidg. Schul-
rathe jährlich ausführliche Berichte erstattet. Resultate von technischem oder
allgemein wissenschaftlichem Interesse gelangen in zwanglosen Heften unter dem
Titel: „Mittheilungen der Anstalt zur Prüfung von Baumaterialien am Schweiz.
Polytechnikum in Zürich" (Verlag von Meyer & Zeller, Zürich) zur Eenntniß
des technischen Publikums. Bisher sind 2 Hefte dieser Mittheilungen, nämlich
über die Bausteine und die Bauhölzer der Schweiz verötfentlicht worden, welchen
sich weitere Hefte über Eisen und Stahl, Bindemittel etc. anschließen werden.
Festonapparat. Vorrichtung an der Stickmaschine zum Anfertigen der
gezackten Ränder oder Festons. Die Erfindung wurde von Olto lUttmeyer und
Mechaniker U. Oeüle in St. Gallen um das Jahr 1862 gemacht. Der Ritt-
meyer'sche Festonapparat unterschied sich lange von dem ungefähr gleichzeitig
erfundeneu sächsischen und den später von andern st. gallischen Mechanikern
eingeführten dadurch, daß er von unten auf arbeitet und beim Aufspannen des
sog. Stickbodens weggenommen werden kann, daher den Arbeiter nicht stört.
Eine neuere Vervollkommnung ist u. A. der sog. Rundfeston, mit welchem
jede beliebige Kontur festonnirt werden kann.
Fettlaugenmehl ist ein billiges Waschmittel, das man durch kalte
Verseifung von Olein mit Soda erhält; es ist meist gemischt mit salzhaltiger
Unterlauge und enthält oft 20 — 40 ^/o Wasserglas. Viele Seifensieder stellen
solches her; es hat nur lokale Bedeutung.
Feuerfeste Frden werden u. a. gewonnen bei Bonfol im Jura, bei Court
im Jura, bei Lengnau im bemischen Amtsbezirk Büren, bei Einsiedeln im Kt.
Schwyz, bei Matzendorf im Kt. Solothurn.
Feuerwehr. Das Feuerwehrwesen steht in den meisten Kantonen der
Schweiz auf sehr befriedigender Stufe. In allen Kantonen bestehen gesetzliche
Bestimmungen zum Schutze der Gebäude gegen Feuersgefahr, jedoch nicht überall
in dem nämlichen Umfange. Ueberall ist auch die Hülfeleisiung in Brandfällen
organisirt und zwar meistens im Sinne des Obligatoriums für jeden volljährigen
männlichen Einwohner. Manchenorts besteht neben der obligatorischen Feuerwehr
auch eine freiwillige, ja in einigen Städten tritt letztere vollständig an die Stelle
der erstem.
Die Ijöscheinrichlunpen sind in den Städten und in den meisten ttbngen
größeren Ortschaften gut; in den kleineren Ortschaften sind sie eher mangelhaft.
Ebenso verhält es sich mit den Kenntnissen in der Handhabung der Lösch-
einrichtungen. Indessen werden nach beiden Seiten unausgesetzt Fortschritte
gemacht, da ein
Schweizerischer Feuerwehrverein besteht, der über alle Kantone, Tessin
ausgenommen, verbreitet ist, kräftig für die Vervollkommnung des Feuerwehr-
wesens arbeitet, indem er von sich aus Feuerwehrkurse veranstaltet oder fUr die
Veranstaltung solcher Kurse sorgt. (Dieser Verein, im Jahre 1870 entstanden,
zählte Ende 1885 296 Sektionen mit mindestens 80,000 Mitgliedern^ wovon
Feuerwehr — 683 — Filz
30,794 jährliche Beiträge [50 Rp.] an eine gemeineame UnterstUtzungskasse
leisten and sich dadnrch für den Unglücksfall eine Unterstützang bis zu Fr. 2000
flichem.)
Die Konstruktion von Feuerwehr-Requisiten ist in der Schweiz gut ver-
treten.
Fabrikanten von Feuerspritzen sind u. A. : Aebi & Müblethaler in Burg-
-dorf; Ferd. Schenk in Worblaufen, Kt. Bern; J. Stalder in Oberburg, Kt. Bern;
Oebr. Gimpert in Küsnacht, Kt. Zürich ; Kasp. Knecht in Stein a. Rh. ; Küster
•& Sohn in Krummenan, Kt. St. Gallen; Ulr. Sturzenegger in Herisau.
Fabrikanten von Schläuchen: D. Bühler- Wüst in Büron-Sursee, Kt. Luzem;
J. Ehrsam in Wädensweil, Kt. Zürich; Job. Kuert in Rütschelen-Lotzwyl, Kt.
Bern; J. J. Schwarzenbach in Horgen, Kt. Zürich; Robert Suter in Thayngen,
Kt. Schaff hausen ; S. & R. Widmer in Gränichen, Kt. Aargau; Karl & Aug.
Würgler in Feuerthalen, Kt. Zürich; J. U. Zünd in Stäfa, Kt. Zürich.
Fabrikanten von Extincteurs : C. T. Amsler in Feuerthalen ; Hrch. Gubler
in Tnrbenthal, Kt. Zürich ; J. J. IJlr. Hohl in Grub, Appenzell A.-Rh. ; £. Sand-
reuter, Spengler, in Basel; Moritz Sutermeister in Zürich; J. G. Ulmann in
Zürich.
Fabrikanten von Schlauchwagen : Aug. Bertschinger in Diesbach, Kt.
Olarus; Gf^br. Gimpert in Küsnacht bei Zürich; Ulr. Hofmann in Winterthur;
Gottfr. Keller in Arbon ; Kasp. Knecht in Stein a. Rh. ; Wanner in Zofingen.
Superator (unverbrennlicher Filz) wird von Gideon & Wildi in £nge bei
Zürich geliefert.
Speeialausstelhingen von Feuerwehr- Requisiten haben stattgefunden in Bern
(1874), SchaflFhausen (1879) und Zürich (1883 mit der allg. Landesausstellung).
Ein Informationsbureau in Feuer wehr Sachen hält J. J. Ulr. Hohl in
Orub, Appenzell A.-Rh.
Literatur: „Schweiz. Feuerwehrzeitung**, in Winterthur erscheinend ; jährlich
Fr. 2. — „Pompier suisse**, in Genf erscheiuend. — „Au feu**, Greschichtliches
über die Sapeurs-Pompiers in Genf, von L. H. Malet. — „Tabellarische Dar-
stellung des Feuerlöschwesens in den thurgauischeu Gemeinden'', bearbeitet vom
Polizeidepartement des Kantons Thurgau. — „Die Feuerversicherung und Feuer-
polizei im Kanton Zürich (Gesetze, Verordnungen, Berichte, Geschichte und Stati-
stik)", von Staatsschreiber H. Sttißi in Zürich. — „Rettungswesen**, Fachbericht
von Direktor Langsdorff in Winterthur über Gruppe 31 der Landesausstellung
in Zürich, 1883.
Fideriserwasser. Eisensäuerling, welches im bekannten Bad Fideris im
Prätigau entspringt. Export 1881: 17,475, 1882: 15,200 Flaschen.
Filtrirpapier wird nur in wenigen Sorten in der Schweiz fabrizirt. Rundes
und carrirtes F. (papiers ä filtrer, ronds et carr^s) liefert das Depot gSneral de
papiers (E. Magran) in Lausanne.
Filz etc. Nach der eidg. Volkszählungsstatistik von 1880 befaßten sich
•damals mit der Filzfabrikation 80 Personen, nämlich 40 im Kanton Bern, 38
im Kanton Solothum, 2 im Kanton St. Gallen.
Als „ Filzholzschuhgeschäfte ** waren Ende 1884 im Handelsregister
4 Firmen (Kant. Bern) eingetragen; als „Filzsohlen- und Filzkleider-Fabrikations-
^eachäft*" die Firma Alois Donauer in Küßuacht, Kant. Schwyz.
Dem Fabrikgesetz ist als „ Filztuchfabrik ** das Etablissement von Conrad
Manzinger & Cie. in Ölten- Hammer unterstellt und als „ Filzschuhfabrik ** das
Geschäft der Firma Sl. Siegenthaler in Enggistein, Kant. Bern.
Filz — 634 — Firniß
Einfuhr: Ausfuhr:
1884 1883 1873 1884 1883 187a
Filz, Stoffe von Filz q 202 281 59 103 ]
Filzwaaren ohne Näharbeit, geförbt, bedruckt . . ^ 341 158 61 26 \ 51
nicht gefärbt, nicht bedruckt . ...» 420 341 128 129 J
„ (feine), Filzdecken, Filzschuhe ohne Leder „ 23
„ (grobe), Filzhüte, vorgeformte . . . . „ 145
Filzhüte, garnirte , 655 805 56 80
Fioringras, ein ausdauerndes, vom Nachsommer bis in den Winter gutes
Futter lieferndes Gras, auch sprossendes, wucherndes oder wahres, ausläufer-
treibendes Straußgras, Fiorinstraußgras, weißes Fioringras, weißer oder Ausläufer-
windhalm, Knotengras, Hundsgras, kriechende Schmale etc. genannt, ist in der
Schweiz besonders auf nassen Wiesen, an Gräben, Flüssen, überhaupt an nassen
Orten, vorzugsweise in tief und feucht gelegenen Gegenden sehr verbreitet. Im
Gebirge findet man es auf entsprechendem Boden an solchen Stellen, wo der
Nebel und der Thau lange liegen bleiben, in den Alpen geht es bis gegen
2200 Meter (Wormser Joch). („Die besten Futterpflanzen", von Dr. F. G. Stehler,
Verlag von K. J. Wyß in Bern.)
Firniss und Lacke. Nachdem den Engländern das Monopol der Erzeugung
von Lack und Firnissen streitig gemacht worden, fand dieselbe vor etwa dreißig
Jahren auch in der Schweiz Eingang. Es gelang Schritt für Schritt, die Eisenbahn-
gesellschaften, die größeren mechanischen Werkstätten, die Maler und Lackirer
theilweise für das inländische Produkt zu gewinnen; doch da die Schweiz einer
alt herkömmlichen Unsitte zufolge mit Vorliebe fremde Erzeugnisse kauft, so
herrscht auch heute noch gegen das heimische Fabrikat ein großes Vorurtbeil.
Obgleich in Qualität der inländischen nicht überlegen, wird die englische, auch
holländische, deutsche und selbst amerikanische Waare vorgezogen, und dienern
Umstände ist die Größe der Einfuhr zuzuschreiben.
Die Ausfuhr wird nur durch die billigen Arbeitslöhne und die feuer-
polizeilich freiere Stellung der schweizerischen Fabriken lebensfähig erhalten,
denn auch ihr halten die Nachbarländer die Stacheln des Schutzzolles entgegen.
Während die Schweiz von 100 kg Fr. 7 Eingangszoll erhebt, verlangt Italien
Fr. 20, Deutschland Fr. 25, Frankreich Fr. 30 und Oesterreich gar Fr. 60.
Die Jahresproduktion in der Schweiz ist auf zirka 1 Million Franken zu ver-
anschlagen, sie könnte aber leicht die vierfache Höhe erreichen, wenn sich die
inländischen Konsumenten mehr an das heimische Fabrikat hielten.
Die schweizerischen Lackfabrikanten produziren meistens Bau- und Möbel-
lacke in kurrenter, guter Qualität, ebenso auch Spirituslacke, Siccative u. dgh
Eine Aarauer Firma erzeugt neben diesen Sorten feine Wagen-, Bau- und
Dekorationslacke, wofür es langjähriger Erfahrung und behufs richtiger Ablagerung
der Produkte bedeutenden Betriebskapitales bedarf.
Ein vom gleichen Etablissement erfundenes und in den Handel gebrachtes
Produkt, Terebine (Härtungs- und Trocknungsstoif), wurde mangels eines Schweiz.
Patentschutzes bald allseitig nachgeahmt. Da zudem die Konkurrenz ihr ge-
wöhnliches Sicoativ (TrocknungsstoflF) unter dem Namen Terebine verkaufte, so
büßte letzteres den im In- und Auslande rasch erworbenen guten Ruf großen-
theils wieder ein. (Vergleiche die Berichte des Vororts des Schweiz. Handels-
und Industrie- Vereins übei Handel und Industrie der Schweiz.)
Im Handelsregister waren Ende 1884 21 Firnißgeschäfte eingeti*agent
welche sich auf 8 Kantone vertheilen.
Firniß — 635 — Fischerei
Dem Fabrikgesetz ist das Etablissement der Firma Landolt & Cie. in
Aaran mit 9 Arbeitern nnterstellt.
Einfuhr von Firniß und Lack 1851: 347 q, 1860: 908 q, 1870: 1042 q,
1880: 2430 q, 1884: 2459 q a ca. Fr. 200 = Fr. 500,000.
Ausfuhr 1880: T35 q, 1883: 468 q, 1884: 447 q ä ca. Fr. 200
= Fr. 90,000.
Fischbandfabrikation. Mit diesem Geschäftszweig befaßt sich laut Handels-
register die Firma Castor EgloflF in Niederrohrdorf, Kant. Aargau.
Fischerei. (Mitgetheilt vcoi Herrn S u r y , Beamter des eidg. Handels- und
Landwirthschaftsdepartements.) Bei der Fischerei, einem der ältesten Erwerbs-
zweige des Menschen, machte sich schon frühe das Bedürfniß nach gesetzlicher
Begelung bemerkbar, und zwar in erster Linie in Bezug auf die FcHtstellung der
Eigenthumsrechte. Wir finden schon seit Ende des XIII. Jahrhunderts gesetzliche
Vorschriften über dieselben. Zur Blüthezeit der Klöster auf hoher Stufe stehend,
sank die Fischerei mit dem allmäligen Zerfall jener immer tiefer bis zur Mitte
dieses Jahrhunderts, wo man anfing, den Ursachen der Verarmung unserer filr
das Gedeihen der Fische vorzüglich geeigneten Gewässer nachzuspüren und Mittel
zur Hebung des Fischstandes zu suchen.
Der Erlaß des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 18. September 1875
(A. S. n. F. II, pag. 90) war die Frucht jener Untersuchungen und zwar, wie
die Erfahrung gelehrt hat, eine segensreiche. Folgendes ist der Wortlaut des
Bundesgesetzes :
Bundesgesetz über die Fischerei (vom 18. Herbstmonat 1875).
Art. 1. Die Verleihung oder Anerkennung des Rechts zum Fischfang steht den
Kantonen zu; für Ausübung desselben sind nachstehende Bestimmungen maßgebend.
Art. 2. Beim Fischfang ist jede ständige Vorrichtung (Fischwehr, Fach) und jede
Anwendung feststehender Netze (Sperrnetze) verboten, welche auf mehr als die HälHe
der Breite des Wasserlaufes beim gewöhnlichen niedrigen Wasserstande im rechten
Winkel vom Ufer aus gemessen den Zug der Fische versperrt. — Die Entfernung
zwischen den einzelnen Pföhlen, welche die zum Salmenfangc bestimmten Fischwehre
(Fache) bilden, sowie zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle muß mindestens
zehn (Zentimeter im Lichten betragen. — Mehrere solche ständige Vorrichtungen, sowie
mehrere feststehende Netze dürfen gleichzeitig auf derselben üferseite oder auf der
entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander angebracht sein,
welche mindestens das Doppelte der Ausdehnung der großem Vorrichtung beträgt.
Art 3. Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden,
wenn die Oeffnungen im nassen Zustande in Höhe und Breite nicht wenigstens folgende
Weiten haben: a, beim Salmenfange: Geflechte (Körbe, Reusen) und Treibnetze: 6 Genti-
meter; das Innere der Reusen: 4 Centimeter; h. beim Fange anderer großer Fischarten :
3 Gentimeter; c. beim Fange kleiner Fischarten: !2 Centimeter. Geräthe zum Fange
der Köderfische unterliegen diesen Beschränkungen nicht. Im Rheine zwischen Schaff-
hausen und Basel dürfen jedoch beim Fischfange überhaupt keine Netze verwendet werden,
deren Oeffnungen, gemessen wie oben angegeben, weniger als 3 Gentimeter betragen.
Art. 4. Treibnetze dürfen nicht derart ausgesetzt und befestigt werden, daß sie
festliegen oder hangen bleiben.
Art. 5. Mittel zur Betäubung der Fische, sowie die Anwendung von Fallen mit
Schlagfedem, von Gabeln, Geren, Schieß wafTen, Sprengpatronen, Dynamit und andern
Mitteln zur Verwundung der Fische sind verboten. Der Gebrauch von Angeln ist ge-
stattet unter Vorbehalt der Beobachtung der im Gesetz (Art. 7 und 8) vorgeschriebenen
Schonzeiten. — Das Trockenlegen der Wasserläufe zum Zwecke des Fischfanges ist
verboten. Falls dasselbe zu andern Zwecken nothwendig wird, soll davon, wo möglich,
den Fischenzbesitzern, resp. Pächtern, vorher rechtzeitig Kenntniß gegeben werden. —
Die Besitzer von Wasserwerken sind gehalten, zweckmäßige Vorrichtungen zu erstellen,
um zu verhindern, daß Fische in die Triebwerke gerathen. — Die Besitzer von Wasser-
werken und Wässerungsvorrichtungen sind ferner gehalten, an Wuhren und Schwellen,
welche in Flüssen und Bächen zum Zwecke der Stauung des Wassers erstellt sind, so
Fi.'^herei — 636 — Fischerei
viel als infVglich VorrichtuDgen anzubringen, welche das Aafwärtsschwimmen der Fische
möglich machen. — Die bereits bestehenden, mit Mühlen oder sonstigen Wasserwerken
verbundenen i^ogenannten Selbstßnge für Fische müssen mit Oeftaungen versehen
werden, deren Dimensionen den für die Maschenweite der Netze vorgeschriebenen ent-
sprechen. — Die Anlegung neuer derartiger Selbstfange ist verboten. - Während der
Zeit vom ^. Weinmonat bis 24. Christmonat ist in Flüssen <}ie Anwendung von eisernen
Reusen untersagt «vergleiche Art. 7l.
Art. 6. Die naclibenannten Fischarten dürfen weder feilgeboten noch verkauft
und gekauft werden, wenn die Fische, vom Auge bis zur Weiche der Schwanzflosse
gemessen, nicht folgende Längen haben: Salme (Lachse): 35 Centimeter: Seeforellen
(Lachsforellen, Grundforellen, Hheinlanken» und Ritter: ^ Centimeter: Bachforellen,
Rothforellen oder Röthel, Aeschen, sämmtliche Felrhen (Blaling, Ballen, Alenbok):
Vi Centimeter. — Werden Fische, welche diese» Mai* nicht besitzen, gefangen, so sind
dieselben .sofort wieder in das Wasser zu setzen.
Art. 7. In der Zeit vom 11. Wintermonat i Martinstag) bis i4. Christmonat (Weih-
nacht) darf die Fischerei auf Salme (Lachse) nur mit aus<lrückl icher Genehmigung der
kompetenten Kantonsbehörden betrieben werden. Diese Bewilligung darf nur ertheilt
werden, wenn die Ablieferung der zur künstlichen Fischzucht geeigneten Fortpflanzungs-
elemente (Rogen und Milch) gesichert ist. Die ertheilte Bewilligung wird widerrufen,
wenn der Fischer die in dieser Beziehung erlassenen Vorschritten nicht strengstens
befolgt.
Art. 8. Vom 10. Weinmonat bis 20. Januar ist der Fang, das Feilbieten, der
Verkauf und Kauf der Seeforellen, Lachs forellen, Grundforellen, Rheinlanken, der Ritter,
Rothforellen oder Röthel und der Bachforellen verboten. — in Flüssen und Bächen,
in denen wegen ungenügender Wassermenge groUere Hoizstücke nicht frei treiben, ist
während des nämlichen Zeitraums das Holztlöi»en untersagt. — Werden in dieser Zeit
Fische solcher Art zutallig gefangen, so sind sie s^^fort wieder in das Wasser zu setzen.
— Zum Zwe<rke künstlicher Fischzucht darf für den Fang dieser Fischarten während
der Schonzeit von der zuständigen Kantonsregierunt?. bei Grenzgewässem im Einklang
mit den übrigen betheiligten Kantonsregierungen, Crlaubniß ertheilt, auch das Feilbieten,
der Verkauf und Kauf der gefangenen Fische nach deren Benutzung zur Befruchtung
unter den geeigneten KontrolmaUregeln gestattet werden.
Art. 9. Während der Zeit vom 15. April bis Ende Mai ist der Grebrauch aller
Netze und Garne in den Seen verboten. — Das Fischen mit Angelgeräthen und der
Fang der Bondellen (Pferrigeni ist von diesem Verbote nicht betrotTen. — Es ist zulässig,
an der Stelle dieser Schonzeit (Absatz 1) das System von Schonrevieren unter gänzlichem
Verbot jedes Fischfanges auf mindestens ein Jahr zur Anwendung zu bringen. — Das
Gleirhe kann geschehen hinsichtlich der für die Rothforellen oder Röthel (Art. 8) fest-
gesetzten Schonzeit.
Art. 10. Der Fang von Fischen zur kunstlichen Zucht und der Fang kleinerer
Fische zur F>nährung von Fischen in Zuchtanstalten kann auch während der im Art. 8
bezeichneten Schonzeit von allen Kantonsregierungen gestattet werden.
Art. 11. Vom 1. Herbstmonat bis 30. April ist der Fang, das Feilbieten, der
Verkauf und Kauf der Krebse verboten.
Art. 12. Es ist verboten, Stofle in Fischwasser einzuwerfen, durch welche die
Fi-jche beschädigt oder vertrieben werden. — Fal)rikabgänge solcher Art und dergleichen
sollen in einer dem Fischbestande unschädlichen Weise abgeleitet werden. — Ob und
in wie weit die obige Vorschrift auf die bereits bestehenden Ableitungen aus land-
wirthschafllichen oder aus gewerblichen Anlagen Anwemlung finden soll, wird von den
Kantonsregierungen und, falls gegen deren Entscheid Einsprache erfolgt, vom Bundes-
rathe l)estimmt werden.
Art. IS. Zur Ueberwachung der Vollziehung dieses Gesetzes im Allgemeinen,
sowie im Besondern zur Beförderung der künstlichen Fischzucht, namentlich zum Zweck
der Vermehrung der Salme, der See- und Bachforellen, wird auf den Antrag des De-
partements des Innern jährlich der erforderliche Kredit angewiesen. — Insofern diese
Mai^rcgeln der Verödung der Gewässer nicht hinlänglich vorbeugen sollten, wird der
Bundesrath ermächtigt, die Schonzeiten für alle Gewässer oder für diejenigen einzelner
Gebiete temporär auszudehnen. — Ebensrj ist <len Kantonen freigestellt, strengere Maß-
regeln zum Schutz des Fisch bestandes anzuordnen, welche der Genehmigung des Bundes-
rathes zu unterstellen sind.
Art. t4. rebertretungen vorstehender Gesetzesbestimmungen sind von den zu-
ständigen kantonalen Polizei-, beziehungsweise Gerichtsbehörden mit Buße von Vr. 3
Fischerei — 637 — Fischerei
bis Fr. 400 zu belegen, welche den Kantonen anheimf.iUen. — Bei Ueberlretung des
Verbotes der Verwendung von Fallen mit Schlagfedem, von Sprengpatronen, Dynamit
oder schädlichen und giftigen Substanzen soll die Buße nicht unter Fr. 50 betragen.
Im Wiederholungsfalle kann die Buße verdoppelt werden. — Mit Verhängung der Buße
kann der Entzug der Berechtigung zum Fischen auf bestimmte Frist, im Wiederholungs-
falle auf 2 bis 6 Jahre, und die Konfiskation der gebrauchten unerlaubten Geräthe
und der in unberechtigter Weise gefangenen Fische verbunden werden. — Unerhält-
liche Bußen sind in Gefängniß umzuwandeln, wobei der Tag zu 3 Franken zu be-
rechnen ist.
Art. 15. Der Bundesrath wird bevollmächtigt, über die Fischereipolizei in den
Grenzgewässern mit den Nachbarstaaten Konventionen abzuschließen, in welchen so
weit als möglich die Bestimmungen des gegenwärtigen Gresetzes zur Anwendung zu
bringen sind.
Art. 16. Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, in den Grenzgewässern, über
deren Benutzung für die Fischerei noch keine Konventionen abgeschlossen sind, die
Anwendung einzelner Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu suspendiren.
Art. 17. Sobald gegenwärtiges Gesetz in Kraft erwachsen ist, wird der Bundes-
rath die nöthigen Vollzugsverordnungen erlassen und gleichzeitig die Kantone anhalten,
ihre Gesetze und Verordnungen über die Fischerei ohne Verzug mit denselben in Ein-
klang zu bringen.
Fischarten.
Von den ca. 40 Fischarten, die in den schweizerischen Gewässern vor-
kommen, sind, in systematischer Keiheniolge geordnet, zu nennen:
I. Ordnung: Knochenfische (Teleostei).
I. Unterordnung: Stachelfloiser (Acanthopteri).
A. Familie der Barsche (Percoidei):
1) Flußbarsch (Egli, Rechling, Kretzer, Westschweiz: Perche, Tessin: Persico), Perca
fluviatilis Lin. In allen größern Flüssen und Seen.
2) Kaulbarsch (Kutz), Acerina cernua Ldn. Nur im Rhein bei Basel.
B. Familie der Panzerwangen (Scleroparei) :
3) Groppe (Kaulkopf, Westschweiz: Ghassot, Tessin: Scazzon), Cottus gobio Lin. In
allen Seen und fließenden Gewässern.
C. Familie der Makrelen (Scomberoidei) :
4) Stichling, Gasterosteus gymnurus Cuv. Im Rhein bei Basel.
D. Familie der Meergrundeln (Gobiidae):
4a) Gobius fluviatilis Bonelli. Ghiozzo. Im Langen- und Luganersee.
II. Unterordnung: Weichflosser (Anacanthini).
A. Familie der Schellfische (Gadoidei):
5) Trüsche (Westschweiz: Lote, Tessin: Bostrisio), Lota vulgaris Cuv. In allen Seen
und Flüssen.
III. Unterordnung : Physostomi.
A. Familie der Welse (Siluroidei) :
6) Wels, Waller, Silurus glanis Lin. Im Bodensee, Rhein, Neuenburger- und Murtensee.
B. Familie der Karpfen (Cyprinoidei) :
7) Karpfen (Westschweiz: Garpe, Tessin: Carpan), Gyprinus carpio Lin. In Flüssen
und Seen.
8) Schleihe (Westschweiz : La tauche, Tessin : Tenca), Tinea vulgaris Cuv. In stehenden
und fließenden Gewässern.
9) Barbe (Westschweiz : Barbeau), Barbus fluviatilis Agass. In Flüssen, mit Ausnahme
des Kantons Tessin, wo zwei nahe Verwandte:
Barbo, Barbus plebejus Val.
Stornazza (Pess-cagnon), Barbus caninus Cuv. Val.
10) Greßling (Gründling, Grundel, Westschweiz: Goujon), Gobio fluviatilis Cuv. In
Bächen und Flüssen der Nordschweiz.
11) Bitterling, Rhodeus amarus Bl In Bächen und Flüssen, ziemlich selten, am häufigsten
im Rhein bei Basel.
12) Brachsmen (Basel: Bräsen, Thunersee: Breitelen, Westschweiz: Bröme), Abramis
brama Lin. Fehlt im Tessin und Genfersee.
13) Blicke (Blienge, Zugersee : Fliengg, Basel : Plücken, Bodensee : Pastoren und Scheitele,
Westschweiz: Platelle), Blicca Björkna Lin. Fehlt im Tessin.
Fischerei — 638 — Fischerei
14) Laugeli (Bodensee: Agune, Zugersee: Vingerli, Vierwaldstättersee : Luenzli, West-
schweiz : Mirandelle), Albumus lucidus Heck. Fehlt im Tessin. Dort ersetzt durch die :
Vairon, Albumus alborella. De Filippi.
15j Bambeli (Westschweiz: Baroche), Spirlinus bipunctatus Bloch. Fehlt im Tessin.
16) Rothfeder (Rottele, Westschweiz: Rotte, Tessin: Piota), Scardinus erythrophthalmus
Lin. Allgemein verbreitet.
17) Schwal (Bodensee: Fum, Westschweiz: Vengeron), Leuciscus rutilus Lin. In den
Tessinerseen zwei verwandte Formen :
Pigh, Leuciscus pigus. De Filippi.
Trull, Leuciscus aula, Bonap.
18) Alet (Westschweiz : Ghevenne), Squalinus cephalus Lin. Fehlt im Tessin. Ersetzt durch :
Gavedan, Squalinus cavedanus, Bonap.
19) Hasel (Westschweiz: Ronzon), Squalinus leuciscus Lin. Fehlt in der SQdschweiz.
90) Rißling (Strömer, Westschweiz : Blavin), Squalinus Agassizü, Heck. Fehlt im Tessin.
Ersetzt durch:
Strigion, Squalinus savignyi. Bonap.
21) Ellritze (Bambeli, Westschweiz: Vairon, Basel: Wettig, Tessin: Rossigneu), Phoxinus
laevis Agass. Allgemein verbreitet
22) Nase (Westschweiz : Nase), Ghondrostoma nasus Lin. Im Süden ersetzt durch:
L^tta, Ghondrostoma so^tta, Bonap.
C. Familie der Lachse (Salmonoidei) :
23) Blaufelchen (Gangfisch, Hägling, Albock, Brienzling, Pal^, Bondelle), Goregonos
dispersus Fatio. In den meisten Seen der ebenen Schweiz.
24) Ballen, Goregonus Suidteri Fatio. Sempachersee.
25) Gravenche, Goregonus hiemalis Jurine.- Genfersee.
26) Baichen (Blaalig, Albeli, Palöe da bord), Goregonus balleus Fatio. In den meisten
Seen der ebenen Schweiz.
27) Röthel (Saibling, Ritter, Rothforelle, franz. : Ombre Chevalier), Salmo salvelinus Lin.
In klaren Seen.
28) Lachs (Salm, franz. : Saumon), Trutta salar Lin. In den gröi^rn Flüssen der Nord-
schweiz.
29) Seeforelle (Grundforelle, Rheinlanke, lUanke, Lachsforelle, franz. : Truite saumon^),
Trutta lacustris Lin. Allgemein verbreitet.
30) Bachforelle (Flußforelle, Steinforelle, AlpforeUe, franz.: La truite, Tessin: Trotte),
Trutta fario Lin. Allgemein verbreitet.
D. Familie der Hechte (Esocini):
31) Hecht (Westschweiz: Brochet, Tessin: Luccio). E^x lucius Lin. In Flüssen und
Seen allgemein verbreitet.
E. Familie der Häringe (Glupoidei):
32) Maiösch (Tessin: Gheppie), Alosa vulgaris Guv. Im Rheine bei Basel selten, im
Tessin häufig.
33) Agoni (Tessin), Alosa finto Guv. In tessinischen Seen.
F. Familie der Schmerlen (Acanthopsides) :
34) Schlammpitzger (Moorgrundel, Schmerle, Wetterfisch), Gobitis fossilis Lin. Allge-
mein verbreitet.
35) Grundel (Steingrundel), Gobitis barbatula Lin. Allgemein verbreitet
36) Steinpitzger, Gobitis taenia Lin. Allgemein verbreitet
G. Familie der Aale (Muraenoidei):
37) Aal (franz.: Anguille, Tessin: Anguilla), Anguilla vulgaris Flem. In allen größern
schweizerischen Gewässern mit Ausnahme des Genfersees und der Rhone.
III. Ordnung: Rundmäuler (Gyclostomi).
Ä. Familie der Lampreten (Petromyzonini) :
38) Meerneuuauge, Petromyzon marinus Lin. Hie und da im Rhein.
39) Flußneunauge, Petromyzon fluviatilis Lin. Hie und da im Rhein.
40) Kleines Neunauge, Petromyzon Planeri Bl. Allgemein verbreitet.
F i 8 0 h e rje i r e 0 h t e.
t Die Fischerei ist größtentheils Regal der Kantone. Ueber die Yertheilung
der Fischereirechte auf die Kantone, Gemeinden und Privaten gibt nachstehende
Tabelle genauem Aufschluß.
I
Pischerei
639 —
Fischerei
Seen.
Fliessende Gewässer. |
Das Fischereirecht nimmt
die 1
ganze BreHe
nur die haibe Breite H
Kanton.
des Gewässers ein.
Gemein-
Gemein-
Gemein-
•
1
Statt.
den und
Korpora-
tionen.
Private.
Staat.
den und
Korpora-
.tlonen.
Private.
staat.
den und
Korpora*
tionen.
Private.
XJferl&xiiee.
X^lusslftni^e- 1
km
km
km
km
km
km
km
km
km
Aargau ....
17
5
990
55
85
31
37
48
Appenzell A.-Rh. .
183
23
—
Appenzell I.-Rh. .
5
99
—
12
Baselland . . .
—
195
3
14
1
Baselstadt .
—
—
11
6
2
1
2
Bern . . .
115
1
9
3441
93
630
74
—
38
Freiburg . . .
34
1
1863
7
51
St. GaUen .
50
2100
—
71
—
Genf . . .
25
—
—
65
45
—
20
5
—
Glarus . .
23
542
—
9
—
j Graubünden
53
6386
23
26
—
Luzem . . .
11
43
25
1633
8
13
11
—
Neuenburg .
32
161
28
Nidwaiden .
25
8
6
135
—
5
—
Obwalden .
29
334
Scbaffhausen
137
2
5
10
Schwyz . .
48
8
9
786
—
—
19
—
Solothum
—
1
413
14
1
42
—
Tessin . . .
50
14
47
3306
52
37
6
5
30
Thurgau . .
45
7
10
79
711
—
7
3
Uri ...
23
3
754
9
Waadt . .
156
—
—
1819
45
—
—
Wallis . .
19
3168
28
1 Zürich . .
54
5
30
1407
60
75
62
—
Zug . . .
14
103
22
223
199
30011
2
14
32
—
Total
756
1241
892
610
80
120
7o
ca.
70
10
20
93
4
3
70
10
20
Fischzuchtanstalten.
Die künstliche Fischzucht, als Hauptmittel zur Bevölkerung unserer ver-
armten Gewässer, nahm erst in den letzten Jahren bedeutende Dimensionen an.
Ueber die Anzahl und Leistungen der schweizerischen Fischzuchtanstalten
sprechen folgende Zahlen :
Jahr. Aostalten. Erbrüt. Fischchen. Jahr.
1881 25 r957,350 1884
1882 30 3*687,490 1885
1883 38 3'283,749
Die Anzahl und Leistungen der im Jahre 1885 existirenden Anstalten
vertheilen sich auf die einzelnen Kantone folgendermaßen :
Erbrütete Fischchen
KaotoD. Brutanstalt per per
Anstalt. Kanton.
Aargau . . Aarau, des Hrn. Schäppi 19,050
Attelwil, des Hrn. Hunziker 1,600
Anstalten. Erbrüt. Fischchen.
52 4*335,117
57 5709,432
Fischerei
640 —
Fischerei
Baselland .
Baselstadt
Bern
• •
St. Gallen . .
Grenf . . .
Claras . . .
Grauhflnden .
Lnzern . . .
Nidwaiden .
Schaffhausen
Schwyz . .
Solothurn . .
Thurgau . .
Waadt . . .
Zürich . . .
Zug ....
Bieberstein, des Hm. Schärer 40,280
Brittnau, der HH. Wälchli & Kunz 35,000
Frick, des Hm. Moesch 20,300
Lauffohr, der HH. Lehner 82,200
Suhr, des Hrn. Rüetschi 7,000
Suhr, des Hrn. Schneider 37,000
Teufenthai, der HH. Gebr. Karrer 257,000
Uerkheim, des Hm. HOssy 40,500
Liestal, des Hrn. Häring 85,500
Basel, des Hrn. Lutz 76,000
Bern, Anstalt Mattenhof 112,650
Büren, des Hm. Burri 120,000
Burgdorf, des Hrn. Locher 13,000
Brunnmatt, der HH. Künzli & Gugelmann . . . 50,000
Delömont, des Hm. Enard 170,000
Grandval, des Hrn. Roth 20,000
Hasle, des Hrn. Rüfenacht 100,000
Roches, des Hrn. Widmer 38,000
Wohlei, des Hrn. Schütz 3,000
Zwingen, des Hrn. Anklin 79,000
Zwingen, des Hrn. Burger 30,000
Sennwald, des Hm. Göldy
Steinthal, des Hm. Schweizer
Genf, des Staates
Mollis, des Hrn. Schmid
Arosa, des Hm. Wieland
Luzem, der Korporationsverwaltung
Perlen, des Hrn. Widmer
St. Urban, des Hm. Schnider
Stans, des Hrn. Kaiser »
Wörth, des Staates
Arth, des Hrn. Weber
Kriegstetten, der Fischereigesellschaft ....
SoloÜium, der Fischereigesellschaft
Bischofiszell, des Staates
Junkholz, des Staates
MG nch weilen, des Staates
Bonvillars, des Staates 180,000
Ghalex, des Hrn. de Lo€s 20,000
Ch^nit, der Fischereigesellschaft de la Vallöe . . 101,200
La Dernier, des Hrn. Glardon 50,000
Grand Bois, des Hrn. Baum 76,000
Isle, der Fischereigesellschaft 44,500
Yallorbes, des Hm. Chaulmontet 5,000
Vallorbes, der Gemeinde 74,000
Dachsen, des Staates 683,000
Glattfelden, des Staates 215,000
Meilen, des Hrn. Wunderli 6,000
Sihlwald, des Staates 38,500
Zürich, des Hm. Erpf 13,000
Zürich, des Staates 454,700
Hauptsee, der HH. Merz 62,000
Walchwyl, des Hrn. Hüriimann 50,000
Zug, der Einwohnergemeinde 750,700
Total
539,930
85,500
76,000
735,650
3,100
30,300
33,400
315,900
315,900
36,000
36,000
18,560
18,560
191,000
48,000
22,000
261,000
14,000
14,000
473,900
473,900
50,000
50,000
27,000
106,500
133,500
46,320
32,500
33,672
112,492
550,700
1*410,200
862,700
5709,432
Fischerei — 641 — Fischerei
Nach den verschiedenen Fischarten ausgeschieden heträgt die Zahl der im
Jahre 1885 ausgebrüteten Fischchen:
Forellen . .
. 2^705,526 Stück
Aeschen
189,240 Stück
Lachse .
. . 991,050 „
Schweiz. Felchen .
81,700 „
Röthel . . .
. . 710,650 ,
Madü Maräne . .
9,000 ,
White Fishe
. . 559,000 ,
. . 460,266 „
Salmo fontinalis .
y.naomTnan
3,000 „
Lachsbastarde
f^'7(\Q A^O Öf«nlr
Zur Bevölkerung unserer Gewässer mit ausländischen Fischarten wurden
£ier nachfolgender Fischarten, hauptsächlich aus Nordamerika und dem nördlichen
Deutschland bezogen, ausgebrütet: Kleine Maräne (Cor ecf onus Alhula), Madü-
Maräne (Corer/onus Maraena), Amerikanische Maräne (White fishj Coregonus
albus). Amerikanischer Bachsaibling (Salmo fontinalis) , Amerikanische Regen-
bogenforelle (Salmo Iridea), Amerikanischer Binnenlachs (Landlocked Salmon),
Die Kantone sind befugt, zum Zwecke der Beschaffung des nöthigen Brut-
materials für die Fischbrutanstalten während den Schonzeiten Bewilligungen zum
Fang der in Schonung stehenden Fische zu ertheilen, haben jedoch, sofern solche
Bewilligungen ertheilt werden, Fischereiagenten zu ernennen, die darüber
wachen sollen, daß den gefangenen Fischen die Reproduktionselemente entnommen,
die künstliche Befruchtung regelrecht vorgenommen und die Eier an die Fisch-
brutanstalten abgeliefert werden. Es haben nachfolgende Kantone Fischereiagenten :
Aargau 5, Baselland 1, Baselstadt 1, Bern 7, Luzern 1, Schaff hausen 3, Schwyz 1,
Solothurn 1, Zürich 4, Zug 3. Zusammen 27.
Die Hebung der künstlichen Fischzucht wird laut Art. 13 des Bundesgesetzes
über die Fischerei vom Bund durch Ertheilung von Prämien an die betreffenden
Kantone zu Händen der Fischzuchtanstalten unterstützt. Dieselben beliefen sich
1880 auf Fr. 2808, 1881 auf Fr. 4000, 1882 auf Fr. 5415, 1883 auf Fr. 5395,
1884 auf Fr. 7398, 1885 auf Fr. 6790.
Um eine allgemeinere Verbreitung der Kenntnisse in der künstlichen Fisch-
zucht zu erzielen, wird seit Wintersemester 1882/83 an der land- und forst-
wirthschaftlichen Abtheilung des eidgenössischen Polytechnikums in Zürich
ein wöchentlich zweistündiges Kolleg über Fischerei und Fischzucht gelesen.
Nach dem neuesten Beschluß der Bundesversammlung vom 11. Juni/ 13. De-
zember 1884 ist der Bundesrath ermächtigt, Beiträge bis zu Ys des Kosten-
betrages von Vorrichtungen zur Ermöglichung eines freien Zuges der Fische in
den fließenden Gewässern auszurichten.
Bisanhin sind nachfolgende Fischstege erstellt worden: 1) in der Saane bei
Freiburg (in Sandstein gehauen), 2) in der Birs bei Basel (Neue Welt, aus
Cement), 3) in der Reuß beim Nadel wehr in Luzern (aus Holz), 4) in der Lorze
bei der Papierfabrik Cham, 5) in der Limmat bei Baden.
Auch die natürliche Vermehrung des Fischstandes wird angestrebt durch
Bildung von Schonrevieren, in denen der Fischfang für einen bestimmten
Zeitraum untersagt ist. Zur Zeit (anfangs 1886) existiren folgende Schonreviere :
Fairer. VoUcBwirthschafts- Lexikon der Schweiz. ^\
JL ^
Fkdoierei
— 642
Bern
(rlaniif . .
Granbünd.
Zaricb . .
Zug . .
1; Lötscfaine (das ganze Gebiet; . .
2) Kirrelbach (das ganze Gebiet) . .
3) Kander im Amtsbezirk Fmtigen und
Nebenflöäse im Kandertbal, Engst-
ligen und Kien
4) länme von der Einmündung der Dfis
bis zur Einmfindung des Heimiswyl-
baches
5) Aare von Brunnadem bis zur Amts-
grenze gegen Aarberg ....
6> Aare im Amtsbezirk Aarberg und
Hagnekkanal
Lintb Tom Wallensee bis Mollis . .
Gewässer der Gemeinden des Engadins
vom Ausfluß des Inn aus dem Silser-
see bis Tarasp
Lammat und Sihl, 4- Reviere im Stadt»
gebiet Zfirich
1) Scbonrevier im Zugersee
2) , 1 im Aegerisee
3) , II . ,
Total 12 Schonreviere
Schon-
fiir
Söthel
!22 366,0
1
3
126,0
118,0
140,0
28 750,0
286 131,*
17 3.1
260 82,«
16 64,0
32 192^9
23' 260/>
6 39,0
391 383,8
5 18,6
1037 1173,5
131,0
3.1
82,0
64,0
192,0
260,0
39,0
749,t
18,0
126,0
118,0
140,0
1923,5
Eesumiren wir die zur Hebung der Fischerei in der Schweiz dienlichen
Mittel, H() sind es:
1) Strenge Handhabung der gesetzlichen Vorschriften. 2) Energische Be-
kämpfung der Fischfeinde. (In dieser Beziehung ist in Betreff der Verfolgung
der Fischotter, die in unsem Gewässern großen Schaden anrichtet, durch den
Jägerverein „Diana** die Erwerbung von Hunden zur Otterjagd ermöglicht worden
und ein Vertrag zwischen der „ Diana ** und den Herren Gebr. Baur in Aarburg
zu Stande gekommen, nach welchem letztere verpflichtet sind, auf Berufung hin
gegen eine Entnchädigung durch den betreffenden Fischereibeeitzer im ganzen
Gebiet der Schweiz die Jagd auf Ottern mit der ihnen von der „Diana" an-
vertrauten Otterhund meute zu betreiben.) 3) Regulirung des Wasserstandes in
Bächen und Flüssen. 4) Beschränkung der Benutzung des Wassers für die Gewerbe-
kanäle und Schutz der Fische gegen Beschädigungen durch die Wasserräder etc.
5) Erstellung von Verbindungen zwischen den Flüssen und den Altwassern und
Beschränkung der Fluß- und Bachkorrektionen sowie der Ausfüllungen und Ufer-
verbau ungen an Seen. 6) Verhinderung der Ableitung und Ablagerung schädlicher
Stoffe in die Fischwasser. 7) Beseitigung der üebelstände beim Fang der Wander-
ÜHche, Erstelluni; von Fischstegen bei Wasserfällen, Wuhren etc. und künstlicher
Laichplätze. 8) Förderung der künstlichen Fischzucht. 9) Bildung von Schon-
revieren.
Fischereivereine sind: Der schweizerische Fischereiverein, der bemische
Fischerei verein, der berner- oberländische Fischerei verein, der basellandschaftliche
Fischereiverein, der graubündner-oberländische Fiscbereiverein, der graubündner-
oberengadiner Fiscbereiverein.
Fischerei — 643 — Fischerei
Gresetzgebung. Folgendes ist ein B^sam6 der eidgenössischen und der
neueren kantonalen Gesetze und Verordnungen betreffend die Fischerei.
A, Eidgenössische.
1) Bundesgesetz über die Fischerei, vom 18. Herbstmonat 1875. 2) Voll-
ziehuDgsverordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei, vom 18. Mai 1877.
3) Bundesrathsbeschluß betreffend Verbot der Anwendung von Fallen mit Schlag-
fedem bei der Fischerei, vom 31. Oktober 1877. 4) Bundesrathsbeschluß betreffend
den Gebrauch der Reusen und Lachsfallen für den Fischfang, vom 1. März 1879.
B, Kantonale.
Aargau. 1) Gesetz über Ausübung der Fischerei, vom 15. Mai 1862.
2) Vollziehungsverordnung des aargauischen Regierungsrathes zum Bundesgesetz
über die Fischerei, vom 13. August 1877.
Appenzell A.'Rh. £[antonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
die Fischerei, vom 24. Juli 1882.
Appenzell I.-Bh. Fischereiverordnung für den Kanton Appenzell I.-Rh.,
vom 27. Wintermonat 1884.
Baselland. Fischereiverordnung des Kantons Baselland, vom 2. Februar
1878.
Baselstadt. Fischereiverordnung des Kantons Baselstadt, vom 19. Januar
1878.
Bern. 1) Gesetz über die Ausübung der Fischerei, vom 26. Februar 1833.
2) Vollziehungsdekret über die Fischerei, vom 28. November 1877.
Freibury. Gesetz vom 17. Wintermonat 1876 über die Fischerei.
St. Gallen. 1) Vollzugs Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei für
den Kanton St. Gallen, vom 22. Juli 1878. 2) Beschluß des Regierungsrathes
betreffend einen Zusatz zu dieser Vollziehungsverordnung, vom 13. Mai 1882.
Genf. V Loi genevoise du 27 octobre 1817 sur la peche. 2** Reglement
de police sur la peche du 9 mars 1877. Arrete du conseil d^Etat du 11 janvier
1884.
Glarus. Kantonale Vollziehungs Verordnung zum Bundesgesetz über die
Fischerei, vom 23. Mai 1883.
Graubündeu. Fischereigesetz vom 14. Juni 1862, so weit als solches mit
dem Bundesgesetz nicht in Widerspruch steht.
Lnzern. 1) Gesetz über Ausübung der Fischerei im Kanton Luzem, vom
3. Christmonat 1874. 2) Verordnung betreffend die Ausübung der Fischerei im
Kanton Luzern, vom 5. Wintermonat 1877.
Neuenbürg. Loi sur la peche dans la Reuse, le Seyon et leurs affluents
du 24 novembre 1881.
Nidwaiden. Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Fischerei,
vom 29. Mai 1878.
Obwalden. Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend
die Fischerei, vom 27. Mai 1878.
Schaff hausen. Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
die Fischerei, vom 2. Oktober 1878.
Schwyz. Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend
die Fischerei, vom 1. Dezember 1885.
Solothurn. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei,
vom 19. November 1877.
Thurgau. 1) Vollziehungsverordnung des Regierungsrathes des Kantons
Thurgau zum Bundesgesetz über die Fischerei, vom 9. Heumonat 1877. 2) Be-
Fischerei — 644 — Fischerei
Bchlaß des Regierungsrathes des EaDtons Thurgau betreffend die Ausführung der
eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Fischerei, vom 18. Herbst-
monat 1875, 18. Mai und 9. Heumonat 1877, vom 16. Wintermonat 1877.
Uri. Kantonale Yollziehungs Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die
Fischerei, vom 11. Februar 1881.
Waadt, Arret6 du 17 janvier 1884 sur la police de la peche.
Zürich. Gresetz betreffend die Fischerei, vom 29. März 1885; Verordnung
zu diesem Gesetz, d. d. 4. April 1885.
Zuff. Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei,
vom 15. November 1883.
Gültige Verträge betreffend Eegelung der Fischerei in den
schweizerischen Grenzgewässern sind:
1) Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden
über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und
seinen Zuflüssen, einschließlich des Bodensee's. Abgeschlossen den 25. März 1875
(A. S. n. F. I, pag. 812).
2) Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden
einerseits und Eis aß- Lothringen andererseits betreffend den Beitritt Elsaß-
Lothringens zu der zwischen der Schweiz und Baden unterm 25. März 1875
zu Basel abgeschlossenen Uebereinkunft über Anwendung gleichartiger Bestim-
mungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschließlich des
Bodensee's. Abgeschlossen den 14. Juli 1877 (A. S. n. F. III, pag. 210).
3) Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend gleich-
artige Bestimmungen über die Fischerei in den Grenzgewässern. Abgeschlossen
am 28. Dezember 1880 (A. S. n. F. VI, pag. 640).
4) Uebereinkunft zwischen der Schweiz ur.d Italien betreffend gleichartige
Bestimmungen über die Fischerei in den beiden Staaten angehörenden Gewässern.
Abgeschlossen den 8. November 1884 (A. S. n. F. VII, pag. 114).
5) Nachtragsübereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsaß-
Lothringen betreffend Regelung der Fischerei Verhältnisse im Bodensee und seinen
Zuflüssen. Abgeschlossen den 21. September 1884 (A. S. n. F. VII, pag. 788).
Gültige Konkordate der Kantone über die Fischerei in
Grenzgewässern sind:
1) Konkordat zwischen den Kantonen Freiburg ^ Waadt und Neuenbürg
betreffend die Fischerei im Neuen burgersee. Abgeschlossen den 29. April 1876
(A. S. n. F. II, pag. 533).
2) Reglement vom 20. Februar 1877 zum Vollzug des Konkordates vom
29. April 1876 betreffend die Fischerei im Neuen burgersee (nicht in der amtl.
eidg. Gesetzessammlung).
3) Konkordat zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt betreffend die
Fischerei im Murtensee. Abgeschlossen den 23. November 1876 (A. S. n. F. HI,
pag. 3).
Anläßlich der eidg. Volkszählung von 1880 bezeichneten 974 Personen die
Fischerei als ihren Beruf (0,7 ®/oo aller Beruftreibenden) und zwar im Aargau
43, Appenzell A.-Rh. 3, Appenzell I.-Rh. 8, Baselstadt 14, Baselland 5, Bern
141, Freiburg 70, Genf 39, Glarus 7, Graubünden 37, Luzern 35, Neuenburg
32, Nidwaiden 8, Obwalden 3, Schaffhausen 3, St. Gallen 22, Schwyz 36,
Solothurn 10, Tessin 90, Thurgau 91, Uri 13, Waadt 158, Wallis 31, Zürich
54, Zug 21.
Fischerei — 645 — Flachs
Der Ertrag des FiBchfanges wird wie folgt geschätzt: Lachsfang 225 q
= Fr. 90,000, übrige Flußfischerei Fr. 220,000, Seefischerei Fr. 390,000.
Der schweizerische Gastwirthverein berechnet, daß die Gasthöfe für Fische
jährlich Fr. 1'200,000 an das Ausland abgeben.
Einfuhr 1884 Ausfuhr 1884
Fische, frische . . . q 15,809 85
„ zubereitete, in
Gefäßen unter 5 kg „1,4 11 10
Stockfische . . . . „ 1,445 21
Häringe „ 1,132 3
Andere Fische . . . „ 860 237
q 20,657 ä ca. Fr. 200 356 ä ca. Fr. 200
Die schweizerische Literatur über die Fischerei wird im Fachbericht
über die Landesausstellung von 1883 als sehr arm bezeichnet. Auf diesem
Gebiete hatten sich an der Ausstellung betheiligt: Das eidg, Departement für
Handel und Landwirthschaft, Abtheilung Forstwesen, mit offiziellen Publika-
tionen über die Untersuchung der Fischwasser, Fischereiausstellungen, internationale
Verhandlungen betreflFend die Fischerei etc. Die Regierungen der Kantone Genf,
Waadt, Freiburg, Aargau und Thurgau, mit Berichten, Broschüren, Beschrei-
bungen und Katalogen. Mathe i^- Martin in Vallorbes, mit einem Bericht über
die dortige Fischerei. Clarapede, Legationsrath, mit einer Abhandlung bctrefi'end
die Verfolgung der der schweizerischen Fischerei schädlichen Thiere. Dr. Asper,
mit Untersuchungen über das Eindringen des Lichtes in tiefe Gewässer, einer
Broschüre über das Leben und Treiben der pelagischen Thierwelt u. a. m.
Dr. Fatio in Genf, mit zwei wissenschaftlichen Abhandlungen.
Flach- und Dekorationsmaler. Nach der Volkszählung von 1880 wird
die Flach- und Dekorationsmalerei von 4057 Personen (4021 männliche, 36 weib-
liche) = 3,1 **/oo aller Berufstreibenden betrieben. Unter denselben befinden
sich 682 Ausländer.
Flachs und Hanf. (Mitgeth. von Herrn Prof. Anderegg.) Die Fundorte
der keltischen Urbewohner unseres Vaterlandes haben nachgewiesen, daß bereits
zu jener Zeit Flachs und Hanf bekannt waren. Wir finden in den Ausgrabungen
der Pfahlbauten bereits Flachs, als Faser; wir finden Garn, Fischernetze und
sogar Tuch, das aus dieser Faser bereitet wurde, ja sogar eine primitive Art
eines Webstuhls als Zeugen sehr frühen Anbaues und einer Art Hausindustrie,
die durch die Verarbeitung dieser Pflanze in's Leben gerufen wurde. Die Schweizer-
geschichte erzählt uns vom Anbau von Gespinnstpflanzen zur Zeit KarFs des Großen
und der Königin Bertha um's achte und neunte Jahrhundert, und hat laut Ueber-
lieferung die letztere nicht nur selbst als fleißige Hausfrau gesponnen, sondern
sie tritt als Wanderlehrerin auf, reist mit der Spindel im Lande herum und
lehrt die Hausfrauen Flachs anbauen, spinnen und weben und belohnt tüchtige
Spinnerinnen und Weberinnen mittelst Abgabe von Prämien. Aehnliohes erzählt
uns die G-eschiohte von Theodorich, dem König der Ostgothen, indem seine Frau
nnd Töchter die Spindel und den Webstuhl zu handhaben verstanden. Es sind
dieses die ersten Spuren einer Hausindustrie, die uns die Flachspflanze gebracht hat.
Flachs und Hanf waren bei den alten Schweizern die beliebtesten Bekleidungs-
mittel, und der Zwillich behauptete als solches Jahrhunderte lang das Feld, bis
die Wolle und die Baumwolle ihnen Konkurrenz bereiteten. Wir finden in den
Flachs — 646 — Flachs
Urkunden des 17. und 18. Jahrhunderts auch Anhaltspunkte dafür, daß der
Flachshau durch die damaligen Behörden wenentlich unterstützt wurde.
So treffen wir noch jetzt besonders in den Dorfschaften des Kantons Bern
sogenannte „obrigkeitliche Hecheln** an, welche von der bernischen Regierung
zu Ende des 17. und zu Anfang des 18. Jahrhunderts den Gremeinden geschenkt
wurden, um die Flachskultur und deren Verarbeitung in den Dörfern zu heben.
In damaliger Zeit waren Breche, Spinnrad und Haspel eine nie fehlende Beigabe
der Aussteuer bei der Heirath der Töchter und waren, je nach Vermögen, be-
sonders das Spinnrad und die Kunkel mehr oder weniger künstlerische Geräthe,
die dem Verfertiger zur Ehre gereichten. Ebenso waren die Gemeinden gehalten,
an passender Stelle der Gemarkung sog. „ Brechhütten *" zu erstellen, welche von
den Bewohnern im Herbst benutzt werden konnten. Man schätzte gewöhnlich
die Tüchtigkeit einer Hausfrau nach dem Stande des Flachsfeldes und nach der
Feinheit und Menge des Leinentuches, das sie über Winter anfertigte oder durch
ihr weibliches Gesinde anfertigen und bleichen ließ, und die Hausfrau selbst
setzte ihren Stolz in ihre prächtigen selbstgesponnenen und selbstgewobenen
Lingen, die ihre Schränke füllten.
Jene Zeiten sind verschwunden. Das Spinnrad ziert nicht mehr in dem
Maße wie früher die heimelige Wohnstube, denn es werden bloß noch etwa
1000 ha Land dem Flachs- und Hanfbau gewidmet sein, deren Erträge (ca.
ÖOÜO q) zu */* fabrikmäßig und nur zu 7* von Hand verarbeitet werden.
Daß die Leinenkultnr in der Schweiz einer größeren Ausdehnung fähig
wäre, zeigt uns namentlich die Waaren Verkehrsstatistik , in welcher nicht nur
der Import von Rohprodukten, sondern auch von fertiger Waare verzeichnet
ist. Wir führten innert den sechs Jahren 1877 bis 1882 jährlich durchschnittlich
ein und aus :
Durchschiiittl.
Import. Export. Jährliche
Mehrcinfohr.
q <l q
I. Rohstoffe: Flachs, Hanf, Jute, roh u. gehechelt 12,012 460 11,552
11. Garne : Garn gefärbt, gebleicht, Packgam
III. Leinwand roh gebleicht, Bänder u. Packleinen j^ 25,753 4621 21,132
IV. Seilerarbeiten
37,765 5081 32,684
Der Werth der Mehreinfuhr nur an Rohprodukt (auf Bohflachs berechnet)
beträgt Fr. 1^204,408. Der übrige Export an Gtirn, Leinwand, Seilerarbeiten
kann wegen Verschiedenheit der Preise und ungenauer Ausscheidung in den
ZoUtabelleu (ohne Preisangabe) nicht wohl berechnet werden, kann aber auf
einige Millionen geschätzt werden.
Den ausgedehntesten Flachsbau, wenn man von solchem sprechen darf, haben
die Kantone Bern (Emmenthal, Oberaargau), Aargau, Schaffhausen, Baselland
und Thurgau ; nebstdem gibt es in einigen Gebirgsgegenden noch treffliche Fiachs-
lagen. Das Bündner Oberland (namentlich Tawetsch) zieht sehr schönen Flachs
und derjenige vom Münsterthal (Grraubünden) kommt an Feinheit, Länge und
Farbe nahezu dem belgischen Flachs gleich. Wenn dort schon das Erdreich zum
Flachsbau geeignet ist und einen feinen, unverästelten Stengel zu Tage fördert,
so besitzt jenes einsame Thälchen (ähnlich wie Courtray in Belgien an seiner Lyß)
ein ausgezeichnetes Röstewasser, das dem Flachs seine ächte Silberfeurbe verleiht.
Die Graubündner scheinen überhaupt ihre Flachsbau- und Flachsbereitungsmethode
schon sehr früh den Belgiern abgelernt zu haben, indem die Art des Böstens,
Flachs — 647 — Flachs
•
Brechens , Schwingens etc. selbst in den entlegensten Thälern , Lungnetz etc.,
vollständig dem belgischen Verfahren entspricht. Röstgraben finden sich nahezu
in allen Gemeinden, wie sie anderwärts nicht vorkommen. Interessant ist es
ebenfalls, dai^ man z. B. in Tawetsch die in allen übrigen Flachsbaudistrikten
der Schweiz übliche Breche, deren Anwendung höchst verwerflich ist, nicht
findet und den belgischen Botthammer, wenn auch in einer sehr primitiven Art
und Weise, mechanisch eingerichtet hat, so daß er, von einem Wasserrad bewegt,
eine ausgezeichnete Arbeit liefert und dieses System manchem Handwerker als
Grundlage für eine bessere Brechmethode dienen könnte. (Jeberhaupt scheint im
Ganzen und Großen bei der schweizerischen Produktion mehr die Bereitungs-
methode ein Hemmschuh des fortgesetzten Anbaus zu sein, als der Anbau selbst.
Ueber das E^stverfahren geht den meisten Landwirthen jede Kenntniß und
namentlich für das Wasserrösten die nöthige Einrichtung und die Kenntniß
passenden Wassers vollständig ab. Das bereits angedeutete Brechverfahren hat
sich überall überlebt; nur die schweizerischen Landwirthe m den tiefen Gegenden
und namentlich die Hausfrauen hängen noch mit großer Zähigkeit an diesem
sogenannten ^Kätschen'' mit all' jenen Freudengen üssen, die so eine rechte Brechete
mit sich bringt. Angesichts der großen Bedeutung, die der Flachs- und Hanfbau
für die Landwirthschaft und Industrie ausübt, und angesichts der großartigen
Anstrengungen, die andere Länder schon früher und wieder in neuester Zeit zur
Hebung des Gespinnstbaues machten, steht man in der Schweiz sehr weit zurück.
Der Kanton Aargau hat in den 60er Jahren durch Entsendung theoretisch und
praktisch gebildeter Männer nach Belgien (Courtray), den ersten Schritt für
Hebung dieses Zweiges gethan und durch diese Männer einzelne Flachsbaukurse
abhalten lassen. Ihm folgte der Kanton Bern und schlug ein anderes Verfahren
ein, indem der damalige Regierungsrath Weber einen sogenannten Flachsbaulehrer
aus Belgien nahezu zwei Jahre auf der Ackerbauschnle Rütti stationirte. Leider
kam mit dieser Probe nichts heraus und wenn Aargau von seinem Vorgehen
keine großen Erfolge aufzuweisen vermag, so muß Bern durch sein Vorgehen
über Mißerfolge klagen.
Das mittlere Ergeh niß des Bernerflachses zeigt 38 — 40 ^o langen Stoff
und 60 ®/o Kuder ; während der belgische Flachs durchschnittlich 55 ®/o lange
Faser und 45 ^/o Kuder liefert.
Es ist daher begreiflich, daß der Fabrikant für inländisches Produkt weniger
bezahlt und während inländischer Flachs 58 — 60 Cts. per Pfund gilt, wird für
belgischen 80 — 90 Cts. bezahlt. Allein schon bei dem Röste- und gegenwärtigen
Brechverfahren verlieren die Schweiz. Landwirthe gegenüber dem Belgier und
Irländer durchschnittlich 10, 15 — 20 ^/o an verkaufbarem Rohprodukt. In Belgien
verkauft der Bauer seinen Flachs und Hanf vom Felde dem Flachshändler,
welcher die Bereitung rationell und mit Routine besorgt und denselben dann,
geschwungen, oft gehechelt, dem Fabrikanten (Spinner oder Weber) abgibt. Diese
vortheilhafte Arbeitstheilnng fehlt in der Schweiz.
Die Schweiz wird für Hebung des Flachs- und Hanfbaues folgende Maßregeln
in's Auge zu fassen haben: 1) Theilung der Arbeit (Anbau und Bereitung).
2) Verbreitung allseitiger Fachkenntniß (Spezialschulen, Errichtung von Muster-
feldern, Entsendung intelligenter Leute zur Erlernung der Kultur und Bereitung
in den eigentlichen Flachsländern) mit Stipendien durch den Bund. 3) Herbei-
ziehung der Industrie in die Interessen des Anbaues. 4) Prämirungen, Spezial-
ausstellungen etc. 5) Berichterstattung über die jährlichen Ergebnisse (Statistik).
Flachs — 648 — Fleisch
6) Wander vortrage, Kurse. 7) Bildung von Spezialgenossenschaften und Spezial-
Vereinen für Flachsbau.
Schweiz. Literatur: Markwalder, Der Flachsbau. Anderegg, Bericht
über die Handelspflanzeu auf der Landesausstellung in Zürich von 1883.
Ein fuhr
1851 1860 1870 1880 1884
Flachs, Hanf, Werg, Jute 7090 8037 5983 11481 20567 q ä Fr. 100
Packtuchgam bis Nr. 12 2889 3499 3209 3007 3688 , , , 120
Flachs-, Hanf-, Jutegarn, roh .3403 4098 6775 3266 3064 , , , 200
gebleicht, gefärbt 455 1468 977 1118 1368 , „ ^ 3(X^
Seilerw., Bindfaden, Schnüre, Stricke etc. 832 1536 1998 2775 2641 „ „ ,200
Werth 1884 ca. Fr. 4'000,000.
Ausfuhr
1851 1860 1870 1880 1884
Flachs, Hanf, Werg, Jute | 126 783 616 931 q ä Fr. 100
Packtuchgarn bis Nr. 12 \ ^..^ 34 66 , , „ 120
Flachs-, Hanf-, Jutegarn, roh I ^*^ 289 223 1397 1637 , , , 200
gebleicht, gefärbt . ' 119 109 ,,, 300
Seilerwaaren, Bindfaden, Schnüre, Stricke etc. 35 29 103 1945 2503 „ ^ , 200
Werth 1884 cä. Fr. rOOO,000.
Mit der fabrikmäßigen Verarbeitung von Flachs und Hanf befassen sich die
6 Spinnereien in Burgdorf, Rüderswyl (Bern), Höiigg bei Zürich, Hirschthal im
Aargau, Lenzburg und Schieitheim, sowie die Bindfadenfabrik in Flurlingen,
die Leinenweberei in Eriswyl (Bern), die 2 Halbleinfabriken in Escholzmatt
und Entlebuch, die 2 Hanfschlauchwebereien in Wädensweil und Thayngen —
zusammen 1 2 Etablissements mit 600 Arbeitern. Die Zahl der Spindeln in den
Spinnereien soll zwischen 8000 und 9000 betragen.
Fleisch. Die Schweiz ist, obwohl ein stark Viehzucht treibendes, doch
kein eigentlich Fleisch exportirendes Land. Zur eigenen Versorgung mit frischem
Fleisch bedarf sie jährlich einer beträchtlichen Einfuhr von geeignetem Vieh aus
der Nachbarschaft. Was sie an frischem Fleisch exportirt, geht hauptsächlich
nach Paris und besteht in ausgesuchten Stücken, wie Filet etc.
Produktion und Konsumation von Rind- und Kalbfleisch werden von Prof.
Anderegg und Direktor Frick in deren Bericht über die Landesausstellung in
Zürich wie folgt geschätzt:
Durchschnittl. Produktion : Großvieh 145,000 Stk. -: 362,500 q ä Fr. 140 = Fr. 50^680,000
Kälber 225,0(X) , = 101,250 q „ „160= „ 15^687,000
Fr. 66'367,aX)
Durchschnittl. Mehr- Import von Großvieh 50,371 Stück
„ Mehr-Export „ Jungvieh 9,669 „_
Gesammter Mehr-Import 40,702 Stück = 100,754 q = j^ 14^105,560
Total Fr. 80'472,560
Durchschnittl. Mehr-Export von frischem Fleisch (Rind- und Kalb-)
16,383 q ä Fr. 160 = , 5^242,560
Totalkonsum von Rind- und Kalbfleisch Fr. 75^230,000
Diese Schätzung entspricht ungefähr einer Annahme von rund 27 Fr. per
Kopf der Bevölkerung im Jahre oder ca. 7 Cts. täglich, was kaum zu viel ist.
Was geräuchertes Fleisch, Wurst etc. anbetrifft, so werden neben der in-
ländischen Produktion alljährlich noch bedeutende Quantitäten eingeführt.
Im Jahre 1885 betrug die Ausfuhr von frischem Fleisch 25,653 q zum
deklarirten Werthe von Fr. 5^131,307. 25,356 q zum Werthe von Fr. 5'083,327
Pleisch — 649 — Floretseidenspinnerei
gingen allein nach Frankreich. — Einfuhr 6637 q zam geschätzten Werthe
von Fr. 1' 128.290, wovon das Meiste aus Deutschland und Frankreich.
Fleischkonserven werden in großem Maßstah hauptsächlich im Ejinton
Tessin, und zwar auch für den Export, fahrizirt, worunter namentlich Salami,
Speck und Schinken. • •
Berühmt ist auch das an der Sonne gedörrte, nachher geräucherte sog.
Bündner Hauchfleisch (Rind- und Ochsenfleisoh). üebrigens hat fast jede Gegend
der Ost- und Mittelschweiz mehr oder weniger berühmte Spezialitäten dieser Art.
Ausfuhr und Einfuhr
1884 1883 1873 1863 1884 1883
Fleisch, frisches q 26,594 25,568 6,324 3 J41 6,530 6,001
gesalzen od. geräuchert „ 388 369 1,237 — 5,016 4,818
Fleischextrakt «138 10 — — 372 282
Flockseide s. Floretseide.
Flörli« Ganz leichtes, feines Baum woUge webe für orientalische Kopftücher,
sog. Türkenkappen (Jasmas), aus Nr. 80 oder 90 Zettel, 120 Schuß. Es werden
im Kanton Glarus jährlich ca. 30,000 Stück bedruckt, wovon ca. 24,000 im
Inland gewobene und 6000 aus England bezogene.
Florence ist ein sehr leichter zweitretliger Futterstoff aus Ganzseide, der
fast ausschließlich in Zürich fabrizirt wird und früher neben Marceline ein Haupt-
artikel der zürcherischen Seidenweberei war.
Floretseidenspinnerei, auch Chappespinnerei. Das Kämmein und Ver-
spinnen von Seideabfällen, heute hauptsächlich in den Kantonen Zürich und
Baselstadt betrieben, ist einer der ältesten schweizerischen Industriezweige, der
im Tessin mindestens bis in's X^^E. Jahrhundert zurückgreift und s. Z. von
vertriebenen Locarnesen in Zürich eingeführt wurde. Die Uandspinnerei ist seit
den Dreißiger Jahren fast gänzlich durch Maschinenspinnerei ersetzt.
Die Herstellung von Chappe durch Fäulen, Kämmen und Spinnen der Ab-
fälle, welche sich bei der Seidenzucht und beim Spinnen der Seide ergeben, ist
hauptsächlich in Basel ausgebildet und zur Vollendung gebracht worden, so daß
es in den Sechsziger Jahren den schweizerischen Fabrikanten gelang, den Eng-
ländern das Monopol für die Versorgung des Hauptkonsumenten, der Crefelder
Sammetweberei, zu entreißen.
Der Hauptabsatz der schweizerischen Floret- und Chappegespinnste ist über-
haupt im Auslande, begegnet nun aber daselbst immer größeren Schwierigkeiten
in Folge wachsender Zölle. Die bedeutendsten Abnehmer sind die Sammet- und
Peluchefabrikanten in Crefeld, die Elastique- und Bonneteriefabrikanten in Elber-
feld und Barmen, die Stoff- und Strumpfwaarenfabrikanten Sachsens und die
Posamenterie- (Cordonnet) und Stofffabrikanten aller Art in Berlin. Nächst
Deutschland macht Frankreich, das früher der Hauptkunde war, die meisten
Bezüge, speziell für die Spitzen und Tulles von St-Pierre les Calais; ferner hat
England für die Nottinghamer Spitzen- und für die Elastiquefabrikation beträcht-
lichen Bedarf. Nach Oesterreich gehen ebenfalls regelmäßige Sendungen. Fast
am wenigsten braucht die Schweiz selbst. Die zürcherische Stofffabrikation ver-
wendet überhaupt nicht viel Abfallseide ; in den Basler Seidenbändern aber wird
diese immer mehr durch Baumwolle ersetzt.
Nach dem Bericht über die dritte schweizerische Industrie-Ausstellung (in
Bern 1857) schätzte man damals die Zahl der in Floretspinnereien beschäftigten
Arbeiter auf 2500. Außer diesen hatten in den Kantonen üri, Schwyz, Luzern,
Floretseidenspinnerei — 650 — Flurgesetze
TJnterwalden und Tessin 4000 — 5000 Personen häusliche Beschäftigung mit
Kämmen und Zubereiten des Stoffes.
Floreispinnereien 1857: 13^), 1867: ca. 20«), 1885: 25») (8 Zürich,
5 Baselstadt, 3 Baselland, 3 Luzern, 2 Bern, 2 Tessin, 1 üri, 1 Mdwalden).
% Spindeln 1884: ca. 130,000^). •
Arbeiter 1857: 2500*) in den Fabriken und 4000—5000 in verschiedenen
Kantonen (Luzern, Schwyz, Tessin, Unterwaiden, Uri) häuslich beschäftigt ; 1885 r
4792»), wovon 1426 Baselland, 977 Baselstadt, 917 Zürich, 624 Bern, 494
Luzern, 309 Tessin, 30 Nidwaiden, 15 üri.
Löhne und Salaires im Kanton ZUrich.1881: Fr. 541,192 2).
Garnproduktion: Kanton Zürich 1881: 110,114 kg*), 1883: 112,330");
Stadt Basel 1878: 700,000 2), 1879: 580,000 «), 1880: 600,000 *), 1881:
630,000 2), 1882: 750— 800,000 *), 1883: 850,000 2), 1884: 950,000 '^).
Preise von Floretseide und Chappe in Basel, nach Mittheilungen der Basler
Handelskammer :
Cocona perc68
Gelb Grün
Fiisons
Beste Sammtcbappe
Mittl. Wel
»erchapp«
Klassisch
la.
200/2
160/2
160/2
140/2
1876
—
16
—
44
42
35
33
1877
13
117«
36
35
30
30
1878
8V4
7
11
10
36
34
277*
267«
1879
13
lov*
1572
15
39
38
327«
31
1880
11
972
137*
1279
3372
32
27
26
1881
13^4
12
16
14V«
43>/2
41
33
31
1882
117^
137*
127«
41
387«
31
30
1883
97*
1276
lov*
39
37
28
27
1884
107*
9
11
107«
40
38
29
28
Konsum durch die Basler Seidenhandfahriken : In den Basler Färbereien
gefärbte Chappe 1876: 1745 q, 1877: 1715 q, 1878: 1577 q, 1879 : 1409 q»
1880: 701 q, 1881: 666 q, 1882: 529 q, 1883: 714 q, 1884: 600 q.
Ausfuhr 1«53: 1372 q, 1860: 2028 q, 1869: 2588 q, 1877: 3079 q,
1880: 6441 q, 1884: 10,136 q, 1885: 10,068 q im deklarirten Werthe voa
Fr. 30'627,771; das Meiste nach Deutschland, Frankreich und England.
Einfuhr 1877: 2301 q, 1880: 3423 q, 1884: 5555 q, 1885: 9728 q
im geschätzten Werthe von Fr. 20^035,200; das Meiste aus Frankreich.
Fltiela-Strasse, zum granbündnerischen Straßennetz gehörend, führt von
Landquart aus durch das Prättigau nach Davos, an die Landwasserstraße an-
schließend, über den FlUelapaß nach Süß im Unterengadin. Paßhöhe ^= 2392 m
über Meer, außer der Furka (2430 m über Meer) der höchst gelegene, befahr-
bare Alpenpaß der Schweiz. Ihre Länge beträgt 27 km; die Fahrbahnbreite
4,2 m. Sie wurde erstellt in den Jahren 1866 und 1867 mit einem Kosten-
aufwand von Fr. 454,500 (Bavier, Straßen der Schweiz), woran der Bund einen
Beitrag von Fr. 155,200 leistete (Bundesbeschluß vom 26. Juli 1861, A. S.
Bd. VII, S. 70).
Fluorescein ist ein aus Resorcin dargestellter Farbstoff, welcher für sich
wenig Verwendung findet, aber das Durchgangsprodukt für die Darstellung von
Eosin bildet.
Fluorpräparate für Glasverzier ung s. Aetzpräparate.
Flurgesetze s. unter Landwirthschaft.
^) Bericht über die schweizerische Industrie-Ausstellung in Bern 1857. — *) Er-
mittlungen der Seidenindustrie-Gesellschaft des Kantons Zürich, und der Basler Handels-
kammer. — ') Schweizerisches Fabrikregister.
Flußsäure
— 651 —
Forst wirüischaft
Fllisss&lire und deren Salze werden zum Glasätzen gebraucht und in der
Schweiz für deren eigenen Bedarf und zum Export fabrizirt.
Forstwirthschaft. (Mitgetheilt von Herrn Sury auf dem eidg. Ober-
forstinspektorat.) Die wachsende Einsicht in die Bedeutung der Waldungen,
namentlich für die Erhaltung des Bodens an steilen Hängen, und die Erkenntiiiß
des großen Einflusses des Waldbestandes auf die Wasserstände der Bäche und
Flüsse führten in der Schweiz dazu, nachdem die Kantone des schweizerischen
Mittellandes bereits vorangegangen waren, auch für die in der Forstwirthschaft
zurückgebliebenen Gebirgskantone eine Regelung der Bewirthschaftung der Wal-
dungen einzuführen. Gestützt auf Art. 24 der Bundesverfassung vom Jahre 1874
griff der Bund gesetzgebend in die schweizerische Forstwirthschaft ein, und
zwar durch Erlaß des Bundesgesetzes vom 24. März 1876 betreffend die eid-
genössische OberaufiBicht über die Forstpolizei im Hochgebirge.
Unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallen : Die Kantone Appenzell, Glarus,
Graubünden, Schwyz, Tessin, Unterwaiden, Uri und Wallis mit ihrem Gesammt-
gebiet und die Kantone Bern, Freiburg, St. Gkllen, Luzern, Waadt, Zürich und
Zug mit dem gebirgigen Theile ihres Gebietes.
Ueber die Wald-Arealverhältnisse der ganzen Schweiz per Ende
1884/85 gibt folgende Tabelle Auskunft:
PC n n^<%naA
Im
Jahre
Staats-
Waldungen
ha »/o
G(>meinde- und 6e-
no8HeDschaft8waldgD.
PH VI
waldur
ha
it-
igen
Gcxammt-
WaldaroHl
iWAnvon«^
ha
0/0
^0
hu ^
«/o do.i
Tes.-Areal«
Aargau . . .
1884
3,066
7,09
33,754
78,07
6,418
14,84
43,238
30,80
Appenz. A.-Rh.
1885
67
1,38
1,171
24,20
3,600
74,42
4,838
19,98
Appenz. I.-Rh.
1884
40
1,32
1,268
42,26
1,693
56,42
3,001
16,91
Baselland . .
1884
15
0,10
10,806
74,00
3,783
25,90
14,604
34,64
Baselstadt . .
1884
166
42,56
224
57,44
390
10,89
Bern . . . .
1884
11,050
7,68
77,410
53,84
55,320
38,48
143,780
20,87
Frei bürg . .
1885
2,117
7,63
13,105
47,22
12,529
45,15
27,751
16,63
Genf . . . .
1884
255
11,89
1,890
88,11
2,145
7,68
Glarus . . .
1885
—
12,136
98,00
248
2,00
12,384
17,92
Graubänden .
1885
204
0,21
88,091
90,82
8,700
8,97
96,995
13,59
Luzem . . .
1885
267
0,89
5,058
16,83
24,735
82,28
30,060
20,03
Neuenburg . .
1885
1,773
7,86
10,468
46,42
10,308
45,72
22,549
27,91
Nidwaiden . .
1885
125
1,80
5,300
76,54
1,500
21,66
6,925
23,84
Obwalden . .
1885
15
0,12
11,275
92,46
905
7,42
12,195
25,68
St. Gallen . .
1884
765
2,11
22,165
61,04
13,380
36,85
36,310
17,98
Schaffhausen .
1884
1,876
16,70
7,868
70,07
1,486
13,23
11,230
38,17
Schwyz . . .
1885
13,500
84,38
2,500
15,62
16,000
17,61
Solothurn . .
1885
856
2,97
21,469
74,40
6,531
22,63
28,856
36,42
Tessin . . .
1885
49,815
88,50
6,410
11,50
55,725
19,77
Thurgau . .
—
1,164
6,43
5,350
29,57
11,582
64,00
18,096
18,32
üri ... .
1885
—
—
9,655
88,95
1,200
11,05
10,855
10,09
Waadt . . .
1885
7,641
10,47
43,219
59,19
22,160
30,34
73,020
22,66
Wallis . . .
55,000
87,30
8,000
12,70
63,000
12,00
Zürich . . .
1885
1,954
5,08
19,679
51,18
26,544
43,74
48,177
22,29
Zug . . . .
1885
2,700
83,08
550
16,92
3,250
13,59
Total 32,995 4,20 520,183 66,23 232,196 29,57 785,374 18,99
Die Waldungen des eidgenössischen Forstf/ebieies betragen in ®/o der
gesammten Waldflächen der Kantone :
Uri 100,0(J^'f
Waadt .... 22,98 ,
Zürich .... 6,86 „
Zug 78,65 ,
Appenzell . .
. 100,0070
Luzern . . .
. 53,50 "/o
Bern
. 41,48 ,
Schwyz . . .
. 100,00 ,
Preiburg . .
. 32,79 ,
St. Gallen . .
. 76,17 .
Glarus . . .
. 100,00 ,
Tessin . . .
. 100,00 ,
GraubQnden .
. 100,00 „
Unterwaiden .
. 100,00 ,
Forstwirthschaft
— 652 --
Forslvrirthschafl
Material- und Gelderträge.
Die Holzmasse, welche beim jetzigen Zustande der Waldungen jährlich
geschlagen und benutzt werden kann, ohne die allmälige Herbeiführung eines
wirthschaftlich befriedigenden Znstandes zu gefährden oder zu lange zu verzögern,
wird von Professor Landolt (s dessen Fachbericht über die Forstwirthschaft an
der Schweiz. Landesausstellung von 1883) auf rund 2*789,000 m' geschätzt.
Davon fallen auf die Staatswaldungen 156,000 m*, auf die Gemeinde- und
Genossenschaftswaldungen 1' 859,000 m^, auf die Privatwaldungen 774,000 m'*.
Der Ertrag per Hektar beträgt somit in den Staatswaldungen 4,75 m^, in den
Gemeinde- und G^nossenschaftswaldungen 3,57 m^, in den Privat Waldungen
3,37 m* und im Durchschnitt aller Waldungen 3,57 m^.
Vom Gesammtertrag dürfen ca. 40 ®/o als Sag-, Bau- und Nutzholz und
60 ^/o als Brennholz bezeichnet werden. Dem ersteren darf man per Kubikmeter
einen Werth von ca. Fr. 16, dem letzteren einen solchen von Fr. 9,25 bei-
messen, der Werth des Holzertrages berechnet sich daher auf rund Fr. 33' 179,000
oder Fr. 11,92 per Kubikmeter und Fr. 42,43 per Hektar. Diese Zahlen reprä-
sentiren den Werth des Holzes im Wald. — Rechnet man zum Geldwerth des
Holzes noch denjenigen der Nebennutzungen (Streu, Weide, Rinde, Leseholz,
landwirthschaftliche Produkte, Waldbeeren etc.), so darf man den gesammten
Geldertrag der schweizerischen Waldungen auf Fr. 40'000,000 und denjenigen
per Hektar zu Fr. 51 veranschlagen.
Holzertrag und dessen Geldwerth vertheilen sich (immer nach Landolt)
folgendermaßen auf die Kantone (Berechnung vom Jahre 1882):
Kantone
Holz-
ertrag
duri-hschn.
per ha
Sortimente
Geldwerth
m^
Aargau ....
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh.
Baselland .
Baselstadt .
Bern . .
Freiburg .
Genf . .
Glarus . .
Graubünden
Luzern . .
Neuenburg
Nidwaiden
Obwalden .
St. Gallen .
Schaffhausen
Schwyz . .
Solothurn .
Tessin . .
Thurgau .
Uri . . .
Waadt . .
Wallis . .
Zürich . .
Zug . . .
6,30
3,55
3,91
3,74
4,00
3,65
3,52
4,00
3,00
2,25
4,39
4,16
3,46
3,18
3,53
4,45
2,92
3,79
2,24
4,52
1,23
3,75
3,18
4,70
4,94
Bau- und
Nutzholz
30
60
40
30
20
25
60
25
60
33
45
60
50
40
60
20
50
50
20
35
34
62
60
33
60
Brenn-
holz
70
40
60
70
80
75
40
75
40
67
55
40
50
60
40
80
50
50
80
65
66
38
40
67
40
Bau- und
Nutzholz
per ni'
Fr.
18,00
18,00
18,00
19,00
25,00
14,00
16,00
25,00
15,00
16,00
18,00
15,00
18,00
13,00
15,00
26,00
17,00
21,00
10,00
20,00
15,00
14,20
9,00
26,00
14,00
Brenn-
holz
per m^
Fr.
9,20
10,00
10,00
14,00
15,00
8,00
10,00
15,00
8,00
8,00
10,00
8,00
12,00
8,00
10,00
11,25
9,00
14,00
3,00
12,00
8,00
9,50
4,00
14,00
11,00
Durch-
schnitt
per m'
Fr.
11,84
14,80
13,20
15,50
17,00
9,50
13,60
17,50
12,20
10,64
13,60
12,20
15,00
10,00
13,00
14,40
13,00
17,50
4,40
14,80
10,33
12,40
7,00
18,00
12,80
aller Holznutzungen
im (innzen
Fr.
3'236,559
251,185
155,047
846,811
26,520
5^006,975
1^328,244
203,000
453,254
2^322,052
r806,583
845,179
359,850
392,670
r609,790
719,813
649,090
r906,712
548,746
r 21 6,560
134,230
3^384,902
1*400,700
4*169,358
204,928
per ha
Fr.
74,65
52,58
51,67
58,00
68,00
34,65
47,87
70,00
36,60
23,94
59,72
50,71
51,96
31,84
45,90
64,10
37,91
66,28
9,85
66,97
12,75
46,36
22,24
84,60
63,21
Summa 3,57 40
60
15,92
9,24 11,92 33178,758 42,43
Forstwirthschaft — 653 — Forst wirthschaft
AnfforstuDgen im eidg. Forstgebiet.
Seit dem Inkrafttreten des eidg. Forstgesetzes (bezw. von 1878 inkl. bis
Ende 1885) sind zur Aufforstung innerhalb des eidg. Forstgebietes verwendet
worden :
Nadelholzpflänzünge 42^107,796 oder durchschnittlich per Jahr 5^263,474
Davon verschulte 37*323,489 , ^ , „ 4'665,436
unverschulte 4784,307 , ^ „ „ 598,038
Laubholzpflänzlinge 2^811,439 , n , , 351,430
Davon verschulte T 163,505 , , , „ 145,438
unverschulte r 647,934 , „ , , 205,992
Same kg 9,210 « . , . 1,151
In diesen Aufforstungen sind 4'668,332 Pflänzlinge und 855 kg Samen
inbegriff'en, welche zur Anlage von 175 neuen Waldungen (Art. 24 des
eidg. Forstgesetzes) verwendet wurden. Diese neuen Waldanlagen umfassen zu-
sammen etwas tlber 700 ha, wovon auf die Kautone entfallen : 222 Graubünden,
165 St. Gallen, 127 Bern, 103 Tessin, 38 Schwyz, 21 Appenzell A.-Rh., 15
Lnzern, 10 Uri, 3 Glarus, 2 Obwalden, ? Wallis. Die Kosten dieser neuen
Waldanlagen beziff'em sich auf Fr. 230,380.
Verbauungen (Art. 24 des eidg. Forstgesetzes) wurden ausgeführt im
Kostenbetrage von Fr. 317,015, wovon auf die Kantone entfallen: 126,186
Bern, 55,782 Tessin, 52,586 Graubünden, 51,965 Wallis, 16,252 St. Gallen,
6678 Schwyz, 3002 Glarus, 2275 Uri, 1222 Appenzell A.-Eh., 873 Obwalden,
193 Luzern. Die Verbauungen bestehen in 1) Erdarbeiten, 9507 m Länge und
4108 m» Inhalt; 2) Mauerwerk, 9987 m Länge und 22,089 m^ Inhalt; 3) Holz-
werk, 194,532 m Länge und 365,396 m» Inhalt.
Die Bundesbeiträge an die Kosten dieser Verbanungen und neuen
Waldanlagen beliefen sich auf Fr. 258,462, wovon 51,932 aus der Hülfsmillion
bestritten wurden. Die Kantone erhielten : 65,703 Bern, 55,523 Graubünden,
42,640 Tessin, 31,874 Wallis, 28,616 St. Gallen, 14,450 Uri, 7470 Schwyz,
6556 Luzern, 2797 Appenzell A.-ßh., 1890 Glarus, 933 Obwalden.
Saat- und Pflanzschulen.
Ftlr die künstliche Verjüngung und für Neuanlagen von Waldungen werden
in den Kantonen des eidgenössischen Foratgebietes von Staat, Gemeinden, Ge-
nossenschaften und Privaten Saat- und Pflanzschulen unterhalten. Der Stand
derselben war Ende 1885 folgender;
Areal: 7448 Aren, wovon 1603 72 Staatswaldungen, 5072 Gemeinde- und
Korporationswaldungen, 773 Privatwaldungen.
Verwendeter Same: 3375 kg, wovon 1287 kg für Staats Waldungen, 1928 kg
für Gemeinde- und Korporationswaldungen, 160 kg für Privatwaldungen.
Verzeichniß der in der Schweiz vorkommenden Waldbäume
und Sträucher.
(Bemerkung: Die mit einem * bezeichneten Arten sind nicht einheimischen Ursprungs,
sondern wurden aus andern Ländern eingeführt; sie sind nun aber in der Schweiz
allgemein verbreitet.)
Laubhölzer: 1) Alpenbohnenbaum ; Jura und südliche Schweiz. 2) Alpen-
erle ; in den Alpen allgemein verbreitet ; Höhengrenze : 2000 m. 3) Apfelbaum,
gemeiner*; allgem. verbr. 4) Aspe oder Zitterpappel ; allgem. verbr. ; Höhengr. :
1200 m. 5) Bastard-Eberesche; selten. 6)Bergahom; allgem. verbr. ; Höhergr. :
1600 m. 7) Birnbaum, gemeiner*; allgem. verbr. 8) Birke, gemeine; allgem.
verbr.; Höhengr.: Central- und nördliche Schweiz 1300 m, westliche Schweiz
Forstwirlhschafl — 654 — Forstwirthschafl
1750 m. 9) Bohneabanm; wild und als Zierstrauch allgem. verbr. 10) Bmch-
weide; allgem. verbr. 11) Buche; allgem. verbr.; Uöhengr. : 1000 — 1300 m.
12) Buchs: im Jura. 13) Cerreiche; im Kanton Tessin. 14) Eberesche, Yogel-
beerbaum; allgem. verbr.; Höhengr. : 1800 m. 15) Eberesche, zahme; ziemlich
»elten. 16) Eisbeerbaum; verbr.; Höhengr.: 650 m. 17) Esche; allgem. verbr.;
Höhengr. : Centralschweiz 1150 m, Bemer Alpen 1300 m. 18) Faulbaum; allgem.
verbr.; Höhengr.: 1000 m. 19) Feldahom; nicht häufig; Höhengr.: 700 m.
20) Felsenkirsche; ziemlich verbr. 21) Flatterulme; Höhengr.: Alpen 800 m.
22) Graue Weide; allgem. verbr. 23) Hainbuche; allgem. verbr.; Höhengr.:
Jura 800 m, Alpen 900— 1100 m. 24) Hartriegel; allgem. verbr. 25) Hasel,
Haselnußstrauch; allgem. verbr.; Höhengr.: 1200 — 1300 m. 26) Hollunder,
schwarzer; allgem. verbr.; Höhengr.: 1100 m. 27) Hopfen buche; italienische
Schweiz. 28) Easpische Weide* (aus Rußland eingeführt). 29) Kastanie; in den
mildern Lagen der Schweiz, namentlich im Kanton TesHin ; Höhengr. : 900 m.
30) Korbweide, Hanfweide; allgem. verbr. 31) Kreuzdorn; ziemlich verbr.;
Höhengr.: 100<) m. 32) Liguster; allgem. verbr.; Höhengr.: 1000 m. 33) Lor-
beerbaum; im Tessin. 34) Lo rbeer weide ; allgem. verbr. 35) Mandelweide; allgem.
verbr. 36) Maulbeerbaum^; im Kanton Tessin (stammt aus Kleinasien, Persien
und China). 37) Mehlbeere; allgem. verbr. 38) Mispel*; ziemlich selten. 39) Ohr-
weide; allgem. verbr. 40) Platane, abendländische*; in tiefem Lagen (stammt
aus Nordamerika). 41) Purpurweide; allgem. verbr. 42) Pyramiden- oder ita-
lienische Pappel * ; allgem. verbr. (aus Persien eingeführt). 43) Quitte * (aus dem
Orient eingefilhrt). 44) Robinie oder gemeine Akazie*; allgem. verbr. (aus Nord-
amerika eingeführt). 45) Roßkastanie*; allgem. verbr. (stammt aus Ostindien).
46) Ruchbirke, Haarbirke. 47) Sahlweide; allgem. verbr. 48) Sanddorn; allgem.
verbr.; Höhengr.: 1000 m. 49) Sauerdorn; allgem. verbr.; Höhengr.: 1600 m.
50) Schiingenstrauch; allgem. verbr.; Höhengr.: bis 1400 m. 51) Schneeball;
allgem. verbr.; Höhengr.: 1100 m. 52) Schwarzdom; allgem. verbr. 53) Schwarz-
erle; allgem. verbr.; Höhengr.: Alpen 1100 — 1300 m. 54) Schwarzpappel;
allgem. verbr. 55) Silberpappel; allgem. verbr. 56) Silberweide*; allgem. verbr.
(eingeführt aus Sibirien, Kaukasus und Orient). 57) Sommerlinde; allgem. verbr.
58) Spindelbaum; allgem. verbr.; Höhengr.: 900 m. 59) Spitzahorn; allgem.
verbr.; Höhengr.: 1300 m. 60) Stechpalme; allgem. verbr.; Höhengr.: 1400 m.
61) Stieleiche oder Sommereiche; allgem. verbr.; Höhengr.: Jura 700 m; Central-
alpen 800 — 1000 m. 62) Traubeneiche oder Wintereiche; allgem. verb. ; Höhengr. :
lUOO — 1300 m. 63) Traubenhollunder : allgem. verbr.; Höhengr.: 1500 m.
64) Traubenkirsche; ziemlich verbr. 65) Ulme, gemeine; allgem. verbr. ; Höhengr.:
1100—1300 m. m) Vogelkirsche*; allgem. verbr.; Höhengr.: 1000 m. 67) Wall-
nulibaum, gemeiner*; allgem. verbr. (stammt aus Asien) ; Höhengr. : 800 — 1150 m.
68) Wallnußbaum, grauer* (stammt aus Nordamerika). 69) Wallnußbaum,
schwarzer* (stammt aus Nordamerika); Ebene und Hügelland. 70) Weißdorn;
allgem. verbr.; Höhengr.: 900 m. 71) Weißerle; allgem. verbr.; Höhengr.:
14U0 m. 72) Winterlinde; allgem. verbr.; Höhengr.: 1200 m. 73) Zürgel-
baum ; Südschweiz. 74) Zwergbirke ; selten, Alpen.
Nadelhölzer: 1) Arve, Zirbelkiefer; Alpen, besonders Oberengadin und
Berner Oberland; Höhengr.: 2300 m. 2) Bergkiefer; Alpen und Voralpen;
Höhengr.: lOüO — 2u00 m; a. Hakenkiefer; südwestl. Schweiz; b, Mughokiefer;
Küdl. Alpen; r. Legkiefer; Alpen. 3) Eibe; allgem. verbr., aber nur eingesprengt
unter andern Holzarton. 4) Fichte, Rothtanne; allgem. verbr. ; Höhengr.: westl.
Schweiz 1650 m, Centralschweiz 1700 m, östl. Schweiz 1850 m, Sttdsohweix
Forstwirthschafl — 655 — Forstwirthschaft
2000 m. 5) Kiefer, gemeine; allgem. verbr. ; Höhengr. : nördl. Schweiz 1750 m,
Centralalpen 1900 m. 6) Lärche; allgem. verbr.; HöheDgr. : Nordschweiz und
Bemer Alpen 1950—2250 m. 7) Sevenbaum; selten. 8) Schwarzkiefer*. 9) Tanne,
Weißtanne; allgem. verbr.; Höhengr. : Nordschweiz 1300 m, Centralschweiz
1450 m, Berner Alpen 1600 m. 10) Wachholder, gemeiner; allgem. verbr.;
Höhengr.: 1200 m. 11) Weymouthskiefer*; Höhengr.: 1200 m. 12) Zwerg-
wachholder; in den Alpen bis zur Baumgrenze.
Forstverwaltung und Forstpersonal.
Die Oberaufsicht über die Forstpolizei im eidgenössischen Forstgebiet führt
der Bundesrath, während diejenige außerhalb des eidgenössischen Forstgebietes
den betreffenden Eantonsregierungen zusteht. Als technische Aufsichtsbehörde fdr
das eidgenössische Forstgebiet funktionirt als III. Abtheilung des eidg. Handels-
und Landwirthschaftsdepartements das eidg. Oberforstinspektorat. An der Spitze
der kantonalen Forstverwaltungen steht in allen Kantonen (außer Baselland,
Ba^elstadt und Genf) ein Oberförster, dem das übrige Forstpersonal unterstellt
ist. Neben dem Kantonsforstpersonal und unter dessen Aufsicht funktionirt in
den meisten Städten und in einigen größeren Gemeinden ein zum größten Theil
wissenschaftlich gebildetes Gemeindeforstpersonal.
Ende 1885 wirkten in der Schweiz 152 wissenschaftlich gebildete Forst-
beamte, wovon 59 im eidgenössischen Forstgebiet.
Im Jahre 1880 bezeichneten sich anläßlich der eidg. Volkszählung 1580
Personen als Förster und Forstaufseher (1,2 ^/oo aller Berufsthätigen), 3908
(3 ®/oo) als Waldarbeiter, 363 als Köhler; somit waren an der Forstwirthschaft
5851 berufsthätige Personen betheiligt (4,4 ®/oo aller Berufsthätigen oder 10,5 ^oo
aller mit Urproduktion beschäftigten Personen); sie boten 9095 Angehörigen und
Dienstboten Unterhalt.
Die 5b 51 Erwerbenden auf die Kantone vertheilt, ergibt sich: 1317 Bern,
510 Waadt, 497 Aargau, 457 St. Gallen, 451 Neuenburg, 393 Freiburg, 332
Graubünden, 284 Tessin, 252 Luzern, 225 Solothurn, 219 Zürich, 208 Wallis,
123 Appenzell A.-Rh., 121 Thurgau, 108 Schwyz, 71 Glarus, 52 Baselland,
52 Obwalden, 51 Nidwaiden, 47 Schaffhausen, 38 Appenzell I.-Rh., 22 Zug,
13 Uri, 8 Genf.
Forst Schulwesen.
Zur Heranbildung von wissenschaftlich gebildeten Förstern besteht am eidg.
Polytechnikum eine Forstabtheilung mit 3 Jahreskursen.
Gemäß dem eidg. Forstgesetz unterstützt der Bund Kurse zur Heranbildung
des untern Forstpersonals für das eidgenössische Forstgebiet, sowie Fortbildungs-
kurse, durch Uebernahme der Entschädigung des Lehrpersonals. Erstere Kurse
haben gewöhnlich eine Dauer von 2 Monaten (zwei Theile Frühjahr und Herbst),
letztere eine Dauer von 8 bis 24 Tagen. Bisanhin (anfangs 1886) wurden 15
Kurse zur Heranbildung von Unterförstern (360 Theilnehmer), 2 Fortbildungs-
kurse für Unterförster (38 Theilnehmer) und 7 Baumwartenkurse (116 Theil-
nehmer) abgehalten. Die Bundesbeiträge für alle diese Kurse beliefen sich auf
Fr. 23,754.
Gemäß Bundesbeschluß vom 27. März 1885 (A. S. n. F. VIII, pag. 154)
soll im Anschluß an die forstliche Abtheilung am eidg. Polytechnikum eine
Centralanstali für das forstliche Versuchswesen mit vorläufig einer forstlich-
meteorologischen Station errichtet werden. Zweck der Anstalt ist, durch wissen-
schaftliche Versuche, Untersuchungen und Beobachtungen der Forstwirthschaft in
Forstwirthschaft — 656 — Forstwirthschaft
ihrem vollsten Umfange eine sichere Grundlage zn verschaffen und zur Lösung
wichtiger forstlich- meteorologischer Fragen beizutragen.
Gesetzgebung.
Folgende Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen bestehen zur Zeit (anfangs
1886) in Kraft;
a. Eidgenössische :
1) Bundesbeschluß vom 21. Juni 1871 betreffend Bewilligung eines Bunde.s-
beitrages für Schutzbauten an Wildwassern und für Aufforstungen im Hochgebirge.
2) Bundesbeschluß vom 24. Dez. 1874 betr. die Errichtung eines eidg.
Oberforstinspektorates.
3) Bundesgesetz vom 24. März 1876 betr. die eidgenössische Oberaufsicht
über die Forstpolizei im Hochgebirge.
Folgendes ist der gegenwärtig (anfangs 1886) gültige Wortlaut dieses Ge-
setzes (ohne die Straf- und die üebergangsbestimmungen) :
J. Oberaufsicht des Bundes. Art 1. Der Bund übt die Oberaufsicht aus über die
Forstpolizei im Gebiete des schweizerischen Hochgebirges.
Art. 2. Diese Oberaufsicht erstreckt sich: 1) auf das Gesammtgebiet der Kantone
Uri, Schwyz, ünterwalden, Glarus, Appenzell, Graubönden, Tessin und Wallis; 2) auf
den gebirgigen Theil des Gebietes der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Zug, Freiburg,
St. Gallen und Waadt.
Der Bundesrath wird die Grenzen der unter eidgenössische Oberaufsicht zu stel-
lenden Gebirgsgegenden in den letztgenannten Kantonen im Einverständniß mit den
betreffenden Regierungen festsetzen. In Fällen, wo der Bundesrath und eine Kantons-
regierung sich über die forstliche Abgrenzung nicht vereinigen können, entscheidet die
Bundesversammlung.
Art. 3. Innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes fallen unter die Oberaufsicht
des Bundes sämmtliche Schutzwaldungen und außerdem die Staats-, Gemeinde- und
Korporationswaldungen, auch wenn sie nicht zu den Schutzwaldungen gehören. Auf
Privatwaldungen, welche nicht unter den Begriff der Schutzwaldungen fallen, sind nur
die Art. 11, U (Lemma 2, 3, 4), 15, 20 und 27 (Ziff. 2, 4, 8, 9) anwendbar.
Art. 4. Unter Schutzwaldungen sind alle diejenigen Waldungen verstanden, welche
vermöge ihrer bedeutenden Höhelage oder durch ihre Lage an steilen Gebirgshängen,
auf Anhöhen, Graten, Rücken, Vorsprüngen, oder in Quellgebieten, Engpässen, an Rufen,
Bach- und Flußufern, oder wegen zu geringer Waldfläche einer Gegend, zum Schutze
gegen schädliche klimatische Einflüsse, Windschaden, Lawinen, Stein- und Eisschläge,
Erdabrutschungen, Unterwaschungen, Verrüfungen oder Ueberschwemmungen dienen.
Art. 5. Die Schutzwaldungen sind durch die Kantone binnen einer Frist von zwei
Jahren von den übrigen Waldungen auszuscheiden. Die stattgefundene Ausscheidung
unterliegt der bundesräthlichen Prüfung und Genehmigung.
Art. 6. Die Kantone haben zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes die er-
forderlichen Dekrete und Verordnungen zu erlassen und dem Bundesrathe zur Prüfung
und Genehmigung einzusenden. Der Bundesrath überwacht die Vollziehung derselben.
Er stellt zu diesem Behufe einen Forstinspektor an und ordnet demselben das erforder-
liche Personal bei.
//. Forstliche Eintheilung und Forstpersonal. Art. 7. Die Kantone und KanUms-
theile, die dem eidgenössischen Forstgebiete angehören, sind behufs der Organisation
des Forstwesens durch die Kantonsregierungen zweckmäßig einzutheilen.
Art. S. Die Kantone haben zur Durchführung und Handhabung der Forstgeselze
die erforderliche Anzahl hinreichend gebildeter Forstmanner anzustellen und zu besolden.
Art. 9. Die Kantone haben die Obliegenheit, durcli Abhaltung von Forstkursen
die Unterbeamten für den Forstdienst heranzubilden.
///. Bestimmungen über die Erhaltung und die Besitzverhältnisse der Waldungen.
Art. 10. Säramtliclie der eidgenössischen Oberaufsicht unterstellte Waldungen (Art. 3)
sollen längstens binnen einer Frist von fünf Jahren vermarkt werden. Bei zusammen-
hangenden Waldungen genügt die Vermarkung der äußern Grenzlinie der betreifenden
Walddistrikte.
Art 11. Innerhalb der festgesetzten Grenzen darf ohne kantonale Bewilh'gung
das Forstareal nicht vermindert werden, und es sind die künftigen Blößen und Schläge
Forst wirthschaft — 057 — Forstwirt hscliaft
wieder aufzuforsten, sofern dafür nicht eine entsprechende Fläche andern Landes zur
Aufforstung gewidmet wird. Ausreutungen sind untersagt : a. in den Schutzwaldungen ;
b. wenn durch dieselben der Bestand der Schutzwaldungen gefährdet wird. Ausnahmen
dürfen nur mit spezieller Bewilligung des Bundesrathes gestattet werden.
Art. 12. Eine Realtheilung der Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen ist
weder zur Nutznießung noch zum Eigenthum statthaft, mit Ausnahme außerordentlicher
Verhältnisse, worüber die kantonale Regierung zu entscheiden hat.
Art. 18. Gemeinde- und Korporationswaldungen dürfen ohne Bewilligung der
Kantonsregierung nicht veräußert werden.
Art. 14. Wenn auf Schutzwaldungen (Art 4) Weid-, Streu- oder andere Dienst-
barkeiten haften, so sind dieselben abzulösen, falls sie mit dem Zwecke, welchem diese
Waldungen dienen, unvereinbar sind. Die Ablösung soll längstens binnen einer Frist
von zehn Jahren vollzogen werden. Beholzungsrechte in Waldungen, welche der eid-
genössischen Oberaufsicht unterstellt sind, können vom Grund eigen thümer abgelöst
werden. Die Entschädigung kann durch Geld oder, wenn solches der Verhältnisse
halber unthunlich ist, durch Abtretung eines entsprechenden Areals geleistet werden.
Den Modus der Ablösung und das gerichtliche Verfahren beim Loskauf obiger Dienst-
barkeiten hat die kantonale Gesetzgebung festzusetzen. Die Belastung der Waldungen
mit neuen derartigen Dienstbarkeiten ist untersagt.
Art. 15. Rechtsgeschäfte, welche mit den Art. 11, 12, 13 und 14 im Widerspruch
stehen, sind ungültig.
IV. Fortstwirthschaftliche Bestimmimgen. Neuanlagen. Art, 16. Die Staats-, Ge-
meinde- und Korporationswaldungen sind zu vermessen, ihr Betrieb zu regeln und für
dieselben Wirthschaftspläne einzuführen. Der auf Grundlage des nachhaltigen Ertrages
festzusetzende Abgabesatz darf ohne Bewilligung der Kantonsregierung nicht über-
schritten werden. Wenn durch außerordentliche Verumständungen oder in Folge un-
erlaubter Nutzungen der nachhaltige Ertrag überstiegen wird, so muß dieser außer-
ordentliche Abgang am Holzvorrath in den nächsten Jahren wieder eingespart
werden.
Art. 17. Für diejenigen Waldungen, für welche vorläufig noch keine definitiven
Wirthschaftspläne eingeführt werden können, ist innert den ersten fünf Jahren nach
Inkrafttreten gegenwärtigen Gesetzes durch einen provisorischen Wirthschaflsplan der
jährliche Abgabesatz festzustellen und die Benutzung, Verjüngung und Pflege der
Waldungen zu ordnen.
Art. 18. Die Regelung der Holznutzungen in den Privatwäldem ist innerhalb der
Schranken dieses Gesetzes Sache der Kantone.
Art. 19. Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, zur Erhaltung der Schutz-
waldungen (Art. 4) und Sicherung ihres Zweckes die erforderlichen wirthschaft liehen
und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
Art. 20. In diesen Waldungen sind die üblichen Nebennutzungen, welche die
Waldwirthschaft beeinträchtigen, wie namentlich der Weidgang jeglicher Viehgattung
und das Streuesammeln, auf bestimmte Flächen zu begrenzen oder zeitweilig einzustellen
oder ganz aufzuheben. Die ganz oder bedingt zulässigen Nebennutzungen sind dem
Interesse einer guten Waldwirthschaft entsprechend zu regeln.
Art. 21. Grundstücke, durch deren Aufforstung wichtige Schutzwaldungen im Sinne
des Art. 4 gewonnen werden können, sind auf Verlangen einer Kantonsregierung oder
des Bundesrathes aufzuforsten. An die Kosten der erstmaligen Aufforstung und, nach
Ermessen des Bundesrathes, an diejenigen Nachbesserungen, welche binnen vier Jahren
nach erfolgter erster Anlage und ohne Verschulden des Waldbesitzers noth wendig ge-
worden sind, hat der betretTende Kanton und der Bund einen Beitrag zu leisten.
Art. 22. Gehört der aufzuforstende Boden einem Privaten, so ist der Kanton
berechtigt und auf Begehren des Eigenthümers gehalten, die Abtretung desselben gegen
volle Entschädigung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur
Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 zu verlangen.
V. Bundesheiträge. Art. 23. Der Bund unterstützt die laut Art. 9 abzuhaltenden
kantonalen Forstkurse durch Beiträge und ordnet die Einrichtung derselben im Ein-
verständniß mit den Kantonen.
Art. 24. Der Bund unterstützt ferner durch Beiträge : 1) neue Waldanlagen (Art. 21
und 22); 2) Aufforstungen in Schutzwaldungen (Art. 4), sofern dieselben: a. für den
Schutz gegen Terraingefahren von großer Wichtigkeit sind, ganz besonders, wenn sie
mit Verbauungen in Verbindung stehen; h. bedeutende Schwierigkeiten in der Aus-
führung bieten.
Fnrrer, Volkswirthschafts-Lexikon der Schweiz. 42
FoiMtwirlhschafl — 658 — Forslwirthschafi
Art. 26. Der Bundesrath setzt die Beiträge mit Berücksichtigung des ßudgetansatzes
und innerhalb folgender Minima und Maxima fest : 1) 30 — 70 7© des wirklichen Kosten-
betrages für neue Waldanlagen, laut Art. 24, Ziflf. 1 ; 2) 20—50 Vo für die unter Ziflf. 2
desselben Artikels bezeichneten Aufforstungen. Diese Beiträge werden jedoch an Kantone
nur für neue Aulagen von Schutzwaldungen nach Art. 24, Ziff. 1, verabfolgt. Die Bei-
träge sind vom Bundesrath erst dann an die Kantonsregierungen zu verabfolgen, nach-
dem er sich durch Berichte des eidgenössischen Forstinspektors versichert hat, daß die
Arbeiten vorschriflgemäß ausgeführt und richtig berechnet worden seien.
Art. 26. Mit dem Bezug der Beiträge verpflichtet sich der betreffende Kanton
gegenüber dem Bunde, für Schutz und Pflege der Aufforstungen und für die erforder-
lichen Nachbesserungen zu sorgen.
4) Vollziehungs Verordnung vom 8. Sept. 1876 über das Bundesgesetz betr.
die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, Abschnitt V,
Bundesbeiträge.
5) Bundesbeschluß vom 9. Juni 1877 betr. Abänderung von Art. 2, Ziffer 2,
des eidg. Forstgesetzes.
6) Bundesbeschluß vom 20. Dez. 1878 betr. die Berichtigung, Vervoll-
ständigung und Versicherung der Triangulation im eidgenössischen Forstgebiet.
7) Bundesrathsbeschluß vom 30. Jan. 1880 betr. die Fortbildungskurse der
Unterförster.
8) Verordnung vom 12. März 1880 betr. Organisation des Forstwesens,
der Jagd und der Fischerei.
9) Bundesbeschluß vom 17. Sept. 1880 betr. Tragung der Eoaten der
Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischen Forstgebiete.
10) Bundesbeschluß vom 23. Dez. 1880 betr. Abänderung des Art. 25,
Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 24. März 1876, betr. die eidgenössische
Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge.
11) Vollziehungsverordnung vom 12. April 1881 zum Bundesbeschluß betr.
Tragung der Kosten der Triangulation IV. Ordnung im eidgenössischen Forst-
gebiet.
12) Bundesrathsbeschluß vom 16. Juni 1884 hetr. Wahlfahigkeit an eine
höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet.
6. Kantonale:
Aarfiau, Forstgesetz vom 29. Febr. 1860 nebst Vollziehungsverordnung
vom 27. Juli 1860. — Gesetz vom 24. Nov. 1863 betr. Abänderung einiger
Bestimmungen des ersteren Gesetzes.
Appensell A.-Rh, Vollziehungsverordnung vom 12. Nov. 1883 zum Bunde«-
gesetz betr. die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge.
Appenzell I.-Rh, Vollziehungsverordnung vom 15. April 1879 zum BaDde>-
gesetz betr. die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge.
Baselfand. Forstgesetz vom 11. April 1870.
Bern. Sammlung und systematische Zusammenstellung der bernischen Gesetze
und Verordnungen über das Forstwesen für den alten Kantonstheil. Herausgegebeu
von der Direktion der Domänen und Forsten des Kantons, 1873. — Sammlung
der Gesetze und Verordnungen über das Forstwesen lür den bemischen Jura.
Herausgegeben von der Direktion der Domänen und Forsten des Kantonss 1JS74.
-Vollziehnngsdekret vom 26. Nov. 1877 über das unter eidgenössische Oberaufsicht
gestellte Forstgebiet.
FrffÖHrp. Loi du 23 novembre 1876 hur T Organisation forestiere. — Arretc
du 23 nitvembre 1876. concernant la r^rganisation de ladministratian fbre$tierf
cantonale.
Forstwirthschafi — 659 — Forslwirthschaft
Q-larus, Vollziehungsgesetz vom 5. Mai 1878 zu Art. 14 des Bunclesgesetzes
betr. die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge. —
Vollziehungsverordnung vom 20. Juli 1881 zum Bundesgesetz vom 24. März 1876.
— Gesetz vom 27. Mai 1877 betreffend die Besoldung eines Eantonsförsters.
Graubünden. Forstordnung vom 30. Juni 1877.
Liizern, Forstgesetz vom 5. März 1875.
Neuenbürg, Loi forestiere du 15 juin 1883 et Reglement d'ex^cution du
8 janvier 1884.
Nidwaiden. Vollziehungsverordnung vom 29. Nov. 1879 zum eidg. Forst-
gesetz.
Obwalden. Kantonale Vollziehungsverordnung vom 29. Wintermonat 1877
zum eidg. Forstgesetz.
St. Gallen. Gesetz vom 30. Nov. 1876 über das Forstwesen des Kantons.
— Verordnung vom 28. Febr. 1877 über Abwandlung der Forstübertretungen.
— Beschluß vom 28. Febr. 1877 betr. Eiutheilung des Kantons in vier Forst-
bezirke. — Gesetz vom 20. Nov. 1883 betr. Abänderung des Gesetzes über das
Forstwesen vom 30. Nov. 1876.
Schaffhausen. Forstgesetz vom 9. Sept. 1868.
Schwye. Vollziehungsverordnung vom 1. Dez. 1876 zum eidg. Forstgesetz.
— Abänderung dieser Vollziehungsverordnung sub 25. Juli 1883.
Solothurn. Gesetz vom 28. Mai 1857 über Forstverwaltung und Bestrafung
der Forstfrevel.
Tessin. Regolamento di esecuzione della legge forestale föderale, dal l*' giugno
1880.
Uri. Vollziehungs Verordnung vom 5. März 1884 zum Bundesgesetz betr.
die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge.
Waadl. Loi du 31 janvier 1873 sur les forets. — D^cret du 21 mai
1873 concernant T Organisation de Tadministration forestiere. — Reglement
forestier du 28 janvier 1881 pour les forets soumises k la surveillance f6d6rale.
Wallis. Loi forestiere du 27 mai 1873. — Loi additionnelle du 20 mai
1880. — Reglement forestier du 12 f^vrier 1881.
Zürich. Gesetz vom 31. Dez. 1860 betr. das Forstwesen. — Vollziehungs-
verordnung vom 26. April 1879 zam eidg. und zum kantonalen Forstgesetz.
Zu(/. Forstgesetz vom 17. März 1881.
Verträge.
Mit Frankreich ist sub 23. Februar 1882 eine Uebereinkunft betreffend
die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen
abgeschlossen worden.
Ausgaben
des Bundes für das
Forstwesen.
Dieselben betrugen
im Jahre
Fr.
im Jahre Fr.
im Jahre Fr.
1876
13,113
1880 48,589
1884 77,025
1877
20,045
1881 43,013
1885 82,096
1878
20,037
1882 59,718
1879
46,704
1883 78,474
Forstvereine.
Neben einem Schweisferischen Forstverein ^ welcher im Jahre 1842 gegründet
wurde und welcher seit 1850 die -Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen"
Forstwirthschaft — 660 — Forstwirthschaft
pnblizirt, bestehen in verschiedenen Kantonen größere oder kleinere Forst- oder
Waldbanrereine.
Literatur.
Ämuat: Tarif pour la r6dnction des bois eqnarris et ronds. 1866.
Bühler, A.: Der Wald in der Kulturgeschichte (Vorträge). Basel, 1885.
Bundesräthliche Geschäftsberichte seit 1877.
CoaZy J,: Der Wald, zwei Vorträge. Leipzig, 1861. — Heber das Auf-
treten des grauen Lärchenwiklers (Tortrix pinicolana) in Grraubttnden. Bern, 1880.
— Der Frostschaden des Winters 1879/80 und des Spätfrostes vom 19./20. Mai
1880 an den Holzgewächsen in der Schweiz. Bern, 1882.
Funkhäuser, F,: Leitfaden für die Bannwartenkurse im Kanton Bern.
m. Auflage. 1880.
Fankhauser, F., jun. : Praktieche Anleitung zur Bestandesauhiahme. Bern,
1884.
ForststcUistik des ELantons Bern. Bern, 1867.
Forststatistik des Kantons Thnrgau. Frauenfeld, 1860.
Forstsi'Uistik des Kaotons Zürich. Winterthur, 1880.
Frey: Bationelle Schweizerforst wirthschaft zu Berg und Thal. 1847.
GreyerZf W, v, : Leitfaden ftir Bannwartenkurse 1849.
Hefli, Th. : Bemerkungen und Rathschläge zu einem geregelten forstlichen
Betrieb, besonders in Gebirgsgegenden. Glarus, 1859.
Kasthofer, K. : Bemerkungen über die Wälder und Alpen des bemerischen
Hochgebirges. Aarau, 1818. — Bemerkungen auf einer Alpenreise. 1822. —
Der Lehrer im Wald. 1828 und 1829. — Unterricht in der Naturgeschichte
der Waldbäume. 1846.
Keel, J. : Tafeln zur Bestimmung des Kubikinhaltes der runden Hölzer.
1837. — Kurze Anleitung zur Behandlung der Waldungen. 1854. — Leitfaden
zur Betreibung der Eichenschälwaldwirthschaft. 1861. — Anleitung zur Anlage,
Pflege und Benutzung der Saatbeete. 1864. — Der Bannwartenfreund. St. Gallen,
1870. — Vademecum des Försters. St. Gallen, 1871.
Kopp: Anleitung zum Waldbau. 1875.
Landoli, E,: Ueber forstliche Taxation und Betriebsregulirung. 1856. —
Bericht über die Untersuchung der Hochgebirgswaldungen in den ELantonen Glarus,
Zug, Schwyz, Uri, Unterwaiden und Bern. Bern, 1860. — Deßgleichen in den
Kant<)nen Tessin, Graubünden, St. Gallen und Appenzell. Bern, 1860. — Die
forstlichen Zustände in den Alpen und im Jura. 1863. — Tafeln zur Ermittlung
des Kubikinhaltes liegender entgipfelter Baumstämme. Zürich, 1873. — Deß-
gleichen nach metrischem Maß mit Redaktionstafeln. Zürich, 1881. — Bericht
über die Untersuchung der Waldungen und Gewässer des obern Tößthales. Zürich,
1875. — Der Wald, seine Verjüngung, Pflege und Benutzung. III. Auflage.
Zürich, 1877. — Der Wald und die Alpen (Vortrag). Zürich, 1881. — Bericht
über die Gruppe 27 (Forstwirthschaft) der Schweiz. Landesausstellung. Zürich,
1884.
Lanicka^ J,: Tabellen zur Ermittlung des Kubikinhaltes von Bundholz.
Chur, 1880.
Lauterburg, R. : Ueber den Einfluß der Wälder auf die Quellen- und
Stromverhältnisse der Schweiz. Bern, 1877.
Meister, U. : Die Stadt Waldungen von Zürich. Zürich, 1888.
Miaskowski, Ä, : Die Verfassung der Land-, Alpen- und Forstwirthschaft
Forstwirthschaft — 661 — Frankreich
der deutschen Schweiz in ihrer geschichtlichen Entwicklung vom XIII. Jahrhundert
bis zur Gegenwart. Basel, 1878.
Biniker, H, : Ueber Baumform und Bestandesmasse. Aarau, 1873. — Die
Hagelschläge und ihre Abhängigkeit von Oberfläche und Bewaldung des Bodens
im Kanton Aargau. Berlin, 1881. — Die Stürme vom 20. Februar, 25. Juni
und 5. Dezember 1879 und der durch dieselben in den Waldungen der Schweiz
verursachte Schaden. Bern, 1880.
Zötl und Kasthofer: Die Baunwaldungen im Hochgebirge. 1844 und 1845.
Zschokke, H, : Der schweizerische Gebirgsförster. Basel und Aarau, 1806.
Zeitschriften: Schweiz. Zeitschrift für das Forstwesen. — Der praktische
Forstwirth.
FoiirniersSgerei. Die Ausdehnung dieses Gewerbezweiges läßt in der
Schweiz im Yerhältniß zum großen Holzreichtham des Landes sehr zu wünschen
übrig. Derselbe ist in viele kleine Greechäfte zersplittert, jedoch werden großen
Theils ausgezeichnete Foumiere geliefert.
Im Handelsregister waren Ende 18846 Foumiergeschäfte eingetragen,
wovon 3 im Aargau, je 1 Appenzell A.-Bh., Luzem und Zürich.
Einfuhr von Foumierholz (dünn geschnittenes) 1884: 515 q, 1883:
696 q, 1873: 1077 q, 1863: 318 q, 1853: 66 q. Ausfuhr 1884: 293 q,
1883: 2079 q.
Dem Fabrikgesetz ist als Foumierfabrikationsgeschäft das Etablissement
der Firma F. X. Schleuniger in KliDgnau unterstellt.
Eräschels-Lyss s. Bemische Jarabahnen.
Fräsehels-Palezieux s. Suisse Occidentale.
Franco-Suisse. Die der ehemaligen Bahngesellschaft Franco-Suisse an-
gehörenden Linien wurden wie folgt eröfiFhet: Am 7. November 1859 die Linie
von der waadtländischen Grenze bei Yaumarcus bis zur bernischen Grenze bei
Nenenstadt (35,161 m) ; am 24. Juli 1860 die Linie Auvernier-Yerriferes
(Schweizer Grenze) mit 35,427 m baulicher Länge und 36.054 m Betriebslänge.
Der Betrieb der im Gtinzen 72 km langen Bahn wurde bis zum 1. Januar 1865
durch die französische Mittelmeer-Bahngesellschaft für Bechnung der Eigen*
thümerin besorgt. Am 1. Januar 1865 vereinigten sich die Gesellschaften Franco-
Suisse, Onest-Suisse und Lausanne-Freiburg-Bem zu einer Betriebsgesellschaft
unter dem Namen Suisse Occidentale. Am 1. Januar 1872 gingen sämmtliohe
Linien der drei alten Bahngesellschaften durch Fusion in das Eigenthum der
G^ellschaft der Suisse Occidentale über.
Frankreich. Betre£fend den schweizerischen Waarenverkehr mit Frankreich
verweisen wir, soweit sich derselbe an der Hand der schweizerischen Statistik
benrtheilen läßt, auf den Artikel „Handel". Für die Zeit vor 1885 gibt über
den Verkehr zwischen beiden Ländern nur die französische Statistik Auskunft.
Nach derselben bezifferten sich die Einfuhr aus der Schweiz und die Ausfuhr
nach der Schweiz im Spezialhandel (Einfuhr zum Verbleib in Frankreich und
Ausfuhr von Produkten firanzöeischen Ursprungs) wie folgt:
Einfuhr aus der Schweiz
d"r'chlc2n. ^^ ^^^ *^2 1883 1884
Millionen Frauken
Naturprodukte und Rohstoffe 41,6 38,9 41,9 34,6 37,0
Nahrungs- und Genußmittel 15,9 99,4 35,2 23,9 23,4
t
I."»
:t
Frankreich — 662 — Frankreich
Fabrikate 38,0 45,4 50,2 53,7 50,7
Verschiedene, nicht näher bezeichnete W. . 7,2 7,4 8,2 8,2 12,1
Total 102,7 114,1 125,5 120,4 123,2 116,5^)
7o d. Gesammteinfuhr Frankreichs, Spezialh. 2,2 2,6 2,5 2,6 2,7
Ausfuhr nach der Schweiz
Naturprodukte und Rohstoffe 87,1 82,7 96,3 109,3 87,4
Nahrungs- und Genußmittel 64,1 47,9 49,6 46,1 45,5
Fabrikate 80,1 69,4 70,4 74,5 76,8
Verschied., nicht näher bezeichnete Waaren 30,1 20,4 26,7 19,1 19,5
Total 261,4 220,4 243,0 249,0 229,2 218,4')
7o d. Gesammtausfuhr Frankreichs, Spezialh. 6,4 7,0 7,0 6,7 6,8
In den Jahren 1882 — 1884 war die £infuhr (in Prankreich) einiger
Bchweizerischer Hauptausfuhrprodukte folgende:
1882 1883 1884
Baumwollgarne, einfache, rohe q 14,819 20,029 22,004
7o der entsprechenden Gesammteinfuhr Frankreichs 15,6 17,5 19,8
Einheitspreis Fr. 289 268 259
Baumwollwaaren, ohne Grame q 10,303 8,309 7,682
Davon einfache, rohe und gebleichte Gewebe . . q 4,824 3,019 2,750
^/o 19,1 16,0 16,0
Einheitspreis Fr. 441 415 405
einfache, gefärbte Gewebe q 1.323 1,460 1,449
> 12,5 13,0 13,0
Einheitspreis Fr. 600 550 575
einfache, bedruckte Gewebe q 1,163 1,495 1,459
> 4,9 6,9 7,5
Einheitspreis Fr. 580 493 493
Hand- und Maschinenstickereien . . . . q 1,358 1,531 1,297
7o 88,2 87,6 89,0
Einheitspreis Fr. 4,500 4,900 4,940
Uhren und Uhrentheile:
Taschenuhren mit Goldschalen Stk. 15,377 18,797 16,377
7o 99,3 99,4 99,4
Einheitspreis Fr. 110 HO 110
Taschenuhren mit Silber-, Nickel- etc. Schalen . . Stk. ? 105,154 106,853
0 /q 99 q 97 5
Einheitspreis Fr. 22 22 ^22
Taschenuhrwerke Stk. ? 1,441 606
> 97,9 99,5
Einheitspreis Fr. 13 13
Uhrschalen Stk. 2,243 882 446
""h 100,0 77,6 71,0
Einheitspreis Fr. 15 15 15
Uhrfournitüren kg 5,752 6,518 2,990
7o 63,5 57,0 44,7
Einheitspreis Fr. 45 45 45
Bijouterie
aus Gold und Platine kg 979 807 714
> 79,1 81,0 83,0
Einheitspreis Fr. 4,000 4,000 4,000
aus Silber kg 868 1,206 1,439
7o 38,5 32,7 73,0
Einheitspreis Fr. 900 900 900
^) Die Vertheilung dieser Summe auf die verschiedenen Waarenkategorien ist
zur Zeit der Abfassung dieses Artikels noch nicht bekannt, wird aber später unter den
aErgänzungen* mitgeüieilt werden.
Frankreich — 663 — Frankreich
Farbhokextrakte q 213 587 632
% 45,3 59,0 65,2
Einheitspreis Fr. 140 140 130
Käse:
Hartkäse q 80,789 88,385 80,856
> 54,6 58,1 57,1
Einheitspreis Fr. 165 165 165
AVeichkäse q 1,533 2,049 1,639
7o 6,7 9,9 10,7
Einheitspreis Fr. 150 150 150
Maschinen und Apparate q 27,977 23,530 26,924
0 /q 3 g 3 2 5 2
Davon Webstühle q 6,872 7,046 13,108
> 14,5 15,8 24,6
Maschinen zur Papier fabrikation . . . . q 5,326 3,904 2,117
^0 46,0 44,1 37,6
Musikdosen und Spielwerke q ? 266 262
7o 96,6 98,1
Einheitspreis Fr. 700 700
Seiden- und Floretseidenwaaren, rein und gemischt,
exkl. Game, Bänder q 1,697 1,693 1,922
Davon glatte Ganzseidengewebe q 1,674 1,644 1,890
^Vo 50 1 44 3 44,4
Einheitspreis Fr. 8,400 8,500 7,800
Seidenbänder, rein oder gemischt q 21 24 29
Davon ganzseidene, exkl. sammtne q 18 22 25
7o 47,9 61,3 76,6
Einheitspreis Fr. 10,000 10,000 8,500
Steinkoblentheer -Farben :
Davon künstl. Alizarin Fr. ? 46,742 81,593
7o 6,6 11,5
andere q ? 1,140 1,292
^0 23,0 25,1
Einheitspreis Fr. 1,250 1,250
Verträge.
Die zwischen der Schweiz and Frankreich bestehenden Verträge sind:
Auslieferungsvertrag vom 9. Juli 1869 (A. S. X, S. 35, frz. 36). Hiezu
vergl. : 1) Kreisschreiben vom 14. Januar 187u (Bundesblatt 1870, I, pag. 61).
2) Bundesrathsbeschluß betreffend Druckberichtigung, vom 28. Juni 1884 (A. 8.
n. F. VII, pag. 461, frz. 417).
Civilrechtliche Verhältnisse und Gerichtsstand, Vertrag vom 15. Juni 1869
(A. S. IX, S. 1002, frz. 879). Hiezu vergl. Kreisschreiben vom 28. Mai 1873
(Bundesblatt 1873, U, pag. 666 und 684).
Dappenthal-Ghenzbereinigung. Vertrag vom 8. Dezember 1862 (A. S. VII,
pag. 450, frz. 439), sowie Erklärung vom 18. Februar 1864 (A. S. VIII, pag. 77,
frz. 77).
Eisenhahnanschlüsse bei : 1) Besangon-Locie-Morteau. Vertrag vom 14. Juni
1881 (A. S. n. F. VI, pag. 541, frz. 470). 2) Bossey-Veyrier-Genf. Vertrag vom
27. Februar 1882 (A. S. n. F. VI, pag. 572, frz. 486). 3) Genf-Annemasse.
Vertrag vom 14. Juni 1881 (A. S. n. F. VI, pag. 526, frz. 462). 4) Thonon-
Bouveret. Vertrag vom 27. Februar 1882 (A. S. n. F. VI, pag. 556, frz. 478).
Fabrikmarkenschutz, Konvention vom 23. Februar 1882 (A. S. n. F. VI,
pag. 450, frz. 402).
Frankreich — 664 — Frankreich
Fischereiwesen im Genfersee, Rhone, Doubs und Zuflüsse. Konvention vom
28. Dezember 1880 (A. S. n. F. VI, pag. 640, frz. 543).
Freie Zone von Hochs avoyen. Konvention vom 14. Juni 1881 betreffend
die Zollverhältnisse zwischen dieser Zone und dem Kt. Grenf (A. 8. n. F. VI,
pag. 515, frz. 455).
Geisteskranke, Verpflegung von solchen und Heimschaffnng verlassener
Kinder. Konvention vom 27. September 1882 (A. S. n. F. VII, pag. 186, frz. 176).
Geistiges Eigenthum, s. unten Urheberrecht.
Geldanweisungen : 1) Postalische, vi de Postverträge (internationale). 2) Tele-
graphische. Konvention vom 8. Mai 1884 (A. S. n. F. VII, pag. 508, frz. 462).
Genfer Konvention, internationale, vom 22. August 1864 (A. S. VIII,
pag. 520, frz. 480).
Getränkeverkehr-Kontrolirung. Konvention vom 10. August 1877 (A. S.
n. F. III, pag. 395, frz. 377). Hiezu vergl. Erklärung vom 11. September 1883
(A. S. n. F. VII, pag. 325, frz. 305).
Gex' Landschaft, Reglement vom 30. Juni 1864 (A. S. VIII, pag. 321,
frz. 295).
Grenz Waldungen und nachbarliche Verhältnisse, Konvention vom 23. Fe-
bruar 1882 (A. S. n. F. VI, pag. 468, frz. 413). Vergl. I. Konvention vom
30. Juni 1864 (A. S. VIU, pag. 364, frz. 324).
Handelsvertrag vom 23. Februar 1882 (A. S. n. F. VI, pag. 305, frz. 295).
Vergl. hiezu den I. Vertrag vom 30. Juni 1864 (A. S. VIII, pag. 215, frz. 201)
und dessen Verlängerungen:
Am 2. Oktober 1876 (A. S. n. F. II, pag. 496, frz. 440).
, 7. August 1877 ( , , , „ III, „ 145, , 135).
, 19. März 1878 ( , , „ , lU, ,
„ 13. Dezember 1878 ( „ „ , „ in, „
, 29. November 1879 ( , „ „ , IV, „
„ 26. September 1881 ( « „ „ „ V, „
, 3. Februar 1882 ( , „ „ , VI, ,
„ 23. Februar 1882 (\ „ „ „ VI, „
Jagdkonveniioti vom 31. Oktober 1884 (A. S. n. F. VHI, pag. 183.)
Literarisches Eigenthum, s. unten Urheberrecht.
Militärdienst, s. unten Optionsvertrag.
Münzwesen, MUnzunion, lateinische. Lateinische Münzkonvention vom 6. No-
vember 1885 (A. S. n. F. VIII).
Nachbarliche Verhältnisse und Grenzwaldschutz. Konvention vom 23. Fe-
bruar 1882 (A. S. n. F. VI, pag. 468, frz. 413). Vergl. I. Konvention vom
30. Juni 1864 (A. S. VIH, pag. 364, frz. 324).
Niederlassungsvertrag vom 23. Februar 1882, auch für Algier gültig
(A. S. n. F. VI, pag. 395, frz. 362). Vergl. hiezu I. Vertrag vom 30. Juni 1864
(A. S. VIII, pag. 328, frz. 300).
Optionsvertrag (Naturalisation und Militärdienst) vom 23. Juli 1879 (A. S.
n. F. V, pag. 178, frz. 163).
Patentschutz, Internationaler Vertrag vom 20. März 1883 (A. S. n. F. VII,
pag. 517, frz. 469).
Phylloxeravertrag vom 3. November 1881 (A. S. n. F. VI, pag. 228,
frz. 227).
Postverträge : a. Direkte: 1) Einzug von Fakturen, Rechnungen und Wechseln.
Konvention vom 6. Januar 1880 (A. S. n. F. V, pag. 70, frz. 63). 2) Waaren-
389, „
371).
660, ,
623).
382, ,
329).
572, „
518).
144, .
152).
146, ,
153).
Frankreich — 665 — Freiburg
mnster, Erweiterung der Gewichts- und Dimensionsgrenzen. Konvention vom
18. April 1882 (A. S. n. F. VI, pag. 152, frz. 159). 3) Zeitungsabonnemente.
Konvention vom 6. Januar 1880 (A. S. n. F. V, pag. 63, frz. 58).
b. Internationale : 1) Allgemeiner Vertrag vom 1. Juni 1878 (A. S. n. F. HE,
pag. 671, frz. 636). 2) Geldanweisungen. Vertrag vom 4. Juni 1878 (A. S.
n. F. ni, pag. 728, frz. 665). 3) Poststticke ohne Werthangabe. Vertrag vom
3. November 1880 (A. S. n. F. V, pag. 881, frz. 832). 4) Werthbriefe, dekla-
rirte. Vertrag vom 1. Juni 1878 (A. S. n. F. III, pag. 771, frz. 656).
Seerecht, europäisches, Erklärung vom 16. April 1856 (A. S. VI, pag. 348,
frz. 337).
Sprenggeschosse, Nichtanwendung solcher im Kriege. Erklärung vom 29. No-
vember / 1 1 . Dezember 1868 (A. S. IX, pag. 597, frz. 543).
Telegraphenverträge : a. Betreffend Geldanweisungsverkehr, Konvention vom
S. Mai 1884 (A. S. n. F. VII, pag. 508, frz. 462). b. Internationaler Vertrag
vom 10./ 22. Juli 1875 (A. S. n. F. H, pag. 296, frz. 254).
Urheberrecht, Konvention vom 23. Februar 1882 (A. S. n. F. VI, pag. 418,
frz. 382). Vergl. I. Konvention vom 30. Juni 1864 (A. S. VIII, pag. 334
frz. 305).
Urtheilsvollstreckung (Gerichtsstand). Konvention vom 15. Juni 1869
<A. S. IX, pag. 1003, frz. 879). S. oben Civilrechtliche Verhältnisse.
Verlassenschaften fremder Gefangener. Kreisschreiben des Bundesrathes
{Bundesblatt 1880, I, pag. 298).
Zollwesen, s. Freie Zone von Hochsavoyen.
Fraurothacher (Apfel), auch Fraurothiker , Rothiker, Welsch-Granar,
rothe Reinette, rother Breitaar etc. genannt, Wirthschaftsfrucht ersten und Tafel-
frucht zweiten Ranges (Winterfrucht), kommt in allen Obstbau-Gegenden der
Schweiz vor, am häufigsten indessen in den nördlichen, nordöstlichen und öst-
lichen Kantonen.
In guten Jahren bringt der sehr gesunde und dauerhafte Baum, der gegen
100 Jahre alt werden kann, bis 60 Sester. Er trägt durchschnittlich alle zwei
Jahre, unter günstigen Verhältnissen selbst alljährlich. („ Schweizerische Obst-
sorten", Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom in St. Gallen.)
Freibarg. Beitritt zum Bund im Jahre 1481 (als 9. Kanton); Flächen-
inhalt 1669 km^ (8. Rang); ortsanwesende Bevölkerung im Jahre 1880 115,400
Personen (8. Rang). 7 Bezirke, 282 politische Gemeinden, 125 Civilstandskreise ;
3 Nationalrathswahlkreise (21., 22., 23.) mit je 2 Mandaten; gehört zum 1.
und 2. eidg. Assisenbezirk, in militärischer Beziehung zum 2. Divisionskreis.
Nach dem anläßlich der eidg. Volkszählung vom 1. Dez. 1880 ermittelten
Verhältniß zwischen den Hauptberufsklassen und der Gesammtzahl der Berufs-
thätigen der Kantone nimmt Freiburg folgende Rangstufen unter den Kantonen
«in: die 3. hinsichtlich Urproduktion, die 9. hinsichtlich persönliche Dienst-
leistungen, die 9. hinsichtlich ö£fentliche Verwaltung, Wissenschaften und Künsten,
die 20. hinsichtlich Handel, die 21. hinsichtlich Verkehr, die 22. hinsichtlich
Industrie.
An den Hauptberufsgruppen sind nämlich als Erwerbende betheiligt:
Ob «11. Beruf- «/o der
PenoDen. traibeudan gl. Kategorie
des Kantons, der Schwoix.
an Urproduktion 32,104 61,21 5,75
, Industrie 13,981 26,66 2,54
„ Handel 2,648 5,05 2,80
1»
n
Freiburg — 666 — Freiburg
an Verkehr 1,051 2,00 2,17
„ öffentl. Verwaltung, Wissenschaft u. Kunst 1,956 3,73 4,23
„ persönl. Dienstleistungen 707 1,35 3,85
52,447 100,00 3^
47,99 7o der Bevölkerung.
Die Gesammibevölkeruny (Erwerbende, Angehörige, Hausgesinde) ist wie
folgt an den Haupterwerbszweigen betheiligt:
®/o der °o «1er gleichen
ersonen. Devölko- Kategorie
ruug. der Schweiz.
an Urproduktion 67,549 58,6 5,8
Industrie 27,608 24,0 2,6
Handel 5,590 4,8 2,7
Verkebr 3,022 2,6 2,7
„ öffentl. Verwaltung, Wissenschaft u. Kunst 4,287 3,6 3,7
„ persönl. Dienstleistungen 1,235 1,1 4,1
109,291 94,7
Die übrigen 6,109 5,3
Total 115,400 100,0
sind Personen obne oder unbekannten Berufs mit ihren Angehörigen und ihrem
Hausgesinde.
Handel, Industrie, Kleingewerbe.
Folgende Gruppirung umfaßt diejenigen unter diese Bubrik zählenden Berufis-
arten, welchen 5 ^/oo und mehr aller Berufsthätigen des Kantons obliegen.
jj - '•oo all. Beruf- ®/oo der bezügl.
. .^ '. treibenden Beruftkategorl»
ireiDenae. ^^^ Kanton«. der Schweiz.
Strohflechterei 2767 ^) 52,8 227
Handel, eigentlicher 1571 30,0 28
Schneiderei 963 18,4 28
Schusterei 958 18,3 32
Hotellerie und Wirthschaft . . . 943 18,0 31
Zimmerei 911 17,4 51
Weißnäherei 891 17,0 33
Leineu- und Halbleinenindustrie .. 611 11,7 57
Maurerei und Gypserei 586 11,2 28
Uhren- und Uhren werkzeugfabrikation 505 9,6 12
Müllerei 465 8,9 61
Schreinerei und Glaserei .... 462 8,8 22
Hammer-, Huf- und Zeugscbmiede . 426 8,1 43
Bäckerei 369 7,0 32
Wascherei und Glätterei .... 358 6,8 25
Sägerei 320 6,1 100
Wagnerei und Waggonfabrikation .298 5,7 46
Dachdecker 260 5,0 68
Fabriken.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1885 23 Etablissements unterstellt
(7 ^/oo aller dem Gesetz unterstellten Etablissements der Schweiz) mit 914 Ar-
beitern (6 7oo). 326 Pferdekräfte. Es entfallen auf
^) Zur Winterzeit ist diese Zahl in der Regel weit größer.
Freiburg — 667 — Freiburg
das Baugewerbe: 1 Backsteinfabrik mit Ziegelei in Lentigny, 1 Glasbütte
io Progens, 1 Parqueterie in La Tour-de-Treme, 3 Sägen, wovon 1 in Villars
BOT Glane und 2 in Bomont;
die chemische Industrie: 1 Düngerfabrik in Villars sur Gläne, 1 Gasfabrik
in Freiburg, 1 Zündholzzuricbterei in Balle;
die Metallindustrie: 1 Eisenbabn-Keparaturwerkstätte in Villars sur Gläne,
1 Gießerei mit mecbaniscber Werkstätte in Villars sur Gläne, 1 Maschinenfabrik
in Freiburg, 1 Uhrenmacherei mit 327 Arbeitern in Montilier;
die Nahrungsmittelindustrie: 1 Milchkondensiranstalt in Guin, 1 Käserei
und Milchkondensiranstalt in Greyerz, 2 Teigwaarenfabriken in Bösingen und
Ste. Appoline ;
die Papierindustrie : 2 Cartonfabriken in Freiburg, 1 Cartonfabrik in Marly,
1 Papiersaokfabrik in Freiburg;
die Tahakindustrie : 1 Cigarrenfabrik in Murten;
die Textilindustrie: 1 Wollspinnerei und Tuchfabrik in Neirigue.
Geschäftsfirmen.
Ende 1885 waren im Handelsregister 1204 Firmen eingetragen (38 Voo
aller eingetragenen Firmen der Schweiz). Die am stärksten vertretenen Geschäfts-
zweige sind: Kolonial- und Spezereiwaarenhandel ca. 40 ^/o, Ellen-, Tuch- und
Manufaktur waarenhandel ca. 15 ^/o, Merceriegeschäfte ca. 11 ^/o, Milch wirthschaft
ca. 10 ®/o, Müllerei und Mehlhandel ca. 9 ^'/o, Quincailleriehandel ca. 4 ^o»
Holzhandel ca. 4 ®/o, Weinhandel ca. 4 ^/o, Gerberei und Lederhandel ca. 3 "/o.
Industriegeschichtliches.
Schon die aus dem Jahre 1249 stammende Handvej^ der Stadt Freiburg
schreibt den Lohn vor, den der Weber für seine Arbeit erhalten soll. Da ähn-
liche Bestimmungen für andere Gewerbe sich nicht finden, so darf wohl ange-
nommen werden, daß die dortige Tuchweberei nicht nur auf jene Zeit zurückgeht,
sondern damals bereits einige Bedeutung erlangt hatte. Verbürgt ist, daß die
durch die Lage der Stadt und starke Bündnisse vor jeder üeberrumpelung ge-
sicherte Bürgerschaft von der Mitte des XIV. Jahrhunderts an mit Eifer gewerb-
licher Bethätigung oblag. Neben der Gerberei, dem Schmieden von Klingen und
Sicheln, sowie der Verfertigung von Armbrusten, nahm die Wollweberei derart
überhand, daß ihr schon gegen Ende des XVI. Jahrhunderts die Hälfte der
Bevölkerung zudiente. Die feinen und dauerhaften Sto£fe waren sehr begehrt,
weßhalb für den Absatz, außer den heimischen Märkten selbst, fremde mußten
gesucht werden. In Zurzach kamen die deutschen und nordschweizerischen Kunden
zum Kaufe; der Vertrieb nach Frankreich nahm seinen Weg durch Burgund
nach Besannen, bis in Genf vor dem Jahre 1400 eine Freiburger Halle erstand,
wo hauptsächlich Tuch und Käse feil gehalten wurden.
In den Städtchen, die nachmals zum Kanton Freiburg gekommen sind,
beschränkte sich um jene Zeit die Industrie auf Betriebe, welche mit dem Landbau
in enger Beziehung stehen, wie Mühlen, Sägereien u. dgl , und die Landbewohner
selbst beschäftigten sich mit Ackerbau, Viehzucht und Käserei.
Nachrichten über die weitere Entwicklung der freiburgischen Industrie bis
auf die neue Zeit herab sind nur spärlich vorhanden; aus dem XV. Jahrhundert
wird die Errichtung einer Papierfabrik in Marly, aus der zweiten Hälfte des
XVm. diejenige der Glashütte in Semsales gemeldet. Wiederholte Erfahrungen
haben es augenscheinlich genug gelehrt, daß Freiburg seiner Lage und Beschaffen-
heit wegen eben vorzugsweise auf Ackerbau, Viehzucht und Hausindustrie an-
Freiburg — 668 — Freiburg
gewiesen bleiben muß, und dies war natürlicb in erböhtem Maße der FaU zu
einer 2jeit, als die Yerkebrsverbältnisse ungleicb ungünstiger waren als beute.
Hieraus wird es sieb aucb erklären, daß die Gescbiobte des Kantons viel mebr
von politischen und religiösen Dingen zu erzäblen weiß, als von Handel und
Wandel.
Als diejenige Hausindustrie, welcbe in der Folge einzig zu größerer Aus-
dehnung gelangte, ist die Flechterei aus Weizensiroh zu nennen, deren bestrittener
Ursprung in das letzte Jahrhundert zurttckgeleitet wird. Anfänglich arbeiteten
die Freiburger Flechterinnen im Grreyerzer Land, im Glane-, Saane- und Sensen-
thal für französische, nachher bis in die Vierziger Jahre fast ausschließlich für
Aargauer Häuser, welche ihrerseits die Greflechte veredelten und vertrieben. Von
da au hat sich das botmäßige Verhältniß insofern geändert, als zwar der weitaus
größere Theil der Freiburger Erzeugnisse noch auf aargauische Rechnung geht,
aber direkt nach Frankreich, England und New-York abgesetzt wird. — Die
Strohflechterei hat schon mannigfache Schwankungen durchgemacht und wird
vermuthlich den Umsatz nicht mehr erreichen, dessen sie sich vor dem amerika-
nischen Sezessionskrieg erfreute und der auf nahezu zwei Millionen Franken
geschätzt wurde. Zu den andern Konkurrenten auf dem Weltmarkte tritt nämlich
in jüngster Zeit als bedrohlichster China, das die Märkte mit seiner guten und
billigen Waare übersättigt.
Was die Fabrikindustrie anlangt, so hat es an Bemühungen nicht gefehlt,
ihr da und dort im Kanton Eingang zu verschaffen. Für die verdrängte Hand
Weberei hat sich von den textilen Zweigen keiner in nennenswerthem Maße
einzubürgern vermocht, und auch den kleinern Färbereien, welche in den Dreißiger
Jahren in ziemlicher Zahl vorhanden waren, kam nie größere Bedeutung zu.
Dagegen hat sich die Papierfabrikation nicht nur zu halten gewußt, sondern
sie hat an Umfang gewonnen. Das Gleiche ist zu sagen von der Gaserzeugung,
von den Steinbrüchen, Gypsmühlen, Sägereien, Gerbereien und ähnlichen Be-
trieben, denen indessen auch heute noch nur eine beschränkte Wichtigkeit bei-
zumessen ist.
Anfangs der Fünfisiger Jahre wurde im Murtner Seeland die Uhrenindustrie
eingeführt, welche ihre Erzeugnisse namentlich in Amerika, England, in dessen
Kolonien und in Spanien absetzt. Durch staatliche Mittel unterstützt, folgte
Romont diesem Beispiel, ohne freilich denselben guten Erfolg zu erzielen. In
die nämliche Zeit fällt auch die Gründung der Parqueteriefabriken in La Tour-
de-Treme und in Bulle, während man im darauffolgenden Jahrzehnt im Thal
der Veveyse und der Glane begann, sich in der Holzschniizlerei zu versuchen.
Auch ein Theil des im Broyethal gebauten Tabaks wird in kleinem Etablisse-
ments verarbeitet.
Ein letzter, beachtenswerther Anlauf zur Hebung der Industrie gesohah zu
Beginn der Siebenziger Jahre. Ein amtlicher Bericht sagt darüber: „Zu den
alten Schöpfungen haben sich andere gesellt. Die Errichtung einer Wirkwaaren-
fabrik in Freiburg, zweier Uhrenfabriken im Broyethul, die Erstellung gut an-
gelegter Sägereien in andern Bezirken, die Eröffnung einer Fabrik fUr kondensirte
Milch in Düdingen, die Verdoppelung der Arbeit in den Steinbrüchen, die weit
größere Lebhaftigkeit im Handel mit Holz und Strohgeflechten, die Anfänge der
Holzschnitzlerei : diese Erscheinungen alle kennzeichnen eine auflgeeprooheBere
Bethätigung. Viel mehr aber als diese an sich schon erfreuliche Gestaltung der
Dinge bedeutet die durch Gründung der „Secuta des eaux et forto** verursachte
industrielle Entwicklung der Stadt Freiburg selbst. Durch eine ganze Reihe vott
Freiburg — 669 — Freiburg
Anstalten ist die Industrie auf ihr bisher fremde Wirkungsgebiete hingelenkt
worden " Es handelte sich um zweckmäßige Verwerthnng der Wasserkräfte der
Sense, und Schlag auf Schlag entstanden mehrere größere Sägereien, eine weit-
läufige Waggonfabrik, eine Gießerei und eine Düngerfabrik.
Allein nicht bei allen diesen Unternehmungen standen die ßinrichtungskosten
im Yerhältniß zu den erzielten Ergebnissen. Nach kaum fünfjährigem Betriebe
zeigte es sich, daß nur die Dtingerfabrik unbedingt lebensföhig war ; die andern
Etablissements gingen entweder ganz ein oder wurden, nach erfolgter Liquidation,
auf bescheidenerer Grundlage weitergeführt.
Handel treibt Freiburg hauptsächlich mit seinen Strohgeflechten, mit Holz,
Käse und Vieh. Der Absatz aller dieser Waaren ist im Laufe der neuern Zeit
durch die schutzzöllnerischen Maßregeln und die damit Hand in Hand gehende
Selbsterzeugung der bezüglichen Produkte seitens der einstigen Abnehmer stark
beeinträchtigt und örtlich verschoben worden. Die Geflechte gehen jetzt — wie
schon gesagt — meist nach Amerika, England und Frankreich. Bulle und Freiburg
theilen sich in den Vertrieb. Der Holzhandel vollzog sich früher so, daß fran-
zösische Spekulanten ganze Waldparzellen kauften ; jetzt beziehen sie ihren Bedarf
von den Lagern der Freiburger Händler. Frankreich ist der beste Käufer ge-
blieben. Der Käse findet, trotz der dortigen, immer gefährlicher werdenden
Konkurrenz, vornehmlich in Frankreich, Piemont und Amerika Absatz.
Urproduktion.
Den Hauptantheil an der Urproduktion hat die Landwirthschaft mit 31,452
Erwerbenden; dann folgt die Forstwirthschaft mit 393, Bergbau und verwandte
Betriebe mit 180, Fischerei mit 70, Jagd mit 9 Erwerbenden.
Bergbau und verwandte Betriebe.
(S. auch den Artikel „Bergbau".)
Die (im Jahre 1880) mit Bergbau etc. beschäftigten 180 Personen bilden
3,4 ®/oo aller beruflich erwerbenden Personen des Kantons oder 41,8 ®/oo aller
Bergbautreibenden der Schweiz. Die ausbentungsfähigen Fundorte von Bergbau-
produkten, 110 an der Zahl, bilden 11,3 ^/o aUer ausbeutungsfähigen Fundorte
der Schweiz. Unter denselben dominiren die Steinbrüche (72). Jene Fundorte
sind (nach der Karte von Weber & Brost, Verlag von J. Wurster & Co. in
Zürich) :
Für Braunkohle: St. Martin und Semsales (Tiefbaubetrieb).
Für Eisenerz: Außer Betrieb gesetzt: Montbovon.
Für Gyps : Montevraz und Pringy (durch Tiefbau).
Für hydraulische Kalke und Cement: Chätel St-Denis und Montbovon;
früher auch Albeuve.
Für Kalksteine: Grandvillars, Jaun, Neirivue, La Tour-de-Tr§me.
Für Mühlsteine: Echarlens und Villard- Volar d.
Für Sandsteine: Alterswil, St. Antoni, Arconciel, Bollion, Groß- und Klein-
Bösingen, Chfibles, Chätel St-Denis, Chatillon, Corbaz, Corpateauz, Courlevon,
Büdingen, Ecuvillens, Ependes, Essert, Farvagni, Flamatt, Freiburg, Giifers,
Grrange-la* Möllere, Granges-Pacot, Granges de Vesins, GroUey, Hauterive, Heiten-
ried, Lovens, Mannens, Marly, Massonens, Matran, Montagny, Motier, Murist,
Neyruz, Nieriet, Nor6az, Oleyres, Pierrafortscha, Plaffeyen, Pont-la-Ville, Porsel,
Praratoud, Prez, Rossens, ßue, Seiry, Senedes, Tafers, Treyvaux, Ueberstorf,
Ursy, Vauderens, Vaulruz, Villard-Vollard, Villard-Giroud, La Vonnaise, Vuis-
temens, H* Vuilly, St. Wolfgang, Wünnewil.
Freiburg — 670 — - Freiburg
Für Töpfer- und Zkf/elthon: Bulle, Charmey, Chätel St-Denis, Cotteiis,
Courgevaux, Cousset, F6tigny, Lentigny, Lully, Magne, Montevraz, Bomanens,
Sugiez und La Tour-de-TrSme.
Für Torf: Attalens, Bulle, Le Cret, Farvagni, F6tigny, Fräschelß, Gralmitz,
La Joux, Lentigny, Magne, Marsens, Tentlingen, Vaulruz und Vuisternens.
Landwirtbschaft liehe Verhältnisse.
(S. auch die Artikel „ Alpwirthschaft" und „ Forst wirthschaft".)
Der Landwirtbschaft widmeten sich im Jahre 1880 (laut eidg. Volkszählung)
31,452 Personen = 59,9 ®/o aller Beruftreibenden des Kantons oder 27,2 ^/o
der Gesummtbevölkerung des Eantqns.
Die verbreitetsten Geireidearten sind: Weizen, Hafer, Mengkom, Grerste
und Mais. Im Jahre 1885 schätzte man den durchschnittlichen Ertrag des
Weizens (Kömer) auf 20,8 q, des Hafers (Kömer) auf 21,4 q, des Strohes auf
37 q per Hektare.
Rachfrüchte von Bedeutung sind die Kartoffel und die Rübe. Die Kartoffel
wurde, wie Staatsarchivar Schneuwly nachweist, (an der Berner Grenze) schon
um das Jahr 1748 kultivirt. Ihr durchschnittlicher Ertrag ist im Jahre 1885
auf 137,5 q per Hektare geschätzt worden.
Der Futterbau ist der wichtigste landwirthschaftliche Zweig. Von einigen
Kunstfutterparzellen abgesehen, ist Alles Naturwiese und Klee. Man schätzte im
Jahre 1885 die durchschnittlichen Futtererträge per Hektare auf 44,2 q Heu,
32,5 q Ackerfutter, 9,5 q Emd.
Die Milchwirthschaft wird intensiv betrieben. Man hat statistisch ermittelt,
daß im Jahre 1884 43' 641,683 Liter Milch produzirt wurden. Die Käsereien
und Sennereien lieferten 2^943,644 q Käse und 304,736 q Butter.
Der Obstbau ist unbedeutend ; man hat indessen angefangen, demselben mehr
Aufmerksamkeit zu schenken, als es bis vor einigen Jahren der Fall war. Zahl
und Ertrag der Obstbäume sind unbekannt. Ausfuhr von Obst Endet nicht statt.
Der Weinbau wird nur in Wistenlach und in einigen Gemeinden des Broye-
bezirkes gepflegt; die Erträge sind nicht bedeutend.
Betreffend den Viehstand s. „Viehstand der Schweiz".
Landwirthschaftliche Vereine sind : Die Oekonomische Gesellschaft des
Sensebezirkes mit ca. 50 Mitgl. ; die Landwirthschaftliche Gesellschaft des Broye-
bezirkes mit ca. 150 Mitgl.; der Käserverein mit ca. 140 Mitgl.; die Land-
wirthschaftliche Gesellschaft des See bezirkes* mit 180 Mitgl.; der Gartenbauverein
mit 64 Mitgl. ; der Bienenzüchterverein des französischen und der Bienenzüchter-
verein des deutschen Kantonstheils mit zusammen ca. 110 Mitgl.; der Pferde-
besitzer verein mit ca. 10 Mitgl.
Verkehr.
Eisenbahnen.
Bestand auf Ende 1884: 2 Bahnunternehmungen mit 142,177 m Bahn und
31 Stationen. Die Bahnlänge vertheilt sich auf die einzelnen Unternehmungen
und nach den Konzessionen wie folgt:
Suisse Occidentale-Simplon : 1) Konzession vom 24. Mai 1866 fttr die
Strecken : a. von der waadtländischen Grenze bei Chexbres bis zur waadtländischen
Grenze bei Pal6zieux 2519 m; 6. von der waadtländischen Grenze bei Oron
bis zur bernischen Grenze bei Thörishaus 61,224 m, zusammen 63,743 m.
2) Konzession vom 17. November 1869 für die Strecken: a. von Freibarg bis
Freiburg — 671 — Freipaßverkehr
zur waadtländischen Grenze bei Coasset 18,256 m; b. Enclave zwiscben Coueset
nnd Corcelles 474 m; c, von der waadtländischen Grenze bei Peterlingen (Payerne)
bis zur waadtländischen Grenze bei Cheyres 14,317 m; zusammen 33,047 m.
S) Konzession vom 17. November 1871 für die Strecken: a, von der waadt-
ländischen Grenze bei Chätillens bis zur waadtländigchen Grenze bei Bressonnaz
7676 m; b. Enclave zwischen Lucens und Kenniez 898 m; c. von der waadt-
ländischen Grenze bei Corcelles bis zur waadtländischen Grenze bei Avenches
4811 m; d, von der waadtländischen Grenze bei Faoug bis zur bemischen
Orenze bei Fräschels 14,919 m, zusammen 28,304 m. Gesammtlänge der Strecken
der Suisse Occidentale auf freiburgischem Gebiet 125,094 m.
Bulle-Bomont: Eonzession vom 23. November 1864 fiir die ganze Strecke
von Romont nach Bulle, 17,083 m.
Straßen.
Anfangs 1886 hatten die Kantonsstraßen eine Länge von 413Y2 km, nämlich
59 km erster Klasse, 167 km zweiter Klasse, 1877« km dritter Klasse. Die
Kommunal- und Güterstraßen nehmen 1500 — 1600 km ein.
An den Kosten für Bau und Unterhalt betheiligen sich Kanton und Ge-
meinden folgendermaßen :
Straßen erster Klasse, Staat 7iO) Gemeinden Yio
r, zweiter „ „ »/lo, « Vio
„ dritter „ Bau, ^ »/lo, „ V^o
^ ^ Unterhalt, „ ^lo, „ Vio
Für Straßen-Neubauten und Brücken sind seit 1803 vom Staate verausgabt
worden :
Jahr Fr. Jahr Fr. Jahr Fr.
1803—30 75,000 1878 255,406 1883 124,100
1830—34 128,590 1879 215,914 1884 148,395
1834—46 ri08,102 1880 216,749 1885 195,416
1847—56 1^694,648 1881 137,086 m . i 8^o97 418
1857—77 3^668,000 1882 130,012 '
oder Fr. 19,582 per km.
Freiburgische Staatsbahn. Am 1. März 1864 gingen die bis dahin
einer Aktiengesellschaft angehörenden Linien Lausanne-Freiburg-Sense (bemisch-
freiburgische Grenze bei Thörishaus), G^nf-Versoix und die Genfer Enclave bei
C^ligny mit einer baulichen Länge von zusammen 96,851 m in das Eigenthum
des Staates Freiburg über. Der Zugsdienst auf der Strecke Genf-Versoix und
der Enclave bei Celigny wurde, wie vorher, von der Bahngesellschaft Ouest-
Suisse, der Betrieb der Linie Lausanne-Freiburg-Sense dagegen durch eine Privat-
unternehmung pachtweise besorgt bis zum 1. Januar 1865, an welchem Tage
die drei Bahngesellschaften Ouest-Suisse, Franco-Suisse und Lausanne-Freiburg-
Bern sich zu einer Betriebsgeeellschaft vereinigten, welche den Namen Suisse
Occidentale führte. Am 1. Januar 1872 gingen sodann die von der Gesellschaft
der Suisse Occidentale betriebenen Linien der früheren drei Gesellschaften durch
Fusion in das Eigenthum der Betriebsgesellschaft über.
Freiburg-Yverdon s. Suisse Occidentale.
Freipassverkehr ist in der Zollsprache der Name für den vorübergehend
zollfreien Aus- und Wiedereingang von Waaren oder vice versa, im Besondern:
1) von Waaren nnd Vieh, welche auf ungewissen Verkauf oder im Meß- und
FreipaßTerkehr — 672 — Futterliaa
Markt verkehr ein- oder aosgefuhrt werden ; 2) von verkäuflichen Waarenmnstern :
3) von gebrmochten Xaschinen und Werkzeugen von Ban- Unternehmern ; 4) von
Waaren, welche behnfs Veredlang oder Reparatur ein- oder au^gefOhrt werden;
5i von Gegenständen zu Aaseteilungen.
FreBdeMfOhrer s. Boten etc.
Frfiehte and Pflanzen, in Branntwein eingemacht, Beerensäfte. Ausfuhr
1884: 989 q, 1883: 1241 q. — Einfuhr 1884: 2042 q, 1883: 1932 q.
Fmtigtaeh. Wollener Köper f&r Kleider der Landbevölkerung im Kanton
Bern« Die Anfertigung desselben wird noch in eiiiigen Thälem des Bemer Ober-
landes als Hausindustrie betrieben.
Fuchsin oder Anilinroth ist ein aus Anilin dargestellter rother Farbstotf
(salzs-aures Bosanilin), welcher auch in der Schweiz (Ferd. Petersen in Schweizer-
hall) fabrizirt, aber größtentheils von auswärts importirt wird.
Ffillöfen für Luftheizungen erstellen u. A. die bekannten Firmen Breitinger
und Giesker in Zürich, Weibel & Briquet in Genf. Seit 20 Jahren haben »ich
diese Oefen in der Schweiz allmälig eingebürgert und in den letzten Jahren sehr
rasche Verbreitung gefunden. Billige und leichte Waare bildet aber einen
bedeutenden Importartikel, gegen den die heimische Industrie «ischweren Stand hat.
Eine zweckmäßige Verbindung des Füllofens mit dem Maasenofen bei sehr
einfacher Konstruktion bilden die Breitinger' sehen Caloriferes für LufÜieizung.
Fuhrleute and Lohnkatscher. Als solche bezeichneten sich anläßlich
der eidg. Volkszählung von 1880 5646 Personen = 4,3 ®/oo aller Berufs-
treibenden.
Furkastrasse. Dieselbe führt von Brieg und Oberwald im Kanton Wallis
über die Furka nach Hospenthal und Andermatt im Elan ton Uri. Die Länge
beträgt von Brieg bis Hospenthal 77,4 km, die Breite 4,2 bis 6,0 m. Der
höchste Punkt liegt 2430 m. über Meer. Die Bauperiode fallt für die Straßen-
strecke Brieg-Oberwald mit einer Länge von 44 km und einem Kostenaufwand
von ca. Fr. 450,000 in die Jahre 1850 — 1860; für die Strecke Oberwald bis
Kantonsgrenze bei einer Länge von 15,5 km und ca. Fr. 640,500 Baukosten
in die Jahre 1863 — 1867; für die 17,9 km lange Strecke auf ümergebiet^
welche Fr. 560,000 Baukosten erforderte, in die Jahre 1864 — 1866. Der Bund
leistete an das Straßenstück Oberwald-Hospenthal einen Beitrag von Fr. 800,0< K).
(Bundesbeschluß vom 26. Juli 1861, A. S. Bd. VII, S. 70.)
Futterbau. (Mitgetheilt von Herrn Dr. F. G. Stehler, Chef der schweize-
rischen Samenkontrolstation.) Der Futterbau ist, sowohl was seine Ausdehnung
als den Werth der erzeugten Produkte anbetrifft, der wichtigste Zweig der land-
wirthschaftlicben Bodenproduktion der Schweiz. Das Areal des dem Futterbau
gewidmeten Landes läßt sich wegen der Mangelhaftigkeit der bezüglichen Statistik
nicht genau angeben, dagegen läßt sich in anderer Weise die Bedeutung der
Futterprodoktion besser darthan. Das Areal des Acker-, Garten-, Matt- und
Weidelandes der Schweiz beträgt 2*143,950 ha (vergl. den Artikel ^ Areal-
verhältnisse-). Der bei weitem größte Theil hievon ist Matt- und Weideland.
Nimmt man den Gesammtviehstand der Schweiz zu r400,000 Stück Großvieh
(auf Rindvieh reduzirt) an und berechnet den Bedarf an Raubfutter per Stück
auf durchschnittlich 100 Zentner jährlich, den Zentner zu nur Fr. 3 veranschlagt,
so ergibt sich als Werih des jährlich verzehrten Rauh futters (das unsere Wiesen
und Weiden produziren milssen — Ausfuhr und Einfuhr gleich gerechnet) die
Summe von 420 Millionen Franken. Im Kanton Zürich, wo man Dank
der vorzüglichen Leitung des kantonalen statistischen Bureau eine ziemlich genaue
Futlerbau — 673 — Futterbau
und spezifizirte Statistik über die Ausdehnung und den Ertrag der einzelnen
Kulturen besitzt, wurde der Ertrag pro 1884 wie folgt festgestellt: der Natur-
wiesen Fr. 27'697,800, der Feldfutterkräuter Fr. 4'406,910, der Riedwiesen
Fr. 1^167,700, zusammen Fr. 33'272,410 oder rund 33 Millionen Franken,
während der Geldwerth des Ertrages an flackfrlichten und Getreide nur etwa
11 Millionen Franken betrug.
Wenn man nach dem Areal vom Kanton Zürich auf die ganze Schweiz
schließen wollte, so würde sich ein Jahresertrag des Acker-, Garten-, Matt-
und Weidelandes der Schweiz von rund 900 Millionen Franken ergeben, was
aber in Anbetracht, daß die Landwirthschaft im Kanton Zürich intensiver betrieben
wird, als im Durchschnitt der ganzen Schweiz, zu hoch gegriffen wäre.
Das Areal von Acker- und Futter land umfaßte 1884 in genanntem Kanton:
a. Futterland: Naturwiesen 67,658 ha, Feldfutterkräuter 8630 ha, Ried-
wiesen 7244 ha, zusammen 83,532 ha.
b. Eif/entliches Ackerland: Getreide und Hülsenfrüchte 13,477 ha. Total
von a und b 96,979 ha. (Yergl. Statistische Mittheilnngen betreffend den Kanton
Zürich. Erstes Heft. Landwirthschaftliche Statistik. Bearbeitet vom statistischen
Bureau der Direktion des Innern. 1885.)
Die Landwirthschaft hat sich hier in den letzten Dezennien zu Gunsten des
Futterbaues total umgestaltet. Nach den Ermittlungen des damaligen Pfarrers
Joh. Heinrich Waser besaß der Kanton Zürich im Jahre 1774 nur 42,935 ha
Matt- und Weideland, dagegen 71,098 ha Ackerland. Das Ackerland ist also
in dem Zeiträume von 110 Jahren von 70,000 ha auf rund 13,000 ha zurück-
gegangen, während der Futterbau bedeutend zugenommen hat. Diese Umgestaltung
läßt sich mit mehr oder weniger Deutlichkeit in allen Kantonen der Schweiz
nachweisen. Sie datirt hauptsächlich aus den letzten Dezennien, namentlich aus
der Zeit seit Errichtung der Eisenbahnen und der Verbesserung der Verkehrs-
mittel. Noch im Anfange dieses Jahrhunderts wurde im Flachlande nur so viel
Futter gebaut, als für den Unterhalt des Zugviehes und des für den eigenen
Betrieb nothwendigen Milchviehes erforderlich war. Die technische Verwerthung
der Milch zu Käse war im Tief lande damals noch unbekannt, sondern es wurde
nur im Sommer auf den Alpen Käse fabrizirt. Erst in den Zwanziger Jahren
dieses Jahrhunderts fing man auch in einzelnen reichen Dörfern des Berner landes
an, Käse zu fabriziren, zuerst in Kiesen, dann in Wangen a. A., in Trubschachen
u. s. f. Es folgten, zuerst nur nach und nach, dann aber in immer größerer
Zahl, neue Dorfschaften diesem Beispiele und 1883 besaß der Kanton Bern allein
639 Dorfkäsereien, die in diesem Jahre 135 Millionen Liter Milch verarbeiteten
im Werthe von über 16 Millionen Franken. Aber auch in den andern Kantonen
blieb man nicht zurück, sondern schloß sich dieser Bewegung an, weßhalb dieser
neue Zweig der Landwirthschaft in verhältnißmäßig kurzer Zeit zu einer nie
geahnten Bedeutung heranwuchs. Im Jahre 1810 führte die Schweiz 5 — 6000
Kilozentner Käse aus, ausschließlich aus den Alpkäsereien stammend, während
1884 die Mehrausfuhr 240,421 Kilozentner Käse und 146,975 Kilozentner
kondensirte Milch betrug, die zusammen einen Werth von etwa 60 Millionen
Franken repräsentirten. Diese Ausdehnung der Milchindustrie, welche fast
ausschließlich dem Flachlande zu Gute zu schreiben ist, setzte eine Ausdehnung
und Verbesserung des Fuiierbaues voraus. Während man früher die Wiesen
vielfach vernachlässigte, fing man an, dieselben zu pflegen und zu düngen, man
säete geeignete Futterkräuter und Gräser aus und hat es in den letzten Jahren
auf diese Weise an vielen Orten der Schweiz zu ganz erstaunlichen, vielfach
Fnrrer, Volkiwirthschafts-Lozlkon der Schweiz. 43
Futterbau — 674 — Futterbau
noch für uumüglich gehaltenen Erträgen gebracht. Während früher der Futterbaa
zu den extensiven Betrieben der Landwirthschaft gerechnet wurde, hat es sich
in den letzten Jahren gezeigt, daß derselbe unter umständen zu den intensivsten
gerechnet werden muß; jedoch machen sich hier die größten Verschiedenheiten
geltend. Während die „Heuberge'* der Hochalpen vielerorts nur alle zwei Jahre
ein Mal einen sehr minimen Ertrag abwerfen, gibt es im Tieflande Matten, die
in einem Jahre bis fünf Mal geschnitten werden können. Emanuel von Fellen-
berf/ erzielte h. Z. in Hofwyl vom italienischen Baygras sogar acht Schnitte in
einem Jahre. Während man sich in einem Falle mit einem £rtrag von 10 Zentner
Heu per Hektar begnügen muß, erzielt man im andern auf der gleichen Fläche
500 — 600 Zentner. Noch größer ist die Differenz, wenn man die höchsten
Weiden, die Schafalpen, in Betracht zieht, die vielfach einen so geringen Ertrag
abwerfen, daß das schwerfällige Rindvieh sein Auskommen nicht mehr findet,
sondern hiefür das leichtbewegliche und genügsame Schaf oder die Ziege ver-
wendet werden muß. Bei den meisten landwirthschaftlichen Kulturen läßt sich
im gleichen Jahr auf demselben Grundstück nur eine Ernte erzielen ; selten wird
nachher noch eine Nachfrucht gebaut, die aber in der Regel eine geringe
Rendite abwirft. Anders ist es beim Futterbau. Hier lassen sich bei intensivem
Betriebe in einem Jahre mehrere Ernten erzielen. Es ist dies eine Eigenschaft
des Futterbaues, insbesondere des Kunstfutterbaues, die demselben eine große
Zukunft sichert.
Die dem Futterbau gewidmeten Flächen können unterschieden werden :
a. in Matten, wenn der Ertrag ganz oder theilweise geschnitten (gemäht)
und im Stall verfüttert wird;
b, in Weiden, wenn das Futter durch das Vieh an Ort und Stelle ab-
geweidet (abgeäzt) wird.
Die Weiden der Schweiz sind größtentheils auf den Gebirgszügen des Jura
und der Alpen gelegen. Im Tieflande gibt es gegenwärtig wenig Weiden (sog.
Allmenden) mehr, während sie noch vor wenigen Dezennien auch hier eine große
Ausdehnung besaßen. Die Weidewirthschaft hat hier einem intensiveren Betriebs-
system weichen müssen. (Vergl. im Uebrigen bezüglich der Weiden den Artikel
,, Alpwirthschaft" .)
Die Matten können ferner unterschieden werden in Natur- und Kunstmatten.
Richtiger ist es aber, von Naturfntterbau und Kunst futterbau zu sprechen,
wobei allerdings scharfe Grenzen nicht zu ziehen sind. Beim Kunstfutterbau
werden die Futterpflanzen künstlich durch Aussaat von Samen, seltener durch
Auspflanzen von entwickelten Pflanzen oder Pflanzentheil en angebaut. Büerbei
wird leider oft noch mit so wenig Kunst verfahren, daß die Natur das Meiste
zur Berasung beitragen muß, und man also eher von Naturfutterbau sprechen
könnte.
A. Der Kunstfutterbau.
Der Kunstfutter bau ist hauptsächlich im Flachlande zu Hause und zwar
besitzt er seine größte Ausdehnung in jenen Gegenden, wo die Landwirthschaft
am intensivsten betrieben wird. Die einzelnen Arten der Futterpflanzen werden
entweder rein, d. h. einzeln, kultivirt, oder sie werden gemischt angebaut. Danach
unterscheidet mau Bein sauten und Mischungen.
I. Rein angebaute Futterpflanzen.
rt . G r ü n f u 1 1 e r p f 1 a u z e n. Von den Grünfutterpflanzen werden am meisten
angebaut ; Futterwicken, meist mit Hafer, Futterroggen, häufig mit Winterwioken
Futterbau — 675 — Futterbau
und Wintererbsen. Seltener werden bei uns der Gxünmais, der Beps, der Buch-
weizen, der weiße Senf, Spergel und Inkarnatklee kultivirt. Den Lupinen- und
Seradellabau kennt man nicht.
b. Der Rothklee. Die Einführung der Rothkleekultur verdanken wir in
der Schweiz dem Begründer der bemischen Oekonomischen Gesellschaft, Johann
Bndolf Tschiffeli, der in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts die Kultur
desselben empfahl. Es werden namentlich zwei Formen des rothen Ellee's kultivirt :
1) Der Matten- oder Naturklee, auch dreijähriger Klee genannt. Derselbe
wurde im Lande selbst aus dem wild auf den Wiesen vorkommenden
Rothklee herangezüchtet und bietet gegenüber den vom Auslande impor-
tirten Sorten so große Vortheile, daß man für längere Nutzungsdauer
dieser Kleesorte noch weit größere Aufmerksamkeit schenken sollte. Der
Naturklee, speziell derjenige aus dem Kanton Bern, ist sehr ertragreich,
sehr widerstandsfähig und dauerhaft. Der Jura-Mattenklee, der aus den
Jurahöhen stammt, wird nicht so groß, besitzt aber die übrigen Vortheile
des letztgenannten.
2) Der Ackerklee, Unter Ackerklee versteht man die Rothkleesorten des
Handels, die t heilweise im ersten Jahr eben so ertragreich, aber nicht
so dauerhaft wie der Matteiiklee sind. Der Ackerklee wird in der Regel
nur ein Jahr genutzt. — Mit Ausnahme der höher gelegenen Theile wird
der Rothklee in der ganzen Schweiz kultivirt. Da jedoch nicht alles Land
j^kleefähig^ ist und der Rothklee auf dem gleichen Grundstück nur alle
6 bis 9 Jahre gebaut werden kann, der Futterbau der Schweiz aber
eine größere Ausdehnung verlangt, so kann sich die Futterproduktion
nur zum kleinern Theil auf den Rothklee stützen.
c. Die Luzerne. Die Luzerne verlangt einen tiefgründigen, warmen, im
Untergrund nicht festen und nicht nassen Boden. Solche sog* „Luzemeböden"
fiind in der Schweiz nicht häufig. Sie wird hauptsächlich im Rheinthal, von
Chur bis nach Basel, im Aarethal, vorzugsweise von Bern bis Koblenz, im unteren
Limmatthal und an den west schweizerischen Seen kultivirt. Da die Luzerne
selten länger als 6 Jahre schön und dicht steht und man bis zur Wiederkehr
6 bis 12 Jahre warten muß, so kann die Luzerne nur einen kleinern Theil des
erforderlichen Futters liefern.
d. Die Esparsette. Im Jura und in dem Gebiete der Molasse und
Nagelfluhverwitterung des Mittellandes wurde die Esparsette bisher viel angebaut.
Ihre Kultur ist aber bedeutend zurückgegangen, da sie im Ertrag abnahm und
unsicher wurde.
e. Der gemeine Schotenklee. Vor ungefähr 20 Jahren sammelte in
Wiesen (Kanton Solothurn) ein Bauer den dort häufig auf Wiesen wild vor-
kommenden gemeinen Schotenklee und säete denselben auf dem Acker aus. Da
derselbe sich bewährte, so machten es die Andern nach und gegenwärtig ist die
Kultur des Schotenklee' s in der Umgebung des Wiesenberges sehr verbreitet.
Der Ertrag ist weniger groß als derjenige des Rothklee*s, dagegen ist das Futter
besser und die Pflanzen sind dauerhafter und viel anspruchsloser in Bezug auf
den Boden. Ein Beweis seiner Dauerhaftigkeit ist die Thatsache, daß in Wiesen
bis 15jährige Schotenkleeäcker vorkommen, wo der Klee noch ganz gut steht.
Der Same wird zu Fr. 1. 60 bis Fr. 2 per Pfimd verkauft. Aechter Same vom
gemeinen Schotenklee war im Handel bisher nicht erhältlich; dieses Jahr (1885)
zum ersten Mal wurde er von Mailand aus offerirt.
Futterbaü — 676 — Futlerbau
II. Die Grassamen-Miflchangen.
Den größten nnd zugleich sichersten Ertrag eines in der Qualität vorzüg-
lichen Fatters erzielte man in den letzten Jahren von den Mischungen geeigneter
Gräser mit passenden Kleearten. Bei den Mischungen, insbesondere denjenigen
für Wechsel- und Dauerwiesen, ahmen wir die Naturwiesen nach, nur nicht die
Fehler derselben. Man säet hauptsächlich drei Arten von Mischungen:
a. Kleegras. Das Kleegras ist eine Mischung, in der Begel nur aus wenig
Arten bestehend, oft sogar nimmt man nur zwei Arten, eine EHeeart und eine
Grasart. Z. B. säet man per Juchart (36 Ar): 1) Rothklee (Mattenklee) 14 ST
und italienisches Baygras 3 — 4 S ; 2) Bothklee (Mattenklee) 1 2 S^, italienisches
Baygras 3 S^, englisches Raygras 3 Sf; 3) Rothklee 7 S, Bastardklee 5 tt,
Timothe 5 ff; 4) Rothklee 9 ff, Bastardklee 4 ff, französisches Raygras 7 ff,
englisches Raygras 5 ff, Timothe 3 ff.
Hin und wieder nimmt man noch etwas Knaulgras und Weißklee dazu,
seltener Luzerne und £sparsette. Da die genannten Pflanzen größtentheils nicht
ausdauernd sind, so ist das „ Kleegras ** nur für kurze Nutzungsdauer verwendbar;
gewöhnlich nutzt man dasselbe nur 1 bis höchstens 3 Jahre, und pflügt wieder um ;
wenn man länger nutzen will, so muß man sich vorzugsweise auf die natürliche
Berasung verlassen, eine Methode, die bei den hohen Boden preisen heute nicht mehr
gerechtfertigt ist. Das EHeegras ist in solchen Wirthschaflen am Platze, wo man
viel Naturwiesen hat und deßhalb dem Kunstfutterbau nur eine geringe Aus-
dehnung gibt (in 4 bis 8 Jahren ein Mal EHeegras), denn mit dem Kleegras darf
man auf demselben Grundstücke nur alle 4 bis 8 Jahre wiederkehren — früher auf
gutem Boden und bei Kleegras mit wenig Kleezusatz, später auf weniger klee-
fähigem Boden nnd bei EJeegras mit viel Kleezusatz — weil der Klee wegen
jjKleemüdigkeit^ des Bodens sonst zurückbleibt. Die tiefwurzelnden, starken
Gräber, besonders die Raygräser, von welchen man beim Kleegras verhältnißmäßig
große Mengen verwendet, sind auch schlechte Vorfrüchte für Getreide. Viele
Landwirthe haben beispielsweise die Erfahrung gemacht, daß das Getreide auf
demselben Grundstück nach Elleegras weniger gut gedieh, als nach reinem Klee,
was man mit Recht den dem Klee beigemischten starken Gräsern zuschreibt. Man
ist dieser Umstände halber in den letzten Jahren vielfach zu einer andern Art
von Mischungen, zu den Wechselwiesen, übergegangen.
6. Die Wechselwiesen. Unter „Wechsel wiesen wirthschaft" versteht man
ein solches System der Bodenkultur, bei welchem der Boden abwechselnd eine
Reihe von Jahren als Wiese und einige Jahre als Ackerland genutzt wird.
Dieses System ist zur Kultur des bessern beackerungsfähigen Bodens der Schweiz
heute das empfehlenswertheste, und zwar wird man dem Futterland im Allge-
meinen das größere, dem eigentlichen Ackerland das kleinere Areal zutheilen.
Folgende Friichtfolgen haben sich, natürlich mit einigen Abweichungen, vielfach
eingebürgert: 1. bis 6. Jahr Grasmischung, 7. Jahr Wintergetreide, 8. Jahr
Hafer, Roggen oder Dinkel, 9. Jahr Hackfrüchte.
Auf die Hackfrüchte folgt im 10. Jahr wieder 6 Jahre lang Gras; in
diesem Falle wird dasselbe im Frühjahr des 10. Jahres (wie im 1. Jahre) in
eine Ueberfrucht von Grtlnhafer angesäet. Wo man das Gras lieber in reifendes
Winter- oder Sommergetreide säet, ein Verfahren, das wie jedes andere seine
Vor- und Nachtheile besitzt (vergl. Stehler, die Grassamen-Mischungen zur Er-
zielung des größten Futterertrages von bester Qualität, II. Aufl., Bern 1883),
wird folgende Fruchtfolge eingehalten: J. bb 6. Jahr Grasmbchung, 7. Jahr
Getreide, 8. Jahr Hackfrüchte, 9. Jahr Getreide.
Futterbau — 677 — Futterbau
Bei diesem Yerfahren hat man deu Yortbeil, daß nicht zwei Mal hinter-
einander Getreide kommen. Hier wird schon im Frühjahr des 9. Jahres die
Gxasmischang in das Getreide gesäet. In diesem Beispiele sind 6 Jahre oder
zwei Drittel des Areals als Kunstwiese und drei Jahre oder ein Drittel des
Areals als Ackerland angenommen.
In ungünstigeren Lagen , namentlich auf leichterem Boden , thut man oft
besser, schon nach 4 bis 5 Jahren Grasnutzung umzubrechen, während man
umgekehrt in günstigen Lagen, besonders auf schwerem, graswüchsigem Boden
länger als 6 Jahre mit dem Umbruch warten kann. Au6h hinsichtlich der
Dauer der AckernuUung sind Abweichungen möglich; gut gearteten, leichteren
Boden kann man nur zwei Jahre oder gar nur ein Jahr offen halten und dann
wieder zu Gras niederlegen, während man in Gegenden, die dem Graswuchs
weniger günstig, für den Ackerbau aber geeigneter sind, länger als drei Jahre
Ackerland halten kann und vielleicht besser nur reinen Klee oder Kleegras
(s. d.) statt Mischungen für Wechselwiesen aussäet.
Bei den Mischungen für sechsjährige Nutzung treten die vorübergehenden
Gräser (italienisches, englisches und französisches Ray gras und Timothe) und die
Kleearten mehr zurück, während die dauerhaften Wiesen gräser besonders berück-
sichtigt werden. Ueber die Zusammensetzung der Mischungen im Einzelnen läßt
sich, wie wir immer betonten, keine Schablone aufstellen ; jeder Landwirth muß
die für seine Verhältnisse passenden Mischungen selbst zusammenstellen, wenn er
des größten Erfolges versichert sein will. Nur als Beispiel mag eine derartige
Mischung hier angeführt werden:
Mischung für eine Wechselwiese ßr Mittelboden.
7) Timothe . . . 3 ff per Juchart
8) Knaulgras . . 8 „ „ „
9) Wiesenschwingel 3 „ „ ,
10) Goldhafer . . 6
11) Kammgras . . 1
1) Bothklee . . . 5 ff per Juchart
2) Bastardklee . . 1 „ „ „
3) Weißklee . . . 1 „ „
4) Franz. ßaygras . 8 « „ „
5) Engl, ßaygras 1 — 3 „ « „
6) Italien. Ray gras 1 — 3 „ „ „
üeberall ist eine durchschnittliche Samenqualität vorausgesetzt. Wenn
man selbstgepflanzten Mattenklee besitzt, so werden häufig der Bastard- und
Weißklee weggelassen und dafür wird mehr Rothklee genommen. Am Wiesen-
berg setzt man den Mischungen mit Yortheil vielfach den in dieser Gegend
gezüchteten gemeinen Schotenklee bei (s. o.). Anderwärts nimmt man wohl
auch Esparsette oder Luzerne. Auch bei den Gräsern kommen verschiedene Ab-
weichungen vor. Manche Landwirthe lassen die theureren Gräser (Wiesen-
schwingel, Goldhafer und Kammgras) ganz weg, in welchem Falle die Mischung
dann aber nur ein einziges eigentlich dauerhaftes Gras, das Knaulgras, enthält.
Andere dagegen nehmen noch andere Gräser dazu, so namentlich den Wiesen-
fuchsschwanz (für frische und nasse Lagen geeignet), das Wiesenrispengras, das
wollige Honiggras, den rothen Schwingel, den Scha&chwingel , die aufrechte
Trespe, die wehrlose Trespe u. a. m. Als Wegweiser für die Zusammenstellung
von Mischungen dienen die auf den Naturwiesen von entsprechendem Boden wild
vorkommenden Pflanzen, denn man kann annehmen, daß alle jene Gräser und
Kleearten, welche wild auf dem betreffenden Boden vorkommen, auch gut gedeihen,
wenn man sie künstlich aussäet. Die Samen mancher Arten, die der Eine oder
Andere gerne anbauen möchte, sind aber im Handel nicht erhältlich. Hierher
gehört die Vogel wicke, die Zannwicke, die Wiesenplatterbse, das weiche Lab-
Fntterban — 678 — Fatterbau
kraut a. a. m. Umgekehrt würde manche Kleeart und manches Gras gut gedeihen
nnd günstig auf den Ertrag einwirken, trotxdem sie von Natnr anf dem betref-
fenden Boden nicht vorkommen. Es sei hier nor der BaKtardklee nnd der Wiesen-
fnchsschwanz erwähnt, die nur vereinzelt wild vorkommen nnd in manchen Ge-
genden gar nicht zq finden sind, wenn man sie aber anbaut, vortrefflich gedeihen.
Die Mischongen fär Wechselwiesen sind im Elrtrag nicht größer als das
Kleegras; man kann im Gegentheil vom Kleegras im ersten Jahre eine größere
Natznng erzielen ; dieser Ertrag hält aber beim Elleegras nor kurze Zeit an, wäh-
rend die Weohselwiese mehrere Jahre hintereinander einen guten Ertrag abwirft.
Die Wechselwiese ist auch verträglicher mit sich selbst; man kann deshalb
schneller mit derselben auf dem gleichen Grundstück wiederkehren. Sie ist
auch eine bessere Vorfrucht für das Getreide, weil die groben Gräser mehr
zurücktreten und sie eine bessere Nachahmung der Naturwiesen, die bekanntlich
als Vorfrucht för Getreide sehr passend sind. Vor der Naturvriese hat die
Wechselwiese voraus, daß sie einen großem Ertrag abwirft, der weniger von
der Witterung abhängt, weshalb sie auch in trockenen Sommern einen guten
Ertrag abwirft, wenn sie gut gedüngt und richtig angelegt und gepflegt wird.
c. Die Dauerwiesen. Will man eine Mischung länger als sechs Jahre
oder dauernd alp Wiese nutzen, so werden Mischungen gesäet, in welchen die
vorübergehenden Ghräser und Kleearten noch mehr zurücktreten und das Haupt-
gewicht auf die danemden Futterpflanzen verlegt wird. Da die letzteren im All-
gemeinen weniger ertragreich sind, als die vorübergehenden, so können solche
Mischungen niemals einen so hohen Ertrag abwerfen als das Kleegras und die
Wechselwiesen.
Bei jeder Mischung, auch wenn sie nur aus wirklich dauernden Futter-
pflanzen zusammengesetzt i»t, wird man in der Regel die Beobachtung machen,
daß der Ertrag mit den Jahren abnimmt, weil die Pflanzen in ihrer Produktions-
kraft zurückgehen, sei es, weil der Boden immer fester, oder weil der Untergrund
allmälig erschöpft wird. Es stellen sich von Natur von Jahr zu Jahr auch mehr
Unkräuter und geringwerthige Pflanzen ein, welche die bessern häutig verdrängen.
Es ist deshalb auf beackemngsfähigem Lande besser, den Boden von Zeit zu Zeit
umzuackern, von Unkraut zu reinigen, zu durchlockem und zu dnrchdüngen und
dann wieder zu Wiese niederzulegen, wie dies oben bei den Wechselwiesen aus-
einandergesetzt wurde. Die Anlage von Dauerwiesen ist nur da angezeigt, wo
ein häufiger Umbruch nicht thunlich ist.
Ein sehr fehlerhaftes, nichtsdestoweniger in manchen Gegenden der Schweiz
verbreitetes Verfahren zur Anlegung von Dauerwiesen bt die natürliche Be-
rasunf/. Der Boden wird in diesem Falle, so lange es dem Bauer beliebt, als
Ackerland genutzt und, wenn er es für angezeigt erachtet, sich selbst zur Be-
rasung überlassen, ohne irgend welche Ansaat. Je nachdem der Boden mehr
oder weniger graswüchsig ist , berast sich derselbe verschieden schnell , immer
aber ist der Ertrag in den ersten Jahren gering.
Ein anderes Verfahren, das zum Nachtheil der ganzen Landwirthschaft in
der Schweiz noch sehr große Verbreitung besitzt, ist die ncUürliche Berasunfr
nach KltCf Esparsette und Luzerne, Der sog. Ackerklee verschwindet gewöhn-
lich im zweiten Jahr, der Mattenklee dauert etwas länger, die Esparsette hält gewöhn-
lich nur 5 bis 6 Jahre, häufig verschwindet sie aber noch früher und die Luzerne
geht vielfach noch rascher weg. Statt daß man nun den Acker umpflügt, einige
Jahre Ackerland macht und später mit einer Grasmischnng neu ansäet, überläßt
n denselben sich selbst zur weiteren Berasung. Manche Landwirthe wollen
Fulterbau — 679 — Futterbau
das Gras gleichsam ^mit Gewalt '^ durch großen Dlingeraufwand aus dem Boden
hinaustreiben. Selten erzielt man jedoch einen guten, ertragreichen Hasen, oder
doch nur nach langer Zeit. Das Futter, das auf diese Weise produzirt wird,
kommt in der Regel sehr theuer zu stehen.
Ein bedeutendes Hinderniß, das sich der allgemeinen Anwendung von ratio-
nellen Grassamen-Mischungen entgegenstellt, ist der Kostenpunkt. Der Same
muß zum großen Theil durch den Handel vom Auslande bezogen und theilweise
theuer bezahlt werden, was manchen Landwirth von der Aussaat abhält, trotz-
dem dieselbe in seinem eigenen Interesse läge. Eine gute Mischung aus reinen,
ächten und gut keimenden Samen kostet Fr. 70 bis 100 per Hektar. Gar
Mancher greift deshalb lieber zu den HeublumeUj die noch heute in vielen Ge-
genden der Schweiz, besonders in der Ostschweiz, ausgesäet werden. Da, wie aus
unsem Untersuchungen hervorgeht, die Heublumen neben der Spreu zum
großen Theil aus Samen von Unkräutern und minderwertbigen Pflanzen, zum
kleinsten Pheil aus Samen guter Futterpflanzen bestehen, so liefern sie
quantitativ und qualitativ stets einen geringern Ertrag als eine gute Mischung.
In jüngster Zeit schenkte man allerdings auch in der Schweiz der Kultur der
Futter Sämereien größere Aufmerksamkeit, da es gewiß auffallend ist, daß hiefür
alljährlich noch zwei bis mehr Millionen Franken in das Ausland abfließen.
Die „Föderation des Societ^s d'agriculture de la Snisse romande"* hatte beispiels-
weise letztes Jahr für Abfassung einer Anleitung zur Kultur der Futtersämereien
einen Preis ausgeschrieben und wird nun die preisgekrönte Schrift unentgeltlich
an ihre Mitglieder vertheilen. (La culture des graines fourageres par le docteur
F. a, Stehler, 1885.)
Der Kunstfutterbau in der alpinen und hochalpinen Region.
Der Knnstfutterbau beschränkte sich bisher größten theils auf das Tiefland und
die Hügelregion der Molasse und des Jura, selten nur erstreckte er sich bis in
die subalpine Region. Es macht sich aber in letzter Zeit das Bedürfniß gel-
tend, auch in größern Höhen Kunstwiesen anzulegen. Unsere Versuche auf der
Fürstenalp (1800 m über Meer) haben gezeigt, daß nicht alle Gräser und Klee-
arten des Tieflandes die lange Schneebedeckung vom Herbst bis in das Frühjahr
ertragen können. Wenn sie auch über Sommer sehr gut gedeihen, so findet
man sie im Frühjahr des folgenden Jahres häufig als Leichen über der Erde
liegen. Namentlich die Raygräser haben sich in dieser Beziehung sehr empfind-
lich erwiesen. Im Allgemeinen hat sich gezeigt, daß alle Gräser mit starkem Rhizom
gut fortkommen. Am besten haben sich außer den eigentlichen Alpenpflanzen
bisher folgende Gräser bewährt : Der dichtrasige Kothschwingel , das Timothe,
der Wiesenfuchsschwanz, das Rohi-glanzgras , das Wiesenrispengras, der Schaf-
schwingel, der Goldhafer, das Fioringras, der Wiesenschwingel und das Kamm-
gras. Von den Kleearten haben sich der Bastardklee, Weißklee, Wundklee und
Schotenklee besonders bewährt. Auf unseren Alpen kommt aber eine Reihe so
vortrefflicher Pflanzen vor, daß es in hohem Maße angezeigt ist, dieselben in
Kultur zu nehmen und durch Samen zu vermehren, was besonders für Ver-
bauungen im Gebirge sehr wichtig wäre. Bis man die Samen dieser spezifischen
Alpenpflanzen kultivirt hat, ist die Auswahl der Pflanzen für den Kunstfutter-
bau der Alpen noch eine beschränkte.
Wenn die beste Saatzeit für Grasmischungen in der Tiefe das Frühjahr
ist, so hat sich umgekehrt gezeigt, daß es in großer Meereshöhe besser ist, die
Samen im Herbst vor Eintritt des Winters und zwar ohne Ueberf nicht auszusäen.
Futterbau — 680 — Futterbau
B. Der Naturfutterbau.
Wenn beim Kunstfutterbau das Futter fast ausschließlich geschnitten wird
und in der Schweiz nur ausnahmsweise durch künstliche Aussaat zur Weide
bestimmte Anlagen gemacht werden, so nimmt beim Naturfutterbau umgekehrt
das Weideland das größere Areal ein. Nichtsdestoweniger ist die Menge des
auf der Weide produzirten Futters eine weit geringere als jene, welche die
Natur wiesen liefern, trotzdem der Flächeninhalt der Alpen (nach Denzler
1' 108,800 ha) größer ist als jener der Matten. Die Weiden der Schweiz
besitzen trotz ihrer großen Ausdehnung nur 270,389 Stöße, d. h. sie gewähren
etwa einem Fünftel unseres Yiehstandes durchschnittlich 93 Tage oder 3 Monate
lang genügend Nahrung oder einem Zwanzigstel = 67,600 Stück 365 Tage lang.
I)er weitaus größte Theil des produzirten Futters stammt also von den Matten ,
insbesondere von den Naturmatten. Diese sind in ihrem Ertrage sehr ver-
schieden, je nach der Höhenlage, dem Düngungszustand, der Bodenart etc. Mit
Herrn Prof. Dr. Schröter seit zwei Jahren mit genauen Untersuchungen der
Matten und Weiden der Schweiz beschäftigt, bin ich in der Lage, die Kesultate
einiger derselben hier mitzutheilen. Allerdings sind dieselben noch lange nicht
abgeschlossen und in mancher Beziehung werden wir deshalb im Verlauf der
Zeit noch zu präziseren Anschauungen gelangen, als dies heute schon möglich
ist. Wenn ich von den Resultaten hier nichtsdestoweniger schon Einiges mittheUe,
so geschieht es hauptsächlich darum, weil andere Untersuchungen ähnlicher Art
für die Schweiz gänzlich fehlen. Ich habe damit aber auch zugleich die Absicht,
das Interesse für die Sache zu wecken und uns die Unterstützung der maßgebenden
Kreise zu verschaffen.
Die Matten und Weiden der Schweiz lassen sich nach ihrer Höhenlage in
etwa fünf Regionen theilen:
1) Die Region des französischen Raygrases (Arrhenantherum elatius, M.
und K.) und der aufrechten Trespe 100 — 800 m über Meer.
"2) Die Region des Kammgrases und des gemeinen Straußgrases, die ihre
hauptsächlichste Verbreitung zwischen 800 und 1500 m haben.
3) Region des rasigen Klee's und des Alpenthaumantels , 1500 — 1800 m.
4) Region des kastanienbraunen Klee's (Trifolium badium), 1800 — 2000 m,
5) Region der alpinen Schwingel (Festuca Haller i, pumila und Scheuchzeri).
2000 m bis Schneegrenze.
Nr. 3 und 4 ließen sich vielleicht zusammenfassen. Ueberhaupt bt diese,
unsern noch unvollständigen Untersuchungen entnommene Eintheüung noch keine
endgültige, sondern wir werden wahrscheinlich dazu kommen, diese Regionen
noch durch andere wild vorkommende Charakter pflanzen abzugrenzen. (Vorliegende
Arbeit ist im August 1885 geschrieben worden.)
Fassen wir zunächst nur die Matten in's Auge, da die Weiden in gleicher
Lage sich nicht wesentlich von diesen unterscheiden, so sind folgende Haupt-
gruppen die bemerkenswerthesten.
I. Die Magermatten der Hochalpen (Heuberge).
Die Magerwiesen der Hochalpen repräsentiren mit den Weiden der gleichen
Lage den extensivsten Betrieb der Landwirthschaft. Sie liegen über der Wald-
grenze, werden nie (jedüngt und auch nur alle ewei Jahre ein Mal geschnitten.
Per Hektar liefern sie oft nur einen Ertrag von 200 — 600 Kilo eines allerdings
ganz vorzüglichen Heues. Sie werden je weilen im August geschnitten und das
Heu wird in der Regel im Winter auf Schlitten in's Thal geschafft, inzwischen
Futterbau — 681 — Futterbau
aber oben in kleinen Heuscheunen untergebracht. Wir treffen diese Wiesen
häufig im Bündtnerlande. Sie liefern dem Botaniker ein ergiebiges Feld der
Ausbeute, wie sie auch das Interesse jedes Naturfreundes wegen der Fülle, der
Fracht und der Mannigfaltigkeit ihrer Flora erwecken, im Gegensatze der manch-
mal höchst trivial zusammengesetzten Grasnarbe der Naturwiesen des Tieflandes.
Als Beispiel einer solchen Hochalpenwiese mögen die Untersuchungsergebnisse
der Schanfigger-IIeubergey 2200 m ü. M., am Hange des Montalin, hier an-
geführt werden. Ein Quadratfuß eines ziemlich trockenen südlichen Hanges
enthielt :
Oewicht, dürr .^
Gramm / o
0,484 1,98
0,295 1,21
GnUer
4,98 7o
nc^A^BDd Mitten
5^(21,44 7c
1,390 5,69
1 fertiler Trieb vom Geruchgras, Anthoxanthum odoratum
48 sterile Triebe ^ „ ,. „
6 Keimpflanzen ,. « n «
5 sterile Triebe „ Alpenrothschwingel, Festuea violacea
17 „ „ von Scheuchzer's Hafergras, Avena Scheuchzeri 0,263 1,07
27 „ „ einer andern Schwingelart, Festuea spec. .
2 „ „ vom Alpenrispengras, Poa alpina . . .
1 fertiler Trieb der immergrünen Segge, Carex sempervirensl - c -, ^ oal ^^W'^ ""^
42 sterile Triebe . , , , . M''^** ^''*^> Simwi
2 , flu größten Hainsimse, Luzula maxima . . 0,031 0,13j 6,43 7o
3 „ „ vom Rothklee, Trifolium pratense .... 0,052 0,21] SchnetUr-
2 blühende Triebe v. gemeinen Schotenklee, Lotus comiculatus) ^ onn i ka ^lingsblBtlier
6 sterile , , . . . , ) ^'^^ ^'^1 l!75 »/«
7 fertile Rosetten vom Alpenwegerich, Plantago alpina . A kqx^ 20 681 idelmi
119 Stenle , „ „ „ „...(' * I nml M«tt#rn
1 ^ Pflanze vom Bergwegerich, Plantago montana . . 0.122 '^'=^^'»n«™™
2 , Triebe Muttern, Meum mutellina 0,064
12 fertile „ lormentill, Potentilla Tormentilla . . . A ^ q^^ « «g
37 sterile , , „ , . . . .j » '
1 blühende Pflanze vom schweizerischen Ferkelkraut, Hypo-
choeris helvetica
2 sterile Rosetten vom schweizerischen Ferkelkraut, Hypochoeris
helvetica
3 fertile Triebe v. goldblumigem Fingerkraut, Potentilla aurea^
56 sterile Triebe und kleine Pflanzen vom goldblumigen Finger- 1 - ««« 5.^0
kraut, PotentiUa aurea M// ö,2d
6 Keimpflanzen )
10 sterile Rosetten der Arnika, Arnica montana l 1 ciia jlqi
1 Keimpflanze , , , j ^»^^* *'^^
38 Pflanzen vom Alpenlattig, Homogyne alpina 1,174 4,80
1 blühende Pflanze v. ausgeschnittenen Enzian, Gentiana excisa]
10 sterile Rosetten , , « „ , [ 0,970 3,97
8 Keimpflanzen „ , „ „ „ \
4 sterile Triebe der Bergnelkenwurz, Geum montanm . . . 0,779 3,19
30 „ Rosetten vom rauhhaarigen Ritzli, Leontodon Mspidus 0,732 2,99
28 sterile Pflanzen der Sternlieb, Bellidiastrum Michelii . . A ^^00 OA0
1 Keimpflanze , , , , . . .) "'*^^ ^'^
35 größere sterile Pflanzen vom Berghahnenfuß, Ranunculusi
montanus I Qäna j 95
41 kleinere und Keimpflanzen vom Berghahnenfuß, Ranunculusf ' '
montanus J
37 oberirdische Triebe und junge Pflanzen der rundblättrigen
Glockenblume, Gampanula rotundifolia 0,438 1,79
23 Pflanzen vom Alpenglöcklein, Soldanella alpina .... 0,288 1,18
3 sterile Pflanzen vom eisen hutblättrigen Hahnenfuß, Ranun-
culus aconitifolius 0,255 0,92
1 sterüe Rosette vom dickkelchigen Habichtskraut, Hieracium
piUoseUiforme 0,211 0,86
5 sterile Rosetten v. filzigen Habichtskraut, Hieracium pülosella 0,18lf^ 0,75
FatUfrbau — 682 — FntteiiMitt
0,144 0,59
-%
1 fertile RosetU; vom lebeDd^ebärendeD Kof»tericb. Polygonom
Tjripara
1 ifterile Korsette vom lebendfrebäreDden Kn^tericb, Polygonom
Tjvipara
0 Keimpflanzen vom letiendgebärendeo Knöterich, Polygonom
viTi|>ara
2 sterile Trieh>e der Friiblin^rsanemone, Anemone vemalis . 0,127 0,52
i H'ihetten der glänzenden Scabiose, Scabiosa locida . . . 0,125 0.51
2 Hterile Triebe der AJpenbartsie, Bartsia alpina 0,102 0,42
3 , Ho!»etten der Meblprimel, Priroola farinosa .... 0,10<i 0,41
1 , Pflanze vom Scbwärzlein« Xigritella ango.stifolia . . 0,052 0,21
7 , Triebe des Feldenzian, Gentiana campestris . . . 0,035 0,14
21 , Pfldnzchen vom kleinen Aogentrost, Eophrasia minima 0,025 0,10
1 ferliler Trieb vom Hainlabkraot, Galiom sylvestre . . -1 ^iiiq qoS
2 irterile Triebe , ^ , , . . .| * *
1 „ Rr>Heite vom kahlen Ritzli, Leontodon hastilis . . . 0,002 0,01
23 otierirdische Aeste der gemeinen Heidelbeere, Vacciniom
MyrlilluB 1.781 7,28 _
20 oberirdiHche Ae*4e der Preisseibeere, Vaccinium vilis Idaea 0,778 ^»^^fls^AS
3 « mm Rauschbeere, Vacciniimi uliginosum 0,730 2,99 1 '
9 ferlil«' Triebe der bedomelten Selaginella, Selaginella spinulosa! ^ .^ q ► |
3 Hterile , , , , , , I ' '
2r» unbestimmbare Pflanzen 0,080 0,33
816 Triebe Zasammen 24,575 1U0,00
Auf der Wiese kamen aul^erdem hie und da vor : Plantago media, Myosotis
alpeHtris, Campanula barbata, Anthyllis vulneraria, Solidago alpestris, Crepis aarea,
Anemone alpina, Fedicularis reentita, Veratrnm albom und Thesium alpinum.
An besseren Steilen werden die Pflanzen nicht nur beträchtlich größer»
Hondern die weniger werthvollen treten auch mehr zurück und die bessern nehmen
die Oberhand. Namentlich die Muttern bilden an solchen Stellen oft einen
Hauptbebtandthcil der Narbe. So z. B. bestand der Rasen in einer kleinen
Mulde in der gleichen Lage aus: Muttern 36,2 ®/o, Alpenwegerich 18,6 ^/o»
Geruchgras 8,5 ®/o, Alpenrothschwingel 5,9 ^/o u. s. f.
II. Die gedüngten Alpenmatten (Mastwiesen).
Wenn die Wiesen gedüngt werden, so können sie auch in einer Höhe
von 2000 ni und mehr in günstigen Jahren noch zwei Mal geschnitten werden.
So schreibt z. B. ein gründlicher Kenner der Landschaft Avers, Herr Friedrich
Käser y von den dortigen Wiesen: „Sie sind der Stolz und die einzige Stütze
der Einwohner und gewiß auch die Freude jedes Durchwandernden. In sehr
günstigen Jahren und günstigen Lagen können zwei Schnitte gemacht werden^
der erste Anfangs Juli, der zweite gegen Ende August. Die Mähwiesen sind
bis zu einer Höhe von 2160 m angelegt; höher hinauf bis 2350 m finden sich
Bt<?llen weise die Bergwiesen, welche nur alle zwei Jahre gemäht werden.*
(Jahrb. des S. A. C, Bd. XX, pag. 367.)
Die höchst gelegene Mastwiese, die wir untersuchten, liegt in einer Höhe von
2220 m am Julierberg und gehört Herrn Kreispräsident Sutter in Sils im Dom-
leschg. Aehnlich zusammengesetzt sind jene von Avers. Grewiß jedem Berg-
Wanderer sind ferner die herrlichen, allerdings tiefer gelegenen Auewiesen bei
Andermatt, 1400 — 1500 m ü. M., bekannt, die für diese Höhenlage sehr cha-
rakteristisch sind. Die Untersuchung dieser Wiesen links von der Straße ober-
halb Andermatt ergab von guten Futterpflanzen in der Hauptsache: Gremeines
Straußgras, Agrostis vulgaris 47,3 7o> kriechender Rothschwingel, Festuca mbra
Futterbau — 683 — Futterbau
gennina 20,0 %) Alpenlieschgras, üileum alpinum 5,2 ^/o, Goldhafer, Trisetum
flavesoens 4,2 ^/o, Schafzange, Poligonum Bistorta 8,6 ^/o, Weißklee, Trifolium
repens 6,5 ^/o, gemeiner Thaumantel, Alchemilla vulgaris 3,0 ^/u.
Je weiter hinab man sich begibt, desto mehr treten die alpinen und sub-
alpinen Pflanzen zurück, um schließlich ganz zu verschwinden und neuen Arten
Platz zu machen.
III. Die frischen Naturmatten des Jura und Lias in der
montanen Region.
Zu den besten Wiesen der montanen Begion gehören diejenigen des
Lias, in etwas geringerem Grade diejenigen des weißen und braunen Jura.
Die bodenverbessemde Eigenschaft des Liasmergels (in Baselland „Lätt", im
Aargau „ Nieten ** genannt) ist längst gekannt. Der Lias erzeugt aber auch
vortreffliche Gräser und Kräuter und ihm verdankt das Heu des Kantons Basel-
land, besonders dasjenige des Bezirkes Sissach, seinen hervorragenden Namen.
Die Untersuchung einer solchen Liaswiese in der Winkelmatt bei Wiesen, Kanton
Solothum, 700 m ti. M., ergab u. A. : Goldhafer, Trisetum flavescens 14,1 ®/o,
englisches Raygras, Lolium perenne 13,9 ^/o, Knaulgras, Dactylis glomerata
6,7 ®/«i, Timothegras, Phleum pratense 6,5 %, Geruchgras, Anthoxanthum odo-
ratum 4,1 ®/o, gemeines Rispengras, Poa trivialis 3,8 ®/o, Rothklee, Trifolium
pratense 23,7 %, Weißklee, Trifolium repens 13,6 ®/o, Löwenzahn, Tarkaxacum
officinale 4,5 ^/o, scharfer Hahnenfuß, Ranunculus acris 3,2 °/o, gemeiner Thau-
mantel, Alchemilla vulgaris 1,2 ^/o.
lY. Die trockenen Matten der sonnigen Molasse- und
Kalkgehänge.
Ein Futter wesentlich geringerer Qualität liefern die meist armen Natur-
wiesen der trockenen Halden und flachgründigen Bodenarten des Hügel- und
Flachlandes. Von den Gräsern tritt in der Regel die aufrechte Trespe als
Hauptbestandtheil auf, ein ziemlich zähes Gras. Ihm gesellen sich oft der weich-
haarige Hafer, der Schafschwingel und der rothe Schwingel bei. Von den
Schmetterlingsbliithlern tritt auf kalkhaltigem Boden die Esparsette ujid oft auch
der Wundklee auf. Auch den gemeinen Schotenklee, der hier einen sehr geeigneten
Standort hat, treffen wir besonders im zweiten Schnitt oft ziemlich häufig. Als
Typus einer solchen trockenen Wiese führen wir die trockenen Bergwiesen am
Irchel an. Die Untersuchung einer solchen oberhalb Dättlikon, 500 m ü. M.,
ergab :
Aufrechte Trespe, Broraus erectus 21,9 '^/o
Rother Schwingel, Festuea rubra 7,7 ,
Goldhafer, Trisetum flavescens 5,0 „
Mittleres Zittergras, Briza media 3,6 , I Gräser
Wolliges Honiggras, Holcus lanatus 3,2 , | 43,8 7o
Weichhaariger Hafer, Avena pubescens 1,2 ,
Knaulgras, Dactylis glomerata 0,7 ,
Geruchgras, Anthoxanthum odoratuni 0,5 ,
Meergrüne Segge, Carex glauca 5,8 , J Seggen
Frühe Segge, Carex praecox 3,2 „ j 9,0 7o
Esparsette Onobrychk sativa *?•* " Schmetter-
Wiesenplatterbse, Lathyrus pratensis 4,1 , 1 rni?s-
Gemeiner Schotenklee, Lotus corniculatus .... 1,2 , ; ki^^mIt.
Weißklee, Trifolium repens 1,0 , iq^o?
Rothklee, Trifolium pratense 0,8 , ) ^^'^ '''
Fii::«rt>«i — •Jj*^ — Fattcrtaa
Knater
f7.7'
.Spitrv-fr^^ndL P-^::'ajro k££eo2aU. 7.S
G^üjeiZi^ 5cLllÄ5*ii:i:ini<t. Priznala o£<iiLiIi* ... 4.9
Affkertnant^. Eiu;ztU irr-tcsii 1.9
WiftÄLäaJb-ii Salria prat^ikÄ; 1.0
B<tha.uVÄ V4Ü.:fc*n. Viol* h^ru 0.7
\>n€L^*4tL^ Ar*jfrr» 0^ ,
V. Die Dangerviesen and die WAä«ermatten des Tieflandes.
W^nn die W:ec«r brvääeert oder kräftig gedüngt wird, so nimmt dieselbe sofort
eiri^R andrrrrn Charakter an. Viele Pflanzecarten Tersch winden and die ganze
ZTisammeuetzong wird viel ein£urher. soz^r mon^^ton. Ein Sprichwort des Volk»-
mnLde« «sagt aber : .Schöne Wiesen geben nicht riel Hen* : de£halb gehören obige
Wiegen zn den besten and ertragreichsten. Aaf Düngerwiesen tritt von den
Grättem in der Kegel da» Knaalgra» am hioägsten aaf, im zweiten Schnitt wohl
aach dtT Goldhafer: diesem gesellt sich oft in großer Menge «las gemeine Rispen-
gras }f<L das den Boden mit einem dichtem Filz abecxieht nr.d im zweiten Schnitt
keinen Ertrag mehr liefert. Ton den Kleearten ist der Weifiklee oft recht
häQtig. besonders dort, wo mit Yiehgälle gedüngt wird. Die andern Kleearten
treten dagegen . zorück ; nar aaf trockeneren Wiesen tritt im zweiten Schnitt ^im
Eud oft ziemlich viel Bothklee aaf. Ton den ELraatem trifft man mitanter
den I>>wenzahn and die Barenklan 'Emdstengel , die öbrigens bis in hohe Lagen
hinauf steigen. Die Bärenklaa bildet im zweiten Schnitt groi>e harte Stengel
and tritt oft so häafig aaf, daß sie sehr lastig werden kann and vertilgt werden
<9ollte, während sie in höheren Lagen gern gesehen ist, weil sie hier keine so
großen Stengel treibt. Die Vertilgaog geschieht am zweckmäßigsten, indem man
die Pflanzen znr Zeit der vollen Blüthe, Anfangs Jali, mit einer stampfen Sense
^ köpft", d. h. unterhalb der Dolde oben abschneidet. Wenn man diene wenig
mühsame Arbeit zwei bb drei Jahre wiederholt, so bleiben sie vun selbst zurück.
In Baumgarten stellt sich bei intensiver Düngung mit stickstoffreicher Gülle oft
ein ähnliches Gewächs ans der Familie der Doldenpflanzen, der Wiesenkerbtl
(Anthriscub sylvestris) ein, der seine harten Stengel schon im ersten Schnitt
treibt und deshalb auch «Heustengel'* genannt wird Die Pflanze erzeugt aber
nicht nur ein hartes Fntter, sondern dasselbe bewirkt beim Vieh leicht Durch-
fall und hat einen sehr geringen Futterwerth. Herr Nationalrath S*:heuch2er
hat diese Pflanze mit gutem Erfolg in gleicher Weise vertilgt, wie dies oben
bei der Bärenklan erwähnt wurde: durch „Abköpfen* im Frühjahr zur Zeit der
BlUthe. Auch mit dem Düngerwechsel hat man gute Resultate erzielt, d. h.
wenn man statt immer nar Gülle zur Abwechslung hin und wieder Stallmist,
Kompost oder künstlichen Dünger anwendet. Eine Hauptsorge des Landwirths
bei der Kultur der Natnrwiesen ist auf die Femhaltung der Unkräuter aller
Art gerichtet, die sich oft sehr leicht einstellen. Aitßer den genannten sind u. a.
folgende oft sehr lästig : Die Herbstzeitlose , der stampf blätterige Ampher (Ditti-
blacken), die Wiesenpastinake, der scharfe Hahnenfuß (Ankenblümli), der mittlere
Wegerich (Ballatätsch), die gemeine Wucherblume (St. Johannisstengel), der
gemeine Geißfuß (Baumtropfen), der gelbfrüchtige Kälberkropf, die wilde M5hie
(wilde Rübli), die Wiesensalbei (blaue Holländer), der kriechende Günsel, der
gemeine Augentrost (Milchschelm, Gibinix, Augstenbluest), der Klappertopf
(Klaffen) etc. Viele derselben werden durch das Abätzen (Abweiden) im Früh-
jahr vertilgt, wie es an vielen Orten der Schweiz ausgeführt wird.
Futlerbau — 685 — Futterbau
Wässermatten sind in der Schweiz relativ selten, während in der benach-
barten Provinz Mailand 82 ^/o der Gesammtfläche mit dem Wasser, das unsern
Alpen entliießt, künstlich bewässert wird. Allerdings ist die künstliche Bewässe-
rung bei uns weniger nothwendig, weil die klimatischen Verhältnisse dem Gras-
wuchs weit günstiger sind, insbesondere weil unser Land im Allgemeinen auf
natürlichem Wege durch den Eegen und Thau reichlich bewässert wird. Immer-
hin gibt es noch genug Oertlichkeiten und Bodenarten, wo die künstliche Be-
wässerung nicht nur angezeigt, sondern auch gut durchführbar wäre. Angezeigt
ist die Bewässerung auf durchlässigem, leichtem Boden, bei warmem, weichem
Wasser; hier kann der Ertrag durch dieses Mittel ganz bedeutend gesteigert
werden. Als Beispiel hiefür können die Wässermatten bei Langenthai und
Murgenthal und jene in Marthalen und Eloten (Kt. Zürich) dienen. In Mar-
thalen verschluckt der Boden, der durchlässig ist „wie ein Sieb", einen ganzen
Bach. Gunz vorzügliche Wässermatten finden sich im Wiggerthal, wo man der
Bewässerung schon seit alter Zeit große Aufmerksamkeit schenkt. (Yergl. die
Sckrift von Johann Plüß, gewesener Oberrichter und Kegierungsrath, „Anleitung
zur Bewässerung der Wiesen"; Zofingen, 1847.) Größere Ausdehnung besitzt
die Bewässerung im Wallis. (Vergl. Blotnüzki, „Ueber die Bewässerungskanäle
in den Walliser Alpen" ; Sitten und Bern, 1875.) Bewässerungsanlagen finden
sich femer hie und da im Rheinthal, im Aarethal , in manchen Jurathälern, in
der Waadt, im Tessin etc. Je nach der Bodenart, der Qualität und der Menge
des verwendeten Wässerwassers und der Art und Weise der Bewässerung sind
die Wässerwiesen verschieden zusammengesetzt. Während auf schlechten Wässer-
wiesen vielfach die nährstoffarmen, harten Seggenarten (Carex) und Simsen über-
wiegen (es sind freilich nicht alle Seggen schlechte Futterpflanzen, wie bisher
allgemein angenommen wird), findet man Wässerwiesen, deren Basennarbe in der
Hauptsache aus guten Gräsern zusammengesetzt ist. So z. B. hat sich im Wigger-
thal vielfach der Wiesenfuchsschwanz eingebürgert, ein werthvolles Gras, das
nach Johannes Scheuchzer im vorigen Jahrhundert in der Schweiz noch nicht
einheimisch war, sich aber von Jahr zu Jahr immer mehr verbreitet.
Die Streuriedter. Zu den Wässermatten gehören auch die bewässerten
Streuriedter, welche die sog. Spalt- oder SchwargstTQU. liefern. Dieselben sind
besonders in den Kantonen Zürich, Zug und Luzem zu Hause, wo sie mit der
Einschränkung des Getreidebaues eine sehr große Bedeutung erlangt haben, da
sie die Aufgabe haben, das fehlende Getreidestroh zu ersetzen. Daß ihr Werth
bedeutend gestiegen ist, geht daraus hervor, daß ein gutes Streuriedt in diesen
Kantonen theurer verkauft wird als die beste Naturwiese und vielfach ganz gute
Natur wiesen in Streuriedter umgewandelt wurden und immer noch werden. In
der kleinen Gemeinde Seebach bei Zürich allein sind in den letzten Jahren über
20 Jucharten zum Theil guter Naturmatten in Streu wiesen umgewandelt worden.
Der Kanton Zürich besaß nach der mehrfach erwähnten landwirthschaftlichen
Statistik im Jahre 1884 6842 Hektar Streueland, wovon 3393 Hektar gutes,
das einen Ertrag von Fr. 252 per Hektar durchschnittlich abwarf. Gute und
sehr viel Streue liefert die Sumpfsegge (Carex paludosa) und die spitze Segge
(Carex acuta), welche bei richtiger Bewässerung oft über l^a Meter lange
sterile Halmtriebe erzengen, die bürstendicht ineinander stehen. Die Seggen, von
denen es 80 — 90 schweizerische Arten gibt, werden von den Praktikern einfach
als jySpalt^ bezeichnet und die daraus gewonnene Streu als „Spaltstreu^ , Weniger
ergiebig, immerhin unter den Landwirthen als Streuepflanze geachtet, sind die
Waldsimse (Soirpus silvaticus) und die stumpfblüthige Binse (Juncus obtusi-
t'nt.t^t^a — ^(S — FatterschneidiiL^clüiiea
fionm). A if Htreawie»«n, di -. urklit bewiAMTt -^erdi» kSnoeiL. liefert das eigent-
liche Hirf^TV'Ati^rwt ('Holinia c/^eml«*) einen ganz guten Elitnig einer Torx&glieliai
Htrevi^, Im fü^nVm Lazeni wird die^e« Gtm zar Strenenntzong hin md wieder
aoüg^fiä^.; d/!T T^me lAt jed/^eh itet« nehr schlecht and die jonge Pflanze eat-
wi/;lceit jiicb »ehr langMim. £in ertragreiche» Strenegraa, da« üich rasch ent-
wickelt nnt] aiif gttnMtigem Htaodort im Jahre zwei Schnitte gewährt, ist da»
JlokrfjlanzfjrfiH (PbaUri'i anindinacea;. DaMelbe int beoonders anf Sandboden
am f'latze, der hewäiMert werden kann« Während die beiden letztgenannten
firl^r Mch dnrch Hamen vermehren laMcn, i«t dies bei den Seggen, Simsen and
f^irifien weriiger gut möglich. Dieselben werden besser darch Aospflanzen von
7A',rt\m\U',n HWftiktn älterer Pflanzen in Entfernungen von 1—4 Schritten yermehrt.
I'nter gtinntigen VerhältniMcn vermehren sich dieselben in kurzer Zeit so stark,
daß wie den JBoden ganz bedecken. Die Seggen, Simsen nnd Bini>en and das
Htr^^nrie/ltgras werden erfit im Oktober geschnitten; bei frühem Schnitt gehen sie
znrWrM, Als WässerwaHser für die drei erstgenannten ist ein klares, weiches,
rnit m^ygliehst wenig Unrath versetztes Wasser am besten. Gates, nährstoff-
reichen Wctiwer ist für die Seggen weniger gat, weil dies die Entwicklang
gcringwcrthiger PHanzen begünstigt, insbesondere der Sompfispierstaade (Bienen-
kraiit;.
FTirderung deH Fatterbaues durch den Bund.
H«)it \HH2 Hetzt der Hund alljährlich eine Summe von Fr. 10,000 aus zur
FiJnlcrung des FutterbaucH, die wie folgt verwendet werden:
1) Zu IVHmicn für anerkennenswertbe Leistungen auf dem Grebiete des
Futti^rbaucH , die durcjh die landwirthschaftlichen Hauptvereine zur Ver-
thcilung gfdungen.
2) Zur VcrariMtaltung von Fntterbankursen durch die flauptvereine.
li) Zur HcrauMgalx? düH HchwoJzeriHchen Futterbauwerkes, wovon bis dato
zwpj Hitnde crMclüenen Rind. (Die besten Futterpflanzen. Abbildungen
und IkHchreihungcn derBclben. Im Auftrag des Schweiz. Handels- und
Lun<iwirthHchaf'tK(lepartcm(intH herausgegeben von Dr. F. G. Sieblery unter
Mitwirkung von Prof. Dr. C. Schröter. Bern bei K. J. Wyß. Preis
por Hand Fr. iJ. :>().)
1) Zur IIiTiiUH^alK^ von Sammlungen getrockneter Pflanzen von Futterpflanzen
und WicNtniunkrlinteru zu mäßigem Preise.
T)) Zur Hinrichtung und Unttsrhaltung von Versuchsfeldern für die »chweiz.
Siunonkontrolstation. DicHelbe benitzt gegenwärtig drei solche Versuchs-
t'iddor, cinoH in ZUrich, ein zweiten auf Moorboden bei Wetzikon (Kt.
Zllrirli) und ein drittes auf der Fllrstenalp, Gemeinde Trimmis (Kt. Grau-
Mimlen), 17H2 m U. M.
i\) Z\ir l'ntor»urhung der Matten. und Weiden der Schweiz,
nie Kt»sultate der Versuolie und Untersuchungen werden in einer eigenen
Sidnift verdtVi'nt lieht.
lietretViM\tl Hin- und Ausfuhr von Futter s. Heu etc.
Fllttor.s(*hiloidniilS(*hinoii werden iu der Schweiz nach verschiedenen
Svsteuien fahri/.irt, nauientlieh von Jobs. Rauscheuhach in Schaflhau.sen. In
dit^Ner Fabrik sind bis l^<8I^ ilO,iMK'> solcher Maschinen verfertigt und großen-
theils evportirt \vv»iden.
Pureli Zeilunjr>in>erate otVeriron u. A. auch folgende Firmen Fnttei^chneid-
niasehinen : H. .Vrbenz llaggiMimaeher iu Wiuterthur; C. Kuegg in Unterstraß
Futtei-schneldmaschinen — 687 — Gartenbau
bei Zürich; Schmid Beringer & Co. in Freiburg; J. Staider, mech. Werkstätte
in Oberburg, Kt. Bern; H. C. Trier & Co. in Basel.
Gäsdonker Beinette, auch Gäsdonker Goldreinette, Diel, kleine englische
Reinette von Flotow genannt, Tafel- und Wirthschaftsobst zweiten Ranges (Winter-
frucht), ist viel verbreitet und darf ihrer trefflichen Eigenschaften wegen allen
Liebhabern edler Reinetten zur Anpflanzung empfohlen werden. Alle Baumzüchter
halten von dieser Sorte reichen Vorrath. Der Baum gedeiht selbst in rauheren
Obstlagen sehr gut. („ Schweizerische Obstsorten^, Verlag der Lithogr. Anstalt
J. Tribelhorn in St. Gallen.)
Galenisclie Präparate sind Extrakte, Tinkturen, Syrupe u. dgl., welche
■aus arzneilichen Rohstoffen nach den Vorschriften der Pharmakopoe bereitet
werden. Dies geschieht jetzt nicht nur in den Apotheken selbst, sondern auch
in chemischen Fabriken, zum Theil auch in der Schweiz.
(iallocyanin (Violet solide) ist ein in Basel dargestellter Farbstoff (aus Di-
methylanilin und GalÜissäure), welcher im Kattundruck ächte, violette Nuancen gibt.
Galvanoplastik wird in der Schweiz meistens als Nebengeschäft zum
Zwecke der Schriftgießerei und des Buchdrucks betrieben, in Basel von 3, in
Bern von 1, in Freiburg von 1, in Einsiedeln von 2, in Zürich von 2 Firmen.
Sie wird besonders benützt zur Vervielfältigung von Holzschnitten, sowie auch
statt der Stereotypie, namentlich bei der Fabrikation von Schulbüchern, Gebet-
büchern etc., die wiederholt in großen Auflagen gedruckt zu werden pflegen.
Galvanische Vergoldung wird häufig in der Uhrenindustrie angewendet. Das
bei der Galvanoplastik theilweise zur Verwendung kommende Verfahren, Metalle
mit dünnen Ueberzügen von Gold, Silber, Platin etc. zu versehen, ist in der
Hauptsache die Erfindung des Genfer Physikers Delarive.
(iamay, schwarzer (Gamay, Gamet), ist eine dem schwarzen Burgunder
verwandte Rebsorte, jedoch von größerer Vegetationskraft und allen Witterungs-
einflüssen besser widerstehend. Die Blätter sind fast rund, wenig eingeschnitten,
die Trauben groß, locker, süß und angenehm, besitzen aber nicht den aus-
gezeichneten Geschmack des Burgunders und geben einen weniger edeln Wein.
Der Gamay paßt nicht für Berglagen mit leichtem Boden, gedeiht dagegen vor-
züglich in mehr ebenen Lagen mit schwerem Boden, wo er sehr große Erträge
gibt. Wegen seiner Fruchtbarkeit findet er im eigentlichen Burgund (an der Cote
d'or) immer weitere Verbreitung und verdrängt selbst in Weinbergen zweiter
Klasse den feinern Burgunder. Seit einiger Zeit wird er auch im Kanton Wallis
und bei Epagnier und St-Blaiae im Kanton Neuenburg angebaut. Kr.
Garaneine s. Krappextrakt.
Gardinenstickerei s. Vorhangstickerei.
Gartenbau. (Mitgetheilt von Herrn E. Hertens, Landschaftsgärtner in
Riesbach.) Diesem Gewerbe ist es noch nicht gelungen, sich in landökonomischer
Beziehung auf die Stufe zu heben, die es in anderen, klimatisch kaum mehr
begünstigten Ländern einnimmt. Unsere Produktion genügt nicht, um den Bedarf
des Landes zu decken. Doch nicht nur für Produkte des Gartenbaues ist die
Schweiz auf das Ausland angewiesen, sondern auch die nöthigen Ärbeitskräfle
müssen in großem Maße in der Fremde rekrutirt werden. Nach „Eidg. Volks-
zählung vom 1. Dezember 1880, III. Bd.: Die Bevölkerung nach den Berufs-
arten/ zählt unser Land 4875 erwerbende Gärtner männlichen Geschlechts, wovon
846 Ausländer sind; folglich kommen auf 100 schweizerische erwerbende Gärtner
21 Ausländer. Diese große ßetheiligung von Ausländern an einem Fache, das
den natürlichen Verhältnissen nach eben so gut und lohnend bei uns betrieben
Gartenbau — 688 — Oaze
nnd erlernt werden könnte wie anderswu, mahnt die Landesbehörden dringend
daran, dem Gartenbau die ilun gebührende Aufmerksamkeit und Unterstützong
angedeihen zu lassen; ist er doch ein Zweig der Landesproduktion, der jetzt
schon bei uns jährlich fiir annähernd 90 Millionen Franken Erzeugnisse liefert.
Obst und Gemüse in frischem wie in konservirtem Zustande sind besonders
diejenigen gärtnerischen Produkte, deren Mehrerzeugung und Aufbewahrung
(Dörren und Einmachen) wir uns am meisten angelegen sein las.<9en sollten. Viel
des von uns exportirten frischen Obstes kehrt in gedörrtem Zustande zurück,
wobei die bedeutende Preisdifferenz dem Auslande zu Gute kommt.
Beträchtliche Mengen früher Gemüse werden im Winter aus Algier in
die Schweiz eingeführt: die allerfrnhesten können wir nicht verdrängen, da die
natürliche Wärme bei uns im Januar nirgends hinreichend ist, um die Saaten
gedeihlich zur Entwicklung zu bringen. Von Mitte Februar an aber wäre es fnr
uns ein Leichtes, in den vielen geschützten Lagen des Wallis und des Tessins
gegen den Import algerischer Erzeugnisse erfolgreich zu konkurriren : wir hätten
dabei den großen Vortheil, unsere Produkte ganz frisch auf den Markt zu bringen ;
ja wir sollten sie sogar unseren nördlicheren Nachbarn noch in erheblichen Quanti-
täten anbieten können. Es bedarf dazu nur Anregung und Belehrung.
Die Ziergärtnerei wie auch die Baumschulen sind bei uns vollständig
leistungsfähig; nur ist die Nachfrage nach diesen Artikeln verhältnißmä&ig klein,
verglichen mit derjenigen der Nachbarländer. Die Anzucht von Sämereien muß
gehoben werden; doch sind Versuche auf diesem Gebiet in einigen Kantonen
bereits eingeleitet.
Gartenmöbel werden von einer ansehnlichen Zahl Firmen fabrizirt; laut
Fabrikregister auch von der Firma Trindler & Knobel in Flums, Kt. St. Gallen.
Gas. Es bestehen in der Schweiz ca. 60 Grasfabriken, in denen läut eidg.
Volkszählungsstatistik vom Jahre 1880 637 Personen (0,5 ®/oo aller Beruf-
treibenden} Beschäftigung finden. Auf die Kantone entfallen Grasarbeiter: Aargau
17, Appenzell A.-Rb. 9, Baselstadt 54, Baselland 8, Bern 121, Freiburg 12,
Genf 81, Glarus 9, Graubünden 9, Luzem 22, Neuenburg 54, Schaff hausen 11,
St. Gallen 63, Schwyz 2, Solothum 10, Tessin 8, Thurgau 4, Waadt 51,
Wallis 2, Zürich 88, Zug 2.
Gauffrage. Eine Art Seidenappret, für welchen die schweizerischen Etablisse-
ments mit einer einzigen Ausnahme gar nicht eingerichtet sind, und der eine
Spezialität der Crefelder und Wiener Industrie ist.
Gauffre ist die Abkürzung für Satin gauti're (s. d.).
Gaze ist der Kollektivname für stark durchsichtige, siebähnliche Gewebe,
die zu Schleiern, Vorhängen, Moskitonetzen u. dgl. Verwendung finden.
Bei den seidenen Geweben unterscheidet man:
1) Die sog. geraden Gazen, d. h. die ohne Dreher oder Schlingfaden her-
gestellten. Nur wenige einheimische Fabrikanten verfertigen den Artikel.
2) Gaze ä fil de tour, d. i. mit sog. Schlingfaden hergestellte G., die mit
Flügeln, ohne Anwendung der Jacquardmaschine, gemacht werden können.
3) Gaze tulle und Gaze zephir, zwei Ganzseidengewebe, die im Inlande
bei einer einzigen Firma (E. Schubiger & Co. in Uznach) auf den Stuhl
kommen.
4) Gaze ä blutoir oder Beuteltuch (s. dieses).
Gaze von Baumwolle erschien nach Wartmann, «Industrie und Handel
des Kantons St. Gallen**, schon im Jahrzehnt 1780 — 90 als neuer Artikel des
8t. gallischen Handels mit Italien. Sein Ursprung fallt also augenscheinlich in
Gaze , — 689 — Geistliche
die Zeit der Bltithe der st. gallisch-appenzellisch-zürcherischen MouHselinefabrikation.
Der Artikel hat seither stets eine ansehnliche Rolle in der ostschweizerischen
leichten BanmwoUweberei gespielt und war namentlich in Flawil stets der Gegen-
stand besonderer erfinderischer Sorgfalt. Glatte und brochirte, weiße und farbige
Gazeartikel aller Art in Baumwolle, mit und ohne Wolle oder Seide, wurden
fabrizirt und werden es zum Theil jetzt noch in erheblichen Quantitäten.
Crebirgsrispengras s. Alpenrispengras.
Creburten« Die 2iahl der Geburten in der Schweiz betrug im Dezennium
1875/84 jährlich durchschnittlich 89,227, wovon 85,716 Lebendgeburten und
3511 Todtgebnrten.
GefliigeL Alles, was bisher auf dem Gebiete der Geflügelzucht in der
Schweiz angeregt und geleistet worden ist, reduzirt sich auf private Anstren-
gungen und in neuester Zeit auf die Bestrebungen der ornithologischen Gesell-
schaften in den verschiedenen Städten. Diese bestehen beinahe ausschließlich aus
Freunden des Geflügelsports in größeren Ortschaften und halten seit Jahren Aus-
stellungen, an denen nur reine und recht theure Racenstämme prämirt werden.
Der omithologische Verein von Ölten hat versuchsweise im Oktober 1883 den
ersten größeren interkantonalen Geflügelmarkt abgehalten. Die Neuheit der Sache
und die Jahreszeit waren dem Unternehmen nicht günstig. Eine weitere Er-
scheinung der Neuzeit ist der durch die Gotthardbahn erleichterte Besuch der
städtischen Jahr- und Wochenmärkte durch italienische Hühnerhändler mit voll-
gepfropften Käfigen. Die in der Regel leichtfertig verpackten, auf dem Transporte
mangelhaft gepflegten und besorgten Thiere kommen vielfach krank auf den Markt
und stecken ganze Hühnerbestände an. Statt Mittel zu bieten, um auf diesem
Wege die Hühnerzucht zu heben, trägt die Einfuhr auf diesen Grundlagen eher
bei, den Fortschritt zu lähmen. Das unpraktische Vorgehen und die Geldfrage
tragen die Hauptschuld, daß vorzüglich rentable Geflügelarten des Auslandes bis
jetzt nur sporadische Verbreitung gefunden haben.
Der Bezug der schweizerischen Hotels vom Auslande wird auf den Betrag
von 2 Millionen Franken geschätzt.
Wie viele Geflügelzuchtanstalten in der Schweiz bestehen mögen, ist nicht
bekannt; im Handelsregister waren deren Ende 1885 nur 2 eingetragen (Avocat
& Co. in Lausanne; W. B. Page in Langrüti bei Cham, Kt. Zug). Die Zahl
der Geflügelhandlungen in der Schweiz beträgt ca. 200.
Einfuhr von lebendem Geflügel 1877; 13,179 q, 1880: 13,503 q, 1884:
14,232 q ä ca. Fr. 250 = Fr. 3^560,000. — Ausfuhr von lebendem Geflügel
1877: 289 q, 1880: 588 q, 1884: 983 q ä ca. Fr. 175 = Fr. 170,000.
Geissraute, auch Ziegenraute, gemeine Geißraute, Geißklee, Bockskraut,
ewiger Klee, Fleckenklee, Flockeukraut, Fleckenkraut, Pockenraute, Pestilenzkraut,
Suchtkraut u. s. w. genannt, wird da und dort in der Schweiz als Arzneipflanze
oder als Futterpflanze kultivirt. In ungeschützten Lagen geht sie bald ein, weßhalb
ihre Kultur in Deutschland nicht in Aufiiahme kam, während dieselbe in einzelnen
geschützten Tbälern der südlichen Schweiz, namentlich im Wallis, Graubünden
und Tessin, auf solchen Böden, wo man nicht mit Dünger hingelangt, von großem
Werthe sein kann, da sie hier sehr lange andauert. Zum guten Gedeihen verlangt
die Geißraute einen tiefgründigen, im Untergrund nicht nassen Boden. („Die besten
Futterpflanzen**, von Dr. F. G. Stehler, Verlag von K. J. Wyß in Bern.)
Geistliclie« Anläßlich der eidg. Volkszählung von 1880 bezeichneten sich
3755 männliche Personen als Angehörige des geistlichen Standes (2,8 ^/oo aller
Beruftreibenden). 347 derselben waren Ausländer. Die Zahl 3755 vertheilt sich
Farrer, Volkswirthschafts-Lezikon der Schweis. 44
Geistliche — 690 — Gemüsebau
auf die Kantone wie folgt: Aargau 178, Appenzell A.-Rh. 21, Appenzell I.-Rh.
12, Baselstadt 57, Baselland 45, Bern 340, Freiburg 284, Genf 164, Glarus 31,
Graubünden 244, Luzern 267, Neuenburg 121, Nidwaiden 41, Obwalden 55,
Schaif hausen 40, Schwyz 111, Solothum 143, St. Gallen 281, Tessin 363,
Thurgau 131, Uri 56, Waadt 268, Wallis 266, Zürich 185, Zug 51.
Gelatine ist die reinste Sorte des Leims, welche in der großen, welt-
bekannten „Gelatinefabrik zu Winterthur" (180 — 200 Arbeiter, 4 Dampfkessel)
iabrizirt und großentheils exportirt wird. Ihre Verwendung geschieht namentlich
für Speisezwecke, für Buchdruck- Walzenmasse und für Photographie. — Gelatine-
Emulsionsplatten fabrizirt R, Scheuermeyer in Zürich.
Gelatine-Dynamit« Sprengmittel aus dickflüssigem, halb gelatinirtem Nitro-
glycerin und silberhaltigen Zumischpulvern. Wurde von Alfred Xobel erfunden
nnd wird in der Dyuamitfabrik Nobel in Isleten fabrizirt.
Gelb- und Glockengiesser. Als solche bezeichneten sich anläßlich der
eidg. Volkszählung von 1880 169 Personen, wovon im Aargau 17, in Basel-
stadt 6, Bern 29, Genf 24, Graubünden 8, Neuenburg 8, St. Gallen 6, Waadt
38, Zürich 17, in den übrigen Kantonen zusammen 16.
GeleitscheinverlLelir. Hierunter versteht man die Waarendurchfnhr mit
«eitweiser Unterbrechung, in dem Sinne, daß von dem Moment der Einfuhr über
die Schweizer Grenze bis zum Moment der Wiederausfuhr eine gewisse Zeit, im
Maximum 6 Monate, verstreichen darf. Für solche Waaren (Zwischenhandelsgüter)
wird von der Zollbehörde ein „Greleitschein" ausgestellt.
Die Frist für die Wiederausfuhr ist folgendermaßen fixirt (Vollziehungs-
verordnung vom 18. Oktober 1881 zum 5^11gesetz von 1851):
a. 1 Monat für Transitstücke ohne zollamtlichen Verschluß, deren Transport
ganz oder theilweise per Eisenbahn vermittelt wird.
b. 2 Monate für Steinkohlen und unter zollamtlichem Verschluß abgefertigte
Waarensendungen.
i:. 6' Monate (auf Verlangen des Deklaranten) für Waarengattungen, welche
vom Bundesrath zur Zollbehandlung als Partiegüter zugelassen werden ; als
solche sind dermalen bezeichnet: Rohe Baumwolle, gesponnene und un-
gesponnene Baumwollabfälle, Eisen in Masseln, rohe Farbhölzer und Farb-
erden, Galläpfel und Knoppern, Garancine, Getreide, d. h. Weizen, Korn,
Roggen, Gerste, Hafer und Mais, Kaifee, Krapp, Mehl, fette, nicht medi-
zinische Oele, Petroleum und Naphta, Reis, rohe Seide, Floretseide und
Seidenabiälle, Sumach, rohe Wolle, Zucker. Das Gewichtsminimnm für
Ausstellung eines Geleitscheines mit 6 Monate Frist (Partiegeleitschein)
ist auf 5 q festgesetzt.
d. Je 1 lof/ für je 20 Kilometer für den übrigen Transitverkehr, nach der
vom Zolldepartement aufgestellten Geleitscheinfrist-Tabelle.
Die Frist für den Transit über die schweizerischen Alpenpässe ist vom
1. Wintermonat bis zum 31. Mai um die Hälfte verlängert; eine weitere Aus-
dehnung der Transitfrist bei außerordentlichen Fällen bleibt dem Zolldepartement
vorbehalten.
Innerhalb der im Geleitschein festgesetzten Transitfrist nicht wieder aus-
geführte Waaren müssen verzollt werden.
Gemüsebau. (Mitgetheilt von Herrn Anderegg, Generalsekretär des
Schweiz, landwirthschaftlichen Vereins.) Der Gemüsebau der Schweiz wäre, in
Anbetracht des Bedarfes an Gemüsen, noch einer großen Entwicklung fähig.
Nach einer bezüglichen Zusammenstellung von Herrn Regierungsrath Wassali in
Gemüsebau * — 691 — Gemüsebau
Chur vom Jahre 1878 beträgt der Verbrauch an fnachem Gemüse in der Schweiz
jährlich ca. 2^561,500 q im Werthe von ca. Fr. 83'966,900. Diesem Konsum
gegenüber hatten wir 1885 eine Mehreinfuhr von 66,912 q im Werthe von
Fr. 2^361,827. (Die Totaleinfuhr betrug 68,649 q, die Ausfuhr 1737 q.) Mit
AuKuahme einiger weniger Gegenden in der Nähe unserer Hauptstädte Zürich,
Basel, St. Gallen, Genf, Bern, Neuenburg, Lausanne haben wir sehr wenige in
größerem Maßstabe angelegte Gremüsefelder für Handelsgemüse. Die größte Anlage
dieser Art besteht im sog. Paradies bei KonKtanz, zwar noch auf thurgauischem
Gebiet, aber von Einwohnern von Konstanz betrieben, wie wir überhaupt die
größte Menge der Einfuhr von Deutschland aus verzeichnen. (Deutschland lieferte
im Jahre 1885 37,491 q, Frankreich 25,858 q und Italien 4309 q Gemüse
in die Schweiz.) Größere Gemüseanlagen treffen wir im Wistenlach im Kanton
Freiburg, am G^nfersee, bei Gersau und überhaupt an den sonnigen Gestaden
des Vierwaldstättersee^s. Eine sehr profitable G^müsepflanzung befindet sich
in Ragaz (Herr Simon), welche mehrere Hotels nahezu mit allen nöthigen
Gemüsearten versorgt. Die in der Schweiz bisher kultivirten Gemüsearten be-
stehen meistens aus den gewöhnlichen Spezies, während die feinern Gemüse, wie
sie unsere Fremdenhotels zur Zeit der Saison bedürfen, meist zu hohen Preisen
vom Ausland bezogen werden; daher wurde schon in den 70er Jahren, angesichts
der Zunahme des Fremdenbesnchs und der wie Pilze aus dem Boden steigenden
Fremdenhotels, in landwirthschaftlichen Kreisen die Nothwendigkeit betont, durch
Belehrung dahin zu wirken, daß der Gemüsebau bei unserer Bevölkerung mehr
Eingang tinde und namentlich der Anbau von Handelsgemüsen besser gepflegt
werde. In den 70er Jahren wurden im Kanton Graubünden die ersten Gemüse-
baukurse abgehalten und bis heute alljährlich in verschiedenen Theilen des Kantons
fortgesetzt. Es war die dortige kantonale Behörde, welche die Kurse veranstaltete.
Von Graubünden aus brachen sich letztere auch in andern Theilen der Schweiz
Bahn und der Gemüsebau bildete nunmehr in den Bestrebungen der Vereine eine
ziemlich bedeutende Rolle. Von landwirthschaftlichen Vereinen wurden im Jahre
1883 6 Gemüsebaukurse und 13 Wandervorträge über Gemüsebau,
1884 5 , „ 7 „ , „
1885 7 „ „ 7 „ n r
abgehalten.
Es wurde durch dieses Vorgehen der Vereine das schöne Resultat erreicht,
daß man in vielen Gegenden, wo man den Gemüsebau für unmöglich hielt, die
trefflichsten Gemüse zu pflanzen angefangen hat. So pflanzt man seit den 70er
Jahren im Engadin (Zuz 1718 m ü. M., Samaden 1728 m, St. Moritz 1844 m,
Bergün 1370 m) den feinsten Blumenkohl ^ sehr feine Carotten, Hüben, Reuige,
Salat und Erbsen und die dasigen Pflanzerinnen haben im Anbau von Gemüsen
mit kurzer Vegetationsdauer, wie das dortige Klima es erfordert, eine schöne
Erwerbsquelle gefunden Auch in andern Gegenden zeigte sich der Gemüsebau
sehr lohnend. Gemachte Versuche beweisen, daß man von einzelnen Gemüsearten
in der Schweiz sehr schöne Reinerträge erzielen kann, namentlich wenn unsere
Bauernsame es einmal versteht, den rationellen Zwischenpfianzenbau und die
richtige Arbeitstheilung im Gemüsebau durchzuführen.
Der Erstere besteht darin, daß man bei Anwendung des Reihetianbaues
schon während der Vegetationsperiode des erstangebauten Gemüses in die Zwischen-
räume andere Kulturen bringt, welche bei «ler Beschattung des Bodens durch
die angepflanzten Spezies herrlich aufwachsen und dann, wenn diese zweite An-
pflanzung durch ihren Wuchs mehr Platz beansprucht, abgeräumt werden. In
^
Gemüsebau — 692 — • Gemösebaa
<tie abgeeroteten Reihen kommen dann wieder nene Eoltnren, die ähnlich gedeihen
nnd nach Abemtnng der zweiten Pflanzung sich wieder vollständig entwickeln
können. So ist man im Stande, von einem Felde in einem Sommer drei bis vier
Ernten zu machen, statt daß man gegenwärtig von einem Felde höchstens eine
Ernte und etwa noch eine Nachfrucht erzielt.
Die Arbeitstheilung besteht darin, daß man sich nach Klima, Boden und
Lage auf einzelne bestimmte Arten (z. B. Wurzelgewächse, Kohlarten, Grewürz-
pflanzen etc.) verlegt nnd diese dem ICassenanbau widmet. Dadurch kann auch
der Markt beherrscht werden, die Konkurrenz von Außen wird besiegt, einzelne
Gegenden können sich ein gewisses Benomm^ erwerben, so daß man die Gremüse
vorzugsweise bei ihnen sucht, nnd endlich ist auch der Grund zu einer neuen
Industrie, der Konservenfabrikation, gelegt.
Für die Sameneucht haben wir noch kein großes Etablissement in der
Schweiz, so daß wir für den Bezug von Gremüsesamen fast ausschließlich auf
das Ausland angewiesen sind nnd ihm dafür ca. Fr. 5 — 600,000 entrichten.
Welche Erträge die Gemüsekultur in der Schweiz geben kann, zeigen
folgende erzielte Resultate:
1) Im Kt. Thurgau ergaben die Prinz Alberts-Erbsen per ha Fr. 1450 Reinertrag.
» » n « die Gurken , „ „ 1940 ,
2) „ „ Solothum „ der Kopfkohl „ , , 2200
3) , « WacM , der Blumenkohl , „ , 4500
4) „ „ Graubünden „ die Spargeln *. « « 2350 „
Im Allgemeinen bauen wir in der Schweiz:
1) Die Kohlarten (Blumenkohl, Kopfkohl, Rosenkohl und Kohlrabi). Im
Großem baut man diese, namentlich Kopfkohl, im Thumenmoos (Bern), Wistenlach
(Freiburg), im Waadtland, in den Kantonen St. Gallen und Zürich.
2) Die Hi^lsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, als Stangenbohnen und Kruppbohnen,
Zwergbohnen und Zucker- und Auskemerbeen) werden meist nur im Kleinen und
für den Eigenbedarf angebaut. Die Linsen und Pfuffbohnen sind bereits aus
unseren Gemüsemusterkarten verschwunden.
3) Die Wurzelgewächse spielen eine Hauptrolle und werden fast überall
angebaut, namentlich Kartoffeln, Bodenkohlraben, Wasserrüben (Aargau [Freiamt],
Zug, Luzem), rothe Salatrüben, Möhren, Rettige, und zwar meist, mit Ausnahme
der Kartoffeln, nur für den Eigenbedarf.
Dagegen wird dem Anbau von Schwarzwurzeln (Scorzonere), Zuckerwureeln^
Meerrettir/j Pastinake (für Konserven- und Syrupbereitung) viel zu wenig Auf-
merksamkeit geschenkt und sucht man diese in den meisten Grärten ganz umsonst.
4) Von Spinatpflanzen und Stengelpflanzen bauen wir den ächten Spinat,
die Melde (Oberländerspinat weniger) und den Mangold. Weniger verbreitet sind :
Der englische Spinat, Nenseeländerspinat (sehr abträglich und gut), das Eiskraut,
die Rhabarber, Spargeln, Artischokken und der Meerkohl, obschon in der Schweiz
alle vortrefflich gedeihen und namentlich Spargeln und Rhabarber sehr hohe
Erträge geben.
5) Die Salat arten haben ihre Vertretung meistens im Kopf-, Schnitt- nud
Bindsalat. Endivien und die Kressen sind seltener, obschon letztere für die
Winterkurorte, besonders diejenigen für Lungenkranke, eine sehr ergiebige Ein-
nahmsquelle bieten würden und, ähnlich wie in Erfurt (Dreienbrunnen) von wo
die ELresse nach Paris, Berlin, Hamburg geliefert wird, bei unserem allseitig
loh vorfindenden Kressenwasser ein Spezial-Exportartikel werden könnten.
Oemüsebau — 693 — Generalkonsulate
•
6) Von Grurhenpflaneen banen wir Gurken und Kürbis in geringem um-
fang, obschon die Bereitung von Eonfitliren aus Kürbis leicht einer Industrie
rufen könnte, wie sie in letzter Zeit im Elsaß Platz gewonnen bat. Die Liebes-
■äpfel oder Tomaten werden nur spärlich gebaut, obschon sie große Erträge liefern
und für Bereitung von Sauce, angesichts der massigen Einfuhr aus dem Auslande,
«ine reiche Zukunft haben würden.
7) Für Zwiebeln, namentlich Setzzwiebeln, die wir selbst bauen könnten,
gehen alljährlich noch große Summen aus dem Lande. Die Steckzwiebeln werfen
sehr hohe Erträge ab und gedeihen in vielen Gregenden der Schweiz sehr gut.
8) Die Gewürepflanzen sind in unsern Gemüsegärten schwach vertreten.
Wir finden höchstens Sellerie, Petersilie, Majoran, Bohnenkraut, Salbei und
Oorriander; weniger treffen wir Angelika, Citronenkraut (Melisse), Kümmel,
Lavendel, Pfeffermünze, Estragon, Wermuth, Basilikum, Senf, Anis, Fenchel,
Dill, obschon nahezu alle durch das ihnen eigenthümliche ätherische Oel für
industrielle Zwecke, Liqueurbereitung (Pfeffermünze, Wermuth, Fenchel und
Anis), Esstgbereitung (Estragon), Syrup (Melisse), Gewürze (Senf, Lavendel)
und zur Oelbereitung (fast alle Arten) uns einen lohnenden Gewinn und neue
Industriezweige bringen könnten. Wir erinnern nur an die Wermuthindustrie in
Neuenburg (Traversthal), in der Waadt« Genf und an die Melissepflanzang und
Syrupbereitungsanstalt in Borschach. Die Einfuhr an Anis, Kümmel, Fenchel
und Safran beträgt durchschnittlich jährlich 4000 q.
Sehr bedeutsam und beachtenswerth für die Schweiz sind die Einrichtungen
von Konservefabriken für Gemüse. Die Einfuhr amerikanischer Gemüse-
konserven steigert sich in Europa von Jahr zu Jahr; auch Deutschland und
Frankreich liefern uns konservirte Gemüse, ersteres namentlich Gurken, Erbsen,
Bohnen u. s. f., letzteres besonders Suppengemüse (Julienne), die namentlich in
den Fremdenhotels immer mehr Zuspruch und Absatz gewinnen. In neuester Zeit
greifen auch die amerikanischen Dürrgemüse, Kohl (Weißkohl und Bothkohl),
Carotten, Sellerie, Kohlrabi, mehr und mehr Platz.
Die kleinen Anfänge von Gemüsekonservenfabrikation in Frauenfeld, Hottingen
und Aarau gedeihen ganz gut und dienen als Beweis, daß dergleichen Etablisse-
ments nicht nur die Einfuhr vom Ausland beschränken, sondern dazu angethan
sind, den Gemüsebau in der Schweiz, sowohl für den Eigenbedarf in den Familien,
als auch für den Anbau als Handelsprodukt, allseitig zu heben.
An Literatur über Gemüsebau besitzt die Schweiz keine große Auswahl.
Es finden sich aus dem letzten Dezennium :
1) KuUy Handelsgärtner in der Mettlen bei Bern, Der Gemüsebau.
2) Kraflf Handelsgärtner in Schaff hausen, Der Gemüsebau.
3) Kursbüchlein für Gemüsebau von Münchenbuchsee, 1884.
4) Anderegcfj Der GemtLsebau im Hausgarten und freien Felde. II. Auflage.
1885. Zwei Mal in der Schweiz und ein Mal in Deutschland (Wittstock,
1885) diplomirt.
Gemüsekonserven s. oben.
Generalkonsulate, a. Schweizerische im Auslande. Solche be-
stehen zur 2ieit (anfangs 1886) in: Brüssel, Bucharest, Lissabon, London, Madrid,
Mexiko, Neapel, Rio de Janeiro, St. Petersburg, Turin, Yokohama. — Total:
11 schweizerische Generalkonsulate.
b. Ausländische in der Schweiz. Folgende Staaten haben General-
konsulate in der Schweiz : Brasilien, in Genf ; Dänemark, in Gbnf ; Frankreich,
G^taf — 694 — Genf
in Geaf: Grieckemiamd, io Genf; HaUL Sitx in Brunei; Ii4Üiem^ in Zoiich;
Niederlande, in Enge bei Zäiieh; tJesUrreick-Umgam, in Zaiich; P»rimgal, in
Bern ; San Marino, in Genf; Schtccden und Sormegemj in Genf; Urugnajß. in
J^gano; Vereinigie Staaten von Sordamerikaj in Bern. — Total: 12 an»-
lindische Generalkonsolnte.
Geaf. Schweizerischer Kanton (22.) seit dem 6. Aprü 1815. Ortsanwesende
BerSlkerang im Jahre 1880 101,595 P. (10. Raf^g). Flacheninhalt 279.4 km*
(sweitkleinster Kanton).
3 Bezirke, 48 politische Gemeinden, 48 Civiktandskreise, 1 Naüonalraths-
wahlkren» (49.) mit 5 üaodaten; gehört zom 1. eidg. Aaid$enbezirk, in mili-
tiriBcher Beziehung zom 1. Diyiaionskrei&
Nach dem anlaßlich der eidg. Volkszählong vom 1. Dez. 18^0 ermittelten
VerhältnÜ» zwischen den Haaptbem fgklaaaen nnd der Geaammtzahl der Bemf»-
thätigen der Kantone nimmt Genf £[>lgende Bangstofen anter den Kantonen ein:
Die 1. hinsichtlich Handel, die 1. hinsichtlich otfient liehe VerwahoDg, Witjäen-
schaft nnd Künste, die 2. hinsichtlich persönliche Dienstleistungen, die 5. hin-
sichtlich Verkehr, die 9. hinsichtlich Industrie, die 23. hinsichtlich Urproduktion.
An den Hauptberuisgruppen sind nämlich als Erwerbende betheiligt:
*^9 aller *«• der gleichen
Persfuen. Bernftreibend«! Kateforie
des Kantoac dar Schvets.
an Urproduktion 7,947 17,2 1,4
, Industrie 22,799 49,4 4,1
Handel 8,591 18,6 9,0
Verkehr 2,120 4,6 4,4
« öffientlicher Verwaltung, Wissen-
schaften und Künsten . 3,364 7,3 7,3
^ persönlichen Dienstleistungeu . 1,343 2,9 7,3
46,164 100,0 3,5
45,4^/0 der Bevölkerung des Kantons.
Die Gesammtbeyölkerung (Beruftreibende, Angehörige, Hausgesinde)
ist wie folgt an den Haupterwerbszweigen betheiligt:
^;« ^o der gleicbea
Fersoneu. der Be- Kategorie
Tölkemog. der Schveix.
an Urproduktion 15,671 15,5 2,8
Industrie 41,587 40,9 7,6
Handel 18,433 18,2 19,4
Verkehr 4,986 4,9 10,3
öffentlicher Verwaltung, Wissen-
schaften und Künsten . . . 8,200 8,1 18,0
persönlichen Dienstleistungen .. 2,012 1,9 11,0
90,889 89,5
\ Die übrigen 10,706 10,5 6,8
gind hievor nicht inbegriffene Personen ohne oder unbekannten Berufs nebst ihren
Angehörigen und Dienstboten.
Handel, Industrie und Kleingewerbe.
Folgende Gruppinmg umfaßt diejenigen unter diese Bubrik zählenden Berufs-
, welchen 5 ^/oo und mehr aller Berufsthätigen des Kantons obliegen :
^^^fkfNi
Genf
— 695 —
Genf
Handel, eigentlicher
Uhren- und Uhrenwerkzeugmacher
Schneiderei
Weißnäherei
Hotellerie und Wirthschaft ....
Wascherei und Glätterei ....
Maurerei und Gypserei
Schusterei
Schreinerei und Glaserei ....
Bank-, Agentur- u. Versicherungswesen
Gold- und Silberwaarenfabrikation
Zimmerei ...
Schlosserei
Bäckerei
Metzgerei und Wursterei ....
Maschinenfabrikation und Mühlenbau .
Kost- und Logisgeberei
Flach- und Dekorationsmalerei .
Zucker- und Pasteten bäckerei .
Spenglerei
Baumeister und Architekten
Steinmetzen und Marmoristen .
flammer-, Huf- und Zeugschmiede
Buchdruckerei
Musikinstrumentenfabrikation
Fabriken.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1885 unterstellt 91 Etablissements
(2,9 ^/o aller unterstellten schweizerischen Etabl.) mit 2789 Arbeitern (2,0 •/o)
und 608 Pferdekräften; 16 Etabl. mit 541 Arb. haben keine Motoren.
Die unterstellten Etabl. sind (bei den Etabl., welche im Stadtgebiet Genf
liegen, ist der Ort nicht angegeben) :
a. Der Uhren- und der Bijouteriebranche:
3 Uhrenfabriken 213 A.
1 Uhren- und Uhrspiralenfabrik 30 „
6 Uhrschalenfabriken
2 Couronnesfabriken
oitreibende
<*yoo aller
Beruftreibenden
des Kantons.
*Voo d. nämlichen
Berufskategorie
d. ganz. Schweiz.
5331
116,0
96
3324
72,0
76
2723
58,9
78
2336
50,6
86
1961
42,4
64
1524
32,0
104
1206
26,1
57
1069
23,1
36
1051
22,7
50
905
19,6
153
721
15,6
497
633
13,7
35
509
11,0
94
485
10,5
41
483
10,4
55
409
8,9
41
394
8,4
123
338
7,3
83
304
6,6
152
285
6,2
77
284
6,1
141
272
5,9
47
265
5,7
27
240
5,2
79
232
5,0
125
2 Eohwerkfabr. für Musikdosen 151 A.
1 Couronnes- und Bügelfabrik
1 Uhrfederiabrik ....
1 Uhrschlüsselfabrik
1 Uhrsteinfabrik ....
1 Uhrsteinfabrik und -Bohrerei
1 Uhrzeigerfabrik ....
b. Der übrigen Metallbranchen:
164
31
61
20
14
18
58
23
Tastwerkfabr. « „ 8
Bijouteriefabriken . . .239
Bijouteriefabr. mit Joaillerie . 20
r, Kettenfabr. 37
Goldkettenfabrik .... 83
2 Diamantschneidereien . . 55
1 Edelsteinbohrerei(inCarouge) 33
1
o
1
1
1
n
1 Graviranstalt 33
7 Gießereien (in Carouge) . . 160 A.
1 Bauschlosserei 26 „
1 Spenglerei 20 „
Fabrik von Haushaltungs-
utensilien 12 A.
Messerschmiede 6 „
f»
1»
^
(ksDf — 696 — Genf
1 Feileri&brik (Carouge) . . 72 A. 5 Maachinenfabiiken und mech.
1 Heparatiurwerlwtjitt« f. Tram- WerksattenfSinCaroage) 146 A.
way wagen 00 ^ ^ Maschinen- n.Werkxeng&brik 8 ^
1 Metallachranbenfabrik i Ca- 1 Maschinenfabrik n. Heiznngs-
roage) 25 , geachäft 10 «
1 Schrauben- and Schneidzeog- 1 Fabrik von Präzisions-Iostr. 69
fabrik 43 , 1 ^ elektrischer Apparate 12
2 HeizangHgeschäfte 61 ^
c. Verschiedene:
2 Baogeschäfte, 10 Bachdmckereien, 1 Fabrik für chemische Produkte,
1 Chokoladefabrik in Versoix, 1 Confiseriefabrik in Versoix, 1 Coaksbreche mit
Säge, 1 £benisterie, 1 Fayencefabrik in Caroage, 1 Grasanstalt, 1 Gerberei,
1 Fabrik für Goldredaktion aas AschenrUckständen, 1 Kerzen- nnd Seifenfabrik
in Carouge, 1 Papierfabrik in Versoix, 1 Scheideanstalt, 4 Schreinereien mit
Zimmerei, 1 Schreinerei mit Parqueterie in Carouge, 2 Tabakfabriken, wovon 1
in Ch^ne-Bourg.
Geschäft 8 firmen.
Ende 1885 waren im Handelsregister 3740 Firmen eingetragen. Davon
entfallen ca. 7 ^/o auf Spezerei- und Kolonialwaarenhandlungen, ca. öVs ^/o auf
Uhrengeschäfte, ca. 47a % a^^ Tnch- und Wirkwaarengeschäfte, ca. 4 % auf
Merceriegeschäfte, ca. 3 ^/o auf Geschäfte des Baugewerbes, ca. 27s ^/o auf
Schuhgeschäfte, ca. 27a V^ ^^^ Weinhandlnngen, ca. 273 ^/o auf Hotels nnd
Pensionen, ca. 2 */o auf Brennmaterialienhandlungen, ca. 2 ^/o auf Geschäft^-
agenturen und Sachwaltereien, ca. 2 ^/o auf Bank- und Geldgeschäfte.
Industriegeschichtliches.
Der Handel der Stadt Genf geht auf die Bömerzeit zurück ; indostnegeschicht-
liohe Nachrichten von etwelcher Bedeutung aber liegen erst vom 13. Jahrhundert
ab vor. Damals fllhrte ein Bischof die Weberei (flotter Tücher ein, die er rhone-
abwärts nach Marseille verkaufte. Außer von diesem Zweige wird aus dem darauf
folgenden Jahrhundert berichtet von Seidenzucht und der Verarbeitung ihrer
Ergebnisse zu Geweben, von der Färberei, vom Kupfer- und Messerschmieden,
von der Goidschmiedekunst, von der Gerberei und Pelzwaaremubereitung, von
einer im Großen arbeitenden Schneiderei und Schuhmacherei^ von der Kappen-
machereif einem Eisenwerke und von einigen andern, kleinem Gewerben.
Das 15. Säculum brachte keine große Aenderungen in diesen Betrieben,
deren Bestand und Vertrieb sich eben den äußern und innem, politischen nnd
sozialen Verhältnissen anpal^te. In die letzten Jahrzehnte des genannten Zeit-
abschnittes fällt die Entwicklung der 1478 von Steinschaber eingebürgerten und
nachmals ho berUhmt gewordenen Grenfer Buchdruckerei, welcher etliche Papier-
mühlen bald darauf ihre Entstehung verdankten.
Immer hatten die politischen Vorgänge, welche die gebietsarme freie Stadt
Genf berührten, selbstverständlich auch auf deren konunerzielle Wandlungen grüßen
EinÜuß geübt. Solche Wirren, su denen sich die Pest, Hungersnöthe und Feners-
brünste gesellten, suchten Grenf bekanntlich in reichem Maße heim. Nachdem
die Sträuße zwischen den Grafen von Genf und den Bischöfen zu Gunsten der
letztern ausgefochten waren, begannen die langwierigen verderblichen Streitig-
keiten mit Savoyeu, dann diejenigen der Bürgerschaft mit dem Krummatab, und
dazu kamen spater gelegentUohe Beibereien mit den franziteischen nnd Bemer
Genf — . 697 — Genf
Nachbarn. Alle diese Vorkommnisse hinderten je nach ihrer Dauer oder der
anch nur vorübergehenden übermäßigen Inanspruchnahme der Einwohner ein ge-
deihliches Wachsthum der Stadt und ihrer Industrie.
Von weittragendster und bleibender Bedeutung aber wurde für Genf auch
nach dieser Richtung die Stellung, welche es in der Folge auf dem Gebiete der
Eeligionsfragen einnahm; denn wenn auch die überaus strengen Sittenmandate
des vom Calyin'schen Geiste beherrschten, in Wahrheit pfarrherrlichen Regiments
dieses und jenes Gewerbe •— wie besonders die Bijouterie, die Uhrenmacherei
und die Sammetweberei — gelegentlich über die Maßen beeinträchtigten, so hatten
die französischen, italienischen, englischen und spanischen Befngianten doch eine
solche Summe industrieller Neuerungen und Lebens in die Rhonestadt gebracht,
daß sie in ihrer Entfaltung und in ihrem Wohlstande unaufhaltsam weiter schreiten
mußte. Es war denn auch ein wirklicher Nachtheil für das Gemeinwesen, daß
es aus politischen Rücksichten nach der Aufhebung des Edikts von Nantes den
Hugenotten gegenüber nicht dieselbe Gtistfreundschaft üben konnte wie vordem.
Im 16. Jahrhundert bewahrten die Textilzweige ihren guten Ruf ungeschwächt
fort. Es wurden wollene, seidene und halbseidene StofiPe und Bänder, Sammet
und Posamenteriewaaren erzeugt. Genf sendete eine solche Menge seiner Tücher
nach Frankreich, daß sie Franz I. 1 542 mit einem WerthzoU von 5 ^/o belegte.
— Die Färberei blühte weiter; desgleichen die Gold- und Silberarbeiien, die
Buchdruckerei und die Papier fabrikation. Nicht minder standen die kunstvollen
Möbelschniielereien in hohem Ansehen.
Nachdem schon geraume Zeit vorher große Uhren, und versuchsweise auch
Taschenuhren, gefertigt worden waren, führte 1587 ein Burgunder, Namens
Charles Cusin, die regelmäßige Erstellung der letztem ein lind legte damit den
Grund zu der namhaftesten Industrie G^nfs.
Das 17. Jahrhundert fügte zu den vorhandenen Gre werben wiederum ein
neues, das nachgehends ebenfalls eine wichtige Rolle zu spielen berufen war : die
Indiennedruckerei, welche eine französische Refugiantenfamilie Faey nach dem
Rückruf des Nanter Edikts nach Genf verpflanzte. Von Genf aus fand diese
Druckerei, wie die Bleicherei, Yerbreitung sowohl nach Mülhausen und Bievres
als in den Kantonen Neuenburg, Glarus und Aargau.
So erfreute sich Genf im Jahrhundert der Revolution einer hochentwickelten
Industrie, die sich freilich mehr und mehr einigen wenigen Hauptzweigen zuzu-
wenden anfing. Als einmal von hier aus Lyon den Antrieb zu seiner eigenen
Seidenindustrie erhalten hatte, wurde es bald genug ein ernstlicher Konkurrent und
der Wettkampf konnte um so eher aufgegeben werden, als es an ebenso lohnenden
Erwerbszweigen nicht fehlte. Um das Jahr 1760 arbeiteten mehr als 4000 Per-
sonen allein für die Uhrenmacherei, in deren Dienst auch manche Dörfer am
See, im Jouxthal und im Ländchen Gex standen — Die Bijouterie war gleich-
falls lebhaft beschäftigt.
Mit dem Beginn der 80er Jahre wurde auch Genf von den sozialen Strömungen
ergriffen, welche eine Anzahl von Familien aus ihrer Vaterstadt nach Neuenburg,
Konstanz und Brüssel trieben und schließlich zu dem Vertrag von 1798 führten,
durch den Genf Frankreich einverleibt wurde. Voraus aber ging eine durch die
Einführung des Papiergeldes im Nachbarlande verursachte herbe Krisis, welcher
zahlreiche alte Geschä^häuser zum Opfer fielen.
Der Inkorporationsvertrag setzte in zwei Artikeln die Beibehaltung des bis-
herigen Feingehalts von Gold und Silber, sowie den Veredlungs verkehr zu Gunsten
ier Genfer Baumwolldruckerei fest.
G-inf — 698 — Geul
Während der Fraozot^enhemchaft vereochte man mit ungleichem Erfolge die
EinfdhroDg verschiedener Indasthen, namentlich in Caronge. Dort wurde die
i^hon anläljlich der Zwistigkeiten Anfangs der ^Oer Jahre herübergebrachte Uhren-
macberei gefördert und eine Baumwolhpinnerei, sowie eine Zuckerraffinen'e ein-
gerichtet. Letztere überlebte jedoch den Sturz dei$ Kai^rreichs ebeniK> wenig ak
eine gleichfalls gegründete Glashütte. Be^t^r stand es um die ältere FatfCHce-
manufaktur, die sich trotz der französischen Konkurrenz bi» heute erhalten hat.
Für Genf selbst mit seinen Luxusindustrien war die Zeit bis zum flintritt
in den Schweizer Bund eine schlimme. Von da ab nimmt das Yerkehrsleben
wieder einen kecken Aufschwung, dem erst durch die allgemeine Gedrücktheit
der Geschäfte in der neuesten Zeit — zu welcher Zoll- und Eisenbahnverhältnisse
las Meiste beigetragen haben — etwelcher Einhalt geboten worden ist.
Auffallig ist das rasche Verschwinden der noch im vorigen Jahrhundert als
blühend ausgegebeneu Textilhidustrie. In den 2t)er Jahren wird noch einer
Baumwollspinnerei und mehrerer großer Indiennedruckereien Erwähnung gethan,
die indessen schon zwei Jahrzehnte später ihre Bedeutung verloren hatten. Auch
die in den 30er und 40er Jahren vorgenommenen Versuche, der Seidenindustrie
wieder Eingang zu verschatfen, blieben erfolglos.
Immer nachdrücklicher verlegte sich Genf auf die Pflege seiner Vkren-
macherei und die Verarbeitung edler Metalle zu Schmucksachen y fiir deren
Erzeugnisse es, wie für seine Musikdosen, einen berechtigten Weltruf genießt.
Es dürfte sich lohnen, auf die Entwicklung dieser Zweige einen kurzen
Rückblick zu versuchen.
Anfänglich, im 16. und 17. Jahrhundert, verfertigten die meisten ühren-
macher die ganze Uhr allein, also sowohl das Uhrenwerk, als dessen Schale.
Alles war Handarbeit, die mit Hülfe weniger einfacher Werkzeuge ausgeführt
wurde. Dann trat allmälig eine Arbeitstheilung ein, die stets weitere Fortschritte
machte, zu der Erfindung passenderer Werkzeuge und endlich zur theilweisen
Maschinenarbeit führte, welche ihrerseits die Möglichkeit einer Auswechslung der
Uhrentheile im Gefolge hatte. Auch diese Neuerung ging von Genf aus, wo sie
im Jahre 1839 von einem begabten Mechaniker, Georg Leschot, zuerst praktizirt
wurde.
Von jeher waren die Bijoutiers mit den Uhrenmachern um die Wette be-
müht gewesen, den Genfer Uhren die sie besonders auszeichnende künstlerische
Zier zu geben, welche ihre Beliebtheit vom 17. Jahrhundert an stetig steigerte
und auch die entferntesten Länder zu Abnehmern machte. In der neuem Zeit
versuchte sich Genf etwas mehr in der Vervollkommnung der Schalen, zu denen
es die Werke namentlich au? dem Neuenburgischen bezog. Doch liefert es sich
selbst den weitaus größten Theil der Uhrwerke und sendet solche auch nach
Paris und London. Genf ist heute noch der vornehmste Platz für die Fabrikation
von Luxusuhreuy welche vollendeten Geschmack, mit rühmlicher Genauigkeit
verbunden, aufweisen. Der Werth seiner Uhren produktion wurde 1869 auf
1172 Millionen Franken geschätzt.
Die Gold' und Silberschmiedekunst Genfs wird — abgesehen von den
schon aus dem 5. Jahrhundert gemeldeten Münzprägungen, welche Sache der
Goldarbeiter waren — zuerst am Ende des 13. Jahrhunderts erwähnt. Nach
der Entdeckung Amerikas entfaltete sich das schon vorher weithin bekannte
Gewerbe zusehends. Schon im 17. Jahrhundert zählten außer der Schweiz
Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Holland, England und Amerika zu
den Genfer Kunden. Heute gehen die mannigfaltigen Produkte überall hin, vor-
Genf — 699 — Gent
wiegend aber nach dem westlichen Europa, nach der Levante, nach Südamerika
und verschiedenen Kolonien.
Die Erfindung der eigentlichen Musikdose gelang 1796 einem Genfer,
Antoine Favre. Seither sind auf diesem Gebiete bemerkenswerthe Fortschritte
gemacht worden und die Fabrikation brachte in verschiedene Gegenden des
Landes lohnenden Verdienst. Genf selbst beschäftigte in dieser Industrie, welche
der Eigenart ihrer Erzeugnisse wegen länger als eine andere von maschinellem
Betriebe dürfte verschont bleiben, zeitweise gegen 1000 Arbeiter.
Um diese hauptsächlichsten Erwerbszweige gruppirt sich indessen noch eine
Reihe anderer, älteren und neueren Ursprungs, von größerer und geringerer
Bedeutung. Sie sind entweder sowohl in der Stadt Genf selbst als in dem ge-
werbereichen Carouge heimisch und lassen den kleinen Kanton mit Hinsicht auf
industrielle Thätigkeit als sehr weit vorgeschritten erscheinen.
Im engsten Zusammenhange mit den eben geschilderten Gewerben stehen die
Gießereien^ die Werkstätten für Erzeugung von Maschinen, Werkzeugen und
Instrumenten aller Art, die Scheideanstalten und die, in welchen die Edelmetalle
ihre erste Verarbeitung erfahren. Bis vor 10 Jahren hatte der einzelne Fabrikant
seine Kohmaterialien diesen Anfangsprozessen der Veredlung selbst unterzogen,
seit jener Zeit aber besteht hiefür eine besondere Anstalt, die nicht nur zahlreiche
Aufträge aus der Schweiz, sondern auch aus Frankreich, Italien und Deutschland
erhält. Es ist selbstverständlich, daß auch die Werkzeuge für die Uhrenindustrie
und die mancherlei Instrumente mit ihrem Absatz nicht bloß auf die Schweiz
angewiesen bleiben.
Hier ist auch das Kunstgewerbe des EmailUrens zu nennen, welches seit
Beginn des 17. Jahrhunderts nicht zum Wenigsten zu der Verschönerung der
Genfer Edelmetall waaren beigetragen hat und dies noch thut. Die berührte Möbel -
schnitzlerei ist in den Dienst der modernen Möbelschreinerei getreten, und ein
ähnlicher Vorgang ist auf dem Gebiet der Kunsttöpferei zu verzeichnen.
Unter den übrigen Industrien nimmt die chemische den ersten Rang ein.
Da ist vorab die Seifensiederei und Kerzenfabrikation anzuführen, welche schon
mehrere Jahrzehnte besteht, und dann die Erstellung künstlicher Farben, die
nach allen Ländern verkauft werden. — Tabak wird in Genf schon seit 75 Jahren
zu Cigarren verarbeitet, zu Rauchtabak seit etwa zwei Dezennien. Der Vertrieb
muß der Zollverhältnisse halber hauptsächlich in überseeischen Staaten bewerk-
stelligt werden. — Die Buchdruckerei hat sich naturgemäß fortgebildet und die
Papierfabrikation wußte sich nach zeitweiligem Rückgange ebenfalls wieder zu
beben. — Auch die in alter Zeit schon betriebene Konfektion hat wieder ent-
sprechende Ausdehnung gewonnen, desgleichen die Gerberei,
Wie schon einleitend bemerkt worden, hat Genf als Handelsplatz stets eine
wichtige Stellung inne gehabt. Im Mittelalter, und so lange die Verkehrswege
noch selten und schlecht beschaffen waren, galt Genf als ein Zwischenglied zwischen
Köln und Venedig, den großen Stapelplätzen des abendländischen und orientalischen
Handels. Bonnivard erzählt, daß man schon um das Ende des 13. Jahrhundertfr
den See zurückgedrängt habe, um auf dem so gewonnenen Boden Wohnungen
bauen zu können zur Aufnahme der in großer Menge herbeiströmenden fremden
Händler.
Genf hielt jährlich drei aus vielen Ländern stark besuchte Messen, und
Frankreich — von Savoyeu unterstützt — traf die Stadt und die hinter ihr
liegenden östlichen Ländereien im Jahre 1462 auf das Empfindlichste, als es
seinen Kauf leuten den Besuch dieser Messen verbot und sie zuerst nach Bourges,
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7f$7^ Krverl^emi» (ne Jahre l^M^Oi, dam folgt die Fisebeni Mit 39 £^ der
KiSTfUa fldt ^i £./die F<ffvtvirtiucbaft Mit ^^ EL die Jagd Mit :^ E. Der
Bergbau
Ut aiitedeatndf towohl himoelitlich der Zahl 6er dabei beBcfailligteB Persoaea
<^> im Jabr« 1880y, ak der Zahl der Fnsdorte T<m Bergbanprodokfeen. Haa
k^ttt nur eioige aoiJi»feqtongrffliige Lager von Tapfer- and ZiegeUhom und zwar
bei ^^(mge^ f.liaoej and Yenox«
Laodwirthscbaft liebe Verbiltnisse.
I>er Landwirtbuehaft widmeten neb im Jabre 1880 7878 Personen = 17.1 *«
H\Ur Bemfiwtbitigen de» Kantons oder 1,4 % aller LandwirthachafUreibettden der
S'jbw*?!«.
I>i« im Kanton angebauten Gdreidearten sind : der barte Winterweixen aof
t:a, i()(H> ba, der Hafer aaf ca. 1370 ba. Boggen nnd Gerste sind wenig geflaut.
Ertrag de« Winterweizens per ba an Körnern ca. 1500 kg, an Strob :!900 kg,
dm Hafers ca. 140^> kg an Körnern nnd ca. 2500 kg an Strob.
Mit Kartoffeln sind ca. 1:500 ba bepflanzt; Ertrag im Jabre 1885 ca.
*M(}() kg per ba.
Der Futierbau besteht in Katarwiesen, Klee und Esparsette. Man scbatste
im Jahre 1885 den Hea-Ertrag auf 28 q per ba, den Emd-Ertiag anf 6.7 q
|;«9r ha, den Ertrag an Ackerfatter anf 46,7 q per ba.
Die ObHtbaumif arten nehmen eine Fläche von ca. 590 ha ein. Ihr Ertrags-
werth wird aof durchschnittlich Fr. 200 per ha berechnet.
Das Weinbau- ArecU umfaßt über 2100 ba. Der durchschnittlicbe Ertrag
pro 1871 — 1881 war per ha 52 hl zum Darcbschnittspreis von Fr. 40. 80; im
Jahre 1885 59 hl
Es bestehen im Kanton 24 Viehversicherunffs vereine, femer 3 landwirth-
Hnhaßliche Vereine. Alle Landwirtbe im Kanton sind Mitglieder der West-
schweizerischen landwirthschaftlicben Gesellschaft.
Verkehr.
Eisenbahnen.
Bestand auf Ende 1884: 3 Bahnunternehmungen mit 36,398 m Bahn und
•U Btationon, wovon 26 Tramwayshaltstellen. Die Bahnlänge vertheilt sich auf
die einzelnen Unternehmungen und nach den Konzessionen wie folgt:
Suhse Orcidentale : Konzession vom 1. November 1855 für die Strecken:
a. von Genf bis zur waadtländiscben Grenze bei Versoix 9241 m; b. für die
Fjnolavo bei ('61igny 1686 m; zusammen 10,927 m der Soisse Oooidentale im
Kanton Genf.
PariH-Lyon-MHiierranee: Konzession vom 8. Januar 1853 für die Strecke
Ton Genf bis zur französischen Grenze bei La Flaine 16,250 m.
Genf — 701 — Genossenschaften
lYamways snisses: Bundeskon Zession vom 27. Mnrz 1879 für die Strecken:
a. von Grenf nach Carouge 3302 m; 6. Ton Genf über Chene bis zur franzö-
sischen Grenze bei Moiilesalaz 4814m; c. vom Bahnhof Genf bis zum Molard-
platz in Genf 1105 m; zusammen Tramways im Kau ton Genf 9221 m.
üenfer Tramways, Genf-Carouge, Genf-Chene, Genf- Annemasse s. Tram-
ways suisses.
Genossenscliaften« Die 2^hl der mit dem Charakter der juristischen
Persönlichkeit ausgestatteten Genossenschaften beträgt (anfange 1886) 600. Bechte
und Pflichten der Genossenschaften sind in Abschnitt 27 des Obligationenrechtes
normirt. Aehnliche Zwecke wie die Genossenschaften, d. h. die Förderung ge-
meinschaftlicher Interessen, verfolgen nun zwar noch eine große Menge anderer
Personenverbände, jedoch unter anderem Namen und anderer Form: als Verein,
Aktiengesellschaft oder Einfache Gesellschaft. So sind z. B. die im Handelsregister
eingetragenen Konsumvereine etwas mehr als zur Hälfte als Aktiengesellschaften,
der Best mit wenigen Ausnahmen als Genossenschaften konstituirt; von den hm
Handelsregister eingetragenen Käserei- oder Milchwirthschaftsgesellschaflen sind
ca. 68 ^/o Genossenschaften, 32 ^/o Aktiengesellschaften. Im Allgemeinen läßt
sich sagen, daß, wo es sich um solche Zwecke handelt, wo es ansehnlicher
Geldleistungen bedarf, die Aktiengesellschaftsform der Genossenschaftsform vor-
gezogen wird. Dies erklärt sich leicht dadurch, daß der durch die Aktie reprä-
sentirte Besitz leichter veräußerlich ist als der Genossenschaftsantheil. Auch sind
die Yerantwortlichkeitsverhältnisse flir den Aktionär zum vorherein klarer ab-
gegrenzt als für den Genossenschafter.
Die oben erwähnten 600 Genossenschaften vertheilen sich auf die Kantone
wie folgt: 251 Waadt, 99 Bern, 45 Zürich, 41 Genf, 30 Aargau, 19 Freiburg,
19 St. Gallen, 14 Appenzell A.-Bh., 13 Neuenburg, 12 Solothurn, 11 Glarus,
9 Graubünden, 7 Schaffhausen, 6 Baselstadt, 5 Appenzell I.-Rh., 5 Luzem,
4 Baseliand, 3 Thurgau, 2 Obwalden, 2 Zug, 1 Nidwaiden, 1 Schwyz, 1 Wallis.
Die Zwecke und Unternehmungen, denen die 600 Genossenschaften dienen,
sind sehr mannigfaltig; vorwiegend aber sind es: Milchwirthschaft 305 G.,
wovon 201 im Kt. Waadt, 32 im Kt. Bern, 21 im Kt. Genf, 15 im Kt.
Freiburg, 10 im Kt. Zürich, 8 im Kt. Solothurn, 6 im Kt. Neuenburg n. s. w. ;
Spar- und Leihkassen und Ersparnißswecke überhaupt 90 G., wovon 23 im
Kt. Aargau, 21 im Kt. Bern, 11 in Appenzell A.-Bh., 10 im Kt. St. Grallen,
9 im Kt. Waadt u. s. w.; Konsumvereinigungen 63 G., wovon 21 im Kt. Zürich,
9 im Kt. Glarus, 6 im Kt. Graubünden, 5 im Kt. St. Gkllen, 5 im Kt. Waadt,
4 im Kt. Aargau u. s. w. ; Versicherung sewecke aller Art (Brandschaden, Vieh
u. dgl.) 38 G., wovon 17 im Kt. Bern, 11 im Kt. Waadt; Kranken-, Alters-
versorgungs-y Sterbe- und Bentenkassen 27 G., wovon 16 im Kt. Bern, 5 im
Kt. Waadt u. h. w.
Sog. Beru/^genossen Schäften gibt es außer den Käserei- oder Milch wirthsohafts-
genossenschaften nur wenige; es sind z. B. 1 Buchdruckerei in Baselstadt, 1 G.
von Möbelarbeitern im Kt. Genf, 2 G. der Uhrenbranche im Kt. Neuenburg.
Ebenfalls spärlich sind die Genossenschaften zum gemeinsamen Bezug von
Rohstoffen und Betriebsmaterialien, Die Strömung der Zeit drängt indeß auf
die Bildung von solchen Genossenschaften in landwirthschaftlichen und gewerb-
lichen Kreisen hin, sowie auch auf die Bildung von Kreditgenossenschaften auf
der Basis der Solidarhaft, System Reiffeisen. Zum Zwecke des Studiums dieses
Genossenschaftssystems sind im Jahre 1885 von der Regierung des Kantons Bern
die beiden Mitglieder Scheurer und v. Steiger nach Deutschland abgeordnet
I
Genossenschaften — 702 — Gerberei
worden und es hat anf ihre Berichterstattnng hin die Bemi^^che Oekonomiscke
Gesellschaft einige kleinere Preise ausgeschrieben für die drei ersten nach dem
Hei tfeisen* sehen System sich bildenden Vereine.
Die Uaftbarkeitsuerhältnisie betreffend läßt sich sagen, daß solidarLsche
Haftbarkeit gerade da am meisten fehlt, wo das größte Risiko für Dritte vor-
handen ist, wie bei den Spar- und Leihkas««n; sie wird hingegen gerne dort
proklamirt, wo nicht leicht etwas zu verlieren ist (Käsereigeseilschaften n. s. w.).
Gerberei« Die (xerberei wurde in der Schweiz bis in die Vierziger Jahre
hinein nur als Handwerk betrieben. Mit den primitivsten Utensilien ausgerastet,
erzeugte der Gerber sein Leder. Die Eichen- und Tannenrinde entnahm er
möglichst nahen Gegenden.
Der Dampf hat auch die Existenzbedingungen der Gerberei von Grund aus
verändert. Die Eisenbahnen haben nicht nur die Bezugsgebiete für Rohmaterial,
sondern auch die Bezugsquellen für Leder stark vervielföltigt. Häute, Felle.
Gerberrinde, Leder sind Artikel, die bedeutend in's Gewicht fallen, bei welchen
somit die Transportspesen einen wichtigen Rechnungsfaktor bilden.
Was die Häute und Felle für die Sohlenleder-Gerberei — die Haupt-
branche der Lederfabrikation in der deutschen Schweiz — betrifft, so kann der
Bedarf noch größtentheils im Laland gedeckt werden, und zwar werden die Häute
frisch aus den Schlächtereien, in „grünem'' Zustande, bezogen. Die Preise der
Häute werden jeden Monat regulirt. Gehen die Pariser und Wiener Cotirungen
in die Höhe, so verlangen die schweizerischen Metzger ebenfalls Aufischlag und
behaupten fast ausnahmslos das Feld. In vergangenen Zeiten bildeten die Vieh-
und Fleischpreise des Inlandes das wichtigste Preisregulativ für Häute. Auch
jetzt noch diückt dieses Moment stark auf Angebot und Nachfrage, hat aber doch
an Bedeutung viel eingebüßt, seit auch ausländische Häute verarbeitet werden.
Kalbfelle werden von den westsrhweizerischen Gerbereien — deren Haupt-
gebiet die Oberleder-Fabrikation ist — in Massen roh von München und
Frankfurt a. M. bezogen. Diese großen Fabrikanten, welche hauptsächlich für
Amerika arbeiten, lassen durch ihre eigenen Einkäufer die Felle in den deutschen
Magazinen genau sortiren und prüfen. In der Ostschweiz werden meistens schwere
Kälber geschlachtet, deren Felle sich für Schäftefabrikation eignen.
Tannenrinde (für Oberleder) findet sich größteutheils in der Schweiz selbst,
in vorzüglichsten Qualitäten; ansehnliche Bezüge werden aber auch im benach-
barten Baden gemacht. Schwieriger verhält es sich, gemäß der in der Schweiz
fast überall ganz vernachlässigten Eichenwald- und Rindenkultur, mit der Be-
schaffung der Eichenrinde (für Sohlleder). Dieselbe muß zum großem Theil in
den Vogesen gekauft werden. Die beste, die ungarische, ist des Transportes
halber für den schweizerischen Gerber nicht wohl erschwinglich.
Was den Absatz des fertigen Produktes, des Leders, anbelangt,
so war bis zum 1. Januar 1880 außer dem Inland das Deutsche Reich am
wichtigsten. Das schweizerische Fabrikat hatte sich in Berlin, Breslau, Lieipzig
unter dem Titel „ Schweizersohlen " eine selbstständige Stellung errungen und
jeder Händler auf genannten Plätzen mußte diese „Marke" halten, weil sie von
Jahr zu Jahr beliebter wurde und sich eines steigenden Absatzes erfreute. Jede«
deutsche Fachjournal enthielt in allen Nummern Notiz über gehämmertes Schweizer-
Sohlenleder, über den bezüglichen Geschäftsgang, über die bezahlten und geforderten
Preise. Die deutsche Zollerhöhung (Fr. 45 für 100 kg) machte vom genannten
Tage an dieser Abnehmerrolle Deutschlands ein Ende. Die schweizerische Sohl-
leder-Fabrikation hat dadurch den doppelten Nachtheil verminderten Absatzes in
Gerberei — 703 — Gerberrinde
Deutacbland und vergrößerter Ausfahr roher inländischer Häute dahin erfahren
nnd befindet sich überhaupt in prekärer Lage.
Braune und gewichste Kalbfelle (Wiohsleder), der Hauptartikel
der westsohweizerischen Gerber, finden Absatz in den schweizerischen Schuh-
fabriken. Einige Firmen exportiren nach Italien und Amerika, wo ihre Felle,
namentlich diejenigen von Mercier in Lausanne, alte Reputation genießen und
bebalten.
Eine erfreuliche Ausdehnung bat als Spezialität die Fabrikation von Riemen-
leder (zu Treibriemen für Transmissionen) erlangt. Durcb vorzügliche Einrich-
tungen, theils eigener Erfindung, und ausgezeicbnetes Fabrikat ist es einer großen
Fabrik in Männedorf gelungen, trotz scharfer Konkurrenz selbst in Deutschland
nnd England etc. Absatz zu finden.
Lackirtes Kalb- und Scbafleder wird nur in einem Etablissement,
aber in vorzüglicher Weise, präparirt.
Die Produkte der schweizerischen Weißgerberei stehen gut angeschrieben ;
diese ist der Ausdehnung fähig.
Die Fabrikation von Handschuh- und Saffianleder geht zurück. Die
Ziegen- und Kitzfelle gehen roh nach den umliegenden Staaten und selbst
nach England.
Sämischgerbereien gibt es nicht mehr. Das letzte Geschäft bestand
in Schaffhausen.
Schmalleder kommt meistens aus Württemberg. Die Zürcher Ledermesse
besitzt daher für die Reutlinger Gerber große Anziehungskraft.
Fast alle feinen Ledersorten, wie Cylinderleder, Mattleder, Futter-
leder, Vache lissee etc., werden aus Frankreich bezogen, wo man es in der
Präparation dieses Artikels zur höchsten Vollendung gebracht hat.
Die schweizerischen Schuhfabriken beziehen ziemlich viel amerikanisches
Sohlleder (Hemlocks), das sich aber mehr für Schuhwerk flacher Gegenden
eignet. Auch australisches Sohlleder findet Eingang.
Schwarze Haarfelle zu Tornistern werden noch zu Tausenden eingeführt.
In der Schweiz zählte man im Jahre 1882 356 Etablissements, in denen
man sich mit der Zubereitung von Häuten und mit Gerben befaßte (worunter 1
solches mit ca. 200 Arbeitern und ca. 30 mit 15 — 40 Arbeitern). Die best-
eingerichteten Gerbereien sind in den Kantonen Waadt, Genf, Basel, Zürich,
Aargau und St. Gallen. Die Zahl der Arbeiter und Meister beläuft .sich auf
2100 — 2400. Die Produktion wird auf 22 Millionen Franken gewerthet.
Der Gesammtkonsum von Leder soll den Werth von 26 Millionen Franken
erreichen. (Vergl. Fachbericht über Gruppe 7 der Schweiz. Landesausstellung
von 1883, sowie die Handelsberichte des Schweiz. Handels- und Industrievereins
und der Kaufmännischen Gesellschaft Zürich.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1885 18 Etablissements mit 567 Ar-
beitern unterstellt.
Im Handelsregister waren Ende 1884 245 Gerbereien eingetragen
(somit 111 weniger als im Jahre 1882 auf andere Weise ermittelt), davon 50
im Kt. Bern, 36 im Kt. Zürich, 32 im Kt. Waadt, 16 im Kt. Freiburg u. s. w.
Gerberrill de. Tannenrinde findet sich in vorzüglich geeigneten Sorten im
Inlande; ein Theil wird aus dem Badischen bezogen. Eichenrinde muß hingegen
zum größern Theil aus den Vogesen bezogen werden, da die Kultur von Eichen -
schälwaldungen in der Schweiz fast überall vernachlässigt ist.
Gerste — 704 — Greschäflsfirmen
Gerste s. Getreidebau.
Gerachgras, ein wenig ertragreiches Gras zweiten Banges, aoch gemeines
oder gelbes Ruchgras, Riechgras, Lavendelgras, Meliotengras, wohlriechendes
Raygras, Goldgras, Goldschmäli, Berggras etc. genannt, ist auch in der Schweiz
heimisch und aligemein auf trockenen und nassen Wiesen, Triften, Httgeln,
Haiden und in Wäldern verbreitet. Im Bemer Oberland fand man es bis
1910 m Höhe, in GraubUnden bis 2400 m. („Die besten Futterpflanzen**, von
Dr. F. G. Stehler, Verlag von K. J. Wyß in Bern.)
Gesandtschaften. Unter den Gesandten besteht folgende Bangordnung :
1) Botschafter oder Ambassadeur, 2) außerordentlicher Gesandter und bevoll-
mächtigter Minister, 3) Ministerresident, 4) Geschäftsträger.
Die schweizerischen Gesandten im Auslande bekleiden den zweiten Rang.
Folgendes sind die Namen der seit 1848 bei fremden Mächten akkreditirten
schweizerischen Gesandten :
Bei Frankreich: von 1848 — 1856 Br, Hyazinth Barmann aus dem
Wallis; von 1857—1883 Br. J. Conrad Kern von Berlingen, Thurgau; seit
1883 Dr, jur, C. Lardy von Neuenburg.
Bei Oesterreich und Oesterreich-Ungarn : von 1848 — 1866
L, Ed. Steiger von Basel; von 1866 — 1883 Dr, J. J, v. Tschudi von Glarus;
seit 1883 A. 0, Aepli von St. Gallen.
Bei Sardinien und Italien: 1861/62 Abraham Tourte aus Grenf; von
1864 — 1883 G, B, Pioda von Locarno; seit 1883 Simeon Bavier von Chur.
(Gesandtschaftssitz bis 1865 in Turin, von 1866—1871 in Florenz, seit 1872
in Rom.)
Bei Preußen, Bayern, Württemberg, Baden und Deutsches
Reich: 1867/68 Dr. Joachim Heer von Glarus; von 1868—1876 Oberst
Bernhard Hammer von Ölten; seit 1876 Dr. Arnold Both von Teufen, Appen-
zell A.-Rh.
Bei den Vereinigten Staaten von Nordamerika: seit 1882 Oberst
Emil Frey von Mönchenstein, Baselland.
Betreifend die Besoldungen der Gesandten s. auf Seite 324 dieses Lexikons
die Anmerkungen ad Kolonne 1 von Seite 318.
Folgende fremde Staaten haben zur Zeit (1886) bei der Schweiz diplo-
matische Vertreter akkreditirt: Bayern, Belgien, Deutsches Reich, Frankreich,
Japan (Domizil des G«sandt«n in Paris), Großbritannien, Italien, Oesterreich-
Ungarn (der Gesandte vertritt auch das Fürstenthum Lichtenstein), Rußland,
San Domingo (der Gesandte hat sein Domizil in Paris), San Salvador, Spanien.
Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Geschfiftsfirmen. Die in der Schweiz etablirten Geschäftsfirmen müssen
(laut O.-R., Art. 865, Abs. 4) in das Handelsregister eingetragen werden. Eine
eingetragene Firma ist im Innern der Schweiz insoweit geschätzt, als an dem
nämlichen Orte keine zweite gleichlautende Firma geführt werden darf (O.-R. 868).
Die Firmen können nicht beliebig, sondern nur nach den Vorschriften des O.-R.
(Art. 867, 869, 870, 871, 872, 873) konstruirt werden.
Ende 1885 war die Zahl der gültig eingetragenen schweizerischen Firmen
(d. h. die Zahl der eingetragenen weniger der gelöschten Finnen) 31,888.
Darunter befinden sieh nun allerdings eine Anzahl Firmen, welche den Namen
«Geschältstirmen' kaum verdienen; ihre Zahl mag aber kompensirt sein durch
die Zahl jener nicht eingetragenen Firmen, deren Eintragung gerechtfertigt wäre.
Geschäftsfirmen — 705 — Geschwornenbezirke
Von jenen 31,888 Firmen entfallen 25,508 auf Einzelgeschäfte, 3824 auf
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, 1815 auf Aktiengesellschaften und Ge-
nossenschaften (ca. -/s A., ca. Ya G.), 295 auf Vereine im Sinne von O.-R. 716
(ideale Zwecke), 446 auf Zweigniederlassungen.
Jene 31,888 Firmen auf die Kantone vertheilt, ergibt sich: 4562 Waadt,
4257 Bern, 4108 Zürich, 3740 Genf, 3554 Neuenburg, 1577 St. Gallen, 1401
Tessin, 1305 Luzern, 1266 Graubünden, 1204 Freiburg, 980 Baselstadt, 776
Thurgau, 755 Aargau, 599 Schaff hausen, 307 Wallis, 299 Appenzell A.-Rh.,
295 Solothurn, 272 Glarus, 186 Schwyz, 154 Baselland, 143 Zug, 56 Nid-
walden, 36 Uri, 34 Obwalden, 22 Appenzell I.-Rh.
Von größerem Interesse als die absolute Zahl der Firmen ist die Verhältniß-
zahl. Auf je 1000 Einwohner jedes Kantons ergeben sich Firmen : 37 Genf,
34 Neuenburg, 19 Waadt, 16 Schaff hausen, 15 Baselntadt, 13 Zürich, 13 Grau-
bünden, 11 Tessin, 10 V2 Freiburg, 10 Luzern, 8 Bern, 8 Glarus, 8 Thurgau,
7Va St. Gallen, 6V2 Zug, 6 Appenzell A.-Rh., 5 Nidwaiden, 4 Aargau, 372
Schwyz, 37« Solothurn, 3 Wallis, 272 Baselland, 272 Obwalden, 2 Appen-
Zell I.-Rh., 172 Uri.
Diese Verhältnißzahlen bieten nun zwar keinen ganz getreuen Spiegel der
Geschäfts Verhältnisse jedes Kantons, denn es sind z. B. in den Handelsregistern
von Genf und Neuenburr/ sehr viele Wirthe, Logisgeber und Professionisten
eingetragen, während sich das Handelsregister von Baselstadi durch Fernhaltung
alles Kleingeschäftlichen auszeichnet. Graubünden hält ziemlich streng auf die
Eintragung der Gasthäuser; Waadi, das 19 Registerführer hat (1 per Bezirk),
mag die Detailgeschäfte leichter ausfindig gemacht haben, als Zürich mit nur
einem Registerführer.
Gruppirt man einen Theil der im Handelsregister (Ende 1884) eingetragenen
Firmen nach Geschäftsbräuchen, so ergibt sich folgende Reihenfolge:
Kolonial- und Spezereiwaaren . ca. 4300 Baugewerbe ca. 750
Tuch-, Manufaktur- u. Ellenwaaren „ 3000 Schuhhandel und Fabrikation . . „ 700
Uhren , 2500
Kurzwaaren und Quincaillerie . „ 1800
Weinhandel «1700
Agentur und Kommission . . . „ 1600
Käserei und Käsehandel .... 1200
Kleidergeschäft „ 550
Gerberei und Lederhandel . . . „ 530
Müllerei «500
Modewaaren „ 450
Gold- und Silberwaaren 410
Stickerei und Weißwaaren . . . 1050 ' Viehhandel 400
Holzhandel „ 850
Bank- und Geldgeschäft . . . „ 810
Liqueurs und Spirituosen . . . „ 800
Getreidehandel ^ 350
Buchhandel «280
Lingerie „ 200
Geschirrfaden (Geschirrzwirn). Zwirn für die Tret Vorrichtungen am Web-
stuhl. Wird von den schweizerischen Baumwollzwimereien in bedeutenden Quanti-
täten ftir inländischen und ausländischen Absatz fabrizirt.
Geschiitzgiesserei. Als G. ist im Handelsregister das Geschäft der Firma
Ruetschi & Cie. in Aarau eingetragen.
Gesehworneiibezirke, eidgenössische. Nach Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1874 über die Organisation der Bundesrechtspflege (A. S. n. F.,
Bd. I, S. 148) ist das Gebiet der Eidgenossenschaft in folgende fünf Assisen-
bezirke eingetheilt :
Der erste Bezirk umfaßt die Kantone Genf, Waadt, Freiburg (mit Aus-
nahme der Gemeinden, in denen die deutsche Sprache vorhen^scht), Neuenburg
und diejenigen Gemeinden der Kantone Bern und Wallis, in denen die französische
Sprache das üebergewicht hat. — Der zweite Bezirk besteht aus den Kantonen
Furrer, Volluwirthflchafts-Lexikon der Schweiz. 45
GeHcbwornenbeziite — 706 — Getreidebau
Bern (mit AiUDahme de», dem ersten Bezirke zogewieaenen Landestheils), Solotham,
Baitel and Luzem, »owie ang den dentschitprechenden Gemeinden der Kantone
Frei bürg und WaUi«. — Der drille Bezirk amfa(»t die Kantone Aargan, Zürich,
äcliaffhauaen, Thnrgan, Zug, Schwyz und ünterwalden. — Der cierle Bezirk
begreift in »ich die Kantone Uri, Glanu, Appenzell, St. Gallen nnd GranbUnden
(mit Au«nabme der Gemeinden, in denen die italienische Sprache vorherrscht). —
Der fünfte Bezirk endlich besteht ans dem Kanton Tesidn und den italienisch
redenden Gemeinden de« Kantons GraubUnden.
In den vier ersten Bezirken wird auf je lOCMJ Einwohner, im fünften
Bezirke auf je 500 Einwohner ein Geschwomer gewählt und in die Loste de^
Bezirks eingetragen.
tiespfnnstnessebi wurden in der Schweiz bisher nur versuchsweise gebaut.
Der Erfolg war jeweilen ermutbigend. Bis jetzt geht aber den meisten Pflanzern
die Kenntniß der vortheilhaften Entbastung ab, wie auch die nöthigen Maschinen
und Geräthe noch fehlen.
Gesundheitskrepp« Kreppartiges, krauses, sehr dehnbares Gewebe, welches
in Seide, Seide und Wolle, Seide und Eil d'Ecosse, auch in Fil d^Ecosse allein,
auf gewöhnlichen Handstuhlen gewebt wird. C C. Rumpf in Basel hat diesen
Artikel im Jahre 1856 als Nachahmung eines Gewebes aus der asiatischen Tttrkei
zu fabriziren begonnen.
Seitdem haben sich auch andere Geschäfte (laut Handelsregister 3 im Aargau,
1 Baselstadt, 1 Zürich) des Artikels angenommen und die Produktion wird bereits
auf den Werth von Fr. 300,000 geschätzt. Man nimmt an, daß Ys im Lande
konsumirt, der Rest exportirt werde. Es sind für den Artikel ungefähr 100 Web-
stuhle in Gebrauch.
Dem Fabrikgesetz sind (Ende 1885) die Etablissements folgender Firmen
unterstellt : Oskar Schmitter in Niederwyl, Aargan, Strähl-Siebenmann in Zofingen
und J. Btf^r <& Cio. in Zofingen.
Getreidebau. (Mitgetheilt von Herrn Dr. F. G. Stehler, Chef der
Schweiz. Samenkontrolstation.) Obwohl der Getreidebau in der Schweiz lange
nicht mehr die Bedeutung hat, die er noch vor zwei bis drei Jahrzehnten be-
saß, ist er nichtsdestoweniger, nach dem Futterbau, der wichtigste Zweig der
Hchweizerischen Bodenproduktiou. lieber die Ausdehnung desselben fehlen zu-
verläsHigu, auf statistischen Erhebungen beruhende, Angaben fast vollständig. Die
vorhandenen Zahlen fußen nur auf mehr oder weniger zuverlässigen Schätzungen.
Einzig die Kantone ZUrich und Schaff hausen besitzen eine ziemlich zuverlässige,
statiHtisclie Aufnahme.
Nach dieser besaß der erstere 1884: Weizen 6061 ha, Dinkel 2774 ha,
Hoggnn 359:) ha, Gerste 781 ha, Hafer 2284 ha, zusammen 15,493 ha Getreide-
hind ; der Kanton SchaÜ'hausen dagegen im gleichen Jahre 4798 ha Gretreide, die
einen Kürnerertrag von 81,049 q und einen Strohertrag von 129,559 q ab-
warten, zusammen im Werthe von Fr. 1*924,071.
Nach dem damaligen Preise repräsentirten die Erträge im Kanton Zürich
einen Werth von Fr. 5'941,710 oder per ha Fr. 384. Wenn man aus dem
Verhältniß im Kunton ZUrich auf die ganze Schweiz schließen wollte, so hesäße
unser Land rund 310,000 ha Getreideland, was auch ungefähr der Wirklichkeit
entspreciien wird.
Den Ertrag per ha durchschnittlich zu Fr. 400 veranschlagt, ergibt sich
für die ganze Schweiz ein Gesammljahresertrcuf im Werthe von zirka 120 Mil-
lion tn Franken.
Getreidebau — 707 — Getreidebau
Bei einem Ertragsansatz von 11 q Körner per ha beträgt das jährlich ge-
emtete Kömerquantum zirka 3^300,000 q, was jedoch lange nicht ausreicht,
um den Bedarf zu decken (s. « Statistisches B^sum^" am Schluß des Artikels),
denn der Gesammikonsum der Schweiz betrug im Jahre 1884 annähernd
r 000,000 q. Die 2^800,000 Brodesser der Schweiz, per Kopf und Tag 500 g
angenommen, konsumiren jährlich 5^114,000 q Brod oder Brodgetreide (100 kg
Brodgetreide = 100 kg Brod). Ungefähr 500,000 q werden zur Saat und
der Best zu technischen Zwecken und zur Fütterung des Viehes verwendet.
Nimmt man an, daß von der eigenen Produktion zwei Drittel zum menschlichen
Konsum gelangen, so reicht unsere eigene Produktion für die Bevölkerung der
Schweiz nur fiir 157 Tage im Jahre aus; für die übrigen 208 Tage sind wir
auf den Import angewiesen. Man hat diese Thatsache mehrfach zu unsern Un-
gunsten schwarz ausgemalt und hat hierbei ungefähr folgendermaßen argumentirt :
„Wenn bei Ausbruch eines ELrieges die Zufuhr von Getreide in die Schweiz ab-
geschnitten würde, so wären wir faktisch an das Ausland verkauft, denn auf
die Dauer könnten wir mit der Hälfte oder einem Drittel Brod kaum aus-
kommen. *" Dieses Grespenst ist jedoch lange nicht so gefährlich, wie man sich
häuüg vorstellt, denn einerseits wird der Fall kaum eintreten, daß alle vier
Nachbarstaaten einig sind, uns die Zufuhr abzuschneiden, wenn aber auch nur
einer der wichtigen Eingangswege Marseille-Genf, Genua-Gotthard, Arlberg-Buchs,
Lindau -Eomanshorn, Mannheim-Basel offen bleibt, kann sich die Schweiz bei der
großen Entwicklung des Handels und Verkehrs mehr als genug verproviantiren.
Die meisten Staaten Europa^s sind in ähnlicher Lage wie die Schweiz, d. h.
sie produzLren nicht genügend Getreide, ohne daß man Befürchtungen obiger Art
hegt. So z. B. fdhrt-en folgende Staaten im Jahre 1881 mehr Getreide ein
als aus :
Großbritannien für 1,180^900,000 Mk.
Frankreich . „ 348*100,000 ,
Deutschland . „ 277^100,000 «
Belgien . . „ 149*400,000 ,
Niederlande . „ 79*900,000 * „
Schweiz . . für 72*300,000 Mk.
. „ 41*300,000 r
. , 27*200,000 ,
. „ 20*000,000 ,
. « 15*300,000 «
Norwegen
Portugal
Finnland
Schweden
(Neumann-Spallart, Uebersichten der Weltwirthschaft, Stuttgart 1885.)
Wenn wir den Bedarf auch für die übrigen 208 Tage decken wollten, so
müßten wir mehr als doppelt so viel produziren. Es könnte dies geschehen,
entweder indem wir das Areal des Getreidelandes ausdehnten, oder indem auf
dem bisherigen Areal die Kultur intensiver betrieben wird, so daß die gleiche
Fläche einen größeren Ertrag abwerfen würde. Eine Ausdehnung des Getreide-
areals ist aber gegenwärtig privatwirthschaftlich nicht gerechtfertigt; das Ge-
treideland wird im Gegentheil von Jahr zu Jahr an Umfang geringer. Im Kanton
Zürich nahm dasselbe allein in den letzten sechs Jahren um 1514 ha oder um
4200 Jucharten ab. Durch intensivere Kultur wären wir allerdings im Stande,
die Erträge wesentlich zu steigern, jedoch gehören hierzu große Anstrengungen
und dennoch würde ein Jahrzehnt vergehen, bevor der Ertrag auch nur ver-
doppelt wäre. Wenn der Ertrag jedoch nur um einige Zentner Körner und
Stroh per ha gesteigert werden kann, so repräsentirt dies für die ganze Schweiz
schon eine ganz bedeutende Summe. Jeder Meterzentner Mehrertrag per ha
an Körnern und Stroh macht für die ganee Schweiz einen Mehrertrag in Geld
von etwa 7 Millionen Franken aus. Jede Anstrengung zur Verbesserung der
Kultur hat also eine wesentliche Vermehrung des Geldertrages zur Folge, wenn
Gefrei'iel#aa — 708 —
nie «»ich im gaxusen Lande gelrend macht. Es I jhnt nch deshalb wohl der Muhe^
daß man der Sache volle Aafiaierk«amkeit ecbenkt, am iso mehr, als in der
gegenwartigen Zeitperiode der Baner mehr und mehr geneigt ist, den Getreide-
ban zu vernachläfigigeD. wa^ fdr da-» Land von groijem Xachtheile wäre.
Die Getreidearten.
F»>lgende Arten Getreide werden in der Schweiz knltiTirt:
L Der Weizen (Triticum Tolgare, VilL, firanzösifcoh : ,Ble*, im Ober-
engadin: „Formaint' nnd im Teeein: Grano, Formento oder Fnunento'. Auch
in der Schweiz ist der Weizen die Königin der Getreidearten geworden, wahrend
früher der Dinkel Hanptbrodfmcht war. Im Kanton Zürich waren 1884: *>061 ha
mit W^eixeii bebant, wogegen der Spelz nor 27 74, der Boggen 351^3. der
Hafer 2284 und die Gerste nur 781 ha einnahmen. Aber auch in den öbrigen
Getreide bauenden Elantonen, mit Aa&nahme einzelner Gebirgsgegenden, wo die
Gerste die Hanptgetreideart iüt, und einzelner Hochplateaux im Molasaegebiet.
wo noch der Dinkel dominirt, 6teht der Weizen oben an. Bia an&ngs diese?:
Jahrhunderts, ja selbst bis vor 40 Jahren kam wenig Weizen auf unsere Frucht-
märkte, sondern fast ausschließlich nur , Kernen* von Dinkel. Erst seit etwa
25 — 30 Jahren kommt vorherrschend österreichischer und ungarischer Weizen
und der Kernen ist größtentheils verschwunden.
Meist sind es Weizen von Varietäten ohne Grannen, sogenannte Kolben-
Weizen, die angebaut werden; die hegrannten Weizen li^bt man nicht, weil die
Weizenspren in der Begel dem Vieh gefüttert wird und die Grannen im Futter
den Thieren als nachtheilig oder gefahrlich (Verstopfungen im dritten Magen,
Psalter oder Buch genannt) angesehen werden.
Am häufigsten wird der sogenannte Erlacher- oder Hindelbanker-Weizen
angebaut, ein Kolbenweizen, der zuerst von Hm. von Erlach auf dem Schloßgut
in Kindelbank kultivirt wurde. Derselbe hat ein hartes, glasiges, ziemlich
kleberreiches Korn nnd ist deshalb beliebt. Geringer ist der sogenannte Waadt-
länder- oder Yoerdoner- Weizen^ ebenfalls ein weißer Kolbenweizen, bei welchem
die Körner aber weniger gut sind als bei vorigem. Besser als beide vorige ist
der Ober aarffaxier- Weizen, ein glasiger Kolbenweizen mit rothen Aehren. Selten
gebaut wird der Binkelweizen, den schon die Pfahlbautenbewohner kultivirten.
In jüngster Zeit macht der Dickkopftoeizen (Square-head, B16 ä epi carre, Shiriff^s
Square- bead), auch „dänischer Weizen*^ genannt (weil das Markfrökontoret in
Kopenhagen, das ihn von Patrik Shiriff bezog, denselben auf dem Kontinent
bekannt machte), viel von sich reden. Dieser Weizen ist von M. Samuel
D, Shiriff, Saldcoats, Drem, Haddingtonshire, Schottland, gezüchtet. Derselbe
hat einen sehr starken Halm und lagert sich deshalb nicht, was für uns sehr
wichtig ist; allerdings ist er später reifend als der Landweizen und das Korn
ist weniger gat ab beim Oberaargauer- und Hindelbanker- Weizen, aber der
Ertrag ist dafür wesentlich größer. Der Dickkopf weizen gibt 75 **/o Mehl,
während die Landweizen nur 66 ^/o geben ; dagegen ist das Mehl von ersterem
geringer. Besser als der Dickkopfweizen ist der Red prolific ; er ist 14
Tage früher, hat längeres Stroh nnd besseres Korn. J. Pauli -Bärtschi in
ützenstorf erzielte von demselben per Juchart 972 Malter Körner (Dickkopf
10 Malter) ; man <larf ihn jedoch nicht auf frischen Aufbruch säen. Auch die
Kolbenweizen von Ilalkt, dem berühmten englischen Getreidezüchter, werden
hie und da gebaut, in letzter Zeit hat man mit den englischen Rauhweizen
riticnm turgidum), wie z. B. mit Rivet's Beardet (Common Rivet wheat of
Getreidebau — 709 — Getreidebau
England, schwarzblauer, dickähriger, sammetartiger Bartweizen, ble poulard velu
d'Australie etc.). Versuche gemacht, die ungemein ertragreich sind, aber ein
dunkles, kurzes (mutzes), etwas bitteres Mehl liefern, wie die Müller und Bäcker
sich ausdrücken. Er liefert per Juchart 14 Malter Körner im Werth des Roggens.
Auf gleiche Stufe ist der oben erwähnte Wunderweijse7i (Triticum turgidum L.)
zu stellen. Eine zu der Art des Wunderweizens gehörige Weizensorte, die Son-
nette de Lausanne (Helena- Weizen), wird im Waadtland und im Kanton Frei-
burg angebaut, den schon Haller daselbst als ein gewöhnliches Getreide vorfand.
Der Weizenbau hat seine Heimath in der Weinbauregion. Er steigt im
Gebirge weniger hoch als andere Getreidearten. Hier wird er auch meist nur
als Sommergetreide kultivirt, während derselbe im Tieflande Winterfrucht ist.
In Chiamut, im obersten Vorderrheinthal, gedeiht der Sommerweizen noch in
einer Meereshöhe von 1640 m, im Münsterthal (in Valcava) 1410 m hoch.
II. Der Diukel (Triticum spelta L., Fasen, Vesen, Spelz, Spelt; franzö-
sisch: ^peautre oder ^peautre commun, ble vetu; italienisch: Spelta, Scandeila,
Farr, Farro) wird im Volke auch schlechtweg ,^Korn^ genannt, eine Bezeichnung,
die man allgemein der Hauptgetreideart beilegt. In zahlreichen Ländern wird
der Roggen als „Korn" bezeichnet, in Schweden die Gerste, in Frankreich und
England der Weizen, in manchen Gebirgsgegenden der Hafer, in Amerika der
Mais. Früher war in der Schweiz der Dinkel die am meisten kultivirte Ge-
treideart. In den alten Marktberichten und Kornhausverordnungen ist deßhalb
immer nur von Dinkel oder Kernen die Rede. Unter y^Keryien'^ versteht man
die entspelzten Samen des Dinkels. Die Kultur des Dinkels hat in den letzten
beiden Jahrzehnten ganz bedeutend abgenommen. Statt dessen kultivirt man
Weizen und gegenwärtig ist der Weizenbau in der Schweiz entschieden bedeutender
als der Dinkelbau. Die Ursache dieser Umwandlung ist darin zu suchen, daß
die Müller den Dinkel nicht so gerne kaufen wie den Weizen und daß die Er-
giebigkeit wegen der Spelzen, die den Kernen auch nach dem Dreschen umschließen,
vor dem Rollen nur annähernd zu beurtheilen möglich ist. Die großen HÄudels-
mühlen kaufen den Dinkel gar nicht mehr und in denselben hat man den Spelz-
gang (Rolle, Rönnle, Kollergang, Gerbgang), der die Spelzen (Spreu, Spreuer)
vom Kernen entfernt, meist gänzlich abgeschafft, während früher in jeder Mühle
ein solcher Spelzgang vorhanden war. Der Dinkel hat deßhalb aufgehört, Handels-
getreide von Bedeutung zu sein. Derselbe wird meist nur noch in den kleineren
Mühlen, den sogenannten Bauern- oder Lohnmühten vermählen.
Der Dinkel macht viel geringere Ansprüche an den Boden und ist viel
widerstandsfähiger als der Weizen. Die Kultur desselben ist vorzugsweise auf
den Hochplateaux der deutschen Schweiz zu Hause. Im Westen und Norden
ist der Weizen, in den Alpenthälern der Roggen und die Gerste das angestammte
Getreide. Besonders auf den widerspenstig schweren Böden des Bucheggberges
und der Molassehügel des Emmenthals, wo der Weizenbau sehr unsicher ist,
wächst ein schwerer, vorzüglicher Dinkel, der von den Bauern der Nachbarschaft
mit Vorliebe als Saatgut gekauft wird. Er verlangt keine so gute Bearbeitung
des Bodens wie andere Getreidearten. Ein Sprüchwort sagt : „ Jedi Mutte (Scholle)
gibt dem Chorn e gueti Chutte". Es sind hauptsächlich vier Varietäteü, die
angebaut werden, sämmtlich als Winterfrucht : 1) Das weiße Schlegelkorn
(Mnttelikorn) ; dasselbe hat einen kurzen, starken Halm, lagert sich deßhalb
weniger leicht, gibt aber weniger Stroh, aber viel Körner. Die weiße Aehre
ist am Ghrunde scharf abgesetzt, mit 1 bis 2, höchstens 3 sterilen (leeren)
Spelzen an der Basis, woher der Name kommt. 2) Bas rothe Schlegelkorn ist
— 710 —
rm g«fint, hat edo«« etwa« lingerea Halm, ist aber mirt mit %üfigc« aber-
(äMä^ammaa/L Z^ Iku weifi^ Boikhalmkom taodi Bbskihder oder SpitwvdÄtt)
m «ift weÜb» KoTD mit einem nemlkb Ungen Halm, der oek zur Zeit der
EetÜer T^AhiMhbhM färbt. Die Aehre besitit am Gmiide bb 5 leere Spelxea.
IHm Korn ist tdiwer und awpebig. 4) I>a» ro/Ae Sckmabemtarmj aadi Bagtr-
kMm genannt, hat aehr langes Stroh, ist ergiebiger ak rorigca. Die Aehre hat
am (xnn^ bis 5 leere Speisen. — Im Emmenthal bant man seit dniger Zeit
ein keiirotke$ Karn^ ähnEch dem Bajerkom, aber mit gedrongenerer Aehre,
kräftigerem Halm and sehr hohem Gewicht. 1 Malter wi^ 150 — 16C> M.
BtzMkfftqwtWe : Bartschi aof Ho£rtettea bei Bogsaa.
Je schwerer der Hektoliter Dinkel, desto aasgiebiger ist denelbe. Eine
Basler Verordnang vom Jahre 174ij macht hieräber folgende Angaben:
1 *«rk
*pr*ii
90 S
50 S
40 S
95 ,
58 .
37 ,
10^> .
64 ,
36 ,
Kirnfru tot»
KrÖHtfa
185 ar
155 S
30 tt
190 ,
160 .
30 .
195 ,
167 .
28 .
2<X> ,
172 ,
28 ,
1 ^^k
Dükfrl To«
pbc
KeriKB
Sftfr«.
105 tt
70 ff
35 ff
110 .
78 ,
32 -
115 ,
85 ,
30 ,.
1 ä«ck
ILemea tob
gibt
Hehl
Knf<h
205 S
179 S
26 S
210 .
184 .
26 .
215 ,
189 .
26 .
220 ,
194 .
26 .
lasi
1 ff Dinkel von 115 ff Sack- (Malter-) Gewicht, gibt also mehr Kernen
and weniger Sprea als 1 ff von nur 90 ff Maltergewicht, and 1 ff Kernen
von 220 ff Maltergewicht gibt mehr Mehl und weniger Krösch als 1 ff Kernen
voD nur 185 ff Maltergewicht; daram wird der Zentner Dinkel von hohem Malter-
gewicht höher bezahlt als das gleiche Gewicht von niedrigem Maltergewicht.
Uebrigens verhält es sich bei den meisten Getreidearten gleich, beim Dinkel ist
aber der Unterschied am größten. Schon Haller hat dem Dinkel nachgerühmt,
daß er mehr Kleber enthalte als der Weizen und daß im Kleber die nährende
Kraft beruhe, was Liebig ein Jahrbandert später bestätigte. Der Klebergehalt
beim Dinkel ist größer als bei dem im Lande selbst gebauten Weizen, er ist
aber nicht so groß wie bei den sädrussischen und den Weizen von der untern
Donau. Die Donau- und südrussischen Weizen sind deßhalb bei unsern Müllern
die beliebtesten, weil sie ein gutes, backfahiges Mehl, d. h. selbst bei hohem
Wasserzusatz ein gutes, hohes Brod geben, während das Mehl, herrührend von
hiesigem Weizen, weniger Wasserzusatz erträgt, einen leichter zerfließenden Teig
und ein wenig aufgehendes, niedriges Brod gibt. Das Mehl des Dinkels wird
besonders zur Zuckerbäckerei verwendet und ist zu diesem Zwecke unersetzlich.
III. Der Emmer (Tritionm dicoccum Schrank, Triticum amyleum L.
Aemmerkorn, Amelkom, Ammer, Ferment, Tritik, Jerusalemkom, Zweikom,
romanischer Sommerweizen, Beisdinkel, russischer Mehldinkel, in Bünden : Tritik,
französisch: Amidonnier) gehört zu jenen uralten Gretreidearten, deren Kultur größten-
theÜH aufgegeben ist. Wir finden sie noch in einzelnen abgelegenen Dörfern des
nördlichen Jura, namentlich in den Thälern und kleinen Plateaux von Basel-
land und Solothurn. Meist sind es zwei Formen, die kultivirt werden: eine
üut grannenlose und eine stark begrannte. Auch in einzelnen geschützten Alpen-
jÜern findet man den Emmer sporadisch, im Ganzen genommen ist aber die
tur im Verschwinden. In jtlngBter Zeit hat man auf dem großen Moos
Getreidebau — 711 — Gretreidebau
z. B. in Witzwyl damit Yersaclie gemacht und gefunden, daß der Emmer eine
für Moorböden, wo andere Gretreidearten nnsiclier sind, sich sehr gut eignende
Getreideart ist. Die Körner des Emmers sind sehr kleberreich und liefern ein
schönes, etwas in 's Gelbliche spielendes Mehl, das die besten Mehlspeisen (Knöpfli
und Klöße) liefert.
IV. Das Einkorn (Triticum monococcum L. Eicher, Eiker, französisch:
Engrain, Petite ^peautre, Froment Locular) wird sowohl als Sommerfrucht, wie
als Winterfrucht angebaut. Obschon die Kultur bedeutend in Abnahme begriffen
ist, hat sie dennoch eine größere Ausdehnung als jene des Emmers. Man findet
sie besonders im nördlichen Jura und an den südlichen Abdachungen desselben.
Das Einkorn ist sehr genügsam und widerstandsfähig und liefert deßhalb selbst
auf geringen, armen Böden gute Erträge, weßhalb es an besagten Orten häufig
von armen Leuten auf ihren magern Aeckem kultivirt wird. Das Mehl ist schön,
gelblich, kleberreich und liefert ein schmackhaftes Brod, sowie auch gute Mehl-
speisen.
Der Name „Einkorn'* (monococcum) kommt daher, weil die Spelzen eines
Aehrchens nur ein Korn einschließen, zum Unterschied vom Emmer oder Zwei-
korn (dicoccum), bei welchem die Spelzen zwei Samen führen. Es kommt aber
auch eine verbesserte Varietät vom Einkorn vor, bei der das Aehrchen auch zwei
Samen enthält.
Da die Spelzen, welche die Samen umschließen, beim Einkorn und Emmer
wie beim Dinkel durch das Dreschen nicht abgehen, so müssen sie nachher in
der Mühle auf dem Spelzgang entfernt werden.
Ausgesäet werden die Samen des Dinkels, Emmers und Einkorns mit den
Spelzen, da sie durch das Entspelzen auf dem Spelzgang ihre Keimfähigkeit
größtentheils verlieren.
V. Der Roggen (Seeale cereale, L. ; im Oberengadin : Sejal; im Tessin;
Segra, Segla, Segher, Segalc, Segala; französisch: Seigle, Seigle cultive oder
cereal) wird durch die ganze Schweiz kultivirt, in der Ebene meist als Winter-
frucht, in den Alpenthälern als Sommergetreide. Die Kultur steigt im Gebirge
sehr hoch, im Maggiathal 1300 m, im Niklausthal 1650 m, im Oberengadin
(Zuz) 1712 m. Kasthofer (Karl Kasthofer, Bemerkungen auf einer Alpenreise
über den Susten, Gotthard etc., Aarau 1822, Seite 147) gibt höchst interessante
Aufschlüsse über die Ackerbestellung der Oberengadiner vor 50 Jahren, dicht
an der absoluten klimatischen Grenze der Feldkultur : „ Wo möglich noch im
Herbst wird das Feld aufgebrochen und gedüngt, um im Frühjahr Winterroggen
in gewöhnlichem Maß, und gleich über den Winterroggen noch Sommergerste
einzusäen. Dann überwächst die Gerste den Roggen, der in diesem Jahre nur
niedrig bleibt. Ist die Gerste reif, so wird sie etwas hoch geschnitten. Nach
dem Schnitt derselben fängt der Roggen an stark zu treiben und wird dann noch
im Herbst mit den Gerstenstoppeln als Grünfntter gemäht, ja sogar späterhin
von den Schafen abgeweidet. Im folgenden Frühjahr treibt dann dieser im Herbst
zuvor geschnittene und selbst abgeweidete Roggen wieder aus, bildet Aehren und
gibt Samenkörner.'* — In so sinnreicher Weise verbanden und verbinden wohl
hie und da heute noch die Engadiner die Bedürfnisse der Viehzucht mit dem
Bedürfniß nach Kornfrucht; sie geben dem Gretreide eine längere Vegetationsdauer,
um sicherer die Fruchtreifc zu erlangen, und folgen hierin dem Beispiel, das
ihnen in den wildwachsenden Alpenpflanzen vor Augen liegt, die auch alle mehr-
jährig werden, um ihren Lebenscyclus um so sicherer zu vollenden (IL Christ,
das Pflanzenleben der Schweiz, Verlag von Schultheß in Zürich 1879). Theobald
*j*:tj^idf:tßSLa — 712 — Getrel-ieian
fan<l die Boggenkaltar im Mäistrrrthai bei Ci<:r£» 1670 m hoch, im Samcaiui
172*> m. Aber aach am Xoriranl -ie^ riutischjen li<>cUaiidd& in Chiamot 164u m.
j^ieiht der S».»mmeiT«>ggeii. Ueberhaa^t wird in den Thilem norilieh der Alpen
meL?t Sommerroggen gebaot. im ob-im Tesi^in dagegen Wintemjggen. Sofort
nach Aberurong wird da^^ Feld wietier mit K*>ggen bestellt und *o jaiirelang
binter*:ifiander '^Erzkom-rwirthÄchaf:'. Im Wallis «ah Christ im Xealazthal bei
140> m, bei Vercorir.s l.V» m. im Einöachthal bei St. Lac loTö m. oh Saa«
I 52m m Rchuoe Roggenfelder. Aber noch hoher steigt der Roggen c-ei Zermatt,
wo in 'len 50er Jahren die:!9e9 JahrhandertÄ der Gomerglet-jcher allgemach *eine
£Lsma«en aoadehnte. bei l'?4^ m. Am hr>clL^en in der ganzen Schweiz steigt
die R/i^genkuItur aber im Finelenthal. Die Hohe des Sjmmerdorfleins Fineleo
i-t 2075 m» die letzten Roggenf^rlder sind etwa» hoher, etwa 210<J m hoch.
I>a.s Brod des Walliser« ist ausechliel^Iich Roggenbrod, härter nnd schwerer,
auch schwärzer aU Pnmpemikel der rothen Erde. Nijch heute wird im Winter,
etwa zwi'schen Weihnachten und Neujahr, in den Bergdörfern das Brod in ziem-
lich flachen, rundlichen Laiben tur ein halbes Jahr and länger vorausgebacken.
In dem Walli»er Klima trocknet es dann zu einer beinharten Masse aus, und
glücklich der, desi^en Zähne an der zwar sehr nahrhaften und nicht unschmack-
haften, aber allzusoliden Speise nicht in die Bruche gehen. Die geschätzte und
sehr sparsam gen<j8sene Zuko.-»! zu diesem Bru 1 i^t, aul>er möglichst altem, harten
Käse, rlas lufttrockene Fleisch von Schafen o^ler Ziegen., das in diesem Klima
weder df^a Salzens, noch des Ränchem'* bedarf. Aber stets wird dir zu dieser
urzeitlichen Kost ein Wein g*:boten. den sich auch der Bauer gönnt und der wie
flüssiges Feuer den Körper durchrinnt und die Nerven belebt (Girist\
In der nördlichen Schweiz &teigt die Kultur des Roggens im Maximum auf
1100 m.
Der Roggen besitzt keint^ konstanten Spielarten, weChalb man auch so wenige
Roggen Varietäten findet. Am meisten ändert die Bestockungsfahigkeit, und in
dieser Richtung sind mehrere Formen bekannt. Sehr stark bestocken sich der
Standen- und Johannisroggen ; der letztere wird auch in der Schweiz angebaut,
artet aber auf geringen Briden rasch aus und unterscheidet sich von dem ge-
wöhnlichen Roggen sodann nicht mehr.
VI. Die Gerste. Von den>elhen kommen vier verschiedene Arten (Species)
in Betracht.
a. Die zuoeizeiliffe Gerste (Hordeum distichnm, Kerngerste, Kistligerste,
Sommergerste, französisch: Orge a deux rangs, Pamelle ou Plate, im
Tessin : Orzo estivo, Marzuolo, Orzo di due file, Orzola, Scandella genannt).
h. Die cierzeilffje oder tjemeine Gernte (Hordeum vulgare).
':. Die sechszeilif/e Gerste (Hordeum hexastichon, Stockger>.te, Rollgerste,
Bärengefhte, französisch : Orge ä six rangs, Orge Escourgeon, Orge carree,
im Tessin : Orz, VOr/j) esatico o machio, Orgi gross).
d. Die Fäckertj erste (Hordeum zeocriton L, Reisgerste, Fischleingerste, Fischli-
gerste, Bartgerste, bärtige Gerste, Kolbengerste, Pfauengerste, Jerusalem-
gerste, Himmelsgerste, französisch: Orge eventail ou pyramidale, im Ober-
engadin : Uerdi, im Tessin : Orzo di Germania, Orz o Orzo comune, Orgi).
Die FärJier ff erste wird im Plateaajura vereinzelt und hin und wieder im
Bündnerland gebaut. Am häufigsten kultivirt wird die zweizeilif/e Gerste, so-
wohl in den Alpen als im Tief lande. Unten wird eine große Varietät angebaut,
während im Gebirge eine kurze Form kultivirt wird. Im Oberengadin steigt
letztere bis 1800 m an (Celerina, Sils, Campfer, Pontresina), im Samnaun 1670 m.
Getreidebau — 713 — Getreidebau
im oberen Rheinthal in Chiamutt 1640 m, in den Berneralpen 1510 m. Die
üierzeiliije oder r/emeine Gerste wird neben der zweizeiligen ebenfalls häufig im
Gebirge gebaut, während sich die sechszeiUge hauptsächlich nur in der Thalstufe
findet und in der Regel als Winter getreide gebaut wird. Von allen Getreide-
arten ist sie die früheste, indem sie noch vor dem Roggen reift. Sie wird deß-
halb gerne von ärmeren Leuten kultivirt, weil sie so in den Stand gesetzt werden,
im Sommer schon frühzeitig „eigenes Brod** zu haben. Diese Sehnsucht nach
Brod aus selbst produzirter Frucht ist oft so groß, daß es vorkommt, daß am
Abend das Brod von Gerste gegessen wird, deren Aehren sich noch im Mor gen-
thau auf dem Felde wiegten. Ich habe es selbst gesehen, daß am Morgen die
Gerste geschnitten und im Laufe des Vormittags getrocknet, eingefahren und ge-
droschen, dann in die Mühle gebracht, hier gemahlen wurde und daß der Bauer
am Abend sein Brod backen und gleichen Tages noch essen konnte.
Vn. Der Hafer (Haber, lateinisch: Avena, französisch: Avoine, roma-
nisch: Avaina, im Tessin: Avena, Vena). Es werden zwei Arten kultivirt:
1) Der Saathafer (Avena sativa L, Rispenhafer, gemeiner Hafer, zahmer
Hafer, französisch: Avoine cultiv^e).
2) Der Fahnenhafer (Avena orientalis L, orientalischer Hafer, Zottelhaber).
Die letztere Art wird in der Schweiz weniger häufig kultivirt, weil sie
spät reift, viel anspruchsvoller und deßhalb viel unsicherer ist. Von dem Rispen-
hafer werden meist Varietäten mit weißen Spelzen kultivirt (sibirischer Hafer,
kanadischer Hafer). Zur Kultur eignen sich am besten die frühen Hafersorten.
Dieselben werden größtentheils als Sommergetreide angebaut, nur ausnahmsweise
(z. B. im Kanton Genf) als Winterhafer. Weil der Hafer eine längere Vege-
tationsdauer hat als die Gerste, so kann er im Gebirge in nicht so bedeutenden
Höhen gebaut werden. In Celerina, 1800 m, im Oberengadin, wird der Hafer
nur in günstigen Jahren reif. Von allen Getreidearten ist der »Hafer in den
letzten Jahraehnteu am wenigsten im Preise zurückgegangen und die Kultur des-
«elben ist im Allgemeinen von allen wohl noch die lohnendste. Die Körner
liefern ein vorzügliches Pferdefutter und das Stroh ist ebenfalls sehr werthvoll.
Das Habermus als menschliche Nahrung ist zwar in Abnahme gekommen; nichts-
destoweniger werden die Haferpräparate in der Haushaltung vielfach, namentlich
zu Suppen angewendet. Es bestehen in der Schweiz mehrere Fabriken, welche
ganz vortreffliche Produkte dieser Art darstellen (^Hafermehl, Gries, Grütze).
Der Hafer ist aber auch ein vorzügliches Präparat zur Ernährung junger Kälber.
Die yfLactina Suisse''^ von A. Panchaud & C** in Vevey (zur Kälberaufzucht
empfohlen) besteht größtentheils aus Hafermehl.
Vin. Der Mais (Zea Mais L, Welsch körn, Türken körn, Türken, Kukuruz,
französisch : Mais, Ble de Turquie, Blla Lombard, Gros-bla [Vevey, Montreux],
im Oberengadin : Furmentun, im Tessin : Formentonin o stanell o quarantin, Mel-
gon, Melgutt, Formen ton, Carlon, Grano turco, Melicone, Melligone) wird in der
Schweiz hauptsächlich im Tessin, im Rheinthal und Rhonethal augebaut. Im
Tessin, wo er am üppigsten gedeiht, ist er die Nationalspeise des Bauern. Er
führt dieselbe in geschrotener Form als grobes Mehl überall in seinem Säcklein
mit sich, um mit Wasser eine Polenta zu kochen, den dicken Klumpen mit
einer Schnur zu zerth eilen und mit den Seinen als Basis jeder Mahlzeit zu ge-
nießen. Diesseits der Alpen gedeiht der Mais zwar auch, aber von der Fülle
und Größe der Kolben, von der Pracht der Staude und der Blätter, wie sie im
Tessin jedes Feld zeigt, ist nicht die Rede; es ist, wie Christ sagt, eine schwache
Pflanze gegen diese mächtigen Rohre mit ihren mehr als fußlangen, zierlich in mattem
i
Getreidebau — 714 — Getreidebaa
Golde scilimmernden AehreD, die stets anter dem Dach, an freier Luft aufgehängt
als hohe Zierde der einfachen Häuser prangen. Wo der Mais swischen und unter
Reben, und zwischen dem Mais noch Flachs oder Bohnen stehen, da zeigt sich
80 recht die ürkraft unseres gesegneten Tessinerbodens, den der stets erneute
Detritus des feldspathreichen Urgesteines bildet. Vortrefflich gedeiht der Mais
im Wallis und im Rheinthal bei Sargans, dann finden wir ihn noch im Föhn-
gebiet des untern Linththales und bei Altorf. Sonst findet sich die Maiskultur
in der Schweiz nur sporadisch. Wir treffen mitunter in der Weinregion einzelne
Aecker oder in den Weinbergen einzelne Stauden, von Bedeutung ist aber die
Kultur nie.
Es sind hauptsächlich drei Varietäten, die der Kömer halber angebaut werden.
Am meisten kultivirt ist eine großkömige, gelbe Varietät; im Tessin, seltener im
Wallis, findet sich auch der sogenannte Quaraniino oder Viermonatmais, eine schöne,
kleinkörnige, gelbe Varietät mit kleinen Zapfen ; im Rheinthal, neuerdings vereinzelt
auch im Wallis (hier eingeführt von J. M. de Chastonay in Siders), wird ein
weißer, grobkörniger Mais kultivirt. Im Rheintbal wird der Mais in Mischung
mit Weizen als Brod verwendet. Die Hüllblätter, welche die Kolben umschließen,
werden fein zerschlitzt und so zu Strohsäcken verwendet, die ein sehr angenehmes
Lager bieten (Maislische).
IX. Die Hirse. Es werden zwei verschiedene Guttungen unterschieden:
1) Die Rispenhirse (Panicum miliaceum L. Gremeine Hirse, Hirsenfennich,
Hirsch, französisch: Panic, Milliet, Millet des oiseaux, im Oberengadin:
Meih, im Unterengadin : LantiUa, im Tessin : Mej, Miglio).
2) Die Kolbenhirse (Setaria italica Beauv., Fennich, Fench, Vogelhirse, im
Tessin: Panico).
Die Kultur dieser beiden uralten Kömerarten ist in der Schweiz fast er-
loschen. Nur im Tessin findet man sie allerdings selten noch zu menschlichen
Zwecken angebaut. In der übrigen Schweiz trifft man sie vereinzelt nur als
Vogelfutter kultivirt. Daß die Hirsen früher häufig angebaut wurden xmd als
menschliche Nahrung eine wichtige Rolle spielten, geht aus vielen geschicht-
lichen Daten hervor. Als die Zürcher Schützen am 20. Juni 1576 die Straß-
burger per Schiff besuchten, nahmen sie einen Hirsebrei mit, den sie am Morgen
vor der Abfahrt kochten und der am Abend, als sie in Straßburg ankamen, noch
warm war, als Beweis, daß die Fahrt schnell vor sich gegangen ist. Im Kanton
Zürich muß übrigens früher die Hirsekultur eine große Ausdehnung gehabt haben,
denn mehrere Ortschaften verdanken ihre Namen diesen Pflanzen. So z. B. Fäl-
länden (am Greifensee), welches im Jahr 820 noch „Fenich-landa" hieß, und
Hirslanden bei Zürich, dessen Name in den Urkunden schon 942 vorkommt.
Der Name „Hirsig*" als Feld- und Geschlechtsname findet sich übrigens häufig.
Die ergiebigeren übrigen Cerealien und die Kartoffeln haben jedoch diese Gewächse
verdrängt.
X. Der Buchweizen (Fagopyrum esculentum Mönch, Heidekom, Heida,
Schwarzkorn; französisch: Sarasin, B16 noir, Reuouee Sarazin, in Morges und
Nyon : Baketta, Boketta, in Aigle : Blla ney, im Oberengadin : Grana saracia,
Grano saraceno, im Tessin: Saraceno, Sarasenico, Fago piro, Formenton negher,
Fzajna, £rba leprina). Man findet diese Getreideart hin und wieder im Tessin,
seltener am Genfersee und im untern Rhonethal angebaut. In der übrigen
Schweiz begegnet man dem Buchweizen als Körnerfrucht sehr selten. Man kul-
tivirt ihn gewöhnlich als Nachfrucht des Roggens. Wenn der Roggen abgeerntet
ist, Mitte Juli, so säet man noch Buchweizen, der dann im Oktober noch reif
Getreidebau — 715 — Getreidebau
wird. Im Tessiu wird aus den Körnern eine schwere, schwarze Polenta bereitet,
die nach Christ in Poschiavo mit stißem Bahm angemacht (Polenta in flur) eine
Festspeise bildet. Noch seltener als der gewöhnliche Buchweizen wird der tarta-
rische (Polygonom tartaricum L.) angebaut, der sich von diesem hauptsächlich
durch die zierlich geformten Früchte unterscheidet.
Die übrigen Getreidearten, wie Reis, Mohrhirse, Negerhirse etc. werden in
der Schweiz zur Körnergewinnung nicht angebaut. Hin und wieder säet man
dagegen den Itoggen und Weizen gemischt an, eine Mischung, die man als
Mischelkom, Halbfrucht, Mischelfrucht, französisch als M^teil bezeichnet. Dieses
Gemenge ist sicherer als Roggen oder Weizen allein, denn leidet eine Art durch
äußere Einflüsse, so tritt die andere an deren Stelle. Der Gesammtertrag ist
in der Regel aber auch höher als bei Roggen oder Weizen allein, sowohl an
Körnern als an Stroh, dagegen haben die Körner geringeren Werth. Das Mischel-
korn ist besonders auf solchen Böden am Platze, die für den Weizen zu gering
und für den Roggen zu feucht sind. Zur Aussaat nimmt man ein verschiedenes
Verhältniß, je nachdem der Boden mehr für die eine oder die andere Getreide-
art paßt. Gewöhnlich verwendet man etwas mehr Weizen, seltener läßt man
den Roggen überwiegen. Eine bemerkenswerthe Erfahrung ist die, daß das Ver-
hältniß der beiden Arten im Emteprodukt selten mit demjenigen der gesäeten
Samen übereinstimmt. Bald hat sich das Verhältniß zu Gunsten des Roggens,
bald zu Gunsten des Weizens geändert, je nachdem der Boden, die Witterung etc.
für die eine oder andere Pflanze günstiger war. Da die Körner des Roggens
und Weizens sich nur unvollständig von einander trennen lassen, so wird die
Mischung gemeinsam vermählen. Von dem Mehl erhält man ein gutes, kräftiges
Bauernbrod, das um so weißer wird, je mehr der Weizen überwiegt. Selten
baut man eine Mischung von Dinkel und Roggen an, und noch seltener Gerste
und Hafer. Häufiger als das sogenannte Mischelkorn findet man Mischungen
verschiedener Formen und Varietäten derselben Art — zwar in der Regel nicht
absichtlich, sondern infolge Nachlässigkeit. So findet man unter weißem Hafer
häufig schwarzen, wodurch das Produkt gescheckt wird. Unter dem Schlegel-
dinkel findet man häufig begrannten, unter weißem trifft man rothen an, unter
frühem späten u. s. f. Es ist dies in der Regel von Nachtheil, denn gescheckter
Hafer wird nicht so gerne gekauft wie gleichfarbiger. Aehnlich ist es bei den
anderen Getreidearten. Ein ungleichmäßiges Ernteprodukt hat stets weniger
Werth als ein gleichartiges; häufig ist der Ertrag wegen ungleicher Reifezeit
auch geringer.
Bodenbearbeitung, Düngung, Saat und Ernte.
Auf die Bearbeitung des Bodens für die Getreidekultur wird in der Schweiz
im Allgemeinen viel zu geringe Sorgfalt verwendet, trotzdem unsere Bodenarten,
die im Durchschnitt bindig sind, eine besonders gute Bearbeitung verlangen.
Eine dreifurchige Bestellung, wie man sie in Gegenden mit intensiver Getreide-
kultur kennt, ist bei uns sehr selten. Gewöhnlich gibt man sogar nur eine
Furche, oder wenn man die Arbeit besondert« gut machen will, so wird das Land
vor der eigentlichen Saatfurche in Kämme gefahren oder geschält. Zum Pflügen
des Landes verwendet man im größeren Theile der Schweiz sogenannte Kehr-
pflüge mit Wechsel barem Streichbrett und Sech, welche in der gleichen Furche
auf und niedergehen. In der Nord- und auch zum Theil in der Westschweiz
sind dagegen die sogenannten Umgänger oder Beetpflüge mit festem Streichbrett
im Gebrauch, mit welchen man den Acker in Beete gegeneinander oder aus-
t>»Lret<iebaa — 716 — Getreideban
ri .ander püügt. Für parzellirten Grundbesitz, wie er in der Scbweiz banfig ist,
•»ind die Xehrpflüge besser. Der L'rtypu» dieser Eebrpflfige ist der alte Aartfauer
Pfiuff mit geradem, hülzemem Streicbbrett. Da derselbe viel Kraft gebraaebt
und dazn nocb seblecbte Arbeit liefert, i!>t er jedocb in den letzten Jahren znm
Tbeil durch den Geißfüßhr and den Charnitrpjlitg mit gewundenen, eisernen
Doppelst reich brettern verdrängt worden. Ueberhaapt hat man in den Pflögen
in den letzten Jahren ganz wei«entliche Fortschritte zn verzeichnen. Die Be-
arbeitung der rauhen Ptlugfurche geschah früher stets von Hand. Auf zähem
Bälden wurden oft »5 — 12 Personen hingestellt, welche hinter dem Pfluge her
mit der Haue den abgeschnittenen Erdstreifen zerhacken mußten und noch heute
kann man dies hin und wieder beobachten. Jedoch wendet man an Stelle der
Handhacke je länger je mehr die Pferdehacke und die ¥Lg^ an. Schollenbrecher,
Ringelwalzen und die in jüngster Zeit bekannt gewordene Cambridge- Walze flndet
man selten.
Als Dütujer wendet man fast allgemein nur Stalldünger an, was ein großer
Nachtheil ist. Ein erfahrener Getreidebauer der Schweiz schreibt darüber:
„Stalldünger hat mir im Getreidebau viel geschadet*. Durch einen Stickstoff-
reichen Dünger, wie es der Stallmist ist, wird die Blattentwicklung der Getreide-
pflanze stark gefördert, während der Halm nicht in dem Maße erstarkt. Kommt
dann ein starker Regen mit Wind, so kann man sicher sein, daß derartiges ge-
triebenes Getreide sich schon lagert, bevor die Aehren ^aus den Hosen '^ sind und
später nicht mehr aufsteht. Gelagertes Getreide gibt aber quantitativ und quali-
tativ geringen Ertrag. Auf kräftigen Böden säen deßhalb viele Landwirthe das
Getreide ohne Dünger. Die größten Erträge beim Wintergetreide erzielen aber
jene Landwirthe, welche rohes, aber entfettetes und feingemahlenes Knochenmehl
oder gutes Knochen-Superphoaphat anwenden, ein Verfahren, das noch den Vor-
theil hat, daß wenn man eine Grasmischung nachfolgen läßt und diese mit Stall
dünger düngt, die Erträge an Futter bedeutend größer sind. Der Knochendünger,
überhaupt alle Phosphorsäuredünger sind die naturgemäßesten DUngmittel für
das Getreide und bei Anwendung derselben erzielt man die beste Frucht und
den größten Ertrag.
Das Säen des Getreides geschieht fast allgemein noch breit wnrfig von Hand,
obschon durch das Säen mit der Maschine bis ein Drittel an Saatgut gespart wird
und die P>träge sicherer sind. Die Anwendung der Säemaschine erfordert aber eine
bessere Vorbereitung des Bodens, die Handhabung derselben ist den Leuten, die
jährlich nur ein geringes Areal mit Getreide besäen, zu schwer und der Preis
ein zu hoher, weßhalb diese Apparate nur eine beschränkte Verbreitung haben.
Wo solche verwendet werden, sind es verbesserte Konstruktionen der Fellen-
berg'schen Säemaschine, wie sie in Burgdorf von den Herren Aebi dt Mühlethaler
und in Oberburg, Kanton Bern, von Hm, Stalder konstruirt werden. Besser, aber
wesentlich theurer sind die Maschinen mit beweglichen und verstellbaren Scharen;
dieselben werden jedoch in der Schweiz nicht gebaut, wohl aber flndet man sie
hin und wieder im Gebrauch. Als Saatquantum verwendet man per Juchart
(:-56 Ar):
ei Weizen .
. 50— 70 kg
bei Roggen
. 60—80 kg
„ Dinkel .
. «0—110 „
„ Gerste .
. 30—45 „
„ Emmer .
. 80—110 „
^ Hafer .
. 40—70 ,
- Einkorn .
. 70— 90 « 1
Das erstere Quantum wendet man bei günstigen Düngungs-, Boden- und
tischen Verhältnissen und Reihensaat an, während das größere Uuantnm
Getreidebau — 717 — Getreidebau
für ungünstigere Verhältnisse bei Treitsaat verwendet wird. Geschnitten wird
das Getreide meist mit der Sense. Die Sichel ist nur hie und da in Gebirgs-
gegenden in Gebrauch und die Mähmaschine wird selten angewendet. Nach dem
Schneiden wird es auf dem Felde ausgebreitet und getrocknet und hernach in
Garben gebunden und eingefahren. In den Gebirgsgegenden werden zum Trocknen
auch eigene Gerüste angewendet. Jedem Gotthardwanderer sind im oberen
Tesbin beispielsweise die hohen Gerüste aus langen, wenig schief gestellten
Veii;ikalstangen mit Querlatten aufgefallen. An diesen Gerüsten, der sogenannten
Rescane, romanisch: Chichenes^ wird das Getreide bei der Ernte büschelweise
befestigt und so getrocknet. Beim Alais werden bei der Ernte nur die Zapfen
abgebrochen, die Hüllblätter zurückgeschlagen und mit diesen unter Dach zum
Trocknen aufgehängt.
Das Dreschen des Getreides geschieht je länger je mehr mit der Maschine,
und zwar nicht nur schneller, sondern auch billiger. Beim Dreschen von Hand
mit dem Flegel erzielt man schöneres Stroh und etwas weniger Getreidebruch.
Im Jura wendet man zum Dreschen auch den sogenannten „Schwaton" an, eine
lange, gebogene, etwas über Besenstiel dicke, buchene Ruthe, mit welcher man
auf das ausgebreitete Getreide schlägt. Früher, als der Getreidebau in der
Schweiz noch eine größere Ausdehnung besaß, ließ jeder Bauer das für seinen Brod-
bedarf benöthigte Getreide in der Mühle um den Lohn mahlen: er gab ^Z'Mühli^,
Der Müller machte wöchentlich ein bis zwei Mal „den Kehr** bei den Bauern,
brachte das Mehl und die Kleie von dem gemahlenen Getreide zurück, und holte,
wo es nöthig war, neue Frucht zum Mahlen ab. Es gab Müller, welche mit
zwei bis vier Pferden ^den Kehr machten" und große Fuder Getreide heim-
führten, während gegenwärtig nur noch die kleineren Mühlen um den Lohn
mahlen und der Müller leicht mit einem Pferde auskommt. Der Müller nimmt
den Lohn meist in Natura, selten in Geld. Im ereteren Falle nimmt er
gewöhnlich ein Zwölftel bis ein Zehntel — auf drei Maß, Viertel oder Sester
(ä 15 Liter) ein gestrichenes bis gehäuftes Immi (1 Maß = 4 Immi); im
letzteren Fr. 1 vom Zentner. Gar häufig redet man aber dem Müller nach, daß
er als Lohn zu viel zurückbehalte, was oft mit ein Grund ist, daß der Bauer
sein Getreide verkauft und für den Erlös Mehl oder Brod kauft. Da er aber
von Jahr zu Jahr einen geringeren Preis erzielte, so gab er die Kultur um so
mehr auf, je . höher die Milch verkauft werden konnte, und wandte sich dem
Futterbau zu. Es kommt auch häutig vor, daß beim Müller, der zugleich Bäcker
ist, das Getreide in Brod umgetauscht wird.
Getreideerträge und Getreidepreise.
Die Getreideerträge sind in der Schweiz weniger hoch als in den besser
kultivirten alt-europäischen Staaten. So z. B. betrug der durchschnittliche Ge-
treideertrag im Kanton Zürich in den beiden letzten Jahren per Hektare:
1883 1884
Weizen 14,1 12,8 q
Dinkel (Kernen) .... 14,6 14,3 „
Roggen 10,1 9,4 „
Gerste . . . . . . 11,4 11,5 „
Hafer 13,6 12,8 „
Zum Vergleiche damit führen wir hier die Durchschnittsresultate einiger
anderer Länder an :
0«lr«Mlebaa
— 718 —
r«isc«
rofs»
O^nt«
Haler
15,0
12,7
15,1
13,7
16,8
15.1
22,1
14,3
17.4
12,6
23,9
15,6
Preoßen ....
B^l^tn ....
Xiederlaade . . .
Die Erträge ließen sich in der Schweiz dorch bessere Knltor vesentlich
ikteigem. Aber moch durch gote Sortenanswahl ist es m5gUeb, die Ertrige ganz
bedeutend za heben. So erzielte Herr Rmpau, ein henromgender Getreide-
Züchter in der Provinz Sachsen, vom Dickkopf-Weisen (Sqnare-lmd) Ertrige
Ton 46 3ieterzentner per Hektare nnd von Rivetts beardet sogar 51 'Meter-
zentner. Aehnlich hohe Erträge hat man mit diesen beiden Sorten bei ons erzielt
(vergl. oben).
Daß der Getreideban bei nns im Allgemeinen eine sehr geringe Rendite
abwirft, hat nicht nnr in den mäßigen Dnrchschnittserträgen seinen Grund,
sondern auch in den im Verhältniß zu den Auslagen niedrigen Getreidepreisen.
Die Bodenpreise nnd Betriebsspesen sind in den letzten Jahrzehnt^i ganz bedeutend
gestiegen, während die Getreidepreise zurückgegangen sind, namentlich wenn man
die EntwerthuDg des (reldes mit berücksichtigt.
Zum Beweise lassen wir die Durchschnittspreise des Getreides in Züridi
seit dem Jahre 1540 hier folgen:
Durchschnittspreise von 100 hg Kernen in Zürich,
1700—09 Fr. 22. 40
1710—19
»
25.
80
1540—49
Fr.
22.
40
1720—29
9
17.
70
1550—59
n
17.
80
1730—39
r
19.
40
1560—69
fi
32.
60
1540—1599
1740—49
1»
22.
20
1700—1799
1570—79
t»
41.
60
Fr. 31. 20
1750—59
V
22.
—
Fr. 31. 10
1580—89
fi
36.
70
1760 69
fl
20.
50
1590—99
fi
36.
(
1770 79
H
27.
60
IfKX)— 09
»1
28.
80
1780—89
«
23.
10
1610—19
f»
24.
10
1790—99
fl
36.
30
1620—29
T»
45.
—
1800—09
1»
33.
70.
1630—39
f»
50.
70
1810 19
fl
37.
1640—49
r»
30.
70
1600—1699
1820-29
f
21.
70
1650 59
fi
22.
10
Fr. 31. 05
1830 39
r
25.
40
1800—1877
1660 69
fi
29.
20
1840—49
n
30.
20
Fr. 31. 10
1670—79
»1
20.
80
1850 59
f»
29.
70
1680—89
»1
21.
40
1860 69
f»
30.
1690 99
n
37.
60
Gegenwart ig
1870—77
Fr, 20—21.
r
34.
70^
Bedeutender sind di
6 SchwankuDger
1 im Preise, wenn man die Durchschnitte
der einzelnen Jahre
in' 8
Auge faßt. So
> z. B. betrug
der Durchschnittspreis:
1564
Fr.
56.
90
1623 Fr
. 107. 90
1817 Fr. 75. —
1 587
r»
68.
40
1628 ,
65. 80
1847 , 47. 70
1590
»1
55.
70
1795 ,
59. 30
1592
n
55.
70
1816 .
49. 60
1621—1624 war große Theurung; 1 U Fleisch kostete 2 Batzen (50 Kp.).
Am größten war die Noth in den Jahren 1050 — 1056 ; während 4 Jahren seien
zwei Drittel der Menschen vor Hunger gestorben! 1196 waren alle Lebensmittel
zehn Mal theurer als gewöhnlich und es starben viele Menschen vor Hunger.
1826
Fr. 17.
60
1822
« 19.
80
1849
r 20.
31
1825
. 20.
40
Getreidebau — 719 — Getreidebau
Das dreizehnte Jahrhundert hatte 2 1 Nothjahre ; besonders groß war die Theurung
1236, 1239 und 1292, in welchem Jahre der Doppelzentner Getreide auf Fr. 153
8tieg. Im vierzehnten Jahrhundert herrschte je das sechste Jahr große Theurung;
besonders drückend war sie in den Jahren 1313 — 1316; viel Volk wanderte
nach Ungarn aus oder starb vor Hunger. 1343 galt der Doppelzentner Getreide
Fr. 103 und 1375 Fr. 143. Das fünfzehnte Jahrhundert zählt« 16 Hungerjahre.
Umgekehrt sanken die Getreidepreise in den sog. Gerathjahren außerordent-
lich tief. So betrug der Durchschnittspreis eines Doppelzentners Kernen: 1541
nur Fr. 12. 20, 1555 Fr. 9. 40, 1655 Fr. 11. 10, 1673 Fr. 12. 80.
Im laufenden Jahrhundert waren die niedrigsten Preise des Eemens oder
Weizens in Zürich:
1823 Fr. 20. 60 1850 Fr. 21. 20
1820 „ 20. 80 1824 « 21. 50
1835 r> 21. 20 1827 „ 21. 50
1836 „ 21. 20 1837 „ 22. —
und pro 1885 Fr. 20—21. (Vergl. C. K. Müller. Joh. Heinrich Waser, der
zürcherische Volkswirthschafter des achtzehnten Jahrhunderts. Zürich 1878.)
Wenn man die bis auf das Doppelte und vielfach gestiegenen Betriebskosten
in Ansatz bringt, so ergibt sich, daß zu keiner Zeit in diesem Jahrhundert der
schweizerische Getreidebauer so ungünstig daran war, wie gegenwärtig, wo der
Doppelzentner Weizen oder Kernen nur Fr. 20 — 21 gilt.
Vorschläge zur Förderung der Getreidekultur in der Schweiz.
Die ungünstige Lage des Getreidebaues begreifend, sind in letzter Zeit
mehrfach Vorschläge gemacht worden, welche eine Förderung der Getreidekultur
bezwecken. Ä. Fleischer in Schleithcim im Kanton Schaff hausen, wo bekanntlich
der Getreidebau noch eine verhältnißmäßig große Ausdehnung besitzt, schlägt
einen Kornzoll vor. Er sagt, daß der Brodpreis nur zum Theil von dem Ge-
treidepreis abhängig sei, denn gegenwärtig bei den niedrigen Getreidepreisen sei
das Brod nicht billiger als 1882, wo die 100 kg Weizen noch Fr. 26—27
galten. Somit vertheure ein Getreidezoll von einigen Franken den Brodpreis
nicht und die Industrie sei eben so gut konkurrenzfähig, als ohne diesen Zoll.
Andere schlagen zur Förderung des Getreidebaues in der Schweiz die Ver-
besserung der Kultur vor, durch gute Sortenauswahl, zweckentsprechende
Düngung, bessere Bodenbearbeitung, Reihensaat etc. Es ist theilweise oben schon
angedeutet worden, daß auf diesem Wege der Getreidebau ganz wesentlich ge-
fördert werden könnte. Jedoch gehören hierzu ganz bedeutende Anstrengungen
von Seiten des Staates und der landwirthschaftlichen Vereine, da der Bauer im
Allgemeinen nur schwer zu einer Verbesserung zu bewegen ist. Zum Zwecke
der bessern Sortenauswahl werden in vielen Kantonen alljährlich sog. , S a m e n-
märkte" veranstaltet, so in den Kantonen Bern, Luzem, Solothum, Waadt;
auch im Thurgan hat man solche abgehalten, femer in den Kantonen Zürich,
Aargau, Schaff hausen und Genf. Es sind dies Samenausstellungen, an denen für
gute Qualitäten Prämien ausgetheilt werden und wo der Bauer ein besseres
Saatgut kaufen kann. Je länger je mehr fühlt man aber die Unzulänglichkeit
dieser Ausstellungen und schon mancher Bauer hat die Erfahrung gemacht, daß
er oft statt einer bessern eine schlechtere Sorte gekauft hat, als er schon besaß.
Es sollte deshalb neben der Beurtheilung auf der Ausstellung eine Beur-
theilung auf dem Felde einhergehen. Erst dann ist man im Stande, ein zuver-
lässiges Urtheil über den Werth einer Getreidesorte abzugeben.
Getreiflebau — 720 — Getreidebau
Zur Verbesserung des Getreidebaues scIi Ingen wir ferner vor: 1) unent-
geltliche Abgabe von Mustern der bewährtesten Getreidesorten an Landwirtbe,
die damit Verr>uche anstellen wollen. 2) Samen bezug ans hohen Lagen. 3) Aas-
setznng eines Preises für Konstruktion einer billigen, aber guten Getreid^-
Beinigungsmaschine (Trieiir). 4) Aussetzung eines Preises für Konstruktion einer
billigen, aber guten Saemaschine mit beweglichen Schaaren. 5} Genaue Unter-
suchung der einheimischen Getreidearten und Herausgabe einer beschreibenden
Schrift mit Abbildungen. 6) Veranstaltung einer Produktionsstatistik. (Vergl.
Stehler, Getreide, im Bericht über Gruppe 26, Landwirthschaft, Abtheiluug III,
der schweizerischen Landesausstellung, Zürich 1883, Seite 73, Zürich 18^4.}
Geschichtliches.
Die ältesten Spuren des Getreidebaues finden wir in den 1854 von Ferdinand
Keller entdeckten Pfahlbauten, deren Alter auf 3 — 7000 Jahre geschätzt wird.
Die angeblich ersten Bewohner unseres Landes, die Pfahlbauer, haben bekanntlich
an den Seen gelebt und in einiger Entfernung vom Ufer im seichten Grunde
ausgedehnte Bauten aufgeführt. Diese Wasserdörfer dienten zur Aufbewahrung
der Vorräthe und als NVohnstätten für Menschen und Thiere, welche hier t-in
gesichertes Unterkommen fanden. Auf dem alten Seeboden entdeckte man zwischen
den Pfählen, auf welchen die Hütten standen, eine Menge Gegenstände, welche
theils zufallig hinabfielen, theils bei Zerstörung dieser Dorfschaften durch das
Feuer etc. in den Schlamm des Sees gelangten und später durch Bildung eines
mehrere Fuß dicken Torflagers vor dem Verschwemmen geschützt wurden. Solche
Pfahlbauten finden sich am Pfathkersee, am Bieler-, Murtner- und Nenenburgersee.
am Moosseedorfsee, Zürichsee, Bodensee etc. Wir verdanken es hauptsächlich den
Arbeiten von Heer, uns ein Bild von der damaligen Pflanzenkultur entworfen
zu haben. (Die Pflanzen der Pfahlbauten. LXVIIL Neujahrsblatt der Züricher
naturforschenden Gesellschaft, 1^66.) Von großem Interesse sind für uns die
meist im verkohlten Zustande auf dem alten Seeboden (der sog. Kulturschicht)
vorkommenden Sämereien aller Art. Am meisten hievon hat Robenhansen
am Pfäffikersee (Kt. Zürich) geliefert, nicht weil Robenhausen daran am reichsten
ist, sondern weil dort die eingehendsten Untersuchungen gemacht wurden. Wir
verdanken dieselben sämmtlich den eben so eifrig als einsichtig und gewissenhaft
betiiebenen Nachgrabungen des Herrn Jakob Messikommer in Wetzikon, welchem
die Wissenschaft viele wichtige Funde zu verdanken hat, welcher auch gerne
Jedermann, der sich dafür interessirt, in die dortigen Verhältnisse einweiht.
Aus diesen Funden zu schliefen, wurden zur Zeit der Pfahlbauten eiif
verschiedene Getreidesorten angebaut, und es läßt sich erkennen, daß
der Getreidebau schon damals in großem Umfange und mit Sorgfalt betrieben
wurde. Am meisten angebaut wurde die kleine aechszeilifje Gerste oder heilige
Gerate (Hordeum hexastichon sanctum Heer) und der kleine Pfahlbauweizen
(Triticum vulgare antiquorum Heer). Man findet diese in fast allen Pfahlbauten,
theils in isolirten Körnern, welche oft klumpenweise zusammenliegen, theils in
mehr oder weniger vollständig erhaltenen Aehren. Trotz der Kleinheit der Körner
müssen sie sehr beliebt gewesen sein, denn wir treffen sie nicht allein in den
ältesten Pfahlbauten der Steinzeit, sondern auch im Zeitalter der Bronze, und
den kleinen Pfahlbau weizen selbst bis in die gallo-römische Zeit, wie die Funde
in Buchs beweisen, während sie später verschwinden. Wahrscheinlich hat der
Beichthum und die Güte (Kleberreichthum) des aus den Körnern gewonnenen
Mehles ihre geringe Grölk aufgewogen. Selten findet man in den Pfahlbauten
Getreidebau — 721 — Getreidebau
die dichte sechszeilige Gersie (Hordeum hexastichon densum Hüer) und noch
seltener die eweueilige Gersie (Hordeum distichum L.), welche gegenwärtig die
beliebteste und verbreitetste Gerstenart ist. Eine Weizensorte, weiche in den
Pfahlbauten weniger häufig angebaut wurde, mit sehr dichter, unbegrannter
Aehre, ist als Binkelweizen (Triticum vulgare compactum muticum) bekannt
und wird in der Schweiz noch jetzt kultivirt, weil er bei kurzer Aehre einen
steifen Halm hat, der Wind und Wetter besser widersteht, daher auch bei un-
günstiger Witterung weniger leicht lagert als andere Sorten.
Seltener kultivirt wurde der äf/yptische Weisen, vielfach englischer Weizen
genannt (Triticum turgidum L.). Gegenwärtig wird diese Weizenart nur in
Aegypten, in einigen Mittelmeerländem und in einigen Gegenden Englands im
Großen angebaut. In der Schweiz finden wir sie sporadisch noch in der West-
schweiz; eine Varietät mit verzweigter Aehre wird unter dem Namen Wunder-
weisen oder Mumienweizen hin und wieder versuchsweise auch heute noch
angebaut, wird aber rasch wieder aufgegeben. Schon die Pfahlbauer scheinen
solche Versuche angestellt zu haben, daß er aber schon damals, trotz der großen
Körner, den Anforderungen nicht sonderlich entsprach, geht aus seinem spärlichen
Vorkommen in den Pfahlbauten hervor. Spelz (Triticum spelta L., Dinkel, Fasen,
Korn) ist in den älteren Pfahlbauten nirgends nachzuweisen, wogegen der Emmer
(Triticum dicoccum Schk.) und das Einhorn (Triticum monococcum L.) in Wangen
am üntersee gefunden wurden. Der Roggen fehlt den Schweizer Pfahlbauten
gänzlich ; die ersten Spuren finden wir in der Schweiz erst um das zweite Jahr-
hundert n. Chr. Der Hafer (Avena sativa L.) findet sich zuerst im Zeitalter der
Bronze; dagegen waren die Rispenhirse (Panicum miliaceum L., das „Milium'*
der Römer) und die Kolbenhirse oder Fennich (Setaria italica L. sp. pl., das
„Panicum** der Römer) in den Pfahlbauten sehr verbreitet. Alle genannten
Getreidearten wurden von den Pfahlbauern als Sommergeireide kultivirt, d. h.
sie wurden im Frühjahr gesäet. Ueber die Feldbearbeitung kennt man wenig;
der Pflug scheint nicht bekannt gewesen zu sein ; der Boden wurde wahrscheinlich
durch scheibenförmige, in der Mitte mit einem Stiel versehene Schaufeln und
durch aus Hirschhorn gefertigte zweigabelige Kärste umgegraben ; daß er gedüngt
wurde, ist sehr wahrscheinlich. Daß die Pfahlbauer bei der Ernte nicht nur die
Aehren abgerissen oder abgeschnitten, sondern das Stroh mitgenommen haben,
ersehen wir aus dem vielen Unkraut, welches mit dem Getreide auf die Pfahl-
bauten gekommen ist, was nicht der Fall sein könnte, wenn sie nur die Aehren
abgerauft hätten. Von Unkräutern finden wir namentlich den Taumellolch (Lolium
temulentum L.), die blaue Kornblume (Centaurea Cyanus L.), die Kornrade
(Agrostemma Githago L., Radde), die weiße Melde (Chenopodium album L.),
den kleinen Spörgel (Spergula pentandra L.), das kletternde Labkraut (Galium
Aparine L.), den kriechenden Hahnenfuß (Ranunculus repens L.) u. a. m. Das
Dreschen wurde wahrscheinlich durch Austreten besorgt und das Unkrautgesäme
ohne Zweifel durch Siebe entfernt und nachher mit dem übrigen Abfall in den
See geworfen. „Da liegen nun", schreibt Heer, „Millionen von winzig kleinen
schwarzen Meldensamen, dann die Samen von Labkraut, Kornraden, Leimkraut
und von Lichtnelken unter der Torfdecke vergraben und erzählen uns, an's Licht
gezogen, von den Unkräutern, welche mit den Getreidearten aus dem fernen
Morgenland eingewandert sind und mit denen sich der Pfahlbauer und die Pfahl-
bäuerin geplagt haben wird, gerade wie das Landvolk unserer Tage; zum Dank
dafür haben sie aber schon damals das einförmige Kornfeld mit bunten Blumen
geschmückt. **
Fnrrer, Volkswirthicbafts-LezikoD der Schweiz. 46
Getreidebau — 722 — Getreidebau
Da» Stroli wurde, wie eö scheint, nicht zur Streue, wohl aber zu ver-
Bchiedenen anderen Zwecken verwendet : ee wurden Strohgeflechte gemacht, viel-
leicht auch die HUtten damit gedeckt, wenigstens trifft man verkohltes Stroh in
den Pfahlbauten nicht selten. Das Getreide wurde auf zwei flachen Steinen
gequetscht. Jede Hütte hatte ihre eigene derartige Mühle. Aus dem Mehl wurden
dreierlei Sorten Brod gebacken: die erste Sorte aus stark zerriebenem Weizen,
die zweite aus noch fast vollständig ganzen Weizenkömern (Pumpemikel), die
dritte aus Hirse, also Hirsebrod. Grerstenbrod fand man nicht; die Grerste wurde,
wie es scheint, anderweitig verwendet (gesottene oder geröstete Gerste, Gersten-
suppe). Die Speiseüberreste in den aufgefundenen Töpfen beweisen, daß das
Getreide sehr viel in Form von Mehlspeisen gegessen wurde.
Fundorte der Getreidearten in den Pfahlbauten, 1) Kleine Pfahlbauten-
(/erste oder heilif/e Gerste: fast in allen Pfahlbauten. 2) Dichte sechseeilige
Gerste: Robenhausen (PfUflikersee) und Montelier (Murtensee), Wangen (Unter-
see). 3) Zweizeilige Gerste: Wangen, Robenhausen. 4) Kleiner PfahlbavUen-
Weizen : in allen Pfahlbauten. 5) Binkelweizen : Wangen, Robenhausen, Moos-
seedorf; in der spätem Pfahlbauzeit: Montelier, Petersinsel (Bielersee) und Buchs
(Kant. Zürich). 6) Aegyptischer Weizen: Robenhausen, Wangen. 7) Spelz: nur
in den spätem Pfahlbauten auf der Petersinsel. 8) Pfahlbautenemmer : Wangen.
9) Einkorn: Wangen. 10) Rispenhirse: Wangen, Robenhausen, Montelier,
Mörigen (Bielersee). 11) Kolbenhirse: Robenhausen; zur Bronzezeit Montelier;
zur helveto-römischen Zeit Buchs. Roggen tritt erst zur Römerzeit um das Jahr
200 n. Chr. auf. Fundort: Buchs. Rispenhafer tritt erst zur Bronzezeit auf:
Petersinsei, Montelier.
Die Kultur der Getreidearten ist also viel älter, als man sich gewöhnlich
vorstellt. Im Verlaufe der Jahrhunderte und Jahrtausende hat dieselbe allerdings
wesentliche Veränderungen erfahren. Zur Bearbeitung des Bodens traten an Stelle
der Werkzeuge aus Stein und Hörn solche aus Metall. Die Entwickelung det
Getreidebaues wurde besonders auch durch gewisse volkswirthschaftliche Zustände
weseutlich beeinflußt. Bis zu Anfang unserer Zeitrechnung scheint er ziemlich
regellos betrieben worden zu sein. Das älteste nachweisbare System der Acker-
kultur ist die Hog. Dreifeldertoirthschaft. Ihr Vorkommen in der Schweiz ist
bereits für das achte Jahrhundert beglaubigt. Das Ackerland wurde in drei
Zeigen eingetheilt, welche abwechselnd das erste Jahr mit Dinkel (seltener Weizen
und Roggen\ das zweite mit Koggen oder Hafer (selten Gerste) bebaut und das
dritte Jahr „gebracht** (Brache) wurden. Neben der Dreifelderwirthschaft begegnet
man in den Quellen hin und wieder der sog. ^.Eg arten w irthschafl^ , Bei diesem
System wurde das beurbarte Land eine Reihe von Jahren mit Getreide bebaut
und dann wieder längere Zeit als Wiese oder Weide liegen gelassen. Namentlich
das entfernt gelegene und geringere Land wurde oft nach diesem Systeme bebaut.
Ein großes Hinderniß, welches dem intensiven Betrieb und der Ausdehnung des
Getroidebaues im Wege stand, war die y^Zehntp flicht^ . Je intensiver derselbe
betrii'ben, um so größer wurde der Landertrag, desto größer war auch die
Zehntabgabe. Diese wirkte dämpfend auf den Fortschritt.
Die geringe Entwicklung des Verkehrs und des Handels und die dünngesäete
Bevölkerung veranLißte auch die Bewohner der Gebirgskantone, ihr Brod selbst
SU bauen und Ackerkultur zu treiben. Wir treffen deßhalb den Getreidebau zu
dieser Zeit in solchen Gegenden, wo er heute fast oder ganz aufgehört haL Der
Sttgt^ nach si>aunte iler Landvogt dem Arnold vnn Melchthal die Ochsen vom
^ Pliugi» und heute hat die Ackerkultur in diesem Thale ganz aufgehört. Die
Oetreidebau — 723 — Getreidehau
Ankunft der Obwaldner Frachtschiffe bestimmte seiner Zeit die Getreidipreise in
Luzem, aber auch in Glarus und Schwyz besaß der Getreidebau große Aus-
dehnung. Mit der Entwicklung der Kultur und dem Dichterwerden der Be-
völkerung sah man sich aber in die Nothwendigkeit versetzt, das Getreide aus
iregenden zu beziehen, wo der Anbau sicherer und lohnender war, als in diesen
von Natur für diese Kultur wenig geeigneten Thälem. Man verließ allmälig
den Anbau des Getreides und verlegte sich auf die Erzeugung von Käse und
auf die Viehzucht. Aber auch in den tiefer gelegenen Theilen machte sich,
allerdings bedeutend später und in geringerem Grade, eine ähnliche Umwandlung
bemerkbar. Noch zwischen 1730 und 1740 trug der Komzehnten im Kanton
Bern ungefähr doppelt so viel ein, als zwischen 1770 und 1780 und im Kanton
Basel verhielt er sich in den Jahren 1740 bis 1750 und 1780 bis 1790 wie
54 : 47 (Miaskowski). Die Versuche der Begierungen und Gesellschaften, den
Getreidebau wieder zu beleben, mißlangen vollständig. Große Anstrengungen in
dieser Bichtung machte die Oekonomische G^ellsohaft in Bern, wovon die Jahr-
gänge 1760 bis 1768 der von ihr herausgegebenen, trefflichen „Sammlungen''
Zengniß ablegen. Die natürlichen Volkswirt hschaftlichen Verhältnisse wirkten
mächtiger als diese Bestrebungen einer Gesellschaftsklasse. Die eigene Produktion
reichte für den Bedarf im eigenen Lande je länger je weniger aus. Die Land-
schaft Waadt, deren Einwohner sich mehr als andere Völker „auf das Brod
werfen" (Bertrand), führte von 1752 bis 1760 jährlich allein für 500;000 alte
Franken Getreide aus Burgund ein und die Kantone Zürich und St. Gallen be-
logen damals große Mengen Getreide aus Schwaben und brachten es auch in
andere Kantone. Die Ablösung der Grundlasten seit Anfang dieses Jahrhunderts
wirkte wieder belebend auf den Getreidebau.
Nach einem vorzüglichen Berichte von J, R. Schneider produzirte der
Kanton Bern:
1790 336,000 Malter Getreide. 1835 311,000 Malter Getreide.
1810 420,000 „ „ 1847 788,787
(1 Mütt =1,2 Malter angenommen.)
Auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, betrug die Produktion 1847 r=
19V4 Viertel, a 15 Liter, gegen 15,6 Viertel im Jahre 1790. Jedo«;h ist es
:un wahrscheinlich, daß die Schweiz seither jemals genügend Getreide für den
eigenen Bedarf produzirte. Nach Franscini ist es gewiß, daß die Schweiz „zu
allen Zeiten** genöthigt war, ein ungeheures Quantum Getreide aus dem Auslande
zu beziehen. Mit der Errichtung der Eisenbahnen und dem Theurerwerden der
milchwirthschaftlichen Produkte ging der Getreidebau zu Gunsten des Futterbaues
immer mehr zurück.
Noch 1846 betrug die Getreideproduktion der Schweiz nach JVax-
scini 3'900,000 hl, und die Einfuhr 975,000 hl; den hl durchschnittlich zu
72 kg gerechnet, betrug die Einfuhr nach dem Gewicht 702,000 q, die Eigen-
produktion 3'408,000 q. Die innere Produktion konnte den Bedarf des Landes
für 290 — 295 Tage decken. Es zeigte sich also auf die Gesammtheit der Be-
völkerung ein Rückstand an Getreide für 70 — 75 Tage des Jahres.
Schon 1850 betrug die Mehreinfuhr an Getreide, Hülsenfrüchten und
Mehl 1'051,277 q; IdöO r 542,434 q; 1870 1^735,646 q; 1880 3^699,009 q.
Diese Steigerung der Getreideeinfuhr ist von Jahrzehnt zu Jahrzehnt in
stärkerer Progression als die Zunahme der BeY(*)lkerung vor sich gegangen, denn
auf den Kopf der Bevölkerung wurde durchschnittlich per Jahr importirt: 1851
bis 1855: 103 ff; 1867—1871: 133 ff; 1876 — 1880: 268 ff.
Getreidebau — 724 — Getreidebao
In der ZeUperiode 1S76 — 1680 wurde also auf den Kopf jährlich 165 S
Getreide mehr importirt als pro 1851 — 1855, trotzdem letztere für uns Noth-
jahre waren. Da der Bedarf des Einzelnen sich in diesem Zeiträume keinenfsdls
wesentlich geändert haben kann, so mnß hieraus auf eine Abnahme des Ge-
treidebaues in der Schweiz geschlossen werden. Gegenwärtig reicht die Eigen-
produktion der Schweiz nach Abzug des Saatgutes, wie früher erwähnt wurde^
nur etwa für den Bedarf von 157 Tagen im Jahre aus; noch in den sechsziger
Jahren dieses Jahrhunderts berechnete Friedrich von Tschudi diese Eigen-
produktion auf 260 Tage und noch früher Franscini, wie wir gesehen haben,
auf 290 — 295 Tage. Selbstverständlich können diese Zahlen keinen Anspruch auf
absolute Genauigkeit erheben, da die einzig zuverlässige Grundlage, die Produktions-
Statistik, für die Schweiz noch fehlt. Gegenwärtig wird das Getreide meist nur
des Strohes wegen angebaut, weil man dasselbe zur Einstreu für das Yieh be-
darf. Der Getreidebau ermöglicht aber auch eine größere Abwechselung in der
Kultur, eine gründliche und tiefe Bearbeitung des Bodens und wirkt so indirekt
auf die Steigerung der Futtererträge.
Von permanenten Wiesen kann man im Allgemeinen keinen so hohen Futter-
ertrag erwarten, wie von solchen Anlagen, die nur 4 — 6 Jahre zu Wiese, dann
umgebrochen und 1 — 3 Jahre als Ackerland genutzt und dann wieder zu Wiese
niedergelegt werden. Das Ackerland wird bei diesem System der Feldgras-
wirthfichaft zum Theil mit Getreide, zum Theil auch mit Hackfrüchten bebaut^
seltener mit anderen Gewächsen. In dem größten Theile der Schweiz ist deß-
halb ein weiteres Zurückgehen des Getreidebaues in der nächsten Zeit kaum zu
erwarten. Hin und wieder werden sogar Stimmen laut, welche der Wieder-
aufnahme oder Vermehrung des Getreidebaues (gerade wie vor einem Jahrhundert)
das Wort reden. So wohlgemeint diese Vorschläge sind, werden sie auch heute
nicht vermögen, gegen die Macht der Verhältnisse anzukämpfen.
Statistisches Resume.
Approximatives Getreideareal ca. ha 300,000
Körnerproduktion per ha n q H
von 300,000 ha „ „ 3' 300,000
Geldeswerth der Produktion (Kömer und Stroh) per ha . „ Fr. 400
„ von 300,000 ha . . . . , „ 120'000,000
G^treideverwendung zur Herstellung von Brod, per Kopf
und per Tag «kg 7«
Getreideverwendung zur Herstellung von Brod für die de-
sammtbevölkerung per Jahr n ^ 5' 100,000
Cretreideverwendung zur Saat per Jahr „ „ 500,000
Jährliche Einfuhr von Getreide im Durchschnitt der 9 Jahre
1870—84 q 3'442,409
Jährliche Einfuhr v. Mehl im Durchschnitt d. 9 Jahre 1876—84 „ ^ 262,970
Jährliche Ausfuhr von Getreide und Hülsenfrüchten im
Durchschnitt der 9 Jahre 1876—84 „ « 12,993
Jährliche Ausfuhr v. Mehl im Durchschnitt d. Jahre 1876 — 84 „ „ 41, 505
Werth der Einfuhr von Getreide und Mehl im Jahre 1885,
nach der eidgenössischen Zolltabelle „Fr. 81*672,220
Getreidemühlen in der Schweiz « 2400
Getreidehandlungen und -Agenturen, Ende 1884 im Handels-
register eingetragen „ 351
Oetreidebau
— 725 —
Gewähr der Viehhauptmängel
Spezifikation der jährlichen Getreide-jfi?m/MÄr von 1876 — 84.
Weizen 2'545,796 q ! Reis 93,938 q
Hafer 289,708 „ \ Gerollte Gerste, Hafergrütze
Mais 280,793 „
Gerste 156,885 „
und Gries 52,873
Eoggen 42,413
Einfuhrwerthe des Getreides im Jahre 1885, wie von der Werthtaxations-
kommission des eidg. ZoUdepartementes geschätzt.
Weizen .
•
•
. Fr. 21.
per q
Reis in
Körnern .
Fr. 39.
— per q
Hafer . .
„ 17.50
n »»
Anderes
Reis . .
,. 30.
n n
Mais ....
„ 17. 50
« n
Roggen
....
. 16.
. 75 , „
Gerste .
, 21. 50
« rt
Herkunft dei
• im
Jahre 1885 eingeführten wichtigeren
Gretreidearten.
(
Getreide und
Herkunft.
Weizen.
Roggen.
Hafer.
Gerste.
.f . Hülsen fruchte
j»iai8. j^ Körnern,
sowie Mehl.
Deutschland . .
• q
456,704
2,084
73,493
22,691
67,235
33,594
Oesterreich-
Ungarn
»
962,053
842
167,824
92,828
34,570
118,088
Frankreich
■ • «
• n
194,309
13,899
74,934
22,578
14,229
100,175
Italien .
• n
76,985
17,653
8,381
233
104,854
35,854
Belgien .
9
27,208
301
1,303
101
18,376
1,074
Holland .
1*
8,486
200
1,498
204
England
n
507
80
100
1
381
Rußland
»
955,514
194
4,532
99
1,286
4,592
Schweden
•n
L004
Spanien .
n
500
—
—
Portugal
' 1^
—
3
Donauländer
»
11,368
20
—
119
98
Europäische Türkei.
n
966
1,000
80
610
Asiatische Türkei
1»
300
400
100
101
Aegypten . . . .
1t
—
100
422
117
Algier, Tunis .
» • 1
V
100
2,394
307
Britisch Indien
.
1»
699
—
5,124
Ostasien . .
• 1
m
—
—
167
Ver. Staaten v.
N.-A.
Jt
1,392
491
—
5,536
1,802
Centralamerika
L . .
1»
—
—
296
Argentinien .
n
1,192
1,038
Brasilien . .
n
—
—
22
101
Uebriges Südamerika
1»
794
444
Australien .
I <
• «
T)
101
—
q2'699,078 34,973 333,462 141,504 230,026 302,392
Werth Fr. 56*680,638 585,798 5'835,585 3W2,336 4^375,455 9'222,956
Gewähr der YiehhauptmSngel beim Handel mit Uausthieren. (Mit-
getheilt von Herrn Dreifuß, Sekretär des eidg. Landwirthschaftsdepartements.)
Unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848 hatte der Bund nicht die
Kompetenz, gesetzliche Vorschriften tiher die Gewähr von Viehhauptmängein zu
erlassen; jene Kompetenz gehörte vielmehr ausschließlich den Kantonen.
Unterm 5. August 1852 schlössen die Regierungen der Elantone Zürich,
Bern, Zug, Freiburg, Solothurn, Aargau und Neuen bürg über die Bestimmung
und Gewähr der Hauptmängel bei Thieren aus dem Pferdegeschlecht und beim
Rindvieh ein Konkordat ab, das von Zürich am 22. April, von Bern am 7. März
und 26. Mai, von Zug am 2. Juni, von Freiburg am 26. September, von Solo-
thurn am 24. Dezember, von Aargau am 21. Mai und von Neuenburg am
15. Dezember 1853 und vom Bundesrath, in Gremäßheit von Art. 7 der Bundes-
verfassung, am 21. Juni 1854 genehmigt wurde. Dieses Konkordat lautet:
Gewahr der Viebhauptmängel — 726 — Gewähr der VlehhanptinäD^
Die Kantone Zürich, Bern, Zug, Freiburg, Solothum, Aargau und Neuenburg sind
übereingekommen, über Bestimmung und Gewähr der Hauptmängel bei Thieren aus
dem Pferdegeschlecht und beim Rindvieh folgende gesetzliche Vorschriften aufzustellen :
§ 1. Beim Handel mit Thieren aus dem Pferdegeschlecht und mit Rindvieh,
wenn das Thier über sechs Monate alt ist, hat der Uebergeber (Verkäufer oder Ver-
tauscher) dem Uebernehmer (Käufer oder Eintauscher) während der gesetzten Zeit dafOr
Währschaft zu leisten, daß dieselben mit keinem von den im § :2 aufgezählten Grewährs-
mangeln behaftet sind.
§ 2. Gesetzliche Gewährsmängel sind:
a. Bei Thieren des Pferdegesclilechts : 1) Abzehrung als Folge von Entartung der
Organe der Brust- und Hinterleibshöhle (Verhärtung, Verschwärung, Vereiterung, Krebs,
Tuberkelbildung). Währschaftszeit 20 Tage. 2) Alle Arten von Dampf (Engbrüstigkeit).
Währschallszeit 20 Tage. 3) Verdächtige Druse, Rotz und Hautwurm. Währschaftszeit
20 Tage. 4) Still- oder Dummkoller. Währschaftszeit 20 Tage.
b. Beim Rindvieh: 1) Abzehrung in Folge von Entartung der Organe der Brust-
und Hinterleibshöhle (Verhärtung, Verschwärung, Vereiterung, Krebs, Tuberkelbildung^
mit InhegriiT der Perlsucht oder sogenannten Finnen). Währschaftszeit 20 Tage. 2) An-
steckende Lungenseuche. Währschaftszeit 30 Tage.
Die Währschaftszeit beginnt mit dem Tage der Uebergabe des Kaufsgegenstandes.
8 3. Das Vorhandensein eines Gewährsmangels innerhalb der Währschaftszeit hat
zur Folge, daß der Uebergeber gehalten ist, das Thier zurückzunehmen und den em-
pfangenen Kauf- oder Anschlagspreis dem Uebernehmer zu ersetzen.
§ 4. Wurde beim Kauf oder Tausch der Werth nicht bestimmt, so muß das
zurückgebotene Thier durch zwei Sachverständige gewerthet werden, welche der Ge-
richtspräsident vom Wohnorte des Uebernehmers ernennt.
8 5. Für Thiere, welche vor Ablauf der Währschaftszeit in andere als die konkor-
direnden Kantone oder in das Ausland geführt werden, dauert die Währschaftszeit nur
so lange, bis dieselben die Grenzen des Konkordatsgebietes überschritten haben.
§ 6. Al)weicliungen von den gesetzlichen Bestimmungen über Gewährsmängel und
Gewährszeit kunneu durch Veilrag beJuiij?en werden.
§ 7. \immt der Uebernehmer eines Thieres einen Crewährsmangel an demselben
wahr, so hat er dem Uebergeber durch einen Gemeindebeamten davon Anzeige zu
machen und ihm das Thier zurückzubieten.
Der Uebergeber hat sich binnen zwei Tagen zu erklären, ob er das Thier zurück-
nehmen wolle.
§ 8. Erfolgt diese Erklärung nicht, oder kann der Uebernehmer wegen nahe be-
vorstehenden Auslaufes der Gewährszeit, oder aus einem andern Grunde den Uebergeber
nicht befragen, so soll der Uebernehmer durch den Gerichtspräsidenten seines Auf-
enthaltsortes zwei patentirte Thierärzte bezeichnen lassen, welche das Thier zu unter-
suchen haben. Derjenige, welcher das Thier zuvor ärztlich behandelte, darf nicht mit
der Untersuchung beauftragt werden.
§ 9. Die berufenen Thierärzte haben die Untersuchung sogleich, jedenfalls innert
34 Stunden nach Empfang der Aufforderung, vorzunehmen. Sind sie in ihren Ansichten
einig, so ist der Befund und das Gutachten gemeinschaftlich, bei getheilter Ansicht
aber von jedem besonders abzufassen. Im letztern Falle wird der Gerichtspräsident un-
verzüglich eine nochmalige Untersuchung durch einen dritten Thierarzt anordnen, und
dann die sämmtlichen Berichte der Medizinalbehörde des Kantons zur Abgabe eines
01>ergutachtens übermitteln.
8 10. Erklären die untersuchenden Thierärzte, daß zur Abgabe eines bestinunten
Befundes die Tödtung des Thieres nothwendig sei , so kann diese auf Bewerben des
Uebernehmers vom Gerichtspräsidenten bewilligt werden. Jedoch ist der Uebergeber
vorher in Kenutniß zu setzen, wenn solches möglich und keine Gefahr im Verzuge ist
8 11. Sollte ein im lebenden Zustande untersuchtes Thier während der Gewährs-
zeit umstehen oder aus polizeilichen Rücksichten getödtet werden, so ist dasselbe noch-
mals zu untersuchen, ein Sektionsbefund mit Gutachten abzufassen und nÖthigenfalLs
das frühere Befinden zu berichtigen.
8 12. Die erste Untersuchung eines Thieres muß innerhalb der Währschaftszeit
vorgenommen werden, ansonst dieselbe keine rechtliche Wirksamkeit hat.
8 13. Der Gerichtspräsident wird nach Empfang des Gutachtens der Thierärzte
oder des Obergutachtens der Medizinalbehörde sofort dem Uebernehmer das Original»
dem Uebergeber aber eine Abschrift davon zustellen und den letztem auffordern lassen»
sich zu erklären, ob er das Vorhandensein eines Gewährsmangels bei dem untersuchten
Gewähr der Viehhauptmängel — 727 — Gewdhr der Viehhauptmängel
Thiere anerkenne. Giht der Uebergeber keine bejahende Erklärung, so kann er von
dem Uebernehmer rechtlich belangt werden.
§ 14. Das übereinstimmende Gutachten der untersuchenden Thierärzte oder das
Obergutachten der Medizinalbehörde ist für das richterliche Urtheil maßgebend.
§ 15. Die Kosten der Rückbietung, der thierärztliclien Untersuchung, sowie die
nach der Rückbietung erlaufenden Kosten der ärztlichen Behandlung und Fütterung
des Thieres sind von demjenigen Theile zu tragen, welchem das Thier anheimfällt.
§ 16. Nach angehobenem Rechtsstreite soU der Richter auf Begehren der einen
oder andern Partei die öffentliche Versteigerung des Thieres anordnen.
Der Erlös wird vom Richter in Verwahrung genommen.
§ 17. Wird Rindvieh zum Schlachten veräußert und dann mit einer solchen Krank-
heit behaftet erfunden , daß der Verkauf des Fleisches ganz oder theilweise untersagt
wird, so hat der Uebergeber für den erweishchen Minderwerth Vergütung zu leisten.
§ 18. Durch dieses Konkordat werden alle frühem damit in Widerspruch stehenden
Gesetze, Verordnungen und Uebungen aufgehoben.
In der Folge traten dem Konkordate noch bei die Kantone BaseUandschaft
am 24. Juli 1854, Waadt am 5. Dezember 1854, Baselsiadt am 6. Juni 1855,
Thurf/au am 11. Augast 1855, 8t. Gallen am 20. Januar 1860, Schwyg am
28. Oktober 1860, Appenzell I.-Eh. am 27. April 1862, Appenzell A.-Rh.
am 25. Oktober 1«63, und Wallis am 27. November 1866.
Durch Art. 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wurde dem Bunde
die Kompetenz zum Erlaß einer Gesetzgebung „über alle auf den Handel und
Mobiliar verkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht) ** und somit
auch zum Erlaß eines Gesetzes über die Gewähr der Yiehhauptmängel eingeräumt.
In den ersten Entwürfen zu einem Bundesgesetze über das Obligationenrecht
war auch ein besonderer Abschnitt über die Gewährleistung im Viehhandel ent-
halten, wodurch das Konkordat von 1852 ersetzt werden sollte. Nach ver-
schiedenen Berathungen beschloß jedoch die betreffende Kommission, daß diese
Materie aus dem Obligationenrecbt auszuscheiden und durch ein Spezialgesetz zu
ordnen sei. So enthält denn auch der Titel VII „Kauf und Tausch" des am
1. Januar 1883 in Kraft getretenen Bnndesgesetzes über das Obligationenrecht
keine speziellen Bestimmungen über den Viehhandel. Dagegen besagt Art. 890
desselben :
^Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Mauleseln» Rindvieh, Schafen, Ziegen
und Schweinen) gelten hinsichtlich der Gewährleistung wegen Mängel die Vorschriften
der kantonalen Gesetzgebungen, beziehungsweise des Konkordates über die Viehhaupt-
mängel bis zu dem Zeitpunkte, wo hierüber ein eidgenössisches Gesetz erlassen sein wird."^
lieber den Sinn und die Tragweite dieses Artikels, bemerkt das eidg. Justiz-
departement in seinem Geschäftsberichte pro 1882, scheinen da und dort sehr
irrige Vorstellungen zu walten. Nach demselben gelten beim Handel mit Vieh
hinsichtlich der Gewährleistung die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebungen,
beziehungsweise des Konkordates über Bestimmung und Gewähr der Viehhaupt-
mängel, bis zu dem Zeitpunkte, „wo hierüber ein eidgenössisches Gesetz erlassen
sein wird"^. Die von einigen Kantonsregierungen ausgesprochene Ansicht, daß
man sich mit den Bestimmungen des Obligationenrechts über Kauf und Tausch
behelfen wolle, kann sich demnach nur dort praktisch erproben, wo weder das
Konkordat noch bezügliche kantonale Spezialgesetze bestehen. Ob die Erfahrungen
gute sein werden, läßt sich im Hinblick auf die Artikel 246, 257 und 258 des
Obligationenrechts, die auf die Eigenart des Viehhandels keine Rücksicht nehmen,
füglich bestreiten.
Schon vor Inkrafttreten des Obligationenrechts und seither ist eine Anzahl
von Kantonen, einerseits im Hinblick auf ein zu erlassendes Bnndesgesetz über
den Gegenstand , andrerseits infolge der Wahrnehmung , daß die Bestimmungen
Crewähr der Viehhaaptmängrel — 728 — y Gewisserkorrektionen
des Konkordate« zqid Theil angenügend, zum Theil fehlerhaft seieo. von letzterem
£uräckf/etreien, nämlich: Freiburtj am 27. Juni 1881, Bern am 24. Dezember
1881, Wallis am 1. Dezember ib^^l, Solothurn am 16. März 1882, Waadt
am 13. Mai 1882. Seuenharfj am 31. Mai 1882, und Zug am 30. Januar 1885.
£8 besteht da^ Konkordat gegenwärtig (1886» somit nar noch unter den
Kantonen: Zürirh, Schwyz, Basel (Stadt und Landschaft), Appeniell (A.-Rh.
und I.-Rh.), St. Gallen und Thurffau,
Die andern Kantone, mit Ausnahme von Solothurn, haben mehr oder weniger
eingehende, ältere oder neuere, in letzterem Falle an die Stelle des von ihnen
gekündeten Konkordaten getretene Spezialgesetze über diese Materie. Einheit der
Kechtsbestimmungen besteht also in dieser Richtung in der Eidgenossenschaft
keineswegs. Um diesem, nach seiner Ansicht wenig vortheilhaften Zustande
möglichst rasch ein Ende zu machen, arbeitete das eidg. Justiz- und Polizei-
departement, nachdem der Xationalrath eine Motion erheblich erklärt hatte, zu-
folge welcher der Bundesrath eingeladen wurde, in Ausführung von Art. 890
des Schweiz. Obligationenrechts der Bundesversammlung einen Entwurf zu einem
Bundesgesetze über die Währschaftspflicht beim Viehhandel vorzulegen, einen
solchen Entwurf aus und unterbreitete denselben dem Bundesrathe unterm
10. November 1882.
Nachdem aber eine große Anzahl von Kantonsregierungen, sowie verschie^lene
landwirthschaftliche Vereine sich gegen den Erlaß eines Spezialgesetzes über
^'ieh währschaft ausgesprochen , beschloß der Bundesrath , den Entwurf den
eidg. Käthen erst vorzulegen, wenn von Neuem der Wunsch nach Regelung
dieser Materie auf dem Wege der Bundesgesetzgebung laut werden wird.
Nachzutragen ibt noch, daß mehrere Kantone, welche von dem Konkordate
zurückgetreten sind, an die Stelle desselben das System der schriftlichen Konvention
der Parteien gesetzt haben. So lautet § 2 des berHischen Gesetzes vom 13. Mai
1881 betreffend Außerkraftsetzung des Konkordates folgendermaßen:
»Beim Handel mit Thieren aus? dem Pferdegesc-hlecht und mit Rindvieh findet
ein«; Gewährleistung nur insoweit statt, als solche zwischen den Parteien schrifllicb
vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung kann auf dem Gesundheitsschein de>
betreffenden Thieres angemerkt werden.*
In seinem Geschäftsbericht pro 1882, dem die obigen Angaben zum
Theil entnommen sind, bemerkt der Bundesrath, daß, obwohl er angesichts der
in den zunächst betheiligten Kreisen hervorgetretenen Stimmung die Verschiebung
der Vorlage beschlossen habe, er dennoch seine Bedenken gegen die Zulänglichkeit
und Zweckmäßigkeit des Konventionssystems mit oder ohne Schriftlichkeit nicht
unterdrücken könne und es für möglich halte, ein die Fehler des Konkordate-s
vermeidendes und dem Lande zum Wohle gereichendes Gesetz herzustellen.
Gewässerkorrektioneii und -Verbauungen. Durch Art. 21 der Bundes-
verfassung vom Jahre 1848 wurde dem Bunde das Recht eingeräumt, im Inte-
resse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theiles derselben auf Kosten des
Bundes öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unter-
stützen. Auf Grund dieses Artikels wurden durch besondere Buudesbeschlüsse
im Anfang der 6()er Jahre an die Korrektionen des Rheines, der Rhone und
der Jurugewässer Bundessubventionen bewilligt. Aber erst das denkwürdige
Hochwasser vom Jahre 18G8 gab den Anstoß zu einem systematischen Vorgehen
des Bundes bezüglich solcher Ameliorationsarbeiten. Es konnte sich Angesichts
der Verwüstungen, die sich vom Hochgebirge bis in die Niederungen ausdehnten,
nicht nur um eine einmalige Hülfe oder um ein auf einen bestimmten Zeitpunkt
Gewässerkorrektionen — 729 — Gewässerkorrektionen
abzuschließendes Werk handein, sondern um systematische, allgemeine Verbesse-
rung der Zustände an den Gewässern zu Berg und Thal, zur möglichsten Ver-
hinderung der Wiederkehr von Verheerungen, wie sie obgenanntes Hochwasser
verursacht hatte.
Demgemäß entstanden in der Folge:
1) Der Bundesbeschluß vom 21. JuH 1871 (A. S. Bd. X, pag. 517),
welcher ohne Beschränkung die Korrektion und Verbauung der Wildwasser und
die Aufforstung ihrer Quellengebiete als vom Bunde zu unterstützende Werke
erklärte und die nöthigen Bestimmungen über das Verhältniß zwischen Bund
und Kantonen bezüglich solcher vom Bunde subventionirten Arbeiten aufstellte;
2) Der Art. 24 der Bundesverfassung von 1874, der im zweiten Alinea
im Grunde alles das enthält, was in der Verfossung von 1848 (Art. 21), in
den besonderen Subventionsbeschlüssen und in dem oben erwähnten allgemeinen
Beschluß vom 21. Juli 1871 stipulirt war und welcher ferner in seinem ersten
Alinea dem Bunde das Recht verleiht, die Oberaufsicht über die Wasserbau-
polizei auszuüben;
3) Das „Bundesgesetz vom 22. Juni 1877, betreffend die Wasserbaupolizei
im Hochgebirge'*, welches den vorhin erwähnten Verfassungsartikel weiter aus-
fuhrt und jenen Bundesbeschluß vom 21. Juli 1871 ersetzt.
Folgendes ist der Wortlaut des hauptsächlichsten Abschnittes dieses Gesetzes:
III, Bundesbeiträge. Art. 9, Der Bund betheiligt sich an den im vorliegenden
Gesetze vorgesehenen Bauwerken durch Beiträge aus der Bundeskasse, ünterstützungs-
begehren müssen stets durch die Kantonsregierung dem Bundesrathe, mit den nöthigen
Angaben über die BeschalBfenheit und Wichtigkeit, sowie über die Kosten der aus-
zuführenden Arbeiten versehen, eingereicht werden.
Die vom Bunde zu leistenden Beiträge sollen in der Regel 40**/o der wirklichen
Kosten nicht überschreiten.
Ausnahmsweise können dieselben, wo die Kräfte der Kantone nicht ausreichen
und ein namhaftes öffentliches Interesse an dem Zustandekommen eines Werkes in
Frage liegt, bis auf die Hälfte der Kostensumme erhöht werden.
Art. 10. Der Bundesrath setzt alljährlich die Beiträge an die Kantone nach Maß-
^^abe der im eidgenössischen Budget bewilligten Summen fest.
Ueber Beiträge, welche für ein und dasselbe Werk die Summe von Fr. 50,000
überschreiten, entscheidet die Bundesversammlung durch besondere Besclüüsse.
Wenn die wirklichen Auslagen den Kostenvoranschlag überschreiten, so ist für die
Berechnung des Bundesbeitrages in der Regel und soweit die Ueberschreitung nicht un-
zweifelhaft durch unvorherzusehende außerordentliche Ereignisse oder nothwendig ge-
wordene Mehrarbeiten gerechtfertigt werden kann, der mit den Ausführungsplänen ein-
gereichte definitive Voranschlag maßgebend.
Art. 11. Wenn in Folge von Naturereignissen und ungeachtet sorgsamen Unterhaltes
Werke von größerer Bedeutung zerstört werden, so leistet der Bund an deren Wieder-
herstellung angemessene Beiträge.
Unter dem gleichen Vorbehalte können bei solchen Werken, an deren W'ieder-
herstellung andere Kantone wesentlich mitinteressirt sind, auch diese zu verhältniß-
mäßigen Beiträgen durch den Bundesrath angehalten werden.
Art. 12. Gegen Beschlüsse des Bundesrathes findet Rekurs an die Bundesversamm-
lung, soweit aber dieselben die Verlegung der Kosten auf die betheiligten Kantone be-
treffen, an das Bundesgericht statt.
Das hievor erwähnte Bundesgesetz ist durch eine VoUziehungsverordnung
vom 8. März 1879 ergänzt worden.
*
Die vom Bunde bisher (Ende 1885) subventionirten Korrektionen etc. lassen
sich in folgende 4 Kategorien eintheilen:
f^w^Teerkorrektionen — 730 —
1} in die Verbau H$iffeH der Wildbäck^, welche V. in bedenteiider Zfthl
Tertreten sind, and den Zweck haben, den Bodenbewegnngen nnd der daherigen
GeKhiebebildnng zn begegnen;
2} in die besonders am obem Laufe der Grewtoer vorkommenden lokalen
SchuUbauUn, welche, indem sie planmäßig als Theile eines anagedehnten Kor-
rektionswerkes erstellt werden, sich nach nnd nach zur Yollstindigen Aosfnhmng^
desselben aneinander reihen;
3} in die Anlegung von Entsumpfungs- und Entwässerungskanälen;
4) in diejenigen der größern Gewässerkarrektionen , welche als einheitliche
Unternehmungen zur Ausführung gelangen {von Solls, «Das schweizerische
Waaserbauwesen).
Die unter 1 — 3 genannten Arbeiten werden subventionirt aus einem seit
dem Jahre 1871 jährlich auf das Bnndesbudget gesetzten Kredite, aus welchem
Beiträge an solche Arbeiten zu bewilligen in die Kompetenz des Bnndesrathe:i
fällt. Ueberdies erhalten diejenigen Landestheile der Kantone üri, St. Gallen,.
Graubünden, Tessin und Wallis, welche von dem Hochwasser vom Jahre 1868
betroffen wurden, Beiträge aus der sog. Hülfsmillion, einem Fond, der damals
aus dem großartigen Akte der Privathülfe zum Zwecke der spätem ütiterstützung
von Verbauungsarbeiten ausgeschieden und zurückgelegt wurde. Seit dem Jahre
1869 bis £nde 1885 wurden laut den eidg. Staatsrechnungen ausbezahlt: aua
der Hülfsmillion Fr. 895,204, aus der Bundeskasse Fr. 2'045,35B, zusammen
Fr. 2*940,557, welche Summe ca. 37 ^jo der wirklichen Kosten ansmacht.
Für die unter 4 erwähnten Korrektionen wurden bis Ende Juni 1885
Bundesbeiträge bewilligt im Betrage von Fr. 21*806,500, welche sich auf die
einzelnen Unternehmungen wie folgt vertheilen:
V) Rheinkorrektion, an die Kantone St. Gallen und Graubünden Fr. 4' 120.000
2
3
4
5)
6
7
8
9
10)
11
12
13
14
15)
16
17
18
19
20
Rhonekorrektion, „ „ „ Wallis und Waadt. . . , 3'745,500
Juragewässerkorrektion, an Bern, Freiburg, Waadt, Neuen-
burg und Solothum „ 5*453,000
Aarekorrektion im Haslethal, an Bern , 400,000
Melchaa- und Aakorrektion, Obwalden ^ 138,400
Aarekorrektion im Kt. Aargan , 380,000
Korrektionen im Kt. Zürich: Thur, Töß, Glatt, Limmat
und Sihl l'860,00O
Korrektionen im Kt. Thurgau: Thur, Murg „ 900,000
Binnengewässerkorrektion, Bezirk Werdenberg, Kt. St. Grallen , 1 25,000
Rbeinkorrektion im Domleschg, Kt. Graubünden .... 436,000
Landwasserkorrektion im Davos ., „ . . . ^ 94,000
Tessinkorrektion , 1\'> 20,000
Veveysekorrektion, Kt. Waadt , 157,400
Gryonnekorrektion, „ „ „ 100,000
Verbauung der Xolla, Kt. Graubünden , 100,000
Emmekorrektion, Kt. Bern ^ 755,000
Lorzekorrektion, Kt. Zug , 116,000
Wildbach verbauungen bei Beckenried, Nidwaiden (Lieli-
und Trestlibach) 125,000
Tieferlegung des Merjelensee's, Kt. Wallis „ 75,000
Regulirung der Wasserstände des Genfersee's, Kt. Genf,
Waadt und Wallis ^ 773,500
Gewässerkorrektionen — 731 — Gewerbe
21) Sanirung der Sümpfe der Orbe, Kt. Waadt Fr. 334,000
22) Korrektion der Wiese, Kt. Baselstadt « 98,700
Ueber das Nähere dieser Korrektionen s. die betreffenden Artikel. Br.
Gewerbe, d. i. Kleingewerbe and Handwerk. (Bis zum Abschnitt
„Gesetzgebung*" größtentheils nach einem Manuskript des Herrn Ed. Boos-Jer/her,
Mitglied des Centralvorstandes des Schweiz. Gewerbevereins.) Im Gegensatz znr
Industrie, welche sich der Maschinen bedient, haben Kleingewerbe und Handwerk
hauptsächlich die Erstellung von Erzeugnissen und die Ausführung von Arbeiten
zum Zwecke, bei welchen die menschliche Hand, mit oder ohne Werkzeug, die
Hauptleistung verrichtet. Durch die außerordentliche Entwicklung des Maschinen-
wcHcns, besonders in unserem Jahrhundert, trifft jene Definition allerdings nicht
mehr allgemein zu, denn auch für das einfachste Verfahren in der kleingewerb-
lichen Produktion werden jetzt vielfach Maschinen verwendet, die menschliche
Arbeit in Hinsicht auf Kraft und genaues Schaffen ersetzen und sogar in vielen
Fällen bedeutend übertreffen.
Je weiter man in der Geschichte zurückgeht, desto schlimmer findet man
die soziale Stellung des Handwerkers. Das Prinzip des Despotismus, möglichst
große iDdividuelle Freiheit und keinerlei an Regelmäßigkeit gebundene, d. h.
abhängige Beschäftigung für sich selbst, sowie ausgedehntestes Herrschen über
Andere, mußte dem Handwerker verhängnißvoU sein. Bei den alten Völkern
sind daher auch die Sklaven und Handwerker wenig unterschieden. Wie das
Christenthum und die kulturelle Entwicklung des Germanenthums überhaupt
menschenwürdigere Zustände anbahnten, so war es auch dem Handwerk und
seinen Vertretern bestimmt, allerdings nur langsam und mit Jahrhunderte langen
Kämpfen, allmälig seitens der andern Stände die Anerkennung zu erringen, die
dem Werthe ihres Wirkens für die Gesellschaft angemessen war. Das Interesse
an geordneten Berufsverhältnissen, soweit sich diese auf Produktion, Absatz,
Berufsbildung u. dgl. bezogen, sowie namentlich auch an der Wahrung und
Erweiterung der Standesrechte im Zusammenleben mit Adel, Geistlichkeit und
Kaufleuten, brachte den Handwerkern und Gewerbetreibenden die
Zünfte, jene altehrwürdige Institution, die im Ringen nach Ausgleichung
der Gegensätze in der Gesellschaft Jahrhunderte lang einen bedeutenden politischen
und gewerblichen Faktor bildete. Die Zünfte als Vereinigungen einer oder mehrerer
Berufsarten errangen sich Privilegien und wurden gesetzlich anerkannt. Ihre
Gründung fällt in das zwölfte Jahrhundert. Ihr Streben in gewerblicher Richtung
ging dahin, den Berufsgenossen die Existenz zu sichern, theils durch eine bestimmt
festgesetzte Zahl von selbstständigen Meistern und Lehrlingen, theils durch strenge
Trennung der verschiedenen Arbeitsgebiete, durch Hemmung der Ueberproduktion,
durch strenges Verbot des Uebergreifens von einem in das andere Grewerbe u. s. w.
Mangelnde Verkehrswege und das theilweise Verbot fremder Zufuhr gewerblicher
Erzeugnisse halfen ebenfalls wesentlich mit, dem Handwerk, bez. den wenigen
Meistern, zu einem „goldenen Boden** am Orte ihrer Niederlassung zu verhelfen.
Durch ihr geschlossenes Vorgehen errangen sich die Zünfte allgemeine Achtung,
und nicht zum Mindesten auch dadurch, daß sie ihre Standesehre durch makel-
losen Nachwuchs aufrechtzuerhalten suchten. Uneheliche z. B. waren lange Zeit
als Lehrlinge ausgeschlossen. Dafür wurde der Lehrlingsbildung um so mehr
Aufmerksamkeit geschenkt und wurde die Prüfung der Lehrlinge durch die ganze
Zünftlerschaft als etwas Ehrwürdiges betrachtet. Der Meister sah in dem Lehrling
den zukünftigen Genossen y nicht das Individuum, welches seinen egoistischen
G*wftfb*r — 732 — G*i
AbflcfaU;ii dieneti koniite cnd alxir da» kein Mensch K<^nti»Ie übt. wie die« leider
bentzatage allza oft ges/rhieht.
Zwar maßte diese i$tarre Abgeschloteenheit tod den andern Standen «md selbst
▼•/n verwandten Bemüigen/jcnen nach nnd n^ch einen kleinliehen, böschränkten
Oiarakter großziehen, der »ich denn auch »p&ter in einem traarigen Lichte zeigte.
aU darch die Entwicklarjg der Technik« dt» Verkehrs and der praktischen Wissen-
Mjhaften die Fe&>eln im Gewerbebetrieb za enge warden. Krampfhaft hielten äch
die MeL^ter an die alt verbrieften Rechte, die nrsprünglich for andere Verhältnis«*«
befitimmt, nnter diesen vorzögliche Dienste geleistet hatten.
Der nordamerikahb^^he Befreiangekrieg und die franzi'3!»iflche Revolatioa
waren die blutigen Vorboten einer Morgenn>the, die die Freiheit and Gleichheit
aller Individuen vor dem Gesetze erwarten ließ. Hiemit war aach dit poUtis*.ht
lIi>9Hion der Zünfte erfüllt. \)tT veränderte Geschäftsbetrieb mit der bis in'«
Aeußenite durch die Spezialarbeitemaschiuen geforderten Theilung der Arbeit:
eine Reihe neuer Gewerbszweige, welche nicht unter die Zunftordnungen gestellt
werden konnten; die Nothwendigkeit erweiterter Absatzgebiete, welche Termöge
der Eisenbahnen, Dampfschiffe, größerer Straßennetze und Verträge leichter zu
erreichen waren — all' die» machte neben vielerlei andern Umständen die Z&nfte
auch nach der ffticerbUchen Seite hin unhaltbar. Nach und nach verloren de
in allen Ländern ihre Bedeutung, >^owie ihre Privilegien, und aus dem Extrem
der Reglementirerei verfiel man nun in das Extrem der zügellosen Gewerbe-
freiheit. Daran» entstanden da» Pfuscherthum , die Uebelstände im Lehrlings-
und im BubmisKionawe^en. die Wanderlager, das Hausirwesen etc.: anderseits
aber war jene Aenderuug auch eine Quelle unzähliger neuer Erwerbsgelegenheiten.
Heute nun gebt neben dem primitiven Handwerk der alten Zeiten eine mit
allen möglichen mechanb^chen und technischen Vorrichtungen auRgerüstete Groß-
produktion (Industrie), sowie, ab Mittelding zwischen beiden, der Spezialitäteii-
betrieb einher.
Dieser Umwandlung sind die einen Gewerbe mehr, die andern weniger zum
Opfer gefallen.
Das Bäcker-, MeUf/er-, Konditoren- und das Coiffeurgewerbe haben viel-
leicht am wenigsten vom Charakter des Handwerks eingebüßt.
Das Spinnen dagegen, das Wehen, die Verfertigung der Uhren j der In-
strumente, Werkzeutje und Apparate etc. etc. sind vorzugsweise Großbetriebe
geworden.
Gemischte ^'erhältni8se bestehen bei der Schneiderei und der Schuhmacherei.
wo neben dem primitivsten Handwerk die rein kaufmännische Spekulation ein-
hergeht. Ohne individuelles Maß werden in großen Massen Kleidungsstücke und
Schuh waaren in den verschiedensten Größen fast ganz auf mechanischem Wege
hergestellt (Konfektion). Die Artikel sind natürlich billig und finden daher auch
reichlich Absatz. Daneben bestehen die sog. Marchands-tailleurs , welche als
Kaufleute, mit oder ohne Waarenkenntniß, Arbeiter auf Stück beschäftigen, einen
groß«;n Laden mit reicher Stoffauswahl führen und Kundenarbeit nach Maß er-
stellen. Sie führen in der Regel keine eigenen Werkstätten. In ähnlicher Weise
verfahren intelligente Kleinmeistcr, wenn ihnen genügendes Kapital zar Verfügung
¥>U'\\i, Ohne Laden ist besonders in größeren Städten kaum ein erhebliches Ge-
schält zu betreiben möglich.
Eine weitere Kategorie bilden jene auf Stücklohn für die größeren Geschäfte
arbeitenden Meister, die oft in keiner besonders beueidenswerthen Stellung sind.
Flickschneider und Kleiderreiniger kommen ebenfalls selbstständig vor.
Gewerbe — 733 — Gewerbe
Bei den Kleinmeistern der Schuhmacher ist die Reparatur häufig die
Hauptsache.
Man kann sagen, daß es mit dem Schlosser- und Schreinergewerbe besser
steht, hauptsächlich was die Bauarbeit betrifft. Diese läßt, wie bei'm Spengler-
gewerbe^ die Großproduktipn nicht so unbedingt zu, oder doch nicht in so aus-
schließlicher Art, wie bei den vorbenannten Berufsarten. Die Bauarbeiten sind
meistens an die örtlichen Bedürfnisse gebunden. Allerdings machen die großen
Baugeschäfte den Kleinmeistern Konkurrenz, indem sie Gesellen der verschiedenen
Baugewerbe in ihren Dienst ziehen und dadurch, mit Umgehung des Kleinmeisters,
ganze Bauten selbstständig übernehmen können. Eine Eteihe von HUlfsprodukten
dieser Branchen, welche früher der Handwerker häufig selbst vorbereiten mußte,
sind dem Großbetrieb verfallen, wie: Nägelfabrikation und diejenige der Beschläge,
Griffe, Schrauben, Winkeleisen, Träger, Leisten etc.
Die Fabrikation der Möbel geht je länger je mehr dem Großbetriebe zu,
obgleich auch Kleinbetriebe, besonders wenn sie sich konzentriren , bestehen
können.
Kunstschreinerei und Kunstschlosserei sind in gegenwärtiger Zeit dankbare
Richtungen und prosperiren in der Regel auch als Kleinbetriebe.
Holz, Eisen und Leder sind Stoffe, welche vielerlei Reparaturen fordern
und zulassen, weßhalb die Reparaturwerkstätten ihren Mann ernähren.
Das Schmiedehandwerk wird stets Kleinbetrieb sein ; das Beschlagen der
Thiere, die Reparaturen der Haus-, Feld- und Gartengeräthe und der Fuhrwerke
sind Handarbeiten, obgleich die Fabriken die Hufeisen, Räderbeschläge etc. jetzt
in allen Größen fertig zu seiner Hand liefern.
Wegen des unpraktischen Metalles ging die Zinngießerei zurück, während
das Kupferschmiedegewerbe stieg, obgleich auch hier für die verschiedenen Haus-
haltungsgegenstände, ähnlich wie bei der Spenglerei, der Großbetrieb vorherrscht.
Die Arbeiten des Malers, Schnitelers , Korbmachers , Bandagisten etc.
leiden wenig unter dem Maschinen- und Großbetrieb.
Ausschließlich Reparateurs sind die Uhrmacher, sowie die Silber- und
Goldarbeiter geworden.
Der Spezialitätenbetrieb nun, wie die Großproduktion ein Kind der
Neuzeit, besteht schon bei vielen Gewerben. Es ist bereits für manchen Gewerbe-
treibenden lohnender geworden , seine Werkstatt auf einen einzigen oder ganz
wenige Artikel einzurichten und alle Kräfte auf diese zu konzentriren , als das
ganze Gebiet des Berufes zu pfiegen. So kommt es, daß wir Spezialisten haben
für Kisten zum Export (in St. Gallen), für Stühle (in Riesbach), für Schul-
tische (in Langenthai), für Stockwinden (in Schwyz), für Seidenwindmaschinen
(Riesbach), für Stempel (in Winterthur), für Eisschränke (Winterthur), für Bier-
pressionen (Winterthur, Burgdorf), für Gartenschirme (Frauenfeld), für Käserei-
Feuerherde (Frauenfeld), für Kochherde (Riesbach, Langenthai), für Thonröhren
(Burgdorf), für Küchengeschirr (Bemeck), für lithographirte Sargverzierungen
(Schwyz), für Fahnenmalerei (Schwyz), für Maschinenbürsten und Maurerpinsel
(Wädensweil), für Bündnerkummete (in Burgdorf), für Holz- und Metallbuchstaben
(Luzem, Ermatingen) u. s. w.
Die Absatzverhältnisse des Kleingewerbes leiden in der Schweiz nicht
nur, wie anderwärts, unter der zunehmenden Entwicklung der Großproduktion,
sondern auch unter der freihändlerischen Zollpolitik des Landes. Die geringen
Einfuhrzölle der Schweiz lassen es zu, daß die Schutzzollstaaten (^ vorab Deutsch-
— 734 — G*i
'jicad^ bwkiteiid«; Kfrngm t : ri den üet^enchö&T^n ihrer Produktivii hier absetE^s,
w/isnsh den tinh«:imLKh.<n GewerbctreibeDden eine rmiMse Konknirenz entsieht.
Iiteaem renisrrblichen Fakxor gegenüber Tenn<^n die kfinstlichen AbBStzmitteL,
welehe an einigen Orten in Form von OttccrbchalUm (s. dieae} bestehen, nsr
willig aiusarichten. Andere Formen des gemei nannten Vertriebes der Eneagnisde
haben noeh keinen Boden ge&fic, da der schweixerisehe Handwerksmeister die
SeiMtstindigkeit liebt und daher mit Vorliebe den direkten Verkehr mit den
KoQsomenteo pflegt. Selbstver»tandlieh gibt es Gewerbe, welche fnr den Absata
ihrerr Fabrikate ganz der Vermittlang dee Z wischenha ndleis bedürfen • Eisenwaaren,
Hpielwaaren etc.).
Wie bei'm Absatz der Fabrikate, so kommt anch bei'm Besag der Boh-
nnd HtÜÜBütoäe da«
Genossenächaf tspriDzip nar spärlich zar Anwendung. Das Bnreaa
de« Schweiz. Gewerbeverein» hat in Erfahrung gebracht, daß genosäenachaftbche
Vereine znm Bezog von RohstoäTen etc. bestehen
1) Unter Schuhmachern in Zürich («Schuhmacher- Association Zftrich", seit
1^:557 bestehend), in Basel, Franenfeld, Winterthur und Umgebung. Die Association
in Zürich soll schQne Erfolge erzielt haben; sie verzinst ihre Aktien (80O k
Fr. b*); zu 5^.0, hat (Ende 1^85) Fr. 3537 Reservefond und besitzt Grund-
eigenthum. Sie be^^ehafft sammtliche für den Schnhmacherberuf noth wendigen
Rohmaterialien und betreibt zugleich die Schäftefabrikation. Die Genossenschaft
in Winterthur und Umgebung bildet ihr Betriebskapital aus ,iStammant heilen"
der Mitglieder im Betrage von Fr. 200, welche innerhalb drei Jahren einzahlbar
bind. Sie beschafft alle zum Schuhmachergewerbe nöthigen Rohstoffie und Hülf»-
fabrikate und veräußert solche an die Genossenschaftämitglieder auf Kredit (bis
zu ^/z der Geldeinlage), an Nichtmitglieder nur gegen Baarzahlung.
2) Unter Mitgliedern des ostschweizerischen Uhrmachervereins, welche eine
«Schweiz. Uhrmacher -Korporation" mit Sitz in Winterthur konstituirten , um
Uhren und andere Handelsartikel ihrer Branche möglichst vortheilhaft zu beziehen.
Dieses Vorgehen soll sich aasgezeichnet bewährt haben.
3) Unter Steinkohlenkon^umenten in Winterthur, welche den Bezug de»
Materials durch die Bank in Winterthur vermitteln lassen.
Siehe auch den Artikel «Geuosisenschaften**.
Die Kreditverhältnisse betreff^end, macht der seh weizerische Gewerbe -
treibende von der Kegel, daß der ELreditgeber zugleich Kreditnehmer ist, keine
Ausnahme. Er kreditirt seineu Kunden 3, 6, 12 und mehr Monate; ja, das lange
Kreditiren ist ihm so zur Gewohnheit geworden, daß bei einer Umfrage an die
Sektionen des Schweiz. Gewerbe Vereins im Jahre 1883, betreffend die Zahlungs-
fristen, 21 sich für üalbjahresrechnung, nur 7 für Vierteljahresrechnung und nur 3
für Baarzahlung aussprachen.
Seitdem hat der Zentralvorstand des Schweiz. Gewerbevereins in Erfahrunt:
gebracht, daß die vierteljährliche Rechnungsstelluug zum Theil in Aufnahme
gekommen ist in Thal weil, St. Gallen und Langenthai ; die halbjährliche Rechnungs-
stellung in Morgen, Stein a. Rh. Liestal, Richtersweil, Frauenfeld, Oberthurgau,
Brugg, Pfättikon im Kt. Zürich, Winterthur, Riesbach (in Wald, Kt. Zürich,
sind die Halbjahresrechnungen schon lange Uebung, und die Rechnungssteller sollen
sich gut dabei befinden).
Bei den Facbgenossen des ostschweizerischen Uhrmachervereins ist laut Er-
rang des letztern im Allgemeinen die Baarzahlutif/ üblich.
Oewerbe — 735 — Gewerbe
In Chur, Wädcnsweil und Hombrecbtikon besteht uoch die Jahresre- hnutiff ;
das Nämliche ist vermuthlich noch in vielen jener Orte der Fall, aus welchen
über die bezüglichen Verhältnisse nichts in die Oeffentlichkeit gedrungen ist.
In der WestschweU herrscht, so viel bekannt, eben so wenig Einheit als in
der deutschen Schweiz, obwohl es auch dort, wie eine Brochure aus dem Jahre
1864 (vom damaligen Präsidenten des Gewerbevereins in Lausanne) und ver-
schiedene seitherige Aufrufe und Zirkulare an Gewerbetreibende beweisen, an Be-
mühungen Einzelner nicht gefehlt hat.
Als Kreditnehmer nun ist der Handwerker und Gewerbetreibende je nach
Kreditwürdigkeit und Wohnort in ziemlich günstiger oder in ziemlich schwieriger
Lage. Die Geldinstitute sind in der Schweiz zahlreich (s. den Artikel „Bank-
wesen**), allein sie sind naturgemäß in den bevölkerten Ortschaften etablirt, so
daß an kleinem Orten vielfach Mangel an Gelegenheit ist, rasch G^ld gegen
angemessene Entschädigung zu erhalten.
Für Waarenkredite besteht die Deckung auch bei^m Kleingewerbetreibenden
schon sehr häufig im diskontirbaren Papier, während die Fälle, wo der Geschäfts-
reisende anläßlich des Wiederbesuches sich zögernd zum Inkasso bequemt (weil
es ja nicht «so pressirt*^) immer seltener werden.
Wenn vorhin gesagt wurde, daß die Geldinstitute in der Schweiz zahlreich
seien, so ist damit nicht behauptet, daß aUe in gleicher Weise dem Kleingewerbe
sich dienstbar zu machen suchen. Aber es gibt Institute, welche großen theils den
Verkehr mit dem Kleingewerbe pflegen, wie die ländlichen Spar- und Leihkassen,
die Handwerkerbanken in Basel und St. Gallen, die Gewerbebank in Zürich
(Genossenschaft), die ländlichen Filialen der Kantonalbanken, die Volksbank Bern
mit ihren Filialen in verschiedenen Theilen der Schweiz u. s. w. Lediglich für
das Kleingewerbe bestimmt sind die Leihkasse in Herisau (vom Handwerker-
verein selbst verwaltet), die V^orschußkassen der Gewerbehallen, Caisse d'6pargne
et de cr^dits des ouvriers ä Lausanne^ mit Filiale in Bex u. s. w.
Die Lehrlings- und Gesellen Verhältnisse im Allgemeinen sind in
neuerer Zeit (1885 und 1886) Gegenstand von Erhebungen gewesen, die der
Centralvorstand des Schweiz. Gewerbevereins auf Wunsch des eidg. Handels-
departementes machte, damit die Resultate allfällig als Grundlage von gesetzlichen
Erlassen (schweiz. Gewerbeordnung etc.) benützt werden können. Das Begehren
des Handelsdepartementes fußte auf einem Postulat, das der Nationalrath im
März 1884 zum Beschluß erhoben hatte, lautend:
«Der Bundesrath wird eingeladen, zu untei*suchen und Bericht und Antrag
zu bringen, ob nicht die gesetzliche Regulirung der Verhältnisse zwischen Meister
und Lehrling und zwischen Meister und Geselle stattfinden soll*".
Aus den vorerwähnten Erhebungen (vgl. „Ergebniß der in den Sektionen
des Schweiz. Gewerbe Vereins gemachten Erhebungen betreffend das Lehrlings-
und Gesellenwesen**) mag Folgendes zur Mittheilung an dieser Stelle geeignet sein:
a. Die Lehrlinge beireffend: Das Alter, in welchem die jungen Leute die
Lehre antreten, ist je nach dem gesetzlichen Austritt aus der Primarschule 12
bis 16 Jahre; bei den Gewerben, welche eine gewisse körperliche Kraft er-
fordern (Metallbearbeitung, Zimmermannsberuf etc.), ist das Alter bisweilen höher.
Die Dauer der Lehrzeit ist je nach den Gewerben verschieden, innerhalb eines
und desselben Gewerbes aber ziemlich uniform; so bei dem Küfergewerbe IY2
bis höchstens 2 Jahre, bei dem Dachdecker-, dem Bäcker- und dem Bierbrauer-
gewerbe 2 — 2^/i Jahre, bei den Buchdruckern, den Lithographen, den Klein-
mechanikern, den Gold- und Silberarbeitem 372 — 4 Jahre (in Schaffhausen bei
Gewerbe — 736 — Gewerbe
letztem aach 6 Jahre), bei den UbrigeD Bera&aiten meutens 272 — 3 Jahre.
Gibt der Meister dem Lehrling während der Lehrzeit einigen Lohn, 80 ist dafür
die Lehrzeit eine längere. Bei den Bnchdmckem besteht der Brauch, dem Lehrling
bei befriedigendem Verhalten nnd gnten Leistungen einige Monate zu schenken.
Auf dem Lande ist die Lehrzeit im Allgemeinen kürzer als in den Städten. £inc
Regel betreffend die Zahl der Lehrlinr/e scheint nur in den Buchdmckereien
beobachtet zu werden, und zwar (in Folge eines zwischen den Prinzipalen und
den Gehulfen vereinbarten Lehrlingsregulativs) in der Weise, daß auf je 5 Setzer
1 Setzerlehrling, auf 2 Maschinen 1 Druckerlehrling und auf mehr als 2 Ma-
schinen 2 Dnickerlehrlinge angenommen werden dtLrfen. Die übrigen Handwerker
halten 1 — 2, selten 3 oder mehr Lehrlinge. Eine Anzahl Meister behilft sich
ohne Lehrlinge. Kost und Obdof-h bei'm Meister ist die (zwar nicht ausnahm«-
lose) Regel auf dem Lande, die Ausnahme in den Städten. Demgemäß ist in
den Städten auch die Ueberwachung der Lehrlinge in den Freistunden eine
mangelhaftere. Die Vorbildunff der Lehrlinge läßt in der Mehrzahl der Fälle
zu wünschen übrig. Wo die Lehrlinge die Sekundär-, Real- oder Bezirksschule
besucht haben, befriedigt die Vorbildung oder wird sogar als sehr gut befanden;
insbesondere ist die Fassungskraft eine entwickeltere. Auch die Fortbildung war
bisher meistenorts eine ungenügende, doch wird ohne Zweifel in Folge des Bundes-
beschlusses betreffend die industrielle und gewerbliche Berufsbildung (Seite 254
ds. Lexikons) bald eine wesentliche Besserung eintreten. Bezüglich der Anstalten,
welche zur Fortbildung der Lehrlinge dienen, kann auf den Artikel „Bildungs-
wesen, gewerbliches** dieses Lexikons hingewiesen werden. Zwar sind dort nur
diejenigen Schulen und Institutionen genannt, welche sich im Jahre 1884 um
Bundessubvention beworben hatten, und ihre Zahl vermehrt sich um die nicht
unbeträchtliche Zahl derjenigen , welche damals noch nicht in der Lage waren,
Anspruch auf Bundeshülfe erheben zu können. Es sind namentlich die zahlreichen
sog. Fortbildungsschulen (über 600) in der Ostschweiz, welche darin bestehen,
daß der oder die Lehrer einer Ortschaft den der Schule entwachsenen jungen
Leuten an einigen Abend- oder auch Sonntagvormittagstunden Unterricht im
Rechnen, Zeichnen, in der Buchführung etc. geben. Häufig wirken auch praktische
Berufsleute, wie Ligenieure, Bautechniker, Geometer, Maschinenmeister, Hand-
werkermeister beim beruflichen 2Seichnen als Lehrer. Lehrling sprüfungen, mit
dem Verfall der Zünfte außer Kurs gerathen, werden jetzt wieder an vielen
Orten veranstaltet. Die Anerkennung für gute Leistungen besteht meistens in
einem Diplom nebst Prämie. Im Jahre 1883 hat der schweizerische Gewerbeverein
ein illr alle seine Sektionen verbindliches Diplom mit Ausweiskarte anfertigen
lassen. Lehrwerkstätten und Fachschulen für angehende Handwerker bestehen
in der Schweiz noch nicht, wenn von den Korbflechterschulen abgesehen wird.
Schriftliclie Lehrvertrwfe werden nicht immer, aber meistens zwischen den
Parteien abgeschlossen, jedoch ohne daß dabei bestimmte Normen Uebung wären.
Da und dort wurde oder wird der Versuch gemacht, einheitliche Vertrags-
formulare in Aufnahme zu bringen; die Erfolge waren aber bisher gering (^s.
auch den Abschnitt Gesetzgebung, Seite 743).
b. Die Gesellen und Gehülfen betreffend: Die Auszahlung der Li^hne an
die Gesellen findet meistenorts vierzehutäglich statt. Bei den Buchdruckern ist
wöchentliche Zahlung üblich. Unter den Coiffeurs, Metzgern und Bäckern kommt
zum Theil noch monatliche Löhnung vor. Als Zahltag gilt in den Städten fast
allgemein der Siimstag, auf dem Lande der Soimtag. Ueber die Höhe der Löhne
en nur spärliche Angaben gemacht werden ; eine kleine Statistik darüber
Gewerbe — 737 — Gewerbe
findet sich auf Seite 752. Obdach und Beköstif/ung erhalten die Gesellen auf
dem Lande in der Regel bei^m Meister, in den Städten kommt dieser Brauch
mehr und mehr in Abnahme. Es bestehen aber in verschiedenen Städten billige
Grelegenheiten zu guter Beköstigung, wie YolkskücheD, Extratische für Arbeiter
in Gasthäusern oder Yereinslokalen u. s. w. Die durchschnittliche wöchentliche
Ausgabe des Arbeiters für Kost und Logis variirt in der deutschen Schweiz
von Fr. 9 — 15. Verpflegung und äretliche Behandlumf muß bei vorübergehender
unverschuldeter Krankheit der Arbeitgeber dem Dienstpflichtigen, wenn dieser
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, kostenfrei angedeihen lassen (Art. 341,
AI. 2 des Obligationen rechtes). Schon vor Inkrafttretung dieser Verpflichtung
(das O.-R. gilt erst seit 1. Januar 1883) sind aber eine Menge Arbeiter- und
Gesellenkrankenkassen entstanden, aus denen die Krankheitskosten ganz oder
theil weise bestritten werden. Solche Kassen sind in mehreren Kantonen oder
Ortschaften obligatorisch : Bern, Zürich, SchafPhausen (für Kantonsfremde), Basel-
land, Luzem, Schwyz, St. Gallen, Frauenfeld, Herisau, Chur; anderwärts bestehen
solche Kassen auf der Basis der Freiwilligkeit und sind von den Arbeitern, den
Arbeitern und Meistern gemeinsam oder auch von gemeinnützigen Gesellschaften
gegründet. Allerdings nehmen nicht alle Arbeiter ohne Ausnahme an diesen frei-
willigen Einrichtungen theil. Die Anstände zwischen Meistern und Gesellen
müssen, soweit sie nicht zum gütlichen Austrag gelangen, in den meisten Kan-
tonen vor den ordentlichen Richter gebracht werden, denn eine theilweise Ge-
werbegerichtsbarkeit haben nur die Kantone Baselland, Bern, Genf, Neuenburg,
Schaff hausen, St. Gallen und Zürich (s. auch den Abschnitt Gesetzgebung, S. 745/6).
Gewerbemuseen bestehen in Basel, St. Gallen, Lausanne, Zürich und
Winterthur. Näheres über dieselben ist auf Seite 271 u. fP. dieses Lexikons zu lesen.
Muster- und Modellsammlungen bestehen in Bern (s. Seite 272), in
Aarau und Frauenfeld, letztere im Dienst des G^werbevereins und der Fortbildungs-
schule.
Fachbibliotheken sind mit den oben benannten Listitutionen verbunden
und kommen auch vor in Solothum, Langenthai, Aarau und Luzem.
Fachjournale sind: Das „Schweizerische Gewerbeblatt** (Winterthur),
„Das Gewerbe" (Bern), „Illustrirte schweizerische Hand werkerzeitung^ (St. Gallen).
Die Vereine, welche sich mit den Interessen des Gewerbes und Hand-
werkes befassen, sind zahlreich. Der bedeutendste derselben ist der Schweiz, Gewerbe-
verein, dem in diesem Lexikon ein besonderer Abschnitt gewidmet ist. Außer den
daselbst erwähnten Vereinen werden u. A. auch noch folgende, als außer jenem
Verbände stehend, genannt:
Verein Schweiz. Buchdruckereibesiteer mit Zentralkomite in Zürich; der
Schweiz. Gerberverein mit Sitz in Lausanne; der Schweiz. Uhrmacherverein
mit Sitz in Winterthur; der Schweiz. Bäcker- und Konditorenverband mit Vor-
stand in Basel und Sektionen in Basel, Bern, Zürich etc.; die Schuhmachervereine
in Zürich, Winterthur, Tößthal, Basel, Bern, Biel, Brugg, Chaux-de-Fonds, Frauen-
feld, Herisau, Eheinthal, Schaff'hausen , Schwyz, St. Gallen; der Buchbinder-
meisterverein in Zürich; die Schlossermeistervereine in Zürich und St. Gallen;
die Schreinermeistervereine in Zürich und St. Gtillen ; der Wagner- und Schmiede -
meisterverein in Zürich; der Gold- und Silber arbeiter verein in Zürich; die
Sohnitzlervereine in Meiringen, Brienz und Brienzwyler; der löpferverein in
Heimberg; die Malermeister-hmmi^ und die Baumeister-luming in St. Gallen.
Weit zahlreicher als diese Vereine der Meister sind die Vereine der Ar-
beiter. Da ist in erster Linie zu nennen der schweizerische GrütUverein mit seinen
Farrer. Volkswirthachafts-Lexikon der Schweiz. 47
fer.^i*- — 73^ — Gevi
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3 ;:t ISMfUMCi^. 3 im Ks. Sttafmud«. ± i3L Kc Teadn. ± im Kt. Uri, 2 im
Kl. llV.->. X n. A^$<&kI1 L-EL.. I ii G^af. Ib zväter Linie stehen der
«n v-eismwuut Iff0O^apk^m^j^m4 wdz V* Stkämem >^6•> MitcL^ and der «chwei-
ViTM^Ain <}i!M^k*^,kaftih^n4 ai: ea. 15 S^fäxhf und gl. lOOtJ IGt^; dmnn
^ ^>XBflui'^nKrkTat»ebe Partei ier Scav'tiz'^ mir Tendiiedeiien QrtuütgUed-
$fxaitf!^. etva >i de^tMtift ?ad riele uder« Arbeiserriirane, die keinem grofiem
V«rtn»>; antfreb^r^». In der romaBiäc&ec Sehveiz ist namenüieh Genf readi an
B^r»tf<iyl di« Zahl der bernfsthitizen Pers*jiien in verKhiedenen Ge-
Ti^^b %, .Seitt 'IZ\ diea» L«xik&&».
Gesetzgebang.
Ce^i^T die Gewerbegeäetzgebong in der Schweiz ist bei Anlaß der gewerb-
lich^ik EüfinfiUk von 1>583 {». dieget Ton Herrn Standerath Dr. GWisheim in
BaA^l eine trerdienitToIle Arbeit ver&fit worden. Dieselbe beschrankt sich nicht
aaf daA Gewerbe im Sinne dea» vorEegenden Artikels, sondern nmfaßt die großen
HjMif^gebiete der wirthachaftlichen Thätigkeit der schweizenschen Bevolkerang:
LaodwirthAchaft, Gewerbe and Handwerk, Indostrie, Handel and Verkehr. An
Aht Hpitz^. jede* Kapitel» Ist jeweilen die einschlägige Gesetzgebong des Bandes,
am AnnchloiiHe daran die komplizirte Gessetzgebang der Kantone behandelt. Der
Al/nchoitt «Gewerbe and Handwerk* ist beinahe tale qoale für den vorliegenden
Artikel verwendbar and laatet in der Haaptsache wie folgt:
HirjMchtlich deh Gewerbes» and deb Handwerks bestehen zar Zeit eigentliche
ßundejff/e'f^tze noch nicht. Zwar wnrde anläßlich des Erlasses eines Fabrik-
gthtitzen davon ge»prochen, daß spater aach ein Bandesgesetz betreffend die
Gewerbepolizei !»ollte erlassen werden; wieder andere sprachen von der Noth-
weudigkeit einer Gewerbeordnang, allein bis zar Stande ist es bei Anregangen
geblieben oder ei» 8ind einzelne Theile der gewünschten Gresetzgebong ihrer zivil-
re^;htlichen Seite nach vom eidgenössischen Obligationenrecht *) berücksichtigt
worden. Auch die Ansdehnang der Haftpflicht, welche jetzt nur für Fabriken
gilt, auf alle übrigen Gewerbe, L»t noch nicht gesetzlich angeordnet; wohl aber
liegen l>ezUgliche Anträge vor den Bandesbehörden. Indessen besteht statt der
bii» jetzt fehlenden Gesetze eine Reihe von Rekursentscheiden des Bandesrathes
und der Bundesversammlung, welche als maßgebend betrachtet werden können
für die Durchiührung der in der Bundesverfassang gewährleisteten Gewerbefreiheit
und für die Ht^^llung der Kantone za der Erlaubniß, ihrerseits YerfÜgangen über
die Ausübung von Handel und Gewerbe and über die Besteuerang des Gewerbs-
beiriebes zu erlassen.
Kantonale Gesetzf/ebunf/, Schon durch die Bundesverfassung vom Jahre 1848
haben die früher in fast allen Kantonen bestandenen Gesetze über das Gewerbswesen
im Allgemeinen und das Handwerkswesen im Besondern eine bedeutende um-
güHtaltung erlitten; dann hat die Bandes Verfassung vom Jahre 1874 mit der
Proklamation unbeschriinkter Gewerbefreiheit die letzten Reste alter Zunft-
vorsohriften weggefegt und endlich sind durch die Handels- und Niederlassongs-
*) In Krutl (getreten am 1. Jauuai' 1883.
\
<jewerbe — 739 — Gewerbe
Torträge mit auswärtigeii Staaten aach noch solche Bestimmangen dah ingefallen,
welche den Schweizer in der Ansübong seines Grewerbes gegenüber dem Ausländer
zu schützen beabsichtigten. Es ist namentlich das Handwerk als solches, welches
noch nach dem Jahre 1848 in verschiedenen Gesetzgebungen dadurch bevorzugt
werden sollt«, daß man es seinem Betriebe nach in besondere Kategorien theilte,
die den anderen Gewerben nicht gleichgestellt waren und für deren Organisation
bestimmte polizeiliche Vorschriften aufgestellt wurden.
Wenn nun auch heute in Folge der oben angedeuteten Ursache es z. B.
einem Schreiner nicht mehr verboten werden kann, zugleich Drechslerarbeit zu
liefern, oder einem Schlosser, eine mechanische Werkstätte zu führen, wenn also
jene Scheidungen jetzt dahinfallen, so bleibt es immerhin sehr interessant, diese
im Uebrigen noch in Kraft bestehende Gesetzgebung etwas näher in's Auge zu
fassen. Bietet sie doch trotz dem vielfach Veralteten noch so manchen gesunden
Wink für die heute wieder au%estellteh Begehren und Wünsche von Seiten des
darniederliegenden Handwerks und enthält sie ja eine Reihe von Bestimmungen,
die heute wieder, sei es von der Eidgenossenschaft, sei es von den Kantonen,
gleichsam als ganz neue Forderungen aufgestellt werden. Wenn im Nachfolgenden
von dieser Gesetzgebung für das G«werbswesen und das Handwerk die Rede ist,
80 geschieht das auf Grund des Gesetzes von St, Gallen betreffend den Hand-
werksstand, erlassen im August 1832, des zürcherischen Gesetzes über das
Oewerbswesen im Allgemeinen und das Handwerkswesen insbesondere vom Mai
1832, des ebenfalls zürcherischen Polizeigesetzes für Handwerksgesellen, Lehr-
linge, Fabrikarbeiter, Tagelöhner und Dienstboten vom Dezember 1844; ferner
auf Grund des Gesetzes über das Gewerbswesen des Kantons Bern vom November
1849 nebst Vollziehungsverordnung vom Mai 1859; des basellandschafllichen
Gesetzes über das gesammte Handels-, G^werbs- und Beru&wesen vom Dezember
1855 und des Gesetzes von Schaffhausen über das Gewerbswesen vom August
1855« Die drei letzteren Gesetze stammen aus der Zeit, wo die Zünfte als
Handwerkerinnungen in Folge der Bundesverfassung vom Jahre 1848 ihre Be-
deutung verloren hatten; die anderen zuerst erwähnten Erlasse sind älter als
die Bundesverfassung von 1848 und sind deßhalb bestrebt, Handwerksgesellschaften
resp. Zünfte gesetzlich zu bilden und diesen gewisse Rechte einzuräumen. Als
-Charakteristikum für diesen Unterschied sei angeführt, daß es z. B. im Gewerbs-
gesetz von Zürich heißt:
,In jedem Bezirk bilden die Meister des nämlichen Handwerks zusammen eine
Gesellschaft oder Lade. Beträgt ihre Zahl weniger als zwölf, so haben sie sidi sämmtlich
mit den Meistern eines anderen beliebigen Handwerks zu einer gemeinsamen Lade zu
vereinigen. Zur Berathung gemeinsamer Angelegenheiten können sämmtliche Laden eines
Handwerks durch Ausschüsse zusammentreten.*^
Dagegen heißt es im G-esetz von Basellatid:
^Die Handwerksinnungen (Zünfte) bleiben aufgehoben. . . . Den Kantonsbürgem
und den niedergelassenen Schweizerbürgern steht unter Beachtung der nachfolgenden
Vorschriften und der die einzelnen Gewerbe oder Gewerbsarten besonders betreffenden
Bestimmungen das Recht der freien Ausübung eines jeden Berufes in jeder Gemeinde
xles Kantons zu.**
Die erwähnten Gesetze zerfallen ihrer Gesammtanlage nach in folgende
Hauptabschnitte: Erstens von dem eigentlichen Handels-, Gewerbs- und Berufs-
wesen; zweitens von dem Markt- und Hausirverkehr und von der Berufstreibung
auf kurze Zeit; drittens von den Berufs- und Gewerbsarten, zu deren Ausübung
eine Bewilligung des Staates erforderlich ist; viertens von dem Handwerksstande.
In den allgemeinen Bestimmungen wird zunächst festgesetzt, in
welcher Weise die Ausübung des Gewerbes durchgeführt werden soll und welche
Gewerbe — 740 — Gewerbe
Personen auf diese Freiheit ein Anrecht haben; es handelt sich dabei meist nm
eine Vnterscheidufig zwischen Schweieern, Ausländern und Juden ; mit Bezog
anf die beiden letzteren Kategorien werden die Bestimmongen der BundesverfiBLasimg
nnd diejenigen schon bestehender oder noch abzuschließender Staatsrertrige oder
Konkordate mit benachbarten Kantonen vorbehalten. Sodann werden gewisse
Bemfsarten, welche zur Ausübung ihres Berufes einer besonderen Bewilligung
bedürfen, aufgezählt; dahin gehören: erstens solche Gewerbe, bei welchen ent-
weder durch ungeschickten Betrieb oder durch ünznverlässigkeit des Gewerbe-
treibenden in sittlicher Hinsicht die Erreichung allgemein polizeilicher Zwecke
oder die öffentliche Sicherheit gefährdet werden kann, oder wo das Gemeinwohl
besondere Sicherheit erfordert; zweitens solche Gewerbe oder gewerbliche An-
lagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte
f&r die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Crrundstüoke oder für das
Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbei*
fuhren können; drittens solche Gewerbe, hinsichtlich welcher von Seite des
Staates besondere Verpflichtungen auferlegt sind (Advokaten, Kotare, Aerzte,
Pfarrer, Lehrer etc.). Li sämmtlichen kantonalen Gresetzgebnngen, nicht nur in
den oben speziell zitirten , ist der Betrieb von Gast- und Pintenwirthschaflen
ausdrücklich als nicht unter die gewöhnlichen Grewerbe gehörend bezeichnet und
von einer besonderen obrigkeitlichen Bewilligung abhängig gemacht. Als Motiv
hiefür werden angeführt «vorzugsweise Gründe der Personen- und Sittenpolizei*.
Sodann wird bestimmt, daß Fabrikationen gum eigenen Bedarf nur insofern
unter das Gewerbegesetz fallen, ab durch ungeschickte oder fahrlässige Ausübung
derselben gemeine Gefeihr erwachsen könnte. Merkwürdig ist die Bestimmung
im baseilandschafllichen Gesetz, daß der ständige Handel und die Fabrikation,
unter Beachtung jedoch der jeweilen erlassenen oder nach Bedürfiiiß in Zukunft
zu treffenden polizeilichen Maßnahmen, weder ihrem umfang noch ihren Gegen-
ständen nach irgend einer Beschränkung unterliegen. Endlich findet sich die
Vorschrift, daß jeder Gewerbetreibende das Recht habe, seine Erzeugnisse durch
ein Unterscheidungszeichen (Wappen, Namenszug etc.) kennbar zu machen (be-
sondere Marke). Die Einführung öffentlicher amtlicher Marken zu ähnlichen in-
dustriellen Zwecken ist dem freien Ermessen des Regierungsrathes überlassen für
den Fall, daß solches von Seite des Gewerbs- oder Handelsstandes oder der
Vertreter einzelner Industriezweige verlangt würde. Wer eine solche Marke nach-
ahmt, um sich Vortheile zuzueignen, oder wer mit solchen Zeichen versehene
Fabrikate feilbietet, wird mit einer Buße von Fr. 5 — 100 oder Gefangniß bis
auf sechs Wochen bestraft, wozu noch Konfiskation imd Schadenersatzforderung
treten können. Hier sei noch zweier Punkte erwähnt, welche sich in den Ge-
setzen nach 1848 nicht finden, wohl aber in dem zürcherischen Gesetz von
1832 und welche auch einer modernen Gewerbegesetzgebung recht wohl anstünden.
Der eine Punkt betrifft die Frage, ob und unter welchen Bedingungen und Be-
Hchränkungen für eine neue Erfindung im Gewerbswesen oder für Einführung
einer solchen in den Kanton ein Gewerbsprivilegium (Patentschutu) ertheilt
werden könne ; das betreffende Gesetz behält die Entscheidung dem Großen Rathe
vor. Der zweite Punkt handelt davon, daß der Rath des Innern von drei zu
drei Jahren eine öffentliche Ausstellung der vorzüglichsten Erzeugnisse des ein-
heimischen Gewerbefleißes veranstalten werde.
Es folgen dann die Bestimmungen über die Organisation. Nach denselben
untersteht das Handels-, Gewerbs- und Benifswesen, soweit es einen Zweig der
allgemeinen Staatsverwaltung bildet, dem Regieruugsrath, der zugleich die oberste
iJewerbe — 741 — Gewerbe
Bekursbehörde ist. Als vorberathende, begutachtende und die unmittelbare Auf-
43icht führende Behörde wird bald die Direktion des Innern, bald ein besonders
hiefiir aufgestelltes ^ Gewerbereferat ** bezeichnet.
Aus dem dritten Abschnitt über die Berufs- und Grewerbsarten, zu deren
Ausübung eine Bewilligung erforderlich ist, ist zu erwähnen, daß er alle die-
jenigen baupolizeilichen Vorschriften enthält, welche für gewisse schädliche oder
lästige Gewerbe nöthig sind, und das Verfahren bei Ertheilung der Baubewilligung
regelt. Hervorzuheben ist, daß keine Realberechtigungen mehr ertheilt werden
dürfen und daß überhaupt Bewilligungen und Patente nur persönliche Rechte
begründen.
Was den in Abschnitt 4 speziell behandelten Handwerksstand anbelangt,
so beginnen die bezüglichen Bestimmungen in den drei neueren Gresetzen mit
der Aufzählung derjenigen Berufsarten, welche auch noch nach der Verfassung
von 1848 als Handwerke betrachtet werden sollen. Das bernische Gesetz definirt
das Handwerk noch besonders so: ^Als Handwerk wird angesehen der durch
Meister mit oder ohne Hülfe von Gesellen oder Lehrlingen ausgeübte Gewerbs-
betrieb der nachfolgenden Beru&arten**. Was nun diese letztem anbetrifft, so
sind es mit kleinen Modifikationen in allen drei neuern Gesetzen die gleichen
Handwerke. Das Schaffhauser Gesetz hat noch den Zusatz: „Handwerke, welche
in dem gegenwärtigen Gesetz nicht genannt sind, werden vorkommen den falls durch
den Regierungsrath der entsprechenden Klasse zugetheilt**. Die betreffenden Hand-
werke sind: Bäcker, Buchbinder, Büchseyischmiede, Bürstenbinder, Drechsler ^
Feilenhauer^ Flachmaler und Lackirer, Gerber, Glaser, Gold- und Silber-
arbeiter, Gürtler und Gießer, Gypser, Hafner, Hutmacher, Kammmachery
Kubier, Küfer, Kupferschmiede, Kürschner, Maurer, Messerschmiede, Metzger y
Mühlenmacher und Mechaniker, Müller^ Nagelschmiede, Posamenter und
Knopfmacher, Sattler, Schlosser, Schmiede, Schneider, Schreiner, Schuster,
Säckler, Seifensieder und Kerzenmacher, Seiler, Strumpfweber, Spengler, Stein-
Hauer, Tuchscheerer, Uhrenmacher, Wagner, Weber, Winden m acher, Zeug-
schmiede, Zimmerleute und Zinngießer. Das basellandschaftliche Gesetz läßt
die Posamenter weg, wahrscheinlich mit Rücksicht darauf, daß auch bei der
Seidenbandweberei von Posamentem die Rede ist und Irrungen vermieden werden
sollten. £s ist klar, daß nach der Bundesverfassung von 1848 Niemandem ver-
boten werden konnte, zwei und drei solcher „Handwerke** gleichzeitig zu be-
treiben; wenn das auch in zweien der berührten Gesetze nicht ausdrücklich ge-
sagt ist, so erwähnt dagegen das Schafpiauser Gesetz, indem es von der Befugniß
zum Meisterrecht spricht, daß ein Meister berechtigt sei, ein oder mehrere Hand-
werke selbstständig und auf eigene Rechnung zu betreiben.
Wenn man sich fragt, warum denn ein solcher Unterschied in Bezug auf
die Handwerke gemacht werde, wenn ein und dieselbe Person doch mehrere
dieser Berufsarten betreiben kann, in dieser Beziehung also vollständige Freiheit
besteht, so ergeben die nachfolgenden Bestimmungen der betreffenden Gesetze als
Antwort, daß man trotz aller Gewerbefreiheit es als nöthig erachtete, die Aus-
übung des Handwerkes selbst an gewisse Bedingungen zu knüpfen, welche das
Zustandekommen tüchtiger Berufisleute so viel als möglich sichern sollten. Und
wenn man das Bedenken erheben woUte, diese letztem Bestimmungen seien im
Gegensatz zu der Bundesverfassung von 1874, welche vollständige Gewerbefreiheit
proklamire, also auch das Recht, Handwerksmeister zu sein, nicht von einer
vorhergehenden Prüfung oder Abstimmung abhängig zu machen erlaube, so ant-
worten unsere drei Gesetze hierauf mit der Bestimmung, daß Jeder, der überhaupt
Gewerbe — 742 — Gewcrbe^
zur AusttbaDg einee Gewerbes in der Schweiz berediügt sei, die Befiogniß zum
Heisterrecht habe. Das bemische Gresetz z. B. sagt :
^Meister ist, wer ein Handwerk selbstständig auf eigene Rechnung ausübt und in
das Oitsregister der Gewerbetreibenden eingetragen ist*.
In Baselland wird Einer Meister mit zwanzig Jahren, in Schaffkausen mit
zweiundzwanzig Jahren. In Bern und in Schaff hausen wird dann noch folgender
Unterschied zwischen den Meistern aufgestellt :
«Die Befugniß, Lehrlinge zu halten, haben jedoch nur diejenigen Meister, welche
ihr Gewerbe in gewöhnlicher und innegehaltener Lehrzeit gehörig gelernt und mindestens
drei Jahre als Geselle auswärts darin gearbeitet oder doch eben so lange das Gewerbe
auf eigene Rechnung und persönlich ausgeübt haben*.
Daß diese Bestimmung mit der Grewerbefreiheit als solcher nichts zu schaffen
hat, — denn es hat ja Jeder das Recht, Meister zu sein, — sondern nur darauf
ausgeht, für die Heranbildung tüchtiger Lehrlinge zu sorgen, beweist der folgende
Zusatz in dem betreffenden Cresetze:
«Wittwen können den Beruf des verstorbenen Ehemanns fortsetzen, dürfen aber
keine Lehrlinge aufnehmen*.
Damit nicht Personen, welche z. B. als Angehörige eines Nichtyertragslandes
ein Gewerbe ohne besondere Bewilligung nicht ausüben dürfen, trotzdem das
Meisterrecht sich beilegen, indem sie dem Namen nach z. B. einen Schweizer
vorschieben, wird in den betreffenden Gresetzen bestimmt, daß Namenleiherei
untersagt sei. Auffallend ist, daß im Kanton Baselland vom Verbot der Namen-
leiherei die kaufmännischen und wissenschaftlichen Berufsarten ausgenommen sind,,
während der Kanton Schaffhausen das Verbot auf alle Berufisarten und Gewerbe
ausdehnt. Um darüber Kontrole zu fuhren, daß den obengenannten Bestimmungen
auch wirklich nachgelebt werde, wird in den verschiedenen Gesetzen vorgeschrieben^
daß eine Amtsstelle, Bezirksstatthalter oder Grewerbereferent , ein Register zu
führen habe, in welches alle Meister des Bezirkes oder Kantons eingetragen
werden müssen, wogegen sie ein Attestat als Meister erhalten. In dem letztem
wird auch vorgemerkt, ob der betreffende Meister nach dem Gesetz das Recht
habe, Lehrlinge zu halten.
Bei diesem Anlaß sei bemerkt, daß in den betreffenden Gresetzgebungen
auch eine Art Gewerhsgerichtsharkeit vorgesehen ist (gewerbliche Schiedsgerichte)
Wie es früher zur Zeit der Zünfte im Kanton Zürich z. B. ein besonderes Zunft-
gericht gab, welchem die Streitigkeiten unter den Handwerksgenossen zugeschieden
waren, so wird im Kanton Baselland das Bezirksstatthalteramt, im Kanton Schaff-
hausen der Grewerbereferent beauftragt, unter Rekursvorbehalt sämmtliche An-
stände, die über Hand Werksverhältnisse entstehen können und ihm vorgelegt
werden, zu behandeln und zu entscheiden, insofern dieselben ihrer Natur nach
nicht durch die Civil-, Polizei- oder Strafgerichte zu erledigen sind. Beide oben
erwähnte Stellen haben das Recht, in schwierigen Fällen, oder wo es auf be-
sondere technische Fähigkeiten, oder aber auf Konstatirung einer Handwerksübung
ankommt, Sachverständige beiznziehen und solche für ihre Bemühungen auf Kosten
der betreffenden Streitenden zu entschädigen, sofern nämlich nicht aus irgend
einem Grande (z. B. Armuth, oder wenn die Berufung der Experten nicht auf
Antrag der Parteien geschah) der Staat diese Kosten zu tragen hat.
Eine eigenthümliche Einrichtung wird in dem Glesetz des Kantons Bern
vorgesehen, welche u. A. auch für die Schlichtung von Grewerbestreitigkeiten ver-
wendet werden kann, die aber zugleich auch den Keim zu den so viel besprochenen
Genossenschaften in sich trägt. Die bezügliche Bestimmung lautet:
Gewerbe — 743 — Gewerbe
«Die Gewerbsleute können sich zu besondern Gewerbsvereinen (Genossenschaften),
welche bestimmte Bezirke umfassen, konstituiren. Dem Yereinsvorstande solcher vom
Staate anerkannten Gewerbsy ereine liegt ob: 1) Ueber Gewerbsgegenst&nde den Staats-
behörden auf Verlangen sachverständige Gutachten abzugeben; 2) die Polizeibehörden
auf gesetzwidrige Handlungen und betrügliche Bereitungen und Verfahnmgsarten auf-
merksam zu machen; 3) von der richterlichen Behörde zugewiesene Streitigkeiten
zwischen Meister, Gesellen und Lehrlingen womöglich zu schlichten und darüber seinen
Bericht abzugeben/
Auch die älteren Gewerbegesetze sprachen von solchen Verbindungen. Man
nannte sie damals ,,^Elnd Werksgesellschaften **. Im Gresetz des Kantons Zürich
von 1832 waren dieselben obligatorisch; im Gesetze von Si, Gallen war die
Bildung dieser Gesellschaften eine freiwillige, zu deren Beitritt Niemand ge-
zwungen werden konnte. Die letztere Gesetzgebung verfuhr überhaupt in dieser
Beziehung sehr liberal; sie erklärte:
,,Es können die Meister mehrerer Gremeinden sich zu einer freiwUhgen Handwerks-
gesellschaft verbinden. Ebenso können in einer Gemeinde mehrere Handwerksgesell-
schaften nebeneinander bestehen**.
Auch dürfen verschiedene Hand Werksgattungen sich beliebig zu einer Hand-
werksgesellschaft vereinigen , oder einzelne Handwerker in einer Gemeinde sich
an eine Handwerksgesellschaft in einer andern Gemeinde anschließen. Keinem
Kantonsbürger oder gesetzlich Niedergelassenen, der in bürgerlichen Rechten und
Ehren steht, darf die Aufnahme in eine Handwerksgesellschaft verweigert werden.
Jede Handwerksgesellschaft ist eine Korporation und hat als solche Vorsteher
je nach den Bestimnmngen ihrer Statuten. Diese Statuten sind im freisinnigen
Geiste der Verfassung zu entwerfen und dem Regierungsrath zur Genehmigung
vorzulegen, unter diesem Vorbehalt können die Statuten jederzeit revidirt und
abgeändert werden. £s werden dann einige Bestimmungen über die Aufhahms-
gebühren, über die Auf- und Abdingungsgebühren für Lehrlinge etc. festgestellt;
zugleich werden mäßige periodische Beiträge für die Kosten von Herbergen,
Gesellengeschenken und Gaben, Unterstützungen, Schreibbedürfnisse u. dgi. vor-
geschrieben. Im Kanton Zürich hatten die Handwerksfonds, welche aus den Bei-
trägen dieser Gesellschaften gespiesen wurden, noch zu folgenden Dingen zu
dienen: 1) Anschaffung und Unterhaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen,
Maschinen, Werkzeugen, Modellen, Zeichnungen, Büchern und andern Gregenständen,
welche von den Gesellschaft«gliedern oder einem Theile derselben zu ihrer tech-
nischen Ausbildung gemeinsam benutzt werden und sie in den Stand setzen können,
bessere und wohlfeilere Arbeit zu liefern; 2) Unterstützung solcher, die eine
Reise in's Ausland unternehmen wollen, um sich dort zum Besten des hierseitigen
Handwerksstandes mit nützlichen Erfindungen oder Kunstfertigkeiten bekannt zu
machen; 3) Unterstützung in ihrem Grewerbe zurückgekommener Gesellschafts-
mitglieder durch Vorschüsse zur Wiederaufnahme derselben, und Leistung milder
Beiträge für hülfsbedürftige Gesellschaftsmitglieder, sowie für Erziehung ihrer
hinterlassenen Kinder. Dabei bemerkt das Gesetz ausdrücklich:
«Für Gesellschaftsmahlzeiten und GeseUschaftstrünke darf aus den Handwerksfonds
nichts ausgegeben werden; Zuwiderhandelnde sind zum Ersätze anzuhalten".
Es folgen nun die Bestimmungen über die Lehrlinge. Der Eintritt in
die Lehre ist durch die Entlassung aus der Primarschule bedingt. Die gegen-
seitigen Rechte und Verbindlichkeiten sind Gegenstand freien Vertrages. Für
Minderjährige wird der Vertrag von ihren Vätern oder Vögten abgeschlossen.
Die Dauer der Lehrzeit und das Lehrgeld werden durch den Lehrvertrag bestimmt.
Der Lehrvertrag soll schriftlich abgefaßt werden. Wo ausnahmsweise kein Lehr-
Gewerbe — 744 €rewerbe
vertrag besteht, oder wo dieser über einzelne Verhältnisse nichts bestimmt, ist
in Streitfällen die bestehende Handwerksübung maßgebend, vorbehaltlich nach-
folgender Bestimmungen : Während der Lehrzeit steht der Lehrling unter Aufsicht
und Zucht seines Meisters. Der Meister hat die Pflicht, ihn in seinem Berufe in
allen Arbeiten und Kunstfertigkeiten nach bestem Vermögen zu unterrichten, ihn
zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und ihn, wenn an dem Orte
Uandwerksschulen oder technische Zeichnungsschulen oder sonstige gemeinnützige
XJnterrichtsanstalten bestehen, solche besuchen zu lassen. Zu häuslichen Ver-
richtungen darf der Lehrling nur in so weit angehalten werden, als die Erlernung
des Berufes darunter nicht Schaden leidet. Entzieht sich der Lehrling ohne Er-
laubniß des Meisters längere Zeit der Arbeit, so kann der Meister diese Unter-
brechung nach abgelaofener Lehrzeit nachbringen lassen; dies ist jedoch nicht
der Fall bei Krankheitsfällen, wenn sie im Ganzen nicht über zwei Monate dauern.
Wenn nichts Besonderes verabredet ist, so beginnt die Lehrzeit mit Ablauf einer
Probezeit von 14 Tagen. In Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen soll
es ferner mit Bezahlung des Lehrgeldes so gehalten sein, daß dasselbe in höchstens
drei Zahlungsterminen, jedoch vorauszahlbar, entrichtet werden muß. Tritt der
Lehrling ohne gehörige Ursache und ohne Erlaubniß des Meisters vor beendigter
Lehrzeit aus der Lehre, so kann der Meister an ihn, außer dem auf die bereits
abgelaufene Lehrzeit berechneten Ijchrgelde noch eine Entschädigung fordern,
die jedoch den dritten Theil der Gesammtsamme des Lehrgeldes nicht über-
steigen darf.
Im alten Zürcher Gesetz war noch beigefügt, daß ein Lehrling, ehe er seine
Pflichten erfüllt habe, von keinem andern Meister oder Fabrikanten in die Lehre
genommen werden dürfe. Diese letzteren haften, wenn sie wissentlich einen
widerrechtlich aus der Lehre ausgetretenen Lehrling in ihr Gewerbe aufiiehmen,
bei dem Zahlungsunvermögen des Lehrlings, resp. seiner Eltern, subsidiär dem
durch den Austritt geschädigten Meister für die gesetzlich begründete Entschädigungs>
forderung. Wenn der Lehrmeister durch Nichterfüllung der übernommenen Ver-
bindlichkeiten, durch Mißhandlungen, Vernachlässigung des Unterrichts oder sonst
auf eine erweisliche Art dem Lehrlinge gegründete Ursache zum Austritt gibt,
so ist der Lehrling nicht bloß von jeder Entschädigung frei, sondern kann Nachlaß
des verfallenen oder Zurückbezahlung des bezahlten Lehrgeldes fordern, jedoch
nie mehr als die Hälfte der Gesammtsumme. (Bern begnügt sich mit dem Drittel
der letztern.) Diese Bestimmungen finden auch ihre Anwendung, wenn der Lehrling
ohne seine Zustimmung vor Ablauf der Lehrzeit entlassen wird, ohne daß der
Meister beweisen kann, daß er die Entlassung durch körperliche oder geistige
Unfähigkeit, durch Trägheit oder üble Aufführung, durch Nichterfüllung seiner
Zusagen oder aus andern erheblichen Gründen selbst verschuldet habe. Wollen
Meister oder Lehrling die oben festgesetzten Ansprüche geltend machen, so muß
dies innert Monatsfrist nach dem geschehenen Austritt oder nach erfolgter Ent-
lassung beim kompetenten Civilrichter geschehen. {Schaffhausen erweitert die
Frist auf 2 Monate.) Der Ablauf der Frist ohne geschehene Klaganhebung wird
als Verzicht auf das Klagrecht betrachtet.
Zu sofortiger Aufkündnng des Lehrvertrages ist sowohl der Meister als der
Lehrling berechtigt: wenn einer derselben schon ein Vierteljahr an einer, die
Arbeit oder die regelmäßige Ertheilung des Unterrichts hemmenden Krankheit
leidet, oder wenn dieselbe nach ärztlichem Urtheil über ein Vierteljahr dauern
wird; wenn der Lehrmeister nach dem Stande seines Gewerbes oder aus andern
Rücksichten gehindert ist. den Lehrling in dem zu erlernenden Gewerbe zu be-
Gewerbe — 745 — Gre werbe
schäftigen oder selbst zu unterrichten; wenn der Lehrmeister in eine andere
Gemeinde ilbersiedelt. Der Meister allein ist zu sofortiger Kündigung berechtigt,
wenn sich der Lehrling eines Verbrechens, unsittlichen Lebenswandeb , groben
Ungehorsams oder beharrlicher Widersetzlichkeit schuldig macht. Dem Lehrling
endlich steht das gleiche Recht zu, wenn ihn der Meister mißhandelt; wenn er
ihn zu ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen verleitet oder zu verleiten
sucht, und wenn er ihm die gehörige Nahrung nicht zukommen läßt. Wenn der
Lehrakkord durch sofortige Abkiindigung oder durch den Tod des Meisters oder
des Lehrlings oder durch die vom Meister aus rechtsgenügenden Gründen verfügte
Yerabscheidung des Lehrlings vor dem Ablauf der Lehrzeit aufgelöst wird, oder
wenn bei einer auf andere Art herbeigeführten Auflösung des Lehrverhältnisses
das Verschulden des einen oder anderen Theils nicht gehörig erwiesen ist, so
wird das Lehrgeld nur in so weit entrichtet, als es nach Maßgabe der bereits
abgelaufenen Lehrzeit verfallen ist.
Das bernische Gesetz sieht gegenüber demjenigen von SchafPhausen und
Baselland noch die Möglichkeit vor, daß statt des Lehrgeldes ein Zusatz zu der
eigentlichen Lehrzeit bedungen wird. Es muß das im Vertrag deutlich gesagt
sein und wenn das Lehrgeld doch bezahlt wird, so hat der Lehrling den be-
dungenen Lehrzeitzusatz nicht zu leisten. Im Uebrigen wird dann noch bestimmt,
wie es zu halten sei bei eintretender Entlassung in der Zwischenzeit etc. Wenn
ausnahmsweise der Lehrling vom Lehrmeister einen Lohn bezieht, so hat der
Lehrling, wenn er ohne gegründete Ursache aus der Lehre tritt, dem Lehrmeister,
und umgekehrt der Letztere, wenn er den Lehrling ohne dessen Verschulden
zum Austritt nöthigt, diesem nach Umständen eine Entschädigung zu leisten,
welche den Betrag eines halben Jahrlohns nicht übersteigen darf.
Nach beendigter Lehrzeit ist der Meister gehalten, dem Lehrling über die
Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertig-
keiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß (Lehrbrief) auszustellen; dieses
Zeugniß bedarf der Beglaubigung des Gemeindepräsidenten. Das ausfuhrlichere
Schaffhauser Gesetz fügt noch bei, daß polizeiliche Ausweisschriften für Gesellen
nur auf Vorlage des Lehrbriefes verabfolgt werden können.
Ueber die Gesellen enthalten die erwähnten Gesetze im wesentlichen
folgende Bestimmungeu : Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen Meister und
Gesellen ist Gegenstand freier Uebereinkunft. Wenn nichts anderes verabredet
ist, wird ein solcher Vertrag erst nach Ablauf einer Probezeit von acht Tagen
verbindlich; während dieser kann jeder Theil dem andern auf künden. Von der
Aufnahme des Gesellen ist der Ortspolizei Anzeige zu machen, nach dem Bemer
Gesetz innert acht Tagen, nach dem basellandschaftlichen innert zehn Tagen und
nach dem Gesetz von Schafifhausen innert zwei mal 24 Stunden; zugleich sind
die Schriften des aufgenommenen Gesellen bei der Polizei zu deponiren. Der
Vertrag zwischen Meister und Geselle wird, außer dem Fall beiderseitigen Ein-
verständnisses, aufgelöst durch die zu gehöriger Zeit von einer Seite erfolgte
Aufkündung oder durch sofortiges Aufsagen in den gesetzlich zulässigen Fällen.
Die Aufkündungsfrist ist in der Regel 14 Tage, insofern nicht durch Grewerbs-
übung oder Vertrag anderes festgesetzt ist. Der Geselle, welcher vom Stück be-
zahlt wird oder vom Meister einen Vorschuß an seinen Arbeitslohn empfangen
hat, kann trotz der Kündigungsfrist nicht eher austreten, als bis er die über-
nommene Arbeit vollendet oder den empfangenen Vorschuß abverdient oder ersetzt
hat. Zu sofortiger Aufhebung des Vertrages ist der Meister berechtigt, wenn
Gewerbe — 746 — Gewerbe
der Geselle ibn oder seine Hausgenossen beHchimpft oder ihm hinsichtlich des
Grewerbes Uebles nachredet ; wenn er den Befehlen, die er als Geselle yom Meister
erhält, beharrlicher Weise unfolgsam ist oder gegen den Willen des Meisters in
den gesetzlichen oder vertragsmäßigen Arbeitsstunden sich der Arbeit entzieht;
wenn er die Sicherheit des Hauses durch Unvorsichtigkeit gefährdet (namentlich
mit Feuer und Licht) oder durch Fahrlässigkeit den Meister in Schaden bringt;
wenn er mit einer eckelhaften oder ansteckenden Krankheit behaftet ist oder
sich grober ünsittlichkeit schuldig macht; wenn er sich eine Veruntreuung oder
ein ähnliches strafbares Vergehen zu Schulden kommen läßt und schließlich wenn
unverschuldete Ereignisse den Meister außer Stand setzen, dem Gesellen Arbeit
zu geben.
Umgekehrt hat der Geselle das Recht, den Vertrag sofort au&uheben, wenn
er aus dringenden rechtmäßigen und erweislichen Ursachen in seine Heimat zurttck-
kehren muß (Bern kennt diese Bestimmung nicht, Baselland verlangt legalisirte
Bescheinigung der bezüglichen Angaben). Der Geselle kann femer sofort gehen^
wenn er zur Arbeit unfähig geworden ist, was nöthigenfalls durch ein ärztliches
2jeugniß erwiesen werden muß; wenn er vom Meister oder mit dessen Wissen
von seinen Aufsehern beschimpft oder verleumdet wird (fehlt bei Bern)-^ wenn
er Gefahr läuft, im Hause des Meisters von einer eckelhaften oder ansteckenden
Krankheit befallen zu werden (fehlt bei Bern)'^ wenn ihn der Meister zu un-
sittlichen oder verbrecherischen Handlungen verleiten will; wenn ihm der ver-
sprochene Lohn geschmälert oder nicht gehörig ausbezahlt wird und endlich wenn
der Meister in Konkurs geräth. Li allen diesen Fällen hat der G-eselle zudem
das Eecht, den bereits verdienten Lohn nachzufordern. Der Meister oder Geselle^
der aus einem der oben angegebenen Gründe den Vertrag aufheben wiU, muß
dies innert drei Tagen, von dem Bekanntwerden des Grundes an gerechnet, thnn;
längeres Stillschweigen wird als Verzicht auf dieses Recht angesehen. Entläßt
der Meister einen Gesellen außer den obenerwähnten Fällen vor Ablauf der
Aufkündungsbrist. so hat er diesem Gesellen den Lohn und die Verpflegung, die
derselbe während der Aufkündungsfrist anzusprechen gehabt hätte, vor dem
Austritt zu vergüten. Hinwiederum kann der Meister dem Gesellen, der ohne
AufkUndung fortgelaufen ist, die Answeisschriften innebehalten, bis der Geselle
seine Verpflichtungen erfiillt hat. Letztere Bestimmung ist dadurch in Wegfall
gerathen, daß die Bundesbehörden in verschiedenen Rekursfallen erklärt haben,
die Heimatschriften seien ein Theil der Person, können also unter keinen Um-
ständen zurückbehalten werden, es sei denn, daß ein gerichtlicher Arrest auf
dieselben gelegt werde.
Dabei ist zu bemerken, daß nach den Gesetzen von Schaffhausen und
Baselland für die Schadenersatzforderungen zwischen Meister und Geselle ein
sehr summarisches Verfahren angeordnet ist. In Baselland sind solche Klagen
durch den Bezirksgerichtspräsidenten nach den Vorschriften über den Verbalproseß
zu entscheiden. In Schaffhausen sind die Fälle durch die Friedensrichter auf
summarischem Wege zu behandeln, oder erforderlichen Falles an das kompetente
Bezirksgericht zu weisen, welches dieselben summarisch zu behandeln und, sofern
der Streitgegenstand den Werth von Fr. 50 nicht übersteigt, inappellabel zu
entscheiden hat.
Jedem Meister ist untersagt, einen Gesellen bei sich in Arbeit oder in Dienst
zu nehmen, ehe derselbe sich der Verpflichtung gegen den frühem Meister ent-
ledigt hat. Diese wichtige Bestimmung findet sich in dem Gesetze des Kantons
Bern nicht, wohl aus dem einfachen Grunde, weil sie nur dann sich durchführen
Gewerbe — 747 — Gewerbe
läßt, wenn in den betreffenden Kantonen sogenannte Arbeit ejbücher bestehen,
in welchen jeder Ein- und Anstritt amtlich vorgemerkt wird, das letztere abei
(beim Anstritt) nnr, wenn ein gehörig ausgestellter Abschied von Seiten des
letzten Meisters vorliegt. Bekanntlich besteht ein solches Register für die Fabrik-
arbeiter, eingeführt dnrch das eidgenössische Fabrikgesetz, und hat sich ganz
gut bewährt.
Bezüglich der Arbeitszeit setzen die erwähnten Grewerbsgesetze fest, daß
die Zahl der täglichen Arbeitsstunden sich nach dem Vertrag oder der bestehenden
Handwerksordnnng richte. Sonn- und Festtage ausgenommen, kann der Geselle,
ob er nach dem Stück oder im Wochenlohn arbeitet, sich gegen des Meisters
Willen der Arbeit nicht entziehen, also auch keine „blauen** Montage feiern.
Während das G-esetz von Bern allein die Bestimmung hat, daß wandernde
Gesellen keinen gesetzlichen Anspruch anf direkte Unterstützung von Seiten der
Gewerbsgenossen haben, daß hingegen die bestehenden Stiftungen und Legate zu
Gunsten wandernder oder erkrankter Gesellen gemäß ihrer Bestimmung zu ver-
wenden seien, bringen alle Gesetze Yorsohriften über die Erstellung von
Krankenkassen. Die bezügliche Bestimmung lautet:
«In jedem Bezirke — auch in einzelnen größeren Orstchaften, infofem die be-
treffende Gemeindebehörde dieses verlangt — soll eine Gesellenkrankenkasse errichtet
werden**.
Während über die Erstellung dieser Kassen Einigkeit besteht, gehen die
Gesetze hinsichtlich der Verbindlichkeit zum Eintritt in dieselben verschiedene
Wege. In Basellandschaft ist der Beitritt zu der Krankenkasse für jeden Ge-
sellen obligatorisch; in den Kantonen Bern und Schaffhausen ist nur jeder
Jeanionsfremde Greselle verpflichtet, an die betreffende. Kasse einen Beitrag zu
leisten, der bei Bern vom Begierungsrath festgesetzt wird. Dieser Unterschied
in der Behandlung der einheimischen und fremden Gesellen läßt sich dadurch
erklären, daß in dem einen Kanton durch Kantons- und Bezirksspitäler, zum Theil
auch durch Ortskrankenpflegen dafür gesorgt ist, daß jeder Kantonsbürger, also
auch der einheimische Geselle, jederzeit unentgeltliche Pflege in kranken Tagen
finde, während im andern Kanton diese bürgerlichen Einrichtungen nicht oder
nnr in beschränktem TJmfong bestehen, so daß auch der einheimische Geselle einer
Krankenkasse beitreten muß. Nur beiläufig sei erwähnt, daß auch in dem alten
Gewerbegesetz von Zürich^ wo den Krankenkassen eine große Aufmerksamkeit
gewidmet wird, nur die Kantonsfremden zu Einlagen in eine Kasse gezwungen
wurden. Bekanntlich sind die alten zünftigen Krankenladen, welche früher von
den Meistern allein, dann später von Meistern und Gesellen gemeinschaftlich ver-
waltet wurden, in der neueren Zeit fast überall in die Hände der Gesellen über-
gegangen, wogegen sich die Meister der früher ihnen überbundenen Verpflichtung,
für die Krankenversicherung ihrer Gesellen verantwortlich zu sein und eventuell
auch für die Beiträge der letztem zu haften, nun ganz entschlagen haben und
nur noch freiwillig sich etwa betheiligen.
Während in den älteren G^etzen sich noch die Bestimmungen über die
Verbindungen von Arbeitern zum Zweck der Steigerung des Lohnes oder sonstiger
Beeinträchtigung der Rechte der Meister finden und strenge Maßregeln gegen
solche Verbindungen angedroht werden, fehlen ähnliche Vorschriften in den neueren
Erlassen, wie ganz begreiflich, vollständig. Von der Wegweisung fremder Ge-
sellen handelt nur noch das bernische Gesetz, indem es sagt:
Gewerbe — 748 — Gewerbe
„Fremde Gesellen, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind, können,
wonn sie auik*r Stande sind, die Verpflegung zu bestreiten, aus dem Kanton fort-
gewiesen werden".
DieHe BeHtimmung dürfte indessen kaum mehr zur Anwendung kommen,
nachdem mit verHchiedenen Nachbarstaaten Verträge über die gegenseitige Ver-
pflegung von kranken Angehörigen derselben und über die Beerdigung abgeschlossen
worden sind, welche eine Wegweisung von fremden Kranken nicht mehr gestatten.
Wenn zum Schluß dieses Abschnittes noch der Strafbestimmungen ge-
dacht wird, welche in den genannten Gewerbsgesetzen enthalten sind, so geschieht
dies hauptsilchlich mit dem Hinweis darauf, daß auch in dieser Richtung die alten
strtingen Zunft Vorschriften der neuern Anschauung mit Bezug auf die Gewerbe-
freiheit gewichen sind. Wir flnden z. B. nirgends eine Strafandrohung dafür,
daß ein Meister noch ein anderes Gewerbe als sein zünftiges treibt, oder den
Satz, daß ein Geselle auf bloßo Anzeige seines Meisters hin, insofern er fremd
ist, von der Polizei weggewiesen werden kann. Vielmehr reduziren sich die be-
tretl'enden Bestimmungen auf 3 Hauptpunkte: 1) daß wenn Jemand, der einer
Gewerbsbewilligung bedarf, das Meisterrecht ohne eine solche selbstständig aus-
übt, tiine Strafe von Fr. 20 — 100 zu bezahlen habe; 2) daß wer ohne die er-
forderliche Bewilligung einen oder mehrere Lehrlinge hält, für jeden Lehrling in
eine Strafe von Fr. 20 — 50 verfalle; 3) daß der Meister, welcher einen Ge-
sellen aufnimmt, solange dieser noch bei seinem ersten Meister in Arbeit steht,
eine Strafe von Fr. 5 — 20 zu entrichten habe. Man sieht also, daß es sich hier
um Bestimmungen handelt, welche mit der freien Ausübung des Gewerbes als
solchem vollständig im Einklang stehen und nur dazu dienen sollen, gewissen
vertragsmäßigen Bestimmungen gesetzliche Achtung zu verschaffen.
Es bleibt noch übrig, zweier Gewerbegesetze zu gedenken, welche um ihrer
eigenthümliohen Fassuug willen nicht mit den oben behandelten der Kantone
Bi*rn, Zürich, Basselland und Sohatf hausen zusammengestellt werden konnten.
Das t^ne ist das Gesetz über die Gewerbefreiheit des Kantons Luzern vom De-
zember 1839, später in einigen Theilen modifizirt; das andere ist die Polizei-
verordnung des Kantons Xuiioahien für fremde Gesellen und Handwerker, vom
Fohruar 1S4S, re»sp. August 1865.
In dem erst erwähnten (resetz von Luzern wird unter Aufhebung der
Hand Werksordnung vom Januar 181*J und des Gesetzes über die Gewerbefreiheit
vom Februar 1833 erklärt:
,4odo Art von Handel, von Fabrikation, von Gewerbe oder von sonstigem er-
laubtem Handwork, wofür nicht durch besondere Gesetze eine Ausnahme festgesetzt
sich bt»ündt»t. ist als ein freies Gewerbe anzusehen: die Wirthschaflen aller Art bleiben
jedooh besohränkto (iewtTl»e. Ein eigenes Gesetz wird über die Ertheilung und Aus-
übung' «lor Wirllischatlon die mMhi^K'en Bestimmungen enthalten.*
S Mhiiin werden die Bäcker- und Metzgerg^ werbe ebenfalls treigegei/en und
tiiüi die \'orsohrift, daß eine Bewilligung für sie einzuholen sei, weg. Nur für
Sehniieden, l>eltrotten und Getreidemühlen ist die mit einer Gebühr verbundene
Bewilligung einzuhiden, auch bedarf es zur Verlegung eines solchen Gewerbes
auf ein anderes Gebäude einer neuen Bewilligung. Das ist der ganze Inhalt des
erwähnten Gesetzes.
Die angi^führte Verv^rdnung J^V(/l^tl^/«*>^^^ welche ausschließlich gegen fremde
Gesellen und Uandwerker gerichtet ist, hat einen speziell polizeilichen Charakter.
Sie verlangt, daß jeder fremde Geselle oder Handwerker, der in Arbeit tritt,
binnen S Tagen seine Ausweissohriften auf dem Polixeiamt abgeben mnß. Solche
Fremde sind nach Jj 2
Gewerbe — 749 — Gewerbe
n einer waclisamen Aufsicht der Polizei und deren Angestellten unterstellt. Wer
nicht hinlängliche und wohlbeleumdete Ausweisschriften besitzt, soll sogleich weggewiesen
werden".
Jeder fremde Geselle soll sich um 10 Uhr Abends, als der Polizeistunde,
in seinem Wohnhause befinden und zwar im Unterlassungsfall bei einer Strafe
von 3 Fr., im zweiten Fall von 6 Fr. oder Thürmung von 24, resp. 48 Stunden
bei Wasser und Brod. Im dritten Fall soll der Fremde des Landes verwiesen
werden. Das sogen. „Blauen Montag halten** ist gänzlich verboten. Welcher sich
unsittliche, religionswidrige Handlungen oder Reden erlauben würde, soll sogleich
von der Polizei verwiesen und nach Maßgabe der Umstände hievon im Wander-
buch Anmerkungen gemacht werden. Sofern fremde Gesellen oder Handwerker
Weibspersonen besuchen, oder mit solchen in verdächtigem Umgange stehen, oder
mit ihnen in Wirthshäusern herumziehen, sollen sie vom Polizeiamt abgewarnt
und im Wiederholungsfalle sofort weggewiesen werden. Wirthe oder Privaten,
die fremden Gesellen mit Weibspersonen Unterschiauf geben, sollen verzeigt und
bestraft werden. Im Fall gegen einen fremden Gesellen oder Arbeiter Vaterschafts-
klage gestellt wird, sollen dessen Effekten und Werthschaften sogleich inventarisirt
und ihm bis zur Erörterung der Klage u. s. w. seine Schriften nicht zugestellt werden.
Sollte dem Beklagten das Kind nicht zugesprochen werden können, so soll er
wo möglich zu einem Alimentationsbeitrag angehalten werden. Jeder Meister oder
Einwohner, der einen Fremden oder Handwerker aufgenommen hat, soll ihm
sofort diese polizeiliche Verordnung zur Kenntniß bringen und sowohl in als
außer dem Hause für sittliche gute Aufführung seiner Gesellen ein wachsames
'^Auge haben. Würde ein solcher Meister in dieser Beaufsichtigung sorglos sein
und keine Anzeige machen und stellt es sich bei eintretender Vaterschaftsklage
heraus daß der Meister sorglos war oder gar Vorschub geleistet hat, so wird
auch er an die Alimentationskosten beizutragen haben. Dem fremden Gesellen und
Handwerker ist an Sonn- und gebotenen Feiertagen jede Arbeit bei gebührender
Strafe untersagt. Alle diese Bestimmungen, die sofort in Kraft traten, wurden
in der Pfarrkirche publizirt und den Handwerksmeistern mitgetheilt.
Wie schon frtlher angedeutet, machen die verschiedenen Gewerbegesetze einen
Unterschied zwischen dem eigentlichen Handwerk und den andern sogenannten
freien Gewerben. Von diesen letztem werden dann wieder solche ausgenommen,
welche aus diesem oder jenem Grund zu ihrer Ausübung einer besonderen gesetz-
lichen Bewilligung bedürfen. Hieher gehören in erster Linie, wie auch schon mit-
getheilt, die Schenk- und Gastwirthschaften, welche, wie ein Gesetz sich
ausdrückt, aus Gründen der öfiPentlichen Ordnung und Moral nicht auf Gewerbe-
freiheit Anspruch machen dürfen, sondern unter besondere polizeiliche Aufsicht
gestellt werden.
Zu denjenigen Gewerben, welche ebenfaDs einer besonderen G^etzgebung
unterliegen, gehören der Bäcker beruf und der Metzger beruf. Der erstere
veranlaßt wegen des Gewichtes der zu verkaufenden Brode und wegen der Feuers-
gefahr besondere polizeiliche Vorschriften, der letztere wegen der Gresundheit der
Fleisch waaren. Wenn auch in neuerer Zeit in einem Fall vom Bundesrath ent-
schieden worden ist, daß gesetzliche Vorschriften über die Zahl der Pfunde, in
welcher das Brod ausgegeben werden darf, mit der Gewerbefreiheit nicht ver-
träglich seien, so bleibt den Kantonen doch immer noch das Recht, das sie auch
durchweg für sieh in Anspruch nehmen, festzustellen und zu benrtheilen, ob das
angebliche Gewicht des Brodes wirklich vorhanden sei und ob das letztere nicht
in Schlechtgebackenem Zustand verabreicht werde. Erwähnt sei bei diesem Anlaß,
Gewerbe — 750 — Gewerbe
daß im Kaiitou Nidwaiden zur polizeiliclien Eontrole von Brod, Fleisch, Wein etc.
besondere Beamte unter dem Namen „ProviantschUtzer** bestehen, welche bei den
vorzunehmenden Proben nach den Vorschriften des Gesetzes zu verfahren haben.
Bezüglich des Metegerherufes sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften
meist darauf gerichtet, daß erstens das Gewicht richtig verabreicht werde, daß
sodann das Fleisch der obrigkeitlichen Fleischschan zu unterstellen sei, daß das
eigentliche Schlachten in den hiefür vorgeschriebenen Lokalen vorgenommen werde,
daß Fälschungen der Wurstwaaren nicht gestattet werden und daß endlich in den
Verkaufslokalen möglichste Salubrität herrsche.
Ein Gewerbe, das in einzelnen Kantonen ebenfalls besonders geordnet wird,
ist der Beruf der Kaminfeger. Da dieselben in feuerpolizeilicher Hinsicht als
Kontroibeamte des Staates können angesehen werden, weil sie bei der Reinigung
von Feuerungen und Kaminen auf Konstruktionsfehler oder Beschädigungen auf-
merksam werden und weil es von ihnen abhängt, ob durch rechtzeitige Reinigung
Feuersgefahr vermieden werde oder nicht, so hat an einigen Orten der G-esetz-
geber die Ertheilung der Gewerbsbewilligung von einer Prüfung abhängig gemacht,
zugleich aber auch die Zahl der ausübenden Meister beschränkt und so dafür ge-
sorgt, daß denselben ein ordentlicher Verdienst zu Theil werde.
•
Obwohl mit diesem umfangreichen Auszug aus der Brochure des Herrn
Dr. Göttisheim dem Zweck der summarischen Darstellung der Gewerbegesetzgebung
Genüge geleistet sein dürfte, so sollen dennoch auch die subjektiven Ansichten
des Verfassers über die besprochenen Gesetze und über die Nutzanwendung der
letztern auf die gegenwärtigen Reformbestrebungen zum Ausdruck gelangen, weil
sie geeignet sind, denen als Pfadfinder zu dienen, denen die Verbesserung und
Verallgemeinerung der Gewerbegesetzgebung am Herzen liegt. Herr Göttisheim
schreibt :
„Vergleicht man die in den veralteten und in den neuern noch in Geltung stehenden
Gesetzen über das Handwerk enthaltenen Hauptbestimmungen mit den Forderungen,
welche zur Zeit in den verschiedenen Sektionen des schweizerischen Gewerbevereins
zum Behuf einer Reorganisation des gegenwärtigen Handwerkswesens aufgestellt werden,
so begegnet man einer großen Reihe von Punkten, in welchen die Wünsche der Jetztzeit
mit den Vorschriften der Vergangenheit zusammentreffen. Freilich handelte es sich früher
um die Durchführung jener Bestimmungen nur innerhalb der Grenze eines Kantons,
während heute in Folge des gesteigerten Verkehrs, der freien Niederlassung für Ein-
heimische und fast alle Ausländer und der unbeschränkten Ausübung des Gewerbes
jene Grundsätze auf die ganze Schweiz ihre Anwendung finden und der bestehenden
Freizügigkeit angepaßt sein sollten.
Zwar will man heute von Zünften und Zwangsinnungen mit Recht nichts mehr
wissen; dafür ruft man aber nach freiwilligen Vereinigungen derjenigen Handwerke
und Gewerbe, welche durch das gleiche Interesse an einander gebunden werden. Und
von diesen Vereinigungen erwartet man, daß sie Alles thun werden, um dem betreffenden
Handwerk einen guten und erfolgreichen Boden und eine sichere Zukunft zu verschaffen.
Sind diese Vereinigungen wohl etwas anderes als die in dem erwähnten St, Gallischen
Gesetz aufgestellten freiwilligen Handwerksgesellschaften und kann man diesen Vereini-
gungen eine schönere Aufgabe zuweisen als dies in dem erwähnten Gesetz und in dem
alten zürcherischen Gewerbegesetz geschehen? Freilich wird heute der Staat nicht wie
in jenen Gesetzen die Höhe der zu leistenden Beiträge, Eintrittsgelder, Meistergebühren
und dergleichen für die Vereinsmitgheder gesetzlich feststellen ; aber er kann und wird
es gerne übernehmen, seine moralische und praktische Unterstützung den bezüglichen
Bestrebungen dadurch zu beweisen, daß er z. B. in dem Maße, wie die fifitglieder selbst
Beiträge bezahlen, seinerseits regelmäßige Subventionen an die bezüglichen Kassen be-
schließt.
Wie groß ist heute die Klage darüber, daß das Lehrhngswesen beim Handwerk
im Argen hege und daß an der Heranbildung weiterer tüchtiger Meister gezweifelt
Gewerbe — 751 — Gewerbe
werden müsse, wenn es noch länger so fortgehe, wie es ge^nwärtig der Fall sei. Es
ist ja wahr, daß sich durch die veränderten Verhältnisse im Betrieb mancher Hand-
werke die Heranbildung eines LehrUngsstandes nach früherer Weise nicht mehr fest-
halten läßt und daß der Bildungsgang des jungen Handwerkers ein anderer sein muß
als ehedem. Aber immer noch bleibt es für einen großen Theil unserer Handwerke
richtig, daß die Lehre bei einem tüchtigen, in seiner Sache wohl erfahrenen, gewissen-
haften Meister die beste Schule für den jungen Handwerker bildet; denn was in der
Werkstatt, beim täglichen Grebrauch der nöthigen Werkzeuge, im beständigen Umgang
mit Meister und Gesellen, im unausgesetzten Hinblick auf das Entstehen und Vollenden
der betreffenden Handwerksartikel und in der ununterbrochenen praktischen Uebung
gelernt wird, das ersetzt kein noch so guter theoretischer Unterricht, sei es in der
Schule, sei es am Technikum. Dabei ist freilich Hauptbedingung, daß der Meister,
welcher einen Lehrling nimmt, auch wirklich Meister seines Faches sei, daß er es sich
■angelegen sein lasse, den jungen Menschen in seinem Handwerk tüchtig zu machen
und daß er diesen letztem nicht mißbrauche, wie es heutzutage so oft der Fall ist,
um entweder einen Gesellen zu ersparen oder um der Meisterin eine Magd zu
ersetzen.
Nun denn, sind die Vorschriften, welchen wir in den erwähnten Gesetzen begegnet
sind, nicht vollständig dazu angethan, das Lehrlingswesen auf die erwünschte solide
Grundlage zu stellen? Nach ihnen soll nur jener Meister Lehrlinge aufnehmen dürfen,
welcher durch mehrjährige Erfahrungen in der Fremde, oder durch Erstellung eines
Meisterstückes hinlänglichen Beweis dafür abgelegt hat, daß er sein Handwerk wirklich
versteht, daß er es eigenhändig auszuüben im Falle ist und daß er alle Kunstfertigkeiten
desselben kennt. Darum darf die Wittwe des Handwerkers, so wohlwollend die betreffende
Gesetzgebung sie im Uebrigen behandelt, keinen Lehrling halten ; deßhalb ist derjenige
„Meister", welcher zwar in Folge der Gewerbefreiheit eines oder mehrere Handwerke
betreiben darf, der aber weder in dem bezüglichen Handwerk gelernt hat, noch in der
Fremde gewesen ist, nicht berechtigt, einen Lehrling aufzunehmen. Deßhalb wird auch
in den Bestimmungen über den Lehrvertrag genau festgesetzt, wozu der Meister ver-
pflichtet ist und wogegen sich der LehrUng verwahren kann. Und damit neben der
praktischen Ausbildung des Lehrlings die geistige nicht zurückbleibe, wird in allen Gre-
setzen vorgeschrieben, daß der Meister den Lehrling in die Zeichnungsschule und in
ähnliche Bildungsanstalten seiner Gemeinde zu schicken habe. Warum sollte es nicht
möglich sein, ähnUche Bestimmungen auch heute noch gesetzlich aufzustellen? Liegt
es doch im Sinn und Geist der Bundesverfassung, wie z. B. das eidgenössische Fabrik-
gesetz beweist, für die Heranbildung einer geistig und körperlich gesunden Jugend zu
sorgen, und gestattet ja das eidgenössische Obligationenrecht, den Vertrag zwischen
Meister und Lehrling, wie alle andern Verträge, bezüglich seiner genauen Durchführung
unter den Schutz der Gerichte zu stellen.
Das Letztg&sagte gilt auch für die Verträge zwischen Meister und Gesellen, wie
sie in den betreffenden Gesetzen näher ausgeführt sind. W^enn es auch wahr ist, daß
heutzutage die Auflösung des alten Verhältnisses zwischen Meister und Geselle immer
mehr fortschreitet, weil einerseits der Geselle selten mehr im Hause des Meisters Kost
und Wohnung findet und weil anderseits an die Stelle der regelmäßigen Arbeit in der
Werkstatt des Meisters auch beim Handwerk die Stückarbeit getreten ist, so läßt sich
doch erwarten, daß bei einer gehörigen Reorganisation des Lehrlingswesens sich nach
und nach auch wieder ein Gesellenstand bilde, der besser als jetzt es versteht, sich mit
den Interessen des Meisters und des Handwerks überhaupt abzufinden.
Wenn dann ferner heute so häufig darüber geklagt wird, daß eine unwürdige Kon-
kurrenz, sei es von außen her, sei es unter den Meistern selbst, den goldenen Boden
des Handwerks untergrabe, auch da, wo weder der Fabrikbetrieb noch große technische
Neuerungen dem Handwerk in den Weg treten, so ist nicht zu vergessen, daß dem
einen Uebelstand eine vernünftige Gesetzgebung über das Hausirwesen, über die Wander-
lager und über die sogenannten Ausverkäufe, sowie ein wohlabgewogener Zolltarif ab-
helfen können, und daß ferner dem andern Uebel durch Bestimmungen ähnlicher Art
entgegenzutreten ist, wie sie in den erwähnten Gesetzen bereits enthalten sind. Diese
letztern beschäftigen sich bekannthch auch mit den Gegenständen, welche ein richtiges
schweizerisches Gewerbepolizeigesetz enthalten sollte und die sich auf die bauliche und
lokale Ausstattung der betreffenden Werkstätten, auf Einrichtungen im Interesse der
Gesundheit der Arbeiter, auf Regelung der gewöhnlichen Arbeitszeit und auf Inne-
haltung der Sonntagsruhe u. A. m. beziehen. Wo auf solche Art für gleichmäßigen Be-
trieb und gleichmäßige Anforderungen gesorgt ist, muß konsequenter Weise jene Kon-
Gewerbe
— 752 —
Gewerbe
korrenz wegfallen, welche «ich auf das Ausnutzen üloyaler Vortheile stutzt und dem
Stämper den Vorrang Ober den Meister einräumt.
Eine weitere Forderung, welche wir heute so oft mit Bezug auf das Gewerbe
aufstellen hören, bezieht sich auf die Errichtung von besondem gewerblichen
Schiedsgerichten. Aus den von uns gemachten Mittheilungen geht hervor, daß in
den verschiedenen Gewerbegesetzen bereits ähnlichen Instituten gerufen ist, und die
Organisation, wie sie namentlich in den Vorschriften von St. Gallen und Btm ent-
halten ist, wo auf die direkte Mitwirkung der freiwilligen Handwerksgesellschaften ab-
gestellt wird, heße sich mit Leichtigkeit auf die ganze Schweiz übertragen.
Was dann femer die heute so lebhaft ventüirten Fragen nach Erlaß von Bestim-
mungen über Markenstempel und Erfindungsschutz anbelangt, so waren auch
diese in den erwähnten Gesetzen vorgesehen, und wenn sie meistentheils nicht wirklich
zur Ausführung gelangten^ so mochte daran der Umstand die Schuld tragen, daß jene
Gesetze an der Rantonsgrenze Halt machen mußten und über dieselbe hinaus keine
Geltung hatten.'
Löhne.
(Mitgetheilt von Herrn Huber, Beamter auf dem statistischen Bureau des
eidg. Handelsdepartements.)
Die nachfolgenden Angaben über Löhne in der Stadt Bern mögen, so
wenig umfassend sie sind, doch ein Urtheil über die ökonomische Stellung des
ODselbstständigen Arbeiters und Gewerbegehülfen gestatten. Bern ist nicht der
Ort, wo die höchsten Löhne bezahlt werden, allein auch nicht die niedrigsten;
die Bemer Löhne können somit annähernd als das Mittel der in der Schweiz
bezahlten Löhne betrachtet werden.
Die Angaben über Lehrzeit, Alter, Civilstand und Arbeitszeit dienen als
nothwendiger Kommentar zu den Zahlen betreffend die Löhne ; der Greschäftsg&ng,
der selbstverständlich erheblich auf die Erwerbsverhältnisse einwirkt, war 1885,
auf welches Jahr sich die Lohnangaben beziehen, ein mittlerer.
Der Vergleichbarkeit wegen sind die Löhne überall auf den Tag reduzirt,
auch da, wo die Löhnung wöchentlich, per Stück oder nach Akkord stattfindet.
Letztere zwei Löhnungsarten sind vorherrschend.
Die Statistik beruht auf Angaben, die der Verfasser persönlich von ver-
trauenswürdigen Mitgliedern des Grütlivereins und der übrigen Arbeitervereine
in Bern erhalten hat.
Beruf
Lehrzeit Alter , ^'^?«*^***
i.Jahr i.Tag
Jahre
Buchbinder, Geschäftsführer 2*/*
3
3
Möbelschreiner 3
3
Vorarbeiter 3
31
20
20
37*
35
33*
Tage
300
250
250 11
300
300
300
Stdn.
1
Lohn
per Tag
Fr.
Bemerkangen
3
Bauschreiner 3
27«
3
3
3
3
27* 280
25 280
32* 300
31* 250
29* 290
27* 300
27* 300
27 250
Spengler, Vorarbeiter . . 2\2 22 300
Glaser 4 28 300
Hafner, Scheibenarbeiter . 27« 29 300
1
11-
4.30
3.30
3 3.303.90
3.25
2.75
3. 80-4. — 1870-1877 Fr. 4. 50-5. —
(1874-1877 „ 3. 80; 1880
\ Fr. 5. —
1882/83 Fr. 4. —
1873-1875 Fr. 6. —
1873-1876 , 3.50-5.50
1873-1876 . 3.80
3.25
3.50
3.75
3.20
3.40
3.40
3. —
2.60
3. — 4. —
4. 15
2.50
1882 Fr. 3. 60-3. 90
1882 . 3.80
Im Winter Fr. 3. — , im
Sommer Fr. 4. —
Vor 1880 Fr. 4. 50
Xebst Logis
* Bedeutet -verheirathef.
Gewerbe
753 -
—
Gewerbehallen
Hafner, Scheibenarbeiter . 3
25
300
11
3.70
f Das Doppelte und mehr
\ bis zum Jahre 1877
Schlosser
. 3
26
290
11
3.50
1873-1877 Fr. 4.
Bauschlosser ....
. 4
20
290
11
3.50
Eisengießer ....
. . 3
44*
300
10
5.—
In Freiburg Fr. 6. — 7. -
Seidenweber . . .
•
42*
300
11
2.20
Schneider :
Groß-Stückarbeiter
. 4
49*
290
11
3. —3. 30 1877/78 Fr. 5. —6. —
«
. . 3
43*
300
11
3.80
1876-1878 Fr. 4. 50-5. —
n
. 2
41*
250
11
4.—
1877-1878 , 4. — 4.50
»
. 2V4
40
250
11
3.—
1874-1877 , 4. -
•n
. 2
34*
250
11
3. 50-4. -
-
1»
. . 2
24
300
11
3. —
n
. . 4
21
250
11
3.-
w
. . 3
20
300
11
2.50
Nebst Kost
Vorarbeiter . . .
. . 2V«
39*
300
11
o. —
Giletarbeiter . . .
. . 3
45*
250
10
2.75
Vor 1880 Fr. 3. 50—4. —
Für Reparaturen .
. . 3
22
300
11
3.—
Militärblousenarbeitei
. 3
24*
300
11
3.75
Hosenmacher . .
. . 3
43
300
11
3.—
» •
. . 2V»
34
300
11
3.—
r> •
. . 2
29*
300
11
3.—
1876/77 Fr. 3. 50-4. —
n
. . 2
25
270
11
3. —
it
. . 2Vi
22
270
11
3.—
n . . <
. 2
21
300
11
2.75
Schuhmacher ....
. 3V«
28
300
11
3.50
1 Der Arbeiter liefert die
1 Foumitüren
» ....
. 2
25
300
11
1 1.20
l 1.35
^'^m" } ^^^^^ ^^^^ ^' ^^
» ...
. . 3
22
300
13
3.—
»» ...
. . 3
20
300
13
2.85
Mützenmacher . . .
. 3
21
300
11
3. —
» ...
. . 3
19
250
11
3.50
Kürschner u. Mützenmac
her 3
19
300
11
3.50
Sattler und Tapezierer .
. 3
35
300
11
3.80
J Im Sommer Fr. 4. — , im
\ Winter Fr. 3. 50
„ für Pferdegeschi
irre 37«
27
300
11
5.50
, Reiseartikel
. 3
21
300
11
3.50
Wagenmaler 2 20 250 12
3.50
Genf llStd.ä55Rp.
Frankreich 12 , , 40 ,
Gewerbehallen bestehen m Aarau, Basel, Bern, Burgdorf, Langenthai,
Schaffhausen, St. Gallen, Wattwyl, Winterthur und Zürich. Eine solche bestand
auch mehrere Jahre lang in Herisau ; dieselbe wurde Anfangs 1886 aufgehoben.
Leider haben mehrere Verwaltungen jede Auskunft über die Zeit der Ent-
stehung der Institute, die Geschäftsergebnisse u. s. w. verweigert, weßhalb hier
nur spärliche einschlägige Angaben gemacht werden können.
Die Gewerbehalle in Zürich steht in Verbindung mit der Kantonalbank,
so, daß sie einen besonderen Geschäftszweig der letzteren bildet. Demgemäß
wird die Verwaltung vom Bankrath der Eantonalbank ernannt, die Betriebsfonds
fließen aus den Mitteln der letzteren und dieser fallen wiederum die Betriebs-
ergebnisse zu.
Im Jahre 1885 wurde die Gewerbehalle von 187 Ausstellern benutzt. Die
Aussteller waren Schreiner (88), Sesaelbauer, Beltmacher, Tapezierer, Drechsler,
Spengler, Kochherdfabrikanten, Kassenfabrikanten, Mechaniker, Schlosser, Schmiede,
Kupferschmiede, Kinderwagenfabrikanten, Sattler, Vergolder, Kubier, Bürsten-
macher, Korbmacher, Seiler, Wagner, Töpfer, Glastafelfabrikanten.
* Bedeutet .verheirathet**.
Farrer, VoHuwirtbachafts-Lexikon der Schweiz.
"1
I
I '
*&
Gewerbehallen — 764 — (xewerbeballen
Die Werthsumme der verkauften Gegenstände belief sich auf Fr. 175,107.
Zahl der Käufer 2608. Die Jahresrechnung der Verwaltung schloß mit einem
Passivsaldo von Fr. 2551.
Die Gewerbehalle in Bern besteht seit 1868 und ist auf Aktien gegründet.
Sie verkaufte jährlich für ca. Fr. 55,000 Waaren. Die Verwaltungskosten inkl.
Miethe etc. betragen jährlich ca. Fr. 4500. Im Jahre 1886 bewilligte die Re-
gierung die Veranstaltung einer Lotterie.
Die Gewerbehalle Basel besteht seit 1862. Sie ist auf Aktien gegründet.
Sie verkaufte im Jahre 1885/86 für Fr. 67,412 Gegenstände (im Jahre 1865/66
für Fr. 122,406), wovon 60^0 die Schreinerei betrafen (im Jahre 1865/66
4470). Die Verwaltungskosten beliefen sich 1885/86 auf Fr. 7700 (1865/66
Fr. 7257).
Die G^werbehalle in Wattwyl wurde im Jahre 1872 gegründet. Sie ist
Eigenthum des Handwerkervereins. Die Betriebsmittel werden hauptsächlich durch
Grelddepositen der Vereinsmitglieder (je Fr. 50) und durch Anlehen aufgebracht,
für welche jene solidarisch haften. Die jährlichen Verkaufssummen variirten
zwischen Fr. 6000 und 20,000. 4 ^jo der Verkaufpsumme dienen zur Deckung
der Verwaltungskosten.
Die Gewerbehalle in Langenthai besteht seit Anfang 1883 und ist das
Unternehmen einer Aktiengesellschaft. Sie verkaufte im Jahre 1883 für Fr. 10,307
Waaren. Der Verwalter bezieht eine Besoldung von Fr. 600.
Die Gewerbehalle in Winterthur besteht seit September 1882. Sie gehört
einer Genossenschaft. Die Werthsumme der verkauften GegenstILnde belief sich
jährUch auf Fr. 19,800—29,500. Die Verkäuferin bezieht jährlich Fr. 500
Besoldung nebst 72 ^/o Provision.
Die Gewerbehalle in Aar au besteht seit 1864. Die Werthsumme der ver-
kauften Gegenstände belief sich jährlich auf Fr. 10,000 — 18,000, die Ausgaben-
summe für die Verwaltung auf Fr. 600. Das Lokal wird dem Handwerker- und
Gewerbeverein von der Gemeinde gratis zur Verfügung gestellt.
Neben den Statuten besitzt jede Gewerbehalle ein Geschäftsreglement. Als
charakteristische Bestimmungen solcher Reglemente seien hier folgende Paragraphen
aus der Geschäftsordnung der Gewerbehalle Langenthai wiedergegeben :
§ 6. Die auszustellenden Gegenstände müssen neu und preiswQrdig sein.
§ 10. Die Prüfungskommission untersucht die ausgestellten Gegenstände, macht
die Aussteller auf Mängel oder Nachlässigkeiten aufmerksam; sie weist schlechte oder
nicht geeignete Waare zuiück und bestätigt oder ändert die Preise nach ihrem Urtheil
ab. Die Preise der Aussteller machen Regel bis zur Prüfung; nachher gelten nur die
von der Prüfungskommission gemachten Preise.
§ 13. Die ausgestellten Gegenstände werden gegen Feuersgefahr versichert. Im
Falle eines Brandunglücks wird die von der Assekuranz erhaltene Entschädigung unter
die Beschädigten im Verhältniß des erlittenen Schadens durch die Direktion vertheilt
und sie hat über Streitigkeiten dieser Art endgültig zu entscheiden.
§ 14. Zur Deckung der Auslagen der Gewerbeballe werden folgende Gebühren
bezogen :
A. Schreibgebühren: Von jedem Gegenstand, der die Gewerbehalle passirt, 5 Cts.
per Stück, wenn unter Fr. 10 Werth, 10 Cts. per Stück, wenn von Fr. 10 Werth
und danlber.
B. Lagergebühren : I. Für Aktionäre gültig : 6 ^'o vom Werthe : a. Von Verkäufen
ausgestellter Waaren: h. von Bestellungen, welche die Gewerbehalle vermittelt;
c. von (legenständen, welche freiwillig zurückgezogen und von solcheUt weldie
ausgewiesen werden. Für Gegenstände im Werthe von Fr. 1000 und darüber ist
die Direktion ermächtigt, eine Reduktion des Tarifes eintreten zu lassen. Gregen-
Stande, die, weil zu viel Raum l)eanspruchend, ohne einen entsprechenden Werth
zu besitzen, nach dem Raum bemessen werden müssen, unterliegen dagegen
Oewerbehallen — 755 — Gewerbeverein
einer höheren prozentualen Gebühr als die übrigen; diese Gebühr bestimmt die
Direktion. li. Nichtaktionäre zahlen stets 2 V höhere Tarifsätze als unter B. I.
dieses § vorgesehen.
§ 15. Jeder von der Gewerbehalle angekaufte Gegenstand muß haar bezahlt werden.
§ 16. Kein Gegenstand kann aus der Halle zurückgezogen werden, ohne daß zuvor
die Gebühren und allfällige Vorschüsse und Bußen entrichtet worden sind.
§ 17. Bei Mangel an Raum kann die Direktion diejenigen Artikel ausweisen,
welche schon mehr als ein Jahr in der Halle sind. Wird der ausgewiesene Gegenstand • ^
nicht innert 14 Tagen nach dem Beschluß, welcher durch den Verwalter dem Aussteller
sofort schrifthch anzuzeigen ist, zurückgezogen, so bezahlt der Aussteller eine Buße von
jedem 100 Fr. Weilh des Gegenstandes und darunter Fr. 5 per Monat.
§ 18. Wenn angemeldete Gegenstände wegen Mangel an Raum augenblicklich
nicht untergebracht werden können, so ist dem Aussteller gestattet, sich bei dem Ver-
«walter anschreiben zu lassen, wodurch sie den Vorrang vor spätem Anmeldungen
«rhalten.
§ 19. Am Schluß jeden Monats gibt der Verwalter den betreffenden Ausstellern
Abrechnung über die verkauften Gegenstände imd zahlt ihnen die Beträge nach Abzug
•der Gebühren und allfälligen Vorschüsse und Auslagen.
§ Sl. Jeder Aussteller hat bei Uebergabe eines Ausstellungsgegenstandes, auf
welchen er Vorschuß zieht, der Gewerbehalle einen Schein zu unterzeichnen, wonach
sein Einverständniß damit bekundet wird, daß der Ausstellimgsgegenstand für auf dem
selben lastende Vorschüsse, Gebühren und Bußen als Faustpfand haftet
Die Möglichkeit, Vorschüsse auf ausgestellte Gregenstände hin zu erheben,
«cheint überall gegeben zu sein.
Zürich hat im Reglement von 1877 (welches im August 1886 reyidirt
werden soll) bezüglich der Vorschüsse folgende Bestimmungen:
§ 15. Den Ausstellern werden auf Verlangen verzinsliche Darlehen auf die aus-
gestellten Gegenstände gemacht mit der Fakultät rataweiser Rückzahlung und unter den
nachfolgenden näheren Bestimmungen.
§ 16. Die Größe des Darleihens darf ^/t des von der Prüfungskommission fest-
gesetzten Verkaufswerthes nicht übersteigen. Bei der Bestimmung desselben hat der
Geschäftsführer namentlich die Verkäuflichkeit und die mögUche Werthverringerung
4es Gegenstandes in Anschlag zu bringen.
§ 17. Der Darlehensvertrag soll folgende besondere Bestimmungen enthalten:
a. daß die belehnten Gegenstände för das Darlehen nebst Zins und Kosten als
Faustpfand haften;
b. daß das Darlehen auf jeweiliges Verlangen der Kreditorschaft zurückzuzahlen sei ;
c. daß Letztere berechtigt sein solle, falls der Entlehner dem Rückzahlungsbegehren
innerhalb 4 Wochen nicht entspricht, die Gegenstände auf einer ihrer nächsten
Ganten für seine Rechnung zu verkaufen.
§ 18. Die Einrichtung dieses Leihgeschäfts und die Höhe des Zinsfußes werden
<iurch den Bankrath festgesetzt.
Die Verwaltungskosten werden vorzugsweise durch die Provisionen gedeckt,
welche die ausstellenden Handwerker abzulassen haben (meistens 4 — 6 ^/o).
Gewerbemuseen bestehen in Basel, Lausanne, St. Grallen, Winterthur und
Zürich. (Näheres s. auf Seite 271 u. ff. des Lexikons.)
Gewerbeyerein, Schweieerischer. Im Jahre 1852 entstand ein schweize-
rischer Handwerker- und Gewerbe verein, als Central verband einer Anzahl örtlicher
Vereine dieser Art. Er befaßte sich mit Zollfragen, strebte eine schweizeriHche
Gewerbeordnung an, empfahl die Einführung des Patentschutzes und (1857) die
Anlage einer schweizerischen Sammlung von Zeichnungen und Modellen. Leider
fehlte allen diesen Bestrebungen der Erfolg, allein sie beweisen, daß der Hand-
werker nicht erst heute entdeckt hat, daß und wo ihn der Schuh drückt. Im
Jahre 1864 löste sich der Verein auf. Die in den Kantonen zerstreuten Lokal-
vereine waren nun auf sich selbst angewiesen; immerhin lebte unter denselben [
der Gedanke an eine Rekonstruktion des Central Verbandes fort und es gelang
GtwtrbeT'üTfAn — 756 — GeirerUidie
dem Gewerbererein JjHzern (Ende 1879 and Airfmgi 1880> deneelbeii zu Tcr-
Die Ledfltangen des neoen TerlwDdes gipfeln in der gewerbli^en Enqn^
▼am Jahre 1883, in deren Folge der Bandesbeeehlnß betreffend die gewerbliclie
and industrielle Bemüibildnng (s^ Seite 254 des Lexikons) entstand.
Seit An&ng 1886 verf> der Verein über ein besoldetes Sekretariat. Gegen
die Yerpflichtong, den BondesbebSrden fiber Intereesenftagen des Gewerbestandes
Gntacbten za erstatten, erhält der Verein jihrlieh eine Bondassabrention.
Jede Sektion des Vereins ist verpflichtet, anf die Daner von drei Jahren
die Centralleitang als «Vorort* zn fibemehmen. Von 1886 bis Ende 1889 ist
Z6ru;h Vorort (Präsident: Herr Begiemngsrath Dr. Stößel.) ^
Am 1. Mai 1886 bestand der Verein ans 45 Sektionen, wovon
im Kt. Aargau 2 : Aaran nnd Bmgg ;
, « Appenzell A.-Rh. 1 : Herisan ;
, « Baselland 1 : Liestal ;
,, « B<isel Stadt 2: Grewerbemnseam ond Gewerbererein ;
« „ Bern 4 : Handwerker- ond Gewerbeverein in Bern, Master- nnd Modeli-
sammlnng in Bern, Handwerkerverein des Amtes Bnrgdorf, (Tewerbe-
verein des Amtes Aarwangen (Vorstand in Langenthai);
,. , Glarus 1 : Glaros ;
„ • Graubünden 1: Chor;
« n Lueem 1 : Lnzem ;
« « Schaffhausen 2: Schaffhansen und Stein am Rhein;
, , Schwing 1 : Schwyz ;
ff ff Solothum 1 : Solotham ;
9 „ St. Gallen 3: Grewerbeverein St. Gallen, Handwerkerverein St. Gallen,
Gewerbemnseom St. Gallen ;
ff „ Thurgau 2: Grewerbeverein in Frauenfeld, Handwerker-, Handds- nnd
Gewerbeverein des Oherthurgau'% (Vorstand in Bomanshom);
ff ff Zug 1: Zug;
ff ff Zürich 1 9, nämlich die Handwerker- nnd Gewerbevereine in Hombreehtikon,
Horgen, Pföffikon, RichtersweU , Riesbach, Stäfa, Thalweil, Uster,
Wädensweil, Wald, Winterthnr nnd Zürich ; femer der Grewerbeschol-
verein Zürich, der kantonale Grewerbeverein (Vorstand in Thalweil),
die kantonale Gewerbekommission, die Gewerbemnseen in Zürich nnd
Winterthnr, die Centralkommission der Gewerbemnseen in Winterthnr,
das Technikum in Winterthnr.
Interkantonale Vereine 3 : Ostschweizerischer ührmacherverein (Vorstand
in BiHchofszell), schweizerischer Schahmachermeisterverein (Vorstand in Winter-
thnr), Verein von Lehrern an gewerblichen Fortbildungsschnlen der Schweii
(VofHtand in Herisan).
Gewerbliche Enquete von 1882/83. Nach dem Abschluß des schwei-
zeriMch-franzJisischen Handelsvertrags vom 23. Februar 1882 erhob sich gegen
diesen eine ziemlich heftige Opposition von Seite des Kleingewerbes und gewisser
Industrien. Die Opposition fand ihren Ausdruck auch in der Bundesversammlung
(anläßlich der Berathuugen über den Vertrag) und führte zu folgendem Postulat
vom 20. April 1882:
^Der Bundesrath ist eingeladen, eine Untersuchung über die Lage deijenigen
Indastrien und Gewerlie zu veranstalten, welche sich über die Handelsverträge beschweren,
nnd zu prüfen^ in welchem Maße zur Hebung dieser Industrien und des Handwerl»
Gewerbliche Enquete — 757 — Gewerbliche Enquete
beigetragen werden könnte, sei es durch die Umarbeitung des 2^11tarifs, sei es durch
Unterstützung von Handwerker- und Kunstgewerbeschulen, sei es durch andere Mittel.*
Der Bundesrath übertrug die Durchführung der Enquete seinem Handels-
und Landwirthsohaftsdepartement, welches seinerseits zunächst ein Fragenschema
entwarf und dieses einer Kommission zur Prüfung und definitiven Bereinigung
unterbreitete.
Das Handelsdepartement vervielfältigte hierauf das Fragenschema in einer
Anzahl von 4000 Exemplaren und versandte diese behufs Beantwortung an die
Kantonsregierungen, den Schweiz. Handels- und Industrieverein, den Schweiz.
Gewerbeverein, die Schweiz, gemeinnützige Gesellschaft, den Schweiz. Grütliverein,
und an kompetente Private.
Es fehlte nicht an einer Menge mehr oder weniger einläßlicher Beantwortungen,
mit denen sich Wünsche und Vorschläge aller Art verbanden. Die Letztem
richteten sich auf Maßregeln, die theils vom Bund, theils vom Bund und den
Kantonen, theils von den Kantonen allein und zum Theil von der Privatthätigkeit
abhängig waren. Das Handelsdepartement klassifizirte sie folgendermaßen:
a. Den Bund betreffend: 1) Abschluß günstigerer Handelsverträge ;
2) Erlaß eines Bundesgesetzes über Betreibung und Konkursverfahren; 3) Aen-
derung des Fabrikgesetzes (Verlängerung der Arbeitszeit, Gewährung der Kinder-
arbeit); 4) Revision des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe; 5) An-
ordnung einer schweizerischen Gewerbezählung; 6) Gründung einer schweizerischen
Handels- und Gewerbekammer; 7) Ausrichtung eines jährlichen Bundesbeitrages
an den schweizerischen Gewerbeverein; 8) Entsendung von Konsularagenten auf
alle wichtigem Handelsplätze des Auslandes. Prüfung der Frage der Einführung
von Berüfskonsuln , 9) Einführung der obligatorischen Kontrolirung aller Gold-
und Silberwaaren ; 10) Regelung des Eisenbahnwesens. Reform der Eisenbahn-
tarife; 11) Förderung der Sparsamkeit (Postsparkassen); 12) Abschluß von
Konventionen mit dem Auslande zum gegenseitigen Schutze des Urheberrechts;
13) Ermäßigung der Posttaxe auf kleine Pakete mit deklarirtem Werth bis auf
100 Franken, sowie der Telegraphentaxen; 14) Einführung des Schutzes der
Erfindungen, Muster und Modelle; 15) Einschränkung der Gewerbe- und Nieder-
lassungsfreiheit (Einschränkung der Wirthschaften, des Hausirhandels etc.): 16) Auf-
stellung einer schweizerischen Gewerbeordnung (Innungswesen, Verhältniß zwischen
Meister und Arbeiter, Lehrlingswesen, Arbeitsbücher etc.).
6. Den Bund und die Kantone betreffend: 1) Förderung der Aus-
stellungen; 2) Vergebung von Arbeiten und Lieferungen au Einheimische und
nicht nur mit Rücksicht auf das billigste Angebot, sondern auch auf Moralität
und Tüchtigkeit des Bewerbers; 3) Reorganisation und Unterstützung des ge-
werblichen Unterrichts. Errichtung von Gewerbemuseen etc. ; 4) gegenseitige
offizielle Mittheilung der Kantone unter einander über Ausweisungen, kriminelle
Bestrafungen, Fallimente; 5) gesetzliche Fixirung eines einheitlichen Längenmaßes
der Strohgeflechte.
e. Die Kantone betreffend: 1) Obligatorische Krankenversicherung
für Arbeiter und Dienstboten, Invalidenversicherung; 2) Regelung des Kredit-
und Bürgschaftswesens ; 3) Erlaß von Wuchergesetzen ; 4) schärfere Bestrafung
des leichtsinnigen Bankerotts ; 5) Revision der Gtssetzgebung über das Hypothekar-
wesen; 6) gesetzliche Zinsfußreduktion ; 7) Vereinfachung des Gerichtsverfahrens ;
8) Einführung der Progressivsteuer; 9) Reduktion der Stempelgebühren auf
Handelspapieren; 10) Aufhebung der auf dem Kochsalz lastenden Steuem; 11) Be-
seitigung oder Verminderung der dem Handwerk aus der Zuchthausarbeit ent-
Gewerbliche Enquete — 758 — Gewerbliche EnquMe
stehenden Konkurrenz; 12) intensivere Yerfolgong der Lebensmittelfälacbung;
13) TJnterstützang der Grenossenschaften, Ereditvereine etc.; 14) Förderang der
Sparsamkeit (Scbobparkassen).
d. Die Privattbätigkeit betreffend: 1) Aofmiinterang der Baar-
zablang (Gewährung von Sconto etc.) ; 2) Einschränkung des Luxus und der Feste.
Förderung der Sparsamkeit (Jugendsparkassen etc.); 3) Gründung von Genossen-
schaften, Kreditgesellßohaften (der Gewerbetreibenden unter sich), Rohstoffvereinen^
Konsumvereinen, Association von Kapital nnd Arbeit etc.; 4) Errichtung von
Central Verkaufsstellen ; 5) Verdrängung der Sitte, Waaren, welche die Schweiz
produzirt, aus dem Ausland zu beziehen (OfiB.ziersuniformen z. B.) ; 6) Einführung
neuer, Erweiterung bestehender Industriezweige, Ausnützung der inländischen Eoh-
stoffe ; 7) permanente Ausstellung inländischer Baumaterialien ; 8) rationeller Betrieb
der Gewerbe (Maschinen etc.); 9) Entwicklung des Assekuranzwesens; 10) ra-
tionellere Yolksernährnng.
Diejenigen dieser Wünsche, deren Bealisirung eine Aktion des Bundes vor-
aussetzte, wurden vom eidg. Handels- und Landwirthschaffcsdepartement wiederum
einer Kommission unterbreitet. Ganz in Kürze resümirt, kamen das Departement
und die Kommission zu folgenden Schlüssen:
Äd a 1) Die Schweiz schließt ihre Handelsverträge selbstverständlich je-
weilen so günstig ab, als es ihr angesichts der Forderungen der Gegenpartei
möglich ist.
Äd a 2) Ein einheitliches eidgenössisches Gesetz über Betreibung und Konkurs-
verfahren ist in Angriff genommen.
Äd a 3) Eine Revision des Fabrikgesetzes ist nicht angezeigt, bevor noch
mehr Erfahrungen über dasselbe gesammelt sind.
Äd a 4) Eine Revision des Gesetzes Über Civilstand und Ehe ist noch
weniger empfehlenswerth.
Äd a 5) Die bisherigen Versuche (1870 und Landesausstellung 1883), zu
einer eidgenössischen Gewerbestatistik zu gelangen, haben unbrauchbare Resultate
geliefert. Die Sache bedarf jedenfalls noch weiteren Studiums.
Äd a 6) Das bisherige Verfahren der Bundesbehörden, in Spezialfragen
kompetente Experten zu kousultiren, ist einer permanenten Institution vorzunehen,
da diese unmöglich alle Industrien und Gewerbe repräsentiren könnte. Indem der
Bund es dem Schweiz. Handels- und Industrieverein, sowie dem Schweiz. Gewerbe-
verein durch Subventionen möglich macht, ständige Sekretariate zu halten, ist
die Gewähr für einen ersprießlichen Verkehr zwischen dem Gewerbestande, dem
Handelsstande und den Bundesbehörden gegeben.
Äd a 7) Geschieht seit 1886.
Äd a 8) Eine Untersuchung über bessere Vertretung ist im Gunge; das
System der Berufskonsulate würde dem Bund eine bedeutende Ausgabe verur>
sacken.
Äd a 9) Diese Forderung ist schon erhoben und verworfen worden, als
das Bundesgesetz über die Kontrolirung der Gold- und Silberwaaren vorbereitet
wurde. Es ist um so weniger Grund vorhanden, auf dasselbe zurückzukommen,
als die Bijoutiers der romanischen Schweiz, sowie die Uhren-Industriellen nichts
davon wissen wollen.
Äd a 10) Bildet bereits den Gegenstand eingehender Untersuchungen. (Eine
theilweise Reform des Tarifwesens ist seither durchgeführt worden; auch wurde
ein BuDdesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften erlassen.)
I
Gewerbliche Enqußte — 759 — Gewerbliche Enqa6te
Ad all) Die Frage der EinfUhrang der Postsparkassen ist bereits bei den
Bnndesbehörden anhängig.
Ad a 12) Der Bandesrath wird die Initiative zur internationalen Regelung
des Schutzes des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst ergreifen.
(Ist seitdem geschehen und hat zu der im Artikel „Literarisches und künstlerisches
Eigenthum** erwähnten Konvention geführt.)
Ad a 13) Dem Begehren betreffend Ermäßigung der Posttaxen ist Rechnung
getragen; Niemand ist für %ine Ermäßigung der Telegraphen taxen.
Ad a 14) Prinzipiell mit der Forderung einverstanden.
Ad a 15) Die Einschränkung der Wirthschaften und die einheitliche Ordnung '
des Hausirwesens sind zu empfehlen. Auf das Postulat betreffend Beschränkung
der Niederlassungsfreiheit ist nicht einzutreten. *
Ad a 16) Einzig zu dem Zwecke, den Erlaß einer Gewerbeordnung zu
ermöglichen, ist eine Revision der Bundesverfassung nicht angezeigt. Dagegen
ließe sich das Obligationenrecht in dem Sinne erweitern, daß in demselben auch
das Yerhältniß zwischen Meister und Lehrling geregelt würde. Als Theile einer
Gewerbeordnung bestehen übrigens bereits das Fabrikgesetz und das Haftpflicht-
gesetz.
Ad b 1) Der Bund hat stets die großen Ausstellungen, welche für die Schweiz
von Bedeutung waren, unterstützt. Die Subventionirung lokaler Ausstellungen
(kantonale, Amts- oder Bezirksausstellungen etc.) dagegen ist nicht Sache des
Bundes.
Ad b 2) Es wäre zu wünschen, daß die Gewerbetreibenden über diese Frage
ein Expose ausarbeiten und dasselbe den Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden
zur Berücksichtigung übermitteln würden.
Ad b 3) Es unterliegt keinem Zweifel, daß das wirksamste Mittel, die noth-
leidenden Gewerbe und Industrien zu heben, in der Förderung des gewerblichen
und industriellen Bildungswesens besteht Die Kommission empfiehlt einmüthig die
Mitwirkung des Bundes an dieser Förderung.
In dieser letzteren Resolution, bezw. in dem daraus entstandenen Bundes-
beschluß betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung (s. Seite 254
des Lexikons) gipfelte das Resultat der gewerblichen Enquete.
Sie forderte aber auch einige sehr schätzbare literarische Leistungen zu Tage,
wie „Die Gewerbegesetzgebung der Schweiz** von Herrn Ständerath Dr. Göttis-
heim. — „Zur Frage der gewerblichen Erziehung in der Schweiz ** von Herrn
Professor Bendel in Schaff hausen. — „Ueber das Handwerk" von Herrn F. Auten-
heimer, Maschineningenieur in Winterthur. — „Die bessere Ausnützung inländischer
Rohstoffe" von Herrn Regierungsrath Karrer in Aarau u. A. m.
Sehr bemerkenswerth ist, wie der „Schweizerische Gewerbe verein" seinen
Antheil an der EnquSte durchführte. Erstens gewann er eine Anzahl kompetenter
Persönlichkeiten zur Ausarbeitung von Spezialgutachten (die vorhin erwähnten u. A.),
zweitens veranstaltete er (16) Gruppen Versammlungen von Vertretern folgender
Gewerbe: Steinwaaren, Eisenwaaren, Metallwaaren , Instrumente (inkl. Uhren),
Goldschmiedarbeiten, Holzwaaren, Leder und Kautschuk, Papier, Flachs und Hanf,
WoUwaaren, Bekleidung, Weißwaaren, Kurzwaaren, Hausausstattung (Maler,
Tapezierer, Vergolder), chemische Gewerbe, Nahrungs- und Genußmittel.
Die Resultate der Besprechungen in diesen 16 Grnppenversammlungen sind
in zwei umfangreichen Brochuren niedergelegt worden, wovon die Eine lediglich
von der Umarbeitung des schweizerischen Zolltarifs handelt. (Der Zolltarif ist
seitdem revidirt worden.)
Crewerbliches Bildungswesen — 760 — Gewerbliches Bildongswesea
Gewerbliches Bildungswesen. Die Hauptsache über diese Materie ist
im Artikel „Bildungswesen, gewerbliches ** gesagt worden. Ergänzend mag noch
Folgendes angeführt werden:
1) Die Bundessubvention an die Kantone zu Händen ihrer gewerb-
lichen BilduDgsanstalten belief sich im Jahre 1885 auf Fr. 152,042. Davon
fielen Fr. 36,325 auf Zürich, Fr. 30,075 auf Genf, Fr. 26,334 auf Bern,
Fr. 15,808 auf Neuenburg, Fr. 13,364 auf Baselstadt, Fr. 10,213 auf St. Gallen,
Fr. 5000 auf Tessin, Fr. 3154 auf Waadt, Fr. gOOO auf Luzem, Fr. 1600
auf Solothurn, Fr. 1480 auf Aargau, Fr. 1000 auf Schaffhausen, Fr. 575 auf
Thurgau, Fr. 530 auf Obwalden, Fr. 500 auf Baselland, Fr. 413 auf Schwyz,
Fr. 325 auf Wallis, Fr. 305 auf Nidwaiden, Fr. 300 auf Zug, Fr. 250 auf
Freiburg, Fr. 200 auf Graubtinden, Fr. 140 auf Uri.
Glarus und beide Appenzell figuriren nicht auf dieser Liste. Appenzell A.-Rh.
iät indirekt an der Bundessubvention für St. Gallen betheiligt, da demselben ge-
wisse Anrechte auf das „Gewerbemuseum St. Gallen** eingeräumt sind, wofür A.
jährlich an die Kosten dieser Anstalt Fr. 1000 beiträgt. I.-ßh. und Glarus
besitzen keine gewerblichen Bildungbanstalten.
-2) Die Ausgaben der vom Bunde subventionirten gewerblichen Bildungs-
anstalten beliefen sich im Jahre 1885 insgesammt auf Fr. 834,502 und die
Beiträge der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten (Schulgelder nicht
inbegriffen) auf Fr. 538,498. Im Jahre 1884 waren es Fr. 674,028, resp.
Fr. 448,239.
3) An 37 Lehramtskandidaten, welche sich zu Lehrern an gewerblichen
Fortbildungsschulen ausbilden wollen, sind im Jahre 1885 vom Bund Stipen-
dien im Betrage von Fr. 8240 verabfolgt worden. (S. Seite 256 ds. Lexikons,
Art. 5.)
4) Am Technikum in Winterthur fand ein von der zürcherischen Regierung
veraustal teter und vom Bunde subventionirter ünterrichtskurs zum Zwecke der
Heranbildung von Zeichnungslehrern für gewerbliche Fortbildungs-
und Handwerkerschulen statt. Dieser Kurs wird im Jahre 1886 und voraus-
sichtlich auch in den folgenden Jahren erneuert. Bereits haben die Theilnehmer
des ersten Kurses unter sich einen Verein gegründet (Präsident Herr Reallehrer
Volkari in Herisau), um auf die Verbreitung des gewerblichen Zeichnnnga-
Unterrichtes hinzuwirken.
5) Fachkurse von kurzer Dauer, von Handwerkern veranstaltet, beginnen
in Aufnahme zu kommen (Zuschneidekurs für Schuhmacher in Winterthur, Herisau).
6) Die gewerbliche Bildung des weiblichen Geschlechtes ist, wenn auch
nicht sehr entwickelt, doch auch nicht ganz vernachlässigt. Es ist Herr Ed. Boos-
Jef/hefy welcher zu Händen dieses Lexikons die bezüglichen Verhältnisse ermittelt
hat und sie in der Hauptsache folgendermaßen darstellt :
„Es ist bekannt, daß die G^chäfte die Lehrtöchter in den meisten Fällen
nicht durchaus befriedigend ausbilden, sondern dieselben zu untergeordneten Hand-
reichungen verwenden. Das Zuschneiden z. B. lernen die Wenigsten unter ihnen
daselbst. Auch die Volksschule lehrt in ihrem Handarbeitsunterricht nur die
elementaren Anfange. Dagegen bestehen einige Anstalten und Institutionen, welche
den verschiedenen Bedürfhissen der Familie, des Hausverdienstes, sowie der direkt
beruflichen Ausbildung für das Atelier gerecht zu werden suchen. Es sind dies
Frauenarbeitrtschulen, Faohkurse, Fortbildungskurse, Lehrwerkstätten.
Die Frauenarbeitsschulen haben ganztägigen Unterricht, sind für
Städte und ihre Bedürfnisse bestimmt und geben hauptsächlich Unterricht im
Gewerbliches Bildungswesen — 761 — Gewerbliches Eigenlhum
Weißnähen, Kleidermachen, Sticken, Stricken, Glätten, in Bachhaltung, Rechnen,
Korrespondenz nnd Sprachen. Auch dienen sie zur Heranbildung von Handarbeits-
lehrerinnen. £s bestehen zwei solche Institute in der Schweiz, nämlich die
Frauenarbeitsschule der Gemeinnützigen Gesellschaft in Basel und die Kunst-
und Frauenarbeitsschule von Ed. Boos-Jegher in Zürich-Neumünster»
Die Fachschulen dienen zur Aneignung theoretischer und praktischer
Kenntnisse und Fertigkeiten in einem gewissen Industriezweige. Hieher gehört
die Zeichnungsschule des Kaufmännischen Direktoriums in St. Gallen mit
ihrer weiblichen Spezialabtheilung für Stickerei, femer die Kunstgewerbeschulen
in Zürich, Basel und Bern mit ihren weiblichen Abtheilungen, meist für dekoratives
Malen auf Porzellan und Fayence.
Die gewerblichen Fortbildungskurse für Mädchen und Frauen be-
zwecken, bei geringer wöchentlicher Stundenzahl diejenigen Kenntnisse und Fertig-
keiten erweitern zu helfen, welche zur Instandhaltung einer häuslichen Garderobe
nöthig sind, als Weißnähen, Kleidermachen, Glätten, Putzmaohen. Den beruflich
thätigen Lehrtöchtem wird Gelegenheit geboten, sich im Einen oder Andern zu
vervollkommnen (z. B. Musterschnitt). Endlich kann auch die Buchhaltung, das
Rechnen und die Korrespondenz geübt werden. Genf hat seit zwei Jahren eine
solche Fortbildungsschule im Gebäude der Ecole d'horlogerie, und zwar als
städtidche Anstalt. In Zürich sind fakultative Klassen, theilweise mit obigem
Programm, für 13 — 15jährige Mädchen errichtet worden, ebenso in St, Gallen,
im Anschluß an die Volksschule, eine solche Klasse für 13jährige Mädchen.
Endlich ist noch der Gewerbeverein Riesbach-Zürich zu nennen, der mit Hülfe
einer kleineren Bundessubvention alljährlich Zuschneidekurse für unbemittelte
weibliche Personen veranstaltet. Diese Kurse werden an der Kunst- und Frauen-
arbeitdschule von Boos-Jegher ertheilt.
Lehrwerkstätten können jene Ateliers in Städten genannt werden,
welche für Kunden Arbeit annehmen, jedoch zu gleicher Zeit eine Anzahl Lehr-
töchter sachgemäß heranbilden, diese Aufgabe als Hauptzweck betrachtend. **
Gewerbliches (industrielles) Eigenthum. (Mitgetheilt von Herrn
Dr. Kaufmann, eidg. Gewerbesekretär.) S. auch Erfindungs-, Muster- und
Modellschutz, Fabrik- und Handelsmarken, Geschäftsfirmen, unter welchen Titeln
das Wichtigste über dieses Thema bereits auseinandergesetzt wurde.
An dieser Stelle werden nur kurz die Resultate behandelt, welche die
langjährigen Bestrebungen, den Schutz des gewerblichen Eigenthums auf inter-
nationaler Basis zu regeln, erzielt haben, und speziell auch die zu diesem Zweck
abgehaltenen internationalen Kongresse skizzirt, weil die Schweiz an denselben
einen bedeutenden Antheil genommen hat.
Der erste dieser Kongresse fand vom 4. bis 8. August 1873 anläßlich der
Weltausstellung in Wien statt und beschränkte sich auf Erörterung der Frage
des Patentschutzes. Mit Ermächtigung des Bundesrathes beorderte der schweize-
rische Generalkommissär der AussteDung, Oberst H, Rieter, das Jurymitglied
Adolf Ott aus Bern als Delegirten an den Kongreß (s. Administrativbericht des
Generalkommissärs vom 30. April 1874, pag. 95).
Die Anregung zu diesem von Baron v, Schwarz hervorgerufenen Kongreß
gab der Gedanke, die schon seit Jahren vorhandenen Bestrebungen Einzelner für
Anbahnung eines internationalen Patentschutzes in einem Brennpunkt zu ver-
einigen, und die große Ausstellung bot hiezu namentlich den Anlaß, weil eine
solche naturgemäß die Frage des geistigen Eigenthums in den Vordergrund drängt.
Der Kongreß, welcher 1 58 Theilnehmer (ofl&zielle Berichterstatter hatten bestellt :
Gewerbliches Eigenthum — 762 — Gewerbliches Eigenthum
Rumänien, Holland, Italien, Schweden, Deutschland, Griechenland, Schweiz, Ver.
Staaten von Nordamerika, Württemberg, England, Brasilien), darunter auch einige
Patentgegner, zahlte, faßte folgende Resolutionen:
I. ^Der Schutz der Erfindungen ist in den Gresetzgebungen aller zivilLsirten Nationen
zu gewährleisten/ (Folgen die Gründe.)
iL ^Ein wirksames und nützliches Patentgesetz muß folgende Grundlagen haben/
u. s. w.
III. „In Anbetracht der großen Ungleichheit der bestehenden Patentgesetzgebungen
und in Anbetracht der veränderten internationalen Yerkehrsbeziehungen der
Jetztzeit liegt das Bedürfnis für Reformen vor und es ist dringend zu empfehlen^
daß die Regierungen so bald wie möglich eine internationale Verständigung über
den Patentschutz herbeizuführen suchen."
Zur Förderung der Sache wurde das vorbereitende Komite des Kongresses
von letzterem als ständiges Exekutivhomite konstituirt (es behielt sein Mandat
bis zum Pariser Kongreß, an welchem es dasselbe durch seinen Generabekretär
Pieper niederlegen ließ). Die österreichisch-ungarische Regierung wurde um ihre
Mitwirkung ersucht, welche aber niemals ernstlich eingetreten zu sein scheint.
Seine Fortsetzung fand der Wiener Kongreß bei Grelegenheit und durch
Veranlassung der nächsten Weltaasstellung, derjenigen von 1878 in Paris.
Dieser zweite internationale Kongreß fand statt vom 5. bis 17. September und
zählte 491 Theilnehmer (in ihrer großen Mehrheit Franzosen), worunter 50 Mit-
glieder des französischen Organisationskomite, 16 Abgeordnete der Regierungen
von Deutschland, Spanien, der Ver. Staaten von Nordamerika, von Ungarn,
Italien, Luxemburg, Norwegen, Rußland, Schweden und der Schweiz, 68 Ab-
geordnete von Handelskammern, gelehrten und industriellen Gesellschaften, femer
Fabrikanten, Rechtsgelehrte, Patentagenten, Ingenieure etc.; die Patentgegner
waren nicht erschienen. Während der Wiener Kongreß nur den Patentschutz
zum Gegenstand seiner Berathungen hatte, dehnte sie der Pariser auf das ganze
Gebiet des gewerblichen Eigenthums aus (Erfindungen, industrielle Zeichnungen
und Modelle, Photographien, Fabrik- und Handelsmarken, Handelsfirmen, indu-
strielle Belohnungen) ; er faßte eine Reihe von Beschlüssen, welche ein einheitliches
materielles Recht und einheitliche Vorschriften für die Vollziehung zum Gegen-
stand hatten, und bestellte eine internationale permanente Kommission, in nationale
Sektionen getheilt. mit dem Auftrage, an der Verwirklichung seiner Beschlüsse
zu arbeiten und namentlich auch den Zusammentritt einer offiziellen internationalen
Konferenz zur Festsetzung der Grundlagen einer einheitlichen Gesetzgebung an-
zuregen.
Jene permanente Kommission legte sich den Titel Commission permanente
internationale du congres de Paris pour la proprietS industrielle bei und setzte
schon am 18. und 19. September 1878 auf Grundlage eines vom schweizerischen
Delegirten, Ständerath Bodenheimer, verfaßten Projektes den Entwurf eines
Vertrages betreffend Bildung einer allgemeinen Union zum Schutze des industriellen
Eigenthums fest und übergab ihn im oben erwähnten Sinne in offiziöser Weise
dem französischen Minister für Handel und Landwirthschaft, Teisserenc de Bort,
welcher sich bereit erklärt hatte, gemäß dem Wunsche des Kongresses die Initiative
zu ergreifen, um die Anerkennung und Sanktionirung seines Werkes seitens der
verschiedenen Staaten herbeizuführen, und welchem zu diesem Zweck auch die
Resolutionen des Kongresses selbst offiziell mitgetheilt worden waren.
Durch die Bemühungen der französischen Regierung und der französischen
Sektion, welche als Exekutivkomite der genannten permanenten Kommission
Crewerbliches Eigenthum — 763 — Gewerbliches Eigenthum
bezeiclmet worden war, kam die dritle internationale Konferenz von 1880 (4.
bis 20. November in Paris) zu Stande, an welcher sich 31 Delegirte von 21
Staaten (Argentinien, Oesterreich, Ungarn, Belgien, Brasilien, Ver. Staaten von
Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Italien, Luxemburg, Nieder-
lande, Portugal, Rußland, Salvador, Schweden, Norwegen, Schweiz, Türkei,
Uruguay, Venezuela) betheiligten.
Es konnte sich, Angesichts der Verschiedenheiten der nationalen Gesetz-
gebungen, natürlich noch nicht darum handeln, einen vollständigen internationalen
Vertrag, ein unifizirtes internationales Recht aufzustellen, — die Erreichung dieses
Zieles wird eine Arbeit langer Jahre sein — sondern nur um eine erste Etappe,
um Zusammenfassung und gegenseitige Anerkennung derjenigen allgemeinen Grund-
sätze, welche den verschiedenen Einzel-Gesetzgebungen gemeinsam waren, in dem
Sinne, daß die in letzteren den Bürgern des eigenen Staates gebotenen Vortheile
auch denjenigen sämmtlicher der angestrebten Vereinigung angehörenden Staaten
zu Gute kämen.
Von diesen Anschauungen geleitet, hatte auch die französische Regierung
das ihr vorgelegte Vertragsprojekt (s. oben) durch die französische Sektion der
permanenten Kommission zwei Mal umarbeiten lassen, um den Einzel-Gesetz-
gebungen Rechnung zu tragen, bevor sie es den auswärtigen Regierungen als
Programm unterbreitete.
Als Grundlage der Berathungen adoptirte die Konferenz einen vom franzö-
sischen Delegirten Jagerschmidt ausgearbeiteten Konventionsentwurf, welcher eine
Ausführung der verschiedenen Punkte des vorerwähnten Programmes enthielt,
und am 20. November wurde das Schlußprotokoll mit dem aus den Berathungen
hervorgegangenen Entwurf von den Delegirten sämmtlicher Staaten (ausgenommen
Luxemburg) unterzeichnet.
Die französische Regierung theilte den Entwurf den auswärtigen Regierungen
zur Prüfung mit und regte eine neue Konferenz an, um die bereits erlangten
Beitrittserklärungen zu sanktioniren und die Mittel ausfindig zu machen, welche
ein noch vollständigeres Einverständniß herbeiführen könnten, ohne den Zweck
der Union zu beeinträchtigen.
Die vierte Konferenz fand vom 6. bis 20. März 1883 in Paris statt und
zählte 25 Delegirte von 20 Staaten (Argentinien, Belgien, Brasilien, Spanien,
Ver. Staaten, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Italien, Luxemburg, Nieder-
lande, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Serbien, Schweden und Norwegen,
Schweiz, Uruguay).
Das Resultat war die unveränderte Annahme des Entwurfs von 1880 und
einiger Zusätze zum Schlußprotokoll. Die Konvention wurde, unter Ratifikations-
vorbehalt, am 20. März 1883 von den Bevollmächtigten folgender 11 Staaten
unterzeichnet: Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Guatemala, Italien, Nieder-
lande, Portugal, Salvador, Serbien, Schweiz.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden fand am 6. Juni 1884 in Paris
statt, bei welchem Anlasse noch Großbritannien, Tunis und Ecuador beitraten,
und einen Monat später trat der wichtige Staatsvertrag als „Internationale
Konvention zum Schutze des industriellen Eigenthums** in's
Leben. Später kamen noch San Domingo, Schweden und Norwegen hinzu, während
Ecuador in Folge eines einheimischen Kongreßbeschlusses auf den 26. Dezember
1886 gekündigt hat.
Gewerbliches Eigeathiim
— 764 —
Gewerbliches Eigenthoia
Zar Zeit (Mitte
1886) i«t
der Status der Union folgendei
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. 20. m 1884
Die wichtigsten Bestimmungen des Vertrages sind folgende:
Die Bärger eines jeden der vertragschließenden Staaten genießen in allem amdem
Staaten der Union bezüglich der Ertindungspaiente, der industriellen Zeichnungen und
Modelle, der Fabrik- und Handelsmarken und der Geschäftsfirmen alle VortheHe,
welche die bezüglichen Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren oder in Zu-
kunft gewähren werden. Sie haben daher Anspruch auf den gleichen Schutz wie letztere
und auf dieselben gesetzlichen Rechtsmittel gegen jedweden Eingriff in ihre Hechte,
unter Vorbehalt der Erfüllung der Formalitäten und Bedingungen, welche die innere
Gesetzgebung eines jeden Staates den Einheimischen auferlegt.
Die Bürger von Staaten, die nicht zur Union gehören, sind, wenn sie auf dem
Territorium eines zur Union gehörenden Staates wohnen, oder daselbst industrielle oder
kommerzielle Etablissemente besitzen, den Bürgern der vertragschließenden Staaten
gleichgestellt.
Wer für ein Erfindungspatent, eine industrielle Zeichnung oder Modell eine Fabrik*
oder Handelsmarke in einem der vertragschließenden Staaten das Begehren um gesetz-
lichen Schutz regelrecht hinterlegt hat, genießt für die Deponirung in den andern
Staaten, unter Vorbehalt der Rechte Dritter, während der unten bezeichneten Fristen
ein Prioritätsrecht.
Die nachträglich vor Ablauf dieser Fristen in einem andern Staate der Union
erfolgte Hinterlegung kann daher durch inzwischen eingetretene Thatsachen, namentlich
durch anderweitige Hinterlegung, die VeröffentUchung der Erfindung oder deren Aus-
beutung seitens eines Dritten, durch Verkauf von Exemplaren der Zeichnung oder des
Modells, durch Anwendung der Marke, nicht unwirksam gemacht werden.
Die erwähnte Prioritätsfrist dauert 6 Monate für die Erfindungspatente und 3 Monate
für die industriellen Zeichnungen und Modelle, sowie für die Fabrik- und Handelsmarken.
Für die überseeischen Länder werden die Fristen um einen Monat verlängert.
Jede Fabrik' oder Handelsmarke, welche in dem Ursprungslande regelrecht
hinterlegt worden ist, wird unverändert in allen andern Ländern der Union zur Hinter-
legung zugelassen und geschützt.
Als Ursprungsland wird dasjenige Land betrachtet, in welchem der Hinterleger
seine Hauptniederlassung bat.
Ohne daß eine Verpflichtung zu deren Hinterlegung besteht, wird die Geschäfts-
firma in allen Ländern der Union geschützt, gleichviel ob sie den Bestandtheil einer
Fabrik- oder Handelsmarke bilde oder nicht
Jedes Erzeugniß, das unerlaubter Weise eine Fabrik- oder Handelsmarke oder eine
Geschäftsfirma trägt, kann bei der Einfuhr in diejenigen Staaten der Union, in welchen
diese Marke oder Firma Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, mit Beschlag belegt
werden.
Diese Bestimmung ist auch auf jedes Erzeugniß anwendbar, welches fälschlich den
Namen eines bestimmten Ortes als Angabe der Herkunft trägt, wenn diese Angabe mit
einer tingirten oder in betrügerischer Absicht entlehnten Geschäflsfirma verbunden ist
Schließlich wurde zur Förderang der Ziele der Union ein internationales
Bureau unter dem Namen „Bureau international dt V Union pour la protection
de la propriele induHrieUe^ errichtet. Dieses Bureau funktionirt in Bern und
*) Tritt Ende 1886 von der Union zurück.
Gewerbliches Eigenthum — 765 — Glanzfiber-Fabrikation
steht unter der Aufsicht des schweizerischen Bnndesrathes ; es gibt eine periodische
Zeitschrift: ^La propri6t6 industrielle**, heraus.
Es ist noch beizufügen, daß gemäß einer Bestimmung des zur Konvention
gehörenden Schlußprotokolls die Worte gewerbliches Eigenthum in ihrer
weitesten Bedeutung aufgefaßt werden sollen, nämlich in dem Sinne, daß sie
sich nicht nur auf die Erzeugnisse der eigentlichen Industrie beziehen, sondern
auch auf die Erzeugnisse der Landwirthschaft (Wein, £orn, Früchte, Vieh etc.)
und auf mineralische, in den Handel kommende Erzeugnisne (mineralische
Wasser etc.).
Gewichte s. Maß und Gewicht.
Gewindebohrer-Fabrikation. Mit diesem Greschäftszweig befaßt sich laut
Handelsregister die Firma C. Bolthauser in Eüsnacht bei Ztlrich.
Gewürze* Es sollen in der Schweiz etwa 20 Gewürzmühlen bestehen,
meistens kleine Geschäfte. Einige Firmen beziehen das Rohmaterial direkt von
überseeischen Ländern und exportiren die Fabrikate nach Frankreich und Italien.
Einfuhr 1851: 1047 q, 1860: 1795 q, 1870: 1846 q, 1880: 2499 q, 1884:
4214 q im Werthe von ca. Fr. 1'100,000. Ausfuhr 1851: 807 q, 1860:
474 q, 1870: 768 q, 1880: 469 q, 1884: 725 q im Werthe von ca.
Fr. 196,000.
Gewürzpflanzen s. Gemüsebau.
Ghulmess* Buntes Baumwollgewebe für den Export nach der Türkei.
Giessbachbahn. Die Drahtseilbahn am Gießbach ist das Eigenthum der
Herren Gebr. Hauser zum Gießbaih bei Brienz. Dieselbe verbindet den Brienzersee
mit dem Hotel Gießbach. Betriebseröffnung am 21. Juli 1879. Bahnlänge 331 m.
Baukosten Fr. 150,000.
Beförderte
Betriebs-
Betriebs-
Rein-
JXhr.
Beisenrte.
Gepäck u. Göter
einnithnien.
ausgaben.
ertrag.
ADxahl.
Tonnen.
Fr.
Fr.
Fr.
1879
27,118
66,9
14,228
2235
11,993
1880
39,288
366,2
23,306
6041
17,265
1881
40,896
273,9
23,186
5468
17,718
1882
33,000
107,7
17,577
5172
12,405
1883
32,416
167,0
17,882
6404
11,478
1884
29,124
165,0
16,212
7239
8,973
Giesserei s. Eisengießerei, Geschüt7«gießerei, Glockengießerei, Schrift-
gießerei. Die Gesammtzahl der Gießereien aller Art in der Schweiz ist mindestens
200, obwohl im Handelsregister Ende 1884 nur 127 eingetragen waren.
Dem Fabrikgesetz waren Ende 1885 42 Etablissements mit 3035 Arbeitern
unterstellt.
Ginghams* Fein gestreiftes oder carrirtes Baumwollgewebe aus gefärbtem
Garn, zu Damenkleidern, Herrenjacken, Cravatten etc. Der Artikel kam in der
Toggenburger Buntweberei gegen Ende der Zwanziger Jahre auf und gewann
in kurzer 2ieit große Bedeutung, für den Absatz in Südeuropa sowohl, als auch
in Nord- und Südamerika, Indien etc. Der Konsum ist zur Zeit nicht mehr
bedeutend.
Glace ist der Name eines zweitrettigen Ganzseidenge wehes, dessen Zettel
von einer anderen und dunkleren Farbe ist als der Schuß (Schiller). Der Stoff
wird in Zürich (und Lyon) fabrizirt und zu Kleidern verwendet.
Glanzfiber-Fabrikation. Mit diesem Geschäftszweig befaßt sich laut
Handelsregister die Firma J. Halblitzel in Basel.
Glanzgerberei — 766 — Glarus
Glanzgerberei* J. J. Billwiller in St. Gallen soll seit vielen Jahren der
einzige, aber sehr tüchtige Vertreter dieses G^werbszweiges in der Schweiz sein.
Glanzpereale« Baumwollener Fatterstoff. Wird in der Schweiz in be-
scheidenen Quantitäten für inländischen Konsum und für den Export fabrizirt.
Glanzreinette, auch Grailwyler, Wyniger, Zürcher Apfel, grüner Bors-
dorfer, Grünling, Citronenapfel, Glasapfel etc. genannt, Wirthschaftsobst ersten
und Tafelobst zweiten Banges (Winterfrucht), erhielt in der Schweiz im zweiten
Dezennium dieses Jahrhunderts Verbreitung, und zwar besonders im Kanton
Zürich. Sie findet sich dort namentlich auf dem linken Ufer des Zürchersee^s
häufig und in sehr schönen Exemplaren. Der Baum gedeiht besonders gut in
offenem, kräftigem und nicht zu schwerem Boden, kommt auch noch in höheren
Lagen an geschützten Standorten gut fort und trägt früh und reichlich; man
darf alle zwei Jahre auf eine schöne Ernte rechnen. („ Schweizerische Obstsorten*^,
Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom in St. Gallen.)
Glanzsiccativ wurde vor ca. 25 Jahren von Bebsamen & Nägeli in Zürich
in den Handel gebracht. Derselbe wird den Farben oder Lacken beigemengt,
um ihnen erhöhten Glanz und Haltbarkeit zu verleihen.
Glarus. Flächeninhalt 691,2 km^. Ortsanwesende Bevölkerung am 1. Dez.
1880 34,213 Personen. 26 politische Gemeinden, 23 Civilstandskreise, 19.
Nationalrathswahlkreis mit 2 Mandaten; gehört zum 4. eidg. Assisenbezirk, in
militärischer Beziehung zum 8. Divisionskreis.
Nach dem anläßlich der eidg. Volkszählung vom 1. Dez. 1880 ermittelten
YerhäUniß zwischen den Hauptberufsklassen und der Gesammtzahl der Berufs-
thätigen der Kantone nimmt Glarus folgende Bangstufen unter den Kantonen ein :
Bia 2. hinsichtlich Industrie, die 14. hinsichtlich Handel, die 16. hinsichtlich
persönliche Dienstleistungen, die IS, brnsrchtHch Verkehr, die 18. hinsichtlich
öffentliche Verwaltung, Wissenschaft und Kunst, die 22. hinsichtlich Urproduktion.
An den Hauptberufsgruppen sind nämlich als Erwerbende betheiligt:
• 0 aller °;o der gleichen
Personen. Beruftreibenden Kategorie
des KaotuQB. der Schweiz.
an Urproduktion 3,351 19,2 0,6
Industrie 11,906 68,2 2,1
Handel 1,124 6,4 1,2
Verkehr 395 2,3 0,8
öffentlicher Verwaltung, Wissen-
schaft und Kunst .... 517 3,0 1,1
persönlichen Dienstleistungen . . 152 0,9 0,9
17,445 100,0 1,3
51 ®/o der Kantonsbevölkerung.
Die Gesammtbevölkerung (Beruftreibende, Angehörige, BLausgesinde)
ist wie folgt an den Haupterwerbszweigen betheiligt:
0/0 der ^io der gleich<*D
Personen. Be- Katogorie
vülkcrung. der Schweiz.
an Urproduktion 7,575 22,1 0,7
„ Industrie 20,377 59,6 1,9
„ Handel 2,522 7,4 1,2
„ Verkehr 983 2,8 0,9
r
w
Glarus — 767 — Glarus
an öffentlicher Verwaltung, Wissen-
schaft und Kunst .... 1,326 3,9 1,1
„ persönlichen Dienstleistungen . . 273 0,8 0,9
33,056
Die übrigen 1,157 3,4 0,7
sind hievor nicht inbegriffene Personen ohne oder unbekannten Berufs mit ihren
Angehörigen und ihrem Hausgesinde.
Handel, Industrie und Kleingewerbe.
Folgende Gruppirung umfaßt diejenigen unter diese Rubrik zählenden Berufs-
arten, welchen im Jahre 1880 5 ^/oo und mehr aller Berufsthätigen oblagen :
^'.oo aller ^'/oo d. Dämlichen
Beruftreibende. Beruftreibenden Berufakategorie
des KüUton«. d.ganx. Schweiz.
Baumwollspinnerei, -Zwirnerei u. -Weberei 4061 *) 233 96
Zeugdruckerei 3033«) 174 428
Handel, eigentlicher 699 40 13
Weißnäherei 467 27 17
Seidenindustrie (größtentheils Weberei) . 462 ») 27 7
Hotellerie und Wirthschaft 387 22 13
Schreinerei und Glaserei 306 18 15
Schusterei 302 17 10
Wollen- u. Halbwollindustrie (größtentheils
Spinnerei) 266 *) 15 76
Schneiderei 250 14 7
Stickerei 221 ») 13 6
Xylographie und Modellstecherei ... 213 12 574
Zimmerei 191 11 11
Maurerei und Gypserei 162 9 8
Wascherei und Glätterei ...... 162 9 11
Bäckerei 146 8 12
Metzgerei und Wursterei 138 8 16
Maschinen- und Mühlenbau 119 7 12
Papier- und Holzstofffabrikation ... 87 5 18
Fabriken.
Dem Schweiz. Fabrikgesetz waren Ende 1885 76 Ftablissements unterstellt
(2,4 ^/o aller dem Gesetz unterstellten schweizerischen Etabl.) mit 8603 Arbeitern
(6 7o) und 6105 Pferdekräften; 11 Etabl. mit 190 Arb. haben keine Motoren.
Der am stärksten vertretene Industriezweig ist die Banmwollindustrie;
dieselbe umfaßt 58 Etabl. mit 8133 Arb. und 5706 Pf., nämlich:
8 Baumwollspinnereien ohne anderen Betrieb, 1036 Arb., 1311 Pf. (1 Bet-
schwanden, 1 Ennenda, 2 Linthal, 1 Matt, 1 Näfels,
1 Oberumen, 1 Schwanden.)
*) Schlatter's Industriekarte von 1882 verzeichnet 3951, wovon 2171 Weber und
1780 Spinner.
') . r r. r r 3596.
^) y, , . ,. „ 408, „ 338 Weber und
70 Zwirner etc.
*) 1, r, f> r n 240, „ 190 Spinnerei u.
50 Weberei.
*) , , « . , 206, „ 193mechan.und
13 Bandst.
Glarus — 768 — Glarus
9 Baumwollspinnereien mit BaamwoUwebereien, 2420 Arb., 2780 Pf, (1 Dies-
bach, 1 Hätzingen, 1 Haslen, 1 Lnohsingen, 1 Mollis,
1 Netstal, 1 Niedemmen, 2 Rüti.)
7 Baumwollwebereien obne anderen Betrieb, 871 Arb., 544 Pf. (2 Engi^
1 Mitlödi, 2 Biederen, je 1 Buntweberei in Ennenda
und Mühlehorn.)
9 n mit Baumwollspinnerei, s. oben.
21 Baumwolldruckereien, 3597 Arb., 858 Pf. (4 Ennenda, 5 Glarus, 1 Läuggel-
bach, 1 Mitlödi, 2 Näfels, 4 Netstal, 1 Niederurnen,
3 Schwanden.)
4 Baumwollbleicbereien ohne anderen Betrieb, 59 Arb., 168 Pf. (1 Ennenda,
2 Glarus, 1 Riederen.)
1 n mit Baumwollappretur, 18 Arb., 45 Pf. (Glarus.)
8 Stickereien, 132 Arb. (1 Bilten, 1 Glarus, 1 Kerenzen, 1 Linthal, 1 MoUis,
1 Näfels, 1 Netstal, 1 Oberurnen.)
Die tibrigen dem Fabrikgesetz unterstellten Etablissements sind:
1 Cartonfabrik in Luchsingen, 2 Fabriken für chemische Produkte (Glarus
und Mitlödi), 1 Cigarrenfabrik in Glarus, 1 Gasfabrik in Glarus, 1 Glaserei in
Glarus, 1 Graviranstalt in Glarus, 2 Maschinenfabriken (Näfels und Netstal),
1 mechanische Werkstätte in Ennenda, 1 Metallwalzenfabrik in Glarus, 1 Papier-
fabrik in Netstal, 1 Schreinerei in Ennenda, 1 Bauschreinerei in Glarus, 1 Bau-
und Möbelschreuierei in Glarus, 1 Seidenfärberei in Mollis, 1 Seidenzwimerei in
Glarus, 1 Wolltuchfabrik mit 164 Arb. in Hätzingen.
Industriegeschichtliches.
In allen Schilderungen des Glamerlandes kehrt seit mehr denn einem Jahr-
hundert eine Bemerkung wieder über die der Bevölkerung eigene Veranlagung
zur Handelschaft. Es wird wohl Niemand bestreiten wollen, daß dieser Aussprach,
sogar in erhöhtem Maße, für die neueste Zeit Greltung behalte, da er unzweifelhaft
auch auf die Ausübung der industriellen Betriebe Anwendung finden muß.
Man hat gesucht, den Beginn des Glamer Handels auf den, anfangs des
15. Jahrhunderts beendigten, Loskauf des Landes von den Abgaben und Zehnten
zurückzuführen, die es der Säckinger Abtei zu entrichten gehabt hatte. Aus
diesem Loskauf ergab sich nämlich die Möglichkeit des Vertriebes verschiedener
Erzeugnisse nach fremden Ländern und des Kennenlemens der in letztem aus-
geübten Gewerbe. Es stand indessen doch noch ziemlich lange an, bis sich weitere
Kreise des Volkes, welches durch die Bodenbeschaffenheit von vornherein auf
Viehzucht und Alpwirthschaft angewiesen erscheint, der Industrie zuwendeten.
Sicher ist zwar, daß schon unter der säckingischen Herrschaft wollene j
später dann auch halbwollene und leinene Tücher gewoben wurden ; doch dienten
diese Stoffe anfänglich lediglich zur Deckung des inländischen Bedarfs und ge-
langten erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts theilweise zur Ausfuhr nach der
übrigen Schweiz und nach Frankreich. Damals hatte das halbwollene sog. Mätzen-
tuch die Oberhand gewonnen und dessen Verkauf blieb bis zu der 1714 durch
Pfarrer Heidegger aus Zürich erfolgten Einführung der Baumwollspinnerei eine
lohnende Einnahmsquelle des Landes.
Ueberraschend schnell verbreitete sich dieser neue Erwerbszweig vom Haupt-
thal aufwärts in die obem Thalschaften und binnen Kurzem war das Glamer
Garn sehr gesucht. Zuerst lieferte Zürich die Baumwolle und kaufte das Gespinnst
auf; bald aber bezogen unternehmende Eaufleute den Rohstoff von Venedig,
Glarus — 7(;9 — Glarus
Grenua und Marseille her und setzten die Oarne auch in St. Grallen und Herisau ab.
Alt und Jung, Männer, Weiber und Kinder fanden gewinnbringende Beschäftigung,
und das Jahrzehnt von der Mitte 50er bis zur Mitte der 60er Jahre wird geradezu
als das goldene Zeitalter der armem Yolksk lassen gepriesen, das dann freilich
durch die Abnahme des Verdienstes und durch die Theuerung Anfangs der 70er
Jahre unliebsam gestört wurde.
Das Verweben der Garne im Lande selbst ließ auffallend lange auf sich
warten. Erst gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts wurden in Glarus, in
Ennenda, im Linththal und auf dem Kerenzenberg bedeutende Handwebereien
fiir Baumwolle errichtet, welche hauptsächlich für St. Gallen, Lichtensteig, Zürich,
Winterthur und für den eigenen Verbrauch arbeiteten.
Inzwischen war nämlich schon im Jahre 1740 in Glarus eine Kaitundruckerei
gegründet worden, die vorzüglich blaue Schnupftücher nach Genfer Art erzeugte,
gegen den Schluß des Jahrhunderts aber nebst einer zweiten ähnlichen Anstalt
wieder einging. Bald wurden sie jedoch durch neue Anlagen ersetzt, in denen
man Lidienne, Persienne, große und kleinere Tücher erstellte. Diese Druckwaaren,
der Dauerhaftigkeit des Tuchs und der Farbe halber sehr begehrt, wurden zum
besten Theil außer Landes, auf deutschen Messen und nach dem nordöstlichen
Europa, verhandelt. Bis zum Eintritt der Assignaten wirthschaft war auch Frank-
reich ein guter Käufer, ftir welchen nachher in Italien und Deutschland mußte
Ersatz gesucht werden.
Neben der Baumwollindustrie bestand die Verfertigung halbwollener und
wollener Tücher und Wirkwaaren in bescheidenem Umfange weiter. Sodann
war in MoUis bereits in den 20er Jahren auch ein Seidenge werb angelegt worden,
das sich jedoch nicht auf die Dauer zu halten vermochte. Dagegen nahm man
seit Beginn der 60er Jahre in Glarus sowohl die Fabrikation von Seidenstoffen
als in Mollis diejenige von Bändern wieder auf, während ein Theil der Land-
leute am Obersee für Zürich Floreiseide spann. Die Seidenbänder fanden vor-
nehmlich in Italien, Deutschland und Holland Absatz.
Als ein weiterer Industriezweig aus jener Zeit wird die Erstellung von
Karden für die Schweiz und das südliche Deutschland hervorgehoben. Auch die
seit Mitte des 16. Jahrhunderts betriebenen Schiefer brücke am Plattenberg im
Semfthal wurden mit Eifer ausgebeutet, obgleich ihnen anderweitige Lager ernst-
liche Konkurrenz zu machen anfingen. Aus den Brüchen wurden verschiedene
Arten von Schreibtafeln und Platten zu mancherlei Zwecken gewonnen ; die erstem
erhielten in Schwanden ihre Rahmen. Holland und England waren die besten
Abnehmer für die Glarner Tafeln, die auf dem Wasserwege dorthin gelangten.
Im Uebrigen bewegten sich die Vieheucht^ die Käserei und die Schah Bieg er ei,
sowie der Handel mit ihren Produkten in den hergebrachten Grenzen und Anfangs
der 70er Jahre nöthigte die Theuerung viele Hände zu angelegentlichen Ver-
suchen im Getreidebau.
So hatte sich Glarus als handeltreibendes und als Industriegebiet am Ende
des 18. Jahrhunderts eine beachtenswerthe Stellung zu erringen gewußt, als im
Geleite der Revolution schreckliche Kriegsjahre hereinbrachen, die mit einem
Schlage alle Errungenschaften des Friedens völlig vernichteten oder doch auf
lange hinaus lahm legten. Im Jahre 1799 sollen nur noch etwa acht Webstühle
im Gang gewesen sein und die Fabriken hatten die Arbeit eingestellt. Zu alle-
dem brachte England mit seiner mechanischen Spinnerei der Handspinnerei den
Untergang.
Furrer, Vulkawirthschafts-Lexikon der Schweiz. 49
Glanis — 770 — Glarus
Nur allmälig erholte sich das Land, welches der Tummelplatz fremder Heere
gewesen war. Vorübergehend gaben die anno 1812 errichteten zwei Bandfabriken
in Mollis und Niederurnen, sowie das Floretspinnen für Zürich einigen Verdienst,
allein auch diese wiederholten Bemühungen, dem Seidengewerbe größere Aus-
dehnung im Lande zu verschaffen, hatten keinen bleibenden Erfolg. Es war
vielmehr wieder die Baumwollindustrie, die vom Friedensjahre 1815 ab in Glarus
abermals zur Blüthe gelangte und dauernden Wohlstand im Gefolge hatte.
Die Handweberei bot Ersatz für die einstige Handspinnerei, bis die Spinn-
maschinen von den 20er Jahren an ebenfalls im Lande herum aufgestellt wurden
und zwar in solcher Zahl, daß auf Glamer Boden zur Zeit 320,000 Spindeln,
meist auf Mittelgame, laufen. Im Jahre 1846 zählte man erst 62,000 Spindeln.
Die Game kommen größtentheils in schweizerischen und französischen Webereien
zur Verarbeitung. Früher kauften auch Deutachland und Italien ansehnlich Mengen.
Nach und nach, um die Mitte der 30er Jahre beginnend, wurde auch die
Handweberei durch die mechanische verdrängt und auch als Weißweber nimmt
nun Glarus nach Zürich in der Schweiz die erste Stelle ein. Zufolge der jüngsten
Erhebungen stehen bei 38 UO Webstühle in Betrieb, welche vorwiegend mittel-
feine Gewebe erzeugen. Einen Theil dieser Bohtücher braucht die inländische
Druckerei und Färberei, der Rest geht nach Italien und auf dem Wege der
admission temporaire nach Deutschland und Oesterreich.
Bemerkens werth ist, daß seit Einführung des mechanischen Betriebs beinahe
ausschließlich mittelfeine Gtirne und Gewebe produzirt werden, sich also eine
ausgesprochene Anpassung an die Bedürfnisse der Druckerei zeigt. Diese und die
Färberei gewannen ihrerseits immer mehr an Umfang, an Mannigfaltigkeit ihrer
Produkte und der Absatzgebiete. In der Druckerei hat sich die Handarbeit am
längsten gehalten ; erst in jüngster Zeit fangt sie vor dem Walzendruck zu weichen
an. Mit seinem Ueberhandnehmen verschwinden allmälig auch die alten Genres,
welche Jahrzehnte lang Tausende fleißiger Arbeiter beschäftigt haben und geben
ungezählten neuen Artikeln von flüchtigerem Dasein Raum. Die wichtigsten
Artikel sind Mouchoirs, Battiks, Jasmas und Shawls. Sie werden zum größten
Theil in der Levante, den Donauländem, den ostindischen Kolonien, in Italien,
Spanien und Frankreich abgesetzt. Der Verschleiß im Inlande ist unverhältniß-
mäßig klein.
Den nachhaltigsten Aufschwung nahm die Druckerei, als es ihr in den 40er
Jahren gelungen war, durch möglichst getreue Nachahmung der in den orien-
talischen Ländern gangbarsten Muster dort Boden zu fassen. Namentlich der
Krimkrieg förderte den Handel mit der Türkei gewaltig. Leider werden auch
diese Absatzgebiete in der neuesten Zeit durch Schutzzollanwandlungen, eigene
Produktion jener Staaten und anderweitige fremde Konkurrenz stark bestritten,
und trotz seiner Größe ist der Verkehr arg be<lrängt und wirft nur noch äußerst
spärlichen Gewinn ab. Italien, Spanien und Frankreich sind für Mouchoirs noch
Käufer, doch ist Italien auf dem Wege, seine einstige Bedeutung als Kunde in
Folge der Abschließung durch allzu hohe Zölle ebenso zu verlieren, wie Deutsch-
land und Oesterreich.
Neben diesen großen Betrieben sind noch mehrere andere zu nennen, deren
Ursprang zum Theil in's letzte Jahrhundert oder noch weiter zurück reicht. In
engem Zusammenhang mit den besprochenen Industriezweigen steht die Bleichereif
welche entweder selbstständig oder mit den Druckereien verbunden ist. Auch die
Buntweberei hat seit etlichen Jahren Eingang gefunden, ohne bis jetzt größere
Bedeutung erlangt zu haben.
Olarns — 771 — Glarus
Die Halhwollweherei^ bei welcher neben der Wolle statt Leinen nun Baam-
wolle verwendet wird, hat sich als Hausindustrie da und dort noch erhalten.
Daneben spinnt ein mechanisches Etablissement Kammgarne und eine Weberei
verarbeitet dieses und fremdes Crespinnst seit 1831 zu Tüchern, die im Inlande
Absatz finden.
Die Seidenindustrie ist durch eine Zwirnerei und eine Stoiffabrik vertreten,
welche beide in den 50er Jahren entstanden. Das Floretspinnen hat seit längerer
Zeit aufgehört.
Von textilen Zweigen ist schließlich noch die Sticherei zu erwähnen. Schon
zu Anfang des laufenden Jahrhunderts, als die Baumwolbpinnerei schwer zu leiden
hatte von den englischen Maschinengarnen, hatte man sich zeitweilig in der
Mousselinestickerei versucht. Die jetzige Masohinenstickerei lehnt sich selbst-
verständlich in allen Beziehungen an St. Grallen an.
Die mancherlei großartigen Etablissemente mit mechanischen Einrichtungen
sind auch dazu angethan, den zwei Maschinenwerksiötten Arbeit zuzuhalten. Die
eine dieser Anstalten, diejenige in Näfels, besteht schon lange, ist aber erst seit
den 60er Jahren weiterhin bekannt geworden. Ebenso ist die Papierfabrikation
schon seit geraumer Zeit im Glarner Lande daheim ; wenigstens- wird bereits im
Jahre 1774 einer Papiermühle in Netstall gedacht. Dieser Zweig hat sich in den
letzten Jahren ebenfalls ausgedehnt. Dagegen hat die Bierbrauerei die in den
30er Jahren gehabte Bedeutung zum besten Theil verloren in Folge der Ueber-
handnahme der Produktion in der übrigen Schweiz und wegen der Einfuhr
fremden Bieres.
Chemische Produkte werden in mehreren kleinern Etablissements bereitet
und auch die Cif/arrenfabrikation ist in Aufnahme gekommen.
Am Plattenberge wird immer noch Schiefer gebrochen, der besonders auch
für Dachbedeckungen dient. Gerade bedeutend und lohnend ist der Umsatz nicht
mehr. Versuchsweise wurde, nach einer Unterbrechung von beinahe zwei Jahr-
hunderten, in den 40er und 50er Jahren im Bergwerke MUrtschen wieder nach
Kupfer und Silber gegraben. Allein der Erfolg war kein besserer als vordem
und als bei mehreren Eisenwerken, die ebenfalls schon im vorigen Jahrhundert
eingegangen sind.
Wie einleitend bemerkt worden ist, verkauften die Glarner schon bei Beginn
des 16. Jahrhunderts Vieh und Schabzieger außer Landes, doch ließen lang an-
dauernde Kriegswirren den Handel mit eigenen und fremden Erzeugnissen erst
mit dem 17. Jahrhundert zu gedeihlicher Entwicklung gelangen. Vieh, Schabzieger,
Käse und Butter, Kräuterthee, Schiefer und Holz waren die wichtigsten Handels-
objekte. Für das Vieh war das Welschlandfahren üblich, Schabzieger und Thee
gingen in die benachbarten Länder und, wie namentlich Schiefer und Möbelholz,
nach Holland und England. Als im Lande selbst das Nußbaumholz, Bergahom-
und Kirschbaumholz zu mangeln anfing, kaufte man solches in den andern Berg-
kantonen, dann in Sardinien, ja sogar in Unteritalien auf. Dieser gewinnbringende
Zwischenhandel erhielt durch die Verbreitung des Mahagoniholzes einen ver-
nichtenden Schlag. An seine Stelle trat der Vertrieb von Textilmanufakturen,
namentlich solcher der Ostschweiz.
Der heutige Handel befaßt sich hauptsächlich mit dem Absätze der eigenen
Manufakturwaaren ; demjenigen mit landwirthschaffclichen Produkten kommt nur
noch untergeordnete Bedeutung zu. Die Eisenbahn begleitet die der Industrie in
so reichem Maße dienstbare Linth bis hinauf nach dem Dorfe Linththal und der
nördlichen Grenze entlang läuft ebenfalls ein Schienenweg. Wohlunterhaltene
Qlanis — 772 — Glarus
Straßen erleichtern den Verkehr im Innern, während freilich die direkte Yer-
bindong mit den Nachbarn im Süden, Westen nnd Osten viel zu wünschen übrig
läßt nnd den Verkehr mit ihnen hintanhält.
Urproduktion.
Der Urproduktion widmeten sich im Jahre 1880 lant eidg. Yolkszählungs-
Statistik 3351 Personen, davon 3019 der Landwirthschaft, 249 dem Bergbau,
71 der Forstwirthschaft, 7 der Fischerei, 5 der Jagd.
Der Bergbau
ist auf die Ausbeute von Baumaterialien und Schiefer beschränkt; es sind:
Sandsteine bei Diesbach, Ennenda und Schwanden ; Kalksteine bei Netstall
und Urnen; Schiefer am Plattenberg (Staatsbergwerk); Cemeni bei MUhlehom;
bedeutende Schieferlager wurden durch den Sturz des Eisikopfes (ob £lm) im
Jahre 1881 zerstört. Yor 2 Jahrhunderten war am Mürtschenberg ein ergiebiges
Kupfer- und Silberbergwerk.
Land wir thschaftli che Verhältnisse.
Der Geldwerth der Getreideproduktion mag sich jährlich auf ca.
Fr. 40,000 belaufen. Dieselbe ist wesentlich auf die Gegend des Unterlandes,
bezw. die Gemeinden Bilten, Niederurnen, Oberumen, Näfels und Mollis beschränkt.
Gepflanzt werden Weizen, Gerste, Korn, Koggen, Hafer und Mais. Im Mittel-
und Hinterland ist der Getreidebau unbedeutend; dann und wann nur trägt ein
£[artoffelacker, der in Wiese umgewandelt werden soll, vorerst ein Jahr lang Gkrste.
Der Kartoffel- Ertrag wird bei guter Ernte auf ca. 32,000 Kilozentner
berechnet. Die Kultur der Kartoffel ist fast im ganzen Kanton verbreitet ; daneben
wird auch mehr oder weniger Gemüse gepflanzt, wie Kohl, Kabis, Eübe, Bunkel-
rübe, Möhre, Kohlrabe, gelbe Bodenrübe, etwas Blumen- und Bosenkohl, Bettige,
Erbsen, Bohnen, Saubohnen (besonders im Sernfthal), Cichorien.
Als Futterpflanzen werden bei der Umwandlung von Aeckern in Wiesen,
was selten vorkommt, rother Wiesenklee, Esparsette, Raygras und Grasmischungen
gesäet. Die Naturwiesen im Thale enthalten die verschiedensten Gras- und Kräuter-
arten, als: Honigklee, kriechender Klee, Bärenklau, Lieschgras, Honiggras, Knaul-
gras, Windhalm, Glatthafer, Zittergras, Eispengras, Kammgras, Lolchgras, Löwen-
gras, aufgeblasenes Leinkraut, Sauerampfer, Bocksbart, Kümmel, Ankenblumen,
Wiesensalbei, Frauenmanteli etc. Die Bergwiesen enthalten in höherem Maße
die überall bekannten aromatischen Kräuter.
Eine kantonale Zählung der Obstbäume hat bisher nicht stattgefunden.
Li Niederurnen sind es deren ca. 7000, in Oberumen ca. 2000, in Leuggelbach
ca. 240, in Haslen 5 — 600.
An Stelle von gegenseitigen Viehversicherungsvereinen besteht eine kantonale
Vieh Versicherungskasse, an welche jeder Viehbesitzer per Stück Vieh
jährlich 10 Rp. einzahlt, um aus derselben bei Viehverlusten theil weisen Schaden-
ersatz zu erhalten. Die Kasse hat einen Fond von ca. Fr. 130,000.
Es besteht ein kantonaler Land-, Alp- und Forstwirthschaft-
licher Verein (mit ca. 40 Mitgliedern), nebst Zweigvereim in Niederumen
mit 20 Mitgliedern.
Verkehr.
Eisenbahnen.
Bestand Ende 188 i: 2 Bahnuntemehmungen mit 43,809 m Bahn und
14 Stationen. Die Bahnlänge vertheilt sich auf die einzelnen Unternehmungen
nnd nach den Konzessionen wie folgt:
Glanis — 773 — Glas
Schweizerische Nordostbahn: 1) Eonzession vom 11. September 1872 für
die Strecke von der schwyzerischen Grenze bei Eeicbenburg bis zur st. galliscben
Grenze bei Ziegelbrücke, 5343 m; 2) Konzession vom 30. Januar 1874 für die
Strecke von der st. galliscben Grenze bei Niederumen bis Näfels, 3468 m;
8) Konzession vom 30. Januar 1874 für die Linie Glams-Lintbtbal, 15,752 m.
Gesammtlänge der Nordostbahnstreoken im Kanton Glams 24,563 m.
Vereinigte Schweizerbahnen: Konzession vom 2. Jannar 1853 für die
Strecken: a. von der st. galliscben Grenze bei Weesen bis zur st. galliscben
Grenze bei Müblebom, 7856 m ; b. von der st. galliscben Grenze bei Weesen
bis Glarns, 11,390 m; zusammen von den Vereinigten Scbweizerbabnen im Kanton
Glarus 19,246 m.
Straßen.
Diese sind eingetbeilt in Kantonsstraßen und in Verbindungsstraßen :
KantonsstrasseD. Verbindung88tras«eD.
Länge 80,8 m 21,3 m
Breite 3,6—6,6 m 3,6—5,4 m
Baukosten . . . l'l 92,900 Fr. 283,000 Fr.
Glarus-Linththal, Glarus-Züricb s. Nordostbabn. — Glarus-
Weesen s. Vereinigte Scbweizerbabnen.
Glas* Die Zeit der Entstehung der ersten scbweizeriscben Glasbütten ist
unbekannt. Eine der ältesten war diejenige in Flübli (Kragen) bei Scbüpfbeim
(Kt. Luzern). Von dort aus wurde im Jahre 1817 eine Filiale in Hergiswyl
(Unterwaiden) gegründet. Die erstere ging später ein, wie eine Reibe anderer
alter Glashütten in der Ost- und Westschweiz.
Die gut prosperirende Glasfabrik in Monthey (Wallis) wurde anno 1822
von der Firma Contat & Cie. gegründet und 1861 erneuert. 1850/51 entstand
ferner eine Filiale von Hergiswyl aus in Küßnacht, Kt. Schwyz. Die jüngere
Glashütte in Wauwyl (Kt. Luzern), verdankt ihre Entstehung ebenfalls derjenigen
in Hergiswyl. Um 1850 gab es noch 14 Glashütten, 1885 existirten deren 7 mit
436 Arbeitern. Sie liegen in Küßnacht, Kt. Schwyz (2), !Monthey im Wallis,
Hergiswyl in Nidwaiden, Montier im Kt. Bern, Wauwyl im Kt. Luzern, Progens
im Kt. Freiburg. Die größte Glashütte ist diejenige in Monthey ; sie beschäftigt
über 100 Arbeiter.
Die 7 Glashütten produziren jährlich etwa 31,000 q Hohlglas und Fenster-
glas im ungefähren Werth von Fr. 1' 300,000. Dieser Produktion steht ein
Lnport von ca. 60,000 q gegenüber, so daß also die schweizerische Industrie
noch einer ganz bedeutenden Ausdehnung fähig wäre. Nur Spiegelglas and Luxus-
artikel würden einen zu beschränkten Markt finden ; man schätzt ihren Verbrauch
auf 4000 q oder Fr. 600,000.
Dank der Energie, mit welcher der fremden Konkurrenz die Spitze zu
bieten gesucht wird, hat sich die Lage der schweizerischen Glasindustrie nicht
verschlimmert. Immerhin folgen die Verkaufspreise stets weniger den vielen
Schwierigkeiten, mit denen die Fabrikation zu rechnen hat, und der Vollkommen-
heit der Produkte. Jahr für Jahr werden Umgestaltungen an den Oefen, oder
an der Ausrüstung, oder im Fabrikationsverfahren nöthig. Die Arbeit muß theuer
bezahlt werden. Ein Fensterglas-Bläser verdient Fr. 8 — 12 per Tag, ein Arbeiter
für Hohlglas Fr. 7—8, ein Lehrling Fr. 2. 50—5.
Für die Glassorten, welche produzirt werden, finden sich Thon, Sand und
Kalk im Lande selbst, dagegen müssen die theureren Materialien, besonders Soda
und Potasche, aus dem Auslande bezogen werden. Die heimische Industrie kann
Glas 774 — Glasmalerei
also nicht so billig arbeiten wie die fremde, welche an Steinkohlengraben und
großen Verkehrsadern ihre Sitze hat. (Vgl. den Fachbericht von Otto Meiner
über Gruppe 14 der Landesansstellong von 1883.)
Die eidg. Volkszählongsstatistik von 1880 gibt die Zahl der die Glas- und
die Glaspier&brikation betreibenden Personen (inkl. Glaskünstler) auf 439 an
(0,3 7oo aller Berofsthätigen), wovon 125 im Wallis, 75 im Kt. Bern, 64 im
Kt. Freibarg, 54 im Et. Schwyz, 49 in Nidwaiden, 18 im Et. Luxem, 18 im
Et. Zürich, 13 Grenf, 13 Solothom, 3 St. Ghdlen. Unter jenen 439 Erwerbenden
waren 105 Aasländer. — Als Glaser bezeichneten sich im nämlichen Jahre
1480 Personen = 1,1 ®/oo aller Bemftreibenden. — Im Handelsregister
waren Ende 1885 407 Glas- and Glaswaarengeschäfte eingetragen. — Einfahr
von Glas nnd Glaswaaren 1870: 26,025^ 1880: 65,884 q, 1885: 51,552 q
= Fr. 2'941,518. — Aasfahr 1870: 1074 q, 1880: 901 q, 1885: 789 q
= Fr. 132,260.
Glasmalerei« (Nach J. R. Rahn's Darstellang im Spezialkatalog der
, Alten Eanst*, Grappe 38 der Schweiz. Landesaasstellang 1883.) Vom XIII.
bis zam Beginne des XVI. Jahrhanderts läßt sich die Entwickelang der schwei-
zerischen Glasmalerei durch dieselben Phasen verfolgen, welche die Denkmäler
anderer Länder belegen. Die ältesten Werke sind die am 1275 erstandenen
Glasgemälde, welche die Bosette im südlichen Qaerflügel der Eathedrale von
Lausanne schmücken ') and einige aas der Wende des XI TL and XIV. Jahr-
handerts stammende MaßwerkfÜllangen im Nordflügel des Erenzganges von
Wettingen ^). Es folgt dann der reiche Cyklus, der früher das Chorfenster der
CiBterzienserkirche von Hanterive bei Freibarg schmückte and, 1856 auseinander
gerissen, im Chor von S. Nicolas zu Freiburg untergebracht worden ist. Ein
besonderes Interesse bieten die Glasgemälde von Hauterive durch die frühzeitige
Verwendung des sog. Schmelz- oder Silbergelbes dar, eine Schmelz- oder Auftrag-
farbe, deren Entdeckung man fälschlich aus dem XV. Jahrhundert datirt.
Die weitere Entwickelung der schweizerischen Glasmalerei belegen die
prächtigen Chorfenster in der Elosterkirche von Eönigsfelden, sowie die annähernd
gleichzeitigen Glasgemälde in der Elosterkirche von Elappel und den bernischen
Eirchen von Eöniz, Blumenstein und Münohenbuchsee , und aus dem Anfange
des XV. Jahrhunderts die Eirchenfenster von Staufberg bei Lenzbarg, Oberkirch
bei Frauenfeld, endlich die spätgothischen Chorfen^ter des Berner Münsters und
der Pfarrkirche von Biel ^).
Uebrigens hatte man schon im XV. Jahrhundert öfters auf eine gai^ze Be-
fensterung mit Glasgemälden verzichtet. Man begnügte sich, einen Theil der
Fenster mit bogengroßen, sog. „ bügigen ** Scheiben auszustatten.
Auch eine neue Gattung von Glasgemälden, die der Kabinetscheiben, war
damals in Aufnahme gekommen. Bereits in den Jahren 1434 — 37 wurde von
dem Glasmaler Hans Fuchs das Rathhaus in Luzem mit Scheiben ausgestattet ^).
Bedeutende Werke der gothisohen Eabinetmalerei sind in den öffentlichen Eunst-
sammlungen von Basel, Zürich, Bern und Freiburg zu finden. Solche Glasgemälde
^) J, R, R(ihn. Die Glasgemälde in der Rosette der Kathedrale von Lausanne.
Mittheilungen der antiquar. Gesellschaft in Zürich. Bd. XX, I. Abthlg., Heft 2.
*) W. Lübke. Die Glasgeraälde im Kreuzgang zu Kloster Wettingen 1. c. Bd. XIV,
Heft 5.
') Vgl. das Nähere über diese Cyklen in Rahn's Geschichte der bildenden Künste
in der Schweiz. Bd. I. Zürich 1876.
*) V. Liebenau. Anzeiger für Schweiz. Alterthumskunde 1878. S. 857.
Glasmalerei — 775 — Glasmalerei
tragen einen vorwiegend ceremonialen Charakter : die Mitte des bunten Damastes
nimmt das Wappen des Stifters ein, bald von Thieren bewacht, bald von Engeln,
Damen, Pannerträgern und Gehamisohten flankirt, während Architekturen oder
knorrige Pfeiler, die zum Astbogen verwachsen, die Umrahmung bilden.
Dieselbe Auffassung liegt den frühesten Eenaissancewerken zu Grunde, wobei
übrigens zu bemerken ist, daß der neue Stil sich nur langsam und vorerst bloß
in einzelnen dekorativen Zuthaten introduzirte.
Mit dem Jahre 1530 etwa beginnt die Glanzepoohe der schweizerischen
Glasmalerei. Die Technik ist in derselben zur höchsten Routine ausgebildet, un-
nachahmlich ist die Feinheit gebrochener Töne; die Behandlung der Ueberfang-
gläser, wie die Verwendung der Schmelzfarben belegt ein Ilaffinement, das allen
modernen Versuchen zur Nachahmung spottet. Wunderbar ist auch die Schönheit
der Zeichnung, und unerschöpflich die Erfindungsgabe in der Gestaltung der um-
rahmenden Theile, wo sich die ganze sprudelnde Formenfülle der deutschen
Renaissance entfaltet. Kein Wunder übrigens, da die besten der damaligen
Künstler: Urs Graf] Nikiaus Manuel und Hans Holbein es nicht verscbmäheteu,
für solche Werke ihre Vorzeichnungen zu liefern.
So gelangten die Schweizer Glasmaler zu einem Ruf, der weit über die
Grenze der Heimat hinaus drang. Schon Fischart wußte in seinem Büchlein
„Aller Praxis Großmutter"" davon zu sprechen. 1562 ließ sich die Kammer in
Innsbruck eigens nach Zürich wenden, um dort bei dem Glasmaler Carl von Aegeri
ein Wappenfenster zu bestellen; ein anderer Landsmann, Jacob Sprüngli, hat
seinen Namen auf dem Tucherischen Fenster in der Lorenzkirche von Nürnberg
verzeichnet und der Magistrat derselben Stadt den Zürcher Christof Murer mit
der Ausführung jener prächtigen, 1597 und 1598 datirten Scheiben betraut,
welche heute eine Hanptzierde des Germanischen Museums in Nürnberg bilden.
In ungeheurer Zahl sind solche Werke seit den ersten Dezennien des
XVI. Jahrhunderts geschaffen worden. Wo immer ein Hausstand eingerichtet
wurde, Familien oder Korporationen ein neues Heim bezogen, Kirchen, Klöster
und Kapellen entstanden, pflegten Verwandte und Befreundete, den Behörden
und Korporationen aber die Mitstände, Prälaten, Kaiser und Könige sogar, eine
Scheibe zu stiften. Auch in Bauernhäusern fehlten solche Zierden nicht; wieder-
holt hat ein eidgenössischer Stand sogar die Henkers wohnung mit Glasgemälden
ausschmücken lassen, und die Zahl der Scheiben, welche den Kapuzinern in
Luzern gestiftet wurden, war eine so große, daß solche Widmungen zeitweilig
in den Küchenfenstern untergebracht werden mußten.^) Diese Popularität, deren
sich die Glasmalerei erfreute, erklärt denn auch die Vielseitigkeit der Darstellungs-
weise. Schon aus der ersten Hälfte des XVI. Jahrhunderts gibt es Scheiben
mit ausführlichen Scenen biblischen und allegorischen Inhaltes. Andere Vor-
stellungen kamen bald dazu : Scenen aus der Schweizergeschichte, aus dem Berufs-
und Tagesleben, Schilderungen festlicher Anlässe, wie sie in Trinkstuben und
zünftigen Kreisen gefeiert wurden. Man kann es ohne Üebertreibnng sagen, wie
der Holzschnitt und der Kupferstich war auch die Glasmalerei die Kunst des
Tages geworden , mit der man Alles , seinen Glauben , seine Neigungen und
Wünsche bekannte.
Die Nachblüthe der Kunst fällt in die Wende des XVI. zum XVII. Jahr-
hundert. Die Technik hatte einen Grad der Entwickelung erreicht, der wohl
zum Wetteifer mit der Oelmalerei befähigte. Immer mehr ist die Tendenz auf
M Th, i\ Liebenau, Das alte Luzern, Luzern 1881. S. 14 u. 320.
Glasmalerei — 776 — Glasurmüilerei
BeseitigUDg des Stüistisohen gerichtet, daher das Streben, so viel wie möglich
auf die bleierne Fassang f.a verzichten, die Erweiterang der Kompositionen,
denen der Künstler mit seiner bereicherten Palette nahezu den Charakter opaker
Miniaturen verleiht. Die Hauptvertreter dieser spätem Richtung sind die Zürcher
Christoph und Josias Murer, Daniel Lindimeyer und Werner Kubler von
Schaffhausen, der Luzemer Franz Fallenter, und der ältere Jacob Spengler
von Konstanz. Nächst der einen Neuerung, die sich in dem erfolgreichen Streben
nach einer realistischen Miniaturmalerei bekundet, ist sodann gleichzeitig auch die
Wandlung der Komposition zu konstatiren. Bisher hatte die Umrahmung fast
immer aus einer einfachen Säulen- und Pfeilerstellung mit Spitzgiebeln, Rund-
bögen u. dgl. bestanden. Jetzt fing man au, diese Architekturen in die Per-
spektive zu ziehen, sie als vertiefte, von Seitenflügeln begleitete Kolonnaden zu
gestalten. £ine derartige wirkliche Architektur setzte dann natürlich eine eni-
sprecheude Umgebung voraus. Die zierlichen Miniaturen, welche bisher die Zwickel
zu Seiten des krönenden Abschlusses schmückten, konnten ihre Stelle nicht mehr
haben. Statt ihrer pflegte man Engel zu malen, welche Embleme oder die vor
dem Mittelbau herunterhängenden Guirlanden halten. Aehnliche Wesen treiben
sich am Fuße der Scheibe herum, während größere allegorische Gestalten in den
Seitenflügeln ihre Stelle zu flnden pflegen. Neu sind ferner die Zierden, welche
die Inschriften umrahmen, seltsam geschwungene Schnörkel, bandartige Kurven,
Voluten, Rollen mit viereckigen Ausschnitten versehen, sich gegenseitig durch-
dringend, verschiebend oder durchschneidend, lauter Motive, die ihren Ursprung
in der Metallotechnik haben und bald in einem solchen Umfange verwendet
wurden, daß sie selbst die architektonischen Gliederungen überwuchern. Alle
diese Architekturen und Ornamente sind bunt gemalt, während die Hintergründe,
von denen sich die Wappen als Hauptbilder abheben, jetzt meistens weiß und
bloß mit schwarzen Schnörkeln, Bändern, Schnüren u. dgl. belegt zu werden
pflegten.
Bis gegen die Mitte des XVII. Jahrhunderts hatte sich die Kunst der
Schweizer Glasmaler auf einer respektablen Höhe behauptet, dann begann der
Verfall mit raschen Schritten. Das Streben, möglichst viele Farben auf einer
Platte aufzuschmelzen , bewirkte , daß sich die Töne im Feuer gegenseitig zer-
setzten. Eine trübe, disharmonische Wirkung war die unausbleibliche Folge,
wozu dann noch kam, daß auch die Zeichnung immer flauer und schwülstiger
zu werden begann.
Gewiß hing es nicht zum Mindesten mit dem Bewußtsein von dem technischen
Bankerotte zusammen, daß die Glasmaler um eben diese Zeit auf farbige Wirkung
überhaupt zu verzichten begannen. Eine neue Gattung, die der Grisailles, grau
in Grau gemalter Scheiben, repräsentirt die letzte Phase der schweizerischen
Glasmalerei.
(An Wiederbelebungsversuchen hat es in neuerer Zeit nicht gefehlt; auch
sind noch einzelne talentvolle Vertreter vorhanden, aber eine Glasmalerei als
besonderer Kunst- resp. Erwerbszweig gibt es nicht mehr.)
Glaspapierfabrikation* Mit diesem Geschäftszweig befassen sich laut
Handelsregister die Firmen Dr. B. Merk in Frauenfeld, A. Goetz & Eberle in
Außersihl bei Zürich, H. Gut in Wiedikon bei Zürich. Die Adreßbücher ver-
zeichnen ca. ein halbes Dutzend Geschäfte dieser Branche.
Glasurmüilerei. Mit diesem Geschäftszweig befaßt sich laut Handelsregister
die Firma Gebr, Lüihi in Burgdorf.
Glasziegel — 777 — Goldhafer
Glasziegel, gegossen oder geformt und geschnitten, werden yermnthlich in
allen schweizerischen Glashütten fabrizii*t.
Glattthalbahn. Die Glattthalbahn, welche unter diesem Namen ein be-
sonderes Unternehmen bildete, umfaßte die Linie Wallisellen-Rappersweil, von
welcher die 12,068 m lange Strecke Wallisellen- üster am 1. August 1856
eröffnet wurde. In Folge Fusion ging diese Linie am 1. Mai 1857 in das
Eigenthum der Vereinigten Schweizerbahnen über.
Glaubersalz oder Sulfat ist schwefelsaures Natron und wird erhalten
durch Einwirkung von Schwefelsäure auf Kochsalz, neben Salzsäure (s. d.). Im
kalzinirten (wasserfreien) Zustande dient es zur Glas- und Sodafabrikation ; das
krystallißirt« Glaubersalz enthält 56 ®/o chemisch gebundenes Wasser und wird
namentlich zu medizinischen Zwecken verwendet. In der Schweiz erzeugen Ge-
brüder Schnorf in Uetikon kalzinirtes Sulfat, Carl Glenk in Schweizerhalle und
andere Fabrikanten krystallisirtes Glaubersalz.
Glockengiesserei. Dieselbe ist in der Schweiz sehr alt und hat guten
Euf. Die Gießerei von Gebr. Ruetschi in Aarau reicht mit ihrer Vorgeschichte
bis zum Jahre 1607 zurück. Sie beschäftigt durchschnittlich 17 Arbeiter außer
den zeitweilen nöthigen Hiilfspersonen. Seit 1828 besteht in Unterstraß (Zürich)
die Glockengießerei J, Keller, die schon über 600 Glocken, theils für's Ausland,
und zwar bis nach Ostasien hin etc., geliefert hat. Im Kanton Waadt betreibt
die Firma Ch. Viglino in Chavomay die Glockengießerei. Außer diesen be-
kanntesten Glockengießereien bestehen mehrere kleinere.
Glycerin ist eine dicke, im Wasser leicht lösliche, süß schmeckende
Flüssigkeit, welche bei der Stearinfabrikation und zuweilen bei der Seifen-
fabrikation als Nebenprodukt gewonnen wird, auch in der Schweiz, aber lange
nicht genügend, um den Bedarf für medizinische und kosmetische Zwecke, sowie
für Dynamitfabrikation zu decken, wofür aus Frankreich und Deutschland große
Quantitäten eingeführt werden. Einfuhr von Glycerin und Glycerinlauge 1884:
1710 q, 1883: 1468 q, 1873: 1163 q. Ausfuhr 1884: 16 q, 1883: 20 q.
Göpel aller Art werden fabrikmäßig seit langen Jahren namentlich von
Johannes Rauschenbach in Schaffhausen gemacht. Bis Ende 1883 sollen in
dessen Etablissement 33,000 Göpel fabrizirt worden sein.
Gold wird in der Schweiz zur Zeit nirgends systematisch gewonnen. Früher
wurde oft danach gegraben, wie denn auch in den Alpen da und dort Adern
vorhanden sind oder waren (Tessin, Wallis). An mehreren Orten, so in Grau-
bünden, Luzern, Aargau, wurden noch in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts
Goldwäschereien betrieben.
Die Einfuhr von Gold, Silber und Platin, unbearbeitet oder in Münzen,
ist in der Waarenverkehrsstatistik vom Jahre 1885 auf 99,208 kg im Werthe
von Fr. 28'776,097 angegeben, die Ausfuhr auf 137,590 kg im Werthe von
Fr. 32^22,643. 120,281 kg gingen nach Frankreich. Die größte Einfuhr fand
statt aus Italien (57,770 kg), dann aus Frankreich (26,612 kg), aus Deutschland
(11,249 kg).
Goldhafer, ein gutes Futtergras, zur Anlage von Wechsel- und Dauer-
wiesen sehr geeignet, auch gelblicher Hafer, gelbes Hafergras oder gelber Wiesen-
hafer genannt, wird in der Schweiz allenthalben auf Wiesen, auf Dämmen und
an Wegrändern angetroffen. Auf guten Wiesen der Thäler und Gründe und in
Baumgärten ist der G. eine ganz gewöhnliche Erscheinung. Ebenso findet sich
dieses Gras sehr häuffg auf Alpenmatten und in den Thälem nahe der Alpen,
bis in die alpine Region (im Fimberthal ca. 1800 m ü. M., auf dem Reculet im
Goldhafer — 778 — Goldschmiedekunst
Jura bis 1500 m, im Oberengadin 1800 m, in Langwies and Churwalden 1300 m).
üeberall, wo man Goldhafer antrifiFt, verkündet er Wiesen hoher Güte. Am
besten gedeiht der Goldhafer in frischen, tiefgründigen, humosen und zugleich
warmen Böden, namentlich auf Mergel- und Kalkböden, dann aber auch auf
Lehm- und guten Thonböden, sowie auf lehmigem Sandboden. Auch auf gut-
artigen und entwässerten Humusböden, namentlich wenn dieselben gemergelt oder
gekalkt wurden, kann er angebaut werden ; auf trockenem und zugleich magerem
Land liefert er nur geringe Erträge. („Die besten Futterpflanzen*, von Dr.
F. G. Stehler, Verlag von K. J. Wyß in Bern.)
Goldpulver zur Vergoldung ohne galvanischen Strom wird nach eigener
Eründung von R. Haist in Chaux-de-Fonds seit 18 Jahren fabrizirt.
Goldschmiedekunst. Die G. der alten 2jeit zeichnete sich in der Schweiz
durch keine Besonderheiten aus. Vertreten war sie jederzeit darch gute Künstler
in den verschiedenen Städten (in Zürich z. B. durch Peter Oeri im XVII. Jahr-
hundert), deren Produkt« heute als vortreflPliche Arbeiten bewundert werden.
Schon in früheren Jahrhunderten konkurrirten namentlich die Augsburger und
Nürnberger Goldschmiede, denen der Markt in deutschen Landen nicht genügte^
und kamen trotz großer Abgaben auf schweizerische Märkte und Messen, ihre
Waare anzubringen. Daher finden sich noch heute im Besitze von Kirchen,
Zünften und Privaten viele Silbersachen mit den Stempeln von Nürnberg und
Augsburg. Die einheimischen Goldschmiede hielten sich nichtsdestoweniger waoker.
Nebst den Trink- und Tafelgeräthen etc. war ihnen der heimische Kostümschmuck
eine gute Verdienstquelle. Die Frauen und Töchter der reformirten Orte trugen
vorwiegend mit schwarzen Granaten oder auch mit schwarzem und weißem Email
bedeckte Anhänger, Halsbänder, Ohrringe etc., während in den katholischen
Kantonen mit bunten Steinen und heiligen Figuren geschmückte Eleinodien^
Kreuze und Reliquienkapseln einen wesentlichen Bestandtheil der Tracht bildeten ;
Zürich trieb speziell auch großen Luxus mit silbernen und vergoldeten Bnch-
beschlägen etc.
Mit dem Anfang dieses Jahrhunderts drang mehr und mehr der ausländische
Geschmack herein, der auch einer verschiedenen Technik rief. Hammer und Bunzen
wurden durch Drehbank und Prägstock verdrängt. Es war den kleinen Gold-
schmieden der schweizerischen Städte nicht mehr möglich, die vielen und kost-
baren Werkzeuge und Maschinen, welche die jetzt aufkommende Industrie bedurfte,
anzuschaffen; sie waren genöthigt, ihre Waaren von den ausländischen Fabriken
und von G^nf zu beziehen, in welch' letzterer Stadt die mehr fabrikmäßige
Arbeitsmethode schon im Zusammenhang mit der großen Fabrikation und Deko-
ration von Uhren entwickelt war. Die Genfer Bijouterie, die im weiteren Sinne
des Wortes nicht nur die Fassung edler Steine, sondern das ganze Gebiet des
Goldschmiedmetiers umfaßt, ist es denn auch, welche heute die Gk)ld- und Silber-
schmiedekunst, d. h. die Gold- und Silberwaarenfabrikation in der Schweiz vor-
nehmlich repräaentirt, und zwar mit gegen 60 Ateliers und 800 — 1000 Arbeitern.
In neuester Zeit haben übrigens Einzelne, vom allgemein erstehenden Sinn
für das Kunsthandwerk überhaupt erfaßt, wieder Versuche begonnen, mit Treiben
und Ziseliren dem Alten Aehnliches hervorzubringen. (Vergl. Einleitung zum
Katalog der schweizerischen Landesausstellung in Zürich.)
Die Gesammtzahl der Gold- und Silberarbeiter der Schweiz beträgt laut
Volkszählung vom 1. Dezember 1880 1337 (1 ^jm aller Beruftreibenden), wovon
im Kt. Genf 721, Zürich 132, Bern 76, Aargau 55, Waadt 55, Luzem 52,
Goldschmiedekunst — 779 — Gold- und Silberabfälle
Schaff hausen 48, Tessin 45, Schwyz 39, St. Gallen 28, Neuenburg 17, Basel-
stadt 15, in den übrigen Kantonen 54. (Vgl. „Bijouterie'*.)
Die Ausfuhr von Gold- und Silberschmiedwaaren, sowie von Bijouterie
(acht oder falsch) betrug im Jahre 1885 6930 kg im deklarirten Werthe von
Fr. 3'879,173. 2904 kg im Werthe von Fr. 1^006,531 gingen nach Deutschland,
1232 kg im Werthe von Fr. 701,806 nach Frankreich, 956 kg im Werthe
von Fr. 1'054,087 na^h Italien, 383 kg (Fr. 240,420) nach Oesterreich, 187 q
(Fr. 190,080) nach Belgien, 178 kg (Fr. 163,310) uach England, 167 kg
(Fr. 58,200) nach Argentinien, 160 kg (Fr. 41,072) nach den Ver. Staaten
von Nordamerika, 117 kg (Fr. 24,275) nach Spanien.
Die Einfuhr betrug 34,109 kg im deklarirten Werthe von Fr. 5775,549.
16,964 kg kamen aus Deutschland, 10,900 kg aus Frankreich, 3135 kg aus
Oesterreich, 1623 kg aus Italien, 1026 kg aus England.
Gold-, Silber- und Platinsalze werden wesentlich fiir photographischen
Gebrauch fabrizirt. Außer dem in der Schweiz dargestellten Quantum werden
solche Salze auch noch vom Ausland eingeführt.
Gold- und Silberabfälle. Ueber den Handel mit diesen Abfällen, welche
in der schweizerischen Uhrenindustrie und Bijouterie eine große EoUe spielen,
hat die Bundesversammlung am 17. Juni 1886 ein Bundesgesetz erlassen, das,
obwohl bis zum 24. September dem Beferendum unterstellt, in diesem Buche
dennoch Aufnahme finden kann, weil eine Verwerfung des Gesetzes durch das
Volk nicht wahrscheinlich ist. Das Gesetz lautet:
Art. 1. Wer das Gewerbe betreibt, von Personen, welche in der Uhren- und Bi-
jouterie-Industrie Gold- und Silberwaaren bearbeiten, die bei dieser Bearbeitung sich
ergebenden Abfälle, Schmelzprodukte oder Barren anzukaufen (oder auszutauschen),
oder wer fdr die betreiFenden Waaren den Beruf als Handelsprobirer ausüben will,
muß vorher der zuständigen kantonalen Behörde eine bezügliche Erklärung abgegeben
haben, welche dieselbe dem eidgenössischen Handelsdepartement übermitteln wird, und
sich gleichzeitig über den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ausweisen.
Der Probirer muß überdies im Besitze des in Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend
Eontrolirung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren, vom 23. Dezem-
ber 1880, ertheilten eidgenössischen Diplomes sein.
Das Departement verabfolgt den Bewerbern, welche die vorgeschriebenen Bedin-
gungen erfüllen^ ein gestempeltes und paginirtes Souchenregister und veröffentlicht ihre
Namen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die für das Register und die Publikation
zu entrichtenden Gebühren werden vom Bundesrathe festgesetzt.
Die Bewerber, denen entsprochen worden ist, haben sich in's Handelsregister ein-
tragen zu lassen. •
Art. 2. Wer den Ankauf und das Einschmelzen der Abfälle als Gewerbe betreibt,
hat Folgendes zu beobachten :
£r hat regelmäßig und ohne Verzug jeden Ankauf und jede vorgenommene Ein-
Bchmelzung in das Souchenregister einzutragen und im Uebrigen die Vorschriften der
Bundesbehörde bezüglich der Führung des Registers und der ihr abzuliefernden Aus-
züge aus letzterm zu befolgen. Die eidgenössischen und kantonalen administrativen und
richterlichen Behörden sind befugt, jederzeit von dem Register Einsicht zu nehmen.
Er darf Abfälle zum Einschmelzen nur von bekannten Personen, die sich über die
Herkunft derselben ausweisen könoen, kaufen oder annehmen. Wenn Minderjährige^
Beauftragte oder Zwischenhändler solche anbieten, so maß er sich vergewissern, daß sie
hiezu gehörig ermächtigt sind. Er hat in dieser Beziehung die vom Bundesrathe auf-
gestellten besondern Vorschriften zu befolgen.
Es ist ihm untersagt, von Haus zu Haus zu gehen, um Abfälle aufzukaufen oder
solche zum Einschmelzen zu verlangen.
Es ist ihm untersagt, Barren oder Schmelzprodukte anzukaufen, welche nicht von
einem Kontrolamt oder einem Handelsprobirer geprüft und nicht mit dem Stempel des
genannten Amtes oder Probirers versehen sind.
Wer Einschmel Zungen vornimmt, hat jede Barre, die er geschmolzen hat, mit einem
Stempelzeichen zu versehen. Zu diesem Behufe muU er zwei gleiche Stempel besitzen,
Gold- und Süberabfalle — 780 — Gold- und SUberabfälle
wovon der eine bei dem seinem Wohnort am nächsten gelegenen Kontrolamt zu hinter-
legen ist. Jede nicht mit dem Stempel eines Schmelzers versehene Barre wird auf dem
Kontrolamt oder beim Handelsprobirer provisorisch in Beschlag genommen, bis die Her-
kunft gehörig nachgewiesen ist. Wird dieser Nachweis nicht innert Jahresfrist geleistet,
so fällt die uogestempelte Barre, beziehungsweise deren Werth, vorbehaltlich Art. 206
des Bundesgesetzes über das Schweiz. Obligationenrecht, dem betreffenden Kantonsfiskus
zu. Die Barren der Schalenmacher müssen mit deren eigenem Stempel versehen sein.
Art. 3. Die Verpflichtungen des Handelsprobirers sind die folfrenden:
Er hat regelmäßig und ohne Verzug jede Probe gemäß den Vorschriften, die ihm
von der Bundesbehörde zukommen, in das Souchenregister einzutragen. Die Vollziehungs-
verordnung kann bezüglich der sogenannten Arbeitsbarren Ausnahmen von dieser Regel
festsetzen.
Er hat diejenigen Auszüge aus diesem Register zu liefern, welche von ihm durch
die zuständige Behörde verlangt werden, und die eidgenössischen und kantonalen admi-
nistrativen und richterlichen Behörden von demselben Einsicht nehmen zu lassen.
Er hat sich strikte an die im letzten Absatz des Artikels 2 enthaltene Bestimmung,
sowie an alle andern Vorschriften zu halten, welche von der Bundesbehörde in VoU-
Ziehung des gegenwärtigen Gesetzes erlassen werden.
Art. 4. Im Auslande niedergelassene Personen, welche in der Schweiz Abfölle oder
Barren ankaufen oder Aufträge betreffend Einschmelzen sich geben lassen wollen, können
dies nur durch Vermittlung eines in der Schweiz niedergelassenen verantwortlichen Stell-
vertreters thun, welcher alle im Art. 1 vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt und in jeder
Beziehung den Vorschriften gegenwärtigen Gesetzes nachkommt.
Die im Auslande gemachten Metallproben werden in der Schweiz nicht als gültig
anerkannt, es sei denn, daß sie vou einer der offiziellen, vom Bundesrathe bezeichneten
Anstalten herrühren.
Art. 5. Der Bundesrath übt unter der Mitwirkung der kantonalen Behörden und
der Verwaltungen der Kontrolämter für Gold- und Silberwaaren die Aufsicht über den
Handel, die Einschmelzung und das Probiren der Abfälle und Barren aus.
Er bestimmt auf dem Verordnungswege die Art und Weise der Betheiligung der
Kontrolämter bei der Ausübung dieser Aufsicht.
Er ist befugt, die nöthigen polizeilichen Formalitäten vorzuschreiben, um den Stand
und die Identität derjenigen Personen festzustellen, welche gemäß ihrem Berufe berechtigt
sind, Abfälle zu verkaufen oder einschmelzen zu lassen, oder Barren zum Probiren zu geben.
Art. 6. Jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestinunungen und die aus
denselben hervorgehenden Keglemente und Verordnungen wird von Amtes wegen oder
auf Klage hin, den zuständigen Gerichten des Kantons überwiesen und mit einer Baße
von 10- 500 Franken bestraft.
Der Ertrag der Bußen fällt in die vom Kanton bezeichnete Kasse.
Für den Fall der Unerhältlichkeit der Buße hat das Urtheil die Umwandlung der-
selben in entsprechende Gefängnißstrafe vorzusehen, wobei 6 Fr. Buße für einen Tag
Geföngnißstrafe zu berechnen sind.
Das Urtheil ist dem Bundesrat]^ mitzutheilen.
Im Falle einer Verurtheilung kann der Bundesrath einer Person, welche den An-
kauf, das Einschmelzen oder Probiren der Abfälle und Barren als Gewerbe betreibt,
die Fortsetzung dieses Handels oder dieses Berufs untersagen.
Art. 7. Die Bestimmungen des Art. 6 thun den civilrechtlichen Klagen, welche von
benachtheiligten Personen wegen irgend einer Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes
oder von Reglementen und Verordnungen zu demselben erhoben werden können, keinen
Eintrag.
Es bleiben gleichfalls vorbehalten die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone
über Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Hehlerei und Gehülfenschaft.
Art. 8. Die Kantone haben das Recht, die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
auf andere Industrien, welche Gold und Silber bearbeiten, auszudehnen Sie können auch
andere weitergehende Kontrol Vorschriften aufstellen, wie z B. den Käufer verpflichten, im
Wohnort des Verkäufers zu zahlen, sowie Denjenigen, welcher Einscbmelzungen vor-
nimmt, dazu anhalten, seine Marke auch bei der zuständigen kantonalen Behörde (Art 2,
letztes Alinea) zu deponiren etc , immerhin mit der Beschränkung, daß diese Vorschriften
dem gegenwärtigen Gesetze nicht widersprechen.
Die kantonalen, im vorhergehenden Alinea vorgesehenen Vorschriften werden dem
Bundesrathe zur Genehmigung vorgelegt, welcher bei der Vollziehung derselben mit-
wirken kann.
Gold- und Silberab fälle — 781 — Gold- und SilberwaarenkoDtroIe
Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes be-
auftragt. £r erläßt zu diesem Zwecke die nöthigen Reglemente.
Gold- und Silberschmelze. Unter dieser Geschäftsbezeichnung waren Ende
1885 9 Firmen (6 Kt. Neuenburg, 3 Kt. Bern) im Handelsregister eingetragen.
Gold- und Silberwaarenkontrole. (Mitgetheiit von Herrn Dr. Kauf-
mann, eidg. Gewerbesekretär.) Fabrikation und Verkauf von Gt)ld- und Silber-
waaren wurden in einzelnen Kantonen schon frühzeitig gewissen, allerdings oft
nur fakultativen, Kontroibestimmungen und Einschränkungen bezüglich des zu
verwendenden Feingehalts unterworfen, so in Zürich (1808), Bern (1816), Luzern
(1804), Glarus (1761), Baselstadt (1822), Waadt (1848, 1873), Neuenburg
(1754, 1873), Genf (1866, 1869), jedoch veralteten die betreffenden Vorschriften
oder wurden sonst nicht ausgeführt, namentlich in den deutschen Kantonen ; theil
weise erwiesen sie sich auch als ungenügend. Es folgte vor ca. zwei Dezennien
jene anhaltende Krisis, welche die Uhrenindustrie, deren Fabrikate den Haupttheil
der schweizerischen Gold- und Silberwaarenproduktion ausmachen, traf, hervor-
gerufen durch scharfe Konkurrenz in Nordamerika und Frankreich und durch
illoyale Fabrikation im eigenen Lande. Um letztere zu hemmen und den guten
Ruf der Industrie wieder herzustellen, wurde, da kein anderes Mittel, weder auf
privatem noch kantonalem Boden, ausreichend schien, der Bund um Hülfe an-
gerufen. Einerseits gab der herrschenden Stimmung Ausdruck die vom Schweiz.
Nationalrath am 23. Dez. 1876 angenommene und am 19. Juni 1879 wiederholte
Motion Bodenheimerj welche den Bundesrath einlud, zu untersuchen, ob nicht
durch Bundesgesetz die Kontrole über Verarbeitung und Verkauf der Edelmetalle
zu regeln sei, andrerseits eine Reihe von öffentlichen Versammlungen und Petitionen
von Interessenten. Die Untersuchung bestätigte, daß es sich um eine Lebensfrage
für die schweizerische Industrie handle, und so kam das Bundesgesete betreffend
Kontrolirung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaareny vom
23. Dez. 1880, zu Stande; es trat am 1. Januar 1882 in Kraft.
Die Anfertigung und der Verkauf von Gt)ld- und Silberwaaren zu allen
Feingehaltegraden unterliegen gemäß diesem Gesetze folgenden Bestimmungen:
A, Für ührengehäuse, welche in irgend einer Sprache oder Ziffer, vollständig oder
abgekürzt, eine der folgenden Bezeichnungen oder eine diesen entsprechende führen,
nämlich :
für das Gold : 18 Karat oder 750 Tausendtheile und darüber,
14 Karat oder 583 Tausend theUe ;
für das Silber : 875 Tausendtheile und darüber,
800 Tausendtheile,
ist die amtliche Untersuchung obligatorisch, resp. sie müssen mit dem eidgenössischen
Kontrolstempel versehen werden.
B. Für die andern Gold- und Silberwaaren ist die Kontrolirung fakultativ.
Gold- und Silberwaaren, welche nicht amtlich kontrolirt sind, dürfen, was ihre
Legirung betrifft, mit keiner andern Bezeichnung als derjenigen ihres wirklichen Fein-
gehalts versehen werden. Wenn sie diese Bezeichnung aufweisen, so sollen sie außerdem
mit der Marke oder dem Zeichen des Fabrikanten gestempelt sein.
Kein Theil der Gold- und Silberwaaren darf einen niedrigeren Feingehalt haben, als
derjenige ist, den das aufgedrückte Stempelzeichen oder eine andere Bezeichnung angibt.
Es ist verboten, auf Waaren von anderem Metall oder auf plakirten Gegenstanden
Bezeichnungen anzubringen, welche auf Täuschung des Käufers abzielen.
Die Errichtung von Kontrolämtern ist Sache der Kantone.
Die beeidigten Probirer müssen indeß im Besitz eines eidgenössischen Diploms
sein und sind in Bezug auf den technischen Theil ihrer Aufgabe den Anleitungen und
der Oberaufsicht der Bundesbehörde unterworfen.
Die Kontrolämter sind für ihre Proben und Stempelungen, sowie mit den Kantonen
oder Gemeinden, denen sie unterstellt sind, für die ihnen übergebenen Gegenstände
verantwortlich.
Gold- und Silberwaarenkontrole — 782 — Gold- und Silberwaarenkontrole
Das Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement übt die der BundesbehOrde
Yorbehaltene Oberaufsicht aus. Es liefert den KontrolSmtem die eidgenössischen Stempel.
Wer in betrügerischer Absicht mit Uebertretung des Gesetzes Gegenstände ange-
fertigt, verkauft oder feilgeboten bat, wird mit einer Geldbuße im Betrage von 30 bis
2000 Franken oder mit Geföngniß von drei Tagen bis zu einem Jahre oder mit Geld-
buße und Gefängniß innerhalb der angegebenen Begrenzung bestraft.
lieber die Vollziehung des Gresetzes sind seither eine große Anzahl von
Keglementen, Instruktionen, Kreisschreiben etc. erlassen worden, welche in einem
kleinen offiziellen Werke: Recueil des dispositions actuellemeni en vigueur
concernant la garantie et le contröle ofßciels du titre des ouvrages d*or et
d'argent en Suisse, Berne, S. Co Hin, 1885, zusammengestellt sind und in welchem
man sich leicht jede Auskunft auf diesem Grebiet verschaifen kann.
Zur Zeit (Mitte 1886) bestehen 11 Kontrolämter, nämlich : Biel
(eröffnet Nov. 1881), St. Immer (1. Jan. 1882), Tramelan (1. Jan. 1882),
Madretsch (1. Okt. 1882), Noirraont (2. Jan. 1884), Schaffhausen (1. Febr.
1882), Chaux-de-Fonds (13. Dez. 1775;, Locle (13. Dez. 1775), Fleurier (15. Mai
1867), Neuenburg (1. April 1866), Genf (XVIII. Jahrb.). Das am 26. Nov. 1883
eröffnete Amt in Zürich wurde auf 1. Dez. 1885 Mangels an Frequenz aufgehoben.
Die Zahl der im Besitze des eidgenössischen Diploms befindlichen fissayeurs
beträgt 39.
Ein reger Aufsichtsdienst ist eingeführt, um die Ausführung des Ge-
setzes zu sichern. Dasselbe wurde überdies in Vollziehung eines Bundesbeschhisses
vom 23. Dez. 1880 nebst einem Theil der AusfÜhrungsbestimmnngen in deutscher,
französischer, italienischer, englischer, spanischer und russischer Sprache gedruckt,
um durch die offiziellen Vertreter der Schweiz in den fünf Welttheilen möglichst
verbreitet zn werden und so für den alten Ruf der Industrie einzustehen. Da-
gegen gelang es nicht, das mit einem weitem Bundesbeschluß vom gleichen
Datum verbundene Ziel zu erreichen, nämlich mit den andern Staaten (vorab
Frajikreich, Italien, Oesterreich, England, Rußland) bezüglich der Festsetzung
des Feingehalts der Edelmetalle und gegenseitiger Anerkennung und Schutzes
der amtlichen Eontrolstempel ein Einverständniß zu ermöglichen.
Die in der Schweiz durch Vollziehungsverordnung vom 17. Mai 1881 ein-
geführten Stempel zeichen für die Kontrolirung der verschiedenen Feingehalte
sind folgende :
Gold:
18 Karat oder 14 Karat
750 Tausendstel und darüber. oder 583 Tausendstel.
Silber:
875 Tausendstel und darüber. 800 Tausendstel.
Oold- und Silberwaarenkontrole — 783 — Gotthardbahn
Die zur Kontrolirung eingereichten Gold- oder Silberwaaren werden in allen
ihren Theilen probirt und der Stempel wird auf allen wesentlichen Theilen der
Waare angebracht.
Wenn Gold- und Silberwaaren äußerlich oder innerlich Theile von geringerem
Feingehalt, als dem in der Deklaration oder den aufgedrückten Zeichen ange-
gebenen enthalten, so werden diese Theile durch den Frobirer in Gegenwart
eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde zerschnitten, unbeschadet der durch das
Gesetz vorgesehenen Strafen; ebenso werden täuschungs weise ausgefüllte Waaren
behandelt.
Bisher sind in den schweizerischen Eontrolämtern gestempelt worden:
1882 1883 1884 1885
Uhrschalen 911,307 1^101,055 1'174,726 1^021,831
Bijouteriegegenstände . . 48,549 45,653 52,994 42,553
Auch der Handel mit Gold- und Silberabfällen ist in Folge der
vielfachen Schädigungen, welche die Industriellen der Uhren- und Bijouteriebranche
durch die Entwendung der bei der Fabrikation entstehenden kostbaren Abfälle
erlitten, und in Vollziehung eines bezüglichen nationalräthlichen Postulats vom
12. Dez. 1884 vom Bundesrath zum Gegenstand eines Gresetzesentwurfs gemacht
worden, welcher durch strenge Kontrole des Handels mit Abfällen Abhülfe schaffen
will. Derselbe wurde am 27. Nov. 1885 den Eäthen vorgelegt und von den-
selben in der Juni-Session 1886 zum Gesetz erhoben (s. Seite 779).
Goldzeug-Apfely auch Goldstick-, Gt>ldstück-, goldgestickter, goldener Zeug-
apfel, Goldstoff- Apfel, große gelbe Reinette, große gelbe Zuckerreinette etc. ge-
nannt, eine beliebte Tafel- und Wirthschaftsfrucht (Winterapfel), ist in der Schweiz
nicht sehr verbreitet. Der Baum treibt und blüht ziemlich spät, daher es kommt,
daß er sehr häufige, reiche Ernten gibt. („Schweizerische Obstsorten**, Verlag
der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom in St. Gallen.)
Gotthardbahn. Von den drei Hauptprojekten (Lukmanier, Splügen, Gott-
hard) einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen Italien, der Schweiz und
Deutschland durch die schweizerischen Alpen wurde nach gründlichem Studium
und allseitiger Erwägung der Interessen demjenigen einer Gotthardbahn der
Vorzug gegeben. Da ein solches Unternehmen ohne staatliche Unterstützung
unausführbar erschien, wurde am 15. Oktober 1869 zwischen der Schweiz und
Italien zur Sicherung desselben ein Vertrag abgeschlossen, welchem am 20. Juni
1870 der Norddeutsche Bund und am 28. Oktober 1871 sodann das Deutsche
Reich beigetreten sind. Aus den abgeschlossenen Verträgen werden hier nur
folgende Punkte hervorgehoben :
1) Das Netz der Gotthardbahn umfaßt folgende Linien : a. Luzem -Küßnacht-
Imme nsee-Goldau ; b. Zug-St. Adrian-Goldau ; c. Goldau-Fluelen-Biasca-
Bellinzona; d, Bellinzona-Lugano-Chiasso; a. Bellinzona-Magadino-italienische
Grenze gegen Pino mit Abzweigung nach Locamo.
2) Der Bau und der Betrieb der Gotthardbahn soll einer Aktiengesellschaft
überlassen werden.
3) Zur Ermöglichung des Baues leisten die kontrahir enden Staaten eine Sub-
vention im Betrage von Fr. 85'000,000, wovon Italien Fr. 45^000,000,
die Schweiz und Deutschland je Fr. 20^000,000 aufzubringen haben.
Nachdem sich die vorgesehene Aktiengesellschaft am 6. Dezember 1871
definitiv konstituirt hatte und die dringendsten Bauprojekte aufgestellt waren,
wurden am 13. September 1872 die Bauarbeiten für den Gotthardtunnel und
am 1. Juli 1873 diejenigen der Linien Biasca-Bellinzona-Locamo und Lugano-
G«c:£su'4£ia£kii
— 7/5i —
Cfakufto begcriuieD. Auf «ii&ii liskn IflmeDfiee-G^iwJieaeit, Airc-k-]
I^bioelU und (nalÄÄi^^Laguyj wvrdcn im Jahre 1%7S enti
m Angrijf feDommei«^ daia fli« Arbeit unterbrochen und ent im Oktober 187S
wieder anffeoonimen. Im Üesember 1%76 wurde der Betrieb aof den TheikcmfaA
BijuMa-Bellinzona-Locarno und Lngmao-ChiiMK» erd&et.
Nachdem ein bedenteoder Theil des Anlagekapitmk f&r dea fian der er-
9Aieten Linien renuLsgabt war, zeigte es sieh im Jahre 1876. daß» am die
übrigen Linieo programmgemäß aoamfuhren, da« Baakapital xa gcrxng^ veran-
•ehlagt worden war. Um da« gro£e Unternehmen tot dem Untergang xa retten,
mnfiten nene Cnterhandlnngen mit den betheiligten Staaten angeknüpft werden.
Diese Unteiiiandlongen fährten za einem Tom 12. Hirz 1878 datirten Xaditrag
zo dem Haoptvertrag vom 15. Oktober 1869. Ton den Bestimmungen dieses
Kaehtragsnrertragefe seien hier folgende Punkte herrorgehoben :
1) Der Ban der Linien Lnzem-Immensee, Zog-Arth und Ginbiaseo-Logano
wird yenchoben, biü die Linie Immensee-Pino dem Betrieb ftbergeben sein
wird« Wenn inzwischen die Bahngesellflchaft in die Lage käme., die eine
oder die andere dieser Linien zn banen, so hStte sie dem schweizerischen
Bondesrathe einen speziellen Finanzansweis zn leisten^ durch welchen die
Mittel für den Ban der Hauptlinie Immensee-Kno nicht angegriffen würden.
Nach Eröffnung der Linie Immensee-Pino soll die Gotthardbahngesellschaft
den Ban der drei aufgeschobenen Linien so bald an Hand nehmen, ak es
die Finanzlage gestatten wird.
2) Von den kontrahirenden Staaten wird an den Bau der Gotthardbahn eine
nachträgliche Subvention von Fr. 28*000,000 geleistet, wovon Fr. 10'000,000
von Italien, Fr. 10 000,000 von Deutschland und Fr. 8*000,000 von der
Schweiz.
Nach dieser finanziellen Rekonstruktion des Unternehmens wurde Mitte M&rs
1879 mit dem wirklichen Bau der Linien Immensee-Goschenen, Airolo-Biasca
und Cadenazzo-Dirinella begonnen. Am 16. Juni 1879 kam darauf zwischen der
Schweiz und Italien ein Vertrag zu Stande, durch welchen sich die beiden Staaten
verpflichteten, an den Bau der Linie Ginbiasco-Lugano eine SpezialSubvention von
je Fr. 'd'()(M),()(X) oder zasammen Fr. 6'000,000 beizutragen, um die gleichzeitige
Fertigstellung dieser Strecke mit der Hauptlinie Immensee-Pino zu ermöglichen.
Ende 1879 wurde mit dem Bau der Linie Giubiasco-Lugano begonnen.
Der GotthardbahngeseilBchaft stand nun folgendes Baukapital zur Verfügung :
Aktien Fr. 34^000,000
5 ®/o Anleihen auf Obligationen
Subventionen
. . „ 85'000,000
. . „ 119'000,000
Total Fr. 238*000,000
Zürich .
Bern
Lnzern .
Uri . .
Schwyz .
Obwaldeu
Nidwaiden
Zug . .
Die Subventionen vertheilen sich wie folgt:
Kantone
Fr. 2^002,500
. 1 '502,000
„ 2' 200,000
V
1 '000,000
1 '030,000
45,000
25,000
250,000
Solothum .
Baselstadt .
Baselland .
Schaffhausen
Aargau
Thurgau .
Tessin .
Fr.
rt
350,000
r 602,000
211,500
200,000
1'422,000
140,000
4'000,000
Fr. 15'980,000
GoUhardbahn — 785 — GoUhardbahn
Bahnf/csellschaflen: Centralbahn Fr. 4'260,000, Nordostbahu Fr. 4'260,000,
züsammeD Fr. 8'520,000.
Bund: Fr. 6' 500,000.
Total für die Schweiz Fr, 31^000,000
Deutschland „ 30'000,000
Italien , 58^000,000
Total der SubventioneD Fr. 119'000,000
Die einzelnen Strecken der Gottbardbahn wurden wie folgt eröffnet:
Baulinge dar Betriebs-
eigenen Bahn länge
m m
Den 6. Dez. 1876 Biasca-Bellinzona 19,839 19,096
6. „ „ Lugano-ChiasBO 26,232 25,721
^ 20. „ r, Bellinzona-Locamo . . . . . 20,867 21,047
1. Jan. 1882 Gößcbenen-Airolo 16,179 15,740
« 10. April „ Giubiaeco-Lugano 25,978 26,413
^ 1. Juni „ Immensee-Göschenen 70,304 70,205
Airolo-Biasca 44,858 45,587
^ 4. Dez. „ Cadenazzo-italien. Grenze bei Kanzo 16,187 16,389
Länge des eigenen Netzes 240,444 240,198
Zu der vorstehenden Betriebslänge kamen am 1. Juni 1882 noch hinzu fUr
die mitbenutzte Strecke Luzem-Eothkreuz 17,318 m und für die gepachtete
Strecke Rothkreuz-Immensee 7817 m. Die gesammte Betriebslänge der Gotthard-
bahn beträgt somit (Ende 1884} 265,333 m oder rund 266 km.
Für die eröffneten eigenen Strecken bestehen folgende Konzessionen:
1) Konzession des Kantons Tessin vom 16. Mai 1868 für die Strecke
Lugano-Chiasso (26,232 m);
2) Konzession des Elantons Tessin vom 16. Mai 1868 für die Strecke Biasca-
Locamo (40,706 m);
3) Konzession des Kantons Tessin vom 15. Mai 1869 für die Strecken:
a. von Biasca bis zur umerischen Grenze im Gotthardtunnel (50,630 m) ; 6. von
Giubiasco bis Lugano (25,978 m);
4) Konzession des Kantons Uri vom 27. Juni 1869 für die Strecke von
der tessinischen Grenze im Gotthardtunnel bis zur schwyzerischen Grenze bei
Sisikon (54,648 m);
5) Konzession des Kantons Schwitz vom 30. Juni 1869 für die Strecke
von der umerischen Grenze bei Sisikon bis Immensee (26,063 m);
6) Bundeskomession vom 16. September 1875 für die Strecke Cadenazzo-
italienische Grenze bei ßanzo-Gerra (16,187 m).
Die Konzessionen 1 und 2, welche zuerst andern Bewerbern ertheilt worden
waren, wurden im Februar 1869 auf das Gotthardbahnkomite übertragen.
Der Ablauftermin sämmtlicher Konzessionen der Gotthardbahn ist der 31. Mai
1981. Der nächste
Rückkaufstermin für den Bund ist der 1. Mai 1909.
Bauliche Verhältnisse: Bauliche Länge mit einem Hauptgeleise
204,295 m, mit zwei Hauptgeleisen 36,149 m. Auf 1000 m Bahnlänge ent-
fallen durchschnittlich 1371 m Geleise. Von der ganzen Bahnlänge liegen
135,919 m auf Dämmen, 57,419 m in Einschnitten, 41,732 m in Tunneln
(Länge des größten 14,984,2 m), auf Brücken 5374 m (größte 256,2 m lang).
Farrer, Volkrw^lrthschafts-Lexikon der Schweiz. 50
Gotthardbahn — 786 — Gottbardbahn
Von der Betriebslänge liegeD 57,192 m in der Horizontalen, 208,141 m in
Steigangen, 154,032 m in der Geraden and 111,301 m in Enrven. Maximal-
steigung 27 ^/oo ; durchschnittliche Steigung der ganzen Bahn (265,333 m)
= 9,42 ^/oo. Minimalradius der Bahnkrümmungen 280 m; mittlerer Krümmungs-
halbmesser fUr die ganze Bahn 973 m.
Stationen. Das Betriebsnetz der Grotthardbahn umfaßt 41 eigene und 4
mitbenutzte Stationen. Die wichtigsten sind : Luzem, Rothkreuz, Goldau, Brunnen,
Flüelen, Altorf, Erstfeld, Göschenen, Airolo, Biasca, Bellinzona, Lugano, Chiasso,
Locarno. Station Pino wird nicht zur Gotthardbahn gezählt, weil die Strecke
von der schweizerischen Grenze bis Pino von den Zügen der Gotthardbahn für
Kechnung der italienischen Bahnen befahren wird.
Eollmaterial zu Ende 1884: 81 Lokomotiven von durchBchnittlich 362
Pferdekräften und 43,2 t Leergewicht; 195 Personenwagen mit 414 Achsen und
7158 Sitzplätzen ; 714 Gepäck- und Güterwagen (zweiachsig) mit 7958 t Tragkraft.
Betriebspersonal im Jahre 1884 im Ganzen 1788 Personen oder 6,72
per Bahnkilometer.
Verkehrsquantitäten : i883 i884
Tägliche Züge über die ganze Bahn n 17,o6 15,8s
Mittlere Zahl der Wagenachsen per Zug . . . „ 28,94 31,6i
Eeisende per Jahr „ 1'056,043 933,479
Gepäck, Thiere und Güter per Jahr t 469,711 516,889
Personenkilometer im Ganzen n 55^076,653 44*074,615
Personenkilometer per Bahnkilometer 207,055 165,694
Tonnenkilometer (Gepäck, Thiere, Güter) im Ganzen „ 75'617,940 79*748,912
Tonnenkilometer per Bahnkilometer „ 284,278 299,808
Betriebseinnahmen :
Ertrag des Personentransportes Fr. 4*434,771 3*331,951
Ertrag des Gepäck-, Thier- und Gütertransportes . „ 6*015,506 6*350,369
Verschiedene Einnahmen „ 232,928 278,467
Gesammteinnahmen ^ 10*683,205 9*960,787
Einnahmen per Bahnkilometer ^ 40,162 37,447
Betriebsausgaben :
Allgemeine Verwaltung Fr. 392,074 371,649
Unterhalt und Aufsicht der Bahn „ 1*119,949 975,252
Expeditions- und Zugsdienst „ 1*124,245 1*048,795
Fahrdienst ^ 1*894,373 1*591,057
Verschiedene Ausgaben „ 719,142 784,436
Gesammtausgaben „ 5*241,783 4*771,189
Ausgaben per Bahnkilometer „ 19,706 17,937
Ausgaben in Prozenten der Einnahmen « . . • V^ 49,o6 4 7, 90
Einnahmen auf Gewinn- und Verlustrechnung:
Saldo vom Vorjahr Fr. 108,139 103,820
Ueberschuß der Betriebseinnahmen 5*441,422 5*189,598
Ertrag von KapitaUen „ 920,331 582,972
Zuschüsse aus den Spezialfonds ^ 128,664 340,500
Total „ 6*598,556 6*216,890
Ausgaben auf Gewinn- und Verlustrechnung:
Verzinsung der konsoüdirten Anleihen .... Fr. 4*250,000 3*862,201
Einlage in die Spezialfonds 1*100,971 776,567
Abschreibungen und verschiedene Ausgaben . . „ 293,765 623,283
Ootthardbahn — 787 — Graphische Gewerbe
Dividende für die Aktien Fr. 850,000 850,000
Saldovortrag « 103,820 104,839
Total , 6^598,556 6^216,890
Mittlerer Zinsfaß der Anleihen ^/o 5,oo 4,s9
Aktiendividende n 2i50 2, 50
Bilane auf Ende 1884 :
Aktiven Passiven
Fr. Fr.
Bankonto 218^672,793 —
Emiftpionsverluflte auf den Aktien .... 2' 9 70, 150 —
Zu amortisirende Verwendungen . . . . 9'287,517 —
Verfügbare Mittel 16700,077 —
Aktien — 34'000,000
Konsolidirte Anleihen — 88'039,000
Subventionen — 119'000,000
Baufonds aus Betiiebserträgen (Zinse) . . — 550,217
Schwebende Schulden — 4'024,648
Spezialfonds — 1'91 1,833
Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung — 104,839
Total 247'630,537 247^630,537
Die Baukosten betrugen Ende 1884: im oanzen Per KUom.
Bahnanlage und feste Einrichtungen, inkl. Verwaltungs- ^'■- *'*^-
gebäude 208*010,242 865,103
RoUmaterial 9'492,665 33,782
Mobiliar und Geräthschaften 1*169,886 4,865
Total 218*672,793 903,750
Gotthard-Strasse s. St. Gotthard-Straße.
Grandson-Cigarren, Spezialität der westschweizerischen Cigarrenfabri-
kanten, speziell derjenigen in Grandson (Vautier Fr^res etc.) und Vevey (Ormond
& Cie. etc.). Die G. unterscheiden sich von der deutscliSn Art hauptsächlich
dadurch, daß sie ohne Kopf gewickelt sind. Als Deckblatt, zum Theil auch als
Einlage, wird meistens Virginiatabak verwendet.
Granitische Gesteine, Eine Kette solcher Steinlager zieht sich durch
den ganzen Kt. St. Gallen von Süd-West nach Nord-Ost; außerdem finden sich
Steinbrüche :
im Kt. Graubünden: Andeer, Bellaluna, Bivio, Bondo, Brusio, Filisur, Per-
datsch, Foschiavo, Soglio, Surleg etc.;
im Kt. Schwye: Brunnen, Gersau und Morschach;
im Kt. Tessin: Avegno, Brione, Lamone, Lodrino, Medeglia, al Piano, Pol-
leggio, Ei Vera, Sigirino etc. ;
im Kt. Uri: Göschenen, Hospiz St. Gotthard, Wasen und Zum Dorf ;
im Kt. Wallis: Bovernier, Brieg und CoUombey.
(Vgl. Rohproduktenkarte von Weher & Brosij Verlag von J. Wurster & Cie.
in Zürich.)
Grapliische Gewerbe. Näheres s. unter Buchdruck, Lithographie, Auto-
graphie, Galvanoplastik, Gravirkunst, Heliogravur, Lichtdruck, Prägedruck, Photo-
typie, Photographie, Kartographie, Xylographie, Kupferstecherei, Zinkographie,
Beliefdruck. Größere Bedeutung haben in der Schweiz nur der Buchdruck, die
Lithographie, Photographie, Gravur und die Kartographie.
Graphit
— 788 —
Graubünden
Graphit findet sich in Boveredo, £t. Graubünden.
Graphit-Schmelztigel verfertigt als Spezialität und konknrrirt yortheilhaft
mt dem entsprechenden engUsch^i Fabrikat Fr. Wannemacher-Chipot in Nidan,
Kt. Bern.
Graubünden. Flächeninhalt 7132,8 km (größter Kanton). Ortsanwesende
Bevölkerung am 1. Dez. 1880 94,991 Personen. 14 Bezirke, 223 Gemeinden,
207 Gvilstandskreise, 3 Kationalrathswahlkreise (33., 34., 35.) mit 5 Mandaten.
Gehört zum 4. und 5. eidg. Assisenbezirk (nur die italienisch redenden Gemeinden
cum 5.), in militärischer Beziehung zum 8. Divisionskreis.
Nach dem anläßlich der eidg. Volkszählung vom 1. Dez. 1880 ermittelten
Yerhältniß zwischen den Hauptberufsklassen und der Gesammtzahl der Berufe-
thätigen der Kantone nimmt Graubtinden folgende Rangstufen unter den Kan-
tonen ein:
Die 2. hinsichtlich Urproduktion, die 8. hinsichtlich Handel, die 9. hin-
sichtlich Verkehr, die 10. hinsichtlich öffentliche Verwaltung, Wissenschaft und
Kunst, die 17. hinsichtlich persönliche Dienstleistungen, die 23. hinsichtlich
Industrie.
An den HauptberufBZweigen sind nämlich als £r wer bsthätige betheiligt:
% all. Beruf* % der
Personen. treibenden gl. Kategorie
des Kantons, der Schweis.
an Urproduktion 28,409 63,5 5,1
„ Industrie 9,695 21,7 1,7
„ Handel 3,174 7,1 3,3
„ Verkehr 1,550 3,4 3,2
„ öffentl. Verwaltung, Wissenschaft u. Kunst 1,564 3,5 3,4
^ persönl. Dienstleistungen 367 0,8 2,0
44,759 100,0
Die Gesammtbevölkerung (Beruftreibende, Angehörige, Hausgesinde)
ist wie folgt an den Haupterwerbszweigen betheiligt:
o/o der o^ der niml.
Personen. Kantons- Kategorie der
beTÖIkerong. gans. Schweis.
an Urproduktion 56,672 59,6 4,8
^ Industrie 19,816 21,0 1,9
„ Handel 6,524 6,9 3,1
, Verkehr 3,795 4,0 3,4
„ öffentl. Verwaltung, Wissenschaft U.Kunst 3,672 3,9 3,1
^ persönl. Dienstleistungen 599 0,6 1,7
91,078 96,0
Die übrigen 3,913 4,0 2,5
sind hievor nicht inbegriffene Personen ohne oder unbekannten Berufs nebst ihren
Angehörigen und ihrem Hausgesinde.
Handel, Industrie, Kleingewerbe.
Folgende Grappirung umfaßt diejenigen unter diese Rubrik zählenden Berufis-
arten, welchen (1880) 5 7oo und mehr aller Berufsthätigen des Kantons obliegen:
ß , *oo all. Beruf» »/oo d. n&mUchen
treib«»ndP treibenden B«nifiikater>ri*
ireioenae. ^^^ Kanton*. d. guis. Schweis.
Handel, eigentlicher 1537 34,3 28
Hotellerie und Wirthschaft . . . 1527 34,1 50
Graubünden — 789 — Graubünden
Schneiderei 1458 32,6 42
Schreinerei und Glaserei .... 1141 25,5 55
Schusterei 903 20,2 30
Maurerei und Gypserei .... 569 12,7 27
Leinenindustrie 435 10,0 45
Zimmerei 419 9,3 23
Hammer-, Huf- und Zeugschmiede . 386 8,6 39
Weißnäherei 383 8,6 14
Wascherei und Glfttterei .... 348 7,8 24
Baumwollspinnerei, -Zwirn, und -Web. 322 7,2 8
Müllerei 307 6,9 40
Bäckerei 254 5,7 22
Flach- und Dekorationsmalerei . . 218 4,9 54
Fabriken.
Dem schweizerischen Fabrikgesetz waren Ende 1885 32 Etablissements
unterstellt (1 "/o aller unterstellten Fabriken) mit 1180 Arbeitern (0,8 **/»») und
1124 Pferdekräften. 11 Ftablissements mit 251 Arb. haben keine Motoren.
Jene 32 Etablissements sind:
1 Baumwollspinnerei mit 140 Arb. in Churwalden (im Früjahr 1885 ab-
gebrannt), 1 Baumwollspinnerei und -Weberei mit 200 Arb. in Sils, 1 Baumwoll-
zwirnerei mit 8 Arb. in Malans, 7 Stickereien (mit 211 Arb.), wovon 6 in
Chur und 1 in Jenins; 1 Halbwollweberei in Küblis.
1 Baugeschäft in Davos, 2 Bau- und Möbeluchreinereien in Davos, 1 idem
in Chur, 1 idem in Somvix, 1 Bauschreinerei in Klosters, 1 Schreinerei und
Säge in Chur.
1 Buchdruckerei iu Chur, 2 Cigarren- und Tabakfabriken in Foschiavo,
1 idem in Brusio, 1 Eisenbahnreparatur werkstätte in Chur, 1 Eisen waarenfabrik
in Koveredo, 1 Maschinenfabrik in Chur, 1 mechanische Werkstätte iu Igis,
1 Papier- und Cellulosefabrik in Igis, 1 Pulverfabrik in Chur, 1 Ziegelei in
Landquart, 1 Zündhölzchenfabrik in Bergün.
Industriegeschichtliches.
An Versuchen, da und dort in den vielen Thalschaften Graubündens indu-
striellen Erwerbszweigen verschiedenster Art dauernd Eingang zu verschaffen,
hat es seit langem nicht gefehlt. Allein diese Bemühungen waren bis in die
jüngsten Tage herab stets nur von bescheidenem Erfolge begleitet, wenn sie den
oft von den besten Absichten geleiteten Unternehmern nicht geradezu Schaden
brachten.
Das Bündner Volk hat sich nie weder der Industrie noch auch nur dem
Handwerk besonders zugethan erwiesen, obschon namentlich in früherer Zeit die
YorbedinguDgen zur ersprießlichen Ausübung mancher Betriebe, wie der Gerberei,
der Leinen-, Wollen- und Seidenindustrie, durchaus nicht ungünstig gelegen
hätten. Die Empfindung, daß der Ackerbau und die Viehzucht doch einen ge-
sundern, von menschlichen Einwirkungen weniger gefährdeten Verdienst einbringen
müßten, und daß das Botmäßigkeitsverhältniß, in, das bei industrieller Arbeit
Viele zum Brodherm und das Land zu fremden Ländern zu stehen kämen, vielleicht
sogar die Leitung und Unabhängigkeit des staatlichen Verbandes nachtheilig
beeinflussen könnte, hat jedenfalls zu der jeweiligen Gestaltung der Dinge das
ihrige beigetragen. Dazu kam wohl auch der Widerwille gegen die Einförmigkeit
und die genaue Ueberwachung etwaigen industriellen Schaffens für einen Dritten.
Graubünden — 790 — Graubünden
Immerhin darf man nicht glauben, der Bündner habe die berührte Ab-
neigung so weit getrieben, daß er die Anfertigung aller Manufakturwaaren
vernachlässigte. Es ist vielmehr nachgewiesen, und diese Thatsache spricht gerade
für die BegrUndetheit der obigen Yermuthungen, daß der Landmann seinen
Tücherbedarf, wenigstens schon seit dem 16. Jahrhundert, durch Selbstproduktion
deckte. Bereits im letzten Jahrhundert besaß beinahe jede Familie ihren eigenen
Webstuhl, an den sich der Mann zur Zeit der stillestehenden Feldarbeit hinsetzte^
während Frau und Eänd das Spinnrad drehten. Es wurden sowohl leinene als
halbleinene und ganewollene Stoffe aus selbst gepflanztem Flachs und Hanf,
sowie aus Wolle der eigenen Schafe erstellt. Noch um die Mitte des vorigen
Jahrhunderts fanden sogar ziemlich viel grobe Haustücher und Strümpfe aus
dem Engadin Absatz im unteren Yeltlin. Auch heute noch wird diese eigentliche
Hiiusindustrie in einem großen Theil Grraubündens geübt.
Viehzucht und Ackerbau bildeten begreiflicherweise von jeher die Haupt-
beschäftigung im Bündner Lande. Bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts kamen
italienische Händler herüber, um das Vieh aufzukaufen; seit jener Zeit aber
üngen Bündner Spekulanten an, dasselbe in allzu großer Zahl anf italienische
Märkte zu treiben, wo sie dann zu allen Preisen losschlagen mußten. — Der
Bündner Käse aus dem Engadin, Davos und Frätigau war in Italien, im Vorarl-
berg und im Tyrol sehr gesucht; deßgleichen die Butter, Auch rohe Häute
gingen fortwährend in beträchtlicher Menge außer Landes, denn noch im 18.
Jahrhundert zählte man bei einem Bestände von 12 — 18,000 Stück Großvieh
und 40,000 Schafen und Ziegen bloß etwa acht Gerbereien. Von ziemlichem
umfang war schließlich die /fo/^erausfuhr nach Italien.
Der nun ebenfalls aufgegebene Berffbau war die einzige Industrie, welche
sich, wenn auch mit Unterbrüchen, Jahrhunderte hindurch erhielt. Wann er
zum ersten Mal in Angriff genommen wurde, läßt sich mit Bestimmtheit nicht
sagen; man glaubt, daß etliche Minen schon den Römern bekannt gewesen seien.
Sicher ist, daß sie im früheren Mittelalter häufig und im 16. und 17. Jahr-
hundert mit Sachkenntniß und ansehnlichem Gewinn befahren worden sind. Im
18. Jahrhundert nahm der Raubbau überhand und die Werke zerfielen, trotz
vereinzelter Anstrengungen zu ihrer Hebung, eines nach dem andern. Mit dem
19. Jahrhundert wurde die Förderung da und dort, allerdings theil weise auch
nur auf kurze Zeit, wieder aufgenommen. Man grub nach Blei, Eisen, Kupfer,
Zink und Silber; die Angabe, daß am Parpaner Rothhom in bergmännischer
Weise Gold ausgebeutet worden sei, ist nach den neuesten Forschungen nicht
haltbar.
Die wichtigsten Minen waren: das Eisen- und Silberbergwerk in Schams,
nach mehreren Stillständen von Anfang der 1860er bis Anfang der 1870er Jahre
von einer englischen Gesellschaft zum letzten Male betrieben; die Eisengrube im
Ferrerathal, 1806 neu in Betrieb gesetzt; die Blei- und Silberminen im Davos»
einst sehr ertragreich, ebenfalls 1805 frisch gebaut; die Blei-, Eisen- und Silber-
bergwerke im Scarlathal, schon vom 14. — 17. Jahrhundert in G«ng, 1823 mit
unzulänglichen Mitteln neuerdings ausgebeutet; die Eisen- und Kupferminen bei
Schmitten im Beifort und das 1817 entdeckte Eisenwerk Pontelgias bei Truns.
Bald waren es die hohen Löhne und Holzpreise, bald die Erschöpfung der
dem reichen Metallgehalt nach meist sehr bauwürdig erscheinenden Erzadem, bald
die Errichtung allzu kostspieliger Werke, bald der Mangel an Zufahrtstraßen»
bald die Ünkenntniß der Bergleute und Leiter, welche die guten Muthes be-
Graubünden — 791 — Graubunden
gonnenen Unternehmungen jeweilen wieder zu Fall brachten. Der Betrieb dürfte
in der nächsten Zukunft schwerlich mehr versucht werden.
Ueber andere Industrien liegen, der Art und Dauer ihres Betriebes gemäß,
nur vereinzelte Notizen vor.
Um die Mitte des vorigen Jahrhunderts wurde namentlich im Heinzenberg
and bald darauf auch im Prätigau und im Landestheil vom Einfluß der Landquart
rheinabwärts mit der Baumwollspinnerei begonnen. Sie gab ordentlichen Ver-
dienst, wurde aber trotzdem in den andern Thälern nur gering geachtet. Die
rohe Baumwolle bezog man aus Yenedig; das Garn gelangte zu einem kleinen
Theil im Lande selbst zur Verarbeitung, der größere Best ging nach der übrigen
Schweiz und nach Deutschland. Diese Spinnerei hielt in der Folge den Wettkampf
mit der englischen Spinnmaschine nicht aus, und deßhalb ging sie, wie die un-
bedeutende Weberei und eine Indiennedruckerei in Chur, zu Anfang des laufenden
Jahrhunderts zu Grunde.
Das nämliche Schicksal hatte der Reihe nach eine Anzahl anderer Betriebe
getroffen, so eine Papiermühle nahe bei Chur, eine Glasfabrik in Reichenau,
eine Bierbrauerei in Igis, eine Tabakfabrik in Marschlins, eine große Töpferei
in Parpan, eine Tuchfabrik in Grüsch, eine Seidenspinnerei in Marschlins. Die
Tuchfabrik wollte für den inländischen Verbrauch einheimische Wolle verarbeiten,
für die Filande wurden die Cocons eigens gezüchtet und auch für die Tabakfabrik
wurdeh die nöthigen Pflanzungen angelegt.
Nicht besser erging es mehreren ähnlichen Versuchen im 19. Jahrhundert.
Die gef/enwärtif/ in Gang befindlichen Gewerbe stammen alle erst aus der neuern
Zeit. Außer der Baumwollindusiriej der Stickerei^ der Papier- und Maschinen-
fabrikalion — 'lie alle im untern Landestheil ansässig sind — verdienen nur
noch die Wollenindustrie, die Cigarren- und Tabakfabrikation, die Möbel-
schreinerei, die Gerberei, die Ziegelei und die Bierbrauerei Erwähnung.
Eigenthümlich ist bekanntlich die regelmäßige Auswanderung der männlichen
Bewohner etlicher Thalschaften während eines Theils des Jahres. Misox, Calanca,
Engadin und Puschlav stellen dazu die meisten Leute, die als Glaser, Maurer,
Zuckerbäcker, Kaminfeger und Feilträger ihrem Verdienst nachgehen.
Von fühlbarem Nachtheil wurde für Graubünden der Bau der Semmering-
und der Gt)tthardbahn, welche seinen alten Transithandel zwischen Italien und
Deutschland unterbunden haben. Was das Land aber, trotz seiner prachtvollen
Alpenstraßen, in dieser Richtung verlor, bringt es auf anderem Wege, mit dem
mächtig gewordenen Fremdenverkehr und den weltberühmten Kurorten, wieder
ein. Zudem hofft man durch den Bau einer eigenen Eisenbahnverbindung mit
Italien diese Fremdenindustrie noch mehr heben und selbst einen Theil des
frühern Güterverkehres zurückerringen zu können. Möglicherweise zieht die
Durchführung des Plans auch die Ansiedlung anderweitiger industrieller Anstalten
nach sich.
Urproduktion.
Den Hauptantheil an der Urproduktion hat die Landwirthschaft mit 27,984
erwerbsthätigen Personen (im Jahre 1880); dann folgt die Forstwirthschaft mit
332, die Fischerei mit 37, der Bergbau mit 36, die Jagd mit 20 Erwerbenden.
Bodenverhältnisse. Der Boden des Kantons Graubünden bildet einen
bedeutenden Theil des mächtigen Alpenkranzes, welcher in einem riesigen Bogen
den Norden Italiens und die Adria umzieht. Die Erdmassen bestehen, wie dieses
überhaupt bei allen Alpen der Fall ist, aus krystallinischen Gesteinen, in un-
■1
Gncb4n4«D — 792 — GrmuMndea
getcLiübt^rter Fachentraktor. zwischen denen in moldenfSnniffeB Einbiegungen
geochi^^htete GesteimnnajMen abgelmgeit sind, welch' letztere bei der Erhebung
d<« Aipengebirgt^ aos dem Erdinnem emporgehoben wurden. Diese
schichten bergen in ihren AblageniDgen eine ganze Menge Terschiedcner
arten in sich, welche theil weise in Folge Tenchiedener Einflawe sich mannigfi
verändert haben and jährlich noch fortwährende Veranderangen nnd Umbildungen
erleiden.
Alle dicH^ vorhandenen Gestein«arten nnd deren Trämmer sind als Ver-
wittemngnprodakte die eigentlichen Bausteine der Alp-, Land- und Forstwirthschaft
und nie bedingea, je nach ihrem Gehalt, ihrer Konstruktion, der Verwitterungs-
fähigkeit und dem Verwitteningsgrad nicht nur die Fruchtbarkeit des Erdreichs,
ftondem unter den EinflüJ!«en des Klimas und der Höhenrerhaltnisse auch die
Art der Vegetation, ja selbt^t die Formen der Gebirge und deren Waseer-
verhältuUse. Die Schiefergesteine, an denen der bündnerische Boden so reich ist,
und die ho leicht verwittern, tragen daza bei, daß nahezu alle GebirgKUge ao
häufige Schluchten und zerriäÄcne Tobel und Rufen zeigen. Die meisten Schluchten
nnd Tol^I -»ind die natürlichen Wasserabzöge der Grebirge. Wenn diese Tobel
bei Regengü'^sen die Wa*«sermas^en mit den gel()sten Felsstücken nicht mehr fassen
k5nnen, <^^er wenn die mas^^enhaften Geschiebe die Wasserläufe anfüllen, so brechen
nicht selten die Ufer an lockern Stellen zusammen und Wasser und Geschiebe
nehmen einen ganz andern Lauf an, bilden oft durch die fruchtbarsten Gegenden
neue Flußl^ette und las»en das Geschiebe in flachen Gegenden liegen. Solcher
Kufen hat Graabünden unzählige, oft kleiner, oft grölicr, und es werden fast
alljährlich neue erzeugt. Die feinen, vom Wasser aufgelösten Massen, Sand und
Thon (Lehm). w.:rden von den Wasserfluthen in die Niederungen getragen und
bilden sich nach einiger Zeit in Vegetationsboden um, während die Gresteine und
das Gehchiebe anderwärts die fruchtbaren Aecker nnd Wiesen oft für Generationen
ruiniren.
Die meisten ThaLsohlen bestehen daher, als die tiefsten Punkte des Landes,
aus solchem Alluvialboden und werden nicht bloß durch die Xatur, sondern auch
durch den schaffenden Menschen künstlich gebildet. Man nennt dieses künstliche
Bilden von Kulturland mit Hülfe des Wassers, das die feinen Erdtheile in auf-
gel'ihter Form aus den höbern Lagen in die untern Partien führt, „Anschlämmen^.
Solche künstliche Anschlämmungen tinden wir bei Ilanz, wo 1868 der Rhein
ein Stück Erdreich von 5"*j,0CKj (~)-Klafter Inhalt wegriß und in die Niederungen
entführte. Dieses StUck wird nun mit dem Glennerwasser, welches aus den Schrunden
des Rienertobels den aufgelösten Bündnerschiefer in großen Mengen mit sich führt,
mit bewunderungswürdigem Erfolg neu angeschlämmt. Weitere Anschlämmungen
finden sich hei Landquari, wo Hr. alt-Nationalrath v. Planta ein vollständig
versteiiites Gut (alte Rufe) von etwa 60 Jucharten innert 10 Jahren durch den
Schlamm der Landquart auf eine Tiefe von 2 bis 3 m angeschlämmt und da-
durch vorzügliches Kulturland geschaffen hat ; dann bei Grüsch und Schiers eine
Strecke von 200 bis 250 Jucharten, im Domleschf/ durch Mitbenutzung des
kalireichen Noilaschlammes (Anstalt Realta). Der Nolla ist von allen Gewässern
Bündens, welclie durch ihr Geschiebe Verheerungen anrichten, der gefürcbtetste.
F^r entstammt dem aus faulem Bündnerschiefer bestehenden Piz Beverin und hat
Zuflüsse von dem ebenfalls aus dem gleichen Material bestehenden Heinzenberg
(Tscliappina), wo der Boden beständig in Bewegung ist und jährlich bei Regen-
güssen ganze Strecken versinken, um durch den Nolla dem Rhein zngeführt zu
werden. In normalen Zeiten ist der Nolla bei seinem Ausfluß in den Rhein in
Graubünden — 793 — Graubünden
seinem breiten, bloß 1 bis 172 Standen langen Flußbett ein kleines Bächlein
von bloß 1 m Breite, während er bei Regengüssen sein steiniges Bett anfüllt
und zum Strome wird, dessen tinten farbiges Gewässer die morschen Thonschiefer-
trümmer des Piz Beverins und der Tschappinapartie in ungeheuren Massen mit
sich führt und theils bei seiner Mündung ablagert, theils aber dem Rhein zuführt,
der in solchen Fällen das ganze Domleschg überfluthet und die klaren Wasser
des Hinterrheins und Yorderrheins dunkel färbt, was oft bis über Ragaz hinaus
sichtbar zu Tage tritt.
Die bündnerischen Landwirthe fast im ganzen Kanton hätten in diesen,
meist an Mineralstoffen sehr reichen, Schlämmgewässern ein Material, womit sie
ganz unermeßliche Mengen von Compost bereiten könnten, um dadurch ihre
Wiesen zu höheren Erträgen zu bringen.
Aehnlich diesen häufig vorkommenden AUuvialbildnngen finden wir auch
die Diluvialbildungen aus vorhistorischer Zeit in größerm Umfange. Wir finden
sie meist mit erratischen Blöcken und andern durch die alten Gletscher der Eis-
zeit herbeigeführten Schuttmassen, oft von ungeheurer Mächtigkeit.
Von den Gesteinarten der Tertiärfbrmation kommt in Bünden nur der untere
(Cocen) mit Flysch und Nummelitongesteinen vor und zwar in verschiedenen
Theilen des Kantons, wo er sich durchgehends in einem fruchtbaren Lehmboden
kund gibt.
Von den Kreidegebilden finden wir besonders in der Calandakette häufig
den Gault, mit seinen organischen Resten und seinem Phosphorsäuregehalt, na-
mentlich in den fruchtbaren Mulden und kleinen vegetationsreichen Plateaux vieler
Alpen und Meyensäße.
Die Jurabildungen finden sich nahezu in allen Gebirgsketten Graubündens,
bald in kleinerer, bald größerer Ausdehnung. Das Hauptgestein ist der Bündner-
schiefer, welcher als graue schieferige Masse, bald als Kalkschiefer, bald als
Sand- und bald als Thonschiefer auftritt, leicht zerfällt und einen fruchtbaren
Lehmboden bildet, dem wir in Graubünden fast in allen Theilen des Kantons
begegnen.
Aus der Triasformation finden wir vorerst die Dolomite, aus welchen die
meisten Kalkstücke der östlichen Theile des Kantons bestehen. Häufig treffen
wir die Rauchracke, jenen tuffartigen Dolomit an, der infolge seiner wasserzngigen
Eigenschaft sehr trockene Halden bildet. Den Gyps treffen wir in größern Ab-
lagerangen im Prätigau (Klosters), Albulathal (am Schynpaß, Solisbrücke), im
Lungnetz (Bad Peiden), in Bergell (Soglio), in Unterengadin (Giarsun).
Den Verrucano und den alten grünen Schiefer findet man in großem Mengen
in der Calanda-Tödikette und in der Rhätikonkette. Der Casannaschiefer, dem
Bündnerschiefer nicht unähnlich, bildet in verschiedenen Gegenden einen sehr
guten Vegetationsboden. Nahezu in allen Theilen des bündnerischen Gebirgslandes
treten bald in größerer, bald in geringerer Mächtigkeit der Glimmerschiefer,
Hornblendeschiefer und Gneiß auf. Hie und da, meist regellos, findet man den
Granit, Szönit, Diorit, Gabbro und Serpentin, letzteren in bedeutender Ausdehnung
bei Laret-Davos, in den Chureralpen (Schanfigg und im Oberhalbstein), sowie
überhaupt in den nördlichen und östlichen Gebirgen des Kantons. (Bericht der
naturforschenden Gesellschaft, 1880.)
Alp wirthschaft.
Wenn man das große Areal Graubündens in Betracht zieht, so muß der
bündnerischen Alpwirthschaft eine weit größere Bedeutung zugemessen werden.
Graubünden — 794 — Graubunden
als der Landwirthschaft, indem keiner der vielen Bezirke ohne Alpen ist, einige
sogar an solchen überreich sind.
Graubünden zählt 596 Alpen mit 63,317 Stößen und einem Eapitalwertk
von 7 '347, 7 52 Fr. Sie bilden zirka 13 V** sämmtlicher Schweizeralpen, nahezu
24 ®/. der sämmtlichen Stöße der Schweizeral[>en und 9,5 'Yo des Gresammt-
Kapitalwerthe« aller Alpen, (üeber Stöße s. den Artikel „Alpwirthschaft*.)
Die bündnerischen Alpen sind entweder Gemeinde-, Privat- oder Korporations-
alpen.
Nach diesen Eigenthumsverhältnissen repartirt ergeben sich:
431 Gemeindealpen .... (72,3 7o), 42175 Stöße (66,6 7o)
122 Privatalpen (20,3 7o), 14627 « (23,1 %)
27 Korporationsalpen . . . ( 4,5 7o), 3907 „ ( 6,2 >)
16 Privat- u. Gemeindealpen ( 2,9 ^o), 2608 „ (4,1 7o)
Der durchschnittliche Bergzins per Stoß beträgt Fr. 4. 42. In dieser Hin-
sicht nehmen die bündnerischen Alpen unter den Schweizeralpen den zweitletzten
Rang ein (den letzten Rang hat Tessin mit Fr. 4. 11 Bergzins, den höchsten
Rang hat Zug mit Fr. 48. 06 per Stoß; durchschnittlicher Bergzins der Schweizer-
alpen Fr. 12. 48 per Stoß). Die höchstgelegene Alp ist die Berninaalp (über
3000 m) ; wohl die Hälfte der bündnerischen Alpen liegt über der Waldregion.
Nach ihrer Benutzung theilt man die bündnerischen Alpen in Kuhalpen, Galtvieh-
alpen und Schafalpen (Hochalpen). Den Uebergang zu den Alpen bilden die Vor-
alpen, auch Mayensäße genannt, die in dem bündnerischen Alpengelände eine
Eigenthümlichkeit und äußerst vortheilhaft sind, indem sie es ermöglichen, das
Vieh allmälig an die rauhere Luft und an das rauhere Wasser der höheren Alpen
zu gewöhnen. Die Mayensäße liegen durchschnittlich in der Waldregion und sind
mit Alpställen versehen. Gewöhnlich wird bloß ein Theil der Mayensäße als
Weideland benutzt, während ein abgegrenztes Stück gedüngt und geheuet wird.
Im Frühling, gewöhnlich im Mai, treiben die Landwirthe ihr Vieh (mit Aus-
nahme von 1 bis 2 Milchkühen, deren Milch für die Haushaltung im Thale ver-
wendet wird und die „Heimkühe** heißen) in die Mayensäße, wo ein Theil des im
Vorjahre eingesammelten Heues verfüttert und nebenbei die Weide abgeäzt wird.
Hier bleiben die Thiere bis zur Alpfahrt, 4 bis 5 Wochen lang. Dieser allmälige
Uebergang ist für das Vieh sehr wohlthuend. Im Herbst, nach der Alpentladung,
wird das Vieh in gleicher Weise noch auf den Mayensäßen stationirt, bis die
kalten Winde nöthigen, die Thiere in den Ställen des Thaies oder auf den Berg-
gütem zu sammeln. Die Galtviehalpen sind meist geringere und steilere Alp-
gelände und haben in vielen Gegenden keine Ställe. Sie werden meistens mit
Rindern beste ßen. Die Schafalpen werden theils von Ziegen, theils von Schafen
beweidet, und nähern sich fast durchgehends der Schneegrenze. Ihre Zahl ist
nicht unbeträchtlich, aber deßhalb nicht leicht nach Ziffern zu bestimmen, weil
oft auch tiefer liegende Alpen (Engadin, Rheinwald, Schams und Daves) von
Gemeinden, die eine beträchtliche Zahl Alpen besitzen, als Schafalpen an die
Bergamasker- oder Tyrolerschäfer verpachtet werden. Die Zahl der jährlich im
Kanton Graubünden gesömmerten Bergamaskerschafe hat sich in den letzten De-
zennien nahezu um die Hälfte vermindert. In den fünfziger und sechziger Jahren
betrug dieselbe zirka 40 — 45,000 Stück, gegenwärtig noch 18—20,000 Stück
jährlich.
Wenn man die alten Urkunden, besonders die Alpvödel nachblättert, so
findet man, daß viele Bündneralpen in ihren Erträgen gegenüber früher bedeutend
zurückgegangen sind. Diese Thatsache wird theils durch den gegenwärtigen and
Graubünden — 795 — Graubünden
den früheren Besatz, theils durch den Rückgang der Yegetationsverhältnisse nach
den Höhenlagen klar nachgewiesen. Verschiedene Alpen können kaum mehr die
Yiehzahl nähren, die nach den Besatztabellen vor 100 bis 150 Jahren genährt
wurden. Die höchst gelegenen Kuhalpen reichen gegenwärtig auf zirka 2000 m,
früher auf 2200 — 2300 m. Die Gründe dieses Rückganges liegen hauptsächlich in
der starken Entwaldung der Hochgebirge, wodurch sowohl die wässerigen Nieder-
schläge vermindert, als auch der natürliche Schutz gegen die rauhen Winde mehr
und mehr zerstört wurde. Freilich haben auch andere Einflüsse auf die Ertrag-
barkeit der Alpen mächtig eingewirkt. Vor Allem ist es der Uebersatz der
Alpen, der namentlich bei den Gemeindealpen durch den Mangel an Ermittlung
der Ertragsfähigkeit Platz greifen konnte. In den meisten Gemeinden gilt nämlich
noch die veraltete Regel, daß jeder Grundbesitzer so viel Vieh in den Alpen
seiner Gemeinde sommern könne, als er mit seinem eigenen Heuertrag durch-
gewintert habe. Weitere Ursachen sind die üeberhandnahme von schädlichem
Gesträuch (Alpenrosen, Alpenerlen, Eisenhut u. s. f.), und in vielen Gegenden
das Versumpfenlassen von Alpstrecken ; ferner schlechte Verwendung des Düngers,
nachlässige Bewirthschaftung der Alpen u. s. f.
Wenn auch einzelne Gemeinden und Privaten durch WegschafiPüng der
Gesteinsmassen, die die Bergbäche oft als Geschiebe in großen Mengen in die
schönsten Flächen entleeren, oder die Lawinen daher bringen, und ebenso durch
Säuberung der mit Alpenrosen etc. bewachsenen Weideflächen, Vieles leisteten
so entwickelt doch die Großzahl derselben keine Thätigkeit in dieser Richtung.
Noch weniger wird für die Entwässerung der Alpen gethan, so daß oft die
schönsten Plateaux Sümpfe bilden, ohne Ertrag sind, und sich Jahr um Jahr
verschlechtem und ausdehnen.
Mit dem Düfiger wird meist schlecht gehaushaltet. Es gibt noch jetzt Alpen,
wo der Dünger vom Staffelplatz, oder sogar aus den Ställen, wenn die Gelegenheit
von vorbeifließenden Bächen es ermöglicht, in die Flüsse und Bäche des Thaies
geschwemmt wird, damit man der Mühe des Dünger wegschaffens enthoben sei.
In vielen Alpen wird der Dünger durch Wassergräben ausgeschwemmt, in anderen
Alpen aufgelegt und in anderen wiederum werden die leicht abbrechbaren Käse-
hütten in gewissen Zeiträumen auf andere Plätze aufgebaut, damit der Dünger
leichter in anderen Theilen der Alpen verwendet werden kann.
Die Älpwef/e sind durchschnittlich im elendesten Zustande und ebenso die
Wege auf den Alpen.
In den letzten Jahrzehnten hat die Behörde durch Prämirung gut bewirth-
schafteter Alpen bedeutend auf Verbesserungen eingewirkt. Seit dem Jahre 1874
bis 1886 sind alljährlich 10 bis 12 Alpen iuspizirt und theilweise prämirt worden.
Es gibt Gemeinden, welche auf den Bau von Alpställen 10 — 20,000 Fr. auf-
wendeten (Tamins, üntervaz, Zizers, Mayenfeld, Stalla, Cellerina, Zuz, Scanfs u. s. f.).
Im Jahre 1885 wurden vom pchweizerischen alpwirthschaftlichen Verein 15 Grau-
bündner Gemeinde- und Privatalpen prämirt (Chur, Obersaxen, Vicosoprano, Surava,
Pontresina, Zuz u. s. f.).
Im Jahre 1881 machte die Regierung einen Anlauf zum Erlaß eines Älp-
gesetzeSj welches jedoch von der Bevölkerung mit großem Mehr verworfen wurde.
£s zeugt dieses von dem starren Festhalten an den althergebrachten Rechten,
indem in vielen Orten nicht der Widerwille gegen zeitgemäße Verbesserungen
maßgebend war, sondern die Abneigung gegen das Eingreifen der Behörde in
langjährige Volksrechte. Ein nach dem Volksentscheid von Professor Anderegg,
Graubünden — 796 — Graubanden
damaligem Land wirthschaftsl ehrer an der Kantonsschule) verfaßtes und au die
Gemeinden privatim ausgetheiltes Alpenreglement, das weit genauere und schärfere
Bestimmungen enthielt als das verworfene Alpgesetz, wurde von sehr vielen
Gemeinden begrüßt und wird gegenwärtig vielfach angewendet.
Die bündnerische alpwirthschaftliche Bevölkerung feiert gewöhnlich während
des Sommers drei Feste, Das erste ist das sog. Mayensäßfest. Bei diesem
Anlaß begibt sich die ganze Schuljugend in die Mayensäße und thut sich au
Milch und geschwungener Eahm gütlich. Die Alpfahrt ist eines der gemiith-
liebsten Feste, indem die Thiere auf einen von der Alpkommission bestimmten
Tag auf die Alp gebracht werden müssen. Sobald die Thiere zusammengetrieben
worden sind, beginnt unter denselben ein Stoßen und Kämpfen, wobei jedes Thier
den Kampf mit den anderen zu bestehen hat. Bei gleicher Stärke setzt es oft
sehr hartnäckige Z wiekämpfe ab, bis zuletzt das stärkste und robusteste Thier
den Sieg errungen hat und durch die große Schelle zur sog. ^ Heerkuh ** gekrönt
wird. Dieses Thier führt nun Morgens und Abends den Zug nach und von der
Weide an. Früher wurde der Besitzer der Heerkuh mit einer Prämie bedacht
und man zog gerne von diesem Thiere Junge nach. Mit Ausnahme des Prätigaus
verschwindet die Sitte allmälig. Ein drittes Fest ist das Milchmessen, das oft
zwei Mal stattfindet, nämlich 10 Tage nach der Alpfahrt und Ende August.
Fast die ganze männliche Bevölkerung begibt sich auf die Alpen, wo am Abend
und am folgenden Morgen jedem einzelnen Thier die Milch genau nach dem
landesüblichen Maß gemessen und notirt wird. Nach Maßgabe dieser Messungen
erhalten dann die Eigenthümer ihren Antheil an gewonnenem ELäse, Butter und
Zieger. Das Jldilchmessen ist allmälig durch das sicherere tägliche Abwägen
verdrängt worden, ist aber noch an vielen Orten üblich. Diejenige Kuh, welche
während der ganzen Alpzeit die meiste Milch gibt, heißt ,. Heer messerin" ; fällt
diese Eigenschaft mit der ,, Heerkuh " zusammen, so verleiht dies dem Besitzer
die höchste Ehre. Die Nachkommen jenes Thieres werden bis in die vierte und
fünfte Generation geschätzt und mit höheren Preisen (im Lande) bezahlt.
Die Buchführung auf den Alpen wird gegenwärtig in den meisten Gegenden
nach den neueren Methoden der üblichen Käserbücher ausgeführt, dagegen gibt
es noch abgelegene Bergdörfer, wo ein weit originelleres Verfahren stattfindet.
Der Senn auf den Alpen schneidet nämlich nach der Alpfahrt für jede Milchkuh
ein sog. Alpscheit (fust de latg), d. h. einen IY2 Fuß langen Stab. Auf dieses
Scheit wird mittelst eines Einschnittes die Milch verzeichnet, und zwar bezeichnen
Doppelschnitte die Größe des gemessenen Maßes, Punkte bezeichnen die an zu
wenig messende Eigenthümer verkaufte und einfache Schnitte die von Anderen
gekaufte (geliehene) Milch. (S. den Abschnitt „Käsebereitung".) Auf der andern
Seite werden in gleicher Weise die verabreichten Molken, als Vorempfänge,
verzeichnet und mittelst römischer eingeschnittener Zahlen auch die Summe des
Alplohnes. Diese Scheite werden an eine Schnur gereiht und nach der Alp-
entladung dem Alpmeister abgegeben. Nachdem die Abrechnung stattgefunden,
wird durch Aushändigen der Stäbe quittirt. Derjenige Vieheigenthümer, dessen
„Heer messerin'' das größte Milchquantum aufweist, spendet gewöhnlich bei Anlaß
der Vertheilung der Molken etliche Maß Wein.
Die Alperträge sind sehr wechselnd und gehen durchschnittlich von Fr. 30
bis Fr. 55 per Stück. Nach einer Zusammenstellung im Engadin aus den 70er
Jahren betrug der Durchschnitt der Alperträge in sämmtlichen Alpen des Ober-
engadins auf eine Kuh Fr. 65. 35 und nach Abzug von Fr. 13 Alpkosten
Fr. 52. 75.
Grauböoden — 797 — Graubünden
Während in früheren Zeiten die Käsebereituwj bloß in den Alpen betrieben
wurde, pflegt man dieselbe seit den 60er Jahren auch in den Thälem zwischen
der Alpzeit. Es sind in Folge dessen nahezu in allen Dörfern Käsereien ent-
standen, theils mit sehr primitiven Einrichtungen, theils (in Folge von Prämirung
guter Sennereien) auch mit sehr hübschen Einrichtungen. Zu letztern gehören:
Laax, Seewis, Celerina, Lavin, Saas, Malix, Zernez, Schweiningen u. s. f.
Für die Förderung der Milch wirthschaft wurden seit 1872 alljährlich 1 — 3
theoretisch-praktische Käserkurse mit einer Dauer von 6 — 8 Wochen abgehalten
(Sennenlehrer Flury von Jenaz), so daß Bünden gegenwärtig ca. 120 geschulte
Käser hat. Bis in die Zeit dieser Kurse fand das Käsen ganz nach alter Väter
Sitte statt und noch heutzutage wird in vielen Gregenden in gleicher Weise
gehandelt. Man macht nahezu durchschnittlich Magerkäse. Fetter Alpenkäse wird
in Medels (Cristalliner) und auf einigen Engadiner Alpen bereitet. Eine Eigen-
thtlmlichkeit des gemeinschaftlichen Betriebes besteht darin, daß die Grenossen
die Milch einander „lehnen*^ (s. oben Buchführung in den Alpen). Die Genossen
erhalten jeweilen eine Nummer auf der Käsereitafel, wo das Maß der gelieferten
Milch täglich Morgens und Abends verzeichnet wird. Am ersten Tage käset
Nr. 1 und alle Anderen lehnen ihm die Milch hiezu. Der an diesem Tage
gemachte Käse wird unter dem Datum dem betreffenden Milchlieferanten zu-
getheilt; er nimmt die Butter in Empfang, ebenso den Zieger, die Schote und
die Buttermilch, liefert das Holz und hat dem Käser und den Zusennen die Kost
zu verabreichen. Am zweiten Tag käset Nr. 2 in gleicher Weise, so daß ihm
alle Anderen die Milch lehnen, u. s. f., wobei jeden Tag eine Ausrechnung
stattfindet. Haben endlich sämmtliche Grenossen einmal gekäset, so findet eine
neue Abrechnung statt, wobei „zu wenig** oder „zu viel** gelieferte Milch auf
neue Rechnung übertragen wird, bis am Ende der Käsezeit eine Hauptabrechnung
(Ausgleichung) stattfindet. Ein Betrieb wie in anderen Theilen der Schweiz, wo
gemeinsam gekäset wird und nur eine Yertheilung der Molken und des Erlöses
am Schlüsse des Halbjahres nach Maßgabe der gelieferten Milch stattfindet, wäre
natürlich weit einfacher und zweckmäßiger.
In einzelnen Gregenden des Kantons, namentlich im Schams, werden die
Käse für den Hausgebrauch noch in viereckiger Form erstellt. Die Butter-
bereitung findet in Folge der durchgängig geübten Magerkäserei in vermehrtem
Grrade statt. Das feine, gewürzreiche Futter der Berggelände begünstigt die
Bereitung von feiner Alpenbutter sehr, daher solche als Tafelbutter immer gesucht
ist. Nach gemachten Zusammenstellungen schwankt der Butterertrag der Milch
bedeutend, so daß die Bereitung von 1 U Butter 18 — 30 U Milch erheischt.
Selbst im Engadin, wo das gewürzreichste Futter sich findet, braucht man (bei
Alpweide) zu 1 S^ Butter 26—27 ff Milch.
Die Viehzucht
bildet in Bünden die eigentliche Haupterwerbsquelle und ist in höheren Lagen
neben der Milchwirthsohaft auch die einzige landwirthschaftliche Branche, die
mit Erfolg betrieben werden kann. Nach der Viehzählung von 1886 (21. April)
hat Bünden 15,895 Viehbesitzer und folgenden Viehstand: Pferde 3352 Stück,
Maulthiere 5, Esel 56, Rindvieh 77,754, Schweine 19,663, Schafe 81,369,
Ziegen 48,219, Bienenstöcke 7674.
Die Pferdezucht wird in untergeordnetem Maße getrieben. Am meisten
Aufmerksamkeit wird ihr in der Herrschaft (Mayenfeld, Jenins und Fläsch) und
im Prätigau geschenkt, wo einige ausländische Kassenhengste eingeführt worden
sind Eine einheimische Kasse besitzt Bünden in den kleinen, aber ausdauernden
Graubünden — 798 — GraubQnden
•
^Oberländer Pferden", die jedoch nicht mehr in großer Zahl vorhanden sind.
Früher, als der Verkehr noch mit Saumrossen stattfand, wurden die Pferde
allgemein aus dem Tyrol und dem Allgau bezogen und im Herbst meist mit
etwelchem Gewinne (in Folge sehr guter Fütterung) nach Italien verkauft.
Gegenwärtig werden die meisten Postpferde aus Deutschland (Baden, Baiern und
Württemberg) bezogen.
Die Rindviehzucht hat in den letzten Jahren einen erheblichen Auf-
schwung erfahren, wozu namentlich die vermehrte Nachfrage nach Alpenvieh und
die erhöhten Preise, sowie die Unterstützung der Behörden durch Abhaltung von
Yiehschauen und Prämirangen beigetragen haben. Durch die Beschickung aus-
ländischer Ausstellungen (Hamburg 1883) ist das Bündner Vieh unter dem Namen
„Rhätisches Vieh" sehr in Aufnahme gekommen und wird je länger je mehr
gesucht.
Wenn auch einzelne Thalschaften in Hinsicht auf Größe, Leistungsfähigkeit
und Eigenarten verschiedene Schläge aufweisen, so zerfällt doch der „Rhätische
Yiehschlag"* in zwei Hauptgruppen : die braune und die graue Rasse. Dieselben
werden in vielen Gegenden des Oberlands (Rheinwald, Schams, Oberhalbstein,
Davos) und zum Theil auch im Engadin gemischt gehalten, während das Prätigau
und besonders der Heinzenberg vorwiegend die braune Rasse züchtet.
Das Braunvieh ist meist sehr gut proportionirt, hat einen gedrungenen
Körperbau, schönen, breiten, kurzen Kopf, schön geformte Hörner, geraden
Rücken, gewölbten Mittelleib und gute Extremitäten, ist milchreich und mastfähig
zugleich. Leider wurde meistenorts bis in die 50er und 60er Jahre der Vieh-
zucht nicht diejenige Aufmerksamkeit geschenkt, die sie verdient hätte; nament-
lich wurden die schönsten und besten Stücke und die vorzüglichsten Zuchtstiere
im Herbste verkauft. In letzter Zeit hat man die Fehler eingesehen und man
verwendet nun alle Mühe auf die Verbesserung des Viehschlages. Im Heinzen-
berg hat man zur Verbesserung der Zucht gute Zuchtstiere aus anderen Gegenden
eingeführt (Schwyz, Zug etc.) und schöne Rinder herangezogen, so daß jene
Gegend in Bezug auf den Viehstand nun mit dem Prätif/au wetteifert.
Auch das Obereng adin hat für die Förderung des Braun viehes nicht Un-
wesentliches geleistet; man trifft jetzt dort nicht nur einzelne schöne Thiere
neben geringern, sondern aucli ganze Viehstappel auserlesener Stücke, die aus-
schließlich zur Nachzucht verwendet werden. Das Vorgehen einer Anzahl Vieh-
züchter hat bereits auf die ganze Thalschaft einen sehr guten .Einfluß ausgeübt.
Nicht das Gleiche läßt sich vom Unierengadin sagen, wo die Viehzucht
wegen der Einfuhr von Tyroler Vieh keine hohe Stufe erreicht hat, obwohl
dort alle günstigen Bedingungen vorhanden wären.
Das Münsterthal, Puschlav und Bergell haben in Bezug auf die Viehzucht
noch manches nachzuholen; doch hat sich auch dort in den letzten Jahren ein
erfreuliches Streben nach Förderung der Zucht bemerkbar gemacht.
Im Albulagebiet trifft man mit Ausnahme von Davos, das den schweren
Prätigauer Schlag mit ziemlicher Sorgfalt züchtet, einen meist leichten Schlag,
grau und braun gemischt.
Das Oberhalbstein besitzt sehr hübsches, wenn auch kleines Grauvieh, das
einer Verbesserung würdig wäre. Hier dürften die Viehzüchter etwas energischer
eingreifen und vielleicht etwas weniger auf Stückzahl, als auf gutgenährte und
schöne Rassenthiere sehen. Die leichten Chamser Kühe und die Thiere vom
Rheinwald sind gute Milchthiere, bedürfen aber nach Form und Ebenmaß der
Ausbildung.
Oraubünden — 799 — Graubünden
Aehnlich ist es auch im Schanfigg, wo zwar die steilen Lagen das Halten
von schwerem Vieh nicht ermöglichen; aber auch die leichten Schläge könnten
durch sorgfaltige Zucht und gute Fütterung eine wesentliche Verbesserung erhalten.
Misox und Calanca haben eine sehr niedrig stehende Viehzucht, so daß
in den 70er Jahren die Experten in ihrem Berichte sagten: «Es waren auf den
Viehschauen keine prämirungswürdigen Thiere und haben wir die Prämien bloß
deßhalb ausgerichtet, um zu einer Förderung der Viehzucht aufEumuntem**. Man
findet dort meist den aus dem Kanton Tessin stammenden Liviner Schlag.
Das Oberland hat durchschnittlich gutes Vieh, graues und braunes. Das
Grauvieh ist ein ganz besonderer Schlag, dessen Ursprung schon aus dem Jahre
1280 nachgewiesen werden kann; er wurde durch die Einwanderung der „freien
V^alser** aus dem Oberwallis in Bünden eingebürgert und hat sich daselbst fort-
erhalten. Man trifft ihn daher überall da, wo die Niederlassungen der „freien
Walser ** historisch nachgewiesen werden können, besonders in den deutschen
Oasen des Oberlandes (Vals, Obersaxen, Medels und Safien), in Lugnez und in
Davos.
In früheren Zeiten war der Grauviehschlag mehr verbreitet als gegenwärtig,
besonders weil man das Hauptgewicht auf die Aufzucht heller Ochsen, die in
Italien guten und leichten Absatz fanden, richtete und dazu das Grauvieh als
Zuchtthiere benutzte. Mit dem Rückgang der Ochsenzucht und der vermehrten
Aufzucht weiblicher Thiere lenkte sich die Aufmerksamkeit mehr dem braunen
Vieh zu. Die Rivalität in den Modefarben, die sich besonders in der unteren
Schweiz kundgab und der braunen Farbe zum Vorzug verhalf, äußerte ihre
Einflüsse auch auf Bünden, so daß man die grauen Thiere, theiis auch mit
Rücksicht auf den angebornen Fehler der Hochbeinigkeit, einer Verbesserung
nicht werth fand und deßhalb bei den Prämirungen die grauen gegenüber den
braunen Thieren zurücksetzte. Dies hatte eine totale Vernachlässigung des werth-
vollen Viehschlages zur Folge. Die Behauptung vieler Braunviehfreunde, daß
das Grauvieh keine konstante Rasse sei und allmälig seine Farbe vollständig in
weiß übergehe, sobald man nicht hie und da mittelst Einmischung von braunen
männlichen Zuchtthieren die Färbung zu erhalten suche, ist insofern widerlegt,
als man gefunden hat, daß das ächte Grauvieh dunkle Körperhaare mit silber-
weißen Spitzen besitzt, die sich konstant erhalten, während Bastarde einen
Haarwuchs von weißen und dunkeln Haaren gemischt zeigen, die sich nicht
konstant erhalten und ohne Einmischung dunkeln Blutes allmälig in's Weiße
übergehen.
Die schönsten grauen Thiere finden sich in Lugnez, Vrin, Obersaxen, Vals,
Savien, Avers, zum Theil auch in Davos, dann bei Ilanz, in Fellers, Laax,
Schleuis u. s. f. Nach dem neuen Prämirungsgesetz vom Jahre 1882 werden
auch silbergraue Thiere (ächte Rasse) an Ausstellungen prämirt. Dieselben werden
seit der Hamburger Ausstellung von fremden Viehzüchtern sehr begehrt, so daß
die rationelle Zucht des Grauviehs neben der braunen Rasse mehr und mehr an
Bedeutung gewinnt.
Im Jahre 1885 wurde auf Anregung der Herren Nationalrath v. Planta,
Oberst Risch und Oberst Camenisch ein rhätischer Viehs uchtverein gegründet,
welcher nahezu in allen Thalschaften seine Sektionen hat und die Förderung
der rhätischen Viehzucht durch Haltung vorzüglicher Zuchtstiere, durch Bildung
von Viehzuchtgenossenachaften in verschiedenen Gegenden, durch Prämirung vor-
züglicher Viehstappel, durch Belohnung rationeller Aufzucht, Fütterung und Pflege
anstrebt. Der Verein zählt über 2000 Mitglieder.
Graubünden — 800 — Graubünden
Die größten Viehmärkte Grranbündens sind : Ranz, Schleuis, Thnsis, Klosters,
Oberbrack, Seewis, Grüsch, Ponte, dann hauptsächlich der Centralyiehmarkt in
Chur, mit dem je eine Ausstellung und Prämirung verbanden ist.
Die Schweinezucht wird fast in allen Theilen des Kantons betrieben,
da die Schweine ebenfalls mit dem Vieh auf den Alpen gesommert werden. Ein
in Bünden allgemein für Schweinemast verwendetes Futter sind die Blakten
(Rumex alpina), die in den meisten höheren Dorfischaften in sog. Blaktengärten
angebaut werden. Die Blätter und Blattstiele werden mit Wasser abgebrüht
und in Standen eingelegt, belastet und auf diese Weise für den Spätherbst und
Winter aufbewahrt, dann mit Schotte, Kleie u. s. f. verfüttert. Die Schweine
werden vielfach selbst gezogen. Das sog. Oberländer Schwein (schwarzbraun),
das, nach dem Knochengerüste zu urtheilen, vom Torfschwein abstammt, bildet
trotz verschiedener Bastardirungen den Hauptschlag. Auch werden sehr häufig
die blauschwarzen piemontesischen Lodi aus der Lombardei, meist als 1 — 2jährige,
schon einmal zur Zucht gebrauchte Thiere, von Händlern in^s Land gebracht.
Versuche mit Kreuzungen von englischen Rassen haben schöne Erfolge ergeben
(Lavin und Herrschaft).
Die vielen Hochalpen BUndens hatten von jeher eine größere Ausdehnung der
Schafzucht und Schafhaltung zur Folge. Auch hier haben die verschie-
denen Landestheile wieder verschiedene Schläge, die theils durch Kreuzungen mit
fremden Schafrassen entstanden sind. Das Prätigau hatte schon in früher 2^it
ein feinwolliges Scbaf, das ein zartes Fleisch lieferte. Ebenso Davos und Parpan.
Im 17. Jahrhundert wurden vermittelst eingeführter Merinos verschiedene
Kreuzungen durchgeführt, die zu reichen Hoffnungen berechtigten, aber leider
nicht sorgfältig genug fortgesetzt wurden. Später sind im Prätigau deutsche
Landschafe eingeführt worden, deren Spuren von Kreuzungen noch heutzutage
und in der inneren Herrschaft (Zizers) statt, wo ebenfalls spanische Zuchtthiere
ersichtlich sind. Aehnliche Bestrebungen fanden auch im Domleschg (Rodels)
eingeführt wurden. Im ünterengadin sieht man viel die Tyroler Schafe, ebenso
sind im Oberengadin einige Zuchten derselben wegen des bedeutenden Fleisch-
gewichtes sehr beliebt. Ein kleines Schaf, welches Prof. Rüttimeyer in Basel
nach seiner Schädelknochenbildung als ein dem Torfschaf verwandtes Thier be-
zeichnet, ist das Oberländer Schaf, das man noch rein bei Dissentis, Medels
und im Tavetsch, und sonst zerstreut auf Berggütem, ündet. Das Schäfchen hat
ein Lebendgewicht von 30 — 40 tt, ist seiner Farbe nach braun, gelb, schwarz
und eisengrau. Die Böcke tragen platte, seitwärts gewundene, schöne Homer,
die Weibchen halb wachsfarbene, ziemlich seitwärts und oben weit auseinander-
gehende Hörner. Selten trifft man bei Böcken doppelt gehörnte Thiere. Ende
der 70er Jahre wurden von Prof. Anderegg auf Wunsch Dr. Jal. Kühn's
12 Stück dieser Schafe an die Versuchsstation Halle versendet, um daselbst
sowohl Reinzucht als verschiedene Kreuzungsversuche vornehmen zu lassen.
lieber die Berr/amasker Schafe Bündens haben wir bereits in dem Abschnitt
Alpwirthschaft etwas mitgetheilt. Die Sommerung der Bergamasker Heerden
wurde schon im Mittelalter geübt. Trotz der anscheinend bedeutenden Summen,
welche die Bergamasker Hirten den Gemeinden für die Alpen bezahlen, gereichen
sie der Alpwirthschaft, der einheimischen Scha£zucht und namentlich den Waldungen
zum großen Nachtheil, indem sie in letzteren die zarten Gipfeltriebe der Nadel-
hölzer begierig abfressen und dadurch den ganzen Wuchs der Pflanze ruiniren;
auch ist nachgewiesen, daß trotz der strengen Seuchenpolizei der Schweiz die
Bergamasker Schafe fast alljährlich die Maul- und Klauenseuche in's Land bringen,
Graubünden — 801 — Graubünden
die (nach Berechnungen) in einem einzigen Jahre (1881) der blindnerischen Alp-
wirthschaft und Viehzucht einen Schaden von über ^2 Million Franken brachte.
Im Jahre 1882 hat die BUndner Regierung auf Veranlassung des Bundesrathes
die Bergamasker Frage durch eine Spezialkommission prüfen lassen und es sind
daraufhin betreffend die Einfuhr erschwerende Vorschriften erlassen worden.
In neuester Zeit wurden im Albulathal englische Schafe eingeführt, sowohl
reine als auch durch Kreuzungen gezüchtete. Man hat jedoch noch kein ab-
schließendes Urtheii über die Erfolge und die verfrühten absprecbenden Urtheile,
die laut wurden, können nicht als maßgebend betrachtet werden.
Die Ziegen Graubündens sind in vielen Gegenden, wo sie Sommer und
Winter im Freien gehen, für die Land- und Forst wirthschaft und namentlich
für den Obstbau nicht weniger schädlich, als die Bergamasker Schafe, und es
ist der unbehirtete Weidgang der Ziegen schon seit Jahren ein von Zeit zu Zeit
neu aufgefrischtes Thema der bündnerischen Behörden. Wenn auch über den
Weidgang der Ziegen bestimmte Vorschriften bestehen, so wird es kaum möglich
sein, dieses (Jebel, das mit einem anderen, der y^ freien Azung^, in engem Zu-
sammenhang steht, zu beseitigen, so lange die Gemeinden die Vorschriften nicht
beobachten und in althergewohnter Weise das „Ding schlittlen** lassen.
Die Bienenzucht wird in Bünden bloß in einigen Thalschaften in so
großem Maßstäbe betrieben, daß Honig zur Ausfuhr gelangt. Es sind dies Tavetsch,
Bergeil und Poschiavo. Durch den Landvogt von Baldenstein wurde bereits in
den 40er Jahren die italienische Biene diesseits der Alpen bekannt. Die Bienen-
zucht hätte in den ausgedehnten Waldungen und den herrlichen Bienen weiden
der meisten Hochthäler eine bedeutende Pflegestätte. Um die rhätische Bienen-
zucht haben sich in neuer Zeit namentlich verdient gemacht Herr Pfarrer Willi
in Hinterrhein und Herr Pfarrer Michael in Brusio.
Der Wiesenbau
bestand in Bünden bis in die letzten Jahre vorwiegend in Naturwiesen.
Kunstfutterbau war nahezu unbekannt, und die Getreideländer, die man
wieder zu Grasland fallen lassen wollte, wurden einfach der Naturberasung
überlassen. In früheren Zeiten wurde in verschiedenen Gegenden des Oberlandes,
der Herrschaft, im Prätigau, um Chur, im Engadin und um Davos der Be-
wässerung der Wiesen große Aufmerksamkeit geschenkt, so daß man noch heut-
zutage die Spuren künstlicher Bewässerungsanlagen, namentlich den sog. Rückenbau,
findet. Diese Anlagen werden aber leider nicht mehr oder ganz unrichtig benutzt.
Einzig die Brusier haben in ihren Wässerwiesen noch ein wirklich ausgezeichnetes
Wässerungssystem.
Das Düngen der Wiesen mit Stallmist wird nahezu überall angewendet,
allein in Folge Streuemangel ist die Düngung eine verhältnißmäßig geringe, und
die Behandlung des Stallmistes ist in Folge fehlerhafter Düngstätten eine sehr
mangelhafte. Gülle oder Jauche kommt wenig zur Verwendung, da in vielen
Gegenden die Güllebehälter gänzlich mangeln. Compost, der Hauptwiesendünger,
kommt ebenfalls selten zur Verwendung. In den 70er Jahren wurde in Grau-
bünden eine bedeutende Menge Guano verwendet. Manche Landwirthe sind da-
durch zu Schaden gekommen und in Folge der gethanen Mißgriffe allen künst-
lichen Düngmitt^Jn Feind geworden.
Der Anbau von Kunstfutter (Klee, Luzerne, Futtermischungen) hat sich in
vielen Gegenden als sehr zweckmäßig erwiesen, so im Domleschg, in der Herr-
schaft, im Vorder- Prätigau, bei Chur und im Oberland, wo das Klima eine
Furrer, Yolktwirthachafts-Lexikon der ^chweis. 51
Graubünden — 802 — Graubundön
Wechsel wirthschaft ermöglicht; dagegen sind die in den höheren Berggeländen
angestellten Versuche, die (xras- und Elleearten der Thäler einzubürgern, meistens
gescheitert. Die hohen Lagen haben sog. Naturgräser, die derselben Begion an>
gehören, wie z. B. das Alpenrispengras, die Bergesparsette, die Bergwike, die
Mnttemen, der Alpenklee, die Wiesenpiatterbse, die Vogel wicke u. s. f., während
die Gräser des Thaies, welche dahin gebracht wurden, bald ausgingen. So sind
z. B. die Raygräser nur in den tiefen Thal wiesen zu Hause. Das Knaulgras
kommt zwar in ganz verzwergtem Zustande 1718 m ü. M. (Zuz) vor, die meisten
verschwinden schon weit früher.
Die Wiesen des Kantons Graubünden sind entweder Thalwiesen (Wässer-
oder Dlingwiesen) oder Bergwiesen (Mayensäße), theilweise gedüngt, oder Alp-
wiesen, sog. Mägemen, von denen viele stundenweit von den Dörfern entfernt
sind, und nie eine Düngung erhalten. Viele von diesen werden jährlich bloß
einmal, andere bloß alle zwei Jahre gemäht. Man berechnet den Ertrag meist
nach „Tucheten*, „Blachen**, in welchen das Heu in die Scheune getragen
oder auf Wagen oder Schlitten in die Dörfer gefahren wird. Ein Stück Wiese,
das zur Winterung eines Stücks Großvieh genügend Futter bietet, heißt „Kuhland*
und ist die dazu erforderliche Fläche sehr wechselnd. Im Prätigau rechnet man
durchschnittlich 1200 Q- Klafter (Düngerwiesen, Magerwiesen das Doppelte), im
Oberengadin 1400 [J-El.y im Rheinwald und in Schams 1800 bis 2000 Q-Kl.,
in Davos 1000 Q-Kl. In den mebten Berggeländen berechnet man das Ver-
mögen eines Landwirthes nach der Zahl der Kühe, die er auf seinem Besitzthum
zu wintern vermag; ein „Kuhland** wird zu Fr. 1600 bis 2000 veranschlagt.
Der Ackerbau
hat bloß in einzelnen Landesgegenden eine etwas größere Ausdehnung, und es
unterliegt keinem Zweifel, daß derselbe im 16. Jahrhundert in größerem um-
fange betrieben wurde, als heutzutage. So finden wir im Oberengadin (Celerina
und Samaden) noch deutlich die terrassenartig angelegten Ackerfelder, welche
seit Jahrzehnten in dauerndes Wiesenland umgelegt worden sind. Zur Zeit
CampelPs produzirte das Unterengadin, das ganze Rheingebiet von Schams bis
Fläsch und das Oberland Getreide über den Eigenbedarf hinaus.
Der Getreidebau Graubündens umfaßt Mais, Roggen, Weizen, Gerste,
Hafer und Hirse. Der MaiSy um's Jahr 1781 eingeführt, kommt von Reichenau
bis nach Fläsch gut fort. Nur in den Jahren, wo der Föhn im September und
Oktober nicht gehörig einwirkt, gelangt er nicht zur Reife. Auch im Domleschg
wird noch auf bedeutender Höhe Mais gebaut (Ortenstein 700 m).
Gewöhnlich findet beim Maisbau Jahre lang kein Wechsel in der Frucht-
folge statt, und tritft man daher die Maisfelder alljährlich am gleichen Flecken
(CTntervaz). Den Maisäckern wird der Dünger jährlich und in erster Linie zu-
gewendet. Roggen findet man in der Herrschaft, im ganzen Oberland bis Trons,
Obersaxen (1283 m) und Lugnez. Hier findet man überall das „Rescanen*,
sog. Komgalgen oder 20 bis 35' hohe Gerüste, an welche die kleinen G^treide-
garben mit den Aehren nach unten gehängt und einer Nachreife ausgesetzt werden.
Ferner gedeiht der Roggen im Prätigau bis Klosters, im Unterengadin, im Ober-
halbstein, im Schams, Domleschg, Sohanfigg bis Peist, in Wiesen, Jenisberg,
Brienz, Puschlav, Misox und namentlich im Miinsterthal. Der Roggen des Mttnster-
thales liefert ein .sehr weißes Mehl, ähnlich dem des Weizens. Wo der Roggen
gedeiht, kommen auch Weizen und Gersie fort; letztere findet man noch bei
1500 m (Tavetsch). Hirse wird namentlich im Oberland (Tavetsch etc.), wie
Oraubdnden — 803 — Graubünden
Äuoh im Prätigau gebant. Hafer wird durchschnittlicli nicht in sehr großer Aus-
dehnoBg gepflanzt, obschon er namentlich im ünterengadin ausgezeichnet fort-
kommt, ein eben so hohes Stroh liefert wie der Roggen und hinsichtlich der
Qualität von den Kutschern aUem ausländischen Hafer vorgezogen wird. Flachs
und Hanf werden meist im Oberland (Somvix, Tavetsch) und im MUnsterthal,
Hanf auch im Ünterengadin, im Albnlathal, in der Herrschaft u. s. f. gebaut.
Diese Gespinnstpflanzen werden nach belgischer Methode im Wasser geröstet und
findet man fast in allen Gremeinden, wo jene kultivirt werden, sog. Eöstgruben.
Im Tavetsch hat man eine mechanische Breche, die ähnlich dem belgischen Bot-
hammer die holzigen Theile des Flachs- und Hanfstengels zerbricht. Den schönsten
Plachs gewinnt man im Münsterthal. Derselbe steht dem belgischen Produkt
hinsichtlich Länge, Feinheit und Farbe (silbergrau) wenig nach.
Tabak wird vorherrschend in Poschiavo gebaut, woselbst die Goundi- und
Virginiersorten sehr gut gedeihen und durch Cigarrenfabriken in Brusio und
Poschiavo verarbeitet werden, meist in Brissagoform. Versuche mit Hopfen
können als gelungen betrachtet werden, wurden jedoch nicht fortgesetzt.
Die Kartoffel wurde, obwohl von Salis-Marschlins schon 1717 einen
Versuch mit dem Anbau machte, erst nach den Hungersjahren von 1771 bis
1773 allgemeiner angepflanzt. Im Schams und im Ünterengadin baute man erst
1809 Kartofleln an; die Schamskartofl'eln sind im ganzen Lande renommirt.
Leider werden die Kartoffeln selten im richtigen Wechsel angebaut, und höchst
selten findet ein Saatgatwechsel statt, weßhalb man in letzten Jahren viel über
Verschlechterung der qualitativen und quantitativen Erträge klagte. Die frühe
Kosenkartoifel, Anfangs der 70er Jahre eingeführt, ist wieder beinahe aus-
geartet; dafür wurden eine Menge neuer Sorten eingeführt: Flourball, Schnee-
flocken, Pflrsichblüthe u. s. f.
Der Gemüsebau hatte bis Anfangs der 70er Jahre eine sehr geringe
Ausdehnung. Kohl, Mangold, Rüben, Spinat, Salat und Bohnen waren die Haupt-
gemüse und zwar nicht in den besten Sorten. Die Stadt Chur wurde hauptsächlich
von Felsherg aus mit Gemüse versorgt. Größere Ausdehnung hatte der Gemüsebau
im Prätigau und in der Herrschaft. Im Schams baut man neben den gewöhnlichen
Gemüsearten Blumenkohl, Artischokken und Bettig. In den Gilrten der Herrschafts-
häuser, deren Bünden ohne die Schlösser über 70 zählt, fand man freilich feine
Gemüse. So findet man in Haldenstein noch heutzutage ein Spargelheeiy welches
zu Anfang dieses Jahrhunderts angelegt wurde. Es waren die aus fremden Kriegs-
diensten heimkehrenden bündnerischen Offiziere, welche die feinen Gemüsesort«n,
bald als Samen, bald als Setzlinge, in's Land brachten. Sie pflanzten dieselben
in ihren Gärten, deren Anlagen bald in französischem, bald in italienischem und
bald in holländischem Stil ausgeführt sind. In solchen Herrschaftsgärten trifft
man oft eigene, nach ausländischer Methode angelegte, Gemüse- und Obstkeller,
um die Früchte richtig aufzubewahren. Durch jene Offiziere erhielt Bünden auch
sein feines Tafelobst.
Um die 60er und 70er Jahre, wo die Fremdenhotels im Engadin, Prätigau,
Davos und Oberland entstanden, begann man dem Gemüsebau große Aufmerk-
samkeit zuzuwenden. Es wurden theoretisch- praktische Gemüsebaukurse eingeführt
und dadurch der Anbau der Gemüse in verschiedene Gegenden verbreitet, wo
derselbe vorher unbekannt gewesen war. Jetzt baut man in Bergün (1390 m),
in Zuz (1780 m), in Celerina (1724 m), in Schuls (1246 m) etc. den feinsten
Blumenkohl, Kettige, Kohlrabi, Spinat etc.
Graubünden — 804 — Graubünden
Obst- und Weinbau
haben in Bünden große Bedeutung. Hanptsitz des Obstbaues ist die Gregend von
Tbusis bis Fläsch, dann im Oberland von Reiobenau bis Trons, femer das Präti-
gau bis Semens, das untere Bergell, Puscblav, der untere Theil von Misox,
tbeilweise auch das Schams und das ünterengadin.
Schon im vorigen Jahrhundert zählte man in Bünden 86 Sorten Aepfel, 63
Sorten Birnen, 13 Sorten Kirschen, 9 Sorten Zwetschgen und Pflaumen, J Sorten
Pfirsiche und Aprikosen, femer Wallntisse, Kastanien, Quitten etc. Wir haben
bereits bei dem Abschnitt „Gemüsebau*" erwähnt, daß die feinen Obstsorten meist
durch Offiziere, die in fremden Kriegsdiensten standen, eingeführt wurden; es
war hauptsächlich französisches und belgisches Obst, Sorten die 50 und mehr
Jahre nachher aus jenen Gegenden als „neue*" Früchte in anderen Theilen der
Schweiz eingeführt wurden.
Das Obst erreicht im Kanton Graubünden eine bessere Vollkommenheit als
sonst irgendwo, indem die reine Luft demselben Würzigkeit und Kraft verleiht
und der warme Föhn im Herbst nicht weniger als die Sommersonne zur Zeitigung
und Reife beiträgt, ohne daß die Haltbarkeit darunter litte. Auf der Ausstellung
in Luzem 1881 war dap Bündnerobst nach den Höhenlagen aus 550 m bis
1200 m geordnet vertreten. Noch schöner und reicher war die Ausstellung in
Zürich 1883. Damals kamen im September gereifte Kirschen von St. Maria
(Münsterthal 1387 m) und St. Maria (Engadin 1797 m) zur Schau. Auch die
Obstausstellung in Bern 1884, welche mit einem Sortiment Bündner Tafelobst
von Chur (Hr. Branger) beschickt war, leistete den Beweis der Schönheit, Voll-
kommenheit, Schmackhaftigkeit und Feinheit des Bündnerobstes.
Zur Förderung des Obstbaues haben die seit den 70er Jahren gepflegten
Obstbaukurse, sowie die Pfropfreiserstation in Malans und die dasige Baumschule
(Hr. Bohner) nicht wenig beigetragen. Neulich hat die Stadt Chur eine Kom-
mission zur Hebung und Förderung des Obstbaues bestellt; diese besorgte die
Auslese eines Mustersortimentes der empfehlenswerthesten Sorten und beschloß
die Anlage eines Mustergartens in Chur für feines Tafelobst. Schöne Obstgärten
finden sich in Chur: ßigahaus (Hr. Caviezel), Sonnengarten (Hr. Branger),
Hr. Stiffler, Hr. v. Sprecher, Dr. Lorenz etc. Aeltere Sorten, die gut gedeihen
sind : die Borsdörferäpfel, Pariser Rambour, Kaiser Alexander, Maschanier, dann
die Römerbirnen, Franz. Madame, Forellenbimen, Kriesibiraen, Längler, Maler-
birnen etc. Eigenthümlich ist, daß in Bünden die Römerbirne (Sommerapotheker-
birne) auf Hochstämmen gedeiht, anderwärts aber nicht. Bünden könnte aus dem
Tafelobst einen wichtigen Exportartikel machen. Femer haben die bündnerischen
ObsikonserveHy namentlich die HoUunderlattwerge (Trimmis) und die gedörrten
Zwetschgen (Domleschg) einen bedeutenden Ruf.
Der Weinbau findet »eine Pflege hauptsächlich in der Herrschaft, in
den „Fünf Dörfern**, in Chur, Felsberg, Misox (von Cabiola bis an die Grenze
von Tessin und Italien). Der höchstgelegene Weinberg findet sich bei Tomils
(700 m) in der Gutsherrschaft Ortenstein. Der Weinbau in Graubünden wurde
schon zur Römerzeit begründet und um's Jahr 1636 wurde von Herzog Robau
die, seit dieser Zeit zu fast allgemeiner Verbreitung gelangte, blaue Burgunder-
traube eingebürgert. Der feinste und beste Wein aus diesen Trauben wird in
Malans, Mayenfeld, Jenins und Fläsch gewonnen, auch die Churerweine, der
Costampfer und der Spiegelberger, sind ausgezeichnete Getränke. Nebst dieser
Haupttraubensorte wird in den besten Lagen von Malans, Mayenfeld und Jenins,
sowie in Chur auch die weiße Veltlinertraube gezogen, aus welcher der feine
Graubünden — 805 — Graubünden
Completer gepreßt wird, der an Gehalt den besten schweizerischen Weinen an
die Seite gestellt werden kann. Die Weinberge von Malans gehörten seiner Zeit
zur großen Mehrzahl den bündnerischen Adelsgeschlechtern.
Zur Förderung des Weinbaues ließen in den Jahren 1780 bis 1790 die
bündnerischen Rebbauern Rebleute aus dem Kanton Zürich kommen, die sich dort
niederließen und die Arbeiten der Weinberge im Akkord übernahmen. Noch jetzt
leben die Nachkommen in jenen Gegenden und sind Winzer geblieben. Der meiste
Wein wird als Sauser unter dem Namen „Oberländerwein'* besonders nach Zürich,
Glarus und St. Gtilleh verkauft. Die Reben werden niedrig gehalten, und es
wird durchschnittlich der sog. Zapfenschnitt angeordnet. Die Erträge sind ver-
schieden; von 1000 Klafter Rebland gibt es durchschnittlich 180 bis 210 1.
Im Jahre 1885 zeigte der Wein Bündens nach der Oechali'schen Mostprobe
87 bis 95 ** und wurde als Sauser zu 60 bis 70 Rp. per Liter verkauft.
Die Seidenzucht wird hauptsächlich in den südlichen Bezirken des
Misox betrieben. Versuche in Chur und im Domleschg (Fürstenau) haben nicht
die gewünschten Resultate ergeben, daher sie aufgegeben wurden.
In den ackerbautreibenden Gegenden Bündens werden noch theilweise die
primitivsten
Ackerwerkzeuge der Altvordern benutzt. Der sog. tuskische Pflug, dem
krummen Baumast der Aegypter nicht unähnlich, ohne Riester und Sech, ist
noch vielfach in Anwendung. Selbst das doppelte Pflugwerkzeug der alten Etrusker,
wobei ein Pflug (Areder genannt) mit spitzem Schar, von zwei Ochsen gezogen,
die Furche öflnet und ein zweiter in gleicher Furche die Erde mittelst eines
gewölbten Brettes, das das Riester bilden soll, nach links und rechts scharrt,
ist noch heutzutage im Schams, Oberhalbstein u. s. f. im Gebrauch. Erst in neuerer
Zeit kam der amerikanische Wendepflug aus Gußeisen in Aufnahme. Im Tavetsch .
hat man einen hölzernen Pflug mit geradem Streichbrett, der eine ziemlich gute
Arbeit macht und im Lande selbst verfertigt wird.
Wir können nicht anders, als am Schlüsse noch zweier Thatsachen zu er-
wähnen, welche der Entwicklung der bündnerischen Landwirthschaft hemmend
entgegentreten und in andern Kantonen theils oder ganz unbekannt sind. Es ist
erstens die außerordentliche Zerstückelung der Güter infolge Theilungen, wobei
jedes Eand von jedem Grundstück den ihm nach Zahl der Geschwister zu-
kommenden Antheil als Erbstück nimmt. Wir treffen daher sehr wenig arrondirte
Güter, aber die vielfältigste Parzellirung, die im Bergeil ihren Höhepunkt er-
reicht. Grundstücke von 1 oder Ys Juchart sind eine Seltenheit, dagegen Aecker
im Umfange von nur einigen Quadratklaftern sehr häutig. Es gibt Landwirthe,
die bei einem Viehstande von li bis 4 Stück gegen 60 bis 80 Grundstücke be-
sitzen. Daß natürlich unter solchen Umständen eine richtige Weganlage, eine
richtige Wechselwirthschaft, Düngung u. s. w. nicht möglich ist, läßt sich leicht
begreifen. Es gibt Hofstätten, wo der Boden in kleine Parzellen getheilt ist.
aber wegen ungleich dichtem Stand der Bäume und wegen Theilung derselben,
die Bäume des einen Grundstückes einem andern zugetheilt sind, so daß Grund
und Boden einen Besitzer und die darauf wachsenden Bäume einen andern Besitzer
haben. Eine solche übertriebene Theilung ist selbstverständlich der Wohlfahrt
hinderlich. Wohl liegt ein Flurgesetzentwurf, der diesem Uebel entgegentreten
und eine Güterzusammenlegung ermöglichen sollte, seit einigen Jahren in der
Traktandenschublade der bündnerischen Behörden; allein die Erfahrungen, die
man bei Erlaß solcher Gesetze, die in die Eigen thumsrechte der Einzelnen ein-
Graubfmden — 806 — Graubünden
greifen (Alpgesetz, Aufhebung der Azung, Weidgang), in den letzten Jahren
machte, haben die Saohe noch nicht zum definitiven Abschluß kommen lassen.
Ein anderes Uebel ist die „freie Azung", die Pater Iroxler, gewesener
Administrator des Klosters Dissentis, in der „Schweiz, landw. Zeitschrift" (1883)
in so populärer und wahrheitsgetreuer Weise geschildert hat.
Wir erlauben uns, zur Darstellung dieses Hemmschuhes der Entwicklung der
Landwirthschaft, von der es spriich wörtlich heißt: „D/e richtige Landwirthschaft
fängt da a«, wo die freie Äzung aufhört^, die Worte des Carl Ulysses von Salis-
Marschlins (im „Neuen Sammler**, J. Andr. v. Sprecher, Chronik, Fol. 77 — 78)
wörtlich mitzutheilen :
«Unter den für die Landwirthschatl nachtheiligen Grebräuchen steht das Recht des
Weidgauges auf den Gütern — besonders auf den fetten Gütern — ohne Zweifel oben
an. Nicht leicht kann etwas gedacht werden, das der gesunden Vernunft entgegengesetzter
und mit den Grundsätzen der erfahrungsmäßigen Landwirthschaft unvereinbarer wäre.
Alle Vorschläge, irgend einen Theil unserer Oekonomie zu verbessern, müssen an diesem
unglücklichen Mißbrauch scheitern ; so lange derselbe besteht, kann an keine Milderung
unserer Umstände gedacht werden. Es ist noch ein Glück, daß er nicht überall auf die
gleiche Art und in seiner weitesten Ausdehnung herrscht, daß man ihn noch in ver-
schiedene Klassen eintheilen darf. 1) An einigen Orten treibt man es so weit, daß die
fetten Güter, die nicht eingeschlossen sind (Büntenrechte haben), von Anfang des Früh-
lings bis zum Mai und vom Herbstmonat bis der Schnee fällt, abgeweidet werden.
2) An Orten darf im Frühling der Weidgang nur bis zum 1. April alten Kalenders
benutzt werden. 3) An verschiedenen Orten ist die Hut auf den fetten Gütern ganz ver-
boten, und zur vierten Klasse gehört endlich das Recht, die einmädigen Wiesen im
Frühling und Herbst abäzen zu lassen.
Von der Sommer- oder Alpweide ist hier gar nicht die Rede, denn die Alpen sind,
mit Einsicht benutzt, eines der köstlichsten Geschenke der Vorsehung in unsern Gebirgen,
und von der Weide auf den allmeinen Weiden oder Allmeinden will ich lieber schweigen,
so lange man diejenige auf den eigentliümlichen Gütern duldet.
Am meisten zu bedauern sind diejenigen Gegenden, welche in die erste der vier
oben angeführten Klassen gehören. Daselbst ist wahrlich der Eigenthümer seines Eigen-
thums nicht Meister. Er kann sein Gut nicht behandeln, wie er will, er kann es nicht
verbessern, wie er wünschen möchte, er kann weder pflügen, säen noch erndten, wenn
es die Vernunft und die Erfahrung gebeut, sondern erst wenn die duich das tyrannische
Weidrecht gesetzten Termine es zugeben. Bestellt er seinen Acker früher und zu rechter
Zeit, so nmß er gewärtigen, daß alle seine Mühe und Arbeit unbarmherziger Weise ver-
dorben wird. Winterfrucht zu pflanzen, welches zur Abwechslung für den Ackerbau
sehr zuträglich ist, d^f er sich gar nicht in den Sinn kommen lassen, denn jedes
hervorkeimende Hälmchen würde von den lieben Schafen, Ziegen und Schweinen mit
Stumpf und Stiel abgefressen werden. Sommerfrucht, die noch Winter feuchte braucht,
um besser hervorzukommen und die einige Monate von Nöthen hat, um vollkommen
reif zu werden, kann unmöglich gedeihen, weil sie nie zur rechten Zeit kann gepflanzt
werden und also nicht Raum hat, die nöthige Vollkommenheit zu erlangen. Ist es zu
wundern, wenn diese Gegenden, obgleich mit vortrefTlichem Erdreich und dem Ackerbau
ganz angenehmeiii Klima gesegnet, dennoch alle Jahre Korn und Kartoffeln kaufen
müssen, die sie selbst in Ueberfluß ziehen könnten V*
Landwirthschaft liches Lehrwesen. Nachdem in den Jahren 1870
bis 1872 Herr Direktor Schatzmann als Seminardirektor nach Chur berufen war^
begründete er am dortigen Seminar den landwirthschaftlichen Unterricht. Mit
seinem Wegzug trat in dieser Richtung eine Stillstandsperiode bis 1874 ein, wo
F, Anderegff aus dem Kanton Bern als Professor der Landwirthschaft an die
dortige Kantonsschule berufen wurde. Gleichzeitig wurde von der Behörde des
Kantons eine sogenannte volkswirthschaftliche Kommission geschaffen, welcher
besonders die Landwirthschaft unterstellt wurde. Diese Kommission hatte bloß
drei Jahre lang Bestand, indem sie 1879 durch Volksbeschluß aufgelöst und die
daherigen Funktionen größtentheils dem Lehrer der Landwirthschaft übertragen
l
GrauhOnden — 807 — Gravirkunst
wurden. Die Schule bildete neben dem Gymnasium, der Merkantil- und der tech-
nischen Abtheilung einen Theil der Kantonsschule und umfaßte die Schüler der
III. und IV. Realklasse und der V. Erlasse des Seminars, so daß die III. Klasse
die allgemeine Landwirthschaft umfaßte, die IV. dagegen die speziellen Diszi-
plinen, wie solche für die graubttndnerischen Yerhältnisse erforderlich waren. Mit
der Schule war ein Versuchsfeld von 36 Aren Flächeninhalt verbunden. Im Jahre
1876 wurde durch Anderegg das „YolkswirthschafÜiche Blatt"* gegründet und
von demselben bis zu seinem Wegzuge 1882 redigirt. Der Landwirthschafts-
Lehrer war zugleich landwirthschaftlicher Wanderlehrer und bereiste meist in
den langem Sommerferien den Kanton, in allen Gegenden Vorträge haltend. Es
wurden in der Zeit von 1874 bis 1882 von demselben im Giinzen 348 Wander-
vorträge gehalten und 35 Kurse (Obst- und Gemüsebaukurse) geleitet. Nebenbei
wurden von Flury in Jenaz jährlich noch zwei bis drei Käserkurse abgehalten.
Der mit dem Jahre 1882 als Professor der Landwirthschaft gewählte Lehrer
Dr. Frey aus dem Aargau setzte bis 1886 die Schule, das Versuchsfeld, die
Wandervorträge und Kurse in gleicher Einrichtung fort. Da sich jedoch eine
sehr geringe Frequenz zeigte, beschloß im Mai 1886 der Große Rath, den land-
wirthschaftlichen Unterricht in Zukunft für die Bealschüler fallen und bloß für
das Seminar fortbestehen zu lassen; dagegen die Wandervorträge und Kurse in
vermehrter Zahl fortzusetzen. Die Zahl der von Dr. Frey von 1882 bis 1886
gehaltenen Wandervorträge beträgt 112 und die Zahl der Kurse 8. Nebstdem
wurden von Herrn Halm in Zürich eine Anzahl Obstbaukurse abgehalten. (Vide
Bericht des Schweiz, landwirthschaftlichen Vereins, 1885.)
Der landwirthschaftliche Kantonalverein zählt 60 Mitglieder und es bestehen
neben demselben noch einige landwirthschaftliche Vereine, z. B. der landwirth-
schaftliche Verein im Hinterprätigau , die Alpina im Engadin, die Viehzuchts-
genossenschaft am Heinzenberg, der landwirthschaftliche Verein Chur, die Obst-
baukommission in Chur und der rhätische Viehzuchtverein. Mehrere Söhne von
bündnerischen Landwirthen besuchten die praktisch-theoretischen Ackerbauschulen
Rütti und Strickhof, und eine Anzahl junger Landwirthe besuchten in den Jahren
1874 bis 1883 das pomologische Institut in Reutlingen. F. And.
Gravensteiner, auch Blumen-Calvill, Sommerkönig, Rosenapfel, Küchli-
apfel etc. genannt, Tafel- und Wirthschaftsfrucht zweiten Ranges (Herbstapfel),
ist in der Schweiz überall zu treifen, doch nirgends in großer 2iahl. Der Baum
trägt alle zwei Jahre und dann gewöhnlich sehr voll. Obgleich aus südlicher
Lage stammend, kommt er doch auch in hochgelegenen Obstgegenden noch gut
fort. Für kleinere Gärten geht er am besten als Pyramide auf Johannisstamm
und auch auf schwach treibende Wildlinge veredelt. (»Schweizerische Obstsorten**,
Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhom in St. Gallen.)
Gravirkunst. Dieselbe wird in der Schweiz in großem Maßstabe ausgeübt,
besonders im Gebiete der ührenindustrie und der Bijouterie, gJs hauptsächliches
Dekorationselement für Ührenschalen, Medaillons, Armbänder, Ringe etc. Die
großen Graveurateliers , namentlich in Genf, befassen sich mit jeder Art von
Dekoration, von der einfachsten bis zu der reichsten, eigentlich künstlerischen,
welch' letztere Richtung in Genf ihre hauptsächlichsten Meister hat, die die
Gravur mit originellem Kunstsinn auf der Höhe erhalten, und zwar wesentlich
unterstützt durch die vortrefflichen Kunstschulen. Im Jura stehen die Graveure
mehr unter dem Einfluß der couranten und billigen Produktion, wobei aber
nach allseitiger Anerkennung die künstlerische Seite nach Möglichkeit hoch-
gehalten wird.
Gravirkunst — 808 — Grenzverkehr
Die eidg. Volkszählangdstatistik von 1880 gibt die Gesammtzahl der Graveure
in der Schweiz auf blos 251 an (worunter 13 weibliche), nämlich 78 für Glam»,
41 für Zürich, 28 Bern, 19 St. Gallen, 18 Waadt, je 10 BaseUtadt, Genf und
Wallis, 37 in den übrigen Kantonen.
Im Handelsregister waren Ende 1884 82 Graveurgesohäfte eingetragen,
wovon allein im Kt. Neuenburg 59 und 16 im Kt. Bern.
Grege ist die aus dem Italienischen stammende Bezeichnung für ungezwirnte,
ungeförbte Seide.
Grenadine ist identisch mit Gaze (gerade).
Grenzach-Leopoldshöhe s. Badische Staatsbahn.
Grenzschutz« Der Grenzschutz wird theils durch eidgenössische Grenz -
Wächter, theils durch Landjäger (Polizisten), welche von den Regierungen der
Grenzkaotone ernannt werden, ausgeübt. Der Gang des Grenzdienstes wird in
jedem einzelnen Zollgebiete durch die Zolldirektion geleitet. Das Grenzschutz-
personal muß den Zollbeamten bei der Ausübung ihres Dienstes behülflich sein,
auf Schmuggler fahnden und überhaupt für die Beobachtung des Zollgesetzes etc.
sorgen. Das Grenzwachtpersonal besteht aus ca. 400 Mann, wovon ca. Ys Land-
jäger.
Grenzyerkehr. Hierauf bezügliche Bestimmungen finden sich : I. Im
Zollgesetz von 1851^ Art. 2, Lit. e, wo es heißt:
Von Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsgebühren sind befreit: Thiere,
Geräthschaften und Anderes, das zur Bebauung bestimmter benachbarter Grrund-
stUcke nur vorübergehend über die Grenze gebracht wird; jedoch, falls solche
Gegenstände aus einem fremden Staate in die Schweiz und aus dieser wieder in
jenen gebracht werden sollen, blos so weit von dem betreffenden fremden Staate
Gegenrecht gehalten wird.
II. In der Vollziehungsverordnung vom 18, Oktober 1881 zum
Zollgesetz, wo in Abschnitt YIII die im Grenzverkehr zu beobachtenden Forma-
litäten beschrieben werden. Als Grenz verkehrsrayon ist die Entfernung bis auf
10 km von der Grenze angegeben. Als zulässige Gegenstände im Grenz verkehr
sind besonders bezeichnet: Zugvieh, das wieder zurückkehrt; Landbaugeräthe,
wie Pflüge, Sensen, Wagen u. dgl. ; Dünger: Samen, Pflanzen, Pfahle, Rebstecken;
die Nahrungsmittel und Getränke, welche den Arbeitern täglich aufs Feld ge-
bracht werden ; rohe Bodenerzeugnisse, als Getreide, Hülsenfrüchte, Stroh, Streue,
Heu, gemeines Futter, Flachs, Hanf, Samen, Gemüse, Kartoffeln, Rüben, eßbare
Wurzel- und Knollengewächse, frisches Obst, neuer Obst- und Traubenwein.
In Anbetracht der Objekte, für welche dieser Grenzverkehr gilt, wird
letzterer Landwirthschaft lieber Grenzverkehr genannt, zum Unter-
schied vom
Speziellen Grenz verkehr, in Bezug auf welchen mit den umliegenden
Staaten, Italien ausgenommen, besondere Vereinbarungen bestehen, und zwar
1) Mit Deutschland im Handelsvertrag vom 23. Mai 1881, Anlage B (s.
Seite 442 u. ff, dieses Lexikons).
2) Mit Frankreich durch: a. Konvention vom 23. Februar 1882 betrefl'end
die grenznachbarlichen Verhältnisse (A. S. n. F. VI, pag. 468); b. Regle-
ment vom 23. Februar 1882 betreffend die Landschaft Gex (A. S. n. F. VI,
pag. 376); c. üebereinkunft vom 14. Juni 1881 betreffend die 2ioll-
verhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der freien Zone von Hoch«
savoyen (A. S. n. F. VI, pag. 515).
Orenzverkehr — 809 — Grobstickerei
3) Mit Oesierreich im Handelsvertrag vom 14. Juli 1868, Anlage A zu
Art. III (A. S. IX, pag. 582).
III. Im Bundesrathsbeschluß vom 19. Februar 1885^ lautend:
»Unter den Grenzverkehr im Sinne von Art. 8 h der Verordnung betreffend die
Statistik, vom 10. Oktober 1884, fallen
^im ÄUgemetnen: 1) die in der Einleitung zum neuen Zolltarif, Lit. 2), aufgeführten
Verkehrsarten ^) ; 2) bei der Ausfuhr : die laut Zollgesetz, Art. 6, a und c, von der Ent-
richtung des Ausgangszolles befreiten Gegenstände, nämlich: a. Waaren, welche von
derselben Person getragen (oder auf Handkarren geführt) werden und deren Gesammt-
gewicht 50 kg nicht erreicht ; 6. rohe Steine ;
„im Besondem: die nach der zollfreien Zone von Hochsavoyen oder nach der
Landschaft Gex ausgeführten Waaren im Gewicht von 50 kg oder mehr, unter Vorbehalt
<ler Deklaration nach dem vor 1. Januar 1885 üblichen Modus.*
Greyerzerkäse« Hartkäse, dessen Bereitung ursprünglich der Gruyere im
Kanton Freiburg eigen war, der aber nun in der ganzen Westschweiz fabrizirt
wird, meistens für inländischen Konsum, aber auch zum Export nach Frankreich
und Italien.
Griechenland. Nach der schweizerischen Waarenverkehrsstatistik pro 1885
(Spezialhandel) betrug der Werth des schweizerischen Exportes nach Griechen-
land Fr. 615,505. Davon entfallen Fr. 253,702 auf Baumwollgewebe, Fr. 77,040
auf Granzseidengewebe, Fr. 38,611 auf baumwollene Stickereien, Fr. 36,045 auf
Taschenuhren und Uhrentheile, Fr. 21,650 auf elastische Gewebe, Fr. 17,750
auf Halbseidengewebe, Fr. 16,033 auf Käse, Fr. 14,406 auf Halbseidenbänder,
Fr. 11,970 auf Instrumente zu wissenschaftlichen Zwecken, Fr. 8800 auf Wollen-
gewebe, Fr. 5962 auf Cigarren, Fr. 4370 auf Chocolade, Fr. 2590 auf Druck-
papier, Fr. 2274 auf Musikdosen und Spiel werke, Fr. 2006 auf kondensirte
Milch, Fr. 1580 auf Baumwollgarne, Fr. 1560 auf Wand- und Standuhren,
Fr. 902 auf Strumpfwaaren.
Die Einfuhr belief sich dem Werthe nach auf Fr. 238,458, wovon
Fr. 203,895 für Weinbeeren und Rosinen, Fr. 5900 für andere Südfrüchte,
Fr. 21,300 für rohe Baumwolle, Fr. 3520 für Tabakblätter, Fr. 3150 für
Cigarren.
Schweizerisches Konsulat in Patras, seit 1885 ; griechisches Konsulat in Genf.
Grisaille ist gleichbedeutend mit Argentine (s. d.).
Grisaille glace heißt ein zweitrettiger ganzseidener Kleiderstoff, wenn der
Zettel schwarz, der Schuß dagegen weiß ist. Dieses Gewebe wird meistens von
Zürich und Lyon geliefert.
Grobspinnerei. (Spinnerei grober bis mittelfeiner Baumwollgarne, ungefähr
bis Nr. 60.) In Folge der stetigen Abnahme des Konsums feiner Baumwoll-
gewebe und der wachsenden Exportschwierigkeit«n der Schweiz. Feinspinnerei
(namentlich wegen den Zöllen der Nachbarstaaten) wächst das Verhältniß der
Grob- zur Feinspinnerei in rapider Progression und hat in der Schweiz bereits
eine förmliche technische Umgestaltung der Baumwollspinnerei veranlaßt. Die
Grobspindeln (ungefähr bis Nr. 60) verhalten sich heute zu den Feinspindeln
annähernd wie 1,2 Millionen zu 600,000, wogegen früher die Gesammtepindel-
zahl zwischen beiden Branchen halbirt war. (S. Baumwollspinnerei, Seite 175.)
Grobstickerei. Gleichbedeutend mit Kettenstichstickerei, zum Unterschied
von der feinen Handstickerei und von der Maschinenstickerei in Plattstich. S.
Kettenstichstickerei .
*) d. i. der oben erwähnte Landwirthschaflliche und der Spezielle Grenzverkehr.
GrOblimaschine — 810 — Großbritannien
Gröbliinasehine. Stickmaechine des Mechanikers Gröbli in St. Gallen f
um 1860 erfunden. Dieselbe beruht auf dem Gedanken, das Prinzip der Näh-
maschine auf die Stickmaschine zn übertragen, um von der Spuhle sticken und
dadurch das häufige Einfädeln der Nadeln ersparen zu können. Dieselbe läßt
sich aber nur für Muster ohne Löcher anwenden. Sehr gut eignet sich die
Maschine u. A. für Möbelstoffstickerei.
Gros d'Afrique ist ein zweitrettiger Mantel- oder Kleiderstoff, der anf
einen dicken Schuß je weilen mehrere dünne Schüsse hat. Der dicke Schuß be-
steht wie der Zettel aus Seide, es kann aber auch Baumwolle genommen werden.
Der Artikel wird in Zürich (und auswärts) fabrizirt.
Gros de Chine ist ein zweitrettiger Ganzseidenstoff von ziemlich guter
Qualität, der in Zürich und Lyon fabrizirt wird. Verwendung zu Kleidern.
Gros de Londres, von der einheimischen und fremden Seidenindustrie
fabrizirt, ist ein zweitrettiger Stoff mit dichtem Seidenzettel, der abwechslnngs-
weise je einen feinen und einen groben Schuß hat. Dieser letztere kann von
Seide oder von Baumwolle sein. Verwendung zu Mänteln und Kleidern.
Gros de Naples ist ein leichterer zweitrettiger Futterstoff mit Zettel und
Schuß von Seide. Dieser Artikel wird fast ausschließlich von der zürche'rischen
Fabrikation erstellt; derselbe war einst sehr bedeutend, spielt aber keine große
Rolle mehr, seit seidene Hüte weniger üblich geworden sind.
Gros de Tours wird in der Seidenstoffweberei beinahe bei allen mehr-
trettigen und fa^onnirten Geweben als Lisiere verwendet.
Gros du Rhin ist ein mittelschwerer zweitrettiger Ganzseidenstoff, der von
der einheimischen Industrie sowohl als auch von der fremden erstellt wird und
zu Kleiderstoffen Verwendung findet.
Gros Grain, in großen Quantitäten und bis zu den schwersten Qualitäten
sowohl von der einheimischen als der fremden Fabrikation geliefert, ist ein zwei-
trettiges Ganzseidengewebe, dessen Schuß durch Färbung stark beschwert worden
ist. In den seh wer er n Sorten hat die Waare einen schönen Glanz und namentlich
einen erhabenen, runden Schuß. Verwendung zu Kleidern.
Gros noble ist ein Stoff mit seidenem Zettel und seidenem, oft auch
baumwollenem Schuß. Er wird von der einheimischen wie von der fremden
Industrie geliefert. Die Waare ist zweitrettig, leicht geschlagen und wird ftir
Modezwecke, speziell aber zu Cravatten vielfach verwendet.
(irros varie. Unter dieser Bezeichnung versteht man zweitrettige Ganz-
seidenstoffe, die einen dunkeln Schuß, dagegen einen Zettel mit etwas hellerer
Nuance haben. Als Kleiderstoff wird Gros vari6 in Zürich und in Lyon an^
gefertigt.
Grossbritannien. Nach der schweizerischen Waarenverkehrsstatistik pro
1885 exportirte die Schweiz in diesem Jahre nach G. im Spezialhandel Waaren
im Werthe von Fr. 99'396,442 (15,1 % der gesammten Ausfuhr im Spezial-
handel) und importirte für Fr. 51'604,(>49 (Ü,9 ».
Die wichtigsten Ausfuhrobjekie waren:
Ausfohrsamme im (>/bder entapr.ges.
Artikel. Sp»«ialh»ndel. *) Ansfahranmine.
Seide u. seidene Artikel (Ganz-, Halb-, Floretseide) 35'777,267 21
darunter Gewebe und BSnder (ohne Edelm.) . . 32'153,809 33
Garne 2'468,793 3V»
Seidenabfaile etc 853,080 45
M D. i. Ausfuhr ohne die Niederlags- und Transitgüter.
Großbritannien — 811 — Großbritannien
Stickereien und Spitzen 285,698 26
Strumpfwaaren 12,402 3
Baumwolle und baumwollene Artikel .... 26^38,513 16
darunter Bandes und Entredeux 22^343,556 29
Andere Stickereien 2'899,493 22
Gewebe 986,271 2
Bänder und Posamentirwaaren .... 128,428 25
Strumpfwaaren 62.193 7
Uhren und ührentheile 17'573,851 21
inbegriffen Musikdosen und Spiel werke .... 565,623 19
Kondensirte Milch 11'582,422 85
Farbstoffe und Farbwaaren 1^463,992 16
davon Steinkohlentheerfarben ri35,645 20
Künsüiches AHzarin 125,280 14
Maschinen und Maschinentheile l'Ol 6,073 5
Schuhwaaren 956,203 17
Wolle und wollene Artikel 394,342 3
darunter Kammgame 169,701 2*/«
WoUe 82,590 4
Decken 41,353 21
Stickereien und Spitzen 39,696 14
Strumpfwaaren 17,982 3
Gewebe 16,290 IV«
Strohgeflechte 377,464 15
Cigarren und Cigarretten 375,627 18
Leder 353,634 12
Käse 341,896 1
Chemikalien für gewerblichen Grebrauch . . . 339,122 1
Kindermehl etc 305,840 15
Häute und Felle, rohe, grüne 247,320 372
Holz und Holzwaaren 107,847 1
Gold- und Silberschmiedwaaren ; Bijouterie . . 163,310 4
Instrumente und Apparate zu wissenschaftlichen
Zwecken 119,440 12
£isen und Eisenwaaren 118,395 3
Chooolade etc 118,157 6V2
Konfektions- und Modewaaren 114,058 2y»
Apotheker- und Drogueriewaaren 94,686 5*/«
Papier und Papier waaren 73,403 3
Musikinstrumente (s. Musikdosen unter Uhren) . 65,216 18
Wein 62,391 4
Kupfer und Kupferwaaren 49,734 7
Butter 33,249 1 V«
Thonwaaren 33,151 5
Stroh- und Basthüte, nicht ausgerüstete ... 24,395 4
Zink und Zinkwaaren 21,648 40
Flachs und Hanf 20,035 l^/s
Leinenstickereien und -Spitzen 19,755 12
Elastische Gewebe 18,870 Vs
Leinen- und Hanfgewebe 15,975 4
Feine Stroh- und Bastwaaren, exkl. Strohhüte 13,416 14
Leinen- und Hanfgarne 7,400 3
Die wichtigsten Einfuhr Objekte waren :
Großbritannien
— 812 —
Großbritannien
Artikel.
Einfuhrauuime im |
Spesialhandel.*^ i
Artikel.
Baumwolle u. baumwoll. Artikel 21'353,800
Darunter: Gewebe 16'258,450
(glatter Tüll 5'802,500) ; Garne
4'205,550; rohe Baumwolle
643,200 ; Baumwollabfälle
96,000; Spitzen 69,000.
Wolle und wollene Artikel . . 10*090,760
Darunter: Gewebe 7' 104,400;
Kammgarne 1' 175,800; Tep-
piche 850,000; Wolle 772,360;
Decken 67,000.
Eisen und Eisenwaaren . . . 2'603,312
Jutegewebe 1781,250
Leder 1*557,575
Seide und seidene Artikel . . 1*535,800
Darunter : Rohseide u. Garne
838,100 ; Gewebe und Bänder
505,900;Seidenabiallel91,800.
Uhren und Uhrentheile . . . 1*357,519
Maschinen und Maschinentheile 1*280,350
Chemikalien für gewerblichen
Gebrauch 1*266,078
Leinen- und Haufgewebe . . 780,000
Feine Eßwaaren 729,275
Konfektions- und Modewaaren 657,300
Schweineschmalz 586,245
Kaffee 584,252
Stroh- und Bastgeflechle . . 438,000
Kautschukfaden für elastische
Gewebe 430,000
Farbstoffe und Farbwaaren . 264,807
EfnftihrNamine im
SpeiialhADdel. M
236,303
235,800
215,455
180,000
167,795
151,987
144,555
141,840
135350
117,500
115,517
Zinn und Zinnwaaren . . .
Wachsleinwand
Gacaobohnen
Kardentücher
Melasse und Syrup ....
Gewürze
Kupfer und Kupferwaaren . .
Papier und Papierwaaren . .
Leinen- und Hanfgame . . .
Thee
Buch- und Kunsthandelsobjekte
Gold- und Silberschmiedwaaren;
Bijouterie 110,635
Apotheker- u. Drogueriewaaren 108,562
Zucker 96,000
Erdharze u. Braunkohlentheeröl 92,856
Fleischextrakt 77,760
Thierhaare 69,380
Lederwaaren 67,384
Pferde 67,000
Jutegame 61,200
Fuhrwerke z. Personentransport 59,607
Holz und Holzwaaren ... 50.126
Edelsteine 49,555
Getreide 45,280
Thonwaaren 42,595
Gras- und Kleesaat .... 39,600
Fische 35,266
Schuhwaaren 33,780
Seifen 33,700
Elastische Gewebe 33.000
Verträge.
Folgende Verträge bestehen zwischen G. und der Schweiz in Ki*aft:
AuslieferuTKjs vertrag vom 26. Nov. 1880 (A. S. n. F. V, pag. 313,
frz. 280); vergl! alten Vertrag vom 31. März / 28. Nov. 1874 (A. S. n. F. I,
pag. 356).
Betr. Erhschaftsgehühren, Vereinbarung mit dem Kanton Waadt, vom
27. Aug. 1872 (A. S. X, pag. 1011, frz. 948).
Fabrikmarken- Konvention vom 6. Nov. 1880 (A. S. n. F. V, pag. 238,
frz. 220).
Genfer Konvention, Beitritt G's am 8. Febr. 1865 (A. S. VIII, pag. 543,
frz. 499).
Betr. gewerbliches Eigenthum, Internationaler Vertrag vom 20. März 1883
(A. S. u. F.' VII, pag. 517,' frz. 469).
Handels- und Niederlassungs vertrag vom 6. Sept. 1855 (A. S. V, pag. 271,
frz. 255).
Meterveriraf/. Beitritt G's am 25. Sept. 1884 (A. S. n. F. VII, pag. 616,
frz. 557).
Betr. Militärdienstbefreiung, s. Art. 5 des Handels- und Niederlaseungs-
vertrages.
Postverträge, a. Direkte : Geldanweisungsvertrag vom 31. Okt. 1868
(A. S. IX, pag.' 538, frz. 497).
*) D. i. direkt in den freien inneren Verkehr eingeführte und ab schweizerischen
Niederlagen in den freien Verkehr übergegangene Güter.
Großbritannien — 813 — Gryonne-Korrektion
6. Internationale: 1) Weltpostvertrag vom 1. Jnni 1878 (A. S. n. F. III,
pag. 673, frz. 636); vergl. hiezn Beitritt für die Kolonien: Bahama-Inseln am
21. Mai 1880 (A. S. n. F. V, pag. 83, frz. 72); Barbados und St. Vincent
am 30. Juni 1881 (A. S. n. F. V, pag. 440, frz. 408); Greneda, St. Lucia,
Tabago und Türks-Inseln am 21. Jan. 1881 (A. S. n. F. V, pag. 300, frz. 273).
2) Poststücke ohne Werthangabe, d. d. 3. Nov. 1880 (A. S. n. F. V, pag. 881,
frz. 832). 3) Waarenmusterpakete, Erweiterung der Grewichts- und Dimensions-
grenzen, d. d. 15. Mai 1882 (A. S. n. F. VI, pag. 181, frz. 185).
Die Postverträge sub 1 und 2 gelten auch für BriUsch-Inditn,
Betr. Seerecht, europäisches. Erklärung vom 16. April 1856 (A. S. VI,
pag. 348, frz. 337).
Betr. Sprenggeschosse^ d. i. Nichtanwendung solcher im Kriege. Erklärung
vom 29. Nov./ 11. Dez. 1868 (A. S. IX, pag. 597, frz. 543).
Grosser Rother (Gros rouge du pays) ist eine aus Savoyen stammende
Traubensorte, weßhalb sie auch blaue Savoyer Traube genannt wird. Sie findet
sich da und dort in den Kantonen Genf und Wallis. Der Stock ist sehr kräftig
und fruchtbar, die Trauben sind groß, blauroth, spät reifend, der Wein deßhalb
nur in sehr warmen Jahren gut. Er.
Gryonne-Korrektion (Kanton Waadt). Diese Korrektion bezieht sich auf
den untern Lauf der Gryonne, bezw. auf die 5056 m lange Strecke von der
Einmündung in die Rhone bis zu dem Zusammenfluß der großen und der kleinen
Gryonne. Nach dem bestehenden Projekte werden drei Abtheilungen unterschieden :
1) Von der Rhone bis zu der Straße Lan saune- St-Maurice (bei Les Neyex),
welche bereits in Ausführung begriffen ist, mit einer Länge von 1850 m und
einem Gefäll der Sohle von 1,9 bis 2,3 ^o» welches bedingt ist durch die ge-
gebenen Höhepunkte an der Rhone und an den Brücken der Eisenbahn und der
Straße. Das Profil auf der 700 m langen Eanalstrecke von der Mündung in
die Rhone, aufwärts, hat bei gepflasterter Sohle eine Breite von 3 m in derselben
und 10 m in der Höhe, eine Tiefe von 8,5 m. Die Uferböschungen mit Stein-
bekleidung sind 1:1, das Gefall der Kanalsohle beträgt 1,9 ®/o; das Profil auf
der übrigen Strecke (1150 m) ohne Sohlpflaster hat eine Breite von 5 m in der
Sohle und 12 m in der Höhe, eine Tiefe von 3,5 m. Die auf Holzrost fundirten
Uferböschungen sind 1:1; das Gefäll der Kanalsohle beträgt 2,3 ^jo,
2) Von der Straße Lansanne-St-Maurice bis zur Brücke von Durant, auf
welcher Strecke schon früher Arbeiten ausgeführt wurden, welche den Lauf des
Baches einschränken und denselben zum Graben befähigen. Die Länge ist 2450 m,
das GefäU für die projektirte Sohllinie 3 bis 6 ®/o ; Anwendung des trapezförmigen
einfachen Proflles mit auf Holzrost fundirter Steinbekleidung der Böschungen.
3) Von der Brücke von Durant bis zu dem Zusammenflusse der beiden
Gryonne, Länge 756 m, projektirtes mittleres Sohlengefäll 8 ^o. Diese Strecke
gehört nicht mehr zur eigentlichen Korrektion im Sinne der zusammenhängenden
Einschränkung der Gryonne nach festgesetztem Alignement und Querprofil, sondern
sie bildet den Uebergang zu der Verbauung der obem Gryonne, an der seit dem
Jahre 1878 mit gutem Erfolg gearbeitet wird. Die für diese Abtheilung vor-
gesehenen Arbeiten, die projektirten Querbauten (Sperren), haben den Zweck, die
Abspülung der auf dieser Strecke abgelagerten Geschiebe zu verhindern und die
von der obern Gryonne kommenden aufzufangen, sowie den nöthigen Anschluß
der untern Korrektion an die beidseitigen Hänge der Schlucht zu geben.
An diese Korrektion leistet der Bund einen Beitrag in der Höhe eines Dritt-
theils der wirklichen Kosten, bezw. im Maximum Fr. 100,000, als Dritttheil
Gryonne-Korrektion — 814 — Gutedel
der Voransohlagssuinme von Fr. 300,000. (Bundesbeschluß vom 14. April 1883,
A. S. n. F., Bd. VII, pag. 76.)
Guano s. unter ^Düngerwesen**, Seite 460/61.
Guatemala ist mit der Schweiz in indirekter vertraglicher Beziehung als
Mitglied der Union zum Schutze des gewerblichen Eigenthums (A. S. n. F. VII,
pag. 517, frz. 469) und als Mitglied des Weltpostvereins seit 13. Mai 1881
{A. S. n. F. V, pag. 397, frz. 366).
Giitschbahn in Luzern. Die Drahtseilbahn vom Quartier Untergrund
auf den GUtsch in Luzern wurde am 22. Augast 1884 eröffnet. Bahnlänge 162 m.
Baukosten Fr. 75,270. BetriebsergebnisRe im Jahre 1884: Beisende 33,508;
befördertes Gepäck und Güter 5 Tonnen ; Betriebseinnahmen Fr. 8920 ; Betriebs-
ausgaben Fr. 4224; Beinertrag Fr. 4696.
Guipure. In der Ostschweiz so genannter gröberer Baumwolltüll, der fast
ausschließlich von England bezogen wird und hauptsächlich als Grundstoff für
gewöhnliche gestickte Kettenstichvorhänge (Guipure -Rideaux) dient. In neuerer
Zeit wurde die Stickerei auf Guipure und Tüll anch auf das Gebiet der Platt-
stichmaschine, d. h. auf das Spitzenfach etc., ausgedehnt.
Guipurespitzen. Neuerer Artikel der ostschweizerischen Maschinenstickerei
in Plattstich.
Gummifaden für die Elastiquefabrikation muß vom Ausland bezogen werden.
Die Einfuhr pro 1885 bestand in 410 q a Fr. 1300.
Guntershauser Birne, ein Wirthschaftsobst zweiten Banges (Herbstfrucht),
stammt von Guntershausen, £anton Thurgau, ist seit 1750 bekannt und wurde,
besonders in den letzten acht Dezennien, im mittlem und östlichen Theile dieses
Kantons stark verbreitet. Zur Anpflanzung dieses Baumes sind offene Lagen den
Thalgründen vorzuziehen, da die Blüthe besonders gegen Spätfröste etwas em-
pflndlich ist. Der Baum trägt bald, nur auf günstigen St-andorten alljährlich und
oft sehr reichlich. Der höchste bis jetzt bekannte Ertrag ist 100 bis 110 Sester.
Er erreicht selten ein Alter von über 80 Jahren. („Schweizerische Obstsorten*,
Verlag der Lithogr. Anstalt J. Tribelhorn in St. Grallen.)
Gusseisen. Die schweizerische Fabrikation (Jura) beträgt ca. 10,000 q,
der Jahreskonsum der schweizerischen Maschinenindustrie allein ca. '200,000 q.
Dem entspretihend ist die Bedeutung der Einfuhr. Betreffend letztere s. den
Artikel „Eisen**.
Gussstalilfabrikation. Mit diesem Geschäftszweige befaßt sich die Firma
G-g. Fischer in Schaff hausen.
Gutedel ist eine äußerst verbreitete Rebsort« mit verschiedenen Lokalnamen,
wie Chasselas, Dachtraube, Elsaßer, Fendant, Gutlauter, Junker, Klopfer, Most,
Schenkenberger, Weißlauter etc. Sie liefert die Weißweine der Kantone Genf,
Waadt, Neuenburg, zum Theil diejenigen des Kantons Wallis, vom Bielersee, von
Aargau und Basel. Auch eignen sich die Trauben durchweg gut für die Tafel.
Kies- und Sandboden sagen dem Gutedel nicht zu; er verlangt zu seinem
Gedeihen einen reichen, nicht zu trockenen Lehmboden. In solchem gibt er
außerordentlich große Erträge. Als Durchschnitt können 70 — 80 Hektoliter pro
Hektare angenommen werden; in ganz guten Weinjahren steigt in einigen
Gegenden des Kantons Waadt, wie z. B. bei Morges, der Ertrag bisweilen auf
270—300 Hektoliter.
Als konstante Varietäten können unterschieden werden:
1) Der weiße Krachgutedel (Fendant) mit zwei Unterarten:
a. Der rostfarbige Krachgutedel (Fendant roux) mit etwas schwachem,
Outedel — 815 — Gyps
engknotigem Holz u/id mittelgroßen, wenig eingeschnittenen Blättern. Die
Traaben sind groß, locker, die Beeren rund, mit fester dicker Haut, von
schön hellgrüner Farbe, welche auf der Sonnenseite in das Braungelb des
Bernsteins übergeht. Diese Sorte ist mittelfrüh und in der Blüthe nicht
empfindlich.
b. Der grüne Krachgutedel (Fendant vert). Der Stock ist stärker, das Holz
weitknotig, die Blätter größer, länger als breit, die Trauben achselig, mit
dichtem Beerenstand. Der Fendant vert reift etwas später als der Fendant
roux, ist in der Blüthe empfindlicher, nichtsdestoweniger im Allgemeinen
fruchtbarer.
2) Der Gutedel vom Jura (Chasselas du Jura). Der Stock ist gewöhnlich
•etwas schwach wüchsig ; die Blätter sind tief eingeschnitten, die Trauben lang
und grün, in der Blüthe sehr empfindlich.
3) Der gemeine weiße Gutedel, Ist nahezu identisch mit dem vorher-
gehenden.
4) Der rothe Gutedel (Chasselas rouge), fast die fruchtbarste aller Gut-
^edelarten, wird zumeist an Spalieren als Taf eltraube gezogen.
5) Der Pariser Gutedel (Chasselas de Fontainebieau) . Wuchs mäßig,
Holz schlank und dünn, Blätter klein und stark eingeschnitten, Trauben lang
und dicht gebeert. Während der Blüthe nicht empfindlich. Ausgezeichnete Tafel*
traube.
6) Der König sgutedel (Chasselas royal)y dessen Beeren sich gleich nach
der Blüthe roth oder violett färben. Ist eine gute, haltbare Tafeltraube und soll
zudem einen sehr guten Wein geben.
7) Der Muskatgutedel. Der Stock ist schwach, die Trauben sind locker,
•die Beeren weißgelb und besitzen bei voller Reife einen äußerst feinen Muskat-
geschmack. Granz ausgezeichnete Tafel- und Weintraube. Er.
Gyps wird laut Rohproduktenkarte von Weber und Brost durch Tagbau
^Wonnen
im Et. Aargau : bei Ehrendingen, Erlinsbach, Eüttigen, Rietheim bei Zurzach,
Sulz und Wettingen; 3 Gr^psmühlen in Rekigen, 1 bei Eaiserstuhl, 1 fabrik-
artige Einrichtung in Laufen bei Eoblenz;
im Et. Baselland: bei Läufelfingen, Liedertswil und Reigoldswil;
im Et. Bern: bei Blumenstein, Cornol und Pohlem;
im Et. Graubünden: bei Flond und Elosters;
in Nidwaiden: bei Rotzloch;
im Et. Schaff hausen : bei Beggingen, Schieitheim und ünterhallau;
im Et. Schwye: bei Iberg, Schwyz und Hinter- Wäggithal ;
im Et. Solothurn: bei Günsberg, Lostorf und ZuUwyl;
im Et. Tessin: bei Airolo und Riva, und
im Et. Waadt: bei Ollon.
Durch Tiefbau:
im Et. Aargau: bei Mülligen;
im Et. Bern: bei Oey;
im Et. Freiburg: bei Montevraz, Pringy und Schwarzsee;
im Et. Waadt: bei Bex und Villeneuve;
im Et. Wallis: bei Ardon, Bramois, Brig, Charrat, Conthey, Droue, Gliß,
Granges, Issert, St. Leonard, Montana, Nax, Saxon, Sion.
Gyps-Fundorte außer Beirieb sind Cierfis (Et. Graubünden), Gersau und
Vorder- Wäggithal (Et. Schwyz).
Gyps — 816 — HaftpOicbi
Dem Schweiz. Fabrikgesetz sind die Gypsfabriken von Jost Wire in.
Niederwyl (Solothurn^y und K Monnerat in Grandchamps (Waadt) nnterstellt.
üypsmiillerei« Diesem Gresohäftszweig liegen nach der 1880er eidg. Yolks-
zählung 139 Personen ob: Aargau 32, Bern 21, Nidwaiden 14, Solotbnm 24,
Waadt 14, Rest in den übrigen Kantonen.
Haarfelle. Schwarze Haarfelle zu Hilitärtomistern werden zu Taasenden
eingeführt, da weder die inländische Produktion von Rohfellen, noch die Gerberei«
welche sich mit diesem Artikel wenig beschäftigt, dem Bedarfe genügt.
Haaröl wird im Großen u. A. von C. Buchmann in Winterthur fabrizirt.
Habarra nennt man die in Malta und Egypten gebräuchlichen breiten
Kopftücher. Sie werden meistens von der zürcherischen Fabrikation angefertigt«
sind zweitrettig und ganzseiden, von mittlerer Qualität.
Häekselmaschinen werden in der Schweiz von einer Menge Landwirthe
gebraucht. Die große Nachfrage hat eine weitverbreitete Fabrikation im Lande
selbst in's Leben gerufen.
Häute 8. Gerberei. Die Ausfuhr von Hänten und Fellen betrug im Jahre
1853: 15,165 q, 1863: 20,413 q, 1873: 25,587 q, 1883: 44,719 q, 1884:
40,932 q, 1885: 43,580 q im deklarirten Werthe von Fr. 7'248,860, 19,192 q
gingen nach Deutschland, 12,929 q nach Frankreich, der Rest nach verschiedenen
Ländern.
Die Einfuhr betrug im Jahre 1853: 2718 q, 1863: 3801 q, 1873:
12,304 q, 1883: 9245 q, 1884: 10,349 q, 1885: 12,407 q im geschätzten
Werthe von Fr. 3' 7 49, 140; ca. ^/s kam aus Deutschland.
Hafer s. Getreidebau.
Hafnerei s. Töpferei.
Haften werden in der Schweiz im Yerhältniß zum Bedarf, der auf über
300 q im Werthe von ca. Fr. 80,000 geschätzt wird, wenig fabrizirt. Der
größte Theil wird eingeführt. J, Wirz in Reinach fabrizirte schon in den 50er
Jahren Haften mit einer Maschine eigener Konstruktion, die in 5 Minuten 400
Paar Haften lieferte.
Haftpflicht. (Mitgetheilt von Herrn Dr. Kaufmann, eidg. Gewerbe-
sekretär.) Das Bundesgesetz vom 23 März 1877 betreffend die Arbeit in den
Fabriken bestimmt in Art. 5 (s. Fabrikwesen) : „ üeber die Haftpflicht aus Fabrik-
betrieb wird ein Bundesgesetz das Erforderliche verfügen- ; für die Zwischenseit
enthielt der Artikel provisorische Bestimmungen, welche aber in den verschiedenen
Kantonen zu großen Ungleichheiten in der Rechtsprechung führten. Fabrikanten
und Arbeiter hatten unter der Unsicherheit gleich sehr zu leiden und der Erlaß
eines Haftptlichtgesetzes wurde immer dringender verlangt. Die Folge war das
Bundesf/esetz beireffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881
(vergl. Botschaft des Bundesrathes vom 26. November 1880, die Berichte der
Mehrheit und Minderheit der ständeräthlichen Kommission vom 21. Februar 1881,
den II. Bericht der Mehrheit vom 20. April 1881, Bericht der nationalräthliohen
Kommission vom 4. Juni 1881). Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende
(in Kraft seit 11. Oktober 1881):
Wer eine Fabrik betreibt, haftet, wenn in den Räumlichkeiten und durch den
Betrieb derselben ein Angestellter oder ein Arbeiter getödtet oder körperlich verletzt
wird, für den entstandenen Schaden, sofern er selbst oder ein Mandatar, Repräsentant,
Leiter oder Aufseher der Fabrik durch ein Verschulden in Ausübung der Dienstverrich-
tungen die Verletzung oder den Tod herbeigeführt hat.
Der Betriebsuuternehmer haftet gleichfalls, wenn auch ohne ein solches Verschulden
in den Räumlichkeiten und durch den Betrieb seiner Fabrik eine Körperverletzung oder
Haflpfliolit — 817 — Hattpflicht
der Tod eines Angestellten oder eines Arbeiters herbeige fühi't wird, insofern er nicht
beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verbrechen oder Vergehen
dritter Personen, welche nicht oben aufgezählt sind, oder durch eigenes Verschulden
des Verletzten oder Getödteten erfolgt ist.
Der Betriebsunternehmer hat das Rückgriffsrecht auf diejenigen Personen, für deren
Verschulden er haftbar ist.
Die Ersatzpflicht des Betriebsunternehniers wird in billiger Weise reduzirt : a. wenn
die Tödtung oder die Verletzung aus Zufall eingetreten ist ; b. wenn dem Geschädigten
ein Theil der Schuld an dem Unfall zufällt, insbesondere wenn er gegen die Vorschriften
des Fabrikreglements gehandelt oder als Angestellter oder Arbeiter einen Mangel an
den Einrichtungen, durch welchen der Unfall herbeigefdhrt worden ist, entdeckt hat,
ohne dabei einem seiner Vorgesetzten oder dem Betriebsunternehmer selbst Kenntniß
gegeben zu haben : es wäre denn, der Klagberechtigte könne beweisen, daß der Fabrikant
oder die zuständige Aufsichtsperson von diesem mangelhaflen oder gefahrdrohenden
Zustande schon unterrichtet war ; c. wenn des Geschädigten früher erlittene Verletzungen
auf die letzte und deren Folgen Einfluß haben.
Der zu leistende Schadenersatz umfaßt: a. Im Todesfalle: die Kosten einer ver-
suchten Heilung; den Schaden, welchen der Getödtete oder Verstorbene während der
Krankheit durch gänzliche oder theilweise Erwerbsunfähigkeit erlitten hat ; die Beerdigungs-
kosten; den Schaden, welchen die Hinterlassenen eines Getödteten oder Verstorbenen
erleiden, wenn derselbe zu ihrem Unterhalt verpflichtet war. b. Im Falle von Verletzung :
alle Heilungs- und Verpflegungskosten, sowie den Schaden, welchen der Verletzte in
Folge gänzlicher oder theilw^eiser, dauernder oder vorübergehender Erwerbsunfähigkeit
erlitten hat.
Der Richter wird mit Berücksichtigung aller Umstände eine Entschädigungssumme
festsetzen, welche jedoch in den schwersten Fällen weder den sechsfachen Jahres-
verdienst des Betreffenden, noch die Summe von Fr. 6000 übersteigen soll.
Die Kosten für ärztliche Behandlung, Verpflegung und die Beerdigung sind in
diesem Maximum nicht inbegriffen.
Mit Zustimmung aller Betheiligten kann der Richter an die Stelle einer Aversal-
summe eine Rente von entsprechender Höhe treten lassen.
Wenn der Getödtete oder Verletzte bei einer Unfallversicherung, Unterstützungs-
kasse, Krankenkasse oder einer ähnlichen Anstalt versichert war, und wenn der Betriebs-
unternehmer durch Prämien oder andere Beiträge bei dieser Versicherung mitgewirkt
hat, so sind die von jenen Anstalten dem Verletzten oder den Rechtsnachfolgern des
Getödteten bezahlten Beträge von der Entschädigung ganz in Abzug zu bringen, sofern
der Betriebsunternehmer nicht weniger als die Hälfte an die bezahlten Prämien und
andere Beiträge geleistet hat.
Beträgt die Mitleistung des Betriebsunternehmers dagegen weniger als die Hälfte,
so wird von der Entschädigung nur jene Summe abgezogen, welche im Verhältniß zu
den von ihm geleisteten Beiträgen steht.
Der Betriebsunternehmer hat nur dann Anspruch auf diese Abzüge, wenn die
Versicherung, an welche er beiträgt, alle Unfälle umfaßt.
Die Betriebsunternehiiier sind nicht befugt, die in diesem Gesetze enthaltenen
Bestimmungen über Haftpflicht mittelst Reglementen, Publikationen oder durch besondere
Uebereinkunft mit ihren Angestellten, Arbeitern oder mit Dritten im Voraus zu be-
schränken oder auszuschließen. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegen
stehen, haben keine rechtUche Wirkung.
Bei Streitigkeiten über die aus dem Gesetz abgeleiteten Ansprüche auf Schaden-
ersatz entscheidel der kantonale Richter, mit Weiterziehung an das Bundesgericht
Die Schadenersatzansprüche verjähren nach einem Jahre von dem Tage an ge-
rechnet, an welchem die Tödtung oder Verletzung erfolgt ist.
Wenn Zweifel waltet, ob eine industrielle Anstalt, die nicht auf dem Fabrik-
verzeichnisse sich befindet, in dasselbe hätte eingetragen werden sollen, und ob somit
auf einen in derselben vorgekommenen Unfall das Gesetz Anwendung flnde, so ent-
scheidet der Bundesrath endgültig. (Art. 1, Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit
in den Fabriken vom 23. März 1877.)
Die gleiche Haftpflicht, wie sie im Vorhergehenden skizzirt ist, besteht auch
in denjenigen Industrien, welche der Bundesrath in Ausführung von Art. 5, litt. (/,
des Fabrikgesetzes als solche bezeichnet, die bestimmte gefährliche Kranhkeitcn
erzeugen, für den durch Krankheit eines Arbeiters entstandenen Schaden, wenn
Fnrrer, VoIkRwirthschafts-Lexikou der Schweiz. 52
Haftpflicht ^ 818 — Haftpflicht
die Erkrankung erwiesenermaßen und ausschließlich durch den Betrieh der Fabrik
erfolgt ist. Bis jetzt (Mitte 1886) «od als Holche Industrien erst hezeichnet
worden die Fahrikation von Ztindhölzchenmit gelbem Phosphor und die Jacquard-
webereien, in welchen Bleistäbchengewichte verwendet werden (s. unter Fabrik-
wesen, pag. 609).
Das Gesetz erreichte seinen Zweck nicht in dien Beziehungen, zu einem
großen Theil deßhalb nicht, weil es an der gehörigen ÄwCÜhrung fehlte. Viele
Arbeiter kennen es gar nicht oder zu wenig, oder dürfen nicht gegen ihren
Fabrikherm auftreten, aus Furcht, ihre Arbeit zu verlieren, dpr sie scheuen
den Prozeßweg mit den damit verbundenen Kosten. Die Fabrikan^^ versäumen
oft die Anzeigepflicht bei vorgekommenen Unfällen und suchen "Haftpflicht-
ansprüche von Arbeitern auf gtltlichem Wege abzuthun, wobei die ansMablten
Entschädigungen häufig weit unter dem gesetzlichen Maße bleiben. AuctM|^er
die von Gerichten zugesprochenen ungenügenden Entschädigungen wurde geklagt.
Man konnte daher zu der Frage gelangen, ob nicht das Gesetz revidirt odr
erweitert werden sollte, damit es seinem Zweck besser entspräche. Diesem G^
danken gibt Ausdruck einerseits das Ereissohreiben des Schweiz. Handels- unc
Landwirthschaftfidepartements an die Eantonsregierungen, vom 19. Februar 1885,
andrerseits eine EoUektiveingabe des schweizerischen Grütli Vereins, des Aktions-
komite des schweizerischen Arbeitertages und des schweizerischen G^werkschafts-
bundes, vom März 1885, an die Bundesversammlung, und die vom Nationalrath
am 25. März 1885 angenommene Motion Klein und Konsorten, welche lautet :
Der Bundesrath wird eingeladen:
1) Die Gesetze über die Haftpflicht vom 1. Juli 1875 (Eisenbahnen und Dampfschifle)
und vom 25. Juni 1881 (Fabriken) im Sinne der Ausdehnung der Haftpflicht und
zum Zweck der Erleichterung der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche
einer Revision zu unterstellen;
2) die Frage zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht eine all-
gemeine obligatorische Arbeiter-Unfallversicherung anzustreben sei.
Dem ersten Theil dieser Einladung nachkommend, hat der Bundesrath im
Juni 1886 der Bundesversammlung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der bezweckt,
die Haftpflicht auf eine Anzahl gefährlicher Gewerbe auszudehnen und die Geltend-
machung der aus der Haftpflicht resultirenden Ansprüche zu erleichtern. Dieser
Gesetzentwurf ist noch bei den Käthen pendent (Mitte 1886).
Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1875 betreffend die Haftpflicht der Eisen-
bahn- und Da mpf schiff fahr ts-Un terneh mu ngen hat folgenden
Wortlaut :
Art. 1. Wenn beim Bau einer Eisenbahn durch irgend welche Verschuldung der
kouzessionirten Unternehmung ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt wird, so
haftet dieselbe für den dadurch entstandenen Schaden.
Art. 2. Wenn beim Betriebe einer Eisenbahn- oder Dampfschifl'fahrts-Unternehmung
ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt wird, so haftet die Transportanstalt für den
dadurch entstandenen Schaden, sofern sie nicht beweist, daß der Unfall durch höhere
Gewalt, oder durch Versehen und Vergehen der Reisenden oder dritter bei der Transport-
anstalt nicht angestellter Personen (Art. 3) ohne eigenes Mitverschulden der Anstalt,
oder durch die Schuld des Getödteten oder Verletzten selbst verursacht worden ist
Art. 3. Die Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Untemehmungen haften sowohl fQr
ihre Angestellten, als för andere Personen, deren sie sich zum Betriebe des Transport-
geschäftes, beziehungsweise zum Bau der Bahn bedienen. Es bleibt ihnen jedodi in
Fällen von Verschuldung diesen Personen gegenüber das Rückgriffsrecht vorbehalten.
Art. 4. Wenn nachgewiesen werden kann, daß der Getödtete oder Verletzte sich
durch eine verbrecheiische oder unredliche Handlung oder mit wissentlicher Uebertretnng
polizeilicher Vorschriften mit der Transportanstalt in Berührung gebracht hat, so kann
Haftpflicht — 819 — Halden rouge
kein Schadenersatz im Sinne der Art. 1 und 2 dieses Gesetzes gefordert werden, seihst
wenn der Unfall auch ohne sein Verschulden eingetreten sein sollte.
Art. 5. Im Falle der TAdtung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung und
der Beerdigung, sowie des Vennögensnachtheilcs zu leisten, welchen der GetOdtete
wAhrend seiner Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbs-
f&higkeit erlitten hat.
War der GetOdtete zur Zeit seines Todes verpflichtet, einem Andern Unterhalt zu
ewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalles der
iterhalt entzogen worden ist.
Im Falle einer Körperverletzung ist Ersatz der Heilungskosten und des Vermögens-
theils zu leisten, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Verletzung ein-
etene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbs-
igkeit erleidet.
Art. 6. Als Ersatz für den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb ist, je nach dem
rmesseu des Gerichtes, entweder eine Kapitalsumme oder eine jährliche Rente zuzu-
- sprechen.
Wenn im Momente der Urtheilsföllung die Folgen einer Körper\'erletzung noch
nicht genügend klar vorliegen, so kann der Richter ausnahmsweise für den Fall des
nachfolgenden Todes oder einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten
eine spätere Rektificirung des Urtheils vorbehalten.
Art. 7. Bei nachgewiesener Arglist oder grober Fahrlässigkeit der Trans]>ortanstalt
kann dem Verletzten oder den Angehörigen des Getödteten, auch ganz abgesehen vom
Ersätze erweislicher Vermögensnachtheile, eine angemessene Geldsumme zugesprochen
werden.
Art. 8. Sind bei Gelegenheit der Tödtung oder Körperverletzung eines Mensclien,
für welche die Transportanstalt nach den obigen Bestimmungen verantwortlich ist, und
im Zusammenhange mit dem betreffenden l^nfalle Sachen, welche der GetOdtete oder
Verletzte unter seiner eigenen Obhut mit sich führte, ganz oder theilweise beschädigt
worden oder abhanden gekommen, so ist auch dafür Schadenersatz zu leisten.
Außerdem ist für Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen,
welche der Transportanstalt weder als Frachtgut noch als Reisegepäck anvertraut worden
sind, nur Schadenersatz zu leisten, wenn ein Verschulden der Transportanstalt nach-
gewiesen wird.
Art. 9. In den Fällen des Art 8 ist der Schadenberechnung der wirkliche Werth
der abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sache zu Grunde zu legen, ein
weiteres Interesse dagegen nur bei nachgewiesener Arglist oder grober Fahrlässigkeit
der Transportanstalt zu ersetzen.
Art. 10. Die in diesem Gesetze gewährten Schadenersatzansprüche verjähren in
zwei Jahren von dem Tage an, an welchem die Tödtung, Verletzung, Zerstörung oder
Beschädigung, beziehungsweise das Abhandenkommen (Art. 8) stattgefunden hat.
Diese Verjährung wird nicht allein durch Anstellung der Klage, sondeni auch
durch die schrillliche Anbringung der Reklamation bei der Direktion der betreffenden
Anstalt unterbrochen, in der Meinung, daß, so lange die Reklamation unerledigt bleibt,
überhaupt kein Ablauf der Verjährung stattünden kann.
Ergeht hierauf ein abschlägiger Bescheid, so beginnt vom Empfange desselben eine
neue zweijährige Verjährung der Klage, welche durch eine neue Reklamation gegen
jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Art. 11. Bei Streitigkeiten über die aus diesem Gesetze entspringenden Si.-haden-
ersatzausprüche hat das Gericht ül)er die Höhe des Schadenersatzes und die Wahrheit
der that<äclilichcn Behauptungen nach freier Würdigung des gesammten Inhaltes der
Verhandlungen zu entscheiden, ohne an die Beweisgrundsätze der einschlagenden Prozeß-
gesetze gebunden zu sein.
Art 12. Roglemente, Publikationen oder spezielle Vereinbarungen, durch welche
die Schadenersatz Verbindlichkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum voraus
wegbedunjfen otler beschrankt wird, haben keine rechtliche Wirkung.
Art. 13. Alle bundesgesetzlichen, kantonalgesetzlichen und reglementarischen Be-
stimmungen, sowie Publikationen und Vereinbarungen, welche mit den Bestimmungen
dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, sind aufgehoben.
Ilajücelversicherung s. Versicherungswesen.
UnYdeR blaue. Im Wallis Lokalname für Petite arvine (weißer Traminer).
HaideR roiig^e. Ebendaselbst Lokalname für den rothen Traminer Wein.
HaTti — 820 — Hamburghs
HaYti steht mit der Schweiz in vertraglicher Beziehung darch den Welt-
posivereifis-Vertraff, dem H. am 3. September 1880 beigetreten ist (A. S.
n. F. V, pag. 194, frz. 176).
Haitienne« Unter diesem Namen wird von der einheimischen (nnd der
fremden) Industrie ein zweitrettiges Ganzseidengewebe fabrizirt, bei dem alle
geraden Zettelfäden schwarz, die ungeraden dagegen weiß sind. Demzufolge
erscheinen bei diesem Artikel, der zu Kleidern benutzt wird, die geraden Schüsse
schwarz, die ungeraden weiß.
Hakirs« Reiche, gestreifte, bisweilen auch carrirte Jacquardgewebe aus
gefärbtem Baumwollgarn, oft mit Grold und Silber brochirt. Dieser Artikel wurde
in den 30er und 40er Jahren nebst den sog. Moreas, Printanieres, Cutnies etc.
von den fioggenburgischen Buntwebereien stark nach der Levante exportirt.
Halblein, Gewebe mit leinenem Zettel und wollenem Schuß, dient besonders
in den Kantonen Bern, Waadt, Luzem und Solothum seit den ältesten Zeiten
als Kleidungsstoff für die Landbevölkerung. Früher wurde derselbe fast in jedem
Bauernhaus aus selbstgepflanztem Lein und der Wolle von eigenen Schafen für
den Hausbedarf gesponnen und gewoben, was im Bernerbiet und Waadtland ab
und zu noch heute vorkommt. Seit den 20er Jahren wurde diese Art Stoife
hauptsächlich in Ölten auch fabrikmäßig gemacht. Im Bemischen, Aargauischen
und Solot humischen befinden sich zur Zeit noch verschiedene Spezialgeschäfte
hiefür. obwohl der Konsum im Lande seltener geworden ist. Auch im Kanton
Zürich hat sich eine Fabrik energisch auf den Artikel verlegt. Das nämliche
Geschäft hat mit Erfolg auch das Bedrucken von Halblein unternommen.
Halbleinener Matratzen-, Stören- und Bettdrillich wird nebst andern Artikeln
in 5 mechanischen Etablissements mit ca. 300 Arbeitern fabrizirt.
Als Halbleinfabriken sind dem Schweiz. Fabrikgesetz unterstellt die Et-a-
blissements von Felder & Portmann in Escholzmatt und von Gebr. Ackermann
in Entlebuch.
Halbwollweberei wird nicht mehr so ausgedehnt wie früher betrieben,
hauptsächlich in Folge der Konkurrenz der billigen deutschen, französischen und
englischen Tuche und Halbtuche, sowie der fertig eingeführten Männerkleider.
Die Fabrikation inländischer Frauenkleiderstoffe aus reinen Streichgarnen ist
hart bedrängt durch die von Reims, Roubaix und Ste- Marie aux Mines importirten
Beige, welchen Artikel die inländischen Weber zwar gleich gut, aber nicht so
billig herzustellen vermögen. Alpacca und andere Halbwollstoffe zu Sommer-
jupons werden von mehreren Firmen mechanisch fabrizirt und das heimische
Produkt hat das früher importirte englische und deutsche Fabrikat größtentheila
verdrängt.
Am meisten Halbwollweberei, gewöhnlich auf Handstühlen und als Haus-
industrie, findet sich in den Kantonen Aargau, Bern, Zürich, etwas auch im
St. Gallischen und im Thurgauischen, sowie im Kanton Glarus. Durch aargaulache
Fabrikanten wird auch eine Anzahl Weber im Kanton Luzem beschäftigt.
Als Halbwollwaaren-Fabrikationsgeschäfte figurirten Ende 1884 im Handels-
ret fister 28 Firmen, davon 20 im Aargau, 3 im Thurgau, 2 im Kanton Bern,
2 im Kanton Zürich, 1 im Kanton Glarus.
AIk Halbwollwebereien sind dem Schweiz. Fabrikgesetz unterstellt die Eta-
blissementB von Gebr. Imhoof in Küblis, Graubünden, J. J. Guyer in Aarau
und Gebr. Künzli in Strengelbach.
Hamburghs, Hamburgh Edgings, Hamburgh Trimmings. Bei
den Kngliindern und Amerikanern noch heute übliche Bezeichnung für die Pro-
Hamburghs — 821 — Handel
dukte der OBtechweizerischen Maschineoätickerei in PlattHtich, die in den 50er
Jahren in größerem Maßstab in Aufnahme kamen. Im Jahre 1853 erschien zum
ersten Male der Hamburger S. Ilamel als Elinkäufer eines New-Yorker Hauses
in St. Grallen und wagte es, die neuen Stickereien unter dem Namen „Hamburghs*"
auf den amerikanischen Markt zu bringen. Der eigenthümliche Name wurde
gewählt, um Konkurrenten über die eigentliche Bezugsquelle irre zu führen.
(Vergl. Wartmann, „Industrie und Handel des Kantons St. Gallen*.)
Handdreschmasehinen haben in der Schweiz, wo der Grundbesitz sehr
zerstückelt ist, große Maschinen daher von Einzelnen selten angeschafft werden
können, seit zwei Dezennien außerordentlich weite Verbreitung gefunden. Haupt-
fabrikanten sind Johs. Baus chenb ach in Schaffhausen, Brühlmani} dt Landgraf
in Amrisweil etc. Vergl. Dreschmaschinen.
UandeL (Bis zum Abschnitt „Statistisches" mitgetheilt von Herrn Emil
Frey, Sekretär der Kaufmännischen Gesellschaft Zürich.) Die geographische
Lage der Schweiz ist an sich der Entwicklung eines ausgedehnten Handelsverkehrs
nicht sonderlich günstig. Kein Meer bespült ihre Grenzen; die Zahl der schiff-
»baren Flüsse ist gering und der Güteraustausch mit den Ländern des Südens
wird durch hohe, unwegsame Gebirge erschwert. Zu Statten kam dagegen dem
Lande von jeher der umstand, daß die alte Handelsstraße, die von der Nordsee
längs des Kheins nach dem Mittelmeere geht, durch die Schweiz hindurch führt,
und daß eine ansehnliche Zahl von Seen die Entwicklung einer nicht unbedentenden
Schifffahrt gestattete.
Zu den ziemlich ungünstigen äußern Verhältnissen gesellt sich die Armuth
des Landes an leicht transportabeln, werthvollen Naturerzeugnissen, so daß z. B.
schon vor Jahrhunderten der Rohstoff für wichtige Zweige der Textilindustrie
— wie die Seiden- und Baumwollindustrie — von auswärts bezogen werden
mußte.
Da überdies das Land frühzeitig eine relative Uebervölkerung aufzuweisen
gehabt haben mag und weder Viehzucht und Ackerbau noch Gewerbebetrieb die
Einwohner hinlänglich zu ernähren vermochten, begann die Schweiz, nachdem
die Wehrhaftigkeit und Kriegskunst des Volkes im XV. Jahrhundert zu großem
Ansehen gelangt war, einen Theil ihrer Bevölkerung zu exportiren. Keisläuferei
und Söldnerei waren Jahrhunderte lang der größte Handelszweig, den die
schweizerische Eidgenossenschaft betreiben konnte; derselbe hat auch vielfach auf
die Gestaltung der übrigen Handelsbeziehungen unseres Landes eingewirkt, und
zwar namentlich auf den Verkehr mit Frankreich. Schon durch die Bündnisse
mit der Krone Frankreichs von 1481 und 1516 erlangten die Eidgenossen die
Begünstigung, daß sie mit „Leib, Gnt und Kaufmannschaft ** von allen Zöllen,
Abgaben und Beschwerden frei sein sollten. Noch in den 70er Jahren des
XVII. Jahrhundert« schätzte das französische Ministerium den Vortheil, welcher
den Eidgenossen aus den Zollvergünstigungen erwuchs, auf jährlich 100,000 Pfund,
und doch war schon damals ein Theil der Pri\nlegien verloren gegangen. Denn
je mehr die innere Lebenskraft der alten Eidgenossenschaft dahinschwand, je
mehr die Gier nach fremden Pensionen Einigkeit und Ansehen lähmte, um so
mehr konnte Frankreich daran denken, die Vergünstigungen herabzumindern.
Der Handel und Verkehr mit Frankreich war — namentlich vom XVII. Jahr-
hundeit an — ein bedeutender. Denn um das Jahr 1630 waren z. B. die Be-
ziehangen mit Lyon derart gewachsen, daß von Zürich aus regelmäßig ein Post-
bote zu Fuß nach dieser Stadt gehen konnte, und 1664 wurde der Postdienst
Handel — 822 — Handel
zwischen St. Gallen, Zürich und Lyon noch beaser orgauisirt. Frankreich beeali
eben damals nicht nur ein großes inneres Absatzgebiet, sondern war — nament-
lich im letzten Jahrhundert, da es seine westindischen Besitzungen noch nicht
eingebüßt hatte — verhältnißmäßig eine viel bedeutendere Kolonialmacht al»
heutzutage. Das Nämliche gilt von Spanienj dem die gewaltigen südamerikanischen
Besitzungen erst in unserem Jahrhundert verloren gegangen sind. Ein wesentliches
Hindemi ß für den schweizerischen Export nach Spanien bildete die französische
Transitpolitik, die darauf abzielte, den direkten schweizerisch-spanischen Handel
zu unterbinden, so daß die für den spanischen Markt bestimmten Waaren meist
in den norditalienischen Mittelmeerhäfen eingeschifft werden mußten.
Der Verkehr mit Oberüalien läßt sich bis in's XII. Jahrhundert zurück
verfolgen; er erlitt verschiedenerlei Schwankungen, entfaltete sich aber vom
XVI. Jahrhundert an zu großer Blüthe.
Die Ausfuhr nach den benachbarten Ländern des Deutschen Reiches wurde
durch keine Eeichszölle belästigt, da jeder Staat dieses Reiches in Zollsachen
gerade so autonom wirthschaftete wie die schweizerischen Stände. Für die
Vermittlung des Handelsverkehres mit dem Reiche waren die Messen von Frank-
furt a. M., Leipzig, Frankfurt a. 0. und Braunschweig von großer Bedeutung^
während im Inlande Jahrhunderte lang die Messe von Zurzach einen hohen Rang
behauptete ; von Bedeutung waren auch die Messen von Lugano, Genf und Basel.
Die alte Fidgenossenschaft stellte niemals ein durch eine Zollgrenze gegen-
über dem Auslande abgeschlossenes Wirthschaftsgebiet dar. In vielen Kantonen
trugen bis zum Untergange des alten Staatenbundes die wirthschaftlichen Formen
einen mittelalterlichen Charakter und in diesen Formen war das Leben vielfach
starr geworden. Die Gesetzgebung über Industrie und Handel blieb — an den
Anschauungen unserer Zeit gemessen — an den meisten Orten eine engherzige;
die zahllosen, an sich allerdings niedrigen Abgaben, mit denen der Verkehr
belastet war, bildeten ein Chaos, und ähnliche Zustände herrschten im Münzwesen.
Bis zum Ende des letzten Jahrhunderts blieb somit — abgesehen von
Spanien — der direkte Handelsverkehr der Schweiz fast ganz auf die umliegenden
Länder beschränkt. Die Umwälzungen, welche am Ende des Jahrhunderts dem
Staatenbunde den Untergang bereiteten, schienen geeignet zu sein, im Innern des
Landes manches Hinderniß hinweg zu fegen, das bisher der Entwicklung de»
Handels entgegengestanden hatte. Erstlich wurde für die ganze Schweiz durch
die Verfassung vom 12. April 1798 ein gemeinsames Zollsystem und ein ein-
heitlicher Zolltarif vorgesehen und die Kaufhausgebühren und Brückengelder
sollten einheitlich normirt werden. Doch verschob man die Ausführung dieser
Pläne, um zunächst mit den Nachbarstaaten Handelsverträge zu vereinbaren —
ein Vorhaben, das bis zur Mediationsakte eben so wenig zur Verwirklichung
gelangte als andere weitreichende Gedanken, die in der grauenvollen Verwirrung
jener Tage nicht in Thuteu umgesetzt werden konnten. Die Mediationsakte
garantirte die freie Zirkulation von Vieh und Kaufmanns waaren. Sie verbot den
Bezug von Eingangs- und Transitzöllen im Innern der Schweiz, verlegte die
Zollstätten an die Landesgrenze und überließ den Zollbetrag den Grenzkantonen,
deren Tarife immerhin der Genehmigung der Tagsatzung unterliegen sollten.
Jedem Kunton verblieben die zur Unterhaltung von Straßen, Chausseen und
Brücken bestimmten Zölle. Die bezüglichen Tarife bedurften ebenfalls der Ge-
nehmigung der Tagsatzung.
Die Jahre 17'J8 bis 1802 waren für den Handel der Schweiz außerordentlich
schwere gewesen. Man erwartete 180JJ etwelche Besserung; denn nachdem Frank-
Handel — «23 — Handel
reich der Schweiz eine Militärkapitalation and ein Schatzbündniß aufgenöthigt
hatte, hoffte man, mit dem westlichen Nachbarlande nun auch einen Handels-
vertrag zu Stande zu bringen. Anstatt aber den bezüglichen Versprechungen
nachzukommen, erhöhte Frankreich seine Zölle auf Baumwollwaaren derart, daß
dieselben dem Werthe der Fabrikate beinahe gleich standen, und drei Jahre
später wurde eine neue Steigerung des Zolles für Baumwollgarne vorgenommen
und die Einfuhr aller Baumwollgewebe geradezu verboten. Ueberdies mußte sich
die Schweiz dem von Frankreich erlassenen Verbote jeder Einfuhr von englischen
Waaren mit Ausnahme des Baumwollgames anschließen. Aus diesem Verbot
entstand Ende des Jahres 1806 die bekannte Kontinentalsperre, durch welche
jeder Handel und briefliche Verkehr mit England verboten und über alle eng-
lischen Waaren Konfiskation verhängt wurde. Im Jahre 1810 zwang Napoleon
die Schweiz, den Zoll auf Kolonialwaaren enorm zu steigern; die im Lande
befindlichen Erzeugnisse der Kolonien und die englischen Waaren wurden mit
Beschlag belegt und erst wieder gegen enorme Vergütungen freigegeben. Der
Anschluß der Schweiz an das System der Kontinentalsperre nöthigte nun auch
zur Errichtung eines schweizerischen einheitlichen Zollsystems, des ersten, das
unser Land besessen hat. Von einer selbstständigen schweizerischen Handelspolitik
konnte in dieser Zeit nicht die Bede sein, denn die Schweiz war ein willenloses
Werkzeug in der Hand Napoleon^s geworden.
Nach dem Sturze des Soldatenkaisers wandelte man die hohen Zollansätze
zunächst in sehr mäßige Finanzzölle um und im Juli 1814 üelen auch diese der
Strömung, welche alle Neuerungen hinwegzuschwemmen drohte, zum Opfer. Zur
Aeufnung der eidgenössischen Kriegskasse blieb nur noch der Grenzbatzen und
in den Kantonen florirten Zölle, Weg-, Brücken-, Geleit-, Fuhrleiten-, Bruchgeld,
Trattengeld etc. weiter.
Der schweizerische Haudelsstand hatte in diesen schlimmen anderthalb Jahr-
zehnten die größten Anstrengungen gemacht, um der Ungunst der Verhältnisse
nicht zu erliegen; jede günstige Gelegenheit wurde von unseren Kaufleuten und
Lidustriellen ausgenutzt, und zwar mitunter mit größter Gefahr.
Vom Ende der napoleonischen Kriege an datirt ungefähr der Aufschwung
des schweizerischen Handels. Im Inlande entwickelte sich die mechanische Pro-
duktion, und zwar zunächst vornehmlich in der Baumwollindustrie, und die
Zollpolitik der Nachbarn zwang die Schweizer zur Au&uchung fremder weit
entfernter Märkte und schuf dadurch unsern großen überseeischen Handel.
Zwar gelang es der Schweiz zunächst noch, mit den süddeutschen Staaten
nach dem Sturze Napoleon^s günstige Handelsverträge zu vereinbaren, welche
einen angemessenen Austausch schweizerischer Fabrikate gegen Erzeugnisse des
süddeutschen Ackerbaues ermöglichten und einen bedeutenden Handelsverkehr mit
diesen Ländern erblühen ließen. Oesterreich und Frankreich dagegen leisteten
ihr Möglichstes, um die Einfuhr ausländischer Waaren zu unterbinden, und die
bourbonische Regierung überbot mit ihrem Zolltarif von 1822 sogar die kühnen
Leistungen des ersten Napoleon. Der Handel der Schweiz mit Frankreich schien
vernichtet zu sein und 137a Kantone ergriffen ßetorsionsmaßregeln, die indessen
nach weniger als zwei Jahren in Folge des Haders der Eidgenossen unter ein-
ander aufgegeben werden mußten. Und als dann der Deutsche Zollverein zu
Stande kam und allmälig die süddeutschen Staaten in seinen Bereich zog, gingen
auch die Vortheile verloren, welche die Schweiz bisher nach dieser Seite hin
besessen hatte. Die Schweiz hatte mit diesen Ländern seit Jahrhunderten ent-
weder in ganz freiem oder in durch Zölle nur wenig eingeengtem Verkehre
Handel — 824 — Handel
gestanden. Da und dort wurden denn auch in der Schweiz Stimmen laut, weiche
einem AnHchluHHe an den Zollverein das Wort redeten, um auf solche Weifle
einen freien Markt von mehr als 20 Millionen Seelen zu gewinnen.
Zwar hefürchteten Manche den gänzlichen Verfall des Exporthandels und
der Industrie. In der That wanderten Mehrere nach dem benachbarten DeutHch-
land aus und einige Branchen, die sich nicht zu großen Exportindustrien zu
entwickeln vermochten, verfielen dem Siechthum. Die entschlossensten und unter-
nehmendsten Träger des Exporthaudelia aber entwickelten mehr und mehr die
nach dem Jahre 1815 angeknüpften Beziehungen zu Nord- nnd Südamerika, zu
Ostindien y nach der Levante und nach Rußland, und so vermochte man im
überseeischen Handel Ersatz für die Verluste zu finden, welche die Zollpolitik
der Nachbarstaaten dem schweizerischen Handel zugefügt hatte. Von den Er-
schütterungen und Krisen, die von Zeit zu Zeit die fernen Absatzgebiete heim-
suchten, wurde von da ab die Lage der schweizerischen Industrie und des
Handels bestimmt. Von 1837 au machte sich namentlich der Rückschlag in den
Vereinigten Staaten geltend, die nach und nach das beste Absatzgebiet der
schweizerischen Industrie geworden waren, und es tauchten Vorschläge auf, dem
Ausfuhrhandel durch gegen die Nachbarn gerichtete Kampfzölle die Thore etwas
zu Ötfnen oder dann aber zu einem die nationale Arbeit schützenden Zollsystem
überzugehen.
Hand in Hand mit den Bemühungen, ein einheitliches schweizerisches Zoll-
system zu schallen, gingen die Anstrengungen, den schweizerischen Transithandel
von den auf ihm lastenden kantonalen Abgaben zu befreien. Wohl waren über
den Splügen und Bernhardin in den Jahren 1818 bis 1823 Kunststraßen an-
gelegt worden und in den Jahren 1820 bis 1830 entstand die Fahrstraße Über
den Gotthard. Aber die innern Zölle, Weg- und Brückengelder und die Eng-
herzigkeit und Kurzsic'htigkeit, welche die Kantone in diesen Angelegenheiten
an den Tag legten, hielten zum Theil den Nutzen hintan, welchen diese Bauten
dem Lande hätten bringen können. Man braucht blos um etwas mehr als vierzig
Jahre zurückzugreifen, um auf einen Zustand zu treffen, der dem Transitverkehr
den schwersten Schaden bringen mußte. Damals bezog z. B. noch Uri Zölle zu
Flüelen, Altorf, Waseu, Ursern; sodann Weggelder zu Altorf und Flüelen, Silenen,
Wast-n, (lüHcheneu, über den Sustenberg; Zoll- und Weggelder Über die Gotthard-
Straße bis an die Grenze von Tessin. Von jedem Zentner wurden auf der Gott-
hardstrnße 2 Batzen bezahlt, von jedem Saumsattel iVa Batzen, von tfinem
Pferd an einem Gelahrte G Batzen, von Hornvieh per Stück 1 Batzen. Susten-
geld in Flüelen und Altorf von jedem (Jollo 3 Schilling, 3 Augster. Und die
Verhältnisse- eines anderen Transitkantons, (Trauhilnden^ wurden von Christian
Beycl im Jahre 1H43 folgendermaßen ge.schildert :
„Es l»estelit li oin Tarif der Gronzzölle. iler z. B. die Einfuhr von Branntwein mit
2 Kl., von Essi^' mit 2 Fl., von Haunivvolle mit 1 Fl., von Kaffee und Zucker mit
1 Fl. 3U Kr. .len Zentner, das Stuck Vieh mit 1 Fl. 30 Kr. bis abwärts auf 30 Kr.
belastet. Ueberilie> bezahlen ^j alle transitirenden Waaren Durchgangszullc, die meisten
18 Kl ., einijj^e bis auf 40 Kr. per Zentner. Ferner bestehen 3l ein Ausfuhrzoll auf Leder
und verscliiodenartijre Zölle auf Holz. Neben diesem allfferneinen Zolltarife bestehen
eine Waa^rjjjrebühr zu <lhur, ein \Ve«,'i.reldtarif für die Straße von Chur bis Kathariuon-
Brunnen, ein Tarif der BrfiekenijeMer an der M^.'dardusbrik'ke und endlich noch die
Stralk'jipramie von rir» Kr. per Zentner, den Wein aus^'enommen, für die obere und
unlere Straße. Außer <lioseu Slaats-lntraden werden auf den j^roßen Heerstraßen noch
fol^rende Partikular-Getallo bezo^ren : 1) Sustentarif zu Maienfeld. 2) Bischöfliches Brücken-
^'i'ld J)ei der rd»ern Zollbrücke. :{) Kaufhaustrebühren zu ('hur und 4) Brückengeld in
Heiclienau. Auf Ni-benstraßen betinden sich ebenfalls noch 13 Zollstatten. "
Handel — 825 — Handel
Wie sehr diese Zustände den schweizerischen Transithandel lähmten, dafür
ünden sich mancherlei Belege. So heißt es z. B. in einem Berichte der im
Ohrifitmonat 1833 ^in Angelegenheiten des Handels** einbernfenen eidgenössischen
Kommission :
, Umsonst wurde seit einer Reihe von Jahren der Kanton Graubünden gewarnt;
umsonst ^vurden die den Gotthard begrenzenden Kantone zu gemeinschaftlichen Maß-
regeln aufgefordert, um ihre kostbaren Straßen zu beleben. Alle geäußerten Besorgnisse
wurden verlacht, selbst verdächtigt, und Jeder suchte in sich selbst und in sich allein
die Kraft und die Kenntniß, die Gefahren abzuwehren. Nun aber bietet auf der einen
Seite Frankreich mit seinen Kanälen und wohlfeilen Transiteiurichtungen eine leichte
Verbindung zwischen Belgien und Italien an; der Berg Cenis zieht die Seide an sich,
welche von Italien aus die zahlreichen Fabriken Englands versieht; und — was noch
weit auffallender ist — - die Straße über jenes Felsengefilde des höchsten Bergpasses in
Europa, auf dem Stilfserjoch, wo die starre Natur ihre Eismassen stets vorwärts treibt
und ihre Kräfte wetteifernd mit denjenigen des menschlichen Geistes mißt, selbst diese
Straße entreißt dem Gotthard und dem Splügen einen großen Theil ihres Transites.
Ebenso wie man von St. Gallen über Straßburg bis Lyon, von St. Gallen über Genf bis
Turin wohlfeiler dem Bogen nach die Waare spedirt als durch die Straßen, welche die
Sehne des Bogens bilden, ebenso werden nun die Waaren von St. Gallen bis Mailand,
Genua und Livorno, ja selbst von Zürich nach Kleven, ungeachtet des Umweges von
30 bis 40 Stunden, wohlfeiler über das Stiltseijoch spedirt als über unsere schweize-
rischen Gebirgspässe.**
Und zehn Jahre später sagte ein angesehener volkswirthschaftlicher Schrift-
steller der Schweiz:
fl Einmal ist der Transit fremder Waaren durch die Schweiz so viel als abge-
schnitten; ja, was in der Schweiz selbst konsumirt wird, vermeidet es so viel als
möglich, eine längere Strecke Weges in derselben zun'\ckzulegen, und zieht sich nicht
selten an der Grenze hin, bis es auf kürzestem Wege auf sein Ziel losgehen kann.**
Die Handelskrisis, welche namentlich am Ende der 30er Jahre und in der
ersten Hälfte der 40er Jahre die schweizerische Industrie erschüttert hatte,
leistete den auf eine Vereinheitlichung des Zollwesens abzielenden Bestrebungen
Vorschub und es wurde denn auch der Versuch gemacht, auf dem Wege des
Konkordates Abhülfe zu schauen. Die Resultate des Sonder bundkrieges machten
das Konkordat überflüssig. Zollwesen, Postwesen, Münze, Maß und Gewicht
wurden vereinheitlicht und dem Handel dadurch enorme Vortheile geschaften, so
daß er sich freier und ungezwungener zu entwickeln vermochte. Bald traten als
weitere fördernde Momente auch die Schaffung des Telegraphen- und des Eisen-
bahnnetzes und die Entwicklung des Bankwesens hinzu. Von kapitaler Wichtigkeit
war der üebergaug Englands zum Freihandelssystem und die napoleonische
Handelsvertragspülitik mit ihren Folgen. Die letztere öffnete der Schweiz wieder
mehr und mehr den Markt der umliegenden Länder, bis am Ende der 70er Jahre
die Reaktion eintrat.
Selbstverständlich blieb auch der schweizerische Handel nicht von den Krisen
verschont, welche den Weltmarkt heimsuchten; er bekam die Wirkungen der-
Belben 1847, 1857 und während des amerikanischen Bürgerkrieges zu spüren
und hat an dem volkswirthschaftlichen Niedergange theilgenommen, der nach
dem Schwindel der ersten 70er Jahre eintrat.
Schlimmer als diese allgemeinen Krisen ist indessen der Druck, der in Folge
der Schutzzollpolitik der umliegenden Länder seit sieben Jahren auf der Schweiz
lastet. Wir besitzen nicht mehr wie vor \derzig und fünfzig Jahren die Mög-
lichkeit, uns in fernen Ländern reichlichen Ersatz für den Verlust unserer nächsten
Absatzgebiete zu verschaffen, denn jene Länder besitzen zum Theil nun eigene
Industrie und während wir früher dort blos die Konkurrenz von Frankreich und
England zu bestehen hatten, wird die Zahl der Konkurrenten immer größer.
Handel
— 826 —
Handel
Auf beinahe allen Handelsplätzen der Welt existiren gegenwärtig schweize-
rische Firmen. Ihre G-ründer gingen 8. Z. meist darauf ans, den Erzeugnissen
der einheimischen Industrie Absatz zu verschaffen; heute ist der Kreis ihrer
Wirksamkeit ein viel weiterer, umfassenderer geworden ; sie greifen in alle mög-
lichen Zweige des Welthandels ein und legen meist von dem kommerziellen
Talente 2Ceugniß ab, das mehreren schweizerischen Yolksstämmen unbedingt eigen
ist. Die Zukunft des schweizerischen Exporthandels wird auch fernerhin darauf
beruhen, daß wir eine große Zahl unternehmender, tüchtiger junger Kaufleute
in die Welt liinaussenden.
Der Einfuhrhandel hat sich im Vergleiche zu früheren Zeiten, da er seinen
Hauptsitz in Basel und auch in Genf hatte, mehr und mehr decentralisirt. Die
Eisenbahnen haben es ermöglicht, daß manche Handelszweige im Vergleiche zu
früheren Zeiten eine großartige Organisation und einen großen Zuschnitt gewonnen
haben. Wir erinnern z. B. an die machtvolle Entwicklung des Getreide- und
des Weinhaudels. Andere große Handelszweige sind freilich in ihrer frühem
Gestalt nicht mehr vorhanden. Der heutige schweizerische BaumwoU- und Seiden-
handel z. B. besitzt als kommerzielle Branche nicht mehr entfernt eine Bedeutung^
wie sie vor sechzig Jahren vorhanden war; denn auch hier zeigt sich die Er-
scheinung, daß Konsument und Produzent in möglichst nahe Berührung zu treten
und eines Vermittlers sich zu entschlagen suchen.
Statistisches.
Im Jahre 1880 lagen dem eigentlichen Handel (d. i. Handel ohne das
Bank-, Agentur-, Versicherungs- und Wirthschaftswesen) 55,384 Personen ob
= 4,2 ®/o aller damals erwerbsthätigen Personen der Schweiz.
Vgl. auch den Artikel „Berufsverhältnisse der Schweiz"*, Seite 220/32.
Nach dem prozentualen Verhältniß zwischen der Zahl der erwerbsthätigen
Personen überhaupt und der Zahl der beim eigentlichen Handel Bethätigten
ergibt sich folgende Rangordnung der Kantone :
Genf 11,5 "/o
Baselstadt . . . 10,8 ,
Neuenburg ... 5,1 «
Zürich 5,0 „
St. Gallen .... 4,5 ,
Nid Waiden . . . 4,4 „
Appenzell A.-Rh. . 4,2 „
Waadt 4,2 ,
Glarus 4,0 ,
Schaffhausen
Bern . . .
Luzcrn . .
Schwyz . .
Thurgau . .
Graubünden .
Tessin . . .
Aargau . .
Freiburg . .
4.0 7'>
3.8 ,
3.8 r,
3,5 ,
3,4 ,
3,4 .
3.1 ,
3.0 .
3,0 .
Solotliurn . .
Zug. . . .
Baselland . .
Appenzell l.-Rh
Uri . . . .
Obwalden
Wallis . . .
2,9 V
2.8 .
2,6 ,
2.4 ,
2,1 •
1.9 .
1.5 .
Nach der absoluten Zahl der beim eigentlichen Handel bethätigten Personen
(im Jahre 1880) ergibt sich folgende Rangordnung der Kantone:
Bern 8492
Zürich 8215
Genf 5:^31
St. Gallen .... 4670
Waadt 4417
Baselstadt .... 3079
Aargau 2777
Neuenbürg .... 2336
Luzcrn 2333
Tessin . . . .
Thurgau . . .
Freiburg . . .
Graubünden . .
Appenzell A.-Rh.
Solothurn . . .
Schwyz . . . .
Haselland . . .
Wallis . . . .
2092
1582
1571
1537
1147
1037
831
751
723
I
Glarus . .
Schaffhausen
Zug ...
Uri. . . .
Nidwaiden .
xVppenzell l.-Rh
Obwalden .
699
663
310
258
222
179
132
Kinfuhrhandel und Ausfuhrhandel von 1851 — 1884 sind statistisch
dargestellt auf pag. 76/78 und 475/80 dieses Lexikons.
Pro 1885 verzeichnet die schweizerische Waaren Verkehrsstatistik folgende
Hauptergebnisse im Spezialhandel und im Generalhandel :
Handel — 827 — Handel
Einfuhr Ausfuhr
Spesialbaudel. (ieufralhaudel. ^pextalüdl. Generallidl.
Nach d. Gewicht klassifizirte Waaren q 19*238,040 23*483,654 3794,414 7731,117
, . Stück , . , St. 448,142 918,447 3'678,469 4*148,771
. , Liter , , L. 71*005,700 77*225,297 2*753,229 8*919,777
Zu den vorstehenden Ziffern ist Folgendes zu bemerken:
1) Der Spezialhandel umfaßt:
Bei der Einfuhr diejenigen Waaren, welche in den freien Verkehr Qbergehen,
d. h. alle gemäß Zolltarif zollfrei eingeführten und alle solchen Waaren, für
welche der schweizerische Eingangszoll entrichtet wurde.
Bei der Ausfuhr alle W^aaren, die aus dem freien Verkehr nach dem Aus-
lande gehen, d. h. alle Waaren inländischer Produktion, sowie solche, die durch
Bezalüung des schweizerischen Eingangszolles nationalisirt wurden.
2) Der Generalhandel umfaßt:
Bei der Einfuhr alle Waaren, welche, aus dem Auslande kommend, sei es
zum Verbrauche in der Schweiz, zur Einlagerung oder zur Durchfuhr, die schwei-
zerische Grenze überschreiten.
Bei der Ausfuhr alle Waaren einheimischen oder fremden Ursprungs, die,
nach dem Auslande gehend, die schweizerische Grenze überschreiten.
3) Nach dem Stück werden klassifizirt : IHiren (mit Ausnahme der gemeinen
Wanduhren) Lokomobile, Dampfkessel, WebstüWe und Webereimaschinen, Stick-
maschinen, landwirthschaftliche und Müllereimaschinen, Lokomotiven, Oekonomie-
und Lastfuhrwerke, Fuhrwerke zum Personentransport, Eisenbahnwagen, Schiffe,
die Thiere und die Bienenstöcke.
Der Totalwerth der Einfuhren und der Ausfuhren im Jahre 1885
repartirt sich wie folgt auf die verschiedenen Länder:
Spezialhandel Generalhandel
Ausfuhr. Einfuhr. Ausfuhr. Einfuhr.
'^ ^X ■
»i'o der «/o der
Fr. Geaammt- Fr. Geaammt- Fr. Fr.
Ansfuhr. Einfuhr.
Deutiichland 1&7'620.701 23.9 249'2G2,406 33.0 274*498,3(^3 315^870,922
Frankreich 139*670,624 21,2 179'195,991 23,7 19r537,98H 235'21 6,156
OroMbriUnnien 99'3%,442 15,1 51*604,649 6,8 115*^^.919 59*951,855
Italien 60*316.777 9,1 112*095.996 14,8 120*122.084 219*807.533
Oesterreich-lngarn. Buanieu, Herzegowina 37*726.551 5.7 65*603,062 8,7 55*229,075 97*455,871
Belgien 13*076,483 2,0 26*372.287 .'{,5 21*337,872 37*397.792
Bnaeland, inklusire rnisisch A«ieu . . . 9*481,98(» 1,4 21*318,835 2,8 15*239,768 24*588,681
Spanien mit den kanarischen luveln . . 8*765.647 1,3 1*594.629 0,2 10*568.643 2*277.411
Holland 5'879.956 O,!» 9*286,012 1,2 6*271.699 9*901,558
Earup. Türkei, Bumelien und Montenegro 4*734,!>44 0.7 253.910 0,(»3 5*002,224 431,6943
Donauläiid.: Rumänien, Bulgarien. S«>rbieu 3*4M3,445 0,5 3ol,588 0.04 5*264.401 341,773
Schweden und Nurwegen l*4i*.j,020 o,2 265.948 0,03 1*580,026 306,769
Dänemark mit den Farör-Inseln, Island
und Grönland 1*111.939 o,2 12,635 0,002 1*127,061 13,185
Portugal mit den AsurttU und Madeira . 658.K85 o.t 90.844 0,01 659,585 97.510
Griechenland 615,M)5 0.1 238,458 o,03 624,339 268.818
Europa: Total 543*954,900 82.4 717*497,251 94,9 824*070,067 1,003*927,604
Algier, Tunid, Tripoliü, Marokko . . . 2719.097 0.42 506,416 0,1 2*826,8o7 583,767
Kgypten •-£*18>4,382 o.33 12*217, 91 1,6 2*403,215 17*818,474
Aft-ika, Weatkütfte und Kap 207.31:1 0,03 12,862 0,002 2(»7,3i3 84,o37
» OstkÜRte, Madaga«kar 137.020 o,o2 6.571 0,001 137,020 6.571
Afrika: Total 5*251,812 0.8 12*743,140 1,7 5*574.355 18*492,849
Indien, englisch 8*312,154 1.3 r056,t>58 0,14 8'489,1»41 1*357.195
» niederlännisch 4*797.957 o,7 326.(H7 0.(»3 4*811,557 260,524
Japan, China, frauzÖHisch Indien und
übriges OsUsien 3*636,746 0,5 l*679.«.n»5 0,21 3*737,664 1*919,392
Türkisch Asien, Arabien, Peroien, Iran,
Turkestau r533.664 0,4 120,158 0,03 2*581,185 177.85b
Auicn: Total 19*280.521 2.9 3*082,858 0,4 19*620.347 3*714,969
Vereinigte SUaten ron Nordamerika . . 77*723,462 11,8 17*M2,966 2,4 88*261,244 20*147,453
Argentinien, Paraguay, l'riignay . . . 6*318,565 l.o l-j(»,8u!» o.ol 6*441,408 125,899
Brasilien 2*289,756 o.3 2*313,8b9 0,3 2*350,098 2*526,762
Mexiko, Ceutralamerika , wes^tinditicher
Archipel 1*331.177 0,2 M»4,1h5 O.CMJ 1*350,963 5.^3,710
Handel
828 —
Handel
ßrititich Nurdniuerika 1*035,727 0,2 67.560 0,01 l*OM,127 77,467
Chile und Porn 94^,086 0,1 46,983 0.0CI6 1*005,136 63,781
lebriges Südaunrika b03,063 0,1 162.016 0.02 803,063 172,527
Amerika: Total 9(r440,836 13,7 21*058,408 2,8 101*256,039 2S'f;47,999
Australien, NonseMaud, Inseln de« i^tillen
Woltmoere* 1*027.277 0,2 1*070.410 0.2 l*04t),477 l"i05.780
Total 659*964.346 100,0 755'462.067 100,0 95r66U8S 1,060*989.201
Die wichtigsten
Jahre 1885:
BaumwoUstickori'ien . . .
Tascbenulireu und Thi>11e
snlehor
Süidf ngewebe (Ganz;»., UalUs.,
Florets.)
8<*ide u. Seidongarne, Florots.
und Fluretj«oidengarne .
BauiuwoUgewelie
Scidcubandor, Ilulbufiilen- u.
Florct.seidenbändor . .
fiHumwoIlgarno
Maschinen und Thelle solcher
Kindvioli
Itfilch. kondeusirte ....
FarbwHurou und Farbstofle .
Häute und Felle
Wollgarne
Bau- und Nutzholz. genieincH
Sohuhwuaren auü Leder . .
FleltK'h, frisches
Ciiild- u. Silberschmiedwaaren,
Bijouterie
Objekte des Ausfuhrhandels (Spezialhandel) waren im
Auitfuhr.
Fr.
S9.6h7,iM6
78.931.548
70.W1.742
Kinfuhr.
Fr.
659,3CK)
4.MI0,392
6.ä84.4(Xl
Ü7.805,434 1(»3.257,100
51.[»<»4,84ti 24.115,100
3!).4!>3,n23 2JKS1.(»G:i
28G04.713
2'J.&14.4.21
2l.3ii<»,'.»40
2<».271,t;G7
j;i.59o,7:>i
1>.016,903
7.-248,86<^
7.ti37,525
5.967.8NG
5.462,750
5.131,307
2.741,3(Xi
0.373,445
8.329,450
21.967.r.40
5,175
0.108.027
3.749.1 40
5.029,050
3.820,230
6.361,108
1.128.29«)
3.879.173 5.775,549
.^trohgeflechte
Eisonwaaren und Eisen . .
Seidenabfälle
(Chemikalien für den gewerb-
liehen Gebrauch . . .
Musik dosen und Spiel werke
Leder
Bücher, Karten, MuMikalien
Elastische Gewebe ....
Oigarren und Cigarretten
Papier und Papierwaaren
Wolle
Butter
KleldnngastCkrke ans Seide od,
Halbseide
Chocolade
Aitotheker- und Drogueriew.
Faserstoffe z. Papierfabrikat.
Wein
Baumwollabfäile
Seident^tickereien
Instrumente und Apparate zu
wissenschaftl. Zwecken .
Aunfuhr.
Fr.
3.596.055
3.550.104
3.391.855
3.275,869
2.990,206
2.882,517
2.662,568
2.376,251
2.127,185
2.106,132
2.064.164
2.051,589
1.943.648
1.820,821
1.706,114
1.634,983
1.497,298
1.391,241
1.099,223
Kinfnhr.
Fr.
744,600
23.584,890
6.846.700
15.698.319
62,632
11.753,880
4.903,464
2(»4,00D
3.493.350
4.278,770
7.395.620
1.5311,431
4.136,000
46,200
3.035,559
376,181
25.972.260
1.2(4,300
7SO,O00
965,917 871,620
Die wichtigsten Objekte des Einfuhrhandels waren:
Seide u. St.Mdeugarne, Florets.
und Florftai-ideugitrnu .
W«'izen
Wollgt'wehi»
Baumwolle, rohe
W«Mn
Konfi^ktions- u. Modewanren
Baniiiwoll^Li^webi^
KiHt-n- und Eii^i-nwiiarm . .
Bindvlch
Zucker
r'Jii'inikiilien für den ^t-werb-
liclteu (itibruuch . . .
Stfinkohlcn
Li'der
KafTec. rulicr
Oel»' und K»;lt<'
Maschinen u. MHf«c}iiuenthelle
Wulle
S*'idonabfalk>
Si'ldeii;;ewcln* (<i:inz!j., llalbri.,
Florets. j
Bauni^^ollgiirnc
S<*huhe aUM LndiM- ....
Wi>iii)i;«*i!<t, .VIkohol, Drannt-
wviii , L'«iuniic, Arrac,
Bhiiiii und LiquiMM'!« . .
FiirbwuiiriiJ und FjirhslofTe .
Pf'trob'UDi <.'tc
Hlif<T
Tulwikblattor «'tc
(iolil- II. ■'^illiiTM-hniii'iiwa.irtn.
nii<'utfrji'
Kinfuhr.
Fr.
1< »3.257,1« K»
jG.0SO,«;38
34,359.60^^
34.J6S,7(H>
2').972,200
24.2fi»7,7<iO
■2l.liri.UX)
23.564,800
2l.'.U'i7.t;40
17.'.»67,5«jO
15.098,319
l.''.2'.»;].OS2
11.753.HS0
11.3^9.775
10.32 1.8(N|
8.329,4r.O
7.395,020
0.846.7(K»
O.r^ 84,400
0.3T;j,44.t
0.061,10s
0.100.S3'.»
0.1i»s.(i27
ö.940,r.94
:..77'.>,910
:>.T7:i.54;i
Autffulir. I
Fr.
I
07.805.434 I
44.397 ,
l.«J0 1,449 .
250,030
1.497,298
4.220.88« ,
51.504,846 :
3.550,104
20.271,067
0.602
3,275.Mi9
21,491 ,
2.8S2,Ü17
95,382 ;
585,'.>Ori
21.300,949 ,
2.O04.104
3.391,S55
70.851.742
22 514.421 .
ö.402,75(i I
1.010.023
9.0lO,'.Hi;i
34,012
14.221
20t3.r>5i'>
3.HT9.173
Wollgarne
Bücher, Karten, MuHikalien
Taschenuhren und Theile
solcher
Schweine und Ferkel . .
Hier
Mais
Leinen- und Hanfgewebe .
Papier und Papierwaaren
Mulz
l>iingiitofTe
Bau- und Nutzholz, gomeioes
Pferde
Kupfer und Kupferwaareu
SeidcnroconH
Schweine.^chmalz ....
('igarreii und Cigarretten
.Tut«*gewebe
«ii-r-jt«»
ApothekiT- und hrogneriew
(■ia*« und Glaitwaareu . .
Si.'irlenbänder ((«auzs., Halbif
Florets.j
CacaoLiuhnou
Thoiiwaaren
BriMinholz
(reuiiise. friMche.H, exkl. Kar
toiletn
Lfdc'r\%aareu, «'xkl. Schuhw
l\ ilrtl, • ■ • B « % • ■
Wiilltr|ipich»'
Ii"pf»'n
Einfuhr.
Fr.
5.629,050
4.903,4(>4
4.800,392
4.737,040
4.534.400
4.375,455
4.324,200
4.278,770
4.133,152
3.946,215
3.820,230
3.756,094
3.570,100
3.534.300
3.531.530
3.493.3.^0
3.132,500
3.042,336
3.035,559
2.941,518
2.741.300
2.400,205
2.445,817
2.414,375
2.4(t2.7l5
2..142,536
2.«)81.065
2.007,tVX)
2.(>38.50i>
Anitfuhr-
Fr.
7.057,525
2.662.'^6S
78.931.548
235,759
29,626
9,571
401.935
2.100.132
3.444
110 340
5.967,886
i<86,382
694,(^7
623.070
21,873
2.127.185
19,112
33.700
1.706,114
132,260
28.6(H.713
69.125
666,574
536.735
40.»88
130.674
89.493,923
40.851
40.372
Gesetzgebung
s. den Abschnitt Gcsetzgi;bimg im Artikel „Industrie".
Ergänzungen zum I. Band.
Aegyptcn. Nach der schweizerischen Waarenverkehrsstatistik pro 1885
exportirte die Schweiz in diesem Jahre nach Aegypten im Spezialhandel Waaren
im Werthe von Fr. 2' 188,382 (0,3 ^/o der gesammten Ausfiihr im Spezialhandel)
und importii-te im Spezialhandel für Fr. 12'217,291 (1,6 ^jo der gesammten
Einfuhr im Spezialhandel).
Die wichtigsten Aus fahr Objekte im Spezialhandel waren: Seidene Artikel
Fr. 643,403. Baumwollene Artikel Fr. 456,459. Schahwaaren ans Leder
Fr. 293,245. Uhren und Uhrentheile Fr. 283,532. Gold- und Silherschmied-
waaren, Bijouterie Fr. 190,183. Cigarren und Cigarretten Fr. 115,792. Elastisrhe
Gewebe Fr. 45,012. Käse Fr. 29,350. Wollene Artikel Fr. 21,926. Tabak-
blätter etc. Fr. 12,525. Eonfektions- und Modewaaren Fr. 10,224. Ghocolade
Fr. 9380. Eisenwaaren Fr. 8669. Stein kohlen theerfarben Fr. 6200. Liquenrs
Fr. 5941. Papier Fr. 2623.
Die wichtigsten Einfuhrobjekte im Spezialhandel waren : Robe Baumwolle
Fr. 12^28,100. Cigarren und Cigarretten Fr. 37,800. Roher Kaffee Fr. 12,877.
Flachs und Hanf Fr. 8245. Honig Fr. 6125. Farbrinden und Farbwurseln
Fr. 5040. Zucker Fr. 3000.
Algier, Tunis, Tripolis und Marokko. Nach der schweizerischen
Waaren Verkehrsstatistik pro 1885 exportirte die Schweiz in diesem Jabre nach
jenen Gebieten im Spezialhandel Waaren im Werthe von Fr. 2'71 9,097 (0,4 ^/o
der gesammten Ausfuhr im Spezialhandel) und importirte für Fr. 506,416.
Die wichtigsten Aus fuhr Objekte im Spezialhandel waren : Baumwollene Ar-
tikel Fr. 1'077,139. Käse Fr. 699,009. Seidene Artikel Fr. 467,703. Cigarren
und Cigarretten Fr. 123,842. Schuhwaareu aus Leder Fr, 41,360. Uhren- und
Uhrentheile Fr. 37,130. Wollene Artikel Fr. 32,930. Tabakblätter etc. Fr. 31,070.
KonJensirte Milch Fr. 27,465. Elastiques Fr. 26,155. Gold- und Silberwaaren,
Bijouterie Fr. 24,543. Farben Fr. 20,860. Rauch-, Schnupf- und Kautabak
Fr. 19,766. Kindermehl etc. Fr. 12,455. Konfektions- und Modewaaren Fr. 10,061.
Eisenwaaren Fr. 10,018 (wovon Waffen und Waffentheile Fr. 5460). Wein
Fr. 7345. Holzschnitte, Stiche, Lithographie Fr. 6301. Chocolade Fr. 6295.
J^Iaschiuen Fr. 3806. Holz und Holzwaaren Fr. 3707. Bücher, Karten, Musikalien
Fr. 3235. Instrumente zu wissenschaftlichen Zwecken Fr. 2520. Seilerarbciten
Fr. 2490. Liqueurs Fr. 1481.
Die wichtigsten Einfuhrartikel im Spezialhandel waren : Cigarren Fr. 94,500.
Getreide Fr. 69,969 (wovon Gerste Fr. 51,471, Mais Fr. 7385). Tabakblätter etc.
58,300. Wein Fr. 55,204. Gele Fr. 37,020 (wovon Olivenöl Fr. 34,020).
Hülsenfrüchte Fr. 6511. Südfrüchte Fr. 5325. Kaffee, roher. Fr. 4207. Gummi
und Harze Fr. 2975. Lebende Ptlanzen Fr. 2400.
Arg^entinien, Uruguay, Paraguay. Nach der schweizerischen Waaren-
Verkehrsstatistik pro 1885 erportirte die Schweiz in diesem Jahre im Spezial-
handel nach jenen (Tebieten Waaren im Werthe von Fr. 6'318,565 (0.96 ^'/o
der gesammten Ausfuhr im Spezialhandel) und importirte für Fr. 120,809
(0,16 'Voo).
Die wichtigsten Äusfuhrobjckte waren: Schuhwaareu Fr. 3'410,084. Baum-
wollene Artikel Fr. 8 19,7n6 (wovon Stickereien Fr. 574,111 , Gewebe Fr. 244,525).
Seidene Ai-tikel Fr. 614,35« (wovon Gewebe und Bänder Fr. 591,348). Cigarren
Ergänzungen — 831 — Ergänzungen
und Cigarretten Fr. 422,106. Uhren und Uhrentheile Fr. 381,951 (inkl. Mn^ik-
dosen und Spielwerke Fr. 35,620). Maschinen und Maschinentheile Fr. 156,605.
Elastische Gewehe Fr. 122,310. Eonfektions- und Modewaaren Fr. 75,636.
Gold- und Silberschmied waaren, Bijouterie Fr. 58,200. Liqueurs Fr. 40,800.
Wollene Artikel Fr. 33,618. Käse Fr. 28,893. Papier und Papierwaaren
Fr. 17,950. Apotheker- und Drogueriewaaren Fr. 14,410. Leder Fr. 10,868.
Steinkohlentheerfarben Fr. 10,000. Holzwaaren Fr. 9584. Eisenwaaren Fr. 7675.
Musikinstrumente Fr. 7000.
Die wichtigsten Einfuhrobjekte waren : Wolle Fr. 26,350. Weizen Fr. 25,032.
Cacaobohnen Fr. 20,090. Mais Fr. 18,165. Roher Katfee Fr. 9435. Fleisch-
Extrakt Fr. 6480. Thierhaare Fr. 2400.
Asiatische Tfirl^ei, Arabien, Persien, Iran, Tiirkestan. Nach
der schweizerischen Waaren Verkehrsstatistik pro 1885 exportirie die Schweiz
in diesem Jahre nach jenen Gebieten im Spezialhandel Waaren im Werthe von
Fr. 2*533,664 (0,4 ^/o der gesammten Ausfuhr im Spezialhandel) und importirte
im Spezialhandel für Fr. 120,158 (0,02 7o).
Die wichtigsten Aus fuhr Objekte waren: Baumwollene Artikel Fr. 1'999,131
(wovon Gewebe Fr. r573,324; Garne Fr. 241,410; Stickereien Fr. 170,458).
Seidene Artikel Fr. 286,780 (wovon Gewebe Fr. 285,355). Elastische Gewebe
"^t. 90,735. Tabakblätter etc. Fr. 26,000. Uhren und Uhrentheile Fr. 23,823,
(inkl. Musikdosen Fr. 1300). Leinen- und Hanfgewebe Fr. 14,921. Käse Fr. 10,636.
Konfektions- und Modewaaren Fr. 10,578. Wollengewebe Fr. 9480. Schuh-
waaren Fr. 8200. Chocolade etc. Fr. 6552. Eisenwaaren Fr. 6522, wovon
Waffen Fr. 2950. Wollene Strumpfwaaren Fr. 5783. Kondensirte Milch Fr. 5203.
Papier Fr. 4262. Cigarren und Cigarretten Fr. 3060. Liqueurs Fr. 2073.
Die wichtigsten Einfahrobjekte im Spezialhandel waren: Weinbeeren und
Rosinen ¥r. 52,920. Tabakblätter Fr. 21,780. Getreide Fr. 19,772. Roher
Kaffee Fr. 8160. Wollene Teppiche Fr. 7200. Ebenistenholz in Fournieren
Fr. 2795. Catechu Fr. 1725.
Ausfuhr und Einfuhr im Jahre 1885 derjenigen Artikel, für welche
früher die Aus- und Einfuhr nur bis und mit 1884 angegeben werden konute.
(Vgl. „Handel«, pag. 827/28.)
Ausfuhr. Einfuhr.
Menge
Ackergeräthe, wie PflQge, Eggen etc. . 41
Aetznatron und Aetzkali 32
Alaun 520
Alizarin, künstliches, trocken oder in
Teigform 2.351
Alkohol, denaturirt 30
Alkoholhaltige Getränke s. Branntwein.
Amlung, roh und geröstet, Dextrin . . 185
Anilin und Anilin -Verbindungen zur
Farbenfabrikation 439
Apparate und Instrumente zu wissen-
schattiichen Zwecken 582
Arsenige Säure 31
Asphalt und Erdharze aller Art : Hraun-
kohlentheeröl 258,650
Asphaltfiiz, Asphaltröhren, Holzcement 42
Austern, Seekrebse etc 2
Bäume, Sträucher und andere lebende
Pflanzen 646
Bauholz und Nutzholz, gemeines . . Tl 10,219
W..ith
Fr.
4,713
1,780
12,781
Meng«»
«1-
18()
13,990
3,082
Worth
Fr.
23,400
r259,100
61,640
901,437
2,620
2,033
6,179
553,322
370,740
16,423
28,793
1^382,064
169,659
5,5'.»0
r 956.500
965.917
1,251
944
947
871,620
28.410
r 143,478
3,940
714
22,797
1.769
349
1'208,241
42.456
62,820
45,3.38
5'967,886
4,717
604,802
r088,2(K)
3^826,236
Ergänzungen — 834 — Ergänzungen
Uhren Fr. 130.975 (inkl. Musikdosen Fr. 15,530). Cigarren und Cigarretten
Fr. 90,022. Wollene Artikel Fr. 32,450. Eonfektions- und Modewaaren
Fr. 28,244. Maschinen Fr. 16,791. Hokwaaren Fr. 14,540. Käse Fr. 12,988.
Gold- und Silberschmiedwaaren, Bijouterie Fr. 3000. Elastische Grewebe Fr. 2400.
Wein Fr. 1900. Liqueurs Fr. 1350.
Die wichtigsten Ein fuhr Objekte waren: Wolle Fr. 983,860. Rohe Baum-
wolle Fr. 61,650. Zinn Fr. 6670. Kupfer Fr. 5130. Farbhöker Fr. 4300.
Weizen Fr. 2121. Roher Kaffee Fr. 637.
Auswanderung. Im Jahre 1884 betrug die Zahl der Auswanderer 9608,
im Jahre 1885 7583. in jenem Jahre waren es 8975 SohweizerbUrger und
633 Ausländer; 1885 waren es 6928 Schweizer und 655 Ausländer.
5934 Personen begaben sich im Jahre 1885 nach Nordamerika, 1608 nach
Südamerika, 7 nach C^ntralamerika, 24 nach Australien, 9 nach Afrika, 1 nach
Asien.
3905 der im Jahre 1885 verreisten Auswanderer gehörten dem landwirth-
schaftlichen Stande an (2511 als Erwerbsthätige) , 1607 dem Industrie- und
Gewerbestande (1195 als E.), 410 dem Handel (364 als E.), der Rest ver-
schiedenen BeiTifsarten.
Die Abnahme der Auswanderung seit 1883 zeigt das Eigenthümliohe, daß
sämmtliche Kantone der deutschen Schweiz an derselben Theil nehmen, mit
Ausnahme von Glarus, Appenzell l.-Rh. und Thurgau, während in allen ro-
manischen Kantonen ohne Freiburg noch eine Zunahme der Auswanderung statt-
fand. Werden die Ergebnisse der vier Jahre seit 1882 zusammengefaßt, so
können als Kantone mit großer überseeischer Auswanderung bezeichnet werden
(wenigstens 5 Auswanderer per Jahr und 1000 Einwohner): SchafThausen (7,7),
Glarus (7,6), Obwalden (7,1), Baselstadt (7,1) und Bern (6,2); dagegen als
solche mit kleiner Auswanderung (weniger als 2 ®/oo per Jahr) : Thurgau (1,6),
Nidwaiden (1,5), Luzem (1,4), Genf (1,2), Freiburg (1,1), Waadt (1,0) und
Appenzell I.-Rh. (0,8); das schweizerische Mittel beträgt 3,7 ®/oo.
Die Auswanderung erscheint ziemlich gleich groß unter den in der Schweiz
wohnenden Ausländern, wie unter den Schweizerbürgem. Von den im Jahre
1885 ausgewanderten Schweizerbürgern wohnten in ihrem Heimatkantone 6099,
in einem andern als ihrem Heimatkantone 829.
Bezüglich des Geschlechtes und Alters ergibt sich, daß die männlichen
Auswanderer sehr überwiegen — im Jahre 1885 4716 männliche gegen 2867
weibliche — und daß anderseits auch die 15 bis 29 Jahre alten Auswanderer
weit mehr als die Hälfte der Gesammtzahl ausmachen; bemerkenswerth scheint,
daß das üeberwiegen des männlichen Geschlechtes schon im Alter von 10 — 14
Jahren als ein sehr ausgesprochenes auftritt. (Nach der 1886 vom eidg.
statistischen Bureau herausgegebenen Aus wander uugsstatistik.)
Banknotensteuer. Im Jahre 1885 vereinnahmten die Kantone aus dieser
Steuer folgende Summen: Baselstadt Fr. 36,000; Bern Fr. 60,000; Freiburg
Fr. 14,964; Genf Fr. 6961); Glarus Fr. 9000; Graubünden Fr. 18,000; Luzem
Fr. 30,774; Neuenburg Fr. 48,000; Schaifhausen Fr. 11,597; Solothum Fr. 17,106;
St. Gallen Fr. 97,638; Tessin Fr. 1 1,200; Thurgau Fr. 15,000; Waadt Fr. 60,000;
Zürich Fr. 104,1*75. Die übrigen Kantone bezogen keine Banknotensteuer.
Batteiniatt ist der Name eines süßen fetten K^ses, der in Stücken von
20 — i30 kg in «ler Umgegend von Airolo, im Maggiathale u. s. w. hergestellt
wird. D(!r K?i»e hat teinen Namen von der gleichnamigen Alp auf der Süd
Seite des (lotthanl.
Ergänzungen — 835 — Ergänzungen
Belgien. Nach der schweizerischen Waareiiverkehrsstatistik pro 1885
exportirte die Schweiz in diesem Jahre nach Belgien im Spezialhandel Waaren
im Werthe von Fr. 13'076,483 (ca. 2 **/o der gesammten Ausfuhr im Spezial-
handel) und imporiirte aus Belgien für Fr. 26'372,287 (37270 der gesammten
Einfuhr im Spezialhandel).
Die wichtigsten Aus fuhr Objekte waren: Baumwollene Artikel fttr Fr. 3*085,478
(wovon Stickereien Fr. 2*223,349; Gewebe Fr. 598,312; Garne Fr. 41,484).
Uhren und Uhrentheile Fr. 2*218,027 (inkl. Musikdosen und Spielwerke Fr. 67,125).
Seidene Artikel Fr. 1*289,182, wovon Gewehe und Bänder Fr. 807,188; Garne
Fr. 445,790. Käse Fr. 705,417. Häute und Felle, rohe. Fr. 563,480. Maschinen
und Maschinentheile Fr. 460,418. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch
Fr. 398,614. Farbstoffe und Farbwaaren Fr. 214,774. Holz und Holzwaaren
Fr. 207,179. Konfektions- und Modewaaren Fr. 195,621. Gold- und Silber-
schmiedwaaren, Bijouterie Fr. 190,080. Papier und Papierwaaren Fr. 175,813.
Chocolade etc. Fr. 164,301. Kindermehl etc. Fr. 150,305. Strohgeflechte
Fr. 99,263. Cigarren und Cigarretten Fr. 92,979. Butter Fr. 72,438. Rindvieh
Fr. 44,800. Bücher, Karten und Musikalien Fr. 34,724. Kondensirte Milch
Fr. 30,004. Seilerarbeiten Fr. 22,325. Flachs und Hanf Fr. 21,165. Wein
Fr. 21,134. Asphalt Fr. 17,665. Waffen und Waffentheile Fr. 17,175. Schuh-
waaren aus Leder Fr. 16,243. Leder und Lederwaaren exkl. Schuhe Fr. 15,190.
ElaHtische Gewebe Fr. 14,723. Liqueurs Fr. 12,979.
Die wichtigsten Ein fuhr Objekte waren: Rohe Baumwolle Fr. 3*086,550.
Schweineschmalz Fr. 1*985,785. Roher Kaffee Fr. 1*876,800. 'Eisen und Eisen-
waaren Fr. 1*491,848 (wovon Eisenblech unter 3 mm Dicke Fr. 631,305,
Waffen und Waffentheile Fr. 214,500). Leinen und Hanfgewebe Fr. 1*387,800.
Petroleum etc. Fr. 1*150,138. Getreide und Hülsenfrüchte Fr. 1*146,273 (davon
Weizen Fr. 571,368, Gerste Fr. 321,580, Reis in geschälten Kömern Fr. 173,901).
Oele, fette, nicht medizinische Fr. 1*135,500. Baumwollene Artikel Fr. 1*028,960,
wovon Game Fr. 423,810, Gewebe Fr. 495,050. Kammgarne Fr. 1*021,050.
Leder Fr. 968,800. Wolle Fr. 798,890. Wollengewebe Fr. 707,800. Stearin
Fr. 587,340. Leinen- und Hanfgarne Fr. 513,425. Cichorien wurzeln, getrocknete
und geröstete Feigen Fr. 504,084. Glas und Glaswaaren Fr. 421,396 (wovon
Fr. 393,360 gewöhnliches Fensterglas). Steinkohlen Fr. 401,982. Maschinen
und Maschinentheile Fr. 384,223. Thierhaare Fr. 368,200. Zucker Fr. 330,464.
Zink Fr. 297,300. Cacaobohnen Fr. 283,925. Fleischextrakt Fr. 267,840.
Cigarren und Cigarretten Fr. 252,0(»0. Fische Fr. 234,979. Amlang, Dextrin
Fr. 208,560. Tabakblätter etc. Fr. 205,810. Jutegewebe Fr. 157,200. Uhren
und Uhrentheile Fr. 108,040. Fleisch, gesalzenes, gedörrtes Fr. 104,784. Gold-
und Silberschmied waaren, Bijouterie Fr. 102,950. Anilin und Anilinverbindungen
zur Farbenfabrikation Fr. 91,350. Wollene Teppiche Fr. 81,600. Lederwaaren,
exkl. Schuhe, Fr. 80,360. Leinöl Fr. 78,900. Thonwaaren Fr. 62,634. Melasse
und Syrup Fr. 60,199. Konfektions- und Modewaaren Fr. 49,650. Instrumente
und Apparate zu wissenschaftlichen Zwecken Fr. 41,389. Edelsteine Fr. 38,825.
Seidene Artikel Fr. 37,450. Lebende Pflanzen Fr. 37,200. Pferde Fr. 28,306.
Chlorkalk Fr. 27,560. Zinn Fr. 25,220. Flachs und Hanf Fr. 24,310. Olein
Fr. 19,950. Waschschwämme Fr. 18,000.
Bergbahnen s. Rigibahnen und Uetlibergbahn.
Brasilien. Nach der schweizerischen Waarenverkehrsstatißtik pro 1885
exportii1;e die Schweiz in diesem Jahre nach B. im Spezialhandel Waaren im
Ergänzungen — 836 — Ergänzungen
Werthe von Fr. 2'289,75(> (0,35 % der gesammten Ausfuhr im Spezialhandel)
und importirte für Fr. 2'313,889 (0,3 7o).
Die wichtigsten Aus fuhr Objekte waren: Uhren und IJhrentheile Pr. 936^866
(inkl. Musikdosen und Spielwerke Fr. 20,616). Baumwollene Artikel Fr. 714,216
(wovon Gewebe Fr. 382,790, Stickereien Fr. 331,341). Seidene Artikel Fr. 223,732
(wovon Gewebe und Bänder Fr. 212,460). Wollendecken Fr. 93,545. Eisenwaaren
Fr. 69,745. Käse Fr. 44,643. Schuhwaaren Fr. 37,450. Gold- und Silberschmied-
waarea, Bijouterie Fr. 22,865. Wein Fr. 16,168. Maschinen und Maschinen-
theile Fr. 14,830. Elastische Gewebe Fr. 12,670. Kindermehl etc. Fr. 12,456.
Chocolade Fr. 10,605. Instrumente zu wissenschaftlichen Zwecken Fr. 9784.
Kondensirte Milch Fr. 7988. Papier und Papierwaaren Fr. 7430. Cigarren und
Qgarretten Fr. 5691.
Die wichtigsten Einfuhrobjekte waren: Boher Kaffee Fr. IM 56,102. Cacao-
bohnen Fr. 574,205. Rohe Baumwolle Fr. 126,600. Tabakblätter etc. Fr. 22,770.
Cigarren und Cigarretten Fr. 22,050. Zucker Fr. 18,130. Ebenistenholz
Fr. 13,515. Farbhölzer Fr. 5140.
Britisch Indien. Nach der schweizerischen Waarenverkehrsstatistik pro
1885 exportirte die Schweiz in diesem Jahre nach Britisch Indien im Spezial-
handel Waaren im Werthe von Fr. 8' 31 2, 154 (1,26 ^o der gesammten Ausfuhr
im Spezialhandel) und importirte für Fr. 1'056,658 (0,14 ®/o der gesammten
Einfuhr im Spezialhandel).
Die wichtigsten Ausfuhrobjekte waren: Baumwollene Artikel Fr. 6' 7 38,1 15
(wovon Gewebe Fr. 5'647,419, Stickereien Fr. 676,161, Game Fr. 353,225,
Strumpfwaaren Fr. 61,310). Uhren und Uhrentheile Fr. 691,977 (inkl. Musik-
dosen und Spielwerke Fr. 32,295). Seidengewebe und -Bänder Fr. 581,580.
Zündholz und Streichkerzen Fr. 56,490. Leder Fr. 37,610. Theerfarben Fr. 34,831.
Gold- und Silberschmiedwaaren , Bijouterie Fr. 22,719. ParfÜmerien und kos-
metische Mittel Fr. 19,325. Eisenwaaren Fr. 16,480 (wovon Waffen Fr. 2285).
Konfektions- und Modewaaren Fr. 14,473. Seifen Fr. 6125. Käse Fr. 5929,
Kondensirte Milch Fr. 5570. Papier und Papierwaaren Fr. 5242, wovon Spiel-
karten Fr. 3500. Cigarren und Cigarretten Fr. 4880. Wein Fr. 4276. In-
strumente zu wissenschaftlichen Zwecken Fr. 4240. Wollene Artikel Fr. 3435.
Elastische Gewebe Fr. 3300. Maschinen Fr. 1840. Chocolade etc. Fr. 1354.
Schuhwaaren aus Leder Fr. 950.
Die wichtigsten Einfahr Objekte waren: Eohe Baumwolle Fr. 421,500.
Getreide Fr. 194,361. Seidenabfälle Fr. 105,000. Roher Kaffee Fr. 66,555.
Edelsteine Fr. 64,300. Kohseide Fr. 55,800. Catechu Fr. 48,000. Wollene
Teppiche Fr. 15,600. Cacaobohnen Fr. 6970. Zucker Fr. 6540. Thee Fr. 6500.
Farbstoffe Fr. 4500. Gewürze Fr. 2887.
Britisch Nordamerika. Nach der schweizerischen Waarenverkehrsstatistik
pro 1885 exportirte die Schweiz in diesem Jahre im Spezialhandel nach B. N.
Waaren im Werthe von Fr. 1'035,728 (0,16 ^/o der gesammten Ausfuhr im
Spezialhandel) und importirte für Fr. 67,560 (0,09 7oo).
Die wichtigsten Ausfuhrobjekte waren : Uhren und Uhrentheile Fr. 270,533
(inkl. Musikdosen und Spielwerke Fr. 9320). Baumwollene Artikel Fr. 191,720,
worunter Stickereien Fr. 181,759. Seidene Artikel Fr. 110,785, wovon Gtewebe
und Bänder Fr. 105,185. Farben Fr. 32,940. Strohgeflecht« Fr. 12,500. Leder
Fr. 7200. Schuhwaaren aus Leder Fr. 2800.
Die wichtigsten Einfuhrartikel waren : Wolle Fr. 43,500. Schweineschmalz
Fr. 9405. Cigarren und Cigarretten Fr. 6300. Petroleum etc. Fr. 2596.
Ergänzungen — 837 — Ergänzungen
Bundesflnanzen« Die Bundeseinnahmen betrugen im Jahre 1885
Fr. 48^392,697, die Ausgaben Fr. 46'278,685, das Brutto - Vermögen des
Bundes Fr. 51*168,345, die Staatssohuld Fr. 35*713,485, das Netto-Vermögen
Fr. 15*454,860.
Canada« Betreffend den Waarenverkehr mit diesem Lande s. oben Britisoh
Nordamerika.
Chile und Peru. Nach der schweizerischen Waaren Verkehrsstatistik pro
1885 exportirie die Schweiz in diesem Jahre nach Chile und Peru im Spezial-
handel Waaren im Werthe von Fr. 948,086 (0,14 ^/o der gesammten Ausfuhr
im Spezialhandel) und imporiirte flir Fr. 46,983 (0,06 ®/oo der gesammten Ein-
fuhr im Spezialhandel).
Die wichtigsten Aus fuhr Objekte waren: Baumwollene Artikel Fr. 509,120,
wovon Stickereien Fr. 480,335. Seidene Artikel Fr. 227,003, wovon Gewebe
und Bänder Fr. 224,493. Schuhwaaren Fr. 65,300. Uhren und XJhrentheile
Fr. 50,070. Maschinen und Maschinentheile Fr. 20,656. Gold- und Silberschmied-
waaren, Bijouterie Fr. 10,015. Kindermehl etc. Fr. 8482.
Die wesentlichsten Einfuhrartikel waren: Roher Kaffee Fr. 28,815. Cacao-
bohnen Fr. 5945. Guano Fr. 5160. Farbhölzer Fr. 4000.
Dampfschifffahrt« Der Anfang der schweizerischen Dampfschifffahrt datirt
aus dem Jahre 1823. Der erste Kurs wurde ausgeführt auf dem Genfersee,
vom Schiffe „GuiUaume Teil''. 1824 begann die Dampfschifffahrt auf dem Boden-
see und dem Rhein (Schaffhausen-Konstanz-Friedrichshafen-Rorschach-Lindau),
1827 auf dem Neuen burger- und dem Bielersee, 1834 auf dem Zürichsee, 1835
auf dem Thunersee, 1836 auf dem Yierwaldstättersee, 1839 auf dem Brienzersee,
1852 auf dem Zugersee, 1856 auf dem Luganersee. " '^'"'•''<^^
Deutschland« Nach der schweizerischen Waaren Verkehrsstatistik pro 1885
exportirie die Schweiz in diesem Jahre nach Deutschland im Spezialhandel
Waaren im Werthe von Fr. 157*620,701 (23,9 7o der gesammten Ausfuhr im
Spezialhandel) und importirte für Fr. 249*262,408 (33 7o der gesammten Ein-
fuhr im Spezialhandel).
Die wichtigsten Aus fuhr Objekte waren :
Ausfuhrsnmme ''o der enUpr.
Artikel. '™ Ges&inmt-
Spezialhandel.^) ausfuhr«.
Seide und seidene Artikel (Granz-, Halb- und Floretseide) 58169,951 33,6
Davon Garne 47' 186,864 67,5
Gewebe und Bänder (ohne Edehn.) 9'698,808 9,7
Abfälle etc r 064,935 31,4
Stickereien und Spitzen .... 153,617 14,2
Uhren und Uhrentheile 21^42,152 25,7
Darunter Musikdosen und Spiel werke . . 839,524 28,1
Baumwolle und baumwollene Artikel 20'030,870 12,0
Darunter Game 8' 176,569 36,3
Gewebe 7'065,196 13,5
Stickerei 3797,303 4,2
Baumwollabfälle 736,139 53,0
rohe Baumwolle 137,806 53,9
Rindvieh 8'804,988 43,5
Käse 8'036,523 20,4
Wolle und wollene Artikel 7'015,832 61.1
Davon Kammgame 5'667,442 81,1
Wolle 909,321 44,0
*) D. i. Ausfuhr (ohne Grenz- und Veredlungsverkehr) direkt aus dem freien
inneren Verkehr, somit ohne Niederlags- und Transitgüter.
Ergänzungen
— 838 —
Ergänzungen
Gewebe 175,186
Strumpfwaaren 73,55!2
Stickereien und Spitzen .... 62,425
Maschinen und Maschinentheile 5'399,079
Farbstoffe und Farbwaaren 3'095,765
Darunter Steinkohlentheerfarben .... r892,841
Künstliches Alizarin 425,501
Häute und Felle, rohe, grüne 2753,105
Bücher, Karten und Musikalien 1*900,316
Konfektions- und Modewaaren 1*643,101
Chemikalien für den gewerblichen Grebrauch .... 1*534,889
Darunter Gelatine 482,402
roher Weinstein 164,642
Theer 143,655
Holz und Holzwaaren 1*428,335
Darunter gemeines Bau- und Nutzholz . 728,881
Strohgeflechte 1*027,985
Gold- und Silberschmiedwaaren, Bijouterie 1*006,531
Eisen und Eisen waaren 819,199
Asphalt etc 781,787
Apotheker- und Drogueriewaaren 758,385
Kondensirte Milch 699,194
Obst, Beeren, Tafeltrauben (frisch) 607,903
Kindermehl etc 496,437
Pferde 419,074
Papier und Papierwaaren 382,475
Wein 255,992
Chocolade etc 242,745
Thonwaaren 233,903
Elastische Gewebe 219,408
Instrumente und Apparate zu wissenschaftlichen Zwecken 21 1,733
Thierhaare 204,719
Seilerarbeiten 197,737
Leder 196,479
Schiefer inkl. Schiefertafeln 194,570
Butter 184,475
Heu 180,948
Cigarren und C.igarretten 176,646
Kälber 170,973
Kupfer und Kupferwaaren 153,980
Schweine und Ferkel 123,121
Schuh waaren 113,480
Gras- und Kleesaat 82,113
Musikinstrumente 67,874
Leinen- und Hanfgarne 60,080
Stroh- und Basthüte, nicht ausgerüstete 53,929
Blei und Bleiwaaren 43,777
Leinenstickereien und -Spitzen 41,729
Liqueurs 40,326
Leinen- und Hanfgewebe 35,240
Glas und Glaswaaren 30,145
Die wichtigsten Einfuhr Objekte waren :
EiDfnbrBumme
Artikel. im
Spocialhaudel.«^)
Wolle und wollene Aitikel 27*983,930
Dai-unter Gewebe 18*797,800
Kammparne 2*490,800
Wollet 2*428,530
Bänder und Posament ir waaren . 968,000
Strumpfwaaren 751,500
*) D. i. direkte Einfuhr in den freien Verkehr.
17,5
13,0
21,9
25,7
34,3
33,4
47,2
40,0
71,5
38,9
46,8
66,0
43,6
78,5
14,9
24,0
28.7
26,0
23,1
68,6
44,4
5,1
93,0
24,6
42,5
18,1
17,2
13,4
35,0
9,2
21,9
54,0
62,2
7,0
78,0
9,0
73,6
8,3
44,0
22,2
52,2
2,6
93,2
18,5
23,8
8,3
42,1
25,6
6,6
8,8
22,9
<Vo der entapr.
Qesammt-
einführdumma.
50,7
54,7
44,9
34,2
71,0
70,3
Ergänzungen — 839 — Ergänzungen
Teppiche 700,800 34,0
Filzstofife und Filzwaaren . . . 583,300 55,0
Shawls und Schärpen .... 282,000 68,9
Sückereien und Spitzen . . . 280,000 62,0
Eisen und Eisenwaaren 14*927,732 63,3
Konfektions- und Modewaaren 14*552,650 59,9
Getreide und Hülsenfrüchte 13*891,139 17,0
Davon Weizen 9*590,784 17,0
Hafer 1*286,127 22,1
Mais 1*176,612 26,9
Gerste 487,856 . 16,1
Steinkohlen 13*372,863 87,4
Baumwolle und baumwollene Artikel 11*761,235 17,2
Davon Gewebe 5*467,600 22,7
rohe Baumwolle 2*484,900 7,3
Game 1*474,735 23,1
BaumwoUabföUe 707,500 58,7
Bänder und Posamentirwaaren . . 642,000 69,7
Strumpfwaaren 483,000 77,9
Seide und seidene Artikel (Ganz-, Halb-, Floretseide) . 9*873,000 7,9
Davon Garne 6*211,700 6,0
Gewebe und Bänder (ohne Edelm.) 2*483,100 27,2
Posamentirwaaren 234,500 65,7
Stickereien und Spitzen .... 232,500 29,8
Rindvieh 8*566.800 39.0
Chemikalien för den gewerblichen Gebrauch .... 8*016,902 51,1
Darunter Anihn u. Anilinverbindungen zur
Farbenfabrikation 1*300,250 66,5
Schwefelsäure 336,470 85,6
Soda 252,452 34,4
Leim und Gelatine 249,870 53,4
Holz und Holzwaaren 7*825,804 64,7
Davon gemeines Bau- und Nutzholz . . 2*601,629 68,0
Brennholz 2*192,600 91,0
Zucker 6*759,934 37,6
Schuhwaaren 6*244,946 74,0
Maschinen und Maschinentheile 5*270,771 63,3
Leder 5*180,820 44,0
Gold- und Silberschmiedwaaren, Bijouterie 4*035,558 69,8
Farbstoffe und Farbwaaren 3*833,253 62,7
Darunter Steinkohlentheerfarben .... 932,240 92,3
Künstliches Alizarin 550,760 99,6
Bücher, Karten und Musikalien 3*674,805 74,9
Tabakblätter etc 3*038,310 52,8
Häute und Felle 2*919,200 78,0
Davon rohe grüne 1*698,200 71,6
Papier und Papierwaaren 2*762,570 64,6
Weingeist, Alkohol, Branntwein, Liqueurs 2*676,242 43,4
Wein 2*638,673 10,1
Cigarren und Cigarretten 2*384,550 68,2
Kaffee 2*022,237 18,0
Pferde 1797,027 47,8
Hopfen 1*732,500 85,0
Schweine und Ferkel 1*717,742 36,2
Oele, fette, nicht medizinische 1*695,800 31,1
Thonwaaren 1*678,551 68,5
Glas und Glaswaaren 1*654,656 56,3
Kupfer und Kupfer>vaaren 1*470,901 41,2
Thierhaare 1*394,510 61.2
Uhren und Uhrentheile 1*382,577 26,3
Gemüse, frische, exkl. Kartoffeln 1*312,185 54,7
Petroleum etc 1*278,332 21,5
ErgänzuQgen — 840 — Ergftnzungen
Bier und Malzextrakt 1'249,290 95,0
Apotheker- und Drogueriewaaren r210,211 39.S
Obst, Beeren, Tafeltrauben (frisch) ri81,430 46,0
Lederwaaren, exkl. Schuhwaaren 1'153,664 49,0
Leinen- und Hanfgewebe r048,200 24,3
Jutegewebe 1' 100,000 35,2
Kautschuk, Guttapercha und Waaren daraus .... 977,250 51,4
Darunter elastische Gewebe 118,500 58.1
Kautschukfäden fQr elast. Gewebe 100,100 18,8
Käse 872,830 42,0
Kartoffeln 837,034 91,5
Fische 823,580 40,0
Fleisch 813,214 46,6
Gras- und Kleesaat 674,640 36,3
Spielzeug 668,360 80,0
Musikinstrumente 654,074 75,6
Coaks 590,424 50,4
Eier 558,080 12,3
Kaffeesurrogate 556,415 95,8
Cement 537,048 45,0
Blei und Bleiwaaren 534,041 70.3
Zinn und Zinnwaaren 506,218 47,8
Handschuhe, lederne 504,000 44,0
Seifen 439,630 21,1
Instrumente zu wissenschaftlichen Zwecken 428,006 49,1
Malz 402,176 9,8
Faserstoffe zur Papierfabrikation 347,211 92,3
Zink und Zinkwaaren 301,652 39,4
Obst, gedörrtes 299,676 25,9
Eis 297,220 84,5
Flaclis und Hanf 295,885 27,8
Briquettes 287,742 32.3
Thee 252,500 44.2
Leinen- und Hanfgarne 246,400 204
Seilerarbeiten 205,275 50,0
Scliweineschmalz 187,815 5,3
Nickel und Nickelwaaren 159,090 39,8
Heu 154,091 53,7
Waclisleinwand 147,600 31,8
Stroh- und Basthüte, nicht ausgerüstete 142,500 67,4
Gewürze 129,150 29,8
Braunkohlen 126,532 55,4
Butter 118,104 7,7
Cac^iobohnen 108,0:}5 4,4
Talg 99,000 47,6
Diskoutobeweguugeu. Zum Vergleich mit den Diskontobewegungen in
der Schweiz werden hier auch die Diskontobewegungen in Belgien, Deutschland,
Frankreich, England und Italien angegeben, wie dieselben im bundesräthlichen
Geschäftsbericht pro 1885, Seite 535, angegeben sind :
Durchschnitt von ScLwei/ ') Beigion*) Deutschland*) Frankreich*) England'») Italien*)
1851—1860 4,18 3,86 4,39 4,16 4,11 5,32
1861—1870 4,61 3,63 4,57 3,95 4,22 5,91
1871—1880 3,94 3,61 4,34 3,76 3,34 4,75
1881—1885 3,51 3,74 4,23 3,34 3,40 4,89
1885 3,09 3,28 4,12 3,00 2,92 5,33
1851—1885 4,14 3,56 4,40 3,87 3,82 5,27
*) Banque du commerce in Genf; Bank in Basel; Bank in Zürich, bzw. Zürcher
Kantonalhank: Bank in St. Gallen. — *) Banque nationale belgique. — - •) Deutsche
Reichsbank, bzw. Preußische Bank. — *) Banque de France. — *) Bank of England.
— **) Banca nazionale.
Ergänzungen
— 841 —
Ergänzungen
Donauländer, d. i. Bulgarien, Rumänien, Serbien. Nach der
schweizerisclien WaarenverkehrBstatistik pro 1885 exportirte die Schweiz in
diesem Jahre nach jenen Grebieten im Spezialhandel Waaren im Werthe von
Fr. 3^433,445 (0,5 ^/o der gesammten Ausfuhr im Spezialhandel) und imporiirte
für Fr. 301,588 (0,04 7o).
Die wichtigsten Äusfuhrobjekte waren: Baumwolle und baumwollene Ar-
tikel Fr. 2'283,340, wovon Gewebe Fr. 1'879,252 (bedruckte Fr. 1*155,686),
Stickereien Fr. 404,088. Seidene Artikel Fr. 295,073, wovon Grewebe und
Bänder Fr. 280,253. XJhren und ührentheile Fr. 279,359, inkl. Musikdosen
und Spielwerke Fr. 3625. Maschinen und Maschinentheile Fr. 148,392. Käse
Fr. 97,899. Elastische Grewebe Fr. 76,957. Konfektions- und Modewaaren
Fr. 41,240. Chocolade etc. Fr. 36,313. Seilerarbeiten Fr. 25,242. Wolleartikel
Fr. 18,232. Chirurgische Verbandmittel Fr. 15,130. Eisen und Eisenwaaren
Fr. 14,517. Instrumente zu wissenschaftlichen Zwecken Fr. 9618.
Die wichtigsten Ein fuhr Objekte waren : Gretreide und Hülsenfrüchte
Fr. 246,589, wovon Weizen Fr. 238,728. Gedörrtes und getrocknetes Obst
Fr. 35,048.
Anläßlich der Erneuerung des schweizerisch-rumänischen Handelsvertrages
(1886) ist ermittelt worden, daß der Yerkehr mit Rumänien allein erheblich
bedeutender ist, als ihn die Statistik für obige drei Donauländer zusammen an-
gibt. Ein großer Theil des Verkehrs wird nämlich durch den Platz Wien ver-
mittelt und die Ausfuhr nach Bumänien allein wird von Sachkundigen auf 4
bis 5 Millionen Fr., die Gretreideeinfuhr dorther auf 7 Millionen Fr. gewerthet.
Einfuhr s. oben Ausfuhr.
Einfuhrzölle« Die Einnahmen aus diesen Zöllen beliefen sich im Jahre
1885 auf Fr. 20792,905 = 98,7 7o aller Zolleinnahmen.
Eisenbahnen« Folgende Statistik zeigt die Rangordnung der Kantone hin-
sichtlich der Bahnlängen (Baulänge) und der Zahl der Stationen:
I. Bahnlängen:
A. Bahnen mit Lokomotivbetrieb.
1
2
3
4
5
6
7
15
16
17
18
19
Kanton
Bern
Zürich .
Waadt .
Aargau .
St. Gallen
Tessin .
Freiburg
Baselland
Glarus .
Schaffhausen
Grenf .
Zug . .
Appenzell
1) Absolute Längen.
Bahnlänge
m.
415,168
375,187
266,936
255,886
219,422
159,733
142,177
52,069
43,809
38,025
27,177
24,535
Kanton.
8) Lnzeni .
9) Thurgau
10) Neuenburg
11) Wallis .
12) Schwyz .
13) Solothum
14) Uri . .
20) Baselstadt
21) Graubttnden
22) Appenzell A.-Rh. .
Bahnlänge
138,019
134,361
120,543
117,541
84,698
82,909
54,648
20,987
19,784
15,562
Schweiz 2'809,176
»-Rh., Obwalden und Nidwaiden hatten Ende 1884 keine Bahnen.
Im erstem Halbkanton ist gegenwärtig (Mitte 1886) eine Bahn im Bau begriffen,
welche den Flecken Appenzell mit Umäsch (App. A.-Rh.) verbinden wird.
Ergunzungen
— 842 —
Ergftnzimgen
2) Verhältniß der Bahnlängen zum Areal.
Bahulnnge
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Kanton.
Kanton. auf 1 km*
ni.
Baaelstadt ..... 586,2
Zürich 217,5
Aargan 182,3
Neuenburg 149,2
Thurgau 136,0
Schaff hausen . . . . 129,3
Baselland 123,5
St. Gallen 108,7
Solothum 104,6
Zug 102,6
Genf 97,3
Schwyz 93,2
B. Drahtseilbahnen, Baulänge derselben :
Waadt 3055 m, Bern 331 m, Luzern 162 m.
C. Tramways, Baulänge derselben:
Genf 9221 m, Zürich 8612, Bern 4672.
II. Stationen.
A. Bahnen mit Lokomotivbetrieb.
1) Absolute Zahlen.
Kau ton. Stationen.
8) Neuenburg . 31
9) Tessin ... 28
10) Schwyz . . 23
10) Solothum . . 23
11) Wallis . . 21
12) Baselland . . 18
13) Glams . . 14
14) Schaffhansen. 10
2) Verhältniß zum Areal.
Stationen
auf 100 km*.
Bahnlänge
anf 1 km»
m.
13) Luzern 92,0
14) Freiburg 85,2
15) Waadt 82,8
16) Appenzell A.-Eh. . . . 64,3
17) Glarus 63,4
18) Bern 60,3
19) Tessin 56,7
20) Uri 50,8
21) Wallis 22,4
22) Graubünden .... 2,8
Schweiz 68,6
Kiiutou.
1) Zürich . .
Stationen.
. 98
2) Bern . .
. 96
3) Waadt . .
. 65
4) Aargau .
. 57
5) St. Gallen .
. 48
6) Thurgau .
. 36
7) Luzern . .
. 35
8) Frei bürg
. 31
Kauton.
Stationen
auf 100 km».
1) Baselstadt
. 8,4*)
2) Zürich .
. 5,7
3) Baselland
. 4,3
4) Aargau .
. 4,1
5) Neuenburg
. 3,8
6) Thurgau .
. 3,6
7) Schaff hausen
3,4
8) App. A.-Rh
1. 3,3
Kanton. Stationen.
15) App. A.-Rh. . 8
15) Genf ... 8
15) Uri . . . 8
16) Granbttnden . 4
17) Baselstadt 3
18) Zug . . . 3
Kanton.
I
9) Genf .
9) Solothum
10) Schwyz.
11) St. Gallen
12) Luzern .
13) Glarus .
13) Waadt .
2,9
2,9
2,6
2,3
2,0
2,0
1,9
Schweiz
Kanton.
668
Stationen
auf 100 km«.
15) Bern . . 1,4
16) Zug . . . 1,3
17) Tessin . . 1,0
18) Uri . . . 0,7
19) Wallis . . 0,4
20) Graubünden 0,1
Schweiz . 1,6
14) Freiburg
B. Drahtseilbahnen, Stationen:
Waadt 7, Bern 2, Luzern 2.
C. Tramways, Stationen :
Zürich 47, Genf 26, Bern 4.
Erfliidungsseliutz. Herr Burri/Sequin in Zürich hat ermittelt, daß im
Jahre 1H85 von Schweizern und von in der Schweiz wohnenden Ausländern in
folgenden 6 Staaten mindestens 270 Erfindungspatente gelöst worden sind: 64
*) Baselstadt hat in Wirklichkeit nur 3 Stationen,
Ergänzungen — 843 — Ergänzungen
in Deutschland, 45 in Belgien, 45 in den.Ver. Staaten von Nordamerika, '44
in Italien, 43 in Oesterreich- Ungarn, 29 in England.
Die Zahl der in Frankreich und anderen Staaten gelösten Patente ist nicht
bekannt.
Während der 1886er Junisession der Bundesversammlung hat der Bundes-
rath einen neuen Antrag auf Ergänzung der Bundesverfassung zum Zwecke der
Einführung des Erfindungs-, Muster- und Modellschutzes gestellt. Der Gregenstand
war jedoch am Schluß der Session und zur Zeit der Drucklegung dieses Bogens
erst vom Nationalrath durchberathen.
Europäische Türkei, Kumelien undMontenegro. Nach der schwei-
zerischen Waarenverkehrsstatistik pro 1885 exportirte die Schweiz in diesem
Jahre nach jenen Gebieten im Spezialhandel Waaren im Werthe von Fr. 4*734,940
(0,7 ®/o der gesammten Ausfuhr im Spezialhandel) und importirte für Fr. 253,910
(0,03 7o).
Die wichtigsten Aus fuhr objehte waren : Baumwollene Artikel Fr. 3'647,329
(wovon Gewebe Fr. 3*102,197, Game Fr. 329,680, Stickereien Fr. 192,468).
Uhren und Uhrentheile Fr. 491,732 (inkl. Musikdosen und Spielwerke Fr. 3736).
Seide und seidene Artikel Fr. 313,192 (davon Gewebe und Bänder Fr. 309,615).
Elastische Gewebe Fr. 81,895. Tabakblätter etc. Fr. 61,039. Konfektions- und
Modewaaren Fr. 26,256. Chocolade etc. Fr. 15,781. Käse Fr. 14,117. Kinder-
mehl etc. Fr. 8407. Wollene Artikel Fr. 7978. Schuhwaaren Fr. 6724. Liqueurs
Fr. 5652. Eisen und Eisenwaaren Fr. 5124. Gold- und Silberschmied waaren,
Bijouterie Fr. 4981. Kondensirte Milch Fr. 4765. Cigarren und Clgarretten
Fr. 4483. Maschinen und Maschinentheile Fr. 3893.
Die wichtigsten Einfuhrobjekte waren : Tabakblätter etc. Fr. 72,710.
Seidenabfälle etc. Fr. 69,300. Getreide und Hülsenfrüchte Fr. 58,111. Farb-
rinden etc. Fr. 18,320. Cigarren und Cigarretten Fr. 12,600. Wollene Teppiche
Fr. 9600.
Frankreich. Die auf Seite 661/62 ds. Lexikons offen gelassenen Lücken
können mit folgenden Zahlen ausgefüllt werden:
Einfuhr aus der Schweiz im Jahre 1884: Naturprodukte und Hohstoffe
32,0; Nahrungs- und Genußmittel 23,6; Fabrikate 49,9; Verschiedene W. 11,0.
Ausfuhr nach der Schweiz im Jahre 1884: Naturprodukte und Rohstoffe
91,6; Nahrungs- und Genußmittel 44,6; Fabrikate 63,6; Verschiedene W. 18,6.
Nach der schweißerischen Waarenverkehrsstatistik pro 1885 exportirte die
Schweiz in diesem Jahre nach F. im Spezialhandel Waaren im Werthe von
Fr. 139'670,624 (21,1 ^/o der gesammten Ausfuhr im Spezialhandel) und im-
portirte für Fr. 179^195,991 (23,7 7o der ges. Einfuhr im Spezialhandel).
Die wichtigsten Aus fuhr Objekte waren :
. #,i^ , Ausfuhr 0,0 d. ges. Au«f.
^'^"''^'- im SpeElalhandel. Im Spezialh.
Seide und seidene Artikel (Ganz-, Halb-, Floretseide) 29*690,303 16
Davon Gewebe und Bänder, nicht mit Edelmetallen
vermischte 18'196,846 18
Garne 9'814,ol2 147«
Stickereien 338,592 31
Strumpfwaaren 268,695 69
Baumwolle und baumwollene Artikel 20' 57 1,2 23 12V3
Davon Stickereien 8'622,644 97»
Garne 7'327,473 32
Ergänzungen — 844 — Ergänzungen
Gewebe • 4^083,947 8
Bänder und Posamentirwaaren 192,544 37 V<
Strumpfwaaren 117,769 13Vt
Käse 13'470,049 34
Uhren und Uhrentheile (inkl. Musikdosen 387,230) 8*024,463 10
Holz und Holzwaaren 5'767,229 60
Davon gemeines Bau- und Nutzholz 4706,554 77
Fleisch, frisches ö'083,327 99
ßindneh 4^783,016 23 V«
Maschinen und Maschinentheile 3'435,946 16
Häute und Felle, rohe, grüne 2*332,540 34
Farbstoffe und Farbwaaren 1*898,833 21
Darunter Steinkohlentheerfarben 1*261,016 22
Butter 1*737,733 84 »/s
Wolle und wollene Artikel 1*271,155 11
Davon Gewebe 421,778 42
WoUe 368,841 18
Strumpfwaaren 238,767 42
Stickereien 125,096 44
Konfektions- und Modewaaren 1*266,502 30
Faserstoffe zur Papierfabrikation 1*201,748 IV jt
Wein 939,964 47
Strohgeflechte 818,614 22 Vs
Papier und Papierwaaren 773,738 37
Eisen und Eisenwaaren 730,878 20 '/a
Gold- und Silberschmiedwaaren, Bijouterie . . . 701,806 18
Stroh- und Basthüte, nicht ausgerüstete .... 443,857 68*/«
Liquenrs 397,714 657«
Bücher, Karten, Musikalien 360,341 13Vs
Kondensirte Milch 330,145 27«
Cigarren und Cigarretten 329,707 15
Chemikalien für den gewerblichen Gebrauch . . . 320,407 10
Apotheker- und Drogueriewaaren 314,288 18
Elastische Gewebe 309,740 13
Leder 302,938 10 72
Asphalt etc 286,091 25
Chocolade etc 215,141 12
Kupfer und Kupferwaaren 204,294 29
Schuhwaaren, exkl. von Kautschuk 201,159 37s
Instrumente zu wissenschaftlichen Zwecken . . . 179,919 187«
Rauch-, Schnupf- und Kautabak 157,128 75
Talg 137,606 67
Bier und Malzextrakt 136,270 65
Fische 120,970 56
Musikinstrumente 104,325 29
Thonwaaren 97,174 147^
Leinen- und Hanfgarne 87,616 34
Eis 59,997 98
Blei und Bleiwaaren 44,458 43
Glas und Glaswaaren 35,410 27
Die wichtigsten Einfuhr oh jehte waren :
Ergänzungen
— 845 —
Ergänzungen
Artikel.
44*354,850
13*824,753
ir438,850
9*584,665
3*138,453
2*015,421
1*847,856
Einfahraninme im
SpexlalliaDdel.
Seide u. seidene Artikel (Ganz-,
Halb-, Floretseide) ....
Davon Garne 34*184,650; Ge-
webe U.Bänder, nicht mit Edel-
metallen gemischte 5*840, 100 ;
Stickerei u. Spitzen 465,000
Posamentirwaaren 122,500
Artikel mit Gold oder Silber
vermischt 530,000.
Wein
Wolle und wollene Artikel .
Davon Gewebe 7*295,400
Wolle 1*290,450; Kammgame
798,900; Decken 514,000
Bänder u. Posamentirwaaren
354,000; Teppiche 332,400
Strumpfwaaren 168,000.
Getreide und Hülsenfrüchte
Davon Weizen 4*080,489
Hafer 1*311,345.
Konfektions- und Modewaaren 7*522,050
Rindvieh 6*262,962
Baumwolle u. b*wollene Artikel 5*020,750
Davon rohe Baumwolle
2*779,050; Gewebe 1*574,950;
Bänder u. Posamentirwaaren
208,800 ; Strumpf - Waaren
99,000; Spitzen 87,400.
Zucker 3*987,556
Eisen und Eisenwaaren . . . 3*701,190
Chemikalien für den gewerbl.
Gebrauch 3*683,432
Davon Soda 453,196 ; Stearin
355,160; Olein 320,180.
Holz und Holzwaaren . . .
Davon Gerberrinde, Gerber-
lohe , I^hkuchen 434,080 ;
Holzkohlen 214,569 ; gemeines
Bau- und Nutzholz 267,848.
Schweine und Ferkel ....
Uhren und Uhrentheile . . .
Kaffee 1*833,357
Schuh waaren, exkl. Kautschuk 1*746,258
Leder 1*574,700
Seifen 1*447,790
Kupfer und Kupferwaaren . . 1*414,202
Steinkohlen 1*372,446
Weingeist, Alkohol, Branntwein,
Liqueurs 1*369,850 |
Geld 8. Münzwesen.
Gomeinden. Anfangs 1886 war
Gemeinden in der Schweiz, bzw. in den
^^^•j^^j Elofahriumme im
Spezialhandel.
Pferde 1*279,063
Gold- u. Silberschmiedwaaren,
Bijouterie 1*124,190
Cacaobohnen 1*078,095
Apotheker- u. Drogueriewaaren 1*077,711
Bücher, Karten, Musikalien. . 1*073,003
Käse 1*038,775
Farbstoffe und Farbwaaren 1*015,644
Südfrüchte 970,009
Lederwaaren exkl. Schuh waaren 937,288
Maschinen und Maschinentheile 923,880
Gemüse, frische, exkl. Kartoffeln 905,030
Butter 889,105
Leinen- und Hanfgewebe . . 883,800
Papier und Papierwaaren . . 820,370
Glas und Glaswaaren .... 751,244
Clement 640,751
Lebendes Geflügel 625,716
Briquettes 599,763
Gras- und Kleesaat .... 594,720
Coaks 574,280
Thonwaaren 533,375
Fische 530,379
Obst , Beeren , Tafeltrauben
(frisch) 480,450
Eier 473,920
Fleisch, frisches 393,890
Instrumente und Apparate zu
wissenschaftlichen Zwecken . 311,897
Olivenöl in Fässern .... 308,420
Gemüse, conservirte .... 299,920
Gigarren und Gigarretten . . 289,800
Malz 249,376
Hydraulischer Kalk .... 246,781
Schweineschmalz 220,305
Blei und Bleiwaaren .... 190,087
Häute und Felle, rohe, grüne . 178,000
Strohgeflechte 154,800
Zink und Zinkwaaren . . . 145,835
Musikinstrumente 143,413
Petroleum etc 131,604
Kastanien 114,930
Tabakblätter 102,740
Zinn und Zinnwaaren . . . 87,315
Fuhrwerke zum Personentransp. 84,706
Nickel und Nickel waaren . . 72,531
der nutterische Bestand der politischen
ELantonen, folgender:
Aargau . .
. 249 Genf . . . .
. 48
St. Gallen . .
. 93
Waadt ... 388
Appenz. A.-Rh.
. 20 Glarus. . .
. 36
Schaffhausen
. 36
Wallis ... 165
Appenzell I.-Rh,
6 Graubünden
. 223
Schwyz . . .
. 30
Zürich ... 200
Baselland
74 Luzem . . .
. 109
Solothum . .
132
Zug ... . 11
Baselstadt . ,
4 Neuenburg . .
. 67
Tessin . . . .
265
Bern . . . .
515 Nidwaiden .
. 11
Thurgau . . .
74
Schweiz 3055
Freiburg . . .
. 282 Obwalden .
7
Uri
. 20
Ergänzangen — 846 — Ergänzungen
Die bevölkertsten Gemeinden (mehr als 10,000 Einwohner) sind nach der
Yolkflzählnngffitatistik von 1880: Basel 61,399, Genf 50,043, Bern 44,087,
Lausanne 30,179, Zürich 25,102, La Ghaox-de-Fonds 22,456, St. Gallen 21,438,
Luzern 17,850, Neachätel 15,612, Aaßersihl 14,186, Winterthnr 13,595,
Schaffhaosen 11,795, Biel 11,623, Freibarg 11,546, Herisaa 11,082, Plain-
palais b. Genf 10,912, Le Locle 10,464.
Generalhandel. Dieser Ausdruck wird in der schweiserisohen Handels-
statistik erst seit 1885 gebraucht. Allee, was ttber die schweijEerische Ghrenze
eingeführt wird (Yeredlungsverkehr und zollfreier Grenzverkehr ausgeschlossen),
sei es, um direkt in den Konsum überzugehen, sei es, um auf Zollniederlagan
gelegt oder direkt durch die Schweiz durchgeführt zu werden, bildet die Ein-
fuhr des Generalhandels, Alles, was über die Schweizergreuzen ausgeführt wird
(Veretllungsverkehr und zollfreier Grensverkehr ausgenommen), ob aus dem
freien inneren Verkehr, ab Zollniederlagen oder aus dem direkten Transit kommend,
bildet die Ausfuhr des Generalhandels.
Der «Generalhandel** hat keinen praktischen, sondern bloß theoretischen
Werth, und wurde nur zum Zwecke des Vergleiches mit anderen Ländern,
welche einen wesentlich gleich komponirten „Gfeneralhandel'* (Deutschland «All-
gemeiner Waarenverkehr'*) in ihrer Statistik führen, in die Schweiz. BLandeb-
statistik aufgenommen.
Dem Generalhandel steht in der Schweiz. Statistik der «Spezialhandel'^
gegenüber, welcher in sich begreift: Bei der Ausfuhr nur die direkt aus dem
freien inneren Verkehr ausgeführten Waaren, bei der Einfdhr die direkt für
den freien inneren Verkehr eingeführten and die ab Zollniederlagen in den freien
inneren Verkehr übergegangenen Waaren.
Generalkensulate. Ln April 1886 ist das belgische Konsulat in Gknf
zu einem Generalkonsulat erhoben worden.
Genossenschaften s. auch den Artikel ^Ghwerbe'', Seite 734.
Berichtigungen zum L Band.
Ad
Achereggbrücke: In der S.Zeile ist zu lesen Wldwalden anstatt Luzern.
Appenzell A.-Rh.: In der S.Zeile ist zu lesen MS,! anstatt 260,6.
, In der 2. Zeile auf Seite 56 ist zu lesen 17 anstatt 16.
Appenzell I. -Rh.: In der 3. Zeile ist zu lesen 1518 anstatt 1597, und 177,5
anstatt 159.
Ausfuhrzölle: Auf Seite 80 ist bei der Position «Füllen, welche etc."* in der Rubrik
Generaltarif zu lesen »• Fttllen anstatt frei.
Auswanderung: In der 10. Zeile auf Seite HO ist zu lesen 71,2 % anstatt 35,6 7» ;
femer ist in der 13. Zeile nach dem Wort «einerseits* das Wort Jülirlleh
einzuschalten.
Bannbezirke: Lies s. Xagd anstatt s. Forstwirthschaft.
Base Hand: In der S.Zeile ist zu lesen 1501 anstatt 138S.
Berner Leinwand: In der 3. Zeile ist zu lesen Ijang^nau anstatt Langenthai.
Bevölkerung der Schweiz: Die Anmerkung am Fuße von Seite 239 soll lauten:
In den Jahren 1870 und 1860 nach Haushaltungen ermittelt, 1850 nach Gemeinden.
Bigio comune: In der 2. Zeile ist zu lesen Tessln anstatt Wallis.
Bohrmaschine: Dieser Titel (Seite 295) ist abzuändern in Bohrapparat.
Broccatello: In der I.Zeile ist zu lesen Tedsln anstatt WaUis.
Deutschland: Auf Seite 404 ist bei der Position , Baumwollgarn, eindrähtiges, roh.
Ober Nr. 79 englisch'' der Prozentsatz pro 1880 abzuändern in 90,0 (anstatt 93,9).
Freiburg: In der 27. Zeile auf Seite 668 ist zu lesen Glaserzenglinfi^ anstatt
Gaserzeugung.
Cartons
sind ausgegeben worden
zu Seite 70 (Arealverhältnisse),
„ „ 85 (Ausländer in der Schweiz),
' " 375 I (Deutschland).
Wer den einen oder den andern Garton verlegt haben sollte, beliebe, denselben
von der Verlagsbuchhandlung nachzuverlangen.
Zeichen -Erklärnng.
kg = Kilogramm, q = 100 kg. I = Liter, hl = Hektoliter (100 1). t = Tonne
(1000 kg), ha = Hektar (100 Aren), m = Meter, km = Kilometer (1000 m). km» =
Quadratkilometer. A. S pag = Amtliche Sammlung der eidg. Gesetze von
184f8 bis 1874, Band Seite A. S. n. F ^pag = Amtliche Sammlung
der eidg. Gesetze, neue Folge (d. i. von 1874 bis auf die Gegenwart), Band Seite
frz. = französisch.
Verzeichniss der Mitarbeiter.
Anderegg, Generalsekretär des Schweiz, landwirthschaftlichen Vereins.
Billwiller, Direktor der meteorologischen Zentralanstalt in Zürich.
Boos-Jegher, Mitglied des Centralvorstandes des Schweiz. Grewerbevereins.
Bräm, Beamter auf dem eidg. Ober-Bauinspektorat.
Buser, Beamter des eidg. Zolldepartements.
Christ, H., Dr., in Basel.
Cuttat, Sekretär des eidg. statistischen Bureau.
DreKuss, Sekretär des eidg. Landwirthschaftsdepartements.
Durrer, Adjunkt des eidg. statistischen Bureau.
Eichmann, Dr., eidg. Handelssekretär.
Farner, administrativer Inspektor des eidg. Eisenbahndepartements.
Frey, Alfred, Sekretär des Schweiz. Handels- und Industrievereins.
Frey, Emil, Sekretär der Kaufmännischen Gesellschaft Zürich.
Girtanner, Adjunkt des administrativen Inspektors des eidg. Eisenbahndepartements.
Grete, Dr., Vorsteher der agrikulturchemischen Untersuchungsstation.
Greulich, Chef des statistischen Bureau der zürcherischen Direktion des Innern.
Heinzelmann, Obstbauiehrer am Seminar Mariaberg in Rorschach.
Hess, Statistiker des eidg. Eisenbahndepartements.
Hofer, Direktor der Toggenburger Webschule.
Huber, Direktor der zürcherischen Seidenwebschule.
Huber, Beamter des eidg. Handelsdepartements.
Kaiser, Dr., Nationalrath, Solothurn.
Kaufmann, Dr., eidg. Gewerbesekretär.
KI6ning, Direktor der landwirthschaftlichen Schule Rütti bei Bern.
Krämer, Prof. Dr., am eidg. Polytechnikum.
Kramer, Lehrer, Aktuar des Vereins schweizerischer Bienenfi'eunde.
Krauer, Dozent für Weinbau am eidg. Polytechnikum.
Lunge, Prof. Dr., am Polytechnikum Zürich.
Marti, Verwalter auf Rosegg, Kt. Solothurn.
Hertens, Landschaftsgärtner in Riesbach.
MUhlemann, Sekretär des bemischeD statistischen Bureau.
Müller, Chef der Landwirthschaftsabtheilung des eidg. Landwirthschaftsdepartements.
Orelli, Beamter des eidg. Handelsdepartements.
Platel, eidg. Münzdirektor.
Rebstein, Prof., Hottingen.
Ris, Direktor der eidg. Eichstätte.
ROdiger, Kulturtechniker in Bellach- Weyerhof (Solothurn).
Roth, Alfred, Präsident der Oekonomischen Gesellschaft des Oberaargaus, in Wangen (Bern).
Rudin-Schmid, Lehrer, in Basel.
Sandoz, Adjunkt des Inspektors der Emissionsbanken.
Schatzmann, Direktor der Milchversuchsstation in Lausanne.
Scherer, Inspektor der Emissionsbanken.
Schumacher, Buchhalter auf dem eidg. Finanzdepartement.
Stehler, Prof. Dr., Vorsteher der eidg. Samenkontrolstation.
V. Sury, Beamter auf dem eidg. Oberforstinspektorat.
Tetmajer, Prof. Dr., Vorsteher der Festigkeitsprüfungsanstalt am Polytechnikum.
Weber, Leo, eidg. Gesetzgebungs-Sekretär.
Weidmann, Beamter des eidg. Landwirthschaftsdepartements.
Wettstein, Beamter des eidg. Handelsdepartements.
Vorstände der kantonalen landwirthschaftlichen Vereine, Handelsregisterführer etc.
Druck von J«nt & Reinert in Bern.
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